710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Achte Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Vom 18. Mai 1993
Auf Grund des§ 31 b Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes, der durch Arti-
kel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1370) eingefügt worden
ist, und auf Grund des§ 32 Abs. 3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes, der durch
Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 s; 1370) neu gefaßt
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. No-
vember 1969 (BGBI. 1 S. 2117), zuletzt geändert gemäß Artikel 87 der Ver-
ordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt geändert:
§ 27 a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, die Flugverfahren nach Absatz 1
einschließlich der Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte durch Rechtsverord-
nung festzulegen und in dem Bundesanzeiger sowie in den Nachrichten für
Luftfahrer bekanntzumachen. Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des
Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung kann das Flug-
sicherungsunternehmen im Einzelfall Flugverfahren durch Verfügung festlegen;
die Dauer der Festlegung darf jedoch drei Monate nicht überschreiten."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. Mai 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Wittmann
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1993 711
Elfte Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)
Vom 19. Mai 1993
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet
- auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9, des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3 und des § 18
Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1745), von denen§ 6 Abs. 2 Nr. 3 durch Gesetz vom
12. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 138) geändert worden ist, sowie
- auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 und 8 in Verbindung mit Abs. 2 sowie Abs. 5 Satz 2 und des § 5 Abs. 4 in
Verbindung mit Abs. 5 des Futtermittelgesetzes, von denen § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 8 durch Gesetz vom 12. Januar 1987
sowie § 4 Abs. 2 und 5 und § 5 Abs. 5 gemäß Artikel 46 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278)
geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1992 (BGBI. 1S. 1898), geändert
durch Artikel 77 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie folgt geändert:
1. In§ 6 Abs. 1 Nr. 5, § 11 Abs. 1 Nr. 7 und§ 20 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft" durch
das Wort „Gemeinschaft" ersetzt.
2. In § 6 Abs. 5 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden jeweils nach dem Wort „Inverkehrbringen" die Worte
,,innerhalb der Europäischen Gemeinschaft" eingefügt.
3. In § 6 Abs. 5 Nr. 7 werden die Worte „bei solchen, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und
entsprechend gekennzeichnet sind, zusätzlich die Gehalte an Inhaltsstoffen nach Spalte 5," angefügt.
4. § 11 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatzes 4; ergibt die nach§ 18 Abs. 1 oder 7 bei dem
jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehaltes oder der
Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe
des Mindesthaltbarkeitsdatums maßgebend,".
5. In§ 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „0,75 Milligramm" durch die Angabe „0,5 Milligramm oder deren Gehalt an
Arsen mehr als 20 Milligramm je Kilogramm" ersetzt.
6. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Mischfuttermittel, die entsprechend dieser Verordnung in der bis zum 28. Mai 1993 geltenden Fassung
hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 28. November 1993 in den Verkehr gebracht werden."
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien und Entscheidung:
1. Richtlinie 92/63/EWG der Kommission vom 1o. Juli 1992 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 7 4/63/EWG des Rates über unerwünschte Stoffe
und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 221 S. 49);
2. Richtlinie 92/64/EWG der Kommission vom 13. Juli 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung
(ABI. EG Nr. L 221 S. 51); .
3. Richtlinie 92/89/EWG der Kommission vom 3. November 1992 zur Änderung der Vierten Richtlinie 73/46/EWG der Kommission zur Festlegung
gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG Nr. L 344 S. 35);
4. Richtlinie 92/95/EWG der Kommission vom 9. November 1992 zur Änderung der Siebten Richtlinie 76/372/EWG der Kommission zur Festlegung
gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG Nr. L 327 S. 54);
5. Richtlinie 92/113/EWG der Kommission vom 16. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der
Tierernährung (ABI. EG Nr. L 16 S. 2);
6. Entscheidung 92/508/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1992 zur Änderung der Entscheidung 91/516/EWG der Kommission vom 9. September
1991 zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (ABI. EG Nr. L 312
s. 36).
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
7, Anlage 1 Teil 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „Kartoffelstärke" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
,,Kartoffel- Nebenerzeugnis, das bei der Rohprotein
wasser, Stärkegewinnung aus Rohasche
eingedickt Kartoffeln anfällt und dem Wasser".
Rohprotein und Wasser
teilweise entzogen sind
Solanin max. 0,09 v.H.
in der Originalsubstanz
bb) Nach der Position „Sojabohnen, dampferhitzt" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
,,Sojabohnen, Erzeugnis, das durch Wasser Rohprotein Rohfaser
dampferhitzt, Zerkleinern von Sojabohnen max. 13 Rohfett Rohasche
mit Formaldehyd gewonnen wird, einer Wasser''.
behandelt, für geeigneten Hitzebehandlung
Rinder, Schafe unterworfen wurde und dessen
und Ziegen Rohprotein mit Hilfe von
Formaldehyd in seiner Abbau-
fähigkeit im Vormagen
reduziert wurde
Ureaseaktivität max. 0,4
Rohfaser max. 7 v.H.
Formaldehyd 0,15 bis 0,2 v.H.
cc) Nach der Position „Uricurikuchen" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
,,Vitamin-B2 - Nebenerzeugnis, das bei der Rohprotein Wasser''.
Fermentations- fermentativen Gewinnung Rohfaser
rückstand für von Vitamin-8 2 nach Rohfett
Schweine Abtrennen der durch Rohasche
Erhitzen abgetöteten Hefe-
zellen durch Zentrifugieren
als Rückstand anfällt
Trocken-
substanz min. 9 v.H.
b) Nummer 1a wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „Hefe, extrahiert'' wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
„Hefe, flüssig Erzeugnis, das von Hefen, salzsäure- Rohprotein Rohasche
gemischt oder unvermischt, unlösliche Wasser salzsäure-
der Familien Saccharo- Asche unlösliche
mycetaceae, Endomy- max. 1,1 Asche".
cetaceae, Cryptococcaceae
gewonnen wird, die auf
folgenden Nährsubstraten
gezüchtet werden
- Saft und Melasse
von Zuckerrüben
- Brennerei- oder
Hefefabrikschlempen
- Milchserum
- Getreidekörner und die
hieraus hergestellten
Erzeugnisse
- Ablaugen der
Zellstoffherstellung
und deren Zellen
abgetötet sind
bb) In der Position „Hefe, getrocknet" wird in Spalte 5 das Wort „Rohasche" gestrichen.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1993 713
8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird vor der Position „Avoparcin" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7 8
„E 717 Avilamycin Cs1-e2Ha2-90Cl1-2O31-32 Ferkel 4 Monate 20 40
(Mischung von Oligo- Schweine 6 Monate 10 20".
Sacchariden der Gruppe
Orthosomycine gebildet
durch Streptomyces
viridochromogenes)
b) In Nummer 4 wird nach der Position „Bentonit-Montmorillonit" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7 8
„E 598 Calcium- Mischungen von Calcium- Geflügel 20.000 b) alle Futtermittel
aluminate, aluminaten, die zwischen Kaninchen 20.000 b) alle Futtermittel
synthetisch 35 und 51 % Al 2O3 Schweine 20.000 b) alle Futtermittel
enthalten
b) alle Futtermittel
Höchstgehalt an Milchkühe 8.000 b) alle Futtermittel
Molybdän: 20 mg/kg Mastrinder 8.000 b) alle Futtermittel
Kälber 8.000 b) alle Futtermittel
Schafe 8.000 b) alle Futtermittel".
