58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Verlängerung der Regelung
über die Anmietung von Kraftfahrzeugen
im Werkverkehr nach dem Einigungsvertrag
Vom 11. Januar 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
§ 1
Abweichend von der in Anlage II Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1
Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 889,
1223) angegebenen Frist ist § 45 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung vom 20. Juni 1990
über den Güterkraftverkehr (GüKVO) (GBI. 1 Nr. 40 S. 580) noch bis zum
31. Dezember 1993 anzuwenden.
§2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 11. Januar 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1993 59
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Verlängerung der Frist
für den Bezug des Kurzarbeitergeldes
Vom 4. Januar 1993
Auf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2406) geändert worden ist, verordnet der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit
gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
Artikel 1
Die Verordnung über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurz-
arbeitergeldes vom 30. März 1992 (BGBI. 1 S. 742) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 2 werden die Worte „30. Juni 1993 auf zwölf Monate" durch die
Worte „31. Dezember 1993 auf achtzehn Monate" ersetzt.
2. In§ 2 Satz 2 werden die Worte „30. Juni 1993" durch die Worte „31. Dezember
1993" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 in Kraft.
Bonn, den 4. Januar 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
H. Günther
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
(Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung - BesÜÄndV)
Vom 6. Januar 1993
Auf Grund des§ 73 des Bundesbesoldungsgesetzes in 4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung
(BGBI. 1 S. 409), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom war.
21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2088) geändert worden ist,
(4) Als Tätigkeit im Sinne des§ 10 Abs. 2 Satz 1
verordnet die Bundesregierung:
Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes gilt für
die Anwendung des § 38 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-
Artikel 1 besoldungsgesetzes auch eine Tätigkeit als Richter
Änderung der oder Staatsanwalt nach dem Recht der ehemaligen
Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Deutschen Demokratischen Republik oder nach
dem Einigungsvertrag Anlage I Kapitel 111 Sachge-
Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung vom biet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstaben o und z. Dabei
21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345) wird wie folgt geändert: gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend."
1. § 2 wird wie folgt geändert: 2. In § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „Die Zulage ist für den Grundbetrag nach § 6 Abs. 1
,,(2) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstal- des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen
ters sind für die Gleichstellung von Bezügen nach Sonderzuwendung zu berücksichtigen."
§ 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes
Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staats- 3. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe „31. Dezember 1991"
sicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit durch die Angabe „31. Dezember 1992" ersetzt.
nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten,
die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden 4. Die Anlage 1 (Ämter für Beamte an allgemeinbildenden
sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zeiten einer und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen) wird
Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehe- wie folgt geändert:
maligen Deutschen Demokratischen Republik."
In Fußnote 2 der Besoldungsgruppe A 11 wird der
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
angefügt:
satz angefügt:
,,(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer ,,§ 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."
Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönli-
chen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen
5. Die Anlage 3 (Ämter für Richter) wird wie folgt geän-
Demokratischen Republik übertragen war. Das Vor-
dert:
liegen dieser Voraussetzung wird insbesondere wi-
derlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat a) In Fußnote 2 der Besoldungsgruppe R 1 wird der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine
Halbsatz angefügt:
hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtli-
che Funktion in der Sozialistischen Einheitspar- ,,§ 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."
tei Deutschlands, dem Freien Deutschen Ge- b) In Fußnote 1 der Besoldungsgruppe R 2 wird der
werkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
oder einer vergleichbar systemunterstützenden Halbsatz angefügt:
Partei oder Organisation innehatte, oder
,,§ 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."
2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentra-
len Staatsorganen, als obere Führungskraft beim
Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates
Artikel 2
eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in
einer vergleichbaren Funktion tätig war, oder Bisheriges Besoldungsdienstalter
3. hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrich- Das Besoldungsdienstalter/-lebensalter der bei Inkraft-
tungen der staatstragenden Parteien oder einer treten dieser Verordnung im Amt befindlichen Beamten,
Massen- oder gesellschaftlichen Organisation Richter und Soldaten wird neu festgesetzt, wenn sich auf
war oder Grund dieser Verordnung eine Verbesserung ergibt.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1993 61
Artikel 3 Artikel 4
Neufassung Inkrafttreten
Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember
Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der vom In- 1991 in Kraft.
krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 2 mit
Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Januar 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
(Zweite Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung - 2. BesÜÄndV)
Vom 6. Januar 1993
Auf Grund des § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes in ,,Die Berücksichtigung der in der Bundesbesol-
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 dungsordnung A oder in Landesbesoldungsordnun-
(BGBI. 1 S. 409), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom gen A geregelten Ämter für Schulleiter und ihre
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2088) geändert worden ständigen Vertreter setzt eine entsprechende Lehr-
ist, verordnet die Bundesregierung: befähigung oder Nachqualifizierung nach Maßgabe
des Landesrechts voraus. Für Lehrer mit der Befähi-
gung als Diplomlehrer sind für Leitungsfunktionen
Artikel 1 an Realschulen die Einstufungen für derartige Funk-
Änderung tionen an polytechnischen Oberschulen, für die an
der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Gymnasien die Einstufungen für Leitungsfunktionen
an erweiterten polytechnischen Oberschulen zu-
Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung vom grundezulegen. Für Diplomlehrer als Leiter von
21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345), geändert durch Artikel 1 Grundschulen, Hauptschulen oder Grund- und
der Verordnung vom 6. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 60), wird Hauptschulen, sowie als deren ständige Vertreter
wie folgt geändert: sind die Einstufungen der Bundesbesoldungsord-
nung A zugrundezulegen. Für die Leiter von Grund-
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „60 vom Hundert" schulen mit einer Lehrbefähigung für untere Klassen
ersetzt durch folgende Angabe: kann landesrechtlich eine Zuordnung des Amtes
höchstens bis zur Besoldungsgruppe A 12, bei mehr
,,- mit Wirkung vom 1. Mai 1992 70 vom Hundert,
als 360 Schülern höchstens bis zur Besoldungs-
- ab 1. Dezember 1992 74 vom Hundert,
gruppe A 12 mit Amtszulage vorgesehen werden."
ab 1. Juli 1993 80 vom Hundert".
b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 8.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In Absatz 2 wird der zweite Halbsatz gestrichen und
das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. Bekanntmachungserlaubnis
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der
aa) In Satz 1 wird die Angabe „300 Deutsche Mark" zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der vom In-
durch die Angabe „500 Deutsche Mark" er- krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
setzt. Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
Artikel 3
3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) Nach Satz 3 werden folgende neue Sätze 4 bis 7 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1992 in
eingefügt: Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Januar 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1993 63
Berichtigung
der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
und der Vierten Verordnung zur Änderung
der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
Vom 5. Januar 1993
Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 2437) und die Vierte Verordnung zur Änderung der Tierseuchen-
erreger-Einfuhrverordnung vom 23. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2467) werden
wie folgt berichtigt:
Das Datum beider Verordnungen muß „28. Dezember 1992" lauten.
Bonn, den 5. Januar 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Valder
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
21. 12. 92 Einhundertzwanzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 9757 (245 31.12.92) 1. 1. 93
7400-1
22. 12. 92 Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt
im Haushaltsjahr 1993 9757 (245 31.12.92) 1. 1. 93
9500-4-6-3
22. 12. 92 Sechste Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften
zum Güterkraftverkehrsgesetz 9758 (245 31. 12. 92) 1. 1. 93
9241-26, 9290-6-22
14. 12. 92 Yierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertsiebenten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
-Flughafen Berlin-Tegel) 97 (3 7. 1. 93) s. Art. 2
96-1-2-107
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Entlastung der Rechtspflege
Vom 11. Januar 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. § 313a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein
Artikel 1 Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht ein-
Änderung der Zivilprozeßordnung gelegt werden kann. Das gleiche gilt für die Ent-
scheidungsgründe, sofern die Parteien zusätzlich
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt spätestens am zweiten Tag nach dem Schluß der
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be- mündlichen Verhandlung auf sie verzichten."
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
1. April 1992 (BGBI. 1 S. 745), wird wie folgt geändert:
5. § 348 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
1. § 9 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Zivilkammer soll in der Regel den Rechtsstreit
einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entschei-
,,§ 9
dung übertragen, wenn
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tat-
oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert
sächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter
Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere hat."
ist."
6. In § 495 a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „eintausend"
2. § 29a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: durch das Wort „eintausendzweihundert" ersetzt.
,,(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder
Pachtverhältnissen über Räume oder über das Beste-
7. § 511 a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
hen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befin- ,,Die Berufung ist unzulässig, wenn der Wert des Be-
den." schwerdegegenstandes eintausendfünfhundert Deut-
sche Mark nicht übersteigt."
3. In § 128 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „eintausendzwei-
hundert" durch das Wort „eintausendfünfhundert" er- 8. In § 689 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
setzt. fügt:
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1993 51
„Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt 6. In § 322 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein
werden, die maschinell bearbeitet werden." Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz 2 einge-
fügt:
Artikel 2 ,,§ 322 a bleibt unberührt."
Änderung der Strafprozeßordnung
7. Nach§ 322 wird folgender§ 322a eingefügt:
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntma- ,,§ 322a
chung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vorn 27. Juli 1992 Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entschei-
(BGBI. 1 S. 1398), wird wie folgt geändert: det das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Ent-
scheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem
die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Be-
1. § 37 wird wie folgt geändert:
gründung."
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Eine Zustellung im Ausland kann auch durch 8. § 406d Abs. 3 wird gestrichen.
Einschreiben mit Rückschein bewirkt werden, so-
weit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen 9. § 406 h erhält folgende Fassung:
Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt
werden dürfen." ,,§ 406h
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Der Verletzte soll auf seine Befugnisse nach den
§§ 406d, 406e, 406f und 406g sowie auf seine Be-
fugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage als
2. § 153 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Nebenkläger anzuschließen (§ 395), hingewiesen
„Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei werden."
einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß
erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die
10. § 407 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Tat verursachten Folgen gering sind."
a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie" gestrichen und
3. In § 153 a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „bei gerin- durch ein Komma ersetzt.
ger Schuld das öffentliche Interesse an der Strafverfol- b) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma
gung zu beseitigen" durch die Worte „das öffentliche ersetzt und das Wort „sowie" angefügt.
Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-
die Schwere der Schuld nicht entgegensteht" ersetzt.
fügt:
4. In§ 244 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: ,,3. Absehen von Strafe."
,,Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Be- d) Folgender Satz wird angefügt:
weisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abge- „Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann
lehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt
wäre." werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wird."
5. Nach§ 312 wird folgender§ 313 eingefügt:
,,§ 313 11 . Nach § 408 a wird folgender § 408 b eingefügt:
(1) Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht ,,§ 408b
mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, be- Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwalt-
trägt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene schaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407
Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze oder ist Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen,
eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen
Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird. Verteidiger hat, einen Verteidiger. § 141 Abs. 3 findet
Das gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen entsprechende Anwendung."
oder das Verfahren eingestellt worden ist und die
Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als 12. § 409 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
dreißig Tagessätzen beantragt hatte.
„Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe
(2) Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht verhängt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird
offensichtlich unbegründet ist. Andernfalls wird die gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zu-
Berufung als unzulässig verworfen. gleich nach § 268 a Abs. 3 oder § 268 c Satz 1 zu
(3) Die Berufung gegen ein auf Geldbuße, Frei- belehren."
spruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrig-
keit lautendes Urteil ist stets anzunehmen, wenn die
Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 des Gesetzes Artikel 3
über Ordnungswidrigkeiten zulässig oder nach § 80 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten zuzulassen wäre. Im übrigen findet Absatz 2 Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
Anwendung." kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077), zuletzt
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außer-
(BGBI. 1 S. 1302), wird wie folgt geändert: halb der Hauptverhandlung entscheidet der Vor-
sitzende allein."
1. Dem § 21 g Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Auch der Vorsitzende hat in angemessenem Umfang 9. § 78 b Abs. 1 erhält folgende Fassung:
als Einzelrichter tätig zu werden." ,,(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt
1. in Verfahren über die Aussetzung der Vollstrek-
2. § 23 wird wie folgt geändert: kung des Restes einer lebenslangen Freiheits-
a) In Nummer 1 werden das Wort „vermögensrecht- strafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der
liche" gestrichen und das Wort „sechstausend" Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus
durch das Wort „zehntausend" ersetzt. mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzen-
den,
b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
2. in den sonstigen Fällen mit einem Richter."
,,a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Miet-
verhältnis über Wohnraum oder über den Be-
stand eines solchen Mietverhältnisses; diese 10. In § 196 Abs. 4 wird das Wort „Schöffengericht" durch
Zuständigkeit ist ausschließlich;". das Wort „Gericht" ersetzt.
3. § 23b Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 4
„Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Änderung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes
Ernennung Geschäfte des Familienrichters nicht
wahrnehmen." § 4 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni
1992 (BGBI. 1 S. 1147) wird aufgehoben.
4. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „drei Jahre" Artikel 5
durch die Worte „vier Jahre" ersetzt. Änderung des Deutschen Richtergesetzes
b) In Absatz 2 werden die Worte „drei Jahre" durch Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-
die Worte „vier Jahre" ersetzt. kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 20. November 1992
5. § 25 wird wie folgt geändert: (BGBI. 1 S. 1926), wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird der Beistrich durch das Wort § 29 wird wie folgt gefaßt:
,,oder'' ersetzt.
,,§ 29
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
Bei einer gerichtlichen Entscheidung dürfen nicht mehr
„2. wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von als insgesamt zwei Richter auf Probe oder Richter kraft
zwei Jahren nicht zu erwarten ist." Auftrags oder abgeordnete Richter mitwirken. Sie müssen
c) Nummer 3 wird gestrichen. als solche in dem Geschäftsverteilungsplan kenntlich ge-
macht werden."
6. In § 7 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „drei Jahre" Artikel 6
durch die Worte „vier Jahre" ersetzt.
Änderung des Strafgesetzbuches
7. In § 74c Abs. 1 werden die Worte „große Strafkam- § 78b des Strafgesetzbuches in der Fassung der Be-
mer" durch das Wort „Strafkammer'' ersetzt. kanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 945, 1160),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juli
1992 (BGBI. 1S. 1398) geändert worden ist, wird folgender
8. § 76 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 angefügt:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 mit der Maßgabe,
,,(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders
daß in Satz 1 nach den Worten „gegen ein Urteil
schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an
des Strafrichters" die Worte „oder des Schöffen-
und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet
gerichts" eingefügt werden.
worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78
b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens
,,(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens be- jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt
schließt die große Strafkammer, daß sie in der unberührt."
Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich
Artikel 7
des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist,
wenn nicht die Strafkammer als Schwurgericht zu- Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
ständig ist oder nach dem Umfang oder der
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines drit-
machung vom 11. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3427),
ten Richters notwendig erscheint.
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
(3) In Verfahren über' Berufungen gegen ein vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1853), wird wie folgt
Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 geändert:
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1993 53
1. § 33 wird wie folgt geändert: 3. § 105 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 3 wird gestrichen. ,,§ 105
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. (1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung
durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache
2. Nach § 33 werden folgende §§ 33 a und 33 b einge- keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
fügt: rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften
,,§ 33a über Urteile gelten entsprechend.
( 1) Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Ju- (2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats
gendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. nach Zustellung des Gerichtsbescheides das Rechts-
Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung mittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht
ein Mann und eine Frau herangezogen werden. durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht
(2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptver- gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt
handlung wirken die Jugendschöffen nicht mit. werden. Wird sowohl ein Rechts.mittel eingelegt als
auch mündliche Verhandlung beantragt, findet münd-
§ 33b liche Verhandlung statt.
(1) Die Jugendkammer ist mit drei Richtern ein- (3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird recht-
schließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen zeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als
(große Jugendkammer), in Verfahren über Berufungen nicht ergangen.
gegen Urteile des Jugendrichters mit dem Vorsitzen-
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann
den und zwei Jugendschöffen (kleine Jugendkammer)
das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstel-
besetzt.
lung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe
(2) Bei Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die absehen, soweit es der Begründung des Gerichts-
große Jugendkammer, daß sie in der Hauptverhand- bescheides folgt und dies in seiner Entscheidung
lung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden feststellt."
und zwei Jugendschöffen besetzt ist, wenn nicht die
Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschließ- 4. Dem § 136 wird folgender Absatz angefügt:
lich der Regelung des§ 74e des Gerichtsverfassungs-
gesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört ,,(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung
oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der
Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig Begründung des Verwaltungsaktes oder des Wider-
erscheint. spruchsbescheides folgt und dies in seiner Entschei-
dung feststellt."
(3) § 33 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend."
5. Die §§ 144 bis 150 werden durch folgende §§ 144 und
3. In § 107 wird die Angabe ,,§§ 33, 34 Abs. 1" durch die 145 ersetzt:
Angabe ,,§§ 33 bis 34 Abs. 1" ersetzt.
,,§ 144
4. In § 108 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „drei Jahren" (1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil
durch die Worte „vier Jahren" ersetzt. des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch
Beschluß des Landessozialgerichts, wenn det Wert
5. Dem § 109 wird folgender Absatz 3 angefügt: des Beschwerdegegenstandes
,,(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsen- 1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung
den findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt
keine Anwendung." betrifft, 1 000 Deutsche Mark oder
2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristi-
Artikel 8 schen Personen des öffentlichen Rechts oder
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Behörden 1O 000 Deutsche Mark
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr
machung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535),
als ein Jahr betrifft.
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266), wird wie folgt (2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
geändert: 1. Die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landes-
1. a) Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
sozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des
,,Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Ver- Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
handlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung
ehrenamtlichen Richter nicht mit." beruht oder
b) In§ 33 Satz 2 werden nach der Zahl „12" die Worte 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterlie-
,,Abs. 1 Satz 2," eingefügt. gender Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen
2. § 85 Abs. 4 wird aufgehoben. kann.
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung der Rückforderung von Beiträgen aufschiebende
gebunden. Wirkung.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich (2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144
um die Kosten des Verfahrens handelt. Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder in der Kriegs-
opferversorgung eines Landes bewirken Aufschub,
§ 145 soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor
(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden
Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten sollen."
werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen
dessen Urteil Berufung eingelegt werden soll, inner- 8. § 155 wird wie folgt geändert:
halb eines Monats nach Zustellung des vollständigen
Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds- a) Der bisherige Text wird Absatz 1 mit der Maßgabe,
beamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die daß nach der Zahl „ 108" die Worte „und 120"
Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die eingefügt werden.
Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landes- b) Es werden folgende Absätze angefügt:
sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des ,,(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Ent-
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. scheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil 1. über die Aussetzung und das Ruhen des
bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tat- Verfahrens;
sachen und Beweismittel angeben.
2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung,
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch
Rechtskraft des Urteils. oder Anerkenntnis des Anspruchs;
(4) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ent- 3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Haupt~
scheidet das Landessozialgericht durch Beschluß. Die sache;
Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. 4. über den Streitwert;
Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze
Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der 5. über Kosten.
Beschwerde durch das Landessozialgericht wird das (3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der
Urteil rechtskräftig. Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats
(5) Wird der Beschwerde abgeholfen oder läßt das entscheiden.
Landessozialgericht die Berufung zu, wird das (4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet
Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fort- dieser anstelle des Vorsitzenden."
gesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den
Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem
9. § 158 wird wie folgt gefaßt:
Beschluß hinzuweisen."
,,§ 158
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der
6. § 153 wird wie folgt geändert:
gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur
a) In Absatz 1 wird die Textstelle „des§ 91" durch die Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstel-
Textstelle „der§§ 91, 105" ersetzt. le eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen
den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel
,,(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil
über die Berufung von einer weiteren Darstellung entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses
der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Rechtsmittel zu belehren."
Berufung aus den Gründen der angefochtenen
Entscheidung als unbegründet zurückweist."
10. In§ 161 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Beru-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. fungsfrist" die Worte „oder der Frist für die Beschwer-
d) Es wird folgender Absatz angefügt: de gegen die Nichtzulassung der Berufung" ein-
gefügt.
,,(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den
Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch
Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig 11. Dem § 165 wird folgender Satz angefügt:
für unbegründet und eine mündliche Verhandlung ,,§ 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden
nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vor- keine Anwendung."
her zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entspre-
chend."
12. § 168 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 168
7. § 154 wird wie folgt gefaßt:
Klageänderungen und Beiladungen sind im Revi-
,,§ 154 sionsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht für die Bei-
(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 ladung der Bundesrepublik Deutschland in Angele-
Abs. 1 haben in den Fällen des § 97 Abs. 1 und bei genheiten der Kriegsopferversorgung nach § 75
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1993 55
Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt, 6. Dem § 146 wird folgender Absatz 4 angefügt:
für Beiladungen nach § 75 Abs. 2."
,,( 4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse über die Aus-
setzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einst-
13. in § 172 Abs. 1 werden die Worte „mit Ausnahme der
weilige Anordnungen (§ 123) sowie gegen Beschlüsse
Vorbescheide" und in § 185 das Wort „Vorbescheid" in Verfahren über die Prozeßkostenhilfe ist nicht ge-
gestrichen.
geben, wenn im Verfahren zur Hauptsache die Beru-
fung gemäߧ 131 Abs. 2 der Zulassung bedürfte."
14. In § 177 werden die Worte „oder seines Vorsitzenden"
durch die Worte ,,, seines Vorsitzenden oder des
Berichterstatters" ersetzt. Artikel 10
Änderung des Gesetzes über
Artikel 9 das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung In § 45 Abs. 1 des Gesetzes über das Wohnungseigen-
tum und das Dauerwohnrecht in der im Bundesgesetzblatt
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Teil 111, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten berei-
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686), nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766) geändert worden ist,
(BGBI. 1 S. 1126), wird wie folgt geändert: wird das Wort „eintausendzweihundert" durch das Wort
,,eintausendfünfhundert" ersetzt.
1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
Artikel 11
,,soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet."
Änderung von Kostengesetzen
2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: 1. Änderung des Gerichtskostengesetzes
,,§ 6 Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit
einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entschei- S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
dung übertragen, wenn vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2109), wird in
Nummer 1902 seines Kostenverzeichnisses wie folgt
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tat- geändert:
sächlicher oder rechtlicher Art aufweist und In der Spalte „Auslagen" wird nach den Worten „Zivil-
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung prozeßordnung erhoben." eingefügt: ,,Postgebühren für
hat. die Zustellung durch die Post mit Einschreiben gegen
Rückschein."
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner
Ernennung nicht Einzelrichter sein. 2. Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht über- wälte
tragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Betei- ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember
ligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertra- 1992 (BGBI. 1 S. 2109), wird wie folgt geändert:
gen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der
a) § 85 wird wie folgt geändert:
Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwie- aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
rigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. ,,(1) Der Rechtsanwalt erhält im Berufungsver-
Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist fahren als Verteidiger 100 bis 1 240 Deutsche
ausgeschlossen. Mark."
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „in den
unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann Fällen des Absatzes 1 Nr. 1" und die Worte
ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden." ,,, Nr. 2 80 bis 530 Deutsche Mark" gestri-
chen.
3. § 9 wird wie folgt geändert: b) § 86 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: aa) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „und, wenn
,,Für die Fälle des§ 48 Abs. 1 kann auch vorgese- im ersten ·Rechtszug der Strafrichter, aus-
hen werden, daß die Senate in der Besetzung von genommen als Jugendrichter, entschieden hat,
fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern 80 bis 1 060 Deutsche Mark" gestrichen.
entscheiden." bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und,
b) Absatz 4 wird aufgehoben. wenn im ersten Rechtszug der Strafrichter, aus-
genommen als Jugendrichter, entschieden hat,
80 bis 530 Deutsche Mark" gestrichen.
4. § 18 wird g,estrichen.
c) In § 96b Abs. 1 wird die Verweisung ,,§ 85 Abs. 1
5. § 80 Abs. 8 Satz 2 wird gestrichen. Nr. 1" geändert in ,,§ 85 Abs. 1".
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
d) In § 116 Abs. 2 wird nact1 Satz 1 folgender Satz 1. Maßgabe f Abs. 1 zweiter Halbsatz:
eingefügt: ,,; sie dürfen auf keine höhere Strafe als auf vier Jahre
„Im Verfahren nach § 105 Abs. 1 und im Verfahren Freiheitsstrafe und nicht auf Unterbringung in einem
nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes er- psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer
hält der Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsge- Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen."
bühr."
2. Maßgabe g Abs. 1 Nr. 4:
Artikel 12 ,,4. in der Hauptverhandlung in Strafsachen als Schöf-
Änderung weiterer Gesetze fengerichte durch einen Richter und zwei Schöffen,
es sei denn, daß keine höhere Strafe als Freiheits-
1. Änderung des Schwerbehindertengesetzes strafe von zwei Jahren zu erwarten ist,".
In§ 4 Abs. 6 Satz 2 des Schwerbehindertengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 3. Maßgabe j Abs. 1 Satz 1:
1986 (BGBI. 1 S. 1421, 1550), das zuletzt durch Ar-
„Die Bezirksgerichte entscheiden in Strafsachen in der
tikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1
S. 1310) geändert worden ist, werden die Worte „mit Hauptverhandlung
Ausnahme des § 78 Abs. 2 und des § 148 des Sozial- 1. durch zwei Richter und zwei Schöffen
gerichtsgesetzes" gestrichen. a) als erkennende Gerichte im ersten Rechtszug,
b) über Berufungen gegen Urteile der Jugend-
2. Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
schöffengerichte,
In § 13 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in
2. durch einen Richter und zwei Schöffen über Beru-
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar
fungen gegen Urteile der Kreisgerichte in allen an-
1992 (BGBI. 1 S. 68), das durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 7. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1225) geändert worden ist, deren Fällen."
werden die Worte „mit Ausnahme des § 78 Abs. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes" gestrichen. Artikel 14
Überleitungsvorschriften
3. Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
(1) Für die Zulässigkeit der Berufungen gelten die bishe-
§ 27 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der rigen Vorschriften, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 setzes die mündliche Verhandlung, auf die das anzufech-
(BGBI. 1 S. 149), das zuletzt durch Artikel 25 des tende Urteil ergeht, geschlossen worden ist. Im schriftli-
Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) geän- chen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der münd-
dert worden ist, wird aufgehoben. lichen Verhandlung in den Fällen des § 128 Abs. 2 der
Zivilprozeßordnung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze
4. Änderung des Baugesetzbuches eingereicht werden können, im übrigen der Zeitpunkt, zu
dem die Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung die
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
anzufechtende Entscheidung an die Parteien hinausgege-
machung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253),
ben hat.
zuletzt geändert durch Artikel 11 § 8 des Gesetzes vom
14. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1257), wird wie folgt geän- (2) Für anhängige Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit
dert: gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Ein-
1. § 220 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: zelrichter, §§ 9, 29a Abs. 1, § 128 Abs. 3 Satz 1 und
§ 495a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung, § 23 Nr: 1
„Die Kammer für Baulandsachen entscheidet in der und Nr. 2 Buchstabe a und § 23b Abs. 3 Satz 2 des
Besetzung mit zwei Richtern des Landgerichts ein- Gerichtsverfassungsgesetzes in der bisherigen Fassung.
schließlich des Vorsitzenden sowie einem haupt-
amtlichen Richter eines Verwaltungsgerichts." (3) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III
Nr. 4 - Sozialgerichtsgesetz - des Einigungsvertrages
2. § 229 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1032) aufge-
„Über die Berufung und die Beschwerde entscheidet führte Maßgabe ist nicht anzuwenden.
das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen,
in der Besetzung mit zwei Richtern des Oberlandes- (4) Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 gilt nicht für Verfahren, in
gerichts einschließlich des Vorsitzenden und einem denen die· angefochtene Entscheidung vor Inkrafttreten
hauptamtlichen Richter eines Oberverwaltungs- der Änderung verkündet wurde.
gerichts." (5) Eine Hauptverhandlung im Verfahren über Berufun-
gen vor der großen Strafkammer wird in der bisherigen
Besetzung zu Ende geführt, auch wenn nach § 76 Abs. 1
Artikel 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes nach dem Inkrafttreten
Anpassung des Einigungsvertrages der Änderung die kleine Strafkammer zuständig wäre.
Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 (6) Hat zu dem in Artikel 15 Abs. 2 genannten Zeitpunkt
Gerichtsverfassungsgesetz - des Einigungsvertrages eine Hauptverhandlung vor dem Landgericht im ersten
vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 922, 923) Rechtszug in der Besetzung mit zwei Richtern (§ 76 Abs. 2
aufgeführten Maßgaben f, g und j sind in folgender Fas- des Gerichtsverfassungsgesetzes) begonnen, so wird sie
sung anzuwenden: in dieser Besetzung zu Ende geführt.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1993 57
(7) Artikel 9 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Verfahren, in denen Artikel 15
vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen ein Termin zur Inkrafttreten, Außerkrafttreten
mündlichen Verhandlung anberaumt worden ist.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1993 in Kraft.
(8) Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine verwal-
tungsgerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bis- (2) § 76 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und
her geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor § 33 b Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes, die durch
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von dieses Gesetz eingefügt werden, treten mit Ablauf des
Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden
28. Februar 1998 außer Kraft.
ist.
(9) Artikel 1O gilt nicht für Verfahren, in denen die anzu- (3) § 29 des Deutschen Richtergesetzes und § 105
fechtende Entscheidung vor dem Inkrafttreten der Ände- des Sozialgerichtsgesetzes treten am 1. März 1998 in
rung verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattge- ihrer am 28. Februar 1993 geltenden Fassung wieder in
funden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11. Januar 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Le utheu sse r-Sch narren berge r
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Verlängerung der Regelung
über die Anmietung von Kraftfahrzeugen
im Werkverkehr nach dem Einigungsvertrag
Vom 11. Januar 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
§ 1
Abweichend von der in Anlage II Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1
Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 889,
1223) angegebenen Frist ist § 45 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung vom 20. Juni 1990
über den Güterkraftverkehr (GüKVO) (GBI. 1 Nr. 40 S. 580) noch bis zum
31. Dezember 1993 anzuwenden.
§2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 11. Januar 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1993 59
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Verlängerung der Frist
für den Bezug des Kurzarbeitergeldes
Vom 4. Januar 1993
Auf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2406) geändert worden ist, verordnet der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit
gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
Artikel 1
Die Verordnung über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurz-
arbeitergeldes vom 30. März 1992 (BGBI. 1 S. 742) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 2 werden die Worte „30. Juni 1993 auf zwölf Monate" durch die
Worte „31. Dezember 1993 auf achtzehn Monate" ersetzt.
2. In§ 2 Satz 2 werden die Worte „30. Juni 1993" durch die Worte „31. Dezember
1993" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 in Kraft.
Bonn, den 4. Januar 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
H. Günther
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
(Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung - BesÜÄndV)
Vom 6. Januar 1993
Auf Grund des§ 73 des Bundesbesoldungsgesetzes in 4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung
(BGBI. 1 S. 409), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom war.
21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2088) geändert worden ist,
(4) Als Tätigkeit im Sinne des§ 10 Abs. 2 Satz 1
verordnet die Bundesregierung:
Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes gilt für
die Anwendung des § 38 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-
Artikel 1 besoldungsgesetzes auch eine Tätigkeit als Richter
Änderung der oder Staatsanwalt nach dem Recht der ehemaligen
Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Deutschen Demokratischen Republik oder nach
dem Einigungsvertrag Anlage I Kapitel 111 Sachge-
Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung vom biet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstaben o und z. Dabei
21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345) wird wie folgt geändert: gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend."
1. § 2 wird wie folgt geändert: 2. In § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „Die Zulage ist für den Grundbetrag nach § 6 Abs. 1
,,(2) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstal- des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen
ters sind für die Gleichstellung von Bezügen nach Sonderzuwendung zu berücksichtigen."
§ 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes
Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staats- 3. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe „31. Dezember 1991"
sicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit durch die Angabe „31. Dezember 1992" ersetzt.
nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten,
die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden 4. Die Anlage 1 (Ämter für Beamte an allgemeinbildenden
sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zeiten einer und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen) wird
Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehe- wie folgt geändert:
maligen Deutschen Demokratischen Republik."
In Fußnote 2 der Besoldungsgruppe A 11 wird der
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
angefügt:
satz angefügt:
,,(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer ,,§ 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."
Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönli-
chen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen
5. Die Anlage 3 (Ämter für Richter) wird wie folgt geän-
Demokratischen Republik übertragen war. Das Vor-
dert:
liegen dieser Voraussetzung wird insbesondere wi-
derlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat a) In Fußnote 2 der Besoldungsgruppe R 1 wird der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine
Halbsatz angefügt:
hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtli-
che Funktion in der Sozialistischen Einheitspar- ,,§ 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."
tei Deutschlands, dem Freien Deutschen Ge- b) In Fußnote 1 der Besoldungsgruppe R 2 wird der
werkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
oder einer vergleichbar systemunterstützenden Halbsatz angefügt:
Partei oder Organisation innehatte, oder
,,§ 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."
2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentra-
len Staatsorganen, als obere Führungskraft beim
Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates
Artikel 2
eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in
einer vergleichbaren Funktion tätig war, oder Bisheriges Besoldungsdienstalter
3. hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrich- Das Besoldungsdienstalter/-lebensalter der bei Inkraft-
tungen der staatstragenden Parteien oder einer treten dieser Verordnung im Amt befindlichen Beamten,
Massen- oder gesellschaftlichen Organisation Richter und Soldaten wird neu festgesetzt, wenn sich auf
war oder Grund dieser Verordnung eine Verbesserung ergibt.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1993 61
Artikel 3 Artikel 4
Neufassung Inkrafttreten
Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember
Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der vom In- 1991 in Kraft.
krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 2 mit
Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Januar 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
(Zweite Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung - 2. BesÜÄndV)
Vom 6. Januar 1993
Auf Grund des § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes in ,,Die Berücksichtigung der in der Bundesbesol-
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 dungsordnung A oder in Landesbesoldungsordnun-
(BGBI. 1 S. 409), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom gen A geregelten Ämter für Schulleiter und ihre
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2088) geändert worden ständigen Vertreter setzt eine entsprechende Lehr-
ist, verordnet die Bundesregierung: befähigung oder Nachqualifizierung nach Maßgabe
des Landesrechts voraus. Für Lehrer mit der Befähi-
gung als Diplomlehrer sind für Leitungsfunktionen
Artikel 1 an Realschulen die Einstufungen für derartige Funk-
Änderung tionen an polytechnischen Oberschulen, für die an
der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Gymnasien die Einstufungen für Leitungsfunktionen
an erweiterten polytechnischen Oberschulen zu-
Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung vom grundezulegen. Für Diplomlehrer als Leiter von
21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345), geändert durch Artikel 1 Grundschulen, Hauptschulen oder Grund- und
der Verordnung vom 6. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 60), wird Hauptschulen, sowie als deren ständige Vertreter
wie folgt geändert: sind die Einstufungen der Bundesbesoldungsord-
nung A zugrundezulegen. Für die Leiter von Grund-
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „60 vom Hundert" schulen mit einer Lehrbefähigung für untere Klassen
ersetzt durch folgende Angabe: kann landesrechtlich eine Zuordnung des Amtes
höchstens bis zur Besoldungsgruppe A 12, bei mehr
,,- mit Wirkung vom 1. Mai 1992 70 vom Hundert,
als 360 Schülern höchstens bis zur Besoldungs-
- ab 1. Dezember 1992 74 vom Hundert,
gruppe A 12 mit Amtszulage vorgesehen werden."
ab 1. Juli 1993 80 vom Hundert".
b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 8.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In Absatz 2 wird der zweite Halbsatz gestrichen und
das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. Bekanntmachungserlaubnis
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der
aa) In Satz 1 wird die Angabe „300 Deutsche Mark" zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der vom In-
durch die Angabe „500 Deutsche Mark" er- krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
setzt. Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
Artikel 3
3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) Nach Satz 3 werden folgende neue Sätze 4 bis 7 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1992 in
eingefügt: Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Januar 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1993 63
Berichtigung
der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
und der Vierten Verordnung zur Änderung
der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
Vom 5. Januar 1993
Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 2437) und die Vierte Verordnung zur Änderung der Tierseuchen-
erreger-Einfuhrverordnung vom 23. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2467) werden
wie folgt berichtigt:
Das Datum beider Verordnungen muß „28. Dezember 1992" lauten.
Bonn, den 5. Januar 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Valder
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
21. 12. 92 Einhundertzwanzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 9757 (245 31.12.92) 1. 1. 93
7400-1
22. 12. 92 Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt
im Haushaltsjahr 1993 9757 (245 31.12.92) 1. 1. 93
9500-4-6-3
22. 12. 92 Sechste Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften
zum Güterkraftverkehrsgesetz 9758 (245 31. 12. 92) 1. 1. 93
9241-26, 9290-6-22
14. 12. 92 Yierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertsiebenten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
-Flughafen Berlin-Tegel) 97 (3 7. 1. 93) s. Art. 2
96-1-2-107
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H .. Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück . Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
14. 12. 92 '{ierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertachten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Tempelhof) 97 (3 7. 1. 93) s. Art. 2
96-1-2-108
14. 12. 92 ~ünfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertneunten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Schönefeld) 98 (3 7. 1. 93) s. Art. 2
96-1-2-109
18. 12. 92 Einhundertzwanzigste Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Flugplatz Neubrandenburg) 98 (3 7. 1. 93) 7. 1. 93
neu: 96-1-2-120