Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1993 459
Verordnung
zur Durchsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92
betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien
(ChemAusfuhr-BußgeldV)
Vom 13. April 1993
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 des Chemi- Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für das Inver-
kaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom kehrbringen und die Verwendung oder die Kenn-
14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) verordnet die Bundesre- zeichnung der betreffenden notifizierungspflichtigen
gierung: Chemikalie amtlich bekanntgemacht hat oder
b) sich die Zusammensetzung der betreffenden Zube-
§ 1
reitung in einem solchen Maße ändert, daß auch
Ordnungswidrigkeiten eine Änderung ihrer Kennzeichnung nach § 13
Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemi-
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1
kaliengesetzes, jeweils in Verbindung mit den§§ 4
des Chemikaliengesetzes handelt, wer als Ausführer
bis 7 der Gefahrstoffverordnung, erforderlich ist,
gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG)
Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die 4. Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92
Ausfuhr und Einfullr bestimmter gefährlicher Chemikalien Entscheidungen des Bestimmungslandes nicht nach-
(ABI. EG Nr. L 251 S. 13) verstößt, indem er vorsätzlich kommt, wenn diese in Anhang II zur Verordnung (EWG)
oder fahrlässig entgegen Nr. 2455/92 aufgenommen und im Amtsblatt der Euro-
päischen Gemeinschaften veröffentlicht sind, oder
1. Artikel 4 Abs. 1 Untera.bs. 1 Satz 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 2455/92 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, 5. Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 in
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, Verbindung mit § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit
Abs. 2, des Chemikaliengesetzes, jeweils in Verbin-
2. Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92
dung mit den §§ 3 bis 7 der Gefahrstoffverordnung,
nicht sicherstellt, daß auf die Bezugsnummer der Notifi-
eine zur Ausfuhr bestimmte gefährliche Chemikalie
zierung verwiesen wird,
nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise verpackt
3. Artikel 4 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung oder kennzeichnet.
mit Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 eine
erneute Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig §2
oder nicht rechtzeitig vornimmt, obwohl
1nkrafttreten
a) die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Ge-
meinschaften das Erfordernis einer erneuten Notifi- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
zierung wegen einer wesentlichen Änderung der Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. April 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7%.
Dritte Verordnung
zur Änderung der Spielverordnung
Vom 19. April 1993
Auf Grund des§ 33f Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c und des§ 60a Abs. 2 Satz 4 der
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 425) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß des
Bundeskanzlers vom 18. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 157) verordnet das Bundes-
ministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien des
Innern und für Frauen und Jugend:
Artikel 1
§ 13 Nr. 5 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2245), die durch die Verordnung vom 25. Oktober
1990 (BGBI. 1 S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„5. Der Einsatz für ein Spiel darf höchstens 0,40 Deutsche Mark, der Gewinn
höchstens vier Deutsche Mark betragen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. April 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
445
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1993 Ausgegeben zu Bonn am 23. April 1993 Nr. 15
Tag I n h a It Seite
13. 4. 93 Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik für örtliche Verbraucherpreise (Preisstatistik-
verordnung - PreisStatV) ................................... ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445
neu: 29-22-2
13. 4. 93 Vierte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße (4. Straßen-Gefahrgutänderungs-
verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448
9241-23-9, 9241-23-2
13. 4. 93 Verordnung zur Durchsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr
bestimmter gefährlicher Chemikalien (ChemAusfuhr-BußgeldV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459
neu: 8053-6-19
19.4. 93 Dritte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung 460
7103-1
Die Anlage zur Vierten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße vom 13. April 1993 wird als Anlageband zu dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil J wird der Anlageband auf Anforderung
gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Verordnung
zur Durchführung einer Bundesstatistik für örtliche Verbraucherpreise
(Preisstatistikverordnung - PreisStatV)
Vom 13. April 1993
Auf Grund des§ 5 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes (2) Die Erhebung erstreckt sich auf höchstens 400
vom 22. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 462, 565) verordnet die Preisrepräsentanten, ausgenommen Wohnungsmieten.
Bundesregierung: Die Preisrepräsentanten werden entsprechend ihrer Rele-
vanz für den privaten Verbrauch anhand der nach dem
§ 1
Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen priva-
Zweck, Anordnung ter Haushalte in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
als Bundesstatistik und Erhebungsbereich rungsnummer 708-6, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Statistikanpas-
Für örtliche und regionale Preisvergleiche wird eine
Erhebung über die Preise ausgewählter Waren und sungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBI. 1 S. 846),
ermittelten Ergebnisse vom Statistischen Bundesamt im
Dienstleistungen des privaten Verbrauchs (Preisreprä-
sentanten) in den in der Anlage bezeichneten Gemeinden Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder aus-
gewählt.
als Bundesstatistik durchgeführt.
§3
Berichtszeitraum
§2
Berichtsstellen und Preisrepräsentanten Die Erhebung findet für den Berichtszeitraum Septem-
ber und Oktober 1993 statt.
(1) Die Erhebung erstreckt sich je Gemeinde auf eine
repräsentative Auswahl von höchstens 600, in Berlin von §4
höchstens 1 200 Unternehmen, Betrieben und Arbeits-
stätten, die Waren und Dienstleistungen privaten Haushal- Erhebungsmerkmale
ten gegen Entgelt anbieten (Berichtsstellen). Die Berichts- Erhebungsmerkmale sind:
stellen werden nach ihrer lokalen Relevanz für die Versor-
gung der Haushalte mit Waren und Dienstleistungen des 1. Beschreibung der Ware oder Dienstleistung sowie der
privaten Verbrauchs ausgewählt. preisbestimmenden Merkmale,
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. Preis im Berichtszeitraum, (2) Die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen
3. Menge, auf die sich der Preis bezieht. können von den Auskunftspflichtigen mündlich gegenüber
dem Erhebungsbeauftragten oder schriftlich beantwortet
§5 werden. Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die aus-
gefüllten Erhebungsvordrucke unverzüglich dem Erhe-
Hirfsmerkmafe bungsbeauftragten auszuhändfgen oder 1n verschtosse-
Hilfsmerkmale sind: nem Umschlag zu übergeben oder innerhalb einer Woche
dem Statistischen Landesamt zu übermitteln.
1. Name und Anschrift der Berichtsstelle und des Aus-
kunftspflichtigen, (3) Die statistischen Ämter der Länder können den Erhe-
bungsbeauftragten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung
2. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfra- zahlen, die als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sin-
gen zur Verfügung stehenden Person. ne des § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
gilt.
§6
Auskunftspflicht §8
(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus- Mitwirkung der Gemeinden
kunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Berichts-
Die Gemeinden wählen nach den Vorgaben des § 2
stellen.
Abs. 1 die Berichtsstellen am Ort aus und übermitteln
(2) Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 5 deren Anschriften den statistischen Ämtern der Länder.
Nr. 2 ist freiwillig.
§7
§9
Erhebungsbeauftragte
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Für die Erhebung können Erhebungsbeauftragte ein-
gesetzt werden. Sie sind von den statistischen Ämtern der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Länder auszuwählen und zu bestellen. Kraft. Sie tritt drei Jahre danach außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Bonn, den 13. April 1993
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1993 447
Anlage
(zu § 1)
Bezeichnung der Gemeinden
Die Erhebung findet gemäß § 1 in folgenden Gemeinden statt:
