708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1·
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 10. Mai 1993
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 3. ,,9. PRECIOSA Internationale Fachmesse für
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Schmuck, Uhren, Edelsteine und Silberwaren"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 14. bis 16. August 1993 in Düsseldort
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- 4. ,,IENA - Internationale Ausstellung ,Ideen - Erfindun-
kel VI des Gesetzes vom 21 ...Juni 1976 (BGB!. 1976 II gen - Neuheiten'"
S. 649), wird bekanntgemacht: vom 3. bis 7. November 1993 in Nürnberg
1.
II.
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: Die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mu-
stern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom 7. Okto-
1. ,,NetWorld Europe '93 - The Networking and lnter-
operability Event" ber 1992 (BGBI. 1 S. 1750) bezeichnete Veranstaltung
vom 25. bis 27. Mai 1993 in Frankfurt ,,Ars Antique Frankfurt - Kunst und Antiquitäten",
2. ,,Messe und Kongreß SMT '93, ASIC '93 und Hy- die in der Zeit vom 6. bis 14. November 1993 in Frankfurt
brid '93" stattfinden sollte, wird nunmehr in der Zeit vom 27. Novem-
vom 15. bis 17. Juni 1993 in Nürnberg ber bis 5. Dezember 1993 stattfinden.
Bonn, den 10. Mai 1993
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
693
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1993 Ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 1993 Nr. 22
Tag Inhalt Seite
13. 5. 93 Gesetz über das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693
neu: 105-15
12. 5. 93 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 699
13-6-1
12. 5. 93 Zweite Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnungen des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701
2030-7-3, 13-6-1. 2030-6-12, 2030-6-13
12. 5. 93 Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz und zur Änderung von Verordnungen zum Gerätesicher-
heitsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 704
neu: 8053-4-12: 7102-40, 8053-4-4, 8053-4-6, 8053-4-5, 8053-4-7, 8053-4-9, 8053-4-8
10. 5. 93 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen............. 708
424-2-1-1
Gesetz
über das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 13. Mai 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. die in Anlage 2 aufgeführten Pflanzenschutzmittel nicht
in den Verkehr gebracht
§1 werden.
(1) Die in Anlage I Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Nr. 6 Buchstabe c Satz 1 des Einigungsvertrages vom schaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zum Schutz
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1013) bezeich- der Gesundheit von Mensch und Tier sowie zum Schutz
neten Pflanzenschutzmittel vor Gefahren, insbesondere für den Naturhaushalt, erfor-
1. dürfen abweichend von § 11 Abs. 1 des Pflanzen- derlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
schutzgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra- Wirtschaft, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz
ges genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zu-
1994 in den Verkehr gebracht werden, soweit sie vor stimmung des Bundesrates die Anlagen zu diesem Gesetz
dem 3. Oktober 1990 verpackt und gekennzeichnet zu ändern.
worden sind;
2. dürfen §2
a} außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
genannten Gebietes, lässig
b) vom 1. Januar 1995 an innerhalb des in Artikel 3 des 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein Pflanzenschutz-
Einigungsvertrages genannten Gebietes mittel anwendet,
nicht angewandt werden. 2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ein Pflanzenschutz-
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 dürfen mittel in den Verkehr bringt oder anwendet oder
1. die in Anlage 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel 3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ein Pflanzenschutz-
weder in den Verkehr gebracht noch angewandt und mittel in den Verkehr bringt.
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis §3
zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit Wirkung
(3) Pflanzenschutzmittel, auf die sich eine Zuwiderhand- vom 1. Januar 1993 in Kraft. § 2 tritt am Tage nach der
lung nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Mai 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1993 695
Anlage 1
(zu§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)
Nr. Pflanzenschutzmittel Wirkstoff
1 Acrex 30 EC Dinobuton
2 Anvil Hexaconazol
3 Applaud 25 W Buprofezin
4 bercema-Arbyl Vinylacetat-Homopolymer
5 bercema-Ditox Lindan + Methoxychlor
6 bercema-Doberit Trimorphamid
7 bercema-Soltax Lindan + Methoxychlor
8 Betanil 70 Lenacil + Propham + Proximpham
9 Cekamin Monoethanolamin
10 Cybolt 100 E Flucythrinat
11 Delicia-Sperlingsweizen Strychninnitrat
12 E-Methylbromid Methylbromid, entstehend aus:
1. Gemisch aus Brom, techn.
+ Methanol, techn. + Wasser und
2. rotem Phosphor, techn.