Ziegen 8.000
c) Nummer 7.2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Maduramicin-Ammonium" werden in Spalte 1 die Angabe „E 770" eingefügt und in Spalte 7
die Zahl „7" durch die Zahl „5" ersetzt.
bb) In der Position „Meticlorpindol/Methylbenzoquat" wird die die Kaninchen betreffende Zeile gestrichen.
d) In Nummer 8 werden in der Position „Methylpropionsäure" in Spalte 4 die Worte „alle außer Legehennen" durch
die Worte „Wiederkäuer ab Beginn des Wiederkäuens" ersetzt und in Spalte 8 die Worte „b) alle Futtermittel"
gestrichen.
e) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) In der das Jod betreffenden Position werden die Spalten 4 und 6 wie folgt gefaßt:
4 6
„Equiden 4 (insgesamt)
sonstige Tierarten oder Tierkategorien 40 (insgesamt)".
bb) In der das Zink betreffenden Position wird in der Unterposition „Zinkoxid" in Spalte 3 die Zeile „Höchstgehalt
an Blei: 600 mg/kg" angefügt.
f) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) Die das Vitamin C betreffende Position wird wie folgt geändert:
aaa) Vor der Unterposition „L (+)-Ascorbinsäure-Reinsubstanz" wird folgende Unterposition eingefügt:
2 3 4 5 6 7 8
,,L-Ascorbinsäure-2- alle b) alle Futtermittel".
Glucosid
bbb) Nach der Unterposition „Ascorbylphosphate" wird folgende Unterposition eingefügt:
2 3 4 5 6 7 8
,,Dikalium-L-Ascor- Fische b) alle Futtermittel".
bat-2-sulfat
bb) Nach der das Inosit betreffenden Position wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7 8
„L-Carnithin als alle b) alle Futtermittel".
Trimethylamin
der Amino-4-
Hydroxy-3-
Buttersäure
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
9. In Anlage 4 wird in der Fußnote 3) folgender Satz angefügt:
,,Die Bestimmung ist mit dem Cellulase-Präparat aus Trichoderma viride „Onozuka R 10" vorzunehmen."
10. Anlage 6 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 6
(zu§§ 25, 27)
Verbotene Stoffe
1. Behandelte Häute, Leder und Lederabfälle
2. Feste kommunale Abfälle, wie Haushaltsabfälle
3. Hefen der Gattung Candida, auf n-Alkanen gezüchtet
4. Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse einschließ-
lich Sägemehl
5. Klärschlamm aus Kläranlagen zur Behandlung von Abwässern
6. Kot, Urin sowie durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rück-
sicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung
7. Saat-, Pflanz- und anderes pflanzliches Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestim-
mung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewon-
nenen Nebenerzeugnisse
8. Abfälle aus Restaurationsbetrieben - ausgenommen Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs, die auf Grund ihres
Frischegrades als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden-, die als solche oder bei ihrer
Be- oder Verarbeitung nicht einem Verfahren unterworfen wurden, durch das Tierseuchenerreger abgetötet
werden
9. Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirt-
schaft stammen".
Artikel 2
§ 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 21. März 1978 (BGBI. 1 S. 414), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1098) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der die „Vierte Richtlinie 73/46/EWG" betreffende Absatz wird wie folgt gefaßt:
„Vierte Richtlinie 73/46/EWG vom 5. Dezember 1972 (ABI. EG Nr. L 83 S. 21 ), geändert durch die Richtlinien
81 /680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32) und 92/89/EWG vom 3. November 1992 (ABI. EG Nr. L 344
S. 35) - 4. Richtlinie -".
2. Der die „Siebte Richtlinie 76/372/EWG" betreffende Absatz wird wie folgt gefaßt:
„Siebte Richtlinie 76/372/EWG vom 1. März 1976 (ABI. EG Nr. L 102 S. 8), geändert durch die Richtlinien
81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32) und 92/95/EWG vom 9. November 1992 (ABI. EG Nr. L 327
S. 54) - 7. Richtlinie-".
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Mai 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1993 715
Zweite Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
Vom 21. Mai 1993
Auf Grund des§ 8 Abs. 1 Satz 3, des§ 9 Abs. 6, des 2. § 5 wird wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 3, des§ 17, des§ 20 Abs. 6, des§ 21 Abs. 1, des
·a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
§ 22 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 3, des § 23 Abs. 2 Satz 4, des
gefügt:
§ 30 Abs. 3 Satz 2 und 3, des § 31 Abs. 6, des § 32 Abs. 3,
des § 33, des § 46 Abs. 4, des § 49, des § 50 Abs. 2, des ,,(2) Mit Genehmigung der zuständigen Stelle kann
§ 51 Abs. 3, des§ 53 Abs. 3, des§ 57, des§ 58 Abs. 2a, das Analysenbuch auch auf der Grundlage auto-
des§ 61 und des§ 71 Abs. 1 des Weingesetzes in der matisierter Datenverarbeitung geführt werden. Die
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung
(BGBI. 1 S. 1196), von denen § 9 Abs. 6 durch Artikel 1 die Einzelheiten der Analysenbuchführung nach
Nr. 10, § 21 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 18, § 23 Abs. 2 Satz 1."
Satz 4 durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes .vom 11. Juli b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
1989 (BGBI. 1 S. 1424), § 57 Abs. 1 Nr. 3 durch Artikel 1
Nr. 10 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBI. 1
S. 1863), § 32 Abs. 3 durch Artikel 3 Nr. 3 und § 71 Abs. 1 3. § 1O wird wie folgt geändert:
durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Oktober 1992 a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Worten „von
(BGBI. 1s. 1822) geändert, § 31 Abs. 6 durch Artikel 1 der nach Landesrecht zuständigen Behörde" die
Nr. 25 und § 58 Abs. 2a durch Artikel 1 Nr. 37 des Worte „oder von der Bundesdruckerei im Auftrag
Gesetzes vom 11. Juli 1989 eingefügt worden sind, verord- und in Verantwortung der nach Landesrecht zustän-
net das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft digen Behörde" eingefügt.
und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium b) Absatz 6 wird aufgehoben.
für Gesundheit:
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6; in Satz 2
werden nach den Worten „die Einzelheiten" die
Artikel 1 Worte „der Ausgabe und" eingefügt.
Änderungen
der Wein-Überwachungs-Verordnung 4. Nach § 10 wird folgender neuer § 10 a eingefügt:
Die Wein-Überwachungs-Verordnung vom 14. Januar ,,§ 10a
1991 (BGBI. 1S. 78), zuletzt geändert gemäß Artikel 75 der Begleitpapier, Hektarertrag
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird (zu§ 50 Abs. 2 des Gesetzes)
wie folgt geändert: Wer ein nicht abgefülltes inländisches Erzeugnis an
andere abgibt, hat in dem nach Gemeinschaftsrecht
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,2246/90 vom auszustellenden Begleitpapier zu bestätigen, daß die
31. Juli 1990 (ABI. EG Nr. L 203 S. 50)" durch die Vorschriften des§ 2a des Weingesetzes über Hektar-
Angabe „592/91 vom 12. März 1991 (ABI. EG Nr. L 66 erträge eingehalten sind. Dies gilt nicht für Erzeugnis-
S. 13)" ersetzt. se, die
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
1 . nach § 2a Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes als b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Grundwein für Brennwein oder Weinessig, als ,,(2) Abweichend von Absatz 1 darf im Weinwirt-
Traubensaft, zur Herstellung von Traubensaft oder schaftsjahr 1990/91 auch bei Qualitätswein b.A. die
zum Zwecke der Destillation oder Bezeichnung „Der Neue" verwendet werden, wenn
2. auf Grund einer nach § 63 des Weingesetzes erlas- im übrigen die Bestimmungen des Absatzes 1 ein-
senen Rechtsverordnung für die Herstellung von gehalten werden."
Schaumwein und Qualitätsschaumwein
abgegeben werden. In den Fällen des Satzes 2 ist das 3. § 10 wird wie folgt geändert:
Begleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar mit einem
a) In Absatz 1 werden die Zahl„ 14" durch die Zahl„ 13",
Hinweis auf den Verwendungszweck der Erzeugnisse
die Zahl „ 17" durch ·die Zahl „ 16" und die Angabe
zu versehen."
,,355/79" durch die Angabe „2392/89" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5. § 21 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung werden die Zahl „15" durch
a) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 oder 2
die Zahl „14", die Zahl „17" durch die Zahl „16"
Satz 1" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 oder 3 Satz 1"
und die Angabe „355/79" durch die Angabe
ersetzt.
