814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen,
der Gebrauchsmusterstelle oder den Abteilungen des Deutschen Patentamts
obliegender Geschäfte durch Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes
Vom 3. Juni 1993
Auf Grund des § 27 Abs. 5 des Patentgesetzes in der Artikel 1
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
Die Verordnung über die Wahrnehmung einzelner den
(BGBI. 1981 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
Prüfungsstellen, der Gebrauchsmusterstelle oder den Ab-
zes vom 23. März 1993 (BGBI. 1 S. 366) geändert worden
teilungen des Deutschen Patentamts obliegender Ge-
ist, des § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der
schäfte durch Beamte des gehobenen und mittleren Dien-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986
stes vom 22. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 663) wird wie folgt
(BGBI. 1S. 1455), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
geändert:
vom 23. März 1993 (BGBI. 1 S. 366) geändert worden ist,
des § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes vom
22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294), des§ 12a Abs. 1 des 1. Der Überschrift werden folgende Kurzbezeichnung und
Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Abkürzung angefügt:
Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei- ,,(Wahrnehmungsverordnung - WahrnV)".
nigten Fassung, der durch das Gesetz vom 18. Dezember
1986 (BGBI. 1 S. 2501) eingefügt und durch Artikel 4 des 2. § 9 wird wie folgt gefaßt:
Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBI. 1 S. 366) geändert
worden ist, des § 12 Abs. 5 des Warenzeichengesetzes in ,,§ 9
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 Wahrnehmung von Geschäften durch Angestellte
(BGBI. 1 S. 1, 29), des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des
Schriftzeichengesetzes vom 6. Juli 1981 (BGBI. 1981 II Die nach den §§ 1, 2, 4, 5 und 7 auf Beamte des
S. 382) und des § 1 der Verordnung über die internationale gehobenen und des mittleren Dienstes übertragenen
Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken vom Geschäfte können auch von vergleichbaren Angestell-
5 .. September 1968 (BGBI. 1 S. 1001 ), jeweils in Verbin- ten wahrgenommen werden."
dung mit § 20 der Verordnung über das Deutsche Patent-
amt vom 5. September 1968 (BGBI. 1S. 997), der durch die Artikel 2
Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1 S. 2349)
geändert worden ist, verordnet der Präsident des Deut- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
schen Patentamts: in Kraft.
München, den 3. Juni 1993
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häu ßer
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1993 815
Verordnung
zur Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 3. Juni 1993
Auf Grund des § 53 Abs. 1 des Körperschaftsteuer- b) In Absatz 2 wird jeweils
gesetzes 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom die Zahl „54 000" durch die Zahl „75 600",
11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638) verordnet die Bundes- die Zahl „36 000" durch die Zahl „50 400",
regierung: die Zahl „10 800" durch die Zahl „15 120",
die Zahl „21 600" durch die Zahl „30 240"
Artikel 1 ersetzt.
Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung in 2. In § 4 Nr. 1 wird jeweils die Zahl „1 300 000" durch die
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1984 Zahl „ 1 560 000" und die Zahl „500 000" durch die Zahl
(BGBI. 1 S. 1055) wird wie folgt geändert: ,,600 000" ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt geändert: 3. In § 5 wird die Jahreszahl „ 1984" durch die Jahreszahl
a) In Absatz 1 wird jeweils ,, 1993" ersetzt.
die Zahl „36 000" durch die Zahl „50 400",
die Zahl „24 000" durch die Zahl „33 600", 4. § 6 wird gestrichen.
die Zahl „7 200" durch die Zahl „10 080",
die Zahl „ 14 400" durch die Zahl „20 160", Artikel 2
die Zahl „ 10 000" durch die Zahl „ 15 000"
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Juni 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung
Vom 3. Juni 1993
Auf Grund des§ 28n Nr. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
§ 1 Abs. 2 der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung vom 10. Juli 1985
(BGBI. 1 S. 1497), die zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 25. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 werden die Jahreszahl „1993" durch die Jahreszahl „ 1992" und
der Punkt nach dem Wort „Hundert" durch ein Komma ersetzt.
2. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt:
„5. für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1993 0, 1257 vom
Hundert für die Betriebskrankenkassen und im übrigen 0,4274 vom
Hundert."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Juni 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1993 817
Dreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 3. Juni 1993
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 4, Abs. 3 und 4 des
Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch
Artikel 1 Nr. 27 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
vom 11. April 1990 (BGBI. 1S. 717) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For-
sten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungs-
pflicht:
Artikel 1
Die Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BGBI. 1S. 1866), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 2. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 1981 ), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 2 Abs. 2 werden nach dem Wort „Krankenhaus" die Worte ,, , für Einrich-
tungen oder Teileinheiten von Einrichtungen des Rettungsdienstes" einge-
fügt.
2. In der Anlage wird folgende Position angefügt:
„Tiamulin
und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Juni 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Vom 4. Juni 1993
Auf Grund des§ 70 Nr. 1 des Personenstandsgesetzes 4. Der bisherige§ 20 wird§ 20a. An ihn wird folgender
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum- Absatz 4 angefügt:
mer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und des
,,(4) Für die Eintragung der Namen von Aussiedlern
§ 70 b Abs. 2 des Personenstandsgesetzes, der durch
gilt§ 20b."
Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1
S. 805) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesmini-
sterium des Innern im Benehmen mit dem Bundesmini- 5. Es wird folgender neuer§ 20b eingefügt:
sterium der Justiz:
,,§ 20b
Artikel 1 (1) Personen, die eine Erklärung über ihre Namens-
führung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes
Die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsge-
abgegeben haben, sind nur mit den Vornamen und
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Fe-
Familiennamen nach dieser Erklärung einzutragen; für
bruar 1977 (BGBI. 1 S. 377), zuletzt geändert durch die
die Ehegatten gilt dies nur dann, wenn sie die Erklärung
Verordnung vom 23. Dezember 1991 (BGBI. 1992 1S. 3),
nach der Eheschließung abgegeben haben.
wird wie folgt geändert:
(2) Ist eine Person bereits vor der Abgabe der Erklä-
1. Es wird folgender neuer§ 9a eingefügt: rung nach Absatz 1 mit ihren früheren Namen eingetra-
gen worden, so wird das Familienbuch auf Antrag der
,,§ 9a Ehegatten oder, falls diese verstorben sind, auf Antrag
Der Standesbeamte, der eine Erklärung, Einwilligung einer Person, die in dem Familienbuch eingetragen ist,
oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund fami- neu angelegt.
lienrechtlicher Vorschriften oder eine Erklärung nach (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
§ 94 des Bundesvertriebenengesetzes entgegen- Aussiedler, deren Name nach den Vorschriften des
nimmt, erteilt der Person, deren Name geändert wor- Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und
den ist, hierüber auf Wunsch eine gebührenfreie Be- Vornamen geändert worden ist."
scheinigung."
2. In § 18 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi- 6. An § 42 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
kolon ersetzt und folgender Wortlaut angefügt: „Die Mitteilung ist nicht zu machen, wenn die Ehe vor
„ein Randvermerk ist nicht einzutragen, wenn die Ehe dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Eini- vertrages genannten Gebiet durch Todeserklärung ei-
gungsvertrages genannten Gebiet durch Todeserklä- nes Ehegatten beendet worden ist."
rung eines Ehegatten beendet worden ist."
7. In § 44 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der Senator für
3. Es wird folgender neuer § 20 eingefügt: Inneres in Berlin" durch die Worte „die Senatsverwal-
,,§ 20 tung für Inneres von Berlin" ersetzt.
(1) Für die Ehegatten sind die von ihnen vor und
nach der Eheschließung geführten Familiennamen
einzutragen. Artikel 2
(2) Für die Eintragung der Namen von Aussiedlern Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gilt§ 20b." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Juni 1993
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1993 819
fünfte Verordnung
zur Änderung der zweiten Datenübermittlungs-Verordnung
Vom 4. Juni 1993
Auf Grund des
§ 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), der
durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) eingefügt worden ist,
§ 106 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGB!. 1
S. 1822) eingefügt worden ist,
- § 152 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261)
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
Die Zweite Datenübermittlungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBI. 1S. 616), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom.17. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2227), wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 1 Abschnitt III wird das Wort „vierstellige" durch das Wort „fünfstellige" ersetzt.
2. In Anlage 2 wird der Datensatz Nr. 16a wie folgt geändert:
Die bisherigen Stellen 165 bis 600 werden wie folgt gefaßt:
„165-169 5 PLZL Postleitzahl
170-201 32 ORT Ortsbezeichnung
202-220 19 PZB postalische Zusatzbezeichnung
221-248 28 NABE1 5) Name/Bezeichnung des Betriebes
249-276 28 NABE2 Name/Bezeichnung des Betriebes
277-304 28 STR Straße/Hausnummer
305-309 5 PLZL Postleitzahl
310-341 32 ORT Ortsbezeichnung
342-360 19 PZB postalische Zusatzbezeichnung
361-388 28 NABE1 6 ) Name/Bezeichnung der Krankenkasse
389-416 28 NABE2 Name/Bezeichnung der Krankenkasse
417-444 28 STR Straße/Hausnummer
445-449 5 PLZL Postleitzahl
450-481 32 ORT Ortsbezeichnung
482-500 19 PZB postalische Zusatzbezeichnung
501-545 45 NA 1 ) Name gern. Anlage 1 II
546-600 55 AX Anschrift gern. Anlage 1 III".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Juni 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u. a. - wird folgende Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
1. 1. § 218 a Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der 6. Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Reform des
Fassung des Gesetzes zum Schutz des vorgeburt- Strafrechts in der Fassung des Artikels 15 Num-
lichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer mer 2 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes
kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im ist mit dem bundesstaatlichen Prinzip (Artikel 20
Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 des Grundgesetzes)
Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und unvereinbar und nichtig, soweit die Bestimmung die
Familienhilfegesetz) vom 27. Juli 1992 (Bundes- zuständigen obersten Landesbehörden verpflichtet;
gesetzbl. 1 Seite 1398) ist insoweit mit Artikel 1 Ab- sie ist im übrigen nach Maßgabe der Urteilsgründe
satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 mit dem Grundgesetz vereinbar.
des Grundgesetzes unvereinbar, als die Vorschrift
den unter den dort genannten Voraussetzungen vor-
genommenen Schwangerschaftsabbruch für nicht II. Gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfas-
rechtswidrig erklärt und in Nummer 1 auf eine Bera- sungsgericht wird angeordnet:
tung Bezug nimmt, die ihrerseits den verfassungs-
1. Das bisher nach Maßgabe des Urteils vom 4. Au-
rechtlichen Anforderungen aus Artikel 1 Absatz 1 in
gust 1992 geltende Recht bleibt bis zum 15. Juni
Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grund-
1993 anwendbar. Für die Zeit danach bis zum In-
gesetzes nicht genügt.
krafttreten einer gesetzlichen Neuregelung gelten in
Die Bestimmung ist insgesamt nichtig. Ergänzung zu den Vorschriften des Schwangeren-
2. § 219 des Strafgesetzbuches in der Fassung des und Familienhilfegesetzes, soweit diese. nicht durch
genannten Gesetzes ist mit Artikel 1 Absatz 1 in Nummer 1. der Urteilsformel für nichtig erklärt wor-
Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grund- den sind, die Nummern 2 bis 9 dieser Anordnung.
gesetzes unvereinbar und nichtig.
2. § 218 des Strafgesetzbuches in der Fassung des
3. § 24 b des Fünften Buches SoLialgesetzbuch ist Schwangeren- und Familienhilfegesetzes findet kei-
nach Maßgabe der Urteilsgründe mit Artikel 1 Ab- ne Anwendung, wenn die Schwangerschaft inner-
satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 halb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch
des Grundgesetzes vereinbar. einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau
4. §§ 200f, 200g der Reichsversicherungsordnung den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine
in der Fassung des Gesetzes über ergänzende Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich min-
Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz destens drei Tage vor dem Eingriff von einer an-
(Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz - StREG) vom erkannten Beratungsstelle (vgl. Nummer 4 dieser
28. August 1975 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 2289) Anordnung) hat beraten lassen. Das grundsätzliche
waren, soweit sie Leistungen der gesetzlichen Kran- Verbot des Schwangerschaftsabbruchs bleibt auch
kenversicherung bei Schwangerschaftsabbrüchen in diesen Fällen unberührt.
nach § 218a Absatz 2 Nummer 3 des Strafgesetz- 3. (1) Die Beratung dient dem Schutz des ungebore-
buches in der Fassung des Fünfzehnten Straf- nen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten
rechtsänderungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (Bun- zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwanger-
desgesetzbl. 1Seite 1213) vorsahen, nach Maßgabe schaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein
der Gründe mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen,
Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes ver- eine verantwortliche und gewissenhafte Entschei-
einbar. dung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein,
5. Artikel 15 Nummer 2 des Schwangeren- und Fami- daß das Ungeborene in jedem Stadium der
lienhilfegesetzes ist mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbin- Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes
dung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgeset- Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der
zes unvereinbar und nichtig, soweit dadurch die Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur
bisher in Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Reform in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann,
des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974 (Bun- wenn der Frau durch das Austragen des Kindes
desgesetzbl. 1 Seite 1297), geändert durch Artikel 3 eine Belastung erwächst, die - vergleichbar den
und Artikel 4 des Fünfzehnten Strafrechtsände- Fällen des § 218a Absatz 2 und 3 des Strafgesetz-
rungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. 1 buches in der Fassung des Schwangeren- und Fa-
Seite 1213), enthaltene Vorschrift betreffend die milienhilfegesetzes - so schwer und außergewöhn-
Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche lich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze über-
aufgehoben wird. steigt.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1993 821
(2) Die Beratung bietet der schwangeren Frau Rat Anerkennung. Als Beratungsstellen können auch
und Hilfe. Sie trägt dazu bei, die im Zusammenhang Einrichtungen freier Träger und Ärzte anerkannt
mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage werden.
zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Hierzu (2) Beratungsstellen dürfen mit Einrichtungen, in
umfaßt die Beratung denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen
a) das Eintreten in eine Konfliktberatung; dazu wird werden, nicht derart organisatorisch oder durch
erwartet, daß die schwangere Frau der sie be- wirtschaftliche Interessen verbunden sein, daß hier-
ratenden Person die Tatsachen mitteilt, deret- nach ein materielles Interesse der Beratungs-
wegen sie einen Abbruch der Schwangerschaft einrichtung an der Durchführung von Schwanger-
erwägt; schaftsabbrüchen nicht auszuschließen ist. Der
b) jede nach Sachlage erforderliche medizinische, Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch vornimmt,
soziale und juristische Information, die Darlegung ist als Berater ausgeschlossen; er darf auch nicht
der Beratungsstelle angehören, die die Beratung
der Rechtsansprüche von Mutter und Kind und
der möglichen praktischen Hilfen, insbesondere durchgeführt hat.
solcher, die die Fortsetzung der Schwanger- (3) Als Beratungsstelle kann nur anerkannt werden,
schaft und die Lage von Mutter und Kind erleich- wer für eine Beratung nach Maßgabe der Nummer 3
tern; Gewähr bietet, über für eine solche Beratung in
persönlicher und fachlicher Hinsicht qualifiziertes
c) das Angebot, die schwangere Frau bei der
und der Zahl nach ausreichendes Personal verfügt
Geltendmachung von Ansprüchen, bei der
und mit allen Stellen zusammenarbeitet, die öffent-
Wohnungssuche, bei der Suche nach einer
liche und private Hilfen für Mutter und Kind ge-
Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der
währen. Die Beratungsstellen sind verpflichtet, die
Fortsetzung ihrer Ausbildung zu unterstützen,
ihrer Beratungstätigkeit zugrundeliegenden Maß-
sowie das Angebot einer Nachbetreuung.
stäbe und die dabei gesammelten Erfahrungen jähr-
Die Beratung unterrichtet auch über Möglichkeiten, lich schriftlich niederzulegen.
ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden.
(4) Die Anerkennung darf nur mit der Maßgabe
(3) Erforderlichenfalls sind ärztlich, psychologisch erteilt werden, daß sie nach einer gesetzlich zu
oder juristisch ausgebildete Fachkräfte oder andere bestimmenden Frist jeweils der Bestätigung durch
Personen zu der Beratung hinzuzuziehen. Bei jeder die zuständige Behörde bedarf.
Beratung ist zu prüfen, ob es angezeigt ist, im Ein-
(5) Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot
vernehmen mit der schwangeren Frau Dritte, insbe-
wohnortnaher Beratungsstellen sicher.
sondere den Vater sowie nahe Angehörige beider
Eltern des Ungeborenen hinzuzuziehen. 5. Dem Arzt, von dem die Frau den Abbruch der
Schwangerschaft verlangt, obliegen die sich aus
(4) Die schwangere Frau kann auf ihren Wunsch
den Urteilsgründen ergebenden Pflichten (D. V. 1.
gegenüber der sie beratenden Person anonym
und 2.).
bleiben.
6. Das in Nummer 4 vorgesehene Anerkennungsver-
(5) Ist es nach dem Inhalt des Beratungsgesprächs
fahren ist auch für bestehende Beratungsstellen
dem Ziel der Beratung (Absatz 1 <Satz 1>) dienlich,
durchzuführen. Bis zu dessen Abschluß, längstens
ist das Beratungsgespräch alsbald fortzusetzen.
bis zum 31. Dezember 1994, sind sie befugt, gemäß
Sieht die beratende Person die Beratung als abge-
Nummer 3 dieser Anordnung zu beraten.
schlossen an, hat die Beratungsstelle der Frau auf
Antrag über die Tatsache, daß eine Beratung ·nach 7. Die Pflicht zur Führung einer Bundesstatistik und die
den Absätzen 1 bis 4 stattgefunden hat, eine auf Meldepflicht nach Artikel 4 des Fünften Gesetzes
ihren Namen lautende und mit dem Datum des zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni
letzten Beratungsgesprächs versehene Bescheini- 1974 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1297), geändert
gung auszustellen. durch Artikel 3 und Artikel 4 des Fünfzehnten Straf-
rechtsänderungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (Bun-
(6) Die beratende Person hat in einer Weise, die
desgesetzbl. 1 Seite 1213), gelten auch in dem in
keine Rückschlüsse auf die Identität der Beratenen
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
erlaubt, in einem Protokoll das Alter, den Familien-
stand und die Staatsangehörigkeit der Beratenen, 8. Die Regelung des § .37 a des Bundessozialhilfe-
die Zahl ihrer Schwangerschaften, ihrer Kinder und gesetzes findet auch Anwendung bei Abbrüchen der
früherer Schwangerschaftsabbrüche festzuhalten. Schwangerschaft nach Nummer 2 dieser Anord-
Sie hat ferner die für den Abbruch genannten nung.
wesentlichen Gründe, die Dauer des Beratungs-
gesprächs und gegebenenfalls die zu ihm hinzu- 9. Bis zu einer Entscheidung des Gesetzgebers über
gezogenen weiteren Personen zu vermerken. Das eine etwaige Einführung einer kriminologischen In-
Protokoll muß auch ausweisen, welche Informatio- dikation und deren Feststellung können Versicherte
nen der Schwangeren vermittelt und welche Hilfen der gesetzlichen Krankenversicherung und nach
ihr angeboten worden sind. Beihilfevorschriften Anspruchsberechtigte bei einem
Abbruch der Schwangerschaft auf Antrag Leistun-
4. (1) Stellen, die eine Beratung nach Nummer 3 vor- gen erhalten, wenn die Voraussetzungen der Num-
nehmen, bedürfen - unabhängig von einer Anerken- mer 2 dieser Anordnung vorliegen und der zuständi-
nung nach Artikel 1 § 3 des Schwangeren- und ge Amtsarzt oder ein Vertrauensarzt der gesetz-
Familienhilfegesetzes - besonderer staatlicher lichen Krankenkasse bescheinigt hat, daß nach
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
seiner ärztlichen Erkenntnis an der Schwangeren mit Einwilligung der Frau eine Auskunft bei der
eine rechtswidrige Tat nach den§§ 176 bis 179 des Staatsanwaltschaft einholen und etwa vorhandene
Strafgesetzbuches begangen worden ist und drin- Ermittlungsakten einsehen; die hierbei gewonnenen
gende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Erkenntnisse unterliegen seiner ärztlichen Schweige-
Schwangerschaft auf der Tat beruht. Der Arzt kann pflicht.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. Juni 1993
Die Bundesministerin der Justiz
Le uth e u sse r-Sch narren berge r
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung 1nkrafttretens
Seite (Nr. vom)
19. 5. 93 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Änderung
der Ersten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für
Luftfahrtgerät (Ausrüstung der Luftfahrzeuge und Flugbetrieb
in Luftfahrtunternehmen) 5029 (100 2. 6. 93) 3. 6. 93
96-1-14-1
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u. a. - wird folgende Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
1. 1. § 218 a Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der 6. Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Reform des
Fassung des Gesetzes zum Schutz des vorgeburt- Strafrechts in der Fassung des Artikels 15 Num-
lichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer mer 2 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes
kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im ist mit dem bundesstaatlichen Prinzip (Artikel 20
Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 des Grundgesetzes)
Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und unvereinbar und nichtig, soweit die Bestimmung die
Familienhilfegesetz) vom 27. Juli 1992 (Bundes- zuständigen obersten Landesbehörden verpflichtet;
gesetzbl. 1 Seite 1398) ist insoweit mit Artikel 1 Ab- sie ist im übrigen nach Maßgabe der Urteilsgründe
satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 mit dem Grundgesetz vereinbar.
des Grundgesetzes unvereinbar, als die Vorschrift
den unter den dort genannten Voraussetzungen vor-
genommenen Schwangerschaftsabbruch für nicht II. Gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfas-
rechtswidrig erklärt und in Nummer 1 auf eine Bera- sungsgericht wird angeordnet:
tung Bezug nimmt, die ihrerseits den verfassungs-
1. Das bisher nach Maßgabe des Urteils vom 4. Au-
rechtlichen Anforderungen aus Artikel 1 Absatz 1 in
gust 1992 geltende Recht bleibt bis zum 15. Juni
Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grund-
1993 anwendbar. Für die Zeit danach bis zum In-
gesetzes nicht genügt.
krafttreten einer gesetzlichen Neuregelung gelten in
Die Bestimmung ist insgesamt nichtig. Ergänzung zu den Vorschriften des Schwangeren-
2. § 219 des Strafgesetzbuches in der Fassung des und Familienhilfegesetzes, soweit diese. nicht durch
genannten Gesetzes ist mit Artikel 1 Absatz 1 in Nummer 1. der Urteilsformel für nichtig erklärt wor-
Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grund- den sind, die Nummern 2 bis 9 dieser Anordnung.
gesetzes unvereinbar und nichtig.
2. § 218 des Strafgesetzbuches in der Fassung des
3. § 24 b des Fünften Buches SoLialgesetzbuch ist Schwangeren- und Familienhilfegesetzes findet kei-
nach Maßgabe der Urteilsgründe mit Artikel 1 Ab- ne Anwendung, wenn die Schwangerschaft inner-
satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 halb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch
des Grundgesetzes vereinbar. einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau
4. §§ 200f, 200g der Reichsversicherungsordnung den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine
in der Fassung des Gesetzes über ergänzende Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich min-
Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz destens drei Tage vor dem Eingriff von einer an-
(Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz - StREG) vom erkannten Beratungsstelle (vgl. Nummer 4 dieser
28. August 1975 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 2289) Anordnung) hat beraten lassen. Das grundsätzliche
waren, soweit sie Leistungen der gesetzlichen Kran- Verbot des Schwangerschaftsabbruchs bleibt auch
kenversicherung bei Schwangerschaftsabbrüchen in diesen Fällen unberührt.
nach § 218a Absatz 2 Nummer 3 des Strafgesetz- 3. (1) Die Beratung dient dem Schutz des ungebore-
buches in der Fassung des Fünfzehnten Straf- nen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten
rechtsänderungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (Bun- zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwanger-
desgesetzbl. 1Seite 1213) vorsahen, nach Maßgabe schaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein
der Gründe mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen,
Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes ver- eine verantwortliche und gewissenhafte Entschei-
einbar. dung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein,
5. Artikel 15 Nummer 2 des Schwangeren- und Fami- daß das Ungeborene in jedem Stadium der
lienhilfegesetzes ist mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbin- Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes
dung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgeset- Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der
zes unvereinbar und nichtig, soweit dadurch die Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur
bisher in Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Reform in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann,
des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974 (Bun- wenn der Frau durch das Austragen des Kindes
desgesetzbl. 1 Seite 1297), geändert durch Artikel 3 eine Belastung erwächst, die - vergleichbar den
und Artikel 4 des Fünfzehnten Strafrechtsände- Fällen des § 218a Absatz 2 und 3 des Strafgesetz-
rungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. 1 buches in der Fassung des Schwangeren- und Fa-
Seite 1213), enthaltene Vorschrift betreffend die milienhilfegesetzes - so schwer und außergewöhn-
Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche lich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze über-
aufgehoben wird. steigt.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1993 821
(2) Die Beratung bietet der schwangeren Frau Rat Anerkennung. Als Beratungsstellen können auch
und Hilfe. Sie trägt dazu bei, die im Zusammenhang Einrichtungen freier Träger und Ärzte anerkannt
mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage werden.
zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Hierzu (2) Beratungsstellen dürfen mit Einrichtungen, in
umfaßt die Beratung denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen
a) das Eintreten in eine Konfliktberatung; dazu wird werden, nicht derart organisatorisch oder durch
erwartet, daß die schwangere Frau der sie be- wirtschaftliche Interessen verbunden sein, daß hier-
ratenden Person die Tatsachen mitteilt, deret- nach ein materielles Interesse der Beratungs-
wegen sie einen Abbruch der Schwangerschaft einrichtung an der Durchführung von Schwanger-
erwägt; schaftsabbrüchen nicht auszuschließen ist. Der
b) jede nach Sachlage erforderliche medizinische, Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch vornimmt,
soziale und juristische Information, die Darlegung ist als Berater ausgeschlossen; er darf auch nicht
der Beratungsstelle angehören, die die Beratung
der Rechtsansprüche von Mutter und Kind und
der möglichen praktischen Hilfen, insbesondere durchgeführt hat.
solcher, die die Fortsetzung der Schwanger- (3) Als Beratungsstelle kann nur anerkannt werden,
schaft und die Lage von Mutter und Kind erleich- wer für eine Beratung nach Maßgabe der Nummer 3
tern; Gewähr bietet, über für eine solche Beratung in
persönlicher und fachlicher Hinsicht qualifiziertes
c) das Angebot, die schwangere Frau bei der
und der Zahl nach ausreichendes Personal verfügt
Geltendmachung von Ansprüchen, bei der
und mit allen Stellen zusammenarbeitet, die öffent-
Wohnungssuche, bei der Suche nach einer
liche und private Hilfen für Mutter und Kind ge-
Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der
währen. Die Beratungsstellen sind verpflichtet, die
Fortsetzung ihrer Ausbildung zu unterstützen,
ihrer Beratungstätigkeit zugrundeliegenden Maß-
sowie das Angebot einer Nachbetreuung.
stäbe und die dabei gesammelten Erfahrungen jähr-
Die Beratung unterrichtet auch über Möglichkeiten, lich schriftlich niederzulegen.
ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden.
(4) Die Anerkennung darf nur mit der Maßgabe
(3) Erforderlichenfalls sind ärztlich, psychologisch erteilt werden, daß sie nach einer gesetzlich zu
oder juristisch ausgebildete Fachkräfte oder andere bestimmenden Frist jeweils der Bestätigung durch
Personen zu der Beratung hinzuzuziehen. Bei jeder die zuständige Behörde bedarf.
Beratung ist zu prüfen, ob es angezeigt ist, im Ein-
(5) Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot
vernehmen mit der schwangeren Frau Dritte, insbe-
wohnortnaher Beratungsstellen sicher.
sondere den Vater sowie nahe Angehörige beider
Eltern des Ungeborenen hinzuzuziehen. 5. Dem Arzt, von dem die Frau den Abbruch der
Schwangerschaft verlangt, obliegen die sich aus
(4) Die schwangere Frau kann auf ihren Wunsch
den Urteilsgründen ergebenden Pflichten (D. V. 1.
gegenüber der sie beratenden Person anonym
und 2.).
bleiben.
6. Das in Nummer 4 vorgesehene Anerkennungsver-
(5) Ist es nach dem Inhalt des Beratungsgesprächs
fahren ist auch für bestehende Beratungsstellen
dem Ziel der Beratung (Absatz 1 <Satz 1>) dienlich,
durchzuführen. Bis zu dessen Abschluß, längstens
ist das Beratungsgespräch alsbald fortzusetzen.
bis zum 31. Dezember 1994, sind sie befugt, gemäß
Sieht die beratende Person die Beratung als abge-
Nummer 3 dieser Anordnung zu beraten.
schlossen an, hat die Beratungsstelle der Frau auf
Antrag über die Tatsache, daß eine Beratung ·nach 7. Die Pflicht zur Führung einer Bundesstatistik und die
den Absätzen 1 bis 4 stattgefunden hat, eine auf Meldepflicht nach Artikel 4 des Fünften Gesetzes
ihren Namen lautende und mit dem Datum des zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni
letzten Beratungsgesprächs versehene Bescheini- 1974 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1297), geändert
gung auszustellen. durch Artikel 3 und Artikel 4 des Fünfzehnten Straf-
rechtsänderungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (Bun-
(6) Die beratende Person hat in einer Weise, die
desgesetzbl. 1 Seite 1213), gelten auch in dem in
keine Rückschlüsse auf die Identität der Beratenen
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
erlaubt, in einem Protokoll das Alter, den Familien-
stand und die Staatsangehörigkeit der Beratenen, 8. Die Regelung des § .37 a des Bundessozialhilfe-
die Zahl ihrer Schwangerschaften, ihrer Kinder und gesetzes findet auch Anwendung bei Abbrüchen der
früherer Schwangerschaftsabbrüche festzuhalten. Schwangerschaft nach Nummer 2 dieser Anord-
Sie hat ferner die für den Abbruch genannten nung.
wesentlichen Gründe, die Dauer des Beratungs-
gesprächs und gegebenenfalls die zu ihm hinzu- 9. Bis zu einer Entscheidung des Gesetzgebers über
gezogenen weiteren Personen zu vermerken. Das eine etwaige Einführung einer kriminologischen In-
Protokoll muß auch ausweisen, welche Informatio- dikation und deren Feststellung können Versicherte
nen der Schwangeren vermittelt und welche Hilfen der gesetzlichen Krankenversicherung und nach
ihr angeboten worden sind. Beihilfevorschriften Anspruchsberechtigte bei einem
Abbruch der Schwangerschaft auf Antrag Leistun-
4. (1) Stellen, die eine Beratung nach Nummer 3 vor- gen erhalten, wenn die Voraussetzungen der Num-
nehmen, bedürfen - unabhängig von einer Anerken- mer 2 dieser Anordnung vorliegen und der zuständi-
nung nach Artikel 1 § 3 des Schwangeren- und ge Amtsarzt oder ein Vertrauensarzt der gesetz-
Familienhilfegesetzes - besonderer staatlicher lichen Krankenkasse bescheinigt hat, daß nach
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
seiner ärztlichen Erkenntnis an der Schwangeren mit Einwilligung der Frau eine Auskunft bei der
eine rechtswidrige Tat nach den§§ 176 bis 179 des Staatsanwaltschaft einholen und etwa vorhandene
Strafgesetzbuches begangen worden ist und drin- Ermittlungsakten einsehen; die hierbei gewonnenen
gende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Erkenntnisse unterliegen seiner ärztlichen Schweige-
Schwangerschaft auf der Tat beruht. Der Arzt kann pflicht.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. Juni 1993
Die Bundesministerin der Justiz
Le uth e u sse r-Sch narren berge r
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung 1nkrafttretens
Seite (Nr. vom)
19. 5. 93 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Änderung
der Ersten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für
Luftfahrtgerät (Ausrüstung der Luftfahrzeuge und Flugbetrieb
in Luftfahrtunternehmen) 5029 (100 2. 6. 93) 3. 6. 93
96-1-14-1
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1993 823
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 966/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1836/82 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedin-
gungen für die Abgabe von Getreide durch die Interventionsstellen l 98/25 24. 4. 93
26. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 978/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1658/91 zur Schaffung ein~r vorübergehenden Rege-
lung zur nachträglichen gemeinschaftlichen Uberwachung bei Einfuhren
von Atlantischem Lachs l 101/6 27. 4.93
6. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 983/93 des Rates über den Abschluß des Proto-
kolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Beteili-
gung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über die
Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 21. Mai 1992
bis 20. Mai 1995 L 106/1 30. 4. 93
27. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1003/93 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge l 104/30 29. 4. 93
28. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1004/93 der Kommission über die Durchführungs-
bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhal-
tung lagerfähiger Käsesorten l 104/31 29. 4. 93
28. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1005/93 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men zur Tabakquotenverteilung für die Ernte 1993 in Griechenland l 104/34 29. 4. 93
27. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1015/93 des Rates zur Festsetzung des Zielprei-
ses für Trockenfutter für die Zeit vom 1. bis zum 31. Mai 1993 l 105/12 30. 4. 93
27. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1016/93 des Rates zur Festsetzung des Grund-
preises und des Ankaufspreises für BI u m e n k oh I für den Zeitraum vom
1. bis zum 31. Mai 1993 l 105/13 30. 4. 93
27. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1029/93 des Rates zur Aufhebung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1079ll7 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maß-
nahmen zur Erweiterung der Absatzmärkte für M i Ich und M i Ich -
erzeugnisse L 108/4 1.5.93
30. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1061/93 der Kommission mit Ausnahmebestim-
mungen für den R i n d f I e i s c h sektor infolge der in ltallen aufgetretenen
Maul- und Klauenseuche L 108/88 1. 5.93
30. 4. 93 Verordnung (EWG} Nr. 1062/93 der Kommission über die Beförderung
und den Verkauf von Futtergetreide aus Beständen der spanischen
Interventionsstelle an geschädigte Tierhalter in bestimmten Gebieten
Spaniens l 108/89 1. 5. 93
30. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1063/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2496/78 über die Gewährung von Beihilfen für die
private Lagerhaltung von P r o v o I o n e - Käse L 108/91 1.5.93
30. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1064/93 der Kommission zur Einführung einer
Prämie für die private Lagerhaltung von E r b s e n , Acker bohnen und
Puffbohnen L 108/92 1.5.93
30. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1069/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1528ll8 über Durchführungsbestimmungen zur Bei-
hilferegelung für T rocke nf utte r l 108/114 1. 5. 93
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1070/93 der Kommission mit zusätzlichen Be-
stimmungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus
(EHM) im Handel mit Tomaten, Artischocken, Melonen,
E r d b e e r e n , A p r i k o s e n und Pf i r s i c h e n zwischen Spanien und
der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 L 108/115 1.5.93
3. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1082/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 34TT/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 im
Rohtabaksektor hinsichtlich der Festsetzung bestimmter Termine L 110/13 4.5. 93
4. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1089/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von
Kefalotyri und Kasseri L 111/6 5. 5.93
4. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1090/93 der Kommission zur Festsetzung der
geschätzten O I i v e n ö I erzeugung und der als Vorschuß zahlbaren ein-
heitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 111/9 5.5. 93
5. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1101/93 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h ohne Knochen aus Interven-
tionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhe-
bung der Verordung (EWG) Nr. 371/93 L 112/11 6. 5. 93
5. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1102/93 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h, das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist,
aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der
Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 244/93 L 112/15 6. 5. 93
5. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1104/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1912/92 über die Durchführungsbestimmungen zur
besonderen Regelung der Versorgung der Kanarischen Inseln mit
R in df I e i sch erzeugnissen L 112/28 6. 5. 93
6. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1112/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zum ergänzenden Mechanismus für den Handel mit R i n d -
f I e i s c h zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom
31. Dezember 1985 und Spanien und Portugal sowie zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 3810/91 und (EWG) Nr. 3829/92 L 113/10 7.5.93
6. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1113/93 der Kommission mit Sonderbestimmun-
gen hinsichtlich der Ausgleichszahlungen für bestimmte I an d w i rt-
s c h a f t I i c h e K u I t u r p f I a n z e n auf Bewässerungsflächen L 113/14 7.5. 93
7. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1121/93 der Kommission zur Begrenzung der
Garantie für S c h a f - und Z i e g e n f I e i s c h für das Wirtschaftsjahr
1992 L 114/13 8.5. 93
7. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1123/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur besonderen Regelung der Versorgung der französi-
schen überseeischen Departements im Sektor Sc h a f e und Z i e g e n L 114/16 8.5.93
7. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1129/93 der Kommission zur Festsetzung des
Mindesteinfuhrpreises für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus
K i r s c h e n für das Wirtschaftsjahr 1993/94 L 114/29 8. 5. 93
10. 5. 93 Verordnung (EWG)" Nr. 1144/93 der Kommission betreffend eine Dauer-
ausschreibung für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstat-
tungen bei der Ausfuhr von W e i ß z u c k e r L 116/5 12. 5. 93
11. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1147/93 der Kommission zur Verlängerung der
Gültigkeitsdauer der mit der Verordnung (EWG) Nr. 564/92 im Sektor
S c h w e i n e f I e i s c h vorgesehenen Einfuhrlizenzen L 116/14 12.5.93
11. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1148/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur besonderen Regelung der Versorgung der französi-
schen überseeischen Departements mit Zuchtpferd e n L 116/15 12.5.93
12. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1155/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1724/92 über die Durchführungsbestimmungen der
besonderen Versorgungsregelung für die Kanarischen Inseln mit Erzeug-
nissen des Sektors Schwein ef I e i sch L 117/9 13. 5. 93
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1993 825
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
12. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1156/93 der Kommission über die Modalitäten der
Anwendung der bilateralen landwirtschaftlichen Abkommen zwischen der
Gemeinschaft einerseits und Österreich und Finnland andererseits auf
den S c h w e i n e f I e i s c h sektor L 117/11 13. 5. 93
13. 5.93 Verordnung (EWG) Nr. 1165/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Beihilferegelung zugunsten der portugiesischen
Rohreiserzeuger L 118/12 14. 5.93
13. 5.93 Verordnung (EWG) Nr. 1166/93 der Kommission zur Festsetzung der den
Erzeugerorganisationen für O I i v e n ö I und ihren anerkannten Vereini-
gungen im Wirtschaftsjahr 1992/93 zu zahlenden Betr:äge L 118/15 14. 5. 93
13.5.93 Veror,dnung (EWG) Nr. 1167/93 der Kommission zur Verlängerung der
der O I s a a t e n bestellung in bestimmten Gebieten gesetzten Frist L 118/16 14. 5.93
13. 5.93 Verordnung (EWG) Nr. 1168/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von
Pecorino Romano L 118/19 14. 5. 93
13. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1169/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3596/90 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
Pf i r sich e und Nektarinen hinsichtlich der Größeneinteilung L 118/22 14.5.93
13. 5.93 Verordnung (EWG) Nr. 1170/93 der Kommission über Durchführungsvor-
schritten zu der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates zum Schutz
des W a I des in der Gemeinschaft gegen Brände L 118/23 14. 5. 93
14. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1179/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2164/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Son-
derregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit M i Ich -
e r z e u g n i s s e n und die Erstellung der Bedarfsvorausschätzung L 120/12 15. 5. 93
14.5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1181/93 der Kommission zur Abweichung von
den Verordnungen (EWG) Nr. 1423/92, (EWG) Nr. 278/93 und (EWG)
Nr. 1562/85 infolge der Anwendung der gemeinsamen Preise in Portu-
gal L 120/18 15. 5. 93
14. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1199/93 der Kommission zur Änderung der Ver-·
ordnung (EWG) Nr. 3567/92 hinsichtliq_h der erzeugerspezifischen Ober-
grenzen, nationalen Reserven und Ubertragung von Ansprüchen im
Sektor Schaf- und Ziegenfleisch L 122/26 18.5. 93
17. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1200/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1805/78 über Obst und Gemüse , das wegen
Nichtübereinstimmung mit den Vermarktungsregeln der Erzeugerorgani-
sationen von diesen aus dem Handel gezogen wird L 122/28 18.5.93
17. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1201/93 der Kommission zur Änderung der An-
hänge IV und V der Verordnung (EWG) Nr. 3587/86 zur Festsetzung der
Anpassungskoeffizienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor Obst
und G e m ü s e bezüglich Pf i r s i c h e n und N e kt a r i n e n L 122/29 18.5. 93
17. 5.93 Verordnung (EWG) Nr. 1202/93 der Kommission zur Festsetzung der
Interventionsschwellen für BI u menkoh 1, Pf i rs ic he, Nektarinen
und Zitronen im Wirtschaftsjahr 1993/94 L 122/30 18. 5.93
17.5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1203/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1562/85 mit Durchführungsbestimmungen zu den
Maßnahmen zur Förderung der A p f e I s in e n verarbeitung und der Ver-
marktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen L 122/32 18.5.93
17. 5.93 Verordnung (EWG) Nr. 1204/93 der Kommission zur Festlegung endgülti-
ger Maßnahmen betreffend die Erteilung von EHM-Lizenzen für den
Handel zwischen Portugal und anderen Mitgliedstaaten mit frischem
0 b s t und Gemüse und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1406/92 L 122/33 18. 5. 93
17. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1205/93 der Kommission zur Festsetzung der
tatsächlichen O I i v e n ö I erzeugung sowie der einheitlichen Erzeugungs-
beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1991/1992 L 122/34 18. 5.93
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
22. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 964/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 4 (laufende Nummer 40.0040)
rnit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 98/23 24. 4. 93
23. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 965/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2561/90 zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 2503/88 des Rates über Zollager L 98/24 24. 4.93
26. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 979/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1496/80 über die Anmeldung der Angaben für den
Zollwert und über vorzulegende Unterlagen L101ll 27.4. 93
26. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 990/93 des Rates über den Handel zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Bundesrepublik Jugosla-
wien (Serbien und Montenegro) L 102/14 28. 4.93
23. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 991/93 des Rates über die Verlängerung der
Maßnahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika aufgrund des
Abschlusses der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT L 104/1 29.4. 93
23. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 992/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Mischungen von Malz-
keimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste L 104/2 29.4. 93
26. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 993/93 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer
Waagen mit Ursprung in Japan L 104/4 29.4. 93
23. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1001/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statisti-
sche Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 104/28 29.4. 93
27. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1002/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3102 10 10 mit
Ursprung in Lettland und Litauen, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 104/29 29.4. 93
26. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1013/93 des Rates zur Änderung der autonomen
Einfuhrregelung für Waren mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien L 105/1 30.4.93
26. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1014/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten und Gemeinschaftszollplafonds für
bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren mit Ursprung in
Rumänien (1993) L 105/2 30.4.93
26. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1028/93 des Rates zur Ergänzung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3917/92 zur Verlängerung für 1993 der Verordnungen
(EWG) Nr. 3831/90, (EWG) Nr. 3832/90, (EWG) Nr. 3833/90, (EWG)
Nr. 3834/90, (EWG) Nr. 3835/90 sowie (EWG) Nr. 3900/91 zur Anwen-
dung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte Erzeugnisse mit Ur-
sprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 und zur Ergänzung der Liste
der Begünstigten l 108/1 1. 5. 93
29. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1060/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 8527, 8528 und
8529 mit Ursprung in China, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 108/86 1. 5. 93
30. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften für die Bestimmung und Anwendung der im Agrarsektor verwen-
deten Umrechnungskurse L 108/106 1. 5. 93
30. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1080/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 8527, 8528 und
8529 mit Ursprung in Malaysia, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 110/5 4.5. 93
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1993 827
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
3. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1088/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 6913 mit Ursprung
in China, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 111/5 5. 5. 93
4. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1099/93 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 112/5 6. 5.93
30. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1103/93 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer
Waagen mit Ursprung in Singapur und der Republik Korea in die Gemein-
schaft L 112/20 6. 5. 93
4. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1108/93 des Rates über Durchführungsbestim-
mungen zu den bilateralen landwirtschaftlichen Abkommen zwischen der
Gemeinschaft einerseits und Österreich, Finnland, Island, Norwegen und
Schweden andererseits L 113/1 7. 5. 93
6. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1117/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 37 und 39 (laufende Num-
mern 40.0370 und 40.0390) mit Ursprung in Pakistan, für die die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 114/5 8. 5. 93
6. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1118/93 der Kommission zur WiedereinfQhrung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 24 und 39 (laufende Num-
mern 40.0240 und 40.0390) mit Ursprung in Indien, für die die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 114/7 8. 5. 93
6. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1119/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 37 (laufende Nummer
40.0370) mit Ursprung in Indonesien, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 114/9 8. 5.93
6. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1120/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 36, 72 und 91 (laufende
Nummern 40.0360, 40.0720 und 40.0910) mit Ursprung in China, für die
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 114/11 8. 5. 93
7. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1122/93 der Kommission zur Festsetzung der
gemeinschaftlichen Erzeugerpreise für Nelken und Rosen zur Anwen-
dung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus
Zypern, Israel, Jordanien und Marokko L 114/14 8. 5. 93
7. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1136/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3923 21 00 mit
Ursprung in China, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 115/15 11. 5. 93
7. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1137/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3904 mit Ursprung
in Brasilien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 115/16 11. 5. 93
7. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1138/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 6913 mit Ursprung
in Südkorea, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 115/17 11. 5. 93
7. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1139/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3817 mit Ursprung
in Indien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 115/18 11. 5. 93
10. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1145/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 8712 00 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 116/11 12. 5. 93
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
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beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
11. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1146/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3102 40 mit
Ursprung in Polen, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3918/92 des
Rates vorgesehenen Zollplafonds gewährt werden L 116/12 12. 5. 93
10. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1175/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse mit Ursprung in Osterreich, Norwegen und Schweden L 120/1 15. 5. 93
13. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1178/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 3102 30, 3102 40
und 3102 80 00 mit Ursprung in Litauen, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 120/11 15.5.93
14. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1180/93 der Kommission mit den 1993 geltenden
Durchführungsbestimmungen zu der in dem bilateralen landwirtschaftli-
chen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Schweden vorgesehe-
nen Einfuhrregelung für Rindfleisch L 120/14 15. 5.93
14. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus
Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen und
Kroatien und zur endgültigen Vereinnahmung vorläufiger Antidumping-
zölle L 120/34 15.5.93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 837/93 der Kommission vom
6. April 1993 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren
des KN-Codes 8528 mit Ursprung in Malaysia, für die die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden (ABI. Nr. L 88 vom 8. 4. 1993) L 101/14 27. 4. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3801/92 der Kommission
vom 23. Dezember 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in
die Kombinierte Nomenklatur (ABI. Nr. L 384 vom 30. 12. 1992) L 117/31 13.5.93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3803/92 der Kommission
vom 23. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 4142/87 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung
bestimmter Waren zu einer abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer
besonderen Verwendung (ABI. Nr. L 384 vom 30. 12. 1992) L 117/31 13. 5.93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1144/93 der Kommission
vom 10. Mai 1993 betreffend eine Dauerausschreibung für die Festset-
zung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von
Weißzucker (ABI. Nr. L 116 vom 12. 5. 1993) L 127/19 25. 5. 93