42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1992
- 1 Bvl 15/85 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom
28. Februar 1983 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 210) ist mit Artikel 14 Absatz 1
Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er Pachtverhältnisse mit priva-
ten Verpächtern betrifft. § 16 Absatz 3 des Bundeskleingartengesetzes ist nach
Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar. § 16 Absatz 4 Satz 1
des Bundeskleingartengesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. Dezember 1992
Die Bundesministerin der Justiz
Le uth e u s se r-Sch narren berge r
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992
- 1 Bvl 8/87 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 138 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 9 des Arbeitsförderungs-
gesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 36 des Siebten Gesetzes zur
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (Bundes-
gesetzbl. 1S. 2484) ist mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Soweit § 137 Absatz 2 a des Arbeitsförderungsgesetzes, eingefügt durch
Artikel 1 Nummer 35 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförde-
rungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2484), auf die
in Nummer 1 genannten Vorschriften verweist, ist er bis zur gesetzlichen
Neuregelung nicht anwendbar; im übrigen ist er nach Maßgabe der Gründe
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. Dezember 1992
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1992
- 1 Bvl 15/85 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom
28. Februar 1983 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 210) ist mit Artikel 14 Absatz 1
Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er Pachtverhältnisse mit priva-
ten Verpächtern betrifft. § 16 Absatz 3 des Bundeskleingartengesetzes ist nach
Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar. § 16 Absatz 4 Satz 1
des Bundeskleingartengesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. Dezember 1992
Die Bundesministerin der Justiz
Le uth e u s se r-Sch narren berge r
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992
- 1 Bvl 8/87 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 138 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 9 des Arbeitsförderungs-
gesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 36 des Siebten Gesetzes zur
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (Bundes-
gesetzbl. 1S. 2484) ist mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Soweit § 137 Absatz 2 a des Arbeitsförderungsgesetzes, eingefügt durch
Artikel 1 Nummer 35 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförde-
rungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2484), auf die
in Nummer 1 genannten Vorschriften verweist, ist er bis zur gesetzlichen
Neuregelung nicht anwendbar; im übrigen ist er nach Maßgabe der Gründe
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. Dezember 1992
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993 43
fünfzehnte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 16. Dezember 1992
Auf Grund des§ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember
1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne
dieses Gesetzes nunmehr auch im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
Indiana
verbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundes-
staat
Virginia
die Gegenseitigkeit nicht mehr auf den Kindesunterhalt beschränkt ist
(BGBI. 1992 1 S. 1585), sondern nunmehr auch für Ehegattenunterhalt besteht,
soweit dieser zusammen mit einem Anspruch auf Kindesunterhalt geltend
gemacht wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. August 1992 (BGBI. 1 S. 1585).
Bonn, den 16. Dezember 1992
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 28. Dezember 1992
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 3. ,,Dessous Premieren"
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im vom 7. bis 10. Februar 1993 in Düsseldorf
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, 4. .,lgedo Internationale Modemesse"
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
vom 7. bis 9. März 1993 in Düsseldorf
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
S. 649), wird bekanntgemacht: 5. ,,First View"
am 11. und 12. Juli 1993 in Düsseldorf
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen 6. ,,cpd"
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: vom 1. bis 4. August 1993 in Düsseldorf
1. .,First View" 7. ,,lgedo Internationale Modemesse"
am 10. und 11. Januar 1993 in Düsseldorf vom 5. bis 7. September 1993 in Düsseldorf
2 . .,cpd" 8. ,,lgedo Dessous/lgedo Beach"
vom 7. bis 10. Februar 1993 in Düsseldorf vom 5. bis 7. September 1993 in Düsseldorf
Bonn, den 28. Dezember 1992
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schuster
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993 43
fünfzehnte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 16. Dezember 1992
Auf Grund des§ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember
1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne
dieses Gesetzes nunmehr auch im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
Indiana
verbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundes-
staat
Virginia
die Gegenseitigkeit nicht mehr auf den Kindesunterhalt beschränkt ist
(BGBI. 1992 1 S. 1585), sondern nunmehr auch für Ehegattenunterhalt besteht,
soweit dieser zusammen mit einem Anspruch auf Kindesunterhalt geltend
gemacht wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. August 1992 (BGBI. 1 S. 1585).
Bonn, den 16. Dezember 1992
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 28. Dezember 1992
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 3. ,,Dessous Premieren"
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im vom 7. bis 10. Februar 1993 in Düsseldorf
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, 4. .,lgedo Internationale Modemesse"
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
vom 7. bis 9. März 1993 in Düsseldorf
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
S. 649), wird bekanntgemacht: 5. ,,First View"
am 11. und 12. Juli 1993 in Düsseldorf
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen 6. ,,cpd"
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: vom 1. bis 4. August 1993 in Düsseldorf
1. .,First View" 7. ,,lgedo Internationale Modemesse"
am 10. und 11. Januar 1993 in Düsseldorf vom 5. bis 7. September 1993 in Düsseldorf
2 . .,cpd" 8. ,,lgedo Dessous/lgedo Beach"
vom 7. bis 10. Februar 1993 in Düsseldorf vom 5. bis 7. September 1993 in Düsseldorf
Bonn, den 28. Dezember 1992
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schuster
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Berichtigung
Die im Bundesgesetzblatt 1992 Teil I Seite 1360 veröffentlichte Entscheidungs-
formel aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1992
- 2 BvF 1/88 u. a. - wird wie folgt berichtigt:
In dem Urteil des Zweiten Senats vom 27. Mai 1992- 2 BvF 1/88 u. a. - muß es
auf der Seite 3 in Zeile 5 (Ziffer 2 des Urteilstenors) statt des auf einem Schreib-
versehen beruhenden „Satz 1" richtig „Satz 3" heißen.
Bonn, den 18. Dezember 1992
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uthe u sse r-Sch narren berge r
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3315/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1940/92 zur Festsetzung des höchstzulässigen
Feuchtigkeitsgehalts für das in einigen Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr
1992/93 zur Intervention angebotene Getreide L 332/12 18. 11. 92
16. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3318/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1678/85 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden
Umrechnungskurse L 332/19 18. 11.92
18. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3326/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1760/83 über besondere Durchführungsvorschriften
für Voraussetzungsbescheinigungen für bestimmte I an d w i rt s c h a f t-
1ich e Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des
Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden L 334/15 19. 11. 92
18. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3327/92 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3187/92 zur Aussetzung der Vorausfestsetzung
der Ausfuhrerstattungen für bestimmte M i Ich e r zeug n iss e , ausge-
führt in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren L 334/16 19. 11.92
18. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3328/92 der Kommission betreffend Übergangs-
bestimmungen für die Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erbse n,
P u ff b o h n e n , Ac k e r b o h n e n und S ü ß I u p i n e n L 334/17 19. 11. 92
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Vom 17. Dezember 1992
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher
Vorschriften vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2864) wird nachstehend der
Wortlaut des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der seit dem 1. Januar 1991
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1261),
2. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1693),
3. den am 26. Juli 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli
1985 (BGBI. 1 S. 1507),
4. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom
19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355),
5. den am 1. August 1986 in Kraft getretenen Artikel 8 Nr. 6 des Gesetzes vom
15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721 ),
6. den am 1. Mai 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom
16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2478),
7. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2485, 1987 1 S. 2289),
8. den am 2. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2595),
9. den am 30. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni
1990 (BGBI. 1990 II S. 518),
10. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni
1990 (BGBI. 1 S. 1249),
11. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel I des Gesetzes vom
23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B
Abschnitt II Nr. 44 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990
II S. 885, 991 ),
12. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
30. November 1990 (BGBI. 1 S. 2570),
13. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 17. Dezember 1992
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993 3
Gesetz
über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsgesetz - V AG)
1. Einleitende Vorschriften 3. nichtrechtsfähige Zusammenschlüsse von Gemein-
den und Gemeindeverbänden, soweit sie bezwecken,
§ 1 durch Umlegung Schäden folgender Art aus Risiken
ihrer Mitglieder und solcher zur Erfüllung öffentlicher
( 1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Un- Aufgaben betriebener Unternehmen auszugleichen,
ternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften an denen ein oder mehrere kommunale Mitglieder
zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversi- oder - in den Fällen des Buchstabens b - sonstige
cherung sind (Versicherungsunternehmen). Gebietskörperschaften mit mindestens 50 vom Hun-
dert beteiligt sind:
(2) Für Unternehmen, die ausschließlich die Rückver-
sicherung betreiben und nicht die Rechtsform eines Ver- a) Schäden, für welche die Mitglieder oder ihre Be-
sicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben, gelten nur diensteten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbe-
die §§ 55 bis 59, 83, 84 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 stimmungen von Dritten verantwortlich gemacht
sowie die §§ 101 bis 103, 137, 138 und 150; § 2 gilt werden können,
entsprechend. Für öffentlich-rechtliche Versicherungsun- b) Schäden aus der Haltung von Kraftfahrzeugen,
ternehmen des öffentlichen Dienstes oder der Kirchen, die
ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebe- c) Leistungen aus der kommunalen Unfallfürsorge;
nenversorgung zum Gegenstand haben, gelten nur § 13 4. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Abs. 1, die §§ 14, 54 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2, Rechts, bei denen Versicherungsverhältnisse unmit-
§ 55 Abs. 1, 3 bis 5 Satz 1, § 55a sowie die §§ 81, 81 a, 82 telbar kraft Gesetzes entstehen und infolge eines ge-
bis 84, 86, 88 und 89; für die nach Landesrecht errichteten setzlichen Zwanges genommen werden müssen oder
und der Landesaufsicht unterliegenden Versicherungs- die ein auf Gesetz beruhendes Monopol besitzen;
unternehmen dieser Art kann das Landesrecht Abwei- 5. Unternehmen mit örtlich eng begrenztem Wirkungs-
chendes bestimmen. Der Bundesminister der Finanzen bereich, die für den Fall eines ungewissen Ereignisses
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der gegen Pauschalentgelt Leistungen übernehmen, so-
Zustimmung des Bundesrates bedarf, öffentlich-rechtliche fern diese nicht in einer Geldleistung, einer Kosten-
Versicherungsunternehmen im Sinne des Satzes 2, die übernahme oder einer Haftungsfreistellung gegenüber
nicht der Landesaufsicht unterliegen, von der Aufsicht Dritten bestehen.
nach diesem Gesetz freizustellen, wenn nach den gesetz-
lichen Vorschriften über die Errichtung der Unternehmen
oder den zwischen den Unternehmen und ihren Trägern §2
bestehenden Vereinbarungen eine Beaufsichtigung zur
Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich Ob ein Unternehmen nach § 1 der Aufsicht unterliegt,
erscheint. entscheidet die Aufsichtsbehörde; die Entscheidung bindet
die Verwaltungsbehörden. Eine vor dem 1. April 1931
(3) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Ver-
1. Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne waltungsbehörde steht einer Entscheidung der Aufsichts-
daß diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstüt- behörde nicht entgegen.
zungen gewähren, insbesondere die Unterstützungs-
einrichtungen und Unterstützungsvereine der Berufs-
verbände; §3
1 a. die auf Grund der Handwerksordnung von Innungen Soweit in diesem Gesetz Vorschriften für den Vorstand
errichteten Unterstützungskassen; oder den Aufsichtsrat getroffen sind und öffentlich-recht-
liche Versicherungsunternehmen Organe mit dieser Be-
2. rechtsfähige Zusammenschlüsse von Industrie- und zeichnung nicht besitzen, tritt an die Stelle des Vorstands
Handelskammern mit Verbänden der Wirtschaft, wenn
das entsprechende Geschäftsführungsorgan und an die
diese Zusammenschlüsse den Zweck verfolgen, die Stelle des Aufsichtsrats das entsprechende Überwa-
Versorgungslasten, die ihren Mitgliedern aus Versor-
chungsorgan.
gungszusagen erwachsen, im Wege der Umlegung
auszugleichen, und diese Zusammenschlüsse ihre
Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt §4
haben; (weggefallen)
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
II. Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (6) Die Vorlage der allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen und der Tarife sowie der in Absatz 5 Nr. 1 a
§5 genannten Unterlagen entfällt für
1. die in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7, 11 und 12 genann-
(1) Versicherungsunternehmen bedürfen zum Ge- ten Versicherungssparten sowie für die in der Anlage
schäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Teil A Nr. 1O Buchstabe b genannten Risiken,
(2) Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist der Geschäftsplan 2. die in der Anlage Teil A Nr. 14 und 15 genannten
einzureichen; er hat den Zweck und die Einrichtung des Versicherungssparten, wenn sie gegenüber Versiche-
Unternehmens, den Bezirk des beabsichtigten Geschäfts- rungsnehmern verwendet werden sollen, die eine ge-
betriebs sowie namentlich auch die Verhältnisse klarzule- werbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit
gen, woraus sich die künftigen Verpflichtungen des Unter- ausüben, und die Risiken damit im Zusammenhang
nehmens als dauernd erfüllbar ergeben sollen. stehen,
(3) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind insbesonde- 3. die in der Anlage Teil A Nr. 8, 9, 13 und 16 genannten
re einzureichen Versicherungssparten, soweit sie gegenüber Versiche-
1. die Satzung, rungsnehmern verwendet werden sollen, die minde-
stens zwei der folgenden Merkmale überschreiten:
2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die
fachlichen Geschäftsunterlagen, soweit solche nach a) sechs Millionen zweihunderttausend ECU Bilanz-
der Art der Versicherungen erforderlich sind, summe,
3. Unternehmensverträge der in den §§ 291 und 292 des b) zwölf Millionen achthunderttausend ECU Nettoum-
Aktiengesetzes bezeichneten Art, satzerlöse,
4. Verträge, durch die der Vertrieb, die Bestandsverwal- c) im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres 250 Arbeit-
tung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, nehmer.