,,2392/89" ersetzt.
b) Die Nummern 8 und 9 werden wie folgt gefaßt:
bb) In Nummer 3 werden in der Einleitung die Worte
„8. entgegen § 10 Abs. 6 Satz 1 Aufzeichnungen „347/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über
nicht macht oder die Grundregeln für die Klassifizierung der Reb-
9. entgegen§ 10a Satz 1 oder 3 im Begleitpapier sorten (ABI. EG Nr. L 54 S. 75), zuletzt geändert
die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht durch die Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 vom
in der vorgeschriebenen Weise macht." 20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 367 S. 39)"
durch die Worte „2389/89 des Rates vom
24. Juli 1989 über die Grundregeln für die Klas-
6. Die §§ 23 und 24 werden gestrichen. sifizierung der Rebsorten (ABI. EG Nr. L 232
S. 1)" und unter Buchstabe a Doppelbuchsta-
7. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert: be bb die Angabe „347/79" durch die Angabe
,,2389/89" ersetzt.
a) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
c) In Absatz 3 werden die Zahl „ 16" durch die Zahl „ 15",
,,§ 10 tritt am 1. September 1996 in Kraft; er gilt nicht
die Zahl "17" durch die Zahl „16" und die Angabe
für inländische Weine, die ausschließlich aus Trau-
,,355/79" durch die Angabe „2392/89" ersetzt.
ben gewonnen wurden, die vor 1996 geerntet
worden sind. § 10 a tritt am 1. September 1993 in
Kraft." 4. § 12 wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Satz 3 wird gestrichen. a) In Absatz 1 wird die Angabe „355/79" durch die
Angabe „2392/89" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Zahl „12" durch die
Zahl „11", die Zahl „27" durch die Zahl „25", die Zahl
Artikel 2 ,,28" durch die Zahl „26" und die Angabe „355/79"
Änderungen der Wein-Verordnung durch die Angabe „2392/89" ersetzt.
Die Wein-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. August 1983 (BGBI. 1 S. 1078), zuletzt 5. In den §§ 13 und 18 Abs. 2 Satz 3 wird jeweils die
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezem- Angabe „355/79" durch die Angabe „2392/89" ersetzt.
ber 1992 (BGBI. 1 S. 2430), wird wie folgt geändert:
6. In § 15 a Abs. 2 werden die Worte „von + 0,3 % vol"
durch die Worte „bis 0,3% vol nach oben oder unten"
1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Artikel 12 Abs. 2
ersetzt.
Buchstabe p der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des
Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner
Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Wei- 7. § 21 wird wie folgt geändert:
ne und der Traubenmoste (ABI. EG Nr. L 54 S. 99), a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3685/81
vom 15. Dezember 1981 (ABI. EG Nr. L 369 S. 1)" „ 1. aus Wein nach § 1 des Weingesetzes unter
durch die Worte „Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe p der schonender Entgeistung durch thermische
Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli Prozesse, Membranprozesse, bei deren An-
1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Be- wendung eine Volumenverminderung des Wei-
zeichnung und Aufmachung der Weine und der Trau- nes von höchstens 25 vom Hundert eintreten
benmoste (ABI. EG Nr. L 232 S. 13), geändert durch die darf, oder Extraktion mit flüssigem Kohlendioxid
Verordnung (EWG) Nr. 3886/89 vom 11. Dezember oder im Falle einer Teilentalkoholisierung durch
1989 (ABI. EG Nr. L 378 S. 12)" ersetzt. Vermischen von entalkoholisiertem Wein mit
Wein hergestellt wurden,".
2. § 8 b wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird gestrichen.
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. c) Absatz 3 wird Absatz 2.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1993 717
d) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt: zember 1991 (ABI. EG Nr. L 368 S. 5),"
,,(3) Bei den Getränken nach den Absätzen 1 und 2 ersetzt.
ist das Zusetzen von Traubenmost und rektifizier- bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
tem Traubenmostkonzentrat zur Süßung zulässig."
„Die Anerkennung der Regeln für Prüfungen im
Rahmen der Wettbewerbe im Sinne des Arti-
8. In § 24 Abs. 4 werden die Zahl „40" durch die Zahl „37" kels 15 Abs. 2 Unterabs.1 Satz 2 sowie die
und die Angabe „355/79" durch die Angabe „2392/89" Anerkennung einer Stelle nach Artikel 15 Abs. 2
ersetzt. Unterabs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verord-
nung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom
9. Folgender § 28 wird eingefügt: 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestim-
,,§ 28 mungen für die Bezeichnung und Aufmachung
der Weine und der Traubenmoste (ABI. EG
Übergangsvorschrift
Nr. L 309 S. 1), zuletzt geändert durch die
Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 dürfen Qualitäts- Verordnung (EWG) Nr. 3650/92 vom 17. De-
weine der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Rhein- zember 1992 (ABI. EG Nr. L 369 S. 25; 1993
hessen, Rheinpfalz und Rheingau noch als Liebfrauen- Nr. L 27 S. 39), obliegen den nach Landesrecht
milch (Liebfraumilch) bezeichnet werden, wenn sie zuständigen Behörden."
überwiegend aus Trauben der Rebsorten Riesling,
b) In Absatz 1 a wird die Angabe „Artikel 14 Abs. 1
Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt sind,
Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 997/81"
die bis zum 31. August 1990 geerntet worden sind, und
durch die Angabe „Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der
die Weine im übrigen den Anforderungen des § 8
Verordnung (EWG) Nr. 3201/90" ersetzt.
Abs. 1 entsprechen."
c) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 9 der Verord-
nung (EWG) Nr. 997/81" durch die Angabe „Arti-
Artikel 3 kel 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90"
Weitere Änderungen der Wein-Verordnung ersetzt.
Die Wein-Verordnung, zuletzt geändert durch Artikel 2
3. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 13 Abs. 6
dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
Buchstabe c der Verordnung {EWG) Nr. 997/81" durch
die Angabe „Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe c
1. § 2 wird wie folgt geändert:
der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90" ersetzt.
a) Im Klammerhinweis der Überschrift wird die Angabe
,,§ 23 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 23 Abs. 2 4. § 10 wird wie folgt geändert:
Satz 4" ersetzt.
a) In Absatz 2 Nr. 3 werden in der Einleitung nach
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: der Angabe ,,(ABI. EG Nr. L 232 S. 1)" die Worte
aa) In Satz 2 werden die Worte „Zusatzstoff- ,,, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90
verkehrsverordnung vom 20. Dezember 1977 vom 4. Dezember 1990 (ABI. EG Nr. L 353 S. 23)"
(BGBI. 1 S. 2653)" durch die Worte „Zusatz- eingefügt.
stoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 897)" ersetzt.
,,(4) Die nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buch-
bb) In Satz 3 werden die Worte „Trinkwasser-Ver- stabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 zulässi-
ordnung vom 31. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 453) ge Angabe „halbtrocken" darf nur gebraucht wer-
und der Trinkwasser-Aufbereitungs-Verord- den, wenn der Rest-Zuckergehalt des Weines
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 2125-4-39, veröffentlichten 1. den nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buch-
bereinigten Fassung in ihren jeweils geltenden stabe a zweiter Gedankenstrich für „trocken"
Fassungen" durch die Worte „Trinkwasserver- festgelegten Wert übersteigt und
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung 2. bis zu höchstens 18 Gramm je Liter beträgt und
vom 5. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2612, 1991 1 der in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte
S. 227) in der jeweils geltenden Fassung" Gesamtsäuregehalt des Weines höchstens
ersetzt. 10 Gramm je Liter niedriger ist."
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte ,,, geändert
durch Verordnung vom 10. Mai 1983 (BGBI. 1 5. In § 18 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „Verordnung
S. 601)," durch die Worte „in der jeweils geltenden (EWG) Nr. 997/81" durch die Angabe „Verordnung
Fassung" ersetzt. (EWG) Nr. 3201/90" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert: 6. In § 21 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,2 Volumenprozent" durch die Angabe „4 Volumenpro-
zent" ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Worte ,, , geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3886/89 vom
11. Dezember 1989 (ABI. EG Nr. L 378 S. 12)," 7. In§ 24 Abs. 4 wird die Angabe „Artikel 19 der Verord-
durch die Worte ,, , zuletzt geändert durch die nung (EWG) Nr. 997/81" durch die Angabe „Artikel 22
Verordnung (EWG) Nr. 3897/91 vom 16. De- der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90" ersetzt.
