Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1993 687
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 1000 Jahre Potsdam)
Vom 19. April 1993
Auf Grund des§ 6 des Gesetzes über die Ausprägung „1000 JAHRE POTSDAM
von Scheidemünzen in d.er im Bundesgesetzblatt Teil III, 993-1993".
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, aus Anlaß Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl „1993",
der 1000-Jahr-Feier der Stadt Potsdam eine Bundes- das Münzzeichen „F" der Staatlichen Münze Stuttgart und
münze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen die Umschrift:
Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt
7,95 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Münze Stuttgart. 10 DEUTSCHE MARK".
Die Münze wird ab 16. Juni 1993 in den Verkehr ge- Die Jahreszahl „ 1993" und das Münzzeichen „F" befin-
bracht. den sich im Feld zwischen Adlerfängen und Umschrift.
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat
Inschrift:
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht
von 15,5 Gramm. ,,DAS GANZE EILAND MUSS EIN PARADIES WERDEN".
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von
einem schützenden glatten Randstab umgeben. Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein fünf-
zackiger Stern eingeprägt. ·
Die Bildseite zeigt die geschichtliche Entwicklung der
Stadt Potsdam bis zur Gegenwart durch Architekturzitate. Der Entwurf der Münze stammt von Erich Ott, Mün-
Die Umschrift lautet: chen.
Bonn, den 19. April 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 5. Mai 1993
Tag Inhalt Seite
14. 4. 93 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (EGKS-Waren 1. Januar 1993) 794
19. 4. 93 Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 49 Ober einheitliche Vorschriften hinsichtlich der
Emission von Schadstoffen aus Selbstzündungsmotoren (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 49) . . . . 807
22. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sowie der Protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 808
5. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-
sation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . 811
6. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 811
6. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 812
6. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . • . . . . . . . 812
6. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 813
6. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 813
7. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens Ober die Gleichwer-
tigkeit der Studienzeit an den Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 814
7. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die akademi-
sche Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 814
7. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 815
8. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung yon Kernwaffen 816
Die Änderung 02 der ECE-Regelung Nr. 49 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten
des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Preis des Anlagebandes: 11,00 DM (9,30 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,00 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Anpassung des Weingesetzes an Änderungen des Gemeinschaftsrechts
Vom 30. April 1993
Auf Grund des § 71 a des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1982 (BGBI. 1S. 1196), der durch Artikel 1 Nr. 44 des Gesetzes
vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1424) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 71
Abs. 1 des Weingesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Oktober
1992 (BGBI. 1 S. 1822) neugefaßt worden ist, verordnet der Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Gesundheit:
Artikel 1
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982
(BGBI. 1S. 1196), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober
1992 (BGBI. 1 S. 1822), wird wie folgt geändert:
1. In § 46 Abs. 5 Nr. 2 wird die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3309/85" durch
die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 2333/92" ersetzt.
2. Die Anlagen 1 bis 4 erhalten die sich aus der Anlage zu dieser Verordnung
ergebende Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung, in Kraft.
Bonn, den 30. April 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1993 671
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 2)
Anlage 1
(zu § 67 Abs. 1 ,
Fundstellen siehe Anlage 4)
Vorschrift der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Inhalt der Regelung
Abschnitt 1
(zu§ 67 Abs. 1 Nr. 1)
1 . Artikel 6 Abs. 3, Artikel 7 Abs. 4, Artikel 67 Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3, 5, 6, 7 Verwendungsbeschränkungen
der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 für bestimmte Erzeugnisse
2. Artikel 15 Abs. 1, 4 Satz 1 , Artikel 16 Abs. 1, Artikel 17 Abs. 3 Unterabs. 1 Önologische Verfahren und
Satz 2, Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Behandlungsstoffe
3. Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/90 Önologische Verfahren und
Behandlungsstoffe
4. Artikel 2 Unterabs. 2, 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 Önologische Verfahren und
Behandlungsstoffe
5. Artikel 1 Abs. 1 Satz 1, Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2394/84 Önologische Verfahren und
Behandlungsstoffe
6. Artikel 16 Abs. 6, 7 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Verschnitt
7. Artikel 18 Abs. 1 Unterabs. 2, 3, Abs. 2, Artikel 19 Abs. 1 bis 4 Unterabs. 1, Erhöhung des vorhandenen
Abs. 5, 6 Unterabs. 1, Abs. 7, Artikel 23 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 3 Unter- oder potentiellen Alkohol-
abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 gehaltes, Konzentrierung
8. Artikel 8 Abs. 2 Unterabs. 2, 4 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 Erhöhung des vorhandenen
oder potentiellE:1n Alkohol-
gehaltes, Konzentrierung
9. Artikel 21 Abs . 1, 3, Artikel 23 Abs . 1 Unterabs. 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Säuerung und Entsäuerung
Nr. 822/87
10. Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 Säuerung und Enlsäuerung
11. Artikel 22 Abs. 1, 2 Unterabs . 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Süßung
12. Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1618/70 Süßung
13 . Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Zusatz von Alkohol
14 . Artikel 35 Abs . 1 Unterabs . 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Auspressen von Weintrauben
und -trub, Vergären von
Traubentrester
15 . Artikel 65 Abs . 1, Artikel! 66 Abs . 1, 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Gehalt an schwefliger Säure und
flüchtiger Säure
16. Artikel 67 Abs. 1, Artikel! 73 Abs . 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Abgabe oder Anbieten von
Erzeugnissen zum unmittel-
baren menschlichen Verbrauch
17 . Artikel 4a Unterabs. 1 Satz .2 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 Abgabe oder Anbieten von
Erzeugnissen zum unittel-
baren menschlichen Verbrauch
18. Artikel 68 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Schaumweinherstellung
19. Artikel 3, Artikel 5 Abs. 1 , 2, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 12 Abs. 1, Artikel 15 Schaumweinherstellung
Abs. 1, Artikel 18 Abs. 1 Unterabs. 1, 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92
20 . Artikel! 69 Abs . 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Vorbehalt der Herstellung aus
zugelassenen oder
empfohlenen Rebsorten
21. Artikel 70 Abs. 1, 3, 4 Satz 1, Abs. 5, 6 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Anforderungen an eingeführte
Erzeugnisse, Verwendungs-
beschränkungen
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Vorschrift der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Inhalt der Regelung
22. Artikel 5 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 Verbot der Bewässerung von
Weinbergsflächen
23. Artikel 6 Abs. 1, Artikel 1O Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 Herstellung innerhalb eines
bestimmten Anbaugebietes
24. Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 Herstellung innerhalb eines
bestimmten Anbaugebietes
25. Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1698/70 Herstellung innerhalb eines
bestimmten Anbaugebietes
26. Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1698/70 Lagerung von Trauben und
Traubenmost
27. Artikel 1 Unterabs. 1 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 Lagerung und Transport
28. Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 Lagerung und Transport
29. Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2, 3, Abs. 3, 4 Unterabs. 2, 3 Anreicherung, Süßung,
der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 Säuerung und Entsäuerung der
Schaumwein-Cuvee
30. Artikel 11 Abs. 1, Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 Grenzwerte für schweflige
Säure bei Schaumwein
31. Artikel 3, Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1, 2 erster Anstrich, Artikel 5 Unter- Herstellung von Likörwein
abs. 1, 2 Buchstabe a erster bis dritter Anstrich, Buchstabe b, c, Artikel 7,
Artikel 10, Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1, Artikel 12 Unterabs. 1 Buchstabe a
Satz 1, Buchstabe b, c der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88
32. Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 Grenzwerte für schweflige
Säure bei Likörwein
Abschnitt II
(zu § 67 Abs. 1 Nr. 2)
1. Artikel 40 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Buchstabe a, soweit er sich auf Irreführende Bezeichnungen
irreführende Angaben bezieht, der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 und Aufmachungen
2. Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Buchstabe a, soweit er sich auf Irreführende Bezeichnungen
irreführende Angaben bezieht, der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 und Aufmachungen
Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1993 673
Anlage 2
(zu § 68 Abs. 2 Nr. 4 und § 69 Abs. 5 Nr. 3,
Fundstellen siehe Anlage 4)
Vorschrift der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Inhalt der Regelung
1. Artikel 23 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Anzeigen
2. Artikel 2 Abs. 1, 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2240/89 Anzeigen
3. Artikel 6 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 Anzeigen
4. Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2152/75 Anzeigen
