Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 1n
Zweite Verordnung
zur Anpassung der Höhe der Vergütungen ·
nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte
sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Zweite Gebührenanpassungsverordnung - 2. GebAV)
Vom 28. Mai 1993
Auf Grund der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Ab- §3
schnitt III Nummer 10 in Verbindung mit den Nummern 4, Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
7 und 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1056) und in Verbindung mit Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Juli 1993 an
dem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 23. Ja- erbracht werden, beträgt 75 vom Hundert der im Gebüh-
nuar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundesminister renverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Hebammenhil-
für Gesundheit: fe-Gebührenverordnung) genannten Beträge.
§1
Gebührenordnung für Ärzte
§4
Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Juli 1993 an
erbracht werden, beträgt 75 vom Hundert der nach§ 5 der Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. § 3 findet
Gebührenordnung für Ärzte bemessenen Gebühr. bei Geburten und Fehlgeburten vom Zeitpunkt seines ln-
krafttretens an für die Vergütung sämtlicher Hilfeleistungen
§2 Anwendung. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Erste Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergü-
Gebührenordnung für Zahnärzte
tungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebüh-
Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des renordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhil-
Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Juli 1993 an fe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungs-
erbracht werden, beträgt 75 vom Hundert der nach § 5 der vertrages genannten Gebiet vom 8. Oktober 1991 (BGBI. 1
Gebührenordnung für Zahnärzte bemessenen Gebühr. S. 1990) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Mai 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
Vom 2. Juni 1993
Auf Grund des Artikels 2 der zweiten Besoldungsübergangs-Änderungsverord-
nung vom 6. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 62) wird nachstehend der Wortlaut der
Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der seit 1. Mai 1992 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die teils mit Wirkung vom 1. Januar 1991 und 1. April 1991, teils am 28. Juni
1991 und 1. Juli 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Juni 1991
(BGBI. 1 S. 1345),
2. den mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 2 und den mit
Wirkung vom 1. Dezember 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 1 und 3 bis 5
der Verordnung vom 6. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 60),
3. den mit Wirkung vom 1. Mai 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs
genannten Verordnung,
4. den mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 in Kraft getretenen Artikel 8 Nr. 1 und
den mit Wirkung vom 1. Mai 1992 in Kraft getretenen Artikel 8 Nr. 2 des
Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBI. 1 S. 342).
Die Rechtsvorschrift zu 1. wurde erlassen auf Grund des § 73 des Bundes-
besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992
(BGBI. 1 S. 409), die Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden erlassen auf Grund
des § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2088) geändert worden ist.
Bonn, den 2. Juni 1993
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Nr. 25 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 779
Zweite Verordnung
über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen
nach Herstellung der Einheit Deutschlands
(Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV)
§ 1 Deutschen Jugend oder einer vergleichbar system-
Anwendungsbereich unterstützenden Partei oder Organisation innehatte
oder
Für Beamte, Richter und Soldaten, die nach dem Inkraft- 2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen
treten des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des
Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines
Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) ver-
Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises
wendet werden, sind die Vorschriften des Bundesbesol-
oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleich-
dungsgesetzes und die zur Regelung der Besoldung
baren Funktion tätig war oder
(§ 1 Bundesbesoldungsgesetz) erl~ssenen besonderen
Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit nicht in dieser 3. hauptamtlich lehrender an den Bildungseinrichtungen
Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder
den Fällen einer vorübergehenden Verwendung im übri- gesellschaftlichen Organisation war oder
gen Bundesgebiet. 4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer
vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
§2 (4) Als Tätigkeit im Sinne des§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
bis 5 des Deutschen Richtergesetzes gilt für die Anwen-
Bemessung der Dienstbezüge
dung des § 38 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgeset-
für erstmalig Ernannte
zes auch eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt nach
(1) Für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen
erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet Republik oder nach dem Einigungsvertrag Anlage I Kapi-
werden, betragen die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Bundes- tel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe o und z.
besoldungsgesetz) Dabei gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
- mit Wirkung vom 1. Mai 1992 70 vom Hundert,
§3
- ab 1. Dezember 1992 74 vom Hundert,
Bemessung der sonstigen Bezüge
- ab 1. Juli 1993 80 vom Hundert
für erstmalig Ernannte
der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienst-
bezüge; hierbei gelten die Einstufungen nach den Anla- (1) Für die sonstigen Bezüge(§ 1 Abs. 3 Bundesbesol-
gen 1, 2 und 3. Satz 1 gilt auch, wenn eine frühere Ernen- dungsgesetz) der Beamten, Richter und Soldaten mit An-
nung keinen Anspruch auf Dienstbezüge begründet hat. spruch auf Besoldung nach § 2 gelten die Maßgaben der
Absätze 2 bis 5.
(2) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind
für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 (2) Für Anwärterbezüge gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.
Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes Zeiten einer Tätig- (3) Der Grundbetrag nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über
keit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der
für Nationale Sicherheit nicht zu berücksichtigen. Dies gilt Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai
auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückge- 1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 15
legt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2218),
als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deut- wird in Höhe von 75 vom Hundert der nach dem Besol-
schen Demokratischen Republik. dungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezü-
(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer ge gewährt.
Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nä- (4) Die vermögenswirksame Leistung nach § 2 des
he zum System der ehemaligen Deutschen Demokrati- Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Be-
schen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Vor- amte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der
aussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, Fassung des Artikels VI Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Mai
wenn der Beamte oder Soldat 1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 20
1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamt- des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093), beträgt
liche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in 13 Deutsche Mark, für teilzeitbeschäftigte Beamte
der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem 6,50 Deutsche Mark. § 2 Abs. 2 des Gesetzes ist nicht
Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien anzuwenden.
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(5) Das Urlaubsgeld nach§ 4 des Urlaubsgeldgesetzes sehen der Besoldung nach § 2 und einem Betrag von
in der Fassung des Artikels IV des Gesetzes vom 85 vom Hundert der für das bisherige Bundesgebiet gel-
15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2117), zuletzt geändert tenden Dienstbezüge gewährt. Die Bemessungsgrundlage
durch § 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1986 (BGBI. 1 beträgt 70 vom Hundert, wenn der Beamte, Richter oder
S. 1072), beträgt 500 Deutsche Mark. Soldat täglich an seinen Wohnort im Beitrittsgebiet zurück-
kehrt oder ihm dies zuzumuten ist. Die oberste Dienstbe-
hörde kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung des für das
§4 Besoldungsrecht zuständigen Ministers einen höheren Zu-
Zuschuß zur Ergänzung der Dienstbezüge schuß festsetzen, insbesondere, wenn dies wegen einer
herausgehobenen Funktion geboten erscheint.
Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besol-
dung nach § 2 erhalten, wenn sie auf Grund der im bisheri- (2) Absatz 1 gilt auch für die Teilnahme an Ausbildungs-
gen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzun- und Fortbildungsmaßnahmen, die länger als drei Wochen
gen ernannt werden, einen ruhegehaltfähigen Zuschuß in dauern. Anwärtern wird ein Zuschuß in Höhe des Unter-
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen schiedsbetrages zwischen der Besoldung nach § 3 Abs. 2
nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige und demjenigen Anwärtergrundbetrag gewährt, der sich
Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen. Dies gilt auch für nach dem Bundesbesoldungsgesetz ergeben würde. Der
Ernennungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Unterschiedsbetrag verringert sich um 30 vom Hundert,
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorlie-
gen.
§5
Zulage für die Wahrnehmung
§7
einer höherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet
Besoldungsordnungen
(1) Beamte, Richter und Soldaten aus dem bisherigen
Bundesgebiet erhalten, wenn die ihnen im Beitrittsgebiet (1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen
für mindestens sechs Monate übertragene Funktion nach Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1
den Funktionsmerkmalen der Besoldungsordnung und der dieser Verordnung. Nimmt ein Beamter die Funktion des
Stellenplanausstattung einem höheren als dem ihnen ver- Leiters einer Schule oder des ständigen Vertreters des
liehenen Amt zugeordnet ist, für die Dauer der Wahrneh- Leiters einer Schule wahr, erhält er für die· Dauer der
mung dieser höherwertigen Funktion eine Zulage. Dies Wahrnehmung eine Zulage. Die Zulage wird in Höhe des
gilt, wenn die Funktion vor dem 1. Januar 1992 übertragen Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt für sei-
wird. ne Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt für die Besol-
dungsgruppe gewährt, der das höherwertige Amt zugeord-
(2) Die Zulage wird gewährt in Höhe des Unterschieds- net ist. Die Berücksichtigung der in der Bundesbesol-
betrages zwischen dem zustehenden Grundgehalt und dungsordnung A oder in Landesbesoldungsordnungen A
dem Grundgehalt derjenigen Besoldungsgruppe, die dem geregelten Ämter für Schulleiter und ihre ständigen Vertre-
der wahrgenommenen Funktion zugeordneten Amt ent- ter setzt eine entsprechende Lehrbefähigung oder Nach-
spricht, höchstens jedoch für einen Unterschied von zwei qualifizierung nach Maßgabe des Landesrechts voraus.
Besoldungsgruppen und bis zur Besoldungsgruppe B 3 Für Lehrer mit der Befähigung als Diplomlehrer sind für
oder einer entsprechenden Besoldungsgruppe. Die Zulage Leitungsfunktionen an Realschulen die Einstufungen für
ist für den Grundbetrag nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über derartige Funktionen an polytechnischen Oberschulen, für
die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung zu be- die an Gymnasien die Einstufungen für Leitungsfunktionen
rücksichtigen. an erweiterten polytechnischen Oberschulen zugrunde zu
(3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienst- legen. Für Diplomlehrer als Leiter von Grundschulen,
bezügen Hauptschulen oder Grund- und Hauptschulen, sowie als
deren ständige Vertreter sind die Einstufungen der Bun-
a) nach zweijähriger zulageberechtigender Verwendung, desbesoldungsordnung A zugrunde zu legen. Für die Lei-
wenn sich das verliehene Amt und die wahrgenomme- ter von Grundschulen mit einer Lehrbefähigung für untere
ne Funktion um eine Besoldungsgruppe unterschei- Klassen kann landesrechtlich eine Zuordnung des Amtes
den, höchstens bis zur Besoldungsgruppe A 12, bei mehr als
b) nach vierjähriger zulageberechtigender Verwendung, 360 Schülern höchstens bis zur Besoldungsgruppe A 12
wenn sich Amt und Funktion um zwei Besoldungsgrup- mit Amtszulage vorgesehen werden. Die Zulage gehört
pen unterscheiden. unter den Voraussetzungen des§ 46 Abs. 3 des Bundes-
besoldungsgesetzes zu den ruhegehaltfähigen Dienstbe-
Die Zulage ist ruhegehaltfähig mit demjenigen Unter-
zügen.
schiedsbetrag, der sich im Zeitpunkt des Eintritts in den
Ruhestand ergibt. Im übrigen gilt Vorbemerkung Num- (2) Für Ämter im Bereich der Bundesbesoldungsord-
mer 3a Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A nung B und der Bundesbesoldungsordnung R gelten er-
und B des Bundesbesoldungsgesetzes. gänzend Anlagen 2 und 3.
(3) Bis zur Anpassung des Hochschulrechts an die Vor-
§6 schriften des Hochschulrahmengesetzes gelten das Bun-
desbesoldungsgesetz und die zur Regelung der Besol-
Zuschuß bei vorübergehender Verwendung
dung (§ 1 Bundesbesoldungsgesetz) erlassenen besonde-
im bisherigen Bundesgebiet
ren Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften dieser Ver-
(1) In den Fällen des§ 1 Satz 2 wird ein nichtruhegehalt- ordnung nicht für Hochschullehrer, wissenschaftliche und
fähiger Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi- künstlerische Mitarbeiter im Hochschulbereich, denen
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 781
noch kein Amt verliehen war. Dies gilt entsprechend für §9
den Anwendungsbereich der Vorbemerkungen Nr. 2 und Bewertungsrahmen
Nr. 20 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B und
bis zur Neuordnung des Fachschul- und Ingenieurschulbe- Für die Bewertung der Funktionen, ihre Zuordnung zu
reichs für die an diesen Einrichtungen beschäftigten Lehr- den Laufbahngruppen und die auf die Laufbahnen des
kräfte. gehobenen und des höheren Dienstes entfallenden Anteile
an der Gesamtzahl der Planstellen sind die Verhältnisse in
(4) Für die Anwendung der Bundesbesoldungsord- vergleichbaren Organisationseinheiten im bisherigen Bun-
nung R auf Staatsanwälte entsprechen desgebiet zu berücksichtigen.
1. der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht die Staats-
anwaltschaft bei dem Kreisgericht, sofern diese nach
dem Wirksamwerden des Beitritts eingerichtet worden
ist, und die Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksge- § 10
richt; Dienstordnungsmäßig Angestellte
2. der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die (1) Artikel VIII §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur
Generalstaatsanwaltschaft bei dem Bezirksgericht, in Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts
dessen Bezirk sich der Sitz der Landesregierung be- in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1173)
findet. sind nach Maßgabe dieser Verordnung anzuwenden.
Die Staatsanwaltschaften bei den Kreisgerichten, die vor (2) Für die Dienstposten von Geschäftsführern, für die
Wirksamwerden des Beitritts eingerichtet worden sind, Artikel VIII §§ 1 'und 2 des zweiten Gesetzes zur Verein-
gelten als Zweigstellen der Staatsanwaltschaften bei den heitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
Bezirksgerichten. Bund und Ländern keinen Zuordnungsrahmen enthält,
setzt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für
§8 den Bereich der Krankenversicherung der Bundesminister
Höchstgrenzen für die Zuordnung für Gesundheit, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundes-
der Ämter der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit minister des Innern, im Bereich der landesunmittelbaren
Körperschaften auch im Einvernehmen mit der jeweiligen
(1) Die Ämter der ersten hauptamtlichen Wahlbeamten obersten Aufsichtsbehörde, einen Zuordnungsrahmen
auf Zeit der Gemeinden (Bürgermeister) dürfen nach sach- fest. Dabei sind vergleichbare Zuordnungen zu berück-
gerechter Bewertung wie folgt eingestuft werden: sichtigen.
bei einer Größenordnung in Besoldungsgruppe
bis zu 1 000 Einwohnern A 11 oder A 12 § 11
bis zu 2 000 Einwohnern A 12oder A 13
Dienstbekleidung
bis zu 5 000 Einwohnern A 13oder A 14
für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
bis zu 10 000 Einwohnern A 14oder A 15
bis zu 15 000 Einwohnern A 15oder A 16 Abweichend von § 70 Abs. 1 des Bundesbesoldungsge-
bis zu 20 000 Einwohnern A 16oder B 2 setzes wird Beamten des gehobenen und höheren Polizei-
bis zu 30 000 Einwohnern B 2oderB 3 vollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz mit Anspruch auf
bis zu 40 000 Einwohnern B 3oderB 4 Besoldung nach § 2 auch die Dienstbekleidung, die nicht
bis zu 60 000 Einwohnern B 4oderB 5 zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, in einer Über-
bis zu 100 000 Einwohnern B 5oderB 6 gangszeit bis zum 31. Dezember 1993 unentgeltlich be-
bis zu 250 000 Einwohnern B 7oderB 8 reitgestellt, soweit dies nicht bereits vor der Ernennung
bis zu 500 000 Einwohnern B 8oderB 9 geschehen ist. In diesen Fällen entfällt die Zahlung des
über 500 ,000 Einwohner B 9oderB 10. einmaligen Bekleidungszuschusses; die Entschädigung
für die besondere Abnutzung der Dienstkleidung wird bis
(2) Die Ämter der ersten hauptamtlichen Wahlbeamten
zum 31. Dezember 1993 nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2
auf Zeit der Landkreise (Landräte) dürfen nach sachge-
gelten für Verwaltungsbeamte des gehobenen und höhe-
rechter Bewertung wie folgt eingestuft werden:
ren Dienstes im Bundesgrenzschutz, soweit sie zum Tra-
bei einer Größenordnung in Besoldungsgruppe gen von Dienstkleidung verpflichtet werden können, ent-
bis zu 50 000 Einwohnern sprechend.
B2oderB3
bis zu 75 000 Einwohnern B3oderB4
bis zu 150 000 Einwohnern B4oderB5 § 12
über 150 000 Einwohner B5oderB6.
Übergangsvorschrift
(3) Für die Höhe der Besoldung der kommunalen Wahl-
(1) Beamten, Richtern oder Soldaten, deren. Nettobezü-
beamten auf Zeit gilt § 2 Abs. 1 entsprechend. Soweit die
ge nach Entstehung des Anspruchs auf Besoldung nach
bisher für die Wahrnehmung der Funktion gezahlten Be-
Maßgabe dieser Verordnung geringer sind als diejenigen,
züge günstiger sind, wird zusätzlich ein Betrag in Höhe des
die ihnen am Tage vor der Entstehung dieses Anspruchs
jeweiligen Unterschieds gezahlt. Das Besoldungsdienst-
in ihrem Dienstverhältnis oder im Arbeitnehmerverhältnis
alter ist auf den Ersten des Monats festzusetzen, in dem
im öffentlichen Dienst zugestanden haben, wird eine Ein-
der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat.
malzahlung in Höhe des Dreizehnfachen des monatlichen
(4) Im übrigen gilt die Kommunalbesoldungsverordnung Unterschiedsbetrages gewährt. § 3 der Übergangszah-
des Bundes vom 7 Apnl 1978 (BGB!. 1 S. 468), wobei § 4 lungsverordnung vom 23. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1982), ge-
ändert durch die Verordnung vom 27. November 1978
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(BGBI. 1 S. 1831 ), ist zur Ermittlung des Unterschiedsbe- die Dienstbekleidung für Soldaten und über Leistungen an
trages entsprechend anzuwenden. wehrdienstbeschädigte Soldaten treffen.
(2) Die Erste Besoldungs-Übergangsverordnung vom § 13
4. März 1991 (BGBI. 1 S. 622) ist rückwirkend zum 3. Ok-
tober 1990 anzuwenden, soweit dies für die Anspruchs- Ermächtigung zur Bekanntmachung
berechtigten günstiger ist. Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die sich
(3) In einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1992 nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 auf der Grundlage der
kann abweichend von § 3 Abs. 5 des Bundesbesoldungs- Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes
gesetzes die Auszahlung bis zum Ende des jeweiligen jeweils ergebenden Dienstbezüge und Anwärterbezüge im
Monats vorgenommen werden, wenn der rechtzeitigen Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
Auszahlung unüberwindliche Schwierigkeiten entgegen-
stehen. § 14
(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann im Ein- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem (1) und (2) (Inkrafttreten)
Bundesminister der Finanzen für eine Übergangszeit bis
zum 31. Dezember 1993 abweichend von § 69 Abs. 1 und 2 (3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember
des Bundesbesoldungsgesetzes Sonderregelungen über 1993 außer Kraft.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 783
Anlage 1
Ämter
für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen
Besoldungsgruppe A 10 Lehrer 3)
Lehrer )2)3)1 - als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klas-
sen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -
als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klas-
sen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule - Sonderschullehrer 2 ) 4 )
als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule - als Sondersctilulpädagoge im Unterricht an einer Son-
derschule -
Lehrer 2
)
als Ingenieurpädagoge oder Meister im berufstheoreti- ') Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.
schen Unterricht an einer beruflichen Schule - 2
) Als Eingangsamt.
3
) Mit einem abgeschlossenen ergänzenden Studium nach§ 10 der Ver-
1
) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung. ordnung des Ministerrats der DDR vom 18. September 1990 (GBI. 1
Nr. 63 S. 1584) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung.
") Als Eingangsamt.
3 •) Mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschul-
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
studium von mindestens vier Studienjahren.
Besoldungsgruppe A 11
Besoldungsgruppe A 13
1 2
Lehrer ) )
1
Direktor an einer polytechnischen Oberschule )
als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klas-
sen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule - - als der ständige Vertreter des Leiters einer polytechni-
schen Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-
- als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule - lern -
Lehrer )3) 4 }5)
1
Sonderschulkonrektor 1
)
als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klas- als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonder-
sen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule - schule
Lehrer 3 ) 6 ) für lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schü-
lern,
- als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule - für sonstige Sonderschüler mit mehr als 45 bis zu
90 Schülern -
1
) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.
2
) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die Studienrat 2 )
nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit
als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an
oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besol-
dungsgruppe A 10 verbracht haben; § 2 Abs. 2 und 3 gilt entspre- einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbil-
chend. denden Unterricht an einer beruflichen Schule -
3
Als Eingangsamt.
)
als Diplomingenieurp~dagoge im berufstheoretischen
•) In dieses Amt können nur Lehrer eingestuft werden, die das ergänzende
Unterricht an einer beruflichen Schule -
Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrates der DDR vom
18. September 1990 (GBI. 1 Nr. 63 S. 1584) oder einer entsprechenden
Zweiter Konrektor 1 )
landesrechtlichen Regelung erfolgreich abgeschlossen haben.
'·) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. an einer polytechnischen Oberschule mit mehr als
") Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und einem 540 Schülern -
für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von
mindestens zwei Studienjahren. 1
) Erhält eine Amtszulage nach .der Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 13
des Bundesbesoldungsgesetzes.
2
In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die
Besoldungsgruppe A 12 )
sich mindestens drei Jahre im Beamtenverhältnis als Diplomlehrer oder
Lehrer 1) 2 ) Diplomingenieurpädagoge, davon mindestens ein Jahr in den im Funk-
tionszusatz genannten Funktionen oder an einem Gymnasium, bewährt
als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 1O an haben. ·
einer allgemeinbildenden Schule -
- als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an
Besoldungsgruppe A 14
einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbil-
denden Unterricht an einer beruflichen Schule - Direktor an einer beruflichen Schule 1
)
als Diplomingenieurpädagoge im berufstheoretischen als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen
Unterricht an einer beruflichen Schule - Schule mit mehr als 80 Schülern -
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Direktor an einer erweiterten polytechnischen Oberschule Sonderschulrektor 2 )
- als der ständige Vertreter des Leiters einer erweiterten als Leiter einer Sonderschule
polytechnischen Oberschule - für lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern,
für sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern -
Direktor an einer polytechnischen Oberschule
- als der ständige Vertreter des Leiters einer polytech- ') Die Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgeset-
nischen Oberschule mit mehr als 360 Schülern - zes gilt entsprechend.
2
) Erhält eine Amtszulage nach der Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe A 14
Direktor einer polytechnischen Oberschule des Bundesbesoldungsgesetzes.
- als der Leiter einer polytechnischen Oberschule mit
bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15
Sonderschulkonrektor Direktor einer beruflichen Schule
als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonder- - als der Leiter einer beruflichen Schule -
schule
für lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern, Direktor einer erweiterten polytechnischen Oberschule
für sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern - - als der Leiter einer erweiterten polytechnischen Ober-
schule -
Sonderschulrektor
als der Leiter einer Sonderschule Direktor einer polytechnischen Oberschule
für lernbehinderte mit bis zu 180 Schülern, - als der Leiter einer polytechnischen Oberschule mit
für sonstige Sonderschüler mit bis zu 90 Schülern - mehr als 360 Schülern -
Anlage 2
Ämter
in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 3 Besoldungsgruppe B 8
Direktor bei der Deutschen Bibliothek Staatssekretär 1) 2 )
- als Leiter der Deutschen Bücherei in Leipzig - - bei einer obersten Landesbehörde -
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, B 9, B 10.
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts- 2
) Die Fußnote 2 zu B 9 gilt entsprechend.
führung der Landesversicherungsanstalt Branden-
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt,
Thüringen - Besoldungsgruppe B 9
Staatssekretär 1 ) 2 )
Besoldungsgruppe B 4 - bei einer obersten Landesbehörde -
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, B 8, B 10.
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts- 2
) An Stelle der Amtsbezeichnung „Staatssekretär" kann auch die Amts-
führung der Landesversicherungsanstalt Sachsen -
bezeichnung „Ministerialdirektor" verliehen werden.
Besoldungsgruppe B 7 Besoldungsgrup,pe B 1O
Staatssekretär 1) 2 ) Staatssekretär 1 ) 2 )
bei einer obersten Landesbehörde - - bei einer obersten Landesbehörde -
') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 8, B 9, B 10. ') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, B 8, B 9.
2
) Die Fußnote 2 zu B 9 gilt entsprechend. 2
) In einem Land darf nur jeweils eine Planstelle ausgebracht werden.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 785
Anlage 3
Ämter für Richter
Besoldungsgruppe R 1 3
) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der
Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-
Richter am Bezirksgericht 1 ) sicht führt; soweit nicht in Besoldungsgruppe R 6.
•) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und
Richter am Kreisgericht mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Ge-
richte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt; erhält als der
Direktor des Kreisgerichts 2 ) ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine
Amtszulage nach Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe R 3 des Bundes-
1 besoldungsgesetzes.
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe R 2.
2
) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält nach fünfjähriger
Tätigkeit im richterlichen Dienst eine Amtszulage nach der Fußnote 1 Besoldungsgruppe R 4
zu Besoldungsgruppe R 1 des Bundesbesoldungsgesetzes; § 2 Abs. 2
und 3 gilt entsprechend. Direktor des Kreisgerichts 1 )
Präsident des Bezirksgerichts 2 )
Besoldungsgruppe R 2 Vizepräsident des Bezirksgerichts 3 )
Richter am Bezirksgericht 1 ) 1
) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der
Richterplanstellen der Gerichte, über die der Direktor die Dienstaufsicht
Richter am Kreisgericht führt.
als weiterer aufsichtführender Richter 2
)
2
) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen der Gerichte, über die
der Präsident die Dienstaufsicht führt, soweit nicht in Besoldungsgruppe
als der ständige Vertreter eines Direktors 3 ) R 6 oder R 8.
3
) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
Direktor des Kreisgerichts 4 )
Vizepräsident des Bezirksgerichts 5 ) Besoldungsgruppe R 5
Direktor des Kreisgerichts 1 )
1
) Nach achtjähriger Tätigkeit im richterlichen Dienst;§ 2 Abs. 2 und 3 gilt
entsprechend. Präsident des Bezirksgerichts 2 )
2
) An einem Gericht mit 21 und mehr Richterplanstellen. Bei 31 Richter-
planstellen und auf je 10 weitere Richterplanstellen kann für weitere 1
) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der
aufsichtführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgrup-
Richterplanstellen der Gerichte, über die der Direktor die Dienstaufsicht
pe R 2 ausgebracht werden.
führt.
3
) An einem Gericht mit 11 und mehr Richterplanstellen, soweit nicht in der 2
) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der
Besoldungsgruppe R 3.
Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-
•) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem sicht führt, soweit nicht in Besoldungsgruppe R 6 oder R 8.
Gericht mit 11 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Fuß-
note 3 zu Besoldungsgruppe R 2 des Bundesbesoldungsgesetzes; so-
weit nicht in den Besoldungsgruppen R 3, R 4, R 5 oder R 6. Besoldungsgruppe R 6
5
) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungs-
gruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Fußnote 5 zu Besoldungs-
Direktor des Kreisgerichts 1 )
gruppe R 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
Präsident des Bezirksgerichts 2 ) 3 )
') An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der
Besoldungsgruppe R 3 Richterplanstellen der Gerichte, über die der Direktor die Dienstaufsicht
führt.
Richter am Kreisgericht 1
) 2
) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der
Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-
,Direktor des Kreisgerichts 2 ) sicht führt, soweit nicht in Besoldungsgruppe R 8.
Präsident des Bezirksgerichts 3
)
3
) An einem Gericht mit bis zu 100 Richterplanstellen im Bezirk, sofern der
Präsident die Dienstaufsicht über die Gerichte anderer Bezirke führt.
Vizepräsident des Bezirksgerichts 4
)
Besoldungsgruppe R 8
1
) Als der ständige Vertreter eines Direktors in der Besoldungsgruppe R 5 Präsident des Bezirksgerichts,)
oder R 6.
