420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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Berichtigung
der Siebten Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Vom 25. März 1993
Die Anlage 5 im Anhang der Siebten Verordnung zur Änderung der Luftver-
kehrs-Ordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2391) ist wie folgt zu
berichtigen:
Bei den Klassen "E" und "F" ist jeweils neben der Abkürzung „IFA" die Angabe
„250 Knoten IAS unterhalb FL 100" in der Spalte „Höchstgeschwindigkeit" zu
ergänzen.
Bonn, den 25. März 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. G r a u m an n
406 Bundesgesetzblatt,·Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung
,,Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
Vom 19. März 1993
Auf Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. I S. 2147) wird nachstehend der Wortlaut des
Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungebore-
nen Lebens" in der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. das am 15. Juli 1984 in Kraft getretene Gesetz vom 13. Juli 1984 (BGBI. 1
s. 880),
2. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
2. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2140),
3. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
17. November 1986 (BGBI. I S. 2038),
4. den mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBI. I S. 2797),
5. den am 21. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli
1988 (BGBI. 1 S. 1046) und
6. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 19. März 1993
Bundesministerium
für Familie und Senioren
Kreft
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1993 407
Gesetz
zur Errichtung einer Stiftung
,,Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
§ 1 §5
Errichtung und Sitz Pfändungsfreiheit,
Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
(1) Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen
Rechts „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Le- (1) Leistungen, die dem in§ 2 Abs. 1 genannten Perso-
bens" errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten nenkreis aus Mitteln der Stiftung im Rahmen des Stiftungs-
dieses Gesetzes. zweckes gewährt werden, sind nicht pfändbar. Das gleiche
gilt für Leistungen, die aus Mitteln anderer Stiftungen des
(2) Der Sitz der Stiftung ist Bonn. öffentlichen Rechts oder aus Mitteln von Stiftungen, die
von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet
wurden, zur Erreichung des in § 2 Abs. 1 genannten
§2 Zwecks gewährt werden. Wird eine Geldleistung auf das
Stiftungszweck Konto der werdenden Mutter bei einem Geldinstitut über-
wiesen, gilt § 55 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
( 1) Zweck der Stiftung ist es, Mittel für ergänzende Hilfen entsprechend.
zur Verfügung zu stellen, die werdenden Müttern, die sich
wegen einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungs- (2) Leistungen der in Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 ge-
stelle wenden, gewährt oder für die Zeit nach der Geburt nannten Art bleiben als Einkommen unberücksichtigt,
zugesagt werden, um ihnen die Fortsetzung der Schwan- wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschrif-
gerschaft zu erleichtern. ten die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von
anderem Einkommen abhängig ist.
(2) Auf Leistungen auf Grund dieses Gesetzes besteht
kein Rechtsanspruch.
§6
§3
Stiftungsvermögen
Zuwendungsempfänger
(1) Der Bund stellt der Stiftung jährlich Mittel in Höhe der
Die Stiftung vergibt die Mittel nach Maßgabe des Sat-
für diesen Zweck im Haushaltsplan veranschlagten Mittel,
zes 2 an Einrichtungen in den Ländern, die im Rahmen
mindestens 180 Millionen Deutsche Mark, für die Erfüllung
des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) landesweit tätig sind
des Stiftungszweckes zur Verfügung.
und dabei keine hoheitlichen Befugnisse wahrnehmen. Die
auf die einzelnen Länder entfallenden Mittel erhält entwe-
der ein Zusammenschluß solcher Einrichtungen aus meh- (2) Von den ab 1985 der Stiftung zufließenden Bundes-
reren Ländern oder eine Einrichtung je Land. mitteln können jährlich bis zu 1 Million Deutsche Mark zum
Aufbau eines Stiftungsvermögens verwendet werden.
Bundesmittel, die von der Stiftung bis zum Abschluß eines
Haushaltsjahres nicht für die Erfüllung des Stiftungszwek-
§4 kes ausgegeben worden sind, sind zusätzlich für den
Verwendung der Stiftungsmittel Aufbau des Stiftungsvermögens zu verwenden.
(1) Aus Mitteln der Stiftung können für Aufwendungen,
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter
die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der
Seite anzunehmen.
Geburt sowie der Pflege und Erziehung eines Kleinkindes
entstehen, Hilfen gewährt werden, insbesondere für
§7
1. die Erstausstattung des Kindes,
Satzung
2. die Weiterführung des Haushalts,
Die Stiftung kann eine Satzung erlassen, die vom Stif-
3. die Wohnung und Einrichtung, tungsrat beschlossen wird.
4. die Betreuung des Kleinkindes.
(2) Leistungen aus Mitteln der Stiftung dürfen nur ge-
§8
währt oder zugesagt werden, wenn die Hilfe auf andere
Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht Stiftungsorgane
ausreicht. Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, der Geschäfts-
(3) Nähere Einzelheiten regeln die Richtlinien. führer und das Kuratorium.
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§9 Stiftungsrates aus. Er ist ferner für die Vergabe der Stif-
tungsmittel und für die Überwachung ihrer zweckentspre-
Stiftungsrat
chenden und wirtschaftlichen Verwendung verantwortlich.
(1) Der Stiftungsrat besteht aus Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Familie und
Senioren, § 11
2. einem Vertreter des Bundesministeriums für Frauen Kuratorium
und Jugend,
(1) Das Kuratorium besteht aus
3. einem Vertreter des Bundesministeriums der Finan-
zen, 1. zwei Vertretern der Kirchen,
4. vier Mitgliedern, die vom Bundesministerium für Familie 2. sechs Vertretern der Bundesverbände der Freien
und Senioren auf Vorschlag der in § 3 genannten Zu- Wohlfahrtspflege,
wendungsempfänger berufen werden. 3. je einem Vertreter der Stiftungen in den Ländern, die im
Rahmen des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) landesweit
(2) Der Stiftungsrat wählt aus den Vertretern des Bun-
desministeriums für Familie und Senioren seinen Vorsit- tätig sind,
zenden und dessen Stellvertreter. 4. je einem Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände,
(3) Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen. 5. einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Deut-
schen Familienorganisationen,
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 1 Nr. 3
6. einem Vertreter des Deutschen Frauenrates,
und deren Vertreter werden auf die Dauer von zwei Jahren
berufen. Wiederholte Berufung ist zulässig. Scheidet ein 7. einem Vertreter der Ärzteschaft,
Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest seiner Amtszeit ein 8. bis zu acht weiteren Mitgliedern.
