390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag
der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre
in den Jahren 1992 und 1993
Vom 26. März 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: pe B 11 wieder teil. Für Empfänger von Versorgungsbezü-
gen aus einem Amtsverhältnis, das nach dem 29. April
§ 1 1992 begründet worden ist, sind die Sätze 1 und 2 sinnge-
mäß anzuwenden; dies gilt nicht, wenn bereits vor diesem
Amtsverhältnisrechtliche Ausnahmeregelung Zeitpunkt ein Amtsverhältnis als Mitglied der Bundesregie-
Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamenta- rung oder Parlamentarischer Staatssekretär bestand und
rischen Staatssekretäre des Bundes erhalten ihre gesetzli- die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis nach dem
chen Amtsbezüge in Form des Amtsgehalts und des Orts- Stichtag nicht länger als insgesamt einen Monat unter-
zuschlags nur in Höhe der Beträge, wie sie sich nach dem brochen war.
Stand des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpas-
sungsgesetzes 1991 und unter Berücksichtigung des Arti- §2
kels 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967)
Inkrafttreten
ergeben. Diese Beträge nehmen an den ab dem 1. Januar
1994 erfolgenden allgemeinen prozentualen Anpassungen Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in
der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgrup- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. März 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
R. Seiters
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1993 391
Gesetz
zur Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Vom 26. März 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
In § 134 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 11. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1030) geändert worden ist, wird folgen-
der Satz 2 angefügt:
,,Die Mitglieder, die vom Parlament gewählt werden, können in ein Beamten-
verhältnis auf Zeit berufen werden; ihre Amtszeit beträgt zwölf Jahre."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 26. März 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
über das Ruhen der Verjährung bei SED-Unrechtstaten
(VerjährungsG)
Vom 26. März 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Änderung
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 1 Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), zuletzt geändert durch
zweites Gesetz Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBI. 1
zur Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen S. 1302), wird wie folgt geändert:
(Zweites BerechnungsG)
In Artikel 315a wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
Bei der Berechnung der Verjährungsfrist für die Verfol- fügt:
gung von Taten, die während der Herrschaft des SED-
Unrechtsregimes begangen wurden, aber entsprechend „Dies gilt auch, soweit für die Tat vor dem Wirksamwerden
dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Staats- des Beitritts auch das Strafrecht der Bundesrepublik
und Parteiführung der ehemaligen Deutschen Demokra- Deutschland gegolten hat."
tischen Republik aus politischen oder sonst mit wesent-
lichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Artikel 3
Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden Inkrafttreten
sind, bleibt die Zeit vom 11. Oktober 1949 bis 2. Oktober
1990 außer Ansatz. In dieser Zeit hat die Verjährung Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
geruht. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. März 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Le uth e u sse r-Sc h narren berge r
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1993 393
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Kaufbeuren
Vom 25. März 1993
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282), der durch Artikel 3 der Dritten Zuständigkeits-
anpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den mili-
tärischen Flugplatz Kaufbeuren vom 25. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 207) wird
aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. März 1993
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
(Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)
Vom 26. März 1993
Auf Grund Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung:
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 1 a Buchstabe a und Nr. 3 Buchsta-
be a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Sie dürfen abweichend
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
1. von § 4 Abs. 1 Nr. 1 eine Drehzahl des Motors haben,
Absatz 1 Nr. 1 geändert und Nummer 1 a eingefügt 1
die mehr als 4 800 min- , aber nicht mehr als 5 500 min-
1
durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986
(BGBI. 1 S. 700) und Absatz 3 eingefügt durch § 70 beträgt;
Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 2. von§ 50 Abs. 6a und§ 53 lichttechnische Einrichtun-
S. 721 ), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, gen haben, wie sie für Fahrräder nach § 67 vorge-
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. Sa jeweils in schrieben sind. Dies gilt nur, wenn die in der Anlage
Verbindung mit Abs. 2a und 3 des Straßenverkehrsge- Nummer 1.7 genannten Auflagen erfüllt sind.
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert gemäß Artikel 22 der Zuständigkeitsan-
passungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1
§2
S. 2089) sowie Nummer 5 a und Absatz 3 eingefügt
durch § 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 Abweichend von§ 21 a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ord-
(BGBI. 1 S. 721 ), verordnen das Bundesministerium für nung brauchen die Führer der Leichtmofas während der
Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Fahrt keinen Schutzhelm zu tragen.
Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der
zuständigen obersten Landesbehörden:
§1 §3
Für Mofas, die den in der Anlage aufgeführten Merkma- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. Februar
len entsprechen (Leichtmofas), gelten folgende allgemeine 1993 in Kraft.
Bonn, den 26. März 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1993 395
Anlage
Merkmale der Leichtmofas
F ah rrad-Me rkmale
1.1 Leergewicht: nicht mehr als 30 kg
1.2 Feigendurchmesser für Vorder- und Hinterrad: mindestens 559 mm (entspricht 26 Zoll), aber nicht mehr als
640 mm (entspricht 28 Zoll)
1.3 Reifenbreite: nicht mehr als 47 mm (entspricht 1,75 Zoll)
1.4 länge der Tretkurbel: mehr als 169 mm
1.5 Fahrweg im größten Gang je Kurbeiumdrehung: mehr als 4,4 m
1.6 Abstand Oberkante Sitzrohrmuffe mehr als 530 mm
bis Mitte Tretlagerachse:
1.7 lichttechnische Einrichtungen: müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein; folgende
Auflagen müssen erfüllt sein:
a) Ein Antrieb der Lichtmaschine, der auch nur eine kurzzeitige
Unterbrechun_g der Stromerzeugung nicht erwarten läßt.
b) Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit
von Lichtmaschinen- auf Batteriebetrieb umschaltet (Stand-
beleuchtung).
c) Ein Großflächen-Rückstrahler, der mit dem Buchstaben ,,Z"
gekennzeichnet ist.
d) Ein Scheinwerfer, der der Nummer 23 Abs. 5 Ziffer 2 der
Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauart-
prüfung nach§ 22a StVZO (VkBI. 1983 S. 617) entspricht.
1.8 Abweichungen von den Merkmalen 1.2 bis 1.6: andere Werte sind zugelassen, wenn diese die Benutzung des
Leichtmofas als Fahrrad (Pedalantrieb) auf ebener Strecke von
mindestens 1o km länge in einer Zeit von höchstens 30 Minuten
bei einer höchsten Leistungsabgabe zwischen 80 und 100 Watt
sicherstellen
2 Mofa-Merkmale
2.1 Hubraum: nicht mehr als 30 cm 3
2.2 Leistung: nicht mehr als 0,5 kW
2.3 Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit: nicht mehr als 20 km/h
2.4 Bremsen: es gilt § 41 StVZO
2.5 Übersetzung zwischen Kurbelwelle und Antriebsrad: keine Änderungsmöglichkeit
2.6 Leistungscharakteristik: derart ausgelegt, daß oberhalb einer Geschwindigkeit, die nicht
mehr als 24 km/h betragen darf, keine Überschußleistung zum
Antrieb des Fahrzeugs abgegeben werden kann
2.7 maximaler Geräuschpegel bei Vorbeifahrt 65 dB (A)
in 7,5 m Entfernung mit Höchstgeschwindigkeit:
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Vom 29. März 1993
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und Abs. 5 und der entsprechend den bekanntgegebenen Mustern Vor-
§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 sowie drucke bereithalten, sind diese Vordrucke zu verwen-
des§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 2 des den.
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga- (2) Die Erzeuger können die Anträge nach Absatz 1
nisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom nur in der Zeit vom 1. bis zum 14. Mai 1993 stellen.
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen § 18b
und für Wirtschaft: Kennzeichnung, Bestandsverzeichnis
Die §§ 4 und 5 gelten für Erzeuger hinsichtlich der
Artikel 1
Mutterkühe, für die ein Antrag nach § 18a Abs. 1
Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 5. Fe- gestellt werden soll, entsprechend.
bruar 1993 (BGBI. 1 S. 200) wird wie folgt geändert:
§ 18c
1. § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Zuteilung
,,Abweichend von Satz 1 können die Landesregierun- (1) Anträge auf Zuteilung besonderer Prämienan-
gen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete sprüche nach § 18 a Abs. 1 werden nur insoweit be-
auch eine Mindestgröße der zusammenhängenden rücksichtigt, als die Gesamtzahl der der Bundesrepu-
Fläche von 0, 1 Hektar zulassen." blik Deutschland nach den in § 1 genannten Rechtsak-
ten für die Verteilung in diesem Verfahren gesondert
2. In § 15 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bundesministe- zugewiesenen Prämienansprüche nicht überschritten
rium" die Worte „für Ernährung, Landwirtschaft und wird.
Forsten" eingefügt.
(2) Die Landesstellen teilen nach Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen dem Bundesministerium für
3. Nach § 18 wird folgender Abschnitt eingefügt: Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bis zum 31. Juli
„5 a. Abschnitt 1993 die Summe der Prämienansprüche mit, die sich
aus den von ihnen als begründet angesehenen Anträ-
Zuteilung besonderer Prämienansprüche gen ergeben. Übersteigt die Gesamtsumme der Prä-
an bestimmte Mutterkuhhalter mienansprüche, die sich aus den Einzelsummen nach
§ 18a Satz 1 errechnet, die nach Absatz 1 zur Verfügung
Anträge, Muster stehende Gesamtzahl der Prämienansprüche, werden
die beantragten Prämienansprüche anteilmäßig ge-
(1) Anträge auf die Zuteilung besonderer Prämienan- kürzt. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
sprüche auf die Mutterkuhprämie nach Artikel 30a der schaft und Forsten gibt den Zuteilungssatz sowie den
Verordnung (EWG) Nr. 3886/92, der durch Artikel 1 Nr. 9 Kürzungssatz im Bundesanzeiger bekannt.
der Verordnung (EWG) Nr. 538/93 der Kommission
vom 9. März 1993 (ABI. EG Nr. L 57 S. 19) eingefügt (3) Nach der Bekanntgabe des Zuteilungssatzes und
worden ist, sind nach den Mustern, die das Bundes- des Kürzungssatzes teilen die Landesstellen die Prä-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mienansprüche durch Zuteilungs bescheide zu."
im Bundesanzeiger bekanntmacht, bei der für den
Betriebssitz des Erzeugers zuständigen Landesstelle 4. In § 21 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 15, 17 und 19" durch
einzureichen. Soweit die Landesstellen für die Anträge die Angabe ,,§§ 15, 17, 18 a und 19" ersetzt.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1993 397
5. § 24 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: 6. In § 25 werden eingangs nach dem Wort ,,,Bundesmini-
,,(5) Abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 2 und § 11 sterium" die Worte „für Ernährung, Landwirtschaft und
Abs. 2 Satz 2 können im Jahr 1993 die Erzeuger Forsten" eingefügt.
Anträge auf die Zuteilung von Prämienansprüchen aus
der nationalen Reserve oder aus der zusätzlichen Artikel 2
Reserve
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1
1. bei der Mutterkuhprämie vom 1. August bis zum Nr. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 1
30. September für das Kalenderjahr 1994 tritt mit Wirkung vom 12. Februar 1993 in Kraft.
2. bei der Mutterschafprämie vom 1. bis zum 30. April
(2) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 außer Kraft,
für die Wirtschaftsjahre 1993 und 1994
sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas ande-
stellen." res verordnet wird.
Bonn, den 29. März 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F. J. Feiter
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 10. März 1993
Auf Grund des§ 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntge-
macht, daß die Bezeichnung, die Abkürzung und das Kennzeichen
des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für
Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar 1971)
(Anlage)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Mai 1992 (BGBI. 1 S. 1024).
Bonn, den 10. März 1993
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
Kober
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1993 399
Anlage
Name: CONVENTION ON WETLANDS OF INTERNATIONAL
IMPORTANCE ESPECIALLY AS WATERFOWL
HABITAT (RAMSAR, 1971)
(englisch)
CONVENTION RELATIVE AUX ZONES HUMIDES
D'IMPORTANCE INTERNATIONALE
PARTICÜLIEREMENT COMME HABITATS
DES OISEAUX D'EAU (RAMSAR, 1971)
(französisch)
Abkürzung:
RAMSAR
Kennzeichen:
(farbig)
CONVENTION ON WETLANDS OF INTERNATIONAL
IMPORTANCE ESPECIALLY AS WATERFOWL
HABITAT (RAMSAR, 1971)
CONVENTION RELATIVE AUX ZONES HUMIDES
D'IMPORTANCE INTERNATIONALE
PARTICULIEREMENT COMME HABITATS
DES OISEAUX D'EAU (RAMSAR, 1971)
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
in Umzugskostenangelegenheiten
im Bereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
Vom 12. März 1993
1.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die
Befugnis, in Angelegenheiten des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für
die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugs-
kostengesetz - BUKG) Widerspruchsbescheide zu erlassen, auf das Unterneh-
men Deutsche Bundespost POSTDIENST.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in den in
Abschnitt I genannten Angelegenheiten auf das Unternehmen Deutsche Bundes-
post POSTDIENST. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des
Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 12. März 1993
Deutsche Bundespost TELEKOM
Generaldirektion
Der Vorstand
Freundlieb
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1993 401
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 30. März 1993
Tag Inhalt Seite
23. 3. 93 Gesetz zu der Akte vom 17. Dezember 1991 zur Revision von Artikel 63 des Europäischen
Patentübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242
18. 3. 93 Erste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von
1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst
von Seeleuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . • . . • • • . . . . . • . . . . . . • . . . . . . 246
17. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • 259
18. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . • . • . . • • . • • • • . • . • . . • . • . . • • 259
19. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . • . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • . . • • • • . . • • • • . . • . . . . . . • . 260
19. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • • . . . . . . . . . . . 260
19. 2. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • • . • • . . . . . • . . . . . . 261
19. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler
Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . • . . • • . . • • • • . . . . . • • . . . 262
24. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . • • • . . . . . . . . • . . . 262
25. 2. 93 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes . . . . . . . . . • • • • . . . . • . . . . . . 263
2. 3. 93 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . 264
Preis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung 1nkrafttretens
Seite (Nr. vom)
23. 3. 93 Einhunderteinundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 2905 (59 26. 3. 93) s. Art. 2
7400-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
1. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 473/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3477/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Quoten-
regelung im Rohtabaksektor für die Ernten 1993 und 1994 L 50/8 2. 3.93
2. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 481 /93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die Einlage-
rung der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 und (EWG)
Nr. 570/88 verkauften Butter L 51/15 3. 3. 93
2. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 485/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 859/89 mit Durchführungsbestimmungen für die Inter-
ventionsmaßnahmen für Rind f I e i s c h L51/19 3. 3. 93
2. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 486/93 der Kommission zur Freigabe der für
bestimmte EHM-Lizenzen und -Einfuhrlizenzen geleisteten Sicherheiten L 51/20 3. 3. 93
2. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 487/93 der Kommission zur Festsetzung des zur
obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 des Rates zu liefernden Prozentsatzes der Ta f e I wein -
erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 51/21 3. 3. 93
2. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 492/93 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljau-, Schellfisch-, Wittling-, Schollen-, Seezun-
gen - , Seehecht - und See teufe I fangs durch Schiffe unter nieder-
ländischer Flagge L 52n 4. 3. 93
3. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 495/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1725ll9 über die Durchführungsbestimmungen zur
Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Mager m i Ich
und für zur Kälberfütterung bestimmtes Mager m i Ich p u I ver L 52/12 4. 3.93
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
(Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)
Vom 26. März 1993
Auf Grund Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung:
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 1 a Buchstabe a und Nr. 3 Buchsta-
be a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Sie dürfen abweichend
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
1. von § 4 Abs. 1 Nr. 1 eine Drehzahl des Motors haben,
Absatz 1 Nr. 1 geändert und Nummer 1 a eingefügt 1
die mehr als 4 800 min- , aber nicht mehr als 5 500 min-
1
durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986
(BGBI. 1 S. 700) und Absatz 3 eingefügt durch § 70 beträgt;
Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 2. von§ 50 Abs. 6a und§ 53 lichttechnische Einrichtun-
S. 721 ), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, gen haben, wie sie für Fahrräder nach § 67 vorge-
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. Sa jeweils in schrieben sind. Dies gilt nur, wenn die in der Anlage
Verbindung mit Abs. 2a und 3 des Straßenverkehrsge- Nummer 1.7 genannten Auflagen erfüllt sind.
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert gemäß Artikel 22 der Zuständigkeitsan-
passungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1
§2
S. 2089) sowie Nummer 5 a und Absatz 3 eingefügt
durch § 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 Abweichend von§ 21 a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ord-
(BGBI. 1 S. 721 ), verordnen das Bundesministerium für nung brauchen die Führer der Leichtmofas während der
Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Fahrt keinen Schutzhelm zu tragen.
Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der
zuständigen obersten Landesbehörden:
§1 §3
Für Mofas, die den in der Anlage aufgeführten Merkma- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. Februar
len entsprechen (Leichtmofas), gelten folgende allgemeine 1993 in Kraft.
Bonn, den 26. März 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1993 395
Anlage
Merkmale der Leichtmofas
F ah rrad-Me rkmale
1.1 Leergewicht: nicht mehr als 30 kg
1.2 Feigendurchmesser für Vorder- und Hinterrad: mindestens 559 mm (entspricht 26 Zoll), aber nicht mehr als
640 mm (entspricht 28 Zoll)
1.3 Reifenbreite: nicht mehr als 47 mm (entspricht 1,75 Zoll)
1.4 länge der Tretkurbel: mehr als 169 mm
1.5 Fahrweg im größten Gang je Kurbeiumdrehung: mehr als 4,4 m
1.6 Abstand Oberkante Sitzrohrmuffe mehr als 530 mm
bis Mitte Tretlagerachse:
1.7 lichttechnische Einrichtungen: müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein; folgende
Auflagen müssen erfüllt sein:
a) Ein Antrieb der Lichtmaschine, der auch nur eine kurzzeitige
Unterbrechun_g der Stromerzeugung nicht erwarten läßt.
b) Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit
von Lichtmaschinen- auf Batteriebetrieb umschaltet (Stand-
beleuchtung).
c) Ein Großflächen-Rückstrahler, der mit dem Buchstaben ,,Z"
gekennzeichnet ist.
d) Ein Scheinwerfer, der der Nummer 23 Abs. 5 Ziffer 2 der
Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauart-
prüfung nach§ 22a StVZO (VkBI. 1983 S. 617) entspricht.
1.8 Abweichungen von den Merkmalen 1.2 bis 1.6: andere Werte sind zugelassen, wenn diese die Benutzung des
Leichtmofas als Fahrrad (Pedalantrieb) auf ebener Strecke von
mindestens 1o km länge in einer Zeit von höchstens 30 Minuten
bei einer höchsten Leistungsabgabe zwischen 80 und 100 Watt
sicherstellen
2 Mofa-Merkmale
2.1 Hubraum: nicht mehr als 30 cm 3
2.2 Leistung: nicht mehr als 0,5 kW
2.3 Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit: nicht mehr als 20 km/h
2.4 Bremsen: es gilt § 41 StVZO
2.5 Übersetzung zwischen Kurbelwelle und Antriebsrad: keine Änderungsmöglichkeit
2.6 Leistungscharakteristik: derart ausgelegt, daß oberhalb einer Geschwindigkeit, die nicht
mehr als 24 km/h betragen darf, keine Überschußleistung zum
Antrieb des Fahrzeugs abgegeben werden kann
2.7 maximaler Geräuschpegel bei Vorbeifahrt 65 dB (A)
in 7,5 m Entfernung mit Höchstgeschwindigkeit:
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Vom 29. März 1993
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und Abs. 5 und der entsprechend den bekanntgegebenen Mustern Vor-
§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 sowie drucke bereithalten, sind diese Vordrucke zu verwen-
des§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 2 des den.
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga- (2) Die Erzeuger können die Anträge nach Absatz 1
nisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom nur in der Zeit vom 1. bis zum 14. Mai 1993 stellen.
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen § 18b
und für Wirtschaft: Kennzeichnung, Bestandsverzeichnis
Die §§ 4 und 5 gelten für Erzeuger hinsichtlich der
Artikel 1
Mutterkühe, für die ein Antrag nach § 18a Abs. 1
Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 5. Fe- gestellt werden soll, entsprechend.
bruar 1993 (BGBI. 1 S. 200) wird wie folgt geändert:
§ 18c
1. § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Zuteilung
,,Abweichend von Satz 1 können die Landesregierun- (1) Anträge auf Zuteilung besonderer Prämienan-
gen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete sprüche nach § 18 a Abs. 1 werden nur insoweit be-
auch eine Mindestgröße der zusammenhängenden rücksichtigt, als die Gesamtzahl der der Bundesrepu-
Fläche von 0, 1 Hektar zulassen." blik Deutschland nach den in § 1 genannten Rechtsak-
ten für die Verteilung in diesem Verfahren gesondert
2. In § 15 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bundesministe- zugewiesenen Prämienansprüche nicht überschritten
rium" die Worte „für Ernährung, Landwirtschaft und wird.
Forsten" eingefügt.
(2) Die Landesstellen teilen nach Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen dem Bundesministerium für
3. Nach § 18 wird folgender Abschnitt eingefügt: Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bis zum 31. Juli
„5 a. Abschnitt 1993 die Summe der Prämienansprüche mit, die sich
aus den von ihnen als begründet angesehenen Anträ-
Zuteilung besonderer Prämienansprüche gen ergeben. Übersteigt die Gesamtsumme der Prä-
an bestimmte Mutterkuhhalter mienansprüche, die sich aus den Einzelsummen nach
§ 18a Satz 1 errechnet, die nach Absatz 1 zur Verfügung
Anträge, Muster stehende Gesamtzahl der Prämienansprüche, werden
die beantragten Prämienansprüche anteilmäßig ge-
(1) Anträge auf die Zuteilung besonderer Prämienan- kürzt. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
sprüche auf die Mutterkuhprämie nach Artikel 30a der schaft und Forsten gibt den Zuteilungssatz sowie den
Verordnung (EWG) Nr. 3886/92, der durch Artikel 1 Nr. 9 Kürzungssatz im Bundesanzeiger bekannt.
der Verordnung (EWG) Nr. 538/93 der Kommission
vom 9. März 1993 (ABI. EG Nr. L 57 S. 19) eingefügt (3) Nach der Bekanntgabe des Zuteilungssatzes und
worden ist, sind nach den Mustern, die das Bundes- des Kürzungssatzes teilen die Landesstellen die Prä-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mienansprüche durch Zuteilungs bescheide zu."
im Bundesanzeiger bekanntmacht, bei der für den
Betriebssitz des Erzeugers zuständigen Landesstelle 4. In § 21 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 15, 17 und 19" durch
einzureichen. Soweit die Landesstellen für die Anträge die Angabe ,,§§ 15, 17, 18 a und 19" ersetzt.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1993 397
5. § 24 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: 6. In § 25 werden eingangs nach dem Wort ,,,Bundesmini-
,,(5) Abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 2 und § 11 sterium" die Worte „für Ernährung, Landwirtschaft und
Abs. 2 Satz 2 können im Jahr 1993 die Erzeuger Forsten" eingefügt.
Anträge auf die Zuteilung von Prämienansprüchen aus
der nationalen Reserve oder aus der zusätzlichen Artikel 2
Reserve
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1
1. bei der Mutterkuhprämie vom 1. August bis zum Nr. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 1
30. September für das Kalenderjahr 1994 tritt mit Wirkung vom 12. Februar 1993 in Kraft.
2. bei der Mutterschafprämie vom 1. bis zum 30. April
(2) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 außer Kraft,
für die Wirtschaftsjahre 1993 und 1994
sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas ande-
stellen." res verordnet wird.
Bonn, den 29. März 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F. J. Feiter
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 10. März 1993
Auf Grund des§ 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntge-
macht, daß die Bezeichnung, die Abkürzung und das Kennzeichen
des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für
Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar 1971)
(Anlage)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Mai 1992 (BGBI. 1 S. 1024).
Bonn, den 10. März 1993
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
Kober
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1993 399
Anlage
Name: CONVENTION ON WETLANDS OF INTERNATIONAL
IMPORTANCE ESPECIALLY AS WATERFOWL
HABITAT (RAMSAR, 1971)
(englisch)
CONVENTION RELATIVE AUX ZONES HUMIDES
D'IMPORTANCE INTERNATIONALE
PARTICÜLIEREMENT COMME HABITATS
DES OISEAUX D'EAU (RAMSAR, 1971)
(französisch)
Abkürzung:
RAMSAR
Kennzeichen:
(farbig)
CONVENTION ON WETLANDS OF INTERNATIONAL
IMPORTANCE ESPECIALLY AS WATERFOWL
HABITAT (RAMSAR, 1971)
CONVENTION RELATIVE AUX ZONES HUMIDES
D'IMPORTANCE INTERNATIONALE
PARTICULIEREMENT COMME HABITATS
DES OISEAUX D'EAU (RAMSAR, 1971)
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
in Umzugskostenangelegenheiten
im Bereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
Vom 12. März 1993
1.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die
Befugnis, in Angelegenheiten des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für
die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugs-
kostengesetz - BUKG) Widerspruchsbescheide zu erlassen, auf das Unterneh-
men Deutsche Bundespost POSTDIENST.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in den in
Abschnitt I genannten Angelegenheiten auf das Unternehmen Deutsche Bundes-
post POSTDIENST. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des
Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 12. März 1993
Deutsche Bundespost TELEKOM
Generaldirektion
Der Vorstand
Freundlieb
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1993 401
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 30. März 1993
Tag Inhalt Seite
23. 3. 93 Gesetz zu der Akte vom 17. Dezember 1991 zur Revision von Artikel 63 des Europäischen
Patentübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242
18. 3. 93 Erste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von
1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst
von Seeleuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . • . . • • • . . . . . • . . . . . . • . . . . . . 246
17. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • 259
18. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . • . • . . • • . • • • • . • . • . . • . • . . • • 259
19. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . • . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • . . • • • • . . • • • • . . • . . . . . . • . 260
19. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • • . . . . . . . . . . . 260
19. 2. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • • . • • . . . . . • . . . . . . 261
19. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler
Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . • . . • • . . • • • • . . . . . • • . . . 262
24. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . • • • . . . . . . . . • . . . 262
25. 2. 93 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes . . . . . . . . . • • • • . . . . • . . . . . . 263
2. 3. 93 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . 264
Preis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung 1nkrafttretens
Seite (Nr. vom)
23. 3. 93 Einhunderteinundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 2905 (59 26. 3. 93) s. Art. 2
7400-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
1. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 473/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3477/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Quoten-
regelung im Rohtabaksektor für die Ernten 1993 und 1994 L 50/8 2. 3.93
2. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 481 /93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die Einlage-
rung der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 und (EWG)
Nr. 570/88 verkauften Butter L 51/15 3. 3. 93
2. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 485/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 859/89 mit Durchführungsbestimmungen für die Inter-
ventionsmaßnahmen für Rind f I e i s c h L51/19 3. 3. 93
2. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 486/93 der Kommission zur Freigabe der für
bestimmte EHM-Lizenzen und -Einfuhrlizenzen geleisteten Sicherheiten L 51/20 3. 3. 93
2. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 487/93 der Kommission zur Festsetzung des zur
obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 des Rates zu liefernden Prozentsatzes der Ta f e I wein -
erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 51/21 3. 3. 93
2. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 492/93 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljau-, Schellfisch-, Wittling-, Schollen-, Seezun-
gen - , Seehecht - und See teufe I fangs durch Schiffe unter nieder-
ländischer Flagge L 52n 4. 3. 93
3. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 495/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1725ll9 über die Durchführungsbestimmungen zur
Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Mager m i Ich
und für zur Kälberfütterung bestimmtes Mager m i Ich p u I ver L 52/12 4. 3.93
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1993 403
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
4. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 502/93 der Kommission über die je Mitgliedstaat
für das Wirtschaftsjahr 1992 vorzunehmende Bestimmung des Einkom-
mensausfalls, der M u t t e r s c h a f - und Z i e g e n prämie und der beson-
deren Beihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachtei-
ligten Gebieten der Gemeinschaft L 54/8 5. 3. 93
5. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 507/93 der Kommission zur Festlegung der
durchschnittlichen Erträge an O I i v e n und O I i v e n ö I für die vier Wirt-
schaftsjahre 1988/89 bis 1991/92 L 55/1 6.3.93
5. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 510/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der zur Versorgung der Azoren und Madeiras mit Erzeug-
nissen des Schaf- und Ziegen f I e i s c h sektors anzuwendenden
Sonderregelung L 55/35 6. 3. 93
5. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 511/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1724/92 über die Durchführungsbestimmungen der
besonderen Versorgungsregelung für die Kanarischen Inseln mit Erzeug-
nissen des Sektors Schwein ef le isch L 55/38 6.3. 93
5. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 512/93 der Kommission über die Freigabe der
Einfuhrlizenzsicherheiten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 564/92 im
Sektor Schwe i nef lei sch L 55/40 6.3. 93
5. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 513/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 19/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EWG) Nr. 2641/80 des Rates hinsichtlich der Einfuhren von Erzeugnis-
sen des Schaf- und Ziegenfleischsektors mit Ursprung in be-
stimmten Drittländern L 55/41 6. 3. 93
5. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 515/93 der Kommission zur Festsetzung der
voraussichtlichen regionalen Referenzbeträge für S o j ab o h n e n ,
Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkerne im Wirt-
schaftsjahr 1992/93 L 55/43 6. 3. 93
5. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 516/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2282/90 mit Bestimmungen zur Durchführung von ~aß-
nahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von A p-
f e In sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten L 55/48 6.3.93
2. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 519/93 des Rates über den Abschluß des Abkom-
mens über die F i s c h e r e i beziehungen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Estland L 56/1 9.3. 93
2. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 520/93 des Rates über den Abschluß des Abkom-
mens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Lettland L 56/5 9. 3.93
2. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 521/93 des Rates über den Abschluß des Abkom-
mens über die F i s c h e r e i beziehungen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Litauen L 56/9 9.3. 93
8. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 524/93 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 308/93 mit Durchführungsbestimmungen zur
Regelung der Einfuhr von Erzeugnissen des Schaf- und z i e gen -
f I e i s c h sektors mit Ursprung in Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowe-
nien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Jahr
1993 L 56/17 9.3.93
8. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 525/93 der Kommission zur Festlegung der end-
gültigen regionalen Referenzbeträge für Sojabohnen , Raps - und
R ü bsensamen und Sonnenblumenkerne im Wirtschaftsjahr
1992/93 L 56/18 9.3. 93
8. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 526/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 859/89 mit Durchführungsbestimmungen für die Inter-
ventionsmaßnahmen für Rind f I e i s c h L 56/23 9.3.93
9. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 535/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1912/92 über die Durchführungsbestimmungen zur
besonderen Regelung der Versorgung der Kanarischen Inseln mit
R i n d f I e i scherze u g n iss e n hinsichtlich der Beihilfebeträge L 57/9 10. 3.93
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
25. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 470/93 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der
autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und der Abschöpfungen
sowie zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für bestimmte Mischungen von Malzkeimlingen und Rückständen vom
Sichten der Gerste L 50/1 2. 3. 93
25. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 477/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Waren mit Ursprung in
den Republiken Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Slowenien und dem
Gebiet der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien L 51/1 3. 3. 93
25. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 478/93 des Rates zur Fes~~etzung von Plafonds
und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung für die
Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den Republiken Kroatien,
Bosnien-Herzegowina, Slowenien und dem Gebiet der ehemaligen
Jugoslawischen Republik Mazedonien (1993) L 51/9 3. 3. 93
2. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 482/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3858/89 mit Durchführungsvorschriften zur Einfuhrrege-
lung für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11
und 0714 90 19 mit Ursprung in den dem GATT nicht angehörenden
Drittländern, mit Ausnahme Chinas L 51/16 3. 3. 93
2. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 483/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3855/89 mit Durchführungsvorschriften zur Einfuhrrege-
lung für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11
und 0714 90 19 mit Ursprung in der Volksrepublik China L 51/17 3. 3. 93
2. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 484/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1759/88 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr-
regelung für Süßkartoffeln und Maniostärke für bestimmte Verwendungs-
zwecke L 51/18 3. 3. 93
3. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 493/93 der Kommission zur Einstellung von
Anrechnungen auf die für 1992 im Rahmen der allgemeinen Präferenzen
durch die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates für bestimmte
Textilwaren mit Ursprung in China, Indien, Brasilien, Thailand, Singapur,
Pakistan, Indonesien und Mexiko gewährten Zolltarifplafonds L 52/9 4. 3. 93
5. 3. 93 Verordnung (EWG) Nr. 527/93 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Kugellagern mit einem
größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger mit Ursprung in,
aber nicht mit Herkunft aus Thailand L 56/24 9. 3. 93