916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Konzernabschlußbefreiungsverordnung
Vom 9. Juni 1993
Auf Grund des § 292 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der
durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für
Wirtschaft sowie unter Berücksichtigung der besonderen Rechte des Deutschen
Bundestages:
Artikel 1
§ 4 der Konzernabschlußbefreiungsverordnung vom 15. November 1991
(BGBI. 1 S. 2122) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz. 1 Satz 2 wird die Angabe „1993" durch die Angabe „1996"
ersetzt.
2. In Absatz 2 wird die Angabe „1992" durch die Angabe „1995" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. Juni 1993
Die Bundesministerin der Justiz
Le uthe usse r-Sch narren berge r
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993 917
Verordnung
zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1993
und zur sechsten Anpassung der Renten
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Rentenanpassungsverordnung 1993 - RAV 1993)
Vom 9. Juni 1993
Auf Grund (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldlei-
stungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversi-
- des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozial- cherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der
gesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1993
1989, BGBI. 1 S. 2261), eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1993 angepaßt. Der
- des § 255 b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz- Anpassungsfaktor beträgt 1, 1412.
buch (Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBI. 1
S. 1606), §3
- des § 558 Abs. 3 und des § 579 Abs. 2 der Reichsversi- Pflegegeld in der Unfallversicherung
cherungsordnung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2
und 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung be-
S. 2261), trägt vom 1. Juli 1993 an
- der §§ 1151 , 1153 der Reichsversicherungsordnung, die 1. für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichsversi-
durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 cherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 510 Deut-
(BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden sind, sche Mark und 2 038 Deutsche Mark monatlich,
- des § 4 Abs. 11 des Gesetzes über eine Altershilfe für 2. für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversiche-
Landwirte, angefügt durch Artikel 17 Nr. 5 Buchstabe c rungsordnung anzuwenden ist, zwischen 363 Deutsche
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 Mark und 1 453 Deutsche Mark monatlich.
s. 2261)
§4
verordnet die Bundesregierung und auf Grund des
Anpassung in der Altershilfe für Landwirte
- § 281 b Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz- -
buch (Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBI. 1 Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Alters-
s. 1606) hilfe für Landwirte bestimmten Beträge für das Altersgeld
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- und das vorzeitige Altersgeld betragen vom 1. Juli 1993 an
ordnung: 1. für den verheirateten Berechtigten 703, 70- Deutsche
Mark monatlich, .,
§ 1 2. für den unverheirateten Berechtigten 469,50 Deutsche
Anpassung des aktuellen Rentenwerts Mark monatlich.
und des aktuellen Rentenwerts (Ost)
§5
( 1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 1993 an
44,49 Deutsche Mark.
Angleichungsfaktoren für den
Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli
Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes
1993 an 32, 17 Deutsche Mark.
von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überlei-
§2 tungsgesetzes betragen bei einer Entscheidung über den
Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung Versorgungsausgleich in der Zeit nach dem 30. Juni 1993
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1993 anzu- 1. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990 1, 7943359,
passenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversi-
cherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 Reichsversi- 2. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
cherungsordnung beträgt 1,0445. 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 1,5596544,
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
3. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 6. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 1,4194502, 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1993 1,0934751.
4. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992 1,2713023, §6
Inkrafttreten
5. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 1,1601454, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Juni 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993 919
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Vom 11. Juni 1993
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 des Pflichtversicherungs- den vorhandenen statistischen Erkenntnissen zu-
gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1965 geordnet.
(BGBI. 1 S. 213) verordnet das Bundesministerium für 3. Ergibt sich aus dem Schadenverlauf der Wagniskenn-
Wirtschaft: ziffern 005 und 006 (Fahrzeuge mit Versicherungs-
kennzeichen) in den Jahren 1991 und 1992, daß der
Artikel 1 Schadenbedarf in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet niedriger als im übrigen Gebiet
In der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug- ist, kann die Genehmigungsbehörde einen Abschlag
Haftpflichtversicherung vom 5. Dezember 1984 (BGBI. 1 auf den Beitrag festsetzen für Wagnisse, die in dem in
S. 1437), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
zur Änderung der Verordnung über die Tarife in der belegen sind.
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom 16. Juni 1992
4. Bei Unternehmen, die nach § 10 Abs. 4 bei der Berech-
(BGBI. 1 S. 1056), wird nach § 36 folgender§ 36a einge-
nung des Unternehmenstarifs den eigenen Schaden-
fügt:
bedarf berücksichtigen wollen, der sich für das Gebiet
,,§ 36a der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis
Übergangsbestimmungen zum 3. Oktober 1990 ergibt, kann die Genehmigungs-
für die ab 1. Januar 1994 geltenden Tarife behörde bei der Bemessung des Abschlages den
Schadenverlauf des Jahres 1991 in dem in Artikel 3 des
Für die im Jahre 1994 geltenden Tarife gelten zusätzlich
Einigungsvertrages genannten Gebiet einbeziehen.
folgende Bestimmungen:
5. Bei der Berücksichtigung der in § 12 genannten Ver-
1. Abweichend von § 17 Abs. 2 und 3 sind Anträge auf waltungskosten sind Kosten einzubeziehen, welche in
Verlängerung oder Änderung der im Jahr 1993 gelten- dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
den Unternehmenstarife nicht zulässig. Gebiet einerseits und im übrigen Gebiet andererseits
2. Bei der Zusammenfassung der Versicherungsverträge angefallen sind. Bei der Ermittlung der Ansätze für
nach Regionen in Abschnitt III der Anlage 1 bilden bewegliche Verwaltungskosten ist das Verhältnis der
die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Beitragseinnahmen zu berücksichtigen, bei den festen
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in gleicher Verwaltungskosten die jeweilige Größe der versicher-
Weise wie die Länder Saarland und Schleswig-Holstein ten Bestände."
Regionen nach Satz 2 Buchstabe a; das Land Berlin Artikel 2
bildet eine Region nach Satz 2 Buchstabe b. Abwei-
chend von Abschnitt 111 Satz 4 der Anlage 1 werden Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
diese Regionen von der Genehmigungsbehörde nach Kraft.
Bonn, den 11. Juni 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung
der Berufsschadensausgleichsverordnung und der Ausgleichsrentenverordnung
(Zweite KOV-Anpassungsverordnung 1993 - 2. KOV-AnpV 1993)
Vom 14. Juni 1993
Auf Grund des§ 56 des Bundesversorgungsgesetzes in um 70 vom Hundert von 657 Deutsche Mark,
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 um 80 vom Hundert von 796 Deutsche Mark,
(BGBI. 1 S. 21 ), der zuletzt durch Artikel 22 Nr. 2 des um 90 vom Hundert von 953 Deutsche Mark,
Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1
bei Erwerbsunfähigkeit von 1 074 Deutsche Mark.
S. 1606) geändert worden ist, und auf Grund des § 30
Abs. 14 sowie des § 40 a Abs. 6 in Verbindung mit § 30 Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädig-
Abs. 14 des Bundesversorgungsgesetzes, die durch Arti- te, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei
kel 1 des KOV-Strukturgesetzes 1990 vom 23. März 1990 einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
(BGBI. 1 S. 582) geändert worden sind, sowie auf Grund um 50 und 60 vom Hundert um 41 Deutsche Mark,
des§ 33 Abs. 5, des durch Artikel 1 Nr. 29 des KOV-Struk-
um 70 und 80 vom Hundert um 51 Deutsche Mark,
turgesetzes 1990 geänderten§ 41 Abs. 3 Satz 4, des§ 47
Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 des KOV-Struktur- · um 90 vom Hundert und
gesetzes 1990 geänderten § 51 Abs. 4 des Bundesversor- bei Erwerbsunfähigkeit um 65 Deutsche Mark."
gungsgesetzes verordnet die Bundesregierung: b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die aner-
Artikel 1 kannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außer-
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes gewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatli-
che Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Be- Stufen gewährt wird:
kanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21),
Stufe 1 122 Deutsche Mark,
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094), wird wie folgt ge- Stufe II 252 Deutsche Mark,
ändert: Stufe III 381 Deutsche Mark,
Stufe IV 509 Deutsche Mark,
1. In § 14 wird die Zahl „234" durch die Zahl „244" Stufe V 633 Deutsche Mark,
ersetzt. Stufe VI 764 Deutsche Mark."
2. In § 15 wird in Satz 1 die Bezeichnung „29 bis 190<' 5. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
durch die Bezeichnung „31 bis 199" und in Satz 2 die
Zahl „2,929" durch die Zahl „3,059" ersetzt. ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
3. In§ 26c Abs. 6 wird in Satz 1 die Zahl „351" durch die um 50 oder 60 vom Hundert 657 Deutsche Mark,
Zahl „367" und in Satz 2 die Zahl „956" durch die Zahl um 70 oder 80 vom Hundert 796 Deutsche Mark,
,,999" ersetzt. um 90 vom Hundert 953 Deutsche Mark,
bei Erwerbsunfähigkeit 1 074 Deutsche Mark."
4. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 6. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl
,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund- ,,38 704" durch die Zahl „40 833" ersetzt.
rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
7. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „112" durch die
um 30 vom Hundert von 205 Deutsche Mark,
Zahl „ 117" ersetzt.
um 40 vom Hundert von 278 Deutsche Mark,
um 50 vom Hundert von 376 Deutsche Mark, 8. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl „435" durch
um 60 vom Hundert von 475 Deutsche Mark, die Zahl „454" und in Satz 2 die Worte „740, 1 050,
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993 921
1 352, 1 754 oder 2 161 Deutsche Mark" durch die Artikel 2
Worte „773, 1 097, 1 412, 1 832 oder 2 257 Deutsche
Änderung
Mark" ersetzt.
der Berufsschadensausgleichsverordnung
9. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2 478" Dem § 9 Abs. 3 der Berufsschadensausgleichsverord-
durch die Zahl „2 588" und die Zahl „ 1 241" durch die nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni
Zahl „1 296" und in Absatz 3 die Zahl „2 478" durch die 1984 (BGBI. 1 S. 861 ), die zuletzt durch Artikel 2 der
Zahl „2 588" ersetzt. Verordnung vom 17. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1078) geändert
worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:
10. In § 40 wird die Zahl „615" durch die Zahl „642" ,,Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Einkommen aus frü-
ersetzt. herer Tätigkeit infolge des Hinzutretens eines Anspruchs
auf Hinterbliebenenversorgung in seiner Höhe verändert
11. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „680" durch die Zahl „71 0" ist."
ersetzt.