2
) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der
1
Richterplanstellen der Gerichte, über die der Direktor die Dienstaufsicht ) An einem Gericht mit über 100 Richterplanstellen im Bezirk, sofern der
führt, sofern sich seine Dienstaufsicht auch auf Richter erstreckt. Präsident die Dienstaufsicht über die Gerichte anderer Bezirke führt.
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
Vom 13. Mai 1993
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni
1978 (BGBI. 1 S. 921 ), wird angeordnet:
1.
Abschnitt I der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 7. September 1992
(BGBI. 1 S. 1714; GMBI. S. 984), geändert durch die Änderungsanordnung vom
28. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 304; GMBI. S. 199) wird wie folgt geändert:
Im Buchstaben a ist nach dem Wort „Bundesarchivs," in der folgenden Zeile
anzufügen:
,,- dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,".
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 13. Mai 1993
Der Bundesminister des Innern
Seiters
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Änderung luftrechtlicher Verordnungen
und Durchführungsverordnungen zur Regelung
des Betriebes von Luftsportgeräten
Vom 26. Mai 1993
Auf Grund des § 32 des Luftverkehrsgesetzes, der durch desamt für Zulassungen in der Telekommunikation
Artikel 1 Nr. 15 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des (BZT)" und der Punkt durch einen Beistrich ersetzt
Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370) sowie der folgende Halbsatz angefügt:
eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für „bei Funkgerät für Luftsportgeräte zusätzlich den
Verkehr:
Nachweis der Zulassung durch das Luftfahrt-Bun-
desamt oder das Flugsicherungsunternehmen."
Artikel 1 b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2
eingefügt:·
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1979 „Antragsberechtigter bei Luftsportgeräten ist ein
(BGBI. 1 S. 308), zuletzt geändert durch die Verordnung Herstellerbetrieb für Luftsportgerät mit Sitz in der
vom 23. November 1992 (BGBI. 1 S. 1965), wird wie folgt Bundesrepublik Deutschland."
geändert: c) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Zulassungs-
behörde" durch die Wörter „Das Luftfahrt-Bundes-
1. In der Inhaltsübersicht Vierter Abschnitt wird nach amt" ersetzt.
Nummer 10 die folgende Nummer 11 angefügt:
,, 11. Anerkennung von Luftsportgeräten". 5. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort „Zulassungsbehörde"
2. § 1 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „zuständige Stelle" und das Wort
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,Betriebsgrenze" durch das Wort „Betriebsgren-
zen" ersetzt.
aa) Nach den Nummern 6, 8 und 9 werden jeweils
die folgenden Nummern 6a, Ba und 9a einge- b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Luftfahrer" die
fügt: Wörter „oder in der Informationsschrift des Beauf-
tragten" eingefügt.
,,6a. Luftsportgeräte,",
c) In Satz 3 werden nach dem Wort „werden" ein
,,Sa. Rettungsgeräte für Luftsportgerät,",
Strichpunkt und die Wörter „bei nichtmotorgetrie-
,,9a. Schleppgeräte für Luftsportgerät,". benen Luftsportgeräten kann sie darüber hinaus
ab) In Nummer 12 wird die Zahl „6" durch die Zahl beschränkt und befristet werden" angefügt.
,,6 a" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 9 bis 6. In § 5 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
13" durch die Wörter „Absatz 1 Nr. Sa bis 13" durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 der folgende Satz 3
angefügt: a) Satz 1 wird Absatz 1. Im neuen Absatz 1 wird nach
Nummer 6 die folgende Nummer 6 a eingefügt:
„Satz 1 und 2 gelten nicht für nichtmotorgetriebene
Luftsportgeräte." ,,6a. Luftsportgeräte,".
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 ange-
3. § 2 wird wie folgt gefaßt: fügt:
,,§ 2 ,,(2) Nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte sowie
Zuständige Stellen Rettungs- und Schleppgeräte für Luftsportgerät
sind von der Verkehrszulassung befreit."
Die Musterzulassung wird von dem Luftfahrt-Bun-
desamt erteilt. Die Musterzulassung der Luftsportge-
räte wird von dem vom Bundesminister für Verkehr 8. § 7 wird wie folgt gefaßt:
Beauftragten erteilt." ,,§ 7
Zuständige Stellen
4. § 3 wird wie folgt geändert:
Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bun-
a) In Absatz 1 wird die Zahl „6" durch die Zahl „6a" desamt erteilt. Die Verkehrszulassung der Luftsport-
ersetzt. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „die geräte wird von dem vom Bundesminister für Verkehr
Deutsche Bundespost" durch die Wörter „das Bun- Beauftragten erteilt."
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 751
9. § 8 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Motor- ba) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Freibal-
segler'' durch einen Beistrich und die Wörter lonführer'' der Beistrich und das Wort „Fall-
,,Motorsegler und Ultraleichtflugzeuge" ersetzt. schirmspringer'' gestrichen.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „und Motorseglern" bb) Nummer 2 wird gestrichen. Die bisherige Num-
durch einen Beistrich und die Wörter „Motorseglern mer 3 wird Nummer 2.
und Ultraleichtflugzeugen" ersetzt. bc) In der neuen Nummer 2 wird nach dem Wort
c) In Absatz 2 Nr. 5 werden die Wörter „der Deut- „Luftfahrt-Bundesamt" ein Beistrich gesetzt
schen Bundespost" durch die Wörter „des Bundes- und die folgende Nummer 3 eingefügt:
amtes für Zulassungen in der Telekommunikation „3. für Luftsportgeräteführer, Windenführer für
(BZT)" ersetzt sowie ein Beistrich und der folgende Luftsportgerät und Prüfer von Luftsport-
Halbsatz angefügt: gerät von dem Beauftragten".
„für Ultraleichtflugzeuge zusätzlich der Nachweis
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatzes 1 Satz 1
der Zulassung durch das Luftfahrt-Bundesamt oder Nr. 2 und 3" durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1
das Flugsicherungsunternehmen;".
Nr. 2 bis 4" und das Wort „Erlaubnisbehörde" durch
d) In Absatz 2 Nr. 6 wird das Wort „Zulassungsbe- das Wort „Stelle" ersetzt.
hörde" im ersten Halbsatz durch die Wörter „zu-
ständigen Stelle" und im zweiten Halbsatz durch
die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt. 18. § 23 wird wie folgt geändert:
· a) In Absatz 1 werden in Nummer 1 der Beistrich und
10. In § 10 Abs. 1, 3 und 4 wird jeweils in Satz 1 das Wort das Wort „Falischirrnspringer'' gestrichen sowie in
„Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständige Nummer 2 nach dem Wort „Motorseglerführer'' ein
Stelle" ersetzt. Beistrich und das Wort „Ultraleichtflugzeugführer''
eingefügt.
11. In § 11 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Zulassungsbe- b) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 2 das Wort
hörde" durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt. „Fallschirmspringer'' durch die Wörter „Führer
nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte, Winden-
12. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbe- führer'' ersetzt sowie in Nummer 3 nach dem Wort
hörde" durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt. „Motorseglerführer'' ein Beistrich und das Wort
,,Ultraleichtflugzeugführer" eingefügt.
13. In § 13 werden die Wörter „das Luftfahrt-Bundesamt'' c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Erlaubnisbehör-
durch die Wörter „die zuständige Stelle" ersetzt. de" durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
14. § 18a wird wie folgt geändert:
19. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
,,(2) Ultraleichtflugzeuge werden für die Verkehrs-
aa) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Erlaubnisbe-
zulassung in das Luftsportgeräteverzeichnis vom
hörde" durch die Wörter „zuständigen Stelle"
Beauftragten eingetragen, Hängegleiter und Gleit-
ersetzt.
segel auf Antrag."
ab) In Satz 2 wird das Wort „Erlaubnisbehörde"
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Im neuen
durch das Wort „Stelle" ersetzt.
Absatz 3 wird der Punkt durch einen Beistrich
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ac) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3
und 4 angefügt:
,,ausgenommen § 14 Abs. 1 Satz 4 für Hängeglei-
ter und Gleitsegel." ,,Für Bewerber um eine Erlaubnis für Sprung-
fallschirmführer gilt das Gesundheitsattest ei-
15. § 19 wird wie folgt geändert: nes Sport- oder Hausarztes als Tauglichkeits-
zeugnis nach Satz 1 Nr. 2. Bewerber um eine
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Falle des § 14 Erlaubnis für Hängegleiter- und Gleitsegel-
Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „in den Fällen des führer sind von dem Nachweis der Tauglichkeit
§ 14 Abs. 1 Satz 2 und des § 18 a Abs. 2 zweiter befreit; als Vorlage der Unterlagen nach Satz 1
Halbsatz" ersetzt. Nr. 1 und Nr. 3 gilt das Vorzeigen eines amt-
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kennzeichen" lichen Lichtbildausweises.''
ein Beistrich und die Wörter „für Luftsportgeräte b) In Absatz 4 werden in Satz 1 das Wort „Erlaubnis-
befristet," eingefügt. behörde" durch das Wort „Stelle", in Satz 3 das
Wort „Erlaubnisbehörde" durch die Wörter „zustän-
16. In § 20 Abs. 1 Nr. 9 wird das Wort „Fallschirmspringer" digen Stelle" und in Satz 4 und Satz 5 das Wort
durch das Wort „Luftsportgeräteführer'' ersetzt. „Erlaubnisbehörde" durch die Wörter „zuständige
Stelle" ersetzt.
17. § 22 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 5 wird das Wort „Fallschirmspringer''
a) Die Überschrift „Erlaubnisbehörde" wird durch die durch die Wörter „Führer nichtmotorgetriebener
Überschrift „Zuständige Stellen" ersetzt. Luftsportgeräte" ersetzt.
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
20 § 24 a wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Segel-
a) In Absatz 1 werden in Satz 2 und Satz 4 das Wort flugzeugführer'' der Beistrich durch das Wort „und"
„Erlaubnisbehörde" durch die Wörter „zuständige ersetzt und nach dem Wort „Freiballonführer" die
Stelle" und in Satz 3 das Wort „Erlaubnisbehörde" Wörter „und Fallschirmspringer'' gestrichen.
durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt. c) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 ein-
b) In Absatz 4 wird das Wort „Fallschirmspringer" in gefügt:
Satz 1 durch das Wort „Ultraleichtflugzeugführer" ,,2. für Luftfahrerschulen, soweit sie Luftsportge-
und in Satz 2 durch die Wörter „Führer nichtmotor- räteführer ausbilden, von dem Beauftragten,".
getriebener Luftsportgeräte" ersetzt.
d) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
21 In § 25 Abs. 2 Nr. 1 werden im ersten Halbsatz das
Wort „Erlaubnisbehörde" durch die Wörter „zuständi- 28. In § 32 wird das Wort „Erlaubnisbehörde" in Absatz 1
gen Stelle" und im zweiten Halbsatz das Wort „Er- Nr. 1 und Nr. 6a durch die Wörter „zuständigen Stelle"
laubnisbehörde" durch die Wörter „zuständige Stelle" und in Absatz 3 durch die Wörter „zuständige Stelle"
ersetzt. ersetzt.
22. In § 26 Abs. 1 wird das Wort „Erlaubnisbehörde" in 29. In § 33 werden in Absatz 1 das Wort „Erlaubnisbe-
Satz 1 durch die Wörter „zuständige Stelle" und in hörde" durch die Wörter „zuständige Stelle" sowie in
Satz 2 durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt. Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 das Wort „Er-
laubnisbehörde" durch die Wörter „zuständigen Stelle"
23. In § 26 a Abs. 1 werden nach Satz 1 die folgenden ersetzt.
Sätze 2 und 3 angefügt:
„Für Sprungfallschirmführer gilt das Gesundheitsattest 30. In § 34 Abs. 2 wird das Wort „Erlaubnisbehörde" durch
eines Sport- oder Hausarztes als Tauglichkeitszeug- die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
nis. Ultraleichtflugzeugführer müssen mit Vollendung
des 40. Lebensjahres regelmäßig ein Tauglichkeits- 31. In § 35 wird das Wort „Erlaubnisbehörde" durch die
zeugnis vorlegen." Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
24. In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Luft- 32. In § 36 wird das Wort „Erlaubnisbehörde" in Absatz 1
fahrt-Bundesamt" die Wörter „oder des Beauftragten" durch die Wörter „zuständige Stelle" und in Absatz 2
eingefügt. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Erlaub- durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
nisbehörde" durch die Wörter „zuständige Stelle" er-
setzt.
32a. In § 53 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
25. § 28 wird wie folgt geändert: eingefügt:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ent- „Bei Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von
sprechen" ein Strichpunkt und die Wörter „diese Luftsportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem
Voraussetzung gilt nicht für Luftsportgeräteführer" Beauftragten."
angefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Luft- 33. § 54 wird wie folgt geändert:
fahrt-Bundesamt" die Wörter „oder von dem Be- In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Personenfall-
auftragten" eingefügt. schirme" durch das Wort „Luftsportgeräte" und das
c) In Absatz 3 wird das Wort „Erlaubnisbehörde" Wort „Flugzeuge" durch das Wort „Luftfahrzeuge" er-
setzt sowie nach dem Wort „Motorseglern" die Wörter
durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt. Nach
Satz 1 wird der folgende Satz 2 angefügt: ,,oder Hängegleitern" eingefügt.
,,Der Bundesminister für Verkehr kann für Luft-
33a. In § 60 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
sportgeräteführer, die keine deutsche Staatsan-
gehörigkeit besitzen, Ausnahmen von den Absät- „Bei Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von
zen 1 und 2 zulassen." Luftsportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem
Beauftragten."
26. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,.§ 22 Abs. 3" 34. In § 66 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2 einge-
die Wörter „oder nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" fügt:
eingefügt und das Wort „Behörde" durch das Wort „Die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Verwendung
,,Stelle" ersetzt. von Luftsportgeräten für sonstige Zwecke ist nicht
b) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird das Wort zulässig; der Bundesminister für Verkehr kann Aus-
„Erlaubnisbehörde" durch die Wörter „zuständigen nahmen zulassen."
Stelle" ersetzt.
35. § 74 wird wie folgt geändert:
27. § 31 wird wie folgt geändert: In Absatz 4 werden nach dem Wort „Flugmodelle" ein
a) Die Überschrift „Erlaubnisbehörde" wird durch die Beistrich und die Wörter „Hängegleiter oder Gleit-
Überschrift „Zuständige Stellen" ersetzt. segel" eingefügt.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 753
35a. § 81 wird wie folgt geändert: 40. § 101 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter „der ,,§ 101
Bundesanstalt für Flugsicherung" durch die Wörter Anerkennung von Luftsportgeräten
„dem Flugsicherungsunternehmen" sowie in Satz 2 Luftsportgeräte neuer Bauweise, deren Lufttüchtig-
die Wörter „die Bundesanstalt für Flugsicherung" keit und sichere Bedienung in einer Erprobung durch
durch die Wörter „das Flugsicherungsunterneh- den Beauftragten nachgewiesen sind, bedürfen der
men" und in Satz 3 die Wörter „der Bundesanstalt Anerkennung als Luftsportgerät durch den Bundesmi-
für Flugsicherung" durch die Wörter „des Bundes- nister für Verkehr. Antragsberechtigter ist der Beauf-
ministers für Verkehr" ersetzt. tragte."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-
anstalt für Flugsicherung" durch die Wörter „des 41. § 103 wird wie folgt geändert:
Flugsicherungsunternehmens" ersetzt. a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 4 werden die Wörter „der Bundesanstalt aa) In Satz 1 wird das Wort „Fallschirmen" durch
für Flugsicherung" durch die Wörter „dem Flug- die Wörter „nichtmotorgetriebenen Luftsport-
sicherungsunternehmen" ersetzt. geräten" ersetzt.
ab) In Satz 2 werden die Wörter „und Flugmodelle"
durch einen Beistrich und die Wörter „Flugmo-
36. In § 92 Abs. 1 werden nach dem Wort „sowie" die delle und nichtmotorgetriebene Luftsportgerä-
Wörter „für Flüge mit Luftsportgeräten und" einge- te" sowie das Wort „Fallschirme" durch die
fügt. Wörter „nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte"
ersetzt.
37. In § 95 Abs. 2 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2 b) In Absatz 5 werden in Satz 1 das Wort „Zulas-
eingefügt: sungsbehörde" durch die Wörter „zuständige Stel-
le" und in Satz 4 das Wort „Behörden" durch das
„Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Einflug Wort „Stellen" ersetzt.
mit motorgetriebenen Luftsportgeräten muß neben
den Angaben nach den Nummern 1 bis 4 ein Lärm-
42. In § 104 wird das Wort „Zulassungsbehörde" durch die
meßprotokoll enthalten."
Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
43. In § 107 wird das Wort „Luftfahrtbehörden" durch die
Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
38. In § 96 Abs. 1 wird nach dem Wort „ist" der Punkt
gestrichen und der folgende Halbsatz angefügt:
44. In § 108 Nr. 4 Buchstabe d wird das Wort „Erlaubnis-
,,oder soweit nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte be- behörde" durch die Wörter „zuständige Stelle" er-
troffen sind." setzt.
45. Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
39. In § 99 werden nach Absatz 1 die folgenden Absätze 2
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
und 3 eingefügt:
aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Mustern
,,(2) Ausländische motorgetriebene Luftsportgeräte, 2 und 3" folgender Halbsatz angefügt:
die von einem deutschen oder von einem ausländi-
schen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in „für Luftsportgeräte nach den Mustern 4a und
der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, 4b".
bedürfen der Muster- und Verkehrszulassung. Auslän- ab) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
dische nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte, die von
,,2. Das Lufttüchtigkeitszeugnis für Luftfahrt-
einem deutschen oder von einem ausländischen
gerät nach § 6 Nr. 9 ist formlos zu ertei-
Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der
len."
Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, be-
dürfen der Musterzulassung. Der Beauftragte kann b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
einzelne ausländische Nachweise zur Erteilung der ba) In Nummer 1 wird der folgende Satz ange-
Zulassung nach den Sätzen 1 und 2 anerkennen, fügt:
wenn gewährleistet ist, daß eine Vergleichbarkeit der
ausländischen technischen Anforderungen und Prüf- „Deutsche Luftsportgeräte mit Ausnahme der
verfahren vorliegt. Sprungfallschirme führen den Buchstaben D
und als besondere Kennzeichnung (Eintra-
(3) Der Bundesminister für Verkehr kann für ein gungszeichen) vier weitere Buchstaben."
ausländisches Luftsportgerät, dessen Führer keine bb) In Nummer 2 werden das Wort „für" gestri-
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, Ausnahmen chen, der Punkt hinter dem Buchstaben „K"
von der Zulassungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und 2 durch einen Beistrich ersetzt und die folgen-
zulassen." den Wörter eingefügt:
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 „Luftsportgeräte, motorgetrieben M,
und 5. nichtmotorgetrieben N."
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
bc) In Nummer 3 wird nach Absatz 2 der folgende „Luftfahrerschulen für Luftsportgeräteführer
Absatz 3 angefügt: bedürfen keines Flugvorbereitungsraumes.
,,(3) Luftsportgeräte führen den Buchstaben D Luftfahrerschulen für Ultraleichtflugzeugführer
und die Kennzeichnung auf der unteren Seite müssen mit den Einrichtungen nach Satz 1
der linken Tragfläche und - soweit vorhanden ausgerüstet sein."
- an beiden Seiten des Seitenleitwerks {Mu- ab) In Nummer 3.1 Satz 6 wird das Wort „Erlaub-
ster 11a, 11b, 12 und 13)." nisbehörde" durch die Wörter „zuständige
Stelle" ersetzt.
bd) Nummer 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt ge-
faßt: ac) In Nummer 3.1 wird Satz 7 wie folgt gefaßt:
„Die Höhe der Schriftzeichen muß mindestens ,,Bei gewerblichen Luftfahrerschulen mit Aus-
betragen: nahme derjenigen für Luftsportgeräteführer
am Rumpf von Flugzeugen, muß der Ausbildungsleiter als solcher haupt-
Motorseglern, Drehflüglern beruflich tätig sein."
und Ultraleichtflugzeugen ad) In Nummer 3.1 wird nach Satz 7 der folgende
{soweit vorhanden) sowie Satz 8 angefügt:
am Leitwerk von Luftschiffen „Der Ausbildungsleiter einer Luftfahrerschule
und Ultraleichtflugzeugen für Luftsportgeräteführer darf nicht an einer
(soweit vorhanden) 30 cm, weiteren Luftfahrerschule als Ausbildungslei-
an den Tragflächen von Flugzeugen, ter tätig sein; der Beauftragte kann Ausnah-
Motorseglern und Luftsportgeräten men zulassen."
sowie an der Hülle von Luftschiffen 50 cm."
ae) In Nummer 3.4 Satz 3 wird das Wort „Erlaub-
c) Abschnitt IV wird wie folgt geändert: nisbehörde" durch die Wörter „zuständige
ca) In Nummer 1 und Nummer 4 Satz 2 wird das Stelle" ersetzt.
Wort „Zulassungsbehörde" durch die Wörter af) In Nummer 4.3 Satz 1 werden die Wörter „so-
,,zuständige Stelle" ersetzt. wie Fallschirmspringer'' gestrichen.
cb) Nummer 5 wird gestrichen. ag) Nach Nummer 4.3 wird die folgende Nummer
4.4 angefügt:
46. Der Anhang Anlage 1 wird wie folgt geändert: ,,4.4 Luftfahrerschulen für Luftsportgerätefüh-
rer haben ein Ausbildungsbuch zu führen
a) Nach Muster 3 werden entsprechend den Anlagen 1
und darin Datum, Gelände, Namen der
und 2 zu Artikel 1 dieser Verordnung Muster 4a
Bewerber und Fluglehrer, Art und Anzahl
(Lufttüchtigkeitszeugnis für Luftsportgeräte) und
der Übungen je Bewerber sowie beson-
Muster 4b (Eintragungsschein für Luftsportgeräte)
dere Vorkommnisse aufzuzeichnen."
eingefügt.
ah) In Nummer 5.1 Satz 4 wird das Wort „das"
b) Muster 5 wird gestrichen. durch das Wort „ein" ersetzt.
c) Nach der Überschrift „Muster 6a" wird die Über- ai) In Nummer 5.2 werden in Satz 2 das Wort
schrift „Muster 7" eingefügt. ,,Erlaubnisbehörde" durch die Wörter „zustän-
dige Stelle" und in Satz 3 das Wort „Flugzeu-
d) Nach Muster 10 werden entsprechend den Anla- ge" durch das Wort „Luftfahrzeuge" ersetzt.
gen 3 und 4 zu Artikel 1 dieser Verordnung die
Muster 11 a (Ultraleichtflugzeug, aerodynamisch aj) Nach Nummer 7.3 wird die folgende Nummer
gesteuert), Muster 11 b (Ultraleichtflugzeug, 7.4 angefügt:
schwerkraftgesteuert), Muster 12 (Hängegleiter) ,,7 .4 Auf einem Gleitfluggelände sind die An-
und Muster 13 (Gleitsegel) eingefügt. forderungen nach Nr. 7.1 sinngemäß
anzuwenden; das überflogene Gelände
ist einzubeziehen. An Start und Lande-
47. Der Anhang Anlage 2 (zu § 32 Abs. 1 Nr. 5) wird wie
folgt geändert: stelle sind geeignete Windrichtungsan-
zeiger und Erste-Hilfe-Ausstattungen an-
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert: zubringen und bereitzustellen."
aa) In Nummer 1.2 werden die folgenden Sätze b) In Abschnitt II wird das Wort „Erlaubnisbehörde"
angefügt: durch die Wörter ·,,zuständige Stelle" ersetzt.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 755
Anlage 1
zu Artikel 1
Hersteller:
Geräte-Nr.:
Baumuster:
Bundesrepublik Deutschland Werk-Nr.:
Baujahr:
Beauftragter des
Bundesministers für Verkehr Halter:
Anschrift:
r············• ......,
Datum der Ausstellung
\ ................i
Lufttüchtigkeitszeugnis Unterschrift
für Dieses Lufttüchtigkeitszeugnis ist für das vorbezeichnete
Luftsportgerät in Übereinstimmung mit dem Luftver-
Luftsportgeräte kehrsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen
ausgestellt. Das Luftsportgerät wird als lufttüchtig ange-
sehen, wenn es in Übereinstimmung mit den vorgenannten
Vorschriften und unter Einhaltung seiner Betriebsgrenzen
instandgehalten und betrieben wird.
Art des Luftsportgerätes Das Luftsportgerät darf nur betrieben werden, wenn die vor-
geschriebenen und angeordneten Nachprüfungen durch-
geführt sind.
Beschränkungen:
LgNr. 15701 Muster 4 a (§ 10 LuftVZO)
O Bundesdruckerei
Anlage 2
zu Artikel 1
Eintragungszeichen: D-
Hersteller:
Bundesrepublik Deutschland Geräte-Nr.:
Baumuster:
Beauftragter des
Bundesministers für Verkehr Werk-Nr.:
Baujahr:
Halter:
Anschrift:
Eintragungsschein Datum der Ausstellung
für
Luftsportgeräte
Unterschrift
Hiermit wird bescheinigt, daß das vorbezeichnete Luftsport-
gerät in das Luftsportgeräteverzeichnis der Bundesrepublik
Art des Luftsportgerätes Deutschland in Übereinstimmung mit dem Luftverkehrs-
gesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechts-
verordnungen eingetragen ist.
Muster 4 b (§ 18a LuftVZO)
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 3
zu Artikel 1
Muster 11 a
Muster 11 b
Nr. 25 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 757
Anlage 4
zu Artikel 1
Muster 12
Muster 13
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 2 9. § 14 wird wie folgt geändert:
Die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in der Fassung der a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Segel-
Bekanntmachung vom 14. November 1969 (BGBI. 1 flugzeugen" die Wörter „und Luftsportgeräten"
S. 2117), zuletzt geändert durch die Verordnung vom eingefügt.
18. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 710, 747), wird wie folgt geän- b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:
dert:
,,Wolkenflüge mit Luftsportgeräten sind nicht er-
laubt."
1. In § 3a Abs. 1 werden die Wörter „das zulässige
Fluggewicht" durch die Wörter „die zulässige Flug- 10. § 15 wird wie folgt geändert:
masse" ersetzt. a) In der Überschrift wird das Wort „Fallschirmab-
springern" durch das Wort „Luftsportgeräten" er-
2. § 4 a wird wie folgt geändert: setzt.
a) In der Überschrift wird das Wort „Fallschirmab- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
springer" durch das Wort „Luftsportgerät" ersetzt. ba) In Satz 1 werden nach dem Wort „Motorseg-
b) In Satz 1 werden die Wörter „Fallschirmabspringer lern" ein Beistrich und das Wort „Ultraleicht-
und" gestrichen und nach den Wörtern „den Be- flugzeugen" eingefügt.
trieb von" die Wörter „Luftsportgerät und" einge- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Motorseg-
fügt. lern" ein Beistrich und die Wörter „Hängeglei-
tern, Gleitsegeln" eingefügt.
3. In § 5 wird nach Absatz 4 der folgende Absatz 5 bc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und
angefügt: 4 angefügt:
,,(5) Störungen bei dem Betrieb von Luftsportgeräten „Starts und Landungen von Hängegleitern und
hat der Halter des Luftsportgerätes innerhalb von drei Gleitsegeln außerhalb der für sie genehmigten
Tagen dem Luftfahrt-Bundesamt und dem vom Bun- Flugplätze bedürfen der Erlaubnis des Beauf-
desminister für Verkehr Beauftragten schriftlich anzu- tragten. Die Erlaubnis schließt Schleppstarts
zeigen. Absatz 2 findet Anwendung mit der Maßgabe, von Hängegleitern und Gleitsegeln ein und
daß an die Stelle der Luftfahrtbehörde des Landes der kann mit Auflagen verbunden werden."