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 4 ordnung, der Wein-Verordnung und der Schaumwein-
Branntwein-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Änderung
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
der Schaumwein-Branntwein-Verordnung
bekanntmachen.
§ 10 der Schaumwein-Branntwein-Verordnung vom
15. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 939), die zuletzt durch Artikel 2 Artikel 6
der Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2430)
geändert worden ist, wird aufgehoben. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 5
(2) Artikel 2 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. September
Bekanntmachung von Neufassungen 1990 in Kraft.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und (3) Artikel 2 Nr. 1 und 3 bis 9 sowie Artikel 4 treten mit
Forsten kann den Wortlaut der Wein-Überwachungs-Ver- Wirkung vom 26. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Mai 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaffund Forsten
Jochen Borchert
Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1993 719
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 17, ausge~eben am 26. Mai 1993
Tag Inhalt Seite
8. 4. 93 Bekanntmachung des deutsch-lesothischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 835
8. 4. 93 Bekanntmachung des deutsch-lesothischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 836
8. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 838
14. 4. 93 Bekanntmachung ü9er den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten und des Ubereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen . . . . . . . . . . . . . . . . 839
15. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes . . . . . 839
16. 4. 93 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau . 841
20. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
Vernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842
20. 4. 93 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nieder-
sachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschrei-
tende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen . . . . . . . . . 842
20. 4. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzvertrags zum deutsch-amerikanischen Ausliefe-
rungsvertrag . . . . . . . . . . . • . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 846
20. 4. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-bangladeschischen Doppelbesteuerungsabkom-
mens............................................................................ 847
20. 4. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-argentinischen Luftverkehrsabkommens . . . . . . 847
20. 4. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Abkommens zur Ergänzung des
Abkommens über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 848
20. 4. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens über das Deutsch-
Polnische Jugendwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 848
20. 4. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Seeschiffahrt 849
20. 4. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Abkommens über die Regelung
bestimmter Vermögensansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 849
20. 4. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Brasilien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 850
21. 4. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Kap Verde . . . . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 851
21. 4. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Madagaskar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 852
21. 4. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Italien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 853
21. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 855
21. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . 855
21. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 856
(Fortsetzung nächste Seite)
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Tag Inhalt Seite
21. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines
Europäischen Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 857
22. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 857
26. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung einer internationalen
Organisation für das gesetzliche Meßwesen . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 858
26. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die Regi-
strierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 858
26. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des Ände-
rungsprotokolls hierzu sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des
Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 859
27. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Meterkonvention . . . . . . . . . . . . . . . . 860
3. 5. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüberein-
kommen) .............................................................·............ 860
4. 5. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des
Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 861
4. 5. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 862
6. 5. 93 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 862
6. 5. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . . . . . . . . 864
Preis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
5. 5. 93 Verordnung TSF Nr. 2/93 zur Änderung des Güterfernverkehrs-
tarifs 4533 (91 15. 5. 93) 15. 6. 93
9291
13. 5.93 Verordnung Nr. 3/93 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4621 (93 19. 5. 93) 1.6. 93
9500-4-6-4
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1993 711
Elfte Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)
Vom 19. Mai 1993
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet
- auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9, des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3 und des § 18
Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1745), von denen§ 6 Abs. 2 Nr. 3 durch Gesetz vom
12. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 138) geändert worden ist, sowie
- auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 und 8 in Verbindung mit Abs. 2 sowie Abs. 5 Satz 2 und des § 5 Abs. 4 in
Verbindung mit Abs. 5 des Futtermittelgesetzes, von denen § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 8 durch Gesetz vom 12. Januar 1987
sowie § 4 Abs. 2 und 5 und § 5 Abs. 5 gemäß Artikel 46 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278)
geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1992 (BGBI. 1S. 1898), geändert
durch Artikel 77 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie folgt geändert:
1. In§ 6 Abs. 1 Nr. 5, § 11 Abs. 1 Nr. 7 und§ 20 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft" durch
das Wort „Gemeinschaft" ersetzt.
2. In § 6 Abs. 5 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden jeweils nach dem Wort „Inverkehrbringen" die Worte
,,innerhalb der Europäischen Gemeinschaft" eingefügt.
3. In § 6 Abs. 5 Nr. 7 werden die Worte „bei solchen, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und
entsprechend gekennzeichnet sind, zusätzlich die Gehalte an Inhaltsstoffen nach Spalte 5," angefügt.
4. § 11 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatzes 4; ergibt die nach§ 18 Abs. 1 oder 7 bei dem
jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehaltes oder der
Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe
des Mindesthaltbarkeitsdatums maßgebend,".
5. In§ 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „0,75 Milligramm" durch die Angabe „0,5 Milligramm oder deren Gehalt an
Arsen mehr als 20 Milligramm je Kilogramm" ersetzt.
6. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Mischfuttermittel, die entsprechend dieser Verordnung in der bis zum 28. Mai 1993 geltenden Fassung
hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 28. November 1993 in den Verkehr gebracht werden."
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien und Entscheidung:
1. Richtlinie 92/63/EWG der Kommission vom 1o. Juli 1992 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 7 4/63/EWG des Rates über unerwünschte Stoffe
und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 221 S. 49);
2. Richtlinie 92/64/EWG der Kommission vom 13. Juli 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung
(ABI. EG Nr. L 221 S. 51); .
3. Richtlinie 92/89/EWG der Kommission vom 3. November 1992 zur Änderung der Vierten Richtlinie 73/46/EWG der Kommission zur Festlegung
gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG Nr. L 344 S. 35);
4. Richtlinie 92/95/EWG der Kommission vom 9. November 1992 zur Änderung der Siebten Richtlinie 76/372/EWG der Kommission zur Festlegung
gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG Nr. L 327 S. 54);
5. Richtlinie 92/113/EWG der Kommission vom 16. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der
Tierernährung (ABI. EG Nr. L 16 S. 2);
6. Entscheidung 92/508/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1992 zur Änderung der Entscheidung 91/516/EWG der Kommission vom 9. September
1991 zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (ABI. EG Nr. L 312
s. 36).
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
7, Anlage 1 Teil 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „Kartoffelstärke" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
,,Kartoffel- Nebenerzeugnis, das bei der Rohprotein
wasser, Stärkegewinnung aus Rohasche
eingedickt Kartoffeln anfällt und dem Wasser".
Rohprotein und Wasser
teilweise entzogen sind
Solanin max. 0,09 v.H.
in der Originalsubstanz
bb) Nach der Position „Sojabohnen, dampferhitzt" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
,,Sojabohnen, Erzeugnis, das durch Wasser Rohprotein Rohfaser
dampferhitzt, Zerkleinern von Sojabohnen max. 13 Rohfett Rohasche
mit Formaldehyd gewonnen wird, einer Wasser''.
behandelt, für geeigneten Hitzebehandlung
Rinder, Schafe unterworfen wurde und dessen
und Ziegen Rohprotein mit Hilfe von
Formaldehyd in seiner Abbau-
fähigkeit im Vormagen
reduziert wurde
Ureaseaktivität max. 0,4
Rohfaser max. 7 v.H.
Formaldehyd 0,15 bis 0,2 v.H.
cc) Nach der Position „Uricurikuchen" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
,,Vitamin-B2 - Nebenerzeugnis, das bei der Rohprotein Wasser''.
