Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993 739
fünfte AFG-Anpassungsverordnung
Vom 27. Mai 1993
Auf Grund des § 249c Abs. 13 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, der
durch Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) angefügt
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach
Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes:
§ 1
Der Anpassungssatz nach § 112 a Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgeset-
zes beträgt im Beitrittsgebiet 14,9652 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
Bonn, den 27. Mai 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung
Vom 27. Mai 1993
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Binnenschiffahrtsauf- ,,Empfehlungen über die Benutzung von UKW-
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Funkverbindungen in der Donauschiffahrt" vom
4. August 1986 (BGBI. 1S. 1270) verordnet das Bundesmi- 18. Oktober 1988 (Dokument der Donaukom-
nisterium für Verkehr, gemäß § 3 Abs. 5 Satz 5 des mission, Budapest, CD 204/X 1988) oder den
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, geändert gemäß Arti- Vorschriften des Staates, in dem das Schiff regi-
kel 66 Nr. 3 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 striert ist, zugelassen ist."
S. 278), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Post und Telekommunikation: 2. § 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 3
Artikel 1 Seefunkzeugnisse
Die Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung vom 22. Fe- Eine Schiffsfunkstelle oder eine Seefunkstelle darf
bruar 1980 (BGBI. 1 S. 169), geändert durch Artikel 4 der nur bedienen oder beaufsichtigen, wer ein gültiges,
Verordnung vom 13. September 1988 (BGBI. 1 S. 1745), vom Bundesamt für Post und Telekommunikation oder
wird wie folgt geändert: vor dem Inkrafttreten der Verordnung über Seefunk-
zeugnisse vom 17. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1086) von der
1. § 2 wird wie folgt geändert: Deutschen Bundespost oder der Deutschen Post der
Deutschen Demokratischen Republik ausgestelltes
a) In Absatz 2 werden das Wort „Sprechwege" durch oder anerkanntes Seefunkzeugnis besitzt."
das Wort „Kanäle" ersetzt und die Angabe „70,"
gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .
,,(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen auf den
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Bundeswasserstraßen, ausgenommen auf dem
Rhein, der Donau und den Seeschiffahrtstraßen, auf ,,(2) Auf den in § 2 Abs. 3 genannten Bundeswasser-
Fahrzeugen aus Drittstaaten, ausgenommen aus straßen stehen auch die Befähigungszeugnisse von
Mitgliedstaaten der Revidierten Rheinschiffahrtsak- Drittstaaten, ausgenommen Mitgliedstaaten der Re-
te, vidierten Rheinschiffahrtsakte, für den Betrieb der
Schiffsfunkstellen den Seefunkzeugnissen nach § 3
a) die Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaus-
gleich."
tausch, Schiff - - Hafenbehörde und Funkver-
kehr an Bord nicht benutzt werden,
4. § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
b) der Verkehrskreis Schiff - - Schiff benutzt wer-
den, wenn das Fahrzeug mit einer Sprechfunk- „ 1. entgegen § 2 Abs. 2 einen Kanal oder entgegen § 2
anlage ausgerüstet ist, die den Vorschriften des Abs. 3 Buchstabe a einen Verkehrskreis be-
Artikels 4 in Verbindung mit Anhang 3 der nutzt,".
Bekanntmachung der Regionalen Vereinbarung
über den Rheinfunkdienst entspricht; die vom 5. § 8 wird gestrichen; § 9 wird § 8.
Heimatland hierfür erteilte Zulassung der zustän-
digen Stelle wird anerkannt,
Artikel 2
c) der Verkehrskreis nautische Information benutzt
werden, wenn die Sprechfunkanlage nach den Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1993 in Kraft.
Bonn, den 27. Mai 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 2:4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993 741
Donauschiffahrtspolizeiverordnung
(DonauSchPV)
Vom 27. Mai 1993
Auf Grund des§ 3, Abs . 1 Nr. 1 bis 5 und des§ 3c Abs., 1 2. Schallsignalanlagen dürfen auch verwendet werden,
Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der wenn sie an Stelle der Voraussetzungen des § 4.01 der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 Anlage A zu dieser Verordnung und der Anlage 6 zu
(BGBI. 1 S. 1270), ferner auf Grund des § 27 Abs. 1 und der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften
des § 46 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 2 des Bundeswasser- a) der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anhang zu
straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rhein-
vom 23. August 1990 (BGBI. 1 S. 1818) verordnet das schiffahrtspolizeiverordnung vom 16. August 1983,
Bundesministerium für Verkehr, gemäß § 3 Abs. 5 und BGBI. 1 S. 1145), die durch Artikel 9 Nr. 5 der
§ 3c Abs. 1 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes Verordnung vom 16. März 1984 (BGBI. 1 S. 473)
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas- geändert worden ist,
sungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und
dem Organisationserlaß vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1S. 864) b) der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (Anhang zu
gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Binnen-
Naturschutz und Reaktorsicherheit, gemäß § 3 Abs. 5 des schiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985, BGBI. 1
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes im Einvernehmen mit S. 734), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, vom 14. April 1992 (BGBI. 1 S. 911) geändert wor-
gemäß § 3 Abs. 5 und § 3c Abs. 1 Nr. 2 des Binnen- den ist, oder
schiffahrtsaufgabengesetzes, § 3 Abs. 5 geändert gemäß c) des § 37 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
Artikel 66 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1
entsprechen.
S. 278 ), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Post und Telekommunikation: (2) Absatz 1 gilt für nichtzulassungspflichtige Fahrzeuge
entsprechend .
§ 1
Anwendungsbereich
§3
Für die Schiffahrt auf der Bundeswasserstraße Donau Zuständige Behörde
zwischen Kelheim (km 2414,60) und Jochenstein
(kro 2201,77) gelten die Vorschriften der Anlage A zu (1) Zuständige Behörde im Sinne des § 6.32 Nr. 1
dieser Verordnung1*). Buchstabe a der Anlage A zu dieser Verordnung ist das
§2 Bundesministerium für Verkehr.
Ausnahmen (2) Soweit in den Absätzen 4 und 5 nichts anderes
bestimmt ist, ist zuständige Behörde im Sinne dieser Ver-
(1) Für Fahrzeuge mit einer Fahrtauglichkeitsbescheini- ordnung die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd als
gung nach den §§ 6 und 7 der Binnenschiffs-Untersu- Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde. Sie kann die Rege-
chungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1 S. 238), lung örtlicher Verhältnisse, auch Anordnungen nach § 1.22
geändert durch Artikel 112 des Gesetzes vom 27. April der Anlage A zu dieser Verordnung, ihren nachgeordneten
1993 (BGBI. 1 S. 512), in der jeweils geltenden Fassung Stellen übertragen und Hafenaufseher bestellen.
gelten folgende Ausnahmen:.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 8.05 der Anla-
1. Signallichter dürfen auch verwendet werden, wenn sie ge A zu dieser Verordnung ist die Wasser- und Schiffahrts-
an Stelle der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 5 zu direktion Süd; zu diesem Zweck wird die Wasser- und
der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften Schiffahrtsdirektion Süd ermächtigt, Rechtsverordnungen
der auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Binnenschiff-
a) Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der fahrtsaufgabengesetzes und des§ 46 des Bundeswasser-
Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten straßengesetzes vorübergehend bis zur Dauer von drei
in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel vom Jahren zu erlassen.
16 . März 1992 (BGBL I S. 531) oder der (4) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.10 Nr. 4,
b) Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der § 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Nr. 2
Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten Satz 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1, §§ 1.19, 1.20, 6.08 Nr. 3 und
im Geltungsbereich der Binnenschiffahrtsstraßen- § 8.15 Nr. 8 der Anlage A zu dieser Verordnung sind
Ordnung vom 14. September 1972 (BGBL 1 neben der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd auch
S. 1775), zuletzt geändert durch die Verordnung deren nachgeordnete Stellen und nach Maßgabe der nach
vom 16. März 1992 (BGBL I S. 531), § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Bund und
in deren jeweils geltenden Fassung entsprechen.
dem Land Bayern vom 14. Dezember 1954/18. April 1955
•> Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz- die Polizeikräfte des Landes Bayern.
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des (5) Zuständige Behörde für die Anbringung der Einsen-
Verlags übersandt. l<ungsmarken nach § 2.04 Nr. 1 der Anlage A zu dieser
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung und der Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nr. 2 11. entgegen § 14.02 Nr. 2 Satz 1 eine Anweisung der
der Anlage A zu dieser Verordnung in Verbindung mit Aufsicht nicht befolgt,
Anlage 2 Nr. 3 und 4 zu der Anlage A zu dieser Verord- 12. einer Vorschrift des § 14.03 Nr. 1, 3 oder 5 über das
nung ist die Schiffsuntersuchungskommission beim Was-
Ein- oder Aussteigen der Fahrgäste oder des § 14.05
ser- und Schiffahrtsamt Regensburg.
Nr. 3 über die Sicherheit an Bord oder an den Anlege-
(6) Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis nach stellen zuwiderhandelt oder
der Anlage A zu dieser Verordnung auch nachträglich 13. einer Vorschrift des§ 14.03 Nr. 2 oder 4 über das Ein-
befristen und mit Auflagen verbinden. Der Betroffene hat oder Aussteigen der Fahrgäste zuwiderhandelt.
den Auflagen nachzukommen.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vor-
§4
schrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Führer ei-
ner schwimmenden Anlage oder nach § 8.02 für Kurs und
Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
Geschwindigkeit verantwortliche Person
Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspoli-
zei, des Bundesgrenzschutzes, der Streitkräfte, des Zoll- 1 . entgegen § 1.19 Nr. 1 einer vollziehbaren Anweisung
dienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophen- von Bediensteten der zuständigen Behörden nicht Fol-
schutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaltungen sind ge leistet,
von den Vorschriften der Anlage A zu dieser Verordnung 2. entgegen § 3.01 Nr. 2 die zusätzlichen Zeichen nicht
befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben setzt,
unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung dringend geboten ist. 3. Lichter gebraucht, die dem § 3.02 nicht entsprechen
oder entgegen§ 3.05 Nr. 1 andere Lichter oder Sicht-
zeichen gebraucht oder sie unter Umständen ge-
§5 braucht, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelas-
Ordnungswidrigkeiten sen sind,
nach dem Binnenschiffahrtsaufgabengesetz 4. entgegen§ 3.06 Satz 1 oder 3 Lichter nicht oder nicht
rechtzeitig setzt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 7 Abs. 1 des Binnen-
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder 5. einer Vorschrift des § 3.07 über den Gebrauch von
fahrlässig entgegen § 3 Abs. 6 Satz 2 einer mit einer Signalleuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen oder
Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nach- anderen Gegenständen zuwiderhandelt oder
kommt. 6. ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkörper
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen- oder eine schwimmende Anlage
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vor- a) bei Nacht während der Fahrt nach § 3.08 Nr. 1, 3,
schrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem § 3.09 Nr. 1 bis 3 Satz 1, § 3.10 Nr. 1, auch in
er vorsätzlich oder fahrlässig Verbindung mit Nr. 2, § 3.11 Nr. 1, auch in Ver-
1. entgegen § 1.03 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 eine Anwei- bindung mit Nr. 2, § 3.12 Nr. 1, § 3.13 Nr. 1 Buch-
sung des Schiffsführers nicht befolgt, stabe a Satz 1, Buchstabe b, c, Nr. 3, 4 Satz 1,
Nr. 5, 6, den§§ 3.14 bis 3.16, 3.18 oder 3.19 oder
2. entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtszeichen benutzt,
beschädigt oder unbrauchbar macht, b) bei Tag während der Fahrt nach§ 3.29 Nr. 1, 2, den
§§ 3.30 bis 3.32 Nr. 1, 2, 3 Satz 2, § 3.33 Nr. 1, 2, 3
3. entgegen § 1.15 Nr. 1 feste Gegenstände oder andere Satz 2, § 3.34 Satz 1, den §§ 3.35 oder 3.36
Stoffe oder entgegen § 1.15 Nr. 2 Satz 1 Ölrückstände
in die Wasserstraße einbringt oder einleitet, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise be-
zeichnet.
4. entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der
Nähe der Unfallstelle bleibt, (4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 7 Abs. 1 des Binnen-
5. entgegen § 1.23 eine der dort bezeichneten Veranstal- schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vor-
tungen ohne Erlaubnis durchführt oder durchführen schrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem
läßt, er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder Führer
einer schwimmenden Anlage
6. entgegen§ 4.01 Nr. 3 Satz 1 Schallzeichen von einem
Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Verban- 1. entgegen § 1.04 die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen
des nicht befindet, nicht trifft und dadurch das Leben eines anderen ge-
fährdet, ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper, das Ufer,
7. entgegen § 6.17 Nr. 3 an einem Fahrzeug oder
ein Regelungsbauwerk oder eine sonstige dort genann-
Schwimmkörper anlegt, sich daran anhängt oder im
te Anlage beschädigt, die Schiffahrt behindert oder die
Sogwasser mitfährt,
Donau verschmutzt,
8. als Person, die Wassersport ohne Fahrzeug ausübt,
2. ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper führt, auf
entgegen § 6.17 Nr. 4 ausreichend Abstand nicht
dem entgegen § 1.12 Nr. 1 Gegenstände über die
hält,
Seiten hinausragen,
9. entgegen § 6.36 fischt oder Fischereigeräte aufstellt,
3. entgegen § 1.12 Nr. 3 Satz 1 eine Meldung nicht oder
10. ohne Genehmigung nach § 6.37 an Stellen taucht, an nicht rechtzeitig vornimmt oder entgegen § 1.12 Nr. 3
denen die Schiffahrt behindert werden könnte, Satz 2 die Verluststelle nicht kennzeichnet,
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993 743
4. einen Sondertransport ohne Erlaubnis nach § 1.21 § 6.02 Nr. 2 oder § 6.03a Nr. 3 oder 4 Satz 1
Nr. 2 durchführt, oder 2,
5. einer Vorschrift des § 3.03 über Tafeln oder Flaggen b) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Be-
zuwiderhandelt, gegnen nach den §§ 6.03, 6.04 Nr. 1 bis 5, § 6.05
Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 bis 5 Satz 1, den §§ 6.06 bis 6.08
6. ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkörper,
Nr. 1, 3 oder § 13.01 Nr. 1, 2 Satz 2, auch in
eine schwimmende Anlage, ein schwimmendes Gerät,
Verbindung mit Nr. 3 oder 4, Überholen nach
ein Fischereigerät oder einen Anker
§ 6.03 Nr. 1 bis 3, § 6.09 Nr. 1, 2 Satz 1, 2, § 6.10
a) bei Nacht während des Stilliegens nach § 3.20 Nr. 2 Satz 1, Nr. 4 bis 7, § 6.11 Satz 1, § 6.26 Nr. 3,
Nr. 1, 2, den §§ 3.21 bis 3.23 Nr. 2 Satz 1, 3, § 6.28 Nr. 4 oder § 6.32 Nr. 7 oder Kreuzen nach
§ 3.25 Satz 1, den §§ 3.26, 3.27 Nr. 1, 2 oder § 6.03a Nr. 1 Satz 1 oder 2,
§ 3.28 oder
c) die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
b) bei Tag während des Stilliegens nach§ 3.36 a Nr. 1, nach§ 6.12 Nr. 2,
den §§ 3.37, 3.38, 3.40, 3.41 Nr. 1, 3 Satz 1, Nr. 4
d) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wen-
oder§ 3.42
den nach§ 6.13 Nr. 1 bis 3, 5 Satz 1 oder§ 13.13
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise be- Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 oder bei der Abfahrt nach
zeichnet oder § 6.14,
7. einer Vorschrift über e) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Über-
a) das Stilliegen nach den §§ 7.01, 7.05 Nr. 1 bis 5, queren der Wasserstraße oder bei der Einfahrt in
den§§ 7.06, 7.07 Nr. 1, § 13.10 Nr. 1, 2 Halbsatz 1, oder der Ausfahrt aus Häfen oder Nebenwasser-
Nr. 3, 4 oder § 13.11 Nr. 1 bis 4, das Ankern nach straßen nach § 6.16 Nr. 1 Satz 1, 2, Nr. 2, 3 Satz 1,
§ 7.03 oder das Festmachen oder das Verholen Nr. 4 oder 5,
nach den §§ 7.04 oder 14.01 oder f) das Verhalten zur Vermeidung von gefährdendem
b) über Wache oder Aufsicht nach den§ 7.08 Nr. 1, 3 Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20 Nr. 1
Satz 1 oder § 8.14 Nr. 1 Satz 1 oder 2, auch in oder 3,
Verbindung mit Satz 4, g) den Betrieb, das Führen, liegen oder Belassen
zuwiderhandelt. von Fähren im Fahrwasser nach § 6.23,
h) die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfah-
(5) Ordnungswidrig im Sinne des§ 7 Abs. 1 des Binnen-
ren von Brücken oder Wehren nach § 6.24 Nr. 1, 2
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vor-
Buchstabe a, § 6.25 Nr. 1, § 6.26 Nr. 1, 2 oder
schrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem
§ 6.27 Nr. 2,
er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach
§ 8.02 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Per- i) die Mitteilungspflicht, das Verhalten im Schleusen-
son bereich oder beim Durchfahren der Bootsschleu-
sen, Bootsgassen oder Umsetzanlagen nach
1. ein Fahrzeug, einen Verband oder einen Schwimm-
§ 6.28 Nr. 1, 2, 3 Satz 3, 4, Nr. 4 bis 8 Satz 1, Nr. 11
körper führt, deren Länge, Breite, Höhe, Tiefgang oder
Satz 2, § 6.28 a Nr. 4, § 6.29 Satz 2, § 13.05 Nr. 1
Geschwindigkeit entgegen § 1.06 den Gegebenheiten
Satz 1, Nr. 2 bis 7 Satz 1, Nr. 8, 9, § 13.06 Nr. 1
der Wasserstraße oder der zu benutzenden Anlagen
Satz 1, Nr. 2, § 13.07 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1 oder
nicht angepaßt sind,
§ 13.08 Nr. 3 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b
2. ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen § 1.09 Nr. 2 oder Nr. 4,
Satz 4 ein Ausguck oder Posten nicht aufgestellt ist,
j) das Verhalten oder die Zeichengebung während
3. entgegen § 3.49 Satz 2 die Bezeichnung ohne schriftli- der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen
che Erlaubnis führt, nach § 6.30 Nr. 1 Satz 1, 3, 4, Nr. 2, 3 Satz 2, Nr. 4
4. entgegen § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a Halbsatz 1 oder bis 6 Satz 1 oder§ 6.33 Nr. 2 oder 5 oder
Buchstabe b Halbsatz 1 Schallzeichen mit anderen als k) das Verhalten bei der Wahrnehmung des Dreiton-
den vorgeschriebenen Geräten gibt, zeichens nach § 6.33 Nr. 4
5. entgegen § 4.01 Nr. 6 Satz 1 oder § 4.02 Nr. 1 in zuwiderhandelt,
Verbindung mit Anlage 6 zu der Anlage A zu dieser
Verordnung die erforderlichen Schallzeichen nicht vor- 10. entgegen § 6.17 Nr. 1 mit einem Fahrzeug auf gleicher
schriftsmäßig gibt, Höhe fährt oder näher als in § 6.17 Nr. 2 zugelassen
heranfährt,
6. entgegen § 4.01 Nr. 2 Satz 1 mit den Schallzeichen
nicht gleichzeitig gleichlange Lichtzeichen gibt, 11. entgegen § 6.18 Nr. 1, 2 Halbsatz 2 oder § 6.27 Nr. 1
Anker, Trossen oder Ketten schleifen läßt,
7. entgegen § 4.03 Nr. 1 Schallzeichen gebraucht oder
entgegen § 8.13 Schallzeichen gibt, 12. entgegen § 6.19 Nr. 1 Satz 1 das Fahrzeug treiben
läßt,
8. entgegen § 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 eine
Anordnung nicht befolgt, die durch ein Zeichen nach 13. entgegen § 6.22 vor dem Verbotszeichen nicht anhält
Anlage 7 Abschnitt I Buchstabe A oder B erteilt wird, oder entgegen § 6.22a an den in den §§ 3.27 oder
9. einer Vorschrift über 3.41 genannten Fahrzeugen vorbeifährt,
a) die Fahrregeln für Fahrzeuge hoher Geschwindig- 14. entgegen § 6.35 Nr. 4 das Schleppseil leer nach-
keit oder Kleinfahrzeuge nach § 6.01 a Satz 1, zieht,
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
15. entgegen § 10.04 Nr. 1 einen talfahrenden Schlepp- 10. entgegen § 2.03 ein zur Güterbeförderung bestimmtes
verband nicht aufdreht oder Binnenschiff führt, das nicht geeicht ist,
16. entgegen § 12.01 Nr. 1 Satz 1 ein Altwasser befährt. 11. einer Vorschrift des § 3.04 Nr. 2 oder 3 über Zylinder.,
Bälle, Kegel oder Doppelkegel zuwiderhandelt,
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vor- 12. ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des Betre-
schrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem tens nach § 3.43, des Rauchens oder Verwendens
er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer von ungeschütztem Licht oder Feuer nach § 3.44 oder
des Stilliegens nebeneinander nach § 3.47 Nr. 1
1. entgegen § 1.02 Nr. 3 während der Fahrt oder des oder 2 nicht oder nicht vorschriftsmäßig hingewiesen
Betriebes nicht an Bord ist, wird,
2. entgegen § 1.02 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1, auch in 13. einer Vorschrift über Sprechfunk nach § 4.04 Nr. 4
Verbindung mit Satz 3, eine Anweisung des Schiffs- oder§ 10.02 Nr. 1 oder 4 Satz 1 oder 3 zuwiderhan-
führers des Verbandes nicht befolgt, delt,
3. ein Fahrzeug führt, 14. entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen den Teilen
eines Schleppverbandes hineinfährt,
a) das entgegen§ 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig abge-
laden ist, 15. einer Vorschrift über
b) dessen Ladung entgegen§ 1.07 Nr. 2 die Stabilität a) die Zusammenstellung von Verbänden nach§ 6.21
des Fahrzeugs gefährdet oder die Sicht vom Steu- Nr. 1, 2 oder 4,
erstand beeinträchtigt, b) die Zeichengebung beim Stilliegen bei beschränk-
c) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste als ten Sichtverhältnissen nach § 6.31 Nr. 1 oder 2
zugelassen an Bord hat, oder
d) dessen Ruder entgegen § 1.09 Nr. 1 mit einer c) die Fahrt mit Radar nach § 6.32 Nr. 2 Satz 1, Nr. 4
Person besetzt ist, die hierfür fachlich nicht geeig- Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 6 oder 7,
net oder nicht mindestens 16 Jahre alt ist, jeweils auch in Verbindung mit Nr. 8,
e) das entgegen§ 2.01 Nr. 1 bis 3, 6 oder§ 2.02 Nr. 1 zuwiderhandelt,
Halbsatz 2, Nr. 2 oder 3 nicht oder nicht vorschrifts- 16. entgegen § 6.21 Nr. 3 mit einem Fahrzeug mit Maschi-
mäßig gekennzeichnet ist, nenantrieb andere geschleppte, geschobene oder ge-
f) an Bord dessen entgegen § 8.05 Satz 2 ein Ab- kuppelt mitgeführte Fahrzeuge verläßt,
druck der Anlage A zu dieser Verordnung oder
17. entgegen § 8.15 Nr. 1 Satz 1 oder 3 das Bleib-weg-Si-
einer Rechtsverordnung nach § 8.05 Satz 1 in gnal nicht auslöst,
jeweils geltender Fassung nicht mitgeführt wird
oder 18. entgegen § 8.15 Nr. 3 bis 5 oder 7 beim Wahrnehmen
des Bleib-weg-Signals eine dort bezeichnete Maßnah-
g) das entgegen § 13.04 Nr. 2 Satz 1 tiefer als zuläs-
me nicht trifft,
sig eintaucht oder die Schleuse ohne Erlaubnis
nach § 13.04 Nr. 2 Satz 2 durchfährt, 19. ein Fahrzeug oder einen Verband führt, die die in den
§§ 9.01 bis 9.04 oder 13.04 Nr. 1 zugelassenen Ab-
4. ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper führt,
messungen oder Gruppierungen überschreiten,
a) an Bord dessen sich entgegen § 1.10 Nr. 1 Buch-
stabe a, b, d, Nr. 3 oder§ 8.04 Nr. 1 Satz 1 eine der
20. entgegen § 10.01 Nr. 1 Satz 1 die Schiffahrt nicht
einstellt, ·
dort bezeichneten Urkunden nicht befindet oder
entgegen § 14.05 Nr. 5 Satz 3 eine Stabilitätsbe- 21. versucht, ein festgefahrenes Fahrzeug ohne Erlaubnis
rechnung nicht mitgeführt wird oder nach § 10.03 freizubekommen,
b) bei dem entgegen § 1.12 Nr. 2 ein aufgeholter 22. entgegen § 10.05 Nr. 1 mit einem Schubverband eine
Anker unter den Boden, den Kiel oder die untere Schlepptätigkeit ausübt,
Ebene ragt,
23. einer Vorschrift des § 10.06 Nr. 1, 2 Satz 2 oder
5. entgegen § 1.12 Nr. 4, § 1.13 Nr. 2, 3, §§ 1.14, 1.15 § 10.08 Satz 1 über das Mitführen oder Fortbewegen
Nr. 2 Satz 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1, Nr. 3, § 8.15 Nr. 8 von Fahrzeugen oder Schubkähnen in einem Verband
oder § 13.09 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig zuwiderhandelt,
vornimmt oder entgegen § 13. 12 Satz 4 seine Position
nicht bekanntgibt, 24. entgegen § 10.07 außerhalb eines Schubverbandes
einen Schubleichter oder ein anderes Fahrzeug ohne
6. entgegen§ 1'.16 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe Ruderanlage fortbewegt,
leistet, wenn eine Sperrung des Fahrwassers droht,
25. entgegen § 13.02 Satz 1 die dort genannten Fahrzeu-
7. entgegen§ 1.17 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig oder ge oder Schwimmkörper einsetzt,
nicht in der vorgeschriebenen Weise für eine Warnung
sorgt, 26. entgegen § 14.02 Nr. 1 eine Anlegestelle nicht oder
nicht rechtzeitig freimacht oder entgegen § 14.02 Nr. 2
8. entgegen § 1. 18 die erforderlichen Maßnahmen zum Satz 2 ohne Erlaubnis anlegt,
Freimachen des Fahrwassers nicht trifft,
27. einer Vorschrift über die Sicherheit an Bord oder an
9. eine vollziehbare Anordnung. vorübergehender Art den Anlegestellen nach § 14.05 Nr. 2, 4 oder 5 Satz 1
nach § 1 .22 nicht befolgt, oder 4 zuwiderhandelt oder
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993 745
28. o,nt..-,o,,on § 14.06 mit einem Fahrgastschiff längsseits b) ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ein schwim-
gekuppelt fährt, es schleppen läßt oder zum Schlep- mendes Gerät oder eine freifahrende Fähre ohne
pen einsetzt. die nach § 10.02 Nr. 1 Satz 1 vorgeschriebene
Ausrüstung
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
in Betrieb genommen wird,
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vor-
schrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem 9. die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder z.uläßt,
er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrü- in dessen Steuerhaus sich entgegen§ 6.32 Nr. 2 die
ster dort bezeichneten Personen nicht aufhalten,
anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 1.02 Nr. 1 10. entgegen§ 7.08 Nr. 1, 3 Satz 1 oder§ 8.14 Nr. 1
Satz 1 oder Nr., 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung Satz 1 nicht dafür sorgt, daß sich auf einem stilliegen-
mit § 1.21 Nr. 4, ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper, den Fahrzeug ständig eine einsatzfähige Wache auf-
eine schwimmende Anlage oder ein Sondertransport hält,
von einer nicht geeigneten Person geführt wird, 11. entgegen§ 8.14 Nr. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
2. die Führung eines Fahrzeugs, eines Verbandes oder Satz 4 nicht dafür sorgt, daß die dort bezeichneten
eines Schwimmkörpers anordnet oder zuläßt, deren Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden An-
Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang entgegen § 1.06 lagen beim Stilliegen unter der Aufsicht einer Person
den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der zu stehen, die im Bedarfsfall eingreifen kann,
benutzenden Anlagen nicht angepaßt sind, 12. die Führung eines Fahrzeugs oder eines Verbandes
anordnet oder zuläßt, die die in den§§ 9.01 bis 9.04
3. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder
oder 13.04 Nr. 1 zugelassenen Abmessungen oder
zuläßt,
Gruppierungen überschreiten,
a) das entgegen§ 1.,07 Nr. 1 tiefer als zulässig abge-
13. anordnet oder zuläßt, daß versucht wird, ein festge-
laden ist,
fahrenes Fahrzeug ohne Erlaubnis nach § 10.03 frei-
b) dessen Ladung entgegen§ 1.07 Nr. 2 die Stabilität zubekommen,
des gefährdet oder die Sicht vom Steu-
14. anordnet oder zuläßt, daß
erstand beeinträchtigt,
a) entgegen § 10.05 Nr. 1 ein Schubverband eine
c) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste als
Schlepptätigkeit ausübt oder
zugelassen an Bord hat,
b) entgegen § 10.06 Nr. 1 oder § 10.08 Satz 1 in
d) das entgegen § 2.01 Nr. 1 bis 3, 6 oder§ 2.02 Nr. 1
einem Verband ein Fahrzeug mitgeführt oder ent-
Halbsatz 2, Nr. 2 oder 3 nicht oder nicht vorschrifts-
gegen § 10.06 Nr. 2 Satz 2 ein Schubkahn fortbe-
mäßig gekennzeichnet ist,
wegt wird, oder
e) das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist oder
15. entgegen § 13.02 Satz 1 den Einsatz eines der dort
f) das entgegen § 13.04 Nr. 2 Satz 1 tiefer als zuge- genannten Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Gegen-
lassen eintaucht oder nicht über die ertorderliche stände anordnet oder zuläßt.
