426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Patentanmeldeverordnung
Vom 1. April 1993
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Patentgesetzes in der ist auf dem vom Patentamt vorgeschriebenen Vordruck
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 einzureichen.
(BGBI. 1981 1 S. 1) und des § 49a Abs. 3 Satz 1 des
Patentgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes zur (2) Der Antrag muß die Angaben und Unterlagen ent-
Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze vom halten, die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92
23. März 1993 (BGBI. 1 S. 366) eingefügt worden ist, in des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines
Verbindung mit § 20 der Verordnung über das Deutsche ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABI. EG
Patentamt vom 5. September 1968 (BGBI. 1 S. 997), der Nr. L 182 S. 1) bezeichnet sind. § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2
durch Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 2. November Nr. 5 und 6 und§ 10 Abs. 1 sind entsprechend anzuwen-
1987 (BGBI. 1 S. 2349) neu gefaßt worden ist, verordnet den.
der Präsident des Deutschen Patentamts:
(3) Dem Antrag sind Angaben zur Erläuterung des
Schutzes des Arzneimittels durch das Grundpatent beizu-
Artikel 1
fügen."
§ 11 der Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai 1981
(BGBI. 1 S. 521 ), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 4. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 856), wird wie folgt gefaßt:
,,§ 11
Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel Artikel 2
(1) Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutz- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
zertifikats für ein Arzneimittel(§ 49a des Patentgesetzes) Kraft.
München, den 1. April 1993
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Häußer
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil l
Bekanntmachung
der Neufassung des Wehrsoldgesetzes
Vom 30. März 1993
Auf Grund des Artikels 2 des Dreizehnten Gesetzes zur 6. das am 1. Januar 1987 in Kraft getretene Gesetz vom
Änderung des Wehrsoldgesetzes vom 12. März 1993 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2550),
(BGBI. l S. 334) wird nachstehend der Wortlaut des Wehr- 7. den am 1. Juni 1989 in Kraft getretenen Artikel 2 des
soldgesetzes in der seit 1. Oktober 1992 geltenden Fas- Gesetzes vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 240),
sung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
8. den am 1. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 des
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar Gesetzes vom 25. April 1990 (BGBI. 1 S. 769),
1978 (BGBI. 1 S. 265), 9. den am 1. August 1990 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 19. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1451),
2. den mit Wirkung vom 1. Juli 1980 in Kraft getretenen
10. den am 1. Oktober 1990 in Kraft getretenen Artikel 3
Artikel 7 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBI. 1
des Gesetzes vom 26. November 1990 (BGBI. 1
s. 1509),
s. 2520),
3. das mit Wirkung vom 1. Juli 1981 in Kraft getretene 11 . den am 13. Dezember 1990 in Kraft getretenen Arti-
Gesetz vom 25. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 69), kel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1
s. 2588),
4. das am 1. Oktober 1984 in Kraft getretene Gesetz vom
12. den mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft getretenen
25. Juli 1984 (BGBI. l S. 1004),
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1
5. den mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft getrete- s. 266),
nen § 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1986 (BGBI. 1 13. das mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 in Kraft ge-
s. 1072), tretene eingangs genannte Gesetz.
Bonn, den 30. März 1993
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14 . April 1993 423
Gesetz
über die Geld- und Sachbezüge und die Heilfürsorge der Soldaten,
die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
(Wehrsoldgesetz - WSG)
§ 1 landsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten;
Allgemeine Vorschrift dieser Wehrsold unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach
§ 7 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(1) Die Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-
dienst leisten, erhalten während der Dauer ihrer Dienstzeit (3) Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem Solda-
Wehrsold, Verpflegung, Unterkunft, Dienstbekleidung, ten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit und wäh-
Heilfürsorge, eine besondere Zuwendung, Dienstgeld und rend des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe
einen Leistungszuschlag nach den §§ 2 bis 8 a; bei ihrer durch Behörden der Bundeswehr um fünfzig vom Hundert
Entlassung erhalten sie ein Entlassungsgeld nach § 9. Im zu kürzen.
übrigen dürfen Zulagen und Zuwendungen nur insoweit (4) Der Wehrsold wird monatlich am 10. jeden Monats
gewährt werden, als der Haushaltsplan Mittel hierfür zur gezahlt.
Verfügung stellt.
(2) Frühere Soldaten auf Zeit oder frühere Berufssolda- §3
ten, die nicht wehrpflichtig sind und zu Dienstleistungen Verpflegung
nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a oder § 54 Abs. 5 des
Soldatengesetzes herangezogen werden, erhalten wäh- (1) Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung
rend der Dauer ihrer Dienstzeit Geld- und Sachbezüge unentgeltlich bereitgestellt.
nach Absatz 1. (2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemein-
(3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 erster schaftsverpflegung befreit sind, erhalten als Verpflegungs-
Halbsatz genannten Bezüge besteht bei Wehrdienst bis zu geld für die Tagesverpflegung den doppelten Betrag, für
drei Tagen(§ 8) und bei Wehrdienst auf Grund freiwilliger eine Mahlzeit den einfachen Betrag, den Berufssoldaten
Verpflichtung zu einem Wehrdienst(§ 4 Abs. 3 des Wehr- und Soldaten auf Zeit für die Teilnahme an der Gemein-
pflichtgesetzes) vom Zeitpunkt des Dienstantritts, sonst schaftsverpflegung zu entrichten haben.
von dem für den Diensteintritt festgesetzten Tage an bis (3) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt das
zur Beendigung des Wehrdienstes. nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem
(4) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit dem Kaufkraftausgleich nach § 7 des Bundesbesoldungsge-
Entstehen des Anspruchs auf Besoldung eines Berufssol- setzes .
daten oder Soldaten auf Zeit.
§4
(5) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem
Unterkunft
Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens den
Anspruch auf die Bezüge. Das gleiche gilt für die Dauer Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt. Ein Ent-
des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe, sofern gelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft wird nicht
sie nicht von Behörden der Bundeswehr vollzogen wird. gezahlt. Die Abfindung nach den reisekostenrechtlichen
Vorschriften wird hierdurch nicht berührt .
(6) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung im
Sinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes teilnehmen,
erhalten keine Geldbezüge nach diesem Gesetz. §5
Dienstbekleidung
§2
Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich
Wehrsold bereitgestellt
( 1) Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der als
Anlage beigefügten Tabelle. §6
Heilfürsorge
(2) Müssen Soldaten wegen der Zugehörigkeit ihres
Standortes zu einem anderen Währungsgebiet als dem Den Soldaten wird unentgeltliche truppenärztliche Ver-
der Deutschen Mark über ihre Bezüge in einer fremden sorgung gewährt. Hierbei erhalten Soldaten, die eine
Währung verfügen, so erhalten sie den doppelten Wehr- Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im
sold, wenn Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversor-
entsprechender Verwendung in demselben Standort Aus- gungsgesetz, wenn diese günstiger sind.
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§7 § Ba
Besondere Zuwendung Leistungszuschlag bei Wehrübungen
(1) Soldaten, die am 1. Dezember Grundwehrdienst (1) Soldaten, die im Rahmen ihrer Mobilmachungsver-
leisten, erhalten eine besondere Zuwendung. Dies gilt wendung als Führungs- oder Funktionspersonal Wehr-
auch, wenn dieser Tag auf einen Freitag, Samstag oder übungen von länger als drei Tagen leisten, erhalten ab
Sonntag fällt und der Soldat erstmals am darauffolgenden dem 31. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag.
Werktag Grundwehrdienst leistet. ·
(2) Der Leistungszuschlag beträgt täglich 50 Deutsche
(2) Die Zuwendung beträgt vierhundertfünfzig Deutsche Mark, für Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage
Mark. Sie unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach § 7 des 75 Deutsche Mark, höchstens jedoch 850 Deutsche Mark
Bundesbesoldungsgesetzes, wenn der Soldat nach § 2 im Kalenderjahr.
Abs. 2 dieses Gesetzes doppelten Wehrsold erhält.
(3) Der Leistungszuschlag wird nicht gewährt
(3) Die Zuwendung ist im Dezember zu zahlen.
a) für dienstfreie Wehrübungstage,
(4) Die Zuwendung steht Soldaten nicht zu, die am b) für Wehrübungen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflicht-
1. Dezember auf Grund des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 des gesetzes.
Wehrpflichtgesetzes nachzudienen haben oder die im
laufe des Monats Dezember nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 oder §9
Abs. 4 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen Dienst- Entlassungsgeld
unfähigkeit, die sie vorsätzlich herbeigeführt haben, ent-
lassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der (1) Soldaten erhalten bei der Entlassung nach einem
Bundeswehr ausgeschlossen werden. Grundwehrdienst von mindestens einem Monat oder nach
einer unmittelbar anschließenden Wehrübung ein Entlas-
(5) Wird vor Zahlung der Zuwendung ein Verfahren sungsgeld.
eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des
Grundwehrdienstes aus einem der in Absatz 4 aufgeführ- (2) Das Entlassungsgeld beträgt nach Ableistung des
ten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum vollen Grundwehrdienstes zweitausendfünfhundert Deut-
Abschluß des Verfahrens ausgesetzt. Wird der Soldat auf sche Mark. Bei Entlassung vor Ablauf des vollen Grund-
Grund des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen wehrdienstes wird ein vermindertes Entlassungsgeld ge-
oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf die Zu- zahlt, das nach dem Verhältnis der geleisteten vollen
wendung. Monate zum gesamten Grundwehrdienst bemessen wird.
Der auf den Grundwehrdienst anzurechnende Dienst auf
(6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie dem Grund freiwilliger Verpflichtung bleibt bei der Berechnung
Soldaten nach Absatz 4 nicht zustand, so ist sie in voller des Entlassungsgeldes unberücksichtigt.
Höhe zurückzuzahlen.
§ 9a
§8 Soldaten auf Zeit ohne Anspruch auf Besoldung
Abfindung bei Wehrdienst
von nicht länger als drei Tagen Für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besol-
dung haben, gelten die§§ 1 bis 7 und 9 entsprechend.§ 1
(1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht länger Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß der Anspruch vom
als drei Tagen einberufen worden ist, erhält statt der Lei- Zeitpunkt des Dienstantritts an besteht.
stungen nach § 2 ein Dienstgeld.
§ 10
(2) Das Dienstgeld beträgt:
Verwaltungsvorschriften
a) bei einer Wochenendübung das Fünffache,
b) bei sonstigen Wehrübungen täglich das Doppelte Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden vom Bun-
der sich aus der als Anlage beigefügten Tabelle ergeben- desminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem
den Sätze. Bundesminister des Innern erlassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Wehrdienst in der
Verfügungsbereitschaft von nicht länger als drei Tagen § 11
entsprechend. (Inkrafttreten)
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1993 425
Anlage
(zu§ 2 Abs. 1)
Wehr-
Wehr-
sold-
sold- Dienstgrad
tagessatz
gruppe
DM
1 Grenadier •.............•....•..•. 13,50
2 Gefreiter ••.••........•....•..•••. 15,00
3 Obergefreiter •...............•.... 16,50
4 Hauptgefreiter .................... 18,00
5 Stabsgefreiter, Unteroffizier, Stabsunter-
offizier, Fahnenjunker .•............. 21,00
6 Feldwebel, Fähnrich, Oberfeldwebel ... 22,00
7 Hauptfeldwebel, Oberfähnrich, Stabsfeld-
webel, Oberstabsfeldwebel, Leutnant .. 23,00
8 Oberleutnant ..................... 24,00
9 Hauptmann ............... ...... ~ 25,00
10 Major, Stabsarzt .............•....• 26,00
11 Oberstleutnant, Oberstabsarzt, Oberfeld-
arzt .........•.........•...•...•. 27,00
12 Oberst, Oberstarzt ................. 28,00
13 General ......................... 30,00
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Verteidigung und dem Bundesminister der
Finanzen für jede Dienstleistung, für die nach § 50 a des
Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung gewährt wird,
die Gewährung eines erhöhten Wehrsoldes zu regeln. Die
Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-
desrates. Der erhöhte Wehrsold wird nicht neben dem
Leistungszuschlag nach § 8 a gewährt.
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Patentanmeldeverordnung
Vom 1. April 1993
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Patentgesetzes in der ist auf dem vom Patentamt vorgeschriebenen Vordruck
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 einzureichen.
(BGBI. 1981 1 S. 1) und des § 49a Abs. 3 Satz 1 des
Patentgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes zur (2) Der Antrag muß die Angaben und Unterlagen ent-
Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze vom halten, die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92
23. März 1993 (BGBI. 1 S. 366) eingefügt worden ist, in des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines
Verbindung mit § 20 der Verordnung über das Deutsche ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABI. EG
Patentamt vom 5. September 1968 (BGBI. 1 S. 997), der Nr. L 182 S. 1) bezeichnet sind. § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2
durch Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 2. November Nr. 5 und 6 und§ 10 Abs. 1 sind entsprechend anzuwen-
1987 (BGBI. 1 S. 2349) neu gefaßt worden ist, verordnet den.
der Präsident des Deutschen Patentamts:
(3) Dem Antrag sind Angaben zur Erläuterung des
Schutzes des Arzneimittels durch das Grundpatent beizu-
Artikel 1
fügen."
§ 11 der Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai 1981
(BGBI. 1 S. 521 ), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 4. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 856), wird wie folgt gefaßt:
,,§ 11
Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel Artikel 2
(1) Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutz- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
zertifikats für ein Arzneimittel(§ 49a des Patentgesetzes) Kraft.
München, den 1. April 1993
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Häußer
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1993 427
Verordnung
über das erlaubnispflichtige Personal
für die Flugsicherung und seine Ausbildung
(FSPAV)
Vom 1. April 1993
Auf Grund des§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Satz 6 § 11 Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung,
des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Erteilung und Wirkung der Berechtigungen
machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), der durch § 12 Ausnahmeregelungen
Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli § 13 Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung
1992 (BGBI. 1S. 1370) eingefügt worden ist, verordnet der
Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem
Dritter Unterabschnitt
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:
Prüfungsbestimmungen
§ 14 Prüfungsausschüsse, Durchführung der Prüfungen
1n ha ltsübersicht § 15 Bewertung der Prüfungsleistungen;
Bestehen der Prüfungen
Erster Abschnitt § 16 Wiederholung
Anwendungsbereich und Erlaubnispflicht § 17 Rücktritt
§ Anwendungsbereich § 18 Versäumnisfolgen
§ 2 Erlaubnispflichtiges Personal § 19 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 20 Prüfungsunterlagen
zweiter Abschnitt
Vierter Unterabschnitt
Ausbildung, Prüfungen,
Gültigkeitsdauer, Verlängerung,
Erlaubnisse und Berechtigungen
Erneuerung. Widerruf und Ruhen
Erster Unterabschnitt von Erlaubnissen und Berechtigungen
Voraussetzungen § 21 Gültigkeit, Widerruf, Ruhen und Erneuerung von
Erlaubnissen
§ 3 Voraussetzungen
§ 22 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung von
§ 4 Feststellung und Nachweis der körperlichen Tauglichkeit Berechtigungen
§ 23 Überprüfung, Widerruf und Ruhen von Berechtigungen
Zweiter Unterabschnitt
Ausbildung und Prüfungen Dritter Abschnitt
zum Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen Ausbildungsstätten
§ 5 Ausbildungsverhältnis § 24 Erlaubnis von Ausbildungsstätten
§ 6 Theoretische Ausbildung
§ 7 Theoretische Abschlußprüfung Vierter Abschnitt
§ 8 Arbeitsprobe für das Flugsicherungsbetriebspersonal Übergangsbestimmungen; Inkrafttreten
§ 9 Erwerb, Erteilung und Wirkung der Erlaubnisse § 25 Übergangsbestimmungen
§ 1O Praktische Ausbildung § 26 Inkrafttreten
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erster Abschnitt einer vom Flugsicherungsunternehmen veranlaßten
Untersuchung nachgewiesen hat;
Anwendungsbereich
und Erlaubnispflicht 4. der Bewerber Kenntnisse der englischen Sprache im
erforderlichen Umfang nachweist;
§ 1 5. wenn keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als
unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte
Anwendungsbereich
Tätigkeit auszuüben. Solche Tatsachen sind insbeson-
Die Ausbildung des erlaubnispflichtigen Flugsiche- dere
rungspersonals, der Betrieb der Ausbildungsstätten und a) Trunksucht und sonstige Suchtmittelabhängigkeit;
die Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für Flug-
sicherungspersonal sind nach Maßgabe dieser Verord- b) vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen;
nung durchzuführen. c) erhebliche gerichtliche Bestrafung oder mehrfache
rechtskräftig festgestellte erhebliche Verstöße ge-
§2 gen Verkehrsvorschriften, einschließlich Verstöße
Erlaubnispflichtiges Personal durch Verwendung von Verkehrsmitteln.
Erlaubnispflichtiges Personal für die Flugsicherung im (2) Für flugsichen.ingstechnisches Personal gelten fol-
Sinne dieser Verordnung sind: gende zusätzliche Voraussetzungen:
1. das Flugsicherungsbetriebspersonal in den Flugsiche- 1. der erfolgreiche Besuch einer Fachhochschule oder
rungsbetriebsdiensten, bestehend aus: einer wissenschaftlichen Hochschule in einer geeigne-
a) den Fluglotsen in den Verwendungsbereichen: ten Fachrichtung oder eine andere gleichwertige Aus-
bildung oder
- Flugplatzkontrolle,
2. der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder staat-
- Anflugkontrolle und lich anerkannten Technikerschule in einer geeigneten
- Bezirkskontrolle; Fachrichtung oder eine andere gleichwertige Ausbil-
dung oder
b) den Flugdatenbearbeitern in den Verwendungs-
bereichen: 3. die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als
Facharbeiter oder Geselle in einem geeigneten Fach-
- Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrol-
gebiet oder eine andere gleichwertige Ausbildung.
le und
- Flugberatung; Das Flugsicherungsunternehmen bestimmt, welche der
vorgenannten Nachweise erforderlich sind und welche
2. das flugsicherungstechnische Personal für den Betrieb, andere Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.
die Instandhaltung und die Überwachung (lnbetrieb-
haltung) der betrieblich genutzten flugsicherungstech- (3) Das Flugsicherungsunternehmen kann, wenn dies
nischen Einrichtungen; aufgrund der weiteren Entwicklung der Flugsicherung er-
forderlich ist, mit Zustimmung des Bundesministers für
3. die Ausbilder an Arbeitsplätzen der Flugsicherungs- Verkehr weitere zusätzliche Voraussetzungen für Flug-
betriebsdienste oder an betrieblich genutzten flugsiche- datenbearbeiter und flugsicherungstechnisches Personal
rungstechnischen Einrichtungen. festlegen.
§4
zweiter Abschnitt
Feststellung und Nachweis
Ausbildung, Prüfungen, der körperlichen Tauglichkeit
Erlaubnisse und Berechtigungen
(1) Für eine Tätigkeit als Fluglotse ist die körperliche
Erster Unterabschnitt Tauglichkeit durch Vorlage eines Tauglichkeitszeugnisses
nach den Richtlinien des Bundesministers für Verkehr für
Voraussetzungen die Feststellung der körperlichen Tauglichkeit des Flugver-
kehrskontrollpersonals nachzuweisen. Die Tauglichkeits-
§3 untersuchungen sind von Untersuchungsstellen durchzu-
führen, die vom Luftfahrt-Bundesamt für die Untersuchung
Voraussetzungen
von Flugverkehrskontrollpersonal entsprechend § 24 a
(1) Die Teilnahme an der Ausbildung für erlaubnispflich- Abs. 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung anerkannt
tiges Flugsicherungsbetriebspersonal oder flugsicherungs- und in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) bekanntge-
technisches Personal ist zulässig, wenn macht worden sind.
1. der Bewerber mindestens 18 Jahre alt ist; (2) Hat der Leiter der Untersuchungsstelle für Fluglotsen
Untauglichkeit oder eine eingeschränkte Tauglichkeit
2. der Bewerber seine körperliche Tauglichkeit nach § 4
festgestellt, vermerkt er dieses in dem Tauglichkeitszeug-
nachgewiesen hat;
nis, das dem Flugsicherungsunternehmen übersandt wird.
3. der Bewerber für eine Tätigkeit als Fluglotse zusätzlich Der Fluglotse kann bei dem Flugsicherungsunternehmen
eine den besonderen Anforderungen an diese Tätigkeit eine Überprüfung der Tauglichkeitsbeurteilung durch ei-
genügende geistige und psychologische Eignung in nen vom Bundesminister für Verkehr nach § 24a Abs. 1
Nr. 14 - Tag der Ausgabe.: Bonn, den 14. April 1993 429
Satz 4 der Luftverkehrs-Zulassungsordnung gebildeten beiter 34 Wochen und für das tlugsicherungstechnische
fliegerärztlichen Ausschuß beantragen. Die Überprüfung Personal 12 Wochen.
kann auch ohne Antrag des Fluglotsen von dem Flugsiche-
rungsunternehmen veranlaßt werden. Untersuchungsbe- §7
richte dürfen nur einem zur Vornahme der Tauglichkeits- Theoretische Abschlußprüfung
untersuchungen berechtigten Arzt oder dem fliegerärzt-
lichen Ausschuß zugänglich gemacht werden. (1) Vor Abschluß der theoretischen Ausbildung ist eine
Abschlußprüfung abzulegen. In ihr sind die jeweiligen not-
(3) Für eine Tätigkeit als Flugdatenbearbeiter oder in der wendigen theoretischen Kenntnisse für die Flugverkehrs-
lnbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen kontrolle oder die Flugdatenbearbeitung oder Grundkennt-
ist die körperliche Tauglichkeit durch Vorlage eines Zeug- nisse der Flugsicherungstechnik nachzuweisen.
nisses nach den Anforderungen des Luftfahrt-Bundesam-
tes nachzuweisen. (2) Voraussetzung für die Teilnahme an der theoreti-
schen Abschlußprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an
(4) liegen Umstände vor, die Bedenken gegen die kör- einem theoretischen Unterricht nach § 6 Abs. 1. Für das
perliche Tauglichkeit rechtfertigen, kann eine vorzeitige flugsicherungstechnische Personal kann die theoretische
Untersuchung vom Flugsicherungsunternehmen gefordert Ausbildung im Einzelfall vom Luftfahrt-Bundesamt ganz
werden. oder teilweise erlassen werden.
(5) Die Gültigkeitsdauer eines Tauglichkeitszeugnisses (3) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß nach
beträgt grundsätzlich 24 Monate, soweit sie vom Leiter der § 14 abgelegt, der aus dem Vorsitzenden und mindestens
Untersuchungsstelle nicht kürzer festgelegt worden ist. Die zwei Beisitzern besteht.
Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses beginnt mit
Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Tauglichkeits- (4) Die theoretische Abschlußprüfung besteht aus
zeugnisses, wenn die Nachuntersuchung innerhalb der schriftlichen Aufsichtsarbeiten und einem mündlichen Teil.
letzten 45 Tage vor diesem Zeitpunkt durchgeführt worden Fluglotsen haben fünf Aufsichtsarbeiten von jeweils höch-
ist. stens drei Stunden Dauer, Flugdatenbearbeiter fünf
Aufsichtsarbeiten von jeweils höchstens vier Stunden Dau-
Zweiter Unterabschnitt er und flugsicherungstechnisches Personal eine Aufsichts-
arbeit von höchstens drei Stunden Dauer zu fertigen. Für
Ausbildung und Prüfungen das flugsicherungstechnische Personal bestimmt das
zum Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen Luftfahrt-Bundesamt, ob und wieweit auf den mündlichen
Teil verzichtet werden kann.
§5
(5) Die Aufgaben für den schriftlichen Prüfungsteil sind
Ausbildungsverhältnis für Fluglotsen den in Anlage 1, für Flugdatenbearbeiter
Als Grundlage des Ausbildungsverhältnisses nach die- den in Anlage 2 und für flugsicherungstechnisches Perso-
ser Verordnung ist zwischen. dem Ausbildungsträger und nal den in Anlage 3 dieser Verordnung jeweils aufgeführ-
dem Auszubildenden ein Vertrag abzuschließen. In dem ten Sachgebieten zu entnehmen.
Vertrag sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten und
eine angemessene Vergütung festzulegen. Bei Verträgen (6) Der mündliche Prüfungsteil erstreckt sich für das
mit Flugdatenbearbeitern sind die §§ 3 bis 18 des Berufs- Flugsicherungsbetriebspersonal mindestens auf das
bildungsgesetzes anzuwenden. Sachgebiet „Luftfahrtenglisch" .
§6 §8
Theoretische Ausbildung Arbeitsprobe
für das Flugsicherungsbetriebspersonal
(1) In der theoretischen Ausbildung werden dem Flug-
sicherungsbetriebspersonal die für die praktische Aus- (1) Nach Abschluß des im Rahmen der theoretischen
bildung auf Arbeitsplätzen des späteren Verwendungs- Ausbildung vermittelten praktischen Unterrichts ist vom
bereichs erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Flugsicherungsbetriebspersonal eine Prüfung an einer
Fertigkeiten, dem flugsicherungstechnischen Personal Simulationseinrichtung (Arbeitsprobe) abzulegen. In ihr
die für die praktische Ausbildung in der lnbetriebhaltung sind die jeweiligen notwendigen praktischen Fähigkeiten
flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen und Grundfertigkeiten zur Flugverkehrskontrolle oder zur
grundlegenden Kenntnisse der Flugsicherungstechnik Flugdatenbearbeitung im Verwendungsbereich unter Auf-
vermittelt. Sie umfaßt für Fluglotsen die in Anlage 1, für sicht nachzuweisen.
Flugdatenbearbeiter die in Anlage 2 und für das flugsiche-
(2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Arbeits-
rungstechnische Personal die in Anlage 3 dieser Verord-
probe ist das Bestehen der theoretischen Abschlußprü-
nung jeweils aufgeführten theoretischen und praktischen
fung, für Fluglotsen zusätzlich der Besitz des Allgemeinen
Unterrichtsinhalte.
Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst nach Maß-
(2) Die theoretische Ausbildung wird grundsätzlich an gabe der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom
den Ausbildungsstätten des Flugsicherungsunternehmens 21. Januar 1977 (BGB!. 1 S. 177) in der jeweils geltenden
durchgeführt. Sie kann ganz oder teilweise an anderen Fassung.
Ausbildungsstätten erfolgen.
(3) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß nach
(3) Die regelmäßige Dauer der theoretischen Ausbil- § 14 abgelegt, der aus dem Vorsitzenden und zwei Beisit-
dung beträgt für Fluglotsen 71 Wochen, für Flugdatenbear- zern besteht.
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§9 Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen
Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsplatz in der Flugver-
Erwerb, Erteilung und Wirkung der Erlaubnisse kehrskontrolle oder Flugdatenbearbeitung oder zur selbst-
(1) Mit dem Bestehen einer theoretischen Abschlußprü- verantwortlichen lnbetriebhaltung der betreffenden flug-
fung, bei dem Flugsicherungsbetriebspersonal zusätzlich sicherungstechnischen Einrichtung nachzuweisen.
nach Ablegung der Arbeitsprobe, erwirbt der Bewerber die
(3) Für die Flugsicherungsbetriebsdienste findet die Prü-
Erlaubnis für den späteren Verwendungsbereich in den
fung am Arbeitsplatz während der Betriebsdurchführung
Flugsicherungsbetriebsdiensten oder für die lnbetriebhal-
statt.
tung flugsicherungstechnischer Einrichtungen. Im Verwen-
dungsbereich Flugberatung kann die Erlaubnis auf den (4) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß nach
Teilbereich Flugfernmeldedienst beschränkt werden. Die § 14 abgelegt, der aus dem Vorsitzenden und zwei Beisit-
Erlaubnis wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt und im zern besteht.
Erlaubnisschein eingetragen. Der Erlaubnisschein wird
(5) Bei Bestehen der Prüfung erteilt das Luftfahrt-
dem Bewerber ausgehändigt.
Bundesamt dem Bewerber die Berechtigung zur selbstver-
(2) Der Besitz der Erlaubnis berechtigt das Flugsiche- antwortlichen Flugverkehrskontrolle oder zur Flugdaten-
rungsbetriebspersonal und das flugsicherungstechnische bearbeitung auf dem betreffenden Arbeitsplatz oder zur
Personal zur Tätigkeit an Arbeitsplätzen der Flugsicherung selbstverantwortlichen lnbetriebhaltung der betreffenden
unter der Aufsicht eines Ausbilders. flugsicherungstechnischen Einrichtung. Für das flugsiche-
rungstechnische Personal kann die Berechtigung auf die
§ 10 Überwachung und Bedienung dieser flugsicherungstech-
nischen Einrichtung sowie auf einfache lnstandhaltungs-
Praktische Ausbildung maßnahmen beschränkt werden. Die Berechtigung wird im
(1) In der praktischen Ausbildung vertieft der Bewerber Erlaubnisschein eingetragen.
die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnis-
se und Fertigkeiten und lernt, sie bei der praktischen § 12
Tätigkeit auf Arbeitsplätzen der Flugverkehrskontrolle oder
Ausnahmeregelungen
der Flugdatenbearbeitung des späteren Verwendungs-
bereichs oder bei der lnbetriebhaltung flugsicherungstech- (1) Bewerbern für die Flugsicherungsbetriebsdienste,
nischer Einrichtungen anzuwenden. Voraussetzung für die welche die Voraussetzungen nach § 3 und § 8 Abs. 2
Teilnahme an der praktischen Ausbildung ist der Besitz der zweiter Halbsatz erfüllen und eine nach den Richtlinien der
entsprechenden Erlaubnis. Die praktische Ausbildung um- Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) oder der
faßt jeweils auch eine theoretische Einweisung nach den Bundeswehr erworbene Erlaubnis für einen der in § 2 Nr. 1
Anlagen 1, 2 und 3 dieser Verordnung. genannten Verwendungsbereiche nachweisen, können,
sofern die Erlaubnis den Anforderungen an die Gültigkeit
(2) Die praktische Ausbildung auf Arbeitsplätzen der
nach § 21 entspricht, von dem Luftfahrt-Bundesamt die
Flugverkehrskontrolle oder der Flugdatenbearbeitung oder
theoretische Ausbildung, die theoretische Prüfung und die
an betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Ein-
Arbeitsprobe jeweils in dem Umfang, wie sie Vorausset-
richtungen wird von Ausbildern mit gültiger Berechtigung zung für den Erwerb der Erlaubnis war, erlassen werden.
nach § 13 durchgeführt; sie findet bei dem Flugsicherungs-
Bewerbern, die eine solche Erlaubnis als Fluglotse nach-
unternehmen statt. Für Bewerber in den Flugsicherungs- weisen, kann die Untersuchung nach § 3 Abs. 1 Satz 1
betriebsdiensten, deren anschließende Beauftragung Nr. 3 von dem Flugsicherungsunternehmen erlassen
nach§ 31 b Abs. 2 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes vorge-
werden.
sehen ist, findet die praktische Ausbildung überwiegend an
den späteren Einsatzflughäfen statt. Für das flugsiche- (2) Bewerbern für die lnbetriebhaltung von betrieblich
genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen kann
rungstechnische Personal kann die praktische Ausbildung
auch an anderen Stellen durchgeführt werden, soweit die- von dem Luftfahrt-Bundesamt die Ausbildung einschließ-
se über die entsprechenden flugsicherungstechnischen lich der zugehörigen Abschlußprüfungen ganz oder teil-
Einrichtungen für Schulungszwecke verfügen oder soweit weise erlassen werden, soweit sie Kenntnisse, Fähigkei-
eine Spezialausbildung nur an diesen Stellen angeboten ten und Fertigkeiten zur lnbetriebhaltung der betreffenden
flugsicherungstechnischen Einrichtungen nachweisen.
wird.
Soll ein solcher Bewerber im begründeten Ausnahmefall
(3) Die praktische Ausbildung wird mit dem Erwerb von nur an bestimmten einzelnen flugsicherungstechnischen
Berechtigungen in der von dem Luftfahrt-Bundesamt im Einrichtungen eingesetzt werden, wird die Erlaubnis auf
einzelnen festgelegten Anzahl abgeschlossen. Die Dauer die lnbetriebhaltung dieser Einrichtungen beschränkt.
dieser Ausbildung soll für Fluglotsen und Flugdatenbear-
beiter 18 Monate insgesamt und für flugsicherungstech-
§ 13
nisches Personal 15 Wochen je Berechtigung nicht über-
schreiten. Erwerb einer Berechtigung
§ 11 zur praktischen Ausbildung
Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung, (1) Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung
Erteilung und Wirkung der Berechtigungen zur praktischen Ausbildung sind:
(1) Für den Erwerb einer Berechtigung als Fluglotse soll 1 . eine gültige Berechtigung zur selbstverantwortlichen
der Bewerber mindestens 21 Jahre alt sein. Tätigkeit nach§ 11;
(2) Zum Erwerb einer Berechtigung ist eine Prüfung 2. eine mindestens einjährige selbstverantwortliche Tätig-
abzulegen. In ihr sind die jeweils notwendigen Kenntnisse, keit;
Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1993 431
3. der Nachweis ausreichender berufs- und arbeitspäda- (3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Bundes-
gogischer Kenntnisse, die sich mindestens auf folgen- minister für Verkehr kann Vertreter zur Beobachtung der
de Sachgebiete erstrecken müssen: Prüfungen entsenden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann
anderen Personen die Anwesenheit bei der Prüfung gestat-
- Grundfragen der Berufsbildung,
ten.
- Planung und Durchführung der Ausbildung, (4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmen-
- Rechtsgrundlagen der Ausbildung. mehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stim-
mengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 entfällt bei
Ausschlag.
Personen, die
(5) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
1. in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Ver- Sie ist vom Vorsitzenden und von den Beteiligten zu
ordnung ohne wesentliche Unterbrechung praktisch unterschreiben.
ausgebildet haben oder
§ 15
2. zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung,
Bewertung der Prüfungsleistungen;
ohne das Erfordernis nach Nummer 1 zu erfüllen, prak-
Bestehen der Prüfungen
tisch ausbilden,
es sei denn, daß ihre Ausbildungstätigkeit zu nicht uner- Inhalt und Umfang der Prüfungen, die Bewertung der
heblichen Beanstandungen Anlaß gegeben hat. Im Falle Prüfungsleistungen und die Ermittlung der Prüfungsergeb-
des Satzes 1 Nr. 2 ist der Nachweis ausreichender berufs- nisse werden vom Luftfahrt-Bundesamt mit Zustimmung
und arbeitspädagogischer Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 3 des Bundesministers für Verkehr geregelt. Die Anforderun-
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ver- gen an das Bestehen der Prüfungen und die Bewertung
ordnung zu erbringen. der Prüfungsleistungen richten sich nach § 7 Abs. 1 Satz 2,
§ 8 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Abs. 2 Satz 2. Die Prüfung ist
(3) Die Berechtigung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt bestanden, wenn die Arbeitsprobe und die jeweiligen Ein-
erteilt; sie ist unbefristet und berechtigt zur Ausbildung zelfächer der theoretischen Abschlußprüfung mindestens
an den Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste mit „ausreichend" bewertet worden sind.
oder an den flugsicherungstechnischen Einrichtungen, für
die der Bewerber gültige Berechtigungen besitzt. Die Be- § 16
rechtigung wird im Erlaubnisschein eingetragen.
Wiederholung
(4) Die Berechtigung zur praktischen Ausbildung darf
nicht erteilt werden oder ist zu widerrufen, wenn Tatsachen (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wieder-
die Annahme rechtfertigen, daß der Ausbilder fachlich, holt werden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann im Einzelfall
pädagogisch oder persönlich ungeeignet ist. Bei einem eine zweite Wiederholung zulassen.
Widerruf ist der Erlaubnisschein zu berichtigen. Bis zur (2) Der Prüfungsausschuß nach § 14 bestimmt, ob die
endgültigen Entscheidung über den Widerruf kann das Prüfung ganz oder teilweise und mit welchen Auflagen sie
Luftfahrt-Bundesamt das Ruhen der Berechtigung anord- zu wiederholen ist.
nen.
§ 17
Rücktritt
Dritter Unterabschnitt
(1) Wer von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil zu-
Prüfungsbestimmungen rücktritt, hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich
§ 14 mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, gilt
die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht
Prüfungsausschüsse;
begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein
Durchführung der Prüfungen
wichtiger Grund vorliegt. Eine Erkrankung ist durch Vor-
(1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden vom lage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
Luftfahrt-Bundesamt berufen und abberufen. Sie müssen
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt
für die Prüfungstätigkeit geeignet sein und über besondere
oder werden die Gründe für den Rücktritt nicht unverzüg-
fachliche Erfahrungen verfügen. Die Beisitzer des Prü-
lich mitgeteilt, gilt die Prüfung oder der betreffende Prü-
fungsausschusses für die Prüfung zum Erwerb einer Be-
fungsteil als nicht bestanden.
rechtigung nach § 11 müssen darüber hinaus die gültige
Berechtigung für den betreffenden Arbeitsplatz der Flug-
sicherungsbetriebsdienste oder die betreffende flugsiche- § 18
rungstechnische Einrichtung sowie eine gültige Berech- Versäumnisfolgen
tigung zur praktischen Ausbildung nach § 13 besitzen.
Soweit Beisitzer mit dieser Berechtigung nicht vorhanden (1) Wird ein Prüfungstermin versäumt oder eine Auf-
sind, können Beisitzer eingesetzt werden, die eine gleich- sichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder
artige Berechtigung besitzen. Der Bundesminister für eine Prüfung unterbrochen, sind die Gründe hierfür unver-
Verkehr kann die Abberufung eines Prüfungsausschuß- züglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit-
mitgliedes verlangen, wenn Zweifel an dessen Eignung zuteilen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage einer ärztli-
bestehen. chen Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt beauftragt einen Prüfungs- (2) Der betreffende Prüfungsteil gilt als nicht bestanden,
ausschuß mit der Abnahme der Prüfung im Einzelfall. wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Grund vor, gilt der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die und von 24 Monaten für die lnbetriebhaltung von betrieb-
Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft lich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. erteilt.
(2) Wenn die persönliche Eignung und die körperliche
§ 19 Tauglichkeit des Berechtigungsinhabers gemäß § 4 Abs. 1
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche Satz 1 fortbestehen und die vom Luftfahrt-Bundesamt mit
Zustimmung des Bundesministers für Verkehr festgeleg-
Hat ein Prüfungsteilnehmer die ordnungsgemäße
ten Mindestzeiten selbstverantwortlicher Tätigkeit vor Ab-
Durchführung einer Prüfung in erheblichem Maße gestört lauf der Gültigkeitsdauer nachgewiesen sind, wird die Gül-
oder eine Täuschung versucht, kann der Prüfungsaus- tigkeitsdauer der Berechtigung um den Zeitraum nach
schuß den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestan- Absatz 1 verlängert. Ist die Dauer der körperlichen Taug-
den erklären. Eine solche Entscheidung ist im Fall der lichkeit eines Berechtigungsinhabers für einen geringeren
Störung nur bis zum Abschluß der Prüfung, im Fall eines Zeitraum als nach Absatz 1 gegeben, wird die Berechti-
Täuschungsversuches nur innerhalb von drei Jahren nach gung nur um diesen Zeitraum verlängert.
Abschluß der Prüfung zulässig.
(3) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann auf Antrag
§ 20 eine Berechtigung erneuert werden, wenn die von dem
Luftfahrt-Bundesamt mit Zustimmung des Bundesmini-
Prüfungsunterlagen sters für Verkehr festgelegten Voraussetzungen erfüllt
(1) Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Ab- sind.
schluß der Prüfung Einsicht in die von ihm gefertigten
Aufsichtsarbeiten zu gewähren. § 23
(2) Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind fünf, Prüfungs- Überprüfung, Widerruf
niederschriften zehn Jahre aufzubewahren. und Ruhen von Berechtigungen
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt kann in von ihm zu bestim-
Vierter Unterabschnitt menden zeitlichen Abständen oder aus begründetem An-
laß im Einzelfall die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkei-
Gültigkeitsdauer, Verlängerung, ten der Berechtigungsinhaber von einem Prüfungsaus-
Erneuerung, Widerruf und Ruhen schuß nach § 14 überprüfen lassen. Bei negativem Ergeb-
von Erlaubnissen und Berechtigungen nis ist die Berechtigung zu widerrufen. Der Widerruf wird
im Erlaubnisschein eingetragen.
§ 21 (2) Bestehen Zweifel an der sicheren Betriebsabwick-
Gültigkeit, Widerruf, Ruhen lung oder der ordnungsgemäßen lnbetriebhaltung durch
und Erneuerung von Erlaubnissen den Berechtigungsinhaber oder ist er vorübergehend kör-
perlich nicht tauglich, kann das Luftfahrt-Bundesamt das
(1) Erlaubnisse gelten unbefristet, sofern sie nicht wider- Ruhen der Berechtigungen anordnen. Die Berechtigungen
rufen werden. werden widerrufen, wenn von einem Prüfungsausschuß
(2) Erlaubnisse sind zu widerrufen, wenn der Erlaubnis- nach § 14 festgestellt wird, daß der Berechtigungsinhaber
inhaber nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb nicht mehr die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder
der Erlaubnis mindestens eine Berechtigung erwirbt, wenn Fertigkeiten besitzt oder die körperliche Tauglichkeit auf
er durch Widerruf sämtliche Berechtigungen verloren hat Dauer nicht mehr gegeben ist.
oder die Gültigkeit dieser Berechtigungen aus anderen
(3) Die Überprüfung ist nicht öffentlich. Der Bundes-
Gründen seit mehr als einem Jahr abgelaufen ist. Der
minister für Verkehr kann Vertreter zur Beobachtung der
Widerruf wird im Erlaubnisschein eingetragen.
Überprüfung entsenden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann
(3) Erlaubnisse, deren Inhaber in der betrieblichen oder anderen Personen die Anwesenheit bei der Überprüfung
technischen Planung einschließlich deren Verwirklichung gestatten.
oder in der Überwachung und Steuerung der Flugsiche-
rungsbetriebsdienste oder der lnbetriebhaltung flugsiche- (4) Das Ergebnis der Überprüfung wird mit "bestanden"
rungstechnischer Einrichtungen eingesetzt sind, werden oder "nicht bestanden" bewertet. Eine nicht bestandene
vom Luftfahrt-Bundesamt nicht widerrufen. In diesen Fäl- Überprüfung kann unter den von dem Luftfahrt-Bundesamt
len kann das Luftfahrt-Bundesamt das Ruhen der Erlaub- bestimmten Voraussetzungen wiederholt werden.
nis anordnen. (5) Der Prüfungsausschuß fertigt einen Überprüfungs-
(4) Eine Erlaubnis, die ihre Gültigkeit durch Widerruf bericht.
verloren hat, kann auf Antrag erneuert werden, wenn die
vom Luftfahrt-Bundesamt mit Zustimmung des Bundes-
ministers für Verkehr festgelegten Voraussetzungen erfüllt Dritter Abschnitt
sind. Ausbildungsstätten
§ 22
§ 24
Gültigkeitsdauer, Verlängerung
und Erneuerung von Berechtigungen Erlaubnis von Ausbildungsstätten
(1) Berechtigungen werden mit einer Gültigkeitsdauer (1) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Ausbildungsstätte
von sechs Monaten für die Flugsicherungsbetriebsdienste zur theoretischen Ausbildung von erlaubnispflichtigem
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1993 433
Flugsicherungspersonal nach § 6 wird vom Bundesmini- haben. Sie kann widerrufen werden, wenn die Vorausset-
ster für Verkehr erteilt. zungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder
wenn länger als ein Jahr von der Erlaubnis kein Gebrauch
(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß insbe-
gemacht worden ist.
sondere enthalten
(9) Der Bundesminister für Verkehr kann seine Befug-
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, bei nisse nach den Absätzen 1 bis 8 ganz oder teilweise auf
juristischen Personen und Gesellschaften des Han- das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.
delsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der
vertretungsberechtigten Personen sowie auf Verlangen
eine Bescheinigung des Registergerichts, daß die Ein- Vierter Abschnitt
tragung in das Vereins-, Handels- oder Genossen-
schaftsregister nur noch von der Erteilung der Erlaub- Übergangsbestimmungen;
nis abhängt; Inkrafttreten
2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der Antrag-
steller eine natürliche Person ist; die Staatsangehörig- § 25
keit ist auf Verlangen nachzuweisen; Übergangsbestimmungen
3. die Namen des Ausbildungsleiters und des Lehrperso-
(1) Arbeitsplatzzulassungen für Flugsicherungsbe-
nals sowie Unterlagen über deren fachliche und päda-
triebspersonal, die von der Bundesanstalt für Flugsiche-
gogische Eignung;
rung erteilt wurden und zum Zeitpunkt des lnkrafttretens
4. Angaben über die Aufnahmebedingungen, das Ziel, die dieser Verordnung gültig sind, gelten als. Berechtigungen
Inhalte, den Gang, die Dauer der Ausbildung und die im Sinne dieser Verordnung. Dasselbe gilt für Arbeits-
Zahl der gleichzeitig Auszubildenden; platzzulassungen, die von der Bundeswehr erteilt wurden,
5. Angaben über die Einrichtungen und Lehrmittel. mit Ausnahme der Zulassungen für Arbeitsplätze der ört-
lichen Flugsicherung an den militärischen Flugplätzen.
Der Bundesminister für Verkehr kann im Einzelfall zusätz-
liche Angaben fordern. (2) Flugsicherungsbetriebspersonal, das nach Absatz 1
über gültige Berechtigungen verfügt, gilt auch als Inhaber
(3) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn einer Erlaubnis für den jeweiligen Verwendungsbereich.
1. die Ausbildungsstätte nach ihrer Art und ihrer personel- (3) Personal, das zum Zeitpunkt des lnkrafttretens die-
len und sachlichen Ausstattung zur Durchführung der ser Verordnung mit der lnbetriebhaltung flugsicherungs-
Ausbildung geeignet ist; technischer Einrichtungen betraut ist, gilt als Inhaber der
2. der Ausbildungsleiter und das Lehrpersonal fachlich Erlaubnis und der Berechtigungen zur lnbetriebhaltung der
und pädagogisch geeignet sind; betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen.
3. Inhalte, Gang und Dauer der Ausbildung auf das Aus- (4) Erlaubnisse und Berechtigungen nach den Ab-
bildungsziel ausgerichtet sind; sätzen 1 bis 3 werden vom Luftfahrt-Bundesamt im Erlaub-
4. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die nisschein eingetragen. Der Erlaubnisschein wird dem In-
öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet werden haber ausgehändigt.
kann. (5) Eine Ausbildung von Flugsicherungsbetriebsperso-
(4) Die Erlaubnis kann auf die Ausbildung von Flug- nal oder von flugsicherungstechnischem Personal für die
sicherungsbetriebspersonal oder flugsicherungstechni- lnbetriebhaltung der flugsicherungstechnischen Einrich-
schem Personal für die lnbetriebhaltung und zusätzlich auf tungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen
einzelne Ausbildungsteile beschränkt werden. Sie kann wurde und erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung abge-
mit Nebenbestimmungen versehen werden. schlossen ist, wird nach den vor Inkrafttreten dieser Ver-
(5) Änderungen in den Verhältnissen nach Absatz 3 sind ordnung gültigen Bestimmungen zu Ende geführt.
dem Bundesminister für Verkehr mitzuteilen. Ein Wechsel (6) Für Ausbildungsstätten des Flugsicherungsunter-
des Ausbildungsleiters oder des Lehrpersonals oder Ände- nehmens, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser
rungen in den Verhältnissen nach Absatz 2 bedürfen der Verordnung erlaubnispflichtiges Flugsicherungspersonal
Zustimmung. ausbilden, gilt die Erlaubnis nach § 24 als erteilt. Im übri-
(6) Mit der Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn gen unterliegen die Erlaubnisinhaber den Voraussetzun-
die Erlaubnis ertent ist. gen und Bestimmungen des § 24.
(7) Der Bundesminister für Verkehr führt die Aufsicht
§ 26
über die Ausbildungsstätten. Er kann die Vorlage von
Unterlagen und Ausbildungsberichten fordern. Inkrafttreten
(8) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen Kraft.