die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern,
eines Versicherungsunternehmens im Geltungsbereich der nach § 290 des Handelsgesetzbuches, nach § 11
dieses Gesetzes ganz oder zu einem wesentlichen Teil des Gesetzes über die Rechnungslegung von be-
einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen stimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. Au-
werden soll (Funktionsausgliederung). gust 1969 (BGBI. 1 S. 1189), das zuletzt geändert
worden ist durch Artikel 21 § 5 Abs. 4 des Gesetzes
(4) Im Rahmen des Geschäftsplans ist nachzuweisen, vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093), oder nach dem mit
daß Eigenmittel in Höhe des Mindestbetrages des Garan- den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG des Ra-
tiefonds (§ 53c Abs. 2) zur Verfügung stehen. Ihre Zusam- tes vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Ab-
mensetzung ist darzulegen. Zusätzlich sind für die ersten
schluß (ABI. EG Nr. L 193 S. 1) übereinstimmenden
drei Geschäftsjahre Schätzungen vorzulegen über die Pro-
Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen
visionsaufwendungen und die sonstigen laufenden Auf- Wirtschaftsgemeinschaft einen Konzernabschluß auf-
wendungen für den Versicherungsbetrieb, die voraussicht- zustellen hat, so sind für die Feststellung der Unterneh-
lichen Beiträge, die voraussichtlichen Aufwendungen für mensgröße die Zahlen des Konzernabschlusses
Versicherungsfälle und die voraussichtliche Liquiditäts- maßgebend. Als Gegenwert der ECU in den Währun-
lage. Dabei ist darzulegen, welche finanziellen Mittel vor- gen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
aussichtlich zur Verfügung stehen werden, um die Ver-
gemeinschaft gilt ab 31. Dezember jedes Jahres der
pflichtungen aus den Verträgen und die Anforderungen an
Gegenwert des letzten Tages des vorangegangenen
die Kapitalausstattung zu erfüllen. Monats Oktober, für den der Gegenwert der ECU in
(5) Zusätzlich sind einzureichen allen Gemeinschaftswährungen vorliegt.
1. die Tarife, soweit sie nicht unter Absatz 3 Nr. 2 fal- Die Vorlage der Tarife für die in der Anlage Teil A Nr. 14
len, und 15 genannten Versicherungssparten entfällt auch
dann, wenn sie gegenüber anderen als den in Satz 1 Nr. 2
1 a. auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Formblätter genannten Personen verwendet werden sollen. Abwei-
und sonstigen gedruckten Unterlagen, die im Verkehr chend von den Sätzen 1 bis 3 sind die Versicherungsbe-
mit den Versicherten verwendet werden, dingungen als Bestandteil des Geschäftsplans einzurei-
2. Angaben über die beabsichtigte Rückversicherung, chen, soweit für Versicherungsnehmer eine gesetzliche
3. eine Schätzung der für den Aufbau der Verwaltung Pflicht zum Abschluß von Versicherungsverträgen besteht;
und des Vertreternetzes erforderlichen Aufwendun- dies gilt nicht bei Versicherungsverträgen über die in der
gen; das Unternehmen hat nachzuweisen, daß die Anlage Teil A Nr. 1o Buchstabe b genannten Risiken. Die
dafür erforderlichen Mittel (Organisationsfonds) zur Vorlage der Versicherungsbedingungen entfällt für Versi-
Verfügung stehen, cherungsverträge, auf die fremdes Recht anzuwenden
ist.
4. wenn die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der in der
Anlage Teil A Nr. 18 genannten Versicherungssparte §6
beantragt wird, Angaben über die Mittel, über die das
Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandslei- (1) Die Erlaubnis wird, wenn sich nicht aus dem Ge-
stung zu erfüllen, schäftsplan etwas anderes ergibt, ohne Zeitbeschränkung
und für den Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt.
5. Angaben über die Art der zu deckenden Risiken, so-
weit für diese keine allgemeinen Versicherungsbedin- (2) Die Erlaubnis wird für jede Versicherungssparte ge-
gungen vorgelegt werden müssen. sondert erteilt. Sie bezieht sich jeweils auf die ganze
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993 5
Sparte, es sei denn, daß das Unternehmen nach seinem § 8a
Geschäftsplan nur einen Teil der Risiken dieser Versiche-
rungssparte decken will. (1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechts-
schutzversicherung zusammen mit anderen Versiche-
(3) Die Erlaubnis kann auch für mehrere Versicherungs- rungssparten betreibt, hat die Leistungsbearbeitung in der
sparten gemeinsam unter Bezeichnungen erteilt werden, Rechtsschutzversicherung einem anderen Unterneh-
die in der Anlage Teil B genannt sind. men mit einer in § 7 Abs. 1 genannten Rechtsform oder
der Rechtsform einer sonstigen Kapitalgesellschaft
(4) Die für eine oder mehrere Sparten erteilte Erlaubnis (Schadenabwicklungsunternehmen) zu übertragen. Die
umfaßt auch die Deckung zusätzlicher Risiken aus ande- Übertragung gilt als Funktionsausgliederung.
ren Versicherungssparten, wenn diese Risiken im Zusam-
menhang mit einem Risiko einer betriebenen Versiche- (2) Das Schadenabwicklungsunternehmen darf außer
rungssparte stehen, denselben Gegenstand betreffen und der Rechtsschutzversicherung keine anderen Versiche-
durch denselben Vertrag gedeckt werden. Risiken, die rungsgeschäfte betreiben und in anderen Versicherungs-
unter die in der Anlage Teil A Nr. 14, 15 und 17 genannten sparten keine Leistungsbearbeitung durchführen.
Versicherungssparten fallen, werden nicht als zusätzliche
Risiken von der Erlaubnis zum Betrieb anderer Sparten (3) Für die Geschäftsleiter des Schadenabwicklungsun-
umfaßt. Risiken, die unter die in der Anlage Teil A Nr. 17 ternehmens gilt § 8 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend. Sie dürfen
genannte Versicherungssparte fallen, werden jedoch unter nicht zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig
den Voraussetzungen des Satzes 1 von der Erlaubnis für sein, das außer der Rechtsschutzversicherung andere
andere Sparten umfaßt, wenn sie sich auf Streitigkeiten Versicherungsgeschäfte betreibt. Beschäftigte, die mit der
oder Ansprüche beziehen, die aus dem Einsatz von Schif- Leistungsbearbeitung betraut sind, dürfen eine vergleich-
fen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden bare Tätigkeit nicht für ein solches Versicherungsunter-
sind, oder wenn die Erlaubnis zum Betrieb der in der nehmen ausüben.
Anlage Teil A Nr. 18 Buchstabe a genannten Sparte erteilt (4) Die Mitglieder des Vorstands und die Beschäftigten
wird. eines unter Absatz 1 fallenden Versicherungsunterneh-
mens dürfen dem Schadenabwicklungsunternehmen kei-
§7 ne Weisungen für die Bearbeitung einzelner Versiche-
(1) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften, Versi- rungsfälle erteilen. Die Geschäftsleiter und die Beschäftig-
cherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaf- ten des Schadenabwicklungsunternehmens dürfen einem
ten und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt werden. solchen Versicherungsunternehmen keine Angaben ma-
chen, die zu Interessenkollisionen zum Nachteil der Versi-
(2) Versicherungsunternehmen dürfen neben Versiche- cherten führen können.
rungsgeschäften nur solche Geschäfte betreiben, die hier-
mit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Bei Termin- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Rechts-
geschäften und Geschäften mit Optionen und ähnlichen schutzversicherung, wenn sich diese auf Streitigkeiten
Finanzinstrumenten ist ein solcher Zusammenhang an- oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen
zunehmen, wenn sie der Absicherung gegen Kurs- oder auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden
Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten sind.
oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen sol-
len oder wenn aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätz- §9
licher Ertrag erzielt werden soll, ohne daß bei Erfüllung von
Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebundenen Die Satzung eines Versicherungsunternehmens soll die
Vermögens eintreten kann. einzelnen Versicherungszweige, auf die sich der Ge-
schäftsbetrieb erstreckt, und die Grundsätze für die Ver-
mögensanlage festsetzen; sie soll auch bestimmen, ob
§8 das Versicherungsgeschäft nur unmittelbar oder zugleich
(1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn auch mittelbar (durch Rückversicherung) betrieben wer-
den soll.
1. die Inhaber und Geschäftsleiter nicht ehrbar oder fach-
lich nicht genügend vorgebildet sind oder die für den
Betrieb des Unternehmens sonst noch erforderlichen § 10
Eigenschaften und Erfahrungen nicht besitzen, (1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sollen
2. nach dem Geschäftsplan und den nach§ 5 Abs. 4 Satz 3 die Bestimmungen enthalten:
und 4, Abs. 5 vorgelegten Unterlagen die Belange der 1. über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer
Versicherten nicht ausreichend gewahrt oder die Ver- zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, wo
pflichtungen aus den Versicherungen nicht genügend aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen
als dauernd erfüllbar dargetan sind. oder aufgehoben sein soll (z. B. wegen unrichtiger An-
(1 a) Die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung gaben im Antrag oder wegen des Eintritts von Änderun-
(Anlage Teil A Nr. 19 bis 21) und die Erlaubnis zum Betrieb gen während der Vertragsdauer);
anderer Versicherungssparten schließen einander aus. 2. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistun-
Inwieweit die Erlaubnis zum Betrieb der Krankenversiche- gen des Versicherers;
rung und die Erlaubni~ zum Betrieb anderer Versiche-
rungssparten einander ausschließen, bestimmt sich nach 3. über die Feststellung und Leistung des Entgelts, das
Absatz 1 Nr. 2. der Versicherte an den Versicherer zu entrichten hat,
und über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er damit
(2) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden. in Verzug ist;
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. über die Dauer des Versicherungsvertrags, besonders, § 13
ob und wie er stillschweigend verlängert, ob und wie er
(1) Jede Änderung des Geschäftsplans darf erst in Kraft
gekündigt oder sonst ganz oder teilweise aufgehoben
werden kann, und wozu der Versicherer in solchen gesetzt werden, wenn sie von der Aufsichtsbehörde ge-
nehmigt worden ist. § 8 gilt entsprechend.
Fällen verpflichtet ist (Löschung, Rückkauf, Umwand-
lung der Versicherung, Herabsetzung und derglei- (1 a) Absatz 1 gilt nicht für Verträge über Funktionsaus-
chen); gliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4). Derartige Verträge mit
5. über den Verlust des Anspruchs aus dem Versiche- Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht nach diesem
rungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden; Gesetz unterliegen, werden erst mit ihrer Vorlage bei der
Aufsichtsbehörde wirksam. Derartige Verträge mit ande-
6. über das Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Versi- ren Unternehmen werden erst drei Monate nach ihrer
cherungsvertrag, über das zuständige Gericht und die Vorlage bei der Aufsichtsbehörde wirksam, falls diese
Bestellung eines Schiedsgerichts;
nicht aus Gründen des § 8 Abs. 1 widerspricht. Die Auf-
7. über die Grundsätze und Maßstäbe, wonach die Versi- sichtsbehörde kann in begründeten Fällen die Frist bis auf
cherten an den Überschüssen teilnehmen; sechs Monate verlängern. Die Frist endet bereits vorher,
8. bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen sobald die Aufsichtsbehörde die Unbedenklichkeit der Ver-
träge feststellt. Wird lediglich das Entgelt geändert, so
mit Prämienrückgewähr über die Voraussetzungen und
gelten die Sätze 2 bis 5 nicht. Änderungen des Entgelts in
den Umfang von Vorauszahlungen oder Darlehen auf
Versicherungsscheine. Verträgen mit verbundenen Unternehmen (§ 15 des Ak-
tiengesetzes) und diesen nach§ 53d Abs. 3 gleichgestell-
(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und ten Unternehmen werden erst mit der Vorlage des Ände-
öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen können rungsvertrages bei der Aufsichtsbehörde wirksam. § 53 d
die Bestimmungen des Absatzes 1 statt in den allgemei- bleibt unberührt.
nen Versicherungsbedingungen in der Satzung enthalten
(2) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungs-
sein.
sparten oder ein anderes Gebiet im Geltungsbereich die-
(3) Von den allgemeinen Versicherungsbedingungen ses Gesetzes ausgedehnt werden, so sind hierfür die
darf zuungunsten des Versicherten nur aus besonderen Nachweise gemäß § 5 Abs. 3 bis 5 vorzulegen. Das
Gründen und nur dann abgewichen werden, wenn der Unternehmen hat ferner nachzuweisen, daß es über Ei-
Versicherungsnehmer vor dem Vertragsabschluß darauf genmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne (§ 53c Abs. 1
ausdrücklich hingewiesen worden ist und sich danach Satz 1) oder des für die neue Geschäftstätigkeit vorge-
schriftlich damit einverstanden erklärt hat. schriebenen Mindestbetrages des Garantiefonds verfügt,
falls dieser höher ist.
§ 11 (3) Soll der Geschäftsbetrieb auf ein Gebiet außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgedehnt wer-
(1) Der Geschäftsplan eines Lebensversicherungsunter-
den, so ist nachzuweisen, daß das Versicherungsunter-
nehmens hat die von ihm angenommenen Staffeln (Tarife)
nehmen auch nach der beabsichtigten Ausdehnung des
und die Grundsätze für die Berechnung der Entgelte
Geschäftsbetriebs die Vorschriften über die Kapitalaus-
(Prämien) und Deckungsrücklagen (Prämienreserven)
stattung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfüllt und
vollständig darzustellen, namentlich auch den Zinsfuß und
im Falle der Errichtung einer Niederlassung in einem Ge-
die Höhe des Zuschlags zum Reinentgelt (Nettoprämie)
biet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
anzugeben. Beizufügen sind die für die Berechnungen
eine dort erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
maßgebenden Wahrscheinlichkeitstafeln, besonders über
erhalten hat; ferner ist anzugeben, welche Versicherungs-
die Sterblichkeit und die Invaliditäts- und Krankheitsge-
zweige und -arten es zu betreiben beabsichtigt.
fahr.
(2) Für jede Versicherungsart (z. B. Versicherung auf § 14
den Lebens- oder auf den Todesfall, Versicherung einmali-
(1) Jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbestand
ger oder wiederkehrender Leistungen) sind die für die
eines Unternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes
Berechnung der Entgelte und der Deckungsrücklagen
Unternehmen übertragen werden soll, bedarf der Geneh-
maßgebenden Formeln vorzulegen und durch ein Zahlen-
migung der Aufsichtsbehörden, die für die beteiligten Un-
beispiel zu erläutern.
ternehmen zuständig sind. Das übernehmende Versiche-
(3) Sollen auch Versicherungen gegen ein erhöhtes rungsunternehmen muß nachweisen, daß es nach der
Entgelt übernommen werden, so ist im Geschäftsplan Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne
ferner anzugeben, ob und nach welchen Grundsätzen besitzt. Im übrigen gilt§ 8 entsprechend. Die Aufsichtsbe-
dafür eine besondere Deckungsrücklage gebildet werden hörde hat darauf zu achten, daß die sozialen Belange der
soll. Beschäftigten des übertragenden Unternehmens ausrei-
chend gewahrt sind. Die Rechte und Pflichten des übertra-
§ 12 genden Unternehmens aus den Versicherungsverträgen
gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu
§ 11 gilt entsprechend für Kranken- oder Unfallversi-
den Versicherungsnehmern auf das übernehmende Unter-
cherungsunternehmen, soweit sie Versicherungen nach
nehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
Art der Lebensversicherung auf Grund bestimmter Wahr-
nicht anzuwenden.
scheinlichkeitstafeln betreiben, besonders die Versiche-
rung von Renten, Versicherungen mit Rückgewähr des (2) Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf der
Entgelts oder andere Versicherungen übernehmen, die Schriftform;§ 311 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht
eine Deckungsrücklage fordern. anzuwenden.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993 7
(3) Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist im § 22
Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sind ausschließlich
Aufsichtsbehörden der Länder beteiligt, genügt die Veröf- (1) In der Satzung ist vorzusehen, daß ein Gründungs-
fentlichung in dem von den Ländern bestimmten Veröf- stock gebildet wird, der die Kosten der Vereinserrichtung
fentlichungsblatt. zu decken sowie als Gewähr- und Betriebsstock zu dienen
hat. Die Satzung soll die Bedingungen, worunter der Grün-
dungsstock dem Verein zur Verfügung steht, enthalten und
besonders bestimmen; wie er zu tilgen ist, sowie ob und in
III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit welchem Umfang die Personen, die ihn zur Verfügung
gestellt haben, berechtigt sein sollen, an der Vereinsver-
§ 15 waltung teilzunehmen.
Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach (2) Der Gründungsstock kann nur in gesetzlichen Zah-
dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will, wird lungsmitteln, in von der Deutschen Bundesbank bestätig-
dadurch rechtsfähig, daß ihm die Aufsichtsbehörde er- ten Schecks, durch Gutschrift auf ein Konto im Inland bei
laubt, als „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" Ge- der Deutschen Bundesbank oder einem Kreditinstitut oder
schäfte zu betreiben. auf ein Postscheckkonto des Vereins oder des Vorstands
zu seiner freien Verfügung eingezahlt werden. Forderun-
§ 16 gen des Vorstands aus diesen Einzahlungen gelten als
Forderungen des Vereins. Die Satzung kann statt der
Die Vorschriften des Ersten Buchs, des Ersten Ab- Einzahlung die Hingabe eigener Wechsel gestatten.
schnitts des Dritten Buchs und des Vierten Buchs des
Handelsgesetzbuchs über Kaufleute gelten außer den (3) Den Personen, die den Gründungsstock zur Verfü-
§§ 1 bis 7 entsprechend auch für Versicherungsvereine gung gestellt haben, darf kein Kündigungsrecht einge-
auf Gegenseitigkeit, soweit dieses Gesetz nichts anderes räumt werden. In der Satzung kann ihnen außer einer
vorschreibt. Verzinsung aus den Jahreseinnahmen eine Beteiligung an
dem Überschuß nach der Jahresbilanz zugesichert wer-
§ 17 den; die Aufsichtsbehörde entscheidet nach freiem Er-
messen, welchen Hundertsatz des bar eingezahlten Be-
(1) Die Verfassung eines Versicherungsvereins auf Ge- trags die Zinsen und die gesamten Bezüge nicht überstei-
genseitigkeit wird durch die Satzung bestimmt, soweit sie gen dürfen. Der Gründungsstock darf in Anteile zerlegt
nicht auf den folgenden Vorschriften beruht. werden, worüber Anteilscheine ausgegeben werden kön-
nen.
(2) Die Satzung muß notariell beurkundet sein.
(4) Getilgt werden darf der Gründungsstock nur aus den
Jahreseinnahmen und nur so weit, wie die Verlustrücklage
§ 18
des § 37 angewachsen ist; die Tilgung muß beginnen,
(1) Die Satzung hat den Namen (die Firma) und den Sitz sobald die Errichtungs- und die Einrichtungskosten des
des Vereins zu bestimmen. ersten Geschäftsjahrs gedeckt worden sind.
(2) Die Firma soll den Sitz des Vereins erkennen lassen.
§ 23
Auch ist in der Firma oder in einem Zusatz auszudrücken,
daß Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird. (weggefallen)
§24
§ 19
(1) Die Satzung hat zu bestimmen, ob die Ausgaben
Für alle VerbindlichLeiten des Vereins haftet den Ver- gedeckt werden sollen durch einmalige oder wiederkeh-
einsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder rende Beiträge, die im voraus erhoben werden, oder durch
haften den Vereinsgläubigern nicht. Beiträge, die umgelegt werden je nach Bedarf.
(2) Sind Beiträge im voraus zu erheben, so hat die
§ 20 Satzung ferner zu bestimmen, ob Nachschüsse vorbehal-
Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der ten oder ausgeschlossen sind; sollen sie ausgeschlossen
Mitgliedschaft enthalten. Mitglied kann nur werden, wer ein sein, so ist außerdem zu bestimmen, ob die Versiche-
Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet. Die rungsansprüche gekürzt werden dürfen.
Mitgliedschaft endigt, soweit die Satzung nichts anderes (3) Die Satzung kann für Nachschüsse und Umlagen
bestimmt, wenn das Versicherungsverhältnis aufhört. einen Höchstbetrag festsetzen. Eine Beschränkung, daß
Nachschüsse oder Umlagen nur ausgeschrieben werden
§ 21 dürfen, um Versicherungsansprüche der Mitglieder zu
decken, ist unzulässig.
(1) Mitgliederbeiträge und Vereinsleistungen an die Mit-
glieder dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach § 25
gleichen Grundsätzen bemessen sein.
(1) Zu den Nachschüssen oder Umlagen haben auch die
(2) Versicherungsgeschäfte gegen feste Entgelte, ohne im laufe des Geschäftsjahrs ausgeschiedenen oder ein-
daß die Versicherungsnehmer Mitglieder werden, darf der getretenen Mitglieder beizutragen. Ihre Beitragspflicht be-
Verein nur betreiben, soweit es die Satzung ausdrücklich mißt sich danach, wie lange sie in dem Geschäftsjahr dem
gestattet. Verein angehört haben.
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Bemißt sich der Nachschuß- oder Umlagebetrag 4. die Urkunden über die Bildung des Gründungsstocks
eines Mitglieds nach dem im voraus erhobenen Beitrag mit einer Erklärung des Vorstands und des Aufsichts-
oder der Versicherungssumme, so ist, wenn während des rats, wieweit und in welcher Weise der Gründungsstock
Geschäftsjahrs der Beitrag oder die Versicherungssumme eingezahlt ist und daß der eingezahlte Betrag endgültig
herauf- oder herabgesetzt worden ist, der höhere Betrag zur freien Verfügung des Vorstands steht.
bei der Berechnung zugrunde zu legen.
(2) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunter-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit die Satzung schrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
nichts anderes bestimmt.
(3) Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke wer-
den beim Gericht in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift
§ 26 aufbewahrt.
Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitrags-
§ 32
pflicht kann das Mitglied nicht aufrechnen.
(1) Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzuge-
ben die Firma und der Sitz des Vereins, die Versiche-
§ 27
rungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll, die
(1) Die Satzung soll bestimmen, unter welchen Voraus- Höhe des Gründungsstocks, der Tag, an dem der Ge-
setzungen Nachschüsse oder Umlagen ausgeschrieben schäftsbetrieb erlaubt worden ist, und die Vorstandsmit-
werden dürfen, besonders, wieweit zuvor andere Dek- glieder. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefug-
kungsmittel (Gründungsstock, Rücklagen) verwendet wer- nis die Vorstandsmitglieder haben.
den müssen.
(2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des
(2) Die Satzung soll ferner bestimmen, wie die Nach- Vereins, so ist auch das einzutragen.
schlüsse oder Umlagen ausgeschrieben und eingezogen
werden.
§ 33
§ 28 Öffentlich bekanntzumachen ist zugleich mit dem Inhalt
der Eintragung:
(1) Die Satzung hat zu bestimmen, wie die Vereinsbe-
kanntmachungen erlassen werden. 1. ob die Ausgaben durch im voraus erhobene oder durch
nachträglich umgelegte Beiträge gedeckt werden sol-
(2) Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter len und, wenn im voraus Beiträge erhoben werden
ergehen sollen, sind, wenn sich der Geschäftsbetrieb des sollen, ob Nachschüsse vorbehalten oder ausgeschlos-
Vereins über ein Land hinaus erstreckt, in den Bundes- sen sind, ob die Beitragspflicht beschränkt ist und ob
anzeiger einzurücken; doch kann die Aufsichtsbehörde die Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen
Ausnahmen zulassen. Bei Beschränkung des Geschäfts- (§ 24);
betriebs auf ein Land kann die oberste Landesbehörde
statt des Bundesanzeigers ein anderes Blatt bestimmen. 2. was nach § 28 festgesetzt ist;
Weitere Blätter bestimmt die Satzung. 3. wie die Vereinsvertretungen (Vereinsorgane) bestellt
und zusammengesetzt werden;
§ 29 4. wer (Name, Stand und Wohnort) dem ersten Aufsichts-
rat angehört;
Die Satzung hat zu bestimmen, wie ein Vorstand, ein
Aufsichtsrat und eine oberste Vertretung (oberstes Organ; 5. wie die oberste Vertretung zu berufen ist.
Versammlung von Mitgliedern oder von Vertretern der
Mitglieder) zu bilden sind. § 34
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
§ 30 Für den Vorstand gelten § 76 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 77
bis 91, 93 und 94 des Aktiengesetzes entsprechend. Was
(1) Sämtliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
haben den Verein bei dem Gericht, in dessen Bezirk er dort von den Beschlüssen der Hauptversammlung gesagt
ist, gilt hier für die Beschlüsse der obersten Vertretung. An
seinen Sitz hat, zur Eintragung ins Handelsregister anzu-
melden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Vertre- die Stelle des § 93 Abs. 3 des Aktiengesetzes tritt folgende
tungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben. Vorschrift:
(2) Die Aufsichtsbehörde hat jede Erlaubnis zum Ge- Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz
schäftsbetrieb (§ 15) dem Registergericht mitzuteilen. verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetz
1. der Gründungsstock verzinst oder getilgt wird,
§ 31 2. das Vereinsvermögen verteilt wird,
(1) Der Anmeldung sind beizufügen: 3. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsun-
fähigkeit des Vereins eingetreten ist oder sich seine
1. die Urkunde über die Erlaubnis zum Geschäftsbe- Überschuldung ergeben hat; dies gilt nicht von Zah-
trieb; lungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorg-
2. die Satzung; falt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäfts-
leiters vereinbar sind,
3. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und
des Aufsichtsrats; 4. Kredit gewährt wird.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993 9
§ 35 werden und daß der jeweils verbleibende Rest als Aktiv-
posten in die Bilanz eingestellt wird. §§ 269, 282 des
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen. Die Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.
Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Die
Zahl muß auch durch drei teilbar sein. Die Höchstzahl der
§ 36b
Aufsichtsratsmitglieder beträgt einundzwanzig.
Soweit die Vorschriften des Aktiengesetzes, die nach
(2) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen bei Vereinen,
den§§ 34, 35a und 36 entsprechend gelten, einer Minder-
für die nach § 77 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes
heit von Aktionären Rechte gewähren (§ 93 Abs. 4 Satz 3,
§ 76 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt, aus Aufsichts-
§ 117 Abs. 4, § 120 Abs. 1, §§ 122, 142 Abs. 2 und 4,
ratsmitgliedern, welche die oberste Vertretung wählt, und
§§ 147,258 Abs. 2 Satz 3, § 260 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, bei den
Satz 4 des Aktiengesetzes), hat die Satzung die erforderli-
übrigen Vereinen nur aus Aufsichtsratsmitgliedern, welche
che Minderheit der Mitglieder der obersten Vertretung zu
die oberste Vertretung wählt.
bestimmen.
(3) Für den Aufsichtsrat gelten entsprechend § 30 Abs. 2
§ 37
und 3 Satz 1 und 2 erster Halbsatz, § 96 Abs. 2, die §§ 97
bis 100, 101 Abs. 1 und 3, die§§ 102, 103 Abs. 1, 3 bis 5 Die Satzung hat zu bestimmen, daß zur Deckung eines
sowie die §§ 104 bis 116 des Aktiengesetzes. Die dort der außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb
Hauptversammlung übertragenen Aufgaben hat hier die eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden
oberste Vertretung wahrzunehmen. Das Antragsrecht ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und wel-
nach § 98 Abs. 2 Nr. 3 und § 104 Abs. 1 Satz 1 des chen Mindestbetrag die Rücklage erreichen muß.
Aktiengesetzes steht jedem Mitglied der obersten Vertre-
tung zu. An die Stelle des § 113 Abs. 3 und neben § 116 § 38
des Aktiengesetzes treten folgende Vorschriften:
(1) Ein sich nach der Bilanz ergebender Überschuß wird,
1. Wird den Aufsichtsratsmitgliedern eine Gewinnbeteili- soweit er nicht nach der Satzung der Verlustrücklage oder
gung gewährt, so berechnet sich diese nach dem Jah- anderen Rücklagen zuzuführen oder zur Verteilung von
resüberschuß abzüglich eines Verlustvortrags und der Vergütungen zu verwenden oder auf das nächste Ge-
Einstellungen in die Gewinnrücklagen; der Anteil am schäftsjahr zu übertragen ist, an die in der Satzung be-
Überschuß, der nach § 22 Abs. 3 den Personen zugesi- stimmten Mitglieder verteilt. § 53c Abs. 3 a bleibt unbe-
chert ist, die den Gründungsstock zur Verfügung ge-
rührt.
stellt haben, ist abzusetzen. Entgegenstehende Fest-
setzungen sind nichtig. (2) Die Satzung hat zu bestimmen, welcher M~ßstab der
Verteilung zugrunde zu legen ist und ob der Uberschuß
2. Die Aufsichtsratsmitglieder sind namentlich zum Ersatz
nur an die am Schluß des Geschäftsjahrs vorhandenen
verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Ein-
oder auch an ausgeschiedene Mitglieder verteilt werden
schreiten die Handlungen des § 34 Satz 4 vorgenom-
men werden. soll.
(3) Der Überschuß darf erst verteilt werden, nachdem
§ 35a
die Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung (§ 36a)
§ 117 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. getilgt sind.
§ 39
§ 36
(1) Nur die oberste Vertretung kann die Satzung än-
Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die für dern.
die Hauptversammlung gegebenen Vorschriften der
§§ 118, 119 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 8 und Abs. 2, der (2) Sie kann das Recht zu Änderungen, die nur die
§§ 120, 121 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 1, der§§ 122, 123 Fassung betreffen, dem Aufsichtsrat übertragen.
Abs. 1, der§§ 124 bis 127, 129 Abs. 1 und 4, der§§ 130
(3) Sie kann den Aufsichtsrat ermächtigen, für den Fall,
bis 133, 134 Abs. 4 sowie der§§ 136, 142 bis 147,241 bis daß die Aufsichtsbehörde, bevor sie den Änderungsbe-
253 und 257 bis 261 des Aktiengesetzes. § 256 des
schluß genehmigt, Änderungen verlangt, dem zu entspre-
Aktiengesetzes gilt entsprechend. Ist die oberste Vertre-
chen.
tung die Mitgliederversammlung, so gilt auch § 134 Abs. 3
des Aktiengesetzes entsprechend. Genußrechte (§ 53c (4) Ein Beschluß der obersten Vertretung, wonach ein
Abs. 3a) dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der Versicherungszweig aufgegeben oder ein neuer eingeführt
obersten Vertretung gewährt werden. Der Beschluß bedarf werden soll, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stim- abgegebenen Stimmen; die Satzung kann noch anderes
men. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere fordern. Zu anderen Beschlüssen nach den Absätzen 1 bis 3
Erfordernisse bestimmen. bedarf es einer solchen Mehrheit nur, wenn die Satzung
nichts anderes vorschreibt.
§ 36a
§ 40
_ Die Aufsichtsbehörde kann bei der Erlaubnis zum Ge-
schäftsbetrieb gestatten, daß die Errichtungs- und die (1) Die Satzungsänderung ist zur Eintragung ins Han-
Einrichtungskosten des ersten Geschäftsjahrs, soweit sie delsregister anzumelden. Der Anmeldung ist die Genehmi-
weder die Hälfte des gesamten Gründungsstocks noch gungsurkunde beizufügen. Es ist ferner der vollständige
den bar eingezahlten Teil übersteigen, auf mehrere, höch- Wortlaut der Satzung beizufügen; er muß mit der Beschei-
stens jedoch auf die ersten fünf Geschäftsjahre verteilt nigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil t
Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluß über die rungsverhältnisse zwischen den Mitgliedern und dem Ver-
Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen ein mit dem Zeitpunkt, den der Beschluß bestimmt, frühe-
mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten voll- stens jedoch mit dem Ablauf von vier Wochen. Versiche-
ständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen. rungsansprüche, die bis dahin entstanden sind, können
geltend gemacht werden; im übrigen können aber nur die
(2) Bei der Eintragung kann, soweit nicht die Änderung für künftige Versicherungszeitabschnitte im voraus gezahl-
die Angaben nach § 32 betrifft, auf die dem Gericht einge- ten Beiträge nach Abzug der aufgewandten Kosten zu-
reichten Urkunden über die Änderung verwiesen werden. rückgefordert werden. Diese Vorschriften gelten nicht für
Öffentlich bekanntzumachen sind alle Bestimmungen, Lebensversicherungsverhältnisse; diese bleiben unbe-
worauf sich die in § 33 vorgeschriebenen Veröffentlichun- rührt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
gen beziehen.
(3) Die Änderung wirkt nicht, bevor sie bei dem Gericht,
in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat, ins Handelsre- § 44
gister eingetragen worden ist. Verträge, durch die der Versicherungsbestand des Ver-
eins ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen
§ 41 übertragen werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Zustimmung der obersten Vertretung. Der Beschluß be-
(1) § 39 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend auch für Änderun- darf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gen der nach § 1O festgesetzten allgemeinen Versiche- Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
rungsbedingungen.
(2) Die Satzung oder die oberste Vertretung kann den § 44a
Aufsichtsrat ermächtigen, bei dringendem Bedürfnis die
allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Genehmi- (1) Vereine können ohne Abwicklung vereinigt (ver-
gung der Aufsichtsbehörde vorläufig zu ändern. Die Ände- schmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen
rungen sind der obersten Vertretung bei ihrem nächsten 1. durch Übertragung des Vermögens eines Vereins oder
Zusammentritt vorzulegen und außer Kraft zu setzen, mehrerer Vereine (übertragende Vereine) als Ganzes
wenn es diese verlangt. auf einen anderen Verein (übernehmender Verein),
(3) Eine Änderung der Satzung oder der allgemeinen wobei die Mitglieder der übertragenen Vereine Mitglie-
Versicherungsbedingungen berührt ein bestehendes Ver- der des übernehmenden Vereins werden (Verschmel-
sicherungsverhältnis nur, wenn der Versicherte der Ände.- zung durch Aufnahme);
rung ausdrücklich zustimmt. Dies gilt nicht für solche Be- 2. durch Bildung eines neuen Vereins, auf den das Ver-
stimmungen, wofür die Satzung ausdrücklich vorsieht, daß mögen jedes der sich vereinigenden Vereine als Gan-
sie auch mit Wirkung für die bestehenden Versicherungs- zes übergeht, wobei die Mitglieder der sich vereinigen-
verhältnisse geändert werden können. den Vereine Mitglieder des neuen Vereins werden
(Verschmelzung durch Neubildung).
§ 42 (2) Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn
Der Verein wird aufgelöst: die oberste Vertretung eines jeden Vereins ihm zustimmt.
Der Beschluß der obersten Vertretung bedarf einer Mehr-
1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit; heit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die
2. durch Beschluß der obersten Vertretung; Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erforder-
nisse bestimmen. Die Verschmelzung bedarf der Geneh-
3. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das migung durch die Aufsichtsbehörde.
Vermögen des Vereins;
4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die (3) Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten
§ 339 Abs. 2, § 340 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 6 und 8, die§§ 340a,
Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer den
Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmas- 340 d Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 bis 6, die §§ 341, 345,
se abgelehnt wird. Gegen den ablehnenden Beschluß 346 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 3 bis 6, die§§ 347,348
Abs. 1 sowie die §§ 349 bis 352 a des Aktiengesetzes
steht auch dem Verein die sofortige Beschwerde zu.
sinngemäß.
§ 43 (4) Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten
§ 339 Abs. 2, § 340 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 6 und 8, die§§ 340a,
(1) Der Beschluß der obersten Vertretung, durch den der 340d Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 bis 6, die§§ 341,345
Verein aufgelöst wird (§ 42 Nr. 2), bedarf einer Mehrheit Abs. 2 und 3, § 346 Abs. 5 und 6, § 347 Abs. 1 Satz 1 und 3
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die und Abs. 2, § 348 Abs. 1 sowie die§§ 349,350,352, 353
Satzung nichts anderes bestimmt. Mitglieder der obersten Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 Satz 1 und Abs. 5 bis 9 des
Vertretung, die gegen die Auflösung gestimmt haben, kön- Aktiengesetzes sinngemäß.
nen dem Auflösungsbeschluß zur Niederschrift wider-
sprechen.
§ 44b
(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde. Diese hat die Genehmigung dem Register- (1) Ein Verein kann sein Vermögen als Ganzes ohne
gericht mitzuteilen. Abwicklung auf eine Aktiengesellscha~ übertragen.
(3) Ist der Verein durch einen Beschluß der obersten (2) Für die Vermögensübertragung gelten, soweit sich
Vertretung aufgelöst worden, so erlöschen die Versiehe- aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt,
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993 11
§ 339 Abs. 2, die §§ 340 bis 341, 343, 345, 346 Abs. 1, 3, 4 mindestens drei Monaten vor dem Beschluß der obersten
Satz 1 und 2 und Abs. 5 und 6, die§§ 347, 348 Abs. 1 Vertretung über die Vermögensübertragung angehört ha-
sowie die §§ 349 bis 352 a des Aktiengesetzes sinngemäß. ben. Der vom Gericht bestellte Treuhänder kann von der
An die Stelle des Umtauschverhältnisses der Aktien treten Aktiengesellschaft Ersatz angemessener barer Auslagen
Art und Höhe des Entgelts. und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen.
(8) Übersteigt das für die Übertragung des Vermögens
(3) Der Beschluß der obersten Vertretung bedarf einer
gewährte Entgelt die in der Schlußbilanz des Vereins
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die
angesetzten Werte der einzelnen Vermögensgegenstän-
Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erforder-
de, so darf der Unterschied unter die Posten des Anlage-
nisse bestimmen. Sobald die Vermögensübertragung wirk-
vermögens aufgenommen werden. Der Betrag ist geson-
sam geworden ist, hat der Vorstand der Aktiengesellschaft
dert auszuweisen und in jedem folgenden Geschäftsjahr
allen Mitgliedern, die dem Verein seit mindestens drei
zu mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen zu
Monaten vor dem Beschluß der obersten Vertretung über
tilgen.
die Vermögensübertragung angehört haben, den Wortlaut
des Vertrages schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist (9) Die Vermögensübertragung bedarf der Genehmi-
auf die Möglichkeit hinzuweisen, die gerichtliche Bestim- gung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf auch
mung des angemessenen Entgelts zu verlangen. versagt werden, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes
über die Vermögensübertragung nicht beachtet worden
(4) Die Aktiengesellschaft, die das Vermögen eines Ver- sind. Die Urkunden über die Genehmigung sind der An-
eins übernimmt, ist zur Gewährung eines angemessenen meldung der Vermögensübertragung zum Handelsregister
Entgelts verpflichtet, wenn dies unter Berücksichtigung der beizufügen.
Vermögens- und Ertragslage des Vereins im Zeitpunkt der
Beschlußfassung der obersten Vertretung gerechtfertigt § 44c
ist. In dem Beschluß, durch den dem Übertragungsvertrag
zugestimmt wird, ist zu bestimmen, daß bei der Verteilung (1) Ein Verein kann sein Vermögen als Ganzes ohne
des Entgelts jedes Mitglied zu berücksichtigen ist, das dem Abwicklung auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungs-
Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluß unternehmen übertragen.
angehört hat. Ferner sind in dem Beschluß die Maßstäbe
(2) Der Vertrag über die Vermögensübertragung wird
festzusetzen, nach denen das Entgelt auf die Mitglieder zu
nur wirksam, wenn die oberste Vertretung des Vereins ihm
verteilen ist; § 385 e Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt sinn-
zustimmt. Ob der Vertrag zu seiner Wirksamkeit auch der
gemäß. Hat ein Mitglied oder ein Dritter nach der Satzung
Zustimmung eines anderen als des zur Vertretung befug-
ein unentziehbares Recht auf den Abwicklungsüberschuß
ten Organs des öffentlich-rechtlichen Versicherungsunter-
oder einen Teil davon, so bedarf der Beschluß über die
nehmens oder einer anderen Stelle und welcher Erforder-
Vermögensübertragung der Zustimmung des Mitglieds
nisse sie bedarf, richtet sich nach dem für das öffent-
oder des Dritten. Die Zustimmung bedarf der notariellen
lich-rechtliche Versicherungsunternehmen maßgebenden
Beurkundung.
Bundes- oder Landesrecht.
(5) Ist das vereinbarte Entgelt nicht angemessen, so hat (3) Für die Vermögensübertragung gilt im übrigen§ 44b
das Landgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz Abs. 2 bis 9 sinngemäß. Für die sinngemäße Anwendung
hat, auf Antrag das angemessene Entgelt zu bestimmen. der§§ 349, 351 bis 352a des Aktiengesetzes tritt an die
Das gleiche gilt, wenn ein Entgelt entgegen Absatz 4 Satz 1 Stelle des Handelsregisters des Sitzes der übernehmen-
nicht vereinbart worden ist. Antragsberechtigt ist jedes den Gesellschaft das Handelsregister des Sitzes des
Mitglied, das dem Verein seit mindestens drei Monaten vor Vereins. Mit der Eintragung der Vermögensübertragung in
dem Beschluß der obersten Vertretung über die Ver- das Handelsregister des Sitzes des Vereins erlischt dieser;
mögensübertragung angehört hat. Der Antrag kann nur sein Vermögen geht einschließlich der Verbindlichkeiten
binnen zwei Monaten nach dem Tage gestellt werden, an auf das öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
dem die Eintragung der Vermögensübertragung in das über.
Handelsregister des Sitzes der Aktiengesellschaft nach
§ 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt. Im
§ 45
übrigen gelten§ 30 Satz 2 bis 4, die§§ 31, 32 Abs. 2 und 3
sowie die §§ 33 bis 37 und 39 des Umwandlungsgesetzes Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins zur Eintra-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November gung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht,
1969 (BGBI. 1 S. 2081 ), zuletzt geändert durch Artikel 4 wenn das Konkursverfahren eröffnet oder seine Eröffnung
des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1425), abgelehnt wird. In diesen Fällen(§ 42 Nr. 3 und 4) hat das
sinngemäß. Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen
einzutragen; die Geschäftsstelle des Konkursgerichts hat
(6) Ist für die Übertragung des Vermögens auf die Ak- dem Registergericht eine beglaubigte Abschrift des Er-
tiengesellschaft ein Entgelt vereinbart worden, so hat der öffnungsbeschlusses oder eine mit der Bescheinigung der
übertragende Verein einen Treuhänder für den Empfang Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift des den Er-
des Entgelts zu bestellen. Die Vermögensübertragung darf öffnungsantrag ablehnenden Beschlusses zu übersen-
erst eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Ge- den.
richt angezeigt hat, daß er im Besitz des Entgelts ist.
§ 46
(7) Bestimmt das Gericht nach Absatz 5 Satz 2 das
Entgelt, so hat es von Amts wegen einen Treuhänder für (1) Nach der Auflösung des Vereins findet die Abwick-
den Empfang des Entgelts zu bestellen. Das Entgelt steht lung statt, wenn nicht über sein Vermögen das Konkurs-
zu gleichen Teilen den Mitgliedern zu, die dem Verein seit verfahren eröffnet worden ist.
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Während der Abwicklung gelten die gleichen Vor- (2) Gleiches gilt, wenn der Verein durch die Eröffnung
schriften wie vor der Abwicklung, soweit sich aus den des Konkursverfahrens aufgelöst, das Konkursverfahren
folgenden Vorschriften oder aus dem Zweck der Abwick- aber nach Abschluß eines Zwangsvergleichs aufgehoben
lung nichts anderes ergibt. Namentlich können Nach- oder auf Antrag des Vereins eingestellt worden ist.
schüsse oder Umlagen (§§ 24 bis 27) ausgeschrieben und
(3) Die Abwickler haben die Fortsetzung des Vereins zur
eingezogen werden. Neue Versicherungen dürfen nicht
Eintragung in das Handelsregister anzumelden; sie haben
mehr übernommen, die bestehenden nicht erhöht oder
bei der Anmeldung nachzuweisen, daß noch nicht mit der
verlängert werden.
Verteilung des Vermögens des Vereins unter die Anfallbe-
rechtigten begonnen worden ist.
§ 47
(4) Der Fortsetzungsbeschluß hat keine Wirkung, bevor
(1) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder er in das Handelsregister des Sitzes des Vereins eingetra-
als Abwickler, wenn nicht die Satzung oder ein Beschluß gen worden ist.
der obersten Vertretung andere Personen bestellt. Auch
eine juristische Person kann Abwickler sein.
§ 50
(2) Aus wichtigen Gründen hat das Registergericht Ab-
wickler zu bestellen und abzuberufen,, wenn es der Auf- (1) Soweit Mitglieder oder ausgeschiedene Mitglieder
sichtsrat oder eine in der Satzung zu bestimmende Min- nach dem Gesetz oder der Satzung zu Beiträgen verpflich-
derheit von Mitgliedern beantragt. § 146 des Reichsgeset- tet sind (§§ 24 bis 26), haften sie bei Konkurs dem Verein
zes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- gegenüber für seine Schulden.
keit gilt entsprechend. Abwickler, die nicht vom Gericht (2) Mitglieder, die im letzten Jahr vor der Konkurseröff-
bestellt sind, kann die oberste Vertretung jederzeit abbe- nung ausgeschieden sind, haften für die Schulden des
rufen. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gel- Vereins, wie wenn sie ihm noch angehörten.
ten die allgemeinen Vorschriften.
(3) Im übrigen gelten für die Abwicklung § 265 Abs. 4,
§§ 266 bis 269, § 270 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 272, 273 des § 51
Aktiengesetzes entsprechend. Unbeschadet des entspre- (1) Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsstocks
chend anzuwendenden § 270 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 des stehen allen übrigen Konkursforderungen nach. Unter die-
Aktiengesetzes gelten für die Eröffnungsbilanz, den erläu- sen werden Ansprüche aus einem Versicherungsverhält-
ternden Bericht, den Jahresabschluß und den Lagebericht nis, die den bei Konkurseröffnung dem Verein angehören-
die auf die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlus- den oder im letzten Jahr vorher ausgeschiedenen Mitglie-
ses und des Lageberichts des Vereins anzuwendenden dern zustehen, im Range nach den Ansprüchen der ande-
Vorschriften sowie die §§ 175, 176 des Aktiengesetzes ren Konkursgläubiger befriedigt.
und§§ 325, 328 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.
(2) Zur Tilgung des Gründungsstocks dürfen keine
Nachschüsse oder Umlagen erhoben werden.
§ 48
(1) Der Gründungsstock darf erst getilgt werden, wenn
§ 52
die Ansprüche sämtlicher anderen Gläubiger, namentlich
die der Mitglieder aus Versicherungsverhältnissen befrie- (1) Die Nachschüsse oder Umlagen, die der Konkurs
digt sind oder Sicherheit geleistet ist. Für die Tilgung fordert, werden vom Konkursverwalter festgestellt und
dürfen keine Nachschüsse oder Umlagen erhoben wer- ausgeschrieben. Dieser hat sofort nach Niederlegung der
den. Bilanz auf der Geschäftsstelle (§ 124 der Konkursordnung)
zu berechnen, wieviel die Mitglieder zur Deckung des in
(2) Das nach der Berichtigung der Schulden verbleiben-
der Bilanz bezeichneten Fehlbetrags nach ihrer Beitrags-
de Vereinsvermögen wird an die Mitglieder verteilt, die zur
pflicht vorzuschießen haben. Für diese Vorschußberech-
Zeit der Auflösung vorhanden waren. Es wird nach dem-
nung und für Zusatzberechnungen gelten entsprechend
selben Maßstab verteilt, nach dem der Überschuß verteilt
§ 106 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 107 bis 113 des Genos-
worden ist.
senschaftsgesetzes.
(3) Über die Verteilung des Vermögens kann die Sat- (2) Alsbald nach Beginn der Schlußverteilung (§ 161 der
zung etwas anderes bestimmen; die Bestimmung anderer
Konkursordnung) hat der Konkursverwalter zu berechnen,
Anfallberechtigter kann sie der obersten Vertretung über- welche Beiträge die Mitglieder endgültig zu leisten haben.
tragen.
Dafür und für das weitere Verfahren gelten entsprechend
§ 114 Abs. 2 und die §§ 115 bis 118 des Genossen-
§ 49
schaftsgesetzes.
(1) Ist ein Verein durch Zeitablauf oder durch Beschluß
der obersten Vertretung aufgelöst worden, so kann die § 53
oberste Vertretung, solange noch nicht mit der Verteilung
des Vermögens unter die Anfallberechtigten begonnen ist, (1) Für Vereine, die bestimmungsgemäß einen sachlich,
die Fortsetzung des Vereins beschließen. Der Beschluß örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wir-
bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen kungskreis haben (kleinere Vereine), gelten von den Vor-
Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Er schriften des Abschnitts III nur die §§ 15, 17 Abs. 1, § 18
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; diese hat Abs. 1, die §§ 19, 20, 21 Abs. 1, die §§ 22 bis 27, 28
die Genehmigung dem Registergericht mitzuteilen. Abs. 1, die §§ 37, 38 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 bis 3 sowie
Nr. 1 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993 13
die §§ 41 bis 44, 48 und 50 bis 52. Versicherungen gegen IV. Geschäftsführung
festes Entgelt, ohne daß der Versicherungsnehmer Mit- der Versicherungsunternehmen
glied wird, dürfen nicht übernommen werden.
(2) Soweit sich nach Absatz 1 nichts anderes ergibt, 1. Kapitalausstattung, Vermögensanlage
bewendet es für die kleineren Vereine bei den für Vereine
gegebenen allgemeinen Vorschriften der §§ 24 bis 53 des
§ 53c
Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des § 29 und des (1) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zur
§ 37 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt jedoch an Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge
die Stelle des Amtsgerichts die Aufsichtsbehörde. freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe einer
Solvabilitätsspanne zu bilden, die sich nach dem gesam-
(3) Soll nach der Satzung ein Aufsichtsrat bestellt wer-
ten Geschäftsumfang bemißt. Ein Drittel der Solvabilitäts-
den, so gelten dafür entsprechend § 34 Abs. 1 und 2
spanne gilt als Garantiefonds.
Satz 1 und Abs. 6, § 36 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 37 bis 40
des Genossenschaftsgesetzes. (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäi-
(4) Ob ein Verein ein kleinerer Verein ist, entscheidet die schen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Versiche-
Aufsichtsbehörde. rungswesens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu er-
§ 53a lassen
(1) Kleinere Vereine können 1. über die Berechnung und Höhe der Solvabilitäts-
spanne,
1. ohne Abwicklung miteinander oder mit einem Verein,
der nicht kleinerer Verein ist, verschmolzen werden, 2. über den für die einzelnen Versicherungssparten maß-
gebenden Mindestbetrag des Garantiefonds,
2. ihr Vermögen als Ganzes ohne Abwicklung auf eine
Aktiengesellschaft oder ein öffentlich-rechtliches Ver- 3. darüber, wie bei Lebensversicherungsunternehmen
sicherungsunternehmen übertragen. nicht in der Bilanz ausgewiesene Eigenmittel errechnet
werden und in welchem Umfang sie auf die Solvabili-
Für die Verschmelzung oder Vermögensübertragung gel- tätsspanne und den Garantiefonds angerechnet wer-
ten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts den dürfen.
anderes ergibt, die §§ 44 a bis 44c sinngemäß. Dabei
Soweit in dieser Rechtsverordnung Beträge in ECU festge-
treten bei kleineren Vereinen an die Stelle der Anmeldung
zur Eintragung in das Handelsregister der Antrag an die setzt werden, gilt § 5 Abs. 6 Satz 3 entsprechend.
Aufsichtsbehörde auf Genehmigung, an die Stelle der (3) Als· Eigenmittel nach Absatz 1 sind insbesondere
Eintragung in das Handelsregister und ihrer Bekanntma- anzusehen
chung die Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach Ab-
1. a) bei Aktiengesellschaften das Grundkapital abzüg-
satz 3.
lich der Hälfte des nicht eingezahlten Teils;
(2) Der Beschluß der obersten Vertretung eines kleine- b) bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der
ren Vereins über die Verschmelzung oder Vermögens- Gründungsstock abzüglich des nicht eingezahlten
übertragung kann nur in einer Versammlung der obersten Teils; ist der Gründungsstock zu mindestens 25
Vertretung gefaßt werden. Er muß notariell beurkundet vom Hundert eingezahlt, so ist nur die Hälfte des
werden. nicht eingezahlten Teils abzuziehen;
(3) Sobald die Verschmelzung oder die Vermögensüber- c) bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunterneh-
tragung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden geneh- men die dem Grundkapital bei Aktiengesellschaf-
migt worden ist, macht die für den übernehmenden kleine- ten entsprechenden Posten abzüglich des nicht
ren Verein zuständige Aufsichtsbehörde, bei einer Ver- eingezahlten Teils; bei einer Einzahlung von min-
schmelzung von Vereinen durch Neubildung eines kleine- destens 25 vom Hundert ist nur die Hälfte des nicht
ren Vereins die für den neuen Verein zuständige Auf- eingezahlten Teils abzuziehen;
sichtsbehörde, bei einer Vermögensübertragung auf ein
öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen die für 2. die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen;
den übertragenden kleineren Verein zuständige Aufsichts- 3. der Gewinnvortrag;
behörde die Verschmelzung oder die Vermögensübertra-
3a. Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten
gung und ihre Genehmigung im Bundesanzeiger sowie in
eingezahlt ist, nach Maßgabe des Absatzes 3 a;
den weiteren Blättern bekannt, die für die Bekanntmachun-
gen der Amtsgerichte bestimmt sind, in deren Bezirken die 4. auf Antrag stille Reserven, sofern diese nicht Ausnah-
beteiligten kleineren Vereine ihren Sitz haben. mecharakter tragen und die Aufsichtsbehörden aller
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft zustimmen, in denen das Unternehmen tätig
§ 53b ist;
Die Aufsichtsbehörde kann kleineren Vereinen, die die 5. bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und
Lebensversicherung betreiben wollen, gestatten, daß die nach dem Gegenseitigkeitsgrundsatz arbeitenden öf-
Bildung eines Gründungsstocks unterbleibt, wenn nach fentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, wenn
der Eigenart der Geschäfte oder durch besondere Einrich- sie nicht die Lebensversicherung betreiben, die Hälfte
tungen eine andere Sicherheit gegeben ist. Aus den glei- der nach der Satzung in einem Geschäftsjahr zulässi-
chen Gründen kann sie gestatten, daß keine Verlustrückla- gen Nachschüsse, soweit diese nicht die Hälfte der
ge gebildet wird. gesamten Eigenmittel übersteigen;
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
6. bei Lebensversicherungsunternehmen § 53d
a) die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern (1) Nimmt ein Versicherungsunternehmen Leistungen
sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktienge-
darf und soweit sie nicht auf festgelegte Über- setzes), das nicht Versicherungsunternehmen ist, auf
schußanteile entfällt, Grund von Dienst-, Werk-, Miet- und Pachtverträgen sowie
b) auf Antrag nach Maßgabe der auf Grund des Ab- Verträgen vergleichbarer Art in Anspruch, ist das Entgelt
satzes 2 erlassenen Vorschriften und mit Zustim- auf den Betrag zu begrenzen, den ein ordentlicher und
'!lung der Aufsichtsbehörde der Wert der künftigen gewissenhafter Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der
Uberschüsse und der Wert von in den Beitrag Belange der Versicherten auch mit einem nicht verbunde-
eingerechneten Abschlußkosten, soweit sie bei der nen Unternehmen vereinbaren würde. Die durch diese
Deckungsrücklage nicht berücksichtigt worden Verträge entstehenden Aufwendungen sowie die Art ihrer
sind. Berechnung sind dem Versicherungsunternehmen jährlich
mitzuteilen.
Von der Summe der sich nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 ergeben-
den Beträge sind der Verlustvortrag und die in der Bilanz (2) Verträge nach Absatz 1 bedürfen der Schriftform.
ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen, insbe- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verträ-
sondere ge mit einem nicht verbundenen Unternehmen, wenn bei-
1. die aktivierten Kosten der Ingangsetzung(§ 36a dieses de Vertragsparteien unmittelbar oder. mittelbar im Mehr-
Gesetzes, § 269 des Handelsgesetzbuchs), heitsbesitz (§ 16 des Aktiengesetzes) derselben Person
oder Personen stehen.
2. ein aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert (§ 255
Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs).
§ 54
(3a) Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten (1) Das Vermögen eines Versicherungsunternehmens
eingezahlt ist (Absatz 3 Satz 1 Nr. 3a), ist den Eigenmitteln ist unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versi-
nach Absatz 1 nur zuzurechnen, cherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur so
1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt, anzulegen, daß möglichst große Sicherheit und Rentabili-
tät bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunterneh-
2. wenn es erst nach Befriedigung der Gläubiger des mens unter Wahrung angemessener Mischung und Streu-
Versicherungsunternehmens zurückgefordert werden ung erreicht wird.
kann,
(2) Der Aufsichtsbehörde sind unbeschadet der Vor-
3. wenn es dem Versicherungsunternehmen mindestens
schrift des§ 54d anzuzeigen
für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt
worden ist, a) der Erwerb von Grundstücken und grundstücksglei-
4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht 1n weniger chen Rechten;
als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertra- b) der Erwerb von Beteiligungen, bei Beteiligungen in
ges fällig werden kann, Aktien oder sonstigen Anteilen jedoch nur, wenn der
5. wenn das Versicherungsunternehmen bei Abschluß Nennwert der Beteiligung 1O vom Hundert des Nennka-
des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten pitals der fremden Gesellschaft übersteigt; dabei wer-
Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen den Beteiligungen mehrerer zu einem Konzern im Sin-
hat und ne des § 18 des Aktiengesetzes gehörender Versiche-
rungsunternehmen und des herrschenden Unterneh-
6. soweit das Genußrechtskapital 25 vom Hundert der mens an einer Gesellschaft zusammengerechnet;
eingezahlten Eigenmittel nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 nicht
übersteigt; die Aufsichtsbehörde kann einen höheren c) Anlagen eines Versicherungsunternehmens bei einem
im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbundenen
Vomhundertsatz zulassen, wenn das Genußrechts-
Unternehmen sowie Anlagen einer Pensions- oder
kapital zur Erfüllung eines Solvabilitätsplanes oder ei-
Sterbekasse bei Unternehmen, deren Arbeitnehmer bei
nes Finanzierungsplanes(§ 81 b) geleistet wird.
der Kasse versichert sind.
Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht ge-
ändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit Die Anzeige ist bis zum Ende des auf den Erwerb oder die
und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzei- Anlage folgenden Monats vorzunehmen.
tige Rückzahlung ist dem Versicherungsunternehmen oh-
ne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zu- § 54a
rückzugewähren. Werden Wertpapiere über die Genuß-
rechte begeben, so ist in den Zeichnungs- und Ausgabe- (1) Die Bestände des Deckungsstocks (§ 66) und das
bedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten übrige gebundene Vermögen (gebundenes Vermögen)
Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Versicherungsunterneh- dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Absätze und in
men darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genußrechte Vermögenswerten angelegt werden, die im Geltungsbe-
nicht erwerben. Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht reich dieses Gesetzes belegen sind oder außerhalb dieses
als Belastung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. Geltungsbereichs gemäß § 5 Abs. 4 des Depotgesetzes
verwahrt werden. Zum übrigen gebundenen Vermögen
(4) Zusammen mit dem nach§ 55 Abs. 1 vorgeschriebe- gehören Vermögenswerte außerhalb des Deckungsstocks
nen Jahresabschluß und Lagebericht sind der Aufsichts- in Höhe der versicherungstechnischen· Rückstellungen so-
behörde jährlich eine Berechnung der Solvabilitätsspanne wie der aus Versicherungsverhältnissen entstandenen
vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen. Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten; die
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993 15
Anteile der Rückversicherer bleiben außer Betracht. Bei mit dem Nennbetrag der bereits im gebundenen
der Berechnung des übrigen gebundenen Vermögens Vermögen befindlichen Aktien derselben Gesell-
können Beträge bis zur Höhe von 50 vom Hundert der um schaft 1O vom Hundert des Grundkapitals dieser
die Wertberichtigung geminderten, in den letzten drei Mo- Gesellschaft nicht übersteigt. Der Anteil von Aktien
naten fällig gewordenen Beitragsforderungen aus dem ausländischer Gesellschaften darf jeweils 20 vom
selbstabgeschlossenen Versicherungsgeschäft außer An- Hundert des gemäß Absatz 4 Satz 1 für das Dek-
satz bleiben. In der Lebensversicherung ist die Rückstel- kungsstockvermögen und das übrige gebundene
lung für Beitragsrückerstattung nur in Höhe der bis zum Vermögen zulässigen Bestandes nicht überstei-
Ende des folgenden Geschäftsjahres voraussichtlich aus- gen;
zuschüttenden Überschußanteile dem übrigen gebunde-
Sa. in voll eingezahlten, inländischen, nicht unter Num-
nen Vermögen zuzurechnen; bei der Berechnung des
mer 5 fallenden Aktien, Geschäftsanteilen an einer
übrigen gebundenen Vermögens können mit Zustimmung
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommandit-
der Aufsichtsbehörde Beträge bis zur Höhe der in der
anteilen, Beteiligungen als stiller Gesellschafter im
letzten Jahresbilanz ausgewiesenen geleisteten, rech-
Sinne des Handelsgesetzbuchs sowie in Genuß-
nungsmäßig gedeckten Abschlußkosten außer Ansatz
rechten. Voraussetzung ist, daß das Unternehmen
bleiben. Verbindlichkeiten und Rückstellungen aus Rück-
dem Versicherungsunternehmen einen Jahresab-
versicherungsverhältnissen bleiben bei der Ermittlung des
schluß zur Verfügung stellt, der in entsprechender
gebundenen Vermögens außer Betracht, soweit ihnen aus
Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden
demselben Rückversicherungsverhältnis Forderungen
Vorschriften aufgestellt und geprüft ist, und sich
gegenüberstehen.
verpflichtet, auch künftig zu jedem Bilanzstichtag
(2) Das gebundene Vermögen kann angelegt werden einen derartigen Jahresabschluß vorzulegen. Num-
mer 5 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
1. in Forderungen, für die eine Hypothek an einem
daß Anlagen nach den Nummern 5 und Sa bei dem-
inländischen Grundstück oder grundstücksgleichen
selben Unternehmen zusammenzurechnen sind.
Recht besteht, oder in Grundschulden an solchen
Die Bestimmungen dieser Nummer gelten nicht für
Grundstücken oder Rechten, wenn
Anlagen bei Unternehmen, auf die das Versiche-
a) die Hypotheken und Grundschulden den Erfor- rungsunternehmen seinen Geschäftsbetrieb ganz
dernissen entsprechen, die sich aus den §§ 11 oder teilweise im Wege der Funktionsausgliederung
und 12 des Hypothekenbankgesetzes, für Erb- (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) übertragen hat oder die in unmit-
baurechte darüber hinaus aus§ 21 der Verord- telbarem Zusammenhang mit dem Betrieb von Ver-
nung über das Erbbaurecht ergeben oder sicherungsgeschäften stehende Tätigkeiten für das
b) eine inländische Körperschaft oder Anstalt des Versicherungsunternehmen ausführen;
öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung
6. in Anteilen an Wertpapier-Sondervermögen, die von
übernommen hat;
einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft ver-
2. in Forderungen, für die eine Schiffshypothek an waltet werden, wenn diese Sondervermögen ent-
einem im Inland registrierten Schiff oder Schiffsbau- sprechend den Vertragsbedingungen überwiegend
werk besteht, wenn die Hypothek den Erfordernis- voll eingezahlte und an einer inländischen Börse
sen der §§ 10 bis 12 des Schiffsbankgesetzes ent- zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt
spricht; zugelassene oder in den geregelten Freiverkehr bei
3. in im Inland ausgestellten Inhaberschuldverschrei- einer inländischen Börse einbezogene Aktien oder
bungen, in Namensschuldverschreibungen, für die überwiegend im Inland ausgestellte Schuldver-
kraft Gesetzes eine besondere Deckungsmasse schreibungen im Sinne der Nummer 3 enthalten.
besteht, sowie in Orderschuldverschreibungen, Das übrige gebundene Vermögen kann darüber
wenn sie Teile einer Gesamtemission sind, sowie hinaus angelegt werden in Anteilen an Wertpa-
ferner in im Ausland ausgestellten auf Deutsche pier-Sondervermögen, die von einer inländischen
Mark lautenden Schuldverschreibungen, die an ei- Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, wenn
ner inländischen Börse zum amtlichen Handel zuge- diese Sondervermögen entsprechend den Vertrags-
lassen sind; der Anteil der im Ausland ausgestellten bedingungen überwiegend in voll eingezahlten, an
Schuldverschreibungen darf 5 vom Hundert des einer ausländischen Börse zum amtlichen Handel
gebundenen Vermögens nicht übersteigen; zugelassenen Aktien angelegt sind. Der Bestand an
Anteilen gemäß den Sätzen 1 und 2 darf, soweit das
4. in Forderungen, die in das Schuldbuch des Bundes Sondervermögen überwiegend in Aktien ausländi-
oder eines Landes eingetragen sind, sowie in Mobi- scher Gesellschaften angelegt ist, zusammen mit
lisierungs- und Liquiditätspapieren (§ 42 Abs. 1 und Anlagen in Aktien ausländischer Gesellschaften je-
§ 42a Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche weils 20 vom Hundert des gemäß Absatz 4 Satz 1
Bundesbank); für das Deckungsstockvermögen und das übrige
5. in voll eingezahlten, an einer inländischen Börse gebundene Vermögen zulässigen Bestandes nicht
zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt Obersteigen;
zugelassenen oder in den geregelten Freiverkehr
bei einer inländischen Börse einbezogenen Aktien, 7. in Forderungen, für die verpfändet oder zur Siche-
das übrige gebundene Vermögen darüber hinaus rung übertragen sind
auch in voll eingezahlten, an einer ausländischen a) Hypotheken oder Grundschulden, die die Vor-
Börse zum amtlichen Handel zugelassenen Aktien. aussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a erfül-
Aktien derselben Gesellschaft dürfen nur insoweit len, Schiffshypotheken im Sinne der Num-
erworben werden, als ihr Nennbetrag zusammen mer 2,
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) in einer anderen Vorschrift dieses Absatzes ge- in Anteilen an Beteiligungs-Sondervermögen, die
nannte, im Inland ausgestellte Wertpapiere, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft
von der Deutschen Bundesbank beliehen wer- verwaltet werden, wenn diese Vermögen entspre-
den können, sofern die Beleihungsgrenzen des chend den Vertragsbedingungen außer in stillen
§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Deut- Beteiligungen überwiegend in voll eingezahlten, an
sche Bundesbank eingehalten sind oder einer ausländischen Börse zum amtlichen Handel
c) Namensschuldverschreibungen, für die kraft zugelassenen Aktien angelegt sind. Der Bestand an
Gesetzes eine besondere Deckungsmasse be- Anteilen gemäß den Sätzen 1 und 2 darf, soweit das
steht; Sondervermögen außer in stillen Beteiligungen in
Aktien ausländischer Gesellschaften angelegt ist,
8. in Darlehen zusammen mit Anlagen in Aktien ausländischer Ge-
a) an Bund, Länder, Gemeinden und Gemeinde- sellschaften jeweils 20 vom Hundert des gemäß
verbände, Absatz 4 Satz 1 für das Deckungsstockvermögen
und das übrige gebundene Vermögen zulässigen
b) an sonstige inländische Körperschaften und an
Bestandes nicht übersteigen;
Anstalten des öffentlichen Rechts,
14. in Anlagen, die in den Nummern 1 bis 13 nicht
c) für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der
genannt sind, deren Voraussetzungen nicht erfüllen
unter Buchstabe a bezeichneten Stellen die volle
oder die Begrenzungen der Absätze 2 bis 4 über-
Gewährleistung übernommen hat,
steigen, bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert des
d) an inländische Unternehmen, sofern auf Grund Deckungsstockvermögens und des übrigen gebun-
der bisherigen und der zu erwartenden künftigen denen Vermögens; die Begrenzung auf 10 vom
Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage Hundert in den Nummern 5 und 5 a bleibt unberührt.
des Unternehmens die vertraglich vereinbarte Eine Anlage in Konsumentenkrediten, Betriebsmit-
Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet er- telkrediten, beweglichen Sachen oder Ansprüchen
scheint und die Darlehen ausreichend durch auf bewegliche Sachen sowie in immateriellen Wer-
erststellige Grundpfandrechte oder mit Zustim- ten ist ausgeschlossen.
mung der Aufsichtsbehörde durch eine Ver-
pflichtungserklärung des Darlehensnehmers ge- (3) Das gebundene Vermögen ist nach Maßgabe der
genüber dem Versicherungsunternehmen (Ne- Anlage Teil C in Vermögenswerten anzulegen, die auf die
gativerklärung) vergleichbar gesichert sind, gleiche Währung lauten, in der die Versicherungen erfüllt
werden müssen (Kongruenzregeln). Dabei gelten Grund-
soweit es sich in den Fällen der Buchstabenbund d stücke und grundstücksgleiche Rechte sowie Wertpapiere,
nicht um Darlehen an Kreditinstitute handelt; die nicht auf eine Währung lauten, als in der Währung des
9. bei der Deutschen Bundesbank oder bei geeigneten Landes angelegt, in dem die Grundstücke oder grund-
inländischen Kreditinstituten; stücksgleichen Rechte belegen sind oder der Aussteller
der Wertpapiere seinen Sitz hat. Nicht in Wertpapieren
10. in bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur verkörperte Unternehmensanteile gelten als in_ der Wäh-
alsbaldigen Bebauung bestimmten Grundstücken rung des Landes angelegt, in dem das Unternehmen sei-
sowie in grundstücksgleichen Rechten; das Versi- nen Sitz hat.
cherungsunternehmen hat die Angemessenheit des
(3a) Beteiligt sich ein Versicherungsunternehmen vom
Kaufpreises auf der Grundlage des Gutachtens ei-
Geltungsbereich dieses Gesetzes aus an Mitversicherun-
nes vereidigten Sachverständigen oder in vergleich-
barer Weise zu prüfen. gen über Risiken in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, darf das gebundene Vermögen
11. in Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen, die auch in demjenigen Mitgliedstaat belegen sein, von dem
von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft aus der führende Versicherer tätig wird.
verwaltet werden und die entsprechend den Ver-
(4) Der Anteil der Anlagen nach Absatz 2 Nummer 5, Sa,
tragsbedingungen überwiegend aus inländischen
6 und 13 darf zusammen 30 vom Hundert des Deckungs-
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten
stockvermögens und 30 vom Hundert des übrigen gebun-
bestehen, wenn die Sondervermögen im Zeitpunkt
denen Vermögens, der Anteil der Anlagen nach Absatz 2
der Anlage die Vorschriften des § 27 Abs. 1 Nr. 3
Nr. 5a und 13 jeweils ein Viertel dieser Anteile nicht über-
und des § 28 KAGG erfüllen;
steigen; dabei bleiben Anteile an von einer inländischen
12. in Vorauszahlungen oder Darlehen, die ein Ver- Kapitalanlagegesellschaft verwalteten und entsprechend
sicherungsunternehmen nach den allgemeinen Ver- den Vertragsbedingungen ausschließlich aus Schuldver-
sicherungsbedingungen (§ 1O Nr. 8) auf die eigenen schreibungen bestehenden Sondervermögen außer Be-
Versicherungsscheine gewährt; tracht. Die Aufsichtsbehörde kann diese und die in Ab-
satz 2 Nr. 5 Satz 3 und Nr. 6 Satz 3 genannte Grenze bei
13. in Anteilen an Beteiligungs-Sondervermögen, die
neugegründeten Versicherungsunternehmen für die Dauer
von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft
von höchstens drei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis
verwaltet werden, wenn diese Sondervermögen ent-
zum Geschäftsbetrieb bis auf 1O vom Hundert herabset-
sprechend den Vertragsbedingungen außer stillen
zen. Der Anteil der Anlagen nach Absatz 2 Nr. 1O und 11
Beteiligungen überwiegend voll eingezahlte und an
zusammen darf jeweils 25 vom Hundert des Deckungs-
einer inländischen Börse zum amtlichen Handel
stockvermögens und des übrigen gebundenen Vermögens
oder zum geregelten Markt zugelassene oder in den
nicht übersteigen.
geregelten Freiverkehr bei einer inländischen Börse
einbezogene Aktien enthalten. Das übrige gebunde- (5) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunterneh-
ne Vermögen kann darüber hinaus angelegt werden men auch Anlagen, die in den Absätzen 2 und 3 nicht
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993 17
genannt sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, auf andere Versicherungsunternehmen, die nicht Kauf-
sowie die Überschreitung der Begrenzungen der Absätze mann sind, entsprechend anzuwenden.
2 bis 4 gestatten, wenn die Belange der Versicherten
dadurch nicht beeinträchtigt werden. (2) Bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich
die Rückversicherung zum Gegenstand haben, verlängert
(6) In Abweichung von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sich die in Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz genannte Frist
dürfen 5 vom Hundert der Bestände des Deckungsstocks auf zehn Monate, sofern das Geschäftsjahr mit dem Kalen-
und 20 vom Hundert des übrigen gebundenen Vermögens derjahr übereinstimmt; die Hauptversammlung oder die
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes belegen Versammlung der obersten Vertretung, die den Jahresab-
sein; hierbei sind die nach Absatz 2 bereits zulässigen, schluß entgegennimmt oder festzustellen hat, muß abwei-
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen An- chend von § 175 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes späte-
lagen anzurechnen. Die Aufsichtsbehörde kann einem stens vierzehn Monate nach dem Ende des vergangenen
Versicherungsunternehmen im Einzelfall auf Antrag weite- Geschäftsjahrs stattfinden. § 325 Abs. 1 Satz 1 des Han-
re Ausnahmen von den Regelungen dieses Gesetzes über delsgesetzbuchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die Belegenheit der Vermögensanlagen genehmigen, die Frist fünfzehn Monate beträgt. Die Sätze 1 und 2 gelten
wenn die Belange der Versicherten hierdurch nicht beein- auch für Versicherungsunternehmen, deren Beiträge aus
trächtigt werden. in Rückdeckung übernommenen Versicherungen die übri-
gen Beiträge übersteigen.
§ 54b
Soweit Lebensversicherungsverträge Versicherungslei- (3) Auf den Jahresabschluß und den Lagebericht von
stungen nach Maßgabe eines von der Aufsichtsbehörde Versicherungsunternehmen, die nicht Kapitalgesellschaf-
genehmigten Geschäftsplans in Anteilen an Sondervermö- ten sind, sind die für große Kapitalgesellschaften gelten-
gen einer Kapitalanlagegesellschaft oder in für das Son- den Vorschriften des Ersten, Vierten und Sechsten Unter-
dervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft zugelasse- abschnitts des zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des
nen Werten, ausgenommen in Geld, vorsehen, sind die Handelsgesetzbuchs über den Jahresabschluß der Kapi-
Bestände der hierfür zu bildenden selbständigen Abteilung talgesellschaft und Lagebericht sowie über die Offenle-
des Deckungsstücks (Anlagestock) in den im Geschäfts- gung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch
plan vorgesehenen Werten anzulegen.§ 54a findet für die das Registergericht sowie über Straf- und Bußgeldvor-
Bestände des Anlagestocks keine Anwendung. schriften und Zwangsgelder entsprechend anzuwenden.
§ 325 des Handelsgesetzbuchs ist auf kleinere Vereine
nicht anzuwenden.
§ 54c
(4) An Stelle von§ 265 Abs. 6, 7, §§ 266, 268, 275, 277,
Gehören Versicherungsverhältnisse zu einem selbstän-
285 Nr. 1 Buchstabe a, §§ 288, 289 Abs. 2 Nr. 3 des
digen ausländischen Bestand eines Versicherungsunter-
Handelsgesetzbuchs sind auf den Jahresabschluß und
nehmens, so sind für das aus diesen Versicherungsver-
den Lagebericht von Versicherungsunternehmen die
hältnissen entstandene gebundene Vermögen, soweit das
durch Rechtsverordnung erlassenen Formblätter und an-
ausländische Recht nicht Abweichendes vorschreibt, die
deren Vorschriften anzuwenden;§ 265 Abs. 2, §§ 280, 281
§§ 54a und 54b entsprechend anzuwenden.
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 284 Abs. 2 Nr. 4 und § 285 Nr. 3
bis 6, 12 des Handelsgesetzbuchs brauchen nicht ange-
§ 54d wendet zu werden.
Die Versicherungsunternehmen haben über ihre gesam- (5) § 330 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs über den
ten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Erlaß von Rechtsverordnungen gilt auch für die in Absatz 3
Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegen- bezeichneten Versicherungsunternehmen und für Nieder-
den Formen und Fristen zu berichten. Die Pflichten nach lassungen ausländischer Versicherungsunternehmen
§ 66 Abs. 6 Satz 6 bleiben unberührt. (§ 106 Abs. 2). Die Ermächtigung nach § 330 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs ist auf kleinere Vereine(§ 53 Abs. 1
Satz 1) mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Größe
1 a. Rechnungslegung, Prüfung dieser Versicherungsunternehmen angemessene Verein-
fachungen eingeräumt werden dürfen; sie kann für kleine-
§ 55 re Vereine, die der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen unterliegen, durch Rechts-
(1) Der Vorstand hat den vorgeschriebenen Jahresab- verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
schluß (§§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs) und den bedarf, ganz oder zum Teil auf das Bundesaufsichtsamt
Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften für das Versicherungswesen übertragen werden. Für klei-
(§ 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) geltenden Vor- nere Vereine, die der Aufsicht durch die Aufsichtsbehör-
schriften in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahrs den der Länder unterliegen, können die Landesregierun-
für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem gen im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das
Abschlußprüfer zur Durchführung der Prüfung vorzulegen; Versicherungswesen durch Rechtsverordnung Vorschrif-
die Frist des § 264 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ten nach§ 330 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erlassen;
gilt nicht. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind sie können diese Befugnis durch Rechtsverordnung der
der Aufsichtsbehörde einzureichen, und zwar spätestens Aufsichtsbehörde des Landes übertragen.
einen Monat vor der Hauptversammlung oder der dieser
entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung (6) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht Aktienge-
des Versichungsunternehmens. Die Vorschriften des Er- sellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder
sten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetz- kleinere Vereine sind, sind § 152 Abs. 2 und 3, §§ 170 bis
buchs sind auf kleinere Vereine (§ 53 Abs. 1 Satz 1) und 176 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden; § 160
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit (4) Bei Mitversicherungen gemäߧ 54a Abs. 3a muß
er sich auf Genußrechte bezieht. die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versiche-
rungsfälle der Höhe nach anteilig zumindest derjenigen
(7) Versicherungsunternehmen haben in dem Ge-
entsprechen, die der führende Versicherer nach den Vor-
schäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, jedem Versicher-
schriften oder der Übung in dem Land bilden muß, von
ten auf Verlangen den Jahresabschluß und den Lagebe-
dem aus er tätig wird.
richt zu übersenden. Der Anhang und der Lagebericht von
Versichungsunternehmen brauchen nicht nach § 325
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs im Bundesanzeiger be- § 56a
kanntgemacht zu werden. Unterbleibt die Bekanntma-
Bei Versicherungs-Aktiengesellschaften bestimmt der
chung des Anhangs oder des Lageberichts, so besteht die
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge,
Verpflichtung nach Satz 1 gegenüber jedem.
die für die Überschußbeteiligung der Versicherten zurück-
zustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund
§ 55a eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen
sind, für die Überschußbeteiligung nur bestimmt werden,
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Gewinn in Höhe von mindestens vier vom Hundert des
Bundesrates bedarf, für Versicherungsunternehmen, die
Grundkapitals verteilt werden kann. Die für die Überschuß-
nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder
beteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind in
unterliegen, Vorschriften zu erlassen
eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen.