Lfd. Nr. Gemeinde Bundesland
1 Aachen Nordrhein-Westfalen
2 Bautzen Sachsen
3 Berlin Berlin
4 Bonn Nordrhein-Westfalen
5 Braunschweig Niedersachsen
6 Bremen Bremen
7 Chemnitz Sachsen
8 Cuxhaven Niedersachsen
9 Dresden Sachsen
10 Düsseldorf Nordrhein-Westfalen
11 Eisenhüttenstadt Brandenburg
12 Erfurt Thüringen
13 Essen Nordrhein-Westfalen
14 Frankfurt/Main Hessen
15 Freiberg Sachsen
16 Freiburg i. Brsg. Baden-Württemberg
17 Friedrichshafen Baden-Württemberg
18 Fulda Hessen
19 Gera Thüringen
20 Gießen Hessen
21 Greifswald Mecklenburg-Vorp.
22 Halle Sachsen-Anhalt
23 Hamburg Hamburg
24 Hannover Niedersachsen
25 Heidenheim Baden-Württemberg
26 Herford Nordrhein-Westfalen
27 Karlsruhe Baden-Württemberg
28 Kassel Hessen
29 Kiel Schleswig-Holstein
30 Leipzig Sachsen
31 Magdeburg Sachsen-Anhalt
32 Mainz Rheinland-Pfalz
33 München Bayern
34 Nordhorn Niedersachsen
35 Nürnberg Bayern
36 Passau Bayern
37 Pirmasens Rheinland-Pfalz
38 Regensburg Bayern
39 Rostock Mecklenburg-Vorp.
40 Saarbrücken Saarland
41 Schwedt/Oder Brandenburg
42 Schwerin Mecklenburg-Vorp.
43 Siegen Nordrhein-Westfalen
44 Stendal Sachsen-Anhalt
45 Stuttgart Baden-Württemberg
46 Suhl Thüringen
47 Unna Nordrhein-Westfalen
48 Weiden Bayern
49 Wittenberg Sachsen-Anhalt
50 Würzburg Bayern
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße
( 4. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung)
Vom 13. April 1993
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 4 nummer 2002 Abs. 1 Satz 3 oder 5 zur Beförderung
Abs. 1 , des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 10 Abs. 2 Satz 2 zugelassen und nicht nach der Anlage A Randnum-
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter mer 2002 Abs. 1 Satz 4, Abs. 10, 12 oder 14 von der
vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121 ), § 3 Abs. 1 geändert Beförderung ausgeschlossen sind.
durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1
S. 1221 ), § 4 Abs. 1 und§ 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 3 (2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Be-
förderungen.
Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Oktober 1989
(BGBI. 1 S. 1830), in Verbindung mit § 1 der Verordnung
§4
zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf
den Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985 Allgemeine Sicherheitspflichten
(BGBI. 1 S. 1918), und des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-
vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Han- ligten haben die nach Art und Ausmaß der vorherseh-
delskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- baren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu tref-
rungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung fen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt
verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung eines Schadens dessen Umfang so gering wie mög-
von Sachverständigen: lich zu halten.
Artikel 1 (2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Be-
förderungen."
Die Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. November 1990 (BGBI. 1
S. 2453), geändert durch die Gefahrgutverordnung See 4. § 5 wird wie folgt geändert: ,
vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1714), wird wie folgt geän-
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
dert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1"
1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: gestrichen.
,,(4) Die Vorschriften der Anlage 8 Randnummer bb) Satz 2 wird aufgehoben.
10 003 und 10 420 gelten in der für innerstaatliche
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Beförderungen anzuwendenden Fassung auch für
grenzüberschreitende Beförderungen." ,,(6) Hat die Bundes'republik Deutschland Verein-
barungen nach dem ADA-Übereinkommen Anla-
ge A Randnummer 201 O oder Anlage 8 Randnum-
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
mer 1O 602 zu diesem übereinkommen abge-
a) Der Nummer 3 wird folgender Halbsatz angefügt: schlossen, dürfen, soweit nicht ausdrücklich etwas
„Absender im Sinne der Anlage 8 Anhang 8.1 a anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt ihrer Verkün-
Randnummer 211 174 Satz 3 ist der Verlader und dung im Bundesgesetzblatt bis zu ihrer Aufhebung
im Sinne der Anlage 8 Anhang 8.1 b Randnummer innerstaatliche Beförderungen unter denselben
212 174 Satz 3 der Befüller;". Voraussetzungen und nach denselben Bestim-
mungen durchgeführt werden, wie es in diesen
b) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: Vereinbarungen für den grenzüberschreitenden
„5. ist Befüller, wer als unmittelbarer Besitzer des Verkehr vorgesehen ist."
gefährlichen Gutes dieses in einen Tankcontai-
ner einbringt oder einbringen läßt."
c) Nummer 6 wird aufgehoben. 5. Der bisherige§ 6 wird durch folgenden§ 6 ersetzt:
,,§ 6
3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
Zuständigkeiten
,,§ 3 (1) Für die Durchführung dieser Verordnung sind
Zulassung zur Beförderung zuständig
(1) Gefährliche Güter dürfen auf der Straße nur 1. die nach Landesrecht zuständigen Stellen als zu-
befördert werden, wenn sie nach der Anlage A Rand- ständige Behörden nach Anlage B Anhang 8.1 a;
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1993 449
2. die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk die i) für die Üben.vachung der Fertigung zulas-
Be- oder Entladestelle liegt, für die Bestimmung sungspflichtiger Versandstücke für radioaktive
des Fal1rwegs nach § 7 Abs. 3. Bei grenzüber- Stoffe sowie deren erstmalige und wiederkeh-
schreitenden Beförderungen über nicht an Auto- rende Prüfung;
bahnen liegenden Grenzübergangsstellen ist die
j) für die Genehmigung höherer Lithiummengen
Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Be-
nach Anlage A Randnummer 2901 Ziffer 5
zirk die Grenzübergangsstelle liegt. Bei unterbro-
Bemerkung 1;
chenen Autobahnen ist die Straßenverkehrsbe-
hörde für die Bestimmung des Fahrwegs zwi- k) für die Zulassung des Prüfverfahrens nach
schen den Autobahnabschnitten zuständig, in de- Anlage A Anhang A.2 Randnummer 3200
ren Bezirk der endende Autobahnabschnitt liegt. Abs. 2;
Ist die Benutzung von Autobahnen unzumutbar, 1) für die Genehmigung neuer Legierungen nach
ist ausschließlich die Straßenverkehrsbehörde Anlage A Anhang A.2 Randnummer 3201
zuständig, in deren Bezirk die Beladestelle liegt. Abs. 2, 3 und 4;
Welche Stelle Straßenverkehrsbehörde ist, richtet
sich nach Landesrecht; m) als zuständige Behörde nach Anlage A An-
hang A.5 und A.6; sie kann die Bauartprüfung
von Herstellern oder Verwendern einer Ver-
3. der Bundesminister für Verkehr für den Abschluß
packung oder von sonstigen Prüfstellen aner-
von Vereinbarungen nach Anlage A Randnummer
kennen; das Verfahren richtet sich nach den
2010 und nach Anlage B Randnummer 10 602;
vom Bundesminister für Verkehr im Verkehrs-
blatt bekanntgegebenen Richtlinien über die
4. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
Bauartprüfung, die Erteilung der Kennzeich-
fung
nung und der Zulassung von Verpackungen
a) für die Zuordnung und Genehmigung (Zu- für die Beförderung gefährlicher Güter, die sich
stimmung) bestimmter explosiver Stoffe und auf diese Vorschriften beziehen;
Gegenstände mit Explosivstoff nach Anlage A
n) als zuständige Behörde nach Anlage A An-
Randnummer 2100 Abs. 3 und Anhang A.1
hang A.7 Randnummer 3771 Abs. 5 Satz 1
Randnummer 3101 Abs. 3 und 5 und die Fest-
und nach Anlage 8 Anhang 8. 1b;
legung der Verpackung nach Randnummer
2103 Abs. 5 Methoden E 102, E 103, E 138, 5. das Bundesamt für Strahlenschutz für die Geneh-
E 146 und E 149, soweit es sich nicht um den migung der Beförderung von radioaktiven Stoffen
militärischen Bereich handelt; und für die Zulassung der Muster von Versand-