5. Artikel 2 Abs. 1, 2 Unterabs. 1, Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1618/70 Anzeigen
6. Artikel 5 Unterabs. 2 Buchstabe a letzter Satz, soweit er sich auf die Melde- Anzeigen
pflicht bezieht, Artikel 8 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88
7. Artikel 71 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Vorschriften über Begleit-
papiere
8. Artikel 15 Abs. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 Vorschriften über Begleit-
papiere
9. Artikel 8, Artikel 17, Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 Vorschriften über Begleit-
papiere
10. Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2903/79, soweit er sich auf Vorschriften über Begleit-
amtliche Dokumente bezieht papiere
11. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92, soweit er sich auf amtliche Vorschriften über Begleit-
Dokumente bezieht papiere
12. Artikel 3 Abs. 1, Artikel 4 Abs. 1, Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1, Vorschriften über Begleit-
Abs. 2, 3, 4, Artikel 6 Abs. 1, 2 Unterabs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a, 3, Artikel 7 papiere
Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1, Abs. 5, 8 Unter-
abs. 1, Artikel 10 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Artikel 11 Unterabs. 1, 2
Satz 1, Artikel 12 Unterabs. 1, 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 986/89
13. Artikel 9 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 Vorschriften über Begleit-
papiere
14. Artikel 71 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Buchführung, Geschäftspapiere
15. Artikel 9, Artikel 10 Abs. 1, 2, Artikel 18, Artikel 19 Abs. 1, 2, Artikel 23, Buchführung, Geschäftspapiere
Artikel 24 Abs. 1 bis 5, Artikel 33, Artikel 35 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2392/89
16. Artikel 4 Abs. 1, soweit er sich auf Geschäftspapiere und Ein- und Ausgangs- Buchführung, Geschäftspapiere
bücher bezieht, Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2903/79
17. Artikel 6 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 Buchführung, Geschäftspapiere
18. Artikel 4 a Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78, soweit er sich auf Buchführung, Geschäftspapiere
amtliche Handelsunterlagen bezieht
19. Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1618/70 Buchführung, Geschäftspapiere
20. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92, soweit er sich auf Geschäfts- Buchführung, Geschäftspapiere
papiere und Ein- und Ausgangsbücher bezieht
21. Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 3, Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Buchführung, Geschäftspapiere
Unterabs. 1, 3, Abs. 3, 4 Unterabs. 2 erster Halbsatz, Artikel 15, Artikel 16
Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 bis 4, Artikel 17 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2,
Artikel 18 Abs. 1 Unterabs. 1, Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 986/89
22. Artikel 5 Unterabs. 2 Buchstabe a letzter Satz, soweit er sich auf die Buch- Buchführung, Geschäftspapiere
führung bezieht, Artikel 8 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88
23. Artikel 2 Abs. 5, Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2240/89 Buchführung, Geschäftspapiere
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 3
(zu § 69 Abs. 4,
Fundstellen siehe Anlage 4)
Vorschrift der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Inhalt der Regelung
Abschnitt 1
Abschnitt II
(zu§ 69 Abs. 4)
1. Artikel 72 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Bezeichnungen, Hinweise,
sonstige Angaben und
Aufmachungen
2. Artikel 15 Abs. 1, 2, 3 Unterabs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1, Abs. 5, 7 Unterabs. 1 Bezeichnungen, Hinweise,
der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 sonstige Angaben und
Aufmachungen
3. Artikel 4a Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78, soweit er sich auf Bezeichnungen, Hinweise,
Etiketten und Verpackung bezieht sonstige Angaben und
Aufmachungen
4. Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2903/79, soweit er sich auf Bezeichnungen, Hinweise,
Etikettierung und Verpackung bezieht sonstige Angaben und
Aufmachungen
5. Artikel 1 Abs. 3 Unterabs. 3, Artikel 2 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Bezeichnungen, Hinweise,
Buchstabe a, b erster Satzteil in Verbindung mit§ 12 Abs. 1 der Verordnung sonstige Angaben und
über Wein, Likörwein und weinhaltige Getränke (Wein-Verordnung) in der Aufmachungen
Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1983 (BGBI. 1S. 1078), Abs. 5
Unterabs. 1, 2 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b, Artikel 4 Abs. 4 Unterabs. 1,
Artikel 5 Abs. 1, Artikel 6 Abs. 1, Artikel 11 Abs. 1, Artikel 12 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 5 Unterabs. 1, 2 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b Satz 1, Artikel 13
Abs. 3 Unterabs. 1, Artikel 14 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 1, Artikel 20 Abs. 1
Buchstabe a bis f, Artikel 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 Unterabs. 1, Artikel 25
Abs. 1, Artikel 26 Abs. 1 Unterabs. 1, Artikel 27 Abs. 1, Artikel 28 Abs. 1, 6
Unterabs. 1, 3 Satz 1, Unterabs. 5, Abs. 7, Artikel 29 Abs. 1, 2, Artikel 30
Abs. 1, Artikel 31 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 3 Unterabs. 1, Artikel 38 Abs. 2,
Artikel 39 Abs. 2, Artikel 40 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2, soweit er sich nicht auf
irreführende Angaben bezieht, Artikel 43 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1 Unterabs. 1
der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89
6. Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2, Artikel 2, Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 1, 2, 3 Bezeichnungen, Hinweise,
Satz 1, Abs. 2, 3 Unterabs. 1 Buchstabe c letzter Satz, Unterabs. 2, 3, Abs. 4, sonstige Angaben und
Artikel 4 Abs. 1, Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1, 3, 4, Abs. 3 Unterabs. 1, Abs. 5 Aufmachungen
Unterabs. 1, 3, Abs. 6, 7 Unterabs. 1, 2, Artikel 6 Abs. 1, Artikel 9 Abs. 1
Unterabs. 1, 2~ 4, Abs. 2 bis 5, Artikel 10, Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 2,
Artikel 12 Abs. 4, Artikel 14 Abs. 2, 3, 4, 5 Unterabs. 1, Abs. 6, 7 Unterabs. 1,
Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1, 2, Abs. 5, Artikel 16, Artikel 17 Abs. 1, 2
Unterabs. 2, Artikel 18 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 bis 4, Artikel 20 Abs. 2
Unterabs. 1, Artikel 21 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 22,
Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90
7. Artikel 3, Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1, Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1, 2, Abs. 2 Bezeichnungen, Hinweise,
Unterabs. 1, 2, Abs. 3, 4, 5 Unterabs. 1, 2, 4, Abs. 6 Buchstabe a erster sonstige Angaben und
und zweiter Anstrich, Buchstabe b erster und zweiter Anstrich, Abs. 7 Unter- Aufmachungen
abs. 1, 2, Abs. 8 bis 11, Artikel 7 Unterabs. 1, 3 Buchstabe a, Artikel 9
Unterabs. 1, Artikel 10 Abs. 1 Unterabs. 1, Artikel 11 , Artikel 13 Abs. 1
Unterabs. 1, Abs. 2, soweit er sich nicht auf irreführende Angaben bezieht,
Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2, Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2333/92
8. Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3895/91 Bezeichnungen, Hinweise,
sonstige Angaben und
Aufmachungen
9. Artikel 2, Artikel 3 Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3, 4, Artikel 4 Buchstabe a zweiter Bezeichnungen, Hinweise,
Anstrich, Artikel 5 Unterabs. 1, Artikel 6, Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 3, Abs. 2 sonstige Angaben und
der Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 Aufmachungen
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1993 675
Vorschrift der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Inhalt der Regelung
10. Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3901/91 Bezeichnungen, Hinweise,
sonstige Angaben und
Aufmachungen
11. Artikel 2, Artikel 9 Unterabs. 1, Artikel 13 Abs. 1, 3 Satz 1, Artikel 14 Abs. 1 Bezeichnungen, Hinweise,
Unterabs. 1, Abs. 2 Satz 1, Artikel 15, Artikel 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der sonstige Angaben und
Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 Aufmachungen
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 4
(zu§ 69a
und den Anlagen 1 bis 3)
Verzeichnis der Fundstellen
der Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
1. Verordnung (EWG) Nr. 1618/70 der Kommission vom 7. August 1970 mit Kontrollvorschriften für die Arbeiten zur
Süßung der Tafelweine und Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 175 S. 17).
2. Verordnung (EWG) Nr. 1698/70 der Kommission vom 25. August 1970 über bestimmte Ausnahmen bei der
Herstellung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 190 S. 4), geändert durch Verordnung
(EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 (ABI. EG Nr. L 106 S. 1).
3. Verordnung (EWG) Nr. 2152/75 der Kommission vom 18. ,August 1975 über Durchführungsbestimmungen zu den
Verordnungen (EWG) Nr. 2893/74 und 2894/74 betreffend Schaumwein (ABI. EG Nr. L 219 S. 7), zuletzt geändert
durch Verordnung (EWG) Nr. 986/89 vom 10. April 1989 (ABI. EG Nr. L 106 S. 1}.
4 Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom 16. August 1978 zur Festsetzung der Durchführungsbestim-
mungen zu den önologischen Verfahren (ABI. EG Nr. L 226 S. 11 ), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 45/80 der
Kommission vom 10. Januar 1980 (ABI. EG Nr. L 7 S. 12).
5. Verordnung (EWG) Nr. 351/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über den Zusatz von Alkohol zu Erzeugnissen des
Weinsektors (ABI. EG Nr. L 54 S. 90), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1029/91 des Rates vom
22. April 1991 (ABI. EG Nr. L 106 S. 6).
6. Verordnung (EWG) Nr. 2903/79 der Kommission vom 20. Dezember 1979 über die Herabstufung von Qualitätswein
bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 326 S. 14), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 418/86 der Kommission
vom 18. Februar 1986 (ABI. EG Nr. L 48 S. 8).
7. Verordnung (EWG) Nr. 2394/84 der Kommission vom 20. August 1984 zur Festlegung der Verwendungsbedingun-
gen für Ionenaustauschharze und der Durchführungsbestimmungen für die Bereitung von rektifiziertem Trauben-
mostkonzentrat (ABI. EG Nr. L 224 S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2751/86 der Kommission
vom 4. September 1986 (ABI. EG Nr. L 253 S. 11 ).
8. Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 der Kommission vom 28. August 1986 über Durchführungsbestimmungen für die
Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABI. EG Nr. L 246
S. 71 ), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3826/90 der Kommission vom 19. Dezember 1990 (ABI. EG
Nr. L 366 S. 58).
9. Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABI.
EG Nr. L 84 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1756/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABI. EG
Nr. L 180 S. 27).
10. Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitäts-
weine bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 84 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3896/91
des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABI. EG Nr. L 368 S. 3).
11. Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 über die Herstellung und Vermarktung von in
der Gemeinschaft erzeugten Likörweinen (ABI. EG Nr. L 373 S. 59), zuletzt geändert dutch Verordnung (EWG)
Nr. 1759/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 180 S. 31 ).
12. Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 über die Begleitpapiere für den Transport von
Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (ABI. EG Nr. L 106 S. 1),
zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 592/91 der Kommission vom 12. März 1991 (ABI. EG Nr. L 66 S. 13).
13. Verordnung (EWG) Nr. 2202/89 der Kommission vom 20. Juli 1989 zur Definition von Verschnitt, Weinbereitung,
Abfüller und Abfüllung (ABI. EG Nr. L 209 S. 31).
14. Verordnung (EWG) Nr. 2240/89 der Kommission vom 25. Juli 1989 über die Meldung, Durchführung und Kontrolle
der Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung von Wein (ABI. EG Nr. L 215 S. 16).
15. Verordnung (EWG) Nr. 2391/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Definition bestimmter aus Drittländern stammender
Erzeugnisse des Weinsektors der KN-Code 2009 und 2204 (ABI. EG Nr. L 232 S. 10).
16. Verordnung (EWG} Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeich-
nung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABI. EG Nr. L 232 S. 13), zuletzt geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 3897/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABI. EG Nr. L 368 S. 5).
17. Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die
Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABI. EG Nr. L 309 S. 1), zuletzt geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 3650/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 (ABI. EG Nr. L 369 S. 25).
18. Verordnung (EWG) Nr. 3669/90 der Kommission vom 18. Dezember 1990 über eine 1991 in Spanien anwendbare
Übergangsmaßnahme für Tafelweinverschnitt (ABI. EG Nr. L 356 S. 25).
Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1993 677
19. Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die
Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter wein-
haltiger Cocktails (ABI. EG Nr. L 149 S. 1), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3279/92 des Rates vom
9. November 1992 (ABI. EG Nr. L 327 S. 1).
20. Verordnung (EWG) Nr. 3895/91 des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Aufstellung bestimmter Regeln für die
Bezeichnung und Aufmachung von Spezialweinen (ABI. EG Nr. L 368 S. 1).
21. Verordnung (EWG) Nr. 3901/91 der Kommission vom 18. Dezember 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur
Bezeichnung und Aufmachung von besonderem Wein (ABI. EG Nr.· L 368 S. 15).
22. Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 des Rates vom 13. Juli 1992 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine
(ABI. EG Nr. L 231 S. 1).
23. Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung
und die Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABI. EG Nr. L 231 S. 9).
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
(4. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung)
Vom 5. Mai 1993
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit§ 4 c) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 aufgeho-
Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 1O Abs. 2 Satz 2 ben.
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert
durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für grenz-
S. 1221 ), § 4 Abs. 1 und§ 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 3 überschreitende Beförderungen."
Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Oktober 1989
(BG~I. 1 S. 1830), in Verbindung mit § 1 der Verordnung
5. § 5 wird wie folgt geändert:
zur Ubertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf
den Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985 a) In Absatz 4 Satz 1 und in Absatz 5 Satz 1 werden
(BGBI. 1S. 1918), und des§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über jeweils die Wörter „nach Absatz 1" gestrichen.
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma- b) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.
chung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) verordnet
c) In Absatz 5 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung von
Sachverständigen: ,,Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 sind anzu-
wenden."
Artikel 1
Die Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der 6. § 6 wird wie folgt gefaßt:
Bekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1224),
geändert durch § 23 der Gefahrgutverordnung See vom ,,§ 6
24. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1714), wird wie folgt geändert: Zuständigkeiten
(1) Für die Durchführung dieser Verordnung sind
1. § 1 Abs. 4 wird aufgehoben. zuständig
1. soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: stimmt ist, im Bereich der Bundeseisenbahnen
a) In Nummer 4 wird am Ende das Komma durch ein die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange- Reichsbahn, im Bereich der übrigen Eisenbahnen
fügt: die nach Landesrecht zuständige Behörde;
„Absender im Sinne der Anlage Anhang X Absatz 2. das Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.) und
1.7.5 Satz 3 und Anhang XI Absatz 1.7.4 Satz 3 ist die Zentralstelle Wagentechnik der Deutschen
der Befüller,". Reichsbahn in Delitzsch
b) Die Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: a) als zuständige Behörde im Sinne der Anlage
„5. ist Befüller, wer als unmittelbarer Besitzer des Anhang XI,
gefährlichen Gutes dieses in einen Tankcontai- b) für die Baumusterzulassung und .:.prüfung von
ner einbringt oder einbringen läßt." Kesselwagen nach Anlage Anhang XI Ab-
satz 1.4.1;
3. § 3 wird wie folgt gefaßt: 3. die Bundesanstalt für Materialforschung und
,,§ 3 -prüfung
Zulassung zur Beförderung a) für die Zuordnung und Genehmigung (Zu-
(1) Gefährliche Güter dürfen mit Eisenbahnen nur stimmung) bestimmter explosiver Stoffe und
befördert werden, wenn sie nach der Anlage Rand- Gegenstände mit Explosivstoff nach Anlage
nummer 1 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 zur Beförderung Randnummern 100 Abs. 3 und Anhang 1
zugelassen und nicht nach der Anlage Randnummer 1 Randnummer 1101 Abs. 3 und 5 und die Fest-
Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5, Randnummer 3 Abs. 1, 5 legung der Verpackung nach Randnummer
oder 7 von der Beförderung ausgeschlossen sind. 103 Abs. 5 Methoden E 102, E 103, E 138,
E 146 und E 149, soweit es sich nicht um den
(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Be- militärischen Bereich handelt;
förderungen."
b) für die Entscheidung über das zusammen-
4. § 4 wird wie folgt geändert: packen von Gegenständen der Klasse 1 Ver-
träglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen
a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. Zündmitteln nach Anlage Randnummer 104
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab- Abs. 6, soweit es sich nicht um den militäri-
sätze 2 bis 4. schen Bereich handelt;
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1993 679
c) für die Klassifizierung und Zuordnung organi- der Verpackung nach Randnummer 103
scher Peroxide nach Anlage Randnummer Abs. 5 Methoden E 102, E 103, E 138, E 146
550 Abs. 8; und E 149,
d) die Zulassung organischer Peroxide zur Beför- b) die Entscheidung über das zusammenpacken
derung in Großpackmitteln (IBC) nach Anlage von Gegenständen der Klasse 1 Verträglich-
Randnummer 555 Abs. 1; keitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zünd-
mitteln nach Anlage Randnummer 104
e) für die Prüfung und Zulassung radioaktiver Abs. 6;
Stoffe in besonderer Form;
6. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von An-
f) für die Prüfung der Muster von zulassungs- lagen nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Geräte-
pflichtigen Versandstücken für radioaktive sicherheitsgesetzes anerkannten Sachverständi-
Stoffe gemäß der vom Bundesminister für Ver- gen nach § 14 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset-
kehr bekanntgegebenen Richtlinien, die sich zes für die Baumusterprüfung von Tankcontainern
auf diese Vorschriften beziehen; nach Anlage Anhang X Absatz 1.4 und, im Auftrag
g) für die Überwachung qualitätssichernder Maß- der für die Zulassung des Baumusters zuständi-
nahmen bei der Fertigung prüfpflichtiger Ver- gen Behörde, von Kesselwagen nach Anlage An-
sandstücke für radioaktive Stoffe nach den hang XI Absatz 1.4.1;
vom Bundesminister für Verkehr im Verkehrs- 7. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von An-
blatt bekanntgegebenen Technischen Richt- lagen nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesi-
linien für die Überwachung der Fertigung von cherheitsgesetzes anerkannten Sachverständi-
Verpackungen zur Beförderung gefährlicher gen nach § 14 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset-
Güter, die sich auf diese Vorschriften bezie- zes sowie die nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der
hen;
Druckbehälterverordnung oder nach § 16 Abs. 1
h) für die Überwachung der Fertigung zulas- Nr. 2 bis 6 der Verordnung über brennbare Flüs-
sungspflichtiger Versandstücke für radioaktive sigkeiten für die Prüfung dieser Anlagen amtlich
Stoffe sowie deren erstmalige und wiederkeh- anerkannten Sachverständigen für
rende Prüfung;
a) die Zustimmung zur anderweitigen Verwen-
i) für die Genehmigung höherer Lithiummengen dung der Gefäße nach Anlage Randnummer
nach Anlage Randnummer 901 Ziffer 5 Bemer- 202 Abs. 4;
kung 1; b) die Zustimmung nach Anlage Randnummer
j) für die Zulassung des Prüfverfahrens nach 211 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 4;
Anlage Anhang II Randnummer 1200 Abs. 2; c) die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfun-
k) für die Genehmigung neuer Legierungen nach gen von Gefäßen nach Anlage Randnummer
Anlage Anhang II Randnummer 1201 Abs. 2, 3 215;
und 4; d) die Festsetzung der höchstzulässigen Masse
1) als zuständige Behörde nach Anlage Anhänge der Füllung nach Anlage Randnummer 220
V und VI; sie kann die Bauartprüfung von Abs. 4;
Herstellern oder Verwendern einer Verpak- e) Prüfungen der Tanks nach Anlage Anhänge X
kung oder von sonstigen Prüfstellen anerken- und XI, jeweils Abschnitt 1.5;
nen; das Verfahren richtet sich nach den vom 8. die vom Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.)