Beauftragte tritt. Die Absätze 3 und 4 bleiben unbe- c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
rührt."
,,(2) Absatz 1 Satz 3 ist auf Außenlandungen mit
Sprungfallschirmen sinngemäß anzuwenden."
4. In§ 6 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Segel- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
flugzeuge" ein Beistrich und die Wörter „Hängegleiter,
Gleitsegel" eingefügt. da) Das Wort „Erlaubnisbehörde" wird durch die
Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
db) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
4a. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „Bundesminister für
das Post- und Fernmeldewesen" durch die Wörter ,,Sie hat die Naturschutzbehörden zu beteili-
,,Bundesminister für Post und Telekommunikation" gen."
ersetzt.
11. In § 16 Abs. 2 werden in Satz 2 nach dem Wort
„Drachen" die Wörter „und Schirmdrachen" und in
5. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2 Satz 3 nach dem Wort „Drachen" die Wörter „oder das
angefügt: Betreiben von Schirmdrachen" eingefügt.
,,Kunstflüge mit Luftsportgeräten sind nicht erlaubt."
12. In§ 21 a werden nach Absatz 2 die folgenden Absät-
ze 3 und 4 angefügt:
6. In § 9 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz werden nach dem ,,(3) Gleichzeitiger Flugplatzverkehr von Luftsportge-
Wort „Segelflugzeugen" die Wörter „und Hängeglei- räten und anderen Luftfahrzeugen bedarf der Zustim-
tern" eingefügt. mung der zuständigen Luftaufsichtsstelle oder der
Flugleitung.
7. In§ 12 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Segel- (4) Auf Flugplätzen oder Geländen, die ausschließ-
flugzeuge" ein Beistrich und die Wörter „Hängegleiter, lich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen, gelten
Gleitsegel" eingefügt. die Regelungen der Flugbetriebsordnung für Luft-
sportgeräte des Beauftragten. Absatz 3 ist sinngemäß
anzuwenden."
8. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach dem 13. In § 33 wird nach Satz 2 der folgende Satz 3 ange-
Wort „Segelflugzeugen" ein Beistrich und die Wörter fügt:
„Hängegleitern, Gleitsegeln" sowie in Nummer 3 nach ,,Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht mit Luftsport-
dem Wort „Segelflugzeuge" ein Beistrich und die geräten, ausgenommen einsitzige Sprungfallschirme,
Wörter „Hängegleiter und Gleitsegel" eingefügt. sind nicht erlaubt."
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 759
14. § 43 wird wie folgt geändert: 3. Meteorologie,
a) In Nummer·10 werden die Wörter,,§ 5 Abs. 1, 2 4. Technik,
oder 3" durch die Wörter ,,§ 5 Abs. 1, 2, 3 oder 5" 5. Verhalten in besonderen Fällen.
ersetzt.
(3) Die Flugausbildung umfaßt vor Ablegung der
b) Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 19a
eingefügt: Prüfung nach § 43 für
1. Ultraleichtflugzeugführer:
„ 19 a. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 3 ohne Erlaubnis
startet oder landet;". a) mindestens 25 Flugstunden innerhalb der letz-
ten 24 Monate, davon 5 Stunden Alleinflug.
15. In Anlage 3 (zu §§ 31 und 37 LuftVO) werden in dem Wird die Flugausbildung innerhalb von 6 Mona-
der Tabelle vorausgehenden Satz die Wörter „Flug- ten abgeschlossen, so ermäßigt sie sich auf
höhen über NN" durch die Wörter „Flughöhen über 20 Flugstunden;
MSL" ersetzt. b) mindestens je 40 Starts und Landungen, davon
5 Alleinstarts und 5 Alleinlandungen auf zwei
Artikel 3 verschiedenen Flugplätzen mit Ausnahme des
Flugplatzes, auf dem die Ausbildung durchge-
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in führt wird;
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984
(BGBI. 1 S. 265), zuletzt geändert gemäß Artikel 88 der c) die selbständige Vorbereitung und Durchfüh-
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird rung von 5 Überlandstreckenflügen (Ziel-, Ziel-
wie folgt geändert: rückkehr- oder Dreiecksflüge) von mehr als
50 km Flugstrecke als Alleinflüge, davon minde-
stens 1 Überlandstreckenflug mit Zwischen-
1. In der Inhaltsübersicht wird im Ersten Abschnitt die landung;
Bezeichnung „Fallschirmspringer" in Nummer 1O
durch die Bezeichnung „Luftsportgeräteführer'' und im d} 3 Außenlandeübungen mit Fluglehrer mit oder
Dritten Abschnitt in der Bezeichnung von Nummer 5 ohne Aufsetzen;
das Wort „Behörden" durch das Wort „Stellen" er- e) die theoretische und praktische Einführung in
setzt. den Platzrundenbetrieb auf einem Flugplatz mit
Mischflugbetrieb;
2. Die Bezeichnung von Unterabschnitt „ 10. Fallschirm- f) die theoretische und praktische Unterweisung
springer" nach § 41 wird durch die Bezeichnung zur Beherrschung des Ultraleichtflugzeuges in
,, 10. Luftsportgeräteführer" ersetzt. besonderen Flugzuständen sowie zum Verhal-
ten in Notfällen und bei Unfällen;
3. Die §§ 42 bis 45 werden durch folgende §§ 42, 42 a,
43 bis 45 ersetzt: 2. Hängegleiterführer:
,,§ 42 a) mindestens 50 Alleinflüge unter Anleitung und
Aufsicht eines Fluglehrers mit geringem Boden-
Fachliche Voraussetzungen
abstand und einem Höhenunterschied von nicht
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der mehr als 100 m, davon mindestens 20 Allein-
Erlaubnis für Luftsportgeräteführer sind flüge mit mehr als 40 m Höhenunterschied;
1. die theoretische Ausbildung, b) mindestens 30 Alleinflüge unter Anleitung und
2. die Flugausbildung, . Aufsicht eines Fluglehrers mit mehr als 100 m
Höhenunterschied auf mindestens zwei ver-
3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterrichtung schiedenen Geländen, davon zunächst minde-
in Sofortmaßnahmen am Unfallort und stens 1O Alleinflüge mit weniger als 300 m
4. die Ausbildung zur Ausübung des Flugfunkdien- Höhenunterschied und danach mindestens
stes. 1O Alleinflüge mit mehr als 400 m Höhenunter-
schied. Bis zu 20 Alleinflüge können durch die
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Hängegleiter- und Gleitsegel-
doppelte Anzahl von Alleinflügen mit Schlepp-
führer, sofern sie nicht die Berechtigung zur Benut-
start ersetzt werden;
zung kontrollierten Luftraums erwerben und nicht für
Sprungfallschirmführer. c) mindestens 1OAlleinflüge mit mehr als 30 Minu-
ten Flugdauer auf mindestens zwei verschiede-
(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt für Ultra-
nen Geländen, davon höchstens 5 Alleinflüge
leichtflugzeugführer mindestens 60 Unterrichtsstun-
mit Schleppstart;
den innerhalb der letzten 24 Monate, für Hängegleiter-
und Gleitsegelführer mindestens 45 Unterrichtsstun- 3. Gleitsegelführer:
den sowie für Sprungfallschirmführer mindestens
a) mindestens 20 vollständige Vorbereitungs-,
30 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 12 Monate
Start-, Steuer- und Landeübungen sowie Lan-
vor Ablegung der Prüfung nach § 43. Sie erstreckt sich
defalltechnikübungen;
auf die Sachgebiete
b) mindestens 20 Alleinflüge unter Anleitung und
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
Aufsicht eines Fluglehrers mit geringem Boden-
schriften,
abstand und einem Höhenunterschied von 40
2. Navigation oder Freifall, bis 100 m;
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
c) mindestens 40 Alleinflüge unter Anleitung und ge Anzahl der Alleinflüge mit Schleppstart verringert
Aufsicht eines Fluglehrers mit mehr als 100 m sich um die Hälfte.
Höhenunterschied auf mindestens zwei ver-
schiedenen Geländen, davon zunächst minde-
stens 10 Alleinflüge mit weniger als 300 m § 43
Höhenunterschied und danach mindestens Prüfung
25 Alleinflüge mit mehr als 400 m Höhenunter- ( 1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und
schied. Bis zu 30 Alleinflüge können durch die praktischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach sei-
doppelte Anzahl von Ausbildungsflügen mit nem fachlichen Wissen und praktischen Können die
Schleppstart ersetzt werden; an einen Luftsportgeräteführer zu stellenden Anforde-
d) mindestens 10 Alleinflüge mit mehr als 30 Minu- rungen erfüllt.
ten Flugdauer auf mindestens zwei verschiede-
nen Geländen, davon höchstens 5 Alleinflüge (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
mit Schleppstart; 1. die in § 42 Abs. 2 Satz 2 aufgeführten Sachge-
biete,
4. Sprungfallschirmführer:
2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
a) Packen von Sprungfallschirmen;
Führen und Bedienen von Luftsportgeräten des
b) Bodenübungen; Musters, auf dem der Bewerber die Prüfung ablegt,
c) mindestens 6 Ausbildungssprünge mit automa- und
tischer und mindestens 20 Ausbildungssprünge 3. das Verhalten bei besonderen Flugzuständen, in
mit manueller Auslösung innerhalb der letzten Notfällen und bei Unfällen, soweit dies Bestandteil
12 Monate. Wird die Sprungausbildung nach der Flugausbildung nach § 42 Abs. 3 ist.
der Accelerated-Freefall-Method (AFF-Metho-
de) durchgeführt, entfallen die Ausbildungs- (3) Der Umfang der theoretischen und praktischen
sprünge mit automatischer Auslösung; Prüfung zum Erwerb einer eingeschränkten Erlaubnis
nach § 44 Abs. 3 verringert sich entsprechend den
d) mindestens 3 Ausbildungssprünge mit manuel-
vorgeschriebenen Beschränkungen.
ler Auslösung aus stufenweise herabgesetzten
Höhen bis 1200 m GND zusätzlich, sofern eine
Flugausbildung nach der AFF•Methode durch- § 44
geführt wird. Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
Luftfahrerschein
§ 42a (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
Erleichterungen Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer nach Mu-
ster 1 a, Beiblatt F erteilt.
(1) Bewerber, die eine Erlaubnis für Privatflugzeug-,
Motorsegler- oder Segelflugzeugführer besitzen, kön- (2) Die Erlaubnis berechtigt zum Führen von
nen im Falle des § 42 Abs. 3 Nr. 1 a Satz 1 20 Flug- 1. Ultraleichtflugzeugen der im Luftfahrerschein ein-
stunden, im Falle des § 42 Abs. 3 Nr. 1 a Satz 2
getragenen Muster für Flüge am Tage,
15 Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher
Führer von Flugzeugen, Motorseglern oder Segelflug- 2. Hängegleitern oder Gleitsegeln für Flüge am Tage,
zeugen ersetzen. Die Flugausbildung nach § 42 3. Sprungfallschirmen mit automatischer und manuel-
Abs. 3 Nr. 1 d und Nr. 1 f ist auf aerodynamisch ge- ler Auslösung.
steuerten Ultraleichtflugzeugen durchzuführen.
Sie umfaßt die Ausübung des Flugfunkdienstes, wenn
(2) Bewerber, die eine Erlaubnis für Hängegleiter- die entsprechende Ausbildung erfolgreich durchge-
oder Gleitsegelführer besitzen, können im Falle des führt worden ist. Die Benutzung von Flugplätzen mit
§ 42 Abs. 3 Nr. 1 a Satz 1 10 Alleinflüge, im Falle des Flugverkehrskontrollstelle bedarf einer Berechtigung
§ 42 Abs. 3 Nr. 1a Satz 2 5 Alleinflüge durch Flüge als zur Ausübung des Flugfunkdienstes nach den Vor-
verantwortlicher Hängegleiter- oder Gleitsegelführer schriften der Verordnung über Flugfunkzeugnisse.
ersetzen. Die Flugausbildung nach § 42 Abs. 3 Nr. 1 b
bis Nr. 1 f ist auf schwerkraftgesteuerten Ultraleicht- (3) Die Erlaubnis zum Führen von Hängegleitern
flugzeugen durchzuführen. oder Gleitsegeln wird auf Flüge in der Umgebung des
Fluggeländes beschränkt, wenn nur 20 Unterrichts-
(3) Bewerber, die eine Erlaubnis für Gleitsegelführer stunden nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und eine Flugausbil-
besitzen, können im Falle des§ 42 Abs. 3 Nr. 2b die dung nach§ 42 Abs. 3 Nr. 2a und 2b oder nach§ 42
Hälfte der Alleinflüge durch Flüge als verantwortlicher Abs. 3 Nr. 3a bis 3c nachgewiesen werden. Die Er-
Führer von Gleitsegeln ersetzen. Die höchstzulässige laubnis zum Führen von Sprungfallschirmen wird auf
Anzahl der Alleinflüge mit Schleppstart verringert sich Fallschirmsprünge mit automatischer Auslösung be-
um die Hälfte. schränkt, wenn die praktische Ausbildung nach § 42
Abs. 3 Nr. 4 nur Fallschirmsprünge mit automatischer
(4) Bewerber, die eine Erlaubnis für Hängegleiter- Auslösung umfaßt hat. Die Beschränkungen gelten
oder Sprungfallschirmführer besitzen, können im Falle unbefristet und werden im Beiblatt F eingetragen.
des§ 42 Abs. 3 Nr. 3c die Hälfte der Alleinflüge durch
Flüge als verantwortlicher Führer von Hängegleitern (4) Die unbeschränkte Erlaubnis zum Führen von
oder Sprungfallschirmen ersetzen. Die höchstzulässi- Hängegleitern oder Gleitsegeln wird nicht vor Ablauf
Nr. 25 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 761
von 12 Monaten seit Erteilung der beschränkten Er- 4. § 84 wird wie folgt geändert:
laubnis erteilt.
a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
bis 1O eingefügt:
§ 45
Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung ,,(4) Luftsportgeräteführer bedürfen zum Schlep-
der Erlaubnis pen von Hängegleitern mit Ultraleichtflugzeugen,
zum Schleppen von Hängegleitern oder Gleit-
(1) Die Erlaubnis wird zum Führen von Ultraleicht-
segeln mit Winden und zur Durchführung von
flugzeugen mit einer Gültigkeitsdauer von 48 Mona-
Schleppstarts hinter Ultraleichtflugzeugen und an
ten, zum Führen von Sprungfallschirmen mit einer
Winden einer Berechtigung.
Gültigkeitsdauer von 24 Monaten sowie zum Führen
von Hängegleitern und Gleitsegeln unbefristet erteilt. (5) Fachliche Voraussetzungen. für den Erwerb
(2) Die Erlaubnis zum Führen von Ultraleichtflug- der Berechtigung zum Schleppen von Hängeglei-
zeugen, deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist, tern mit schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflug-
kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlän- zeugen (UL-Schleppberechtigung) sind
gert werden, wenn der Bewerber 18 Flugstunden,
1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher
darunter 5 Überlandflüge mit Zwischenlandung sowie
Ultraleichtflugzeugführer von mindestens
36 Starts innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf
40 Flugstunden nach Erwerb der Erlaubnis,
der Gültigkeit der Erlaubnis nachweist. Flugzeit, Über-
landflüge und Starts nach Satz 1 können auf 3 Flug- 2. eine theoretische und praktische Unterweisung
stunden, 1 Überlandflug und 24 Starts verringert wer- durch einen Fluglehrer mit UL-Schlepp-Lehr-
den, wenn der Bewerber eine gültige Erlaubnis für berechtigung und
Privatflugzeug-, Motorsegler- oder Segelflugzeugfüh- 3. die Durchführung von 50 Ausbildungsschlepp-
rer besitzt. Führer von schwerkraftgesteuerten Ultra- flügen, davon mindestens 20 Schleppflüge un-
leichtflugzeugen können bis zur Hälfte der Flugzeit ter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers mit
nach Satz 1 durch Flugzeit als verantwortlicher Führer UL-Schlepp-Lehrberechtigung.
von Hängegleitern oder Gleitsegeln nachweisen. Die
Voraussetzungen nach Satz 1 zur Verlängerung der (6) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
Erlaubnis können durch eine erfolgreiche praktische der Berechtigung zum Schleppen von Hängeglei-
Prüfung nach § 43 ersetzt werden. Eine Erlaubnis zum tern oder Gleitsegeln mit Winden (Winden-
Führen von Ultraleichtflugzeugen, deren Gültigkeit ab- Schleppberechtigung) sind
gelaufen ist, kann erneuert werden, wenn der Bewer-
ber innerhalb der letzten 36 Monate vor Stellung des 1. die Berechtigung zu Windenschleppstarts als
Antrags auf Erneuerung der Erlaubnis die Vorausset- Führer des geschleppten Hängegleiters oder
zungen nach Absatz 2 unter Aufsicht eines Flugleh- Gleitsegels,
rers erfüllt hat. Die Erneuerung kann von der erfolgrei- 2. eine theoretische und praktische Unterweisung
chen Ablegung der praktischen Prüfung nach § 43 durch einen Fluglehrer mit Windenschlepp-
abhängig gemacht werden. Für die Erneuerung einer Lehrberechtigung und ·
Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als 36 Monate abge-
laufen ist, hat der Bewerber die Voraussetzungen 3. die Durchführung von mindestens 60 Winden-
nach Satz 1 unter Aufsicht eines Fluglehrers zu erfül- schlepps unter Anleitung und Aufsicht eines
len und zusätzlich die erfolgreiche theoretische und Fluglehrers mit Windenschlepp-Lehrberechti-
praktische Prüfung nach§ 43 nachzuweisen. gung. Die Hälfte der Windenschlepps kann
durch Hängegleiter- oder Gleitsegel-Winden-
(3) Die Erlaubnis zum Führen von Sprungfallschir- schlepps ersetzt werden.
men, deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist, kann
um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert (7) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
werden, wenn der Bewerber 12 Fallschirmsprünge mit der Berechtigung zu Hängegleiter- oder Gleit-
manueller Auslösung innerhalb der letzten 12 Monate segel-Schleppstarts hinter Ultraleichtflugzeugen
vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis nachweist. Bei (UL- Schleppstartberechtigung) sind
Verlängerung einer nach § 44 Abs. 3 Satz 2 be-
schränkten Erlaubnis sind die nach Satz 1 nachzuwei- 1. die Erlaubnis zum Führen von Hängegleitern
senden Fallschirmsprünge durch 12 Fallschirmsprün- oder Gleitsegeln,
ge mit automatischer Auslösung zu ersetzen. Eine 2. eine theoretische und praktische Unterweisung
Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann erneu- durch einen Fluglehrer mit UL-Schlepp-Lehr-
ert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten berechtigung und
12 Monate vor Stellung des Antrags auf Erneuerung
3. die Durchführung von mindestens 20 UL-
der Erlaubnis 12 Fallschirmsprünge mit manueller
Schleppstarts unter Anleitung und Aufsicht eines
Auslösung in einer Flugschule durchgeführt hat. Bei
Fluglehrers mit UL-Schlepp-Lehrberechtigung.
Erneuerung einer nach § 44 Abs. 3 Satz 2 beschränk-
ten Erlaubnis sind die nach Satz 3 nachzuweisenden
(8) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
Fallschirmsprünge durch 12 Fallschirmsprünge mit
der Berechtigung zu Hängegleiter- oder Gleit-
automatischer Auslösung zu ersetzen. Ist eine Erlaub-
segel-Schleppstarts an Winden (Winden-
nis länger als 36 Monate abgelaufen, hat der Bewer-
Schleppstartberechtigung) sind
ber zusätzlich die theoretischen Kenntnisse nach § 42
Abs. 2 vor einem von dem Beauftragten bestimmten 1. eine abgeschlossene Flugausbildung nach § 42
Sachverständigen nachzuweisen." Abs. 3 Nr. 2a oder§ 42 Abs. 3 Nr. 3a und 3b,
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. eine theoretische und praktische Unterweisung segelführer von mindestens 1O Flügen mit mehr als
durch einen Fluglehrer mit Windenschlepp- 100 m Höhenunterschied unter Anleitung und Auf-
Lehrberechtigung und sicht eines Fluglehrers, der eine entsprechende
3. die Durchführung von mindestens 30 Schlepp- Passagierflug-Lehrberechtigung besitzt, und
starts an Winden als Führer von Hängegleitern 4. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher
oder Gleitsegeln sowie von mindestens 10 Win- Hängegleiter- oder Gleitsegelführer, die durch min-
denschlepps als Startleiter unter Anleitung und destens 40 Flüge mit mehr als 100 m Höhenunter-
Aufsicht eines Fluglehrers mit Winden- schied mit einem Fluggast, der eine Erlaubnis für
schlepp-Lehrberechtigung. Die Hälfte der Hängegleiter- oder Gleitsegelführer besitzt, und
Schleppstarts und Windenschlepps kann durch eine abschließende Prüfung nachgewiesen wor-
Hängegleiter- oder Gleitsegel-Schleppstarts den ist
und Windenschlepps ersetzt werden. nach Erwerb der entsprechenden unbeschränkten Er-
(9) De( Bewerber hat in einer Prüfung nachzu- laubnis für Hängegleiter- oder Gleitsegelführer.
weisen, daß er die zur sicheren Durchführung des
(4) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Schleppbetriebs nach den Absätzen 5 bis 8 not-
Berechtigung, Passagiersprünge mit doppelsitzigen
wendigen fachlichen Kenntnisse und praktischen
Sprungfallschirmen (Tandem-Sprungfallschirmen)
Fähigkeiten besitzt.
durchzuführen, sind
( 10) Der Beauftragte kann in Ausnahmefällen
1. die Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Bewerber von der Voraussetzung des Absatzes 6
Sprungfallschirmführen,
Nr. 1 und von der Prüfung nach Absatz 9 befreien,
wenn die notwendigen Kenntnisse und praktischen 2. eine praktische Tätigkeit von 500 Gleitfallschirm-
Fähigkeiten auf andere Weise erworben und nach- sprüngen mit einer Freifallzeit von insgesamt
gewiesen sind." 5 Stunden und
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 11. 3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungs-
lehrgang für Führer von Tandem-Sprungfallschir-
men mit einer theoretischen u9d praktischen Über-
5. Nach§ 84 wird der folgende§ 84a angefügt: prüfung
,,§ 84a nach Erwerb der Erlaubnis für Sprungfallschirmfüh-
Passagierflugberechtigung rer.
für Luftsportgeräteführer
(5) Die Verpflichtung zum Abschluß einer Haft-
( 1) Luftsportgeräteführer bedürfen für Passagier- pflichtversicherung nach § 103 LuftVZO bleibt unbe-
flüge oder für Passagiersprünge einer Passagierflug- ~h~" .
berechtigung.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der 6. § 87 wird wie folgt geändert:
Berechtigung, Passagierflüge mit doppelsitzigen Ul- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
traleichtflugzeugen durchzuführen, sind
„Erteilung, Umfang, Verlängerung, Erneuerung
1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Ultra- und Gültigkeitsdauer der Berechtigungen".
leichtflugzeugführer von 60 Flugstunden und
b) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt durch einen
2. die Durchführung von 5 Überlandflügen, davon Beistrich ersetzt und der folgende Halbsatz ange-
mindestens 1 Überlandflug mit einer einfachen fügt:
Entfernung von mindestens 100 km
,,im Falle des§ 84 Abs. 6 zusätzlich das Winden-
nach Erwerb der Erlaubnis. §§ 97a und 122 Abs. 1 muster."
bleiben unberührt. Für Führer von aerodynamisch ge-
c) In Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt:
steuerten Ultraleichtflugzeugen, die eine gültige Er-
laubnis für Privatflugzeug-, Motorsegler- oder Segel- „Die Gültigkeitsdauer der Berechtigungen nach
flugzeugführer besitzen, ermäßigt sich die praktische § 84 Abs. 6 und nach § 84a Abs. 3 beträgt
Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 auf 20 Flugstunden nach 24 Monate."
Erwerb der Erlaubnis für Ultraleichtflugzeugführer. d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
(3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der und 5 angefügt:
Berechtigung, Passagierflüge mit doppelsitzigen Hän- ,,(4) Die Berechtigung nach § 84 Abs. 5 kann
gegleitern oder Gleitsegeln durchzuführen, sind verlängert werden, wenn der Bewerber 20 UL-
1. der Nachweis der fachlichen Voraussetzungen für Schleppflüge innerhalb der letzten 24 Monate vor
den Erwerb der Lehrberechtigung nach § 97 Abs. 1 Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung nachweist.
Nr. 1, 2 und 4, Die Verlängerung der Berechtigungen nach § 84
Abs. 6 und nach § 84 a Abs. 3 kann von einer
2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher
praktischen Überprüfung durch einen vom Beauf-
Hängegleiter- oder Gleitsegelführer von minde-
tragten bestimmten Sachverständigen abhängig
stens 2 Jahren und von mindestens 300 Flügen mit
gemacht werden. Die Berechtigung nach § 84a
mehr als 400 m Höhenunterschied,
Abs. 4 kann verlängert werden, wenn der Bewer-
3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Passagier- ber 40 Tandemsprünge oder 2 Überprüfungs-
fluglehrgang mit anschließender praktischer Tätig- sprünge mit einem vom Beauftragten bestimmten
keit als verantwortlicher Hängegleiter- oder Gleit- Sachverständigen nachweist.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 763
(5) Die Berechtigung nach § 84a Abs. 4, deren stens 1 Überlandflug mit einer einfachen Entfer-
Gültigkeit abgelaufen ist, kann erneuert werden, nung von mindestens 100 km,
wenn der Bewerber mindestens 2 Überprüfungs- 2. vor Beginn der Auswahlprüfung nach Absatz 1
sprünge mit einem vom Beauftragten bestimmten Satz 1 Nr. 4 für den Erwerb der Berechtigung,
Sachverständigen nachgewiesen hat." Hängegleiter- oder Gleitsegelführer praktisch
auszubilden, eine praktische Tätigkeit als Hänge-
7. § 97 wird wie folgt gefaßt: gleiter- oder Gleitsegelführer von mindestens
,,§ 97 2 Jahren seit Erwerb der unbeschränkten Erlaub-
nis, mindestens 1 Überlandflug mit einer einfachen
Berechtigung zur praktischen Ausbildung Entfernung von mindestens 40 km mit einem Hän-
von Luftsportgeräteführern
gegleiter oder von mindestens 20 km mit einem
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Gleitsegel sowie ein Vorpraktikum bei einer Luft-
Berechtigung, Luftsportgeräteführer praktisch auszu- fahrerschule,
bilden, sind
3. vor Beginn des Fluglehrerlehrgangs nach Absatz 1
1. eine entsprechende unbeschränkte Erlaubnis für Satz 1 Nr. 6 für den Erwerb der Berechtigung,
Luftsportgeräteführer, Sprungfallschirmführer praktisch auszubilden,
2. die Ausbildung zur Ausübung des Flugfunkdien- 300 Fallschirmsprünge mit einer Freifallzeit von
stes, insgesamt 2 Stunden innerhalb der letzten 36 Mo-
nate vor Stellung des Antrags.
3. eine praktische Tätigkeit als Luftsportgerätefüh-
rer, (4) Fluglehrer bedürfen zur praktischen Ausbildung
von Luftsportgeräteführern, die eine Berechtigung
4. eine theoretische und praktische Auswahlprüfung zum Schleppen mit Ultraleichtflugzeugen und Winden,
vor einem Prüfungsausschuß zur Teilnahme an zum Geschlepptwerden durch Ultraleichtflugzeuge
einem Assistentenlehrgang, und an Winden oder zu Passagierflügen erwerben
5. die erfolgreiche Teilnahme an dem Assistenten- wollen, und zur praktischen Ausbildung von Sprung-
lehrgang innerhalb von zwei Jahren nach der fallschirmführern nach der AFF-Methode einer Zu-
Auswahlprüfung, satzberechtigung.
