462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Fünfzehntes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 22. April 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „5 765" durch die Zahl
,,5 978" ersetzt.
Artikel 1
Artikel 2
Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1
S. 297), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Ja- Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
nuar 1992 (BGBI. 1 S. 67), wird wie folgt geändert: (BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom
7. Januar 1992 (BGB!. 1 S. 2), wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert: 1. In § 9 wird die Zahl „10 128" durch die Zahl „ 10 366"
a) In Absatz 1 wird die Zahl „ 10 128" durch die Zahl ersetzt.
,, 10 366" ersetzt.
Artikel 3
b) In Absatz 2 wird die Zahl „10 128" durch die Zahl
,, 10 366" und die Zahl „5 064" durch die Zahl „5 183" Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in
ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-
mung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. April 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 463
Gesetz
zur Bereinigung von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
zwischen den öffentlichen Haushalten und volkseigenen Unternehmen,
Genossenschaften sowie Gewerbetreibenden begründeten Finanzbeziehungen
(Finanzbereinigungsgesetz-DDR)
Vom 22. April 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. Unternehmen, auf die § 1 Abs. 5 des Treuhandgeset-
das folgende Gesetz beschlossen: zes vom 17. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 33 S. 300) Anwen-
dung findet.
§ 1
(4) Sind Forderungen und Verbindlichkeiten durch Ertül-
Grundsätze der Finanzbereinigung lung erloschen, können insoweit erbrachte Leistungen
(1) Die aus der Wirtschaftstätigkeit bis zum 30. Juni nicht zurückgefordert werden.
1990 nach den in § 2 genannten Vorschriften in der ehe- (5) Auf Grund dieses Gesetzes kann eine Anpassung
maligen Deutschen Demokratischen Republik begrün- oder Auflösung von Verträgen über den Verkauf von Un-
deten Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den ternehmen oder Unternehmensteilen nicht verlangt wer-
öffentlichen Haushalten und den volkseigenen Unter- den. Entscheidungen der Landesämter für offene Vermö-
nehmen, den Genossenschaften, den Gewerbetreibenden gensfragen über die Rückgabe von Unternehmen oder
sowie den vorgenannten Unternehmen gleichgestellten Unternehmensteilen oder die vorläufige Einweisung (§§ 6,
Unternehmen erlöschen einschließlich aller Nebenforde- 6a Vermögensgesetz) bleiben unberührt.
rungen und -verbindlichkeiten nach Maßgabe der folgen-
den Absätze. Satz 1 gilt auch für Forderungen und Ver- (6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten auch für und gegen
bindlichkeiten aus Vorauszahlungen und überhöhten Zah- die Rechtsnachfolger der in Absatz 2 genannten Unter-
lungen vor dem 3. Oktober 1990. nehmen, wenn die Rechtsnachfolge nach dem 24. Juni
1992 stattgefunden hat. In allen übrigen Fällen der Rechts-
(2) Die Forderungen und Verbindlichkeiten der Treu-
handanstalt und der Unternehmen, an denen die Treu- nachfolge gelten die Absätze 1 und 3 bis 5.
handanstalt mittelbar oder unmittelbar zu 100 Prozent
beteiligt ist, erlöschen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. §2
Dies gilt auch für die Forderungen und Verbindlichkeiten
der von der Treuhandanstalt veräußerten Unternehmen, Vorschriften im Sinne des § 1
sofern für den Fall eines Erlöschens der Forderungen und Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 1 sind die folgenden
Verbindlichkeiten in dem Kaufvertrag mit der Treuhandan- Bestimmungen der ehemaligen Deutschen Demokrati-
stalt eine Anpassung dieses Vertrages oder eine Garantie schen Republik:
vorgesehen ist.
1. Anordnung Nr. 1 über die Finanzierungsrichtlinie für
(3) Die Forderungen und Verbindlichkeiten der übrigen die volkseigene Wirtschaft vom 14. April 1983 (GBI. 1
Unternehmen erlöschen sechs Monate nach Inkrafttreten Nr. 11 S. 110), Anordnung Nr. 2 über die Finanzie-
dieses Gesetzes, es sei denn, das Unternehmen stellt rungsrichtlinie für die volkseigene Wirtschaft vom
vor Ablauf dieser Frist einen Antrag nach § 4 auf Einzel- 30. November 1988 (GBI. 1Nr. 26 S. 285), Anordnung
abwicklung. Antragsberechtigt sind insbesondere folgende über die Finanzierungsrichtlinie für die volkseigene
Unternehmen: Industrie und das Bauwesen vom 27. Februar 1987
1. ehemals volkseigene und diesen gleichgestellte Un- (GBI. 1 Nr. 9 S. 107), Anordnung Nr. 2 über die Finan-
ternehmen, die von der Treuhandanstalt ganz oder zierungsrichtlinie für die volkseigene Industrie und das
teilweise veräußert worden sind, sofern für den Fall des Bauwesen vom 30. November 1988 (GBI. 1 Nr. 26
Erlöschens der Forderungen und Verbindlichkeiten in S. 286), Vertügung über die Finanzierung der volksei-
dem Kaufvertrag eine Anpassung dieses Vertrages genen Kombinate, Betriebe und VVB der Land-, Forst-
oder eine Garantie nicht vorgesehen ist; und Nahrungsgüterwirtschaft vom 8. Dezember 1983
(Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für
2. reprivatisierte Unternehmen nach den §§ 17, 18 des Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft 1984), Ver-
Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater fügung über die Finanzierung der VEG, die ihren Re-
Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen produktionsprozeß im Rahmen von Kooperationen der
vom 7. März 1990 (GBI. 1 Nr. 17 S. 141) und nach§ 6 LPG und VEG organisieren, vom 25. September 1985
des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekannt- (Vertügungen und Mitteilungen des Ministeriums für
machung vom 3. August 1992 (BGBI. 1 S. 1446); Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, 1985,
3. Genossenschaften und Gewerbetreibende im Sinne Nr. 4 S. 36), Veriügung Nr. 2 über die Finanzierung
der in § 2 genannten Vorschriften sowie der ihnen der VEG, die ihren Reproduktionsprozeß im Rahmen
gleichgestellten Unternehmen; von Kooperationen der LPG und VEG organisieren,
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
vom 17. November 1987 (Verfügungen und Mitteilun- 6. Verordnung über die Leitung, Planung, Finanzierung
gen des Ministeriums für Land-, Forst- und Nah- und Refinanzierung geologischer Untersuchungsar-
rungsgüterwirtschaft, 1988, Nr. 1 S. 1), Anordnung beiten vom 13. November 1980 (GBI. 1Nr. 35 S. 365),
über die Erhebung einer ökonomischen Abgabe von Anordnung über die Bestimmung von Abführungsnor-
den Genossenschaften und Betrieben der sozialisti- mativen zur Refinanzierung von Aufwendungen für
schen Landwirtschaft sowie über die Gewährung geologische Such- und Vorerkundungsarbeiten vom
standortbezogener Zuschläge - Abgabenordnung für 16. Februar 1981 (GBI. 1 Nr. 8 S. 94);
Betriebe der sozialistischen Landwirtschaft - vom 7. Anordnung über weitere ökonomische Maßnahmen
10. Mai 1985 (Sonderdruck Nr. 1111/6 des Gesetz- zur Reduzierung des volkswirtschaftlichen Transport-
blattes), Anordnung Nr. 2 über die Erhebung einer aufwandes vom 14. November 1983 (GBI. 1 Nr. 34
ökonomischen Abgabe von den Genossenschaften
s. 336);
und Betrieben der sozialistischen Landwirtschaft so-
wie über die Gewährung standortbezogener Zu- 8. Anweisung des Ministers für Verkehrswesen vom
schläge - Abgabenordnung für Betriebe der sozialisti- 15. Oktober 1981 über die Zahlung von Wagenstands-
schen Landwirtschaft - vom 21. September 1987 geldern (Tarif- und Verkehrsanzeiger Nr. 39/81 );
(Sonderdruck Nr. 1111/7 des Gesetzblattes); 9. Verordnung über die Planung, Bildung und Verwen-
2. Verordnung über die Produktionsfondsabgabe vom dung des Investitionsfonds vom 30. November 1988
9. Mai 1985 (GBI. 1 Nr. 13 S. 157), Erste Durchfüh- (GBI. 1 Nr. 26 S. 279);
rungsbestimmung vom 9. Mai 1985 zur Verordnung 10. Verordnung über den Erneuerungspaß und das
über die Produktionsfondsabgabe (GBI. 1 Nr. 13 Pflichtenheft vom 11. September 1986 (GBI. 1 Nr. 30
S. 159), Zweite Durchführungsbestimmung vom S. 409), Anordnung über das Pflichtenheft für Aufga-
17. Oktober 1985 zur Verordnung über die Produk- ben der Forschung und Entwicklung vom 29. Dezem-
tionsfondsabgabe (GBI. 1Nr. 28 S. 319), Dritte Durch- ber 1989- (GBI. 1990 1Nr. 2 S. 5), Anordnung über die
führungsbestimmung vom 19. Oktober 1988 zur Ordnung der Planung der Volkswirtschaft der DDR
Verordnung über die Produktionsfondsabgabe (GBI. 1 1986-1990 vom 7. Dezember 1984 (Sonderdruck
Nr. 23 S. 254 ), Verfügung über die Produktions- Nr. 1190 a-r des Gesetzblattes) in der Fassung der
fondsabgabe der volkseigenen Kombinate, Betriebe Anordnung Nr. 1 vom 18. April 1985 über die Ergän-
und VVB der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirt- zung der Ordnung der Planung der Volkswirtschaft der
schaft vom 12. August 1985 (Verfügungen und Mittei- DDR 1986-1990 (GBI. I Nr. 11 S. 177) und der Anord-
lungen des Ministeriums für Land-, Forst- und nung Nr. 2 vom 8. April 1986 (GBI. 1 Nr. 14 S. 185);
Nahrungsgüterwirtschaft, 1985, Nr. 4 S. 33), Anord-
11 . Anordnung über die Gewährung von Exportsonderzu-
nung vom 20. Dezember 1985 über die Handelsfonds-
führungen für Exporte in das nichtsozialistische Wirt-
abgabe (Sonderdruck 1221 des Gesetzblattes);
schaftsgebiet für Kombinate und volkseigene Betriebe
3. Erste Verordnung über den Beitrag für gesellschaft- der Industrie, der örtlichen Versorgungswirtschaft und
liche Fonds vom 14. April 1983 (GBI. 1 Nr. 11 S. 105), des örtlich geleiteten Bauwesens vom 11. Dezember
Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung 1985, (herausgegeben vom Sekretariat des Minister-
über den Beitrag für gesellschaftliche Fonds vom rats der DDR 1985), Anordnung Nr. 2 über die Gewäh-
14. April 1983 (GBI. 1 Nr. 11 S. 106), Zweite Verord- rung von Exportsonderzuführungen für Exporte in das
nung über den Beitrag für gesellschaftliche Fonds vom nichtsozialistische Wirtschaftsgebiet für Kombinate
14. Juni 1984 (GBI. 1Nr. 18 S. 238), Dritte Verordnung und volkseigene Betriebe der Industrie, der örtlichen
über den Beitrag für gesellschaftliche Fonds vom Versorgungswirtschaft und des örtlich geleiteten Bau-
24. Mai 1985 (GBI. 1Nr. 14 S. 178), Vierte Verordnung wesens vom 28. Januar 1987 (herausgegeben vom
vom 22. September 1986 über den Beitrag für gesell- Sekretariat des Ministerrats der DDR 1987).
schaftliche Fonds (GBI. 1 Nr. 30 S. 416);
4. Verordnung über produktgebundene Abgaben und §3
Preisstützungen vom 1. Juli 1982 (GBI. 1 Nr. 30 Bilanzrechtliche Folgen
S. 547), Erste Durchführungsbestimmung zur Verord-
nung über produktgebundene Abgaben und Preisstüt- Sind Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne des
zungen vom 1. Juli 1982 (GBI. 1Nr. 30 S. 550), Zweite § 1 in einer gemäß § 1 D-Markbilanzgesetz aufzustellen-
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über pro- den Eröffnungsbilanz ausgewiesen, gilt die Eröffnungs-
duktgebundene Abgaben und Preisstützungen vom bilanz entsprechend § 36 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 und 2
20. Mai 1983 (GBI. 1 Nr. 15 S. 165), Verordnung über D-Markbilanzgesetz insoweit als geändert, als diese For-
die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet derungen und Verbindlichkeiten auf Grund dieses Geset-
der produktgebundenen Abgaben und Preisstützun- zes erlöschen. § 50 Abs. 3 O-Markbilanzgesetz ist entspre-
gen vom 27. August 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1330); chend anzuwenden.
5. Anordnung über die Bildung eines einheitlichen Be-
triebsergebnisses und die Gewährung von Exportstüt- §4
zungen des Ministers der Finanzen und des Ministers Verfahrensvorschriften
für Außenhandel vom 10. Februar 1982 (herausgege-
ben vom Sekretariat des Ministerrates der Deutschen (1) Der Antrag gemäß § 1 Abs. 3 darf nicht mit Bedin-
Demokratischen Republik im Februar 1982), soweit gungen versehen werden. Er kann nicht zurückgenommen
sie Exportstützungen für Exporte im ersten Halbjahr werden. Er ist an den Bundesminister der Finanzen zu
1990 in das nichtsozialistische Wirtschaftsgebiet re- richten. Dieser entscheidet nach den Vorschriften des
gelt; Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 465
(2) Mit dem Antrag sind einzureichen: chenden Einnahmen und Ausgaben der örtlichen Haushal-
te des in Artikel 3 Abs. 1 des Einigungsvertrages genann-
1. die Mark-Schlußbilanz zum 30. Juni 1990 mit Gewinn-
ten Gebiets und der in Satz 1 genannten Länder bleiben
und Verlustrechnung, die D-Markeröffnungsbilanz zum
außer Betracht.
1. Juli 1990 und Nachweise über die nach dem 30. Juni
1990 bis zur Antragstellung erhaltenen und geleisteten (3) Die Anteile der in Absatz 2 Satz 1 genannten Länder
Zahlungen aus den in § 1 Abs. 1 genannten Forderun- an den Gesamteinnahmen und -ausgaben betragen für
gen und Verbindlichkeiten,
Berlin 3,96 Prozent,
2. von den vor dem 30. Juni 1990 in Kapitalgesellschaften Brandenburg 8,04 Prozent,
umgewandelten Unternehmen zusätzlich die Mark- Mecklenburg-Vorpommern 6,00 Prozent,
Schlußbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und die Sachsen 14,88 Prozent,
Mark-Eröffnungsbilanz bezogen auf den Zeitpunkt der Sachsen-Anhalt 8,97 Prozent,
Umwandlung, Thüringen 8, 15 Prozent.
3. der Vertrag über die Veräußerung des Unterneh- (4) An den sich nach dem 31. Dezember 1994 ergeben-
mens. den Einnahmen und Ausgaben sind der Bund und die
Der Bundesminister der Finanzen kann weitere sachdien- Länder entsprechend Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 betei-
liche Erklärungen und Unterlagen sowie die Versicherung ligt. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Länder erstatten die
von Angaben an Eides Statt verlangen. § 162 der Abga- von ihnen zu tragenden Anteile an den Ausgaben auf
benordnung findet entsprechende Anwendung. Anforderung des Bundes. Einnahmen sind zur Leistung
der Ausgaben zu verwenden; soweit die Einnahmen für
(3) Über den Antrag des Unternehmens entscheidet der diesen Zweck nicht benötigt werden, erhalten die in Ab-
Bundesminister der Finanzen unter Anrechnung der Ver- satz 2 Satz 1 genannten Länder davon einen Anteil nach
bindlichkeiten des Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1. dem in Absatz 3 genannten Verhältnis.
Überwiegen die Verbindlichkeiten, bleibt das Unterneh-
men zu ihrer Erfüllung verpflichtet.
§6
Von der Anwendung des Gesetzes
§5 ausgeschlossene Unternehmen
Kosten Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Geldinsti-
(1) Die aus Einzelabwicklungen nach § 1 Abs. 3 und § 4 tute, Außenhandelsbetriebe und Versicherungsunterneh-
entstehenden Ausgaben leistet der Bund vorbehaltlich des men im Sinne des § 38 Abs. 2, 3 Satz 1 und § 44 Abs. 2
Ausgleichs nach den Absätzen 2 bis 4. Einnahmen aus D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
Einzelabwicklungen sind zur Leistung der Ausgaben zu vom 18. April 1991 (BGBI. 1 S. 971, 1951), das zuletzt
verwenden. durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 2133) geändert worden ist, auf Unternehmen
(2) Die Einnahmen und Ausgaben, die sich aus Einzel- der Parteien und der Massenorganisationen der ehemali-
abwicklungen bis zum 31. Dezember 1994 ergeben, sind gen Deutschen Demokratischen Republik sowie auf Un-
zwischen dem Bund und den Ländern Berlin, Branden- ternehmen, die bis zum 31. März 1990 oder zu einem
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-An- früheren Zeitpunkt zum Bereich „Kommerzielle Koordinie-
halt und Thüringen zum 31. März 1995 so ausz;ugleichen, rung" gehört haben.
daß der Bund und die Gesamtheit der vorgenannten Län-
der an den Einnahmen und Ausgaben jeweils zur Hälfte §7
beteiligt sind. Bei der Berechnung nach Satz 1 sind auch Inkrafttreten
die Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen, die sich
beim Bund auf Grund der in § 2 genannten Vorschriften Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
nach dem 3. Oktober 1990 ergeben haben. Die entspre- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn,den22.Ap~ 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Erleichterung von Investitionen
und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland
(lnvestitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz)
Vom 22. April 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 6. § 36 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 „In den Fällen des § 35 Abs. 2 und 4 kann die
Landesregierung durch Rechtsverordnung allge-
Änderung des Baugesetzbuchs mein oder für bestimmte Fälle festlegen, daß die ·
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde er-
chung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253), zuletzt forderlich ist."
geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Januar
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1993 (BGBI. 1 S. 50), wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird der Punkt durch einen Strich-
1. In § 14 Abs. 4 werden nach dem Wort „Sanierungs- punkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
gebiet" die Wörter „oder im städtebaulichen Entwick- fügt:
lungsbereich" eingefügt. „dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde
steht die Einreichung des Antrags bei der Ge-
2. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert: meinde gleich, wenn sie nach Landesrecht
a) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „Sa- vorgeschrieben ist."
nierungsgebiet" die Wörter „oder im städtebau-
bb} Satz 3 wird aufgehoben.
lichen Entwicklungsbereich" eingefügt.
b) Im zweiten Halbsatz werden nach dem Wort „Sa-
nierungsgebiets" die Wörter „oder des städtebauli- 7. § 38 Satz 1 wird wie folgt geändert:
chen Entwicklungsbereichs" eingefügt.
a) Nach dem Wort „Personenbeförderungsgesetzes"
wird ein Komma eingefügt.
3. In § 17 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Sanie-
rungsgebiets" die Wörter „oder des städtebaulichen b) Die Wörter „und des Abfallgesetzes sowie" werden
Entwicklungsbereichs" eingefügt. gestrichen.
4. § 19 wird wie folgt geändert: c) Nach dem Wort ,,Verkehr'' werden die Wörter „so-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: wie des Abfallgesetzes über die Errichtung und
den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen für die
aa) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Komma
Ablagerung von Abfällen (Deponien) und des Bun-
ersetzt und folgende Wörter angefügt:
des-Immissionsschutzgesetzes über die Errich-
„für das die Landesregierung das Erfordernis tung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen
der Zustimmung festgelegt hat." Abfallentsorgungsanlagen" eingefügt.
bb) In Satz 7 wird der Punkt durch einen Strich-
punkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt: 8. § 45 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde ,,(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
steht die Einreichung des Antrags bei der Ge- (§ 30) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten
meinde gleich, wenn sie nach Landesrecht Ortsteile (§ 34) können zur Erschließung oder Neuge-
vorgeschrieben ist." staltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu
,,Sanierungsgebiet" die Wörter „oder in einem städ- geordnet werden, daß nach Lage, Form und Größe für
tebaulichen Entwicklungsbereich" eingefügt. die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig ge-
staltete Grundstücke entstehen. Innerhalb der im Zu-
5. In § 24 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „für sammenhang bebauten Ortsteile kann eine Umlegung
öffentliche Zwecke" die Wörter „oder für Ausgleichs- durchgeführt werden, wenn sich aus der Eigenart der
und Ersatzmaßnahmen nach§ 8a des Bundesnatur- näheren Umgebung hinreichende Kriterien für die
schutzgesetzes" eingefügt. Neuordnung der Grundstücke ergeben."
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 467
9. In§ 46 Abs. 4 wird folgender Satz 3 eingefügt: „zweiter Teil
,,Die Gemeinde kann die Vorbereitung der im Umle- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
gungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie
§ 165
die zur Durchführung der Umlegung erforderlichen
vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben öf- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
fentlich bestellten Vermessungsrngenreuren übertra- ( 1) Städtebautrche Entwicktungsmaßnahmen tn
gen." Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und
zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen,
10. § 124 wird wie folgt gefaßt: werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet
und durchgeführt.
,,§ 124
(2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen
Erschließungsvertrag
nach Absatz 1 sollen Ortsteile und andere Teile des
(1) Die Gemeinde kann die Erschließung durch Gemeindegebiets entsprechend ihrer besonderen Be-
Vertrag auf einen Dritten übertragen. deutung für die städtebauliche Entwicklung und Ord-
nung der Gemeinde oder entsprechend der ange-
(2) Gegenstand des Erschließungsvertrages kön-
strebten Entwicklung des Landesgebiets oder der
nen nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfä-
Region erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer
hige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen
städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung
in einem bestimmten Erschließungsgebiet in der Ge-
zugeführt werden. Die Maßnahmen sollen der Er-
meinde sein. Der Dritte kann sich gegenüber der Ge-
richtung von Wohn- und Arbeitsstätten sowie von
meinde verpflichten, die Erschließungskosten ganz
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen dienen.
oder teilweise zu tragen; dies gilt unabhängig davon,
ob die Erschließungsanlagen nach Bundes- oder Lan- (3) Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine
desrecht beitragsfähig sind. § 129 Abs.1 Satz 3 ist städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt
nicht anzuwenden. werden soll, durch Beschluß förmlich als städtebauli-
chen Entwicklungsbereich festlegen, wenn
(3) Die vertraglich vereinbarten Leistungen müssen
den gesamten Umständen nach angemessen sein 1. die Maßnahme den Zielen und Zwecken nach Ab-
und in sachlichem Zusammenhang mit der Erschlie- satz 2 entspricht,
ßung stehen. Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan 2. das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der
im Sinne des § 30 Abs. 1 erlassen und lehnt sie das städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfor-
zumutbare Angebot eines Dritten ab, die im Bebau- dert, insbesondere zur Deckung eines erhöhten
ungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen, Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten oder zur Wie-
ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzu- dernutzung brachliegender Flächen,
führen. 3. die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb
(4) Der Erschließungsvertrag bedarf der Schriftform, eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist.
soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Die öffentlichen und privaten Belange sind gegenein-
Form vorgeschrieben ist." ander und untereinander gerecht abzuwägen.
(4) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung
11. § 133 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: des städtebaulichen Entwicklungsbereichs die Vorun-
„Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch tersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die
nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen über die
können Vorausleistungen auf den Erschließungsbei- Festlegungsvoraussetzungen nach Absatz 3 zu ge-
trag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen winnen. Von Voruntersuchungen kann abgesehen
Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen
Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird bereits vorliegen. Die Gemeinde leitet die Vorberei-
oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanla- tung der Entwicklung durch den Beschluß über den
gen begonnen worden ist und die endgültige Herstel- Beginn der Voruntersuchungen ein. Der Beschluß ist
lung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier ortsüblich bekanntzumachen. Dabei ist auf die Aus-
Jahren zu erwarten ist." kunftspflicht nach § 138 hinzuweisen. Ist der Beschluß
über den Beginn der Voruntersuchungen gefaßt und
ortsüblich bekanntgemacht, sind die §§ 137, 138
12. Dem § 141 wird folgender Absatz 4 angefügt: und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Be-
,,(4) Ist der Beschluß über den Beginn der vorberei- troffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und
tenden Untersuchungen gefaßt und ortsüblich be- Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger sowie § 15 auf
kanntgemacht, ist § 15 auf Anträge auf Durchführung Anträge auf Durchführung eines Vorhabens und auf
eines Vorhabens und auf Erteilung einer Teilungs- Erteilung einer Teilungsgenehmigung im Sinne des
genehmigung im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 und 2 § 144 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festle- (5) Der städtebauliche Entwicklungsbereich ist so
gung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über zu begrenzen, daß sich die Entwicklung zweckmäßig
die Zurückstellung des Baugesuchs nach Satz 1 un- durchführen läßt. Einzelne Grundstücke, die von der
wirksam." Entwicklung nicht betroffen werden, können aus dem
Bereich ganz oder teilweise ausgenommen werden.
13. Im Zweiten Kapitel wird der Zweite Teil wie folgt ge- Grundstücke, die den in§ 26 Nr. 2 und§ 35 Abs. 1
faßt: Nr. 6 bezeichneten Zwecken dienen, die in § 26 Nr. 3
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
bezeichneten Grundstücke sowie Grundstücke, für die Grundstücken oder Rechten im Rahmen des § 169
nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes ein Abs. 6 anstreben. Die Gemeinde soll von dem Erwerb
Anhörungsverfahren eingeleitet worden ist, und bun- eines Grundstücks absehen, wenn
deseigene Grundstücke, bei denen die Absicht, sie für
1. bei einem baulich genutzten Grundstück die Art
Zwecke der Landesverteidigung zu verwenden, der und das Maß der baulichen Nutzung bei der Durch-
Gemeinde bekannt ist, dürfen nur mit Zustimmung des
führung der Entwicklungsmaßnahme nicht geän-
Bedarfsträgers in den städtebaulichen Entwicklungs-
dert werden sollen oder
bereich einbezogen werden. Der Bedarfsträger soll
seine Zustimmung erteilen, wenn auch bei Berück- 2. der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Ver-
sichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes öffent- wendung nach den Zielen und Zwecken der städte„
liches Interesse an der Durchführung der städtebau- baulichen Entwicklungsmaßnahme bestimmt oder
lichen Entwicklungsmaßnahme besteht. mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, in der
Lage ist, das Grundstück binnen angemessener
(6) Die Gemeinde beschließt die förmliche Fest- Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich hier-
legung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als zu verpflichtet.
Satzung (Entwicklungssatzung). In der Entwicklungs-
satzung ist der städtebauliche Entwicklungsbereich zu Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der
bezeichnen. Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an
die Gemeinde zu entrichten, der der durch die Ent-
(7) Die Entwicklungssatzung bedarf der Genehmi-
wicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bo-
gung der höheren Verwaltungsbehörde; dem Antrag
denwerts seines Grundstücks entspricht. Die §§ 154
auf Genehmigung ist ein Bericht über die Gründe, die
und 155 sind entsprechend anzuwenden.
die förmliche Festlegung des entwicklungsbedürftigen
Bereichs rechtfertigen, beizufügen.§ 6 Abs. 2 und 4 ist (4) Die Vorbereitung und Durchführung der Entwick-
entsprechend anzuwenden. lungsmaßnahme kann einem Planungsverband nach
§ 205 Abs. 4 übertragen werden.
(8) Die Entwicklungssatzung ist zusammen mit der
Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekanntzuma- § 167
chen. Hierbei ist auf die Genehmigungspflicht nach
Entwicklungsträger
den §§ 144, 145 und 153 Abs. 2 hinzuweisen. Mit der
Bekanntmachung wird die Entwicklungssatzung ( 1) Die Gemeinde kann einen Entwicklungsträger
rechtsverbindlich. beauftragen,
(9) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die 1. die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vorzu-
rechtsverbindliche Entwicklungssatzung mit. Sie hat bereiten und durchzuführen,
hierbei die von der Entwicklungssatzung betroffenen 2. Mittel, die die Gemeinde zur Verfügung stellt oder
Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt die ihr gewährt werden, oder sonstige der städte-
hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutra- baulichen Entwicklungsmaßnahme dienende Mittel
gen, daß eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme zu bewirtschaften.
durchgeführt wird (Entwicklungsvermerk). § 54 Abs. 2
und 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Gemeinde darf die Aufgabe nur einem Un-
ternehmen übertragen, dem die zuständige Behörde
§ 166 bestätigt hat, daß es die Voraussetzungen für die
Zuständigkeit und Aufgaben Übernahme der Aufgabe als Entwicklungsträger er-
füllt; § 158 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Ge-
meinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht (3) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der
nach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen
wird. Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Ent- für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder.
wicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne auf- § 159 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die §§ 160
zustellen und, soweit eine Aufgabe nicht nach sonsti- und 161 sind entsprechend anzuwenden.
gen gesetzlichen Vorschriften einem anderen obliegt, (4) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die
alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe
vorgesehene Entwicklung im städtebaulichen Ent- des § 169 Abs. 5 bis 8 zu veräußern; er ist dabei an
wicklungsbereich zu verwirklichen. Weisungen der Gemeinde gebunden.
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür zu
schaffen, daß ein funktionsfähiger Bereich entspre- § 168
chend der beabsichtigten städtebaulichen Entwick- Übernahmeverlangen
lung und Ordnung entsteht, der nach seinem wirt- (1) Der Eigentümer eines im städtebaulichen Ent-
schaftlichen Gefüge und der Zusammensetzung sei- wicklungsbereich gelegenen Grundstücks kann von
ner Bevölkerung den Zielen und Zwecken der städte- der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks ver-
baulichen Entwicklungsmaßnahme entspricht und in langen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung
dem eine ordnungsgemäße und zweckentsprechende zum städtebaulichen Entwicklungsbereich oder den
Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstlei- Stand der Entwicklungsmaßnahme wirtschaftlich nicht
stungen sichergestellt ist. mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder
(3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städte- in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu
baulichen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll nutzen. liegen die Flächen eines land- oder forstwirt-
sie feststellen, ob und in welcher Rechtsform die bis- schaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch au-
herigen Eigentümer einen späteren Erwerb von ßerhalb des städtebaulichen Entwicklungsbereichs,
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 469
kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernah- kehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen in einem Be-
me sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, bauungsplan festgesetzt sind oder für sonstige öffent-
wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die liche Zwecke oder als Austauschland oder zur Ent-
Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; schädigung in Land benötigt werden.
die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Bela-
stung nicht berufen, soweit die außerhalb des städte- (6) Die Grundstücke sind nach ihrer Neuordnung
baulichen Entwicklungsbereichs gelegenen Grund- und Erschließung unter Berücksichtigung weiter Krei-
stücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich se der Bevölkerung und unter Beachtung der Ziele
oder wirtschaftlich genutzt werden können. und Zwecke der Entwicklungsmaßnahme an Bauwilli-
ge zu veräußern, die sich verpflichten, daß sie die
(2) Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht Grundstücke innerhalb angemessener Frist entspre-
zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des chend den Festsetzungen des Bebauungsplans und
Eigentums an dem Grundstück verlangen. Auf die den Erfordernissen der Entwicklungsmaßnahme be-
Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des bauen werden. Dabei sind zunächst die früheren Ei-
Fünften Teils des Ersten Kapitels über die Enteignung gentümer zu berücksichtigen. Auf die Veräußerungs-
entsprechend anzuwenden. pflicht ist § 89 Abs. 4 anzuwenden. Zur land- oder
forstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzte Grundstük-
ke sind Land- oder Forstwirten anzubieten, die zur
§ 169 Durchführung der Entwicklungsmaßnahme Grund-
Besondere Vorschriften stücke übereignet haben oder abgeben mußten.
für den städtebaulichen Entwicklungsbereich
(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind (7) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür zu
entsprechend anzuwenden sorgen, daß die Bauwilligen die Bebauung in wirt-
schaftlich sinnvoller Aufeinanderfolge derart durch-
1. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige Vor- führen, daß die Ziele und Zwecke der städtebaulichen
haben, Teilungen und Rechtsvorgänge; Geneh- Entwicklung erreicht werden und die Vorhaben sich in
migung), den Rahmen der Gesamtmaßnahme einordnen. Sie
2. § 147 Abs. 2 (Durchführung von Ordnungsmaß- hat weiter sicherzustellen, daß die neu geschaffenen
nahmen durch den Eigentümer), baulichen Anlagen entsprechend den Zielen und
Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnah-
3. § 151 (Abgaben- und Auslagenbefreiung),
me dauerhaft genutzt werden.
4. § 153 Abs. 1 bis 3 (Bemessung von Ausgleichs-
und Entschädigungsleistungen; Kaufpreise), (8) Zur Finanzierung der Entwicklung ist das Grund-
5. § 154 Abs. 1 Satz 2 und § 156 (Erschließungs- stück oder das Recht zu dem Verkehrswert zu veräu-
beiträge; Überleitungsvorschriften zur förmlichen ßern, der sich durch die rechtliche und tatsächliche
Festlegung), Neuordnung des städtebaulichen Entwicklungsbe-
reichs ergibt. § 154 Abs. 5 ist auf den Teil des Kauf-
6. die§§ 162 bis 164 (Abschluß der Maßnahme), preises entsprechend anzuwenden, der der durch die
7. § 191 (Vorschriften über den Verkehr mit land- und Entwicklung bedingten Werterhöhung des Grund-
forstwirtschaftlichen Grund stücken). stücks entspricht.
(2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Ersten §170
Kapitels über die Bodenordnung sind im städtebauli- Sonderregelung für Anpassungsgebiete
chen Entwicklungsbereich nicht anzuwenden.
Ergeben sich aus den Zielen und Zwecken der
(3) Die Enteignung ist im städtebaulichen Entwick- städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme in einem im
lungsbereich ohne Bebauungsplan zugunsten der Ge- Zusammenhang bebauten Gebiet Maßnahmen zur
meinde oder des Entwicklungsträgers zur Erfüllung Anpassung an die vorgesehene Entwicklung, kann die
ihrer Aufgaben zulässig. Sie setzt voraus, daß der Gemeinde dieses Gebiet in der Entwicklungssatzung
Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Er- förmlich festlegen (Anpassungsgebiet). Das Anpas-
werb des Grundstücks zu angemessenen Bedingun- sungsgebiet ist in der Entwicklungssatzung zu be-
gen bemüht hat. Die§§ 85, 87, 88 und 89 Abs. 1 bis 3 zeichnen. Die förmliche Festlegung darf erst erfolgen,
: sind im städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht wenn entsprechend § 141 vorbereitende Untersu-
anzuwenden. chungen durchgeführt worden sind. In dem Anpas-
(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte sungsgebiet sind neben den für städtebauliche Ent-
Grundstücke ist § 153 Abs. 1 mit der Maßgabe ent- wicklungsmaßnahmen geltenden Vorschriften mit
sprechend anzuwenden, daß der Wert maßgebend Ausnahme des § 166 Abs. 3 und des § 169 Abs. 2
ist, der in vergleichbaren Fällen im gewöhnlichen Ge- bis 8 die Vorschriften über städtebauliche Sanierungs-
schäftsverkehr auf dem allgemeinen Grundstücks- maßnahmen entsprechend anzuwenden, mit Ausnah-
markt dort zu erzielen wäre, wo keine Entwicklungs- me der§§ 136, 142 und 143 Abs. 1, 2 und 4.
maßnahmen vorgesehen sind.
(5) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die § 171
sie zur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme
Kosten und Finanzierung
freihändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetz-
der Entwicklungsmaßnahme
buchs erworben hat, nach Maßgabe der Absätze 6
bis 8 zu veräußern mit Ausnahme der Flächen, die als (1) Einnahmen, die bei der Vorbereitung und Durch-
Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Ver- führung der Entwicklungsmaßnahme entstehen, sind
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zur Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme zu 20. Nach§ 234 wird folgender§ 234a eingefügt:
verwenden. ,,§ 234a
(2) Die Gemeinde hat entsprechend § 149 nach Überleitungsvorschrift
dem Stand der Planung eine Kosten- und Finanzie- für die Teilungsgenehmigung
rungsübersicht aufzustellen. Zu berücksichtigen sind § 19 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum 30. April 1993
die Kosten, die nach den Zielen und Zwecken der geltenden Fassung anzuwenden, wenn bis zum
Entwicklung erforderlich sind." 30. April 1993 das Ersuchen zur Zustimmung der
höheren Verwaltungsbehörde von der Genehmi-
14. In § 175 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Semikolon gungsbehörde gestellt worden ist."
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann 21. Dem§ 236 wird folgender Absatz 4 angefügt:
dabei auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölke- ,,(4) § 36 Abs. 1 Satz 3 ist in der bis zum 30. April
rung berücksichtigt werden." 1993 geltenden Fassung anzuwenden, wenn bis zum 1
30. April 1993 das Ersuchen zur Zustimmung der
15. Dem § 176 werden folgende Absätze 7 bis 9 ange- höheren Verwaltungsbehörde von der Genehmi-
fügt: gungsbehörde gestellt worden ist."
,,(7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung ver- 22. In § 237 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a
bunden werden, innerhalb einer zu bestimmenden eingefügt:
angemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung
,,(1 a) § 176 Abs. 9 ist auf Enteignungsverfahren nach
des Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung
§ 85 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden, wenn der Eigentümer
einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen.
die Verpflichtung aus einem Baugebot nicht erfüllt, das
nach dem 31. Mai 1990 angeordnet worden ist."
(8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach
Absatz 7 auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf 23. Dem § 242 wird folgender Absatz 8 angefügt:
Grund landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann
das Enteignungsverfahren nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 ,,(8) § 124 Abs. 2 Satz 2 ist auch auf Kostenvereinba-
auch vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 eingeleitet rungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die
werden. vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf
diese Verträge ist § 129 Abs. 1 Satz 3 weiterhin
(9) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszu- anzuwenden."
gehen, daß die Voraussetzungen des Baugebots vor-
liegen; die Vorschriften über die Zulässigkeit der Ent- 24. In § 245 Abs. 8 werden nach der Angabe ,,§ 165" die
eignung bleiben unberührt. Bei der Bemessung der Wörter „in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fas-
Entschädigung bleiben Werterhöhungen unberück- sung" eingefügt.
sichtigt, die nach Unanfechtbarkeit des Baugebots
eingetreten sind, es sei denn, daß der Eigentümer die 25. Nach § 245 wird folgender § 245 a eingefügt:
Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zuläs-
,,§ 245a
sigerweise bewirkt hat."
Überleitungsvorschriften für städtebauliche
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
16. In § 180 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
städtebauliche Sanierungsmaßnahmen" durch ein (1) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon
Komma und die Wörter „städtebauliche Sanierungs- vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist § 141 Abs. 4 auf
maßnahmen oder städtebauliche Entwicklungsmaß- Beschlüsse über den Beginn der vorbereitenden Un-
nahmen" ersetzt. tersuchungen, die vor dem 1. Mai 1993 bekanntge-
macht worden sind, nicht anzuwenden. In dem in
17. In§ 182 Abs. 1 werden nach dem Wort „Sanierungs- Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist
gebiet" ein Komma und die Wörter „der Entwicklung im § 141 Abs. 4 auf Anträge auf Durchführung eines
städtebaulichen Entwicklungsbereich" eingefügt. In Vorhabens und auf Erteilung einer Teilungsgenehmi-
§ 182 Abs. 3 werden nach dem Wort „Sanierungsge- gung im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 und 2 anzu-
biet" die Wörter „oder in einem städtebaulichen Ent- wenden, die vor dem 1. Mai 1993 bei der zuständigen
wicklungsbereich" sowie nach dem Wort „Sanie- Behörde gestellt worden sind und über deren Zuläs-
rungsmaßnahmen" die Wörter „oder städtebaulicher sigkeit noch nicht unanfechtbar entschieden worden
Entwicklungsmaßnahmen" eingefügt. ist.
(2) Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
18. In § 186 werden nach dem Wort „Sanierungsgebiet" vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt worden, sind
ein Komma und die Wörter „im städtebaulichen Ent- die §§ 165 bis 171 in der bis zum 30. April 1993
wicklungsbereich" eingefügt. geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Auf förmlich festgelegte städtebauliche Entwick-
19. In § 203 Abs. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon lungsmaßnahmen nach den §§ 6 und 7 des Maßnah-
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: mengesetzes zum Baugesetzbuch in der bis zum
30. April 1993 geltenden Fass1.mg· sind die Vorschrif-
„dies gilt nicht für die Genehmigung von Satzungen ten der§§ 165 bis 171 anzuwenden. Auf Anträge auf
nach§ 165 Abs. 7." Durchführung eines Vorhabens und auf Erteilung ei-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 471
ner Teilungsgenehmigung im Sinne des§ 144 Abs. 1 oder Teil-Flächennutzungsplan genehmigt und
Nr. 1 und 2, die vor dem 1. Mai 1993 gestellt worden bekanntgemacht werden, wenn nach dem Stand
sind, ist § 165 Abs. 4 nicht anzuwenden." der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß der
Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen
des Flächennutzungsplans oder Teil-Flächennut-
26. § 246 wird wie folgt geändert: zungsplans entwickelt sein wird.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(4) Abweichend von Absatz 2 kann ein Bebau-
aa) Nach der Angabe „den §§ 11 ," wird die Angabe
ungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder auf-
,, 17 Abs. 2 und 3, den §§" eingefügt.
gehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan
bb) Nach der Angabe ,,§ 162 Abs. 2" wird ein oder Teil-Flächennutzungsplan aufgestellt- ist,
Komma gesetzt und die Angabe ,,§ 165 Abs. 7" wenn die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder
eingefügt. Aufhebung des Bebauungsplans für die geordne-
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: te städtebauliche Entwicklung erforderlich ist und
wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten
aa) Nach den Wörtern ,,§ 143 Abs. 2" werden ein städtebaulichen Entwicklung des Gemeindege-
Komma gesetzt und das nachfolgende Wort biets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Be-
,,und" gestrichen. bauungsplan). In der Begründung des Bebau-
bb) Nach den Wörtern ,,§ 162 Abs. 2 Satz 3 bis 5" ungsplans ist darzulegen, daß der Bebauungs-
werden die Wörter „und § 165 Abs. 8" einge- plan der beabsichtigten städtebaulichen Entwick-
fügt. lung des Gemeindegebiets, insbesondere den
künftigen Darstellungen des in Aufstellung befind-
lichen Flächennutzungsplans oder Teil-Flächen-
27. § 246a wird wie folgt gefaßt:
nutzungsplans oder, wenn ein entsprechender
,,§ 246a Stand nicht erreicht ist, den Zielen und Zwecken
Überleitungsregelungen aus Anlaß des Flächennutzungsplans nicht entgegenstehen
der Herstellung der Einheit Deutschlands wird."
( 1) Bis zum 31. Dezember 1997 gelten in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet 4. (Genehmigungspflicht der Satzungen)
die folgenden Maßgaben: Bebauungspläne und anzeigepflichtige andere
1. (Mitteilungspflicht, Teil-Flächennutzungsplan) Satzungen nach diesem Gesetzbuch und dem
Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch bedür-
Die Gemeinde hat die Absicht, einen Bauleitplan fen der Genehmigung der höheren Verwaltungs-
oder Vorhaben- und Erschließungsplan aufzu- behörde. § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend an-
stellen, der für die Raumordnung und Landespla- zuwenden. § 216 ist nicht anzuwenden. In den
nung zuständigen Stelle unter allgemeiner Anga- Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 bedarf es keiner
be ihrer Planungsabsichten mitzuteilen und anzu- Genehmigung. Bei einer Satzung über den Vor-
fragen, welche Ziele der Raumordnung un9 Lan- haben- und Erschließungsplan und bei einer Sat-
desplanung für den Planbereich bestehen. Außert zung, bei der die Gemeinde in dem Antrag auf
sich die für die Raumordnung und Landesplanung Genehmigung erklärt hat, daß sie der Deckung
zuständige Stelle nicht innerhalb einer Frist von eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung
einem Monat, kann die Gemeinde davon ausge- dienen soll, ist über die Genehmigung binnen
hen, daß raumordnerische Bedenken nicht erho- eines Monats zu entscheiden; § 6 Abs. 4 Satz 2
ben werden. Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anzu-
können Darstellungen bis zur Aufstellung des Flä- wenden, daß die Frist um höchstens zwei Monate
chennutzungsplans für räumliche und sachliche verlängert werden kann. Die Erteilung der Geneh-
Teile getroffen werden (Teil-Flächennutzungs- migung des Bebauungsplans ist ortsüblich be-
plan), wenn dies für die städtebauliche Entwick- kanntzumachen. Andere Satzungen sind zusam-
lung der Gemeinde vordringlich ist. men mit der Erteilung der Genehmigung ortsüb-
2. entfällt lich bekanntzumachen; die Bekanntmachung
kann auch in entsprechender Anwendung des
3. (Vorzeitiger Bebauungsplan) § 12 vorgenommen werden. Für die Rechtswirk-
§ 8 Abs. 2 bis 4 ist in folgender Fassung anzu- samkeit der Satzung ist eine Verletzung der Vor-
wenden: schriften über das Genehmigungsverfahren un-
,,(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennut- beachtlich, wenn bei Anwendung des Satze~. 5 die
zungsplan oder Teil-Flächennutzungsplan zu Voraussetzung, daß durch die Aufstellung, Ande-
entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht rung oder Ergänzung der Satzung ein dringender
erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, Wohnbedarf der Bevölkerung gedeckt wird, nicht
um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. richtig beurteilt worden ist. Für die Rechtswirk-
samkeit der Satzung ist ferner unbeachtlich, wenn
(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung eine Verlängerung der Frist im Genehmigungs-
oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann verfahren nach Satz 5 nicht erfolgt ist.
gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan oder
Teil-Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert 5. entfällt
oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Be-
bauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan 6. entfällt
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
7 (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde) 14. (Erhaltungssatzung)
In den Fällen der§§ 24 und 25 ist abweichend von § 172 Abs. 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden; § 173
§ 28 Abs. 2 Satz 2 auf den von der Gemeinde zu Abs. 2 ist auch bei Versagung einer Genehmi-
zahlenden Betrag § 3 Abs. 3 des Maßnahmenge- gung nach § 172 Abs. 4 anzuwenden.
setzes zum Baugesetzbuch entsprechend anzu-
15. entfällt
wenden.
16. entfällt
8. (Zulässigkeit von Vorhaben)
17. (Verfahren vor den Kammern [Senaten] für Bau-
§ 38 ist auch anzuwenden auf Zulassungsverfah-
landsachen)
ren für Abwasserbehandlungsanlagen nach§ 18c
des Wasserhaushaltsgesetzes, genehmigungs- Die §§ 217 bis 232 sind mit der Maßgabe anzu-
bedürftige Rohrleitungen nach§ 19a des Wasser- wenden, daß die Kammern für Verwaltungsrecht
haushaltsgesetzes und überwachungsbedürftige bei den Kreisgerichten und die Senate für Verwal-
Rohrleitungen nach § 2 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 4 des tungsrecht bei den Bezirksgerichten zuständig
Gerätesicherheitsgesetzes, wenn die Gemeinde sind; für das Verfahren gelten die Vorschriften der
beteiligt worden ist. Verwaltungsgerichtsordnung. Dies gilt nicht für
das Land Berlin für den Teil, in dem das Grundge-
9. (Vertrauensschaden) setz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt. § 217 ist
Anstelle des § 39 ist folgende Vorschrift anzu- auch auf Verwaltungsakte nach den Nummern 7
wenden: und 9 anzuwenden. § 13 des Rechtspflege-
Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGB!. 1
,,Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nut-'
S. 1147) bleibt unberührt.
zungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im
berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines 18. entfällt
rechtsverbindlichen Bebauungsplans oder die bei (2) Auf Satzungen, die nach den Maßgaben des
Wirksamwerden des Beitritts bestehende Zuläs- Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 und 14 in der bis zum 30. April
sigkeit nach § 34 Vorbereitungen für die Verwirk- 1993 geltenden Fassung aufgestellt und auf Verfah-
lichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die ren, die nach den Maßgaben des Absatzes 1 Satz 1
sich aus dem Bebauungsplan oder aus § 34 er- Nr. 2, 5 und 14 in der bis zum 30. April 1993 geltenden
geben, können sie angemessen~ Entschädigung Fassung eingeleitet worden sind, sind diese Maßga-
in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen ben in dieser Fassung weiter anzuwenden. Ist die
durch die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Genehmigung einer Satzung vor dem 1. Mai 1993
Aufhebung eines Bebauungsplans an Wert ver- beantragt worden, ist die Maßgabe des Absatzes 1
lieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- Satz 1 Nr. 4 in der bis zum 30. April 1993 geltenden
oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Fassung weiter anzuwenden. Auf Verfahren, die nach
Erschließung des Grundstücks erhoben wurden. den Maßgaben des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4 und 9 bis
Satz 1 gilt ferner für angemessene Kosten und zum 31. Dezember 1997 eingeleitet worden sind, sind
Gegenleistungen für den Erwerb eines Grund- diese Maßgaben weiter anzuwenden. Auf Verkaufs-
stücks oder eines zur Bebauung berechtigenden fälle vor dem 1. Januar 1998 ist Absatz 1 Nr. 7 weiter
sonstigen Rechts, wenn auf dem Grundstück eine anzuwenden. In bezug auf Teil-Flächennutzungspläne
Nutzung nach§ 34 bei Wirksamwerden des Bei- ist Absatz 1 Nr. 3 auch nach dem 31. Dezember 1997
tritts zulässig war und sich das Vertrauen auf die weiter anzuwenden.
Zulässigkeit im Sinne des Satzes 1 auf eine Bau-
(3) Auf Verfahren, die nach der Bauplanungs- und
genehmigung, einen Vorbescheid oder eine
Zulassungsverordnung der Deutschen Demokra-
schriftliche Auskunft der für die Erteilung der Ge-
tischen Republik vom 20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 45
nehmigung zuständigen Behörde stützt. über-
S. 739) vor dem Wirksamwerden des Beitritts eingelei-
schreitet in Fällen des Satzes 3 die Gegenleistung
tet worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetz-
den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr
buchs nach den Maßgaben des Absatzes 1 in der bis
erkennbaren Weise deutlich, bemißt sich die Ent-
zum 30. April 1993 geltenden Fassung anzuwenden.
schädigung nach dem Verkehrswert des Grund-
Die §§ 58 und 59 der Bauplanungs- und Zulassungs-
stücks (§ 194). Die §§ 43 und 44 sind entspre-
verordnung der Deutschen Demokratischen Republik
chend anzuwenden."
sind auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts auf
§ 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 1O findet auf die bei Bauleitpläne und Satzungen anzuwenden, die unter
Wirksamwerden des Beitritts nach § 34 zulässi- Anwendung der Bauplanungs- und Zulassungsverord-
gen Nutzungen keine Anwendung. nung der Deutschen Demokratischen Republik erlas-
sen worden sind. Beschlüsse und Satzungen, die
10. (Gegenstand der Enteignung) nach der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung
Als Rechte nach § 86 Abs. 1 Nr. 3, die zum der Deutschen Demokratischen Republik gefaßt oder
Erwerb von Grundstücken berechtigen, gelten erlassen worden sind, gelten als solche nach diesem
auch Rückübertragungsansprüche nach dem Gesetzbuch.
Vermögensgesetz. (4) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Er-
schließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungs-
11 . entfällt vertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksam-
12. entfällt werden des Beitritts bereits hergestellt worden sind,
kann nach diesem Gesetzbuch ein Erschließungsbei-
13. entfällt trag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Er-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 473
schließungsanlagen oder Teile von Erschließungsan- setzbuch oder dem Maßnahmengesetz zum Bauge-
lagen sind die einem technischen Ausbauprogramm setzbuch geboten, soll der Bauleitplan oder die Sat-
oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entspre- zung aufgestellt werden.
chend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Tei- (5) Bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belan-
le von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Bei- ge sind § 2 Abs. 4 und 5, § 9 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 2
tragspflichtige für die Herstellung von Erschließungs- und die §§ 17 und 20 des Maßnahmengesetzes zum
anlagen oder Teilen von Erschließungsantagen er- Baugesetzbuch entsprechend anzuwenden, wenn bei
bracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag an- der Beteiligung erklärt wird, daß der Bebauungsplan
zurechnen. Die Landesregierungen werden ermäch- dem Ausbau Berlins als Hauptstadt der Bundesrepu-
tigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechts- blik Deutschland dienen soll.
verordnung zu treffen.
(6) Die Vorschriften über die gesetzlichen Vorkaufs-
(5) Generalbebauungspläne, Leitplanungen und rechte der Gemeinde nach § 246 a Abs. 1 Nr. 7 sind
Ortsgestaltungskonzeptionen, die auf Grund von Vor- bis zum 31. Dezember 1997 auch in dem Teil des
schriften der Deutschen Demokratischen Republik Landes Berlin anzuwenden, in dem das Grundgesetz
aufgestellt worden sind, gelten mit folgenden Wirkun- schon vor dem 3. Oktober 1990 galt. Die der Gemein-
gen fort:
de zustehenden Vorkaufsrechte nach diesem Gesetz-
1. Soweit sie Darstellungen im Sinne des § 5 Abs. 1 buch und dem Maßnahmengesetz zum Baugesetz-
Satz 1 über die beabsichtigte städtebauliche Ent- buch können im Land Berlin zugunsten des Bundes
wicklung des Gemeindegebiets in den Grundzügen ausgeübt werden, wenn dieser einverstanden ist.
enthalten, gelten sie als Flächennutzungspläne (7) Die Entwicklung der Parlaments- und Regie-
oder Teil-Flächennutzungspläne im Sinne des § 5 rungsbereiche in Berlin entspricht den Zielen und
Abs. 1 fort; Zwecken einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnah-
2. soweit sie im übrigen Aussagen über die geordnete me nach § 165 Abs. 2.
städtebauliche Entwicklung enthalten, können sie (8) Ist im Rahmen von Genehmigungs-, Zustim-
Anhaltspunkte für die Beurteilung von Maßnahmen mungs- oder sonstigen Verfahren für Vorhaben der
nach diesem Gesetzbuch sein. Verfassungsorgane des Bundes Ermessen auszu-
Die Gemeinde kann die in Satz 1 bezeichneten städte- üben oder sind Abwägungen oder Beurteilungen vor-
baulichen Pläne oder räumlichen oder sachlichen Tei- zunehmen, sind die von den Verfassungsorganen des
le dieser Pläne durch Beschluß von der Fortgeltung Bundes entsprechend Absatz 3 festgestellten Erfor-
ausnehmen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung dernisse mit dem ihnen nach dem Grundgesetz zu-
der höheren Verwaltungsbehörde. Die Erteilung der kommenden Gewicht zu berücksichtigen. Absatz 2 ist
Genehmigung ist ortsüblich bekanntzumachen." entsprechend anzuwenden.
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Drit-
28. § 247 erhält folgende Fassung: ten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines
Vorhabens der Verfassungsorgane des Bundes in
,,§ 247 Berlin haben keine aufschiebende Wirkung. Entspre-
Sonderregelungen chendes gilt bei bauaufsichtlichen Zustimmungen
für Berlin als Hauptstadt oder sonstigen Genehmigungen."
der Bundesrepublik Deutschland
( 1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen und son- Artikel 2
stigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch oder dem
Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch soll in der Änderung
Abwägung den Belangen, die sich aus der Entwick- des Wohnungsbau-Erleichterungsgesetzes
lung Berlins als Hauptstadt Deutschlands ergeben, Das Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz vom 17. Mai
und den Erfordernissen der Verfassungsorgane des 1990 (BGBI. 1 S. 926) wird wie folgt geändert:
Bundes für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben beson-
ders Rechnung getragen werden.
1. Artikel 1 wird aufgehoben.
(2) Die Belange und Erfordernisse nach Absatz 1
werden zwischen Bund und Berlin in einem Gemein- 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
samen Ausschuß erörtert.
a) Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
(3) Kommt es in dem Ausschuß zu keiner Überein-
stimmung, können die Verfassungsorgane des Bun- „In Gemeinden mit einem dringenden Wohnbedarf
des ihre Erfordernisse eigenständig feststellen; sie der Bevölkerung soll bei der Aufstellung, Änderung
haben dabei eine geordnete städtebauliche Entwick- und Ergänzung von Bebauungsplänen für Gewerbe-
lung Berlins zu berücksichtigen. Die Bauleitpläne und und Industriegebiete einem durch den Bebauungs-
sonstigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch oder plan voraussichtlich hervorgerufenen zusätzlichen
dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch sind so Wohnbedarf in geeigneter Weise Rechnung getra-
anzupassen, daß den festgestellten Erfordernissen in gen werden."
geeigneter Weise Rechnung getragen wird. b) In§ 2 werden die Absätze 4 bis 6 wie folgt gefaßt:
(4) Haben die Verfassungsorgane des Bundes Er- ,,(4) Die Träger öffentlicher Belange haben ihre
fordernisse nach Absatz 3 Satz 1 festgestellt und ist zu Stellungnahme nach § 4 des Baugesetzbuchs inner-
deren Verwirklichung die Aufstellung eines Bauleit- halb eines Monats abzugeben, wenn die Gemeinde
plans oder einer sonstigen Satzung nach diesem Ge- bei der Beteiligung erklärt hat, daß der Bebauungs-
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
plan der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs d) § 3 wird wie folgt gefaßt:
der Bevölkerung dienen soll. Die Gemeinde kann
diese Frist angemessen verlängern. Auf Verlangen ,,§ 3
eines Trägers öffentlicher Belange soll die Frist bei Allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde
Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen
verlängert werden. Belange, die von den Trägern (1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht beim
öffentlicher Belange nach den Sätzen 1 bis 3 nicht Kauf von unbebauten Grundstücken zu, soweit es
fristgerecht vorgetragen wurden, müssen in der Ab- sich um Flächen handelt, für die nach dem Flächen-
wägung nach § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuchs nicht nutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche
berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später oder Wohngebiet dargestellt ist oder die nach den
von einem Träger öffentlicher Belange vorgebrachte §§ 30, 33 oder 34 des Baugesetzbuchs vorwiegend
Belange der Gemeinde auch ohne sein vorbringen mit Wohngebäuden bebaut werden können. Hat die
bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen. Gemeinde beschlossen, einen Flächennutzungs-
Wird der Entwurf des Bebauungsplans nachträglich plan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen,
geändert oder ergänzt und werden dadurch Träger kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden,
öffentlicher Belange berührt, finden bei einer erneu- wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzu-
ten Beteiligung die Sätze 1 bis 4 entsprechend nehmen ist, daß der künftige Flächennutzungsplan
Anwendung. eine solche Nutzung darstellen wird.
(5) Die Gemeinde kann anstelle einer Beteiligung (2) § 25 Abs. 2, die §§ 26 und 27 Abs.1, § 28
nach Absatz 4 einen Anhörungstermin festsetzen, in Abs. 1, 2, 5 und 6 und § 89 des Baugesetzbuchs
dem die beteiligten Träger öffentlicher Belange ihre sind entsprechend anzuwenden. Die gesetzlichen
Belange geltend machen müssen. Auf Antrag eines Vorkaufsrechte der Gemeinde nach den §§ 24 und 25
Trägers öffentlicher Belange im Anhörungstermin ist des Baugesetzbuchs bleiben unberührt; in einem
ihm Gelegenheit für eine abschließende Stellung- förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, in welchem
nahme innerhalb von zwei Wochen zu geben. Ab- die Anwendung der §§ 152 bis 156 des Baugesetz-
satz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. buchs nicht ausgeschlossen ist, oder in einem städ-
Auf Belange, die von den Trägern öffentlicher Be- tebaulichen Entwicklungsbereich ist Absatz 1 nicht
lange in dem Anhörungstermin nach Satz 1 oder in anzuwenden. Ein Verzicht der Gemeinde nach§ 28
der Stellungnahme nach Satz 2 nicht vorgetragen Abs. 5 des Baugesetzbuchs erstreckt sich auch auf
wurden, ist Absatz 4 Satz 4 entsprechend anzu- das Vorkaufsrecht nach Absatz 1.
wenden. Im übrigen ist Absatz 4 Satz 5 entspre-
chend anzuwenden. (3) Der von der Gemeinde zu zahlende Betrag
(6) Bebauungspläne, die der Deckung eines drin- bemißt sich abweichend von § 28 Abs. 2 Satz 2 des
genden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen sol- Baugesetzbuchs nach dem Verkehrswert des
len und die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetz- Grundstücks (§ 194 des Baugesetzbuchs) im Zeit-
buchs aus dem Flächennutzungsplan entwickelt punkt des Verkaufsfalls, wenn der vereinbarte Kauf-
worden sind, sind der höheren Verwaltungsbehörde preis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr
nicht nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 des Baugesetz- erkennbaren Weise deutlich überschreitet. Übt die
buchs anzuzeigen. Die Gemeinde hat ortsüblich Gemeinde das Vorkaufsrecht zum Verkehrswert
bekanntzumachen, daß ein Bebauungsplan be- aus, ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf
schlossen worden ist; § 12 Satz 2 bis 5 des Bauge- eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwal-
setzbuchs ist anzuwenden." tungsaktes über die Ausübung des Vorkaufsrechts
vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht
c) Nach§ 2 wird folgender§ 2a eingefügt: sind die §§ 346 bis 354 und § 356 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der
,,§ 2a Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde
Bebauungsplan über Vergnügungsstätten die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des
Verkehrswertes. Nach Ablauf der Frist nach Satz 2
In den im Zusammenhang bebauten Gebieten,
ist § 28 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Baugesetzbuchs
auf die § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs Anwen-
entsprechend anzuwenden. Führt die Gemeinde
dung findet, können in einem Bebauungsplan aus
besonderen städtebaulichen Gründen Bestimmun- das Grundstück nicht innerhalb einer angemesse-
nen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts
gen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten
festgesetzt werden, um eine Beeinträchtigung verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen
Betrag in Höhe des Unterschiedes zwischen dem
1. von Wohnnutzungen oder vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu
2. von anderen schutzbedürftigen Anlagen, wie zahlen. § 44 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 43 Abs. 2
Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten, oder Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 des Baugesetz-
buchs sind entsprechend anzuwenden.
3. der sich aus der vorhandenen Nutzung ergeben-
den städtebaulichen Funktion des Gebiets (4) Soll das im Wege der Ausübung des Vorkaufs-
zu verhindern; in Gebieten mit überwiegend ge- rechts zu erwerbende Grundstück einer Nutzung für
werblicher Nutzung können solche Bestimmungen sozialen Wohnungsbau oder der Wohnbebauung
nur zum Schutz der in Nummer 2 bezeichneten für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf
Anlagen oder zur Verhinderung einer städtebaulich zugeführt werden, kann die Gemeinde das ihr zuste-
nachteiligen Massierung von Vergnügungsstätten hende Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen
festgesetzt werden." (Begünstigten) ausüben, wenn dieser in der Lage
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 475
ist, das Grundstück binnen angemessener Frist ccc) Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefaßt:
dementsprechend zu bebauen, und er sich hierzu „Die Sätze 1 und 2 sind auf die Befreiung
verpflichtet. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bauge-
zugunsten eines Begünstigten hat die Gemeinde die setzbuchs entsprechend anzuwenden."
Frist, in der das Grundstück zu dem vorgesehenen
Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen. Mit der
cc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kaufver-
fügt:
trag zwischen dem Begünstigten und dem Verkäu-
fer zustande. Die Gemeinde haftet für die Verpflich- ,,(2 a) Die Gemeinde kann durch Satzung über
tungen aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstig- § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs
ten als Gesamtschuldnerin. Für den von dem Be- hinaus Außenbereichsflächen in die Gebiete
günstigten zu zahlenden Betrag und das Verfahren nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des
gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Kommt Baugesetzbuchs einbeziehen, wenn
der Begünstigte seiner Verpflichtung nach den Sät-
1. die einbezogenen Flächen durch eine über-
zen 1 und 2 nicht nach, soll die Gemeinde in ent-
wiegende Wohnnutzung des angrenzenden
sprechender Anwendung des § 102 des Baugesetz-
Bereichs geprägt sind,
buchs die Enteignung des Grundstücks zu ihren
Gunsten oder zugunsten eines Bauwilligen verlan- 2. die Einbeziehung ausschließlich zugunsten
gen, der dazu in der Lage ist und sich verpflichtet, Wohnzwecken dienender Vorhaben erfolgt
die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist und
durchzuführen. Für die Entschädigung und das Ver-
3. für die einbezogenen Flächen nach § 34
fahren gelten die Vorschriften des fünften Teils des
Abs. 4 Satz 3 des Baugesetzbuchs festge-
Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs über die Rück-
setzt wird, daß ausschließlich Wohngebäu-
enteignung entsprechend. Die Haftung der Gemein-
de zulässig sind."
de nach Absatz 3 Satz 6 bleibt unberührt.
(5) Verwaltungsakte nach den Absätzen 3 und 4 dd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
können nur nach dem Dritten Teil des Dritten Kapi- ,,(3) § 35 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist für
tels des Baugesetzbuchs über das Verfahren vor Vorhaben zu Wohnzwecken in folgender Fas-
den Kammern (Senaten) für Baulandsachen ange- sung anzuwenden:
fochten werden."
,,(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen
e) § 4 wird wie folgt geändert: Vorhaben im Sinne des§ 35 Abs. 2 des Bauge-
aa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorange- setzbuchs kann nicht entgegengehalten wer-
stellt: den, daß sie Darstellungen des Flächennut-
zungsplans oder eines Landschaftsplans wi-
,,(1) Wird im Geltungsbereich eines Bebau- dersprechen, die natürliche Eigenart der Land-
ungsplans, auf den § 20 Abs. 2 Satz 2 der auf schaft beeinträchtigen oder die Entstehung,
Grund des § 2 Abs. 5 des Baugesetzbuchs Verfestigung oder Erweiterung einer Splitter-
erlassenen Verordnung in einer bis zum siedlung befürchten lassen: ·
26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwen-
den ist, die zulässige Geschoßfläche durch Flä- 1. die Änderung der bisherigen Nutzung einer
chen von Aufenthaltsräumen in anderen als baulichen Anlage im Sinne des § 35 Abs. 1
Vollgeschossen überschritten, kann die Über- Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs; die Ände-
schreitung zugelassen werden, wenn öffentli- rung muß dabei an einem Gebäude der Hof-
che Belange nicht entgegenstehen; die Zulas- stelle im Rahmen des am 1. Mai 1990 vor-
sung ist nicht auf Einzelfälle beschränkt. Die handenen Bestands, das in einem räum-
Gemeinde kann Gebiete bezeichnen, in denen lich-funktionalen Zusammenhang mit dem
über die Zulassung nach Satz 1 im Einverneh- land- oder forstwirtschaftlichen Wohngebäu-
men mit ihr entsprechend § 36 des Baugesetz- de steht, vorgenommen werden; die äußere
buchs entschieden wird." Gestalt des Gebäudes muß im wesentlichen
gewahrt bleiben; die Frist zwischen der Auf-
bb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1 a und wie gabe der Nutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1
folgt geändert: bis 3 des Baugesetzbuchs und der Nut-
zungsänderung darf nicht mehr als fünf Jah-
aaa) In Satz 1 wird das Semikolon durch einen re betragen; neben den Wohnungen nach
Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs
gestrichen. sind höchstens drei Wohnungen je Hofstelle
zulässig, wenn die erforderlichen Anlagen
bbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge- der Versorgung und Entsorgung vorhanden
fügt: oder gesichert sind,
„Bei dringendem Wohnbedarf kann auch 2. die Neuerrichtung eines gleichartigen, zuläs-
in mehreren vergleichbaren Fällen befreit sigerweise errichteten Wohngebäudes an
werden; bei vorübergehender Unterbrin- gleicher Stelle, wenn das vorhandene Ge-
gung und bei vorübergehendem Wohnen bäude Mißstände oder Mängel aufweist, es
ist die Befreiung nicht auf Einzelfälle be- seit längerer Zeit von dem Eigentümer selbst
schränkt." genutzt wird und Tatsachen die Annahme
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
rechtfertigen, daß das neu errichtete Wohn- zubereiten oder zu sichern. Hierzu gehören auch
gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen vertragliche Vereinbarungen mit dem Ziel,
Eigentümers oder seiner Familie genutzt
wird; hat der Eigentümer das Wohngebäude 1. die Grundstücke binnen angemessener Frist ei-
im Wege der Erbfolge von einem Voreigen- ner Nutzung entsprechend den Festsetzungen
tümer erworben, der es seit längerer Zeit des Bebauungsplans zuzuführen,
selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, daß das 2. den dringenden Wohnbedarf von Bevölkerungs-
neu errichtete Wohngebäude für den Eigen- gruppen mit besonderen Wohnraumversorgungs-
bedarf des Eigentümers oder seiner Familie problemen zu decken oder
genutzt wird,
3. dem Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölke-
3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässi- rung zu dienen.
gerweise errichteten, durch Brand, Naturer-
eignisse oder andere außergewöhnliche Er- § 2 Abs. 3 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt; ein
eignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes Anspruch auf Aufstellung eines Bauleitplans oder
an gleicher Stelle, einer sonstigen städtebaulichen Satzung kann
durch Vertrag nicht begründet werden.
4. die Änderung oder Nutzungsänderung von
(3) Bauwillige können sich gegenüber der Ge-
erhaltenswerten, das Bild der Kulturland-
meinde durch Vertrag verpflichten, Kosten und son-
schaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie
stige Aufwendungen zu übernehmen, die der Ge-
aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer
meinde für städtebauliche Planungen, andere städ-
zweckmäßigen Verwendung der Gebäude
tebauliche Maßnahmen sowie Anlagen und Einrich-
und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
tungen, die der Allgemeinheit dienen, entstehen; die
5. die Erweiterung von zulässigerweise errich- städtebaulichen Maßnahmen, Anlagen und Einrich-
teten Wohngebäuden, wenn die Erweiterung tungen können auch außerhalb des Gebiets liegen.
im Verhältnis zum vorhandenen Wohnge- Auch die Bereitstellung erforderlicher Grundstücke
bäude und unter Berücksichtigung der kann vereinbart werden. Die Kosten und Aufwen-
Wohnbedürfnisse angemessen ist; dabei dungen sowie die Planungen, städtebaulichen
sind höchstens zwei Wohnungen zulässig, Maßnahmen, Anlagen und Einrichtungen müssen
wenn bei Einrichtung einer zweiten Woh- Voraussetzung oder Folge des vom Bauwilligen ge-
nung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, planten Vorhabens sein. Die vertraglich vereinbar-
daß das Wohngebäude vom bisherigen Ei- ten Leistungen müssen den gesamten Umständen
gentümer oder seiner Familie selbst genutzt nach angemessen sein; die Vereinbarung einer vom
wird. Bauwilligen zu erbringenden Leistung ist unzuläs-
sig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind Erteilung der Genehmigung hätte und sie auch nicht
geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäu- als Nebenbestimmung gefordert werden könnte.
des gegenüber dem beseitigten oder zerstörten
Gebäude sowie geringfügige Abweichungen (4) Ein Vertrag nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf
vom bisherigen Standort des Gebäudes zuläs- der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrif-
sig."" ten eine andere Form vorgeschrieben ist.
f) § 6 wird wie folgt neu gefaßt: (5) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Ver-
träge bleibt unberührt."
,,§ 6
Städtebaulicher Vertrag g) § 7 wird wie folgt gefaßt:
(1) Die Gemeinde kann einem Dritten durch Ver-
,,§ 7
trag die Vorbereitung und Durchführung städtebauli-
cher Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch oder Satzung
diesem Gesetz übertragen oder hierüber andere über den Vorhaben- und Erschließungsplan
Vereinbarungen treffen. Gegenstand eines städte- (1) Die Gemeinde kann durch Satzung die Zuläs-
baulichen Vertrags können insbesondere die privat- sigkeit von Vorhaben bestimmen, die nicht bereits
rechtliche Neuordnung der Grundstücksverhält- nach den§§ 30, 31 und 33 bis 35 des Baugesetz-
. nisse, die Bodensanierung und Freilegung von buchs zulässig sind, wenn
Grundstücken, sonstige Maßnahmen, die notwen-
dig sind, damit Baumaßnahmen durchgeführt wer- 1. die Vorhaben ohne Aufstellung, Änderung, Er-
den können, und die Ausarbeitung der erforderli- gänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans
chen städtebaulichen Planungen sein. nicht zugelassen werden können,
(2) Vertragliche Vereinbarungen im Zusammen- 2. der Vorhabenträger auf der Grundlage eines von
hang mit Bauleitplanverfahren oder sonstigen städ- ihm vorgelegten und mit der Gemeinde abge-
tebaulichen Satzungsverfahren können insbeson- stimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben
dere getroffen werden, um die mit der Bauleitpla- und der Erschließungsmaßriahmen (Vorhaben-
nung oder Satzung unter Beachtung des § 1 des und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist
Baugesetzbuchs verfolgten Ziele und Zwecke vor- und sich zur Durchführung innerhalb einer be-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 477
stimmten Frist und zur Tragung der Planungs- die Erschließung gesichert ist. Die§§ 31, 33 und 36
und Erschließungskosten ganz oder teilweise des Baugesetzbuchs sind entsprechend anzuwen-
verpflichtet (Durchführungsvertrag); die §§ 127 den. Die Satzung gilt für Zwecke der Teilungsge-
bis 135 des Baugesetzbuchs sind nicht anzu- nehmigung und Grenzregelung nach dem Bauge-
wenden. setzbuch als Bebauungsplan. Sie gilt für Zwecke der
Enteignung als Bebauungsplan nach § 85 Abs. 1
Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Be- Nr. 1 des Baugesetzbuchs, um Grundstücke ent-
standteil der Satzung. Einzelne Grundstücksflächen sprechend den Bestimmungen der Satzung, die im
außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans Bebauungsplan als Festsetzungen nach § 9 des
können in die Satzung einbezogen werden, wenn Baugesetzbuchs getroffen werden können, für öf-
dies für eine geordnete städtebauliche Entwicklung fentliche Zwecke zu nutzen oder eine solche Nut-
erforderlich ist. In der Satzung können ergänzende zung vorzubereiten.
Bestimmungen in entsprechender Anwendung des
§ 9 des Baugesetzbuchs und der auf Grund des§ 2 (5) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan
Abs. 5 des Baugesetzbuchs erlassenen Verordnung nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
getroffen werden; für Grundstücksflächen nach durchgeführt, soll die Gemeinde die Satzung auf-
Satz 3 sind solche Bestimmungen zu treffen. § 9 heben. Wechselt der Träger des Vorhabens, kann
Abs. 8 des Baugesetzbuchs ist entsprechend an- die Gemeinde die Satzung aufheben, wenn Tatsa-
zuwenden. chen die Annahme rechtfertigen, daß die Durchfüh-
rung des Vorhaben- und Erschließungsplans inner-
(2) Die Satzung muß mit einer geordneten städte- halb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gefährdet
baulichen Entwicklung, insbesondere mit § 1 Abs. 3 ist. Aus der Aufhebung der Satzung können Ansprü-
bis 6 des Baugesetzbuchs vereinbar sein. Die Sat- che gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht
zung ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwik- werden.
keln; § 8 Abs. 2 bis 4 des Baugesetzbuchs,§ 246a
Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs und § 1 Abs. 2 (6) Die Vorschriften über die Aufstellung der Sat-
sind entsprechend anzuwenden. zung gelten auch für ihre Anderung, Ergänzung
oder Aufhebung; für die Änderung gelten § 13 Abs. 1
des Baugesetzbuchs und § 2 Abs. 7 entspre-
(3) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhaben- chend.
trägers über die Einleitung des Satzungsverfahrens
nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; (7) Die Aufstellung eines Bebauungsplans bleibt
§ 2 Abs. 3 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend. unberührt. Absatz 3 Satz 8 ist entsprechend anzu-
Vor dem Erlaß der Satzung ist den betroffenen wenden.
Bürgern und berührten Trägern öffentlicher Belange
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb ange- (8) Für Satzungen nach dieser Vorschrift gilt § i 8
messener Frist zu geben. Die Gemeinde kann an- des lnvestitionsvorranggesetzes in seinem Anwen-
stelle der Beteiligung nach Satz 2 eine Beteiligung dungsbereich, wenn die Durchführung des Vorha-
der Bürger und Träger öffentlicher Belange in ent- bens nach dem Plan für die Sicherung oder Schaf-
sprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 und 3 des fung von Arbeitsplätzen, zur Deckung eines Wohn-
Baugesetzbuchs und des § 4 des Baugesetzbuchs bedarfs der Bevölkerung oder für erforderliche lnfra-
durchführen; § 2 Abs. 3 bis 5 ist entsprechend strukturmaßnahmen dringlich ist. § 33 des Bauge-
anzuwenden, auch wenn das Vorhaben anderen setzbuchs ist in, diesen Fällen nicht entsprechend
Zwecken als der Deckung eines dringenden Wohn- anzuwenden."
bedarfs der Bevölkerung dienen soll. Die Abstim-
mung mit benachbarten Gemeinden ist entspre- h) § 8 wird aufgehoben.
chend § 2 Abs. 2 des Baugesetzbuchs durchzufüh-
ren. Die Satzung ist der höheren Verwaltungsbehör-
i) § 9 wird wie folgt geändert:
de entsprechend § 11 Abs. 3 des Baugesetzbuchs
anzuzeigen; im Anzeigeverfahren ist die Verletzung aa) In Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 11 Abs. 3"
von Rechtsvorschriften innerhalb eines Monats gel- durch die Wörter ,,§ 11 Abs. 1 Halbsatz 2" er-
tend zu machen. § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 des setzt.
Baugesetzbuchs ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, daß die Frist um höchstens zwei Mo- bb) In Absatz 2 wird in der Nummer 2 das Semiko-
nate verlängert werden kann. Die Satzung und die lon durch einen Punkt ersetzt und die Num-
Durchführung des Anzeigeverfahrens sind ortsüb- mer 3 gestrichen.
lich bekanntzumachen; die Bekanntmachung kann
auch in entsprechender Anwendung des § 12 des cc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Baugesetzbuchs vorgenommen werden. Betrifft die ,,(3) Auf die Satzungen nach § 4 Abs. 2a und 4
Satzung Grundstücksflächen im räumlichen Gel- und§ 7 sind die§§ 214 bis 216 des Baugesetz-
tungsbereich eines Bebauungsplans, tritt der Be- buchs entsprechend anzuwenden. Für die
bauungsplan mit dem Inkrafttreten der Satzung in- Rechtswirksamkeit einer Satzung nach § 4
soweit außer Kraft; hierauf ist in der Bekanntma- Abs. 2a ist unbeachtlich, wenn die Voraus-
chung der Satzung hinzuweisen. setzung, daß die einbezogenen Flächen durch
eine überwiegende Wohnnutzung des angren-
(4) Im Gebiet der Satzung ist ein Vorhaben zu- zenden Bereichs geprägt sind, nicht richtig be-
lässig, wenn es der Satzung nicht widerspricht und urteilt worden ist. Für die Rechtswirksamkeit
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einer Satzung nach§ 7 ist unbeachtlich, wenn des Baugesetzbuchs in Verbindung mit§ 2 be-
die Voraussetzung, daß die Vorh~ben ohne gonnen worden ist."
Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhe-
bung eines Bebauungsplans nicht zugelassen bb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ange-
werden können, nicht richtig beurteilt worden ist fügt:
oder eine Verlängerung der Frist im Anzeige-: ,,(2a) § 2 Abs. 6 ist in der bis zum 30. April
verfahren nach § 7 Abs. 3 Satz 6 nicht erfolgt 1993 geltenden Fassung auf Bebauungspläne
ist." anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 der hö-
heren Verwaltungsbehörde nach § 11 Abs. 1
dd) In Absatz 4 werden anstelle der Wörter ,,§§ 1 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs angezeigt wor-
und 2" die Wörter,,§§ 1, 2 und 2a" eingefügt. den sind. Auf Bebauungspläne, die vor dem
1. Januar 1998 als Satzung beschlossen wor-
j) § 10 wird wie folgt geändert: den sind, ist § 2 Abs. 6 weiter anzuwenden."
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Satzungen nach§ 2a, § 4 Abs. 2a und 4 1) § 12 wird wie folgt gefaßt:
und § 7 gelten für Zwecke der Normenkontrolle
nach§ 47 der Verwaltungsgerichtsordnung als ,,§ 12
solche nach dem Baugesetzbuch. Das g•eiche Überleitungsvorschrift für das Vorkaufsrecht
gilt für Rechtsverordnungen nach Absatz 3 in (1) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit vor dem 1. Juni
Verbindung mit § 246 Abs. 2 des Baugesetz- 1990 sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht
buchs." anzuwenden.
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: (2) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit nach dem
,,(2) Widerspruch und Anfechtungsklage eines 31 . Mai 1990 und vor dem 1. Mai 1993 sind die
Dritten gegen die bauaufsichtliche Genehmi- Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum
gung eines Vorhabens, das überwiegend 30. April 1993 geltenden Fassung anzuwenden.
Wohnzwecken, auch zum vorübergehenden
(3) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit nach dem
Wohnen oder zur vorübergehenden Unterbrin-
30. April 1993 und vor dem 1. Januar 1998 sind die
gung, dient, haben keine aufschiebende Wir-
Vorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden."
kung. Der Antrag auf Anordnung der aufschie-
benden Wirkung(§ 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbin-
dung mit§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungs- m) § 13 wird wie folgt gefaßt:
gerichtsordnung) kann nur innerhalb eines Mo-
nats nach Zustellung der Genehmigung gestellt ,,§ 13
werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung Überleitungsvorschrift
ist entsprechend anzuwenden. Treten später für die Zulässigkeit von Vorhaben
Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschie- (1) § 4 Abs. 2 ist anzuwenden auf Vorhaben,
benden Wirkung rechtfertigen, so kann ein hier-
auf gestützter Antrag nach § 80 a Abs. 3, Abs. 1 1. über deren Zulässigkeit vor dem 1. Juni 1990
Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung inner- entschieden worden und die Entscheidung noch
halb einer Frist von einem Monat gestellt wer- nicht unanfechtbar geworden ist,
den. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem 2. für die nach dem 31. Mai 1990 und vor dem
der Dritte von den Tatsachen Kenntnis er- 1. Januar 1998 bei der zuständigen Behörde ein
langt." Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und dar-
über vor dem 1. Januar 1998 noch nicht unan-
cc) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. fechtbar entschieden worden ist.
k) § 11 wird wie folgt geändert: (2) § 4 Abs. 1, 1 a und 3 ist anzuwenden auf
aa) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Vorhaben,
,,(2) § 2 Abs. 2, 3 und 7 ist auch auf Bebau- 1. über deren Zulässigkeit vor dem 1. Mai 1993
ungsplanverfahren, die vor dem 1. Juni 1990 entschieden worden und die Entscheidung noch
eingeleitet worden sind, anzuwenden, soweit nicht unanfechtbar geworden ist,
mit den dort bezeichneten Verfahrensschritten
vor dem 1. Juni 1990 noch nicht begonnen wor- 2. für die nach dem 30. April 1993 und vor dem
den ist. § 2 Abs. 4 und 5 in der ab dem 1. Mai 1. Januar 1998 bei der zuständigen Behörde ein
1993 geltenden Fassung ist auf Bebauungs- Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und dar-
planverfahren anzuwenden, soweit mit den dort über vor dem 1. Januar 1998 noch nicht unan-
bezeichneten Verfahrensschritten vor dem fechtbar entschieden worden ist.
1. Mai 1993 noch nicht begonnen worden ist.
(3) § 4 Abs. 2 a und 4 ist auch auf Satzungen
Nach dem 31. Dezember 1997 ist § 2 Abs. 2
anzuwenden, für die vor dem 1. Januar 1998 das
bis 5 und 7 weiter anzuwenden auf Verfahren,
Anzeigeverfahren eingeleitet worden ist."
in denen vor dem 1. Januar 1998 der Entwurf
des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 des Bau-
gesetzbuchs öffentlich ausgelegt oder mit der n) In§ 14 wird das Datum „1. Juni 1995" durch das
Beteiligung der Betroffenen nach § 13 Abs. 1 Datum „ 1. Januar 1998" ersetzt.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 479
o) § 15 wird wie folgt gefaßt: 2. (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde)
,,§ 15 § 12 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Überleitungsvorschrift zur Satzung
3. (Zulässigkeit von Vorhaben)
über den Vorhaben- und Erschließungsplan
§ 4 Abs. 1 a, 2 Satz 2 und Abs. 3 ist anzuwenden
§ 7 ist auch auf Satzungen über den Vorhaben- auf Vorhaben,
und Erschließungsplan anzuwenden, für die vor
dem 1. Januar 1998 das Anzeigeverfahren eingelei- a) über deren Zulässigkeit vor dem 1. Mai 1993
tet worden ist." entschieden worden und die Entscheidung
noch nicht unanfechtbar geworden ist,
p) § 16 wird aufgehoben.
b) für die nach dem 30. April 1993 und vor dem
1. Januar 1998 bei der zuständigen Behörde
q) In § 17 wird das Datum „31. Mai 1995" durch das
ein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde
Datum „31. Dezember 1997" ersetzt.
und darüber vor dem 1. Januar 1998 noch
nicht unanfechtbar entschieden worden ist.
r) § 18 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 werden das Datum „31. Mai 1995" 4. (Fristen über die Erteilung von Genehmigun-
durch das Datum „31. Dezember 1997" ersetzt gen)
und hinter dem Wort „Satzungen" die Wörter § 5 ist anzuwenden auf Anträge und Ersuchen,
,,und Rechtsverordnungen" eingefügt. die nach dem 30. April 1993 und vor dem 1. Ja-
nuar 1998 bei der zuständigen Behörde einge-
bb) In Absatz 2 werden das Datum „31. Mai 1990" hen.
durch das Datum „30. April 1993" und das Da-
tum „ 1. Juni 1995" durch das Datum „ 1. Januar 5. (Vorhaben- und Erschließungsplan)
1998" ersetzt. Ist die Genehmigung einer Satzung über den
Vorhaben- und Erschließungsplan vor dem
cc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: 1. Mai 1993 beantragt worden, sind hinsichtlich
„Auf Widerspruch und Anfechtungsklage eines des. Genehmigungsverfahrens die Maßgaben
Dritten gegen eine bauaufsichtliche Genehmi- des§ 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Baugesetz-
gung, die nach dem 31. Mai 1990 und vor dem buchs in der bis zum 30. April 1993 geltenden
1. Mai 1993 erteilt worden ist, ist § 1O Abs. 2 in Fassung weiter anzuwenden. Ist vor dem 1. Mai
der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung 1993 über die Zulässigkeit des Vorhabens ent-
anzuwenden." schieden worden und die Entscheidung noch
nicht unanfechtbar geworden, ist § 7 Abs. 4
s) § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 20 er- anzuwenden.
setzt:
,,§ 19 6. (Allgemeine Vorschriften)
Erstreckung auf die neuen Länder; § 18 Abs. 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
besondere Überleitungsvorschrifteh
§20
( 1) Abweichend von Anlage I Kapitel XIV Ab- Geltungsdauer
schnitt I Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. Au-
gust 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes Bis zum 31. Dezember 1997 gelten im Rahmen
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, ihres Anwendungsbereichs die besonderen Vor-
1122) tritt dieses Gesetz am 1. Mai 1993 in dem in schriften des Ersten Teils dieses Gesetzes anstelle
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet der Vorschriften des Baugesetzbuchs oder ergän-
in Kraft. § 2 Abs. 2 und 3 kann auch auf Bebauungs- zend dazu."
pläne angewendet werden, die anderen Zwecken
als der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der 3. Artikel 9 wird gestrichen.
Bevölkerung dienen sollen.
(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gelten die Überleitungsvorschrif- Artikel 3
ten der §§ 11 bis 18 mit folgenden besonderen Änderung der Baunutzungsverordnung
Maßgaben:
§ 25c der Baunutzungsverordnung in der Fassung der
1. (Bauleitplanung) Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 132),
§ 1 Abs. 2 ist anzuwenden auf Bebauungspläne, die durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 2 des
für die vor dem 1. Mai 1993 noch kein Beschluß Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
nach § 10 des Baugesetzbuchs gefaßt worden mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
ist. § 2 Abs. 2 bis 5 und 7 ist auch auf Bebau- (BGBI. 1990 II S. 885, 1124) geändert worden ist, wird wie
ungsplanverfahren, die vor dem 1. Mai 1993 folgt geändert:
eingeleitet worden sind, anzuwenden, soweit mit
den dort bezeichneten Verfahrensschritten vor 1. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
dem 1. Mai 1993 noch nicht begonnen worden
ist. 2. Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 4 (3) Von einem Raumordnungsverfahren kann abge-
Änderung des Raumordnungsgesetzes sehen werden, wenn eine ausreichende Berücksichti-
gung der Erfordernisse der Raumordnung und Landes-
Das Raumordnungsgesetz in der Fassung der Bekannt- planung auf andere Weise gewährleistet wird; dies gilt
machung vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1726, 1883) wird insbesondere, wenn das Vorhaben
wie folgt geändert:
1. räumlich und sachlich hinreichend konkreten Zielen
1. In § 2 Abs. 1 wird nach Nummer 12 folgende Nummer der Raumordnung und Landesplanung entspricht
13 angefügt: oder widerspricht oder
„ 13. Einern dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung
soll besonders Rechnung getragen werden. Bei 2. den rechtsverbindlichen Festsetzungen eines den
der Ausweisung von Gebieten, in denen viele Zielen der Raumordnung und Landesplanung ange-
Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, ist der paßten Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1
Wohnbedarf der dort voraussichtlich arbeitenden des Baugesetzbuchs entspricht oder widerspricht
Bevölkerung zu beachten; dabei ist auf eine funk- und sich die Zulässigkeit dieses Vorhabens nicht
tional sinnvolle Zuordnung dieser Gebiete zu den nach den in § 38 des Baugesetzbuchs genannten
Wohngebieten hinzuwirken." Rechtsvorschriften bestimmt oder
3. in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfah-
2. In § 4 Abs. 4 wird das Wort „Bundesländern" durch das
ren unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde
Wort „Ländern" ersetzt. festgelegt worden ist.
3. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
( 4) Die Länder regeln die Einholung der erforderli-
.,(5) Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für ein chen Angaben für die Planung oder Maßnahme.
Verfahren zur Abweichung von Zielen der Raumord-
nung und Landesplanung. Bis zur Schaffung von (5) Die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen sind zu
Rechtsgrundlagen kann die zuständige Landespla- unterrichten und zu beteiligen. Bei Vorhaben des Bun-
nungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich be- des oder bundesunmittelbarer Planungsträger ist im
rührten Stellen und im Benehmen mit den betroffenen Benehmen mit der zuständigen Stelle über die Einlei-
Gemeinden im Einzelfall Abweichungen zulassen, tung eines Raumordnungsverfahrens zu entscheiden.
wenn die Abweichungen unter raumordnerischen Ge-
sichtspunkten vertretbar sind und die Grundzüge der (6) Bei Vorhaben der militärischen Verteidigung ent-
Planung nicht berührt werden." scheidet der zuständige Bundesminister oder die von
ihm bestimmte Stelle, bei Vorhaben der zivilen Verteidi-
4. § 6a wird wie folgt gefaßt: gung die zuständige Stelle, über Art und Umfang der
.,§ 6a Angaben für die Planung oder Maßnahme .
Raumordnungsverfahren
(7) Die Länder können regeln, ob und in welchem
(1) Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für ein Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird. Bei Vorha-
Verfahren, in dem raumbedeutsame Planungen und ben nach Absatz 6 entscheiden darüber, ob und in
Maßnahmen untereinander und mit den Erfordernissen welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird,
der Raumordnung und Landesplanung abgestimmt die dort genannten Stellen.
werden (Raumordnungsverfahren). Durch das Raum-
ordnungsverfahren wird festgestellt, (8) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsver-
fahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von vier
1. ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen
mit den Erfordernissen der Raumordnung überein- Unterlagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfah-
stimmen, ren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen
innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschlie-
2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
ßen.
unter den Gesichtspunkten der Raumordnung auf-
einander abgestimmt oder durchgeführt werden (9) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist
können. von den in § 4 Abs. 5 genannten Stellen bei raumbe-
Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsa- deutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im
men Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand be-
die in § 2 genannten Belange unter überörtlichen Ge- treffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen
sichtspunkten zu prüfen. Die Feststellung nach Satz 2 und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die
schließt die Prüfung vom Träger der Planung oder Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür
Maßnahme eingeführter Standort- oder Trassenalter- geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Die Pflicht,
nativen ein. Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 5
Abs. 4 zu beachten, bleibt unberührt. Für das Verfah-
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver- ren der Bauleitplanung ist das Ergebnis des Raumord-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorhaben, nungsverfahrens in die Abwägung nach § 1 Abs. 5
für die ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wer- und 6 des Baugesetzbuchs mit einzubeziehen. Die
den soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind Anpassung der Bauleitplanung richtet sich allein nach
und überörtliche Bedeutung haben. § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuchs.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 481
(10) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat auf Grund sonstiger Festsetzungen zu erwarten sind,
gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ganz oder teil-
einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung. Es er- weise zugeordnet werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten
setzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen entsprechend für Satzungen nach § 4 Abs. 2 a und § 7
oder sonstigen behördlichen Entscheidungen nach an- des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch.
deren Rechtsvorschriften. Das Berücksichtigungsgebot
nach Absatz 9 bleibt unberührt. (2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen
und während der Planaufstellung nach den §§ 30
(11) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt und 33 des Baugesetzbuchs sind § 8 Abs. 2 Satz 1 und
die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nicht. Schaffen die Vorschriften über Ersatzmaßnahmen im Sinne des
diese Länder Rechtsgrundlagen für Raumordnungs- § 8 Abs. 9 anzuwenden, soweit der Bebauungsplan
verfahren, finden die Absätze 1 bis 10 Anwendung. oder der Entwurf des Bebauungsplans entsprechende
Festsetzungen auf den Grundstücksflächen oder den
(12) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg- Grundstücksflächen zugeordnete Festsetzungen nach
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin- Absatz 1 enthält oder solche Festsetzungen vorsieht;
gen kann bis zum 30. April 1998 von der Durchführung im übrigen ist§ 8 nicht anzuwenden.
von Raumordnungsverfahren im Einzelfall abgesehen
werden, wenn durch das Raumordnungsverfahren be- (3) Die Festsetzungen für Ausgleichs- und Ersatz-
deutsame Investitionen unangemessen verzögert maßnahmen sind vom Vorhabenträger durchzuführen.
würden." Soweit Festsetzungen den Grundstücken nach Ab-
satz 1 Satz 4 zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese
5. In § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird das Wort „Bundeslän- an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der
dern" durch das Wort „Ländern" ersetzt. Eigentümer der Grundstücke durchführen, sofern die
Durchführung nicht auf andere Weise gesichert ist. Die
Maßnahmen können bereits vor dem Eingriff durchge-
führt werden, wenn dies aus städtebaulichen Gründen
Artikel 5 oder aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist;
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die
Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind,
Das Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Be- baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
kanntmachung vom 12. März 1987 (BGBI. 1S. 889), geän-
dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (4) Soweit die Gemeinde Ausgleichs- und Ersatz-
(BGBI. 1 S. 205), wird wie folgt geändert: maßnahmen nach Absatz 3 durchführt, sind die Kosten
auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Vertei-
1. § 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: lungsmaßstäbe sind
„Die§§ 1 bis 3, 7, 8a bis 8c, 9, 12 Abs. 4 Satz 2, die 1. die überbaubare Grundstücksfläche,
§§ 20, 20a, 20d Abs. 4 bis 6 und die§§ 20e bis 23, 26
bis 26c, 28 bis 40 gelten unmittelbar." 2. die zulässige Grundfläche,
3. die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigun-
2. Nach § 8 werden folgende §§ 8 a bis 8 c eingefügt:
gen.
,,§ Ba Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbun-
Verhältnis zum Baurecht den werden. Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Vor-
(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergän- haben im Geltungsbereich einer Satzung nach § 4
zung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Abs. 2 a und § 7 des Maßnahmengesetzes zum Bau-
Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Belange gesetzbuch.
des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bau-
leitplan unter entsprechender Anwendung des § 8 (5) Die Gemeinden können durch Satzung regeln
Abs. 2 Satz 1 und der Vorschriften über Ersatzmaßnah-
1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs-
men im Sinne des § 8 Abs. 9 nach den Vorschriften des und Ersatzmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 ent-
Baugesetzbuchs und des Maßnahmengesetzes zum sprechend den Festsetzungen des Bebauungs-
Baugesetzbuch in der Abwägung nach § 1 des Bauge-
plans,
setzbuchs zu entscheiden. Dazu gehören auch Ent-
scheidungen über Darstellungen und Festsetzungen 2. den Umfang der Kostenerstattung nach Absatz 3;
nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuchs, die dazu dabei ist§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2
dienen, die zu erwartenden Beeinträchtigungen der des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden,
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Land-
schaftsbildes auf den Grundstücksflächen, auf denen 3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Ein-
Eingriffe zu erwarten sind, oder im sonstigen Geltungs- heitssatzes entsprechend § 130 des Baugesetz-
bereich des Bauleitplans auszugleichen, zu ersetzen buchs,
oder zu mindern. Dabei sind die Darstellungen der
Landschaftspläne zu berücksichtigen. Die Festsetzun- 4. die Verteilung der Kosten nach Absatz 4 einschließ-
gen nach Satz 2 im sonstigen Geltungsbereich eines lich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwar-
Bebauungsplans können ergänzend zu § 9 des Bauge- tenden Beeinträchtigungen nach Biotop- und Nut-
setzbuchs den Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe zungstypen,
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
5. die Voraussetzungen für die Anforderung von Vor- leistungen steht den Gemeinden zu und ist für Ersatz-
auszahlungen, maßnahmen zu verwenden.
6. die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags. § Be
Überleitungsvorschrift zu § 8 a
(6) Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang be-
§ Ba Abs. 2 bis 7 ist auch anzuwenden auf Vor-
bauten Ortsteile, die nach § 34 des Baugesetzbuchs
haben
zulässig sind, sind nicht als Eingriffe anzusehen, soweit
sich aus Absatz 4 Satz 4 nichts anderes ergibt. 1. in Gebieten mit Bebauungsplänen, die vor dem
(7) Entscheidungen nach § 8 über Vorhaben nach 1. Mai 1993 in Kraft getreten sind, oder
§ 35 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuchs und Entschei-
2. über deren Zulässigkeit vor dem 1. Mai 1993 ent-
dungen über die Errichtung von baulichen Anlagen
schieden worden und die Entscheidung noch nicht
nach § 34 des Baugesetzbuchs ergehen im Benehmen
unanfechtbar geworden ist."
mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zustän-
digen Behörden. Äußert sich in den Fällen des§ 34 des
Baugesetzbuchs die für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, Artikel 6
kann die für die Entscheidung zuständige Behörde Änderung des Abfallgesetzes
davon ausgehen, daß Belange des Naturschutzes und
Das Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von
der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt
Abfällen vom 27. August 1986 (BGBI. I S. 1410, 1501),
werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich in den
Fällen des Absatzes 2 und des Absatzes 4 Satz 4. Im zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni
übrigen bleibt § 8 Abs. 5 Satz 1 unberührt. 1992 (BGBI. 1 S. 1161), wird wie folgt geändert:
(8) Die Geltung des § 8 für Bebauungspläne, soweit 1. § 7 wird wie folgt gefaßt:
sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Planfest-
stellung ersetzen, bleibt unberührt. ,,§ 7
Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen
§ 8b (1) Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten
Abweichende Ländervorschriften Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behand-
lung von Abfällen sowie die wesentliche Änderung ei-
( 1) Die Länder können abweichend von § 8 a be-
ner solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der
stimmen, daß bis zum 30. April 1998
Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Im-
1 . § 8 a Abs. 1 auf Bauleitpläne und auf Satzungen missionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung
nach § 4 Abs. 2 a und § 7 des Maßnahmengesetzes nach diesem Gesetz bedarf es nicht. § 6 findet An-
zum Baugesetzbuch nicht anzuwenden ist und wendung.
2. Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und (2) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur
während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 Ablagerung von Abfällen (Deponien) sowie die wesent-
des Baugesetzbuchs und im Geltungsbereich einer liche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betrie-
Satzung nach § 4 Abs. 2 a und § 7 des Maßnah- bes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige
mengesetzes zum Baugesetzbuch nicht als Ein- Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine
griffe in Natur und Landschaft anzusehen sind. Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 1 Abs. 5 und 6 des Baugesetzbuchs bleibt unbe- durchzuführen.
rührt.
(3) Die zuständige Behörde kann an Stelle eines
(2) Die Länder können abweichend von§ Ba Abs. 2 Planfeststellungsverfahrens auf Antrag oder von Amts
und 6 und § 8c Nr. 1 weitergehend bestimmen, daß wegen ein Genehmigungsverfahren durchführen,
erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen der wenn
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Land-
schaftsbildes durch Vorhaben 1. die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden
Deponie oder
1 . innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
nach § 34 des Baugesetzbuchs, 2. die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres
Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine
2. in Gebieten mit Bebauungsplänen, die vor dem erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in
1. Mai 1993 in Kraft getreten sind, § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung genannten Schutzgutes haben
durch Geldleistungen auszugleichen sind; in den Fällen kann, oder
der Nummer 2 jedoch nur insoweit, als Ausgleich, Er-
satz oder Minderung der Beeinträchtigungen nicht be- 3. die Errichtung und der Betrieb einer Deponie bean-
reits Gegenstand der bauleitplanerischen Abwägung tragt wird, die ausschließlich oder überwiegend der
waren. Der Vorhabenträger oder Eigentümer kann an Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient
Stelle von Geldleistungen Ausgleichs- oder Ersatzmaß- und die Genehmigung für einen Zeitraum von höch-
nahmen durchführen. Das Aufkommen aus den Geld- stens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 483
erteilt werden soll; dieser Zeitraum kann auf Antrag haben bei Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich
bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. bekanntgemacht worden ist.
Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für die Errichtung und den
Betrieb von Anlagen zur Ablagerung von besonders
Artikel 8
überwachungsbedürftigen Abfällen, wenn hiervon er-
hebliche Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
können; für diese Anlagen kann die Genehmigung
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung
nach Satz 1 Nr. 3 höchstens für einen Zeitraum von
einem Jahr erteilt werden. Die zuständige Behörde soll der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Au-
in der Regel ein Genehmigungsverfahren durchführen,
gust 1992 (BGBI. 1 S. 1564), wird wie folgt geändert:
wenn die Änderung keine erheblichen nachteiligen
Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Geset-
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes 1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentli- a) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
che Verbesserung für diese Schutzgüter herbeizu-
führen." „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die
auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betrie-
bes in besonderem Maße geeignet sind, schädli-
2. § 7 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: che Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in an-
a) Nach dem Wort „Widerrufs" werden die Wörter „für derer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbar-
einen Zeitraum von sechs Monaten" eingefügt und schaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen
die Wörter „mit der Ausführung" durch die Wörter oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten
,,mit der Errichtung und dem Betrieb des Vorhabens" Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Be-
ersetzt. handlung von Abfällen bedürfen einer Genehmi-
gung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanla-
b) Folgender Satz 2 wird angefügt: gen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen
,,Diese Frist kann auf Antrag um weitere sechs Mo- Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftli-
nate verlängert werden." cher Unternehmungen Verwendung finden, der
Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße
geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen
3. Nach § 7 a wird folgender § 7 b eingefügt:
durch Luftverunreinigungen oder Geräusche her-
,,§ 7b vorzurufen."
Planfeststellungsverfahren b) In Satz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72
bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bun- „in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen
desregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung werden, daß eine Genehmigung nicht erforderlich
mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in
des Planfeststellungsverfahrens, insbesondere Art und der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen
Umfang der Antragsunterlagen, zu regeln." Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Über-
einstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und
4. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 1" durch betrieben wird."
die Angabe,,§ 7 Abs. 2", die Angabe,,§ 7 Abs. 2" durch
die Angabe ,,§ 7 Abs. 3" und in Satz 3 das Wort 2. § 8 wird wie folgt gefaßt:
,,Abfallentsorgungsanlagen" durch das Wort „Depo-
,,§ 8
nien" ersetzt. In Absatz 2 und Absatz 3 Nr. 2 wird
jeweils das Wort „Abfallentsorgungsanlage" durch das Teilgenehmigung
Wort „Deponie" ersetzt. Auf Antrag kann eine Genehmigung für die Errich-
tung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder
5. § Ba wird wie folgt geändert: für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer
Anlage erteilt werden, wenn
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 wird die Angabe
,,§ 7 Abs. 1" jeweils durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 2" 1. ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer
ersetzt. Teilgenehmigung besteht,
b) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 7 Abs. 2" durch die 2. die Genehmigungsvoraussetzungen für den bean-
Angabe,,§ 7 Abs. 3" ersetzt. tragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorlie-
gen und
3. eine vorläufige Beurteilung ergibt, daß der Errich-
Artikel 7 tung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine
Übergangsvorschrift von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im
Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen
Bereits begonnene Verfahren zur Zulassung von Abfall- entgegenstehen.
entsorgungsanlagen sind nach den Vorschriften des Ab-
fallgesetzes und den auf das Abfallgesetz gestützten Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurtei-
Rechtsverordnungen zu Ende zu führen, wenn das Vor- lung entfällt, wenn eine Änderung der Sach- oder
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späte- rechtlicher Betriebspläne, Zustimmungen, behörd-
rer Teilgenehmigungen zu einer von der vorläufigen lichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vor-
Gesamtbeurteilung abweichenden Beurteilung füh- schriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Be-
ren." willigungen nach den §§ 7 und 8 des Wasserhaus-
haltsgesetzes; die Genehmigung kann mit einem Vor-
3. § 10 wird wie folgt geändert: behalt einer nachträglichen wasserrechtlichen Auflage
erlassen werden."
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden im zweiten Halbsatz die
5. § 15 wird wie folgt geändert:
Wörter "oder zur Niederschrift bei der Behör-
de" gestrichen. a) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
bb) Satz 3 wird aufgehoben. ,,Im übrigen gilt § 10 Abs. 6 a Satz 2 und 3 entspre-
chend."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden die Wörter ,, , wenn mehr b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
als 300 Zustellungen vorzunehmen sind;" ,,(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentli-
durch einen Punkt ersetzt. chen Bekanntmachung des Vorhabens und der
bb) Nummer 5 wird aufgehoben. Auslegung des Antrags und der Unterlagen abse-
hen, wenn der Träger des Vorhabens dies bean-
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge- tragt und in den nach § 10 Abs. 3 Satz 2 auszule-
fügt: genden Unterlagen keine Umstände darzulegen
wären, die nachteilige Auswirkungen für die in § 1
,,(6 a) Über den Genehmigungsantrag ist nach genannten Schutzgüter besorgen lassen. Dies ist
Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist,
einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist daß nachteilige Auswirkungen durch die getroffe-
von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren nen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehe-
innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu ent- nen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die
scheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichba-
um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies we- ren Vorteilen gering sind."
gen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Grün-
den, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, er-
forderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber 6. § 15 a wird wie folgt geändert:
dem Antragsteller begründet werden."
a) In Absatz 1 werden im zweiten Halbsatz in den
Nummern 2 und 3 jeweils nach dem Wort „Errich-
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
tung" die Wörter „einschließlich des Probebetriebs"
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden eingefügt.
Satz ersetzt:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-
„Die Zustellung des Genehmigungsbescheids fügt:
an die Personen, die Einwendungen erhoben
haben, kann durch öffentliche Bekanntma- "(1 a) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
chung ersetzt werden." kann die Genehmigungsbehörde auch den Betrieb
der Anlage zulassen, wenn die Änderung der Erfül-
bb) In Satz 6 wird der erste Halbsatz wie folgt
lung einer sich aus diesem Gesetz oder einer auf
gefaßt:
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
„Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der nung ergebenden Pflicht dient."
Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine
Einwendung erhoben haben, als zugestellt;".
7. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 10 wird wie folgt geändert: An Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
aa) In Satz 1 wird das Wort „und" durch ein Kom- ,,Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entspre-
ma ersetzt. chend."
bb) Nach den Wörtern „Teilgenehmigung (§ 8)"
werden die Wörter „und einer Zulassung vor-
8. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
zeitigen Beginns (§ 15 a)" eingefügt.
a) In Satz 1 werden in Nummer 2 das Wort "und" und
f) Absatz 12 wird gestrichen. in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt
und die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:
4. § 13 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,4. die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständi-
gen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme
"Die Genehmigung schließt andere, die Anlage betref- oder eine wesentliche Änderung der Anlage
fende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere anzuzeigen haben und
öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen,
Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, mit 5. bestimmte Anlagen nur betrieben werden
Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen berg- dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 485
der zuständigen obersten Landesbehörde be- zeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem
kanntgegebenen Sachverständigen vorgelegt Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch an-
worden ist, daß die Anlage den Anforderungen gezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zustän-
der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulas- digen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-
sung nach § 33 entspricht." sprechend."
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Artikel 9
„In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können
Änderung der Verordnung über
auch die Anforderungen bestimmt werden, denen
genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BlmSchV)
Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zu-
verlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung In der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anla-
genügen müssen." gen vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1586), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 24. März 1993 (BGBI. 1S. 383),
wird der Anhang in Nummer 8 wie folgt geändert:
9. § 33 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Verwertung und Beseitigung von Reststoffen und Ab-
aa) Absatz 1 wird bis einschließlich Nummer 2 wie fällen".
folgt gefaßt:
2. In Nummer 8.1 werden die Wörter „oder flüssigen Stof-
,,( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
fen" durch die Wörter ,, , flüssigen oder gasförmigen
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-
Stoffen oder Gegenständen" ersetzt.
gen sowie zur vorsorge gegen schädliche Um-
welteinwirkungen nach Anhörung der beteilig-
ten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit 3. a) In Nummer 8.4 Spalte 1 werden nach dem Wort
Zustimmung des Bundesrates ,,feste" die Wörter ,, , flüssige oder gasförmige" ein-
gefügt.
1. zu bestimmen, daß in § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 2
bezeichnete Anlagen oder bestimmte Teile b) In Nummer 8.4 Spalte 1 werden die Wörter „1 Ton-
von solchen Anlagen nach einer Bauartprü- ne" ersetzt durch die Wörter „10 Tonnen".
fung allgemein zugelassen und daß mit der
Bauartzulassung Auflagen zur Errichtung c) Nummer 8.4 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:
und zum Betrieb verbunden werden kön- „Anlagen, in denen
nen;
a) feste, flüssige oder gasförmige Abfälle, auf die
2. vorzuschreiben, daß bestimmte serienmäßig die Vorschriften des Abfallgesetzes Anwendung
hergestellte Anlagen oder bestimmte hier- finden, aufbereitet werden, mit einer Leistung
für serienmäßig hergestellte Teile gewerbs- von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je
mäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Un- Stunde oder
ternehmungen nur in Verkehr gebracht
werden dürfen, wenn die Bauart der Anlage b) Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder
oder des Teils allgemein zugelassen ist und aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für
die Anlage oder der Teil dem zugelassenen den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen wer-
Muster entspricht;". den, mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je
Stunde".
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 3 und 4. 4. a) In Nummer 8.5 wird die Zahl „0,75" ersetzt durch die
Zahl „10".
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Zulassung der Bauart darf nur von der b) Nummer 8.5 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:
Erfüllung der in § 32 Abs. 1 und 2 genannten oder ,,Anlagen zur Kompostierung mit einer Durchsatzlei-
in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Anfor- stung von 0, 75 Tonnen bis weniger als 10 Tonnen je
derungen sowie von einem Nachweis der Höhe der Stunde".
Emissionen der Anlage oder des Teils abhängig
gemacht werden."
5. In Nummer 8. 7 werden in Spalte 1 und Spalte 2 jeweils
die Wörter ,, , auch soweit den Umständen nach zu
10. In§ 62 Abs. 1 Nr. 7 wird nach der Angabe „33 Abs. 1
erwarten ist, daß sie weniger als während der sechs
Nr. 1" die Angabe „oder 2" eingefügt.
Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demsel-
ben Ort betrieben werden" gestrichen.
11. In § 67 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 ange-
fügt:
6. Nach Nummer 8. 7 wird in Spalte 1 folgende Num-
,,(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach mer 8.8 angefügt:
dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem
Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz ,,8.8 Anlagen zur chemischen Behandlung von Abfäl-
angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz ange- len".
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
7. Nach Nummer 8.8 wird in Spalte 2 folgende Num- ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und § 8 sind anzuwenden,
mer 8.9 angefügt: bei vorgelagerten Verfahren nach§ 2 Abs. 3 Nr. 3,
1. Alternative, und Nr. 4 entsprechend dem Pla-
„8.9 Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von nungsstand des Vorhabens. Im nachfolgenden Zu-
Autowracks; Nummer 3.14 bleibt unberührt". lassungsverfahren soll die Prüfung der Umweltver-
träglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche
8. Nach Nummer 8.9 wird in Spalte 1 folgende Num- Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt
mer 8.10 angefügt: werden."
„8.10 Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder
Behandlung von Abfällen im Sinne des § 2 4. In der Anlage zu § 3 wird die Nummer 4 wie folgt
Abs. 2 des Abfallgesetzes". gefaßt:
„4. Errichtung und Betrieb einer Deponie sowie die
9. Nach Nummer 8.10 wird in Spalte 2 folgende Num- wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder
mer 8.11 angefügt: ihres Betriebes, die der Planfeststellung nach § 7
Abs. 2 des Abfallgesetzes bedürfen;".
„8.11 Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder
Behandlung von Abfällen".
5. Der Anhang zu Nummer 1 der Anlage zu § 3 wird wie
folgt geändert:
Artikel 10 a) Die bisherige Nummer 27 wird Nummer 26.
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang b) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 27 ange-
Die auf Artikel 9 beruhenden Teile der Verordnung über fügt:
geriehmigungsbedürftige Anlagen können auf Grund der
,,27. Abfallentsorgungsanlagen."
Ermächtigung des§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit§ 19 Abs. 1
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.
Artikel 12
Änderung
Artikel 11 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes
Änderung des Gesetzes Artikel 14 Abs. 5 des zweiten Vermögensrechtsände-
über die Umweltverträglichkeitsprüfung rungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1257) wird
wie folgt geändert:
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom
12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1080), 1 . Satz 6 wird wie folgt gefaßt:
wird wie folgt geändert: ,,Im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Fi-
nanzen und für Wirtschaft kann das Bundesministerium
1. § 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates regeln:
„3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über
die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von
1. die Anwendung des § 3 Abs. 1 des lnvestitionsvor-
Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von
ranggesetzes auf die Verlegung von Verfassungs-
bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage zu§ 3
organen und Dienststellen des Bundes und Vertre-
begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach
tungen der Länder und ausländischer Staaten in das
§ 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne,
Beitrittsgebiet,
die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im
Sinne der Anlage zu § 3 ersetzen,
2. die Art und Weise der Sicherung oder Schaffung
4. Beschlüsse nach § 7 des Maßnahmengesetzes von Arbeitsplätzen nach§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
zum Baugesetzbuch über Satzungen über den lnvestitionsvorranggesetzes, in welchem Umfang
Vorhaben- und Erschließungsplan für Vorhaben im die Berücksichtigung anderer Grundstücke nach
Sinne der Anlage zu § 3." Maßgabe des§ 3 Abs. 1 Satz 2 des lnvestitionsvor-
ranggesetzes erforderlich ist, die Art und Weise des
Nachweises dafür, daß der Vorhabenträger gemäß
2. In § 16 Abs. 1 werden die Wörter ,, , das den Anforde-
§ 4 Abs. 1 Satz 1 des lnvestitionsvorranggesetzes
rungen des § 6a Abs. 2 Satz 2 des Raumordnungs- nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
gesetzes entspricht," gestrichen.
hältnissen hinreichend Gewähr für die Durchführung
des Vorhabens bietet, und die Behandlung von In-
3. § 17 wird wie folgt geändert: vestitionsanträgen des Anmelders in den Fällen des
a) In § 17 Satz 1 wird das Wort „Bauleitpläne" durch die § 4 des Vermögensgesetzes,
Wörter „Bebauungspläne oder Satzungen" ersetzt.
3. weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Ab-
b) An§ 17 Satz 1 werden - bei Wegfall des bisherigen schnitten 2 bis 6 des lnvestitionsvorranggesetzes,
§ 17 Satz 2 - folgende Sätze 2 und 3 angefügt: insbesondere zum Inhalt des Vorhabenplans, zu
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 487
weiteren zu übersendenden Unterlagen und zur Zu- Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
ständigkeit der Behörden, wobei von den darin ent- erfaßt sind,
haltenen Bestimmungen abgewichen werden
kann." h) Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des
Bundesberggesetzes,
2. Nach Satz 6 werden folgende Sätze angefügt: i) die Errichtung von Freileitungen und die Änderun-
,,Die Ermächtigung nach Satz 6 kann das Bundesmini- gen ihrer Linienführung, soweit sie nicht von § 48
sterium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustim- Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung
mung des Bundesrates auf die Landesregierungen erfaßt sind,
übertragen. Unbeschadet der vorstehenden Vorschrif-
ten und des § 24 Abs. 3 des lnvestitionsvorranggeset- j) den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung und die
zes werden die Landesregierungen ermächtigt, die Stillegung von Energieanlagen im Sinne der§§ 2ff.
Zuständigkeit der für die Erteilung von lnvestitions- des Energiewirtschaftsgesetzes,
vorrangbescheiden zuständigen Stellen des Landes
abweichend zu regeln, soweit die Verfügungsberechti- k) die Errichtung, den Betrieb und die Änderung über-
gung nicht bei Stellen des Bundes oder bei der Treu- wachungsbedürftiger Anlagen im Sinne der §§ 1 a, 2
handanstalt liegt; in der Verordnung kann die Zustän- Abs. 2 a des Gerätesicherheitsgesetzes,
digkeit auch Stellen übertragen werden, die nicht ver-
fügungsberechtigt sind." findet die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungs-
gerichts an das Oberverwaltungsgericht nur statt, wenn
sie in dem Urteil zugelassen ist. Satz 1 gilt für Streitig-
keiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen
Artikel 13 Genehmigungen, Erlaubnisse und sonstige behördli-
Gesetz che Entscheidungen, auch soweit sie Nebeneinrichtun-
zur Beschränkung von. Rechtsmitteln gen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und
in der Verwaltungsgerichtsbarkeit betrieblichen Zusammenhang stehen. Für das Zulas-
sungs- und Beschwerdeverfahren ist§ 131 der Verwal-
Bis zum 30. April 1998 gelten in den Ländern Branden- tungsgerichtsordnung anzuwenden.
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-An-
halt und Thüringen die folgenden Sonderregelungen: 3. Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten ge-
gen den an einen anderen gerichteten, diesen begün-
1. Anträge nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsge- stigenden Verwaltungsakt haben in den Fällen der
richtsordnung sind binnen drei Monaten ab Inkrafttreten Nummer 2 keine aufschiebende Wirkung.
der zu überprüfenden Rechtsvorschrift zulässig. § 58
der Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht anzuwen-
den. Artikel 14
Gesetz
2. In Streitigkeiten, die betreffen über eine Sozialklausel
a) die Errichtung, den Abbruch, die Änderung und die in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen im Sinne Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
der Bauordnungen der Länder, Rechtsverordnungen Gebiete zu bestimmen, in denen die
ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwoh-
b) die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von nungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemein-
Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissions- de oder in einem Teil einer Gemeinde besonders gefähr-
schutzgesetzes, soweit sie nicht von § 48 Abs. 1 det ist. Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlas-
Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung erfaßt sung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und
sind, das Wohnungseigentum veräußert worden, so gilt in den
so bestimmten Gebieten abweichend von den Bestimmun-
c) die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb gen des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne
des§ 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 1. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Veräuße-
rung werden berechtigte Interessen des Vermieters im
d) die Benutzung von Gewässern im Sinne der §§ 1, 3
Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bürgerlichen
des Wasserhaushaltsgesetzes,
Gesetzbuchs nicht berücksichtigt.
e) Planfeststellungsverfahren nach § 7 Abs. 2 des
2. Auch danach werden berechtigte Interessen des Ver-
Abfallgesetzes, soweit sie nicht von § 48 Abs. 1
mieters im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 2 und 3 des
Satz 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung erfaßt
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht berücksichtigt, wenn
sind,
die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses
für den Mieter oder ein bei ihm lebendes Mitglied seiner
f) Genehmigungsverfahren nach § 7 Abs. 3 des Ab-
Familie eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten
fallgesetzes,
würde, es sei denn, der Vermieter weist dem Mieter
g) Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Än- angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Be-
derung von Straßen, soweit sie nicht von § 1 des dingungen nach.
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 15 Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei
Unstimmigkeiten des Wortlauts berichtigen.
Bekanntmachung des Maßnahmengesetzes zum
Baugesetzbuch und des Raumordnungsgesetzes
Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen Artikel 16
und Städtebau kann den Wortlaut des Maßnahmengeset- Inkrafttreten
zes zum Baugesetzbuch und des Raumordnungsgesetzes
in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. April 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 489
Verordnung
über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege
· der Gräber im Sinne des Gräbergesetzes
für die Haushaltsjahre 1991 und 1992
(GräbPauschSV 1991/1992)
Vom 31. März 1993
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gräbergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 178) verordnet das Bundesmi-
nisterium für Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen:
§ 1
Die Pauschsätze zur Erstattung der Kosten für Instandsetzung und Pflege der
Gräber im Sinne des Gräbergesetzes an die Länder (§ 10 Abs. 4 Satz 1 des
Gräbergesetzes) für die Haushaltsjahre 1991 und 1992 betragen:
40,00 Deutsche Mark für ein Einzelgrab,
12,50 Deutsche Mark für einen Quadratmeter Sammelgrabfläche.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. März 1993
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt
Vom 1. April 1993
Auf Grund des§ 28 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI.
1981 1S. 1), des § 29 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986
(BGBI. 1S. 1455), des § 36 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968
(BGBI. 1S. 1, 29), der zuletzt durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 805) geändert worden ist,
des § 12 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2501)
eingefügt worden ist, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294) in
Verbindung mit § 29 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und des § 138 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom
9. September 1965 (BGBI. 1S. 1273), der zuletzt durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 805)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt vom 15. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 2013) wird wie
folgt geändert:
1. In der Überschrift des § 5 wird „Zahlungspflicht" durch „Kostenschuldner" ersetzt.
2. Die Nummern 101 200 und 101 210 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) werden wie folgt gefaßt:
Gebührenbetrag
Nummer Gebührentatbestand in Deutscher Mark
,, 101 200 Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten, 50
soweit der Antrag nicht betrifft
- solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht,
- die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts.
101 21 0 Verfahren über Anträge auf Erteilung von Abschriften aus Akten, 50
soweit der Antrag nicht betrifft
- solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht,
- die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts
oder der Antrag im Anschluß an ein Akteneinsichtsverfahren gestellt wird, für das die
Gebühr nach Nummer 101 200 entrichtet worden ist.
Auslagen werden zusätzlich erhoben."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 1. April 1993
Die Bundesministerin der Justiz
Leu t h e u sse r-Sch narren berge r
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 491
Vierunddreißigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 13. April 1993
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- - in Hamburg 19 601 000 DM,
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- - in Bremen 8 063 000DM,
derungsnummer 251-1 , veröffentlichten bereinigten Fas- - in Berlin 34 492 000 DM,
sung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des
BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1 - insgesamt 764 816 000 DM.
S. 1315) verordnet der Bundesminister der Finanzen: (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
§ 1 Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
Höhe der Entschädigungsaufwendungen - an Nordrhein-Westfalen 218 962 000 DM,
und Lastenanteile des Bundes - an Bayern 121 290 000 DM,
und der 11 alten Bundesländer (Länder) - an Hessen 45 837 000 DM,
im Rechnungsjahr 1991
- an Rheinland-Pfalz 337 557 000 DM,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei- - an Hamburg 407000DM,
steten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs- - an Berlin 195 454 000 DM,
ausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden
Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1991 betragen: - insgesamt 919 507 000 DM.
- in den Ländern (außer Berlin) 1 345 676 000 DM, (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendun-
- in Berlin 229 946 000 DM, gen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen,
führen an den Bund folgende Beträge ab:
- insgesamt 1 575 622 000 DM.
- Baden'."Württemberg 61 553 000 DM,
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi- - Niedersachsen 14 370 000 DM,
gungsaufwendungen beträgt: 24 592 000 DM,
- Schleswig-Holstein
- in den Ländern (außer Berlin) 672 838 000 DM, - Saarland 5 036 000ÖM,
- in Berlin 137 968 000 DM, - Bremen 3150 000 DM,
- insgesamt 810 806 000 DM. - insgesamt 108 701 000 DM.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsauf-
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträ-
wendungen betragen:
ge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden
- in Nordrhein-Westfalen 205 547 000 DM, Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach
- in Bayern 135 983 000 DM, den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsauf-
- in Baden-Württemberg 116 706 000 DM, wendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.
- in Niedersachsen 87 622 000 DM,
- in Hessen §2
68 354 000 DM,
- in Rheinland-Pfalz 44 676 000 DM, Inkrafttreten
- in Schleswig-Holstein 31090000 DM, Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-
- im Saarland 12 682 000 DM, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. April 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung
(1. ATGVÄndV)
Vom 16. April 1993
Auf Grund des§ 22 Abs. 2 in Verbindung mit§ 22 Abs. 1 Hundert, bei den übrigen Berechtigten um 60 vom
Satz 1 und 3 des Bundesreisekostengesetzes, die durch Hundert des erhöhten Auslandszuschlags in entspre-
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 chender Anwendung der Verordnung über die Zahlung
S. 2682) neugefaßt worden sind, und des § 14 Abs. 1 und 3 eines erhöhten Auslandszuschlags vom 21. Mai 1991
des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung des (BGBI. 1 S. 1139), wenn und solange der Ehegatte des
Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 Berechtigten einen Haushalt am bisherigen Dienstort
S. 2682) verordnet der Bundesminister des Auswärtigen fortführt."
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern,
dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundes- 5. § 8 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
minister der Finanzen:
,,(4) Berechtigte, die am bisherigen Dienstort im Aus-
land eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des
Artikel 1 Bundesumzugskostengesetzes hatten, erhalten nach
Aufgabe der Wohnung am bisherigen ausländischen
Die Auslandstrennungsgeldverordnung vom 4. Mai 1991 Wohnort bis zum Wegfall des Wohnungsmangels am
(BGBI. 1 S. 1081) wird wie folgt geändert: neuen inländischen Dienstort besonderes Auslands-
trennungsgeld in Höhe des Trennungsgeldes nach§ 3
1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: der Trennungsgeldverordnung; § 11 Abs. 2 des Bun-
,,(4) Verzichtet der Berechtigte unwiderruflich auf die desreisekostengesetzes findet keine Anwendung. Ab-
Zusage der Umzugskostenvergütung und ist aus satz 3 Satz 2 gilt entsprechend bezüglich der ab dem
dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich, 15. Tag zustehenden Zahlung. Die Zahlung steht auch
werden als Auslandstrennungsgeld nur Reisebeihilfen zu, wenn beide Ehegatten mit Anspruch auf Auslands-
nach § 13 für längstens ein Jahr gezahlt." trennungsgeld zeitgleich vom Ausland ins Inland ver-
setzt oder abgeordnet werden. In diesem Fall erfolgt
die Zahlung einschließlich der Erhöhungssätze nach
2. § 6 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
Absatz 3 Satz 2 nur an einen Ehegatten. Das beson-
„Nach Räumung der bisherigen Wohnung wird das dere Auslandstrennungsgeld wird auch alleinstehen-
Auslandstrennungsgeld nach Absatz 1 auch gezahlt,". den Berechtigten gezahlt, und zwar in Höhe des Tren-
nungsgeldes nach.§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Tren-
3. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein- nungsgeldverordnung."
gefügt:
,,Das Auslandstrennungsgeld erhöht sich für Berechtig- 6. In § 6 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,,§ 8 Abs. 3"
te in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 um 65 vom jeweils durch ,,§ 8 Abs. 3 oder 4" ersetzt.
Hundert, bei den übrigen Berechtigten um 60 vom
Hundert des erhöhten Auslandszuschlags in entspre- 7. § 12 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
chender Anwendung der Verordnung über die Zahlung ,,Haben beide Ehegatten Anspruch auf Auslandstren-
eines erhöhten Auslandszuschlags vom 21. Mai 1991 nungsgeld nach dieser Verordnung, wird Auslandstren-
(BGBI. 1S. 1139), wenn und solange der Ehegatte des nungsgeld nach den §§ 6 bis 8 Abs. 1 und 2 und § 10
Berechtigten einen Haushalt am bisherigen Dienstort nicht gezahlt;".
fortführt."
4. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein- Artikel 2
gefügt:
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 3
,,Das Auslandstrennungsgeld erhöht sich für Berechtig- und 4 mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft. Artikel 1 Nr. 3
te in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 um 65 vom und 4 tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Bonn, den 16.April 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 493
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
im Ausgleichsjahr 1993
Vom 20. April 1993
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundes-
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der Fas- anteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten
sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht
S. 94) verordnet der Bundesminister der Finanzen: gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen
Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist der Bundes-
§ 1 minister der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen
an Mecklenburg-Vorpommern 66176 000 DM, an Sach-
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung
sen 53 172 000 DM, an Sachsen-Anhalt 56 465 000 DM
und des Finanzausgleichs
und an Thüringen 52 565 000 DM. Die Zahlungen werden
im Ausgleichsjahr 1993
am 15. eines jeden Monats fällig.
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung
und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus- (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
gleichsjahr 1993 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bun-
Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die desminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine
Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanz- Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens
behörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden
Hundertsätze erhöht oder vermindert wird: gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats
zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet.
Baden-Württemberg 75,5 v. H.,
Bayern 67,6 v. H., (5) Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 5
Berlin 43,2 V. H., Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung eines
Fonds „Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990
Brandenburg 34,7 v. H.,
II S. 518, 533), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-
Bremen 36,0 v. H., zes vom 16. März 1992 (BGBI. 1 S. 674), wird 1993 vom
Hamburg 79,3 V. H., Gesamtleistungsrahmen des Fonds „Deutsche Einheit"
Hessen 77,5 V. H., 1O 500 000 000 DM aus dem Aufkommen der von Bun-
Mecklenburg-Vorpommern - desfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer vor dessen
' weiterer Verteilung gemeinsam von Bund und Ländern im
Niedersachsen 44,3 v. H.,
Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer finanziert. Die
Nordrhein-Westfalen 68,8 v. H., Finanzierung erfolgt in monatlichen Teilbeträgen von
Rheinland-Pfalz 53,0 V. H., 875 000 000 DM, wovon die Länder 323 750 000 DM
Saarland 34,9 V. H., tragen.
Sachsen - ' (6) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monats-
Sachsen-Anhalt - ' beträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des Bun-
Schleswig-Holstein 51,1 v. H., des nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu berech-
Thüringen - nende Beitrag der Länder zu den Schuldendienstleistun-
gen für den Fonds „Deutsche Einheit" wird außer auf Berlin
(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläufi-
(West) vorläufig auch auf die anderen zahlungspflichtigen
gen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage des
Länder nach der Einwohnerzahl verteilt.
Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit dies
aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die Ein-
nahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkommens
§2
abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkom-
men ist unverzüglich durchzuführen. Inkrafttreten
(3) Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993
Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. April 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
.. Verordnung
zur Anderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Vom 20. April 1993
Auf Grund des § 10 Abs. 1 0 des Bundes-Immissions- 3. § 4 b Abs. 2 wird wie folgt geändert:
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundes-
regierung: „Bei Anlagen, für die nach der Störfall-Verordnung eine
Sicherheitsanalyse anzufertigen ist, muß diese dem
Antrag beigefügt werden. In einem Genehmigungsver-
Artikel 1 fahren nach § 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in dies nur, soweit durch die beantragte Änderung sicher-
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 heitstechnisch bedeutsame Anlagenteile betroffen
(BGBI. 1 S. 1001) wird wie folgt geändert: sind. In diesem Fall kann die Behörde zulassen, daß
sich die vorzulegende Sicherheitsanalyse nur auf diese
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Anlagenteile beschränkt, wenn sie trotz dieser Be-
schränkung aus sich heraus verständlich und prüffähig
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma erstellt werden kann."
ersetzt;
b) in Nummer 2 wird hinter dem Wort „Vorbescheides"
4. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
das Wort „oder" angefügt;
c) nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
fügt: 5. § 11 wird wie folgt geändert:
,,3. einer Zulassung des vorzeitigen Beginns." a) In Satz 1 werden die Worte „ihre Stellungnahme"
durch die Worte „für ihren Zuständigkeitsbereich
2. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: eine Stellungnahme" und die Worte „bestimmten
,,Die Erörterung soll insbesondere der Klärung dienen, Frist" durch die Worte „Frist von einem Monat" er-
setzt.
1 . welche Antragsunterlagen bei Antragstellung vorge-
legt werden müssen, b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
2. welche voraussichtlichen Auswirkungen das Vorha- „Die Antragsunterlagen sollen sternförmig an die zu
ben auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft beteiligenden Stellen versandt werden."
haben kann und welche Folgerungen sich daraus
für das Verfahren ergeben,
6. § 13 wird wie folgt geändert:
3. welche Gutachten voraussichtlich erforderlich sind
und wie doppelte Gutachten vermieden werden a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze er-
können, setzt:
„Der Auftrag hierzu soll möglichst bis zum Zeitpunkt
4. wie der zeitliche Ablauf des Genehmigungsverfah-
der Bekanntmachung des Vorhabens (§ 8) erteilt
rens ausgestaltet werden kann und welche sonsti-
werden. Soweit dem Antrag nach § 4 b Abs. 2 eine
gen Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleu-
Sicherheitsanalyse beizufügen ist, ist die Einholung
nigung des Genehmigungsverfahrens vom Träger
von Sachverständigengutachten zur Beurteilung der
des Vorhabens und von der Genehmigungsbehörde
Angaben nach § 7 der Störfall-Verordnung in der
getroffen werden können,
Regel notwendig."
5. ob eine Verfahrensbeschleunigung dadurch erreicht
werden kann, daß der behördliche Verfahrensbe- b) In Absatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fas-
vollmächtigte, der die Gestaltung des zeitlichen Ver- sung:
fahrensablaufs sowie die organisatorische und fach- ,,Sachverständige können darüber hinaus mit Einwil-
liche Abstimmung überwacht, sich auf Vorschlag ligung des Antragstellers herangezogen werden,
oder mit Zustimmung und auf Kosten des Antrag- wenn zu erwarten ist, daß hierdurch das Genehmi-
stellers eines Dritten bedient, gungsverfahren beschleunigt wird."
6. welche Behörden voraussichtlich im Verfahren zu c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
beteiligen sind. „Erteilt der Antragsteller den Gutachtenauftrag nach
Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt ergänzend§ 2a." Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde, so gilt
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 495
das vorgelegte Gutachten als Sachverständigen- b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „der Errichtung
gutachten im Sinne des Absatzes 1." der Anlage" gestrichen.
7. § 24a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Errich- Artikel 2
tung" die Worte ,, , den Probebetrieb und den Be-
trieb" eingefügt. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. April 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin*)
Vom 21. April 1993
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi-
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch ges Planen, Durchführung und Kontrollieren an seinem
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den
S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 der Prüfungen nach den §§ 9 und 1O nachzuweisen.
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt
durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 §5
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, verordnet das Ausbildungsberufsbild
Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft: Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
§ 1 1. Berufsbildung,
Anwendungsbereich 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Ausbildungsberuf Schriftsetzer/Schriftsetzerin nach der 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem gieverwendung,
nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
5. typographisch gestalten,
§2 6. Manuskripte, Bildvorlagen und Daten für die technische
Umsetzung vorbereiten,
Staatliche Anerkennung
7. mengen- und gestaltungsorientierte Satzarbeiten her-
Der Ausbildungsberuf Schriftsetzer/Schriftsetzerin wird stellen,
staatlich anerkannt.
8. Reproduktionsarbeiten ausführen,
§3 9. Montagearbeiten ausführen.
Ausbildungsdauer
§6
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Ausbildungsrahmenplan
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be- Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter
rufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung ge- Berücksichtigung der Schwerpunkte Systemtechnik und
mäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Montagetechnik nach der in der Anlage enthaltenen Anlei-
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der be-
ruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen
§4
Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliede-
Berufsfeldbreite Grundbildung rung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig,
und Zielsetzung der Berufsausbildung soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung
erfordern.
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche §7
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
Ausbildungsplan
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-
dungsplan zu erstellen.
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf- §8
lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-
Berichtsheft
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständi-
gen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. durchzusehen.
Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 497
§9 1. typographisches Gestalten einer Drucksache,
Zwischenprüfung 2. Ausführen von programm- und systembezogener Ar-
beitsvorbereitung,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des 3. Ausführen von Umbruch mit Satz und Bild.
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 1. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der beruflichen
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Grundbildung und der gemeinsamen Fachbildung
Nummer 1 Buchstabe a, laufender Nummer 2 Buchsta- sind:
be b, laufender Nummer 3 Buchstabe a und laufender
Gestalten, Setzen und Reproduzieren für eine mehrfar-
Nummer 5 Buchstabe a und b für das zweite Ausbildungs-
bige Drucksache;
jahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen- 2. für die Fertigkeiten, die Gegenstand im Schwerpunkt
lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Systemtechnik sind:
Berufsausbildung wesentlich ist. programmunterstütztes Bearbeiten und zusammenfüh-
ren von Text, Grafik und Bild;
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens zwölf Stunden zwei Arbeitsproben 3. für die Fertigkeiten, die Gegenstand im Schwerpunkt
durchführen und zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür Montagetechnik sind:
kommen als Arbeitsproben insbesondere in Betracht: Herstellen von Montagen und Druckformen für eine
1. Entwerfen einer Tabelle, mehrfarbige Drucksache.
2. typographisches Gestalten einer Drucksache. Die Arbeitsproben und die Prüfungsstücke sollen jeweils
mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
1 . mengenorientierten Satz herstellen, (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-
2. tabellarischen Satz herstellen, tik, Rechtschreibung und Wirtschafts- und Sozialkunde
3. gestaltungsorientierte Satzarbeit herstellen. schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich
auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in aus folgenden Gebieten in Betracht:
insgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich auf
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Ge- 1. im Prüfungsfach Technologie:
bieten schriftlich lösen: a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und ra- Energieverwendung,
tionelle Energieverwendung, b) Eigenschaften und Verwendung von Materialien
2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor- und Hilfsstoffen,
schriften, c) Vorlagenarten und -beurteilung,
3. Produktionsbereiche des Wirtschaftszweiges, d) Meß- und Prüfmethoden,
4. Rechtschreibung, e) Verfahrenswege,
5. typographische Gestaltung, f) typographische Gestaltung,
6. Text-, Bild- und Datenverarbeitung, g) Text-, Bild- und Datenverarbeitung,
7. Montage. h) Montage und Druckformherstellung,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- i) Informations- und Übertragungsprozesse;
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird. 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) Flächenberechnungen,
b) Material- und Energieverbrauch, Material- und
§ 10
Energiekosten,
Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
c) Lohn und Arbeitszeit, Geräteleistungen,
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich d) Manuskript- und Satzberechnungen,
auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten e) reprotechnische Berechnungen,
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich f) Zahlen- und Maßsysteme;
ist.
3. im Prüfungsfach Rechtschreibung:
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusam-
höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben und in menschreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie
höchstens elf Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Zeichensetzung;
Ein Prüfungsstück soll auf die Fertigkeiten entfallen, die
Gegenstand des vereinbarten Schwerpunktes sind. Als 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Arbeitsproben kommen unter Berücksichtigung der allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
Schwerpunkte insbesondere in Betracht: sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
zeitlichen Höchstwerten auszugehen: tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
ausreichende Leistungen erbracht sind.
2. im Prüfungsfach Technische
Mathematik 90 Minuten,
3. im Prüfungsfacll Rechtschreibung 60 Minuten,
§ 11
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Übergangsregelung
Sozialkunde 60 Minuten.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings Verordnung.
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
§ 12
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der Inkrafttreten/Außerkrafttreten
mündlichen das doppelte Gewicht.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer zum Schriftsetzer vom 29. Oktober 1971 (BGBI. 1 S.1735)
das doppelte Gewicht. vorbehaltlich des § 11 außer Kraft.
Bonn, den 21. April 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 499
Anlage
(zu§ 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 5 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,
(§ 5 Nr. 2) wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des
ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarif- a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
recht, Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 5 Nr. 3) den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes während der
sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und gesamten
der Gewerbeaufsicht erläutern Ausbildung
d) wesentliche Bestimmungen der für den aus- zu vermitteln
bildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
Umweltschutz und Arbeitsabläufen anwenden
rationelle b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
Energieverwendung Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
(§ 5 Nr. 4)
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und
leichtentzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben
e} Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen
Stroms entstehen, beschreiben
f) arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umweltbela-
stungen, -verschmutzungen und -vergiftungen nennen
sowie zu ihrer Vermeidung beitragen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-
arten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs-
und Beobachtungsbereich anführen
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Typographisch a) Maßsysteme umrechnen und anwenden
gestalten
b) typographische Layouttechniken anwenden
(§ 5 Nr. 5)
c) typographische Gestaltungsgrundsätze und Normen 12
berücksichtigen
d) Schrift und Farbe als Gestaltungsmittel einsetzen
e) grafische Gestaltungsformen anwenden
6 Manuskripte, Bildvor- a) Arbeitsmaterialien und Verfahrenswege
lagen und Daten für entsprechend der Arbeitsaufgabe festlegen
die technische Um-
b) Vorlagen bemaßen
setzung vorbereiten
(§ 5 Nr. 6) c) Arbeitsskizzen herstellen 5
d) Manuskripte auszeichnen
e) Setzanweisungen erstellen
f) Korrekturzeichen anwenden
2
g) Vorauskorrektur lesen und ausführen
7 Mengen- und a) Programme einsetzen und handhaben 4
gestaltungsorientierte
Satzarbeiten
b) Produktionsanlagen auftragsbezogen vorbereiten
herstellen 2
(§ 5 Nr. 7) c) Anlagen und Systeme warten und pflegen
d) mengenorientierten Satz herstellen 6
e) gestaltungsorientierten Satz nach Vorgaben 10
herstellen
8 Reproduktions- a) reprotechnischen Verfahrensweg bestimmen
arbeiten ausführen
b) Reproduktionsmaterialien und Verarbeitungs-
(§ 5 Nr. 8)
prozesse entsprechend ihrer Eigenschaften und
Einsatzbereiche auswählen
c) Nutzen herstellen
5
d) Strichvorlagen aufbereiten
e) Strichreproduktionen für ein- und mehrfarbige
Drucksachen herstellen
f) Tonwertreproduktionen für einfarbige Druck-
sachen herstellen
9 Montagearbeiten a) Verfahrenswege für Montagen bestimmen
ausführen
b) Satz- und Bildelemente zusammenführen 6
(§ 5 Nr. 9)
c) Kontrollelemente einsetzen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 501
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Typographisch a) typographische und grafische Elemente kombinieren 4
gestalten
(§ 5 Nr. 5)
b) Gestaltungselemente, wie Schrift, Bild, Farbe,
Fläche, Materialien und Verarbeitungsarten, dem
Verwendungszweck des Produktes entsprechend
7
auswählen und kombinieren
c) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei
der Gestaltung berücksichtigen
d) Bilder produktorientiert auswählen und
Bildausschnitte bestimmen
e) Text- und Bildvorlagen für die Gestaltung 10
berechnen
f) Texte, Linien und Bilder einander zuordnen
2 Manuskripte, Bildvor- a) Umbruchanweisungen erstellen
lagen und Daten für 2
die technische Um- b) Befehlsstrukturen zur Optimierung des Arbeits- 3
setzung vorbereiten ablaufs erstellen
(§ 5 Nr. 6)
c) Vorlagen nach Reproduktionskriterien beurteilen 1
3 Mengen- und a) tabellarischen Satz herstellen 16
gestaltungsorientierte
Satzarbeiten b) Text typographisch aufbereiten, erfassen, bearbeiten, 14
herstellen korrigieren und ausgeben
(§ 5 Nr. 7)
c) Daten systembezogen aufbereiten
d) rechnergestützte Verfahren anwenden 10
e) Daten sichern und archivieren
4 Reproduktions- a) Tonwertreproduktionen herstellen
arbeiten ausführen
b) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben 5
(§ 5 Nr. 8)
und Eignung für die weitere Verarbeitung prüfen
und beurteilen
5 Montagearbeiten a) Umbruch mit Satz und Bild ausführen und prüfen
ausführen 3
b) Korrekturen ausführen
(§ 5 Nr. 9)
c) Stand und Umbruch der Seiten kontrollieren
d) Ausschießschema erstellen und Seiten ausschießen 3
e) Arbeitsunterlagen archivieren
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Schwerpunkt Systemtechnik
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Mengen- und a) programm- und systembezogene -Arbeitsvor-
gestaltungsorientierte bereitung ausführen 4
Satzarbeiten
herstellen b) Daten übernehmen, transferieren und konvertieren 12
(§ 5 Nr. 7)
c) Text, Grafik und Bild programmunterstützt 10
zusammenführen
Schwerpunkt Montagetechnik
1 Montagearbeiten a) Ausschießmuster und Einteilungen unter Berück-
ausführen sichtigung der weiteren Verarbeitungstechniken 4
(§ 5 Nr. 9) erstellen
b) Montagen für ein- und mehrfarbige Drucksachen
herstellen
c) Kontrollelemente für Kopie, Druck und Druck- 14
weiterverarbeitung einsetzen
d) Montagen prüfen
e) Druckformen herstellen
8
f) Druckformen prüfen
Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 503
Siebte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 22. April 1993
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom Worte ,, , auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) verordnet der Bundesmi- erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92,"
nister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: eingefügt.
3. § 4 a wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1
,,§ 4a
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft- Durchsetzung
lichen Fischereirechts vom 17. Januar 1989 (BGBI. 1 bestimmter Erhaltungs- und Bewirtschaftungs-
S. 100), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Mai maßnahmen zugunsten der Fischbestände
1992 (BGBI. 1 S. 987), wird wie folgt geändert: im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
1. § 1 wird wie folgt geändert: Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
a) In der Einleitung werden die Worte „Verordnung oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92 des
(EWG) Nr. 345/92 des Rates vom 27. Januar 1992 Rates vom 20. Dezember 1992 über Maßnahmen zur
(ABI. EG Nr. L 42 S. 15)" durch die Worte "Verord- Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände im
nung (EWG) Nr. 3034/92 des Rates vom 19. Okto- Regelungsbereich des Übereinkommens über die künf-
ber 1992 (ABI. EG Nr. L 307 S. 1)" ersetzt. tige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Fischerei im Nordwest-Atlantik (ABI. EG Nr. L 397
b) Nach Nummer 15a werden folgende neue Num-
S. 67) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder
mern 15 b und 15 c eingefügt:
fahrlässig entgegen
,,15b. Artikel 9 Abs. 16 der Verordnung (EWG)
1. Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 3094/86 automatische Sortiermaschinen
Nr. 3927/92 Schleppnetze mit einer geringeren
an Bord hat,
Maschenweite als 130 mm verwendet,
15c. Artikel 9 Abs. 17 der Verordnung (EWG)
2. Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 3094/86 bei der Fischerei auf Thunfisch
Nr. 3927/92 Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwen-
oder andere Fischarten Schulen oder Grup-
det,
pen von Meeressäugetieren mit Ringwaden
einkreist,". 3. Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92
einen größeren als den zulässigen Anteil an den
c) Die bisherige Nummer 15b wird die neue Num-
dort bezeichneten Arten an Bord behält,
mer 15d.
4. Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92
2. § 2 wird wie folgt geändert: Fisch mit einer geringeren als der dort festgelegten
Mindestgröße nicht unverzüglich wieder über Bord
a) In der Einleitung werden nach der Angabe ,,(ABI. EG wirft,
Nr. L 276 S. 1)" die Worte „oder der Verordnung
(EWG) Nr. 3927/92 des Rates vom 20. Dezember 5. Artikel 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Verordnung
1992 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt- (EWG) Nr. 3927/92 die dort genannten Informatio-
schaftung der Fischbestände im Regelungsbereich nen nicht im Bordbuch aufzeichnet,
des Übereinkommens über die künftige multilaterale 6. Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG)
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nr. 3927/92 beim gezielten Fang einer oder mehre-
Nordwest-Atlantik (ABI. EG Nr. L 397 S. 67)" einge- rer der dort genannten Arten Netze mit einer kleine-
fügt. ren Maschenöffnung an Bord mitführt,
b) In Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a bis c 7. Artikel 5 Abs. 3 erster Unterabsatz der Verordnung
werden jeweils nach den Worten "der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92 ein Bordbuch oder einen Lager-
(EWG) Nr. 2807/83," die Worte „oder Artikel 5 Abs. 1 plan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt
erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92" oder
eingefügt.
8. Artikel 5 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung
c) In den Nummern 3, 4 und 5 werden jeweils nach den (EWG) Nr. 3927/92 bei einer Kontrolle keine Hilfe
Worten „der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87" die leistet."
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. Nach§ 4c wird folgender§ 5 eingefügt: dort bezeichneten Netzen gefangen wurde, an Bord
behält,
,,§ 5
Durchsetzung 3. Artikel 6 Abs. 1 bis 4 oder 6 der Verordnung (EWG)
bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei Nr. 3919/92 in den dort bezeichneten Gebieten zu
auf bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen den dort angegebenen Sperrzeiten Hering fängt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des 4. Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3919/92 mit
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot Schleppnetzen oder Ringwaden in den dort be-
oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3919/92 des zeichneten Gebieten zu den dort angegebenen
Rates vom 20. Dezember 1992 zur Festlegung der Sperrzeiten Makrelen, Sprotten oder Hering fängt,
zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender 5. Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3919/92 mit
Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Zug-
Bestandsgruppen (1993) (ABI. EG Nr. L 397 S. 1) in der netzen in den dort bezeichneten Gebieten zu den
berichtigten Fassung vom 22. Februar 1993 (ABI. EG dort angegebenen Sperrzeiten Fischfang betreibt."
Nr. L 44 S. 47) verstößt, indem er als Kapitän vorsätz-
lich oder fahrlässig entgegen 5. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
1. Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3919/92 ,,(2) § 5 tritt am 31. Dezember 1993 außer Kraft."
Fänge von Beständen, für die TAC oder Quoten
festgesetzt worden sind, an Bord behält oder an-
landet, Artikel 2
2. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3919/92 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
mit anderen Arten vermengten Hering, der mit den Kraft.
Bonn, den 22. April 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 505
B u ndesgesetzb I att
Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 16. April 1993
Tag Inhalt Seite
31. 3. 93 Gesetz zu dem Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-
Abkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266
27. 3. 93 Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze gegenüber
Island - EGKS) ..... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 691
613-2-8
19. 1. 93 Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 691
26. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsb~reich der Erklärung über den Bau internationaler Hauptver-
kehrsstraßen und des Europäischen Ubereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen
Verkehrs (AGA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693
2. 3. 93 Bekanntmachung des deutsch-hondurani~chen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 694
2. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter
Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . 696
3. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 697
3. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . 697
4. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen sowie der Zusatz-
protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . 698
4. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 699
4. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 699
5. 3. 93 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des
Ubereinkommens über Straßenverkehrszeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700
8. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Umschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701
10. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A. für die
vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701
10. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-
hungen sowie der Fakultativ-Protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 702
11. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Berufsausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 703
11. 3. 93 Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergericht-
licher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 703
Preis dieser Ausgabe: 93,30 DM (86,80 DM zuzüglich 6,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 94,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Nr. 12, ausgegeben am 20. April 1993
Tag Inhalt Seite
2. 4. 93 Gesetz zußem Vertrag vom 3. Aprll 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Osterreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des
Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee" sowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Drei-
eckmark-Dandlbachmündung" und des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg" . . . . . . . . . . 707
neu: 181-3
28. 1. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz der Meeresum-
welt des Ostseegebietes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 712
8. 2. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Guinea . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 712
8. 2. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Guinea-Bissau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . • . . 714
9. 2. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 715
11. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit . . . . . 738
11. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . 738
11. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 739
11. 3. 93 Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 739
12. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . 740
12. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . 740
12. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachigen
Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 741
16. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 741
16. 3. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von
1987 ......................................................................... ~.. 742
16. 3. 93 Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämp-
fung der Organisierten Kriminalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 743
17. 3. 93 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit....... 746
17. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die. zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . 748
(Fortsetzung nächste Seite)
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 507
Tag Inhalt Seite
18. 3. 93 Bekanntmachung des deutsch-slowenischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Arbeits- und Sozialpolitik. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 748
22. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Betreuungsgut für
Seeleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750
22. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen für die
Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750
23. 3. 93 Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 751
Preis dieser Ausgabe: 11,00 DM (9,30 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,00 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 13, ausgegeben am 22. April 1993
Tag Inhalt Seite
7. 4. 93 Dritte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen I und II des Übereinkommens
vom 2. Dezember 1972 über sichere Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 754
3. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . 757
17. 3. 93 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 759
24. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
mens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 761
24. 3. 93 Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-tschechoslowakischen Verträge im Verhältnis
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762
24. 3. 93 Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-tschechoslowakischen Verträge im Verhältnis
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762
25. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens betreffend Entfestigung und Neutralisa-
tion der Aalandinseln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763
25. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmunitä-
ten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763
25. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 764
25. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 764
26. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 765
26. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäo-
logischen Kulturguts ............. ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 765
(Fortsetzung nächste Seite)
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der ,Ju:,tiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.rn.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorsuhriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Tag 1 nhalt Seite
26. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Fortzahlung
von Stipendien an Studierende im Ausland .............................................. . 766
26. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten ...........................................•............................ 766
26. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Bezie-
hungen ......................................................................... . 767
2. 4. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit der Tschechoslowakei ................................................... . 767
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,10 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
2. 4. 93 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außen-
wirtschaftsverordnung 3425 (67 7. 4. 93) s. Art. 2
7400-1-6
2. 4. 93 Vierundachtzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 3425 (67 7. 4. 93) 8. 4. 93
7400-1-6
Berichtigung der Vierundachtzigsten Verordnung zur Ände-
rung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsver-
ordnung - 3681 (72 17. 4. 93)
7400-1-6
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 463
Gesetz
zur Bereinigung von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
zwischen den öffentlichen Haushalten und volkseigenen Unternehmen,
Genossenschaften sowie Gewerbetreibenden begründeten Finanzbeziehungen
(Finanzbereinigungsgesetz-DDR)
Vom 22. April 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. Unternehmen, auf die § 1 Abs. 5 des Treuhandgeset-
das folgende Gesetz beschlossen: zes vom 17. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 33 S. 300) Anwen-
dung findet.
§ 1
(4) Sind Forderungen und Verbindlichkeiten durch Ertül-
Grundsätze der Finanzbereinigung lung erloschen, können insoweit erbrachte Leistungen
(1) Die aus der Wirtschaftstätigkeit bis zum 30. Juni nicht zurückgefordert werden.
1990 nach den in § 2 genannten Vorschriften in der ehe- (5) Auf Grund dieses Gesetzes kann eine Anpassung
maligen Deutschen Demokratischen Republik begrün- oder Auflösung von Verträgen über den Verkauf von Un-
deten Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den ternehmen oder Unternehmensteilen nicht verlangt wer-
öffentlichen Haushalten und den volkseigenen Unter- den. Entscheidungen der Landesämter für offene Vermö-
nehmen, den Genossenschaften, den Gewerbetreibenden gensfragen über die Rückgabe von Unternehmen oder
sowie den vorgenannten Unternehmen gleichgestellten Unternehmensteilen oder die vorläufige Einweisung (§§ 6,
Unternehmen erlöschen einschließlich aller Nebenforde- 6a Vermögensgesetz) bleiben unberührt.
rungen und -verbindlichkeiten nach Maßgabe der folgen-
den Absätze. Satz 1 gilt auch für Forderungen und Ver- (6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten auch für und gegen
bindlichkeiten aus Vorauszahlungen und überhöhten Zah- die Rechtsnachfolger der in Absatz 2 genannten Unter-
lungen vor dem 3. Oktober 1990. nehmen, wenn die Rechtsnachfolge nach dem 24. Juni
1992 stattgefunden hat. In allen übrigen Fällen der Rechts-
(2) Die Forderungen und Verbindlichkeiten der Treu-
handanstalt und der Unternehmen, an denen die Treu- nachfolge gelten die Absätze 1 und 3 bis 5.
handanstalt mittelbar oder unmittelbar zu 100 Prozent
beteiligt ist, erlöschen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. §2
Dies gilt auch für die Forderungen und Verbindlichkeiten
der von der Treuhandanstalt veräußerten Unternehmen, Vorschriften im Sinne des § 1
sofern für den Fall eines Erlöschens der Forderungen und Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 1 sind die folgenden
Verbindlichkeiten in dem Kaufvertrag mit der Treuhandan- Bestimmungen der ehemaligen Deutschen Demokrati-
stalt eine Anpassung dieses Vertrages oder eine Garantie schen Republik:
vorgesehen ist.
1. Anordnung Nr. 1 über die Finanzierungsrichtlinie für
(3) Die Forderungen und Verbindlichkeiten der übrigen die volkseigene Wirtschaft vom 14. April 1983 (GBI. 1
Unternehmen erlöschen sechs Monate nach Inkrafttreten Nr. 11 S. 110), Anordnung Nr. 2 über die Finanzie-
dieses Gesetzes, es sei denn, das Unternehmen stellt rungsrichtlinie für die volkseigene Wirtschaft vom
vor Ablauf dieser Frist einen Antrag nach § 4 auf Einzel- 30. November 1988 (GBI. 1Nr. 26 S. 285), Anordnung
abwicklung. Antragsberechtigt sind insbesondere folgende über die Finanzierungsrichtlinie für die volkseigene
Unternehmen: Industrie und das Bauwesen vom 27. Februar 1987
1. ehemals volkseigene und diesen gleichgestellte Un- (GBI. 1 Nr. 9 S. 107), Anordnung Nr. 2 über die Finan-
ternehmen, die von der Treuhandanstalt ganz oder zierungsrichtlinie für die volkseigene Industrie und das
teilweise veräußert worden sind, sofern für den Fall des Bauwesen vom 30. November 1988 (GBI. 1 Nr. 26
Erlöschens der Forderungen und Verbindlichkeiten in S. 286), Vertügung über die Finanzierung der volksei-
dem Kaufvertrag eine Anpassung dieses Vertrages genen Kombinate, Betriebe und VVB der Land-, Forst-
oder eine Garantie nicht vorgesehen ist; und Nahrungsgüterwirtschaft vom 8. Dezember 1983
(Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für
2. reprivatisierte Unternehmen nach den §§ 17, 18 des Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft 1984), Ver-
Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater fügung über die Finanzierung der VEG, die ihren Re-
Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen produktionsprozeß im Rahmen von Kooperationen der
vom 7. März 1990 (GBI. 1 Nr. 17 S. 141) und nach§ 6 LPG und VEG organisieren, vom 25. September 1985
des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekannt- (Vertügungen und Mitteilungen des Ministeriums für
machung vom 3. August 1992 (BGBI. 1 S. 1446); Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, 1985,
3. Genossenschaften und Gewerbetreibende im Sinne Nr. 4 S. 36), Veriügung Nr. 2 über die Finanzierung
der in § 2 genannten Vorschriften sowie der ihnen der VEG, die ihren Reproduktionsprozeß im Rahmen
gleichgestellten Unternehmen; von Kooperationen der LPG und VEG organisieren,
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
vom 17. November 1987 (Verfügungen und Mitteilun- 6. Verordnung über die Leitung, Planung, Finanzierung
gen des Ministeriums für Land-, Forst- und Nah- und Refinanzierung geologischer Untersuchungsar-
rungsgüterwirtschaft, 1988, Nr. 1 S. 1), Anordnung beiten vom 13. November 1980 (GBI. 1Nr. 35 S. 365),
über die Erhebung einer ökonomischen Abgabe von Anordnung über die Bestimmung von Abführungsnor-
den Genossenschaften und Betrieben der sozialisti- mativen zur Refinanzierung von Aufwendungen für
schen Landwirtschaft sowie über die Gewährung geologische Such- und Vorerkundungsarbeiten vom
standortbezogener Zuschläge - Abgabenordnung für 16. Februar 1981 (GBI. 1 Nr. 8 S. 94);
Betriebe der sozialistischen Landwirtschaft - vom 7. Anordnung über weitere ökonomische Maßnahmen
10. Mai 1985 (Sonderdruck Nr. 1111/6 des Gesetz- zur Reduzierung des volkswirtschaftlichen Transport-
blattes), Anordnung Nr. 2 über die Erhebung einer aufwandes vom 14. November 1983 (GBI. 1 Nr. 34
ökonomischen Abgabe von den Genossenschaften
s. 336);
und Betrieben der sozialistischen Landwirtschaft so-
wie über die Gewährung standortbezogener Zu- 8. Anweisung des Ministers für Verkehrswesen vom
schläge - Abgabenordnung für Betriebe der sozialisti- 15. Oktober 1981 über die Zahlung von Wagenstands-
schen Landwirtschaft - vom 21. September 1987 geldern (Tarif- und Verkehrsanzeiger Nr. 39/81 );
(Sonderdruck Nr. 1111/7 des Gesetzblattes); 9. Verordnung über die Planung, Bildung und Verwen-
2. Verordnung über die Produktionsfondsabgabe vom dung des Investitionsfonds vom 30. November 1988
9. Mai 1985 (GBI. 1 Nr. 13 S. 157), Erste Durchfüh- (GBI. 1 Nr. 26 S. 279);
rungsbestimmung vom 9. Mai 1985 zur Verordnung 10. Verordnung über den Erneuerungspaß und das
über die Produktionsfondsabgabe (GBI. 1 Nr. 13 Pflichtenheft vom 11. September 1986 (GBI. 1 Nr. 30
S. 159), Zweite Durchführungsbestimmung vom S. 409), Anordnung über das Pflichtenheft für Aufga-
17. Oktober 1985 zur Verordnung über die Produk- ben der Forschung und Entwicklung vom 29. Dezem-
tionsfondsabgabe (GBI. 1Nr. 28 S. 319), Dritte Durch- ber 1989- (GBI. 1990 1Nr. 2 S. 5), Anordnung über die
führungsbestimmung vom 19. Oktober 1988 zur Ordnung der Planung der Volkswirtschaft der DDR
Verordnung über die Produktionsfondsabgabe (GBI. 1 1986-1990 vom 7. Dezember 1984 (Sonderdruck
Nr. 23 S. 254 ), Verfügung über die Produktions- Nr. 1190 a-r des Gesetzblattes) in der Fassung der
fondsabgabe der volkseigenen Kombinate, Betriebe Anordnung Nr. 1 vom 18. April 1985 über die Ergän-
und VVB der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirt- zung der Ordnung der Planung der Volkswirtschaft der
schaft vom 12. August 1985 (Verfügungen und Mittei- DDR 1986-1990 (GBI. I Nr. 11 S. 177) und der Anord-
lungen des Ministeriums für Land-, Forst- und nung Nr. 2 vom 8. April 1986 (GBI. 1 Nr. 14 S. 185);
Nahrungsgüterwirtschaft, 1985, Nr. 4 S. 33), Anord-
11 . Anordnung über die Gewährung von Exportsonderzu-
nung vom 20. Dezember 1985 über die Handelsfonds-
führungen für Exporte in das nichtsozialistische Wirt-
abgabe (Sonderdruck 1221 des Gesetzblattes);
schaftsgebiet für Kombinate und volkseigene Betriebe
3. Erste Verordnung über den Beitrag für gesellschaft- der Industrie, der örtlichen Versorgungswirtschaft und
liche Fonds vom 14. April 1983 (GBI. 1 Nr. 11 S. 105), des örtlich geleiteten Bauwesens vom 11. Dezember
Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung 1985, (herausgegeben vom Sekretariat des Minister-
über den Beitrag für gesellschaftliche Fonds vom rats der DDR 1985), Anordnung Nr. 2 über die Gewäh-
14. April 1983 (GBI. 1 Nr. 11 S. 106), Zweite Verord- rung von Exportsonderzuführungen für Exporte in das
nung über den Beitrag für gesellschaftliche Fonds vom nichtsozialistische Wirtschaftsgebiet für Kombinate
14. Juni 1984 (GBI. 1Nr. 18 S. 238), Dritte Verordnung und volkseigene Betriebe der Industrie, der örtlichen
über den Beitrag für gesellschaftliche Fonds vom Versorgungswirtschaft und des örtlich geleiteten Bau-
24. Mai 1985 (GBI. 1Nr. 14 S. 178), Vierte Verordnung wesens vom 28. Januar 1987 (herausgegeben vom
vom 22. September 1986 über den Beitrag für gesell- Sekretariat des Ministerrats der DDR 1987).
schaftliche Fonds (GBI. 1 Nr. 30 S. 416);
4. Verordnung über produktgebundene Abgaben und §3
Preisstützungen vom 1. Juli 1982 (GBI. 1 Nr. 30 Bilanzrechtliche Folgen
S. 547), Erste Durchführungsbestimmung zur Verord-
nung über produktgebundene Abgaben und Preisstüt- Sind Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne des
zungen vom 1. Juli 1982 (GBI. 1Nr. 30 S. 550), Zweite § 1 in einer gemäß § 1 D-Markbilanzgesetz aufzustellen-
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über pro- den Eröffnungsbilanz ausgewiesen, gilt die Eröffnungs-
duktgebundene Abgaben und Preisstützungen vom bilanz entsprechend § 36 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 und 2
20. Mai 1983 (GBI. 1 Nr. 15 S. 165), Verordnung über D-Markbilanzgesetz insoweit als geändert, als diese For-
die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet derungen und Verbindlichkeiten auf Grund dieses Geset-
der produktgebundenen Abgaben und Preisstützun- zes erlöschen. § 50 Abs. 3 O-Markbilanzgesetz ist entspre-
gen vom 27. August 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1330); chend anzuwenden.
5. Anordnung über die Bildung eines einheitlichen Be-
triebsergebnisses und die Gewährung von Exportstüt- §4
zungen des Ministers der Finanzen und des Ministers Verfahrensvorschriften
für Außenhandel vom 10. Februar 1982 (herausgege-
ben vom Sekretariat des Ministerrates der Deutschen (1) Der Antrag gemäß § 1 Abs. 3 darf nicht mit Bedin-
Demokratischen Republik im Februar 1982), soweit gungen versehen werden. Er kann nicht zurückgenommen
sie Exportstützungen für Exporte im ersten Halbjahr werden. Er ist an den Bundesminister der Finanzen zu
1990 in das nichtsozialistische Wirtschaftsgebiet re- richten. Dieser entscheidet nach den Vorschriften des
gelt; Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 465
(2) Mit dem Antrag sind einzureichen: chenden Einnahmen und Ausgaben der örtlichen Haushal-
te des in Artikel 3 Abs. 1 des Einigungsvertrages genann-
1. die Mark-Schlußbilanz zum 30. Juni 1990 mit Gewinn-
ten Gebiets und der in Satz 1 genannten Länder bleiben
und Verlustrechnung, die D-Markeröffnungsbilanz zum
außer Betracht.
1. Juli 1990 und Nachweise über die nach dem 30. Juni
1990 bis zur Antragstellung erhaltenen und geleisteten (3) Die Anteile der in Absatz 2 Satz 1 genannten Länder
Zahlungen aus den in § 1 Abs. 1 genannten Forderun- an den Gesamteinnahmen und -ausgaben betragen für
gen und Verbindlichkeiten,
Berlin 3,96 Prozent,
2. von den vor dem 30. Juni 1990 in Kapitalgesellschaften Brandenburg 8,04 Prozent,
umgewandelten Unternehmen zusätzlich die Mark- Mecklenburg-Vorpommern 6,00 Prozent,
Schlußbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und die Sachsen 14,88 Prozent,
Mark-Eröffnungsbilanz bezogen auf den Zeitpunkt der Sachsen-Anhalt 8,97 Prozent,
Umwandlung, Thüringen 8, 15 Prozent.
3. der Vertrag über die Veräußerung des Unterneh- (4) An den sich nach dem 31. Dezember 1994 ergeben-
mens. den Einnahmen und Ausgaben sind der Bund und die
Der Bundesminister der Finanzen kann weitere sachdien- Länder entsprechend Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 betei-
liche Erklärungen und Unterlagen sowie die Versicherung ligt. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Länder erstatten die
von Angaben an Eides Statt verlangen. § 162 der Abga- von ihnen zu tragenden Anteile an den Ausgaben auf
benordnung findet entsprechende Anwendung. Anforderung des Bundes. Einnahmen sind zur Leistung
der Ausgaben zu verwenden; soweit die Einnahmen für
(3) Über den Antrag des Unternehmens entscheidet der diesen Zweck nicht benötigt werden, erhalten die in Ab-
Bundesminister der Finanzen unter Anrechnung der Ver- satz 2 Satz 1 genannten Länder davon einen Anteil nach
bindlichkeiten des Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1. dem in Absatz 3 genannten Verhältnis.
Überwiegen die Verbindlichkeiten, bleibt das Unterneh-
men zu ihrer Erfüllung verpflichtet.
§6
Von der Anwendung des Gesetzes
§5 ausgeschlossene Unternehmen
Kosten Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Geldinsti-
(1) Die aus Einzelabwicklungen nach § 1 Abs. 3 und § 4 tute, Außenhandelsbetriebe und Versicherungsunterneh-
entstehenden Ausgaben leistet der Bund vorbehaltlich des men im Sinne des § 38 Abs. 2, 3 Satz 1 und § 44 Abs. 2
Ausgleichs nach den Absätzen 2 bis 4. Einnahmen aus D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
Einzelabwicklungen sind zur Leistung der Ausgaben zu vom 18. April 1991 (BGBI. 1 S. 971, 1951), das zuletzt
verwenden. durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 2133) geändert worden ist, auf Unternehmen
(2) Die Einnahmen und Ausgaben, die sich aus Einzel- der Parteien und der Massenorganisationen der ehemali-
abwicklungen bis zum 31. Dezember 1994 ergeben, sind gen Deutschen Demokratischen Republik sowie auf Un-
zwischen dem Bund und den Ländern Berlin, Branden- ternehmen, die bis zum 31. März 1990 oder zu einem
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-An- früheren Zeitpunkt zum Bereich „Kommerzielle Koordinie-
halt und Thüringen zum 31. März 1995 so ausz;ugleichen, rung" gehört haben.
daß der Bund und die Gesamtheit der vorgenannten Län-
der an den Einnahmen und Ausgaben jeweils zur Hälfte §7
beteiligt sind. Bei der Berechnung nach Satz 1 sind auch Inkrafttreten
die Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen, die sich
beim Bund auf Grund der in § 2 genannten Vorschriften Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
nach dem 3. Oktober 1990 ergeben haben. Die entspre- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn,den22.Ap~ 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Erleichterung von Investitionen
und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland
(lnvestitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz)
Vom 22. April 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 6. § 36 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 „In den Fällen des § 35 Abs. 2 und 4 kann die
Landesregierung durch Rechtsverordnung allge-
Änderung des Baugesetzbuchs mein oder für bestimmte Fälle festlegen, daß die ·
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde er-
chung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253), zuletzt forderlich ist."
geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Januar
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1993 (BGBI. 1 S. 50), wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird der Punkt durch einen Strich-
1. In § 14 Abs. 4 werden nach dem Wort „Sanierungs- punkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
gebiet" die Wörter „oder im städtebaulichen Entwick- fügt:
lungsbereich" eingefügt. „dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde
steht die Einreichung des Antrags bei der Ge-
2. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert: meinde gleich, wenn sie nach Landesrecht
a) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „Sa- vorgeschrieben ist."
nierungsgebiet" die Wörter „oder im städtebau-
bb} Satz 3 wird aufgehoben.
lichen Entwicklungsbereich" eingefügt.
b) Im zweiten Halbsatz werden nach dem Wort „Sa-
nierungsgebiets" die Wörter „oder des städtebauli- 7. § 38 Satz 1 wird wie folgt geändert:
chen Entwicklungsbereichs" eingefügt.
a) Nach dem Wort „Personenbeförderungsgesetzes"
wird ein Komma eingefügt.
3. In § 17 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Sanie-
rungsgebiets" die Wörter „oder des städtebaulichen b) Die Wörter „und des Abfallgesetzes sowie" werden
Entwicklungsbereichs" eingefügt. gestrichen.
4. § 19 wird wie folgt geändert: c) Nach dem Wort ,,Verkehr'' werden die Wörter „so-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: wie des Abfallgesetzes über die Errichtung und
den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen für die
aa) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Komma
Ablagerung von Abfällen (Deponien) und des Bun-
ersetzt und folgende Wörter angefügt:
des-Immissionsschutzgesetzes über die Errich-
„für das die Landesregierung das Erfordernis tung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen
der Zustimmung festgelegt hat." Abfallentsorgungsanlagen" eingefügt.
bb) In Satz 7 wird der Punkt durch einen Strich-
punkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt: 8. § 45 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde ,,(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
steht die Einreichung des Antrags bei der Ge- (§ 30) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten
meinde gleich, wenn sie nach Landesrecht Ortsteile (§ 34) können zur Erschließung oder Neuge-
vorgeschrieben ist." staltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu
,,Sanierungsgebiet" die Wörter „oder in einem städ- geordnet werden, daß nach Lage, Form und Größe für
tebaulichen Entwicklungsbereich" eingefügt. die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig ge-
staltete Grundstücke entstehen. Innerhalb der im Zu-
5. In § 24 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „für sammenhang bebauten Ortsteile kann eine Umlegung
öffentliche Zwecke" die Wörter „oder für Ausgleichs- durchgeführt werden, wenn sich aus der Eigenart der
und Ersatzmaßnahmen nach§ 8a des Bundesnatur- näheren Umgebung hinreichende Kriterien für die
schutzgesetzes" eingefügt. Neuordnung der Grundstücke ergeben."
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 467
9. In§ 46 Abs. 4 wird folgender Satz 3 eingefügt: „zweiter Teil
,,Die Gemeinde kann die Vorbereitung der im Umle- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
gungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie
§ 165
die zur Durchführung der Umlegung erforderlichen
vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben öf- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
fentlich bestellten Vermessungsrngenreuren übertra- ( 1) Städtebautrche Entwicktungsmaßnahmen tn
gen." Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und
zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen,
10. § 124 wird wie folgt gefaßt: werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet
und durchgeführt.
,,§ 124
(2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen
Erschließungsvertrag
nach Absatz 1 sollen Ortsteile und andere Teile des
(1) Die Gemeinde kann die Erschließung durch Gemeindegebiets entsprechend ihrer besonderen Be-
Vertrag auf einen Dritten übertragen. deutung für die städtebauliche Entwicklung und Ord-
nung der Gemeinde oder entsprechend der ange-
(2) Gegenstand des Erschließungsvertrages kön-
strebten Entwicklung des Landesgebiets oder der
nen nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfä-
Region erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer
hige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen
städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung
in einem bestimmten Erschließungsgebiet in der Ge-
zugeführt werden. Die Maßnahmen sollen der Er-
meinde sein. Der Dritte kann sich gegenüber der Ge-
richtung von Wohn- und Arbeitsstätten sowie von
meinde verpflichten, die Erschließungskosten ganz
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen dienen.
oder teilweise zu tragen; dies gilt unabhängig davon,
ob die Erschließungsanlagen nach Bundes- oder Lan- (3) Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine
desrecht beitragsfähig sind. § 129 Abs.1 Satz 3 ist städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt
nicht anzuwenden. werden soll, durch Beschluß förmlich als städtebauli-
chen Entwicklungsbereich festlegen, wenn
(3) Die vertraglich vereinbarten Leistungen müssen
den gesamten Umständen nach angemessen sein 1. die Maßnahme den Zielen und Zwecken nach Ab-
und in sachlichem Zusammenhang mit der Erschlie- satz 2 entspricht,
ßung stehen. Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan 2. das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der
im Sinne des § 30 Abs. 1 erlassen und lehnt sie das städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfor-
zumutbare Angebot eines Dritten ab, die im Bebau- dert, insbesondere zur Deckung eines erhöhten
ungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen, Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten oder zur Wie-
ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzu- dernutzung brachliegender Flächen,
führen. 3. die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb
(4) Der Erschließungsvertrag bedarf der Schriftform, eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist.
soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Die öffentlichen und privaten Belange sind gegenein-
Form vorgeschrieben ist." ander und untereinander gerecht abzuwägen.
(4) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung
11. § 133 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: des städtebaulichen Entwicklungsbereichs die Vorun-
„Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch tersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die
nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen über die
können Vorausleistungen auf den Erschließungsbei- Festlegungsvoraussetzungen nach Absatz 3 zu ge-
trag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen winnen. Von Voruntersuchungen kann abgesehen
Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen
Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird bereits vorliegen. Die Gemeinde leitet die Vorberei-
oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanla- tung der Entwicklung durch den Beschluß über den
gen begonnen worden ist und die endgültige Herstel- Beginn der Voruntersuchungen ein. Der Beschluß ist
lung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier ortsüblich bekanntzumachen. Dabei ist auf die Aus-
Jahren zu erwarten ist." kunftspflicht nach § 138 hinzuweisen. Ist der Beschluß
über den Beginn der Voruntersuchungen gefaßt und
ortsüblich bekanntgemacht, sind die §§ 137, 138
12. Dem § 141 wird folgender Absatz 4 angefügt: und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Be-
,,(4) Ist der Beschluß über den Beginn der vorberei- troffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und
tenden Untersuchungen gefaßt und ortsüblich be- Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger sowie § 15 auf
kanntgemacht, ist § 15 auf Anträge auf Durchführung Anträge auf Durchführung eines Vorhabens und auf
eines Vorhabens und auf Erteilung einer Teilungs- Erteilung einer Teilungsgenehmigung im Sinne des
genehmigung im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 und 2 § 144 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festle- (5) Der städtebauliche Entwicklungsbereich ist so
gung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über zu begrenzen, daß sich die Entwicklung zweckmäßig
die Zurückstellung des Baugesuchs nach Satz 1 un- durchführen läßt. Einzelne Grundstücke, die von der
wirksam." Entwicklung nicht betroffen werden, können aus dem
Bereich ganz oder teilweise ausgenommen werden.
13. Im Zweiten Kapitel wird der Zweite Teil wie folgt ge- Grundstücke, die den in§ 26 Nr. 2 und§ 35 Abs. 1
faßt: Nr. 6 bezeichneten Zwecken dienen, die in § 26 Nr. 3
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
bezeichneten Grundstücke sowie Grundstücke, für die Grundstücken oder Rechten im Rahmen des § 169
nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes ein Abs. 6 anstreben. Die Gemeinde soll von dem Erwerb
Anhörungsverfahren eingeleitet worden ist, und bun- eines Grundstücks absehen, wenn
deseigene Grundstücke, bei denen die Absicht, sie für
1. bei einem baulich genutzten Grundstück die Art
Zwecke der Landesverteidigung zu verwenden, der und das Maß der baulichen Nutzung bei der Durch-
Gemeinde bekannt ist, dürfen nur mit Zustimmung des
führung der Entwicklungsmaßnahme nicht geän-
Bedarfsträgers in den städtebaulichen Entwicklungs-
dert werden sollen oder
bereich einbezogen werden. Der Bedarfsträger soll
seine Zustimmung erteilen, wenn auch bei Berück- 2. der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Ver-
sichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes öffent- wendung nach den Zielen und Zwecken der städte„
liches Interesse an der Durchführung der städtebau- baulichen Entwicklungsmaßnahme bestimmt oder
lichen Entwicklungsmaßnahme besteht. mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, in der
Lage ist, das Grundstück binnen angemessener
(6) Die Gemeinde beschließt die förmliche Fest- Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich hier-
legung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als zu verpflichtet.
Satzung (Entwicklungssatzung). In der Entwicklungs-
satzung ist der städtebauliche Entwicklungsbereich zu Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der
bezeichnen. Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an
die Gemeinde zu entrichten, der der durch die Ent-
(7) Die Entwicklungssatzung bedarf der Genehmi-
wicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bo-
gung der höheren Verwaltungsbehörde; dem Antrag
denwerts seines Grundstücks entspricht. Die §§ 154
auf Genehmigung ist ein Bericht über die Gründe, die
und 155 sind entsprechend anzuwenden.
die förmliche Festlegung des entwicklungsbedürftigen
Bereichs rechtfertigen, beizufügen.§ 6 Abs. 2 und 4 ist (4) Die Vorbereitung und Durchführung der Entwick-
entsprechend anzuwenden. lungsmaßnahme kann einem Planungsverband nach
§ 205 Abs. 4 übertragen werden.
(8) Die Entwicklungssatzung ist zusammen mit der
Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekanntzuma- § 167
chen. Hierbei ist auf die Genehmigungspflicht nach
Entwicklungsträger
den §§ 144, 145 und 153 Abs. 2 hinzuweisen. Mit der
Bekanntmachung wird die Entwicklungssatzung ( 1) Die Gemeinde kann einen Entwicklungsträger
rechtsverbindlich. beauftragen,
(9) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die 1. die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vorzu-
rechtsverbindliche Entwicklungssatzung mit. Sie hat bereiten und durchzuführen,
hierbei die von der Entwicklungssatzung betroffenen 2. Mittel, die die Gemeinde zur Verfügung stellt oder
Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt die ihr gewährt werden, oder sonstige der städte-
hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutra- baulichen Entwicklungsmaßnahme dienende Mittel
gen, daß eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme zu bewirtschaften.
durchgeführt wird (Entwicklungsvermerk). § 54 Abs. 2
und 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Gemeinde darf die Aufgabe nur einem Un-
ternehmen übertragen, dem die zuständige Behörde
§ 166 bestätigt hat, daß es die Voraussetzungen für die
Zuständigkeit und Aufgaben Übernahme der Aufgabe als Entwicklungsträger er-
füllt; § 158 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Ge-
meinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht (3) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der
nach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen
wird. Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Ent- für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder.
wicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne auf- § 159 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die §§ 160
zustellen und, soweit eine Aufgabe nicht nach sonsti- und 161 sind entsprechend anzuwenden.
gen gesetzlichen Vorschriften einem anderen obliegt, (4) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die
alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe
vorgesehene Entwicklung im städtebaulichen Ent- des § 169 Abs. 5 bis 8 zu veräußern; er ist dabei an
wicklungsbereich zu verwirklichen. Weisungen der Gemeinde gebunden.
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür zu
schaffen, daß ein funktionsfähiger Bereich entspre- § 168
chend der beabsichtigten städtebaulichen Entwick- Übernahmeverlangen
lung und Ordnung entsteht, der nach seinem wirt- (1) Der Eigentümer eines im städtebaulichen Ent-
schaftlichen Gefüge und der Zusammensetzung sei- wicklungsbereich gelegenen Grundstücks kann von
ner Bevölkerung den Zielen und Zwecken der städte- der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks ver-
baulichen Entwicklungsmaßnahme entspricht und in langen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung
dem eine ordnungsgemäße und zweckentsprechende zum städtebaulichen Entwicklungsbereich oder den
Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstlei- Stand der Entwicklungsmaßnahme wirtschaftlich nicht
stungen sichergestellt ist. mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder
(3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städte- in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu
baulichen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll nutzen. liegen die Flächen eines land- oder forstwirt-
sie feststellen, ob und in welcher Rechtsform die bis- schaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch au-
herigen Eigentümer einen späteren Erwerb von ßerhalb des städtebaulichen Entwicklungsbereichs,
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 469
kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernah- kehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen in einem Be-
me sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, bauungsplan festgesetzt sind oder für sonstige öffent-
wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die liche Zwecke oder als Austauschland oder zur Ent-
Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; schädigung in Land benötigt werden.
die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Bela-
stung nicht berufen, soweit die außerhalb des städte- (6) Die Grundstücke sind nach ihrer Neuordnung
baulichen Entwicklungsbereichs gelegenen Grund- und Erschließung unter Berücksichtigung weiter Krei-
stücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich se der Bevölkerung und unter Beachtung der Ziele
oder wirtschaftlich genutzt werden können. und Zwecke der Entwicklungsmaßnahme an Bauwilli-
ge zu veräußern, die sich verpflichten, daß sie die
(2) Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht Grundstücke innerhalb angemessener Frist entspre-
zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des chend den Festsetzungen des Bebauungsplans und
Eigentums an dem Grundstück verlangen. Auf die den Erfordernissen der Entwicklungsmaßnahme be-
Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des bauen werden. Dabei sind zunächst die früheren Ei-
Fünften Teils des Ersten Kapitels über die Enteignung gentümer zu berücksichtigen. Auf die Veräußerungs-
entsprechend anzuwenden. pflicht ist § 89 Abs. 4 anzuwenden. Zur land- oder
forstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzte Grundstük-
ke sind Land- oder Forstwirten anzubieten, die zur
§ 169 Durchführung der Entwicklungsmaßnahme Grund-
Besondere Vorschriften stücke übereignet haben oder abgeben mußten.
für den städtebaulichen Entwicklungsbereich
(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind (7) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür zu
entsprechend anzuwenden sorgen, daß die Bauwilligen die Bebauung in wirt-
schaftlich sinnvoller Aufeinanderfolge derart durch-
1. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige Vor- führen, daß die Ziele und Zwecke der städtebaulichen
haben, Teilungen und Rechtsvorgänge; Geneh- Entwicklung erreicht werden und die Vorhaben sich in
migung), den Rahmen der Gesamtmaßnahme einordnen. Sie
2. § 147 Abs. 2 (Durchführung von Ordnungsmaß- hat weiter sicherzustellen, daß die neu geschaffenen
nahmen durch den Eigentümer), baulichen Anlagen entsprechend den Zielen und
Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnah-
3. § 151 (Abgaben- und Auslagenbefreiung),
me dauerhaft genutzt werden.
4. § 153 Abs. 1 bis 3 (Bemessung von Ausgleichs-
und Entschädigungsleistungen; Kaufpreise), (8) Zur Finanzierung der Entwicklung ist das Grund-
5. § 154 Abs. 1 Satz 2 und § 156 (Erschließungs- stück oder das Recht zu dem Verkehrswert zu veräu-
beiträge; Überleitungsvorschriften zur förmlichen ßern, der sich durch die rechtliche und tatsächliche
Festlegung), Neuordnung des städtebaulichen Entwicklungsbe-
reichs ergibt. § 154 Abs. 5 ist auf den Teil des Kauf-
6. die§§ 162 bis 164 (Abschluß der Maßnahme), preises entsprechend anzuwenden, der der durch die
7. § 191 (Vorschriften über den Verkehr mit land- und Entwicklung bedingten Werterhöhung des Grund-
forstwirtschaftlichen Grund stücken). stücks entspricht.
(2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Ersten §170
Kapitels über die Bodenordnung sind im städtebauli- Sonderregelung für Anpassungsgebiete
chen Entwicklungsbereich nicht anzuwenden.
Ergeben sich aus den Zielen und Zwecken der
(3) Die Enteignung ist im städtebaulichen Entwick- städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme in einem im
lungsbereich ohne Bebauungsplan zugunsten der Ge- Zusammenhang bebauten Gebiet Maßnahmen zur
meinde oder des Entwicklungsträgers zur Erfüllung Anpassung an die vorgesehene Entwicklung, kann die
ihrer Aufgaben zulässig. Sie setzt voraus, daß der Gemeinde dieses Gebiet in der Entwicklungssatzung
Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Er- förmlich festlegen (Anpassungsgebiet). Das Anpas-
werb des Grundstücks zu angemessenen Bedingun- sungsgebiet ist in der Entwicklungssatzung zu be-
gen bemüht hat. Die§§ 85, 87, 88 und 89 Abs. 1 bis 3 zeichnen. Die förmliche Festlegung darf erst erfolgen,
: sind im städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht wenn entsprechend § 141 vorbereitende Untersu-
anzuwenden. chungen durchgeführt worden sind. In dem Anpas-
(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte sungsgebiet sind neben den für städtebauliche Ent-
Grundstücke ist § 153 Abs. 1 mit der Maßgabe ent- wicklungsmaßnahmen geltenden Vorschriften mit
sprechend anzuwenden, daß der Wert maßgebend Ausnahme des § 166 Abs. 3 und des § 169 Abs. 2
ist, der in vergleichbaren Fällen im gewöhnlichen Ge- bis 8 die Vorschriften über städtebauliche Sanierungs-
schäftsverkehr auf dem allgemeinen Grundstücks- maßnahmen entsprechend anzuwenden, mit Ausnah-
markt dort zu erzielen wäre, wo keine Entwicklungs- me der§§ 136, 142 und 143 Abs. 1, 2 und 4.
maßnahmen vorgesehen sind.
(5) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die § 171
sie zur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme
Kosten und Finanzierung
freihändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetz-
der Entwicklungsmaßnahme
buchs erworben hat, nach Maßgabe der Absätze 6
bis 8 zu veräußern mit Ausnahme der Flächen, die als (1) Einnahmen, die bei der Vorbereitung und Durch-
Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Ver- führung der Entwicklungsmaßnahme entstehen, sind
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zur Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme zu 20. Nach§ 234 wird folgender§ 234a eingefügt:
verwenden. ,,§ 234a
(2) Die Gemeinde hat entsprechend § 149 nach Überleitungsvorschrift
dem Stand der Planung eine Kosten- und Finanzie- für die Teilungsgenehmigung
rungsübersicht aufzustellen. Zu berücksichtigen sind § 19 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum 30. April 1993
die Kosten, die nach den Zielen und Zwecken der geltenden Fassung anzuwenden, wenn bis zum
Entwicklung erforderlich sind." 30. April 1993 das Ersuchen zur Zustimmung der
höheren Verwaltungsbehörde von der Genehmi-
14. In § 175 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Semikolon gungsbehörde gestellt worden ist."
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann 21. Dem§ 236 wird folgender Absatz 4 angefügt:
dabei auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölke- ,,(4) § 36 Abs. 1 Satz 3 ist in der bis zum 30. April
rung berücksichtigt werden." 1993 geltenden Fassung anzuwenden, wenn bis zum 1
30. April 1993 das Ersuchen zur Zustimmung der
15. Dem § 176 werden folgende Absätze 7 bis 9 ange- höheren Verwaltungsbehörde von der Genehmi-
fügt: gungsbehörde gestellt worden ist."
,,(7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung ver- 22. In § 237 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a
bunden werden, innerhalb einer zu bestimmenden eingefügt:
angemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung
,,(1 a) § 176 Abs. 9 ist auf Enteignungsverfahren nach
des Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung
§ 85 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden, wenn der Eigentümer
einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen.
die Verpflichtung aus einem Baugebot nicht erfüllt, das
nach dem 31. Mai 1990 angeordnet worden ist."
(8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach
Absatz 7 auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf 23. Dem § 242 wird folgender Absatz 8 angefügt:
Grund landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann
das Enteignungsverfahren nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 ,,(8) § 124 Abs. 2 Satz 2 ist auch auf Kostenvereinba-
auch vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 eingeleitet rungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die
werden. vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf
diese Verträge ist § 129 Abs. 1 Satz 3 weiterhin
(9) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszu- anzuwenden."
gehen, daß die Voraussetzungen des Baugebots vor-
liegen; die Vorschriften über die Zulässigkeit der Ent- 24. In § 245 Abs. 8 werden nach der Angabe ,,§ 165" die
eignung bleiben unberührt. Bei der Bemessung der Wörter „in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fas-
Entschädigung bleiben Werterhöhungen unberück- sung" eingefügt.
sichtigt, die nach Unanfechtbarkeit des Baugebots
eingetreten sind, es sei denn, daß der Eigentümer die 25. Nach § 245 wird folgender § 245 a eingefügt:
Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zuläs-
,,§ 245a
sigerweise bewirkt hat."
Überleitungsvorschriften für städtebauliche
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
16. In § 180 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
städtebauliche Sanierungsmaßnahmen" durch ein (1) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon
Komma und die Wörter „städtebauliche Sanierungs- vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist § 141 Abs. 4 auf
maßnahmen oder städtebauliche Entwicklungsmaß- Beschlüsse über den Beginn der vorbereitenden Un-
nahmen" ersetzt. tersuchungen, die vor dem 1. Mai 1993 bekanntge-
macht worden sind, nicht anzuwenden. In dem in
17. In§ 182 Abs. 1 werden nach dem Wort „Sanierungs- Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist
gebiet" ein Komma und die Wörter „der Entwicklung im § 141 Abs. 4 auf Anträge auf Durchführung eines
städtebaulichen Entwicklungsbereich" eingefügt. In Vorhabens und auf Erteilung einer Teilungsgenehmi-
§ 182 Abs. 3 werden nach dem Wort „Sanierungsge- gung im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 und 2 anzu-
biet" die Wörter „oder in einem städtebaulichen Ent- wenden, die vor dem 1. Mai 1993 bei der zuständigen
wicklungsbereich" sowie nach dem Wort „Sanie- Behörde gestellt worden sind und über deren Zuläs-
rungsmaßnahmen" die Wörter „oder städtebaulicher sigkeit noch nicht unanfechtbar entschieden worden
Entwicklungsmaßnahmen" eingefügt. ist.
(2) Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
18. In § 186 werden nach dem Wort „Sanierungsgebiet" vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt worden, sind
ein Komma und die Wörter „im städtebaulichen Ent- die §§ 165 bis 171 in der bis zum 30. April 1993
wicklungsbereich" eingefügt. geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Auf förmlich festgelegte städtebauliche Entwick-
19. In § 203 Abs. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon lungsmaßnahmen nach den §§ 6 und 7 des Maßnah-
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: mengesetzes zum Baugesetzbuch in der bis zum
30. April 1993 geltenden Fass1.mg· sind die Vorschrif-
„dies gilt nicht für die Genehmigung von Satzungen ten der§§ 165 bis 171 anzuwenden. Auf Anträge auf
nach§ 165 Abs. 7." Durchführung eines Vorhabens und auf Erteilung ei-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 471
ner Teilungsgenehmigung im Sinne des§ 144 Abs. 1 oder Teil-Flächennutzungsplan genehmigt und
Nr. 1 und 2, die vor dem 1. Mai 1993 gestellt worden bekanntgemacht werden, wenn nach dem Stand
sind, ist § 165 Abs. 4 nicht anzuwenden." der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß der
Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen
des Flächennutzungsplans oder Teil-Flächennut-
26. § 246 wird wie folgt geändert: zungsplans entwickelt sein wird.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(4) Abweichend von Absatz 2 kann ein Bebau-
aa) Nach der Angabe „den §§ 11 ," wird die Angabe
ungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder auf-
,, 17 Abs. 2 und 3, den §§" eingefügt.
gehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan
bb) Nach der Angabe ,,§ 162 Abs. 2" wird ein oder Teil-Flächennutzungsplan aufgestellt- ist,
Komma gesetzt und die Angabe ,,§ 165 Abs. 7" wenn die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder
eingefügt. Aufhebung des Bebauungsplans für die geordne-
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: te städtebauliche Entwicklung erforderlich ist und
wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten
aa) Nach den Wörtern ,,§ 143 Abs. 2" werden ein städtebaulichen Entwicklung des Gemeindege-
Komma gesetzt und das nachfolgende Wort biets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Be-
,,und" gestrichen. bauungsplan). In der Begründung des Bebau-
bb) Nach den Wörtern ,,§ 162 Abs. 2 Satz 3 bis 5" ungsplans ist darzulegen, daß der Bebauungs-
werden die Wörter „und § 165 Abs. 8" einge- plan der beabsichtigten städtebaulichen Entwick-
fügt. lung des Gemeindegebiets, insbesondere den
künftigen Darstellungen des in Aufstellung befind-
lichen Flächennutzungsplans oder Teil-Flächen-
27. § 246a wird wie folgt gefaßt:
nutzungsplans oder, wenn ein entsprechender
,,§ 246a Stand nicht erreicht ist, den Zielen und Zwecken
Überleitungsregelungen aus Anlaß des Flächennutzungsplans nicht entgegenstehen
der Herstellung der Einheit Deutschlands wird."
( 1) Bis zum 31. Dezember 1997 gelten in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet 4. (Genehmigungspflicht der Satzungen)
die folgenden Maßgaben: Bebauungspläne und anzeigepflichtige andere
1. (Mitteilungspflicht, Teil-Flächennutzungsplan) Satzungen nach diesem Gesetzbuch und dem
Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch bedür-
Die Gemeinde hat die Absicht, einen Bauleitplan fen der Genehmigung der höheren Verwaltungs-
oder Vorhaben- und Erschließungsplan aufzu- behörde. § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend an-
stellen, der für die Raumordnung und Landespla- zuwenden. § 216 ist nicht anzuwenden. In den
nung zuständigen Stelle unter allgemeiner Anga- Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 bedarf es keiner
be ihrer Planungsabsichten mitzuteilen und anzu- Genehmigung. Bei einer Satzung über den Vor-
fragen, welche Ziele der Raumordnung un9 Lan- haben- und Erschließungsplan und bei einer Sat-
desplanung für den Planbereich bestehen. Außert zung, bei der die Gemeinde in dem Antrag auf
sich die für die Raumordnung und Landesplanung Genehmigung erklärt hat, daß sie der Deckung
zuständige Stelle nicht innerhalb einer Frist von eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung
einem Monat, kann die Gemeinde davon ausge- dienen soll, ist über die Genehmigung binnen
hen, daß raumordnerische Bedenken nicht erho- eines Monats zu entscheiden; § 6 Abs. 4 Satz 2
ben werden. Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anzu-
können Darstellungen bis zur Aufstellung des Flä- wenden, daß die Frist um höchstens zwei Monate
chennutzungsplans für räumliche und sachliche verlängert werden kann. Die Erteilung der Geneh-
Teile getroffen werden (Teil-Flächennutzungs- migung des Bebauungsplans ist ortsüblich be-
plan), wenn dies für die städtebauliche Entwick- kanntzumachen. Andere Satzungen sind zusam-
lung der Gemeinde vordringlich ist. men mit der Erteilung der Genehmigung ortsüb-
2. entfällt lich bekanntzumachen; die Bekanntmachung
kann auch in entsprechender Anwendung des
3. (Vorzeitiger Bebauungsplan) § 12 vorgenommen werden. Für die Rechtswirk-
§ 8 Abs. 2 bis 4 ist in folgender Fassung anzu- samkeit der Satzung ist eine Verletzung der Vor-
wenden: schriften über das Genehmigungsverfahren un-
,,(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennut- beachtlich, wenn bei Anwendung des Satze~. 5 die
zungsplan oder Teil-Flächennutzungsplan zu Voraussetzung, daß durch die Aufstellung, Ande-
entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht rung oder Ergänzung der Satzung ein dringender
erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, Wohnbedarf der Bevölkerung gedeckt wird, nicht
um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. richtig beurteilt worden ist. Für die Rechtswirk-
samkeit der Satzung ist ferner unbeachtlich, wenn
(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung eine Verlängerung der Frist im Genehmigungs-
oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann verfahren nach Satz 5 nicht erfolgt ist.
gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan oder
Teil-Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert 5. entfällt
oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Be-
bauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan 6. entfällt
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
7 (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde) 14. (Erhaltungssatzung)
In den Fällen der§§ 24 und 25 ist abweichend von § 172 Abs. 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden; § 173
§ 28 Abs. 2 Satz 2 auf den von der Gemeinde zu Abs. 2 ist auch bei Versagung einer Genehmi-
zahlenden Betrag § 3 Abs. 3 des Maßnahmenge- gung nach § 172 Abs. 4 anzuwenden.
setzes zum Baugesetzbuch entsprechend anzu-
15. entfällt
wenden.
16. entfällt
8. (Zulässigkeit von Vorhaben)
17. (Verfahren vor den Kammern [Senaten] für Bau-
§ 38 ist auch anzuwenden auf Zulassungsverfah-
landsachen)
ren für Abwasserbehandlungsanlagen nach§ 18c
des Wasserhaushaltsgesetzes, genehmigungs- Die §§ 217 bis 232 sind mit der Maßgabe anzu-
bedürftige Rohrleitungen nach§ 19a des Wasser- wenden, daß die Kammern für Verwaltungsrecht
haushaltsgesetzes und überwachungsbedürftige bei den Kreisgerichten und die Senate für Verwal-
Rohrleitungen nach § 2 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 4 des tungsrecht bei den Bezirksgerichten zuständig
Gerätesicherheitsgesetzes, wenn die Gemeinde sind; für das Verfahren gelten die Vorschriften der
beteiligt worden ist. Verwaltungsgerichtsordnung. Dies gilt nicht für
das Land Berlin für den Teil, in dem das Grundge-
9. (Vertrauensschaden) setz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt. § 217 ist
Anstelle des § 39 ist folgende Vorschrift anzu- auch auf Verwaltungsakte nach den Nummern 7
wenden: und 9 anzuwenden. § 13 des Rechtspflege-
Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGB!. 1
,,Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nut-'
S. 1147) bleibt unberührt.
zungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im
berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines 18. entfällt
rechtsverbindlichen Bebauungsplans oder die bei (2) Auf Satzungen, die nach den Maßgaben des
Wirksamwerden des Beitritts bestehende Zuläs- Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 und 14 in der bis zum 30. April
sigkeit nach § 34 Vorbereitungen für die Verwirk- 1993 geltenden Fassung aufgestellt und auf Verfah-
lichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die ren, die nach den Maßgaben des Absatzes 1 Satz 1
sich aus dem Bebauungsplan oder aus § 34 er- Nr. 2, 5 und 14 in der bis zum 30. April 1993 geltenden
geben, können sie angemessen~ Entschädigung Fassung eingeleitet worden sind, sind diese Maßga-
in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen ben in dieser Fassung weiter anzuwenden. Ist die
durch die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Genehmigung einer Satzung vor dem 1. Mai 1993
Aufhebung eines Bebauungsplans an Wert ver- beantragt worden, ist die Maßgabe des Absatzes 1
lieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- Satz 1 Nr. 4 in der bis zum 30. April 1993 geltenden
oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Fassung weiter anzuwenden. Auf Verfahren, die nach
Erschließung des Grundstücks erhoben wurden. den Maßgaben des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4 und 9 bis
Satz 1 gilt ferner für angemessene Kosten und zum 31. Dezember 1997 eingeleitet worden sind, sind
Gegenleistungen für den Erwerb eines Grund- diese Maßgaben weiter anzuwenden. Auf Verkaufs-
stücks oder eines zur Bebauung berechtigenden fälle vor dem 1. Januar 1998 ist Absatz 1 Nr. 7 weiter
sonstigen Rechts, wenn auf dem Grundstück eine anzuwenden. In bezug auf Teil-Flächennutzungspläne
Nutzung nach§ 34 bei Wirksamwerden des Bei- ist Absatz 1 Nr. 3 auch nach dem 31. Dezember 1997
tritts zulässig war und sich das Vertrauen auf die weiter anzuwenden.
Zulässigkeit im Sinne des Satzes 1 auf eine Bau-
(3) Auf Verfahren, die nach der Bauplanungs- und
genehmigung, einen Vorbescheid oder eine
Zulassungsverordnung der Deutschen Demokra-
schriftliche Auskunft der für die Erteilung der Ge-
tischen Republik vom 20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 45
nehmigung zuständigen Behörde stützt. über-
S. 739) vor dem Wirksamwerden des Beitritts eingelei-
schreitet in Fällen des Satzes 3 die Gegenleistung
tet worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetz-
den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr
buchs nach den Maßgaben des Absatzes 1 in der bis
erkennbaren Weise deutlich, bemißt sich die Ent-
zum 30. April 1993 geltenden Fassung anzuwenden.
schädigung nach dem Verkehrswert des Grund-
Die §§ 58 und 59 der Bauplanungs- und Zulassungs-
stücks (§ 194). Die §§ 43 und 44 sind entspre-
verordnung der Deutschen Demokratischen Republik
chend anzuwenden."
sind auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts auf
§ 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 1O findet auf die bei Bauleitpläne und Satzungen anzuwenden, die unter
Wirksamwerden des Beitritts nach § 34 zulässi- Anwendung der Bauplanungs- und Zulassungsverord-
gen Nutzungen keine Anwendung. nung der Deutschen Demokratischen Republik erlas-
sen worden sind. Beschlüsse und Satzungen, die
10. (Gegenstand der Enteignung) nach der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung
Als Rechte nach § 86 Abs. 1 Nr. 3, die zum der Deutschen Demokratischen Republik gefaßt oder
Erwerb von Grundstücken berechtigen, gelten erlassen worden sind, gelten als solche nach diesem
auch Rückübertragungsansprüche nach dem Gesetzbuch.
Vermögensgesetz. (4) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Er-
schließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungs-
11 . entfällt vertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksam-
12. entfällt werden des Beitritts bereits hergestellt worden sind,
kann nach diesem Gesetzbuch ein Erschließungsbei-
13. entfällt trag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Er-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 473
schließungsanlagen oder Teile von Erschließungsan- setzbuch oder dem Maßnahmengesetz zum Bauge-
lagen sind die einem technischen Ausbauprogramm setzbuch geboten, soll der Bauleitplan oder die Sat-
oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entspre- zung aufgestellt werden.
chend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Tei- (5) Bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belan-
le von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Bei- ge sind § 2 Abs. 4 und 5, § 9 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 2
tragspflichtige für die Herstellung von Erschließungs- und die §§ 17 und 20 des Maßnahmengesetzes zum
anlagen oder Teilen von Erschließungsantagen er- Baugesetzbuch entsprechend anzuwenden, wenn bei
bracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag an- der Beteiligung erklärt wird, daß der Bebauungsplan
zurechnen. Die Landesregierungen werden ermäch- dem Ausbau Berlins als Hauptstadt der Bundesrepu-
tigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechts- blik Deutschland dienen soll.
verordnung zu treffen.
(6) Die Vorschriften über die gesetzlichen Vorkaufs-
(5) Generalbebauungspläne, Leitplanungen und rechte der Gemeinde nach § 246 a Abs. 1 Nr. 7 sind
Ortsgestaltungskonzeptionen, die auf Grund von Vor- bis zum 31. Dezember 1997 auch in dem Teil des
schriften der Deutschen Demokratischen Republik Landes Berlin anzuwenden, in dem das Grundgesetz
aufgestellt worden sind, gelten mit folgenden Wirkun- schon vor dem 3. Oktober 1990 galt. Die der Gemein-
gen fort:
de zustehenden Vorkaufsrechte nach diesem Gesetz-
1. Soweit sie Darstellungen im Sinne des § 5 Abs. 1 buch und dem Maßnahmengesetz zum Baugesetz-
Satz 1 über die beabsichtigte städtebauliche Ent- buch können im Land Berlin zugunsten des Bundes
wicklung des Gemeindegebiets in den Grundzügen ausgeübt werden, wenn dieser einverstanden ist.
enthalten, gelten sie als Flächennutzungspläne (7) Die Entwicklung der Parlaments- und Regie-
oder Teil-Flächennutzungspläne im Sinne des § 5 rungsbereiche in Berlin entspricht den Zielen und
Abs. 1 fort; Zwecken einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnah-
2. soweit sie im übrigen Aussagen über die geordnete me nach § 165 Abs. 2.
städtebauliche Entwicklung enthalten, können sie (8) Ist im Rahmen von Genehmigungs-, Zustim-
Anhaltspunkte für die Beurteilung von Maßnahmen mungs- oder sonstigen Verfahren für Vorhaben der
nach diesem Gesetzbuch sein. Verfassungsorgane des Bundes Ermessen auszu-
Die Gemeinde kann die in Satz 1 bezeichneten städte- üben oder sind Abwägungen oder Beurteilungen vor-
baulichen Pläne oder räumlichen oder sachlichen Tei- zunehmen, sind die von den Verfassungsorganen des
le dieser Pläne durch Beschluß von der Fortgeltung Bundes entsprechend Absatz 3 festgestellten Erfor-
ausnehmen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung dernisse mit dem ihnen nach dem Grundgesetz zu-
der höheren Verwaltungsbehörde. Die Erteilung der kommenden Gewicht zu berücksichtigen. Absatz 2 ist
Genehmigung ist ortsüblich bekanntzumachen." entsprechend anzuwenden.
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Drit-
28. § 247 erhält folgende Fassung: ten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines
Vorhabens der Verfassungsorgane des Bundes in
,,§ 247 Berlin haben keine aufschiebende Wirkung. Entspre-
Sonderregelungen chendes gilt bei bauaufsichtlichen Zustimmungen
für Berlin als Hauptstadt oder sonstigen Genehmigungen."
der Bundesrepublik Deutschland
( 1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen und son- Artikel 2
stigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch oder dem
Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch soll in der Änderung
Abwägung den Belangen, die sich aus der Entwick- des Wohnungsbau-Erleichterungsgesetzes
lung Berlins als Hauptstadt Deutschlands ergeben, Das Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz vom 17. Mai
und den Erfordernissen der Verfassungsorgane des 1990 (BGBI. 1 S. 926) wird wie folgt geändert:
Bundes für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben beson-
ders Rechnung getragen werden.
1. Artikel 1 wird aufgehoben.
(2) Die Belange und Erfordernisse nach Absatz 1
werden zwischen Bund und Berlin in einem Gemein- 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
samen Ausschuß erörtert.
a) Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
(3) Kommt es in dem Ausschuß zu keiner Überein-
stimmung, können die Verfassungsorgane des Bun- „In Gemeinden mit einem dringenden Wohnbedarf
des ihre Erfordernisse eigenständig feststellen; sie der Bevölkerung soll bei der Aufstellung, Änderung
haben dabei eine geordnete städtebauliche Entwick- und Ergänzung von Bebauungsplänen für Gewerbe-
lung Berlins zu berücksichtigen. Die Bauleitpläne und und Industriegebiete einem durch den Bebauungs-
sonstigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch oder plan voraussichtlich hervorgerufenen zusätzlichen
dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch sind so Wohnbedarf in geeigneter Weise Rechnung getra-
anzupassen, daß den festgestellten Erfordernissen in gen werden."
geeigneter Weise Rechnung getragen wird. b) In§ 2 werden die Absätze 4 bis 6 wie folgt gefaßt:
(4) Haben die Verfassungsorgane des Bundes Er- ,,(4) Die Träger öffentlicher Belange haben ihre
fordernisse nach Absatz 3 Satz 1 festgestellt und ist zu Stellungnahme nach § 4 des Baugesetzbuchs inner-
deren Verwirklichung die Aufstellung eines Bauleit- halb eines Monats abzugeben, wenn die Gemeinde
plans oder einer sonstigen Satzung nach diesem Ge- bei der Beteiligung erklärt hat, daß der Bebauungs-
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
plan der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs d) § 3 wird wie folgt gefaßt:
der Bevölkerung dienen soll. Die Gemeinde kann
diese Frist angemessen verlängern. Auf Verlangen ,,§ 3
eines Trägers öffentlicher Belange soll die Frist bei Allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde
Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen
verlängert werden. Belange, die von den Trägern (1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht beim
öffentlicher Belange nach den Sätzen 1 bis 3 nicht Kauf von unbebauten Grundstücken zu, soweit es
fristgerecht vorgetragen wurden, müssen in der Ab- sich um Flächen handelt, für die nach dem Flächen-
wägung nach § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuchs nicht nutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche
berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später oder Wohngebiet dargestellt ist oder die nach den
von einem Träger öffentlicher Belange vorgebrachte §§ 30, 33 oder 34 des Baugesetzbuchs vorwiegend
Belange der Gemeinde auch ohne sein vorbringen mit Wohngebäuden bebaut werden können. Hat die
bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen. Gemeinde beschlossen, einen Flächennutzungs-
Wird der Entwurf des Bebauungsplans nachträglich plan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen,
geändert oder ergänzt und werden dadurch Träger kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden,
öffentlicher Belange berührt, finden bei einer erneu- wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzu-
ten Beteiligung die Sätze 1 bis 4 entsprechend nehmen ist, daß der künftige Flächennutzungsplan
Anwendung. eine solche Nutzung darstellen wird.
(5) Die Gemeinde kann anstelle einer Beteiligung (2) § 25 Abs. 2, die §§ 26 und 27 Abs.1, § 28
nach Absatz 4 einen Anhörungstermin festsetzen, in Abs. 1, 2, 5 und 6 und § 89 des Baugesetzbuchs
dem die beteiligten Träger öffentlicher Belange ihre sind entsprechend anzuwenden. Die gesetzlichen
Belange geltend machen müssen. Auf Antrag eines Vorkaufsrechte der Gemeinde nach den §§ 24 und 25
Trägers öffentlicher Belange im Anhörungstermin ist des Baugesetzbuchs bleiben unberührt; in einem
ihm Gelegenheit für eine abschließende Stellung- förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, in welchem
nahme innerhalb von zwei Wochen zu geben. Ab- die Anwendung der §§ 152 bis 156 des Baugesetz-
satz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. buchs nicht ausgeschlossen ist, oder in einem städ-
Auf Belange, die von den Trägern öffentlicher Be- tebaulichen Entwicklungsbereich ist Absatz 1 nicht
lange in dem Anhörungstermin nach Satz 1 oder in anzuwenden. Ein Verzicht der Gemeinde nach§ 28
der Stellungnahme nach Satz 2 nicht vorgetragen Abs. 5 des Baugesetzbuchs erstreckt sich auch auf
wurden, ist Absatz 4 Satz 4 entsprechend anzu- das Vorkaufsrecht nach Absatz 1.
wenden. Im übrigen ist Absatz 4 Satz 5 entspre-
chend anzuwenden. (3) Der von der Gemeinde zu zahlende Betrag
(6) Bebauungspläne, die der Deckung eines drin- bemißt sich abweichend von § 28 Abs. 2 Satz 2 des
genden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen sol- Baugesetzbuchs nach dem Verkehrswert des
len und die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetz- Grundstücks (§ 194 des Baugesetzbuchs) im Zeit-
buchs aus dem Flächennutzungsplan entwickelt punkt des Verkaufsfalls, wenn der vereinbarte Kauf-
worden sind, sind der höheren Verwaltungsbehörde preis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr
nicht nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 des Baugesetz- erkennbaren Weise deutlich überschreitet. Übt die
buchs anzuzeigen. Die Gemeinde hat ortsüblich Gemeinde das Vorkaufsrecht zum Verkehrswert
bekanntzumachen, daß ein Bebauungsplan be- aus, ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf
schlossen worden ist; § 12 Satz 2 bis 5 des Bauge- eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwal-
setzbuchs ist anzuwenden." tungsaktes über die Ausübung des Vorkaufsrechts
vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht
c) Nach§ 2 wird folgender§ 2a eingefügt: sind die §§ 346 bis 354 und § 356 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der
,,§ 2a Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde
Bebauungsplan über Vergnügungsstätten die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des
Verkehrswertes. Nach Ablauf der Frist nach Satz 2
In den im Zusammenhang bebauten Gebieten,
ist § 28 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Baugesetzbuchs
auf die § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs Anwen-
entsprechend anzuwenden. Führt die Gemeinde
dung findet, können in einem Bebauungsplan aus
besonderen städtebaulichen Gründen Bestimmun- das Grundstück nicht innerhalb einer angemesse-
nen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts
gen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten
festgesetzt werden, um eine Beeinträchtigung verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen
Betrag in Höhe des Unterschiedes zwischen dem
1. von Wohnnutzungen oder vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu
2. von anderen schutzbedürftigen Anlagen, wie zahlen. § 44 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 43 Abs. 2
Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten, oder Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 des Baugesetz-
buchs sind entsprechend anzuwenden.
3. der sich aus der vorhandenen Nutzung ergeben-
den städtebaulichen Funktion des Gebiets (4) Soll das im Wege der Ausübung des Vorkaufs-
zu verhindern; in Gebieten mit überwiegend ge- rechts zu erwerbende Grundstück einer Nutzung für
werblicher Nutzung können solche Bestimmungen sozialen Wohnungsbau oder der Wohnbebauung
nur zum Schutz der in Nummer 2 bezeichneten für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf
Anlagen oder zur Verhinderung einer städtebaulich zugeführt werden, kann die Gemeinde das ihr zuste-
nachteiligen Massierung von Vergnügungsstätten hende Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen
festgesetzt werden." (Begünstigten) ausüben, wenn dieser in der Lage
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 475
ist, das Grundstück binnen angemessener Frist ccc) Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefaßt:
dementsprechend zu bebauen, und er sich hierzu „Die Sätze 1 und 2 sind auf die Befreiung
verpflichtet. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bauge-
zugunsten eines Begünstigten hat die Gemeinde die setzbuchs entsprechend anzuwenden."
Frist, in der das Grundstück zu dem vorgesehenen
Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen. Mit der
cc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kaufver-
fügt:
trag zwischen dem Begünstigten und dem Verkäu-
fer zustande. Die Gemeinde haftet für die Verpflich- ,,(2 a) Die Gemeinde kann durch Satzung über
tungen aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstig- § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs
ten als Gesamtschuldnerin. Für den von dem Be- hinaus Außenbereichsflächen in die Gebiete
günstigten zu zahlenden Betrag und das Verfahren nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des
gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Kommt Baugesetzbuchs einbeziehen, wenn
der Begünstigte seiner Verpflichtung nach den Sät-
1. die einbezogenen Flächen durch eine über-
zen 1 und 2 nicht nach, soll die Gemeinde in ent-
wiegende Wohnnutzung des angrenzenden
sprechender Anwendung des § 102 des Baugesetz-
Bereichs geprägt sind,
buchs die Enteignung des Grundstücks zu ihren
Gunsten oder zugunsten eines Bauwilligen verlan- 2. die Einbeziehung ausschließlich zugunsten
gen, der dazu in der Lage ist und sich verpflichtet, Wohnzwecken dienender Vorhaben erfolgt
die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist und
durchzuführen. Für die Entschädigung und das Ver-
3. für die einbezogenen Flächen nach § 34
fahren gelten die Vorschriften des fünften Teils des
Abs. 4 Satz 3 des Baugesetzbuchs festge-
Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs über die Rück-
setzt wird, daß ausschließlich Wohngebäu-
enteignung entsprechend. Die Haftung der Gemein-
de zulässig sind."
de nach Absatz 3 Satz 6 bleibt unberührt.
(5) Verwaltungsakte nach den Absätzen 3 und 4 dd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
können nur nach dem Dritten Teil des Dritten Kapi- ,,(3) § 35 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist für
tels des Baugesetzbuchs über das Verfahren vor Vorhaben zu Wohnzwecken in folgender Fas-
den Kammern (Senaten) für Baulandsachen ange- sung anzuwenden:
fochten werden."
,,(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen
e) § 4 wird wie folgt geändert: Vorhaben im Sinne des§ 35 Abs. 2 des Bauge-
aa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorange- setzbuchs kann nicht entgegengehalten wer-
stellt: den, daß sie Darstellungen des Flächennut-
zungsplans oder eines Landschaftsplans wi-
,,(1) Wird im Geltungsbereich eines Bebau- dersprechen, die natürliche Eigenart der Land-
ungsplans, auf den § 20 Abs. 2 Satz 2 der auf schaft beeinträchtigen oder die Entstehung,
Grund des § 2 Abs. 5 des Baugesetzbuchs Verfestigung oder Erweiterung einer Splitter-
erlassenen Verordnung in einer bis zum siedlung befürchten lassen: ·
26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwen-
den ist, die zulässige Geschoßfläche durch Flä- 1. die Änderung der bisherigen Nutzung einer
chen von Aufenthaltsräumen in anderen als baulichen Anlage im Sinne des § 35 Abs. 1
Vollgeschossen überschritten, kann die Über- Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs; die Ände-
schreitung zugelassen werden, wenn öffentli- rung muß dabei an einem Gebäude der Hof-
che Belange nicht entgegenstehen; die Zulas- stelle im Rahmen des am 1. Mai 1990 vor-
sung ist nicht auf Einzelfälle beschränkt. Die handenen Bestands, das in einem räum-
Gemeinde kann Gebiete bezeichnen, in denen lich-funktionalen Zusammenhang mit dem
über die Zulassung nach Satz 1 im Einverneh- land- oder forstwirtschaftlichen Wohngebäu-
men mit ihr entsprechend § 36 des Baugesetz- de steht, vorgenommen werden; die äußere
buchs entschieden wird." Gestalt des Gebäudes muß im wesentlichen
gewahrt bleiben; die Frist zwischen der Auf-
bb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1 a und wie gabe der Nutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1
folgt geändert: bis 3 des Baugesetzbuchs und der Nut-
zungsänderung darf nicht mehr als fünf Jah-
aaa) In Satz 1 wird das Semikolon durch einen re betragen; neben den Wohnungen nach
Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs
gestrichen. sind höchstens drei Wohnungen je Hofstelle
zulässig, wenn die erforderlichen Anlagen
bbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge- der Versorgung und Entsorgung vorhanden
fügt: oder gesichert sind,
„Bei dringendem Wohnbedarf kann auch 2. die Neuerrichtung eines gleichartigen, zuläs-
in mehreren vergleichbaren Fällen befreit sigerweise errichteten Wohngebäudes an
werden; bei vorübergehender Unterbrin- gleicher Stelle, wenn das vorhandene Ge-
gung und bei vorübergehendem Wohnen bäude Mißstände oder Mängel aufweist, es
ist die Befreiung nicht auf Einzelfälle be- seit längerer Zeit von dem Eigentümer selbst
schränkt." genutzt wird und Tatsachen die Annahme
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
rechtfertigen, daß das neu errichtete Wohn- zubereiten oder zu sichern. Hierzu gehören auch
gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen vertragliche Vereinbarungen mit dem Ziel,
Eigentümers oder seiner Familie genutzt
wird; hat der Eigentümer das Wohngebäude 1. die Grundstücke binnen angemessener Frist ei-
im Wege der Erbfolge von einem Voreigen- ner Nutzung entsprechend den Festsetzungen
tümer erworben, der es seit längerer Zeit des Bebauungsplans zuzuführen,
selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, daß das 2. den dringenden Wohnbedarf von Bevölkerungs-
neu errichtete Wohngebäude für den Eigen- gruppen mit besonderen Wohnraumversorgungs-
bedarf des Eigentümers oder seiner Familie problemen zu decken oder
genutzt wird,
3. dem Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölke-
3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässi- rung zu dienen.
gerweise errichteten, durch Brand, Naturer-
eignisse oder andere außergewöhnliche Er- § 2 Abs. 3 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt; ein
eignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes Anspruch auf Aufstellung eines Bauleitplans oder
an gleicher Stelle, einer sonstigen städtebaulichen Satzung kann
durch Vertrag nicht begründet werden.
4. die Änderung oder Nutzungsänderung von
(3) Bauwillige können sich gegenüber der Ge-
erhaltenswerten, das Bild der Kulturland-
meinde durch Vertrag verpflichten, Kosten und son-
schaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie
stige Aufwendungen zu übernehmen, die der Ge-
aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer
meinde für städtebauliche Planungen, andere städ-
zweckmäßigen Verwendung der Gebäude
tebauliche Maßnahmen sowie Anlagen und Einrich-
und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
tungen, die der Allgemeinheit dienen, entstehen; die
5. die Erweiterung von zulässigerweise errich- städtebaulichen Maßnahmen, Anlagen und Einrich-
teten Wohngebäuden, wenn die Erweiterung tungen können auch außerhalb des Gebiets liegen.
im Verhältnis zum vorhandenen Wohnge- Auch die Bereitstellung erforderlicher Grundstücke
bäude und unter Berücksichtigung der kann vereinbart werden. Die Kosten und Aufwen-
Wohnbedürfnisse angemessen ist; dabei dungen sowie die Planungen, städtebaulichen
sind höchstens zwei Wohnungen zulässig, Maßnahmen, Anlagen und Einrichtungen müssen
wenn bei Einrichtung einer zweiten Woh- Voraussetzung oder Folge des vom Bauwilligen ge-
nung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, planten Vorhabens sein. Die vertraglich vereinbar-
daß das Wohngebäude vom bisherigen Ei- ten Leistungen müssen den gesamten Umständen
gentümer oder seiner Familie selbst genutzt nach angemessen sein; die Vereinbarung einer vom
wird. Bauwilligen zu erbringenden Leistung ist unzuläs-
sig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind Erteilung der Genehmigung hätte und sie auch nicht
geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäu- als Nebenbestimmung gefordert werden könnte.
des gegenüber dem beseitigten oder zerstörten
Gebäude sowie geringfügige Abweichungen (4) Ein Vertrag nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf
vom bisherigen Standort des Gebäudes zuläs- der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrif-
sig."" ten eine andere Form vorgeschrieben ist.
f) § 6 wird wie folgt neu gefaßt: (5) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Ver-
träge bleibt unberührt."
,,§ 6
Städtebaulicher Vertrag g) § 7 wird wie folgt gefaßt:
(1) Die Gemeinde kann einem Dritten durch Ver-
,,§ 7
trag die Vorbereitung und Durchführung städtebauli-
cher Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch oder Satzung
diesem Gesetz übertragen oder hierüber andere über den Vorhaben- und Erschließungsplan
Vereinbarungen treffen. Gegenstand eines städte- (1) Die Gemeinde kann durch Satzung die Zuläs-
baulichen Vertrags können insbesondere die privat- sigkeit von Vorhaben bestimmen, die nicht bereits
rechtliche Neuordnung der Grundstücksverhält- nach den§§ 30, 31 und 33 bis 35 des Baugesetz-
. nisse, die Bodensanierung und Freilegung von buchs zulässig sind, wenn
Grundstücken, sonstige Maßnahmen, die notwen-
dig sind, damit Baumaßnahmen durchgeführt wer- 1. die Vorhaben ohne Aufstellung, Änderung, Er-
den können, und die Ausarbeitung der erforderli- gänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans
chen städtebaulichen Planungen sein. nicht zugelassen werden können,
(2) Vertragliche Vereinbarungen im Zusammen- 2. der Vorhabenträger auf der Grundlage eines von
hang mit Bauleitplanverfahren oder sonstigen städ- ihm vorgelegten und mit der Gemeinde abge-
tebaulichen Satzungsverfahren können insbeson- stimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben
dere getroffen werden, um die mit der Bauleitpla- und der Erschließungsmaßriahmen (Vorhaben-
nung oder Satzung unter Beachtung des § 1 des und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist
Baugesetzbuchs verfolgten Ziele und Zwecke vor- und sich zur Durchführung innerhalb einer be-
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stimmten Frist und zur Tragung der Planungs- die Erschließung gesichert ist. Die§§ 31, 33 und 36
und Erschließungskosten ganz oder teilweise des Baugesetzbuchs sind entsprechend anzuwen-
verpflichtet (Durchführungsvertrag); die §§ 127 den. Die Satzung gilt für Zwecke der Teilungsge-
bis 135 des Baugesetzbuchs sind nicht anzu- nehmigung und Grenzregelung nach dem Bauge-
wenden. setzbuch als Bebauungsplan. Sie gilt für Zwecke der
Enteignung als Bebauungsplan nach § 85 Abs. 1
Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Be- Nr. 1 des Baugesetzbuchs, um Grundstücke ent-
standteil der Satzung. Einzelne Grundstücksflächen sprechend den Bestimmungen der Satzung, die im
außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans Bebauungsplan als Festsetzungen nach § 9 des
können in die Satzung einbezogen werden, wenn Baugesetzbuchs getroffen werden können, für öf-
dies für eine geordnete städtebauliche Entwicklung fentliche Zwecke zu nutzen oder eine solche Nut-
erforderlich ist. In der Satzung können ergänzende zung vorzubereiten.
Bestimmungen in entsprechender Anwendung des
§ 9 des Baugesetzbuchs und der auf Grund des§ 2 (5) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan
Abs. 5 des Baugesetzbuchs erlassenen Verordnung nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
getroffen werden; für Grundstücksflächen nach durchgeführt, soll die Gemeinde die Satzung auf-
Satz 3 sind solche Bestimmungen zu treffen. § 9 heben. Wechselt der Träger des Vorhabens, kann
Abs. 8 des Baugesetzbuchs ist entsprechend an- die Gemeinde die Satzung aufheben, wenn Tatsa-
zuwenden. chen die Annahme rechtfertigen, daß die Durchfüh-
rung des Vorhaben- und Erschließungsplans inner-
(2) Die Satzung muß mit einer geordneten städte- halb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gefährdet
baulichen Entwicklung, insbesondere mit § 1 Abs. 3 ist. Aus der Aufhebung der Satzung können Ansprü-
bis 6 des Baugesetzbuchs vereinbar sein. Die Sat- che gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht
zung ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwik- werden.
keln; § 8 Abs. 2 bis 4 des Baugesetzbuchs,§ 246a
Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs und § 1 Abs. 2 (6) Die Vorschriften über die Aufstellung der Sat-
sind entsprechend anzuwenden. zung gelten auch für ihre Anderung, Ergänzung
oder Aufhebung; für die Änderung gelten § 13 Abs. 1
des Baugesetzbuchs und § 2 Abs. 7 entspre-
(3) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhaben- chend.
trägers über die Einleitung des Satzungsverfahrens
nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; (7) Die Aufstellung eines Bebauungsplans bleibt
§ 2 Abs. 3 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend. unberührt. Absatz 3 Satz 8 ist entsprechend anzu-
Vor dem Erlaß der Satzung ist den betroffenen wenden.
Bürgern und berührten Trägern öffentlicher Belange
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb ange- (8) Für Satzungen nach dieser Vorschrift gilt § i 8
messener Frist zu geben. Die Gemeinde kann an- des lnvestitionsvorranggesetzes in seinem Anwen-
stelle der Beteiligung nach Satz 2 eine Beteiligung dungsbereich, wenn die Durchführung des Vorha-
der Bürger und Träger öffentlicher Belange in ent- bens nach dem Plan für die Sicherung oder Schaf-
sprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 und 3 des fung von Arbeitsplätzen, zur Deckung eines Wohn-
Baugesetzbuchs und des § 4 des Baugesetzbuchs bedarfs der Bevölkerung oder für erforderliche lnfra-
durchführen; § 2 Abs. 3 bis 5 ist entsprechend strukturmaßnahmen dringlich ist. § 33 des Bauge-
anzuwenden, auch wenn das Vorhaben anderen setzbuchs ist in, diesen Fällen nicht entsprechend
Zwecken als der Deckung eines dringenden Wohn- anzuwenden."
bedarfs der Bevölkerung dienen soll. Die Abstim-
mung mit benachbarten Gemeinden ist entspre- h) § 8 wird aufgehoben.
chend § 2 Abs. 2 des Baugesetzbuchs durchzufüh-
ren. Die Satzung ist der höheren Verwaltungsbehör-
i) § 9 wird wie folgt geändert:
de entsprechend § 11 Abs. 3 des Baugesetzbuchs
anzuzeigen; im Anzeigeverfahren ist die Verletzung aa) In Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 11 Abs. 3"
von Rechtsvorschriften innerhalb eines Monats gel- durch die Wörter ,,§ 11 Abs. 1 Halbsatz 2" er-
tend zu machen. § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 des setzt.
Baugesetzbuchs ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, daß die Frist um höchstens zwei Mo- bb) In Absatz 2 wird in der Nummer 2 das Semiko-
nate verlängert werden kann. Die Satzung und die lon durch einen Punkt ersetzt und die Num-
Durchführung des Anzeigeverfahrens sind ortsüb- mer 3 gestrichen.
lich bekanntzumachen; die Bekanntmachung kann
auch in entsprechender Anwendung des § 12 des cc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Baugesetzbuchs vorgenommen werden. Betrifft die ,,(3) Auf die Satzungen nach § 4 Abs. 2a und 4
Satzung Grundstücksflächen im räumlichen Gel- und§ 7 sind die§§ 214 bis 216 des Baugesetz-
tungsbereich eines Bebauungsplans, tritt der Be- buchs entsprechend anzuwenden. Für die
bauungsplan mit dem Inkrafttreten der Satzung in- Rechtswirksamkeit einer Satzung nach § 4
soweit außer Kraft; hierauf ist in der Bekanntma- Abs. 2a ist unbeachtlich, wenn die Voraus-
chung der Satzung hinzuweisen. setzung, daß die einbezogenen Flächen durch
eine überwiegende Wohnnutzung des angren-
(4) Im Gebiet der Satzung ist ein Vorhaben zu- zenden Bereichs geprägt sind, nicht richtig be-
lässig, wenn es der Satzung nicht widerspricht und urteilt worden ist. Für die Rechtswirksamkeit
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
einer Satzung nach§ 7 ist unbeachtlich, wenn des Baugesetzbuchs in Verbindung mit§ 2 be-
die Voraussetzung, daß die Vorh~ben ohne gonnen worden ist."
Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhe-
bung eines Bebauungsplans nicht zugelassen bb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ange-
werden können, nicht richtig beurteilt worden ist fügt:
oder eine Verlängerung der Frist im Anzeige-: ,,(2a) § 2 Abs. 6 ist in der bis zum 30. April
verfahren nach § 7 Abs. 3 Satz 6 nicht erfolgt 1993 geltenden Fassung auf Bebauungspläne
ist." anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 der hö-
heren Verwaltungsbehörde nach § 11 Abs. 1
dd) In Absatz 4 werden anstelle der Wörter ,,§§ 1 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs angezeigt wor-
und 2" die Wörter,,§§ 1, 2 und 2a" eingefügt. den sind. Auf Bebauungspläne, die vor dem
1. Januar 1998 als Satzung beschlossen wor-
j) § 10 wird wie folgt geändert: den sind, ist § 2 Abs. 6 weiter anzuwenden."
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Satzungen nach§ 2a, § 4 Abs. 2a und 4 1) § 12 wird wie folgt gefaßt:
und § 7 gelten für Zwecke der Normenkontrolle
nach§ 47 der Verwaltungsgerichtsordnung als ,,§ 12
solche nach dem Baugesetzbuch. Das g•eiche Überleitungsvorschrift für das Vorkaufsrecht
gilt für Rechtsverordnungen nach Absatz 3 in (1) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit vor dem 1. Juni
Verbindung mit § 246 Abs. 2 des Baugesetz- 1990 sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht
buchs." anzuwenden.
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: (2) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit nach dem
,,(2) Widerspruch und Anfechtungsklage eines 31 . Mai 1990 und vor dem 1. Mai 1993 sind die
Dritten gegen die bauaufsichtliche Genehmi- Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum
gung eines Vorhabens, das überwiegend 30. April 1993 geltenden Fassung anzuwenden.
Wohnzwecken, auch zum vorübergehenden
(3) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit nach dem
Wohnen oder zur vorübergehenden Unterbrin-
30. April 1993 und vor dem 1. Januar 1998 sind die
gung, dient, haben keine aufschiebende Wir-
Vorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden."
kung. Der Antrag auf Anordnung der aufschie-
benden Wirkung(§ 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbin-
dung mit§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungs- m) § 13 wird wie folgt gefaßt:
gerichtsordnung) kann nur innerhalb eines Mo-
nats nach Zustellung der Genehmigung gestellt ,,§ 13
werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung Überleitungsvorschrift
ist entsprechend anzuwenden. Treten später für die Zulässigkeit von Vorhaben
Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschie- (1) § 4 Abs. 2 ist anzuwenden auf Vorhaben,
benden Wirkung rechtfertigen, so kann ein hier-
auf gestützter Antrag nach § 80 a Abs. 3, Abs. 1 1. über deren Zulässigkeit vor dem 1. Juni 1990
Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung inner- entschieden worden und die Entscheidung noch
halb einer Frist von einem Monat gestellt wer- nicht unanfechtbar geworden ist,
den. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem 2. für die nach dem 31. Mai 1990 und vor dem
der Dritte von den Tatsachen Kenntnis er- 1. Januar 1998 bei der zuständigen Behörde ein
langt." Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und dar-
über vor dem 1. Januar 1998 noch nicht unan-
cc) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. fechtbar entschieden worden ist.
k) § 11 wird wie folgt geändert: (2) § 4 Abs. 1, 1 a und 3 ist anzuwenden auf
aa) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Vorhaben,
,,(2) § 2 Abs. 2, 3 und 7 ist auch auf Bebau- 1. über deren Zulässigkeit vor dem 1. Mai 1993
ungsplanverfahren, die vor dem 1. Juni 1990 entschieden worden und die Entscheidung noch
eingeleitet worden sind, anzuwenden, soweit nicht unanfechtbar geworden ist,
mit den dort bezeichneten Verfahrensschritten
vor dem 1. Juni 1990 noch nicht begonnen wor- 2. für die nach dem 30. April 1993 und vor dem
den ist. § 2 Abs. 4 und 5 in der ab dem 1. Mai 1. Januar 1998 bei der zuständigen Behörde ein
1993 geltenden Fassung ist auf Bebauungs- Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und dar-
planverfahren anzuwenden, soweit mit den dort über vor dem 1. Januar 1998 noch nicht unan-
bezeichneten Verfahrensschritten vor dem fechtbar entschieden worden ist.
1. Mai 1993 noch nicht begonnen worden ist.
(3) § 4 Abs. 2 a und 4 ist auch auf Satzungen
Nach dem 31. Dezember 1997 ist § 2 Abs. 2
anzuwenden, für die vor dem 1. Januar 1998 das
bis 5 und 7 weiter anzuwenden auf Verfahren,
Anzeigeverfahren eingeleitet worden ist."
in denen vor dem 1. Januar 1998 der Entwurf
des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 des Bau-
gesetzbuchs öffentlich ausgelegt oder mit der n) In§ 14 wird das Datum „1. Juni 1995" durch das
Beteiligung der Betroffenen nach § 13 Abs. 1 Datum „ 1. Januar 1998" ersetzt.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 479
o) § 15 wird wie folgt gefaßt: 2. (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde)
,,§ 15 § 12 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Überleitungsvorschrift zur Satzung
3. (Zulässigkeit von Vorhaben)
über den Vorhaben- und Erschließungsplan
§ 4 Abs. 1 a, 2 Satz 2 und Abs. 3 ist anzuwenden
§ 7 ist auch auf Satzungen über den Vorhaben- auf Vorhaben,
und Erschließungsplan anzuwenden, für die vor
dem 1. Januar 1998 das Anzeigeverfahren eingelei- a) über deren Zulässigkeit vor dem 1. Mai 1993
tet worden ist." entschieden worden und die Entscheidung
noch nicht unanfechtbar geworden ist,
p) § 16 wird aufgehoben.
b) für die nach dem 30. April 1993 und vor dem
1. Januar 1998 bei der zuständigen Behörde
q) In § 17 wird das Datum „31. Mai 1995" durch das
ein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde
Datum „31. Dezember 1997" ersetzt.
und darüber vor dem 1. Januar 1998 noch
nicht unanfechtbar entschieden worden ist.
r) § 18 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 werden das Datum „31. Mai 1995" 4. (Fristen über die Erteilung von Genehmigun-
durch das Datum „31. Dezember 1997" ersetzt gen)
und hinter dem Wort „Satzungen" die Wörter § 5 ist anzuwenden auf Anträge und Ersuchen,
,,und Rechtsverordnungen" eingefügt. die nach dem 30. April 1993 und vor dem 1. Ja-
nuar 1998 bei der zuständigen Behörde einge-
bb) In Absatz 2 werden das Datum „31. Mai 1990" hen.
durch das Datum „30. April 1993" und das Da-
tum „ 1. Juni 1995" durch das Datum „ 1. Januar 5. (Vorhaben- und Erschließungsplan)
1998" ersetzt. Ist die Genehmigung einer Satzung über den
Vorhaben- und Erschließungsplan vor dem
cc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: 1. Mai 1993 beantragt worden, sind hinsichtlich
„Auf Widerspruch und Anfechtungsklage eines des. Genehmigungsverfahrens die Maßgaben
Dritten gegen eine bauaufsichtliche Genehmi- des§ 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Baugesetz-
gung, die nach dem 31. Mai 1990 und vor dem buchs in der bis zum 30. April 1993 geltenden
1. Mai 1993 erteilt worden ist, ist § 1O Abs. 2 in Fassung weiter anzuwenden. Ist vor dem 1. Mai
der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung 1993 über die Zulässigkeit des Vorhabens ent-
anzuwenden." schieden worden und die Entscheidung noch
nicht unanfechtbar geworden, ist § 7 Abs. 4
s) § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 20 er- anzuwenden.
setzt:
,,§ 19 6. (Allgemeine Vorschriften)
Erstreckung auf die neuen Länder; § 18 Abs. 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
besondere Überleitungsvorschrifteh
§20
( 1) Abweichend von Anlage I Kapitel XIV Ab- Geltungsdauer
schnitt I Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. Au-
gust 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes Bis zum 31. Dezember 1997 gelten im Rahmen
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, ihres Anwendungsbereichs die besonderen Vor-
1122) tritt dieses Gesetz am 1. Mai 1993 in dem in schriften des Ersten Teils dieses Gesetzes anstelle
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet der Vorschriften des Baugesetzbuchs oder ergän-
in Kraft. § 2 Abs. 2 und 3 kann auch auf Bebauungs- zend dazu."
pläne angewendet werden, die anderen Zwecken
als der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der 3. Artikel 9 wird gestrichen.
Bevölkerung dienen sollen.
(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gelten die Überleitungsvorschrif- Artikel 3
ten der §§ 11 bis 18 mit folgenden besonderen Änderung der Baunutzungsverordnung
Maßgaben:
§ 25c der Baunutzungsverordnung in der Fassung der
1. (Bauleitplanung) Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 132),
§ 1 Abs. 2 ist anzuwenden auf Bebauungspläne, die durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 2 des
für die vor dem 1. Mai 1993 noch kein Beschluß Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
nach § 10 des Baugesetzbuchs gefaßt worden mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
ist. § 2 Abs. 2 bis 5 und 7 ist auch auf Bebau- (BGBI. 1990 II S. 885, 1124) geändert worden ist, wird wie
ungsplanverfahren, die vor dem 1. Mai 1993 folgt geändert:
eingeleitet worden sind, anzuwenden, soweit mit
den dort bezeichneten Verfahrensschritten vor 1. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
dem 1. Mai 1993 noch nicht begonnen worden
ist. 2. Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 4 (3) Von einem Raumordnungsverfahren kann abge-
Änderung des Raumordnungsgesetzes sehen werden, wenn eine ausreichende Berücksichti-
gung der Erfordernisse der Raumordnung und Landes-
Das Raumordnungsgesetz in der Fassung der Bekannt- planung auf andere Weise gewährleistet wird; dies gilt
machung vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1726, 1883) wird insbesondere, wenn das Vorhaben
wie folgt geändert:
1. räumlich und sachlich hinreichend konkreten Zielen
1. In § 2 Abs. 1 wird nach Nummer 12 folgende Nummer der Raumordnung und Landesplanung entspricht
13 angefügt: oder widerspricht oder
„ 13. Einern dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung
soll besonders Rechnung getragen werden. Bei 2. den rechtsverbindlichen Festsetzungen eines den
der Ausweisung von Gebieten, in denen viele Zielen der Raumordnung und Landesplanung ange-
Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, ist der paßten Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1
Wohnbedarf der dort voraussichtlich arbeitenden des Baugesetzbuchs entspricht oder widerspricht
Bevölkerung zu beachten; dabei ist auf eine funk- und sich die Zulässigkeit dieses Vorhabens nicht
tional sinnvolle Zuordnung dieser Gebiete zu den nach den in § 38 des Baugesetzbuchs genannten
Wohngebieten hinzuwirken." Rechtsvorschriften bestimmt oder
3. in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfah-
2. In § 4 Abs. 4 wird das Wort „Bundesländern" durch das
ren unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde
Wort „Ländern" ersetzt. festgelegt worden ist.
3. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
( 4) Die Länder regeln die Einholung der erforderli-
.,(5) Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für ein chen Angaben für die Planung oder Maßnahme.
Verfahren zur Abweichung von Zielen der Raumord-
nung und Landesplanung. Bis zur Schaffung von (5) Die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen sind zu
Rechtsgrundlagen kann die zuständige Landespla- unterrichten und zu beteiligen. Bei Vorhaben des Bun-
nungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich be- des oder bundesunmittelbarer Planungsträger ist im
rührten Stellen und im Benehmen mit den betroffenen Benehmen mit der zuständigen Stelle über die Einlei-
Gemeinden im Einzelfall Abweichungen zulassen, tung eines Raumordnungsverfahrens zu entscheiden.
wenn die Abweichungen unter raumordnerischen Ge-
sichtspunkten vertretbar sind und die Grundzüge der (6) Bei Vorhaben der militärischen Verteidigung ent-
Planung nicht berührt werden." scheidet der zuständige Bundesminister oder die von
ihm bestimmte Stelle, bei Vorhaben der zivilen Verteidi-
4. § 6a wird wie folgt gefaßt: gung die zuständige Stelle, über Art und Umfang der
.,§ 6a Angaben für die Planung oder Maßnahme .
Raumordnungsverfahren
(7) Die Länder können regeln, ob und in welchem
(1) Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für ein Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird. Bei Vorha-
Verfahren, in dem raumbedeutsame Planungen und ben nach Absatz 6 entscheiden darüber, ob und in
Maßnahmen untereinander und mit den Erfordernissen welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird,
der Raumordnung und Landesplanung abgestimmt die dort genannten Stellen.
werden (Raumordnungsverfahren). Durch das Raum-
ordnungsverfahren wird festgestellt, (8) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsver-
fahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von vier
1. ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen
mit den Erfordernissen der Raumordnung überein- Unterlagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfah-
stimmen, ren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen
innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschlie-
2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
ßen.
unter den Gesichtspunkten der Raumordnung auf-
einander abgestimmt oder durchgeführt werden (9) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist
können. von den in § 4 Abs. 5 genannten Stellen bei raumbe-
Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsa- deutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im
men Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand be-
die in § 2 genannten Belange unter überörtlichen Ge- treffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen
sichtspunkten zu prüfen. Die Feststellung nach Satz 2 und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die
schließt die Prüfung vom Träger der Planung oder Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür
Maßnahme eingeführter Standort- oder Trassenalter- geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Die Pflicht,
nativen ein. Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 5
Abs. 4 zu beachten, bleibt unberührt. Für das Verfah-
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver- ren der Bauleitplanung ist das Ergebnis des Raumord-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorhaben, nungsverfahrens in die Abwägung nach § 1 Abs. 5
für die ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wer- und 6 des Baugesetzbuchs mit einzubeziehen. Die
den soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind Anpassung der Bauleitplanung richtet sich allein nach
und überörtliche Bedeutung haben. § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuchs.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 481
(10) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat auf Grund sonstiger Festsetzungen zu erwarten sind,
gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ganz oder teil-
einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung. Es er- weise zugeordnet werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten
setzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen entsprechend für Satzungen nach § 4 Abs. 2 a und § 7
oder sonstigen behördlichen Entscheidungen nach an- des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch.
deren Rechtsvorschriften. Das Berücksichtigungsgebot
nach Absatz 9 bleibt unberührt. (2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen
und während der Planaufstellung nach den §§ 30
(11) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt und 33 des Baugesetzbuchs sind § 8 Abs. 2 Satz 1 und
die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nicht. Schaffen die Vorschriften über Ersatzmaßnahmen im Sinne des
diese Länder Rechtsgrundlagen für Raumordnungs- § 8 Abs. 9 anzuwenden, soweit der Bebauungsplan
verfahren, finden die Absätze 1 bis 10 Anwendung. oder der Entwurf des Bebauungsplans entsprechende
Festsetzungen auf den Grundstücksflächen oder den
(12) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg- Grundstücksflächen zugeordnete Festsetzungen nach
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin- Absatz 1 enthält oder solche Festsetzungen vorsieht;
gen kann bis zum 30. April 1998 von der Durchführung im übrigen ist§ 8 nicht anzuwenden.
von Raumordnungsverfahren im Einzelfall abgesehen
werden, wenn durch das Raumordnungsverfahren be- (3) Die Festsetzungen für Ausgleichs- und Ersatz-
deutsame Investitionen unangemessen verzögert maßnahmen sind vom Vorhabenträger durchzuführen.
würden." Soweit Festsetzungen den Grundstücken nach Ab-
satz 1 Satz 4 zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese
5. In § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird das Wort „Bundeslän- an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der
dern" durch das Wort „Ländern" ersetzt. Eigentümer der Grundstücke durchführen, sofern die
Durchführung nicht auf andere Weise gesichert ist. Die
Maßnahmen können bereits vor dem Eingriff durchge-
führt werden, wenn dies aus städtebaulichen Gründen
Artikel 5 oder aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist;
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die
Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind,
Das Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Be- baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
kanntmachung vom 12. März 1987 (BGBI. 1S. 889), geän-
dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (4) Soweit die Gemeinde Ausgleichs- und Ersatz-
(BGBI. 1 S. 205), wird wie folgt geändert: maßnahmen nach Absatz 3 durchführt, sind die Kosten
auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Vertei-
1. § 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: lungsmaßstäbe sind
„Die§§ 1 bis 3, 7, 8a bis 8c, 9, 12 Abs. 4 Satz 2, die 1. die überbaubare Grundstücksfläche,
§§ 20, 20a, 20d Abs. 4 bis 6 und die§§ 20e bis 23, 26
bis 26c, 28 bis 40 gelten unmittelbar." 2. die zulässige Grundfläche,
3. die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigun-
2. Nach § 8 werden folgende §§ 8 a bis 8 c eingefügt:
gen.
,,§ Ba Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbun-
Verhältnis zum Baurecht den werden. Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Vor-
(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergän- haben im Geltungsbereich einer Satzung nach § 4
zung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Abs. 2 a und § 7 des Maßnahmengesetzes zum Bau-
Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Belange gesetzbuch.
des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bau-
leitplan unter entsprechender Anwendung des § 8 (5) Die Gemeinden können durch Satzung regeln
Abs. 2 Satz 1 und der Vorschriften über Ersatzmaßnah-
1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs-
men im Sinne des § 8 Abs. 9 nach den Vorschriften des und Ersatzmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 ent-
Baugesetzbuchs und des Maßnahmengesetzes zum sprechend den Festsetzungen des Bebauungs-
Baugesetzbuch in der Abwägung nach § 1 des Bauge-
plans,
setzbuchs zu entscheiden. Dazu gehören auch Ent-
scheidungen über Darstellungen und Festsetzungen 2. den Umfang der Kostenerstattung nach Absatz 3;
nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuchs, die dazu dabei ist§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2
dienen, die zu erwartenden Beeinträchtigungen der des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden,
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Land-
schaftsbildes auf den Grundstücksflächen, auf denen 3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Ein-
Eingriffe zu erwarten sind, oder im sonstigen Geltungs- heitssatzes entsprechend § 130 des Baugesetz-
bereich des Bauleitplans auszugleichen, zu ersetzen buchs,
oder zu mindern. Dabei sind die Darstellungen der
Landschaftspläne zu berücksichtigen. Die Festsetzun- 4. die Verteilung der Kosten nach Absatz 4 einschließ-
gen nach Satz 2 im sonstigen Geltungsbereich eines lich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwar-
Bebauungsplans können ergänzend zu § 9 des Bauge- tenden Beeinträchtigungen nach Biotop- und Nut-
setzbuchs den Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe zungstypen,
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
5. die Voraussetzungen für die Anforderung von Vor- leistungen steht den Gemeinden zu und ist für Ersatz-
auszahlungen, maßnahmen zu verwenden.
6. die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags. § Be
Überleitungsvorschrift zu § 8 a
(6) Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang be-
§ Ba Abs. 2 bis 7 ist auch anzuwenden auf Vor-
bauten Ortsteile, die nach § 34 des Baugesetzbuchs
haben
zulässig sind, sind nicht als Eingriffe anzusehen, soweit
sich aus Absatz 4 Satz 4 nichts anderes ergibt. 1. in Gebieten mit Bebauungsplänen, die vor dem
(7) Entscheidungen nach § 8 über Vorhaben nach 1. Mai 1993 in Kraft getreten sind, oder
§ 35 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuchs und Entschei-
2. über deren Zulässigkeit vor dem 1. Mai 1993 ent-
dungen über die Errichtung von baulichen Anlagen
schieden worden und die Entscheidung noch nicht
nach § 34 des Baugesetzbuchs ergehen im Benehmen
unanfechtbar geworden ist."
mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zustän-
digen Behörden. Äußert sich in den Fällen des§ 34 des
Baugesetzbuchs die für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, Artikel 6
kann die für die Entscheidung zuständige Behörde Änderung des Abfallgesetzes
davon ausgehen, daß Belange des Naturschutzes und
Das Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von
der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt
Abfällen vom 27. August 1986 (BGBI. I S. 1410, 1501),
werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich in den
Fällen des Absatzes 2 und des Absatzes 4 Satz 4. Im zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni
übrigen bleibt § 8 Abs. 5 Satz 1 unberührt. 1992 (BGBI. 1 S. 1161), wird wie folgt geändert:
(8) Die Geltung des § 8 für Bebauungspläne, soweit 1. § 7 wird wie folgt gefaßt:
sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Planfest-
stellung ersetzen, bleibt unberührt. ,,§ 7
Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen
§ 8b (1) Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten
Abweichende Ländervorschriften Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behand-
lung von Abfällen sowie die wesentliche Änderung ei-
( 1) Die Länder können abweichend von § 8 a be-
ner solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der
stimmen, daß bis zum 30. April 1998
Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Im-
1 . § 8 a Abs. 1 auf Bauleitpläne und auf Satzungen missionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung
nach § 4 Abs. 2 a und § 7 des Maßnahmengesetzes nach diesem Gesetz bedarf es nicht. § 6 findet An-
zum Baugesetzbuch nicht anzuwenden ist und wendung.
2. Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und (2) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur
während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 Ablagerung von Abfällen (Deponien) sowie die wesent-
des Baugesetzbuchs und im Geltungsbereich einer liche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betrie-
Satzung nach § 4 Abs. 2 a und § 7 des Maßnah- bes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige
mengesetzes zum Baugesetzbuch nicht als Ein- Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine
griffe in Natur und Landschaft anzusehen sind. Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 1 Abs. 5 und 6 des Baugesetzbuchs bleibt unbe- durchzuführen.
rührt.
(3) Die zuständige Behörde kann an Stelle eines
(2) Die Länder können abweichend von§ Ba Abs. 2 Planfeststellungsverfahrens auf Antrag oder von Amts
und 6 und § 8c Nr. 1 weitergehend bestimmen, daß wegen ein Genehmigungsverfahren durchführen,
erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen der wenn
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Land-
schaftsbildes durch Vorhaben 1. die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden
Deponie oder
1 . innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
nach § 34 des Baugesetzbuchs, 2. die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres
Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine
2. in Gebieten mit Bebauungsplänen, die vor dem erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in
1. Mai 1993 in Kraft getreten sind, § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung genannten Schutzgutes haben
durch Geldleistungen auszugleichen sind; in den Fällen kann, oder
der Nummer 2 jedoch nur insoweit, als Ausgleich, Er-
satz oder Minderung der Beeinträchtigungen nicht be- 3. die Errichtung und der Betrieb einer Deponie bean-
reits Gegenstand der bauleitplanerischen Abwägung tragt wird, die ausschließlich oder überwiegend der
waren. Der Vorhabenträger oder Eigentümer kann an Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient
Stelle von Geldleistungen Ausgleichs- oder Ersatzmaß- und die Genehmigung für einen Zeitraum von höch-
nahmen durchführen. Das Aufkommen aus den Geld- stens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 483
erteilt werden soll; dieser Zeitraum kann auf Antrag haben bei Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich
bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. bekanntgemacht worden ist.
Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für die Errichtung und den
Betrieb von Anlagen zur Ablagerung von besonders
Artikel 8
überwachungsbedürftigen Abfällen, wenn hiervon er-
hebliche Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
können; für diese Anlagen kann die Genehmigung
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung
nach Satz 1 Nr. 3 höchstens für einen Zeitraum von
einem Jahr erteilt werden. Die zuständige Behörde soll der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Au-
in der Regel ein Genehmigungsverfahren durchführen,
gust 1992 (BGBI. 1 S. 1564), wird wie folgt geändert:
wenn die Änderung keine erheblichen nachteiligen
Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Geset-
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes 1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentli- a) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
che Verbesserung für diese Schutzgüter herbeizu-
führen." „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die
auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betrie-
bes in besonderem Maße geeignet sind, schädli-
2. § 7 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: che Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in an-
a) Nach dem Wort „Widerrufs" werden die Wörter „für derer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbar-
einen Zeitraum von sechs Monaten" eingefügt und schaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen
die Wörter „mit der Ausführung" durch die Wörter oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten
,,mit der Errichtung und dem Betrieb des Vorhabens" Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Be-
ersetzt. handlung von Abfällen bedürfen einer Genehmi-
gung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanla-
b) Folgender Satz 2 wird angefügt: gen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen
,,Diese Frist kann auf Antrag um weitere sechs Mo- Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftli-
nate verlängert werden." cher Unternehmungen Verwendung finden, der
Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße
geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen
3. Nach § 7 a wird folgender § 7 b eingefügt:
durch Luftverunreinigungen oder Geräusche her-
,,§ 7b vorzurufen."
Planfeststellungsverfahren b) In Satz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72
bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bun- „in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen
desregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung werden, daß eine Genehmigung nicht erforderlich
mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in
des Planfeststellungsverfahrens, insbesondere Art und der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen
Umfang der Antragsunterlagen, zu regeln." Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Über-
einstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und
4. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 1" durch betrieben wird."
die Angabe,,§ 7 Abs. 2", die Angabe,,§ 7 Abs. 2" durch
die Angabe ,,§ 7 Abs. 3" und in Satz 3 das Wort 2. § 8 wird wie folgt gefaßt:
,,Abfallentsorgungsanlagen" durch das Wort „Depo-
,,§ 8
nien" ersetzt. In Absatz 2 und Absatz 3 Nr. 2 wird
jeweils das Wort „Abfallentsorgungsanlage" durch das Teilgenehmigung
Wort „Deponie" ersetzt. Auf Antrag kann eine Genehmigung für die Errich-
tung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder
5. § Ba wird wie folgt geändert: für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer
Anlage erteilt werden, wenn
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 wird die Angabe
,,§ 7 Abs. 1" jeweils durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 2" 1. ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer
ersetzt. Teilgenehmigung besteht,
b) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 7 Abs. 2" durch die 2. die Genehmigungsvoraussetzungen für den bean-
Angabe,,§ 7 Abs. 3" ersetzt. tragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorlie-
gen und
3. eine vorläufige Beurteilung ergibt, daß der Errich-
Artikel 7 tung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine
Übergangsvorschrift von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im
Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen
Bereits begonnene Verfahren zur Zulassung von Abfall- entgegenstehen.
entsorgungsanlagen sind nach den Vorschriften des Ab-
fallgesetzes und den auf das Abfallgesetz gestützten Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurtei-
Rechtsverordnungen zu Ende zu führen, wenn das Vor- lung entfällt, wenn eine Änderung der Sach- oder
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späte- rechtlicher Betriebspläne, Zustimmungen, behörd-
rer Teilgenehmigungen zu einer von der vorläufigen lichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vor-
Gesamtbeurteilung abweichenden Beurteilung füh- schriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Be-
ren." willigungen nach den §§ 7 und 8 des Wasserhaus-
haltsgesetzes; die Genehmigung kann mit einem Vor-
3. § 10 wird wie folgt geändert: behalt einer nachträglichen wasserrechtlichen Auflage
erlassen werden."
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden im zweiten Halbsatz die
5. § 15 wird wie folgt geändert:
Wörter "oder zur Niederschrift bei der Behör-
de" gestrichen. a) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
bb) Satz 3 wird aufgehoben. ,,Im übrigen gilt § 10 Abs. 6 a Satz 2 und 3 entspre-
chend."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden die Wörter ,, , wenn mehr b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
als 300 Zustellungen vorzunehmen sind;" ,,(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentli-
durch einen Punkt ersetzt. chen Bekanntmachung des Vorhabens und der
bb) Nummer 5 wird aufgehoben. Auslegung des Antrags und der Unterlagen abse-
hen, wenn der Träger des Vorhabens dies bean-
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge- tragt und in den nach § 10 Abs. 3 Satz 2 auszule-
fügt: genden Unterlagen keine Umstände darzulegen
wären, die nachteilige Auswirkungen für die in § 1
,,(6 a) Über den Genehmigungsantrag ist nach genannten Schutzgüter besorgen lassen. Dies ist
Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist,
einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist daß nachteilige Auswirkungen durch die getroffe-
von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren nen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehe-
innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu ent- nen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die
scheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichba-
um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies we- ren Vorteilen gering sind."
gen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Grün-
den, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, er-
forderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber 6. § 15 a wird wie folgt geändert:
dem Antragsteller begründet werden."
a) In Absatz 1 werden im zweiten Halbsatz in den
Nummern 2 und 3 jeweils nach dem Wort „Errich-
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
tung" die Wörter „einschließlich des Probebetriebs"
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden eingefügt.
Satz ersetzt:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-
„Die Zustellung des Genehmigungsbescheids fügt:
an die Personen, die Einwendungen erhoben
haben, kann durch öffentliche Bekanntma- "(1 a) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
chung ersetzt werden." kann die Genehmigungsbehörde auch den Betrieb
der Anlage zulassen, wenn die Änderung der Erfül-
bb) In Satz 6 wird der erste Halbsatz wie folgt
lung einer sich aus diesem Gesetz oder einer auf
gefaßt:
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
„Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der nung ergebenden Pflicht dient."
Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine
Einwendung erhoben haben, als zugestellt;".
7. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 10 wird wie folgt geändert: An Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
aa) In Satz 1 wird das Wort „und" durch ein Kom- ,,Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entspre-
ma ersetzt. chend."
bb) Nach den Wörtern „Teilgenehmigung (§ 8)"
werden die Wörter „und einer Zulassung vor-
8. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
zeitigen Beginns (§ 15 a)" eingefügt.
a) In Satz 1 werden in Nummer 2 das Wort "und" und
f) Absatz 12 wird gestrichen. in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt
und die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:
4. § 13 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,4. die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständi-
gen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme
"Die Genehmigung schließt andere, die Anlage betref- oder eine wesentliche Änderung der Anlage
fende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere anzuzeigen haben und
öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen,
Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, mit 5. bestimmte Anlagen nur betrieben werden
Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen berg- dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 485
der zuständigen obersten Landesbehörde be- zeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem
kanntgegebenen Sachverständigen vorgelegt Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch an-
worden ist, daß die Anlage den Anforderungen gezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zustän-
der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulas- digen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-
sung nach § 33 entspricht." sprechend."
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Artikel 9
„In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können
Änderung der Verordnung über
auch die Anforderungen bestimmt werden, denen
genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BlmSchV)
Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zu-
verlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung In der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anla-
genügen müssen." gen vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1586), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 24. März 1993 (BGBI. 1S. 383),
wird der Anhang in Nummer 8 wie folgt geändert:
9. § 33 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Verwertung und Beseitigung von Reststoffen und Ab-
aa) Absatz 1 wird bis einschließlich Nummer 2 wie fällen".
folgt gefaßt:
2. In Nummer 8.1 werden die Wörter „oder flüssigen Stof-
,,( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
fen" durch die Wörter ,, , flüssigen oder gasförmigen
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-
Stoffen oder Gegenständen" ersetzt.
gen sowie zur vorsorge gegen schädliche Um-
welteinwirkungen nach Anhörung der beteilig-
ten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit 3. a) In Nummer 8.4 Spalte 1 werden nach dem Wort
Zustimmung des Bundesrates ,,feste" die Wörter ,, , flüssige oder gasförmige" ein-
gefügt.
1. zu bestimmen, daß in § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 2
bezeichnete Anlagen oder bestimmte Teile b) In Nummer 8.4 Spalte 1 werden die Wörter „1 Ton-
von solchen Anlagen nach einer Bauartprü- ne" ersetzt durch die Wörter „10 Tonnen".
fung allgemein zugelassen und daß mit der
Bauartzulassung Auflagen zur Errichtung c) Nummer 8.4 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:
und zum Betrieb verbunden werden kön- „Anlagen, in denen
nen;
a) feste, flüssige oder gasförmige Abfälle, auf die
2. vorzuschreiben, daß bestimmte serienmäßig die Vorschriften des Abfallgesetzes Anwendung
hergestellte Anlagen oder bestimmte hier- finden, aufbereitet werden, mit einer Leistung
für serienmäßig hergestellte Teile gewerbs- von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je
mäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Un- Stunde oder
ternehmungen nur in Verkehr gebracht
werden dürfen, wenn die Bauart der Anlage b) Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder
oder des Teils allgemein zugelassen ist und aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für
die Anlage oder der Teil dem zugelassenen den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen wer-
Muster entspricht;". den, mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je
Stunde".
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 3 und 4. 4. a) In Nummer 8.5 wird die Zahl „0,75" ersetzt durch die
Zahl „10".
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Zulassung der Bauart darf nur von der b) Nummer 8.5 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:
Erfüllung der in § 32 Abs. 1 und 2 genannten oder ,,Anlagen zur Kompostierung mit einer Durchsatzlei-
in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Anfor- stung von 0, 75 Tonnen bis weniger als 10 Tonnen je
derungen sowie von einem Nachweis der Höhe der Stunde".
Emissionen der Anlage oder des Teils abhängig
gemacht werden."
5. In Nummer 8. 7 werden in Spalte 1 und Spalte 2 jeweils
die Wörter ,, , auch soweit den Umständen nach zu
10. In§ 62 Abs. 1 Nr. 7 wird nach der Angabe „33 Abs. 1
erwarten ist, daß sie weniger als während der sechs
Nr. 1" die Angabe „oder 2" eingefügt.
Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demsel-
ben Ort betrieben werden" gestrichen.
11. In § 67 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 ange-
fügt:
6. Nach Nummer 8. 7 wird in Spalte 1 folgende Num-
,,(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach mer 8.8 angefügt:
dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem
Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz ,,8.8 Anlagen zur chemischen Behandlung von Abfäl-
angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz ange- len".
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
7. Nach Nummer 8.8 wird in Spalte 2 folgende Num- ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und § 8 sind anzuwenden,
mer 8.9 angefügt: bei vorgelagerten Verfahren nach§ 2 Abs. 3 Nr. 3,
1. Alternative, und Nr. 4 entsprechend dem Pla-
„8.9 Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von nungsstand des Vorhabens. Im nachfolgenden Zu-
Autowracks; Nummer 3.14 bleibt unberührt". lassungsverfahren soll die Prüfung der Umweltver-
träglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche
8. Nach Nummer 8.9 wird in Spalte 1 folgende Num- Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt
mer 8.10 angefügt: werden."
„8.10 Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder
Behandlung von Abfällen im Sinne des § 2 4. In der Anlage zu § 3 wird die Nummer 4 wie folgt
Abs. 2 des Abfallgesetzes". gefaßt:
„4. Errichtung und Betrieb einer Deponie sowie die
9. Nach Nummer 8.10 wird in Spalte 2 folgende Num- wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder
mer 8.11 angefügt: ihres Betriebes, die der Planfeststellung nach § 7
Abs. 2 des Abfallgesetzes bedürfen;".
„8.11 Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder
Behandlung von Abfällen".
5. Der Anhang zu Nummer 1 der Anlage zu § 3 wird wie
folgt geändert:
Artikel 10 a) Die bisherige Nummer 27 wird Nummer 26.
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang b) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 27 ange-
Die auf Artikel 9 beruhenden Teile der Verordnung über fügt:
geriehmigungsbedürftige Anlagen können auf Grund der
,,27. Abfallentsorgungsanlagen."
Ermächtigung des§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit§ 19 Abs. 1
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.
Artikel 12
Änderung
Artikel 11 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes
Änderung des Gesetzes Artikel 14 Abs. 5 des zweiten Vermögensrechtsände-
über die Umweltverträglichkeitsprüfung rungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1257) wird
wie folgt geändert:
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom
12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1080), 1 . Satz 6 wird wie folgt gefaßt:
wird wie folgt geändert: ,,Im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Fi-
nanzen und für Wirtschaft kann das Bundesministerium
1. § 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates regeln:
„3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über
die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von
1. die Anwendung des § 3 Abs. 1 des lnvestitionsvor-
Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von
ranggesetzes auf die Verlegung von Verfassungs-
bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage zu§ 3
organen und Dienststellen des Bundes und Vertre-
begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach
tungen der Länder und ausländischer Staaten in das
§ 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne,
Beitrittsgebiet,
die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im
Sinne der Anlage zu § 3 ersetzen,
2. die Art und Weise der Sicherung oder Schaffung
4. Beschlüsse nach § 7 des Maßnahmengesetzes von Arbeitsplätzen nach§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
zum Baugesetzbuch über Satzungen über den lnvestitionsvorranggesetzes, in welchem Umfang
Vorhaben- und Erschließungsplan für Vorhaben im die Berücksichtigung anderer Grundstücke nach
Sinne der Anlage zu § 3." Maßgabe des§ 3 Abs. 1 Satz 2 des lnvestitionsvor-
ranggesetzes erforderlich ist, die Art und Weise des
Nachweises dafür, daß der Vorhabenträger gemäß
2. In § 16 Abs. 1 werden die Wörter ,, , das den Anforde-
§ 4 Abs. 1 Satz 1 des lnvestitionsvorranggesetzes
rungen des § 6a Abs. 2 Satz 2 des Raumordnungs- nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
gesetzes entspricht," gestrichen.
hältnissen hinreichend Gewähr für die Durchführung
des Vorhabens bietet, und die Behandlung von In-
3. § 17 wird wie folgt geändert: vestitionsanträgen des Anmelders in den Fällen des
a) In § 17 Satz 1 wird das Wort „Bauleitpläne" durch die § 4 des Vermögensgesetzes,
Wörter „Bebauungspläne oder Satzungen" ersetzt.
3. weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Ab-
b) An§ 17 Satz 1 werden - bei Wegfall des bisherigen schnitten 2 bis 6 des lnvestitionsvorranggesetzes,
§ 17 Satz 2 - folgende Sätze 2 und 3 angefügt: insbesondere zum Inhalt des Vorhabenplans, zu
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 487
weiteren zu übersendenden Unterlagen und zur Zu- Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
ständigkeit der Behörden, wobei von den darin ent- erfaßt sind,
haltenen Bestimmungen abgewichen werden
kann." h) Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des
Bundesberggesetzes,
2. Nach Satz 6 werden folgende Sätze angefügt: i) die Errichtung von Freileitungen und die Änderun-
,,Die Ermächtigung nach Satz 6 kann das Bundesmini- gen ihrer Linienführung, soweit sie nicht von § 48
sterium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustim- Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung
mung des Bundesrates auf die Landesregierungen erfaßt sind,
übertragen. Unbeschadet der vorstehenden Vorschrif-
ten und des § 24 Abs. 3 des lnvestitionsvorranggeset- j) den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung und die
zes werden die Landesregierungen ermächtigt, die Stillegung von Energieanlagen im Sinne der§§ 2ff.
Zuständigkeit der für die Erteilung von lnvestitions- des Energiewirtschaftsgesetzes,
vorrangbescheiden zuständigen Stellen des Landes
abweichend zu regeln, soweit die Verfügungsberechti- k) die Errichtung, den Betrieb und die Änderung über-
gung nicht bei Stellen des Bundes oder bei der Treu- wachungsbedürftiger Anlagen im Sinne der §§ 1 a, 2
handanstalt liegt; in der Verordnung kann die Zustän- Abs. 2 a des Gerätesicherheitsgesetzes,
digkeit auch Stellen übertragen werden, die nicht ver-
fügungsberechtigt sind." findet die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungs-
gerichts an das Oberverwaltungsgericht nur statt, wenn
sie in dem Urteil zugelassen ist. Satz 1 gilt für Streitig-
keiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen
Artikel 13 Genehmigungen, Erlaubnisse und sonstige behördli-
Gesetz che Entscheidungen, auch soweit sie Nebeneinrichtun-
zur Beschränkung von. Rechtsmitteln gen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und
in der Verwaltungsgerichtsbarkeit betrieblichen Zusammenhang stehen. Für das Zulas-
sungs- und Beschwerdeverfahren ist§ 131 der Verwal-
Bis zum 30. April 1998 gelten in den Ländern Branden- tungsgerichtsordnung anzuwenden.
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-An-
halt und Thüringen die folgenden Sonderregelungen: 3. Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten ge-
gen den an einen anderen gerichteten, diesen begün-
1. Anträge nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsge- stigenden Verwaltungsakt haben in den Fällen der
richtsordnung sind binnen drei Monaten ab Inkrafttreten Nummer 2 keine aufschiebende Wirkung.
der zu überprüfenden Rechtsvorschrift zulässig. § 58
der Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht anzuwen-
den. Artikel 14
Gesetz
2. In Streitigkeiten, die betreffen über eine Sozialklausel
a) die Errichtung, den Abbruch, die Änderung und die in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen im Sinne Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
der Bauordnungen der Länder, Rechtsverordnungen Gebiete zu bestimmen, in denen die
ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwoh-
b) die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von nungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemein-
Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissions- de oder in einem Teil einer Gemeinde besonders gefähr-
schutzgesetzes, soweit sie nicht von § 48 Abs. 1 det ist. Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlas-
Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung erfaßt sung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und
sind, das Wohnungseigentum veräußert worden, so gilt in den
so bestimmten Gebieten abweichend von den Bestimmun-
c) die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb gen des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne
des§ 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 1. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Veräuße-
rung werden berechtigte Interessen des Vermieters im
d) die Benutzung von Gewässern im Sinne der §§ 1, 3
Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bürgerlichen
des Wasserhaushaltsgesetzes,
Gesetzbuchs nicht berücksichtigt.
e) Planfeststellungsverfahren nach § 7 Abs. 2 des
2. Auch danach werden berechtigte Interessen des Ver-
Abfallgesetzes, soweit sie nicht von § 48 Abs. 1
mieters im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 2 und 3 des
Satz 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung erfaßt
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht berücksichtigt, wenn
sind,
die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses
für den Mieter oder ein bei ihm lebendes Mitglied seiner
f) Genehmigungsverfahren nach § 7 Abs. 3 des Ab-
Familie eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten
fallgesetzes,
würde, es sei denn, der Vermieter weist dem Mieter
g) Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Än- angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Be-
derung von Straßen, soweit sie nicht von § 1 des dingungen nach.
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 15 Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei
Unstimmigkeiten des Wortlauts berichtigen.
Bekanntmachung des Maßnahmengesetzes zum
Baugesetzbuch und des Raumordnungsgesetzes
Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen Artikel 16
und Städtebau kann den Wortlaut des Maßnahmengeset- Inkrafttreten
zes zum Baugesetzbuch und des Raumordnungsgesetzes
in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. April 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 489
Verordnung
über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege
· der Gräber im Sinne des Gräbergesetzes
für die Haushaltsjahre 1991 und 1992
(GräbPauschSV 1991/1992)
Vom 31. März 1993
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gräbergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 178) verordnet das Bundesmi-
nisterium für Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen:
§ 1
Die Pauschsätze zur Erstattung der Kosten für Instandsetzung und Pflege der
Gräber im Sinne des Gräbergesetzes an die Länder (§ 10 Abs. 4 Satz 1 des
Gräbergesetzes) für die Haushaltsjahre 1991 und 1992 betragen:
40,00 Deutsche Mark für ein Einzelgrab,
12,50 Deutsche Mark für einen Quadratmeter Sammelgrabfläche.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. März 1993
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt
Vom 1. April 1993
Auf Grund des§ 28 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI.
1981 1S. 1), des § 29 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986
(BGBI. 1S. 1455), des § 36 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968
(BGBI. 1S. 1, 29), der zuletzt durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 805) geändert worden ist,
des § 12 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2501)
eingefügt worden ist, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294) in
Verbindung mit § 29 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und des § 138 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom
9. September 1965 (BGBI. 1S. 1273), der zuletzt durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 805)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt vom 15. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 2013) wird wie
folgt geändert:
1. In der Überschrift des § 5 wird „Zahlungspflicht" durch „Kostenschuldner" ersetzt.
2. Die Nummern 101 200 und 101 210 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) werden wie folgt gefaßt:
Gebührenbetrag
Nummer Gebührentatbestand in Deutscher Mark
,, 101 200 Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten, 50
soweit der Antrag nicht betrifft
- solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht,
- die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts.
101 21 0 Verfahren über Anträge auf Erteilung von Abschriften aus Akten, 50
soweit der Antrag nicht betrifft
- solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht,
- die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts
oder der Antrag im Anschluß an ein Akteneinsichtsverfahren gestellt wird, für das die
Gebühr nach Nummer 101 200 entrichtet worden ist.
Auslagen werden zusätzlich erhoben."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 1. April 1993
Die Bundesministerin der Justiz
Leu t h e u sse r-Sch narren berge r
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 491
Vierunddreißigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 13. April 1993
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- - in Hamburg 19 601 000 DM,
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- - in Bremen 8 063 000DM,
derungsnummer 251-1 , veröffentlichten bereinigten Fas- - in Berlin 34 492 000 DM,
sung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des
BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1 - insgesamt 764 816 000 DM.
S. 1315) verordnet der Bundesminister der Finanzen: (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
§ 1 Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
Höhe der Entschädigungsaufwendungen - an Nordrhein-Westfalen 218 962 000 DM,
und Lastenanteile des Bundes - an Bayern 121 290 000 DM,
und der 11 alten Bundesländer (Länder) - an Hessen 45 837 000 DM,
im Rechnungsjahr 1991
- an Rheinland-Pfalz 337 557 000 DM,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei- - an Hamburg 407000DM,
steten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs- - an Berlin 195 454 000 DM,
ausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden
Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1991 betragen: - insgesamt 919 507 000 DM.
- in den Ländern (außer Berlin) 1 345 676 000 DM, (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendun-
- in Berlin 229 946 000 DM, gen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen,
führen an den Bund folgende Beträge ab:
- insgesamt 1 575 622 000 DM.
- Baden'."Württemberg 61 553 000 DM,
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi- - Niedersachsen 14 370 000 DM,
gungsaufwendungen beträgt: 24 592 000 DM,
- Schleswig-Holstein
- in den Ländern (außer Berlin) 672 838 000 DM, - Saarland 5 036 000ÖM,
- in Berlin 137 968 000 DM, - Bremen 3150 000 DM,
- insgesamt 810 806 000 DM. - insgesamt 108 701 000 DM.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsauf-
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträ-
wendungen betragen:
ge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden
- in Nordrhein-Westfalen 205 547 000 DM, Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach
- in Bayern 135 983 000 DM, den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsauf-
- in Baden-Württemberg 116 706 000 DM, wendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.
- in Niedersachsen 87 622 000 DM,
- in Hessen §2
68 354 000 DM,
- in Rheinland-Pfalz 44 676 000 DM, Inkrafttreten
- in Schleswig-Holstein 31090000 DM, Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-
- im Saarland 12 682 000 DM, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. April 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung
(1. ATGVÄndV)
Vom 16. April 1993
Auf Grund des§ 22 Abs. 2 in Verbindung mit§ 22 Abs. 1 Hundert, bei den übrigen Berechtigten um 60 vom
Satz 1 und 3 des Bundesreisekostengesetzes, die durch Hundert des erhöhten Auslandszuschlags in entspre-
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 chender Anwendung der Verordnung über die Zahlung
S. 2682) neugefaßt worden sind, und des § 14 Abs. 1 und 3 eines erhöhten Auslandszuschlags vom 21. Mai 1991
des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung des (BGBI. 1 S. 1139), wenn und solange der Ehegatte des
Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 Berechtigten einen Haushalt am bisherigen Dienstort
S. 2682) verordnet der Bundesminister des Auswärtigen fortführt."
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern,
dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundes- 5. § 8 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
minister der Finanzen:
,,(4) Berechtigte, die am bisherigen Dienstort im Aus-
land eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des
Artikel 1 Bundesumzugskostengesetzes hatten, erhalten nach
Aufgabe der Wohnung am bisherigen ausländischen
Die Auslandstrennungsgeldverordnung vom 4. Mai 1991 Wohnort bis zum Wegfall des Wohnungsmangels am
(BGBI. 1 S. 1081) wird wie folgt geändert: neuen inländischen Dienstort besonderes Auslands-
trennungsgeld in Höhe des Trennungsgeldes nach§ 3
1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: der Trennungsgeldverordnung; § 11 Abs. 2 des Bun-
,,(4) Verzichtet der Berechtigte unwiderruflich auf die desreisekostengesetzes findet keine Anwendung. Ab-
Zusage der Umzugskostenvergütung und ist aus satz 3 Satz 2 gilt entsprechend bezüglich der ab dem
dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich, 15. Tag zustehenden Zahlung. Die Zahlung steht auch
werden als Auslandstrennungsgeld nur Reisebeihilfen zu, wenn beide Ehegatten mit Anspruch auf Auslands-
nach § 13 für längstens ein Jahr gezahlt." trennungsgeld zeitgleich vom Ausland ins Inland ver-
setzt oder abgeordnet werden. In diesem Fall erfolgt
die Zahlung einschließlich der Erhöhungssätze nach
2. § 6 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
Absatz 3 Satz 2 nur an einen Ehegatten. Das beson-
„Nach Räumung der bisherigen Wohnung wird das dere Auslandstrennungsgeld wird auch alleinstehen-
Auslandstrennungsgeld nach Absatz 1 auch gezahlt,". den Berechtigten gezahlt, und zwar in Höhe des Tren-
nungsgeldes nach.§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Tren-
3. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein- nungsgeldverordnung."
gefügt:
,,Das Auslandstrennungsgeld erhöht sich für Berechtig- 6. In § 6 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,,§ 8 Abs. 3"
te in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 um 65 vom jeweils durch ,,§ 8 Abs. 3 oder 4" ersetzt.
Hundert, bei den übrigen Berechtigten um 60 vom
Hundert des erhöhten Auslandszuschlags in entspre- 7. § 12 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
chender Anwendung der Verordnung über die Zahlung ,,Haben beide Ehegatten Anspruch auf Auslandstren-
eines erhöhten Auslandszuschlags vom 21. Mai 1991 nungsgeld nach dieser Verordnung, wird Auslandstren-
(BGBI. 1S. 1139), wenn und solange der Ehegatte des nungsgeld nach den §§ 6 bis 8 Abs. 1 und 2 und § 10
Berechtigten einen Haushalt am bisherigen Dienstort nicht gezahlt;".
fortführt."
4. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein- Artikel 2
gefügt:
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 3
,,Das Auslandstrennungsgeld erhöht sich für Berechtig- und 4 mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft. Artikel 1 Nr. 3
te in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 um 65 vom und 4 tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Bonn, den 16.April 1993
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 493
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
im Ausgleichsjahr 1993
Vom 20. April 1993
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundes-
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der Fas- anteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten
sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht
S. 94) verordnet der Bundesminister der Finanzen: gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen
Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist der Bundes-
§ 1 minister der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen
an Mecklenburg-Vorpommern 66176 000 DM, an Sach-
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung
sen 53 172 000 DM, an Sachsen-Anhalt 56 465 000 DM
und des Finanzausgleichs
und an Thüringen 52 565 000 DM. Die Zahlungen werden
im Ausgleichsjahr 1993
am 15. eines jeden Monats fällig.
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung
und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus- (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
gleichsjahr 1993 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bun-
Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die desminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine
Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanz- Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens
behörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden
Hundertsätze erhöht oder vermindert wird: gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats
zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet.
Baden-Württemberg 75,5 v. H.,
Bayern 67,6 v. H., (5) Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 5
Berlin 43,2 V. H., Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung eines
Fonds „Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990
Brandenburg 34,7 v. H.,
II S. 518, 533), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-
Bremen 36,0 v. H., zes vom 16. März 1992 (BGBI. 1 S. 674), wird 1993 vom
Hamburg 79,3 V. H., Gesamtleistungsrahmen des Fonds „Deutsche Einheit"
Hessen 77,5 V. H., 1O 500 000 000 DM aus dem Aufkommen der von Bun-
Mecklenburg-Vorpommern - desfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer vor dessen
' weiterer Verteilung gemeinsam von Bund und Ländern im
Niedersachsen 44,3 v. H.,
Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer finanziert. Die
Nordrhein-Westfalen 68,8 v. H., Finanzierung erfolgt in monatlichen Teilbeträgen von
Rheinland-Pfalz 53,0 V. H., 875 000 000 DM, wovon die Länder 323 750 000 DM
Saarland 34,9 V. H., tragen.
Sachsen - ' (6) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monats-
Sachsen-Anhalt - ' beträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des Bun-
Schleswig-Holstein 51,1 v. H., des nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu berech-
Thüringen - nende Beitrag der Länder zu den Schuldendienstleistun-
gen für den Fonds „Deutsche Einheit" wird außer auf Berlin
(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläufi-
(West) vorläufig auch auf die anderen zahlungspflichtigen
gen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage des
Länder nach der Einwohnerzahl verteilt.
Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit dies
aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die Ein-
nahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkommens
§2
abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkom-
men ist unverzüglich durchzuführen. Inkrafttreten
(3) Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993
Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. April 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
.. Verordnung
zur Anderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Vom 20. April 1993
Auf Grund des § 10 Abs. 1 0 des Bundes-Immissions- 3. § 4 b Abs. 2 wird wie folgt geändert:
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundes-
regierung: „Bei Anlagen, für die nach der Störfall-Verordnung eine
Sicherheitsanalyse anzufertigen ist, muß diese dem
Antrag beigefügt werden. In einem Genehmigungsver-
Artikel 1 fahren nach § 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in dies nur, soweit durch die beantragte Änderung sicher-
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 heitstechnisch bedeutsame Anlagenteile betroffen
(BGBI. 1 S. 1001) wird wie folgt geändert: sind. In diesem Fall kann die Behörde zulassen, daß
sich die vorzulegende Sicherheitsanalyse nur auf diese
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Anlagenteile beschränkt, wenn sie trotz dieser Be-
schränkung aus sich heraus verständlich und prüffähig
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma erstellt werden kann."
ersetzt;
b) in Nummer 2 wird hinter dem Wort „Vorbescheides"
4. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
das Wort „oder" angefügt;
c) nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
fügt: 5. § 11 wird wie folgt geändert:
,,3. einer Zulassung des vorzeitigen Beginns." a) In Satz 1 werden die Worte „ihre Stellungnahme"
durch die Worte „für ihren Zuständigkeitsbereich
2. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: eine Stellungnahme" und die Worte „bestimmten
,,Die Erörterung soll insbesondere der Klärung dienen, Frist" durch die Worte „Frist von einem Monat" er-
setzt.
1 . welche Antragsunterlagen bei Antragstellung vorge-
legt werden müssen, b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
2. welche voraussichtlichen Auswirkungen das Vorha- „Die Antragsunterlagen sollen sternförmig an die zu
ben auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft beteiligenden Stellen versandt werden."
haben kann und welche Folgerungen sich daraus
für das Verfahren ergeben,
6. § 13 wird wie folgt geändert:
3. welche Gutachten voraussichtlich erforderlich sind
und wie doppelte Gutachten vermieden werden a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze er-
können, setzt:
„Der Auftrag hierzu soll möglichst bis zum Zeitpunkt
4. wie der zeitliche Ablauf des Genehmigungsverfah-
der Bekanntmachung des Vorhabens (§ 8) erteilt
rens ausgestaltet werden kann und welche sonsti-
werden. Soweit dem Antrag nach § 4 b Abs. 2 eine
gen Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleu-
Sicherheitsanalyse beizufügen ist, ist die Einholung
nigung des Genehmigungsverfahrens vom Träger
von Sachverständigengutachten zur Beurteilung der
des Vorhabens und von der Genehmigungsbehörde
Angaben nach § 7 der Störfall-Verordnung in der
getroffen werden können,
Regel notwendig."
5. ob eine Verfahrensbeschleunigung dadurch erreicht
werden kann, daß der behördliche Verfahrensbe- b) In Absatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fas-
vollmächtigte, der die Gestaltung des zeitlichen Ver- sung:
fahrensablaufs sowie die organisatorische und fach- ,,Sachverständige können darüber hinaus mit Einwil-
liche Abstimmung überwacht, sich auf Vorschlag ligung des Antragstellers herangezogen werden,
oder mit Zustimmung und auf Kosten des Antrag- wenn zu erwarten ist, daß hierdurch das Genehmi-
stellers eines Dritten bedient, gungsverfahren beschleunigt wird."
6. welche Behörden voraussichtlich im Verfahren zu c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
beteiligen sind. „Erteilt der Antragsteller den Gutachtenauftrag nach
Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt ergänzend§ 2a." Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde, so gilt
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 495
das vorgelegte Gutachten als Sachverständigen- b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „der Errichtung
gutachten im Sinne des Absatzes 1." der Anlage" gestrichen.
7. § 24a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Errich- Artikel 2
tung" die Worte ,, , den Probebetrieb und den Be-
trieb" eingefügt. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. April 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin*)
Vom 21. April 1993
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi-
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch ges Planen, Durchführung und Kontrollieren an seinem
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den
S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 der Prüfungen nach den §§ 9 und 1O nachzuweisen.
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt
durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 §5
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, verordnet das Ausbildungsberufsbild
Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft: Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
§ 1 1. Berufsbildung,
Anwendungsbereich 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Ausbildungsberuf Schriftsetzer/Schriftsetzerin nach der 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem gieverwendung,
nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
5. typographisch gestalten,
§2 6. Manuskripte, Bildvorlagen und Daten für die technische
Umsetzung vorbereiten,
Staatliche Anerkennung
7. mengen- und gestaltungsorientierte Satzarbeiten her-
Der Ausbildungsberuf Schriftsetzer/Schriftsetzerin wird stellen,
staatlich anerkannt.
8. Reproduktionsarbeiten ausführen,
§3 9. Montagearbeiten ausführen.
Ausbildungsdauer
§6
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Ausbildungsrahmenplan
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be- Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter
rufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung ge- Berücksichtigung der Schwerpunkte Systemtechnik und
mäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Montagetechnik nach der in der Anlage enthaltenen Anlei-
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der be-
ruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen
§4
Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliede-
Berufsfeldbreite Grundbildung rung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig,
und Zielsetzung der Berufsausbildung soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung
erfordern.
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche §7
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
Ausbildungsplan
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-
dungsplan zu erstellen.
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf- §8
lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-
Berichtsheft
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständi-
gen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. durchzusehen.
Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 497
§9 1. typographisches Gestalten einer Drucksache,
Zwischenprüfung 2. Ausführen von programm- und systembezogener Ar-
beitsvorbereitung,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des 3. Ausführen von Umbruch mit Satz und Bild.
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 1. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der beruflichen
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Grundbildung und der gemeinsamen Fachbildung
Nummer 1 Buchstabe a, laufender Nummer 2 Buchsta- sind:
be b, laufender Nummer 3 Buchstabe a und laufender
Gestalten, Setzen und Reproduzieren für eine mehrfar-
Nummer 5 Buchstabe a und b für das zweite Ausbildungs-
bige Drucksache;
jahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen- 2. für die Fertigkeiten, die Gegenstand im Schwerpunkt
lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Systemtechnik sind:
Berufsausbildung wesentlich ist. programmunterstütztes Bearbeiten und zusammenfüh-
ren von Text, Grafik und Bild;
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens zwölf Stunden zwei Arbeitsproben 3. für die Fertigkeiten, die Gegenstand im Schwerpunkt
durchführen und zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür Montagetechnik sind:
kommen als Arbeitsproben insbesondere in Betracht: Herstellen von Montagen und Druckformen für eine
1. Entwerfen einer Tabelle, mehrfarbige Drucksache.
2. typographisches Gestalten einer Drucksache. Die Arbeitsproben und die Prüfungsstücke sollen jeweils
mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
1 . mengenorientierten Satz herstellen, (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-
2. tabellarischen Satz herstellen, tik, Rechtschreibung und Wirtschafts- und Sozialkunde
3. gestaltungsorientierte Satzarbeit herstellen. schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich
auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in aus folgenden Gebieten in Betracht:
insgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich auf
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Ge- 1. im Prüfungsfach Technologie:
bieten schriftlich lösen: a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und ra- Energieverwendung,
tionelle Energieverwendung, b) Eigenschaften und Verwendung von Materialien
2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor- und Hilfsstoffen,
schriften, c) Vorlagenarten und -beurteilung,
3. Produktionsbereiche des Wirtschaftszweiges, d) Meß- und Prüfmethoden,
4. Rechtschreibung, e) Verfahrenswege,
5. typographische Gestaltung, f) typographische Gestaltung,
6. Text-, Bild- und Datenverarbeitung, g) Text-, Bild- und Datenverarbeitung,
7. Montage. h) Montage und Druckformherstellung,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- i) Informations- und Übertragungsprozesse;
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird. 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) Flächenberechnungen,
b) Material- und Energieverbrauch, Material- und
§ 10
Energiekosten,
Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
c) Lohn und Arbeitszeit, Geräteleistungen,
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich d) Manuskript- und Satzberechnungen,
auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten e) reprotechnische Berechnungen,
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich f) Zahlen- und Maßsysteme;
ist.
3. im Prüfungsfach Rechtschreibung:
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusam-
höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben und in menschreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie
höchstens elf Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Zeichensetzung;
Ein Prüfungsstück soll auf die Fertigkeiten entfallen, die
Gegenstand des vereinbarten Schwerpunktes sind. Als 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Arbeitsproben kommen unter Berücksichtigung der allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
Schwerpunkte insbesondere in Betracht: sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
zeitlichen Höchstwerten auszugehen: tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
ausreichende Leistungen erbracht sind.
2. im Prüfungsfach Technische
Mathematik 90 Minuten,
3. im Prüfungsfacll Rechtschreibung 60 Minuten,
§ 11
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Übergangsregelung
Sozialkunde 60 Minuten.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings Verordnung.
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
§ 12
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der Inkrafttreten/Außerkrafttreten
mündlichen das doppelte Gewicht.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer zum Schriftsetzer vom 29. Oktober 1971 (BGBI. 1 S.1735)
das doppelte Gewicht. vorbehaltlich des § 11 außer Kraft.
Bonn, den 21. April 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 499
Anlage
(zu§ 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 5 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,
(§ 5 Nr. 2) wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des
ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarif- a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
recht, Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 5 Nr. 3) den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes während der
sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und gesamten
der Gewerbeaufsicht erläutern Ausbildung
d) wesentliche Bestimmungen der für den aus- zu vermitteln
bildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
Umweltschutz und Arbeitsabläufen anwenden
rationelle b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
Energieverwendung Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
(§ 5 Nr. 4)
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und
leichtentzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben
e} Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen
Stroms entstehen, beschreiben
f) arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umweltbela-
stungen, -verschmutzungen und -vergiftungen nennen
sowie zu ihrer Vermeidung beitragen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-
arten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs-
und Beobachtungsbereich anführen
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Typographisch a) Maßsysteme umrechnen und anwenden
gestalten
b) typographische Layouttechniken anwenden
(§ 5 Nr. 5)
c) typographische Gestaltungsgrundsätze und Normen 12
berücksichtigen
d) Schrift und Farbe als Gestaltungsmittel einsetzen
e) grafische Gestaltungsformen anwenden
6 Manuskripte, Bildvor- a) Arbeitsmaterialien und Verfahrenswege
lagen und Daten für entsprechend der Arbeitsaufgabe festlegen
die technische Um-
b) Vorlagen bemaßen
setzung vorbereiten
(§ 5 Nr. 6) c) Arbeitsskizzen herstellen 5
d) Manuskripte auszeichnen
e) Setzanweisungen erstellen
f) Korrekturzeichen anwenden
2
g) Vorauskorrektur lesen und ausführen
7 Mengen- und a) Programme einsetzen und handhaben 4
gestaltungsorientierte
Satzarbeiten
b) Produktionsanlagen auftragsbezogen vorbereiten
herstellen 2
(§ 5 Nr. 7) c) Anlagen und Systeme warten und pflegen
d) mengenorientierten Satz herstellen 6
e) gestaltungsorientierten Satz nach Vorgaben 10
herstellen
8 Reproduktions- a) reprotechnischen Verfahrensweg bestimmen
arbeiten ausführen
b) Reproduktionsmaterialien und Verarbeitungs-
(§ 5 Nr. 8)
prozesse entsprechend ihrer Eigenschaften und
Einsatzbereiche auswählen
c) Nutzen herstellen
5
d) Strichvorlagen aufbereiten
e) Strichreproduktionen für ein- und mehrfarbige
Drucksachen herstellen
f) Tonwertreproduktionen für einfarbige Druck-
sachen herstellen
9 Montagearbeiten a) Verfahrenswege für Montagen bestimmen
ausführen
b) Satz- und Bildelemente zusammenführen 6
(§ 5 Nr. 9)
c) Kontrollelemente einsetzen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 501
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Typographisch a) typographische und grafische Elemente kombinieren 4
gestalten
(§ 5 Nr. 5)
b) Gestaltungselemente, wie Schrift, Bild, Farbe,
Fläche, Materialien und Verarbeitungsarten, dem
Verwendungszweck des Produktes entsprechend
7
auswählen und kombinieren
c) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei
der Gestaltung berücksichtigen
d) Bilder produktorientiert auswählen und
Bildausschnitte bestimmen
e) Text- und Bildvorlagen für die Gestaltung 10
berechnen
f) Texte, Linien und Bilder einander zuordnen
2 Manuskripte, Bildvor- a) Umbruchanweisungen erstellen
lagen und Daten für 2
die technische Um- b) Befehlsstrukturen zur Optimierung des Arbeits- 3
setzung vorbereiten ablaufs erstellen
(§ 5 Nr. 6)
c) Vorlagen nach Reproduktionskriterien beurteilen 1
3 Mengen- und a) tabellarischen Satz herstellen 16
gestaltungsorientierte
Satzarbeiten b) Text typographisch aufbereiten, erfassen, bearbeiten, 14
herstellen korrigieren und ausgeben
(§ 5 Nr. 7)
c) Daten systembezogen aufbereiten
d) rechnergestützte Verfahren anwenden 10
e) Daten sichern und archivieren
4 Reproduktions- a) Tonwertreproduktionen herstellen
arbeiten ausführen
b) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben 5
(§ 5 Nr. 8)
und Eignung für die weitere Verarbeitung prüfen
und beurteilen
5 Montagearbeiten a) Umbruch mit Satz und Bild ausführen und prüfen
ausführen 3
b) Korrekturen ausführen
(§ 5 Nr. 9)
c) Stand und Umbruch der Seiten kontrollieren
d) Ausschießschema erstellen und Seiten ausschießen 3
e) Arbeitsunterlagen archivieren
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Schwerpunkt Systemtechnik
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Mengen- und a) programm- und systembezogene -Arbeitsvor-
gestaltungsorientierte bereitung ausführen 4
Satzarbeiten
herstellen b) Daten übernehmen, transferieren und konvertieren 12
(§ 5 Nr. 7)
c) Text, Grafik und Bild programmunterstützt 10
zusammenführen
Schwerpunkt Montagetechnik
1 Montagearbeiten a) Ausschießmuster und Einteilungen unter Berück-
ausführen sichtigung der weiteren Verarbeitungstechniken 4
(§ 5 Nr. 9) erstellen
b) Montagen für ein- und mehrfarbige Drucksachen
herstellen
c) Kontrollelemente für Kopie, Druck und Druck- 14
weiterverarbeitung einsetzen
d) Montagen prüfen
e) Druckformen herstellen
8
f) Druckformen prüfen
Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 503
Siebte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 22. April 1993
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom Worte ,, , auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) verordnet der Bundesmi- erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92,"
nister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: eingefügt.
3. § 4 a wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1
,,§ 4a
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft- Durchsetzung
lichen Fischereirechts vom 17. Januar 1989 (BGBI. 1 bestimmter Erhaltungs- und Bewirtschaftungs-
S. 100), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Mai maßnahmen zugunsten der Fischbestände
1992 (BGBI. 1 S. 987), wird wie folgt geändert: im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
1. § 1 wird wie folgt geändert: Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
a) In der Einleitung werden die Worte „Verordnung oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92 des
(EWG) Nr. 345/92 des Rates vom 27. Januar 1992 Rates vom 20. Dezember 1992 über Maßnahmen zur
(ABI. EG Nr. L 42 S. 15)" durch die Worte "Verord- Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände im
nung (EWG) Nr. 3034/92 des Rates vom 19. Okto- Regelungsbereich des Übereinkommens über die künf-
ber 1992 (ABI. EG Nr. L 307 S. 1)" ersetzt. tige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Fischerei im Nordwest-Atlantik (ABI. EG Nr. L 397
b) Nach Nummer 15a werden folgende neue Num-
S. 67) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder
mern 15 b und 15 c eingefügt:
fahrlässig entgegen
,,15b. Artikel 9 Abs. 16 der Verordnung (EWG)
1. Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 3094/86 automatische Sortiermaschinen
Nr. 3927/92 Schleppnetze mit einer geringeren
an Bord hat,
Maschenweite als 130 mm verwendet,
15c. Artikel 9 Abs. 17 der Verordnung (EWG)
2. Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 3094/86 bei der Fischerei auf Thunfisch
Nr. 3927/92 Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwen-
oder andere Fischarten Schulen oder Grup-
det,
pen von Meeressäugetieren mit Ringwaden
einkreist,". 3. Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92
einen größeren als den zulässigen Anteil an den
c) Die bisherige Nummer 15b wird die neue Num-
dort bezeichneten Arten an Bord behält,
mer 15d.
4. Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92
2. § 2 wird wie folgt geändert: Fisch mit einer geringeren als der dort festgelegten
Mindestgröße nicht unverzüglich wieder über Bord
a) In der Einleitung werden nach der Angabe ,,(ABI. EG wirft,
Nr. L 276 S. 1)" die Worte „oder der Verordnung
(EWG) Nr. 3927/92 des Rates vom 20. Dezember 5. Artikel 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Verordnung
1992 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt- (EWG) Nr. 3927/92 die dort genannten Informatio-
schaftung der Fischbestände im Regelungsbereich nen nicht im Bordbuch aufzeichnet,
des Übereinkommens über die künftige multilaterale 6. Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG)
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nr. 3927/92 beim gezielten Fang einer oder mehre-
Nordwest-Atlantik (ABI. EG Nr. L 397 S. 67)" einge- rer der dort genannten Arten Netze mit einer kleine-
fügt. ren Maschenöffnung an Bord mitführt,
b) In Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a bis c 7. Artikel 5 Abs. 3 erster Unterabsatz der Verordnung
werden jeweils nach den Worten "der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92 ein Bordbuch oder einen Lager-
(EWG) Nr. 2807/83," die Worte „oder Artikel 5 Abs. 1 plan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt
erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92" oder
eingefügt.
8. Artikel 5 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung
c) In den Nummern 3, 4 und 5 werden jeweils nach den (EWG) Nr. 3927/92 bei einer Kontrolle keine Hilfe
Worten „der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87" die leistet."
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. Nach§ 4c wird folgender§ 5 eingefügt: dort bezeichneten Netzen gefangen wurde, an Bord
behält,
,,§ 5
Durchsetzung 3. Artikel 6 Abs. 1 bis 4 oder 6 der Verordnung (EWG)
bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei Nr. 3919/92 in den dort bezeichneten Gebieten zu
auf bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen den dort angegebenen Sperrzeiten Hering fängt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des 4. Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3919/92 mit
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot Schleppnetzen oder Ringwaden in den dort be-
oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3919/92 des zeichneten Gebieten zu den dort angegebenen
Rates vom 20. Dezember 1992 zur Festlegung der Sperrzeiten Makrelen, Sprotten oder Hering fängt,
zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender 5. Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3919/92 mit
Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Zug-
Bestandsgruppen (1993) (ABI. EG Nr. L 397 S. 1) in der netzen in den dort bezeichneten Gebieten zu den
berichtigten Fassung vom 22. Februar 1993 (ABI. EG dort angegebenen Sperrzeiten Fischfang betreibt."
Nr. L 44 S. 47) verstößt, indem er als Kapitän vorsätz-
lich oder fahrlässig entgegen 5. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
1. Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3919/92 ,,(2) § 5 tritt am 31. Dezember 1993 außer Kraft."
Fänge von Beständen, für die TAC oder Quoten
festgesetzt worden sind, an Bord behält oder an-
landet, Artikel 2
2. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3919/92 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
mit anderen Arten vermengten Hering, der mit den Kraft.
Bonn, den 22. April 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 505
B u ndesgesetzb I att
Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 16. April 1993
Tag Inhalt Seite
31. 3. 93 Gesetz zu dem Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-
Abkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266
27. 3. 93 Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze gegenüber
Island - EGKS) ..... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 691
613-2-8
19. 1. 93 Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 691
26. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsb~reich der Erklärung über den Bau internationaler Hauptver-
kehrsstraßen und des Europäischen Ubereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen
Verkehrs (AGA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693
2. 3. 93 Bekanntmachung des deutsch-hondurani~chen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 694
2. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter
Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . 696
3. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 697
3. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . 697
4. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen sowie der Zusatz-
protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . 698
4. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 699
4. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 699
5. 3. 93 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des
Ubereinkommens über Straßenverkehrszeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700
8. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Umschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701
10. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A. für die
vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701
10. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-
hungen sowie der Fakultativ-Protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 702
11. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Berufsausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 703
11. 3. 93 Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergericht-
licher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 703
Preis dieser Ausgabe: 93,30 DM (86,80 DM zuzüglich 6,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 94,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Nr. 12, ausgegeben am 20. April 1993
Tag Inhalt Seite
2. 4. 93 Gesetz zußem Vertrag vom 3. Aprll 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Osterreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des
Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee" sowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Drei-
eckmark-Dandlbachmündung" und des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg" . . . . . . . . . . 707
neu: 181-3
28. 1. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz der Meeresum-
welt des Ostseegebietes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 712
8. 2. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Guinea . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 712
8. 2. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Guinea-Bissau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . • . . 714
9. 2. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 715
11. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit . . . . . 738
11. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . 738
11. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 739
11. 3. 93 Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 739
12. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . 740
12. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . 740
12. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachigen
Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 741
16. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 741
16. 3. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von
1987 ......................................................................... ~.. 742
16. 3. 93 Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämp-
fung der Organisierten Kriminalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 743
17. 3. 93 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit....... 746
17. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die. zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . 748
(Fortsetzung nächste Seite)
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993 507
Tag Inhalt Seite
18. 3. 93 Bekanntmachung des deutsch-slowenischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Arbeits- und Sozialpolitik. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 748
22. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Betreuungsgut für
Seeleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750
22. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen für die
Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750
23. 3. 93 Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 751
Preis dieser Ausgabe: 11,00 DM (9,30 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,00 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 13, ausgegeben am 22. April 1993
Tag Inhalt Seite
7. 4. 93 Dritte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen I und II des Übereinkommens
vom 2. Dezember 1972 über sichere Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 754
3. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . 757
17. 3. 93 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 759
24. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
mens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 761
24. 3. 93 Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-tschechoslowakischen Verträge im Verhältnis
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762
24. 3. 93 Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-tschechoslowakischen Verträge im Verhältnis
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762
25. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens betreffend Entfestigung und Neutralisa-
tion der Aalandinseln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763
25. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmunitä-
ten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763
25. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 764
25. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 764
26. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 765
26. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäo-
logischen Kulturguts ............. ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 765
(Fortsetzung nächste Seite)
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der ,Ju:,tiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.rn.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorsuhriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.rn.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Tag 1 nhalt Seite
26. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Fortzahlung
von Stipendien an Studierende im Ausland .............................................. . 766
26. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten ...........................................•............................ 766
26. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Bezie-
hungen ......................................................................... . 767
2. 4. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit der Tschechoslowakei ................................................... . 767
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,10 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
2. 4. 93 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außen-
wirtschaftsverordnung 3425 (67 7. 4. 93) s. Art. 2
7400-1-6
2. 4. 93 Vierundachtzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 3425 (67 7. 4. 93) 8. 4. 93
7400-1-6
Berichtigung der Vierundachtzigsten Verordnung zur Ände-
rung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsver-
ordnung - 3681 (72 17. 4. 93)
7400-1-6