13 Elbacet 50 EC Acetochlor
14 Elbacim Lenacil + Proximpham
15 Elbanox Chlorpropham + Propham
+ Proximpham
16 Elbarex DCU + Lenacil
17 Elbarex 64 DCU + Lenacil
18 Fademorph EK-20 Trimorphamid
19 Falidazon Chloridazon + Lenacil
+ Proximpham
20 Falifendon Dinobuton + Fenazox
21 Falimilbon 30 EC Dinobuton
22 Falitomal Azoluron + Gibberellinsäure
23 Faluron 50 Bromuron
24 Faluron-Kombi Bromuron + Simazin
25 Fekama-Naled 500 Naled
26 Fekama-Naled EC Naled
27 Fentoxan Fenazox
28 Fervin Alloxydim-Natrium
29 Formaldehydlösung Formaldehyd, techn.
techn., 30%ig
30 Formaldehydlösung Formaldehyd, techn.
techn., 37%ig
31 Gramoxone Paraquat
32 Grelutin Naptalam
33 Harvade 25 F Dimethipin
34 Herbizid ES Schwerbenzin
35 Lironion 50 WP Difenoxuron
36 Maloran 50 WP Chlorbromuron
37 MezopurWG Methazol
38 Milcurb Dimethirimol
39 Padan 50 SP Cartap
40 Phynazol Chlormequat + Ethephon
+ Chloral-bis-acylal
41 Pol-Metox flüssig 30 % Methoxychlor
42 Prefix Chlorthiamid
43 Probanil Chlorpropham + Propazin
44 SYS 67 B 2,4-DB (Na-Salz)
45 SYS 67 Buctril DB Bromoxynil + 2,4-DB (K-Salze)
46 SYS67 MB MCPB (Na-Salz)
47 SYS 67 MEB MCPA + MCPB (Na-Salze)
48 SYS-Buratal 2,4-DB (Na-Salz)
49 SYS-Kavitox MCPB + Mecoprop (Na-Salze)
50 SYS-Komasal MCPA, techn.
+ MCPB, techn. (Na-Salze)
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Nr. Pflanzenschutzmittel Wirkstoff
51 SYS-Nadibut MCPB (Na-Salz)
52 Tenysan-Spritzpulver Tetradifon
53 T eridox 500 EC Dimethachlor
54 Trakephon Buminafos
55 Trakephon 75 EC Buminafos
56 Ujotin 2-Naphthyloxyessigsäure-ethylester
57 Ujotin B Benzalkoniumchlorid
+ 2-Naphthyloxyessigsäure-ethylester
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1993 697
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
Nr. Pflanzenschutzmittel Wirkstoff
1 Aliette 80 WP Fosetyl-Aluminium
2 Arbitex-Staub 3} Lindan
3 Arsenal 250 SC lmazapyr
4 Azaplant-Kombi 2 ) Amitrol + Simazin
5 Azaplant-Kombi konz. 2 ) Amitrol + Simazin
6 bercema-Bitosen N Carbendazim
7 bercema-Captan 80 Captan
8 bercema-Exodal Carbendazim + Mancozeb
9 bercema--Meritol Carbendazim
10 bercema-Olamin Carbendazim
11 bercema-Raps- Lindan
lnkrustiermittel 3 )
12 bercema-Ruscalin 3 ) Lindan
13 bercema-Ruscalin SP 3 ) lindan
14 bercema-Spritz- Lindan
Lindan 50 3 )
15 bercema-Tricosal Carbendazim + Nourseothricin
16 Bi 3411-Neu Chloralhydrat
+ Chloralmethyl - .halbacetal
17 Casoron G ) 2
Dichlobenil
18 Clap SC ) 1
Atrazin + Pyridat
19 Dazomet 90 G Dazomet
20 Delicia-Py-Aerosol 61 3 ) Lindan + Pyrethrumextrakt
+ Piperonylbutoxid
21 Delicia-Spezial-Aerosol 3) Lindan + Pyrethrumextrakt
+ Piperonylbutoxid
22 Doruplant Ametryn
2
23 Dratex ) Lindan
24 Elburon ) 1
Atrazin + Fenuron
25 Erbotan 80 WP 2 ) Thiazafluron
26 Faliherban 1 ) Atrazin + Fenuron - Thiazafluron
27 Falisilvan Fenuron
28 Falisolan Bronopol + Carbendazim
29 Falisolan flüssig Bronopol + Carbendazim
30 Falkon Simazin 2 ) Simazin
31 Falkon Uvon Prometryn
32 Fekama-Dichlorvos 50 Dichlorvos
33 Fekama-Dichlorvos 80 Dichlorvos
34 Flibol E 40 Trichlorfon
35 Fongarid 25 WP Furalaxyl
36 Gesaprim- Atrazin + T erbutryn
combi 50 WP 1 )
37 HL-Spritz~ Lindan
und Gießmittel 3 )
38 Krenite Fosamin
39 Lasso Alachlor
40 Malipur Captan
41 Malzid 30 ) 1
MH
42 Malzid combi 1) MH + 2,4-D
43 Metaldehyd 5 % Granulat Metaldehyd
44 Methylbromid 98/2 1) Methylbromid + Chlorpikrin
45 Methylbromid Helm 1 ) Methylbromid + Chlorpikrin
46 Methylbromid Methylbromid + Chlorpikrin
mit Chlorpikrin ICC ) 1
47 Milbol EC ) 1
Dicofol
48 Mutox P Dichlorvos
49 Mutox T Dichlorvos
50 NaTA2} TCA
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Nr. Pflanzenschutzmittel Wirkstoff
51 Omite 30 W Propargit
52 Omite 57 E Propargit
53 Pflanzol-combi 1 ) Dicofol + Permethrin
54 Pflanzol-Kaltnebel 1) Dicofol + Lindan + Pyrethrumextrakt
+ Piperonylbutoxid
55 Pflanzol-Rosenspray 1 ) Dicofol + Lindan + Pyrethrumextrakt
+ Piperonylbutoxid
56 Pflanzol-Spray 1
) Dicofol + Lindan + Pyrethrumextrakt
+ Piperonylbutoxid
57 Polycarbazin Metiram
58 Prefix D 2 ) Dichlobenil
59 Simazin Simazin
50 % Spritzpulver 2 )
60 Simazin-Spritzpulver Simazin
Fahlberg 2 )
61 Thiram FW Thiram
62 Topas C 50 WP Captan + Penconazol
63 Uvon Prometryn
64 Uvon-Kombi 2 ) Prometryn + Simazin
65 Uvon-Kombi 33 2 ) Prometryn + Simazin
66 Voraussaatherbizid Chloralhydrat, techn.
Bi 3411
67 Wonuk konz. 1 ) Atrazin
68 Wotexit-Spritzmittel Trichlorfon
69 Yrodazin 2 ) Simazin
') Die Anwendung dieses Pflanzenschutzmittels ist verboten (§ 1 in Verbindung mit Anlage 1 der
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung).