6. eine an den Assistentenlehrgang anschließende (5) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
erfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht einer Zusatzberechtigung nach Absatz 4 sind
des Ausbildungsleiters einer Luftfahrerschule und 1. die Berechtigung nach § 84 Abs. 4 oder § 84a
7. die erfolgreiche Teilnahme an einem Fluglehrer- Abs.1,
lehrgang innerhalb von 3 Jahren nach Abschluß 2. die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang,
des Assistentenlehrgangs.
3. die Durchführung von mindestens 50 UL-Schlepp-
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 flügen und von mindestens 50 UL-Schleppstarts
entfallen für den Erwerb der Berechtigung, Sprungfall- für den Erwerb einer UL-,Schlepp-Lehrberechti-
schirmführer praktisch auszubilden. Für Bewerber, die
gung,
eine Ausbildungsberechtigung für Flugzeug-, Motor-
segler-, Segelflugzeug- oder Luftsportgeräteführer 4. die Durchführung von mindestens 500 Winden-
besitzen, entfällt der Lehrgang nach Satz 1 Nr. 5 und schlepps und 150 Windenschleppstarts für den
verkürzt sich die Ausbildungstätigkeit nach Satz 1 Erwerb einer Windenschlepp-Lehrberechtigung,
Nr. 6 um die Hälfte. 5. die Durchführung von 500 Formationssprüngen mit
(2) Dem Beauftragten müssen vor Beginn der Aus- einer Freifallzeit von insgesamt 5 Stunden für den
wahlprüfung nach Absatz 1 Nr. 4 folgende Unterlagen Erwerb einer AFF-Lehrberechtigung,
vorliegen: 6. die praktische Tätigkeit von mindestens einem
1. ein Lebenslauf, Jahr und 40 Passagierflügen für den Erwerb der
Passagierflug-Lehrberechtigung oder von minde-
2. bei Bewerbern für den Erwerb der Berechtigung, stens 300 Tandemsprüngen für den Erwerb der
Sprungfallschirmführer praktisch auszubilden, ein Tandem-Lehrberechtigung
Tauglichkeitszeugnis,
nach Erwerb der Berechtigung nach Nummer 1.
3. ein Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe
sowie (6) Der Bewerber für eine Berechtigung nach Ab-
satz 1 oder für eine Zusatzberechtigung nach Absatz 4
4. eine Erklärung über schwebende Strafverfahren hat in einer Prüfung nachzuweisen, daß er nach sei-
und ein Führungszeugnis nach § 28 des Bundes- nem fachlichen Wissen und praktischen Können die
zentralregistergesetzes. an einen Fluglehrer zu stellenden besonderen Anfor-
(3) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 derungen erfüllt.
Nr. 3 muß umfassen: (7) Die Berechtigungen und die Zusatzberechtigun-
1. vor Beginn der Auswahlprüfung nach Absatz 1 gen werden zur praktischen Ausbildung von Führern
Satz 1 Nr. 4 für den Erwerb der Berechtigung, motorgetriebener Luftsportgeräte mit einer Gültigkeits-
Ultraleichtflugzeugführer praktisch auszubilden, ei- dauer von 4 Jahren, von Führern nichtmotorgetriebe-
ne Flugzeit von 70 Stunden innerhalb der letzten ner Luftsportgeräte mit einer Gültigkeitsdauer von
24 Monate vor Stellung des Antrags. Darin müssen 2 Jahren durch Eintragung in den Luftfahrerschein
700 km Überlandflug enthalten sein, davon minde- erteilt. Eine noch gültige Berechtigung oder Zusatzbe-
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
rechtigung kann um die Gültigkeitsdauer nach Satz 1 c) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Erlaubnisbe-
verlängert werden, wenn der Bewerber während der hörde" die Wörter „oder dem Beauftragten" einge-
Gültigkeitsdauer eine Tätigkeit als Fluglehrer, als Prü- fügt.
fungsratsmitglied oder als Sachverständiger sowie die
erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden
Fortbildungslehrgang innerhalb der letzten 2 Jahre vor 10. § 105 wird wie folgt geändert:
Ablauf der Gültigkeit nachweist. Zur Verlängerung der a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Erlaubnisbe-
Zusatzberechtigung nach Absatz 5 Nr. 5 sind minde- hörde" durch die Wörter „zuständigen Stelle" und
stens 40 AFF-Ausbildungssprünge oder mindestens die Wörter „Klasse 2 und 3 (Segelflugzeuge, Mo-
100 Tandemsprünge nachzuweisen; sie können durch torsegler)" durch die Wörter „Klasse 2, 3 und 5
mindestens 2 Überprüfungssprünge mit einem vom (Segelflugzeuge, Motorsegler und Luftsportgerä-
Beauftragten bestimmten Sachverständigen ersetzt te)" ersetzt.
werden."
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Klasse 2 oder 3"
durch die Wörter „Klasse 2, 3 oder 5" ersetzt.
8. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt:
,,§ 97a
11. § 106 wird wie folgt geändert:
Vertrautmachen mit Luftsportgeräten
a) In Absatz 1 wird das Wort „Erlaubnisbehörde"
Ein Luftsportgeräteführer muß sich vor Antritt eines durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
Fluges mit einem Luftsportgerät, das er bisher nicht
oder innerhalb der letzten 24 Monate nicht geführt b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Klasse 3"
oder bedient hat, in einer Luftfahrerschule oder durch die Wörter „oder Klasse 5" eingefügt, die Wörter
einen Fluglehrer vertraut machen. Das theoretische ,,§ 104 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter,,§ 104 Abs. 3
und praktische Vertrautmachen hat sich auf den Auf- Nr. 3c oder Nr. 5c" ersetzt und nach den Wörtern
bau und die Ausrüstung, auf die Führung und Bedie- „luftfahrttechnischen Betrieb" die Wörter „oder bei
nung des Luftsportgerätes im Normalflug und in be- einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät" einge-
sonderen Flugzuständen sowie auf das Verhalten in fügt.
Notfällen und bei Unfällen zu erstrecken. Der Beauf-
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter,,§ 104 Abs. 2
tragte kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen
Nr. 1 und 2" durch die Wörter ,,§ 104 Abs. 3 Nr. 1
zulassen. Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für
und 2" ersetzt.
Windenführer."
9. § 104 wird wie folgt geändert: 12. § 108 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Klassen 1 bis 4" a) Nach den Wörtern „Muster 9" werden die Wörter
durch die Wörter „Klassen 1 bis 5" ersetzt. ,,oder Muster 9a" eingefügt sowie die Wörter „Klas-
sen 1 bis 4" durch die Wörter „Klassen 1 bis 5"
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ersetzt.
ba) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort b) In Nummer 3 wird das Wort „Fallschirmen" durch
,,Fallschirmen" durch das Wort „Rettungsfall- das Wort „Rettungsfallschirmen" ersetzt.
schirmen" ersetzt.
c) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 an-
bb) In Nummer 4 wird der Punkt nach dem Wort
gefügt:
„Monate" durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Nummer 5 angefügt: „5. Klasse 5 für die Stück- und Nachprüfung von
Ultraleichtflugzeugen und Sprungfallschirmen
„5. für die Prüferlaubnis Klasse 5
einschließlich der Rettungsgeräte."
a) für Prüfer von Ultraleichtflugzeugen ei-
ne Berufsausbildung als Facharbeiter
13. In § 109 Abs. 3 wird das Wort „Erlaubnisbehörde"
oder Geselle mit Lehrabschlußprüfung
durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
auf einem für die Prüfertätigkeit förder-
lichen Fachgebiet,
b) für Prüfer von Sprungfallschirmen eine 14. In § 110 Abs. 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2
Berufsausbildung auf einem für die angefügt:
Prüfertätigkeit förderlichen Fachge- ,,Eine Musterberechtigung für die Prüferlaubnis Klas-
biet, se 5 ist nicht vorgesehen."
c) eine berufliche Tätigkeit von zwei Jah-
ren bei der Herstellung oder Instand- 15. § 117 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
haltung von Ultraleichtflugzeugen oder
Sprungfallschirmen der beantragten a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
oder technisch ähnlichen Art, davon „Satz 1 und Satz 2 gelten für die Ausbildung von
6 Monate innerhalb der letzten 24 Mo- Luftsportgeräteführern entsprechend."
nate vor Stellung des Antrags auf Ertei-
b) Nach Satz -5 wird der folgende Satz 6 angefügt:
lung der Erlaubnis in einem Hersteller-
betrieb für Luftsportgerät oder in einem ,,Satz 5 gilt nicht für die Ausbildung von Luftsport-
luftfahrttechnischen Betrieb." geräteführern."
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 765
16. In § 122 Abs. 1 wird der Punkt gestrichen und der 21. In der Bezeichnung von Unterabschnitt 5 nach § 130
folgende Halbsatz angefügt: wird das Wort „Behörden" durch das Wort „Stellen"
„oder mindestens 10 Fallschirmsprünge durchgeführt ersetzt.
haben."
22. § 131 wird wie folgt geändert:
17. § 123 wird wie folgt gefaßt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,§ 123
,,Zuständige Stellen".
Nachweis der praktischen Voraussetzungen
für Luftsportgeräteführer b) In Satz 1 werden das Wort „Behörden" durch das
Wort „Stellen" ersetzt und nach dem Wort „Luft-
(1) Luftsportgeräteführer haben zum Nachweis der
fahrtbehörden" die Wörter „und der vom Bundesmi-
praktischen Voraussetzungen zum Erwerb oder zur
nister für Verkehr Beauftragte." angefügt.
Verlängerung und Erneuerung einer Erlaubnis oder
einer Berechtigung ein Flugbuch zu führen.
(2) Führer von Ultraleichtflugzeugen haben die An- 23. In § 132 werden in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2
gaben nach § 120 Abs. 1 Satz 1 in das Flugbuch das Wort „Erlaubnisbehörde" durch die Wörter „zu-
einzutragen. Im übrigen gilt § 120 Abs. 1 Satz 3 bis 5. ständigen Stelle" ersetzt.
(3) Führer von Hängegleitern und Gleitsegeln haben
in das Flugbuch Datum, Fluggerät, Fluggelände mit 24. In § 133 Abs. 1 werden die Wörter „das Post und
Höhenunterschied, Flugdauer und Art der Übung ein- Fernmeldewesen" durch die Wörter „Post und Tele-
zutragen. Im übrigen gilt § 120 Abs. 1 Satz 4 und 5. kommunikation" ersetzt.
(4) Führer von Sprungfallschirmen führen ein
Sprungbuch unter Angabe von Datum, Sprungort, 25. § 134 wird wie folgt geändert:
Sprunghöhe, Sprungart und Kennzeichen des abset-
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,§ 84
zenden Luftfahrzeugs. Im übrigen gilt § 120 Abs. 1
Abs. 1" die Wörter „oder Abs. 4, § 84a Abs. 1" so-
Satz 4 und 5.
wie nach den Wörtern ,,§ 93 Abs. 1" ein Beistrich
(5) Bei Luftfahrerschulen kann der Beauftragte Aus- und die Wörter ,,§ 97 Abs.1 oder Abs. 4" einge-
nahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn die fügt.
Anforderungen auf andere Weise erfüllt sind."
b) In Nummer 5 werden die Wörter,,§ 123 Satz 1 ein
Sprungbuch" durch die Wörter ,,§ 123 Abs. 2 bis 4
18. In § 128 wird nach Absatz 10 der folgende Absatz 11
ein Flugbuch oder Sprungbuch" sowie die Wörter
angefügt:
,,§ 123 Satz 2 in Verbindung mit§ 120 Abs. 1 Satz 3
,,(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten für Prüfungen und das Sprungbuch" durch die Wörter ,,§ 123 Abs. 2
Überprüfungen von Luftsportgeräteführern mit der Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 jeweils in
Maßgabe, daß an die Stelle der Luftfahrtbehörde und Verbindung mit§ 120 Abs. 1 Satz 3 das Flugbuch
Erlaubnisbehörde der Beauftragte tritt." oder Sprungbuch" ersetzt.
19. § 129 wird wie folgt geändert: c) In Nummer 6 werden die Wörter ,,§ 123 Satz 2"
durch die Wörter ,,§ 123 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2" ersetzt.
aa) In Satz 2 wird das Wort „Erfaubnisbehörde"
durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
26. Der Anhang wird wie folgt geändert:
ab) In Satz 3 wird das Wort „Erlaubnisbehörde"
a) Das Muster 5 (,,Luftfahrerschein für Fallschirm-
durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
springer" und „Beiblatt zum Luftfahrerschein für
b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen. Fallschirmspringer'') wird durch das neue Muster 5
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 ange- (,,Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer" und
fügt: ,,Beiblatt ,F' zum Luftfahrerschein für Luftsportge-
räteführer") entsprechend der Anlage 1 zu Artikel 3
,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für dieser Verordnung ersetzt.
Luftsportgeräteführer."
b) Nach Muster 9 wird entsprechend der Anlage 2 zu
20. In § 130 wird das Wort „Erlaubnisbehörde" durch die Artikel 3 dieser Verordnung das Muster 9a (,,Aus-
Wörter „zuständige Stelle" ersetzt. weis für Prüfer von Luftsportgerät") eingefügt.
N )> ....
C :::S 0)
)> - 0)
3:~
~--
:,;; CD
w
Nr. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Lichtbild
35X45 mm Beiblatt "F" zum Luftfahrerschein CD
C
für :::s
Unterschrift des Inhabers
Luftsportgeräteführer
a.
(t)
Signature ol holder u,
Attachment "F"
to the Sport Pilot Licence
<g
u,
(t)
Nr. ;-:r
Name des Inhabers: c-
Name ol holder
Luftfahrerschein
Name: ~
für Erlaubnis für c...
m
Luftsportgeräteführer geboren am: Staatsangehörigkeit: Category: Sport Pilot Licence :::s-
born on Nationality (C
Wohnsitz: m
Sport Pilot Licence Address gültig bis :::s
(C
Erlaubnis ...,.
/ ..•··········.... , den Sport Pilot Licence valid until
CO
Bemerkungen CO
( '1 Remarks ~w
Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt
Valid only in connection with the attachment
-t
................ /,! Der Beauftragte
lssuing Border
~
...................... • den
Beschränkt gültiges Beschränkt gültiges .... . ..
Sprechfunkzeugnis II Sprechfunkzeugnis 1 / \
r················\ für den Flugfunkdienst für den Flugfunkdienst \ j
Restricted Flight Restricted Flight
Radiotelephone Radiotelephone \ .•..........•./ Der Beauftragte
\ ................./
Operator's Certilicate II Operator·s Certilicate 1 lssuing Border
Nr. Nr.
l.gNr.15702 Muster 5 (§ 44 LuftPersV) LgNr.15703 zu Muster 5 {§§ 44, 84, 84 a, 97 LuftPersV)
No. No.
® Bundesdruckere, O Bundesdruckerei
Berechtigungen - ratings X
1
Umfang der Erlaubnis Berechtigungen
1
Die Erlaubnis berechtigt zum Führen der im Beiblatt einge- Der Inhaber der Erlaubnis {Pilot) bedarf einer Berechti-
~
1 tragenen Luftsportgeräte im nichtgewerblichen Luftver- gung
kehr am Tage.
1 1. zum Schleppen mit Ultraleichtflugzeugen oder mit Win- 1\)
Zu den vom Bundesminister für Verkehr anerkannten Luft- den (§ 84 LuftPersV). c.,,
1
sportgeräten gehören 2. zu Schleppstarts hinter Ultraleichtflugzeugen oder an 1
Winden (§ 84 LuftPersV),
~
1
1. Ultraleichtflugzeuge,
1 1.1 aerodynamisch gesteuert, 3. zum Führen doppelsitziger Luftsportgeräte{§ 84 a Luft- CC
1.2 schwerkraftgesteuert (Trike),
PersV), a.
1 CD
4. zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeräteführern .....
Zusatzberechtigungen - other ratings 1 2. Hängegleiter, als Fluglehrer {§ 97 LuftPersV). )>
3. Gleitsegel und C
1 (/)
4. Sprungfallschirme (auch bei Nacht). CC
1
Zusatzberechtigungen lll
O'"
1 Der Inhaber der Berechtigung zur praktischen Ausbildung ~
Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprech• von Luftsportgeräteführern {Fluglehrer) bedarf einer
1 funkzeugnisses
CD
Zusatzberechtigung 0
::s
1 Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt, 1. zur praktischen Ausbildung für die Berechtigung zum _::s
den Sprech- und Navigationsfunkdienst bei einer deut- Schleppen (§ 97 LuftPersV).
1 a.
Beschränkungen - restrictions schen Luft- oder Bodenfunkstelle in folgendem Umfang 2. zur praktischen Ausbildung für die Berechtigung zu CD
1 auszuüben: Schleppstarts (§ 97 LuftPersV) und
::s
- Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flug- ~
1 3. zur praktischen Ausbildung nach der AFF-Methode
funkdienst bei Flügen nach Sichtflugregeln in deutscher (§ 97 LuftPersV), c...
C
1 Sprache.
4. zur praktischen Ausbildung für die Berechtigung zu :2 .
1 - Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flug- Passagierflügen (§ 97 LuftPersV). ......
funkdienst bei Flügen nach Sichtflugregeln. (0
1 (0
w
1
1
1
1
N
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~ (1) O>
w.... ....,
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 2
zu Artikel 3
Nr.
Lichtbild
35X45 mm
Bundesrepublik Deutschland Unterschrift des Inhabers
Signature of holder
Federal Republic of Germany
Name des Inhabers:
Name of holder
geboren am: Staatsangehörigkeit:
Ausweis born on Nationality
für Wohnsitz:
Address
Prüfer von Luftsportgerät
Maintenance Engineer Licence
,den
LgNr.15704 Muster 9a (§ 106 LuftPersV)
(~) Der Beauftragte
lssuing Border
O Bundesdruckerei
Prüferlaubnis Klasse 5
Maintenance Engineer Type 5
Gültig bis: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Valid until
(..-··········•..\ _ _ _ __,den _ _ _ __
Geräteart:
Type
\ /
....
............................
,J'
""""'"'""'"""'''"'"""''"""''"""'·'"'""'"'·""''''"'_____
Gültig bis: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Bemerkungen: Valid until
Remarks
................................... _ _ _ __,den _ _ _ __
/' \
\...•............-·)
Gültig bis: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Gültig bis: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Valid until Valid until
_ _ _ _ _ den _ _ _ __ _ _ _ __,den _ _ _ __
(....---··········.\ i ..-············.\
\ /
...........................,•· '··········-····,I}
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 769
Artikel 4 7. In § 10 werden in Satz 1 die Wörter „Die Zulassungs-
behörde" durch die Wörter „Das Luftfahrt-Bundesamt"
Die Prüfordnung für Luftfahrtgerät (LuftGerPO) vom und in Satz 2 das Wort „Sie" durch das Wort „Es"
16. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 416) wird wie folgt geändert: ersetzt.
1. § 4 wird wie folgt geändert: 8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Zulassungs- a) In Absatz 3 werden die Wörter „der Zulassungs-
behörde" durch die Wörter „zuständige Stelle" er- behörde" durch die Wörter „dem Luftfahrt-Bun-
setzt. desamt" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 einge- b) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Zulassungs-
fügt: behörde" durch die Wörter „Das Luftfahrt-Bundes-
amt" ersetzt.
,,(2) Einer vereinfachten Musterprüfung bedarf es
nicht, wenn die Musterprüfung im Sinne des Absat- c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
zes 1 Satz 1 von einer zuständigen Behörde eines ,,(6) Der Beauftragte kann verlangen, daß ihm
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Ge- neben den Musterunterlagen nach Absatz 1 das
meinschaften oder von einer von ihr dafür zugelas- Muster eines nichtmotorgetriebenen Luftsport-
senen Prüfstelle vorgenommen wurde, wenn ihre geräts auf Dauer zur Verfügung gestellt wird."
Ergebnisse der für die Musterzulassung zuständi-
gen deutschen Stelle zur Verfügung stehen oder 9. § 12 wird wie folgt geändert:
auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden und
wenn ihre Ergebnisse dem deutschen Schutz- und a) In Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Satz 4 wird
Sicherheitsniveau gleichwertig sind. Solches Luft- das Wort „Zulassungsbehörde" durch die Wörter
fahrtgerät wird ohne weitere Prüfung musterzuge- ,,zuständige Stelle" ersetzt.
lassen." b) In Absatz 2 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Luftfahrtbehörde"
2. In § 5 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Zulas-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sungsbehörde" durch die Wörter „dem Luftfahrt-
Bundesamt" ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Zulassungs-
behörde" durch die Wörter „dem Luftfahrt- b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2
Bundesamt" ersetzt. eingefügt:
ab) In Satz 3 werden die Wörter „Die Zulassungs- ,,Änderungen eines zugelassenen Luftsportgeräte-
behörde" durch die Wörter „Das Luftfahrt- musters dürfen nur mit Zustimmung des Beauftrag-
Bundesamt" ersetzt. ten durchgeführt werden."
ac) Nach Satz 3 wird der folgende Satz 4 einge- c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Im neuen Satz 3
fügt: wird das Wort „stellt" durch das Wort „stellen" er-
setzt.
,,Die umfassende, vereinfachte und ergänzen-
de Musterprüfung von Luftsportgerät werden d) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Hersteller
von dem vom Bundesminister für Verkehr Be- des Luftfahrtgeräts" die Wörter „oder des Herstel-
auftragten durchgeführt." lerbetriebs für Luftsportgerät" eingefügt, das Wort
„Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständige
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Zulas- Stelle" ersetzt und nach dem Wort „Herstellers" die
sungsbehörde" durch die Wörter „das Luftfahrt- Wörter „des Luftfahrtgeräts oder des Hersteller-
Bundesamt" ersetzt. betriebs für Luftsportgerät" eingefügt.
c) In Absatz 3 und Absatz 4 werden die Wörter „Die
Zulassungsbehörde" durch die Wörter „Das Luft- 11. In § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 wird das Wort
fahrt-Bundesamt" ersetzt. „Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständige
Stelle" ersetzt.
4. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Zulas-
sungsbehörde" durch die Wörter „Das Luftfahrt-Bun-
12. In § 15 wird das Wort „Zulassungsbehörde" durch die
desamt" ersetzt. Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
13. § 16 wird wie folgt geändert:
5. In § 8 Abs. 3 werden in Satz 1 die Wörter „Die Zulas-
sungsbehörde" durch die Wörter „Das Luftfahrt-Bun- a} In der Überschrift wird das Wort „Stelle" durch das
desamt" und in Satz 2 das Wort „sie" durch das Wort Wort „Stellen" ersetzt.
,,es" ersetzt. b} Satz 1 und Satz 2 werden Absatz 1. Im neuen
Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Zulas-
6. In § 9 werden die Wörter „der Zulassungsbehörde" sungsbehörde" durch die Wörter „das Luftfahrt-
durch die Wörter „dem Luftfahrt-Bundesamt" ersetzt. Bundesamt" ersetzt.
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
c) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 ange- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Fallschirmen"
fügt: durch das Wort „Luftsportgeräten" ersetzt.
,,(2) Die Stückprüfung des Luftsportgeräts wird c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Zulassungs-
von dem Beauftragten durchgeführt. Die Stückprü- behörde" durch die Wörter „das Luftfahrt-Bundes-
fung von Hängegleitern und Gleitsegeln wird von amt" ersetzt und der folgende Satz 2 angefügt:
dem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät durchge-
„In begründeten Fällen kann der Beauftragte für
führt, der hierfür einer Anerkennung durch den
Hängegleiter und Gleitsegel eine Verlängerung
Beauftragten bedarf; die §§ 17, 18, 19, 20, 22 und
oder Verkürzung des Zeitabstandes nach Absatz 1
43 gelten sinngemäß."
Satz 2 gewähren sowie Rettungs- und Schlepp-
geräte von der Nachprüfpflicht befreien."
14. In § 17 Abs. 2 werden in Satz 1 die Wörter „Die
Zulassungsbehörde" .durch die Wörter „Das Luft-
24. § 28 wird wie folgt geändert:
fahrt-Bundesamt" und in Satz 2 das Wort „Sie" durch
das Wort „Es" ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Zulas-
sungsbehörde" durch die Wörter „dem Luftfahrt-
Bundesamt" ersetzt.
15. In § 18 Abs. 3 werden im ersten Halbsatz die Wörter
,,Die Zulassungsbehörde" durch die Wörter „Das Luft- b) In Absatz 2 werden im ersten Halbsatz die Wörter
fahrt-Bundesamt" und im zweiten Halbsatz das Wort „Die Zulassungsbehörde" durch die Wörter „Das
,,sie" durch das Wort „es" ersetzt. Luftfahrt-Bundesamt" und im zweiten Halbsatz das
Wort „sie" durch das Wort „es" ersetzt.
16. In § 19 werden die Wörter „der Zulassungsbehörde" c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Zulas-
durch die Wörter „dem Luftfahrt-Bundesamt" ersetzt. sungsbehörde" durch die Wörter „dem Luftfahrt-
Bundesamt" ersetzt.
17. In § 20 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt. 25. In § 29 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
18. In § 21 Abs. 3 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt. 26. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
19. In § 23 Satz 3 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt. aa) In Satz 2 werden die Wörter „die Zulassungs-
behörde" durch die Wörter „das Luftfahrt-
Bundesamt" ersetzt.
20. In § 24 wird nach Absatz 4 der folgende Absatz 5
angefügt: ab) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und
4 eingefügt:
,,(5) Die ordnungsgemäße Durchführung der Stück-
prüfung eines Luftsportgerätes ist für Ultraleichtflug- „Die Nachprüfung von Luftsportgeräten wird
zeuge durch einen Prüfschein, für Hängegleiter und von dem Beauftragten durchgeführt. Die Nach-
Gleitsegel durch eine Prüfplakette und für Sprungfall- prüfung von Hängegleitern und Gleitsegeln
schirme durch einen Prüfstempel zu bescheinigen. führt der Herstellerbetrieb für Luftsportgerät
Darin sind die Lufttüchtigkeit des Luftsportgeräts und durch, der hierfür einer Anerkennung durch
die Übereinstimmung mit dem Muster festzustellen. den Beauftragten bedarf; die §§ 32, 33, 34, 35,
Prüfplakette und Prüfstempel gelten als Prüfschein. 36, 37 und 43 gelten sinngemäß."
Die Prüfplakette wird von dem Beauftragten ausge- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
händigt. Prüfplakette und Prüfstempel sind an dem
ba) Das Wort „Zulassungsbehörde" wird durch die
Luftsportgerät dauerhaft anzubringen. Die Sätze 1 bis 5
Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
gelten sinngemäß für zugehörende Rettungs- und
Schleppgeräte." bb) Nach Buchstabe c wird der folgende Buch-
stabe d eingefügt:
21. In § 25 werden in Absatz 1 Satz 1 (zweimal) das Wort ,,d} Prüfer der Klasse 5 die umfassende Nach-
„Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständigen prüfung nach § 27 Abs. 1 von Ultraleicht-
Stelle" sowie in Absatz 2 erster Halbsatz das Wort flugzeugen und Sprungfallschirmen."
„Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständige
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Zulas-
Stelle" ersetzt.
sungsbehörde" durch die Wörter „dem Luftfahrt-
Bundesamt" ersetzt.
22. In § 26 Abs. 2 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter „die Zulassungs-
behörde" durch die Wörter „das Luftfahrt-Bundes-
amt" ersetzt.
23. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der folgende Satz 2 angefügt: 27. In § 32 Abs. 3 werden in Satz 1 die Wörter „Die
„Nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte unterliegen Zulassungsbehörde" durch die. Wörter „Das Luft-
in Zeitabständen von 24 Monaten einer umfassen- fahrt-Bundesamt" und in Satz 2 das Wort „Sie" durch
den Nachprüfung." das Wort „Es" ersetzt.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 771
28. In § 33 werden in Absatz 4 im ersten Halbsatz die c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Zulas-
Wörter „Die Zulassungsbehörde" durch die Wörter sungsbehörde" durch die Wörter „Das Luftfahrt-
„Das Luftfahrt-Bundesamt" und im zweiten Halbsatz Bundesamt" ersetzt.
das Wort „sie" durch das Wort „es" sowie in Absatz 5 d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
die Wörter „Die Zulassungsbehörde" durch die Wörter
,,Das Luftfahrt-Bundesamt" ersetzt. ,,(5) Einzelstücke von Luftsportgerät bedürfen der
Musterprüfung nach den Bauvorschriften für Luft-
sportgerät. Die Verkehrszulassung wird in der Ka-
29. In § 34 werden die Wörter „der Zulassungsbehörde" tegorie „Luftsportgerät" erteilt."
durch die Wörter „dem Luftfahrt-Bundesamt" ersetzt.
35. § 42 wird wie folgt geändert:
30. In § 35 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde" a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter „der
durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt. Zulassungsbehörde" durch die Wörter „dem Luft-
fahrt-Bundesamt" und in Satz 2 die Wörter „der
31. In§ 38 werden in Satz 1 die Wörter „für die Nachprü- Zulassungsbehörde" durch die Wörter „dem Luft-
fung zuständige Stelle" durch die Wörter „nachprüfen- fahrt-Bundesamt" ersetzt.
de Stelle" und das Wort „Prüfungen" durch das Wort b) In Absatz 2 werden im ersten Halbsatz die Wörter
,,Nachprüfungen" sowie in Satz 3 das Wort „Zulas- „Die Zulassungsbehörde" durch die Wörter „Das
sungsbehörde" durch die Wörter „zuständige Stelle" Luftfahrt-Bundesamt" und im zweiten Halbsatz das
ersetzt. Wort „sie" durch das Wort „es" ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
32. § 39 wird wie folgt geändert:
,,(5) Für ein Luftsportgerät, das im Amateurbau
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: hergestellt wird, kann der Beauftragte die Art und
,,(1) Die umfassende Nachprüfung nach § 27 den Umfang der Prüfung der Lufttüchtigkeit im
Abs. 1, die angeordnete Nachprüfung nach § 29, Einzelfall festlegen. Absatz 3 Satz 1 bleibt unbe-
welche von den nach § 31 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 rührt.§ 16 Abs. 2 und§ 31 Abs. 1 Satz 3 und 4 sind
zuständigen Stellen durchzuführen ist, und die anzuwenden."
Nachprüfung bei Überholungen, großen Reparatu-
ren und großen Änderungen nach § 30 Abs. 2 sind 36. In § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird das Wort
von der nach§ 31 für die Nachprüfung zuständigen . ,,Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständige
Stelle in einem Nachprüfschein, für Hängegleiter Stelle" ersetzt.
und Gleitsegel durch Prüfstempel zu bescheinigen.
Der Prüfstempel gilt als Nachprüfschein; er wird 37. In § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden die Wörter
von dem Beauftragten ausgehändigt und muß . ,,Die Zulassungsbehörde" durch die Wörter „Das Luft-
dauerhaft angebracht sein. In dem Nachprüfschein fahrt-Bundesamt" ersetzt.
und dem Prüfstempel sind die Lufttüchtigkeit und
die Übereinstimmung mit den im zugehörigen Ge- 38. § 46 wird wie folgt geändert:
rätekennblatt enthaltenen Angaben festzustellen. a) In Absatz 1 Nr. 1 werden in Buchstabe d das Wort
Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für zugehö- „Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständige
rende Rettungs- und Schleppgeräte." Stelle" ersetzt und in Buchstabe e nach den Wör-
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zulassungs- tern ,,§ 24 Abs. 1" die Wörter „oder 5" eingefügt.
behörde" durch die Wörter „zuständigen Stelle" b) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 die folgende
ersetzt. Nummer 4a eingefügt:
„4a. als Luftsportgeräteführer ein Gerät führt, an
33. § 40 wird wie folgt geändert: dem die Prüfplakette oder der Prüfstempel
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 (zweimal) nach § 24 Abs. 5 Satz 5 oder 6 oder der
wird das Wort „Zulassungsbehörde" durch die Wör- Prüfstempel nach § 39 Abs. 1 Satz 2 oder 4
ter „zuständigen Stelle" ersetzt. nicht angebracht ist,".
b) In Absatz 3 erster Halbsatz wird das Wort „Zulas- c) In Absatz 2 wird das Wort „Zulassun·gsbehörde"
sungsbehörde" durch die Wörter „zuständige Stel- durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
le" ersetzt.
39. § 47 wird gestrichen. § 48 wird § 47.
34. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Zulas- Artikel 5
sungsbehörde" durch die Wörter „dem Luftfahrt-
Bundesamt" ersetzt. Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) vom
4. März 1970 (BGBI. 1 S. 262), geändert durch § 136 Abs. 2
b) In Absatz 3 Satz 1 werden am Anfang des Satzes der Verordnung vom 9. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 53), wird
die Wörter „Die Zulassungsbehörde" durch die wie folgt geändert:
Wörter „Das Luftfahrt-Bundesamt" und in der Mitte
des Satzes die Wörter „der Zulassungsbehörde"
durch die Wörter „dem Luftfahrt-Bundesamt" er- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
setzt. a) Satz 1 wird Absatz 1.
BundesQesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 ange- 9. § 17 wird wie folgt geändert:
fügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,(2) Luftsportgeräte dürfen nur mit einem zugelas-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Flugzeuge, Dreh-
senen Rettungsgerät betrieben werden. Luftsport-
flüger und Luftschiffe" durch das Wort „Luft-
geräteführer und Fluggast müssen einen geeigne-
fahrzeuge" ersetzt und nach den Wörtern „luft-
ten Kopfschutz zur Abwehr von Verletzungen bei
fahrttechnischer Betrieb" die Wörter „oder Her-
Unfällen oder sonstigen Störungen tragen. Der
stellerbetrieb für Luftsportgerät" eingefügt.
Beauftragte kann Ausnahmen zulassen. Absatz 1
bleibt unberührt." ab) In Satz 2 und Satz 3 werden die Wörter „Ge-
nehmigungs- oder Erlaubnisbehörde" durch .
2. § 4 wird wie folgt geändert: die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Zulassungs- b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „luftfahrt-
behörde" durch die Wörter „dem Luftfahrt-Bundes- technische Betriebe" die Wörter „oder Herstellerbe-
amt oder dem vom Bundesminister für Verkehr triebe für Luftsportgerät" eingefügt und die Wörter
Beauftragten" ersetzt. „Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde" durch
das Wort „Stelle" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 4 wird das Wort
„Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständige 10. § 19 wird wie folgt geändert:
Stelle" ersetzt.
a) In Absatz 1 werden in Nummer 1 nach Satz 4 der
3. In § 9 Abs. 6 wird das Wort „Zulassungsbehörde" folgende Satz 5 angefügt:
durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt. ,,in doppelsitzigen Luftsportgeräten können Flug-
gäste mit einem Mindestalter nach § 23 der Luft-
4. In § 10 wird nach Satz 2 der folgende Satz 3 ange- verkehrs-Zulassungs-Ordnung befördert werden;"
fügt: und in Nummer 3 nach dem Wort „Geräten" die
,,Satz 1 gilt nicht für nichtmotorgetriebene Luftsport- Wörter „mit Ausnahme der Luftsportgeräte" einge-
geräte." fügt.
b) In Absatz 2 werden die folgenden Sätze 2 und 3
5. In § 12 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde" angefügt:
jeweils durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt. „Bei Flügen zum Absetzen von Fallschirmspringern
kann der Kabinenboden des Luftfahrzeugs als Sitz-
6. In§ 14 Abs. 1 werden das Wort „Zulassungsbehörde" fläche benutzt werden, soweit dies nach den Fest-
durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt und nach legungen im Flughandbuch zulässig ist. Auch in
dem Wort „Luftfahrer" die Wörter „oder in der Informa- diesem Fall muß ein Anschnallgurt für jeden Fall-
tionsschrift des Beauftragten" eingefügt. schirmspringer an seinem Sitzplatz vorhanden
sein."
7. § 15 wird wie folgt geändert:
11. In § 22 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Luftfahrtbehör-
durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
den" durch das Wort „Stellen" ersetzt und nach
Satz 2 der folgende Satz 3 angefügt:
12. In § 24 werden in Absatz 1 Satz 2 nach dem Wort
,,Der Beauftragte kann Halter von nichtmotorgetrie- ,,Luftfahrzeugs" die Wörter „mit Ausnahme der nicht-
benen Luftsportgeräten von der Verpflichtung zum motorgetriebenen Luftsportgeräte" eingefügt sowie in
Führen der Betriebsaufzeichnungen befreien." Absatz 2 Satz 1 die Wörter „das Abfluggewicht" durch
b) In Absatz 2 werden in Satz 1 Nr. 4 das Wort die Wörter „die Startmasse" und in Absatz 2 Satz 2
„Zulassungsbehörde" durch die Wörter „zuständige das Wort „Gewicht" durch das Wort „Masse" ersetzt.
Stelle" ersetzt und in Satz 2 nach dem Wort
„Bordbuches" die Wörter „oder in einer von dem 13. In § 25 wird das Wort „Zulassungsbehörde" in Ab-
Beauftragten bestimmten anderen Form" einge- satz 1 und Absatz 3 Satz 1 durch die Wörter „zustän-
fügt. dige Stelle" sowie in Absatz 2 Satz 1 durch die Wörter
,,zuständigen Stelle" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Zulassungsbe-
hörde" durch die Wörter „zuständige Stelle" er-
14. In § 26 Abs. 1 werden in Satz 2 das Wort „Zulas-
setzt.
sungsbehörde" durch die Wörter „zuständige Stelle"
sowie in Satz 5 das Wort „Zulassungsbehörde" durch
8. § 16 wird wie folgt geändert: die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
,,luftfahrttechnische Betrieb" die Wörter „oder aner- 15. In § 27 wird der folgende Satz angefügt:
kannte Herstellerbetrieb für Luftsportgerät" einge-
,,Satz 1 gilt nicht für nichtmotorgetriebene Luftsport-
fügt.
geräte."
b) In Absatz 4 wird das Wort „Zulassungsbehörde" in
Satz 1 durch die Wörter „zuständigen Stelle" sowie 16. In § 30 Abs. 1 werden nach dem Wort „Luftfahrzeug"
in Satz 2 und Satz 3 durch die Wörter „zuständige die Wörter „mit Ausnahme der Luftsportgeräte" einge-
Stelle" ersetzt. fügt.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 773
17. In § 55 Satz 2 und Satz 4 (zweimal) werden die Wörter b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Luftfahrt-Bun-
„höchstzulässigem Fluggewicht'' durch die Wörter desamt" durch die Wörter „Die zuständige Stelle"
,,höchstzulässiger Flugmasse" ersetzt. ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundesanstalt
18. § 57 wird wie folgt geändert: für Flugsicherung" durch die Wörter „des Flugsiche-
a) In Nummer 1 Buchstabe e wird das Wort „Luft- rungsunternehmens" ersetzt.
fahrtbehörden" durch das Wort „Stellen" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „eines Luftfahrzeugs"
ba) Vor Buchstabe a wird der folgende Buch-
durch die Wörter „eines Verkehrsflugzeugs oder
stabe eingefügt:
Verkehrsdrehflüglers" ersetzt sowie nach den Wör~
,,a) entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ein Luftsport- tern „von 3 Jahren" ein Beistrich und die Wörter
gerät ohne zugelassenes Rettungsgerät ,,eines Ultraleichtflugzeugs nach Ablauf von 2 Jah-
betreibt oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 ren und eines nichtmotorgetriebenen Luftsportge-
keinen geeigneten Kopfschutz trägt;". räts nach Ablauf von 1 Jahr" eingefügt.
bb) Die bisherigen Buchstaben a bis f werden die b) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Wort „Zulassungsbehör-
Buchstaben b bis g. de" durch die Wörter „zuständige Stelle" ersetzt.
bc) In Buchstabe f wird das Wort „Zulassungs-
behörde" durch die Wörter „zuständigen Stel- 5. § 6 wird gestrichen.§ 7 wird§ 6.
le" ersetzt.
c) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „luftfahrt-
technischen Betriebs" die Wörter „oder eines aner- Artikel 7
kannten Herstellerbetriebes für Luftsportgerät" ein-
Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (Luft-
gefügt und das Wort „Luftfahrtbehörde" durch das
KostV) vom 14. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 346), geändert
Wort „Stelle" ersetzt.
durch die Verordnung vom 8. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1020),
d) In Nummer 5 werden die Wörter „Genehmigungs- wird wie folgt geändert:
oder Erlaubnisbehörde" durch die Wörter „zustän-
digen Stelle" ersetzt. 1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Luftfahrtbehör-
e) In Nummer 8 wird das Wort „Zulassungsbehörde" den" die Wörter „und der von dem Bundesminister für
durch die Wörter „zuständigen Stelle" ersetzt. Verkehr Beauftragte" eingefügt.
19. § 58 wird gestrichen. § 59 wird § 58. 2. In§ 2 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Abschnitt VIII
Nr. 1" durch die Wörter „Abschnitt VII Nr. 1" ersetzt.
Artikel 6 3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „Abschnitts VIII
Die Bauordnung für Luftfahrtgerät (LuftBauO) vom
Nr. 8" durch die Wörter „Abschnitts VII Nr. 8" und
16. August 1974 (BGBI. 1 S. 2058) wird wie folgt geän-
die Wörter „der Bundesanstalt für Flugsicherung''
dert:
durch die Wörter „dem Flugsicherungsunterneh-
men" ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Erlaubnis-
a) In Absatz 2 werden nach den Nummern 6, 8 und 9 behörde" die Wörter „oder von dem Beauftragten"
jeweils die folgenden Nummern 6a, 8a und 9a eingefügt.
eingefügt:
,,6 a. Luftsportgeräte,", 4. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,8a. Rettungsgeräte für Luftsportgeräte,", ,,§ 4
,,9a. Schleppgeräte für Luftsportgeräte,". Kosten der für die Flugsicherung
b) Die Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: und für die Luftsportgeräteverwaltung
zuständigen Stellen
,,8. Rettungsfallschirme,".
(1) Gebühren und Auslagen, die der für die Flug-
2. In§ 3 Satz 2 werden nach dem Wort,,§ 32" die Wörter sicherung zuständigen . Stelle aus Anlaß der in Ab-
,,Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und" gestrichen. schnitt VII Nr. 6, 7, 8, 11 b, 11 c und 11 d des Gebüh-
renverzeichnisses genannten Amtshandlungen zu-
stehen, erhebt die Stelle unmittelbar von dem Ko-
3. § 4 wird wie folgt geändert:
stenschuldner.
a) In Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:
(2) Gebühren und Auslagen, die den für die Luft-
,,Der Bundesminister für Verkehr erläßt die Durch- sportgeräteverwaltung zuständigen Stellen aus Anlaß
führungsvorschriften für Luftsportgeräte nach § 1 der in Abschnitt 1, II, III, IV, VI und VII des Gebühren-
Abs. 2 Nr. 6a, Ba und 9a, die der von ihm Beauf- verzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen,
tragte unter Beachtung der Grundsätze nach § 2 erheben die Stellen unmittelbar von dem Kosteh-
vorschlagen kann." schuldner."
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
5. § S wird gestrichen. § 1O wird § 9. ii) Dokumen- 400 bis 2 200 DM
tation, Be-
richte aa-hh
6. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) wird
jj) Rettungs- 250 bis 500 DM
wie folgt geändert:
system-Geräte-
a) Im Inhaltsverzeichnis werden die Wörter ,,VII. Er- prüfung
laubnis im Luftbildwesen" gestrichen. Abschnitt VIII kk) Flugzeugabwurf 1 000 DM
wird Abschnitt VII. je weiterer Abwurf 750 DM
II) Dokumentation, 500 DM
b) Nach Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe b werden folgen-
Berichte jj-kk
de Wörter eingefügt:
,,c) Anerkennung eines Hersteller- 500 DM". 2. Stückprüfung
betriebes für Luftsportgerät aa) Abnahmeprü- 35 bis 1 000 DM
oder Verlängerung oder fung Dokumen-
Erweiterung (§ 16 LuftGerPO) tation, Berichte
c) Nach Abschnitt I Nr. 3 Buchstabe e werden folgen- bb) Rettungsgerät: 250 bis 500 DM
de Wörter eingefügt: Stückprüfung
Dokumentation, 50bis 150 DM
,,f) Anerkennung eines Hersteller- 500 DM". Berichte
betriebes für Luftsportgerät
oder Verlängerung oder 3. Nachprüfung
Erweiterung (§ 31 LuftGerPO)
aa) Abnahmeprü- 200 bis 700 DM
d) Nach Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe A Untergliede- fung
rung f werden folgende Wörter eingefügt: Dokumentation, 50bis 150 DM
,,ff) Ultraleichtflugzeuge, 100 bis 250 DM". Berichte
bb) Rettungsgerät: 150 bis 300 DM
Sprungfallschirme
Abnahmeprü-
e) Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe A Untergliederung k fung
wird wie folgt gefaßt: Dokumentation, 50bis 150 DM
,,k) Funkgeräte, soweit sie 150 bis 1 500 DM". Berichte
zum Einbau in Luftfahr- b) Hängegleiter und Gleitsegel
zeuge nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 bis 6a LuftVZO Pauschgebühren
bestimmt sind (Musterzulassung und Musterprüfung)
aa) Hängegleiter 5 600 DM
f) Nach Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe A Untergliede-
bb) Gleitsegel 5 200 DM
rung r werden folgende Wörter eingefügt:
cc) Gurtzeug für
,,rr) Rettungsgerät für 100 bis 400 DM". - Hängegleiter 1 100 DM
Luftsportgeräte - Gleitsegel 1 000 DM
dd) Rettungsgeräte 2400 DM
g) Nach Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe A Untergliede-
ee) Schleppgeräte 1 400 DM
rung y werden folgende Wörter eingefügt:
ff) Schleppklinken 700 DM
,,yy) Schleppgeräte für Ultra- 100 DM".
zu den Buchsta-
leichtflugzeuge
ben aa bis ff:
h) Nach Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe B wird folgender Bei Wiederholung
Buchstabe C angefügt: einer Musterprü-
fung desselben
„C. Musterprüfung, Stückprüfung und
Musters, bei der
Nachprüfung von Luftsportgerät
ergänzenden und
(§§ 6, 16 und 31 LuftGerPO)
vereinfachten Mu-
a) Ultraleichtflugzeuge sterprüfung ermä-
1. Musterprüfung ßigt sich die
Pauschgebühr
aa) Geräteprüfung 200 bis 2 000 DM entsprechend
bb) Bauteile- 200 bis 500 DM dem verringerten
prüfung nach Aufwand. Bei er-
Zeichnung höhtem Aufwand
cc) Bauabnahme 350 bis 1 000 DM aufgrund beson-
dd) Wägung 150 bis 300 DM derer Bauart oder
ee) Lärmmessung 150 bis 250 DM Betriebsart erhöht
ff) Flugmechanik- 800 bis 2 000 DM sich die Pausch-
Testfahrt gebühr auf höch-
gg) Statik 500 bis 2 500 DM stens 20/1 O ·der
hh) Endabnahme 350 bis 1 000 DM ursprünglichen
und Testflug Pauschgebühr.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 775
c) Sprungfallschirme b) aus dem Luftsportgeräte-
verzeichnis 50 DM".
1 . Musterprüfung
aa) Prüfung des 200 bis 1 000 DM q) Nach Abschnitt II Nr. 13 wird die folgende Num-
Antrages und mer 14 angefügt:
der Nachweise „ 14. Vergabe von Prüfplaketten 5 bis25 DM".
bb) Packen von 50 bis 100 DM und Prüfstempeln
Sprung- und
Reservefallschirm r) In Abschnitt III wird die Nummer 8 wird folgt ge-
cc) Testabwürfe: 250 bis 800 DM faßt:
Gurtzeug,
Sprung-, Reserve- ,,8. Luftsportgeräteführer ein- 50 bis i 50 DM".
fallschirm schließlich Windenführer
dd) Testsprung 300 bis 600 DM (§ 43 LuftPersV)
ee) Musterzulas- 250 bis 1 000 DM s) Nach Abschnitt III Nr. 19 wird die folgende Num-
sungszeugnis
mer 19a eingefügt:
ff) Festigkeitstest: 100 bis 300 DM
Gurtzeug, Fang- ,,19a. Schlepp-, Schleppstart- und 50 bis 150 DM".
leine, Kappe Passagierflugberechtigung
für Luftsportgeräteführer
2. Stückprüfung
(§§ 84, 84 a LuftPersV)
Gurtzeug, Sprung- 25 bis 150 DM
und Reservefall- t) Abschnitt III Nr. 21 wird wie folgt gefaßt:
schirm ,,21. Berechtigung zur Ausbildung 55 bis 21 O DM".
3. Nachprüfung von Segelflugzeugführern
und Freiballonfahrern
Gurtzeug, Sprung- 25 bis 75 DM".
(§ 88 Abs. 4, § 94 Abs. 2,
und Reservefall-
§ 97 Abs. 2 LuftPersV)
schirm
i) Nach Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe b wird der fol- u) Nach Abschnitt III Nr. 21 werden die folgenden
gende Buchstabe c eingefügt: Nummern 21 a und 21 b eingefügt:
„c) Zuschlag bei Hängegleitern anteilig von den „21 a. Berechtigung zur Ausbildung
und Gleitsegeln Pauschgebühren von Luftsportgeräteführern
nach 1. C." (§ 97 Abs. 1 LuftPersV)
aa) Prüfung 150 bis 300 DM
j) In Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe a wird der Untertitel bb) Lehrgang/Tag 100 DM
wie folgt gefaßt:
21 b. Zusatzlehrberechtigung für
„a) Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge Schlepp-, AFF- und Passagier-
sowie Drehflügler, Ultraleichtflugzeuge flugausbildung (§ 97 Abs. 4
und Ballone mit einer Höchstmasse". LuftPersV)
k) Nach Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe c wird der fol- aa) Prüfung 100 DM
gende Buchstabe d eingefügt: bb) Lehrgang/Tag 100 DM".
„d) Hängegleiter und Gleitsegel 50 DM". v) In Abschnitt III Nr. 23 Buchstabe a werden vor der
1) Vor Abschnitt II Nr. 4 wird die Kopfzeile des Ergän- Klammer die folgenden Wörter eingefügt:
zungstextes zu Abschnitt II Nr. 3 wie folgt gefaßt: ,,und 5".
,,Zu den Buchstaben a bis d:".
w) In Abschnitt III Nr. 27 werden nach dem Wort
m) In Abschnitt II Nr. 4 wird die Überschrift wie folgt „Berechtigungen" die Wörter „sowie Lehrgänge für
gefaßt: Luftsportgerätepersonal" angefügt.
„4. Änderung der Verkehrszulassung oder der
x) Nach Abschnitt IV Nr. 1 wird die folgende Num-
Eintragung".
mer 1a eingefügt:
n) Nach Abschnitt II Nr. 4 Buchstabe b wird der fol-
,, 1 a. Erteilung und Aufhebung 35 bis 50 DM".
gende Buchstabe c eingefügt:
einer Beschränkung der
,,c) Eintragung in das Luftsport- 30 bis 50 DM". Erlaubnis für Luftsport-
geräteverzeichnis geräteführer (§§ 26, 27, 28
o) In Abschnitt II Nr. 7 Buchstabe a Untergliederung Abs. 3 LuftVZO, § 44 Abs. 3
aa wird nach dem Wort „Ballone" ein Beistrich und LuftPersV)
das Wort „Ultraleichtflugzeuge" eingefügt. y) Nach Abschnitt IV Nr. 2 wird die folgende Num-
p) In Abschnitt II wird die Nummer 9 wie folgt ge- mer 2 a eingefügt:
faßt:
,,2a. Eintragung der Berechtigung 30 DM".
„9. Erteilung einer beglaubigten Abschrift für zusätzliche Windenmuster
(§§ 18, 18a LuftVZO) (§ 87 Abs. 1 in Verbindung mit
a) aus der Luftfahrzeugrolle 50 DM § 84 Abs. 6 LuftPersV)
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
za) In Abschnitt IV werden nach den Nummern 5 und 6 Artikel 9
die folgenden Nummern 5 a und 6 a eingefügt:
(1) Die von den Luftfahrtbehörden der Länder erteilten
„5 a. Erteilung der Berechtigung 30 bis 60 DM Luftfahrerscheine für Fallschirmspringer und die seit dem
für Schlepps, Schleppstarts 1. Dezember 1977 aufgrund der „Richtlinien für den Be-
und Passagierflüge trieb von Hängegleitern und Gleitflugzeugen in der Bun-
(§ 84 Abs. 4, § 84a Abs. 1 desrepublik Deutschland" und seit dem 15. Mai 1982 auf-
LuftPersV) grund der „Allgemeinverfügung für den Betrieb von be-
6a. Erteilung einer Lehr-, Zusatz- 30 bis 60 DM". mannten, nichtzulassungspflichtigen Luftfahrzeugen in der
lehrberechtigung (§ 97 Bundesrepublik Deutschland" (Allgemeinverfügung) von
LuftpersV) dem Beauftragten erteilten Befähigungsnachweise für
Luftsportgeräteführer und Fluglehrer sowie die bisher an-
zb) In Abschnitt IV Nr. 1O werden in Buchstabe a nach erkannten ausländischen Erlaubnisse bleiben in dem ih-
den Wörtern „Nr. 1" die Wörter „und Nr. 2" einge- nen zugrunde liegenden Umfang weiterhin gültig. Die Luft-
fügt und in Buchstabe b die Wörter „Nr. 2" durch die fahrerscheine alter Fassung und die Befähigungsnachwei-
Wörter „Nr. 3" ersetzt.
se sind bei Verlängerung oder Erneuerung oder auf Antrag
zc) Nach Abschnitt VI Nr. 15 wird die folgende Num- durch Luftfahrerscheine neuer Fassung zu ersetzen, spä-
mer 15 a eingefügt: testens nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten
,,15a. Erlaubnis für Außenstarts 30 bis 420 DM". dieser Verordnung.
und Außenlandungen von (2) Die von dem Beauftragten bis zum Inkrafttreten
nichtmotorgetriebenen Luft- dieser Verordnung erteilten oder anerkannten Betriebs-
sportgeräten (§ 31c tüchtigkeitsnachweise für Luftsportgeräte bleiben weiter-
LuftVG, § 15 LuftVO) hin gültig. Die Betriebstüchtigkeitsnachweise sind bei
zd) Der Abschnitt VII wird gestrichen. Der bisherige Nachprüfungen oder auf Antrag durch Lufttüchtigkeits-
Abschnitt VIII wird Abschnitt VII. zeugnisse oder Prüfscheine für Luftsportgerät zu erset-
zen.
Artikel 8 (3) Das Lärmzeugnis nach den Lärmschutzforderungen
für Ultraleichtflugzeuge wird im Rahmen· der Jahresnach-
Die Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsord-
prüfung ausgestellt, spätestens nach Ablauf von zwei Jah-
nung für Luftfahrtgerät (3. DVLuftBO) vom 25. Juli 1977
ren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(BAnz. Nr. 138 vom 28. Juli 1977), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 28. Juni 1985 (BAnz. S. 7605), wird (4) Die aufgrund der Allgemeinverfügung durchgeführ-
wie folgt geändert: ten Starts und Landungen von Hängegleitern und Gleitse-
geln auf Geländen mit Erlaubnisfiktion bedürfen späte-
1. § 3a wird wie folgt gefaßt: stens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten die-
ser Verordnung einer Außenstart- und -landeerlaubnis.
,,§ 3a
Ausrüstung von Motorseglern
Artikel 10
und Ultraleichtflugzeugen für Überlandflüge
(zu § 22 LuftBO) Der Bundesminister für Verkehr kann nach Inkrafttreten
Motorsegler und Ultraleichtflugzeuge, deren Grund- dieser Verordnung den Wortlaut der durch sie geänderten
ausrüstung keinen Magnetkompaß enthält, müssen für Verordnungen in der geltenden Fassung im Bundes-
Überlandflüge mit einem solchen Gerät ausgerüstet gesetzblatt bekanntmachen. Er kann die Paragraphen und
sein." ihre Untergliederungen mit neuen durchlaufenden Ord-
nungszeichen versehen.
2. In § 5 Nr. 1 werden die Wörter „oder einen Flug inner-
halb der Flugüberwachungszone (ADIZ)" gestrichen. Artikel 11
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
3. § 6 wird gestrichen. § 7 wird§ 6. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Mai 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 1n
Zweite Verordnung
zur Anpassung der Höhe der Vergütungen ·
nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte
sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Zweite Gebührenanpassungsverordnung - 2. GebAV)
Vom 28. Mai 1993
Auf Grund der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Ab- §3
schnitt III Nummer 10 in Verbindung mit den Nummern 4, Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
7 und 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1056) und in Verbindung mit Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Juli 1993 an
dem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 23. Ja- erbracht werden, beträgt 75 vom Hundert der im Gebüh-
nuar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundesminister renverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Hebammenhil-
für Gesundheit: fe-Gebührenverordnung) genannten Beträge.
§1
Gebührenordnung für Ärzte
§4
Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Juli 1993 an
erbracht werden, beträgt 75 vom Hundert der nach§ 5 der Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. § 3 findet
Gebührenordnung für Ärzte bemessenen Gebühr. bei Geburten und Fehlgeburten vom Zeitpunkt seines ln-
krafttretens an für die Vergütung sämtlicher Hilfeleistungen
§2 Anwendung. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Erste Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergü-
Gebührenordnung für Zahnärzte
tungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebüh-
Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des renordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhil-
Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Juli 1993 an fe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungs-
erbracht werden, beträgt 75 vom Hundert der nach § 5 der vertrages genannten Gebiet vom 8. Oktober 1991 (BGBI. 1
Gebührenordnung für Zahnärzte bemessenen Gebühr. S. 1990) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Mai 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
Vom 2. Juni 1993
Auf Grund des Artikels 2 der zweiten Besoldungsübergangs-Änderungsverord-
nung vom 6. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 62) wird nachstehend der Wortlaut der
Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der seit 1. Mai 1992 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die teils mit Wirkung vom 1. Januar 1991 und 1. April 1991, teils am 28. Juni
1991 und 1. Juli 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Juni 1991
(BGBI. 1 S. 1345),
2. den mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 2 und den mit
Wirkung vom 1. Dezember 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 1 und 3 bis 5
der Verordnung vom 6. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 60),
3. den mit Wirkung vom 1. Mai 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs
genannten Verordnung,
4. den mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 in Kraft getretenen Artikel 8 Nr. 1 und
den mit Wirkung vom 1. Mai 1992 in Kraft getretenen Artikel 8 Nr. 2 des
Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBI. 1 S. 342).
Die Rechtsvorschrift zu 1. wurde erlassen auf Grund des § 73 des Bundes-
besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992
(BGBI. 1 S. 409), die Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden erlassen auf Grund
des § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2088) geändert worden ist.
Bonn, den 2. Juni 1993
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Nr. 25 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 779
Zweite Verordnung
über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen
nach Herstellung der Einheit Deutschlands
(Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV)
§ 1 Deutschen Jugend oder einer vergleichbar system-
Anwendungsbereich unterstützenden Partei oder Organisation innehatte
oder
Für Beamte, Richter und Soldaten, die nach dem Inkraft- 2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen
treten des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des
Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines
Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) ver-
Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises
wendet werden, sind die Vorschriften des Bundesbesol-
oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleich-
dungsgesetzes und die zur Regelung der Besoldung
baren Funktion tätig war oder
(§ 1 Bundesbesoldungsgesetz) erl~ssenen besonderen
Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit nicht in dieser 3. hauptamtlich lehrender an den Bildungseinrichtungen
Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder
den Fällen einer vorübergehenden Verwendung im übri- gesellschaftlichen Organisation war oder
gen Bundesgebiet. 4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer
vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
§2 (4) Als Tätigkeit im Sinne des§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
bis 5 des Deutschen Richtergesetzes gilt für die Anwen-
Bemessung der Dienstbezüge
dung des § 38 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgeset-
für erstmalig Ernannte
zes auch eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt nach
(1) Für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen
erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet Republik oder nach dem Einigungsvertrag Anlage I Kapi-
werden, betragen die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Bundes- tel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe o und z.
besoldungsgesetz) Dabei gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
- mit Wirkung vom 1. Mai 1992 70 vom Hundert,
§3
- ab 1. Dezember 1992 74 vom Hundert,
Bemessung der sonstigen Bezüge
- ab 1. Juli 1993 80 vom Hundert
für erstmalig Ernannte
der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienst-
bezüge; hierbei gelten die Einstufungen nach den Anla- (1) Für die sonstigen Bezüge(§ 1 Abs. 3 Bundesbesol-
gen 1, 2 und 3. Satz 1 gilt auch, wenn eine frühere Ernen- dungsgesetz) der Beamten, Richter und Soldaten mit An-
nung keinen Anspruch auf Dienstbezüge begründet hat. spruch auf Besoldung nach § 2 gelten die Maßgaben der
Absätze 2 bis 5.
(2) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind
für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 (2) Für Anwärterbezüge gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.
Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes Zeiten einer Tätig- (3) Der Grundbetrag nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über
keit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der
für Nationale Sicherheit nicht zu berücksichtigen. Dies gilt Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai
auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückge- 1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 15
legt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2218),
als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deut- wird in Höhe von 75 vom Hundert der nach dem Besol-
schen Demokratischen Republik. dungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezü-
(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer ge gewährt.
Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nä- (4) Die vermögenswirksame Leistung nach § 2 des
he zum System der ehemaligen Deutschen Demokrati- Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Be-
schen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Vor- amte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der
aussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, Fassung des Artikels VI Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Mai
wenn der Beamte oder Soldat 1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 20
1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamt- des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093), beträgt
liche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in 13 Deutsche Mark, für teilzeitbeschäftigte Beamte
der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem 6,50 Deutsche Mark. § 2 Abs. 2 des Gesetzes ist nicht
Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien anzuwenden.
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(5) Das Urlaubsgeld nach§ 4 des Urlaubsgeldgesetzes sehen der Besoldung nach § 2 und einem Betrag von
in der Fassung des Artikels IV des Gesetzes vom 85 vom Hundert der für das bisherige Bundesgebiet gel-
15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2117), zuletzt geändert tenden Dienstbezüge gewährt. Die Bemessungsgrundlage
durch § 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1986 (BGBI. 1 beträgt 70 vom Hundert, wenn der Beamte, Richter oder
S. 1072), beträgt 500 Deutsche Mark. Soldat täglich an seinen Wohnort im Beitrittsgebiet zurück-
kehrt oder ihm dies zuzumuten ist. Die oberste Dienstbe-
hörde kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung des für das
§4 Besoldungsrecht zuständigen Ministers einen höheren Zu-
Zuschuß zur Ergänzung der Dienstbezüge schuß festsetzen, insbesondere, wenn dies wegen einer
herausgehobenen Funktion geboten erscheint.
Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besol-
dung nach § 2 erhalten, wenn sie auf Grund der im bisheri- (2) Absatz 1 gilt auch für die Teilnahme an Ausbildungs-
gen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzun- und Fortbildungsmaßnahmen, die länger als drei Wochen
gen ernannt werden, einen ruhegehaltfähigen Zuschuß in dauern. Anwärtern wird ein Zuschuß in Höhe des Unter-
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen schiedsbetrages zwischen der Besoldung nach § 3 Abs. 2
nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige und demjenigen Anwärtergrundbetrag gewährt, der sich
Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen. Dies gilt auch für nach dem Bundesbesoldungsgesetz ergeben würde. Der
Ernennungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Unterschiedsbetrag verringert sich um 30 vom Hundert,
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorlie-
gen.
§5
Zulage für die Wahrnehmung
§7
einer höherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet
Besoldungsordnungen
(1) Beamte, Richter und Soldaten aus dem bisherigen
Bundesgebiet erhalten, wenn die ihnen im Beitrittsgebiet (1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen
für mindestens sechs Monate übertragene Funktion nach Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1
den Funktionsmerkmalen der Besoldungsordnung und der dieser Verordnung. Nimmt ein Beamter die Funktion des
Stellenplanausstattung einem höheren als dem ihnen ver- Leiters einer Schule oder des ständigen Vertreters des
liehenen Amt zugeordnet ist, für die Dauer der Wahrneh- Leiters einer Schule wahr, erhält er für die· Dauer der
mung dieser höherwertigen Funktion eine Zulage. Dies Wahrnehmung eine Zulage. Die Zulage wird in Höhe des
gilt, wenn die Funktion vor dem 1. Januar 1992 übertragen Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt für sei-
wird. ne Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt für die Besol-
dungsgruppe gewährt, der das höherwertige Amt zugeord-
(2) Die Zulage wird gewährt in Höhe des Unterschieds- net ist. Die Berücksichtigung der in der Bundesbesol-
betrages zwischen dem zustehenden Grundgehalt und dungsordnung A oder in Landesbesoldungsordnungen A
dem Grundgehalt derjenigen Besoldungsgruppe, die dem geregelten Ämter für Schulleiter und ihre ständigen Vertre-
der wahrgenommenen Funktion zugeordneten Amt ent- ter setzt eine entsprechende Lehrbefähigung oder Nach-
spricht, höchstens jedoch für einen Unterschied von zwei qualifizierung nach Maßgabe des Landesrechts voraus.
Besoldungsgruppen und bis zur Besoldungsgruppe B 3 Für Lehrer mit der Befähigung als Diplomlehrer sind für
oder einer entsprechenden Besoldungsgruppe. Die Zulage Leitungsfunktionen an Realschulen die Einstufungen für
ist für den Grundbetrag nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über derartige Funktionen an polytechnischen Oberschulen, für
die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung zu be- die an Gymnasien die Einstufungen für Leitungsfunktionen
rücksichtigen. an erweiterten polytechnischen Oberschulen zugrunde zu
(3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienst- legen. Für Diplomlehrer als Leiter von Grundschulen,
bezügen Hauptschulen oder Grund- und Hauptschulen, sowie als
deren ständige Vertreter sind die Einstufungen der Bun-
a) nach zweijähriger zulageberechtigender Verwendung, desbesoldungsordnung A zugrunde zu legen. Für die Lei-
wenn sich das verliehene Amt und die wahrgenomme- ter von Grundschulen mit einer Lehrbefähigung für untere
ne Funktion um eine Besoldungsgruppe unterschei- Klassen kann landesrechtlich eine Zuordnung des Amtes
den, höchstens bis zur Besoldungsgruppe A 12, bei mehr als
b) nach vierjähriger zulageberechtigender Verwendung, 360 Schülern höchstens bis zur Besoldungsgruppe A 12
wenn sich Amt und Funktion um zwei Besoldungsgrup- mit Amtszulage vorgesehen werden. Die Zulage gehört
pen unterscheiden. unter den Voraussetzungen des§ 46 Abs. 3 des Bundes-
besoldungsgesetzes zu den ruhegehaltfähigen Dienstbe-
Die Zulage ist ruhegehaltfähig mit demjenigen Unter-
zügen.
schiedsbetrag, der sich im Zeitpunkt des Eintritts in den
Ruhestand ergibt. Im übrigen gilt Vorbemerkung Num- (2) Für Ämter im Bereich der Bundesbesoldungsord-
mer 3a Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A nung B und der Bundesbesoldungsordnung R gelten er-
und B des Bundesbesoldungsgesetzes. gänzend Anlagen 2 und 3.
(3) Bis zur Anpassung des Hochschulrechts an die Vor-
§6 schriften des Hochschulrahmengesetzes gelten das Bun-
desbesoldungsgesetz und die zur Regelung der Besol-
Zuschuß bei vorübergehender Verwendung
dung (§ 1 Bundesbesoldungsgesetz) erlassenen besonde-
im bisherigen Bundesgebiet
ren Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften dieser Ver-
(1) In den Fällen des§ 1 Satz 2 wird ein nichtruhegehalt- ordnung nicht für Hochschullehrer, wissenschaftliche und
fähiger Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi- künstlerische Mitarbeiter im Hochschulbereich, denen
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 781
noch kein Amt verliehen war. Dies gilt entsprechend für §9
den Anwendungsbereich der Vorbemerkungen Nr. 2 und Bewertungsrahmen
Nr. 20 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B und
bis zur Neuordnung des Fachschul- und Ingenieurschulbe- Für die Bewertung der Funktionen, ihre Zuordnung zu
reichs für die an diesen Einrichtungen beschäftigten Lehr- den Laufbahngruppen und die auf die Laufbahnen des
kräfte. gehobenen und des höheren Dienstes entfallenden Anteile
an der Gesamtzahl der Planstellen sind die Verhältnisse in
(4) Für die Anwendung der Bundesbesoldungsord- vergleichbaren Organisationseinheiten im bisherigen Bun-
nung R auf Staatsanwälte entsprechen desgebiet zu berücksichtigen.
1. der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht die Staats-
anwaltschaft bei dem Kreisgericht, sofern diese nach
dem Wirksamwerden des Beitritts eingerichtet worden
ist, und die Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksge- § 10
richt; Dienstordnungsmäßig Angestellte
2. der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die (1) Artikel VIII §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur
Generalstaatsanwaltschaft bei dem Bezirksgericht, in Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts
dessen Bezirk sich der Sitz der Landesregierung be- in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1173)
findet. sind nach Maßgabe dieser Verordnung anzuwenden.
Die Staatsanwaltschaften bei den Kreisgerichten, die vor (2) Für die Dienstposten von Geschäftsführern, für die
Wirksamwerden des Beitritts eingerichtet worden sind, Artikel VIII §§ 1 'und 2 des zweiten Gesetzes zur Verein-
gelten als Zweigstellen der Staatsanwaltschaften bei den heitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
Bezirksgerichten. Bund und Ländern keinen Zuordnungsrahmen enthält,
setzt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für
§8 den Bereich der Krankenversicherung der Bundesminister
Höchstgrenzen für die Zuordnung für Gesundheit, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundes-
der Ämter der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit minister des Innern, im Bereich der landesunmittelbaren
Körperschaften auch im Einvernehmen mit der jeweiligen
(1) Die Ämter der ersten hauptamtlichen Wahlbeamten obersten Aufsichtsbehörde, einen Zuordnungsrahmen
auf Zeit der Gemeinden (Bürgermeister) dürfen nach sach- fest. Dabei sind vergleichbare Zuordnungen zu berück-
gerechter Bewertung wie folgt eingestuft werden: sichtigen.
bei einer Größenordnung in Besoldungsgruppe
bis zu 1 000 Einwohnern A 11 oder A 12 § 11
bis zu 2 000 Einwohnern A 12oder A 13
Dienstbekleidung
bis zu 5 000 Einwohnern A 13oder A 14
für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
bis zu 10 000 Einwohnern A 14oder A 15
bis zu 15 000 Einwohnern A 15oder A 16 Abweichend von § 70 Abs. 1 des Bundesbesoldungsge-
bis zu 20 000 Einwohnern A 16oder B 2 setzes wird Beamten des gehobenen und höheren Polizei-
bis zu 30 000 Einwohnern B 2oderB 3 vollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz mit Anspruch auf
bis zu 40 000 Einwohnern B 3oderB 4 Besoldung nach § 2 auch die Dienstbekleidung, die nicht
bis zu 60 000 Einwohnern B 4oderB 5 zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, in einer Über-
bis zu 100 000 Einwohnern B 5oderB 6 gangszeit bis zum 31. Dezember 1993 unentgeltlich be-
bis zu 250 000 Einwohnern B 7oderB 8 reitgestellt, soweit dies nicht bereits vor der Ernennung
bis zu 500 000 Einwohnern B 8oderB 9 geschehen ist. In diesen Fällen entfällt die Zahlung des
über 500 ,000 Einwohner B 9oderB 10. einmaligen Bekleidungszuschusses; die Entschädigung
für die besondere Abnutzung der Dienstkleidung wird bis
(2) Die Ämter der ersten hauptamtlichen Wahlbeamten
zum 31. Dezember 1993 nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2
auf Zeit der Landkreise (Landräte) dürfen nach sachge-
gelten für Verwaltungsbeamte des gehobenen und höhe-
rechter Bewertung wie folgt eingestuft werden:
ren Dienstes im Bundesgrenzschutz, soweit sie zum Tra-
bei einer Größenordnung in Besoldungsgruppe gen von Dienstkleidung verpflichtet werden können, ent-
bis zu 50 000 Einwohnern sprechend.
B2oderB3
bis zu 75 000 Einwohnern B3oderB4
bis zu 150 000 Einwohnern B4oderB5 § 12
über 150 000 Einwohner B5oderB6.
Übergangsvorschrift
(3) Für die Höhe der Besoldung der kommunalen Wahl-
(1) Beamten, Richtern oder Soldaten, deren. Nettobezü-
beamten auf Zeit gilt § 2 Abs. 1 entsprechend. Soweit die
ge nach Entstehung des Anspruchs auf Besoldung nach
bisher für die Wahrnehmung der Funktion gezahlten Be-
Maßgabe dieser Verordnung geringer sind als diejenigen,
züge günstiger sind, wird zusätzlich ein Betrag in Höhe des
die ihnen am Tage vor der Entstehung dieses Anspruchs
jeweiligen Unterschieds gezahlt. Das Besoldungsdienst-
in ihrem Dienstverhältnis oder im Arbeitnehmerverhältnis
alter ist auf den Ersten des Monats festzusetzen, in dem
im öffentlichen Dienst zugestanden haben, wird eine Ein-
der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat.
malzahlung in Höhe des Dreizehnfachen des monatlichen
(4) Im übrigen gilt die Kommunalbesoldungsverordnung Unterschiedsbetrages gewährt. § 3 der Übergangszah-
des Bundes vom 7 Apnl 1978 (BGB!. 1 S. 468), wobei § 4 lungsverordnung vom 23. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1982), ge-
ändert durch die Verordnung vom 27. November 1978
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(BGBI. 1 S. 1831 ), ist zur Ermittlung des Unterschiedsbe- die Dienstbekleidung für Soldaten und über Leistungen an
trages entsprechend anzuwenden. wehrdienstbeschädigte Soldaten treffen.
(2) Die Erste Besoldungs-Übergangsverordnung vom § 13
4. März 1991 (BGBI. 1 S. 622) ist rückwirkend zum 3. Ok-
tober 1990 anzuwenden, soweit dies für die Anspruchs- Ermächtigung zur Bekanntmachung
berechtigten günstiger ist. Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die sich
(3) In einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1992 nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 auf der Grundlage der
kann abweichend von § 3 Abs. 5 des Bundesbesoldungs- Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes
gesetzes die Auszahlung bis zum Ende des jeweiligen jeweils ergebenden Dienstbezüge und Anwärterbezüge im
Monats vorgenommen werden, wenn der rechtzeitigen Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
Auszahlung unüberwindliche Schwierigkeiten entgegen-
stehen. § 14
(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann im Ein- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem (1) und (2) (Inkrafttreten)
Bundesminister der Finanzen für eine Übergangszeit bis
zum 31. Dezember 1993 abweichend von § 69 Abs. 1 und 2 (3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember
des Bundesbesoldungsgesetzes Sonderregelungen über 1993 außer Kraft.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 783
Anlage 1
Ämter
für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen
Besoldungsgruppe A 10 Lehrer 3)
Lehrer )2)3)1 - als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klas-
sen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -
als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klas-
sen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule - Sonderschullehrer 2 ) 4 )
als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule - als Sondersctilulpädagoge im Unterricht an einer Son-
derschule -
Lehrer 2
)
als Ingenieurpädagoge oder Meister im berufstheoreti- ') Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.
schen Unterricht an einer beruflichen Schule - 2
) Als Eingangsamt.
3
) Mit einem abgeschlossenen ergänzenden Studium nach§ 10 der Ver-
1
) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung. ordnung des Ministerrats der DDR vom 18. September 1990 (GBI. 1
Nr. 63 S. 1584) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung.
") Als Eingangsamt.
3 •) Mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschul-
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
studium von mindestens vier Studienjahren.
Besoldungsgruppe A 11
Besoldungsgruppe A 13
1 2
Lehrer ) )
1
Direktor an einer polytechnischen Oberschule )
als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klas-
sen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule - - als der ständige Vertreter des Leiters einer polytechni-
schen Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-
- als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule - lern -
Lehrer )3) 4 }5)
1
Sonderschulkonrektor 1
)
als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klas- als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonder-
sen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule - schule
Lehrer 3 ) 6 ) für lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schü-
lern,
- als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule - für sonstige Sonderschüler mit mehr als 45 bis zu
90 Schülern -
1
) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.
2
) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die Studienrat 2 )
nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit
als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an
oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besol-
dungsgruppe A 10 verbracht haben; § 2 Abs. 2 und 3 gilt entspre- einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbil-
chend. denden Unterricht an einer beruflichen Schule -
3
Als Eingangsamt.
)
als Diplomingenieurp~dagoge im berufstheoretischen
•) In dieses Amt können nur Lehrer eingestuft werden, die das ergänzende
Unterricht an einer beruflichen Schule -
Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrates der DDR vom
18. September 1990 (GBI. 1 Nr. 63 S. 1584) oder einer entsprechenden
Zweiter Konrektor 1 )
landesrechtlichen Regelung erfolgreich abgeschlossen haben.
'·) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. an einer polytechnischen Oberschule mit mehr als
") Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und einem 540 Schülern -
für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von
mindestens zwei Studienjahren. 1
) Erhält eine Amtszulage nach .der Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 13
des Bundesbesoldungsgesetzes.
2
In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die
Besoldungsgruppe A 12 )
sich mindestens drei Jahre im Beamtenverhältnis als Diplomlehrer oder
Lehrer 1) 2 ) Diplomingenieurpädagoge, davon mindestens ein Jahr in den im Funk-
tionszusatz genannten Funktionen oder an einem Gymnasium, bewährt
als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 1O an haben. ·
einer allgemeinbildenden Schule -
- als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an
Besoldungsgruppe A 14
einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbil-
denden Unterricht an einer beruflichen Schule - Direktor an einer beruflichen Schule 1
)
als Diplomingenieurpädagoge im berufstheoretischen als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen
Unterricht an einer beruflichen Schule - Schule mit mehr als 80 Schülern -
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Direktor an einer erweiterten polytechnischen Oberschule Sonderschulrektor 2 )
- als der ständige Vertreter des Leiters einer erweiterten als Leiter einer Sonderschule
polytechnischen Oberschule - für lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern,
für sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern -
Direktor an einer polytechnischen Oberschule
- als der ständige Vertreter des Leiters einer polytech- ') Die Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgeset-
nischen Oberschule mit mehr als 360 Schülern - zes gilt entsprechend.
2
) Erhält eine Amtszulage nach der Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe A 14
Direktor einer polytechnischen Oberschule des Bundesbesoldungsgesetzes.
- als der Leiter einer polytechnischen Oberschule mit
bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15
Sonderschulkonrektor Direktor einer beruflichen Schule
als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonder- - als der Leiter einer beruflichen Schule -
schule
für lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern, Direktor einer erweiterten polytechnischen Oberschule
für sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern - - als der Leiter einer erweiterten polytechnischen Ober-
schule -
Sonderschulrektor
als der Leiter einer Sonderschule Direktor einer polytechnischen Oberschule
für lernbehinderte mit bis zu 180 Schülern, - als der Leiter einer polytechnischen Oberschule mit
für sonstige Sonderschüler mit bis zu 90 Schülern - mehr als 360 Schülern -
Anlage 2
Ämter
in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 3 Besoldungsgruppe B 8
Direktor bei der Deutschen Bibliothek Staatssekretär 1) 2 )
- als Leiter der Deutschen Bücherei in Leipzig - - bei einer obersten Landesbehörde -
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, B 9, B 10.
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts- 2
) Die Fußnote 2 zu B 9 gilt entsprechend.
führung der Landesversicherungsanstalt Branden-
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt,
Thüringen - Besoldungsgruppe B 9
Staatssekretär 1 ) 2 )
Besoldungsgruppe B 4 - bei einer obersten Landesbehörde -
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, B 8, B 10.
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts- 2
) An Stelle der Amtsbezeichnung „Staatssekretär" kann auch die Amts-
führung der Landesversicherungsanstalt Sachsen -
bezeichnung „Ministerialdirektor" verliehen werden.
Besoldungsgruppe B 7 Besoldungsgrup,pe B 1O
Staatssekretär 1) 2 ) Staatssekretär 1 ) 2 )
bei einer obersten Landesbehörde - - bei einer obersten Landesbehörde -
') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 8, B 9, B 10. ') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, B 8, B 9.
2
) Die Fußnote 2 zu B 9 gilt entsprechend. 2
) In einem Land darf nur jeweils eine Planstelle ausgebracht werden.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 785
Anlage 3
Ämter für Richter
Besoldungsgruppe R 1 3
) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der
Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-
Richter am Bezirksgericht 1 ) sicht führt; soweit nicht in Besoldungsgruppe R 6.
•) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und
Richter am Kreisgericht mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Ge-
richte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt; erhält als der
Direktor des Kreisgerichts 2 ) ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine
Amtszulage nach Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe R 3 des Bundes-
1 besoldungsgesetzes.
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe R 2.
2
) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält nach fünfjähriger
Tätigkeit im richterlichen Dienst eine Amtszulage nach der Fußnote 1 Besoldungsgruppe R 4
zu Besoldungsgruppe R 1 des Bundesbesoldungsgesetzes; § 2 Abs. 2
und 3 gilt entsprechend. Direktor des Kreisgerichts 1 )
Präsident des Bezirksgerichts 2 )
Besoldungsgruppe R 2 Vizepräsident des Bezirksgerichts 3 )
Richter am Bezirksgericht 1 ) 1
) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der
Richterplanstellen der Gerichte, über die der Direktor die Dienstaufsicht
Richter am Kreisgericht führt.
als weiterer aufsichtführender Richter 2
)
2
) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen der Gerichte, über die
der Präsident die Dienstaufsicht führt, soweit nicht in Besoldungsgruppe
als der ständige Vertreter eines Direktors 3 ) R 6 oder R 8.
3
) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
Direktor des Kreisgerichts 4 )
Vizepräsident des Bezirksgerichts 5 ) Besoldungsgruppe R 5
Direktor des Kreisgerichts 1 )
1
) Nach achtjähriger Tätigkeit im richterlichen Dienst;§ 2 Abs. 2 und 3 gilt
entsprechend. Präsident des Bezirksgerichts 2 )
2
) An einem Gericht mit 21 und mehr Richterplanstellen. Bei 31 Richter-
planstellen und auf je 10 weitere Richterplanstellen kann für weitere 1
) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der
aufsichtführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgrup-
Richterplanstellen der Gerichte, über die der Direktor die Dienstaufsicht
pe R 2 ausgebracht werden.
führt.
3
) An einem Gericht mit 11 und mehr Richterplanstellen, soweit nicht in der 2
) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der
Besoldungsgruppe R 3.
Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-
•) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem sicht führt, soweit nicht in Besoldungsgruppe R 6 oder R 8.
Gericht mit 11 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Fuß-
note 3 zu Besoldungsgruppe R 2 des Bundesbesoldungsgesetzes; so-
weit nicht in den Besoldungsgruppen R 3, R 4, R 5 oder R 6. Besoldungsgruppe R 6
5
) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungs-
gruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Fußnote 5 zu Besoldungs-
Direktor des Kreisgerichts 1 )
gruppe R 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
Präsident des Bezirksgerichts 2 ) 3 )
') An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der
Besoldungsgruppe R 3 Richterplanstellen der Gerichte, über die der Direktor die Dienstaufsicht
führt.
Richter am Kreisgericht 1
) 2
) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der
Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-
,Direktor des Kreisgerichts 2 ) sicht führt, soweit nicht in Besoldungsgruppe R 8.
Präsident des Bezirksgerichts 3
)
3
) An einem Gericht mit bis zu 100 Richterplanstellen im Bezirk, sofern der
Präsident die Dienstaufsicht über die Gerichte anderer Bezirke führt.
Vizepräsident des Bezirksgerichts 4
)
Besoldungsgruppe R 8
1
) Als der ständige Vertreter eines Direktors in der Besoldungsgruppe R 5 Präsident des Bezirksgerichts,)
oder R 6.
2
) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der
1
Richterplanstellen der Gerichte, über die der Direktor die Dienstaufsicht ) An einem Gericht mit über 100 Richterplanstellen im Bezirk, sofern der
führt, sofern sich seine Dienstaufsicht auch auf Richter erstreckt. Präsident die Dienstaufsicht über die Gerichte anderer Bezirke führt.
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
Vom 13. Mai 1993
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni
1978 (BGBI. 1 S. 921 ), wird angeordnet:
1.
Abschnitt I der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 7. September 1992
(BGBI. 1 S. 1714; GMBI. S. 984), geändert durch die Änderungsanordnung vom
28. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 304; GMBI. S. 199) wird wie folgt geändert:
Im Buchstaben a ist nach dem Wort „Bundesarchivs," in der folgenden Zeile
anzufügen:
,,- dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,".
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 13. Mai 1993
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 787
Bekanntmachung
der Dienstbezüge und Anwärterbezüge
nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2
der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
Vom 2. Juni 1993
Auf Grund des § 13 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 778) werden in den
nachstehenden Anlagen 1, IIA bis IIE, IIIA bis IIIC sowie IVA bis IVD die sich
nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 dieser Verordnung auf der Grundlage der Anlagen
IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBI. 1 S. 342), ergebenden Dienstbezüge für die
Zeit ab 1. Mai 1992, bei Anwärterbezügen für die Zeit ab 1. Januar 1992,
bekanntgemacht.
Bonn, den 2. Juni 1993
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Anlage 1
(Anlage VIII des BBesG)
Gültig ab 1. Januar 1992
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverheiratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1983 eingestellt worden sind:
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, in das der Anwärter
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes vor Vollendung nach Vollendung
nach§ 62 nach§ 62
unmittelbar eintritt des 26. Lebens- des 26. Lebens-
Abs. 1 Abs. 2
jahres jahres
A 1 bisA 4 .............................. 736 805 189 63
A 5bisA 8 .............................. 846 940 218 63
A 9 bis A 11 ............ "' ................. 895 1 002 252 63
A12 ...................................... 1 023 1138 266 63
A13 ..................................... 1 052 1172 275 63
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B)
oder R 1 • . • • • I I • . • . • • • • • . • • • " • • • . • • lt ••••• I • 1 082 1 211 284 63
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage IIA
(Anlage IV des BBesG)
Gültig ab 1. Mai 1992
1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol- Dienstaltersstufe
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 1 2 3 4 5 6 7
1 1 1 1 1 1
A 1 976,40 1 010, 19 1 043,98 1 077,77 1 111,56 1 145,35 1179,14
A 2 1 060,66 1 094,20 1 127,74 1 161,28 1 194,82 1 228,36 1 261,90
A 3 1 128,25 1 163,93 1 199,61 1 235,29 1 270,97 1 306,65 1 342,33
A 4 1 166,62 1 208,62 1 250,62 1 292,62 1 334,62 1 376,62 1 418,62
II
A 5 1 180,58 1 224,98 1 269,38 1 313,78 1 358,18 1 402,58 1 446,98
A 6 1 221,70 1 269,28 1 316,86 1 364,44 1 412,02 1 459,60 1 507,18
A 7 1 299,94 1 348,05 1 396, 16 1 444,27 1 492,38 1 540,49 1 588,60
A 8 1 358,88 1 416,42 1 473,96 1 531,50 1 589,04 . 1 646,58 1 704,12
A 9 1 459,83 1 514,15 1 570,76 1 627,81 1 685,92 1 749,24 1 812,56
A 10 1 598,50 1 677,18 1 755,86 1 834,54 1 913,22 1 991,90 2 070,58
lc
A 11 1 862,28 1 942,90 2 023,52 2 104, 14 2 184,76 2 265,38 2 346,00
A12 2 028,32 2 124,45 2 220,58 2 316,71 2 412,84 2 508,97 2 605,10
A13 2180,20 2 278,69 2 377,18 2 475,67 2 574,16 2 672,65 2 771,14
A14 2 244,29 2 371,99 2 499,69 2 627,39 2 755,09 2 882,79 3 010,49
lb
A15 2 530,41 2 670,81 2811,21 2 951,61 3 092,01 3 232,41 3 372,81
A16 2 812,32 2 974,71 3 137,10 3 299,49 3 461,88 3 624,27 3 786,66
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
B 1 4 496,01
lb
B 2 5 332,32
B 3 5 578,82
B 4 5 949,62
B 5 6 375,03
B 6 6 776,77
la
B 7 7 167,54
B 8 7 574,85
B 9 8 080,58
810 9 651,02
B 11 10 536,71
3. Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol- Dienstaltersstufe
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 7
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1
C1 2180,20 2 278,69 2 377,18 2 475,67 2 574,16 2 672,65 2 771,14
C2 lb 2 186,33 2 343,28 2 500,23 2657,18 2814,13 2 971,08 3128,03
C3 2 470,85 2 648,55 2 826,25 3 003,95 3 181,65 3 359,35 3 537,05
C4 la 3 199,91 3 378,54 3 557,17 3 735,80 3 914,43 4 093,06 4 271,69
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 789
8 9 10 11 12 1 13 1 14 15
1 1 1 1 1
1 212,93
1 295,44
1 378,01
1 460,62
1 491,38 1 535,78
1 554,76 1 602,34 1 649,92
1 636,71 1 684,82 1 732,93 1 781,04 1 829, 15
1 761,66 1 819,20 1 876,74 1 934,28 1 991,82 2 049,36
1 875,88 1 939,20 2 002,52 2 065,84 2 129, 16 2192,48
2 149,26 2 227,94 2 306,62 2 385,30 2 463,98 2 542,66
2 426,62 2 507,24 2 587,86 2 668,48 2 749,10 2 829,72 2 910,34
2 701,23 2 797,36 2 893,49 2 989,62 3 085,75 3181,88 3 278,01
2 869,63 2 968,12 3 066,61 3165,10 3 263,59 3 362,08 3 460,57
3 138,19 3 265,89 3 393,59 3 521,29 3 648,99 3 776,69 3 904,39
3 513,21 3 653,61 3 794,01 3 934,41 4 074,81 4 215,21 4 355,61 4 496,01
3 949,05 4 111,44 4 273,83 4436,22 4 598,61 4 761,00 4 923,39 5 085,78
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
2 869,63 2 968,12 3 066,61 3165,10 3 263,59 3 362,08 3 460,57
3 284,98 3441,93 3 598,88 3 755,83 3 912,78 4 069,73 4226,68 4 383,63
3 714,75 3 892,45 4 070,15 4 247,85 4 425,55 4 603,25 4 780,95 4 958,65
4 450,32 4 628,95 4 807,58 4 986,21 5164,84 5 343,47 5 522,10 5 700,73
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Orts-
Besol- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe Lebensalter
klasse
31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 lb 2 824,75 3 025,34 3 225,93 3 426,52 3 627,11 3 827,70 4 028,29 4 228,88 4 429,47 4 630,06
R 2 3 304,92 3 505,51 3 706,10 3 906,69 4107,28 4 307,87 4 508,46 4 709,05 4 909,64 5 110,23
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
R 3 5 578,82
R 4 5 949,62
R 5 6 375,03
R 6 6 776,77
la
R 7 7 167,54
R 8 7 574,85
R 9 8 080,58
R 10 10 098,72
Anlage 11B
(Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. Mai 1992
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Zu der Tarifklasse gehörende Stufe 3
Tarifklasse Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppen 1 Kind
B 3 bis B 11
la C4 687,38 797,02 890,84
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
A 13 bis A 16
lb 579,86 689,50 783,32
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 543,16 658,74 757,63
II A 1 bis A 8 511,66 621,72 720,61
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Tarifklassen I a
und I b um 93,82 DM, in den Tarifklassen I c und II um 98,89 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind in
den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 28 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 21 DM und in Besoldungsgruppe A 5
um je 14 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe
zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach§ 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse I c 434,53 DM,
Tarifklasse II 409,33 DM.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 791
Anlage IIC
(Anlage VIII des BBesG)
Gültig ab 1. Mai 1992
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverheiratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1983 eingestellt worden sind:
Grundbetrag Verheirateten zuschlag
Eingangsamt, in das der Anwärter
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes vor Vollendung nach Vollendung
nach§ 62 nach§ 62
unmittelbar eintritt des 26. Lebens- des 26. Lebens-
Abs. 1 Abs. 2
jahres jahres
A 1 bisA 4 ............................ . 844 925 221 74
A 5bisA 8 ............................. . 973 1 082 255 74
A 9 bis A 11 ............................. . 1 030 1 155 294 74
A 12 .................................... . 1 180 1 313 311 74
A 13 .................................... . 1 214 1 354 321 74
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und 8)
oder R 1 ................................. . 1 249 1 399 332 74
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 11D
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. Mai 1992
für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 12
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nr. 7 Buchstabe a 140,00
§44 bis zu 140,00 Buchstabe b 56,00
Nr. 8 Buchstabe a 175,00
§48Abs. 2 bis zu 70,00
Buchstabe b 91,00
§78 bis zu 105,00
Nr.9 84,00
§ 80a
Nummer 6
Abs. 1 und 2
Abs. 1
Die Zulage beträgt für die Beamten Buchstabea 630,00
des einfachen Dienstes 84,00 Buchstabe b 504,00
des mittleren Dienstes 126,00 Buchstabe c 403,20
des gehobenen Dienstes 210,00 Nummer6a 140,00
des höheren Dienstes 301,00 Nummer 7
Abs. 3 Die Zulage beträgt für die 12,5 V. H. des
Buchstabe a Nr. 1 Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
350,00
Besoldungsgruppen oder, bei festen
Nr. 2 119,00 Gehältern, des
Buchstabe b Nr. 1 140,00 Grundgehalts der
Nr. 2 84,00 Besoldungsgruppe*)
A 1 bis A 5 AS
A 6 bis A 9 A9
Bundesbesoldungsordnungen A und B A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1 A 15
Vorbemerkungen
A 16, B 2 bis B 4 83
Nummer 2 Abs. 2 175,00
B 5 bis B 7 86
Nummer4 70,00 B 8 bis B 10 B9
Nummer4a 105,00 B 11 B 11
Nummer 5 Nummer 8 Abs. 1
Die Zulage beträgt für Die Zulage beträgt
Mannschaften, für die Beamten der Besoldungsgruppen
Unteroffiziere/Beamte A 1 bisA5 156,42
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 49,00 A6bisA9 215,06
Unteroffiziere/Beamte A 10bisA 13 273,73
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 70,00 A 14 und höher 332,39
Offiziere/Beamte des gehobenen für Anwärter der Laufbahngruppe
und höheren Dienstes 105,00 117,32
des mittleren Dienstes
Nummer 5a des gehobenen Dienstes 156,42
Abs. 1 des höheren Dienstes 195,52
Buchstabe a 126,00 Nummer 8a
Buchstabe b 210,00 Die Zulage beträgt
Buchstabe c 301,00 für die Beamten der Be!i.oldungsgruppen
A 1 bisA5 86,03
Abs. 2
A6bisA9 117,32
Nr. 1 Buchstabe a 189,00 A 10 bisA 13 144,69
Buchstabe b 140,00 A 14 und höher 172,06
Nr. 2 Buchstabe a 140,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
Buchstabe b 56,00 des mittleren Dienstes 62,57
des gehobenen Dienstes 82,13
Nr.3 91,00
des höheren Dienstes 101,68
Nr. 4 und 5 84,00
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
Nr. 6 Buchstabe a 189,00
1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der zweiten Besoldungs-Über-
Buchstabe b 140,00 gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345).
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 793
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer 8b Nummer 23
Die Zulag,e beträgt Abs.1 14,00
für die Beamten der Besoldungsgruppen Abs.2 31,50
A 1 bisA5 140,78
A6bisA9 179,88 Nummer 24
A 10bisA 13 234,63 Die Zulage beträgt für Beamte
A 14 und höher 289,37 des mittleren Dienstes/
für Anwärter der Laufbahngruppe für Unteroffiziere 14,00
des mittleren Dienstes 105,59 des gehobenen Dienstes/
für Offiziere bis zur Besoldungs-
des gehobenen Dienstes 140,78 gruppe A 12 31,50
des höheren Dienstes 175,97
Nummer25 52,50
Nummer 8c
Die Zulage beträgt für die Beamten Nummer 26 Abs. 1
des einfachen Dienstes 70,00 Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes 105,00 des mittleren Dienstes 23,34
des gehobenen Dienstes 154,00 des gehobenen Dienstes 52,50
des höheren Dienstes 210,00
Nummer 27
Nummer 9 Abs. 1
Die Zulage beträgt Buchstabea 46,93
nach einer Dienstzeit
Buchstabe b
von einem Jahr 78,22
Doppelbuchstabe aa 64,92
von zwei Jahren 156,42
Doppelbuchstabe bb 117,31
Buchstabec 125,14
Nummer 9a
Buchstabe d 125,14
Abs. 1
Buchstabe e 46,93
Buchstabe a 140,00
Abs.2
Buchstabe b 280,00
Buchstabe b
Buchstabe c 210,00
Doppelbuchstabe bb 52,40
Abs. 2
Buchstabe c und d 78,21
Buchstabe a 56,00
Buchstabe b 70,00
Nummer30 31,50
Besold u ngsg ru ppen Fußnote
Nummer 1O Abs. 1
A2 33,60
Die Zulage beträgt
2 24,27
nach einer Dienstzeit
3 61,95
von einem Jahr 78,22
6 31,29
von zwei Jahren 156,42
A3 1, 5 61,95
2 33,60
Nummer 11 1/12 des Grundgehalts
und des A4 1, 4 61,95
Ortszuschlags*) 2 33,60
AS 3 33,60
Nummer12 117,32 4,6 61,95
A6 6 33,60
Nummer13a bis zu 105,00 A7 2 41,71
5 50 v. H. des
Nummer 19 Satz 1 232,33 jeweiligen Unter-
schiedsbetrages
Nummer21 194,90 zum Grundgehalt
der Besoldungs-
·, '·J,,ch Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember gruppe A 8
-, (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung rn1t § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-
•, n r\ veroninung vom 21 J11r·,, 1''><; 1 (!3Gß! 1 S. 1345). A8 2 53,76
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
A9 2,3,4 250,11 Besoldungsgruppe Fußnote
7 15 v. H. des C2 142,83
Anfangs-
grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung R
A 12 7, 8 145,26 Vorbemerkungen
A 13 6 116,18
Nummer1 a 46,93
7 174,26
11,12,13 254,18 Nummer 2
A14 5 174,26 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
A 15 7 174,26
oder, bei festen
B 10 1, 2 402,70 Gehältern, des
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe*)
Bundesbesoldungsordnung C a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
Vorbemerkungen des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
Nummer 2b der Besoldungsgruppe(n)
Buchstabea 125,14 R1 R1
Buchstabeb 46,93 R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
Nummer 3
R 8 bis R 10 R9
Die Zulage beträgt 12,5 V. H. des
Endgrundgehalts b) bei Verwendung
oder, bei festen bei obersten Bundesbehörden,
Gehältern, des der Hauptverwaltung
Grundgehalts der Deutschen Bundesbahn
der Besoldungs- oder bei obersten
gruppe*) Gerichtshöfen des Bundes,
für Beamte der Besoldungs- wenn ihnen kein Richter-
gruppe C 1 A 13 amt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte
für Beamte der Besoldungs- der Besoldungsgruppe(n)
gruppe C 2 A 15
R1 A 15
für Beamte der Besoldungs- R 2 bis R 4 83
gruppen C 3 und C 4 B3 R 5 bis R 7 B6
R 8 bis R 10 89
Nummer 5
wenn ein Amt ausgeübt wird 52,50
Nummer4
der Besoldungsgruppe R 1 281,40 Besol du ngsg ru ppe n Fußnote
der Besoldungsgruppe R 2 315,00 R1 1, 2 192,68
R2 3bis8, 10 192,68
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember R3 3 192,68
1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-
gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345). AS 2 385,28
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 795
Anlage IIE
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. Mai 1992
für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie für die Bundesbesoldungsordnungen B, C und R
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nr. 7 Buchstabe a 140,00
§44 bis zu 140,00 Buchstabe b 56,00
Nr. 8 Buchstabe a 175,00
§48Abs. 2 bis zu 70,00
Buchstabeb 91,00
§78 bis zu 105,00 84,00
Nr.9
§ 80a
Nummer 6
Abs. 1 und 2
Abs. 1
Die Zulage beträgt für die Beamten Buchstabe a 630,00
des einfachen Dienstes 84,00 Buchstabe b 504,00
des mittleren Dienstes 126,00 Buchstabe c 403,20
des gehobenen Dienstes 210,00 Nummer6a 140,00
des höheren Dienstes 301,00 Nummer 7
Abs. 3 Die Zulage beträgt für die 12,5 V. H. des
Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
Buchstabe a Nr. 1 350,00
Besoldungsgruppen oder, bei festen
Nr. 2 119,00 Gehältern, des
Buchstabe b Nr. 1 140,00 Grundgehalts der
-Besoldungsgruppe*)
Nr. 2 84,00
A 1 bis A 5 AS
A 6 bis A 9 A9
Bundesbesoldungsordnungen A und B A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1 A 15
Vorbemerkungen
A 16, B 2 bis B 4 B3
Nummer 2 Abs. 2 175,00 B 5 bis B 7 B6
Nummer4 70,00 B 8 bis B 10 B9
Nummer4a 105,00 B 11 B 11
Nummer5 Nummer 8 Abs. 1
Die Zulage beträgt für Die Zulage beträgt
Mannschaften, für die Beamten der Besoldungsgruppen
Unteroffiziere/Beamte A 1 bis AS 148,40
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 49,00 A6bisA9 204,05
Unteroffiziere/Beamte A 10bisA 13 259,70
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 70,00 A 14 und höher 315,35
Offiziere/Beamte des gehobenen für Anwärter der Laufbahngruppe
und höheren Dienstes 105,00 des mittleren Dienstes 111,30
Nummer Sa des gehobenen Dienstes 148,40
Abs. 1 des höheren Dienstes 185,50
Buchstabea 126,00 Nummer 8a
Buchstabe b 210,00 Die Zulage beträgt ·
Buchstabe c 301,00 für die Beamten der Besoldungsgruppen
A 1 bisA5 81,62
Abs. 2
A6 bisA9 111,30
Nr. 1 Buchstabe a 189,00 A 10 bis A 13 137,27
Buchstabe b 140,00 A 14 und höher 163,24
Nr. 2 Buchstabe a 140,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
Buchstabe b 56,00 des mittleren Dienstes 59,36
des gehobenen Dienstes 77,91
Nr. 3 91,00
des höheren Dienstes 96,46
Nr. 4 und 5 84,00
•) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
Nr. 6 Buchstabe a 189,00 1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung niit § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-
Buchstabe b 140,00 gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. I S. 1345).
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Betrag in Deutscher Mari(, Betrag in Deutscher Mari(,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer Sb Nummer 23
Die Zulage beträgt Abs.1 14,00
für die Beamten der Besoldungsgruppen Abs.2 31,50
A 1 bis AS 133,56
A6bisA9 170,66 Nummer .24
A 10bisA 13 222,60 Die Zulage beträgt für Beamte
A 14 und höher 274,54 des mittleren Dienstes/ '
für Unteroffiziere 14,00
für Anwärter der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes/
des mittleren Dienstes 100,17
für Offiziere bis zur Besoldungs-
des gehobenen Dienstes 133,56 gruppe A 12 · 31,50
des höheren Dienstes 166,95
. Nummer25 .52,50
Nummer Sc
Die Zulage beträgt für die Beamten Nummer 26 Abs. 1
des einfachen Dienstes 70,00 Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes 105,00 des mittleren Dienstes 23,34
des gehobenen Dienstes 154,00 des gehobenen Dienstes 52,50
des höheren Dienstes 210,00
Nummer 27
Nummer9 Abs.1 ·
Die Zulage beträgt Buchstabea 44,52
nach einer Dienstzeit
Buchstabeb
von einem Jahr 74,20
Doppelbuchstabe aa 61,59
von zwei Jahren 148,40
Doppelbuchstabe bb 111,30
Buchstabec 118,72
Nummer9a
Buchstabed 118,72
Abs. 1
Buchstabee 44,52
Buchstabea 140,00
Abs.2
Buchstabeb 280,00
Buchstabe b
Buchstabec 210,00
Doppelbuchstabe bb 49,71
Abs.2
Buchstabe c und d 74,20
Buchstabea 56,00
Buchstabeb 70,00
Nummer30 31,50
Besoldungsgruppen Fußnote
Nummer 1O Abs. 1
A2 1 31,88
Die Zulage beträgt
2 24,27
nach einer Dienstzeit
3 58,77
von einem Jahr 74,20
6 29,68
von zwei Jahren 148,40
A3 1, 5 58,77
Nummer 11
2 31,88
½2 des Grundgehalts
und des A4 1, 4 58,77
Ortszuschlags*) 2 31,88
AS 3 31,88
Nummer12 111,30 4,6 58,77
A6 6 . 31,88
Nummer13a bis zu 105,00 A7 2 39,56
5 50 v. H. des
Nummer 19 Satz 1 220,42 jeweiligen Unter-
schiedsbetrages
Nummer21 184,91 zum Grundgehalt
der Besoldungs-
•) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember gruppe A 8
1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der zweiten Besoldungs-Über-
gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. I S. 1345), AB 2 51,00
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 797
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
A9 2, 3, 4 237,29 Besoldungsgruppe Fußnote
7 15v.H.des C2 1 142,83
Anfangs-
grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung R
A 12 7, 8 137,81 Vorbemerkungen
A 13 6 110,23 44,52
Nummer1a
7 165,33
11, 12, 13 241,15 Nummer 2
A 14 5 165,33 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
A 15 7 165,33
oder, bei festen
B 10 1, 2 382,06 Gehältern, des
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe*)
Bundesbesoldungsordnung C
a) beiVerwendung
Vorbemerkungen bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
Nummer 2b und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
Buchstabea 118,72
R1 R1
Buchstabe b 44,52
R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
Nummer3
R 8 bis R 10 R9
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts b) beiVerwendung
oder, bei festen bei obersten Bundesbehörden,
Gehältern, des der Hauptverwaltung
Grundgehalts
der Deutschen Bundesbahn
der Besoldungs-
oder bei obersten
gruppe*)
Gerichtshöfen des Bundes,
für Beamte der Besoldungs- wenn ihnen kein Richter-
gruppe C 1 A 13 amt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte
für Beamte der Besoldungs-
der Besoldungsgruppe(n)
gruppe C 2 A 15
R1 A 15
für Beamte der Besoldungs- R 2 bis R 4 B3
gruppen C 3 und C 4 B3
R 5 bis R 7 B6
R 8 bis R 10 B9
Nummer 5
wenn ein Amt ausgeübt wird Nummer4 52,50
der Besoldungsgruppe R 1 281,40 Besold u ngsg ru ppen Fußnote
der Besoldungsgruppe R 2 315,00 R1 1,2 182,80
R2 3bis8, 10 182,80
•> Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember R3 3 182,80
1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-
gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345). AS 2 365,54
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage IIIA
(Anlage IV des BBesG)
Gültig ab 1. Juni 1992
1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol- Dienstaltersstufe
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 1 2 3 4 5 6 7
1 1 1 1 1 1
A 1 976,40 1 010, 19 1 043,98 1 077,77 1 111,56 1 145,35 1 179, 14
A 2 1 060,66 1 094,20 1 127,74 1 161,28 1 194,82 1 228,36 1 261,90
A 3 1 128,25 1 163,93 1 199,61 1 235,29 1 270,97 1 306,65 1 342,33
A 4 1 166,62 1 208,62 1 250,62 1 292,62 1 334,62 1 376,62 1 418,62
II
A 5 1 180,58 1 224,98 1 269,38 1 313,78 1 358,18 1 402,58 1 446,98
A 6 1 221,70 1 269,28 1 316,86 1 364,44 1 412,02 1 459,60 1 507, 18
A 7 1 299,94 1 348,05 1 396,16 1 444,27 1 492,38 1 540,49 1 588,60
A 8 1 358,88 1 416,42 1 473,96 1 531,50 1 589,04 1 646,58 1 704, 12
A 9 1 459,83 1 514, 15 1 570,76 1 627,81 1 685,92 1 749,24 1 812,56
A 10 1 598,50 1 677,18 1 755,86 1 834,54 1 913,22 1 991,90 2 070,58
lc
A 11 1 862,28 1 942,90 2 023,52 2 104,14 2 184,76 2 265,38 2 346,00
A12 2 028,32 2 124,45 2 220,58 2 316,71 2 412,84 2 508,97 2 605,10
A13 2 298,04 2 401,84 2 505,64 2 609,44 2 713,24 2 817,04 2 920,84
A14 2 365,43 2 500,03 2 634,63 2 769,23 2 903,83 3 038,43 3173,03
lb
A15 2 667,08 2 815,06 2 963,04 3 111,02 3 259,00 3 406,98 3 554,96
A16 2 964,32 3 135,47 3 306,62 3 477,77 3 648,92 3 820,07 3 991,22
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
B 1 4 738,80
lb
B 2 5 620,26
B 3 5 880,07
B 4 6 270,91
B 5 6 719,28
B 6 7 142,71
la
B 7 7 554,59
B 8 7 983,90
B 9 8 516,93
810 10 172, 18
B 11 11 105,70
3. Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol- Dienstaltersstufe
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 1 2 3 4 5 6 7
1 1 1 1 1 1
C1 2 298,04 2 401,84 2 505,64 2 609,44 2 713,24 2 817,04 2 920,84
C2 lb 2 304,47 2 469,89 2 635,31 2 800,73 2 966,15 3131,57 3 296,99
C3 2 604,36 2 791,65 2 978,94 3 166,23 3 353,52 3 540,81 3 728,10
C4 la 3 372,79 3 561,06 3 749,33 3 937,60 4 125,87 4314,14 4 502,41
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 799
8
1
9 1
10
1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
1 212,93
1 295,44
1 378,01
1 460,62
1 491,38 1 535,78
1 554,76 1 602,34 1 649,92
1 636,71 1 684,82 1 732,93 1 781,04 1 829,15
1 761,66 1 819,20 1 876,74 1 934,28 1 991,82 2 049,36
1 875,88 1 939,20 2 002,52 2 065,84 2 129,16 2 192,48
2 149,26 2 227,94 2 306,62 2 385,30 2 463,98 2 542,66
2 426,62 2 507,24 2 587,86 2 668,48 2 749,10 2 829,72 2 910,34
2 701,23 2 797,36 2 893,49 2 989,62 3 085,75 3181,88 3 278,01
3 024,64 3 128,44 3 232,24 3 336,04 3 439,84 3 543,64 3 647,44
3 307,63 3 442,23 3 576,83 3 711,43 3 846,03 3 980,63 4115,23
3 702,94 3 850,92 3 998,90 4146,88 4 294,86 4 442,84 4 590,82 4 738,80
4 162,37 4 333,52 4 504,67 4 675,82 4 846,97 5 018,12 5189,27 5 360,42
8 9 10 11 12 13 14 15
1 1 1 1 1 1 1
3 024,64 3 128,44 3 232,24 3 336,04 3 439,84 3 543,64 3 647,44
3 462,41 3 627,83 3 793,25 3 958,67 4124,09 4 289,51 4 454,93 4 620,35
3 915,39 4102,68 4 289,97 4 477,26 4 664,55 4 851,84 5 039,13 5 226,42
4 690,68 4 878,95 5 067,22 5 255,49 5443,76 5 632,03 5 820,30 6 008,57
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssitze
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Orts-
Besol- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe Lebensalter
klasse
31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 lb 2 977,31 3188,73 3 400,15 3 611,57 3822,99 4 034,41 4245,83 4457,25 4 668,67 4 880,09
R 2 3483,40 3694,82 3906,24 4117,66 4 329,08 4540,50 4 751,92 4963,34 5174,76 5 386,18
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
R 3 5 880,07
R 4 6 270,91
R 5 6 719,28
R 6 la 7142,71
R 7 7 554,59
R 8 7 983,90
R 9 8 516,93
R 10 10644,06
Anlage 1118
(Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. Juni 1992
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Zu der Tarifklasse gehörende Stufe 3
Tarifklasse Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppen 1 Kind
B 3 bis B 11
la C4 724,50 840,06 938,95
R 3 bis R 10
B1und82
A 13 bis A 16
lb 611,18 726,74 825,63
C1bisC3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 543,16 658,74 757,63
II A1bisA8 511,66 621,72 720,61
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 98,89 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind in
den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 28 DM, in Besoldungsgruppe•A 4 um je 21 DM und in Besoldungsgruppe A 5
um je 14 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe
zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach§ 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse lc 434,53 DM,
Tarifklasse II 409,33 DM.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 801
Anlage mc
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. Juni 1992
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nr. 7 Buchstabe a 140,00
§44 bis zu 140,00 Buchstabeb 56,00
Nr. 8 Buchstabe a 175,00
§48Abs. 2 bis zu 70,00
Buchstabeb 91,00
§78 bis zu 105,00 84,00
Nr.9
§ 80a
Nummer 6
Abs. 1 und 2
Abs. 1
Die Zulage beträgt für die Beamten Buchstabea 630,00
des einfachen Dienstes 84,00 Buchstabeb 504,00
des mittleren Dienstes 126,00 Buchstabec 403,20
des gehobenen Dienstes 210,00 Nummer6a 140,00
des höheren Dienstes 301,00 Nummer 7
Abs. 3 Die Zulage beträgt für die 12,5 v. H. des
Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
Buchstabe a Nr. 1 350,00
Besoldungsgruppen oder, bei festen
Nr.2 119,00 Gehältern, des
Buchstabe b Nr. 1 140,00 Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)
Nr. 2 84,00
A 1 bis A 5 AS
A 6 bis A 9 A9
Bundesbesoldungsordnungen A und B A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1 A15
Vorbemerkungen
A 16, B 2 bis B 4 83
Nummer 2 Abs. 2 175,00 B 5 bis B 7 B6
Nummer4 70,00 B 8 bis B 10 89
Nummer4a 105,00 B 11 B 11
Nummer 5 Nummer 8 Abs. 1
Die Zulage beträgt für Die Zulage beträgt
Mannschaften, für die Beamten der Besoldungsgruppen
Unteroffiziere/Beamte A 1 bisA5 156,42
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 49,00 A6bisA9 215,08
Unteroffiziere/Beamte A 10 bisA 13 273,73
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 70,00 A 14 und höher 332,39
Offiziere/Beamte des gehobenen für Anwärter der Laufbahngruppe
und höheren Dienstes 105,00 des mittleren Dienstes 117,32
Nummer Sa des gehobenen Dienstes 156,42
Abs. 1 des höheren Dienstes 195,52
Buchstabe a 126,00 Nummer Sa
Buchstabe b 210,00 Die Zulage beträgt
für die Beamten der Besoldungsgruppen
Buchstabec 301,00
A 1 bis AS 86,03
Abs. 2 117,32
A6bisA9
Nr. 1 Buchstabe a 189,00 A 10bisA 13 144,69
Buchstabe b 140,00 A 14 und höher 172,06
Nr. 2 Buchstabe a 140,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
Buchstabe b 56,00 des mittleren Dienstes 62,57
des gehobenen Dienstes 82,13
Nr. 3 91,00
des höheren Dienstes 101,68
Nr. 4 und 5 84,00
•) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
Nr. 6 Buchstabe a 189,00 1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-
Buchstabe b 140,00 gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. I S. 1345).