Fermentations- fermentativen Gewinnung Rohfaser
rückstand für von Vitamin-8 2 nach Rohfett
Schweine Abtrennen der durch Rohasche
Erhitzen abgetöteten Hefe-
zellen durch Zentrifugieren
als Rückstand anfällt
Trocken-
substanz min. 9 v.H.
b) Nummer 1a wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „Hefe, extrahiert'' wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
„Hefe, flüssig Erzeugnis, das von Hefen, salzsäure- Rohprotein Rohasche
gemischt oder unvermischt, unlösliche Wasser salzsäure-
der Familien Saccharo- Asche unlösliche
mycetaceae, Endomy- max. 1,1 Asche".
cetaceae, Cryptococcaceae
gewonnen wird, die auf
folgenden Nährsubstraten
gezüchtet werden
- Saft und Melasse
von Zuckerrüben
- Brennerei- oder
Hefefabrikschlempen
- Milchserum
- Getreidekörner und die
hieraus hergestellten
Erzeugnisse
- Ablaugen der
Zellstoffherstellung
und deren Zellen
abgetötet sind
bb) In der Position „Hefe, getrocknet" wird in Spalte 5 das Wort „Rohasche" gestrichen.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1993 713
8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird vor der Position „Avoparcin" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7 8
„E 717 Avilamycin Cs1-e2Ha2-90Cl1-2O31-32 Ferkel 4 Monate 20 40
(Mischung von Oligo- Schweine 6 Monate 10 20".
Sacchariden der Gruppe
Orthosomycine gebildet
durch Streptomyces
viridochromogenes)
b) In Nummer 4 wird nach der Position „Bentonit-Montmorillonit" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7 8
„E 598 Calcium- Mischungen von Calcium- Geflügel 20.000 b) alle Futtermittel
aluminate, aluminaten, die zwischen Kaninchen 20.000 b) alle Futtermittel
synthetisch 35 und 51 % Al 2O3 Schweine 20.000 b) alle Futtermittel
enthalten
b) alle Futtermittel
Höchstgehalt an Milchkühe 8.000 b) alle Futtermittel
Molybdän: 20 mg/kg Mastrinder 8.000 b) alle Futtermittel
Kälber 8.000 b) alle Futtermittel
Schafe 8.000 b) alle Futtermittel".
Ziegen 8.000
c) Nummer 7.2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Maduramicin-Ammonium" werden in Spalte 1 die Angabe „E 770" eingefügt und in Spalte 7
die Zahl „7" durch die Zahl „5" ersetzt.
bb) In der Position „Meticlorpindol/Methylbenzoquat" wird die die Kaninchen betreffende Zeile gestrichen.
d) In Nummer 8 werden in der Position „Methylpropionsäure" in Spalte 4 die Worte „alle außer Legehennen" durch
die Worte „Wiederkäuer ab Beginn des Wiederkäuens" ersetzt und in Spalte 8 die Worte „b) alle Futtermittel"
gestrichen.
e) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) In der das Jod betreffenden Position werden die Spalten 4 und 6 wie folgt gefaßt:
4 6
„Equiden 4 (insgesamt)
sonstige Tierarten oder Tierkategorien 40 (insgesamt)".
bb) In der das Zink betreffenden Position wird in der Unterposition „Zinkoxid" in Spalte 3 die Zeile „Höchstgehalt
an Blei: 600 mg/kg" angefügt.
f) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) Die das Vitamin C betreffende Position wird wie folgt geändert:
aaa) Vor der Unterposition „L (+)-Ascorbinsäure-Reinsubstanz" wird folgende Unterposition eingefügt:
2 3 4 5 6 7 8
,,L-Ascorbinsäure-2- alle b) alle Futtermittel".
Glucosid
bbb) Nach der Unterposition „Ascorbylphosphate" wird folgende Unterposition eingefügt:
2 3 4 5 6 7 8
,,Dikalium-L-Ascor- Fische b) alle Futtermittel".
bat-2-sulfat
bb) Nach der das Inosit betreffenden Position wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7 8
„L-Carnithin als alle b) alle Futtermittel".
Trimethylamin
der Amino-4-
Hydroxy-3-
Buttersäure
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
9. In Anlage 4 wird in der Fußnote 3) folgender Satz angefügt:
,,Die Bestimmung ist mit dem Cellulase-Präparat aus Trichoderma viride „Onozuka R 10" vorzunehmen."
10. Anlage 6 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 6
(zu§§ 25, 27)
Verbotene Stoffe
1. Behandelte Häute, Leder und Lederabfälle
2. Feste kommunale Abfälle, wie Haushaltsabfälle
3. Hefen der Gattung Candida, auf n-Alkanen gezüchtet
4. Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse einschließ-
lich Sägemehl
5. Klärschlamm aus Kläranlagen zur Behandlung von Abwässern
6. Kot, Urin sowie durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rück-
sicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung
7. Saat-, Pflanz- und anderes pflanzliches Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestim-
mung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewon-
nenen Nebenerzeugnisse
8. Abfälle aus Restaurationsbetrieben - ausgenommen Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs, die auf Grund ihres
Frischegrades als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden-, die als solche oder bei ihrer
Be- oder Verarbeitung nicht einem Verfahren unterworfen wurden, durch das Tierseuchenerreger abgetötet
werden
9. Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirt-
schaft stammen".
Artikel 2
§ 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 21. März 1978 (BGBI. 1 S. 414), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1098) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der die „Vierte Richtlinie 73/46/EWG" betreffende Absatz wird wie folgt gefaßt:
„Vierte Richtlinie 73/46/EWG vom 5. Dezember 1972 (ABI. EG Nr. L 83 S. 21 ), geändert durch die Richtlinien
81 /680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32) und 92/89/EWG vom 3. November 1992 (ABI. EG Nr. L 344
S. 35) - 4. Richtlinie -".
2. Der die „Siebte Richtlinie 76/372/EWG" betreffende Absatz wird wie folgt gefaßt:
„Siebte Richtlinie 76/372/EWG vom 1. März 1976 (ABI. EG Nr. L 102 S. 8), geändert durch die Richtlinien
81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32) und 92/95/EWG vom 9. November 1992 (ABI. EG Nr. L 327
S. 54) - 7. Richtlinie-".
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Mai 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1993 715
Zweite Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
Vom 21. Mai 1993
Auf Grund des§ 8 Abs. 1 Satz 3, des§ 9 Abs. 6, des 2. § 5 wird wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 3, des§ 17, des§ 20 Abs. 6, des§ 21 Abs. 1, des
·a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
§ 22 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 3, des § 23 Abs. 2 Satz 4, des
gefügt:
§ 30 Abs. 3 Satz 2 und 3, des § 31 Abs. 6, des § 32 Abs. 3,
des § 33, des § 46 Abs. 4, des § 49, des § 50 Abs. 2, des ,,(2) Mit Genehmigung der zuständigen Stelle kann
§ 51 Abs. 3, des§ 53 Abs. 3, des§ 57, des§ 58 Abs. 2a, das Analysenbuch auch auf der Grundlage auto-
des§ 61 und des§ 71 Abs. 1 des Weingesetzes in der matisierter Datenverarbeitung geführt werden. Die
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung
(BGBI. 1 S. 1196), von denen § 9 Abs. 6 durch Artikel 1 die Einzelheiten der Analysenbuchführung nach
Nr. 10, § 21 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 18, § 23 Abs. 2 Satz 1."
Satz 4 durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes .vom 11. Juli b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
1989 (BGBI. 1 S. 1424), § 57 Abs. 1 Nr. 3 durch Artikel 1
Nr. 10 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBI. 1
S. 1863), § 32 Abs. 3 durch Artikel 3 Nr. 3 und § 71 Abs. 1 3. § 1O wird wie folgt geändert:
durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Oktober 1992 a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Worten „von
(BGBI. 1s. 1822) geändert, § 31 Abs. 6 durch Artikel 1 der nach Landesrecht zuständigen Behörde" die
Nr. 25 und § 58 Abs. 2a durch Artikel 1 Nr. 37 des Worte „oder von der Bundesdruckerei im Auftrag
Gesetzes vom 11. Juli 1989 eingefügt worden sind, verord- und in Verantwortung der nach Landesrecht zustän-
net das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft digen Behörde" eingefügt.
und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium b) Absatz 6 wird aufgehoben.
für Gesundheit:
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6; in Satz 2
werden nach den Worten „die Einzelheiten" die
Artikel 1 Worte „der Ausgabe und" eingefügt.