'') Die Anwendung dieses Pflanzenschutzmittels ist in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten
verboten (§ 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt B der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung).
') Die Anwendung dieses Pflanzenschutzmittels ist in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten
beschränkt (§ 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt B Nr. 36 der Pflanzenschutz-Anwendungsver-
ordnung).
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1993 699
Achte Verordnung
zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung
Vom 12. Mai 1993
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamten- (3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, daß ein
gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1357) verordnet die dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in
Bundesregierung: dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Der Bundesmi-
nister des Innern entscheidet über die Zulassung zum
Artikel 1 Aufstieg unter Berücksichtigung des Absatzes 2 und
des§ 16.
Die Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung vom 2. Juli
1976 (BGBI. 1S. 1723), zuletzt geändert durch die Verord- (4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden
nung vom 5. März 1992 (BGBI. 1 S. 389), wird wie folgt in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maß-
geändert: gebend sind die Anforderungen des Verwendungsbe-
reichs. Die Einführungszeit dauert sechs· Monate und
1. § 2 Abs. 2 Nr. 3b wird wie folgt geändert: umfaßt einen Lehrgang von mindestens einem Monat
Dauer. Soweit Beamte während ihrer bisherigen Tätig-
Nach der Amtsbezeichnung „leitenden Polizeidirektors
keit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben,
im BGS" wird die Amtsbezeichnung „Abteilungspräsi-
wie sie für den Verwendungsbereich in der neuen Lauf-
denten im BGS" eingefügt. Die Amtsbezeichnung
bahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um
„Kommandeurs im BGS" wird gestrichen; nach der
höchstens drei Monate gekürzt werden.
Amtsbezeichnung „Direktors im BGS" wird die Amtsbe-
zeichnung „Präsidenten eines Grenzschutzpräsidiums"
(5) Die Zulassung zum Aufstieg kann widerrufen
eingefügt.
werden, wenn sich der Beamte als ungeeignet er-
weist.
2. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:
,,§ 16a (6) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm
zu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf
Aufstieg für besondere Verwendungen Antrag des Bundesministers des Innern fest, ob die
(1) Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten
BGS, die erbringen den Nachweis in einer nach den Befähi-
gungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem
1. 'nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten Ausschuß. Die während der Einführungszeit erbrach-
und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, ten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen.
2. sich mindestens in einem Amt der Besoldungs-
gruppe 9 der Bundesbesoldungsordnung A minde- (7) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 6 regelt
stens vier Jahre und in einer Dienstzeit von minde- der Bundespersonalausschuß. Der Bundesminister
stens zehn Jahren seit der Verleihung eines Amtes des Innern kann das Verfahren mit Zustimmung des
des mittleren Polizeivollzugsdienstes bewährt haben, Bundespersonalausschusses selbst regeln und durch-
führen. Die Inhalte der Einführung und der Feststellung
3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 das 45. Le- sind aufeinander abzustimmen.
bensjahr vollendet haben,
kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen (8) Bis zum 31. Dezember 1997 kann Beamten, die
werden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach das 55. Lebensjahr vollendet haben und die Voraus-
den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 erworben haben; § 11 setzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen,
bleibt unberührt. Die Befähigung richtet sich auf den unter Beachtung des Absatzes 3 ein Amt der Besol-
Verwendungsbereich nach Absatz 2, Absatz 9 Satz 2. dungsgruppe 1O der Bundesbesoldungsordnung A ver-
Auf die nach Satz 1 Nr. 2 vorausgesetzte Mindest- liehen werden, wenn sie in einer Einführungszeit von
dienstzeit von zehn Jahren wird die Zeit der Wahrneh- mindestens drei Monaten Dauer in die Aufgaben der
mung von vollzugspolizeilichen Aufgaben in einer neuen Laufbahn eingeführt worden sind und der Bun-
gleichwertigen Laufbahn außerhalb des Polizeivoll- desminister des Innern den Abschluß der erfolgreichen
zugsdienstes im BGS angerechnet. Einführung festgestellt hat.
(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten, (9) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung
deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der
nach den Absätzen 4, 6, 7 und 8 auf Grund fachver- Verwendungsbereich sowie das jeweils höchsterreich-
wandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher bare Amt sind in der Entscheidung festzulegen.
Erfahrung zu erwerbende Befähigung erfüllen kann.
Diese können höchstens einem Amt der Besoldungs- (10) Bei der Beförderung kann Beamten, die ein Amt
gruppe 11 der Bundesbesoldungsordnung A zugeord- der Besoldungsgruppe 9 der Bundesbesoldungsord-
net sein. nung A zuzüglich Amtszulage (§ 42 Abs. 1 Bundesbe-
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
soldungsgesetz) mindestens ein Jahr oder das Amt (3) Die Zulassung des Aufstiegs setzt voraus, daß
eines Oberstabsmeisters im BGS innehaben, unmittel- ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in
bar das Amt des Polizeioberkommissars im BGS verlie- dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Der Bundes-
hen werden." minister des Innern entscheidet hierüber unter Berück-
sichtigung des Absatzes 2 und des § 18.
