564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
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Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 24. April 1993
Tag Inhalt Seite
19. 4. 93 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Oktober 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Rumänien über die Schiffahrt auf den Binnenwasser-
straßen ...................................................................... •••• 770
neu: 188-45
19. 4. 93 Gesetz zu dem Abkommen vom 8. November 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Binnenschiffahrt .............. . 779
neu: 188-44
1. 2. 93 Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 789
11. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau ................................................... . 791
12. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Aus-
künfte über ausländisches Recht sowie des Zusatzprotokolls hierzu ............................ 791
2.4. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Nicaragua ............................................................. . 792
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509
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1993 Ausgegeben zu Bonn am 30. April 1993 Nr. 17
Tag Inhalt Seite
27. 4. 93 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bauhandwerkersicherung) und anderer
Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 509
400-2, 402-6, 2211-4
27. 4. 93 Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts-
raum (EWR-Ausführungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 512
neu: 171-1; 2121-2, 2121-1, 2121-1-6, 2121-51-1-2, 2121-51-13, 2121-51-18, 2121-60-1, 2122-1, 2122-1-6, 2123-1, 2123-2,
2124-1-10, 2124-14, 2124-15, 2124-15-1, 2125-4-47, 2125-11, 2125-40-1-1, 2125-40-5, 2125-40-6, 2125-40-9, 2125-40-23,
2125-40-25, 2125-40-27, 2125-40-32, 2125-40-33, 2125-40-43, 2125-40-44, 2125-40-45, 2125-40-46, 2129-8-8-2, 2129-8-1-15,
2212-2, 26-2, 303-8, 303-16, 303-17, 303-17-1, 400-8, 4100-1, 4110-1, 4110-1-1, 4110-3, 4120-4, 4135-1, 424-5-2, 610-10,
610-10-6, 611-15, 611-18, 702-1, 703-1, 707-12, 7100-1, 7102-38, 7102-39, 7102-45, 7110-1, 7110-1-3, 213-16, 7141-6-1-6,
7141-6-12, 7400-1-6, 750-15-8, 750-15-10, 7612-1, 7628-1, 7631-1, 7691-2, 7822-6, 7822-6-3, 7822-6-4, 7822-7, 7822-7-2,
7823-5-6, 7824-5, 7825-1, 7825-1-4, 7830-1, 7830-1-3, 7831-1, 7832-1, 7832-1-19, 7832-5, 7832-5-1, 7832-5-2, 7833-3, 7833-3-2,
7842-2-5, 7842-2-6, 7842-2-8, 7842-6, 7842-8, 7842-9, 8053-4, 8053-4-4, 8053-4-5, 8053-4-7, 8053-4-8, 8053-4-9, 8053-6-5, 810-1,
810-31, 8230-25, 8230-26, 860-5, 860-5-1, 89-4-1, 9231-8-1, 9232-1, 925-5, 9232-6, 9241-30, 9502-19
21. 4. 93 Verordnung zum Filmförderungsgesetz 562
neu: 707-12-4; 707-5-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
BundesgesetzblattTeil II Nr. 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 564
Gesetz
zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(Bauhandwerkersicherung) und anderer Gesetze
Vom 27. April 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Erklärung bestimmt, daß er nach dem Ablauf der Frist
seine Leistung verweigere. Sicherheit kann bis zur
Artikel 1 Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs ver-
langt werden, wie er sich aus dem Vertrag oder einem
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nachträglichen Zusatzauftrag ergibt. Sie ist auch dann
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungs-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten geber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögens-
Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBI. 1 verhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungs-
S. 239), wird wie folgt geändert: ansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der
Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch
1. Nach § 648 wird folgender § 648 a eingefügt: nicht erbracht hat.
,,§ 648a (2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie
oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Gel-
(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außen- tungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb
anlage oder eines Teils davon kann vom Besteller befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers gelei-
Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistun- stet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversiche-
gen in der Weise verlangen, daß er dem Besteller zur rer dar1 Zahlungen an den Unternehmer nur leisten,
Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Un-
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreck- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt wor-
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 2
den ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter de-
und 3" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 4
nen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.
und 5" ersetzt.
(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchst-
satz von 2 vom Hundert für das Jahr zu erstatten. Dies „2. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b und die
gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen §§ 7, 9 und 11 bis 13 auf Kreditverträge,
des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des nach denen der Kredit von der Sicherung
Unternehmers aufrechterhalten werden muß und die durch ein Grundpfandrecht abhängig ge-
Einwendungen sich als unbegründet erweisen. macht und zu für grundpfandrechtlich abge-
sicherte Kredite und deren Zwischenfinan-
(4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungs- zierung üblichen Bedingungen gewährt
anspruch eine Sicherheit nach den Absätzen 1 oder 2 wird; der Sicherung durch ein Grundpfand-
erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer recht steht es gleich, wenn von einer sol-
Sicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 ausgeschlos- chen Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des
sen. Gesetzes über Bausparkassen abgesehen
(5) Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristge- wird;".
mäß, so bestimmen sich die Rechte des Unternehmers cc) Nach dem Text der Numm'er 3 wird der Punkt
nach den §§ 643 und 645 Abs. 1. Gilt der Vertrag durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
danach als aufgehoben, kann der Unternehmer auch mer 4 angefügt:
Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erlei-
det, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut „4. § 9 auf Kreditverträge, die der Finanzierung
hat. des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen
oder Edelmetallen dienen."
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine
Anwendung, wenn der Besteller
2. § 4 wird wie folgt geändert:
1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur aa) Die Sätze 1 bis 3 und Satz 4 erster Halbsatz
Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilien- werden wie folgt gefaßt:
hauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen ,,Der Kreditvertrag bedarf der schriftlichen Form.
läßt; dies gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens Der Form ist genügt, wenn Antrag und Annahme
durch einen zur Verfügung über die Finanzierungs- durch die Vertragsparteien jeweils getrennt
mittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer. schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des
Kreditgebers bedarf keiner Unterzeichnung,
(7) Eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5
wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrich-
abweichende Vereinbarung ist unwirksam."
tung erstellt wird. Die vom Verbraucher zu
unterzeichnende Erklärung muß angeben".
2. In § 651 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 647, 648"
durch die Angabe,,§§ 647 bis 648a" ersetzt. bb} In Nummer 1 werden die Buchstaben b und d
wie folgt gefaßt:
„b) den Gesamtbetrag aller vom Verbraucher
zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung
Artikel 2
der Zinsen und sonstigen Kosten zu ent-
Änderung des Verbraucherkreditgesetzes richtenden Teilzahlungen, wenn der Ge-
samtbetrag bei Abschluß des Kreditver-
Das Verbraucherkreditgesetz vom 17. Dezember 1990
trags für die gesamte Laufzeit der Höhe
(BGBI. 1 S. 2840) wird wie folgt geändert:
nach feststeht. Ferner ist bei Krediten mit
veränderlichen Bedingungen, die in Teil-
1. § 3 wird wie folgt geändert: zahlungen getilgt werden, ein Gesamtbe-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: trag auf der Grundlage der bei Abschluß
des Vertrags maßgeblichen Kreditbedin-
Nach dem Text der Nummer 4 wird der Punkt durch gungen anzugeben. Kein Gesamtbetrag ist
ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 an- anzugeben bei Krediten, bei denen die In-
gefügt: anspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze
,,5. die im Rahmen der Förderung des Wohnungs- freigestellt ist;
wesens und des Städtebaus auf Grund öffent- d) den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des
lich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Kredits, die, soweit ihre Höhe bekannt ist,
Grund von Zuwendungen aus öffentlichen im einzelnen zu bezeichnen, im übrigen
Haushalten unmittelbar zwischen der die För- dem Grunde nach anzugeben sind, ein-
dermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen schließlich etwaiger vom Verbraucher zu
Anstalt und dem Verbraucher zu Zinssätzen tragender Vermittlungskosten;".
abgeschlossen werden, die unter den markt-
üblichen Sätzen liegen." cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 511
b) In Absatz 3 wird das Wort „Urkunde" durch das Wort 4. In § 7 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1"
,,Vertragserklärungen" ersetzt. durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert: 5. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 2" durch
die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 2"
durch die Angabe,,§ 4 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.
6. In § 14 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 3" durch
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 5" ersetzt.
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 4 Artikel 3
Nr. 1" ersetzt.
Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
bb) In Satz 2 wird die Angabe,,(§ 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 Buchstabe d)" durch die Angabe ,,(§ 4 In § 9 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe d)" ersetzt. Fernunterricht vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe,,§ 4 Abs. 1 Satz 2 1990 (BGBI. 1 S. 2840) geändert worden ist, wird die
Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2" Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 4
ersetzt. Abs. 1 Satz 4 Nr. 2" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr.1"
durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1" und die Artikel 4
Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe
,,§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2" ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. April 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Le uth e u sse r-Sch narren berge r
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992
über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Ausführungsgesetz)
Vom 27. April 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen: Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der
Artikel 1 Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1478,
1842), zuletzt geändert gemäß Artikel 5 der Verordnung
Änderung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt
des Gesetzes über das Apothekenwesen geändert:
Das Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBI. 1 1. § 4 wird wie folgt geändert:
S. 1993), zuletzt geändert gemäß Artikel 6 der Verordnung a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern
vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt "eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-
geändert: schen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines an-
deren Vertragsstaates des Abkommens über den
1. § 2 wird wie folgt geändert: Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "eines aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "in einem
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften" die Wörter "oder eines ande- Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem an-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den deren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt und
bb) In Nummer 4a werden nach den Wörtern "in die Wörter "betreffenden Mitgliedstaates" durch
einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge- die Wörter "betreffenden Staates" ersetzt.
meinschaften" die Wörter "oder in einem ande- bb) In Satz 2 werden die Wörter "Die von den Mit-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. den Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der
cc) In Nummer 8 werden nach den Wörtern "in Europäischen Gemeinschaften" durch die Wör-
einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge- ter "Die von einem der Mitgliedstaaten der Euro-
meinschaften" die Wörter "oder in einem ande- päischen Gemeinschaften oder von einem an-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den deren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Europäischen Wirtschaftsraum Staatsangehöri-
gen eines dieser Staaten" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "eines
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge- cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern "in einem
meinschaften" die Wörter "oder eines anderen Ver- Mitgliedstaat" die Wörter "oder in einem ande-
tragsstaates des Abkommens über den Europäi- ren Vertragsstaat des Abkommens über den
schen Wirtschaftsraum" eingefügt. Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "in einem dd) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" "Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplo-
die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat men, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befä-
des Abkommens über den Europäischen Wirt- higungsnachweisen sind von einem der übrigen
schaftsraum" eingefügt. Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften oder einem anderen Vertragsstaat des
2. In § 3 Nr. 5 werden nach den Wörtern „in einem Mit- Abkommens über den Europäischen Wirt-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die schaftsraum ausgestellte Hochschuldiplome
Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab- und -prüfungszeugnisse sowie Hochschul- oder
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" gleichwertige Befähigungsnachweise des Apo-
eingefügt. thekers, die den in der Anlage zu Satz 1 für den
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 513
betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnun- f) In Irland
gen nicht entsprechen, aber mit einer Beschei-
Das Zeugnis eines „Registered Pharmaceutical
nigung dieses Staates darüber vorgelegt wer-
Chemist".
den, daß sie eine Ausbildung abschließen, die
den Anforderungen des Artikels 2 der Richtlinie g) In Island
85/432/EWG des Rates vom 16. September ,,pr6f i lyfjafrcedi fra Hask6Ia islands" (Diplom in Phar-
1985 (ABI. EG Nr. L 253 S. 34) entspricht, und
mazie der Universität lslands).
daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu
Satz 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen." h) In Italien
Das auf Grund einer staatlichen Prüfung erworbene
2. In § 5 Abs. 2 werden nach den Wörtern „eines der Diplom oder Zeugnis über die Befähigung zur Aus-
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- übung des Apothekerberufs.
schaften" die Wörter „oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt- i) In Liechtenstein
schaftsraum" eingefügt. Die in einem anderen Staat, für den die Richtlinie
Nr. 85/432/EWG gilt, ausgestellten und in dieser An-
3. In § 11 Abs. 3 Nr. 4 werden nach den Wörtern „eines lage aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge- sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer
meinschaften" die Wörter „oder eines anderen Ver- Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behör-
Wirtschaftsraum" eingefügt. den.
j) In Luxemburg
4. Die Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 der Bundes-Apothe-
kerordnung erhält folgende Fassung: D_as vom staatlichen Prüfungsausschuß ausgestellte
und vom Minister für Erziehungswesen beglaubigte
,Anlage staatliche Apothekerdiplom.
(zu § 4 Abs. 1a Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung
und zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Apotheken- k) In den Niederlanden
wesen) ,,het getuigschrift van met goed gevolg afgelegd apo-
Pharmazeutische Diplome, Prüfungszeugnisse oder thekers-examen" (Das Diplom über die erfolgreiche
sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Mitglied- Ablegung des Apothekerexamens).
staaten der Europäischen Gemeinschaften und der 1) In Norwegen
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum „bevis for bestätt cand. pharm. eksamen" (Diplom über
den Grad cand. pharm.), ausgestellt von der Fakultät
a) In Belgien einer Universität.
Das von den medizinischen und pharmazeutischen
m) In Österreich
Fakultäten der Universitäten, vom Hauptprüfungsaus-
schuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen ,,Staatliches Apothekerdiplom", ausgestellt von den zu-
für die Hochschulen ausgestellte „diplöme legal de ständigen Behörden.
pharmacien/wettelijk diploma van apoteker" (gesetz-
n) In Portugal
liches Diplom eines Apothekers).
,,carta de curso de licenciatura em Ciencias Farmaceu-
b) 1n Dänemark
ticas" (Prüfungszeugnis über die Lizenz in pharmazeu-
„bevis for bestäet farmaceutisk kandidateksamen" (Die tischen Wissenschaften), das von den Universitäten
Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung ausgestellt wird.
eines Apotheker-Kandidaten).
o) In Schweden
c) In Finnland
,,apotekarexamen" (Magistergrad in Pharmazie), aus-
,,todistus proviisorin tutkinnosta/bevis om provisor- gestellt von der Universität Uppsala.
examen" (Magistergrad in Pharmazie), ausgestellt von
einer Universität. p) In der Schweiz
d) In Frankreich ,,eidgenössisch diplomierter Apotheker/titulaire du di-
Das von den Universitäten ausgestellte „diplöme d'Etat plöme federal de pharmacien/titolare di diploma fede-
de pharmacien" (Staatsdiplom eines Apothekers) oder rale di farmacista", ausgestellt vom Eidgenössischen
das von den Universitäten ausgestellte „Diplome d'Etat Departement des Innern.
de Docteur en pharmacie" (Staatsdiplom eines Doktors q) In Spanien
der Pharmazeutik).
,,titulo de licenciado en farmacia" (Diplom des Lizen-
e) In Griechenland ziats in der Pharmazie), das vom Ministerium für Ausbil-
,,JtLO'tOJtOL'fl"tL'XO "tWV agµofüwv aQxwv' t'XaVOO"t'fl"ta~ dung und Wissenschaft oder von den Universitäten
ClO'X'flO'fl~ "t'fl~ <pagµa'XElJ"tL'X'Jl~, XOQ'flYOUµEVO µe-ca ausgestellt wird.
x.ganx:tj d;faaori" (Das auf Grund einer staatlichen r) Im Vereinigten Königreich
Prüfung von den zuständigen Stellen ausgestellte
Zeugnis über die Befähigung zur Ausübung der pharma- Das Zeugnis eines „Registered Pharmaceutical
zeutischen Tätigkeit). Chemist".'
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 3 b) In Absatz 5c wird das Wort „oder'' durch ein Komma
ersetzt und werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat
Änderung
der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
der Approbationsordnung für Apotheker
„oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens
Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
1989 (BGBI. 1S. 1489), zuletzt geändert durch Verordnung fügt.
vom 19. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1343), wird wie folgt ge-
ändert: 4. In§ 72 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
1. In § 3 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „in einem „oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge- den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
meinschaften" die Wörter „oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen 5. In § 72a Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-
Wirtschaftsraum" eingefügt. staaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
„oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über
2. § 20 wird wie folgt geändert: den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
a) In Absatz 2 Satz 5 werden nach den Wörtern „eines
Mitgliedstaates der Europärschen Gemernschaften" 6. § 73 w~rd wie folgt geändert:
die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Mit-
raum" eingefügt.
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften"
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „der die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaften" die Wörter „oder der anderen Vertrags- schaftsraum" eingefügt.
staaten des Abkommens über den Europäischen
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Mit-
Wirtschaftsraum" eingefügt.
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften"
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „der die Wörter „oder ein anderer Vertragsstaat des
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaften" die Wörter „oder der anderen Vertrags- schaftsraum" eingefügt.
staaten des Abkommens über den Europäischen
b) In Absatz 2 Nr. 6a werden nach den Wörtern "Mit-
Wirtschaftsraum" eingefügt.
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „eines Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
meinschaften" die Wörter „oder eines anderen Ver- eingefügt.
tragsstaates des Abkommens über den Europäi-
c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „Mit-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" die
Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Artikel 4 raum" eingefügt.
Änderung des Arzneimittelgesetzes
7. In§ 96 Nr. 4 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaaten
Das Arzneimittelgesetz vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2445, 2448), zuletzt geändert gemäß Artikel 10 der der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder
andere Vertragsstaaten des Abkommens über den
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird
wie folgt geändert: Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
8. In § 97 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „oder'' durch ein
1. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „oder'' durch ein Komma
Komma ersetzt und nach den Wörtern „Mitgliedstaat
ersetzt und werden nach den Wörtern „Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in
der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
2. In § 15 Abs. 4 wird nach den Wörtern „Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften" die Textstelle ,,, einen
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- Artikel 5
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Änderung der Arzneimittelfarbstoffverordnung
In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Arzneimittelfarbstoffverordnung
3. § 25 wird wie folgt geändert:
vom 25. August 1982 (BGBI. 1 S. 1237), die durch die
a) In Absatz 5a werden nach den Wörtern „Mitglied- Verordnung vom 21. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 219) geän-
staat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter dert worden ist, werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat
,,oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom- der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
eingefügt. Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 515
Artikel 6 schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines ande-
Änderung der Betriebsverordnung ren Vertragsstaates des Abkommens über den
für pharmazeutische Unternehmer Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
§ 13 der Betriebsverordnung für pharmazeutische Un-
ternehmer vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 546), die zuletzt ,,Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 27 päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin- anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene
(BGBI. 1990 II S. 885, 1085) geändert worden ist, wird wie ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der
folgt geändert: Nummern 4 und 5, wenn sie durch Vorlage eines
nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der
1. In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen
der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befä-
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über higungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaa-
den Europäischen Wirtschaftsraum" und nach den ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
Wörtern „in dem Mitgliedstaat" die Wörter „oder in dem eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten,
anderen Vertragsstaat" eingefügt. nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztli-
chen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen
Befähigungsnachweises eines anderen Vertrags-
2. In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat
staates des Abkommens über den Europäischen
der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder
Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen
ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den
Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befä-
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
higungsnachweisen von nach dem 20. Dezember
1976 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
beigetretenen Mitgliedstaaten gilt das Datum des
Artikel 7 Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das
hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Di-
Änderung des Gentechnikgesetzes plomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähi-
Das Gentechnikgesetz vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1 gungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates
S. 1080), zuletzt geändert gemäß Artikel 11 der Verord- des Abkommens über den Europäischen Wirt-
nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt schaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung
geändert: zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus
den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des
Rates vom 16. Juni 1975 (ABI. EG Nr. L 167 S. 1
1. In § 14 Abs. 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-
und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maß-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die
gebende Datum."
Wörter „oder andere Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. c) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
„Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen
2. In § 16 Abs. 6 werden jeweils nach den Wörtern „der Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befä-
Mitgliedstaaten" die Wörter „der Europäischen Gemein- higungsnachweisen sind nach dem in Satz 2 oder 3
schaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkom- genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mit-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge- gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
fügt. schaft oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellte ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse
Artikel 8 und sonstige Befähigungsnachweise, die den in der
Änderung der Bundesärzteordnung Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufge-
führten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit
Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt- einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder
machung vom 16. April 1987 (BGBI. 1 S. 1218), zuletzt Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden,
geändert gemäß Artikel 12 der Verordnung vom 26. Fe- daß sie eine Ausbildung abschließen, die den
bruar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt geändert: Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie
75/363/EWG entspricht, und daß sie den für diesen
1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Ärzte, die Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachwei-
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäi- sen gleichstehen."
schen Wirtschaftsgemeinschaft sind," ersetzt durch
„Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der 3. In § 4 Abs. 6 werden nach den Wörtern „eines
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines an- der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
deren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro- schaftsgemeinschaft'' die Wörter „oder eines anderen
päischen Wirtschaftsraum sind,". Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Abs. 1 werden nach den Wörtern „eines 4. In § 10 Abs. 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „Staats-
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt- angehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
päischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der ande-
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. päischen Wirtschaftsraum
a) Belgien
5. § 1Ob wird wie folgt geändert:
„diplöme legal de docteur en medecine; chirurgie et
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: accouchements/wettelijk diploma van doctor in de
,,(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der genees-, heel- en verloskunde" (staatliches Diplom
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe),
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Uni-
Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung versität oder vom Hauptprüfungsausschuß oder von
des ärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitglied- den staatlichen Prüfungsausschüssen der Hochschu-
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft len;
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom- b) Dänemark
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf
Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften ab- ,,bevis vor bestäet lregevidenskabelig embedseksa-
geschlossenen ärztlichen Ausbildung oder auf men" (Zeugnis über das ärztliche Staatsexamen), aus-
Grund eines in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2, in gestellt von der medizinischen Fakultät einer Universi-
§ 3 Abs. 1 Satz 5 oder in § 14b genannten ärztlichen tät, sowie die „dokumentation for gennemfort praktisk
Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befä- uddannelse" (Bescheinigung über eine abgeschlos-
higungsnachweises berechtigt sind, dürfen als sene praktische Ausbildung), ausgestellt von der Ge-
Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 60 sundheitsbehörde;
des EWG-Vertrages vorübergehend den ärztlichen
c) Finnland
Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
üben." „todistus lääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/bevis om
medicine licentiat examen" (Bescheinigung über den
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Grad des Lizentiats in Medizin), ausgestellt .von der
,,(4) Einern Staatsangehörigen eines Mitgliedstaa- medizinischen Fakultät einer Hochschule, und Be-
tes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder scheinigung über die praktische Ausbildung, ausge-
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens stellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;
über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen d) Frankreich
Beruf auf Grund einer Approbation als Arzt oder „diplöme d'Etat de docteur en medecine" (staatliches
einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Diplom eines Doktors der Medizin), ausgestellt von
ärztlichen Berufs ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der medizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen
der Dienstleistungserbringung in einem der übrigen Fakultät oder von einer Universität oder „diplöme d'uni-
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge- versite de docteur en medecine" (Universitätsdiplom
meinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des eines Doktors der Medizin), soweit dieses den gleichen
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- Ausbildungsgang nachweist, wie er für das staatliche
raum Bescheinigungen darüber auszustellen, daß Diplom eines Doktors der Medizin vorgeschrieben ist;
er
1. den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses e) Griechenland
Gesetzes rechtmäßig ausübt und ,,ni:ux(o tai:QLxr'jt;" (Hochschulabschluß in Medizin),
2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be- ausgestellt von
sitzt." - der medizinischen Fakultät einer Universität oder
- der Fakultät für Gesundheitswissenschaften, Bereich
6. § 14b Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Medizin, einer Universität;
„Antragstellern, die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approbation als Arzt auf f) Irland
Grund der Vorlage eines vor dem nach § 3 Abs. 1 Satz ,,primary qualification" (Bescheinigung über eine ärztli-
2 oder 3 für die Anerkennung jeweils maßgebenden che Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung
Datum ausgestellten ärztlichen Diploms, Prüfungs- vor einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß aus-
zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises gestellt wird, und eine von dem genannten Prüfungs-
eines der übrigen Mitgliedstaaten oder eines anderen ausschuß ausgestellte Bescheinigung über die prakti-
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi- sche Erfahrung, die zur Eintragung als „fully registered
schen Wirtschaftsraum beantragen, ist die Approbation medical practitioner'' (endgültig eingetragener Arzt) be-
als Arzt ebenfalls zu erteilen." fähigen;
7. Die Anlage zu§ 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: g) Island
,,pr6f i lreknisfrredi fra lreknadeild Hask6Ia lslands (Di-
,Anlage plom der medizinischen Fakultät der Universität ls-
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
lands) und eine Bescheinigung über die mindestens
Ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige zwölfmonatige praktische Ausbildung in einem Kran-
Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der kenhaus, ausgestellt vom Chefarzt;
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 517
h) Italien o) Schweden
„diploma di laurea in medicina e chirurgia" (Diplom über ,,läkarexamen" (medizinischer Hochschulgrad), ausge-
die Verleihung der Doktorwürde in Medizin und Chirur- stellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule,
gie), ausgestellt von der Universität, dem das „diploma und, eine Bescheinigung über praktische Ausbildung,
di abilitazione all'esercizio della medicina e chirurgia" ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde;
(Diplom über die Befähigung zur Ausübung der Medizin p) Schweiz
und Chirurgie), ausgestellt vom staatlichen Prüfungs-
ausschuß, beigefügt ist; „eidgenössisch diplomierter Arzt/titulaire du diplöme
federale de medecin/titolare di diploma federale di me-
i) Liechtenstein dico", ausgestellt vom Eidgenössischen Departement
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähi- des Innern;
gungsnachweise des Arztes, die in den Mitgliedstaaten q) Spanien
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und in den
,,titulo de licenciado en medicina y cirugia" (Hochschul-
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
abschluß in Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt werden, zu-
Ministerium für Bildung und Wissenschaft oder vom
sammen mit einer Bescheinigung über eine abge-
Rektor einer Universität;
schlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den
zuständigen Behörden; r) Vereinigtes Königreich
j) Luxemburg ,,primary qualification" (Bescheinigung über eine ärztli-
che Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung
„diplöme d'Etat de docteur en medecine, chirurgie et vor einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß aus-
accouchements" (staatliches Diplom eines Doktors der gestellt wird, und eine von dem genannten Prüfungs-
Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt und ausschuß ausgestellte Bescheinigung über die prakti-
abgezeichnet vom Minister für Erziehungswesen und sche Erfahrung, die zur Eintragung als „fully registered
,,certificat de stage" (Bescheinigung über eine abge- medical practitioner'' (endgültig eingetragener prakti-
schlossene praktische Ausbildung), abgezeichnet vom scher Arzt) befähigen.'
Minister für Gesundheitswesen oder die Diplome über
die Erlangung eines Hochschulgrades in Medizin, die in
einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausgestellt wor-
den sind und in diesem Land zum Antritt der prakti- Artikel 9
schen Ausbildungszeit, nicht aber zur Aufnahme des Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Berufs berechtigen und die gemäß dem Gesetz vom
18. Juni 1969 über das Hochschulwesen und die Aner- Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der
kennung ausländischer Hochschultitel und -grade vom Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1593),
Minister für Erziehungswesen anerkannt worden sind, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D
zusammen mit der vom Minister für Gesundheitswesen Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August
abgezeichneten Bescheinigung über eine abgeschlos- 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
sene praktische Ausbildung; 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1077), wird wie
folgt geändert:
k) Niederlande
,,universitair getuigschrift van arts" (das Universitätsab- § 35 wird wie folgt geändert:
schlußzeugnis eines Doktors der Medizin), ausgestellt
von einer Universität; a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 5,
1) Norwegen Abs. 2 oder 3 nach § 14b der Bundesärzteordnung
„bevis for bestätt medisinsk embetseksamen" (Diplom erteilt werden, so sind sofern die Ausbildung nicht nach
des Grades cans. med.), ausgestellt durch die medizini- den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle
sche Fakultät einer Hochschule, und eine Bescheini- der Nachweise nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 Unterlagen·
gung über praktische Ausbildung, ausgestellt von den über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung des An-
zuständigen Gesundheitsbehörden; tragstellers in Urschrift, in amtlich beglaubigter Ab-
schrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzule-
m) Österreich
gen. Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache
„Doktor der gesamten Heilkunde", ausgestellt von der ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter
medizinischen Fakultät einer Hochschule, und „Be- Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann
scheinigung über die Absolvierung der Tätigkeit als die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über
Arzt im Praktikum", ausgestellt von den zuständigen eine bisherige Tätigkeit, verlangen. Bei Antragstellern,
Behörden; die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines
n) Portugal
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
,,carta de curso de licenciatura em medicina" (Prüfungs- Europäischen Wirtschaftsraum Befähigungsnachweise
zeugnis für das.Studium der Medizin), ausgestellt von vorlegen, die nach der Bundesärzteordnung den Aus-
einer Universität, sowie „diploma comprovativo da bildungsnachweisen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 dieses
conclusao do internato geral" (Zeugnis über die allge- Gesetzes gleichgestellt sind, können weitere Nach-
meine Krankenhausarzt-Ausbildung), ausgestellt von weise, insbesondere ein Tätigkeitsnachweis, nur ver-
den zuständigen Stellen des Gesundheitsministe- langt werden, soweit die Bundesärzteordnung dies vor-
riums; sieht oder besondere Gründe dies erfordern."
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) In Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 4 werden jeweils die der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien
Wörter "Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten 78/686/EWG und 78/687/EWG des Rates vom
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" ersetzt 25. Juli 1978 (ABI. EG Nr. L 233 S. 1 und S. 10)
durch "Staatsangehörige eines der übrigen Mitglied- getroffen worden ist, das hiernach maßgebende
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Datum."
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens c) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
über den Europäischen Wirtschaftsraum".
"Wurde die Ausbildung vor dem nach Satz 2 oder 3
c) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „eines Staatsange- für die Anerkennung· der zahnärztlichen Diplome,
hörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi- Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungs-
schen Wirtschaftsgemeinschaft" eingefügt „oder eines nachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
schen Wirtschaftsgemeinschaft und der anderen
Europäischen Wirtschaftsraum".
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum jeweils maßgebenden Da-
tum aufgenommen und genügt sie nicht allen Min-
Artikel 10 destanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie
Änderung des Gesetzes 78/687/EWG, so kann die zuständige Behörde zu-
über die Ausübung der Zahnheilkunde sätzlich zu den in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten
zahnärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder
Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in sonstigen Befähigungsnachweisen die Vorlage
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunfts-
(BGBI. 1 S. 1225), zuletzt geändert gemäß Artikel 13 der staates verlangen, aus der sich ergibt, daß der
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der
wie folgt geändert: Antragstellung mindestens drei Jahre den zahnärzt-
lichen Beruf ununterbrochen und rechtmäßig ausge-
1. In § 1 Abs. 2 werden nach den Wörtern "der Europäi- übt hat."
schen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines d) Satz 6 wird wie folgt gefaßt:
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. ,,Gleichwertig den in Satz 2 genannten zahnärztli-
chen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen
Befähigungsnachweisen sind nach dem in Satz 2
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
oder 3 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen
a) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt- meinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des
schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines ande- Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den raum ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. sonstige Befähigungsnachweise des Zahnarztes,
b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden
Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entspre-
,,Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro- chen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen
päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorge-
anderen Vertragsstaat des Abkommens übec den legt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen,
Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der
zahnärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sin- Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978
ne der Nummern 4 und 5, wenn sie durch Vorlage entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der
eines nach dem 27. Januar 1980 ausgestellten, in Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleich-
der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten zahn- stehen."
ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder son-
stigen Befähigungsnachweises eines der übrigen
3. In § 3 Abs. 2 werden nach den Wörtern „eines der
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
meinschaft oder eines in der Anlage zu diesem
schaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates
Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
ausgestellten zahnärztlichen Diploms, Prüfungs-
raum" eingefügt.
zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum nachge- 4. In § 13 Abs. 4 Satz 5 werden nach den Wörtern "Staats-
wiesen wird. Bei zahnärztlichen Diplomen, Prü- angehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
fungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnach- päischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder
weisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Euro- eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
päischen Wirtschaftsgemeinschaft beigetretenen den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Mitgliedstaaten gilt das Datum des Beitritts oder, bei
abweichender Vereinbarung, das hiernach maßge- 5. § 13a wird wie folgt geändert:
bende Datum, bei zahnärztlichen Diplomen, Prü-
fungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnach- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
weisen eines anderen Vertragsstaates des Abkom- ,,( 1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines
dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 519
Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen
des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen auszuüben wie die Inhaber eines von dem betref-
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge- fenden Staat ausgestellten und in der Anlage zu § 2
meinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat Abs. 1 Satz 2 aufgeführten zahnärztlichen Diploms,
des Abkommens über den Europäischen Wirt- Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungs-
schaftsraum auf Grund einer nach deutschen nachweises. Diese Regelung erfaßt jedoch nur ärzt-
Rechtsvorschriften abgeschlossenen zahnärztli- liche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Be-
chen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage fähigungsnachweise, die für ärztliche Ausbildungen
zu § 2 Abs. 1 Satz 2, in § 2 Abs. 1 Satz 6 oder in ausgestellt worden sind, bei denen das Universitäts-
§ 20a genannten zahnärztlichen Diploms, Prüfungs- studium vor einem bestimmten Zeitpunkt aufgenom-
zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises men worden ist, und zwar
berechtigt sind, dürfen als Dienstl~istungserbringer
- in Italien vor dem 27. Januar 1980,
im Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages vor-
übergehend den zahnärztlichen Beruf im Geltungs- - in Spanien vor dem 1. Januar 1986,
bereich dieses Gesetzes ausüben." - in Österreich vor dem 1. Januar 1993.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: Sie gilt für die in Österreich ausgestellten ärztlichen
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi-
,,(4) Einern Staatsangehörigen eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder gungsnachweise von dem Zeitpunkt an, zu dem in
Österreich die ersten zahnärztlichen Diplome, Prü-
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
fungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnach-
über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den zahnärztli- weise über eine in Österreich abgeschlossene, den
Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie
chen Beruf auf Grund einer Approbation als Zahn-
arzt oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Aus- 78/687/EWG entsprechende zahnärztliche Ausbil-
dung ausgestellt werden. Den Nachweis der in
übung der Zahnheilkunde ausübt, sind auf Antrag
für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem Satz 3 genannten dreijährigen zahnheilkundlichen
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt- Tätigkeit brauchen Antragsteller nicht zu erbringen,
schaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertrags- die ein nach Erwerb des ärztlichen Diploms, Prü-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- fungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnach-
weises erfolgreich abgeleistetes Universitätsstu-
schaftsraum Bescheinigungen darüber auszustel-
len, daß er dium nachweisen können, dessen Gleichwertigkeit
mit einem Studium der Zahnmedizin nach Artikel 1
1. den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich der Richtlinie 78/687/EWG von der zuständigen
dieses Gesetzes rechtmäßig ausübt und Stelle bescheinigt ist."
2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be-
sitzt." 7. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
6. § 20a wird wie folgt geändert: ,Anlage
(zu§ 2 Abs. 1 Satz 2)
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
Zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder son-
„Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 2 stige Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaa-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approba- ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
tion als Zahnarzt auf Grund der Vorlage eines vor anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder 3 für die Anerken- Europäischen Wirtschaftsraum
nung jeweils maßgebenden Datum ausgestellten
zahnärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder a) Belgien
sonstigen Befähigungsnachweises eines der übri- „diplöme legal de licencie en science dentaire/wettelijk
gen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- diploma van licantiaat in de tandheelkunde" (zahn-
gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates ärztliches Diplom), ausgestellt von den medizinischen
des Abkommens über den Europäischen Wirt- Fakultäten einer Universität oder vom Hauptprüfungs-
schaftsraum beantragen, ist die Approbation als ausschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüs-
Zahnarzt ebenfalls zu erteilen." sen für Hochschulen;
b) Nach Satz 2 sind folgende neue Sätze 3 bis 6 b) Dänemark
anzufügen:
,,bevis for tandlcegeeksamen (kandidateksamen)"
„In Italien, in Spanien und in Österreich ausgestellte (Zeugnis über das zahnärztliche Examen), ausgestellt
ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige von den Schulen für zahnärztliche Ausbildung, in Ver-
Befähigungsnachweise werden als Nachweis einer bindung mit der von dem „sundhedsstyreisen" (Staatli-
Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 anerkannt, ches Gesundheitsamt) ausgestellten Bescheinigung,
wenn ihnen eine Bescheinigung der zuständigen . daß der Betreffende eine Assistententätigkeit von vor-
Behörde des betreffenden Staates darüber beige- geschriebener Dauer ausgeübt hat;
fügt ist, daß sich der Antragsteller während der
c) Finnland
letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheini-
gung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen ,,todistus hammaslääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/
tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den bevis om odontologi licentiat examen" (Zeugnis über
in Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG genannten das zahnärztliche Examen), ausgestellt von der medizi-
Tätigkeiten gewidmet hat und daß er berechtigt ist, nischen Fakultät einer Hochschule, sowie eine Be-
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
scheinigung über eine praktische Ausbildung, ausge- den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt (Arti-
stellt von der nationalen Gesundheitsbehörde; kel 30 i.V.m. Anhang 7 Nr. 10b des Abkommens über
d) Frankreich den Europäischen Wirtschaftsraum);
1. ,,diplöme d'Etat de chirurgien-dentiste" (staatliches n) Portugal
Diplom eines Zahnarztes), ausgestellt bis 1973 von ,,carta de curso de licenciatura em medicina dentaria"
der medizinischen oder medizinisch-pharmazeuti- (Prüfungszeugnis für das Studium der Zahnmedizin),
schen Fakultät einer Universität; ausgestellt von einer Fachhochschule;
2. ,,diplöme d'Etat de docteur en chirurgie dentaire" o) Schweden
(staatliches Diplom eines Doktors der Dentalchirur-
,,tandläkarexamen" (Hochschulabschluß in Zahnheil-
gie), ausgestellt von einer Universität;
kunde), ausgestellt von Zahnheilkundeinstituten, zu-
e) Griechenland sammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß
einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von der natio-
,,Jnux(o oöovuai:cnx~c:; i:ou navi.::1no-rr1µiou"; nalen Gesundheitsbehörde;
f) Irland p) Schweiz
Diplom eines ,,eidgenössisch diplomierter Zahnarzt/titulaire du diplö-
me federal de medecin-dentiste/titolare di diploma fe-
- ,,Bachelor in Dental Science (8. Dent Sc.)"
derale di medico-dentista", ausgestellt vom Eidgenössi-
- ,,Bachelor of Dental Surgery (BDS)" oder schen Departement des Inneren;
- ,,Licentiate in Dental Surgery (LOS)", q) Spanien
ausgestellt von einer Universität oder dem „Royal Col- Spanien teilt die Bezeichnung des Diploms noch mit.
lege of Surgeons in lreland"; Es ist auf Grund der Beitrittsakte verpflichtet, eine
g) Island zahnärztliche Ausbildung einzuführen, die es bisher
dort nicht gibt;
„pr6f fra tannlreknadeild Hask6Ia lslands" (Diplom der
zahnmedizinischen Fakultät der Universität lslands); r) Vereinigtes Königreich
h) Italien Diplom eines
- ,,Bachelor of Dental Surgery (BDS oder BChD)"
,,diploma di laurea in odontoiatria e protesi dentaria"
(Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde) in Verbin- oder
dung mit dem „diploma di abilitazione all'esercizio - ,,Licentiate in Dental Surgery (LOS)",
dell'odontoiatria e protesi dentaria" (Diplom über die
Befähigung zur Ausübung der Zahnheilkunde und ausgestellt von einer Universität oder einem „Royal
Zahnprothetik), ausgestellt von der staatlichen Prü- College".'
fungskommission;
i) Liechtenstein Artikel 11
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähi- Änderung
gungsnachweise des Zahnarztes, die in den Mitglied- der Approbationsordnung für Zahnärzte
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bun-
und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröf-
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die
werden, zusammen mit einer Bescheinigung über eine Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2426),
abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt wird wie folgt geändert:
von den zuständigen Behörden;
j) Luxemburg § 59 wird wie folgt geändert:
,,diplöme d'Etat de docteur en medicine dentaire" (staat- a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
liches Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde), aus- ,,(2) Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 6,
gestellt von dem staatlichen Prüfungsausschuß;
Abs. 2 oder 3 oder § 20a des Gesetzes über die
k) Niederlande Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden, so sind,
„universitair getuigschrift van een met goed gevolg sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften die-
afgelegd tandartsexamen" (Universitätszeugnis über ser Verordnung erfolgt ist, anstelle des Zeugnisses
die bestandene zahnärztliche Prüfung); nach Absatz 1 Nr. 7 Unterlagen über die abgeschlosse-
ne zahnärztliche Ausbildung des Antragstellers in Ur-
1) Norwegen schrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich
,,bevis for bestätt odontologisk embetseksamen" (Di- beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die Nach-
plom über die Verleihung des Grads cand. odont.), weise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind
ausgestellt von der zahnmedizinischen Fakultät einer sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Universität; Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer
Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätig-
m) Österreich
keit, verlangen. Bei Antragstellern, die als Staatsange-
Diplom noch nicht vorhanden. Es wird innerhalb von hörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens über schaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaa-
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 521
tes des Abkommens über den Europäischen Wirt- der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in
schaftsraum Befähigungsnachweise vorlegen, die nach einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde den Europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung
dem Zeugnis nach Absatz 1 Nr. 7 gleichgestellt sind, als Hebamme abgeschlossen hat und dies durch
können weitere Nachweise, insbesondere über eine Vorlage eines nach dem 22. Januar 1986 ausge-
bisherige Tätigkeit, nur verlangt werden, soweit das stellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführ-
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde dies ten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen
vorsieht oder besondere Gründe dies erfordern." Befähigungsnachweises eines Mitgliedstaates der
b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines
werden jeweils nach den Wörtern „eines der übrigen nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten, in der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Diploms,
Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab- Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungs-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" nachweises eines anderen Vertragsstaates des Ab-
eingefügt. kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nachweist. Bei Diplomen, Prüfungszeugnissen oder
sonstigen Befähigungsnachweisen von nach dem
Artikel 12 22. Januar 1986 der Europäischen Wirtschaftsge-
Änderung meinschaft beigetretenen Mitgliedstaaten gilt das
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Datum des Beitritts, bei abweichender Vereinbarung
für Hebammen und Entbindungspfleger das hiernach maßgebende Datum, bei Diplomen,
Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungs-
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebam- nachweisen eines anderen Vertragsstaates des Ab-
men und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekannt- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
machung vom 16. März 1987 (BGBI. 1 S. 929), geändert mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeit-
durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 6 punkt der Geltung der Verpflichtungen aus den
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin- Richtlinien 80/154/EWG und 80/155/EWG des Ra-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 tes vom 21. Januar 1980 (ABI. EG Nr. L 33 S. 1 und
(BGBI. 1990 II S. 885, 1079), wird wie folgt geändert: S. 8) getroffen worden ist, das hiernach maßgeben-
de Datum."
1. Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Sonderregelungen für Staatsangehörige eines ande-
ren Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge- ,,Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen,
meinschaft und für Staatsangehörige eines anderen Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungs-
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi- nachweisen der Hebamme sind nach dem in Satz 1
schen Wirtschaftsraum". oder 2 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
2. In § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 meinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des
werden jeweils nach den Wörtern „eines anderen Mit- Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein- raum ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstige Befähigungsnachweise der Hebamme, die
schaft" die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates
den in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entspre-
raum" eingefügt.
chen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen
Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorge-
Artikel 13 legt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen,
Änderung des Hebammengesetzes die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der
Richtlinie 80/155/EWG entspricht, und daß sie den
Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 aufgeführ-
S. 902), zuletzt geändert gemäß Artikel 19 der Verordnung ten Nachweisen gleichstehen."
vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt
geändert: c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
1. In § 1 Abs. 2 werden nach den Wörtern „eines der schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines ande-
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- ren Vertragsstaates des Abkommens über den
schaft'' die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt. 3. In § 10 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Staatsange-
hörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
2. § 2 wird wie folgt geändert: Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines ande-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt g.efaßt: päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
„Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als
erfüllt, wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöri- 4. § 22 wird wie folgt geändert:
ger eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertrags- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
staates des Abkommens über den Europäischen ,,( 1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Wirtschaftsraum ist, in einem anderen Mitgliedstaat Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befä-
Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung higungsnachweises einer Hebamme oder eines vor
des Berufs einer Hebamme in einem anderen Mit- dem 1. Januar 1993 von einem anderen Vertrags-
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein- staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaft oder in einem anderen Vertragsstaat des schaftsraum ausgestellten Diploms, Prüfungszeug-
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- nisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
raum auf Grund einer nach deutschen Rechtsvor- einer Hebamme beantragen, die den Mindestanfor-
schriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf derungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG
Grund eines in der Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 1, in genügen, denen jedoch nach Artikel 2 der Richtlinie
§ 2 Abs. 2 Satz 4 oder in § 28 Abs. 1 oder 2 80/154/EWG gleichzeitig eine der in Artikel 4 der
genannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder son- Richtlinie 80/154/EWG genannten Bescheinigungen
stigen Befähigungsnachweises berechtigt sind, dür- der zuständigen Behörde des Heimat- oder Her-
fen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti- kunftsstaates beizufügen ist, aus der sich ergibt,
kels 60 des EWG-Vertrages vorübergehend den daß der Antragsteller nach Erhalt des Diploms, Prü-
Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- fungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnach-
üben." weises als Hebamme während einer berufsprakti-
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: schen Tätigkeit in zufriedenstellender Weise alle mit
dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkei-
,,(5) Einern Staatsangehörigen eines Mitgliedstaa- ten in einem Krankenhaus oder einer sonstigen zu
tes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder diesem Zweck anerkannten Einrichtung des Ge-
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens sundheitswesens ausgeübt hat, kann die Erlaubnis
über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im nur erteilt werden, wenn eine Bescheinigung des
Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf einer Heimat- oder Herkunftsstaates vorgelegt wird, aus
Hebamme oder eines Entbindungspflegers auf der sich ergibt, daß der Antragsteller während der
Grund einer Erlaubnis ausübt, sind auf Antrag für letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheini-
Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem an- gung mindestens zwei Jahre lang tatsächlich und
deren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts- gesetzmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt
gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat hat."
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum Bescheinigungen darüber auszustel-
len, daß er 6. Die Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
1. den Beruf der Hebamme oder des Entbindungs- ,Anlage
pflegers im Geltungsbereich dieses Gesetzes (zu§ 2 Abs. 2 Satz 1)
ausüben darf und
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähi-
2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be- gungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
sitzt." päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
5. § 28 wird wie folgt geändert: schen Wirtschaftsraum
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: a) Belgien
,,Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mit- das von staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen
gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein- oder der Jury Central verliehene „diplöme d'accou-
schaft oder eines anderen Vertragsstaates des Ab- cheuse/vroedvrouwdiploma";
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 b) Dänemark
und 3 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 der von der „Danemarks jordemoderskole" ausgestellte
auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 ,,bevis for bestäet jordemodereksamen";
Abs. 2 Satz 1 oder 2 jeweils für die Anerkennung
c). Finnland
maßgebenden Datum ausgestellten Diploms, Prü-
fungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnach- ,,kätilö/barnmorska" oder „erikoissairaanhoitaja, nai-
weises einer Hebamme eines anderen Mitgliedstaa- stentaudit aitiyshuolto/specialsjukskötare, kvinnosjuk-
tes der Europäischen Wjrtschaftsgemeinschaft oder domar och mödravärd" (Hebammendiplom), ausgestellt
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens von einer Krankenpflegeschule;
über den Europäischen Wirtschaftsraum beantra- d) Frankreich
gen, ist die Erlaubnis zu erteilen."
das vom Staat verliehene „diplörne de sage-femme";
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
e) Griechenland
,,(2) Antragstellern, die Staatsangehörige eines
- ,,IltuxCo MaCrn; ti Mmrnnxrj ", bescheinigt durch
Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-
das Ministerium für Gesundheit, Vorsorge und soziale
meinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des
Sicherheit,
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum sind und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 - ,,II-cu:xCo Avw-rEQai; L'.XOAtii; L"tEAEXWV Yyt:iai; xm
Nr. 2 und 3 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 KOLVüJVLxtji; Tieovmai;, Tµtjµawi; MmE1mx11i;",
Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines vor dem ausgestellt entweder von der Fakultät für Führungs-
23. Januar 1983 von einem Mitgliedstaat der Euro- kräfte im Bereich Gesundheitswesen und soziale
päischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Sicherheit, Abteilung Geburtshilfe, der Zentren für die
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 523
höhere fachtheoretische und berufspraktische Aus- Artikel 14
bildung oder von den Anstalten für fachtheoretische
Änderung des Krankenpflegegesetzes
Ausbildung des Ministeriums für Bildung und Kultus-
fragen; Das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1
S. 893), zuletzt geändert gemäß Artikel 20 der Verordnung
f) Irland vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt
das vom „An Bord Altranais" verliehene „Certificate in geändert:
Midwifery";
g) Island 1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „eines
der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
,,pr6f fra Lj6smcedrask6Ia lslands" (Diplom der isländi- meinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertrags-
schen Hebammenschule); staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
h) Italien schaftsraum" eingefügt.
das von staatlich anerkannten Schulen ausgestellte
,,diploma d'ostetrica"; 2. § 2 wird wie folgt geändert:
i) Liechtenstein a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
die in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt- „Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als
schaftsgemeinschaft oder von einem anderen Ver- erfüllt, wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöri-
ger eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
schaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertrags-
~irtschaftsraum ausgestellten Diplome, Prüfungszeug-
rnsse und sonstigen Befähigungsnachweise der Heb- staates des Abkommens über den Europäischen
ammen; Wirtschaftsraum ist, in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in
j) Luxemburg einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung
das vom Minister für Gesundheitswesen auf Grund des
als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für
Beschlusses des Prüfungsausschusses ausgestellte
,,diplöme de sage-femme"; die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abge-
schlossen hat und dies durch Vorlage eines nach
k) Niederlande dem 28. Juni 1979 ausgestellten, in der Anlage zu
das von der staatlich eingesetzten Prüfungskommis- diesem Gesetz aufgeführten Diploms, Prüfungs-
sion verliehene „diploma van verloskundige"; zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
1) Norwegen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines in der Anlage
,,bevis for bestätt jordmoreksamen" (Hebammendi- zu Satz 1 aufgeführten, nach dem 31. Dezember
plom), ausgestellt von einer Hebammenschule, zusam- 1992 ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses
men mit einer Bescheinigung über eine praktische oder sonstigen Befähigungsnachweises eines an-
Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesund- deren Vertragsstaates des Abkommens über den
heitsbehörden; Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird.
Bei Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen
m) Österreich Befähigungsnachweisen von nach dem 28. Juni
,,Hebammen-Diplom", ausgestellt von einer Hebam- 1979 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
menschule; beigetretenen Mitgliedstaaten gilt das Datum des
Beitritts, bei abweichender Vereinbarung das hier-
n) Portugal nach maßgebende Datum, bei Diplomen, Prüfungs-
das Diplom des „enfermeiro especialista em enferma- zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen
gem de saude materna e obstetrica"; eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem
o) Schweden eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der
,,barnmorska" (Hebammen-/Krankenpflegediplom), aus- Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien
gestellt von einer Fachschule für Krankenpflege; 77/452/EWG und 77/453/EWG des Rates vom
27. Juni 1977 (ABI. EG Nr. L 176 S. 1 und S. 8)
p) Schweiz getroffen worden ist, das hiernach maßgebende
„diplomierte Hebamme/sage-femme diplömee/levatrice Datum."
diplomata", ausgestellt von der zuständigen Behörde; b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
q) Spanien ,,Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen,
das Diplom „matrona" oder „asistente obstetrico (ma- Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungs-
trona)" oder „enfermeria obstetrica-ginecol6gica", aus- nachweisen sind nach dem in Satz 1 oder 2 genann-
gestellt vom Ministerium für Unterricht und Wissen- ten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten
schaft; der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
r) Vereinigtes Königreich
den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte
ein „Statement of registration as a Midwife" in Teil 10 Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähi-
des Registers des „United Kingdom Central Council for gungsnachweise der Krankenschwester und des
Nursing, Midwifery and Health Visiting".' Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege ver-
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
antwortlich sind, die den in der Anlage zu Satz 1 für 5. § 30 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnun-
,,Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mitglied-
gen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheini- staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
gung der zuständigen Behörde oder Stelle des
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und die
Ausbildung abschließen, die den Mindestanforde-
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllen
rungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund
entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der
der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 3 Satz 2
Anlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleich- oder 3 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Da-
stehen."
tum von einem anderen Mitgliedstaat oder einem ande-
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „eines ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt- schen Wirtschaftsraum ausgestellten Diploms, Prüfungs-
schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines ande- zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
ren Vertragsstaates des Abkommens über den der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, beantra-
gen, ist die Erlaubnis ebenfalls zu erteilen."
3. In § 11 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Staatsange-
hörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen 6. Die Anlage zu § 2 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines ande-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro- ,Anlage
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt. (zu§ 2 Abs. 3 Satz 1)
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähi-
4. § 23 wird wie folgt geändert: gungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der anderen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
,,(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der schen Wirtschaftsraum
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den a) Belgien
Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung - ,,brevet d'hospitalier(ere )/verpleegassistent( e)" (Di-
des Berufs der Krankenschwester oder des Kran- plom eines Krankenhaushilfspflegers/einer Kran-
kenpflegers, die für die allgemeine Pflege verant- kenhaushilfsschwester), ausgestellt vom Staat, von
wortlich sind, in einem anderen Mitgliedstaat der staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen,
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in
- ,,brevet d'infirmier(ere) hospitalier( ere )/ziekenhuis-
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
verpleger(-verpteegster)" (Diplom eines Kranken-
den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund einer
hauspflegers/einer Krankenhausschwester), aus-
nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlosse-
gestellt vom Staat, von staatlichen oder staatlich
nen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage
anerkannten Schulen,
zu § 2 Abs. 3 Satz 1, in § 2 Abs. 3 Satz 4 oder in § 30
genannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder son- - ,,diplöme d'infirmier(ere) gradue(e) hospitalier(ere)/
stigen Befähigungsnachweises berechtigt sind, dür- gegradueerd ziekenhuisverpleger(-verpleegster)"
fen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti- (Diplom eines akademisch geprüften Krankenhaus-
kels 60 des EWG-Vertrages vorübergehend den pflegers/einer akademisch geprüften Krankenhaus-
Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- schwester), ausgestellt vom Staat, von staatlichen
üben." oder staatlich anerkannten höheren Fachschulen;
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: b) Dänemark
1
,,( 4) Einern Staatsangehörigen eines Mitgliedstaa- „sygeplejerske '-Diplom, ausgestellt von den vom
tes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder ,,sundhedsstyrelsen" (Staatliches Gesundheitsamt) an-
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens erkannten Krankenpflegeschulen;
über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im
c) Finnland
Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf einer
Krankenschwester oder eines Krankenpflegers auf Diplom „sairaanhoitaja/sjukskötare" oder „terveyeden-
Grund einer Erlaubnis ausübt, sind auf Antrag für hoitaja/hälsovardäre", ausgestellt von einer Kranken-
Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem an- pflegeschule;
deren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
d) Frankreich
gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt- „diplöme d'Etat d'lnfirmier(ere)" (staatliches Diplom
schaftsraum Bescheinigungen darüber auzustellen, eines Krankenpflegers/einer Krankenschwester), aus-
daß er gestellt vom Ministerium für Gesundheitswesen;
1. den Beruf der Krankenschwester oder des e) Griechenland
Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege - ,,To öen).wµa AÖEACf!l]'.; Noooxoµa'.; -UJ'.; Avonigm;
verantwortlich sind, im Geltungsbereich dieses L)(.OAfl~ AÖEAcpwv Noaox.oµwv" (Krankenschwe-
Gesetzes ausüben darf und stern-/Krankenpflegerdiplom für' allgemeine Pflege
2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be- der Höheren Fachschule für Krankenschwestern/
sitzt." Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verant-
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 525
wortlich sind), bescheinigt vom Ministerium für 1) Norwegen
Soziale Dienste oder vom Ministerium für Gesund- ,,bevis for bestätt sykepleiereksamen" (Diplom in allge-
heit, Vorsorge und soziale Sicherheit, oder meiner Krankenpflege), ausgestellt von einer Kran-
,;ro JtTUXLO N(HJOX.Ö!H>U 1'.0U Tµri!-tai:oi; AÖEA(f>WV kenpflegeschule;
Nouox.öp,rnv nov TT<1Qato.TQLx.<i>v LX,OA<i>v twv
m} Österreich
K{:VT(H.nv Avün:EQai; TEX,Vl'Xf]i; -x.m En:ayyEA-
!HI'tt x. fl c; E x.m1tÖ nHTfJ c;;" (Krankenschwestern-/Kran- „Diplom in der allgemeinen Krankenpflege", ausgestellt
kenpflegerabschl uß der Krankenpflegeabteilung der von staatlich anerkannten Krankenpflegeschulen;
paramedizinischen Schulen der Einrichtungen für n) Portugal
fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung),
ausgestellt vom Ministerium für Bildung und Kultus- „diploma do curso de enfermagem geral" (allgemeines
fragen, oder Krankenpflegediplom}, ausgestettt von staatlich aner-
kannten Schulen und registriert von der zuständigen
,,To n:tuxio VO<JfjAEUtf] 11 VOCTfJAEU't(HCX.c:; 't(J)V TEX- Behörde;
VOAOYlX.(ÜV Ex.m:nörnnx.<i>v IÖQUµatwv" (T.E.1.)
(Krankenschwestern--/Krankenpflegerabschluß der o) Schweden
Anstalten für fachtheoretischen Unterricht) des Diplom „sjuksköterska" (Hochschulzeugnis in allgemei-
Ministeriums für Bildung und Kultusfragen oder ner Krankenpflege), ausgestellt von einer Fachschule
,,To m:ux(o 'tl]S Avona.Tf}c:; Noari11.rnnx.f]c;; i:ris; für Krankenpflege;
LX0),.11c; EmxyyEAµ<ii:rnv Yydac;, Tµf]µa Noa11- p} Schweiz
Anmx.11c; i::<rn no.vc:Jtunriµ(ou AOrivci>v" (Kranken- ,,diplomierte Krankenschwester für allgemeine Kran-
schwestern-/Krankenpflegerabschluß der Fakultät
kenpflege/diplomierter Krankenpfleger für allgemeine
für Gesundheitswissenschaften, Abteilung Kranken-
Krankenpflege/infirmiere diplömee en soins genereaux/
pflege der Universität Athen);
infirmier diplöme en soins generaux/infermiera diplo-
f) Irland mata in eure generali/infermiere diplomato in eure
generali", ausgestellt von der zuständigen Behörde;
Zeugnis einer (eines) ,,Registered General Nurse", aus-
gestellt von „an Bord Altranais" (Nursing Board); q) Spanien
g) Island „titulo de diplomado en enfermeria" (Universitätsdiplom
für Krankenpflege), ausgestellt vom Ministerium für Un-
„pr6f i hjukrunarfrcedum fra Hask61a lslands" (Diplom
terricht und Wissenschaft oder vom Rektor einer Uni-
der Krankenpflegeabteilung der medizinischen Fakultät
versität;
der Universität lslands);
r) Vereinigtes Königreich
h) Italien
„Statement of Registration as a Registered General
„diploma di infermiere professionale", ausgestellt von
Nurse" in Teil 1 des Registers, das vom „United King-
staatlich anerkannten Schulen;
dom Central Council for Nursing, Midwifery and Health
i) Liechtenstein Visiting" geführt wird.'
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähi-
gungsnachweise der Krankenschwester oder des Artikel 15
Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verant- Änderung
wortlich sind, die in den Mitgliedstaaten der Europäi- der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
schen Wirtschaftsgemeinschaft und in den anderen für die Berufe in der Krankenpflege
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum ausgestellt werden; Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Be-
rufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985 (BGBI. 1
j) Luxemburg S. 1973), geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D
staatliches Diplom eines „infirmier" (Krankenpfle- Abschnitt II Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August
ger/Krankensehweste r), 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
- staatliches Diplom eines „infirmier hospitalier gra- 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1079), wird wie
due" (akademisch geprüfter Krankenhauspfleger/ folgt geändert:
akademisch geprüfte Krankenschwester),
1. Die Überschrift vor§ 21 wird wie folgt gefaßt
ausgestellt vom Minister für Gesundheitswesen auf
Grund des Beschlusses des Prüfungsausschusses; ,,Sonderregelungen für Staatsangehörige eines ande-
ren Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-
k) Niederlande
meinschaft und für Staatsangehörige eines anderen
- die Diplome „verpleeger A", .,verpleegster A", ,,ver- Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
pleegkundige A", schen Wirtschaftsraum".
- das Diplom „verpleegkundige MBOV" (Middelbare
Beroepsopleiding Verpleegkundige), 2. In § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1
werden jeweils nach den Wörtern „eines anderen Mit-
das Diplom „verpleegkundige HBVO" (Hogere Be-
gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
roepsopleiding Verpleegkundige),
schaft" die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates
ausgestellt von einer der von der öffentlichen Verwal- des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
tung ernannten Prüfungskommission; raum" eingefügt.
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 16 staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, in das
Änderung
Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht
der Verordnung über hygienische Anforderungen
werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik
an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr
Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vor-
§ 4a Nr. 2 der Verordnung über hygienische Anforderun- schriften nicht entsprechen."
gen an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr vom c) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „Euro-
23. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2423), die zuletzt gemäß päischen Gemeinschaft" die Wörter „oder anderen
Artikel 74 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefaßt: schen Wirtschaftsraum" angefügt.
„2. für das Verbringen von wärmebehandelter Milch aus
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens Artikel 19
über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnah-
Änderung der Kakaoverordnung
me von Island, in das Inland."
§ 12 der Kakaoverordnung vom 30. Juni 1975 (BGBI. 1
S. 1760), die zuletzt durch § 9 der Verordnung vom
Artikel 17 8. November 1991 (BGBI. 1 S. 2100) geändert worden ist,
Änderung wird wie folgt geändert:
der Kosmetik-Verordnung
1. In Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter „Europäischen
In § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Kosmetik-Verordnung in der
Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter „Europäi-
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1
schen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertrags-
S. 1082), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. De-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
zember 1992 (BGBI. 1 S. 2386, 1993 1 S. 223) geändert
schaftsraum" ersetzt.
worden ist, werden die Wörter „in der Gemeinschaft" durch
die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom- 2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Europäi-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. schen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter
„eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
Artikel 18 über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
Änderung
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Artikel 20
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom
Änderung der Zuckerartenverordnung
15. August 1974 (BGB!. 1 S. 1945, 1946; 1975 1 S. 2652),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom § 3 der Zuckerartenverordnung vom 8. März 1976
18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2022), wird wie folgt (BGBI. 1 S. 502), die zuletzt durch Artikel 24 Nr. 7 der
geändert: Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 40 wird folgender Absatz 7 angefügt:
1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Europäischen
,,(7) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Ur- Wirtschaftsgemeinschaft'' durch die Wörter „Europäi-
kunden und Schriftstücken über lebensmittelrechtliche schen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertrags-
Kontrollen nach den Absätzen 4 bis 6 erfolgen, sofern staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
sie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den schaftsraum" ersetzt.
Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, an die Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaft."
2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter
2. § 47a wird wie folgt geändert: „eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
,,Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder an-
deren Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum".
Artikel 21
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Änderung der Honigverordnung
,,Abweichend von§ 47 Abs. 1 Satz 1 dürfen Erzeug-
nisse im Sinne dieses Gesetzes, die in einem ande- § 3 der Honigverordnung vom 13. Dezember 1976
ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (BGBI. 1 S. 3391 ), die zuletzt durch Artikel 24 Nr. 8 der
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625)
über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmä- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr ge-
bracht werden oder die aus einem Drittland stam- 1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Europäischen
men und sich in einem Mitgliedstaat der Europäi- Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter „Europäi-
schen Gemeinschaft oder einem anderen Vertrags- schen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertrags-
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 527
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- Artikel 26
schaftsraum" ersetzt.
Änderung
der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter § 3 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom
„eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft 1. August 1984 (BGBI. 1 S. 1036), die zuletzt gemäß Arti-
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens kel 76 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1
über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 werden nach den Wörtern „eines Drittlan-
des erteilte amtliche Anerkennung" die Wörter „und die
Artikel 22 von der zuständigen Behörde eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Änderung der Kaffeeverordnung
schaftsraum für ein natürliches Mineralwasser aus dem
In § 3a Abs. 1 Nr. 3 der Kaffeeverordnung vom Boden dieses Vertragsstaates oder eines Drittlandes
12. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 225), die zuletzt durch Artikel erteilte amtliche Anerkennung" eingefügt.
6 der Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1053)
geändert worden ist, werden die Wörter „in der Europäi- 2. In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wötern „eines
schen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter „in nicht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder Wörter „oder dem Abkommen über den Europäischen
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Wirtschaftsraum" eingefügt.
Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
Artikel 27
Änderung
Artikel 23 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
Änderung
In § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über tiefgefrorene
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Lebensmittel vom 29. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2051)
In § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b der werden die Wörter „in der Europäischen Wirtschaftsge-
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung meinschaft" durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der
der Bekanntmachung vom 6. September 1984 (BGBI. 1 Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Ver-
S. 1221 ), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
18. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2423) geändert worden ist, schaftsraum" ersetzt.
werden jeweils die Wörter „der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft" durch die Wörter „einem Mitgliedstaat der Artikel 28
Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- Änderung
schaftsraum" ersetzt. der Extraktionslösungsmittelverordnung
In§ 6 Abs. 1 Nr. 4 der Extraktionslösungsmittelverord-
nung vom 8. November 1991 (BGBI. 1S. 2100) werden die
Artikel 24 Wörter „in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft"
Änderung der Aromenverordnung durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des
In § 4 Abs. 1 Nr. 6 und § 4a Abs. 1 Nr. 8 der Aromenver- Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
ordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1625, 1677), ersetzt.
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober
1991 (BGBI. 1 S. 2045) geändert worden ist, werden je-
weils die Wörter „in der Europäischen Wirtschaftsgemein- Artikel 29
schaft" durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Euro- Änderung der Verordnung
päischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertrags- über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch
schaftsraum" ersetzt.
§ 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von Ta-
bakerzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im
Zigarettenrauch vom 29. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2053)
Artikel 25
wird wie folgt geändert:
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
In § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung 1. In Absatz 1 werden die Wörter „Europäischen Wirt-
vom 10. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 897), die zuletzt durch Arti- schaftsgemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen
kel 1 der Verordnung vom 21. November 1991 (BGBI. 1 Gemeinschaft oder aus anderen Vertragsstaaten des
S. 2129) geändert worden ist, werden die Wörter „in der Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter ersetzt.
„in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens 2. In Absatz 2 werden nach den Wörtern „aus anderen
über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. Mitgliedstaaten" die Wörter „oder anderen Vertrags-
528 Bundesgesetzblatt,- Jahrgang 1993, Teil 1
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt- geändert worden ist, werden nach dem Wort „EG-Mit-
schaftsraum" eingefügt. gliedstaates" die Wörter „oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
Artikel 30
Änderung
Artikel 34
der Bedarfsgegenständeverordnung
Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG
In § 10 Abs. 1 Nr. 3 der Bedarfsgegenständeverordnung
vom 10. April 1992 (BGBI. 1 S. 866) werden die Wörter „in Das Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung der Be-
der Gemeinschaft" durch die Wörter „in einem Mitglied- kanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 116),
staat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen 1990 (BGBI. 1 S. 1354), wird wie folgt geändert:
Wirtschaftsraum ersetzt.
1. § 15a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift „Geltung von Verordnungsrecht der
Artikel 31
EG" erhält die Fassung „Verordnungen und Richtli-
Änderung der Rasenmäherlärm-Verordnung nien der EG".
In § 4 Abs. 2 der Rasenmäherlärm-Verordnung in der b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992 (BGBI. 1 ,,(3) Der Bundesminister des Innern kann durch
S. 1248) werden nach den Wörtern „anderen Mitgliedstaa- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
ten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in tes die Einreise und den Aufenthalt anderer als der
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen regeln,
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. soweit es zur Ausführung der Richtlinien des Rates
der Europäischen Gemeinschaften über
Artikel 32 1. das Aufenthaltsrecht gemäß Richtlinie 90/364/
EWG des Rates vom 28. Juni 1990 (ABI. EG
Änderung der Baumaschinenlärm-Verordnung Nr. L 180 S. 26),
Die Baumaschinenlärm-Verordnung vom 10. November 2. das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben
1986 (BGBI. 1S. 1729), zuletzt geändert durch die Verord- ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig
nung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2075), wird wie Erwerbstätigen gemäß Richtlinie 90/365/EWG
folgt geändert: des Rates vom 28. Juni 1990 (ABI. EG Nr. L 180
s. 28),
1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „oder 3. das Aufenthaltsrecht der Studenten gemäß
sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- Richtlinie 90/366/EWG des Rates vom 28. Juni
schaften" die Wörter „oder in einem anderen Vertrags- 1990 (ABI. EG Nr. L 180 S. 30)
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden erforderlich ist."
nach den Wörtern „oder in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in 2. Nach § 15b wird folgender § 15c angefügt:
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über ,,§ 15c
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Geltung für Staatsangehörige
der EFTA-Staaten
2. In § 4 Abs. 8 werden nach den Wörtern „anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Soweit das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den
Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab- Europäischen Wirtschaftsraum Ausländern, die nicht
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäi-
eingefügt. schen Wirtschaftsgemeinschaft sind, Freizügigkeit
gewährt, finden dieses Gesetz und die auf Grund die-
ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit den
3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „oder
in dem Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-
sein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
raum enthaltenen Maßgaben entsprechende Anwen-
Gemeinschaften" die Wörter „oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen dung."
Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 35
Artikel 33 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Änderung
In § 206 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,
In § 8 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesausbildungsförderungs- veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 1992 (BGBI. 1
1983 (BGBI. 1 S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 16 S. 369) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266) „Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 529
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Euro- h) die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart für
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt. die Personen aus Spanien,
i) die Rechtsanwaltskammer Oldenburg in Oldenburg
für die Personen aus Portugal."
Artikel 36
Änderung
des Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetzes
Artikel 37
Das Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz vom 16. Au-
gust 1980 (BGBI. 1 S. 1453), zuletzt geändert durch Arti- Änderung
kel 1 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 479), des Gesetzes zur Umsetzung
wird wie folgt geändert: der Richtlinie 89/48/EWG des Rates
vom 21. Dezember 1988
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates
a) Nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaften" vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung
werden die Wörter „oder eines anderen Vertrags- zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine minde-
staates des Abkommens über den Europäischen stens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die
Wirtschaftsraum" eingefügt. Berufe des Rechtsanwalts und Patentanwalts vom 6. Juli
1990 (BGBI. 1 S. 1349) wird wie folgt geändert:
b) Nach dem Wort „solicitor" wird eingefügt:
,,- in Österreich: Rechtsanwalt 1. Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert:
- in Finnland: Asianajaja/Advokat
- in Island: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Europäi-
Lögmaur
- in Liechtenstein: schen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines an-
Rechtsanwalt
- in Norwegen: deren Vertragsstaates des Abkommens über den
Advokat
- in Schweden: Advokat Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
- in der Schweiz: Avokat / Awocato /Advokat/ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Rechtsanwalt/ Anwalt/ Für- aa) In Satz 2 werden vor den Wörtern „Europäi-
sprecher / Fürsprech". schen Gemeinschaften" die Wörter „in den Mit-
gliedstaaten der'' eingefügt.
2. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Europäi-
,Wer gemäß § 1 Abs. 1 berechtigt ist, die Berufsbe- schen Gemeinschaften" die Wörter „oder ande-
zeichnung „Rechtsanwalt" zu führen, hat hierbei den ren Vertragsstaaten des Abkommens über den
Herkunftsstaat anzugeben; im übrigen darf die Berufs- Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
bezeichnung „Rechtsanwalt" oder eine von den in § 1
cc) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat"
Abs. 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen abweichen-
de Bezeichnung nicht geführt werden.' die Wörter „oder Vertragsstaat" eingefügt.
3. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: 2. In Artikel 1 § 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder
,,(4) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
die Aufsicht nach Absatz 1 richtet sich nach dem Her- den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
kunftsstaat der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen.
Sie wird ausgeübt durch: 3. In Artikel 1 § 10 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Euro-
a) die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Düsseldorf päischen Gemeinschaften~· die Wörter „oder der ande-
für die Personen aus Belgien und den Niederlan- ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
den, päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) die Rechtsanwaltskammer Koblenz in Koblenz für
die Personen aus Frankreich und Luxemburg, 4. Die Anlage zu Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert:
c) die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in Ham- a) In der Überschrift werden nach den Wörten „Euro-
burg für die Personen aus dem Vereinigten König- päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der an-
reich, Irland, Finnland und Schweden, deren Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" angefügt.
d) die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesge-
richtsbezirk München in München für die Personen b) Nach dem Wort „solicitor'' wird eingefügt:
aus Italien und Österreich, ,,- in Österreich: Rechtsanwalt
e) die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer - in Finnland: Asianajaja/Advokat
in Schleswig für die Personen aus Dänemark, Nor- - in Island: Lögmaur
wegen und Island, - in Liechtenstein: Rechtsanwalt
- in Norwegen: Advokat
f) die Rechtsanwaltskammer in Freiburg für die Perso- - in Schweden: Advokat
nen aus der Schweiz und Liechtenstein, - in der Schweiz: Avokat / Awocato /Advokat/
g) die Rechtsanwaltskammer in Celle für die Personen Rechtsanwalt/ Anwalt/ Für-
aus Griechenland, sprecher / Fürsprech".
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
5. Artikel 2 § 1 wird wie folgt geändert: Artikel 40
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Europäi- Änderung des Handelsgesetzbuches
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines an-
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
deren Vertragsstaates des Abkommens über den
Teil 111, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ge-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: setzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2211 ), wird wie
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Europäi- folgt geändert:
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder ande-
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den 1. In § 92c Abs. 1 werden nach den Wörtern „Gebietes der
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder der an-
deren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat"
die Wörter „oder Vertragsstaat" eingefügt. päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
6. In Artikel 2 § 2 Satz 2 werden nach den Wörtern 2. In § 291 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 werden jeweils
nach den Wörtern „Mitgliedstaat der Europäischen
„Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines
Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder in einem
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
7. In Artikel 2 § 10 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Euro-
päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der ande- 3. § 292 wird wie folgt geändert::
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt. aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach den Wörtern „Mitglied der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft" werden
Artikel 38
die Wörter „und auch nicht Vertragsstaat
Änderung des Abkommens über den Europäischen
der Eignungsprüfungsverordnung Wirtschaftsraum" eingefügt.
für Rechtsanwälte
bbb) Nach den Wörtern „übereinstimmenden
Die Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulas- Recht eines Mitgliedstaates der Europäi-
sung zur Rechtsanwaltschaft vom 18. Dezember 1990 schen Wirtschaftsgemeinschaft" werden
(BGBI. 1 S. 2881) wird wie folgt geändert: die Wörter „oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Euro-
1. § 3 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert: päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
a) Nach den Wörtern „in Mitgliedstaaten" werden die ccc) Nach den Wörtern „diesem Recht eines
Wörter „oder in anderen Vertragsstaaten des Ab- Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" schaftsgemeinschaft" werden die Wörter
eingefügt. „oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen
b) Nach dem Wort „Mitgliedstaat" werden die Wörter Wirtschaftsraum" eingefügt.
,,oder Vertragsstaat" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
2. In§ 3 Abs. 2 Nr. 4 werden nach den Wörtern „Europäi- aaa) Nach den Wörtern „eines anderen Mit-
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines ande- gliedstaates_ der Europäischen Wirt-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro- schaftsgemeinschaft" werden die Wörter
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt. „oder Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
Artikel 39 bbb) Nach den Wörtern „in dem anderen Mit-
gliedstaat" werden die Wörter „oder Ver-
Änderung des Produkthaftungsgesetzes
tragsstaat" eingefügt.
§ 4 Abs. 2 des Produkthaftungsgesetzes vom 15. De- ccc) Nach den Wörtern „dieses Mitgliedstaa-
zember 1989 (BGBI. 1 S. 2198) wird wie folgt gefaßt: tes" werden die Wörter „oder Vertrags-
,,(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck staates" eingefügt.
des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied
Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungs-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die
bereich des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Wörter „und auch nicht Vertragsstaat des Ab-
schaftsraum einführt oder verbringt. Satz 1 gilt für das
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
Einführen oder das Verbringen in den Geltungsbereich des
raum" eingefügt.
Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft aus einem Staat, der Mitglied der Europäi- bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „anderen
schen Freihandelsassoziation ist, entsprechend." Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschafts-
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 531
gemeinschaft" die Wörter „oder Vertragsstaates 2. § 40 wird wie folgt geändert:
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Stel-
schaftsraum" eingefügt.
len oder Börsen in den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter
4. In§ 293 Abs. 5 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat ,,oder den anderen Vertragsstaaten des Abkom-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter mens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
„oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
eingefügt.
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
5. In § 330 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,(2) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem ande-
,;Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" ren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-
die Wörter „und auch nicht Vertragsstaat des Abkom- meinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge- des Abkommens über den Europäischen Wirt-
fügt. schaftsraum, dessen Aktien zur amtlichen Notierung
in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zugelas-
6. § 340 Abs. 1 wird wie folgt geändert: sen sind, die Zulassung von Wertpapieren, mit de-
nen Bezugsrechte für diese Aktien verbunden sind,
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied der Euro-
so hat die Zulassungsstelle vor ihrer Entscheidung
päischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „und eine Stellungnahme der zuständigen Stelle des an-
auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den deren Mitgliedstaates oder Vertragsstaates einzu-
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
holen."
7. § 340 1Abs. 1 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder in einem an-
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Mitglied- deren Vertragsstaat des Abkommens über den
staat der Europäischen Wirtschaftsgemein- Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
schaft" die Wörter „und in jedem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäi- 3. § 40a wird wie folgt geändert:
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „jeweiligen
Mitgliedstaats" die Wörter „oder Vertragsstaats" ,,Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
eingefügt.
schaft oder in einem anderen Vertragsstaat des.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Mit- Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
glied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" raum einen Zulassungsantrag für dieselben Wert-
die Wörter „und auch nicht Vertragsstaat des Ab- papiere gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig so-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" wohl bei einer Börse in diesem Staat als auch bei
eingefügt. einer inländischen Börse, so hat die Zulassungsstel-
le vorbehaltlich des Absatzes 2 den von der zustän-
digen Stelle des anderen Staates gebilligten Pro-
Artikel 41 spekt als den Anforderungen des § 36 Abs. 3 Nr. 2
Änderung des Börsengesetzes entsprechend anzuerkennen, sofern der Zulas-
sungsstelle eine Übersetzung des Prospekts in die
Das Börsengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, deutsche Sprache sowie eine Bescheinigung der
Gliederungsnummer 4110-1, veröffentlichten bereinigten entsprechenden Stelle des anderen Staates gemäß
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes § 36 Abs. 4 Satz 3 über die Billigung des Prospekts
vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1412), wird wie folgt geän- vorliegt."
dert:
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Mitgliedstaates"
durch das Wort „Staates" ersetzt.
1. § 36 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Mitgliedstaates"
a) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: durch das Wort „Staates" ersetzt.
,,Beantragt der Emittent die Zulassung der Wertpa- d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Börse
piere auch an Börsen anderer Mitgliedstaaten der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder anderer Wirtschaftsgemeinschaft'' die Wörter „oder in einem
Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro- anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
päischen Wirtschaftsraum, so hat er den zuständi- Europäischen Wirtschaftsraum" sowie nach den
gen Stellen dieser Staaten den Entwurf des Pro- Wörtern „Prospekt von der zuständigen Stelle des
spekts, den er in diesen Staaten verwenden will, zu anderen Mitgliedstaates" die Wörter „oder Vertrags-
übermitteln." staates des Abkommens über den Europäischen
b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Börse in Wirtschaftsraum" eingefügt.
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder in einem 4. In § 41 werden nach den Wörtern „von einem anderen
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. schaft" die Wörter „oder von einem anderen Vertrags-
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „innerhalb
schaftsraum" eingefügt. der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die
Wörter oder innerhalb eines anderen Vertrags-
11
5. In § 74 Satz 1 werden nach den Wörtern "von einem staates des Abkommens über den Europäischen
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts- Wirtschaftsraum" eingefügt.
gemeinschaft" die Wörter "oder von einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen 7. In§ 40 Abs. 1 werden nach den Wörtern „mit Sitz in
Wirtschaftsraum" eingefügt. einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft" die Wörter "oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 42
Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung 8. § 45 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
Die Börsenzulassungs-Verordnung vom 15. April 1987 a) In Buchstabe e werden nach den Wörtern „mit Sitz
(BGBI. 1 S. 1234) wird wie folgt geändert: in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem
1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "in anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt- Europäischen Wirtschaftsraum" sowie nach den
schaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem ande- Wörtern "für deren Schuldverschreibungen ein Mit-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt. schaft oder eines seiner Bundesländer" die Wörter
„oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
2. § 9 wird wie folgt geändert:
eines seiner Bundesländer" eingefügt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
"eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaa- b) In Buchstabe f werden nach den Wörtern "mit Sitz
ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
die Wörter "oder eines Vertragsstaates oder meh- schaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem
rerer Vertragsstaaten des Abkommens über den anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Europäischen Wirtschaftsraum" sowie nach den
Wörtern "von einem Mitgliedstaat der Europäi-
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern „inner- schen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder
halb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
die Wörter "oder innerhalb eines Vertragsstaates über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
des Abkommens über den Europäischen Wirt- fügt.
schaftsraum", in Absatz 2 Nr. 3 nach den Wörtern
"Aktien außerhalb der Europäischen Wirtschafts-
9. In§ 48 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "in
gemeinschaft" die Wörter "oder außerhalb der an-
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
deren Vertragsstaaten des Abkommens über den
schaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem ande-
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
3. In § 10 werden nach den Wörtern "in einem Staat
außerhalb d~r Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft" die Wörter "oder außerhalb der anderen Ver- 10. In § 58 Satz 1 werden nach den Wörtern "Recht eines
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Wirtschaftsraum" eingefügt. schaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" sowie nach den Wörtern "außerhalb der Euro-
4. In § 12 Abs. 2 werden nach den Wörtern "Staat außer- päischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder
halb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
Wörter "oder außerhalb eines anderen Vertragsstaa- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ein-
tes des Abkommens über den Europäischen Wirt- gefügt.
schaftsraum" eingefügt.
11. In § 59 werden nach den Wörtern "in einem anderen
5. In § 22 Abs. 4 werden nach den Wörtern "mit Sitz Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein- schaft" die Wörter "oder in einem anderen Vertrags-
schaft" die Wörter "oder außerhalb eines anderen staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi- schaftsraum" eingefügt und das Wort "Mitgliedstaates"
schen Wirtschaftsraum" eingefügt. durch das Wort "Staates" ersetzt.
6. § 38 wird wie folgt geändert: 12. In § 62 werden nach den Wörtern "in einem Mitglied-
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach den Wörtern staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die
"innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein- Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
schaft" die Wörter "oder innerhalb eines anderen kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro- sowie nach den Wörtern "Stellen der anderen Mitglied-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt. staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft"
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 533
die Wörter „oder der anderen Vertragsstaaten des fentlich angeboten werden, so hat derjenige, der zur
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" Veröffentlichung des Verkaufsprospekts verpflichtet
eingefügt. ist, den zuständigen Stellen dieser Staaten den
Entwurf des Verkaufsprospektes, den er in diesen
13. In § 65 Abs. 4 werden nach den Wörtern „außerh.alb Staaten verwenden will, zu übermitteln."
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wör-
b) In Absatz 2 erster Halbsatz werden nach den Wör-
ter „oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates
tern „in den anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
schen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder in
raum" eingefügt.
den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
14. In § 66 Abs. 4 Nr. 1 werden nach den Wörtern „in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt- c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „mit Sitz in
schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder in einem ande- einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder in einem
schen Wirtschaftsraum" sowie nach den Wörtern „ein anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein- Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt sowie das
schaft oder eines seiner Bundesländer" die Wörter Wort „Mitgliedstaates" durch das Wort „Staates" und
„oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über nach den Wörtern „Aktien des Emittenten in diesem"
den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines seiner das Wort „Mitgliedstaat" durch das Wort „Staat"
Bundesländer" eingefügt. ersetzt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
Artikel 43 a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „in
mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
Änderung schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder in anderen
des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
Das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz vom 13. De- schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
zember 1990 (BGBI. 1 S. 27 49) wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
1. § 3 wird wie folgt geändert: ,,(1) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „minde- schaftsgemeinschaft oder in einem anderen Ver-
stens ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirt- tragsstaat des Abkommens über den Euopäischen
schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder ein anderer Wirtschaftsraum gleichzeitig oder annähernd gleich-
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- zeitig in diesem Staat und im Inland öffentlich ange-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt. boten werden und ist die Zulassung zur amtlichen
b) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach den Wör- Notierung bei einer inländischen Börse beantragt,
tern „innerhalb der Europäischen Wirtschaftsge- so hat die Zulassungsstelle vorbehaltlich des Absat-
meinschaft" die Wörter „oder innerhalb eines ande:- zes 2 den von der zuständigen Stelle des anderen
ren Vertragsstaates des Abkommens über den Staates gebilligten Verkaufsprospekt ohne weitere
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Prüfung zu billigen, sofern ihr eine Übersetzung des
Verkaufsprospekts in die deutsche Sprache sowie
c) In Nummer 2 letzter Halbsatz werden nach den
eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des an-
Wörtern „Schuldverschreibungen innerhalb der
deren Staates über die Billigung des Verkaufspro-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter
spekts vorliegt."
„oder innerhalb eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „zuständige
raum" eingefügt. Stelle des anderen Mitgliedstaates" die Wörter „oder
d) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „mit Sitz in des anderen Vertragsstaates des Abkommens über
einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts- den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
gemeinschaft" die Wörter „oder in einem anderen
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" sowie nach den Wörtern ,,(3) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in
,,ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge- einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen
meinschaft oder eines seiner Bundesländer'' die Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
Wörter „oder ein anderer Vertragsstaat des Abkom- schen Wirtschaftsraum gleichzeitig oder annähernd
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder gleichzeitig in diesem Staat und im Inland öffentlich
eines seiner Bundesländer" eingefügt. angeboten werden und ist die Zulassung zur amtli-
chen Notierung bei einer inländischen Börse nicht
2. § 14 wird wie folgt geändert: beantragt, so kann als Verkaufsprospekt eine Über-
setzung des von der zuständigen Stelle des ande-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ren Staates gebilligten Verkaufsprospekts in die
,,(1) Sollen die Wertpapiere auch in anderen Mit- deutsche Sprache veröffentlicht werden, sofern der
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- Hinterlegungsstelle die Übersetzung des Verkaufs-
schaft oder in anderen Vertragsstaaten des Abkom- prospekts in die deutsche Sprache sowie eine Be-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum öf- scheinigung der zuständigen Stelle des anderen
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Staates über die Billigung des Verkaufsprospekts ein Komma sowie die Wörter „eines anderen Ver-
vorliegt." tragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
e) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „in einem
anderen Mitgliedstaat" die Wörter „oder in einem d) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „ein
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt sowie das schaften" die Wörter „oder ein anderer Vertragsstaat
Wort „Mitgliedstaates" durch das Wort „Staates" er- des Abkommens über den Europäischen Wirt-
setzt. schaftsraum" eingefügt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
Artikel 44
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „mit
Änderung
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder in einem
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
(BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „Siche-
Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBI. 1 S. 1853), wird rungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der
wie folgt geändert: Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Börse in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- 4. In § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 12 werden nach den Wörtern
schaften" die Wörter „oder in einem anderen Ver- ,,Anteile in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen schen Gemeinschaften" die Wörter „oder in einem an-
Wirtschaftsraum" sowie nach den Wörtern „oder in deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
einem anderen organisierten Markt in einem Mit- päischen Wirtschaftsraum" eingefügt und nach den
gliedstaat" die Wörter „oder in einem anderen Ver- Wörtern „Angaben über die in diesem" das Wort „Mit-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen gliedstaat" durch das Wort „Staat" ersetzt.
Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Börse in 5. § 24b wird wie folgt geändert:
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schaften" die Wörter „oder in einem anderen Ver-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in einem
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
Wirtschaftsraum" sowie nach den Wörtern „oder
meinschaften" die Wörter „oder in einem ande-
deren Einbeziehung in einen anderen organisierten
ren Vertragsstaat des Abkommens über den
Markt in einem Mitgliedstaat" die Wörter „oder in
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt so-
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
wie das Wort „Mitgliedstaates" durch das Wort
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
,,Staates" ersetzt.
c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „außerhalb
bb) In Satz 2 wird das Wort „Mitgliedstaates" durch
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
das Wort „Staates" ersetzt.
schaften" die Wörter „oder außerhalb der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „in
schen Wirtschaftsraum" eingefügt. dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaften" die Wörter „oder in dem anderen
d) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „außerhalb
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
schaften" die Wörter „oder außerhalb der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
schen Wirtschaftsraum" eingefügt. aa) Im einleitenden Halbsatz werden nach den
Wörtern „in einem anderen Mitgliedstaat der
2. § Ba wird wie folgt geändert: Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „einem ,,oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" kommens über den Europäischen Wirtschafts-
ein Komma sowie die Wörter „einem anderen Ver- raum" eingefügt.
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen bb) In den Nummern 1 und 2 wird das Wort „Mit-
Wirtschaftsraum" eingefügt. gliedstaat" jeweils durch das Wort „Staat" und in
b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Kre- der Nummer 3 das Wort „Mitgliedstaates" durch
ditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro- das Wort „Staates" ersetzt.
päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über 6. § 25 wird wie folgt geändert:
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „in einem
c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „eines anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" schaften" die Wörter „oder in einem anderen Ver-
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 535
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen durch die Verordnung vom 14. Dezember 1990 (BGBI. 1
Wirtschaftsraum" eingefügt. S. 2824), wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. § 44 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge- a) Nach den Wörtern „in Mitgliedstaaten" werden die
meinschaften" die Wörter „oder in einem ande- Wörter „oder in anderen Vertragsstaaten des Ab-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt und eingefügt.
das Wort „Mitgliedstaates" durch das Wort b) Nach dem Wort „Mitgliedstaat" werden die Wörter
,,Staates" ersetzt. ,,oder Vertragsstaat'' eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Mitgliedstaates" durch
das Wort „Staates" ersetzt. 2. In § 44 Abs. 2 Nr. 4 werden nach den Wörtern „Europäi-
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Stellen des schen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines ande-
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Ge- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
meinschaften" die Wörter „oder des anderen Ver- päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
tragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 47
7. § 27 wird wie folgt geändert: Änderung des Steuerberatungsgesetzes
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „in einem Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften"
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1 S. 2735),
die Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
des Abkommens über den Europäischen Wirt- 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150), wird wie folgt
schaftsraum" eingefügt.
geändert:
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „andere 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden
in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- a) nach dem Wort „Bundesrecht'' das Wort „oder''
schaften" die Wörter „oder anderen Vertrags- durch ein Komma ersetzt und
staaten des Abkommens über den Europäi-
b) nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaften"
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
die Wörter „oder der Vertragsstaaten des Abkom-
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „außer- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
halb der Mitgliedstaaten der Europäischen eingefügt.
Gemeinschaften" die Wörter „oder außerhalb
anderer Vertragsstaaten des Abkommens über 2. In § 34 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Euro-
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 45
Änderung 3. § 36 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes über die Pfandbriefe
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-
und verwandten Schuldverschreibungen
gliedstaats der Europäischen Gemeinschaften" die
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des
In § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes über die Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öf- raum" und nach den Wörtern „Mitgliedstaat der
fentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der im Bundesge- Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4135-1, veröffentlich- einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2749) b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder ,,(4) Als Diplom im Sinne von Absatz 3 gelten alle
ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- Befähigungsnachweise, die in einem Mitgliedstaat
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt. der Europäischen Gemeinschaften oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum von der zuständigen
Artikel 46 Stelle ausgestellt sind, sofern aus ihnen hervorgeht,
daß der Bewerber ein mindestens dreijähriges
Änderung
Hochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbil-
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
dung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der in
gemäß § 12 Patentanwaltsordnung
Absatz 3 genannten Richtlinie abgeschlossen hat,
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 12 der und sofern von der zuständigen Stelle des Mitglied-
Patentanwaltsordnung in der Fassung der Bekanntma- staates der Europäischen Gemeinschaften oder
chung vom 8. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2491 ), geändert eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
über den Europäischen Wirtschaftsraum bestätigt Artikel 48
wird, daß er damit in diesem Mitgliedstaat der Euro-
Änderung der Verordnung
päischen Gemeinschaften oder in einem anderen
zur Durchführung der Vorschriften
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
schen Wirtschaftsraum zur Hilfe in Steuersachen
und Steuerberatungsgesellschaften
berechtigt ist. Bewerber aus Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Gemeinschaften oder anderen Vertrags- Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
staaten des Abkommens über den Europäischen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer-
Wirtschaftsraum, in denen der Beruf des Steuerbe- beratungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBI. 1
raters nicht reglementiert ist, müssen ein minde- S. 1922), geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur
stens dreijähriges Studium, das auf die Ausübung Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschrif-
dieses Berufs vorbereitet, und eine zweijährige voll- ten über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steu-
zeitliche Berufstätigkeit jeweils nach Maßgabe des erberatungsgesellschaften vom 19. August 1991 (BGBI. 1
Artikels 3 Buchstabe b der EWG-Richtlinie vom S. 1797), wird wie folgt geändert:
21. Dezember 1988 (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16)
nachweisen." 1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Euro-
4. § 37 wird wie folgt geändert: päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Euro-
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über b) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Mitglied-
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. staat'' die Wörter „der Europäischen Gemeinschaf-
ten oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Euro- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines eingefügt.
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den c) In Absatz 3 Nr. 4 werden nach dem Wort „Mitglied-
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. staaten" die Wörter „der Europäischen Gemein-
schaften oder in anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
5. § 37c Abs. 2 wird wie folgt geändert:
und nach dem Wort „Mitgliedstaat" die Wörter „oder
a) Die Nummern 1, 2 und 9 werden wie folgt gefaßt: in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
„ 1. für Bewerber aus Italien und Österreich der über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
Prüfungsausschuß im Freistaat Bayern, fügt.
2. für Bewerber aus Griechenland, der Schweiz 2. In§ 51 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Europäischen
und Liechtenstein der Prüfungsausschuß im Gemeinschaften" die Wörter „oder in einem anderen
Land Baden-Württemberg, Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
9. für Bewerber aus Finnland und Irland der Prü-
fungsausschuß im Land Berlin,".
Artikel 49
b) folgende Nummer 10 wird angefügt: Änderung des Versicherungsteuergesetzes
„10. für Bewerber aus Norwegen und Schweden Das Versicherungsteuergesetz in der im Bundesgesetz-
der Prüfungsausschuß der Freien und Hanse- blatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15, veröffentlichten
stadt Hamburg,". bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1318), wird wie
c) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11. folgt geändert:
6. In § 40 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Europäischen 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Gemeinschaften" die Wörter „oder in einem anderen a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Gebiet"
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen die Wörter „der Mitgliedstaaten" und nach den Wör-
Wirtschaftsraum" eingefügt. tern „Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die
Wörter „oder anderer Vertragsstaaten des Abkom-
7. § 46 wird wie folgt geändert: mens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Euro-
päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder nicht b} In Absatz_ 3- werden aach dem Wort „Gebiet" die
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- Wörter „der Mitgliedstaaten" und nach den Wörtern
schen Wirtschaftsraum" eingefügt. „Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter
„oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Europäi- über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder in einem fügt.
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „außerhalb" die
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Wörter „des Gebiets der Mitgliedstaaten" und nach
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 537
den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsgemein- 4. In § 131 h Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
schaft" die Wörter „und der anderen Vertragsstaaten „Europäischen Gemeinschaften" und nach den Wörtern
des Abkommens über den Europäischen Wirt- „in diesem Mitgliedstaat" jeweils die Wörter „oder in
scl1aftsraum" eingefügt. einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
5. In § 134a Abs. 4 werden nach den Wörtern „Europäi-
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines ande-
der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
ren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
,,oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter Artikel 51
,,oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom- Änderung des Gesetzes
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" gegen Wettbewerbsbeschränkungen
eingefügt.
§ 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 49a in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar
1990 (BGBI. 1 S. 235), das zuletzt durch Artikel 5 des
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2133)
In § 5 Abs. 2 des Feuerschutzsteuergesetzes vom geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
21. Dezember 1979 (BGB!. 1 S. 2353), das zuletzt durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 1. Im ersten Halbsatz werden nach den Wörtern „der
S. 297) geändert worden ist, werden nach den Wörtern Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter
„Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die „oder aus den Artikeln 53 oder 54 des Abkommens
Wörter „und in keinem anderen Vertragsstaat des Abkom- über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
fügt. 2. Im zweiten Halbsatz werden nach den Wörtern „des
Artikels 86 des Vertrages" die Wörter „zur Gründung
Artikel 50 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder des
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Artikels 53 oder des Artikels 54 des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1 S. 2803),
zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 9 des Gesetzes vom Artikel 52
17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847), wird wie folgt Änderung des Filmförderungsgesetzes
geändert:
Das Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
1. In § 10 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden machung vom 25. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 66) wird wie
nach den Wörtern „Staatsangehörige der Mitgliedstaa- folgt geändert:
ten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
„oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens 1. § 15 wird wie folgt geändert:
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. In § 16 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Europäi- aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft" die
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder in einem an-
Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
schaftsraum" eingefügt.
3. § 131g wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Mit-
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaft''
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Europäi- die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder eines an- des Abkommens über den Europäischen Wirt-
deren Vertragsstaates des Abkommens über den schaftsraum" eingefügt.
Europäischen Wirtschaftsraum", nach den Wörtern
„in einem Mitgliedstaat'' und nach den Wörtern „in b) In Absatz 3 werden jeweils nach den Wörtern „Mit-
diesem Mitgliedstaat" jeweils die Wörter „oder in gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft" die
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Euro-
päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über 2. § 16 wird wie folgt geändert:
den Europäischen Wirtschaftsraum" und nach dem a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Mit-
Wort „Mitgliedstaat" die Wörter „oder Vertragsstaat" gliedstaates der Europäischen Gemeinschaft'' die
eingefügt. Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
raum" eingefügt. den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach den Wörtern „Mit-
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaft'' die 2. § 22 wird wie folgt geändert:
Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des a) In Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach den Wör-
raum" eingefügt. tern „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
ten" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat
3. In § 17a Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Mit- des Abkommens über den Europäischen Wirt-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter schaftsraum" eingefügt.
„oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens b) In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden vor dem
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Wort ,,(EWG-Bauartzulassung)" die Wörter „und der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
4. In § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Wörtern „Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Mit-
schaft" die Wörter „oder in einem anderen Vertrags-
gliedstaat" die Wörter „oder anderen Vertragsstaat
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
schaftsraum" eingefügt.
Artikel 53 3. In§ 31 Abs. 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wör-
Änderung der Gewerbeordnung
ter „oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
In § 15b Abs. 3 Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung in mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" und
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 nach den Wörtern „von dem Mitgliedstaat" die Wörter
(BGBI. 1 S. 425), die zuletzt gemäß Artikel 39 der Verord- „oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Wirtschafts-
gemeinschaft" die Wörter „oder der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt. Artikel 56
Änderung
Artikel 54 der Verordnung über Getränkeschankanlagen
Änderung der Dampfkesselverordnung § 15 Abs. 3 der Verordnung über Getränkeschankanla-
gen vom 27. November 1989 (BGBI. 1 S. 2044), die durch
Die Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 Artikel 9 Nr. 9 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1
(BGBI. 1 S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 2 des S. 1564) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Gesetzes vom 26 . August 1992 (BGBI. 1S. 1564), wird wie
folgt geändert: ,,(3) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind für
die Prüfung von Getränkebehältern, die aus einem Mit-
1. In § 14 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „von gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
dem Mitgliedstaat" die Wörter „oder anderen Vertrags- aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und in der
schaftsraum" eingefügt. Herstellungsstätte geprüft werden, auch die Prüfstellen,
die von dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem der
2. In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit- Hersteller seinen Sitz hat, nach Artikel 13 der Richtlinie
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wör- 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 (ABI. EG
ter „oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom- Nr. L 262 S. 153) mitgeteilt worden sind."
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" und
nach den Wörtern „von dem Mitgliedstaat" die Wörter
„oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 57
Änderung der Handwerksordnung
In § 9 der Handwerksordnung in der Fassung der Be-
Artikel 55 kanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1
Änderung der Druckbehälterverordnung S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
9. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2169) geändert worden ist,
Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der Be- werden nach dem Wort „Dienstleistungsverkehr'' die Wör-
kanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1S. 843), zuletzt ter „und zur Durchführung des Abkommens über den Euro-
geändert durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Au- päischen Wirtschaftsraum" und nach den Wörtern „Staats-
gust 1992 (BGBI. 1 S. 1564), wird wie folgt geändert: angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines anderen Ver-
1. In § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach den tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wörtern „von einem Mitgliedstaat" die Wörter „oder Wirtschaftsraum" eingefügt.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 539
A.rtikel 58 ten" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Änderung der EWG-Handwerk-Verordnung
raum" eingefügt.
Die EWG-Handwerk-Verordnung vom 4. August 1966
(BGBI. 1 S. 469), zuletzt geändert durch die Verordnung 7. In § 6 Abs. 2 werden nach den Wörtern „eines Mit-
vom 8. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 1957), wird wie folgt gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" die
geändert: Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: eingefügt.
,,Verordnung über die für Staatsangehörige der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- 8. In § 6 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „der
schaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom- Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften"
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten- die Wörter „und der anderen Vertragsstaaten des Ab-
den Voraussetzungen der Eintragung in die Hand- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
werksrolle (EWG/EWR-Handwerk-Verordnung - EWG/ eingefügt.
EWR HwV)".
9. In § 6 Abs. 8 Satz 1 werden nach den Wörtern „den
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
a) Nach den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsge- schaften" die Wörter „und den anderen Vertragsstaa-
meinschaft" werden die Wörter „oder eines anderen ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi- schaftsraum" eingefügt.
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
1o. In § 6 Abs. 1O werden nach den Wörtern „aus anderen
b) Die Angabe „in den Nummern 17, 78, 89 bis 92, 94
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften"
und 95" wird durch die Angabe „in den Nummern 17,
die Wörter „oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-
89 bis 91 und 93 bis 95" ersetzt.
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ein-
gefügt.
Artikel 59
Änderung des Bauproduktengesetzes 11. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „von
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-
Das Bauproduktengesetz vom 10. August 1992 (BGBL 1 ten" die Wörter „und den anderen Vertragsstaaten des
S. 1495) wird wie folgt geändert: Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
1. In § 1 werden nach den Wörtern „von und nach den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" 12. In § 7 Abs. 3 werden nach den Wörtern „aus anderen
die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat des Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften"
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter „oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-
eingefügt. mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ein-
gefügt.
2. In§ 2 Abs. 3 werden nach den Wörtern „in Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wör- 13. In § 8 Abs. 6 Satz 4 werden nach den Wörtern „in
ter „oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. ten" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
3. In § 2 Abs. 4 werden nach den Wörtern „von den raum" eingefügt.
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften"
die Wörter „und den anderen Vertragsstaaten des 14. In § 1O Satz 6 werden nach den Wörtern „aus einem
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
eingefügt. schaften" die Wörter „oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
4. In § 2 Abs. 5 werden nach den Wörtern „die anderen schaftsraum" eingefügt.
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften"
die Wörter „oder andere Vertragsstaaten des Abkom- 15. In§ 11 Abs. 6 werden nach den Wörtern „von einem
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ein- anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
gefügt. schaften" die Wörter „oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
5. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „die in schaftsraum" eingefügt.
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
ten" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- Artikel 60
raum" eingefügt.
Änderung der Fertigpackungsverordnung
6. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „in Die Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf- (BGBI. 1 S. 1585; 1982 1 S. 155), zuletzt geändert durch
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBL 1 6. Olivenöl (GZT: 1507 A/HS Positionen 1509.10 und
S. 2423), wird wie folgt geändert: 1509.90 und HS Position 1510), andere Speiseöle
(GZT: 1507 D 11/HS Positionen 1507, 1508 und
1. In § 35 Abs. 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern „der 1511 bis 1517)
Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „sowie der 7. - Milch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den (GZT: ex 0401/HS Position 0401 ), ausgenom-
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. men Joghurt, Kefir, saure Milch, Molke und
andere fermentierte oder gesäuerte Milch
2. In Anlage 1 werden die Nummern 1 bis 9 und 16 in
Spalte 1 wie folgt gefaßt: - Milchgetränke (GZT: 2202 8/HS Unterpositio-
nen ex 0403.1 O und ex 0403.90)
,1. a) Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol
stummgemachter Most aus frischen Weintrau- 8. a) Wasser, Mineralwasser, kohlensäurehaltiges
ben, einschließlich Weine aus ungegorenem Wasser (GZT: 2201/HS Position 2201)
Traubensaft vermischt mit Alkohol, ausgenom-
men Weine der Tarifstellen 2205 A und B des b) Limonaden (einschließlich der aus Mineralwas-
GZT/HS Positionen 2204.10, 2204.21 und ser hergestellten) und andere nicht alkoholi-
2204.29, sowie Likörwein (GZT: ex 2205 C/HS sche Getränke, keine Milch oder kein Milchfett
Position ex 2204); Traubenmost, teilweise ge- enthaltend (GZT: 2202 A/HS Position 2202),
goren, auch ohne Alkohol stummgemacht ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der
(GZT: 2204/HS Unterposition 2204.30) 1a) Tarifnummer 2207 des GZT/HS Position 2209
sowie Konzentrate
b) Weine der Sorte „Vins jaunes", die folgende
Ursprungsbezeichnung haben dürfen: ,,Cotes c) Getränke, die auf dem Etikett als alkoholfreie
du Jura", ,,Arbois", ,,L'Etoile" und „Chateau- Aperitifs bezeichnet werden
Chalon"
9. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und
c) Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegore- Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Al-
ne Getränke, nicht schäumend (GZT: 2207 B kohol, auch mit Zusatz von Zucker, der Tarifstelle
11/HS Unterposition 2206.00) 2007 B des GZT/HS Position 2009, Fruchtnektar
d) Wermutwein und andere Weine aus frischen (Richtlinie 75ll26/EWG)
Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stof-
fen aromatisiert (GZT: 2206/HS Position 2205); 16. Butter (GZT: 0403/HS Unterposition 04.0500);
Likörwein (GZT: ex 2205 C/HS Position ex ,,Milchstreichfetterzeugnisse".'
2204)
3. In Anlage 3 werden die Nummern 10.9, 13, 18.2 bis
2. a) - Schaumweine (GZT: 2205 A/HS Unterposi- 18.4, 20.1, 24.5, 42, 43.1, 43.2, 54.1, 60 und 80 in
tion 2204.10) Spalte 1 wie folgt gefaßt:
- Andere Weine als die unter 2204.10 aufge-
,10.9 Frischkäse, ausgenommen „petits suisses" und
führten, in Flaschen mit Schaumweinstopfen,
die durch besondere Haltevorrichtungen be- Käse gleicher Aufmachung (GZT: ex 0404 E 1
festigt sind, sowie Wein in anderen Um- c)/HS Unterposition 0406.10):
schließungen, mit einem Überdruck von min- 13. Tierische und pflanzliche Fette, auch emulgiert.,
destens 1 bar und weniger als 3 bar, gemes- Brotaufstriche mit niedrigem Fettgehalt (außer
sen bei einer Temperatur von 20° C (GZT: Erzeugnisse nach Anlage 1 Nr. 15 und 16):
2205 8/HS Unterpositionen ex 2204.21 und
ex 2204.29) 18.2 Teigwaren (GZT: 1903/HS Position 1902):
b) Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegore- 18.3 Reis (GZT: 1006/HS Position 1006):
ne Getränke, schäumend (GZT: 2207 B I/HS
Position 2206.00) 18.4 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von
Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt
3. a) Bier aus Malz (GZT: 2203/HS Position (Puffreis, Cornflakes oder ähnliche Erzeugnisse)
2203.00), ausgenommen Bier mit Selbstgä- (GZT 1905/HS 1904):
rung
b) Bier mit Selbstgärung, Gueuze 20.1 Hülsenfrüchte (GZT 0705/HS 0712, 0713) und
getrocknete Früchte (GZT Positionen oder Un-
4. a) Branntweine (außer den unter GZT 2208/HS terpositionen ex 0801, 0803 B, 0804 B, 0812/HS
Position 2207 aufgeführten), Likör und andere Positionen ex 0803, ex 0804, ex 0805, ex 0806,
alkoholische Getränke; zusammengesetzte al- ex 0813);
koholische Zubereitungen als „konzentrierte
Extrakte" bezeichnet zum Herstellen von Ge- 24.5 Tafel- und Kochsalz (GZT: 2501 A/HS Position
tränken (GZT: 2209/HS Position 2208) 3 ) 2501 ):
b) alkoholische Getränke (GZT: 2209/HS 2208) 42. Flüssige Wasch-, Reinigungs-, Scheuer- und
mit Zusatz von nichtalkoholischen Flüssigkei- Hilfsmittel (GZT 3402/HS 3402) sowie Hypochlo-
ten ritzubereitungen (außer Putz- und Pflegemittel):
5. Speiseessig (GZT: 2210/HS Position 2209.00) 43.1 Seifen, weich (GZT: 3401/HS 3401.20):
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 541
43.2 Seifen in Pulverform, in Spänen, Flocken und vom 19. November 1992 (BGBI. 1 S. i931), wird wie folgt
ähnlicher Form (GZT: ex 3401/HS Unterposition geändert:
ex 3401.20):
54.1 Feste Toiletten- und Haushaltsseifen (GZT: ex 1. § 7b Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
3401/HS Unterpositionen ex 3401.11 und ex „3. nichtselbsttätige Waagen, die zur Ausfuhr in
3401.19): einen Staat außerhalb des Geltungsbereichs des
60. Putz- und Pflegemittel, unter anderem: Pflege- Abkommens über den Europäischen Wirt-
mittel für Leder und Schuhe, Holz und Bodenbe- schaftsraum bestimmt sind".
läge, Herde und Metalle einschließlich für Auto-
mobile, Fenster und Spiegelgläser einschließlich 2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
für Automobile (GZT 3405/HS 3405); Flecken- ,,(2) Im geschäftlichen Verkehr mit anderen Mitglied-
mittel, Appreturen und Färbemittel für den Haus- staaten der Europäischen Gemeinschaften oder mit
halt (GZT Unterposition 3812 A und 3209 C/HS anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Unterpositionen 3809.10 und ex 3212.90), Haus- Europäischen Wirtschaftsraum ist zur Angabe der
haltsinsektenmittel (GZT ex 3811/HS Unterposi- Schüttdichte die EWG-Schüttdichte zu verwenden."
tion 3808.10), Entkalküngsmittel (GZT ex
3402/HS ex 3401, ex 3402), Desodorierungsmit-
3. In Teil 5 wird vor§ 15 folgende Vorschrift eingefügt:
tel für den Haushalt (GZT Unterposition 3306
B/HS Unterpositionen 3307.20, 3307.41 und ,,§ 14a
3307.49), nichtpharmazeutische Desinfek- Eichfähigkeit
tionsmittel:
(1) Ein Meßgerät ist eichfähig, wenn seine Bauart
80. Gebrauchsfertige Anstrichfarben und Lacke (mit durch die Bundesanstalt oder die Art des Meßgerätes
oder ohne Zufügung von Lösemitteln, GZT 3209 allgemein zur Eichung zugelassen ist.
A 11/HS Position 3208, 3209, 3210, mit Ausnah-
me von dispergierten Pigmenten und Lösun- (2) Der von der Bundesanstalt erteilten EWG-Bau-
gen):'. artzulassung steht die durch einen anderen Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaften oder einen
4. In Anlage 4a wird die Nummer 9 Satz 2 wie folgt anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
gefaßt: Europäischen Wirtschaftsraum erteilte EWG-Bauart-
zulassung gleich. Sie ist in allen Mitgliedstaaten der
,Bei Fertigpackungen, die mit dem Zeichen „e" der Europäischen Gemeinschaften und in allen anderen
Anlage 9 gekennzeichnet sind und in einem anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder schen Wirtschaftsraum gültig."
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden 4. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
sind, erfolgt die Nachschau in der Regel nur aus beson-
derem Anlaß. Das gleiche gilt für Fertigpackungen, die a) _In Satz 1 werden die Wörter „in der Gemeinschaft"
über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Euro-
Gemeinschaften oder über einen anderen Vertrags- päischen Gemeinschaften oder in einem anderen
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schaftsraum in den Geltungsbereich dieser Verordnung schen Wirtschaftsraum" ersetzt.
eingeführt worden sind.' b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „in einem
einzigen Mitgliedstaat" die Wörter „der Europäi-
5. In Anlage 5 wird die Nummer 6 Satz 2 wie folgt ge- schen Gemeinschaften oder anderen Vertrags-
faßt: staat des Abkommens über den Europäischen
,,Bei Maßbehältnissen, die mit dem Zeichen nach Anla- Wirtschaftsraum" eingefügt.
ge 8 gekennzeichnet sind und in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in 5. § 19 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 5
einem anderen· Vertragsstaat des Abkommens über ersetzt:
den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden
sind, erfolgt die Nachschau in der Regel nur aus beson- „Im Zulassungsschein sind die Anforderungen an die
derem Anlaß. Das gleiche gilt für Maßbehältnisse, die Meßgeräte festzulegen. Die Zulassung kann inhaltlich
über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen beschränkt, mit einer Befristung oder Bedingung er-
Gemeinschaften oder über einen anderen Vertrags- lassen oder mit einer Auflage verbunden werden. Die
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- EWG-Bauartzulassung ist zehn Jahre gültig; sie kann
schaftsraum in den Geltungsbereich dieser Verordnung um jeweils bis zehn Jahre verlängert oder kürzer befri-
eingeführt worden sind." stet werden. Für Meßgeräte, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden
Artikel 61 sind und keine EWG-Bauartzulassung erhalten kön-
Änderung der Eichordnung nen, wird der Zulassungsschein ohne Zulassungsprü-
fung erteilt, soweit eine gleichwertige Prüfung in einem
Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBI. 1 dieser Staaten erfolgt ist und die Prüfergebnisse der
S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung Bundesanstalt zur Verfügung gestellt werden."
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
6. Nach§ 25 wird folgende Vorschrift eingefügt: Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt und im
zweiten Halbsatz die Wörter „anderen Mitgliedstaat
,,§ 25a
der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter
Rücknahme und Widerruf; ,,dieser Staaten" ersetzt.
einstweiliges Verbot
(1) Die Bauartzulassung ist zurückzunehmen, wenn 9. In § 66 Abs. 4 werden nach den Wörtern „Angehörigen
bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung die Meßsicher- eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
heit nicht gewährleistet war. Die Zulassung ist zu Gemeinschaften" die Wörter „oder eines anderen Ver-
widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
welche die Meßsicherheit beeinträchtigen; sie kann Wirtschaftsraum" eingefügt und die Wörter „anderen
widerrufen werden, wenn Mitgliedstaat" durch die Wörter „dieser Staaten" er-
1. der Inhaber der Zulassung nach ihrer Erteilung im setzt.
Zulassungsschein bezeichnete Merkmale der
Meßgeräte ändert oder inhaltliche Beschränkun- 10. Anlage 9 Nr. 2.4 wird wie folgt geändert:
gen oder Bedingungen nicht beachtet oder Aufla- a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „allen Mitglied-
gen nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist er- staaten der ·Europäischen Gemeinschaften" die
füllt, Wörter „und in allen anderen Vertragsstaaten des
2. Meßgeräte, für deren Bauart eine Zulassung erteilt Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
worden ist, dieser Zulassung nicht entsprechen. raum" eingefügt.
(2) Wird festgestellt, daß Meßgeräte einer Bauart, b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „anderen Mit-
für die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- gliedstaats der Europäischen Gemeinschaften" die
schen Gemeinschaften oder einem anderen Vertrags- Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
schaftsraum eine EWG-Bauartzulassung erteilt wor- raum" eingefügt.
den ist, bei ihrer Verwendung einen Fehler allgemei-
ner Art erkennen lassen, der sie für ihre Zwecke
ungeeignet macht, so kann die Bundesanstalt das Artikel 62
Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Meßge- Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
räte einstweilen verbieten. Das gleiche gilt für Meßge-
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember
räte, für die eine EWG-Ersteichung nicht erforderlich
1986 (BGBI. 1 S. 2671), zuletzt geändert durch Artikel 21
ist, wenn die Meßgeräte die Anforderungen der
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2150),
EWG-Bauartzulassung oder der beschränkten EWG-
wird wie folgt geändert:
Bauartzulassung nicht einhalten und der Hersteller
nach erfolgter Abmahnung die Übereinstimmung mit
diesen Anforderungen nicht herbeigeführt hat." 1. In § 6 werden nach den Wörtern „Ländern außerhalb
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft'' die Wörter
,,oder der Europäischen Freihandelsassoziation" ein-
7. In Teil 6 wird vor§ 29 folgende Vorschrift eingefügt:
gefügt.
,,§ 28a
Eichung 2. § 20c Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(1) Meßgeräte sind als geeicht zu stempeln, wenn „Dies gilt nicht, wenn
sie eichfähig sind und den Anforderungen der Zulas- 1. bei der Ausfuhr nach Ländern außerhalb der Euro-
sung genügen. päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Euro-
(2) Die Eichung kann in einer Eichung für das Inland päischen Freihandelsassoziation der Ausgangszoll-
oder in einer Ersteichung mit Wirkung für den Bereich stelle ein Wiederausfuhrzeugnis oder Weiterver-
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf- sandzeugnis nach Absatz 3 vorgelegt wird,
ten und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens 2. bei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der Europäi-
über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWG- schen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäi-
Ersteichung) bestehen. Einern von der zuständigen schen Freihandelsassoziation die genannten Waren
Behörde als geeicht gestempelten Meßgerät steht ein sich im freien Verkehr der Gemeinschaft befinden
Meßgerät gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat oder für sie bei der Abfertigung zum Veredelungs-
der Europäischen Gemeinschaften oder einem ande- verkehr ein Kaffeezeugnis vorgelegt worden ist
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- oder
schen Wirtschaftsraum mit dem Zeichen für die
3. bei der Ausfuhr aus einem Freihafen oder Zolllager
EWG-Ersteichung versehen worden ist.
nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
(3) Die eichtechnische Prüfung kann als Einzelprü- gemeinschaft oder der Europäischen Freihandels-
fung oder in den Fällen des§ 29 Abs. 3 und 4 stichpro- assoziation der Ausgangszollstelle ein im Wirt-
benweise als Sammelprüfung nach statistischen Me- schaftsgebiet ausgestelltes Weiterversandzeugnis
thoden vorgenommen werden." vorgelegt wird."
8. In § 29 Abs. 1 Satz 2 werden im ersten Halbsatz nach 3. In § 22 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-
den Wörtern „in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Ar-
päischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in einem tikel 9 Abs. 2 EWG-Vertrag)" die Wörter „oder der
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Freihandelsassoziation" eingefügt.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 543
4. In § 32 Abs. 1 Nr. 22a werden nach dem Wort „Wirt- Artikel 64
schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder der Europäi- Änderung
schen Freihandelsassoziation" eingefügt. der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
5. In§ 35 wird nach dem Wort „Island," das Wort „Liech- In § 4 Abs. 5, § 8 Abs. 5 und§ 18 Abs. 2 Satz 3 der
tenstein," eingefügt. Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1751) werden jeweils nach den Wörtern „ande-
rer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die
6. § 35b Abs. 4 wird wie folgt geändert: Wörter „oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge- über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
fügt:
,,2. bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten Wa- Artikel 65
ren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Frei-
handelsassoziation;". Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
b) Die bisherigen Nummern 2, 3, 4 und 5 werden die Das Auslandinvestment-Gesetz vom 28. Juli 1969
Nummern 3, 4, 5 und 6. (BGBI. 1 S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), wird wie
7. § 38 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt: folgt geändert:
,,(6) Die Durchfuhr von
1. In § 15 werden nach den Wörtern „Recht eines anderen
1. Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl, Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" die
2. Abfallblöcken aus legiertem Stahl und Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" so-
3. gebrauchten Schienen mit einer Länge von 1,50 m wie nach den Wörtern „mit Sitz in einem anderen Mit-
und mehr, jedoch weniger als 2,50 m, gliedstaat" die Wörter „oder in einem anderen Vertrags-
der Nummern 7204 10 000 bis 7204 50 100 und aus staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
7302 10 900 des Warenverzeichnisses für die Außen- schaftsraum" eingefügt.
handelsstatistik bedarf der Genehmigung, wenn
2. § 15b wird wie folgt geändert:
a) das Versendungsland ein Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaften oder der Europäischen Frei- a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in dem Mit-
handelsassoziation ist, gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die
Wörter „oder in dem anderen Vertragsstaat des
b) in dem Versendungsland eine Ausfuhrgenehmigung
nicht vorgelegen hat und Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" eingefügt.
c) das Empfangsland ein Land außerhalb der Europäi-
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Vorschriften
schen Gemeinschaften oder der Europäischen Frei-
des Mitgliedstaates" die Wörter „oder des anderen
handelsassoziation ist."
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
3. In § 15c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern
Artikel 63
,,Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Ge-
Änderung der Festlandsockel-Bergverordnung meinschaften" die Wörter „oder des anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Die Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989
schaftsraum" eingefügt.
(BGBI. 1 S. 554), geändert gemäß Artikel 80 der Verord-
nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt
geändert: 4. § 15d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 3 werden nach den Wörtern „Zulas-
1. In § 10 Abs. 4 werden die Wörter „ein anderer Nord- sung durch die zuständigen Stellen des Mitglied-
see-Anliegerstaat oder ein anderer Mitgliedstaat der staates der Europäischen Gemeinschaften" die
Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „ein Wörter „oder des anderen Vertragsstaates des Ab-
anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mitglied- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
staat der Europäischen Gemeinschaften oder ein ande- eingefügt.
rer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „zu-
schen Wirtschaftsraum" ersetzt. ständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäi-
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder des ande-
2. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „eines anderen ren Vertragsstaates des Abkommens über den
Nordsee-Anliegerstaates oder eines anderen Mitglied- Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
staates der Europäischen Gemeinschaften" durch die
Wörter „eines anderen Nordsee-Anliegerstaates, eines 5. In § 15j Satz 1 werden nach den Wörtern „in dem
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein- Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die
schaften, oder eines anderen Vertragsstaates des Ab- Wörter „oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkom-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
ersetzt. fügt.
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
6. § 15k wird wie folgt geändert: 2. § 54a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „zu- In Absatz 3a werden nach den Wörtern „Europäischen
ständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäi- Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder einem an-
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder des ande- deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „an die 3. In § 87a Satz 1 werden nach den Wörtern „der Euro-
zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates päischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder
der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
,,oder des anderen Vertragsstaates des Abkom- Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" und
in Satz 2 nach den Wörtern „von den zuständigen 4. In der Zwischenüberschrift vor§ 105 werden nach den
Stellen des anderen Mitgliedstaates" die Wörter Wörtern „Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die
,,oder des anderen Vertragsstaates des Abkom- Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt. eingefügt.
Artikel 66 5. In § 105 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder
Änderung des Hypothekenbankgesetzes eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
§ 5 des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung der den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 2898), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. De- 6. § 106b wird wie folgt geändert:
zember 1992 (BGBI. 1 S. 2211) geändert worden ist, wird a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „im
wie folgt geändert: übrigen im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Mitglied- in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
staat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
„oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens fügt.
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden jeweils nach den Wör-
tern „in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
2. In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Mitglied- schen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder
staat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
„oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. fügt.
c) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern
3. In Absatz 1 Nr. 2a werden nach den Wörtern „Mitglied-
„in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
staaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder einem
„oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
4. Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben. d) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern
,,Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
5. In Absatz 3 Nr. 3b werden nach den Wörtern „Mitglied- gemeinschaft" die Wörter „oder eines anderen Ver-
staat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter tragsstaates des Abkommens über den Europäi-
„oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
7. In der ersten Zwischenüberschrift vor § 11 Oa werden
an die Wörter „Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft" die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaa-
Artikel 67
tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes schaftsraum" angefügt.
Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versiche-
rungsunternehmen in der Fassung der Bekanntmachung 8. In § 11 Oa Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 19931 S. 2) wird wie folgt Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter
geändert: „oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
1. § 5 wird wie folgt geändert:
9. § 11 Od wird wie folgt geändert:
In Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „mit Sitz in
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einem Mitgliedstaat" die Wörter „oder einem
eingefügt. anderen Vertragsstaat des Abkommens über
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 545
den Europäischen Wirtschaftsraum" einge- staates des Abkommens über den Europäischen
fügt. Wirtschaftsraum" eingefügt.
bb) In Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern b) In Satz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „mit Sitz
„die in einem anderen Mitgliedstaat" die Wörter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
,,oder Vertragsstaat" eingefügt. schaftsgemeinschaft sowie mit Sitz außerhalb der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" jeweiis die
b) In Absatz 3 Nr. 1, 2, 3, 4a), 4b) werden jeweils nach
Wörter „oder Vertragsstaates" eingefügt.
dem Wort „Mitgliedstaat" die Wörter „oder Ver-
tragsstaat" eingefügt.
14. In der Überschrift vor § 111 a werden nach den Wör-
10. § 11 Oe wird wie folgt geändert: tern „der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die
Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern „eine kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
Bescheinigung der zuständigen Behörden des eingefügt.
Mitgliedstaats" die Wörter „oder eines Vertrags-
staates" eingefügt. 15. In § 111 a werden nach den Wörtern „Behörden der
b) In Absatz 5 werden nach ·den Wörtern „in dem anderen Mitgliedstaaten" die Wörter „und der anderen
Mitgliedstaat" die Wörter „oder einem Vertrags- Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
staat" eingefügt. schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
11. In § 11 Of Satz 1 werden nach den Wörtern „von 16. § 111 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
welchem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt- a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in einem
schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder anderem Ver- anderen Mitgliedstaat" die Wörter „oder einem an-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen deren Vertragsstaat" eingefügt.
Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des anderen
Mitgliedstaates" die Wörter „oder Vertragsstaates"
12. § 11 Oi wird wie folgt geändert:
eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die es im 17. § 111 c wird wie folgt geändert:
Dienstleistungsverkehr in einem anderen Mit- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
gliedstaat" die Wörter „oder einem Vertrags- anderen Mitgliedstaaten" die Wörter „oder Ver-
staat" eingefügt. tragsstaaten" eingefügt.
bb) In Satz 1 werden nach den Wörtern „das in b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „in einem
diesem Mitgliedstaat" die Wörter „oder Ver- Mitgliedstaat" die Wörter „oder Vertragsstaat" ein-
tragsstaat" eingefügt. gefügt.
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „beteiligten
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des anderen
Mitgliedstaaten" die Wörter „und Vertragsstaaten"
Mitgliedstaates" die Wörter „oder Vertragsstaates"
eingefügt.
eingefügt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
c) In Satz 4 werden nach den Wörtern „in dem ande- „Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates" die Wörter
ren Mitgliedstaat" die Wörter „oder Vertragsstaat" ,,oder Vertragsstaates" eingefügt.
eingefügt.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „eines anderen Mitgliedstaates" die Wörter „oder
Vertragsstaates" eingefügt.
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in einem
anderen Mitgliedstaat" die Wörter „oder Ver- f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
tragsstaat" eingefügt. aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eines
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Recht des anderen Mitgliedstaates" die Wörter „oder
anderen Mitgliedstaats" die Wörter „oder Ver- Vertragsstaates" eingefügt.
tragsstaates" eingefügt. bb) In Satz 1 werden nach den Wörtern „das in
dem anderen Mitgliedstaat" die Wörter „oder
e) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Vertragsstaat" eingefügt.
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in einem cc) 'In Satz 1 werden nach den Wörtern „mit die-
anderen Mitgliedstaat" die Wörter „oder Ver- sem anderen Mitgliedstaat" die Wörter „oder
tragsstaat" eingefügt. Vertragsstaat" eingefügt.
bb) In Satz 3 Nr. 3 werden nach den Wörtern „der
Mitgliedstaat" die Wörter „oder Vertragsstaat" 18. § 111 d wird wie folgt geändert:
eingefügt. a) In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Mit-
gliedstaaten" die Wörter „oder Vertragsstaaten"
13. § 111 Abs. 3 wird wie folgt geändert: eingefügt.
a) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Mitglied- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „mit
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- Sitz in einem Mitgliedstaat" die Wörter „oder Ver-
. schaft" die Wörter „oder eines anderen Vertrags- tragsstaat" eingefügt.
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
19. § 111 e wird wie folgt geändert: b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Europäi-
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Behörden schen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten"
der Mitgliedstaaten" die Wörter „und Vertragsstaa- das Komma gestrichen und die Wörter „oder ande-
ten" eingefügt. rer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum," angefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „im Gebiet
der Mitgliedstaaten" die Wörter „und Vertragsstaa- c) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „Mitglied-
ten" eingefügt. staat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
,,oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „der mens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
beteiligten Mitgliedstaaten" die Wörter „und Ver- eingefügt.
tragsstaaten" eingefügt.
d) In Nummer 6 Buchstabe a werden nach den Wör-
tern „anderen Mitgliedstaats der Europäischen
20. In § 133e werden nach den Wörtern „Mitgliedstaaten
Gemeinschaften" das Komma gestrichen und die
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wör-
Wörter „oder eines anderen Vertragsstaats des Ab-
ter „oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,"
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ein-
eingefügt.
gefügt.
e) In Nummer 6 Buchstabe b werden nach den Wör-
21. § 133f wird wie folgt geändert: tern „anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaften" das Komma gestrichen und die Wör-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
,,Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
meinschaft" die Wörter „oder eines anderen Ver- angefügt.
tragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt. f) In Nummer 6 Buchstabe c werden nach den Wör-
tern „anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „in meinschaften" die Wörter „oder in einem anderen
einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt- Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder in einem schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Vertragsstaat" eingefügt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
22. In § 155 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab- ,,(2) Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" können auch durch die Bestellung von Grund-
eingefügt. pfandrechten an einem Pfandobjekt in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
23, In § 156a Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „in oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts- über den Europäischen Wirtschaftsraum gesichert
gemeinschaft" die Wörter „oder in einem anderen Ver- werden, wenn das Grundpfandrecht von Finanzin-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen stituten in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
Wirtschaftsraum" eingefügt. üblicherweise zur Sicherung von Forderungen aus
Wohnungsbaudarlehen vereinbart wird."
24. Anlage C wird wie folgt geändert: b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Nummer 6 Satz 1 Buchstabe a und Nummer 7 aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „ihre
werden jeweils nach den Wörtern „der Europäischen Mitgliedstaaten" ein Komma sowie die Wörter
Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines an- „andere Vertragsstaaten des Abkommens über
deren Vertragsstaates des Abkommens über den den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „ande-
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften" das Komma gestrichen und die Wör-
Artikel 68 ter „oder der anderen Vertragsstaaten des Ab-
Änderung des Gesetzes über Bausparkassen kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum," eingefügt.
Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der
c) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Europäi-
Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 454),
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder der ande-
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den
1992 (BGBI. 1 S. 2211 ), wird wie folgt geändert:
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefQgt.
1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Europäi- Artikel 69
schen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten"
Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
die Wörter „oder anderer Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" Das Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985
eingefügt. (BGBI. 1 S. 1633), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 547
Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1367), wird wie b) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 wird jeweils
folgt geändert: das Wort „Mitgliedstaates" durch das Wort „Ver-
tragsstaates" ersetzt.
1. § 2 Nr. 17 wird wie folgt gefaßt:
3. § 43 wird wie folgt geändert:
,,17. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts- a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c werden die
raum ist;". Wörter „Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt"
durch die Wörter „Zum Anbau außerhalb der Ver-
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 tragsstaaten bestimmt" ersetzt.
und 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 7 Satz 1 Nr. 2, b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a wird jeweils das
§ 10 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 1 Satz 3 Wort „Mitgliedstaat" durch das Wort „Vertragsstaat"
und Abs. 3, § 16 Nr. 1 und 2, § 30 Abs. 2 Nr. 4 und 5, ersetzt.
§ 31 Satz 1 Nr. 3, § 35 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1
Nr. 1, § 42 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1, § 47 Abs. 1 4. In Abschnitt 8 wird vor§ 49 folgende Vorschrift einge-
Nr. 1, § 50 Abs. 1 Satz 1 und 2, der Überschrift des fügt:
Unterabschnitts 4 und § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und ,,§ 48a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird jeweils das Wort „Mitgliedstaa-
Übergangsvorschriften
tes", ,,Mitgliedstaaten" oder „Mitgliedstaat" durch das
Wort „Vertragsstaates", ,,Vertrag~staaten" oder „Ver- Packungen oder Behältnisse mit Saatgut, die unter
tragsstaat" ersetzt. § 33 Abs. 1 Nr. 3 oder § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Buchstabe c fallen, dürfen bis zum 30. Juni 1995 auch
3. In § 10 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Mitglied- nach den bis zum Inkrafttreten des Abkommens über
staaten" die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft" den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Vor-
eingefügt. schriften gekennzeichnet und bis zum 30. Juni 1996
vertrieben werden."
4. Nach§ 61 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Artikel 71
,,§ 61a
Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Sonderregelung für Rebenpflanzgut
§ 3 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3 Die Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986
Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 3 und§ 16 (BGBI. 1 S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Nr. 1 finden für Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaa- Verordnung vom 17. August 1992 (BGBI. 1 S. 1532), wird
ten der Europäischen Gemeinschaft sind, keine An- wie folgt geändert:
wendung auf Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten
und Rutenteilen. Der Bundesminister für Ernährung, 1. In § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils das Wort
Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch „Mitgliedstaat" durch das Wort „Vertragsstaat" und die
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Wörter „Zur Ausfuhr außerhalb der EWG" durch die
die Anwendung der Regelungen nach Satz 1 auf die Wörter „Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten"
genannten Vertragsstaaten auszudehnen, wenn die ersetzt.
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von 2. In § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c werden die
Reben für die genannten Vertragsstaaten anwendbar Wörter „Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt"
werden." durch die Wörter „Zum Anbau außerhalb der Vertrags-
staaten bestimmt" ersetzt.
3. In Abschnitt 5 wird vor § 34 folgende Vorschrift einge-
Artikel 70 fügt:
Änderung der Saatgutverordnung ,,§ 33a
Übergangsvorschriften
Die Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1
S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung Packungen oder Behältnisse mit Pflanzgut, die unter
vom 17. August 1992 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt § 27 Abs. 1 oder§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c
geändert: fallen, dürfen bis zum 30. Juni 1995 auch nach den bis
zum Inkrafttreten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum. geltenden Vorschriften gekenn-
1. In § 26 Abs. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 2 Satz 2 und § 44 Abs. 2
zeichnet und bis zum 30. Juni 1996 vertrieben wer-
Satz 1 wird jeweils das Wort „Mitgliedstaat" oder „Mit-
den."
gliedstaates" durch das Wort „Vertragsstaat" oder
,,Vertragsstaates" ersetzt.
Artikel 72
2. § 33 wird wie folgt geändert: Änderung des Sortenschutzgesetzes
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Zur Ausfuhr Das Sortenschutzgesetz vom 11. Dezember 1985
außerhalb der EWG" durch die Wörter „Zur Ausfuhr (BGBI. 1 S. 2170), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
außerhalb der Vertragsstaaten" und das Wort „Mit- Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1367), wird wie
gliedstaat" durch das Wort „Vertragsstaat" ersetzt. folgt geändert:
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
1. § 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: suchung einer Sendung nicht ermöglicht
,,5. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Ab- oder''.
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum ist,". Artikel 75
Änderung des Tierzuchtgesetzes
2. In§ 7 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 10 Satz 1
Nr. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 und § 40a Das Tierzuchtgesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1
Abs. 1 wird jeweils das Wort „Mitgliedstaates", ,,Mit- S. 2493), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
gliedstaaten" oder „Mitgliedstaat" durch das Wort „Ver- 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2022), wird wie folgt
tragsstaates", ,,Vertragsstaaten" oder „Vertragsstaat" geändert:
ersetzt.
1. § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 73
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „in einem
Änderung der Verordnung anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
über Verfahren vor dem Bundessortenamt schaften" die Wörter „oder Vertragsstaat des Ab-
In§ 11 Abs. 1 der Verordnung über Verfahren vor dem kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
Bundessortenamt vom 30. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1 eingefügt.
S. 23), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom b) In Nummer 2 werden die Wörter „der Europäischen
27. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1192) geändert worden ist, wer- Gemeinschaften" durch die Wörter „des Geltungs-
den das Wort „Mitgliedstaates" durch das Wort „Vertrags- bereichs des Abkommens über den Europäischen
staates" und das Wort „Mitgliedstaaten" durch das Wort Wirtschaftsraum" ersetzt.
"Vertragsstaaten" ersetzt.
2. In § 10 Abs. 4 werden nach den Wörtern „in einem
Artikel 74 anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
ten" die Wörter „oder Vertragsstaat des Abkommens
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Die Pflanzenbeschauverordnung vom 10. Mai 1989
(BGBI. 1 S. 905), geändert durch die Verordnung vom 3. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „der Europäischen
4. April 1991 (BGBI. 1 S. 863), wird wie folgt geändert: Gemeinschaften" durch die Wörter „des Geltungsbe-
reichs des Abkommens über den Europäischen Wirt-
1. In § 7 Abs. 1 werden nach den Wörtern „und sonstigen schaftsraum" ersetzt.
Gegenstände" die Wörter „aus einem Staat, der weder
Mitgliedstaat noch anderer Vertragsstaat des Abkom-
4. Nach § 19b wird folgende Vorschrift eingefügt:
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,"
eingefügt. ,,§ 19c
2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Die §§ 19a und 19b gelten entsprechend für die
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
,,(2) Bei der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeug- schen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten der
nissen aus einem Mitgliedstaat oder anderen Vertrags- Europäischen Gemeinschaft sind."
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum dürfen die Untersuchungen nur in Form
5. Der bisherige § 19c wird § 19d.
von Stichproben und anhand von Proben vorgenom-
men werden, es sei denn,
1. es besteht ein Anhaltspunkt für einen Befall oder _ Artikel 76
2. die Sendung hat ihren Ursprung weder in einem Änderung des Futtermittelgesetzes
Mitgliedstaat noch in einem anderen Vertragsstaat
und ist nicht von einem Weiterversendungszeugnis Das Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975 (BGBI.
eines Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates S. 1745), geändert gemäß Artikel 46 der Verordnung vom
begleitet. 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt geän-
dert:
Bei der Einfuhr aus einem anderen Vertragsstaat als
einem Mitgliedstaat hat der Einführer die Sendung der 1. § 4 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
für den Bestimmungsort zuständigen Behörde späte-
stens einen Werktag vor dem voraussichtlichen Eintref- a) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:
fen anzuzeigen und die Untersuchung am Bestim- „ 1. Einzelfuttennittel - ausgenommen solche nach
mungsort oder bei der zuständigen Behörde zu ennög- Satz 1 Nr. 1-9, die zur Herstellung von Mischfut-
lichen." tennitteln oder als Trägerstoff von Vonnischun-
gen bestimmt und entsprechend gekennzeich-
3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert: net sind,".
a) In Nummer 3 wird das abschließende Wort „oder'' b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern
durch ein Komma ersetzt. 2 und 3.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt: c) In der neuen Nummer 2 werden nach dem Wort
„3a. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 die Anzeige nicht ,,Einzelfuttennittel" die Wörter,,- ausgenommen sol-
oder nicht rechtzeitig erstattet oder die Unter- che nach Satz 1 Nr. 1-" eingefügt.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 549
2. In § 14 Abs. 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern „der Artikel 78
Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder des
Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt. Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. November 1981 (BGB!. 1S. 1193),
Artikel 77 zuletzt geändert gemäß Artikel 47 der Verordnung vom
Änderung der Futtermittelverordnung 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt geän-
dert:
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. November 1992 (BGBI. 1 S. 1898) wird
wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
,,Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft" die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates
1. In § 1 Abs. 1 wird in Nummer 9 der abschließende
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Punkt durch ein Semikolon ersetzt, und es werden
raum" eingefügt.
folgende Nummern angefügt:
,, 1O. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Ab- 2. § 4 wird wie folgt geändert
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum ist; a) In Absatz 1 Satz 1 Nr'. 1 werden nach den Wörtern
,,Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
11. Drittland: Staat, der nicht Vertragsstaat des Ab- meinschaft" die Wörter „oder eines anderen Ver-
kommens über den Europäischen Wirtschafts- tragsstaates des Abkommens über den Europäi-
raum ist." schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) In Absatz. 1a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
2. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
gefaßt:
,,(2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1, die in einem ,,Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
anderen Vertragsstaat hergestellt worden sind oder in päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem
einem Drittland hergestellt und in einen Vertragsstaat der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
eingeführt worden sind, dürfen zur Herstellung von den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlosse-
Vormischungen nur verwendet werden, wenn nach ne tierärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im
Feststellung des betroffenen Vertragsstaates Sinne des Absatzes 1 Nr. 4, wenn sie nachgewiesen
1. im Falle der Herstellung in einem anderen Vertrags- wird durch Vorlage
staat der Hersteller, 1. eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufge-
2. im Falle der Herstellung in einem Drittland der in führten, nach dem 21. Dezember 1980 ausge-
dem Vertragsstaat ansässige Einführer als Vertreter stellten tierärztlichen Diploms, Prüfungszeugnis-
des Herstellers ses oder sonstigen Befähigungsnachweises des
betreffenden Mitgliedstaates oder nach dem
die Mindestanforderungen nach Anhang III der Richt- 1. Januar 1993 ausgestellten tierärztlichen Di-
linie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 ploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Be-
über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABI. EG Nr.
fähigungsnachweises des betreffenden anderen
L 270 S. 1), der durch Richtlinie 84/587/EWG (ABI. EG Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
Nr. L 319 S. 13) angefügt worden ist, erfüllt. Entspre-
päischen Wirtschaftsraum oder
chendes gilt für die Verwendung von Vormischungen
nach Absatz 1 Nr. 2, die in einem anderen Vertrags- 2. eines vor dem 22. Dezember 1980 ausgestell-
staat hergestellt oder in einem Drittland hergestellt und ten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführ-
in einen anderen Vertragsstaat eingeführt worden sind, ten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonsti-
bei der Herstellung von Mischfuttermitteln." gen Befähigungsnachweises des betreffenden
Mitgliedstaates oder eines vor dem 1. Januar
3. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 1993 ausgestellten tierärztlichen Diploms, Prü-
fungszeugnisses oder sonstigen Befähigungs-
,,(2) Zusatzstoffe und Vormischungen nach Absatz 1, nachweises des betreffenden anderen Vertrags-
die in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen staates des Abkommens über den Europäischen
nur von Betrieben eingeführt und behandelt werden, Wirtschaftsraum und einer Bescheinigung der
die zuständigen Behörde des Ausstellerlandes dar-
1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige über, daß dieses Diplom, dieses Prüfungszeu~-
Behörde anerkannt worden sind, nis oder dieser sonstige Befähigungsnachweis
den Anforderungen des Artikels 1 der Richtlinie
2. falls sie ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat
78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember
haben, nach Feststellung dieses Vertragsstaates
1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
als Vertreter des Herstellers die Mindestanforderun-
tungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarz-
gen nach Anhang III der Richtlinie 70/524/EWG
tes (ABI. EG Nr . L 362 S. 7) entspricht
erfüllen."
Gleichwertig den in Satz 1 Nr. 1 genannten tierärztli:-
4. In § 33 Abs. 2 wird das Wort „Mitgliedstaaten" durch chen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen
das Wort „Vertragsstaaten" ersetzt. Befähigungsnachweisen sind tierärztliche Diplome\
Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnach-
5. In § 35 Abs. 2 wird das Wort „Mitgliedstaat" durch das weise eines der· übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
Wort „Vertragsstaat" ersetzt. päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines ande-
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ren Vertragsstaates des Abkommens über den Eu- 6. Die Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 wird wie folgt ge-
ropäischen Wirtschaftsraum, die den in der Anlage faßt:
zu Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten
,Anlage
Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer
(zu§ 4 Abs. 1a Satz 1)
Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle
dieses Staates darüber vorgelegt werden, daß sie Tierärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonsti-
eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanfor- ge Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten
derungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/1027/EWG der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der an-
(ABI. EG Nr. L 362 S. 7) entspricht, und daß sie den deren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 aufgeführ- päischen Wirtschaftsraum
ten, nach dem in Satz 1 genannten Datum ausge-
a) Belgien
stellten Nachweisen gleichstehen."
,,diplöme legal de docteur en medecine veterinaire/
3. In § 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaaten wettelijk diploma van doctor in de veeartsenijkunde of
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter doctor in de diergeneeskunde" (staatliches Diplom
„oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens eines Doktors der Veterinärmedizin), ausgestellt von
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. den staatlichen Universitäten, vom Hauptprüfungsaus-
schuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen
4. § 11 a wird wie folgt geändert: für die Hochschulen;
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit- b) Dänemark
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
,,bevis for bestäet kandidateksamen i veterinrerviden-
schaft" die Wörter „oder eines anderen Vertrags-
skab" (cand. med.-vet.) (Nachweis über die erfolgreich
staates des Abkommens über den Europäischen
abgelegte Prüfung eines Kandidaten der Veterinärme-
Wirtschaftsraum" eingefügt.
dizin), ausgestellt von der „Kongelige Veterinmr og
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: Landbohojskole";
,,(4) Einern Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
c) Frankreich
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ,,diplöme de Docteur-veterinaire d'Etat" (Staatliches Di-
über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im plom eines Doktors der Veterinärmedizin);
Geltungsbereich dieses Gesetzes den tierärztlichen
d) Irland
Beruf auf Grund einer Approbation als Tierarzt oder
einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des 1. Diplom eines „Bachelor in/of Veterinary Medicine
tierärztlichen Berufes ausübt, sind auf Antrag für (MVB)",
Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem an- 2. ,,Diploma of membership of the Royal College of
deren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts- Veterinary Surgeons (MRCVS)", das durch eine
gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat Prüfung nach dem vollständigen Studiengang an
des Abkommens über den Europäischen Wirt- einer tierärztlichen Hochschule in Irland erworben
schaftsraum Bescheinigungen darüber auszustel- wird;
len, daß er
1. den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich die- e) Italien
ses Gesetzes rechtmäßig ausübt und „diploma di laurea di dottore in medicina veterinaria
2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be- accompagnato dal diploma d'abilitazione all'esercizio
sitzt." della medicina veterinaria", ausgestellt vom Ministerium
für Erziehungswesen auf Grund des Ergebnisses des
zuständigen staatlichen Prüfungsausschusses;
5. In § 15a werden die Wörter „eines tierärztlichen Di-
ploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi- f) Luxemburg
gungsnachweises der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beantragen, 1. ,,diplöme d'Etat de docteur en medecine veterinaire"
das vor dem 22. Dezember 1980 ausgestellt worden (staatliches Diplom eines Doktors der Veterinär-
ist" durch die Wörter „eines vor dem 22. Dezember medizin), ausgestellt von dem staatlichen Ausschuß
1980 ausgestellten tierärztlichen Diploms, Prüfungs- und abgezeichnet vom Minister für Erziehungswe-
zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises sen;
eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen 2. Diplome über die Erlangung eines Hochschulgrades
Wirtschaftsgemeinschaft oder eines vor dem 1. Januar in Veterinärmedizin, die in einem Mitgliedstaat der
1993 ausgestellten tierärztlichen Diploms, Prüfungs- Gemeinschaft ausgestellt worden sind und in die-
zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises sem Land zum Antritt der praktischen Ausbildungs-
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über zeit, nicht aber zur Aufnahme des Berufes berechti-
den Europäischen Wirtschaftsraum beantragen" er- gen und die gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 1969
setzt und die Wörter „und nicht allen Mindestanforde- über das Hochschulwesen und die Anerkennung
rungen der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie ausländischer Hochschultitel und -grade vom Mini-
78/1027/EWG des Rates genügt" ersetzt durch die ster für Erziehungswesen anerkannt worden sind,
Wörter „und diese nicht allen Mindestanforderun- zusammen mit der vom Minister für Gesundheitswe-
gen der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie sen abgezeichneten Bescheinigung über eine abge-
78/1027/EWG des Rates genügen". schlossene praktische Ausbildung;
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 551
g) Niederlande über den Grad cand. med. vet), ausgestellt von der
norwegischen Hochschule für Veterinärmedizin;
1. ,,getuigschrift van met goed gevolg afgelegd dier-
geneeskundig examen" (Zeugnis über die erfolg- q) Schweden
reich abgelegte tierärztliche Prüfung); ,,veterinärexamen" (Diplomabschluß in Veterinärmedi-
2. ,,getuigschrift van met goed gevolg afgelegd veeart- zin), ausgestellt von der schwedischen Universität für
senijkundig examen" (Zeugnis über die erfolgreich Agrarwissenschaften;
abgelegte tiermedizinische Prüfung); r) Schweiz
h) Vereinigtes Königreich „eidgenössisch diplomierter Tierarzt/titulaire du diplöme
folgende „Degrees" (Diplome): federal de veterinaire/titolare di diploma federate di
,,Bachelor of Veterinary Science (BVSc)", veterinario", ausgestellt vom Eidgenössischen Departe-
ment des Inneren.'
„Bachelor of Veterinary Medicine (Vet.MB. oder
BVet.Med.)", Artikel 79
„Bachelor of Veterinary Medicine and Surgery (BVM Änderung
and S oder BVMS)", der Approbationsordnung für Tierärzte
,,Diploma of membership of the Royal College of Veteri- Die Approbationsordnung für Tierärzte vom 22. April
nary Surgeons (MRCVS)", das durch eine Prüfung 1986 (BGBI. 1 S. 600), geändert durch Anlage I Kapitel X
nach einem vollständigen Studiengang an einer tier- Sachgebiet G Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages
ärztlichen Hochschule im Vereinigten Königreich erwor- vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
ben wird; Gesetzes,vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
i) Griechenland 1092), wird wie folgt geändert:
„muxfo x-trivtm:Qtxtj<;" (Tierarztdiplom) der Fakultät für 1. § 64 wird wie folgt geändert:
geotechnische Wissenschaft der Aristoteles-Universität,
Saloniki, oder der Tierarztschule der Aristoteles-Univer- a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach den Wörtern „Mit-
sität, Saloniki; gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft" die Wörter „oder eines anderen Vertrags-
j) Spanien staates des Abkommens über den Europäischen
,,titulo de licenciado en veterinaria" (Zeugnis des Di- Wirtschaftsraum" eingefügt.
plomtierarztes), ausgestellt vom Ministerium für Unter- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
richt und Wissenschaft oder vom Rektor einer Univer-
sität; aa) In Satz 4 werden nach der Angabe „21. Dezem-
ber 1980" die Wörter „oder nach dem 1. Januar
k) Portugal 1993" eingefügt.
,,carta de curso de licenciatura em medicina veterinaria" bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „Mitglied-
(Prüfungszeugnis für das Studium der Tiermedizin), staates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
ausgestellt von einer Universität; schaft" die Wörter „oder eines anderen Ver-
1) Österreich tragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
,,Diplom-Tierarzt", ausgestellt von der Wiener Universi-
c) In den Absätzen 3, 4 und 5 werden jeweils in Satz 1
tät für Veterinärmedizin;
nach den Wörtern „Mitgliedstaaten der Europäi-
m) Finnland schen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder
,,eläinlääketieteen lisensiaatti/veterinärmedicine licen- eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
tiat" (Abschluß in Veterinärmedizin), ausgestellt vom über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
Institut für Veterinärmedizin; fügt.
n) Island 2. In § 66 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
ausgestellten und im vorliegenden Artikel aufgeführten meinschaft" ein Komma und die Wörter „eines anderen
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi- Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
gungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, aus-
gestellt von den zuständigen Behörden;
Artikel 80
o) Liechtenstein
Änderung des Tierseuchengesetzes
die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt,
ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Nach§ 82 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi- Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 116)
gungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung wird folgende Vorschrift eingefügt:
über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, aus-
gestellt von den zuständigen Behörden;
,,§ 82a
p) Norwegen
Die §§ 81 und 82 gelten entsprechend für Drittländer, die
„eksamensbevis utsted av Norges veterincerh0gskole for Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
bestätt veterincermedisinsk embetseksamen" (Diplom Wirtschaftsraum sind."
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 81 schaftsraum, mit Ausnahme von Island und Norwe-
gen," eingefügt.
Änderung des Fleischhygienegesetzes
Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt- 6. In § 18a Abs. 2 Nr. 9 werden nach dem Wort „Mitglied-
machung vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 649), zuletzt staat" die Wörter „oder einen anderen Vertragsstaat
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
1992 (BGBI. 1 S. 2022), wird wie folgt geändert: raum" eingefügt.
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 8 werden nach den Wörtern „Europäi- 7. In Anlage 1 Kapitel V Nr. 3, 3.1, 4, 6 und 6.1 und Anlage 3
schen Gemeinschaft" die Wörter "oder dem Abkommen Nr. 1 werden jeweils nach den Wörtern „innergemein-
über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnah- schaftlichen Handelsverkehr'' die Wörter „oder den
me von Island und Norwegen," eingefügt. Handelsverkehr mit anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
2. In § 19 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 5, § 22a Abs. 1 und eingefügt.
§ 22d Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 werden jeweils nach
dem Wort „Mitgliedstaaten" die Wörter „oder anderen 8. In Anlage 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat"
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi- die Wörter „oder einen anderen Vertragsstaat des Ab-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt. kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
eingefügt.
3. In § 22f wird folgender Absatz angefügt:
9. In Anlage 3 Nr. 2.3 werden nach den Wörtern „Europäi-
,,(4) Informationen, die den zuständigen Behörden
schen Gemeinschaften" die Wörter „und der anderen
anderer Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 bis 3
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
vorgelegt werden, sind der Kommission der Europäi-
schen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island und
schen Gemeinschaft zur Weiterleitung an den Gemein-
Norwegen," eingefügt.
samen EWR-Ausschuß mitzuteilen."
4. In § 22g Satz 1 werden nach dem Wort „Mitgliedstaa-
Artikel 83
ten" die Wörter „oder anderer Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes
eingefügt. Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 15. Juli 1982
Artikel 82 (BGBI. 1 S. 993), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2022), wird wie folgt
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
geändert:
Die Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986
(BGBI. 1S. 1678), zuletzt geändert durch § 7a der Verord- 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 15 werden nach den Wörtern „Europäi-
nung vom 30. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1227), wird wie folgt schen Gemeinschaft" die Wörter „oder dem Abkommen
geändert: über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnah-
me von Island," eingefügt.
1. In § 2 Nr. 1 Buchstabe c, in den Überschriften zu den
§§ 10 und 12, in § 12 Abs. 2, § 16 Abs. 1, der Über- 2. In § 2 Nr. 26 Buchstabe c, § 3 Abs. 1a, § 17 Abs. 1
schrift zu Anlage 4 Kapitel 1, in Anlage 4 Kapitel I Nr. 4 Satz 2, der Überschrift des § 17a, § 17a Abs. 2 Nr. 1
und der Überschrift zu Anlage 4 Kapitel II werden und 2, § 32 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 werden jeweils
jeweils nach dem Wort „Mitgliedstaaten" die Wörter nach dem Wort „Mitgliedstaaten" die Wörter „oder an-
„oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über deren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
2. In § 1O Abs. 1 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat" 3. In der Überschrift des § 15 und § 15 Abs. 1, 2 und 4
die Wörter „oder einen anderen Vertragsstaat des Ab- werden nach dem Wort „Mitgliedstaat" die Wörter „oder
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Ausnahme von Island und Norwegen," eingefügt. Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Is-
land," eingefügt.
3. In § 11 Abs. 1 und Anlage 1 Kapitel I Nr. 6 werden nach
den Wörtern „innergemeinschaftlichen Handelsver- 4. In § 16 Abs. 1 werden nach dem Wort „Mitgliedstaates"
kehr'' die Wörter „oder den Handelsverkehr mit anderen die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi- Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
schen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island und mit Ausnahme von Island," eingefügt.
Norwegen," eingefügt.
5. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglied-
4. In § 12 Abs. 1, § 18a Abs. 2 Nr. 1O und Anlage 3 Nr. 5 staat" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat
werden nach dem Wort „Mitgliedstaat" die Wörter „oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über raum" eingefügt.
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
6. In § 32b wird nach dem Absatz 3 folgender Absatz
5. In § 17 Abs. 2 und § 17a Abs. 1 werden nach dem Wort eingefügt:
,,Mitgliedstaaten" die Wörter „oder anderen Vertrags- ,,(4) Informationen, die den zuständigen Behörden
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt- anderer Mitgliedstaaten nach. den Absätzen 1 bis 3
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 553
vorgelegt werden, sind der Kommission der Europäi- raum" eingefügt und das Wort „Fleischbeschau-
schen Gemeinschaft zur Weiterleitung an den Gemein- gesetzes" durch das Wort „Fleischhygienegesetzes"
samen EWR-Ausschuß mitzuteilen." ersetzt.
7. In § 32c werden nach den Wörtern „Europäischen 2. In § 4 werden nach dem Wort „Mitgliedstaaten" die
Gemeinschaft" die Wörter „oder anderer Vertragsstaa- Wörter „oder andere Vertragsstaaten des Abkommens
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt- über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnah-
schaftsraum" eingefügt. me von Island," eingefügt.
8. In § 38 Nr. 6 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat" die 3. § 5 wird wie folgt geändert:
Wörter „oder einen anderen Vertragsstaat des Abkom- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat"
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge- die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat des
fügt. Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, mit Ausnahme von Island," eingefügt.
9. In§ 40 Abs. 2 Nr. 5 werden nach dem Wort „Mitglied-
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat"
staates" die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaa-
die Wörter „oder einen anderen Vertragsstaat des
tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
schaftsraum" eingefügt.
raum" eingefügt.
Artikel 84 4. In der Überschrift von § 7 werden nach dem Wort
„Handelsverkehr" die Wörter „und Handelsverkehr mit
Änderung
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
der Geflügelfleischmindestanforderungen-
Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von
Verordnung
Island," angefügt.
Die Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung
5. In § 7 Abs. 1 und Anlage 1 Abschnitt III Nr. 2 Buch-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November
stabe a werden nach dem Wort „Mitgliedstaaten" die
1976 (BGBI. 1S. 3097), zuletzt geändert durch die Verord-
Wörter „oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-
nung vom 12. März 1979 (BGBI. 1 S. 350), wird wie folgt
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit
geändert:
Ausnahme von Island," eingefügt.
1. In der Überschrift des § 2 werden die Wörter „inner- 6. In Anlage 1 Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a werden
staatliche und innergemeinschaftliche" gestrichen. die Wörter „oder EWG" durch die Wörter ,,,EWG oder
EFTA" ersetzt.
2. In Anlage 2 Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b Satz 5
werden nach dem Wort „Mitgliedstaaten" die Wörter 7. In Anlage 3 Muster 2 wird in der Überschrift das Wort
„oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter „Gemein-
den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von schaft oder einen anderen Vertragsstaat des Abkom-
Island," eingefügt. mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit
Ausnahme von Island," ersetzt.
3. In Anlage 3 Nr. 5 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat"
die Wörter „oder einen anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Artikel 86
Ausnahme von Island," eingefügt.
Änderung des Tierschutzgesetzes
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-
Artikel 85 chung vom 17. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 254), geändert
Änderung gemäß Artikel 48 der Verordnung vom 26. Februar 1993
der Geflügelfleischuntersuchungs- (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt geändert:
Verordnung
1. Nach § 16f wird folgende Vorschrift eingefügt:
Die Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1976 ,,§ 16g
(BGBI. 1 S. 3077), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Die §§ 16e und 16f gelten entsprechend für Staaten,
Verordnung vom 7. November 1991 (BGBI. 1S. 2066), wird die - ohne Mitgliedstaaten zu sein - Vertragsstaaten
wie folgt geändert: des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum sind."
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern 2. Der bisherige§ 16g wird§ 16h.
,,innergemeinschaftlichen Handelsverkehr" die Wör-
ter „und im Handelsverkehr mit anderen Vertrags-
Artikel 87
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt. Änderung
der Verordnung zum Schutz von Tieren
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „innergemein-
beim grenzüberschreitenden Transport
schaftlichen Handelsverkehr" die Wörter „und im
Handelsverkehr mit anderen Vertragsstaaten des Die Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüber-
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- schreitenden Transport vom 29. März 1983 (BGBI. 1
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
S. 409), geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom der Nummern 2 und 3 die Ausbildung nachgewiesen
12. August 1986 (BGBI. 1 S. 1309), wird wie folgt geän- und durch ein staatliches oder von einem anderen
dert: Mitgliedstaat oder von einem Vertragsstaat aner-
kanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständi-
1 . Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt: gen Berufsinstitution des anderen Mitgliedstaates
oder des Vertragsstaates als vollwertig anerkannt
.,§ 2a worden ist."
Abweichend von § 2 werden Bescheinigungen von
Staaten, die - ohne Mitglied der Europäischen Gemein- 2. § 5 wird wie folgt geändert:
schaft zu sein - Vertragsstaaten des Abkommens über
a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern
den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaaten)
„eines anderen Mitgliedstaates" die Wörter „oder
sind, anerkannt, sofern daraus heNorgeht, daß die
eines Vertragsstaates" eingefügt.
tierschutzrechtlichen Vorschriften des Einfuhr- oder des
Ausfuhrlandes eingehalten werden." b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „in einem
anderen Mitgliedstaat" die Wörter „oder in einem
2 . § 5 wird wie folgt geändert: Vertragsstaat" eingefügt.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 . c) Der abschließende Satzteil wird wie folgt gefaßt:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „und die Tätigkeit durch eine Bescheinigung der
zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates
.,(2) Beim Verbringen von Tieren aus Vertragsstaa- oder des Vertragsstaates nachgewiesen wird und in
ten in oder durch den Geltungsbereich dieser Ver- den Fällen der Buchstaben b und d die Ausbildung
ordnung werden Prüfungen nach Absatz 1 außer in ebenso nachgewiesen und durch ein staatliches
Verdachtsfällen stichprobenweise durchgeführt." oder von einem anderen Mitgliedstaat oder von dem
Vertragsstaat anerkanntes Zeugnis bestätigt oder
von einer zuständigen Berufsinstitution des anderen
Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates als voll-
Artikel 88 wertig anerkannt worden ist."
Änderung der Milcherzeugnisverordnung
3. § 6 wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Milcherzeugnisverordnung vom a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern
15. Juli 1970 (BGBI. 1 S. 1150), die zuletzt durch Artikel 4 „eines anderen Mitgliedstaates" die Wörter „oder
der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2423) eines Vertragsstaates" eingefügt.
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „in der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „in einem
in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- anderen Mitgliedstaat" die Wörter „oder in einem
schen Wirtschaftsraum" eingefügt. Vertragsstaat" und nach den Wörtern „der zuständi-
gen Stelle des anderen Mitgliedstaates" die Wörter
,,oder des Vertragsstaates" eingefügt.
Artikel 89
Änderung der Milch-Sachkunde-Verordnung
Artikel 90
Die Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember
1972 (BGBI. 1S. 2555), zuletzt geändert durch die Verord- Änderung
nung vom 14. Februar 1992 (BGBI. 1S. 258), wird wie folgt der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
geändert: In § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Konsummilch-Kennzeichnungs-
Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1301), die
1. § 2 wird wie folgt geändert: zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. Februar
a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefaßt: 1992 (BGBI. 1 S. 258) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „in der Europäischen Wirtschaftsgemein-
„Als Nachweis der beruflichen Befähigung im Sinne schaft" die Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat
des § 1 Abs. 1 gilt bei Staatsangehörigen eines des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt- eingefügt.
schaftsgemeinschaft (anderer Mitgliedstaat) oder
eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat)
auch, wenn der Betreffende in einem anderen Mit- Artikel 91
gliedstaat oder in einem Vertragsstaat in einem Änderung der Käseverordnung
Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch
wie folgt tätig war:". In § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Käseverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBI. 1S. 412),
b) Der abschließende Satzteil wird wie folgt gefaßt: die zuletzt gemäß Artikel 85 der Verordnung vom
„und die Tätigkeit durch eine Bescheinigung der 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist,
zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates werden nach den Wörtern „in der Europäischen Wirt-
oder des Vertragsstaates bestätigt und in den Fällen schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder in einem anderen
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 555
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschi-
Wirtschaftsraum" eingefügt. nen (ABI. EG Nr. L 183 S. 9), geändert durch Richtli-
nie 91/368/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 (ABI.
EG Nr. L 198 S. 16), die nach dem 31. Dezember
Artikel 92 1992 und vor dem 1. Januar 1994 nach Schweden
eingeführt worden sind, und
Änderung der Butterverordnung
2. für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG
In § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Butterverordnung vom 16. De- des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der
zember 1988 (BGBI. 1 S. 2286, 2657), die zuletzt gemäß Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spiel-
Artikel 86 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 zeug (ABI. EG Nr. L 187 S. 1), das nach dem
S. 278) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „in 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1995
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter nach Norwegen eingeführt worden ist,
„oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. es sei denn, die Anforderungen der genannten Richtli-
nien waren zur Zeit dieser Einfuhr erfüllt."
Artikel 93
Artikel 95
Änderung der Milchverordnung
Änderung der Verordnung
In § 2 Nr. 8 und 9 der Milchverordnung vom 23. Juni über die Sicherheit von Spielzeug
1989 (BGBI. 1 S. 1140), die zuletzt durch die Verordnung
In § 3 der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
vom 24. März 1993 (BGBI. 1 S. 409) geändert worden ist,
vom 21. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2541 ), die durch
wird das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter
Artikel 1O des Gesetzes vom 18. August 1992 (BGBI. 1
,,Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-
S. 1564) geändert worden ist, werden in Absatz 1 und 2
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Aus-
jeweils nach den Wörtern „in der Europäischen Gemein-
nahme von Island," ersetzt.
schaft" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
Artikel 94 eingefügt.
Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes
Artikel 96
Das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1793) Änderung der Schutzaufbautenverordnung
wird wie folgt geändert:
In § 3 Satz 2 der Schutzaufbautenverordnung vom
18. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 957), die durch Artikel 10 des
1. In § 2 Abs. 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „Euro- Gesetzes vom 18. August 1992 (BGBI. 1S. 1564) geändert
päischen Gemeinschaften" die Wörter "oder einen an- worden ist, werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat der
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder einem
päischen Wirtschaftsraum" eingefügt. anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
2. In § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 werden jeweils nach
den Wörtern „Europäische Gemeinschaften" die Wörter
„oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens Artikel 97
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Änderung der Verordnung
über kraftbetriebene Flurförderzeuge
3. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort "oder" durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Mitgliedstaat" die In § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3 und § 4 Satz 1 der
Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom- Verordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge vom
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge- 6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2179), die durch Artikel 10
fügt. des Gesetzes vom 18. August 1992 (BGBI. 1 S.1564)
geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Ge-
4. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert: meinschaft" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
a) Nach dem Wort „auch" werden die Wörter „die Stel-
eingefügt.
len" sowie ein Komma eingefügt.
b) Die Wörter „mitgeteilten Stellen" werden durch die
Wörter „oder von einer nach dem Abkommen über Artikel 98
den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Be- Änderung der Verordnung
hörde auf Grund dieses Abkommens mitgeteilt wor- über das Inverkehrbringen
den sind" ersetzt. von persönlichen Schutzausrüstungen
5. Dem § 19 wird folgender Absatz angefügt: In § 3 Nr. 1 und 2 der Verordnung über das Inverkehr-
bringen von persönlichen Schutzausrüstungen vom
,,(3) § 2 Abs. 3 Satz 3 gilt nicht 10. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1019), die durch Artikel 10 des
1. für Maschinen im Sinne der Richtlinie 89/392/EWG Gesetzes vom 18. August 1992 (BGBI. 1S. 1564) geändert
des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der worden ist, werden jeweils nach den Wörtern "Europäi-
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
sehen Gemeinschaft" die Wörter „oder einem anderen die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten ge-
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen gründet sind und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre
Wirtschaftsraum" eingefügt. Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung inner-
halb dieser Staaten haben. Soweit diese Gesellschaf-
ten oder juristische Personen zwar ihren satzungsmä-
Artikel 99 ßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch
Änderung der Verordnung ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten ha-
über das Inverkehrbringen ben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher
von einfachen Druckbehältern und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines
Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des Abkom-
In § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen mens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht."
von einfachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBI. 1
S. 1171), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Au-
gust 1992 (BGBI. 1 S. 1564) geändert worden ist, werden Artikel 102
nach dem Wort „Gemeinschaften" die Wörter „oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- Änderung
schen Wirtschaftsraum" eingefügt. der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
In § 3 Abs. 5 der Zulassungsverordnung für Vertrags-
ärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil llf, Gliederungsnum-
Artikel 100
mer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
Änderung der Gefahrstoffverordnung zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBI. 1 S. 2266) geändert worden ist, werden nach
In § 13 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung in der Fassung
den Wörtern „Europäische Gemeinschaften" die Wörter
der Bekanntmachung vom 25. September 1991 (BGBI. 1
„oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
S. 1931) werden nach dem Wort „Gemeinschaften" die
über den Europäischen Wirtschaftsraum" angefügt.
Wörter „oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 103
Artikel 101 Änderung
der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
In § 3 Abs. 4 der Zulassungsverordnung für Vertrags-
§ 40 Abs. 2 Nr. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes vom zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), das zuletzt gemäß Arti- rungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fas-
kel 59 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 sung, die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2266) geändert worden ist,
„4. Ausländern, denen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG werden nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaf-
Freizügigkeit gewährt wird,". ten" die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
angefügt.
Artikel 101a
Änderung Artikel 104
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Änderung des Sozialgesetzbwches
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom 7. Au- In § 98 Abs. 2 Nr. 14 des Fünften Buches Sozialgesetz-
gust 1972 (BGBI. 1 S. 1393) in der Fassung der Be- buch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,
kanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1068), zu- BGBI. 1S. 2477), das zuletzt gemäß Artikel 61 der Verord-
letzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert
Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August worden ist, werden nach dem Wort „EWG-Vertrages" die
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom Wörter „oder des Artikels 37 Satz 3 des Abkommens über
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1038), wird wie den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 werden nach den Wörtern „der Europäi- Artikel 105
schen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter „oder
Änderung des Gesundheits-Reformgesetzes
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Dem Artikel 56 des Gesundheits-Reformgesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), das zuletzt gemäß
2. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Artikel 62 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1
S. 278) geändert worden ist, werden folgende Absätze 7
,,(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro-
und 8 angefügt:
päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi- ,,(7) Personen, die auf Grund des Antrages oder des
schen Wirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis unter Bezugs einer deutschen Rente nach den Rechtsvorschrif-
den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staats- ten eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
angehörige. Den Staatsangehörigen dieser Staaten raums unmittelbar vor Inkrafttreten des Abkommens über
stehen gleich Gesellschaften und juristische Personen, den Europäischen Wirtschaftsraum Krankenversiche-
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 557
rungsschutz als Rentner besitzen, der infolge der Anwen- mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
dung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen b) Nach den Wörtern „und anderen Mitgliedstaaten"
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie de- werden die Wörter „oder Vertragsstaaten" einge-
ren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und fügt.
abwandern (ABI. EG Nr. L 149 S. 2) (Verordnung) entfällt,
gelten für die weitere Dauer des Antragsverfahrens bzw.
ununterbrochenen deutschen Rentenbezugs und des wei- Artikel 107
teren ununterbrochenen Wohnsitzes in diesem Vertrags- Änderung
staat als versichert im Sinne der deutschen Rechtsvor- der Verordnung über die Kontrollen
schriften über die Krankenversicherung der Rentner, so- gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates
weit Krankenversicherungsschutz nach anderen Rechts- vom 23. November 1988
vorschriften eines Vertragsstaates des Europäischen Wirt-
schaftsraums nicht besteht. Auf diese Personen, die nur Die Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtli-
eine deutsche Rente beziehen und die durch Anwendung nie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über
der Verordnung oder des Satzes 1 der Pflichtversicherung einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung
in der deutschen Krankenversicherung unterliegen, finden (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung
die deutschen Rechtsvorschriften über die Beitragszah- bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der
lung für Rentner mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kon-
Beitragseinbehalt nur insoweit erfolgt, als der bisherige trollgerät im Straßenverkehr vom 6. Juni 1990 (BGBI. 1
Rentenzahlbetrag hierdurch nicht unterschritten wird. S. 1003) wird wie folgt geändert:
(8) Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend für Personen, auf 1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglied-
die beim Inkrafttreten des Abkommens über den Europäi- staaten" die Wörter „oder anderer Vertragsstaaten des
schen Wirtschaftsraum Artikel 28a der Verordnung anzu- Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum".
wenden ist, für die Dauer des ununterbrochenen Wohnsit- und nach dem Wort „Mitgliedstaates" die Wörter „oder
zes in dem betreffenden anderen Vertragsstaat des Euro- eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
päischen Wirtschaftsraums." den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. In Satz 2
werden nach dem Wort „Mitgliedstaaten" die Wörter
Artikel 106 „oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über
Änderungen im Bereich den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
der Sozialen Sicherheit von Wanderarbeitnehmern
2. § 8 wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß von
Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung (EWG) a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung Wort „Mitgliedstaat" die Wörter „oder anderen Ver-
der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und Wirtschaftsraum" eingefügt.
abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „EG-Mit-
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der gliedstaaten" die Wörter „oder anderen Vertrags-
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 17. Mai 1974 (BGBI. 1 staaten des Abkommens über den Europäischen
S. 1177) wird wie folgt geändert: Wirtschaftsraum" eingefügt.
1. In Artikel 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied- 3. In § 9 werden nach dem Wort „EG-Mitgliedstaaten" die
staaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter Wörter „oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-
„oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. fügt. '
2. In Artikel 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied- Artikel 108
staaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter
Änderung
„oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert: sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
a) Nach den Wörtern „Mitgliedstaaten der Europäi-
Verordnung vom 1. April 1993 (BGBI. 1 S. 412), wird wie
schen Gemeinschaften" werden die Wörter „oder
mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über folgt geändert:
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
1. In § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 und in Satz 4 werden
b) Nach den Wörtern „und anderen Mitgliedstaaten" jeweils nach den Wörtern „Vertrag zur Gründung der
werden die Wörter „oder Vertragsstaaten" einge- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter
fügt. ,,oder das Abkommen über den Europäischen Wirt-
schaftsraum" eingefügt.
4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „Mitgliedstaaten der Europäi- 2. In § 34 Abs. 1O werden nach dem Wort „EG-Mitglied-
schen Gemeinschaften" werden die Wörter „oder staaten" die Wörter „und den anderen Vertragsstaaten
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- 3. in einem anderen Gebiet als dem der Vertrags-
raum" eingefügt. staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum
3. In § 72 Abs. 2 wird die Übergangsvorschrift zu § 34
Abs. 10 wie folgt gefaßt: dürfen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen im
Geltungsbereich dieser Verordnung nur gebraucht
"§ 34 Abs. 10 (technische Vorschriften für Fahrzeuge werden. wenn die durch den Gebrauch des Fahr-
im grenzüberschreitenden Verkehr mit den EG- zeugs verursachten Schäden im gesamten übrigen
Mitgliedstaaten und den anderen Vertragsstaaten europäischen Gebiet, in dem der Vertrag zur Grün-
des Abkommens über den Europäischen Wirt- dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
schaftsraum) gilt, und in den Gebieten der anderen Vertragsstaa-
ist ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, soweit das Fahrzeug in die vorge-
1. im Verkehr mit den EG-Mitgliedstaaten ab 1. August nannten Gebiete ohne Kontrolle eines Versiche-
1990, rungsnachweises weiterreisen kann, nach den dort
jeweils geltenden Vorschriften über die Pflichtversi-
2. im Verkehr mit den anderen Vertragsstaaten des cherung gedeckt sind."
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum ab dem Tag, an dem das Abkommen über den
2. § 7 wird wie folgt geändert:
Europäischen Wirtschaftsraum für die Bundesrepu-
blik Deutschland in Kraft tritt, a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
anzuwenden, jedoch nur auf solche Fahrzeuge, die am ,,(1) Fehlt die nach§ 4 erforderliche Versicherungs-
maßgeblichen Tag oder später erstmals in den Verkehr bescheinigung bei der Einreise eines Fahrzeugs
kommen. Der Tag des lnkrafttretens des Abkommens a) aus einem Staat oder Gebiet, in dem der Vertrag
über den Europäischen Wirtschaftsraum wird im Bun- zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-
desgesetzblatt bekanntgegeben." meinschaft nicht gilt, oder
b) aus dem außereuropäischen Gebiet eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-
Artikel 109 meinschaft oder
Änderung der Verordnung zur Durchführung
der Richtlinie des Rates der Europäischen c) aus einem anderen Gebiet als dem der Vertrags-
Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend staaten des Abkommens über den Europäischen
die Angleichung der Rechtsvorschriften Wirtschaftsraum
der Mitgliedstaaten bezüglich der in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so müs-
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und sen es die für die Grenzkontrolle zuständigen Per-
der Kontrolle der entsprechenden sonen zurückweisen. Fehlt die Bescheinigung bei
Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974 der Einreise aus dem europäischen Gebiet eines
Die Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-
Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April meinschaft oder aus dem Gebiet eines anderen
1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haft- päischen Wirtschaftsraum, so kann das Fahrzeug
pflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden zurückgewiesen werden. Stellt sich der Mangel
Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974 (BGBI. 1 S. 1062), während des Gebrauchs im Geltungsbereich dieser
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. September Verordnung heraus, so kann das Fahrzeug sicher-
1989 (BGBI. 1 S. 1833), wird wie folgt geändert: gestellt werden, bis die Bescheinigung vorgelegt
wird."
1. § 3 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "eines Mit-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: gliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft" die Wörter "oder aus dem Gebiet eines an-
,,Erweiterter Versicherungsschutz für das europäi-
deren Vertragsstaates des Abkommens über den
sche EWG-Gebiet und für die Gebiete der anderen
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum".
3. In§ 8 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort "Grönland" das
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Wort "Island" eingefügt.
"(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,
die zugelassen sind
1. in einem Staat oder Gebiet, in dem der Vertrag Artikel 110
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge- Änderung der Fahrzeugteileverordnung
meinschaft nicht gilt, oder
In § 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 und in Satz 4 der Fahrzeugteile-
2. in einem außereuropäischen Gebiet eines Mit- verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge- rungsnummer 9232-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
meinschaft oder die zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 18. Februar
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 559
1986 (BGBI. 1S. 265) geändert worden ist, werden jeweils Wirtschaftsraum außerhalb der Bundesrepublik
nach den Wörtern „der Europäischen Wirtschaftsgemein- Deutschland".
schaft" die Wörter „oder das Abkommen über den Europäi- b) Am Ende der Wasserstraßenliste wird angefügt:
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
„Schweden
Trollhätte kanal und Göta älv
Artikel 111 Vänersee
Södertälje kanal
Änderung der Verordnung über
Mälarsee
den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr
Falsterbo kanal
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden kom- Sotenkanalen".
binierten Verkehr vom 18. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 198),
geändert durch die Verordnung vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1 4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
S. 1413), wird wie folgt geändert:
a) Die . Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 im Gebiet der
1. In § 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Eisenbahn eines
Europäischen Gemeinschaften und der anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" die
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" schen Wirtschaftsraum".
eingefügt. b) Am Ende der Wasserstraßenliste für die Zone 3 wird
eingefügt:
2. § 4 wird wie folgt geändert: „Österreich
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Donau von der Grenze Österreich/Deutschland bis
In Satz 1 werden nach den Wörtern „in einem Mit- zur Grenze Österreich/Tschechoslowakei
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Schweden
Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Göta kanal
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- Vättersee
raum" eingefügt.
Schweiz
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Europäi- Rhein von Rheinfelden bis zur schweizerisch/deut-
schen Gemeinschaften" die Wörter „oder der ande- schen Grenze".
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. c) Am Ende der Wasserstraßenliste für die Zone 4 wird
angefügt:
3. In § 5 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat „Schweden
der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder in Alle anderen in den Zonen 1, 2 und 3 nicht aufge-
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über führten Flüsse, Kanäle und Binnenseen".
den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Artikel 112 Artikel 113
Änderung Änderung des Gesetzes
der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974
über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen
Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März
1988 (BGBI. 1 S. 238) wird wie folgt geändert: Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974
über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen vom
1. In§ 5 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Nr. 3, 17. Februar 1983 (BGBI. 1983 II S. 62) wird wie folgt
Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1, § 15 Satz 1 und§ 126 geändert:
Abs. 1 werden nach den Wörtern „Europäischen Ge-
meinschaften" jeweils die Wörter „oder in einem ande- 1. In Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a werden nach den
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- Wörtern „Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt. schaftsgemeinschaft" die Wörter ,.,oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
2. In § 7 Abs. 7 werden nach den Wörtern „Europäischen schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Gemeinschaften" die Wörter „oder von einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen 2. In Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b werden nach den
Wirtschaftsraum" eingefügt. Wörtern „Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" die Wörter „oder eines anderen
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert: Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum" eingefügt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Wasserstraßen der Zone 2 im Gebiet der Europäi- 3. In Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b werden nach den
schen Gemeinschaften und der anderen Vertrags- Wörtern „Hauptniederlassung in der Gemeinschaft" die
staaten des Abkommens über den Europäischen Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" Buchstabe d besteht hinsichtlich der Schweiz und
eingefügt. lslands erst mit Beginn des Tages, an dem der be-
treffende Staat der in Satz 1 genannten Richtlinie nach-
4. In Artikel 4 werden nach den Wörtern „Mitglied der gekommen ist, spätestens am 1. Januar 1995. Der
Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder eines Bundesminister der Finanzen gibt diesen Tag im Bun-
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den desgesetzblatt bekannt.
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
4. § 58 der in Artikel 42 geänderten Börsenzulassungs-
5. Artikel 7 wird gestrichen. Verordnung kann auf den in der Schweiz oder in Island
veröffentlichten Zwischenbericht eines Emittenten mit
6. Artikel 8 wird Artikel 7. Sitz in einem dieser Staaten oder in einem Staat außer-
halb des Europäischen Wirtschaftsraums angewendet
werden, bis der betreffende Staat der Richtlinie
Artikel 114 82/121/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 über
regelmäßige Informationen, die von Gesellschaften zu
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notie-
Die auf Artikeln 3, 5, 6, 9, 11, 12, 15, 16, 17, 19 bis 32, rung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind (ABI.
38, 42, 48, 54 bis 56, 58, 60 bis 64, 70, 71, 73, 74, 77, 79, EG Nr. L 48 S. 26), nachgekommen ist, spätestens bis
82, 84, 85, 87 bis 93, 95 bis 100, 102, 103, 107 bis 113 zum 1. Januar 1995. Der Bundesminister der Finanzen
beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnun- gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
gen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung geändert werden. 5. Artikel 43 Nr. 3 Buchstaben b, c und d ist auf den
Verkaufsprospekt eines Emittenten mit Sitz in der
Schweiz, in Liechtenstein oder in Island erst mit dem
Artikel 115 Beginn des Tages anzuwenden, an dem der betreffen-
de Staat der Richtlinie 89/298/EWG des Rates vom
Übergangsvorschriften 17. April 1989 zur Koordinierung der Bedingungen für
1. Artikel 37 ist auf in der Schweiz ausgestellte Diplome mit die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Pro-
Beginn des Tages anwendbar, an dem entsprechend spekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wert-
der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezem- papieren zu veröffentlichen ist (ABI. EG Nr. L 124 S. 8)
ber 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken- nachgekommen ist, spätestens am 1. Januar 1995.
nung der Hochschuldiplome, die eine mindestens drei- Das Wahlrecht des Emittenten nach § 15 Abs. 4 des
jährige Berufsausbildung abschließen, in der Schweiz Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes besteht hin-
deutsche Hochschuldiplome für Rechtsanwälte und sichtlich der Schweiz, Liechtensteins und lslands erst
Patentanwälte anerkannt werden, spätestens am dann, wenn der betreffende Staat der in Satz 1 ge-
1. Januar 1995. Der Bundesminister der Justiz gibt nannten Richtlinie nachgekommen ist, spätestens am
diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. 1. Januar 1995. Der Bundesminister der Finanzen gibt
diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
2. Auf Handelsvertretervertragsverhältnisse, die vor dem
1. Januar 1993 begründet sind, ist Artikel 40 Nr. 1 6. Artikel 47 ist auf in der Schweiz ausgestellte Diplome
dieses Gesetzes erst ab dem 1. Januar 1994 anzu- mit Beginn des Tages anwendbar, an dem ent-
wenden. sprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom
21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur
3. Artikel 41 Nr. 3 Buchstaben a bis c ist auf den Prospekt Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine minde-
eines Emittenten mit Sitz in der Schweiz oder in Island stens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der
erst mit dem Beginn des Tages anzuwenden, an dem Schweiz deutsche Hochschuldiplome für Steuerberater
der betreffende Staat der Richtlinie 80/390/EWG vom anerkannt werden, spätestens am 1. Januar 1995. Der
17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für Bundesminister der Finanzen gibt diesen Tag im Bun-
die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des desgesetzblatt bekannt.
Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur
amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu ver- 7. Artikel 50 Nr. 3 Buchstabe a ist auf in der Schweiz,
öffentlichen ist (ABI. EG Nr. L 100 S. 1), geändert durch Liechtenstein, Finnland, Island, Norwegen, Österreich
die Richtlinie 87/345/EWG des Rates vom 22. Juni oder Schweden ausgestellte Diplome im Sinne von
1987 zur Änderung der Richtlinie 80/390/EWG zur § 131g Abs. 1 und 2 der Wirtschaftsprüferordnung mit
Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Beginn des Tages anwendbar, an dem der jeweilige
Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für Vertragsstaat die Achte Richtlinie 84/253/EWG des
die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notie- Rates vom 10. April 1984 auf Grund von Artikel 54
rung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung
(ABI. EG Nr. L 185 S. 81) und durch die Richtlinie der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunter-
90/211/EWG des Rates vom 23. April 1990 zur Ände- lagen beauftragten Personen vollständig durchgeführt
rung der Richtlinie 80/390/EWG hinsichtlich der gegen- hat, im Fall der Schweiz und Liechtensteins spätestens
seitigen Anerkennung der Prospekte für öffentliche An- am 1. Januar 1996, im Fall von Finnland, Island,
gebote als Börsenprospekte (ABI. EG Nr. L 112 S. 24), Norwegen, Österreich und Schweden spätestens am
nachgekommen ist, spätestens am 1. Januar 1995. 1. Januar 1995. Der Bundesminister für Wirtschaft gibt
Das Wahlrecht des Emittenten nach Artikel 41 Nr. 3 diesen Tag jeweils im Bundesgesetzblatt bekannt.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 561
Artikel 116 Artikel 117
Neufassung Inkrafttreten
geänderter Gesetze und Verordnungen
Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das
Der jeweils zuständige Bundesminister kann den Wort- Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für
laut eines durch dieses Gesetz geänderten Gesetzes oder die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des
einer durch dieses Gesetz geänderten Verordnung in der lnkrafttretens des Gesetzes wird im Bundesgesetzblatt
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung bekanntgegeben.
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. April 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Die Bundesministerin
für Frauen und Jugend
Angela Merkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zum Filmförderungsgesetz
Vom 21. April 1993
Auf Grund des § 43 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 66) verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft
§ 1
(1) Die Auszeichnungen (erste Preise), die einem Kurzfilm oder einem nicht
programmfüllenden Kinder- oder Jugendfilm im Sinne des § 15 Abs. 2 oder des
§ 16 des Filmförderungsgesetzes auf einem in der Anlage 1 aufgeführten Film-
festspiel von der im Reglement vorgesehenen Hauptjury verliehen wurden, ste-
hen dem von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erteilten Prädikat „besonders
wertvoll" gleich. Dasselbe gilt für die in der Anlage 2 genannten Auszeichnungen
(Preise und Prämien).
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Auszeichnung einem Film zusam-
men mit mehr als einem weiteren Film zuerkannt wird.
§2
Die Verordnung zum Filmförderungsgesetz vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1S. 2021)
wird aufgehoben.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. April 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Nr . 17 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 563
Anlage 1
Internationales Trickfilmfestival Annecy
!Internationale Filmfestspiele Berlin
!Internationales Dokumentar- und Kurzfilmfestival Bilba.o
Internationales Filmfestival Cannes
Internationales Filmfestival Chicago
Internationales Kurzfilmfestival Clermont-Ferrand
Internationales Trickfilmfestival Hiroshima
Internationales Kurzfilmfestival Krakau
Internationales Leipziger Festival für Dokumentar- und Animationsfilm
Internationales Filmfestival Mannheim
Welt-Film-Festival Montreal
Internationale Kurzfilmtage Oberhausen
!Internationales Trickfilmfestival Ottawa
Tampere Film Festival
lnternatiiona!es Filmfestival ValladoHd
Anlage 2
Der Bundesminister des Innern: Spitzenauszeichnung und Nominierung im
Rahmen des Deutschen Filmpreises und
des Deutschen Kurzfilmpreises
De,r Bundesminister für Frauen Kurzfilmpreis im Rahmen der Filmothek
und Jugend: der Jugend der Stadt Oberhausen
Die Academy of Motion Oscar für Kurzfilme und Kurztrickfilme
Pictures, Arts and Sciences,
Hollywood:
Friedrich-Wilhelm-Murnau- Kurzfilmpreis
Stiftung:
Deutsches Kinder-Film- Auszeichnung „Goldener Spatz"
und Fernseh-Festival, Gera: (Kurzfilm)
Die Katholische Filmarbeit Preis im Rahmen der Westdeutschen
in Deutschland: Kurzfilmtage Oberhausen und der Inter-
nationalen Filmwoche Mannheim
Das Internationale Evangelische Preis im Rahmen der Westdeutschen
Filmzentrum: Kurzfilmtage Oberhausen und der Inter-
nationalen Filmwoche Mannheim
Die Federation Internationale Preis der Internationalen Filmkritik im
de la Presse Cinematographique Rahmen der Westdeutschen Kurzfilmtage
(Fipresci): Oberhausen und der Internationalen Film-
woche Mannheim
Die Arbeitsgemeinschaft der Preis der Deutschen Filmkritik (Kurzfilm)
Fii!mjoumaliste,n e. V . :
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 14,10 DM (12,40 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Lieferung gegen Vorausrechnung 15,10 DM. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 24. April 1993
Tag Inhalt Seite
19. 4. 93 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Oktober 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Rumänien über die Schiffahrt auf den Binnenwasser-
straßen ...................................................................... •••• 770
neu: 188-45
19. 4. 93 Gesetz zu dem Abkommen vom 8. November 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Binnenschiffahrt .............. . 779
neu: 188-44
1. 2. 93 Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 789
11. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau ................................................... . 791
12. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Aus-
künfte über ausländisches Recht sowie des Zusatzprotokolls hierzu ............................ 791
2.4. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Nicaragua ............................................................. . 792
Preis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.