Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993 373
Zwanzigste Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 23. März 1993
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. Sep-
tember 1969 (BGBI. 1 S. 1556), der durch das Gesetz vom 3. September 1970
(BGBI. 1 S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
In die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. August 1981 (BGBI. 1 S. 893), die zuletzt durch die
Verordnung vom 15. April 1992 (BGBI. 1 S. 949) geändert worden ist, werden
eingefügt:
1. im Länderteil Baden-Württemberg nach „Fachhochschule Reutlingen":
,,Evangelische Fachhochschule für Sozialwesen Reutlingen";
2. mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 im Länderteil Sachsen die Fachhoch-
schulen:
„Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH)", ,,Hochschule für
Technik und Wirtschaft Dresden (FH)", ,,Hochschule für Technik und Wirt-
schaft Mittweida (FH)", ,,Hochschule für Technik und Wirtschaft Zittau-Görlitz
(FH)" und „Hochschule für Technik und Wirtschaft Zwickau (FH)";
3. mit Wirkung vom 1. April 1992 im Länderteil Sachsen-Anhalt:
,,Fachhochschule Merseburg".
Artikel 2
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann die Anlage zum Hoch-
schulbauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Bezeich-
nungen aufgelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen fortlassen und
Änderungen von Bezeichnungen berücksichtigen sowie die vorläufig aufgenom-
menen Hochschulen gesondert aufführen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. März 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 24. März 1993
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in 6. Die§§ 6 und 6a werden durch folgende Vorschriften
Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 15 in Verbindung ersetzt:
mit§ 6 Abs. 4 sowie des§ 16 und des§ 31 Abs. 2 Satz 1 ,,§ 6
Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Verteilung von Anlieferungs-Referenzmengen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
durch die Länder
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Den Ländern stehen zur Verteilung nach Maßgabe
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der des Artikels 5 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)
Finanzen und für Wirtschaft: Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über
die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor
Artikel 1 (ABI. EG Nr. L 405 S. 1) die zu ihren Gunsten auf
Grund bundesrechtlicher Vorschriften oder landes-
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung rechtlicher Vorschriften, die auf einer bundesrechtli-
der Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1323), chen Ermächtigung beruhen, freigesetzten Referenz-
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember mengen zur Verfügung; die Verteilung darf nur mit
1992 (BGBI. 1 S. 2470), wird wie folgt geändert: Wirkung vom Beginn des Zwölfmonatszeitraumes er-
folgen, der dem Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem die
1. In § 1 werden die Worte „im Rahmen der gemeinsa-
Referenzmenge freigesetzt worden ist.
men Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnis-
se" gestrichen. § 6a
Anlieferungs-Referenzmenge bei Gewährung
2. In § 2 Satz 1 werden der Beistrich durch einen Punkt der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie
ersetzt und die Worte „soweit nicht nach Maßgabe
dieser Verordnung das Bundesamt für Ernährung und Die dem Milcherzeuger nach Maßgabe des Arti-
Forstwirtschaft (Bundesamt) zuständig ist." gestri- kels 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92
chen. zustehende endgültige spezifische Anlieferungs-Refe-
renzmenge berechnet der Käufer, sobald die erfor-
3. In § 3 werden die Worte ,, , vermindert um den nach derlichen Nachweise vorliegen. Der Käufer teilt die
§ 4b ausgesetzten Teil," gestrichen. Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge dem
Milcherzeuger, dem für den Betrieb des Käufers zu-
4. § 4 erhält folgende Fassung: ständigen Hauptzollamt sowie der nach Landesrecht
,,§ 4 zuständigen Stelle mit."
Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
7. § 7 wird wie folgt geändert:
(1) Die Anlieferungs-Referenzmenge entspricht mit
Beginn des 1. April 1993 der dem Milcherzeuger mit a) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden durch fol-
Ablauf des 31. März 1993 zustehenden Referenz- gende neue Absätze ersetzt:
menge, abzüglich des nach den bisherigen Vorschrif- ,,(1) Wird ein gesamter Betrieb auf Grund eines
ten ausgesetzten Teils der Referenzmenge. Die Be- Kauf- oder Pachtvertrages übergeben, überlassen
rechnung der dem Milcherzeuger nach Satz 1 zuste- oder zurückgewährt, geht die dem Betrieb entspre-
henden Anlieferungs-Referenzmenge erfolgt durch chende Referenzmenge, mit Ausnahme der nach
den Käufer, dem der Milcherzeuger am 1. April 1993 Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchstabe a der Ver-
Milch oder Milcherzeugnisse liefert; dabei sind Anlie- ordnung EWG Nr. 3950/92 zugunsten der Bundes-
ferungs-Referenzmengen, republik Deutschland freigesetzten Referenzmen-
1. deren Inhaber, insbesondere bei Beendigung ei- ge, auf den Käufer, Pächter oder, im Falle der
nes Pachtvertrages, mit Ablauf des 31. März 1993 Rückgewähr, auf den Verpächter über.
wechselt, dem neuen Inhaber, (2) Werden Teile eines Betriebes auf Grundei-
2. deren Nutzungsüberlassung nach § 7 a mit Ablauf nes Kauf- oder Pachtvertrages übergeben oder
des 31. März 1993 endet, dem Überlassenden überlassen, geht, mit Ausnahme der nach Artikel 7
Abs. 1 Unterabs. 3 Buchstabe a der Verordnung
zuzuordnen.
(EWG) Nr. 3950/92 zugunsten der Bundesrepublik
(2) Für die Berechnung der Anlieferungs-Referenz- Deutschland freigesetzten Referenzmenge, ein
menge nach Absatz 1 gilt§ 10 entsprechend." entsprechender Referenzmengenanteil mit auf den
Käufer oder Pächter über. Der nach Satz 1 überge-
5. Die§§ 4a bis 5 werden aufgehoben. hende Referenzmengenanteil entspricht dem Ver-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993 375
hältnis der zur Milcherzeugung genutzten Fläche den sind (Unterlieferungen), anderen Milcherzeugern,
des übergebenen oder überlassenen Teil des Be- deren Lieferungen die ihnen zugeteilte Anlieferungs-
triebes und derjenigen des gesamten Betriebes; ist Referenzmenge überschritten haben (Überlieferer),
die übertragene Fläche kleiner als 1 ha, geht keine zuteilen;§ 7a Abs. 4 gilt entsprechend. Die Zuteilung
Referenzmenge über. der nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen an
die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgender Be-
(3) Wird eine für die Milcherzeugung genutzte
rechnungsformel:
Fläche an die öffentliche Hand oder zur öffentli-
chen Nutzung übertragen oder erfolgt die Übertra- Summe der Unterlieferungen x Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers
gung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, geht Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer.
die entsprechende Referenzmenge nicht über, Die Zuteilung wird wiederholt, bis sämtliche nicht ge-
wenn der ausscheidende Milcherzeuger die Milch- nutzten Anlieferungs-Referenzmengen mit Lieferun-
erzeugung fortsetzen will. Dies gilt nicht, wenn die gen, die über zugeteilte Anlieferungs-Referenzmen-
öffentliche Hand die Referenzmenge zur Milch- gen hinaus erfolgt sind, verrechnet worden sind. Run-
erzeugung nutzen will." dungen zugunsten der Überlieferer sind nicht zulässig.
b) Die bisherigen Absätze 3a bis 4 werden die neuen Im Falle, daß die Summe der Unterlieferungen die
Absätze 4 bis 6. Summe der Überlieferungen übersteigt, gelten die
Unterlieferungen in Höhe der Überlieferungen als zu-
c) In dem neuen Absatz 4 wird in Satz 3 die Angabe
geteilt im Sinne des Satzes 1. Nicht genutzte Anliefe-
„nach Artikel 3 a Abs. 1 letzter Unterabsatz und
rungs-Referenzmengen, die sich auf Betriebe oder
Abs. 3 Satz 1 zweite Variante der Verordnung
Betriebsteile in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
(EWG) Nr. 857/84" durch die Angabe „nach Artikel 7
ges genannten Gebiet beziehen, dürfen nur anderen
Abs. 1 Unterabs. 3 Buchstabe a der Verordnung
Milcherzeugern, deren Betrieb ganz oder teilweise in
(EWG) Nr. 3950/92" ersetzt.
diesem Gebiet liegt, zugeteilt werden; dies gilt für
d) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe,,§ 9 Abs. 2 Anlieferungs-Referenzmengen, die sich auf Betriebe
Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 1" oder Betriebsteile außerhalb dieses Gebietes bezie-
ersetzt. hen, entsprechend."
e) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Rechtsver- 10. § 8 wird aufgehoben.
hältnisse mit vergleichbaren Rechtsfolgen, insbe-
sondere auf den Übergang der Nutzung von ge-
11. § 9 wird wie folgt geändert:
samten Betrieben oder Teilen eines Betriebes im
Wege der gesetzlichen, gewillkürten oder der vor- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
weggenommenen Erbfolge, anzuwenden. Absatz 2
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1
Satz 2 zweiter Halbsatz gilt für jeden Fall der Rück-
bis 5.
gewähr von Teilen eines Betriebes."
c) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8. § 7 a wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden aaa) Die Nummern 1, 2, 4, 5 und 7 werden
aa) die Worte „den Teil der ihm zustehenden An- aufgehoben; die bisherigen Nummern 3,
lieferungs-Referenzmenge, den er im jeweili- 6 und 8 werden die neuen Nummern 1
gen Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, bis 3.
ausgenommen eine nach § 6 a festgesetzte bbb) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe
Referenzmenge," durch die Worte „die ihm ,,§ 6 Abs. 8" durch die Angabe ,,§ 6"
zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, so- ersetzt.
weit er sie im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum
nicht selbst nutzt," ersetzt und ccc) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe
,,§ 6a Abs. 2" durch die Angabe,,§ 6a"
bb) der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
ersetzt und folgende Worte angefügt:
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
,,Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verord-
nung (EWG) Nr. 3950/92 bleibt unberührt." d) In dem neuen Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Anliefe- Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1"
rungs-Referenzmengen" die Worte „und den jewei- ersetzt.
ligen durchschnittlichen gewogenen Fettgehalt" e) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe „Absätze 1
eingefügt. bis 3a" durch die Angabe. ,,Absätze 1 bis 4" er-
setzt.
9. § 7 b wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7b 12. § 10 wird wie folgt geändert:
Zuteilung a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen
,,(1) Berechnet der Käufer auf Antrag des Milch-
Der Käufer kann Anlieferungs-Referenzmengen, die erzeugers oder aus sonstigem Grund die Anliefe-
im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt wor- rungs-Referenzmenge einschließlich des durch-
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
schnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut, teilt 3. die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen
er dies innerhalb eines Monats nach dem vom sowie
Bundesministerium der Finanzen bekanntgegebe-
4. die Summe der abzuführenden Abgaben.
nen Muster dem Milcherzeuger und dem für den
Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt Das Bundesministerium der Finanzen kann für. das
mit." Deckblatt nach Satz 2 ein Muster bekanntgeben; so-
weit ein Muster bekanntgegeben wird, ist dieses zu
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Anlie- verwenden.
ferungs-Referenzmenge" die Worte „einschließlich
des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes" (5) Der Käufer führt den Abgabebetrag innerhalb
eingefügt. von 5 Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitrau-
mes an die vom Bundesministerium der Finanzen
im Bundesanzeiger bekanntgegebene Bundeskasse
13. In § 11 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende ab."
Absätze ersetzt:
,,(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers 14. § 12 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
seine Referenzmenge überschreiten, ist der Käufer ,,Der Milcherzeuger hat diese Angaben durch urschrift-
berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Referenz- liche Belege nachzuweisen; soweit er solche Belege
menge überschreitenden Anlieferungen als Voraus- nicht zur Verfügung hat, hat ihm der andere Käufer
zahlung auf den Abgabebetrag einzubehalten; der diese unverzüglich auszustellen."
Milcherzeuger kann dies durch Stellung einer anderen
Sicherheit abwenden.
15. § 14 wird wie folgt gefaßt:
(3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb ,,§14
zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ab- Direktverkaufs-Referenzmenge
lauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung
über (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht
mit Beginn des 1. April 1993 der dem Milcherzeuger,
1. die Summe aller bei dem Käufer zugeteilten Refe- der Milch oder Milcherzeugnisse unmittelbar an Ver-
renzmengen, braucher verkauft (Direktverkäufer), mit Ablauf des
2. die Summe der Anlieferungen, getrennt nach Anlie- 31. März 1993 zustehenden Referenzmenge.
ferungen von Erzeugern mit und ohne Referenz- (2) §§ 7 und 9 gelten für die Berechnung von Direkt-
mengen, sowie verkaufs-Referenzmengen entsprechend."
3. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder
Verminderung der Anlieferungen bei Erzeugern mit 16. § 16b wird wie folgt gefaßt:
Referenzmengen.
,,§ 16b
(4) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb Vorläufige Referenzmenge,
zuständigen Hauptzollamt innerhalb von 4 Monaten Grundsatz und Berechnung
nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Abga- Abweichend von § 4 wird Milcherzeugern im Sinne
beanmeldung in zweifacher Ausfertigung, die für jeden des § 16 a die Anlieferungs-Referenzmenge vorläufig
Milcherzeuger folgende Daten enthält: zugeteilt (vorläufige Referenzmenge). Die vorläufige
1. Name und Anschrift des Milcherzeugers, Referenzmenge entspricht ab dem 1. April 1993 der
2. die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Re- dem Milcherzeuger mit Ablauf des 31. März 1993
ferenzmenge, zustehenden Referenzmenge, abzüglich des nach
den bisherigen Vorschriften ausgesetzten Teils der
3. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Referenzmenge. Die Berechnung der dem Milcher-
Fettgehaltes, zeuger nach Satz 2 zustehenden vorläufigen Refe-
4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder renzmenge erfolgt durch den Käufer, dem der Milcher-
Verminderung der Anlieferungsmenge, zeuger am 1. April 1993 Milch oder Milcherzeugnisse
liefert; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend."
5. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der
Referenzmenge,
17. Die §§16c und 16d werden aufgehoben.
6. getrennt aufgeführt, die gegebenenfalls nach§ 7b
zugeteilten Referenzmengen sowie 18. § 16e wird wie folgt geändert:
7. den Abgabebetrag. a) Absatz 1 wird aufgehoben.
Der Abgabeanmeldung ist ein Deckblatt voranzustel- b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen
len, das mindestens folgende Angaben enthalten Absätze 1 und 2.
muß:
c) Der ne.ue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzu-
aa) Die Worte „nach Maßgabe des Artikels 3 Nr. 2
geben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über eine
und des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der
Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen,
Verordnung (EWG) Nr. 857/84" werden durch
2. die Zahl der Erzeuger, denen nach § 7 b Referenz- die Worte „nach Maßgabe des Artikels 5 Un-
mengen zugeteilt worden sind, sowie die Summe terabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92"
der insoweit zugeteilten Referenzmengen, ersetzt.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993 377
bb) Der Strichpunkt wird durch einen Punkt er- 3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung,
setzt, und der zweite Halbsatz wird gestri- 4. der oder die Zwölfmonatszeiträume, für die die
chen. Umwandlung erfolgen soll sowie
5. die Tatsachen, die zu Änderungen bei den An-
19. § 16f wird aufgehoben. lieferungen oder Direktverkäufen geführt ha-
ben.
20. In § 16 g Satz 2 werden die Worte „während des Dem Antrag sind der Bescheid über die Zuweisung
neunten Zwölfmonatszeitraumes einmalig" durch die der Direktverkaufs-Referenzmenge und eine Be-
Worte „während des zehnten Zwölfmonatszeitraumes" scheinigung des Käufers über die Anlieferungs-Re-
ersetzt. ferenzmenge beizufügen. Verfügt der Milcherzeu-
ger nur über eine Anlieferungs-Referenzmenge
21. § 16h wird wie folgt geändert: oder eine Direktverkaufs-Referenzmenge, ist nur
der Bescheid oder die Bescheinigung beizufügen.
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
(3) Das Hauptzollamt entscheidet über die Um-
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die neuen
wandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteil-
Absätze 1 bis 3.
te Anlieferungs-Referenzmengen durch die Um-
c) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert: wandlung erhöht oder vermindert werden, erhalten
aa) In Nummer 1 wird die Angabe,,§ 16e Abs. 3" der Käufer und das für ihn zuständige Hauptzoll-
durch die Angabe,,§ 16e Abs. 2" ersetzt. amt eine Durchschrift des Bescheides."
bb) Die Nummer 2 wird gestrichen; die bisherige
24. In § 19 wird Absatz 2 aufgehoben, und der bisherige
Nummer 3 wird Nummer 2.
Absatz 1 wird alleiniger Wortlaut.
d) In den neuen Absätzen 2 und 3 wird jeweils die
Angabe,,§ 16e Abs. 2" durch die Angabe,,§ 16e 25. § 21 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 1" ersetzt.
,,§ 21
e) Absatz 4 wird aufgehoben.
Übergangsregelung
(1) § 16c Abs. 2 Satz 5 bis 7 ist für die Zahlung der
22. § 16 i erhält folgende Fassung:
dort genannten Vergütung bis zum 31. Dezember
,,§ 16i 1996 weiter anzuwenden.
Direktverkaufs-Referenzmenge (2) Für die Abrechnung des neunten Zwölfmonats-
Die dem Milcherzeuger im Sinne des § 16 a ab dem zeitraumes sind die am 31. März 1993 geltenden
1. April 1993 zustehende Direktverkaufs-Referenz- Vorschriften weiter anzuwenden.
menge entspricht der ihm mit Ablauf des 31. März (3) Soweit Referenzmengen auf Grund anhängiger
1993 zustehenden Referenzmenge." Verfahren ganz oder teilweise auch mit Wirkung für
die Vergangenheit neu zu berechnen sind, sind die
23. § 18 wird wie folgt geändert: bisherigen Vorschriften in der jeweils geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
(4) Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verord-
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: nung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März
,,(2) Anträge auf Umwandlung von Referenzmen- 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzab-
gen nach Artikel 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der gabe im Milchsektor (ABI. EG Nr. L 57 S. 12) ist bis
Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind bei dem für zum 31. Dezember 1993 nicht anzuwenden."
den Betrieb des Milcherzeugers zuständigen
Hauptzollamt schriftlich spätestens vor Ablauf ei- 26. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
nes Zwölfmonatszeitraumes zu stellen. In dem An-
trag sind anzugeben Artikel 2
1. Name und Anschrift des Milcherzeugers, Diese Verordnung tritt am 1. April 1993 in Kraft. Die
2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom 1. Oktober
Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs- 1993 an wieder in ihrer am 31. März 1993 maßgebenden
Referenzmengen oder Direktverkaufs-Refe- Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates
renzmengen, etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 24. März 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
Vom 24. März 1993
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung beamten- und soldaten-
versorgungsrechtlicher Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit
Deutschlands vom 22. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2427) wird nachstehend der
Wortlaut der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der seit 31. Dezem-
ber 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die nach ihrem § 5 teilweise mit Wirkung vom 16. März 1991, im übrigen mit
Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1721 ),
2. den am 31. Dezember 1992 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
22. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2427).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 92 a des Soldatenversorgungsgesetzes, der durch Anlage I Kapi-
tel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertra-
ges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1144) eingefügt worden ist,
zu 2. des § 92 a des Soldatenversorgungsgesetzes, der durch Anlage I Kapi-
tel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertra-
ges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1144) eingefügt und durch
Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2088)
geändert worden ist.
Bonn, den 24. März 1993
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993 379
Verordnung
über soldatenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen
nach Herstellung der Einheit Deutschlands
(Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung - SVÜV)
§ 1 (3) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III
Geltu:igsbereich Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
1990 II S. 885, 1146) sowie die in§ 2 Nr. 2 bis 7, 11 bis 13
(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne und 18 genannten Maßgaben gelten nicht für Soldaten
des Soldatenversorgungsgesetzes und der hierzu erlasse- auf Zeit und Berufssoldaten, deren Ernennung in unmittel-
nen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien, barem zeitlichen Anschluß an ein öffentlich-rechtliches
die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.
Soweit nicht in Absatz 2 für den Bereich der Beschädigten-
versorgung etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verord- §2
nung für
Maßgaben
1. Soldaten, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsver-
trages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge- Das Soldatenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der
nannten Gebiet (Beitrittsgebiet) Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Ab-
a) auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, schnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1146) mit folgenden weiteren
b) von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung Maßgaben:
an verwendet oder dorthin versetzt wurden, und
1. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die der Be-
2. die Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Sol- rechnung des Ausbildungszuschusses und der
daten. Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit zugrunde
Sie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für Berufs- zu legenden Dienstbezüge bemessen sich unter
soldaten und Soldaten auf Zeit sowie für Soldaten im Berücksichtigung der Besoldungs-Übergangsverord-
Ruhestand und ehemalige Soldaten auf Zeit, die im Bei- nungen. Entsprechendes gilt, soweit im Soldaten-
trittsgebiet tätig werden. versorgungsgesetz oder in den hierzu erlassenen
Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und
(2) In dem Bereich der Beschädigtenversorgung gilt Richtlinien auf die Besoldung(§ 1 Abs. 2, 3 des Bun-
diese Verordnung nur für desbesoldungsgesetzes) oder allgemein auf Vor-
schriften des Besoldungsrechts verwiesen wird.
1. Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die
ihren Standort im Beitrittsgebiet haben und nach 2. Wehrdienstzeiten, die ein Berufssoldat nach Voll-
dem 2. Oktober 1990 eine Wehrdienstbeschädigung im endung des siebzehnten Lebensjahres im Dienst der
Sinne des§ 81 oder eine gesundheitliche Schädigung Nationalen Volksarmee zurückgelegt hat, gelten als
im Sinne des§ 81 a des Soldatenversorgungsgesetzes ruhegehaltfähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf
erleiden, Jahren, soweit nicht Nummer 5 oder 6 Anwendung
findet.
2. Soldaten, deren Wehrdienstverhältnis nach dem 2. Ok-
tober 1990 im Beitrittsgebiet begründet wurde, die dort 3. Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990
ihren Standort und am Tage vor der Begründung des im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst
Wehrdienstverhältnisses ihren Wohnsitz haben und zurückgelegt hat, können gemäß § 22 Abs. 1 des Sol-
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 oder datenversorgungsgesetzes höchstens bis zu fünf Jah-
eine gesundheitliche Schädigung im Sinne des§ 81 a ren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern
des Soldatenversorgungsgesetzes erleiden, der Berufssoldat ohne eine von ihm zu vertretende
Unterbrechung tätig war und die Tätigkeit zu seiner
3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Soldaten nach Ernennung als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat ge-
ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis, führt hat. Dies gilt nicht, soweit Nummer 5 oder 6
4. a) Zivilpersonen, die nach dem 2. Oktober 1990 eine Anwendung findet. Näheres kann der Bundesminister
Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 des der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-
Soldatenversorgungsgesetzes erleiden, minister des Innern durch Verwaltungsvorschriften
b) Personen, die nach dem 2. Oktober 1990 eine regeln.
Schädigung im Sinne des§ 81 b des Soldatenver- 4. Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den
sorgungsgesetzes erleiden, §§ 23, 24, 65 und 66 des Soldatenversorgungsgeset-
wenn sie im Zeitpunkt dieser schädigenden Ereignisse zes, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im
Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, können höchstens bis
im Beitrittsgebiet ihren Wohnsitz haben, und
zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit aner-
5. die Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 4 ge- kannt werden, soweit nicht Nummer 5 oder 6 Anwen-
nannten Personen. dung findet.
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
5. Wehrdienstzeiten, Beschäftigungszeiten (§ 22 des nach § 47 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und
(§§ 24, 65 und 66 des Soldatenversorgungsgesetzes), Waisen.§ 26a des Soldatenversorgungsgesetzes fin-
die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Bei- det bei Gewährung von Mindestversorgung keine
trittsgebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhege- Anwendung.
haltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allge-
meine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversiche- 11. Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit maßgeb-
rung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche liche Wehrdienstzeit (§ 2 des Soldatenversorgungs-
Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetz- gesetzes) beginnt- unbeschadet der in den Nummern
lichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden; 12 und 13 getroffenen Regelungen -
Ausbildungszeiten (§ 23 des Soldatenversorgungs- a) für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volks-
gesetzes) sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die all- armee, die am 3. Oktober 1990 auf Grund der
gemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversi- Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Anlage I Kapi-
cherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch tel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 1 Nr. 1 des
solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überlei- Einigungsvertrages vom 31. August 1990 - BGBI.
tungsgesetzes. 1990 II S. 885, 1144), an diesem Tage,
6. Zeiten, die nach§ 2 Abs. 2 und 3 der zweiten Besol- b) für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volks-
dungs-Übergangsverordnung für das Besoldungs- armee, deren Dienstverhältnisse als Soldat auf Zeit
dienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht oder Berufssoldat beim Wirksamwerden des Bei-
ruhegehaltfähig. tritts fortgelten (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B
7. Unbeschadet der Leistung nach§ 38 des Soldatenver- Abschnitt II Nr. 2 § 1 Nr. 2 des Einigungsvertrages
sorgungsgesetzes erhalten Berufssoldaten, die nach vom 31. August 1990 - BGBI. 1990 II S. 885,
§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 1144), am Tage ihrer Ernennung zum Soldaten auf
und 4 des Soldatengesetzes in den Ruhestand ver- Zeit für zwei Jahre nach Anlage I Kapitel XIX Sach-
setzt werden, einen einmaligen Ausgleich. Dieser be- gebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 8 Abs. 1 des Einigungs-
trägt für jedes Jahr vom Zeitpunkt der Vollendung des vertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
Lebensjahres an, das der Zurruhesetzung vorausgeht, s. 885, 1146).
bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres ein- 12. Für die Anrechnung von Zeiten des Wehrdienstes
tausend Deutsche Mark. § 38 Abs. 2 und 3 des Solda- nach § 8 des Soldatenversorgungsgesetzes ist für
tenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Diese Re- Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee als
gelung gilt bis zum 31. Dezember 2010. Zeit des Grundwehrdienstes auch der bis zur Ernen-
8. § 26 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der nung zum Soldaten auf Zeit für zwei Jahre nach Anla-
im Beitrittsgebiet geltenden Fassung ist mit der Maß- ge I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 8
gabe anzuwenden, daß Leistungen erst dann gewährt Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
werden, wenn im Beitrittsgebiet nach dem Recht der (BGBI. 1990 II S. 885, 1146) sowie der vor dem
gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Lei- 3. Oktober 1990 in der ehemaligen Nationalen Volks-
stungen vorgesehen sind, frühestens ab 1. Januar armee geleistete Wehrdienst bis zur Dauer des
1992. Grundwehrdienstes anzurechnen. Maßgeblich für den
Umfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer des
9. Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeit-
Renten, auch aus übergeleiteten Anwartschaften, punkt der Einberufung oder Einstellung des Solda-
richtet sich nach § 55 a des Soldatenversorgungsge-
ten.
setzes. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des
§ 55a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Soldatenversor- 13. Die Regelung in Nummer 12 gilt entsprechend bei der
gungsgesetzes ist um Zeiten zu vermindern, die nach Anrechnung des Wehrdienstes bis zur Dauer des
Nummer 6 nicht ruhegehaltfähig sind. Grundwehrdienstes nach § Ba des Soldatenversor-
gungsgesetzes, sofern - einschließlich der in der
10. Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversor-
ehemaligen Nationalen Volksarmee und nach dem
gung(§ 26 Abs. 7 des Soldatenversorgungsgesetzes)
2. Oktober 1990 in der Bundeswehr geleisteten
mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-
Dienstzeit - eine Dienstzeit von mehr als zwei, jedoch
rung nach Anwendung des§ 55a des Soldatenversor-
nicht mehr als drei Jahren geleistet wurde.
gungsgesetzes die Versorgung das Ruhegehalt nach
§ 26 Abs. 1 bis 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, 14. Für Leistungen nach § 41 Abs. 2 und § 85 des Solda-
so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds tenversorgungsgesetzes sind die in Anlage I Kapi-
zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestver- tel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a
sorgung. Erhöhungsbeträge nach § 26 Abs. 5 und des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
Abs. 7 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes so- 1990 II S. 885, 1067) genannten Maßgaben ab 3. Ok-
wie der Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 des tober 1990 entsprechend anzuwenden.
Soldatenversorgungsgesetzes bleiben bei der Be-
rechnung außer Betracht. Die Summe aus Versor- 15. Für die Versorgung nach den§§ 80, 81 a und 81 b des
gung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Soldatenversorgungsgesetzes sind die in Anlage 1
Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetra- Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchsta-
ges nach§ 47 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgeset- ben a bis g und Nummer 13 Buchstaben a und b des
zes zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ru- Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990
hegehalt nach § 26 Abs. 1 bis 4 des Soldatenversor- II S. 885, 1067, 1069) genannten Maßgaben ab 3. Ok-
gungsgesetzes zuzüglich des Unterschiedsbetrages tober 1990 entsprechend anzuwenden.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993 381
16. Für die in den Nummern 14 und 15 genannte Versor- §4
gung beträgt der maßgebliche Vomhundertsatz für die Verwendung von Soldaten im Ruhestand
Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten des und ehemaligen Soldaten auf Zeit
Bundesversorgungsgesetzes im Beitrittsgebiet 40,3
vom Hundert. Danach gelten der vom Bundesminister (1) Für Soldaten im Ruhestand und ehemalige Soldaten
für Arbeit und Sozialordnung für die Versorgung nach auf Zeit, die wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse zum
dem Bundesversorgungsgesetz im Bundesanzeiger Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet wer-
bekanntgegebene Vomhundertsatz und der Verände- den, findet § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ab
rungstermin entsprechend. dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung. Ab dem 1. August
1991 findet § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes auf
17. Ist die Wehrdienstbeschädigung im Sinne des Sol-
datenversorgungsgesetzes zugleich eine Dienstbe- diese Beschäftigungsverhältnisse insoweit Anwendung,
schädigung im Sinne des fortgeltenden Rechts im als die Summe von Versorgungsbezügen und Verwen-
Beitrittsgebiet, besteht ein Anspruch auf Beschädig- dungseinkommen eine Höchstgrenze von 130 vom Hun-
dert der Dienstbezüge überschreitet, nach denen sich bei
tenversorgung nur nach dem Soldatenversorgungs-
gesetz. Soldaten im Ruhestand das Ruhegehalt und bei ehemali-
gen Soldaten auf Zeit die Übergangsgebührnisse bemes-
18. Bei den Leistungen nach § 86a des Soldatenversor- sen. Die erhöhte Höchstgrenze wird ab 1. August 1991 auf
gungsgesetzes sind die Dienstbezüge unter Berück- die Mindestkürzungsgrenze des § 53 Abs. 4 des Soldaten-
sichtigung der Besoldungs-Übergangsverordnungen versorgungsgesetzes angewandt.
zugrunde zu legen.
(2) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die
§3 Zeit, die ein Soldat im Ruhestand in einer seine Arbeits-
kraft voll beanspruchenden, entgeltlichen Beschäftigung
Verwendung als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet
von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit zurückgelegt hat, bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert
(1) Die Zeit der Verwendung eines Berufssoldaten oder der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
eines Soldaten auf Zeit aus dem früheren Bundesgebiet (3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für
zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie
1994 begründet werden.
ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum 31. Dezem-
§5
ber 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die
nach dem 31. Dezember 1994 beginnt. (Inkrafttreten)
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage
Verzeichnis
der zum Soldatenversorgungsgesetz erlassenen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien
A. Gesetze: 4. Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts
nach § 1O Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsge-
1. Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzu-
setzes vom 16. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2347),
wendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des
zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 1982
Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neurege-
lung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom (BGBI. 1 S. 1130).
23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch 5. Verordnung zur Durchführung des § 27 des Soldaten-
Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 versorgungsgesetzes vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1
(BGBI. 1 S. 2218). s. 1957).
2. Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungs-
6. Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung
zuschlages (Kindererziehungszuschlagsgesetz -
gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
KEZG) in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977
zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und
(BGBI. 1 S. 1178), geändert durch Verordnung vom
sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschrif-
25. September 1983 (BGBI. 1 S. 1244).
ten vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218), zuletzt
geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Mai
1990 (BGBI. 1 S. 967). C. Verwaltungsvorschriften:
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Soldatenversor-
B. Rechtsverordnungen: gungsgesetz in der Fassung vom 1O. Mai 1973 (Beilage
1. Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten 20/77 zum BAnz. Nr. 121 vom 4. Juli 1973), geändert
auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Dienstbe- durch _die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 41 Abs. 2
reich des Bundesministers der Verteidigung vom und den §§ 80 bis 84, 86 und 88 des Soldatenversor-
18. Mai 1977 (BGBI. 1 S. 767). gungsgesetzes (SVGVwV) vom 11. August 1981 (BAnz.
Nr. 151 vom 18. August 1981).
2. Verordnung zur Durchführung der§§ 4, 5 und 5a des
Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Oktober 1965
(BGBI. 1 S. 1746), zuletzt geändert durch Verordnung D. Richtlinien:
vom 22. Oktober 1970 (BGBI. 1 S. 1448). Richtlinien zum Soldatenversorgungsgesetz in der Fas-
3. Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen in der sung vom 10. Mai 1973 (BAnz. Nr. 121 vom 4. Juli 1973),
Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1985 zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 31. Oktober 1977
(BGBI. 1 S. 722). (BAnz. Nr. 214 vom 15. November 1977).
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993 383
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Vom 24. März 1993
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 19 4.4 In Nummer 1.8 werden nach dem Wort „Schaltfelder''
Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der die Worte ,, , ausgenommen eingehauste Elektroum-
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 spannanlagen" eingefügt.
S. 880) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der
beteiligten Kreise: 4.5 a) Nummer 1.9 Spalte 1 wird gestrichen.
b) In Nummer 1.9 Spalte 2 werden die Worte
§ 1 „1 Tonne bis weniger als 30 Tonnen" durch die
Worte „ 1 Tonne oder mehr" ersetzt.
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1586), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 28. August 1991 (BGBI. 1 4.6 a) Nummer 2.4 Spalte 1 wird gestrichen.
S. 1838, 2044), wird wie folgt geändert: b) Nummer 2.4 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips,
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder von
Wort „zwölf" ersetzt, ebenso in Nummer 4.2 Spalte 1, Ton zu Schamotte".
Nummer 8.1 Spalte 1 und Nummer 8. 7 Spalten 1 und
2 des Anhangs. 4. 7 a) Nummer 2. 7 Spalte 1 wird gestrichen.
b) Nummer 2.7 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:
2. In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „zwei Jahren" „Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder
durch die Worte „drei Jahren" ersetzt. Ton".
3. In § 2 Abs. 3 werden in Satz 2 die Worte „ist ein 4.8 In Nummer 2.1 O werden in Spalten 1 und 2 die Worte
Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes- ,,drei Kubikmeter'' durch die Worte „vier Kubikmeter''
Immissionsschutzgesetzes" durch die Worte „ist ein und in Spalte 2 die Worte „weniger als 300 Kilo-
Verfahren nach Satz 1" ersetzt. gramm" durch die Worte „mehr als 100 Kilogramm
und weniger als 300 Kilogramm" ersetzt.
4. Der Anhang wird wie folgt geändert:
4.9 Nummer 2.12 wird gestrichen.
4.1 In Nummer 1.2 Spalten 1 und 2 werden nach dem
Wort „Koks" ein Komma und die Worte „einschließ-
4.1 O In Nummer 2.13 wird die Zahl „1O" durch die Zahl
lich Petrolkoks und Restkoksen aus der Kohlever- ,, 100" ersetzt.
gasung" eingefügt.
4.11 a) Nummer 2.14 Spalte 1 wird gestrichen.
4.2 a) In Nummer 1.5 Spalte 1 werden die Worte „einem
Abgasvolumen von 60 000 Kubikmeter je Stunde" b) In Nummer 2.14 Spalte 2 werden die Worte „bis
ersetzt durch die Worte „einer Feuerungswärme- weniger als fünf Tonnen" durch die Worte „oder
leistung von 50 Megawatt". mehr'' ersetzt.
b) In Nummer 1.5 Spalte 2 werden die Worte „einem 4.12 a) In Nummer 2.15 Spalte 1 werden die Worte ,, , von
Abgasvolumenstrom von weniger als 60 000 Ku- denen den Umständen nach zu erwarten ist, daß
bikmetern je Stunde" ersetzt durch die Worte sie länger als während der zwölf Monate, die auf
"einer Feuerungswärmeleistung von weniger als die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort be-
50 Megawatt". trieben werden" durch die Worte „mit einer Pro-
duktionsleistung von 200 Tonnen oder mehr je
4.3 Nummer 1.6 wird gestrichen. Stunde" ersetzt.
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) In Nummer 2.15 Spalte 2 werden die Worte,,, von 4.20 Nummer 3.20 wird wie folgt gefaßt:
denen den Umständen nach zu erwarten ist, daß ,,Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegen-
sie nicht länger als während der zwölf Monate, die ständen aus Stahl, Blech oder Guß mit festen
auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume
betrieben werden; § 1 Abs. 1 bleibt unberührt" betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare
durch die Worte „mit einer Produktionsleistung bis Handstrahlkabinen".
weniger als 200 Tonnen je Stunde" ersetzt.
4.21 Der Nummer 3.23 Spalte 2 werden folgende Worte
4.13 a) In Nummer 3.2 Spalte 1 werden folgende Worte angefügt:
angefügt:
,, , ausgenommen Anlagen zur Herstellung von
,,aus Erzen oder Sekundärrohstoffen". Edelmetallpulver".
b) In Nummer 3.2 wird in Spalte 2 folgender Text
aufgenommen: 4.22 a) In Nummer 4.8 Spalte 1 werden die Worte
,,1 Tonne" durch die Worte „3 Tonnen" ersetzt.
,,Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Hüt-
tenstäuben für die Gewinnung von Metallen oder b) In Nummer 4.8 Spalte 2 werden die Worte „0,5
Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Tonnen bis weniger als 1 Tonne je Stunde" ersetzt
Wirbelschicht". durch die Worte „1 Tonne bis weniger als 3 Ton-
nen je Stunde".
4.14 In Nummer 3.4 Spalten 1 und 2 werden im zweiten
Anstrich die Worte „niedrigschmelzende Gußlegie-
4.23 a) Nummer 4.9 Spalte 1 wird gestrichen.
rungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink,
Aluminium und Kupfer" durch die Worte „Gußlegie- b) In Nummer 4.9 Spalte 2 werden nach dem Wort
rungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und ,,von" die Worte „Naturharzen oder'' eingefügt.
Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magne-
sium" ersetzt. 4.24 a) Nummer 5.1 Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschie-
4.15 a) Nummer 3.5 Spalte 1 wird gestrichen. ren, Imprägnieren oder Tränken von Gegenstän-
den, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder
b) Nummer 3.5 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt: tafelförmigen Materialien einschließlich der zuge-
„Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von hörigen Trocknungsanlagen mit
Stahl, insbesondere von Blöcken, Brammen,
a) Lacken, die organische Lösungsmittel enthal-
Knüppeln, Platinen oder Blechen durch Fläm-
ten und von diesen 250 Kilogramm oder mehr
men".
je Stunde eingesetzt werden,
4.16 a) In Nummer 3.6 Spalte 1 wird der erste Anstrich b) Kunstharzen, die unter weitgehender Selbst-
gestrichen. vernetzung ausreagieren (Reaktionsharze),
wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-,
b) In Nummer 3.6 Spalte 2 werden die Worte „bis zu Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterhar-
einer Bandbreite von 650 Millimeter'' durch die zen, sofern die Menge dieser Harze 25 Kilo-
Worte „mit einer Bandbreite ab 650 Millimeter" gramm oder mehr je Stunde beträgt, oder
ersetzt. c) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von
250 Kilogramm organischen Lösungsmitteln
4.17 a) In Nummer 3.9 Spalten 1 und 2 Buchstabe a oder mehr je Stunde,
werden die Worte „einer Tonne" jeweils durch die ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pul-
Worte „zehn Tonnen" ersetzt. verlacken oder Pulverbeschichtungsstoffen".
b) In Nummer 3.9 Spalten 1 und 2 Buchstabe b wird
b) Nummer 5.1 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:
die Zahl „20" jeweils durch die Zahl „50" ersetzt.
,,Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschie-
c) In Nummer 3.9 Spalte 2 Buchstabe a werden ren, Imprägnieren oder Tränken von Gegenstän-
nach den Worten „mit einer Leistung von" die den, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder
Worte „500 Kilogramm bis" eingefügt und die Wor- tafelförmigen Materialien einschließlich der zuge-
te „nach dem Sendzimirverfahren" gestrichen. hörigen Trocknungsanlagen mit
a) Lacken, die organische Lösungsmittel enthal-
4.18 a) In Nummer 3.11 Spalte 1 wird die Zahl „ 1" durch ten und von diesen 25 Kilogramm bis weniger
die Zahl „20" ersetzt. als 250 Kilogramm je Stunde eingesetzt wer-
b) Nummer 3.11 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt: den,
,,Anlagen, die aus einem oder mehreren maschi- b) Kunstharzen, die unter weitgehender Selbst-
nell angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die vernetzung ausreagieren (Reaktionsharze),
Schlagenergie eines Hammers 1 Kilojoule bis we- wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-,
niger als 20 Kilojoule beträgt; den Hämmern ste- Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterhar-
hen Fallwerke gleich". zen, sofern die Menge dieser Harze 1O Kilo-
gramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stun-
4.19 Nummer 3.12 wird gestrichen. de beträgt, oder
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993 385
c) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 25 4.33 a) In Nummer 9.1 Spalte 1 wird folgender Teilsatz
Kilogramm bis weniger als 250 Kilogramm or- angefügt:
ganischer Lösungsmittel je Stunde,
,, , ausgenommen Anlagen zum Lagern von
ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pul- brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brenn-
verlacken oder Pulverbeschichtungsstoffen". bare Gase z. B. als Treibmittel oder Brenngas ent-
halten, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit
4.25 Der Nummer 5.2 Spalten 1 und 2 werden jeweils die einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000
Worte angefügt: Kubikzentimeter handelt".
,, , ausgenommen Anlagen, in denen hochsiedende
Öle als Lösungsmittel ohne Wärmebehandlung ein- b) Nummer 9.1 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:
gesetzt werden". „a) Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen
oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B.
4.26 Nummer 5.3 Spalten 1 und 2 werden gestrichen. . als Treibmittel oder Brenngas enthalten, so-
weit es sich um Einzelbehältnisse mit einem
4.27 a) In Nummer 6.2 wird Spalte 1 gestrichen. Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Ku-
bikzentimeter handelt, mit einer Lagermenge
b) In Nummer 6.2 Spalte 2 werden die Worte „Her-
von insgesamt 30 Tonnen oder mehr,
stellung von Pappe" durch die Worte „fabrikmäßi-
gen Herstellung von Papier und Pappe" ersetzt.
b) sonstige Anlagen zur Lagerung von brennba-
c) In Nummer 6.2 Spalte 2 werden nach dem Wort ren Gasen in Behältern mit einem Fassungs-
,,Bahnlänge" die Worte „des Papiers oder" einge- vermögen von 3 Tonnen bis weniger als 30
fügt. Tonnen".
4.28 Nummer 7 .1 wird wie folgt gefaßt: 4.34 In Nummer 9.2 Spalte 2 Buchstabe a wird die Zahl
„Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel ,,1O 000" durch die Zahl „50 000" ersetzt.
oder zum Halten von Schweinen mit
a) 7 000 Hennenplätzen, 4.35 In Nummer 9.11 wird folgender Satz angefügt:
b) 14 000 Junghennenplätzen, ,, ; für nur saisonal genutzte Getreideannahmestellen
tritt die Genehmigungspflicht erst bei einer Um-
c) 14 000 Mastgeflügelplätzen,
schlagsleistung von 400 Tonnen oder mehr je Tag
d) 7 000 Truthühnermastplätzen, ein".
e) 700 Mastschweineplätzen oder
4.36 In Nummer 9.36 wird die Zahl „ 1 000" durch die Zahl
f) 250 Sauenplätzen ,,2 500" ersetzt.
oder mehr; bei gemischten Beständen werden die
Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten 4.37 a) In Nummer 10.1 werden nach dem Wort „explo-
Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert; sionsgefährlichen" die Worte „oder explosionsfä-
erreicht die Summe der Vom-Hundert-Anteile einen higen" eingefügt.
Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren
durchzuführen". b) In Nummer 10.1 werden nach dem Wort ,,Zünd-
hölzern" die Worte „und ortsbewegliche Misch-
4.29 In Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b wird die Zahl ladegeräte" eingefügt.
,,4 000" durch die Zahl „8 000" ersetzt.
4.38 a) Nummer 10.5 Spalte 1 wird gestrichen.
4.30 In Nummer 7.29 werden die Zahl „75" durch die Zahl
,,250" ersetzt und die Worte ,, , ausgenommen Anla-
gen in Verkaufsstellen des Einzelhandels" gestri- b) Nummer 10.5 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:
chen. ,,Pechsiedereien".
4.31 Nummer 7.30 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt: 4.39 In Nummer 10.10 werden nach dem Wort „Spann-
,,Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, rahmenanlagen" die Worte • , wenn die Färbekapazi-
Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Lei- tät täglich 1 Tonne Flocken, Game oder Gewebe
stung von 75 Kilogramm oder mehr je Stunde". übersteigf' eingefügt.
4.32 Nummer 8.3 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt: 4.40 Nummer 10.13 wird gestrichen.
„Anlagen zur thermischen Behandlung
4.41 In Nummer 10.18 werden nach dem Wort „Handfeu-
a) edelmetallhaltiger Rückstände einschließlich der erwaffen" die Worte ,, , ausgenommen solche in ge-
Präparation, soweit die Menge der Ausgangsstof- schlossenen Räumen," eingefügt.
fe 1O Kilogramm oder mehr pro Tag beträgt,
oder
4.42 In Nummer 10.23 werden die Worte ,, , Appretieren
b) von mit organischen Verbindungen verunreinigten oder Trocknen" ersetzt durch die Worte „oder Appre-
Metallen, wie z. B. Walzzunder, Aluminium- tieren, einschließlich der zugehörigen Trocknungs-
späne". anlagen".
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4.43 Nach Nummer 10.23 wird folgende Nummer 10.24 in b) Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:
Spalte 2 aufgenommen: ,,Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Käl-
,,10.24 Krematorien". temittel von 3 bis weniger als 30 Tonnen Am-
4.44 Nach Nummer 10.24 - neu - wird folgende Nummer moniak".
10.25 aufgenommen:
a) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt: §2
,,Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Käl- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf
temittel von 30 Tonnen Ammoniak oder die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
mehr''.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. März 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993 387
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 23. März 1993
Tag I n h a It Seite
4. 3. 93 11. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen (11. ADR-Änderungs-
verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234
11. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235
11. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 235
12. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
mens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236
12. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236
12. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237
15. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Abkommen über die Einfuhr von
Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237
15. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums, des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken,
des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238
16. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens . . . . . 239
16. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe
in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239
18. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der. kommunalen Selbstver-
waltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240
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388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
8.3.93 Berichtigung der Dreiundachtzigsten Verordnung zur Ände-
rung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsver-
ordnung - 2313 (51 16. 3. 93)
16. 3. 93 Verordnung über die obligatorische Destillation von Tafelwein
im Wirtschaftsjahr 1992/93 2521 (54 19. 3. 93) 20.3. 93
neu: 7847-11-6-13
18. 3. 93 Verordnung Nr. 2/93 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2617 (55 20. 3. 93) 1. 4. 93
9500-4-6-4
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze
Vom 23. März 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 65 bis 99), über
das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 bis
122), über die Wiedereinsetzung (§ 123), über die
Artikel 1 Wahrheitspflicht (§ 124), über die Amtssprache, die
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung Zustellungen und die Rechtshilfe (§§ 126 bis 128), über
vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1), zuletzt die Rechtsverletzungen (§§ 139 bis 141 und § 142 a),
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 1992 über die Klagenkonzentration und über die Patent-
(BGBI. 1 S. 727), wird wie folgt geändert: berühmung (§§ 145 und 146) für den ergänzenden
Schutz entsprechend.
1. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt: (3) Lizenzen und Erklärungen nach § 23 des Pa-
tentgesetzes, die für ein Patent wirksam ·sind, gelten
,,§ 16a
auch für den ergänzenden Schutz."
(1) Für das Patent kann nach Maßgabe von Verord-
nungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
2. § 27 wird wie folgt geändert:
über die Schaffung von ergänzenden Schutzzertifika-
ten, auf die im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist, ein a) In Absatz 5 Satz 1 wird nach den Worten „Beamte
ergänzender Schutz beantragt werden, der sich an des gehobenen und des mittleren Dienstes" ein-
den Ablauf des Patents nach § 16 Abs. 1 unmittelbar gefügt „sowie vergleichbare Angestellte".
anschließt. Für den ergänzenden Schutz sind Jahres- b) In Absatz 6 Satz 2 wird nach den Worten „Beamten
gebühren nach dem Tarif zu zahlen. des gehobenen und des mittleren Dienstes" ein-
(2) Soweit das Recht der Europäischen Gemein- gefügt „und Angestellten".
schaften nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschrif-
ten des Patentgesetzes über die Berechtigung des 3. In § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem
Anmelders (§§ 6 bis 8), über die Wirkungen des Wort „Patente" die Worte „und ergänzender Schutz-
Patents und die Ausnahmen davon (§§ 9 bis 12), über zertifikate (§ 16 a)" eingefügt.
die Benutzungsanordnung, die Zwangslizenz und die
Zurücknahme (§§ 13, 24), über den Schutzbereich 4. Nach § 49 wird folgender § 49 a eingefügt:
(§ 14), über Lizenzen und deren Eintragung(§§ 15, 34),
über Gebühren (§ 17 Abs. 2 bis 6, §§ 18 und 19), über ,,§ 49a
das Erlöschen des Patents(§ 20), über die Nichtigkeit (1) Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene
(§ 22), über die Lizenzbereitschaft (§ 23), über den einen ergänzenden Schutz, so prüft die Patentabtei-
Inlandsvertreter (§ 25), über das Patentgericht und das lung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verord-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993 367
nung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemein- Artikel 4
schaft sowie den Absätzen 3 und 4 und dem § 16a § 12 a des Geschmacksmustergesetzes in der im Bun-
entspricht.
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröf-
(2) Genügt die Anmeldung diesen Voraussetzungen, fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3
so erteilt die Patentabteilung das ergänzende Schutz- des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBI. 1S. 422) geändert
zertifikat für die Dauer seiner Laufzeit. Andernfalls worden ist, wird wie folgt geändert:
fordert sie den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb
einer von ihr festzusetzenden, mindestens zwei Monate 1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Worten „Beamte des
betragenden Frist zu beheben. Werden die Mängel gehobenen und mittleren Dienstes" eingefügt „sowie
nicht behoben, so weist sie die Anmeldung durch vergleichbare Angestellte".
Beschluß zurück.
(3) § 35 Abs. 4 ist anwendbar. Die§§ 46 und 47 sind 2. In Absatz 3 werden die Worte „eines Beamten des
auf das Verfahren vor der Patentabteilung anzuwen- gehobenen oder mittleren Dienstes" durch die Worte
den. ,,einer nach Maßgabe des Absatzes 1 betrauten Per-
son" ersetzt.
(4) Mit der Anmeldung ist eine Gebühr nach dem
Tarif zu entrichten. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Artikel 5
Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmel-
dung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des
bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBI. 1S. 2188),
Nachricht entrichtet wird." zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 23. April
1992 (BGBI. 1 S. 938), wird wie folgt geändert:
5. In § 81 Abs. 1 werden nach dem Wort „Patents" die
Worte „oder des ergänzenden Schutzzertifikats" einge- 1. Nach Nummer 111 500 des Gebührenverzeichnisses
fügt und wird folgender Satz 3 angefügt: (Anlage zu § 1) wird folgende Nummer eingefügt:
„Die Klage gegen das ergänzende Schutzzertifikat
Gebühr in
kann mit der Klage gegen das zugrundeliegende
Nummer Gebührentatbestand Deutsche
Patent verbunden werden und auch darauf gestützt
Mark
werden, daß ein Nichtigkeitsgrund (§ 22) gegen das
zugrundeliegende Patent vorliegt."
„111 600 e) für die Anmeldung
eines ergänzenden
6. In § 142 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Patent-
Schutzzertifikats
inhabers" die Worte „oder des Inhabers eines ergän-
(§ 49a Abs. 4) 500".
zenden Schutzzertifikats(§§ 16a, 49a)" eingefügt und
in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 jeweils nach den
Worten „Gegenstand des Patents" die Worte „oder des 2. Nach Nummer 112 120 des Gebührenverzeichnisses
ergänzenden Schutzzertifikats" eingefügt. (Anlage zu § 1) werden folgende Nummern eingefügt:
Gebühr in
Artikel 2 Nummer Gebührentatbestand Deutsche
Mark
Im Gesetz über internationale Patentübereinkommen
vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 „112121 für das 1. Jahr des
(BGBI. 1991 II S. 1354), wird nach Artikel II§ 6 folgender ergänzenden Schutzes
§ 6a eingefügt: (§ 16a) 4500
,,§ 6a 112 122 für das 2. Jahr des
ergänzenden Schutzes
Das Deutsche Patentamt erteilt ergänzende Schutzzer-
(§ 16a) 5000
tifikate nach § 49 a des Patentgesetzes auch für das mit
Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte euro- 112 123 für das 3. Jahr des
päische Patent." ergänzenden Schutzes
Artikel 3 (§ 16a) 5 600
§ 1O des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der 112 124 für das 4. Jahr des
Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1S. 1455), ergänzenden Schutzes
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezem- (§ 16a) 6200
ber 1991 (BGBI. 199111 S. 1354) geändert worden ist, wird 112 125 für das 5. Jahr des
wie folgt geändert: ergänzenden Schutzes
11
(§ 16a) 7000 •
1. In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Worten „Beamte des
gehobenen und des mittleren Dienstes" eingefügt
,,sowie vergleichbare Angestellte". 3. In Nummer 112 200 des Gebührenverzeichnisses
(Anlage zu § 1) wird die Angabe „ 112 100" durch die
2. In Absatz 4 Satz 2 wird nach den Worten „Beamten des Angabe „112 103 bis 112 125" und die Angabe ,,§ 17
gehobenen und des mittleren Dienstes" eingefügt „und Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 17 Abs. 3 Satz 2,
Angestellten". auch in Verbindung mit§ 16a Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 6 gust 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 932) aufgeführte Maß-
gabe wird durch folgende Maßgabe ersetzt:
§ 3 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBI. 1S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 9 des ,,Wer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die Ausbil-
Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2317) dungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Anord-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: nung der Deutschen Demokratischen Republik über die
Vertretung vor dem Patentamt vom 21. März 1990
1. In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Patents" die (GBI. 1Nr. 21 S. 208) erfüllte, kann auf Antrag als Patent-
Worte ,,, ergänzenden Schutzzertifikats" eingefügt. anwalt zugelassen oder als Patentassessor anerkannt
werden. Über den Antrag entscheidet der Präsident des
Patentamts nach Anhörung des Vorstands der Patent-
2. In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Patents" die
anwaltskammer nach den Bestimmungen der Patent-
Worte „oder ergänzenden Schutzzertifikats" eingefügt.
anwaltsordnung."
Artikel 7 Artikel 8
Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Nr. 11 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. Au- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. März 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusse r-Sch narre nbe rge r
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993 369
Bekanntmachung
der Neufassung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Vom 19. März 1993
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung beamten- und soldaten-
versorgungsrechtlicher Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit
Deutschlands vom 22. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2427) wird nachstehend der
Wortlaut der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der vom 31. Dezem-
ber 1992 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksich-
tigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 11. März 1991
(BGBI. 1 S. 630),
2. den am 11. März 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
24. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1709) und
3. den am 31. Dezember 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
22. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2427).
Die Rechtsvorschriften zu 1. und 2. wurden erlassen auf Grund des§ 107a des
Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2298), die Rechtsvorschriften zu 3. auf Grund des
§ 107 a des Beamtenversorgungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 2 des Geset-
zes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2088) geändert worden ist.
Bonn, den 19. März 1993
Der Bundesminister des Innern
Seiters
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen
nach Herstellung der Einheit Deutschlands
(Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV)
§ 1 3. Wehrdienstzeiten nach den §§ 8 und 9 des Beamten-
Geltungsbereich versorgungsgesetzes, die ein Beamter nach Voll-
endung des siebzehnten Lebensjahres vor der Beru-
(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne fung in das Beamtenverhältnis im Dienst der Nationa-
des Beamtenversorgungsgesetzes und der hierzu erlasse- len Volksarmee zurückgelegt hat, gelten als ruhege-
nen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in der Anlage haltfähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf Jahren,
zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Sie gilt für Beamte soweit nicht Nummer 6 oder 7 Anwendung findet.
und Richter, die nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages Satz 1 gilt entsprechend für vergleichbare Zeiten nach
von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an in den §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes,
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die ein Beamter bis zum 2. Oktober 1990 im Beitritts-
(Beitrittsgebiet) verwendet oder in das Beitrittsgebiet ver- gebiet zurückgelegt hat.
setzt wurden. Sie gilt nach Maßgabe der§§ 3 und 4 auch
für Beamte und Richter aus dem früheren Bundesgebiet 4. Zeiten, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im
sowie für Beamte und Richter im Ruhestand, die im Bei- Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst
trittsgebiet tätig werden. zurückgelegt hat, können gemäß § 1O Abs. 1 des Be-
amtenversorgungsgesetzes höchstens bis zu fünf
(2) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, so-
Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. fern der Beamte ohne eine von ihm zu vertretende
1990 II S. 885, 1142) sowie die in § 2 Nr. 3 bis 7 genann- Unterbrechung tätig war und die Tätigkeit zu seiner
ten Maßgaben gelten nicht für Beamte und Richter, deren Ernennung geführt hat. Dies gilt nicht, soweit Nummer
Versetzung oder Neuernennung in unmittelbarem zeitli- 6 oder 7 Anwendung findet. Näheres kann der Bun-
chen Anschluß (§ 85 Abs. 9 des Beamtenversorgungsge- desminister des Innern mit Zustimmung des Bundes-
setzes in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung) an ein rates durch Verwaltungsvorschriften regeln.
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundes-
gebiet erfolgt. 5. Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den
§§ 11 und 12 des Beamtenversorgungsgesetzes, die
der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet
§2 zurückgelegt hat, können höchstens bis zu fünf Jahren
Maßgaben als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, so-
weit nicht Nummer 6 oder 7 Anwendung findet.
Das Beamtenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der
Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Ab- 6. Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten (§§ 8, 9
schnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August des Beamtenversorgungsgesetzes), Beschäftigungs-
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1142) mit folgenden weiteren zeiten (§ 10 des Beamtenversorgungsgesetzes) und
Maßgaben: sonstige Zeiten (§§ 11, 66 Abs. 7, § 67 Abs. 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes), die der Beamte bis
1. Kommunale Wahlbeamte im Beitrittsgebiet, die bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt
zum 2. Oktober 1990 gewählt wurden und ihre Amts- hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit be-
zeit in der ersten Kommunalwahlperiode zurückgelegt rücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die
haben, erhalten einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese
des Ruhegehalts unter Anrechnung von Erwerbs- und Zeiten als rentenrechtliche Zeiten bei der Berechnung
Erwerbsersatzeinkommen, wenn sie trotz Bereitschaft der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
zur Weiterführung des Amtes nicht wiedergewählt zugrunde gelegt werden; Ausbildungszeiten (§ 12 des
werden oder nicht wiedergewählt werden können und Beamtenversorgungsgesetzes) sind nicht ruhegehalt-
bei Ablauf ihrer Amtszeit das fünfzigste Lebensjahr fähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzli-
vollendet haben. Im übrigen gelten die §§ 15 und 26 che Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche
des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. So- Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des
weit diese Beamten das fünfzigste Lebensjahr noch Renten-Überleitungsgesetzes.
nicht vollendet haben, erhalten sie abweichend von
§ 47 des Beamtenversorgungsgesetzes ein Über- 7. Zeiten, die nach§ 2 Abs. 2 bis 4 der Zweiten Besol-
gangsgeld in Höhe des Sechsfachen der Dienstbe- dungs-Übergangsverordnung für das Besoldungs-
züge des letzten Monats ihrer Amtszeit. dienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht
ruhegehaltfähig.
2. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen sich
unter Berücksichtigung der Besoldungs-Übergangs- 8. Das zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit
verordnungen. Entsprechendes gilt, soweit im Beamten- Renten, auch aus übergeleiteten Anwartschaften,
versorgungsgesetz auf die Besoldung (§ 1 Abs. 2, 3 richtet sich nach § 55 des Beamtenversorgungsge-
des Bundesbesoldungsgesetzes) oder allgemein auf setzes. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des
Vorschriften des Besoldungsrechts verwiesen wird. § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Beamtenversor-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993 371
gungsgesetzes ist um Zeiten zu vermindern, die nach (2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum 31. Dezem-
Nummer 7 nicht ruhegehaltfähig sind. ber 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die
9. Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversor- nach dem 31. Dezember 1994 beginnt.
gung (§ 14 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes)
mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung nach Anwendung des § 55 des Beamtenversor- §4
gungsgesetzes die Versorgung das erdiente Ruhege-
halt (§ 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes), Verwendung
so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds von Beamten und Richtern im Ruhestand
zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Min- (1) Für Beamte und Richter im Ruhestand, die wegen
destversorgung. Erhöhungsbeträge nach § 14 Abs. 2 ihrer besonderen Fachkenntnisse zum Zwecke der Auf-
und Abs. 4 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes bauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet werden, findet § 53
sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 des des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 3. Oktober
Beamtenversorgungsgesetzes bleiben bei der Be- 1990 keine Anwendung. Ab dem 1. August 1991 findet
rechnung außer Betracht. Die Summe aus Versor- § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes auf diese Be-
gung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der schäftigungsverhältnisse insoweit Anwendung, als die
Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetra- Summe von Versorgungsbezügen und Verwendungsein-
ges nach § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgeset- kommen eine Höchstgrenze von 130 v. H. der ruhegehalt-
zes zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das er- fähigen Dienstbezüge überschreitet, nach denen sich das
diente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetra- Ruhegehalt bemißt. Die erhöhte Höchstgrenze wird ab
ges nach § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsge- 1. August 1991 auf die Mindestkürzungsgrenze des § 53
setzes. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ange-
Witwen und Waisen. § 14a des Beamtenversorgungs- wandt.
gesetzes findet bei Gewährung von Mindestversor-
gung keine Anwendung. (2) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die
Zeit, die ein Beamter oder Richter im Ruhestand in einer
10. Die Maßgaben der Nummern 3 bis 9 gelten auch für seine Arbeitskraft voll beanspruchenden, entgeltlichen Be-
den Fall, daß ein Beamter zu einem Dienstherrn mit schäftigung als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im
Sitz im bisherigen Geltungsbereich des Bundesrechts Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, bis zum Höchstsatz von
übertritt. 75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
§3
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Verwendung von Beamten und Richtern Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember
(1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten oder eines 1994 begründet werden.
Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der
Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehalt-
fähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen §5
mindestens ein Jahr gedauert hat. (Inkrafttreten)
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage
(zu§ 1 Abs. 1)
Verzeichnis
der zum Beamtenversorgungsgesetz erlassenen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften
A. Gesetze
1. Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fas-
sung des Artikels VI Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und
Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975
(BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218)
2. Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlages (Kinder-
erziehungszuschlagsgesetz - KEZG) in der Fassung des Artikels 16 des
Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger
dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989
(BGBI. 1S. 2218), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Mai
1990 (BGBI. 1 S. 967); es gilt mit der Maßgabe, daß Leistungen erst dann
gewährt werden, wenn im Beitrittsgebiet nach dem Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung entsprechende Leistungen vorgesehen sind, frühestens
ab 1. Januar 1992
8. Rechts ver o r d nun gen
1. Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes
(Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom
20. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1004)
2. Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes
(Heilverfahrensverordnung - HeilvfV) vom 25. April 1979 (BGBI. 1 S. 502)
3. Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1011 ), geändert
durch die Verordnung vom 19. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1674)
C. Verwaltung svo rsch ritten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (Beamt-
VGVwV) vom 3. November 1980 (GMBI. 1980 S. 742; 1982 S. 355)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993 373
Zwanzigste Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 23. März 1993
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. Sep-
tember 1969 (BGBI. 1 S. 1556), der durch das Gesetz vom 3. September 1970
(BGBI. 1 S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
In die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. August 1981 (BGBI. 1 S. 893), die zuletzt durch die
Verordnung vom 15. April 1992 (BGBI. 1 S. 949) geändert worden ist, werden
eingefügt:
1. im Länderteil Baden-Württemberg nach „Fachhochschule Reutlingen":
,,Evangelische Fachhochschule für Sozialwesen Reutlingen";
2. mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 im Länderteil Sachsen die Fachhoch-
schulen:
„Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH)", ,,Hochschule für
Technik und Wirtschaft Dresden (FH)", ,,Hochschule für Technik und Wirt-
schaft Mittweida (FH)", ,,Hochschule für Technik und Wirtschaft Zittau-Görlitz
(FH)" und „Hochschule für Technik und Wirtschaft Zwickau (FH)";
3. mit Wirkung vom 1. April 1992 im Länderteil Sachsen-Anhalt:
,,Fachhochschule Merseburg".
Artikel 2
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann die Anlage zum Hoch-
schulbauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Bezeich-
nungen aufgelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen fortlassen und
Änderungen von Bezeichnungen berücksichtigen sowie die vorläufig aufgenom-
menen Hochschulen gesondert aufführen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. März 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 24. März 1993
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in 6. Die§§ 6 und 6a werden durch folgende Vorschriften
Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 15 in Verbindung ersetzt:
mit§ 6 Abs. 4 sowie des§ 16 und des§ 31 Abs. 2 Satz 1 ,,§ 6
Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Verteilung von Anlieferungs-Referenzmengen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
durch die Länder
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Den Ländern stehen zur Verteilung nach Maßgabe
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der des Artikels 5 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)
Finanzen und für Wirtschaft: Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über
die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor
Artikel 1 (ABI. EG Nr. L 405 S. 1) die zu ihren Gunsten auf
Grund bundesrechtlicher Vorschriften oder landes-
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung rechtlicher Vorschriften, die auf einer bundesrechtli-
der Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1323), chen Ermächtigung beruhen, freigesetzten Referenz-
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember mengen zur Verfügung; die Verteilung darf nur mit
1992 (BGBI. 1 S. 2470), wird wie folgt geändert: Wirkung vom Beginn des Zwölfmonatszeitraumes er-
folgen, der dem Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem die
1. In § 1 werden die Worte „im Rahmen der gemeinsa-
Referenzmenge freigesetzt worden ist.
men Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnis-
se" gestrichen. § 6a
Anlieferungs-Referenzmenge bei Gewährung
2. In § 2 Satz 1 werden der Beistrich durch einen Punkt der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie
ersetzt und die Worte „soweit nicht nach Maßgabe
dieser Verordnung das Bundesamt für Ernährung und Die dem Milcherzeuger nach Maßgabe des Arti-
Forstwirtschaft (Bundesamt) zuständig ist." gestri- kels 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92
chen. zustehende endgültige spezifische Anlieferungs-Refe-
renzmenge berechnet der Käufer, sobald die erfor-
3. In § 3 werden die Worte ,, , vermindert um den nach derlichen Nachweise vorliegen. Der Käufer teilt die
§ 4b ausgesetzten Teil," gestrichen. Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge dem
Milcherzeuger, dem für den Betrieb des Käufers zu-
4. § 4 erhält folgende Fassung: ständigen Hauptzollamt sowie der nach Landesrecht
,,§ 4 zuständigen Stelle mit."
Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
7. § 7 wird wie folgt geändert:
(1) Die Anlieferungs-Referenzmenge entspricht mit
Beginn des 1. April 1993 der dem Milcherzeuger mit a) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden durch fol-
Ablauf des 31. März 1993 zustehenden Referenz- gende neue Absätze ersetzt:
menge, abzüglich des nach den bisherigen Vorschrif- ,,(1) Wird ein gesamter Betrieb auf Grund eines
ten ausgesetzten Teils der Referenzmenge. Die Be- Kauf- oder Pachtvertrages übergeben, überlassen
rechnung der dem Milcherzeuger nach Satz 1 zuste- oder zurückgewährt, geht die dem Betrieb entspre-
henden Anlieferungs-Referenzmenge erfolgt durch chende Referenzmenge, mit Ausnahme der nach
den Käufer, dem der Milcherzeuger am 1. April 1993 Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchstabe a der Ver-
Milch oder Milcherzeugnisse liefert; dabei sind Anlie- ordnung EWG Nr. 3950/92 zugunsten der Bundes-
ferungs-Referenzmengen, republik Deutschland freigesetzten Referenzmen-
1. deren Inhaber, insbesondere bei Beendigung ei- ge, auf den Käufer, Pächter oder, im Falle der
nes Pachtvertrages, mit Ablauf des 31. März 1993 Rückgewähr, auf den Verpächter über.
wechselt, dem neuen Inhaber, (2) Werden Teile eines Betriebes auf Grundei-
2. deren Nutzungsüberlassung nach § 7 a mit Ablauf nes Kauf- oder Pachtvertrages übergeben oder
des 31. März 1993 endet, dem Überlassenden überlassen, geht, mit Ausnahme der nach Artikel 7
Abs. 1 Unterabs. 3 Buchstabe a der Verordnung
zuzuordnen.
(EWG) Nr. 3950/92 zugunsten der Bundesrepublik
(2) Für die Berechnung der Anlieferungs-Referenz- Deutschland freigesetzten Referenzmenge, ein
menge nach Absatz 1 gilt§ 10 entsprechend." entsprechender Referenzmengenanteil mit auf den
Käufer oder Pächter über. Der nach Satz 1 überge-
5. Die§§ 4a bis 5 werden aufgehoben. hende Referenzmengenanteil entspricht dem Ver-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993 375
hältnis der zur Milcherzeugung genutzten Fläche den sind (Unterlieferungen), anderen Milcherzeugern,
des übergebenen oder überlassenen Teil des Be- deren Lieferungen die ihnen zugeteilte Anlieferungs-
triebes und derjenigen des gesamten Betriebes; ist Referenzmenge überschritten haben (Überlieferer),
die übertragene Fläche kleiner als 1 ha, geht keine zuteilen;§ 7a Abs. 4 gilt entsprechend. Die Zuteilung
Referenzmenge über. der nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen an
die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgender Be-
(3) Wird eine für die Milcherzeugung genutzte
rechnungsformel:
Fläche an die öffentliche Hand oder zur öffentli-
chen Nutzung übertragen oder erfolgt die Übertra- Summe der Unterlieferungen x Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers
gung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, geht Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer.
die entsprechende Referenzmenge nicht über, Die Zuteilung wird wiederholt, bis sämtliche nicht ge-
wenn der ausscheidende Milcherzeuger die Milch- nutzten Anlieferungs-Referenzmengen mit Lieferun-
erzeugung fortsetzen will. Dies gilt nicht, wenn die gen, die über zugeteilte Anlieferungs-Referenzmen-
öffentliche Hand die Referenzmenge zur Milch- gen hinaus erfolgt sind, verrechnet worden sind. Run-
erzeugung nutzen will." dungen zugunsten der Überlieferer sind nicht zulässig.
b) Die bisherigen Absätze 3a bis 4 werden die neuen Im Falle, daß die Summe der Unterlieferungen die
Absätze 4 bis 6. Summe der Überlieferungen übersteigt, gelten die
Unterlieferungen in Höhe der Überlieferungen als zu-
c) In dem neuen Absatz 4 wird in Satz 3 die Angabe
geteilt im Sinne des Satzes 1. Nicht genutzte Anliefe-
„nach Artikel 3 a Abs. 1 letzter Unterabsatz und
rungs-Referenzmengen, die sich auf Betriebe oder
Abs. 3 Satz 1 zweite Variante der Verordnung
Betriebsteile in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
(EWG) Nr. 857/84" durch die Angabe „nach Artikel 7
ges genannten Gebiet beziehen, dürfen nur anderen
Abs. 1 Unterabs. 3 Buchstabe a der Verordnung
Milcherzeugern, deren Betrieb ganz oder teilweise in
(EWG) Nr. 3950/92" ersetzt.
diesem Gebiet liegt, zugeteilt werden; dies gilt für
d) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe,,§ 9 Abs. 2 Anlieferungs-Referenzmengen, die sich auf Betriebe
Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 1" oder Betriebsteile außerhalb dieses Gebietes bezie-
ersetzt. hen, entsprechend."
e) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Rechtsver- 10. § 8 wird aufgehoben.
hältnisse mit vergleichbaren Rechtsfolgen, insbe-
sondere auf den Übergang der Nutzung von ge-
11. § 9 wird wie folgt geändert:
samten Betrieben oder Teilen eines Betriebes im
Wege der gesetzlichen, gewillkürten oder der vor- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
weggenommenen Erbfolge, anzuwenden. Absatz 2
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1
Satz 2 zweiter Halbsatz gilt für jeden Fall der Rück-
bis 5.
gewähr von Teilen eines Betriebes."
c) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8. § 7 a wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden aaa) Die Nummern 1, 2, 4, 5 und 7 werden
aa) die Worte „den Teil der ihm zustehenden An- aufgehoben; die bisherigen Nummern 3,
lieferungs-Referenzmenge, den er im jeweili- 6 und 8 werden die neuen Nummern 1
gen Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, bis 3.
ausgenommen eine nach § 6 a festgesetzte bbb) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe
Referenzmenge," durch die Worte „die ihm ,,§ 6 Abs. 8" durch die Angabe ,,§ 6"
zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, so- ersetzt.
weit er sie im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum
nicht selbst nutzt," ersetzt und ccc) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe
,,§ 6a Abs. 2" durch die Angabe,,§ 6a"
bb) der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
ersetzt und folgende Worte angefügt:
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
,,Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verord-
nung (EWG) Nr. 3950/92 bleibt unberührt." d) In dem neuen Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Anliefe- Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1"
rungs-Referenzmengen" die Worte „und den jewei- ersetzt.
ligen durchschnittlichen gewogenen Fettgehalt" e) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe „Absätze 1
eingefügt. bis 3a" durch die Angabe. ,,Absätze 1 bis 4" er-
setzt.
9. § 7 b wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7b 12. § 10 wird wie folgt geändert:
Zuteilung a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen
,,(1) Berechnet der Käufer auf Antrag des Milch-
Der Käufer kann Anlieferungs-Referenzmengen, die erzeugers oder aus sonstigem Grund die Anliefe-
im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt wor- rungs-Referenzmenge einschließlich des durch-
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
schnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut, teilt 3. die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen
er dies innerhalb eines Monats nach dem vom sowie
Bundesministerium der Finanzen bekanntgegebe-
4. die Summe der abzuführenden Abgaben.
nen Muster dem Milcherzeuger und dem für den
Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt Das Bundesministerium der Finanzen kann für. das
mit." Deckblatt nach Satz 2 ein Muster bekanntgeben; so-
weit ein Muster bekanntgegeben wird, ist dieses zu
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Anlie- verwenden.
ferungs-Referenzmenge" die Worte „einschließlich
des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes" (5) Der Käufer führt den Abgabebetrag innerhalb
eingefügt. von 5 Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitrau-
mes an die vom Bundesministerium der Finanzen
im Bundesanzeiger bekanntgegebene Bundeskasse
13. In § 11 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende ab."
Absätze ersetzt:
,,(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers 14. § 12 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
seine Referenzmenge überschreiten, ist der Käufer ,,Der Milcherzeuger hat diese Angaben durch urschrift-
berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Referenz- liche Belege nachzuweisen; soweit er solche Belege
menge überschreitenden Anlieferungen als Voraus- nicht zur Verfügung hat, hat ihm der andere Käufer
zahlung auf den Abgabebetrag einzubehalten; der diese unverzüglich auszustellen."
Milcherzeuger kann dies durch Stellung einer anderen
Sicherheit abwenden.
15. § 14 wird wie folgt gefaßt:
(3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb ,,§14
zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ab- Direktverkaufs-Referenzmenge
lauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung
über (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht
mit Beginn des 1. April 1993 der dem Milcherzeuger,
1. die Summe aller bei dem Käufer zugeteilten Refe- der Milch oder Milcherzeugnisse unmittelbar an Ver-
renzmengen, braucher verkauft (Direktverkäufer), mit Ablauf des
2. die Summe der Anlieferungen, getrennt nach Anlie- 31. März 1993 zustehenden Referenzmenge.
ferungen von Erzeugern mit und ohne Referenz- (2) §§ 7 und 9 gelten für die Berechnung von Direkt-
mengen, sowie verkaufs-Referenzmengen entsprechend."
3. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder
Verminderung der Anlieferungen bei Erzeugern mit 16. § 16b wird wie folgt gefaßt:
Referenzmengen.
,,§ 16b
(4) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb Vorläufige Referenzmenge,
zuständigen Hauptzollamt innerhalb von 4 Monaten Grundsatz und Berechnung
nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Abga- Abweichend von § 4 wird Milcherzeugern im Sinne
beanmeldung in zweifacher Ausfertigung, die für jeden des § 16 a die Anlieferungs-Referenzmenge vorläufig
Milcherzeuger folgende Daten enthält: zugeteilt (vorläufige Referenzmenge). Die vorläufige
1. Name und Anschrift des Milcherzeugers, Referenzmenge entspricht ab dem 1. April 1993 der
2. die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Re- dem Milcherzeuger mit Ablauf des 31. März 1993
ferenzmenge, zustehenden Referenzmenge, abzüglich des nach
den bisherigen Vorschriften ausgesetzten Teils der
3. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Referenzmenge. Die Berechnung der dem Milcher-
Fettgehaltes, zeuger nach Satz 2 zustehenden vorläufigen Refe-
4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder renzmenge erfolgt durch den Käufer, dem der Milcher-
Verminderung der Anlieferungsmenge, zeuger am 1. April 1993 Milch oder Milcherzeugnisse
liefert; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend."
5. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der
Referenzmenge,
17. Die §§16c und 16d werden aufgehoben.
6. getrennt aufgeführt, die gegebenenfalls nach§ 7b
zugeteilten Referenzmengen sowie 18. § 16e wird wie folgt geändert:
7. den Abgabebetrag. a) Absatz 1 wird aufgehoben.
Der Abgabeanmeldung ist ein Deckblatt voranzustel- b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen
len, das mindestens folgende Angaben enthalten Absätze 1 und 2.
muß:
c) Der ne.ue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzu-
aa) Die Worte „nach Maßgabe des Artikels 3 Nr. 2
geben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über eine
und des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der
Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen,
Verordnung (EWG) Nr. 857/84" werden durch
2. die Zahl der Erzeuger, denen nach § 7 b Referenz- die Worte „nach Maßgabe des Artikels 5 Un-
mengen zugeteilt worden sind, sowie die Summe terabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92"
der insoweit zugeteilten Referenzmengen, ersetzt.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993 377
bb) Der Strichpunkt wird durch einen Punkt er- 3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung,
setzt, und der zweite Halbsatz wird gestri- 4. der oder die Zwölfmonatszeiträume, für die die
chen. Umwandlung erfolgen soll sowie
5. die Tatsachen, die zu Änderungen bei den An-
19. § 16f wird aufgehoben. lieferungen oder Direktverkäufen geführt ha-
ben.
20. In § 16 g Satz 2 werden die Worte „während des Dem Antrag sind der Bescheid über die Zuweisung
neunten Zwölfmonatszeitraumes einmalig" durch die der Direktverkaufs-Referenzmenge und eine Be-
Worte „während des zehnten Zwölfmonatszeitraumes" scheinigung des Käufers über die Anlieferungs-Re-
ersetzt. ferenzmenge beizufügen. Verfügt der Milcherzeu-
ger nur über eine Anlieferungs-Referenzmenge
21. § 16h wird wie folgt geändert: oder eine Direktverkaufs-Referenzmenge, ist nur
der Bescheid oder die Bescheinigung beizufügen.
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
(3) Das Hauptzollamt entscheidet über die Um-
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die neuen
wandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteil-
Absätze 1 bis 3.
te Anlieferungs-Referenzmengen durch die Um-
c) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert: wandlung erhöht oder vermindert werden, erhalten
aa) In Nummer 1 wird die Angabe,,§ 16e Abs. 3" der Käufer und das für ihn zuständige Hauptzoll-
durch die Angabe,,§ 16e Abs. 2" ersetzt. amt eine Durchschrift des Bescheides."
bb) Die Nummer 2 wird gestrichen; die bisherige
24. In § 19 wird Absatz 2 aufgehoben, und der bisherige
Nummer 3 wird Nummer 2.
Absatz 1 wird alleiniger Wortlaut.
d) In den neuen Absätzen 2 und 3 wird jeweils die
Angabe,,§ 16e Abs. 2" durch die Angabe,,§ 16e 25. § 21 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 1" ersetzt.
,,§ 21
e) Absatz 4 wird aufgehoben.
Übergangsregelung
(1) § 16c Abs. 2 Satz 5 bis 7 ist für die Zahlung der
22. § 16 i erhält folgende Fassung:
dort genannten Vergütung bis zum 31. Dezember
,,§ 16i 1996 weiter anzuwenden.
Direktverkaufs-Referenzmenge (2) Für die Abrechnung des neunten Zwölfmonats-
Die dem Milcherzeuger im Sinne des § 16 a ab dem zeitraumes sind die am 31. März 1993 geltenden
1. April 1993 zustehende Direktverkaufs-Referenz- Vorschriften weiter anzuwenden.
menge entspricht der ihm mit Ablauf des 31. März (3) Soweit Referenzmengen auf Grund anhängiger
1993 zustehenden Referenzmenge." Verfahren ganz oder teilweise auch mit Wirkung für
die Vergangenheit neu zu berechnen sind, sind die
23. § 18 wird wie folgt geändert: bisherigen Vorschriften in der jeweils geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
(4) Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verord-
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: nung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März
,,(2) Anträge auf Umwandlung von Referenzmen- 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzab-
gen nach Artikel 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der gabe im Milchsektor (ABI. EG Nr. L 57 S. 12) ist bis
Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind bei dem für zum 31. Dezember 1993 nicht anzuwenden."
den Betrieb des Milcherzeugers zuständigen
Hauptzollamt schriftlich spätestens vor Ablauf ei- 26. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
nes Zwölfmonatszeitraumes zu stellen. In dem An-
trag sind anzugeben Artikel 2
1. Name und Anschrift des Milcherzeugers, Diese Verordnung tritt am 1. April 1993 in Kraft. Die
2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom 1. Oktober
Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs- 1993 an wieder in ihrer am 31. März 1993 maßgebenden
Referenzmengen oder Direktverkaufs-Refe- Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates
renzmengen, etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 24. März 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
Vom 24. März 1993
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung beamten- und soldaten-
versorgungsrechtlicher Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit
Deutschlands vom 22. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2427) wird nachstehend der
Wortlaut der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der seit 31. Dezem-
ber 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die nach ihrem § 5 teilweise mit Wirkung vom 16. März 1991, im übrigen mit
Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1721 ),
2. den am 31. Dezember 1992 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
22. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2427).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 92 a des Soldatenversorgungsgesetzes, der durch Anlage I Kapi-
tel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertra-
ges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1144) eingefügt worden ist,
zu 2. des § 92 a des Soldatenversorgungsgesetzes, der durch Anlage I Kapi-
tel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertra-
ges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1144) eingefügt und durch
Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2088)
geändert worden ist.
Bonn, den 24. März 1993
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993 379
Verordnung
über soldatenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen
nach Herstellung der Einheit Deutschlands
(Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung - SVÜV)
§ 1 (3) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III
Geltu:igsbereich Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
1990 II S. 885, 1146) sowie die in§ 2 Nr. 2 bis 7, 11 bis 13
(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne und 18 genannten Maßgaben gelten nicht für Soldaten
des Soldatenversorgungsgesetzes und der hierzu erlasse- auf Zeit und Berufssoldaten, deren Ernennung in unmittel-
nen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien, barem zeitlichen Anschluß an ein öffentlich-rechtliches
die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.
Soweit nicht in Absatz 2 für den Bereich der Beschädigten-
versorgung etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verord- §2
nung für
Maßgaben
1. Soldaten, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsver-
trages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge- Das Soldatenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der
nannten Gebiet (Beitrittsgebiet) Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Ab-
a) auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, schnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1146) mit folgenden weiteren
b) von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung Maßgaben:
an verwendet oder dorthin versetzt wurden, und
1. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die der Be-
2. die Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Sol- rechnung des Ausbildungszuschusses und der
daten. Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit zugrunde
Sie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für Berufs- zu legenden Dienstbezüge bemessen sich unter
soldaten und Soldaten auf Zeit sowie für Soldaten im Berücksichtigung der Besoldungs-Übergangsverord-
Ruhestand und ehemalige Soldaten auf Zeit, die im Bei- nungen. Entsprechendes gilt, soweit im Soldaten-
trittsgebiet tätig werden. versorgungsgesetz oder in den hierzu erlassenen
Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und
(2) In dem Bereich der Beschädigtenversorgung gilt Richtlinien auf die Besoldung(§ 1 Abs. 2, 3 des Bun-
diese Verordnung nur für desbesoldungsgesetzes) oder allgemein auf Vor-
schriften des Besoldungsrechts verwiesen wird.
1. Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die
ihren Standort im Beitrittsgebiet haben und nach 2. Wehrdienstzeiten, die ein Berufssoldat nach Voll-
dem 2. Oktober 1990 eine Wehrdienstbeschädigung im endung des siebzehnten Lebensjahres im Dienst der
Sinne des§ 81 oder eine gesundheitliche Schädigung Nationalen Volksarmee zurückgelegt hat, gelten als
im Sinne des§ 81 a des Soldatenversorgungsgesetzes ruhegehaltfähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf
erleiden, Jahren, soweit nicht Nummer 5 oder 6 Anwendung
findet.
2. Soldaten, deren Wehrdienstverhältnis nach dem 2. Ok-
tober 1990 im Beitrittsgebiet begründet wurde, die dort 3. Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990
ihren Standort und am Tage vor der Begründung des im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst
Wehrdienstverhältnisses ihren Wohnsitz haben und zurückgelegt hat, können gemäß § 22 Abs. 1 des Sol-
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 oder datenversorgungsgesetzes höchstens bis zu fünf Jah-
eine gesundheitliche Schädigung im Sinne des§ 81 a ren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern
des Soldatenversorgungsgesetzes erleiden, der Berufssoldat ohne eine von ihm zu vertretende
Unterbrechung tätig war und die Tätigkeit zu seiner
3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Soldaten nach Ernennung als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat ge-
ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis, führt hat. Dies gilt nicht, soweit Nummer 5 oder 6
4. a) Zivilpersonen, die nach dem 2. Oktober 1990 eine Anwendung findet. Näheres kann der Bundesminister
Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 des der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-
Soldatenversorgungsgesetzes erleiden, minister des Innern durch Verwaltungsvorschriften
b) Personen, die nach dem 2. Oktober 1990 eine regeln.
Schädigung im Sinne des§ 81 b des Soldatenver- 4. Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den
sorgungsgesetzes erleiden, §§ 23, 24, 65 und 66 des Soldatenversorgungsgeset-
wenn sie im Zeitpunkt dieser schädigenden Ereignisse zes, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im
Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, können höchstens bis
im Beitrittsgebiet ihren Wohnsitz haben, und
zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit aner-
5. die Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 4 ge- kannt werden, soweit nicht Nummer 5 oder 6 Anwen-
nannten Personen. dung findet.
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
5. Wehrdienstzeiten, Beschäftigungszeiten (§ 22 des nach § 47 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und
(§§ 24, 65 und 66 des Soldatenversorgungsgesetzes), Waisen.§ 26a des Soldatenversorgungsgesetzes fin-
die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Bei- det bei Gewährung von Mindestversorgung keine
trittsgebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhege- Anwendung.
haltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allge-
meine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversiche- 11. Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit maßgeb-
rung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche liche Wehrdienstzeit (§ 2 des Soldatenversorgungs-
Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetz- gesetzes) beginnt- unbeschadet der in den Nummern
lichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden; 12 und 13 getroffenen Regelungen -
Ausbildungszeiten (§ 23 des Soldatenversorgungs- a) für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volks-
gesetzes) sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die all- armee, die am 3. Oktober 1990 auf Grund der
gemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversi- Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Anlage I Kapi-
cherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch tel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 1 Nr. 1 des
solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überlei- Einigungsvertrages vom 31. August 1990 - BGBI.
tungsgesetzes. 1990 II S. 885, 1144), an diesem Tage,
6. Zeiten, die nach§ 2 Abs. 2 und 3 der zweiten Besol- b) für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volks-
dungs-Übergangsverordnung für das Besoldungs- armee, deren Dienstverhältnisse als Soldat auf Zeit
dienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht oder Berufssoldat beim Wirksamwerden des Bei-
ruhegehaltfähig. tritts fortgelten (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B
7. Unbeschadet der Leistung nach§ 38 des Soldatenver- Abschnitt II Nr. 2 § 1 Nr. 2 des Einigungsvertrages
sorgungsgesetzes erhalten Berufssoldaten, die nach vom 31. August 1990 - BGBI. 1990 II S. 885,
§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 1144), am Tage ihrer Ernennung zum Soldaten auf
und 4 des Soldatengesetzes in den Ruhestand ver- Zeit für zwei Jahre nach Anlage I Kapitel XIX Sach-
setzt werden, einen einmaligen Ausgleich. Dieser be- gebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 8 Abs. 1 des Einigungs-
trägt für jedes Jahr vom Zeitpunkt der Vollendung des vertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
Lebensjahres an, das der Zurruhesetzung vorausgeht, s. 885, 1146).
bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres ein- 12. Für die Anrechnung von Zeiten des Wehrdienstes
tausend Deutsche Mark. § 38 Abs. 2 und 3 des Solda- nach § 8 des Soldatenversorgungsgesetzes ist für
tenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Diese Re- Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee als
gelung gilt bis zum 31. Dezember 2010. Zeit des Grundwehrdienstes auch der bis zur Ernen-
8. § 26 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der nung zum Soldaten auf Zeit für zwei Jahre nach Anla-
im Beitrittsgebiet geltenden Fassung ist mit der Maß- ge I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 8
gabe anzuwenden, daß Leistungen erst dann gewährt Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
werden, wenn im Beitrittsgebiet nach dem Recht der (BGBI. 1990 II S. 885, 1146) sowie der vor dem
gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Lei- 3. Oktober 1990 in der ehemaligen Nationalen Volks-
stungen vorgesehen sind, frühestens ab 1. Januar armee geleistete Wehrdienst bis zur Dauer des
1992. Grundwehrdienstes anzurechnen. Maßgeblich für den
Umfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer des
9. Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeit-
Renten, auch aus übergeleiteten Anwartschaften, punkt der Einberufung oder Einstellung des Solda-
richtet sich nach § 55 a des Soldatenversorgungsge-
ten.
setzes. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des
§ 55a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Soldatenversor- 13. Die Regelung in Nummer 12 gilt entsprechend bei der
gungsgesetzes ist um Zeiten zu vermindern, die nach Anrechnung des Wehrdienstes bis zur Dauer des
Nummer 6 nicht ruhegehaltfähig sind. Grundwehrdienstes nach § Ba des Soldatenversor-
gungsgesetzes, sofern - einschließlich der in der
10. Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversor-
ehemaligen Nationalen Volksarmee und nach dem
gung(§ 26 Abs. 7 des Soldatenversorgungsgesetzes)
2. Oktober 1990 in der Bundeswehr geleisteten
mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-
Dienstzeit - eine Dienstzeit von mehr als zwei, jedoch
rung nach Anwendung des§ 55a des Soldatenversor-
nicht mehr als drei Jahren geleistet wurde.
gungsgesetzes die Versorgung das Ruhegehalt nach
§ 26 Abs. 1 bis 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, 14. Für Leistungen nach § 41 Abs. 2 und § 85 des Solda-
so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds tenversorgungsgesetzes sind die in Anlage I Kapi-
zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestver- tel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a
sorgung. Erhöhungsbeträge nach § 26 Abs. 5 und des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
Abs. 7 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes so- 1990 II S. 885, 1067) genannten Maßgaben ab 3. Ok-
wie der Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 des tober 1990 entsprechend anzuwenden.
Soldatenversorgungsgesetzes bleiben bei der Be-
rechnung außer Betracht. Die Summe aus Versor- 15. Für die Versorgung nach den§§ 80, 81 a und 81 b des
gung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Soldatenversorgungsgesetzes sind die in Anlage 1
Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetra- Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchsta-
ges nach§ 47 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgeset- ben a bis g und Nummer 13 Buchstaben a und b des
zes zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ru- Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990
hegehalt nach § 26 Abs. 1 bis 4 des Soldatenversor- II S. 885, 1067, 1069) genannten Maßgaben ab 3. Ok-
gungsgesetzes zuzüglich des Unterschiedsbetrages tober 1990 entsprechend anzuwenden.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993 381
16. Für die in den Nummern 14 und 15 genannte Versor- §4
gung beträgt der maßgebliche Vomhundertsatz für die Verwendung von Soldaten im Ruhestand
Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten des und ehemaligen Soldaten auf Zeit
Bundesversorgungsgesetzes im Beitrittsgebiet 40,3
vom Hundert. Danach gelten der vom Bundesminister (1) Für Soldaten im Ruhestand und ehemalige Soldaten
für Arbeit und Sozialordnung für die Versorgung nach auf Zeit, die wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse zum
dem Bundesversorgungsgesetz im Bundesanzeiger Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet wer-
bekanntgegebene Vomhundertsatz und der Verände- den, findet § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ab
rungstermin entsprechend. dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung. Ab dem 1. August
1991 findet § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes auf
17. Ist die Wehrdienstbeschädigung im Sinne des Sol-
datenversorgungsgesetzes zugleich eine Dienstbe- diese Beschäftigungsverhältnisse insoweit Anwendung,
schädigung im Sinne des fortgeltenden Rechts im als die Summe von Versorgungsbezügen und Verwen-
Beitrittsgebiet, besteht ein Anspruch auf Beschädig- dungseinkommen eine Höchstgrenze von 130 vom Hun-
dert der Dienstbezüge überschreitet, nach denen sich bei
tenversorgung nur nach dem Soldatenversorgungs-
gesetz. Soldaten im Ruhestand das Ruhegehalt und bei ehemali-
gen Soldaten auf Zeit die Übergangsgebührnisse bemes-
18. Bei den Leistungen nach § 86a des Soldatenversor- sen. Die erhöhte Höchstgrenze wird ab 1. August 1991 auf
gungsgesetzes sind die Dienstbezüge unter Berück- die Mindestkürzungsgrenze des § 53 Abs. 4 des Soldaten-
sichtigung der Besoldungs-Übergangsverordnungen versorgungsgesetzes angewandt.
zugrunde zu legen.
(2) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die
§3 Zeit, die ein Soldat im Ruhestand in einer seine Arbeits-
kraft voll beanspruchenden, entgeltlichen Beschäftigung
Verwendung als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet
von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit zurückgelegt hat, bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert
(1) Die Zeit der Verwendung eines Berufssoldaten oder der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
eines Soldaten auf Zeit aus dem früheren Bundesgebiet (3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für
zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie
1994 begründet werden.
ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum 31. Dezem-
§5
ber 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die
nach dem 31. Dezember 1994 beginnt. (Inkrafttreten)
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage
Verzeichnis
der zum Soldatenversorgungsgesetz erlassenen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien
A. Gesetze: 4. Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts
nach § 1O Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsge-
1. Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzu-
setzes vom 16. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2347),
wendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des
zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 1982
Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neurege-
lung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom (BGBI. 1 S. 1130).
23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch 5. Verordnung zur Durchführung des § 27 des Soldaten-
Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 versorgungsgesetzes vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1
(BGBI. 1 S. 2218). s. 1957).
2. Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungs-
6. Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung
zuschlages (Kindererziehungszuschlagsgesetz -
gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
KEZG) in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977
zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und
(BGBI. 1 S. 1178), geändert durch Verordnung vom
sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschrif-
25. September 1983 (BGBI. 1 S. 1244).
ten vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218), zuletzt
geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Mai
1990 (BGBI. 1 S. 967). C. Verwaltungsvorschriften:
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Soldatenversor-
B. Rechtsverordnungen: gungsgesetz in der Fassung vom 1O. Mai 1973 (Beilage
1. Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten 20/77 zum BAnz. Nr. 121 vom 4. Juli 1973), geändert
auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Dienstbe- durch _die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 41 Abs. 2
reich des Bundesministers der Verteidigung vom und den §§ 80 bis 84, 86 und 88 des Soldatenversor-
18. Mai 1977 (BGBI. 1 S. 767). gungsgesetzes (SVGVwV) vom 11. August 1981 (BAnz.
Nr. 151 vom 18. August 1981).
2. Verordnung zur Durchführung der§§ 4, 5 und 5a des
Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Oktober 1965
(BGBI. 1 S. 1746), zuletzt geändert durch Verordnung D. Richtlinien:
vom 22. Oktober 1970 (BGBI. 1 S. 1448). Richtlinien zum Soldatenversorgungsgesetz in der Fas-
3. Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen in der sung vom 10. Mai 1973 (BAnz. Nr. 121 vom 4. Juli 1973),
Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1985 zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 31. Oktober 1977
(BGBI. 1 S. 722). (BAnz. Nr. 214 vom 15. November 1977).
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993 383
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Vom 24. März 1993
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 19 4.4 In Nummer 1.8 werden nach dem Wort „Schaltfelder''
Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der die Worte ,, , ausgenommen eingehauste Elektroum-
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 spannanlagen" eingefügt.
S. 880) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der
beteiligten Kreise: 4.5 a) Nummer 1.9 Spalte 1 wird gestrichen.
b) In Nummer 1.9 Spalte 2 werden die Worte
§ 1 „1 Tonne bis weniger als 30 Tonnen" durch die
Worte „ 1 Tonne oder mehr" ersetzt.
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1586), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 28. August 1991 (BGBI. 1 4.6 a) Nummer 2.4 Spalte 1 wird gestrichen.
S. 1838, 2044), wird wie folgt geändert: b) Nummer 2.4 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips,
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder von
Wort „zwölf" ersetzt, ebenso in Nummer 4.2 Spalte 1, Ton zu Schamotte".
Nummer 8.1 Spalte 1 und Nummer 8. 7 Spalten 1 und
2 des Anhangs. 4. 7 a) Nummer 2. 7 Spalte 1 wird gestrichen.
b) Nummer 2.7 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:
2. In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „zwei Jahren" „Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder
durch die Worte „drei Jahren" ersetzt. Ton".
3. In § 2 Abs. 3 werden in Satz 2 die Worte „ist ein 4.8 In Nummer 2.1 O werden in Spalten 1 und 2 die Worte
Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes- ,,drei Kubikmeter'' durch die Worte „vier Kubikmeter''
Immissionsschutzgesetzes" durch die Worte „ist ein und in Spalte 2 die Worte „weniger als 300 Kilo-
Verfahren nach Satz 1" ersetzt. gramm" durch die Worte „mehr als 100 Kilogramm
und weniger als 300 Kilogramm" ersetzt.
4. Der Anhang wird wie folgt geändert:
4.9 Nummer 2.12 wird gestrichen.
4.1 In Nummer 1.2 Spalten 1 und 2 werden nach dem
Wort „Koks" ein Komma und die Worte „einschließ-
4.1 O In Nummer 2.13 wird die Zahl „1O" durch die Zahl
lich Petrolkoks und Restkoksen aus der Kohlever- ,, 100" ersetzt.
gasung" eingefügt.
4.11 a) Nummer 2.14 Spalte 1 wird gestrichen.
4.2 a) In Nummer 1.5 Spalte 1 werden die Worte „einem
Abgasvolumen von 60 000 Kubikmeter je Stunde" b) In Nummer 2.14 Spalte 2 werden die Worte „bis
ersetzt durch die Worte „einer Feuerungswärme- weniger als fünf Tonnen" durch die Worte „oder
leistung von 50 Megawatt". mehr'' ersetzt.
b) In Nummer 1.5 Spalte 2 werden die Worte „einem 4.12 a) In Nummer 2.15 Spalte 1 werden die Worte ,, , von
Abgasvolumenstrom von weniger als 60 000 Ku- denen den Umständen nach zu erwarten ist, daß
bikmetern je Stunde" ersetzt durch die Worte sie länger als während der zwölf Monate, die auf
"einer Feuerungswärmeleistung von weniger als die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort be-
50 Megawatt". trieben werden" durch die Worte „mit einer Pro-
duktionsleistung von 200 Tonnen oder mehr je
4.3 Nummer 1.6 wird gestrichen. Stunde" ersetzt.
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) In Nummer 2.15 Spalte 2 werden die Worte,,, von 4.20 Nummer 3.20 wird wie folgt gefaßt:
denen den Umständen nach zu erwarten ist, daß ,,Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegen-
sie nicht länger als während der zwölf Monate, die ständen aus Stahl, Blech oder Guß mit festen
auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume
betrieben werden; § 1 Abs. 1 bleibt unberührt" betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare
durch die Worte „mit einer Produktionsleistung bis Handstrahlkabinen".
weniger als 200 Tonnen je Stunde" ersetzt.
4.21 Der Nummer 3.23 Spalte 2 werden folgende Worte
4.13 a) In Nummer 3.2 Spalte 1 werden folgende Worte angefügt:
angefügt:
,, , ausgenommen Anlagen zur Herstellung von
,,aus Erzen oder Sekundärrohstoffen". Edelmetallpulver".
b) In Nummer 3.2 wird in Spalte 2 folgender Text
aufgenommen: 4.22 a) In Nummer 4.8 Spalte 1 werden die Worte
,,1 Tonne" durch die Worte „3 Tonnen" ersetzt.
,,Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Hüt-
tenstäuben für die Gewinnung von Metallen oder b) In Nummer 4.8 Spalte 2 werden die Worte „0,5
Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Tonnen bis weniger als 1 Tonne je Stunde" ersetzt
Wirbelschicht". durch die Worte „1 Tonne bis weniger als 3 Ton-
nen je Stunde".
4.14 In Nummer 3.4 Spalten 1 und 2 werden im zweiten
Anstrich die Worte „niedrigschmelzende Gußlegie-
4.23 a) Nummer 4.9 Spalte 1 wird gestrichen.
rungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink,
Aluminium und Kupfer" durch die Worte „Gußlegie- b) In Nummer 4.9 Spalte 2 werden nach dem Wort
rungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und ,,von" die Worte „Naturharzen oder'' eingefügt.
Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magne-
sium" ersetzt. 4.24 a) Nummer 5.1 Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschie-
4.15 a) Nummer 3.5 Spalte 1 wird gestrichen. ren, Imprägnieren oder Tränken von Gegenstän-
den, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder
b) Nummer 3.5 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt: tafelförmigen Materialien einschließlich der zuge-
„Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von hörigen Trocknungsanlagen mit
Stahl, insbesondere von Blöcken, Brammen,
a) Lacken, die organische Lösungsmittel enthal-
Knüppeln, Platinen oder Blechen durch Fläm-
ten und von diesen 250 Kilogramm oder mehr
men".
je Stunde eingesetzt werden,
4.16 a) In Nummer 3.6 Spalte 1 wird der erste Anstrich b) Kunstharzen, die unter weitgehender Selbst-
gestrichen. vernetzung ausreagieren (Reaktionsharze),
wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-,
b) In Nummer 3.6 Spalte 2 werden die Worte „bis zu Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterhar-
einer Bandbreite von 650 Millimeter'' durch die zen, sofern die Menge dieser Harze 25 Kilo-
Worte „mit einer Bandbreite ab 650 Millimeter" gramm oder mehr je Stunde beträgt, oder
ersetzt. c) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von
250 Kilogramm organischen Lösungsmitteln
4.17 a) In Nummer 3.9 Spalten 1 und 2 Buchstabe a oder mehr je Stunde,
werden die Worte „einer Tonne" jeweils durch die ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pul-
Worte „zehn Tonnen" ersetzt. verlacken oder Pulverbeschichtungsstoffen".
b) In Nummer 3.9 Spalten 1 und 2 Buchstabe b wird
b) Nummer 5.1 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:
die Zahl „20" jeweils durch die Zahl „50" ersetzt.
,,Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschie-
c) In Nummer 3.9 Spalte 2 Buchstabe a werden ren, Imprägnieren oder Tränken von Gegenstän-
nach den Worten „mit einer Leistung von" die den, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder
Worte „500 Kilogramm bis" eingefügt und die Wor- tafelförmigen Materialien einschließlich der zuge-
te „nach dem Sendzimirverfahren" gestrichen. hörigen Trocknungsanlagen mit
a) Lacken, die organische Lösungsmittel enthal-
4.18 a) In Nummer 3.11 Spalte 1 wird die Zahl „ 1" durch ten und von diesen 25 Kilogramm bis weniger
die Zahl „20" ersetzt. als 250 Kilogramm je Stunde eingesetzt wer-
b) Nummer 3.11 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt: den,
,,Anlagen, die aus einem oder mehreren maschi- b) Kunstharzen, die unter weitgehender Selbst-
nell angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die vernetzung ausreagieren (Reaktionsharze),
Schlagenergie eines Hammers 1 Kilojoule bis we- wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-,
niger als 20 Kilojoule beträgt; den Hämmern ste- Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterhar-
hen Fallwerke gleich". zen, sofern die Menge dieser Harze 1O Kilo-
gramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stun-
4.19 Nummer 3.12 wird gestrichen. de beträgt, oder
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993 385
c) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 25 4.33 a) In Nummer 9.1 Spalte 1 wird folgender Teilsatz
Kilogramm bis weniger als 250 Kilogramm or- angefügt:
ganischer Lösungsmittel je Stunde,
,, , ausgenommen Anlagen zum Lagern von
ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pul- brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brenn-
verlacken oder Pulverbeschichtungsstoffen". bare Gase z. B. als Treibmittel oder Brenngas ent-
halten, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit
4.25 Der Nummer 5.2 Spalten 1 und 2 werden jeweils die einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000
Worte angefügt: Kubikzentimeter handelt".
,, , ausgenommen Anlagen, in denen hochsiedende
Öle als Lösungsmittel ohne Wärmebehandlung ein- b) Nummer 9.1 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:
gesetzt werden". „a) Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen
oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B.
4.26 Nummer 5.3 Spalten 1 und 2 werden gestrichen. . als Treibmittel oder Brenngas enthalten, so-
weit es sich um Einzelbehältnisse mit einem
4.27 a) In Nummer 6.2 wird Spalte 1 gestrichen. Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Ku-
bikzentimeter handelt, mit einer Lagermenge
b) In Nummer 6.2 Spalte 2 werden die Worte „Her-
von insgesamt 30 Tonnen oder mehr,
stellung von Pappe" durch die Worte „fabrikmäßi-
gen Herstellung von Papier und Pappe" ersetzt.
b) sonstige Anlagen zur Lagerung von brennba-
c) In Nummer 6.2 Spalte 2 werden nach dem Wort ren Gasen in Behältern mit einem Fassungs-
,,Bahnlänge" die Worte „des Papiers oder" einge- vermögen von 3 Tonnen bis weniger als 30
fügt. Tonnen".
4.28 Nummer 7 .1 wird wie folgt gefaßt: 4.34 In Nummer 9.2 Spalte 2 Buchstabe a wird die Zahl
„Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel ,,1O 000" durch die Zahl „50 000" ersetzt.
oder zum Halten von Schweinen mit
a) 7 000 Hennenplätzen, 4.35 In Nummer 9.11 wird folgender Satz angefügt:
b) 14 000 Junghennenplätzen, ,, ; für nur saisonal genutzte Getreideannahmestellen
tritt die Genehmigungspflicht erst bei einer Um-
c) 14 000 Mastgeflügelplätzen,
schlagsleistung von 400 Tonnen oder mehr je Tag
d) 7 000 Truthühnermastplätzen, ein".
e) 700 Mastschweineplätzen oder
4.36 In Nummer 9.36 wird die Zahl „ 1 000" durch die Zahl
f) 250 Sauenplätzen ,,2 500" ersetzt.
oder mehr; bei gemischten Beständen werden die
Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten 4.37 a) In Nummer 10.1 werden nach dem Wort „explo-
Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert; sionsgefährlichen" die Worte „oder explosionsfä-
erreicht die Summe der Vom-Hundert-Anteile einen higen" eingefügt.
Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren
durchzuführen". b) In Nummer 10.1 werden nach dem Wort ,,Zünd-
hölzern" die Worte „und ortsbewegliche Misch-
4.29 In Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b wird die Zahl ladegeräte" eingefügt.
,,4 000" durch die Zahl „8 000" ersetzt.
4.38 a) Nummer 10.5 Spalte 1 wird gestrichen.
4.30 In Nummer 7.29 werden die Zahl „75" durch die Zahl
,,250" ersetzt und die Worte ,, , ausgenommen Anla-
gen in Verkaufsstellen des Einzelhandels" gestri- b) Nummer 10.5 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:
chen. ,,Pechsiedereien".
4.31 Nummer 7.30 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt: 4.39 In Nummer 10.10 werden nach dem Wort „Spann-
,,Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, rahmenanlagen" die Worte • , wenn die Färbekapazi-
Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Lei- tät täglich 1 Tonne Flocken, Game oder Gewebe
stung von 75 Kilogramm oder mehr je Stunde". übersteigf' eingefügt.
4.32 Nummer 8.3 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt: 4.40 Nummer 10.13 wird gestrichen.
„Anlagen zur thermischen Behandlung
4.41 In Nummer 10.18 werden nach dem Wort „Handfeu-
a) edelmetallhaltiger Rückstände einschließlich der erwaffen" die Worte ,, , ausgenommen solche in ge-
Präparation, soweit die Menge der Ausgangsstof- schlossenen Räumen," eingefügt.
fe 1O Kilogramm oder mehr pro Tag beträgt,
oder
4.42 In Nummer 10.23 werden die Worte ,, , Appretieren
b) von mit organischen Verbindungen verunreinigten oder Trocknen" ersetzt durch die Worte „oder Appre-
Metallen, wie z. B. Walzzunder, Aluminium- tieren, einschließlich der zugehörigen Trocknungs-
späne". anlagen".
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4.43 Nach Nummer 10.23 wird folgende Nummer 10.24 in b) Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:
Spalte 2 aufgenommen: ,,Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Käl-
,,10.24 Krematorien". temittel von 3 bis weniger als 30 Tonnen Am-
4.44 Nach Nummer 10.24 - neu - wird folgende Nummer moniak".
10.25 aufgenommen:
a) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt: §2
,,Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Käl- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf
temittel von 30 Tonnen Ammoniak oder die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
mehr''.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. März 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993 387
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 23. März 1993
Tag I n h a It Seite
4. 3. 93 11. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen (11. ADR-Änderungs-
verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234
11. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235
11. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 235
12. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
mens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236
12. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236
12. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237
15. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Abkommen über die Einfuhr von
Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237
15. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums, des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken,
des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238
16. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens . . . . . 239
16. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe
in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239
18. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der. kommunalen Selbstver-
waltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240
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388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
8.3.93 Berichtigung der Dreiundachtzigsten Verordnung zur Ände-
rung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsver-
ordnung - 2313 (51 16. 3. 93)
16. 3. 93 Verordnung über die obligatorische Destillation von Tafelwein
im Wirtschaftsjahr 1992/93 2521 (54 19. 3. 93) 20.3. 93
neu: 7847-11-6-13
18. 3. 93 Verordnung Nr. 2/93 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2617 (55 20. 3. 93) 1. 4. 93
9500-4-6-4