Bonn, den 1. April 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5 und § 1O Abs. 1)
Inhalte der Ausbildung von Fluglotsen
A. Theoretische Ausbildung - Wetterkarten
1. Theoretischer Unterricht - Allgemeine und besondere Wettererscheinungen
- Grundlagen der Wettervorhersage
1. Luftverkehrsrecht
- Flugwetterberatung
- Internationale Abkommen und Organisationen
- Grundgesetz 7. Luftfahrtkunde
- Luftverkehrsgesetz - Aerodynamik
- Luftverkehrsordnung - Aufbau des Luftfahrzeugs
- Luftverkehrszulassungsordnung - Fluglehre
- Flugsicherungsausrüstungsverordnung - Flugzeuginstrumente
- Verordnung über Flugfunkzeugnisse - Luftfahrzeugtypen
- Flugleistungen
2. Grundlagen der Flugverkehrsdienste - Flugphysiologie
- Maßeinheiten - Flugplätze
- Grundbegriffe der Höhenmessung - Fluglärm
- Luftraumstruktur
8. Flugsicherungstechnik
- Flugsicherungsbetriebsdienste
- Physikalische Grundlagen
- Allgemeine Flugsicherungsverfahren
- Grundlagen der Datenverarbeitung
- Sprechverkehr
- Navigationstechnik
- Dienstvorschriften
- Radardatenerfassungstechnik und
- Kontrolldaten
Radardatenverarbeitungstechnik
3. Flugverkehrskontrollverfahren bezogen auf den - Datenübertragungstechnik
jeweiligen Verwendungsbereich - Flugdatenverarbeitungstechnik
- Flugplatzkontrollverfahren
9. Luftfahrtenglisch
- Anflugkontrollverfahren
- Bezirkskontrollverfahren 10. Arbeitsplatzbezogene Individual- und
- Fluginformationsdienst Sozialpsychologie
- Militärische Verfahren
- Notverfahren II. Praktischer Unterricht
- Besondere Verfahren Übungen an geeigneten Simulationseinrichtungen be-
zogen auf den jeweiligen Verwendungsbereich
4. Flugdatenbearbeitung
- Gliederung und Funktionen B. Praktische Ausbildung
- Grundlagen der Flugberatung 1. Theoretische Einweisung im Verwen-
- Grundlagen des Flugfernmeldewesens dungsbereich
- Flugdatenverarbeitung und -darstellung 1. Örtliche Geographie
5. Flugnavigation 2. Luftraumstruktur
- Grundbegriffe 3. Örtliche Betriebsverfahren
- Luftfahrtkarten 4. Örtliche Navigationseinrichtungen
- Navigationsmittel 5. Technische Ausstattung des Arbeitsplatzes und ihre
- Navigationsverfahren Bedienung
6. Örtliche meteorologische Besonderheiten
6. Flugwetterkunde
7. Örtliche Notverfahren und Einsatzpläne
- Grundbegriffe
- Erdatmosphäre II. Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz
- Barometrische Höhenmessung im Verwendungsbereich oder an ent-
- Wettermeldungen sprechenden Si m u I ation sein richtu n gen
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1993 435
Anlage 2
(zu§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5 und§ 10 Abs. 1)
Inhalte der Ausbildung von Flugdatenbearbeitern
A. Theoretische Ausbildung 9. Flugfernmeldewesen
1. Theoretischer Unterricht - Grundlagen
a) Für beide Verwendungsbereiche gemeinsam: - Fernmeldesysteme
1. Luftverkehrsrecht - Betriebsverfahren
- Internationale Abkommen und Organisationen b) Zusätzlich für den Verwendungsbereich Flugver-
- Grundgesetz kehrsdienste:
- Luftverkehrsgesetz 10. Flugberatung
- Luftverkehrsordnung - Grundlagen
- Luftverkehrszulassungsordnung - Organisation und Aufgaben
- Flugsicherungsausrüstungsverordnung - Luftfahrtveröffentlichungen
- Verordnung über Flugfunkzeugnisse - Arten der Flugberatung
2. Grundlagen der Flugverkehrsdienste - Flugplan- und Flugplanfolgemeldungen
- Maßeinheiten 11. Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle
- Grundbegriffe der Höhenmessung - Funktionen
- Luftraumstruktur - Betriebsverfahren
- Flugsicherungsbetriebsdienste - Flugdatenverarbeitungssystem
- Allgemeine Flugsicherungsverfahren - Meldungsverarbeitung und Datenausgabe
- Dienstvorschriften - Flugverkehrskontrollmeldungen
- Flugplandaten
c) Zusätzlich für den Verwendungsbereich Flugbera-
3. Grundlagen der Flugverkehrskontrolle tung:
- Flugregeln
12. Flugberatung
- Kontrollverfahren
- Grundlagen
- Freigaben
- Organisation und Aufgaben
- Flugdurchführung
- Luftfahrtveröffentlichungen
- Fluginformations- und Flugalarmdienst
- Beratungsunterlagen
4. Flugnavigation - Durchführung der Flugberatung
- Grundbegriffe - NOTAM-Datenbank
- Luftfahrtkarten - Flugplan- und Flugplanfolgemeldungen
- Navigationsmittel
13. Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle
- Navigationsverfahren
- Funktionen
- Navigationstechnik
- Grundlegende Betriebsverfahren
5. Flugwetterkunde
- Flugdatenverarbeitungssystem
- Grundbegriffe
- Flugverkehrskontrollmeldungen
- Erdatmosphäre
- Barometrische Höhenmessung II. Praktischer Unterricht
- Wettermeldungen Übungen an geeigneten Simulationseinrichtungen be-
- Allgemeine und besondere Wettererscheinungen zogen auf den jeweiligen Verwendungsbereich
6. Luftfahrtkunde
- Aerodynamik B. Praktische Ausbildung
- Aufbau des Luftfahrzeugs
1. Theoretische Einweisung im Verwen-
- Fluglehre
dungsbereich
- Flugzeuginstrumente
- Luftfahrzeugtypen 1. Örtliche Geographie
- Flugplätze 2. Luftraumstruktur
7. Luftfahrtenglisch 3. Örtliche Betriebsverfahren
8. Elektronische Datenverarbeitung 4.
-
Technische Ausstattung des Arbeitsplatzes und ihre
- Grundlagen der Digitaltechnik Bedienung
- Aufbau von Datenverarbeitungssystemen 5. Örtliche Notverfahren
- Betriebssysteme und Programmiersprachen II. Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz
- Datenübertragung im Verwendungsbereich oder an entspre-
- Datenverarbeitungssysteme in der Flugsicherung chenden Simulationseinrichtungen
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 3
(zu§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5 und§ 10 Abs. 1)
Inhalte der Ausbildung
von flugsicherungstechnischem Personal für die lnbetriebhaltung
von betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen
A. 'Theoretische Ausbildung h) Flugsicherungssysteme
L Theoretischer Unterricht - Funktion, Arbeitsweise, zusammenhänge und
Bedeutung der Flugsicherungssysteme
1. Rechtsgrundlagen, Organisation und Betriebsdurch-
führung 3. Technisches Englisch
- Unternehmensziele
II. Praktischer Unterricht
- Organisation und Aufgaben der Flugsicherung
Übungen an flugsicherungstechnischen Einrichtungen
- Nationales und internationales Luftrecht
für Schulungszwecke oder an geeigneten Simulations-
- Rechtsvorschriften, Verträge, Richtlinien, Haftung einrichtungen
- Organisation und Aufgaben des technischen Dien-
stes B. Praktische Ausbildung
- Organisation und Aufgaben des Betriebsdienstes
1. Theoretischer Teil
- Grundsätze der lnbetriebhaltung· und Logistik
a) für den Bereich Navigation
2. Technische Grundlagen Grundlagen der Leitungs- und Antennentechnik:
a) Datenverarbeitung - Leitungstheorie
- Aufbau/Struktur von Digitalrechnern - Meßverfahren an Leitungen
- Aufgaben, Aufbau und Funktion von Rechner- - Fehlerbetrachtungen, Anpassung, Symmetrie
bausteinen - Antennentheorie
- Aufgaben, Aufbau und Funktion von Peripherie- - Antennenarten und -systeme
geräten
- Elektromagnetische Wellen, Feldstärke
b) Software - Reflexionen
- Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten unter-
Navigationsanlagen und -systeme der Flugsicherung:
schiedlicher Sprachen
- Betriebliche Anforderungen
- Unterscheidungsmerkmale verschiedener Pro-
gramm- und Datenbankstrukturen - Aufbau und prinzipielle Funktion
- Begriffe systemnaher Software, Programmfor- - System- und Anlagenparameter
men - Aufstellungsrichtlinien
- Aufgaben, Aufbau und Funktion von Betriebs- - Nationale und internationale Vorschriften und Ver-
systemen einbarungen
c) Datenübertragung - Bordseitige Signalverarbeitung, Avionik
- Datennetze der Flugsicherung - Flugvermessung
d) Sende- und Empfangseinrichtungen b) für den Bereich Kommunikation
- Systemparameter Grundlagen der Sende- und Empfangstechnik:
- Aufbau und prinzipielle Funktion von VHF- und - Betriebliche Anforderungen, Systemparameter
UHF-Sendern - Sendertechnik
- Aufbau und prinzipielle Funktion von VHF- und - Signal- und Frequenzaufbereitung
UHF-Empfängern - Steuerung und Überwachung
e) Navigationstechnik - Empfängertechnik
- Grundlagen und Begriffe der Navigation - Signalgewinnung
- Navigationsverfahren - Empfindlichkeit
f) Sprachübertragungs- und Vermittlungstechnik - Meßmethoden
- Prinzipielle Funktion der analogen und digitalen - Störungen, Eingrenzungen
Sprachvermittlung - Sondereinrichtungen
- Übertragungstechniken und -verfahren - Richtempfangsverfahren
- Sprachübertragungsnetze der Flugsicherung - Redundanzkonzept
g) Radartechnik - Nationale und internationale Vorschriften und Ver-
- Primär- und Sekundärradarverfahren einbarungen
- Prinzipielle Funktion der Radardatenaufberei- Grundlagen der Sprachübertragungstechnik:
tung - Meßmethoden an Sprachübertragungsschnittstellen
Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1993 437
- Sprachdokumentation Radar- und Flugdatenverarbeitungssysteme:
- Fernmelderechtliche Vorschriften - Betriebliche Anforderungen
Grundlagen der Sprachvermittlungstechnik: Darstellungssysteme von Radar- und Flugdaten:
- Analoge und digitale Systeme - Betriebliche Nutzung
- Systeme der Flugsicherung
e) für die unter a bis d aufgeführten Bereiche gemein-
- Systemleistungen Funksprechen sam
- Systemleistungen Fernsprechen
Spezielle Kenntnisse zur lnbetriebhaltung flugsiche-
- Überwachung und Steuerung rungstechnischer Einrichtungen, für die die Berechti-
c) für den Bereich Radardatenerzeugung gung erworben werden soll:
Grundlagen der Radartechnik: - Technischer Aufbau
- Begriffe, Definitionen - Arbeits- und Wirkungsweise
- Entfernungsmessung - Funktionelle Zusammenhänge
- Winkelmessung - Systemsoftware
- Reichweiten - Bedienung und Steuerung
- Überwachung
Grundlagen der Primärradartechnik:
- Meßverfahren und Fehleranalyse
- Sende- und Empfangsweg
- Maßnahmen zur lnbetriebhaltung
- Sender und Empfänger
- Videogewinnung und -verarbeitung f) für den Bereich Zentrale technische Überwachung
- Störeinflüsse, Beseitigung - Organisation und Aufgaben der Flugsicherungsstelle
- Auflösung - Aufgaben des Betriebsdienstes
- Winkelwerterzeugung und -auswertung - Aufgaben und Bedeutung der flugsicherungstechni-
- Hohlleitersystem schen Einrichtungen
- Antennensystem - Funktionsweise der flugsicherungstechnischen Ein-
richtungen
Grundlagen der Sekundärradartechnik:
- Betriebsarten g) für eingeschränkte Berechtigungen nach § 11 Abs. 5
Satz 2
- Sende- und Empfangsweg
Kenntnisse über die prinzipielle Funktion der flugsiche-
- Sender und Empfänger
rungstechnischen Einrichtung, für die die Berechtigung
- Transponder
erworben werden soll:
- Videoverarbeitung
- Technischer Aufbau
- Systemstörungen
- Arbeits- und Wirkungsweise
- Antennenbaugruppen
- Funktionale zusammenhänge
- Sende- und Empfangscharakteristik
- Systemsoftware
d) für den Bereich Radardaten- und Flugdatenverarbei- - Bedienung und Steuerung
tung - Überwachung
Datenübertragungstechnik: - Meßverfahren und Fehleranalyse
- Übertragungswege und -verfahren
- Datenvermittlung II. Praktischer Teil
- Datenendgeräte
a) für die Bereiche Navigation, Kommunikation, Radar-
- Schnittstellennormen datenerzeugung und Radar- und Flugdatenverarbei-
- Meßmethoden tung
- Fernmelderechtliche Vorschriften Fertigkeiten zur Durchführung aller Maßnahmen der
Grundlagen der Flugdatenbearbeitung: lnbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrich-
tungen, für die die Berechtigung erworben werden
- Grundbegriffe der Flugberatung
soll
- Grundbegriffe des Flugfernmeldewesens
b) für den Bereich Zentrale technische Überwachung und
- Verarbeitungssysteme
für eingeschränkte Berechtigungen
- Darstellungssysteme
- Bedienung und Überwachung flugsicherungstechni-
Grundlagen der Radartechnik: scher Einrichtungen
- Begriffe, Definitionen - Erste Fehleranalysen
- Zielaufbereitung - Einfache Fehlerbehebung durch Umschalten und
- Entfernungsmessung Neustarten bzw. durch Sicherungswechsel oder
- Winkelmessung Baugruppentausch
- Reichweite - Eingeschränkte Maßnahmen zur lnbetriebhaltung
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Jeil 1
Vierundvierzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(44. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 1. April 1993
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Num-
mer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965
(BGBI. 1 S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der
Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden:
§1
Abweichend von§ 32 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
darf die höchstzulässige Länge über alles von Kraftomnibussen mit zwei Doppel-
achsen 15,00 m nicht überschreiten. Dies gilt nur für Kraftomnibusse, bei
denen
1. die Mitte der Doppelachsen mindestens 4,00 m voneinander entfernt sind,
2. alle Achsen gelenkt sind und
3. die Antriebsachsen mit Luftfederung oder einem als gleichwertig anerkannten
Federungssystem nach der Anlage zu dieser Verordnung ausgeführt sind.
An diesen Kraftomnibussen mitgeführte Ladung oder Ladungsträger dürfen nicht
über die Länge von 15,00 m nach Satz 1 hinausragen, jedoch bleibt § 32 Abs. 6
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unberührt; hinter diesen Kraftomni-
bussen dürfen keine Anhänger mitgeführt werden.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 1. April 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1993 439
Anlage
Bedingungen für die Gleichwertigkeit
von Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen
an der (den) Antriebsachse(n) des Fahrzeugs
1. Definition der Luftfederung
Ein Federungssystem gilt als luftgefedert, wenn die Federwirkung zu mindestens 75 % durch pneumatische
Vorrichtungen erzeugt wird.
2. G leic hwe rti g ke it mit der Luftfederung
Ein Federungssystem wird als der Luftfederung gleichwertig anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen
erfüllt:
2.1 Während des kurzzeitigen freien niederfrequenten vertikalen Schwingungsvorgangs der gefederten Masse
senkrecht über der Antriebsachse oder einer Achsgruppe dürfen die gemessene Frequenz und Dämpfung der
Federung unter Höchstlast die unter den Nummern 2.2 bis 2.5 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
2.2 Jede Achse muß mit hydraulischen Dämpfern ausgerüstet sein. Bei Doppelachsen müssen die hydraulischen
Dämpfer so angebracht sein, daß die Schwingung der Achsgruppe auf ein Mindestmaß reduziert wird.
2.3 Das mittlere Dämpfungsverhältnis D muß über 20 % der kritischen Dämpfung der Federung im Normalzustand,
d. h. mit funktionstüchtigen hydraulischen Dämpfern, betragen.
2.4 Wenn alle hydraulischen Dämpfer entfernt oder außer Funktion gesetzt sind, darf das Dämpfungsverhältnis der
Federung nicht mehr als 50 % des mittleren Dämpfungsverhältnisses D betragen.
2.5 Die Frequenz der gefederten Masse über der Antriebsachse oder der Achsgruppe während eines kurzzeitigen
freien vertikalen Schwingungsvorgangs darf 2,0 Hz nicht überschreiten.
2.6 Unter Nummer 3 werden die Frequenz und die Dämpfung der Federung definiert. Unter Nummer 4 werden die
Prüfverfahren zur Ermittlung der Frequenz- und der Dämpfungswerte beschrieben.
3. Definition von Frequenz und Dämpfung
In dieser Definition wird von einer gefederten Masse M (kg) über einer Antriebsachse oder einer Achsgruppe
ausgegangen. Die Achse oder die Achsgruppe hat einen vertikalen Gesamtdruck zwischen Straßenoberfläche
und gefederter Masse von K Newton/Meter (N/m) und einen Gesamtdämpfungskoeffizienten von C Newton pro
Meter und Sekunde (N/ms). Z ist der Weg der gefederten Masse in vertikaler Richtung. Die Bewegungsgleichung
für die freie Schwingung der gefederten Masse lautet:
Md2z +CdZ +KZ=O
dt2 dt
Die Frequenz der Schwingung der gefederten Masse F rad/s ist:
F=°'~
v~-~
Die Dämpfung ist kritisch, wenn C = Co ist, wobei
Co= 2\"KM
ist.
Das Dämpfungsverhältnis als Bruchteil des kritischen Wertes ist C/Co.
Die kurzzeitige freie vertikale Schwingung der gefederten Masse ergibt die in Abbildung 2 dargestellte gedämpfte
Sinuskurve. Die Frequenz läßt sich durch Messung der für sämtliche zu beobachtenden Schwingungszyklen
benötigten Zeit ermitteln. Die Dämpfung wird durch Messung der aufeinanderfolgenden Schwingungspeaks, die
in derselben Richtung auftreten, ermittelt. Wenn die Amplitudenpeaks des ersten und des zweiten Schwingungs-
zyklus A 1 und A2 sind, beträgt das Dämpfungsverhältnis D
D = ~ = --ln
1
~
Co 21t A2
Dabei ist In der natürliche Logarithmus des Amplitudenverhältnisses.
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. Prüfverfahren
Um im Test das Dämpfungsverhältnis D, das Dämpfungsverhältnis bei entfernten hydraulischen Dämpfern sowie
die Frequenz F der Federung bestimmen zu können, muß das beladene Fahrzeug entweder
a) mit geringer Geschwindigkeit (5 km/h ± 1 km/h) über eine Schwelle von 80 mm Höhe mit dem in Abbildung 1
gezeigten Profil gefahren werden; auf Frequenz und Dämpfung ist die kurzzeitige Schwingung zu untersu-
chen, die sich ergibt, nachdem die Räder an der Antriebsachse die Schwelle wieder verlassen haben;
oder
b) am Fahrgestell heruntergezogen werden, so daß die Antriebsachslast das Anderthalbfache des höchsten
statischen Wertes beträgt. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die
daraus resultierende Schwingung untersucht; oder
c) am Fahrgestell hochgezogen werden, so daß die gefederte Masse um 80 mm über die Antriebsachse
angehoben wird. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die daraus
resultierende Schwingung untersucht; oder
d) anderen Verfahren unterzogen werden, sofern ihre Gleichwertigkeit vom Hersteller gegenüber der zuständi-
gen technischen Behörde zufriedenstellend nachgewiesen wurde.
Das Fahrzeug sollte zwischen Antriebsachse und Fahrgestell senkrecht über der Achse mit einem Schwingungs-
schreiber versehen werden. Anhand der Zeitspanne zwischen der ersten und der zweiten Kompressionsspitze
lassen sich einerseits die Frequenz F und andererseits das Amplitudenverhältnis und damit dann die Dämpfung
ermitteln. Bei Doppelantriebsachsen sollten Schwingungsschreiber zwischen jeder Antriebsachse und dem
Fahrgestell senkrecht über diesen Achsen angebracht werden.
Abbildung 1
Schwelle für Federungsprüfungen
10-20 mm (Radius)
Fahrtrichtung
Abbildung 2
Gedämpfte Sinuskurve bei einer kurzzeitigen freien Schwingung
Zeit
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1993 441
Verordnung
über die Tätigkeit des Instituts
,,Arzneimittel in der Krankenversicherung"
Vom 7. April 1993
Auf Grund des § 92a Abs. 3 des Fünften Buches sundheit gewährleistet der Geschäftsstelle den Zugang zu
Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 49 des Gesund- allen in seinem Geschäftsbereich vorhandenen Informa-
heitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 tionen, Schriftstücken, Akten, Dateien und sonstigen Da-
S. 2266) eingefügt worden ist, verordnet der Bundes- tenträgern, die für die Aufgaben des Instituts benötigt
minister für Gesundheit: werden; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind dabei
zu wahren.
§ 1 (2) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Insti-
Stellung der Mitglieder des Instituts tuts. Ihm obliegt insbesondere die fachliche und organisa-
und ihrer Stellvertreter torische Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des
Instituts einschließlich der Veröffentlichung der Arbeitser-
(1) Die Sachverständigen haben je einen persönlichen gebnisse nach § 92 a Abs. 8 des Fünften Buches Sozialge-
Stellvertreter. Die erste Amtsperiode endet am 31. März setzbuch im Bundesanzeiger.
1997. Die Amtsdauer von Sachverständigen und Stellver-
tretern, die während einer Amtsperiode berufen werden, (3) Die Geschäftsstelle dokumentiert den Gang der Be-
endet mit der jeweiligen Amtsperiode. ratungen und die Arbeitsergebnisse des Instituts sowie
deren Begründungen.
(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind unabhän-
gig, unparteilich und nicht an Weisungen gebunden. Eine §3
Berufung darf nur erfolgen, wenn sie vor ihrer Berufung
gegenüber dem Bundesausschuß der Ärzte und Kranken- Verfahren
kassen und dem Bundesministerium für Gesundheit eine (1) Die Sitzungen des Instituts „Arzneimittel in der
schriftliche Erklärung darüber abgegeben haben, daß sie Krankenversicherung" sind nicht öffentlich; sie werden
keine finanziellen oder sonstigen Interessen haben oder vom Vorsitzenden geleitet. An den Sitzungen nehmen die
hatten, die ihre Unparteilichkeit beeinflussen könnten. Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter sowie Mitarbeiter der
Mitgliedschaft kann ihnen vom Bundesausschuß der Ärzte Geschäftsstelle teil; stimmberechtigt sind die Mitglieder
und Krankenkassen mit Zustimmung des Bundesministe- einschließlich des Vorsitzenden, im Falle der Verhinde-
riums für Gesundheit entzogen werden, wenn sie an den rung ihre Stellvertreter. An den Sitzungen des Instituts und
Aufgaben des Instituts nicht oder nicht im vorgesehenen von ihm gebildeter Gremien (Ausschüsse) können nicht-
Umfang mitwirken oder begründete Zweifel an ihrer Unpar- stimmberechtigte Stellvertreter sowie Vertreter des Bun-
teilichkeit bestehen. desausschusses der Ärzte und Krankenkassen und des
(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben ihre Tätig- Bundesministeriums für Gesundheit teilnehmen. Das Insti-
keit ehrenamtlich aus. Sie erhalten Ersatz ihrer Reiseko- tut kann beschließen, Vertreter der Länder, Mitarbeiter des
sten nach dem Bundesreisekostenrecht sowie eine Sit- Bundesgesundheitsamtes, des Paul-Ehrlich-Instituts oder
zungsvergütung, deren Höhe vom Bundesausschuß der andere Sachverständige zu Beratungen zuzulassen.