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer 8b Nummer 23
Die Zulage beträgt Abs.1 14,00
für die Beamten der Besoldungsgruppen Abs.2 31,50
A 1 bisA5 140,78
A6bisA9 179,88 Nummer 24
A 10bisA 13 234,63 Die Zulage beträgt für Beamte
A 14 und höher 289,37 des mittleren Dienstes/
für Anwärter der Laufbahngruppe für Unteroffiziere 14,00
des mittleren Dienstes 105,59 des gehobenen Dienstes/
des gehobenen Dienstes 140,78 für Offiziere bis zur Besoldungs-
des höheren Dienstes gruppe A 12 31,50
175,97
Nummer 8c
Nummer25 52,50
Die Zulage beträgt für die Beamten
des einfachen Dienstes 70,00
Nummer 26 Abs. 1
des mittleren Dienstes 105,00
Die Zulage beträgt für Beamte
des gehobenen Dienstes 154,00
des mittleren Dienstes 23,34
des höheren Dienstes 210,00
des gehobenen Dienstes 52,50
*) Nummer 8d
Die Zulage beträgt für die Beamten
des einfachen Dienstes Nummer 27
105,00
des mittleren Dienstes 140,00 Abs. 1
des gehobenen Dienstes 154,00 Buchstabea 46,93
des höheren Dienstes 175,00 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa 64,92
Nummer 9
Doppelbuchstabe bb 117,31
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit Buchstabec 125,14
von einem Jahr 78,22 Buchstabed 125,14
von zwei Jahren 156,42 Buchstabee 46,93
Nummer 9a Abs.2
Abs. 1 Buchstabe b
Buchstabe a 140,00 Doppelbuchstabe bb 52,40
Buchstabe b 280,00 Buchstabe c und d 78,21
Buchstabe c 210,00
Abs. 2 Nummer30 31,50
Buchstabe a 56,00 Besold u n gsg ru ppen Fußnote
Buchstabe b 70,00 A2 33,60
Nummer 10 Abs. 1 2 24,27
Die Zulage beträgt 3 61,95
nach einer Dienstzeit 31,29
6
von einem Jahr 78,22
A3 1, 5 61,95
von zwei Jahren 156,42
2 33,60
Nummer 11 1/12 des Grundgehalts A4 1, 4 61,95
und des 33,60
2
Ortszuschlags**)
A5 3 33,60
Nummer12 117,32 4,6 61,95
Nummer13a bis zu 105,00 A6 6 33,60
A7 2 41,71
Nummer 19 Satz 1 232,33
5 50 v. H. des
Nummer21 194,90 jeweiligen Unter-
schiedsbetrages
*) Gemäß Artikel 6 Nr. 10 Buchstabe c des Bundesbesoldungs- und -versorgungs-
anpassungsgesetzes vom 23. März 1993 (BGBI. 1 S. 342) mit Wirkung vom
zum Grundgehalt
1. Oktober 1992 eingefügt. der Besoldungs-
**) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember gruppe A 8
1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-
gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345). A8 2 53,76
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 803
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nact1 geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
A9 2,3,4 250,11 Besoldungsgruppe Fußnote
7 15 V. H. des C2 1 142,83
Anfangs-
grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung R
A 12 7, 8 145,26 Vorbemerkungen
A13 6 116,18
Nummer1 a 46,93
7 174,26
11, 12, 13 254,18 Nummer 2
A 14 5 174,26 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
A 15 7 174,26
oder, bei festen
810 1, 2 402,70 Gehältern, des
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe*)
Bundesbesoldungsordnung C
a) beiVerwendung
Vorbemerkungen bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
Nummer 2b und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
Buchstabe a 125,14
R1 R1
Buchstabe b 46,93
R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
Nummer 3
R 8 bis R 10 R9
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts b) bei Verwendung
oder, bei festen bei obersten Bundesbehörden,
Gehältern, des der Hauptverwaltung
Grundgehalts
der Deutschen Bundesbahn
der Besoldungs-
oder bei obersten
gruppe*)
Gerichtshöfen des Bundes,
für Beamte der Besoldungs- wenn ihnen kein Richter-
gruppe C 1 A 13 amt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte
für Beamte der Besoldungs-
der Besoldungsgruppe(n)
gruppe C 2 A 15
R1 A 15
für Beamte der Besoldungs- R 2 bis R 4 83
gruppen C 3 und C 4 83
R 5 bis R 7 86
R 8 bis R 10 89
Nummer 5
wenn ein Amt ausgeübt wird Nummer4 52,50
der Besoldungsgruppe R 1 281,40 Besoldu n gsg ru ppen Fußnote
der Besoldungsgruppe R 2 315,00 R1 1, 2 192,68
R2 3bis8, 10 192,68
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember R3 3 192,68
1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-
gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345). R8 2 385,28
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage IVA
(Anlage IV des BBesG)
Gültig ab 1. Dezember 1992
1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssitze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol- Dienstaltersstufe
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 1 2 3 4 5 6 7
1 1 1 1 1 1
A 1 1 032,20 1 067,92 1 103,64 1 139,36 1 175,08 1 210,80 1 246,52
A 2 1 121,24 1 156,70 1 192, 16 1 227,62 1 263,08 1 298,54 1 334,00
A 3 1 192,71 1 230,43 1 268, 15 1 305,87 1 343,59 1 381,31 1 419,03
A 4
II 1 233,28 1277,68 1 322,08 1 366,48 1 410,88 1 455,28 1 499,68
A 5 1 248,02 1 294,96 1 341,90 1 388,84 1 435,78 1 482,72 1 529,66
A 6 1 291,50 1 341,80 1 392, 10 1 442,40 1 492,70 1 543,00 1 593,30
A 7 1 374,21 1 425,07 1 475,93 1 526,79 1 577,65 1 628,51 1 679,37
A 8 1 436,51 1 497,34 1 558,17 1 619,00 1 679,83 1 740,66 1 801,49
A 9 1 543,23 1 600,66 1 660,51 1 720,82 1 782,25 1 849,19 1 916,13
A10 lc 1 689,80 1 772,98 1 856,16 1 939,34 2 022,52 2 105,70 2188,88
A 11 1 968,65 2 053,88 2 139, 11 2 224,34 2 309,57 2 394,80 2 480,03
A12 2 144,27 2 245,89 2 347,51 2 449,13 2 550,75 2 652,37 2 753,99
A13 2 429,37 2 539,10 2 648,83 2 758,56 2 868,29 2 978,02 3 087,75
A14 lb 2 500,62 2 642,91 2 785,20 2 927,49 3 069,78 3 212,07 3 354,36
A 15 2 819,43 2 975,87 3132,31 3 288,75 3 445,19 3 601,63 3 758,07
A16 3 133,71 3 314,64· 3 495,57 3 676,50 3 857,43 4 038,36 4 219,29
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
B 1 5 009,59
lb
B 2 5 941,42
B 3 6 216,08
B 4 6 629,24
B 5 7103,24
B 6 la 7 550,87
B 7 7986,28
B 8 8 440,12
B 9 9 003,61
810 10 753,45
B 11 11 740,31
3. Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssitze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol- Dienstaltersstufe
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 1 5 8 7
1 2
1 3 1 4 1 1 1
C1 2 429,37 2 539,10 2 648,83 2 758,56 2 868,29 2 978,02 3 087,75
C2 lb 2 436,19 2611,06 2 785,93 2 960,80 3135,67 3 310,54 3 485,41
C3 2 753,07 2 951,07 3149,07 3 347,07 3 545,07 3 743,07 3 941,07
C4 la 3 565,50 3 764,53 3 963,56 4162,59 4 361,62 4 560,65 4 759,68
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 805
8 1 9
l 10
l 11
l 12
1 13
1 14 1 15
1 282,24
1 369,46
1 456,75
1 544,08
1 576,60 1 623,54
1 643,60 1 693,90 1 744,20
1 730,23 1 781,09 1 831,95 1 882,81 1 933,67
1 862,32 1 923, 15 1 983,98 2 044,81 2105,64 2 166,47
1 983,07 2 050,01 2 116,95 2 183,89 2 250,83 2 317,77
2 272,06 2 355,24 2 438,42 2 521,60 2 604,78 2 687,96
2 565,26 2 650,49 2 735,72 2 820,95 2 906,18 2 991,41 3 076,64
2 855,61 2 957,23 3 058,85 3160,47 3 262,09 3 363,71 3 465,33
3 197,48 3 307,21 3 416,94 3 526,67 3 636,40 3 746,13 3 855,86
3 496,65 3 638,94 3 781,23 3 923,52 4 065,81 4 208,10 4 350,39
3 914,51 4 070,95 4 227,39 4 383,83 4 540,27 4 696,71 4 853, 15 5 009,59
4 400,22 4 581, 15 4 762,08 4 943,01 5123,94 5 304,87 5 485,80 5 666,73
8 1 9
1
10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
3 197,48 3 307,21 3 416,94 3 526,67 3 636,40 3 746,13 3 855,86
3 660,28 3 835,15 4 010,02 4184,89 4 359,76 4 534,63 4 709,50 4 884,37
4 139,07 4 337,07 4 535,07 4 733,07 4 931,07 5 129,07 5 327,07 5 525,07
4 958,71 5 157,74 5 356,77 5 555,80 5 754,83 5 953,86 6152,89 6 351,92
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Orts-
Besol- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe Lebensalter
klasse
31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1
lb 3 147,45 3 370,95 3 594,45 3 817,95 4 041,45 4 264,95 4 488,45 4 711,95 4 935,45 5 158,95
R 2 3 682,46 3 905,96 4 129,46 4 352,96 4 576,46 4 799,96 5 023,46 5 246,96 5 470,46 5 693,96
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
R 3 6 216,08
R 4 6 629,24
R 5 7 103,24
R 6 7 550,87
la
R 7 7 986,28
R 8 8 440,12
R 9 9 003,61
R 10 11 252,29
Anlage IVB
(Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. Dezember 1992
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Zu der Tarifklasse gehörende Stufe 3
Tarifklasse Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppen 1 Kind
B 3 bis B 11
la C4 765,89 888,07 992,61
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
A 13 bis A 16 872,81
lb 646,09 768,27
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 574,19 696,37 800,91
II A 1 bis A 8 540,90 657,24 761,78
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 104,54 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 29,60 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 22,20 DM und in Besoldungs-
gruppe A 5 um je 14,80 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren
Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach§ 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse lc 459,36 DM,
Tarifklasse II 432,72 DM.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 807
Anlage IVC
(Anlage VIII des BBesG)
Gültig ab 1. Dezember 1992
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverheiratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1983 eingestellt worden sind:
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, in das der Anwärter
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes vor Vollendung nach Vollendung
nach§ 62 nach§ 62
unmittelbar eintritt des 26. Lebens- des 26. Lebens-
Abs. 1 Abs. 2
jahres jahres
A 1 bisA 4 ... " .............................. 892 978 233 78
A 5bisA 8 ... ' ......... " ................ 1 029 1144 269 78
A 9 bis A 11 •••• • •••••••••••••••••••••••• ,. 1 089 1 221 311 78
. .
A12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " . . . . . 1 247 1 388 329 78
A13 1 1 • • 1 • • 1 • • • • 1 1 • o 1 1 1 1 • • • 1 • 1 • 0 • 1 1 1 • • tllo III 1 283 1 431 340 78
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und 8)
oder R 1 ......... " ........................ 1 320 1 479 351 78
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage IVD
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. Dezember 1992
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nr. 7 Buchstabe a 148,00
§44 bis zu 148,00 Buchstabeb 59,20
§48Abs. 2 bis zu 74,00 Nr. 8 Buchstabe a 185,00
§78 Buchstabeb 96,20
bis zu 111,00
Nr. 9 88,80
§ 80a
Nummer 6
Abs. 1 und 2
Abs. 1
Die Zulage beträgt für die Beamten Buchstabe a 666,00
des einfachen Dienstes 88,80 Buchstabeb 532,80
des mittleren Dienstes 133,20 Buchstabec 426,24
des gehobenen Dienstes 222,00 Nummer6a 148,00
des höheren Dienstes Nummer 7
318,20
Die Zulage beträgt für die 12,5 V. H. des
Abs. 3
Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
Buchstabe a Nr. 1 370,00 Besoldungsgruppen oder, bei festen
Nr. 2 125,80 Gehältern, des
Buchstabe b Nr. 1 148,00 Grundgehalts der
Nr.2 88,80 Besoldungsgruppe*}
A 1 bis A 5 AS
A 6 bis A 9 A9
Bundesbesoldungsordnungen A und B A 10 bis A 13 A 13
Vo rbeme rku n gen· A 14, A 15, B 1 A 15
Nummer 2 Abs. 2 185,00 A 16, B 2 bis B 4 B3
B 5 bis B 7 B6
Nummer4 74,00
B 8 bis B 10 B9
Nummer4a 111,00 B 11 B 11
Nummer 5
Nummer 8 Abs. 1
Die Zulage beträgt für Die Zulage beträgt
Mannschaften, für die Beamten der Besoldungsgruppen
Unteroffiziere/Beamte A 1 bis AS 165,36
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 51,80 227,37
A6bisA9
Unteroffiziere/Beamte A 10bisA 13 289,37
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 74,00
A 14 und höher 351,38
Offiziere/Beamte des gehobenen
für Anwärter der Laufbahngruppe
und höheren Dienstes 111,00
des mittleren Dienstes 124,02
Nummer Sa
des gehobenen Dienstes 165,36
Abs. 1 des höheren Dienstes 206,69
Buchstabe a 133,20 Nummer 8a
Buchstabe b 222,00 Die Zulage beträgt
Buchstabec 318,20 für die Beamten der Besoldungsgruppen
A 1 bis AS 90,95
Abs.2
A6bisA9 124,02
Nr. 1 Buchstabe a 199,80 A 10 bisA 13 152,96
Buchstabe b 148,00 A 14 und höher 181,90
Nr. 2 Buchstabe a 148,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
Buchstabe b 59,20 des mittleren Dienstes 66,15
Nr. 3 96,20 des gehobenen Dienstes 86,82
des höheren Dienstes 107,49
Nr.4und5 88,80
Nr. 6 Buchstabe a *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Deze!_Tlber
199,80
1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Uber-
Buchstabe b 148,00 gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1345).
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 809
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer 8b Nummer 23
Die Zulage beträgt Abs.1 14,80
für die Beamten der Besoldungsgruppen Abs.2 33,30
A 1 bisA5 148,83
A6bisA9 190,16 Nummer 24
A 10bisA 13 248,04 Die Zulage beträgt für Beamte
A 14 und höher 305,91 des mittleren Dienstes/
für Unteroffiziere 14,80
für Anwärter der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes/
des mittleren Dienstes 111,62 für Offiziere bis zur Besoldungs-
des gehobenen Dienstes 148,83 gruppe A 12 33,30
des höheren Dienstes 186,03
Nummer25 55,50
Nummer Be
Die Zulage beträgt für die Beamten
Nummer 26 Abs. 1
des einfachen Dienstes 74,00
·Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes 111,00
des mittleren Dienstes 24,68
des gehobenen Dienstes 162,80
des gehobenen Dienstes 55,50
des höheren Dienstes 222,00
Nummer 8d
Nummer27
Die Zulage beträgt für die Beamten
Abs. 1
des einfachen Dienstes 111,00
Buchstabea 49,61
des mittleren Dienstes 148,00
Buchstabeb
des gehobenen Dienstes 162,80
Doppelbuchstabe aa 68,63
des höheren Dienstes 185,00
Doppelbuchstabe bb 124,02
Nummer 9 132,29
Buchstabec
Die Zulage beträgt 132,29
Buchstabed
nach einer Dienstzeit
Buchstabee 49,61
von einem Jahr 82,69
Abs.2
von zwei Jahren 165,36
Buchstabe b
Nummer 9a 55,40
Doppelbuchstabe bb
Abs. 1 82,69
Buchstabe c und d
Buchstabea 148,00
Buchstabe b 296,00 Nummer30 33,30
Buchstabe c 222,00 Besold u n gsg ru ppen Fußnote
Abs. 2 A2 1 35,52
Buchstabea 59,20 2 25,66
Buchstabe b 74,00 3 65,49
Nummer 1O Abs. 1 6 33,08
Die Zulage beträgt A3 1, 5 65,49
nach einer Dienstzeit 2 35,52
von einem Jahr 82,69 A4 1,4 65,49
von zwei Jahren 165,36 2 35,52
Nummer 11 1/12 des Grundgehalts AS 3 35,52
und des 4,6 65,49
Ortszuschlags*) A6 6 35,52
Nummer12 124,02 A7 2 44,09
Nummer13a bis zu 111,00 5 50 v. H. des
jeweiligen Unter-
Nummer 19 Satz 1 245,60 schiedsbetrages
Nummer21 206,04 zum Grundgehalt
der Besoldungs-
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember gruppe A 8
1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-
gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345). A8 2 56,83
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
A9 2,3,4 264,41 Besoldungsgruppe Fußnote
7 15 v. H. des C2 150,99
Anfangs-
grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung R
A 12 7, 8 153,56 Vorbemerkungen
A 13 6 122,82
Nummer1 a 49,61
7 184,22
11, 12, 13 268,71 Nummer 2
A14 5 184,22 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
A 15 7 184,22
oder, bei festen
B 10 1, 2 425,71 Gehältern, des
Grundgehalts
der Besoldungs-
Bundesbesoldungsordnung C gruppe*)
a) bei Verwendung
Vorbemerkungen bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
Nummer 2b und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
Buchstabea 132,29
R1 R1
Buchstabeb 49,61
R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
Nummer 3
R 8 bis R 10 R9
Die Zulage beträgt 12,5 V. H. des
Endgrundgehalts b) bei Verwendung
oder, bei festen bei obersten .Bundesbehörden,
Gehältern, des
der Hauptverwaltung
Grundgehalts
der Deutschen Bundesbahn
der Besoldungs-
oder bei obersten
gruppe*)
Gerichtshöfen des Bundes,
für Beamte der Besoldungs- wenn ihnen kein Richter-
gruppe C 1 A 13 amt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte
für Beamte der Besoldungs-
der Besoldungsgruppe(n)
gruppe C 2 A 15
R1 A15
für Beamte der Besoldungs- R 2 bis R 4 B3
gruppen C 3 und C 4 83
R 5 bis R 7 86
R 8 bis R 10 B9
Nummer 5
wenn ein Amt ausgeübt wird Nummer4 55,50
der Besoldungsgruppe R 1 297,48 Besoldungsgruppen Fußnote
der Besoldungsgruppe R 2 333,00 R1 1, 2 203,69
R2 3bis8, 10 203,69
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember R3 3 203,69
1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der zweiten Besoldungs-Über-
gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345). R8 2 407,29
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993 811
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 894/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3810/91 hinsichtlich des im Rindfleischhandel mit
Portugal geltenden ergänzenden Mechanismus L 93/8 17.4. 93
16. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 895/93 der Kommission zur Änderung der Anhän-
ge 1, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaf-
fung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchst-
mengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitte In tieri-
schen Ursprungs L 93/10 17.4. 93
16. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 896/93 der Kommission zur Festsetzung des
Richtertrags für H an f s a a t e n für das Wirtschaftsjahr 1992/93 l 93/13 17.4. 93
16. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 897/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2219/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonder-
regelung für die Versorgung Madeiras mit Mi Ich erze u g n iss e n und
zur Erstellung der vorläufigen Bedarfsvorausschätzung L 93/14 17.4. 93
19. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 910/93 der Kommission zur Festsetzung der
Präferenz zucke r menge und der entsprechenden Prämie für das Wirt-
schaftsjahr 1991/92 L 94/19 20.4. 93
19. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 911/93 der Kommission zur Aufhebung der Bei-
trittsausgleichsbeträge und des ergänzenden Mechanismus im Handel
mit Mi Ich und Milcherzeugnissen zwischen Portugal und den
anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft L 94/21 20.4. 93
19. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 912/93 der Kommission zur Aufhebung des
ergänzenden Mechanismus im Handel zwischen Portugal und den ande-
ren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft im Sektor Sc h w e i n e f I e i s c h L 94/22 20.4.93
19. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 913/93 der Kommission zur Aufhebung des
ergänzenden Mechanismus im Handel zwischen Portugal und den ande-
ren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in den Sektoren Eie rund Ge f I ü -
gelfleisch L 94/23 20. 4. 93
19. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 927/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3919/92 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen
(TAC) und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fisch be-
stände oder Bestandsgruppen für 1993 L 96/1 22. 4. 93
21. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 936/93 der Kommission mit Durchführungs-
vorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 525/92 und (EWG)
Nr. 3438/92 des Rates in bezug auf Sondermaßnahmen für den Trans-
port von frischem Obst und G e m ü s e aus Griechenland L 96/22 22.4. 93
22. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 947/93 der Kommission zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3094/92 zur Festsetzung der Beitrittsausgleichsbe-
träge im O I i v e n ö I sektor für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 97/13 23. 4. 93
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 14,10 DM (12.40 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Lieferung gegen Vorausrechnung 15, 10 DM. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
13. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 893/93 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 93/5 17.4. 93
15. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 920/93 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingi;olls auf die Einfuhren bestimmter magnetischer
Platten (3,5-Mikroplatten) mit Ursprung in Japan, Taiwan und der Volks-
republik China L 95/5 21. 4-. 93
1. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 926/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1696/87 mit Durchführungsbestimmungen zu der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des Waldes in
der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung L 100/1 26. 4. 93
19. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 928/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für Kabeljau und Fische der Art
Boreogadus saida mit Ursprung in Norwegen (1993) L 96/5 22.4. 93
19. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 929/93 des Rates zur Eröffnung eines außer-
ordentlichen autonomen Kontingents für die Einfuhr von hochwertigem,
frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch der KN-Codes 0201
und 0202 sowie von Erzeugnissen der KN-Codes 0206 10 95 und
0206 29 91 für 1993 L 96/8 22. 4. 93
20. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 932/93 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 96/14 22.4. 93
20. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 934/93 der Kommission mit Sätzen von Aus-
gleichszinsen, die im zweiten Halbjahr 1993 bei Entstehung einer Zoll-
schuld für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren (aktiver
Veredelungsverkehr) anzuwenden sind L 96/20 22. 4. 93
5. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 958/93 des Rates zur Einführung eines Gemein-
schaftsverfa~rens für die Verwaltung der mengenmäßigen Beschränkun-
gen und die Uberwachung der Einfuhren von Textilien und Bekleidung mit
Ursprung in bestimmten Drittländern L 103/1 28. 4. 93
5. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates über die von den Mitgliedstaa-
ten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnis-
se außer Getreide L 98/1 24.4. 93
22. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 963/93 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 8521 mit Ursprung in
Singapur, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 98/22 24.4. 93