Änderungen
der Wein-Überwachungs-Verordnung 4. Nach § 10 wird folgender neuer § 10 a eingefügt:
Die Wein-Überwachungs-Verordnung vom 14. Januar ,,§ 10a
1991 (BGBI. 1S. 78), zuletzt geändert gemäß Artikel 75 der Begleitpapier, Hektarertrag
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird (zu§ 50 Abs. 2 des Gesetzes)
wie folgt geändert: Wer ein nicht abgefülltes inländisches Erzeugnis an
andere abgibt, hat in dem nach Gemeinschaftsrecht
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,2246/90 vom auszustellenden Begleitpapier zu bestätigen, daß die
31. Juli 1990 (ABI. EG Nr. L 203 S. 50)" durch die Vorschriften des§ 2a des Weingesetzes über Hektar-
Angabe „592/91 vom 12. März 1991 (ABI. EG Nr. L 66 erträge eingehalten sind. Dies gilt nicht für Erzeugnis-
S. 13)" ersetzt. se, die
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
1 . nach § 2a Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes als b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Grundwein für Brennwein oder Weinessig, als ,,(2) Abweichend von Absatz 1 darf im Weinwirt-
Traubensaft, zur Herstellung von Traubensaft oder schaftsjahr 1990/91 auch bei Qualitätswein b.A. die
zum Zwecke der Destillation oder Bezeichnung „Der Neue" verwendet werden, wenn
2. auf Grund einer nach § 63 des Weingesetzes erlas- im übrigen die Bestimmungen des Absatzes 1 ein-
senen Rechtsverordnung für die Herstellung von gehalten werden."
Schaumwein und Qualitätsschaumwein
abgegeben werden. In den Fällen des Satzes 2 ist das 3. § 10 wird wie folgt geändert:
Begleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar mit einem
a) In Absatz 1 werden die Zahl„ 14" durch die Zahl„ 13",
Hinweis auf den Verwendungszweck der Erzeugnisse
die Zahl „ 17" durch ·die Zahl „ 16" und die Angabe
zu versehen."
,,355/79" durch die Angabe „2392/89" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5. § 21 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung werden die Zahl „15" durch
a) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 oder 2
die Zahl „14", die Zahl „17" durch die Zahl „16"
Satz 1" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 oder 3 Satz 1"
und die Angabe „355/79" durch die Angabe
ersetzt.
,,2392/89" ersetzt.
b) Die Nummern 8 und 9 werden wie folgt gefaßt:
bb) In Nummer 3 werden in der Einleitung die Worte
„8. entgegen § 10 Abs. 6 Satz 1 Aufzeichnungen „347/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über
nicht macht oder die Grundregeln für die Klassifizierung der Reb-
9. entgegen§ 10a Satz 1 oder 3 im Begleitpapier sorten (ABI. EG Nr. L 54 S. 75), zuletzt geändert
die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht durch die Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 vom
in der vorgeschriebenen Weise macht." 20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 367 S. 39)"
durch die Worte „2389/89 des Rates vom
24. Juli 1989 über die Grundregeln für die Klas-
6. Die §§ 23 und 24 werden gestrichen. sifizierung der Rebsorten (ABI. EG Nr. L 232
S. 1)" und unter Buchstabe a Doppelbuchsta-
7. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert: be bb die Angabe „347/79" durch die Angabe
,,2389/89" ersetzt.
a) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
c) In Absatz 3 werden die Zahl „ 16" durch die Zahl „ 15",
,,§ 10 tritt am 1. September 1996 in Kraft; er gilt nicht
die Zahl "17" durch die Zahl „16" und die Angabe
für inländische Weine, die ausschließlich aus Trau-
,,355/79" durch die Angabe „2392/89" ersetzt.
ben gewonnen wurden, die vor 1996 geerntet
worden sind. § 10 a tritt am 1. September 1993 in
Kraft." 4. § 12 wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Satz 3 wird gestrichen. a) In Absatz 1 wird die Angabe „355/79" durch die
Angabe „2392/89" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Zahl „12" durch die
Zahl „11", die Zahl „27" durch die Zahl „25", die Zahl
Artikel 2 ,,28" durch die Zahl „26" und die Angabe „355/79"
Änderungen der Wein-Verordnung durch die Angabe „2392/89" ersetzt.
Die Wein-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. August 1983 (BGBI. 1 S. 1078), zuletzt 5. In den §§ 13 und 18 Abs. 2 Satz 3 wird jeweils die
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezem- Angabe „355/79" durch die Angabe „2392/89" ersetzt.
ber 1992 (BGBI. 1 S. 2430), wird wie folgt geändert:
6. In § 15 a Abs. 2 werden die Worte „von + 0,3 % vol"
durch die Worte „bis 0,3% vol nach oben oder unten"
1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Artikel 12 Abs. 2
ersetzt.
Buchstabe p der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des
Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner
Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Wei- 7. § 21 wird wie folgt geändert:
ne und der Traubenmoste (ABI. EG Nr. L 54 S. 99), a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3685/81
vom 15. Dezember 1981 (ABI. EG Nr. L 369 S. 1)" „ 1. aus Wein nach § 1 des Weingesetzes unter
durch die Worte „Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe p der schonender Entgeistung durch thermische
Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli Prozesse, Membranprozesse, bei deren An-
1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Be- wendung eine Volumenverminderung des Wei-
zeichnung und Aufmachung der Weine und der Trau- nes von höchstens 25 vom Hundert eintreten
benmoste (ABI. EG Nr. L 232 S. 13), geändert durch die darf, oder Extraktion mit flüssigem Kohlendioxid
Verordnung (EWG) Nr. 3886/89 vom 11. Dezember oder im Falle einer Teilentalkoholisierung durch
1989 (ABI. EG Nr. L 378 S. 12)" ersetzt. Vermischen von entalkoholisiertem Wein mit
Wein hergestellt wurden,".
2. § 8 b wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird gestrichen.
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. c) Absatz 3 wird Absatz 2.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1993 717
d) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt: zember 1991 (ABI. EG Nr. L 368 S. 5),"
,,(3) Bei den Getränken nach den Absätzen 1 und 2 ersetzt.
ist das Zusetzen von Traubenmost und rektifizier- bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
tem Traubenmostkonzentrat zur Süßung zulässig."
„Die Anerkennung der Regeln für Prüfungen im
Rahmen der Wettbewerbe im Sinne des Arti-
8. In § 24 Abs. 4 werden die Zahl „40" durch die Zahl „37" kels 15 Abs. 2 Unterabs.1 Satz 2 sowie die
und die Angabe „355/79" durch die Angabe „2392/89" Anerkennung einer Stelle nach Artikel 15 Abs. 2
ersetzt. Unterabs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verord-
nung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom
9. Folgender § 28 wird eingefügt: 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestim-
,,§ 28 mungen für die Bezeichnung und Aufmachung
der Weine und der Traubenmoste (ABI. EG
Übergangsvorschrift
Nr. L 309 S. 1), zuletzt geändert durch die
Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 dürfen Qualitäts- Verordnung (EWG) Nr. 3650/92 vom 17. De-
weine der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Rhein- zember 1992 (ABI. EG Nr. L 369 S. 25; 1993
hessen, Rheinpfalz und Rheingau noch als Liebfrauen- Nr. L 27 S. 39), obliegen den nach Landesrecht
milch (Liebfraumilch) bezeichnet werden, wenn sie zuständigen Behörden."
überwiegend aus Trauben der Rebsorten Riesling,
b) In Absatz 1 a wird die Angabe „Artikel 14 Abs. 1
Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt sind,
Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 997/81"
die bis zum 31. August 1990 geerntet worden sind, und
durch die Angabe „Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der
die Weine im übrigen den Anforderungen des § 8
Verordnung (EWG) Nr. 3201/90" ersetzt.
Abs. 1 entsprechen."
c) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 9 der Verord-
nung (EWG) Nr. 997/81" durch die Angabe „Arti-
Artikel 3 kel 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90"
Weitere Änderungen der Wein-Verordnung ersetzt.
Die Wein-Verordnung, zuletzt geändert durch Artikel 2
3. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 13 Abs. 6
dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
Buchstabe c der Verordnung {EWG) Nr. 997/81" durch
die Angabe „Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe c
1. § 2 wird wie folgt geändert:
der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90" ersetzt.
a) Im Klammerhinweis der Überschrift wird die Angabe
,,§ 23 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 23 Abs. 2 4. § 10 wird wie folgt geändert:
Satz 4" ersetzt.
a) In Absatz 2 Nr. 3 werden in der Einleitung nach
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: der Angabe ,,(ABI. EG Nr. L 232 S. 1)" die Worte
aa) In Satz 2 werden die Worte „Zusatzstoff- ,,, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90
verkehrsverordnung vom 20. Dezember 1977 vom 4. Dezember 1990 (ABI. EG Nr. L 353 S. 23)"
(BGBI. 1 S. 2653)" durch die Worte „Zusatz- eingefügt.
stoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 897)" ersetzt.
,,(4) Die nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buch-
bb) In Satz 3 werden die Worte „Trinkwasser-Ver- stabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 zulässi-
ordnung vom 31. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 453) ge Angabe „halbtrocken" darf nur gebraucht wer-
und der Trinkwasser-Aufbereitungs-Verord- den, wenn der Rest-Zuckergehalt des Weines
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 2125-4-39, veröffentlichten 1. den nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buch-
bereinigten Fassung in ihren jeweils geltenden stabe a zweiter Gedankenstrich für „trocken"
Fassungen" durch die Worte „Trinkwasserver- festgelegten Wert übersteigt und
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung 2. bis zu höchstens 18 Gramm je Liter beträgt und
vom 5. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2612, 1991 1 der in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte
S. 227) in der jeweils geltenden Fassung" Gesamtsäuregehalt des Weines höchstens
ersetzt. 10 Gramm je Liter niedriger ist."
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte ,,, geändert
durch Verordnung vom 10. Mai 1983 (BGBI. 1 5. In § 18 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „Verordnung
S. 601)," durch die Worte „in der jeweils geltenden (EWG) Nr. 997/81" durch die Angabe „Verordnung
Fassung" ersetzt. (EWG) Nr. 3201/90" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert: 6. In § 21 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,2 Volumenprozent" durch die Angabe „4 Volumenpro-
zent" ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Worte ,, , geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3886/89 vom
11. Dezember 1989 (ABI. EG Nr. L 378 S. 12)," 7. In§ 24 Abs. 4 wird die Angabe „Artikel 19 der Verord-
durch die Worte ,, , zuletzt geändert durch die nung (EWG) Nr. 997/81" durch die Angabe „Artikel 22
Verordnung (EWG) Nr. 3897/91 vom 16. De- der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90" ersetzt.
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 4 ordnung, der Wein-Verordnung und der Schaumwein-
Branntwein-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Änderung
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
der Schaumwein-Branntwein-Verordnung
bekanntmachen.
§ 10 der Schaumwein-Branntwein-Verordnung vom
15. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 939), die zuletzt durch Artikel 2 Artikel 6
der Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2430)
geändert worden ist, wird aufgehoben. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 5
(2) Artikel 2 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. September
Bekanntmachung von Neufassungen 1990 in Kraft.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und (3) Artikel 2 Nr. 1 und 3 bis 9 sowie Artikel 4 treten mit
Forsten kann den Wortlaut der Wein-Überwachungs-Ver- Wirkung vom 26. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Mai 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaffund Forsten
Jochen Borchert
Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1993 719
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 17, ausge~eben am 26. Mai 1993
Tag Inhalt Seite
8. 4. 93 Bekanntmachung des deutsch-lesothischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 835
8. 4. 93 Bekanntmachung des deutsch-lesothischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 836
8. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 838
14. 4. 93 Bekanntmachung ü9er den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten und des Ubereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen . . . . . . . . . . . . . . . . 839
15. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes . . . . . 839
16. 4. 93 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau . 841
20. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
Vernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842
20. 4. 93 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nieder-
sachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschrei-
tende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen . . . . . . . . . 842
20. 4. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzvertrags zum deutsch-amerikanischen Ausliefe-
rungsvertrag . . . . . . . . . . . • . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 846
20. 4. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-bangladeschischen Doppelbesteuerungsabkom-
mens............................................................................ 847
20. 4. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-argentinischen Luftverkehrsabkommens . . . . . . 847
20. 4. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Abkommens zur Ergänzung des
Abkommens über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 848
20. 4. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens über das Deutsch-
Polnische Jugendwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 848
20. 4. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Seeschiffahrt 849
20. 4. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Abkommens über die Regelung
bestimmter Vermögensansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 849
20. 4. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Brasilien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 850
21. 4. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Kap Verde . . . . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 851
21. 4. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Madagaskar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 852
21. 4. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Italien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 853
21. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 855
21. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . 855
21. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 856
(Fortsetzung nächste Seite)
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Tag Inhalt Seite
21. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines
Europäischen Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 857
22. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 857
26. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung einer internationalen
Organisation für das gesetzliche Meßwesen . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 858
26. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die Regi-
strierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 858
26. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des Ände-
rungsprotokolls hierzu sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des
Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 859
27. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Meterkonvention . . . . . . . . . . . . . . . . 860
3. 5. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüberein-
kommen) .............................................................·............ 860
4. 5. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des
Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 861
4. 5. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 862
6. 5. 93 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 862
6. 5. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . . . . . . . . 864
Preis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
5. 5. 93 Verordnung TSF Nr. 2/93 zur Änderung des Güterfernverkehrs-
tarifs 4533 (91 15. 5. 93) 15. 6. 93
9291
13. 5.93 Verordnung Nr. 3/93 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4621 (93 19. 5. 93) 1.6. 93
9500-4-6-4
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1993 721
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 738/93 des Rates zur Änderung der Übergangs-
vorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide
und für Reis in Portugal gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 L 77/1 31. 3. 93
17. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 739/93 des Rates über die Anwendung des
gemeinsamen Preises für M i Ich p u I ver in Portugal L 77/4 31.3. 93
17. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 7 40/93 des Rates über eine Gemeinschaftsvergü-
tung bei der endgültigen Aufgabe der M i Ich erzeugung in Portugal L 77/5 31.3. 93
17. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 741/93 des Rates über die Anwendung des
gemeinsamen Interventionspreises für O I i v e n ö I in Portugal L77n 31. 3. 93
17. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 742/93 des Rates zur Abschaffung des Aus-
gleichsmechanismus für Obst und Ge m ü s e im Handel zwischen
Portugal und den übrigen Mitgliedstaaten L 77/8 31. 3. 93
17. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 743/93 des Rates über die liste der Erzeugnisse,
die bei Lieferung nach Portugal unter den ergänzenden Handelsmecha-
nismus fallen L 77/9 31. 3. 93
17. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 744/93 des Rates zur Festlegung der Grundre-
geln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei der
Lieferung anderer Erzeugnisse als Obst und Gemüse nach Portugal L 77/11 31. 3. 93
17. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 745/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3651/90 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung
des ergänzenden Mechanismus im Handel mit frischem Obst und
G e m ü s e zwischen Portugal und den übrigen Mitgliedstaaten L 77/12 31. 3. 93
17. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 746/93 des Rates über die Gewährung einer
Beihilfe zur Förderung der Gründung und zur Erleichterung der Tätigkeit
von in den Verordnungen (EWG) Nr. 1035n2 und (EWG) Nr. 1360n8
vorgesehenen Erzeugerorganisationen bzw. -gemeinschaften in Portugal L 77/14 31. 3. 93
17. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 747/93 des Rates über eine Ausnahme von der
Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation
für R in d f I e i s c h in bezug auf die Gewährung der Mutterkuhprämie in
Portugal L 77/15 31. 3. 93
17. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 748/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Mi Ich-
sektor L 77/16 31. 3. 93
30. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 751/93 der Kommission über die Ausgleichsent-
schädigung an die Erzeugerorganisationen für Lieferungen von G e I b -
f I o s s e n t h u n an die Konservenindustrie im Zeitraum vom 1. April bis
30. September 1992 L 77/21 31. 3. 93
30. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 753/93 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Zu c c h in i für das Wirtschaftsjahr 1993 L 77/33 31. 3. 93
31. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 784/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3824/92 zur Änderung der in Ecu festgesetzten Preise
und Beträge infolge der Währungsneufestsetzungen von September und
November 1992 L 79/54 1. 4. 93
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
31. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 786/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 2027/92, (EWG) Nr. 1961/92 und (EWG) Nr. 1962/92
hinsichtlich der Beihilfen für die Belieferung der französischen überseei-
schen Departements, der Azoren und Madeiras sowie der kanarischen
Inseln mit Ge t r e i de erzeugnissen aus der Gemeinschaftserzeugung L 79/61 1. 4. 93
31. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 788/93 der Kommission zur kostenlosen Vertei-
lung von aus dem Markt genommenen A p f e I s i n e n an die Bevölkerung
im ehemaligen Jugoslawien L 79/64 1. 4. 93
30. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 798/93 der Kommission zur Einstellung des
See I ach s fangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 80/14 2. 4. 93
1. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 800/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2919/92 über den Verkauf von Rindfleisch mit
Knochen aus Interventionsbeständen nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84 zur Ausfuhr nach Verarbeitung L 80/16 2.4. 93
1. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 803/93 der Kommission zur Aufhebung der in
Portugal im Wirtschaftsjahr 1992/93 auf Reis anwendbaren Beitrittsaus-
gleichsbeträge L 80/21 2.4. 93
2. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 810/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1528ll8 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilfe-
regelung für Trockenfutter L 82/14 3. 4. 93
5. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 819/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2?94/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Stüt-
zungsregelung für O I s a a t e n erzeuger gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 1765/92 des Rates L 85/13 6.4. 93
5. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 820/93 der Kommission zur Festsetzung der
Zusatzabgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des
Rates auf dem Sektor M i Ich und M i Ich erze u g n iss e für den neun-
ten Zwölfmonatszeitraum L 85/15 6.4. 93
5. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 821/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2177/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonder-
regelung für die Zuckerversorgung der Azoren, Madeiras und der
Kanarischen Inseln L 85/16 6.4. 93
6. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 826/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 183/93 zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliven-
t r es t er ö I e n sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung L 87/6 7.4. 93
6. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 827/93 der Kommission zur Aufhebung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 594/86 und (EWG) Nr. 623/86 über die Beitritts-
ausgleichsbeträge für den Handel mit unter die Verordnungen (EWG)
Nr. 3033/80 und (EWG) Nr. 3035/80 des Rates fallenden Waren L 87ll 7.4. 93
6. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 838/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 4115/88 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilfe-
regelung für die Extensivierung der Erzeugung L 88/16 8.4. 93
7. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 839/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2252/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonder-
regelung für Himbeeren für die industrielle Verarbeitung L 88/18 8.4. 93
7. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 840/93 der Kommission zur Abweichung von der
Frist für die Vorlage der Verträge bezüglich der mit der Verordnung
(EWG) Nr. 130/93 für das Wirtschaftsjahr 1992/93 zur Stützung des
Ta f e I w e i n marktes eröffneten Destillation L 88/19 8.4. 93
7. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 845/93 der Kommission zur Festsetzung regio-
naler Grundflächen im Rahmen der für Erzeuger landwirtschaft-
1 ich e r Ku I tu r p f I an z e n eingeführten Stützungsregelung L 88/27 8. 4. 93
13. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 857/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3663/92 hinsichtlich des Mindestgesamtsäuregehalts für
den in Portugal erzeugten und durch Verträge über die langfristige Lager-
haltung gebundenen Ta f e I w e i n im Wirtschaftsjahr 1992/93 L 90/9 14.4. 93
Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1993 723
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
14. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 868/93 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 mit Durchführungsbestimmungen für die
Prämie zugunsten der Erzeuger von Schaf f I e i s c h hinsichtlich des in
Griechenland und Italien geltenden Zeitraums der Prämienbeantragung L 91/8 15. 4. 93
14. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 869/93 der Kommission zur Festsetzung der bei
der Einfuhr von O I i v e n ö I mit Ursprung in Tunesien anwendbaren
Sonderabschöpfung für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 91/9 15. 4. 93
14. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 870/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates hinsichtlich der Anpassung bestimm-
ter in Ecu festgesetzter Beträge aufgrund der Änderung der im Rahmen
der Gemeinsamen Ag rar politik anzuwendenden Umrechnungskurse L 91/10 15, 4. 93
15 . 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 880/93 der Kommission zur Festsetzung des
durchschnittlichen Weltmarktpreises und des Richtertrags für Lei n -
s a m e n für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 92/18 16. 4. 93
15. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 881/93 der Kommission über ein Umstellungspro-
gramm zugunsten der Erzeuger von F I u e- c u red-Tabak in Griechen-
land L 92/21 16.4. 93
15. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 888/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1760/83 über besondere Durchführungsvorschriften für
Vorausfestsetzungsbescheinigungen für bestimmte I an d wir t s c h a f t -
liehe Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des
Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden L 92/44 16.4. 93
15. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 889/93 der Kommission über eine abweichende
Maßnahme für das Wirtschaftsjahr 1992/93 für die Mitteilungen der
Erzeuger über ihre zur obligatorischen Destillation zu liefernden Ta f e 1-
w ein mengen L 92/46 16. 4. 93
Andere Vorschriften
25. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 711/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 9 (laufende Nummer
40.0090) mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 74/33 27. 3. 93
26. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 712/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stirnmungen zu dem NAFO-Pilotprogramm für Beobachter L 74/34 27. 3. 93
25. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 719/93 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 74/47 27. 3. 93
26. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 731/93 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 75/7 30. 3. 93
30. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 752/93 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kultur-
gütern L 77/24 31, 3. 93
24. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3037 /90 des Rates betreffend die statistische Systema-
tik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft L 83/1 3. 4. 93
31. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 785/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2251/92 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst
und Gemüse L 79/55 1. 4. 93
30. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 792/93 des Rates zur Errichtung eines Kohä-
sions-Finanzinstruments L 79/74 1. 4. 93
23. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates zur Bewertung und Kontrolle
der Umweltrisiken chemischer Altstoffe L 84/1 5. 4. 93
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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30. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 797/93 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrochrom mit einem
Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger (kohlenstoffarmes Ferro-
chrom) mit Ursprung in Kasachstan, Rußland und der Ukraine L 80/8 2.4. 93
5.4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 831/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Malzbiere mit Ursprung in Malta
(1993) L 88/1 8.4. 93
5. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 832/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für frische Erdbeeren mit Ursprung
in den besetzten Gebieten und zur Festlegung eines Verfahrens für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in diesen Ge-
bieten, für die Referenzmengen festgesetzt sind (1992/93) L 88/3 8.4. 93
5. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 833/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2420/92 zur zeitweiligen Aussetzung der Eingangsabgaben
des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Mischungen aus Rückständen
von der Maisstärkegewinnung und Rückständen aus der Gewinnung des
Maiskeimöls im Naßverfahren L 88/7 8.4. 93
6. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 837/93 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 8528 mit Ursprung in
Malaysia, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 88/15 8. 4. 93
5. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 854/93 des Rates über die Durchfuhrstatistik
und die Statistik des Lagerverkehrs im Warenverkehr zwischen Mitglied-
staaten L 90/1 14.4. 93
13. 4. 93 Verordnung (EWG) Nr. 879/93 der Kommission zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Zulassung zu den Unterpositionen der Korn-
binierten Nomenklatur von bestimmten lebenden Hausrindern und be-
stimmtem Fleisch von Rindern, genannt im Anhang E der Verordnung
(EWG) Nr. 3953/92 des Rates über die Einfuhrregelung für Waren
mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und
Slowenien sowie dem Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien L 92/8 16.4. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABI. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992) L 79/84 1. 4. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3914/92 des Rates vom
19. Dezember 1992 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschafts-
zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche und industrielle Waren
(2. Serie 1993) (ABI. Nr. L 395 vom 31. 12. 1992) L 79/84 1. 4. 93