stücken für radioaktive Stoffe;
b) für die Entscheidung über das Zusammenpak-
ken von Gegenständen der Klasse 1 Verträg- 6. das Bundesinstitut für chemisch-technische Un-
lichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen tersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik
Zündmitteln nach Anlage A Randnummer und Beschaffung (BICT) für den militärischen Be-
2104 Abs. 6, soweit es sich nicht um den reich für
militärischen Bereich handelt; a} die Zuordnung und Genehmigung (Zustim-
c) für die Festlegung der Beförderungsbedingun- mung) bestimmter explosiver Stoffe und Ge-
gen und Verpackungen nach Anlage A Rand- genstände mit Explosivstoff nach Anlage A
nummer 2405 Abs. 6 und 7; Randnummer 2100 Abs. 3 und Anhang A.1
Randnummer 3101 Abs. 3 und 5 und die Fest-
d) für die Klassifizierung und Zuordnung organi-
legung der Verpackung nach Randnummer
scher Peroxide nach Anlage A Randnummer
2103 Abs. 5 Methoden E 102, E 103, E 138,
2550 Abs. 8;
E 146 und E 149;
e) für die Zulassung organischer Peroxide zur
b) die Entscheidung über das Zusammenpacken
Beförderung in Großpackmitteln (IBC) nach
von Gegenständen der Klasse 1 Verträglich-
Anlage A Randnummer 2555 Abs. 1;
keitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zünd-
f) für die Prüfung und Zulassung radioaktiver mitteln nach Anlage A Randnummer 2104
Stoffe in besonderer Form; Abs. 6;
g) für die Prüfung der Muster von zulassungs- 7. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von An-
pflichtigen Versandstücken für radioaktive lagen nach § 2 Abs. 2 a Nr. 2 oder 9 des Geräte-
Stoffe gemäß der vom Bundesminister für Ver- sicherheitsgesetzes anerkannten Sachverständi-
kehr bekanntgegebenen Richtlinien, die sich gen nach § 14 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset-
auf diese Vorschriften beziehen; zes für die Baumusterprüfung von festverbunde-
h} für die Überwachung qualitätssichernder Maß- nen Tanks, Aufsetztanks, Tankbatterien und Ge-
nahmen bei der Fertigung prüfpflichtiger Ver- fäßbatterien nach Anlage 8 Anhang 8.1 a Rand-
sandstücke für radioaktive Stoffe nach den nummer 211 140 und von Tankcontainern nach
vom Bundesminister für Verkehr im Verkehrs- Anlage B Anhang 8.1 b Randnummer 212 140;
blatt bekanntgegebenen Technischen Richtli- 8. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von An-
nien für die Überwachung der Fertigung von lagen nach § 2 Abs. 2 a Nr. 2 oder 9 des Geräte-
Verpackungen zur Beförderung gefährlicher sicherheitsgesetzes anerkannten Sachverständi-
Güter, die sich auf diese Vorschriften bezie- gen nach§ 14 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset-
hen; zes sowie die nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Druckbehälterverordnung oder nach § 16 Abs. 1 Anlage B Randnummer 1O 282 sowie Anhang B.1 a,
Nr. 2 bis 6 der Verordnung über brennbare Flüs- Abschnitte 5, sowie hinsichtlich der Fahrwegbestim-
sigkeiten für die Prüfung dieser Anlagen amtlich mung und Bescheinigung nach § 7 und der Bescheini-
anerkannten Sachverständigen für gungen nach Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 1
a) die Zustimmung zur anderweitigen Verwen- und 3 durch Sachverständige oder Dienststellen
dung der Gefäße nach Anlage A Randnummer wahrgenommen, die der Bundesminister der Verteidi-
2202 Abs. 4; gung oder der Bundesminister des Innern bestellt
hat.
b) die Zustimmung nach Anlage A Randnummer
2211 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 4; (3) Absatz 1 Nr. 1 bis 12 und Absatz 2 gelten auch
für grenzüberschreitende Beförderungen."
c) die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfun-
gen von Gefäßen nach Anlage A Randnum-
6. § 7 wird wie folgt geändert:
mer 2215;
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
d) die Festsetzung der höchstzulässigen Masse
der Füllung nach Anlage A Randnummer 2220 aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Deut-
Abs. 4; schen Bundesbahn" die Wörter „oder der
Deutschen Reichsbahn" eingefügt.
e) Prüfungen der Tanks nach Anlage B Anhang
8.1 a und 8.1 b, jeweils Abschnitt 5; bb) In Satz 5 werden die Wörter „Deutsche Bun-
desbahn" durch die Wörter „Deutsche Bun-
9. die von der Bundesanstalt für Materialforschung
desbahn, die Deutsche Reichsbahn" ersetzt.
und -prüfung gemäß § 19 Nr. 3 der Gefahrgutver-
ordnung See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1714) b) In Absatz 6 werden in Satz 2 die Wörter „Deut-
anerkannten Sachverständigen für Prüfungen schen Bundesbahn oder den von ihr" durch die
nach Anlage B Anhang 8.1 b Abschnitt 5 von Wörter „Deutschen Bundesbahn, der Deutschen
Tankcontainern, die auch für die Beförderung ge- Reichsbahn oder den von ihnen" ersetzt.
fährlicher Güter mit Seeschiffen bestimmt sind; c) Absatz 8 Satz 2 wird aufgehoben.
10. die amtlich anerkannten Sachverständigen für
den Kraftfahrzeugverkehr für Untersuchungen 7. § 7a wird wie folgt geändert:
von Fahrzeugen, ausgenommen festverbundene
Tanks, nach Anlage B Randnummern 10 282 und a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „Sachverstän-
digen nach § 9 Abs. 3 Nr. 2" durch die Worte
10 283 sowie für die Ausstellung von Bescheini-
gungen nach diesen Vorschriften; ,,Sachverständigen nach§ 6 Abs. 1 Nr. 8" ersetzt.
11. die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Stra- b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen
Stellen oder Personen 8. Der bisherige § 9 wird durch folgenden § 9 ersetzt:
a) für die Untersuchung von Fahrzeugen ein- ,,§ 9
schließlich der äußeren Besichtigung von fest- Verantwortlichkeiten
verbundenen Tanks nach Anlage B Randnum-
( 1) Der Absender hat
mer 10 282 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1
sowie für die Verlängerung der Gültigkeit von 1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter
Bescheinigungen nach diesen Vorschriften; über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen ein-
geführt worden sind, den Verlader, der als erster
b) für die Untersuchung von Fahrzeugen nach
die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Stra-
Anlage B Randnummer 10 283 sowie die da-
ßenfahrzeugen übergibt oder selbst befördert, auf
mit im Zusammenhang stehende Ausstellung
das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung
von Bescheinigungen nach dieser Vorschrift;
(Kennzeichnungsnummer - soweit vorhanden -,
12. die Industrie- und Handelskammern nach Anla- Benennung, Klasse, Ziffer und gegebenenfalls
ge B Randnummer 10 315 und für die Anerken- Buchstabe der Stoffaufzählung) sowie, wenn es
nung von Lehrgängen und Lehrgangsabschlüs- sich um in § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 1 aufgeführte
sen; mehrere Industrie- und Handelskammern Stoffe handelt, auf die Beachtung der §§ 7 und 7 a
können Vereinbarungen zur gemeinsamen Erledi- hinzuweisen;
gung ihrer Aufgaben nach Anlage B Randnummer
2. für jede durch diese Verordnung geregelte Beför-
10 315 schließen;
derung ein Beförderungspapier mitzugeben, das
13. die sachkundige Person für die Prüfung und Be- den Vorschriften der Anlage A Randnummer 2002
scheinigung der Entgasung des Tanks nach Anla- Abs. 3 Satz 1 und 4 und Abs. 4 entspricht und in
ge B Anhang 8.1 a Randnummer 211 273 Satz 3 dem das gefährliche Gut nach Anlage A Abschnitt
und Anhang B.1 b Randnummer 212 273 Satz 3, 2.B oder 2.C der Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9 oder den
jeweils in der für innerstaatliche Beförderungen Blättern der Klasse 7 Randnummer 2704, jeweils
geltenden Fassung. Nummer 10, bezeichnet ist und das, wenn § 7
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 angewandt wird, den Vermerk
(2) Für die Dienstbereiche der Bundeswehr und des
nach § 7 Abs. 6 Satz 1 enthält;
Bundesgrenzschutzes werden, soweit dies Gründe