Nachfolger zu berufen.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorsit-
(5) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen zenden des Stiftungsrates für die Dauer von vier Jahren
Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, berufen. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vor-
insbesondere über die Feststellung des Haushaltsplans sitzenden.
und die Jahresrechnung. Er stellt nach Anhörung der in § 3
genannten Zuwendungsempfänger Richtlinien für die Ver- (3) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat bei der Erfül-
gabe und Verwendung der Stiftungsmittel auf und über- lung seiner Aufgaben.
wacht die Tätigkeit des Geschäftsführers. Er wählt für die
§ 12
Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer.
Aufsicht
(6) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundes-
ministers für Familie und Senioren.
(7) Der Stiftungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden. § 13
§ 10 Inkrafttreten im Beitrittsgebiet
Geschäftsführer Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in dem in Artikel 3
(1) Der Vorsitzende des Stiftungsrates bestellt einen des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Kraft.
Geschäftsführer.
(2) der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte § ,14
der Stiftung, insbesondere führt er die Beschlüsse des (Inkrafttreten)
Nr. 13-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1993 409
Erste Verordnung
zur Änderung der Milchverordnung
Vom 24. März 1993
Es verordnen ist, wobei das späteste Verbrauchsdatum eine Frist
von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht über-
- das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des schreiten darf.
§ 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b
und d und Nr. 4 Buchstabe b und des§ 19a, jeweils in (2) § 5 Abs. 1 gilt ferner nicht für Rohmilch, die in
Verbindung mit§ 38a des Lebensmittel- und Bedarfs- verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen
gegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 unter der Verkehrsbezeichnung„Vorzugsmilch" an Ver-
S. 1945, 1946). von denen§ 19 durch das Gesetz vom braucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel-
22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 121) geändert und§ 38a und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben wird,
durch dieses Gesetz eingefügt und § 19 a durch Arti- wenn die Anforderungen in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt
kel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen verbunde-
S. 2022) geändert worden ist, im Einvernehmen mit nen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Ab-
den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft satz 1 Nr. 4 enthält.
und Forsten und für Wirtschaft, (3) Erzeugerbetriebe, die Vorzugsmilch herstellen,
- das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft behandeln und in den Verkehr bringen, werden von der
und Forsten auf Grund des § 3 Nr. 1 in Verbindung mit zuständigen Behörde auf Antrag zugelassen, wenn
§ 16 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli gewährleistet ist, daß die Anforderungen nach den
1990 (BGBI. 1 S. 1471) und dem Artikel 56 Abs. 1 des Anlagen 1 bis 3 und 3 a Nr. 1 und 2, der Anlage 4 Nr. 1
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März und 3 sowie der Anlage 5 eingehalten werden.
1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom (4) Erzeugerbetriebe nach Absatz 3 haben im Rah-
23. Januar 1991 (BGBI. 1S. 530) im Einvernehmen mit men betriebseigener Kontrollen in bezug auf die der
den Bundesministerien für Gesundheit und für Wirt- Milchgewinnung dienenden Kühe Nachweise zu führen
schaft: über
1. Aufnahme oder Erwerb und Abgabe unter Angabe
des Zeitpunktes und der Namen und Anschriften der
Artikel 1 Lieferanten und Empfänger,
Änderung der Milchverordnung 2. Zeitpunkt, Art und Dauer von Erkrankungen und
erkennbaren Störungen des allgemeinen Gesund-
Die Milchverordnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1
heitszustandes,
S. 1140), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1774), wird wie folgt geän- 3. Zeitpunkt und Art angewendeter Tierarzneimittel.
dert: Die Nachweise nach Satz 1 sind zeitlich geordnet zwei
Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behör-
1. § 6 wird wie folgt gefaßt: de auf Verlangen vorzulegen."
,,§ 6
2. In § 16 Abs. 4 wird die Angabe „1992" durch die
Vorzugsmilch Angabe „1993" ersetzt.
(1) § 5 Abs. 1 gilt nicht für Konsummilch, die als
Rohmilch in Fertigpackungen unter der Verkehrs- 3. Nach § 17 werden folgende §§ 17 a und 17 b einge-
bezeichnung „Vorzugsmilch" in den Verkehr gebracht fügt:
wird, wenn sie ,,§ 17a
1. in einem nach Absatz 3 zugelassenen Erzeuger- Verbringen wärmebehandelter Milch
betrieb gewonnen und behandelt worden ist, in ein Bestimmungsland
2. den Anforderungen an die Beschaffenheit nach An- (1) Wärmebehandelte Milch darf in ein Bestimmungs-
lage 3a Nr. 3 entspricht, land nur verbracht werden, wenn sie in nach § 17b
3. in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Abs. 1 zugelassenen Betrieben hergestellt und behan-
Temperatur von höchstens+ 8 °c nicht überschrit- delt worden ist. Ist sie in zur u,nmittelbaren Abgabe an
ten hat und den Verbraucher bestimmten Behältnissen abgefüllt,
muß ferner auf diesen Behältnissen angegeben sein:
4. auf der Fertigpackung abweichend von § 3 Abs. 1
Nr. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung 1. die Art der vorgenommenen Wärmebehandlung,
mit dem Hinweis „Rohmilch - verbrauchen bis ... - 2. die zur Identifizierung des Zeitpunkts der Wärme-
aufbewahren bei höchstens + 8 °C" gekennzeichnet behandlung erforderlichen Angaben,
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
3. bei pasteurisierter Milch die vorgeschriebene Lage- 1. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 die vorgeschriebenen
rungstemperatur und Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
4. die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Be- führt oder
triebes nach § 17 b Abs. 3 Satz 1 und die Abkürzung 2. die Nachweise entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 nicht
,,EWG". aufbewahrt oder nicht vorlegt."
(2) Nach Anlage 6 Nr. 2.1.3 hocherhitzte Milch darf
nicht in ein Bestimmungsland verbracht werden. 6. § 26 wird gestrichen.
