Nr. 28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 907
Dritte Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz
Vom 8. Juni 1993
Auf Grund des § 6 Abs . 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 waffen und Munition in der Fassung der Bekannt-
und des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Waffengesetzes in der machung vom 20. Februar 1991, Tabellen 1a bis 2
Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 und 4 (BAnz. Nr. 52a vom 15. März 1991 )" er-
S. 432), die§§ 6 und 15 zuletzt geändert durch das Gesetz setzt.
vom 14. Juli 1980 (BGBI. 1S. 956), verordnet der Bundes-
minister des Innern: 2. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,(Anlage III zur
3. WaffV)" durch die Angabe ,,(Maßtafeln)" ersetzt.
Artikel 1
Die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung 3. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,(Tabellen Sa
der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 777), und Sb der Anlage III zur Dritten Verordnung zum
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. April Waffengesetz)" durch die Angabe ,,(Tabelle 3 der Maß-
1991 (BGBI. 1 S. 918), wird wie folgt geändert: tafeln)" ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt geändert: 4. In§ 17 Abs. 2 wird die Angabe ,,(Tabellen 8a und Sb der
Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz)"
a) Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe ,,(Tabelle 3 der Maßtafeln)" ersetzt.
aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder" durch ein
Komma ersetzt.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
bb) In Buchstabe b wird der Punkt durch das Wort
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden die Worte
,,oder" ersetzt.
,,der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waffen-
cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c gesetz" durch die Worte „den Maßtafeln" ersetzt.
angefügt:
b) In Absatz 1 Satz 2 und 4 werden die Worte „der
,,c) die in der Zeit vom 1. Januar 1970 bis 2. Ok- Anlage III" durch die Worte „den Maßtafeln" er-
tober 1990 im Gebiet der Deutschen Demo- setzt.
kratischen Republik und vom 3. Oktober
1990 bis 2. April 1991 im Beitrittsgebiet her-
gestellt worden sind." Artikel 2
b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Worte „Anlage III zur Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 3. Ok-
Dritten Verordnung zum Waffengesetz, Tabellen 6, tober 1990 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am
7 und 9" durch die Worte „Maßtafeln für Handfeuer- Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Juni 1993
Der Bundesminister des Innern
Seiters
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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beträgt 7%.
Bekanntmachung
über die Gewährung
eines dem Sortenschutz entsprechenden Schutzes im Ausland
Vom 1. Juni 1993
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Sortenschutzgesetzes vom 11. Dezember
1985 (BGBI. 1S. 2170), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 27. März 1992
(BGBI. 1 S. 727) geändert worden ist, gibt das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten bekannt:
Ein dem Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz entsprechender Schutz
wird deutschen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz oder Sitz im
Inland gewährt in Österreich für Sorten der Arten, die nach den österreichischen
Vorschriften Sortenschutz erhalten können.
Bonn, den 1.Ju~ 1993
Bu ndesmi n isteri um
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Padberg
845
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1993 Ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1993 Nr. 28
Tag I n h a It Seite
2. 6. 93 Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 845
621-1
28. 5. 93 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . 898
7831-10, 7831-1-43-18
7. 6. 93 Änderungsverordnung 1992 zur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschä-
digungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 902
251-1-1, 251-1-2, 251-1-3
8. 6. 93 Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 907
7133-3-2-4
1. 6. 93 Bekanntmachung über die Gewährung eines dem Sortenschutz entsprechenden Schutzes im Ausland 908
neu: 7822-7-4
Bekanntmachung
der Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes
Vom 2. Juni 1993
Auf Grund des Artikels 21 des Kriegsfolgenbereini- 9. das teils mit Wirkung vom 1. September 1952, 30. Mai
gungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2094) 1965, 1. Januar 1969 und 1. Januar 1972, teils am
wird nachstehend der Wortlaut des Lastenausgleichsge- 1. September 1972, 1. Januar 1973 und 1. Januar 1974
setzes in der vom 1. Januar 1993 an geltenden Fassung in Kraft getretene Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1
(ohne den zweiten Teil) bekanntgemacht. Die Neufassung s. 1521),
berücksichtigt:
10. das am 12. September 1972 in Kraft getretene Gesetz
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom vom 24. August 1972 (BGBI. 1 S. 1537),
1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909),
11 . den mit Wirkung vom 1 . September 1972 in Kraft
2. das am 1. Juni 1970 in Kraft getretene Gesetz vom getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar
15. Juli 1970 (BGBI. 1 S. 1093), 1974 (BGBI. 1 S. 133),
3. das teils mit Wirkung vom 1. September 1952, 30. Mai 12. das am 17. Februar 1974 in Kraft getretene Gesetz
1965, 1. Januar 1967, 1. Juni 1967, 1. Januar 1969, vom 13. Februar 1974 (BGBI. 1 s.. 177),
1. Januar 1970 und 1. Juni 1970, teils am 1. Januar
1971 und 1. Juni 1971 in Kraft getretene Gesetz vom 13. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 169
23. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1870), des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469)
mit den Änderungen durch den am 1. Januar 1975 in
4. das am 1. Juni 1971 in Kraft getretene Gesetz vom
Kraft getretenen§ 1 Nr. 16 Buchstabe b des Gesetzes
27. April 1971 (BGBI. 1 S. 361 ),
vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1942) und durch das
5. den am 1. Januar 1971 in Kraft getretenen § 2 des am 31. Dezember 1977 in Kraft getretene Gesetz vom
Gesetzes vom 10. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 445), 22. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3104),
6. den am 1 . Januar 1974 in Kraft getretenen Artikel 2 14. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 14
des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426), des Gesetzes vom 21. Dezember 1974 (BGBI. 1
7. das teils mit Wirkung vom 1. Januar 1972, teils am s. 3656),
1. Juli 1972 in Kraft getretene Gesetz vom 22. Februar 15. das teils mit Wirkung vom 1. September 1952 und
1972 (BGBI. 1 S. 189), 30. September 1969, teils am 1. Februar 1975 in Kraft
8. das mit Wirkung vom 1. Januar 1972 in Kraft getretene getretene Gesetz vom 27. Januar 1975 (BGBI. 1
Gesetz vom 7. Juli 1972 (BGBI. 1 S. 1161 ), S. 401),
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
16. den am 29. Juni 1975 in Kraft getretenen Artikel 9 des 33. den am 28. Februar 1986 in Kraft getretenen Artikel 3
Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1509), Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1
17. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 35 S. 297),
des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 34. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen § 29 des
S. 3341), Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2568),
18. das teils mit Wirkung vom 1. September 1952, 35. das mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in Kraft getretene
1. Februar 1978, 1. Juli 1978 und 1. Januar 1979, teils Gesetz vom 26. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 474),
am 1. März 1979 in Kraft getretene Gesetz vom
16. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 181 ), 36. den am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen § 30 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2747),
19. den mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft getrete-
nen Artikel 2 des Gesetzes vom 6. November 1979 37. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen § 28 des
(BGBI. 1 S. 1781), Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2246),
20. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen § 32 des 38. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 73
Gesetzes vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2308), des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
21. den mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft getrete- s. 2261),
nen § 33 des Gesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBI. 1 39. den am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 2 des
S. 630), Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1247),
22. den mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in Kraft getrete- 40. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1
nen Artikel 18 des Gesetzes vom 1. Dezember 1981 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Verbindung
(BGBI. 1 S. 1205), mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 4
23. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 1990 II S. 885, 919),
S. 1566),
41. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 14
24. den mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft getrete- des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1
nen§ 34 des Gesetzes vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 2809),
S. 161),
42. den am 29. Dezember 1991 in Kraft getretenen Arti-
2.5. den am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Artikel II § 20 kel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991
des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450), (BGBI. 1 S. 2317),
26. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen § 32 des 43. den am 1. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 3
Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1811), des Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1225),
27. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 17 44. den am 31. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 3 des
des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1389) und
s. 1857),
45. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 2
28. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen § 32 des des eingangs genannten Gesetzes.
Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1516),
29. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 3 Die Neufassung berücksichtigt außerdem die mit Wirkung
Nr. 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 vom 1. Januar 1989 erfolgte Anpassung des in § 276 Abs. 2
S. 1654), des Lastenausgleichsgesetzes genannten Betrages durch
30. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen§ 31 des die Verordnung vom 13. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1092) sowie
Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1658), die mit Wirkung vom 1. Juli 1992 erfolgte Anpassung der in
§ 267 Abs. 1, § 269 Abs. 1, § 269a Abs. 2 und 3, § 269b
31. das am 21. April 1985 in Kraft getretene Gesetz vom Abs. 2, § 274 Abs. 2, § 275 Abs. 1, § 276 Abs. 4, § 279
17. April 1985 (BGBI. 1 S. 629), Abs. 1 und § 292 Abs. 2, 3 und 4 des Lastenausgleichs-
32. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen § 31 des gesetzes genannten Beträge durch die Verordnung vom
Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2338), 15. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1319).
Bonn, den 2. Juni 1993
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 847
Gesetz
über den Lastenausgleich
(Lastenausgleichsgesetz - LAG)
1n ha ltsü be rsicht
Erster Teil
Grundsätze und Begriffsbestimmungen §§
Erster Abschnitt Grundsätze 1- 7
zweiter Abschnitt Begriffsbestimmungen 8- 15a
zweiter Teil
Ausgleichsabgaben 16-227
(nicht abgedruckt)
Dritter Teil
Ausgleichsleistungen
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 228-234
zweiter Abschnitt Feststellung von Schäden
Erster Titel Grundsätze 235-237
Zweiter Titel Schadensberechnung 238-242
Dritter Abschnitt Hauptentschädigung 243-252
Vierter Abschnitt Eingliederungsdarlehen
Erster Titel Allgemeine Vorschriften 253
zweiter Titel Eingliederungsdarlehen an einzelne Geschädigte
(Aufbaudarlehen) 254-258
Dritter Titel Eingliederungsdarlehen zur Schaffung von Dauer-
arbeitsplätzen (Arbeitsplatzdarlehen) 259,260
Fünfter Abschnitt Kriegsschadenrente
Erster Titel Allgemeine Vorschriften 261-266
Zweiter Titel Unterhaltshilfe 267-278a
Dritter Titel Entschädigungsrente 279-285
Vierter Titel Gemeinsame Vorschriften 286-292
Sechster Abschnitt Hausratentschädigung 293-297
Siebenter Abschnitt Wohnraumhilfe 298-300
Achter Abschnitt Härtefonds 301,301a
Neunter Abschnitt Sonstige Förderungsmaßnahmen 302,303
Zehnter Abschnitt Währungsausgleich
für Sparguthaben Vertriebener 304
Elfter Abschnitt Organisation 305-317
Zwölfter Abschnitt Verwaltung des Ausgleichsfonds 318-324
Dreizehnter Abschnitt Verfahren
Erster Titel Allgemeine Vorschriften 325-334a
Zweiter Titel Verfahren bei Hauptentschädigung,
Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung 335-344
Dritter Titel Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen auf Haupt-
entschädigung und Hausratentschädigung sowie
bei Eingliederungsdarlehen, Leistungen aus dem
Härtefonds und auf Grund sonstiger Förderungs-
maßnahmen 345,346
Vierter Titel Verfahren bei der Wohnraumhilfe 347,348
Vierzehnter Abschnitt Rückforderung bei Schadensausgleich 349
fünfzehnter Abschnitt Sonstige und Überleitungsvorschriften 350-358
Vierter Teil
Gemeinsame Schlußvorschriften 359-375
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erster Teil verstärkten Förderung der Flüchtlingssiedlung ge-
währt werden.
Grundsätze und Begriffsbestimmungen
§5
Erster Abschnitt Ausgleichsfonds
Grundsätze (1) Die Ausgleichsabgaben werden einem Sonderver-
mögen des Bundes (Ausgleichsfonds) zugeführt. In den
§ 1 Ausgleichsfonds fließen auch
Ziel des Lastenausgleichs 1 . Säumniszuschläge und sonstige Zuschläge zu den
Ausgleichsabgaben,
Die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich
2. bei Durchführung dieses Gesetzes anfallende Geld-
infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs-
bußen, sofern sie nicht in gerichtlichen Verfahren ver-
und Nachkriegszeit oder durch Schäden im Schadensge-
biet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und hängt werden,
Feststellungsgesetzes ergeben haben, sowie die Milde- 3. Erträge des Ausgleichsfonds,
rung von Härten, die infolge der Neuordnung des Geldwe-
4. nach näherer Maßgabe eines besonderen Gesetzes
sens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließ- die nach Abschluß der Wertpapierbereinigung verblei-
lich Berlin (West) eingetreten sind, bestimmt sich nach
benden Beträge,
diesem Gesetz; die erforderlichen Mittel werden nach
Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht (Lastenaus- 5. sonstige Werte, die dem Ausgleichsfonds durch Gesetz
gleich). oder auf andere Weise besonders zugewiesen wer-
den.
§2 (2) Aus dem Ausgleichsfonds werden nur Ausgleichslei-
Durchführung des Lastenausgleichs stungen bewirkt. Kosten der Durchführung dieses Geset-
zes dürfen aus dem Ausgleichsfonds nicht bestritten wer-
Zur Durchführung des Lastenausgleichs werden Aus- den. Bei Geldinstituten aus Anlaß der Gewährung von
gleichsabgaben erhoben und Ausgleichsleistungen ge- Ausgleichsleistungen entstehende Kosten, die im Ge-
währt. schäftsverkehr üblicherweise dem Bankkunden zur Last
fallen, können jedoch auf den Ausgleichsfonds übernom-
§3 men werden; dies gilt nicht für Kosten, die bei der Deut-
schen Ausgleichsbank, der Deutschen Siedlungs- und
Ausgleichsabgaben
Landesrentenbank entstehen. Ferner trägt der Ausgleichs-
Als Ausgleichsabgaben werden erhoben: fonds die aus einer Kreditaufnahme(§ 7 Abs. 1 und§ 324
Abs. 4) sowie die aus der Ausgabe von Schuldverschrei-
1. eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabga-
bungen, der Eintragung von Schuldbuchforderungen und
be) - §§ 16 bis 90 -,
der Begründung von Spareinlagen (§ 252 Abs. 3 und 4)
2. eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die sich ergebenden Aufwendungen, soweit diese nicht bei
Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypotheken- Behörden entstehen.
gewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,
(3) Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens
3. eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerb- Ausgleichsfonds haftet der Bund nur mit dem Sonderver-
licher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) - §§ 161 bis mögen; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlich-
197 -. keiten des Bundes.
§4 (4) Der Ausgleichsfonds ist mit sämtlichen veranschlag-
ten Einnahmen und Ausgaben für jedes Rechnungsjahr
Ausgleichsleistungen als Anlage zum Bundeshaushalt nachzuweisen.
Als Ausgleichsleistungen werden gewährt:
1. Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 -, §6
2. Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -, Beitrag
der öffentlichen Haushalte an den Ausgleichsfonds
3. Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292 -,
(1) Soweit in den Rechnungsjahren 1955 bis 1958 das
4. Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -,
Aufkommen an Vermögensabgabe, Hypothekengewinn-
5. Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 -, abgabe und Kreditgewinnabgabe, auf das Rechnungsjahr
6. Leistungen aus dem Härtefonds - §§ 301, 301 a -, bezogen, den Betrag von je 2 600 Millionen Deutsche Mark
nicht erreicht, leisten die Länder einschließlich des Landes
7. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaß- Berlin den Unterschiedsbetrag zwischen dem Aufkommen
nahmen - §§ 302, 303 -, und dem vorgenannten Betrag als Zuschuß an den Aus-
8. Entschädigung im Währungsausgleich für Spargut- gleichsfonds, jedoch nicht mehr als 90 vom Hundert ihrer
haben Vertriebener - § 304 -, Aufkommen an Vermögensteuer. Bei der Berechnung des
Aufkommens an Vermögensabgabe, Hypothekengewinn-
9. Entschädigung nach dem Altsparergesetz,
abgabe und Kreditgewinnabgabe werden Beträge, die auf
10. Darlehen, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des Bundes- Grund der vorzeitigen Ablösung von Lastenausgleichsab-
vertriebenengesetzes in den Jahren 1953 bis 1957 zur gaben aufgekommen sind, je mit fünf vom Hundert als
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 849
Aufkommen des Ablösungsjahres und der nachfolgenden (2) Der Bund wird. ermächtigt, für Kredite nach Absatz 1
Rechnungsjahre angesetzt. Die Länder einschließlich des in entsprechender Höhe gegenüber dem Kreditgeber oder,
Landes Berlin leisten den Unterschiedsbetrag nach dem falls dieser sich die Mittel selbst im Kreditwege beschafft,
Verhältnis ihrer Aufkommen an Vermögensteuer im jeweils gegenüber dessen Gläubigern Sicherheitsleistungen zu
vorhergehenden Rechnungsjahr, mit Wirkung vom Rech- übernehmen.
nungsjahr 1956 an jedoch nach dem Verhältnis ihrer Auf-
kommen an Vermögensteuer im jeweiligen Rechnungs- Zweiter Abschnitt
jahr.
Begriffsbestimmungen
(2) Vom 1. April 1959 bis zu, n 31. Dezember 1979
leisten die Länder einschließlich des Landes Berlin an den
Ausgleichsfonds einen Zuschuß in Höhe von 25 vom Hun-
§8
dert ihrer Aufkommen an Vermögensteuer im jeweiligen Bezeichnung von Vorschriften
Rechnungsjahr.
(1) In diesem Gesetz werden bezeichnet
(3) Soweit in den Rechnungsjahren 1959 bis 1966 das 1. das Gesetz zur Milderung dringender sozialer Not-
Aufkommen aus den Lastenausgleichsabgaben (Absatz 1 stände (Soforthilfegesetz) vom 8. August 1949 (Ge-
Sätze 1 und 2) zusammen mit den Zuschüssen der Länder setzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-
nach Absatz 2 im Rechnungsjahr 1959 den Betrag von gebietes S. 205) in der Fassung der Änderungsgeset-
2 600 Millionen Deutsche Mark, in den nachfolgenden ze vom 8. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 355) und
Rechnungsjahren einen gegenüber dem Vorjahr jeweils vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. 1 S. 224) als
um 50 Millionen Deutsche Mark verringerten Betrag nicht Soforthilfegesetz,
erreicht, leisten der Bund und die Länder einschließlich
des Landes Berlin den Unterschiedsbetrag als Zuschuß an 2. die Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des
den Ausgleichsfonds. Der Bund leistet ein Drittel dieses Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (Gesetzblatt
Zuschusses. Die Länder einschließlich des Landes Berlin der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
leisten zwei Drittel nach dem Verhältnis ihrer Aufkommen S. 214) als Erste Durchführungsverordnung zum
an Vermögensteuer im jeweiligen Rechnungsjahr. 50 vom Ersten Teil des Soforthilfegesetzes,
Hundert der Leistungen der einzelnen Länder sind Tilgun- 3. die Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten Teil
gen ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausgleichs- des Soforthilfegesetzes vom 29. Dezember 1950
fonds aus der darlehensweisen Gewährung von Mitteln (Bundesgesetzbl. 1951 1 S. 51) als Zweite Durchfüh-
der in § 348 bezeichneten Art; § 348 Abs. 2 bleibt hier- rungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfege-
durch unberührt. Soweit zur Durchführung dieses Geset- setzes,
zes vom Rechnungsjahr 1967 an weitere Mittel erforderlich
4. die Durchführungsverordnung zum Zweiten und Drit-
sind, stellt sie der Bund zur Verfügung.
ten Teil des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949
(4) Bund und Länder einschließlich des Landes Berlin (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
leisten ferner an den Ausgleichsfonds einen jährlichen schaftsgebietes S. 225) in der Fassung der Verord-
Zuschuß in Höhe von 50 vom Hundert des Jahresauf- nung zur Ergänzung der Durchführungsverordnung
wandes des Ausgleichsfonds für Unterhaltshilfe, höch- zum Zweiten und Dritten Teil des Soforthilfegesetzes
stens jedoch in Höhe von 650 Millionen Deutsche Mark. vom 22. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 1
Der Bund leistet ein Drittel dieses Zuschusses. Die Länder S. 51) als Soforthilfe-Durchführungsverordnung,
einschließlich des Landes Berlin leisten zwei Drittel nach 5. das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den
dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorher- Lastenausgleich vom 2. September 1948 (Gesetz-
gehenden Rechnungsjahr. und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Verei-
(5) Der Bund stellt dem Ausgleichsfonds im Rechnungs- nigten Wirtschaftsgebietes S. 87) in der Fassung des
jahr 1957 einen Betrag von 100 Millionen Deutsche Mark Änderungsgesetzes vom 10. August 1949 (Gesetz-
zur Verfügung. blatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsge-
bietes S. 232) als Hypothekensicherungsgesetz,
(6) Für die Hauptentschädigung auf Grund von Zonen-
6. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
schäden (§ 15 a) leistet der Bund in den Rechnungsjahren
Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich
1973 bis 1982 nach Maßgabe der im Bundeshaushalts-
vom 7. September 1948 (Gesetz- und Verordnungs-
plan verfügbaren Haushaltsmittel einen jährlichen Zu-
blatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschafts-
schuß an den Ausgleichsfonds; der Gesamtzuschuß wird
gebietes S. 88) als Erste Durchführungsverordnung
auf 700 Millionen Deutsche Mark begrenzt.
zum Hypothekensicherungsgesetz,
7. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Geset-
§7
zes zur Sicherung von Forderungen für den Lasten-
Aufnahme von Krediten ausgleich vom 8. August 1949 (Gesetzblatt der Ver-
und Übernahme von Sicherheitsleistungen waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 233)
als Zweite Durchführungsverordnung zum Hypothe-
(1) Der Ausgleichsfonds ist mit Zustimmung der Bundes-
kensicherungsgesetz,
regierung berechtigt, zur Vorfinanzierung von Ausgleichs-
leistungen, soweit diese nicht in Rentenleistungen beste- 8. das Gesetz zur Förderung der Eingliederung von Hei-
hen, Kredite bis zur Höhe von fünf Milliarden Deutsche matvertriebenen in die Landwirtschaft (Flüchtlings-
Mark aufzunehmen. Soweit Kredite zurückgezahlt sind, siedlungsgesetz) vom 10. August 1949 (Gesetzblatt
kann das Recht zur Kreditaufnahme bis zum 31. März der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
1979 erneut in Anspruch genommen werden. S. 231) als Flüchtlingssiedlungsgesetz,
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
9. das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens 21. das Gesetz über einen Währungsausgleich für Spar-
(Umstellungsgesetz) vom 20. Juni 1948 (Gesetz- und guthaben Vertriebener vom 27. März 1952 (Bundes-
Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinig- gesetzbl. 1 S. 213) unter Berücksichtigung der dazu
ten Wirtschaftsgebietes 1948 Beilage 5 S. '13) unter ergangenen Änderungsgesetze als Währungsaus-
Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsge- gleichsgesetz,
setze als Umstellungsgesetz, 22. das Bundesevakuiertengesetz vom 14. Juli 1953
10. das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Bundesgesetzbl. 1 S. 586} als Bundesevakuierten-
(Reichsgesetzbl. 1 S. 1035) unter Berücksichtigung gesetz,
der Änderungen durch das Einführungsgesetz zu 23. das Gesetz über die Beweissicherung und Feststel-
den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 lung von Vermögensschäden in der sowjetischen Be-
(Reichsgesetzbl. 1 S. 961} und das Gesetz zur Bewer- satzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von
tung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis Berlin (Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz -
1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 BFG) vom 22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. 1 s... 425}
(Bundesgesetzblatt I S. 22) als Bewertungsgesetz, unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Ande-
11. das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher rungsgesetze als Beweissicherungs- und Feststel-
Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanz- lungsgesetz,
gesetz) vom 21. August 1949 (Gesetzblatt der Verwal- 24. das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus
tung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 279) in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und
der-Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergän- dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom
zung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzer- 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. 1S. 612) unter Berück-
gänzungsgesetz) vom 28. Dezember 1950 (Bundes- sichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze
gesetzbl. S. 811) als D-Markbilanzgesetz, als Flüchtlingshilfegesetz,
12. das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des D-Mark- 25. das Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Restitu-
bi;anzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz) vom tions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden
28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 811) als (Reparationsschädengesetz - RepG) vom 12. Fe-
D-Markbilanzergänzungsgesetz, bruar 1969 (Bundesgesetzbl. 1 S. 105) als Repara-
13. das Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung der tionsschädengesetz.
Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundesge-
(2) Soweit in den Ländern der französischen Besat-
setzbl. 1 S. 1047) und des Zweiten Wohnungsbauge-
zungszone und im bayerischen Kreise Lindau sowie in
setzes vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. 1 S. 523)
Berlin (West) Vorschriften ergangen sind, die den in Ab-
mit dem sich aus seinem § 50 a ergebenden Anwen-
satz 1 bezeichneten Vorschriften entsprechen, umfaßt die
dungsbereich sowie das Zweite Wohnungsbaugesetz
Verweisung auf die in Absatz 1 genannten Vorschriften
(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Ju-
auch die entsprechenden Vorschriften in den Ländern der
ni 1956 (Bundesgesetzbl. 1 S. 523) mit dem sich aus
französischen Besatzungszone und im bayerischen Kreise
seinem § 126 ergebenden Anwendungsbereich als
Lindau sowie in Berlin (West).
jeweils anzuwendendes Wohnungsbaugesetz,
14. die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
(Bundesgesetzbl. 1 S. 1284) als Bundeshaushalts- §9
ordnung, Sitz in Berlin (West)
15. die Rechnungslegungsordnung für das Deutsche
Als Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes gilt
Reich vom 3. Juli 1929 (Reichsministerialblatt S. 439)
ein Sitz in Berlin. Ein Unternehmen, das zwar seinen Sitz
als Rechnungslegungsordnung,
in Berlin, aber seine Geschäftsleitung im Inland außerhalb
16. das Gesetz über die Feststellung von Vertreibungs- des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich
schäden und Kriegssachschäden (Feststellungsge- Berlin (West) hat, gilt jedoch nicht als Unternehmen mit
setz} vom 21. April 1952 (Bundesgesetzbl. 1S. 237) in Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes.
der durch das vorliegende Gesetz hergestellten Fas-
sung als Feststellungsgesetz,
§ 10
17. das Gesetz zur Milderung von Härten der Währungs-
reform (Altsparergesetz) vom 14. Juli 1953 (Bundes- Deutsche Mark
gesetzbl. 1 S. 495) als Altsparergesetz,
Deutsche Mark im Sinne dieses Gesetzes ist die Deut-
18. das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebe- sche Mark der Bank deutscher Länder.
nen und Flüchtlinge vom 19. Mai 1953 (Bundesge-
setzbl. 1 S. 201) als Bundesvertriebenengesetz,
§ 11
19. das Gesetz über die Stundung von Soforthilfeabgabe
und über Teuerungszuschläge zur Unterhaltshilfe vom Vertriebener
4. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. 1 S. 934) als So- (1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöri-
forthilfeanpassungsgesetz,
ger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in
20. das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krie- den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deut-
ges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember schen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der
1950 (Bundesgesetzbl. S.791) unter Berücksichtigung· Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand
der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Bun- vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammen-
desversorgungsgesetz, hang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs infolge
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 851
Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, § 12
verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige Vertreibungsschäden
Wohnsitz verlorengegangen sein, der für die persönlichen
Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als (1) Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Gesetzes
bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbe- ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ein Scha-
sondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Fami- den, der einem Vertriebenen im Zusammenhang mit den
lienangehörigen gewohnt haben. gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deut-
scher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaß-
(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsange- nahmen in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehen-
höriger oder deutscher Volkszugehöriger
den deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außer-
1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten halb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Ge-
Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des bietsstand vom 31 . Dezember 1937 entstanden ist
Deutschen Reichs genommen hat, weil aus Gründen
1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirt-
politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialis-
schaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder
mus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder
zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungs-
der Weltanschauung nationalsozialistische Gewalt-
gesetzes gehören,
maßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm
drohten, 2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter
Nummer 1 fallen:
2. auf Grund der während des zweiten Weltkriegs ge-
schlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außer- a) an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder
deutschen Gebieten oder während des gleichen Zeit- für die wissenschaftliche Forschung erforderlich
raums auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienst- sind,
stellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetz- b) an Hausrat,
ten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
c) an Reichsmarkspareinlagen,
3. nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnah-
men vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege der d) an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprü-
Aufnahme nach den Vorschriften des Ersten Titels des chen als Reichsmarkspareinlagen, sofern ihre Be-
Dritten Abschnitts des Bundesvertriebenengesetzes wertung nach § 4, § 5 Abs. 1 und § 8 des Bewer-
die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deut- tungsgesetzes zulässig war,
schen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, e) an Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie an Ge-
die Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Un- schäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsge-
garn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien nossenschaften,
oder China verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß
f) an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewer-
er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum
tungsgesetzes,
31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem
8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begrün- g) an literarischen und künstlerischen Urheberrechten,
det hat (Aussiedler), an gewerblichen Schutzrechten und ungeschützten
Erfindungen sowie an Lizenzen an solchen Rechten
4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe
und Erfindungen,
oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten
Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Ver- 3. als Verlust von Wohnraum,
treibung aufgeben mußte,
4. als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenz-
5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebie- grundlage.
ten gemäß § 1O des Bürgerlichen Gesetzbuches durch
Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufent- (2) Ein Schaden nach Absatz 1 ist nur dann ein Vertrei-
halt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertrei- bungsschaden, wenn
bung aufgeben mußte, 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buch-
6. in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer stabe a, b und f das Wirtschaftsgut in dem Vertreibungs-
unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des gebiet des Vertriebenen belegen war;
Bürgerlichen Gesetzbuches keinen Wohnsitz, aber ei- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c und d
nen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Ver- der Schuldner und der Gläubiger den Wohnsitz oder
treibung aufgeben mußte. den Sitz (bei Geldinstituten: die Haupt- oder Zweignie-
(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deut- derlassung) in demselben Vertreibungsgebiet hatten
scher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger oder das Grundstück, an dem ein Anspruch dinglich
zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz gesichert war, im Vertreibungsgebiet des Gläubigers
oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines belegen war;
deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszuge- 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe e sowohl
hörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 ge- die Gesellschaft oder die Genossenschaft als auch der
nannten Gebieten verloren hat. Anteilseigner den Sitz oder den Wohnsitz in demselben
Vertreibungsgebiet hatten;
(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in
den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist 4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe g die
jedoch nur dann Vertriebener, wenn aus den Umständen Urheberrechte, Schutzrechte, Erfindungen und Lizen-
hervorgeht, daß er sich auch nach dem Kriege in diesen zen nach der Wegnahme im Vertreibungsgebiet des
Gebieten ständig niederlassen wollte. Vertriebenen verwertet worden sind;
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
5. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 der Vertrie- satz bezeichneten einheitlichen Vertreibungsgebiet außer-
bene den Wohnraum oder die berufliche oder sonsti- halb der zur Zeit unter fremder Verwaltung- stehenden
ge Existenzgrundlage in seinem Vertreibungsgebiet deutschen Ostgebiete im Zusammenhang mit den Vertrei-
hatte. bungsmaßnahmen oder als Kriegssachschaden entstan-
den ist, sofern er seinen Wohnsitz aus diesem Gebiet nach
Vertreibungsgebiet im Sinne des Satzes 1 ist das Gebiet
dem 31. Dezember 1937 und vor dem Beginn der allge-
desjenigen Staates, aus dem der Vertriebene vertrieben
meinen Vertreibungsmaßnahmen in das Gebiet des Deut-
worden ist; die Gesamtheit der in Absatz 1 genannten
schen Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937)
Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich
verlegt hat.
oder zur Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu
einem späteren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland (9) Als Geldeinlage bei einem Geldinstitut mit Sitz im
oder zu Litauen gehört haben, gilt als einheitliches Ver- Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Nr. 2) gilt auch eine Geldein-
treibungsgebiet. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt lage bei einer Haupt- oder Zweigniederlassung eines
werden, daß auch Gebiete anderer Staaten, zwischen Geldinstituts, die sich im Bereich einer von der Oder-
denen, insbesondere wegen der geographischen Lage, Neiße-Linie durchschnittenen Gemeinde befand.
der wirtschaftlichen Verflechtung oder der geschichtlichen
Entwicklung, besondere Beziehungen bestanden haben, (10) Als Anteil an einer Gesellschaft oder Genossen-
als einheitliches Vertreibungsgebiet gelten. schaft mit Sitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Nr. 3) gilt
auch der Anteil an einer Kapitalgesellschaft oder an einer
(3) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregister im Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, die ihren Sitz im
Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Satz 2 ) eingetragen waren, Reichsgebiet nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember
gelten als in diesem Gebiet entstanden. 1937 westlich der Oder-Neiße-Linie hatte, deren Ge-
schäftsleitung und sämtliche Betriebstätten sich aber im
(4) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Kriegssach- Vertreibungsgebiet befanden.
schaden (§ 13), der einem Vertriebenen im Vertreibungs-
gebiet (Absatz 2 Satz 2) vor der Vertreibung entstanden (11) Der Vertreibungsschaden gilt als eingetreten
war. 1. bei Ausgewiesenen, Geflüchteten und Aussiedlern in
(5) Bei einer Person, die wegen politischer Verfolgung dem Zeitpunkt, in dem sie die zur Zeit unter fremder
als Vertriebener gilt (§ 11 Abs. 2 Nr. 1), gilt als Vertrei- Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das
bungsschaden nur ein Schaden, der im Zusammenhang Gebiet desjenigen Staates, aus dem sie vertrieben
mit Vertreibungsmaßnahmen (Absatz 1) entstanden oder worden sind, verlassen haben,
einem solchen nach Absatz 4 gleichgestellt ist. 2. in den Fällen des Absatzes 7 Nr. 1 im Zeitpunkt des
Todes,
(6) Bei einem Umsiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 2) gilt als
Vertreibungsschaden nicht der Verlust des Vermögens, 3. in den Fällen des Absatzes 8, des § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2
das ihm als Ersatz für das im Ursprungsland zurückgelas- sowie bei Personen, die an ihren Wohnsitz im Vertrei-
sene Vermögen zugeteilt worden ist. bungsgebiet wegen Vertreibungsmaßnahmen nicht zu-
rückkehren konnten, am 8. Mai 1945; an die Stelle
(6a) Vertreibungsschaden ist auch ein Schaden, der dieses Zeitpunktes tritt bei Personen, die vor dem
einem Aussiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) vor dem 1. Januar 8. Mai 1945 verstorben sind, der Zeitpunkt des Todes,
1992 im Zusammenhang mit der Aussiedlung entstanden wenn in diesem Zeitpunkt die Rückkehr in das Vertrei-
ist. bungsgebiet wegen Vertreibungsmaßnahmen nicht
mehr möglich war.
(7) Ein Schaden, der am Vermögen eines nach Beginn
der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertrei- (12) Werden andere Wirtschaftsgüter {lls Hausrat nach
bungsgebiet verstorbenen deutschen Staatsangehörigen dem 31. März 1952 in einem Aussiedlungsgebiet (§ 11
oder deutschen Volkszugehörigen im Zusammenhang mit Abs. 2 Nr. 3) in der Verfügungsgewalt erbberechtigter
den Vertreibungsmaßnahmen oder als Kriegssachscha- Personen zurückgelassen, gilt nicht ein Vertreibungsscha-
den entstanden ist, gilt den an diesen Wirtschaftsgütern, sondern ein Schaden an
einem Anspruch auf Leistungen als eingetreten, die übli-
1. soweit er im Zeitpunkt des Todes bereits eingetreten
cherweise bei der Übergabe von Vermögen im Wege der
war, als Vertreibungsschaden des Verstorbenen,
vorweggenommenen Erbfolge zugunsten des Übergebers
2. im übrigen nach Maßgabe der Erbteile als Vertrei- vereinbart werden; entsteht an solchen Wirtschaftsgütern
bungsschaden derjenigen Erben, die nach dem Tode in der Person des Übernehmers oder seiner Erben ein
des Erblassers aus dessen Vertreibungsgebiet vertrie- Vertreibungsschaden, gelten diese Leistungen als Ver-
ben worden sind. bindlichkeit.
Voraussetzung ist, daß der Verstorbene seinen ständigen (13) War an einem Wirtschaftsgut im Sinne des Absat-
Aufenthalt seit Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaß- zes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und c bis g ein Vertrei-
nahmen im Vertreibungsgebiet hatte oder nach seiner bungsschaden, ein Ostschaden oder ein Schaden im Sin-
Vertreibung bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt ne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Reparationsschädengesetzes
ist. Bei Todesfällen vor dem 1. April 1952 wird vermutet, entstanden, so ist bei einem späteren Erwerber dieses
daß der Schaden dem Verstorbenen entstanden ist, soweit Wirtschaftsguts oder dessen Erben oder weiteren Erben,
dieser nicht bis zu seinem Tod die tatsächliche Verfü- soweit es sich nicht um einen Tausch handelt, als Vertrei-
gungsgewalt über sein Vermögen ausgeübt hat. bungsschaden nur zu berücksichtigen
(8) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Schaden, der 1. ein tatsächlich entrichteter, nicht in der Übernahme von
einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Verbindlichkeiten bestehender Kaufpreis als Schaden
Volkszugehörigen in dem in Absatz 2 Satz 2 zweiter Halb- an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch,
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 853
2. die durch Aufwendung eigener Mittel entstandene Miterben übertragen worden ist; werden die übertragenen
Wertsteigerung . des erworbenen Wirtschaftsguts Wirtschaftsgüter dem Miterben oder seinen Erben weg-
als Schaden am Wirtschaftsgut. genommen, liegt ein Schaden in deren Person vor. Bei
Schäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c und d
§ 13 bezeichneten Art muß der Schuldner, bei Schäden der in
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e bezeichneten Art die
Kriegssachschlden
Kapitalgesellschaft oder die Erwerbs- und Wirtschaftsge-
(1) Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetzes ist nossenschaft bei Beginn der allgemeinen Vertreibungs-
ein Schaden, der in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum maßnahmen den Wohnsitz oder den Sitz (bei Geldinstitu-
31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen entstan- ten: die Haupt- oder Zweigniederlassung) in den zur Zeit
den ist unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebie-
ten gehabt haben; bei dinglich gesicherten Ansprüchen gilt
1. an Wirtschaftsgütem, die zum land- und forstwirtschaft-
lichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Be-
§ 12 Abs. 2 Nr. 2, bei Geldeinlagen bei einem Geldinstitut
triebsvermögen im Sinne es Bewertungsgesetzes ge-
§ 12 Abs. 9 und bei Anteilen an einer Gesellschaft oder
hören, Genossenschaft § 12 Abs. 1O sinngemäß. § 12 Abs. 12
und 13 ist entsprechend anzuwenden.
2. an folgenden Wirtschaftsgütem, soweit sie nicht unter
(2) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregister in
Nummer 1 fallen:
den Ostgebieten eingetragen waren, gelten als in den
a) an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder Ostgebieten entstanden.
für die wissenschaftliche Forschung erforderlich
sind, {3j Der Ostschaden gilt als am 8. Mai 194~. in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 2 als im Zeitpunkt des Todes des
b) an Hausrat, Erblassers eingetreten.