der Verteidigung oder die Aufgaben des Bundes- 3. bei grenzüberschreitenden Beforderungen die Be-
grenzschutzes erfordern, die Zuständigkeiten hinsicht- scheinigung nach Anlage A Randnummer 2002
lich der Prüfungen der Tanks und der Fahrzeuge nach Abs. 9 zu erstellen;
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1993 451
4. dafür zu sorgen, daß dem Beförderer vor Beförde- 6. hat abweichend von Anlage B Randnummer
rungsbeginn 10 385 Abs. 3 dafür zu sorgen, daß die in Anla-
a) wenn eine innerstaatliche Beförderung auf ge B Randnummer 10 385 Abs. 1 erwähnten
Grund einer Ausnahmezulassung erfolgt, der schriftlichen Weisungen in den Besitz des Fahr-
Bescheid über die Ausnahmezulassung nach zeugführers gelangen;
§ 5, soweit nicht der Beförderer Inhaber der 7. hat dafür zu sorgen, daß nach Anlage B Rand-
Ausnahmezulassung ist, nummer 10 500 Abs. 10 Fahrzeuge mit festver-
b) bei grenzüberschreitenden Beförderungen eine bundenen Tanks mit den vorgesehenen Gefahr-
Kopie des wesentlichen Textes der gemäß An- zetteln versehen werden;
lage A Randnummer 2010 oder Anlage 8 Rand- 8. hat den Fahrzeugführer oder Beifahrer nach Anla-
nummer 10 602 abgeschlossenen Vereinba- ge B Randnummer 10 420 Satz 1, auch in Verbin-
rungen, dung mit§ 1 Abs. 4, einzuweisen;
c) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach 9. darf gefährliche Güter zur Beförderung in Tanks,
Anlage A Randnummer 2110 Abs. 5 in Verbin- ausgenommen Tankcontainer, nur übergeben,
dung mit Randnummer 2100 Abs. 3 Satz 3, wenn der Tank mit diesen gefährlichen Gütern
d) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach a) nach Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer
Anlage A Randnummer 2561 Abs. 2, 211 171 Abs. 1 Satz 1,
e) bei Stoffen der Klasse 7 Informationen nach b) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach
Anlage A Randnummer 271 0 Abs. 1 Satz 2 Anlage 8 Anhang 8.1 a Randnummer 211 171
übergeben werden; Abs.2
5. bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer gefüllt werden darf;
Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 bis 5, einer in 10. hat, wenn er den Tank nicht selbst befüllt, den
§ 5 Abs. 6 erwähnten Vereinbarung oder einer höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchst-
Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gesetzes über zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungs-
die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebe- raum nach ARlage 8 Anhang 8. 1 a Randnummer
nen Angaben in das Beförderungspapier einzu- 211 172 Abs. 1 dem Fahrzeugführer anzugeben;
tragen, soweit die Beförderung auf Grund dieser wenn der Verlader den Tank selbst befüllt sowie
Vorschriften erfolgt. bei Gütern der Anlage 8 Anhang 8.8 Rand-
nummer 280 001 hat der Verlader die Einhaltung
(2) Der Verlader des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der
1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fas-
und dessen Bezeichnung (Kennzeichnungsnum- sungsraum festzustellen;
mer - soweit vorhanden -, Benennung, Klasse, 11. hat dafür zu sorgen, daß nicht befördert wird,
Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe der Stoff- wenn er eine Überschreitung des höchstzuiässi-
aufzählung) sowie, wenn es sich um in§ 7 Abs. 1 gen Füllungsgrades oder der höchstzulässigen
und§ 7a Abs. 1 aufgeführte Stoffe handelt, auf die Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach
Beachtung der §§ 7 und 7a hinzuweisen; Anlage 8 Anhang 8.1a Randnummer 211 172
2. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur über- Abs. 1 feststellt;
geben, wenn sie nach § 3 befördert werden dür- 12. hat bei grenzüberschreitenden Beförderungen die
fen; Dichtheit der Verschlußeinrichtung nach Anlage B
3. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Gü- Anhang 8.1 a Randnummer 211 174 Satz 3 zu
ter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur prüfen.
Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung be-
schädigt ist; er darf ein Versandstück, dessen (3) Der Beförderer
Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, 1. hat anhand der Begleitpapiere zu prüfen, ob die
so daß gefährliches Gut austritt oder austreten gefährlichen Güter nach § 3 befördert werden
kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der dürfen;
Mangel beseitigt worden ist; gleiches gilt für unge- 2. darf gefährliche Güter in Tanks nur befördern,
reinigte leere Verpackungen; wenn die Beförderungsart nach Anlage B Rand-
4. darf ein Versandstück nach Teilentnahme des ge- nummer 10 003 Abs. 1, auch in Verbindung mit
fährlichen Gutes zur Beförderung nur übergeben § 1 Abs. 4, zulässig ist und bei Tankfahrzeugen
oder selbst befördern, wenn der Verschluß des das gefährliche Gut in der Bescheinigung der
Versandstücks den Vorschriften der Anlage A besonderen Zulassung nach Anlage B Anhang
Randnummer 2202 Abs. 2 Satz 1, Randnummer 8.3 oder bei innerstaatlichen Beförderungen in
2652 Abs. 1, Randnummer 2704 Blatt 4 Nr. 2 Aufsetztanks in der Bescheinigung über die Prü-
Buchstabe b oder Anhang A.5 Randnummer 3500 fung des Aufsetztanks nach Anlage B Anhang
Abs. 1 Satz 1 entspricht; 8.1 a Randnummer 211 154 aufgeführt ist;
5. darf gefährliche Güter zur Beförderung in loser 3. darf gefährliche Güter in loser Schüttung oder in ·
Schüttung oder in Containern nur übergeben, Containern nur befördern, wenn die Beförde-
wenn die Beförderung nach Anlage B Randnum- rungsart nach Anlage 8 Randnummer 10 003
mer 10 003 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, zuläs-
Abs. 4, zulässig ist; sig ist;
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. hat dafür zu sorgen, daß 2. hat
a) die in Anlage B Randnummer 10 381, ausge- a) die in Anlage B Randnummer 10 381 aufge-
nommen die Bescheinigung nach Absatz 2 führten Begleitpapiere sowie bei innerstaatli-
Buchstabe b, und Randnummer 11 282 in Ver- chen Beförderungen die Bescheinigung über
bindung mit Randnummer 10 282 aufgeführ- die Prüfung des Aufsetztanks nach Anlage B
ten Begleitpapiere sowie bei innerstaatlichen Anhang 8.1 a Randnummer 211 154,
Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheini-
gung über die Prüfung des Aufsetztanks nach b) die Feuerlöschgeräte nach Anlage B Rand-
Anlage 8 Anhang 8.1 a Randnummer nummer 10 240 Abs. 1,
211154, c) die Ausrüstungsgegenstände nach Anlage B
Randnummer 10 260, 21 260 und 61 260
b) die in Anlage B Randnummer 10 260 Buchsta-
be d und Randnummer 21 260 und 61 260 Satz 1,
Satz 1 vorgeschriebenen Ausrüstungsgegen- d) wenn eine innerstaatliche Beförderung auf
stände, Grund einer Ausnahmezulassung erfolgt, den
Bescheid über die Ausnahmezulassung nach
c) wenn eine innerstaatliche Beförderung auf
§5
Grund einer Ausnahmezulassung erfolgt, der
Bescheid über die Ausnahmezulassung nach während der Beförderung mitzuführen und zu-
§5 ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen;
dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn
übergeben werden; 3. hat die Vorschriften der Anlage B Randnummer
5. hat die Vorschriften über die Fahrzeugarten 10 003 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4,
über die Durchführung der Beförderung und die
a) nach Anlage B Randnummer 10 204 Abs. 1 Überwachung beim Parken zu beachten;
Satz 1, Randnummer 11 204, 41 204 oder
52 204, 4. hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das
b) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach Betreten von Fahrzeugen mit Beleuchtungsgerä-
Anlage B Randnummer 10 204 Abs. 1 Satz 2 ten der Anlage B Randummer 10 353 eingehalten
werden;
zu beachten;
5. hat für das Anbringen oder Sichtbarmachen sowie
6. hat den Fahrzeugführer nach Anlage B Randnum-
für das Verdecken oder Entfernen der nach Anla-
mer 11 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Rand-
ge B Randnummer 10 500, 11 500 Abs. 1 bis 4
