565
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1993 Ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1993 Nr.18
Tag Inhalt Seite
27. 4. 93 Neufassung des Umsatzsteuergesetzes 565
611-10-14
27.4. 93 Neufassung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 600
611-10-14-1
Bekanntmachung
der Neufassung des Umsatzsteuergesetzes
Vom 27. April 1993
Auf Grund des § 26 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 350) wird nachstehend
der Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes in der seit 1. Januar 1993 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar
1991 (BGBI. 1 S. 350),
2. den mit Wirkung vom 22. Dezember 1990 in Kraft getretenen Artikel 12 Nr. 2
Buchstabe a und f, den mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft getretenen
Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe e, den mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft
getretenen Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe b, c und d; den am 29. Februar 1992 in
Kraft getretenen Artikel 12 Nr. 1, 6 Buchstabe a und Nr. 7 und den am
1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 12 Nr. 3 bis 5 und 6 Buchstabe b des
Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297),
3. den Artikel 1 des Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBI. 1 S. 1548), der nach
Artikel 12 dieses Gesetzes im wesentlichen am 1. Januar 1993, im übrigen am
2. September 1992 in Kraft getreten ist, und
4. den am 1 . Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150).
Bonn, den 27. April 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Umsatzsteuergesetz 1993
(UStG 1993)
Inhaltsübersicht
1. Steuergegenstand und Geltungsbereich V. Besteuerung
§ Steuerbare Umsätze § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum
§ 1a lnnergemeinschaftlicher Erwerb und Einzelbesteuerung
§ 1b lnnergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage
§ 2 Unternehmer, Unternehmen § 18 Besteuerungsverfahren
§ 2a Fahrzeuglieferer § 18 a zusammenfassende Meldung
§ 3 Lieferung, sonstige Leistung § 18 b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher
§ 3a Ort der sonstigen Leistung Lieferungen im Besteuerungsverfahren
§ 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit § 18 c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
zusammenhängenden sonstigen Leistungen § 18 d Vorlage von Urkunden
§ 3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen § 18 e Bestätigungsverfahren
§ 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
§ 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
II. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
§ 22 Aufzeichnungspflichten
§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen,
sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch VI. Besondere Besteuerungsformen
§ 4 a Steuervergütung
§ 4 b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb § 23 Allgemeine Durchschnittsätze
von Gegenständen § 23 a Durchschnittsatz für Körperschaften,
§ 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne
§ 6 Ausfuhrlieferung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
§ 6 a lnnergemeinschaftliche Lieferung § 24 Durchschnittsätze für land- und forstwirtschaftliche
§ 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr Betriebe
§ 8 Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt § 25 Besteuerung von Reiseleistungen
§ 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen § 25 a Besteuerung der Umsätze von gebrauchten
Kraftfahrzeugen
III. Bemessungsgrundlagen
VII. Durchführung,
§ 1o Bemessungsgrundlage für Lieferungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
sonstige Leistungen, innergemeinschaftlichen Erwerb
und Eigenverbrauch § 26 Durchführung
§ 26 a Bußgeldvorschriften
§ 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
§ 27 Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
IV. Steuer und Vorsteuer § 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner
§ 12 Steuersätze Gesetzesvorschriften
§ 13 Entstehung der Steuer und Steuerschuldner § 29 Umstellung langfristiger Verträge
§ 14 Ausstellung von Rechnungen
§ 14 a Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen Anlage
§ 15 Vorsteuerabzug Liste der dem ermäßigten Steuersatz
§ 15 a Berichtigung des Vorsteuerabzugs unterliegenden Gegenstände
Erster Abschnitt Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt
nicht, wenn
Steuergegenstand und Geltungsbereich
a) der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördli-
§ 1 cher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzli-
cher Vorschrift als ausgeführt gilt oder
Steuerbare Umsätze
b) ein Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistun-
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Um-
gen an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige
sätze: auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt, für die
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Un- die Empfänger der Lieferung oder sonstigen Lei-
ternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines stung (Leistungsempfänger) kein besonders be-
Nr. 18 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993 567
rechnetes Entgelt aufwenden. Das gilt nicht für rungsmittels bestimmt sind, wenn die Lieferungen nicht
Aufmerksamkeiten; für das Unternehmen des Abnehmers ausgeführt
2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt werden;
vor, wenn ein Unternehmer 2. die sonstigen Leistungen, die nicht für das Unterneh-
a) Gegenstände aus seinem Unternehmen für Zwecke men des Auftraggebers ausgeführt werden;
entnimmt, die außerhalb des Unternehmens lie- 3. der Eigenverbrauch;
gen, 4. die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeit-
b) im Rahmen seines Unternehmens sonstige Leistun- punkt der Lieferung
gen der in § 3 Abs. 9 bezeichneten Art für Zwecke a) in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Verede-
ausführt, die außerhalb des Unternehmens liegen, lungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders
c) im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen zugelassenen Freihafenlagerung oder
tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 b) einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr be-
Satz 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 7 oder § 12 Nr. 1 des finden;
Einkommensteuergesetzes fallen. Das gilt nicht für
Geldgeschenke und für Bewirtungsaufwendungen, 5. die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Ver-
soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteu- edelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der
ergesetzes den Abzug von 20 vom Hundert der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
angemessenen und nachgewiesenen Aufwendun- 6. der innergemeinschaftliche Erwerb durch eine juristi-
gen ausschließt; sche Person, die nicht Unternehmer ist oder den Ge-
3. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die Körper- genstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, soweit die
schaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 erworbenen Gegenstände zum Gebrauch oder Ver-
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, brauch in den bezeichneten Zollfreigebieten oder zur
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Ge- Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmit-
meinschaften im Inland im Rahmen ihres Unterneh- tels bestimmt sind;
mens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, 7. der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahr-
Teilhaber oder diesen nahestehende Personen aus- zeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1
führen, für die die Leistungsempfänger kein Entgelt genannten Erwerber.
aufwenden;
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Perso-
4. die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsge- nen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemein-
biet in das Zollgebiet (Einfuhrumsatzsteuer); schaftlicher Erwerb in den bezeichneten Zollfreigebieten
5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1, 2 und 6
Entgelt. anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von
Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der macht.
Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Zollaus-
schlüsse und der Zollfreigebiete. Ausland im Sinne dieses §1a
Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird
ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die lnnergemeinschaftlicher Erwerb
Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deut- ( 1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt
scher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt
Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die sind:
Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt.
1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Geset- Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgtied-
zes umfaßt das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und staates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates
die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in
Wirtschaftsgemeinschaft, die nach dem Gemeinschafts- § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete, auch wenn der
recht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet
Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als eingeführt hat. Im Fall des Reihengeschäfts gilt als
Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Erwerber im Sinne des Satzes 1, wer das Umsatz-
Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und geschäft mit einem im Gebiet eines anderen Mitglied-
Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist staates oder im Drittlandsgebiet ansässigen Lieferer
das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. abgeschlossen hat;
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den 2. der Erwerber ist
Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Un-
der Zollgrenze an der Küste, jedoch nicht im erweiterten ternehmen erwirbt, oder
Küstenmeer im Sinne der Anlage IV zur Seeschiffahrt-
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist
straßen-Ordnung, angefügt durch die Verordnung vom
oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen
9. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 38), bewirkt werden, sind wie
Umsätze im Inland zu behandeln: erwirbt, und
1. die Lieferungen von Gegenständen, die zum Gebrauch 3. die Lieferung an den Erwerber
oder Verbrauch in den bezeichneten Zollfreigebieten a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im
oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförde- Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die (2) Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind
Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf
1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum
Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung
steuerfrei.
von mehr als 7 ,2 Kilowatt,
(2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt 2. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als
gilt 7,5 Metern,
11. das Verbringen eines Gegenstandes des Unterneh- 3. Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als
mens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das 1 550 Kilogramm beträgt.
Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, Satz 1 gilt nicht für die in § 4 Nr. 12 Satz 2 und Nr. 17
ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Ver- Buchstabe b bezeichneten Fahrzeuge.
wendung, auch wenn der Unternehmer den Gegen-
stand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der (3) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn die erste Inbetrieb-
Unternehmer gilt als Erwerber; nahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Mona-
2. die Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung, bei der te zurückliegt. Dasselbe gilt, wenn das
im übrigen Gemeinschaftsgebiet auf Grund eines 1. Landfahrzeug nicht mehr als 3 000 Kilometer zurückge-
Werkvertrages aus vom Auftraggeber übergebenen
legt hat,
Gegenständen ein Gegenstand anderer Funktion her-
gestellt wird und dieser zur Verfügung des Auftrag- 2. Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden
gebers in das Inland gelangt. Der Auftraggeber gilt als auf dem Wasser zurückgelegt hat,
Erwerber. 3. Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden ge-
nutzt worden ist.
(3) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der
Absätze 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die folgenden Vor-
§2
aussetzungen erfüllt sind:
1. Der Erwerber ist Unternehmer, Unternehmen
a) ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze aus- (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufli-
führt, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug füh- che Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen um-
ren, faßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhal-
b) ein Unternehmer, für dessen Umsätze Umsatz- tige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die
steuer nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird, Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personen-
c) ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausfüh- vereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
rung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer
nach den Durchschnittsätzen des § 24 festgesetzt (2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht
ist, oder selbständig ausgeübt,
d) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist 1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammen-
oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen geschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert
erwirbt, und sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu
2. der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne folgen verpflichtet sind,
des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 hat den 2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der
Betrag von 25 000 Deutsche Mark im vorangegange- tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und
nen Kalenderjahr nicht überstiegen und wird diesen organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers_
Betrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Or-
übersteigen (Erwerbsschwelle). ganschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im
Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Die-
(4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Absat- se Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu
zes 3 verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanz- behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftslei-
amt zu erklären und bindet den Erwerber mindestens für tung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste
zwei Kalenderjahre. Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
(5) Absatz 3 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge
(3) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts
und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuer-
sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1
pflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Mineral-
Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und
öle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabak-
ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich
waren.
oder beruflich tätig. Auch wenn die Voraussetzungen des
Satzes 1 nicht gegeben sind, gelten als gewerbliche oder
§1b berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes
lnnergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge 1. die Tätigkeit der Deutschen Bundespost TELEKOM*);
(1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen 2. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Rat-
Erwerber, der nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten schreiber im Land Baden-Württemberg, soweit Leistun-
Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des § 1a
Abs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb. *) Siehe § 28 Abs. 1.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993 569
gen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotar- den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensa-
ordnung die Notare zuständig sind; chen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände
mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
3. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich
der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der (5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnis-
gesetzlichen Träger der Sozialversicherung; se oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung
4. die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehör- des ihm übergebenen Gegenstandes entstehen, zurück-
den bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landes- zugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt
vermessung und des Liegenschaftskatasters mit Aus- des Gegenstandes an den Bestandteilen, die dem Abneh-
nahme der Amtshilfe; mer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer
an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung ent-
5. die Tätigkeit der Bundesanstalt für landwirtschaftliche stehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände
Marktordnung. gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen
§ 2a regelmäßig anfallen.
Fahrzeuglieferer (5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich des
Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der § 3 c nach den Absätzen 6 bis 8 a.
Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, (6) Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der
wird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des § 2 ist, für Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungs-
diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Dasselbe macht befindet.
gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unterneh-
mer im Sinne des § 2 ist und die Lieferung nicht im (7) Befördert der Unternehmer den Gegenstand der
Rahmen des Unternehmens ausführt. Lieferung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an
einen Dritten, so gilt die Lieferung mit dem Beginn der
Beförderung als ausgeführt. Befördern ist jede Fortbewe-'
§3 gung eines Gegenstandes. Versendet der Unternehmer
Lieferung, sonstige Leistung den Gegenstand der Lieferung an den Abnehmer oder in
des~~n Auftrag an einen Dritten, so gilt die Lieferung mit
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, der Ubergabe des Gegenstandes an den Beauftragten als
durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abneh- ausgeführt. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beför-
mer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im derung eines Gegenstandes durch einen selbständigen
eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Ver- Beauftragten ausführen oder besorgen läßt.
schaffung der Verfügungsmacht).
(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beför-
(1 a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt: derung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen
1. das Verbringen eines Gegenstandes des Unterneh- Auftrag an einen Dritten aus dem Drittlandsgebiet in das
mens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsge- Gebiet eines Mitgliedstaates, so ist diese Lieferung als im
biet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, Einfuhrland ausgeführt zu behandeln, wenn der Lieferer,
ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Ver- sein Beauftragter oder in den Fällen des Reihengeschäfts
wendung, auch wenn der Unternehmer den Gegen- ein vorangegangener Lieferer oder dessen Beauftragter
stand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden Umsatz-
als Lieferer; steuer ist.
2. eine sonstige Leistung, bei der im Inland auf Grund (8a) Gelangt der Gegenstand bei einem Reihengeschäft
eines Werkvertrages aus vom Auftraggeber übergebe- aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines
nen Gegenständen ein Gegenstand anderer Funktion anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemein-
hergestellt wird und dieser zur Verfügung des Auftrag- schaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreige-
gebers in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt. Der biete, so gelten die auf den innergemeinschaftlichen Er-
Auftragnehmer gilt als Lieferer. werb folgenden Lieferungen als im Gebiet des Mitglied-
staates ausgeführt, in dem der innergemeinschaftliche
(2) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Erwerb den Vorschriften der Besteuerung unterliegt.
Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und erfüllen sie diese
Geschäfte dadurch, daß der erste Unternehmer dem letz- (9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lie-
ten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungs- ferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder
macht über den Gegenstand verschafft, so gilt die Liefe- im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes beste-
rung an den letzten Abnehmer gleichzeitig als Lieferung hen. In den Fällen der §§ 27 und 54 des Urheberrechtsge-
eines jeden Unternehmers in der Reihe (Reihenge- setzes führen die Verwertungsgesellschaften und die Ur-
schäft). heber sonstige Leistungen aus.
(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsge- (10) Überläßt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der
setzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem ihm einen Stoff zur Herste::ung eines Gegenstandes über-
Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskom- geben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstandes
mission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommis- einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem
sion der Kommittent als Abnehmer. Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt
die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn
(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbei- das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns
tung eines Gegenstandes übernommen und verwendet er unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis
hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung des empfangenen Stoffes und dem des überlassenen
als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei Gegenstandes berechnet wird.
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(11) Besorgt ein Unternehmer für Rechnung eines ande- die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz aus-
ren im eigenen Namen eine sonstige Leistung, so sind die geführt. Absatz 2 bleibt unberührt.
für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften auf die
Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden. (4) Sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 3 sind:
1. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von
(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Patenten, Urheberrechten, Warenzeichenrechten und,
Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher
ähnlichen Rechten;
Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Lei-
stung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. 2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der
Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Lei-
stungen der Werbungsmittler und der Werbeagentu-
§ 3a ren;
Ort der sonstigen Leistung 3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als
( 1) Eine sonstige Leistung wird an dem Ort ausgeführt, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuer-
von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. bevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buch-
Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte aus- prüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsrats-
geführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen mitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche
Leistung. Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die
rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung;
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:
4. die Datenverarbeitung;
1. Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem 5. die Überlassung von Informationen einschließlich ge-
Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück
werblicher Verfahren und Erfahrungen;
liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit
einem Grundstück sind insbesondere anzusehen: 6. a) die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buch-
stabe a bis g und Nr. 10 bezeichneten Art,
a) sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten
Art, b) die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold,
Silber und Platin. Das gilt nicht für Münzen und
b) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der
Medaillen aus diesen Edelmetallen;
Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken,
7. die Gestellung von Personal;
c) sonstige Leistungen, die der Erschließung von
Grundstücken oder der Vorbereitung oder der Aus- 8. der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1
führung von Bauleistungen dienen. bezeichneten Rechte;
2. (weggefallen) 9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
3. Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort aus-
geführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich 10. die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten
oder zum wesentlichen Teil tätig wird: Leistungen;
a) künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, 11. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstän-
sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen de, ausgenommen Beförderungsmittel.
einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veran- (5) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-
stalter,
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung, um eine
b) (weggefallen) Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden
oder um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, den Ort
c) Werkleistungen an beweglichen körperlichen Ge-
der Leistung abweichend von den Absätzen 1 und 3 da-
genständen und die Begutachtung dieser Gegen-
stände. nach bestimmen, wo die sonstige Leistung genutzt oder
ausgewertet wird. Der Ort der sonstigen Leistung kann
4. Eine Vermittlungsleistung wird an dem Ort erbracht, an
dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Verwen-
1. statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und
det der Leistungsempfänger gegenüber dem Vermittler 2. statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen
eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Um- behandelt werden.
satzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter die-
ser Nummer in Anspruch genommene Vermittlungslei-
§ 3b
stung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates
ausgeführt. Diese Regelungen gelten nicht für die in Ort der Beförderungsleistungen
Absatz 4 Nr. 1O und in § 3 b Abs. 5 und 6 bezeichneten und der damit zusammenhängenden
Vermittlungsleistungen. sonstigen Leistungen
(3) Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten (1) Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo
sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die sonsti- die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförde-
ge Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo rung nicht nur auf das Inland, so fällt nur der Teil der
der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die son- Leistung unter dieses Gesetz, der auf das Inland entfällt.
stige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesra-
ausgeführt, so ist statt dessen der Ort der Betriebsstätte tes durch Rechtsverordnung zur Vereinfachung des Be-
maßgebend. Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 steuerungsverfahrens bestimmen, daß bei Beförderungen,
bezeichneten sonstigen Leistungen kein Unternehmer und die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland
hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird erstrecken (grenzüberschreitende Beförderungen),
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993 571
1. kurze inländische Beförderungsstrecken als ausländi- c) ein Unternehmer ist, der nach dem Recht des für die
sche und kurze ausländische Beförderungsstrecken als Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates die Pau-
inländische angesehen werden, schalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger an-
2. Beförderungen über kurze Beförderungsstrecken in wendet, oder
den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten nicht d) eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist
wie Umsätze im Inland behandelt werden. oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen
erwirbt,
(2) Das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche und als einer der in den Buchstaben a bis d genannten
mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammen- Abnehmer weder die maßgebende Erwerbsschwelle
hang stehende Leistungen werden dort ausgeführt, wo der überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet. Im
Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentli- Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung
chen Teil tätig wird. im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von
diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle
(3) Abweichend von Absatz 1 wird die Beförderung
maßgebend.
eines Gegenstandes, die in dem Gebiet von zwei verschie-
denen Mitgliedstaaten beginnt und endet (innergemein- (3) Der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen
schaftliche Beförderung eines Gegenstandes), an dem Ort in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, muß bei dem Liefe-
ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes rer im vorangegangenen oder voraussichtlich im laufenden
beginnt. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber Kalenderjahr die maßgebende Lieferschwelle übersteigen.
dem Beförderungsunternehmer eine ihm von einem an- Maßgebende Lieferschwelle ist
deren Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikations- 1. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versen-
nummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch dung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten
genommene Beförderungsleistung als in dem Gebiet des Zollfreigebieten der Betrag von 200 000 Deutsche
anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Mark,
2. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versen-
(4) Abweichend von Absatz 2 gilt für Leistungen, die im
dung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der von
Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Beförde-
diesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag.
rung eines Gegenstandes stehen, Absatz 3 Satz 2 ent-
sprechend. (4) Wird die maßgebende Lieferschwelle nicht über-
schritten, gilt die Lieferung auch dann am Ort der Beendi-
(5) Die Vermittlung der innergemeinschaftlichen Beför- gung der Beförderung oder Versendung als ausgeführt,
derung eines Gegenstandes wird an dem Ort erbracht, an wenn der Lieferer auf die Anwendung des Absatzes 3
dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt. Absatz 3 verzichtet. Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen
Satz 2 gilt entsprechend. Behörde zu erklären. Er bindet den Lieferer mindestens für
zwei Kalenderjahre.
(6) Die Vermittlung einer in Absatz 2 bezeichneten und
mit der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Ge- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferung
genstandes in Zusammenhang stehenden Leistung wird neuer Fahrzeuge. Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 gelten nicht
an dem Ort erbracht, an dem die Leistung erbracht wird. für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 3d
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
§ 3c
Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet
Ort der Lieferung in besonderen Fällen des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand
am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Ver-
(1) Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den
wendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm
Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem
von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-
Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen
Identifikationsnummer, so gilt der Erwerb so lange in dem
Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschafts-
Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber
gebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete
nachweist, daß der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichne-
befördert oder versendet, so gilt die Lieferung nach Maß-
ten Mitgliedstaat besteuert worden ist.
gabe der Absätze 2 bis 5 dort als ausgeführt, wo die
Beförderung oder Versendung endet. Das gilt auch, wenn
der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet Zweiter Abschnitt
eingeführt hat.
Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
(2) Absatz 1 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer
1. nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen §4
gehört oder
Steuerbefreiungen bei Lieferungen,
2. a) ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsätze sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
ausführt, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug
führen, oder Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 fallenden Umsätzen
sind steuerfrei:
b) ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht des
für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates 1. a) die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnverede-
von der Steuer befreit ist oder auf andere Weise von lungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),
der Besteuerung ausgenommen ist, oder b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a);
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt 6. a) die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Deut-
(§ 8); schen Bundesbahn und der Deutschen Reichs-
bahn auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebs-
3. a) die grenzüberschreitenden Beförderungen von Ge- wechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und
genständen und die Beförderungen im internatio- Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen
nalen Eisenbahnfrachtverkehr. Nicht befreit sind mit Sitz im Ausland;
die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buch-
stabe a bezeichneten Gegenstände aus einem b) (weggefallen);
Freihafen in das Inland sowie die innergemein- c) die Lieferungen von eingeführten Gegenständen
schaftlichen Beförderungen von Gegenständen an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Zollfreige-
(§ 3 b Abs. 3), ausgenommen die Beförderungen biete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit
nach und von den Inseln, die die autonomen für die Gegenstände zollamtlich eine vorüberge-
Regionen Azoren und Madeira bilden; hende Verwendung im Zollgebiet bewilligt worden
b) andere sonstige Leistungen als die in Buchstabe a ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung
bezeichneten Beförderungen, wenn sich die Lei- gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beför-
stungen derungsmitteln, Paletten und Containern;
aa) auf Gegenstände der Einfuhr beziehen und die 7. die Lieferungen und sonstigen Leistungen
Kosten für diese Leistungen in der Bemes- a) an andere Vertragsparteien des Nordatlantikver-
sungsgrundlage für die Einfuhr (§ 11) enthal- trages, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 bezeichne-
ten sind oder ten Steuerbefreiungen fallen, und
bb) unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr be- b) an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaa-
ziehen oder auf eingeführte Gegenstände be- tes stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien
ziehen, die im externen Versandverfahren in des Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an
das Drittlandsgebiet befördert werden, oder die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt
cc) unmittelbar auf eingeführte Gegenstände be- werden,
ziehen, für die zollamtlich eine vorübergehen- wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch
de Verwendung im Zollgebiet bewilligt worden durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien be-
ist und der Leistungsempfänger ein im Dritt- stimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen
landsgebiet ansässiger Auftraggeber (§ 7 Verteidigungsanstrengung dienen. Die Voraussetzun-
Abs. 2) oder ein im übrigen Gemeinschafts- gen der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer
gebiet ansässiger Unternehmer ist. Dies gilt nachgewiesen sein. Der Bundesminister der Finanzen
nicht für sonstige Leistungen, die sich auf kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-
Beförderungsmittel, Paletten und Container verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den
beziehen. Nachweis zu führen hat;
Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 8. a) die Gewährung, die Vermittlung und die Verwal-
1O und 11 bezeichneten Umsätze und für die Bear- tung von Krediten sowie die Verwaltung von Kre-
beitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes ditsicherheiten;
einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3
Abs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung b) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von
müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn
Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim- die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehaltes
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden;
bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu c) die Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen und
führen hat; die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen
die Einziehung von Forderungen;
4. die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;
d) die Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokor-
5. die Vermittlung rentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsver-
kehr und das Inkasso von Handelspapieren;
a) der unter die Nummer 1 Buchstabe a und die
Nummern 2 bis 4, 6 und 7 fallenden Umsätze, e) die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die
Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die
b) der grenzüberschreitenden Beförderungen von
Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapie-
Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,
ren;
c) der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsge-
f) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von
biet bewirkt werden,
Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereini-
d) der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland gungen;
ausgeführt zu behandeln sind.
g) die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürg-
Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch schaften und anderen Sicherheiten sowie die Ver-
Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der mittlung dieser Umsätze;
Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachge-
h) die Verwaltung von Sondervermögen nach dem
wiesen sein. Der Bundesminister der Finanzen kann
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften;
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-
ordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nach- i) die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wert-
weis zu führen hat; zeichen zum aufgedruckten Wert;
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993 573
j) die Beteiligung als stiller Gesellschafter an dem tung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen,
Unternehmen oder an dem Gesellschaftsanteil die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und
eines anderen; die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen
k) die Umsätze im Geschäft mit Goldbarren, mit und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer
Goldmünzen, die als gesetzliche Zahlungsmittel Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch
gelten, mit unverarbeitetem Gold und die Vermitt- wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks
lung dieser Umsätze; sind;
9. a) die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuer- 13. die Leistungen, die die Gemeinschaften der Woh-
gesetz fallen, nungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentums-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
b) die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotterie- derungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten
gesetz fallen, sowie die Umsätze der zugelasse- Fassung, in der jeweils geltenden Fassung an die
nen öffentlichen Spielbanken, die durch den Be- Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen,
trieb der Spielbank bedingt sind. Nicht befreit sind soweit die Leistungen in der Überlassung des gemein-
die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen- schaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner In-
den Umsätze, die von der Rennwett- und Lotterie- standhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwal-
steuer befreit sind oder von denen diese Steuer tung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen
allgemein nicht erhoben wird; Gegenständen bestehen;
1O. a) die Leistungen auf Grund eines Versicherungsver-
14. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt,
hältnisses im Sinne des Versicherungsteuerge-
Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus
setzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versi-
einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des
cherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes und
unterliegt;
aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker. Steuerfrei
b) die Leistungen, die darin bestehen, daß anderen sind auch die sonstigen Leistungen von Gemein-
Personen Versicherungsschutz verschafft wird; schaften, deren Mitglieder Angehörige der in Satz 1
bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitglie-
11. die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen-
dern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausfüh-
vertreter, Versicherungsvertreter und Versiche- rung der nach Satz 1 steuerfreien Umsätze verwendet
rungsmakler;
werden. Die Umsätze eines Arztes aus dem Betrieb
t1 a. die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. De- eines Krankenhauses sind mit Ausnahme der ärzt-
zember 1995 ausgeführten Umsätze der Deutschen lichen Leistungen nur steuerfrei, wenn die in Num-
Bundespost TELEKOM: mer 16 Buchstabe b bezeichneten Voraussetzungen
a) die Überlassung von Anschlüssen des Telefon- erfüllt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
netzes und des diensteintegrierenden digitalen a) für die Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt und
Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von für die Umsätze von Gemeinschaften, deren Mit-
diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen glieder Tierärzte sind,
innerhalb dieser Netze und zu Mobilfunkendein-
b) für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahn-
richtungen, prothesen (aus Unterpositionen 9021.21 und
b) die Überlassung von Übertragungswegen im Netz- 9021.29 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen
monopol des Bundes, Apparaten (aus Unterposition 9021.19 des Zollta-
c) die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunk- rifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unter-
signalen einschließlich der Überlassung der dazu nehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;
erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Ein- 15. die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversi-
richtungen sowie das Empfangen und Verteilen cherung, der örtlichen und überörtlichen Träger der
von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und son-
einschließlich der Überlassung von Kabelan- stigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließ-
schlüssen; lich der Träger der Kriegsopferfürsorge
12. a) die Vermietung und die Verpachtung von Grund- a) untereinander,
stücken, von Berechtigungen, für die die Vorschrif-
b) an die Versicherten, die Empfänger von Sozialhilfe
ten des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
oder die Versorgungsberechtigten. Das gilt nicht
gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die
für die Abgabe von Brillen und Britlenteilen ein-
Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
schließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstab-
b) die Überlassung von Grundstücken und Grund- gabestellen der gesetzlichen Träger der Sozial-
stücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Über- versicherung;
tragung des Eigentums gerichteten Vertrages oder
Vorvertrages, 16. die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagnose-
kliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heil-
c) die Bestellung, die Übertragung und die Überlas- behandlung, Diagnostik oder Befunderhebung sowie
sung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrech- der Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Ein-
ten an Grundstücken. richtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebe-
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und dürftiger Personen und der Einrichtungen zur ambu-
Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen lanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen
Beherbergung von fremden bereithält, die Vermie- eng verbundenen Umsätze, wenn
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
a) diese Einrichtungen von juristischen Personen des rung des Einkommens maßgebenden Vorschriften
öffentlichen Rechts betrieben werden oder nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die
b) bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kalen- Lieferungen von Mineralölen und Branntweinen,
derjahr die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenord- wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Mineral-
nung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt wor- ölsteuer oder Branntweinabgaben zu entrichten
den sind oder hat;
c) bei Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen b) die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a
ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befund- fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerk-
erhebung die Leistungen unter ärztlicher Aufsicht stätten und der anerkannten Zusammenschlüsse
erbracht werden und im vorangegangenen Kalen- von Blindenwerkstätten im Sinne des § 5 Abs. 1
derjahr mindestens 40 vom Hundert der Leistun- des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April
gen den in Nummer 15 Buchstabe b genannten 1965 (BGBI. 1 S. 311):
Personen zugute gekommen sind oder aa) die Lieferungen und der Eigenverbrauch von
d) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegehei- Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des
men im vorangegangenen Kalenderjahr minde- Blindenwarenvertriebsgesetzes,
stens zwei Drittel der Leistungen den in § 68 Abs. 1 bb) die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Aus-
des Bundessozialhilfegesetzes oder den in § 53 führung ausschließlich Blinde mitgewirkt ha-
Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Personen ben;
zugute gekommen sind oder
20. a) die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes,
e) bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme der Länder, der Gemeinden oder der Gemeinde-
pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen verbände: Theater, Orchester, Kammermusik-
zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürfti- ensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten,
ger Personen im vorangegangenen Kalenderjahr zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büche-
die Pflegekosten in mindestens zwei Drittel der reien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbau-
Fälle von den gesetzlichen Trägem der Sozialver- kunst. Das gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger
sicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwie- Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zu-
genden Teil getragen worden sind; ständige Landesbehörde bescheinigt, daß sie die
17. a) die Lieferungen von menschlichen Organen, gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1
menschlichem Blut und Frauenmilch, bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Museen im
Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche
b) die Beförderungen von kranken und verletzten Per- Sammlungen und Kunstsammlungen;
sonen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders ein-
gerichtet sind; b) die Veranstaltung von Theatervorführungen und
Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die
18. die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeich-
freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrts- neten Theatern, Orchestern, Kammermusiken-
pflege dienenden Körperschaften, Personenvereini- sembles oder Chören erbracht werden;
gungen und Vermögensmassen, die einem Wohl-
fahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, wenn 21. die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck die-
nenden Leistungen privater Schulen und anderer all-
a) diese Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwek-
ken dienen, a) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4
des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach
b) die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Landesrecht erlaubt sind oder
Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten
Personenkreis zugute kommen und b) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt,
daß sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristi-
c) die Entgelte für die in Betracht kommenden Lei- schen Person des öffentlichen Rechts abzule-
stungen hinter den durchschnittlich für gleichartige gende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten;
Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten
Entgelten zurückbleiben. 22. a) die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen
wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von
und die üblichen Naturalleistungen, die diese Unter- Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von
nehmer den Personen, die bei den Leistungen nach Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die ge-
Satz 1 tätig sind, als Vergütung für die geleisteten meinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Be-
Dienste gewähren; rufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn
18a die Leistungen zwischen den selbständigen Gliede- die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Un-
rungen einer politischen Partei, soweit diese Leistun- kosten verwendet werden,
gen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben ge- b) andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen,
gen Kostenerstattung ausgeführt werden; die von den in Buchstabe a genannten Unterneh-
mern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in
19. a) die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei
Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitneh- Teilnehmergebühren besteht;
mer gelten der Ehegatte, die minderjährigen Ab- 23. die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und
kömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehr- der üblichen Naturalleistungen durch Personen und
linge. Die Blindheit ist nach den für die Besteue- Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche für
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993 575
Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke b) die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen
oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich auf- Arbeitskräften durch juristische Personen des
nehmen, soweit die Leistungen an die Jugendlichen privaten oder des öffentlichen Rechts für land-
oder an die bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbil- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit
dung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt wer- höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrük-
den. Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle kung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder des-
Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Steu- sen voll mitarbeitenden Familienangehörigen we-
erfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und gen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, einge-
die üblichen Naturalleistungen, die diese Unternehmer schränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die
den Personen, die bei den Leistungen nach Satz 1 Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshil-
tätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste fen an die gesetzlichen Träger der Sozialversiche-
gewähren; rung;
24. die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswer- 28. a) die Lieferungen von Gegenständen und der Eigen-
kes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugend- verbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
herbergen e.V., einschließlich der diesem Verband Buchstabe a, wenn der Unternehmer die geliefer-
angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen ten oder entnommenen Gegenstände ausschließ-
und Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Sat- lich für eine nach den Nummern 8 bis 27 oder nach
zungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die Buchstabe b steuerfreie Tätigkeit verwendet hat
bei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Bekö- oder die Aufwendungen für die Anschaffung oder
stigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergü- Herstellung der Gegenstände als Eigenverbrauch
tung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c
gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, versteuert hat,
die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzun- b) die Verwendung von Gegenständen für Zwecke,
gen erfüllen; die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 1 Abs. 1
25. die folgenden Leistungen der Träger der öffentlichen Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b), wenn die Gegenstände
Jugendhilfe und der förderungswürdigen Träger der im Unternehmen ausschließlich für eine nach den
freien Jugendhilfe: Nummern 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet
werden oder wenn der Unternehmer die Aufwen-
a) die Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten,
dungen für die Anschaffung oder Herstellung der
Zeltlagern, Fahrten und Treffen sowie von Veran-
Gegenstände als Eigenverbrauch im Sinne des § 1
staltungen, die dem Sport oder der Erholung die-
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c versteuert hat.
nen, soweit diese Leistungen Jugendlichen oder
Mitarbeitern in der Jugendhilfe unmittelbar zugute
kommen, § 4a
b) in Verbindung mit den unter Buchstabe a bezeich- Steuervergütung
neten Leistungen die Beherbergung, Beköstigung (1) Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar
und die üblichen Naturalleistungen, die den Ju- gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfol-
gendlichen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe so- gen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), und juristischen
wie den bei diesen Leistungen tätigen Personen Personen des öffentlichen Rechts wird auf Antrag eine
als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt Steuervergütung zum Ausgleich der Steuer gewährt, die
werden, auf der an sie bewirkten Lieferung eines Gegenstandes,
c) die Durchführung von kulturellen und sportlichen seiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaftlichen Er-
Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe, werb lastet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt
wenn die Darbietungen von den Jugendlichen sind:
selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend 1. Die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschan-
zur Deckung der Kosten verwendet werden. liche Erwerb des Gegenstandes muß steuerpflichtig
Förderungswürdig im Sinne dieser Vorschrift sind Trä- gewesen sein.
ger der freien Jugendhilfe, die kraft Gesetzes oder von 2. Die auf die Lieferung des Gegenstandes entfallende
der zuständigen Jugendbehörde anerkannt sind oder Steuer muß in einer Rechnung im Sinne des § 14
die die Voraussetzungen für eine Förderung durch die Abs. 1 gesondert ausgewiesen und mit dem Kaufpreis
Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfüllen. Jugendli- bezahlt worden sein.
che im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor
Vollendung des 27. Lebensjahres; 3. Die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen
Erwerb des Gegenstandes geschuldete Steuer muß
26. die ehrenamtliche Tätigkeit, entrichtet worden sein.
a) wenn sie für juristische Personen des öffentlichen 4. Der Gegenstand muß in das Drittlandsgebiet gelangt
Rechts ausgeübt wird oder sein.
b) wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Aus- 5. Der Gegenstand muß im Drittlandsgebiet zu humanitä-
lagenersatz und einer angemessenen Entschädi- ren, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwen-
gung für Zeitversäumnis besteht; det werden.
27. a) die Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genos- 6. Der Erwerb oder die Einfuhr des Gegenstandes und
senschaften und Angehörigen von Mutterhäusern seine Ausfuhr dürfen von einer Körperschaft, die steu-
für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder erbegünstigte Zwecke verfolgt, nicht im Rahmen eines
schulische Zwecke; wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und von einer juri-
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
stischen Person des öffentlichen Rechts nicht im Rah- anordnen, soweit dadurch keine unangemessenen
men eines Betriebes gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, Steuervorteile entstehen;
§ 4 des Körperschaftsteuergesetzes) oder eines land- 2. für Gegenstände, die weder zum Handel noch zur
und forstwirtschaftlichen Betriebes vorgenommen wor- gewerblichen Verwendung bestimmt und insgesamt
den sein. nicht mehrwert sind, als in Rechtsakten des Rates oder
7. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen nachge- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
wiesen sein. über die Verzollung zum Pauschalsatz festgelegt ist,
Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung anordnen, so-
Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
weit dadurch schutzwürdige Interessen der Wirtschaft
zu stellen, in dem der Antragsteller die zu gewährende
Vergütung selbst zu berechnen hat. im Inland nicht verletzt werden.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher §6
bestimmen, Ausfuhrlieferung
1. wie die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch
(1) Eine Ausfuhrlieferung(§ 4 Nr. 1) liegt vor, wenn bei
nach Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen sind und
einer Lieferung
2. in welcher Frist die Vergütung zu beantragen ist.
1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das
Drittlandsgebiet, ausgenommen Zollfreigebiete nach § 1
§ 4b Abs. 3, befördert oder versendet hat oder
Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen 2. der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das
Erwerb von Gegenständen Drittlandsgebiet, ausgenommen Zollfreigebiete nach
§ 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat und ein aus-
Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb
ländischer Abnehmer ist oder
1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und k und Nr. 17 Buch-
3. der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand
stabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichne- der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfrei-
ten Gegenstände,
gebiete befördert oder versendet hat und der Abneh-
2. der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in mer
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände unter
a) ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein
den in diesen Vorschriften bezeichneten Vorausset-
Unternehmen erworben hat, oder
zungen,
b) ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unterneh-
3. der Gegenstände, deren Einfuhr(§ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach mer, ist und der Gegenstand in das übrige Dritt-
den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften
landsgebiet gelangt.
steuerfrei wäre,
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte
4. der Gegenstände, die zur Ausführung von Umsätzen vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden
verwendet werden, für die der Ausschluß vom Vor-
sein.
steuerabzug nach § 15 Abs. 3 nicht eintritt.
(2) Ausländischer Abnehmer im Sinne des Absatzes 1
Nr. 2 und 3 ist
§5
1. ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Aus-
Steuerbefreiungen bei der Einfuhr land, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten
( 1) Steuerfrei ist die Einfuhr Zollfreigebiete, hat oder
1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und k und Nr. 17 Buch- 2. eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in
stabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeich- § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten ansässigen
neten Gegenstände, Unternehmers, die ihren Sitz im Ausland, ausgenom-
men die bezeichne,ten Zollfreigebiete, hat, wenn sie
2. der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlos-
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände unter sen hat.
den in diesen Vorschriften bezeichneten Vorausset-
zungen, Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in § 1
Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten ist kein ausländischer
3. der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß an Abnehmer.
die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innerge-
meinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, (3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der
§ 6 a) verwendet werden; der Anmelder hat das Vor- Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versor-
liegen der Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 bis 3 gung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine
nachzuweisen. Ausfuhrlieferung nur vor, wenn
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch 1. der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes- 2. das Beförderungsmittel den Zwecken des Unterneh-
rates bedarf, mens des Abnehmers dient.
1. unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzun- Satz 1 gilt nicht, wenn der ausländische Abnehmer, der
gen der §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 und des § 40 des seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet, ausgenom-
Zollgesetzes Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung men Zollfreigebiete nach § 1 Abs. 3, hat, oder sein Beauf-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993 577
tragter den Gegenstand der Lieferung im persönlichen oder Verarbeitung eines Gegenstandes der Auftraggeber
Reisegepäck ausgeführt hat. den Gegenstand zum Zweck der Bearbeitung oder Ver-
(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 sowie die arbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu
Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat und
Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Der 1. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten
Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Gegenstand in das Drittlandsgebiet, ausgenommen
Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Zollfreigebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versen-
Unternehmer die Nachweise zu führen hat. det hat oder
2. der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten
§ 6a Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder ver-
lnnergemeinschaftliche Lieferung sendet hat und ein im Drittlandsgebiet ansässiger Auf·
traggeber ist oder
(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1
Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgen- 3. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten
den Voraussetzungen erfüllt sind: Gegenstand in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfrei-
gebiete befördert oder versendet hat und der Auftrag-
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegen- geber
stand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
befördert oder versendet; a) ein im Drittlandsgebiet ansässiger Auftraggeber ist
oder
2. der Abnehmer ist
b) ein Unternehmer ist, der im Inland oder in den
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Liefe- bezeichneten Zollfreigebieten ansässig ist und den
rung für sein Unternehmen erworben hat, bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand für
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist Zwecke seines Unternehmens verwendet.
oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand kann durch
Unternehmen erworben hat, oder weitere Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verar-
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch beitet worden sein.
jeder andere Erwerber
(2) Ein im Drittlandsgebiet ansässiger Auftraggeber iin
und Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt 1. ein Auftraggeber, der seinen Wohnort oder Sitz im
beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Drittlandsgebiet, ausgenommen Zollfreigebiete nach § 1
Vorschriften der Umsatzbesteuerung. Abs. 3, hat, oder
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor 2. eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in
der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemein• § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten ansässigen
schaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein. Unternehmers, die ihren Sitz im Drittlandsgebiet, aus-
genommen die bezeichneten Zollfreigebiete, hat, wenn
(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gelten auch
sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abge-
1. das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines schlossen hat.
Gegenstandes(§ 3 Abs. 1a Nr. 1) und
Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3
2. die einer Lieferung gleichgestellte sonstige Leistung bezeichneten Zollfreigebieten ist kein im Drittlandsgebiet
auf Grund eines Werkvertrages (§ 3 Abs. 1a Nr. 2). ansässiger Auftraggeber.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bei Werkleistungen im Sinne des § 3 Abs. 10 gilt
(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen Absatz 1 entsprechend.
vom Unternehmer nachgewiesen sein. Der Bundesmini-
ster der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates (4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sowie die
durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unterneh- Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1
mer den Nachweis zu führen hat. Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Der
Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des
(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der
behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 Unternehmer die Nachweise zu führen hat.
nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuer•
frei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbe•
freiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht
und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben
§8
auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf- Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt
manns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der
(1) Umsätze für die Seeschiffahrt (§ 4 Nr. 2) sind:
Abnehmer die entgangene Steuer.
1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, War-
tungen, Vercharterungen und Vermietungen von Was-
§7 serfahrzeugen für die Seeschiffahrt, die dem Erwerb
durch die Seeschiffahrt oder der Rettung Schiffbrüchi-
Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
ger zu dienen bestimmt sind (aus Positionen 89.01 und
(1) Eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der 89.02, aus Unterposition 8903 9210, aus Position 89.04
Ausfuhr(§ 4 Nr. 1) liegt vor, wenn bei einer Bearbeitung und aus Unterposition 8906 0091 des Zolltarifs};
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und unternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen be-
Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung stimmt ist.
der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge be-
stimmt sind;
Dritter Abschnitt
3. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-
gung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge Bemessungsgrundlagen
bestimmt sind. Nicht befreit sind die Lieferungen von
Bordproviant zur Versorgung von Wasserfahrzeugen
§ 10
der Küstenfischerei;
Bemessungsgrundlage
4. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-
für Lieferungen, sonstige Leistungen,
gung von Kriegsschiffen (Unterposition 8906 0010 des innergemeinschaftlichen Erwerb und Eigenverbrauch
Zolltarifs) auf Fahrten bestimmt sind, bei denen ein
Hafen oder ein Ankerplatz im Ausland und außerhalb (1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen
des Küstengebiets im Sinne des Zollrechts angelaufen Leistungen(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innerge-
werden soll; meinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem
5. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungs-
empfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch
sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf
abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch,
der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge, ein-
schließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unter-
nehmer für die Leistung gewährt. Bei dem innergemein-
Ladungen, bestimmt sind.
schaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Er-
(2) Umsätze für die Luftfahrt(§ 4 Nr. 2) sind: werber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemes-
1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, War- sungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Un-
tungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luft- ternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen
fahrz.eugen, die zur Verwendung durch Unternehmer vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), ge-
hören nicht zum Entgelt.
bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr über-
wiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder
(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines
Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelege-
Pfandscheines verbunden sind, so gilt als vereinbartes
nen Strecken durchführen;
Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfand-
2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und summe. Beim Tausch(§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähn-
Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung lichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an
der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als. Entgelt für
sind; den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum
Entgelt.
3. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-
gung der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge
bestimmt sind; (3) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung
eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im gan-
4. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten zen übereignet (Geschäftsveräußerung), so ist Bemes-
sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf sungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber über-
der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge, ein- tragenen Gegenstände (Besitzposten). Die Befreiungsvor-
schließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer schriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden
Ladungen, bestimmt sind. können nicht abgezogen werden.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraus-
(4) Der Umsatz wird bemessen
setzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein.
Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung 1. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des § 1
des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a, bei Lieferungen im
der Unternehmer den Nachweis zu führen hat. Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3
sowie bei dem Verbringen eines Gegenstandes im
Sinne des § 1a Abs. 2 Nr. 1 und des § 3 Abs. 1 a Nr. 1
§9 nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für
Verzicht auf Steuerbefreiungen den Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises
nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des
(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach§ 4
Umsatzes;
Nr. 8 Buchstabe a bis g und k, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12,
13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, 2. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des § 1
wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für des- Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b sowie bei entsprechen-
sen Unternehmen ausgeführt wird. den sonstigen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 nach den bei der Ausfüh-
(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist rung dieser Umsätze entstandenen Kosten;
bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten
3. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des § 1
(§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpach-
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c nach den Aufwendun-
tung von Grundstücken(§ 4 Nr. 12 Buchstabe a) und bei
den in § 4 Nr. 12 Buchstabe b und c bezeichneten Umsät- gen.
zen nur zulässig, soweit der Unternehmer nachweist, daß Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrund-
das Grundstück weder Wohnzwecken noch anderen nicht- lage.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993 579
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für 3. die auf den Gegenstand entfallenden Kosten für die
Vermittlung der Lieferung und für die Beförderung bis
1. Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaf- zum ersten Bestimmungsort im Inland;
ten und Personenvereinigungen im Sinne d~s § 1 Abs. 1
Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nicht- 4. auf Antrag die auf den Gegenstand entfallenden
rechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemein- a) Kosten für die Vermittlung der Lieferung und für die
schaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre An- Beförderung bis zu einem im Zeitpunkt des Entste-
teilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder hens der Einfuhrumsatzsteuer feststehenden weite-
diesen nahestehende Personen sowie Einzelunterneh- ren Bestimmungsort im Inland und
mer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
b) Kosten für andere sonstige Leistungen bis zu dem in
2. Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unter- Nummer 3 oder Buchstabe a bezeichneten Be-
nehmer an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige stimmungsort.
auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
(4) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht Preiser-
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Ent- mäßigungen und Vergütungen, die sich auf den eingeführ-
gelt nach Absatz 1 übersteigt. ten Gegenstand beziehen und die im Zeitpunkt des Entste-
(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheits- hens der Einfuhrumsatzsteuer feststehen.
verkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelas- (5) Für die Umrechnung von Werten in fremder Währung
sen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbe- gelten die entsprechenden Vorschriften über den Zollwert
steuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten der Waren, die in Rechtsakten des Rates oder der Kom-
Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das mission der Europäischen Gemeinschaften festgelegt
Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der sind.
beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der
Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu
berechnen. Der Bundesminister der Finanzen kann mit Vierter Abschnitt
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilome- Steuer und Vorsteuer
ter festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muß
zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem § 12
Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne An- Steuersätze
wendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben
würde. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz
fünfzehn vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 10,
11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 2).
§ 11
Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben vom Hundert für
die folgenden Umsätze:
(1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4)
1. die Lieferungen, den Eigenverbrauch, die Einfuhr und
nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes nach den
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in der Anlage
jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen.
bezeichneten Gegenstände. Das gilt nicht für die Lie-
ferüngen von Speisen und Getränken zum Verzehr an
(2) Ist ein Gegenstand ausgeführt, in einem Drittlands-
Ort und Stelle. Speisen und Getränke werden zum
gebiet für Rechnung des Ausführers veredelt und von
Verzehr an Ort und Stelle geliefert, wenn sie nach den
diesem oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird
Umständen der Lieferung dazu bestimmt sind, an
abweichend von Absatz 1 der Umsatz bei der Einfuhr nach
einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Ort der
dem für die Veredelung zu zahlenden Entgelt oder, falls
Lieferung in einem räumlichen Zusammenhang steht,
ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der durch die
und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort
Veredelung eingetretenen Wertsteigerung bemessen. Das
und Stelle bereitgehalten werden;
gilt auch, wenn die Veredelung in einer Ausbesserung
besteht und anstelle eines ausgebesserten Gegenstandes 2. die Vermietung der in der Anlage bezeichneten Ge-
ein Gegenstand eingeführt wird, der ihm nach Menge und genstände;
Beschaffenheit nachweislich entspricht. Ist der eingeführte 3. die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht
Gegenstand vor der Einfuhr geliefert worden und hat diese von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfun-
Lieferung nicht der Umsatzsteuer unterlegen, so gilt Ab- gen für Tiere;
satz 1.
4. die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung,
(3) Dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 sind hinzuzu- der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbe-
rechnen, soweit sie darin nicht enthalten sind: samung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in
der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
1. die außerhalb des Zollgebiets für den eingeführten
Gegenstand geschuldeten Beträge an Eingangsabga- 5. (weggefallen);
ben, Steuern und sonstigen Abgaben; 6. die Leistungen und den Eigenverbrauch aus der Tätig-
2. die auf Grund der Einfuhr im Zeitpunkt des Entstehens keit als Zahntechniker sowie die in§ 4 Nr. 14 Satz 4
der Einfuhrumsatzsteuer auf den Gegenstand entfal- Buchstabe b bezeichneten Leistungen der Zahnärz-
lenden Beträge an Zoll einschließlich der Abschöpfung te;
und an Verbrauchsteuern außer der Einfuhrumsatz- 7. a) die Leistungen der Theater, Orchester, Kammer-
steuer, soweit die Steuern unbedingt entstanden sind; musikensembles, Chöre und Museen sowie die
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Veranstaltung von Theatervorführungen und Kon- b) bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten
zerten durch andere Unternehmer, Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeit-
b) die Überlassung von Filmen zur Auswertung und raums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden
Vorführung sowie die Filmvorführungen, sind. Für Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 entsteht die Steuer mit
c) die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese
von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsge- Leistungen ausgeführt worden sind;
setz ergeben,
c) in den Fällen der Einzelbesteuerung nach § 16
d) die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in
Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit das Inland gelangt;
dem Betrieb der zoologischen Gärten verbunde-
nen Umsätze; 2. für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Voranmel-
dungszeitraums, in dem der Unternehmer Gegenstän-
8. a) die Leistungen der Körperschaften, die ausschließ- de für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a
lich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder bezeichneten Zwecke entnommen, sonstige Leistun-
kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Ab- gen für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b
gabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die bezeichneten Zwecke ausgeführt oder Aufwendungen
im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetrie- der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c bezeichneten
bes ausgeführt werden; Art gemacht hat;
b) die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personen- 3. im Fall des § 14 Abs. 2 in dem Zeitpunkt, in dem die
vereinigungen und Gemeinschaften der in Buch- Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach
stabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1
diese Leistungen, falls die Körperschaften sie an- entsteht;
teilig selbst ausführten, insgesamt nach Buch-
stabe a ermäßigt besteuert würden; 4. im Fall des § 14 Abs. 3 im Zeitpunkt der Ausgabe der
Rechnung;
9. die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder
verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von 5. im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf des Voran-
Heilbädern. Das gleiche gilt für die Bereitstellung von meldungszeitraums, in dem die Änderung der Bemes-
Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu sungsgrundlage eingetreten ist;
entrichten ist; 6. für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des
10. die Beförderungen von Personen im Schienenbahn- § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch
verkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermo-
mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linien- nats;
verkehr mit Kraftfahrzeugen, im Kraftdroschkenver- 7. für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen
kehr und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen Fahrzeugen im Sinne des§ 1b am Tag des Erwerbs;
sowie die Beförderungen im Fährverkehr
8. im Fall des§ 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem
a) innerhalb einer Gemeinde oder die Lieferung ausgeführt wird.
b) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als fünf- (2) Steuerschuldner ist in den Fällen
zig Kilometer beträgt*).
1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 14 Abs. 2 der
Unternehmer,.
§ 13 2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber,
Entstehung der Steuer und Steuerschuldner 3. des § 6 a Abs. 4 der Abnehmer,
( 1) Die Steuer entsteht 4. des § 14 Abs. 3 der Aussteller der Rechnung.
1. für Lieferungen und sonstige Leistungen (3) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.
a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten
Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Vor-
anmeldungszeitraums, in dem die Leistungen aus- § 14
geführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistun-
gen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer Ausstellung von Rechnungen
wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt geson- (1) Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen
dert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil oder sonstige Leistungen nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 aus,
des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen
die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt,
insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungs- auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen
zeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen
vereinnahmt worden ist. Das gilt nicht, wenn das ist. Diese Rechnungen müssen die folgenden Angaben
jeweils vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt weni- enthalten:
ger als 1O 000 Deutsche Mark beträgt und der
Unternehmer keine Rechnung mit gesondertem 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unter-
Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1) erteilt hat; nehmers,
2. den Namen und die Anschrift des Leistungsempfän-
*) Siehe § 28 Abs. 4. gers,
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993 581
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des 3. Die Gutschrift muß die in Absatz 1 Satz 2 vorgeschrie-
Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den benen Angaben enthalten.
Umfang der sonstigen Leistung, 4. Die Gutschrift muß dem leistenden Unternehmer zuge-
4. den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Lei- leitet worden sein.
stung, Die Sätze 1 und 2 sind auf Gutschriften sinngemäß anzu-
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung wenden, die der Unternehmer über das für eine noch nicht
(§ 10) und ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Lei-
stung entrichtete Entgelt oder Teilentgelt ausstellt. Die
6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallenden Steuer-
Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der
betrag.
Empfänger dem in ihr enthaltenen Steuerausweis wider-
In den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und des§ 10 Abs. 5 sind spricht.
die Nummern 5 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) (6) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-
und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. mung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteue-
Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch rungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in
auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Verein- 1. als Rechnungen auch andere Urkunden anerkannt
nahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des werden können,
Entgelts für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige
2. auf einzelne Angaben bei der Ausstellung von Rech-
Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die Sätze 1
nungen (Absatz 1) verzichtet werden kann oder
und 2 sinngemäß. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet,
eine Rechnung im Sinne des Satzes 2 auszustellen, wenn 3. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung
das vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Ab-
jeweils vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt weniger als satz 1) entfällt.
10 000 Deutsche Mark beträgt. Wird eine Endrechnung
erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder §14a
sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf Ausstellung von Rechnungen
sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die in besonderen Fällen
Teilentgelte Rechnungen im Sinne des Satzes 2 ausge-
stellt worden sind. (1) Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen im
Sinne des § 6 a aus, so ist er zur Ausstellung von Rech-
(2) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine nungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit
Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuer- hinweist. Soweit Unternehmer Lieferungen im Sinne des § 3c
betrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schul- und sonstige Leistungen im Sinne des§ 3a Abs. 2 Nr. 4
det, gesondert ausgewiesen, so schuldet er auch den oder des§ 3b Abs. 3 bis 6 im Inland ausführen, sind sie zur
Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Ausweis
dem Leistungsempfänger, so ist § 17 Abs. 1 entsprechend der Steuer verpflichtet. Der Unternehmer hat von allen
anzuwenden. Rechnungen ein Doppel sechs Jahre aufzubewahren. Die
Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalen-
(3) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag geson- derjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.
dert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Sätze 1, 3 und 4 gelten auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a).
Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen
Betrag. Das gleiche gilt, wenn jemand in einer anderen (2) Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im
Urkunde, mit der er wie ein leistender Unternehmer ab- Sinne des § 6 a oder über sonstige Leistungen im Sinne
rechnet, einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl des § 3a Abs. 2 Nr. 4 oder des § 3b Abs. 3 bis 6
er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikations-
Leistung nicht atJsführt. nummer des Unternehmers und die des Leistungsempfän-
gers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des § 1b und
(4) Rechnung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer des§ 2a.
oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder
sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger (3) Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Liefe-
abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäfts- rungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in § 1a Abs. 1
verkehr bezeichnet wird. Nr. 2 genannten Erwerber müssen die in § 1b Abs. 2 und 3
bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den
(5) Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift, mit der ein Fällen des§ 2a.
Unternehmer über eine steuerpflichtige Lieferung oder
sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird.
§ 15
Eine Gutschrift ist anzuerkennen, wenn folgende Voraus-
setzungen vorliegen: Vorsteuerabzug
1. Der leistende Unternehmer (Empfänger der Gutschrift) (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbe-
muß zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer träge abziehen:
Rechnung nach Absatz 1 berechtigt sein.
1. die in Rechnungen im Sinne des § 14 gesondert ausge-
2. Zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gut- wiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistun-
schrift muß Einverständnis darüber l:5estehen, daß mit gen, die von anderen Unternehmern für sein Unterneh-
einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Lei- men ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert
stung abgerechnet wird. ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Aus-
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
führung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abzieh- 2. Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen
bar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung gelei- werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs
stet worden ist; geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei
wäre.
2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände,
die für sein Unternehmen in das Inland eingeführt wor- 3. Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen
den sind oder die er zur Ausführung der in § 1 Abs. 3 wefden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemein-
bezeichneten Umsätze verwendet; schaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von
(5) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-
Gegenständen für sein Unternehmen.
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere
Bestimmungen darüber treffen,
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer
für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemein- 1. in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
schaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die son- zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für
stigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des
folgender Umsätze verwendet: § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung
verzichtet werden kann,
1. steuerfreie Umsätze,
2. unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteue-
2. Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im rungszeitraum und in welchem Umfang zur Verein-
Inland ausgeführt würden, fachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen,
3. unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen, in denen
die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausge- a) ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt
führt würden. gewährt (§ 1O Abs. 1 Satz 3) oder
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unterneh- b) ein anderer als der Unternehmer, für dessen Unter-
mer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemein- nehmen der Gegenstand eingeführt worden ist (Ab-
schaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zu- satz 1 Nr. 2), die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet
zurechnen, für die der eingeführte oder innergemein- oder durch seinen Beauftragten entrichten läßt,
schaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.
der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen
(3) Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 kann,
tritt nicht ein, wenn die Umsätze 3. wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der
Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze,
a) nach§ 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in
die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksich-
§ 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei
tigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vor-
sind oder
steuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen wer-
b) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 den kann und
Buchstabe a steuerfrei sind und sich unmittelbar auf
4. unter welchen Voraussetzungen, auf welcher Grundla-
Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet
ge und in welcher Höhe der Unternehmer den Vorsteu-
ausgeführt werden;
erabzug aus Gründen gleicher Wettbewerbsverhältnis-
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 se abweichend von Absatz 1 Nr. 1 aus Kosten in
a} nach§ 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in Anspruch nehmen kann, die er aus Anlaß einer Ge-
§ 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei schäfts- oder Dienstreise oder für einen dienstlich ver-
wären oder anlaßten Umzug seiner Arbeitnehmer aufgewendet
hat.
b) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10
Buchstabe a steuerfrei wären und der Leistungs- § 15a
empfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist.
Berichtigung des Vorsteuerabzugs
(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unter- (1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut die Verhält-
nehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaft- nisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für
lich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in An- den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von
spruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur fünf Jahren seit dem Beginn der Verwendung, so ist für
Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug aus- jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine
schließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder
nicht abziehbar, der den zum Ausschluß vom Vorsteuerab- Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzu-
zug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. nehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentli-
Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge chen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vor-
im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. schriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gel-
ten, und bei Gebäuden auf fremdem Boden tritt an die
(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Ein- Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein solcher von zehn
schränkungen des Vorsteuerabzugs: Jahren.
1. Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder
den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahr- (2) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes
zeugs entfallende Steuer. Kalenderjahr der Änderung in den Fällen des Satzes 1 von
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993 583
einem Fünftel und in den Fällen des Satzes 2 von einem Fünfter Abschnitt
Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuer-
beträge auszugehen. Eine kürzere Verwendungsdauer ist Besteuerung
entsprechend zu berücksichtigen. Die Verwendungsdauer
wird nicht dadurch verkürzt, daß das Wirtschaftsgut in ein § 16
anderes einbezogen wird.
Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum
und Einzelbesteuerung
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Vorsteuerbeträge, die
auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten (1) Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbar-
entfallen, sinngemäß anzuwenden. ten Entgelten zu berechnen. Besteuerungszeitraum ist das
Kalenderjahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der
(4) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5
das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut vor Ablauf auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteue-
des nach den Absätzen 1 bis 3 maßgeblichen Berichti- rungszeitraum entstanden ist. Der Steuer sind die nach
gungszeitraums veräußert oder zum Eigenverbrauch ent- § 6 a Abs. 4 Satz 2, nach § 14 Abs. 2 und 3 sowie nach
nommen wird und dieser Umsatz für den Vorsteuerabzug § 17 Abs. 1 Satz 2 geschuldeten Steuerbeträge hinzuzu-
anders zu beurteilen ist als die Verwendung im ersten rechnen.
Kalenderjahr.
(2) Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind die
in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abzieh-
(5) Absatz 4 gilt auch dann, wenn die Veräußerung oder baren Vorsteuerbeträge abzusetzen.§ 15a ist zu berück-
Entnahme im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung sichtigen. Die Einfuhrumsatzsteuer ist von der Steuer für
stattfindet. den Besteuerungszeitraum abzusetzen, in dem sie ent-
richtet worden ist. Die bis zum 16. Tag nach Ablauf des
(6) Die Berichtigung nach den Absätzen 4 und 5 ist so Besteuerungszeitraums zu entrichtende Einfuhrumsatz-
vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von steuer kann bereits von der Steuer für diesen Besteue-
der Veräußerung oder Entnahme bis zum Ablauf des maß- rungszeitraum abgesetzt werden, wenn sie in ihm entstan-
geblichen Berichtigungszeitraums unter entsprechend ge- den ist.
änderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen
(3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufli-
verwendet worden.
che Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausge-
übt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahres.
(7) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann das
Bestimmungen darüber treffen, Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum be-
stimmen, wenn der Eingang der Steuer gefährdet er-
1. wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 6 durchzu- scheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist.
führen ist und in welchen Fällen er zur Vereinfachung
(5) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheits-
des Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von Här-
verkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelas-
ten oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen zu unter-
sen sind, wird die Steuer, abweichend von Absatz 1, für
bleiben hat;
jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die zu-
ständige Zolldienststelle berechnet (Beförderungseinzel-
2. in welchen Fällen zur Vermeidung von Härten oder
besteuerung), wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet
nicht gerechtfertigten Steuervorteilen eine Berichtigung
überschritten wird. Zuständige Zolldienststelle ist die Ein-
des Vorsteuerabzugs in entsprechender Anwendung
gangszollstelle oder Ausgangszollstelle, bei der der Kraft-
der Absätze 1 bis 6 bei einem Wechsel der Besteue-
omnibus in das Inland gelangt oder das Inland verläßt. Die
rungsform durchzuführen ist;
zuständige Zolldienststelle handelt bei der Beförderungs-
einzelbesteuerung für das Finanzamt, in dessen Bezirk sie
3. daß zur Vermeidung von Härten oder eines nicht ge- liegt (zuständiges Finanzamt). Absatz 2 und § 19 Abs. 1
rechtfertigten Steuervorteils bei einer unentgeltlichen sind bei der Beförderungseinzelbesteuerung nicht anzu-
Veräußerung oder Überlassung eines Wirtschaftsgu- wenden.
tes
(5a) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahr-
a) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entspre- zeuge durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2
chender Anwendung der Absätze 1 bis 6 auch dann genannten Personen ist die Steuer abweichend von Ab-
durchzuführen ist, wenn eine Änderung der Verhält- satz 1 für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu
nisse nicht vorliegt, berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).
b) der Teil des Vorsteuerbetrages, der bei einer gleich- (6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der
mäßigen Verteilung auf den in Absatz 6 bezeichne- Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Deut-
ten Restzeitraum entfällt, vom Unternehmer ge- sche Mark nach den amtlichen Briefkursen umzurechnen,
schuldet wird, die der Bundesminister der Finanzen als Durchschnittskur-
se für den Monat öffentlich bekanntgibt, in dem die Lei-
c) der Unternehmer den nach den Absätzen 1 bis 6 stung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Ent-
oder Buchstabe b geschuldeten Betrag dem Lei- gelts vor Ausführung der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1
stungsempfänger wie eine Steuer in Rechnung stel- Buchstabe a Satz 4) vereinnahmt wird. Ist dem leistenden
len und dieser den Betrag als Vorsteuer abziehen Unternehmer die Berechnung der Steuer nach verein-
kann. nahmten Entgelten gestattet (§ 20), so sind die Entgelte
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
in dem sie vereinnahmt werden. Das Finanzamt kann die abzugeben, in der er die Steuer für den Voranmeldungs-
Umrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmittei- zeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. § 16
lung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten. Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden.
§ 150 Abs. 6 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Gibt
(7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten § 11 Abs. 5 und
§ 21 Abs. 2.
der Unternehmer die Voranmeldung nicht ab oder hat er
die Vorauszahlung nicht richtig berechnet, so kann das
Finanzamt die Vorauszahlung festsetzen. Die Voraus-
§ 17 zahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungs-
Änderung der Bemessungsgrundlage zeitraums fällig.
( 1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuer- (2) Beträgt die Steuer abzüglich der Steuer für Umsätze
pflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nach§ 1 Abs. 1 Nr. 5 für das vorangegangene Kalender-
geändert, so haben jahr nicht mehr als 6 000 Deutsche Mark, so ist das
1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, Kalendervierteljahr Voranmeldungszeitraum. Das Finanz-
den dafür geschuldeten Steuerbetrag und amt kann auf Antrag gestatten oder zur Sicherung des
Steueranspruchs anordnen, daß an Stelle des Kalender-
2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt vierteljahrs der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum
worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vor- ist. Beträgt die Steuer abzüglich der Steuer für Umsätze
steuerabzug
nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 für das vorangegangene Kalender-
entsprechend zu berichtigen; dies gilt im Fall des§ 1 Abs. 1 jahr nicht mehr als 1 000 Deutsche Mark, so kann das
Nr. 5 sinngemäß. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur
kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Voraus-
die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an zahlungen befreien. Hat der Unternehmer seine gewerbli-
das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte che oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des voran-
Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen gegangenen Kalenderjahres ausgeübt, so ist die tatsächli-
nach Satz 1 sind für den Besteuerungszeitraum vorzu- che Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen.
nehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage
eingetreten ist. (3) Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder für
den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in
1. das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Liefe- der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuß, der
rung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Abs. 1 bis 4 und
innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich gewor- § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den
den ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, Fällen des § 16 Abs. 3 und 4 ist die Steueranmeldung
sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu be- binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteue-
richtigen; rungszeitraums abzugeben. Die Steueranmeldung muß
vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben sein.
2. für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung
ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Lei- (4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende
stung jedoch nicht ausgeführt worden ist; Steuer oder den Überschuß in der Steueranmeldung für
das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vor-
3. eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder auszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten
ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steu-
rückgängig gemacht worden ist; eranmeldung fällig. Setzt das Finanzamt die zu entrichten-
4. der Erwerber den Nachweis im Sinne des§ 3d Satz 2 de Steuer oder den Überschuß abweichend von der Steu-
führt. eranmeldung für das Kalenderjahr fest, so ist der Unter-
schiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezo- nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Die
gen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt
worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug ent- von den Sätzen 1 und 2 unberührt.
sprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 3 gilt sinnge-
mäß. (4a) Voranmeldungen {Absatz 1) und eine Steuererklä-
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte rung (Absatz 3 und 4) haben auch die Unternehmer und
Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich Steu-
Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z. B. Jahresboni, Jah- er für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 zu entrichten haben,
resrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Lei- sowie Fahrzeuglieferer (§ 2 a). Voranmeldungszeitraum ist
stungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu der Kalendermonat. Voranmeldungen sind nur für die Vor-
ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die anmeldungs?eiträume abzugeben, in denen die Steuer für
unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt. diese Umsätze zu erklären ist.
{4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und
Steuerbeträge nach § 6 a Abs. 4 Satz 2 oder nach § 14
§ 18
Abs. 3 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend.
Besteuerungsverfahren
(5) In den Fällen der Beförderung·seinzelbesteuerung
(1) Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf (§ 16 Abs. 5) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4
jedes Kalendermonats (Voranmeldungszeitraum) eine wie folgt zu verfahren:
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993 585
1. Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuer- tes durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Steuer
erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in für folgende Umsätze im Abzugsverfahren durch den Lei-
zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle ab- stungsempfänger zu entrichten ist:
zugeben.
1. Umsätze eines im Ausland ansässigen Unterneh-
2. Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige mers;
Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der Steuerer-
2. Lieferung eines sicherungsübereigneten Gegenstan-
klärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer zurück,
des durch den Sicherungsgeber an den Sicherungs-
der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Betör-
nehmer;
derer hat dieses Stück mit der Steuerquittung während
der Fahrt mit sich zu führen. 3. Lieferung eines Grundstücks im Zwangsversteige-
rungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an
3. Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle,
den Ersteher.
bei der er die Grenze zum Drittlandsgebiet überschrei-
tet, eine weitere Steuererklärung in zwei Stücken ab-
zugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer Dabei können insbesondere geregelt werden:
(§ 1O Abs. 6 Satz 2), von der bei der Steuerfestsetzung 1. die Art und Weise der Berechnung der einzubehalten-
nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, geändert den und abzuführenden Steuer und der Ausschluß der
hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest. §§ 19 und 24 im Abzugsverfahren;
Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des
2. die Aufzeichnungspflichten des Leistungsempfängers
Finanzamts zu entrichten oder ein Unterschiedsbetrag
und seine Verpflichtung zur Ausstellung einer Beschei-
zugunsten des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2 nigung über die einbehaltene oder abgeführte Steuer;
und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschieds-
betrag weniger als fünf Deutsche Mark beträgt. Die 3. die Haftung des Leistungsempfängers für die einzube-
Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schrift- haltende und abzuführende Steuer sowie die Zahlungs-
liche Steuererklärung verzichten. pflicht des Leistungsempfängers oder eines Dritten bei
der Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung;
(5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung(§ 16
4. der Verzicht auf die Besteuerung des Unternehmers
Abs. 5a) hat der Erwerber, abweichend von den Absät-
nach den Absätzen 1 bis 4;
zen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf
des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuer- 5. die Pflicht des Unternehmers, die Steuer für die dem
erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ab- Abzugsverfahren unterliegenden Umsätze nach verein-
zugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu nahmten Entgelten zu berechnen;
berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steueranmeldung 6. die Anrechnung der einbehaltenen oder abgeführten
muß vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt Steuer bei der Besteuerung des Unternehmers nach
der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die den Absätzen 1 bis 4;
Steuer nicht richtig berechnet, so kann das Finanzamt die
Steuer festsetzen. Die Steuer ist am 10. Tag nach Ablauf 7. die Zuständigkeit der Finanzbehörden.
des Tages fällig, an dem sie entstanden ist.
(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
(6) Zur Vermeidung von Härten kann der Bundesmini- kann der Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung
ster der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung
Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige
Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Unternehmer, abweichend von§ 16 und von den Absät-
Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet zen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei
werden, daß der Unternehmer eine Sondervorauszahlung kann angeordnet werden, daß der Unternehmer die Vergü-
auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat. tung selbst zu berechnen hat.
(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens (10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den Fällen
kann der Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbe-
des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, triebener Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (§ 1 b
daß und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhe- Abs. 2 und 3) gilt folgendes:
bung der Steuer für folgende Umsätze verzichtet werden
kann: 1. Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahr-
1. Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige zeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den für
Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwi- die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs
schen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne
Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zuge- Ersuchen die erstmalige Zulassung oder die erstmalige
lassen sind. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen Registrierung neuer Fahrzeuge mitzuteilen und hierbei
aus diesen Edelmetallen; die in Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchsta-
be a bezeichneten Daten sowie das zugeteilte amtliche
2. Lieferungen, die der Einfuhr folgen, wenn ein anderer Kennzeichen zu übermitteln. Als Registrierung im Sin-
als der Unternehmer, für dessen Unternehmen der ne dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luft-
Gegenstand eingeführt ist, die entrichtete Einfuhrum- fahrzeugs in das Register für Pfandrechte an Luftfahr-
satzsteuer als Vorsteuer abziehen kann (§ 15 Abs. 5 zeugen.
Nr. 2 Buchstabe b).
2. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs
(8) Zur Sicherung des Steueranspruchs kann der Bun- neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1b Abs. 2
desminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesra- Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) gilt folgendes:
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
a) Bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kenn- b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Er-
zeichens im Inland hat der Antragsteller die folgen- werb nicht entrichtet worden, so hat das Luftfahrt-
den Angaben zu machen: Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die Betriebs-
erlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu erforderli-
aa) den Namen und die Anschrift des Antragstellers
chen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungs-
sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21
der Abgabenordnung), akt (Abmeldungsbescheid). Die Durchführung der
Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem
bb) den Namen und die Anschrift des Lieferers, Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten
cc) den Tag der Lieferung, über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwal-
tungsrechtsweg gegeben.
dd) das Entgelt (Kaufpreis),
ee) den Tag der ersten Inbetriebnahme,
ff) den Kilometerstand am Tag der Lieferung, §18a
gg) die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller und zusammenfassende Meldung
den Fahrzeugtyp,
(1) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum
hh) den Verwendungszweck. 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Melde-
Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeugschein zeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenliefe-
erst aushändigen, wenn der Antragsteller die vorste- rungen oder innergemeinschaftliche Warenbewegungen
henden Angaben gemacht hat. ausgeführt hat, beim Bundesamt für Finanzen eine Mel-
dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzuge-
b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Er- ben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben
werb nicht entrichtet worden, so hat die Zulassungs- nach Absatz 4 zu machen hat. Dies gilt nicht für Unter-
behörde auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeug- nehmer, die § 19 Abs. 1 anwenden. Sind dem Unterneh-
schein einzuziehen und das amtliche Kennzeichen mer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen um
zu entstempeln. Sie trifft die hierzu erforderlichen einen Monat verlängert worden (§§ 46 bis 48 der Durch-
Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt führungsverordnung), gilt diese Fristverlängerung für die
(Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abgabe der zusammenfassenden Meldung entsprechend.
Abmeldung von Amts wegen auch selbst vorneh- Die Zusammenfassende Meldung muß vom Unternehmer
men, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren eigenhändig unterschrieben sein. Für die Anwendung die-
noch nicht eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. ser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische
Das Finanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 als Unternehmer.
unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und hän- Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundesamt
digt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Be- für Finanzen die erforderlichen Angaben zur Bestimmung
scheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchfüh- der Unternehmer, die nach Satz 1 zur Abgabe der zusam-
rung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich menfassenden Meldung verpflichtet sind. Diese Angaben
nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Strei- dürfen nur zur Sicherstellung der Abgabe der zusammen-
tigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der fassenden Meldung verwendet werden. Das Bundesamt
Verwaltungsrechtsweg gegeben. für Finanzen übermittelt den Landesfinanzbehörden die
Angaben aus den zusammenfassenden Meldungen, so-
3. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs weit diese für steuerliche Kontrollen benötigt werden.
neuer Luftfahrzeuge (§ 1 b Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3
Nr. 3) gilt folgendes: (2) Eine innergenieinschaftliche Warenlieferung im Sin-
ne dieser Vorschrift ist
a) Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahr- 1. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des
zeugrolle hat der Antragsteller die folgenden Anga- § 6 a Abs. 1 mit Ausnahme der Lieferungen neuer
ben zu machen: Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifi-
aa) den Namen und die Anschrift des Antragstellers kationsnummer;
sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des
der Abgabenordnung), § 6a Abs. 2 Nr. 1;
bb) den Namen und die Anschrift des Lieferers, 3. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des
cc) den Tag der Lieferung, § 6a Abs. 2 Nr. 2.
dd) das Entgelt (Kaufpreis), (3) Eine innergemeinschaftliche Warenbewegung im
ee) den Tag der ersten Inbetriebnahme, Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Unternehmer
einen Gegenstand vom Inland in das übrige Gemein-
ff) die Starthöchstmasse, schaftsgebiet an einen Unternehmer (Auftragnehmer) ver-
gg) die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am sendet oder befördert, der den Gegenstand zur Ausfüh-
Tag der Lieferung, rung eines Umsatzes im Sinne des § 3 Abs. 1a Nr. 2
verwendet. Wird der Gegenstand bei der Beförderung oder
hh) den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp, Versendung an den Auftragnehmer aus dem Drittlandsge-
ii) den Verwendungszweck. biet in das Inland eingeführt, so gilt er als vom Inland aus
befördert oder versendet.
Das Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintragung in der
Luftfahrzeugrolle erst vornehmen, wenn der Antrag- (4) Die Zusammenfassende Meldung muß folgende An-
steller die vorstehenden Angaben gemacht hat. gaben enthalten:
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993 587
1. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die ursprüng-
des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 liche zusammenfassende Meldung innerhalb von drei Mo-
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Er- naten zu berichtigen.
werbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat (8) Auf die Zusammenfassenden Meldungen sind ergän-
erteilt worden ist und unter der die innergemein- zend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der
schaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt Abgabenordnung anzuwenden. § 152 Abs. 2 der Abga-
worden sind, und benordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
b) für jeden Erwerber die Summe der Bemessungs- Verspätungszuschlag 1 v.H. der Summe aller nach Ab-
grundlagen der an ihn ausgeführten innergemein- satz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b zu
schaftlichen Warenlieferungen. meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemein-
schaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 2
Auf Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1a Nr. 2 ist
nicht übersteigen und höchstens 5 000 Deutsche Mark
hinzuweisen;
betragen darf.
2. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne
des Absatzes 2 Nr. 2 (9) Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abgabe
und Verarbeitung von zusammenfassenden Meldungen
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unter- kann der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver-
nehmers in den Mitgliedstaaten, in die er Gegen- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
stände verbracht hat, und daß die zusammenfassende Meldung auf maschinell ver-
b} die darauf entfallende Summe der Bemessungs- wertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung
grundlagen; übermittelt werden kann. Dabei können insbesondere ge-
regelt werden:
3. für innergemeinschaftliche Warenbewegungen
1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfah-
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Auf-
rens,
tragnehmers, die ihm in dem Mitgliedstaat erteilt
worden ist, in dem die Versendung oder Beförde- 2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Siche-
rung beendet worden ist, und rung der zu übermittelnden Daten,
b) einen Hinweis auf das Vorliegen einer innergemein- 3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
schaftlichen Warenbewegung. 4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu über-
§ 16 Abs. 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden. mittelnden Daten,
(5) Die Angaben nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 sind für den 5. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren
Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des
innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, Unternehmers.
spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechts-
die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenliefe- verordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stel-
rung folgende Monat endet. Die Angaben nach Absatz 4 len verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröf-
Nr. 3 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die fentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeich-
Gegenstände an den Auftragnehmer versendet oder be- nen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert
fördert worden sind. niedergelegt ist.
(6) Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Ver-
pflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrich- § 18 b
tung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Abs. 2 Satz 3), Gesonderte Erklärung
kann er die Zusammenfassende Meldung abweichend von innergemeinschaftlicher Lieferungen
Absatz 1 bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjah- im Besteuerungsverfahren
res abgeben, in dem er innergemeinschaftliche Warenlie-
ferungen oder Warenbewegungen ausgeführt hat, wenn Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden Vor-
anmeldungs- und Besteuerungszeitraum in den amtlich
1. die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistun-
vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1 bis 4) die
gen im vorangegangenen Kalenderjahr 400 000 Deut-
Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen
sche Mark nicht überstiegen hat und im laufenden
Lieferungen gesondert zu erklären. Die Angaben sind in
Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird,
dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die
2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenliefe- Rechnung für die innergemeinschaftliche Lieferung ausge-
rungen im vorangegangenen Kalenderjahr 30 000 Deut- stellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeit-
sche Mark nicht überstiegen hat und im laufenden raum, in dem der auf die Ausführung der innergemein-
Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird schaftlichen Lieferung folgende Monat endet. § 16 Abs. 6
und und § 17 sind sinngemäß anzuwenden. Satz 2 und 3
3. es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Warenliefe- gelten für die Steuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4) ent-
rungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Ab- sprechend.
nehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer han-
delt. § 18c
Absatz 5 gilt entsprechend. Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
(7) Erkennt der Unternehmer nachträglich, daß eine von Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen re-
ihm abgegebene zusammenfassende Meldung .unrichtig gelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen Mit-
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
gliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung. § 15 a ist nur
der Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des anzuwenden, wenn sich die für den Vorsteuerabzug maß-
Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß gebenden Verhältnisse bei einem Wirtschaftsgut ändern,
Unternehmer(§ 2) und Fahrzeuglieferer (§ 2a) der Finanz- das von dem Unternehmer bereits vor Beginn des Zeit-
behörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer raums erstmalig verwendet worden ist, in dem die Steuer
Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifika- nach Satz 1 nicht erhoben wird.
tionsnummer melden müssen. Dabei können insbeson-
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unan-
dere geregelt werden:
fechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4)
1. die Art und Weise der Meldung; erklären, daß er auf die Anwendung des Absatzes 1 ver-
2. der Inhalt der Meldung; zichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfest-
setzung bindet die Erklärung den Unternehmer minde-
3. die Zuständigkeit der Finanzbehörden; stens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von
4. der Abgabezeitpunkt der Meldung; Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der
Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steu-
5. die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Melde-
erfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu
pflicht.
erklären.
§ 18d (3) Gesamtumsatz ist die Summe der steuerbaren Um-
sätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 abzüglich
Vorlage von Urkunden folgender Umsätze:
Die Finanzbehörden sind zur Erfüllung der Auskunfts- 1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9
verpflichtung nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;
Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die
2. der Umsätze, die nach§ 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h,
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Ge-
Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 1O steuerfrei sind, wenn sie
biet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABI. EG 1992
Hilfsumsätze sind.
Nr. L 24 S. 1) berechtigt, von Unternehmern die Vorlage
der jeweils erforderlichen Bücher, Aufzeichnungen, Ge- Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten
schäftspapiere und anderen Urkunden zur Einsicht und Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4
Prüfung zu verlangen. § 97 Abs. 3 der Abgabenordnung und 5 oder§ 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen
gilt entsprechend. Der Unternehmer hat auf Verlangen der Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine ge-
Finanzbehörde die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen werbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des
vorzulegen. Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamt-
umsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. An-
gefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als
§ 18e
volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, daß die
Bestätigungsverfahren Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresge-
samtumsatz führt.
Das Bundesamt für Finanzen bestätigt dem Unterneh-
mer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit einer (4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entspre-
und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identi- chend anzuwenden.
fikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt
wurde.
§ 20
§ 19 Berechnung der Steuer
nach vereinnahmten Entgelten
Besteuerung der Kleinunternehmer
(1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß ein
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Unternehmer,
geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im
Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebie- 1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegange-
ten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 nen Kalenderjahr nicht mehr als 250 000 Deutsche
bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Mark betragen hat, oder
Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Deut- 2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf
sche Mark nicht überstiegen hat und im laufenden Kalen- Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Ab-
derjahr 100 000 Deutsche Mark voraussichtlich nicht über- schlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung
steigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach befreit ist, oder
vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, ge-
3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger
kürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschafts-
eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des
gütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach
Einkommensteuergesetzes ausführt,
§ 14 Abs. 3 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1
finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innerge- die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16
meinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6 a), Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgel-
über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den ten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Nummer 2
gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die
Abs. 1), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikations- Voraussetzung nach Nummer 1 nicht vor, so ist die Erlaub-
nummern in einer Rechnung (§ 14 a Abs. 2) und über den nis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993 589
Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. Wechselt len. Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundla-
der Unternehmer d~e Art der Steuerberechnung, so dürfen gen nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2, wenn Lieferungen
Umsätze nicht doppelt erfaßt werden oder unversteuert und sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
bleiben. Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 sowie des§ 10 Abs. 5
ausgeführt werden. Aus den Aufzeichnungen muß au-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Geschäftsveräußerungen.. ßerdem hervorgehen, welche Umsätze der Unterneh-
mer nach § 9 als steuerpflichtig behandelt. Bei der
§ 21 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
(§ 20) treten an die Stelle der vereinbarten Entgelte die
Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer vereinnahmten Entgelte. Im Falle des § 17 Abs. 1
(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Satz 2 hat der Unternehmer, der die auf die Minderung
Sinne der Abgabenordnung. des Entgelts entfallende Steuer an das Finanzamt ent-
richtet, den Betrag der Entgeltsminderung gesondert
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften aufzuzeichnen;
für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind § 5 Abs. 5 Nr. 1
2. die vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte für noch
und 3, §§ 24, 25 und 40 des Zollgesetzes sowie die
nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistun-
Vorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr nach
gen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Ent-
dem Verfahren der Zollrückvergütung und über den passi-
gelte und Teilentgelte verteilen
ven Veredelungsverkehr. Für die Einfuhr abschöpfungs-
pflichtiger Gegenstände gelten die Vorschriften des Ab- a) auf steuerpflichtige Umsätze, getrennt nach Steu-
schöpfungserhebungsgesetzes sinngemäß. ersätzen, für die die Steuer nach § 13 Abs . 1 Nr. 1
Buchstabe a Satz 4 und 5 entsteht, und
(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne
Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu b) auf steuerfreie Umsätze oder Umsätze, für die nach
entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 in voller Höhe § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 5 die Steuer
als Vorsteuer abgezogen werden kann. nicht entsteht.
Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend;
(4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem
Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine 3. die Bemessungsgrundlagen für den Eigenverbrauch.
Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;
eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Ver- 4. die wegen unberechtigten Steuerausweises nach § 14
brauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine wei- Abs. 2 und 3 geschuldeten Steuerbeträge;
tere Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Gegen-
stand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbei- 5. die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonsti-
tet oder verarbeitet worden ist. Bemessungsgrundlage ist ge Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unter-
die entstandene Zollschuld oder die entstandene oder nehmen ausgeführt worden sind, und die vor Ausfüh-
unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. Steuerschuldner rung dieser Umsätze gezahlten Entgelte und Teilent-
ist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten gelte, soweit für diese Umsätze nach § 13 Abs. 1 Nr. 1
hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, der den Buchstabe a Satz 4 und 5 die Steuer entsteht, sowie
Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsicht- die auf die Entgelte und Teilentgelte entfallenden
lich des eingeführten Gegenstandes nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Steuerbeträge. Sind steuerpflichtige Lieferungen und
zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder dazu berechtigt sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr.. 1
wäre, wenn der Gegenstand für sein Unternehmen einge- Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 sowie des § 10 Abs . 5
führt worden wäre. ausgeführt worden, so sind die Bemessungsgrundla-
gen nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und die darauf
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegen- entfallenden Steuerbeträge aufzuzeichnen;
stände, die nicht Waren im Sinne des§ 1 Abs. 2 Satz 1 des
6. die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegen-
Zollgesetzes sind und für die keine Zollvorschriften be-
ständen (§ 11 ), die für das Unternehmen des Unterneh-
stehen.
mers eingeführt worden sind, sowie die dafür entrichte-
§ 22 te oder in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 zu
entrichtende Einfuhrumsatzsteuer;
Aufzeichnungspflichten
7. die Bemessungsgrundlagen für den innergemein-
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der schaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie die hier-
Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeich- auf entfallenden Steuerbeträge.
nungen zu machen. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen
des § 14 Abs. 3 auch für Personen, die nicht Unternehmer (3) Die Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 Nr. 5
sind. Ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach und 6 entfallen, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen
§ 24 Abs. 3 als gesondert geführter Betrieb zu behandeln, ist(§ 15 Abs. 2 und 3). Ist der Unternehmer nur teilweise
so hat der Unternehmer Aufzeichnungspflichten für diesen zum Vorsteuerabzug berechtigt, so müssen aus den Auf-
Betrieb gesondert zu erfüllen. zeichnungen die Vorsteuerbeträge eindeutig und leicht
nachprüfbar zu ersehen sein, die den zum Vorsteuerabzug
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein: berechtigenden Umsätzen ganz oder teilweise zuzurech-
1. die vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer nen sind. Außerdem hat der Unternehmer in diesen Fällen
ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen . die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze, die nach
Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte § 15 Abs. 2 und 3 den Vorsteuerabzug ausschließen,
auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach getrennt von den Bemessungsgrundlagen der übrigen
Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze vertei- Umsätze, ausgenommen die Einfuhren und die innerge-
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
meinschaftlichen Erwerbe, aufzuzeichnen. Die Verpflich- rungsverfahrens für Gruppen von Unternehmern, bei de-
tung zur Trennung der Bemessungsgrundlagen nach Ab- nen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd
satz 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 bleibt gleiche Verhältnisse vorliegen und die nicht verpflichtet
unberührt. sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestands-
aufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, durch
(4) In den Fällen des § 15a hat der Unternehmer die Rechtsverordnung Durchschnittsätze festsetzen für
Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzuzeichnen,
der von ihm in den in Betracht kommenden Kalenderjahren 1. die nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge oder die
vorzunehmen ist. Grundlagen ihrer Berechnung oder
2. die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen ihrer
(4a) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Ver-
Berechnung.
fügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet
verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn (2) Die Durchschnittsätze müssen zu einer Steuer füh-
1. die Gegenstände an einen im übrigen Gemeinschafts- ren, die nicht wesentlich von dem Betrage abweicht, der
gebiet ansässigen Unternehmer mit Umsatzsteuer- sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung der Durch-
Identifikationsnummer zur Ausführung einer sonstigen schnittsätze ergeben würde.
Leistung auf Grund eines Werkvertrages im Sinne des
§ 3 Abs. 1a Nr. 2 befördert oder versendet werden, (3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für
eine Besteuerung nach Durchschnittsätzen im Sinne des
2. an den Gegenständen im übrigen Gemeinschaftsgebiet Absatzes 1 gegeben sind, kann beim Finanzamt bis zur
Arbeiten ausgeführt werden, Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3
3. es sich um eine vorübergehende Verwendung handelt, und 4) beantragen, nach den festgesetzten Durchschnitt-
mit den Gegenständen im übrigen Gemeinschaftsge- sätzen besteuert zu werden. Der Antrag kann nur mit
biet sonstige Leistungen ausgeführt werden und der Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen
Unternehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat keine werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbar-
Zweigniederlassung hat, oder keit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er
4. es sich um eine vorübergehende Verwendung im übri- gelten soll, zu erklären. Eine erneute Besteuerung nach
gen Gemeinschaftsgebiet handelt und in entsprechen- Durchschnittsätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf
den Fällen die Einfuhr der Gegenstände aus dem Dritt- Kalenderjahren zulässig.
landsgebiet vollständig steuerfrei wäre.
(4b) Gegenstände, die der Unternehmer von einem im § 23a
übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer Durchschnittsatz für Körperschaften,
mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Ausführung Personenvereinigungen und Vermögensmassen
einer sonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertrages im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9
im Sinne des § 3 Abs. 1a Nr. 2 erhält, müssen aufgezeich- des Körperschaftsteuergesetzes
net werden.
(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge
(5) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer ge- (§ 15) wird für Körperschaften, Personenvereinigungen
werblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen und Vermögensmassen im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des
von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an Körperschaftsteuergesetzes, die nicht verpflichtet sind,
anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt oder Gegen- Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsauf-
stände erwirbt, hat ein Steuerheft nach amtlich vorge- nahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, ein. Durch-
schriebenem Vordruck zu führen. schnittsatz von 7 vom Hundert des steuerpflichtigen Um-
satzes, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemein-
(6) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim- schaftlichen Erwerbs, festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuer-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung abzug ist ausgeschlossen.
1. nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Auf-
(2) Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger Umsatz,
zeichnungspflichten zu erfüllen sind und in welchen
mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftli-
Fällen Erleichterungen bei der Erfüllung dieser Pflich-
chen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr 60 000
ten gewährt werden können, sowie
Deutsche Mark überstiegen hat, kann den Durchschnitt-
2. Unternehmer im Sinne des Absatzes 5 von der Füh- satz nicht in Anspruch nehmen.
rung des Steuerheftes befreien, sofern sich die Grund-
lagen der Besteuerung aus anderen Unterlagen erge- (3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für
ben, und diese Befreiung an Auflagen knüpfen. die Anwendung des Durchschnittsatzes gegeben sind,
kann dem Finanzamt spätestens bis zum zehnten Tag
nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines
Sechster Abschnitt Kalenderjahres erklären, daß er den Durchschnittsatz in
Anspruch nehmen will. Die Erklärung bindet den Unterneh-
Besondere Besteuerungsformen mer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit
Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen
§ 23 werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tag
Allgemeine Durchschnittsätze nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums dieses
Kalenderjahres zu erklären. Eine erneute Anwendung des
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim- Durchschnittsatzes ist frühestens nach Ablauf von fünf
mung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteue- Kalenderjahren zulässig.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993 591
§ 24 (3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 be-
zeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist
Durchschnittsätze
der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Be-
( 1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftli- trieb zu behandeln.
chen Betriebes ausgeführten Umsätze wird die Steuer
(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag
vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:
eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären,
1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von forst- daß seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen
wirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Säge- Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, son-
werkserzeugnisse, auf fünf vom Hundert, dern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes
besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unter-
2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der
nehmer mindestens ·für fünf Kalenderjahre. Sie kann mit
Anlage nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und
Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen
Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, aus-
werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach
genommen die Lieferungen in das Ausland und die im
Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach
Ausland bewirkten Umsätze, auf fünfzehn vom Hun-
Satz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abge-
dert,
laufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn
3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen
bis 3 auf achtundeinhalb vom Hundert Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
der Bemessungsgrundlage. Die Umsätze im Rahmenei-
ner Betriebsveräußerung unterliegen nicht der Steuer. Ei- § 25
ne Betriebsveräußerung im Sinne des Satzes 2 liegt vor,
wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Teil- Besteuerung von Reiseleistungen
betrieb übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiselel-
wird, auch wenn einzelne Wirtschaftsgüter davon ausge- stungen eines Unternehmers, die nicht für das Unterneh-
nommen werden. Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme men des Leistungsempfängers bestimmt sind, soweit der
der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9 findet keine Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger
Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in An-
in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, spruch nimmt. Die Leistung des Unternehmers ist als
auf fünf vom Hundert, in den übrigen Fällen des Satzes 1 sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer
auf achtundeinhalb vom Hundert der Bemessungsgrundla- an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise
ge für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuer- mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine
abzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß einheitliche sonstige Leistung. Der Ort der sonstigen Lei-
der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittsatz in der stung bestimmt sich nach § 3 a Abs. 1. Reisevorleistungen
Rechnung zusätzlich anzugeben ist. Abweichend von § 15 sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den
Abs. 1 steht dem Leistungsempfänger der Abzug des ihm Reisenden unmittelbar zugute kommen.
gesondert in Rechnung gestellten Steuerbetrages nur bis
zur Höhe der für den maßgeblichen Umsatz geltenden (2) Die sonstige Leistung ist steuerfrei, wenn die Reise-
Steuer zu.*) vorleistungen
1. im Drittlandsgebiet bewirkt werden,
(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten
2. grenzüberschreitende Beförderungen mit Luftfahrzeu-
1. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Gar- gen oder Seeschiffen sind oder
ten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle
3. Beförderungen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen
Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der
sind, die sich ausschließlich auf das Ausland erstrek-
Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teich-
ken.
wirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und
Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei so- Sind die Reisevorleistungen nur zum Teil Reisevorleistun-
wie die Saatzucht, gen im Sinne des Satzes 1, so ist nur der Teil der sonsti-
gen Leistung· steuerfrei, dem die in Satz 1 bezeichneten
2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbe- Reisevorleistungen zuzurechnen sind. Die Voraussetzung
stände nach den §§ 51 und 51 a des Bewertungsgeset- der Steuerbefreiung muß vom Unternehmer nachgewie-
zes zur landwirtschaftlichen Nutzung oder auf Grund sen sein. Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zu-
der vom Senat von Berlin nach § 122 Abs. 2 des stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung be-
Bewertungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung stimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen
zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehö- hat.
ren.
(3) Die sonstige Leistung bemißt sich nach dem Unter-
Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch schied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger
die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag,
Betrieb zu dienen bestimmt sind. Ein Gewerbebetrieb kraft den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwen-
Rechtsform gilt auch dann nicht als land- und forstwirt- det. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungs-
schaftlicher Betrieb, wenn im übrigen die Merkmale eines grundlage. Der Unternehmer kann die Bemessungsgrund-
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen. lage statt für jede einzelne Leistung entweder für Gruppen
von Leistungen oder für die gesamten innerhalb des Be-
*) Siehe § 28 Abs. 3. steuerungszeitraums erbrachten Leistungen ermitteln.
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(4) Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Unternehmer (4) Der Unternehmer kann bei jeder Lieferung an einen
nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen geson- anderen Unternehmer für dessen Unternehmen auf die
dert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer Anwendung der vorstehenden Absätze verzichten.
abzuziehen. Im übrigen bleibt § 15 unberührt.
(5) Für die sonstigen Leistungen gilt § 22 mit der Maß-
gabe, daß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu Siebenter Abschnitt
ersehen sein müssen: Durchführung,
1. der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Lei- Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
stung aufwendet,
2. die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorlei- § 26
stungen aufwendet, Durchführung
3. die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und (1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bun-
4. wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten desrates durch Rechtsverordnung zur Wahrung der
Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von
auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen vertei- Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des
len. Besteuerungsverfahrens den Umfang der in diesem Ge-
setz enthaltenen Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen
§ 25a
und des Vorsteuerabzugs näher bestimmen sowie die
Besteuerung der Umsätze zeitlichen Bindungen nach § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 und
von gebrauchten Kraftfahrzeugen § 24 Abs. 4 verkürzen. Bei der näheren Bestimmung des
Umfangs der Steuerermäßigung nach§ 12 Abs. 2 Nr. 1
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Liefe-
kann von der zolltariflichen Abgrenzung abgewichen wer-
rungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und den
den.
Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
Buchstabe a von Kraftfahrzeugen, wenn (2) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-
1. der Unternehmer das Kraftfahrzeug im Inland für sein mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den
Unternehmen zum Zwecke des gewerbsmäßigen Ver- Wortlaut derjenigen Vorschriften des Gesetzes und der auf
kaufs erworben hat und Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
in denen auf den Zolltarif hingewiesen wird, dem yvortlaut
2. für die Lieferung des Kraftfahrzeugs an den Unterneh- des Zolltarifs in der jeweils geltenden Fassung anpas-
mer sen.
a) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann unbeschadet
Abs. 1 nicht erhoben wird oder
der Vorschriften der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung
b) die Besteuerung nach den Absätzen 2 und 3 dieser anordnen, daß die Steuer für grenzüberschreitende Beför-
Vorschrift vorgenommen wird. derungen von Personen im Luftverkehr niedriger festge-
Als Kraftfahrzeuge im Sinne des Satzes 1 gelten auch setzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird, soweit der
Kraftfahrzeuganhänger. Die Kraftfahrzeuge und Kraftfahr- Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Aus-
zeuganhänger müssen den Vorschriften über das Zulas- weis der Steuer(§ 14 Abs. 1) erteilt hat. Bei Beförderungen
sungsverfahren nach der Straßenverkehrs-Zulassungs- durch ausländische Unternehmer kann die Anordnung da-
Ordnung unterliegen. von abhängig gemacht werden, daß in dem Land, in dem
der ausländische Unternehmer seinen Sitz hat, für grenz-
(2) Der Umsatz wird bemessen überschreitende Beförderungen im Luftverkehr, die von
1. bei Lieferungen nach dem Betrag, um den der Ver- Unternehmern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
kaufspreis den Einkaufspreis für das Kraftfahrzeug durchgeführt · werden, eine Umsatzsteuer oder ähnliche
übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Steuer nicht erhoben wird.
Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 und in den Fällen (4) (weggefallen)
des § 1O Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises
der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1; (5) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher
2. beim Eigenverbrauch nach dem Betrag, um den der
bestimmen, wie der Nachweis bei den folgenden Steuer-
Wert nach § 1O Abs. 4 Nr. 1 den Einkaufspreis für das
befreiungen zu führen ist:
Kraftfahrzeug übersteigt.
1. Artikel III Nr. 1 des Abkommens zwischen der Bundes-
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrund-
republik Deutschland und den Vereinigten Staaten von
lage.
Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewäh-
(3) Die Vorschrift über den gesonderten Ausweis der renden Abgabenvergünstigungen für die von den Ver-
Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) findet keine An- einigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Vertei-
wendung. § 22 gilt mit der Maßgabe, daß aus den Auf- digung geleisteten Ausgaben (BGBI. 1955 II S. 823);
zeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen 2. Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zu dem Ab-
1. der Verkaufspreis oder der Wert nach § 1O Abs. 4 kommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertra-
Nr. 1, ges über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich
der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
2. der Einkaufspreis und
ausländischen Truppen (BGBI. 1961 II S. 1183,
3. die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2. 1218);
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993 593
3. Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe b und d des Abkommens § 27a
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa,
über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung (1) Das Bundesamt für Finanzen erteilt Unternehmern
und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquar- im Sinne des§ 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifika-
tiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBI. 1969 II tionsnummer. Abweichend von Satz 1 erteilt das Bundes-
S. 1997, 2009). amt für Finanzen Unternehmern, die § 19 Abs. 1 oder
ausschließlich § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden oder die nur
(6) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses Ge-
Umsätze ausführen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerab-
setz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen zug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikations-
Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit nummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Liefe-
neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesge-
rungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen.
setzblatt bekanntmachen.
Satz 2 gilt für juristische Personen, die nicht Unternehmer
sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen
§ 26a erwerben, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird
auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatz-
Bußgeldvorschriften steuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Ertei-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht- lung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den
fertig Sätzen 1 bis 4 ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind
Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antrag-
1. entgegen § 14 a Abs. 1 Satz 3 ein Doppel der Rech- steller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben.
nung nicht aufbewahrt,
2. entgegen§ 18a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 (2) Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundes-
Satz 1, Abs. 5 oder Abs. 6 eine Zusammenfassende amt für Finanzen die für die Erteilung der Umsatzsteuer-
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Identifikationsnummer nach Absatz 1 erforderlichen Anga-
rechtzeitig abgibt oder entgegen § 18 a Abs. 7 eine ben über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten natürli-
zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzei- chen und juristischen Personen und Personenvereinigun-
tig berichtigt oder gen. Diese Angaben dürfen nur für die Erteilung einer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und für Zwecke der
3. entgegen § 18 d Satz 3 die dort bezeichneten Unterla- Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar
gen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor- 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
legt. auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABI.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis EG 1992 Nr. L 24 S. 1) verarbeitet oder genutzt werden.
zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Das Bundesamt für Finanzen übermittelt den Landesfi-
nanzbehörden die erteilten Umsatzsteuer-Identifikations-
nummern.
§ 27
Allgemeine Übergangsvorschriften § 28
(1) Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts Zeitlich begrenzte Fassungen
anderes bestimmt ist, auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 einzelner Gesetzesvorschriften
Nr. 1 bis 3 und 5 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der (1) § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 gilt vom 1. Juli 1990 bis zum
maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. 31. Dezember 1992 in folgender Fassung:
Das gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen auch
insoweit, als die Steuer dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ,, 1. die Überlassung und Instandhaltung von Endstellenein-
Buchstabe a Satz 4 oder Buchstabe b Satz 1 vor dem richtungen durch die Deutsche Bundespost TELE-
Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist. Die KOM;".
Berechnung dieser Steuer ist für den Voranmeldungszeit-
raum zu berichtigen, in dem die Lieferung oder sonstige (2) (weggefallen)
Leistung ausgeführt wird.
(3) § 24 Abs. 1 gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
(2) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem 1992 in folgender Fassung:
Grundstück errichtete Gebäude
,,(1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftli-
1. Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und chen Betriebes ausgeführten Umsätze wird die Steuer
vor dem 1. April 1985 fertiggestellt worden ist, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:
2. anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder 1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von forst-
zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1986 wirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Säge-
fertiggestellt worden ist, werkserzeugnisse, auf fünf vom Hundert,
und wenn mit der Errichtung des Gebäudes vor dem 2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der
1. Juni 1984 begonnen worden ist. Anlage nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse· und
Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, aus-
(3) § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist auch auf Rechnungen für
genommen die Ausfuhrlieferungen und die im Ausland
Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1990 ausge-
bewirkten Umsätze, auf vierzehn vom Hundert,
führt werden, soweit beim leistenden Unternehmer die
Steuerfestsetzungen für die betreffenden Besteuerungs- 3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
zeiträume nicht bestandskräftig sind. bis 3 auf acht vom Hundert
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
der Bemessungsgrundlage. Die Umsätze im Rahmen ei- Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im geneh-
ner Betriebsveräußerung unterliegen nicht der Steuer. Ei- migten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Kraft-
ne Betriebsveräußerung im Sinne des Satzes 2 liegt vor, droschkenverkehr und die Beförderungen im Fähr-
wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Teil- verkehr
betrieb übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht
aa) innerhalb einer Gemeinde oder
wird, auch wenn einzelne Wirtschaftsgüter davon ausge-
nommen werden. Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als
der Nummern 1 bis 6 bleiben unberührt; § 9 findet keine fünfzig Kilometer beträgt."
Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den
in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, § 29
auf fünf vom Hundert, in den übrigen Fällen des Satzes 1
Umstellung langfristiger Verträge
auf acht vom Hundert der Bemessungsgrundlage für diese
Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. (1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht
§ 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der für den später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten die-
Umsatz maßgebliche Durchschnittsatz in der Rechnung ses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls
zusätzlich anzugeben ist. Abweichend von § 15 Abs. 1 nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden
steht dem Leistungsempfänger der Abzug des ihm geson- ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuer-
dert in Rechnung gestellten Steuerbetrages nur bis zur bar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen
Höhe der für den maßgeblichen Umsatz geltenden Steuer angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr-
zu." oder Minderbelastung verlangen. Satz 1 gilt nicht, soweit
die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist 'die Höhe
(4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 1995 in der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287
folgender Fassung: Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwen-
,, 10. a) die Beförderungen von Personen mit Schiffen, den.
b) die Beförderungen von Personen im Schienen- (2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses
bahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Gesetzes.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993 595
Anlage
(zu§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)
Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände
Zolltarif
lfd. Nr. Warenbezeichnung (Kapitet, Position,
Unterposition)
Lebende Tiere, und zwar
a) Pferde einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen
Wildpferde, ............, ............................... . aus Position 01.01
b) Maultiere und Maulesel, ................................. . aus Position 01.01
c) Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ............. . aus Position 01.02
d) Hausschweine einschließlich reinrassiger Zuchttiere, .......... . aus Position 01.03
e) Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ............. . aus Position 01.04
f) Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ............. . aus Position 01.04
g) Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), Position 01.05
h) Hauskaninchen, ....................................... . aus Position 01.06
i) Haustauben, .......................................... . aus Position 01.06
j) Bienen, .............................................. . aus Position 01.06
k) ausgebildete Blindenführhunde ........................... . aus Position 01.06
2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse .............. . Kapitel 2
3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wasser-
tiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und
Schnecken .............................................. . aus Kapitel 3
4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen un-
genießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher
Honig .................................................. . aus Kapitel 4
5 Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar
a) Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, .................. . aus Position 05.04
b) rohe Bettfedern und Daunen, ............................. . aus Position 05.05
c) rohe Knochen ......................................... . aus Position 05.06
6 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend,
im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln .... , .... Position 06.01
7 Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und
Pfropfreiser; Pilzmyzel ..................................... . Position 06.02
8 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch ........................................ . aus Position 06.03
9 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und
Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch ....................................... . aus Position 06.04
10 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken
verwendet werden, und zwar
a) Kartoffeln, frisch oder gekühlt, ............................ . Position 07.01
b) Tomaten, frisch oder gekühlt, ............................. . Position 07 .02
c) Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree und andere
Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt, ................ . Position 07.03
d) Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare
Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, ........... . Position 07.04
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position,
Unterposition)
e) Salate (Lactuca sativa) und Chicoree (Cichorium-Arten), frisch oder
gekühlt, .............................................. . Position 07.05
f) Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarz-
wurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln,
frisch oder gekühlt, ..................................... . Position 07.06
g) Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, ................. . Position 07.07
h) Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, ............ . Position 07.08
i) anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ...................... . Position 07.09
j) Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ........ . Position 07 .1 0
k) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder
in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konser-
vierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß
nicht geeignet, ......................................... . Position 07.11
1) Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als
Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ..... . Position 07 .12
m) trockene, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, Position 07 .13
n) Topinambur .......................................... . aus Position 07 .14
11 Genießbare Früchte ....................................... . Positionen 08.01 bis 08.13
12 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze .............................. . Kapitel 9
13 Getreide ................................................ . Kapitel 10
14 Müllereierzeugnisse, und zwar
a) Mehl von Getreide, ..................................... . Positionen 11.01 und 11.02
b) Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, ............... . Position 11.03
c) Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz,
gequetscht, als Flocken oder gemahlen ..................... . Position 11.04
15 Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln ........................ . Position 11.05
16 Mehl und Grieß von trockenen Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und
Pulver von Früchten ....................................... . aus Position 11.06
17 Stärke ................................................. . aus Position 11.08
18 Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon ............... . Positionen 12.01 bis 12.08
19 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat ...................... . Position 12.09
20 Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst
zerkleinert oder in Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin) ......... . Position 12.1 o
21 Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchenge-
brauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee ..... . aus Position 12.11
22 Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen;
Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (ein-
schließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium in-
tybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwen-
deten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen
Algen, Tange und Zuckerrohr ................................ . aus Position 12.12
23 Stroh und Spreu von Getreide sowie Futter ..................... . Positionen 12.13 und 12.14
24 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate ........................... . Unterposition 1302.20
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993 597
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position,
Unterposition)
25 Korbweiden, ungeschält, weder gespalten noch sonst bearbeitet; Schilf
und Binsen, roh, weder gespalten noch sonst bearbeitet ........... . aus Position 14.01
26 Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet,
und zwar
a) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, ...... . aus Position 15.01
b) Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit
Lösungsmitteln ausgezogen, ............................. . aus Position 15.02
c) Oleomargarin, ......................................... . aus Position 15.03
d) fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen,
auch raffiniert, ......................................... . aus Positionen 15.07 bis 15.15
e) tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz
oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert,
auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hy-
driertes Rizinusöl {sog. Opalwachs), ........................ . aus Position 15.16
f} Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tieri-
schen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen
verschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle aus Position 15.17
27 Bienenwachs, roh .. •" ..................................... . aus Position 15.21
28 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren
und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie
zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und
Schnecken .............................................. . aus Kapitel 16
29 Zucker und Zuckerwaren ................................... . Kapitel 17
30 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen Positionen 18.05 und 18.06
31 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren .... Kapitel 19
32 Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen,
ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte ...................... . Positionen 20.01 bis 20.08
33 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen ...................... . Kapitel 21
34 Wasser, ausgenommen
- Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur
Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den
Verkehr gebracht wird, ................................... .
- Heilwasser und
- Wasserdampf .......................................... . aus Unterposition 2201 9000
35 Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen
(z.B. Molke} von mindestens fünfundsiebzig vom Hundert des Fertiger-
zeugnisses .............................................. . aus Position 22.02
36 Speiseessig ............................................. . Position 22.09
37 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter Kapitel 23
38 Tabakpflanzen und Tabakblätter, grün oder luftgetrocknet, nicht
weiterbearbeitet; Abfälle hiervon ............................. . aus Position 24.01
39 Speisesalz, nichtin wäßriger Lösung .......................... . aus Position 25.01
40 a} Handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcar-
bonate, .............................................. . Unterposition 2836.1 O
b} Natriumhydrogencarbonat {Natriumbicarbonat) ............... . Unterposition 2836.30
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position,
Unterposition)
41 D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen Unterpositionen
2905.44 und 3823.60
42 Essigsäure .............................................. . Unterposition 2915.21
43 Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins .................... . aus Unterposition 29251100
44 Fütterungsarzneimittel, die den Vorschriften des§ 56 Abs. 4 des Arznei-
mittelgesetzes entsprechen ................................. . aus Positionen
30.03 und 30.04
45 Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch
untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch Mi-
schen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Dün-
gemittel ................................................ . aus Position 31.01
46 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholi-
scher Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe,
in Aufmachungen für den Küchengebrauch ..................... . aus Unterposition 33021000
47 Gelatine ................................................ . aus Position 35. 03
48 Holz, und zwar
a) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbün-
deln oder ähnlichen Formen, ............................. . Unterposition 4401.10
b) Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuß, auch zu Pellets, Bri-
ketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepreßt, ...... . Unterposition 4401.30
c) Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig
grob zugerichtet, ....................................... . Position 44.03
d) Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in
der Längsrichtung gesägt ................................ . aus Unterpositionen
4404.1 0 und 4404.20
49 Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes
- mit Ausnahme der Erzeugnisse, die auf Grund des Gesetzes über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften in eine Liste aufgenommen
sind, sowie der Drucke, die für die Werbezwecke eines Unternehmens
herausgegeben werden oder die überwiegend Werbezwecken (ein-
schließlich Reisewerbung) dienen -, und zwar
a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder
Blättern (ausgenommen kartonierte, gebundene oder als Sammel-
bände zusammengefaßte periodische Druckschriften, die überwie-
gend Werbung enthalten), ............................... . aus Positionen 49.01, 97.05
und 97.06
b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern
oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annon-
cen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung ent-
halten), .............................................. . aus Position 49.02
c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Maibücher, für Kinder, aus Position 49.03
d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch
gebunden, ............................................ . aus Position 49.04
e) kartographische Erzeugnisse aller Art einschließlich Wandkarten,
topographischer Pläne und Globen, gedruckt, ................ . aus Position 49.05
f) Briefmarken und dergleichen (z.B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen, vor-
philatelistische Briefe und freigestempelte Briefumschläge) als
Sammlungsstücke ..................................... . aus Positionen
49.07 und 97.04
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993 599
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position,
Unterposition)
50 Wolle, roh, nicht bearbeitet .................................. . aus Unterpositionen
5101.11 und 5101.19
51 Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte,
auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fort-
bewegung .............................................. . Position 87 .13
52 Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische
Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschä-
1
den oder Gebrechen, für Menschen, und zwar
a) künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör, ......... . aus Unterposition 9021.11
b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen
einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel _und
Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör, ................. . aus Unterposition 9021.19
c) Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör, ................ . aus Unterpositionen
9021.21, 9021.29
d) Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen
zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen
in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organis-
mus, ausgenommen Teile und Zubehör ..................... . Unterpositionen 9021.40
und 9021.50,
53 Kunstgegenstände, und zwar aus Unterposition 9021.90
a) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen,
sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, ............ . Position 97.01
b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, ................... . Position 97.02
c) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art .... . Position 97.03
54 Sammlungsstücke,
a) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und
Sammlungen dieser Art, ................................. . aus Position 97.05
b) von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder völ-
kerkundlichem Wert, .................................... . aus Position 97.05
c) von münzkundlichem Wert, und zwar
aa) kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und
Papiernotgeld, ..................................... . aus Position 97.05
bb) Münzen aus unedlen Metallen, ........................ . aus Position 97.05
cc) Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemes-
sungsgrundlage für die Lieferung, den Eigenverbrauch oder die
Einfuhr dieser Gegenstände _mehr als 250 vom Hundert des
unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metall-
werts ohne Umsatzsteuer beträgt ...................... . aus Positionen 71.18,
97.05 und 97.06
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 27. April 1993
Auf Grund des § 26 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Februar 1991 (BGB!. 1 S. 350) wird nachstehend der
Wortlaut der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der seit 1. Januar 1993
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 8. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 379),
2. die am 1. Juli 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 13. Juni 1991 (BGBI. 1
s. 1239),
3. die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 3. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 1982).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 4 Nr. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 350),
zu 3. des§ 4a Abs. 2, des§ 6 Abs. 4, des§ 7 Abs. 4, des§ 15 Abs. 5 Nr. 1, Nr. 2
Buchstabe b und Nr. 4, des § 18 Abs. 9, des § 22 Abs. 6 Nr. 1, des § 23
Abs. 1 und des § 26 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 350) und des § 3a
Abs. 5, des § 4 Nr. 3, des § 10 Abs. 6, des § 18 Abs. 8 des Umsatzsteuer-
gesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe d, Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 14
Buchstabe d und Nr. 22 Buchstabe e des Gesetzes vom 25. August 1992
(BGBI. 1S. 1548) geändert worden sind, und des§ 3b Abs. 1 und des§ 6a
Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 6 und 12 des
Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBI. 1 S. 1548) eingefügt worden sind.
Bonn, den 27. April 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993 601
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993
(UStDV 1993)
Inhaltsübersicht
Zu § 3 a des Gesetzes Zu§ 4 Nr. 5 des Gesetzes
§ 1 Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung § 22 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen
Zu § 3 b des Gesetzes Zu§ 4 Nr. 18 des Gesetzes
§ 2 Verbindungsstrecken im Inland § 23 Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrts-
§ 3 Verbindungsstrecken im Ausland pflege
§ 4 Anschlußstrecken im Schienenbahnverkehr
§ 5 Kurze Straßenstrecken im Inland Zu § 4 a des Gesetzes
§ 6 Straßenstrecken in Zollfreigebieten § 24 Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der
Voraussetzungen
§ 7 Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit
Wasserfahrzeugen
Zu § 1O Abs. 6 des Gesetzes
Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes § 25 Durchschnittsbeförderungsentgelt
Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis
bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen Zu§ 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
an Gegenständen der Ausfuhr
§ 26 (weggefallen)
§ 8 Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrliefe-
rungen § 27 (weggefallen)
§ 9 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförde- § 28 (weggefallen)
rungsfällen § 29 (weggefallen)
§ 10 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versen-
dungsfällen Zu§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes
§ 11 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbei- § 30 Schausteller
tungs- und Verarbeitungsfällen
§ 12 Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenstän- Zu § 14 des Gesetzes
den der Ausfuhr
§ 31 Angaben in der Rechnung
§ 13 Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und
Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr § 32 Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuer-
sätzen unterliegen
§ 14 (weggefallen)
§ 33 Rechnungen über Kleinbeträge
§ 15 (weggefallen)
§ 34 Fahrausweise als Rechnungen
§ 16 (weggefallen)
§ 17 Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im Reisever-
Zu § 15 des Gesetzes
kehr
§ 35 Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und
Zu§ 4 Nr. 1 Buchstabe b und§ 6a des Gesetzes bei Fahrausweisen
§ 17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in § 36 Vorsteuerabzug bei Reisekosten nach Pauschbeträgen
Beförderungs- und Versendungsfällen § 37 Gesamtpauschalierung des Vorsteuerabzugs bei Reise-
§ 17 b Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in kosten
Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen § 38 Geschäftsreisen, Dienstreisen
§ 17c Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen § 39 Vorsteuerabzug bei Umzugskosten
Lieferungen
§ 39a Vorsteuerabzug bei Anwendung des Abzugsverfahrens
Zu§ 4 Nr. 2 und§ 8 des Gesetzes § 40 Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen
§ 18 Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschiff- § 41 Vorsteuerabzug bei Einfuhren durch im Ausland ansässi-
fahrt und für die Luftfahrt ge Unternehmer
§ 41 a Vorsteuerabzug bei Lieferungen von in einem Zollverfah-
Zu§ 4 Nr. 3 des Gesetzes ren befindlichen Gegenständen
§ 19 Grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenstän- § 42 Vorsteuerabzug bei Ordergeschäften
den
§ 43 Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern
§ 20 Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die
sich auf Gegenstände der Einfuhr oder Ausfuhr bezie-
hen Zu § 15 a des Gesetzes
§ 21 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die § 44 Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerab-
sich auf Gegenstände der Einfuhr oder Ausfuhr bezie- zugs
hen § 45 Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes § 66 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner
Durchschnittsätze
Dauerfristverlängerung
§ 46 Fristverlängerung § 66a Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durch-
schnittsatzes für Körperschaften, Personenvereinigun-
§ 47 Sondervorauszahlung gen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1
§ 48 Verfahren Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
§ 67 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung der Durch-
Verzicht auf die Steuererhebung schnittsätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
§ 49 Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit § 68 Befreiung von der Führung des Steuerheftes
Edelmetallen
§ 50 Verzicht auf die Steuererhebung bei Einfuhren Zu § 23 des Gesetzes
Besteuerung im Abzugsverfahren § 69 Festsetzung allgemeiner Durchschnittsätze
§ 51 Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer § 70 Umfang der Durchschnittsätze
§ 52 Ausnahmen
Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes
§ 53 Berechnung der Steuer
§ 71 Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forst-
§ 54 Anmeldung und Fälligkeit der Steuer wirtschaftliche Betriebe
§ 55 Haftung
§ 56 Aufzeichnungspflichten
Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes
§ 72 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen
§ 57 Besteuerung der Umsätze des im Ausland ansässigen
Unternehmers nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des
Gesetzes Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes
§ 58 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, Anrech- § 73 Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten Ab-
nung kommen enthaltenen Steuerbefreiungen
Vergütung der Vorsteuerbeträge Übergangs- und Schlußvorschriften
in einem besonderen Verfahren § 74 Änderungen der §§ 34, 67 und 68
§ 59 Vergütungsberechtigte Unternehmer § 75 Berlin-Klausel
§ 60 Vergütungszeitraum § 76 Inkrafttreten
§ 61 Vergütungsverfahren
Sondervorschriften für die Besteuerung Anlage
bestimmter Unternehmer (zu den §§ 69 und 70)
§ 62 Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis
Abschnitt A
Durchschnittsätze für die Berechnung sämtlicher Vorsteuer-
Zu § 22 des Gesetzes beträge (§ 70 Abs. 1)
§ 63 Aufzeichnungspflichten
Abschnitt B
§ 64 Aufzeichnung im Falle der Einfuhr
Durchschnittsätze für die Berechnung eines Teils der Vorsteuer-
§ 65 Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer beträge (§ 70 Abs. 2)
Zu § 3 a des Gesetzes dort genutzt oder ausgewertet wird. Wird die Leistung von
einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt
§ 1 Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Dritt-
landsgebiet liegt.
Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung
Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von Zu § 3 b des Gesetzes
einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt,
1. eine sonstige Leistung, die in§ 3a Abs. 4 des Gesetzes §2
bezeichnet ist, an eine im Inland ansässige juristische Verbindungsstrecken im Inland
Person des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unter-
nehmer ist, oder Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Ver-
bindungsstrecke zwischen zwei Orten im Ausland, die
2. eine sonstige Leistung, die nicht in§ 3a Abs. 2 oder 4 über das Inland führt, als ausländische Beförderungsstrek-
des Gesetzes bezeichnet ist, ke anzusehen, wenn diese Verbindungsstrecke den näch-
so ist diese Leistung abweichend vom § 3 a Abs. 1 des sten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg darstellt und
Gesetzes als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie der inländische Streckenanteil nicht länger als 30 Kilome-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993 603
ter ist. Dies gilt nicht für Personenbeförderungen im Linien- 1. ausländische Streckenanteile als inländische Beförde-
verkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 bleibt unberührt. rungsstrecken anzusehen, wenn die ausländischen
Streckenanteile nicht länger als 1O Kilometer sind,
und
§3 2. inländische Streckenanteile als ausländische Beförde-·
Verbindungsstrecken im Ausland rungsstrecken anzusehen, wenn
a) die ausländischen Streckenanteile länger als 10 Kilo-
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Ver-
bindungsstrecke zwischen zwei Orten im Inland, die über meter und
das Ausland führt, als inländische Beförderungsstrecke b) die inländischen Streckenanteile nicht länger als
anzusehen, wenn der ausländische Streckenanteil nicht 20 Kilometer sind.
länger als 1O Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personenbe- Streckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeich-
förderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 neten Zollfreigebieten sind in diesen Fällen als inländische
bleibt unberührt.
Beförderungsstrecken anzusehen.
§4 (3) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Pas-
sagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die
Anschlußstrecken im Schienenbahnverkehr Seeschiffahrt, die zwischen ausiändischen Seehäfen oder
Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit zwischen einem inländischen Seehafen und einem auslän-
Schienenbahnen sind anzusehen: dischen Seehafen durchgeführt werden, sind inländische
Streckenanteile als ausländische Beförderungsstrecken
1. als inländische Beförderungsstrecken die Anschluß- anzusehen und Beförderungen in den in § 1 Abs. 3 des
strecken im Ausland, die von Eisenbahnverwaltungen Gesetzes bezeichneten Zollfreigebieten nicht wie Umsätze
mit Sitz im Inland betrieben werden, sowie Schienen- im Inland zu behandeln.
bahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes be-
zeichneten Zollfreigebieten, (4) Inländische Häfen im Sinne dieser Vorschrift sind
auch Freihäfen(§ 2 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes).
2. als ausländische Beförderungsstrecken die inländi-
schen Anschlußstrecken, die von Eisenbahnverwaltun- (5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Fähr-
gen mit Sitz im Ausland betrieben werden. verkehr über den Rhein, die Donau, die Oder und die
Neiße sind die inländischen Streckenanteile als ausländi-
sche Beförderungsstrecken anzusehen.
§5
Kurze Straßenstrecken im Inland Zu§ 4 Nr. 1 Buchstabe a und den§§ 6 und 7 des
Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gesetzes
Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind inländische
Streckenanteile, die in einer Fahrtrichtung nicht länger als Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis
10 Kilometer sind, als ausländische Beförderungsstrecken bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen
anzusehen. § 6 bleibt unberührt. an Gegenständen der Ausfuhr
§8
§6
Grundsätze für den Ausfuhrnachweis
Straßenstrecken in Zollfreigebieten bei Ausfuhrlieferungen
Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit (1) Bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 des Gesetzes) muß der
Kraftfahrzeugen von und zu den in § 1 Abs. 3 des Geset- Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung
zes bezeichneten Zollfreigebieten sowie zwischen diesen durch Belege nachweisen, daß er oder der Abnehmer den
Zollfreigebieten sind die Streckenanteile in diesen Zollfrei- Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet beför-
gebieten als inländische Beförderungsstrecken anzuse- dert oder versendet hat (Ausfuhrnachweis). Die Voraus-
hen. setzung muß sich aus den Belegen eindeutig und leicht
nachprüfbar ergeben.
§7 (2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte
Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6
mit Wasserfahrzeugen Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so muß sich auch dies aus
den Belegen nach Absatz 1 eindeutig und leicht nachprüf-
(1) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Pas- bar ergeben.
sagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die sich
ausschließlich auf das Inland und die in § 1 Abs. 3 des
§9
Gesetzes bezeichneten Zollfreigebiete erstrecken, sind die
Streckenanteile in diesen Zollfreigebieten als inländische Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen
Beförderungsstrecken anzusehen. in Beförderungsfällen
(2) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Pas- (1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der
sagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die in Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Dritt-
inländischen Häfen beginnen und enden, sind landsgebiet befördert hat (Beförderungsfälle), soll der Un-
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig durch einen f) eine Versicherung des Ausstellers, daß die Anga-
Beleg führen, der folgendes enthält: ben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterla-
1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, gen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet
nachprüfbar sind,
2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des
ausgeführten Gegenstandes, g} die Unterschrift des Ausstellers.
3. den Ort und den Tag der Ausfuhr, (2) Ist es dem Unternehmer in den Versendungsfällen
nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis
4. eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegen- nach Absatz 1 zu führen, so kann er die Ausfuhr wie bei
standes aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachen- den Beförderungsfällen (§ 9) nachweisen.
den Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates.
(2) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1 § 11
Nr. 4 tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen Versandver-
fahren nach dem durch Beschluß 87/415/EWG des Rates Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen
vom 15. Juni 1987 (ABI. EG 1987 Nr. L 226 S. 1) geneh- in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen
migten Übereinkommen über ein gemeinsames Versand-
(1) In den Fällen, in denen der Gegenstand der Liefe-
verfahren, bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen Ver-
rung durch einen Beauftragten vor der Ausfuhr bearbeitet
sandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90
oder verarbeitet worden ist (Bearbeitungs- und Verarbei-
des Rates vom 17. September 1990 über das gemeJn-
tungsfälle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis
schaftliche Versandverfahren (ABI. EG 1990 Nr. L 262
regelmäßig durch einen Beleg nach § 9 oder § 1O führen,
S. 1) oder bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR (TIR-Überein- der zusätzlich folgende Angaben enthält:
kommen vom 14. November 1975 - BGBI. 1979 II S. 446 -
und Gesetz zu diesem Übereinkommen vom 21. Mai 1979 1. den Namen und die Anschrift des Beauftragten,
- BGBI. 1979 II S. 445 -), wenn diese Verfahren nicht bei
2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des an
einer Grenzzollstelle beginnen,
den Beauftragten übergebenen oder versendeten Ge-
1. eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei genstandes,
einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaft- 3. den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegen-
lichen Versandverfahren nach Eingang des Rück- standes durch den Beauftragten,
scheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Eingang
der Erledigungsbestätigung erteilt wird, sofern sich dar- 4. die Bezeichnung des Auftrages und der vom Beauftrag-
aus die Ausfuhr ergibt, oder ten vorgenommenen Bearbeitung oder Verarbeitung.
2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Ver- (2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch mehrere
bindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestim- Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, so haben
mungsstelle im Drittlandsgebiet. sich die in Absatz 1 bezeichneten Angaben auf die Bear-
beitungen oder Verarbeitungen eines jeden Beauftragten
zu erstrecken.
§ 10
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen § 12
in Versendungsfällen
Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen
(1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der an Gegenständen der Ausfuhr
Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Dritt-
landsgebiet versendet hat (Versendungsfälle), soll der Un- Bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
ternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig wie folgt füh- (§ 7 des Gesetzes) sind die Vorschriften über die Führung
ren: des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8
bis 11) entsprechend anzuwenden.
1. durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch
Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein
oder deren Doppelstücke, oder § 13
2. durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbe- Buchmäßiger Nachweis
sondere durch eine Bescheinigung des beauftragten bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen
Spediteurs oder durch eine Versandbestätigung des an Gegenständen der Ausfuhr
Lieferers. Der sonstige Beleg soll enthalten:
(1) Bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an
a) den Namen und die Anschrift des Ausstellers sowie Gegenständen der Ausfuhr (§§ 6 und 7 des Gesetzes)
den Tag der Ausstellung, muß der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verord-
b) den Namen und die Anschrift des Unternehmers nung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmä-
sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der ßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig
Unternehmer ist, und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen
sein.
c) die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des
ausgeführten Gegenstandes, (2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes auf-
zeichnen:
d) den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und
den Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet, 1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des
e) den Empfänger und den Bestimmungsort im Dritt- Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den
landsgebiet, Umfang der Lohnveredelung,
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993 605
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers oder 2. eine Bestätigung der den Ausgang des Gegenstandes
Auftraggebers, der Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet überwa-
chenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, daß die
3. den Tag der Lieferung oder der Lohnveredelung,
nach Nummer 1 gemachten Angaben mit den Eintra-
4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach gungen in dem vorgelegten Paß oder sonstigen Grenz-
vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt übertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den
und den Tag der Vereinnahmung, Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt.
5. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verar-
beitung vor der Ausfuhr(§ 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes), Zu§ 4 Nr. 1 Buchstabe b und§ 6a des Gesetzes
6. die Ausfuhr.
§ 17a
(3) In den Fällen des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, in
denen der Abnehmer kein ausländischer Abnehmer ist, Nachweis bei innergemeinschaftlichen
soll der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen
Absatz 2 aufzeichnen:
(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a
1. die Beförderung oder Versendung durch ihn selbst, Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes) muß der Unternehmer
2. den Bestimmungsort. im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege
nachweisen, daß er oder der Abnehmer den Gegenstand
(4) In den Fällen des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes soll der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert
der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 oder versendet hat. Dies muß sich aus den Belegen ein-
aufzeichnen: deutig und leicht nachprüfbar ergeben.
1. die Beförderung oder Versendung, (2) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der
2. den Bestimmungsort,
Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördert, soll der Unternehmer den
3. in den Fällen, in denen der Abnehmer ein Unternehmer Nachweis hierüber wie folgt führen:
ist, auch den Gewerbezweig oder Beruf des Abneh-
mers und den Erwerbszweck. 1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des
Gesetzes),
(5) In den Fällen des§ 6 Abs. 3 des Gesetzes soll der
Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der
aufzeichnen: Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein,
3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder
1. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,
seines Beauftragten sowie
2. den Verwendungszweck des Beförderungsmittels. 4. in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes
(6) In den Fällen des§ 7 Abs . 1 Nr. 1 des Gesetzes, in durch den Abnehmer durch eine Versicherung des
denen der Auftraggeber kein ausländischer Auftraggeber Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand
ist, ist Absatz 3 und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu
Buchstabe b des Gesetzes Absatz 4 entsprechend anzu- befördern.
wenden.
(3) Wird der Gegenstand der Lieferung vom Unterneh-
mer oder Abnehmer im gemeinschaftlichen Versandver-
fahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates
§§ 14 bis 16 vom 17. September 1990 über das gemeinschaftliche Ver-
(weggefallen) sandverfahren (ABI. EG 1990 Nr. L 262 S. 1) in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördert, so kann der Unternehmer
den Nachweis hierüber abweichend von Absatz 2 auch wie
§ 17 folgt führen:
Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen 1. durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die
im Reiseverkehr innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang
des Rückscheins erteilt wird, sofern sich daraus die
( 1) Eine Ausfuhrlieferung im Reiseverkehr liegt vor, Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt,
wenn oder
1. der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer ist, der 2. durch eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle
seinen Wohnort im Drittlandsgebiet hat und in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der
Bestimmungsstelle im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
2. der Abnehmer oder sein Beauftragter den Gegenstand
der Lieferung im persönlichen Reisegepäck in das Dritt- (4) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der
landsgebiet ausgeführt hat. Das gilt nicht für Handels- Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige
ware. Gemeinschaftsgebiet versendet, soll der Unternehmer den
(2) In den Fällen einer Ausfuhrlieferung im Reiseverkehr Nachweis hierüber wie folgt führen:
soll der Beleg nach § 9 zusätzlich folgende Angaben 1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des
enthalten: Gesetzes) und
1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers, 2. durch einen Beleg entsprechend § 10 Abs. 1.
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 17b 3. den Tag des Verbringens,
Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen 4. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 des
in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen Gesetzes.
(4) In den Fällen, in denen neue Fahrzeuge an Abneh-
Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung
mer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das
oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet wor- übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert werden, soll der Un-
den (§ 6a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des ternehmer folgendes aufzeichnen:
Gesetzes), so muß der Unternehmer dies durch Belege 1. den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen. Der Nach-
2. die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahr-
weis soll durch Belege nach § 17 a geführt werden, die
zeugs,
zusätzlich die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten
Angaben enthalten. Ist der Gegenstand durch mehrere 3. den Tag der Lieferung,
Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, ist § 11 4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach
Abs. 2 entsprechend anzuwenden. vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt
und den Tag der Vereinnahmung,
§ 17c 5. die in § 1 b Abs. 2 und 3 des Gesetzes bezeichneten
Merkmale,
Buchmäßiger Nachweis
bei innergemeinschaftlichen Lieferungen 6. die Beförderung oder Versendung in das übrige Ge-
meinschaftsgebiet,
(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a
Abs. 1 und 2 des Gesetzes) muß der Unternehmer im 7. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Geltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen
der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifi-
Zu§ 4 Nr. 2 und§ 8 des Gesetzes
kationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen.
Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nach-
prüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. § 18
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes auf- Buchmäßiger Nachweis
zeichnen: bei Umsätzen für die Seeschiffahrt
und für die Luftfahrt
1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
Bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt
2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des
(§ 8 des Gesetzes) ist § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4
Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel
entsprechend anzuwenden. Zusätzlich soll der Unterneh-
oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art
mer aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegenstand der
und Weise erfolgt,
Lieferung oder die sonstige Leistung bestimmt ist.
3. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,
4. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Zu§ 4 Nr. 3 des Gesetzes
Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den
Umfang der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen
Leistung auf Grund eines Werkvertrages, § 19
5. den Tag der Lieferung oder der einer Lieferung gleich- Grenzüberschreitende Beförderungen
gestellten sonstigen Leistung auf Grund eines Werk- von Gegenständen
vertrages,
(1) Als Beförderungen im Sinne des § 4 Nr. 3 Buch-
6. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach stabe a des Gesetzes gelten nicht:
vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt
1. die grenzüberschreitende Beförderung von Gegen-
und den Tag der Vereinnahmung,
ständen, bei der der Absende- und Bestimmungsort im
7. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verar- Inland liegen und das Ausland nur im Wege der Durch-
beitung vor der Beförderung oder der Versendung in fuhr beruhrt wird,
das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6 a Abs. 1 Satz 2
2. die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenstän-
und Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes),
den oder die Beförderung im internationalen Eisen-
8. die Beförderung oder Versendung in das übrige Ge- bahnfrachtverkehr vom Drittlandsgebiet in das Inland
meinschaftsgebiet, auf Grund einer nachträglichen Verfügung zu einem
9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. anderen als dem ursprünglich im Frachtbrief angegebe-
nen Bestimmungsort, soweit die Kosten für diese Be-
(3) In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungs- förderung nicht in der Bemessungsgrundlage für die
fällen (§ 6a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes) soll der Unterneh- Einfuhr (§ 11 des Gesetzes) enthalten sind.
mer folgendes aufzeichnen:
(2) Als Besorgung einer grenzüberschreitenden Beför-
1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des derung (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a und § 3 Abs. 11 des
verbrachten Gegenstandes, Gesetzes) ist auch die Leistung eines Empfangsspediteurs
2. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnum- anzusehen, soweit er von dem Empfänger des Gegen-
mer des im anderen Mitgliedstaat belegenen Unter- standes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und
nehmensteils, an einen anderen als Entgelt für eine in § 4 Nr. 3 Buchsta-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993 607
be a des Gesetzes bezeichnete Leistung wieder veraus- (2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes auf-
gabt. zeichnen:
(3) Befördern mehrere Unternehmer einen Gegenstand 1. die Vermittlung und den vermittelten Umsatz,
im Eisenbahnwechselverkehr mit durchgehendem Fracht-
2. den Tag der Vermittlung,
brief und führt hierbei einer der Unternehmer eine grenz-
überschreitende Beförderung im Sinne des § 4 Nr. 3 Buch- 3. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der
stabe a des Gesetzes aus, so sind auch die Beförderungs- den vermittelten Umsatz ausgeführt hat,
leistungen der übrigen Unternehmer als Beförderungen im 4. das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der
Sinne der bezeichneten Vorschrift anzusehen. Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die
Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der
§ 20 Vereinnahmung.
Belegmäßiger Nachweis
b~i steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände
der Einfuhr oder Ausfuhr beziehen Zu§ 4 Nr. 18 des Gesetzes
(1) Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand
§ 23
der Einfuhr bezieht (§ 4 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchsta-
be aa des Gesetzes), muß der Unternehmer durch Belege Amtlich anerkannte Verbände
nachweisen, daß die Kosten für diese Leistung in der der freien Wohlfahrtspflege
Bemessungsgrundlage für die Einfuhr·enthalten sind.
Die nachstehenden Vereinigungen ·gelten als amtlich
(2) Bei einer Leistung, die sich unmittelbar auf einen anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege:
Gegenstand der Ausfuhr bezieht oder auf einen eingeführ-
ten Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfah- 1. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in
ren in das Drittlandsgebiet befördert wird(§ 4 Nr. 3 Buch- Deutschland e.V.,
stabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes), muß der 2. Deutscher Caritasverbande.V.,
Unternehmer durch Belege die Ausfuhr oder Wiederaus-
3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V.,
fuhr des Gegenstandes nachweisen. Die Voraussetzung
muß sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüf- 4. Deutsches Rotes Kreuz,
bar ergeben. Die Vorschriften über den Ausfuhrnachweis 5. Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V. -,
in den §§ 9 bis 11 sind entsprechend anzuwenden.
6. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.,
(3) Der Unternehmer muß die Nachweise im Geltungs-
7. Deutscher Blindenverband e.V.,
bereich dieser Verordnung führen.
8. Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.,
§ 21 9. Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.,
Buchmäßiger Nachweis 10. Bundesarbeitsgemeinschaft „Hilfe für Behinderte" e.V.,
bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände
11. Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinder-
der Einfuhr oder Ausfuhr beziehen
ten und Sozialrentner Deutschland e.V.
Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der
Einfuhr oder der Ausfuhr bezieht oder auf einen eingeführ-
ten Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfah- Zu § 4 a des Gesetzes
ren in das Drittlandsgebiet befördert wird (§ 4 Nr. 3 Buch-
stabe b des Gesetzes), ist§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1
§ 24
bis 4 entsprechend anzuwenden. Zusätzlich soll der Unter-
nehmer aufzeichnen: Antragsfrist für die Steuervergütung
und Nachweis der Voraussetzungen
1. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der
Einfuhr bezieht, daß die Kosten für die Leistung in der (1) Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen Finanz-
Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind, amt bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen,
2. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in
Ausfuhr bezieht oder auf einen eingeführten Gegen- das Drittlandsgebiet gelangt. Ein Antrag kann mehrere
stand bezieht, der im externen Versandverfahren in das Ansprüche auf die Steuervergütung umfassen.
Drittlandsgebiet befördert wird, daß der Gegenstand (2) Der Nachweis, daß der Gegenstand in das Dritt-
ausgeführt oder wiederausgeführt worden ist. landsgebiet gelangt ist, muß in der gleichen Weise wie bei
Ausfuhrlieferungen geführt werden (§§ 8 bls 11 ).
Zu§ 4 Nr. 5 des Gesetzes (3) Die Voraussetzungen für die Steuervergütung sind
im Geltungsbereich dieser Verordnung buchmäßig nach-
§ 22 zuweisen. Regelmäßig sollen aufgezeichnet werden:
Buchmäßiger Nachweis 1. die handelsübliche Bezeichnung und ·die Menge des
bei steuerfreien Vermittlungen ausgeführten Gegenstandes,
2. der Name und die Anschrift des Lieferers,
(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Geset-
zes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 3. der Name und die Anschrift des Empfängers,
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. der Verwendungszweck im Drittlandsgebiet, dermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausge-
5. der Tag der Ausfuhr des Gegenstandes, führt wird.
6. die mit dem Kaufpreis für die Lieferung des Gegenstan-
§ 32
des bezahlte Steuer oder die für die Einfuhr oder den
innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstandes Rechnungen über Umsätze,
entrichtete Steuer. die verschiedenen Steuersätzen unterliegen
In einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige Lei-
Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes stungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen,
sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu
trennen. Wird der Steuerbetrag durch Maschinen automa-
§ 25
tisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angege-
Durchschnittsbeförderungsentgelt ben, so ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Sum-
me zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung
Das Durchschnittsbeförderungsentgelt wird auf 8,67 der Steuersatz angegeben wird.
Pfennig je Personenkilometer festgesetzt.
§ 33
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes Rechnungen über Kleinbeträge
Rechnungen, deren Gesamtbetrag 200 Deutsche Mark
§§ 26 bis 29
nicht übersteigt, müssen mindestens folgende Angaben
(weggefallen) enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unter-
Zu§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes nehmers,
2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des
§ 30 Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den
Umfang der sonstigen Leistung,
Schausteller
3. das Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung
Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten oder sonstige Leistung in einer Summe,
Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vor-
4. den Steuersatz.
stellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten,
Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstal- Die§§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden.
tungen.
§ 34
Zu § 14 des Gesetzes Fahrausweise als Rechnungen
(1) Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen
§ 31
ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des
Angaben in der Rechnung § 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn sie mindestens folgende
Angaben enthalten:
(1) Die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes erforderli-
chen Angaben können in anderen Unterlagen enthalten 1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der
sein, sofern eine· leichte Nachprüfbarkeit der Angaben die Beförderung ausführt.§ 31 Abs. 2 ist entsprechend
gewährleistet ist. Auf der Rechnung muß angegeben sein, anzuwenden;
welche anderen Unterlagen ergänzende Angaben enthal- 2. das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe;
ten. Diese Angaben müssen eindeutig sein.
3. den Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht
(2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10
Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in die des Gesetzes unterliegt.
Rechnung aufgenommenen Bezeichnung der Name und
Auf Fahrausweisen der Deutschen Bundesbahn, der nicht-
die Anschrift des leistenden Unternehmers eindeutig fest-
bundeseigenen Eisenbahnen und der Deutschen Reichs-
stellen lassen. Das gleiche gilt für die in § 14 Abs. 1 Satz 2
bahn kann an Stelle des Steuersatzes die Tarifentfernung
Nr. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Angabe des Namens
angegeben werden.
und der Anschrift des Leistungsempfängers.
(3) Für die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes (2) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beför-
vorgeschriebenen Angaben können Abkürzungen, Buch- derung im Personenverkehr und im internationalen Eisen-
staben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn bahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung im
ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterla- Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn eine Bescheini-
gen eindeutig festgelegt ist. Die erforderlichen anderen gung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauf-
Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim tragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungs-
Empfänger der Rechnung vorhanden sein. preises auf die Strecke im Inland entfällt. In der Bescheini-
gung ist der Steuersatz anzugeben, der auf den auf das
(4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung Inland entfallenden Teil der Beförderungsleistung anzu-
(§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes) kann der Kaien- wenden ist.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993 609
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Belege im Reisege- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die auf das Inland
päckverkehr entsprechend. entfallenden Aufwendungen für eine Geschäftsreise oder
Dienstreise in oder durch das Ausland entsprechend. Bei
der Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ist von
Zu § 15 des Gesetzes den Pauschbeträgen auszugehen, die für die Zwecke der
Einkommensteuer oder Lohnsteuer für Reisen im Inland
§ 35 anzusetzen sind.
Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 errechneten Vorsteu-
und bei Fahrausweisen erbeträge können unter folgenden Voraussetzungen abge-
(1) Bei Rechnungen im Sinne des § 33 kann der Unter- zogen werden:
nehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn 1. Über die Reise ist ein Beleg auszustellen, der Zeit, Ziel
er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag auf- und Zweck der Reise, die Person, die die Reise ausge-
teilt. führt hat, und den Betrag angibt, aus dem die Vorsteuer
(2) Absatz 1 ist für Rechnungen im Sinne des § 34 errechnet wird. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist
außerdem die Anzahl der gefahrenen Kilometer anzu-
entsprechend anzuwenden. Bei der Aufteilung in Entgelt
und Steuerbetrag ist der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des geben.
Gesetzes anzuwenden, wenn in der Rechnung 2. Der Beleg muß so aufbewahrt werden, daß er leicht
auffindbar ist.
1. dieser Steuersatz oder
2. eine Tarifentfernung von mehr als fünfzig Kilometern § 37
angegeben ist. Bei den übrigen Rechnungen ist der Steuer- Gesamtpauschalierung des Vorsteuerabzugs
satz nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes anzuwenden. Bei bei Reisekosten
Fahrausweisen im Luftverkehr kann der Vorsteuerabzug
(1) An Stelle eines gesonderten Vorsteuerabzugs bei
nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuersatz
den einzelnen Reisekosten kann der Unternehmer einen
nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes im Fahrausweis angege-
Pauschbetrag von 9,8 vom Hundert der ihm aus Anlaß
ben ist.
einer im Inland ausgeführten Geschäftsreise oder Dienst-
reise seines Arbeitnehmers insgesamt entstandenen Rei-
§ 36 sekosten als Vorsteuer abziehen. Das gleiche gilt für die
Vorsteuerabzug bei Reisekosten auf das Inland entfallenden Kosten einer Geschäftsreise
nach Pauschbeträgen oder Dienstreise in oder durch das Ausland.
(2) Bei der Ermittlung des abziehbaren Vorsteuerbetra-
(1) Nimmt ein Unternehmer aus Anlaß einer Geschäfts-
reise (§ 38) im Inland für seine Mehraufwendungen für ge~ ist von den Beträgen auszugehen, die für die Zwecke
Verpflegung einen Pauschbetrag in Anspruch oder erstat- der Einkommensteuer oder Lohnsteuer für Reisen im In-
tet er seinem Arbeitnehmer aus Anlaß einer Dienstreise land anzusetzen sind. Kosten für Beförderungsleistungen,
die von der Steuer befreit sind oder für die die Steuer nicht
(§ 38) im Inland die Aufwendungen für Übernachtung oder
erhoben wird, sind bei der Ermittlung des abziehbaren
die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Pauschbe-
trägen, so kann er 12,3 vom Hundert dieser Beträge als Vorsteuerbetrages auszuscheiden.
Vorsteuer abziehen. Die als Vorsteuer abziehbaren Beträ- (3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 muß sich auf
ge dürfen jedoch 12,3 vom Hundert der Pauschbeträge alle in einem Kalenderjahr durchgeführten Geschäftsrei-
nicht übersteigen, die für die Zwecke der Einkommen- sen und Dienstreisen erstrecken.
steuer oder Lohnsteuer anzusetzen sind.
(4) § 36 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
(2) Erstattet ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer aus aus dem Beleg auch zu ersehen sein muß, wie sich der
Anlaß einer Dienstreise im Inland die Aufwendungen für Gesamtbetrag der anläßlich einer Geschäftsreise oder
die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs, so kann er Dienstreise entstandenen Reisekosten im einzelnen zu-
für jeden gefahrenen Kilometer ohne besonderen Nach- sammensetzt.
weis 8,2 vom Hundert der erstatteten Aufwendungen als
Vorsteuer abziehen. Der als Vorsteuer abziehbare Betrag § 38
darf jedoch 8,2 vom Hundert der Pauschbeträge· nicht
Geschäftsreisen, Dienstreisen
übersteigen, die für die Zwecke der Lohnsteuer anzuset-
zen sind. Bei der Benutzung eines eigenen Fahrrads gel- Bei Anwendung der Vorschriften der§§ 36 und 37 ist der
ten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die abziehba- Begriff der Geschäftsreise nach den für die Einkommen-
re Vorsteuer mit 13 vom Hundert der Aufwendungen be- steuer und der Begriff der Dienstreise nach den für die
rechnet werden kann. Lohnsteuer geltenden Merkmalen abzugrenzen. Entspre-
chend ist als Geschäftsreise auch ein Geschäftsgang und
(3) Verwendet ein Unternehmer für eine Geschäftsreise
als Dienstreise auch ein Dienstgang des Arbeitnehmers
im Inland ein nicht zu einem Unternehmen gehörendes
und ein Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers an-
Kraftfahrzeug und nimmt er für die ihm dadurch entstehen-
zusehen.
den Aufwendungen einen Pauschbetrag in Anspruch, so
kann er für jeden gefahrenen Kilometer ohne besonderen § 39
Nachweis 5, 7 vom Hundert dieses Betrages als Vorsteuer
Vorsteuerabzug bei Umzugskosten
abziehen. Der als Vorsteuer abziehbare Betrag darf jedoch
5, 7 vom Hundert des Pauschbetrages nicht übersteigen, ( 1) Erstattet ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer Be-
der für die Zwecke der Einkommensteuer anzusetzen ist. träge für einen dienstlich veranlaßten Umzug, so kann er
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
die darauf entfallende Steuer unter den folgenden Voraus- (2) Die Vorschriften des § 22 des Gesetzes sowie des
setzungen als Vorsteuer abziehen: § 35 Abs. 1 und § 63 dieser Verordnung gelten für den
Empfänger der Frachtsendung entsprechend.
1. Es muß sich um Mehraufwendungen im Sinne des § 3
Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes handeln.
§ 41
2. Die den Mehraufwendungen zugrundeliegenden Lei-
stungen müssen steuerpflichtig sein. Vorsteuerabzug bei Einfuhren
3. Die Steuer muß dem Unternehmer oder seinem Arbeit- durch im Ausland ansässige Unternehmer
nehmer gesondert in Rechnung gestellt worden sein. (1) Hat ein im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 51
(2) Erstattet der Unternehmer seinem Arbeitnehmer nur Abs. 3 Satz 1) einen Gegenstand in das Inland befördert
einen Teil der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Mehrauf- oder versendet und hier unverändert geliefert, so gilt die-
wendungen, so beschränkt sich der Vorsteuerabzug auf ser Gegenstand unter folgenden Voraussetzungen als für
den Teil der Steuer, der auf den erstatteten Betrag ent- seinen Abnehmer eingeführt:
fällt. 1.. Die Einfuhrumsatzsteuer muß vom Abnehmer oder
(3) Soweit die erstatteten Mehraufwendungen auf Beträ- dessen Beauftragten entrichtet worden sein.
ge entfallen, die ihrer Art nach Reisekosten sind, kann der 2. In der Rechnung über die Lieferung darf die Steuer
Unternehmer dafür den abziehbaren Vorsteuerbetrag nicht gesondert ausgewiesen sein.
nach § 36 oder § 37 ermitteln.
(2) Bei Reihengeschäften(§ 3 Abs. 2 des Gesetzes) ist
(4) Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs hat der Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Gegen-
Unternehmer aufzuzeichnen und, soweit er nicht Absatz 3 stand für den Abnehmer als eingeführt gilt, bei dem die
anwendet, durch Rechnungen nachzuweisen. Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 vorliegen.
Der Gegenstand kann auch von einem in der Reihe vor-
§ 39a hergehenden Lieferer in das Inland befördert oder versen-
det worden sein .
Vorsteuerabzug bei Anwendung
des Abzugsverfahrens § 41a
Für den Vorsteuerabzug kann unter folgenden Voraus- Vorsteuerabzug bei Lieferungen
setzungen auf den gesonderten Ausweis der Steuer in von in einem Zollverfahren
einer Rechnung verzichtet werden: befindlichen Gegenständen
1. Die Rechnung muß von einem im Ausland ansässigen (1) Wird ein Gegenstand geliefert, der sich in einem
Unternehmer erteilt worden sein, Zollverfahren befindet, und entsteht nach der Lieferung die
Einfuhrumsatzsteuer, so gilt dieser Gegenstand unter den
2. die Steuer muß im Abzugsverfahren nach § 51 Abs. 1
folgenden Voraussetzungen als für das Unternehmen des
Nr. 1 an das Finanzamt entrichtet worden sein und
Abnehmers eingeführt:
3. der Unternehmer muß auf der Rechnung vermerkt ha-
ben, welchen Steuerbetrag er errechnet und abgeführt 1. Die Einfuhrumsatzsteuer muß vom Abnehmer oder
hat. dessen Beauftragten entrichtet worden sein.
§ 52 Abs. 2 bleibt unberührt. 2. In der Rechnung über die Lieferung darf die Steuer
nicht gesondert ausgewiesen sein.
§ 40 (2) Bei Reihengeschäften(§ 3 Abs. 2 des Gesetzes) ist
Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Gegen-
Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen stand für den Abnehmer als eingeführt gilt, bei dem die
(1) Läßt ein Absender einen Gegenstand durch einen Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 vorliegen.
Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten be-
fördern oder eine solche Beförderung durch einen Spedi- § 42
teur unfrei besorgen, so ist für den Vorsteuerabzug der
Vorsteuerabzug bei Ordergeschäften
Empfänger der Frachtsendung als Auftraggeber dieser
Leistungen anzusehen. Der Absender darf die Steuer für ( 1) Ein Gegenstand, der im Anschluß an die Einfuhr
diese Leistungen nicht als Vorsteuer abziehen. Der Emp- durch Übergabe eines Traditionspapieres (Konnossement,
fänger der Frachtsendung kann diese Steuer unter folgen- Ladeschein, Lagerschein) unverändert geliefert wird, gilt
den Voraussetzungen abziehen: unter den in § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraus-
setzungen als für den Abnehmer dieser Lieferung einge-
1. Er muß im übrigen hinsichtlich der Beförderung oder
ihrer Besorgung zum Abzug der Steuer berechtigt sein führt.
(§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes). (2) Werden im Anschluß an die Einfuhr mehrere Liefe-
2. Er muß die Entrichtung des Entgelts zuzüglich der rungen des Gegenstandes durch Übergabe des Tra-
Steuer für die Beförderung oder für ihre Besorgung ditionspapieres bewirkt, so gilt der Gegenstand als für den
übernommen haben. Abnehmer einer dieser Lieferungen eingeführt, bei dem
die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorlie-
3. Die in Nummer 2 bezeichnete Voraussetzung muß aus gen.
der Rechnung über die Beförderung oder ihre Besor-
gung zu ersehen sein. Die Rechnung ist vom Empfän- (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwen-
ger der Frachtsendung aufzubewahren . den, wenn ein Gegenstand im Anschluß an die Einfuhr
Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993 611
durch Abtretung des Herausgabeanspruchs mittels eines (5) Die Absätze 1 bis 4 sind bei einer Berichtigung der
Konnossementsteilscheins oder eines Kaiteilscheins gelie- auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten
fert wird. entfallenden Vorsteuerbeträge entsprechend anzuwen-
den.
§ 43 § 45
Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums
Die den folgenden steuerfreien Umsätzen zuzurechnen- Endet der Zeitraum, für den eine Berichtigung des Vor-
den Vorsteuerbeträge sind nur dann vom Vorsteuerabzug steuerabzugs nach§ 15a des Gesetzes durchzuführen ist,
ausgeschlossen, wenn sie diesen Umsätzen ausschließ- vor dem 16. eines Kalendermonats, so bleibt dieser Kalen-
lich zuzurechnen sind: dermonat für die Berichtigung unberücksichtigt. Endet er
nach dem 15. eines Kalendermonats, so ist dieser Kalen-
1. Umsätze von Geldforderungen, denen zum Vorsteuer-
dermonat voll zu berücksichtigen.
abzug berechtigende Umsätze des Unternehmers zu-
grunde liegen;
2. Umsätze von Wechseln, die der Unternehmer von ei- Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
nem Leistungsempfänger erhalten hat, weil er den lei-
stenden als Bürge oder Garantiegeber befriedigt. Das Dauerfristverlängerung
gilt nicht, wenn die Vorsteuern, die dem Umsatz dieses
leistenden zuzurechnen sind, vom Vorsteuerabzug § 46
ausgeschlossen sind;
Fristverlängerung
3. Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln und im
Inland gültigen amtlichen Wertzeichen sowie Einlagen Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die
bei Kreditinstituten, wenn diese Umsätze als Hilfsum- Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die
sätze anzusehen sind. Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes) um einen Monat zu verlängern. Das Finanzamt
hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte
Zu § 15 a des Gesetzes Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueran-
spruch gefährdet erscheint.
§ 44 § 47
Vereinfachungen bei der Berichtigung Sondervorauszahlung
des Vorsteuerabzugs
(1) Die Fristverlängerung ist bei einem Unternehmer, der
(1) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach§ 15a die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der
des Gesetzes entfällt, wenn die auf die Anschaffungs- oder Auflage zu gewähren, daß dieser eine Bondervorauszah-
Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vor- lung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet.
steuer 500 Deutsche Mark nicht übersteigt. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe
der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalender-
(2) Haben sich bei einem Wirtschaftsgut in einem Kalen-
jahr.
derjahr die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhält-
nisse gegenüber den Verhältnissen im Kalenderjahr der (2) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder beruf-
erstmaligen Verwendung um weniger als zehn Prozent- liche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen
punkte geändert, so entfällt bei diesem Wirtschaftsgut für Kalenderjahres ausgeübt, so ist die Summe der Voraus-
dieses Kalenderjahr die Berichtigung des Vorsteuerab- zahlungen dieses Zeitraumes in eine Jahressumme um-
zugs. Das gilt nicht, wenn der Betrag, um den der Vor- zurechnen. Angefangene Kalendermonate sind hierbei als
steuerabzug für dieses Kalenderjahr zu berichtigen ist, volle Kalendermonate zu behandeln.
500 Deutsche Mark übersteigt.
(3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder beruf-
(3) Beträgt die auf die Anschaffungs- oder Herstellungs- liche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr begonnen, so ist
kosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer nicht die Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwar-
mehr als 2 000 Deutsche Mark, so ist die Berichtigung des tenden Vorauszahlungen dieses Kalenderjahres zu be-
Vorsteuerabzugs für alle in Betracht kommenden Kalen- rechnen.
derjahre einheitlich bei der Berechnung der Steuer für das
§ 48
Kalenderjahr vorzunehmen, in dem der maßgebliche Be-
richtigungszeitraum endet. Verfahren
(4) Wird das Wirtschaftsgut während des maßgeblichen (1) Der Unternehmer hat die Fristverlängerung für die
Berichtigungszeitraums veräußert oder zum Eigenver- Abgabe der Voranmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zu
brauch entnommen, so ist die Berichtigung des Vorsteuer- beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Frist-
abzugs für das Kalenderjahr der Veräußerung oder Ent- verlängerung erstmals gelten soll, nach § 18 Abs. 1 und 2
nahme zum Eigenverbrauch und die folgenden Kalender- des Gesetzes abzugeben ist. Der Antrag ist nach amtlich
jahre des Berichtigungszeitraums bereits bei der Berech- vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. In dem Antrag hat
nung der Steuer für den Voranmeldungszeitraum (§ 18 der Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich ab-
Abs. 1 und 2 des Gesetzes) durchzuführen, in dem die zugeben hat, die Sondervorauszahlung (§ 47) selbst zu
Veräußerung oder Entnahme zum Eigenverbrauch statt- berechnen und anzumelden. Gleichzeitig hat er die ange-
gefunden hat. meldete Sondervorauszahlung zu entrichten.
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Während der Geltungsdauer der Fristverlängerung Wird die Gegenleistung in Teilen erbracht, so hat der
hat der Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich Leistungsempfänger die Steuer in entsprechenden Teilen
abzugeben hat, die Sondervorauszahlung für das jeweilige einzubehalten und abzuführen.
Kalenderjahr bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der Abgabe
der ersten Voranmeldung zu berechnen, anzumelden und (2) Der Leistungsempfänger ist nur dann zur Einbehal-
tung und Abführung der Steuer verpflichtet, wenn er ein
zu entrichten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen
(3) Das Finanzamt kann die Sondervorauszahlung fest- Rechts ist. Für eine juristische Person des öffentlichen
setzen, wenn sie vom Unternehmer nicht oder nicht richtig Rechts ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sie
berechnet wurde oder wenn die Anmeldung zu einem ihren Sitz hat.
offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
(3) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein Un-
(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der ternehmer, der weder im Inland noch in einem Zollfreige-
Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmel- biet einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung
dungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurech- oder eine Zweigniederlassung hat. Maßgebend ist der
nen. Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird. Ist es
zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen
Verzicht auf die Steuererhebung erfüllt, so darf der Leistungsempfänger die Einbehaltung
und Abführung der Steuer nur unterlassen, wenn ihm der
§ 49 Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den
abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung sei-
Verzicht auf die Steuererhebung ner Umsätze zuständigen Finanzamtes nachweist, daß er
Im Börsenhandel mit Edelmetallen kein Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist.
Auf die Erhebung der Steuer für die Lieferungen von (4) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das
Gold, Silber und Platin sowie für die sonstigen Leistungen Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer.
im Geschäft mit diesen Edelmetallen wird verzichtet,
wenn
§ 52
1. die Umsätze zwischen Unternehmern ausgeführt wer-
Ausnahmen
den, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem
Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, (1) Die§§ 51 und 53 bis 58 sind nicht anzuwenden,
2. die bezeichneten Edelmetalle zum Handel an einer 1. wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unter-
Wertpapierbörse im Inland zugelassen sind und nehmers in einer Personenbeförderung besteht, die
3. keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der a) der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5
Steuer erteilt werden. des Gesetzes) unterlegen hat, oder
b) mit einer Kraftdroschke durchgeführt worden ist,
§ 50
oder
Verzicht auf die Steuererhebung bei Einfuhren
2. wenn die Gegenleistung des Leistungsempfängers
In den Fällen, in denen der Gegenstand einer Lieferung ausschließlich in einer Lieferung oder sonstigen Lei-
nach den §§ 41, 41 a und 42 als für den Abnehmer einge- stung besteht.
führt gilt, wird auf die Erhebung der für diese Lieferung
geschuldeten Steuer verzichtet. In den Fällen des § 41 (2) Der Leistungsempfänger ist nicht verpflichtet, die
Abs. 2, des§ 41a Abs. 2 und des§ 42 Abs. 2 und 3 gilt Steuer für die Leistung des Unternehmers einzubehalten
Satz 1 für die vorangegangenen Lieferungen entspre- und abzuführen, wenn
chend. 1. der Unternehmer keine Rechnung mit gesondertem
Ausweis der Steuer erteilt hat und
Besteuerung im Abzugsverfahren
2. der Leistungsempfänger im Falle des gesonderten
Ausweises der Steuer den Vorsteuerabzug hinsichtlich
§ 51 dieser Steuer voll in Anspruch nehmen könnte.
Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer (3) Für die Voraussetzung in Absatz 2 Nr. 2 ist es nicht
(1) Für folgende steuerpflichtige Umsätze hat der Lei- erforderlich, daß der leistende Unternehmer zum geson-
stungsempfänger die Steuer von der Gegenleistung einzu- derten Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt
behalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abzu- ist.
führen: (4) Hat der Leistungsempfänger die Steuer nach Ab-
1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im satz 2 nicht einbehalten und abgeführt, so ist er verpflich-
Ausland ansässigen Unternehmers, tet, dies dem leistenden Unternehmer zu bescheinigen.
2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände (5) Für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs des Lei-
durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer stungsempfängers nach § 15 a des Gesetzes ist in den
außerhalb des Konkursverfahrens, Fällen des Absatzes 2 davon auszugehen,
3. Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigp- 1. daß die zwischen dem leistenden Unternehmer und
rungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an dem Leistungsempfänger vereinbarte Gegenleistung
den Ersteher. Entgelt ist,
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993 613
2. daß der leistende Unternehmer eine Rechnung mit (3) Erteilt der leistende Unternehmer in den Fällen des
gesondertem Ausweis der Steuer erteilt hat, § 52 Abs. 2 nach der Zahlung des Entgelts oder der
3. daß der Leistungsempfänger die Steuer als Vorsteuer Gegenleistung eine Rechnung mit gesondertem Ausweis
der Steuer, so hat der Leistungsempfänger die Steuer
abgezogen hat.
binnen zehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeit-
§ 53 raums, in dem die Rechnung erteilt worden ist, anzumel-
den und abzuführen. Bei dem Leistungsempfänger, der
Berechnung der Steuer nicht zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet ist, tritt
(1) Der Leistungsempfänger hat die einzubehaltende an die Stelle des Voranmeldungszeitraums das Kalender-.
und abzuführende Steuer nach dem Entgelt und nach den vierteljahr. § 46 gilt entsprechend.
Steuersätzen des § 12 des Gesetzes zu berechnen. Die
§§ 19 und 24 des Gesetzes sind hierbei nicht anzuwen- § 55
den.
Haftung
(2) Stellt der leistende Unternehmer eine Rechnung aus,
in der die Steuer gesondert ausgewiesen ist, so hat der Der Leistungsempfänger haftet für die nach § 54 anzu-
Leistungsempfänger die ausgewiesene Steuer einzube- meldende und abzuführende Steuer.
halten und abzuführen. Mindestens hat er die Steuer ein-
zubehalten und abzuführen, die sich nach Absatz 1 er-
§ 56
gibt.
Aufzeichnungspflichten
(3) Nach Absatz 2 ist entsprechend in den Fällen zu
verfahren, in denen der leistende Unternehmer nach Zah- (1) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, zur Feststel-
lung des Entgelts oder der Gegenleistung (§ 51 Abs. 4) lung der anzumeldenden und abzuführenden Steuer und
eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis aus- der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu
stellt. machen. Die Aufzeichnungen müssen eindeutig und leicht
(4) Die Absätze 2 und 3 sind auch in den Fällen anzu- nachprüfbar sein.
wenden, in denen der Leistungsempfänger eine Gutschrift (2) Insbesondere sind aufzuzeichnen:
mit gesondertem Steuerausweis ausstellt und der leisten-
de Unternehmer dem ausgewiesenen Steuerbetrag nicht 1. der Name und die Anschrift des leistenden Unterneh-
widerspricht. Das gilt auch dann, wenn der leistende Un- mers,
ternehmer nicht zum gesonderten Ausweis der Steuer in_ 2. die Art und der Umfang der Leistung,
einer Rechnung berechtigt ist.
3. der Tag oder der Kalendermonat der Leistung,
(5) Besteht die Gegenleistung teilweise in einer Liefe-
4. das Entgelt (der Wert der Gegenleistung abzüglich der
rung oder sonstigen Leistung, so hat der Leistungsemp-
Steuer),
fänger die Steuer nur bis zur Höhe des Teils der Gegenlei-
stung einzubehalten und abzuführen, der nicht in einer 5. der Tag oder der Kalendermonat der Zahlung des
Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Entgelts,
(6) Der Leistungsempfänger hat Werte in fremder Wäh- 6. der Betrag der anzumeldenden und abzuführenden
rung auf Deutsche Mark umzurechnen und hierbei die Steuer,
Kurse anzuwenden, die für den Zeitpunkt der Zahlung des 7. das Datum der Rechnung, wenn diese nach der Zah-
Entgelts gelten. Im übrigen ist nach § 16 Abs. 6 des lung des Entgelts oder der Gegenleistung erteilt wird.
Gesetzes zu verfahren.
(3) Das Finanzamt kann auf Antrag Erleichterungen für
(7) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, dem leisten- die in Absatz 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen ge-
den Unternehmer eine Bescheinigung über die einbehalte- währen, soweit dadurch die eindeutige und leichte Nach-
ne und abgeführte Steuer auszustellen. prüfbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
(4) In den Fällen, in denen der Leistungsempfänger
§ 54
nach § 52 Abs. 2 keine Steuer einbehält und abführt,
Anmeldung und Fälligkeit der Steuer gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) Der Leistungsempfänger hat die abzuführende Steu- (5) Der Leistungsempfänger hat Abschriften der nach
er binnen zehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldungs- § 52 Abs. 4 und § 53 Abs. 7 ausgestellten Bescheinigun-
zeitraums (§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes), in dem das gen aufzubewahren und in seinen Aufzeichnungen auf sie
Entgelt ganz oder teilweise gezahlt worden ist, nach amt- hinzuweisen.
lich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für ihn zuständi-
§ 57
gen Finanzamt anzumelden. Gleichzeitig hat der Lei-
stungsempfänger die angemeldete Steuer an dieses Fi- Besteuerung der Umsätze
nanzamt abzuführen. § 46 gilt entsprechend. des im Ausland ansässigen Unternehmers
nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes
(2) Leistungsempfänger, die nicht zur Abgabe von Vor-
anmeldungen verpflichtet sind, haben die abzuführende (1) Der im Ausland ansässige Unternehmer ist ohne
Steuer binnen zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervier- besondere Aufforderung durch das für ihn zuständige Fi-
teljahres, in dem das Entgelt ganz oder teilweise gezahlt nanzamt nicht verpflichtet, Steueranmeldungen nach § 18
worden ist, anzumelden. Im übrigen ist nach Absatz 1 zu Abs. 1 bis 4 des Gesetzes abzugeben, wenn er nur Umsät-
verfahren. ze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Steuer nach § 51 einzubehalten hat oder nach § 52 Abs. 2 (§ 16 Abs. 5 und§ 18 Abs. 5 des Gesetzes) unterlegen
nicht einzubehalten braucht. haben.
(2) Die Besteuerung der in § 51 bezeichneten Umsätze (2) Absatz 1 gilt nicht für die Vorsteuerbeträge, die
ist nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes durchzu-
führen, 1 . anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen
im Inland zuzurechnen sind,
1 . wenn das Abzugsverfahren entgegen den für dieses
2. den unter das Abzugsverfahren fallenden Umsätzen
Verfahren geltenden Vorschriften nicht durchgeführt
zuzurechnen sind, wenn diese Umsätze nach § 16 und
worden ist oder zu einer unzutreffenden Steuer geführt
§ 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zu besteuern sind (§ 57
hat oder
Abs. 2).
2. wenn der im Ausland ansässige Unternehmer auch
§ 60
steuerpflichtige Umsätze ausgeführt hat, die dem Ab-
zugsverfahren nicht unterliegen. Vergütungszeitraum
Die Verpflichtungen des Leistungsempfängers nach den Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmers
§§ 51 bis 56 bleiben bis zur Durchführung der Besteuerung ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höch-
nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes unbe- stens einem Kalenderjahr. Der Vergütungszeitraum kann
rührt. weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den
restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt. In den
(3) Bei der Berechnung der Steuer sind nicht zu be- Antrag für diesen Zeitraum können auch abziehbare Vor-
rücksichtigen: steuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegan-
1. die Umsätze, bei denen die Ausnahmeregelung des
gene Vergütungszeiträume des betreffenden Kalenderjah-
res fallen.
§ 52 Abs. 2 nachweislich angewendet worden ist,
§ 61
2. die Vorsteuerbeträge, die in dem besonderen Verfah-
ren nach den§§ 59 bis 61 vergütet worden sind. Vergütungsverfahren
Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage der (1) Der Unternehmer hat die Vergütung nach amtlich
Rechnungen und Einfuhrbelege im Original nachzuwei- vorgeschriebenem Vordruck bei dem Bundesamt für Fi-
sen. nanzen oder bei dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 des
§ 58 Finanzverwaltungsgesetzes zuständigen Finanzamt zu
beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Ver-
Anrechnung gütungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der
(1) Im Falle der Besteuerung des leistenden Unterneh- Unternehmer die Vergütung selbst zu berechnen. Der
mers nach § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes ist die Steuer für Antrag gilt als Verzicht im Sinne des § 19 Abs. 2 des
die Leistungen, die dem Abzugsverfahren unterliegen, Gesetzes. Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen
nach den für diese Umsätze vereinnahmten Entgelten zu und Einfuhrbelege im Original beizufügen.
berechnen.
(2) Die Vergütung muß mindestens 400 Deutsche Mark
(2) Die vom Leistungsempfänger einbehaltene und nach betragen. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das
§ 54 angemeldete Steuer wird auf die vom leistenden Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres
Unternehmer zu entrichtende Steuer angerechnet. Das ist. Für diese Vergütungszeiträume muß die Vergütung
Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen, soweit der mindestens 50 Deutsche Mark betragen.
Leistungsempfänger die angemeldete Steuer nicht abge- (3) Der Unternehmer muß der zuständigen Finanzbe-
führt hat und Anlaß zu der Annahme besteht, daß ein hörde in den Fällen des § 59 Abs. 1 Nr. 1 durch behörd-
Mißbrauch vorliegt.
liche Bescheinigung des Staates, ih dem er ansässig ist,
nachweisen, daß er als Unternehmer unter einer Steuer-
Vergütung der Vorsteuerbeträge nummer eingetragen ist.
in einem besonderen Verfahren
Sondervorschriften für die Besteuerung
§ 59 bestimmter Unternehmer
Vergütungsberechtigte Unternehmer
§ 62
(1) Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge
(§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unterneh- Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen,
mer (§ 51 Abs. 3 Satz 1) ist abweichend von § 16 und § 18 Belegnachweis
Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den§§ 60 und 61 durch- (1) Ist bei den in § 59 Abs. 1 genannten Unternehmern
zuführen, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum die Besteuerung nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des
1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Gesetzes durchzuführen, so sind hierbei die Vorsteuerbe-
bis 3 und 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie Umsätze träge nicht zu berücksichtigen, die nach § 59 Abs. 1
im Sinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes ausgeführt hat vergütet worden sind.
oder (2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen
2. nur Umsätze ausgeführt hat, die dem Abzugsverfahren des Absatzes 1 durch Vorlage der Rechnungen und Ein-
(§§ 51 bis 56) oder der Beförderungseinzelbesteuerung fuhrbelege im Original nachzuweisen.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993 615
Zu § 22 des Gesetzes entfallenden Steuerbeträge (Vorsteuern) jeweils in einer
Summe, getrennt nach den in den Eingangsrechnungen
§ 63 angewandten Steuersätzen, aufzeichnet. Am Schluß jedes
Voranmeldungszeitraums hat der Unternehmer die Sum-
Aufzeichnungspflichten me der Entgelte und Teilentgelte und die Summe der
(1) Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, Vorsteuerbeträge zu errechnen und aufzuzeichnen.
daß es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer
angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die § 64
Umsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vorsteu- Aufzeichnung Im Falle der Einfuhr
ern zu erhalten und die Grundlagen für die Steuerberech-
nung festzustellen. Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 6 des
Gesetzes ist genügt, wenn die entrichtete oder in den
(2) Entgelte, Teilentgelte, Bemessungsgrundlagen nach Fällen des§ 16 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zu entrichten-
§ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes, nach § 14 Abs. 2 und 3 de Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen ent-
des Gesetzes geschuldete Steuerbeträge sowie Vor- sprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.
steuerbeträge sind am Schluß jedes Voranmeldungszeit-
raums zusammenzurechnen. Im Falle des § 17 Abs. 1
§ 65
Satz 2 des Gesetzes sind die Beträge der Entgeltsminde-
rungen am Schluß jedes Voranmeldungszeitraums zu- Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer
sammenzurechnen.
Unternehmer, auf deren Umsätze § 19 Abs. 1 Satz 1 des
(3) Der Unternehmer kann die Aufzeichnungspflichten Gesetzes anzuwenden ist, haben an Stelle der nach § 22
nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, 3, 5 und 6, Nr. 2 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben
Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes in folgender Weise erfüllen: folgendes aufzuzeichnen:
1. Das Entgelt oder Teilentgelt und der Steuerbetrag wer- 1. die Werte der erhaltenen Gegenleistungen für die von
den in einer Summe statt des Entgelts oder des Teilent- ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Lei-
gelts auf gezeichnet. stungen;
2. Die Bemessungsgrundlage nach§ 10 Abs. 4 und 5 des 2. den Eigenverbrauch. Für seine Bemessung gilt Num-
Gesetzes und der darauf entfallende Steuerbetrag wer- mer 1 entsprechend. Die Aufzeichnungspflichten nach
den in einer Summe statt der Bemessungsgrundlage § 22 Abs. 2 Nr. 4 und 7 des Gesetzes bleiben unbe-
auf gezeichnet. rührt.
3. Bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Geset- § 66
zes werden die Entgeltsminderung und die darauf ent-
fallende Minderung des Steuerbetrags in einer Summe Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung
statt der Entgeltsminderung aufgezeichnet. allgemeiner Ourchschnittsitze
§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 des Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten
Gesetzes gilt entsprechend. Am Schluß jedes Voranmel- nach§ 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit
dungszeitraums hat der Unternehmer die Summe der Ent- er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durch-
gelte und Teilentgelte, der Bemessungsgrundlagen nach schnittsatz (§§ 69 und 70) berechnet.
§ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes sowie der Entgeltsminde-
rungen im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zu § 66a
errechnen und aufzuzeichnen.
Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung
(4) Dem Unternehmer, dem wegen der Art und des des Durchschnittsatzes für Körperschaften,
Umfangs des Geschäfts eine Trennung der Entgelte und Personenvereinigungen und Vermögensmassen
Teilentgelte nach Steuersätzen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9
und Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes) in den Aufzeichnungen des Körperschaftsteuergesetzes
nicht zuzumuten ist, kann das Finanzamt auf Antrag ge-
Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten
statten, daß er die Entgelte und Teilentgelte nachträglich
nach§ 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit
auf der Grundlage der Wareneingänge oder, falls diese
er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem in § 23a
hierfür nicht verwendet werden können, nach anderen
des Gesetzes festgesetzten Durchschnittsatz berechnet.
Merkmalen trennt. Entsprechendes gilt für die Trennung
nach Steuersätzen bei den Bemessungsgrundlagen nach
§ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 § 67
und Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes). Das Finanzamt darf nur Aufzeichnungspflichten
ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis bei der Anwendung der Ourchschnlttsätze
nicht wesentlich von dem Ergebnis einer nach Steuersät- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
zen getrennten Aufzeichnung der Entgelte, Teilentgelte
und sonstigen Bemessungsgrundlagen abweicht. Die An- Unternehmer, auf deren Umsätze § 24 des Gesetzes
wendung des Verfahrens kann auf einen in der Gliederung anzuwenden ist, sind für den land- und forstwirtschaft-
des Unternehmens gesondert geführten Betrieb be- lichen Betrieb von den Aufzeichnungspflichten nach § 22
schränkt werden. des Gesetzes befreit. Ausgenommen hiervon sind die
Bemessungsgrundlagen für die Umsätze im Sinne des
(5) Der Unternehmer kann die Aufzeichnungspflicht § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes. Die Aufzeich-
nach§ 22 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes in der Weise erfüllen, nungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 und 7 des Gesetzes
daß er die Entgelte oder Teilentgelte und die auf sie bleiben unberührt.
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 68 b) für Ausbauten, Einbauten, Umbauten und Instand-
setzungen bei den in Buchstabe a bezeichneten
Befreiung von der Führung des Steuerheftes
Gegenständen,
(1) Unternehmer im Sinne des§ 22 Abs. 5 des Gesetzes c) für Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 12 des Geset-
sind von der Verpflichtung, ein Steuerheft zu führen, be-
zes.
freit,
Das gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die mit Maschinen
1. wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung und sonstigen Vorrichtungen aller Art in Zusammen-
besitzen und ordnungsmäßige Aufzeichnungen nach hang stehen, die zu einer Betriebsanlage gehören,
§ 22 des Gesetzes in Verbindung mit den§§ 63 bis 66 auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grund-
dieser Verordnung führen, stücks sind.
2. soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittsätzen für
land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 1 Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes
Satz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes) besteuert werden,
3. soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln. § 71
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 stellt das Finanz- Verkürzung der zeitlichen Bindungen
amt dem Unternehmer eine Bescheinigung über die Be- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
freiung von der Führung des Steuerheftes aus.
Der Unternehmer, der eine Erklärung nach § 24 Abs. 4
Satz 1 des Gesetzes abgegeben hat, kann von der Be-
Zu § 23 des Gesetzes steuerung des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Besteuerung
nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes mit Wirkung vom
Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres an überge-
§ 69
hen. Auf den Widerruf der Erklärung ist § 24 Abs. 4 Satz 4
Festsetzung allgemeiner Durchschnittsätze des Gesetzes anzuwenden.
(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge
nach allgemeinen Durchschnittsätzen(§ 23 des Gesetzes) Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes
werden die in der Anlage bezeichneten Vomhundertsätze
des Umsatzes als Durchschnittsätze festgesetzt. Die § 72
Durchschnittsätze gelten jeweils für die bei ihnen angege-
benen Berufs- und Gewerbezweige. Buchmäßiger Nachweis
bei steuerfreien Reiseleistungen
(2) Umsatz im Sinne des Absatzes 1 ist der Umsatz, den
der Unternehmer im Rahmen der in der Anlage bezeichne- (1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes
ten Berufs- und Gewerbezweige im Inland ausführt, mit ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist§ 13 Abs. 1 entspre-
Ausnahme der Einfuhr, des innergemeinschaftlichen Er- chend anzuwenden.
werbs und der in § 4 Nr. 8, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 (2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes auf-
des Gesetzes bezeichneten Umsätze. zeichnen:
(3) Der Unternehmer, dessen Umsatz (Absatz 2) im 1. die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist,
vorangegangenen Kalenderjahr 120 000 Deutsche Mark
überstiegen hat, kann die Durchschnittsätze nicht in An- 2. den Tag der Leistung,
spruch nehmen. 3. die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevor-
leistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und
§ 70 die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Be-
träge,
Umfang der Durchschnittsätze
4. den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufge-
(1) Die in Abschnitt A der Anlage bezeichneten· Durch- wendeten Betrag,
schnittsätze gelten für sämtliche Vorsteuerbeträge, die mit
der Tätigkeit der Unternehmer in den in der Anlage be- 5. die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung
zeichneten Berufs- und Gewerbezweigen zusammen- oder für den steuerfreien Teil der Leistung.
hängen. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist insoweit ausge- (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Fälle, in denen der
schlossen. Unternehmer die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3
(2) Neben den Vorsteuerbeträgen, die nach den in Ab- Satz 3 des Gesetzes ermittelt.
schnitt B der Anlage bezeichneten Durchschnittsätzen be-
rechnet werden, können unter den Voraussetzungen des Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes
§ 15 des Gesetzes abgezogen werden:
1. die Vorsteuerbeträge für Gegenstände, die der Unter- § 73
nehmer zur Weiterveräußerung erworben oder einge- Nachweis der Voraussetzungen
führt hat, einschließlich der Vorsteuerbeträge für Roh- der in bestimmten Abkommen
stoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten; enthaltenen Steuerbefreiungen
2. die Vorsteuerbeträge (1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der in
a) für Lieferungen von Gebäuden, Grundstücken und § 26 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Steuerbefreiun-
Grundstücksteilen, gen wie folgt nachzuweisen:
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993 617
1. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von 2. Bau- und Möbeltischlerei: 8,4 v. H. des
einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben Umsatzes
worden sind, durch eine Bescheinigung der amtlichen Handwerksbetriebe, die Bauelemente und Bauten aus
Beschaffungsstelle nach amtlich vorgeschriebenem Holz, Parkett, Holzmöbel und sonstige Tischlereier-
Vordruck (Abwicklungsschein), zeugnisse herstellen und reparieren, ohne daß be-
2. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von stimmte Erzeugnisse klar überwiegen.
einer deutschen Behörde für eine amtliche Beschaf-
3. Bes c h I a g - , Ku n s t- und R e parat u r -
fungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch eine
Bescheinigung der deutschen Behörde. schmiede: 7,0 v. H. des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Beschlag- und Kunstschmie-
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 muß der Unternehmer die dearbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten aus-
Voraussetzungen der Steuerbefreiungen im Geltungsbe- führen.
reich dieser Verordnung buchmäßig nachweisen. Die Vor-
aussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar 4. Buchbinderei: 4,9 v. H. des Umsatzes
aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein. In den Aufzeich- Handwerksbetriebe, die Buchbindearbeiten aller Art
nungen muß auf die in Absatz 1 bezeichneten Belege ausführen.
hingewiesen sein.
5. Druckerei: 6,0 v. H. des Umsatzes
(3) Das Finanzamt kann auf die in Absatz 1 Nr. 1
bezeichnete Bescheinigung verzichten, wenn die vorge- Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:
schriebenen Angaben aus anderen Belegen und aus den 1. Hoch-, Flach-, Licht-, Sieb- und Tiefdruck.
Aufzeichnungen des Unternehmers eindeutig und leicht 2. Herstellung von Weichpackungen, Bild-, Abreiß-
nachprüfbar zu ersehen sind. und Monatskalendern, Spielen und Spielkarten,
(4) Bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen, die von nicht aber von kompletten Gesellschafts- und Un-
deutschen Behörden durchgeführt und von den Entsende- terhaltungsspielen.
staaten oder den Hauptquartieren nur zu einem Teil finan- 3. Zeichnerische Herstellung von Landkarten, Bau-
ziert werden, gelten Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 hinsicht- skizzen, Kleidermodellen u.ä. für Druckzwecke.
lich der anteiligen Steuerbefreiung entsprechend.
6. Elektroinstallation: 8,5 v. H. des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die die Installation von elektri-
Übergangs- und Schlußvorschriften schen Leitungen sowie damit verbundener Geräte
einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbei-
ten ausführen.
§ 74
(Änderungen der §§ 34, 67 und 68) 7. Fliesen- und Plattenlegerei, sonstige
Fußbodenlegerei und -kleberei: 8,1 v. H.
des Umsatzes
§ 75
Handwerksbetriebe, die Fliesen, Platten, Mosaik und
Berlin-Klausel Fußböden aus Steinholz, Kunststoffen, Terrazzo und
(gegenstandslos) ähnlichen Stoffen verlegen, Estricharbeiten ausführen
sowie Fußböden mit Linoleum und ähnlichen Stoffen
bekleben, einschließlich der Reparatur- und lnstand-
§ 76 haltungsarbeiten.
(Inkrafttreten)
8. Friseure: 4,2 v. H. des Umsatzes
Damenfriseure, Herrenfriseure sowie Damen- und
Herrenfriseure.
Anlage
(zu den §§ 69 und 70) 9. Gewerbliche Gärtnerei: 5,6 v. H. des Um-
satzes
Ausführung gärtnerischer Arbeiten im Auftrage ande-
Abschnitt A rer, wie Veredeln, Landschaftsgestaltung, Pflege von
Gärten und Friedhöfen, Binden von Kränzen und
Durchschnittsätze für die Berechnung Blumen, wobei diese Tätigkeiten nicht überwiegend
sämtlicher Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 1) auf der Nutzung von Bodenflächen beruhen.
1. Handwerk 10. Glasergewerbe: 8,6 v. H. des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Glaserarbeiten ausführen,
1. Bäckerei: 5,2 v. H. des Umsatzes darunter Bau-, Auto-, Bilder- und Möbelarbeiten.
Handwerksbetriebe, die Frischbrot, Pumpernickel,
Knäckebrot, Brötchen, sonstige Frischbackwaren, 11. Hoch- und Ingenieurhochbau: 5.9 v. H. des
Semmelbrösel, Paniermehl und Feingebäck, darunter Umsatzes
Kuchen, Torten, Tortenböden, herstellen und die Er- Handwerksbetriebe, die Hoch- und Ingenieurhoch-
zeugnisse überwiegend an Endverbraucher absetzen. bauten, aber nicht Brücken- und Spezialbauten, aus-
Die Cafeumsätze dürfen 10 vom Hundert des Umsat- führen, einschließlich der Reparatur- und Unterhal-
zes nicht übersteigen. tungsarbeiten.
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
12. Klempnerei, Gas- und Wasserinstalla- Denkmäler und Skulpturen einschließlich der Repara-
tion: 7,9 v. H. des Umsatzes turarbeiten.
Handwerksbetriebe, die Bauklempnerarbeiten und die
21. Stukkateurgewerbe: 4,1 v. H. des Umsatzes
Installation von Gas- und Flüssigkeitsleitungen sowie
damit verbundener Geräte einschließlich der Repara- Handwerksbetriebe, die Stukkateur-, Gipserei- und
tur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen. Putzarbeiten, darunter Herstellung von Rabitzwänden,
ausführen.
13. M a I er- und Lackiere rgewerbe, Tapezie-
rer: 3,5 v. H. des Umsatzes 22. Winder und Scherer: 1,9 v. H. des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausfüh- In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte
ren: mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von
1. Maler- und Lackiererarbeiten, einschließlich Gewerbetreibenden Garne in Lohnarbeit umspulen.
Schiffsmalerei und Entrostungsarbeiten. Nicht da-
zu gehört das Lackieren von Straßenfahrzeugen. 23. Zimmerei: 7,6 v. H. des Umsatzes
2. Aufkleben von Tapeten, Kunststoffolien und ähnli- Handwerksbetriebe, die Bauholz zurichten, Dachstüh-
chem. le und Treppen aus Holz herstellen sowie Holzbauten
errichten und entsprechende Reparatur- und Unter-
14. Po I ste re i- und Deko rate u rg ewe rbe: haltungsarbeiten ausführen.
8,9 v. H. des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Polsterer- und Dekorateurar-
beiten einschließlich Reparaturarbeiten ausführen.
Darunter fallen auch die Herstellung von Möbelpol- II. Einzelhandel
stern und Matratzen mit fremdbezogenen Vollpol- 1. Blumen und Pflanzen: 5,5 v. H. des Umsatzes
stereinlagen, Federkernen oder Schaumstoff- bzw.
Schaumgummikörpern, die Polsterung fremdbezoge- Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Blumen,
ner Möbelgestelle sowie das Anbringen von Dekora- Pflanzen, Blattwerk, Wurzelstücke und Zweige ver-
tionen, ohne Schaufensterdekorationen. treiben.
15. Putzmacherei: 11,4 v. H. des Umsatzes 2. Brennstoffe: 11,7 v. H. des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Hüte aus Filz, Stoff und Stroh Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Brennstoffe
für Damen, Mädchen und Kinder herstellen und um- vertreiben.
arbeiten. Nicht dazu gehört die Herstellung und Umar-
beitung von Huthalbfabrikaten aus Filz. 3. Drogerien: 10,2 v. H. des Umsatzes
16. Reparatur von Kraftfahrzeugen: 8,5 v. H. Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:
des Umsatzes Heilkräuter, pharmazeutische Spezialitäten und
Handwerksbetriebe, die Kraftfahrzeuge, ausgenom- Chemikalien, hygienische Artikel, Desinfektionsmittel,
men Ackerschlepper, reparieren. Körperpflegemittel, kosmetische Artikel, diätetische
Nährmittel, Säuglings- und Krankenpflegebedarf,
17. Schlosserei und Schweißerei: 7,4 v. H. des Reformwaren, Schädlingsbekämpfungsmittel, Foto-
Umsatzes geräte und Fotozubehör.
Handwerksbetriebe, die Schlosser- und Schweißar-
4. Elektrotechnische Erzeugnisse, Le uc h-
beiten einschließlich der Reparaturarbeiten ausfüh-
te n, Rundfunk-, Fernseh- und Phono-
ren.
geräte: 11,0 v. H. des Umsatzes
18. Schneiderei: 5,6 v. H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:
Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausfüh- Elektrotechnische Erzeugnisse, darunter elektrotech-
ren: nisches Material, Glühbirnen und elektrische Haus-
1 . Maßfertigung von Herren- und Knabenoberbe- halts- und Verbrauchergeräte. Leuchten, Rundfunk-,
kleidung, von Uniformen und Damen-, Mädchen- Fernseh-, Phono-, Tonaufnahme- und -Wiedergabe-
und Kinderoberbekleidung, aber nicht Maßkonfek- geräte, deren Teile und Zubehör, Schallplatten und
tion. Tonbänder.
2. Reparatur- und Hilfsarbeiten an Erzeugnissen des 5. Fahrräder und Mopeds: 11,4 v. H. des Um-
Bekleidungsgewerbes. satzes
19. Schuhmacherei: 6,1 v. H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fahrräder,
Handwerksbetriebe, die Maßschuhe, darunter ortho- deren Teile und Zubehör, Mopeds und Fahrradanhän-
pädisches Schuhwerk, herstellen und Schuhe repa- ger vertreiben.
rieren.
6. Fische und Fischerzeugnisse: 6,4 v. H. des
20. Steinbildhauerei und Steinmetzerei: Umsatzes
7,9 v. H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fische,
Handwerksbetriebe, die Steinbildhauer- und Stein- Fischerzeugnisse, Krebse, Muscheln und ähnliche
metzerzeugnisse herstellen, darunter Grabsteine, Waren vertreiben.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993 619
7. Kartoffeln, Gemüse, Obst und Südfrüch- 18. Wild und Geflügel: 6,3 v. H. des Umsatzes
te : 6,3 v. H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Wild, Geflü-
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Speisekar- gel und Wildgeflügel vertreiben.
toffeln, Gemüse, Obst, Früchte - auch Konserven -
sowie Obst- und Gemüsesäfte vertreiben.
8. La c k e , Fa r b e n u n d so n s t i g e r A n s t r i c h - III. Sonstige Gewerbebetriebe
bedarf: 10,5 v. H. des Umsatzes
1. Eisdielen: 5,6 v. H. des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Lacke, Far-
Betriebe, die überwiegend erworbenes oder selbsther-
ben, sonstigen Anstrichbedarf, darunter Malerwerk-
gestelltes Speiseeis zum Verzehr auf dem Grundstück
zeuge, Tapeten, Linoleum, sonstigen Fußbodenbelag,
des Verkäufers abgeben.
aber nicht Teppiche, vertreiben.
2. Fremdenheime und Pensionen: 6,3v. H. des
9. Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und
Umsatzes
Eier: 6,3 v. H. des Umsatzes
Unterkunftsstätten, in denen jedermann beherbergt
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Milch,
und häufig auch verpflegt wird.
Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier vertreiben.
3. Gast- und Speisewirtschaften: 8,3 v. H. des
10. Nahrungs- und Genußmittel: 8,1 v. H. des
Umsatzes
Umsatzes
Gast- und Speisewirtschaften mit Ausschank alkoholi-
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Nahrungs-
scher Getränke - ohne Bahnhofswirtschaften -.
und Genußmittel aller Art vertreiben, ohne daß be-
stimmte Warenarten klar überwiegen. 4. Gebäude- und Fensterreinigung: 1,5 v . H.
des Umsatzes
11. Oberbekleidung: 11,5 v. H. des Umsatzes
Betriebe für die Reinigung von Gebäuden, Räumen
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben: und Inventar, einschließlich Teppichreinigung, Fen-
Oberbekleidung für Herren, Knaben, Damen, Mäd- sterputzen, Schädlingsbekämpfung und Schiffsreini-
chen und Kinder, auch in sportlichem Zuschnitt, dar- gung. Nicht dazu gehören die Betriebe für Hausfas-
unter Berufs- und Lederbekleidung, aber nicht gewirk- sadenreinigung.
te und gestrickte Oberbekleidung, Sportbe:kleidung,
Blusen, Hausjacken, Morgenröcke und Schürzen. 5. Personenbeförderung mit Personen-
kraftwagen: 5,6 v. H. des Umsatzes
12. Reformwaren: 8,2 v. H. des Umsatzes Betriebe zur Beförderung von Personen mit Taxis oder
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben: Mietwagen.
Reformwaren, darunter Reformnahrungsmittel, diäteti- 6. Wäschereien: 6,1 v. H. des Umsatzes
sche Lebensmittel, Kurmittel, Heilkräuter, pharma-
zeutische Extrakte und Spezialitäten. Hierzu gehören auch Mietwaschküchen, Wäsche-
dienst, aber nicht Wäscheverleih.
13. Schuhe und Schuhwaren: 11,1 v. H. des Um-
satzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Schuhe aus IV. Freie Berufe
verschiedenen Werkstoffen sowie Schuhwaren ver-
treiben. 1. a) Bildhauer: 6,6 v. H. des Umsatzes
14. Süßwaren: 6,4 v. H. des Umsatzes
b) G r a f i k e r (nicht Gebrauchsgrafiker): 4,9 v. H. des
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Süßwaren Umsatzes
vertreiben.
c) Kunstmaler: 4,9 v. H. des Umsatzes
15. Textilwaren verschiedener Art: 11,5 v. H.
des Umsatzes 2. Se I bständ ig e Mitarbeiter bei Bühne,
Film, Funk, Fernsehen und Schallplat-
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Textilwaren
tenproduzenten: 3,4 v. H. des Umsatzes
vertreiben, ohne daß bestimmte Warenarten klar
überwiegen. Natürliche Personen, die auf den Gebieten der Bühne,
des Films, des Hörfunks, des Fernsehens, der
16. Tiere und zoologischer Bedarf:8,6v.H.des Schallplatten-, Bild- und Tonträgerproduktion selb-
Umsatzes
ständig Leistungen in Form von eigenen Darbietungen
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend lebende oder Beiträge zu Leistungen Dritter erbringen.
Haus- und Nutztiere, zoologischen Bedarf, Bedarf für
Hunde- und Katzenhaltung und dergleichen vertrei- 3. Hochschullehrer: 2,7 v. H. des Umsatzes
ben. Umsätze aus freiberuflicher Nebentätigkeit zur unselb-
17. Unterhaltungszeitschriften und Zeitun- ständig ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit.
gen: 6,2 v. H. des Umsatzes 4. J o u rn a I ist e n: 4,5 v. H. des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Unterhal- Freiberuflich tätige Unternehmer, die in Wort und Bild
tungszeitschriften, Zeitungen und Romanhefte ver- überwiegend aktuelle politische, kulturelle und wirt-
treiben. schaftliche Ereignisse darstellen.
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 14,10 DM (12,40 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Lieferung gegen Vorausrechnung 15,10 DM. Postvertriebsstück • Z 5702 A , Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewand1e Steuersatz
beträgt 7%.
5. Schriftsteller: 2,4 v. H. des Umsatzes Gewerbetreibenden Schmalbänder in Lohnarbeit we-
freiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebene ben oder wirken.
Werke mit überwiegend wissenschaftlichem, unterhal- 3. Patentanwälte: 1,6 v. H. des Umsatzes
tendem oder künstlerischem Inhalt schaffen.
Patentanwaltspraxis, aber nicht die Lizenz- und
Patentverwertung.
Abschnitt B 4. Rechtsanwälte und Notare: 1,4 v. H. des Um-
satzes
Durchschnittsätze für die Berechnung
Rechtsanwaltspraxis mit und ohne Notariat sowie das
eines Teils der Vorsteuerbeträge(§ 70 Abs. 2)
Notariat, nicht aber die Patentanwaltspraxis.
1. Architekten: 1,8 v. H. des Umsatzes
5. Schornsteinfeger: 1,5 v. H. des Umsatzes
Architektur-, Bauingenieur- und Vermessungsbüros,
darunter Baubüros, statische Büros und Bausachver- 6. Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung,
ständige, aber nicht Film- und Bühnenarchitekten. wi rtsch a ftl ich e Unternehmen sbe ratu n g:
1,6 v. H. des Umsatzes
2. Hausbandweber: 3,0 v. H. des Umsatzes
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschafts-
In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte prüfer und vereidigte Buchprüfer. Nicht dazu gehören
mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von Treuhandgesellschaften für Vermögensverwaltung.