3. § 18 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: (4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden
„Von der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 5 kann der in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maß-
Bundesminister des Innern Ausnahmen zulassen, so- gebend sind die Anforderungen des Verwendungsbe-
weit diese nach dem Abkommen zur Änderung des reichs. Die Einführung dauert mindestens neun Mona-
Abkommens über die einheitliche Ausbildung der An- te; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Einführung
wärler für den höheren Polizeivollzugsdienst und über soll einen Lehrgang von angemessener Dauer umfas-
die Polizei-Führungsakademie vom 8. November 1991 sen. Soweit Beamte während ihrer bisherigen Tätigkei-
(Gemeinsames Ministerialblatt 1992 S. 1059) zulässig ten schon hinreichende Kenntnisse erworben haben,
sind." wie sie für den Verwendungsbereich in der neuen Lauf-
bahn gefordert werden, kann. die Einführungszeit um
höchstens sechs Monate gekürzt werden.
4. Nach§ 18 wird folgender§ 18a eingefügt:
(5) Die Zulassung zum Aufstieg kann widerrufen
,,§ 18a
werden, wenn sich der Beamte als ungeeignet er-
Aufstieg für besondere Verwendungen weist.
(1) Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (6) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm
im BGS, die zu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf
1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten Antrag des Bundesministers des Innern fest, ob die
und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten
erbringen den Nachweis in einer nach den Befähi-
2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht gungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem
und sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Ausschuß. Die während der Einführungszeit erbrach-
Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des ten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen.
gehobenen Polizeivollzugsdienstes bewährt ha-
ben, (7) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 6 regelt
der Bundespersonalausschuß. Der Bundesminister
3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 minde-
des Innern kann das Verfahren mit Zustimmung des
stens 50 Jahre alt sind,
Bundespersonalausschusses selbst regeln und durch-
kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen führen. Die Inhalte der Einführung und der Feststellung
werden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach sind aufeinander abzustimmen.
den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 erworben haben. Die
Befähigung richtet sich auf den Verwendungsbereich (8) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung
nach Absatz 2, Absatz 8 Satz 2. § 11 bleibt unberührt. wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der
Auf die nach Satz 1 Nr. 2 vorausgesetzte Mindest- Verwendungsbereich ist mit den ihm zugeordneten
dienstzeit von zehn Jahren wird die Zeit der Wahrneh- Dienstposten in der Entscheidung zu bezeichnen."
mung von vollzugspolizeilichen Aufgaben in einer
gleichwertigen Laufbahn außerhalb des Polizeivoll- 5. § 32 wird wie folgt gefaßt:
zugsdienstes im BGS angerechnet. ,,§ 32
(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten, Befristung
deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine § 18a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer
nach den Absätzen 4, 6 und 7 auf Grund fachver- Kraft."
wandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher
Erfahrung zu erwerbende Befähigung erfüllen kann. Artikel 2
Diese können höchstens einem Amt der Besoldungs-
gruppe 14 der Bundesbesoldungsordnung A zugeord- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
net sein. in Kraft.
Bonn, den 12. Mai 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1993 701
.. zweite Verordnung
zur Anderung der Laufbahnverordnungen des Bundes
Vom 12. Mai 1993
Auf Grund 1. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1,
- des § 15 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung 2. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, wenn der Urlaub für eine
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder
S. 479) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richter- Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Bundestages oder der Landtage erteilt wurde. Im
19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713), übrigen gilt als Dienstzeit die Zeit eines Urlaubs
- des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom nach§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bis zur Dauer von
3. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1357) insgesamt zwei Jahren,
verordnet die Bundesregierung: 3. der Erziehungsurlaubsverordnung oder einer
Beurlaubung nach § 79 a des Bundesbeamten-
gesetzes, wenn der Beamte ein Kind, für das
Artikel 1
ihm die Personensorge zusteht und das in sei-
Änderung der Bundeslaufbahnverordnung nem Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne des
§ 1 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Be-
überwiegend betreut und erzieht.
kanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449, 863),
zuletzt geändert gemäß Artikel 70 der Verordnung vom In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 und 2 Satz 2 ist§ 7
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt ge- Abs. 5 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Zugrunde
ändert: gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen
Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können
1. In § 4 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden, soweit
solche Zeiten nicht bereits nach § 1O Abs. 3 ange-
,,(3) Die Stellenausschreibung soll sowohl die männ- rechnet worden sind."
liche als auch die weibliche Form verwenden. In Berei-
chen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt b) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9
sind als Männer, sollen sie gezielt durch die Stellenaus- angefügt:
schreibung angesprochen werden." ,,(8) Die Regelung des Absatzes 7 zur Kinderbe-
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. treuung gilt, einschließlich des berücksichtigungs-
fähigen Zeitraumes, entsprechend für die Berück-
2. In § 10 wird nach Absatz 3 folgender Absatz einge- sichtigung der tatsächlichen Pflege eines nach ärzt-
fügt: lichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen na-
hen Angehörigen im Sinne des § 1O Abs. 4.
,,( 4) Absatz 3 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen
Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürfti- (9) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine
gen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Ar-
dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Ge- beitszeiten grundsätzlich gleichzubehandeln."
schwister sowie volljährigen Kinder."