nummer 10 311 durch einen zu("'Ablösung des
und Randnummer 71 500 vorgeschriebenen
Fahrzeugführers befähigten Beifahrer begleiten
Warntafeln, Kennzeichnungsnummern und Ge-
zu lassen;
fahrzettel an Fahrzeugen und Aufsetztanks zu
7. hat dafür zu sorgen, daß das beteiligte Personal sorgen;
von den schriftlichen Weisungen nach Anlage B
Randnummer 10 385 Abs. 1 Kenntnis nimmt und 6. hat den in Anlage B Randnummer 51 220 Abs. 4
in der Lage ist, sie wirksam anzuwenden; Satz 1 vorgeschriebenen Behälter mit Wasser
mitzuführen;
8. hat die in Anlage B Randnummer 11 401, 41 401
und 52 401 vorgeschriebenen Mengengrenzen 7. hat beim Halten oder Parken von Beförderungs-
einzuhalten; einheiten mit gefährlichen Gütern die Feststell-
bremse gemäß Anlage B Randnummer 10 503
9. darf Tanks nur anzuziehen;
a) nach Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer
211 171 Abs. 1 Satz 1, 8. hat beim Halten oder Parken bei Nacht oder
schlechter Sicht ohne Fahrzeugbeleuchtung die
b) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach Leuchten gemäß Anlage B Randnummer 10 505
Anlage B Anhang B.1 a Randnummer 211 171 Abs. 1 aufzustellen;
Abs. 2
mit gefährlichen Gütern befüllen lassen; 9. hat die nächsten zuständigen Behörden nach An-
lage B Randnummer 10 507 Satz 1 zu benach-
10. hat für die Einhaltung der Vorschriften in Anlage B richtigen oder benachrichtigen zu lassen;
Anhang 8.1 a Randnummer 211 270 bis 211 273
über die wechselweise Verwendung von Tanks zu 10. hat nach Anlage B Randnummer 10 507 Satz 2
sorgen; bei Gefahr die in den Weisungen nach Anlage B
Randnummer 10 385 Abs. 1 vorgeschriebenen
11. hat für die Einhaltung der Vorschriften in Anlage B Maßnahmen zu treffen;
Anhang 8.1 a Randnummer 211 371, 211 672,
211 771 und 211 971 über das Verbot einer an- 11. hat, wenn er den Tank selbst befüllt, den vom
derweitigen Verwendung zu sorgen. Verlader angegebenen höchstzulässigen Fül-
lungsgrad oder die höchstzulässige Masse der
(4) Der Fahrzeugführer Füllung je Liter Fassungsraum nach Anlage B
1. darf kein Versandstück befördern, dessen Verpak- Anhang 8.1 a Randnummer 211 172 Abs. 1 ein-
kung beschädigt, insbesondere undicht ist, so daß zuhalten; er hat einen Füllungsgrad von höch-
gefährliches Gut austritt oder austreten kann; stens 90 % einzuhalten, wenn der Verlader den
Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1993 453
höchstzulässigen Füllungsgrad für flüssige Stoffe nennung, Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchsta-
nicht angeben kann; be der Stoffaufzählung) sowie, wenn es sich um in § 7
12. hat bei innerstaatlichen Beförderungen die Dicht- Abs. 1 und § 7 a Abs. 1 aufgeführte Stoffe handelt, auf
heit der Verschlußeinrichtung nach Anlage 8 An- die Beachtung der §§ 7 und 7 a schriftlich hinzuwei-
hang 8.1 a Randnummer 211 174 Satz 3 zu prü- sen.
fen. (7) Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum
(5) Der Halter Zwecke der Beförderung gefährlicher Güter verpackt
oder verpacken läßt, hat die Vorschriften über
1. hat die Vorschriften der Anlage B Randnummer
1O 003 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, 1. die Verpackung nach der Anlage A Klasse 1 bis
über Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge zu be- 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.1 und 2, sowie
achten; der Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13,
jeweils Nummer 2,
2. hat das Fahrzeug mit den nach Anlage 8 Randnum-
mer 10 500 Abs. 1, 2 und 10, Randnummer 11 500 2. das Zusammenpacken nach der Anlage A Klasse 1
und 71 500 erforderlichen Warntafeln, Kennzeich- bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.3, sowie der
nungsnummern und Gefahrzetteln auszurüsten; Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils
Nummer 6,
3. hat dafür zu sorgen, daß der Tank auch zwischen
den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und 3. die Kennzeichnung nach der Anlage A Klasse 1 bis
Kennzeichnungsvorschriften 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.4, sowie der
Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils
a) der Anlage 8 Anhang 8.1 a jeweils Nummer 8,
- Abschnitt 2, ausgenommen Bemerkung zu zu beachten.
Randnummer 211 120 Satz 1 und Randnum-
mer 211 120 Abs. 2 Satz 2, (8) Der Empfänger hat
- Abschnitt 3, ausgenommen Randnummer 1. vom gereinigten und entgasten Tankcontainer
211137, 211138, 211 230 Satz 2 und 3, nach Anlage B Randnummer 1O 500 Abs. 7 und 12
Randnummer 211 232 Abs. 1 Satz 1 hin- die Warntafeln und Gefahrzettel zu entfernen oder
sichtlich des Brandes, Randnummer 211 232 zu verdecken;
Abs. 4 Buchstabe b bis f, Randnummer 2. von Containern, die keine gefährlichen Güter oder
211 234 Abs. 1 Satz 2, Randnummer keine Reste davon enthalten, die Gefahrzettel zu
211 323 Satz 2 und Randnummer 211 332 entfernen oder zu verdecken.
Satz 3 (hinsichtlich der Verweisung auf
Randnummer 211 137 Abs. 1 und 2) und 4, (9) Der geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige
und Empfänger hat den Fahrzeugführer oder Beifahrer
nach Anlage B Randnummer 10 420 Satz 2, auch in
Abschnitt 6,
Verbindung mit§ 1 Abs. 4, einzuweisen.
b) für innerstaatliche Beförderungen auch der An-
lage B Anhang 8.1 a Bemerkung zu Randnum- (10) Der Eigentümer hat
mer 211 120 Satz 1 und Randnummer 211 120 1. dafür zu sorgen, daß der Tankcontainer auch zwi-
Abs. 2 Satz 2, Randnummer 211 137, 211 138, schen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs-
211 230 Satz 2 und 3, Randnummer 211 232 und Kennzeichnungsvorschriften
Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich des Brandes, Rand-
a) der Anlage B Anhang 8.1 b jeweils
nummer 211 232 Abs. 4 Buchstabe b bis f,
Randnummer 211 234 Abs. 1 Satz 2, Rand- - Abschnitt 2, ausgenommen Bemerkung zu
nummer 211 323 Satz 2 und Randnummer Randnummer 212 120 Satz 1 und Randnum-
211 332 Satz 3 (hinsichtlich der Verweisung auf mer 212 221 Satz 2 und 3,
Randnummer 211 137 Abs. 1 und 2), - Abschnitt 3, ausgenommen Randnummer
c) für grenzüberschreitende Beförderungen auch 212 137, 212 138, 212 230 Satz 2 und 3,
der Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer Randnummer 212 232 Abs. 4 Buchstabe b
211 332 Satz 4 bis e, Randnummer 212 234 Abs. 1 Satz 2
und Randnummer 212 332 Satz 3 (hinsicht-
entspricht;
lich der Verweisung auf Randnummer
4. hat in den Fällen der Anlage B Anhang 8.1 a Rand- 212 137 Abs. 1), und
nummer 211 153 eine außerordentliche Prüfung - Abschnitt 6,
des Tanks durchführen zu lassen, wenn die Sicher-
heit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträch- b) für innerstaatliche Beförderungen auch der An-
tigt ist; lage B Anhang 8.1 b Bemerkung zu Randnum-
mer 212 120 Satz 1, Randnummer 212 221
5. darf nur Tanks verwenden, deren Dicke der Tank- Satz 2 und 3, Randnummer 212 137, 212 138,
wände der Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer 212 230 Satz 2 und 3, Randnummer 212 232
211 170 in Verbindung mit Randnummer 211 127 Abs. 4 Buchstabe b bis e, Randnummer
Abs. 2 bis 4 entspricht. 212 234 Abs. 1 Satz 2 und Randnummer
(6) Der Auftraggeber des Absenders hat den Absen- 212 332 Satz 3 (hinsichtlich der Verweisung auf
der auf das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung Randnummer 212 137 Abs. 1)
(Kennzeichnungsnummer soweit vorhanden-, Be- entspricht;
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. in den Fällen der Anlage B Anhang 8.1 b Rand- 1. bei innerstaatlichen Beförderungen die Vorschrif-
nummer 212 153 eine außerordentliche Prüfung ten der Anlage B Randnummer 10 354 über das
des Tankcontainers durchführen zu lassen, wenn Verbot von Feuer und offenem Licht zu beachten;
die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung
2. die Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 374
beeinträchtigt ist.
über das Rauchverbot und der Anlage B Rand-
(11) Der Hersteller darf an serienmäßig hergestell- nummer 11 354 über das Verbot von Feuer und
ten offenem Licht zu beachten.
1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Anlage A (17) Wer als unmittelbarer Besitzer gefährliche Gü-
Anhang A.5 Randnummer 3512 Abs. 1 oder ter in einen Container lädt oder laden läßt, hat die
nach Anlage B Randnummer 1O 500 Abs. 8 Satz 1
2. Großpackmitteln die Kennzeichnung nach Anlage A
vorgeschriebenen Gefahrzettel anzubringen.
Anhang A.6 Randnummer 3612 Abs. 1
nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart (18) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Bei-
entsprechen und die in der Zulassung genannten Be- fahrer oder Empfänger hat die Vorschriften der Anla-
dingungen erfüllt.sind. ge B
a) Randnummer 11 410, 31 410, 41 410, 42 410,
(12) Der Betroffene hat die im Rahmen 43 410, 51 410, 61 410, 62 410 und 91 410,
1. einer Baumusterzulassung nach Anlage B Anhang b) bei innerstaatlichen • Beförderungen auch der
8.1 a Randnummer 211 140 oder Anhang 8.1 b Randnummer 81 410,
Randnummer 212 140 oder einer Bescheinigung
der besonderen Zulassung nach Anlage B Anhang über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß-
8.3 oder und Futtermittel zu beachten.
2. einer Ausnahmezulassung nach § 5 für innerstaat- (19) Soweit in den Absätzen 1 bis 18 nichts anderes
liche Beförderungen bestimmt ist, gelten diese für innerstaatliche und
grenzüberschreitende Beförderungen."
erteilten vollziehbaren Auflagen zu beachten.
(13) Der Befüller 9. § 1O wird wie folgt gefaßt:
1. hat an Tankcontainern die nach Anlage B Rand- ,,§ 10
nummer 1O 500 Abs. 2 vorgeschriebenen Warn-
Ordnungswidrigkeiten
tafeln anzubringen;
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1
2. hat an Tankcontainern und Gefäßbatterien die
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
nach Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 9 vorge-
handelt, wer bei innerstaatlichen oder grenzüber-
schriebenen Gefahrzettel anzubringen;
schreitenden Beförderungen (§ 9 Abs. 19) vorsätzlich
3. darf Tankcontainer nur oder fahrlässig
a) nach Anlage B Anhang 8.1 b Randnummer 1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5, auch in Verbindung
212 171 Abs. 1 Satz 1, mit Abs. 8, oder § 7a Abs. 1 in Verbindung mit § 7
b) bei innerstaatlict1en Beförderungen auch nach Abs. 3 Satz 5, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 4,
Anlage B Anhang B.1 b Randnummer 212 171 gefährliche Güter ohne Fahrwegbestimmung be-
Abs. 2 fördert,
mit gefährlichen Gütern befüllen; 2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6, auch in Verbindung
mit Abs. 8, oder§ 7a Abs. 1 in yerbindung mit § 7
4. hat den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die Abs. 3 Satz 6, auch in Verbindung mit§ 7a Abs. 4,
höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas- nicht dafür sorgt, daß der Bescheid über die Fahr-
sungsraum nach Anlage B Anhang B.1 b 1. Teil wegbestimmung oder entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1,
Randnummer 212 172 Abs. 1 oder II. Teil, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 8, oder§ 7 a Abs. 1 in
Abschnitt 7 der einzelnen Klassen, einzuhalten; Verbindung mit§ 7 Abs. 7 Satz 1, auch in Verbin-
5. hat abweichend von Anlage B Anhang B.1 b Rand- dung mit § 7a Abs. 4, nicht dafür sorgt, daß die
nummer 212 174 Satz 3 die Dichtheit der Verschluß- Bescheinigung, die Reservierungsbestätigung
einrichtungen zu prüfen. oder das Beförderungspapier für den Bahntrans-
port dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn
(14) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer oder übergeben wird,
Beifahrer hat die Vorschriften der Anlage B Randnum- 3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7, auch in Verbindung
mer 1O 003 Abs. 3 und 4, auch in Verbindung mit § 1 mit Abs. 8, oder § 7 a Abs. 1 in Verbindung mit § 7
Abs. 4, über Beladen, Zusammenladen und Handha- Abs. 3 Satz 7, auch in Verbindung mit§ 7a Abs. 4,
bung zu beachten. die Fahrwegbestimmung nicht beachtet,
(15) Der Beförderer, Fahrzeugführer, Beifahrer oder 4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 8, auch in Verbindung
Empfänger hat die Vorschriften der Anlage B Rand- mit Abs. 8, oder§ 7 a Abs. 1 in Verbindung mit § 7
nummer 10 003 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 8, auch in Verbindung mit§ 7 a Abs. 4,
Abs. 4, über das Entladen zu beachten. den Bescheid über die Fahrwegbestimmung oder
entgegen § 7 Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung
(16) Der Absender, Verlader, Beförderer, Fahr- mit Abs. 8, oder§ 7a Abs. 1 in Verbindung mit§ 7
zeugführer, Beifahrer, Halter oder Empfänger hat Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 4,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1993 455
die Bescheinigung, die Reservierungsbestätigung h) Nr. 8 eine Mengengrenze nicht einhält,
oder das Beförderungspapier für den Bahntrans-
i) Nr. 9 Buchstabe a Tanks mit gefährlichen Gü-
port nicht mitführt oder aushändigt,
tern befüllen läßt oder
5. entgegen § 9 Abs. 1 j) Nr. 1O oder 11 nicht für die Einhaltung der dort
a) Nr. 1 den Beförderer oder Verlader nicht hin- angegebenen Vorschriften sorgt,
weist,
8. entgegen § 9 Abs. 4
b) Nr. 2 ein Beförderungspapier mitgibt, das den
a) Nr. 1 ein Versandstück befördert,
Vorschriften nicht entspricht, oder ein Beförde-
rungspapier nicht mitgibt oder b) Nr. 2 ein Begleitpapier nach Anlage B Rand-
nummer 10 381 Abs. 1 Buchstabe a oder
c) Nr. 4 Buchstabe c, d oder e nicht dafür sorgt,
Abs. 2, ein Feuerlöschgerät oder einen Aus-
daß die Kopien oder Informationen rechtzeitig
rüstungsgegenstand nach Anlage B Rand-
übergeben werden,
nummer 1O 260 Buchstabe a bis c, Randnum-
6. entgegen § 9 Abs. 2 mer 21 260 oder 61 260 Satz 1 nicht mitführt
oder aushändigt,
a) Nr. 1 den Fahrzeugführer nicht hinweist,
c) Nr. 3 eine Vorschrift über die Durchführung der
b) Nr. 2 gefährliche Güter dem Beförderer über-
Beförderung oder die Überwachung beim Par-
gibt,
ken nicht beachtet,
c) Nr. 3 nicht prüft, ob eine Verpackung beschä-
d) Nr. 4 nicht für die Einhaltung der Vorschriften
digt ist oder ein Versandstück oder eine unge-
über das Betreten von Fahrzeugen mit Be-
reinigte leere Verpackung ohne Beseitigung
leuchtungsgeräten sorgt,
des Mangels übergibt,
e) Nr. 5 nicht für das Anbringen, Sichtbarmachen,
d) Nr. 4 ein Versandstück nach Teilentnahme
Verdecken oder Entfernen sorgt,
übergibt oder befördert,
f) Nr. 6 einen Behälter mit Wasser nicht mit-
e) Nr. 5 gefährliche Güter zur Beförderung in
führt,
loser Schüttung oder in Containern übergibt,
g) Nr. 7 die Feststellbremse nicht anzieht,
f) Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß die schriftlichen
Weisungen in den Besitz des Fahrzeugführers h) Nr. 8 eine Leuchte nicht aufstellt,
gelangen, i) Nr. 9 die Behörden nicht oder nicht rechtzeitig
g) Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß die Fahrzeuge mit benachrichtigt oder benachrichtigen läßt,
Gefahrzetteln versehen werden, j) Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht
h) Nr. 8 den Fahrzeugführer oder Beifahrer nicht trifft oder
einweist, k) Nr. 11 den höchstzulässigen Füllungsgrad
