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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1993 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1993 Nr. 27
Tag Inhalt Seite
2. 6. 93 Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 829
240-1
2. 6. 93 Neufassung des Häftlingshilfegesetzes • • • . . . . . . . . . • • . . . • • . • • • • • . • . • • • • . . . • . • . • • . . • • • • 838
242-1
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes
Vom 2. Juni 1993
Auf Grund des Artikels 21 des Kriegsfolgenbereini- 1o. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 38 des
gungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2094) Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 24n),
wird nachstehend der Wortlaut des Bundesvertriebenen-
11. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 4 des
gesetzes in der seit 2. Januar 1993 geltenden Fassung
Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (8081. 1 S. 2398),
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
12. den am 30. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 27 des
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518),
3. September 1971 (BGBI. 1 S. 1565, 1807),
13. den am 30. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 des
2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 89 Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211 ),
des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
14. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 6 des
3. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Artikel 31 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBLI S. 1221 ),
Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091), 15. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des
4. den mit Wirkung vom 1. Juli 1978 in Kraft getretenen Gesetzes vom 28. Juni 1990 (8081. 1 S. 1247),
§ 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1979 (BGBI. 1 16. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Arti-
s. 181), kel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Ver-
5. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen § 1 des bindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Ab-
Gesetzes vom 18. September 1980 (BGBI. 1 S. 1735), schnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 918),
6. den am 1. März 1983 in Kraft getretenen Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. Februar 1983 (BGB!. 1 S. 199), 17. den am 29. Dezember 1991 in Kraft getretenen Artikel 2
Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1
7. den am 28. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 12 s. 2317),
des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1144),
18. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 5 des
8. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2044),
des Gesetzes vom 2. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2138),
19. den Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes, der
9. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 10 des nach Artikel 22 dieses Gesetzes teils am 1. Januar,
Gesetzes vom 18. Februar 1986 (8081. 1 S. 265), teils am 2. Januar 1993 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 2. Juni 1993
Der Bundesminister des Innern
Seiters
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
(Bundesvertriebenengesetz - BVFG}
Erster Abschnitt 6. in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer
unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des
Allgemeine Bestimmungen
Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber
einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge
§ 1 Vertreibung aufgeben mußte.
Vertriebener
(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deut-
(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöri- scher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger
ger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz
den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deut- oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines
schen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszuge-
Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstan- hörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 ge-
de vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusam- nannten Gebieten. verloren hat.
menhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges
infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder (4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in
Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß derje- den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist
nige Wohnsitz verlorengegangen sein, der für die persön- jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umstän-
den hervorgeht, daß er sich auch nach dem Kriege in
lichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend
war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er
insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen
Familienangehörigen gewohnt haben. hat.
§2
(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsange-
höriger oder deutscher Volkszugehöriger Heimatvertriebener
1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten (1) Heimatvertriebener ist ein Vertriebener, der am
Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen
Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus
politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialis- dem er vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet), und
mus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder dieses Gebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat; die
der Weltanschauung nationalsozialistische Gewalt- Gesamtheit der in § 1 Abs. 1 genannten Gebiete, die am
maßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur Österrei-
drohten, chisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem späteren
Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen
2. auf Grund der während des zweiten Weltkrieges ge-
gehört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet.
schlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außer-
deutschen Gebieten oder während des gleichen Zeit- (2) Als Heimatvertriebener gilt auch ein vertriebener
raumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienst- Ehegatte oder Abkömmling, der die Vertreibungsgebiete
stellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetz- vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat, wenn der andere
ten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler), Ehegatte oder bei Abkömmlingen ein Elternteil am
3. nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnah- 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen
men vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Wohnsitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 1) gehabt hat.
Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehe-
mals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen §3
Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehe- Sowjetzonenflüchtling
malige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei,
Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien (1) Sowjetzonenflüchtling ist ein deutscher Staatsange-
oder China verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß höriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen
er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im
31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat
8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begrün- und von dort vor dem 1. Juli 1990 geflüchtet ist, um sich
det hat (Aussiedler), einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politi-
schen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu
4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe
entziehen. Eine besondere Zwangslage ist vor allem dann
oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten
gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Ver-
Leben oder die persönliche Freiheit vorgelegen hat. Eine
treibung aufgeben mußte,
besondere Zwangslage ist auch bei einem schweren Ge-
5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebie- wissenskonflikt gegeben. Wirtschaftliche Gründe sind als
ten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenz-
Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufent- grundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt wor-
halt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertrei- den ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende
bung aufgeben mußte, Beeinträchtigung nahe bevorstand.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1993 831
(2) Von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ist 1. in den Aussiedlungsgebieten
ausgeschlossen,
a) der nationalsozialistischen oder einer anderen Ge-
1. wer dem in der sowjetischen Besatzungszone und im waltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat
sowjetisch besetzten Sektor von Berlin herrschenden oder
System erheblich Vorschub geleistet hat,
b) durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der
2. wer während der Herrschaft des Nationalsozialismus Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen
oder in der sowjetischen Besatzungszone oder im so- hat oder
wjetisch besetzten Sektor von Berlin durch sein Verhal-
c) in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum ei-
ten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder
genen Vorteil oder zum Nachteil anderer miß-
Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
braucht hat oder
3. wer die freiheitliche demokratische Grundordnung der
d) eine herausgehobene politische oder berufliche
Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes
Stellung innegehabt hat, die er nur durch eine be-
Berlin bekämpft hat.
sondere Bindung an das totalitäre System erreichen
(3) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 bis 6, Abs. 3 konnte, oder wer von einer entsprechenden Stellung
und 4 ist sinngemäß anzuwenden. seiner Eltern, seines nichtdeutschen Ehegatten
oder dessen Eltern begünstigt wurde oder
§4
2. die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden straf-
Spätaussiedler rechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen De-
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volks- likts verlassen hat.
zugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjet-
union, Estland, Lettland oder Litauen nach dem 31. De- §6
zember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlas- Volkszugehörigkeit
sen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich
des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, (1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Geset-
wenn er zuvor zes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum
1. seit dem 8. Mai 1945 oder bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimm~e
Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur
2. nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines bestätigt wird.
Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist
3. seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 deutscher Volkszugehöriger, wenn
geboren ist und von einer Person abstammt, die die
Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 1. er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deut-
oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei schen Volkszugehörigen abstammt,
denn, daß Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst 2. ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte
nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kul-
verlegt haben, tur vermittelt haben und
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. 3. er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöri- deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere
ger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach
außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Natio-
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft nalität gehörte.
macht, daß er am 31. Dezember 1992 oder danach Be- Die Voraussetzungen nach Nummer 2 gelten als erfüllt,
nachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteili- wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der
gungen auf Grund deutscher Volkszugehörig~eit unter- Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht
lag. zumutbar war; die Voraussetzungen nach Nummer 3 gel-
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Arti- ten als erfüllt, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volks-
kels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Sein nichtdeutscher tum mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden
Ehegatte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden
Aussiedlungsgebiete mindestens drei Jahre bestanden gewesen wäre, jedoch auf Grund der Gesamtumstände
hat, und seine Abkömmlinge erwerben diese Rechtsstel- der Wille, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen
lung mit der Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes. anzugehören, unzweifelhaft ist.
Sie sind auf Antrag nach Maßgabe des Gesetzes zur
Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-5, ver- Zweiter Abschnitt
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti- Verteilung,
kel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1101)
Rechte und Vergünstigungen
geändert worden ist, einzubürgern.
§5 §7
Ausschluß Grundsatz
Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder 2 erwirbt nicht, (1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufli-
wer che, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Deutschland zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung §9
bedingte Nachteile sind zu mildern.
Hilfen
(2) Die §§ 8, 1O und 11 sind auf den Ehegatten und die
(1} Spätaussiedler können erhalten
Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzun-
gen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussied- 1. eine einmalige Überbrückungshilfe des Bundes,
lungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen 2. ein Einrichtungsdarlehen mit einem Zuschuß für zu-
haben, entsprechend anzuwenden. § 5 gilt sinngemäß. rückgelassenen Hausrat und
§8 3. einen Ausgleich für Kosten der Aussiedlung.
Verteilung Das Nähere bestimmt der Bundesminister des Innern
durch Richtlinien.
( 1) Die Länder nehmen die Spätaussiedler und ihre
Ehegatten und Abkömmlinge, soweit sie die Vorausset- (2) Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR, die vor
zungen des § 7 Abs. 2 erfüllen, auf. Das Bundesverwal- dem 1. April 1956 geboren sind, erhalten zum Ausgleich
tungsamt legt das aufnehmende Land fest (Verteilungs- für den erlittenen Gewahrsam auf Antrag eine pauschale
verfahren). Bis zu dieser Festlegung werden die Personen Eingliederungshilfe in Höhe von 4 000 Deutsche Mark. Sie
vom Bund untergebracht. beträgt bei Personen im Sinne des Satzes 1, die vor dem
1. Januar 1946 geboren sind, 6 000 Deutsche Mark.
(2) Familienangehörige des Spätaussiedlers, die, ohne
die Voraussetzungen des§ 7 Abs. 2 zu erfüllen, gemein- § 10
sam mit dem Spätaussiedler eintreffen, können in das
Verteilungsverfahren einbezogen werden. Prüfungen und Befähigungsnachweise
(3) Die Länder können durch Vereinbarung einen (1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spät-
Schlüssel zur Verteilung festlegen. Bis zum Zustandekom- aussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen
men dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember
sich die Verteilung nach folgendem Schlüssel:. 1937 abgelegt oder erworben haben, sind im Geltungsbe-
reich des Gesetzes anzuerkennen.
Sollanteil v.H.
(2) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spät-
Baden-Württemberg 12,3, aussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder
Bayern 14,4, erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den ent-
Berlin 2,7,
sprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im
Brandenburg 3,5,
Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind.
Bremen 0,9,
Hamburg 2,1, (3) Haben Spätaussiedler die zur Ausübung ihres Beru-
Hessen 7,2, fes notwendigen oder für den Nachweis ihrer Befähigung
Mecklenburg-Vorpommern 2,6, zweckdienlichen Urkunden (Prüfungs- oder Befähigungs-
Niedersachsen 9,2, nachweise) und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden
Nordrhein-Westfalen 21,8, erforderlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen auf Antrag
Rheinland-Pfalz 4,7, durch die für die Ausstellung entsprechender Urkunden
Saarland 1,4, zuständigen Behörden und Stellen eine Bescheinigung
Sachsen 6,5, auszustellen, wonach ·der Antragsteller die Ablegung der
Sachsen-Anhalt 3,9, Prüfung oder den Erwerb des Befähigungsnachweises
Schleswig-Holstein 3,3, glaubhaft nachgewiesen hat.
Thüringen 3,5.
(4) Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheini-
(4) Das Bundesverwaltungsamt hat den Schlüssel ein- gung gemäß Absatz 3 ist die glaubhafte Bestätigung
zuhalten. Zu diesem Zweck kann ein von den Wünschen
1. durch schriftliche, an Eides Statt abzugebende Erklä-
des Spätaussiedlers abweichendes Land zur Aufnahme
rung einer Person, die auf Grund ihrer früheren dienstli-
verpflichtet werden. Personen mit einem Aufnahmebe-
chen Stellung im Bezirk des Antragstellers von der
scheid im Sinne des § 26 sind dem Land zuzuweisen, das
Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähi-
der Erteilung des Aufnahmebescheids zugestimmt hat,
gungsnachweises Kenntnis hat, oder
soweit nicht nach den Sätzen 1 und 2 eine abweichende
Festlegung geboten ist. Näheres bestimmt der Bundesmi- 2. durch schriftliche, an Eides Statt abzugebende Erklä-
nister des Innern durch Richtlinien im Benehmen mit den rungen von zwei Personen, die von der Ablegung der
Ländern. Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises
eigene Kenntnisse haben.
(5) Wer abweichend von der Festlegung oder ohne
Festlegung des Bundesverwaltungsamtes in einem Land (5) Die Bescheinigung gemäß Absatz 3 hat im Rechts-
ständigen Aufenthalt nimmt, muß dort nicht aufgenommen verkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde über die abge-
werden. legte Prüfung oder den erworbenen Befähigungsnach-
(6) Personen im Sinne des Absatzes 5 werden dem weis.
Land zugerechnet, in dem über die Ausstellung der Be-
§ 11
scheinigung nach § 15 entschieden wird.
Leistungen bei Krankheit
(7) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBI. 1S. 1163) gilt nicht (1) Wer als Spätaussiedler aus den Aussiedlungsgebie-
für Einrichtungen zur Aufnahme von Spätaussiedlern. ten innerhalb von zwei Monaten nach dem Verlassen
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1993 833
dieser Gebiete im Geltungsbereich dieses Gesetzes sei- (5 a) Berechtigte, die eine Leistung nach den Absätzen 1
nen ständigen Aufenthalt genommen hat, erhält einmalig bis 4 in Anspruch nehmen, haben dem Leistungserbringer
Leistungen wie ein Versicherter der gesetzlichen Kranken- vor Inanspruchnahme der Leistung einen Berechtigungs-
versicherung mit Ausnahme der Leistungen nach den schein der nach Absatz 5 zuständigen Krankenkasse
§§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn auszuhändigen. In dringenden Fällen kann der Berechti-
der Leistungsgrund am Tag der Aufenthaltsnahme gege- gungsschein nachgereicht werden. Ärzte, Zahnärzte,
ben ist oder innerhalb von drei Monaten danach eintritt. Krankenhäuser, Apotheken und sonstige Leistungserbrin-
Stirbt ein Berechtigter, während er Leistungen nach Satz 1 ger haben für Leistungen nach Absatz f nur Anspruch auf
erhält, hat derjenige, der die Bestattungskosten trägt, An- die Vergütung, die sie erhalten würden, wenn der Spätaus-
spruch auf einen Zuschuß zu den Bestattungskosten siedler Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung
(Sterbegeld) nach § 59 des Fünften Buches Sozialge- wäre.
setzbuch.
(6) Der Aufwand, der den Krankenkassen entsteht, wird
(2) Die Leistungen bei Krankheit nach den§§ 27 bis 43a ihnen aus Mitteln des Bundes erstattet. Als Ersatz für
des fünften Buches Sozialgesetzbuch und die im Zusam- Verwaltungskosten erhalten die Krankenkassen 8 vom
menhang mit diesen Leistungen notwendigen Fahrkosten Hundert ihres Aufwands für die nach den Absätzen 1 bis 5
(§ 60 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) werden läng- gewährten Leistungen.
stens für die ersten 78 Wochen von dem Tag der Aufent-
(7) Bei Gewährung der Leistungen gelten die §§ 61 und
haltsnahme im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ge-
62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die voll-
währt, Krankengeld und Mutterschaftsgeld nach § 200 der
ständige und teilweise Befreiung von der Zuzahlung und
Reichsversicherungsordnung längstens für 156 Tage, die
anderen Kosten entsprechend. Ferner sind hierbei und bei
anderen Leistungen bis zum Ablauf der Frist von drei
der Erstattung des Aufwands und der Verwaltungskosten
Monaten nach Absatz 1 Satz 1. Leistungen zur Entbindung
an die Krankenkassen das Erste und Zehnte Buch Sozial-
einschließlich Mutterschaftsgeld oder Entbindungsgeld
gesetzbuch entsprechend anzuwenden, § 11 O des Zehn-
werden gewährt, wenn die Entbindung in der Frist von drei
ten Buches Sozialgesetzbuch jedoch mit der Maßgabe,
Monaten nach Absatz 1 Satz 1 liegt.
daß die Krankenkasse Erstattungen nach Absatz 6 auch
(3) Krankengeld (§§ 44 bis 51 des Fünften Buches unterhalb des in§ 110 Satz 2 des Zehnten Buches Sozial-
Sozialgesetzbuch) und Mutterschaftsgeld (§ 200 der gesetzbuch genannten Betrages verlangen kann, wenn
Reichsversicherungsordnung) erhalten Berechtigte nur, dieser Betrag durch Zusammenrechnung der Erstattungs-
wenn sie bis zum Verlassen der in Absatz 1 genannten ansprüche in mehreren Einzelfällen erreicht wird.
Gebiete (7a) Bei der Gewährung von Leistungen sind die Vor-
1. in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, schriften anzuwenden, die in dem Land gelten, das nach
§ 8 für den Spätaussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist
2. in Gewahrsam gehalten wurden und Berechtigte im
oder festgelegt wird oder dem der Spätaussiedler ohne
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes
sind, Festlegung zugerechnet wird.
3. eine Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender Fa- (8) Für Rechtsstreitigkeiten auf Grund der Vorschriften
milienangehöriger hauptberuflich ausgeübt haben, der Absätze 1 bis 7 a ist der Rechtsweg zu den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit gegeben .
4. eine gesetzliche Wehrpflicht erfüllt haben oder
5. wegen ihrer Volkszugehörigkeit, ihrer Aussiedlungs- § 12
oder Übersiedlungsabsicht oder wegen eines ver-
gleichbaren nach freiheitlich-demokratischer Auffas- (weggefallen)
sung von ihnen nicht zu vertretenden Grundes gehin-
dert waren, eine Beschäftigung nach Nummer 1 oder § 13
eine Tätigkeit nach Nummer 3 auszuüben. Gesetzliche Rentenversicherung,
Auf eine Leistung nach Absatz 1 besteht kein Anspruch, gesetzliche Unfallversicherung
wenn die Berechtigten hierauf einen Anspruch nach ande-
Die Rechtsstellung der Spätaussiedler in der gesetzli-
ren gesetzlichen Vorschriften haben, ausgenommen einen
chen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallver-
Anspruch auf Grund einer Krankenversicherung nach
sicherung richtet sich nach dem Fremdrentengesetz.
§ 155 des Arbeitsförderungsgesetzes, wenn festgestellt
wurde, daß ein Bezieher von Arbeitslosengeld oder Ar-
beitslosenhilfe bereits bei Beginn des Leistungsbezuges § 14
arbeitsunfähig war. Förderung
einer selbständigen Erwerbstätigkeit
(4) Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhält der Be-
rechtigte in Höhe der Eingliederungshilfe für Aussiedler ( 1) Spätaussiedlern ist die Begründung und Festigung
nach § 62 a Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes. Die einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft,
§§ 112 Abs. 8, 112a, 134 Abs. 1 Nr. 3, 137 und 138 des im Gewerbe und in freien Berufen zu erleichtern. Zu die-
Arbeitsförderungsgesetzes sind nicht anzuwenden. sem Zweck können die Gewährung von Krediten zu gün-
stigen Zins-, Tilgungs- und Sicherungsbedingungen sowie
(5) Die Leistungen gewährt die für den Wohnort der Zinsverbilligungen und Bürgschaftsübernahmen vorgese-
Berechtigten zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse. hen werden.
Haben die Berechtigten früher einer anderen Kranken-
kasse angehört, so haben sie das Recht, die Leistungen (2) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche
bei dieser zu beantragen. Hand sind Spätaussiedler in den ersten 10 Jahren nach
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verlassen der Aussiedlungsgebiete bevorzugt zu berück- oder teilweise abgelehnt oder eine Entscheidung nach
sichtigen. Entsprechendes gilt für Unternehmen, an denen § 15 ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerru-
Spätaussiedler mit mindestens der Hälfte des Kapitals fen, werden alle Stellen, die Personen im Sinne der §§ 1
beteiligt sind, sofern diese Beteiligung und eine Mitwirkung bis 4 Rechte einräumen, Vergünstigungen oder Leistun-
an der Geschäftsführung für mindestens sechs Jahre si- gen gewähren, und die Stellen, die Pässe und Personal-
chergestellt sind. ausweise ausstellen, von der Entscheidung unterrichtet.
Dabei dürfen mitgeteilt werden:
(3) Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand sollen un-
ter der Auflage gegeben werden, daß die Empfänger die- 1 . Namen einschließlich früherer Namen,
ser Hilfen sich verpflichten, bei der Vergabe von Aufträgen 2. Tag und Ort der Geburt,
entsprechend Absatz 2 zu verfahren.
3. Anschrift,
(4) Rechte und Vergünstigungen als Spätaussiedler 4. Tag der Entscheidung und Eintritt der Rechtsbestän-
nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht mehr in Anspruch digkeit.
nehmen, wer in das wirtschaftliche und soziale Leben im
Geltungsbereich des Gesetzes in einem nach seinen frü- §§ 17 bis 20
heren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zumut-
baren Maße eingegliedert ist. (weggefallen)
(5) Spätaussiedler, die glaubhaft machen, daß sie vor
der Aussiedlung ein Handwerk als stehendes Gewerbe
selbständig betrieben oder die Befugnis zur Anleitung von Dritter Abschnitt
Lehrlingen besessen haben, sind auf Antrag bei der für
den Ort ihres ständigen Aufenthaltes zuständigen Hand- Behörden und Beiräte
werkskammer in die Handwerksrolle einzutragen. Für die
Glaubhaftmachung ist § 10 Abs. 3 und 4 entsprechend § 21
anzuwenden. Landesflüchtlingsverwaltungen
§ 15 Die Länder sind verpflichtet, zur Durchführung dieses
Gesetzes zentrale Dienststellen zu unterhalten. Diese
Bescheinigungen sind, soweit sie nicht selbst zuständig sind, bei den Maß-
(1) Spätaussiedler erhalten zum Nachweis ihrer Spät- nahmen zur Durchführung dieses ·Gesetzes zu beteili-
aussiedlereigenschaft auf Antrag eine Bescheinigung. Die gen.
Entscheidung über die Ausstellung dieser Bescheinigung
ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die § 22
Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spät- Bildung und Aufgaben der Beiräte
aussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zu-
ständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entschei- (1) Bei dem Bundesminister des Innern ist ein Beirat für
dung der zuständigen Behörde über die Ausstellung der Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen zu
Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre bilden.
Änderung oder Aufhebung durch die Ausstellungsbehörde
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, die Bundesregierung und
beantragen. Wenn diese dem Antrag nicht entsprechen
die Landesregierungen sachverständig in Vertriebenen-,
will, so entscheidet darüber die gemäß § 21 errichtete
Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen zu beraten. Er soll
zentrale Dienststelle oder die von dieser bestimmte Behör-
zu allgemeinen Regelungen und Maßnahmen gehört
de des Landes, in welchem die Bescheinigung ausgestellt
werden.
worden ist.
(3) Die Länder können bei ihren zentralen Dienststellen
(2) Der Ehegatte und die Abkömmlinge des Spätaus- Beiräte für Vertrieben~n-, Flüchtlings- und Spätaussiedler-
siedlers erhalten zum Nachweis des Vorliegens der Vor- fragen bilden. Deren Zusammensetzung sowie die Beru-
aussetzungen des § 7 Abs. 2 auf Antrag eine Bescheini- fung und Amtsdauer ihrer Mitglieder regeln die Länder.
gung. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Über Rücknahme und Widerruf einer Bescheinigung § 23
entscheidet die Ausstellungsbehörde.
Zusammensetzung des Beirates
bei dem Bundesminister des Innern
§ 16
(1) Der Beirat bei dem Bundesminister des Innern setzt
Datenschutz
sich zusammen aus
Für die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs. 1 entspre- - je einem Vertreter der bei den zentralen Dienststellen
chend. Die in diesen Verfahren gespeicherten Daten dür- der Länder gebildeten Beiräte (§ 22) oder der zentralen
fen auf Ersuchen zur Durchführung von Verfahren zur Dienststellen der Länder,
Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie
- sechzehn Vertretern der auf Bundesebene tätigen Orga-
zur Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach
nisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaus-
Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes übermittelt und
siedler,
innerhalb derselben Behörde weitergegeben werden,
wenn dies erforderlich ist. Wird ein Antrag nach § 15 Abs. 1 - je einem Vertreter der Evangelischen und der Katholi-
Satz 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1 zurückgenommen, ganz schen Kirche,
Nr. 27 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1993 835
- je einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt werden,
- je einem Vertreter der anerkannten Spitzenverbände wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten wür-
der freien Wohlfahrtspflege sowie des Deutschen Ver- de und die sonstigen Voraussetzungen vor1iegen.
eins für öffentliche und private Fürsorge, (3) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebe-
- zwei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeit- scheide erteilt werden, daß die Zahl der aufzunehmenden
geber und Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der
vom Bundesverwaltungsamt im Durchschnitt der Jahre
- zwei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeit- 1991 und 1992 verteilten Personen im Sinne des § 1
nehmer. Abs. 2 Nr. 3 und des § 1 Abs. 3 nicht überschreitet. Das
(2) Für jedes Mitglied des Beirates kann ein Stellvertre- Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 1O vom
ter berufen werden. Hundert nach oben oder unten abweichen. Es kann
in den Aufnahmebescheid nach Absatz 1 den Zeitpunkt
(3) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister des eintragen, von dem an der Antragsteller und die im Auf-
Innern. nahmebescheid eingetragenen Personen frühestens ein-
reisen dürfen.
§ 24
(4) Der Zeitpunkt der frühesten Einreise richtet sich nach
Berufung und Amtsdauer des Beirates
Maßgabe des Absatzes 3 nach den Wünschen des An-
bei dem Bundesminister des Innern
tragstellers. Muß der gewünschte Zeitpunkt hinausgescho-
Die Mitglieder des Beirates bei dem Bundesminister des ben werden, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
Innern und ihre Stellvertreter beruft dieser auf Vorschlag 1. der Antragsteller in einem Gebiet lebt, in dem er beson-
der in § 23 genannten Organisationen auf die Dauer von deren Gefährdungen für Leib, Leben oder persönliche
vier Jahren. Scheidet ein Mitglied des Beirates vor Ablauf Freiheit ausgesetzt ist,
der Amtsdauer aus oder vertiert ein Mitglied seine Eigen-
schaft als Vertreter einer der in§ 23 genannten Organisa- 2. Eltern, Kinder oder Geschwister des Antragstellers im
tionen, so beruft der Bundesminister des Innern auf Vor- Geltungsbereich des Gesetzes ihren gewöhnlichen
schlag dieser Organisation einen Ersatzmann für den Rest Aufenthalt haben,
der Amtsdauer. 3. der Antragsteller zum Zeitpunkt des Beginns der allge-
meinen Vertreibungsmaßnahmen schon gelebt hat.
§ 25
(weggefallen) § 28
Verfahren
Vierter Abschnitt (1) Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnahmever-
fahren durch und erteilt den Aufnahmebescheid.
Aufnahme
(2) Der Aufnahmebescheid darf erst nach Zustimmung
§26 des aufnehmenden Landes erteilt werden. Das Land kann
die Zustimmung verweigern, wenn die Voraussetzungen
Aufnahmebescheid des § 27 Abs. 1 nicht erfüllt sind.
Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussied- (3) Das Bundesverwaltungsamt bestimmt für das Auf-
ler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Geset- nahmeverfahren das aufnehmende Land in entsprechen-
zes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, wird nach der Anwendung des § 8.
Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebe-
scheid erteilt.
§29
§27 Datenschutz
Anspruch (1) Das Bundesverwaltungsamt und die im Aufnahme-
verfahren mitwirkenden Behörden dürfen, soweit es zur
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen Feststellung der Voraussetzungen nach§ 27 erforder1ich
mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach ist,
Ver1assen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spät-
aussiedler erfüllen. Der Ehegatte und die Abkömmlinge 1. bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten nut-
von Personen im Sinne des Satzes 1 sind auf Antrag in zen, die über die Spätaussiedlereigenschaft Aufschluß
den Aufnahmebescheid einzubeziehen. Wird die Ehe geben, auch wenn sie für andere Zwecke erhoben oder
aufgelöst, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete gespeichert worden sind,
verlassen haben, vertiert der Aufnahmebescheid insoweit 2. personenbezogene Daten beim Betroffenen erheben.
seine Wirkung. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt
als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Absatz 2 abge- Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen sie ohne Mit-
lehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag wirkung des Betroffenen bei anderen öffentlichen und
nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten nichtöffentlichen Stellen auch außerhalb des Geltungsbe-
begründet hat. reichs dieses Gesetzes personenbezogene Daten erhe-
ben, soweit die nach Satz 1 erhobenen Daten eine Ent-
(2) Abweichend von Absatz 1 kann Personen, die • sich scheidung über den Antrag des Betroffenen nicht ermög-
ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Geset- lichen ..Öffentliche Stellen sind zu diesem Zwecke zu Aus-
zes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann künften verpflichtet. Die Nutzung und Übermittlung nach
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Satz 1 Nr. 1 und nach den Sätzen 2 und 3 unterbleiben, chen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, dürfen Vertriebene,
wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen Flüchtlinge und Spätaussiedler im Rahmen ihres Aufga-
oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betrof- bengebietes in Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsfragen
fenen oder Dritter entgegenstehen. unentgeltlich beraten. Sie bedürfen hierzu keiner besonde-
ren Erlaubnis.
(2) Die im Aufnahme- und Verteilungsverfahren gesam-
melten Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes (2) Diese Tätigkeit kann ihnen im Falle mißbräuchlicher
bestimmt ist, nur für Zwecke dieser Verfahren einschließ- Ausübung untersagt werden. Das Nähere bestimmt die
lich der vorläufigen Unterbringung durch die Länder, für Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Verfahren nach § 15 und zur Feststellung der Rechtsstel- mung des Bundesrates.
lung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundge-
setzes sowie für Verfahren zur Gewährung von Leistungen
nach diesem Gesetz genutzt und übermittelt werden. Sechster Abschnitt
Kultur, Forschung und Statistik
§§ 30 bis 93
(weggefallen) § 96
Pflege des Kulturgutes
Fünfter Abschnitt der Vertriebenen und Flüchtlinge
und Förderung der wissenschaftlichen Forschung
Namensführung, Beratung
Bund und Länder haben entsprechend ihrer durch das
Grundgesetz gegebenen Zuständigkeit das Kulturgut der
§ 94 Vertreibungsgebiete in dem Bewußtsein der Vertriebenen
Familiennamen und Vornamen und Flüchtlinge, des gesamten deutschen Volkes und des
Auslandes zu erhalten, Archive, Museen und Bibliotheken
(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten zu sichern, zu ergänzen und auszuwerten, sowie Einrich-
und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 tungen des Kunstschaffens und der Ausbildung sicherzu-
Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung stellen und zu fördern. Sie haben Wissenschaft und For-
gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungs- schung bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der
verfahren oder dem Standesbeamten Vertreibung und der Eingliederung der Vertriebenen und
1. Bestandteile ihres Namens ablegen, die im deutschen Flüchtlinge ergeben, sowie die Weiterentwicklung der Kul-
Namensrecht nicht vorgesehen sind, turleistungen der Vertriebenen und Flüchtlinge zu fördern.
Die Bundesregierung berichtet jährlich dem Bundestag
2. die männliche Form ihres Familiennamens annehmen,
über das von ihr Veranlaßte
wenn dieser nach dem Geschlecht oder dem Ver-
wandtschaftsverhältnis sprachlichen Abwandlungen
unterliegt, § 97
3. eine deutschsprachige Form ihres Familiennamens Statistik
oder ihrer Vornamen annehmen; gibt es eine solche
Bund und Länder haben die auf dem Gebiete des Spät-
Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vor-
aussiedlerwesens erforderlichen statistischen Arbeiten
namen annehmen.
durchzuführen. Insbesondere haben sie die Statistik so
Wird in den Fällen der Nummer 3 der Familienname als auszugestalten, daß die statistischen Unterlagen für die
Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Durchführung der zum Zwecke der Eingliederung der
Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben Spätaussiedler erlassenen Vorschriften zur Verfügung ge-
werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, wel- stellt werden können.
cher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die
Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namens-
änderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesver- Siebter Abschnitt
waltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Stan-
Strafbestimmungen
desbeamten anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit
beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr
§ 98
vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es
bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertre- Erschleichung von Vergünstigungen
ters.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben
beglaubigt oder beurkundet werden; im Verteilungsverfah- tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder
ren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärun- einen anderen Rechte oder Vergünstigungen, die Spät-
gen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren aussiedlern vorbehalten sind, zu erschleichen.
und Auslagen werden nicht erhoben.
§ 99
§ 95
Pflichtverletzung von Verwaltungsangehörigen
Unentgeltliche Beratung
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
(1) Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und wird bestraft, wer als Verwaltungsangehöriger bei der
Spätaussiedler, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftli- Durchführung dieses Gesetzes Bescheinigungen für Per-
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1993 837
sonen ausstellt, von denen er weiß, daß sie kein Recht auf (BGBI. 1 S. 199) ist ausschließlich für die Eingliederung
Erteilung der Bescheinigung haben. von aus der Landwirtschaft stammenden Vertriebenen,
Flüchtlingen und Spätaussiedlern zu verwenden .
Achter Abschnitt § 102
Übergangs- und Schlußvorschriften Verhältnis zum Einigungsvertrag*)
§ 100 Abweichend von Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Ab-
schnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom
Anwendung des bisherigen Rechts 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
(1) Für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 finden die vor vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 918) und
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991
dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maß-
gabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung. (BGBI. 1 S. 2270)
a) ist dieses Gesetz auch auf Personen im Sinne des § 4
(2) Ausweise nach § 15 in der vor dem 1. Januar 1993
anzuwenden, die den ständigen Aufenthalt in dem in
geltenden Fassung werden nur noch ausgestellt, wenn sie
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
vor diesem Tag beantragt wurden. Aussiedler, die den
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes nach dem 31. Dezember 1992 genommen haben,
nach dem 2. Oktober 1990 und vor dem 1. Januar 1993 b) sind die §§ 90 bis 90 b in der vor dem 1. Januar 1993
begründet haben, können den Ausweis noch bis zum geltenden Fassung auch auf Personen im Sinne des
31. Dezember 1993 beantragen. Im übrigen wird die Ver- § 1 anzuwenden, die am 2. Oktober 1990 bereits ihren
triebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungs-
einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und vertrages genannten Gebiet hatten,
Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zustän-
c) ist § 92 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden
dig ist, festgestellt.
Fassung auch auf Personen im Sinne des § 1 anzu-
(3) § 16 ist auch anzuwenden auf Verfahren nach den wenden, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Auf-
§§ 15 bis 19 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden enthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
Fassung. nannten Gebiet hatten, wenn für die Gleichstellung
einer Prüfung oder eines Befähigungsnachweises ein
(4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahme- dringendes berufliches Interesse besteht.
genehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten ha-
ben, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
§ 103
des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 auch dann Spätaussied-
ler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt Kostentragung
wurde. § 8 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 9 dieses Ge-
(5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnah- setzes.
mebescheid nach § 26 erhalten haben, sind Spätaussied-
ler, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 § 104
oder des § 4 erfüllen.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(6) Personen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor dem
Der Bundesminister des Innern kann mit Zustimmung
1. Juli 1991 den ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur
des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen
Ausführung dieses Gesetzes erlassen.
haben, sind bei Vorliegen der Aufenthaltsgenehmigung
einer Behörde dieses Gebietes und der sonstigen Voraus-
setzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch dann Aussiedler, §§ 105 bis 107
wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt (weggefallen)
wurde.
(7) § 90a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum *) Gemäß dem am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1
31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzu- des Gesetzes vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage 1
wenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 919) ist das Bundesvertriebe-
Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Dezember 1992 nengesetz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit
bestanden haben. folgenden Maßgaben in Kraft getreten:
a) Das Gesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
(8) § 90 a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. Dezember Gebiet ausschließlich auf Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und
1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Abs. 3 Anwendung, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts
und vor dem 1. Januar 1992 dort ständigen Aufenthalt begründet
haben.
§ 101 b) Erbrachte Leistungen für Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und
Abs. 3 in dem Gebiet, in dem das Bundesvertriebenengesetz
Verwendung schon vor dem Beitritt gegolten hat, sind anzurechnen.
bestimmter Kapitaldienstleistungen c) Für die Pflege des Kulturgutes und die Förderung der wissen-
schaftlichen Forschung nach § 96 bleiben die unter a) bezeichne-
Das Mehraufkommen an Zins- und Tilgungsleistungen ten Stichtage außer Betracht.
auf Grund der Erhöhung der Zins- und Tilgungssätze Von diesen Maßgaben wird abgewichen durch Artikel 1 Nr. 1 des
durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Finanzierung Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2270) und § 102 des
landwirtschaftlicher Siedlungen vom 25. Februar 1983 Bundesvertriebenengesetzes.
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Häftlingshilfegesetzes
Vom 2. Juni 1993
Auf Grund des Artikels 21 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. De-
zember 1992 (BGBI. 1S. 2094) wird nachstehend der Wortlaut des Häftlingshilfe-
gesetzes in der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1S. 512),
2. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 40 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2477),
3. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2398),
4. den mit Wirkung vom 1. April 1990 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes
vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211 ),
5. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet D
Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
s. 885, 919),
6. den am 29. Dezember 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2317),
7. den am 4. November 1992 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1814),
8. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 6 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 2. Juni 1993
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1993 839
Gesetz
über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden
(Häftlingshilfegesetz - HHG)
§ 1 2. die während der Herrschaft des Nationalsozialismus
Personenkreis oder in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1)
durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechts-
(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschrif- staatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben; dies
ten erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche gilt insbesondere für Personen, die durch ein deut-
Volkszugehörige, wenn sie sches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
1 . nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach wegen eines an Mithäftlingen begangenen Verbre-
dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone chens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden
oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in sind,
den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengeset- 3. die nach dem 8. Mai 1945 durch deutsche Gerichte
zes genannten Gebieten aus politischen und nach frei- wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von
heitlich demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu
insgesamt mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt
vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wur-
worden sind. Dies gilt nicht, soweit die Verurteilung auf
den oder
in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen beruht.
2. Angehörige der in Nummer 1 genannten Personen sind
oder (2) Die Gewährung von Leistungen kann versagt oder
eingestellt werden, wenn der Berechtigte die im Geltungs-
3. Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen bereich dieses Gesetzes bestehende freiheitliche demo-
sind
kratische Grundordnung bekämpft hat oder bekämpft.
und den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des
Gesetzes genommen haben. (3) (weggefallen)
(2) (weggefallen) (4) liegen Ausschließungsgründe bei der in Gewahrsam
genommenen Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) vor, so sind diese
(3) (weggefallen)
auch gegenüber Angehörigen und Hinterbliebenen wirk-
(4) (weggefallen) sam.
(5) Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein Festge- (5) Solange wegen einer Straftat, die zu einem Aus-
haltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder schluß nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 oder Absatz 2 führen
Bewachung. Wurde oder wird eine in Absatz 1 Nr. 1 kann, ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren
genannte Person gegen ihren Willen in ein ausländisches schwebt, sind Entscheidungen über Anträge nach diesem
Staatsgebiet verbracht, so gilt die Zeit, während der sie an Gesetz zurückzustellen. Wird ein solches Verfahren ein-
ihrer Rückkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam, geleitet, nachdem der Anspruch auf Leistungen zuerkannt
längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1989. ist, so ist die Auszahlung einmaliger Leistungen auszu-
setzen; wiederkehrende Leistungen können ausgesetzt
(6) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Ar- werden.
beitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes
von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt nicht als Gewahr-
sam im Sinne dieses Gesetzes.
§3
Erweiterung des Personenkreises
(7) Keine Leistungen nach diesem Gesetz erhalten die
im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von im Gewahr- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
sam geborenen Berechtigten; die ihnen als Erben auf ordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Grup-
Grund des § 9 a Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 3 pen von Personen, die aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1
des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zustehen- genannten Gründen
den Ansprüche bleiben unberührt.
a) in anderen als den dort bezeichneten Gebieten außer-
halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes in Ge-
§2 wahrsam genommen wurden oder
Ausschließungsgründe b) ohne in Gewahrsam genommen worden zu sein, durch
andere Maßnahmen eine gesundheitliche Schädigung
(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht ge-
erlitten haben,
währt an Personen,
1. die in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) dem sowie deren Angehörige und Hinterbliebene den nach
dort herrschenden politischen System erheblich Vor- diesem Gesetz zum Empfang von Letstungen Berechtig-
schub geleistet haben, ten gleichzustellen.
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§4 zusammen, so wird die Versorgung unter Berücksichti-
gung der durch die gesamten Schädigungsfolgen beding-
Beschädigtenversorgung
ten Minderung der Erwerbsfähigkeit unmittelbar nach den
(1) Ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigter, der infolge Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlit-
(2) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes findet An-
ten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftli-
wendung, wenn Leistungen nach § 4 oder § 5 mit Leistun-
chen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in
gen zusammentreffen, die unmittelbar nach dem Bundes-
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Geset-
versorgungsgesetz gewährt werden.
zes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundes-
versorgungsgesetz), soweit ihm nicht wegen desselben (3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die
schädigenden Ereignisses ein Anspruch auf Versorgung Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen einer nach
unmittelbar auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes dem Bundesversorgungsgesetz anzuerkennenden Schä-
zusteht. § 64 e des Bundesversorgungsgesetzes findet digung gestorben oder verschollen sind. Besteht ein An-
keine Anwendung. spruch auf Elternrente unmittelbar nach den Vorschriften
des Bundesversorgungsgesetzes, so wird sie nach diesem
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht
Gesetz nicht gewährt.
eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen
Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buch-
§7
stabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeige-
führt worden ist (weggefallen)
(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach
Absatz 1 oder§ 5 in Verbindung mit§ 10 Abs. 4 oder 5 des §8
Bundesversorgungsgesetzes, als Pflegeperson oder als
Unterhaltsbeihilfe
Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Be-
schädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen (1) Angehörige der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten
des § 8 a des Bundesversorgungsgesetzes eine gesund- Personen erhalten auf Antrag eine Unterhaltsbeihilfe in
heitliche Schädigung erleidet, erhält Versorgung nach Ab- entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Unter-
satz 1. haltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen, soweit
(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der ihnen nicht bereits ein Anspruch hierauf unmittelbar auf
Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper Grund des Unterhaltsbeihilfegesetzes zusteht. § 4 Satz 2
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen des Unterhaltsbeihilfegesetzes findet keine Anwendung.
oder von Zahnersatz gleich.
(2) § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe
(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Fol- für Angehörige von Kriegsgefangenen tritt außer Kraft.
ge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des Soweit hiernach Unterhaltsbeihilfe bewilligt worden ist,
ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahrschein- verbleibt es dabei.
lichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursa- (3) Unterhaltsbeihilfe nach Absatz 1 wird neben Dienst-
che des festgestellten Leidens in der medizinischen Wis- bezügen oder Ruhegehalt gemäß § 11 a Abs. 1 oder 3 des
senschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung national-
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Ge- sozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen
sundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt
Dienstes oder neben Dienstbezügen gemäß § 37 b Abs. 1,
werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. 3 oder 4 oder Ruhegehalt gemäß den §§ 37 c, 48 Satz 2
Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn unzwei- nur insoweit gezahlt, als sie die Dienstbezüge oder das
felhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht Folge Ruhegehalt übersteigt.
einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu
erstatten. §9
§5 (weggefallen)
Hinterbliebenenversorgung
Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung § 9a
gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen Versorgung in
Eingliederungshilfen
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bun-
desversorgungsgesetzes, soweit ihnen nicht ein Anspruch (1) Ein Berechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, der nach dem
auf Versorgung unmittelbar auf Grund des Bundesversor- 31. Dezember 1946 insgesamt länger als drei Monate in
gungsgesetzes zusteht. § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes und Gewahrsam gehalten wurde, erhält auf Antrag Eingliede-
die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes sind rungshilfe, wenn er den gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
entsprechend anzuwenden. § 64e des Bundesversor- tungsbereich dieses Gesetzes am 1O. August 1955 hatte
gungsgesetzes findet keine Anwendung. oder diesen danach vor dem 1 . Januar 1993 genommen
hat
§6
1. als Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 3
zusammentreffen von Ansprüchen des Bundesvertriebenengesetzes,
(1) Treffen Ansprüche aus § 4 dieses Gesetzes mit 2. im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94
Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, vorausge-
Nr. 27 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1993 841
setzt, daß er mit einem Angehörigen zusammengeführt § 9c
wird, der schon am 10. August 1955 im Geltungsbe-
Weitere Eingliederungshilfen
reich dieses Gesetzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hatte oder unter § 1O Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 5 des Ein Berechtigter nach§ 9a Abs. 1, der keinen Anspruch
Bundesvertriebenengesetzes fällt, auf die zusätzliche Eingliederungshilfe nach § 9 b hat,
erhält auf Antrag im Rahmen der Höchstgrenzen des § 9 a
3. bis zum 31. Dezember 1964 und im Wege der Notauf- Abs. 1 Satz 3 und 4 vom fünften Gewahrsamsjahr, frühe-
nahme aus den in § 3 des Bundesvertriebenengeset- stens vom 1. Januar 1951 an, für jeden Gewahrsamsmo-
zes genannten Gebieten zugezogen ist, nat eine weitere Eingliederungshilfe von 20 Deutsche
Mark, die sich nach zwei, vier und sechs weiteren Gewahr-
4. spätestens sechs Monate nach Entlassung aus dem
samsjahren jeweils um 20 Deutsche Mark erhöht; jedoch
Gewahrsam oder, wenn er bereits vor dem Gewahrsam
erhalten Personen, die im Gewahrsam geboren wurden,
den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich die-
diese Leistungen nicht. § 9 a Abs. 2 gilt auch für diese
ses Gesetzes hatte, bei Rückkehr innerhalb dieses
Leistungen.
Zeitraums; in die Frist werden Zeiten unverschuldeter
Verzögerung nicht eingerechnet.
§ 10
Die Eingliederungshilfe beträgt für jeden Gewahrsams- Zuständigkeit und Verfahren
monat, frühestens vom 1. Januar 1947 an, 30 Deutsche
Mark, vom dritten Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Ja- (1) Für die Gewährung von Leistungen nach den§§ 4, 5
nuar 1949 an, 60 Deutsche Mark. Bei der Berechnung wird und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchfüh-
der Gewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 2 mit längstens rung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unter-
10 Jahren berücksichtigt. Die Eingliederungshilfe wird auf haltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbe-
einen Höchstbetrag von 15 420 Deutsche Mark begrenzt. hörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den
für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.
(2) § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3, die §§ 7 und 27 des
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der vor dem (2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9 a
1. Januar 1993 geltenden Fassung gelten sinngemäß. § 5 bis 9 c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Ab-
des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der vor satz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten
dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung gilt sinngemäß mit Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnli-
der Maßgabe, daß nur der Anspruch auf Eingliederungshil- chen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung
fe für einen Gewahrsam nach§ 1 Abs. 5 Satz 1 vererblich des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz
ist, die Ausschließungsgründe des § 2 auch für Erben hat, die zuständige Behörde.
gelten und die Eingliederungshilfen beim zusammentref-
fen von eigenen Ansprüchen mit Ansprüchen als Erbe auf (3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden
die jeweiligen Höchstbeträge begrenzt sind. die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Ge-
setz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen
(3) (weggefallen) Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfah-
ren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die
Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenhei-
(4) Leistungen nach den §§ 16 bis 19 des Strafrecht-
ten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 2
lichen Rehabilitierungsgesetzes sind auf die nach diesem
Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über
Gesetz zu gewährenden Eingliederungshilfen anzurech-
nen. öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der
§§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungs-
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- gerichte.
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeit-
(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen
punkt und die Reihenfolge der Auszahlung der Leistung,
des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe
auf die nach Absatz 1 ein Anspruch besteht, nach den
nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß
Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestim-
men. § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu
erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a
bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Vor-
§ 9b aussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde
Zusätzliche Eingliederungshilfen festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung,
eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.
Ein Berechtigter nach § 9 a Abs. 1, der nur wegen seines
persönlichen Verhaltens nach der Besetzung seines Auf- (5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben
enthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in Gewahrsam oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten
genommen wurde und die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der
Gebiete nach dem 31 . Dezember 1985 verlassen hat, erste Antrag gestellt worden ist.
erhält zusätzlich zu den Leistungen nach § 9 a für jeden
Gewahrsamsmonat, frühestens vom 1. Januar 1947 an, (6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams
50 Deutsche Mark, vom dritten Gewahrsamsjahr, frühe- oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
stens vom 1. Januar 1949 an, 150 Deutsche Mark, vom und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines
fünften Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1951 Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist
an, 210 Deutsche Mark; die zusätzliche Eingliederungshil- das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sach-
fe wird auf einen Höchstbetrag von 20 250 Deutsche Mark verständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um
begrenzt. § 9 a Abs. 2 gilt auch für diese Leistung. die eidliche Vernehmung zu ersuchen.
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(7) Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des § 17
Bundesvertriebenengesetzes sind entsprechend anzu-
wenden. Personenkreis
(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig Von 9er Stiftung werden die in § 1 Abs. 1 genannten
erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz ein- Personen gefördert. Auf die Förderung nach § 18 besteht
zustellen. kein Rechtsanspruch. § 12 gilt mit der Maßgabe, daß das
Einvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden
Bundesminister vom Vorstand der Stiftung hergestellt
§ 11
wird.
(weggefallen)
§ 18
§ 12
Unterstützungen
Härteausgleich
Den in § 17 Satz 1 genannten Personen können zur
Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einver- Linderung einer Notlage Unterstützungen gewährt wer-
nehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden Bun- den.
desminister zur Vermeidung unbilliger Härten in Einzelfäl-
len Maßnahmen nach diesem Gesetz ganz oder teilweise § 19
zulassen.
Stiftungsorgane
§ 13 (1) Organe der Stiftung sind
Kostenregelung 1. der Stiftungsrat,
Der Bund trägt die Aufwendungen für Leistungen nach 2. der Stiftungsvorstand.
diesem Gesetz jeweils in dem gleichen Umfange wie die
(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig;
Aufwendungen für Leistungen, die unmittelbar auf Grund
sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aus-
der Gesetze gewährt werden, die in diesem Gesetz für
lagen.
entsprechend anwendbar erklärt sind.
§ 20
§ 14 Stiftungsrat
(weggefallen) (1) Der Stiftungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Der
für dieses Gesetz federführende Bundesminister benennt
sechs Mitglieder; er beruft weitere sechs Mitglieder aus
§ 15 den in § 17 Satz 1 genannten Personen. Für jedes Mitglied
Stiftung für ehemalige politische Häftlinge wird ein Stellvertreter benannt oder berufen.
(1) Zur Förderung ehemaliger politischer Häftlinge wird (2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt der
unter dem Namen "Stiftung für ehemalige politische Häft- Stiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus den nach Absatz 1
linge" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts Satz 2 benannten Mitgliedern gewählt.
errichtet.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und
(2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung be- ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied
stimmt. oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest
seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt oder berufen. Wie-
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar derholte Bestellungen sind zulässig.
steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der
Abgabenordnung. (4) Der Stiftungsrat erläßt die Satzung und stellt Richt-
linien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er
bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu
§ 16
welcher Höhe Unterstützungen nach§ 18 gewährt werden
Stiftungsvermögen können; Satzung und Richtlinien bedürfen der Genehmi-
gung des für dieses Gesetz federführenden Bundesmini-
(1) Die Stiftung wird mit 42 500 000 Deutsche Mark
sters im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
ausgestattet. Dieser Betrag wird der Stiftung vom Bund
zen und dem Bundesminister der Justiz. Satz 1 gilt ent-
nach Maßgabe der im Bundeshaushalt ausgebrachten
sprechend für die genauere Regelung der Voraussetzun-
Mittel zur Verfügung gestellt.
gen und Bedingungen der Gewährung von Unterstüt-
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter zungsleistungen nach § 18 Abs. 1 und 2 des Strafrechtli-
Seite anzunehmen. chen Rehabilitierungsgesetzes. Der Stiftungsrat be-
schließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufga-
(3) Neben den jährlichen Erträgnissen können aus dem benbereich der Stiftung gehören, und überwacht die Tätig-
Stammvermögen für das Jahr 1985 insgesamt 3 000 000 keit des Stiftungsvorstandes. Der Stiftungsrat gibt sich
Deutsche Mark, für die Jahre 1986 bis 1988 jährlich bis zu eine Geschäftsordnung.
3 500 000 Deutsche Mark, für die Jahre 1989 bis 1991
jährlich bis zu 3 000 000 Deutsche Mark und vom Jahre (5) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn die Hälfte
1992 an jährlich bis zu 6 000 000 Deutsche Mark entnom- der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher
men werden. Mehrheit.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1993 843
§ 21 § 25
Stiftungsvorstand Aufhebung der Stiftung
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen
und drei weiteren Mitgliedern. Der Stiftungsrat wählt den fließt dem Bund zu.
Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvor- § 25a
standes auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist
Übergangsvorschrift
zulässig. Scheidet der Vorsitzende oder ein weiteres Mit-
glied des Stiftungsvorstandes vorzeitig aus, wird für den { 1) § 9 b ist in der bis zum 31 . Dezember 1985 geltenden
Rest seiner Amtszeit vom Stiftungsrat ein Nachfolger ge- Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Berechtigte
wählt. spätestens an diesem Tage die in§ 1 Abs. 1 Nr. 1 genann-
ten Gebiete verlassen hat und die Leistungen nach § 9 b
(2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des
vor dem 1. Januar 1989 beantragt.
Stiftungsvorstandes können nicht Mitglieder des Stiftungs-
rates oder deren Stellvertreter sein. (2) § 1 Abs. 5, § 9 a Abs. 1 und 2 und § 9 c sind in der bis
zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin
(3) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte und vertritt anzuwenden, wenn der Berechtigte spätestens an diesem
die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; das Nähere Tage die in§ 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebiete verlassen
regelt die Satzung. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der und die Leistungen nach den §§ 9 a und 9 c vor dem
Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zum Zusammentritt 1. Januar 1992 beantragt hat.
des neu gewählten Stiftungsvorstandes weiter.
(3) § 2 Abs. 1 Nr. 3 in der vom 1. Januar 1993 an
(4) Für die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes gilt§ 20 . geltenden Fassung ist auch auf Verfahren anzuwenden,
Abs. 5 entsprechend. die am 1. Januar 1993 noch nicht rechtskräftig abge-
§ 22 schlossen sind.
Entscheidung über Anträge (4) Für einen Gewahrsam in den in§ 3 des Bundesver-
triebenengesetzes genannten Gebieten genügt es, wenn
(1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 18 wird bei abweichend von § 1 Abs. 1 und § 9 a Abs. 1 Satz 1 der
dem Vorstand ein Ausschuß gebildet. gewöhnliche Aufenthalt nach der Entlassung aus dem
Gewahrsam dort beibehalten oder genommen worden ist.
(2) Der Ausschuß besteht aus
Leistungen nach den§§ 9a bis 9c für einen Gewahrsam in
1. dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stell- diesen Gebieten werden nur gewährt, wenn sie bis zum
vertreter als Vorsitzendem, 31. Dezember 1994 beantragt worden sind.
2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern. (5) Für einen Gewahrsam in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des
Bundesvertriebenengesetzes genannten Staaten werden
(3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger politischer Häft-
ling sein. Leistungen nach den §§ 9 a bis 9 c nur gewährt, wenn sie
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 beantragt worden
(4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer sind.
von zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des (6) § 9 und in Verbindung damit § 7 Abs. 3 des Heimkeh-
Ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische rergesetzes sind in der bis zum 28. Dezember 1991 gel-
Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet. tenden Fassung weiter anzuwenden auf Arbeitsverhält-
(5) Über den Antrag entscheidet der Ausschuß durch nisse, in denen vor dem 29. Dezember 1991 nach diesen
Bescheid. Vorschriften Zeiten des Gewahrsams als Zeiten der Be-
§ 23 rufs- oder Betriebszugehörigkeit angerechnet worden
sind.
Widerspruchsausschuß
(7) § 9 und in Verbindung damit § 1O des Heimkehrerge-
(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den setzes und der Zweite Abschnitt der Verordnung zur
Bescheid des Ausschusses nach § 22 wird ein Wider- Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für
spruchsausschuß gebildet. Heimkehrer in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 84-1-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus sung sind in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden
1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Fassung bis zum Ende der förderungsfähigen Bildungs-
Mitglied als Vorsitzendem, maßnahme weiter anzuwenden, wenn ein Berechtigter vor
dem 29. Dezember 1991 in die Bildungsmaßnahme einge-
2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
treten ist und erstmals Leistungen beantragt hat.
(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses
(8) § 1O Abs. 2 und 3 und § 13 finden in der bis zum
muß die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst
28. Dezember 1991 geltenden Fassung in den in den
besitzen. Die Beisitzer des Ausschusses nach § 22 kön-
Absätzen 6 und 7 genannten Fällen weiterhin Anwen-
nen nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschus-
dung.
ses sein; im übrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4 entspre-
chend. § 25b
§ 24
Sonstige Vorschriften
Aufsicht
Die Leistungen nach den §§ 9 a bis 9 c und § 18 unterlie-
Die Stiftung untersteht der Aufsicht des für dieses Ge- gen in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der
setz federführenden Bundesministers. Zwangsvollstreckung.
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a} völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM. Postvertriebsstück , Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
§ 26 (BGBI. 1 S. 2270) findet das Gesetz auch auf Personen
Verhältnis zum Einigungsvertrag Anwendung, die vor dem 3. Oktober 1990 und nach dem
31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Vertrages
Abweichend von Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Ab- genannten Gebiet ständigen Aufenthalt begründet haben.
schnitt III Nr. 3 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,920) und § 27
mit Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (Inkrafttreten)*)
•) Gemäß Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 920), mit Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2270) und mit Artikel 6 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094) ist das Häftlingshilfegesetz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Maßgaben in Kraft getreten:
a) (weggefallen)
b) Für einen Gewahrsam in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ist für die Gewährung der Leistungen nach §§ 9a bis 9c und für die
Ausstellung der Bescheinigung nach§ 10 Abs. 4 in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern die nach§ 15 errichtete Stiftung für
ehemalige politische Häftlinge zuständig.
c) Die Bestimmungen der§§ 4 bis 6 über die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen
Vorschriften gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III aufgeführten
Maßgaben.
d) Erbrachte Leistungen für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 in dem Gebiet, in dem das Häftlingshilfegesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, sind
anzurechnen.