§ 17b 7. Der bisherige Wortlaut des § 27 wird Absatz 1; dem
Zulassung von Betrieben § 27 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(1) Auf Antrag werden von der zuständigen Behörde ,,(2) Erzeugerbetriebe, die bei Inkrafttreten der Ersten
für den Handelsverkehr mit einem Bestimmungsland Verordnung zur Änderung der Milchverordnung vom
Be- oder Verarbeitungsbetriebe einschließlich Milch- 24. März 1993 (BGBI. 1 S. 409) bereits über eine nach
standardisierungsstellen zugelassen, wenn gewährlei- Landesrecht erteilte Zulassung oder Genehmigung ver-
stet ist, daß die Anforderungen nach den §§ 4, 5, 11 , 12 fügen und die die Anforderungen des§ 6 dieser Verord-
und 13 erfüllt sind und für die Beförderung der Milch nur nung nicht voll erfüllen, gelten bis zum 1 . Januar 1994
Transportbehälter verwendet werden, die ausschließ- als zugelassene Betriebe, sofern die Anforderungen an
lich für die Beförderung von Milch, Milcherzeugnissen die hygienische Beschaffenheit der Rohmilch eingehal-
und Trinkwasser bestimmt sind. ten sind."
(2) Auf Antrag werden von der zuständigen Behörde
Milchsammelstellen zugelassen, wenn gewährleistet 8. Die Klammerhinweise eingangs der Anlagen 1 bis 5
ist, daß die Anforderungen nach § 3 Abs. 2 erfüllt werden wie folgt ergänzt:
sind. a) In dem Klammerhinweis zu Anlage 1 wird nach der
(3) Die zuständige Behörde erteilt den nach den Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1" die Angabe ,,§ 6 Abs. 1
Absätzen 1 und 2 zugelassenen Betrieben eine Vete- Nr. 1" eingefügt.
rinärkontrollnummer. Sie teilt die Zulassung sowie de- b) In dem Klammerhinweis zu Anlage 2 wird nach der
ren Rücknahme oder Widerruf dem Bundesminister für Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 2" die Angabe ,,§ 6 Abs. 1
Gesundheit unverzüglich mit. Dieser gibt die zugelas- Nr. 1" eingefügt.
senen Betriebe mit ihrer Veterinärkontrollnummer so-
c) In dem Klammerhinweis zu Anlage 3 wird nach der
wie die Aufhebung einer Zulassung im Bundesanzeiger
Angabe,,§ 3 Abs. 1 Nr. 3" die Angabe,,§ 6 Abs. 1
bekannt."
Nr. 1" eingefügt.
4. § 18 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: d) In dem Klammerhinweis zu Anlage 4 wird nach der
,,(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Angabe ,,§ 4 Abs. 1 und 4" die Angabe ,,§ 6 Abs. 1
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vor- Nr. 1" eingefügt.
sätzlich e) In dem Klammerhinweis zu Anlage 5 wird nach der
1. a) entgegen § 15 Abs. 2 das Gemelk der ersten fünf Angabe ,,§ 4 Abs. 1" die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 1"
Tage nach dem Kalben als Milch oder als Er- eingefügt.
zeugnis aus Milch oder
b) entgegen § 15 Abs. 3 wärmebehandelte Milch
9. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3 a angefügt:
als Konsummilch „Anlage 3a
(zu § 6 Abs. 1 bis 3)
in den Verkehr bringt oder
Für die Gewinnung und Behandlung von Vorzugsmilch
2. entgegen § 17 a Abs. 2 hocherhitzte Milch in ein
gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:
Bestimmungsland verbringt."
1 Gewinnen von Vorzugsmilch
5. In § 19 werden nach Absatz 2 folgende Absätze einge- 1.1 Anforderungen an den Tierbestand
fügt:
Die Kühe sind
,,(2 a) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 1.1.1 vor der ersten Vorzugsmilchgewinnung auf ihren
Buchstabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän- Gesundheitszustand untersucht worden,
degesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 17 a Abs. 1 Satz 1 wärmebehandelte Milch 1.1 .2 monatlich auf Krankheiten, die die Beschaffen-
in ein Bestimmungsland verbringt. heit der im Betrieb gewonnenen Milch nachteilig
beeinflussen können, untersucht worden,
(2b) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes 1.1.3 bei der monatlichen klinischen Untersuchung
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 a bakteriologisch sowie zytologisch anhand von
Einzelmilchproben untersucht worden und beim
Abs. 1 Satz 2 die dort genannten Angaben nicht, nicht
Vorliegen von Zellgehalten von mehr als
richtig oder nicht vollständig macht.
500 000/ml und dem gleichzeitigen Nachweis von
(2c) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2a Staphylococcus aureus oder·streptococcus aga-
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes lactiae von der Gewinnung von Vorzugsmilch
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auszuschließen,
Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1993 411
1.1.4 aus dem Vorzugsmilchstall zu entfernen, wenn
m1) M2) n3) c4)
sie erkrankt bzw. auf den Menschen übertragba-
rer Krankheiten verdächtig sind und erst dann
unter die Vorzugsmilchkühe einzustellen oder 1. Keimgehalt/ml 30000 50000 5 2
wieder einzustellen, wenn sie einer erneuten bei 30 °C/72 h
Untersuchung auf ihren Gesundheitszustand mit 2. Coliforme 10 100 5 1
negativem Ergebnis unterlegen haben. Keime/ml
bei 30 °C
2 Behandeln von Vorzugsmilch 3. Staphylococcus 100 500 5 2
2.1 In Räumen, in denen Vorzugsmilch behandelt aureus/ml
wird, muß eine Einrichtung vorhanden sein, die 4. Streptococcus 0 10 5 2
eine Kühlung der Milch innerhalb von zwei Stun- agalactiae/0, 1 ml
den auf mindestens + 4 °C und eine Kühlhaltung 5. Anzahl soma- 300 000 400 000 5 2
bei dieser Temperatur gewährleistet. Zum Rei- tischer Zellen/ml
nigen, Desinfizieren und Trocknen der nicht fest 6. Salmonellen 0 0 5 0
installierten Geräte, die mit Milch in Berührung nicht nachweis-
kommen, muß ein gesonderter Raum vorhanden bar in 25 ml
sein. Er muß mit den für die Reinigung und
Desinfektion der Geräte erforderlichen Einrich- 7. pathogene Mikroorganismen bzw. ihre Toxine
tungen ausgestattet sein. dürfen nicht in Mengen vorhanden sein, die
die Gesundheit des Verbrauchers beeinträch-
2.2 Die Vorzugsmilch ist nach ihrer Gewinnung un- tigen können
verzüglich im Milchbehandlungsraum zu reini-
gen, auf mindestens + 4 °C zu kühlen und da- 8. organoleptische Kontrolle keine Abweichungen
nach bis zur Abfüllung bei dieser Temperatur zu 9. Phosphatase positiv
halten.
2.3 Die Vorzugsmilch ist entsprechend den Anforde-
rungen der Anlage 6 Nr. 4 abzufüllen.
1
) m = Richtwert; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die
einzelnen Proben diesen Wert nicht überschreiten.
2
) M = Höchstwert; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend,
3 Anforderungen an die Beschaffenheit von Vor- wenn die Werte einer oder mehrerer Proben diesen
zugsmilch Wert überschreiten.
3
Vorzugsmilch muß bei monatlichen Stichproben- ) n = Anzahl Proben.
untersuchungen folgende Anforderungen erfül-
4
) c = Anzahl Proben mit Wert zwischen m und M; das Ergeb-
nis gilt als akzeptabel, wenn die Werte der übrigen
len: Proben höchstens den Wert m erreichen."
Die nachfolgend genannten Normen sind bei
monatlichen Stichprobenuntersuchungen der
Vorzugsmilch zum Zeitpunkt des lnverkehrbrin- Artikel 2
gens einzuhalten. Ergibt sich bei Stichprobenun- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
tersuchungen von Einzelproben ein Wert :S m, so
sind im Regelfall weitere Untersuchungen nicht Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
erforderlich. Liegt dagegen der Meßwert zwi- Kraft. Gleichzeitig tritt die Achte Verordnung zur Ausfüh-
schen m und M, so sind die dann zu ziehenden rung des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Proben (n) jeweils auf einen Produktionstag zu Teil 111, Gliederungsnummer 7842-2-3, veröffentlichten be-
beziehen. reinigten Fassung außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. März 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 1. April 1993
Auf Grund 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- des § 6 Abs.1 Nr. 1, 1 a Buchstabe c, Nr. 2, 3 Buchstabe a a) In Absatz 2 Satz 2 werden der Strichpunkt durch
und Nr. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bun- einen Punkt ersetzt und die Wörter „die Abzeichen
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver- sind von der zuständigen örtlichen Behörde oder
öffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert einer amtlichen Versorgungsstelle abzustempeln"
und Nummer 1 a eingefügt durch Artikel 1 Nr. 3 des gestrichen.
Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1S. 700), Nummer 3
zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927), Nummer 7 eingefügt ,,(3) Blinde Fußgänger können ihre Behinderung
durch§ 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 durch einen weißen Stock, gelbe Abzeichen nach
(BGBI. 1S. 721 ), in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Absatz 2 oder die Begleitung durch einen Blinden-
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II hund im weißen Führgeschirr kenntlich machen.
s. 885), Stock, Abzeichen und Blindenhund im weißen
- des § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 2 des Führgeschirr können gleichzeitig verwendet wer-
Straßenverkehrsgesetzes, zuletzt geändert durch das den."
Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413),
- des § 28 des Straßenverkehrsgesetzes, der zuletzt 3. In § 4a Abs. 3 Satz 1 zweiter Teilsatz werden die
durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember Wörter,,§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes vom
1982 (BGBI. 1 S. 2090) geändert worden ist, und 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1336), das zuletzt durch
- des § 6 Abs. 3 und des § 11 Abs. 3 des Fahrlehrergeset- Gesetz vom 31. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1141) geändert
zes vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1336), § 6 Abs. 3 worden ist," durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Satz 1 des
angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
1976 (BGBI. 1 S. 257),
verordnet der Bundesminister für Verkehr: 4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
aa) Satz 1 zweiter Teilsatz wird wie folgt gefaßt:
Änderung
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung „Klasse 1 a: Krafträder der Klasse 1 , jedoch
mit einer Nennleistung von nicht
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- mehr als 25 kW und einem Ver-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 hältnis von Leistung/Leergewicht
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung von nicht mehr als 0, 16 kW/kg;".
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2397), wird wie folgt
geändert: bb) Dem Satz 3 werden nach dem Wort „hat" die
Wörter „und innerhalb dieser Zeit eine aus-
reichende Fahrpraxis auf Krafträdern dieser
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Klasse (mindestens 4 000 km) erworben hat"
a) Der Hinweis auf§ 14a wird gestrichen. angefügt. .
b) Der Hinweis auf§ 151 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
,,§ 151 Sonderbestimmungen für Inhaber einer aa) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma
ausländischen Fahrerlaubnis zum Führen ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
von Kraftomnibussen".
„6. Fahrerlaubnisse, die vor dem 7. April
c) In dem Hinweis auf Anlage IV werden die Wörter 1993 in der Klasse 1 a erteilt worden sind,
„sowie der Ständigen Vertretung der Deutschen auch zum Führen von Krafträdern mit
Demokratischen Republik" gestrichen. einer Nennleistung von nicht mehr als
d) Nach dem Hinweis auf Anlage XXVI wird folgender 25 kW und einem Verhältnis von
Hinweis angefügt: Leistung/Leergewicht von nicht mehr als
,,XXVII Staatenliste zu den Sonderbestimmun- 0, 16 kW/kg."
gen für Inhaber einer ausländischen Fahr- bb) In Satz 3 wird jeweils die Ziffer „5" durch die
erlaubnis". Ziffer „6" ersetzt.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1993 413
5. In§ 8 Abs. 2 Nr. 3a werden nach den Wörtern „ausge- 8. § 10 wird wie folgt geändert:
fertigt hat" die Wörter „sowie eine Erklärung des An-
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort
tragstellers darüber, daß er innerhalb der Zeit des
,,wenn" folgende Wörter eingefügt:
Besitzes der Fahrerlaubnis der Klasse 1 a aus-
reichende Fahrpraxis auf Krafträdern dieser Klasse „die Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse 1 a
erworben hat" eingefügt. auf die Klasse 1 oder wenn".
b) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
6. § 9 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Dem Absatz 2 a wird folgender Satz 2 angefügt:
„Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten
Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58 220 „Die Begleitung durch einen Fahrlehrer ist auch
Teil 6, Ausgabe März 1988, durchgeführt." erforderlich, wenn ein Inhaber einer ausländischen
Fahrerlaubnis die praktische Befähigungsprüfung
b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 ein- zum Erwerb der inländischen Fahrerlaubnis in der
gefügt: entsprechenden Klasse ablegt."
,,DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwie- b) In Absatz 4 wird das Wort „Prüfungsfahrt" durch die
sen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Wörter „praktischen Prüfung" ersetzt.
Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt
in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Die Sehteststelle hat sich vor der Durchführung 10. § 11 a wird wie folgt geändert:
des Sehtests von der Identität des Antragstellers a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 2" durch die
durch Einsicht in den Personalausweis oder Reise- Angabe ,,§ 11 Abs. 5" ersetzt.
paß zu überzeugen."
b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 3 und 4"
durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 7 und 8" ersetzt.
7. § 9b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 11 . In § 12 e Satz 3 werden nach den Wörtern „eine allge-
meine Fahrerlaubnis" die Wörter „der Klassen 1, 1 a,
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die nach Landes- 1 b, 2 oder 3" eingefügt.
recht bestimmte Behörde" ersetzt durch die
Wörter „die von ihr bestimmte oder nach Lan-
desrecht zuständige Stelle". 12. § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1
bb) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „dem Stand a) In Buchstabe c wird die Angabe ,,§ 4 des Straßen-
der Wissenschaft entsprechenden Sehtestge- verkehrsgesetzes" durch die Angabe „den §§ 2 a
räte" ersetzt durch die Wörter „der DIN 58 220 oder 4 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
Teil 6, Ausgabe März 1988, entsprechenden b) In Buchstabe m werden nach dem Wort „Entzie-
Sehtestgeräte". hung" die Wörter „oder nach einem vorangegange-
nen Verzicht auf die Fahrerlaubnis während eines
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Entziehungsverfahrens" eingefügt.
aa) In Satz 4 werden die Wörter „die nach Landes-
recht bestimmte Behörde" ersetzt durch die
Wörter „die von ihr bestimmte oder nach Lan- 13. Nach § 13 b Abs. 2 wird folgender Absatz 3 ange-
desrecht zuständige Stelle". fügt:
bb) In Satz 5 werden die Wörter „Die Aufsichts- ,,(3) Ändert sich der Geburtsname, der Familienname
behörde" ersetzt durch die Wörter „Die die oder der Vorname einer Person auf Grund einer ge-
Aufsicht führende Stelle". richtlichen Entscheidung, durch eine Entscheidung
einer deutschen Verwaltungsbehörde oder durch eine
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: gegenüber der zuständigen Behörde abgegebene
,,(3) Betriebe von Augenoptikern gelten als amt- Erklärung, so teilt das Gericht oder die Verwaltungs-
lich anerkannt; sie müssen gewährleisten, daß die behörde die Änderung des Namens dem Kraftfahrt-
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2, ausge- Bundesamt mit. In der Mitteilung sind die Personenda-
nommen die ärztliche Aufsicht, gegeben sind. Die ten der Person, deren Name sich geändert hat, insbe-
Anerkennung kann durch die oberste Landesbe- sondere der frühere Geburtsname, Familienname und
hörde oder die von ihr bestimmte oder nach Lan- Vorname, Tag und Ort der Geburt und die Anschrift,
desrecht zuständige Stelle mit Auflagen verbunden und der Rechtsgrund für die Namensänderung anzu-
werden um sicherzustellen, daß der Sehtest ord- geben. Enthält das Verkehrszentralregister eine Ein-
tragung über diese Person, so ist der neue Name bei
nungsgemäß durchgeführt wird. Die Anerkennung
der Eintragung zu vermerken. Eine Mitteilung ·nach
ist im Einzelfall nach Maßgabe des Absatzes 2
Satz 2 zurückzunehmen oder nach Maßgabe des den Sätzen 1 und 2 darf nur für den in Satz 3 genann-
Absatzes 2 Satz 3 zu widerrufen. Für die Aufsicht ten Zweck verwendet werden. liegen diese Voraus-
gilt Absatz 2 Satz 4 und 5 entsprechend. Die ober- setzungen nicht vor, so ist die Mitteilung vom Kraft-
ste Landesbehörde kann die Befugnisse auf die fahrt-Bundesamt unverzüglich zu vernichten."
örtlich zuständige Augenoptikerinnung oder deren
Landesverbände nach Landesrecht übertragen." 14. § 14a wird gestrichen.
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
15. § 15 wird wie folgt geändert: aufgeführten Staaten erteilt worden ist. Absatz 4
findet auf den in Satz 1 genannten Personenkreis
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
keine Anwendung."
,,Das gleiche gilt für Inhaber einer Fahrerlaubnis,
die in einem der in Anlage XXVII aufgeführten 16. Dem § 15 b Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
Staaten erteilt worden ist."
.,§ 11 Abs. 2 a Satz 1 findet entsprechende Anwen-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: dung."
,,(2) Beantragt der Inhaber einer in einem anderen
als den in Absatz 1 Satz 1 und Anlage XXVII 16a. § 15e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
genannten Staaten erteilten Fahrerlaubnis unter
a) In Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden nach den
den Voraussetzungen des Absatzes 1 die Erteilung
Wörtern „geführt hat" die Wörter „und - falls die
einer inländischen Fahrerlaubnis für die entspre-
Erlaubnis für Kraftomnibusse gelten soll - eine
chende Klasse von Kraftfahrzeugen und sind seit
theoretische und praktische Ausbildung in einer
Begründung eines ständigen Aufenthalts bis zum
Fahrschule durchlaufen hat" eingefügt.
Tage der Antragstellung nicht mehr als drei Jahre
verstrichen, so ist§ 11 Abs. 2 Satz 3 bis 6 nicht b) In Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c werden nach dem Wort
anzuwenden." „Fahrfertigkeit" die Wörter ,, , insbesondere auch
hinsichtlich des Fahrens außerhalb geschlossener
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Ortschaften" eingefügt.
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Ist die ausländi- c) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
sche Fahrerlaubnis" durch die Wörter „Ist in
den Fällen des Absatzes 1 die ausländische „Ein Fahrlehrer ist zur Ausbildung nach Absatz 1
Fahrerlaubnis" ersetzt. Nr. 4 Buchstabe a berechtigt, wenn er die Fahr-
lehrerlaubnis der Klasse 2 und die Fahrerlaubnis
bb) In Satz 3 wird die Angabe „des Absatzes 2" zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse be-
durch die Angabe „des Absatzes 1 Satz 2" sitzt; § 1 Abs. 2 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes gilt
ersetzt. entsprechend. Der Fahrlehrer darf die Ausbil-
d) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt: dungsbescheinigung nur ausstellen, wenn er eine
angemessene Ausbildung durchgeführt hat. § 11
,,(4) Ein nach den Absätzen 1 und 3 ausgestellter
Abs. 2 Satz 3 bis. 6 gilt entsprechend."
Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländi-
schen Führerscheins auszuhändigen. Die Verwal-
17. § 151 wird wie folgt geändert:
tungsbehörde sendet ihn an die Stelle zurück, die
ihn ausgestellt hat, wenn es sich um einen Führer- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
schein aus einem Mitgliedstaat der Europäischen
,,Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländi-
Gemeinschaften oder einem Staat handelt, mit
schen Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomni-
dem eine entsprechende Vereinbarung besteht. In
bussen".
den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in
Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" ge-
seiner Grundlage ausgestellten inländischen Füh- strichen. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 ange-
rerscheins wieder ausgehändigt werden. In be- fügt:
gründeten Fällen kann die Verwaltungsbehörde „Das gleiche gilt für Inhaber einer entsprechenden
davon absehen, den ausländischen Führerschein Fahrerlaubnis, die in einem der in Anlage XXVII
in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die auslän- aufgeführten Staaten erteilt worden ist."
dische Stelle zurückzuschicken und statt dessen
die Erteilung der inländischen Fahrerlaubnis darin c) Absatz 2 wird gestrichen.
vermerken. Ein nach den Absätzen 2 und 3 ausge-
stellter Führerschein ist erst auszuhändigen, wenn 18. § 23 Abs. 2 Satz 7 und 8 wird gestrichen.
in dem ausländischen Führerschein die Erteilung
der inländischen Fahrerlaubnis vermerkt worden 19. In § 70 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder von ihnen
ist. bestimmte Stellen" ersetzt durch die Wörter „oder die
von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zustän-
(5) Absatz 1 gilt auch für entsandte Mitglieder
digen Stellen".
fremder diplomatischer Missionen im Sinne des
Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkom-
mens vom 18. April 1961 über diplomatische Be- 20. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
ziehungen (BGBI. 1964 II S. 957) und entsandte a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 5 Abs. 1 zu
Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Klasse 1 b (Leichtkrafträder) wird folgende Über-
Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Buchstabe g des Wie- gangsvorschrift eingefügt:
ner Übereinkommens vom 24. April 1963 über kon-
,,§ 9b Abs. 1 (Sehtestgeräte)
sularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585)
§ 9b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in der Fassung der
sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Fami-
Verordnung vom 1. April 1993 (BGBI. 1 S. 412) ist
lienmitglieder, sofern Gegenseitigkeit besteht. Der
hinsichtlich der Sehtestgeräte ab 1 . Januar 1996
Vermerk nach Absatz 3 Satz 3 ist auch dann ein-
zutragen, wenn der Erteilung der Fahrerlaubnis anzuwenden."
eine ausländische Fahrerlaubnis zugrunde gele- b) Die Übergangsvorschriften zu§ 7 Abs. 1 Nr. 2, § 11
gen hat, die nicht in einem der in Anlage XXVII Abs. 2 Satz 3 bis 6, § 11 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4,
Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1993 415
§ 11 Abs. 4 und Anlage XXVI Abschnitt II Nr. 1, bbb) In Satz 2 werden die Wörter „reine Fahr-
§ 14 Abs. 3 Satz 2, § 14a, § 15d und§ 15e werden zeit der Prüfungsfahrt" durch die Wörter
gestrichen. ,,Dauer der praktischen Prüfung" er-
c) Die Übergangsvorschrift zu § 11 Abs. 2 und An- setzt.
lage XXVI Abschnitt I wird wie folgt gefaßt: bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
,,§ 11 Abs. 2 und Anlage XXVI Abschnitt 1(Anforde-
rungen an die Prüfungsfahrzeuge) 24. Nach Anlage XXVI wird die aus Anhang 2 dieser
Als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse 1 a dürfen bis Verordnung ersichtliche Anlage XXVII angefügt.
zum 30. Juni 1996 auch Krafträder verwendet
werden, die den Anforderungen der Anlage XXVI 25. In Muster 1 c, 1. Seite, werden die Wörter ,,- oder
Abschnitt I in der vor dem 7. April 1993 geltenden einen Zug mit Omnibusanhänger*)" gestrichen.
Fassung entsprechen."
d) In der Übergangsvorschrift zu Muster 1 c wird die
Angabe „ 1. April 1986" durch die Angabe „7. April Artikel 2
1993" ersetzt.
Änderung der Verordnung
über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
21. Die Anlage IV wird wie aus Anhang 1 dieser Verord-
nung ersichtlich gefaßt. Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugver-
kehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
22. Anlage XVII wird wie folgt geändert:
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember
a) In Absatz 2.1.3 Fußnote 3 wird das Wort „Kraft- 1988 (BGBI. 1 S. 2199), wird wie folgt geändert:
droschken" durch das Wort „Taxen" ersetzt.
b) Absatz 2.1.4.2 wird wie folgt gefaßt: 1. Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Abs. 3 die Ertei- ,,Satz 1 gilt nicht für ausländische Zulassungsscheine,
lung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die den Bestimmungen des Artikels 35 des Überein-
die innerhalb der letzten zwei Jahre vor kommens vom 8. November 1968 über den Straßen-
der Stellung des Antrags eine der Fahr- verkehr (BGBI. 1977 II S. 809) entsprechen."
erlaubnis zur Fahrgastbeförderung für
Kraftomnibusse entsprechende deutsche 2. § 4 wird wie folgt geändert:
Fahrerlaubnis besessen haben,".
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe ,,§ 1
Abs. 3" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
23. Anlage XXVI wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
a) Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt ge-
,,(3) Einen ständigen Aufenthalt hat eine Person
faßt:
dort, wo sie über einen zusammenhängenden Zeit-
,,Anlage XXVI (§ 11 Abs. 1, 2 und 4)". raum von mindestens 185 Tagen wohnt."
b) Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt ge-
faßt: 3. Das Muster 6 a wird wie folgt geändert:
„b) für Klasse 1 a a) Absatz 2 der Vorbemerkungen wird wie folgt ge-
Krafträder mit einer Motorleistung von minde- faßt:
stens 20 kW, aber nicht mehr als 25 kW, einem ,,(2) Die Vorder- und Rückseite des ersten Um-
Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht schlagblattes und die Seiten 1 bis 7 sind nachste-
mehr als 0, 16 kW/kg, einem Hubraum von hend wiedergegeben; die Seite 8 wird numeriert,
3
mindestens 250 cm und einer durch die Bau- bleibt aber frei."
art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
mindestens 130 km/h;". b) Die Abbildung der Rückseite des ersten Umschlag-
blattes wird wie folgt geändert:
c) In Abschnitt I Nr. 2 wird Satz 4 wie folgt gefaßt:
aa) In Satz 1 wird das Zeichen,,*)" gestrichen.
„Prüfungsfahrzeuge der Klassen 1, 1 a, 1 b und 4
dürfen nicht mit automatischen Blockierverhinde- bb) Die Fußnote wird gestrichen.
rern oder mit Einrichtungen versehen sein, mit c) Nach der Seite 4 wird die aus Anhang 3 ersichtliche
denen die Vorderrad- und die Hinterradbremse Seite eingefügt.
gemeinsam betätigt werden können."
d) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
Artikel 3
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Änderung
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Bei der
der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Prüfungsfahrt darf die reine Fahrzeit"
durch die Wörter „Die Dauer der prak- Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
tischen Prüfung darf" und die Angabe vom 16. September 1969 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt geän-
„45 Minuten" bei Klasse 1 a durch die dert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juli 1990
Angabe „60 Minuten" ersetzt. (BGBI. 1 S. 1484), wird wie folgt geändert:
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
1. § 5 wird wie folgt geändert: 1. eine Schulung auf Bundes- oder Landstra-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ßen (Überlandfahrt) von nicht weniger als
225 Minuten, wobei die in einer Ausbil-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: dungsfahrt gefahrene Strecke jeweils min-
aaa) Nummer 1 wird aufgehoben. destens 50 km betragen muß;
bbb) Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt 2. eine Schulung auf Autobahnen oder Kraft-
gefaßt: fahrtstraßen von nicht weniger als 135 Mi-
nuten, wobei eine Ausbildungsfahrt jeweils
„1. für Klasse 1 a
mindestens 45 Minuten dau·em muß;
Krafträder mit einer Motorleistung von
mindestens 20 kW, aber nicht mehr 3. eine Schulung von nicht weniger als 90 Mi-
als 25 kW, einem Verhältnis von Lei- nuten bei Dämmerung oder Dunkelheit (§ 17
stung/Leergewicht von nicht mehr als Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), die
0, 16 kW/kg, einem Hubraum von min- mindestens zur Hälfte auf Bundes- oder
3
destens 250 cm und einer durch die Landstraßen (Überlandfahrt) durchgeführt
Bauart bestimmten Höchstgeschwin- werden muß."
digkeit von mindestens 130 km/h;". bb) Satz 4 wird gestrichen.
ccc) Die Nummern 3 bis 6 werden die Num- b) Absatz 8 wird gestrichen.
mern 2 bis 5.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Klasse 1 und"
gestrichen. 3. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angaben „1, 1 a und ,,§ 6a
1 b" durch die Angaben „ 1 a, 1 b und 4" ersetzt. Ausnahmen
Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn die
2. § 12 wird wie folgt geändert: Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Grund von § 15c der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung oder auf der Grundlage einer ausländischen
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Fahrerlaubnis nach § 15 Abs. 2 der Straßenverkehrs-
,,(2) Als Ausbildungsfahrzeuge für die Klasse 1 a Zulassungs-Ordnung erteilt werden soll oder wenn die
dürfen bis zum 30. Juni 1996 auch Krafträder ver- Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschrän-
wendet werden, die den Anforderungen des § 5 kung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automa-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der vor dem 7. April 1993 tischer Kraftübertragung nach § 11 b Satz 2 der Stra-
geltenden Fassung entsprechen." ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung abgelegt wird. Satz 1
gilt entsprechend, wenn dem früheren Inhaber einer
3. § 13 wird gestrichen; § 14 wird § 13. Fahrerlaubnis nach § 14 Abs. 1 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung nur deshalb die allgemeine Fahr-
erlaubnis nicht prüfungsfrei erteilt werden darf, weil die
Artikel 4 in § 14 Abs. 3 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulas-
Änderung sungs-Ordnung festgelegte Frist überschritten ist oder
der Fahrschüler-Ausbildungsordnung wenn dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis
eine dienstliche Fahrerlaubnis nach § 14 Abs. 1 der
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai 1976 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden
(BGBI. 1 S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 4 der soll. Der Fahrlehrer darf in den Fällen der Sätze 1 und 2
Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1484), wird wie den Antragsteller nur zur Prüfung begleiten, wenn er
folgt geändert: sich davon überzeugt hat, daß dieser über die zum
Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse
1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert: und Fähigkeiten verfügt."
a) In Satz 2 wird nach dem Wort „Klassen" die Angabe
,,1," gestrichen. 4. § 7 Nr. 2 Buchstabe c bis e werden wie folgt gefaßt:
b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: „c) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 keine Schulung
„Besitzt oder besaß der Fahrschüler bereits eine auf Bundes- oder Landstraßen (Überlandfahrt) von
Fahrerlaubnis der Klassen 1 bis 4, so verringert sich nicht weniger als 225 Minuten oder eine Ausbil-
der Umfang des Unterrichts um sechs Doppelstun- dungsfahrt mit einer gefahrenen Strecke von weni-
den." ger als 50 km durchführt,
c) Satz 5 wird gestrichen. d) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 keine Schulung
auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen von nicht
2. § 5 wird wie folgt geändert: weniger als 135 Minuten oder eine Ausbildungs-
fahrt von weniger als 45 Minuten durchführt,
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
e) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 keine Schulung
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
bei Dämmerung oder Dunkelheit von nicht weniger
„Gegenstand des praktischen Unterrichts für als 90 Minuten durchführt oder die Schulung nicht
Fahrschüler der Klassen 1 a, 1 b, 2 und 3 ist mindestens zur Hälfte auf Bundes- oder Landstra-
insbesondere: ßen (Überlandfahrt) durchführt,".
Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1993 417
5. § 8 wird gestrichen; § 9 wird§ 8. ber 1992 (BGBI. 1 S. 1931) geändert worden ist, ist im
3. Abschnitt die Gebührennummer 401.1 a wie folgt zu
6. Anlage 1 wird wie folgt geändert: fassen:
a) In Abschnitt 6 wird nach dem Wort „Klassen" die „401.1 a der Klasse 1 a DM 143,-".
Angabe „ 1," gestrichen.
b) In Abschnitt 7 werden die Wörter „Klassen 1 und 1 a"
durch die Wörter „Klasse 1 a" ersetzt. Artikel 6
c) In Abschnitt 7.1 werden die Wörter ,,(Klasse 1)" und Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der
,,(Klasse 1 a)" gestrichen. Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in
der vom Tage des lnkrafttretens dieser Verordnung an
7. Anlage 2 wird wie folgt geändert: geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-
chen.
a) In Abschnitt 18 wird nach dem Wort „Klassen" die
Angabe „ 1," gestrichen.
Artikel 7
b) In Abschnitt 19 werden die Wörter „Klasse 1" durch
die Wörter „Klasse 1 a" ersetzt. Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 13 tritt an dem Tage in Kraft, an dem§ 20a
Artikel 5 des Bundeszentralregistergesetzes in Kraft tritt. Artikel 1
Nr. 16a tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft. Artikel 1 Nr. 23
Änderung der Gebührenordnung
Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa,
für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 4, 6
In der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnah- und 7 und Artikel 5 treten am 6. Mai 1993 'in Kraft. Im
men im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1S. 865, übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkün-
1298), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Novem- dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. April 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anhang 1
Anlage IV
(§ 23 Abs. 2)
1. Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge
der Bundes- und Landesorgane,
des Bundesgrenzschutzes, der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbahn,
der Bundes-Wasser- und -Schiffahrtsverwaltung, der Bundeswehr,
des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen
A.Bund
BD Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundes- Deutsche Bundespost TELEKOM, Forschungs- und
rates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregie- Technologiezentrum, 0-9030 Chemnitz:
rung und des Bundesverfassungsgerichts Erkennungsnummern 600 000 bis 999 999)
(Auskunft:
BW Bundes-Wasser- und -Schiffahrtsverwaltung
Zulassungsstelle Bonn, Stadt) (Auskunft:
BG Dienstfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes Bundesministerium für Verkehr, Abteilung Binnen-
(Auskunft: schiffahrt und Wasserstraßen)
Bundesministerium des Innern, Abteilung Bundes- DB Deutsche Bundesbahn
grenzschutz) (Auskunft:
BP Deutsche Bundespost Ressort Technik, Zentralstelle - Sachgebiet Kraft-
(Auskunft: fahrzeuge, Flurförderzeuge - Mainz)
Deutsche Bundespost POSTDIENST, Generaldirek- Y Dienstfahrzeuge der Bundeswehr
tion, Fachbereich Fahrzeugtechnik, Bonn: (Aus.kunft:
Erkennungsnummern 1 bis 599 999 Zentrale Militärkraftfahrtstelle - ZMK -, Düsseldorf)
B. Länder
B Berlin LSN Sachsen
Senat und Abgeordnetenhaus, Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Berlin Zulassungsstelle Dresden, Stadt
BBL Brandenburg MVL Mecklenburg-Vorpommern
Landesregierung und Landtag, Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Potsdam, Stadt Zulassungsstelle Schwerin, Stadt
BWL Baden-Württemberg NL Niedersachsen
Landesregierung und Landtag, Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Stuttgart, Stadt Zulassungsstelle Hannover, Stadt
NRW Nordrhein-Westfalen
BYL Bayern
Landesregierung und Landtag,
Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Düsseldorf, Stadt
Zulassungsstelle München, Stadt
RPL Rheinland-Pfalz
HB Freie Hansestadt Bremen Landesregierung und Landtag,
Senat und Bürgerschaft,
Zulassungsstelle Mainz, Stadt
Zulassungsstelle Bremen, Stadt
SAL Saarland
HEL Hessen Landesregierung und Landtag,
Landesregierung und Landtag, Zulassungsstelle Saarbrücken, Stadt und
Zulassungsstelle Wiesbaden, Stadt Stadtverband
HH Freie und Hansestadt Hamburg SH Schleswig-Holstein
Senat und Bürgerschaft, Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Hamburg, Stadt Zulassungsstelle Kiel, Stadt
LSA Sachsen-Anhalt THL Thüringen
Landesregierung und Landtag, Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Magdeburg, Stadt Zulassungsstelle Erfurt, Stadt
C. Diplomatisches Corps
und bevorrechtigte internationale Organisationen
0 Fahrzeuge des diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen
(Auskunft: Zulassungsstelle Bonn, Stadt)
Nr. 13-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1993 419
II. Sonderkennzeichen
Auf Antrag ist als amtliches Kennzeichen zuzuteilen
1-1 für einen Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages,
Zulassungsstelle Bonn, Stadt.
Anhang 2
Anlage XXVII
(§ 15 Abs. 1 und 2, § 151)
Andorra Malta San Marino
Finnland Monaco Schweden
Island Norwegen Schweiz
Japan Österreich Ungarn
Liechtenstein
Anhang 3
Hinweis: Balkenverlauf von unten links 54er Raster
nach oben rechts. 60% Flächendeckung
5
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Im Bezi.:gspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Berichtigung
der Siebten Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Vom 25. März 1993
Die Anlage 5 im Anhang der Siebten Verordnung zur Änderung der Luftver-
kehrs-Ordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2391) ist wie folgt zu
berichtigen:
Bei den Klassen "E" und "F" ist jeweils neben der Abkürzung „IFA" die Angabe
„250 Knoten IAS unterhalb FL 100" in der Spalte „Höchstgeschwindigkeit" zu
ergänzen.
Bonn, den 25. März 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. G r a u m an n