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 4. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
und 6. a) In_ Satz 3 wird die Zahl „38" durch die Zahl „40"
ersetzt;
3. § 12 wird wie folgt geändert:
b) nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
a) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
„Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die
,,(7) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor-
tatsächliche Pflege eines nach ärztlichem Gutachten
aussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von
pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des
der ersten Verleihung eines Amtes in der Lauf-
§ 10 Abs. 4 zu berücksichtigen."
bahngruppe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall
festgelegte Probezeit hinaus geleistet sind, sind
anzurechnen. Als Dienstzeit gilt die Zeit eines Ur- 5. In § 44 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte ,,§ 1O Abs. 4"
laubs nach durch die Worte ,,§ 10 Abs. 5" ersetzt.
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 2 2. In§ 9 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:
Änderung ,,(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen
der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürfti-
gen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus
Die Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung vom 2. Juli
dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Ge-
1976 (BGBI. 1 S.1723), zuletzt geändert durch die Verord-
schwister sowie volljährigen Kinder."
nung vom 12. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 699), wird wie folgt
geändert: Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
1. In § 10 wird nach Absatz 7 folgender Absatz einge- 3. § 10 wird wie folgt geändert:
fügt:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(8) Absatz 7 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen
,,(6) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor-
Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürfti-
aussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von
gen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus
der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn.
dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Ge-
Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte
schwister sowie volljährigen Kinder."
Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen.
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. Als Dienstzeit gilt
1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit
2.. § 11 wird wie folgt geändert: eines Urlaubs nach§ a. Abs. 2 Satz 1,
Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5, 6 und 7 2. bis zur Dauer von insgesamt vier Jahren die Zeit
angefügt: eines Urlaubs nach § 8 Abs. 2 Satz 1, wenn
,.,(5) Als Dienstzeit gilt die Zeit eines Urlaubs nach der dieser zur Ausübung einer Tätigkeit als wissen-
Erziehungsurlaubsverordnung oder einer Beurlaubung schaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei
nach § 79 a des Bundesbeamtengesetzes, wenn der Fraktionen des Deutschen Bundestages oder
Beamte ein Kind, für das ihm die Personensorge zu- der Landtage erteilt wurde,
steht und das in seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im 3. die Zeit eines Urlaubs im Sinne des § 8 Abs. 2
Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgeset- Satz 2,
zes überwiegend betreut und erzieht. Zugrunde gelegt
4. die Zeit eines Urlaubs nach der Erziehungsur-
wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzöge-
laubsverordnung oder einer Beurlaubung nach
rung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens
§ 79 a des Bundesbeamtengesetzes, wenn der
zwei Jahre berücksichtigt werden, soweit solche Zeiten
Beamte ein Kind, für das ihm die Personensorge
nicht bereits nach § 10 Abs. 7 angerechnet worden
sind. zusteht und das in seinem Haushalt lebt, oder
ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundeser-
(6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinderbetreu- ziehungsgeldgesetzes überwiegend betreut und
ung gilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen erzieht.
Zeitraumes, entsprechend für die Berücksichtigung der In den Fällen der Nummern 1 und 3 ist§ 8 Abs. 2
tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten Satz 3 entsprechend anzuwenden. Zugrunde gelegt
pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzö-
Sinne des § 10 Abs. 8. gerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höch-
(7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine stens zwei Jahre berücksichtigt werden, soweit sol-
Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeits- che Zeiten nicht bereits nach § 9 Abs. 3 angerech-
zeiten grundsätzlich gleichzubehandeln." net worden sind."
b) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8
angefügt:
Artikel 3 ,,(7) Die Regelung des Absatzes 6 zur Kinderbe-
Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung treuung gilt, einschließlich des berücksichtigungsfä-
higen Zeitraumes, entsprechend für die Berücksich-
Die Kriminal-Laufbahnverordnung vom 22. Juli 1971 tigung der tatsächlichen Pflege eines nach ärztli-
(BGBI. 1 S. 1110), zuletzt geändert durch die Verordnung chem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen
vom 3. November 1992 (BGBI. 1 S. 1849), wird wie folgt Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 4.
geändert:
(8) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Ar-
beitszeiten grundsätzlich gleichzubehandeln."
,,(1) Für Einstellungen sind die Bewerber durch Stel-
lenausschreibungen zu ermitteln, wenn davon nicht
nach § 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes abge- 4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
sehen werden kann. Die Stellenausschreibung soll so- a) In Satz 2 wird die Zahl „38" durch die Zahl „40"
wohl die männliche als auch die weibliche Form ver- ersetzt;
wenden. In Bereichen, in denen Frauen in geringerer
b) nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
Zahl beschäftigt sind als Männer, sollen sie gezielt
durch die Stellenausschreibung angesprochen wer- „Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die
den." tatsächliche Pflege eines nach ärztlichem Gutach-
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1993 703
ten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen 1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit
im Sinne des § 9 Abs. 4 zu berücksichtigen." eines Urlaubs nach§ 7 Abs. 2 Satz 1,
2. die Zeit eines Urlaubs im Sinne des§ 7 Abs. 2
Satz 2,
Artikel 4
3. die Zeit eines Urlaubs nach der Erziehungsur-
Änderung
laubsverordnung oder einer Beurlaubung nach
der Hausinspektion-Laufbahnverordnung
§ 79 a des Bundesbeamtengesetzes, wenn der
Die Hausinspektion-Laufbahnverordnung vom 16. Sep- Beamte ein Kind, für das ihm die Personensorge
tember 1971 (BGBI. 1 S. 1601 ), zuletzt geändert durch zusteht und das in seinem Haushalt lebt, oder
Artikel 4 der Verordnung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundeser-
S. 446), wird wie folgt geändert: ziehungsgeldgesetzes überwiegend betreut und
erzieht.