Erlaubnis nach § 13.04 Nr. 2 Satz 2 zur Durchfahrt
der Schleuse verfügt,
§6
4. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Schwimm-
körpers anordnet oder zuläßt, an Bord dessen sich Ordnungswidrigkeiten
entgegen § 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, Nr. 3 oder nach dem Bundeswasserstraßengesetz
§ 8.04 Nr. 1 Satz 1 eine der dort bezeichneten Urkun- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des
den nicht befindet oder entgegen § 14.05 Nr. 5 Satz 3 Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Schiffs-
eine Stabilitätsberechnung nicht mitgeführt wird, führer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Anla-
5. einen Sondertransport ohne Erlaubnis nach § 1.21 ge A zu dieser Verordnung über
Nr. 2 durchführen läßt, 1. die Benutzung der Schutzhäfen nach § 11.02 Nr. 1
Satz 1 oder Nr. 2,
6. nicht dafür sorgt, daß Schwimmkörper oder schwim-
mende Anlagen beim Stilliegen in der nach § 3.25 2. die Einfahrt in den Schutzhafen Deggendorf nach
Satz 1 vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht § 11.02 Nr. 1 Satz 3,
werden, 3. die An- oder Abmeldung nach § 11.04 Nr. 1,
7. nicht dafür sorgt, daß auf dem Fahrzeug auf das 4. das Verholen nach § 11.04 Nr. 2 Satz, 2,
Verbot des Betretens nach§ 3.43, des Rauchens oder
5.. die Benennung einer Aufsicht nach § 11.05,
des Verwendens von ungeschütztem Licht oder Feuer
nach § 3.44 oder des Stilliegens nebeneinander nach 6. das Ankern nach§ 11.06 Satz 1,
§ 3.47 Nr. 1 oder 2 vorschriftsmäßig hingewiesen 7. das Verhalten in der Hafeneinfahrt nach§ 11.07,
wird,
8. das Anzeigen von Vorkommnissen nach § 11.08,
8. anordnet oder zuläßt, daß
9. das Verholen oder die Bedienung von Feuerlöschein-
a) ein Fahrzeug ohne die nach § 6.30 Nr. 1 Satz 2 richtungen nach § 11.09,
vorgeschriebene Sprechfunkanlage, die sich in
10. die Luken nach§ 11.10,
einwandfreiem Betrie,bszustand befinden muß,
oder 11. Instandsetzungsarbeiten nach § 11.11 oder
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
12. Maßnahmen bei Eis nach § 11 .12 ,,a) ein auf Grund der Schiffsoffizier-Ausbildungs-
zuwiderhandelt. verordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Januar 1992 (BGBI. 1S. 22, 227)
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des in ihrer jeweils geltenden Fassung erteiltes oder
Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Eigentü- weitergeltendes nautisches Befähigungszeug-
mer oder Ausrüster vorsätzlich oder fahrlässig anordnet nis,".
oder zuläßt, daß gegen eine Vorschrift der Anlage A zu
dieser Verordnung über b) In § 6 Abs. 2 Satz 2, § 7 Nr. 6, § 8 Abs. 5, § 10
Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 16 werden nach dem
1. die Benennung einer Aufsicht nach § 11.05, Wort „Donau" jeweils die Wörter „von Vilshofen
2. die Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen nach (km 2249,00) bis Geisling (km 2355,00)" eingefügt.
§ 11.09 oder
c) In § 6 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „Herrenwyk"
3. Instandsetzungsarbeiten nach § 11 .11 durch die Angabe „Stülper Huk" ersetzt.
verstoßen wird. d) In § 17 Abs. 2 werden nach den Wörtern „der Ober-
§7 elbe die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord in
Kiel" und in Absatz 4 nach den Wörtern „Wasser-
Änderung und Schiffahrtsdirektion Nord in Kiel" jeweils die
schiffahrtspolizeilicher Vorschriften Wörter „und die Wasser- und Schiffahrtsdirektion
1.. Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März Ost in Berlin" eingefügt.
1988 (BGBI. 1 S. 238), geändert durch Artikel 112 des e) In § 22 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBL I S. 512), wird wie „Oberweser, die Donau" die Wörter „von Vilshofen
folgt geändert: (km 2249,00) bis Geisling (km 2355,00)" eingefügt.
a) Dem§ 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß Satz 3
kann auch erteilt werden, wenn abweichend von § 7 §8
Abs. 6 nach zwischenstaatlichen Abkommen Fahr- Übergangsvorschrift
tauglichkeitsbescheinigungen auf der Grundlage
amtlicher Zeugnisse auszustellen sind." Eintragungen über die Besatzung für die Fahrt auf der
Donau nach dem bisherigen § 112 Abs. 3 Satz 2 der
b) § 112 Abs. 3 wird aufgehoben. Binnenschiffs-Untersuchungsordnung oder der Verord-
c) § 127 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: nung über die besondere Ausrüstung und die Besatzung
der Fahrgastschiffe auf der Bundeswasserstraße Donau
,,2. Einsenkungsmarken nach Anlage 2 zu der An-
vom 30. März 1973 (Verkehrsblatt S. 333) gelten unabhän-
lage A der Donauschiffahrtspolizeiverordnung gig von der Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung
müssen nur im internationalen Verkehr vorhan- bis zum Ablauf des 30. September 1997 weiter.
den sein. Sie dürfen mit den Einsenkungsmar-
ken nach § 22 in einem Bild zusammengefaßt
sein. Fahrzeuge, die zur Fahrt auf der Donau
zugelassen und mit Einsenkungsmarken nach §9
Anlage 2 zu der Anlage Ader Donauschiffahrts- 1nkrafttreten
polizeiverordnung versehen sind, dürfen diese
auch für die Fahrt außerhalb der Donau beibe- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Gleich-
halten. Satz 3 gilt für Tiefgangsanzeiger ent- zeitig treten die Verordnung zur Einführung der Donau-
sprechend, wenn die Einteilung mindestens al- schiffahrtspolizeiverordnung vom 18. März 1970 (BGBI. 1
le 5 Dezimeter sowie am oberen Ende durch S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
Ziffern angegeben ist." vom 19. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 387), und die Donau-
schiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung vom
18. März 1970), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
2. Die Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember ordnung vom 19. Februar 1985 (BGBI. 1S. 387), sowie die
1981 (BGBI. 1 S. 1333), zuletzt geändert durch § 4 Verordnung über die besondere Ausrüstung und die Be-
Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 25. September 1990 satzung der Fahrgastschiffe auf der Bundeswasserstraße
(BGBI. 1 S. 2106), wird wie folgt geändert: Donau vom 30. März 1973 (Verkehrsblatt S. 333) außer
a) § 4 Abs . 1 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: Kraft.
Bonn, den 27. Mai 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993 747
Berichtigung
der Achten Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Die Achte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung vom 18. Mai
1993 (BGBI. 1 S. 710) ist wie folgt unterzeichnet worden:
„Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann".
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
28. 5. 93 Verordnung über die hygienischen Anforderungen an das
Behandeln und Inverkehrbringen von Hühnereiern und roh-
eihaltigen Lebensmitteln (Hühnereier-Verordnung) 4965 (99 29. 5. 93) s. § 7
neu: 2125-40-51
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993 747
Berichtigung
der Achten Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Die Achte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung vom 18. Mai
1993 (BGBI. 1 S. 710) ist wie folgt unterzeichnet worden:
„Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann".
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
28. 5. 93 Verordnung über die hygienischen Anforderungen an das
Behandeln und Inverkehrbringen von Hühnereiern und roh-
eihaltigen Lebensmitteln (Hühnereier-Verordnung) 4965 (99 29. 5. 93) s. § 7
neu: 2125-40-51
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschritten.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3.10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblatter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Preis des Anlagebandes: 27,20 DM (24,80 DM zuzüglich 2,40 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H .. Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 28,20 DM. Postvertriebsstück . Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Berichtigung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3761/92
des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Angleichung - mit Wirkung vom
1. Juli 1992 - der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und
sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der
Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungs-
bezüge anwendbar sind (ABI. Nr. L 383 vom 29. 12. 1992) L 92/51 16. 4. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3953/92 des Rates vom
21 . Dezember 1992 über die Einfuhrregelung für Waren mit Ursprung in
den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Slowenien sowie
dem Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
(ABI. Nr. L 406 vom 31. 12. 1992) L 92/51 16. 4. 93
Berichtigung der Verordnur.ig (EWG) Nr. 3945/92 der Kommission
vom 22. Dezember 1992 zur Anderung des Anhangs der Verordnung
(EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaft-
lichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (ABI. Nr. L 400 vom
31.12.1992) L 93/42 17.4. 93
Be richtig u n g d~_r Verordnung (EWG) Nr. 887/92 der Kommission vom
8. April 1992 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über
gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABI. Nr. L 95 vom 9. 4. 1992) L 94/35 20. 4. 93
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Abgabe von zusammenfassenden Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern
(Datenträger-Verordnung über die Abgabe zusammenfassender Meldungen - ZMDV)
Vom 13. Mai 1993
Auf Grund des§ 18a Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (2) Der Antrag des Unternehmers hat zu enthalten:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1991
1. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.),
(BGBI. 1 S. 350), der durch Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes
vom 25. August 1992 (BGBI. 1 S. 1548) eingefügt worden 2. die Erklärung, daߧ 7 und die Anlagen 1 bis 3 zu dieser
ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen: Verordnung beachtet werden,
3. Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Ver-
§1 sendung der Datenträger,
Grundsatz 4. einen in der vorgesehenen Form beschriebenen
(1) Unternehmer, die mechanische Arbeitsgänge bei der Test-Datenträger,
Führung von Büchern und Aufzeichnungen mittels auto- 5. die Erklärung, ob die Erstellung und Übermittlung der
matischer Einrichtungen erledigen oder von einem daten- Daten vom Unternehmer selbst oder von einem daten-
verarbeitenden Unternehmen durchführen lassen, können verarbeitenden Unternehmen ausgeführt werden,
nach Zulassung durch das Bundesamt für Finanzen die 6. die Bezeichnung der für die Erstellung der Datenträger
Zusammenfassenden Meldungen nach § 18 a des Um- benutzten ADV-Anlage einschließlich des Betriebs-
satzsteuergesetzes auf maschinell verwertbaren Daten- systems,
trägern abgeben oder durch datenverarbeitende Unter-
nehmen abgeben lassen (Datenübermittlung). 7. gegebenenfalls die Bezeichnung der für die Erstellung
der Datenträger eingesetzten Standard-Software mit
(2) Datenverarbeitende Unternehmen im Sinne des Ab- der Versicherung, daß die Standard-Software unverän-
satzes 1 sind Unternehmen, die mechanische Arbeitsgän- dert von der dem Bundesamt für Finanzen bekannten
ge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen für Version eingesetzt wird,
andere Unternehmer mittels automatischer Einrichtungen
erledigen. Als datenverarbeitende Unternehmen gelten 8. eine Versicherung mit folgendem Inhalt:
auch öffentlich-rechtliche Datenverarbeitungszentralen. a) wenn der Unternehmer die mechanischen Arbeits-
gänge bei der Führung von Büchern und Aufzeich-
(3) Die Übermittlung von Daten auf maschinell verwert- nungen mittels automatischer Einrichtungen erle-
baren Datenträgern durch einen Unternehmer oder ein digt:
datenverarbeitendes Unternehmen steht der Abgabe einer
Zusammenfassenden Meldung nach amtlich vorgeschrie- ,,Ich versichere, daß ich die Unterlagen und Anga-
benem Vordruck gleich, wenn der Unternehmer oder das ben, die für die Datenübermittlung erforderlich sind,
datenverarbeitende Unternehmen nach Maßgabe der§§ 2 nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und
bis 6 zugelassen ist und die Daten mängelfrei nach Maß- richtig verarbeiten werde. Ich werde die ausge-
gabe der §§ 7 bis 10 an das Bundesamt für Finanzen druckten oder auf Bildträger ausgegebenen Daten
übermittelt hat. überprüfen und gemäß § 9 Abs. 3 der Datenträger-
Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender
§2 Meldungen vom 13. Mai 1993 (BGBI. 1S. 726) eine
Zulassung berichtigte zusammenfassende Meldung abgeben,
wenn ich eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit
(1) Die Datenübermittlung durch den Unternehmer oder feststelle. Die ausgedruckten oder auf Bildträger
durch ein datenverarbeitendes Unternehmen bedarf der ausgegebenen Daten werde ich nach Maßgabe des
Zulassung. In den Fällen des § 3 Abs. 3 gilt die Zulassung § 147 der Abgabenordnung aufbewahren.
als erteilt, soweit das Bundesamt für Finanzen nicht wi-
derspricht. Mir ist folgendes bekannt:
Wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen seinen
(2) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen ver- Verpflichtungen nach§ 18a UStG eine Zusammen-
sehen werden. fassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
(3) Für das Zulassungsverfahren gelten die Vorschriften dig oder nicht rechtzeitig abgibt, nicht oder nicht
der Abgabenordnung. rechtzeitig berichtigt, handelt ordnungswidrig. Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
§3 zehntausend Deutsche Mark geahndet werden
Antrag
(§ 26a des Umsatzsteuergesetzes). Wer dadurch
eine Hinterziehung oder leichtfertige Verkürzung
(1) Die Zulassung der Datenübermittlung ist nach einem von Umsatzsteuer in einem anderen Mitgliedstaat
vom Bundesamt für Finanzen zu bestimmenden Muster zu der Europäischen Gemeinschaften bewirkt, kann
beantragen. sich gemäß § 370 der Abgabenordnung strafbar
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993 727
machen oder gemäß § 378 der Abgabenordnung (2) Dieser Verwaltungsakt hat Angaben zu enthalten
ordnungswidrig handeln." über:
b) wenn der Unternehmer die mechanischen Arbeits- 1. Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers (§ 7),
gänge bei der Führung von Büchern und Aufzeich-
2. den Beginn der Datenübermittlung,
nungen von einem datenverarbeitenden Unterneh-
men durchführen läßt: 3. etwaige Nebenbestimmungen.
.,Ich versichere, daß ich die Unterlagen und Anga-
ben, die für die Datenübermittlung durch das daten- §5
verarbeitende Unternehmen erforderlich sind, die- Ablehnung der Zulassung
sem nach bestem Wissen und Gewissen vollständig
und richtig zur Verfügung stellen werde. Ich werde Der Antrag auf Zulassung ist durch schriftlichen Verwal-
die vom datenverarbeitenden Unternehmen über- tungsakt abzulehnen, wenn der Unternehmer oder das
mittelten Daten überprüfen und gemäß § 9 Abs. 4 vom Unternehmer beauftragte datenverarbeitende Unter-
der Datenträger-Verordnung über die Abgabe zu- nehmen die technischen Voraussetzungen für eine Daten-
sammenfassender Meldungen vom 13. Mai 1993 übermittlung nach den §§ 7 bis 10 nicht erfüllt oder nicht
(BGBI. 1S. 726) eine berichtigte Zusammenfassen- die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der
de Meldung abgeben, wenn ich eine Unvollständig- Datenübermittlung bietet.
keit oder Unrichtigkeit feststelle. Die mir vom daten-
verarbeitenden Unternehmen übermittelten Daten §6
werde ich nach Maßgabe des§ 147 der Abgaben- Widerruf der Zulassung
ordnung aufbewahren.
Die Zulassung kann auf Antrag des Unternehmers oder
Mir ist folgendes bekannt:
aus wichtigem Grund widerrufen werden. Insbesondere
Wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen seinen kann sie widerrufen werden, wenn bei den übermittelten
Verpflichtungen nach§ 18a UStG eine zusammen- Datenträgern wiederholt Mängel festgestellt werden, die
fassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän- zu einer erheblichen Störung des Arbeitsablaufs beim
dig oder nicht rechtzeitig abgibt, nicht oder nicht Bundesamt für Finanzen führen.
rechtzeitig berichtigt, handelt ordnungswidrig. Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
§7
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden
(§ 26a des Umsatzsteuergesetzes). Wer dadurch Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers
eine Hinterziehung oder leichtfertige Verkürzung
Für die Datenübermittlung sind Datenträger zu verwen-
von Umsatzsteuer in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften bewirkt, kann den, die die in der Anlage 1 genannten DIN-Normen erfül-
sich gemäß § 370 der Abgabenordnung strafbar len. Der Inhalt und Aufbau der auf den Datenträgern zu
machen oder gemäß § 378 der Abgabenordnung übermittelnden Daten richtet sich nach Anlage 2.
ordnungswidrig handeln."
§8
(3) Werden die Datenträger vom Unternehmer mit Stan-
dard-Software oder von einem datenverarbeitenden Unter- Datenträgerversand
nehmen erstellt und übermittelt, und ist die Standard-
(1) Jeder zu übermittelnde Datenträger ist vom Unter-
Software dem Bundesamt für Finanzen bekannt oder das
nehmer oder dem datenverarbeitenden Unternehmen mit
datenverarbeitende Unternehmen bereits zugelassen,
folgenden Angaben zu versehen:
reicht eine Mitteilung des Unternehmers nach einem vom
Bundesamt für Finanzen zu bestimmenden Muster mit der 1. Name des Unternehmers oder datenverarbeitenden
Bezeichnung der Standard-Software oder des datenverar- Unternehmens, USt-IdNr. des Unternehmers oder Zu-
beitenden Unternehmens und den Angaben zu Absatz 2 lassungsnummer des datenverarbeitenden Unterneh-
Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 oder Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 8 aus. mens,
(4) Von der Übersendung eines Test-Datenträgers kann 2. Datenträger-Kennzeichen,
auf Antrag des Unternehmers abgesehen werden, wenn 3. Bezeichnung "ZMDV",
die Datenträger von einem datenverarbeitenden Unterneh-
4. Name des Empfängers in der Kurzform "BfF",
men erstellt und übermittelt werden sollen und das daten-
verarbeitende Unternehmen bereits mit einem Zulas- 5. laufende Nummer des Datenträgers und die Gesamt-
sungsantrag einen in der vorgeschriebenen Form be- zahl der mit diesem Datenträger übermittelten Daten-
schriebenen Test-Datenträger vorgelegt hat. Dasselbe gilt träger,
bei unverändertem Einsatz von Standard-Software. 6. Datum, an dem der Datenträger beschrieben worden
(5) Wird die Zulassung zur Datenübermittlung von einem ist,
datenverarbeitenden Unternehmen beantragt, reichen die 7. Zeichendichte in Bits/mm oder Bpi.
Angaben zu Absatz 2 Nr. 2, 3, 4, 6 und 7 aus.
Der Unternehmer oder das datenverarbeitende Unterneh-
men hat sicherzustellen, daß die Daten auf dem Datenträ-
§4
ger nicht unbeabsichtigt überschrieben werden können.
Erteilung der Zulassung
(2) Den zu übermittelnden Datenträgern ist ein Begleit-
(1) Das Bundesamt für Finanzen erteilt die Zulassung schreiben nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, das
durch schriftlichen Verwaltungsakt. auch maschinell gefertigt werden kann, beizufügen. In
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
dem Begleitschreiben muß die richtige Verarbeitung der zu (5) Der Unternehmer oder das datenverarbeitende Un-
übermittelnden Daten bescheinigt werden; es muß vom ternehmen hat sicherzustellen, daß alle zur Datenübermitt-
Unternehmer unterschrieben sein. lung bestimmten Daten mindestens so lange wiederherge-
stellt werden können, bis das Bundesamt für Finanzen den
(3) Die Datenträger sind sicher verpackt zu versenden;
übermittelten Datenträger zurückgibt und die ordnungsmä-
mehrere nach Absatz 2 zusammengehörende Datenträger ßige Verarbeitung bestätigt (Freigabe). Die gesetzlichen
sind zusammen zu versenden.
Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflich-
ten bleiben von der Freigabe unberührt.
§9
(6) Die zur Datenübermittlung bestimmten Daten sollen
Datensicherung in der Weise gesichert werden, daß sie auf einen zweiten
(1) Vor der Übermittlung müssen die Daten den in der Datenträger kopiert werden.
Anlage 3 dargestellten programmgesteuerten Schlüssig-
keits- und Vollständigkeitsprüfungen unterworfen werden. § 10
(2) Die für die Datenübermittlung bestimmten Program- Annahme und Zurückweisung von Datenträgern
me sind vor der ersten Benutzung und nach jeder Ände-
(1) Zuständig für die Annahme der Datenträger ist das
rung zu prüfen. Hierbei sind ein Protokoll über den durch-
Bundesamt für Finanzen.
geführten T est!auf und eine Programmauflistung zu erstel-
len, die drei Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewah- (2) Stellt das Bundesamt für Finanzen Mängel fest, die
rungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträch-
dem die Programme letztmalig verwendet worden sind. tigen, so hat es den Unternehmer oder das datenverarbei-
tende Unternehmen über die Mängel zu unterrichten und
(3) Vom Unternehmer, der die mechanischen Arbeits- Gelegenheit zu geben, sie innerhalb einer bestimmten
gänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen
Frist zu beseitigen.
mittels automatischer Einrichtungen erledigt, sind die für
die Datenübermittlung bestimmten Daten unverzüglich in § 11
leicht verständlicher Form auszudrucken oder auf Bildträ-
ger auszugeben und nach Maßgabe des§ 147 der Abga- Prüfungsrechte des Bundesamtes für Finanzen
benordnung aufzubewahren. Binnen eines Monats hat er Das Bundesamt für Finanzen ist nach Stellung eines
diese Daten zu überprüfen und innerhalb von drei Monaten Antrags auf Zulassung oder nach Erteilung der Zulassung
eine berichtigte Zusammenfassende Meldung abzugeben, zur Datenübermittlung befugt, die für die Ermittlung und
wenn er eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit fest- Übermittlung der Daten bestimmten Arbeitsanleitungen
stellt. und Programme des Unternehmers oder des datenverar-
(4) Vom datenverarbeitenden Unternehmen sind die für beitenden Unternehmens zu prüfen. Es bestimmt den Zeit-
die Datenübermittlung bestimmten Daten des einzelnen punkt der Prüfung. Auf Antrag des Unternehmers oder des
Unternehmers unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form datenverarbeitenden Unternehmens soll der Beginn der
dem Unternehmer zu übermitteln, von diesem unverzüg- Prüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn
lich in leicht verständlicher Form auszudrucken oder auf dafür wichtige Gründe vorgetragen werden.
Bildträger auszugeben und nach Maßgabe des § 147 oder
Abgabenordnung aufzubewahren. Binnen eines Monats § 12
hat der Unternehmer diese Daten zu überprüfen und inner-
Inkrafttreten
halb von drei Monaten eine berichtigte zusammenfassen-
de Meldung abzugeben, wenn er eine Unvollständigkeit Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993
oder Unrichtigkeit feststellt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Mai 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993 729
Anlage 1
(zu§ 7)
Zusammenstellung
der für die Datenübermittlung anzuwendenden DIN-Normen
DIN-Norm Bezeichnung
66 011 *) Beiblatt 1 Magnetbänder zur Speicherung digitaler Daten;
Hinweise für den Datenträgeraustausch.
66 011 *) Teil 1 Magnetbänder zur Speicherung digitaler Daten;
Mechanische Eigenschaften.
Entspricht: ISO 1864
66 011 ") Teil 2 Magnetbänder zur Speicherung digitaler Daten;
Elektromagnetische Eigenschaften bei 32, 126 und 356
Flußwechsel/mm.
Entspricht: ISO 1864
66 011 *) Teil 3 Magnetbänder zur Speicherung digitaler Daten;
Reflektormarken.
Entspricht: ISO 1864
66 015 Auf 9 Spuren mit Richtungstaktschrift beschriebenes
Magnetband zur Speicherung digitaler Daten;
Bitdichte 63 bit/mm.
Entspricht: ISO 3788
ISO 9661 Informationsverarbeitung;
Magnetbandkassette 12,7 mm 18 Spuren, 1491 Daten-
bytes/mm.
Entspricht: ISO 9661
66 029 Kennsätze und Dateianordnung auf Magnetbändern für
den Datenaustausch.
66 003 Informationsverarbeitung;
7-Bit-Code; Code-Tabelle 2, deutsche Referenzversion.
Die in dieser Vorschrift bezeichneten DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für
Normung e. V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafen-
straße 4 -100, W-1000 Berlin 30, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer
Straße 1, W-5400 Koblenz-Karthause, jedermann zugänglich und archivmäßig
gesichert niedergelegt.
•) Seit September 1992 durch die inhallsgleiche Norm DIN EN 21 864 ersetzt.
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 2
(zu§ 7)
Dateibeschreibung 1 Stand
Dateibezeichnung Dateiname
ZMDV ZMDV.UST
Dateiinhalt Dateiart
zusammenfassende Meldungen Bewegungsdatei
nach § 18a Umsatzsteuergesetz
Datenträger Eigentümerkennzeichen Kennsatzstufe
Magnetband DIN 66 011 (vgl. Fußnote in Anlage 1)
66015
66282
Magnetbandkassette DIN ISO 9661
Dateikennwerte
Satzformat Satzlänge Blocklänge Dateianhang
fest, geblockt 113 frei, max. 32657
Speicherungsform Dateischlüssel
seriell
Bezeichnung Position Länge Format
1 1 1
Sortierung
Die Datensätze „zusammenfassende Meldung" (ZM) sind nach der USt-IdNr. der deutschen Lieferanten zu
sortieren. Innerhalb einer USt-IdNr. kommen zunächst die Erstmeldungen und dann die Berichtigungen. Innerhalb
dieser ist jeweils aufsteigend nach dem Meldequartal zu sortieren.
Sicherungsmaßnahmen
Sperrfrist Sicherungszyklus Zahl Zugriffsvermerk
Verfallsdatum Sicherungsbestände
bis Freigabe nach § 9 mDv siehe § 9 ZMDV siehe § 9 ZMDV entsprechend HDR 1
Bemerkungen
1. Die Daten sind im 7-Bit-Code nach DIN 66 003 darzustellen.
2. Wurde die Sortierung vollzogen, ist bei jedem Meldequartalwechsel ein Summensatz zu bilden.
3. Ein Datenträger darf nur eine Datei enthalten. Eine Datei darf sich nicht über mehrere Bänder erstrecken.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993 731
Datensätze
Lfd. Nr. Satzbezeichnung Satzart Satzlänge Bemerkungen
1 Band-Anfangskennsatz VOL 1 80
2 Erster Datei-Anfangskennsatz HDR 1 80
3 zweiter Datei-Anfangskennsatz HDR2 80
Bandmarke
4 Vorsatz 0 113. einmal pro
Datenträger/Datei
5 Datensatz „zusammenfassende Meldung" 1 113
6 Summensatz 2 113 (siehe Bemerkung 2)
Bandmarke
7 Erster Datei-Endekennsatz EOF 1 80
8 Zweiter Datei-Endekennsatz EOF 2 80
Bandmarke
Bandmarke
Satzbeschreibung 1 Stand
Dateiname Satzbezeichnung Satzname*) Satzart
ZMDV.UST Band-Anfangskennsatz VOL 1
Satzaufbau
Stellen
Feld- Feld-
Ud, Nr. Feldname /Feldbezeichnung von bis länge format Bemerkungen
1 Kennsatzname 1 3 3 A Inhalt: VOL
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 1
3 Bandkennzeichen 5 10 6 A Inhalt: freigestellt
4 Zugriffsvermerk 11 11 1 A Zwischenraum
(bedeutet unbe-
schränkter Zugriff)
5 Reserviert 12 37 26 A Zwischenraum
6 Eigentümer- 38 51 14 A
Kennzeichnung
7 Reserviert 52 79 28 A Zwischenraum
8 Normvermerk 80 80 1 N Inhalt: wird vom
jeweiligen Betriebs-
system eingesetzt
*) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung.
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Satzbeschreibung 1 Stand
Dateiname Satzbezeichnung Satzname*) Satzart
ZMDV.UST Erster Datei- HDR 1
Anfangskennsatz
Satzaufbau
Stellen
Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname /Feldbezeichnung von bis länge format Bemerkungen
1 Kennsatzname 1 3 3 A Inhalt: HDR
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 1
3 Dateiname 5 21 17 A Inhalt:
5-12: ZMDV.UST
13-21: Zwischenraum
4 Dateimengen- 22 27 6 A Wiederholung des
kennzeichen Bandkennzeichens
(Stellen 5 bis 10
des VOL 1-Satzes)
des ersten oder
einzigen Bandes
dieser Datei
5 Dateiabschnitts- 28 31 4 N Inhalt: 0001
nummer
6 Dateifolgenummer 32 35 4 N Inhalt: 0001
7 Generations- 36 39 4 A Inhalt: freigestellt
nummer
8 Versionsnummer 40 41 2 A Inhalt: freigestellt
9 Erstellungsdatum 42 47 6 A Inhalt
42: Zwischenraum
43-44: Jahr (JJ)
45-47: Tag (TTT =
001-366)
des Jahres
10 Verfallsdatum 48 53 6 A Inhalt
48: Zwischenraum
49-50: Jahr (JJ)
51-53: Tag (TTT =
001-366)
des Jahres
oder
49-53: 00000
11 Zugriffsvermerk 54 54 1 A Zwischenraum (bedeu-
tet unbeschränkter
Zugriff)
12 Blockzähler 55 60 6 N Inhalt: 000000
13 System-Code 61 73 13 A Inhalt: freigestellt
14 Reserviert 74 80 7 A Inhalt: Zwischenraum
•) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4 . Juni 1993 733
Satzbeschreibung 1 Stand
Dateiname Satzbezeichnung Satzname*) Satzart
ZMDV.UST zweiter Datei- HDR 2
Anfangskennsatz
Satzaufbau
Stellen
Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname /Feldbezeichnung von bis länge format Bemerkungen
1 Kennsatzname 1 3 3 A Inhalt: HDR
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 2
3 Satzformat 5 5 1 A Inhalt: F
4 Blocklänge 6 10 5 N Inhalt: freigestellt,
max. 32657
5 Satzlänge H 15 5 N Inhalt: 113
6 Reserviert für 16 50 35 A Inhalt freigestellt
Betriebssystem
7 Pufferverschiebung 51 52 2 N Inhalt: 00
8 Reserviert 53 80 28 A Inhalt Zwischenraum
•) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung.
Satzbeschreibung 1 Stand
Dateiname Satzbezeichnung Satzname~) Satzart
ZMDV.UST Vorsatz 0
Satzaufbau
Stellen
Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname /Feldbezeichnung von bis länge format Bemerkungen
1 Satzart 1 1 1 N Inhalt: 0
2 Zulassungs- 2 7 6 N Zulassungs-Nummer
Nummer des Datenträger-
erstellers
3 Erstellungsdatum 8 13 6 N JJMMTT
4 Name 14 58 45 A
5 Straße 59 83 25 A Adresse des
Datenträgererstellers
6 Postleitzahl 84 88 5 N
7 Ort 89 113 25 A
*) Nicht ausfüllen lür Datenübermiltlung.
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Satzbeschreibung 1 Stand
Dateiname Satzbezeichnung Satzname*) Satzart
ZMDV.UST Zusammenfassende 1
Meldung
Satzaufbau
-·--
Stellen
Feld- Feld-
Ud. Nr. Feldname /Feldbezeichnung von bis länge format Bemerkungen
1 Satzart 1 1 1 N Inhalt: 1
2 USt-IdNr. des lie- 2 12 11 A 11-stellige deutsche
fernden deutschen USt-IdNr. mit
Unternehmens Präfix C'DE'
3 Art der Meldung 13 14 2 A c'1 0' für Erstmeldung
c'11' für Berichtigung
4 Meldequartal 15 18 4 N iiJJ mit
ii = 01, 02, 03, 04
für entsprechendes
Quartal oder 05
für Jahresmeidung
JJ = letzte beide
Ziffern der Jahreszahl
5 USt-IdNr. des 19 32 14 A linksbündig,
EG-Partners mit Präfix des
Mitgliedstaates
6 Bemessungs- 33 42 10 N in DM, ohne Pfennige
grundlage
7 Art des Umsatzes 43 43 1 A C'L' für Lohn-
veredelung, sonst
Zwischenraum
8 Reserve 44 113 70 A
•) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993 735
Satzbeschreibung 1 Stand
Dateiname Satzbezeichnung Satzname*) Satzart
ZMDV.UST Summensatz 2
Satzaufbau
Stellen
Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname /Feldbezeichnung von bis länge format Bemerkungen
1 Satzart 1 1 1 A Inhalt: 2
2 USt-IdNr. des lie- 2 12 11 A wie in Satzart 1
fernden deutschen
Unternehmens
3 Meldequartal 13 16 4 N iiJJ (wie bei
Satzart 1)
4 Gesamtsumme 17 28 12 N
der Bemessungs-
grundlagen
5 Anzahl 29 33 5 N
der Datensätze
der Satzart 1
6 Reserve 34 113 80 A
*) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung.
Satzbeschreibung 1 Stand
Dateiname Satzbezeichnung Satzname*) Satzart
ZMDV.UST Erster Datei- EOF 1
Endekennsatz
Satzaufbau
Stellen
Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname /Feldbezeichnung von bis länge format Bemerkungen
1 Kennsatzname 1 3 3 A Inhalt: EOF
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 1
3 gleich den entspre- 5 54 50 A
bis chenden Feldern
11 im Satz HDR 1
12 Blockzähler 55 60 6 N Inhalt: Anzahl der
Datenblöcke nach der
Datei-Anfangskenn-
satz-Gruppe des
ersten oder einzigen
Bandes (ohne Kenn-
satzblöcke und
Bandmarken)
13 gleich den entspre- 61 73 13 A
bis chenden Feldern
14 im Satz HDR 1 74 80 7 A
*) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung.
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Satzbeschreibung 1 Stand
Dateiname Satzbezeichnung Satzname*) Satzart
ZMDV.UST Zweiter Datei- EOF2
Endekennsatz
Satzaufbau
Stellen
Feld- Feld-
lfd. Nr. Feldname /Feldbezeichnung von bis länge format Bemerkungen
1 Kennsatzname 1 3 3 A Inhalt: EOF
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 2
3 gleich den entspre- 5 80 76 A
bis chenden Feldern
8 im Satz HDR 2
*) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung.
Anlage 3
(zu§ 9)
Vollständigkeits- und Schlüssigkeitsregel
für die deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
1. Gemäß § 9 ZMDV muß jede deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Vollständigkeits- und Schlüssigkeits-
regel nach Ziffer 2 dieser Anlage unterworfen werden. Es dürfen nur solche Datensätze übermittelt werden, deren
deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummern eine gültige Prüfziffer besitzen und der Syntax nach Ziffer 2 genügen.
2. Die deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat folgenden Aufbau
Stelle 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Format C C N N N N N N N N N
Inhalt D E c1 c2 c3 c4 c5 c6 c7 c8 pz
Hierin bedeuten
- Stelle 01-02: der Staatenschlüssel für Deutschland (C'DE'),
- Stelle 03-10: fortlaufende achtstellige Nummer,
- Stelle 11-11: Prüfziffer über c1 bis c8 nach DIN ISO 7064, MOD 11, 10.
Die Prüfziffer ist wie folgt zu ermitteln:
cj stehe für eine der Ziffern c1 bis c8,
pz ist die Prüfziffer,
j, produkt, summe bezeichnen Hilfsfelder.
begin
produkt := tO
for j = 1 to 8 step 1
summe := cj + produkt
summe := summe mod 10
if summe= 0
then summe = 1O
end-if
produkt := (2 * summe) mod 11
end-for
pz := 11 - produkt
if pz = 10
then pz = 0
end-if
end.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993 737
Verordnung
über Betriebe, die Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft
z,u Futtermitteln oder zu pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen verarbeiten
(Futtermittelherstellungs-Verordnung) *)
Vom 27. Mai 1993
Auf Grund des§ 17h Nr. 2 und 3, des§ 73a Satz 1 und 2 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung ein-
Nr. 1 und 5, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 gehalten werden und
Abs. 1 Nr. 14a und 19 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in b) die hergestellten Einzelfuttermittel tierischer Her-
Verbindung mit§ 78 des Tierseuchengesetzes in der Fas- kunft den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 111
sung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 Nr. 2 der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils gel-
S. 116) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, tenden Fassung entsprechen.
Landwirtschaft und Forsten:
Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a gilt nicht für Betriebe, die
ausschließlich Fischmehl herstellen.
§ 1
(3) Die Zulassung ist insbesondere mit der Auflage zu
Anwendungsbereich
versehen, daß der Betriebsinhaber oder eine für den Be-
Diese Verordnung regelt die Verarbeitung von Tierkör- trieb verantwortliche Person
pern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des § 1 1. im Wege der betrieblichen Eigenkontrolle
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
(Rohmaterial) zu a) die im Betriebsablauf im Hinblick auf eine mögliche
Tierseuchenverbreitung kritischen Stellen bestimmt
1. Einzelfuttermitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des und kontrolliert,
Futtermittelgesetzes für andere Tiere als Heimtiere,
b) aus den hergestellten Futtermitteln in regelmäßigen
2. Futtermitteln für Heimtiere und Abständen repräsentative Proben entnimmt, diese
3. pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen, auf die Einhaltung der Anforderungen des An-
hangs II Kapitel III Nr. 2 der Richtlinie 90/667/EWG
soweit das Rohmaterial im Einzelfall nicht in einer Tier-
in der jeweils geltenden Fassung untersucht oder
körperbeseitigungsanstalt zu beseitigen ist.
untersuchen läßt und
c) die Ergebnisse der Kontrollen nach den Buch-
§2 staben a und b und der Untersuchungen nach Num-
Zulassungsbedürftige Betriebe mer 2 aufzeichnet und zur Einsicht der zuständigen
Behörde mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
(1) Einzelfuttermittel nach § 1 Nr. 1 dürfen außer in Tier-
körperbeseitigungsanstalten nur in Betrieben hergestellt 2. im Falle, daß eine Probe den Anforderungen des An-
hangs II Kapitel III Nr. 2 der Richtlinie 90/667/EWG in
werden, die von der zuständigen Behörde zur Verarbei-
tung wenig gefährlicher Stoffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 der jeweils geltenden Fassung nicht entspricht,
und des Artik.els 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 90/667/EWG a) der zuständigen Behörde die festgestellten Mängel
des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinär- unverzüglich mitteilt,
rechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung
b) die Ursachen hierfür ermittelt und
und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von
Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, c) dafür Sorge trägt, daß die festgestellten Mängel
gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richt- unverzüglich abgestellt werden.
linie 90/425/EWG (ABI. EG Nr. L 363 S. 51) zugelassen
(4) Werden die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder
worden sind.
die Auflage nach Absatz 3 nicht mehr erfüllt, so ordnet die
(2) Ein Betrieb wird auf Antrag von der zuständigen zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung bis zur
Behörde zugelassen, wenn Beseitigung des Mangels an.
1. die Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen des
Betriebs den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 1- §3
ausgenommen Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und Anzeigepflichtige Betriebe
Nummer 3 der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils
geltenden Fassung entsprechen und (1) Wer gewerbsmäßig
2. sichergestellt ist, daß 1. Futtermittel für Hunde, Katzen oder sonstige Heimtiere
oder
a) im Betrieb die Bestimmungen des Anhangs II
2. pharmazeutische oder technische Erzeugnisse
Kapitel II Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 8 der Richtlinie
unter Verwendung von Rohmaterial herstellen will, hat dies
vor Beginn des Betriebes der zuständigen Behörde anzu-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 90/667/EWG des
zeigen.
Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vor-
schriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer
(2) Futtermittel oder pharmazeutische oder technische
Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch
aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen nur hergestellt werden,
90/425/EWG (ABI. EG Nr. L 363 S. 51). wenn
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
1. Einrichtungen zur gefahrlosen Lagerung und Behand- §6
lung des Rohmaterials benutzt werden und Ordnungswidrigkeiten
2. sichergestellt ist, daß nicht verwendetes Rohmaterial
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
und bei der Verarbeitung von Rohmaterial anfallende
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
Abfallstoffe nach den Vorschriften des Tierkörperbesei-
sätzlich oder fahrlässig einer mit einer Zulassung nach § 2
tigungsgesetzes beseitigt werden.
Abs. 2 Satz 1 oder einer Genehmigung nach § 3 Abs. 4
(3) Bei der Behandlung des Rohmaterials und der Her- verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
stellung der Futtermittel in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
müssen die Bestimmungen beachtet werden, die vom Rat
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf
lässig
Grund des Artikels 6 der Richtlinie 90/667/EWG in der
jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesmini- 1. entgegen § 2 Abs. 1 ein Einzelfuttermittel herstellt,
ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundes- 2. entgegen§ 3 Abs. 1 oder§ 7 Abs. 3 eine Anzeige nicht,
anzeiger bekanntgemacht worden sind. nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den 3. entgegen § 3 Abs . 2 ein Futtermittel oder Erzeugnis
Absätzen 2 und 3 genehmigen für Betriebe, die Futtermit- herstellt oder
tel nach Absatz 1 Nr. 1 mit Fleisch herstellen, wenn 4. entgegen § 3 Abs. 3 Rohmaterial behandelt oder Fut-
1. das Fleisch nach den Vorschriften des Fleischhygiene- termittel herstellt.
oder des Geflügelfleischhygienerechts nicht untauglich
§7
zum Genuß für den Menschen ist und
Außerkrafttreten von Vorschriften,
2. die Futtermittel bis zu ihrer Abgabe hygienisch so be-
Übergangsvorschriften
handelt werden, daß die menschliche oder tierische
Gesundheit nicht durch Erreger übertragbarer Tier- (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Futter-
krankheiten gefährdet werden kann. mittelbehandlungs-Verordnung vom 28. Juli 1977 (BGBI. 1
S. 1457), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom
23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151), außer Kraft. Auf Sach-
§4 verhalte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ent-
Bekanntmachungen standen sind, sind die Vorschriften der Futtermittelbehand-
lungs-Verordnung hinsichtlich der Verfolgung von Ord-
Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem nungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
sten (2) Betriebe nach § 2 Abs. 1, die beim Inkrafttreten
dieser Verordnung bereits Einzelfuttermittel tierischer Her-
1. die Zulassungen von Betrieben nach § 2 Abs. 1 sowie
kunft für andere Tiere als Heimtiere herstellen, gelten
die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen vorläufig als zugelassen. Die vorläufige Zulassung er-
und
lischt,
2. die Anzeige von Betrieben nach § 3 Abs . 1, ausgenom- 1. wenn nicht bis zum 5. Dezember 1993 die Erteilung
men Betriebe nach § 3 Abs. 4,
einer endgültigen Zulassung beantragt wird,
unverzüglich mit. Dieser gibt die Betriebe unter Erteilung
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der
einer Veterinärkontrollnummer im Bundesanzeiger be-
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
kannt.
(3) Wer beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits
§5 gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere oder pharmazeu-
Überwachungsmaßnahmen tische oder technische Erzeugnisse unter Verwendung
von Rohmaterial herstellt, hat seinen Betrieb bis zum
Im Rahmen ihrer Überwachung der Einhaltung der Vor- 4. September 1993 der für den Betriebsort zuständigen
schriften dieser Verordnung überprüft die zuständige Be- Behörde anzuzeigen.
hörde regelmäßig die Betriebe nach § 2 Abs. 1 und § 3
Abs. 1. Hierbei ist durch Stichprobenuntersuchungen in §8
den Betrieben nach § 2 Abs. 1 insbesondere zu überprü-
1nkrafttreten
fen, ob die hergestellten Einzelfuttermittel den Anforderun-
gen des Anhangs II Kapitel III Nr. 2 der Richtlinie 90/ Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
667/EWG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Mai 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993 739
fünfte AFG-Anpassungsverordnung
Vom 27. Mai 1993
Auf Grund des § 249c Abs. 13 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, der
durch Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) angefügt
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach
Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes:
§ 1
Der Anpassungssatz nach § 112 a Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgeset-
zes beträgt im Beitrittsgebiet 14,9652 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
Bonn, den 27. Mai 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung
Vom 27. Mai 1993
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Binnenschiffahrtsauf- ,,Empfehlungen über die Benutzung von UKW-
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Funkverbindungen in der Donauschiffahrt" vom
4. August 1986 (BGBI. 1S. 1270) verordnet das Bundesmi- 18. Oktober 1988 (Dokument der Donaukom-
nisterium für Verkehr, gemäß § 3 Abs. 5 Satz 5 des mission, Budapest, CD 204/X 1988) oder den
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, geändert gemäß Arti- Vorschriften des Staates, in dem das Schiff regi-
kel 66 Nr. 3 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 striert ist, zugelassen ist."
S. 278), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Post und Telekommunikation: 2. § 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 3
Artikel 1 Seefunkzeugnisse
Die Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung vom 22. Fe- Eine Schiffsfunkstelle oder eine Seefunkstelle darf
bruar 1980 (BGBI. 1 S. 169), geändert durch Artikel 4 der nur bedienen oder beaufsichtigen, wer ein gültiges,
Verordnung vom 13. September 1988 (BGBI. 1 S. 1745), vom Bundesamt für Post und Telekommunikation oder
wird wie folgt geändert: vor dem Inkrafttreten der Verordnung über Seefunk-
zeugnisse vom 17. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1086) von der
1. § 2 wird wie folgt geändert: Deutschen Bundespost oder der Deutschen Post der
Deutschen Demokratischen Republik ausgestelltes
a) In Absatz 2 werden das Wort „Sprechwege" durch oder anerkanntes Seefunkzeugnis besitzt."
das Wort „Kanäle" ersetzt und die Angabe „70,"
gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .
,,(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen auf den
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Bundeswasserstraßen, ausgenommen auf dem
Rhein, der Donau und den Seeschiffahrtstraßen, auf ,,(2) Auf den in § 2 Abs. 3 genannten Bundeswasser-
Fahrzeugen aus Drittstaaten, ausgenommen aus straßen stehen auch die Befähigungszeugnisse von
Mitgliedstaaten der Revidierten Rheinschiffahrtsak- Drittstaaten, ausgenommen Mitgliedstaaten der Re-
te, vidierten Rheinschiffahrtsakte, für den Betrieb der
Schiffsfunkstellen den Seefunkzeugnissen nach § 3
a) die Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaus-
gleich."
tausch, Schiff - - Hafenbehörde und Funkver-
kehr an Bord nicht benutzt werden,
4. § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
b) der Verkehrskreis Schiff - - Schiff benutzt wer-
den, wenn das Fahrzeug mit einer Sprechfunk- „ 1. entgegen § 2 Abs. 2 einen Kanal oder entgegen § 2
anlage ausgerüstet ist, die den Vorschriften des Abs. 3 Buchstabe a einen Verkehrskreis be-
Artikels 4 in Verbindung mit Anhang 3 der nutzt,".
Bekanntmachung der Regionalen Vereinbarung
über den Rheinfunkdienst entspricht; die vom 5. § 8 wird gestrichen; § 9 wird § 8.
Heimatland hierfür erteilte Zulassung der zustän-
digen Stelle wird anerkannt,
Artikel 2
c) der Verkehrskreis nautische Information benutzt
werden, wenn die Sprechfunkanlage nach den Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1993 in Kraft.
Bonn, den 27. Mai 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 2:4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993 741
Donauschiffahrtspolizeiverordnung
(DonauSchPV)
Vom 27. Mai 1993
Auf Grund des§ 3, Abs . 1 Nr. 1 bis 5 und des§ 3c Abs., 1 2. Schallsignalanlagen dürfen auch verwendet werden,
Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der wenn sie an Stelle der Voraussetzungen des § 4.01 der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 Anlage A zu dieser Verordnung und der Anlage 6 zu
(BGBI. 1 S. 1270), ferner auf Grund des § 27 Abs. 1 und der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften
des § 46 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 2 des Bundeswasser- a) der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anhang zu
straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rhein-
vom 23. August 1990 (BGBI. 1 S. 1818) verordnet das schiffahrtspolizeiverordnung vom 16. August 1983,
Bundesministerium für Verkehr, gemäß § 3 Abs. 5 und BGBI. 1 S. 1145), die durch Artikel 9 Nr. 5 der
§ 3c Abs. 1 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes Verordnung vom 16. März 1984 (BGBI. 1 S. 473)
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas- geändert worden ist,
sungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und
dem Organisationserlaß vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1S. 864) b) der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (Anhang zu
gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Binnen-
Naturschutz und Reaktorsicherheit, gemäß § 3 Abs. 5 des schiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985, BGBI. 1
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes im Einvernehmen mit S. 734), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, vom 14. April 1992 (BGBI. 1 S. 911) geändert wor-
gemäß § 3 Abs. 5 und § 3c Abs. 1 Nr. 2 des Binnen- den ist, oder
schiffahrtsaufgabengesetzes, § 3 Abs. 5 geändert gemäß c) des § 37 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
Artikel 66 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1
entsprechen.
S. 278 ), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Post und Telekommunikation: (2) Absatz 1 gilt für nichtzulassungspflichtige Fahrzeuge
entsprechend .
§ 1
Anwendungsbereich
§3
Für die Schiffahrt auf der Bundeswasserstraße Donau Zuständige Behörde
zwischen Kelheim (km 2414,60) und Jochenstein
(kro 2201,77) gelten die Vorschriften der Anlage A zu (1) Zuständige Behörde im Sinne des § 6.32 Nr. 1
dieser Verordnung1*). Buchstabe a der Anlage A zu dieser Verordnung ist das
§2 Bundesministerium für Verkehr.
Ausnahmen (2) Soweit in den Absätzen 4 und 5 nichts anderes
bestimmt ist, ist zuständige Behörde im Sinne dieser Ver-
(1) Für Fahrzeuge mit einer Fahrtauglichkeitsbescheini- ordnung die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd als
gung nach den §§ 6 und 7 der Binnenschiffs-Untersu- Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde. Sie kann die Rege-
chungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1 S. 238), lung örtlicher Verhältnisse, auch Anordnungen nach § 1.22
geändert durch Artikel 112 des Gesetzes vom 27. April der Anlage A zu dieser Verordnung, ihren nachgeordneten
1993 (BGBI. 1 S. 512), in der jeweils geltenden Fassung Stellen übertragen und Hafenaufseher bestellen.
gelten folgende Ausnahmen:.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 8.05 der Anla-
1. Signallichter dürfen auch verwendet werden, wenn sie ge A zu dieser Verordnung ist die Wasser- und Schiffahrts-
an Stelle der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 5 zu direktion Süd; zu diesem Zweck wird die Wasser- und
der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften Schiffahrtsdirektion Süd ermächtigt, Rechtsverordnungen
der auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Binnenschiff-
a) Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der fahrtsaufgabengesetzes und des§ 46 des Bundeswasser-
Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten straßengesetzes vorübergehend bis zur Dauer von drei
in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel vom Jahren zu erlassen.
16 . März 1992 (BGBL I S. 531) oder der (4) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.10 Nr. 4,
b) Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der § 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Nr. 2
Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten Satz 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1, §§ 1.19, 1.20, 6.08 Nr. 3 und
im Geltungsbereich der Binnenschiffahrtsstraßen- § 8.15 Nr. 8 der Anlage A zu dieser Verordnung sind
Ordnung vom 14. September 1972 (BGBL 1 neben der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd auch
S. 1775), zuletzt geändert durch die Verordnung deren nachgeordnete Stellen und nach Maßgabe der nach
vom 16. März 1992 (BGBL I S. 531), § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Bund und
in deren jeweils geltenden Fassung entsprechen.
dem Land Bayern vom 14. Dezember 1954/18. April 1955
•> Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz- die Polizeikräfte des Landes Bayern.
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des (5) Zuständige Behörde für die Anbringung der Einsen-
Verlags übersandt. l<ungsmarken nach § 2.04 Nr. 1 der Anlage A zu dieser
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung und der Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nr. 2 11. entgegen § 14.02 Nr. 2 Satz 1 eine Anweisung der
der Anlage A zu dieser Verordnung in Verbindung mit Aufsicht nicht befolgt,
Anlage 2 Nr. 3 und 4 zu der Anlage A zu dieser Verord- 12. einer Vorschrift des § 14.03 Nr. 1, 3 oder 5 über das
nung ist die Schiffsuntersuchungskommission beim Was-
Ein- oder Aussteigen der Fahrgäste oder des § 14.05
ser- und Schiffahrtsamt Regensburg.
Nr. 3 über die Sicherheit an Bord oder an den Anlege-
(6) Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis nach stellen zuwiderhandelt oder
der Anlage A zu dieser Verordnung auch nachträglich 13. einer Vorschrift des§ 14.03 Nr. 2 oder 4 über das Ein-
befristen und mit Auflagen verbinden. Der Betroffene hat oder Aussteigen der Fahrgäste zuwiderhandelt.
den Auflagen nachzukommen.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vor-
§4
schrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Führer ei-
ner schwimmenden Anlage oder nach § 8.02 für Kurs und
Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
Geschwindigkeit verantwortliche Person
Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspoli-
zei, des Bundesgrenzschutzes, der Streitkräfte, des Zoll- 1 . entgegen § 1.19 Nr. 1 einer vollziehbaren Anweisung
dienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophen- von Bediensteten der zuständigen Behörden nicht Fol-
schutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaltungen sind ge leistet,
von den Vorschriften der Anlage A zu dieser Verordnung 2. entgegen § 3.01 Nr. 2 die zusätzlichen Zeichen nicht
befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben setzt,
unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung dringend geboten ist. 3. Lichter gebraucht, die dem § 3.02 nicht entsprechen
oder entgegen§ 3.05 Nr. 1 andere Lichter oder Sicht-
zeichen gebraucht oder sie unter Umständen ge-
§5 braucht, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelas-
Ordnungswidrigkeiten sen sind,
nach dem Binnenschiffahrtsaufgabengesetz 4. entgegen§ 3.06 Satz 1 oder 3 Lichter nicht oder nicht
rechtzeitig setzt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 7 Abs. 1 des Binnen-
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder 5. einer Vorschrift des § 3.07 über den Gebrauch von
fahrlässig entgegen § 3 Abs. 6 Satz 2 einer mit einer Signalleuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen oder
Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nach- anderen Gegenständen zuwiderhandelt oder
kommt. 6. ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkörper
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen- oder eine schwimmende Anlage
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vor- a) bei Nacht während der Fahrt nach § 3.08 Nr. 1, 3,
schrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem § 3.09 Nr. 1 bis 3 Satz 1, § 3.10 Nr. 1, auch in
er vorsätzlich oder fahrlässig Verbindung mit Nr. 2, § 3.11 Nr. 1, auch in Ver-
1. entgegen § 1.03 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 eine Anwei- bindung mit Nr. 2, § 3.12 Nr. 1, § 3.13 Nr. 1 Buch-
sung des Schiffsführers nicht befolgt, stabe a Satz 1, Buchstabe b, c, Nr. 3, 4 Satz 1,
Nr. 5, 6, den§§ 3.14 bis 3.16, 3.18 oder 3.19 oder
2. entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtszeichen benutzt,
beschädigt oder unbrauchbar macht, b) bei Tag während der Fahrt nach§ 3.29 Nr. 1, 2, den
§§ 3.30 bis 3.32 Nr. 1, 2, 3 Satz 2, § 3.33 Nr. 1, 2, 3
3. entgegen § 1.15 Nr. 1 feste Gegenstände oder andere Satz 2, § 3.34 Satz 1, den §§ 3.35 oder 3.36
Stoffe oder entgegen § 1.15 Nr. 2 Satz 1 Ölrückstände
in die Wasserstraße einbringt oder einleitet, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise be-
zeichnet.
4. entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der
Nähe der Unfallstelle bleibt, (4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 7 Abs. 1 des Binnen-
5. entgegen § 1.23 eine der dort bezeichneten Veranstal- schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vor-
tungen ohne Erlaubnis durchführt oder durchführen schrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem
läßt, er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder Führer
einer schwimmenden Anlage
6. entgegen§ 4.01 Nr. 3 Satz 1 Schallzeichen von einem
Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Verban- 1. entgegen § 1.04 die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen
des nicht befindet, nicht trifft und dadurch das Leben eines anderen ge-
fährdet, ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper, das Ufer,
7. entgegen § 6.17 Nr. 3 an einem Fahrzeug oder
ein Regelungsbauwerk oder eine sonstige dort genann-
Schwimmkörper anlegt, sich daran anhängt oder im
te Anlage beschädigt, die Schiffahrt behindert oder die
Sogwasser mitfährt,
Donau verschmutzt,
8. als Person, die Wassersport ohne Fahrzeug ausübt,
2. ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper führt, auf
entgegen § 6.17 Nr. 4 ausreichend Abstand nicht
dem entgegen § 1.12 Nr. 1 Gegenstände über die
hält,
Seiten hinausragen,
9. entgegen § 6.36 fischt oder Fischereigeräte aufstellt,
3. entgegen § 1.12 Nr. 3 Satz 1 eine Meldung nicht oder
10. ohne Genehmigung nach § 6.37 an Stellen taucht, an nicht rechtzeitig vornimmt oder entgegen § 1.12 Nr. 3
denen die Schiffahrt behindert werden könnte, Satz 2 die Verluststelle nicht kennzeichnet,
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993 743
4. einen Sondertransport ohne Erlaubnis nach § 1.21 § 6.02 Nr. 2 oder § 6.03a Nr. 3 oder 4 Satz 1
Nr. 2 durchführt, oder 2,
5. einer Vorschrift des § 3.03 über Tafeln oder Flaggen b) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Be-
zuwiderhandelt, gegnen nach den §§ 6.03, 6.04 Nr. 1 bis 5, § 6.05
Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 bis 5 Satz 1, den §§ 6.06 bis 6.08
6. ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkörper,
Nr. 1, 3 oder § 13.01 Nr. 1, 2 Satz 2, auch in
eine schwimmende Anlage, ein schwimmendes Gerät,
Verbindung mit Nr. 3 oder 4, Überholen nach
ein Fischereigerät oder einen Anker
§ 6.03 Nr. 1 bis 3, § 6.09 Nr. 1, 2 Satz 1, 2, § 6.10
a) bei Nacht während des Stilliegens nach § 3.20 Nr. 2 Satz 1, Nr. 4 bis 7, § 6.11 Satz 1, § 6.26 Nr. 3,
Nr. 1, 2, den §§ 3.21 bis 3.23 Nr. 2 Satz 1, 3, § 6.28 Nr. 4 oder § 6.32 Nr. 7 oder Kreuzen nach
§ 3.25 Satz 1, den §§ 3.26, 3.27 Nr. 1, 2 oder § 6.03a Nr. 1 Satz 1 oder 2,
§ 3.28 oder
c) die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
b) bei Tag während des Stilliegens nach§ 3.36 a Nr. 1, nach§ 6.12 Nr. 2,
den §§ 3.37, 3.38, 3.40, 3.41 Nr. 1, 3 Satz 1, Nr. 4
d) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wen-
oder§ 3.42
den nach§ 6.13 Nr. 1 bis 3, 5 Satz 1 oder§ 13.13
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise be- Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 oder bei der Abfahrt nach
zeichnet oder § 6.14,
7. einer Vorschrift über e) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Über-
a) das Stilliegen nach den §§ 7.01, 7.05 Nr. 1 bis 5, queren der Wasserstraße oder bei der Einfahrt in
den§§ 7.06, 7.07 Nr. 1, § 13.10 Nr. 1, 2 Halbsatz 1, oder der Ausfahrt aus Häfen oder Nebenwasser-
Nr. 3, 4 oder § 13.11 Nr. 1 bis 4, das Ankern nach straßen nach § 6.16 Nr. 1 Satz 1, 2, Nr. 2, 3 Satz 1,
§ 7.03 oder das Festmachen oder das Verholen Nr. 4 oder 5,
nach den §§ 7.04 oder 14.01 oder f) das Verhalten zur Vermeidung von gefährdendem
b) über Wache oder Aufsicht nach den§ 7.08 Nr. 1, 3 Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20 Nr. 1
Satz 1 oder § 8.14 Nr. 1 Satz 1 oder 2, auch in oder 3,
Verbindung mit Satz 4, g) den Betrieb, das Führen, liegen oder Belassen
zuwiderhandelt. von Fähren im Fahrwasser nach § 6.23,
h) die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfah-
(5) Ordnungswidrig im Sinne des§ 7 Abs. 1 des Binnen-
ren von Brücken oder Wehren nach § 6.24 Nr. 1, 2
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vor-
Buchstabe a, § 6.25 Nr. 1, § 6.26 Nr. 1, 2 oder
schrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem
§ 6.27 Nr. 2,
er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach
§ 8.02 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Per- i) die Mitteilungspflicht, das Verhalten im Schleusen-
son bereich oder beim Durchfahren der Bootsschleu-
sen, Bootsgassen oder Umsetzanlagen nach
1. ein Fahrzeug, einen Verband oder einen Schwimm-
§ 6.28 Nr. 1, 2, 3 Satz 3, 4, Nr. 4 bis 8 Satz 1, Nr. 11
körper führt, deren Länge, Breite, Höhe, Tiefgang oder
Satz 2, § 6.28 a Nr. 4, § 6.29 Satz 2, § 13.05 Nr. 1
Geschwindigkeit entgegen § 1.06 den Gegebenheiten
Satz 1, Nr. 2 bis 7 Satz 1, Nr. 8, 9, § 13.06 Nr. 1
der Wasserstraße oder der zu benutzenden Anlagen
Satz 1, Nr. 2, § 13.07 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1 oder
nicht angepaßt sind,
§ 13.08 Nr. 3 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b
2. ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen § 1.09 Nr. 2 oder Nr. 4,
Satz 4 ein Ausguck oder Posten nicht aufgestellt ist,
j) das Verhalten oder die Zeichengebung während
3. entgegen § 3.49 Satz 2 die Bezeichnung ohne schriftli- der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen
che Erlaubnis führt, nach § 6.30 Nr. 1 Satz 1, 3, 4, Nr. 2, 3 Satz 2, Nr. 4
4. entgegen § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a Halbsatz 1 oder bis 6 Satz 1 oder§ 6.33 Nr. 2 oder 5 oder
Buchstabe b Halbsatz 1 Schallzeichen mit anderen als k) das Verhalten bei der Wahrnehmung des Dreiton-
den vorgeschriebenen Geräten gibt, zeichens nach § 6.33 Nr. 4
5. entgegen § 4.01 Nr. 6 Satz 1 oder § 4.02 Nr. 1 in zuwiderhandelt,
Verbindung mit Anlage 6 zu der Anlage A zu dieser
Verordnung die erforderlichen Schallzeichen nicht vor- 10. entgegen § 6.17 Nr. 1 mit einem Fahrzeug auf gleicher
schriftsmäßig gibt, Höhe fährt oder näher als in § 6.17 Nr. 2 zugelassen
heranfährt,
6. entgegen § 4.01 Nr. 2 Satz 1 mit den Schallzeichen
nicht gleichzeitig gleichlange Lichtzeichen gibt, 11. entgegen § 6.18 Nr. 1, 2 Halbsatz 2 oder § 6.27 Nr. 1
Anker, Trossen oder Ketten schleifen läßt,
7. entgegen § 4.03 Nr. 1 Schallzeichen gebraucht oder
entgegen § 8.13 Schallzeichen gibt, 12. entgegen § 6.19 Nr. 1 Satz 1 das Fahrzeug treiben
läßt,
8. entgegen § 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 eine
Anordnung nicht befolgt, die durch ein Zeichen nach 13. entgegen § 6.22 vor dem Verbotszeichen nicht anhält
Anlage 7 Abschnitt I Buchstabe A oder B erteilt wird, oder entgegen § 6.22a an den in den §§ 3.27 oder
9. einer Vorschrift über 3.41 genannten Fahrzeugen vorbeifährt,
a) die Fahrregeln für Fahrzeuge hoher Geschwindig- 14. entgegen § 6.35 Nr. 4 das Schleppseil leer nach-
keit oder Kleinfahrzeuge nach § 6.01 a Satz 1, zieht,
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
15. entgegen § 10.04 Nr. 1 einen talfahrenden Schlepp- 10. entgegen § 2.03 ein zur Güterbeförderung bestimmtes
verband nicht aufdreht oder Binnenschiff führt, das nicht geeicht ist,
16. entgegen § 12.01 Nr. 1 Satz 1 ein Altwasser befährt. 11. einer Vorschrift des § 3.04 Nr. 2 oder 3 über Zylinder.,
Bälle, Kegel oder Doppelkegel zuwiderhandelt,
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vor- 12. ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des Betre-
schrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem tens nach § 3.43, des Rauchens oder Verwendens
er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer von ungeschütztem Licht oder Feuer nach § 3.44 oder
des Stilliegens nebeneinander nach § 3.47 Nr. 1
1. entgegen § 1.02 Nr. 3 während der Fahrt oder des oder 2 nicht oder nicht vorschriftsmäßig hingewiesen
Betriebes nicht an Bord ist, wird,
2. entgegen § 1.02 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1, auch in 13. einer Vorschrift über Sprechfunk nach § 4.04 Nr. 4
Verbindung mit Satz 3, eine Anweisung des Schiffs- oder§ 10.02 Nr. 1 oder 4 Satz 1 oder 3 zuwiderhan-
führers des Verbandes nicht befolgt, delt,
3. ein Fahrzeug führt, 14. entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen den Teilen
eines Schleppverbandes hineinfährt,
a) das entgegen§ 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig abge-
laden ist, 15. einer Vorschrift über
b) dessen Ladung entgegen§ 1.07 Nr. 2 die Stabilität a) die Zusammenstellung von Verbänden nach§ 6.21
des Fahrzeugs gefährdet oder die Sicht vom Steu- Nr. 1, 2 oder 4,
erstand beeinträchtigt, b) die Zeichengebung beim Stilliegen bei beschränk-
c) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste als ten Sichtverhältnissen nach § 6.31 Nr. 1 oder 2
zugelassen an Bord hat, oder
d) dessen Ruder entgegen § 1.09 Nr. 1 mit einer c) die Fahrt mit Radar nach § 6.32 Nr. 2 Satz 1, Nr. 4
Person besetzt ist, die hierfür fachlich nicht geeig- Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 6 oder 7,
net oder nicht mindestens 16 Jahre alt ist, jeweils auch in Verbindung mit Nr. 8,
e) das entgegen§ 2.01 Nr. 1 bis 3, 6 oder§ 2.02 Nr. 1 zuwiderhandelt,
Halbsatz 2, Nr. 2 oder 3 nicht oder nicht vorschrifts- 16. entgegen § 6.21 Nr. 3 mit einem Fahrzeug mit Maschi-
mäßig gekennzeichnet ist, nenantrieb andere geschleppte, geschobene oder ge-
f) an Bord dessen entgegen § 8.05 Satz 2 ein Ab- kuppelt mitgeführte Fahrzeuge verläßt,
druck der Anlage A zu dieser Verordnung oder
17. entgegen § 8.15 Nr. 1 Satz 1 oder 3 das Bleib-weg-Si-
einer Rechtsverordnung nach § 8.05 Satz 1 in gnal nicht auslöst,
jeweils geltender Fassung nicht mitgeführt wird
oder 18. entgegen § 8.15 Nr. 3 bis 5 oder 7 beim Wahrnehmen
des Bleib-weg-Signals eine dort bezeichnete Maßnah-
g) das entgegen § 13.04 Nr. 2 Satz 1 tiefer als zuläs-
me nicht trifft,
sig eintaucht oder die Schleuse ohne Erlaubnis
nach § 13.04 Nr. 2 Satz 2 durchfährt, 19. ein Fahrzeug oder einen Verband führt, die die in den
§§ 9.01 bis 9.04 oder 13.04 Nr. 1 zugelassenen Ab-
4. ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper führt,
messungen oder Gruppierungen überschreiten,
a) an Bord dessen sich entgegen § 1.10 Nr. 1 Buch-
stabe a, b, d, Nr. 3 oder§ 8.04 Nr. 1 Satz 1 eine der
20. entgegen § 10.01 Nr. 1 Satz 1 die Schiffahrt nicht
einstellt, ·
dort bezeichneten Urkunden nicht befindet oder
entgegen § 14.05 Nr. 5 Satz 3 eine Stabilitätsbe- 21. versucht, ein festgefahrenes Fahrzeug ohne Erlaubnis
rechnung nicht mitgeführt wird oder nach § 10.03 freizubekommen,
b) bei dem entgegen § 1.12 Nr. 2 ein aufgeholter 22. entgegen § 10.05 Nr. 1 mit einem Schubverband eine
Anker unter den Boden, den Kiel oder die untere Schlepptätigkeit ausübt,
Ebene ragt,
23. einer Vorschrift des § 10.06 Nr. 1, 2 Satz 2 oder
5. entgegen § 1.12 Nr. 4, § 1.13 Nr. 2, 3, §§ 1.14, 1.15 § 10.08 Satz 1 über das Mitführen oder Fortbewegen
Nr. 2 Satz 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1, Nr. 3, § 8.15 Nr. 8 von Fahrzeugen oder Schubkähnen in einem Verband
oder § 13.09 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig zuwiderhandelt,
vornimmt oder entgegen § 13. 12 Satz 4 seine Position
nicht bekanntgibt, 24. entgegen § 10.07 außerhalb eines Schubverbandes
einen Schubleichter oder ein anderes Fahrzeug ohne
6. entgegen§ 1'.16 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe Ruderanlage fortbewegt,
leistet, wenn eine Sperrung des Fahrwassers droht,
25. entgegen § 13.02 Satz 1 die dort genannten Fahrzeu-
7. entgegen§ 1.17 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig oder ge oder Schwimmkörper einsetzt,
nicht in der vorgeschriebenen Weise für eine Warnung
sorgt, 26. entgegen § 14.02 Nr. 1 eine Anlegestelle nicht oder
nicht rechtzeitig freimacht oder entgegen § 14.02 Nr. 2
8. entgegen § 1. 18 die erforderlichen Maßnahmen zum Satz 2 ohne Erlaubnis anlegt,
Freimachen des Fahrwassers nicht trifft,
27. einer Vorschrift über die Sicherheit an Bord oder an
9. eine vollziehbare Anordnung. vorübergehender Art den Anlegestellen nach § 14.05 Nr. 2, 4 oder 5 Satz 1
nach § 1 .22 nicht befolgt, oder 4 zuwiderhandelt oder
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993 745
28. o,nt..-,o,,on § 14.06 mit einem Fahrgastschiff längsseits b) ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ein schwim-
gekuppelt fährt, es schleppen läßt oder zum Schlep- mendes Gerät oder eine freifahrende Fähre ohne
pen einsetzt. die nach § 10.02 Nr. 1 Satz 1 vorgeschriebene
Ausrüstung
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
in Betrieb genommen wird,
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vor-
schrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem 9. die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder z.uläßt,
er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrü- in dessen Steuerhaus sich entgegen§ 6.32 Nr. 2 die
ster dort bezeichneten Personen nicht aufhalten,
anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 1.02 Nr. 1 10. entgegen§ 7.08 Nr. 1, 3 Satz 1 oder§ 8.14 Nr. 1
Satz 1 oder Nr., 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung Satz 1 nicht dafür sorgt, daß sich auf einem stilliegen-
mit § 1.21 Nr. 4, ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper, den Fahrzeug ständig eine einsatzfähige Wache auf-
eine schwimmende Anlage oder ein Sondertransport hält,
von einer nicht geeigneten Person geführt wird, 11. entgegen§ 8.14 Nr. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
2. die Führung eines Fahrzeugs, eines Verbandes oder Satz 4 nicht dafür sorgt, daß die dort bezeichneten
eines Schwimmkörpers anordnet oder zuläßt, deren Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden An-
Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang entgegen § 1.06 lagen beim Stilliegen unter der Aufsicht einer Person
den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der zu stehen, die im Bedarfsfall eingreifen kann,
benutzenden Anlagen nicht angepaßt sind, 12. die Führung eines Fahrzeugs oder eines Verbandes
anordnet oder zuläßt, die die in den§§ 9.01 bis 9.04
3. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder
oder 13.04 Nr. 1 zugelassenen Abmessungen oder
zuläßt,
Gruppierungen überschreiten,
a) das entgegen§ 1.,07 Nr. 1 tiefer als zulässig abge-
13. anordnet oder zuläßt, daß versucht wird, ein festge-
laden ist,
fahrenes Fahrzeug ohne Erlaubnis nach § 10.03 frei-
b) dessen Ladung entgegen§ 1.07 Nr. 2 die Stabilität zubekommen,
des gefährdet oder die Sicht vom Steu-
14. anordnet oder zuläßt, daß
erstand beeinträchtigt,
a) entgegen § 10.05 Nr. 1 ein Schubverband eine
c) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste als
Schlepptätigkeit ausübt oder
zugelassen an Bord hat,
b) entgegen § 10.06 Nr. 1 oder § 10.08 Satz 1 in
d) das entgegen § 2.01 Nr. 1 bis 3, 6 oder§ 2.02 Nr. 1
einem Verband ein Fahrzeug mitgeführt oder ent-
Halbsatz 2, Nr. 2 oder 3 nicht oder nicht vorschrifts-
gegen § 10.06 Nr. 2 Satz 2 ein Schubkahn fortbe-
mäßig gekennzeichnet ist,
wegt wird, oder
e) das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist oder
15. entgegen § 13.02 Satz 1 den Einsatz eines der dort
f) das entgegen § 13.04 Nr. 2 Satz 1 tiefer als zuge- genannten Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Gegen-
lassen eintaucht oder nicht über die ertorderliche stände anordnet oder zuläßt.
Erlaubnis nach § 13.04 Nr. 2 Satz 2 zur Durchfahrt
der Schleuse verfügt,
§6
4. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Schwimm-
körpers anordnet oder zuläßt, an Bord dessen sich Ordnungswidrigkeiten
entgegen § 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, Nr. 3 oder nach dem Bundeswasserstraßengesetz
§ 8.04 Nr. 1 Satz 1 eine der dort bezeichneten Urkun- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des
den nicht befindet oder entgegen § 14.05 Nr. 5 Satz 3 Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Schiffs-
eine Stabilitätsberechnung nicht mitgeführt wird, führer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Anla-
5. einen Sondertransport ohne Erlaubnis nach § 1.21 ge A zu dieser Verordnung über
Nr. 2 durchführen läßt, 1. die Benutzung der Schutzhäfen nach § 11.02 Nr. 1
Satz 1 oder Nr. 2,
6. nicht dafür sorgt, daß Schwimmkörper oder schwim-
mende Anlagen beim Stilliegen in der nach § 3.25 2. die Einfahrt in den Schutzhafen Deggendorf nach
Satz 1 vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht § 11.02 Nr. 1 Satz 3,
werden, 3. die An- oder Abmeldung nach § 11.04 Nr. 1,
7. nicht dafür sorgt, daß auf dem Fahrzeug auf das 4. das Verholen nach § 11.04 Nr. 2 Satz, 2,
Verbot des Betretens nach§ 3.43, des Rauchens oder
5.. die Benennung einer Aufsicht nach § 11.05,
des Verwendens von ungeschütztem Licht oder Feuer
nach § 3.44 oder des Stilliegens nebeneinander nach 6. das Ankern nach§ 11.06 Satz 1,
§ 3.47 Nr. 1 oder 2 vorschriftsmäßig hingewiesen 7. das Verhalten in der Hafeneinfahrt nach§ 11.07,
wird,
8. das Anzeigen von Vorkommnissen nach § 11.08,
8. anordnet oder zuläßt, daß
9. das Verholen oder die Bedienung von Feuerlöschein-
a) ein Fahrzeug ohne die nach § 6.30 Nr. 1 Satz 2 richtungen nach § 11.09,
vorgeschriebene Sprechfunkanlage, die sich in
10. die Luken nach§ 11.10,
einwandfreiem Betrie,bszustand befinden muß,
oder 11. Instandsetzungsarbeiten nach § 11.11 oder
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
12. Maßnahmen bei Eis nach § 11 .12 ,,a) ein auf Grund der Schiffsoffizier-Ausbildungs-
zuwiderhandelt. verordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Januar 1992 (BGBI. 1S. 22, 227)
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des in ihrer jeweils geltenden Fassung erteiltes oder
Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Eigentü- weitergeltendes nautisches Befähigungszeug-
mer oder Ausrüster vorsätzlich oder fahrlässig anordnet nis,".
oder zuläßt, daß gegen eine Vorschrift der Anlage A zu
dieser Verordnung über b) In § 6 Abs. 2 Satz 2, § 7 Nr. 6, § 8 Abs. 5, § 10
Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 16 werden nach dem
1. die Benennung einer Aufsicht nach § 11.05, Wort „Donau" jeweils die Wörter „von Vilshofen
2. die Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen nach (km 2249,00) bis Geisling (km 2355,00)" eingefügt.
§ 11.09 oder
c) In § 6 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „Herrenwyk"
3. Instandsetzungsarbeiten nach § 11 .11 durch die Angabe „Stülper Huk" ersetzt.
verstoßen wird. d) In § 17 Abs. 2 werden nach den Wörtern „der Ober-
§7 elbe die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord in
Kiel" und in Absatz 4 nach den Wörtern „Wasser-
Änderung und Schiffahrtsdirektion Nord in Kiel" jeweils die
schiffahrtspolizeilicher Vorschriften Wörter „und die Wasser- und Schiffahrtsdirektion
1.. Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März Ost in Berlin" eingefügt.
1988 (BGBI. 1 S. 238), geändert durch Artikel 112 des e) In § 22 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBL I S. 512), wird wie „Oberweser, die Donau" die Wörter „von Vilshofen
folgt geändert: (km 2249,00) bis Geisling (km 2355,00)" eingefügt.
a) Dem§ 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß Satz 3
kann auch erteilt werden, wenn abweichend von § 7 §8
Abs. 6 nach zwischenstaatlichen Abkommen Fahr- Übergangsvorschrift
tauglichkeitsbescheinigungen auf der Grundlage
amtlicher Zeugnisse auszustellen sind." Eintragungen über die Besatzung für die Fahrt auf der
Donau nach dem bisherigen § 112 Abs. 3 Satz 2 der
b) § 112 Abs. 3 wird aufgehoben. Binnenschiffs-Untersuchungsordnung oder der Verord-
c) § 127 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: nung über die besondere Ausrüstung und die Besatzung
der Fahrgastschiffe auf der Bundeswasserstraße Donau
,,2. Einsenkungsmarken nach Anlage 2 zu der An-
vom 30. März 1973 (Verkehrsblatt S. 333) gelten unabhän-
lage A der Donauschiffahrtspolizeiverordnung gig von der Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung
müssen nur im internationalen Verkehr vorhan- bis zum Ablauf des 30. September 1997 weiter.
den sein. Sie dürfen mit den Einsenkungsmar-
ken nach § 22 in einem Bild zusammengefaßt
sein. Fahrzeuge, die zur Fahrt auf der Donau
zugelassen und mit Einsenkungsmarken nach §9
Anlage 2 zu der Anlage Ader Donauschiffahrts- 1nkrafttreten
polizeiverordnung versehen sind, dürfen diese
auch für die Fahrt außerhalb der Donau beibe- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Gleich-
halten. Satz 3 gilt für Tiefgangsanzeiger ent- zeitig treten die Verordnung zur Einführung der Donau-
sprechend, wenn die Einteilung mindestens al- schiffahrtspolizeiverordnung vom 18. März 1970 (BGBI. 1
le 5 Dezimeter sowie am oberen Ende durch S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
Ziffern angegeben ist." vom 19. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 387), und die Donau-
schiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung vom
18. März 1970), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
2. Die Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember ordnung vom 19. Februar 1985 (BGBI. 1S. 387), sowie die
1981 (BGBI. 1 S. 1333), zuletzt geändert durch § 4 Verordnung über die besondere Ausrüstung und die Be-
Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 25. September 1990 satzung der Fahrgastschiffe auf der Bundeswasserstraße
(BGBI. 1 S. 2106), wird wie folgt geändert: Donau vom 30. März 1973 (Verkehrsblatt S. 333) außer
a) § 4 Abs . 1 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: Kraft.
Bonn, den 27. Mai 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993 747
Berichtigung
der Achten Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Die Achte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung vom 18. Mai
1993 (BGBI. 1 S. 710) ist wie folgt unterzeichnet worden:
„Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann".
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
28. 5. 93 Verordnung über die hygienischen Anforderungen an das
Behandeln und Inverkehrbringen von Hühnereiern und roh-
eihaltigen Lebensmitteln (Hühnereier-Verordnung) 4965 (99 29. 5. 93) s. § 7
neu: 2125-40-51
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschritten.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
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gene 16 Seiten 3.10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblatter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM
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Preis des Anlagebandes: 27,20 DM (24,80 DM zuzüglich 2,40 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H .. Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Berichtigung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3761/92
des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Angleichung - mit Wirkung vom
1. Juli 1992 - der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und
sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der
Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungs-
bezüge anwendbar sind (ABI. Nr. L 383 vom 29. 12. 1992) L 92/51 16. 4. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3953/92 des Rates vom
21 . Dezember 1992 über die Einfuhrregelung für Waren mit Ursprung in
den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Slowenien sowie
dem Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
(ABI. Nr. L 406 vom 31. 12. 1992) L 92/51 16. 4. 93
Berichtigung der Verordnur.ig (EWG) Nr. 3945/92 der Kommission
vom 22. Dezember 1992 zur Anderung des Anhangs der Verordnung
(EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaft-
lichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (ABI. Nr. L 400 vom
31.12.1992) L 93/42 17.4. 93
Be richtig u n g d~_r Verordnung (EWG) Nr. 887/92 der Kommission vom
8. April 1992 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über
gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABI. Nr. L 95 vom 9. 4. 1992) L 94/35 20. 4. 93