i) Nr. 9 Buchstabe a gefährliche Güter zur Beför- oder die höchstzulässige Masse der Füllung je
derung in Tanks übergibt, Liter Fassungsraum nicht einhält,
j) Nr. 10 eine Angabe dem Fahrzeugführer nicht 9. entgegen§ 9 Abs. 5
mitteilt oder
a) Nr. 1 eine Vorschrift über Bau oder Ausrüstung
k) Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß nicht befördert der Fahrzeuge nicht beachtet,
wird,
b) Nr. 2 ein Fahrzeug nicht mit Warntafeln, Kenn-
7.. entgegen § 9 Abs. 3 zeichnungsnummern oder Gefahrzetteln aus-
rüstet,
a) Nr. 1 nicht prüft,
c) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, daß der
b) Nr. 2 gefährliche Güter in Tanks befördert, Tank den Vorschriften entspricht, oder
c) Nr. 3 gefährliche Güter in loser Schüttung oder d) Nr. 4 eine außerordentliche Prüfung des Tanks
in Containern befördert, nicht durchführen läßt,
d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die Begleitpapiere
10. entgegen § 9 Abs. 6 den Absender nicht hin-
nach Anlage B Randnummer 10 381 Abs. 1
Buchstabe a oder Abs. 2 Buchstabe a, c oder d weist,
oder Randnummer 11 282 oder die Aus- 11. entgegen § 9 Abs. 7 eine Vorschrift über die
rüstungsgegenstände nach Anlage B Rand- Verpackung, das zusammenpacken oder die
nummer 21 260 oder 61 260 Satz 1 dem Fahr- Kennzeichnung nicht beachtet,
zeugführer rechtzeitig übergeben werden,
12. entgegen § 9 Abs. 8
e) Nr. 5 Buchstabe a eine Vorschrift über die
Fahrzeugarten nicht beachtet, a) Nr. 1 Warntafeln oder Gefahrzettel nicht ent-
fernt oder verdeckt oder
f) Nr. 6 den Fahrzeugführer nicht durch einen
Beifahrer begleiten läßt, b) Nr. 2 einen Gefahrzettel nicht entfernt oder
verdeckt,
g) Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß das beteiligte Per-
sonal in der Lage ist, die Weisungen wirksam 13. entgegen § 9 Abs. 9 den Fahrzeugführer oder
anzuwenden, Beifahrer nicht einweist,
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
14. entgegen § 9 Abs. 1O 8. entgegen§ 9 Abs. 3 Nr. 9 Buchstabe b Tanks mit
a) Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, daß der gefährlichen Gütern befüllen läßt,
Tankcontainer den Vorschriften entspricht, 9. entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a die Be-
oder scheinigung nach Randnummer 211 154 nicht
b) Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht mitführt oder aushändigt,
durchführen läßt, 10. entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d den
15. entgegen § 9 Abs. 11 die Kennzeichnung an- Bescheid nicht mitführt oder aushändigt,
bringt, 11. entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 12 die Dichtheit nicht
16. entgegen § 9 Abs. 12 Nr. 1 eine vollziehbare prüft,
Auflage nicht beachtet, 12. entgegen§ 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür
17. entgegen § 9 Abs. 13 sorgt, daß der Tank den Vorschriften entspricht,
a) Nr. 1 eine Warntafel nicht anbringt, 13. entgegen § 9 Abs. 10 Nr. 1 Buchstabe b nicht
dafür sorgt, daß der Tankcontainer den Vorschrif-
b) Nr. 2 einen Gefahrzettel nicht anbringt,
ten entspricht,
c) Nr. 3 Buchstabe a einen Tankcontainer mit
gefährlichen Gütern befüllt, 14. entgegen § 9 Abs. 12 Nr. 2 eine vollziehbare
Auflage nicht beachtet,
d) Nr. 4 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder
die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter 15. entgegen § 9 Abs. 16 Nr. 1 eine Vorschrift über
Fassungsraum nicht einhält oder das Verbot von Feuer oder offenem Licht nicht
beachtet,
e) Nr. 5 die Dichtheit nicht prüft,
16. entgegen § 9 Abs. 13 Nr. 3 Buchstabe b einen
18. entgegen § 9 Abs. 14 eine Vorschrift über Be-
Tankcontainer mit gefährlichen Gütern befüllt
laden, Zusammenladen oder Handhabung nicht
oder
beachtet,
17. entgegen § 9 Abs. 18 Buchstabe b eine Vorschrift
19. entgegen § 9 Abs. 15 eine Vorschrift über das
über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet.
Entladen nicht beachtet,
20. entgegen § 9 Abs. 16 Nr. 2 eine Vorschrift über (3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1
das Rauchverbot oder das Verbot von Feuer oder des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
offenem Licht nicht beachtet, handelt, wer bei grenzüberschreitenden Beförderun-
gen (§ 9 Abs. 19) vorsätzlich oder fahrlässig
21. entgegen § 9 Abs. 17 einen Gefahrzettel nicht
anbringt, 1. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 die Bescheinigung nicht
erstellt,
22. entgegen§ 9 Abs. 18 Buchstabe a eine Vorschrift
über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder 2. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 12 die Dichtheit nicht prüft
oder
23. entgegen§ 11 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 die Bescheini-
gung nicht mitführt. 3. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür
sorgt, daß der Tank den Vorschriften entspricht."
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 1O Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
handelt, wer bei innerstaatlichen Beförderungen vor- 10. § 11 wird wie folgt gefaßt:
sätzlich oder fahrlässig
,,§ 11
1. entgegen§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a nicht dafür Übergangsvorschriften
sorgt, daß der Bescheid rechtzeitig übergeben
wird, (1) Zu § 7 Abs. 3 und 5 gilt folgende Übergangsvor-
schrift:
2. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 eine Angabe in das
Vor dem 1. Juli 1990 erteilte Erlaubnisse nach § 7
Beförderungspapier nicht einträgt,
gelten im Rahmen ihrer Gültigkeit als Fahrwegbestim-
3. entgegen§ 9 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b gefährliche mung nach § 7 Abs. 3 und als Bescheinigungen der
Güter zur Beförderung in Tanks übergibt, Deutschen Bundesbahn und der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion nach§ 7 Abs. 5 Satz 1 und 2.
4. entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 2 gefährliche Güter in
Aufsetztanks befördert, (2) Zu den Anlagen A und B (Bezeichnung des
5. entgegen§ 9 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a nicht dafür Gutes) gilt folgende Übergangsvorschrift:
sorgt, daß die Bescheinigung nach Randnummer Bis zum 31. Dezember 1994 dürfen bei innerstaat-
211 154 rechtzeitig übergeben wird, lichen Beförderungen Stoffbenennungen, deren
6. entgegen§ 9 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe c nicht dafür Schreibweise sich wegen der Anwendung der
sorgt, daß der Bescheid rechtzeitig übergeben IUPAC-Nomenklatur ändert, in der am 31. Dezember
wird, 1992 geltenden Schreibweise verwendet werden.
7. entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b eine (3) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmun-
Vorschrift über die Fahrzeugarten nicht beach- gen der Anlage B gelten folgende Übergangsvor-
tet, schriften:
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1993 457
1. Randnummer 1O 221 (Wirkung der Dauerbrems- 11. § 12 wird wie folgt gefaßt:
anlage):
,,§ 12
Für innerstaatliche Beförderungen gilt Randnum-
Anwendung anderer Vorschriften
mer 10 221 in der am 31. Dezember 1992 gelten-
den Fassung der Gefahrgutverordnung Straße für Andere Rechtsvorschriften über die Beförderung
die nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis ein- gefährlicher Güter auf der Straße bleiben unberührt."
schließlich 30. Juni 1993 erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge.
12. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:
2. Randnummer 1O 282 (Bescheinigung der beson-
deren Zulassung): ,,§ 13
Für innerstaatliche Beförderungen gelten die für Vorschriften zu den Anlagen A und B
Fahrzeuge erteilten Prüfbescheinigungen nach § 6 (1) Anstelle der in Anlage A Randnummer 2002
Abs. 2 und 4 in der am 31. Dezember 1992 gelten- Abs. 3 Buchstabe a vorgeschriebenen Abkürzungen
den Fassung der Gefahrgutverordnung Straße bis ,,ADA" oder „RIO" ist die Abkürzung „GGVS" oder,
zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum wenn das Gut auf einem Teil der Beförderungsstrecke
31. Dezember 1995, als Bescheinigung der beson- mit der Eisenbahn befördert wird, die Abkürzung
deren Zulassung nach Randnummer 10 282, wenn ,,GGVE" zu verwenden.
im Fahrzeugschein der Vermerk nach§ 6 Abs. 2
oder 4 in der am 31. Dezember 1992 geltenden (2) Für Beförderungen von Gütern der Klasse 1
Fassung der Gefahrgutverordnung Straße enthal- dürfen auch Verpackungen ausgenommen Großpack-
ten ist. In diesen Fällen ist § 6 Abs. 6 in der am mittel (IBC) und für die Beförderung von Gütern der
31. Dezember 1992 geltenden Fassung der Ge- Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 und 9 dürfen
fahrgutverordnung Stra13e anzuwenden. auch Verpackungen einschließlich Großpackmittel
(IBC) verwendet werden, die nach einem nach den
3. Randnummer 10 283 (Bescheinigung der beson- Vorschriften des Anhangs V oder VI der Gefahrgutver-
deren Zulassung für Beförderungseinheiten von ordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekannt-
Tankcontainern): machung vom 10. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1224) oder
Für innerstaatliche Beförderungen gilt bis zur näch- des § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See vom
sten Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßen- 24. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1714) in der jeweils geltenden
verkehrs-Zulassungs-Ordnung der Fahrzeug- Fassung geprüften und zugelassenen Baumuster her-
schein als Bescheinigung der besonderen Zulas- gestellt und mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung
sung nach Randnummer 10 283. versehen sind.
(3) Die auf Grund einer Bauartzulassung der zu-
4. Randnummer 10 315 Abs. 1 (Tankwagenfahrer-
ständigen Behörde
schulung):
Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme a) eines ADA-Vertragsstaates nach dem ADA-über-
an der Schulung von Fahrzeugführern nach Rand- einkommen Anlage A Randnummern 3550 Abs. 1
nummer 10 315 Abs. 2 Satz 2 gelten bis zum und 3601 Abs. 2 hergestellten Verpackungen, die
Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum 31. De- Anlage A Anhang A.5, und Großpackmitteln (IBC),
zember 1994, als Bescheinigungen nach Rand- die Anlage A Anhang A.6 entsprechen, oder
nummer 10 315 Abs. 1 für die innerstaatliche Be- b) eines COTIF-Mitgliedstaates nach den RIO-Regeln
förderung von Tankcontainern mit gefährlichen Gü- Anlage Randnummern 1550 Abs. 1 und 1601 Abs.
tern der in der Bescheinigung angeführten Klas- 1 und 2 hergestellten Verpackungen, die Anlage
sen, wenn der Gesamtfassungsraum aller Tank- Anhang V, und Großpackmitteln (IBC), die Anlage
container auf einer Beförderungseinheit nicht mehr Anhang VI entsprechen,
als 3 000 Liter beträgt.
dürfen auch für innerstaatliche Beförderungen nach
5. Randnummer 1O 315 Abs. 2 (Gültigkeit von Tank- dieser Verordnung verwendet werden, wenn die Ver-
wagenführerschulungen): packungsart nach den Vorschriften der Anlage A für
das betreffende Gut zugelassen ist.
Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme
an der Schulung von Führern von Tankfahrzeugen (4) Die von der zuständigen Behörde
oder Beförderungseinheiten zur Beförderung von
Tanks oder Tankcontainern nach Randnummer a) eines ADA-Vertragsstaates nach dem ADA-über-
1O 315 Abs. 1, die bis zum 30. Juni 1990 ausge- einkommen Anlage B Randnummer 212 140 oder
stellt wurden, gelten auch als Bescheinigung nach
b) eines COTIF-Mitgliedstaates nach den RIO-Regeln
Randnummer 10 315 Abs. 2, wenn durch eine
Anlage Anhang X Absatz 1.4
Bescheinigung des Beförderers nachgewiesen
wird, daß der Fahrzeugführer in die Bereiche Be- erteilte Baumusterzulassung für Tankcontainer gilt
laden, Zusammenladen und Entladen von Ver- auch für innerstaatliche Beförderungen, sofern die auf
sandstücken oder Gütern in loser Schüttung einge- das Baumuster anzuwendenden Bau- und Aus-
wiesen ist. Der Fahrzeugführer hat die Bescheini- rüstungsvorschriften für innerstaatliche und grenz-
gung nach Satz 1 während der Beförderung mitzu- überschreitende Beförderungen nicht voneinander
führen." abweichen."
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
13. Die Anlagen A und B werden, wie aus der Anlage zu Internationalen Union of Pure and Applied Chemistry in
dieser Verordnung*) ersichtlich, geändert. Genf (IUPAC-Nomenklatur) wiedergegeben werden.
Artikel 2
Artikel 3
Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der
Gefahrgutverordnung Straße in der vom 24. April 1993 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt- dung in Kraft. Bis zum 30. Juni 1993 dürfen jedoch die am
machen. In der Bekanntmachung dürfen die Stoffbenen- 31. Dezember 1992 für innerstaatliche Beförderungen gel-
nungen in den Anlagen A und B nach der Festlegung der tenden Vorschriften angewendet werden.
(2) Die Verordnung über die Zulassung einer neuen
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
Numerierung der Gefahrklassen bei der Beförderung ge-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des fährlicher Güter auf der Straße vom 22. Juni 1977 (BGBI. 1
Verlags übersandt. S. 1008) wird aufgehoben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. April 1993
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Kn itte 1
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1993 459
Verordnung
zur Durchsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92
betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien
(ChemAusfuhr-BußgeldV)
Vom 13. April 1993
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 des Chemi- Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für das Inver-
kaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom kehrbringen und die Verwendung oder die Kenn-
14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) verordnet die Bundesre- zeichnung der betreffenden notifizierungspflichtigen
gierung: Chemikalie amtlich bekanntgemacht hat oder
b) sich die Zusammensetzung der betreffenden Zube-
§ 1
reitung in einem solchen Maße ändert, daß auch
Ordnungswidrigkeiten eine Änderung ihrer Kennzeichnung nach § 13
Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemi-
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1
kaliengesetzes, jeweils in Verbindung mit den§§ 4
des Chemikaliengesetzes handelt, wer als Ausführer
bis 7 der Gefahrstoffverordnung, erforderlich ist,
gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG)
Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die 4. Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92
Ausfuhr und Einfullr bestimmter gefährlicher Chemikalien Entscheidungen des Bestimmungslandes nicht nach-
(ABI. EG Nr. L 251 S. 13) verstößt, indem er vorsätzlich kommt, wenn diese in Anhang II zur Verordnung (EWG)
oder fahrlässig entgegen Nr. 2455/92 aufgenommen und im Amtsblatt der Euro-
päischen Gemeinschaften veröffentlicht sind, oder
1. Artikel 4 Abs. 1 Untera.bs. 1 Satz 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 2455/92 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, 5. Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 in
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, Verbindung mit § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit
Abs. 2, des Chemikaliengesetzes, jeweils in Verbin-
2. Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92
dung mit den §§ 3 bis 7 der Gefahrstoffverordnung,
nicht sicherstellt, daß auf die Bezugsnummer der Notifi-
eine zur Ausfuhr bestimmte gefährliche Chemikalie
zierung verwiesen wird,
nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise verpackt
3. Artikel 4 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung oder kennzeichnet.
mit Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 eine
erneute Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig §2
oder nicht rechtzeitig vornimmt, obwohl
1nkrafttreten
a) die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Ge-
meinschaften das Erfordernis einer erneuten Notifi- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
zierung wegen einer wesentlichen Änderung der Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. April 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Dritte Verordnung
zur Änderung der Spielverordnung
Vom 19. April 1993
Auf Grund des§ 33f Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c und des§ 60a Abs. 2 Satz 4 der
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 425) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß des
Bundeskanzlers vom 18. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 157) verordnet das Bundes-
ministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien des
Innern und für Frauen und Jugend:
Artikel 1
§ 13 Nr. 5 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2245), die durch die Verordnung vom 25. Oktober
1990 (BGBI. 1 S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„5. Der Einsatz für ein Spiel darf höchstens 0,40 Deutsche Mark, der Gewinn
höchstens vier Deutsche Mark betragen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. April 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt