637
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1993 Ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1993 Nr. 20
Tag Inhalt Seite
3. 5.93 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch 637
860-8
Bekanntmachung
der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 3. Mai 1993
Auf Grund des Artikels 6 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten
Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 239) wird nachste-
hend der Wortlaut des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der seit dem 1. April
1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksicht"igt:
1. das Achte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Kinder- und Jugendhilfe-
gesetzes) vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163, 1166), das
a) nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsver-
trages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1072) in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet am 3. Oktober 1990,
b) im übrigen nach Artikel 24 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes am 1. Ja-
nuar 1991
in Kraft getreten ist,
2. den am 5. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 5 Abs. 1 des Schwangeren-
und Familienhilfegesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1398) und
3. den am 1. April 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993
(BGBI. 1 S. 239).
Bonn, den 3. Mai 1993
Bundesministerium
für Frauen und Jugend
Angela Merkel
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Sozialgesetzbuch
(SGB)
Achtes Buch (VIII)
Kinder- und Jugendhilfe
1n ha ltsü bers ic ht
Erstes Kapitel § 23 Tagespflege
Allgemeine Vorschriften § 24 Ausgestaltung des Förderungsangebots
§ Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe § 25 Unterstützung selbstorganisierter Förderung von Kin-
dem
§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe
§ 26 Landesrechtsvorbehalt
§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe
§ 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der Vierter Abschnitt
freien Jugendhilfe
Hilfe zur Erziehung,
§ 5 Wunsch- und Wahlrecht Eingliederungshilfe
§ 6 Geltungsbereich für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,
Hilfe für junge Volljährige
§ 7 Begriffsbestimmungen
§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Erster Unterabschnitt
§ 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Hilfe zur Erziehung
Mädchen und Jungen
§ 27 Hilfe zur Erziehung
§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen
§ 28 Erziehungsberatung
§ 29 Soziale Gruppenarbeit
zweites Kapitel
§ 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
Leistungen der Jugendhilfe
§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe
§ 32 Erziehung in einer Tagesgruppe
Erster Abschnitt
§ 33 Vollzeitpflege
Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit,
erzieherischer Kinder- und Jugendschutz § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
§ 11 Jugendarbeit § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
§ 12 Förderung der Jugendverbände
zweiter Unterabschnitt
§ 13 Jugendsozialarbeit
Eingliederungshilfe
§ 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
§ 15 Landesrechtsvorb.ehalt
§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche
zweiter Abschnitt
Förderung der Erziehung in der Familie Dritter Unterabschnitt
§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie Gemeinsame Vorschriften
für die Hilfe zur Erziehung
§ 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und und die Eingliederungshilfe
Scheidung für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Per-
§ 36 Mitwirkung, Hilfeplan
sonensorge
§ 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen
§ 19 Gemeinsame Wohnformen für MütterNäter und Kinder
Familie
§ 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
§ 38 Ausübung der Personensorge
§ 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Er-
§ 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugend-
füllung der Schulpflicht
lichen
Dritter Abschnitt § 40 Krankenhilfe
Förderung von Kindern
Vierter Unterabschnitt
in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
Hilfe für junge Volljährige
§ 22 Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrich-
tungen § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993 639
Drittes Kapitel § 66 Datenlöschung, Datensperrung
Andere Aufgaben der Jugendhilfe § 67 Auskunft an den Betroffenen
§ 68 Personenbezogene Daten im Bereich der Amtspfleg-
Erster Abschnitt schaft und der Amtsvormundschaft
Vorläufige Maßnahmen
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Fünftes Kapitel
§ 42 lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Träger der Jugendhilfe,
§ 43 Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
Zustimmung des Personensorgeberechtigten
Erster Abschnitt
zweiter Abschnitt
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Schutz von Kindern und Jugendlichen
in Familienpflege und in Einrichtungen § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Lan-
desjugendämter
§ 44 Pflegeerlaubnis
§ 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugend-
§ 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung amts
§ 46 Örtliche Prüfung § 71 Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß
§ 47 Meldepflichten § 72 Mitarbeiter, Fortbildung
§ 48 Tätigkeitsuntersagung
zweiter Abschnitt
§ 48 a Sonstige betreute Wohnform
Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe,
§ 49 Landesrechtsvorbehalt
ehrenamtliche Tätigkeit
Dritter Abschnitt § 73 Ehrenamtliche Tätigkeit
Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren § 74 Förderung der freien Jugendhilfe
§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
den Familiengerichten § 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an
§ 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als der Wahrnehmung anderer Aufgaben
Kind § 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
§ 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichts- § 78 Arbeitsgemeinschaften
gesetz
Dritter Abschnitt
Vierter Abschnitt
Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
Pflegschaft und Vormundschaft
für Kinder und Jugendliche § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung
§ 53 Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vor- § 80 Jugendhilfeplanung
mündern § 81 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen
§ 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften Einrichtungen
§ 55 Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft
§ 56 Führung der Amtspflegschaft und der Amtsvormund- Sechstes Kapitel
schaft Zentrale Aufgaben
§ 57 Mitteilungspflichten des Standesbeamten § 82 Aufgaben der Länder
§ 58 Beistandschaft und Gegenvormundschaft des Jugend- § 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium
amts
§ 84 Jugendbericht
Fünfter Abschnitt
Beurkundung und Beglaubigung, Siebtes Kapitel
vollstreckbare Urkunden Zuständigkeit, Kostenerstattung
§ 59 Beurkundung und Beglaubigung
Erster Abschnitt
§ 60 Vollstreckbare Urkunden
sachliche Zuständigkeit
Viertes Kapitel § 85 Sachliche Zuständigkeit
Schutz personenbezogener Daten
zweiter Abschnitt
§ 61 Anwendungsbereich
Örtliche Zuständigkeit
§ 62 Datenerhebung
§ 63 Datenspeicherung Erster Unterabschnitt
§ 64 Datenverwendung, Offenbarungsbefugnis Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
§ 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugend-
erzieherischen Hilfe liche und ihre Eltern
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige Achtes Kapitel
§ 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Teilnahmebeiträge,
Wohnformen für MütterNäter und Kinder Heranziehung zu den Kosten,
Überleitung von Ansprüchen
§ 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung beim Zuständig-
keitswechsel
Erster Abschnitt
§ 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden
Erhebung von Teilnahmebeiträgen
§ 90 Erhebung von Teilnahmebeiträgen
Zweiter Unterabschnitt
Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben Zweiter Abschnitt
§ 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Heranziehung zu den Kosten
Schutz von Kindern und Jugendlichen
§ 91 Grundsätze der Heranziehung zu den Kosten
§ 87 a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und § 92 Formen der Kostentragung durch die öffentliche Jugend-
Untersagung hilfe
§ 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen § 93 Umfang der Heranziehung
Verfahren
§ 94 Sonderregelungen für die Heranziehung der Eltern
§ 87 c Örtliche Zuständigkeit für die Amtspflegschaft und die
Amtsvormundschaft
Dritter Abschnitt
§ 87 d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormund-
schaftswesen Überleitung von Ansprüchen
§ 87 e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglau- § 95 Überleitung von Ansprüchen
bigung § 96 Überleitung von Ansprüchen gegen einen nach bürger-
lichem Recht Unterhaltspflichtigen
Dritter Unterabschnitt
Örtliche Zuständigkeit Vierter Abschnitt
bei Aufenthalt im Ausland
Ergänzende Vorschriften
§ 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland
§ 97 Feststellung der Sozialleistungen
§ 97 a Pflicht zur Auskunft
Dritter Abschnitt
Kostenerstattung Neuntes Kapitel
§ 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufent- Kinder- und Jugendhilfestatistik
halt § 98 Zweck und Umfang der Erhebung
§ 89 a Kostenerstattung bei Zuständigkeitswechsel in der Voll- § 99 Erhebungsmerkmale
zeitpflege
§ 100 Hilfsmer~male
§ 89 b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum
Schutz von Kindern und Jugendlichen § 101 Periodizität und Berichtszeitraum
§ 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Lei- § 102 Auskunftspflicht
stungsverpflichtung § 103 Übermittlung
§ 89 d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach
der Einreise Zehntes Kapitel
§ 89 e Schutz der Einrichtungsorte Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 89f Umfang der Kostenerstattung § 104 Bußgeldvorschriften
§ 89 g Landesrechtsvorbehalt § 105 Strafvorschriften
Erstes Kapitel (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche
Allgemeine Vorschriften Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende
Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemein-
schaft.
§1
Recht auf Erziehung, (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach
Elternverantwortung, Jugendhilfe Absatz 1 insbesondere
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen
seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenver- Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteili-
antwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. gungen zu vermeiden oder abzubauen,
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993 641
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erzie- §3
-hung beraten und unterstützen, Freie und öffentliche Jugendhilfe
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl
(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt
schützen,
von Trägem unterschiedlicher Wertorientierungen und die
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.
Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und
familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaf- (2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägem der
fen. freien Jugendhilfe und von Trägem der öffentlichen Ju-
gendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch
dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger
§2 der öffentlichen Jugendhilfe.
Aufgaben der Jugendhilfe (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trä-
gem der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit
(1) Die Jugendhilfe umfaßt Leistungen und andere Auf-
dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien
gaben zugunsten junger Menschen und Familien.
Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind: Ausführung betraut werden.
1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit
§4
und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
(§§ 11 bis 14), Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe
mit der freien Jugendhilfe
2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie
(§§ 16 bis 21), ( 1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugend-
3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrich- hilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien part-
tungen und in Tagespflege(§§ 22 bis 25), nerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selb-
ständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und
4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer
bis 35, 36, 37, 39, 40), Organisationsstruktur zu achten.
5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veran-
und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
staltungen von anerkannten Trägem der freien Jugendhilfe
6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41 ). betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden
können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maß-
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
nahmen absehen.
1. die lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe
(§ 42),
nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die ver-
2. die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen schiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.
ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten
(§ 43), §5
3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Wunsch- und Wahlrecht
Pflegeerlaubnis(§ 44),
Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen
4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der
Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wäh-
Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die
len und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu
Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit ver-
äußern. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen
bundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehr-
5. die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), kosten verbunden ist. Die Leistungsberechtigten sind auf
6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- dieses Recht hinzuweisen.
und den Familiengerichten (§ 50),
§6
7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annah-
me als Kind (§ 51), Geltungsbereich
8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendge- ( 1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Men-
richtsgesetz (§ 52), schen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten
9. die Beratung und Unterstützung von Pflegern und von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächli-
Vormündern (§ 53), chen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer
Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend.
10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der
Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaf- (2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur
ten(§ 54), beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer
ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufent-
11 . Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft, Beistand- halt im Inland haben.
schaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts
(§§ 55 bis 58), (3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch
12. Beurkundung und Beglaubigung(§ 59), auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Aus-
land haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland
13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60). erhalten.
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Erzie-
Rechts bleiben unberührt. hung zu beachten,
2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürf-
§7 nis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständi-
Begriffsbestimmungen gem, verantwortungsbewußten Handeln sowie die je-
weiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürf-
(1) Im Sinne dieses Buches ist nisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Fami-
1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die lien zu berücksichtigen,
Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen, 3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und
2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzu-
bauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und
3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt Jungen zu fördern.
ist,
4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist, § 10
5. Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemein- Verhältnis
sam mit einer anderen Person nach den Vorschriften zu anderen Leistungen und Verpflichtungen
des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zu-
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhalts-
steht,
pflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, wer-
6. Erziehungsberechtigter der Personensorgeberechtigte den durch dieses Buch nicht berührt. Leistungen anderer
und jede sonstige Person über 18 Jahren, soweit sie dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem
aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorge- Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
berechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für
einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge (2) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen
wahrnimmt. nach dem Bundessozialhilfegesetz vor. Maßnahmen der
Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für
(2) Kind im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, wer noch nicht junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder
18 Jahre alt ist. von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen Lei-
stungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln,
(3) Nichteheliches Kind im Sinne dieses Buches ist, wer
daß Maßnahmen der Frühförderung für Kinder unabhän-
nichtehelicher Abstammung und noch nicht 18 Jahre alt
gig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen
ist.
Leistungsträgern gewährt werden.
(4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die
Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. zweites Kapitel
Leistungen der Jugendhilfe
§8
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Erster Abschnitt
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit,
Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidun- erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
gen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in
geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfah- § 11
ren sowie im Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht
und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen. Jugendarbeit
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Ent-
allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an wicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur
das Jugendamt zu wenden. Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger
Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und
(3) Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen
Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Be- und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozia-
ratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich lem Engagement anregen und hinführen.
ist und solange durch die Mitteilung an den Personensor-
geberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. (2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Grup-
pen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der
Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugend-
§9 hilfe. Sie umfaßt für Mitglieder bestimmte Angebote, die
Grundrichtung der Erziehung, offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Ange-
Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen bote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung
der Aufgaben sind 1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, poli-
tischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, natur-
1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte
kundlicher und technischer Bildung,
Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der
Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des 2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993 643
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendar- (2) Die Maßnahmen sollen
beit, 1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Ein-
4. internationale Jugendarbeit, flüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entschei-
dungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur
5. Kinder- und Jugenderholung,
Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,
6. Jugendberatung.
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser be-
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, fähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Ein-
die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemesse- flüssen zu schützen.
nem Umfang einbeziehen.
§ 15
§ 12 Landesrechtsvorbehalt
Förderung der Jugendverbände
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem
(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendver- Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das
bände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres sat- Landesrecht.
zungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 7 4 zu
fördern.
(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Ju-
gendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, ge- Zweiter Abschnitt
meinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist
auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Förderung der Erziehung in der Familie
Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge
Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Ju- § 16
gendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anlie-
Allgemeine Förderung
gen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck ge-
der Erziehung in der Familie
bracht und vertreten.
(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten
§ 13 und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen
Jugendsozialarbeit Förderung der Erziehung in der Familie angeboten wer-
den. Sie sollen dazu beitragen, daß Mütter, Väter und
(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Be- andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwor-
nachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beein- tung besser wahrnehmen können.
trächtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung ange-
wiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpä- (2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Fami-
dagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische lie sind inbesondere
und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt 1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und
und ihre soziale Integration fördern. Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in un-
(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht terschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituatio-
durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und nen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungs-
Organisationen sichergestellt wird, können geeignete so- einrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbar-
zialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäfti- - schaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen
gungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkei- auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit
ten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Kindern vorbereiten,
Rechnung tragen. 2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Er-
ziehung und Entwicklung junger Menschen,
(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an
schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder 3. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerho-
bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpäda- lung, insbesondere in belastenden Familiensituationen,
gogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder
diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des einschließen.
jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach
(3) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben
Maßgabe des § 40 geleistet werden.
regelt das Landesrecht.
(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der
Schulverwaltung, der Bundesanstalt für Arbeit, der Träger
§ 17
betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der
Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt wer- Beratung in Fragen
den. der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
(1) Müttern und Vätern soll im Rahmen der Jugendhilfe
§ 14
Beratung in Fragen der Partnerschaft angeboten werden,
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen
haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen,
(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sol-
len Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugend- 1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie
schutzes gemacht werden. aufzubauen,
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen, ehe Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstä-
tigkeit aufnimmt.
3. im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingun-
gen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendli- (3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt
chen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwor- der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maß-
tung zu schaffen. gabe des § 40 umfassen.
(2) Im Falle der Trennung oder Scheidung sollen Eltern
bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für § 20
die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt wer- Betreuung und Versorgung
den, das als Grundlage für die richterliche Entscheidung des Kindes in Notsituationen
über das Sorgerecht nach der Trennung oder Scheidung
dienen kann. (1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung
des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser
Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden
§ 18 Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreu-
Beratung und Unterstützung ung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes
bei der Ausübung der Personensorge unterstützt werden, wenn
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen 1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der
Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,
haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der 2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu
Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltend- gewährleisten,
machung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprü-
3. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrich-
chen des Kindes oder Jugendlichen. Ein junger Volljähri-
tungen oder in Tagespflege nicht ausreichen.
ger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch
auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung (2) Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide
von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen. Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden
Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absat-
(2) Ist anzunehmen, daß ein Kind nichtehelich geboren
zes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und
wird, so hat die Mutter einen Anspruch darauf, daß vor der
betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erfor-
Geburt die Feststellung der Vaterschaft durch geeignete
derlich ist.
Ermittlungen und sonstige Maßnahmen vorbereitet wird;
dies gilt nicht, wenn mit dieser Aufgabe ein Pfleger für das
noch nicht geborene Kind betraut ist oder wenn das Vor- § 21
mundschaftsgericht angeordnet hat, daß eine Pflegschaft Unterstützung bei notwendiger Unterbringung
nicht eintritt. zur Erfüllung der Schulpflicht
(3) Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat Anspruch Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer
auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswech-
ihrer Ansprüche auf Erstattung der Entbindungskosten sels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder Ju-
nach§ 1615k und auf Unterhalt nach§ 16151 des Bürger- gendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine ander-
lichen Gesetzbuchs. weitige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen
notwendig, so haben sie Anspruch auf Beratung und Un-
(4) Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht
terstützung. In geeigneten Fällen können die Kosten der
zusteht, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
Unterbringung in einer für das Kind oder den Jugendlichen
bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Herstellung
geeigneten Wohnform einschließlich des notwendigen Un-
von Besuchskontakten ,und bei der Ausführung gerichtli-
terhalts sowie die Krankenhilfe übernommen werden,
cher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll in geeig-
wenn und soweit dies dem Kind oder dem Jugendlichen
neten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
und seinen Eltern aus ihren Einkommen und Vermögen
nicht zuzumuten ist. Die Kosten können über das schul-
pflichtige Alter hinaus übernommen werden, sofern eine
§ 19 begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist,
Gemeinsame Wohnformen längstens aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
für MütterNäter und Kinder
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs
Jahren zu sorgen haben, sollen gemeinsam mit dem Kind
Dritter Abschnitt
in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und
solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung Förderung von Kindern
dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erzie- in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
hung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch
ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für
§ 22
sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch
vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut wer- Grundsätze der Förderung
den. von Kindern in Tageseinrichtungen
(2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, (1) In Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen,
daß die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufli- in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganz-
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993 645
tags aufhalten (Tageseinrichtungen), soll die Entwicklung § 25
des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemein- Unterstützung
schaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden. selbstorganisierter Förderung von Kindern
(2) Die Aufgabe umfaßt die Betreuung, Bildung und Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die
Erziehung des Kindes. Das Leistungsangebot soll sich Förderung von Kindern selbst organisieren wollen, sollen
pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der beraten und unterstützt werden.
Kinder und ihrer Familien orientieren.
(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die in
§ 26
den Einrichtungen tätigen Fachkräfte und anderen Mitar-
beiter mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kin- Landesrechtsvorbehalt
der zusammenarbeiten. Die Erziehungsberechtigten sind
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem
an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten
Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das
der Tageseinrichtung zu beteiligen.
Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landes-
rechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem
Bildungsbere1ch zuweisen, bleiben unberührt.
§ 23
Tagespflege
(1) Zur Förderung der Entwicklung des Kindes, insbe-
sondere in den ersten Lebensjahren, kann auch eine Per- Vierter Abschnitt
son vermittelt werden, die das Kind für einen Teil des
Hilfe zur Erziehung,
Tages oder ganztags entweder im eigenen oder im Haus-
halt des Personensorgeberechtigten betreut (Tagespfle- Eingliederungshilfe
geperson). für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche,
(2) Die Tagespflegeperson und der Personensorgebe- Hilfe für junge Volljährige
rechtigte sollen zum Wohl des Kindes zusammenarbeiten.
Sie haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der
Tagespflege. Erster Unterabschnitt
(3) Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt Hilfe zur Erziehung
und ist die Förderung des Kindes in Tagespflege für sein
Wohl geeignet und erforderlich, so sollen dieser Person § 27
die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Ko-
sten der Erziehung ersetzt werden. Die entstehenden Auf- Hilfe zur Erziehung
wendungen einschließlich der Kosten der Erziehung sollen (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erzie-
auch ersetzt werden, wenn das Jugendamt die Geeignet- hung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf
heit und Erforderlichkeit der Tagespflege für das Wohl des Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des
Kindes und die Eignung einer von den Personensorgebe- Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung
rechtigten nachgewiesenen Pflegeperson feststellt. nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung
(4) Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sol- geeignet und notwendig ist.
len beraten und unterstützt werden. (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maß~a-
be der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe
richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall;
§ 24 dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des
Jugendlichen einbezogen werden.
Ausgestaltung des Förderungsangebots
(3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die Gewä~-
(1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr an
rung pädagogischer und damit verbundener therapeuti-
bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kin-
scher Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und
dergartens. Für Kinder im Alter unter drei Jahren und
Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2
Kinder im schulpflichtigen Alter sind nach Bedarf Plätze in
Tageseinrichtungen und, soweit für das Wohl des Kindes einschließen.
erforderlich, Tagespflegeplätze vorzuhalten.
§ 28
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf
Erziehungsberatung
hinzuwirken, daß
1. für jedes Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr an Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdien-
bis zum Schuleintritt ein Platz im Kindergarten zur ste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern
Verfügung steht, und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und
Bewältigung individueller und familienbezogener Proble-
2. das Betreuungsangebot für Kinder im Alter unter drei me und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der Lösung
Jahren und für Kinder im schulpflichtigen Alter bedarfs- von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung
gerecht ausgebaut wird und unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fach-
3. ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen vor- richtungen zusammmenwirken, die mit unterschiedlichen
gehalten wird. methodischen Ansätzen vertraut sind.
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 29 entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kin-
des oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der
Soziale Gruppenarbeit
Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Her-
Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren kunftsfamilie
Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Ent- 1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen
wicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen hel- oder
fen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines
gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer 2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten
Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der oder
Gruppe fördern. 3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und
auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
§ 30
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäf-
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer tigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sol- unterstützt werden.
len das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung
von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung § 35
des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung
fördern. Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Ju-
gendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unter-
§ 31 stützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverant-
Sozialpädagogische Familienhilfe wortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der
Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungs-
aufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der
Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit
zweiter Unterabschnitt
Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbst-
hilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt Eing I iederu ngsh i lfe
und erfordert die Mitarbeit der Familie. für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche
§ 32
§ 35a
Erziehung in einer Tagesgruppe
Eingliederungshilfe
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Ent- für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
wicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales
Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förde- (1) Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder
rung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Ver- von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben An-
bleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie . spruch auf Eingliederungshilfe. Die Hilfe wird nach dem
sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Bedarf im Einzelfall
Familienpflege geleistet werden. 1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teil-
§ 33 stationären Einrichtungen,
Vollzeitpflege 3. durch geeignete Pflegepersonen und
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend 4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen
dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Wohnformen geleistet.
Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie
Für Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Per-
den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbe-
sonenkreises sowie die Art der Maßnahmen gelten § 39
dingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendli-
Abs. 3 und § 40 des Bundessozialhilfegesetzes sowie die
chen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erzie-
Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes,
hungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform
soweit die einzelnen Vorschriften auf seelisch behinderte
bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder
oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen
und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpfle-
Anwendung finden.
ge zu schaffen und auszubauen.
(2) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so
§ 34 sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch
genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufga-
Heimerziehung,
ben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzie-
sonstige betreute Wohnform
herischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maß-
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und nahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter
Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und
Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbin- läßt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in An-
dung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeu- spruch genommen werden, in denen behinderte und nicht-
tischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993 647
Dritter Unterabschnitt rung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den
Gemei.nsame Vorschriften beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes
für die Hilfe zur Erziehung oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer ange-
und die Eingliederungshilfe legte Lebensperspektive erarbeitet werden.
für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche (2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes
oder des Jugendlichen und während der Dauer der Pflege
§ 36 Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch in
den Fällen, in denen dem Kind· oder dem Jugendlichen
Mitwirkung, Hilfeplan weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe ge-
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder währt wird oder die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44
der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die „Inan- nicht bedarf. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend.
spruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Ande-
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzel-
rung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die
falls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die
möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des
Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugend-
Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfri-
lichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die Pflegeper-
stig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist
son hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unter-
zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist
richten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen
Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind
betreffen.
die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der
Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl
und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit § 38
unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.
Ausübung der Personensorge
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte (1) Sofern nicht der Personensorgeberechtigte etwas
Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu anderes erklärt oder das Vormundschaftsgericht etwas
leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte ge- anderes angeordnet hat, ist die Person, die im Rahm~n
troffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der der Hilfe nach§§ 33 bis 35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberech- und 4 die Erziehung und Betreuung übernommen hat,
tigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfe- berechtigt, den Personensorgeberechtigten in der Aus-
plan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu übung der elterlichen Sorge zu vertreten, insbesondere
gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistun-
gen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte 1. Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens für das Kind
Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei oder den Jugendlichen abzuschließen und Ansprüche
der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder aus solchen Rechtsgeschäften geltend zu machen,
Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an 2. den Arbeitsverdienst eines Jugendlichen zu verwal-
der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu ten,
beteiligen.
3. Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonsti-
(3) Erscheinen Hilfen nach § 35 a erforderlich, so soll bei ge Sozialleistungen für das Kind oder den Jugendli-
der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der chen geltend zu machen und zu verwalten,
Durchführung der Hilfe ein Arzt, der über besondere Erfah-
4. im Rahmen einer Grundentscheidung des Personen-
rungen in der Hilfe für Behinderte verfügt, beteiligt werden.
sorgeberechtigten Rechtshandlungen im Zusammen-
Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung er-
hang mit dem Besuch einer Tageseinrichtung oder der
forderlich, so sollen auch die Stellen der Bundesanstalt für
Schule oder mit der Aufnahme eines Berufsausbil-
Arbeit beteiligt werden.
dungs- oder eines Arbeitsverhältnisses vorzunehmen,
5. bei Gefahr im Verzug alle Rechtshandlungen vorzu-
§ 37 nehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendli-
chen notwendig sind; der Personensorgeberechtigte ist
Zusammenarbeit bei Hilfen
unverzüglich zu unterrichten.
außerhalb der eigenen Familie
(2) Sofern der Personensorgeberechtigte durch Willens-
(1) Bei Hilfen nach§§ 32 bis 34 und§ 35a Abs. 1 Satz 2
erklärung die Rechtsmacht der Pflegeperson oder der in
Nr. 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden, daß die Pflege- der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Perso-
person oder die in der Einrichtung für die Erziehung ver-
nen soweit einschränkt, daß diese eine dem Wohl des
antwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl des
Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung nicht
Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Durch
mehr ermöglichen können, sowie bei sonstigen Meinungs-
Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedin-
verschiedenheiten sollen die Beteiligten das Jugendamt
gungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick
einschalten.
auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertret-
baren Zeitraums so weit verbessert werden, daß sie das (3) In Rechtsgeschäften, zu denen ein Vormund der
Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, haben
Während dieser Zeit soll durch begleitende Beratung und die in Absatz 1 genannten Personen die Zustimmung des
Unterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, daß gesetzlichen Vertreters des Kindes oder des Jugendlichen
die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Her- einzuholen. Bedarf der gesetzliche Vertreter der Genehmi-
kunftsfamilie gefördert wird. Ist eine nachhaltige Verbesse- gung des Vormundschaftsgerichts, so ist sie ihm gegen-
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
über zu erteilen. § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Vierter Unterabschnitt
entsprechend anzuwenden.
Hilfe für junge Volljährige
§ 39
§ 41
Leistungen zum Unterhalt
Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
des Kindes oder des Jugendlichen
(1) Einern jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persön-
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a
lichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwen-
Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die
dige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb
Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Men-
des Elternhauses sicherzustell.en. Er umfaßt auch die Ko-
schen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur
sten der Erziehung.
Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf so!! Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber
durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen hinaus fortgesetzt werden.
außer im Fall des§ 32 und des§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3
auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen
sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend
Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Personensorgebe-
des Betrages wird in den Fällen der§§ 34, 35, 35a Abs. 1
rechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der
Satz 2 Nr. 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behör-
junge Volljährige tritt.
de festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen
gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der (3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der
Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang
Pflegeperson (§ 35a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) sind nach den beraten und unterstützt werden.
Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbe-
sondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichti- Drittes Kapitel
gen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferien-
reisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt wer- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
den.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage Erster Abschnitt
der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen Vorläufige Maßnahmen
angemessenen Umfang nicht übersteigen. Sie sollen in zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, so-
weit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abwei-
chende Leistungen geboten sind. Wird ein Kind oder ein § 42
Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts un- lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
tergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden
Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am (1) lnobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen
Ort der Pflegestelle gelten. ist die vorläufige Unterbringung des Kindes oder des Ju-
gendlichen bei
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum
Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen 1. einer geeigneten Person oder
Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt 2. in einer Einrichtung oder
unterschiedlichen Uriterhaltsbedarf von Kindern und Ju-
3. in einer sonstigen betreuten Wohnform.
gendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Alters-
gruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landes- Während der lnobhutnahme sind der notwendige Unterhalt
recht. des Kindes oder des Jugendlichen und die Krankenhilfe
sicherzustellen. Mit der lnobhutnahme ist dem Kind oder
(6) Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare dem Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu geben,
Rentenbestandteile, bei deren Festsetzung das Kind oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Wäh-
der Jugendliche berücksichtigt wird, sind in der Höhe des rend der lnobhutnahme übt das Jugendamt das Recht der
Betrages, der nach § 10 des Bundeskindergeldgesetzes Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung
für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistun- aus; der mutmaßliche Wille des Personensorgeberechtig-
gen anzurechnen. ten oder des Erziehungsberechtigten ist dabei angemes-
sen zu berücksichtigen. Es hat für das Wohl des Kindes
§ 40
oder des Jugendlichen zu sorgen, das Kind oder den
Krankenhilfe Jugendlichen in seiner gegenwärtigen Lage zu beraten
und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzei-
Wird Hilfe nach den§§ 33 bis 35 oder nach§ 35a Abs. 1
gen.
Satz 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu
leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 36 und 37 (2) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen
Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 37 a, 37 b und 38 des Bundesso- Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind
zialhilfegesetzes entsprechend. Das Jugendamt kann in oder der Jugendliche um Obhut bittet. Das Jugendamt hat
geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Kranken- den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unver-
versicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind. züglich von der lnobhutnahme zu unterrichten. Wider-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993 649
spricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte 4. bis zur Dauer von acht Wochen,
der lnobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches
1: das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge- betreut oder ihm Unterkunft gewährt. Einer Erlaubnis be-
oder Erziehungsberechtigten zu übergeben oder
darf ferner nicht, wer
2. eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über
1.. ein Kind oder einen Jugendlichen in Adoptionspflege
die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes
(§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufnimmt oder
oder des Jugendlichen herbeizuführen.
2. ein Kind während des Tages betreut, sofern im selben
Ist der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht
Haushalt nicht mehr als zwei weitere Kinder in Tages-
erreichbar, so gilt Satz 3 Nr. 2 entsprechend.
pflege oder über Tag und Nacht betreut werden.
(3) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des
Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine drin-
Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht
gende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendli-
gewährleistet ist.
chen die lnobhutnahme erfordert. Freiheitsentziehende
Maßnahmen sind dabei nur zulässig, wenn und soweit sie (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzel-
erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des falls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die
Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter-
oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung bestehen . Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen
ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht
des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. Absatz 2 bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnis-
§ 43
pflichtige Familienpflege. aufgenommen hat, hat das Ju-
Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen gendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das
ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
(1) Hält sich ein Kind oder ein Jugendlicher mit Zustim-
mung des Personensorgeberechtigten bei einer anderen
Person oder in einer Einrichtung auf und werden Tatsa- § 45
chen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
Voraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetz-
(1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder
buchs vorliegen, so ist das Jugendamt bei Gefahr im
Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages be-
Verzug befugt, das Kind oder den Jugendlichen von dort
treut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den Be-
zu entfernen und bei einer geeigneten Person, in einer
trieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf
Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform
nicht, wer
vorläufig unterzubringen. Das Jugendamt hat den Perso-
nensorgeberechtigten unverzüglich von den getroffenen 1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungs-
Maßnahmen zu unterrichten. Stimmt der Personensorge- einrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schulland-
berechtigte nicht zu, so hat das Jugendamt unverzüglich heim betreibt,
eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbeizu- 2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der
führen. Schulaufsicht untersteht,
(2) § 42 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 3. eine Einrichtung betreibt, die
a) außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für
Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie
Zweiter Abschnitt eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht
, oder
Schutz von Kindern und Jugendlichen
in Familienpflege und in Einrichtungen b) Im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes
nicht überwiegend der Aufnahme von Kindern oder
Jugendlichen dient.
§ 44
Pflegeerlaubnis (2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verse-
hen werden. Sie ist zu versagen, wenn die Betreuung der
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des Kinder oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht
Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreuen oder gesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der Kinder
ihm Unterkunft gewähren will (Pflegeperson), bedarf der oder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährlei-
Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder stet ist. Über die Voraussetzungen der Eignung sind Ver-
einen Jugendlichen einbarungen mit den Trägern der Einrichtungen anzustre-
1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung aufgrund einer ben. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerru-
Vermittlung durch das Jugendamt, fen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in
der Einrichtung gefährdet, und der Träger der Einrichtung
2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wir- nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzu-
kungskreises, wenden. Zur Sicherung des Wohles der Kinder und der
3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen erteil~
Grad, werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine zu übermitteln. Die Angaben nach Nummer 4 sind jährlich
aufschiebende Wirkung. einmal für alle Kinder zu wiederholen.
(3) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine (3) Die zuständige Behörde kann Einrichtungen oder
Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zu- Gruppen von Einrichtungen von der Meldepflicht nach
ständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Absatz 2 ausnehmen. Sie kann ferner bestimmen, daß von
Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung der wiederholten Meldung desselben Kindes abgesehen
rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach ande- werden kann.
ren Rechtsvorschriften hinzuweisen.
§ 48
Tätigkeitsuntersagung
§ 46
Örtliche Prüfung Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaub-
nispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des
( 1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernis- Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters
sen des Einzelfalls an Ort und Stelle überprüfen, ob die ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten un-
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter- tersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
bestehen. Sie soll das Jugendamt und einen zentralen daß er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht
Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der besitzt.
Einrichtung angehört, an der Überprüfung beteiligen.
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überprü- § 48a
fung der Einrichtung beauftragten Personen sind berech- Sonstige betreute Wohnform
tigt, die für die Einrichtung benutzten Grundstücke und
Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht der Bewohner (1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der
unterliegen, während der Tageszeit zu betreten, dort Prü- Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft
fungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mit den erhalten, gelten die§§ 45 bis 48 entsprechend.
Kindern und Jugendlichen in Verbindung zu setzen und die
(2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer
Beschäftigten zu befragen. Zur Abwehr von Gefahren für
Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Einrich-
das Wohl der Kinder und der Jugendlichen können die
tung.
Grundstücke und- Räume auch außerhalb der in Satz 1
genannten Zeit und auch, wenn sie zugleich einem Haus-
recht der Bewohner unterliegen, betreten werden. Der § 49
Träger der Einrichtung hat die Maßnahmen nach den Landesrechtsvorbehalt
Sätzen 1 und 2 zu dulden.
Das Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten
Aufgaben regelt das Landesrecht.
§ 47
Meldepflichten
(1) Der Träger einer erfaubnispflichtigen Einrichtung hat
der zuständigen Behörde Dritter Abschnitt
1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung,
der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und
§50
der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreu-
ungskräfte sowie Mitwirkung In Verfahren
vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten
2. die bevorstehende Schließung der Einrichtung
unverzüglich anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1 (1) Das Jugendamt unterstützt das Vormundschaftsge-
bezeichneten Angaben sind der zuständigen Behörde un- richt und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die
verzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen
zu melden. betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts-
und dem Familiengericht mitzuwirken, die in den §§ 49
(2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung, in und 49 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der
der Kinder dauernd ganztägig betreut werden, hat der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind.
zuständigen Behörde jeweils bei der Aufnahme eines Kin-
des in die Einrichtung (2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über an-
gebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische
1. Angaben zur Person, und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes
2. Angaben über den bisherigen Aufenthalt, oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglich-
keiten der Hilfe hin.
3. die Bezeichnung der einweisenden Stelle oder Person
sowie (3) Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefähr-
4. eine Äußerung, ob für das Kind die Annahme als Kind dung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das
in Betracht kommt und ob Vermittlungsbemühungen Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das
bereits unternommen werden, Gericht anzurufen. Absatz 2 gilt entsprechend.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993 651
§ 51 Vierter Abschnitt
Beratung und Belehrung Pflegschaft und Vormundschaft
in Verfahren zur Annahme als Kind
für Kinder und Jugendliche
(1) Das Jugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung der
Einwilligung eines Elternteils in die Annahme nach§ 1748
§ 53
Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Elternteil
über die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung zu Beratung und Unterstützung
belehren. Es hat ihn darauf hinzuweisen, daß das Vor- von Pflegern und Vormündern
mundschaftsgericht die Einwilligung erst nach Ablauf von
(1) Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht
drei Monaten nach der Belehrung ersetzen darf. Der Be-
Personen und Vereine vorzuschlagen, die sich im Einzel-
lehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufent-
haltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift ge- fall zum Pfleger oder Vormund eignen.
wechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt wäh- (2) Pfleger und Vormünder haben Anspruch auf regel-
rend eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemesse- mäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des
ner Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung.
diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die Beleh-
rung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichte- (3) Das Jugendamt hat darauf zu achten, daß die Vor-
ten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühe- münder und Pfleger für die Person der Mündel, insbeson-
stens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab. dere ihre Erziehung und Pfleg~. Sorge tragen. Es hat
beratend darauf hinzuwirken, daß festgestellte Mängel im
(2) Das Jugendamt soll den Elternteil mit der Belehrung Einvernehmen mit dem Vormund oder dem Pfleger beho-
nach Absatz 1 über Hilfen beraten, die die Erziehung des ben werden. Soweit eine Behebung der Mängel nicht
Kindes in der eigenen Familie ermöglichen könnten. Einer erfolgt, hat es dies dem Vormundschaftsgericht mitzutei-
Beratung bedarf es insbesondere nicht, wenn das Kind seit len. Es hat dem Vormundschaftsgericht über das persönli-
längerer Zeit bei den Annehmenden in Familienpflege lebt che Ergehen und die Entwicklung eines Mündels Auskunft
und bei seiner Herausgabe an den Elternteil eine schwere zu erteilen. Erlangt das Jugendamt Kenntnis von der Ge-
und nachhaltige Schädigung des körperlichen und seeli- fährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es dies
schen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist. Das dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen.
Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht im Verfahren
mitzuteilen, welche Leistungen erbracht oder angeboten (4) Für die Beistandschaft nach§ 1690 des Bürgerlichen
worden sind oder aus welchem Grund davon abgesehen Gesetzbuchs gelten die Absätze 1 bis 3, für die Beistand-
wurde. schaft nach § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die
(3) Das Jugendamt hat den Vater eines nichtehelichen Gegenvormundschaft gelten die Absätze 1 und 2 ent-
Kindes bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach§ 1747 sprechend. Ist ein Verein Vormund, so findet Absatz 3
Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu keine Anwendung.
beraten. Die Beratung soll so rechtzeitig erfolgen, daß der
Vater sich, ehe das Kind in Adoptionspflege gegeben wird,
entscheiden kann, ob er die Ehelicherklärung oder die § 54
Annahme des Kindes beantragen oder ob er auf den Erlaubnis zur Übernahme
Antrag verzichten will, spätestens jedoch vor der Anhörung von Vereinsvormundschaften
des Jugendamts oder der Abgabe der gutachtlichen Äuße-
rung durch das Jugendamt. (1) Ein rechtsfähiger Verein kann Pflegschaften, Vor-
mundschaften oder Beistandschaften übernehmen, wenn
§ 52 ihm das Landesjugendamt dazu eine Erlaubnis erteilt
hat.
Mitwirkung in Verfahren
nach dem Jugendgerichtsgesetz (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Verein ge-
währleistet, daß er
(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der§§ 38 und 50
Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren 1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und
nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken. diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden,
die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen
(2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den können, angemessen versichern wird,
Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der
Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist 2. sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormün-
eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt dern, Einzelpflegern und Beiständen bemüht und sie in
worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,
Richter umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft 3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern
werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der ermöglicht.
Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfah-
rens (§ 47 JGG) ermöglicht. (3) Die Erlaubnis gilt für das jeweilige Bundesland, in
dem der Verein seinen Sitz hat. Sie kann auf den Bereich
(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkann- eines Landesjugendamts beschränkt werden.
ten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38 Abs. 2
Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch
Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
gesamten Verfahrens betreuen. vorsehen.
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 55 unverzüglich an das Vormundschaftsgericht weiterzuleiten
und ihm den Eintritt der Pflegschaft oder der Vormund-
Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft
schaft mitzuteilen.
(1) Das Jugendamt wird Pfleger oder Vormund in den
durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen § 58
(Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft).
Beistandschaft und Gegenvormundschaft
(2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufga- des Jugendamts
ben des Pflegers oder des Vormunds einzelnen seiner
Beamten oder Angestellten. Die Übertragung gehört zu Für die Bestellung des Jugendamts zum Beistand oder
den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung. In dem Gegenvormund gelten die §§ 55 und 56 entsprechend.
durch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der
Beamte oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes
oder des Jugendlichen.
Fünfter Abschnitt
§ 56 Beurkundung und Beglaubigung,
vollstreckbare Urkunden
Führung
der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
§ 59
(1) Auf die Führung der Amtspflegschaft und der Amts-
vormundschaft sind die Bestimmungen des Bürgerlichen
Beurkundung und Beglaubigung
Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht (1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,
etwas anderes bestimmt.
1. die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt wird,
(2) Gegenüber dem Jugendamt als Amtsvormund und die Zustimmungserklärung des Kindes, des Jugend-
Amtspfleger werden die Vorschriften des § 1802 Abs. 3 lichen oder der Mutter sowie die etwa erforderliche
und des§ 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht an- Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer sol-
gewandt. In den Fällen des§ 1803 Abs. 2, des§ 1811 und chen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der
des§ 1822 Nr. 6 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Vaterschaft) zu beurkunden oder, soweit die Erklärung
eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht er- auch in öffentlich beglaubigter Form abgegeben wer-
forderlich. Landesrecht kann für das Jugendamt als Amts- den kann, zu beglaubigen,
pfleger oder als Amtsvormund weitergehende Ausnahmen 2. die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt .
von der Anwendung der Bestimmungen des Bürgerlichen wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des
Gesetzbuchs über die Vormundschaft über Minderjährige gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden
(§§ 1773 bis 1895) vorsehen, die die Aufsicht des Vormund- (§ 29b des Personenstandsgesetzes),
schaftsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie
beim Abschluß von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen. 3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprü-
chen eines Abkömmlings oder zur Leistung einer an
(3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des Vormund- Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung zu
schaftsgerichts auf Sammelkonten des Jugendamts be- beurkunden, sofern die unterhaltsberechtigte Person
reitgehalten und angelegt werden, wenn es den Interessen zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr
des Mündels dient und sofern die sichere Verwaltung, noch nicht vollendet hat,
Trennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes ein-
schließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet ist; Landes-
4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen einer
Frau auf Zahlung von Entbindungskosten und Unterhalt
recht kann bestimmen, daß eine Genehmigung des Vor-
zu beurkunden(§§ 1615k und 16151 des Bürgerlichen
mundschaftsgerichts niqht erforderlich ist. Die Anlegung
von Mündelgeld gemäß § 1807 des Bürgerlichen Gesetz- Gesetzbuchs),
buchs ist auch bei der Körperschaft zulässig, die das 5. die Erklärungen zum Familiennamen und zur Einbe-
Jugendamt errichtet hat. nennung des nichtehelichen Kindes (§ 1617 Abs. 2,
§ 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 1O
(4) Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prüfen, Abs. 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
ob im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen seine Gesetzbuch) zu beglaubigen,
Entlassung als Amtspfleger oder Amtsvormund und die
Bestellung einer Einzelperson oder eines Vereins ange- 6. den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annah-
zeigt ist, und dies dem Vormundschaftsgericht mitzutei- me als Kind (§ 1746 Abs. 2 des Bügerlichen Gesetz-
len. buchs) zu beurkunden,
7. die Verzichtserklärung des Vaters des nichtehelichen
§ 57 Kindes auf Ehelicherklärung oder Annahme des Kindes
(§ 1747 Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Mitteilungspflichten des Standesbeamten
zu beurkunden.
Der Standesbeamte hat die nach § 48 des Gesetzes Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und
dem Vormundschaftsgericht zu erstattende Anzeige über Beglaubigungen bleibt unberührt.
die Geburt eines nichtehelichen Kindes unverzüglich dem
Jugendamt zu übersenden. In der Anzeige ist das religiöse (2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht
Bekenntnis der Mutter anzugeben, wenn es im Geburts- vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit
eintrag enthalten ist. Das Jugendamt hat die Anzeige die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993 653
(3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Ange- (3) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung per-
stellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zu sonenbezogener Daten durch das Jugendamt bei der Mit-
ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der wirkung im Jugendstrafverfahren gelten die Vorschriften
fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln. des Jugendgerichtsgesetzes.
(4) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der
§ 60 freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicher-
Vollstreckbare Urkunden zustellen, daß der Schutz personenbezogener Daten bei
ihrer Erhebung, Verarbeitung und Verwendung in entspre-
(1) Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach§ 59 Abs. 1 chender Weise gewährleistet ist.
Satz 1 Nr. 3 oder 4 zum Gegenstand haben und die von
einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts inner- § 62
halb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorge-
schriebenen Form aufgenommen worden sind, findet die Datenerhebung
Zwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die Zah- (1) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben wer-
lung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der Schuld- den, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen
ner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstrek- Aufgabe erforderlich ist.
kung unterworfen hat. Die Zustellung kann auch dadurch
vollzogen werden, daß der Beamte oder Angestellte dem (2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu
Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde aus- erheben. Er ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung
händigt; § 212b Satz 2 der Zivilprozeßordnung gilt und über den Verwendungszweck aufzuklären, soweit die-
entsprechend. Auf die Zwangsvollstreckung sind die Vor- ser nicht offenkundig ist.
schriften, die für die Zwangsvollstreckung aus gericht-
lichen Urkunden nach§ 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeß- (3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen personen-
bezogene Daten nur erhoben werden, wenn
ordnung gelten, mit folgenden Maßgaben entsprechend
anzuwenden: 1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder er-
1. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von den Beamten laubt oder
oder Angestellten des Jugendamts erteilt, denen die 2. ihre 'Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder
Beurkundung der Verpflichtungserklärung übertragen die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei
ist. anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erfor-
derlich ist für
2. Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Vollstrek-
kungsklausel betreffen, und über die Erteilung einer a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die
weiteren vollstreckbaren Ausfertigung entscheidet das Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder
für das Jugendamt zuständige Amtsgericht. b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstat-
(2) Für Urkunden, die von einem Beamten oder Ange- tung einer Leistung nach § 50 des Zehnten Buches
stellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner oder
Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenom- c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den§§ 42
men worden sind, gelten § 642c Nr. 2 und § 642d der bis 48a oder
Zivilprozeßordnung (Regelunterhalt, Zu- und Abschlag
zum Regelunterhalt) entsprechend. d) eine gerichtliche Entscheidung, die Voraussetzung
für die Gewährung einer Leistung nach diesem
Buch ist, oder
3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismä-
ßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhalts-
Viertes Kapitel punkte dafür bestehen, daß schutzwürdige Belange
des Betroffenen beeinträchtigt werden.
Schutz personenbezogener Daten
(4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsberechtig-
§ 61 ter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die
Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer ande-
Anwendungsbereich ren Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben
(1) Für den Schutz personenbezogener Daten bei ihrer werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung
Erhebung, Verarbeitung und Verwendung in der Jugend- einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt
hilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85 des bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2
Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. Abs. 3 entsprechend.
Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch § 63
wahrnehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Datenspeicherung
diesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und
Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten (1) Personenbezogene Daten dürfen in Akten aufge-
die Sätze 1 und 2 entsprechend. nommen und auf sonstigen Datenträgern gespeichert
werden, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufga-
(2) Für den Schutz personenbezogener Daten bei ihrer be erforderlich ist.
Erhebung, Verarbeitung und Verwendung im Rahmen der
Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund, (2) Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben
Beistand und Gegenvormund gilt nur § 68. der öffentlichen Jugendhilfe erhoben worden sind, dürfen
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
in Akten oder auf sonstigen Datenträgern nur zusammen- 2. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speiche-
geführt werden, wenn und solange dies wegen eines un- rung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Auf-
mittelbaren Sachzusammenhangs erforderlich ist. Daten, wand möglich ist.
die zu Leistungszwecken im Sinne des § 2 Abs. 2 und
Daten, die für andere Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 § 67
erhoben worden sind, dürfen nur zusammengeführt wer-
den, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe Auskunft an den Betroffenen
erforderlich ist. Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu
seiner Person in Akten oder auf sonstigen Datenträgern
§ 64 gespeicherten Daten nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 bis 3
Datenverwendung, Offenbarungsbefugnis des Bundesdatenschutzgesetzes zu erteilen. § 25 Abs. 2
des Zehnten Buches gilt für die Auskunft entsprechend.
(1) Personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck
verwendet werden, zu dem sie erhoben worden sind.
§ 68
(2) Eine Offenbarung im Sinne des § 69 des Zehnten
Buches ist nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu Personenbezogene Daten im Bereich
gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird. der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
(3) Die Verwendung personenbezogener Daten zur Er- (1) Die Erhebung personenbezogener Daten im Rah-
füllung von Aufsichts- und Kontrollaufgaben, zur Rech- men der Tätigkeit als Amtspfleger oder als Amtsvormund
nungsprüfung oder zur Durchführung von Organisations- ist zulässig, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweili-
untersuchungen ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung die- gen Aufgabe erforderlich ist. Der Beamte oder Angestellte,
ser Aufgaben erforderlich ist. Diese Daten dürfen nur zur dem die Ausübung der Aufgabe übertragen ist, darf diese
jeweiligen Aufsichts- oder Kontrollmaßnahme, zum jeweili- Daten nur zur Erfüllung dieser Aufgabe verwenden.
gen Prüfvorgang oder zur jeweiligen Organisationsunter-
(2) Für die Löschung und Sperrung der Daten gilt § 66
suchung verwendet werden.
entsprechend.
(4) Personenbezogene Daten dürfen beim Träger der
öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sin- (3) Wer unter Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft
ne des § 80 verwendet werden; sie sind unverzüglich zu gestanden hat, hat nach Vollendung des 18. Lebensjahres
anonymisieren. ein Recht auf Kenntnis der zu seiner Person in Akten oder
auf sonstigen Datenträgern gespeicherten Informationen,
soweit nicht berechtigte Interessen Dritter entgegenste-
§ 65 hen. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres können ihm die
Besonderer Vertrauensschutz gespeicherten Informationen bekanntgegeben werden, so-
in der persönlichen und erzieherischen Hilfe weit er die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit
besitzt und keine berechtigten Interessen Dritter entge-
Personenbezogene Daten, die dem Mitarbeiter eines
genstehen.
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persön-
licher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, (4) Personen oder Stellen, an die personenbezogene
dürfen nur offenbart werden Daten weitergegeben _worden sind, dürfen diese nur zu
1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen nach Absatz 1
hat, oder Satz 2 befugt weitergegeben worden sind.
2. dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur (5) Für die Tätigkeit des Jugendamts als Beistand oder
Erfüllung der Aufgaben nach § 50 Abs. 3, wenn ange- als Gegenvormund gelten die Absätze .1 bis 4 entspre-
sichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder chend.
eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die
Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche
Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
3. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in Fünftes Kapitel
§ 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten
Personen dazu befugt wäre.
Träger der Jugendhilfe,
Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
§ 66 Erster Abschnitt
Datenlöschung, Datensperrung Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(1) § 84 des Zehnten Buches gilt auch für personenbe-
zogene Daten, die in Akten oder auf sonstigen Datenträ- § 69
gern gespeichert sind. Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
(2) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, Jugendämter, Landesjugendämter
soweit (1) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die örtlichen ·
1. Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine Lö- und überörtlichen Träger. Örtliche Träger sind die Kreise
schung schutzwürdige Interessen des Betroffenen be- und die kreisfreien Städte. Landesrecht regelt, wer über-
einträchtigt würden, oder örtlicher Träger ist.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993 655
(2) Landesrecht kann regeln, daß auch kreisangehörige chen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der
Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern bestimmt freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft ge-
werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der wählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der
Aufgaben nach diesem Buch gewährleistet ist. Landes- Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksich-
recht bestimmt, in welcher Weise die Erfüllung der Aufga- tigen.
ben nach diesem Buch in den anderen Gemeinden des
Kreises sichergestellt wird, falls der Kreis dazu nicht in der (2) Der Jugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen Ange-
Lage ist; wird durch kreisangehörige Gemeinden als örtli- legenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
che Träger das gesamte Gebiet eines Kreises abgedeckt, 1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Men-
so ist dieser Kreis nicht örtlicher Träger. schen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und
Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem
Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder 2. der Jugendhilfeplanung und
überörtliche Träger ein Landesjugendamt. 3. der Förderung der freien Jugendhilfe.
(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche (3) Er hat Beschlußrecht in Angelegenheiten der Ju-
Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern gendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft
angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemein- bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und
same Einrichtungen und Dienste errichten. der von ihr gefaßten Beschlüsse. Er soll vor jeder Be-
schlußfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der
(5) Kreisangehörige Gemeinden und Gemeindever-
Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Ju-
bände, die nicht örtliche Träger sind, können für den örtli-
gendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertre-
chen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Die
tungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf
Planung und Durchführung dieser Aufgaben ist in den
zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünf-
wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger abzu-
tel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen
stimmen; dessen Gesamtverantwortung bleibt unberührt.
sind öffentlich; soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit,
Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Ju-
berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbe-
gendhilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 entsprechend.
dürftiger Gruppen entgegenstehen.
Landesrecht kann Näheres regeln.
(4) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören mit zwei
Fünftein des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an,
§ 70 die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts
Organisation wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe
des Jugendamts und des Landesjugendamts von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind.
Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht be-
(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den stimmt. Absatz 2 gilt entsprechend.
Jugendhilfeausschuß und durch die Verwaltung des Ju-
gendamts wahrgenommen. (5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die
Zugehörigkeit beratender Mitglieder zum Jugendhilfeaus-
(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich schuß. Es kann bestimmen, daß der Leiter der Verwaltung
der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Ver- der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung
waltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag des Jugendamts nach Absatz 1 Nr. 1 stimmberechtigt ist.
vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen
der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörper-
schaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.
§ 72
(3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch Mitarbeiter, Fortbildung
den Landesjugendhilfeausschuß und durch die Verwal-
tung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei
der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuf-
wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung lich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige
werden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugend- Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser
amts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben
Landesjugendhilfeausschusses geführt. (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der
sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen.
Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer
§ 71 Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit ent-
Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß sprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte
verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken,
(1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören als stimmbe- soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.
rechtigte Mitglieder an
(2) leitende Funktionen des Jugendamts oder des Lan-
1. mit drei Fünftein des Anteils der Stimmen Mitglieder der
desjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften über-
Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen
tragen werden.
Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer,
die in der Jugendhilfe erfahren sind, (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fort-
2. mit zwei Fünftein des Anteils der Stimmen Frauen und bildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugend-
Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentli- amts und des Landesjugendamts sicherzustellen.
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zweiter Abschnitt (6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugend-
hilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben-
Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Ju-
ehrenamtliche Tätigkeit gendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von
Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.
§ 73
Ehrenamtliche Tätigkeit § 75
In der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Persorien sollen Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt wer-
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische
den .
Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden,
wenn sie
§ 74
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig
Förderung der freien Jugendhilfe sind,
( 1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die 2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anre-
3. aufgrund der fachlichen und personellen Vorausset-
gen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger
zungen erwarten lassen, daß sie einen nicht unwesent-
1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maß- lichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugend-
nahme erfüllt, hilfe zu leisten imstande sind, und
2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirt- 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes
schaftliche Verwendung der Mittel bietet, förderliche Arbeit bieten.
3. gemeinnützige Ziele verfolgt, (2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der
4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe minde-
5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes
stens drei Jahre tätig gewesen ist.
förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die (3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öf-
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 fentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammen-
voraus. geschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen,
Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die § 76
Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermög-
lichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig Beteiligung
gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veran- anerkannter Träger der freien Jugendhilfe
staltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzu- (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können aner-
bieten. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt. kannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung
ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 43, 50 bis 52 und 53
(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur
Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfüg-
Ausführung übertragen.
baren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die För- (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für
derungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vor- die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.
gesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedi-
gung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig
ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unter- § 77
schiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
berücksichtigen.
Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien
(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll sol- Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarun-
chen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den gen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme zwi-
Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einfluß- schen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzu-
nahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährlei- streben; das Nähere regelt das Landesrecht.
sten.
(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehre- § 78
rer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistun- Arbeitsgemeinschaften
gen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Wer-
den gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffent- Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bil-
lichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung dung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen ne-
die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die ben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe
Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind.
gelten.. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt wer-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993 657
den, daß die geplanten Maßnahmen aufeinander abge- liehen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuß zu hören.
stimmt werden und sich gegenseitig ergänzen. Das Nähere regelt das Landesrecht.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf
hinwirken, daß die Jugendhilfeplanung und andere örtliche
Dritter Abschnitt und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt wer-
Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung den und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und
Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rech-
nung tragen.
§ 79
Gesamtverantwortung, Grundausstattung § 81
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Zusammenarbeit
Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtver- mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
antwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit ande-
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen ge- ren Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit
währleisten, daß die zur Erfüllung der Aufgaben nach sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer
diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtun- Familien auswirkt, insbesondere mit
gen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen 1. Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig
und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen 2. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und
insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegeperso- Weiterbildung,
nen. Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln 3. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesund-
haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit heitsdienstes und sonstigen Einrichtungen des Ge-
zu verwenden. sundheitsdienstes,
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für 4. den Stellen der Bundesanstalt für Arbeit,
eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der 5. den Trägern anderer Sozialleistungen,
Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine
dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. 6. der Gewerbeaufsicht,
7. den Polizei- und Ordnungsbehörden,
8. den Justizvollzugsbehörden und
§ 80
9. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Wei-
Jugendhilfeplanung
terbildung und der Forschung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammen-
Rahmen ihrer Planungsverantwortung zuarbeiten.
1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzu-
stellen,
2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Be-
dürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der sechstes Kapitel
Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen
Zentrale Aufgaben
Zeitraum zu ermitteln und
3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorha- § 82
ben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist
Vorsorge zu treffen, daß auch ein unvorhergesehener Aufgaben der Länder
Bedarf befriedigt werden kann. (1) Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätigkeit
(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und
daß insbesondere die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu
fördern.
1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhal-
ten und gepflegt werden können, (2) Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Ausbau
der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die Ju-
2. ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander
gendämter und Landesjugendämter bei der Wahrneh-
abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen ge-
währleistet ist, mung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens-
und Wohnbereichen besonders gefördert werden, § 83
4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbs- Aufgaben des Bundes,
tätigkeit besser miteinander vereinbaren können. Bundesjugendkuratorium
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die (1) Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde soll
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit
ihrer Planung frühzeitig zu beteiligeri. Zu diesem Zweck sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach
sind sie vom Jugendhilfeausschuß, soweit sie überörtlich nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden
tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überört- kann.
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Die Bundesregierung wird in grundsätzlichen Fragen 6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von
der Jugendhilfe von einem Sachverständigengremium Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45
(Bundesjugendkuratorium) beraten. Das Nähere regelt die bis 48a),
Bundesregierung durch Verwaltungsvorschriften. 7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während
der Planung und Betriebsführung,
§ 84 8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
Jugendbericht 9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Aus-
land(§ 6 Abs. 3), soweit es sich nicht um die Fortset-
(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-
zung einer bereits im Inland gewährten Leistung han-
tag und dem Bundesrat in jeder Legislaturperiode einen
delt,
Bericht über die Lage junger Menschen und die Bestre-
bungen und Leistungen der Jugendhilfe vor. Neben der 10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pfleg-
Bestandsaufnahme und Analyse sollen die Berichte Vor- schaften, Vormundschaften oder Beistandschaften
schläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe enthalten; durch einen rechtsfähigen Verein(§ 54).
jeder dritte Bericht soll einen Überblick über die Gesamtsi-
(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach
tuation der Jugendhilfe vermitteln.
Absatz 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger
(2) Die Bundesregierung beauftragt mit der Ausarbei- wahrgenommen werden.
tung der Berichte jeweils eine Kommission, der bis zu
sieben Sachverständige (Jugendberichtskommission) (4) Unberührt bleiben die am Tage des lnkrafttretens
angehören. Die Bundesregierung fügt eine Stellungnahme dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelun-
mit den von ihr für notwendig gehaltenen Folgerungen gen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben
bei. einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Ab-
satz 2 Nr. 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder,
soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrich-
tungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden
zuweisen.
Siebtes Kapitel
(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch
Zuständigkeit, Kostenerstattung Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufga-
ben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts,
Erster Abschnitt die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertra-
gen werden.
Sachliche Zuständigkeit
§ 85
sachliche Zuständigkeit zweiter Abschnitt
(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung Örtliche Zuständigkeit
anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Trä-
ger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Trä- Erster Unterabschnitt
ger sachlich zuständig ist. Örtliche Zuständigkeit
(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für für Leistungen
1. die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung
von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach
§ 86
diesem Buch, Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den ört-
an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern
lichen Trägern und den anerkannten Trägern der (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem
freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich
Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die
Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige, Stelle der Eltern tritt die Mutter eines nichtehelichen Kin-
3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Dien- des, wenn und solange die Vaterschaft nicht festgestellt
sten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher
Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; Aufenthalt maßgebend.
dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche
Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Ju-
gendbildungsstätten, Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen
Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen
4. die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn
von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Ju- ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzo-
gendhilfe, gen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1
5. die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit
von Hilfe nach den §§ 32 bis 35 a, insbesondere bei nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei
der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Lei-
einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen, stung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993 659
das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt (2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung
bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege,
richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Auf- Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so
enthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendli- richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnli-
che vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen chen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder
Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im sonstige Wohnform.
Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Auf-
Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnli-
enthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem
chen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in
tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten
dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn
der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten (4) Wird eine Leistung nach§ 13 Abs. 3 oder nach§ 21
sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weiter-
sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt geführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41
des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Lei- eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine
stung. Hilfe nach den §§ 27 bis 35 a voraus, so bleibt der örtliche
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Auf- Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig
war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei
enthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu,
so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend. Monaten bleibt dabei außer Betracht.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3
maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen § 86b
Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht fest- Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
stellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zu- in gemeinsamen Wohnformen
ständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes für MütterNäter und Kinder
oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das
Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs (1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für
Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zu-
Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen ständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberech-
Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der tigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufent-
Leistung tatsächlich aufhält. halt hat. § 86 a Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung (2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen
verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtli- Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem
che Träger zuständig, in dessen Bereich der personen- tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten
sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufent- Zeitpunkt.
halt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angele-
(3) Geht der Leistung Hilfe nach den§§ 27 bis 35a oder
genheiten der Personensorge entzogen sind. Solange die
eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41 voraus, so
Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder kei-
bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig
nem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit
war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei
bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
Monaten bleibt dabei außer Betracht.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei
einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflege-
person auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend § 86c
von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in Fortdauernde Leistungsverpflichtung
dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Auf- beim Zuständigkeitswechsel
enthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die
Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Per- Wechselt die örtliche Zuständigkeit, so bleibt der bisher
sonensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständig- zuständige örtliche Träger solange zur Gewährung der
keit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflege- Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche
person, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1. Träger die Leistung fortsetzt. Der örtliche Träger, der von
den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der
(7) Für Leistungen an Asylsuchende richtet sich die Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unver-
örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung züglich zu unterrichten.
der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Zuweisung ist der
örtliche Träger am Ort der Einreise zuständig.
§ 86d
Verpflichtung
§ 86a zum vorläufigen Tätigwerden
Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der
an junge Volljährige
zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen
Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge
vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsbe-
hat. rechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Zweiter Unterabschnitt § 87c
Örtliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit
für andere Aufgaben für die Amtspflegschaft
und die Amtsvormundschaft
§ 87 (1) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die mit der
Örtliche Zuständigkeit Geburt eines nichtehelichen Kindes kraft Gesetzes eintritt,
für vorläufige Maßnahmen ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Mutter
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich später aus
einer gerichtlichen Entscheidung, daß das Kind nichtehe-
Für die lnobhutnahme eines Kindes oder eines Jugend- lich ist, so ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter zu
lichen (§ 42) und die Herausnahme eines Kindes oder dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Entscheidung
eines Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensor- rechtskräftig wird. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt der Mut-
geberechtigten (§ 43) ist der örtliche Träger zuständig, in ter nicht festzustellen, so richtet sich die örtliche Zustän-
dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor digkeit nach ihrem tatsächlichen Aufenthalt. In den Fällen
Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält.
des § 1709 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das
Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Mutter ihren
§ 87a
gewöhnlichen Aufenthalt nimmt; Satz 3 gilt entspre-
Örtliche Zuständigkeit chend.
für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung
(2) Sobald die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie deren Bereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das die
Rücknahme oder Widerruf (§ 44) ist der örtliche Träger Amtspflegschaft oder die Amtsvormundschaft führende
zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren ge- Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen Bereichs die
wöhnlichen Aufenthalt hat. Weiterführung der Amtspflegschaft oder Amtsvormund-
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer schaft zu beantragen; der Antrag kann auch von dem
Einrichtung oder einer selbständigen sonstigen Wohnform anderen Jugendamt, von jedem Elternteil und von jedem,
sowie für die Rücknahme oder den Widerruf dieser Erlaub- der ein berechtigtes Interesse des Kindes oder des Ju-
nis(§ 45 Abs. 1 und 2, § 48a), die örtliche Prüfung(§§ 46, gendlichen geltend macht, bei dem die Amtspflegschaft
48a), die Entgegennahme von Meldungen (§ 47 Abs. 1 oder die Amtsvormundschaft führenden Jugendamt ge-
und 2, § 48 a) und die Ausnahme von der Meldepflicht stellt werden. Die Pflegschaft oder die Vormundschaft geht
(§ 47 Abs. 3, § 48a) sowie die Untersagung der weiteren mit der Erklärung des anderen Jugendamts auf dieses
Beschäftigung des Leiters oder eines Mitarbeiters (§§ 48, über. Das abgebende Jugendamt hat den Übergang dem
48a) ist der überörtliche Träger oder die nach Landesrecht Vormundschaftsgericht und jedem Elternteil unverzüglich
bestimmte Behörde zuständig, in dessen oder deren Be- mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Antrags kann das
reich die Einrichtung oder die sonstige Wohnform gelegen Vormundschaftsgericht angerufen werden.
ist.
(3) · Für die Pflegschaft oder Vormunds_chaft, die durch
(3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung (§§ 46, Bestellung des Vormundschaftsgerichts eintritt, ist das
48 a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das Kind oder
die Einrichtung oder die selbständige sonstige Wohnform der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat
gelegen ist.
das Kind oder der Jugendliche keinen gewöhnlichen Auf-
§ 87b enthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem
tatsächlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Bestellung.
Örtliche Zuständigkeit Sobald das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhn-
für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren lichen Aufenthalt wechselt oder im Fall des Satzes 2 das
(1) Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mitwir- Wohl des Kindes oder Jugendlichen es erfordert, hat das
kung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) gilt § 86 Jugendamt beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auf
Abs. 1 bis 4 entsprechend. Für die Mitwirkung im Verfah- Entlassung zu stellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die
ren nach dem Jugendgerichtsgesetz gegen einen jungen Beistandschaft und die Gegenvormundschaft des Jugend-
Menschen, der zu Beginn des Verfahrens das 18. Lebens- amts entsprechend.
jahr vollendet hat, gilt§ 86a Abs. 1 und 3 entsprechend.
(4) Für die Vormundschaft, die im Rahmen des Verfah-
(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bleibt rens zur Annahme als Kind eintritt, ist das Jugendamt
bis zum Abschluß des Verfahrens bestehen. Hat ein Ju- zuständig, in dessen Bereich die annehmende Person
gendlicher oder ein junger Volljähriger in einem Verfahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
nach dem Jugendgerichtsgesetz die letzten sechs Monate
vor Abschluß des Verfahrens in einer Justizvollzugsanstalt
verbracht, so dauert die Zuständigkeit auch nach der Ent-
§ 87d
lassung aus der Anstalt so lange fort, bis der Jugendliche
oder junge Erwachsene einen neuen gewöhnlichen Auf- Örtliche Zuständigkeit
enthalt begründet hat, längstens aber bis zum Ablauf von für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen
sechs Monaten nach dem Entlassungszeitpunkt.
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach§ 53 ist
(3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Pfle-
der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so gilt § 86d ger, Vormund oder Beistand seinen gewöhnlichen Aufent-
entsprechend. halt hat.
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993 661
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von rung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsan-
Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften spruch gegen den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird
durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54) ist der überörtliche abweichend von Absatz 1 dieser überörtliche Träger dem
Träger zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz nunmehr nach § 86 Abs. 6 zuständig gewordenen örtlichen
hat. Träger kostenerstattungspflichtig.
§ 87e (3) Hat sich nach dem Zuständigkeitswechsel der für die
örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche
Örtliche Zuständigkeit
gewöhnliche Aufenthalt geändert, so wird der örtliche Trä-
für Beurkundung und Beglaubigung
ger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des
Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist § 86 Abs. 6 örtlich zuständig geworden wäre.
die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.
§ 89b
Kostenerstattung
Dritter Unterabschnitt bei vorläufigen Maßnahmen
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Örtliche Zuständigkeit
bei Aufenthalt im Ausland (1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der
lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) oder
§ 88 der Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne
Zustimmung des Personensorgeberechtigten (§ 43) aufge-
Örtliche Zuständigkeit wendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten,
bei Aufenthalt im Ausland dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt
(1) Für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe nach § 86 begründet wird.
im Ausland ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger
Bereich der junge Mensch geboren ist. Liegt der Geburts-
nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen
ort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, so ist das Land
Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger
Berlin zuständig.
gehört.
(2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der
Jugendhilfe gewährt, so bleibt der örtliche Träger zustän- § 89c
dig, der bisher tätig geworden ist; eine Unterbrechung der
Kostenerstattung
Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer
bei fortdauernder oder vorläufiger
Betracht.
Leistungsverpflichtung
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner
Dritter Abschnitt Verpflichtung nach§ 86c aufgewendet hat, sind von dem
Kostenerstattung örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der
örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten,
die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung
§ 89
nach § 86 d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen
Kostenerstattung Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den ge-
bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt wöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86 a und 86 b begründet
wird.
Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86 a
oder 86 b der tatsächliche Aufenthalt ·maßgeblich, so sind (2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufge-
die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von wendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig
dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich gehandelt ·hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in
der örtliche Träger gehört. Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch
100 Deutsche Mark zu erstatten.
§ 89a
Kostenerstattung (3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger
bei Zuständigkeitswechsel in der Vollzeitpflege nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen
Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger .
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger für Hilfe zur Erzie- gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.
hung in Vollzeitpflege oder für Eingliederungshilfe bei einer
Pflegeperson aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86
Abs. 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu
erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die § 89d
Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflege- Kostenerstattung
person ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn bei Gewährung von Jugendhilfe
die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fort- nach der Einreise
gesetzt wird.
(1) Wird innerhalb eines Monats nach der Einreise eines
(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungs- jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach
pflichtig werdende örtliche Träger während der Gewäh- § 19, der im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Jugendhilfe gewährt, so sind die aufgewendeten Kosten Achtes Kapitel
von dem überörtlichen Träger zu erstatten, in dessen
Teilnahmebeiträge,
Bereich die Person geboren ist. Dies gilt nicht für Leistun-
gen, bei denen sich die Zuständigkeit nach dem gewöhn-
Heranziehung zu den Kosten,
lichen Aufenthalt der Eltern oder des nach § 86 Abs. 1 bis 3 Überleitung von Ansprüchen
maßgeblichen Elternteils richtet.
Erster Abschnitt
(2) Liegt der Geburtsort des jungen Menschen oder des
Leistungsberechtigten nach § 19 nicht im Inland, so wird Erhebung von Teilnahmebeiträgen
der zur Kostenerstattung verpflichtete überörtliche Träger
der Jugendhilfe von einer Schiedsstelle bestimmt. Hierbei § 90
hat die Schiedsstelle die Einwohnerzahl und die Bela-
Erhebung von Teilnahmebeiträgen
stungen, die sich im vorangegangenen Haushaltsjahr nach
den Absätzen 1 und 2 und nach §§ 6, 88 Abs. 1 ergeben (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
haben, zu berücksichtigen. Soweit durch Verwaltungsver-
1. der Jugendarbeit nach § 11,
einbarung der Länder nichts anderes bestimmt wird, wer-
den die Aufgaben der Schiedsstelle vom Bundesverwal- 2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Fami-
tungsamt wahrgenommen. lie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und
(3) Die Verpflichtung zur Erstattung der nach den Absät- 3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach
zen 1 und 2 aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwi- §§ 22, 24
schen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei können Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt
Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war. werden. Landesrecht kann eine Staffelung der Teilnahme-
beiträge und Gebühren, die für die Inanspruchnahme der
Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach
§ 89e Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der
Schutz der Einrichtungsorte Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entspre-
chend gestaffelte Beträge festsetzen.
(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhn-
lichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der
oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder
einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begrün- teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Ju-
det worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Be- gendhilfe übernommen werden, wenn
handlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche
1. die Belastung
Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen
Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, a) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern
eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhn- oder
lichen Aufenthalt hatte. b) dem jungen Volljährigen
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht zuzumuten ist und
nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen
2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Men-
Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsbe-
schen erforderlich ist.
rechtigte örtliche Träger gehört.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Eltern-
teil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
§ 89f
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahmebei-
Umfang der Kostenerstattung trag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlas-
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit sen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe über-
die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses nommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem
Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Kind nicht zuzumuten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-
Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit chend.
des Tätigwerdens angewandt werden. (4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gel-
(2) Kosten unter 2 000 Deutsche Mark werden nur bei ten die §§ 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfe-
vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und gesetzes entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine
Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger andere Regelung trifft.
Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von
Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugs-
zinsen können nicht verlangt werden. Zweiter Abschnitt
Heranziehung zu den Kosten
§ 89g
§ 91
Landesrechtsvorbehalt
Grundsätze
Landesrecht kann bestimmen, daß die Aufgaben des der Heranziehung zu den Kosten
überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf andere
Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wer- (1) Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern
den. werden zu den Kosten
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993 663
1. der Unterkunft eines Jugendlichen in einer sozialpäda- (6) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für
gogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3), den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.
2. der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsitua- (7) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
tionen (§ 20),
3. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des
§ 92
Kindes oder des Jugendlichen zur Erfüllung der Schul-
pflicht (§ 21 ), Formen der Kostentragung
durch die öffentliche Jugendhilfe
4. der Hilfe zur Erziehung in
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die
a) einer Tagesgruppe (§ 32),
Kosten der in § 91 genannten Leistungen und anderen
b) Vollzeitpflege (§ 33), Aufgaben, soweit den dort genannten Personen die Auf-
c) einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohn- bringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen
form(§ 34), nach Maßgabe der §§ 93, 94 nicht zuzumuten ist.
d) intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (2) In begründeten Fällen können die Träger der öffentli-
(§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie chen Jugendhilfe die Kosten auch insoweit tragen, als den
erfolgt, Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen
5. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Vermögen nach Maßgabe der §§ 93, 94 zuzumuten
und Jugendliche in ist; in diesem Umfang werden diese Personen zu den
Kosten herangezogen.
a) Tageseinrichtungen und anderen teilstationären
Einrichtungen (§ 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), (3) Die Kosten der in§ 91 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 6, 7, Abs. 3
b) Einrichtungen über Tag und Nacht, sonstigen Nr. 3 und Abs. 4 genannten Leistungen und anderen
Wohnformen und durch geeignete Pflegepersonen Aufgaben tragen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4), auch insoweit, als den dort genannten Personen die Auf-
bringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen
6. der lnobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen nach Maßgabe der §§ 93, 94 zuzumuten ist oder ein
(§ 42), Unterhaltsanspruch besteht, der nach § 94 ·Abs. 3 über-
7. der vorläufigen Unterbringung des Kindes oder des geht; in diesem Umfang werden diese Personen zu den
Jugendlichen (§ 43) Kosten herangezogen oder wird der Unterhaltsanspruch
geltend gemacht.
herangezogen.
(2) Die Eltern und das Kind werden zu den Kosten der § 93
Leistungen zur Förderung von Kindern in Tagespflege Umfang der Heranziehung
(§§ 23, 24) herangezogen. Lebt das Kind nur mit einem
Elternteil zusammen, so werden dieser und das Kind zu (1) Die Heranziehung zu den Kosten der in§ 91 genann-
den Kosten herangezogen. Landesrecht kann die Beteili- ten Aufgaben erfolgt durch Erhebung eines Kostenbei-
gung an den Kosten auch entsprechend den Bestimmun- trags, soweit nicht nach § 94 Abs. 3 der Unterhaltsan-
gen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen spruch des Kindes oder des Jugendlichen übergeht. Der
nach § 90 Abs. 1, 3 und 4 regeln. Kostenbeitrag wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4
sowie des § 94 ermittelt und durch Leistungsbescheid
(3) Der junge Volljährige wird zu den Kosten festgesetzt. zusammenlebende Eltern haften als Ge-
samtschuldner.
1. der Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten
Wohnform (§ 13 Abs. 3), (2) Die Eltern, von denen nach Absatz 1 ein Kostenbei-
2. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zum trag erhoben wird, sowie der junge Volljährige und der
Abschluß der Schulausbildung(§ 21 Satz 3) und Leistungsberechtigte nach § 19 werden aus ihren Einkom-
men nach§§ 79, 84, 85 und ihren Vermögen nach§§ 88
3. der Hilfe für junge Volljährige (§ 41 ), soweit diese den in und 89 des Bundessozialhilfegesetzes zu den Kosten
Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Leistungen ent- herangezogen; lebten die Eltern oder ein Elternteil vor
spricht, Beginn der Leistung nicht mit dem Kind oder dem Jugend-
herangezogen. lichen zusammen, so ist zur Ermittlung der für sie maßgeb-
lichen Einkommensgrenze § 79 Abs. 1 des Bundessozial-
(4) Bei der Gewährung von Leistungen nach§ 19 wer- hilfegesetzes anzuwenden.
den herangezogen
(3) Das Kind oder der Jugendliche soll nur aus seinem
1. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft der Kin- Einkommen nach Maßgabe der §§ 79, 84 und 85 des
der diese selbst und ihre Eltern, Bundessozialhilfegesetzes zu den Kosten herangezogen
2. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft des El- werden.
ternteils dieser selbst und sein Ehegatte,
(4) Für die Ermittlung des Einkommens gelten die§§ 76
3. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft der bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend. Als
schwangeren Frau diese selbst und ihr Ehegatte. gleichartige Einrichtung im Sinne des § 85 des Bundes-
(5) Die Eltern des Kindes oder Jugendlichen werden nur sozialhilfegesetzes gilt auch eine selbständige sonstige
dann zu den Kosten herangezogen, wenn das Kind oder Wohnform nach§ 13 Abs. 3, §§ 19, 21, 34, die Tagespfle-
der Jugendliche die Kosten nicht selbst tragen kann. ge nach § 23, die Vollzeitpflege nach § 33, die intensi~e
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 sowie die des Ersten Buches ist, so kann der Träger der öffentlichen
Eingliederungshilfe bei einer geeigneten Pflegeperson Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen
nach § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3. bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Auf-
wendungen auf ihn übergeht.
(5) Mittel in Höhe der Geldleistungen, die dem gleichen
Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, (2) Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden, als
sind neben dem Kostenbeitrag einzusetzen. bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder Jugend-
hilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbeitrag zu lei-
(6) Von der Heranziehung der Eltern zu den Kosten ist
sten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlos-
abzusehen, wenn das Kind oder die Jugendliche schwan-
sen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder
ger ist oder ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines
gepfändet werden kann.
sechsten Lebensjahres betreut. Von der Heranziehung soll
im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn (3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des
sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden, sich Anspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne Unterbre-
aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe oder chung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum
wenn anzunehmen ist, daß der damit verbundene Verwal- von mehr als zwei Monaten.
tungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu
dem Kostenbeitrag stehen wird. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den
Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs be-
wirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 94
Sonderregelungen
für die Heranziehung der Eltern § 96
(1) Wird Hilfe zur Erziehung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4) oder Überleitung von Ansprüchen
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Ju- gegen einen nach bürgerlichem Recht
gendliche (§ 91 Abs. 1 Nr. 5) gewährt, so gelten abwei- Unterhaltspflichtigen
chend von § 93 Abs. 2 bis 4 für die Heranziehung der
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den
Eltern oder Elternteile die nachfolgenden besonderen
Vorschriften. Übergang eines Anspruchs nach § 95 gegen einen nach
bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nur bewirken,
(2) Lebten die Eltern oder Elternteile vor Beginn der Hilfe
1.. wenn einem Volljährigen
mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusammen, so sind
sie in der Regel in Höhe der durch die auswärtige Unter- a) eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 19 oder § 21
bringung ersparten Aufwendungen zu den Kosten heran- Satz 3 gewährt wird oder
zuziehen. Für diese ersparten Aufwendungen sollen nach b) eine Leistung nach § 41 gewährt wird, zu deren
Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge festge- Kosten dieser nach § 91 Abs. 3 Nr. 3 beizutragen
legt werden. hat, und
(3) Lebten die Eltern oder Elternteile zu dem in Absatz 2 2. sofern der Unterhaltspflichtige mit dem Volljährigen im
genannten Zeitpunkt nicht mit dem Kind oder dem Jugend- ersten Grad verwandt oder dessen Ehegatte ist.
lichen zusammen, so wird von ihnen kein Kostenbeitrag
Ist die Leistungsberechtigte schwanger oder betreut ihr
erhoben. Wird Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Le-
gewährt, zu deren Kosten die Eltern nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 bensjahres, so darf der Unterhaltsanspruch gegen Ver-
Buchstabe b bis d oder Nr. 5 Buchstabe b beizutragen wandte ersten Grades nicht übergeleitet werden.
haben, so geht der Unterhaltsanspruch des Kindes oder
des Jugendlichen in Höhe des Betrages, der zu zahlen (2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den
wäre, wenn die Leistung der Jugendhilfe und der sie ver- Übergang des Unterhaltsanspruchs nur in Höhe des Betra-
anlassende besondere Bedarf außer Betracht bleibt, auf ges bewirken, der zu zahlen wäre, wenn die Leistung der
den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über, höchstens Jugendhilfe und der sie veranlassende besondere Bedarf
jedoch in Höhe der geleisteten Aufwendungen. Für die außer Betracht bleiben, höchstens jedoch in Höhe der
Vergangenheit können die Eltern oder Elternteile außer geleisteten Aufwendungen. Wurde der Unterhaltspflichtige
unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtig-
in Anspruch genommen werden, wenn ihnen die Gewäh- ten nach§ 94 Abs. 2 zu den Kosten herangezogen, so darf
rung von Jugendhilfe unverzüglich schriftlich mitgeteilt der örtliche Träger den Übergang nur in Höhe des Betra-
worden ist. ges bewirken, der als häusliche Ersparnis verlangt werden
könnte.
(3) Für die Vergangenheit kann ein Unterhaltspflichtiger
Dritter Abschnitt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen
Überleitung von Ansprüchen Rechts nur in Anspruch genommen werden, wenn ihm die
Gewährung der Leistung unverzüglich schriftlich mitgeteilt
worden ist.
§ 95
(4) Der öffentliche Träger soll von der Überleitung ab-
Überleitung von Ansprüchen
sehen, soweit dies eine Härte bedeuten oder der mit der
(1) Hat eine der in§ 91 genannten Personen für die Zeit, Inanspruchnahme verbundene Verwaltungsaufwand in
für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen keinem angemessenen Verhältnis zu der Unterhaltslei-
einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 stung stehen würde.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993 665
Vierter Abschnitt (5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer
Auskunft Verpflichteten können die Auskunft verweigern,
Ergänzende Vorschriften
soweit sie sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
§ 97 der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder
Feststellung der Sozialleistungen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Aus-
kunftspflichtigen sind auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht
Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Ju- hinzuweisen.
gendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betrei-
ben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen,
die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht
gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit
Neuntes Kapitel
der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren
selbst betreibt. Kinder- und Jugendhilfestatistik
§ 98
§ 97a
Zweck und Umfang der Erhebung
Pflicht zur Auskunft
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen
(1) Soweit dies für die Berechnung, die Übernahme oder dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind laufen-
den Erlaß eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die de Erhebungen über
Ermittlung eines Kostenbeitrags nach §§ 93, 94 Abs. 1
und 2 erforderlich ist, sind Eltern oder Elternteile sowie 1. die Empfänger
junge Volljährige verpflichtet, dem örtlichen Träger über a) der Hilfe zur Erziehung,
ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft
b) der Hilfe für junge Volljährige und
zu geben. Eltern oder Elternteile, denen die Sorge für das
Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kin-
auch zur Auskunft über dessen Einkommen verpflichtet. Ist der und Jugendliche,
die Sorge über das Vermögen des Kindes oder des Ju- 2. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige
gendlichen anderen Personen übertragen, so treten diese Maßnahmen getroffen worden sind,
an die Stelle der Eltern.
3. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen
(2) Soweit dies für die Geltendmachung eines nach § 94 worden sind,
Abs. 3 übergegangenen Unterhaltsanspruchs oder die 4. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft,
Überleitung eines Unterhaltsanspruchs nach § 96 erforder- Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugend-
lich ist, sind die Eltern oder Elternteile eines Kindes, Ju- amts stehen,
gendlichen oder jungen Volljährigen sowie der Ehegatte
5. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis
des jungen Volljährigen verpflichtet, dem örtlichen Träger
über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aus- erteilt worden ist,
kunft zu geben. 6. sorgerechtliche Maßnahmen,
(3) Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 7. Vaterschaftsfeststellungen,
umfaßt auch die Verpflichtung, Name und Anschrift des 8. mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der Ju-
Arbeitgebers zu nennen, über die Art des Beschäftigungs- gendarbeit,
verhältnisses Auskunft zu geben sowie auf Verlangen 9. die Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in
Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzu- der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sowie
stimmen. Sofern landesrechtliche Regelungen nach § 90
Abs. 1 Satz 2 bestehen, in denen nach Einkommensgrup- 10. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Ju-
pen gestaffelte Pauschalbeträge vorgeschrieben oder fest- gendhilfe
gesetzt sind, ist hinsichtlich der Höhe des Einkommens die als Bundesstatistik durchzuführen.
Auskunftspflicht und die Pflicht zur Vorlage von Beweisur-
kunden für die Berechnung des Teilnahmebeitrags nach
§ 90 Abs. 1 Nr. 3 auf die Angabe der Zugehörigkeit zu § 99
einer bestimmten Einkommensgruppe beschränkt. Erhebungsmerkmale
(4) Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur (1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe
Auskunft verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht nach zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrich- Kinder und Jugendliche und Hilfe für junge Volljährige
tigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber dieser Person sind
verpflichtet, dem örtlichen Träger über die Art des Be-
schäftigungsverhältnisses und den Arbeitsverdienst dieser 1. Kinder, Jugendliche und Familien als Empfänger von
Person Auskunft zu geben; Absatz 3 Satz 2 gilt entspre- Hilfe zur Erziehung nach den §§ 29 bis 31 sowie junge
chend. Der zur Auskunft verpflichteten Person ist vor einer Volljährige nach § 41 gegliedert
Nachfrage beim Arbeitgeber eine angemessene Frist zur a) nach Art des Trägers und der Hilfe, Institution oder
Erteilung der Auskunft zu setzen. Sie ist darauf hinzuwei- Personenkreis, die oder der die Hilfe angeregt hat,
sen, daß nach Fristablauf die erforderlichen Auskünfte Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie
beim Arbeitgeber eingeholt werden. Fortdauer der Hilfe und Art des Hilfeanlasses,
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen 1. Art des Trägers der Maßnahme, Art der Maßnahme,
zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Form der Unterbringung während der Maßnahme, Insti-
Merkmalen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staats- tution oder Personenkreis, die oder der die Maßnahme
angehörigkeit, Kindschaftsverhältnis und Art des angeregt hat, Zeitpunkt des Beginns und Dauer der
Aufenthaltes während der Hilfe, Maßnahme, Maßnahmeanlaß, Art der anschließenden
Hilfe,
c) bei Familien zusätzlich zu den unter Buchstabe a
genannten Merkmalen nach Zusammensetzung der 2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den unter
Familie, Staatsangehörigkeit der Eltern oder des Nummer 1 genannten Merkmalen nach Geschlecht,
sorgeberechtigten Elternteils, Zahl der in und außer- Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Art des Aufenthalts
halb der Familie lebenden Kinder und Jugendlichen, vor Beginn der Maßnahme.
Geburtsjahr des jüngsten und ältesten in der Familie
lebenden Kindes oder Jugendlichen, (3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die
Annahme als Kind sind
2. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, für die nach
§§ 28, 35 a oder § 41 eine Beratung durch Beratungs- 1. angenommene Kinder und Jugendliche, gegliedert
dienste oder -einrichtungen erfolgt, gegliedert a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit,
Kindschaftsverhältnis und Art des Trägers des
a) nach Art des Trägers und der Kontaktaufnahme zur
Beratungsstelle, Form und Schwerpunkt der Bera- Adoptionsvermittlungsdienstes,
tung und der Therapie, Monat und Jahr des Bera- b) nach Herkunft des angenommenen Kindes, Art der
tungsbeginns und -endes, Beendigungsgrund sowie Unterbringung vor der Adoptionspflege, Familien-
Art des Beratungsanlasses, stand der Eltern oder des sorgeberechtigten Eltern-
teils oder Tod der Eltern zu Beginn der Adoptions-
b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen, pflege sowie Ersetzung der Einwilligung zur Annah-
derentwegen die Beratung erfolgt, zusätzlich nach me als Kind,
Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit,
Zahl der Geschwister und Art des Aufenthalts zu c) nach Staatsangehörigkeit der oder des Annehmen-
Beginn der Beratung, den und Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind,
2. die Zahl der
3. Empfänger von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32
a) ausgesprochenen und aufgehobenen Annahmen
bis 35, von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
sowie der abgebrochenen Adoptionspflegen, geglie-
Kinder und Jugendliche nach§ 35a sowie junge Voll-
dert nach Art des Trägers des Adoptionsvermitt-
jährige nach § 41, gegliedert
lungsdienstes,
a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit
b) vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur Annah-
und Kindschaftsverhältnis,
me als Kind vorgemerkten und in Adoptionspflege
b) ·nach Familienstand der Eltern oder des sorgebe- untergebrachten Kinder und Jugendlichen zusätz-
rechtigten Elternteils, Sorgerechtsentzug oder Tod lich nach ihrem Geschlecht, gegliedert nach Art des
der Eltern, Art des Aufenthalts sowie Schul- und Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes.
Ausbildungsverhältnis vor der Hilfegewährung,
c) nach Art der gegenwärtigen und vorangegangenen (4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die
Hilfe, Monat und Jahr des Hilfebeginns, Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft nach § 55
und die Beistandschaft des Jugendamts nach § 58 ist die
d) nach Form der Unterbringung während der Hilfe und Zahl der Kinder und Jugendlichen
vormundschaftsrichterlicher Entscheidung zur Un-
terbringung, 1. unter gesetzlicher und bestellter Amtspflegschaft und
Amtsvormundschaft sowie
e) bei Unterbringungswechseln während der Hilfege-
währung zusätzlich zu den unter Buchstabe a ge- 2. unter Beistandschaft des Jugendamts,
nannten Merkmalen nach Datum des Unterbrin- gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des
gungswechsels, bisheriger und gegenwärtiger Form Jugendamts sowie nach deutscher und ausländischer
der Unterbringung sowie Art der Hilfe, Staatsangehörigkeit (Deutsche/Ausländer).
f) bei Ende einer Hilfeart zusätzlich zu den unter den
(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Kinder
Buchstaben a bis d genannten Merkmalen nach
und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis nach § 44
letztem Stand des Schul- und Ausbildungsverhält-
erteilt worden ist, ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen,
nisses sowie Änderung der Form der Unterbrin-
gegliedert nach Geschlecht und Art der Pflege.
gung, Monat, Jahr und Ursache des Hilfeendes, Art
des anschließenden Aufenthalts; bei Unterbringung
(6) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über sorge-
in einer Einrichtung oder in Vollzeitpflege ferner die
rechtliche Maßnahmen ist die Zahl der Kinder und Ju-
Zahl und Dauer der Unterbringungen.
gendlichen, bei denen
(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über vor- 1. zum vollständigen oder teilweisen Entzug des elterli-
läufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugend- chen Sorgerechts
lichen sind Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz Maß-
a) nach § 50 Abs. 3 Anzeigen erstattet,
nahmen nach den §§ 42 und 43 getroffen worden sind,
gegliedert nach b) gerichtliche Maßnahmen erfolgt sind,
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993 667
2. das Personensorgerecht ganz oder teilweise auf das 2. für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 die
Jugendamt übertragen worden ist, Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle,
gegliedert nach Geschlecht und Umfang der übertragenen 3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfra-
Angelegenheit. gen zur Verfügung stehenden Person.
(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Va-
terschaftsfeststellungen sind die Zahl der Vaterschaftsfest- § 101
stellungen nach· ihrer Art sowie die Zahl der nicht festge-
stellten Vaterschaften. Periodizität und Berichtszeitraum
(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die ( 1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 7 und 1O sind
Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sind die mit öffentli- jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 1,
chen Mitteln geförderten Maßnahmen im Bereich soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche betreffen, beginnend 1996, die
1. der außerschulischen Jugendbildung (§ 11 Abs. 3 Nr. 1), Erhebungen nach Absatz 2 beginnend 1995. Die übrigen
2. der Kinder- und Jugenderholung (§ 11 Abs. 3 Nr. 5), Erhebungen nach § 99 sind alle vier Jahre, die Erhebun-
gen nach Absatz 8 beginnend 1992, die Erhebungen nach
3. der internationalen Jugendarbeit (§ 11 Abs. 3 Nr. 4)
sowie Absatz 9 beginnend 1994 durchzuführen.
4. der Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter(§ 74 Abs. 6), (2) Die Angaben für die Erhebung nach
gegliedert nach Art des Trägers, Dauer der Maßnahme 1. § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die
sowie Zahl und Geschlecht der Teilnehmer, zusätzlich bei Hilfe endet, bei fortdauender Hilfe zum 31. Dezember,
der internationalen Jugendarbeit nach Partnerländern und 2. § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind zum Beratungsende,
Maßnahmen im In- und Ausland.
3. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d sind zum Zeitpunkt
(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die des Beginns einer Hilfeart,
Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Ju- 4. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e sind zum Zeitpunkt des
gendhilfe und die dort tätigen Personen sind Unterbringungswechsels während der Hilfegewäh-
1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der Einrich- rung,
tung, der Art des Trägers sowie der Art und Zahl der 5. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f sind zum Zeitpunkt des
verfügbaren Plätze, Endes einer Hilfeart,
2. die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe und die Ge- 6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläu-
schäftsstellen der Träger der freien Jugendhilfe, geglie- figen Maßnahme,
dert nach der Art des Trägers,
7. § 99 Abs. 3 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen
3. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Person gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als
a) die Art der Einrichtung, Behörde, Geschäftsstelle, Kind,
b) die Art des Trägers der Einrichtung und die dort 8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6 bis 8 und 10
verfügbaren Plätze, sind für das abgelaufene Kalenderjahr,
c) Geschlecht und Geburtsjahr, 9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4, 5 und 9 sind
zum 31. Dezember
d) die Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung
im Beruf, Art der Beschäftigung und des Arbeitsbe- zu erteilen.
reiches.
(3) Für eine Bestandserhebung werden die Erhebungs-
(10) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Ausga- merkmale nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d
ben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sind fünfjährlich, beginnend 1991, erfaßt. Die Bestandserhe-
1. die Art des Trägers, bung wird erstmalig zum 1. Januar 1991 und ab 1995
jeweils zum 31. Dezember durchgeführt. In den Zwischen-
2. die Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen, gegliedert jahren erfolgt eine Fortschreibung mit den Erhebungs-
nach Ausgabe- und Hilfeart sowie die Einnahmen nach merkmalen nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis f.
Einnahmeart,
3. die Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen nach
Arten gegliedert nach der Einrichtungsart, § 102
4. die Ausgaben für das Personal, das bei den örtlichen Auskunftspflicht
und den überörtlichen Trägern sowie den kreisangehö-
rigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die nicht (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die
örtliche Träger sind, Aufgaben der Jugendhilfe wahr- Angaben zu § 100 Nr. 3 sind freiwillig.
nimmt. (2) Auskunftspflichtig sind
1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen
§ 100 nach § 99 Abs. 1 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit
Hilfsmerkmale eigene Maßnahmen durchgeführt werden,
2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhe-
Hilfsmerkmale sind
bungen nach§ 99 Abs. 3 und 8 bis10, nach Absatz 8
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden,
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be·
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolttarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn t
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Postvertriebsstück • Z 5702 A , Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
3. die obersten Landesjugendbehörden die Erhebungen Zehntes Kapitel
nach § 99 Abs. 8 bis 10,
Straf- und Bußgeldvorschriften
4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die
Erhebung nach § 99 Abs. 10, § 104
5. die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindever- Bußgeldvorschritten
bände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne
des § 69 Abs. 5 wahrnehmen, für die Erhebungen nach (1) Ordnungswidrig handelt, wer
§ 99 Abs. 8 bis 10, 1. ohne Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 ein Kind oder
einen Jugendlichen betreut oder ihm Unterkunft ge-
6. die Träger der freien Jugendhilfe für die Erhebungen
währt,
nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, 3, 8 und 9,
2. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäfts- § 48a Abs. 1, ohne Erlaubnis eine Einrichtung oder
stellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 eine sonstige Wohnform betreibt oder
Abs. 9.
3. entgegen§ 47 Abs. 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Abs. 1,
2, 3, 8 und 9 übermitteln die Träger der öffentlichen Ju- 4. entgegen § 97 a Abs. 4 vorsätzlich oder fahrlässig als
gendhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf Anfor- Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht
derung die erforderlichen Anschriften der übrigen Aus- vollständig erteilt.
kunftspflichtigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 3
und 4 können mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche
Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit
§ 103 einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden.
Übermittlung
An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Lan- § 105
desbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den
gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Pla-
Strafvorschriften
nung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der wird bestraft, wer
Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt
1. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Handlung
werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
begeht und dadurch leichtfertig ein Kind oder einen
ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzi-
Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sitt-
gen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden,
lichen Entwicklung schwer gefährdet oder
wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirks-
ebene, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbe- 2. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete vorsätz-
reitet sind. liche Handlung beharrlich wiederholt.