Bundesminister für Verkehr im Verkehrsblatt anerkannten Sachverständigen nach Anlage An-
bekanntgegebenen Richtlinien über die Bau- hang XI Absatz 1.5.5 der RIO-Regeln für Prüfun-
artprüfung, die Erteilung der Kennzeichnung gen der Tanks nach Anlage Anhang XI Abschnitt
und die Zulassung von Verpackungen für die 1.5;
Beförderung gefährlicher Güter, die sich auf
9. die von der Bundesanstalt für Materialforschung
diese Vorschriften beziehen;
und -prüfung gemäß § 19 Nr. 3 der Gefahrgutver-
m) als zuständige Behörde nach Anhang VII ordnung See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1714)
Randnummer 1771 Abs. 5 Satz 1 und nach anerkannten Sachverständigen für Prüfungen
Anlage Anhang X; nach Anlage Anhang X Abschnitt 1.5 und 2.5 von
Tankcontainern, die auch für die Beförderung ge-
4. das Bundesamt für Strahlenschutz für die Geneh- fährlicher Güter mit Seeschiffen bestimmt sind;
migung der Beförderung von radioaktiven Stoffen
und für die Zulassung der Muster von Versand- 10. die sachkundige Person für die Prüfung und Be-
stücken für radioaktive Stoffe; scheinigung der Entgasung des Tanks nach Anla-
ge Anhang X oder XI, jeweils Abs. 2.7.3 Satz 3 in
5. das Bundesinstitut für chemisch-technische Un- der für innerstaatliche Beförderungen geltenden
tersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik Fassung.
und Beschaffung (BICT) für den militärischen Be-
reich für (2) Absatz 1 Nr. 1 bis 9 gilt auch für grenzüber-
schreitende Beförderungen."
a) die Zuordnung und Genehmigung (Zustim-
mung) bestimmter explosiver Stoffe und Ge-
7. In§ 7 Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
genstände mit Explosivstoff nach Anlage
Randnummer 100 Abs. 3 und Anhang I Rand- „Bei zeitweiligem Aufenthalt von gefährlichen Gütern
nummer 1101 Abs. 3 und 5 und die Festlegung im Verlauf der Beförderung müssen an Belade-, Um-
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
lade- und Entladestellen Aufschriften und Gefahrzettel b) eine Kopie einer erteilten Entscheidung nach
auf den Versandstücken sichtbar sein." Anlage Randnuryimer 561 Abs. 2,
c) bei Stoffen der Klasse 7 schriftliche Hinweise
8. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt: nach Anlage Randnummer 710 Abs. 1 Satz 2
,,§ 7a Buchstabe a und b
Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) beizufügen;
Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßig- 5. hat bei innerstaatlichen Beförderungen die in ei-
keiten sind von der Eisenbahn für häufig beförderte ner Ausnahmezulassung nach § 5 dieser Verord-
gefährliche Güter schriftliche Weisungen (Unfall- nung oder einer Ausnahmeverordnung nach § 6
merkblätter) vorzuhalten, die in knapper Form minde- des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
stens angeben: Güter vorgeschriebenen Angaben in den Fracht-
a) die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in brief einzutragen, soweit die Beförderung auf
sich bergen, sowie die erforderlichen Sicher- Grund dieser Vorschriften erfolgt;
heitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen; 6. hat das Freiwerden, das drohende Freiwerden
b) die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistun- oder das Abhandenkommen gefährlicher Güter
gen, falls Personen mit den beförderten Gütern bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten, wenn er
oder entweichenden Stoffen in Berührung kom- davon Kenntnis erhält, den in § 4 Abs. 2 genann-
men; ten Stellen unverzüglich zu melden;
c) die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, ins- 7. hat im Frachtbrief auf das zutreffende Unfallmerk-
besondere die Mittel oder Ausrüstungen, die zur blatt der Eisenbahn hinzuweisen oder der Eisen-
Feuerbekämpfung nicht verwendet werden dür- bahn bei innerstaatlichen Beförderungen Unfall-
fen; merkblätter nach Anlage B Randnummer 10 385
d) die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße zur Ver-
Verpackungen oder der beförderten gefährlichen fügung zu stellen, wenn die Eisenbahn nach§ 7a
Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere Satz 3 kein Unfallmerkblatt für das zu befördernde
wenn sich diese Güter auf den Erdboden ausge- Gut vorhält;
breitet haben. 8. hat die Vorschriften über die Versandart und die
Abfertigungsbeschränkungen der Anlage Klasse 1
Werden gefährliche Güter im Stückgutverkehr beför-
bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt B der Beförde-
dert, genügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für
rungsvorschriften, sowie der Klasse 7 Randnum-
verschiedene gefährliche Güter ein gemeinsames Un-
fallmerkblatt für eine oder mehrere Klassen vorgehal- mer 701 Abs. 4 Satz 2 und 4 zu beachten;
ten wird. Die Eisenbahn gibt die Stoffe und Stoffgrup- 9. hat, wenn er gefährliche Güter in Wagen oder
pen, für die sie ein Unfallmerkblatt vorhält, im Deut- Kleincontainer verlädt, die Wagen- und Verlade-
schen Eisenbahn-Gütertarif, Abteilung A, (Nummer 1b vorschritten der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9,
des Tarifverzeichnisses) bekannt." jeweils Abschnitt D.1 der Beförderungsvorschrif-
ten, sowie der Klasse 7, Randnummer 704 Blatt 1
9. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 9" durch die Angabe bis 13, jeweils Nummer 11 und 12, zu beachten;
,,§ 6" ersetzt.
10. hat, wenn er Versandstücke verlädt, die Zusam-
10. § 9 wird wie folgt gefaßt: menladeverbote der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8
und 9, jeweils Abschnitt E der Beförderungsvor-
,,§ 9 schriften, sowie der Klasse 7 Randnummer 704
Verantwortlichkeiten Blatt 1 bis 13, jeweils Nummer 7, zu beachten;
( 1) Der Absender 11. hat dafür zu sorgen, daß nicht entgaste leere
1. darf, ausgenommen im kombinierten Ladungs- Kesselwagen oder leere Tankcontainer nach An-
verkehr, gefährliche Güter nur befördern lassen, lage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 1 bis 4
wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen; in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 gekennzeichnet
2. hat bei Beförderungen im kombinierten Ladungs- sind;
verkehr anhand der Beförderungspapiere zu prü- 12. hat dafür zu sorgen, daß nach Anlage Anhang IX
fen, ob die gefährlichen Güter nach § 3 befördert Randnummer 1901 Abs. 2 die in der Klasse 1 bis
werden dürfen; 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt D.2 der Beförde-
3. hat jeder Sendung mit gefährlichen Gütern den rungsvorschriften, sowie Klasse 7 Randnummer
von der Eisenbahn in den Tarifen vorgeschriebe- 703 Nummer 9 vorgeschriebenen Gefahrzettel
nen Frachtbrief beizugeben, der die nach der angebracht werden;
Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Ab- 13. hat dafür zu sorgen, daß leeren Tanks nach Anla-
schnitt C oder F der Beförderungsvorschriften, ge Anhang X Abs. 1.7. 7 oder nach Anhang XI
sowie Klasse 7 Randnummer 704 Blatt 1 bis 13, Abs. 1.7.6 außen keine gefährlichen Reste des
jeweils Nummer 10, erforderlichen Angaben ent- Füllgutes anhaften;
halten muß;
14. hat dafür zu sorgen, daß leere Tanks nach Anlage
4. hat dem Frachtbrief Anhang X Abs. 1.7.8 in Verbindung mit Abs. 1.7.5
a) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach Satz 1 oder nach Anhang XI Abs. 1.7.7 in Verbin-
Anlage Randnummer 115 Abs. 5 in Verbin- dung mit Abs. 1.7 .4 Satz 1 ebenso verschlossen
dung mit Randnummer 100 Abs. 3 Satz· 3, und dicht sind wie in gefülltem Zustand.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1993 681
(2) Der Befüller 1. hat das freiwerden, das drohende Freiwerden
oder das Abhandenkommen gefährlicher Güter bei
1. hat abweichend von Anlage Anhang VIII Rand-
nummer 1800 Abs. 1 an beladenen Kesselwagen Unfällen oder Unregelmäßigkeiten, wenn er davon
oder Tankcontainern die in der Anlage Anhang VIII Kenntnis erhält, den in § 4 Abs. 2 genannten Stel-
Randnummer 1800 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebene len unverzüglich zu melden;
Kennzeichnung anzubringen; 2. hat einen Wagen gründlich zu reinigen und zu ent-
giften, wenn die in der Anlage Randnummer 322,
2. darf Tanks nur
424, 454, 494, 524, 624 und 923, jeweils Satz 1,
a) nach Anlage Anhang X oder XI Abs. 1.7 .2 genannten gefährlichen Stoffe nach außen gelangt
Satz 1, sind und in einem Wagen verschüttet wurden;
b) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach 3. hat dafür zu sorgen, daß bei gereinigten und entga-
Anlage Anhang X oder XI Abs. 1.7 .2.1 sten Kesselwagen und Tankcontainern nach Anla-
mit gefährlichen Gütern befüllen; ge Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 5 Satz 2
die orangefarbenen Kennzeichnungen nicht mehr
3. hat den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die
sichtbar sind;
höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-
sungsraum nach Anlage Anhang X oder XI 4. hat nach Anlage Anhang IX Randnummer 1901
Abs. 1.7.3.1 bis 1.7.3.4 oder der Abschnitte "Be- Abs. 5 nach der Entladung und gegebenenfalls
trieb" der Sondervorschriften für die einzelnen nach der Reinigung der Wagen oder Container die
Klassen einzuhalten; Gefahrzettel zu entfernen oder abzudecken.
4. hat abweichend von Anlage Anhang X Abs. 1.7 .5 (5) Der Reisende darf gefährliche Güter nach der
Satz 3 und Anhang XI Abs. 1. 7 .4 Satz 3 die Dicht- Anlage Randnummer 2 Abs. 4 als Reisegepäck nicht
heit der Verschlußeinrichtungen zu prüfen; zur Beförderung aufgeben, sofern die Eisenbahn im
5. hat dafür zu sorgen, daß beladenen Tanks nach Tarif keine Ausnahmen zuläßt.
Anlage Anhang X Abs. 1.7.7 oder nach Anhang XI (6) Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum
Abs. 1.7 .6 außen keine gefährlichen Reste des Zwecke der Beförderung gefährlicher Güter verpackt
Füllgutes anhaften; oder verpacken läßt, hat die Vorschriften über
6. hat die Kontrollvorschriften für das Beladen von 1. die Verpackung nach der Anlage Klasse 1 bis 6.2,
Flüssiggaskesselwagen nach Anlage Anhang XI 8 und 9, jeweils Abschnitt A.1 und 2 der Beförde-
Abs. 2.7.10 zu beachten. rungsvorschriften, sowie der Klasse 7 Randnum-
(3) Der Beförderer mer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nummer 2,
1. hat anhand der Beförderungspapiere zu prüfen, ob 2. das Zusammenpacken nach der Anlage Klasse 1
die gefährlichen Güter nach § 3 befördert werden bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt A.3 der Beförde-
dürfen; rungsvorschriften, sowie der Klasse 7 Randnum-
mer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nummer 6,
2. hat die Ursachen der ihm nach § 4 Abs. 2 gemelde-
ten Unfälle und Unregelmäßigkeiten zu untersu- 3. die Kennzeichnung nach der Anlage Klasse 1 bis
chen; 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt A.4 der Beförde-
rungsvorschriften, sowie der Klasse 7 Randnum-
3. hat dafür zu sorgen, daß bei zeitweiligem Aufent- mer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nummer 8,
halt von gefährlichen Gütern die Vorschriften des
zu beachten.
§ 7 beachtet werden;
4. hat für häufig beförderte gefährliche Güter Unfall- (7) Der Hersteller darf an serienmäßig hergestell-
merkblätter nach § 7a vorzuhalten; ten
5. hat dafür zu sorgen, daß sein mit der Beförderung 1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Anlage
gefährlicher Güter befaßtes Personal über die Anhang V Randnummer 1512 Abs. 1 oder
Maßnahmen unterrichtet ist, die es nach den Un- 2. Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach
fallmerkblättern (§ 7a Satz 1) bei Unfällen und Anlage Anhang VI Randnummer 1612 Abs. 1
Unregelmäßigkeiten zu treffen hat;
nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart
6. hat, wenn er Versandstücke verlädt, die Zusam- entsprechen und die in der Zulassung genannten Be-
menladeverbote der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und dingungen erfüllt sind.
9, jeweils Abschnitt E der Beförderungsvorschrif-
ten, sowie der Klasse 7 Randnummer 704 Blatt 1 (8) Der Eigentümer eines Tankcontainers
bis 13, jeweils Nummer 7, zu beachten; 1. hat die Vorschriften
7. hat nach Anlage Anhang IX Randnummer 1901 a) der Anlage Anhang X, jeweils
Abs. 3 an Wagen die in der Klasse 1 bis 6.2, 8 und
- Abschnitt „Bau", ausgenommen Bemerkung
9, jeweils Abschnitt D.2 der Beförderungsvor-
zu Abs. 1.2.1,
schriften, sowie Klasse 7 Randnummer 703 Num-
mer 9 vorgeschriebenen Gefahrzettel anzubrin- - Abschnitt „Ausrüstung", ausgenommen Abs.
gen. 1.3.9 bis 1.3.13, Abs. 2.3.1 Satz ~ und 3,
Abs. 2.3.4.1 a und 2.3.4.4,
(4) Der Empfänger einer Sendung mit gefährlichen
Gütern oder ein Dritter auf Grund einer Empfängeran- - Abschnitt „Prüfungen", ausgenommen die
weisung nach § 4 Abs. 3 nur für innerstaatliche Beförderungen gel-
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
tenden Vorschriften des Abs. 2.5.2.2 Buch- (11) Soweit in den Absätzen 1 bis 1O nichts anderes
stabe b und Abs. 2.5.2.3 Buchstabe b, und bestimmt ist, gelten diese für innerstaatliche und
- Abschnitt „Kennzeichnung", grenzüberschreitende Beförderungen."
b) für innerstaatliche Beförderungen auch der An-
lage Anhang X Bemerkung zu Abs. 1.2.1, Abs. 11. § 1O wird wie folgt gefaßt:
1.3.9 bis 1.3.13, Abs. 2.3.1 Satz 2 und 3, Abs. ,,§ 10
2.3.4.1 a und 2.3.4.4 sowie die nur für inner- Bußgeldvorschriften
staatliche Beförderungen geltenden Vorschrif-
ten des Abs. 2.5.2.2 Buchstabe b und Abs. (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1
2.5.2.3 Buchstabe b des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
handelt, wer bei innerstaatlichen oder grenzüber-
zu beachten;
schreitenden Beförderungen (§ 9 Abs. 11) vorsätzlich
2. hat in den Fällen der Anlage Anhang X Abs. 1.5.4 oder fahrlässig
eine außerordentliche Prüfung durchführen zu 1. entgegen § 9 Abs. 1
lassen, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner
Ausrüstung beeinträchtigt ist; a) Nr. 1 gefährliche Güter befördern läßt,
3. darf nur Tankcontainer verwenden, deren Dicke b) Nr. 2 nicht prüft, ob die gefährlichen Güter
der Tankwände der Anlage Anhang X Abs. 1.7.1 befördert werden dürfen,
Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1.2.8.2 bis 1.2.8.5 c) Nr. 3 einen Frachtbrief mit den erforderlichen
entspricht. Angaben nicht beigibt,
(9) Der Einsteller eines Kesselwagens d) Nr. 4 eine Kopie der Genehmigung oder Ent-
1. hat die Vorschriften scheidung oder einen schriftlichen Hinweis
dem Frachtbrief nicht beifügt,
a) der Anlage Anhang XI, jeweils
e) Nr. 6 nicht oder nicht rechtzeitig meldet,
- Abschnitt „Bau", ausgenommen Bemerkung
zu Abs. 1.2.1, f) Nr. 8 eine Vorschrift über Versandart oder
Abfertigungsbeschränkungen nicht beachtet,
- Abschnitt „Ausrüstung", ausgenommen Abs.
1.3.9 bis 1.3.13, Abs. 2.3.1 Satz 2 und 3, g) Nr. 9 eine Wagen- oder Verladevorschrift nicht
Abs. 2.3.2.4.1 bis 2.3.2.4.4 und Abs. 2.3.4.1 beachtet,
Satz 2, h) Nr. 10 ein Zusammenladeverbot nicht beachtet,
- Abschnitt „Prüfungen", ausgenommen die i) Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß nicht entgaste
nur für innerstaatliche Beförderungen gel- leere Kesselwagen oder leere Tankcontainer
tenden Vorschriften des Abs. 2.5.2.2 Buch- gekennzeichnet sind,
stabe b und Abs. 2.5.2.3 Buchstabe b sowie j) Nr. 12 nicht dafür sorgt, daß Gefahrzettel an-
Abs. 2.5.5 Satz 2 und 3, und gebracht werden,
- Abschnitt „Kennzeichnung", k) Nr. 13 nicht dafür sorgt, daß leeren Tanks
b) für innerstaatliche Beförderungen auch der An- außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes
lage Anhang XI Bemerkung zu Abs. 1.2.1, Abs. anhaften oder
1.3.9 bis 1.3.13, Abs. 2.3.1 Satz 2 und 3, Abs. 1) Nr. 14 nicht dafür sorgt, daß leere Tanks ver-
2.3.2.4.1 bis 2.3.2.4.4 und Abs. 2.3.4.1 Satz 2, schlossen und dicht sind,
die nur für innerstaatliche Beförderungen gel-
tenden Vorschriften des Abs. 2.5.2.2 Buchstabe 2. entgegen § 9 Abs. 2
b und Abs. 2.5.2.3 Buchstabe b sowie Abs. a) Nr. 1 an einem beladenen Kesselwagen oder
2.5.5 Satz 2 und 3 Tankcontainer die vorgeschriebene Kenn-
zu beachten; zeichnung nicht anbringt,
2. hat in den Fällen der Anlage Anhang XI Abs. 1.5.4 b) Nr. 2 Buchstabe a einen Tank mit gefährlichen
eine außerordentliche Prüfung durchführen zu Gütern befüllt,
lassen, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner
c) Nr. 3 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder
Ausrüstung beeinträchtigt ist;
die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter
3. darf nur Kesselwagen verwenden, deren Dicke der Fassungsraum nicht einhält,
Tankwände der Anlage Anhang XI Abs. 1.7.1 in
d) Nr. 4 die Dichtheit nicht prüft,
Verbindung mit Abs. 1.2.8.2 und 1.2.8.3 ent-
spricht. e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß beladenen Tanks
außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes
(10) Der Betroffene hat die im Rahmen anhaften oder
1. einer Baumusterzulassung nach Anlage Anhang X f) Nr. 6 eine Kontrollvorschrift der Anlage An-
Abs. 1.4 Satz 1 oder Anhang XI Abs. 1.4.1 Satz 1 hang XI Abs. 2.7.10.1 oder 2.7.10.3 nicht be-
oder achtet,
2. einer Ausnahmezulassung nach § 5 für innerstaat-
3. entgegen § 9 Abs. 3
liche Beförderungen
a) Nr. 1 nicht prüft, ob die gefährlichen Güter
erteilten vollziehbaren Auflagen zu beachten. befördert werden dürfen,
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1993 683
b) Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß die Vorschriften 5. entgegen § 9 Abs. 9 Nr. 1 Buchstabe b eine Vor-
des § 7 beachtet werden, schrift über Bau, Ausrüstung oder Prüfung der
c) Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß sein Personal Kesselwagen nicht beachtet oder
unterrichtet ist, 6. entgegen § 9 Abs. 10 Nr. 2 eine vollziehbare Aufla-
d) Nr. 6 ein Zusammenladeverbot nicht beachtet ge nicht beachtet.
oder (3) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
e) Nr. 7 einen Gefahrzettel nicht anbringt, widrigkeiten wird im Bereich der Deutschen Bundes-
bahn den Bundesbahndirektionen und im Bereich der
4. entgegen§ 9 Abs. 4 Deutschen Reichsbahn den Reichsbahndirektionen
a) Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig meldet, übertragen."
b) Nr. 2 einen Wagen nicht reinigt oder ent-
giftet, 12. § 11 wird wie folgt gefaßt:
c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß die Kennzeichnun- ,,§ 11
gen nicht mehr sichtbar sind oder Übergangsvorschriften
d) Nr. 4 Gefahrzettel nicht entfernt oder ab- (1) Bis zum 31. Dezember 1994 dürfen bei inner-
deckt, staatlichen Beförderungen Stoffbenennungen, deren
Schreibweise sich wegen der IUPAC-Nomenklatur
5. entgegen § 9 Abs. 5 gefährliche Güter als Reise-
ändert, in der am 31. Dezember 1992 geltenden
gepäck aufgibt,
Schreibweise verwendet werden.
6. entgegen § 9 Abs. 6 eine Vorschrift über die (2) Das Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.) ist
Verpackung, das Zusammenpacken oder die bis zum 31. Dezember 1993 zuständig für die Bauart-
Kennzeichnung nicht beachtet, prüfung und -zulassung von Verpackungen nach Anla-
7. entgegen § 9 Abs. 7 die Kennzeichnung an- ge Anhang V Randnummer 1550 Abs. 1 und von
bringt, Großpackmitteln (IBC) nach Anlage Anhang VI Rand-
nummer 1601 Abs. 1 und 2, sofern die Vorgänge am
8. entgegen§ 9 Abs. 8 1. April 1993 vorliegen."
a) Nr. 1 Buchstabe a eine Vorschrift über Bau,
Ausrüstung, Prüfung oder Kennzeichnung der 13. § 12 wird wie folgt gefaßt:
Tankcontainer nicht beachtet,
,,§ 12
b) Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht Anwendung anderer Vorschriften
durchführen läßt oder
Andere Rechtsvorschriften über die Beförderung
c) Nr. 3 einen Tankcontainer mit ungenügender gefährlicher Güter mit der Eisenbahn bleiben unbe-
Dicke der Tankwände verwendet, rührt."
9. entgegen§ 9 Abs. 9
14. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:
a) Nr. 1 Buchstabe a eine Vorschrift über Bau,
Ausrüstung, Prüfung oder Kennzeichnung der ,,§ 13
Kesselwagen nicht beachtet, Vorschriften zur Anlage
b) Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht (1) Anstelle der in der Anlage in den Vorschriften
durchführen läßt oder über die Angaben im Frachtbrief der einzelnen Klas-
sen angegebenen Abkürzungen „RID" ist bei inner-
c) Nr. 3 einen Kesselwagen mit ungenügender
staatlichen Beförderungen die Abkürzung „GGVE" zu
Dicke der Tankwände verwendet,
verwenden.
10. entgegen § 9 Abs. 1O Nr. 1 eine vollziehbare
(2) Für Beförderungen von Gütern der Klasse 1
Auflage nicht beachtet.
dürfen auch Verpackungen, ausgenommen Groß-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 packmittel (IBC), und für die Beförderung von Gütern
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 und 9
handelt, wer bei innerstaatlichen Beförderungen vor- dürfen auch Verpackungen einschließlich Großpack-
sätzlich oder fahrlässig mittel (IBC) verwendet werden, die nach einem nach
den Vorschriften des Anhangs A.5 oder A.6 der Ge-
1. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 eine Angabe in den fahrgutverordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1
Frachtbrief nicht einträgt, S. 1550) oder des § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung
2. entgegen § 9 Abs 1 Nr. 7 auf das Unfallmerkblatt See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1714) in der jeweils
nicht hinweist oder der Eisenbahn keine Unfall- geltenden Fassung geprüften und zugelassenen Bau-
merkblätter zur Verfügung stellt, muster hergestellt und mit der vorgeschriebenen
Kennzeichnung versehen sind.
3. entgegen§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b einen Tank
mit gefährlichen Gütern befüllt, (3) Die auf Grund einer Bauartzulassung der zu-
4. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1 Buchstabe b eine Vor- ständigen Behörde
schrift über Bau, Ausrüstung oder Prüfung der a) eines COTIF-Mitgliedstaates nach den RIO-Regeln
Tankcontainer nicht beachtet, Anlage Randnummern 1550 Abs. 1 und 1601
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Abs. 1 und 2 hergestellten Verpackungen, die An- b) eines ADA-Vertragsstaates nach dem ADA-über-
lage Anhang V, und Großpackmitteln (IBC), die einkommen Anlage B Randnummer 212 140
Anlage Anhang VI entsprechen, oder
erteilte Baumusterzulassung für Tankcontainer gilt
b) eines ADA-Vertragsstaates nach dem ADA-über- auch für innerstaatliche Beförderungen, sofern die auf
einkommen Anlage A Randnummern 3550 Abs. 1 das Baumuster anzuwendenden Bau- und Ausrü-
und 3601 Abs. 2 hergestellten Verpackungen, die stungsvorschriften für innerstaatliche und grenzüber-
Anlage A Anhang A.5, und Großpackmittel (IBC), schreitende Beförderungen nicht voneinander abwei-
die Anlage A Anhang A.6 entsprechen, chen."
dürfen auch für innerstaatliche Beförderungen nach
dieser Verordnung verwendet werden, wenn die Ver- 15. Die Anlage wird, wie aus der Anlage zu dieser Ver-
packungsart nach den Vorschriften der Anlage für das ordnung*) ersichtlich, geändert.
betreffende Gut zugelassen ist.
(4) Die von der zuständigen Behörde eines Mitglied-
staates des COTI F oder einer von ihr beauftragten Artikel 2
Stelle erteilte Baumusterzulassung für Kesselwagen
nach Anlage Anhang XI Absatz 1.4.1 gilt auch für Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der
innerstaatliche Beförderungen, sofern die auf das Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der vom 15. Mai 1993
Baumuster anzuwendenden Bau- und Ausrüstungs- an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
vorschriften für innerstaatliche und grenzüberschrei- machen. In der Bekanntmachung dürfen die Stoffbenen-
tende Beförderungen nicht voneinander abweichen. nungen in der Anlage nach der Festlegung der Inter-
Bei Kesselwagen, die solchen Baumustern entspre- national Union of Pure and Applied Chemistry in Genf
chen, dürfen die Prüfungen nach Anlage Anhang XI (IUPAC-Nomenklatur) wiedergegeben werden.
Abschnitt 1.5 von Sachverständigen, die von der zu-
ständigen Behörde eines Mitgliedstaates des COTIF
nach Anlage Anhang XI Absatz 1.5.5 anerkannt sind,
Artikel 3
durchgeführt werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
(5) Die von der zuständigen Behörde
in Kraft. Bis zum 30. Juni 1993 dürfen jedoch die am
a) eines COTIF-Mitgliedstaates nach den RIO-Regeln 31. Dezember 1992 für innerstaatliche Beförderungen gel-
Anlage Anhang X Absatz 1.4 oder tenden Vorschriften angewendet werden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Mai 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
Verlags übersandt.
Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1993 685
Erste Verordnung
zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
Vom 11. Mai 1993
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und Abs. 5 und b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten
der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 ,,Grundlagenkarte Landwirtschaft" das Wort „oder''
Satz 1, sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur durch ein Komma ersetzt, und nach der Angabe
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in ,, 1 : 10 000" werden die Worte „oder andere geeig-
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 nete Unterlagen" eingefügt.
(BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium für
c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „Die Schläge"
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
durch die Worte „Die Flächen" ersetzt.
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-
schaft:
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1
,,(2) Jede einzelne Anbaufläche der .ausgleichs-
Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom zahlungsberechtigten Kulturpflanzen insgesamt
3. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 1991) wird wie folgt ge- muß mindestens 0,3 Hektar betragen oder aus
ändert: einem oder mehreren Flurstücken bestehen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach dem Wort „Kulturpflanzen" die
Worte „sowie eines integrierten Verwaltungs- und aa) In Satz 1 werden die Worte „Mindestgröße
Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche eines Schlages" durch die Worte „kleinere
Beihilferegelungen" eingefügt. Mindestgröße" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „die Mindestgröße"
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: durch die Worte „diese kleinere Mindestgröße"
ersetzt.
,,§ 2
Zuständigkeit 6. § 6 wird wie folgt geändert:
(1) Vorbehaltlich der Zuständigkeit nach Absatz 2 a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Lan-
desstellen) für die Durchführung dieser Verordnung ,,(2) Die Mindestgröße eines Schlages beträgt je
und der in § 1 genannten Rechtsakte zuständig. ausgleichszahlungsberechtigter Kulturpflanze min-
destens- 0,3 Hektar, oder der Schlag muß aus
(2) Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt- einem oder mehreren Flurstücken bestehen."
ordnung ist zuständig für die Durchführung dieser
Verordnung, soweit sie sich auf die in § 1 Nr. 4 ge- b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „die Mindest-
nannten Rechtsakte über größe" durch die Worte „diese kleinere Mindest-
größe" ersetzt.
a) die Stellung und Freigabe der Sicherheitsleistun-
gen,
7. Dem§ 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
b) Kontrollen der Verwendung und Verarbeitung
,,(3) Ein Betrieb, der die Stillegungsverpflichtung
nachwachsender Rohstoffe nach der Lieferung an ganz oder teilweise auf einen anderen Betrieb übertra-
einen Aufkäufer oder Verarbeiter und
gen will, hat dies bis zum 1O. Dezember des Wirt-
c) die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexem- schaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichs-
plare zahlung gestellt wird, bei der Landesstelle zu bean-
bezieht." tragen."
3. In§ 3 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen. 8. § 14 Abs. 2 Nr. 1 wird gestrichen.
4. § 4 wird wie folgt geändert: 9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Flachs- und
Leinsamen können" durch die Worte „Leinsamen
„2. Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung; dabei kann" ersetzt.
sind Flächen, für die ein Antrag auf Ausgleichs-
b) Folgender Absatz wird angefügt:
zahlung gestellt wird, besonders zu bezeich-
nen; mit Ausnahme der Flächen nach Num- ,,(3) Die Landesstellen übermitteln der Bundesan-
mer 3 kann die Nutzung derjenigen Flächen, stalt für landwirtschaftliche Marktordnung eine Auf-
für die kein Antrag auf Ausgleichszahlung ge- stellung der Verträge über den Anbau nachwach-
stellt wird und die nicht Futterflächen im Sinne sender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen, aus der
der Regelungen für Tierprämien sind, als son- sich die je Vertrag berechnete Sicherheitsleistung
stige Nutzung angegeben werden,". ergibt."
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
10. Nach § 15 werden folgende Vorschriften eingefügt: (2) Die nach handelsrechtlichen Vorschriften vorge-
schriebenen Aufzeichnungen und Buchführungen
"§ 15a
können anstelle der Lager- und Bestandsbuchhaltung
Repräsentative Erträge treten, sofern sie die nach Absatz 1 geforderten Auf-
( 1) Zu Kontrollzwecken legen die Landesstellen für zeichnungen in übersichtlicher Form enthalten."
die Kulturpflanzen, die als nachwachsende Rohstoffe
angebaut werden, repräsentative Erträge für das je- 11. § 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
weilige Wirtschaftsjahr fest. Die Festsetzung dieser
Erträge kann regionale Bedingungen des Anbaus der a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
jeweiligen Art und Sorte der als nachwachsender Roh- ,,4. im Falle des Anbaus nachwachsender Roh-
stoff angebauten Kulturpflanze berücksichtigen. stoffe der Aufkäufer oder Erstverarbeiter"..
(2) Repräsentative Erträge müssen nicht für die b) Nach den Worten „den zuständigen Landesstellen"
Kulturpflanzen festgelegt werden, die nicht für Le- werden die Worte „oder der Bundesanstalt für land-
bens- oder Futtermittelzwecke geeignet sind. wirtschaftliche Marktordnung im Rahmen ihrer Zu-
(3) Die Landesstellen veröffentlichen die festgesetz- ständigkeit nach § 2 Abs. 2" eingefügt.
ten repräsentativen Erträge rechtzeitig.
12. § 19 Nr. 5 wird gestrichen.
§ 15b
Lager- und Bestandsbuchhaltung 13. § 21 Satz 2 wird aufgehoben.
(1) Ein Unternehmen, das nachwachsende Roh-
stoffe nach den in § 1 genannten Rechtsakten erwirbt
oder verwendet, hat in Form einer eigenständigen
Artikel 2
Lager- und Bestandsbuchhaltung die nach den in§ 1
genannten Rechtsakten geforderten Angaben aufzu- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
zeichnen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11 . Mai 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1993 687
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 1000 Jahre Potsdam)
Vom 19. April 1993
Auf Grund des§ 6 des Gesetzes über die Ausprägung „1000 JAHRE POTSDAM
von Scheidemünzen in d.er im Bundesgesetzblatt Teil III, 993-1993".
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, aus Anlaß Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl „1993",
der 1000-Jahr-Feier der Stadt Potsdam eine Bundes- das Münzzeichen „F" der Staatlichen Münze Stuttgart und
münze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen die Umschrift:
Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt
7,95 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Münze Stuttgart. 10 DEUTSCHE MARK".
Die Münze wird ab 16. Juni 1993 in den Verkehr ge- Die Jahreszahl „ 1993" und das Münzzeichen „F" befin-
bracht. den sich im Feld zwischen Adlerfängen und Umschrift.
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat
Inschrift:
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht
von 15,5 Gramm. ,,DAS GANZE EILAND MUSS EIN PARADIES WERDEN".
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von
einem schützenden glatten Randstab umgeben. Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein fünf-
zackiger Stern eingeprägt. ·
Die Bildseite zeigt die geschichtliche Entwicklung der
Stadt Potsdam bis zur Gegenwart durch Architekturzitate. Der Entwurf der Münze stammt von Erich Ott, Mün-
Die Umschrift lautet: chen.
Bonn, den 19. April 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 5. Mai 1993
Tag Inhalt Seite
14. 4. 93 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (EGKS-Waren 1. Januar 1993) 794
19. 4. 93 Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 49 Ober einheitliche Vorschriften hinsichtlich der
Emission von Schadstoffen aus Selbstzündungsmotoren (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 49) . . . . 807
22. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sowie der Protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 808
5. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-
sation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . 811
6. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 811
6. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 812
6. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . • . . . . . . . 812
6. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 813
6. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 813
7. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens Ober die Gleichwer-
tigkeit der Studienzeit an den Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 814
7. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die akademi-
sche Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 814
7. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 815
8. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung yon Kernwaffen 816
Die Änderung 02 der ECE-Regelung Nr. 49 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten
des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Preis des Anlagebandes: 11,00 DM (9,30 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,00 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1993 689
Nr. 16, ausgegeben am 8. Mai 1993
Tag Inhalt Seite
27. 4. 93 Gesetz zu dem Abkommen vom 18. Juni 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Staat Bahrain über den Luftverkehr ............................ ; . . . . . . . . . . . . . . . . . 818
28. 4. 93 Gesetz zu dem Protokoll vom 9. Dezember 1991 zu der Vereinbarung vom 8. Oktober 1990 über
die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 827
23. 3. 93 Bekanntmachung einer Ergänzung der Anlage zu Artikel 5 des deutsch-österreichischen Abkommens
über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der
Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 829
8. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 832
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,10 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Moorwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7"/4..