1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist§ 7 Abs. 2
Satz 3 entsprechend anzuwenden. Zugrunde gelegt
„Die Stellenausschreibung soll sowohl die männliche
wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzö-
als auch die weibliche Form verwenden. In Bereichen,
gerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höch-
in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als
stens zwei Jahre berücksichtigt werden, soweit sol-
Männer, sollen sie gezielt durch die Stellenausschrei-
che Zeiten nicht bereits nach § 8 Abs. 3 angerech-
bung angesprochen werden."
net worden sind."
2. In § 8 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt: b) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7
,,( 4) Absatz 3 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen angefügt:
Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürfti- ,,(6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinder-
gen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus betreuung gilt, einschließlich des berücksichtigungs-
dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Ge- fähigen Zeitraumes, entsprechend für die Berück-
schwister sowie volljährigen Kinder." sichtigung der tatsächlichen Pflege eines nach ärzt-
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. lichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen na-
hen Angehörigen im Sinne des§ 8 Abs. 4.
3. § 10 wird wie folgt geändert: (7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine
Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Ar-
a) § 10 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: beitszeiten grundsätzlich gleichzubehandeln."
,,(5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor-
aussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von Artikel 5
der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn.
Inkrafttreten
Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte
Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Als Dienstzeit gilt Kraft.
Bonn, den 12. Mai 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Tei'I 1 ·
Verordnung
zum Gerätesicherheitsgesetz
und zur Änderung von Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz
Vom 12. Mai 1993
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset- Maschinen oder an einer Zugmaschine anzubringen sind,
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober sofern diese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Werk-
1992 (BGBI. 1 S. 1793) verordnet die Bundesregierung zeuge sind.
nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeits-
mittel und auf Grund des§ 11 des Gerätesicherheitsgeset- {5) Diese Verordnung gilt nicht für:
zes verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der 1. zum Heben oder zur Fortbewegung von Personen (mit
beteiligten Kreise - jeweils in Verbindung mit Artikel 12 des oder ohne Last) geplante, konstruierte und gebaute
Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gerätesicherheitsge- Hebezeuge einschließlich Seilfahrtanlagen, ausge-
setzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564): nommen Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrerplatz,
2. Maschinen, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar
angewandte menschliche Arbeitskraft ist, ausgenom-
Artikel 1 men Maschinen, die zum Heben von Lasten verwen-
det werden,
Neunte Verordnung
zum Gerätesicherheitsgesetz 3. Maschinen für medizinische Zwecke, die in unmittel-
(Maschinenverordnung - 9. GSGV) *) barer Berührung mit den Patienten verwendet wer-
den,
§ 1 4. spezielle Einrichtungen für Jahrmärkte und Vergnü-
gungsparks,
Anwendungsbereich
5. Dampfkessel und Druckbehälter,
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von
6. speziell für eine nukleare Verwendung entwickelte
Maschinen.
oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer
Emission von Radioaktivität führen kann,
(2) Eine Maschine im Sinne dieser Verordnung ist eine
Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder 7. in eine Maschine eingebaute radioaktive Teile,
Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, 8. Feuerwaffen,
sowie von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekrei-
sen, die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verar- 9. Lagertanks und Förderleitungen für Benzin, Diesel-
beitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Auf- kraftstoff, entzündliche Flüssigkeiten und gefährliche,
bereitung eines Werkstoffes, zusammengefügt sind. einschließlich wassergefährdende Stoffe,
10. Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die aus-
(3) Als Maschine gilt auch eine Gesamtheit von Ma- schließlich für die Beförderung von Personen in der
schinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem
sind und betätigt werden, daß sie als Gesamtheit funktio- Wasserwege bestimmt sind, und Beförderungsmittel,
nieren.
soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf
(4) Ferner gelten als Maschine auswechselbare Ausrü- öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf
stungen zur Änderung der Funktion einer Maschine, die dem Wasserwege geplant und konstruiert sind; nicht
nach dem Inverkehrbringen vom Bedienungspersonal ausgenommen sind Fahrzeuge in mineralgewinnen-
selbst an einer Maschine oder einer Reihe verschiedener den Betrieben,
11. Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 89/392/EWG des die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe und Anla-
Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der gen,
Mitgliedstaaten für Maschinen (ABI. EG Nr. L 183 S. 9), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 91/368/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 (ABI. EG 12. seilgeführte Einrichtungen für die öffentliche und nicht-
Nr. L 198 S. 16). öffentliche Personenbeförderung,
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1993 705
13. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen im Sinne Betriebsanleitung nach Anhang I Nr. 1.7.4 Buchstabe a
des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 74/150/EWG des bis e, g und h der Richtlinie 89/392/EWG in deutscher
Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechts- Sprache beigefügt sein.
vorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebs-
(2) Eine Maschine, die in eine Maschine eingebaut oder
erlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschi-
mit anderen Maschinen zu einer Maschine im Sinne dieser
nen a.uf Rädern (ABI. EG Nr. L 84 S. 10), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 88/297/EWG vom 20. Mai Verordnung zusammengefügt werden soll, darf ohne Erfül-
1988 (ABI. EG Nr. L 126 S. 52), und lung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen in den
Verkehr gebracht werden, wenn dieser Maschine eine
14. ausschließlich für militärische Zwecke oder zur Auf- Erklärung des Hersteller~ oder seines in der Gemeinschaft
rechterhaltung der öffentlichen Ordnung geplante, niedergelassenen Bevollmächtigten gemäß Anhang II Ab-
konstruierte und gebaute Maschinen. schnitt B der Richtlinie 89/392/EWG beigefügt ist. Satz 1
(6) Werden die in der Richtlinie 89/392/EWG des Rates gilt nicht, wenn die Maschinen unabhängig voneinander
vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften funktionieren können, sowie für auswechselbare Ausrü-
der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABI. EG Nr. L 183 S. 9), stungen im Sinne des § 1 Abs. 4.
zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/368/EWG des (3) Sind weder der Hersteller noch sein in der Gemein-
Rates vom 20. Juni 1991 (ABI. EG Nr. L 198 S. 16), ge- schaft niedergelassener Bevollmächtigter den Verpflich-
nannten Gefahren, die von einer Maschine ausgehen, tungen der vorstehenden Absätze nachgekommen, so
ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch obliegen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2
die andere besondere Gemeinschaftsrichtlinien in deut- der Person, die die Maschine in der Gemeinschaft in den
sches Recht umgesetzt werden, so gelten insoweit die Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für
Bestimmungen dieser Verordnung für diese Maschine und denjenigen, der Maschinen oder Teile von Maschinen
diese Gefahren nicht. unterschiedlichen Ursprungs zusammenfügt oder eine Ma-
(7) Gehen von einer Maschine hauptsächlich Gefahren schine für den Eigengebrauch herstellt.
auf Grund von Elektrizität aus, so fällt diese Maschine (4) Die in Absatz 3 vorgesehenen Verpflichtungen gelten
ausschließlich in den Anwendungsbereich der Ersten Ver- nicht für denjenigen, der eine auswechselbare Ausrüstung
ordnung zum Gesetz über technische Arbeitsmittel vom gemäß § 1 Abs. 4 an einer Maschine oder Zugmaschine
11. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 629). anbringt, sofern die Teile zusammenpassen, jeder Be-
standteil der zusammengefügten Maschine mit dem EG-
Zeichen versehen ist und die jeweilige EG-Konformitätser-
§2
klärung mitgeliefert wird.
Sicherheitsanforderungen
Maschinen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, §4
wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits-
anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 89/392/EWG EG-Kennzeichnung
entsprechen und bei ordnungsgemäßer Aufstellung und (1) Das nach§ 3 Abs. 1 erforderliche EG-Zeichen muß
Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicher- auf jeder Maschine sichtbar, lesbar und dauerhaft ange-
heit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit bracht sein.
von Haustieren und Gütern nicht gefährden.
(2) Das EG-Zeichen besteht
1. aus dem Kennzeichen „CE" nach Anhang III der Richt-
§3 linie 89/392/EWG,
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen 2. aus den beiden letzten Ziffern der Zahl des Jahres, in
(1) Beim Inverkehrbringen einer Maschine müssen fol- dem das Zeichen angebracht wurde.
gende Voraussetzungen erfüllt sein: (3) Zeichen oder Aufschriften, die mit dem EG-Zeichen
1. Die Maschine muß mit dem EG-Zeichen nach § 4 verwechselt werden können, dürfen nicht angebracht
versehen und es muß ihr eine EG-Konformitätserklä- werden.
rung nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie
89/392/EWG beigefügt sein, wodurch der Hersteller
§5
oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Be-
vollmächtigter bestätigt, daß Ordnungswidrigkeiten
a) die Maschine den Sicherheitsanforderungen des § 2 Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
entspricht und des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
b) die in Artikel 8 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 89/392/ oder fahrlässig
EWG vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konfor- 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 eine Maschine ohne EG-Kon-
mitätserklärung nach Anhang V oder der EG-Bau- formitätserklärung in den Verkehr bringt,
musterprüfung nach Anhang VI eingehalten sind 2. entgegen§ 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 4 Abs. 1
und
und 2 eine Maschine in den Verkehr bringt, auf der das
c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm EG-Zeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat. Weise angebracht ist, oder
2. Der Maschine muß vom Hersteller oder seinem in der 3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Satz 1 eine
Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten eine Maschine in den Verkehr bringt, der die vorgeschriebe-
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ne Betriebsanleitung oder die Erklärung des Herstellers (3) In§ 4 Satz 2 der Maschinenlärminformations-Verord-
oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen nung vom 18. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 146), die durch
Bevollmächtigten nicht beigefügt ist. Artikel 10 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBL 1
S. 1564) geändert worden ist, werden die Worte „am
31 . Dezember 1992" durch die Worte „mit Ablauf des
§6
31. Dezember 1994" ersetzt.
Übergangsbestimmungen
(4) Die Schutzaufbautenverordnung vom 18. Mai 1990
( 1) Auf Ausrüstungen im Sinne der Schutzaufbauten- (BGBI. 1 S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 96 des
verordnung vom 18. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 957) und der Gesetzes vom 27. April 1993 (BGB!. 1 S. 512), wird wie
Verordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge vom folgt geändert:
6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2179) sind die Bestimmun-
gen dieser Verordnung erst ab dem 1. Juli 1995 anzu-
. wenden. 1. In§ 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 werden jeweils die Worte
„nach § 5 benannte oder eine sonstige der Kommission
(2) Maschinen, die den bis zum 31. Dezember 1992 im der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 9 der
Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden Bestim- Richtlinie 84/532/EWG mitgeteilte" gestrichen und die
mungen entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1994 Worte „dieser Richtlinie" durch die Worte „der Richtlinie
in den Verkehr gebracht werden. 84/532/EWG" ersetzt.
(3) Die in Absatz 1 genannten Ausrüstungen, die den bis
2. § 5 wird aufgehoben.
zum 31. Dezember 1992 im Geltungsbereich dieser Ver-
ordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen
bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht 3. § 9 wird gestrichen.
werden.
4. Dem§ 10 wird folgender Satz angefügt:
(4) Die Bestimmungen der Schutzaufbautenverordnung
und der Verordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge „Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer
bleiben bis zu deren Außerkrafttreten unberührt. Kraft."
(5) Die Verordnung über kraftbetriebene Flurtörder-
zeuge vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2179), zuletzt
geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 27. April 1993
Artikel 2 (BGBI. 1 S. 512), wird wie folgt geändert:
Änderung von Verordnungen
1. In § 3 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „nach § 5
benannten oder einer sonstigen, der Kommission der
(1) In § 1 der Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980
Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 5 Abs. 3
(BGBI. 1 S. 205), die zuletzt durch Artikel 9 Nr. 4 des
der Richtlinie 86/663/EWG mitgeteilten Stelle" ersetzt
Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1S. 1564) geändert
durch die Worte „zugelassenen Stelle".
worden ist, wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 ange-
fügt:
2. In§ 4 Satz 1 werden die Worte „nach§ 5" gestrichen.
,,(7) Für Aufzugsanlagen, die dieser Verordnung und zu-
gleich den Vorschriften der Maschinenverordnung vom
3. § 5 wird aufgehoben.
12. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 704) unterliegen, gelten die
Vorschriften der letztgenannten Verordnung. Satz 1 gilt
nicht für Vorschriften, die Anforderungen an den Betrieb 4. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:
der Aufzugsanlagen stellen und keine Änderungen der „Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer
Beschaffenheit der Anlagen zur Folge haben." Kraft."
(2) Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (6) Die Verordnung über das Inverkehrbringen von
vom 21. Dezember 1989 (BGBL I S. 2541 ), zuletzt geän- einfachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBL 1
dert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 27. April 1993 S. 1171), zuletzt geändert durch Artikel 99 des Gesetzes
(BGBI. 1 S. 512), wird wie folgt geändert: vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „nach § 6
benannte oder eine sonstige, der Kommission der 1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „nach § 6
Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 9 Abs. 2 benannte oder eine sonstige, der Kommission der Eu-
der Richtlinie 88/378/EWG mitgeteilte" gestrichen und ropäischen Gemeinschaften nach Artikel 9 Abs. 1 der
die Worte „dieser Richtlinie" durch die Worte „der Richt- Richtlinie 87/404/EWG mitgeteilte" gestrichen und die
linie 88/378/EWG" ersetzt. Worte „dieser Richtlinie" durch die Worte „der Richtlinie
87/404/EWG" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „nach Absatz 1
Nr. 2" gestrichen. 2. In§ 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „der in Absatz 1
Nr. 2 genannten Stellen" durch die Worte „zugelassene
3. § 6 wird aufgehoben. Stelle" ersetzt.
4. § 9 wird gestrichen. 3. § 6 wird aufgehoben.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1993 707
(7) Die Verordnung über das Inverkehrbringen von per- 3. In § 7 werden die Worte „der in § 6 genannten Stellenu
sönlichen Schutzausrüstungen vom 10. Juni 1992 (BGBI. 1 durch die Worte „zugelassene Stelle" ersetzt.
S. 1019), zuletzt geändert durch Artikel 98 des Gesetzes
vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie folgt geän- 4. § 8 wird aufgehoben.
dert:
1. § 4 wird aufgehoben.
Artikel 3
2. In § 6 Satz 1 werden die Worte „durch eine nach § 8
benannte oder eine sonstige, der Kommission der Inkrafttreten
Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 9 Abs. 1
dieser Richtlinie mitgeteilte zugelassene Stelle" ge- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
strichen. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Mai 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Bf 0m
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1·
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,10 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. , PosHach 13 20 • 5300 Bonn 1
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 10. Mai 1993
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 3. ,,9. PRECIOSA Internationale Fachmesse für
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Schmuck, Uhren, Edelsteine und Silberwaren"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 14. bis 16. August 1993 in Düsseldort
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- 4. ,,IENA - Internationale Ausstellung ,Ideen - Erfindun-
kel VI des Gesetzes vom 21 ...Juni 1976 (BGB!. 1976 II gen - Neuheiten'"
S. 649), wird bekanntgemacht: vom 3. bis 7. November 1993 in Nürnberg
1.
II.
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: Die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mu-
stern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom 7. Okto-
1. ,,NetWorld Europe '93 - The Networking and lnter-
operability Event" ber 1992 (BGBI. 1 S. 1750) bezeichnete Veranstaltung
vom 25. bis 27. Mai 1993 in Frankfurt ,,Ars Antique Frankfurt - Kunst und Antiquitäten",
2. ,,Messe und Kongreß SMT '93, ASIC '93 und Hy- die in der Zeit vom 6. bis 14. November 1993 in Frankfurt
brid '93" stattfinden sollte, wird nunmehr in der Zeit vom 27. Novem-
vom 15. bis 17. Juni 1993 in Nürnberg ber bis 5. Dezember 1993 stattfinden.
Bonn, den 10. Mai 1993
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger