336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Gewährleistung der Geheimhaltung der dem Statistischen Amt
der Europäischen Gemeinschaften übermittelten vertraulichen Daten
(SAEG-Übermittlungsschutzgesetz)
Vom 16. März 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dieses Gesetz dient der Durchführung von Artikel 6 der Verordnung (EUR-
ATOM, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung
von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische
Amt der Europäischen Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 151 S. 1).
§2
Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über Verletzung
von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 4 und 5, § 205),
Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205) sowie Verletzung des Dienst-
geheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 3 und 4) stehen die in
Artikel 2 Nr. 8 und 9 der Verordnung genannten Beamten und sonstigen Bedien-
steten des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften den Amtsträ-
gern gleich. Ist dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer
Dienststelle der Europäischen Gemeinschaften bekanntgeworden, wird die Tat
nach § 353 b StGB nur verfolgt, wenn ein Strafverlangen der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften vorliegt und die Bundesregierung die Ermäch-
tigung zur Strafverfolgung erteilt.
§3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 16. März 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 337
Gesetz
über gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen
(Wohnungsstatistikgesetz - WoStatG)
Vom 18. März 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Erhebungseinheiten für die Erhebung nach § 1 Nr. 2
das folgende Gesetz beschlossen: sind Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte
einschließlich der zugehörigen Grundstücke sowie Woh-
§ 1 nungen und die darin wohnenden Haushalte. Einen Haus-
halt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und
Anordnung als Bundesstatistik, Erhebungsart wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen
Über Gebäude und Wohnungen sowie die Wohnsitua- Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden in
tion der Haushalte werden nach Maßgabe dieses Geset- jeder Wohnung einem Haushalt zugeordr:iet.
zes folgende Bundesstatistiken durchgeführt:
(3) Aus den Gebäuden mit Wohnraum und den bewohn-
1. eine Gebäude- und Wohnungszählung flächendeckend
ten Unterkünften werden Auswahlbezirke gebildet, deren
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Größe sich nach der Zahl der Wohnungen und Personen
Gebiet;
richtet. Aus diesen wird eine Zufallsauswahl getroffen. In
2. eine Gebäude- und Wohnungsstichprobe im gesamten den ausgewählten Bezirken werden alle Erhebungsein-
Bundesgebiet auf repräsentativer Grundlage mit einem heiten erfaßt.
Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Wohnungen .
§3
§2 Berichtszeitpunkt
Erhebungseinheiten und Stichprobenauswahl
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 wird nach dem Stand
(1) Erhebungseinheiten für die Erhebung nach§ 1 Nr. 1 vom 30. September 1995 durchgeführt. Mit der Erhebung
sind Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte kann bis zu sechs Monaten vor dem Erhebungsstichtag
sowie Wohnungen . begonnen werden.
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Die Erhebung nach§ 1 Nr. 2 wird nach dem Stand tigkeit oder Art des überwiegenden Lebensunter-
vom 30. September 1993 durchgeführt. halts; Jahr und Art des Erwerbs; bei nachträglicher
Umwandlung nach dem Wohnungseigentumsge-
setz: Jahr der Eintragung in das Grundbuch;
§4 c) Art der Beheizung mit Energieart; bei zentral beheiz-
Erhebungsmerkmale ten Wohngebäuden auch durchschnittlicher Jah-
resenergieverbrauch, Alter, Material, Lage und
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Nr. 1 Volumen der Öltanks, Baujahr des Heizkessels,
sind zentrale außentemperaturabhängige automatische
Regelung; zentrale Warmwasserversorgung mit
1. bei den Gebäuden: Energieart;
Gemeinde, Ortsteil oder Stadtbezirk; Art des Gebäudes
(Wohngebäude, sonstiges Gebäude mit Wohnraum, d) bei Wohngebäuden: durchgeführte bau- oder wohn-
Wohnheim mit Art der Nutzung, bewohnte Unterkunft); technische Veränderungen innerhalb der letzten
Baujahr; Zahl der Geschosse und Wohnungen im Ge- zehn Jahre am Gebäude und in den Wohnungen;
bäude; Eigentümer, Erbbauberechtigte, Verfügungs- notwendige Modernisierungs- und lnstandset-
oder Nutzungsberechtigte nach Personen oder Perso- zungsmaßnahmen;
nengemeinschaften, Gemeinschaft von Wohnungsei-
gentümern, Wohnungsunternehmen und sonstige Ei- e) Fläche des zugehörigen Grundstücks nach Nut-
gentümer nach Eigentümergruppen; Rückübertra- zungsarten; im Grundbuch eingetragenes Erbbau-
gungsansprüche; Bauweise (traditionell, Montage- recht sowie (nur in dem in Artikel 3 des Einigungs-
bauweise); Erhaltungszustand von Bauteilen des Ge- vertrages genannten Gebiet) bestehende Nut-
bäudes nach Augenschein: Sockel des Gebäudes, zungsrechte;
Außenwände, Treppenanlage, Dachkonstruktion,
f) bei Nutzung durch Angehörige ausländischer
Dachdeckung und Entwässerung, Schornstein; Ab-
Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsulari-
wasserentsorgung; Art der Beheizung mit Energieart;
scher Vertretungen nur: Zahl der Wohnungen, Zahl
Eigentumsform am 2. Oktober 1990 (volkseigen, ge-
der Räume mit sechs und mehr Quadratmetern;
nossenschaftlich, privat);
2. bei den Wohnungen: 2. bei den Wohnungen:
Nutzung der Wohnung durch den Eigentümer, Nutzung a) Nutzung der Wohnung durch den Eigentümer,
durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomati- Hauptmieter, Untermieter; privatrechtliche Nutzung
scher oder berufskonsularischer Vertretungen; Nut- durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplo-
zung als Freizeit-/Ferienwohnung; Ausstattung der matischer oder berufskonsularischer Vertretungen;
Wohnung mit Küche, Kochnische, Bad oder Dusche bei selbstbewohnten Eigentumswohnungen: Jahr
und WC; Fläche der gesamten Wohnung, Zahl der und Art des Erwerbs; bei Eigentümern und Haupt-
Räume mit sechs und mehr Quadratmetern; Bele- mietern: Fläche der Wohnung, Zahl der Räume mit
gungsbindung; Förderung der Wohnung mit Mitteln des sechs und mehr Quadratmetern und darunter Zahl
sozialen Wohnungsbaus; leerstehen mit Grund und der untervermieteten oder gewerblich genutzten
Dauer des Leerstehens der Wohnung. Räume, Zahl und Fläche der als Kinderzimmer ge-
nutzten Räume, Nutzung als Haupt-, Zweit- oder
Ferienwohnung; bei Haupt- oder Zweitwohnung:
(2) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Nr. 2 Ausstattung, Art der Beheizung und Warmwasser-
sind versorgung mit Energieart, Thermostatventile, Vor-
1. bei den Gebäuden: handensein von Abstellräumen, Zahl der Personen-
kraftwagen-Abstellplätze mit Lage; Entfernung zu
a) Gemeinde, Gemeindeteil; Art des Gebäudes öffentlichen Verkehrsmitteln, Versorgungseinrich-
(Wohngebäude, sonstiges Gebäude mit Wohnraum, tungen, Gemeinschaftsanlagen, Frei- und Grünflä-
Wohnheim, bewohnte Unterkunft); Zugehörigkeit zu chen in Fußminuten; Fahrhäufigkeit der öffentlichen
einem haupt- oder nebenberuflich geführten land- Verkehrsmittel; Belastung durch Luftverunreinigung
wirtschaftlichen Betrieb; Baujahr; Zahl der Ge- und lärm;
schosse; Fläche für Wohn- und Nichtwohnzwecke,
bei Nichtwohnzwecken Art der Nutzung; Belegungs- b) bei vermieteten Wohnungen:
bindung (nur in dem in Artikel 3 des Einigungsver- Nutzung als Dienst-, Werks-, Berufs- oder Ge-
trages genannten Gebiet), Förderung mit Mitteln des schäftsmietwohnung; Höhe der monatlichen Miete
sozialen Wohnungsbaus, Ausstattung mit alters- und und anteiligen Betriebs- und Nebenkosten; Ermäßi-
behindertengerechten Einrichtungen; Zahl der Woh- gung der Miete; Mieterhöhung in den letzten drei
nungen mit Art der Nutzung; Zu- und Abnahme der Jahren mit Grund; Belegungsbindung (nur in dem in
Zahl der Wohnungen im Gebäude seit 1987; Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge-
biet); Förderung der Wohnung mit Mitteln des sozia-
b) Eigentümer oder Erbbauberechtigte und Verfü-
len Wohnungsbaus; Wohnungsmodernisierungen
gungs- oder Nutzungsberechtigte nach Personen
mit Zustimmung des Vermieters in den letzten drei
oder Personengemeinschaften, Gemeinschaft von
Jahren;
Wohnungseigentümern, Wohnungsunternehmen
und sonstige Eigentümer nach Eigentümergruppen, c) leerstehen mit Grund und Dauer des Leerstehens
bei Einzelpersonen und Ehepaaren auch Berufstä- der Wohnung;
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 339
3. bei den Haushalten: gelungen können durch Rechtsverordnung der Landes-
a) für jedes Haushaltsmitglied Geburtsjahr, Ge- regierung getroffen werden.
schlecht, Familienstand, Stellung im Beruf oder Art
des überwiegenden Lebensunterhalts, Zugehörig- (4) Erhebungsstellen für die Erhebung nach § 1 Nr. 2
keit zur Wohnung und zum Haushalt, Zugehörigkeit sind die statistischen Ämter der Länder. Sie dürfen zur
zur Familie oder Wohngemeinschaft; Ehegatte, Art Bildung von Auswahlbezirken für die Erhebung nach § 1
der Verwandtschaft der Familienmitglieder; Staats- Nr. 2 aus dem Bevölkerungsregister Statistik die Zahl der
angehörigkeit; Haushalte und Personen, gegliedert nach Gemeinde,
Straße und Hausnummer, verarbeiten und nutzen.
b) für jedes Haushaltsmitglied Höhe des monatlichen
Nettoeinkommens nach Einkommensklassen in ei-
ner Staffelung von mindestens 200 Deutsche §7
Mark;
Erhebungsbeauftragte
c) Zahl der Umzüge in den letzten zehn Jahren; Jahr ,' (1) Für die Erhebungen nach§ 1 können ehrenamtliche
und Anlaß des Einzugs; Wohnverhältnisse in der Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Sie sind von
vorherigen Wohnung sowie Lage der vorherigen zur den Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestellen. Sie
jetzigen Wohnung; Zeitpunkt und Anlaß der erst- dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung
maligen Gewährung sowie Betrag des derzeitigen eingesetzt werden (Nachbarschaft). Die Erhebungsbeauf-
monatlichen Wohngeldes; Erwerbsabsichten von tragten sind berechtigt, in die Erhebungsvordrucke die
selbstgenutztem Wohneigentum im Geltungsbe- Angaben nach § 5, die Zahl und das leerstehen der
reich dieses Gesetzes mit Art des Objekts. Wohnungen im Gebäude sowie die Nutzung durch An-
gehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder
berufskonsularischer Vertretungen selbst einzutragen. Sie
§5 sind außerdem berechtigt, bei der Erhebung nach § 1 Nr. 2
die Zahl der Haushalte in der Wohnung und die Personen
Hilfsmerkmale im Haushalt selbst einzutragen. Dies gilt auch für weitere
Hilfsmerkmale sind: Eintragungen in die Erhebungsvordrucke, soweit die Aus-
kunftspflichtigen einverstanden sind. § 14 des Bundes-
1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen und der statistikgesetzes bleibt unberührt.
nicht auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieder,
2. Straße und Hausnummer des Gebäudes, (2) Zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauf-
tragter für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 ist jeder Deutsche
3. Lage der Wohnung im Gebäude, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet und Berlin-West vom vollendeten 18. bis zum voll-
4. Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung ste- endeten 65. Lebensjahr verpflichtet. Zu befreien ist, wem
henden Personen. eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen
wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
§6
(3) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und
Erhebungsstellen sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind
verpflichtet, für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 den Erhe-
(1) Zur Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 1
bungsstellen auf Anforderung Bedienstete zu benennen
werden Erhebungsstellen eingerichtet. Sie sind räumlich,
und für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte freizustel-
organisatorisch und personell von anderen Verwaltungs-
len; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen
stellen zu trennen. Nach § 16 Abs. 5 des Bundesstatistik-
nicht unterbrochen werden.
gesetzes von anderen Verwaltungsstellen getrennte Stati-
stikstellen dürfen die Aufgaben der Erhebungsstellen
wahrnehmen. Es ist sicherzustellen, daß die Angaben in (4) Die Erhebungsstellen zahlen den Erhebungsbeauf-
den Erhebungsvordrucken nicht für andere Aufgaben ver- tragten für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädi-
wendet werden. gung, die als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne
des § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
(2) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen dürfen gilt.
die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über
Auskunftspflichtige nicht in anderen Verfahren oder für (5) Soweit zurVorbereitung und Durchführung der Erhe-
andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des bungen nach § 1 Maßnahmen gemäß § 6 Bundesstatistik-
Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch sol- gesetz durchgeführt werden, können ebenfalls Erhebungs-
cher Erkenntnisse über Auskunftspflichtige schriftlich zu beauftragte eingesetzt werden. Absätze 1 und 4 gelten
verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen entsprechend.
werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der
Tätigkeit in den Erhebungsstellen. §8
Datenübermittlung an die Erhebungsstellen
(3) Die Bestimmung der Erhebungsstellen und das Nä-
here zur Ausführung des Absatzes 1 obliegt den Ländern. (1) Die für die Grundsteuer zuständigen Stellen der
Sie können die Aufgaben der Erhebungsstellen auf die Gemeinden oder die für die Gebäudebrandversicherung
Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen. Die Re- zuständigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
sowie die für die Führung des Grundbuchs zuständigen (3) Die Angaben zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 1, 2
Stellen teilen den Erhebungsstellen auf Anforderung Vor- Nr. 1 und 2 Buchstabe c sowie nach§ 5 Nr. 1, 2 und 4
und Familiennamen oder Bezeichnung sowie Anschrift der können ersatzweise freiwillig durch einen Mieter erteilt
Eigentümer, Erbbauberechtigten, Verwalter, Verfügungs- werden.
oder Nutzungsberechtigten der in die Erhebung einbezo-
genen Grundstücke, Gebäude und Wohnungen sowie (4) Die Angaben zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 3
Gemeinde, Straße, Hausnummer der Erhebungseinheiten Buchstabe c und § 5 Nr. 4 sind freiwillig.
mit.
(2) Die Ämter für offene Vermögensfragen, die kommu-
§ 10
nalen Wohnungsverwaltungen, Wohnungsbaugesellschaf-
ten und -genossenschaften teilen den statistischen Ämtern Art der Auskunftserteilung
der Länder oder den Erhebungsstellen auf Anforderung
(1) Die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen
die Anschriften der Eigentümer mit, die ab dem 1. Januar ·
können mündlich gegenüber dem Erhebungsbeauftragten
1990 Gebäude erworben haben oder denen Gebäude
• oder schriftlich beantwortet werden. Die Angaben zu den
rückübertragen worden sind.
Merkmalen nach § 5 Nr. 1 bis 3, die Zahl der Haushalte in
der Wohnung und die Zahl der Personen im Haushalt sind
(3) Die Einwohnermeldebehörden teilen für die Erhe-
auf Verlangen der Erhebungsbeauftragten mündlich mit-
bung nach § 1 Nr. 1 den Erhebungsstellen auf Anforderung
zuteilen.
je Gebäude die Zahl der Personen sowie Straße und
Hausnummer zur Bildung von Zählbezirken mit. (2) Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausge-
füllten Erhebungsvordrucke
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 an die Erhebungsstel-
len übermittelten Datenträger sind an die statistischen 1. unverzüglich dem Erhebungsbeauftragten auszuhändi-
Ämter der Länder weiterzuleiten und dort zum frühestmög- gen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben
lichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem oder
in § 3 Abs. 1 genannten Zeitraum zu löschen. 2. innerhalb einer Woche bei der Erhebungsstelle abzu-
geben oder dorthin zu übersenden.
§9 Bei Abgabe in verschlossenem Umschlag sind Name und
Anschrift auf dem Umschlag anzugeben.
Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht
Auskunftspflicht. § 11
Verwendung von Merkmalen
(2) Auskunftspflichtige sind
(1) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den
1. zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 2 zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stel-
Nr. 2 Buchstabe c die Eigentümer und Verwalter oder len der Gemeinden und Gemeindeverbände Einzelanga-
Erbbauberechtigten, Verfügungs- oder Nutzungsbe- ben aus der Erhebung nach § 1 Nr. 1 mit Ausnahme der
rechtigten; Hilfsmerkmale nach § 5 Nr. 1, 3 und 4 für ihren Zuständig-
keitsbereich übermittelt werden, soweit die sonstigen Vor-
2. zu den Merkmalen nach§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
aussetzungen nach § 16 Abs. 5 des Bundesstatistikgeset-
und b die Wohnungsinhaber, ersatzweise die nach
zes gegeben sind. Die Übermittlung der Hilfsmerkmale
Nummer 1 Auskunftspflichtigen;
nach § 5 Nr. 2 erfolgt zur Bildung kleinräumiger
3. zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 alle Volljähri- Gliederungssysteme (Blockseiten oder vergleichbare Ge-
gen oder einen eigenen Haushalt führenden Minder- bietseinheiten mit mindestens drei Gebäuden). Sie sind
jährigen, auch für minderjährige Haushaltsmitglieder. zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vier
Für volljährige Haushaltsmitglieder, die wegen einer Jahre nach dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt zu
Behinderung selbst nicht Auskunft geben können, ist löschen.
jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied
auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht für andere (2) Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und Be-
Haushaltsmitglieder erstreckt sich auf die Sachverhal- völkerungsstichproben, die als Bundesstatistik durchge-
te, die dem Auskunftspflichtigen bekannt sind. Sie ent- führt werden, dürfen die statistischen Ämter des Bundes
fällt, wenn die Auskünfte durch eine Vertrauensperson und der Länder die Art des Gebäudes, Zahl der Geschos-
erteilt werden. Der Auskunftspflichtige kann die in den se und Wohnungen, gegliedert nach Gemeinde, Straße,
Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen gemeinsam Hausnummer, zur Ermittlung von Auswahlbezirken im Gel-
mit anderen Haushaltsmitgliedern oder für sich allein tungsbereich dieses Gesetzes nutzen. Der Gesamtumfang
beantworten; der nach mathematischem Zufallsverfahren zu ziehenden
Stichproben wird auf 20 vom Hundert der Auswahlbezirke
4. zu den Merkmalen nach § 5 die Auskunftspflichtigen begrenzt; die Merkmale der Stichproben sind gesondert
nach Nummern 1 bis 3. Diese Angaben sind von den aufzubewahren. Sie sind unverzüglich nach Zweckerfül-
angetroffenen Auskunftspflichtigen nach Nummer 3 lung zu löschen, spätestens zu dem. Zeitpunkt, zu dem
auch für andere Personen derselben Wohnung sowie entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen
für die Auskunftspflichtigen nach Nummer 1 mitzu- Zählung zur Verfügung stehen. Die Merkmale für die nicht
teilen. benötigten 80 vom Hundert der Auswahlbezirke sind un-
Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 341
verzüglich nach Festlegung der Auswahlbezirke nach durchgeführt, in denen sie nicht von den statistischen
Satz 1, spätestens. jedoch vier Jahre nach dem in § 3 Ämtern der Länder innerhalb einer angemessenen Frist
Abs. 1 genannten Zeitpunkt, zu löschen. selbst vorgenommen werden können.
§ 12 § 13
Zusatz- oder Sonderaufbereitungen Inkrafttreten
Zusatz- oder Sonderaufbereitungen für Bundeszwecke Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
werden in den Fällen vom Statistischen Bundesamt Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. März 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen
in Bund und Ländern 1992
(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1992 - BBVAnpG 92)
Vom 23. März 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates mern 1 und 2, die in festen Beträgen festgesetzt
das folgende Gesetz beschlossen: sind,
b) Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zu-
Teil 1 schüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Son-
dergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgelten-
Anpassung den Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
von Dienst- und Versorgungsbezügen 3. Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen, Über-
in Bund und Ländern leitungsvorschriften oder Regelungen über künftig weg-
fallende Ämter
mit Wirkung vom 1. Mai 1992 für die Empfänger von
Artikel 1
Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12 oder
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vergleichbarer Besoldungsgruppen, mit Wirkung vom
1. Juni 1992 für die Empfänger von Dienstbezügen der
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be- Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und der Besoldungs-
kanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1S. 409), zuletzt gruppen der Besoldungsordnungen B, C und R oder ver-
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember gleichbarer Besoldungsgruppen.
1992 (BGBI. 1 S. 2091), wird wie folgt geändert:
(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften, die nach
Maßgabe des Artikels IX des Zweiten Gesetzes zur Ver-
Die Anlagen IV bis Vli, VIII und IX werden durch die einheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
Anlagen 1 bis 3 i, 4 und 5 dieses Gesetzes ersetzt. Bund und Ländern fortgelten, besondere Grundgehaltssät-
ze (Gehaltssätze, einheitliche Gehaltssätze für die Wahr-
Artikel 2 nehmung mehrerer Ämter) festgelegt sind, werden diese in
gleicher Weise wie die Dienstbezüge nach Absatz 1 er-
Anpassung von Bezügen höht. Dies gilt auch für die Regelungen über Rahmen-
sätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder entsprechen-
Abschnitt 1 de Begrenzungen sowie für die auf Grund dieser Regelun-
Prozentuale Anpassung gen festgesetzten Grundgehaltssätze (Gehaltssätze).
(3) Festgehälter, Zuschüsse zum Grundgehalt und
§ 1 Amtszulagen werden mit auf volle Pfennige aufgerundeten
Fortgeltende landesrechtliche Vorschriften Beträgen festgesetzt. Die Grundgehaltssätze (Gehalts-
sätze) in den Besoldungsgruppen für Hochschullehrer, in
(1) Um 5,4 vom Hundert werden erhöht die Zwischenbesoldungsgruppen und anderen Besoldungs-
1. Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) gruppen mit aufsteigenden Gehältern werden in der Weise
festgesetzt, daß das Endgrundgehalt auf volle Pfennigbe-
a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Be- träge aufgerundet wird und die übrigen Grundgehaltssätze
soldungsgruppen der Hochschullehrer, durch den Abzug eines einheitlichen Unterschiedsbetra-
b) in den Regelungen über künftig wegfallende Äm- ges zwischen den Dienstaltersstufen ermittelt werden, der
ter, in gleicher Weise wie die Dienstbezüge nach Absatz 1
erhöht und auf volle Pfennigbeträge abgerundet worden
c) in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungs- ist. Soweit für Zwischenbesoldungsgruppen mehrere der
ordnungen der Länder, Höhe nach unterschiedliche Unterschiedsbeträge zwi-
2. a) Zuschüsse zum Grundgehalt nach Anlage II (Bun- schen den Dienstaltersstufen bestehen, ist entsprechend
desbesoldungsordnung C) Vorbemerkungen Num- zu verfahren.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 343
§2 (8) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-
zügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis
Versorgungsbezüge
A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgrup-
(1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe- pen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um
zügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des den Betrag von 74,86 Deutsche Mark, wenn ihren Versor-
Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die gungsbezügen die Stellenzulage nach der Vorbemerkung
Stelle der Sätze der Grundgehälter in der Anlage IV des Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b zu den Besol-
Bundesbesoldungsgesetzes die Sätze in der Anlage 1 dungsordnungen A und B nicht zugrunde liegt.
dieses Gesetzes .
§3
(2) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-
zügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 1 Abs. 1 Ausgleichsregelung
Nr. 1 und 2, Absatz 2 zugrunde liegt, treten an die Stelle
Auf die Verbesserungen der Versorgungsbezüge, die
der bisherigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach
sich aus der zusätzlichen Anhebung der Grundgehaltssät-
§ 1 erhöhten Sätze.
ze der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 und der Zugrunde-
(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe- legung der Besoldungsgruppe A 4 bei der Mindestversor-
zügen e1in Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besol- gung durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsan-
dungsregelung zugrunde liegt, werden die Grundgehalts- passungsgesetz 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1
sätze (Gehaltssätze) sowie die ruhegeha!tfähigen Zulagen S. 266) ergeben, ist Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 4 des
im Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsan- 2. Haushaltsstrukturgesetzes nicht anzuwenden. Entspre-
wälte des Landes Hessen vom 4. März 1970 (Gesetz- und chendes gilt für Artikel 3 § 3 Abs. 2 Satz 4 des 2. Haus-
Verordnungsblatt I S. 201) in der Fassung des Bundesbe- haltsstrukturgesetzes.
soldungsgesetzes um den in § 1 Abs . 1 genannten Vom-
hundertsatz erhöht. An die Stelle der Sätze des Ortszu-
schlages in der Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes Abschnitt 2
treten die Sätze der Anlage 2 dieses Gesetzes .
Einmalige Zahlung
(4) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-
zügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach §4
dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, wird die
Grundvergütung in sinngemäßer Anwendung des § 1 Voraussetzungen
Abs. 1 erhöht. Eine einmalige Zahlung nach Maßgabe des § 5 erhalten
die am 1. Mai 1992 vorhandenen Beamten und Soldaten
(5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-
der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12, im Krankenpflege-
zügen Amtszulagen nach dem Bundesbesoldungsgesetz
zugrunde liegen, treten an die Stelle der Sätze der Amts- dienst bis Besoldungsgruppe A 13, und Anwärter, wenn
zulagen die Sätze in der Anlage IX des Bundesbesol- sie während der Zeit von Januar bis April 1992 Bezüge aus
einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei
dungsgesetzes in der Fassung der Anlage 5 dieses Ge-
setzes. Soweit den Versorgungsbezügen Amtszulagen zu• einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn(§ 29 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes) erhalten haben.
grunde liegen, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind,
werden diese um den in§ 1 Abs. 1 genannten Vomhun-
dertsatz erhöht. §5
Beträge
(6) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-
zügen eine Zulage nach den Nummern 8, 8a, 8b, 9, 10, 12 (1) Die einmalige Zahlung beträgt für Empfänger \}on
oder 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs- Dienstbezügen aus Ämtern der Besoldungsgruppen A 1
ordnungen A und B oder nach Nummer 2 b der Vorbemer- bis A 9 und des Krankenpflegedienstes 750 Deutsche
kungen zu der Bundesbesoldungsordnung C oder nach Mark sowie der Besoldungsgruppen A 1O bis A 12
Nummer 1 a der Vorbemerkungen zu der Bundesbesol- 600 Deutsche Mark; soweit Dienstbezüge nach § 2 Abs. 1
dungsordnung R des Bundesbesoldungsgesetzes zugrun- der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom
de liegt, treten an die Stelle der Sätze der Zulagen die 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345) zustehen, beträgt die
Sätze in der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in einmalige Zahlung für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 9
der Fassung der Anlage 5 dieses Gesetzes. und die Ämter des Krankenpflegedienstes 450 Deutsche
Mark sowie für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 12
(7) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszu-
360 Deutsche Mark. Bestand der Anspruch auf Dienstbe-
schlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zugrun-
züge nicht für die gesamte in § 4 genannte Zeit, so wird für
de liegt, werden um 5,3 vom Hundert ab 1. Mai 1992
jeden Kalendermonat mit Anspruch auf Dienstbezüge, für
erhöht, wenn sich die Versorgung aus den Besoldungs-
den Monat April nur, wenn der Anspruch für den vollen
gruppen A 1 bis A 12 berechnet. Entsprechendes gilt für
Monat bestand, ein Viertel der einmaligen Zahlung ge-
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt
währt; bestand in einem Monat Anspruch auf Anwärterbe-
sind und die nicht mehr als 4 146,32 Deutsche Mark be-
züge, so entfällt der Anspruch auf das Viertel der einmali-
tragen. Für Hinterbliebene ist der anteilige Betrag zugrun-
gen Zahlung für diesen Monat.
de zu legen. In den übrigen Fällen erfolgt die Erhöhung ab
1. Juni 1992. Entsprechendes gilt für den Betrag nach (2) Teilzeitbeschäftigte Empfänger von Dienstbezügen
Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung erhalten den Teil der einmaligen Zahlung, der dem Ver-
besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 hältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ent-
(BGBI. 1S. 967). spricht.
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(3) Beamte, die durch das Amt nicht voll in Anspruch nenversorgung herleitet, für die Monate Januar bis April
genommen sind, erhalten die einmalige Zahlung zu dem 1992 Dienstbezüge oder laufende Versorgungsbezüge er-
Teil, der dem Maß der Inanspruchnahme durch das Amt halten hat; im übrigen gilt § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6
entspricht. Satz 2 entsprechend. Zu den laufenden Versorgungsbezü-
gen im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch der
(4) Beurlaubte Empfänger von Dienstbezügen erhalten
Ausgleich und der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2
die einmalige Zahlung zu dem Teil, der dem Verhältnis der
§ 2 Abs. 1 bis 3 und Artikel 3 § 3 Abs. 2 bis 4 des
während der Beurlaubung gewährten Bezüge zu den vol-
2. Haushaltsstrukturgesetzes. Bei Empfängern von Min-
len Bezügen entspricht.
destversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende
(5) Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Berechtigten Mindestruhegehaltssatz; Absatz 2 ist im Falle der Gewäh-
zu einem anderen Währungsgebiet als dem der Deut- rung von Mindestversorgung nicht anzuwenden. Empfän-
schen Mark, sind die§§ 7, 54 des Bundesbesoldungsge- ger von Ausgleichsbezügen nach § 11 a Abs. 1 Satz 2
setzes entsprechend anzuwenden. Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes erhalten die ein-
malige Zahlung nach § 5 dieses Gesetzes.
(6) Maßgebend für die Fälle der Absätze 1 bis 5 sind die
Verhältnisse am 2. Januar 1992. Soweit ein Anspruch auf
Dienstbezüge später entstanden ist, sind die Verhältnisse §7
am Tag der Entstehung des Anspruchs maßgebend. Zahlung
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Bezüge (1) Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten
aus einem hauptberuflichen Arbeitsverhältnis bei einem nur einmal gewährt.
öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber; an die Stelle der in Ab-
satz 1 genannten Besoldungsgruppen treten die vergleich- (2) Bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bun-
baren Vergütungsgruppen. desbesoldungsgesetzes entsprechend. Der Anspruch aus
einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem
Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor.
§6
(3) Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis
Versorgungsempfänger als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem
früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger
(1) Eine einmalige Zahlung erhalten die am 1. Mai 1992
vor.
vorhandenen Empfänger von laufenden Versorgungsbe-
zügen aus den Besoldungsgruppen A 1 bis A 9, im Kran- (4) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vor-
kenpflegedienst bis Besoldungsgruppe A 13, in Höhe des schriften über die anteilige Kürzung finden keine Anwen-
Betrages, der sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhe- dung.
gehaltssatz und den Anteilsätzen des Witwen- und Wai- (5) Im Sinne der Absätze 1 bis 4 stehen der einmaligen
sengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag Zahlung entsprechende Leistungen aus einem anderen
von 750 Deutsche Mark ergibt; für Versorgungsempfänger Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 des
aus den Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 tritt an die Bundesbesoldungsgesetzes, § 53 Abs. 5 des Beamtenver-
Stelle von 750 Deutsche Mark der Betrag von 600 Deut- sorgungsgesetzes oder entsprechende Vorschriften) der
sche Mark. Für Versorgungsempfänger nach § 1 Abs. 1 einmaligen Zahlung nach diesen Vorschriften gleich, auch
der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der wenn die Regelungen im einzelnen nicht übereinstim-
Fassung vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1709) sind die in§ 5 men.
Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz genannten Beträge maßgebend.
Satz 1 gilt sinngemäß für die in § 2 Abs. 4 genannten (6) Die einmalige Zahlung bleibt bei sonstigen Besol-
Versorgungsempfänger. dungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt.
(2) Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im
Sinne des § 2 Abs. 7 erhalten 450 Deutsche Mark, Witwen Artikel 3
und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
270 Deutsche Mark, Empfänger von Vollwaisengeld
90 Deutsche Mark und Empfänger von Halbwaisengeld
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der
54 Deutsche Mark, wenn die zugrundeliegenden Versor-
Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBI. 1S. 519) wird
gungsbezüge höchstens bis zu 3 230,33 Deutsche Mark
betragen; betragen die zugrundeliegenden Versorgungs- wie folgt geändert:
bezüge höchstens bis zu 4 146,32 Deutsche Mark, treten
an die Stelle von 450 Deutsche Mark 360 Deutsche Mark, 1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird der Betrag „4,00 Deutsche
an die Stelle von 270 Deutsche Mark treten 216 Deutsche Mark" durch den Betrag „4,25 Deutsche Mark" er-
Mark, an die Stelle von 90 Deutsche Mark treten 72 Deut- setzt.
sche Mark und an die Stelle von 54 Deutsche Mark treten
43,20 Deutsche Mark. Bei Hinterbliebenen ist als Betrag 2. In § 19 a wird der Betrag „ 1,92 Deutsche Mark" durch
der zugrundeliegenden Versorgungsbezüge im Sinne des den Betrag „2,03 Deutsche Mark" ersetzt.
Satzes 1 der sich nach den Anteilsätzen des Witwen- und
Waisengeldes ergebende anteilige Betrag anzusetzen. 3. § 22 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
(3) Voraussetzung für Leistungen nach den Absätzen 1 „Sie finden ferner keine Anwendung auf Beamte und
und 2 ist, daß der Empfänger von laufenden Versorgungs- Soldaten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind oder
bezügen oder der Verstorbene, aus dessen Dienst- oder Auslandszuschlag (§ 55 des Bundesbesoldungsge-
Versorgungsverhältnis sich der Anspruch auf Hinterbliebe- setzes) erhalten oder die auf Schiffen und schwimmen-
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 345
den Geräten tätig sind, wenn die dadurch bedingte 1. § 26 wird wie folgt geändert:
besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig
a) In Absatz 4 Nr. 3 und 4 werden jeweils die Worte
berücksichtigt ist."
„nach Absatz 1" durch die Worte „nach Absatz 1
oder nach Nummer 1" ersetzt.
Artikel 4
b) In Absatz 5 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte
Änderung „Absatz 4 Nr. 2" durch die Worte „Absatz 4 Nr. 1
der Verordnung über die Gewährung und Nr. 2" ersetzt.
von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
2. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt:
§ 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrar-
beitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntma- ,,§ 30
chung vom 13. März 1992 (BGBI. 1 S. 528) wird wie folgt Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
geändert:
(1) Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28
Abs. 2 Satz 4 sind Zeiten einer Tätigkeit für das
1. In Absatz 1 wird der Betrag „ 13, 75 Deutsche Mark"
Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Na-
durch den Betrag „ 14,69 Deutsche Mark", der Betrag
tionale Sicherheit nicht zu berücksichtigen. Dies gilt
,,15,65 Deutsche Mark" durch den Betrag „17,06 Deut-
auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurück-
sche Mark", der Betrag „20,20 Deutsche Mark" durch
gelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer
den Betrag „22, 77 Deutsche Mark" und der Betrag
Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehe-
,,26,70 Deutsche Mark" durch den Betrag „30,82 Deut-
maligen Deutschen Demokratischen Republik.
sche Mark" ersetzt.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer
2. In Absatz 3 werden der Betrag „22,30 Deutsche Mark" Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen
durch den Betrag „23,55 Deutsche Mark", der Betrag Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demo-
,,27,70 Deutsche Mark" durch den Betrag „29,20 Deut- kratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen
sche Mark", der Betrag „32,90 Deutsche Mark" durch dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar
den Betrag „34,70 Deutsche Mark" und die Beträge vermutet, wenn der Beamte oder Soldat
„38,40 Deutsche Mark" jeweils durch den Betrag „40,50
Deutsche Mark" ersetzt 1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine haupt-
amtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche
Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei
Artikel 5 Deutschlands, dem freien Deutschen Gewerk-
Änderung des Urlaubsgeldgesetzes schaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder
einer vergleichbaren systemunterstützenden Par-
tei oder Organisation innehatte, oder
Das Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Ur-
laubsgeldes vom 15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2117, 2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen
2120), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat
21. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1072), wird wie folgt geändert: eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines
Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer
1. § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: vergleichbaren Funktion tätig war, oder
,,2. seit dem ersten allgemeinen Arbeitstag des laufen- 3. hauptamtlich lehrender an den Bildungseinrich-
den Jahres ununterbrochen bei einem tungen der staatstragenden Parteien oder einer
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war,
Bundesbesoldungsgesetzes) in einem Dienst-, oder
Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder ge- 4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder
standen hat." einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war."
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „dreihundert" durch
3. In § 36 wird die Angabe ,,§§ 27 und 28" durch die
das Wort „fünfhundert" und das Wort „vierhundertfünf-
Angabe ,,§§ 27, 28 und 30" ersetzt.
zig" durch das Wort „sechshundertfünfzig" ersetzt.
4. § 38 wird wie folgt geändert:
Teil 2 a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Rich-
tergesetzes" die Worte „oder an eine Tätigkeit
Sonstige Änderungen besoldungs- als Richter oder Staatsanwalt nach dem Recht
und versorgungsrechtlicher Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Repu-
blik oder nach dem Einigungsvertrag Anlage 1
Artikel 6 Kapitel 111 Sachgebiet A Abschnitt IJI Nr. 8 Buch-
staben o und z" eingefügt.
Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes
b) In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
Das Bundesbesoldungsgesetz in der in Artikel 1 be- ,,§ 27 Abs. 3, § 28 Abs. 3 und § 30 gelten ent-
zeichneten Fassung wird wie folgt geändert: sprechend."
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
5. § 55 wird wie folgt geändert: „sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes
der Besoldungsgruppe A 13,".
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist die Arbeitszeit beider Ehegatten jeweils auf die bb) In Absatz 1 Buchstabe c wird nach der Angabe
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt, er- „A 13" der Punkt durch ein Komma ersetzt und
hält jeder Ehegatte Auslandszuschlag nach der folgender Satzteil angefügt:
Anlage VI a." ,,mit Ausnahme der Offiziere des militärfachli-
chen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13."
b) In Absatz 5 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: cc) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach der Angabe „A 12"
folgender Satzteil eingefügt:
,,Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend."
„sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes
der Besoldungsgruppe A 13".
6. § 56 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
c) Nach der Vorbemerkung Nummer Sc wird folgende
,,§ 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 40 Abs. 6 neue Vorbemerkung Nummer 8d eingefügt:
Satz 3 finden entsprechende Anwendung."
„8d. Zulage für Beamte mit Aufgaben nach dem
Asylverfahrensgesetz
7. In§ 57 Abs. 3 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semiko- (1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundes-
lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
amt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
,,§ 6 findet keine Anwendung." oder bei einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbegeh-
rende verwendet werden oder bei einer Ausländer-
behörde überwiegend Aufgaben nach dem Asyl-
8. § 70 Abs. 2 erhält folgende Fassung: verfahrensgesetz wahrnehmen, bis zum 31. De-
,,(2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz- zember 1994 eine Stellenzulage nach Anlage IX.
schutz wird Heilfürsorge gewährt; dies gilt auch wäh- (2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem
rend der Zeit einer Beurlaubung nach § 79 a Abs. 1 Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und
Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Bundesbe- Aufwendungen mit abgegolten."
amtengesetzes, sofern die Beamten nicht Anspruch
auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches So- d) In der Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buch-
zialgesetzbuch haben." stabe b werden nach den Worten „des mittleren
Krankenpflegedienstes," die Worte „des mittleren
allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvoll-
9. Nach§ 79 wird folgender§ 80 eingefügt: zugsanstalten, des mittleren Feuerwehrdienstes,"
,,§ 80 eingefügt.
Übergangsregelung
für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte e) In Vorbemerkung Nummer 30 Abs. 2 Satz 1 wird
im Bundesgrenzschutz die Angabe „6" durch die Angabe „6a" ersetzt.
Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, die
f) In der Besoldungsgruppe A 6 werden
am 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschrif-
ten des Bundes erhalten, wird diese weiterhin ge- aa) die Amtsbezeichnungen „Kriminalhaupt-
währt. Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe wachtmeister 1)", "Oberfeuerwehrmann 1)" und
Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2. Der Antrag ist unwi- ,,Polizeihauptwachtmeister 1 )" gestrichen,
derruflich."
bb) die Fußnote 4 wie folgt neu gefaßt:
,,4) Als Eingangsamt für die Laufbahn des Le-
10. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und B) bensmittelkontrolldienstes."
wird wie folgt geändert:
g) In der Besoldungsgruppe A 7 werden
a) In der Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 Satz 2
werden aa) bei den Amtsbezeichnungen „Brandmeister''
und „Polizeimeister'' jeweils der Fußnotenhin-
aa) nach den Worten „Bundesamt für Strahlen-
weis „4 )" angefügt,
schutz" die Worte „Bundesanstalt für Arbeits-
medizin" eingefügt, bb) bei der Amtsbezeichnung „Kriminalmeister''
bb) nach den Worten „Bundesbahn-Zentralämter der Fußnotenhinweis „1)" durch den Fußnoten-
Minden und München" die Worte „Bundesfor- hinweis „ 4 )" ersetzt,
schungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" cc) bei der Amtsbezeichnung „Obersekretär'' der
eingefügt. Fußnotenhinweis ,,7)" und bei der Amtsbe-
zeichnung „Oberwerkmeister'' der Fußnoten-
b) Die Vorbemerkung Nummer Sa wird wie folgt ge-
hinweis „0 )" angefügt,
ändert:
aa) In Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Nr. 1 dd) folgende neue Fußnoten 7 und 8 angefügt:
Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b wird je- ,,7) Als Eingangsamt für die Laufbahn des mitt-
weils nach der Angabe „A 12" das Komma leren allgemeinen Vollzugsdienstes bei
gestrichen und folgender Satzteil angefügt: den Justizvollzugsanstalten.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 347
0
) Als Eingangsamt für die Laufbahn des cc) die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-
Werkdienstes bei den Justizvollzugsan- amtes für die Anerkennung ausländischer
stalten." Flüchtlinge" gestrichen,
h) In der Besoldungsgruppe A 13 werden dd) die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-
amtes für Finanzen" gestrichen,
aa) vor der Dienstgradbezeichnung „Major' die
Dienstgradbezeichnungen „Stabshauptmann 15)" ee) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des
und „Stabskapitänleutnant 15)" eingefügt, Deutschen Wetterdienstes" die Amtsbezeich-
nung „Präsident eines Grenzschutzpräsi-
bb) folgende neue Fußnote 15 angefügt:
15
diums" eingefügt.
,, ) Für Funktionen in der Laufbahn des mili-
tärfachlichen Dienstes nach Maßgabe m) In der Besoldungsgruppe B 7 werden
sachgerechter Bewertung für bis zu 2 v. H.
aa) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der
der Gesamtzahl der für Hauptleute/Kapi-
Bundesakademie für öffentliche Verwaltung"
tänleutnante und für Stabshauptleute/
die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundes-
Stabskapitänleutnante in dieser Laufbahn
schuldenverwaltung" mit dem Fußnotenhin-
ausgebrachten Planstellen."
weis ,,2)" eingefügt,
i) In der Besoldungsgruppe B 2 werden bb) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des
aa) bei den Amtsbezeichnungen „Abteilungsdirek- Bundesamtes für den Militärischen Abschirm-
tor, Abteilungspräsident" nach dem ersten dienst" die Amtsbezeichnung „Präsident des
Funktionszusatz der Fußnotenhinweis „5)" Bundesamtes für Finanzen" eingefügt,
angefügt,
cc) folgende Fußnote 2 eingefügt:
bb) folgende neue Fußnote 5 eingefügt: ,,2) Der am 1. August 1992 im Amt befindliche
,,5) Führt als Leiter der Abteilung 1 (Vollzug) Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbe-
bei einem Grenzschutzpräsidium die Amts- züge aus der Besoldungsgruppe B 8."
bezeichnung „Abteilungspräsident" mit
dem Zusatz „im Bundesgrenzschutz"." n) In der Besoldungsgruppe B 8 werden
aa) die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundes-
j) In der Besoldungsgruppe B 3 werden schuldenverwaltung" gestrichen,
aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" bb) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der
die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bun- Bundesversicherungsanstalt für Angestellte"
desschuldenverwaltung" eingefügt, die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-
amtes für die Anerkennung ausländischer
bb) bei der Amtsbezeichnung „Direktor im Bun- Flüchtlinge" eingefügt.
desgrenzschutz" der Funktionszusatz ,,- als
der ständige Vertreter des Kommandeurs ei-
nes Grenzschutzkommandos -" gestrichen
und der Funktionszusatz ,,- als Kommandeur
Artikel 7
der Grenzschutzschule -" durch den Funk-
tionszusatz ,,- als Leiter der Grenzschutzschu- Änderung der Verordnungen
le -" ersetzt, zu§ 26 Abs.4 Nr.1 und§ 26 Abs.4 Nr.2
cc) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident" des Bundesbesoldungsgesetzes
die Amtsbezeichnung „Vizepräsident bei der
Bundeszentrale für politische Bildung" einge- 1. Die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesol-
fügt. dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. August 1992 (BGBI. 1 S. 1595) wird wie folgt
k) In der Besoldungsgruppe B 4 werden geändert:
aa) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bun- a) In § 1 Nr. 1 und Nr. 2 werden jeweils die Worte „in
deszentrale für politische Bildung - als Mitglied den Besoldungsgruppen A 6/A 7 20 vom Hundert,"
des Direktoriums -" gestrichen, gestrichen und die Worte „in der Besoldungsgruppe
bb) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident" A 8 40 vom Hundert" durch die Worte „in den Besol-
die Amtsbezeichnung „Vizepräsident der dungsgruppen A 7/A 8 60 vom Hundert" ersetzt.
Bundesschuldenverwaltung" eingefügt. b) In § 1 Nr. 5 werden die Worte „in der Besoldungs-
gruppe A 6 10 vom Hundert" gestrichen und die
1) In der Besoldungsgruppe B 6 werden
Worte „in der Besoldungsgruppe A 7 40 vom Hun-
aa) die Amtsbezeichnung „Kommandeur im Bun- dert" durch die Worte „in der Besoldungsgruppe A 7
desgrenzschutz - als Kommandeur eines 50 vom Hundert" ersetzt.
Grenzschutzkommandos-" gestrichen,
bb) nach der Amtsbezeichnung "Präsident der 2. Die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesol-
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundes- vom 21. August 1992 (BGBI. 1 S. 1597) wird wie folgt
zentrale für politische Bildung" eingefügt, geändert:
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
In § 2 Nr. 6 werden die Worte „25 vom Hundert in der 1. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
Besoldungsgruppe A 7" durch die Worte „35 vom Hun-
,,§ 24a
dert in der Besoldungsgruppe A 7" ersetzt.
Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgeset-
zes für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt
werden, sind nicht ruhegehaltfähig."
Artikel 8
Änderung 2. In § 26 Abs. 7 werden Satz 3 wie folgt gefaßt und Satz 4
der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung angefügt:
„Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um
Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung vom sechzig Deutsche Mark für den Soldaten im Ruhestand
21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345), zuletzt geändert durch und die Witwe; Entsprechendes gilt für Mindestversor-
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Januar 1993 (BGBI. 1 gungsbezüge und Mindestunfallversorgungsbezüge,
S. 62), wird wie folgt geändert: die am 31. Dezember 1991 zustanden. Der Erhöhungs-
betrag bleibt bei einer Kürzung nach § 43 dieses
1. In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Die Sätze 1 Gesetzes in Verbindung mit§ 25 des Beamtenversor-
und 2 gelten" durch die Worte „Satz 1 gilt" ersetzt. gungsgesetzes außer Betracht."
2. In§ 14 Abs. 3 wird die Angabe „31. Dezember 1993"
durch die Angabe „31. Dezember 1994" ersetzt. Teil 3
Übergangs- und Schlußvorschriften
Artikel 9
Artikel 11
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Rückkehr
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der zum einheitlichen Verordnungsrang
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2298),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom Die auf Artikel 3, Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 8 be-
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2088), wird wie folgt ge- ruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen
ändert: können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung
durch Rechtsverordnung geändert werden.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In Abschnitt II wird nach § 12 eingefügt: Artikel 12
,,§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten". Inkrafttreten
2. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt: (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1992 in
,,§ 12a Kraft.
Nicht zu berücksichtigende Zeiten (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kratt:
Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgeset- 1. mit Wirkung vom 1. März 1991 Artikel 2 § 3 und Arti-
zes für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt kel 6 Nr. 1;
werden, sind nicht ruhegehaltfähig."
2. mit Wirkung vom 1. April 1991 Artikel 3 Nr. 3;
3. In § 14 Abs. 4 werden Satz 3 wie folgt neu gefaßt und 3. mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 Artikel 6 Nr. 2 bis
Satz 4 angefügt: 4, Artikel 8 Nr. 1, Artikel 9 Nr. 1 und Nr. 2 und Artikel 10
Nr. 1;
„Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um
sechzig Deutsche Mark für den Ruhestandsbeamten 4. mit Wirkung vom 1. Januar 1992 Artikel 1, soweit die
und die Witwe; Entsprechendes gilt für Mindestversor- Anlage VIII des Bundesbesoldungsgesetzes durch die
gungsbezüge und Mindestunfallversorgungsbezüge, Anlage 4 dieses Gesetzes ersetzt wird, und Artikel 6
die am 31. Dezember 1991 zustanden. Der Erhöhungs- Nr. 5, 6 und 7;
betrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Be- 5. mit Wirkung vom 1. Juni 1992 Artikel 1, Artikel 2 §§ 1
tracht." und 2, Artikel 3 Nr. 1 und 2 und Artikel 4, soweit die
Anlagen IV bis VI i und IX des Bundesbesoldungsgeset-
zes durch die Anlagen 1 bis 3 i und 5 dieses Gesetzes
Artikel 10 ersetzt werden und soweit Bezüge der Besoldungs-
gruppen A 13 bis A 16 und der Bundesbesoldungsord-
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes nungen B, C und R geregelt werden;
6. mit Wirkung vom 1. August 1992 Artikel 6 Nr. 10 Buch-
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
stabe j Doppelbuchstabe cc, Buchstabe k Doppelbuch-
Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842), zu-
stabe aa und Buchstabe I Doppelbuchstabe bb;
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2088), wird wie folgt ge- 7. mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 Artikel 1, soweit in
ändert: der Anlage 5 dieses Gesetzes die Nummer 8d einge-
Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 349
fügt wird, Artikel 6 Nr. 10 Buchstabe c, Buchstabe 1 Buchstabe I Doppelbuchstabe dd, Buchstabe m und
Doppelbuchstabe cc und Buchstabe n Doppelbuchsta- Buchstabe n Doppelbuchstabe aa sowie Artikel 7;
be bb; 9. am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes Arti-
8. mit Wirkung vom 1. Januar 1993 Artikel 6 Nr. 8, 9 kel 6 Nr. 10 Buchstaben b, h, i, Buchstabe j Doppel-
und 10 Buchstaben d, f und g, Buchstabe j Doppel- buchstabe bb und Buchstabe I Doppelbuchstaben aa
buchstabe aa, Buchstabe k Doppelbuchstabe bb, und ee.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-
mung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. März 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 1
(Anlage IV des BBesG)
1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Besol- Orts-
zuschlag Dienstaltersstufe
dungs-
gruppe Tarif-
klasse 1 7
1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1
A 1 1 394,79 1 443,07 1 491,35 1 539,63 1 587,91 1 636, 19 1 684,47
A 2 1 515,18 1 563,10 1 611,02 1 658,94 1 706,86 1 754,78 1 802,70
A 3 1 611,72 1 662,70 1 713,68 1 764,66 1 815,64 1 866,62 1 917,60
A 4 1 666,52 1 726,53 1 786,54 1 846,55 1 906,56 1 966,57 2 026,58
II
A 5 1 686,44 1 749,88 1 813,32 1 876,76 1 940,20 2 003,64 2 067,08
A 6 1 745,20 1813,18 1 881, 16 1 949,14 2017,12 2 085,10 2153,08
A 7 1 857,03 1 925,76 1 994,49 2 063,22 2 131,95 2 200,68 2 269,41
A 8 1 941, 13 2 023,34 2105,55 2 187,76 2 269,97 2 352,18 2 434,39
A 9 2 085,33 2 162,94 2 243,82 2 325,33 2 408,35 2 498,82 2 589,29
A10 2 283,45 2 395,86 2 508,27 2 620,68 2 733,09 2 845,50 2 957,91
lc
A 11 2 660,28 2 775,46 2 890,64 3 005,82 3 121,00 3 236,18 3 351,36
A12 2 897,58 3 034,91 3172,24 3 309,57 3 446,90 3 584,23 3 721,56
A13 3 282,85 3 431,14 3 579,43 3 727,72 3 876,01 4 024,30 4172,59
A14 3 379,13 3 571,42 3 763,71 3 956,00 4148,29 4 340,58 4 532,87
lb
A15 3 809,97 4 021,38 4 232,79 4 444,20 4 655,61 4 867,02 5 078,43
A16 4 234,60 4 479,11 4 723,62 4 968,13 5 212,64 5 457,15 5 701,66
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
8 1 6 769,71
lb
B 2 8 028,94
8 3 8 400,10
8 4 8 958,43
B 5 9 598,97
8 6 10 203,87
la
B 7 10 792,26
B 8 11 405,56
8 9 12 167,04
B 10 14 531,68
B 11 15 865,28
3. Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Besol- Orts-
zuschlag Dienstaltersstufe
dungs-
gruppe Tarif-
klasse 1 2 3 4 5 6 7
1 1 1 1 1 1
C 1 3 282,85 3 431,14 3 579,43 3 727,72 3 876,01 4 024,30 4172,59
C 2 3 292,01 3 528,33 3 764,65 4 000,97 4 237,29 4 473,61 4 709,93
lb
C 3 3 720,33 3 987,90 4 255,47 4 523,04 4 790,61 5 058,18 5 325,75
C 4 la 4 818,09 5 087,06 5 356,03 5 625,00 5 893,97 6162,94 6 431,91
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 351
Gültig ab 1. Mai 1992,
für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16
sowie für die
Bundesbesoldungsordnungen B, C und R
ab 1. Juni 1992
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
1 732,75
1 850,62
1 968,58
2 086,59
2 130,52 2 193,96
2 221,06 2 289,04 2 357,02
2 338,14 2 406,87 2 475,60 2 544,33 2 613,06
2 516,60 2 598,81 2 681,02 2 763,23 2 845,44 2 927,65
2 679,76 2 770,23 2 860,70 2 951,17 3 041,64 3132,11
3 070,32 3 182,73 3 295,14 3 407,55 3 519,96 3 632,37
3 466,54 3 581,72 3 696,90 3 812,08 3 927,26 4 042,44 4157,62
3 858,89 3 996,22 4133,55 4 270,88 4 408,21 4 545,54 4 682,87
4 320,88 4 469,17 4 617,46 4 765,75 4 914,04 5 062,33 5 210,62
4 725,16 4 917,45 5 109,74 5 302,03 5 494,32 5 686,61 5 878,90
5 289,84 5 501,25 5 712,66 5 924,07 6135,48 6 346,89 6 558,30 6 769,71
5 946,17 6 190,68 6 435,19 6 679,70 6 924,21 7168,72 7 413,23 7 657,74
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
4 320,88 4 469,17 4 617,46 4 765,75 4 914,04 5 062,33 5 210,62
4 946,25 5 182,57 5 418,89 5 655,21 5 891,53 6 127,85 6 364,17 6 600,49
5 593,32 5 860,89 6 128,46 6 396,03 6 663,60 6 931,17 7198,74 7 466,31
6 700,88 6 969,85 7 238,82 7 507,79 7 776,76 8 045,73 8 314,70 8 583,67
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Orts-
Besol-
zuschlag 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
dungs-
Tarif-
gruppe Lebensalter
klasse
31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 4 253,19 4 555,23 4 857,27 5 159,31 5 461,35 5 763,39 6 065,43 6 367,47 6 669,51 6 971,55
lb
R 2 4 976,18 5 278,22 5 580,26 5 882,30 6 184,34 6 486,38 6 788,42 7 090,46 7 392,50 7 694,54
R 3 8 400,10
R 4 8 958,43
R 5 9 598,97
R 6 10 203,87
la
R 7 10 792,26
R 8 11 405,56
R 9 12 167,04
R 10 15 205,79
Anlage 2
Gültig ab 1. Mai 1992,
(Anlage V des BBesG)
für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16
sowie für die
Ortszuschlag Bundesbesoldungsordnungen B, C und R
(Monatsbeträge in DM) ab 1. Juni 1992
Tarifklasse Zu der Tarifklasse gehörende Stufe 3
Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppen 1 Kind
B 3 bis B 11
la C4 1 034,98 1 200,08 1 341,35
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
lb A 13 bis A 16 873,09 1 038,19 1 179,46
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 775,93 941,03 1 082,30
II A 1 bis A 8 730,94 888,16 1 029,43
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 141,27 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind in
den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 40 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 30 DM und in Besoldungsgruppe A 5
um je 20 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe
zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 : Tarifklasse I c 620, 75 DM
Tarifklasse II 584,76 DM.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 353
Gültig ab 1. Mai 1992, Anlage 3a
für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 (Anlage Via des BBesG)
sowie für die
Bundesbesoldungsordnungen 8, C und R
ab 1. Juni 1992
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis AB .... 1 416 1 673 1 930 2187 2444 2 701 2 958 3 215 3472 3 729 3986 4243
A 9 .......... 1 665 1 942 2 219 2496 2 773 3 050 3327 3604 3 881 4158 4435 4 712
A 10 .......... 1 883 2 170 2457 2744 3 031 3 318 3605 3892 4179 4466 4 753 5 040
A 11 .......... 2 057 2 358 2 659 2960 3 261 3 562 3 863 4164 4465 4 766 5067 5 368
A 12 .......... 2 289 2 608 2 927 3246 3 565 3884 4203 4522 4 841 5160 5479 5 798
A 13 .......... 2 517 2 849 3 181 3 513 3 845 4177 4509 4841 5173 5505 5 837 6169
A 14 .......... 2 750 3093 3436 3 779 4122 4465 4808 5 151 5494 5 837 6180 6 523
A 15 .......... 3 071 3 443 3 815 4187 4559 4 931 5 303 5 675 6047 6 419 6 791 7163
A 16 bis 8 2 .... 3259 3 651 4 043 4435 4827 5 219 5 611 6003 6395 6 787 7179 7 571
8 3 und B 4 .... 3259 3 665 4078 4491 4904 5 317 5 730 6143 6 556 6969 7 382 7795
8 5 bis 8 7 .... 3 604 4 060 4 516 4 972 5428 5 884 6 340 6796 7252 7708 8164 8 620
8 8 und höher .. 3 876 4 393 4910 5427 5 944 6461 6978 7495 8 012 8529 9 046 9563
Gültig ab 1. Mai 1992, Anlage 3b
für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 (Anlage Vlb des BBesG)
sowie für die
Bundesbesoldungsordnungen 8, C und R
ab 1. Juni 1992
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 204 1 422 1 640 1 858 2076 2294 2 512 2730 2948 3166 3384 3602
A 9 .......... 1 415 1 650 1 885 2120 2 355 2590 2825 3060 3295 3530 3765 4000
A 10 .......... 1 601 1 845 2 089 2333 2577 2 821 3065 3309 3553 3 797 4041 4285
A 11 .......... 1 748 2 004 2260 2 516 2772 3028 3284 3540 3 796 4052 4308 4564
A 12 .......... 1 946 2217 2488 2 759 3030 3 301 3572 3843 4114 4385 4656 4927
A 13 .......... 2139 2 421 2703 2 985 3267 3549 3 831 4113 4395 4677 4959 5 241
A 14 .......... 2 338 2 630 2 922 3 214 3506 3 798 4090 4382 4674 4966 5258 5 550
A 15 .......... 2 610 2 926 3242 3558 3874 4190 4506 4822 5138 5454 5 770 6086
A 16 bis 8 2 .... 2 770 3103 3436 3 769 4102 4435 4 768 5 101 5434 5 767 6100 6433
8 3 und 84 .... 2 770 3 115 3466 3 817 4168 4 519 4870 5 221 5 572 5 923 6274 6625
8 5 bis 8 7 .... 3 063 3 451 3 839 4227 4615 5 003 5 391 5 779 6167 6 555 6943 7 331
8 8 und höher .. 3295 3 734 4173 4 612 5 051 5490 5929 6368 6807 7246 7685 8124
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 3c Gültig ab 1. Mai 1992,
(Anlage Vlc des BBesG) für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16
sowie für die
Bundesbesoldungsordnungen B, C und R
ab 1. Juni 1992
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis AB .... 991 1171 1 351 1 531 1 711 1 891 2071 2 251 2 431 2 611 2 791 2 971
A 9 .......... 1 165 1 359 1 553 1 747 1 941 2 135 2 329 2 523 2 717 2 911 3105 3299
A 10 .......... 1 318 1 519 1 720 1 921 2122 2 323 2524 2725 2926 3 127 3328 3 529
A 11 .......... 1 440 1 651 1 862 2073 2284 2495 2706 2 917 3128 3339 3550 3 761
A 12 .......... 1 602 1 825 2048 2 271 2494 2 717 2940 3163 3386 3609 3832 4055
A 13 .......... 1 762 1 994 2 226 2458 2690 2 922 3154 3386 3 618 3850 4082 4 314
A 14 .......... 1 925 2165 2 405 2 645 2 885 3125 3365 3605 3845 4085 4 325 4 565
A 15 .......... 2150 2 410 2 670 2 930 3190 3450 3 710 3970 4230 4490 4 750 5010
A 16bis82 .... 2 281 2 555 2 829 3103 3377 3651 3925 4199 4473 4 747 5 021 5 295
B 3und84 .... 2 281 2 565 2854 3 143 3432 3 721 4 010 4299 4588 4877 5166 5455
B 5bisB 7 .... 2 523 2842 3 161 3480 3 799 4 118 4437 4 756 5075 5 394 5 713 6032
B 8 und höher .. 2 713 3075 3437 3 799 4 161 4 523 4885 5247 5609 5 971 6333 6695
Anlage 3d Gültig ab 1. Mai 1992,
(Anlage Vld des BBesG) für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16
sowie für die
Bundesbesoldungsordnungen B, C und R
ab 1. Juni 1992
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Unterkunft und Verpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
SMe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 694 820 946 1 072 1198 1 324 1 450 1 576 1 702 1828 1954 2080
A 9 .......... 815 951 1087 1223 1359 1495 1631 1 767 1903 2039 2175 2 311
A 10 .......... 923 1 064 1 205 1346 1487 1628 1 769 1 910 2051 2192 2333 2 474
A 11 .......... 1008 1156 1304 1 452' 1600 1748 1896 2044 2192 2340 2488 2636
A 12 .......... 1 121 1277 1 433 1 589 1 745 1 901 2057 2213 2369 2525 2 681 2837
A 13 .......... 1 233 1 395 1 557 1 719 1 881 2043 2205 2367 2529 2691 2853 3015
A 14 .......... 1 347 1 515 1683 1 851 2 019 2187 2355 2523 2691 2859 3027 3195
A 15 .......... 1 505 1687 1 869 2 051 2233 2415 2597 2779 2961 3143 3325 3507
A 16bisB2 •... 1 597 1789 1 981 2173 2365 2557 2749 2941 3133 3325 3517 3709
B 3und 84 .... 1 597 1 795 1 997 2199 2401 2603 2805 3007 3209 3 411 3 613 3 815
B 5bisB7 .... 1 766 1 989 2 212 2435 2658 2 881 3104 3327 3550 3773 3996 4 219
B 8undhöher .. 1 899 2152 2405 2658 2 911 3164 3417 3670 3923 4176 4429 4682
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 355
Gültig ab 1. Mai 1992, Anlage 3e
für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 (Anlage Vle des BBesG)
sowie für die
Bundesbesoldungsordnungen B, C und R
ab 1. Juni 1992
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Unterkunft oder Verpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 842 995 1148 1 301 1 454 1 607 1 760 1 913 2 066 2 219 2372 2 525
A 9 .......... 990 1 155 1 320 1 485 1 650 1 815 1 980 2145 2 310 2475 2640 2805
A 10 .......... 1 120 1 291 1 462 1 633 1 804 1 975 2146 2 317 2488 2659 2 830 3 001
A 11 .......... 1 224 1 403 1 582 1 761 1 940 2 119 2298 2 477 2 656 2 835 3 014 3193
A 12 .......... 1 362 1 552 1 742 1 932 2122 2 312 2502 2692 2 882 3072 3262 3452
A 13 .......... 1 498 1 695 1 892 2089 2 286 2483 2 680 2877 3074 3 271 3468 3665
A 14 .......... 1 636 1 840 2 044 2 248 2452 2656 2 860 3064 3268 3472 3676 3 880
A 15 .......... 1 828 2 049 2 270 2 491 2 712 2 933 3154 3375 3596 3817 4 038 4259
A 16 bis B 2 .... 1 939 2172 2405 2638 2 871 3104 3337 3570 3803 4036 4 269 4 502
B 3 und B 4 .... 1 939 2 181 2427 2 673 2 919 3165 3 411 3657 3 903 4149 4 395 4 641
B 5 bis B 7 .... 2145 2 416 2687 2958 3229 3500 3 771 4042 4 313 4 584 4855 5126
B 8 und höher .. 2 306 2 614 2 922 3230 3538 3846 4154 4462 4 770 5 078 5 386 5694
Gültig ab 1. Mai 1992, Anlage 3f
für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 (Anlage Vif des BBesG)
sowie für die
Bundesbesoldungsordnungen B, C und R
ab 1. Juni 1992
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 n 12
A 1 bisA8 .... 1 571 1 836 2101 2366 2 631 2896 3161 3426 3 691 3 956 4 221 4486
A 9 .......... 1 838 2123 2408 2693 2 978 3263 3548 3833 4118 4403 4688 4 973
A 10 .......... 2 079 2 374 2669 2 964 3259 3554 3849 4144 4439 4 734 5029 5 324
A 11 .......... 2273 2 584 2 895 3206 3 517 3828 4139 4450 4 761 5 072 5 383 5694
A 12 .......... 2 528 2 856 3184 3 512 3840 4168 4496 4 824 5152 5480 5808 6136
A 13 .......... 2 780 3122 3464 3806 4148 4490 4 832 5174 5516 5 858 6200 6542
A 14 .......... 3036 3390 3 744 4 098 4452 4 806 5160 5 514 5 868 6222 6576 6 930
A 15 .......... 3 393 3 777 4 161 4545 4929 5 313 5697 6 081 6465 6 849 7 233 7 617
A 16 bis B 2 .... 3 613 4 017 4 421 4825 5 229 5633 6037 6 441 6845 7 249 7653 8057
B 3 und B 4 .... 3628 4 054 4480 4 906 5 332 5 758 6184 6610 7036 7 462 7888 8 314
B 5 bis B 7 .... 4045 4 514 4983 5452 5 921 6390 6859 7 328 7797 8266 8 735
B 8 und höher .. 4380 4 912 5444 5 976 6508 7040 7 572 8104 8636 9168
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 3g Gültig ab 1. Mai 1992,
(Anlage Vlg des BBesG) für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16
sowie für die
Bundesbesoldungsordnungen B, C und R
ab 1. Juni 1992
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 346 1 571 1 796 2 021 2 246 2 471 2 696 2 921 3146 3 371 3596 3 821
A 9 .......... 1 575 1 817 2 059 2 301 2 543 2 785 3 027 3269 3 511 3 753 3 995 4237
A 10 .......... 1 783 2 034 2 285 2 536 2787 3038 3289 3 540 3 791 4042 4293 4544
A 11 .......... 1 950 2 214 2 478 2 742 3006 3270 3534 3 798 4062 4326 4590 4854
A 12 .......... 2170 2 448 2 726 3004 3282 3560 3 838 4116 4394 4672 4950 5228
A 13 .......... 2 388 2 679 2 970 3261 3552 3843 4134 4425 4 716 5 007 5298 5589
A 14 .......... 2 606 2 906 3206 3506 3 806 4106 4406 4 706 5006 5 306 5606 5 906
A 15 .......... 2 914 3240 3566 3892 4 218 4544 4870 5196 5522 5848 6174 6 500
A 16 bis B 2 .... 3104 3 447 3 790 4133 4476 4 819 5 162 5 505 5 848 6191 6534 6877
B 3und 84 .... 3123 3485 3847 4209 4 571 4933 5295 5 657 6 019 6 381 6743 7105
B 5bis87 .... 3484 3883 4282 4 681 5080 5479 5878 6277 6676 7075 7474
B 8 und höher .. 3777 4 229 4 681 5133 5 585 6037 6489 6 941 7 393 7845
Anlage 3h Gültig ab 1. Mai 1992,
(Anlage Vlh des BBesG) für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16
sowie für die
Bundesbesoldungsordnungen B, C und R
ab 1. Juni 1992
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 129 1 314 1499 1 684 1 869 2054 2239 2424 2609 2794 2979 3164
A 9 .......... 1 318 1 518 1 718 1 918 2118 2 318 2 518 2718 2 918 3118 3318 3 518
A 10 .......... 1 492 1 698 1 904 2110 2 316 2522 2728 2934 3140 3346 3552 3758
A 11 .......... 1 633 1 851 2069 2287 2505 2723 2 941 3159 3377 3595 3 813 4031
A 12 .......... 1 815 2045 2275 2505 2735 2965 3195 3425 3655 3885 4115 4345
A 13 .......... 1 998 2236 2474 2 712 2950 3188 3426 3664 3902 4140 4378 4 616
A 14 .......... 2182 2429 2676 2923 3170 3417 3664 3 911 4158 4405 4652 4899
A 15 .......... 2440 2709 2 978 3247 3 516 3785 4054 4323 4592 4861 5130 5399
A 16bis82 .... 2 601 2884 3167 3450 3733 4016 4299 4582 4865 5148 5431 5 714
B 3und 84 .... 2 619 2 917 3215 3 513 3 811 4109 4407 4 705 5003 5 301 5599 5897
B 5bis8 7 .... 2 927 3255 3583 3 911 4239 4567 4895 5223 5 551 5879 6207
B 8 und höher .. 3178 3552 3926 4300 4674 5 048 5422 5796 6170 6544
Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 357
Gültig ab 1. Mai 1992, Anlage 3i
für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 (Anlage Vli des BBesG)
sowie für die
Bundesbesoldungsordnungen 8, C und R
ab 1. Juni 1992
Auslandskinderzuschlag (§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
nach § 56 Abs. 1 Nr. 1
nach§ 56
Stufe des Auslandszuschlages Abs. 1 Nr. 2
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 16 206
206 236 266 296 326 356 386 416 446 476 506 536
8 1 bis 8 11
Dieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem Bundes-
kindergeldgesetz zustehen würde.
Gültig ab 1. Januar 1992 Anlage4
(Anlage VIII des BBesG)
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverheiratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1983 eingestellt worden sind:
#1
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, in das der Anwärter
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes vor Vollendung nach Vollendung
nach§ 62 nach§ 62
unmittelbar eintritt des 26. Lebens- des 26. Lebens-
Abs. 1 Abs.2
jahres jahres
A 1 bisA4 .................................... ". 1 206 1 322 315 105
A 5bisA 8 ............................... 1 390 1 546 364 105
A 9 bis A 11 • •• • • • ••• • •. tl II.•. e 0,. 6 •• e. OI • • 8. 1 472 1 650 420 105
A12 •. e. e •• e e. • • 0, •II• II 01" ••• 11 III> •• II 01. e. 0. II •• 1 685 1 876 444 105
A13 • • e e e • • • e • • tt II t, • • • o, • <> • e"' OI "'ll" • • • 11 t, • • Q II e 1 734 1 934 459 105
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und 8)
oder R 1 • • • • e. • • • • • • • • • IO • • • • e e •lt •• II e II 0, •• II e 1 784 1 998 474 105
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 5 Gültig ab 1. Mai 1992,
(Anlage IX des BBesG) für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16
sowie für die
Bundesbesoldungsordnungen 8, C und R
ab 1. Juni 1992
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nr. 7 Buchstabe a 200,00
§44 bis zu 200,00 Buchstabeb 80,00
§48Abs. 2 bis zu 100,00 Nr. 8 Buchstabe a 250,00
Buchstabeb 130,00
§78 bis zu 150,00
Nr. 9 120,00
§ 80a
Abs. 1 und 2 Nummer 6
Abs. 1
Die Zulage beträgt für die Beamten
Buchstabea 900,00
des einfachen Dienstes 120,00 Buchstabe b 720,00
des mittleren Dienstes 180,00 Buchstabec 576,00
des gehobenen Dienstes 300,00 200,00
Nummer6a
des höheren Dienstes 430,00
Nummer 7
Abs. 3
Die Zulage beträgt für die 12,5 v. H. des
Buchstabe a Nr. 1 500,00 Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
Nr.2 170,00 Besoldungsgruppen oder, bei festen
Buchstabe b Nr. 1 200,00 Gehältern, des
Grundgehalts der
Nr.2 120,00
Besoldungsgruppe*)
A 1 bis A 5 AS
Bundesbesoldungsordnungen A und B A 6 bis A 9 A9
Vorbemerkungen A 10 bis A 13 A13
Nummer 2 Abs. 2 250,00 A 14, A 15, B 1 A 15
A 16, B 2 bis B 4 B3
Nummer4 100,00
B 5 bis B 7 B6
Nummer4a 150,00 B 8 bis B 10 B9
Nummer 5 B 11 B 11
Die Zulage beträgt für
Nummer 8 Abs. 1
Mannschaften, Die Zulage beträgt
Unteroffiziere/Beamte
für die Beamten der Besoldungsgruppen
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 70,00
A 1 bisA5 223,45
Unteroffiziere/Beamte 307,25
A6 bisA 9
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 100,00 A 10 bisA 13 391,04
Offiziere/Beamte des gehobenen A 14 und höher 474,83
und höheren Dienstes 150,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
Nummer Sa des mittleren Dienstes 167,59
Abs. 1 des gehobenen Dienstes 223,45
des höheren Dienstes 279,31
Buchstabe a 180,00
Buchstabe b 300,00 Nummer Sa
Buchstabe c 430,00 Die Zulage beträgt
für die Beamten der Besoldungsgruppen
Abs.2
A 1 bisA5 122,90
Nr. 1 Buchstabe a 270,00 A6bisA9 167,59
Buchstabe b 200,00 A 10 bisA 13 206,69
Nr. 2 Buchstabe a 200,00 A 14 und höher 245,80
Buchstabe b 80,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes 89,38
Nr. 3 130,00
des gehobenen Dienstes 117,32
Nr. 4 und 5 120,00 145,25
des höheren Dienstes
Nr. 6 Buchstabe a 270,00
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
Buchstabe b 200,00 1975 (BGBI. 1 S. 3091 ).
Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 359
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer 8b Nummer 23
Die Zulage beträgt Abs.1 20,00
für die Beamten der Besoldungsgruppen Abs.2 45,00
A 1 bis AS 201,11
A6bisA9 256,97 Nummer 24
A 10bisA 13 335,18 Die Zulage beträgt für Beamte
A 14 und höher 413,38 des mittleren Dienstes/
für Unteroffiziere 20,00
für Anwärter der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes/
des mittleren Dienstes 150,83
für Offiziere bis zur Besoldungs-
des gehobenen Dienstes 201,11 gruppe A 12 45,00
des höheren Dienstes 251,38
Nummer 8c Nummer25 75,00
Die Zulage beträgt für die Beamten
Nummer 26 Abs. 1
des einfachen Dienstes 100,00
Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes 150,00
des mittleren Dienstes 33,34
des gehobenen Dienstes 220,00
des gehobenen Dienstes 75,00
des höheren Dienstes 300,00
Nummer 8d
Nummer 27
Die Zulage beträgt für die Beamten
Abs. 1
des einfachen Dienstes 150,00
Buchstabea 67,04
des mittleren Dienstes 200,00
Buchstabe b
des gehobenen Dienstes 220,00
Doppelbuchstabe aa 92,74
des höheren Dienstes 250,00
Doppelbuchstabe bb 167,59
Nummer 9 Buchstabec 178,76
Die Zulage beträgt Buchstabe d 178,76
nach einer Dienstzeit
Buchstabee 67,04
von einem Jahr 111,73
Abs. 2
von zwei Jahren 223,45
Buchstabe b
Nummer 9a Doppelbuchstabe bb 74,86
Abs. 1 Buchstaben c und d 111,73
Buchstabea 200,00
Buchstabeb 400,00 Nummer30 45,00
Buchstabe c 300,00 Besoldungsgruppen Fußnote
Abs.2 A2 1 48,00
Buchstabea 80,00 2 34,67
Buchstabe b 100,00 3 88,50
Nummer 1O Abs. 1 6 44,69
Die Zulage beträgt A3 1, 5 88,50
nach einer Dienstzeit 2 48,00
von einem Jahr 111,73 A4 1,4 88,50
von zwei Jahren 223,45 2 48,00
AS 3 48,00
Nummer 11 ½2 des Grundgehalts
und des 4,6 88,50
Ortszuschlags*) A6 6 48,00
A7 2 59,58
Nummer12 167,59
5 50 v. H. des
Nummer 13a bis zu 150,00 jeweiligen Unter-
Nummer 19 Satz 1 331,89 schiedsbetrages
zum Grundgehalt
Nummer21 278,42 der Besoldungs-
gruppe A 8
") Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3091). A8 2 76,79
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
A9 2,3,6 357,30 Besoldungsgruppe Fußnote
7 15 v. H. des C2 1 204,04
Anfangs-
grundgehalts
Bundesbesoldungsordnung R
der Besoldungs-
gruppe A 9
Vorbemerkungen
A 12 7,8 207,51
A 13 Nummer1 a 67,04
6 165,97
7 248,94 Nummer 2
11, 12, 13 363,11 Die Zulage beträgt 12,5 V. H. des
A14 5 248,94 Endgrundgehalts
A 15 7 248,94 oder, bei festen
Gehältern, des
B 10 1, 2 575,28
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe*)
Bundesbesoldungsordnung C a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
Vorbemerkungen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
Nummer 2b der Besoldungsgruppe(n)
Buchstabe a 178,76 R1 R1
Buchstabeb 67,04 R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
R 8 bis R 10 R9
Nummer 3
Die Zulage beträgt 12,5 V. H. des b) bei Verwendung
Endgrundgehalts bei obersten Bundesbehörden,
oder, bei festen der Hauptverwaltung
Gehältern, des der Deutschen Bundesbahn
Grundgehalts oder bei obersten
der B~soldungs- Gerichtshöfen des Bundes,
gruppe *) wenn ihnen kein Richter-
für Beamte der Besoldungs- amt übertragen ist, für die
gruppe C 1 A13 Richter und Staatsanwälte
für Beamte der Besoldungs- der Besoldungsgruppe(n)
gruppe C 2 A 15 R1 A 15
für Beamte der Besoldungs- R 2 bis R 4 83
gruppen C 3 und C 4 B3 R 5 bis R 7 86
R 8 bis R 10 89
Nummer 5
Nummer4 75,00
wenn ein Amt ausgeübt wird
8esol dun g sg ru ppe n Fußnote
der Besoldungsgruppe R 1 402,00
R1 1, 2 275,25
der Besoldungsgruppe R 2 450,00
R2 3 bis 8, 10 275,25
R3 3 275,25
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3091 ).
RB 2 550,39
Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 361
Dreiundvierzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(43. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 18. März 1993
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin- 2. sie in einer amtlich genehmigten Bauart (§ 22 a Abs. 1
dung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Nr. 14 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) aus-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, geführt ist oder auf Grund vergleichbarer Anforderun-
veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in gen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gemeinschaften an Bauart und Beschaffenheit geneh-
Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), Absatz 3 migt wurde und mindestens die gleiche Schutzwirkung
eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom aufweist,
15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß Arti- 3. sie symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene innen
kel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 oder außen am Fahrzeug fest angebracht ist und ihre
(BGBI. 1 S. 2089), verordnet das Bundesministerium für untere Begrenzung der leuchtenden Fläche über den
Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Lan- oberen Begrenzungen der leuchtenden Flächen der
desbehörden: vorgeschriebenen Bremsleuchten liegt und
4. nicht bereits zusätzliche paarweise Bremsleuchten
§ 1 nach § 53 Abs. 2 Satz 9 der Straßenverkehrs-Zulas-
Abweichend von § 53 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zu- sungs-Ordnung angebracht sind.
lassungs-Ordnung darf an Personenkraftwagen eine zu-
sätzliche zentrale Bremsleuchte angebaut sein, wenn §2
1. ihre Lichtstärke mindestens 25 Candela, aber nicht Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in
mehr als 80 Candela beträgt, Kraft.
Bonn, den 18. März 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Gewährung der Kapitalentschädigung
nach dem Strafrechtlichen Rehabilltierungsgesetz
(StrRehaGKGV)
Vom 19. März 1993
Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Strafrechtlichen Rehabili- 3. die insgesamt länger als drei Jahre in Gewahrsam im
tierungsgesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1814) Sinne des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehalten
verordnet die Bundesregierung: wurden.
Betroffene nach Nummer 1 haben Vorrang vor Betroffenen
nach den Nummern 2 und 3, Betroffene nach Nummer 2
§ 1 haben Vorrang vor Betroffenen nach Nummer 3.
Die Kapitalentschädigungen an Betroffene nach § 25 (3) Die Kapitalentschädigung kann vorrangig gewährt
Abs. 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und werden, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten, ins-
an deren Rechtsnachfolger werden nach Maßgabe der besondere zur Abwendung oder Milderung einer unver-
jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, späte- schuldeten sozialen Notlage, dient.
stens jedoch bis zum 31. Dezember 1999, gewährt.
§3
Dem Antrag auf Gewährung der Kapitalentschädigung
§2 sollen die Bescheinigung nach § 1O Abs. 4 des Häfttings-
( 1) Die Reihenfolge der Gewährung richtet sich, vorbe- hilfegesetzes sowie weitere Nachweise über empfangene
haltlich der Absätze 2 und 3, nach dem Antragseingang. Leistungen nach den§§ 9a bis 9c des HäftlingshiHegeset-
zes oder Nachweise über andere Entschädigungsleistun-
(2) Vorrangig gewährt wird die Kapitalentschädigung an gen, die für die erlittene Freiheitsentziehung geleistet
Betroffene, wurden, beigefügt werden. Soll ein Antrag mit Vorrang
1. die das 70. Lebensjahr vollendet haben, wobei Ansprü- bearbeitet werden, so sind die eine vorrangige Bearbei-
che von Personen mit höherem Lebensalter vor An- tung begründenden Umstände glaubhaft zu machen.
sprüchen von Personen mit niedrigerem Lebensalter
erfüllt werden, oder §4
2. die schwerbehindert im Sinne des Schwerbehinderten- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
gesetzes sind oder Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. März 1993
Der Bundeskanzler
Dr.Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Selters
Die Bundesministerin der Justiz
Leu the u sse r-Schn arre n berge r
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
Vom 12. März 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. In§ 9a Satz 2 wird die Angabe „2" durch die Angabe „3"
ersetzt.
Artikel 1
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntma- 5. § 1O wird wie folgt gefaßt:
chung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 265), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 1992 ,,§ 10
(BGBI. 1 S. 266), wird wie folgt geändert: Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden vom Bun-
1. § 1 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt: desmnister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem
,,(6) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung Bundesminister des Innern erlassen."
im Sinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes teil-
nehmen, erhalten keine Geldbezüge nach diesem Ge-
6. Die Anlage (Wehrsoldtabelle) wird wie folgt gefaßt:
setz."
„Anlage
2. § 3 wird wie folgt geändert: (zu§ 2 Abs. 1)
a) Absatz 2 wird gestrichen. Wehrsold-
Wehr-
b) Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt gefaßt: sold- Dienstgrad tagessatz
gruppe DM
,,(2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Ge-
meinschaftsverpflegung befreit sind, erhalten als
Verpflegungsgeld für die Tagesverpflegung den 1 Grenadier ................ 13,50
doppelten Betrag, für eine Mahlzeit den einfachen 2 Gefreiter ................. 15,00
Betrag, den Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
für die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung 3 Obergefreiter ............. 16,50
zu entrichten haben." 4 Hauptgefreiter ............. 18,00
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt: 5 Stabsgefreiter, Unteroffizier,
Stabsunteroffizier, Fahnen-
,,(3) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unter-
junker ................... 21,00
liegt das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpfle-
gungsgeld dem Kaufkraftausgleich nach § 7 des 6 Feldwebel, Fähnrich,
Bundesbesoldungsgesetzes." Oberfeldwebel ............ 22,00
7 Hauptfeldwebel, Oberfähnrich,
3. § 7 wird wie folgt geändert: Stabsfeldwebel, Oberstabs-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: feldwebel, Leutnant ......... 23,00
,,(1) Soldaten, die am 1. Dezember Grundwehr- 8 Oberleutnant .............. 24,00
dienst leisten, erhalten eine besondere Zuwendung. 9 Hauptmann ............... 25,00
Dies gilt auch, wenn dieser Tag auf einen Freitag,
10 Major, Stabsarzt ........... 26,00
Samstag oder Sonntag fällt und der Soldat erstmals
am darauffolgenden Werktag Grundwehrdienst lei- 11 Oberstleutnant, Oberstabsarzt,
stet." Oberfeldarzt .............. 27,00
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 12 Oberst, Oberstarzt ......... 28,00
,,Die Zuwendung beträgt vierhundertfünfzig Deut- 13 General .................. 30,00
sche Mark."
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 335
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Artikel 2
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Verteidigung und dem Bundesminister der Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des
Finanzen für jede Dienstleistung, für die nach § 50a Wehrsoldgesetzes in der vom 1. Oktober 1992 an gelten-
des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung ge- den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
währt wird, die Gewährung eines erhöhten Wehrsoldes
zu regeln. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zu-
Artikel 3
stimmung des Bundesrates. Der erhöhte Wehrsold wird
nicht neben dem Leistungszuschlag nach § Ba ge- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1992
währt." in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 12 . März 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seilers
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Gewährleistung der Geheimhaltung der dem Statistischen Amt
der Europäischen Gemeinschaften übermittelten vertraulichen Daten
(SAEG-Übermittlungsschutzgesetz)
Vom 16. März 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dieses Gesetz dient der Durchführung von Artikel 6 der Verordnung (EUR-
ATOM, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung
von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische
Amt der Europäischen Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 151 S. 1).
§2
Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über Verletzung
von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 4 und 5, § 205),
Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205) sowie Verletzung des Dienst-
geheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 3 und 4) stehen die in
Artikel 2 Nr. 8 und 9 der Verordnung genannten Beamten und sonstigen Bedien-
steten des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften den Amtsträ-
gern gleich. Ist dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer
Dienststelle der Europäischen Gemeinschaften bekanntgeworden, wird die Tat
nach § 353 b StGB nur verfolgt, wenn ein Strafverlangen der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften vorliegt und die Bundesregierung die Ermäch-
tigung zur Strafverfolgung erteilt.
§3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 16. März 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 337
Gesetz
über gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen
(Wohnungsstatistikgesetz - WoStatG)
Vom 18. März 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Erhebungseinheiten für die Erhebung nach § 1 Nr. 2
das folgende Gesetz beschlossen: sind Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte
einschließlich der zugehörigen Grundstücke sowie Woh-
§ 1 nungen und die darin wohnenden Haushalte. Einen Haus-
halt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und
Anordnung als Bundesstatistik, Erhebungsart wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen
Über Gebäude und Wohnungen sowie die Wohnsitua- Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden in
tion der Haushalte werden nach Maßgabe dieses Geset- jeder Wohnung einem Haushalt zugeordr:iet.
zes folgende Bundesstatistiken durchgeführt:
(3) Aus den Gebäuden mit Wohnraum und den bewohn-
1. eine Gebäude- und Wohnungszählung flächendeckend
ten Unterkünften werden Auswahlbezirke gebildet, deren
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Größe sich nach der Zahl der Wohnungen und Personen
Gebiet;
richtet. Aus diesen wird eine Zufallsauswahl getroffen. In
2. eine Gebäude- und Wohnungsstichprobe im gesamten den ausgewählten Bezirken werden alle Erhebungsein-
Bundesgebiet auf repräsentativer Grundlage mit einem heiten erfaßt.
Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Wohnungen .
§3
§2 Berichtszeitpunkt
Erhebungseinheiten und Stichprobenauswahl
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 wird nach dem Stand
(1) Erhebungseinheiten für die Erhebung nach§ 1 Nr. 1 vom 30. September 1995 durchgeführt. Mit der Erhebung
sind Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte kann bis zu sechs Monaten vor dem Erhebungsstichtag
sowie Wohnungen . begonnen werden.
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Die Erhebung nach§ 1 Nr. 2 wird nach dem Stand tigkeit oder Art des überwiegenden Lebensunter-
vom 30. September 1993 durchgeführt. halts; Jahr und Art des Erwerbs; bei nachträglicher
Umwandlung nach dem Wohnungseigentumsge-
setz: Jahr der Eintragung in das Grundbuch;
§4 c) Art der Beheizung mit Energieart; bei zentral beheiz-
Erhebungsmerkmale ten Wohngebäuden auch durchschnittlicher Jah-
resenergieverbrauch, Alter, Material, Lage und
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Nr. 1 Volumen der Öltanks, Baujahr des Heizkessels,
sind zentrale außentemperaturabhängige automatische
Regelung; zentrale Warmwasserversorgung mit
1. bei den Gebäuden: Energieart;
Gemeinde, Ortsteil oder Stadtbezirk; Art des Gebäudes
(Wohngebäude, sonstiges Gebäude mit Wohnraum, d) bei Wohngebäuden: durchgeführte bau- oder wohn-
Wohnheim mit Art der Nutzung, bewohnte Unterkunft); technische Veränderungen innerhalb der letzten
Baujahr; Zahl der Geschosse und Wohnungen im Ge- zehn Jahre am Gebäude und in den Wohnungen;
bäude; Eigentümer, Erbbauberechtigte, Verfügungs- notwendige Modernisierungs- und lnstandset-
oder Nutzungsberechtigte nach Personen oder Perso- zungsmaßnahmen;
nengemeinschaften, Gemeinschaft von Wohnungsei-
gentümern, Wohnungsunternehmen und sonstige Ei- e) Fläche des zugehörigen Grundstücks nach Nut-
gentümer nach Eigentümergruppen; Rückübertra- zungsarten; im Grundbuch eingetragenes Erbbau-
gungsansprüche; Bauweise (traditionell, Montage- recht sowie (nur in dem in Artikel 3 des Einigungs-
bauweise); Erhaltungszustand von Bauteilen des Ge- vertrages genannten Gebiet) bestehende Nut-
bäudes nach Augenschein: Sockel des Gebäudes, zungsrechte;
Außenwände, Treppenanlage, Dachkonstruktion,
f) bei Nutzung durch Angehörige ausländischer
Dachdeckung und Entwässerung, Schornstein; Ab-
Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsulari-
wasserentsorgung; Art der Beheizung mit Energieart;
scher Vertretungen nur: Zahl der Wohnungen, Zahl
Eigentumsform am 2. Oktober 1990 (volkseigen, ge-
der Räume mit sechs und mehr Quadratmetern;
nossenschaftlich, privat);
2. bei den Wohnungen: 2. bei den Wohnungen:
Nutzung der Wohnung durch den Eigentümer, Nutzung a) Nutzung der Wohnung durch den Eigentümer,
durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomati- Hauptmieter, Untermieter; privatrechtliche Nutzung
scher oder berufskonsularischer Vertretungen; Nut- durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplo-
zung als Freizeit-/Ferienwohnung; Ausstattung der matischer oder berufskonsularischer Vertretungen;
Wohnung mit Küche, Kochnische, Bad oder Dusche bei selbstbewohnten Eigentumswohnungen: Jahr
und WC; Fläche der gesamten Wohnung, Zahl der und Art des Erwerbs; bei Eigentümern und Haupt-
Räume mit sechs und mehr Quadratmetern; Bele- mietern: Fläche der Wohnung, Zahl der Räume mit
gungsbindung; Förderung der Wohnung mit Mitteln des sechs und mehr Quadratmetern und darunter Zahl
sozialen Wohnungsbaus; leerstehen mit Grund und der untervermieteten oder gewerblich genutzten
Dauer des Leerstehens der Wohnung. Räume, Zahl und Fläche der als Kinderzimmer ge-
nutzten Räume, Nutzung als Haupt-, Zweit- oder
Ferienwohnung; bei Haupt- oder Zweitwohnung:
(2) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Nr. 2 Ausstattung, Art der Beheizung und Warmwasser-
sind versorgung mit Energieart, Thermostatventile, Vor-
1. bei den Gebäuden: handensein von Abstellräumen, Zahl der Personen-
kraftwagen-Abstellplätze mit Lage; Entfernung zu
a) Gemeinde, Gemeindeteil; Art des Gebäudes öffentlichen Verkehrsmitteln, Versorgungseinrich-
(Wohngebäude, sonstiges Gebäude mit Wohnraum, tungen, Gemeinschaftsanlagen, Frei- und Grünflä-
Wohnheim, bewohnte Unterkunft); Zugehörigkeit zu chen in Fußminuten; Fahrhäufigkeit der öffentlichen
einem haupt- oder nebenberuflich geführten land- Verkehrsmittel; Belastung durch Luftverunreinigung
wirtschaftlichen Betrieb; Baujahr; Zahl der Ge- und lärm;
schosse; Fläche für Wohn- und Nichtwohnzwecke,
bei Nichtwohnzwecken Art der Nutzung; Belegungs- b) bei vermieteten Wohnungen:
bindung (nur in dem in Artikel 3 des Einigungsver- Nutzung als Dienst-, Werks-, Berufs- oder Ge-
trages genannten Gebiet), Förderung mit Mitteln des schäftsmietwohnung; Höhe der monatlichen Miete
sozialen Wohnungsbaus, Ausstattung mit alters- und und anteiligen Betriebs- und Nebenkosten; Ermäßi-
behindertengerechten Einrichtungen; Zahl der Woh- gung der Miete; Mieterhöhung in den letzten drei
nungen mit Art der Nutzung; Zu- und Abnahme der Jahren mit Grund; Belegungsbindung (nur in dem in
Zahl der Wohnungen im Gebäude seit 1987; Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge-
biet); Förderung der Wohnung mit Mitteln des sozia-
b) Eigentümer oder Erbbauberechtigte und Verfü-
len Wohnungsbaus; Wohnungsmodernisierungen
gungs- oder Nutzungsberechtigte nach Personen
mit Zustimmung des Vermieters in den letzten drei
oder Personengemeinschaften, Gemeinschaft von
Jahren;
Wohnungseigentümern, Wohnungsunternehmen
und sonstige Eigentümer nach Eigentümergruppen, c) leerstehen mit Grund und Dauer des Leerstehens
bei Einzelpersonen und Ehepaaren auch Berufstä- der Wohnung;
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 339
3. bei den Haushalten: gelungen können durch Rechtsverordnung der Landes-
a) für jedes Haushaltsmitglied Geburtsjahr, Ge- regierung getroffen werden.
schlecht, Familienstand, Stellung im Beruf oder Art
des überwiegenden Lebensunterhalts, Zugehörig- (4) Erhebungsstellen für die Erhebung nach § 1 Nr. 2
keit zur Wohnung und zum Haushalt, Zugehörigkeit sind die statistischen Ämter der Länder. Sie dürfen zur
zur Familie oder Wohngemeinschaft; Ehegatte, Art Bildung von Auswahlbezirken für die Erhebung nach § 1
der Verwandtschaft der Familienmitglieder; Staats- Nr. 2 aus dem Bevölkerungsregister Statistik die Zahl der
angehörigkeit; Haushalte und Personen, gegliedert nach Gemeinde,
Straße und Hausnummer, verarbeiten und nutzen.
b) für jedes Haushaltsmitglied Höhe des monatlichen
Nettoeinkommens nach Einkommensklassen in ei-
ner Staffelung von mindestens 200 Deutsche §7
Mark;
Erhebungsbeauftragte
c) Zahl der Umzüge in den letzten zehn Jahren; Jahr ,' (1) Für die Erhebungen nach§ 1 können ehrenamtliche
und Anlaß des Einzugs; Wohnverhältnisse in der Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Sie sind von
vorherigen Wohnung sowie Lage der vorherigen zur den Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestellen. Sie
jetzigen Wohnung; Zeitpunkt und Anlaß der erst- dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung
maligen Gewährung sowie Betrag des derzeitigen eingesetzt werden (Nachbarschaft). Die Erhebungsbeauf-
monatlichen Wohngeldes; Erwerbsabsichten von tragten sind berechtigt, in die Erhebungsvordrucke die
selbstgenutztem Wohneigentum im Geltungsbe- Angaben nach § 5, die Zahl und das leerstehen der
reich dieses Gesetzes mit Art des Objekts. Wohnungen im Gebäude sowie die Nutzung durch An-
gehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder
berufskonsularischer Vertretungen selbst einzutragen. Sie
§5 sind außerdem berechtigt, bei der Erhebung nach § 1 Nr. 2
die Zahl der Haushalte in der Wohnung und die Personen
Hilfsmerkmale im Haushalt selbst einzutragen. Dies gilt auch für weitere
Hilfsmerkmale sind: Eintragungen in die Erhebungsvordrucke, soweit die Aus-
kunftspflichtigen einverstanden sind. § 14 des Bundes-
1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen und der statistikgesetzes bleibt unberührt.
nicht auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieder,
2. Straße und Hausnummer des Gebäudes, (2) Zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauf-
tragter für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 ist jeder Deutsche
3. Lage der Wohnung im Gebäude, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet und Berlin-West vom vollendeten 18. bis zum voll-
4. Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung ste- endeten 65. Lebensjahr verpflichtet. Zu befreien ist, wem
henden Personen. eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen
wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
§6
(3) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und
Erhebungsstellen sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind
verpflichtet, für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 den Erhe-
(1) Zur Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 1
bungsstellen auf Anforderung Bedienstete zu benennen
werden Erhebungsstellen eingerichtet. Sie sind räumlich,
und für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte freizustel-
organisatorisch und personell von anderen Verwaltungs-
len; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen
stellen zu trennen. Nach § 16 Abs. 5 des Bundesstatistik-
nicht unterbrochen werden.
gesetzes von anderen Verwaltungsstellen getrennte Stati-
stikstellen dürfen die Aufgaben der Erhebungsstellen
wahrnehmen. Es ist sicherzustellen, daß die Angaben in (4) Die Erhebungsstellen zahlen den Erhebungsbeauf-
den Erhebungsvordrucken nicht für andere Aufgaben ver- tragten für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädi-
wendet werden. gung, die als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne
des § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
(2) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen dürfen gilt.
die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über
Auskunftspflichtige nicht in anderen Verfahren oder für (5) Soweit zurVorbereitung und Durchführung der Erhe-
andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des bungen nach § 1 Maßnahmen gemäß § 6 Bundesstatistik-
Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch sol- gesetz durchgeführt werden, können ebenfalls Erhebungs-
cher Erkenntnisse über Auskunftspflichtige schriftlich zu beauftragte eingesetzt werden. Absätze 1 und 4 gelten
verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen entsprechend.
werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der
Tätigkeit in den Erhebungsstellen. §8
Datenübermittlung an die Erhebungsstellen
(3) Die Bestimmung der Erhebungsstellen und das Nä-
here zur Ausführung des Absatzes 1 obliegt den Ländern. (1) Die für die Grundsteuer zuständigen Stellen der
Sie können die Aufgaben der Erhebungsstellen auf die Gemeinden oder die für die Gebäudebrandversicherung
Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen. Die Re- zuständigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
sowie die für die Führung des Grundbuchs zuständigen (3) Die Angaben zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 1, 2
Stellen teilen den Erhebungsstellen auf Anforderung Vor- Nr. 1 und 2 Buchstabe c sowie nach§ 5 Nr. 1, 2 und 4
und Familiennamen oder Bezeichnung sowie Anschrift der können ersatzweise freiwillig durch einen Mieter erteilt
Eigentümer, Erbbauberechtigten, Verwalter, Verfügungs- werden.
oder Nutzungsberechtigten der in die Erhebung einbezo-
genen Grundstücke, Gebäude und Wohnungen sowie (4) Die Angaben zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 3
Gemeinde, Straße, Hausnummer der Erhebungseinheiten Buchstabe c und § 5 Nr. 4 sind freiwillig.
mit.
(2) Die Ämter für offene Vermögensfragen, die kommu-
§ 10
nalen Wohnungsverwaltungen, Wohnungsbaugesellschaf-
ten und -genossenschaften teilen den statistischen Ämtern Art der Auskunftserteilung
der Länder oder den Erhebungsstellen auf Anforderung
(1) Die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen
die Anschriften der Eigentümer mit, die ab dem 1. Januar ·
können mündlich gegenüber dem Erhebungsbeauftragten
1990 Gebäude erworben haben oder denen Gebäude
• oder schriftlich beantwortet werden. Die Angaben zu den
rückübertragen worden sind.
Merkmalen nach § 5 Nr. 1 bis 3, die Zahl der Haushalte in
der Wohnung und die Zahl der Personen im Haushalt sind
(3) Die Einwohnermeldebehörden teilen für die Erhe-
auf Verlangen der Erhebungsbeauftragten mündlich mit-
bung nach § 1 Nr. 1 den Erhebungsstellen auf Anforderung
zuteilen.
je Gebäude die Zahl der Personen sowie Straße und
Hausnummer zur Bildung von Zählbezirken mit. (2) Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausge-
füllten Erhebungsvordrucke
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 an die Erhebungsstel-
len übermittelten Datenträger sind an die statistischen 1. unverzüglich dem Erhebungsbeauftragten auszuhändi-
Ämter der Länder weiterzuleiten und dort zum frühestmög- gen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben
lichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem oder
in § 3 Abs. 1 genannten Zeitraum zu löschen. 2. innerhalb einer Woche bei der Erhebungsstelle abzu-
geben oder dorthin zu übersenden.
§9 Bei Abgabe in verschlossenem Umschlag sind Name und
Anschrift auf dem Umschlag anzugeben.
Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht
Auskunftspflicht. § 11
Verwendung von Merkmalen
(2) Auskunftspflichtige sind
(1) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den
1. zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 2 zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stel-
Nr. 2 Buchstabe c die Eigentümer und Verwalter oder len der Gemeinden und Gemeindeverbände Einzelanga-
Erbbauberechtigten, Verfügungs- oder Nutzungsbe- ben aus der Erhebung nach § 1 Nr. 1 mit Ausnahme der
rechtigten; Hilfsmerkmale nach § 5 Nr. 1, 3 und 4 für ihren Zuständig-
keitsbereich übermittelt werden, soweit die sonstigen Vor-
2. zu den Merkmalen nach§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
aussetzungen nach § 16 Abs. 5 des Bundesstatistikgeset-
und b die Wohnungsinhaber, ersatzweise die nach
zes gegeben sind. Die Übermittlung der Hilfsmerkmale
Nummer 1 Auskunftspflichtigen;
nach § 5 Nr. 2 erfolgt zur Bildung kleinräumiger
3. zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 alle Volljähri- Gliederungssysteme (Blockseiten oder vergleichbare Ge-
gen oder einen eigenen Haushalt führenden Minder- bietseinheiten mit mindestens drei Gebäuden). Sie sind
jährigen, auch für minderjährige Haushaltsmitglieder. zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vier
Für volljährige Haushaltsmitglieder, die wegen einer Jahre nach dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt zu
Behinderung selbst nicht Auskunft geben können, ist löschen.
jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied
auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht für andere (2) Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und Be-
Haushaltsmitglieder erstreckt sich auf die Sachverhal- völkerungsstichproben, die als Bundesstatistik durchge-
te, die dem Auskunftspflichtigen bekannt sind. Sie ent- führt werden, dürfen die statistischen Ämter des Bundes
fällt, wenn die Auskünfte durch eine Vertrauensperson und der Länder die Art des Gebäudes, Zahl der Geschos-
erteilt werden. Der Auskunftspflichtige kann die in den se und Wohnungen, gegliedert nach Gemeinde, Straße,
Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen gemeinsam Hausnummer, zur Ermittlung von Auswahlbezirken im Gel-
mit anderen Haushaltsmitgliedern oder für sich allein tungsbereich dieses Gesetzes nutzen. Der Gesamtumfang
beantworten; der nach mathematischem Zufallsverfahren zu ziehenden
Stichproben wird auf 20 vom Hundert der Auswahlbezirke
4. zu den Merkmalen nach § 5 die Auskunftspflichtigen begrenzt; die Merkmale der Stichproben sind gesondert
nach Nummern 1 bis 3. Diese Angaben sind von den aufzubewahren. Sie sind unverzüglich nach Zweckerfül-
angetroffenen Auskunftspflichtigen nach Nummer 3 lung zu löschen, spätestens zu dem. Zeitpunkt, zu dem
auch für andere Personen derselben Wohnung sowie entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen
für die Auskunftspflichtigen nach Nummer 1 mitzu- Zählung zur Verfügung stehen. Die Merkmale für die nicht
teilen. benötigten 80 vom Hundert der Auswahlbezirke sind un-
Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 341
verzüglich nach Festlegung der Auswahlbezirke nach durchgeführt, in denen sie nicht von den statistischen
Satz 1, spätestens. jedoch vier Jahre nach dem in § 3 Ämtern der Länder innerhalb einer angemessenen Frist
Abs. 1 genannten Zeitpunkt, zu löschen. selbst vorgenommen werden können.
§ 12 § 13
Zusatz- oder Sonderaufbereitungen Inkrafttreten
Zusatz- oder Sonderaufbereitungen für Bundeszwecke Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
werden in den Fällen vom Statistischen Bundesamt Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. März 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen
in Bund und Ländern 1992
(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1992 - BBVAnpG 92)
Vom 23. März 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates mern 1 und 2, die in festen Beträgen festgesetzt
das folgende Gesetz beschlossen: sind,
b) Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zu-
Teil 1 schüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Son-
dergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgelten-
Anpassung den Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
von Dienst- und Versorgungsbezügen 3. Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen, Über-
in Bund und Ländern leitungsvorschriften oder Regelungen über künftig weg-
fallende Ämter
mit Wirkung vom 1. Mai 1992 für die Empfänger von
Artikel 1
Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12 oder
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vergleichbarer Besoldungsgruppen, mit Wirkung vom
1. Juni 1992 für die Empfänger von Dienstbezügen der
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be- Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und der Besoldungs-
kanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1S. 409), zuletzt gruppen der Besoldungsordnungen B, C und R oder ver-
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember gleichbarer Besoldungsgruppen.
1992 (BGBI. 1 S. 2091), wird wie folgt geändert:
(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften, die nach
Maßgabe des Artikels IX des Zweiten Gesetzes zur Ver-
Die Anlagen IV bis Vli, VIII und IX werden durch die einheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
Anlagen 1 bis 3 i, 4 und 5 dieses Gesetzes ersetzt. Bund und Ländern fortgelten, besondere Grundgehaltssät-
ze (Gehaltssätze, einheitliche Gehaltssätze für die Wahr-
Artikel 2 nehmung mehrerer Ämter) festgelegt sind, werden diese in
gleicher Weise wie die Dienstbezüge nach Absatz 1 er-
Anpassung von Bezügen höht. Dies gilt auch für die Regelungen über Rahmen-
sätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder entsprechen-
Abschnitt 1 de Begrenzungen sowie für die auf Grund dieser Regelun-
Prozentuale Anpassung gen festgesetzten Grundgehaltssätze (Gehaltssätze).
(3) Festgehälter, Zuschüsse zum Grundgehalt und
§ 1 Amtszulagen werden mit auf volle Pfennige aufgerundeten
Fortgeltende landesrechtliche Vorschriften Beträgen festgesetzt. Die Grundgehaltssätze (Gehalts-
sätze) in den Besoldungsgruppen für Hochschullehrer, in
(1) Um 5,4 vom Hundert werden erhöht die Zwischenbesoldungsgruppen und anderen Besoldungs-
1. Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) gruppen mit aufsteigenden Gehältern werden in der Weise
festgesetzt, daß das Endgrundgehalt auf volle Pfennigbe-
a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Be- träge aufgerundet wird und die übrigen Grundgehaltssätze
soldungsgruppen der Hochschullehrer, durch den Abzug eines einheitlichen Unterschiedsbetra-
b) in den Regelungen über künftig wegfallende Äm- ges zwischen den Dienstaltersstufen ermittelt werden, der
ter, in gleicher Weise wie die Dienstbezüge nach Absatz 1
erhöht und auf volle Pfennigbeträge abgerundet worden
c) in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungs- ist. Soweit für Zwischenbesoldungsgruppen mehrere der
ordnungen der Länder, Höhe nach unterschiedliche Unterschiedsbeträge zwi-
2. a) Zuschüsse zum Grundgehalt nach Anlage II (Bun- schen den Dienstaltersstufen bestehen, ist entsprechend
desbesoldungsordnung C) Vorbemerkungen Num- zu verfahren.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 343
§2 (8) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-
zügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis
Versorgungsbezüge
A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgrup-
(1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe- pen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um
zügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des den Betrag von 74,86 Deutsche Mark, wenn ihren Versor-
Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die gungsbezügen die Stellenzulage nach der Vorbemerkung
Stelle der Sätze der Grundgehälter in der Anlage IV des Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b zu den Besol-
Bundesbesoldungsgesetzes die Sätze in der Anlage 1 dungsordnungen A und B nicht zugrunde liegt.
dieses Gesetzes .
§3
(2) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-
zügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 1 Abs. 1 Ausgleichsregelung
Nr. 1 und 2, Absatz 2 zugrunde liegt, treten an die Stelle
Auf die Verbesserungen der Versorgungsbezüge, die
der bisherigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach
sich aus der zusätzlichen Anhebung der Grundgehaltssät-
§ 1 erhöhten Sätze.
ze der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 und der Zugrunde-
(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe- legung der Besoldungsgruppe A 4 bei der Mindestversor-
zügen e1in Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besol- gung durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsan-
dungsregelung zugrunde liegt, werden die Grundgehalts- passungsgesetz 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1
sätze (Gehaltssätze) sowie die ruhegeha!tfähigen Zulagen S. 266) ergeben, ist Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 4 des
im Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsan- 2. Haushaltsstrukturgesetzes nicht anzuwenden. Entspre-
wälte des Landes Hessen vom 4. März 1970 (Gesetz- und chendes gilt für Artikel 3 § 3 Abs. 2 Satz 4 des 2. Haus-
Verordnungsblatt I S. 201) in der Fassung des Bundesbe- haltsstrukturgesetzes.
soldungsgesetzes um den in § 1 Abs . 1 genannten Vom-
hundertsatz erhöht. An die Stelle der Sätze des Ortszu-
schlages in der Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes Abschnitt 2
treten die Sätze der Anlage 2 dieses Gesetzes .
Einmalige Zahlung
(4) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-
zügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach §4
dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, wird die
Grundvergütung in sinngemäßer Anwendung des § 1 Voraussetzungen
Abs. 1 erhöht. Eine einmalige Zahlung nach Maßgabe des § 5 erhalten
die am 1. Mai 1992 vorhandenen Beamten und Soldaten
(5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-
der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12, im Krankenpflege-
zügen Amtszulagen nach dem Bundesbesoldungsgesetz
zugrunde liegen, treten an die Stelle der Sätze der Amts- dienst bis Besoldungsgruppe A 13, und Anwärter, wenn
zulagen die Sätze in der Anlage IX des Bundesbesol- sie während der Zeit von Januar bis April 1992 Bezüge aus
einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei
dungsgesetzes in der Fassung der Anlage 5 dieses Ge-
setzes. Soweit den Versorgungsbezügen Amtszulagen zu• einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn(§ 29 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes) erhalten haben.
grunde liegen, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind,
werden diese um den in§ 1 Abs. 1 genannten Vomhun-
dertsatz erhöht. §5
Beträge
(6) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-
zügen eine Zulage nach den Nummern 8, 8a, 8b, 9, 10, 12 (1) Die einmalige Zahlung beträgt für Empfänger \}on
oder 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs- Dienstbezügen aus Ämtern der Besoldungsgruppen A 1
ordnungen A und B oder nach Nummer 2 b der Vorbemer- bis A 9 und des Krankenpflegedienstes 750 Deutsche
kungen zu der Bundesbesoldungsordnung C oder nach Mark sowie der Besoldungsgruppen A 1O bis A 12
Nummer 1 a der Vorbemerkungen zu der Bundesbesol- 600 Deutsche Mark; soweit Dienstbezüge nach § 2 Abs. 1
dungsordnung R des Bundesbesoldungsgesetzes zugrun- der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom
de liegt, treten an die Stelle der Sätze der Zulagen die 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345) zustehen, beträgt die
Sätze in der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in einmalige Zahlung für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 9
der Fassung der Anlage 5 dieses Gesetzes. und die Ämter des Krankenpflegedienstes 450 Deutsche
Mark sowie für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 12
(7) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszu-
360 Deutsche Mark. Bestand der Anspruch auf Dienstbe-
schlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zugrun-
züge nicht für die gesamte in § 4 genannte Zeit, so wird für
de liegt, werden um 5,3 vom Hundert ab 1. Mai 1992
jeden Kalendermonat mit Anspruch auf Dienstbezüge, für
erhöht, wenn sich die Versorgung aus den Besoldungs-
den Monat April nur, wenn der Anspruch für den vollen
gruppen A 1 bis A 12 berechnet. Entsprechendes gilt für
Monat bestand, ein Viertel der einmaligen Zahlung ge-
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt
währt; bestand in einem Monat Anspruch auf Anwärterbe-
sind und die nicht mehr als 4 146,32 Deutsche Mark be-
züge, so entfällt der Anspruch auf das Viertel der einmali-
tragen. Für Hinterbliebene ist der anteilige Betrag zugrun-
gen Zahlung für diesen Monat.
de zu legen. In den übrigen Fällen erfolgt die Erhöhung ab
1. Juni 1992. Entsprechendes gilt für den Betrag nach (2) Teilzeitbeschäftigte Empfänger von Dienstbezügen
Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung erhalten den Teil der einmaligen Zahlung, der dem Ver-
besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 hältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ent-
(BGBI. 1S. 967). spricht.
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(3) Beamte, die durch das Amt nicht voll in Anspruch nenversorgung herleitet, für die Monate Januar bis April
genommen sind, erhalten die einmalige Zahlung zu dem 1992 Dienstbezüge oder laufende Versorgungsbezüge er-
Teil, der dem Maß der Inanspruchnahme durch das Amt halten hat; im übrigen gilt § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6
entspricht. Satz 2 entsprechend. Zu den laufenden Versorgungsbezü-
gen im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch der
(4) Beurlaubte Empfänger von Dienstbezügen erhalten
Ausgleich und der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2
die einmalige Zahlung zu dem Teil, der dem Verhältnis der
§ 2 Abs. 1 bis 3 und Artikel 3 § 3 Abs. 2 bis 4 des
während der Beurlaubung gewährten Bezüge zu den vol-
2. Haushaltsstrukturgesetzes. Bei Empfängern von Min-
len Bezügen entspricht.
destversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende
(5) Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Berechtigten Mindestruhegehaltssatz; Absatz 2 ist im Falle der Gewäh-
zu einem anderen Währungsgebiet als dem der Deut- rung von Mindestversorgung nicht anzuwenden. Empfän-
schen Mark, sind die§§ 7, 54 des Bundesbesoldungsge- ger von Ausgleichsbezügen nach § 11 a Abs. 1 Satz 2
setzes entsprechend anzuwenden. Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes erhalten die ein-
malige Zahlung nach § 5 dieses Gesetzes.
(6) Maßgebend für die Fälle der Absätze 1 bis 5 sind die
Verhältnisse am 2. Januar 1992. Soweit ein Anspruch auf
Dienstbezüge später entstanden ist, sind die Verhältnisse §7
am Tag der Entstehung des Anspruchs maßgebend. Zahlung
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Bezüge (1) Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten
aus einem hauptberuflichen Arbeitsverhältnis bei einem nur einmal gewährt.
öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber; an die Stelle der in Ab-
satz 1 genannten Besoldungsgruppen treten die vergleich- (2) Bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bun-
baren Vergütungsgruppen. desbesoldungsgesetzes entsprechend. Der Anspruch aus
einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem
Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor.
§6
(3) Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis
Versorgungsempfänger als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem
früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger
(1) Eine einmalige Zahlung erhalten die am 1. Mai 1992
vor.
vorhandenen Empfänger von laufenden Versorgungsbe-
zügen aus den Besoldungsgruppen A 1 bis A 9, im Kran- (4) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vor-
kenpflegedienst bis Besoldungsgruppe A 13, in Höhe des schriften über die anteilige Kürzung finden keine Anwen-
Betrages, der sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhe- dung.
gehaltssatz und den Anteilsätzen des Witwen- und Wai- (5) Im Sinne der Absätze 1 bis 4 stehen der einmaligen
sengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag Zahlung entsprechende Leistungen aus einem anderen
von 750 Deutsche Mark ergibt; für Versorgungsempfänger Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 des
aus den Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 tritt an die Bundesbesoldungsgesetzes, § 53 Abs. 5 des Beamtenver-
Stelle von 750 Deutsche Mark der Betrag von 600 Deut- sorgungsgesetzes oder entsprechende Vorschriften) der
sche Mark. Für Versorgungsempfänger nach § 1 Abs. 1 einmaligen Zahlung nach diesen Vorschriften gleich, auch
der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der wenn die Regelungen im einzelnen nicht übereinstim-
Fassung vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1709) sind die in§ 5 men.
Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz genannten Beträge maßgebend.
Satz 1 gilt sinngemäß für die in § 2 Abs. 4 genannten (6) Die einmalige Zahlung bleibt bei sonstigen Besol-
Versorgungsempfänger. dungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt.
(2) Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im
Sinne des § 2 Abs. 7 erhalten 450 Deutsche Mark, Witwen Artikel 3
und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
270 Deutsche Mark, Empfänger von Vollwaisengeld
90 Deutsche Mark und Empfänger von Halbwaisengeld
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der
54 Deutsche Mark, wenn die zugrundeliegenden Versor-
Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBI. 1S. 519) wird
gungsbezüge höchstens bis zu 3 230,33 Deutsche Mark
betragen; betragen die zugrundeliegenden Versorgungs- wie folgt geändert:
bezüge höchstens bis zu 4 146,32 Deutsche Mark, treten
an die Stelle von 450 Deutsche Mark 360 Deutsche Mark, 1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird der Betrag „4,00 Deutsche
an die Stelle von 270 Deutsche Mark treten 216 Deutsche Mark" durch den Betrag „4,25 Deutsche Mark" er-
Mark, an die Stelle von 90 Deutsche Mark treten 72 Deut- setzt.
sche Mark und an die Stelle von 54 Deutsche Mark treten
43,20 Deutsche Mark. Bei Hinterbliebenen ist als Betrag 2. In § 19 a wird der Betrag „ 1,92 Deutsche Mark" durch
der zugrundeliegenden Versorgungsbezüge im Sinne des den Betrag „2,03 Deutsche Mark" ersetzt.
Satzes 1 der sich nach den Anteilsätzen des Witwen- und
Waisengeldes ergebende anteilige Betrag anzusetzen. 3. § 22 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
(3) Voraussetzung für Leistungen nach den Absätzen 1 „Sie finden ferner keine Anwendung auf Beamte und
und 2 ist, daß der Empfänger von laufenden Versorgungs- Soldaten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind oder
bezügen oder der Verstorbene, aus dessen Dienst- oder Auslandszuschlag (§ 55 des Bundesbesoldungsge-
Versorgungsverhältnis sich der Anspruch auf Hinterbliebe- setzes) erhalten oder die auf Schiffen und schwimmen-
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 345
den Geräten tätig sind, wenn die dadurch bedingte 1. § 26 wird wie folgt geändert:
besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig
a) In Absatz 4 Nr. 3 und 4 werden jeweils die Worte
berücksichtigt ist."
„nach Absatz 1" durch die Worte „nach Absatz 1
oder nach Nummer 1" ersetzt.
Artikel 4
b) In Absatz 5 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte
Änderung „Absatz 4 Nr. 2" durch die Worte „Absatz 4 Nr. 1
der Verordnung über die Gewährung und Nr. 2" ersetzt.
von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
2. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt:
§ 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrar-
beitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntma- ,,§ 30
chung vom 13. März 1992 (BGBI. 1 S. 528) wird wie folgt Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
geändert:
(1) Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28
Abs. 2 Satz 4 sind Zeiten einer Tätigkeit für das
1. In Absatz 1 wird der Betrag „ 13, 75 Deutsche Mark"
Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Na-
durch den Betrag „ 14,69 Deutsche Mark", der Betrag
tionale Sicherheit nicht zu berücksichtigen. Dies gilt
,,15,65 Deutsche Mark" durch den Betrag „17,06 Deut-
auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurück-
sche Mark", der Betrag „20,20 Deutsche Mark" durch
gelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer
den Betrag „22, 77 Deutsche Mark" und der Betrag
Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehe-
,,26,70 Deutsche Mark" durch den Betrag „30,82 Deut-
maligen Deutschen Demokratischen Republik.
sche Mark" ersetzt.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer
2. In Absatz 3 werden der Betrag „22,30 Deutsche Mark" Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen
durch den Betrag „23,55 Deutsche Mark", der Betrag Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demo-
,,27,70 Deutsche Mark" durch den Betrag „29,20 Deut- kratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen
sche Mark", der Betrag „32,90 Deutsche Mark" durch dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar
den Betrag „34,70 Deutsche Mark" und die Beträge vermutet, wenn der Beamte oder Soldat
„38,40 Deutsche Mark" jeweils durch den Betrag „40,50
Deutsche Mark" ersetzt 1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine haupt-
amtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche
Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei
Artikel 5 Deutschlands, dem freien Deutschen Gewerk-
Änderung des Urlaubsgeldgesetzes schaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder
einer vergleichbaren systemunterstützenden Par-
tei oder Organisation innehatte, oder
Das Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Ur-
laubsgeldes vom 15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2117, 2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen
2120), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat
21. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1072), wird wie folgt geändert: eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines
Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer
1. § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: vergleichbaren Funktion tätig war, oder
,,2. seit dem ersten allgemeinen Arbeitstag des laufen- 3. hauptamtlich lehrender an den Bildungseinrich-
den Jahres ununterbrochen bei einem tungen der staatstragenden Parteien oder einer
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war,
Bundesbesoldungsgesetzes) in einem Dienst-, oder
Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder ge- 4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder
standen hat." einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war."
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „dreihundert" durch
3. In § 36 wird die Angabe ,,§§ 27 und 28" durch die
das Wort „fünfhundert" und das Wort „vierhundertfünf-
Angabe ,,§§ 27, 28 und 30" ersetzt.
zig" durch das Wort „sechshundertfünfzig" ersetzt.
4. § 38 wird wie folgt geändert:
Teil 2 a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Rich-
tergesetzes" die Worte „oder an eine Tätigkeit
Sonstige Änderungen besoldungs- als Richter oder Staatsanwalt nach dem Recht
und versorgungsrechtlicher Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Repu-
blik oder nach dem Einigungsvertrag Anlage 1
Artikel 6 Kapitel 111 Sachgebiet A Abschnitt IJI Nr. 8 Buch-
staben o und z" eingefügt.
Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes
b) In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
Das Bundesbesoldungsgesetz in der in Artikel 1 be- ,,§ 27 Abs. 3, § 28 Abs. 3 und § 30 gelten ent-
zeichneten Fassung wird wie folgt geändert: sprechend."
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
5. § 55 wird wie folgt geändert: „sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes
der Besoldungsgruppe A 13,".
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist die Arbeitszeit beider Ehegatten jeweils auf die bb) In Absatz 1 Buchstabe c wird nach der Angabe
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt, er- „A 13" der Punkt durch ein Komma ersetzt und
hält jeder Ehegatte Auslandszuschlag nach der folgender Satzteil angefügt:
Anlage VI a." ,,mit Ausnahme der Offiziere des militärfachli-
chen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13."
b) In Absatz 5 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: cc) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach der Angabe „A 12"
folgender Satzteil eingefügt:
,,Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend."
„sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes
der Besoldungsgruppe A 13".
6. § 56 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
c) Nach der Vorbemerkung Nummer Sc wird folgende
,,§ 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 40 Abs. 6 neue Vorbemerkung Nummer 8d eingefügt:
Satz 3 finden entsprechende Anwendung."
„8d. Zulage für Beamte mit Aufgaben nach dem
Asylverfahrensgesetz
7. In§ 57 Abs. 3 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semiko- (1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundes-
lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
amt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
,,§ 6 findet keine Anwendung." oder bei einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbegeh-
rende verwendet werden oder bei einer Ausländer-
behörde überwiegend Aufgaben nach dem Asyl-
8. § 70 Abs. 2 erhält folgende Fassung: verfahrensgesetz wahrnehmen, bis zum 31. De-
,,(2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz- zember 1994 eine Stellenzulage nach Anlage IX.
schutz wird Heilfürsorge gewährt; dies gilt auch wäh- (2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem
rend der Zeit einer Beurlaubung nach § 79 a Abs. 1 Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und
Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Bundesbe- Aufwendungen mit abgegolten."
amtengesetzes, sofern die Beamten nicht Anspruch
auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches So- d) In der Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buch-
zialgesetzbuch haben." stabe b werden nach den Worten „des mittleren
Krankenpflegedienstes," die Worte „des mittleren
allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvoll-
9. Nach§ 79 wird folgender§ 80 eingefügt: zugsanstalten, des mittleren Feuerwehrdienstes,"
,,§ 80 eingefügt.
Übergangsregelung
für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte e) In Vorbemerkung Nummer 30 Abs. 2 Satz 1 wird
im Bundesgrenzschutz die Angabe „6" durch die Angabe „6a" ersetzt.
Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, die
f) In der Besoldungsgruppe A 6 werden
am 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschrif-
ten des Bundes erhalten, wird diese weiterhin ge- aa) die Amtsbezeichnungen „Kriminalhaupt-
währt. Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe wachtmeister 1)", "Oberfeuerwehrmann 1)" und
Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2. Der Antrag ist unwi- ,,Polizeihauptwachtmeister 1 )" gestrichen,
derruflich."
bb) die Fußnote 4 wie folgt neu gefaßt:
,,4) Als Eingangsamt für die Laufbahn des Le-
10. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und B) bensmittelkontrolldienstes."
wird wie folgt geändert:
g) In der Besoldungsgruppe A 7 werden
a) In der Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 Satz 2
werden aa) bei den Amtsbezeichnungen „Brandmeister''
und „Polizeimeister'' jeweils der Fußnotenhin-
aa) nach den Worten „Bundesamt für Strahlen-
weis „4 )" angefügt,
schutz" die Worte „Bundesanstalt für Arbeits-
medizin" eingefügt, bb) bei der Amtsbezeichnung „Kriminalmeister''
bb) nach den Worten „Bundesbahn-Zentralämter der Fußnotenhinweis „1)" durch den Fußnoten-
Minden und München" die Worte „Bundesfor- hinweis „ 4 )" ersetzt,
schungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" cc) bei der Amtsbezeichnung „Obersekretär'' der
eingefügt. Fußnotenhinweis ,,7)" und bei der Amtsbe-
zeichnung „Oberwerkmeister'' der Fußnoten-
b) Die Vorbemerkung Nummer Sa wird wie folgt ge-
hinweis „0 )" angefügt,
ändert:
aa) In Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Nr. 1 dd) folgende neue Fußnoten 7 und 8 angefügt:
Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b wird je- ,,7) Als Eingangsamt für die Laufbahn des mitt-
weils nach der Angabe „A 12" das Komma leren allgemeinen Vollzugsdienstes bei
gestrichen und folgender Satzteil angefügt: den Justizvollzugsanstalten.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 347
0
) Als Eingangsamt für die Laufbahn des cc) die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-
Werkdienstes bei den Justizvollzugsan- amtes für die Anerkennung ausländischer
stalten." Flüchtlinge" gestrichen,
h) In der Besoldungsgruppe A 13 werden dd) die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-
amtes für Finanzen" gestrichen,
aa) vor der Dienstgradbezeichnung „Major' die
Dienstgradbezeichnungen „Stabshauptmann 15)" ee) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des
und „Stabskapitänleutnant 15)" eingefügt, Deutschen Wetterdienstes" die Amtsbezeich-
nung „Präsident eines Grenzschutzpräsi-
bb) folgende neue Fußnote 15 angefügt:
15
diums" eingefügt.
,, ) Für Funktionen in der Laufbahn des mili-
tärfachlichen Dienstes nach Maßgabe m) In der Besoldungsgruppe B 7 werden
sachgerechter Bewertung für bis zu 2 v. H.
aa) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der
der Gesamtzahl der für Hauptleute/Kapi-
Bundesakademie für öffentliche Verwaltung"
tänleutnante und für Stabshauptleute/
die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundes-
Stabskapitänleutnante in dieser Laufbahn
schuldenverwaltung" mit dem Fußnotenhin-
ausgebrachten Planstellen."
weis ,,2)" eingefügt,
i) In der Besoldungsgruppe B 2 werden bb) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des
aa) bei den Amtsbezeichnungen „Abteilungsdirek- Bundesamtes für den Militärischen Abschirm-
tor, Abteilungspräsident" nach dem ersten dienst" die Amtsbezeichnung „Präsident des
Funktionszusatz der Fußnotenhinweis „5)" Bundesamtes für Finanzen" eingefügt,
angefügt,
cc) folgende Fußnote 2 eingefügt:
bb) folgende neue Fußnote 5 eingefügt: ,,2) Der am 1. August 1992 im Amt befindliche
,,5) Führt als Leiter der Abteilung 1 (Vollzug) Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbe-
bei einem Grenzschutzpräsidium die Amts- züge aus der Besoldungsgruppe B 8."
bezeichnung „Abteilungspräsident" mit
dem Zusatz „im Bundesgrenzschutz"." n) In der Besoldungsgruppe B 8 werden
aa) die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundes-
j) In der Besoldungsgruppe B 3 werden schuldenverwaltung" gestrichen,
aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" bb) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der
die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bun- Bundesversicherungsanstalt für Angestellte"
desschuldenverwaltung" eingefügt, die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-
amtes für die Anerkennung ausländischer
bb) bei der Amtsbezeichnung „Direktor im Bun- Flüchtlinge" eingefügt.
desgrenzschutz" der Funktionszusatz ,,- als
der ständige Vertreter des Kommandeurs ei-
nes Grenzschutzkommandos -" gestrichen
und der Funktionszusatz ,,- als Kommandeur
Artikel 7
der Grenzschutzschule -" durch den Funk-
tionszusatz ,,- als Leiter der Grenzschutzschu- Änderung der Verordnungen
le -" ersetzt, zu§ 26 Abs.4 Nr.1 und§ 26 Abs.4 Nr.2
cc) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident" des Bundesbesoldungsgesetzes
die Amtsbezeichnung „Vizepräsident bei der
Bundeszentrale für politische Bildung" einge- 1. Die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesol-
fügt. dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. August 1992 (BGBI. 1 S. 1595) wird wie folgt
k) In der Besoldungsgruppe B 4 werden geändert:
aa) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bun- a) In § 1 Nr. 1 und Nr. 2 werden jeweils die Worte „in
deszentrale für politische Bildung - als Mitglied den Besoldungsgruppen A 6/A 7 20 vom Hundert,"
des Direktoriums -" gestrichen, gestrichen und die Worte „in der Besoldungsgruppe
bb) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident" A 8 40 vom Hundert" durch die Worte „in den Besol-
die Amtsbezeichnung „Vizepräsident der dungsgruppen A 7/A 8 60 vom Hundert" ersetzt.
Bundesschuldenverwaltung" eingefügt. b) In § 1 Nr. 5 werden die Worte „in der Besoldungs-
gruppe A 6 10 vom Hundert" gestrichen und die
1) In der Besoldungsgruppe B 6 werden
Worte „in der Besoldungsgruppe A 7 40 vom Hun-
aa) die Amtsbezeichnung „Kommandeur im Bun- dert" durch die Worte „in der Besoldungsgruppe A 7
desgrenzschutz - als Kommandeur eines 50 vom Hundert" ersetzt.
Grenzschutzkommandos-" gestrichen,
bb) nach der Amtsbezeichnung "Präsident der 2. Die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesol-
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundes- vom 21. August 1992 (BGBI. 1 S. 1597) wird wie folgt
zentrale für politische Bildung" eingefügt, geändert:
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
In § 2 Nr. 6 werden die Worte „25 vom Hundert in der 1. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
Besoldungsgruppe A 7" durch die Worte „35 vom Hun-
,,§ 24a
dert in der Besoldungsgruppe A 7" ersetzt.
Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgeset-
zes für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt
werden, sind nicht ruhegehaltfähig."
Artikel 8
Änderung 2. In § 26 Abs. 7 werden Satz 3 wie folgt gefaßt und Satz 4
der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung angefügt:
„Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um
Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung vom sechzig Deutsche Mark für den Soldaten im Ruhestand
21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345), zuletzt geändert durch und die Witwe; Entsprechendes gilt für Mindestversor-
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Januar 1993 (BGBI. 1 gungsbezüge und Mindestunfallversorgungsbezüge,
S. 62), wird wie folgt geändert: die am 31. Dezember 1991 zustanden. Der Erhöhungs-
betrag bleibt bei einer Kürzung nach § 43 dieses
1. In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Die Sätze 1 Gesetzes in Verbindung mit§ 25 des Beamtenversor-
und 2 gelten" durch die Worte „Satz 1 gilt" ersetzt. gungsgesetzes außer Betracht."
2. In§ 14 Abs. 3 wird die Angabe „31. Dezember 1993"
durch die Angabe „31. Dezember 1994" ersetzt. Teil 3
Übergangs- und Schlußvorschriften
Artikel 9
Artikel 11
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Rückkehr
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der zum einheitlichen Verordnungsrang
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2298),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom Die auf Artikel 3, Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 8 be-
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2088), wird wie folgt ge- ruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen
ändert: können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung
durch Rechtsverordnung geändert werden.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In Abschnitt II wird nach § 12 eingefügt: Artikel 12
,,§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten". Inkrafttreten
2. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt: (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1992 in
,,§ 12a Kraft.
Nicht zu berücksichtigende Zeiten (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kratt:
Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgeset- 1. mit Wirkung vom 1. März 1991 Artikel 2 § 3 und Arti-
zes für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt kel 6 Nr. 1;
werden, sind nicht ruhegehaltfähig."
2. mit Wirkung vom 1. April 1991 Artikel 3 Nr. 3;
3. In § 14 Abs. 4 werden Satz 3 wie folgt neu gefaßt und 3. mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 Artikel 6 Nr. 2 bis
Satz 4 angefügt: 4, Artikel 8 Nr. 1, Artikel 9 Nr. 1 und Nr. 2 und Artikel 10
Nr. 1;
„Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um
sechzig Deutsche Mark für den Ruhestandsbeamten 4. mit Wirkung vom 1. Januar 1992 Artikel 1, soweit die
und die Witwe; Entsprechendes gilt für Mindestversor- Anlage VIII des Bundesbesoldungsgesetzes durch die
gungsbezüge und Mindestunfallversorgungsbezüge, Anlage 4 dieses Gesetzes ersetzt wird, und Artikel 6
die am 31. Dezember 1991 zustanden. Der Erhöhungs- Nr. 5, 6 und 7;
betrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Be- 5. mit Wirkung vom 1. Juni 1992 Artikel 1, Artikel 2 §§ 1
tracht." und 2, Artikel 3 Nr. 1 und 2 und Artikel 4, soweit die
Anlagen IV bis VI i und IX des Bundesbesoldungsgeset-
zes durch die Anlagen 1 bis 3 i und 5 dieses Gesetzes
Artikel 10 ersetzt werden und soweit Bezüge der Besoldungs-
gruppen A 13 bis A 16 und der Bundesbesoldungsord-
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes nungen B, C und R geregelt werden;
6. mit Wirkung vom 1. August 1992 Artikel 6 Nr. 10 Buch-
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
stabe j Doppelbuchstabe cc, Buchstabe k Doppelbuch-
Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842), zu-
stabe aa und Buchstabe I Doppelbuchstabe bb;
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2088), wird wie folgt ge- 7. mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 Artikel 1, soweit in
ändert: der Anlage 5 dieses Gesetzes die Nummer 8d einge-
Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 349
fügt wird, Artikel 6 Nr. 10 Buchstabe c, Buchstabe 1 Buchstabe I Doppelbuchstabe dd, Buchstabe m und
Doppelbuchstabe cc und Buchstabe n Doppelbuchsta- Buchstabe n Doppelbuchstabe aa sowie Artikel 7;
be bb; 9. am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes Arti-
8. mit Wirkung vom 1. Januar 1993 Artikel 6 Nr. 8, 9 kel 6 Nr. 10 Buchstaben b, h, i, Buchstabe j Doppel-
und 10 Buchstaben d, f und g, Buchstabe j Doppel- buchstabe bb und Buchstabe I Doppelbuchstaben aa
buchstabe aa, Buchstabe k Doppelbuchstabe bb, und ee.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-
mung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. März 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 1
(Anlage IV des BBesG)
1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Besol- Orts-
zuschlag Dienstaltersstufe
dungs-
gruppe Tarif-
klasse 1 7
1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1
A 1 1 394,79 1 443,07 1 491,35 1 539,63 1 587,91 1 636, 19 1 684,47
A 2 1 515,18 1 563,10 1 611,02 1 658,94 1 706,86 1 754,78 1 802,70
A 3 1 611,72 1 662,70 1 713,68 1 764,66 1 815,64 1 866,62 1 917,60
A 4 1 666,52 1 726,53 1 786,54 1 846,55 1 906,56 1 966,57 2 026,58
II
A 5 1 686,44 1 749,88 1 813,32 1 876,76 1 940,20 2 003,64 2 067,08
A 6 1 745,20 1813,18 1 881, 16 1 949,14 2017,12 2 085,10 2153,08
A 7 1 857,03 1 925,76 1 994,49 2 063,22 2 131,95 2 200,68 2 269,41
A 8 1 941, 13 2 023,34 2105,55 2 187,76 2 269,97 2 352,18 2 434,39
A 9 2 085,33 2 162,94 2 243,82 2 325,33 2 408,35 2 498,82 2 589,29
A10 2 283,45 2 395,86 2 508,27 2 620,68 2 733,09 2 845,50 2 957,91
lc
A 11 2 660,28 2 775,46 2 890,64 3 005,82 3 121,00 3 236,18 3 351,36
A12 2 897,58 3 034,91 3172,24 3 309,57 3 446,90 3 584,23 3 721,56
A13 3 282,85 3 431,14 3 579,43 3 727,72 3 876,01 4 024,30 4172,59
A14 3 379,13 3 571,42 3 763,71 3 956,00 4148,29 4 340,58 4 532,87
lb
A15 3 809,97 4 021,38 4 232,79 4 444,20 4 655,61 4 867,02 5 078,43
A16 4 234,60 4 479,11 4 723,62 4 968,13 5 212,64 5 457,15 5 701,66
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
8 1 6 769,71
lb
B 2 8 028,94
8 3 8 400,10
8 4 8 958,43
B 5 9 598,97
8 6 10 203,87
la
B 7 10 792,26
B 8 11 405,56
8 9 12 167,04
B 10 14 531,68
B 11 15 865,28
3. Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Besol- Orts-
zuschlag Dienstaltersstufe
dungs-
gruppe Tarif-
klasse 1 2 3 4 5 6 7
1 1 1 1 1 1
C 1 3 282,85 3 431,14 3 579,43 3 727,72 3 876,01 4 024,30 4172,59
C 2 3 292,01 3 528,33 3 764,65 4 000,97 4 237,29 4 473,61 4 709,93
lb
C 3 3 720,33 3 987,90 4 255,47 4 523,04 4 790,61 5 058,18 5 325,75
C 4 la 4 818,09 5 087,06 5 356,03 5 625,00 5 893,97 6162,94 6 431,91
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 351
Gültig ab 1. Mai 1992,
für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16
sowie für die
Bundesbesoldungsordnungen B, C und R
ab 1. Juni 1992
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
1 732,75
1 850,62
1 968,58
2 086,59
2 130,52 2 193,96
2 221,06 2 289,04 2 357,02
2 338,14 2 406,87 2 475,60 2 544,33 2 613,06
2 516,60 2 598,81 2 681,02 2 763,23 2 845,44 2 927,65
2 679,76 2 770,23 2 860,70 2 951,17 3 041,64 3132,11
3 070,32 3 182,73 3 295,14 3 407,55 3 519,96 3 632,37
3 466,54 3 581,72 3 696,90 3 812,08 3 927,26 4 042,44 4157,62
3 858,89 3 996,22 4133,55 4 270,88 4 408,21 4 545,54 4 682,87
4 320,88 4 469,17 4 617,46 4 765,75 4 914,04 5 062,33 5 210,62
4 725,16 4 917,45 5 109,74 5 302,03 5 494,32 5 686,61 5 878,90
5 289,84 5 501,25 5 712,66 5 924,07 6135,48 6 346,89 6 558,30 6 769,71
5 946,17 6 190,68 6 435,19 6 679,70 6 924,21 7168,72 7 413,23 7 657,74
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
4 320,88 4 469,17 4 617,46 4 765,75 4 914,04 5 062,33 5 210,62
4 946,25 5 182,57 5 418,89 5 655,21 5 891,53 6 127,85 6 364,17 6 600,49
5 593,32 5 860,89 6 128,46 6 396,03 6 663,60 6 931,17 7198,74 7 466,31
6 700,88 6 969,85 7 238,82 7 507,79 7 776,76 8 045,73 8 314,70 8 583,67
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Orts-
Besol-
zuschlag 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
dungs-
Tarif-
gruppe Lebensalter
klasse
31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 4 253,19 4 555,23 4 857,27 5 159,31 5 461,35 5 763,39 6 065,43 6 367,47 6 669,51 6 971,55
lb
R 2 4 976,18 5 278,22 5 580,26 5 882,30 6 184,34 6 486,38 6 788,42 7 090,46 7 392,50 7 694,54
R 3 8 400,10
R 4 8 958,43
R 5 9 598,97
R 6 10 203,87
la
R 7 10 792,26
R 8 11 405,56
R 9 12 167,04
R 10 15 205,79
Anlage 2
Gültig ab 1. Mai 1992,
(Anlage V des BBesG)
für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16
sowie für die
Ortszuschlag Bundesbesoldungsordnungen B, C und R
(Monatsbeträge in DM) ab 1. Juni 1992
Tarifklasse Zu der Tarifklasse gehörende Stufe 3
Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppen 1 Kind
B 3 bis B 11
la C4 1 034,98 1 200,08 1 341,35
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
lb A 13 bis A 16 873,09 1 038,19 1 179,46
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 775,93 941,03 1 082,30
II A 1 bis A 8 730,94 888,16 1 029,43
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 141,27 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind in
den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 40 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 30 DM und in Besoldungsgruppe A 5
um je 20 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe
zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 : Tarifklasse I c 620, 75 DM
Tarifklasse II 584,76 DM.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 353
Gültig ab 1. Mai 1992, Anlage 3a
für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 (Anlage Via des BBesG)
sowie für die
Bundesbesoldungsordnungen 8, C und R
ab 1. Juni 1992
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis AB .... 1 416 1 673 1 930 2187 2444 2 701 2 958 3 215 3472 3 729 3986 4243
A 9 .......... 1 665 1 942 2 219 2496 2 773 3 050 3327 3604 3 881 4158 4435 4 712
A 10 .......... 1 883 2 170 2457 2744 3 031 3 318 3605 3892 4179 4466 4 753 5 040
A 11 .......... 2 057 2 358 2 659 2960 3 261 3 562 3 863 4164 4465 4 766 5067 5 368
A 12 .......... 2 289 2 608 2 927 3246 3 565 3884 4203 4522 4 841 5160 5479 5 798
A 13 .......... 2 517 2 849 3 181 3 513 3 845 4177 4509 4841 5173 5505 5 837 6169
A 14 .......... 2 750 3093 3436 3 779 4122 4465 4808 5 151 5494 5 837 6180 6 523
A 15 .......... 3 071 3 443 3 815 4187 4559 4 931 5 303 5 675 6047 6 419 6 791 7163
A 16 bis 8 2 .... 3259 3 651 4 043 4435 4827 5 219 5 611 6003 6395 6 787 7179 7 571
8 3 und B 4 .... 3259 3 665 4078 4491 4904 5 317 5 730 6143 6 556 6969 7 382 7795
8 5 bis 8 7 .... 3 604 4 060 4 516 4 972 5428 5 884 6 340 6796 7252 7708 8164 8 620
8 8 und höher .. 3 876 4 393 4910 5427 5 944 6461 6978 7495 8 012 8529 9 046 9563
Gültig ab 1. Mai 1992, Anlage 3b
für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 (Anlage Vlb des BBesG)
sowie für die
Bundesbesoldungsordnungen 8, C und R
ab 1. Juni 1992
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 204 1 422 1 640 1 858 2076 2294 2 512 2730 2948 3166 3384 3602
A 9 .......... 1 415 1 650 1 885 2120 2 355 2590 2825 3060 3295 3530 3765 4000
A 10 .......... 1 601 1 845 2 089 2333 2577 2 821 3065 3309 3553 3 797 4041 4285
A 11 .......... 1 748 2 004 2260 2 516 2772 3028 3284 3540 3 796 4052 4308 4564
A 12 .......... 1 946 2217 2488 2 759 3030 3 301 3572 3843 4114 4385 4656 4927
A 13 .......... 2139 2 421 2703 2 985 3267 3549 3 831 4113 4395 4677 4959 5 241
A 14 .......... 2 338 2 630 2 922 3 214 3506 3 798 4090 4382 4674 4966 5258 5 550
A 15 .......... 2 610 2 926 3242 3558 3874 4190 4506 4822 5138 5454 5 770 6086
A 16 bis 8 2 .... 2 770 3103 3436 3 769 4102 4435 4 768 5 101 5434 5 767 6100 6433
8 3 und 84 .... 2 770 3 115 3466 3 817 4168 4 519 4870 5 221 5 572 5 923 6274 6625
8 5 bis 8 7 .... 3 063 3 451 3 839 4227 4615 5 003 5 391 5 779 6167 6 555 6943 7 331
8 8 und höher .. 3295 3 734 4173 4 612 5 051 5490 5929 6368 6807 7246 7685 8124
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 3c Gültig ab 1. Mai 1992,
(Anlage Vlc des BBesG) für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16
sowie für die
Bundesbesoldungsordnungen B, C und R
ab 1. Juni 1992
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis AB .... 991 1171 1 351 1 531 1 711 1 891 2071 2 251 2 431 2 611 2 791 2 971
A 9 .......... 1 165 1 359 1 553 1 747 1 941 2 135 2 329 2 523 2 717 2 911 3105 3299
A 10 .......... 1 318 1 519 1 720 1 921 2122 2 323 2524 2725 2926 3 127 3328 3 529
A 11 .......... 1 440 1 651 1 862 2073 2284 2495 2706 2 917 3128 3339 3550 3 761
A 12 .......... 1 602 1 825 2048 2 271 2494 2 717 2940 3163 3386 3609 3832 4055
A 13 .......... 1 762 1 994 2 226 2458 2690 2 922 3154 3386 3 618 3850 4082 4 314
A 14 .......... 1 925 2165 2 405 2 645 2 885 3125 3365 3605 3845 4085 4 325 4 565
A 15 .......... 2150 2 410 2 670 2 930 3190 3450 3 710 3970 4230 4490 4 750 5010
A 16bis82 .... 2 281 2 555 2 829 3103 3377 3651 3925 4199 4473 4 747 5 021 5 295
B 3und84 .... 2 281 2 565 2854 3 143 3432 3 721 4 010 4299 4588 4877 5166 5455
B 5bisB 7 .... 2 523 2842 3 161 3480 3 799 4 118 4437 4 756 5075 5 394 5 713 6032
B 8 und höher .. 2 713 3075 3437 3 799 4 161 4 523 4885 5247 5609 5 971 6333 6695
Anlage 3d Gültig ab 1. Mai 1992,
(Anlage Vld des BBesG) für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16
sowie für die
Bundesbesoldungsordnungen B, C und R
ab 1. Juni 1992
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Unterkunft und Verpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
SMe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 694 820 946 1 072 1198 1 324 1 450 1 576 1 702 1828 1954 2080
A 9 .......... 815 951 1087 1223 1359 1495 1631 1 767 1903 2039 2175 2 311
A 10 .......... 923 1 064 1 205 1346 1487 1628 1 769 1 910 2051 2192 2333 2 474
A 11 .......... 1008 1156 1304 1 452' 1600 1748 1896 2044 2192 2340 2488 2636
A 12 .......... 1 121 1277 1 433 1 589 1 745 1 901 2057 2213 2369 2525 2 681 2837
A 13 .......... 1 233 1 395 1 557 1 719 1 881 2043 2205 2367 2529 2691 2853 3015
A 14 .......... 1 347 1 515 1683 1 851 2 019 2187 2355 2523 2691 2859 3027 3195
A 15 .......... 1 505 1687 1 869 2 051 2233 2415 2597 2779 2961 3143 3325 3507
A 16bisB2 •... 1 597 1789 1 981 2173 2365 2557 2749 2941 3133 3325 3517 3709
B 3und 84 .... 1 597 1 795 1 997 2199 2401 2603 2805 3007 3209 3 411 3 613 3 815