Artikel 3
12. In§ 46 werden die Zahl „173" durch die Zahl „181" und
Änderung
die Zahl „325" durch die Zahl „339" ersetzt.
der Ausgleichsrentenverordnung
13. In§ 47 Abs. 1 werden die Zahl „303" durch die Zahl Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der
,,316" und die Zahl „424" durch die Zahl „443" er- Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1769), die
setzt. zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom12. Dezember
1991 (BGBI. 1S. 2210) geändert worden ist, wird wie folgt
14. § 51 wird wie folgt geändert: geändert:
a) In Absatz 1 werden die Zahl „834" durch die Zahl
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 10 wird das Zitat „Abs. 4" durch das
,,871" und die Zahl „581" durch die Zahl „607"
Zitat „Abs. 3" ersetzt.
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Zahl „153" durch die Zahl 2. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
,,160" und die Zahl „112" durch die Zahl „117" kolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
ersetzt.
„dabei bleiben Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 35
c) In Absatz 3 werden die Zahl „472" durch die Zahl dieser Verordnung unberücksichtigt."
,,493" und die Zahl „344" durch die Zahl „359"
ersetzt.
Artikel 4
15. In§ 53 Satz 2 werden die Zahl „2 478" durch die Zahl
Inkrafttreten
,,2 588" und die Zahl „ 1 241" durch die Zahl „ 1 296"
ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1~ Juni 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Anpassung der Zusatzrenten
aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Jahre 1993
(Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1993 - ZAV 1993)
Vom 14. Juni 1993
Auf Grund des§ 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe
Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 der Rente mit dem aktuellen Rentenwert für das Jahr 1993
(BGBI. 1 S. 2104), der durch Artikel 11 Nr. 5 Buchstabe a ermittelt wird.
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: §3
(1) Ergibt allein die Anpassung der Zusatzrenten nicht
§ 1
einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser wei-
Aus Anlaß des Anstiegs des aktuellen Rentenwertes im terzuleisten.
Jahr 1993 werden die Zusatzrenten der hüttenknapp-
(2) Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung
schaftlichen Zusatzversicherung zum 1. Juli 1993 nach
den§§ 2 und 3 dieser Verordnung angepaßt. sind Abrundungen zulässig.
§2 §4
Zusatzrenten, die nach den §§ 4, 5 und 19 Abs. 2 des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Juni 1993
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993 923
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 15. Juni 1993
Auf Grund des § 30 Abs. 2 und des§ 72 Abs. 3 des „Anlage
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung (zu § 5)
vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) verordnet der Grundbetrag
Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit (Monatsbeträge in DM)
dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister
der Finanzen: im 1. und 2. Semester 2 357
nach der Ernennung zum Fahnenjunker
Artikel 1 oder Seekadett 2 510
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sani- im 3. und 4. Semester 2 680
tätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1 im 5. und 6. Semester
S. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-
23. April 1992 (BGBI. 1 S. 954), wird wie folgt geändert:
lichen, tierärztlichen Vorprüfung oder des
ersten Abschnitts der pharmazeutischen
1. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: Prüfung 2 680
,,Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitäts- - nach Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-
offizier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes Kind lichen, tierärztlichen Vorprüfung oder des
157 Deutsche Mark. Für jedes kindergeldberechti- ersten Abschnitts der pharmazeutischen
gende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach Prüfung 2 923
Satz 1 um je 141 Deutsche Mark."
im 7. und 8. Semester 3117
2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: ab dem 9. Semester 3198".
,,(3) Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwär-
ters als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im Artikel 2
öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 1 Am 1 . Mai 1992 vorhandene Empfänger von Ausbil-
bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes oder ist er auf dungsgeld, die für die Monate Januar bis April 1992 Bezü-
Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach be- ge aus einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsver-
amtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt hältnis oder einem Ausbildungsverhältnis bei einem öffent-
und steht ihm der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer lich-rechtlichen Dienstherrn erhalten haben, erhalten in
der folgenden Stufen zu, so erhält der Sanitätsoffizier- sinngemäßer Anwendung des Artikels 2 Abschnitt 2 des
Anwärter den Familienzuschlag nach Absatz 2 Satz 1 Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versor-
nur in Höhe von 78 Deutschen Mark. Das gleiche gilt, gungsbezügen in Bund und Ländern 1992 vom 23. März
wenn der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwärters 1993 (BGBI. 1S. 342) eine einmalige Zahlung in Höhe von
ebenfalls als Sanitätsoffizier-Anwärter im öffentlichen siebenhundertfünfzig Deutschen Mark.
Dienst steht. Hinsichtlich des Familienzuschlages nach
Absatz 2 Satz 2 findet § 40 Abs. 6 des Bundesbesol-
dungsgesetzes sinngemäß Anwendung." Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1992
3. Die Anlage zu § 5 erhält folgende Fassung: in Kraft.
Bonn, den 15. Juni 1993
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute
Vom 18. Juni 1993
Auf Grund des zuletzt durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes 4. sie weisen eine Kündigungsfrist von mindestens
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2211) geänderten drei Monaten auf.
§ 330 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundes- Sparbedingungen, die dem Kunden das Recht ein-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent- räumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist
lichten bereinigten Fassung in Verbindung mit§ 330 Abs. 1 von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag,
des Handelsgesetzbuchs und nach Zustimmung des Deut- der jedoch pro Sparkonto und Kalendermonat
schen Bundestages zu Artikel 1 Nr. 4 gemäߧ 11 Satz 4 3 000 Deutsche Mark nicht überschreiten darf, ohne
des Gesetzes über das Kreditwesen, der durch Artikel 1 Kündigung zu verfügen, schließen deren Einordnung
Nr. 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 als Spareinlagen im Sinne dieser Vorschrift nicht aus.
S. 2211) angefügt worden ist, verordnet das Bundes- Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungs-
ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundes- gesetzen geleistet werden, gelten als Spareinlagen.
ministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deut- Bauspareinlagen gelten nicht als Spareinlagen."
schen Bundesbank:
5. In§ 39 wird nach Absatz 5 angefügt:
Artikel 1
,,(6) Vor dem 1. Juli 1993 begründete Spareinlagen
Die Verordnung über die Rechnungslegung der Kredit- nach§ 21 des Gesetzes über das Kreditwesen in der
institute vom 10. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 203) wird wie Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985
folgt geändert: (BGBI. 1 S. 1472) und dafür gutgeschriebene oder
danach gutzuschreibende Zinsen gelten weiterhin als
1. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern ,, , soweit Spareinlagen, wenn für sie die Voraussetzungen des
sie börsenfähig sind, und" das Wort „andere" einge- § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 dieser Verord-
fügt. nung zutreffen und sie die Vorschriften des § 22 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen
2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli
,,Kündigungsfrist" die Wörter „von mehr als drei Mona- 1985 (BGBI. 1 S. 1472) erfüllt haben."
ten" eingefügt. 6. ·1n Formblatt 1 wird auf der Aktivseite in Nummer 5
Buchstabe b der Doppelbuchstabe bb wie folgt ge-
3. In § 15 Abs. 5 wird das Wort „Kreditinstitute" jeweils faßt:
durch das Wort „Kreditanstalten" ersetzt. „bb) von anderen Emittenten
darunter:
4. § 21 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: beleihbar bei der
Deutschen Bundesbank
,,(4) Als Spareinlagen sind nur unbefristete Gelder ............ DM".
auszuweisen, die folgende vier Voraussetzungen er-
füllen: 7. In Formblatt 1 wird auf der Passivseite Nummer 2
1. sie sind durch Ausfertigung einer Urkunde, insbe- Buchstabe a wie folgt gefaßt:
sondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen ge- „a) Spareinlagen
kennzeichnet;
aa) mit vereinbarter
2. sie sind nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt; Kündigungsfrist
3. sie werden nicht von Kapitalgesellschaften, Ge- von drei Monaten
nossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Perso- ab) mit vereinbarter
nenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen Kündigungsfrist von mehr
mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform als drei Monaten
angenommen, es sei denn, diese Unternehmen
dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchli- 8. In Formblatt 1 werden in dem die Realkreditinstitute
chen Zwecken oder es handelt sich bei den von betreffenden Text der Fußnote 6 in Buchstabe a das
diesen Unternehmen angenommenen Geldern um Wort „Namenspfandbriefe" durch das Wort „Hypo-
Sicherheiten gemäß § 550 b des Bürgerlichen Ge- theken-Namenspfandbriefe" und in Buchstabe c die
setzbuchs oder § 14 Abs. 4 des Heimgesetzes; Wörter „ausgehändigte Namenspfandbriefe" durch die
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993 925
Wörter „ausgehändigte Hypotheken-Namenspfand- 10. In Formblatt 1 wird in dem die Bausparkassen betref-
briefe" ersetzt. fenden Text der Fußnote 7 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe ac und ad wie folgt gefaßt:
9. In Formblatt 1 wird der Text der Fußnote 7 (Real- „ac) Spareinlagen mit vereinbarter
kreditinstitute) wie folgt geändert: Kündigungsfrist von drei Monaten ...... DM
a) In Satz 1 Buchstabe a wird das Wort „Namens- ad) Spareinlagen mit vereinbarter
Kündigungsfrist von mehr als
pfandbriefe" durch das Wort „Hypotheken-Na- drei Monaten ...... DM ...... DM".
menspfandbriefe" ersetzt.
b) Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
11. In Formblatt 1 werden im Text der Fußnote 12 die
„c) Spareinlagen Wörter „an Stelle des gezeichneten Kapitals den Be-
ca) mit vereinbarter Kündigungs- trag der Geschäftsguthaben der Genossen" durch die
frist von drei Monaten ...... DM Wörter „beim Unterposten a gezeichnetes Kapital so-
cb) mit vereinbarter Kündigungs- wohl die Geschäftsguthaben der Genossen als auch
frist von mehr als drei Monaten ...... DM ...... DM". die Einlagen stiller Gesellschafter'' ersetzt.
c) In Satz 1 Buchstabe d werden die Wörter „ausge-
händigte Namenspfandbriefe" durch die Wörter Artikel 2
,,ausgehändigte Hypotheken-Namenspfandbriefe"
ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1993
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Einundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 18. Juni 1993
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 {BGBI. 1 S. 2445,
2448), Nummer 2 geändert durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. August 1986 {BGBI. 1 S. 1296), und auf Grund
des§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1
S. 1945, 1946), Absatz 3 geändert durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445), verordnet
das Bundesministerium für Gesundheit, hinsichtlich des § 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 16. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2058), wird die Anlage wie folgt geändert:
1 . Die Position 533 erhält folgenden Zusatz:
,,- zur Vorbeugung der Transplantat-Abstoßung und bei schwerer endogener Uveitis -".
2. Die Position 646 erhält folgenden Zusatz:
,,- zur Hemmung der Thrombozytenaggregation bei Hämodialysepatienten mit Shuntkomplikationen, wenn Unver-
träglichkeit gegenüber Acetylsalicylsäure besteht-".
3. Die Position 773 erhält folgende Fassung:
„773 Tinzaparin und seine Salze 1. Januar 1998".
4. Folgende Positionen werden angefügt:
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
786 Acrivastin und seine Salze 1. Juli 1998
787 Benazepril und seine Salze 1. Juli 1998
788 Bunazosin und seine Salze 1. Juli 1998
789 Ceftibuten und seine Salze 1. Juli 1998
790 Ciclosporin 1. Juli 1998
- bei schwersten therapieresistenten Formen der Psoriasis und
nephrotischem Syndrom -
791 Clazuril und seine Salze 1. Juli 1998
- zur Anwendung bei Brieftauben -
792 Clonidin und seine Salze 1. Juli 1998
- in der lntensivmedizin zur Behandlung der Symptome adrenerger Hyper-
aktivität im Rahmen des akuten Alkoholentzugssyndroms -
793 Clostridium botulinum Toxin Typ A 1. Juli 1998
794 Deflazacort 1. Juli 1998
795 Enalaprilat und seine Salze 1. Juli 1998
796 Exametazim und seine Salze 1. Juli 1998
- als Kit zur Herstellung eines Radiodiagnostikums zur Untersuchung der
regionalen Hirnperfusion -
797 Interferon beta 1. Juli 1998
798 lotrolan 1. Juli 1998
799 Ketoprofen und seine Salze 1. Juli 1998
- zur Anwendung beim Hund -
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993 927
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
800 Lansoprazol und seine Salze 1. Juli 1998
801 Levocabastin und seine Salze 1. Juli 1998
802 Meptazinol und seine Salze 1. Juli 1998
803 Methylhydroxypropylcellulose 1. Juli 1998
- zur Anwendung am eröffneten Auge -
804 Milrinon und seine Salze 1. Juli 1998
805 Molgramostim 1. Juli 1998
806 Mometason-17-furoat 1. Juli 1998
807 Nalbuphin und seine Salze 1. Juli 1998
808 Omoconazol und seine Salze 1. Juli 1998
809 Proguanil und seine Salze 1. Juli 1998
810 Propofol 1. Juli 1998
- zur Einleitung und Aufrechterhaltung einer Narkose -
811 Sufentanil und seine Salze 1. Juli 1998
812 Sumatriptan und seine Salze 1. Juli 1998
813 Ticlopidin und seine Salze 1. Juli 1998
- zur Prophylaxe und Sekundärprophylaxe von thrombotischem Hirninfarkt
nach transitorischen ischämischen Attacken (TIA) und reversiblem ischämi-
schem neurologischem Defizit (RIND), wenn Unverträglichkeit gegenüber
Acetylsalicylsäure besteht -
814 Trandolapril und seine Salze 1. Juli 1998
815 Zubereitungen aus
Quinapril und seinen Salzen 1. Juli 1998
und
Hydrochlorothiazid und seinen Salzen
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1993
- 1 BvR 1045/89 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 60 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Konkursordnung vom 10. Februar 1877
(Reichsgesetzbl. S. 351) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung
des Arbeitsförderungsgesetzes vom 17. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. 1S. 1481)
ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er den
Anspruch des Konkursverwalters auf Vergütung und Auslagenerstattung be-
trifft.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. Juni 1993
Die Bundesministerin der Justiz
Le uth e u sse r-Sch narren berge r
Sechzehnte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 13. April 1993
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember·
1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne
dieses Gesetzes nunmehr auch im Verhältnis zu den US-Bundesstaaten
Kansas,
Missouri und
Utah
verbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundes-
staat
lowa
die Gegenseitigkeit in bezug auf Kindesunterhalt uneingeschränkt besteht. In
bezug auf Ehegattenunterhalt ist die Gegenseitigkeit nur insoweit verbürgt, als
dieser zusammen mit einem Anspruch auf Kindesunterhalt geltend gemacht
wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Dezember 1992 (BGBI. 1993 1 S. 43).
Bonn, den 13. Ap~ 1993
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
Kober
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1993
- 1 BvR 1045/89 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 60 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Konkursordnung vom 10. Februar 1877
(Reichsgesetzbl. S. 351) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung
des Arbeitsförderungsgesetzes vom 17. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. 1S. 1481)
ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er den
Anspruch des Konkursverwalters auf Vergütung und Auslagenerstattung be-
trifft.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. Juni 1993
Die Bundesministerin der Justiz
Le uth e u sse r-Sch narren berge r
Sechzehnte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 13. April 1993
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember·
1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne
dieses Gesetzes nunmehr auch im Verhältnis zu den US-Bundesstaaten
Kansas,
Missouri und
Utah
verbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundes-
staat
lowa
die Gegenseitigkeit in bezug auf Kindesunterhalt uneingeschränkt besteht. In
bezug auf Ehegattenunterhalt ist die Gegenseitigkeit nur insoweit verbürgt, als
dieser zusammen mit einem Anspruch auf Kindesunterhalt geltend gemacht
wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Dezember 1992 (BGBI. 1993 1 S. 43).
Bonn, den 13. Ap~ 1993
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
Kober
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993 929
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1209/93 der Kommission über die landwirt-
s c h a f t I ich e n Umrechnungskurse und sonstigen Auswirkungen der
Währungsneufestsetzung vom 13. Mai 1993 L 122/41 18. 5. 93
17. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1210/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2245/85 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der
F i s c h bestände in der Antarktis L 123/1 19. 5. 93
17. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1211/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2390/89 zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für
Wein , Traubensaft und Traubenmost L 123/4 19. 5. 93
17. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1212/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1873/84 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe
zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführ-
ten Weinen , bei denen angenommen werden kann, daß sie Gegen-
stand von in der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 nicht vorgesehenen
önologischen Verfahren waren L 123/5 19. 5. 93
19. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1231/93 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h mit Knochen aus Beständen
einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3782/92 L 124/25 20. 5. 93
19. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1232/93 der Kommission zur Kürzung der in den
für die Destillation gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 130/93 genehmig-
ten Verträgen und Erklärungen angegebenen Ta f e I wein mengen L 124/29 20. 5. 93
19. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1233/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 585/93 und (EWG) Nr. 619/93 über Maßnahmen
zur Verkaufsförderung bzw. Verbesserung der Mi Ich qualität in der
Gemeinschaft L 124/30 20. 5. 93
19. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1234/93 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für K i r s c h e n für das Wirtschaftsjahr 1993 L 124/32 20. 5. 93
19. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1235/93 der Kommission über die Lieferung von
Rind f I e i s c h aus Interventionsbeständen an die Bevölkerung Alba-
niens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3106/92 des Rates L 124/34 20. 5. 93
19. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1247/93 der Kommission zur Einstellung des
Rot barsch fangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs L 127/7 25. 5. 93
24. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1248/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2252/92 hinsichtlich der Durchführungsbestimmun-
gen zu der für I n d u s tri eh i m b e e r e n erlassenen Sonderregelung L 127/8 25. 5. 93
24. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1255/93 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I ja u fangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 128/5 26. 5. 93
25. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1256/93 der Kommission zur Anpassung im
voraus festgesetzter Erstattungen im Sektor Getreide L 128/6 26. 5. 93
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
27. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1282/93 der Kommission zur Festsetzung der
voraussichtlichen regionalen Referenzbeträge und der Erzeugern von
Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnenblu-
menkernen zu gewährenden Vorschußzahlungen für das Wirtschafts-
jahr 1993/94 L 131/26 28. 5.93
27. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1288/93 des Rates zur Festsetzung des Zielprei-
ses für T r o c k e n f u t t e r in den Wirtschaftsjahren 1993/94 und
1994/95 L 132/1 29.5.93
27. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1289/93 des Rates zur Festsetzung der Grund-
und Ankaufspreise für O b s t und G e m ü s e im Wirtschaftsjahr
1993/94 L 132/3 29.5.93
28. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1313/93 der Kommission zur Festsetzung der für
Bau m wo 11 e zu gewährenden Beihilfe L 132/68 29.5. 93
28. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1315/93 der Kommission mit den Kartoffelstärke
des KN-Codes 1108 13 00 betreffenden Durchführungsvorschriften zur
Verordnung (EWG) Nr. 3834/90 des Rates, mit der die Abschöpfungen
für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung
in Entwicklungsländern gesenkt werden L 132/71 29.5.93
28. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1317/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1767/82 mit Durchführungsbestimmungen für Son-
derabschöpfungen bei der Einfuhr für bestimmte M i I c h e r z e u g n i s s e
im Hinblick auf die Anwendung der z_yvischen der Gemeinschaft einer-
seits und Finnland, Island, Norwegen, Osterreich und Schweden anderer-
seits geschlossenen bilateralen landwirtschaftlichen Abkommen L 132/78 29.5. 93
28. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 der Kommission des Rates zur Durchfüh-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur
Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rind-
fleisch L 132/83 29. 5. 93
28. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1319/93 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1993/94 L 132/90 29.5. 93
28. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1320/93 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Aprikosen für das Wirtschaftsjahr 1993 L 132/92 29. 5. 93
28. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1328/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen betreffend die Gewährung einer Sondererstattung bei der
Ausfuhr von Sch we i nef le i sehe rze u g n issen nach bestimmten
Drittländern L 132/109 29.5. 93
28. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1329/93 der Kommission zur Verlängerung der für
die M a i s - und S o r g h u m bestellung in bestimmten Gebieten gesetzten
Frist L 132/111 29. 5.93
28. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1330/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3824/92 zur Bestimmung der in Ecu festgesetzten
und infolge der Währungsneufestsetzungen zu ändernden Preise und
Beträge L 132/113 29. 5. 93
28. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1331/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 537/93 zur Festsetzung des ab dem Beginn des
Wirtschaftsjahres 1993/94 auf die landwirtschaftlichen Preise an-
wendbaren Verringerungskoeffizienten L 132/114 29. 5. 93
28. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1332/93 der Kommission zur Verringerung der
Grund- und Ankaufspreise für BI u m e n k oh I bis zum Ende des Wirt-
schaftsjahres 1993/94 infolge der Währungsneufestsetzunger., von Sep-
tember 1992, November 1992 und Januar 1993 sowie der Uberschrei-
tung der für das Wirtschaftsjahr 1992/93 festgesetzten Interventions-
schwelle L 132/115 29. 5. 93
28. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1333/93 der Kommission zur Verringerung der
Grund- und Ankaufspreise für Pfirsiche, Nektarinen und Zitro-
nen für das Wirtschaftsjahr 1993/94 infolge der Währungsneufestsetzun-
gen von September 1992, November 1992, Januar 1993 und Mai 1993
sowie der Überschreitung der Interventionsschwelle für das Wirtschafts-
jahr 1992/93 L 132/117 29. 5. 93
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993 931
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
17. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1216/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 22 (laufende Nummer
40.0220) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 123/14 19. 5.93
17. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1225/93 des Rates über die Anwendung zusätz-
licher allgemeiner Zollpräferenzen auf bestimmte auf der Berliner Messe
„Partner des Fortschritts" verkaufte Waren mit Ursprung in Ländern, für
die die allgemeinen Präferenzen gelten L 124/1 20. 5. 93
19. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1246/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 8516 50 00 mit
Ursprung in China und Thailand, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 127/6 25. 5. 93
26. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1267/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu dem Kontingent von 5 000 Tonnen Hunde- und Katzen-
futter des KN-Codes 2309 10 mit Ursprung in Schweden gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 1108/93 des Rates L 129/14 27. 5.93
24. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1272/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischerei-
erzeugnisse (1993) L 131/1 28. 5. 93
27. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1283/93 der Kommission über Durchführungsbe-
stimmungen zur Einfuhrregelung im Rindfleischsektor gemäß der Verord-
nung (EWG) Nr. 929/93 des Rates L 131/36 28. 5. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1144/93 der Kommission
vom 10. Mai 1993 betreffend eine Dauerausschreibung für die Festset-
zung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von
Weißzucker (ABI. Nr. L 116 vom 12. 5. 1993) L 131/63 28. 5. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 des Rates vom
21. Dezember 1988 über die Herstellung und Vermarktung von in der
Gemeinschaft erzeugten Likörweinen (ABI. Nr. L 373 vom 31. 12. 1988) L 133/20 2. 6. 93
Bericht i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 3923/92 des Rates vom
20. Dezember 1992 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern
Schwedens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1993)
(ABI. Nr. L 397 vom 31. 12. 1992) L 134/30 3. 6. 93
Berichtigung der Verordnung (~WG) Nr. 3709/92 der Kommis-
sion vom 21. Dezember 1992 zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2228/91 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates über den aktiven Veredelungsver-
kehr (ABI. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992) L 134/30 3. 6. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3710/92 der Kommission
vom 21. Dezember 1992 zur Festlegung eines Verfahrens für die Beför-
derung von Waren oder Erzeugnissen im aktiven Veredelungsverkehr -
Nichterhebungsverfahren (ABI. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992) L 134/31 3. 6. 93
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
3. 6. 93 Verordnung Nr. 4/93 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 5229 (105 9. 6. 93) 20. 6. 93
9500-4-6-4
9. 6. 93 Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 5333 (107 15. 6. 93) 16. 6. 93
7400-1-6
3. 6. 93 Berichtigung der Verordnung über die obligatorische Destilla-
tion von Tafelwein im Wirtschaftsjahr 1992/93 5413 (108 16. 6. 93)
7847-11-6-13
9. 6. 93 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Schwei-
l}epest bei der Einfuhr von Fleisch von Hausschweinen aus
Osterreich und Ungarn 5413 (108 16. 6. 93) 17. 6. 93
neu: 7831-1-43-60
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes*)
Vom 9. Juni 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 69c
Zustimmungsbedürftige Handlungen
Artikel 1
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht,
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestat-
(BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 2 des ten:
Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBI. 1S. 422), wird wie folgt
1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfälti-
geändert:
gung, ganz oder teilweise, eines Computerpro-
gramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit
1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder
,, 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Com- Speichern des Computerprogramms eine Vervielfäl-
puterprogramme;". tigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der
Zustimmung des Rechtsinhabers;
2. § 53 Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben. 2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement
und andere Umarbeitungen eines Computerpro-
3. Nach § 69 wird folgender Abschnitt eingefügt: gramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Er-
gebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm
„Achter Abschnitt
bearbeiten, bleiben unberührt;
Besondere Bestimmungen
3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Com-
für Computerprogramme
puterprogramms oder von Vervielfältigungsstücken,
§ 69a einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfälti-
Gegenstand des Schutzes gungsstück eines Computerprogramms mit Zustim-
mung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäi-
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes
schen Gemeinschaften im Wege der Veräußerung
sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des
in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbrei-
Entwurfsmaterials.
tungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungs-
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucks- stück mit Ausnahme des Vermietrechts.
formen eines Computerprogramms. Ideen und Grund-
§ 69d
sätze, die einem Element eines Computerprogramms
Ausnahmen
zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen
zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
geschützt. ( 1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestim-
mungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn genannten Handlungen nicht der Zustimmung des
sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie
Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemä-
das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres ße Benutzung des Computerprogramms einschließlich
Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung
sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht quali- eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berech-
tative oder ästhetische, anzuwenden.
tigten notwendig sind.
(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprach-
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine
werke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt
diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für
§ 69b die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungs-
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeit- stücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zu-
nehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach stimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren die-
den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ses Programms beobachten, untersuchen oder testen,
ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller um die einem Programmelement zugrundeliegenden
vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computer- Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch
programm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertra-
ist. gen oder Speichern des Programms geschieht, zu de-
nen er berechtigt ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend
anzuwenden. § 69e
Dekompilierung
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 91/250/EWG des
Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogram- ( 1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht
men (ABI. EG Nr. L 122 S. 42). erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993 911
die. Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c tung bestimmten Vervieffältigungsstücke .vernichtet
Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Infor- werden. § 98 Abs. 2 und .3 ist entsprechend anzuwen-
mationen zur Herstellung der Interoperabilität eines den.
unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit
anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende (2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden,
Bedingungen erfüllt sind: die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseiti-
gung oder Umgehung technischer Programmschutz-
1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer mechanismen zu erleichtern.
oder von einer anderen zur Verwendung eines Ver-
vielfältigungsstücks des Programms berechtigten §69g
Person oder in d~ren Namen von einer hierzu er- Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften;
mächtigten Person vorgenommen; Vertragsrecht
2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwen- (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die
digen Informationen sind für die in Nummer 1 ge- Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Compu-
nannten Personen noch nicht ohne weiteres zu- terprogramml3, insbesondere über den Schutz von Er-
gänglich gemacht; findungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen,
3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des Warenzeichen und den Schutz gegen unlauteren Wett-
ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der bewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts-
Interoperabilität notwendig sind. und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche
Vereinbarungen unberührt.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene tnfor-
mationen dürfen nicht (2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch
zu§ 69d Abs. 2 und 3 und§ 69e stehen, sind nich-
1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Inter- ~~ .
operabilität des unabhängig geschaffenen Pro-
gramms verwendet werden,
4. ·Nach§ 137c wird folgender§ 137d eingefügt:
2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß
dies für die Interoperabilität des unabhängig ge- "§ 137d
schaffenen Programms notwendig ist, Computerprogramme
3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung (1) Die Vorschriften des Achten Abschnitts des Er-
eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher sten Teils sind auch auf Computerprogramme anzu-
Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das wenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden
Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet sind. Jedoch erstreckt sich das ausschließliche Ver-
werden. mietrecht (§ 69c Nr. 3) nicht auf Vervielfältigungsstücke
(3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre eines Programms, die ein Dritter vor dem 1. Januar
Anwendung weder die normale Auswertung des Wer- 1993 zum Zweck der Vermietung erworben hat.
kes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des (2) § 69g Abs. 2 ist auch auf Verträge anzuwenden,
Rechtsinhabers unzumutbar verletzt. die vor dem 24. Juni 1993 abgeschlossen worden
§ 69f sind."
Rechtsverletzungen
Artikel 2
( 1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer
oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig herge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
steHten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbrei- Kraft. ·
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt yerkündet.
Bonn, den 9. Juni 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uth e u sse r-Sch na rrenberge r
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes
Vom 17. Juni 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli
das folgende Gesetz beschlossen: 1992 (BGBI. 1S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Artikel 1
Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes 1. In § 4 Abs. 2 werden in Satz 1 die Worte „einer
Reichsheimstätte," und in Satz 2 die Worte „eine
Das Reichsheimstättengesetz in der im Bundesgesetz- Reichsheimstätte oder'' gestrichen.
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 2332-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 21 § 5 2. In § 55 wird Satz 2 gestrichen.
Abs. 3 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988
(BGBI. 1 S. 1093) geändert worden ist, das Gesetz zur (2) In der Grundbuchverfügung vom 8. August 1935
Änderung des Reichsheimstättengesetzes in der im Bun- (Reichsministerialblatt S. 637), die zuletzt durch Artikel 1
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2332-2, ver- der Verordnung vom 23. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1025)
öffentlichten bereinigten Fassung und die Verordnung zur geändert worden ist, wird der Abschnitt XIII mit seinen
Ausführung des Reichsheimstättengesetzes in der im Bun- §§ 61 bis 63 aufgehoben.
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2332-1-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 9 der
Zuständigkeitslockerungsverordnung vom 18. April 1975 Artikel 5
(BGBI. 1 S. 967) geändert worden ist, werden auf- Änderung der Kostenordnung
gehoben.
§ 117 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Artikel 2 Teil 111, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 17 des
Änderung des zweiten Wohnungsbaugesetzes Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember
Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der 1990 (BGBI. 1 S. 2847) geändert worden ist, wird aufge-
Bekanntmachung vom 14. August 1990 (BGBI. 1S. 1730), hoben.
