636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
20. 4. 93 Verordnung zur Aufhebung der Siebenundsechzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
einer Höchstgeschwindigkeit für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln unterhalb der Flugfläche 100) 3905 (78 27. 4. 93) 29. 4. 93
96-1-2-67
20. 4. 93 Erste Verordnung zur Änderung der Einhundertvierten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Verfahren bei
Ausfall der Funkverbindung) 3905 (78 27. 4. 93) 29. 4. 93
96-1-2-104
26. 4. 93 Verordnung zur Aufhebung der Vierzehnten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Nürnberg) 3953 (79 28. 4. 93) 29. 4. 93
96-1-2-14
27. 4. 93 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertarif-
ordnung 4073 (81 30. 4. 93) 1. 5. 93
9519-5
27. 4. 93 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung 4074 (81 30. 4. 93) 1. 5. 93
9515-13
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
Vom 28. April 1993
Auf Grund des Artikels 15 des lnvestitionserleichterungs- und Wohnbauland-
gesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1 S. 466) wird nachstehend der Wortlaut
des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in der ab 1. Mai 1993 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom
17. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 926) und
2. den am 1. Mai 1993 in Kraft tretenden Artikel 2 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 28. April 1993
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1993 623
Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch
(BauGB-MaßnahmenG)
Erster Teil § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuchs nicht berücksichtigt wer-
den; dies gilt nicht, wenn später von einem Träger öffentli-
Einzelne Vorschriften cher Belange vorgebrachte Belange der Gemeinde auch
ohne sein Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt
§ 1 sein müssen. Wird der Entwurf des Bebauungsplans
Grundsätze der Bauleitplanung, nachträglich geändert oder ergänzt und werden dadurch
Flächennutzungs- und Bebauungsplan Träger öffentlicher Belange berührt, finden bei einer erneu-
ten Beteiligung die Sätze 1 bis 4 entsprechend Anwen-
(1) Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Auf- dung.
hebung von Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch soll
einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung beson- (5) Die Gemeinde kann anstelle einer Beteiligung nach
ders Rechnung getragen werden. In Gemeinden mit einem Absatz 4 einen Anhörungstermin festsetzen, in dem die
dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung soll bei der Auf- beteiligten Träger öffentlicher Belange ihre Belange gel-
stellung, Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen tend machen müssen. Auf Antrag eines Trägers öffentli-
für Gewerbe- und Industriegebiete einem durch den Be- cher Belange im Anhörungstermin ist ihm Gelegenheit für
bauungsplan voraussichtlich hervorgerufenen zusätzli- eine abschließende Stellungnahme innerhalb von zwei
chen Wohnbedarf in geeigneter Weise Rechnung getra- Wochen zu geben. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend
gen werden. anzuwenden. Auf Belange, die von den Trägern öffentli-
cher Belange in dem Anhörungstermin nach Satz 1 oder in
(2) Ein Bebauungsplan, der der Deckung eines dringen-
den Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen soll, kann auch der Stellungnahme nach Satz 2 nicht vorgetragen wurden,
ist Absatz 4 Satz 4 entsprechend anzuwenden. Im übrigen
aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, bevor der Flä-
ist Absatz 4 Satz 5 entsprechend anzuwenden.
chennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordne-
te städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf
(6) Bebauungspläne, die der Deckung eines dringenden
nicht beeinträchtigt werden. Der Bebauungsplan bedarf
Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen sollen und die nach
der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; für
§ 8 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs aus dem Flächen-
die Genehmigung des Bebauungsplans ist § 6 Abs. 2
nutzungsplan entwickelt worden sind, sind d~r höheren
und 4 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Verwaltungsbehörde nicht nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2
Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung
des Baugesetzbuchs anzuzeigen. Die Gemeinde hat orts-
anzupassen.
üblich bekanntzumachen, daß ein Bebauungsplan be-
§2 schlossen worden ist; § 12 Satz 2 bis 5 des Baugesetz-
buchs ist anzuwenden.
Verfahren der Bauleitplanung
(1) Werden Bebauungspläne zur Deckung eines drin- (7) Die vereinfachte Änderung oder Ergänzung nach
genden Wohnbedarfs der Bevölkerung aufgestellt, geän- § 13 Abs. 1 des Baugesetzbuchs kann auch durchgeführt
dert oder ergänzt, sind die Absätze 2 bis 7 anzuwenden. werden, wenn die Grundzüge der Planung berührt wer-
den.
(2) Von der Anwendung des§ 3 Abs. 1 des Baugesetz-
buchs kann abgesehen werden. Wird von der Anwendung
des § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs abgesehen, ist den § 2a
Bürgern im Rahmen des Auslegungsverfahrens nach § 3 Bebauungsplan über Vergnügungsstätten
Abs. 2 des Baugesetzbuchs auch Gelegenheit zur Erörte-
In den im Zusammenhang bebauten Gebieten, auf die
rung zu geben; hierauf ist in der Bekanntmachung nach
§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs hinzuweisen. § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs Anwendung findet, kön-
nen in einem Bebauungsplan aus besonderen städtebauli-
(3) Die Dauer der Auslegung nach § 3 Abs. 2 und 3 chen Gründen Bestimmungen über die Zulässigkeit von
Satz 1 des Baugesetzbuchs kann bis auf zwei Wochen Vergnügungsstätten festgesetzt werden, um eine Beein-
verkürzt werden. trächtigung
(4) Die Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellung- 1. von Wohnnutzungen oder
nahme nach § 4 des Baugesetzbuchs innerhalb eines 2. von anderen schutzbedürftigen Anlagen, wie Kirchen,
Monats abzugeben, wenn die Gemeinde bei der Beteili- Schulen und Kindertagesstätten, oder
gung erklärt hat, daß der Bebauungsplan der Deckung
eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen 3. der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden
soll. Die Gemeinde kann diese Frist angemessen verlän- städtebaulichen Funktion des Gebiets
gern. Auf Verlangen eines Trägers öffentlicher Belange zu verhindern; in Gebieten mit überwiegend gewerblicher
soll die Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ange- Nutzung können solche Bestimmungen nur zum Schutz
messen verlängert werden. Belange, die von den Trägern der in Nummer 2 bezeichneten Anlagen oder zur Verhin-
öffentlicher Belange nach den Sätzen 1 bis 3 nicht fristge- derung einer städtebaulich nachteiligen Massierung von
recht vorgetragen wurden, müssen in der Abwägung nach Vergnügungsstätten festgesetzt werden.
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§3 stigten als Gesamtschuldnerin. Für den von dem Begün-
Allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde stigten zu zahlenden Betrag und das Verfahren gelten die
Absätze 2 und 3 entsprechend. Kommt der Begünstigte
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht beim Kauf seiner Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht nach,
von unbebauten Grundstücken zu, soweit es sich um soll die Gemeinde in entsprechender Anwendung des
Flächen handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan § 102 des Baugesetzbuchs die Enteignung des Grund-
eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet darge- stücks zu ihren Gunsten oder zugunsten eines Bauwilligen
stellt ist oder die nach den §§ 30, 33 oder 34 des Bauge- verlangen, der dazu in der Lage ist und sich verpflichtet,
setzbuchs vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist
können. Hat die Gemeinde beschlossen, einen Flächen- durchzuführen. Für die Entschädigung und das Verfahren
nutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, gelten die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapi-
kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn tels des Baugesetzbuchs über die Rückenteignung ent-
nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, sprechend. Die Haftung der Gemeinde ·nach Absatz 3
daß der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nut- Satz 6 bleibt unberührt.
zung darstellen wird.
(5) Verwaltungsakte nach den Absätzen 3 und 4 können
(2) § 25 Abs. 2, die §§ 26 und 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, 2, 5 nur nach dem Dritten Teil des Dritten Kapitels des Bau-
und 6 und § 89 des Baugesetzbuchs sind entsprechend gesetzbuchs über das Verfahren vor den Kammern (Se-
anzuwenden. Die gesetzlichen Vorkaufsrechte der Ge- naten) für Baulandsachen angefochten werden.
meinde nach den §§ 24 und 25 des Baugesetzbuchs blei-
ben unberührt; in einem förmlich festgelegten Sanie-
§4
rungsgebiet, in welchem die Anwendung der §§ 152
bis 156 des Baugesetzbuchs nicht ausgeschlossen ist, Zulässigkeit von Vorhaben
oder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich ist
(1) Wird im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, auf
Absatz 1 nicht anzuwenden. Ein Verzicht der Gemeinde
den § 20 Abs. 2 Satz 2 der auf Grund des § 2 Abs. 5 des
nach § 28 Abs. 5 des Baugesetzbuchs erstreckt sich auch
Baugesetzbuchs erlassenen Verordnung in einer bis zum
auf das Vorkaufsrecht nach Absatz 1.
26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden ist, die
(3) Der von der Gemeinde zu zahlende Betrag bemißt zulässige Geschoßfläche durch Flächen von Aufenthalts-
sich abweichend von § 28 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetz- räumen in anderen als Vollgeschossen überschritten, kann
buchs nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194 die Überschreitung zugelassen werden, wenn öffentliche
des Baugesetzbuchs) im Zeitpunkt des Verkaufsfalls, Belange nicht entgegenstehen; die Zulassung ist nicht auf
wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer Einzelfälle beschränkt. Die Gemeinde kann Gebiete be-
dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich über- zeichnen, in denen über die Zulassung nach Satz 1 im
schreitet. Übt die Gemeinde das Vorkaufsrecht zum Ver- Einvernehmen mit ihr entsprechend § 36 des Baugesetz-
kehrswert aus, ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf buchs entschieden wird.
eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsak- (1 a) Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des
tes über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag
§ 31 Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs liegen bei dringen-
zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346
dem Wohnbedarf, auch zur vorübergehenden Unterbrin-
bis 354 und § 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre- gung und zum vorübergehenden Wohnen, vor. Bei drin-
chend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zu-
gendem Wohnbedarf kann auch in mehreren vergleichba-
rück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der
ren Fällen befreit werden; bei vorübergehender Unterbrin-
Grundlage des Verkehrswertes. Nach Ablauf der Frist
gung und bei vorübergehendem Wohnen ist die Befreiung
nach Satz 2 ist § 28 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Baugesetz-
nicht auf Einzelfälle beschränkt. Die Sätze 1 und 2 sind auf
buchs entsprechend anzuwenden. Führt die Gemeinde
die Befreiung nach§ 34 Abs. 2 Halbsatz 2 des Baugesetz-
das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist
buchs entsprechend anzuwenden.
dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten
Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des (2) Nach § 34 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuchs unzu-
Unterschiedes zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und lässige Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderun-
dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Abs. 3 Satz 2 und 3, gen und Erneuerungen von zulässigerweise errichteten
§ 43 Abs. 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 des Bauge- baulichen und sonstigen Anlagen können im Einzelfall
setzbuchs sind entsprechend anzuwenden. zugelassen werden, wenn das Vorhaben Wohnzwecken
(4) Soll das im Wege der Ausübung des Vorkaufsrechts dient und städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abwei-
zu erwerbende Grundstück einer Nutzung für sozialen chung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit
Wohnungsbau oder der Wohnbebauung für Personen- den öffentlichen Belangen vereinbar und die Erschließung
gruppen mit besonderem Wohnbedarf zugeführt werden, gesichert ist. Auf § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetz-
kann die Gemeinde das ihr zustehende Vorkaufsrecht buchs ist Absatz 1a Satz 1 entsprechend anzuwenden.
zugunsten eines anderen (Begünstigten) ausüben, wenn (2a) Die Gemeinde kann durch Satzung über§ 34 Abs. 4
dieser in der Lage ist, das Grundstück binnen angemesse- Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs hinaus Außenbereichs-
ner Frist dementsprechend zu bebauen, und er sich hierzu flächen in die Gebiete nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2
verpflichtet. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts zugun- des Baugesetzbuchs einbeziehen, wenn
sten eines Begünstigten hat die Gemeinde die Frist, in der
das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwen- 1. die einbezogenen Flächen durch eine überwiegende
den ist, zu bezeichnen. Mit der Ausübung des Vorkaufs- Wohnnutzung des angrenzenden Bereichs geprägt
rechts kommt der Kaufvertrag zwischen dem Begünstigten sind,
und dem Verkäufer zustande. Die Gemeinde haftet für die 2. die Einbeziehung ausschließlich zugunsten Wohn-
Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag neben dem Begün- zwecken dienender Vorhaben erfolgt und
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1993 625
3. für die einbezogenen Flächen nach § 34 Abs. 4 Satz 3 weichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zu-
des Baugesetzbuchs festgesetzt wird, daß ausschließ- lässig."
lich Wohngebäude zulässig sind.
(4) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Au-
(3) § 35 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist für Vorhaben zu ßenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich ge-
Wohnzwecken in folgender Fassung anzuwenden: prägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem
Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, daß
,,(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben
Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35
im Sinne des § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuchs kann nicht
Abs. 2 des Baugesetzbuchs nicht entgegengehalten wer-
entgegengehalten werden, daß sie Darstellungen des
den kann, daß sie einer Darstellung im Flächennutzungs-
Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans wider-
plan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald wider-
sprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beein-
sprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer
trächtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweite-
Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch
rung einer Splittersiedlung befürchten lassen:
auf Vorhaben erstreckt werden, die kleinen Handwerks-
1. die Änderung der bisherigen Nutzung einer baulichen und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können
Anlage im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen
Baugesetzbuchs; die Änderung muß dabei an einem werden. Im übrigen ist auf die Satzung§ 34 Abs. 4 Satz 2
Gebäude der Hofstelle im Rahmen des am 1. Mai 1990 und Abs. 5 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwen-
vorhandenen Bestands, das in einem räumlich-funktio- den. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Ab-
nalen Zusammenhang mit dem land- oder forstwirt- satzes 3 sowie des § 35 Abs. 4 des Baugesetzbuchs
schaftlichen Wohngebäude steht, vorgenommen wer- unberührt.
den; die äußere Gestalt des Gebäudes muß im wesent-
lichen gewahrt bleiben; die Frist zwischen der Aufgabe (5) § 36 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs ist nach
der Nutzung nach§ 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bauge- Maßgabe der Absätze 1 bis 4 anzuwenden.
setzbuchs und der Nutzungsänderung darf nicht mehr
als fünf Jahre betragen; neben den Wohnungen nach
§5
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs sind
höchstens drei Wohnungen je Hofstelle zulässig, wenn Fristen bei der Erteilung von Genehmigungen
die erforderlichen Anlagen der Versorgung und Entsor-
(1) In Verfahren über die Erteilung von Genehmigungen
gung vorhanden oder gesichert sind,
für ausschließlich Wohnzwecken dienende Vorhaben in
2. die Neuerrichtung eines gleichartigen, zulässigerweise Gebieten mit Bebauungsplänen im Sinne des § 30 Abs. 1
errichteten Wohngebäudes an gleicher Stelle, wenn des Baugesetzbuchs sind die Absätze 2 bis 4 anzuwen-
das vorhandene Gebäude Mißstände oder Mängel den. Dies gilt nicht für Gewerbe-, Industrie- und Sonder-
aufweist, es seit längerer Zeit von dem Eigentümer gebiete.
selbst genutzt wird und Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, daß das neu errichtete Wohngebäude für den (2) Abweichend von § 19 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetz-
Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner buchs ist über einen Teilungsantrag innerhalb eines Mo-
Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das Wohnge- nats zu entscheiden; § 19 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Bauge-
bäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer setzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, (3) Abweichend von § 19 Abs. 3 Satz 7 und § 36 Abs. 2
reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfer- Satz 2 des Baugesetzbuchs gilt das Einvernehmen der
tigen, daß das neu errichtete Wohngebäude für den Gemeinde als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Mo-
Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie ge- nats verweigert wird. Kann die Prüfung des Antrags in
nutzt wird, dieser Zeit aus wichtigem Grund nicht abgeschlossen
3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise er- werden, kann die Frist von der Gemeinde durch Mitteilung
richteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere an die Genehmigungsbehörde bis zu einem Monat verlän-
außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen gert werden.
Gebäudes an gleicher Stelle,
(4) Wird der Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens
4. die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltens- nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des An-
werten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Ge- trags bei der Genehmigungsbehörde abgelehnt, darf die
bäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Genehmigung nicht nach den§§ 30 und 31 des Bauge-
Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Ge- setzbuchs versagt werden.
bäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5. die Erweiterung von zulässigerweise errichteten §6
Wohngebäuden, wenn die Erweiterung im Verhältnis
zum vorhandenen Wohngebäude und unter Berück- Städtebaulicher Vertrag
sichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist; da- (1) Die Gemeinde kann einem Dritten durch Vertrag die
bei sind höchstens zwei Wohnungen zulässig, wenn Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnah-
bei Einrichtung einer zweiten Wohnung Tatsachen die men nach dem Baugesetzbuch oder diesem Gesetz über-
Annahme rechtfertigen, daß das Wohngebäude vom tragen oder hierüber andere Vereinbarungen treffen. Ge-
bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst ge- genstand eines städtebaulichen Vertrags können insbe-
nutzt wird. sondere die privatrechtliche Neuordnung der Grund-
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige stücksverhältnisse, die Bodensanierung und Freilegung
Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem be- von Grundstücken, sonstige Maßnahmen, die notwendig
seitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Ab- sind, damit Baumaßnahmen durchgeführt werden können,
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
und die Ausarbeitung der erforderlichen städtebaulichen Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur
Planungen sein. Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz
oder teilweise verpflichtet (Durchführungsvertrag); die
(2) Vertragliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit §§ 127 bis 135 des Baugesetzbuchs sind nicht anzu-
Bauleitplanverfahren oder sonstigen städtebaulichen Sat- wenden.
zungsverfahren können insbesondere getroffen werden,
um die mit der Bauleitplanung oder Satzung unter Beach- Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil
tung des § 1 des Baugesetzbuchs verfolgten Ziele und der Satzung. Einzelne Grundstücksflächen außerhalb des
Zwecke vorzubereiten oder zu sichern. Hierzu gehören Vorhaben- und Erschließungsplans können in die Satzung
auch vertragliche Vereinbarungen mit dem Ziel, einbezogen werden, wenn dies für eine geordnete städte-
bauliche Entwicklung erforderlich ist. In der Satzung kön-
1 . die Grundstücke binnen angemessener Frist einer Nut- nen ergänzende Bestimmungen in entsprechender An-
zung entsprechend den Festsetzungen des Bebau- wendung des§ 9 des Baugesetzbuchs und der auf Grund
ungsplans zuzuführen, des § 2 Abs. 5 des Baugesetzbuchs. erlassenen Verord-
2. den dringenden Wohnbedarf von Bevölkerungsgrup- nung getroffen werden; für Grundstücksflächen nach
pen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen Satz 3 sind solche Bestimmungen zu treffen. § 9 Abs. 8
zu decken oder des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
3. dem Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung zu
dienen. (2) Die Satzung muß mit einer geordneten städtebauli-
chen Entwicklung, insbesondere mit § 1 Abs. 3 bis 6 des
§ 2 Abs. 3 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt; ein Baugesetzbuchs vereinbar sein. Die Satzung ist aus dem
Anspruch auf Aufstellung eines Bauleitplans oder einer Flächennutzungsplan zu entwickeln; § 8 Abs. 2 bis 4 des
sonstigen städtebaulichen Satzung kann durch Vertrag Baugesetzbuchs, § 246 a Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetz-
nicht begründet werden. buchs und § 1 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Bauwillige können sich gegenüber der Gemeinde
durch Vertrag verpflichten, Kosten und sonstige Aufwen- (3) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers
dungen zu übernehmen, die der Gemeinde für städtebauli- über die Einleitung des Satzungsverfahrens nach pflicht-
che Planungen, andere städtebauliche Maßnahmen sowie gemäßem Ermessen zu entscheiden; § 2 Abs. 3 des Bau-
Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen, gesetzbuchs gilt entsprechend. Vor dem Erlaß der Sat-
entstehen; die städtebaulichen Maßnahmen, Anlagen und zung ist den betroffenen Bürgern und berührten Trägern
Einrichtungen können auch außerhalb des Gebiets liegen. öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme inner-
Auch die Bereitstellung erforderlicher Grundstücke kann halb angemessener Frist zu geben. Die Gemeinde kann
vereinbart werden. Die Kosten und Aufwendungen sowie anstelle der Beteiligung nach Satz 2 eine Beteiligung der
die Planungen, städtebaulichen Maßnahmen, Anlagen Bürger und Träger öffentlicher Belange in entsprechender
und Einrichtungen müssen Voraussetzung oder Folge des Anwendung des § 3 Abs. 2 und 3 des Baugesetzbuchs
vom Bauwilligen geplanten Vorhabens sein. Die vertrag- und des§ 4 des Baugesetzbuchs durchführen;§ 2 Abs. 3
lich vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Um- bis 5 ist entsprechend anzuwenden, auch wenn das Vor-
ständen nach angemessen sein; die Vereinbarung einer haben anderen Zwecken als der Deckung eines dringen-
vom Bauwilligen zu erbringenden Leistung ist unzulässig, den Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen soll. Die Ab-
wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf Erteilung der stimmung mit benachbarten Gemeinden ist entsprechend
Genehmigung hätte und sie auch nicht als Nebenbestim- § 2 Abs. 2 des Baugesetzbuchs durchzuführen. Die Sat-
mung gefordert werden könnte. zung ist der höheren Verwaltungsbehörde entsprechend
§ 11 Abs. 3 des Baugesetzbuchs anzuzeigen; im Anzeige-
(4) Ein Vertrag nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der verfahren ist die Verletzung von Rechtsvorschriften inner-
Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine halb eines Monats geltend zu machen. § 6 Abs. 4 Satz 2
andere Form vorgeschrieben ist. und 3 des Baugesetzbuchs ist mit der Maßgabe entspre-
(5) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge chend anzuwenden, daß die Frist um höchstens zwei
bleibt unberührt. Monate verlängert werden kann. Die Satzung und die
Durchführung des Anzeigeverfahrens sind ortsüblich be-
kanntzumachen; die Bekanntmachung kann auch in ent-
§7 sprechender Anwendung des § 12 des Baugesetzbuchs
Satzung vorgenommen werden. Betrifft die Satzung Grundstücks-
über den Vorhaben- und Erschließungsplan flächen im räumlichen Geltungsbereich eines Bebau-
ungsplans, tritt der Bebauungsplan mit dem Inkrafttreten
(1) Die Gemeinde kann durch Satzung die Zulässigkeit der Satzung insoweit außer Kraft; hierauf ist in der Be-
von Vorhaben bestimmen, die nicht bereits nach den kanntmachung der Satzung hinzuweisen.
§§ 30, 31 und 33 bis 35 des Baugesetzbuchs zulässig
sind, wenn (4) Im Gebiet der Satzung ist ein Vorhaben zulässig,
wenn es der Satzung nicht widerspricht und die Erschlie-
1. die Vorhaben ohne Aufstellung, Änderung, Ergänzung ßung gesichert ist. Die§§ 31, 33 und 36 des Baugesetz-
oder Aufhebung eines Bebauungsplans nicht zugelas- buchs sind entsprechend anzuwenden. Die Satzung gilt für
sen werden können, Zwecke der Teilungsgenehmigung und Grenzregelung
2. der Vorhabenträger auf der Grundlage eines von ihm nach dem Baugesetzbuch als Bebauungsplan. Sie gilt für
vorgelegten und mit der Gemeinde abgestimmten Zwecke der Enteignung als Bebauungsplan nach § 85
Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Er-· Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs, um Grundstücke ent-
schließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschlie- sprechend den Bestimmungen der Satzung, die im Bebau-
ßungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur ungsplan als Festsetzungen nach § 9 des Baugesetz-
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1993 627
buchs getroffen werden können, für öffentliche Zwecke zu Bebauungsplans nicht zugelassen werden können, nicht
nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten. richtig beurteilt worden ist oder eine Verlängerung der Frist
im Anzeigeverfahren nach § 7 Abs. 3 Satz 6 nicht erfolgt
(5) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht
ist.
innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 durchge-
führt, soll die Gemeinde die Satzung aufheben. Wechselt (4) Die Anwendung der§§ 214 bis 216 des Baugesetz-
der Träger des Vorhabens, kann die Gemeinde die Sat- buchs auf Bebauungspläne, die nach den §§ 1, 2 und 2 a
zung aufheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti- aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden,
gen, daß die Durchführung des Vorhaben- und Erschlie- bleibt im übrigen unberührt.
ßungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
gefährdet ist. Aus der Aufhebung der Satzung können § 10
Ansprüche gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht
Allgemeine Vorschriften
werden.
(1) Satzungen nach § 2a, § 4 Abs. 2a und 4 und § 7
(6) Die Vorschriften über die AufsteJlung der Satzung
gelten für Zwecke der Normenkontrolle nach § 47 der
gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung oder Aufhe-
Verwaltungsgerichtsordnung als solche nach dem Bau-
bung; für die Änderung gelten § 13 Abs. 1 des Baugesetz-
gesetzbuch. Das gleiche gilt für Rechtsverordnungen nach
buchs und § 2 Abs. 7 entsprechend.
Absatz 3 in Verbindung mit § 246 Abs. 2 des Baugesetz-
(7) Die Aufstellung eines Bebauungsplans bleibt unbe- buchs.
rührt. Absatz 3 Satz 8 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten
(8) Für Satzungen nach dieser Vorschrift gilt § 18 des gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorha-
lnvestitionsvorranggesetzes in seinem Anwendungsbe- bens, das überwiegend Wohnzwecken, auch zum vorüber-
reich, wenn die Durchführung des Vorhabens nach dem gehenden Wohnen oder zur vorübergehenden Unterbrin-
Plan für die Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, gung, dient, haben keine aufschiebende Wirkung. Der
zur Deckung eines Wohnbedarfs der Bevölkerung oder für Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 a
erforderliche lnfrästrukturmaßnahmen dringlich ist. § 33 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit§ 80 Abs. 5 Satz 1 der
des Baugesetzbuchs ist in diesen Fällen nicht entspre- Verwaltungsgerichtsordnung) kann nur innerhalb eines
chend anzuwenden. Monats nach Zustellung der Genehmigung gestellt
werden.§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entspre-
§8
chend anzuwenden. Treten später Tatsachen ein, die die
(weggefallen) Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so
kann ein hierauf gestützter Antrag nach § 80 a Abs. 3,
§9 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb
einer Frist von einem Monat gestellt werden. Die Frist
Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften
beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Dritte von <1en Tatsa-
(1) Für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans ist chen Kenntnis erlangt.
eine Verletzung von Vorschriften über die Beteiligung der
(3) Die abweichende Zuständigkeitsregelung nach § 203
Bürger und der Träger öffentlicher Belange, das Verhältnis
des Baugesetzbuchs und dte Sonderregelungen für einzelne
des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan und das
Länder nach § 246 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Baugesetzbuchs
Anzeigeverfahren nach § 3 ·Abs. 2 und 3, den §§ 4, 8, 11
sind entsprechend anzuwenden.
Abs. 1 Halbsatz 2 und § 13 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
unbeachtlich, wenn bei Anwendung des § 1 Abs. 2 und
des § 2 die Voraussetzung, daß durch die Aufstellung,
Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans ein drin- zweiter Teil
gender Wohnbedarf der Bevölkerung gedeckt wird, nicht
richtig beurteilt worden ist.
Überleitungs- und Schlußvorschriften
(2) Für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans ist § 11
unbeachtlich, wenn Überleitungsvorschrift für die Bauleitplanung
1. ein Hinweis nach § 2 Abs. 2 Satz 2, nach dem die (1) § 1 Abs. 2 ist anzuwenden auf Bebauungspläne, für
Bürger im Rahmen des Auslegungsverfahrens nach die vor dem 1. Juni 1990 noch kein Beschluß nach § 10
§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs Gelegenheit zur des Baugesetzbuchs gefaßt worden ist.
Erörterung haben, nicht erfolgt ist;
(2) § 2 Abs. 2, 3 und 7 ist auch auf Bebauungsplanver-
2. den Bürgern nach § 2 Abs. 2 Satz 2 keine Gelegenheit
zur Erörterung gegeben worden ist. fahren, die vor dem 1. Juni 1990 eingeleitet worden sind,
anzuwenden, soweit mit den dort bezeichneten Verfah-
(3) Auf die Satzungen nach § 4 Abs. 2 a und 4 und § 7 rensschritten vor dem 1. Juni 1990 noch nicht begonnen
sind die §§ 214 bis 216 des Baugesetzbuchs entspre- worden ist. § 2 Abs. 4 und 5 in der ab dem 1. Mai 1993
chend anzuwenden. Für die Rechtswirksamkeit einer geltenden Fassung ist auf Bebauungsplanverfahren
Satzung nach § 4 Abs. 2 a ist unbeachtlich, wenn die anzuwenden, soweit mit den dort bezeichneten Verfah-
Voraussetzung, daß die einbezogenen Flächen durch eine rensschritten vor dem 1. Mai 1993 noch nicht begonnen
überwiegende Wohnnutzung des angrenzenden Bereichs worden ist. Nach dem 31. Dezember 1997 ist § 2 Abs. 2
geprägt sind, nicht richtig beurteilt worden ist. Für die bis 5 und 7 weiter anzuwenden auf Verfahren, in denen vor
Rechtswirksamkeit einer Satzung nach § 7 ist unbeacht- dem 1. Januar 1998 der Entwurf des Bebauungsplans
lich, wenn die Voraussetzung, daß die Vorhaben ohne nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt
Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines oder mit der Beteiligung der Betroffenen nach § 13 Abs. 1
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 2 begonnen § 15
worden ist
Überleitungsvorschrift zur Satzung
(2a) § 2 Abs. 6 ist in der bis zum 30. April 1993 gelten- über den Vorhaben- und Erschließungsplan
den Fassung auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor
§ 7 ist auch auf Satzungen über den Vorhaben- und
dem 1. Mai 1993 der höheren Verwaltungsbehörde nach
Erschließungsplan anzuwenden, für die vor dem 1. Januar
§ 11 Abs. 1 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs angezeigt
1998 das Anzeigeverfahren eingeleitet worden ist.
worden sind. Auf Bebauungspläne, die vor dem 1. Januar
1998 als Satzung beschlossen worden sind, ist § 2 Abs. 6
weiter anzuwenden. §16
(3) Das Recht der Gemeinde, das Bauleitplanverfahren (weggefallen)
erneut einzuleiten, bleibt unberührt.
§ 17
§ 12 Überleitungsvorschrift zur Unbeachtlichkeit
der Verletzung von Vorschriften
Überleitungsvorschrift für das Vorkaufsrecht
§ 9 ist auch nach dem 31. Dezember 1997 auf Bauleit-
(1) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit vor dem 1. Juni 1990 pläne und Satzungen anzuwenden, die unter Anwendung
sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden. dieses Gesetzes aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufge-
(2) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit nach dem 31. Mai hoben worden sind.
1990 und vor dem 1. Mai 1993 sind die Vorschriften dieses § 18
Gesetzes in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung
anzuwenden. Überleitungsvorschrift
zu den Allgemeinen Vorschriften
(3) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit nach dem 30. April
1993 und vor dem 1. Januar 1998 sind die Vorschriften (1) § 10 Abs. 1 und 3 ist nach dem 31. Dezember 1997
dieses Gesetzes weiter anzuwenden. auf Satzungen und Rechtsverordnungen nach diesem
Gesetz weiter anzuwenden.
(2) § 10 Abs. 2 ist auf Widerspruch und Anfechtungs-
§ 13 klage eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Geneh-
Überleitungsvorschrift migung anzuwenden, die nach dem 30. April 1993 und vor
für die Zulässigkeit von Vorhaben dem 1. Januar 1998 erteilt worden ist. Auf Widerspruch
und Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine bauauf-
(1) § 4 Abs. 2 ist anzuwenden auf Vorhaben, sichtliche Genehmigung, die nach dem 31. Mai 1990 und
1. über deren Zulässigkeit vor dem 1. Juni 1990 entschie- vor dem 1. Mai 1993 erteilt worden ist, ist § 10 Abs. 2 in der
den worden und die Entscheidung noch nicht unan- bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung anzuwenden.
fechtbar geworden ist,
2. für die nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Januar § 19
1998 bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Ge- Erstreckung auf die neuen i.änder;
nehmigung gestellt wurde und darüber vor dem besondere Überleitungsvorschriften
1. Januar 1998 noch nicht unanfechtbar entschieden
worden ist. (1) Abweichend von Anlage I Kapitel XIV Abschnitt 1
Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
(2) § 4 Abs. 1, 1a und 3 ist anzuwenden auf Vorha- Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
ben, 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1122) tritt dieses Gesetz am
1. über deren Zulässigkeit vor dem 1. Mai 1993 entschie- 1. Mai 1993 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
den worden und die Entscheidung noch nicht unan- genannten Gebiet in Kraft. § 2 Abs. 2 und 3 kann auch auf
fechtbar geworden ist, Bebauungspläne angewendet werden, die anderen Zwek-
ken als der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der
· 2. für die nach. dem 30. April 1993 und vor dem 1. Januar
Bevölkerung dienen sollen.
1998 bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Ge-
nehmigung gestellt wurde und darüber vor dem (2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
1. Januar 1998 noch nicht unanfechtbar entschieden ten Gebiet gelten die Überleitungsvorschriften der §§ 11
worden ist. bis 18 mit folgenden besonderen Maßgaben:
(3) § 4 Abs. 2a und 4 ist auch auf Satzungen anzuwen- 1. (Bauleitplanung)
den, für die vor dem 1 . Januar 1998 das Anzeigeverfahren
§ 1 Abs. 2 ist anzuwenden auf Bebauungspläne, für die
eingeleitet worden ist.
vor dem 1. Mai 1993 noch kein Beschluß nach § 10 des
Baugesetzbuchs gefaßt worden ist. § 2 Abs. 2 bis 5 und
§ 14 7 ist auch auf Bebauungsplanverfahren, die vor dem
Überleitungsvorschrift für Fristen 1. Mai 1993 eingeleitet worden sind, anzuwenden, so-
bei der Erteilung von Genehmigungen weit mit den dort bezeichneten Verfahrensschritten vor
dem 1. Mai 1993 noch nicht begonnen worden ist.
§ 5 ist anzuwenden auf Anträge und Ersuchen, die nach
dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Januar 1998 bei der 2. (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde)
zuständigen Behörde eingehen. § 12 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1993 629
3. (Zulässigkeit von Vorhaben) tragt worden, sind hinsichtlich des Genehmigungsver-
fahrens die Maßgaben des§ 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
§ 4 Abs. 1a, 2 Satz 2 und Abs. 3 ist anzuwenden auf
Vorhaben des Baugesetzbuchs in der bis zum 30. April 1993
geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ist vor dem
a) über deren Zulässigkeit vor dem 1. Mai 1993 ent- 1. Mai 1993 über die Zulässigkeit des Vorhabens ent-
schieden worden und die Entscheidung noch nicht schieden worden und die Entscheidung noch nicht
unanfechtbar geworden ist, unanfechtbar geworden, ist § 7 Abs. 4 anzuwenden.
b) für die nach dem 30. April 1993 und vor dem
1 . Januar 1998 bei der zuständigen Behörde ein 6. (Allgemeine Vorschriften)
Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und dar- § 18 Abs. 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
über vor dem 1. Januar 1998 noch nicht unanfecht-
bar entschieden worden ist.
4. (Fristen über die Erteilung von Genehmigungen)
§ 5 ist anzuwenden auf Anträge und Ersuchen, die § 20
nach dem 30. April 1993 und vor dem 1. Januar 1998 Geltungsdauer
bei der zuständigen Behörde eingehen.
Bis zum 31. Dezember 1997 gelten im Rahmen ihres
5. (Vorhaben- und Erschließungsplan)
Anwendungsbereichs die besonderen Vorschriften des Er-
Ist die Genehmigung einer Satzung über den Vorha- sten Teils dieses Gesetzes anstelle der Vorschriften des
ben- und Erschließungsplan vor dem 1. Mai 1993 bean- Baugesetzbuchs oder ergänzend dazu.
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Raumordnungsgesetzes
Vom 28. April 1993
Auf Grund des Artikels 15 des lnvestitionserleichterungs- und Wohnbauland-
gesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1S. 466) wird nachstehend der Wortlaut des
Raumordnungsgesetzes in der ab 1. Mai 1993 geltenden Fassung b~kannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1
S. 1726, 1883),
2. den am 1. Mai 1993 in Kraft tretenden Artikel 4 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 28. April 1993
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1993 631
Raumordnungsgesetz
(ROG)
§ 1 gungen der Bevölkerung, insbesondere die Erwerbs-
möglichkeiten, die Wohnverhältnisse, die Umwelt-
Aufgabe und Leitvorstellungen der Raumordnung
bedingungen sowie die Verkehrs-, Versorgungs-
(1) Die Struktur des Gesamtraumes der Bundesrepublik und Entsorgungseinrichtungen, allgemein verbessert
Deutschland ist unter Berücksichtigung der natürlichen werden; technologische Entwicklungen sind verstärkt
Gegebenheiten, der Bevölkerungsentwicklung sowie der zu nutzen.
wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen
Erfordernisse und unter Beachtung der folgenden Leitvor- 4. Die Leistungskraft des in Artikel 3 des Einigungsver-
stellungen so zu entwickeln, daß sie: trages genannten Gebietes, insbesondere seiner
Grenzregionen, ist mit dem Ziel zu stärken, daß in
1. der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemein- allen seinen Teilen Lebensbedingungen sowie eine
schaft am besten dient, Wirtschafts- und Sozialstruktur geschaffen werden,
2. den Schutz, Pflege und Entwicklung der natürlichen die denen im übrigen Bundesgebiet gleichwertig
Lebensgrundlagen sichert, sind.
3. Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfristig 5. In Verdichtungsräumen mit gesunden Lebensbedin-
offenhält und gungen sowie ausgewogener Wirtschafts- und Sozial-
4. gleichwertige Lebensbedingungen der Menschen in struktur sollen diese Bedingungen und Strukturen so-
allen Teilräumen bietet oder dazu führt. wie die Funktionen dieser Räume als Wohn-, Wirt-
schafts- und Dienstleistungszentren gesichert wer-
(2) Der räumliche Zusammenhang zwischen den bis zur den.
Herstellung der Einheit Deutschlands getrennten Gebieten
ist zu beachten und zu verbessern. Soweit in Verdichtungsräumen durch Luftverunreini-
gungen, Lärmbelästigungen, Überlastungen der Ver-
(3) Die Raumordnung im Bundesgebiet hat die räum- kehrsnetze und andere nachteilige Auswirkungen der
lichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit im euro- Verdichtung ungesunde Lebensbedingungen oder un-
päischen Raum zu schaffen und sie zu fördern. ausgewogene Wirtschafts- und Sozialstrukturen be-
stehen oder deren Entstehen zu befürchten ist, sollen
(4) Die Ordnung der Teilräume soll sich in die Ordnung
Maßnahmen zur Strukturverbesserung ergriffen wer-
des Gesamtraumes einfügen. Die Ordnung des Gesamt-
den. Bei diesen Maßnahmen sind die die Verdich-
raumes soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner
tungsräume umgebenden Teilräume mit einzube-
Teilräume berücksichtigen.
ziehen. Insbesondere ist auf die Verbesserung der
Verkehrs- und Wohnverhältnisse und auf den Ausbau
§2 von Dienstleistungs- und anderen Versorgungs- und
Grundsätze der Raumordnung Entsorgungseinrichtungen hinzuwirken.
(1) Grundsätze der Raumordnung sind: Freiräume für die Naherholung und für den ökologi-
schen Ausgleich sollen gesichert werden.
1. Die Struktur des Gesamtraumes soll mit einem ausge-
wogenen Verhältnis von Verdichtungsräumen und Art und Umfang dieser Maßnahmen sollen die Ver-
ländlichen Räumen entwickelt werden. Die Verflech- wirklichung der Grundsätze nach den Nummern 1
tung zwischen diesen Teil räumen ist zu verbessern bis 3 und 6 in den anderen Gebieten nicht beeinträch-
und zu fördern. tigen.
2. Die räumliche Struktur der Gebiete mit gesunden 6. Für ländliche Räume ist eine ausreichende Bevölke-
Lebensbedingungen, insbesondere mit ausgewoge- rungsdichte anzustreben, die gewachsene Siedlungs-
nen wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökolo- struktur möglichst zu erhalten sowie auf die angemes-
gischen Verhältnissen, soll gesichert und weiter ent- sene Ausstattung mit Dienstleistungs-, öffentlichen
wickelt werden. In Gebieten, in denen eine solche Verkehrs- und anderen Versorgungseinrichtungen
Struktur nicht besteht, sollen Maßnahmen zur Struk- auch bei rückläufigen Bevölkerungszahlen hinzuwir-
turverbesserung ergriffen werden. Die Erschließung ken. Eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit ausrei-
und Bedienung mit Verkehrs-, Versorgungs- und Ent- chenden und qualifizierten Ausbildungs- und Er-
sorgungsleistungen sind mit der angestrebten Ent- werbsmöglichkeiten, auch außerhalb der Land- und
wicklung in Einklang zu bringen. In einer für die Bevöl- Forstwirtschaft, ist anzustreben.
kerung zumutbaren Entfernung sollen zentrale Orte Die Funktionen dieser Räume als Standort der land-
mit den zugehörigen Einrichtungen gefördert werden. und forstwirtschaftlichen Produktion, als Wohn- und
3. In Gebieten, in denen die Lebensbedingungen in ihrer Wirtschaftsstandort sowie als naturnahe Erholungs-
Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt und Feriengebiete sollen gesichert und verbessert
wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zu- werden. Für die Erhaltung und Stärkung der ökologi-
rückbleiben zu befürchten ist, sollen die Lebensbedin- schen Funktionen ist Sorge zu tragen.
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
7. Es sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen oder unmittelbar für die Behörden des Bundes, die bundes-
zu sichern, daß die land- und forstwirtschaftliche unmittelbaren Planungsträger und im Rahmen der ihnen
Bodennutzung durch die Landwirtschaft als bäuerlich obliegenden Aufgaben für die bundesunmittelbaren Kör-
strukturierter, leistungsfähiger Wirtschaftszweig erhal- perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
ten bleibt und zusammen mit einer leistungsfähigen Rechts bei Planungen und sonstigen Maßnahmen, durch
Forstwirtschaft dazu beiträgt, die natürlichen Lebens- die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die
grundlagen zu schützen sowie die Kulturlandschaft zu räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflußt wird
erhalten und zu gestalten. (raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen).
Die flächengebundene, bäuerliche Landwirtschaft ist (2) Die Grundsätze des § 2 gelten unmittelbar für die
in besonderem Maße zu schützen und hat Vorrang vor Landesplanung in den Ländern. In den Ländern Berlin,
in anderen Formen ausgeübter Landwirtschaft. Für die Bremen und Hamburg gelten die Grundsätze des § 2
land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Abs. 1 für die Flächennutzungspläne nach § 5 des Bau-
Böden sind in ausreichendem Umfang zu erhalten. Bei gesetzbuchs. Aufgaben und Zuständigkeiten der Landes-
einer Änderung der Bodennutzung sollen ökologisch planung bestimmen sich mit der Maßgabe nach Landes-
verträgliche Nutzungen angestrebt werden. recht, daß sich die Wirkung der Programme und Pläne
8. Für den Schutz, die Pflege und Entwicklung von Natur nach § 5 Abs. 1 auch auf die raumwirksamen Investitionen
und Landschaft, insbesondere des Naturhaushalts, erstreckt. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften
des Klimas, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des über die Geltung der Grundsätze, die Aufgaben und die
Waldes, für den Schutz des Bodens und des Wassers, Zuständigkeiten der Landesplanung bleiben unberührt.
für die Reinhaltung der Luft sowie für die Sicherung (3) Die Grundsätze des § 2 Abs. 1 und 2 haben dem
der Wasserversorgung, für die Vermeidung und Ent- einzelnen gegenüber keine Rechtswirkung.
sorgung von Abwasser und Abfällen und für den
Schutz der Allgemeinheit vor Lärm ist zu sorgen. Da-
bei sind auch die jeweiligen Wechselwirkungen zu
§4
berücksichtigen. Für die sparsame und schonende
Inanspruchnahme der Naturgüter, insbesondere von Verwirklichung der Grundsätze
Wasser, Grund und Boden, ist zu sorgen.
(1) Der für die Raumordnung zuständige Bundesmini-
9. Den Erfordernissen der vorsorgenden Sicherung so- ster wirkt unbeschadet der Aufgaben und Zuständigkeiten
wie der geordneten Aufsuchung und Gewinnung von der Länder auf die Verwirklichung der Vorschriften des § 2
Rohstoffvorkommen soll Rechnung getragen wer- hin, insbesondere durch Abstimmung der raumbedeut-
den. samen Planungen und Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 ein-
10. Die Erfordernisse der zivilen und militärischen Vertei- schließlich des Einsatzes der raumwirksamen Investitio-
digung sind zu beachten. nen. Er stellt die langfristigen und großräumigen raumbe-
deutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 3 Abs. 1
11. Die landsmannschaftliche Verbundenheit sowie die zusammenfassend dar.
geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge sol-
len berücksichtigt werden. Auf die Erhaltung von Kul- (2) Die Bundesregierung hat darauf hinzuwirken, daß
tur- und Naturdenkmälern ist zu achten. die juristischen Personen des Privatrechts, an denen der
Bund beteiligt ist, im Rahmen der ihnen obliegenden Auf-
12. Den Bedürfnissen der Menschen nach Erholung in gaben die§§ 1 und 2 beachten.
Natur und Landschaft sowie nach Freizeit und Sport
soll durch die Sicherung und umweltverträgliche Aus- (3) Die Länder sichern im Rahmen der Landesplanung
gestaltung geeigneter Räume und Standorte Rech- (§ 3 Abs. 2) die Verwirklichung der Vorschriften des § 2
nung getragen werden. insbesondere durch die Aufstellung von Programmen und
13. Einern dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung soll Plänen nach § 5.
besonders Rechnung getragen werden. Bei der Aus- (4) Die Länder haben bei raumbedeutsamen Maßnah-
weisung von Gebieten, in denen viele Arbeitsplätze men darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Verwirklichung
geschaffen werden sollen, ist der Wohnbedarf der dort der Grundsätze in benachbarten Ländern und im Bundes-
voraussichtlich arbeitenden Bevölkerung zu beachten; gebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird.
dabei ist auf eine funktional sinnvolle Zuordnung die-
ser Gebiete zu den Wohngebieten hinzuwirken. (5) Die Behörden des Bundes und der Länder, die
Gemeinden und Gemeindeverbände, die öffentlichen Pta..:
(2) Die Länder können weitere Grundsätze aufstellen,
nungsträger sowie im Rahmen der ihnen obliegenden
soweit diese dem Absatz 1 und dem § 1 nicht wider-
Aufgaben die bundesunmittelbaren und die der Aufsicht
sprechen.
des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten
(3) Die Grundsätze sind von den in § 3 genannten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben ihre Planun-
Stellen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens gen und Maßnahmen aufeinander und untereinander ab-
gegeneinander und untereinander nach Maßgabe des § 1 zustimmen. Das gilt vor allem für Maßnahmen zur Verbes-
abzuwägen. serung der Agrarstruktur und die Bauleitplanung. Die Län-
der regeln die Mitwirkung der für die Raumordnung zustän-
digen Landesbehörden bei der Abstimmung.
§3
Geltung der Grundsätze (6) Bei Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen
auf Nachbarstaaten haben, soll für eine gegenseitige Un-
(1) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 3 sowie die auf terrichtung und Abstimmung der geplanten Maßnahmen
Grund des § 2 Abs. 2 aufgestellten Grundsätze gelten Sorge getragen werden.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1993 633
§5 c) über die in einem Verfahren nach dem Bundesfern-
straßengesetz, dem Bundesbahngesetz, dem Bundes-
Raumordnung in den Ländern
wasserstraßengesetz, dem Telegraphenwegegesetz,
(1) Die Länder stellen für ihr Gebiet übergeordnete und dem Luftverkehrsgesetz oder dem Personenbeförde-
zusammenfassende Programme oder Pläne auf. Die Auf- rungsgesetz zu entscheiden ist,
stellung räumlicher und sachlicher Teilprogramme und gilt § 5 Abs. 4 nur, wenn die zuständige Behörde oder der
Teilpläne ist zulässig. Die Länder bezeichnen die in § 2 bundesunmittelbare Planungsträger beteiligt worden ist
Abs. 1 Nr. 3 und 5 Satz 2 genannten Gebiete. Für diese und innerhalb angemessener Frist nicht widersprochen
Gebiete sollen vordringlich räumliche oder sachliche Teil-
hat.
programme und Teilpläne aufgestellt werden. In den Län-
dern Berlin, Bremen und Hamburg ersetzt ein Flächennut- (2) Der Widerspruch ist zulässig, wenn die Ziele der
zungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die Programme Raumordnung und Landesplanung
und Pläne; das Recht, Programme und Pläne nach den 1. mit den Grundsätzen des § 2 nicht übereinstimmen
Sätzen 1 und 2 aufzustellen, bleibt unberührt.
oder
(2) Die Programme und Pläne nach Absatz 1 müssen 2. mit der Zweckbestimmung des Vorhabens nicht in Ein-
unbeschadet weitergehender bundes- und landesrechtli- klang stehen und das Vorhaben nicht auf einer anderen
cher Vorschriften diejenigen Ziele der Raumordnung und geeigneten Fläche durchgeführt werden kann.
Landesplanung enthalten, die räumlich und sachlich zur
Verwirklichung der Grundsätze nach§ 2 erforderlich sind. Macht eine Veränderung der Sachlage eine Abweichung
erforderlich, so kann sich die zuständige Behörde oder der
Bei der Aufstellung von Zielen der Raumordnung und
Landesplanung sind die Gemeinden und Gemeindever- bundesunmittelbare Planungsträger mit Zustimmung der
bände, für die eine Anpassungspflicht begründet wird, nächsthöheren Behörde innerhalb angemessener Frist
oder deren Zusammenschlüsse zu beteiligen; das Nähere hierauf berufen.
wird durch Landesrecht bestimmt.
§ 6a
(3) Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für eine Re- Raumordnungsverfahren
gionalplanung, wenn diese für Teilräume des Landes ge-
boten erscheint. Soweit die Regionalplanung nicht durch (1) Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für ein Ver-
Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindever- fahren, in dem raumbedeutsame Planungen und Maßnah-
bänden zu regionalen Planungsgemeinschaften erfolgt, men untereinander und mit den Erfordernissen der Raum-
sind die Gemeinden und Gemeindeverbände oder deren ordnung und Landesplanung abgestimmt werden (Raum-
Zusammenschlüsse in einem förmlichen Verfahren zu be- ordnungsverfahren). Durch ·das Raumordnungsverfahren
teiligen; das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt. Ist wird festgestellt,
eine Regionalplanung über die Grenzen eines Landes 1. ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit
erforderlich, so treffen die beteiligten Länder die notwendi- den Erfordernissen der Raumordnung übereinstim-
gen Maßnahmen im gegenseitigen Einvernehmen. men,
(4) Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind von 2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen un-
den in § 4 Abs. 5 genannten Stellen bei Planungen und ter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinan-
allen sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und Boden der abgestimmt oder durchgeführt werden können.
in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung
Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen
eines Gebietes beeinflußt wird, zu beachten. § 3 Abs. 1
Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in § 2
und 2 bleibt unberührt.
genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten
(5) Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für ein Ver- zu prüfen. Die Feststellung nach Satz 2 schließt die Prü-
fahren zur Abweichung von Zielen der Raumordnung und fung vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführ-
Landesplanung. Bis zur Schaffung von Rechtsgrundlagen ter Standort- oder Trassenalternativen ein.
kann die zuständige Landesplanungsbehörde im Einver-
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverord-
nehmen mit den fachlich berührten Stellen und im Beneh-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorhaben, für die
men mit den betroffenen Gemeinden im Einzelfall Abwei-
ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll,
chungen zulassen, wenn die Abweichungen unter raum-
wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überört-
ordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sind und die
liche Bedeutung haben.
Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
(3) Von einem Raumordnungsverfahren kann abgese-
§6 hen werden, wenn eine ausreichende Berücksichtigung
der Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung
Anpassung besonderer Bundesmaßnahmen
auf andere Weise gewährleistet wird; dies gilt insbeson-
(1) Bei Vorhaben des Bundes oder bundesunmittelbarer dere, wenn das Vorhaben
Planungsträger, 1. räumlich und sachlich hinreichend konkreten Zielen der
a) deren besondere öffentliche Zweckbestimmung einen Raumordnung und Landesplanung entspricht oder wi-
bestimmten Standort oder eine bestimmte Linienfüh- derspricht oder
rung erfordert, oder 2. den rechtsverbindlichen Festsetzungen eines den Zie-
b) die auf Grundstücken durchgeführt werden sollen, die len der Raumordnung und Landesplanung angepaßten
nach dem Landbeschaffungsgesetz oder nach dem Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 des Bauge-
Schutzbereichsgesetz in Anspruch genommen sind, setzbuchs entspricht oder widerspricht und sich die
oder Zulässigkeit dieses Vorhabens nicht nach den in § 38
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
des Baugesetzbuchs genannten Rechtsvorschriften §7
bestimmt oder
Untersagung
3. in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen
unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde festge-
legt worden ist. (1) Ist die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Auf-
hebung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung
(4) Die Länder regeln die Einholung der erforderlichen eingeleitet, so kann die für die Raumordnung zuständige
Angaben für die Planung oder Maßnahme. Landesbehörde raumbedeutsame Planungen und Maß-
nahmen, die Behörden oder sonstige Stellen im Sinne des
(5) Die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen sind zu unterrich- § 4 Abs. 5 beabsichtigen, für eine bestimmte Zeit unter-
ten und zu beteiligen. Bei Vorhaben des Bundes oder sagen, wenn zu befürchten ist, daß die Durchführung der
bundesunmittelbarer Planungsträger ist im Benehmen mit Ziele der Raumordnung und Landesplanung unmöglich
der zuständigen Stelle, über die Einleitung eines Raum- gemacht oder wesentlich erschwert wird. Dies gilt nur für
ordnungsverfahrens zu entscheiden. solche Planungen und Maßnahmen, die von der Rechts-
wirkung der, Ziele der Raumordnung und Landesplanung
(6) Bei Vorhaben der militärischen Verteidigung ent-
nach§ 5 erfaßt würden.
scheidet der zuständige Bundesminister oder die von ihm
bestimmte Stelle, bei Vorhaben der zivilen Verteidigung (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Un•
die zuständige Stelle, über Art und Umfang der Angaben tersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
'für die Planung oder Maßnahme.
(3) Das Nähere, auch die Entschädigung für die Folgen
(7) Die Länder können regeln, ob und in welchem Um- einer Untersagung, regeln die Länder; die Höchstdauer
fang die Öffentlichkeit einbezogen wird. Bei Vorhaben der Untersagung darf zwei Jahre nicht überschreiten.
nach Absatz 6 entscheiden darüber, ob und in welchem
Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird, die dort ge- §8
nannten Stellen.
Gemeinsame Beratung
(8) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfah- (1) Grundsätzliche Fragen der Raumordnung und Lan-
ren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von vier Wo- desplanung und Zweifelsfragen sollen von der Bundesre-
chen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unter- gierung und den Landesregierungen gemeinsam beraten
lagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfahren ist werden. Hierzu gehören insbesondere:
nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb
einer Frist von sechs Monaten abzuschließen. 1. die Merkmale für die Bestimmung der Gebiete nach § 2
Abs. 1 Nr. 3 und 5 Satz 2 sowie die Abgrenzung dieser
(9) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist von Gebiete nach § 5 Abs. 1 Satz 3,
den in § 4 Abs. 5 genannten Stellen bei raumbedeutsamen 2. Zweifelsfragen bei der Anwendung der Grundsätze
Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungs- nach § 2 bei wesentlichen raumbedeutsamen Planun-
verfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei gen und Maßnahmen des Bundes und der Länder,
Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen be-
hördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vor- 3. Zweifelsfragen bei der Abstimmung von raumbedeutsa-
habens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften men Planungen und Maßnahmen (§ 4 Abs. 5) und über
zu berücksichtigen. Die Pflicht, Ziele der Raumordnung die Berechtigung des Widerspruchs einer Behörde des
und Landesplanung gemäß § 5 Abs. 4 zu beachten, bleibt Bundes oder eines bundesunmittelbaren Planungsträ-
unberührt. Für das Verfahren der Bauleitplanung ist das gers gegen Programme oder Pläne der Raumordnung
Ergebnis des Raumordnungsverfahrens in die Abwägung und Landesplanung in den Ländern (§ 6),
nach § 1 Abs. 5 und 6 des Baugesetzbuchs mit einzube- 4. Zweifelsfragen über die Folgen der Verwirklichung der
ziehen. Die Anpassung der Bauleitplanung richtet sich Grundsätze in benachbarten Ländern und im Bundes-
allein nach § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuchs. gebiet in seiner Gesamtheit(§ 4 Abs. 4).
(10) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat (2) Eine gemeinsame Beratung nach Absatz 1 oder
gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber deren Möglichkeit steht der Einleitung und Durchführung
einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung. Es ersetzt gesetzlich geregelter Verfahren nicht entgegen: Soll die
nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonsti- Berechtigung eines Widerspruchs nach § 6 beraten wer-
gen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechts- den und hat das Land oder die Gemeinde eine andere
vorschriften. Das Berücksichtigungsgebot nach Absatz 9 Fläche für das Vorhaben bezeichnet, so darf mit der Ver-
bleibt unberührt. wirklichung erst begonnen werden, wenn die Beratung
stattgefunden hat; nach Ablauf von 3 Monaten seit Erhe-
(11) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt die bung des Widerspruchs steht die Möglichkeit einer Bera-
Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nicht. Schaffen diese tung der Verwirklichung des Vorhabens nicht entgegen.
Länder Rechtsgrundlagen für Raumordnungsverfahren,
finden die Absätze 1 bis 1O Anwendung.
§9
(12) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
Beirat für Raumordnung
pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen kann
bis zum 30. April 1998 von der Durchführung von Raum- (1) Bei dem für die Raumordnung zuständigen Bundes-
ordnungsverfahren im Einzelfall abgesehen werden, wenn minister ist ein Beirat zu bilden. Er hat die Aufgabe, den
durch das Raumordnungsverfahren bedeutsame Investi- Bundesminister in Grundsatzfragen der Raumordnung zu
tionen unangemessen verzögert würden. beraten.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1993 635
(2) Der Bundesminister beruft im Benehmen mit den § 11
zuständigen Spitzenverbänden in den Beirat neben Vertre- Unterrichtung des Deutschen Bundestages
tern der kommunalen Selbstverwaltung Sachverständige
insbesondere aus den Bereichen der Wissenschaft, der Die Bundesregierung erstattet in einem Abstand von vJer
Landesplanung, des Städtebaues, der Wirtschaft, der Jahren, erstmalig im Jahre· 1966, dem Bundestag einen
Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Naturschutzes Bericht über
und der Landschaftspflege, der Arbeitgeber, der Arbeit- 1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebie-
nehmer und des Sports. tes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsauf-
nahme, Entwicklungstendenzen),
§ 10
2. die Auswirkungen zwischenstaatlicher Verträge auf die
Mitteilungs- und Auskunftspflicht räumliche Entwicklung des Bundesgebietes, insonder-
heit dessen regionale Wirtschaftsstruktur,
(1) Die Behörden des Bundes, die bundesunmittelbaren
Planungsträger und die bundesunmittelbaren Körper- 3. die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwick-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts lung durchgeführten und geplanten Maßnahmen.
sind verpflichtet, der Bundesregierung die erforderlichen
Auskünfte zu geben. Der für die Raumordnung zuständige
§ 12
Bundesminister unterrichtet die für die Raumordnung zu-
ständigen obersten Landesbehörden über Vorhaben des Überleitungsregelungen
Bundes und der bundesunmittelbaren Planungsträger von aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
wesentlicher Bedeutung. Die Unterrichtungspflicht gilt
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
nicht, soweit andere bundesgesetzliche Vorschriften be- Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzu-
reits eine Unterrichtung der für die Raumordnung zustän-
wenden:
digen obersten Landesbehörden vorsehen.
1. § 2 Abs. 1 Nr. 7 Unterabsatz 2 ist in folgender Fassung
(2) Die für die Raumordnung zuständigen obersten Lan- anzuwenden:
desbehörden informieren den für die Raumordnung zu- „Die flächengebundene bäuerliche Landwirtschaft ist in
ständigen Bundesminister über besonderem Maße zu schützen. In gleichberechtigter
Form stehen nebeneinander Einzelbauernwirtschaften
1. die in ihren Ländern aufzustellenden und aufgestellten
und landwirtschaftliche Betriebe in Form juristischer
Programme und Pläne,
Personen. Für die land- oder forstwirtschaftliche Nut-
2. die beabsichtigten oder getroffenen sonstigen landes- zung gut geeignete Böden sind in ausreichendem Um-
planerischen Maßnahmen und Entscheidungen von fang zu erhalten. Bei einer Änderung der Bodennut-
wesentlicher Bedeutung. zung sollen ökologisch verträgliche Nutzungen ange-
strebt werden."
(3) Die Länder regeln Inhalt und Umfang der Mitteilungs-
2. Die §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Inkraftsetzung
und Auskunftspflicht über beabsichtigte Planungen und
des Raumordnungsgesetzes der Bundesrepublik
Maßnahmen, soweit diese für die Landesplanung Bedeu-
Deutschland in der Deutschen Demokratischen Repu-
tung haben oder erlangen können. Dies gilt unbeschadet
blik vom 5. Juli 1990 (GBI. 1 S. 627) finden weiterhin
anderweitiger bundesgesetzlicher Regelungen nicht für
Anwendung.
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorhaben.
§ 12a
(4) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegenseitig (Bekanntmachungserlaubnis)
alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufga-
ben der Raumordnung und Landesplanung notwendig § 13
sind. Weitergehende vertragliche Regelungen bleiben
unberührt. (Inkrafttreten)
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
20. 4. 93 Verordnung zur Aufhebung der Siebenundsechzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
einer Höchstgeschwindigkeit für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln unterhalb der Flugfläche 100) 3905 (78 27. 4. 93) 29. 4. 93
96-1-2-67
20. 4. 93 Erste Verordnung zur Änderung der Einhundertvierten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Verfahren bei
Ausfall der Funkverbindung) 3905 (78 27. 4. 93) 29. 4. 93
96-1-2-104
26. 4. 93 Verordnung zur Aufhebung der Vierzehnten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Nürnberg) 3953 (79 28. 4. 93) 29. 4. 93
96-1-2-14
27. 4. 93 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertarif-
ordnung 4073 (81 30. 4. 93) 1. 5. 93
9519-5
27. 4. 93 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung 4074 (81 30. 4. 93) 1. 5. 93
9515-13