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 593/93 des Rates über den Abschluß des Proto-
kolls zur Festlegung der F i s c h e r e i rechte und des Finanzbeitrags nach
dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über die Fischereibezie-
hungen für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. September 1993 L 64/1 16.3.93
8. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 594/93 des Rates über den Abschluß des Proto-
kolls zur Festlegung der Fangrechte und des finanziellen Ausgleichs nach
dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor
der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai 1992 bis zum 2. Mai 1994 L 64/3 16.3.93
17. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 619/93 der Kommission über Maßnahmen zur
Verbesserung der Mi Ich qualität in der Gemeinschaft L 66/24 18. 3. 93
17. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 620/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und
01 i v entre s t er ö I e n sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung L 66/29 18. 3. 93
17. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 638/93 des Rates zur Änderung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 1035ll2 über eine gemeinsame Marktorganisation für
Obst und Gemüse und (EWG) Nr. 827/68 über die gemeinsame
Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte
Erzeugnisse L 69ll 20. 3. 93
19. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 642/93 der Kommission über den Verkauf von
R in d f I e i s c h aus Interventionsbeständen zu pauschal im voraus fest-
gesetzten Preisen zur Versorgung der Kanarischen Inseln und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EWG) Nr. 2326/92 L 69/14 20. 3. 93
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
19. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 643/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die
Verbrauchsbeihilfe für O I i v e n ö 1 L 69/19 20. 3. 93
19. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 648/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3477/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 im
R o h t a b a k sektor hinsichtlich der Festsetzung bestimmter Termine L 69/30 20. 3. 93
19.3.93 Verordnung (EWG) Nr. 649/93 der Kommission zur Verteilung von EHM-
Lizenzen für den Handel zwischen Portugal und den übrigen Mitglied-
staaten mit Orangen L 69/31 20. 3. 93
19. 3.93 Verordnung (EWG) Nr. 650/93 der Kommission über besondere Bestim-
mungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf
dem Schweinefleischsektor L 69/32 20. 3.93
19. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 652/93 der Kommission zur Änd~rung der Verord-
nung (EWG) __ Nr. 384/93 mit Sondermaßnahmen zur Uberwachung der
Einfuhr von A p f e I n aus Drittländern L 69/36 20.3.93
16. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 660/93 des Rates zur Verlängerung des Wirt-
schaftsjahres 1992/93 für die Sektoren M i Ich und Mi Ich erze u g n i s -
se sowie Rindfleisch L 71/1 24. 3. 93
18. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 661/93 des Rates zur Aufteilung der zusätzlichen
Fangquoten für in den Gewässern Schwedens fischende Fischerei-
fahrzeuge auf die Mitgliedstaaten für 1993 L 71/2 24. 3. 93
22.3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 664/93 der Kommission zur Einstellung des
Sc h o 11 e n fangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 71/8 24. 3. 93
17. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 668/93 des Rates zur Begrenzung der Produk-
tionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten L 72/1 25. 3. 93
24. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 673/93 der _!(ommission zur Anwendung einer
Mai s und Sorg h u m betreffenden Ubergangsmaßnahme am Ende des
Wirtschaftsjahres 1992/93 L 72/14 25. 3. 93
24. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 674/93 der Kommission mit zusätzlichen Bestim-
mungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus (EHM)
im Handel mit Tomaten, A rti schocken, M e Ionen und Erd bee-
r e n zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung
am 31. Dezember 1985 L 72/15 25. 3. 93
24. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 685/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 859/89 mit Durchführungsbestimmungen für die allge-
meinen und besonderen Interventionsmaßnahmen für R i n d f I e i s c h L 73/9 26. 3. 93
25. 3. 93 Verordnung (EWG} Nr. 686/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1727/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
zur Versorgung der Azoren und Madeiras mit Getreideerzeugnis -
s e n und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz L 73/10 26. 3. 93
25. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 687/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG} Nr. 1728/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit Getreideerzeugnis -
s e n und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz L 73/12 26. 3. 93
25. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 688/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 388/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
zur Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Ge -
t r e i de erze u g n iss e n und zur Erstellung der vorläufigen Versor-
gungsbilanz L 73/13 26. 3. 93
25. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 695/93 der Kommission über die Anwendung von
Schutzmaßnahmen bei der Abfertigung zum freien Verkehr von F i-
s c h e r e i e r z e u g n i s s e n , die von Drittlandschiffen in der Gemein-
schaft angelandet werden L 73/36 26. 3. 93
23. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 698/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1360/78 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre
Vereinigungen L 74/1 27. 3. 93
Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1993 691
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
26. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 713/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3478/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Prämien-
regelung für R o h t a b a k hinsichtlich der Anbauerklärungen l 74/40 27.3.93
26. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 714/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2168/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Son-
dermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln im Hinblick auf K a r-
t o ff e In L 74/42 27.3.93
26. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 715/93 der Kommission zur Verlängerung von für
die Zertifizierung von Hopfen festgelegten Fristen L 74/43 27.3. 93
26. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 716/93 der Kommission zur Festsetzung der
Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben im Zuckersektor für
das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 74/44 27.3. 93
26. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 717/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3076/78 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittlän-
dern L 74/45 27.3.93
26. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 718/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3889/87 mit Durchführungsbestimmungen für die zugun-
sten bestimmter Hopfen erzeugungsgebiete getroffenen Sondermaß-
nahmen L 74/46 27.3.93
29. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 729/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2892/92 über die Anwendung eines Einfuhrmindestprei-
ses für gefrorene schwarze Johannisbeeren mit Ursprung in Polen L 75/5 30. 3. 93
29. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 730/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2893/92 über die Anwendung eines Einfuhrmindestprei-
ses für gefrorene E r d b e e r e n mit Ursprung in Polen L 75/6 30.3.93
29. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 732/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1913/92 über die Durchführungsbestimmungen zur
besonderen Regelung der Versorgung der Azoren und Madeiras mit
R in df I e i sch erzeugnissen L 75/9 30.3.93
29. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 733/93 der Kommission zur Festsetzung der
Anzahl männlicher J u n g r i n der, die im zweiten Vierteljahr 1993 unter
Sonderbedingungen eingeführt werden können, und zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Zuteilung der verfüg-
baren Mengen in diesem Vierteljahr L 75/11 30. 3. 93
29. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 734/93 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Au b e r g in e n für das Wirtschaftsjahr 1993 L 75/14 30.3. 93
29. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 735/93 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für T o rn a t e n für das Wirtschaftsjahr 1993 L 75/16 30. 3. 93
26. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 736/93 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I ja u fang s durch Schiffe unter deutscher Flagge L 75/18 30. 3. 93
Andere Vorschriften
15. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 611/93 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidurnpingzolls auf Einfuhren elektronischer Mikroschaltungen
(,,DRAMs") mit Ursprung in der Republik Korea, die von zollpflichtigen
Unternehmen exportiert werden, und zur endgültigen Vereinnahmung
des vorläufigen Antidumpingzolls l 66/1 18.3.93
17. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 631/93 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 6401 und 6402 mit
Ursprung in Thailand und Indonesien, denen die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden l 67/14 19.3.93
17. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 632/93 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 6404 und 6405 90 10 mit
Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 67/15 19.3.93
692 Bundesgesetzblatt, ·Jahrgang 1993, Teil 1
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beträgt 7%.
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15. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 636/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in der Türkei
~?ffinierte Erdölerzeugnisse und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Uberwachung der Einfuhren dieser Erzeugnisse (1993) L 69/1 20. 3.93
17. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 637/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für chemisch reine Fructose mit
Ursprung in Drittländern, mit denen die Gemeinschaft keine präferentiel-
len Handelsabkommen geschlossen hat (1993) L 69/5 20. 3. 93
23. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 671/93 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 72/8 25. 3. 93
15. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates betreffend die statistischen
Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemein-
schaft L 76/1 30. 3. 93
17. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 697/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3759/92 über die gemeinsame Marktorganisatiqn für Fische-
reierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur und zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 76/12 30. 3. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2453/92 der Kommission
vom 31. Juli 1992 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 717/91
des Rates über das Einheitspapier (ABI. Nr. L 249 vom 28. 8. 1992) L 66/39 18.3.93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3615/92 der Kommission
vom 15. Dezember 1992 betreffend die Ermittlung der Mengen landwirt-
schaftlicher Erzeugnisse, welche bei der Berechnung der Ausfuhrerstat-
tungen für Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates
zu berücksichtigen sind (ABI. Nr. L 367 vom 16. 12. 1992) L 66/39 18.3.93
Bericht l g u n g der Verqrdnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom
28. September 1992 zur Anderung des durch die Verordnung (EWG)
Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren
bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von
mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan (ABI. Nr. L 286 vom 1. 10. 1992) L 72/36 25. 3. 93
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