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Kriegsfolgenbereini-
gungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2094), Artikel 6
wird wie folgt geändert: Übergangsregelungen
§1
1. In § 52 Abs. 1 wird Buchstabe a gestrichen.
(1) Auf Forderungen, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens
2. § 54 Abs. 3 wird gestrichen. dieses Gesetzes bestehen, ist§ 20 des Reichsheimstät-
tengesetzes in der bis zum lnkraftt_reten dieses Gesetzes
Artikel 3 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 1998 weiter
anzuwenden. Auf die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens
Änderung dieses Gesetzes im Grundbuch eingetragenen Hypothe-
des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland ken und Grundschulden findet § 17 Abs. 2 Satz 2 des
§ 30 Abs. 3 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar- früheren Reichsheimstättengesetzes weiterhin Anwen-
land in der Fassung vom 20. November 1990 (Amtsblatt dung.
des Saarlandes 1991 S. 273), zuletzt geändert durch Arti- (2) Der Eigentümer kann vor dem 1. Januar 1999 durch
kel 16 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. De- notariell beurkundete oder öffentlich beglaubigte Erklärung
zember 1992 (BGBI. 1 S. 2094), wird gestrichen. gegenüber dem Grundbuchamt auf die Anwendung des
§ 20 des Reichsheimstättengesetzes in der bis zum In-
Artikel 4 krafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung verzich-
Änderung der Grundbuchordnung ten.
und der Grundbuchverfügung
§2
(1) Die Grundbuchordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-11, veröffentlichten berei- (1) Der Reichsheimstättenvermerk im Grundbuch (§§ 4
nigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 § 4 des Zwei- und 6 des Reichsheimstättengesetzes) ist unbeschadet
Nr. 29 - Tag dar Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993 913
des Absatzes 4 nach dem 31. Dezember 1998 von Amts Absatz 1 findet im übrigen entsprechende Anwendung.
wegen kostenfrei zu löschen; gleichzeitig ist die Bezeich- Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
nung als Reichsheimstätte in der Aufschrift des Grund-
buchblatts rot zu unterstreichen. Das Grundbuchamt soll §3
jedoch die Löschung grundsätzlich nur vornehmen, wenn
ein besonderer Anlaß besteht, zum Beispiel die Anregung Hat bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Ausgeber das
eines Beteiligten, die Vornahme einer anderen Eintragung Vorkaufsrecht nach § 11 oder den Heimfallanspruch nach
auf dem Grundbuchblatt oder eine Umschreibung des § 12 des Reichsheimstättengesetzes ausgeübt, ist der
Grundbuchblatts. Sind mehrere Grundstücke auf dem Antrag auf Eintragung des Eigentumsübergangs bis zu
Grundbuchblatt gebucht, deren Zusammenschreibung diesem Zeitpunkt beim Grundbuchamt aber nicht einge-
nach § 4 der Grundbuchordnung in der Fassung des gangen, so erlöschen diese Rechte.
Artikels 4 dieses Gesetzes nicht mehr zulässig wäre, so
soll insoweit mit der Löschung des Reichsheimstättenver- §4
merks die Zusammenschreibung aufgelöst werden.
Auf Erbfälle aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses Geset-
(2) Die Löschung und die Auflösung einer Zusammen- zes sind die hierzu ergangenen Vorschriften der Verord-
schreibung nach Absatz 1 ist bereits vor dem 1. Januar nung zur Ausführung des Reichsheimstättengesetzes in
1999 kostenfrei vorzunehmen, wenn der Eigentümer nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas-
§ 1 Abs. 2 dieses Artikels auf die Anwendung des § 20 des sung sowie des § 117 der Kostenordnung weiter anzu-
Reichsheimstättengesetzes verzichtet hat. wenden.
§5
(3) Ist bei Löschung des Reichsheimstättenvermerks
aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Hypo- Der Ausgeber hat den Heimstätter vom Wegfall der
thek oder Grundschuld im Grundbuch eingetragen, so ist Heimstätteneigenschaft in Kenntnis zu setzen und ihn
bei dieser von Amts wegen im Grundbuch zu vermerken, darauf hinzuweisen, daß auch die besonderen erbrecht-
daß sie weiterhin den Regeln des § 17 Abs. 2 Satz 2 des liehen Vorschriften für Reichsheimstätten aufgehoben
früheren Reichsheimstättengesetzes unterliegt. Für die wurden und daß es sich deshalb empfiehlt, ein etwa
Bekanntmachung der Eintragung gelten die allgemeinen bestehendes Testament oder einen Erbvertrag darauf zu
grundbuchrechtlichen Vorschriften. Die Eintragung des überprüfen, ob eine Anpassung erforderlich oder zweck-
Vermerks ist kostenfrei. mäßig ist.
(4) In Grundbüchern für Grundstücke in dem in Artikel 3 Artikel 7
des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind vor dem
Inkrafttreten
3. Oktober 1990 eingetragene Reichsheimstättenvermer-
ke von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an zu löschen. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Juni 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le ut h e u ss er-Schnarren berge r
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Kostenverordnung
für Amtshandlungen nach dem Gesetz
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
(EMVKostV)
Vom 8. Juni 1993
Auf Grund des§ 9 Abs. 2 des Gesetzes über die elektro- (2) Wird gegen eine Amtshandlung Widerspruch erho-
magnetische Verträglichkeit von Geräten vom 9. Novem- ben, so ist eine Gebühr zu erheben, soweit der Wider-
ber 1992 (BGBI. 1 S. 1864) verordnet der Bundesminister spruch zurückgewiesen wird; die Gebühr beträgt höch-
für Post und Telekommunikation: stens 75 Prozent der für die Amtshandlung festgesetzten
Gebühr, mindestens 20 Deutsche Mark. Richtet sich der
Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentschei-
§ 1 dung, so beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des mit
der Kostenentscheidung geltend gemachten Betrages,
Das Bundesamt für Post und Telekommunikation erhebt mindestens 20 Deutsche Mark. Wird der Widerspruch
für die im § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagne- nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenom-
tische Verträglichkeit von Geräten genannten Amtshand- men, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der für die
lungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Für die Erhe- angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr, min-
bung von Gebühren gilt das anliegende Gebührenver- destens 20 Deutsche Mark. In den Fällen der Sätze 1 bis 3
zeichnis; es ist Bestandteil dieser Verordnung. Für die kann von der Gebührenerhebung abgesehen werden,
Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskosten- wenn dies der Billigkeit entspricht.
gesetzes.
(3) Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amts-
§2 handlung wird eine Gebühr erhoben, sofern der Betroffene
dafür Anlaß gegeben hat; die Gebühr beträgt höchstens
(1) Wird ein Antrag auf Erteilung einer Einzelgenehmi- 75 Prozent der für die Amtshandlung festgesetzten Ge-
gung nach § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes nach Beginn der bühr, mindestens 20 Deutsche Mark. Von der Gebührener-
sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenom- hebung kann abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit
men oder ein Antrag auf Erteilung einer solchen Einzelge- entspricht.
nehmigung aus anderen Gründen als wegen Unzuständig-
§3
keit abgelehnt, so gilt § 15 Abs. 2 des Verwaltungsko-
stengesetzes. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Juni 1993
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993 915
Anlage
(zu § 1 Satz 2)
Gebührenverzeichnis
Nummer Gebührentatbestand Gebühr in DM
1 2 3
1. Gebühren für Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 EMVG
und Amtshandlungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 EMVG
1.1 Prüfung eines Gerätes 270
1.2 Messungen an einem Gerät 560
1.3 Fertigen eines Anschreibens oder eines Er- 70
innerungsschreibens
1.4 Ausstellen einer Untersagungsverfügung 170
2. Gebühren für besondere Maßnahmen
nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 EMVG
2.1 Prüfung eines Gerätes 270
2.2 Messungen am Betriebsort eines Gerätes 1 480
2.3 Fertigen eines Anschreibens oder eines Er- 70
innerungsschreibens
2.4 Ausstellen einer Untersagungsverfügung 170
3. Gebühren für das Erteilen einer Einzelgenehmigung
nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EMVG
3.1 Messungen am Aufstellungsort 2 360
eines Gerätes
3.2 Prüfen und Bewerten der Meßunterlagen 200
eines vom Antragsteller für die Messungen
am Aufstellungsort beauftragten akkreditier-
ten Prüflaboratoriums
3.3 Verwaltungsmäßige Bearbeitung 250
eines Antrags
3.4 Änderung der Genehmigungsunterlagen 160
3.5 Ausstellen eines Doppels eines Genehmi- 90
gungsschreibens
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Konzernabschlußbefreiungsverordnung
Vom 9. Juni 1993
Auf Grund des § 292 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der
durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für
Wirtschaft sowie unter Berücksichtigung der besonderen Rechte des Deutschen
Bundestages:
Artikel 1
§ 4 der Konzernabschlußbefreiungsverordnung vom 15. November 1991
(BGBI. 1 S. 2122) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz. 1 Satz 2 wird die Angabe „1993" durch die Angabe „1996"
ersetzt.
2. In Absatz 2 wird die Angabe „1992" durch die Angabe „1995" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. Juni 1993
Die Bundesministerin der Justiz
Le uthe usse r-Sch narren berge r
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993 917
Verordnung
zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1993
und zur sechsten Anpassung der Renten
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Rentenanpassungsverordnung 1993 - RAV 1993)
Vom 9. Juni 1993
Auf Grund (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldlei-
stungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversi-
- des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozial- cherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der
gesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1993
1989, BGBI. 1 S. 2261), eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1993 angepaßt. Der
- des § 255 b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz- Anpassungsfaktor beträgt 1, 1412.
buch (Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBI. 1
S. 1606), §3
- des § 558 Abs. 3 und des § 579 Abs. 2 der Reichsversi- Pflegegeld in der Unfallversicherung
cherungsordnung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2
und 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung be-
S. 2261), trägt vom 1. Juli 1993 an
- der §§ 1151 , 1153 der Reichsversicherungsordnung, die 1. für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichsversi-
durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 cherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 510 Deut-
(BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden sind, sche Mark und 2 038 Deutsche Mark monatlich,
- des § 4 Abs. 11 des Gesetzes über eine Altershilfe für 2. für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversiche-
Landwirte, angefügt durch Artikel 17 Nr. 5 Buchstabe c rungsordnung anzuwenden ist, zwischen 363 Deutsche
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 Mark und 1 453 Deutsche Mark monatlich.
s. 2261)
§4
verordnet die Bundesregierung und auf Grund des
Anpassung in der Altershilfe für Landwirte
- § 281 b Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz- -
buch (Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBI. 1 Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Alters-
s. 1606) hilfe für Landwirte bestimmten Beträge für das Altersgeld
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- und das vorzeitige Altersgeld betragen vom 1. Juli 1993 an
ordnung: 1. für den verheirateten Berechtigten 703, 70- Deutsche
Mark monatlich, .,
§ 1 2. für den unverheirateten Berechtigten 469,50 Deutsche
Anpassung des aktuellen Rentenwerts Mark monatlich.
und des aktuellen Rentenwerts (Ost)
§5
( 1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 1993 an
44,49 Deutsche Mark.
Angleichungsfaktoren für den
Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli
Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes
1993 an 32, 17 Deutsche Mark.
von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überlei-
§2 tungsgesetzes betragen bei einer Entscheidung über den
Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung Versorgungsausgleich in der Zeit nach dem 30. Juni 1993
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1993 anzu- 1. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990 1, 7943359,
passenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversi-
cherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 Reichsversi- 2. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
cherungsordnung beträgt 1,0445. 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 1,5596544,
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
3. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 6. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 1,4194502, 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1993 1,0934751.
4. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992 1,2713023, §6
Inkrafttreten
5. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 1,1601454, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Juni 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993 919
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Vom 11. Juni 1993
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 des Pflichtversicherungs- den vorhandenen statistischen Erkenntnissen zu-
gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1965 geordnet.
(BGBI. 1 S. 213) verordnet das Bundesministerium für 3. Ergibt sich aus dem Schadenverlauf der Wagniskenn-
Wirtschaft: ziffern 005 und 006 (Fahrzeuge mit Versicherungs-
kennzeichen) in den Jahren 1991 und 1992, daß der
Artikel 1 Schadenbedarf in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet niedriger als im übrigen Gebiet
In der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug- ist, kann die Genehmigungsbehörde einen Abschlag
Haftpflichtversicherung vom 5. Dezember 1984 (BGBI. 1 auf den Beitrag festsetzen für Wagnisse, die in dem in
S. 1437), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
zur Änderung der Verordnung über die Tarife in der belegen sind.
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom 16. Juni 1992
4. Bei Unternehmen, die nach § 10 Abs. 4 bei der Berech-
(BGBI. 1 S. 1056), wird nach § 36 folgender§ 36a einge-
nung des Unternehmenstarifs den eigenen Schaden-
fügt:
bedarf berücksichtigen wollen, der sich für das Gebiet
,,§ 36a der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis
Übergangsbestimmungen zum 3. Oktober 1990 ergibt, kann die Genehmigungs-
für die ab 1. Januar 1994 geltenden Tarife behörde bei der Bemessung des Abschlages den
Schadenverlauf des Jahres 1991 in dem in Artikel 3 des
Für die im Jahre 1994 geltenden Tarife gelten zusätzlich
Einigungsvertrages genannten Gebiet einbeziehen.
folgende Bestimmungen:
5. Bei der Berücksichtigung der in § 12 genannten Ver-
1. Abweichend von § 17 Abs. 2 und 3 sind Anträge auf waltungskosten sind Kosten einzubeziehen, welche in
Verlängerung oder Änderung der im Jahr 1993 gelten- dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
den Unternehmenstarife nicht zulässig. Gebiet einerseits und im übrigen Gebiet andererseits
2. Bei der Zusammenfassung der Versicherungsverträge angefallen sind. Bei der Ermittlung der Ansätze für
nach Regionen in Abschnitt III der Anlage 1 bilden bewegliche Verwaltungskosten ist das Verhältnis der
die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Beitragseinnahmen zu berücksichtigen, bei den festen
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in gleicher Verwaltungskosten die jeweilige Größe der versicher-
Weise wie die Länder Saarland und Schleswig-Holstein ten Bestände."
Regionen nach Satz 2 Buchstabe a; das Land Berlin Artikel 2
bildet eine Region nach Satz 2 Buchstabe b. Abwei-
chend von Abschnitt 111 Satz 4 der Anlage 1 werden Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
diese Regionen von der Genehmigungsbehörde nach Kraft.
Bonn, den 11. Juni 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung
der Berufsschadensausgleichsverordnung und der Ausgleichsrentenverordnung
(Zweite KOV-Anpassungsverordnung 1993 - 2. KOV-AnpV 1993)
Vom 14. Juni 1993
Auf Grund des§ 56 des Bundesversorgungsgesetzes in um 70 vom Hundert von 657 Deutsche Mark,
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 um 80 vom Hundert von 796 Deutsche Mark,
(BGBI. 1 S. 21 ), der zuletzt durch Artikel 22 Nr. 2 des um 90 vom Hundert von 953 Deutsche Mark,
Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1
bei Erwerbsunfähigkeit von 1 074 Deutsche Mark.
S. 1606) geändert worden ist, und auf Grund des § 30
Abs. 14 sowie des § 40 a Abs. 6 in Verbindung mit § 30 Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädig-
Abs. 14 des Bundesversorgungsgesetzes, die durch Arti- te, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei
kel 1 des KOV-Strukturgesetzes 1990 vom 23. März 1990 einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
(BGBI. 1 S. 582) geändert worden sind, sowie auf Grund um 50 und 60 vom Hundert um 41 Deutsche Mark,
des§ 33 Abs. 5, des durch Artikel 1 Nr. 29 des KOV-Struk-
um 70 und 80 vom Hundert um 51 Deutsche Mark,
turgesetzes 1990 geänderten§ 41 Abs. 3 Satz 4, des§ 47
Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 des KOV-Struktur- · um 90 vom Hundert und
gesetzes 1990 geänderten § 51 Abs. 4 des Bundesversor- bei Erwerbsunfähigkeit um 65 Deutsche Mark."
gungsgesetzes verordnet die Bundesregierung: b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die aner-
Artikel 1 kannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außer-
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes gewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatli-
che Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Be- Stufen gewährt wird:
kanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21),
Stufe 1 122 Deutsche Mark,
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094), wird wie folgt ge- Stufe II 252 Deutsche Mark,
ändert: Stufe III 381 Deutsche Mark,
Stufe IV 509 Deutsche Mark,
1. In § 14 wird die Zahl „234" durch die Zahl „244" Stufe V 633 Deutsche Mark,
ersetzt. Stufe VI 764 Deutsche Mark."
2. In § 15 wird in Satz 1 die Bezeichnung „29 bis 190<' 5. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
durch die Bezeichnung „31 bis 199" und in Satz 2 die
Zahl „2,929" durch die Zahl „3,059" ersetzt. ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
3. In§ 26c Abs. 6 wird in Satz 1 die Zahl „351" durch die um 50 oder 60 vom Hundert 657 Deutsche Mark,
Zahl „367" und in Satz 2 die Zahl „956" durch die Zahl um 70 oder 80 vom Hundert 796 Deutsche Mark,
,,999" ersetzt. um 90 vom Hundert 953 Deutsche Mark,
bei Erwerbsunfähigkeit 1 074 Deutsche Mark."
4. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 6. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl
,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund- ,,38 704" durch die Zahl „40 833" ersetzt.
rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
7. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „112" durch die
um 30 vom Hundert von 205 Deutsche Mark,
Zahl „ 117" ersetzt.
um 40 vom Hundert von 278 Deutsche Mark,
um 50 vom Hundert von 376 Deutsche Mark, 8. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl „435" durch
um 60 vom Hundert von 475 Deutsche Mark, die Zahl „454" und in Satz 2 die Worte „740, 1 050,
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993 921
1 352, 1 754 oder 2 161 Deutsche Mark" durch die Artikel 2
Worte „773, 1 097, 1 412, 1 832 oder 2 257 Deutsche
Änderung
Mark" ersetzt.
der Berufsschadensausgleichsverordnung
9. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2 478" Dem § 9 Abs. 3 der Berufsschadensausgleichsverord-
durch die Zahl „2 588" und die Zahl „ 1 241" durch die nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni
Zahl „1 296" und in Absatz 3 die Zahl „2 478" durch die 1984 (BGBI. 1 S. 861 ), die zuletzt durch Artikel 2 der
Zahl „2 588" ersetzt. Verordnung vom 17. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1078) geändert
worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:
10. In § 40 wird die Zahl „615" durch die Zahl „642" ,,Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Einkommen aus frü-
ersetzt. herer Tätigkeit infolge des Hinzutretens eines Anspruchs
auf Hinterbliebenenversorgung in seiner Höhe verändert
11. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „680" durch die Zahl „71 0" ist."
ersetzt.
Artikel 3
12. In§ 46 werden die Zahl „173" durch die Zahl „181" und
Änderung
die Zahl „325" durch die Zahl „339" ersetzt.
der Ausgleichsrentenverordnung
13. In§ 47 Abs. 1 werden die Zahl „303" durch die Zahl Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der
,,316" und die Zahl „424" durch die Zahl „443" er- Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1769), die
setzt. zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom12. Dezember
1991 (BGBI. 1S. 2210) geändert worden ist, wird wie folgt
14. § 51 wird wie folgt geändert: geändert:
a) In Absatz 1 werden die Zahl „834" durch die Zahl
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 10 wird das Zitat „Abs. 4" durch das
,,871" und die Zahl „581" durch die Zahl „607"
Zitat „Abs. 3" ersetzt.
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Zahl „153" durch die Zahl 2. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
,,160" und die Zahl „112" durch die Zahl „117" kolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
ersetzt.
„dabei bleiben Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 35
c) In Absatz 3 werden die Zahl „472" durch die Zahl dieser Verordnung unberücksichtigt."
,,493" und die Zahl „344" durch die Zahl „359"
ersetzt.
Artikel 4
15. In§ 53 Satz 2 werden die Zahl „2 478" durch die Zahl
Inkrafttreten
,,2 588" und die Zahl „ 1 241" durch die Zahl „ 1 296"
ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1~ Juni 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Anpassung der Zusatzrenten
aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Jahre 1993
(Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1993 - ZAV 1993)
Vom 14. Juni 1993
Auf Grund des§ 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe
Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 der Rente mit dem aktuellen Rentenwert für das Jahr 1993
(BGBI. 1 S. 2104), der durch Artikel 11 Nr. 5 Buchstabe a ermittelt wird.
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: §3
(1) Ergibt allein die Anpassung der Zusatzrenten nicht
§ 1
einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser wei-
Aus Anlaß des Anstiegs des aktuellen Rentenwertes im terzuleisten.
Jahr 1993 werden die Zusatzrenten der hüttenknapp-
(2) Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung
schaftlichen Zusatzversicherung zum 1. Juli 1993 nach
den§§ 2 und 3 dieser Verordnung angepaßt. sind Abrundungen zulässig.
§2 §4
Zusatzrenten, die nach den §§ 4, 5 und 19 Abs. 2 des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Juni 1993
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993 923
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 15. Juni 1993
Auf Grund des § 30 Abs. 2 und des§ 72 Abs. 3 des „Anlage
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung (zu § 5)
vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) verordnet der Grundbetrag
Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit (Monatsbeträge in DM)
dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister
der Finanzen: im 1. und 2. Semester 2 357
nach der Ernennung zum Fahnenjunker
Artikel 1 oder Seekadett 2 510
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sani- im 3. und 4. Semester 2 680
tätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1 im 5. und 6. Semester
S. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-
23. April 1992 (BGBI. 1 S. 954), wird wie folgt geändert:
lichen, tierärztlichen Vorprüfung oder des
ersten Abschnitts der pharmazeutischen
1. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: Prüfung 2 680
,,Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitäts- - nach Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-
offizier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes Kind lichen, tierärztlichen Vorprüfung oder des
157 Deutsche Mark. Für jedes kindergeldberechti- ersten Abschnitts der pharmazeutischen
gende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach Prüfung 2 923
Satz 1 um je 141 Deutsche Mark."
im 7. und 8. Semester 3117
2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: ab dem 9. Semester 3198".
,,(3) Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwär-
ters als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im Artikel 2
öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 1 Am 1 . Mai 1992 vorhandene Empfänger von Ausbil-
bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes oder ist er auf dungsgeld, die für die Monate Januar bis April 1992 Bezü-
Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach be- ge aus einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsver-
amtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt hältnis oder einem Ausbildungsverhältnis bei einem öffent-
und steht ihm der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer lich-rechtlichen Dienstherrn erhalten haben, erhalten in
der folgenden Stufen zu, so erhält der Sanitätsoffizier- sinngemäßer Anwendung des Artikels 2 Abschnitt 2 des
Anwärter den Familienzuschlag nach Absatz 2 Satz 1 Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versor-
nur in Höhe von 78 Deutschen Mark. Das gleiche gilt, gungsbezügen in Bund und Ländern 1992 vom 23. März
wenn der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwärters 1993 (BGBI. 1S. 342) eine einmalige Zahlung in Höhe von
ebenfalls als Sanitätsoffizier-Anwärter im öffentlichen siebenhundertfünfzig Deutschen Mark.
Dienst steht. Hinsichtlich des Familienzuschlages nach
Absatz 2 Satz 2 findet § 40 Abs. 6 des Bundesbesol-
dungsgesetzes sinngemäß Anwendung." Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1992
3. Die Anlage zu § 5 erhält folgende Fassung: in Kraft.
Bonn, den 15. Juni 1993
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute
Vom 18. Juni 1993
Auf Grund des zuletzt durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes 4. sie weisen eine Kündigungsfrist von mindestens
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2211) geänderten drei Monaten auf.
§ 330 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundes- Sparbedingungen, die dem Kunden das Recht ein-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent- räumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist
lichten bereinigten Fassung in Verbindung mit§ 330 Abs. 1 von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag,
des Handelsgesetzbuchs und nach Zustimmung des Deut- der jedoch pro Sparkonto und Kalendermonat
schen Bundestages zu Artikel 1 Nr. 4 gemäߧ 11 Satz 4 3 000 Deutsche Mark nicht überschreiten darf, ohne
des Gesetzes über das Kreditwesen, der durch Artikel 1 Kündigung zu verfügen, schließen deren Einordnung
Nr. 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 als Spareinlagen im Sinne dieser Vorschrift nicht aus.
S. 2211) angefügt worden ist, verordnet das Bundes- Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungs-
ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundes- gesetzen geleistet werden, gelten als Spareinlagen.
ministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deut- Bauspareinlagen gelten nicht als Spareinlagen."
schen Bundesbank:
5. In§ 39 wird nach Absatz 5 angefügt:
Artikel 1
,,(6) Vor dem 1. Juli 1993 begründete Spareinlagen
Die Verordnung über die Rechnungslegung der Kredit- nach§ 21 des Gesetzes über das Kreditwesen in der
institute vom 10. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 203) wird wie Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985
folgt geändert: (BGBI. 1 S. 1472) und dafür gutgeschriebene oder
danach gutzuschreibende Zinsen gelten weiterhin als
1. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern ,, , soweit Spareinlagen, wenn für sie die Voraussetzungen des
sie börsenfähig sind, und" das Wort „andere" einge- § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 dieser Verord-
fügt. nung zutreffen und sie die Vorschriften des § 22 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen
2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli
,,Kündigungsfrist" die Wörter „von mehr als drei Mona- 1985 (BGBI. 1 S. 1472) erfüllt haben."
ten" eingefügt. 6. ·1n Formblatt 1 wird auf der Aktivseite in Nummer 5
Buchstabe b der Doppelbuchstabe bb wie folgt ge-
3. In § 15 Abs. 5 wird das Wort „Kreditinstitute" jeweils faßt:
durch das Wort „Kreditanstalten" ersetzt. „bb) von anderen Emittenten
darunter:
4. § 21 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: beleihbar bei der
Deutschen Bundesbank
,,(4) Als Spareinlagen sind nur unbefristete Gelder ............ DM".
auszuweisen, die folgende vier Voraussetzungen er-
füllen: 7. In Formblatt 1 wird auf der Passivseite Nummer 2
1. sie sind durch Ausfertigung einer Urkunde, insbe- Buchstabe a wie folgt gefaßt:
sondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen ge- „a) Spareinlagen
kennzeichnet;
aa) mit vereinbarter
2. sie sind nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt; Kündigungsfrist
3. sie werden nicht von Kapitalgesellschaften, Ge- von drei Monaten
nossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Perso- ab) mit vereinbarter
nenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen Kündigungsfrist von mehr
mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform als drei Monaten
angenommen, es sei denn, diese Unternehmen
dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchli- 8. In Formblatt 1 werden in dem die Realkreditinstitute
chen Zwecken oder es handelt sich bei den von betreffenden Text der Fußnote 6 in Buchstabe a das
diesen Unternehmen angenommenen Geldern um Wort „Namenspfandbriefe" durch das Wort „Hypo-
Sicherheiten gemäß § 550 b des Bürgerlichen Ge- theken-Namenspfandbriefe" und in Buchstabe c die
setzbuchs oder § 14 Abs. 4 des Heimgesetzes; Wörter „ausgehändigte Namenspfandbriefe" durch die
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993 925
Wörter „ausgehändigte Hypotheken-Namenspfand- 10. In Formblatt 1 wird in dem die Bausparkassen betref-
briefe" ersetzt. fenden Text der Fußnote 7 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe ac und ad wie folgt gefaßt:
9. In Formblatt 1 wird der Text der Fußnote 7 (Real- „ac) Spareinlagen mit vereinbarter
kreditinstitute) wie folgt geändert: Kündigungsfrist von drei Monaten ...... DM
a) In Satz 1 Buchstabe a wird das Wort „Namens- ad) Spareinlagen mit vereinbarter
Kündigungsfrist von mehr als
pfandbriefe" durch das Wort „Hypotheken-Na- drei Monaten ...... DM ...... DM".
menspfandbriefe" ersetzt.
b) Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
11. In Formblatt 1 werden im Text der Fußnote 12 die
„c) Spareinlagen Wörter „an Stelle des gezeichneten Kapitals den Be-
ca) mit vereinbarter Kündigungs- trag der Geschäftsguthaben der Genossen" durch die
frist von drei Monaten ...... DM Wörter „beim Unterposten a gezeichnetes Kapital so-
cb) mit vereinbarter Kündigungs- wohl die Geschäftsguthaben der Genossen als auch
frist von mehr als drei Monaten ...... DM ...... DM". die Einlagen stiller Gesellschafter'' ersetzt.
c) In Satz 1 Buchstabe d werden die Wörter „ausge-
händigte Namenspfandbriefe" durch die Wörter Artikel 2
,,ausgehändigte Hypotheken-Namenspfandbriefe"
ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1993
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Einundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 18. Juni 1993
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 {BGBI. 1 S. 2445,
2448), Nummer 2 geändert durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. August 1986 {BGBI. 1 S. 1296), und auf Grund
des§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1
S. 1945, 1946), Absatz 3 geändert durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445), verordnet
das Bundesministerium für Gesundheit, hinsichtlich des § 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 16. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2058), wird die Anlage wie folgt geändert:
1 . Die Position 533 erhält folgenden Zusatz:
,,- zur Vorbeugung der Transplantat-Abstoßung und bei schwerer endogener Uveitis -".
2. Die Position 646 erhält folgenden Zusatz:
,,- zur Hemmung der Thrombozytenaggregation bei Hämodialysepatienten mit Shuntkomplikationen, wenn Unver-
träglichkeit gegenüber Acetylsalicylsäure besteht-".
3. Die Position 773 erhält folgende Fassung:
„773 Tinzaparin und seine Salze 1. Januar 1998".
4. Folgende Positionen werden angefügt:
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
786 Acrivastin und seine Salze 1. Juli 1998
787 Benazepril und seine Salze 1. Juli 1998
788 Bunazosin und seine Salze 1. Juli 1998
789 Ceftibuten und seine Salze 1. Juli 1998
790 Ciclosporin 1. Juli 1998
- bei schwersten therapieresistenten Formen der Psoriasis und
nephrotischem Syndrom -
791 Clazuril und seine Salze 1. Juli 1998
- zur Anwendung bei Brieftauben -
792 Clonidin und seine Salze 1. Juli 1998
- in der lntensivmedizin zur Behandlung der Symptome adrenerger Hyper-
aktivität im Rahmen des akuten Alkoholentzugssyndroms -
793 Clostridium botulinum Toxin Typ A 1. Juli 1998
794 Deflazacort 1. Juli 1998
795 Enalaprilat und seine Salze 1. Juli 1998
796 Exametazim und seine Salze 1. Juli 1998
- als Kit zur Herstellung eines Radiodiagnostikums zur Untersuchung der
regionalen Hirnperfusion -
797 Interferon beta 1. Juli 1998
798 lotrolan 1. Juli 1998
799 Ketoprofen und seine Salze 1. Juli 1998
- zur Anwendung beim Hund -
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993 927
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
800 Lansoprazol und seine Salze 1. Juli 1998
801 Levocabastin und seine Salze 1. Juli 1998
802 Meptazinol und seine Salze 1. Juli 1998
803 Methylhydroxypropylcellulose 1. Juli 1998
- zur Anwendung am eröffneten Auge -
804 Milrinon und seine Salze 1. Juli 1998
805 Molgramostim 1. Juli 1998
806 Mometason-17-furoat 1. Juli 1998
807 Nalbuphin und seine Salze 1. Juli 1998
808 Omoconazol und seine Salze 1. Juli 1998
809 Proguanil und seine Salze 1. Juli 1998
810 Propofol 1. Juli 1998
- zur Einleitung und Aufrechterhaltung einer Narkose -
811 Sufentanil und seine Salze 1. Juli 1998
812 Sumatriptan und seine Salze 1. Juli 1998
813 Ticlopidin und seine Salze 1. Juli 1998
- zur Prophylaxe und Sekundärprophylaxe von thrombotischem Hirninfarkt
nach transitorischen ischämischen Attacken (TIA) und reversiblem ischämi-
schem neurologischem Defizit (RIND), wenn Unverträglichkeit gegenüber
Acetylsalicylsäure besteht -
814 Trandolapril und seine Salze 1. Juli 1998
815 Zubereitungen aus
Quinapril und seinen Salzen 1. Juli 1998
und
Hydrochlorothiazid und seinen Salzen
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1993
- 1 BvR 1045/89 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 60 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Konkursordnung vom 10. Februar 1877
(Reichsgesetzbl. S. 351) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung
des Arbeitsförderungsgesetzes vom 17. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. 1S. 1481)
ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er den
Anspruch des Konkursverwalters auf Vergütung und Auslagenerstattung be-
trifft.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. Juni 1993
Die Bundesministerin der Justiz
Le uth e u sse r-Sch narren berge r
Sechzehnte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 13. April 1993
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember·
1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne
dieses Gesetzes nunmehr auch im Verhältnis zu den US-Bundesstaaten
Kansas,
Missouri und
Utah
verbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundes-
staat
lowa
die Gegenseitigkeit in bezug auf Kindesunterhalt uneingeschränkt besteht. In
bezug auf Ehegattenunterhalt ist die Gegenseitigkeit nur insoweit verbürgt, als
dieser zusammen mit einem Anspruch auf Kindesunterhalt geltend gemacht
wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Dezember 1992 (BGBI. 1993 1 S. 43).
Bonn, den 13. Ap~ 1993
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
Kober
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993 929
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1209/93 der Kommission über die landwirt-
s c h a f t I ich e n Umrechnungskurse und sonstigen Auswirkungen der
Währungsneufestsetzung vom 13. Mai 1993 L 122/41 18. 5. 93
17. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1210/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2245/85 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der
F i s c h bestände in der Antarktis L 123/1 19. 5. 93
17. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1211/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2390/89 zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für
Wein , Traubensaft und Traubenmost L 123/4 19. 5. 93
17. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1212/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1873/84 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe
zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführ-
ten Weinen , bei denen angenommen werden kann, daß sie Gegen-
stand von in der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 nicht vorgesehenen
önologischen Verfahren waren L 123/5 19. 5. 93
19. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1231/93 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h mit Knochen aus Beständen
einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3782/92 L 124/25 20. 5. 93
19. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1232/93 der Kommission zur Kürzung der in den
für die Destillation gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 130/93 genehmig-
ten Verträgen und Erklärungen angegebenen Ta f e I wein mengen L 124/29 20. 5. 93
19. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1233/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 585/93 und (EWG) Nr. 619/93 über Maßnahmen
zur Verkaufsförderung bzw. Verbesserung der Mi Ich qualität in der
Gemeinschaft L 124/30 20. 5. 93
19. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1234/93 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für K i r s c h e n für das Wirtschaftsjahr 1993 L 124/32 20. 5. 93
19. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1235/93 der Kommission über die Lieferung von
Rind f I e i s c h aus Interventionsbeständen an die Bevölkerung Alba-
niens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3106/92 des Rates L 124/34 20. 5. 93
19. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1247/93 der Kommission zur Einstellung des
Rot barsch fangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs L 127/7 25. 5. 93
24. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1248/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2252/92 hinsichtlich der Durchführungsbestimmun-
gen zu der für I n d u s tri eh i m b e e r e n erlassenen Sonderregelung L 127/8 25. 5. 93
24. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1255/93 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I ja u fangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 128/5 26. 5. 93
25. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1256/93 der Kommission zur Anpassung im
voraus festgesetzter Erstattungen im Sektor Getreide L 128/6 26. 5. 93
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
27. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1282/93 der Kommission zur Festsetzung der
voraussichtlichen regionalen Referenzbeträge und der Erzeugern von
Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnenblu-
menkernen zu gewährenden Vorschußzahlungen für das Wirtschafts-
jahr 1993/94 L 131/26 28. 5.93
27. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1288/93 des Rates zur Festsetzung des Zielprei-
ses für T r o c k e n f u t t e r in den Wirtschaftsjahren 1993/94 und
1994/95 L 132/1 29.5.93
27. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1289/93 des Rates zur Festsetzung der Grund-
und Ankaufspreise für O b s t und G e m ü s e im Wirtschaftsjahr
1993/94 L 132/3 29.5.93
28. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1313/93 der Kommission zur Festsetzung der für
Bau m wo 11 e zu gewährenden Beihilfe L 132/68 29.5. 93
28. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1315/93 der Kommission mit den Kartoffelstärke
des KN-Codes 1108 13 00 betreffenden Durchführungsvorschriften zur
Verordnung (EWG) Nr. 3834/90 des Rates, mit der die Abschöpfungen
für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung
in Entwicklungsländern gesenkt werden L 132/71 29.5.93
28. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1317/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1767/82 mit Durchführungsbestimmungen für Son-
derabschöpfungen bei der Einfuhr für bestimmte M i I c h e r z e u g n i s s e
im Hinblick auf die Anwendung der z_yvischen der Gemeinschaft einer-
seits und Finnland, Island, Norwegen, Osterreich und Schweden anderer-
seits geschlossenen bilateralen landwirtschaftlichen Abkommen L 132/78 29.5. 93
28. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 der Kommission des Rates zur Durchfüh-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur
Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rind-
fleisch L 132/83 29. 5. 93
28. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1319/93 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1993/94 L 132/90 29.5. 93
28. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1320/93 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Aprikosen für das Wirtschaftsjahr 1993 L 132/92 29. 5. 93
28. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1328/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen betreffend die Gewährung einer Sondererstattung bei der
Ausfuhr von Sch we i nef le i sehe rze u g n issen nach bestimmten
Drittländern L 132/109 29.5. 93
28. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1329/93 der Kommission zur Verlängerung der für
die M a i s - und S o r g h u m bestellung in bestimmten Gebieten gesetzten
Frist L 132/111 29. 5.93
28. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1330/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3824/92 zur Bestimmung der in Ecu festgesetzten
und infolge der Währungsneufestsetzungen zu ändernden Preise und
Beträge L 132/113 29. 5. 93
28. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1331/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 537/93 zur Festsetzung des ab dem Beginn des
Wirtschaftsjahres 1993/94 auf die landwirtschaftlichen Preise an-
wendbaren Verringerungskoeffizienten L 132/114 29. 5. 93
28. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1332/93 der Kommission zur Verringerung der
Grund- und Ankaufspreise für BI u m e n k oh I bis zum Ende des Wirt-
schaftsjahres 1993/94 infolge der Währungsneufestsetzunger., von Sep-
tember 1992, November 1992 und Januar 1993 sowie der Uberschrei-
tung der für das Wirtschaftsjahr 1992/93 festgesetzten Interventions-
schwelle L 132/115 29. 5. 93
28. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1333/93 der Kommission zur Verringerung der
Grund- und Ankaufspreise für Pfirsiche, Nektarinen und Zitro-
nen für das Wirtschaftsjahr 1993/94 infolge der Währungsneufestsetzun-
gen von September 1992, November 1992, Januar 1993 und Mai 1993
sowie der Überschreitung der Interventionsschwelle für das Wirtschafts-
jahr 1992/93 L 132/117 29. 5. 93
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993 931
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
17. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1216/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 22 (laufende Nummer
40.0220) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 123/14 19. 5.93
17. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1225/93 des Rates über die Anwendung zusätz-
licher allgemeiner Zollpräferenzen auf bestimmte auf der Berliner Messe
„Partner des Fortschritts" verkaufte Waren mit Ursprung in Ländern, für
die die allgemeinen Präferenzen gelten L 124/1 20. 5. 93
19. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1246/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 8516 50 00 mit
Ursprung in China und Thailand, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 127/6 25. 5. 93
26. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1267/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu dem Kontingent von 5 000 Tonnen Hunde- und Katzen-
futter des KN-Codes 2309 10 mit Ursprung in Schweden gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 1108/93 des Rates L 129/14 27. 5.93
24. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1272/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischerei-
erzeugnisse (1993) L 131/1 28. 5. 93
27. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1283/93 der Kommission über Durchführungsbe-
stimmungen zur Einfuhrregelung im Rindfleischsektor gemäß der Verord-
nung (EWG) Nr. 929/93 des Rates L 131/36 28. 5. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1144/93 der Kommission
vom 10. Mai 1993 betreffend eine Dauerausschreibung für die Festset-
zung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von
Weißzucker (ABI. Nr. L 116 vom 12. 5. 1993) L 131/63 28. 5. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 des Rates vom
21. Dezember 1988 über die Herstellung und Vermarktung von in der
Gemeinschaft erzeugten Likörweinen (ABI. Nr. L 373 vom 31. 12. 1988) L 133/20 2. 6. 93
Bericht i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 3923/92 des Rates vom
20. Dezember 1992 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern
Schwedens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1993)
(ABI. Nr. L 397 vom 31. 12. 1992) L 134/30 3. 6. 93
Berichtigung der Verordnung (~WG) Nr. 3709/92 der Kommis-
sion vom 21. Dezember 1992 zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2228/91 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates über den aktiven Veredelungsver-
kehr (ABI. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992) L 134/30 3. 6. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3710/92 der Kommission
vom 21. Dezember 1992 zur Festlegung eines Verfahrens für die Beför-
derung von Waren oder Erzeugnissen im aktiven Veredelungsverkehr -
Nichterhebungsverfahren (ABI. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992) L 134/31 3. 6. 93
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
3. 6. 93 Verordnung Nr. 4/93 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 5229 (105 9. 6. 93) 20. 6. 93
9500-4-6-4
9. 6. 93 Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 5333 (107 15. 6. 93) 16. 6. 93
7400-1-6
3. 6. 93 Berichtigung der Verordnung über die obligatorische Destilla-
tion von Tafelwein im Wirtschaftsjahr 1992/93 5413 (108 16. 6. 93)
7847-11-6-13
9. 6. 93 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Schwei-
l}epest bei der Einfuhr von Fleisch von Hausschweinen aus
Osterreich und Ungarn 5413 (108 16. 6. 93) 17. 6. 93
neu: 7831-1-43-60