B 5bisB7 .... 1 766 1 989 2 212 2435 2658 2 881 3104 3327 3550 3773 3996 4 219
B 8undhöher .. 1 899 2152 2405 2658 2 911 3164 3417 3670 3923 4176 4429 4682
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 355
Gültig ab 1. Mai 1992, Anlage 3e
für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 (Anlage Vle des BBesG)
sowie für die
Bundesbesoldungsordnungen B, C und R
ab 1. Juni 1992
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Unterkunft oder Verpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 842 995 1148 1 301 1 454 1 607 1 760 1 913 2 066 2 219 2372 2 525
A 9 .......... 990 1 155 1 320 1 485 1 650 1 815 1 980 2145 2 310 2475 2640 2805
A 10 .......... 1 120 1 291 1 462 1 633 1 804 1 975 2146 2 317 2488 2659 2 830 3 001
A 11 .......... 1 224 1 403 1 582 1 761 1 940 2 119 2298 2 477 2 656 2 835 3 014 3193
A 12 .......... 1 362 1 552 1 742 1 932 2122 2 312 2502 2692 2 882 3072 3262 3452
A 13 .......... 1 498 1 695 1 892 2089 2 286 2483 2 680 2877 3074 3 271 3468 3665
A 14 .......... 1 636 1 840 2 044 2 248 2452 2656 2 860 3064 3268 3472 3676 3 880
A 15 .......... 1 828 2 049 2 270 2 491 2 712 2 933 3154 3375 3596 3817 4 038 4259
A 16 bis B 2 .... 1 939 2172 2405 2638 2 871 3104 3337 3570 3803 4036 4 269 4 502
B 3 und B 4 .... 1 939 2 181 2427 2 673 2 919 3165 3 411 3657 3 903 4149 4 395 4 641
B 5 bis B 7 .... 2145 2 416 2687 2958 3229 3500 3 771 4042 4 313 4 584 4855 5126
B 8 und höher .. 2 306 2 614 2 922 3230 3538 3846 4154 4462 4 770 5 078 5 386 5694
Gültig ab 1. Mai 1992, Anlage 3f
für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 (Anlage Vif des BBesG)
sowie für die
Bundesbesoldungsordnungen B, C und R
ab 1. Juni 1992
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 n 12
A 1 bisA8 .... 1 571 1 836 2101 2366 2 631 2896 3161 3426 3 691 3 956 4 221 4486
A 9 .......... 1 838 2123 2408 2693 2 978 3263 3548 3833 4118 4403 4688 4 973
A 10 .......... 2 079 2 374 2669 2 964 3259 3554 3849 4144 4439 4 734 5029 5 324
A 11 .......... 2273 2 584 2 895 3206 3 517 3828 4139 4450 4 761 5 072 5 383 5694
A 12 .......... 2 528 2 856 3184 3 512 3840 4168 4496 4 824 5152 5480 5808 6136
A 13 .......... 2 780 3122 3464 3806 4148 4490 4 832 5174 5516 5 858 6200 6542
A 14 .......... 3036 3390 3 744 4 098 4452 4 806 5160 5 514 5 868 6222 6576 6 930
A 15 .......... 3 393 3 777 4 161 4545 4929 5 313 5697 6 081 6465 6 849 7 233 7 617
A 16 bis B 2 .... 3 613 4 017 4 421 4825 5 229 5633 6037 6 441 6845 7 249 7653 8057
B 3 und B 4 .... 3628 4 054 4480 4 906 5 332 5 758 6184 6610 7036 7 462 7888 8 314
B 5 bis B 7 .... 4045 4 514 4983 5452 5 921 6390 6859 7 328 7797 8266 8 735
B 8 und höher .. 4380 4 912 5444 5 976 6508 7040 7 572 8104 8636 9168
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 3g Gültig ab 1. Mai 1992,
(Anlage Vlg des BBesG) für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16
sowie für die
Bundesbesoldungsordnungen B, C und R
ab 1. Juni 1992
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 346 1 571 1 796 2 021 2 246 2 471 2 696 2 921 3146 3 371 3596 3 821
A 9 .......... 1 575 1 817 2 059 2 301 2 543 2 785 3 027 3269 3 511 3 753 3 995 4237
A 10 .......... 1 783 2 034 2 285 2 536 2787 3038 3289 3 540 3 791 4042 4293 4544
A 11 .......... 1 950 2 214 2 478 2 742 3006 3270 3534 3 798 4062 4326 4590 4854
A 12 .......... 2170 2 448 2 726 3004 3282 3560 3 838 4116 4394 4672 4950 5228
A 13 .......... 2 388 2 679 2 970 3261 3552 3843 4134 4425 4 716 5 007 5298 5589
A 14 .......... 2 606 2 906 3206 3506 3 806 4106 4406 4 706 5006 5 306 5606 5 906
A 15 .......... 2 914 3240 3566 3892 4 218 4544 4870 5196 5522 5848 6174 6 500
A 16 bis B 2 .... 3104 3 447 3 790 4133 4476 4 819 5 162 5 505 5 848 6191 6534 6877
B 3und 84 .... 3123 3485 3847 4209 4 571 4933 5295 5 657 6 019 6 381 6743 7105
B 5bis87 .... 3484 3883 4282 4 681 5080 5479 5878 6277 6676 7075 7474
B 8 und höher .. 3777 4 229 4 681 5133 5 585 6037 6489 6 941 7 393 7845
Anlage 3h Gültig ab 1. Mai 1992,
(Anlage Vlh des BBesG) für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16
sowie für die
Bundesbesoldungsordnungen B, C und R
ab 1. Juni 1992
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 129 1 314 1499 1 684 1 869 2054 2239 2424 2609 2794 2979 3164
A 9 .......... 1 318 1 518 1 718 1 918 2118 2 318 2 518 2718 2 918 3118 3318 3 518
A 10 .......... 1 492 1 698 1 904 2110 2 316 2522 2728 2934 3140 3346 3552 3758
A 11 .......... 1 633 1 851 2069 2287 2505 2723 2 941 3159 3377 3595 3 813 4031
A 12 .......... 1 815 2045 2275 2505 2735 2965 3195 3425 3655 3885 4115 4345
A 13 .......... 1 998 2236 2474 2 712 2950 3188 3426 3664 3902 4140 4378 4 616
A 14 .......... 2182 2429 2676 2923 3170 3417 3664 3 911 4158 4405 4652 4899
A 15 .......... 2440 2709 2 978 3247 3 516 3785 4054 4323 4592 4861 5130 5399
A 16bis82 .... 2 601 2884 3167 3450 3733 4016 4299 4582 4865 5148 5431 5 714
B 3und 84 .... 2 619 2 917 3215 3 513 3 811 4109 4407 4 705 5003 5 301 5599 5897
B 5bis8 7 .... 2 927 3255 3583 3 911 4239 4567 4895 5223 5 551 5879 6207
B 8 und höher .. 3178 3552 3926 4300 4674 5 048 5422 5796 6170 6544
Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 357
Gültig ab 1. Mai 1992, Anlage 3i
für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 (Anlage Vli des BBesG)
sowie für die
Bundesbesoldungsordnungen 8, C und R
ab 1. Juni 1992
Auslandskinderzuschlag (§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
nach § 56 Abs. 1 Nr. 1
nach§ 56
Stufe des Auslandszuschlages Abs. 1 Nr. 2
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 16 206
206 236 266 296 326 356 386 416 446 476 506 536
8 1 bis 8 11
Dieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem Bundes-
kindergeldgesetz zustehen würde.
Gültig ab 1. Januar 1992 Anlage4
(Anlage VIII des BBesG)
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverheiratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1983 eingestellt worden sind:
#1
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, in das der Anwärter
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes vor Vollendung nach Vollendung
nach§ 62 nach§ 62
unmittelbar eintritt des 26. Lebens- des 26. Lebens-
Abs. 1 Abs.2
jahres jahres
A 1 bisA4 .................................... ". 1 206 1 322 315 105
A 5bisA 8 ............................... 1 390 1 546 364 105
A 9 bis A 11 • •• • • • ••• • •. tl II.•. e 0,. 6 •• e. OI • • 8. 1 472 1 650 420 105
A12 •. e. e •• e e. • • 0, •II• II 01" ••• 11 III> •• II 01. e. 0. II •• 1 685 1 876 444 105
A13 • • e e e • • • e • • tt II t, • • • o, • <> • e"' OI "'ll" • • • 11 t, • • Q II e 1 734 1 934 459 105
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und 8)
oder R 1 • • • • e. • • • • • • • • • IO • • • • e e •lt •• II e II 0, •• II e 1 784 1 998 474 105
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 5 Gültig ab 1. Mai 1992,
(Anlage IX des BBesG) für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16
sowie für die
Bundesbesoldungsordnungen 8, C und R
ab 1. Juni 1992
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nr. 7 Buchstabe a 200,00
§44 bis zu 200,00 Buchstabeb 80,00
§48Abs. 2 bis zu 100,00 Nr. 8 Buchstabe a 250,00
Buchstabeb 130,00
§78 bis zu 150,00
Nr. 9 120,00
§ 80a
Abs. 1 und 2 Nummer 6
Abs. 1
Die Zulage beträgt für die Beamten
Buchstabea 900,00
des einfachen Dienstes 120,00 Buchstabe b 720,00
des mittleren Dienstes 180,00 Buchstabec 576,00
des gehobenen Dienstes 300,00 200,00
Nummer6a
des höheren Dienstes 430,00
Nummer 7
Abs. 3
Die Zulage beträgt für die 12,5 v. H. des
Buchstabe a Nr. 1 500,00 Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
Nr.2 170,00 Besoldungsgruppen oder, bei festen
Buchstabe b Nr. 1 200,00 Gehältern, des
Grundgehalts der
Nr.2 120,00
Besoldungsgruppe*)
A 1 bis A 5 AS
Bundesbesoldungsordnungen A und B A 6 bis A 9 A9
Vorbemerkungen A 10 bis A 13 A13
Nummer 2 Abs. 2 250,00 A 14, A 15, B 1 A 15
A 16, B 2 bis B 4 B3
Nummer4 100,00
B 5 bis B 7 B6
Nummer4a 150,00 B 8 bis B 10 B9
Nummer 5 B 11 B 11
Die Zulage beträgt für
Nummer 8 Abs. 1
Mannschaften, Die Zulage beträgt
Unteroffiziere/Beamte
für die Beamten der Besoldungsgruppen
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 70,00
A 1 bisA5 223,45
Unteroffiziere/Beamte 307,25
A6 bisA 9
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 100,00 A 10 bisA 13 391,04
Offiziere/Beamte des gehobenen A 14 und höher 474,83
und höheren Dienstes 150,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
Nummer Sa des mittleren Dienstes 167,59
Abs. 1 des gehobenen Dienstes 223,45
des höheren Dienstes 279,31
Buchstabe a 180,00
Buchstabe b 300,00 Nummer Sa
Buchstabe c 430,00 Die Zulage beträgt
für die Beamten der Besoldungsgruppen
Abs.2
A 1 bisA5 122,90
Nr. 1 Buchstabe a 270,00 A6bisA9 167,59
Buchstabe b 200,00 A 10 bisA 13 206,69
Nr. 2 Buchstabe a 200,00 A 14 und höher 245,80
Buchstabe b 80,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes 89,38
Nr. 3 130,00
des gehobenen Dienstes 117,32
Nr. 4 und 5 120,00 145,25
des höheren Dienstes
Nr. 6 Buchstabe a 270,00
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
Buchstabe b 200,00 1975 (BGBI. 1 S. 3091 ).
Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 359
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer 8b Nummer 23
Die Zulage beträgt Abs.1 20,00
für die Beamten der Besoldungsgruppen Abs.2 45,00
A 1 bis AS 201,11
A6bisA9 256,97 Nummer 24
A 10bisA 13 335,18 Die Zulage beträgt für Beamte
A 14 und höher 413,38 des mittleren Dienstes/
für Unteroffiziere 20,00
für Anwärter der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes/
des mittleren Dienstes 150,83
für Offiziere bis zur Besoldungs-
des gehobenen Dienstes 201,11 gruppe A 12 45,00
des höheren Dienstes 251,38
Nummer 8c Nummer25 75,00
Die Zulage beträgt für die Beamten
Nummer 26 Abs. 1
des einfachen Dienstes 100,00
Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes 150,00
des mittleren Dienstes 33,34
des gehobenen Dienstes 220,00
des gehobenen Dienstes 75,00
des höheren Dienstes 300,00
Nummer 8d
Nummer 27
Die Zulage beträgt für die Beamten
Abs. 1
des einfachen Dienstes 150,00
Buchstabea 67,04
des mittleren Dienstes 200,00
Buchstabe b
des gehobenen Dienstes 220,00
Doppelbuchstabe aa 92,74
des höheren Dienstes 250,00
Doppelbuchstabe bb 167,59
Nummer 9 Buchstabec 178,76
Die Zulage beträgt Buchstabe d 178,76
nach einer Dienstzeit
Buchstabee 67,04
von einem Jahr 111,73
Abs. 2
von zwei Jahren 223,45
Buchstabe b
Nummer 9a Doppelbuchstabe bb 74,86
Abs. 1 Buchstaben c und d 111,73
Buchstabea 200,00
Buchstabeb 400,00 Nummer30 45,00
Buchstabe c 300,00 Besoldungsgruppen Fußnote
Abs.2 A2 1 48,00
Buchstabea 80,00 2 34,67
Buchstabe b 100,00 3 88,50
Nummer 1O Abs. 1 6 44,69
Die Zulage beträgt A3 1, 5 88,50
nach einer Dienstzeit 2 48,00
von einem Jahr 111,73 A4 1,4 88,50
von zwei Jahren 223,45 2 48,00
AS 3 48,00
Nummer 11 ½2 des Grundgehalts
und des 4,6 88,50
Ortszuschlags*) A6 6 48,00
A7 2 59,58
Nummer12 167,59
5 50 v. H. des
Nummer 13a bis zu 150,00 jeweiligen Unter-
Nummer 19 Satz 1 331,89 schiedsbetrages
zum Grundgehalt
Nummer21 278,42 der Besoldungs-
gruppe A 8
") Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3091). A8 2 76,79
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
A9 2,3,6 357,30 Besoldungsgruppe Fußnote
7 15 v. H. des C2 1 204,04
Anfangs-
grundgehalts
Bundesbesoldungsordnung R
der Besoldungs-
gruppe A 9
Vorbemerkungen
A 12 7,8 207,51
A 13 Nummer1 a 67,04
6 165,97
7 248,94 Nummer 2
11, 12, 13 363,11 Die Zulage beträgt 12,5 V. H. des
A14 5 248,94 Endgrundgehalts
A 15 7 248,94 oder, bei festen
Gehältern, des
B 10 1, 2 575,28
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe*)
Bundesbesoldungsordnung C a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
Vorbemerkungen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
Nummer 2b der Besoldungsgruppe(n)
Buchstabe a 178,76 R1 R1
Buchstabeb 67,04 R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
R 8 bis R 10 R9
Nummer 3
Die Zulage beträgt 12,5 V. H. des b) bei Verwendung
Endgrundgehalts bei obersten Bundesbehörden,
oder, bei festen der Hauptverwaltung
Gehältern, des der Deutschen Bundesbahn
Grundgehalts oder bei obersten
der B~soldungs- Gerichtshöfen des Bundes,
gruppe *) wenn ihnen kein Richter-
für Beamte der Besoldungs- amt übertragen ist, für die
gruppe C 1 A13 Richter und Staatsanwälte
für Beamte der Besoldungs- der Besoldungsgruppe(n)
gruppe C 2 A 15 R1 A 15
für Beamte der Besoldungs- R 2 bis R 4 83
gruppen C 3 und C 4 B3 R 5 bis R 7 86
R 8 bis R 10 89
Nummer 5
Nummer4 75,00
wenn ein Amt ausgeübt wird
8esol dun g sg ru ppe n Fußnote
der Besoldungsgruppe R 1 402,00
R1 1, 2 275,25
der Besoldungsgruppe R 2 450,00
R2 3 bis 8, 10 275,25
R3 3 275,25
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3091 ).
RB 2 550,39
Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 361
Dreiundvierzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(43. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 18. März 1993
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin- 2. sie in einer amtlich genehmigten Bauart (§ 22 a Abs. 1
dung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Nr. 14 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) aus-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, geführt ist oder auf Grund vergleichbarer Anforderun-
veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in gen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gemeinschaften an Bauart und Beschaffenheit geneh-
Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), Absatz 3 migt wurde und mindestens die gleiche Schutzwirkung
eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom aufweist,
15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß Arti- 3. sie symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene innen
kel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 oder außen am Fahrzeug fest angebracht ist und ihre
(BGBI. 1 S. 2089), verordnet das Bundesministerium für untere Begrenzung der leuchtenden Fläche über den
Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Lan- oberen Begrenzungen der leuchtenden Flächen der
desbehörden: vorgeschriebenen Bremsleuchten liegt und
4. nicht bereits zusätzliche paarweise Bremsleuchten
§ 1 nach § 53 Abs. 2 Satz 9 der Straßenverkehrs-Zulas-
Abweichend von § 53 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zu- sungs-Ordnung angebracht sind.
lassungs-Ordnung darf an Personenkraftwagen eine zu-
sätzliche zentrale Bremsleuchte angebaut sein, wenn §2
1. ihre Lichtstärke mindestens 25 Candela, aber nicht Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in
mehr als 80 Candela beträgt, Kraft.
Bonn, den 18. März 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Gewährung der Kapitalentschädigung
nach dem Strafrechtlichen Rehabilltierungsgesetz
(StrRehaGKGV)
Vom 19. März 1993
Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Strafrechtlichen Rehabili- 3. die insgesamt länger als drei Jahre in Gewahrsam im
tierungsgesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1814) Sinne des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehalten
verordnet die Bundesregierung: wurden.
Betroffene nach Nummer 1 haben Vorrang vor Betroffenen
nach den Nummern 2 und 3, Betroffene nach Nummer 2
§ 1 haben Vorrang vor Betroffenen nach Nummer 3.
Die Kapitalentschädigungen an Betroffene nach § 25 (3) Die Kapitalentschädigung kann vorrangig gewährt
Abs. 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und werden, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten, ins-
an deren Rechtsnachfolger werden nach Maßgabe der besondere zur Abwendung oder Milderung einer unver-
jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, späte- schuldeten sozialen Notlage, dient.
stens jedoch bis zum 31. Dezember 1999, gewährt.
§3
Dem Antrag auf Gewährung der Kapitalentschädigung
§2 sollen die Bescheinigung nach § 1O Abs. 4 des Häfttings-
( 1) Die Reihenfolge der Gewährung richtet sich, vorbe- hilfegesetzes sowie weitere Nachweise über empfangene
haltlich der Absätze 2 und 3, nach dem Antragseingang. Leistungen nach den§§ 9a bis 9c des HäftlingshiHegeset-
zes oder Nachweise über andere Entschädigungsleistun-
(2) Vorrangig gewährt wird die Kapitalentschädigung an gen, die für die erlittene Freiheitsentziehung geleistet
Betroffene, wurden, beigefügt werden. Soll ein Antrag mit Vorrang
1. die das 70. Lebensjahr vollendet haben, wobei Ansprü- bearbeitet werden, so sind die eine vorrangige Bearbei-
che von Personen mit höherem Lebensalter vor An- tung begründenden Umstände glaubhaft zu machen.
sprüchen von Personen mit niedrigerem Lebensalter
erfüllt werden, oder §4
2. die schwerbehindert im Sinne des Schwerbehinderten- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
gesetzes sind oder Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. März 1993
Der Bundeskanzler
Dr.Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Selters
Die Bundesministerin der Justiz
Leu the u sse r-Schn arre n berge r
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993 363
Anordnung
zur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten
über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten
Vom 23. März 1993
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) ordne ich an:
Artikel 1
Die Anordnung über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Solda-
ten vom 14. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1067), zuletzt geändert durch die Anordnung
vom 15. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1057), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Abschnitt I Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,a) Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant;
b) Hauptmann, Kapitänleutnant, Stabsarzt, Stabsapotheker, Stabsveterinär;".
2. Artikel 2 Abs. 1 Abschnitt III wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe p wird folgender neuer Buchstabe q eingefügt:
„q) Stabshauptmann
vier silberne Sterne als Schulterabzeichen;".
bb) Die bisherigen Buchstaben q bis w werden die Buchstaben r bis x.
b) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe p wird folgender neuer Buchstabe q eingefügt:
„q) Stabskapitänleutnant
zwei mittelbreite, dazwischen ein schmaler Ärmelstreifen, darüber
zwei gebundene Eichenlaubblätter auf beiden Unterärmeln;".
bb) Die bisherigen Buchstaben q bis w werden die Buchstaben r bis x.
Artikel 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
Bonn, den 23. März 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K oh 1.
Für den Bundesminister der Verteidigung
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Fundstellennachweis B
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