Ärzte und Krankenkassen bestimmt wird. Der Vorsitzende (2) Das Institut tritt auf Einladung des Vorsitzenden
und sein Stellvertreter können eine pauschale Aufwands- zusammen; der Vorsitzende kann Einladungen an den
entschädigung erhalten. Geschäftsführer delegieren. Die Einladung erfolgt mit einer
(4) Die Mitglieder des Instituts wählen aus ihrer Mitte Frist von drei Wochen. Auf Verlangen von mindestens fünf
einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzen- Mitgliedern hat der Vorsitzende zu einer Sitzung einzula-
den für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Ämter des den. Die Einladung hat eine Tagesordnung zu enthalten;
Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden en- auf Beschluß der Institutsmitglieder können bei Dringlich-
den mit der Mitgliedschaft. keit Tagesordnungspunkte nachgeschoben werden.
(5) Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen (3) Das Institut ist beschlußfähig, wenn mindestens
hat dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens sechs stimmberechtigte Sitzungsteilnehmer anwesend
acht Wochen vor Ablauf einer Amtsperiode die für die sind. Bei Beschlußunfähigkeit kann binnen 14 Tagen eine
folgende Amtsperiode für die Berufung vorgesehenen Mit- neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen
glieder und ihre Stellvertreter zu benennen. werden; die Beschlußfähigkeit ist in dieser Sitzung unab-
hängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten
gegeben.
§2
Geschäftsstelle des Instituts (4) Das Institut beschließt die Vorschlagsliste nach
§ 92 a Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als
(1) Das Institut „Arzneimittel in der Krankenversiche- Ganzes mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Im übrigen
rung" hat seine Geschäftsstelle beim Bundesministerium beschließt das Institut mit der Mehrheit der abgegebenen
für Gesundheit; der Leiter der Geschäftsstelle ist der Ge- Stimmen; bei Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
schäftsführer des Instituts. Das Bundesministerium für Ge- werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
berücksichtigt, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abge- sind, sind die Beratungen darüber streng vertraulich zu
lehnt. führen und alle Beteiligten auf die einschlägigen strafge-
setzlichen Bestimmungen hinzuweisen.
(5) Der Gang der Beratungen des Instituts und unveröf-
fentlichte Beratungsunterlagen sind von den Mitgliedern (8) An Anhörungen nach § 92 a Abs. 7 des Fünften
und ihren Stellvertretern sowie anderen Teilnahmeberech- Buches Sozialgesetzbuch zu Entwürfen der Vorschlags-
tigten auch nach Ausscheiden aus ihrer Funktion geheim- liste nach § 34 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zuhalten. Fachliche Auskünfte an die Öffentlichkeit werden sind die wesentlichen wissenschaftlichen Fachgesell-
im jeweiligen Einvernehmen vom Vorsitzenden oder vom schaften der Pharmakologie, Medizin und Pharmazie, die
Geschäftsführer erteilt, erforderlichenfalls unter Abstim- Fachgesellschaften der besonderen Therapierichtungen,
mung mit dem Bundesausschuß der Ärzte und Kranken- die Berufsvertretungen der Ärzte und der Apotheker und
kassen und dem Bundesministerium für Gesundheit. die Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unter-
nehmer und der Krankenkassen zu beteiligen.
(6) Institut und Geschäftsstelle können zu ihrer Beratung
und zur Klärung fachwissenschaftlicher Fragen, insbeson-
dere medizinisch-wissenschaftlicher Bewertungsfragen, §4
externe Sachverständige heranziehen. Absatz 5 Satz 1 gilt Kosten
entsprechend. Die externen Sachverständigen sind nach
dem Verpflichtungsgesetz besonders zu verpflichten. Das (1) Die Kosten für die baren Auslagen und den Zeitauf-
Institut kann ferner beratende Ausschüsse bilden, in denen wand der Mitglieder des Instituts und der herangezogenen
externe Sachverständige mit Institutsmitgliedern zusam- Sachverständigen tragen die Spitzenverbände der Kran-
menwirken. Alle Beratungen mit externen Sachverständi- kenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung je
gen sind zu protokollieren und die Protokolle den Instituts- zur Hälfte.
mitgliedern und ihren Stellvertretern bekanntzumachen. (2) Die Kosten für Geschäftsführung, Organisation und
(7) Zur Ermittlung der fachwissenschaftlichen Grundla- Werkverträge trägt der Bund.
gen seiner Beschlüsse stützt sich das Institut bei Bedarf
insbesondere auf Unterlagen und Auskünfte des Bundes- §5
gesundheitsamtes und des Paul-Ehrlich-Instituts, bei Be- Inkrafttreten
darf auch von betroffenen pharmazeutischen Unterneh-
mern. Soweit solche Unterlagen und Auskünfte Informatio- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nen enthalten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. April 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
In Vertretung
Bergmann-Pohl
Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1993 443
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Zusatzabgabe im Mi Ich sektor L 57/12 10.3. 93
9. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 537/93 der Kommission zur Festsetzung des ab
dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1993/94 auf die I an d w i r t s c h a f t I i -
c h e n Preise anwendbaren Verringerungskoeffizienten L 57/18 10. 3.93
9. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 538/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prämien-
regelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates über die
gemeinsame Marktorganisation für R i n d f I e i s c h und zur Aufhebung
der Verordnungen (EWG) Nr. 1244/82 und (EWG) Nr. 714/89 L 57/19 10. 3. 93
9. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 539/93 der Kommission zur Festsetzung des
Umfangs, in dem die im Februar 1993 für die Einfuhr lebender, 160 bis
300 kg schwerer Rinder gemäß den Interimsabkommen zwischen der
Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn und der
Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik beantragten Li-
zenzen genehmigt werden können L 57/21 10. 3. 93
11. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 570/93 der Kommission über die Ausgleichsent-
schädigung an die Erzeugerorganisationen für Th u n f i s c h lieferungen
an die Konservenindustrie im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September
1992 mit Ausnahme von Gelbflossenthun L 59/19 12. 3.93
12. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 585/93 der Kommission über Maßnahmen
zur Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Mi Ich und Mi Ich-
erz e u g n iss e L 61/26 13. 3. 93
12. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 586/93 der Kommission zur Abweichung von
mehreren Bestimmungen über den Gehalt an flüchtiger Säure bei be-
stimmten Weinen L 61/39 13. 3. 93
12. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 592/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 420/93, über die Einhaltung der Referenzpreise bei der
Einfuhr bestimmter F i s c h e r e i e r z e u g n i s s e L 61/51 13.3.93
15. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 597/93 der Kommission mit einer zum Beginn des
Wirtschaftsjahres 1993/94 bei der Einfuhr bestimmter Getreide er-
zeug n iss e anzuwendenden Übergangsmaßnahme L 63/5 16.3.93
15. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 604/93 der Kommission zur Durchführung der mit
der Verordnung (EWG) Nr. 129/93 eröffneten obligatorischen Des t i 11 a-
t i o n in Deutschland L 63/20 16. 3. 93
Andere Vorschriften
8. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 545/93 des Rates zur Verlängerung der Geltungs-
dauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimm-
ter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in
der ehemaligen Tschechoslowakei, Ungarn, Polen und der Republik
Kroatien L 58/1 11. 3. 93
9. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 548/93 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 58/6 11. 3. 93
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil t enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
5. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 550/93 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ur-
sprung in der Volksrepublik China l 58/12 11. 3. 93
10. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 558/93 der Kommission über die zur Bestimmung
des löslichen trockenen Rückstands in Verarbeitungserzeugnissen aus
Obst und Gemüse anzuwendende Refraktomet~rmethode, zur Aufhe-
bung der Verordnung (EWG) Nr. 543/86 und zur Anderung von Anhang 1
der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 l 58/50 11. 3. 93
8. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 564/93 des Rates zur Verlängerung der Geltungs-
dauer der Abgabe „arbitrio insular - tarifa especial" der Kanarischen
Inseln auf Einfuhren bestimmter empfindlicher Erzeugnisse aus anderen
Teilen der Gemeinschaft l 59/1 12. 3. 93
11. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 568/93 der Kommission zur Einstellung von
Anrechnungen auf die für 1992 im Rahmen der allgemeinen Präferenzen
durch die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates für bestimmte
Textilwaren mit Ursprung in Südkorea und Indien eröffneten Zolltarif-
plafonds l 59/16 12.3. 93
8. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 577/93 des Rates zur vollständigen oder teil-
weisen Aussetzung der für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24
der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Malta geltenden Zollsätze
(1993) L 61/1 13.3. 93
8. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 578/93 des Rates zur f:estsetzung von Plafonds
und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuh-
ren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Malta (1993) l 61/8 13. 3. 93
8. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 579/93 des Rates zur vollständigen oder teilwei-
sen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei (1993) l 61/15 13. 3: 93
12. 3.93 Verordnung (EWG) Nr. 587/93 der Kommission zur Änderung eines
Erzeugniscodes in der Verordnung (EWG) Nr. 1332/92 des Rates mit
Sondermaßnahmen für Tafeloliven l 61/41 13.3. 93
16. 3.93 Verordnung (EWG) Nr. 607/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2453/92 hinsichtlich der liste der Codes für das Einheits-
papier l 65/5 17. 3. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 604/93 der Kommission vom
15. März 1993 zur Durchführung der mit der Verordnung (EWG)
Nr. 129/93 eröffneten obligatorischen Destillation in Deutschland (ABI.
Nr. L 63 vom 16. 3. 1993) l 65/22 17. 3. 93