3. als Verlust von Wohnraum,
§ 15
4. als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenz-
grundlage. Sparerschäden
(2) Kriegshandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind ( 1) Ein Sparerschaden ist die Minderung des Nennbe-
trags von Sparanlagen, die dadurch eingetreten ist, daß
1. die Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmit-
die Sparanlagen bei der Neuordnung des Geldwesens im
teln oder die hiermit unmittelbar zusammenhängenden
Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin
militärischen Maßnahmen,
(West) im Verhältnis 1O zu 1 oder in einem ungünstigeren
2. die mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängende Verhältnis auf Deutsche Mark umgestellt oder nach § 14
Beschädigung, Wegnahme oder Plünderung von Sa- des Umstellungsgesetzes nicht auf Deutsche Mark umge-
chen in den vom Gegner unmittelbar angegriffenen, stellt worden sind.
unmittelbar bedrohten oder besetzten Gebieten,
(2) Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind
3. die Entziehung des Besitzes an einem Schiff durch
feindliche Handlungen sowie dessen Selbstversen- 1. Spareinlagen im Sinne des § 22 des Gesetzes über
kung, wenn diese erfolgt ist, um der feindlichen Aufbrin- das Kreditwesen vom 25. September 1939 {Reichsge-
gung zu entgehen. setzbl. 1 S. 1955) einschließlich der Postspareinlagen,
soweit die Spareinlagen nicht erst nach dem Zeitpunkt
(3) Als Kriegssachschaden gilt auch ein Schaden durch der Einführung der Deutschen Mark durch Gutschrift
Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen auf Grund von Bareinzahlungen begründet worden
auf Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammen- sind, sowie einschließlich der Bausparguthaben,
hang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden
sind. 2. Pfandbriefe, Rentenbriefe, Kommunalschuldverschrei-
bungen und andere Schuldverschreibungen, die
§ 14 von Grundkreditanstalten, Kommunalkreditanstalten,
Ostschiden Schiffsbeleihungsbanken und Ablösungsanstalten aus-
gegeben worden sind, ohne Rücksicht darauf, ob im
( 1) Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Einzelfall an die Stelle der Ausgabe einer Schuldver-
Schaden, der in den zur Zeit unter fremder Verwaltung schreibung die Eintragung in ein Schuldbuch getreten
stehenden deutschen Ostgebieten im Zusammenhang mit ist,
den Ereignissen des zweiten Weltkriegs durch Vermö-
3. Schuldverschreibungen und verzinsliche Schatzanwei-
gensentziehung oder als Kriegssachschaden {§ 13) an
sungen des Reichs und der Länder, der Reichsbahn
Wirtschaftsgütem der in § 12 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buch-
und der Reichspost, der Gemeinden und der Gemein-
stabe a bis f und Nr. 4 genannten Art entstanden ist, sofern
deverbände einschließlich der Schuldbuchforderungen
es sich nicht um einen Vertreibungsschaden handelt. Als
und der Ansprüche auf Vorzugsrente,
Ostschaden gilt ein Schaden, der dadurch entstanden ist,
daß den Erben bei Todesfällen, die vor dem 1. Januar 1969 4. Industrie- und gleichartige Schuldverschreibungen,
eingetreten sind, in den unter fremder Verwaltung stehen- 5. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen,
den deutschen Ostgebieten das Erbrecht an Wirtschafts-
gütem der in Satz 1 bezeichneten Art, die dem Erblasser 6. durch die Bestellung von Grundpfandrechten gesicher-
nicht weggenommen waren, versagt oder der Erbantritt te privatrechtliche Ansprüche, soweit es sich nicht um
insoweit verwehrt wird. In den Fällen des Satzes 2 liegt Ansprüche aus laufender Rechnung handelt.
jedoch ein Schaden nicht vor, soweit auf Grund späterer Den in Nummer 1 bezeichneten Spareinlagen werden
rechtsgeschäftlicher Erklärungen der Erbanteil auf einen Geldeinlagen, für die eine Kündigungs- oder Anlagefrist
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
vereinbart war, gleichgestellt, wenn für sie Eintagebücher Erfindungen sowie an Lizenzen an solchen Rechten
oder entsprechende Urkunden ausgegeben waren, in die und Erfindungen, soweit diese im Schadensgebiet
Eintragungen über Einzahlungen und Auszahlungen nur nach dem Eintritt des Schadens verwertet worden
durch das Geldinstitut vorgenommen werden durften. sind.
(3) Einern Sparerschaden wird die Einstellung der Zah- (3) War an einem Wirtschaftsgut im Sinne des Absat-
lung von Reichszuschüssen an Kleinrentner sowie die zes 2 ein Schaden entstanden, so ist bei einem späteren
Einstellung von Rentenzahlungen, die aus Reichsmitteln Erwerber dieses Wirtschaftsguts oder dessen Erben oder
zum Ausgleich von im ersten Weltkrieg erlittenen Liquida- weiteren Erben, soweit es sich nicht um einen Tausch
tions- und Gewaltschäden gewährt wurden, gleichge- handelt, als Schaden nur zu berücksichtigen
stellt.
1. ein tatsächlich entrichteter, nicht in der Übernahme von
(4) Durch Rechtsverordnung können andere Geldanla- Verbindlichkeiten bestehender Kaufpreis als Schaden
gen den Sparanlagen im Sinne des Absatzes 2 gleichge- an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch,
stellt werden, sofern sie der Kapitalanlage oder der Versor- 2. die durch die Aufwendung eigener Mittel entstandene
gung dienten. Wertsteigerung des erworbenen Wirtschaftsguts als
Schaden am Wirtschaftsgut.
§15a
(4) Ein Schaden, der am Vermögen eines im Schadens-
Zonenschäden gebiet Verstorbenen entstanden ist, gilt,
( 1) Ein Zonenschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein 1. soweit er im Zeitpunkt des Todes bereits eingetreten
Vermögensschaden, der im Schadensgebiet(§ 3 Abs. 1 war, als Zonenschaden des Verstorbenen,
des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) ent-
2. im übrigen nach Maßgabe der Erbteile als Zonenscha-
standen ist
den der Erben.
1. als Schaden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Be-
weissicherungs- und Feststellungsgesetzes,
2. als Schaden, der nach den Vorschriften des Repara-
tionsschädengesetzes berücksichtigt werden könnte, zweiter Teil
wenn dem die gebietlichen Beschränkungen des § 12
Ausgleichsabgaben
des Reparationsschädengesetzes nicht entgegen-
stünden,
§§ 16 bis 227
3. als Kriegssachschaden im Sinne des § 13, der nach
den Vorschriften des Feststellungsgesetzes festgestellt (nicht abgedruckt)
werden könnte, wenn er im Geltungsbereich dieses
Gesetzes eingetreten wäre,
4. als Schaden eines Verfolgten durch Entziehung auf
Dritter Teil
Grund von Maßnahmen der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft. Ausgleichsleistungen
(2) Ein Schaden muß entstanden sein
1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaft- Erster Abschnitt
lichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Be-
triebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes
Allgemeine Vorschriften
gehören,
§ 228
2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter
Nummer 1 fallen: Schadenstatbestände
a) an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder (1) Ausgleichsleistungen nach dem Dritten Teil dieses
für die wissenschaftliche Forschung erforderlich Gesetzes werden gewährt auf Grund von
sind, sowie an diesen nach § 15 Abs. 2 des Feststel-
1. Vertreibungsschäden (§ 12),
lungsgesetzes und der Dreizehnten Verordnung zur
Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 2. Kriegssachschäden(§ 13),
8. November 1960 (Bundesgesetzbl. 1 S. 838) 3. Ostschäden(§ 14),
gleichgestellten eigenen Erzeugnissen,
4. Sparerschäden (§ 15),
b) an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, sofern
ihre Bewertung nach den §§ 4, 5 Abs. 1 und § 8 des 5. Zonenschäden(§ 15a).
Bewertungsgesetzes zulässig war, (2) Ausgleichsleistungen auf Grund von Kriegssach-
c) an Anteilen an Kapitalgesellschaften oder an Ge- schäden werden nur gewährt, wenn diese im Geltungsbe-
schäftsguthaben der Mitglieder von Genossen- reich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) entstanden
schaften, sind; auf Kriegssachschäden, die der Schiffahrt entstan-
den sind, ist § 39 Abs. 1 Nr. 1 anzuwenden. Als im
d) an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewer-
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
tungsgesetzes,
entstandenet Kriegssachschaden gi"lt auch ein durch
e) an literarischen und künstlerischen Urheberrechten, Kriegsereignisse entstandener Schaden an Hausrat, der
an gewerblichen Schutzrechten und ungeschützten aus kriegsbedingten Gründen aus diesen Gebieten verla-
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 855
gert worden ist, sofern der Eigentümer seinen ständigen ist ferner, wer aus der sowjetischen Besatzungszone
Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Deutschlands oder aus dem Sowjetsektor von Berlin, ohne
Berlin (West) beibehalten hat oder als Evakuierter bis zum daß er dort durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der
Wirksamwerden des Bundesevakuiertengesetzes dorthin Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, im
zurückgekehrt ist oder nach Maßgabe des Bundesevaku- Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfah-
iertengesetzes zurückkehrt. rens zugezogen ist und am 31. Dezember 1961 oder am
31. Dezember 1964 seinen ständigen Aufenthalt im Gel-
(3) Zur Milderung von Härten können Ausgleichsleistun-
tungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
gen auch nach Maßgabe der§§ 301, 301 a gewährt wer-
gehabt hat. Die Voraussetzung des Satzes 1 gilt auch
den.
dann als erfüllt, wenn der Geschädigte
§ 229 1. am 31 . Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt
im Ausland hatte und
Geschädigte
2. nachweislich sich rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt be-
(1) Ausgleichsleistungen werden nach näherer Maßga- müht hat, seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbe-
be dieses Gesetzes an Geschädigte, an Erben von Ge- reich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) zu
schädigten oder zugunsten von Geschädigten gewährt. nehmen, an der tatsächlichen Aufenthaltnahme aber
Als Geschädigte gelten der unmittelbar Geschädigte und, dadurch gehindert war, daß ihm die zur Aus- oder
falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, diejenigen Einreise erforderlichen Urkunden nicht rechtzeitig aus-
Personen, die am 1. April 1952 seine Erben oder weitere gehändigt worden sind und
Erben waren; ist in den Fällen des § 12 Abs. 7 Nr. 1 oder
3. nach Aushändigung dieser Urkunden unverzüglich sei-
des § 15 a Abs. 4 Nr. 1 der unmittelbar Geschädigte nach
nen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des
dem 31. März 1952 verstorben, gelten seine Erben als
Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen hat.
Geschädigte. Ist der unmittelbar Geschädigte Vorerbe ei-
nes vor Schadenseintritt verstorbenen Erblassers und ist (2) liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht
der Nacherbfall vor dem 1. April 1952 eingetreten, gelten vor, so kann ein Geschädigter Vertreibungsschäden nur
hinsichtlich der Schäden an dem der Nacherbfolge unter- geltend machen, wenn er nach dem 31. Dezember 1952
liegenden Vermögen als Geschädigte der Nacherbe und, und vor dem 1. Januar 1993 ständigen Aufenthalt im
falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, diejenigen Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
Personen, die am 1. April 1952 seine Erben oder weitere genommen hat
Erben waren. Hinsichtlich der an land- und forstwirtschaftli-
chem Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen 1. spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem
entstandenen Kriegssachschäden und hinsichtlich der an er die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden
Betriebsvermögen entstandenen Vertreibungsschäden, deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen
Ostschäden und Zonenschäden steht der Erbfolge die Staates, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt wor-
Übernahme solchen Vermögens zu Lebzeiten des unmit- den ist, verlassen hat, oder
telbar Geschädigten (vorweggenommene Erbfolge) 2. vor dem 28. Dezember 1991 als Heimkehrer nach den
gleich. Vorschriften des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni
1950 (BGBI. S. 221) in der jeweils geltenden Fassung,
(2) Bei Vermögensschäden ist unmittelbar Geschädig- oder
ter, wer im Zeitpunkt des Schadenseintritts Eigentümer
oder sonstiger Rechtsinhaber des Wirtschaftsguts war; in 3. als Sowjetzonenflüchtling (§ 3 des Bundesvertriebe-
den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt als unmittelbar nengesetzes) oder als zurückgekehrter Evakuierter im
Geschädigter der Erbe oder derjenige, der ohne Versa- Sinne des Bundesevakuiertengesetzes, oder
gung des Erbrechts Erbe geworden wäre. Sind oder wären 4. im Wege der Familienzusammenführung mit einer
die zerstörten, beschädigten oder verlorenen Wirtschafts- Person, die unter die Nummer 1, 2 oder 3 oder unter
güter bei Anwendung des § 39 Abs. 2 der Abgabenord- Absatz 1 fällt. Als Familienzusammenführung gilt die
nung dem Vermögen einer anderen Person zuzurechnen, Zusammenführung
so ist diese Person unmittelbar Geschädigter.
a) von Ehegatten,
(3) Geschädigter kann nur eine natürliche Person sein. b) von minderjährig~n Kindern zu den Eltern,
c) von hilfsbedürftigen Eltern zu Kindern, wobei auch
Schwiegerkinder zu berücksichtigen sind, wenn das
§ 230 einzige oder letzte Kind verstorben oder verschollen
Stichtag ist,
(1) Vertreibungsschäden kann der Geschädigte nur gel- d) von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkelkindern,
tend machen, wenn er am 31. Dezember 1952 seinen e) von volljährigen hilfsbedürftigen oder in Ausbildung
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgeset- stehenden Kindern zu den Eltern,
zes oder in Berlin (West) gehabt hat. Gleichgestellt ist, wer
am 31. Dezember 1950 seinen ständigen Aufenthalt im f) von minderjährigen Kindern zu den Großeltern,
wenn die Eltern nicht mehr leben oder sich ihrer
Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin
(West) gehabt hat oder wer seinen ständigen Aufenthalt in nicht annehmen können,
diesem Gebiet seit Eintritt des Schadens und vor dem g) von minderjährigen Kindern zu Verwandten der Sei-
31. Dezember 1952 mindestens ein Jahr gehabt und von tenlinie bis zum dritten Grade, wenn Verwandte
dort in einen Staat verlegt hat, der nicht zu den Aussied- aufsteigender Linie nicht mehr leben oder sich ihrer
lungsgebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) gehört. Gleichgestellt nicht annehmen können,
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
h) von hilfsbedürftigen Geschädigten zu Verwandten (6) Auf Sparerschäden an Schuldverschreibungen und
der Seitenlinie bis zum dritten Grade, wenn nähere verzinslichen Schatzanweisungen des Reichs, der
Verwandte nicht mehr leben oder sich ihrer nicht Reichsbahn, der Reichspost und des Landes Preußen
annehmen können. einschließlich der Schuldbuchforderungen und der An-
sprüche auf Vorzugsrente (§ 15 Abs. 2 Nr. 3) sowie auf
Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, gilt stets als Sparerschäden im Sinne des § 15 Abs. 3 finden die Absät-
hilfsbedürftig, sofern er im bisherigen Aufenthaltsgebiet ze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
ausreichende Pflege nicht erhalten hat und nicht erhal-
ten konnte. Bei Zuzug aus dem Ausland muß die Fami-
lienzusammenführung spätestens am 31. Dezember § 230a
1961 vollzogen sein.
Besondere persönliche Voraussetzungen
Bei der Frist nach Nummer 1 werden solche Zeiten nicht (1) Schäden außerhalb des Geltungsbereichs dieses
mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach Verlassen Gesetzes müssen einer Person entstanden sein, die im
eines der in§ 11 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Staaten, aus Zeitpunkt der Schädigung
dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, in einem
anderen der dort bezeichneten Staaten sich aufgehalten 1. deutsche Staatsangehörige war oder
hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm 2. als deutsche Volkszugehörige keine Staatsangehörig-
ausgesiedelter Familienangehöriger im Anschluß an die keit oder nur diejenige eines Staates hatte, in dessen
Aussiedlung erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung Gebiet gegen diese Person wegen ihrer deutschen
der Reise außerstande war, sowie solche Zeiten, in denen Volkszugehörigkeit Vertreibungs- oder Entziehungs-
er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger in maßnahmen getroffen worden sind.
der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder
im Sowjetsektor von Berlin aus Gründen, die er nicht zu (2) Personen, die unter die Gesetze zur Regelung von
vertreten hat, gewaltsam festgehalten worden ist; die Frist Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955
nach Nummer 1 gilt auch als gewahrt, wenn ein Vertriebe- (Bundesgesetzbl. 1 S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz
ner nach der Vertreibung oder Aussiedlung sich in der vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. 1 S. 829), und
sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im So- vom 17. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. 1S. 431) fallen, gelten
wjetsektor von Berlin oder in einem Staat, zu dessen nicht als deutsche Staatsangehörige im Sinne des Absat-
Leistungen für Schäden im Sinne dieses Gesetzes die zes 1 Nr. 1, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit
Bundesrepublik Deutschland durch keinerlei finanzielle nach Maßgabe dieser Gesetze ausgeschlagen oder nicht
Aufwendungen auf Grund besonderer Verträge beiträgt, rückwirkend wieder erworben haben, es sei denn, daß sie
aufgehalten und nachweislich rechtzeitig vor Fristablauf die deutsche Staatsangehörigkeit am 1. Januar 1967 aus
bemüht hat, seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbe- anderen Gründen besessen haben .. Ist ein unmittelbar
reich dieses Gesetzes zu nehmen, daran aber dadurch Geschädigter, der zu dem unter die vorstehend bezeichne-
gehindert war, daß ihm die zur Weiterreise erforderlichen ten Gesetze fallenden Personenkreis gehört, vor deren
Urkunden nicht rechtzeitig ausgehändigt worden sind, und Inkrafttreten oder vor Ablauf der für ihn maßgebenden
wenn er nach deren Aushändigung unverzüglich seinen Erklärungsfrist verstorben, so ist Voraussetzung, daß die
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes Erben des Verstorbenen die deutsche Staatsangehörigkeit
genommen hat. im Zeitpunkt des Erbfalls besaßen oder durch Erklärung
wieder erworben oder am 1. Januar 1967 aus anderen
(3) Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1 genannten Gründen besessen haben.
Stichtag kann ein Geschädigter einen Vertreibungsscha- (3) Schäden außerhalb des Geltungsbereichs dieses
den geltend machen, wenn er als Angehöriger des öffentli- Gesetzes bleiben unberücksichtigt, wenn der unmittelbar
chen Dienstes vor dem 31. Dezember 1952 seinen ständi- Geschädigte nach dem Zeitpunkt der Schädigung und vor
gen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes Erfüllung der Voraussetzungen des § 230 eine fremde
oder in Berlin (West) in das Ausland verlegt hat. Staatsangehörigkeit erworben hat; ist der unmittelbar Ge-
schädigte verstorben, ohne die Voraussetzungen des
(4) Ist der Geschädigte als Kriegsgefangener oder Inter- § 230 erfüllt und ohne eine fremde Staatsangehörigkeit
nierter im Sinne des Heimkehrergesetzes oder als ein im erworben zu haben, bleiben seine Schäden bei solchen
Anschluß an die Kriegsgefangenschaft in einem Zwangs- Erben unberücksichtigt, die ihrerseits eine fremde Staats-
arbeitsverhältnis Festgehaltener in fremdem Gewahrsam angehörigkeit besessen oder vor Erfüllung der Voraus-
verstorben, so können seine Erben den Vertreibungsscha- setzungen des § 230 erworben haben. Satz 1 gilt nicht,
den geltend machen, soweit sie in ihrer Person vor dem wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der unmittel-
28. Dezember 1991 die Voraussetzungen der Absätze 1 bar Geschädigte erworben oder der Erbe besessen oder
bis 3 erfüllen. Ist ein Geschädigter mit ständigem Aufent- erworben hat, weder durch Gewährung von Leistungen
halt in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands noch in anderer Weise eine Schadensminderung herbei-
oder im Sowjetsektor von Berlin vor dem 1. Januar 1965 geführt hat oder noch herbeiführt und die Bundesrepublik
verstorben, so können seine am 31. Dezember 1964 vor- Deutschland durch keinerlei finanzielle Aufwendungen auf
handenen Erben oder weiteren Erben den Vertreibungs- Grund besonderer Verträge zur Gewährung von Leistun-
schaden geltend machen, soweit sie oder vorausgegan- gen für Schäden im Sinne dieses Gesetzes beiträgt. Satz 1
gene Erben des Geschädigten in ihrer Person die Voraus- ist ferner nicht anzuwenden bei Schäden, die Verfolgten
setzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen. an entzogenen Wirtschaftsgütern entstanden sind (§ 359
Abs. 2).
(5) Auf Ostschäden finden die Absätze 1 bis 4, auf
Zonenschäden die Absätze 1 bis 3 und 4 Satz 1 entspre- (4) Artikel 4 des Gesetzes zu dem Vertrag vom
chende Anwendung. 27. November 1961 zwischen der Bundesrepublik
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 857
Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung (3) Bei laufenden Leistungen beginnt die Verjährungs-
von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, frist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die laufende
über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozia- Zahlung fällig geworden ist; für Nachzahlungen gilt Ab-
len Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) vom 21. Au- satz 2 Satz 1 entsprechend.
gust 1962 (Bundesgesetzbl. II S. 1041) bleibt unberührt.
(4) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wir-
kung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürger-
§ 231 lichen Gesetzbuchs sinngemäß.
Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen
(5) Bis zum 31. Juli 1996 gelten anstelle der Absätze 1
Es werden gewährt bis 4 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
1. Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch, die Verjährung entsprechend.
2. Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.
§ 234
§ 232
Antrag
Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
(1) Ausgleichsleistungen werden nur auf Antrag ge-
(1) Als Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch wer-
währt.
den gewährt
1. Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252), (2) Befindet sich der Geschädigte in Kriegsgefangen-
schaft oder ist er außerhalb des Geltungsbereichs des
2. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292),
Grundgesetzes oder von Berlin (West) interniert oder im
3. Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297), Anschluß an die Kriegsgefangenschaft in einem Zwangs-
4. Entschädigung im Währungsausgleich für Spargut- arbeitsverhältnis festgehalten oder ist er verschollen, sind
haben Vertriebener(§ 304), bis zum 31. Dezember 1970 folgende Angehörige be-
rechtigt, Hauptentschädigung und Hausratentschädigung
5. Entschädigung nach dem Altsparergesetz. für ihn zu beantragen
(2) Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April 1952 in 1. der Ehegatte,
der Person des Geschädigten (§ 229) entstanden; in den
2. wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist, jeder Abkömm-
Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 gelten insoweit die
ling,
entsprechenden Vorschriften des Währungsausgleichs-
gesetzes und des Altsparergesetzes. 3. wenn weder ein Ehegatte noch Abkömmlinge vorhan-
den sind, jeder Elternteil.
§ 233 Der Antrag kann, wenn Vertreibungsschäden, Ostschäden
oder Zonenschäden geltend gemacht werden, nur gestellt
Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch
werden, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des
(1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch wer- § 230 erfüllt. § 230 Abs. 4 bleibt unberührt. Ergibt sich nach
den nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt Antragstellung, daß die Voraussetzungen des § 230 Abs. 4
vorliegen, gehen die Rechte aus der Antragstellung auf die
1. Eingliederungsdarlehen(§§ 253 bis 260),
Erben über. Soweit jedoch Hausratentschädigung an den
2. Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300), Antragsteller vorher ausgezahlt worden ist, hat es dabei
3. Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a), sein Bewenden.
4. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnah- (3) Anträge auf Hauptentschädigung und Hausratent-
men (§§ 302, 303). schädigung können nur bis zum Ablauf von zwei Jahren
nach Beendigung der für den Antrag auf Schadensfeststel-
(2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können lung nach § 28 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und nach
auch an Erben von Geschädigten gewährt werden. § 30 Abs. 3 des Beweissicherungs- und Feststellungs-
gesetzes jeweils maßgebenden Frist gestellt werden. Bei
§ 233a Antragstellern, für die ein Schaden nach dem Feststel-
lungsgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1971 oder
Verjährung
ein Schaden nach dem Beweissicherungs- und Feststel-
( 1) Ansprüche auf Erfüllung der Auszahlung von Aus- lungsgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1973 fest-
gleichsleistungen verjähren in vier Jahren. gestellt wird, endet die Frist für den Antrag auf Hauptent-
schädigung frühestens ein Jahr nach Ablauf des Monats,
(2) Bei einmaligen Leistungen beginnt die Verjährungs- in dem die Entscheidung über die Schadensfeststellung
frist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der dem An- unanfechtbar oder rechtskräftig wird.
spruch zugrundeliegende Bescheid unanfechtbar gewor-
den ist; wird ein Anspruch in mehreren Teilbeträgen zuer- (4) Anträge auf Ausgleichsleistungen können vorbehalt-
kannt, gilt dies für jeden Teilbetrag. Beim Sterbegeld ist lich des§ 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und' Satz 3 sowie des
der Ablauf des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der § 265 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 nur bis zum 31. Dezember 1995
Todesfall eingetreten ist. Die Verjährung eines Anspruchs gestellt werden, längstens jedoch drei Jahre nach Eintritt
auf Hauptentschädigung, auf den ein Aufbaudarlehen oder der Antragsberechtigung. Absatz 3 Satz 2 und Vorschriften
eine laufende Leistung anzurechnen ist, beginnt mit Ablauf dieses Gesetzes, in denen der Ablauf von Antragsfristen
des Kalenderjahres, in dem der Anrechnungsbescheid vor dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt bestimmt
unanfechtbar oder rechtskräftig geworden ist. ist, bleiben unberührt.
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Zweiter Abschnitt Feststellungsgesetz festzustellen sind, gelten die Vor-
schriften dieser Gesetze.
Feststellung von Schäden
Erster Titel § 239
Grundsätze Schadensberechnung bei Verlust
der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage
§ 235 (1) Bei Feststellung des einem Vertriebenen, Kriegs-
Schadensfeststellung sachgeschädigten oder Ostgeschädigten durch den Ver-
als Voraussetzung von Ausgleichsleistungen lust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage
(§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14) entstandenen
Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz ein Schadens ist von den Einkünften auszugehen, die der
Rechtsanspruch besteht, werden nur gewährt, wenn der unmittelbar Geschädigte und sein Ehegatte im Durch-
Schaden festgestellt ist. schnitt der Jahre 1937, 1938 und 1939 bezogen und durch
die Schädigung verloren haben; falls der unmittelbar Ge-
schädigte und sein Ehegatte erst nach dem Jahre 1937
§ 236 Einkünfte bezogen haben, treten an die Stelle der Jahre
1937, 1938 und 1939 die drei Jahre, die dem Jahr folgen,
Schadensfeststellung in dem sie zuerst Einkünfte bezogen haben. liegen Unter-
nach dem Feststellungsgesetz und lagen über die nach Satz 1 maßgebenden Einkünfte nicht
nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz vor, so ist von dem Beruf des Geschädigten im Zeitpunkt
Bei Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 des Feststellungs- der Schädigung auszugehen. Eine durch die Kriegsver-
gesetzes und bei Schäden im Sinne des Zweiten Ab- hältnisse oder durch Maßnahmen der nationalsozialisti-
schnitts des Beweissicherungs- und Feststellungsgeset- schen Gewaltherrschaft bedingte berufsfremde Verwen-
zes ist die Schadensfeststellung nach diesen Gesetzen dung bleibt bei der Schadensberechnung unberücksich-
Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistun- tigt. Auf Antrag ist von .den Einkünften im Durchschnitt der
gen mit Rechtsanspruch. Diese Schadensfeststellung ist Jahre 1939 und 1940 oder der Jahre 1940 und 1941
bindend. auszugehen, wenn der Geschädigte seine berufliche oder
sonstige Existenzgrundlage in dem in § 12 Abs. 2 Satz 2
zweiter Halbsatz bezeichneten einheitlichen Vertreibungs-
§ 237 gebiet außerhalb der zur Zeit unter fremder Verwaltung
Schadensfeststellung stehenden deutschen Ostgebiete verloren hat.
außerhalb des Feststellungsgesetzes (2) Als Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
(1) Der Feststellung nach den besonderen Vorschriften Leistungen der öffentlichen Fürsorge. Durch die Schädi-
dieses Gesetzes unterliegen gung verlorene Einkünfte, die 35 Reichsmark monatlich
nicht überstiegen haben, werden nicht festgestellt. Bei
1. Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ost- Vertriebenen, die nicht ihren Lebensunterhalt ganz oder
schäden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen überwiegend aus Leistungen der öffentlichen Fürsorge
Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, bestritten haben, wird vermutet, daß sie durch die Schädi-
§ 14), gung ihre berufliche oder sonstige Existenzgrundlage ver-
2. Sparerschäden (§ 15). loren haben.
(2) Sparerschäden, deren Höhe insgesamt 500 Reichs- (3) Durch Rechtsverordnung werden Vorschriften über
mark nicht übersteigt, werden nicht festgestellt. die Berechnung und den Nachweis der Einkünfte sowie
darüber getroffen, welche Einkommensrichtsätze für die
(3) Soweit Schäden nach Absatz 1 die Voraussetzung einzelnen Berufsgruppen anzunehmen sind.
für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechts-
anspruch bilden, gilt der Antrag auf Gewährung solcher
Ausgleichsleistungen zugleich als Antrag auf Feststellung § 240
des Schadens. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung Schadensberechnung bei Sparerschäden
des Schadens ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
( 1) Sparerschäden sind mit dem Reichsmarknennbetrag
des durch die Umstellung betroffenen Anspruchs abzüg-
lich des Umstellungsbetrags anzusetzen. Sparerschäden
zweiter Titel an Ansprüchen gegen das Reich, die Reichsbahn und die
Reichspost sowie das Land Preußen sind mit dem vollen·
Schadensberechnung Reichsmarknennbetrag anzusetzen.
(2) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über die Er-
§ 238
mittlung des Reichsmarknennbetrags solcher Ansprüche
Schadensberechnung bestimmt, deren Reichsmarknennbetrag nicht ohne wei-
nach dem Feststellungsgesetz und teres festliegt.
nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
Für die Berechnung von Schäden, die nach dem Fest- § 241
stellungsgesetz oder nach dem Beweissicherungs- und (weggefallen)
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 859
§ 242 (§ 243), vorbehaltlich des § 249 a, zu einem Schadens-
betrag zusammengefaßt. Hierbei gilt folgendes:
Zusammenfassung der Einzelfeststellungen
1. Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen
Zum Zwecke der Gewährung von Ausgleichsleistungen
sind mit einem um ein Drittel erhöhten Betrag anzuset-
werden die für die Gewährung einer Ausgleichsleistung
zen.
jeweils zu berücksichtigenden Schäden, die dem unmittel-
bar Geschädigten entstanden sind, zusammengefaßt. 2. Von Vertreibungsschäden, Ostschäden und Zonen-
schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen
sowie an Grundvermögen sind festgestellte langfristige
Dritter Abschnitt Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit
diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang
Hauptentschädigung
standen oder an ihm dinglich gesichert waren, mit ih-
rem halben festgestellten Betrag abzusetzen.
§ 243
3. Von Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftli-
Voraussetzungen chem Vermögen sowie an Grundvermögen sind Ver-
Hauptentschädigung wird gewährt zur Abgeltung von bindlichkeiten, die durch Grundpfandrechte an Grund-
stücken der beschädigten wirtschaftlichen Einheit gesi-
1. Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ost- chert waren, oder auf ihnen lastende Grundschulden
schäden an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst- oder Rentenschulden mit der Hälfte desjenigen Betrags
wirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder abzusetzen, um den die auf Grund dieser Verbindlich-
zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsge- keiten entstandene Hypothekengewinnabgabe nach
setzes gehören, sowie an Gegenständen, die für die § 100 gemindert worden ist.
Berufsausübung oder für die wissenschaftliche For-
schung erforderlich sind, 4. Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmark-
spareinlagen und an anderen privatrechtlichen geld-
2. Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmark-
werten Ansprüchen sind mit demjenigen Betrag anzu-
spareinlagen, an anderen privatrechtlichen geldwerten
setzen, mit dem sie bei Anwendung der für den Gel-
Ansprüchen, an Gewerbeberechtigungen im Sinne des
tungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umst~l-
Bewertungsgesetzes sowie an Anteilen an Kapitalge-
lungsvorschriften auf Deutsche Mark umzustellen ge-
sellschaften und an Geschäftsguthaben bei Erwerbs-
wesen wären. Durch Rechtsverordnung kann Abwei-
und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit es sich nicht
chendes für Ansprüche in solchen Währungen be-
um Reichsmarkspareinlagen handelt, aus denen Ent-
stimmt werden, die bis zum 31. März 1952 einem dem
schädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben
Umstellungsverhältnis der Reichsmark vergleichbaren
Vertriebener gewährt wird,
Währungsverfall nicht ausgesetzt waren; Entsprechen-
3. Vertreibungsschaden an literarischen und künstleri- des gilt für Ansprüche in solchen Währungen, für die
schen Urheberrechten, an gewerblichen Schutzrechten eine Regelung nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 oder Satz 2 des
und ungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen an Feststellungsgesetzes getroffen wird.
solchen Rechten und Erfindungen,
5. Zonenschäden an privatrechtlichen geldwerten An-
4. Zonenschäden. sprüchen sind anzusetzen,
§ 244 a) wenn diese auf Reichsmark gelautet haben, mit
dem Betrag, mit dem sie auf Deutsche Mark der
Übertragbarkeit
Deutschen Notenbank umzuwerten gewesen wä-
Der Anspruch auf Hauptentschädigung ist, vorbehaltlich ren; dabei ist für Ansprüche aus Kaufpreisen im
der §§ 258, 278 a, 283 und 283 a, vererblich und übertrag- Sinne des § 15 a Abs. 3 Nr. 1 ein Umwertungsver-
bar; er unterliegt jedoch in der Person des Geschädigten hältnis von 100 zu 10 zugrunde zu legen,
nicht der Zwangsvollstreckung. Ist der Geschädigte Vor- b) im übrigen mit dem festgestellten Betrag.
erbe eines vor Schadenseintritt oder vor dem 1. April 1952
verstorbenen Erblassers, so geht der Anspruch auf Sind Schäden in einer anderen deutschen Währung als
Hauptentschädigung, soweit er auf Schäden an dem einer Reichsmark festgestellt worden, so werden sie für die
Nacherbfolge unterliegenden Vermögen beruht, bei Eintritt Zusammenfassung zum Schadensbetrag nach Anwen-
des Nacherbfalls auf den Nacherben oder dessen Erben dung der Nummern 1 bis 5 unverändert als Reichsmark
über; beruht der Anspruch auf Hauptentschädigung nur angesetzt.
teilweise auf Schäden an dem einer Nacherbfolge unterlie-
genden Vermögen, ist er im Verhältnis der Schadensbeträ- § 246
ge zueinander aufzuteilen, die sich nach § 245 für die
Schäden an den verschiedenen Vermögensteilen erge- Schadensgruppen und Grundbeträge
ben. Auf den Fiskus als gesetzlichen Erben geht der An- (1) Auf Grund der Schadensfeststellung wird der unmit-
spruch nur insoweit über, als ohne seine Erfüllung Nach- telbar Geschädigte in eine der nachfolgenden Schadens-
laßverbindlichkeiten nicht befriedigt werden könnten. gruppen eingestuft. Die Hauptentschädigung bemißt sich
nach einem Grundbetrag, welcher der Schadensgruppe
§ 245 entspricht, in die der unmittelbar Geschädigte eingereiht
Schadensbetrag worden ist.
Für die Bemessung der Hauptentschädigung werden die (2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet und
festgestellten Schäden des unmittelbar Geschädigten folgende Grundbeträge festgesetzt:
860 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1993, Teil 1
1. Heimatvertriebene im Sinne des § 2 des Bundesver-
darin ent-
haltener triebenengesetzes,
Schadens- Schadensbetrag Grundbetrag in
Erhöhungs-
gruppe in Reichsmark Deutscher Mark
betrag
2. Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundes-
DM vertriebenengesetzes und diesen nach § 4 des Bun-
l
2 3 4 desvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen; bei
Anwendung des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2
1 bis 5000 der Scha- 4 800 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes gelten die Vor-
2 bis 5 500 densbetrag, 5 150 aussetzungen einer Gefährdung im Sinne des § 4
~öchstens
3 bis 6200 5 550 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes als erfüllt,
4 bis 7200
Jedoch .
61
OO
5 bis 8500 7100 300 3. Kriegssachgeschädigte, die bis zum 1. April 1952 in
6 bis 10000 8050 450 den Stadt- oder Landkreis. in dem sie zur Zeit der
7 bis 12 000 9100 550 Schädigung wohnten, nicht zurückkehren konnten und
8 bis 14000 10250 700 bis zu diesem Zeitpunkt an ihrem neuen Wohnsitz eine
9 bis 16000 11 250 900 angemessene Lebensgrundlage nicht wieder haben
10 bis 18 000 12150 1100 finden können.
11 bis 20000 13050 1300
12 bis 23000 13800 1350
13 bis 26000 14650 1400 §249
14 bis 29000 15400 1400 Kürzung des Grundbetrags
15 bis 32000 16150 1500
16 bis 36000 16 950 1600 (1) Der Grundbetrag ist zu kürzen, soweit sich durch
17 bis 40000 17650 1600 seine Zurechnung zum Endvermögen eine Summe erge-
18 bis 44000 18 250 1600 ben würde, die 50 vom Hundert des Anfangsvermögens
19 bis 48000 18850 1 700 übersteigt. Als Endvermögen gilt das Vermögen des un-
20 bis 53000 19400 1 800 mittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948, vermindert um
21 bis 58000 20000 190'0 40 vom Hundert. Als Anfangsvermögen gilt die Summe
22 bis 63 000 20600 2·000 des Schadensbetrags und des Vermögens des unmittelbar
23 bis 68000 21 200 2100 Geschädigten am 21. Juni 1948 zuzüglich des doppelten
24 bis 74000 21 850 2200 Erhöhungsbetrags nach § 246 Abs. 2. Der Kürzungsbetrag
25 bis 80000 22550 2300 nach Satz 1 darf nicht höher sein als 50 vom Hundert des
26 bis 86000 23250 2400 Vermögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni
27 bis 93000 24000 2500 1948. Sind Schäden erst nach dem 20. Juni 1948 ent-
28 bis 100 000 24800 2600 standen, tritt an die Stelle des Vermögens am 21. Juni
29 bis 110 000 25 750 2 700 1948 das Vermögen, welches sich auf diesem Stichtag
30 bis 2 000 000 25 750 + 10 v.H. 2800 ergeben würde, wenn die Schäden vorher entstanden
des 110 000 AM wären.
übersteigenden
Schadensbetrags (2) Der Grundbetrag ist ferner um diejenigen Entschädi-
31 über 2 000 000 214 750 + 6,5 v.H. 2800 gungszahlungen zu kürzen, die für die im Schadensbetrag
des 2 000 000 AM berücksichtigten Schäden auf Grund der Kriegssach-
übersteigenden schädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder
Schadensbetrags anderer innerdeutscher Vorschriften gewährt worden sind,
es sei denn, daß eine abweichende Regelung für die
Behandlung der Entschädigungszahlungen besteht oder
§ 247 daß die aus den Entschädigungszahlungen wiederbe-
schafften entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegs-
Teilung des Grundbetrags ereignisse erneut verlorengegangen sind. Dabei sind
Der Grundbetrag, der auf den für den unmittelbar Ge- Reichsmarkzahlungen mit 1O vom Hundert anzusetzen.
schädigten errechneten Schadensbetrag entfällt, wird, Der Kürzungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag,
wenn der unmittelbar Geschädigte vor dem 1. April 1952 um den sich der Grundbetrag (§ 246) ermäßigen würde,
verstorben ist, auf die Erben (§ 229 Abs. 1) nach dem wenn die wirtschaftlichen Einheiten oder die sonstigen
Verhältnis ihrer Erbteile aufgeteilt. In den Fällen des § 12 Wirtschaftsgüter, für die Entschädigungszahlungen ge-
Abs. 7 Nr. 1 und des§ 15a Abs. 4 Nr. 1 gilt dies auch dann, währt worden sind, bei der Berechnung des Schadensbe-
wenn der unmittelbar Geschädigte nach dem 31. März trags außer Betracht geblieben wären.
1952 verstorben ist; in den Fällen des § 230 Abs. 4 gilt
(3) Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene Schäden
Satz 1 ferner für die Aufteilung des Grundbetrags auf die
auch nach den§§ 39 bis 47b bei der Vermögensabgabe
Erben des Geschädigten.
berücksichtigt worden, ist von dem Grundbetrag abzuset-
zen
§248 1. der Zeitwert des Betrags, um den die Vermögensabga-
Zuschlag zum Grundbetrag be nach den§§ 39 bis 47 ermäßigt worden ist,
Der für den Geschädigten nach den §§ 246, 247 sich· 2. das Dreiunddreißigfache des Betrags, um den der ur-
ergebende Grundbetrag erhöht sich um 10 vom Hundert sprüngliche Vierteljahrespetrag der Vermögensabgabe
für nach § 47 a herabgesetzt worden ist, und
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 861
3. das Siebzehnfache des Betrags, um den der Viertel- auf den nach dem Feststellungsgesetz festgestellten Be-
jahresbetrag der Vermögensabgabe nach § 47b ge- trag ergibt; bei Zonenschäden ist der Sparerzuschlag mit
mindert worden ist. dem Betrag anzusetzen, der sich durch Anwendung des
§ 245 Nr. 5 ergibt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für
Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene Schäden auch Verluste an Ansprüchen im Sinne des § 12 Abs. 13 Nr. 1,
nach § 55 a berücksichtigt worden, ist vom Grundbetrag des§ 14 Abs. 1 Satz 5 und des§ 15a Abs. 3 Nr. 1; für
ferner das Dreizehnfache des Betrags, der von dem Vier- diese ist bei Anwendung des Satzes 3 Nr. 1 ein Umstel-
teljahresbetrag der Vermögensabgabe nach§ 55a Abs. 2 lungsverhältnis von 100 zu 10 zugrunde zu legen.
erlassen worden ist, abzusetzen. Als Zeitwert im Sinne
der Nummer 1 ist der Ermäßigungsbetrag nach den §§ 39 (2) Bei Vertreibungsschäden und Ostschäden erhöht
bis 47 anzusetzen bei einem Vierteljahressatz sich der Sparerzuschlag, soweit die Sparanlagen dem
unmittelbar Geschädigten oder einem Rechtsvorgänger
von 1 vom Hundert mit 50 vom Hundert, (§ 3 · des Altsparergesetzes) schon bei Beginn des
von 1, 1 vom Hundert mit 54 vom Hundert, 1. Januar 1940 zugestanden haben, um einen Altsparer-
von 1,2 vom Hundert mit 58 vom Hundert, zuschlag. Dieser beträgt bei Sparanlagen, die nach den im
von 1,25 vom Hundert mit 60 vom Hundert, Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Um-
von 1,3 vom Hundert mit 62 vom Hundert, stellungsvorschriften im Verhältnis 100 zu 10 umzu-
von 1,4 vom Hundert mit 66 vom Hundert, stellen gewesen wären, 10 vom Hundert, bei Sparanlagen,
von 1,5 vom Hundert mit 71 vom Hundert, die im Verhältnis 100 zu 6,5 umzustellen gewesen wären,
von 1,6 vom Hundert mit 75 vom Hundert, 13,5 vom Hundert des Nennbetrags der Sparanlage am
von 1,7 vom Hundert mit 79 vom Hundert. 1. Januar 1940; bei Sparanlagen in solchen Währungen,
(4) Die Kürzungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind in der für welche in der zu § 245 vorgesehenen Rechtsverord-
Reihenfolge dieser Absätze vorzunehmen. Bei Aufteilung nung eine Regelung getroffen wird, ist der Altsparerzu-
des Grundbetrags (§ 247) und bei Berechnung des Zu- schlag mit demjenigen Hundertsatz des nach § 20 des
schlags zum Grundbetrag (§ 248) ist von dem nach den Feststellungsgesetzes umgerechneten Nennbetrags der
Absätzen 1 und 2 gekürzten Grundbetrag auszugehen. Sparanlage am 1. Januar 1940 anzusetzen, der nach
Abzug des in der Rechtsverordnung bestimmten Umstel-
(5) Durch Rechtsverordnung kann Näheres bestimmt lungssatzes von der Zahl 20 verbleibt. Als bei Beginn des
werden 1. Januar 1940 bestehende Sparanlagen gelten. sofern
1. über die Abgrenzung und Bewertung des nach Absatz 1 nicht der Geschädigte den Nachweis eines höheren Be-
für den 21. Juni 1948 zugrunde zu legenden Vermö- trags führt,
gens sowie über den Zeitpunkt, für den das Vermögen 1. Spareinlagen, Postspareinlagen und Bausparguthaben
im Falle des Todes des unmittelbar Geschädigten vor mit 20 vom Hundert,
diesem Stichtag zu ermitteln ist,
2. Pfandbriefe, Rentenbriefe, Schiffspfandbriefe, Kommu-
2. darüber, bei welchen Geschädigten nach den§§ 39 bis nalschuldverschreibungen sowie sonstige Schuldver-
47 b durchgeführte Minderungen oder ein Erlaß der schreibungen und verzinsliche Schatzanweisungen,
Vermögensabgabe nach§ 55a Abs. 2 in Zweifelsfällen die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
durch Kürzung des Grundbetrags zu berücksichtigen ausgegeben worden sind, einschließlich der Schuld-
sind, buchforderungen mit 80 vom Hundert,
3. inwieweit bei Aufteilung des Grundbetrags(§ 247) und 3. Ansprüche aus Industrieobligationen mit 50 vom Hun-
bei Berechnung des Zuschlags zum Grundbetrag dert,
(§ 248) auch Kürzungen des Grundbetrags nach Ab- 4. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen mit
satz 3 vorweg zu berücksichtigen sind.
60 vom Hundert,
5. sonstige privatrechtliche Ansprüche, die durch Hypo-
theken, Grundschulden oder Rentenschulden gesichert
§ 249a
waren, mit 100 vom Hundert
Sparerzuschlag
des Betrags der Sparanlage.
(1) Soweit die Hauptentschädigung zur Abgeltung von (3) Der Sparerzuschlag wird auch dann gewährt, wenn
Verlusten an Ansprüchen gewährt wird, die Sparanlagen der Schaden festgestellt worden ist, ein Grundbetrag im
im Sinne des Altsparergesetzes sind, bleibt der Schaden übrigen aber entfällt. Der Sparerzuschlag wird insoweit
bei der Berechnung des Schadensbetrags nach § 245 gekürzt, als durch seine Zurechnung der ohne die Anwen-
außer Ansatz. Wegen dieser Ansprüche wird zusätzlich dung des § 245 Nr. 4 und. 5 auf die Sparanlagen nach
ein Grundbetrag (Sparerzuschlag) gewährt. Dieser ist bei § 246 sich ergebende Grundbetrag überschritten würde;
Vertreibungsschäden und Ostschäden mit dem Betrag dabei ist für Zonenschäden an Sparanlagen insoweit, als
anzusetzen, der sich diese aus der Umwertung von Reichsmark in Deutsche
1. bei Sparanlagen, die nach den im Geltungsbereich des Mark der Deutschen Notenbank entstanden sind, der
Grundgesetzes geltenden Vorschriften umzustellen ge- Reichsmarkbetrag anzusetzen, der dem im Zeitpunkt der
wesen wären, durch Anwendung des hiernach maßge- Schädigung bestehenden Anspruch zugrunde liegt. Er ist
benden Umstellungssatzes, in den Fällen des§ 247 nach dem Verhältnis der Erbteile
aufzuteilen; die §§ 248 und 249 finden auf ihn keine
2. bei Sparanlagen in solchen Währungen, für welche die
Anwendung.
in § 245 vorgesehene Rechtsverordnung eine günsti-
gere Umstellung als 100 zu 10 vorsieht, durch Anwen- (4) Der Sparerzuschlag wird nicht gewährt, wenn sich
dung des in dieser Rechtsverordnung bestimmten Hun- ohne die Anwendung der Absätze 1 bis 3 ein höherer
dertsatzes Endgrundbetrag (§ 250 Abs. 2) ergibt.
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 249b mögen, das Umsiedlern zugeteilt worden ist, entfal-
len,
Besonderheiten
der Grundbetragsberechnung beim zusammentreffen 3. Beträge aus der Erfüllung von Ansprüchen nach dem
von Zonenschäden mit Schäden Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung
im Sinne des Reparationsschädengesetzes stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versiche-
rungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März
Sind einem unmittelbar Geschädigten sowohl Zonen-
1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 465), soweit es sich nicht
schäden als auch Schäden im Sinne des Reparations-
um Zinsen handelt.
schädengesetzes entstanden, gilt folgendes:
1. Dem Schadensbetrag nach § 245 ist der Schadensbe- (3) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag tritt ein Zinszu-
trag nach § 32 Abs. 1 des Reparationsschädengeset- schlag von eins vorn Hundert für jedes angefangene Vier-
zes hinzuzurechnen und § 246 auf den zusammenge- teljahr; der Zinszuschlag ist vom 1. Januar 1953 ab zu
rechneten Schadensbetrag anzuwenden. gewähren, soweit sich aus den Absätzen 4 bis 6 nicht ein
späterer Zeitpunkt ergibt.
2. Auf den Grundbetrag nach Nummer 1 ist § 249 Abs. 1
anzuwenden. Von dem danach verbleibenden Grund- (4) Soweit der zuerkannte Endgrundbetrag auf tatsäch-
betrag ist vor Anwendung der§§ 247,248,249 Abs. 2 lich nach dem 31. Dezember 1952 entstandenen Schäden
und 3 sowie der §§ 249 a und 250 abzuziehen, beruht, ist der Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 6
zu gewähren,
a) wenn mit Schäden im Sinne des Reparationsschä-
dengesetzes nur Zonenschäden zusammentreffen, 1. wenn der unmittelbar Geschädigte das Vertreibungsge-
der nach Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des biet im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 oder das Scha-
Reparationsschädengesetzes sich ergebende densgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissiche-
Grundbetrag, rungs- und Feststellungsgesetzes verlassen hat, für
den Teil des Endgrundbetrags, der auf Schäden, die
b) wenn mit Schäden im Sinne des Reparationsschä-
bis zu dem Zeitpunkt des Verlassens dieser Gebiete
dengesetzes sowohl Zonenschäden als auch Ver-
bereits eingetreten waren oder die im unmittelbaren
treibungsschäden, Kriegssachschäden und Ost-
Zusammenhang mit dem Verlassen dieser Gebiete ein-
schäden zusammentreffen, der nach Anwendung
getreten sind, vom Beginn des Vierteljahres ab, in das
des§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit§ 36a
der Zeitpunkt des Verlassens dieser Gebiete fällt,
des Reparationsschädengesetzes sich ergebende
Grundbetrag. 2. wenn der unmittelbar Geschädigte im Vertreibungsge-
biet im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 oder im Schadens-
3. Sind Schäden an Sparanlagen sowohl im Sinne des
gebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs-
Reparationsschädengesetzes als auch im Sinne dieses
und Feststellungsgesetzes verstorben ist (§ 12 Abs. 7
Gesetzes entstanden, ist § 249 a auf alle Schäden an
Nr. 1, § 15 a Abs. 4 Nr. 1), sowie in den Fällen des § 14
Sparanlagen anzuwenden und von dem hiernach be-:-
Abs. 1 Satz 2 vom Beginn des Vierteljahres ab, in das
rechneten Sparerzuschlag der Sparerzuschlag nach
der Zeitpunkt des Todes fällt,
§ 36 des Reparationsschädengesetzes abzuziehen.
3. im übrigen für den Teil des Endgrundbetrags, der auf
vor dem 1. Januar 1968 eingetretenen Schäden beruht,
vom 1. Januar 1967 ab, und für den Teil des End-
§ 250 grundbetrags, der auf nach dem 31. Dezember 1967
Zuerkennung des Anspruchs und Zinszuschlag eingetretenen Schäden beruht, jeweils vom Beginn des
Jahres ab, in das der Zeitpunkt des Schadenseintritts
(1) Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird dem fällt.
Geschädigten mit dem sich ergebenden Grundbetrag zu-
erkannt; dabei ist anzugeben, wie der Grundbetrag aus Bei Zonenschäden ist für den Schadenseintritt der Zeit-
dem Schadensbetrag errechnet ist. In den Fällen des§ 12 punkt maßgebend, der im Bescheid über die Schadens-
Abs. 13, des § 14 Abs. 1 Satz 5 und des § 15 a Abs. 3 wird feststellung nach § 14 Abs. ,1 des Beweissicherungs- und
höchstens der Grundbetrag zuerkannt, der sich bei Zu- Feststellungsgesetzes festgestellt worden ist.
grundelegung des Werts des erworbenen Wirtschaftsguts
ergeben würde. (5) Sind für die Gewährung des Zinszuschlags zu einem
Endgrundbetrag nach den Absätzen 3 und 4 mehrere
(2) Der nach den §§ 246 bis 249 b sich ergebende Zeitpunkte maßgebend, ist der Zinszuschlag vorbehaltlich
Grundbetrag wird auf volle 1O Deutsche Mark aufgerundet des Absatzes 6 zu gewähren
(Endgrundbetrag). Vom Endgrundbetrag werden abgezo-
1. vom frühesten maßgebenden Zeitpunkt ab für denjeni-
gen
gen Teil des zuerkannten Endgrundbetrags, der sich
1. Entschädigungszahlungen nach Bundesgesetzen für für die zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigenden
Schäden, die beim Schadensbetrag oder beim Sparer- Schäden allein als Endgrundbetrag ergeben hätte,
zuschlag berücksichtigt sind, sofern diese Zahlungen
2. vorn jeweils folgenden maßgebenden Zeitpunkt ab für
nicht bereits anderweit vorn Schaden oder Grundbetrag
denjenigen Teil des zuerkannten Endgrundbetrags, der
abgezogen sind,
sich für die zu diesem Zeitpunkt und zu vorangehenden
2. Ablösungsbeträge nach dem Dritten Teil des Allgemei- Zeitpunkten zu berücksichtigenden Schäden insge-
nen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 samt als Endgrundbetrag ergeben hätte, vermindert um
(Bundesgesetzbl. 1 S. 174 7) und Entschädigungszah- die Grundbetragsteile, für die der Zinszuschlag von
lungen nach dem Altsparergesetz, die auf Ersatzver- früheren Zeitpunkten ab zu gewähren ist.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 863
(6) Übersteigt der zuerkannte Endgrundbetrag denjeni- § 252
gen Endgrundbetrag, der sich ohne die Änderung des
Reihenfolge und Zeitpunkt der Erfüllung
§ 246 und des § 249 Abs. 1 Satz 3 durch das Neunzehnte
Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom (1) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung werden vor-
3. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. 1 S. 509) ergeben hätte behaltlich der Absätze 5 und 6 vom 1. April 1957 ab nach
(Altgrundbetrag), ist der Zinszuschlag für den übersteigen- Maßgabe der verfügbaren Mittel erfüllt. Bevorzugt zu be-
den Betrag (Mehrgrundbetrag) vom 1. Januar 1967 ab zu friedigen sind die Ansprüche von Geschädigten in hohem
gewähren, sofern sich nicht nach Absatz 4 für die Gewäh- Lebensalter sowie solche Ansprüche, bei denen die
rung des Zinszuschlags ein späterer Zeitpunkt ergibt. Ist in Hauptentschädigung der Abwendung oder Milderung so-
den Fällen des Absatzes 5 der Zinszuschlag für Teile des zialer Notstände dient. Ferner sind solche Ansprüche vor-
Endgrundbetrags von Zeitpunkten nach dem 1. Januar dringlich zu berücksichtigen, bei denen die Hauptentschä-
1967 ab zu gewähren, gelten diese Zeitpunkte auch für die digung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zu den
entsprechenden Teile des Mehrgrundbetrags. gesetzlichen Rentenversicherungen dient oder nachweis-
lich zur Bildung von land- und forstwirtschaftlichem Ver-
(7) Soweit der Zinszuschlag auf einen auf Zonenschä-
mögen, von Grundvermögen oder von Betriebsvermögen
den beruhenden Grundbetrag entfällt, sind auf ihn diejeni-
oder zur Begründung oder Festigung der wirtschaftlichen
gen Beträge aus der Nutzung weggenommener Wirt-
Selbständigkeit beizutragen vermag. Die Ansprüche kön-
schaftsgüter (§ 14 Abs. 2 des Beweissicherungs- und
nen auch in Teilbeträgen erfüllt werden. Kleinstbeträge
Feststellungsgesetzes) anzurechnen, über die der unmit-
können vorzeitig ausgezahlt werden.
telbar Geschädigte oder sein Erbe nach dem für die Ge-
währung des Zinszuschlags maßgebenden Zeitpunkt ver- (2) Der für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1962
fügt hat. Beim Zusammentreffen von Zonenschäden mit entstehende Zinszuschlag(§ 250 Abs. 3 bis 7) wird vorbe-
anderen Schäden ist der auf Zonenschäden beruhende haltlich der Absätze 5 und 6 jährlich ausgezahlt. Das
Teil des Grundbetrags (Zonenschaden-Teilgrundbetrag) in Nähere über die Durchführung und den Zeitpunkt der
der Weise zu ermitteln, daß vom gesamten Grundbetrag Auszahlung wird durch Rechtsverordnung geregelt; hier-
derjenige Betrag abgezogen wird, der sich für die anderen bei kann auch eine halbjährliche Auszahlung vorgesehen
Schäden allein ohne die Anwendung des § 249 Abs. 1 werden.
Satz 5 und Abs. 3 Satz 2 als Grundbetrag ergeben wür-
de. (3) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung können vor-
behaltlich des Absatzes 6 auf Antrag statt durch Barzah-
§ 251 lung durch die Eintragung von Schuldbuchforderungen
gegen den Ausgleichsfonds oder durch die Aushändigung
Erfüllung des Anspruchs
von Schuldverschreibungen des Ausgleichsfonds erfüllt
(1) Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird, vorbe- werden. Die Schuldbuchforderungen und die Schuldver-
haltlich der §§ 278 a, 283 und 283 a, in Höhe des Betrags schreibungen, für deren Ausgabe sich der Ausgleichs-
erfüllt, der sich durch Hinzurechnung des Zinszuschlags fonds der Lastenausgleichsbank bedienen kann, sind mit
zum zuerkannten Endgrundbetrag ergibt (Auszahlungs- jährlich mindestens vier vom Hundert bar zu verzinsen; bei
betrag). Erfüllungsbeträge werden, vorbehaltlich des einem Zinssatz von vier vom Hundert unterliegen die Zin-
§ 278 a Abs. 2 sowie der auf Grund des § 278 a Abs. 7 und sen nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag. Durch
des§ 283a Abs. 2 erlassenen Vorschriften, zunächst auf Rechtsverordnung wird bestimmt, in welcher Höhe und
den im Auszahlungsbetrag enthaltenen Zinszuschlag an- von welchem Zeitpunkt an Schuldbuchforderungen einge-
gerechnet. Erhöht sich der Zinszuschlag durch Zuerken- tragen und Schuldverschreibungen ausgegeben werden.
nung eines weiteren Grundbetrags, so bleibt diese Erhö- In der Rechtsverordnung wird das Nähere über die Ausge-
hung für die Anrechnung der vorher geleisteten Erfüllungs- staltung der Schuldbuchforderungen und Schuldverschrei-
beträge außer Betracht. bungen geregelt; ferner kann
(2) Sind Aufbaudarlehen nach § 258 sowie Zahlungen 1. die Eintragung von Schuldbuchforderungen und die
an Kriegsschadenrente oder an entsprechenden laufen- Ausgabe von Schuldverschreibungen von bestimmten
den Beihilfen nach den§§ 278a, 283 und 283a mit Wir- Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen und
kung auf einen vor dem 1. Januar 1967 liegenden Zeit- wirtschaftlichen Verhältnisse des Erfüllungsberechtig-
punkt auf die Hauptentschädigung anzurechnen, hat die ten abhängig gemacht werden,
Anrechnung auf den Altgrundbetrag Vorrang vor der An- 2. die Abtretung von·schuldbuchforderungen und die Ver-
rechnung auf den Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6). Für die äußerung von Schuldverschreibungen zeitweise, läng-
Fälle des§ 250 Abs. 4 und 5 gilt dies entsprechend. stens jedoch bis zum 31. März 1979 beschränkt und für
den Fall der Abtretung oder Veräußerung eine abwei-
(3) Wer die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptent-
chende Ausstattung und steuerliche Behandlung fest-
schädigung gemäߧ 234 Abs. 2 für einen anderen bean-
gelegt werden,
tragt hat, kann für diesen die Erfüllung beanspruchen. Die
Erfüllung geschieht für den Ausgleichsfonds mit befreien- 3. bestimmt werden, daß eine Löschung der Schuldbuch-
der Wirkung. forderungen gegen Aushändigung von Schuldver-
schreibungen nicht stattfindet.
(4) Haben in den Fällen des§ 234 Abs. 2 die Voraus-
setzungen für die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent- (4) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung können vor-
schädigung bis zum 31. Juli 1996 nicht vorgelegen, erlischt behaltlich des Absatzes 6 ferner vom 1. April 1961 an auf
der Anspruch zu diesem Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Antrag statt durch Barzahlung durch Begründung von
Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Be- Spareinlagen erfüllt werden, die für begrenzte Zeiträume
scheid über die Zuerkennung des Anspruchs unanfechtbar ganz oder teilweise festgelegt werden. Diese Spareinlagen
geworden ist. werden, solange sie ·festgelegt sind, mit vier vom Hundert
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
verzinst; die Festlegung gilt nicht für die Zinsen. Die Zinsen (2) Die Gewährung der Darlehen ist an Bedingungen
unterliegen während der Festlegung nicht den Steuern und Auflagen zu knüpfen, welche die Verwendung für
vom Einkommen und Ertrag. Zugunsten der Geldinstitute Zwecke der Eingliederung sicherstellen.
entstehen mit der Begründung der festgelegten Spareinla-
gen Deckungsforderungen gegen den Ausgleichsfonds. In
Höhe der Deckungsforderungen bleiben Verbindlichkeiten
zweiter Titel
der Geldinstitute aus Spareinlagen bei der Berechnung der
jeweils vorgeschriebenen Mindestreserve außer Ansatz. Eingliederungsdarlehen an einzelne Geschädigte
Die Deckungsforderungen werden mit viereinhalb vom (Aufbaudarlehen)
Hundert verzinst. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt,
unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und von § 254
welchem Zeitpunkt an derartige Spareinlagen begründet
Voraussetzungen
werden können; dabei werden die Festlegung, die Freiga-
be sowie das Nähere über die Ausgestaltung der Sparein- (1) Ein Aufbaudarlehen kann Personen, die Vertreibungs-
lagen und Deckungsforderungen geregelt. In der Rechts- schäden, Kriegssachschäden oder Ostschäden geltend
verordnung kann ferner machen können, gewährt werden, wenn sie ein Vorhaben
1 . die Eintragung der Deckungsforderungen in ein nachweisen, durch das sie in den Stand gesetzt werden,
Schuldbuch des Bundes vorgesehen werden, an Stelle einer durch die Schädigung verlorenen Lebens-
grundlage eine neue gesicherte Lebensgrundlage, für die
2. ein höherer Zinssatz für die Deckungsforderungen fest- sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraus-
gesetzt werden, soweit die Geldinstitute die festgeleg- setzungen erfüllen, zu schaffen oder eine bereits wieder
ten Spareinlagen vorzeitig freigegeben haben, geschaffene, aber noch gefährdete Lebensgrundlage zu
3. eine den§§ 20, 21 des Altsparergesetzes entsprechen- sichern. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann
de Regelung getroffen werden. ein Aufbaudarlehen auch an Personen gewährt werden,
die Anteile an einer in der Form einer Kapitalgesellschaft
(5) Mehrgrundbeträge (§ 250 Abs. 6) zuzüglich der betriebenen Familiengesellschaft besaßen und deren Le-
hierauf entfallenden Zinszuschläge werden vom 1. Januar bensgrundlage infolge eines der Gesellschaft entstande-
1972 ab erfüllt. Durch Rechtsverordnung kann unter der nen Kriegssachschadens verlorengegangen oder gefähr-
Voraussetzung, daß Mittel hierfür zur Verfügung stehen, det ist; der Begriff der Familiengesellschaft bestimmt sich
bestimmt werden, daß solche Ansprüche schon vor die- nach der in § 24 Nr. 2 vorbehaltenen Rechtsverordnung.
sem Zeitpunkt erfüllt werden können.
(2) Ein Aufbaudarlehen kann Personen, die Vertrei-
(6) Auf Zonenschäden beruhende Endgrundbeträge bungsschäden, Kriegssachschäden oder Ostschäden gel-
oder Zonenschaden-Teilgrundbeträge(§ 250 Abs. 7 Satz 2) tend machen können, auch dann gewährt werden, wenn
zuzüglich der hierauf entfallenden Zinszuschläge werden sie hierdurch· in den Stand gesetzt werden, ihren zerstör-
erst vom 1. Januar 1970 ab durch Barzahlung erfüllt; für ten, beschädigten oder verlorenen Grundbesitz wieder
die Reihenfolge der Erfüllung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5. aufzubauen; dem Wiederaufbau steht ein Neubau an an-
Durch Rechtsverordnung kann auch eine Erfüllung nach derer Stelle dann gleich, wenn der Wiederaufbau unmög-
den Absätzen 3 und 4 zugelassen werden. lich und der Neubau als angemessener Ersatzbau anzuer-
kennen ist.
(7) Ansprüche auf Hauptentschädigung können nach
den Absätzen 3 und 4 bis zu einem Gesamtbetrag von (3) .Ein Aufbaudarlehen kann Vertriebenen und Kriegs-
sechs Milliarden Deutsche Mark erfüllt werden; bei der sachgeschädigten auch für den Bau eines Familienheims
Regelung durch die vorbehaltenen Rechtsverordnungen oder einer sonstigen Wohnung, insbesondere am Ort ei-
sind die jeweiligen gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse zu nes gesicherten Arbeitsplatzes, gewährt werden, wenn sie
berücksichtigen. die Voraussetzungen des § 298 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen und
wenn die Wohnung nach Größe und Ausstattung den
Voraussetzungen des sozialen Wohnungsbaus nach dem
jeweils anzuwendenden Wohnungsbaugesetz entspricht.
Vierter Abschnitt Handelt es sich um eine Mietwohnung oder Genossen-
Eingliederungsdarlehen schaftswohnung, ist der Darlehensnehmer nach 1OJahren
zu Lasten des Gebäudeeigentümers aus der Haftung zu
entlassen.
Erster Titel
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann ein Aufbau-
Allgemeine Vorschriften
darlehen bereits zum Erwerb des Baugrundstücks für ein
Familienheim gewährt werden, wenn gesichert erscheint,
§ 253 daß das· Bauvorhaben alsbald durchgeführt wird.
Zweckbestimmung
(5) Ein Aufbaudarlehen nach den Absätzen 2 un.d 3 kann
(1) Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel (§ 323) wer- Vertriebenen, insbesondere kinderreichen Familien und
den Darlehen gewährt, um die Eingliederung von Perso- Schwerbehinderten, auch für den Kauf eines leerstehen-
nen, die Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden oder den Familienheims oder einer leerstehenden sonstigen
Ostschäden geltend machen können, zu ermöglichen Wohnung gewährt werden sowie für den Kauf eines sonsti-
(Eingliederungsdarlehen). Die Eingliederungsdarlehen gen leerstehenden Gebäudes, wenn durch dessen Aus-
werden entweder unmittelbar an die einzelnen Geschädig- bau im Sinne des § 17 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbau-
ten oder unter Zusammenfassung von Mitteln zur Beschaf- gesetzes Wohnraum für den Darlehensnehmer geschaffen
fung von Dauerarbeitsplätzen für Geschädigte gewährt. wird.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 865
§ 255 2. Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung nach Ge-
währung des Aufbaudarlehens zuerkannt, dann gilt der
Höhe des Aufbaudarlehens Anspruch auf Hauptentschädigung in Höhe des Darle-
(1) Die Höhe des Aufbaudarlehens bestimmt sich nach hensbetrags als im Zeitpunkt der Darlehensgewährung
dem Umfang der zur Durchführung des beantragten Vor- erfüllt. Die Darlehensverbindlichkeit gilt insoweit als
habens erforderlichen Mittel; das Vorhaben soll dem Um- nicht entstanden. Geleistete Zins- und Tilgungsbeträge
fang der erlittenen Schädigung angemessen sein. werden der Hauptentschädigung mit Wirkung vom Zeit-
punkt der Zuerkennung des Anspruchs zugeschlagen.
(2) Der Höchstbetrag, der darlehensweise nach § 254
Abs. 1 bis 3 an einen einzelnen Geschädigten gegeben 3. Ist das Aufbaudarlehen nach§ 254 Abs. 3 für den Bau
werden kann, beträgt insgesamt 35 000 Deutsche Mark. einer Mietwohnung oder einer Genossenschaftswoh-
Er erhöht sich auf 40 000 Deutsche Mark bei Personen, nung gewährt worden-, tritt die Anrechnung nur auf
die nach § 230 Abs. 2 antragsberechtigt sind und nach Antrag ein.
dem 31 . Dezember 1959 ständigen Aufenthalt im Gel- 4. Der Darlehensbetrag wird auf Antrag mit Zustimmung
tungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) des Hauptentschädigungsberechtigten auch auf solche
genommen haben. Ist rechtskräftig ein Anspruch auf Ansprüche auf Hauptentschädigung angerechnet, die
Hauptentschädigung zuerkannt worden, dessen Auszah- von dem Ehegatten oder von Verwandten oder Ver-
lungsbetrag im Zeitpunkt der Entscheidung über das Auf- schwägerten ersten oder zweiten Grades an den Darle-
baudarlehen 35 000 Deutsche Mark übersteigt, so kann hensnehmer oder zu seinen Gunsten an den Aus-
ein Darlehen bis zur Höhe des Auszahlungsbetrags, höch- gleichsfonds abgetreten worden sind; im Falle der Ver-
stens jedoch bis zu einem Betrag von 50 000 Deutsche pfändung ist die Zustimmung des Pfandgläubigers er-
Mark gewährt werden. Beträgt die restliche Hauptentschä- forderlich.
digung weniger als 2 000 Deutsche Mark, darf der Höchst-
betrag um diesen Betrag überschritten werden. (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendungen auf
Darlehen, die gewährt worden sind
§ 256 1. aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a),
Verzinsung und Tilgung 2. nach § 44 des Soforthilfegesetzes,
(1) Das Aufbaudarlehen ist mit drei vom Hundert jährlich 3. nach den Vorschriften des Flüchtlingssiedlungsgeset-
zu verzinsen. Es ist nach drei Freijahren in 1O gleichen zes,
Jahresraten zu tilgen; das erste Freijahr beginnt mit dem 4. nach dem Vierten und Fünften Teil des Allgemeinen
auf die Auszahlung folgenden Halbjahresersten. Kriegsfolgengesetzes,
(2) Für einzelne Arten von Vorhaben kann bestimmt s. nach § 1O des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des
werden, daß die Zins- und Tilgungsbedingungen abwei- Lastenausgleich~gesetzes vom 26. Juni 1961 (Bun-
chend festgesetzt werden. desgesetzbl. 1 S. 785),
6. nach Abschnitt IV des Flüchtlingshilfegesetzes,
§ 257 7. nach§ 45 des Reparationsschädengesetzes.
Dringlichkeitsfolge
(3) Die Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2 tritt nicht
Die Reihenfolge der Gewährung von Aufbaudarlehen ein, soweit der Bescheid über die Zuerkennung des An-
bestimmt sich nach der sozialen Dringlichkeit und nach der spruchs aut Hauptentschädigung unter Vorbehalt(§ 335a)
volkswirtschaftlichen Förderungswürdigkeit der Vorhaben. erlassen ist.
Antragsteller, die Schäden im Sinne des Feststellungsge-
setzes geltend machen können, sind mit Vorrang zu be- (4) Wird dem Geschädigten vor oder nach Bewilligung
rücksichtigen. Den gleichen Vorrang haben Antragsteller, eines Darlehens (Absätze 1 und 2) Kriegsschadenrente
die nach § 254 Abs. 3 in Verbindung mit § 298 Abs. 1 Nr. 2 gewährt, so tritt die Anrechnung des Darlehens auf die
Buchstabe b Aufbaudarlehen zur Förderung von Familien- Hauptentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 erst ein,
heimen oder Eigentumswohnungen beantragen. Andere nachdem die Anrechnung der Kriegsschadenrente auf die
Antragsteller, die Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 3 zur Hauptentschädigung nach den §§ 278 a, 283 und 283 a
Förderung von Familienheimen oder Eigentumswohnun- durchgeführt ist. Die Anrechnung wird jedoch vor dem in
gen beantragen, haben Vorrang vor den verbleibenden Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt vorgenommen, wenn und
Antragstellern nach§ 254 Abs. 3. soweit der Anspruch auf Hauptentschädigung nach § 278 a
Abs. 4 und 7, § 283 Nr. 3 sowie§ 283a Abs. 1 Nr. 3 und
§ 258 Abs. 2 erfüllt werden kann.
Verhältnis zur Hauptentschädigung (5) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädi-
gung schließt die Gewährung eines Aufbaudarlehens nicht
(1) Soweit der Empfänger eines Aufbaudarlehens An-
aus.
spruch auf Hauptentschädigung hat, wird der Darlehens-
betrag auf den Anspruch auf Hauptentschädigung wie folgt (6) Soweit nach § 40 Abs. 2 des Reparationsschädenge-
angerechnet: setzes ein Darlehen auch auf den Entschädigungsan-
1. Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung vor Gewäh- spruch nach dem Reparationsschädengesetz anzurech-
rung des Aufbaudarlehens zuerkannt, tritt die Erfüllung nen ist, geht in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 5 und 7
des Anspruchs auf Hauptentschädigung in Höhe des die Anrechnung auf die Entschädigung nach dem Repara-
Auszahlungsbetrags (§ 251 Abs. 1) an die Stelle der tionsschädengesetz, im übrigen die Anrechnung auf die
Darlehensgewährung. Hauptentschädigung vor.
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Dritter Titel 2. ihm nach seinen Einkommensverhältnissen die Bestrei-
tung des Lebensunterhalts nicht möglich oder zumut-
Eingliederungsdarlehen
bar ist; dabei sind auch fällige Ansprüche auf Leistun-
zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen
gen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, wenn
(Arbeitsplatzdarlehen)
und soweit ihre Verwirklichung möglich ist.
§ 259 (2) Kriegsschadenrente erhält nur der unmittelbar Ge-
schädigte oder, falls dieser verstorben ist, sein Ehegatte,
Voraussetzungen
sofern dieser im Zeitpunkt des Todes des Geschädigten
(1) Ein Arbeitsplatzdarlehen kann gewährt werden, nicht dauernd von ihm getrennt gelebt hat. Sind der unmit-
wenn hierdurch die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für telbar Geschädigte und dessen Ehegatte verstorben, so
Arbeitnehmer gewährleistet wird, welche infolge von Ver- wird Kriegsschadenrente auch einer alleinstehenden
treibungsschäden oder Kriegssachschäden, die sie oder T achter gewährt, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil
ihre früheren Arbeitgeber erlitten haben, arbeitslos sind bis zu deren Tode mindestens ein Jahr im gemeinsamen
oder berufsfremd eingesetzt sind. Die Schaffung von Ar- Haushalt gelebt und während dieses Zeitraums an Stelle
beitsplätzen für ältere Arbeitnehmer ist hierbei bevorzugt eigener Erwerbstätigkeit für ihre Angehörigen hauswirt-
zu fördern. Dauerarbeitsplätze können auch durch Bau schaftliche Arbeit geleistet hat, sofern sie existenztragen-
von Wohnungen am Ort des gesicherten Arbeitsplatzes des, durch die Schädigung betroffenes Vermögen oder
geschaffen werden. ihre Altersversorgung sichernde Rechte an solchem Ver-
mögen von Todes wegen erworben hat oder hätte.
(2) Das Arbeitsplatzdarlehen kann an Betriebe gewährt
werden, die mindestens fünf Dauerarbeitsplätze nach Ab- (3) Für den Verlust von Hausrat, soweit dieser Verlust
satz 1 zu schaffen in der Lage sind. Die Betriebe müssen nicht für die Vernichtung der Existenzgrundlage des Ge-
ihrerseits schädigten ursächlich ist, für den Verlust von Wohnraum
Kriegsschäden nicht unwesentlichen Umfangs erlitten sowie auf Grund von Ostschäden im Sinne des § 14 Abs. 1
haben oder Satz 2 wird Kriegsschadenrente nicht gewährt.
2. im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen (§ 12 (4) Treffen die Voraussetzungen für die Gewährung von
Abs. 1) in den Geltungsbereich des Grundgesetzes Kriegsschadenrente nach diesem Gesetz oder nach dem
oder nach Berlin (West) verlagert worden sein oder Reparationsschädengesetz oder für die_Gewährung lau-
fender Beihilfe nach den §§ 301, 301 a dieses Gesetzes
3. im Eigentum von Geschädigten oder von Gemeinschaf-
oder nach dem Flüchtlingshilfegesetz in der Person eines
ten von Geschädigten stehen.
Berechtigten zusammen, sind die Schäden und Grundbe-
(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 träge im Sinne dieser Vorschriften zusammenzurechnen;
kann abgesehen werden, wenn der Betrieb durch Inan- § 1 Abs. 1 Satz 2 des letztgenannten Gesetzes ist insoweit
spruchnahme von Arbeitsplatzdarlehen in den Stand ge- nicht anzuwenden. Das Nähere über die Zusammenfas-
setzt wird, unter besonders günstigen Bedingungen sung der Schäden und Grundbeträge und über die Lei-
Dauerarbeitsplätze für eine größere Anzahl von Geschä- stungsgewährung wird durch Rechtsverordnung geregelt;
digten zu schaffen. dabei ist die Berechnung einer einheitlichen Leistung vor-
zusehen und für diese das Verhältnis zur Hauptentschädi-
§ 260 gung sowie zur Entschädigung nach dem Reparations-
Höhe des Arbeitsplatzdarlehens schädengesetz nach den Grundsätzen der §§ 278 a, 283
und 283a zu bestimmen. Ferner kann bestimmt werden,
Der Höhe des Arbeitsplatzdarlehens bemißt sich nach daß die Leistung demjenigen Schaden zuzuordnen ist, auf
der Zahl der zu schaffenden Dauerarbeitsplätze. Zur dem der größere Teil des Grundbetrags beruht.
Schaffung eines Dauerarbeitsplatzes können, soweit
nichts anderes bestimmt wird, bis zu 5 000 Deutsche Mark § 262
bewilligt werden.
Übertragbarkeit
Der Anspruch auf Kriegsschadenrente kann, soweit in
Fünfter Abschnitt
diesem Abschnitt nichts anders bestimmt ist, nicht über-
Kriegsschadenrente tragen, nicht gepfändet und nicht verpfändet werden; dies
gilt, vorbehaltlich der§§ 290 und 350a, nicht für Beträge,
die für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum
Erster Titel
rechtskräftig bewilligt worden sind.
Allgemeine Vorschriften
§ 263
§ 261 Formen der Kriegsschadenrente
Voraussetzungen
(1) Kriegsschadenrente wird gewährt als
(1) Kriegsschadenrente wird zur Abgeltung von Vertrei- 1. Unterhaltshilfe(§§ 267 bis 278a),
bungsschäden, Kriegssachschäden, Ostschäden und, so-
weit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts 2. Entschädigungsrente (§§ 279 bis 285).
anderes ergibt, von Sparerschäden gewährt, wenn (2) Die Unterhaltshilfe dient der Sicherung der sozialen
1. der Geschädigte in vorgeschrittenem Lebensalter steht Lebensgrundlage. Die Entschädigun·gsrente wird nach
oder infolge von Krankheit oder Gebrechen dauernd Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts entweder mit
erwerbsunfähig ist und der Unterhaltshilfe oder selbständig gewährt.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 867
(3) Sobald die Voraussetzungen sowohl für die Unter- wenn die alleinstehende Frau nicht mehr für wenigstens
haltshilfe als auch für die Entschädigungsrente vorliegen, ein Kind zu sorgen hat, es sei denn, daß sie in diesem
hat der Berechtigte zu wählen, in welcher Form er Kriegs- Zeitpunkt des 45. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbs-
schadenrente beziehen will; die Wahl kann nach dem unfähig im Sinne des Absatzes 1 ist. Als Kinder werden
31. Dezember 1992 nur einmal ausgeübt werden. Bean- eheliche Kinder, Stiefkinder, als Kind angenommene Per-
tragt der Berechtigte Entschädigungsrente neben Unter- sonen oder sonstige Personen, denen die rechtliche Stel-
haltshilfe oder ausschließlich Entschädigungsrente, so lung ehelicher Kinder zukommt, und nichteheliche Kinder
kann er entweder nur Vermögensschäden oder nur den sowie Pflegekinder und, falls die Eltern verstorben oder zur
Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtung außerstande sind,
geltend machen. bei dem Geschädigten lebende Enkelkinder berücksich-
tigt,
§ 264 1. wenn sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-
ben oder
Lebensalter
2. wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden
(1) Wegen vorgeschrittenen Lebensalters wird Kriegs- oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Geset-
schadenrente nur gewährt, wenn der Geschädigte bei zes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
Antragstellung das 65. (eine Frau das 60.) Lebensjahr leisten und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet
vollendet hat. Weitere Voraussetzung ist, vorbehaltlich haben oder
des § 273 Abs. 5 bis 7, des § 282 Abs. 4 und 5 und des
§ 284 Abs. 2, daß der Geschädigte vor dem 1. Januar 3. wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
1890 (eine Frau vor dem 1. Januar 1895) geboren ist. Die Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unter-
Voraussetzung des Satzes 2 entfällt, wenn der Geschädig- halten.
te nach § 230 Abs. 2 Nr. 1 antragsberechtigt ist und im In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 ist § ·2 Abs. 4 des
Zeitpunkt der Aufenthaltnahme im Geltungsbereich dieses Bundeskindergeldgesetzes, in den Fällen des Satzes 3
Gesetzes, spätestens jedoch am 31. Dezember 1971 das Nr. 2 und 3 ist § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bundeskindergeld-
65. (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat. gesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Der Antrag auf Kriegsschadenrente wegen vorge-
schrittenen Lebensalters kann nur bis zum 31. Dezember (3) Als erwerbsunfähig gelten ferner Vollwaisen unter
1970 gestellt werden. Die Antragsfrist endet jedoch den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1 und 2;
Vollwaisen gleichgestellt sind Kinder, deren Eltern sich in
1. bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 antragsberechtigt Kriegsgefangenschaft befinden oder außerhalb des Gel-
sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in tungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West)
dem der Geschädigte ständigen Aufenthalt im Gel- festgehalten oder unbekannten Aufenthalts sind.
tungsbereich dieses Gesetzes genommen hat,
2. bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 bis 7, § 282 Abs. 4 (4) Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 muß,
und 5 und § 284 Abs. 2 Satz 2 antragsberechtigt sind, vorbehaltlich des§ 273 Abs. 5 bis 7, des§ 282 Abs. 4 und 5
frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem und des § 284 Abs. 2, spätestens ein Jahr nach dem
der Geschädigte das 65. (eine Frau das 60.) Lebens- Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei späterer Aufenthaltnah-
jahr vollendet hat. me im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 230
Abs. 2 Nr. 1 im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme, spätestens
Personen, denen bei Ablauf der nach den Sätzen 1 und 2 jedoch am 31. Dezember 1971, vorgelegen haben. Antrag
für sie maßgebenden Antragsfrist Kriegsschadenrente
auf Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit im Sin-
wegen Bezugs von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2
ne der Absätze 1 bis 3 kann nur bis zum 31. Dezember
Nr. 3 nicht gewährt werden konnte, können Kriegsscha- 1955 gestellt werden. Die Antragsfrist endet jedoch
denrente noch zwei Jahre nach Ablauf des Monats bean-
tragen, in dem derartige Einkünfte die Gewährung von 1. bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 antragsberechtigt
Kriegsschadenrente erstmals nicht mehr ausschließen. sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in
dem der Geschädigte ständigen Aufenthalt im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes genommen hat,
§ 265
2. bei Personen, die nach§ 273 Abs. 5 bis 7, § 282 Abs. 4
Erwerbsunfähigkeit und 5 und§ 284 Abs. 2 Satz 2 antragsberechtigt sind,
(1) Wegen Erwerbsunfähigkeit wird Kriegsschadenrente frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem
nur gewährt, wenn der Geschädigte dauernd außerstande Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, jedoch nicht vor
ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkei- dem 31. Dezember 1968.
ten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung sei-
ner Ausbildung und seines bisherigen Berufs zugemutet (5) Bestehen Zweifel, ob der Geschädigte erwerbsunfä-
werden kann, die Hälfte dessen zu erwerben, was körper- hig ist, so ist ein Gutachten des für seinen ständigen
Aufenthalt zuständigen Gesundheitsamts einzuholen. Im
lich und geistig gesunde Menschen derselben Art mit
ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu Bedarfsfalle ist ein Obergutachten einzuholen. Universi-
verdienen pflegen. tätskliniken sind auf Anforderung zur Erstellung solcher
Obergutachten verpflichtet. Die Obergutachten werden
(2) Einern Erwerbsunfähigen wird eine alleinstehende nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
Frau ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter gleichgestellt, Sachverständigen entschädigt. Das gleiche gilt, wenn zur
sofern sie bei Antragstellung für mindestens drei am Tage Erstellung von Gutachten der Gesundheitsämter die gut-
des lnkrafttretens dieses Gesetzes zu ihrem Haushalt achtliche Äußerung anderer Stellen erforderlich ist, die
gehörende Kinder zu sorgen hat. Die Gleichstellung endet, nicht zur unentgeltlichen Mitwirkung verpflichtet sind.
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 266 3. um den Selbständigenzuschlag nach § 269 a,
Ermittlung des Schadens und des Grundbetrags 4. um den Sozialzuschlag nach § 269 b.
(1) Soweit für Zwecke der Kriegsschadenrente die Er- Der Einkommenshöchstbetrag erhöht sich ferner um eine
mittlung eines Schadensbetrags erforderlich ist, werden Pflegezulage von 50, bei Heimunterbringung von 20 Deut-
die festgestellten Schäden des unmittelbar Geschädigten sche Mark monatlich, wenn der alleinstehende Berechtigte
(§ 261) zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt; oder bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten beide
§ 245 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend. Vertreibungsschäden Ehegatten spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über
und Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen und an an- die Pflegezulage infolge körperlicher oder geistiger Gebre-
deren privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, soweit es chen so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung
sich um Sparanlagen im Sinne des § 15 Abs. 2 und 4 und Pflege bestehen können. Das gleiche gilt, wenn der
handelt, werden in Abweichung von § 245 Nr. 4 mit dem eine Ehegatte infolge körperlicher Behinderung spätestens
insoweit nach dem Feststellungsgesetz festgestellten Be- in dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt nicht in der Lage ist,
trag, abzüglich des etwa auf Deutsche Mark umgestellten die Wartung und Pflege des hilflosen anderen Ehegatten
oder nach § 3 Abs. 1 des Währungsausgleichsgesetzes zu übernehmen. Voraussetzung für die Pflegezulage ist,
gutgeschriebenen Betrags, angesetzt. daß eine Pflegeperson zu ständiger Wartung und Pflege
zur Verfügung steht. Die Pflegezulage von 50 Deutsche
(2) Bei Vermögensschäden wird für die Berechnung der
Mark monatlich erhöht sich, wenn Pflegezulage oder Pfle-
Kriegsschadenrente von dem Grundbetrag ausgegangen,
gegeld nach anderen Vorschriften nicht gewährt wird, um
der sich bei entsprechender Anwendung der §§ 246, 248,
254 Deutsche Mark monatlich; wenn ein Anspruch auf eine
249 und 250 Abs. 2 ergibt. Die Grundbeträge nicht dau- Geldleistung nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetz-
ernd getrennt lebender Ehegatten werden zusammenge-
buch besteht, ist der Erhöhungsbetrag jedoch bis zum
rechnet, auch wenn einer der Ehegatten nach der Schädi-
31. Dezember 1994 zu gewähren und um den 200 Deut-
gung gestorben ist; der überlebende Ehegatte kann für
sche Mark übersteigenden Betrag zu kürzen.
Zwecke der Kriegsschadenrente insoweit auch die Fest-
stellung des Schadens des verstorbenen Ehegatten bean- (2) Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder Gel-
tragen. Ist in den Fällen des § 261 Abs. 2 Satz 2 die deswert, die dem Berechtigten und seinem nicht dauernd
alleinstehende Tochter _selbst unmittelbar Geschädigte, von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie seinen Kin-
wird ihr Grundbetrag mit dem ihrer Eltern zusammenge- dern im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 nach Abzug der
rechnet, es sei denn, daß sie beantragt, die Grundbeträge Aufwendungen verbleiben, die nach den Grundsätzen des
nicht zusammenzurechnen; dieser Antrag ist mit dem An- Einkommensteuerrechts als Werbungskosten zu berück-
trag auf Kriegsschadenrente zu verbinden. sichtigen sind; hiervon gelten jedoch folgende Ausnah-
(3) Schäden durch Verlust der beruflichen oder sonsti- men:
gen Existenzgrundlage werden für die Anwendung des 1. Gesetzliche und freiwillige Unterhaltsleistungen von
§ 269 a und des § 273 Abs. 5 sowie für Zwecke der Verwandten sowie karitative Leistungen sind nicht als
Entschädigungsrente dem Grunde und der Höhe nach, im Einkünfte anzusehen. Das gleiche gilt für Ehrengaben
übrigen für Zwecke der Unterhaltshilfe nur dem Grunde des Bundespräsidenten und der Ministerpräsidenten
nach festgestellt; bei der Ermittlung der Höhe des Scha- der Länder sowie für sonstige Ehrengaben, die aus
dens werden die Einkünfte nicht dauernd getrennt leben- öffentlichen Mitteln als Belohnung für Rettung aus Ge-
der Ehegatten zusammengerechnet, auch wenn einer der fahr, als Treueprämie, aus Anlaß von Ehe- oder Alters-
Ehegatten nach der Schädigung gestorben ist. Absatz 2 jubiläen oder von Patenschaften oder aus ähnlichen
Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Anlässen gewährt werden. Nicht als Einkünfte gelten
auch Leistungen für Kindererziehung, die von einem
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleiben vorbe-
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Lei-
haltlich der Rechtsverordnung nach § 261 Abs. 4 die
stungen eigener Art gewährt werden.
Schadensbeträge und Grundbeträge insoweit außer
Ansatz, als sie auf Zonenschäden beruhen (§ 250 Abs. 7 2. Zweckgebundene Sonderleistungen einmaliger oder
Satz 2). laufender Art, wie Pflegezulagen, Pflegegelder, Ersatz
der außergewöhnlichen Kosten für erhöhten Kleider-
und Wäscheverschleiß, Unterhaltsbeträge für einen
Zweiter Titel Blindenführhund, bleiben unberücksichtigt. Ferner wer-
den nachstehenden Personen wegen der Aufwendun-
Unterhaltshilfe gen, die ihnen unmittelbar durch ihre besonderen Ver-
hältnisse erwachsen, Freibeträge gewährt, und zwar
§ 267
a) Kriegsbeschädigten, Kriegerwitwen und Krieger-
Einkommenshöchstbetrag witwem, die Renten nach dem Bundesversorgungs-
(1) Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn die Einkünfte des
gesetz beziehen, Freibeträge in Höhe ihrer Grund-
rente sowie ihrer Schwerstbeschädigtenzulage,
Berechtigten (§ 261) Insgesamt 745 Deutsche Mark mo-
Kriegsbeschädigten, die Pflegezulage nach dem
natlich nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich
Bundesversorgungsgesetz beziehen, jedoch minde-
1. für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt stens ein Freibetrag von 75 DM monatlich;
lebenden Ehegatten um 497 Deutsche Mark monat-
b) Personen, die infolge Unfalls erwerbsbeschränkt
lich,
sind, folgende Freibeträge:
2. für jed~s Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von
bei einer Erwerbsbeschränkung
dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird, um
252 Deutsche Mark monatlich, - von 30 bis 60 v. H. = 87 DM monatlich,
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 869
- über 60 bis 80 v. H. = 93 DM monatlich, lieh des Erhöhungsbetrags zum Sozialzuschlag nach
- über 80 v. H. = 103 DM monatlich; § 269 b Abs. 2 Nr. 2 übersteigen.
c) Personen, die weder eine Pflegezulage nach dem 6. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind
Bundesversorgungsgesetz noch ein Pflegegeld mit den um folgende Freibeträge gekürzten Beträgen
nach der Reichsversicherungsordnung beziehen, als Einkünfte anzusetzen:
aber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen - bei Bezug von Versichertenrenten 87 DM monat-
so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung lich, .
und Pflege bestehen können, stets ein Freibetrag - bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht
von 75 DM monatlich, vermindert um einen nach
Waisenrenten sind, 64 DM monatlich,
Absatz 1 Satz 6 gewährten Erhöhungsbetrag zur
Pflegezulage; - bei Bezug von Waisenrenten 31 DM monatlich.
d) Eltern oder Elternteilen, die eine Elternrente nach Bei vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen
dem Bundesversorgungsgesetz, nach den Geset- werden entsprechende Freibeträge gewährt, sofern
zen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen nicht bereits Nummer 2 Buchstabe a, b und d oder
Unrechts oder aus Anlaß des durch Unfall verur- Nummer 4 eine Regelung enthält.
sachten Todes von Kindern beziehen, ein Freibe- 7. Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wird
trag in Höhe von 30 vom Hundert des Satzes der ein Freibetrag in Höhe von 50 Deutsche Mark monat-
Elternrente nach § 51 Abs. 1 des Bundesversor- lich, höchstens jedoch in Höhe dieser Einkünfte ge-
gungsgesetzes in der am 1. Januar 1972 geltenden währt.
Fassung; dieser Betrag erhöht sich um die Beträge,
um die sich die Elternrente nach dem Bundesver- 8. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein Freibetrag
sorgungsgesetz in der am 1. Januar 1972 geltenden in Höhe von 40 Deutsche Mark monatlich, höchstens
Fassung wegen des Verlustes mehrerer, aller oder jedoch in Höhe dieser Einkünfte gewährt. Die nach
mindestens dreier Kinder, des einzigen oder des § 252 Abs. 2 ausgezahlten Zinszuschläge gelten nicht
letzten Kindes erhöht. Der Freibetrag darf den Aus- als Einkünfte.
zahlungsbetrag der Elternrente nicht übersteigen; Die Freibeträge und Vergünstigungen nach Nummer 2
e) Personen, die infolge von Schäden erwerbsbe- Buchstabe a bis e, Nummern 3, 4, 6 bis 8, ausgenommen
schränkt sind, die sie als Verfolgte im Sinne der Freibeträge für Grundrente und Schwerstbeschädigtenzu-
gesetzlichen oder außergesetzlichen Regelungen lagen nach dem Bundesversorgungsgesetz und Freibeträ-
des Bundes und der Länder zur Wiedergutmachung ge nach Buchstabe e für Renten oder laufende Beihilfen
nationalsozialistischen Unrechts an Körper oder Ge- nach den gesetzlichen oder außergesetzlichen Regelun-
sundheit erlitten haben, Freibeträge für ihre Renten gen des Bundes und der Länder zur Wiedergutmachung
oder laufenden Beihilfen bis zur Höhe der vergleich- nationalsozialistischen Unrechts an Körper oder Gesund-
baren Grundrente nach dem Bundesversorgungs- heit, werden nur gewährt, soweit sie den Sozialzuschlag
gesetz, jedoch mindestens die Freibeträge nach nach§ 269b übersteigen.
Buchstabe b. (3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über die
3. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewer- Abgrenzung und Berechnung der Einkünfte und Freibeträ-
bebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus einem ge bestimmt werden. Dabei ist mit Wirkung vom 1. Januar
gegenwärtigen Arbeitsverhältnis werden zur Hälfte 1983 ab die Minderung der Einkünfte durch den Abzug von
angesetzt. Dies gilt nicht bei Einkünften bis zu den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie in
Sätzen der Unterhaltshilfe nach den §§ 269, 269a; in angemessenem Umfang zu einer privaten Krankenver-
diesen Fällen wird ein Freibetrag in Höhe der Hälfte sicherung zu regeln.
dieser Sätze gewährt. Einkünfte, die bis zu dem Zeit- § 268
punkt, in dem über die Zuerkennung der Unterhaltshilfe
entschieden wird, unter nachhaltiger Schädigung der (weggefallen)
Gesundheit erzielt worden sind, werden nicht ange-
setzt. § 269
4. Staatliche Gratiale, die nicht nach Nummer 1 Satz 2 Höhe der Unterhaltshilfe
unberücksichtigt bleiben, sowie freiwillige Leistungen, (1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten mo-
die mit Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder Arbeits- natlich 745 Deutsche Mark.
verhältnis oder eine frühere selbständige Berufstätig-
keit oder als zusätzliche Versorgungsleistung einer be- (2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich 497
rufsständischen Organisation gewährt werden, gelten Deutsche Mark für den nicht dauernd getrennt lebenden
nur, wenn sie die Hälfte der Sätze der Unterhaltshilfe Ehegatten und um monatlich 252 Deutsche Mark für jedes
nach den §§ 269, 269a übersteigen, und zwar mit Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem
50 vom Hundert des Mehrbetrags als Einkünfte; dies Berechtigten überwiegend unterhalten wird; im Falle des
gilt auch dann, wenn auf Grund betrieblicher Übung § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 erhöht sich die Unterhaltshilfe um
oder einer längere Zeit hindurch erfolgten Gewährung die Pflegezulage.
nach der Rechtsprechung ein Rechtsanspruch ange-
§ 269a
nommen wird.
Selbständigenzuschlag
5. Zulagen für Kinder, insbesondere Kindergeld, Kinder-
zuschlag und Kinderzuschuß, gelten nicht als-Einkünf- (1) Die nach§ 269 sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht
te, soweit sie den Zuschlag nach Absatz 1 Nr. 2 zuzüg- sich für ehemals Selbständige im Sinne des § 273 Abs. 5
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil t
Nr. 1 und 2 um einen Selbständigenzuschlag. Den Zu- 1. für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt
schlag nach Absatz 2 Stufe 1 erhalten auf Antrag auch lebenden Ehegatten um 129 Deutsche Mark monat-
Berechtigte nach § 273 Abs. 6 Nr. 2, die als künftige Erben lich,
eines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes 2. für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von
nur deswegen im Zeitpunkt der Schädigung keine selb- dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird und
ständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, weil es bis zu das siebente Lebensjahr vollendet hat, um 162 Deut-
diesem Zeitpunkt zu einer Vermögensübertragung nicht sche Mark monatlich.
mehr gekommen ist.
(3) Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, soweit er den
(2) Der Selbständigenzuschlag beträgt Selbständigenzuschlag nach § 269 a übersteigt.
bei einem bei Durchschnitts-
Endgrundbetrag jahreseinkünften § 270
in der Hauptent- aus selbständiger Anrechnung von Einkünften
Stufe schädigung Erwerbstätigkeit monatlich
(§ 273 Abs. 5 nach§ 239 ( 1) Rentenleistungen und sonstige Einkünfte werden auf
Nr. 2 Satz 1 (§ 273 Abs. 5 die Unterhaltshilfe insoweit angerechnet, als sie nach
und 2) Nr. 2 Satz 3) § 267 Abs. 2 als Einkünfte gelten. Der Anrechnungsbetrag
1 bis 4000 AM 170 DM wird auf volle Deutsche Mark nach unten abgerundet.
Sinkt der Freibetrag nach§ 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d,
2 bis 4 600 DM bis 5 200 AM 215 DM
weil sich die Elternrente infolge der Gewährung oder Erhö-
3 bis 5 600 DM bis 6 500 AM 258 DM hung anderer Einkünfte verringert hat, so sind die anzu-
4 bis 7 600 DM bis 9 000 AM 286 DM rechnenden Einkünfte um denjenigen Betrag zu kürzen,
5 bis 9 600 DM bis 12 000 AM 315 DM um den die Summe der Einkünfte nach Absatz 2 und der
6 über 9 600 DM über 12 000 AM 345 DM Unterhaltshilfe wegen des Absinkens des Freibetrags hin-
ter den vorherigen Gesamteinkünften zurückbleiben wür-
de; die Kürzung der anzurechnenden Einkünfte entfällt,
(3) Der Selbständigenzuschlag erhöht sich für den nicht sobald und soweit eine Erhöhung der Gesamteinkünfte
dauernd getrennt lebenden Ehegatten eintritt.
.in Zuschlagsstufe um monatlich (2) Betragen die Gesamteinkünfte nach § 267 Abs. 2
unter Hinzurechnung derjenigen Beträge, die nach § 267
1 90 DM Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 von der Anrechnung
2 103 DM freizustellen sind, zusammen mit der nach den §§ 269
3 115 DM bis 269b und nach Absatz 1 sich ergebenden Unterhalts-
4 129 DM hilfe mehr als das Doppelte des Einkommenshöchstbe-
5 148 DM trags nach § 267 Abs. 1, so wird die Unterhaltshilfe um den
das Doppelte des Einkommenshöchstbetrags überstei-
6 175 DM genden Betrag gekürzt.
(4) Beziehen der Berechtigte und seine zuschlagsbe- (3) Rentenleistungen, die für zurückliegende Monate
rechtigten Angehörigen (§ 269 Abs. 2) Rentenleistungen bewilligt werden, sind auf die für diese Monate gewährte
im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 6, erhöht sich der Selbstän- Unterhaltshilfe nachträglich anzurechnen.
digenzuschlag
(4) Unterhaltshilfe wird nicht gewährt, wenn sich nach
1. bei Bezug von Versichertenrenten und vergleichbaren den Absätzen 1 bis 3 ein Auszahlungsbetrag von weniger
sonstigen Versorgungsbezügen um 60 DM monatlich, als zwei Deutsche Mark monatlich ergeben würde.
2. bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht Wai-
senrenten sind, und vergleichbaren sonstigen Versor- § 271
gungsbezügen um 44 DM monatlich,
Dauer der Unterhaltshilfe
3. bei Bezug von Waisenrenten und vergleichbaren son-
stigen Versorgungsbezügen um 21 DM monatlich, Die Unterhaltshilfe wird auf Lebenszeit oder auf Zeit
gewährt.
höchstens jedoch um den Betrag, um den die Rentenlei-
stung im Fall der Nummer 1 monatlich 27 DM, im Fall der
§ 272
Nummer 2 monatlich 20 DM und im Fall der Nummer 3
monatlich 10 DM übersteigt. Die Gewährung von Freibe- Unterhaltshilfe auf Lebenszeit
trägen nach§ 267 Abs. 2 Nr. 6 entfällt, soweit die Freibe-
(1) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit wird gewährt, wenn
träge den Selbständigenzuschlag nicht übersteigen.
durch die Schädigung die Existenzgrundlage des Berech-
tigten auf die Dauer vernichtet worden ist. Diese Voraus-
§ 269b setzung gilt stets dann als gegeben, wenn der Schaden als
Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage
Sozialzuschlag festgestellt ist und sich dieser Verlust noch auswirkt. Bei
(1) Die nach den §§ 269, 269a sich ergebende Unter- Vermögensschäden wird die dauernde Vernichtung der
haltshilfe erhöht sich um einen Sozialzuschlag. Existenzgrundlage des Berechtigten vermutet, wenn der
Berechtigte Vertriebener ist; bei Kriegssachgeschädigten,
(2) Der Sozialzuschlag beträgt für den Berechtigten Ostgeschädigten und Sparern ist das Vorliegen dieser
103 Deutsche Mark monatlich. Er erhöht sich Voraussetzungen stets dann anzunehmen, wenn der nach
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 871
§ 266 sich ergebende Grundbetrag 5 600 Deutsche Mark 5. für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab geleistete Zahlungen
erreicht. mit 10 vom Hundert,
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten endet die 6. Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegesetzes
Zahlung mit dem letzten Tage des auf den Todestag stets mit dem vollen Betrag.
folgenden Monats. Vom Beginn des auf den Todestag Die Unterhaltshilfe wird längstens bis zum Tode des Be-
folgenden übernächsten Monats ab tritt an die Stelle des rechtigten oder im Falle der Rechtsnachfolge nach § 272
Berechtigten ohne neuen Antrag sein von ihm nicht dau- Abs. 2 Satz 2 bis 4 bis zum Tode des Ehegatten oder der
ernd getrennt lebender Ehegatte. Voraussetzung dafür ist, alleinstehenden Tochter, im Falle des§ 272 Abs. 3 bis zum
daß Tode der Vollwaise, längstens bis zur Erreichung der Al-
1. die Ehe mindestens ein Jahr oder bereits in dem Zeit- tersgrenzen gewährt.
punkt bestanden hat, von dem ab Unterhaltshilfe nach (3) Empfänger von Unterhaltszuschuß nach § 37 des
diesem Gesetz zuerkannt worden ist, und Soforthilfegesetzes erhalten, soweit sie nicht Unterhaltshil-
2. der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Todes des fe nach diesem Gesetz beziehen, Unterhaltszuschuß wei-
bisher Berechtigten das 65. (die Ehefrau das 45.) Le- ter, bis der aus § 33 des Soforthilfegesetzes sich ergeben-
bensjahr vollendet hat oder in diesem Zeitpunkt er- de Gesamtbetrag der Leistungen erreicht ist.
werbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 ist; der Er- (4) Personen, die auf Grund der nach § 357 Abs. 1
werbsunfähigkeit steht es gleich, wenn und solange erlassenen Vorschriften Unterhaltshilfe nach Soforthilfe-
eine Witwe für mindestens ein im Zeitpunkt des Todes recht bis zum 30. Juni 1953 erhalten haben, aber die
des Ehegatten zu ihrem Haushalt gehörendes Kind im Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschaden-
Sinne des § 265 Abs. 2 zu sorgen hat. rente nach diesem Gesetz nicht erfüllen, wird Unterhalts-
Die Sätze 2 und 3 gelten untei den Voraussetzungen des hilfe über den 30. Juni 1953 hinaus weitergewährt, wenn
§ 261 Abs. 2 Satz 2 für eine alleinstehende Tochter ent- die Bewilligung wegen Verlustes von Hausrat erfolgt und
sprechend;§ 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist mit der Höchstbetrag der Leistungen nach § 33 des Soforthil-
der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag, die Grundbe- fegesetzes am 30. Juni 1953 nicht erreicht war. Die Unter-
träge oder die verlorenen Einkünfte nicht zusammenzu- haltshilfe wird, ab 1. Juli 1953 unter voller Anrechnung des
rechnen, bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft Auszahlungsbetrags einschließlich der T euerungszu-
des Bescheids, mit dem die Unterhaltshilfe auf die allein- schläge, so lange weitergewährt, bis der am 30. Juni 1953
stehende Tochter umgestellt wird, gestellt werden muß. noch nicht verbrauchte Teil des Höchstbetrags nach § 33
des Soforthilfegesetzes durch die Summe der ab 1. Juli
(3) Bezieht ein Empfänger von Unterhaltshilfe im Zeit- 1953 anzurechnenden Zahlungen erreicht wird.
punkt seines Todes Zuschläge für Kinder und werden
diese durch den Todesfall Vollwaisen, so treten sie an die (5) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1889
Stelle des Verstorbenen, solange die Voraussetzungen (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894) und vor dem
des§ 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 erfüllt sind; sie erhalten 1. Januar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912) gebo-
die in § 275 festgesetzten Beträge. Absatz 2 Satz 1 gilt ren oder spätestens am 31. Dezember 1971 erwerbsunfä-
entsprechend. hig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden, wird unter
folgenden Voraussetzungen Unterhaltshilfe auf Zeit ge-
währt:
§ 273
1. Die Existenzgrundlage des unmittelbar Geschädigten
Unterhaltshilfe auf Zeit und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichti-
(1) Unterhaltshilfe auf Zeit wird gewährt, wenn die be- genden Ehegatten muß im Zeitpunkt des Schadensein-
sonderen Vorausset?t1ngen für die Gewährung auf Le- tritts überwiegend beruht haben
benszeit nach § 272 nicht vorliegen. a) auf der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätig-
keit oder
(2) Unterhaltshilfe auf Zeit wird so lange gewährt, bis die
Summe der anzurechnenden Zahlungen den Grundbetrag b) auf Ansprüchen und anderen Gegenwerten aus der
(§ 266 Abs. 2) erreicht hat; anzurechnen sind Übertragung, sonstigen Verwertung oder Verpach-
tung des einer solchen Tätigkeit dienenden Ver-
1. für die Zeit bis zum 31 . März 1952 gewährte Leistungen
mögens oder
an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz mit den
Beträgen nach § 38 des Soforthilfegesetzes, c) auf einer Altersversorgung, die aus den Erträgen
einer solchen Tätigkeit begründet worden war.
2. für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. März 1957
geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Ge- 2. Für die Schäden des unmittelbaren Geschädigten und
setz und nach dem Soforthilfegesetz, Teuerungszu- seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden
schläge nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz) mit Ehegatten muß ein Anspruch auf Hauptentschädigung
50 vom Hundert, mit einem Endgrundbetrag von mindestens 3 600 Deut-
sche Mark zuerkannt worden sein; hierbei bleibt vorbe-
3. für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai 1961 haltlich der Rechtsverordnung nach § 261 Abs. 4 der
geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Ge-
auf Zonenschäden beruhende Grundbetrag oder Zo-
setz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 40 vom Hun- nenschaden-Teilgrundbetrag (§ 250 Abs. 7 Satz 2)
dert,
außer Ansatz. Sind für diese Schäden mehrere An-
4. für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1965 sprüche auf Hauptentschädigung entstanden, sind die
geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Ge- Endgrundbeträge zusammenzurechnen; dies gilt auch
setz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 20 vom Hun- dann, wenn vor dem 1. April 1952 an die Stelle des
dert, unmittelbar Geschädigten oder seines Ehegatten ein
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erbe getreten ist. Der Zuerkennung eines Anspruchs (2) Der Berechtigte erhält Unterhaltshilfe in Höhe der
auf Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag weggefallenen monatlichen Zahlung und eines Zuschlags
von mindestens 3 600 Deutsche Mark steht es gleich, in Höhe von 891 vom Hundert,. höchstens jedoch in Höhe
wenn ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder der Sätze der Unterhaltshilfe nach § 269; hierbei wird, falls
sonstigen Existenzgrundlage mit Durchschnittsjahres- der Berechtigte eine einfache Vorzugsrente bezogen hat,
einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von min- die weggefallene monatliche Zahlung mit 125 vom Hun-
destens 2 000 Reichsmark nach § 239 festgestellt ist; dert, oder, falls er am Währungsstichtag über 65 Jahre alt
diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn war, mit 150 vom Hundert angesetzt. Durch Inanspruch-
neben der selbständigen Erwerbstätigkeit eine andere nahme der Unterhaltshilfe erlischt die der Vorzugsrente
bezahlte Tätigkeit nicht oder nur in geringem Umfang zugrunde liegende Anleiheablösungsschuld mit Auslo-
ausgeübt und der Lebensunterhalt nicht oder nur unwe- sungsrechten. Als weggefallene Zahlung gilt bei Kleinrent-
sentlich aus anderen Einkünften mit bestritten wurde. nern ein Betrag von monatlich 20 Reichsmark für den
Die Unterhaltshilfe auf Zeit wird so lange gewährt, bis die Alleinstehenden und von 30 Reichsmark für den Verheira-
teten. § 270 findet keine Anwendung; jedoch darf der
Summe der anzurechnenden Zahlungen (Absatz 2) den
Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (Nummer 2) er- Gesamtbetrag der Einkünfte einschließlich der Unterhalts-
reicht. Die Unterhaltshilfe wird in entsprechender Anwen- hilfe den Einkommenshöchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1
dung der Vorschriften über die Unterhaltshilfe auf Lebens- nicht übersteigen. Die Unterhaltshilfe wird auf volle Deut-
zeit gewährt, wenn der Endgrundbetrag der Hauptentschä- sche Mark aufgerundet; sie wird nicht gewährt, wenn sich
digung (Nummer 2 Satz 1 und 2) 5 600 Deutsche Mark ein Auszahlungsbetrag von weniger als zwei Deutsche
erreicht oder wenn ihm Schäden an Vermögen zugrunde Mark monatlich ergeben würde.
liegen, auf dem die Existenzgrundlage (Nummer 1) beruh- (3) Trifft mit einem Sparerschaden der in Absatz 1 ge-
te, oder wenn die Voraussetzung der Nummer 2 Satz 3 nannten Art ein anderer Schaden, der einen Anspruch auf
vorliegt. Unterhaltshilfe begründet, zusammen, so hat der Berech-
tigte die Wahl, ob er wegen seiner anderen Schäden
(6) Unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeitsvor-
aussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 wird Unterhaltshilfe Kriegsschadenrente nach den allgemeinen Vorschriften
in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die oder wegen der in Absatz 1 genannten Schäden die Son-
Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt derregelung nach den Absätzen 1 und · 2 in Anspruch
nehmen will.
1. an Personen, welche die Voraussetzungen des § 284
Abs. 2 Satz 1 erfüllen, § 275
2. an Personen, deren durch die Schädigung verlorene Unterhaltshilfe für Vollwaisen
Existenzgrundlage darauf beruhte, daß sie vor der
Schädigung mit einem Familienangehörigen, der die (1) Unmittelbar geschädigte Vollwaisen im Sinne des
Voraussetzungen des Absatzes 5 Nr. 1 und 2 erfüllt, in § 265 Abs. 3 erhalten Unterhaltshilfe auf Zeit nach den
Haushaltsgemeinschaft gelebt haben und von ihm wirt- Vorschriften dieses Abschnitts. An die Stelle des in§ 267
schaftlich abhängig waren. Abs. 1 und in § 269 Abs. 1 bestimmten Betrags tritt ein
Satz von monatlich 41 0 Deutsche Mark. § 269b ist nur auf
(7) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1906 Vollwaisen anzuwenden, die das 15. Lebensjahr vollendet
(eine Frau nach dem 31. Dezember 1911) geboren oder haben; als Sozialzuschlag ist ein Betrag von 60 Deutsche
nach dem 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne Mark monatlich anzusetzen.
des § 265 Abs. 1 geworden, wird Unterhaltshilfe nach
Absatz 5 und Absatz 6 Nr. 2 gewährt, wenn eine Existenz- (2) Die Gewährung der Unterhaltshilfe endet mit dem
grundlage im Sinne dieser Vorschrift nach Vollendung des Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen des § 265
16. Lebensjahres bis zum Verlust dieser Existenzgrundla- Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 wegfallen, sofern sich nicht aus
ge insgesamt mindestens 10 Jahre bestand. Beim Verlust ~ 273 Abs. 2 ein früherer Zeitpunkt ergibt.
einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1
werden auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundla- § 276
ge im Sinne des Absatzes 6 Nr. 2 und beim Verlust einer Krankenversorgung
Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 6 Nr. 2 auch
Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne (1) Empfänger von Unterhaltshilfe erhalten als zusätz-
des Absatzes 5 Nr. 1 berücksichtigt. liche Leistung im Falle der Krankheit ambulante ärztliche
und zahnärztliche Behandlung einschließlich Zahnersatz,
§ 274 Arzneien, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie Kranken-
hausbehandlung nach Art, Form und Maß der Leistungen
Sonderregelung bei Wegfall öffentlicher Renten
nach dem Bundessozialhilfegesetz; Personen, die ihren
( 1) Beruht der Anspruch des Berechtigten auf einem ständigen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten Kranken-
Sparerschaden, der durch Nichtumstellung von Ansprü- versorgung nur, wenn ihnen bei Einkommens- und Vermö-
chen auf Bezug oder Wiederbezug von Vorzugsrente oder genslosigkeit Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfege-
durch Einstellung der Zahlung von Liquidationsrenten des setz gewährt würde. Die Krankenversorgung nach Satz 1
ersten Weltkriegs oder von Reichszuschüssen an Klein- umfaßt auch die Angehörigen, für die nach § 269 Abs. 2
rentner entstanden ist (§ 15 Abs. 3), und übersteigen die Zuschläge gewährt werden, im Falle des§ 274 den nicht
Einkünfte des Berechtigten (§ 267 Abs. 2) nicht den Ein- dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Die Krankenver-
kommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3, so sorgung entfällt, solange Krankenhilfe nach den Vorschrif-
wird Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt. Die Berech- ten der Sozialversicherung oder anderen gesetzlichen
nung eines Schadensbetrags und eines Grundbetrags Vorschriften gewährt wird oder wenn nach dem Bundes-
entfällt. versorgungsgesetz mit Ausnahme der Vorschriften über
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 873
die Kriegsopferfürsorge ein Anspruch auf entsprechende § 96 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Bundessozial-
Leistungen besteht~ ist in den genannten Vorschriften be- hilfegesetzes ist anzuwenden.
stimmt, daß Leistungen nach anderen Gesetzen vorge- (6) Durch Rechtsverordnung kann der in Absatz 2 Satz 1
hen, so gilt dies nicht im Verhältnis zur Krankenversorgung bestimmte Betrag der Entwicklung der Beiträge zur freiwil-
nach diesem Gesetz. ligen Krankenversicherung angepaßt werden.
(2) Soweit der Empfänger von Unterhaltshilfe mit seinen
in Absatz 1 genannten Angehörigen freiwillig bei einer § 276a
gesetzlichen Krankenkasse, bei einer Ersatzkasse oder Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten
bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung
gegen Krankheit versichert ist, kann er beantragen, daß an (1) Personen, denen nach § 276 Abs. 1 Krankenversor-
Stelle der Krankenversorgung zur Fortsetzung der Ver- gung gewährt wird, haben als weitere zusätzliche Leistung
sicherung Beiträge und Prämienzuschläge bis zu 206 Deut- zur Sicherung ihrer Gesundheit Anspruch auf die in den
sche Mark monatlich je versicherte Person erstattet wer- §§ 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie
den. Hat der Empfänger von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit in Richtlinien zu § 92 des Fünften Buches Sozialgesetz-
seine freiwillige Krankenversicherung nach dem erstmali- buch vorgesehenen Maßnahmen zur Früherkennung von
gen Bezug von Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz aufge- Krankheiten.
geben und wird die Unterhaltshilfe eingestellt oder das (2) § 276 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
Ruhen angeordnet, wird die Krankenversorgung nach Ab-
satz 1 auch nach Einstellung oder während des Ruhens
der Unterhaltshilfe weitergewährt. § 277
Sterbegeld
(3) Die Krankenversorgung obliegt den Trägern der So-
zialhilfe, die auch die Kosten der Krankenversorgung tra- (1) Empfänger von Unterhaltshilfe können beantragen,
gen. Der Ausgleichsfonds erstattet von diesen Kosten daß ihnen im Falle ihres Todes oder des Todes ihres
25 vom Hundert; der verbleibende Betrag wird vom Bund, Ehegatten ein Sterbegeld von je 1 000 Deutsche Mark
den Ländern einschließlich des Landes Berlin und den gewährt wird. Zu den entstehenden Kosten tragen der
Gemeinden (Gemeindeverbänden) in dem · Verhältnis Unterhaltshilfeempfänger monatlich zwei Deutsche Mark,
übernommen, in dem die im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe sein Ehegatte eine Deutsche Mark bei; diese Beträge
anfallenden Fürsorgekosten verrechnet werden. Die für werden von den laufenden Zahlungen an Kriegsschaden-
die Sozialhilfe geltenden Vorschriften über die Zuständig- rente einbehalten. Im übrigen trägt die Kosten der Aus-
keit und die Kostenerstattung zwischen den Trägern der gleichsfonds.
Sozialhilfe finden entsprechende Anwendung. (2) Wird das Ruhen der Unterhaltshilfe angeordnet,
(4) Wird Krankenhausbehandlung gewährt und dauert bleibt die Sterbevorsorge aufrechterhalten. Die während
diese länger als 30 Tage, so werden von der Unterhalts- des Ruhens fälligen Beiträge werden, soweit sie nicht von
hilfe von dem auf das Ende dieses Zeitraumes folgenden laufenden Zahlungen an Entschädigungsrente einbehalten
Monatsersten ab bis zur Höhe des tatsächlichen Aufwands werden können, nach Wiederaufnahme der Zahlungen
des Trägers der Sozialhilfe bei einem untergebrachten von der Unterhaltshilfe oder, wenn während des Ruhens
alleinstehenden Berechtigten 236 Deutsche Mark, bei der Sterbefall eingetreten ist, vom Sterbegeld einbehal-
untergebrachten nicht dauernd getrennt lebenden Ehe- ten.
gatten je 174 Deutsche Mark, bei untergebrachten Kindern (3) Die Sterbevorsorge entfällt, wenn die Unterhaltshilfe
und Vollwaisen je 109 Deutsche Mark monatlich, höch- für dauernd endet, ohne daß der Sterbefall eingetreten ist;
stens jedoch der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe geleistete Beiträge werden zurückerstattet. Dies gilt nicht,
einbehalten und an die Träger der Sozialhilfe (Absatz 3) wenn und solange Entschädigungsrente oder nach Ein-
überwiesen. Bei Entlassung in der ersten Hälfte des Kalen- stellung der Unterhaltshilfe laufende Beihilfe nach§ 301 b
dermonats wird für diesen ein Betrag nicht einbehalten; bei gezahlt wird; in diesem Fall sind die fälligen Beiträge von
Entlassung in der zweiten Hälfte des Kalendermonats den laufenden Zahlungen an Entschädigungsrente oder
ermäßigt sich der Einbehaltungsbetrag auf die Hälfte. Die laufender Beihilfe einzubehalten. Die Sätze 1 und 2 sind
Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Inan- auch auf Fälle anzuwenden, in denen am 1. Januar 1993
spruchnahme von anderen Einkünften gelten entspre- die Unterhaltshilfe bereits für dauernd geendet hatte und
chend, soweit die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträ- der Sterbefall noch nicht eingetreten war.
ge den Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe überstei-
gen. Die Kosten der Krankenversorgung (Absatz 3) ver- (4) Der Antrag nach Absatz 1 kann nur bis zum Ablauf
mindern sich um die einbehaltenen oder sonst nach dem eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids über die
Bundessozialhilfegesetz in Anspruch genommenen Be- Gewährung von Unterhaltshilfe gestellt werden. Von den in
träge. Im Falle des§ 274 können die Unterhaltshilfe oder § 272 Abs. 2 Satz 2 bis 4 genannten Personen kann die
die sonstigen Einkünfte bis zum Betrag von 297 Deutsche Gewährung von Sterbegeld noch bis zum Ablauf eines
Mark monatlich nicht in Anspruch genommen werden. In Jahres nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Un-
Härtefällen kann das Ausgleichsamt mit Zustimmung des terhaltshilfe auf sie umgestellt wird, beantragt werden.
zuständigen Trägers der Sozialhilfe von der Einbehaltung (5) Das Sterbegeld wird an diejenige Person ausgezahlt,
nach Satz 1 ganz oder zum Teil absehen; ebenso kann der die der Unterhaltshilfeempfänger als empfangsberechtigt
Träger der Sozialhilfe bei der Inanspruchnahme von son- erklärt hat, im Zweifel an diejenigen Personen, Einrichtun-
stigen Einkünften nach Satz 3 verfahren. gen oder Träger, die nachweislich die Bestattungskosten
getragen haben.
(5) Für die Anfechtung der Entscheidungen der Träger
der Sozialhilfe über Art, Form und Maß der Leistungen der (6) Das Sterbegeld ist auf vergleichbare Leistungen
Krankenversorgung gilt die Verwaltungsgerichtsordnung; nicht anzurechnen.
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 277a b) bei Berechtigten, die mit Wirkung von einem späte-
ren Zeitpunkt als dem 1. Januar 1955 ab in die
Anpassung der Unterhaltshilfe
Unterhaltshilfe erstmalig eingewiesen worden sind
( 1) Die Unterhaltshilfe wird jährlich zum 1. Juli durch oder werden, in der bei der erstmaligen Einweisung
Rechtsverordnung entsprechend dem Hundertsatz ange- sich ergebenden Höhe.
paßt, um den die Renten der gesetzlichen Rentenver-
sicherung ohne Berücksichtigung der Veränderung der § 278a
Belastung bei Renten jeweils anzupassen gewesen wä- Verhältnis zur Hauptentschädigung
ren.
(1) Auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung werden
(2) Anzupassen sind die dem Berechtigten und den an seine Stelle tretenden
1. die Beträge in § 267 Abs. 1 Satz 1 , 2 und 6, § 269 Personen geleisteten Zahlungen wie folgt angerechnet:
Abs. 1 und 2 (Einkommenshöchstbetrag und Sätze der 1. für die Zeit bis zum 31. März 1952 gewährte Leistungen
Unterhaltshilfe), § 269a Abs. 2 und 3 (Sätze des Selb- an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz mit den
ständigenzuschlags), § 269b Abs. 2 (Sätze des So- Beträgen nach § 38 des Soforthilfegesetzes,
zialzuschlags), § 275 Abs. 1 (Satz der Unterhaltshilfe
und des Sozialzuschlags für Vollwaisen) sowie in § 276 2. für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. März 1957
Abs. 4 Satz 1 und 5 (Einbehaltungsbeträge bei länger- geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Ge-
dauernder Krankenhausbehandlung und Schonbetrag setz und nach dem Soforthilfegesetz, Teuerungszu-
für Empfänger von Rentnerunterhaltshilfe), schläge nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz) mit
50 vom Hundert,
2. der Hundertsatz in§ 274 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz
(Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zahlung bei 3. für die Zeit vom 1. April 1967 bis zum 31. Mai 1961
der Rentnerunterhaltshilfe). geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Ge-
setz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 40 vom Hun-
Auf- und Abrundungen auf volle Deutsche Mark und einem dert,
vollen Hundertsatz sind zulässig.
4. für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1965
geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Ge-
§ 278 setz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 20 vom Hun-
Verhältnis zur Entschädigungsrente dert,
5. für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab geleistete Zahlungen
( 1) Der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag gilt
einschließlich des Sozialzuschlags(§ 269b) mit 10 vom
durch die Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit in
Hundert,
folgender Höhe als in Anspruch genommen (Sperrbe-
trag): 6. Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegesetzes
stets mit dem vollen Betrag,
Vollendetes Monatlicher Auszahlungsbetrag der 7. Beihilfe zum Lebensunterhalt aus dem Härtefonds
Lebensjahr Unterhaltshilfe in dem nach Absatz 2 (§§ 301, 301 a) und nach dem Flüchtlingshilfegesetz
in dem nach maßgebenden Zeitraum mit dem sich aus den Nummern 2 bis 5 ergebenden
Absatz 2 bis bis bis bis über 1
Hundertsatz,
maßgebenden 15 DM 30 DM 50 DM 100 DM 100 DM
Zeitpunkt DM DM DM DM DM 8. Unterhaltshilfe nach dem Reparationsschädengesetz
sowie Unterhaltsbeihilfe nach dem Allgemeinen Kriegs-
80 600 1 200 2000 3300 3 900 folgengesetz und § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur
75 800 1 700 2800 3900 4500 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes mit dem sich
70 1 100 2 300 3900 4500 5100 aus den Nummern 3 bis 5 ergebenden Hundertsatz,
soweit diese Leistungen nicht auf die Entschädigung
65 1 500 3000 4500 5 100 5 500
nach dem Reparationsschädengesetz angerechnet
60 1 900 3 900 5 500 5 500 5500 werden können.
55 2 400 4800 5 500 5 500 5500
Die Anrechnung ist vorzunehmen, wenn sie unter Berück-
50 3 700 5 500 5 500 5 500 5500 sichtigung sonstiger Erfüllungsbeträge zur vollen Erfüllung
unter 50 5 500 5 500 5 500 5 500 5500 des Anspruchs auf Hauptentschädigung führt oder wenn
die Unterhaltshilfe vorher für dauernd endet oder nach
§ 291 Abs. 2 eingestellt wird oder der Berechtigte, um die
(2) Für die Höhe des Sperrbetrags sind maßgebend Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung zu er-
1. das Lebensalter des Berechtigten in dem Zeitpunkt, möglichen, auf die Weitergewährung der Unterhaltshilfe
von dem ab ihm erstmalig Unterhaltshilfe nach diesem verzichtet.
Gesetz zuerkannt worden ist, und
(2) Anzurechnen nach Absatz 1 ist auf die Grundbeträge
2. der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe der Hauptentschädigung, die zuerkannt worden sind
a) bei Berechtigten, die mit Wirkung vom 1. Januar 1. für die Schäden des unmittelbar Geschädigten,
1955 oder von einem früheren Zeitpunkt ab erstma-
2. für die Schäden seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu
lig Unterhaltshilfe erhalten haben, im Durchschnitt
berücksichtigenden Ehegatten,
der ersten drei Monate des Kalenderjahres 1955
oder, wenn die Unterhaltshilfe in einem dieser Mo- 3. für die nach § 266 Abs. 2 Satz 3, § 272 Abs. 2 Satz 4 zu
nate geruht hat, der drei nach Wiederaufnahme der berücksichtigenden Schäden einer alleinstehenden
Zahlungen nächstfolgenden Monate, Tochter;
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 875
dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche auf Hauptent- von Spareinlagen oder Verrechnung erfüllt worden und
schädigung in der Person von Erben entstanden sind, die sind danach die Voraussetzungen für die Zuerkennung
vor dem 1. April 1952 an die Stelle des unmittelbar Ge- von Unterhaltshilfe durch Erweiterung des § 273 ge-
schädigten oder seines Ehegatten getreten sind. Ist hier- schaffen worden, wird die Erfüllung auf Antrag rückgän-
nach auf mehrere Grundbeträge der Hauptentschädigung gig gemacht, soweit sie nach Absatz 5 der Zuerken-
anzurechnen, erfolgt die Anrechnung nach dem Verhältnis nung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht.
dieser Grundbeträge; werden nach durchgeführter An- Der Erfüllungsbetrag ist, sofern dies zumutbar ist, bin-
rechnung Grundbeträge der Hauptentschädigung zuer- nen eines Jahres nach Antragstellung an den Aus-
kannt oder geändert, ist die Anrechnung nach dem sich gleichsfonds zurückzuzahlen. Die Unterhaltshilfe kann
daraus ergebenden Verhältnis der Grundbeträge zueinan- frühestens von dem Monatsersten ab zuerkannt wer-
der zu ändern. den, der dem Zeitpunkt des Antrags, die Erfüllung
rückgängig zu machen, folgt; die Zahlung der Unter-
(3) Der auf den angerechneten Betrag entfallende Zins-
haltshilfe beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf
zuschlag zur Hauptentschädigung nach § 250 gilt durch
die Rückzahlung des Erfüllungsbetrags folgt. Ist die
die Gewährung der Unterhaltshilfe vom Beginn desjenigen
Rückzahlung des Erfüllungsbetrags binnen eines Jah-
Kalendervierteljahres ab als erfüllt, das dem Zeitpunkt
res nicht zumutbar, kann Unterhaltshilfe auf Lebenszeit
folgt, von dem ab Unterhaltshilfe zuerkannt worden ist.
mit der Maßgabe zuerkannt werden, daß der Auszah-
(4) Ohne Rücksicht darauf, ob die Unterhaltshilfe ge- lungsbetrag der Unterhaltshilfe um den Anrechnungs-
zahlt wird, ruht oder eingestellt ist, werden Ansprüche auf betrag (Absatz 1) so lange gekürzt wird, bis die Summe
Hauptentschädigung, auf die nach den Absätzen 1 bis 3 der Kürzungsbeträge den der Zuerkennung von Unter-
anzurechnen ist, bei Grundbeträgen haltshilfe auf · Lebenszeit entgegenstehenden Erfül-
lungsbetrag erreicht.
- von 2 000 bis 2 999 Deutsche Mark in Höhe von
300 Deutsche Mark, 2. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch An-
- von 3 000 bis 3 999 Deutsche Mark in Höhe von rechnung von Darlehen im Sinne des § 291 Abs. 1
400 Deutsche Mark, erfüllt oder sind Erfüllungsbeträge für ein Vorhaben im
Sinne des § 291 Abs. 1 nachweislich verwendet wor-
- von 4 000 bis 4 999 Deutsche Mark in Höhe von den, gilt Nummer 1 Sätze 1 bis 3. Ist eine Rückzahlung
550 Deutsche Mark, des Erfüllungsbetrags, soweit er der Zuerkennung von
- von 5 000 bis 5 599 Deutsche Mark in Höhe von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht, nicht zu-
700 Deutsche Mark, mutbar und lag eine Existenzgrundlage im Sinne des
§ 273 Abs. 5 Nr. 1 vor, kann Unterhaltshilfe nach Num-
- von 5 600 bis 6 530 Deutsche Mark in Höhe des
mer 1 Satz 4 gewährt werden, wenn die Schaffung oder
4 900 Deutsche Mark übersteigenden Teils des Grund-
Sicherung der Lebensgrundlage nicht erreicht wurde,
betrags,
weil
- von mehr als 6 530 Deutsche Mark in Höhe von 25 vom
a) ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis ausgelau-
Hundert des Grundbetrags
fen ist oder
erfüllt (Mindesterfüllungsbetrag); ist nach Absatz 2 auf
b) der Empfänger der Leistung verstorben ist oder es
mehrere Grundbeträge der Hauptentschädigung anzu-
ihm durch schwere körperliche oder geistige Gebre-
rechnen, so ist der Mindesterfüllungsbetrag aus der Sum-
chen vorzeitig unmöglich gemacht wurde, selbst
me dieser Grundbeträge zu berechnen und im Verhältnis
oder mit Hilfe seiner Angehörigen das Vorhaben
der Grundbeträge zueinander aufzuteilen. Über den Min-
fortzuführen.
desterfüllungsbetrag hinaus können die Ansprüche auf
Hauptentschädigung, solange die Unterhaltshilfe gezahlt 3. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch An-
wird oder ruht, nur insoweit erfüllt werden, als offensicht- rechnung von Darlehen im Sinne des § 291 Abs. 3
lich eine Überzahlung der Hauptentschädigung nicht zu erfüllt oder sind Erfüllungsbeträge für ein Vorhaben im
erwarten ist. Soweit hiernach die Ansprüche auf Hauptent- Sinne des§ 291 Abs. 3 nachweislich verwendet wor-
schädigung vor der Anrechnung nicht erfüllt werden kön- den, gilt Nummer 1 Satz 1 und 2. Ist eine Rückzahlung
nen, sind sie durch die Gewährung von Unterhaltshilfe des Erfüllungsbetrags insoweit, als sie der Zuerken-
vorläufig in Anspruch genommen. nung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht,
(5) Unterhaltshilfe kann nicht mehr zuerkannt werden, nicht zumutbar, gilt folgendes:
nachdem die Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die a) Ist ein Aufbaudarlehen angerechnet worden, wird
im Falle der Zuerkennung nach den Absätzen 1 bis 3 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anrechnung das
anzurechnen wäre, erfüllt sind; nach teilweiser Erfüllung Darlehen in Höhe des nicht zurückgezahlten Be-
dieser Ansprüche über den Mindesterfüllungsbetrag {Ab- trags wiederhergestellt.
satz 4) hinaus kann Unterhaltshilfe nur noch insoweit zuer-
b) Ist ein Erfüllungsbetrag für ein Vorhaben im Sinne
kannt werden, als offensichtlich eine Überzahlung der
des§ 291 Abs. 3 verwendet worden, wird in Höhe
Hauptentschädigung nicht zu erwarten ist.
des nicht zurückgezahlten Betrags ein Darlehens-
{6) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit kann jedoch auch verhältnis mit Wirkung vom Zeitpunkt der Erfüllung
nach Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung ab neu begründet.
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zuerkannt c) Die durch die Wiederherstellung oder Neubegrün-
werden:
dung eines Darlehensverhältnisses entstehenden
1. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Bar- Rückstände an Zins- und Tilgungsleistungen sind
zahlung, Eintragung von Schuldbuchforderungen, Aus- mit der Unterhaltshilfe vom Wirksamwerden ihrer
händigung von SchuldverschreibungP-n, Begründung Zuerkennung ab zu verrechnen.
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Die Unterhaltshilfe kann frühestens von dem Monatser- 2. für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2 um
sten ab zuerkannt werden, der dem Zeitpunkt des 260 Deutsche Mark monatlich,
Antrags, die Erfüllung rückgängig zu machen, folgt; die 3. für Pflegebedürftige im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3
Zahlung der Unterhaltshilfe beginnt mit dem Ersten des bis 6 um die Pflegezulage,
Monats, der auf die Rückzahlung des Erfüllungsbetrags
oder auf den Abschluß der Verrechnung der rückstän- 4. für ehemals Selbständige im Sinne des § 269 a um den
digen Beträge (Buchstabe c) folgt. Selbständigenzuschlag.
4. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch An- Bei unmittelbar geschädigten Vollwaisen im Sinne des
rechnung von Darlehen zur Förderung einer landwirt- § 265 Abs. 3 beträgt der Einkommenshöchstbetrag
schaftlichen Vollerwerbsstelle erfüllt worden, mußte der 475 Deutsche Mark monatlich. Wird der Berechnung der
Darlehensempfänger wegen vorgeschrittenen Leoens- Entschädigungsrente der Grundbetrag der Hauptentschä-
alters oder Erwerbsunfähigkeit den Betrieb auf einen digung zugrunde gelegt, erhöht sich der Einkommens-
Abkömmling oder anderen Geschädigten übertragen, höchstbetrag für den Berechtigten auf 1 363 Deutsche
und ist wegen der wirtschaftlichen Lage des Betriebs Mark monatlich und für eine Vollwaise auf 590 Deutsche
die mit einer Hofübergabe verbundene Altersversor- Mark monatlich sowie der Erhöhungsbetrag für den Ehe-
gung in diesem Zeitpunkt nicht zu verwirklichen, gilt gatten auf 756 Deutsche Mark monatlich und für jedes
Nummer 1 Satz 1 bis 3. Ist eine RQ.ckzahlung des Kind auf 311 Deutsche Mark monatlich. Für Kinder, die das
Erfüllungsbetrags nicht zumutbar, so wird bei Einver- siebente und für Vollwaisen, die das 15. Lebensjahr vollen-
ständnis des Übernehmers die Erfüllung, soweit sie der det haben, erhöhen sich die für sie in den Sätzen 2 bis 4
Zuerkennung der Unterhaltshilfe auf Lebenszeit ent- bestimmten Beträge um den Sozialzuschlag nach § 269 b
gegensteht, auf Antrag in der Weise rückgängig ge- Abs. 2 Nr. 2 oder § 275 Abs. 1 Satz 3.
macht, daß das Darlehensverhältnis gegenüber dem (2) Für die Berechnung der Einkünfte gilt § 267 Abs. 2
Übernehmer mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anrech- und 3. Der letzte Satz des § 267 Abs. 2 (Kürzung der
nung ab wiederhergestellt wird; hierfür gilt Nummer 3 Freibeträge um den Sozialzuschlag) ist nicht anzuwen-
Satz 2 Buchstabe c und Satz 3. den.
5. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung für Schäden
(3) Die Sätze des Einkommenshöchstbetrages nach
eines verstorbenen unmittelbar Geschädigten erfüllt
Absatz 1 sind jeweils durch Rechtsverordnung um die
worden, bevor bei seinem überlebenden Ehegatten die
Beträge anzupassen, um die sich die Sätze der Unterhalts-
Voraussetzungen des§ 230 für den Antrag auf Kriegs-
hilfe einschließlich des Sozialzuschlags durch Anpassung
schadenrente vorlagen, wird die Erfüllung auf Antrag
nach § 277 a verändern.
rückgängig gemacht, soweit sie nach Absatz 5 der
Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entge-
gensteht und wenn sie nicht nach den Nummern 2 bis 4 § 280
rückgängig gemacht werden kann. Nummer 1 Satz 2 Höhe der Entschädigungsrente
bis 4 ist anzuwenden.
(1) Die Entschädigungsrente beträgt jährlich vier vom
(7) Das Nähere über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hundert des Grundbetrags nach § 266 Abs. 2, in den
Hauptentschädigung neben der Weitergewährung von Un- Fällen des§ 279 Abs. 1 Satz 4, des§ 282 Abs. 4 und 5
terhaltshilfe (Absatz 4) und über die Zuerkennung von sowie des § 283 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Satz 4 und Nr. 4
Unterhaltshilfe nach voller oder teilweiser Erfüllung der jährlich vier vom Hundert des Grundbetrags der Haupt-
Ansprüche auf Hauptentschädigung (Absätze 5 und 6) entschädigung; hierbei bleibt vorbehaltlich der Rechtsver-
wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei ist hinsicht- ordnung nach§ 261 Abs. 4 der auf Zonenschäden beru-
lich der Absätze 4 und 5 von dem Auszahlungsbetrag der hende Grundbetrag oder Zonenschaden-Teilgrundbetrag
Unterhaltshilfe sowie von der Lebenserwartung des Be- (§ 250 Abs. 7 Satz 2) außer Ansatz. Wird Entschädigungs-
rechtigten auszugehen. Für die Anwendung des Absat- rente neben Unterhaltshilfe gewährt, beträgt sie vier vom
zes 6 kann insbesondere auch die Berücksichtigung des Hundert des Grundbetrags, soweit dieser die in § 278 Abs. 1
Mindesterfüllungsbetrags, der Zeitpunkt der Zuerkennung bestimmten Sperrbeträge übersteigt; liegen dem Grundbe-
und Zahlung von Unterhaltshilfe, die Höhe des Kürzungs- trag überwiegend Sparerschäden zugrunde, erhöhen sich
betrags der Unterhaltshilfe und die Verzinsung des An- die Sperrbeträge um 30 vom Hundert.
spruchs auf Hauptentschädigung bei Rückzahlung von
Erfüllungsbeträgen geregelt werden. (2) Der Hundertsatz der Entschädigungsrente nach Ab-
satz 1 erhöht sich, wenn der Berechtigte in dem Zeitpunkt,
von dem er erstmalig Entschädigungsrente erhält, ein hö-
Dritter Titel heres als das 65. Lebensjahr vollendet hatte, um je eins
vom Hundert für jedes weitere in diesem Zeitpunkt vollen-
Entschädigungsrente dete Lebensjahr. De.r Hundertsatz beträgt jedoch minde-
stens
§ 279
1. wenn dem Grundbetrag nicht übeswiegend Sparer-
Einkommenshöchstbetrag schäden zugrunde liegen, 8 vom Hundert,
(1) Entschädigungsrente wird gewährt, wenn die Ein- 2. bei Personen, die unter § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
künfte des Berechtigten insgesamt 1133 Deutsche Mark und b fallen und die 80 vom Hundert oder mehr er-
monatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich werbsbeschränkt sind, 7 vom Hundert,
1. für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt· 3. bei Personen, die eine Pflegezulage nach dem Bun-
lebenden Ehegatten um 701 Deutsche Mark monat- desversorgungsgesetz oder ein Pflegegeld nach der
lich, Reichsversicherungsordnung beziehen oder die unter
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 877
§ 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c fallen, 8 vom Hun- (4) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1889
dert. (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894) und vor dem
(3) Würde sich bei Zusammenrechnung der Entschädi- 1. Januar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912) gebo-
gungsrente mit den sonstigen Einkünften (§ 267 Abs. 2) ren, wird Entschädigungsrente gewährt, wenn für die
des Berechtigten einschließlich einer von ihm bezogenen Schäden des unmittelbar Geschädigten und seines nach
Unterhaltshilfe ein höherer Gesamtbetrag als der Einkom- § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten ein
menshöchstbetrag nach § 279 ergeben, dann wird die Anspruch auf Hauptentschädigung besteht; hierbei ist für
Entschädigungsrente um den übersteigenden Betrag ge- die Berechnung der Höhe der Entschädigungsrente aus-
kürzt. schließlich von dem für die Hauptentschädigung maßge-
benden Endgrundbetrag auszugehen.§ 273 Abs. 5 Nr. 2
(4) Betragen die Gesamteinkünfte nach § 267 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-
unter Hinzurechnung derjenigen Beträge, die nach § 267 sprechend, wenn der Geschädigte spätestens am 31. De-
Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 von der Anrechnung zember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1
freizustellen sind, zusammen mit der sich ergebenden geworden ist und die Voraussetzungen des§ 273 Abs. 5
Kriegsschadenrente mehr als 150 vom Hundert des Ein- Nr. 1 und 2 erfüllt.
kommenshöchstbetrags nach § 279 Abs. 1, so wird die
Entschädigungsrente um den 150 vom Hundert des Ein- (5) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1906
kommenshöchstbetrags übersteigenden Betrag gekürzt. (eine Frau nach dem 31. Dezember 1911) geboren oder
(5) Entschädigungsrente wird nicht gewährt, wenn sich nach dem 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne
nach den Absätzen 1 bis 4 ein Auszahlungsbetrag von des § 265 Abs. 1 geworden, wird Entschädigungsrente
weniger als zwei Deutsche Mark monatlich ergeben wür- nach Maßgabe des Absatzes 4 neben laufender oder
de. ruhender Unterhaltshilfe nach § 273 Abs. 7 gewährt.
§ 281
Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente § 283
liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Verhältnis zur Hauptentschädigung
Entschädigungsrente vor und macht der Berechtigte
glaubhaft, daß ihm ein Vermögensschaden von mehr als Wird Entschädigungsrente allein gewährt, gilt im Ver-
20 000 Reichsmark entstanden ist, so können bis zur hältnis zur Hauptentschädigung folgendes:
Festsetzung des Anspruchs auf Entschädigungsrente Vor- 1. Die dem Berechtigten und den an seine Stelle treten-
auszahlungen auf die Entschädigungsrente in Höhe von den Personen geleisteten Zahlungen an Entschädi-
20 Deutsche Mark monatlich gewährt werden. Die Voraus- gungsrente werden auf den im Zeitpunkt des Wegfalls
zahlungen erhöhen sich um zwei Deutsche Mark monat- der Entschädigungsrente oder der vorherigen Anrech-
lich für jedes Lebensjahr, das der Berechtigte am 1. Januar nung (Nummer 2 Buchstabe a) bestehenden Anspruch
1952 über das 70. Lebensjahr hinaus vollendet hatte. auf Hauptentschädigung (§ 251 Abs. 1) angerechnet;
die Anrechnung auf den Zinszuschlag hat dabei den
§ 282 Vorrang. Für besondere laufende Beihilfe aus dem
Besondere Voraussetzungen der Entschädigungsrente Härtefonds (§§ 301, 301 a) und nach dem Flüchtlings-
hilfegesetz sowie für Steigerungsbeträge zur Beihilfe
(1) Die Entschädigungsrente wird, wenn der Grundbe- zum Lebensunterhalt aus dem Härtefonds gilt Satz 1
trag des Berechtigten den in § 280 Abs. 1 Satz 2 bezeich- entsprechend, für Entschädigungsrente nach dem Re-
neten Betrag übersteigt, nur neben Unterhaltshilfe auf parationsschädengesetz insoweit, als diese nicht auf
Lebenszeit gewährt; der Berechtigte kann vorbehaltlich die Entschädigung nach dem Reparationsschädenge-
des Absatzes 5 beantragen, daß ihm ausschließlich Ent- setz angerechnet werden kann. Nicht angerechnet wird
schädigungsrente gewährt wird. auf den Zinszuschlag bis zum Ende desjenigen Kalen-
(2) Die Entschädigungsrente wird, falls der Grundbetrag dervierteljahres, in das der Zeitpunkt fällt, von dem ab
des Berechtigten den in § 280 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Entschädigungsrente zuerkannt worden ist. Anzurech-
Betrag nicht übersteigt, vorbehaltlich des Absatzes 5 nur nen ist auf die Ansprüche auf Hauptentschädigung, die
gewährt, wenn der Berechtigte Unterhaltshilfe nicht bean- sich ergeben
spruchen kann oder nicht beansprucht. a) für die Schäden des unmittelbar Geschädigten,
(3) liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparerschä- b) für die Schäden seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu
den zugrunde, wird Entschädigungsrente allein, nur ge- berücksichtigenden Ehegatten,
währt, wenn der Grundbetrag die folgenden Mindestbeträ-
c) für die nach § 266 Abs. 2 Satz 3, § 285 Abs. 3 Satz 2
ge erreicht:
zu berücksichtigenden Schäden einer alleinstehen-
Vollendetes Lebensalter
den Tochter;
des Berechtigten in dem Zeitpunkt, von dem ab dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche auf Hauptent-
erstmalig Entschädigungsrente gewährt wird Mindestgrundbetrag schädigung in der Person von Erben entstanden sind,
die vor dem 1. April 1952 an die Stelle des unmittelbar
80 3000OM Geschädigten oder seines Ehegatten getreten sind. Ist
75 3700DM hiernach auf mehrere Ansprüche auf Hauptentschädi-
70 4400DM gung anzurechnen, erfolgt die Anrechnung nach dem
65 5100DM Verhältnis dieser Ansprüche; werden nach durchge-
unter65 führter Anrechnung Ansprüche auf Hauptentschädi-
5800OM
gung zuerkannt oder geändert, ist die Anrechnung
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
nach dem sich daraus ergebenden Verhältnis der An- Anwendung des § 278 a noch verbleibenden Anspruch
sprüche zueinander zu ändern. auf Hauptentschädigung.
2. Anzurechnen nach Nummer 1 ist, wenn 2. § 283 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung über
a) die Anrechnung unter Berücksichtigung sonstiger
die nach Nummer 3 erfüllbaren Beträge hinaus nur
Erfüllungsbeträge zur vollen Erfüllung des An- durch einen vollen Verzicht auf die Entschädigungsren-
spruchs auf Hauptentschädigung führt oder die Ent-
te ermöglicht werden kann. Wird nicht gleichzeitig auf
schädigungsrente vorher für dauernd endet oder
die Weitergewährung der Unterhaltshilfe verzichtet,
nach § 291 Abs. 2 eingestellt wird oder
werden die Zahlungen an Entschädigungsrente auf den
b) der Berechtigte, um die Erfüllung des Anspruchs auf Teil des Anspruchs auf Hauptentschädigung ange-
Hauptentschädigung zu ermöglichen, auf die Wei- rechnet, der nicht nach § 278 a Abs. 4 durch die Ge-
tergewährung der Entschädigungsrente verzichtet; währung der Unterhaltshilfe vorläufig in Anspruch ge-
wird nur auf einen Teil verzichtet, ist die Entschädi- nommen ist.
gungsrente aus dem noch verbleibenden Grundbe- 3. Ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltshilfe und Ent-
trag der Hauptentschädigung unter Berücksichti-
schädigungsrente gezahlt werden, ruhen oder einge-
gung der Anrechnung nach Nummer 1 neu zu be- stellt sind, werden Ansprüche auf Hauptentschädigung,
rechnen.
auf welche die geleisteten Zahlungen anzurechnen
3.. Solange die Entschädigungsrente gezahlt wird oder nur sind, mit dem nach § 278a Abs. 4 sich ergebenden
ruht, können Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf Mindesterfüllungsbetrag erfüllt. Über den Mindesterfül-
die nach Nummer 1 anzurechnen ist, unbeschadet lungsbetrag hinaus können die Ansprüche auf Haupt-
eines Teilverzichts nach Nummer 2 Buchstabe b nur entschädigung, solange Unterhaltshilfe und Entschädi-
erfüllt werden gungsrente gezahlt werden oder ruhen, nur insoweit
erfüllt werden, als sie die Summe
a) in Höhe des Grundbetrags, der den dem Auszah-
lungsbetrag der Entschädigungsrente entsprechen- a) des durch die Unterhaltshilfe vorläufig in Anspruch
den Grundbetrag übersteigt, zuzüglich des auf den genommenen Betrags(§ 278a Abs. 4),
übersteigenden Teil entfallenden Zinszuschlags, b) des durch die Entschädigungsrente vorläufig in An-
b) in Höhe eines Zinszuschlags im Sinne der Num- spruch genommenen Betrags(§ 283 Nr. 3) und
mer 1 Satz 3. c) des Mindesterfüllungsbetrags (§ 278a Abs. 4)
Bei der Anwendung des Buchstabens a ist von dem übersteigen.
durchschnittlichen Auszahlungsbetrag der Entschädi- . Bei Zuerkennung nach teilweiser Erfüllung des An-
4
gungsrente auszugehen, der sich für die letzten sechs spruchs auf Hauptentschädigung (§ 283 Nr. 4) ist die
Monate vor der Entscheidung des Ausgleichsamts über Entschädigungsrente von dem Betrag zu berechnen,
die Erfüllung ergibt. Soweit der Anspruch auf Hauptent- um den der verbleibende Grundbetrag der Hauptent-
schädigung hiernach nicht erfüllt werden kann, ist er schädigung die in § 278 Abs. 1 bestimmten Sperrbeträ-
durch die Gewährung von Entschädigungsrente vorläu- ge übersteigt; wurde jedoch der Anspruch auf Haupt-
fig in Anspruch genommen. Ist der Anspruch auf Haupt- entschädigung nicht über den Mindesterfüllungsbetrag
entschädigung nach Satz 1 Buchstabe a teilweise er- hinaus oder nur in Höhe eines Zinszuschlags im Sinne
füllt worden, ist für die Berechnung der Entschädi- des § 283 Nr. 1 Satz 3 erfüllt, ist die Entschädigungs-
gungsrente der verbleibende Grundbetrag der Haupt- rente von dem Betrag zu berechnen, um den der nach
entschädigung maßgebend. § 266 Abs. 2 sich ergebende Grundbetrag die in § 278
4. Entschädigungsrente kann nicht mehr zuerkannt wer- Abs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt.
den, nachdem die Ansprüche auf Hauptentschädigung, (2) Das Nähere über die Erfüllung von Ansprüchen auf
auf die im Falle der Zuerkennung nach Nummer 1 Hauptentschädigung neben der Weitergewährung von Un-
anzurechnen wäre, erfüllt sind. Bei Zuerkennung nach terhaltshilfe und Entschädigungsrente sowie über die Zu-
teilweiser Erfüllung dieser Ansprüche ist die Entschädi- erkennung von Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente
gungsrente aus dem noch verbleibenden Grundbetrag nach teilweiser Erfüllung der Ansprüche auf Hauptent-
der Hauptentschädigung zu berechnen; sind die An- schädigung wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei
sprüche auf Hauptentschädigung nur in Höhe eines können insbesondere auch Bestimmungen getroffen wer-
Zinszuschlags im Sinne der Nummer 1 Satz 3 erfüllt den über die Auswirkungen vorausgegangener oder nach-
worden, kann Entschädigungsrente so zuerkannt wer- folgender Erfüllung von Hauptentschädigung auf den
den, als ob eine Erfüllung nicht vorausgegangen Mindesterfüllungsbetrag, über die Reihenfolge der Anrech-
wäre. nung von Zahlungen an Kriegsschadenrente und Erfül-
lungsbeträgen auf die Hauptentschädigung sowie über die
Folgen der Ausübung des Wahlrechts nach § 263 Abs. 3.
§ 283a
Verhältnis zur Hauptentschädigung § 284
bei gleichzeitigem Bezug von Unterhaltshilfe
Sonderreglung bei Verlust
(1) Wird Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage
gewährt, gilt im Verhältnis zur Hauptentschädigung§ 283
(1) Ist ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder
mit folgender Maßgabe:
sonstigen Existenzgrundlage festgestellt und wirkt sich
1. Nach § 283 Nr. 1 anzurechnen ist vorbehaltlich der dieser Verlust noch aus, so wird als Entschädigungsrente
Nummern 2 bis 4 und des Absatzes 2 auf den nach gewährt
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 879
Vierter Titel
monatliche
bei Durchschnittsjahreseinkünften
Entschädigungs- Gemeinsame Vorschriften
nach§ 239
rente
von 2 000 bis 4 000 AM § 286
30DM
von 4 001 bis 6 500 AM 50 DM Zuerkennung
von 6 501 bis 9 000 AM 70 DM des Anspruchs auf Kriegsschadenrente
von 9 001 bis 12 000 AM 85 DM
über 12 000 AM Der Anspruch wird dem Berechtigten nach Höhe und
100 DM
Dauer zuerkannt.
(2) Der Satz der monatlichen Entschädigungsrente er- § 287
höht sich um 50 vom Hundert, wenn mit dem Verlust der Erfüllung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente
beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage der Verlust
von aufschiebend bedingten privatrechtlichen Versor- (1) Kriegsschadenrente wird bei Vorliegen der sonstigen
gungsansprüchen verbunden war; Voraussetzung ist, Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. April 1952 ab ge-
währt, wenn der Antrag bis zum 1. Mai 1953 gestellt wird;
1. daß die Bedingung im Erreichen einer Altersgrenze
sie wird, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung
oder im Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bestand und
von Kriegsschadenrente in der Zeit zwischen dem 1. April
2. daß ein Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz 1952 und dem 1. Mai 1953 erfüllt werden, von dem Ersten
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti- des Monats ab gewährt, in dem die Voraussetzungen für
kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom die Gewährung von Kriegsschadenrente vorliegen. In allen
11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. 1S. 307) in der Fassung übrigen Fällen wird Kriegsschadenrente mit Wirkung von
der dazu ergangenen Änderungsgesetze nicht be- dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monats-
steht. ersten ab gewährt. Die laufende Zahlung hat in gleichen
Monatsbeträgen im voraus jeweils bis zum fünften Tag
In den Fällen des Satzes 1 wird Entschädigungsrente auch
eines Monats zu erfolgen; beträgt die sich ergebende
dann gewährt, wenn der Geschädigte nach dem 31. De-
monatliche Zahlung weniger als zehn Deutsche Mark, so
zember 1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894),
kann vierteljährlich im voraus gezahlt werden. Mit der
aber vor dem 1. Januar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar
ersten laufenden Zahlung werden die Beträge für zurück-
1912) geboren oder spätestens am 31. Dezember 1971
liegende Monate nachgezahlt
erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden ist.
(2) Die Kriegsschadenrente ruht, solange die Vorausset-
(3) Erhält der Berechtigte Unterhaltshilfe, so gelten von zungen für ihre Gewährung in der Person des Berechtigten
den nach den Absätzen 1 und 2 sich ergebenden Beträgen nicht vorliegen.
30 Deutsche Mark als durch die Unterhaltshilfe abgegol-
ten. (3) Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe von
wenigstens drei Monaten ruht die Unterhaltshilfe bis zur
(4) § 280 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Höhe des für den Strafgefangenen maßgebenden Satzes
der Unterhaltshilfe, bei nicht dauernd getrennt lebenden
Ehegatten bis zur Höhe des Ehegattenzuschlags nach
§ 285 § 269 Abs. 2. Entsprechendes gilt bei Unterbringung in der
Dauer der Entschädigungsrente Sicherungsverwahrung; bei strafgerichtlich angeordneter
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
(1) Die Entschädigungsrente wird auf Lebenszeit, an oder einer Entziehungsanstalt wird Unterhaltshilfe nur bis
Vollwaisen längstens bis zu dem in § 275 Abs. 2 bestimm- zu der Höhe gewährt, in der sie nach § 292 Abs. 4 nicht auf
ten Zeitpunkt gewährt. Die Zahlung der Entschädigungs- den Träger der Sozialhilfe übergeleitet werden könnte oder
rente auf Lebenszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem in der ein Taschengeld zu gewähren wäre.
der Berechtigte verstorben ist, im Falle der Rechtsnach-
folge nach den Absätzen 2 und 3 mit Ablauf des auf den (4) Die Kriegsschadenrente gilt als dauernd beendet,
Todestag folgenden Monats. wenn sie nach dem 31. Dezember 1964 ununterbrochen
fünf Jahre geruht hat, es sei denn, daß sie wegen vorge-
(2) Ist der Berechtigte verheiratet, tritt bei seinem Tode schrittenen Lebensalters gewährt worden war und wegen
sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte Bezugs von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3
unter den Voraussetzungen des § 272 Abs. 2 Satz 3 ohne ruht.
neuen Antrag vom Beginn des auf den Todestag folgen- § 288
den übernächsten Monats ab an seine Stelle. In diesem
Falle endet die Entschädigungsrente mit dem Tode des Wirkung von Veränderungen
Ehegatten. ( 1) Nachträglich eingetretene, nach den Vorsch ritten
dieses Abschnitts bedeutsame Umstände werden, soweit
(3) Absatz 2 gilt unter den Voraussetzungen des § 261 sie sich zugunsten des Berechtigten auswirken, mit Wir-
Abs. 2 Satz 2 für eine alleinstehende Tochter entspre-
kung vom Ersten des laufenden. Monats, soweit sie sich
chend. § 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist mit der
zuungunsten des Berechtigten auswirken, vom folgenden
Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag, die Grundbeträge Monatsersten ab, bei Rentenzahlungen jedoch vom Zeit-
oder die verlorenen Einkünfte nicht zusammenzurechnen,
punkt ihrer Gewährung ab berücksichtigt.
bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Be-
scheids, mit dem die Entschädigungsrente auf die allein- (2) Bei Personen ohne festes Einkommen werden Um-
stehende Tochter umgestellt wird, gestellt werden muß. stände, die zu einer Veränderung des Anrechnungsbe-
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
trags nach § 270 führen würden, innerhalb des laufenden stellen und Versorgungskassen, sind verpflichtet, die Aus-
Kalenderjahres nur berücksichtigt, wenn der Monatsbetrag zahlung von Rentenleistungen, die den Beziehern von
der anzurechnenden Einkünfte im Jahresdurchschnitt um Unterhaltshilfe für zurückliegende Monate bewilligt wer-
mehr als ein Fünftel von dem bisherigen Anrechnungs- den, unmittelbar an den Ausgleichsfonds zu bewirken,
betrag nach oben oder unten abweicht. soweit diese Leistungen nach § 270 auf die Unterhaltshilfe
anzurechnen sind oder nach Soforthilferecht auf die Unter-
haltshilfe anzurechnen waren; der Anspruch auf Renten-
§ 289 nachzahlung geht insoweit auf den Ausgleichsfonds über.
Meldepflicht § 87 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist entspre-
chend anzuwenden. Soweit Überzahlungen an Unter-
(1) Treten nachträglich Umstände ein, die für den An- haltshilfe, die durch die Anrechnung von Rentennachzah-
spruch auf Kriegsschadenrente oder für seine Höhe von lungen entstanden sind, nicht durch unmittelbare Leistung
Bedeutung sind, so ist der Berechtigte, sofern diese Um- der Nachzahlung an den Ausgleichsfonds ausgeglichen
stände zu einer Minderung oder zu einem Wegfall der werden, gilt für den sich ergebenden Rückforderungsan-
Kriegsschadenrente führen können, verpflichtet, diese spruch Absatz 1. Bei einem Anspruch auf Rentennachzah-
anzuzeigen. lung bis zu 100 Deutsche Mark kann der Leiter des Aus-
(2) Der Berechtigte ist insbesondere verpflichtet, anzu- gleichsamtes von der unmittelbaren Bewirkung an den
zeigen, wenn ihm rückwirkend eine Rente für Monate Ausgleichsfonds Abstand nehmen und statt dessen die
zuerkannt wird, für die er bereits Unterhaltshilfe erhalten laufende Zahlung der Kriegsschadenrente bis zu einem
hat. Betrag von 50 Deutsche Mark monatlich kürzen. Treffen
Erstattungsansprüche des Ausgleichsfonds mit solchen
(3) Ist der Berechtigte verstorben oder nicht in der Lage, anderer öffentlicher Kassen zusammen, so hat der Aus-
Anzeige zu erstatten, so sind hierzu der Ehegatte und die gleichsfonds den Vorrang. Verfahren vor den Gerichten
Erben, gegebenenfalls deren gesetzliche Vertreter, ver- zur Durchsetzung des Anspruchs auf unmittelbare Bewir-
pflichtet. kung von Leistungen an den Ausgleichsfonds nach den
Sätzen 1 und 5 sind kostenfrei.
§ 290
Erstattungspflicht § 291
Verhältnis zu Aufbaudarlehen
(1) Berechtigte sind verpflichtet, zuviel erhaltene Be-
träge an Kriegsschadenrente sowie an Unterhaltshilfe (1) Personen, die Vertreibungsschäden, Kriegssach-
nach dem Soforthilfegesetz und an T euerungszuschlägen schäden oder Ostschäden geltend machen können, kann,
nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz zurückzuerstat- wenn sie die Voraussetzungen für die Gewährung sowohl
ten, soweit nach diesen Gesetzen oder nach allgemeinem von Kriegsschadenrente als auch von Aufbaudarlehen
Verwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht. Der nach § 254 Abs. 1 erfüllen, nach ihrer Wahl entweder
Rückforderungsanspruch kann vorbehaltlich der Sätze 5 Kriegsschadenrente oder ein Aufbaudarlehen nach § 254
und 6 nur innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Abs. 1 gewährt werden. Sind auf ein solches Aufbaudarle-
Kalenderjahres, in dem die Überzahlung erfolgte, geltend hen oder auf ein Darlehen zum Existenzaufbau nach § 44
gemacht werden; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Be- des Soforthilfegesetzes oder nach den Vorschriften des
rechtigte die Überzahlung zu vertreten oder mit zu vertre- Flüchtlingssiedlungsgesetzes an den Berechtigten oder
ten haben, insbesondere, wenn sie ihrer Meldepflicht nach seinen Ehegatten bereits Leistungen bewirkt worden,
§ 289 nicht nachgekommen sind. Soweit hiernach der kann
Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden kann,
1. Kriegsschadenrente nur gewährt werden, wenn
kann die Überzahlung als Vorauszahlung auf die laufen-
den Zahlungen behandelt werden. Eine Kürzung der lau- a) die auf das Darlehen bewirkten Leistungen zurück-
fenden Zahlungen ist jedoch nur bis zu einem Betrag von erstattet sind oder die Zurückerstattung durch einen
monatlich 50 Deutsche Mark zulässig. Sind Berechtigte Dritten sichergestellt ist oder
zur Erstattung nicht in der Lage oder ist der Rückforde- b) bei Gewährung von Kriegsschadenrente die nicht
rungsanspruch nach Ablauf der nach Satz 2 maßgeben- zurückerstatteten Darlehensbeträge mit dem An-
den Frist entstanden, so wird in erster Linie mit etwaigen spruch auf Nachzahlung oder auf laufende Zahlun-
Nachzahlungsbeträgen, in zweiter Linie, soweit ein An- gen von Kriegsschadenrente für einen Zeitraum von
spruch auf Hauptentschädigung besteht, mit der Hauptent- insgesamt höchstens 12 Monaten voll verrechnet
schädigung verrechnet. Ist nach den Sätzen 3 bis 5 eine werden könnten und der Berechtigte mit dieser Ver-
Verrechnung nicht möglich, so ist der Grundbetrag (§ 266 rechnung einverstanden ist,
Abs. 2) um die Überzahlung zu kürzen. Die Befristung
nach Satz 2 gilt nicht in Fällen der Ausschließung von 2. Unterhaltshilfe allein auch dann gewährt werden, wenn
Ausgleichsleistungen nach § 360. die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllt sind,
aber glaubhaft gemacht ist, daß die Ansprüche auf
(2) Der Berechtigte ist ferner verpflichtet, den Anspruch Hauptentschädigung, die sich für die Schäden des
auf Rentenleistungen, die ihm für zurückliegende Monate unmittelbar Geschädigten und seines nach § 266
bewilligt werden, dem Ausgleichsfonds insoweit abzutre- Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten erge-
ten, als er nach Absatz 1 zur Erstattung verpflichtet ist. ben, die nicht zurückerstatteten Darlehensbeträge min-
destens um die in § 278 Abs. 1 bestimmten Beträge
(3) Die Träger der Sozialversicherung und die ihnen
übersteigen.
nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 gleichgestellten Verbände und
Einrichtungen sowie alle Dienststellen und Kassen der Ist die Schaffung oder Sicherung der Lebensgrundlage
öffentlichen Hand, insbesondere die Versorgungsdienst- nicht erreicht worden, weil ein landwirtschaftliches Pacht-
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 881
verhältnis ausgelaufen oder der Empfänger des Darlehens gleichartigen Einrichtungen. Bei Unterhaltshilfe nach § 27 4
verstorben ist oder es ihm durch schwere körperliche oder ist die Anrechnung auf den 297 Deutsche Mark monat-
geistige Gebrechen vorzeitig unmöglich gemacht wurde, lich übersteigenden Betrag beschränkt. Der Anspruch auf
selbst oder mit Hilfe seiner Angehörigen das Vorhaben Nachzahlung geht in Höhe der angerechneten Beträge auf
fortzuführen, kann unter den Voraussetzungen des § 273 den Träger der Sozialhilfe oder den Träger der Kriegs-
Abs. 5 Nr. 1 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit mit der Maß- opferfürsorge über. Entsprechendes gilt für den nicht unter
gabe zuerkannt werden, daß der Auszahlungsbetrag der Absatz 2 Nr. 2 oder 3 fallenden Teil der Enschädigungs-
Unterhaltshilfe um die auf das Darlehen zu leistenden rente. Ist die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt,
Zins- und Tilgungsbeträge so lange gekürzt wird, bis die einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt
Summe der Kürzungsbeträge den nicht zurückerstatteten worden, hat der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der
Darlehensbetrag erreicht; der Kürzungsbetrag darf den Kriegsopferfürsorge für den Nachzahlungszeitraum das
Betrag nicht übersteigen, der sich nach § 278a Abs. 6 Taschengeld nach den Sätzen des Absatzes 4 zu gewäh-
Nr. 1 Satz 4 ergeben würde, wenn im Zeitpunkt der Dar- ren.
lehensgewährung ein Anspruch auf Hauptentschädigung
erfüllt worden wäre. Das Nähere über den Zeitpunkt der (4) Wird für den Berechtigten oder seine nach § 269
Abs. 2 zuschlagsberechtigten Angehörigen, im Falle des
Zuerkennung und den Beginn der Zahlung von Unter-
haltshilfe, über die Höhe des Kürzungsbetrags sowie über § 274 für den nicht dauernd von ihm getrennt lebenden
das zusammentreffen mit der Kürzung der Unterhaltshilfe Ehegatten, Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2
nach § 278a Abs. 6 wird durch Rechtsverordnung be- des Bundessozialhilfegesetzes oder ergänzende Hilfe zum
stimmt. Lebensunterhalt nach den Vorschriften über .die Kriegsop-
ferfürsorge in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleich-
(2) Der Berechtigte, der zunächst Kriegsschadenrente artigen Einrichtung gewährt, kann der Träger der Sozialhil-
gewählt hatte (Absatz 1), kann nachträglich ein Aufbau- fe oder der Träger der Kriegsopferfürsorge zum Ersatz
darlehen nach § 254 Abs. 1 beantragen; die Zahlung der seiner Aufwendungen laufende Zahlungen an Kriegsscha-
Kriegsschadenrente ist in diesem Fall spätestens sechs denrente wie folgt auf sich überleiten:
Monate nach Gewährung des Aufbaudarlehens einzustel-
len. 1. Wird Unterhaltshilfe gewährt, kann der Anspruch bis
zur vollen Höhe des für die untergebrachte Person oder
(3) Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 2 und 3 und Auf- die untergebrachten Ehegatten in Betracht kommen-
baudarlehen zur Förderung einer landwirtschaftlichen Ne- den Satzes der Unterhaltshilfe zuzüglich Sozialzu-
benerwerbsstelle können auch neben Kriegsschadenrente schlag, im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 jedoch nur in
gewährt werden. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn Leistungen Höhe des 297 Deutsche Mark übersteigenden Betrags,
nach den Vorschriften des Flüchtlingssiedlungsgesetzes übergeleitet werden; bei nicht dauernd getrennt leben-
zur Förderung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbs- den Ehegatten · gilt als Satz der Unterhaltshilfe der
stelle gewährt worden sind. Zuschlagsbetrag nach § 269 Abs. 2 und als Sozialzu-
schlag der in § 269 b Abs. 2 Nr. 1 bestimmte Betrag
auch dann, wenn der Berechtigte selbst, nicht jedoch
§ 292 sein Ehegatte die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer
Verhältnis Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-
zur Sozialhilfe, zur Kriegsopferfürsorge tung erhält. Bis zur Höhe des Selbständigenzuschlags
sowie zur Arbeitslosenversicherung nach § 269 a kann der Anspruch auf Unterhaltshilfe nur
und zur Arbeitslosenhilfe übergeleitet werden, wenn die Hilfe zum Lebensunter-·
halt einem alleinstehenden Berechtigten oder gleich-
(1) Für Berechtigte, bei denen trotz Bezugs von Kriegs- zeitig untergebrachten Ehegatten gewährt wird; ist von
schadenrente die Voraussetzungen für die Gewährung nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nur ein
von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge vorliegen, gelten Ehegatte untergebracht, kann nur der Erhöhungsbe-
ergänzend die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes trag nach § 269 a Abs. 3 übergeleitet werden.
oder die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes
über die Kriegsopferfürsorge. 2. Wird Entschädigungsrente allein oder neben Unter-
haltshilfe gewährt, kann der nicht unter Absatz 2 Nr. 2
(2) Als Teil eines Vermögens, von dessen Verbrauch und 3 fallende Teil der Entschädigungsrente, bei Vor-
oder Verwertung die Gewährung von Sozialhilfe oder auszahlungen auf Entschädigungsrente nach§ 281 der
Kriegsopferfürsorge nicht abhängig gemacht werden darf, Betrag von 20 Deutsche Mark übergeleitet werden.
gilt
Der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der Kriegsopfer-
1. die nach § 274 gewährte Unterhaltshilfe, höchstens
fürsorge gewährt, soweit nicht schon ein entsprechender
jedoch monatlich 297 Deutsche Mark,
Betrag aus nicht in Anspruch genommenen Teilen der
2. der vier vom Hundert des Grundbetrags übersteigende Kriegsschadenrente oder sonstiger Einkünfte zur Verfü-
Teil der Entschädigungsrente nach§ 280 oder gung steht, der untergebrachten Person zur Deckung klei-
3. die Hälfte des Auszahlungsbetrags der Entschädi- nerer persönlicher Bedürfnisse ein monatliches Taschen-
gungsrente nach § 284. geld in folgender Höhe:
(3) Auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe für zurücklie- - einem alleinstehenden Berechtigten oder einem ·Ehe-
gende Monate wird für den gleichen Zeitraum nach Ab- gatten 111 Deutsche Mark,
schnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes oder nach den - gemeinsam untergebrachten Ehegatten 192 Deutsche
Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge gewährte Hilfe Mark,
zum Lebensunterhalt angerechnet; dies gilt nicht für ein-
malige Leistungen außerhalb von Anstalten, Heimen oder - Kindern und Vollwaisen je 38 Deutsche Mark.
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Ist der Auszahlungsbetrag der Kriegsschadenrente gerin- - bei Einkünften bis zu 4 000 RM jährlich oder bei einem
ger als das Taschengeld, so erstattet der Ausgleichsfonds Vermögen bis zu 20 000 RM 1 200 DM,
dem Träger der Sozialhilfe oder dem Träger der Kriegsop- - bei Einkünften bis zu 6 500 RM jährlich oder bei einem
ferfürsorge für den Berechtigten oder seinen Ehegatten Vermögen bis zu 40 000 RM 1 600 DM,
5 Deutsche Mark, für Ehepaare 7 ,50 Deutsche Mark und
für Kinder oder Vollwaisen je 2 Deutsche Mark monat- - bei Einkünften über 6 500 RM jährlich oder einem höhe-
lich. ren Vermögen als 40 000 RM 1 800 DM.
(5) Für die Gewährung von der Unterhaltshilfe vergleich- Führte ein unverheirateter Geschädigter keinen Haushalt
baren Leistungen an Hilfe in besonderen Lebenslagen mit überwiegend eigener Einrichtung, war er aber im Zeit-
nach Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes gelten die punkt der Schädigung Eigentümer von Möbeln für minde-
Absätze 3 und 4 entsprechend, soweit nach § 28 in Verbin- stens einen Wohnraum, so treten an die Stelle der Ent-
dung mit Abschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes dem schädigungsbeträge von 1 200 DM, 1 600 DM und 1 800 DM
Hilfesuchenden, seinem Ehegatten und seinen Eltern der die Entschädigungsbeträge von 400 DM, 600 DM und
Einsatz des Einkommens zuzumuten ist. Entsprechendes 700 DM.
gilt für Leistungen nach den §§ 26, 27, 27 a Abs. 2 und (2) Ist der unmittelbar Geschädigte verstorben, so gilt
§ 27 b des Bundesversorgungsgesetzes. § 247 entsprechend.
(6) Das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe sind
(3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Entschä-
Einkünfte im Sinne des § 267 Abs. 2 und Rentenleistun-
digungsbeträgen werden nach dem Familienstand des
gen im Sinne dieses Abschnitts.
Geschädigten am 1. April 1952 die folgenden Zuschläge
(7) Durch Rechtsverordnung nach § 277 a sind die Be- gewährt:
träge in Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Nr. 1
1. für den von dem Geschädigten nicht dauernd getrennt
(Schonbetrag für Empfänger von Rentnerunterhaltshilfe)
lebenden Ehegatten 200 DM,
sowie im vorletzten Satz des Absatzes 4 (Taschengeld-
sätze) jeweils anzupassen. 2. für jeden weiteren. zum Haushalt des Geschädigten
gehörenden und von ihm wirtschaftlich abhängigen
Familienangehörigen, sofern dieser nicht selbst ent-
schädigungsberechtigt ist,· 150 DM,
Sechster Abschnitt
3. für das dritte und jedes weitere nach Nummer 2 berück-
Hausratentschädigung sichtigte Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
weitere je 150 DM.
§ 293
Die Zuschläge werden auch für Familienangehörige ge-
Voraussetzungen währt, die nach dem 1. April 1952 unter den Voraussetzun-
gen des § 230 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 in den Haushalt des
(1) Hausratentschädigung wird gewährt zur Abgeltung
Geschädigten aufgenommen worden sind. Die Zuschläge
von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ost-
werden für eine Person nur einmal gewährt; sie werden
schäden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, die in dem
nicht für den Ehegatten gewährt, der selbst Anspruch auf
Verlust von Hausrat bestehen.
Hausratentschädigung hat.
(2) Als Geschädigte gelten, wenn der Hausratverlust im
gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten entstanden § 296
ist, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse beide
Ehegatten. Die Hausratentschädigung wird demjenigen Anrechnung früherer Zahlungen
der beiden Ehegatten gewährt, für den der Hausratverlust (1) Der Anspruch auf Hausratentschädigung wird um
festgestellt worden ist. Ist ein Ehegatte nach der Schädi- diejenigen Entschädigungszahlungen gekürzt, die für den
gung verstorben, so wird die Hausratentschädigung in Verlust von Hausrat auf Grund der Kriegssachschäden-
voller Höhe dem überlebenden Ehegatten gewährt. Lebten verordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer
die Ehegatten am 1. April 1952 getrennt oder waren sie innerdeutscher Vorschriften gewährt worden sind, es sei
geschieden, so kann jeder der Ehegatten die Hälfte der denn, daß der aus den Entschädigungszahlungen wieder-
Hausratentschädigung beanspruchen, es sei denn, daß beschaffte Hausrat durch Kriegsereignisse erneut verlo-
einer der Ehegatten nachweist, daß er allein Eigentümer rengegangen ist; dabei sind Reichsmarkzahlungen mit
des verlorenen Hausrats war. 10 vom Hundert anzusetzen.
§ 294 (2) Leistungen an Hausrathilfe nach § 45 des Soforthilfe-
gesetzes und nach dem Hausrathilfegesetz des Landes
Übertragbarkeit Berlin vom 22. November 1951 (Gesetz- und Verord-
Der Anspruch auf Hausratentschädigung kann vererbt, nungsblatt für Berlin S. 1117) und den dazu ergangenen
übertragen und verpfändet, jedoch nicht gepfändet wer- Ergänzungsvorschriften werden auf den Anspruch auf
den; § 244 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwen- Hausratentschädigung nach diesem Gesetz voll ange-
dung. rechnet.
§ 295 § 297
Zuerkennung und Höhe des Anspruchs Erfüllung des Anspruchs
(1) Der Anspruch wird dem Geschädigten nach Maßga- Die Reihenfolge der Erfüllung der Ansprüche bestimmt
be der Schadensberechnung nach § 16 des Feststellungs- sich unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nach
gesetzes zuerkannt; die Hausratentschädigung beträgt der Dringlichkeit.
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Siebenter Abschnitt nem innerhalb des Ausgleichsfonds zu bildenden Sonder-
fonds (Härtefonds) Leistungen erhalten, wenn ihnen Schä-
Wohnraumhilfe
den entstanden sind, die den in diesem Gesetz berück;.
sichtigten Schäden entsprechen oder ähnlich sind, deren
§ 298 Ausgleich in diesem Gesetz jedoch nicht vorgesehen ist;
Voraussetzungen ein Anspruch auf Hauptentschädigung für Zonenschäden
steht der Gewährung von Leistungen nicht entgegen. Aus
(1) Wohnraumhilfe kann Vertriebenen und Kriegssach- dem Härtefonds sind auch Vertriebene zu berücksichtigen,
geschädigten gewährt werden, wenn sie nachweisen, welche die Voraussetzungen des § 230 nicht erfüllen,
1. daß sie durch die Sct')ädigung den notwendigen Wohn- wenn sie die sowjetische Besatzungszone Deutschlands
raum verloren haben und oder den Sowjetsektor von Berlin verlassen haben und im
2. a) daß sie sich ausreichende Wohnmöglichkeit über- Anschluß daran ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbe-
haupt noch nicht oder noch nicht an ihrem gegen- reich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen
wärtigen oder zukünftigen Arbeitsort beschaffen haben.
konnten oder
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen
b) daß ihre bisherige Wohnung im Falle des Freiwer-
aus dem Härtefonds ist, daß die Geschädigten ihren stän-
dens mit Einwilligung des Verfügungsberechtigten
digen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes,
einem noch nicht ausreichend untergebrachten Ge-
in Berlin (West) oder in den Zollanschlußgebieten haben.
schädigten im Sinne des Buchstaben a zur Verfü-
Für Geschädigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und des
gung stehen wird.
§ 301 a gilt§ 230a entsprechend; an diese Personen wer-
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann den Leistungen nicht gewährt, wenn sie
Wohnraumhilfe ferner Personen gewährt werden, die Lei- 1. die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bun-
stungen nach den§§ 301, 301 a erhalten können, Sowjet- desrepublik Deutschland einschließlich des Landes
zonenflüchtlingen und Vertriebenen jedoch nur insoweit, Berlin bekämpft haben oder bekämpfen oder
als sie vor dem 1. Februar 1953 aufgenommen worden sind.
2. die sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder
§ 299 den Sowjetsektor von Berlin verlassen haben, um sich
der Verfolgung wegen einer auch nach rechtsstaat-
Grundsätze lichen Grundsätzen als Verbrechen oder Vergehen
(1) Wohnraumhilfe wird in der Weise gewährt, daß dem strafbaren Handlung zu entziehen, es sei denn, daß die
Geschädigten Gelegenheit zum Bezug einer Wohnung Versagung von Leistungen unter Berücksichtigung der
beschafft wird, deren Bereitstellung durch Darlehen des Art und der besonderen Umstände der Tat eine un-
Ausgleichsfonds ermöglicht worden ist. billige Härte wäre, oder
(2) Die Darlehen sollen bevorzugt zur Bildung von Ein- · ·3 offensichtlich ohne wichtige Gründe aus dem Geltungs-
zeleigentum für Geschädigte, besonders in der Form von bereich dieses Gesetzes in die sowjetische Besat-
Familienheimen, unter Beachtung der im zweiten Woh- zungszone Deutschlands oder in den Sowjetsektor von
nungsbaugesetz bestimmten Rangfolgen gewährt werden. Berlin verzogen und von dort zurückgekehrt sind oder
4. während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen
§ 300 die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaat-
Einsatz der Mittel lichkeit verstoßen haben.
Die Mittel sind so einzusetzen, daß der Bau einer mög- (3) Leistungen aus dem Härtefonds werden als laufende
lichst großen Zahl von Wohnungen für Geschädigte, wel- Beihilfe (Beihilfe zum Lebensunterhalt, besondere lau-
che die Voraussetzungen des § 298 erfüllen, erreicht wird. fende Beihilfe), als Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat
Geschädigte, die Vertreibungsschäden oder Kriegssach- sowie als Aufbaudarlehen zum Existenzaufbau oder zur
schäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 Beschaffung von Wohnraum (§ 254 Abs. 1 und 3) gewährt.
bezeichneten Art geltend machen können, die Erben sol- Zur Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Leistungen nach
cher Geschädigten und Gemeinschaften von solchen Ge- den§§ 276, 276a und .277 gewährt. Die Leistungen aus
schädigten haben als Bauherren bei der Darlehensgewäh· dem Härtefonds an den einzelnen Geschädigten dürfen
rung den Vorrang vor den übrigen Antragstellern; unter die in diesem Gesetz vorgesehenen entsprechenden Aus-
den letzteren haben Geschädigte, die Vertreibungsschä- gleichsleistungen nicht übersteigen.
den oder Kriegssachschäden geltend machen können,
den Vorrang. Den vorgenannten Geschädigten sind die in (4) Durch Rechtsverordnung wird Näheres bestimmt
§ 298 Abs. 2 genannten Personen jeweils insoweit 1. über die Gruppen von Personen, die Leistungen aus
gleichgestellt, als sie gleichartige Schäden geltend ma- dem Härtefonds erhalten können (Absatz 1),
chen können.
2. über die Voraussetzungen und den Umfang der Lei-
Achter Abschnitt stungen (Absatz 3). in Anlehnung an die Vorschriften,
die für vergleichbare L~istungen an Geschädigte im
Härtefonds
Sinne dieses Gesetzes gelten.
§ 301 Die Gewährung der besonderen laufenden Beihilfe ist in ·
Allgemeine Vorschriften entsprechender Anwendung des § 301 a Abs. 3 für solche
Geschädigte vorzusehen, bei denen Voraussetzungen
(1) Zur Milderung von Härten kann für Gruppen von vorliegen, die den in § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 6
Personen bestimmt werden, daß diese Personen aus ei- Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vergleichbar
884 Bundesgesetzbtatt, Jahrgang 1993, Teil 1
sind. Die Gewährung der Beihilfe zur Beschaffung von 2. mit Zustimmung des Präsidenten des Bundesaus-
Hausrat kann von einer Einkommensgrenze abhängig ge- gleichsamtes im Einzelfall.
macht werden.
§ 320 Abs. 2 Satz 1 findet auf den Härteausgleich im
(5) Personen, die zu dem in der Rechtsverordnung Einzelfall nach Satz 1 Nr. 2 keine Anwendung.
(Absatz 4) bestimmten Personenkreis gehören, können
bei Anwendung des § 259 Abs. 1 als Arbeitnehmer be-
rücksichtigt werden.
Neunter Abschnitt
Sonstige Förderung~maßnahmen
§ 301a
Leistungen an Sowjetzonenflü.chtlinge § 302
(1) Aus dem Härtefonds (§ 301) sollen insbesondere Bereitstellung von Mitteln
auch Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bun-
desvertriebenengesetzes und diesen nach § 4 des Bun- Zur weiteren wirtschaftlichen und sozialen Förderung im
desvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen be- Wege der Berufsausbildung Jugendlicher, der Umschu-
rücksichtigt werden. lung für einen geeigneten Beruf, der Errichtung von Hei-
men und Ausbildungsstätten für heimat- und berufslose
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen erhalten Beihil- Jugendliche sowie des Aufbaues von Einrichtungen der
fen entsprechend den Voraussetzungen und Grundsätzen, Wohlfahrtspflege können zugunsten von Geschädigten
die für die vergleichbaren Leistungen an Geschädigte im (§ 229) sowie von Personen, die Leistungen nach den
Sinne dieses Gesetzes gelten. Beihilfen für die Beschaf- §§ 301, 301 a erhalten können, Mittel in der durch dieses
fung von Hausrat werden, unbeschadet des § 296, in Höhe Gesetz begrenzten Höhe bereitgestellt werden. Es muß
der Sätze des§ 295 gewährt. gewährleistet sein, daß die Mittel ausschließlich den in
Satz 1 genannten Personen zugute kommen.
(3) Nach näherer Maßgabe der in§ 301 Abs. 4 vorgese-
henen Rechtsverordnung wird an die in Absatz 1 genann-
ten Personen besondere laufende Beihilfe nach den
§ 303
Grundsätzen der Entschädigungsrente gewährt. In der
Rechtsverordnung ist zu regeln, wie der Umfang des Bürgschaften, Beteiligungen und Liquiditätskredite
Schadens zu ermitteln ist; dabei ist für Vermögensschäden
(1) Zur wirtschaftlichen und sozialen Förderung von
von den Grundsätzen des Zweiten Abschnitts des Be-
Geschädigten (§ 229) sowie von Personen, die Leistungen
weissicherungs- und Feststellungsgesetzes, für verlorene
nach den §§ 301, 301 a erhalten können, kann der Aus-
Einkünfte von den Grundsätzen des§ 239 auszugehen. In
gleichsfonds Bürgschaften übernehmen und mit Zustim-
der Rechtsverordnung kann auch
mung der Bundesregierung Liquiditätskredite gewähren.
1. in Anlehnung an die Grundsätze des § 5 und des § 7
Abs. 5 des Beweissicherungs- und Feststellungsgeset- (2) Zu gleichen Zwecken kann der Ausgleichsfonds sich
zes bestimmt werden, daß nach dem 31. Dezember an öffentlich-rechtlichen Anstalten der Bundesrepublik
1944 bezogene Einkünfte oder nach diesem Zeitpunkt Deutschland beteiligen.
erworbene Wirtschaftsgüter ganz oder teilweise unbe- (3) Zur Gewährung von Krediten für Zwecke der Vor-
rücksichtigt bleiben, und Zwischenfinanzierung des Baus von Familienheimen
2. die Umrechnung für nach dem 23. Juni 1948 bezogene oder des Erwerbs von Wohngrundstücken durch Geschä-
Einkünfte geregelt werden. digte, welche die persönlichen Voraussetzungen für die
Gewährung von Eingliederungsdarlehen erfüllen, insbe-
Ist die Ermittlung eines Grundbetrags erforderlich, so ist
sondere Hauptentschädigungsberechtigte, kann der Aus-
sie nach den Grundsätzen zu regeln, die für die Berech-
gleichsfonds der Deutschen Bau- und Bodenbank Aktien-
nung der Hauptentschädigung für Zonenschäden gelten.
gesellschaft darlehensweise bis zu 25 Millionen Deutsche
Mark längstens bis zum 31. Dezember 1966 zur Verfügung
§ 301 b stellen. Die Darlehensmittel sollen vorzugsweise zur Vor-
und Zwischenfinanzierung der Eigenleistung im Sinne des
Leistungen in außergewöhnlichen Härtefällen § 34 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes verwendet wer-
(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes, den und dem Geschädigten eine niedrige Verzinsung ge-
des Reparationsschädengesetzes oder des Flüchtlings- währleisten. § 21 Abs. 2 und 5 des Zweiten Wohnungs-
hilfegesetzes außergewöhnliche Härten ergeben, kann baugesetzes findet sinngemäß Anwendung.
aus dem Härtefonds ein angemessener Ausgleich gewährt
werden. Dieser Ausgleich kann auch in einer einmaligen
Beihilfe anderer Art als der in § 301 Abs. 3 genannten
bestehen, wenn nur hierdurch die Härte beseitigt werden Zehnter Abschnitt
kann.
§ 304
(2) Der Härteausgleich wird gewährt
Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener
1. auf Grund von Richtlinien des Präsidenten des Bun-
desausgleichsamtes, die der Zustimmung des für die Zur Abgeltung von Verlusten, die an Sparguthaben Ver-
Betreuung der Vertriebenen, Flüchtlinge und Kriegsge- triebener entstanden sind, wird aus Mitteln des Aus-
schädigten zuständigen Bundesministers und des Bun- gleichsfonds Entschädigung nach Maßgabe des Wäh-
desministers der Finanzen bedürfen oder rungsausgleichsgesetzes gewährt.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 885
Elfter Abschnitt § 309
Organisation (weggefallen)
§ 305 § 310
Auftragsverwaltung Beschwerdeausschüsse
(1) Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes (1) Für den Bereich eines Stadt- oder Landkreises oder
und der anderen Gesetze, die der Durchführung des La- mehrerer Kreise wird ein Beschwerdeausschuß gebildet;
stenausgleichs dienen, werden teils vom Bund, teils im bei Bedarf können mehrere Beschwerdeausschüsse gebil-
Auftrag des Bundes von den Ländern und vom Land Berlin det werden.
durchgeführt. (2) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Vorsit-
(2) Soweit die Länder diese Vorschriften nicht durch zenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Der Vorsit-
eigene Behörden durchführen, können sie die Gemeinden zende muß Bediensteter der Behörde sein, bei der der
und Gemeindeverbände mit der Durchführung beauftra- Beschwerdeausschuß gebildet ist. Ein Beisitzer soll Ge-
gen. schädigter sein. Die Beisitzer sind von dem Vorsitzenden
auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung
ihrer Amtsobliegenheiten zu verpflichten.
§ 306
Landesbehörden (3) Die Landesregierung oder die nach Landesrecht
zuständige Stelle bestimmt über Sitz und Amtsbereich des
Im Bereich der Länder werden von der nach Landes- Beschwerdeausschusses, die Amtszeit der Beisitzer des
recht zuständigen oder bei Fehlen einer entsprechenden Beschwerdeausschusses sowie darüber, von wem oder
landesrechtlichen Regelung von der durch die Landesre- durch welche Wahlkörperschaft die Beisitzer bestellt wer-
gierung bestimmten Stelle innerhalb der bestehenden Be- den. Die Beisitzer werden für vier Jahre bestellt, soweit
hörden Ausgleichsämter und Landesausgleichsämter er- nicht Landesrecht etwas anderes bestimmt.
richtet.
§ 311
§ 307
Landesausgleichsämter
Bundesoberbehörde
(1) Für jedes Land wird ein Landesausgleichsamt ein-
Im Bereich des Bundes wird ein Bundesausgleichsamt gerichtet; erforderlichenfalls sind Außenstellen dieses
als selbständige Bundesoberbehörde errichtet. Amtes einzurichten. Das Landesausgleichsamt ist bei ei-
ner obersten Landesbehörde zu bilden.
(2) § 308 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung;
§ 308
die erforderliche fachliche Eignung ist in der Regel anzu-
Ausgleichsämter nehmen, wenn die zu bestellende Person die Befähigung
zum höheren Verwaltungsdienst besitzt.
(1) Für jeden Landkreis und jeden Stadtkreis wird inner-
halb der allgemeinen Verwaltung ein Ausgleichsamt ein- (3) Das Landesausgleichsamt übt die Sachaufsicht über
gerichtet; im Bedarfsfalle können Zweigstellen eingerichtet die Ausgleichsämter seines Bereichs aus.
werden. Ein Ausgleichsamt kann für mehrere Kreise ein-
gerichtet werden, wenn dies aus Gründen der Wirtschaft- § 312
lichkeit der Verwaltung geboten ist; aus den gleichen
Gründen können bestimmte Aufgaben eines Ausgleichs- Bundesausgleichsamt
amtes einem anderen Ausgleichsamt oder dem Landes- (1) Das Bundesausgleichsamt wird von einem Präsiden-
ausgleichsamt übertragen werden. ten geleitet. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes
(2) Zur Führung der Geschäfte des Ausgleichsamtes wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bun-
wird ein ständiger Vertreter des Leiters der Behörde, bei despräsidenten ernannt und entlassen; der Vorschlag der
der das Ausgleichsamt eingerichtet wird, bestellt (Dienst- Bundesregierung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bun-
stellenleiter). desrat.
(3) Zum Dienststellenleiter und zu dessen Stellvertreter (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes übt nach
sind nur Personen zu bestellen, welche die erforderliche Maßgabe des § 319 Abs. 2 die Sachaufsicht über die
persönliche und fachliche Eignung für ein solches Amt Landesausgleichsämter aus.
besitzen. Die erforderliche fachliche Eignung ist in der (3) Der für die Betreuung der Vertriebenen, Flüchtlinge
Regel anzunehmen, wenn die zu bestellende Person die und Kriegssachgeschädigten zuständige Bundesminister
Befähigung zum gehobenen Verwaltungsdienst besitzt. übt die Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt im
(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 über die erforder- Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
liche fachliche Eignung finden auf denjenigen Sachbear- aus.
beiter, der im Feststellungsverfahren mit Bewertungsange-
§ 313
legenheiten betraut ist, entsprechende Anwendung.
Kontrollausschuß
(5) Die in Absatz 3 vorgesehenen Personen werden im
Einvernehmen mit dem Landesausgleichsamt oder der (1) Bei dem Bundesausgleichsamt wird ein Kontrollaus-
nach Landesrecht zuständigen Stelle bestellt. schuß von 22 Mitgliedern gebildet. 11 Mitglieder wählt der
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bundestag. Je ein Mitglied ernennen die Regierungen der sicherungs- und Feststellungsgesetzes weggenommen
Länder einschließlich des Landes Berlin; verringert sich worden sind und für die Hauptentschädigung gewährt wur-
die Zahl der Länder, so wählt der Bundesrat an Stelle der de sowie die hierzu gehörenden Geschäftszeichen und die
damit ausscheidenden Mitglieder in entsprechender Zahl Bezeichnung des aktenführenden Ausgleichsamtes.
neue Mitglieder.
(3) Auf Ersuchen der für die Freigabe, Rückgabe oder
(2) Für jedes Mitglied des Kontrollaussctiusses ist zu- Entschädigung von Vermögenswerten zuständigen Stelle
gleich ein Stellvertreter zu wählen oder zu ernennen. hat das Ausgleichsamt weitere Angaben zu übermitteln,
soweit diese zur Durchführung der Verfahren zur Freigabe,
(3) Der Kontrollausschuß wählt aus den vom Bundestag Rückgabe oder Entschädigung des Vermögenswertes er-
gewählten Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen forderlich sind. Erforderlich im Sinne dieser Vorschrift sind
Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Be- insbesondere Angaben über die Höhe des festgestellten
schlüsse des Kontrollausschusses ergehen mit Stim- Schadens, über das Vorliegen eines Mehrfachschadens,
menmehrheit. Der Kontrollausschuß kann Arbeitsaus- über die für den Vermögenswert zuerkannte Hauptent-
schüsse einsetzen und ihm zustehende Befugnisse diesen schädigung, über den nach § 349 Abs. 2 bis 4 sich errech-
übertragen. nenden Rückforderungsbetrag sowie die Angabe des Ge-
(4) Die Bundesregierung kann Vertreter in den Kontroll- schädigten oder des Leistungsempfängers. Das Aus-
ausschuß entsenden, die an den Beratungen ohne Stimm- gleichsamt hat die Übermittlung zu versagen, wenn An-
recht teilnehmen. haltspunkte dafür bestehen, daß die in Satz 1 genannten
Voraussetzungen nicht vorliegen.
§ 314 (4) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zum
(weggefallen) Zweck der Freigabe, Rückgabe oder Entschädigung des
jeweiligen Vermögenswertes verwenden.
§ 315 (4a) Die im Aufnahmeverfahren nach§ 28 des Bundes-
vertriebenengesetzes und im Verfahren nach § 15 des
Allgemeine Verwaltungsgerichte
Bundesvertriebenengesetzes gesammelten Daten dürfen
Die zur Durchführung der Vorschriften des Dritten Teils für lastenausgleichsrechtliche Verfahren genutzt und über-
dieses Gesetzes erforderliche rechtsprechende Tätigkeit mittelt werden, wenn dies erforderlich ist.
wird durch die allgemeinen Verwaltungsgerichte der Län-
(5) Für die Erteilung eines Erbscheins, einschließlich
der einschließlich des Landes Berlin sowie durch das
des vorangegangenen Verfahrens, wird eine Gebühr nicht
Bundesverwaltungsgericht ausgeübt.
erhoben, wenn der Erbschein nur für Z'(lecke des Lasten-
ausgleichs verwendet werden soll.§ 107 Abs. 1 Satz 2 der
§ 316 Kostenordnung bleibt unberührt. Ein nach Satz 1 gebüh-
Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds renfrei erteilter Erbschein kann auch in Verfahren verwen-
det werden, die der Rückgabe, Freigabe oder Entschädi-
(1) Im Benehmen mit dem Präsidenten des Bundesaus- gung weggenommener Wirtschaftsgüter dienen.
gleichsamtes bestellt die oberste Landesbehörde, bei der
das Landesausgleichsamt gebildet ist, oder die nach Lan-
desrecht zuständige Stelle Landesbedienstete zu Vertre-
tern der Interessen des Ausgleichsfonds bei den Be- Zwölfter Abschnitt
schwerdeausschüssen und den Verwaltungsgerichten der
Länder. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes be- Verwaltung des Ausgleichsfonds
stellt bei dem Bundesverwaltungsgericht einen Vertreter
der Interessen des Ausgleichsfonds. § 318
(2) Auf die Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Richtlinien der Bundesregierung
finden die Vorschriften des § 308 Abs. 3 und des § 311 Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung des Präsi-
Abs. 2 entsprechende Anwendung.
denten des Bundesausgleichsamtes und mit Zustimmung
(3) Die Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds des Bundesrates Richtlinien für die Verwaltung und für die
sind an die Weisungen des Präsidenten des Bundesaus- Verwendung der Mittel des Ausgleichsfonds.
gleichsamtes gebunden.
§ 319
§ 317 Aufgaben
Amts- und Rechtshilfe des Prlsidenten des Bundesausgleichsamtes
( 1) Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem (1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes verwaltet
Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und den Ausgleichsfonds und verfügt über die Verwendung der
Rechtshilfe zu leisten. Für die Rechtshilfe der Gerichte Mittel.
gelten die§§ 156 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes ent-
sprechend. (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt
im Rahmen dieses Gesetzes, der dazu ergehenden
(2) Die Ausgleichsverwaltung übermittelt ·der für die Rechtsverordnungen sowie der Richtlinien der Bundesre-
Freigabe, Rückgabe oder Entschädigung eines Vermö- gierung Näheres über die Gewährung von Ausgleichslei-
genswertes zuständigen Stelle Angaben zur Ermittlung der stungen. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen Verwal-
Vermögenswerte, die im Schadensgebiet des Beweis- tungsvorschriften. Er übt die der Bundesregierung und den
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 887
zuständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85 weise zur Verfügung gestellt. In den auf das Rechnungs-
des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Maß- jahr 1956 folgenden 1O Rechnungsjahren ermäßigt sich
gabe des Artikels 120a des Grundgesetzes aus. dieser Betrag jeweils um 1O vom Hundert des nach Satz 1
bereitzustellenden Betrags. Bei der Berechnung des Er-
(3) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes ist ver- trags aus der Hypothekengewinnabgabe nach Satz 1 wer-
pflichtet, dem Kontrollausschuß und dem Ständigen Beirat den Beträge, die auf Grund der vorzeitigen Ablösung der
Auskunft über die Verwaltung, den Bestand und die Ver- Hypothekengewinnabgabe aufkommen, je mit fünf vom
wendung der Mittel zu erteilen; er ist insbesondere ver- Hundert als Ertrag des Ablösungsjahres und der 19 folgen-
pflichtet, dem Kontrollausschuß und dem Ständigen Beirat den Rechnungsjahre angesetzt. Erträge der Hypotheken-
jeweils für das bevorstehende Rechnungsjahr oder für gewinnabgabe, die hiernach im Jahre der Ablösung nicht
Abschnitte eines solchen Rechnungsjahres einen Wirt- für Zwecke der Wohnraumhilfe bereitzustellen sind, sind
schafts- und Finanzplan vorzulegen. zusätzlich zu den r,ach Absatz 1 bereitzustellenden Mitteln
als Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau nach § 254
Abs. 2 und 3 bereitzustellen; dies gilt letztmals für Ab-
§ 320 lösungsbeträge, die in den Erträgen der Hypothekenge-
Aufgaben des Kontrollausschusses winnabgabe des Rechnungsjahres 1962 enthalten sind.
Von dem nach den Sätzen 1 bis 3 sich ergebenden Betrag
(1) Der Kontrollausschuß überwacht die Verwaltung des sind zusätzlich zu den nach Absatz 1 bereitzustellenden
Ausgleichsfonds. Mitteln für die Gewährung von Aufbaudarlehen für den
(2) Verfügungen des Präsidenten des Bundesaus- Wohnungsbau bereitzustellen
gleichsamtes über die Verwendung von Mitteln des Aus- imRechnungajahr1963 50 000 000 DM,
gleichsfonds nach § 319 Abs. 1 sowie die nach § 319 imRechnungajahr1964 40 000 000 DM,
Abs. 2 Satz 1 und 2 getroffenen Anordnungen des Präsi-
imRechnungajahr1965 30 000 000 DM;
denten des Bundesausgleichsamtes bedürfen der Zustim-
mung des Kontrollausschusses. Versagt der Kontrollaus- der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann nach
schuß einer vom Präsidenten des Bundesausgleichs- Maßgabe des § 319 Abs. 1 bestimmen, daß der verblei-
amtes beabsichtigten Maßnahme die Zustimmung, so bende Betrag teilweise, höchstens jedoch mit 50 vom
kann diese Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn die Hundert, ebenfalls zusätzlich für die Gewährung von Auf-
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die baudarlehen für den Wohnungsbau bereitgestellt wird. Er
Durchführung der Maßnahme anordnet. wird gleichzeitig ermächtigt, in den Jahren 1962 bis 1964
einem jeweils über die verfügbaren Mittel hinausgehenden
dringenden Bedarf an Aufbaudarlehen für den Wohnungs-
§ 321 bau im Vorgriff auf die in den Jahren 1963 bis 1965
(weggefallen) vorgesehenen zusätzlichen Bereitstellungen Rechnung zu
tragen.
(3) Für die Gewährung von Arbeitsplatzdarlehen sind
§ 322 vom Beginn des Rechnungsjahres 1957 ab Mittel nicht
Aufgaben mehr bereitzustellen.
der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds (4) Für den Härtefonds(§§ 301,301 a) werden Mittel des
Die Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds wa- Ausgleichsfonds vorbehaltlich des Absatzes 8 bis zum
chen in ihrem Bereich darüber, daß über Mittel des Aus- 31. Dezember 1965, Mittel für Aufbaudarlehen darüber
gleichsfonds nicht gesetzwidrig oder mißbräuchlich verfügt hinaus auch für die in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten
wird. Sie sind an den Verfahren über die Gewährung von Rechnungsjahre bereitgestellt; der jährlich bereitzustellen-
Ausgleichsleistungen beteiligt, soweit über einen Rechts- de Betrag darf 100 Millionen Deutsche Mark nicht über-
behelf zu entscheiden ist; sie sind befugt, Auskünfte einzu- steigen. Für sonstige Förderungsmaßnahmen nach§ 302
holen und Anträge zu stellen, insbesondere Rechtsmittel werden Mittei bis zum 31. März 1963 bereitgestellt. Über
einzulegen. diesen Zeitpunkt hinaus werden vorbehaltlich des Absat-
zes 8 bis zum 31. Dezember 1965 Mittel zur Gewährung
von Ausbildungshilfe bereitgestellt für Fälle, in denen die
§ 323
Ausbildung vor dem 1. April 1963 begonnen wurde, sowie
Sondervorschriften für Personen, die nacti dem 31. Dezember 1956 dadurch
über die Verwendung von Mitteln antragsberechtigt wurden, daß sie ihren ständigen Aufent-
halt im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich
(1) Für die Gewährung von Aufbaudarlehen sind im Berlin (West) genommen haben.
Rechnungsjahr 1957 höchstens 650 Millionen Deutsche
Mark bereitzustellen. Dieser Höchstbetrag ermäßigt sich in (5) Vom Ausgleichsfonds können mit Zustimmung der
den Rechnungsjahren 1958 bis 1965 jeweils um 72 Millio- Bundesregierung Bürgschaften (§ 303) bis zu einem Ge-
nen Deutsche Mark. Im Rechnungsjahr 1965 wird zusätz- samtbetrag von einer Milliarde Deutsche Mark sowie Be-
lich ein einmaliger Betrag von 200 Millionen Deutsche teiligungen (§ 303) bis zu einem Gesamtbetrag von 35 Mil-
Mark bereitgestellt. In den Rechnungsjahren 1966 bis lionen Deutsche Mark übernommen werden. Im Falle der
1974 kann unbeschadet des Absatzes 8 ein Betrag von je Übernahme von Bürgschaften ist in dem Ausgabeplan die
100 Millionen Deutsche Mark bereitgestellt werden. voraussichtliche Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds
zu berücksichtigen.
(2) Für Zwecke der Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300) sind
die Erträge aus der Hypothekengewinnabgabe (§§ 91 ff.) (6) Zur Durchführung des Währungsausgleichsgesetzes
bereitzustellen; die Mittel werden den Ländern darlehens- werden aus dem Ausgleichsfonds jährlich mindestens
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
50 Millionen Deutsche Mark so lange bereitgestellt, bis der Dreizehnter Abschnitt
Währungsausgleich durchgeführt ist.
Verfahren
(7) Zur Durchführung des Altsparergesetzes werden aus
dem Ausgleichsfonds in den Kalenderjahren 1954 bis Erster Titel
1957 mindestens je die zur Verzinsung der auf Grund des
Altsparergesetzes entstandenen Deckungsforderungen in Allgemeine Vorschriften
diesen Jahren erforderlichen Beträge, vom Kalenderjahr
1958 ab jährlich mindestens je 200 Millionen Deutsche § 325
Mark bereitgestellt. Antragstellung
(8) Vom 1. Januar 1966 ab können Mittel bereitgestellt (1) Anträge auf Gewährung von Ausgleichsleistungen
werden sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, an das für den
1. für die Gewährung von Aufbaudarlehen (§§ 254, 301, ständigen Aufenthalt des Geschädigten zuständige Aus-
301 a), Ausbildungshilfe (§ 302) und Beihilfe zur Be- gleichsamt zu richten. Hat der Antragsteller keinen ständi-
schaffung von Hausrat aus dem Härtefonds an Perso- gen Aufenthalt im Geltungsbereich des .Grundgesetzes
nen, die in den letzten zehn Kalenderjahren vor Antrag- oder in Berlin (West), so ist zuständig
stellung nach den§§ 230, 301, 301 a antragsberechtigt 1. bei Vertreibungsschäden, Ostschäden, Sparerschäden
geworden sind, und Zonenschäden dasjenige Ausgleichsamt, in des-
2. für die Gewährung von Ausbildungshilfe in Fällen, in sen Bereich der Antragsteller zuletzt ständigen Aufent-
denen die Ausbildung vor dem 1. April 1963, bei den in halt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in
Absatz 4 Satz 3 genannten Personen vor dem 1. Ja- Berlin (West) gehabt hat,
nuar 1966 begonnen hatte, 2. bei Kriegssachschäden dasjenige Ausgleichsamt, in
3. für die Gewährung von laufender Beihilfe aus dem dessen Bereich der Kriegssachschaden eingetreten
Härtefonds, ist.
4. für die Gewährung von Leistungen nach § 301 b. (2) Sind einem Antragsteller, der keinen ständigen Auf-
enthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in
Der für die bezeichneten Leistungen mit Ausnahme der
Berlin (West) hat, Kriegssachschäden im Bereich mehre-
laufenden Beihilfe und der Beihilfe zur Beschaffung von
rer Ausgleichsämter entstanden oder bestehen aus ande-
Hausrat aus dem Härtefonds bereitzustellende Betrag darf ren Gründen Zweifel darüber, welches Ausgleichsamt für
insgesamt 80 Millionen Deutsche Mark jährlich nicht
die Entgegennahme des Antrags zuständig ist, so be-
übersteigen.
stimmt der Präsident des Bundesausgleichsamtes das
§ 324 zuständige Ausgleichsamt.
Haushaltsrechtliche Vorschriften (3) Der Antrag ist, soweit nichts anderes bestimmt wird,
bei der für pen ständigen Aufenthalt des Geschädigten
(1) Für den Ausgleichsfonds gelten die Vorschriften der
zuständigen Gemeindebehörde einzureichen. Die Ge-
Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ergänzung
meindebehörde oder die an deren Stelle bestimmte Behör-
und Durchführung erlassenen Vorschriften sinngemäß.
de hat, soweit der Antrag nicht hinreichend begründet ist
Soweit in diesen Vorschriften die Mitwirkung des zuständi-
oder die Angaben unvollständig sind, auf Ergänzung hin-
gen Bundesministers vorgesehen ist, tritt an dessen Stelle
zuwirken und erforderlichenfalls den Antragsteller vor-
der Präsident des Bundesausgleichsamtes. Die Bundes-
zuladen. Sie hat den Antrag mit kurzer eigener Stellung-
regierung kann durch Rechtsverordnung Näheres über die
nahme weiterzuleiten.
haushaltsmäßige sowie kassen- und rechnungsmäßige
Verwaltung des Ausgleichsfonds bestimmen; sie kann da- (4) Anträge auf Gewährung von Ausgleichsleistungen,
bei von den Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegeset- auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspruch besteht,
zes und der Bundeshaushaltsordnung über die Anlage von sind auf amtlichem Formblatt einzureichen.
Mitteln, die Übernahme von Beteiligungen sowie über den
Erlaß von Ansprüchen abweichen. § 326
(2) Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Weiterbehandlung der Anträge
Vermögen und die Schulden des Ausgleichsfonds ist jähr- (1) Das nach§ 325 zuständige Ausgleichsamt oder im
lich Rechnung zu legen. Die Rechnung unterliegt, nach Fall des§ 308 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz das Landes-
Prüfung durch den Bundesrechnungshof, zusammen mit ausgleichsamt ist, soweit der Präsident des Bundes-
der Bundeshaushaltsrechnung der Entlastung durch den ausgleichsamtes nichts anderes bestimmt, auch für die
Bundestag und den Bundesrat. Weiterbehandlung des Antrags zuständig.
(3) Werden den in die Durchführung des Lastenaus- (2) Über die Anträge mehrerer Geschädigter, die Erben
gleichs eingeschalteten Behörden und anderen Stellen oder weitere Erben eines vor dem 1. April 1952 verstorbe-
Mittel des Ausgleichsfonds zur Verfügung gestellt, so sind nen unmittelbar Geschädigten sind, entscheidet durch ein-
sie mit der Durchführung des Einnahme- und Ausgabe- heitlichen Bescheid dasjenige Ausgleichsamt, das der Prä-
plans des Ausgleichsfonds betraut. sident des Bundesausgleichsamtes bestimmt hat. Das
gleiche gilt, wenn an einer Ausgleichsleistung mehrere
(4) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wird
beteiligt sind.
ermächtigt, für den Ausgleichsfonds im jeweiligen Haus-
haltsjahr Kassenverstärkungskredite als Buchkredite bis (3) In den Fällen. des Absatzes 2 wirken Rechtsbehelfe
zur Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark aufzuneh- gegenüber allen Beteiligten, denen der Bescheid mit Hin-
men. weis auf diese Rechtsfolge zugestellt worden ist.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 889
§ 327 hörden und den Beschwerdeausschüssen zugelassen
Vertretung sind, auch zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung in den
unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angele-
(1) Der Antragsteller kann sich im Verfahren vor den genheiten befugt.
Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen
vertreten lassen; jedoch kann sein persönliches Erschei- (4) Durch Rechtsverordnung können die Gebühren für
nen angeordnet werden. Wer nicht geschäftsmäßig die die Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Be-
Vertretung von Geschädigten vor den Ausgleichsbehörden schwerdeausschüssen sowie für die Rechtsberatung in
und den Beschwerdeausschüssen übernimmt, kann zu- den unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden An-
rückgewiesen werden, wenn es ihm an der Fähigkeit zum gelegenheiten geregelt werden; hierbei können die Sätze
geeigneten schriftlichen oder mündlichen Vortrag mangelt; der Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen
dasselbe gilt für Personen, welche die Vertretung für wirtschaftlichen Verhältnisse der Geschädigten, der Höhe
Verbände (Absatz 2 Nr. 3) ausüben. Personen, die als des Schadens sowie der Schwierigkeit und des Aufwands
Angehörige der Ausgleichsbehörden, der Beschwerde- an Arbeit durch die Vertretung und Rechtsberatung für die
ausschüsse, der Heimatauskunftstellen (§ 24 des Fest- einzelnen Ausgleichsleistungen unterschiedlich bemessen
stellungsgesetzes), der Auskunftstellen (§ 28 des Be- werden.
weissicherungs- und Feststellungsgesetzes) oder der bei § 328
diesen gebildeten Kommissionen tätig waren, dürfen wäh-
Ausschließung von der Mitwirkung am Verfahren
rend eines Zeitraumes von drei Jahren nach Beendigung
dieser Tätigkeit nicht für Auftraggeber tätig werden, mit Die Angehörigen der Ausgleichsbehörden, der Be-
deren Angelegenheiten sie innerhalb der letzten drei Jahre schwerdeausschüsse, der Heimatauskunftsteilen, Aus-
vor Beendigung materiell befaßt waren. kunftsteilen und der bei diesen gebildeten Kommissionen
sind von der Mitwirkung an der Entscheidung über eigene
(2) Zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Aus-
Anträge oder über Anträge ihrer Angehörigen im Sinne des
gleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen sind
§ 15 der Abgabenordnung ausgeschlossen. Im übrigen
neben Rechtsanwälten und den auf Grund des Rechts-
finden die Vorschriften über die Ausschließung von Ge-
beratungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsge-
richtspersonen nach der Zivilprozeßordnung entsprechen-
setzbl. 1 S. 1478), zuletzt geändert durch das Außenwirt-
de Anwendung.
schaftsgesetz vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. 1
S. 481 ), befugten Personen und Vereinigungen nur zuge- § 329
lassen
Verbindung von Verfahren
1. die in Artikel 1 § 3 des Rechtsberatungsgesetzes be-
zeichneten Behörden, Körperschaften und Personen, Das Verfahren über die Gewährung von Ausgleichslei-
soweit die Vertretung zu ihrem Aufgabenbereich ge- stungen, deren Gewährung von der Feststellung eines
hört, Schadens nach dem Feststellungsgesetz abhängt, soll mit
dem Feststellungsverfahren verbunden werden.
2. Personen und Gesellschaften, soweit sie auf Grund
von§ 3 und§ 4 Nr. 1, 2 und 4 des Steuerberatungsge- § 330
setzes geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten
dürfen, Beweiserhebung
3. von den zuständigen obersten Bundesbehörden oder (1) Die A4sgleichsbehörden und die Beschwerdeaus-
den Landesregierungen anerkannte Verbände, deren schüsse erheben von Amts wegen alle Beweise, die für die
Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbe- Gewährung von Ausgleichsleistungen notwendig sind.
trieb gerichtet ist, sofern die Verbände ihre Mitglieder
(2) Im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den
unentgeltlich vertreten und die Vertretung in unter den
Beschwerdeausschüssen ist die Abgabe eidesstattlicher
Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenhei-
Erklärungen unzulässig und der Parteieid ausgeschlos-
ten zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört; diesen
sen.
Verbänden kann die Vertretung durch den Leiter des
Landesausgleichsamtes untersagt werden, (3) Um die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder
a) wenn die Vertretung ganz oder überwiegend von Sachverständigen ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk
Personen ausgeübt wird, denen die Zulassung nach der Zeuge oder Sachverständige seinen ständigen Aufent-
den §§ 4 bis 8 der 1. Ausführungsverordnung zum halt hat, zu ersuchen. Auf das Vernehmungsersuchen sind
Rechtsberatungsgesetz vom 13. Dezember 1935 die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der
(Reichsgesetzbl. 1 S. 1481) zu versagen wäre, und Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
wenn gerügte Mängel in dieser Hinsicht nicht in
angemessener Zeit abgestellt werden, § 330a
b) wenn ihre Rechtsform zur Umgehung der erforder- Mitwirkungspflichten
lichen Zulassung mißbraucht wird,
(1) Antragsteller und Leistungsempfänger sowie ihre
c) wenn sie für ihre rechtsbesorgende Tätigkeit Wer- Angehörigen, Erben und weiteren Erben, deren persönli-
bung treiben, es sei denn, daß es sich nur um che und sachliche Verhältnisse für die Leistung von Be-
Hinweise handelt, die für ihre Mitglieder bestimmt deutung sind, haben
sind.
1. alle erforderlichen Tatsachen anzugeben, die für die
(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden, Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der Aus-
Körperschaften, Personen und Verbände sind, soweit sie gleichsbehörden der Erteilung der erforderlichen Aus-
zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbe- künfte durch Dritte zuzustimmen,
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung Präsident des Bundesausgleichsamtes nach Maßgabe
erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen, des § 319 Abs. 2. Ein Bescheid, der durch die Post mittels
einfachen Briefes im Geltungsbereich dieses Gesetzes
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der
Ausgleichsbehörde Beweisurkunden vorzulegen oder übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe
ihrer Vorlage zuzustimmen, zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu
einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat
4. auf Verlangen der Ausgleichsbehörde sich ärztlichen das Ausgleichsamt den Zugang des Bescheides und den
Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, soweit Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
diese für die Entscheidung über die Leistung erforder-
lich und für den Betroffenen zumutbar sind.
§ 332a
Die §§ 289, 342 Abs. 2 Satz 2 und § 349 Abs. 5 Satz 2
Aufgebotsverfahren
bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für die Rück-
forderung zuviel gezahlter Leistungen. (1) Kann über einen Antrag nicht entschieden werden,
weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre,
(2) Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen sind auf
nicht ermittelt werden kann, so findet ein Aufgebotsverfah-
ihre Mitwirkungspflichten hinzuweisen.
ren statt. Mit Ablauf der darin bezeichneten Aufgebotsfrist
(3) Werden Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 nicht erlöschen die Rechte aus dem Antrag.
erfüllt und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts
(2) Das Aufgebot wird von der Ausgleichsbehörde er-
unmöglich oder erheblich erschwert, kann die Leistung
lassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen
abgelehnt, eingestellt oder zurückgefordert werden, nach-
dem die Betroffenen auf diese Folge schriftlich hingewie- 1. Gegenstand und Datum des Antrags,
sen worden und ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb 2. Name und letzte bekannte Anschrift der Antragsteller,
einer ihnen gesetzten angemessenen Frist nachgekom-
men sind. 3. die Bestimmung der Aufgebotsfrist,
4. die Aufforderung, Rechte aus dem Antrag spätestens
§ 331 bis zum Ablauf der Aufgebotsfrist geltend zu machen,
Beweiswürdigung 5. der Hinweis, daß die nicht geltend gemachten Rechte
aus dem Antrag mit Ablauf der Aufgebotsfrist erlö-
(1) Die Ausgleichsbehörden und die Beschwerdeaus-
schen.
schüsse entscheiden in freier Beweiswürdigung darüber,
welche für die Entscheidung maßgebenden Angaben als (3) Das Aufgebot ist durch Aushang an der Stelle, die
bewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind. Als von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, und durch
glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Richtigkeit mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlich-
keit dargetan ist. (4) Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate
nach der Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzei-
(2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht ger betragen.
sind, werden nicht berücksichtigt.
(5) Die Verbindung mehrerer Aufgebote ist zulässig.
§ 332 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn über
Entscheidungen die Anrechnung von Aufbaudarlehen oder Kriegsschaden-
rente auf die Hauptentschädigung oder die Verrechnung
( 1) Entscheidungen über Ausgleichsleistungen ergehen von Rückforderungsansprüchen mit Ausgleichsleistungen
schriftlich und sind zu begründen. Sie müssen eine Beleh- nicht entschieden werden kann, weil die Person, der die
rung darüber enthalten, ob ein Rechtsbehelf und welcher Entscheidung zuzustellen wäre, nicht ermittelt werden
Rechtsbehelf gegeben ist. Entscheidungen der Aus- kann. Mit dem Ablauf der Aufgebotsfrist erlöschen die
gleichsbehörden und der Beschwerdeausschüsse über Ansprüche gegen den Ausgleichsfonds.
Ausgleichsleistungen ergehen auf amtlichem Formblatt.
(2) Die Entscheidungen müssen die erlassende Aus- § 333
gleichsbehörde erkennen lassen und die Unterschrift oder Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
die Namenswiedergabe der für sie handelnden Personen
enthalten. Bei Entscheidungen, die mit Hilfe automatischer Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die
Vorrichtungen erlassen werden, können Unterschrift und für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften.
Namenswiedergabe entfallen.
§ 334
(3) Die Entscheidungen sind den Antragstellern zuzu-
stellen und, soweit der Beschwerdeausschuß entschieden Gebühren und Kosten
hat, dem bei diesem Ausschuß bestellten Vertreter der (1) Das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den
Interessen des Ausgleichsfonds bekanntzugeben. Für das
Beschwerdeausschüssen ist gebührenfrei.
Zustellungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwal-
tungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesge- (2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor den
setzbl. 1 S. 379). Die Zustellung von Bescheiden der Aus- Ausgleichsbehörden einschließlich der Beschwerdeaus-
gleichsämter über die Gewährung von Ausgleichsleistun- schüsse dürfen dem Antragsteller nicht auferlegt werden.
gen kann durch einen verschlossen zugesandten einfa- Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller; dies
chen Brief ersetzt werden. In welchen Fällen die Zustel- gilt nicht für das Beschwerdeverfahren, soweit die Zuzie-
lung durch einfachen Brief erfolgen kann, bestimmt der hung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 891
Rechtsverfolgung notwendig und die Beschwerde begrün- (2) Die Beschwerde soll bei derjenigen Stelle ange-
det war. Über die Tragung der Kosten wird bei Entschei- bracht werden, die den Bescheid erlassen hat; die Frist ist
dung zur Sache mitentschieden. auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig unmittel-
bar beim Beschwerdeausschuß angebracht wird.
(3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Län-
der werden Gebühren in Höhe des Mindestsatzes erho- (3) Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Nieder-
ben. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht er- schrift angebracht werden und ist zu begründen. Sofern
mäßigen sich die Gebühren auf ein Viertel. die Begründung nicht gleichzeitig mit der Anbringung der
Beschwerde erfolgt, kann sie in angemessener Frist nach-
(4) Für die Kostenregelung im Verfahren vor den Ver- geholt werden.
waltungsgerichten gelten die für diese Gerichte maßge-
benden Vorschriften.
§ 337
§ 334a
Beschluß des Beschwerdeausschusses
(weggefallen)
(1) Der Beschwerdeausschuß entscheidet durch Be-
schluß. Er kann, statt selbst zu entscheiden, die Sache an
zweiter Titel das Ausgleichsamt zurückverweisen.
Verfahren bei Hauptentschädigung, (2) Der Beschwerdeausschuß kann den Bescheid auch
Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung zum Nachteil dessen, der die Beschwerde eingelegt hat,
ändern.
§ 335
Bescheid § 337a
Verfahren bei Entscheidung
(1) Über die Gewährung von Ausgleichsleistungen ent-
durch das Landesausgleichsamt
scheidet das Ausgleichsamt durch Bescheid.
Sind im Fall des § 308 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz
(2) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen über
Aufgaben des Ausgleichsamtes dem Landesausgleichs-
einen Teil des Anspruchs entschieden werden, so kann ein
amt übertragen worden, tritt bei Anwendung der §§ 335
Teilbescheid erlassen werden; ein solcher Teilbescheid ist
und 337 an die Stelle des Ausgleichsamtes das Landes-
auf Antrag zu erlassen, wenn die Voraussetzungen vor-
ausgleichsamt.
liegen. Nach Abschluß des Verfahrens ist ein Gesamtbe-
scheid zu erlassen.
§ 338
§ 335a
Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht
Bescheid unter Vorbehalt
Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses
( 1) Der Bescheid oder der Teilbescheid kann in vollem können der Antragsteller und der Vertreter der Interessen
Umfang oder hinsichtlich bestimmter Teile unter dem aus- des Ausgleichsfonds binnen eines Monats nach Bekannt-
drücklichen Vorbehalt der Änderung oder der Rücknahme gabe die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht er-
erlassen werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldi- heben.
gen Erteilung eines solchen Bescheids ein berechtigtes
Interesse hat. Voraussetzung ist, daß der Bescheid über § 339
die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz
ebenfalls unter Vorbehalt ergangen ist oder eine Berech- Rechtsmittel
nung der genauen Höhe des Anspruchs, insbesondere im gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Hinblick auf die Vorschriften des § 245 Nr. 3, des § 249 (1) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde
oder des § 266 noch nicht möglich ist und daher der gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Bescheid ohne Vorbehalt noch nicht erlassen werden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde
kann. Aus dem Bescheid müssen sich Inhalt und Ausmaß gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in
des Vorbehalts ergeben. Ist die Ungewißheit beseitigt, ist Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung
dem Antragsteller insoweit ein abschließender Bescheid und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechts-
zu erteilen. weg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs-
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes gesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über
und die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des
nach denen Bescheide ohne ausdrücklichen Vorbehalt Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen-
geändert, zurückgenommen oder sonst aufgehoben wer- dung.
den können. (2) Die nach Absatz 1 zulässigen Beschwerden und die
Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts stehen
§ 336 dem Antragsteller und dem Vertreter der Interessen des
Beschwerde Ausgleichsfonds zu.
(1) Gegen den Bescheid kann der Antragsteller binnen (3) Die Absätze 1 und 2 finden auch bei Verfahren über
eines Monats nach Zustellung Beschwerde einlegen. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Aus-
die Beschwerde entscheidet, sofern ihr nicht abgeholfen gleichsfonds und anderen öffentlichen Rechtsträgern An-
wird, der Beschwerdeausschuß. wendung.
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 340 Entsprechendes gilt für die Zahlungen an Entschädi-
Aufschiebende Wirkung gungsrente, soweit sie zur Abgeltung des Verlusts der
beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage geleistet
Die Beschwerde, die Anfechtungsklage und die Revi- wordPn sind oder hätten geleistet werden können.
sion haben aufschiebende Wirkung.
§ 344
§ 341 Feststellungsverfahren
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und im
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, im Feststellungsverfahren nach dem Beweissicherungs- und
Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Be- Feststellungsgesetz sind Rechtsbehelfe nicht gegeben,
schwerdeausschüssen eine Frist zur Einlegung eines wenn auch bei erfolgreicher Durchführung des Verfahrens
Rechtsbehelfs einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wieder- über den Rechtsbehelf höhere Ausgleichsleistungen nach
einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 60 Abs. 2 den Vorschriften dieses Gesetzes nicht gewährt werden
bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. können.
§ 342
Dritter Titel
Wiederaufnahme des Verfahrens
Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen
(1) Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder rechtskräf- auf Hauptentschädigung
tig geworden, kann das Verfahren aus den gleichen und Hausratentschädigung
Gründen, die die Vorschriften des Vierten Buchs der Zivil- sowie bei Eingliederungsdarlehen,
prozeßordnung vorsehen, wieder aufgenommen werden. Leistungen aus dem Härtefonds
und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen
(2) Das Verfahren ist ferner wieder aufzunehmen,
wenn
§ 345
1 . nachträglich Entschädigungszahlungen im Sinne des
§ 249 Abs. 2 und des § 296 Abs. 1 oder im Sinne des Grundsatzregelung
§ 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gewährt (1) Über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptent-
werden oder schädigung (§ 252) und Hausratentschädigung (§ 297)
2. nachträglich ein Schaden ganz oder teilweise ausge- sowie über den Antrag auf Gewährung von Eingliede-
glichen wird. rungsdarlehen (§§ 253ff;), Leistungen aus dem Härte-
fonds (§§ 301, 301 a) und Leistungen auf Grund sonstiger
Der Geschädigte ist verpflichtet, Gründe, die hiernach zur
Förderungsmaßnahmen (§ 302) entscheidet das Aus-
Wiederaufnahme des Verfahrens führen, anzuzeigen;
gleichsamt durch Bescheid. Der Bescheid kann auch da-
§ 289 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen und Ver-
hin lauten, daß dem Antrag zur Zeit mangels verfügbarer
günstigungen nach den Nummern 1 und 2 sind durch
Mittel nicht entsprochen werden kann, der Antrag jedoch
Neuberechnung und im Falle einer Überzahlung durch
erneut geprüft werde, sobald hinreichende Mittel zur Ver-
Rückforderung zu berücksichtigen.
fügung stehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist das Verfahren nicht
(2) Gegen den Bescheid kann der Geschädigte binnen
wiederaufzunehmen, wenn nach dem 31. Dezember 1989
eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Be-
ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Lei-
schwerdeausschusses anrufen, der nach § 337 entschei-
stungen und Vergünstigungen nach Absatz 2 Nr. 2 sind
det. Gegen den Bescheid, daß zur Zeit einem Antrag
durch Rückforderung der gewährten Ausgleichsleistungen
mangels verfügbarer Mittel nicht entsprochen werden
nach Maßgabe des § 349 zu berücksichtigen.
kann, kann der Antragsteller die Entscheidung des Be-
schwe~deausschusses nur zur Nachprüfung, ob ein Er-
§ 343 messensmißbrauch vorliegt, anrufen.
Einstellung und Rückforderung (3) Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften die
von Kriegsschadenrente Voraussetzungen für eine verwaltungsgerichtliche Klage
(1) Ändern sich die Voraussetzungen für die Gewährung gegen die Entscheidung des Beschwerdeauschusses ge-
von Kriegsschadenrente nachträglich (§ 288), so verfügt geben, so gelten die§§ 338ft. entsprechend.
das Ausgleichsamt die Einstellung, das Ruhen oder die
Änderung der Zahlungen. § 346
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der§§ 336ft. Besondere Regelung
Ein Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. ( 1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 das Verfahren
Berechtigte verpflichtet ist, zuviel erhaltene Beträge zu- abweichend von den Vorschriften des§ 345 regeln. Dabei
rückzuerstatten (§ 290). Soweit es sich nicht um die Ver- ist, soweit in § 345 die Anhörung des Ausgleichsausschus-
rechnung mit anderen Ausgleichsleistungen handelt, hat ses vorgeschrieben ist, sicherzustellen, daß Vertreter der
ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung. Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten vor der Ent-
scheidung gehört werden. Der Geschädigte muß eine
(4) In den Fällen des§ 342 Abs. 2 Nr. 2 hat es bei den Nachprüfung des Bescheids, sofern dieser nicht durch den
geleisteten Zahlungen an Unterhaltshilfe sein Bewenden; Präsidenten des Bundesausgleichsamtes ergangen ist,
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 893
herbeiführen können; die Nachprüfung muß sich minde- wenn der Geschädigte oder, wenn die Befragung des
stens darauf beziehen, ob ein Ermessensmißbrauch vor- Geschädigten bei Baubeginn nicht möglich ist, das Aus-
liegt. gleichsamt zugestimmt hat.
(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann (4) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für die Mittel,
nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 ferner bestimmen, die den Ländern darlehensweise zur Förderung des sozia-
daß bei Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädi- len Wohnungsbaus aus dem Soforthilfefonds, aus dem
gung(§ 252) von der Anhörung des Ausgleichsausschus- Aufkommen auf Grund des Hypothekensicherungsgeset-
ses abgesehen wird, sofern die Entscheidung sich aus zes und nach dem Gesetz über die Förderung des Woh-
allgemein festgelegten objektiven Maßstäben ergibt. nungsbaus für Umsiedler in den Aufnahmeländern und
des Wohnungsbaus für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin
vom 30. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. 1 S. 712) sowie nach
§ 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes gewährt
Vierter Titel worden sind.
Verfahren bei der Wohnraumhilfe
Vierzehnter Abschnitt
§ 347
Entscheidung des Ausgleichsausschusses § 349
Auf den Antrag auf Wohnraumhilfe entscheidet der Lei- Rückforderung bei Schadensausgleich
ter des Ausgleichsamtes, ob der Antragsteller als bevor-
zugter Anwärter auf Wohnraum anerkannt wird, durch (1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel
Bescheid. Der Geschädigte kann binnen eines Monats gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Ab-
nach Bekanntgabe des Bescheids die Entscheidung des sätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21 a Abs. 2 des Feststel-
Ausgleichsausschusses anrufen. Gegen die Entscheidung lungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforde-
des Ausgleichsausschusses ist Einspruch oder Beschwer- rung entfällt, soweit andere gesetzliche Vorschriften vor-
de nicht zulässig. Sind nach allgemeinen gesetzlichen sehen, daß Entschädigungsleistungen oder sonstige Aus-
Vorschriften die Voraussetzungen für eine verwaltungsge- gleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen
richtliche Klage gegeben, so gelten die§§ 338ft. entspre- gekürzt werden oder daß hierfür bei Rückgabe des betref-
chend. fenden Vermögenswertes eine Abgabe zu entrichten ist.
(2) Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist der
§ 348 Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen,
der sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er
Zuteilung der Mittel
ausgeglichen ist, ergeben würde. Für die Bemessung des
(1) Die für die Wohnraumhilfe bereitgestellten Mittel sind Schadens sind die Vorschriften des Feststellungsgesetzes
zur Finanzierung des Wohnungsbaus für Geschädigte als und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in
öffentliche Mittel im Sinne des gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 13 der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzu-
jeweils anzuwendenden Wohnungsbaugesetzes unter Be- wenden.
rücksichtigung der Vorschriften der §§ 298 bis 300 einzu-
setzen. (3) Bei Rückgabe eines weggenommenen Wirtschafts-
gutes wird vermutet, daß der festgestellte Schaden in
(2) Die Mittel sind von den Ländern als ersten Darle- voller Höhe ausgeglichen ist. Wird glaubhaft gemacht, daß
hensnehmern dem Ausgleichsfonds gegenüber in den seit Eintritt des Schadens eine Wertminderung eingetreten
Rechnungsjahren 1957 bis 1964 mit zwei vom Hundert, in ist und ist im Zeitpunkt der Rückgabe kein niedrigerer als
den Rechnungsjahren 1965 und 1966 mit vier vom Hun- der der Schadensfeststellung zugrunde gelegte Einheits-
dert jährlich zu tilgen. In den Rechnungsjahren 1967 bis wert festgestellt worden, so ist für Mängel und Schäden ein
1982 ist die am 31. März 1967 noch bestehende Verbind- Abschlag von dem der Schadensfeststellung zugrunde
lichkeit mit je einem Sechzehntel zu tilgen. Diese Verbind- gelegten Einheitswert zu gewähren, soweit nach den Vor-
lichkeit ist derart zu berechnen, daß auf den 31. März 1967 schriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen
die nach § 6 Abs. 3 Satz 4 als Tilgungen geltenden Lei- für eine Neufeststellung erfüllt sind. Wertminderungen an
stungen der Länder in einer Summe abzusetzen sind. Wirtschaftsgütern, die dem Vermögensgesetz unterliegen,
Zinsen, die aus dem vorübergehenden Einsatz von Mitteln sind nicht zu berücksichtigen. Bei Schadensausgleichslei-
für Überbrückungskredite an Stelle erststelliger Hypothe- stungen nach dem Vermögensgesetz in Geld oder in Form
ken aufkommen, sind an den Ausgleichsfonds abzuführen. der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ist der festge-
Die Verzinsung und Tilgung der Mittel durch den letzten stellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen. Sonstige
Darlehensnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert
des jeweils anzuwendenden Wohnungsbaugesetzes. sind mit ihrem Wert in Deutscher Mark dem bei der Zuer-
kennung der Hauptentschädigung berücksichtigten Scha-
(3) Näheres über die Verteilung und den Einsatz der
densbetrag gegenüberzustellen. Nach dem 30. Juni 1990
Mittel, über die Darlehensbedingungen und über die Ver-
erbrachte Schadensausgleichsleistungen in Geld, die
teilung der Wohnungen an Geschädigte wird vom Präsi-
nach den Bestimmungen zur Einführung der Währung der
denten des Bundesausgleichsamtes nach Maßgabe des
Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Repu-
§ 319 Abs. 2 Satz 1 bestimmt. Dabei muß sichergestellt
blik umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominal-
werden, daß der unter Einsatz dieser Mittel geschaffene
betrag vor der Umstellung angesetzt.
Wohnraum oder angemessener Ersatzwohnraum den
nach § 347 anerkannten Geschädigten zur Verfügung (4) Übersteigt der zuerkannte und erfüllte Endgrundbe-
gestellt wird. Ersatzwohnraum darf nur zugeteilt werden, trag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berech-
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
neten Endgrundbetrag, ist der übersteigende Grundbetrag träge zurückzuerstatten, soweit nach diesem Gesetz oder
zuzüglich des nach Satz 3 berechneten Zinszuschlags nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungs-
zurückzufordern. In den Fällen des § 249a ist bei einer anspruch besteht. Der Rückforderungsanspruch kann au-
Freigabe von Sparanlagen die erfüllte Hauptentschädi- ßer in den Fällen des§ 349 und vorbehaltlich des Absat-
gung in Höhe des zusätzlich gewährten Grundbetrages zes 2 nur innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des
(Sparerzuschlag) zuzüglich des Zinszuschlags zurückzu- Kalenderjahres, in dem die Überzahlung erfolgte, geltend
f~rdern. Für die Berechnung des Zinszuschlags ist der für gemacht werden; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Emp-
die erstmalige Erfüllung von Hauptentschädigung für das fänger von Ausgleichsleistungen die Überzahlung zu ver-
betreffende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz treten oder mitzuvertreten haben.
maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250
(2) Rückforderungsansprüche des Ausgleichsfonds kön-
Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Erhöhungsbetrag nach
nen mit allen Ausgleichsleistungen sowie mit allen nach
§ 246 Abs. 2 und ein darauf entfallender Zuschlag nach
anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Schaden zu-
§ 248 bleiben bei der Berechnung des zurückzufordernden
stehenden Leistungen, ausgenommen laufende Zahlun-
Zinszuschlages unberücksichtigt. Der Rückforderungsbe-
gen an Kriegsschadenrente (§§ 261 ff.), verrechnet wer-
trag darf den Wert der erlangten Schadensausgleichslei-
den. Dies gilt auch, soweit ein Rückforderungsanspruch
stung in Deutscher Mark nicht übersteigen. Bei den gelei-
wegen Fristablaufs nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr gel-
steten Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichba-
tend gemacht werden kann. Soweit ein zuviel erhaltener
ren Leistungen, an Hausratentschädigung oder Beihilfe
zur Beschaffung von Hausrat hat es sein Bewenden. Betrag durch einen Anspruch auf Hauptentschädigung
gedeckt ist, ist mit diesem zu verrechnen; bezieht der
Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen wer-
Berechtigte Entschädigungsrente oder Unterhaltshilfe auf
den nach Maßgabe der geltenden Vorschriften weiterge-
Zeit, ist der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag
währt; eine Rückforderung von Hauptentschädigung nach
Satz 1 mindert die laufenden Zahlungen nicht. entsprechend zu kürzen. § 290 bleibt unberührt.
(3) Für das Verfahren gilt§ 343 Abs. 1 und 2 entspre-
(5) Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger von
chend. Soweit es sich nicht um die Verrechnung handelt,
Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben,
hat ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung.
soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadens-
ausgleichsleistung erlangt haben. Empfänger von Scha-
densausgleichsleistungen sind verpflichtet, dies der zu-
§ 350b
ständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die
Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vollstreckung
Rückforderung ist nach Ablauf von vier Jahren nach dem
( 1) Auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Aus-
Zeitpunkt, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Scha-
gleichsfonds finden die Vorschriften des Verwaltungsvoll-
densausgleich und von der Person des Verpflichteten
streckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. 1
Kenntnis erlangt hat, frühestens jedoch nach dem 31. De-
S. 157) Anwendung. Den Leistungsbescheid nach § 3
zember 1996, ausgeschlossen. Die Frist kann durch
Abs. 2 und die Vollstreckungsanordnung nach§ 3 Abs. 4
schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten unterbrochen
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erläßt der Leiter
werden.
des Ausgleichsamtes. Hinsichtlich des Rechtsbehelfs ge-
gen den Leistungsbescheid gilt § 343 Abs. 3 entspre-
Fünfzehnter Abschnitt chend.
Sonstige und Überleitungsvorschriften (2) Vollstreckungsbehörden im Sinne des§ 4 des Ver-
waltungsvollstreckungsgesetzes sind, sofern die Länder
§ 350 keine anderen Behörden bestimmen, die Verwaltungen
der Stadt- und Landkreise.
Ehrenamtliche Mitarbeit
(3) Die Länder können bestimmen, daß an Stelle der
(1) Im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin
Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes auf
(West) wohnende Personen, die zur ehrenamtlichen Mit-
öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Ausgleichsfonds
arbeit bei der Durchführung der Vorschriften des Dritten
die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungs-
Teils dieses Gesetzes aufgefordert werden, sind zu dieser
zwangsverfahren Anwendung finden.
Mitarbeit verpflichtet.
(2) Ehrenamtliche Mitarbeit, insbesondere als Beisitzer
in den Beschwerdeausschüssen, kann nur aus wichtigen § 350c
Gründen abgelehnt werden. Vergabe von Aufträgen
(3) Die Gewährung von Fahrtkosten, Tage- und Über- § 7 4 des Bundesvertriebenengesetzes ist bei der Ge-
nachtungsgeldern sowie Ersatz des Verdienstausfalls an währung von Ausgleichsleistungen nicht anzuwenden.
Beisitzer der Ausschüsse richtet sich nach den für die
Entschädigung der ehrenamtlichen Richter geltenden
Vorschriften.
§ 350d
§ 350a Abgabe und Entgegennahme
Erstattung und Verrechnung von Erklärungen für den Ausgleichsfonds
von Ausgleichsleistungen
(1) Hat der Präsident des Bundesausgleichsamtes
(1) Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben Ausgleichsbehörden, Geldinstitute oder sonstige Stellen
oder weitere Erben sind verpflichtet, zuviel erhaltene Be- für zuständig bestimmt, Darlehen oder sonstige Forderun-
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 895
gen des Ausgleichsfonds, die sich im Zusammenhang mit Abs. 4 auf Vermögen in Berlin (West) entfällt, an die
der Gewährung oder Überzahlung von Ausgleichsleistun- Stelle
gen (§ 4) ergeben, zu verwalten, so sind diese Stellen
des Zeitwerts von der Zeitwert von
ermächtigt, rechtswirksame Erklärungen über dingliche
Rechte, die für den Ausgleichsfonds oder Soforthilfefonds 50 vom Hundert 16 vom Hundert,
im Grundbuch oder Schiffsregister eingetragen sind oder 54 vom Hundert 18 vom Hundert,
werden, insbesondere über deren Begründung, Änderung 58 vom Hundert 19 vom Hundert,
oder Löschung, entgegenzunehmen oder abzugeben. 60 vom Hundert 20 vom Hundert,
(2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Bestimmung des 62 vom Hundert 21 vom Hundert,
Präsidenten des Bundesausgleichsamtes im Bundesan- 66 vom Hundert 22 vom Hundert,
zeiger bekanntgemacht worden, so bedarf es insoweit 71 vom Hundert 23 vom Hundert,
gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Registergericht 75 vom Hundert 25 vom Hundert,
keines weiteren Nachweises. Der Nachweis, daß ein ein-
79 vom Hundert 26 vom Hundert.
getragenes Recht im Einzelfall der Verwaltung der für den
Ausgleichsfonds handelnden Geldinstitute oder der sonsti- 3. An Stelle der in § 259 Abs. 2 geforderten fünf Dauer-
gen Stelle unterliegt, ist gegenüber dem Grundbuchamt arbeitsplätze genügen in Berlin (West) · drei Dauer-
oder dem Registergericht als geführt anzusehen, wenn arbeitsplätze.
hierüber eine Bescheinigung des Ausgleichsamtes vor- 4. An die Stelle der in § 352 Abs. 2 genannten Behörden
gelegt wird oder wenn sich aus der zum Zweck der Eintra- treten die Dienststellen für Hausrathilfe und Kriegs-
gung des Rechts errichteten Urkunde oder aus der Urkun- schäden sowie ein beim Senator für Finanzen gebilde-
de über einen der Bestellung des Rechts zugrunde liegen- tes Landesamt für Soforthilfe.
den schuldrechtlichen Vertrag ergibt, daß das Geldinstitut
oder die sonstige Stelle auch hierbei bereits für den Aus- 5. § 353 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend für die Verfahren,
gleichsfonds oder Soforthilfefonds gehandelt hat. Wird die die auf Grund des Hausrathitfegesetzes vom 22. No-
Erklärung über ein dingliches Recht von einer Ausgleichs- vember 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
behörde abgegeben, so ist ein Nachweis, daß das im S. 1117) bei den Dienststellen für Hausrathilfe und
Einzelfall in Betracht kommende Recht der Verwaltung der Kriegsschäden sowie den beim Senator für Finanzen
Ausgleichsbehörde unterliege, nicht erforderlich. gebildeten Beschwerdeausschüssen anhängig sind.
6. § 354 Abs. 1 gilt von dem Zeitpunkt ab, an dem das
Gesetz in Berlin (West) in Kraft tritt, entsprechend für
§ 350e
den auf Grund von Artikel III § 11 des Ersten Gesetzes
Überleitung von Rechtsbehelfsverfahren Ober die Neuordnung der Vermögensbesteuerung in
Berlin vom 29. Dezember 1950 (Verordnungsblatt für
Wird auf Grund einer Entscheidung, die vor dem 31. Juli
Berlin 1951 1 S. 26) gebildeten Soforthilfe-Sonder-
1992 ergangen ist, die Entscheidung des Ausgleichsaus-
stock.
schusses angerufen, so gilt diese Anrufung als Be-
schwerde. Für das Verfahren gelten die §§ 336 bis 341. 7. Die Ermächtigung des§ 357 gilt entsprechend für die
Entsprechendes gilt für die nach § 346 in der vor dem Vorschriften des Hausrathiffegesetzes in Berlin (West).
31. Juli 1992 geltenden Fassung abweichend geregelten
Rechtsbehelfsverfahren.
§ 351 Vierter Teil
Verwaltungskosten Gemeinsame Schlußvorschriften
Die Kosten des Bundesausgleichsamtes, des Kontroll-
ausschusses und des Ständigen Beirats trägt der Bund. § 359
Nichtberücksichtigung
§§ 352 bis 357 von Schäden und Verlusten;
Rückerstattungsfille
(Die Vorschriften sind überholt.)
(1) Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen,
die in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozia-
§ 358 listischen Gewaltherrschaft erworben worden sind, können
Sondervorschriften für Berlin weder einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen begrün-
den noch bei Festsetzung der Vermögensabgabe berück-
Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzesgel- sichtigt werden. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung
ten in Berlin (West) mit folgender Maßgabe: bestimmt.
1. Soweit für die Kürzung des Grundbetrags nach § 249 (2) Die Gewährung von Ausgleichsleistungen und die
Abs. 1 Vermögen in Berlin (West) zu berücksichtigen
Ermäßigung der Vermögensabgabe in denjenigen Fällen,
ist, ist es nach Maßgabe der §§ 80 bis 83 anzusetzen.
in denen Wirtschaftsgüter in der Zeit vom 30. Januar 1933
Die Ermächtigung in § 249 Abs. 5 Nr. 1 gilt auch für die
bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rückerstattungsgesetze
Bestimmungen über die Berechnung des nach Satz 1 entzogen worden sind, wird durch Rechtsverordnung ·ent-
zugrunde zu legenden Vermögens. sprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes geregelt.
2. Bei der Anwendung des § 249 Abs. 3 Satz 3 tritt, soweit Hierbei kann zugunsten von Personen, die Verfolgungs-
die Ermäßigung der Vermögensabgabe nach § 84 maßnahmen in den Vertreibungsgebieten ausgesetzt
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
waren, die Vertriebeneneigenschaft uAterstellt werden; bei scheidung ist zu begründen; sie kann vom Geschädigten
diesen Personen sowie bei Personen, denen Schäden im und vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds
Sinne des§ 15a Abs. 1 Nr. 4 entstanden sind, kann von nach den§§ 338 ff. angefochten werden. Die Anfechtung
den Voraussetzungen des § 230 abgesehen werden. hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung kann
auf Antrag des Leiters des Ausgleichsamtes oder des
(3) Bei der Gewährung von Ausgleichsleistungen und Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds auch nach
bei der Festsetzung der Vermögensabgabe bleiben ferner der Zuerkennung des Anspruchs oder nach dessen Erfül-
unberücksichtigt
lung erfolgen; gewährte Leistungen sind zurückzuerstat-
1. Schäden und Verluste von Personen, die der Vertrei- ten. Ist derjenige, dem ein Verhalten nach Absatz 1 Nr. 1
bung oder Schädigung Deutscher erheblichen Vor- bis 3 zur Last gelegt wird, vor Einleitung oder Abschluß
schub geleistet oder im Vertreibungsgebiet nach Be- eines Ausschließungsverfahrens verstorben, kann das
ginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen durch Verfahren mit Wirkung gegen den Erben eingeleitet oder
ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit abgeschlossen werden.
oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben,
(3) Besteht hinreichender Verdacht, daß die Vorausset-
2. Schäden und Verluste von Personen, die dem in der zungen für eine Ausschließung nach Absatz 1 vorliegen,
sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im kann nach Stellung des Antrags auf Ausschließung die
Sowjetsektor von Berlin herrschenden politischen Sy- Zahlung laufender Leistungen vom Leiter des Ausgleichs-
stem erheblichen Vorschub geleistet oder dort seit der amtes durch Bescheid vorübergehend gesperrt werden,
Besetzung durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze bis über die Ausschließung entschieden ist.
der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen
haben, (4) Für die Entscheidung über die Ausschließung von
Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe nach Absatz 1
3. Schäden und Verluste an Wirtschaftsgütern, die nach und für die Anfechtung solcher Entscheidungen gelten die
Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen un- Vorschriften der Reichsabgabenordnung.
ter Ausnutzung der im Vertreibungsgebiet bestehenden
Verhältnisse ohne angemessene Gegenleistung oder
§ 361
durch ein gegen die guten Sitten verstoßendes oder
durch Drohung oder Zwang veranlaßtes oder mit Vertragshilfe
einer widerrechtlichen Besitzentziehung verbundenes
Soweit in einem Verfahren der richterlichen Vertragshilfe
Rechtsgeschäft oder durch eine sonstige unerlaubte
oder in einem diesem ·entsprechenden, der Schuldenrege-
Handlung erworben worden sind.
lung dienenden gerichtlichen Verfahren die Vermögens-
oder Einkommensverhältnisse einer Person zu berück-
§ 360 sichtigen sind, sind hierbei Ansprüche, die ihr auf Grund
dieses Gesetzes zustehen, außer Betracht zu lassen.
Ausschließung
von Ausgleichsleistungen und Vergünstigungen
§ 362
(1) Von Ausgleichsleistungen sowie von den Vergün-
Vollstreckungsschutz wegen alter Verbindlichkeiten
stigungen bei der Vermögensabgabe kann unbeschadet
einer strafrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen Verfol- (1) Vollstreckungsmaßnahmen wegen Verbindlichkei-
gung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, ten, die vor dem 8. Mai 1945 eingegangen worden sind,
1. wer in eigener oder fremder Sache wissentlich oder hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Schuld-
grob fahrlässig falsche Angaben über die Entstehung ners, der Aufbaudarlehen nach diesem Gesetz, Aufbau-
oder den Umfang des Schadens einschließlich der hilfe nach dem Soforthilfegesetz oder Darlehen oder Bei-
Verbindlichkeiten gemacht, veranlaßt oder zugelassen hilfen nach dem Flüchtlingssiedlungsgesetz empfangen
oder zum Zwecke der Täuschung sonstige für die Ent- hat, bis zur Durchführung eines Vertragshilfeverfahrens,
scheidung erhebliche Tatsachen verschwiegen, ent- längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1953, einstweilen
stellt oder vorgespiegelt hat, einzustellen.
2. wer in eigener oder fremder Sache Zeugen, Sachver- (2) Nach Erlaß des Einstellungsbeschlusses kann auch
ständigen oder Personen, die mit der Schadenssache der Gläubiger den Antrag auf Einleitung des Vertragshilfe-
befaßt sind, Geschenke oder andere Vorteile angebo- verfahrens stellen.
ten, versprochen oder gewährt oder ihnen Nachteile
angedroht oder zugefügt hat, um sie zu einer falschen § 363
Aussage, zu einem falschen Gutachten oder einer Schutz gegen Inanspruchnahme aus Leistungen
Handlung, die eine Verletzung der Dienst- oder Amts- der Sozialhilfe oder der Arbeitslosenhilfe
pflicht enthält, zu bestimmen,
Ist der Unterhaltsanspruch eines Unterhaltsberechtig-
3. wer absichtlich eine Verschlechterung seiner Verhält-
ten, dem Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz
nisse herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat,
oder Arbeitslosenhilfe gewährt worden ist, auf den Träger
um dadurch die Voraussetzungen für die Gewährung
der Sozialhilfe oder auf das Arbeitsamt übergegangen,
von Ausgleichsleistungen oder Vergünstigungen zu
darf wegen dieses Anspruchs die Zwangsvollstreckung
schaffen.
gegen den Unterhaltsverpflichteten nicht betrieben wer-
(2) Über die Ausschließung von der Gewährung von den, wenn dieser Vertriebener oder Kriegssachgeschädig-
Ausgleichsleistungen entscheidet auf Antrag des Leiters ter ist und wenn durch die Zwangsvollstreckung die Neu-
des Ausgleichsamtes der Leiter des Landesausgleichsam- begründung oder Sicherung seiner Existenz gefährdet
tes nach Anhörung des Beschwerdeausschusses. Die Ent- würde.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 897
§ 364 § 367
Ergänzende Maßnahmen Erlaß von Rechtsverordnungen
(1) Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistun- (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverord-
gen werden Förderungsmaßnahmen, welche der Bund, nungen erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des
die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zum Bundesrates.
Zweck der Eingliederung von Vertriebenen und Kriegs- (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die
sachgeschädigten durchführen, nicht berührt. Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf
(2) Zur Durchführung des Lastenausgleichs bleibt es den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes weiter über-
den Gebietskörperschaften vorbehalten, ergänzende Vor- tragen werden; der Präsident des Bundesausgleichsamtes
schriften über Erleichterungen auf dem Gebiet der öffentli- bedarf zum Erlaß solcher Rechtsverordnungen nicht der
chen Abgaben sowie der Gebühren und Kosten zu treffen; Zustimmung des Bundesrates.
im Bereich des Bundes kann das Nähere durch Rechtsver-
ordnung bestimmt werden. §§ 368 bis 372
(Die Vorschriften sind überholt.)
§ 365 § 373
Altsparerregelung (Aufhebung von Gesetzen)
Über die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen
zum Ausgleich von Sparerschäden hinaus wird bis zum § 374
31. März 1953 eine weitergehende gesetzliche Regelung Anwendung des Gesetzes in Berlin
zum Ausgleich von Verlusten, die infolge der Neuordnung
Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes
des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes
ergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen Verwal-
und in Berlin (West) an Altsparanlagen eingetreten sind,
tungsanordnungen und Weisungen gelten auch in Berlin
getroffen werden (Altsparergesetz). Hierfür werden Mittel
(West), wenn das Land Berlin die Anwendung dieses
aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung gestellt werden.
Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung
beschließt.
§ 366 § 375
(weggefallen) (Inkrafttreten)*)
*) Gemäß Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 920) und in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2270) ist das
Lastenausgleichsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft getreten:
a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ist § 230 Abs. 2 Nr. 1 nur anzuwenden auf Personen, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts
und vor dem 1. Januar 1993 ihren ständigen Aufenthalt in diesem Gebiet genommen haben.
b) § 6 Abs. 4, §§ 305,306,308 bis 311 sowie§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 314 Abs. 1 Satz 2 und§ 316 Abs. 1 Satz 1 sind in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
nicht anzuwenden.
c) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt für Antragsteller mit ständigem Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
das zuständige Ausgleichsamt.
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung *)
Vom 28. Mai 1993
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 79 a, jeweils in Ernährung, Landwirtschaft und Forsten diese Ent-
Verbindung mit § 7 Abs. 2, des Tierseuchengesetzes in scheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 hat."
(BGBI. 1 S. 116) verordnet das Bundesministerium für c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
d) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr
Artikel 1 von Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten
Änderung Arten genehmigt werden, die für eine Ausstellung
der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung oder Messe bestimmt sin9, wenn sichergestellt ist,
daß die Waren nach Beendigung der Ausstellung
Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom oder Messe ausgeführt oder unschädlich beseitigt
28. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2437, 1993 1 S. 63) wird werden."
wie folgt geändert:
3. § 25 wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „können" das Wort
,,(Gegenstände)" angefügt. a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. das Bundesministerium für Ernährung, Land-
2. § 22 wird wie folgt geändert: wirtschaft und Forsten diese Maßnahme im
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der Bundesanzeiger bekanntgemacht hat; dieses
Bundesminister'' durch die Worte „das Bundes- macht auch die Aufhebung der Maßnahme im
ministerium" ersetzt. Bundesanzeiger bekannt."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: b) In Absatz 2 werden die Worte „der Bundesminister"
durch die Worte „das Bundesministerium" ersetzt.
,,(2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Gegen-
stände dürfen aus Drittländern oder bestimmten c) Folgender Absatz wird angefügt:
Teilen von Drittländern nur eingeführt werden, n(3) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend."
wenn das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil
in einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Euro- 4. § 26 wird wie folgt geändert:
päische Gemeinschaft auf Grund einer entspre-
chenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrund- a) In Absatz 1 werden
lage erlassen hat, und das Bundesministerium für aa) nach der Angabe „Anlage 9 Abschnitt II" die
Worte „oder von Gegenständen nach An-
•> Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:
lage 9a" eingefügt sowie
1. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung
der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im inner- bb) die Worte „der Bundesminister" durch die
gemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen Worte „das Bundesministerium" und
im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L 224 S. 29),
2. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Fest- cc) die Worte „dem Bundesminister" durch die
legung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt- Worte „dem Bundesministerium"
ländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG
Nr. L 373 S. 1), ersetzt.
3. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die b) In Absatz 2 werden
tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den
Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft aa) nach den Worten „die Einfuhr von Waren" die
sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich Worte „oder Gegenständen",
nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A
Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheits- bb) nach den Worten „wenn diese Waren" die
erreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABI. EG 1993 Worte „oder Gegenstände"
Nr. L 62 S. 49),
4. Entscheidung 92/183/EWG der Kommission vom 3. März 1992 zur eingefügt sowie
Festlegung von allgemeinen Bedingungen für die Einfuhr von be-
stimmtem Rohmaterial für pharmazeutische Verarbeitungsbetriebe
cc) die Worte „der Bundesminister'' durch die
aus Drittländern, die in der mit der Entscheidung 79/542/EWG des Worte „das Bundesministerium" und
Rates festgelegten Liste aufgeführt sind (ABI. EG Nr. L 84 S. 33),
dd) die Worte „dem Bundesminister" durch die
5. Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992
Worte „dem Bundesministerium"
zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Dritt-
ländern eingeführten Erzeugnissen in den Grenzkontrollstellen der ersetzt.
Gemeinschaft (ABI. EG 1993 Nr. L 9 S. 33),
6. Entscheidung 93/14/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1992
zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von Erzeugnis- 5. Dem§ 27 wird folgender Absatz angefügt:
sen aus Drittländern in Freilagern, Freizonen und Zollagern sowie bei
der Beförderung von einem Drittland in ein anderes durch das Gebiet ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einfuhr von
der Gemeinschaft (ABI. EG 1993 Nr. L 9 S. 42). Gegenständen nach Anlage 9a mit der Maßgabe ent-
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 899
sprechend, daß lediglich eine Dokumentenprüfung Entscheidung 92/183/EWG in der jeweils geltenden
und eine Nämlichkeitskontrolle durchgeführt werden." Fassung eingehalten werden.
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden tei-
6. § 28 wird wie folgt geändert: len dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, und in ihm schaft und Forsten die Zulassung von Lager- und
werden in Satz 1 Sortierbetrieben nach Absatz 1 sowie die Rücknahme
oder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses gibt
aa) nach der Angabe „Anlage 9 Abschnitt II" die die zugelassenen Lager- und Sortierbetriebe unter
Worte „oder Gegenstände nach Anlage 9a" Erteilung einer Veterinärkontrollnummer im Bundes-
und
anzeiger bekannt."
bb) nach den Worten „Menge der Waren" die
Worte „oder Gegenstände"
10. § 37 wird wie folgt geändert:
eingefügt.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
cc) In Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestri-
chen. „Im Falle der Durchfuhr von Waren, die in eine
Freizone verbracht werden, darf die Genehmigung
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt: nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß die
,,(2) Im Falle der Einfuhr von Waren und Gegen- Waren räumlich getrennt von zur Einfuhr bestimm-
ständen nach Absatz 1 Satz 1 ist die Ankunft unter ten Waren gelagert werden."
Verwendung eines Formulars der Bescheinigung b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
nach § 30 Satz 1 Nr. 2 anzuzeigen."
,,(3) Für die Durchfuhr von Tieren und Waren
gelten die §§ 25 bis 29 und 31 - mit Ausnahme der
7. § 29 wird wie folgt gefaßt: physischen Untersuchung hei Waren nach § 27 -
,,§ 29 entsprechend."
Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung c) In Absatz 5 Satz 2 werden
aa) nach dem Wort „gelten" die Worte ,,- mit Aus-
Die Nämlichkeitskontrolle wird
nahme der Möglichkeit einer stichprobenwei-
1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Ab- sen Dokumentenkontrolle -" eingefügt und
schnitt 1,
bb) die Worte ,,, im Falle des Luftverkehrs," ge-
2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Ab- strichen.
schnitt 1,
durchgeführt. Die physische Untersuchung wird 11. § 39 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Ab- „3. Fleisch aus Drittländern oder bestimmten Teilen
schnitt II, von Drittländern in einer Menge bis zu einem
2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Ab- Kilogramm,
schnitt II a) das
durchgeführt." aa) im Reiseverkehr zum eigenen Verbrauch
mitgeführt oder
8. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert: bb) als Sendung an Privatpersonen zu nicht
a) In Satz 1 werden die Worte „oder Waren" durch die gewerblichen Zwecken eingeführt
Worte ,, , Waren oder Gegenstände" ersetzt; wird und
b) in Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b b) wenn das jeweilige Drittland oder der jeweilige
werden jeweils nach dem Wort „Waren" die Worte Teil in einer Entscheidung aufgeführt ist, die
,,oder Gegenstände" eingefügt. die Europäische Gemeinschaft auf Grund des
Artikels 3 der Richtlinie 72/462/EWG oder des
9. § 36 wird wie folgt gefaßt: Artikels 9 der Richtlinie 91/494/EWG des Ra-
tes vom 26. Juni 1991 über die tierseuchen-
,,§ 36 rechtlichen Bedingungen für den innergemein-
Eingeführte Drüsen und innere Organe schaftlichen Handel mit frischem Geflügel-
fleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern
(1) Eingeführte Drüsen und innere Organe von (ABI. EG Nr. L 268 S. 35) erlassen hat und das
Klauentieren und Einhufern, die zur Verarbeitung in Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
der pharmazeutischen Industrie bestimmt sind, dürfen schaft und Forsten diese Entscheidung im
nur unmittelbar in einen von der zuständigen Behörde Bundesanzeiger bekanntgemacht hat."
zu diesem Zweck zugelassenen Lager- und Sortier-
betrieb oder einen Betrieb der pharmazeutischen In-
dustrie verbracht werden. 12. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden ersetzt:
(2) Ein Lager- und Sortierbetrieb darf nur zugelas-
sen werden, wenn sichergestellt ist, daß die Bestim- aa) die Angabe ,,§ 22 Abs. 2," durch die Angabe
mungen des Artikels 2 Abs. 5 und 6 Buchstabe f der ,,§ 22 Abs. 3 oder 4, ";
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
bb) die Angabe ,,§ 12 Abs. 1" durch die Angabe 17. Nach Anlage 11 wird folgende Anlage angefügt:
,,§ 12 Abs. 2";
„Anlage 12
cc) die Angabe ,,§ 13 Abs. 1 Satz 1" durch die (zu§ 29)
Angabe ,,§ 13 Abs. 2";
Durchführung
dd) die Angabe,,§ 14 Abs. 4 Nr. 1" durch die An-
der Nämlichkeitskontrolle und
gabe,,§ 14 Abs. 5";
physischen Untersuchung bei Waren
ee) die Angabe,,§ 14 Abs. 6 Nr. 3" durch die Anga-
be ,,§ 14 Abs. 7"; 1. Nämlichkeitskontrolle
ff) die Angabe ,,§ 15 Abs. 1" durch die Angabe 1. Bei jeder Sendung ist die Kennzeichnung der Ware
,,§ 15 Abs. 2"; mit den Angaben der die Ware begleitenden
Bescheinigung zu vergleichen.
gg) die Angabe „oder § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1"
durch die Angabe ,, , § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 2. Abweichend von Nummer 1 kann in den Fällen der
oder § 36 Abs. 2". Einfuhr über Zollstellen mit zugeordneten Grenz-
übergangsstellen oder der Durchfuhr die Nämlich-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: keitskontrolle darauf beschränkt werden,
aa) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Mit- a) bei Waren in Containern oder in luftdicht ver-
gliedstaat" die Worte „ohne Genehmigung" schlossenen Behältnissen die Unversehrtheit
eingefügt. des Behältnisses,
bb) In Nummer 9 wird die Angabe „Nr. 1 oder 2" b) bei amtlich verplombten Behältnissen die Un-
gestrichen. versehrtheit der Plombe
cc) In Nummer 11 wird die Angabe „Satz 1" ge- zu prüfen.
strichen.
II. Physische Untersuchung
dd) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer ein-
gefügt: 1. Bei jeder Sendung ist zu prüfen, ob die Transport-
bedingungen die Waren in vorschriftsmäßigem
,,21 a. entgegen § 26 Abs. 1 einen Gegen-
Zustand belassen haben und keine Anzeichen
stand einführt."
vorliegen, die Anlaß zu tierseuchenrechtlichen
ee) In Nummer 27 wird die Angabe „oder 2" ge- Beanstandungen geben.
strichen.
2. 1 % der Packstücke oder Packungen, jedoch min-
destens zwei Packstücke oder Packungen, sind zu
13. In § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 Nr. 1 Buch- untersuchen.
stabe b und c wird jeweils nach der Angabe „Abs. 1" 3. Bei losen Erzeugnissen sind mindestens fünf Pro-
die Angabe „Satz 1" eingefügt. ben zu untersuchen.
4. Im Falle eines Verdachts sind weitergehende Un-
14. In Anlage 3 Abschnitt II Nr. 1 werden in Spalte 2 tersuchungen durchzuführen."
die Worte „Genußtauglichkeitsbescheinigung nach
Muster des Anhangs V" durch die Worte „Bescheini- 18. Es werden
gung nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe f" ersetzt. a) in § 8 Abs. 3 Satz 1, § 11 Satz 1, § 23 Nr. 1 und
§ 30 Satz 1 jeweils die Worte „der Bundesminister''
15. In Anlage 9 wird in dem Klammerzusatz vor der Über- durch die Worte „das Bundesministerium",
schrift die Angabe ,,§ 22" durch die Angabe ,,§ 22 b) in § 8 Abs. 3 Satz 2 die Worte „Der Bundes-
Abs. 1, 3 und 4" ersetzt. minister'' durch die Worte „Das Bundesministe-
rium",
16. Nach Anlage 9 wird folgende Anlage eingefügt: c) in § 11 Satz 2 die Worte „Dieser Bundesminister"
durch das Wort „Dieses",
„Anlage 9a
(zu § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 3 d) in § 16 Satz 1 die Worte „dem Bundesminister''
und § 28 Abs. 1 Satz 1) durch die Worte „dem Bundesministerium" und
e) in § 16 Satz 2 das Wort „Dieser'' durch das Wort
Einfuhr von Gegenständen
,,Dieses"
nach gemeinschaftsrechtlich
festgelegten Anforderungen ersetzt.
Art, Verwendungszweck Rechtsgrundlage zur Auflistung
von Drittländern Artikel 2
2
Änderung
der Futtermittel-Einfuhrverordnung
1. Heu, Stroh Artikel 18 der Richtlinie Die Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung der
90/675/EWG in der jeweils Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 999), zu-
geltenden Fassung". letzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. Juni
1992 (BGBI. 1 S. 1067), wird wie folgt geändert:
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 901
1. Dem § 9 wird folgender Absatz angefügt: sonstigen Vorschriften dieser Verordnung folgende
Vorschriften der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzver-
,,(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
ordnung vom 28. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2437,
des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig 1993 1 S. 63), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
28. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 898) geändert worden ist,
1. Futtermittel tierischer Herkunft oder Knochenmate- entsprechend:
rial
1. das Verbot über das innergemeinschaftliche Ver-
a) entgegen § 10a Nr. 1 in Verbindung mit § 11 bringen nach § 11 ,
Satz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzver-
ordnung innergemeinschaftlich verbringt, 2. das allgemeine Einfuhrverbot nach § 25,
b) entgegen § 10a Nr. 2 in Verbindung mit § 25 3. die Pflicht zur Einfuhr über bestimmte Überwa-
Abs. 1 oder 2 der Binnenmarkt-Tierseuchen- chungsstellen nach § 26,
schutzverordnung einführt, 4. die Pflicht zur Einfuhruntersuchung nach § 27 in
c) entgegen § 10a Nr. 3 in Verbindung mit § 26 Verbindung mit§ 30 und
Abs. 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzver- 5. die Anzeigepflicht nach§ 28."
ordnung einführt oder
2. entgegen § 10 a Nr. 5 in Verbindung mit § 28 Satz 1
der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung ei- Artikel 3
ne Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet." Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
2. Nach § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt: Kraft. Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung und
die Futtermittel-Einfuhrverordnung gelten vom 17. Dezem-
,,§ 10a ber 1993 an jeweils wieder in ihrer am 16. Juni 1993
Für Futtermittel tierischer Herkunft und Knochen- maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
material gelten abweichend von § 10 Abs. 1 und den Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 28. Mai 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Änderungsverordnung 1992
zur Ersten bis Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 7. Juni 1993
Auf Grund der§§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der§§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen durch das
BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBI. 1S. 1315) die§§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der§ 126 geändert
und der § 166 b eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der 1. DV-BEG
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 13. April 1966 (BGBI. 1S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 1992
(BGBI. 1 S. 493), wird wie folgt geändert:
1. § 21 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
"vom
1.3.1991
bis
30.4.1992
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 5. 1992
DM
1 330
1 330
668
506
370
333
668
1 001
668".
2. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 3. 1991" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 30. 4. 1992",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Ruhegehaltfähige jährliche Dienstbezüge"):
,,ab 1. 5. 1992 37 252 45 765 60 778 78 215",
bb) in Abschnitt 2 (,,Unfallruhegehalt [66 2/3 % aus Nr. 1]"):
,,ab 1. 5. 1992 24 835 30 510 40 519 52143",
cc) in Abschnitt 3 (,,Witwengeld [60 % aus Nr. 2]"):
„ab 1. 5. 1992 14 904 18 312 24 312 31 284",
dd) in Abschnitt 4 (,,Waisengeld [30 % aus Nr. 2]"):
„ab 1. 5. 1992 7 452 9 156 12 156 15 648".
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 903
Artikel 2
Änderung der 2. DV-BEG
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 31. März 1966 (BGBI. 1 S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. März 1992
(BGBI. 1 S. 493), wird wie folgt geändert:
1. § 21 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 3. 1991
bis
30.4.1992
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 5. 1992
DM
672
838
1 002
1 167
1 332
1 660".
2. § 21 b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.3.1991
bis
30.4.1992
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.5.1992
DM
1 551".
3. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den§§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 3. 1991" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 30. 4. 1992",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende neue Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Diensteinkommen jährlich - Einfacher Dienst"):
,,ab 1. 5. 1992 31 224 32 424 33 636 34 836 36 048 37 248",
bb) in Abschnitt 2 (,,Diensteinkommen jährlich - Mittlerer Dienst"):
„ab 1. 5. 1992 32 580 35 220 37 848 40 488 43 128 45 768",
cc) in Abschnitt 3 (,,Diensteinkommen jährlich - Gehobener Dienst"):
„ab 1.5.1992 39 156 42 480 45 804 49140 52 464 55 800",
dd) in Abschnitt 4 (,,Diensteinkommen jährlich - Höherer Dienst"):
„ab 1. 5. 1992 49 548 53 424 57 300 61 176 65 052 68 940 72 816".
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 3
Änderung der 3. DV-BEG
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 28. April 1966 (BGBI. 1 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. März 1992
(BGBI. 1 S. 493), wird wie folgt geändert:
1. § 22 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.3.1991
bis
30.4.1992
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.5.1992
DM
2 913".
2. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Über.schritt:
„vom
1.3.1991
bis
30.4.1992
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.5.1992
DM
875".
3. § 33 Abs. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die seit dem 1. März 1991 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. Mai 1992 um weitere 7,5 v. H. erhöht, wobei der
Höchstbetrag von 2 913 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf."
4. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.3.1991
bis
30.4.1992
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.5.1992
DM
2 913".
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 905
5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.3.1991
bis
30.4.1992
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 5. 1992
DM
1 506
1 896
156".
6. § 35 Abs. 3 bis 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. März 1991" in der jeweiligen letzten Zeile der Absätze 3 bis 5 wird ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 30. April 1992",
b) der Punkt hinter der jeweiligen letzten Zeile wird ersetzt durch ein Komma,
c) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Absatz 3 Satz 1: ,,ab 1. Mai 1992 1 371 Deutsche Mark",
bb) in Absatz 3 Satz 2: ,,ab 1. Mai 1992 156 Deutsche Mark",
cc) in Absatz 4: ,,ab 1. Mai 1992 495 Deutsche Mark",
dd) in Absatz 5: ,,ab 1. Mai 1992 646 Deutsche Mark".
7. § 38 a wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils nach der letzten Spalte folgende Spalte angefügt:
a) in Absatz 1 :
„ab
1.5.1992
DM
945",
b) in Absatz 2:
„ab
1.5.1992
DM
725",
c) in Absatz 3:
„ab
1. 5. 1992
DM
363".
8. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. 3. 1991" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4 wird ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 30. 4. 1992",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Einfacher Dienst"):
,,ab 1. 5. 1992 33 634 36 046 37 252",
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
bb) in Abschnitt 2 (,,Mittlerer Dienst"):
„ab 1. 5. 1992 37 852 43 127 45 765",
cc) in Abschnitt 3 (,,Gehobener Dienst"):
„ab 1. 5. 1992 45 809 52 466 55 794",
dd) in Abschnitt 4 (,,Höherer Dienst"):
„ab 1. 5. 1992 57 302 65 057 68 935 72 812".
9. Die Besoldungsübersicht (Anlage 5c zu§ 22) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. 3. 1991" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4, Nr. 1 bis 4, wird ersetzt
durch die Zeitbestimmung „bis 30. 4. 1992",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 Nr. 1: ,,ab 1. 5. 1992 33 634 36 046 37 252",
in Abschnitt 1 Nr. 2: ,,ab 1.5.1992 15 135 23 430 27194",
in Abschnitt 1 Nr. 3: ,,ab 1. 5. 1992 10 092 15 624 18 132",
in Abschnitt 1 Nr. 4: ,,ab 1. 5. 1992 841 1 302 1 511 ",
bb) in Abschnitt 2 Nr. 1: ,,ab 1.5.1992 37 852 43127 45 765",
in Abschnitt 2 Nr. 2: ,,ab 1. 5. 1992 17 033 28033 33 408",
in Abschnitt 2 Nr. 3: ,,ab 1. 5. 1992 11 352 18 684 22 272",
in Abschnitt 2 Nr. 4: ,,ab 1. 5. 1992 946 1 557 1 856",
cc) in Abschnitt 3 Nr. 1: ,,ab 1. 5. 1992 45 809 52466 55 794",
in Abschnitt 3 Nr. 2: ,,ab 1. 5. 1992 20 614 34103 40 730",
in Abschnitt 3 Nr. 3: ,,ab 1. 5. 1992 13 740 22740 27156",
in Abschnitt 3 Nr. 4: ,,ab 1. 5. 1992 1145 1 895 2263",
dd) in Abschnitt 4 Nr. 1: ,,ab 1. 5. 1992 57 302 65057 68935 72 812",
in Abschnitt 4 Nr. 2: ,,ab 1. 5. 1992 20199 35 781 47565 52 425",
in Abschnitt 4 Nr. 3: ,,ab 1. 5. 1992 13464 23856 31 716 34 956",
in Abschnitt 4 Nr. 4: ,,ab 1.5.1992 1 122 1 988 2643 2 913".
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Juni 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993 907
Dritte Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz
Vom 8. Juni 1993
Auf Grund des § 6 Abs . 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 waffen und Munition in der Fassung der Bekannt-
und des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Waffengesetzes in der machung vom 20. Februar 1991, Tabellen 1a bis 2
Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 und 4 (BAnz. Nr. 52a vom 15. März 1991 )" er-
S. 432), die§§ 6 und 15 zuletzt geändert durch das Gesetz setzt.
vom 14. Juli 1980 (BGBI. 1S. 956), verordnet der Bundes-
minister des Innern: 2. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,(Anlage III zur
3. WaffV)" durch die Angabe ,,(Maßtafeln)" ersetzt.
Artikel 1
Die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung 3. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,(Tabellen Sa
der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 777), und Sb der Anlage III zur Dritten Verordnung zum
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. April Waffengesetz)" durch die Angabe ,,(Tabelle 3 der Maß-
1991 (BGBI. 1 S. 918), wird wie folgt geändert: tafeln)" ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt geändert: 4. In§ 17 Abs. 2 wird die Angabe ,,(Tabellen 8a und Sb der
Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz)"
a) Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe ,,(Tabelle 3 der Maßtafeln)" ersetzt.
aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder" durch ein
Komma ersetzt.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
bb) In Buchstabe b wird der Punkt durch das Wort
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden die Worte
,,oder" ersetzt.
,,der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waffen-
cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c gesetz" durch die Worte „den Maßtafeln" ersetzt.
angefügt:
b) In Absatz 1 Satz 2 und 4 werden die Worte „der
,,c) die in der Zeit vom 1. Januar 1970 bis 2. Ok- Anlage III" durch die Worte „den Maßtafeln" er-
tober 1990 im Gebiet der Deutschen Demo- setzt.
kratischen Republik und vom 3. Oktober
1990 bis 2. April 1991 im Beitrittsgebiet her-
gestellt worden sind." Artikel 2
b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Worte „Anlage III zur Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 3. Ok-
Dritten Verordnung zum Waffengesetz, Tabellen 6, tober 1990 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am
7 und 9" durch die Worte „Maßtafeln für Handfeuer- Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Juni 1993
Der Bundesminister des Innern
Seiters
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Ver1agsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über die Gewährung
eines dem Sortenschutz entsprechenden Schutzes im Ausland
Vom 1. Juni 1993
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Sortenschutzgesetzes vom 11. Dezember
1985 (BGBI. 1S. 2170), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 27. März 1992
(BGBI. 1 S. 727) geändert worden ist, gibt das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten bekannt:
Ein dem Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz entsprechender Schutz
wird deutschen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz oder Sitz im
Inland gewährt in Österreich für Sorten der Arten, die nach den österreichischen
Vorschriften Sortenschutz erhalten können.
Bonn, den 1.Ju~ 1993
Bu ndesmi n isteri um
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Padberg