1. über die Buchführung, den Inhalt, die Form und die
Stückzahl des der Aufsichtsbehörde einzureichenden
internen Berichts, bestehend aus einer für Aufsichts- § 56b
zwecke gegliederten Bilanz und einer nach Versiche- (1) Auf Versicherungsunternehmen, die auf Grund ge-
rungszweigen und Versicherungsarten gegliederten setzlicher Vorschriften einen Konzernabschluß und einen
Gewinn- und Verlustrechnung sowie besonderen Er- Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Zweiten
läuterungen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrech- Unterabschnitts des zweiten Abschnitts des Dritten Buchs
nung, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht nach des Handelsgesetzbuchs aufzustellen haben, sind § 55
diesem Gesetz erforderlich ist; Abs. 4 und § 56 entsprechend anzuwenden. Der Vorstand
2. über Fristen für die Einreichung des der Aufsichtsbe- eines Mutterunternehmens hat den Konzernabschluß und
hörde einzureichenden internen Berichts. den Konzernlagebericht abweichend von § 290 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs und § 13 Abs. 1 des Gesetzes über
Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverord- die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Konzernen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der
für Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das Aufstellungsfrist für den zuletzt aufzustellenden und in den
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen unter- Konzernabschluß einzubeziehenden Abschluß, . späte-
liegen, ganz oder zum Teil auf das Bundesaufsichtsamt für stens jedoch innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stich-
das Versicherungswesen übertragen werden. tag des Konzernabschlusses, für das vergangene Kon-
(2) Vorschriften nach Absatz 1 für Versicherungsunter- zerngeschäftsjahr aufzustellen und dem Absch.lußprüfer
nehmen, die der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt des Konzernabschlusses vorzulegen. § 299 Abs. 2 Satz 2
für das Versicherungswesen unterliegen, werden im Be- des Handelsgesetzbuchs ist mit der Maßgabe anzuwen-
nehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder erlassen; den, daß der Stichtag des Jahresabschlusses eines Unter-
vor dem Erlaß ist der Versicherungsbeirat zu hören. nehmens nicht länger als sechs Monate vor dem Stichtag
des Konzernabschlusses liegen darf.
(3) Für Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht
durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, kön- (2) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht
nen die Landesregierungen im Benehmen mit dem Bun- sind abweichend von § 337 Abs. 2 des Aktiengesetzes
desaufsichtsamt für das Versicherungswesen durch spätestens der nächsten nach Ablauf der Aufstellungsfrist
Rechtsverordnung Vorschriften nach Absatz 1 erlassen. für den Konzernabschluß und Konzernlagebericht einzu-
Sie können diese Befugnis durch Rechtsverordnung der berufenden Hauptversammlung, die einen Jahresab-
Aufsichtsbehörde des Landes übertragen. schluß des Mutterunternehmens entgegennimmt oder
festzustellen hat, vorzulegen.
§ 56 (3) Der Vorstand eines Mutterunternehmens, das eine
Aktiengesellschaft ist, hat abweichend von § 325 Abs. 3
(1) Auf die Bewertung der Wertpapiere eines Versiche- des Handelsgesetzbuchs unverzüglich nach der Haupt-
rungsunternehmens sind § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 5, versammlung, welcher der Konzernabschluß und der Kon-
§§ 254, 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetz- zernlagebericht vorzulegen sind, jedoch spätestens vor
buchs anzuwenden. Ablauf des dieser Hauptversammlung folgenden Monats
(2) Aufwendungen für den Abschluß von Versicherungs- den Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder
verträgen dürfen nicht aktiviert werden. dem Vermerk über dessen Versagung und den Konzernla-
gebericht mit Ausnahme der Aufstellung des Anteilsbesit-
(3) Versicherungstechnische Rückstellungen dürfen zes im Bundesanzeiger bekanntzumachen und die Be-
auch insoweit gebildet werden, wie dies nach vernünftiger kanntmachung unter Beifügung der bezeichneten Unterla-
kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauern- gen zum Handelsregister des Sitzes des Mutterunterneh-
de Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherun- mens einzureichen. Der Vorstand eines Versicherungsun-
gen sicherzustellen. ternehmens, das nicht Aktiengesellschaft ist, hat abwei-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993 19
chend von § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechnungs- stimmt wird. Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde
legung von bestimmten Unternehmen und Konzernen oder auch gegen den neuen Abschlußprüfer Bedenken, so hat
von § 325 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs unverzüglich sie den Abschlußprüfer selbst zu bestimmen.
nach der nächsten auf die Aufstellung des Konzernab-
schlusses und des Konzernlageberichts folgenden Fest- (3) Der Vorstand hat dem nach Absatz 1 oder 2 be-
stellung eines Jahresabschlusses des Mutterunterneh- stimmten Abschlußprüfer unverzüglich den Prüfungsauf-
mens den Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk trag zu erteilen.
oder dem Vermerk über dessen Versagung und den Kon-
§ 59
zernlagebericht mit Ausnahme der Aufstellung des Anteils-
besitzes im Bundesanzeiger bekanntzumachen und die Der Vorstand hat eine Ausfertigung des Berichts des
Bekanntmachung unter Beifügung der bezeichneten Un- Abschlußprüfers mit seinen und des Aufsichtsrats Bemer-
terlagen zum Handelsregister des Sitzes des Mutterunter- kungen unverzüglich nach der Hauptversammlung oder
nehmens einzureichen. der dieser entsprechenden Versammlung der obersten
Vertretung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Diese kann
(4) § 303 des Handelsgesetzbuchs über die Schulden-
den Bericht mit dem Abschlußprüfer erörtern und, wenn
konsolidierung, § 304 des Handelsgesetzbuchs über die
nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf
Behandlung der Zwischenergebnisse und § 305 des Han-
Kosten des Versicherungsunternehmens veranlassen.
delsgesetzbuchs über die Aufwands- und Ertragskonsoli-
dierung brauchen auf den Konzernabschluß nicht ange-
wendet zu werden, soweit die zugrunde liegenden Ge- § 60
schäfte zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen
Die §§ 57 bis 59 gelten nicht für nach Landesrecht
wurden und die Erträge versicherungstechnischen Rück-
errichtete und der Landesaufsicht unterliegende öffentlich-
stellungen zugeführt wurden. Dies gilt jedoch nicht für
rechtliche Versicherungsunternehmen, für die landes-
Geschäfte, die die Rückversicherung betreffen.
rechtliche Vorschriften zur Prüfung ihrer Jahresabschlüsse
(5) § 300 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die bestehen.
Vollständigkeit ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
versicherungstechnische Rückstellungen im Konzernab- §§ 61 bis 63
schluß nicht gebildet zu werden brauchen, wenn diese (weggefallen)
nach dem für das Tochterunternehmen maßgeblichen
Recht nicht gebildet werden. Abweichungen von den auf
§ 64
den Konzernabschluß anzuwendenden Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden sind im Konzernanhang anzugeben Die §§ 57 bis 59 gelten nicht für Versicherungsunter-
und ;zu erläutern. nehmen, die als kleinere Vereine (§ 53) anerkannt sind; ob
und wie solche Unternehmen zu prüfen sind, kann die
(6) Auf den Konzernanhang braucht§ 314 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs nicht angewendet zu Aufsichtsbehörde bestimmen.
werden.
§ 57
2. Besondere Vorschriften
(1) Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der über die Deckungsrücklage
Buchführung und des Lageberichts durch einen Abschluß- bei der Lebensversicherung
prüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann
der Jahresabschluß nicht festgestellt werden. § 65
(2) Die Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des (1) Die Deckungsrücklage für Lebensversicherungen ist
Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetz- für die laufenden Versicherungsverträge für den Schluß
buchs über die Prüfung sind entsprechend anzuwenden; jedes Geschäftsjahrs, getrennt nach den einzelnen Ver-
§ 58 dieses Gesetzes bleibt unberührt. Im übrigen kann sicherungsarten, zu berechnen und zu buchen; dabei sind
die Aufsichtsbehörde bestimmen, wie die Prüfung durch- die Rechnungsgrundlagen des § 11 anzuwenden.
zuführen und wie darüber zu berichten ist und ob sie sich
im Einzelfall aus besonderem Anlaß auch auf den Bericht (2) Durch mindestens einen mit der Berechnung der
an die Aufsichtsbehörde (§ 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) Deckungsrücklage bei Lebens-, Kranken- oder Unfallversi-
erstrecken soll. In den Fällen des§ 321 Abs. 2 des Han- cherungsunternehmen (§ 12) beauftragten Sachverständi-
delsgesetzbuchs hat der Abschlußprüfer die Aufsichtsbe- gen ist, ohne daß dies die Verantwortlichkeit der Vertreter
hörde unverzüglich zu unterrichten. des Unternehmens berührt, unter der Bilanz zu bestätigen,
daß die eingestellte Deckungsrücklage nach Absatz 1
berechnet ist. Für kleinere Vereine (§ 53) gilt dies nicht.
§ 58
(1) Den Abschlußprüfer bestimmt der Aufsichtsrat; die § 66
Bestimmung soll vor dem Ablauf jedes Geschäftsjahres
(1) Der Vorstand des Unternehmens hat schon im laufe
erfolgen.
des Geschäftsjahrs Beträge in solcher Höhe dem Dek-
(2) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich kungsstock (Prämienreservefonds) zuzuführen und vor-
den vom Aufsichtsrat bestimmten Abschlußprüfer anzu- schriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussichtlichen
zeigen. Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie gegen den Anwachsen der Deckungsrücklage (§ 65) entspricht.
Abschlußprüfer Bedenken hat, verlangen, daß innerhalb Die Aufsichtsbehörde kann hierüber nähere Anordnung
einer angemessenen Frist ein anderer Abschlußprüfer be- treffen.
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Erreichen die Bestände des Deckungsstocks nicht §§ 68 und 69
den der Berechnung der Deckungsrücklage entsprechen-
(weggefallen)
den Betrag (§ 65), so hat der Vorstand den fehlenden
Betrag unverzüglich dem Deckungsstock zuzuführen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß dem Dek- § 70
kungsstock über die rechnungsmäßige Deckungsrücklage Zur Überwachung des Deckungsstocks sind ein Treu-
hinaus Beträge zugeführt werden, wenn dies zur Wahrung händer und ein Stellvertreter für ihn zu bestellen. Für einen
der Belange der Versicherten geboten erscheint. kleineren Verein(§ 53) gilt dies nur, wenn es die Aufsichts-
(3a) Unbelastete Grundstücke und grundst0cksgleiche behörde anordnet.
Rechte sind für den Deckungsstock mit ihrem Bilanzwert
anzusetzen. Ist der Bilanzwert höher als der Verkehrswert, § 71
so ist der Verkehrswert anzusetzen. Die Aufsichtsbehörde
kann eine angemessene Erhöhung des Wertansatzes zu- (1) Den Treuhänder bestellt der Aufsichtsrat. Hat ein
lassen, wenn und soweit durch Sachverständigengutach- kleinerer Verein (§ 53) keinen Aufsichtsrat, bestellt der
ten nachgewiesen ist, daß der Verkehrswert den Bilanz- Vorstand den Treuhänder.
wert um mindestens 100 vom Hundert überschreitet. Für (2) Wer als Treuhänder in Aussicht genommen ist, muß
belastete Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte vor Bestellung der Aufsichtsbehörde benannt werden. Hat
setzt die Aufsichtsbehörde den Wert im Einzelfall fest. Die diese gegen die Bestellung Bedenken, kann sie verlangen,
angesetzten Werte sind der Aufsichtsbehörde im Rahmen daß binnen angemessener Frist jemand anders benannt
der Meldungen gemäß § 54 d mitzuteilen. werde. Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde auch
(4) Die Zuführung zum Deckungsstock darf nur so weit gegen die Bestellung des neu Vorgeschlagenen Beden-
unterbleiben, wie im Ausland zugunsten bestimmter Versi- ken, so hat sie den Treuhänder selbst zu bestellen.
cherungen eine besondere Sicherheit aus den eingenom- (3) Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt auch, wenn die Aufsichts-
menen Versicherungsentgelten gestellt werden muß. behörde Bedenken hat, daß ein bestellter Treuhänder sein
(5) Der Deckungsstock (Gelder, Wertpapiere, Urkunden Amt weiterverwaltet.
usw.) ist gesondert von jedem anderen Vermögen zu
verwalten und am Sitz des Unternehmens aufzubewahren; § 72
die Art der Aufbewahrung ist der Aufsichtsbehörde anzu-
zeigen; diese kann genehmigen, daß der Deckungsstock (1) Der Deckungsstock ist so sicherzustellen, daß nur
anderswo aufbewahrt wird. mit Zustimmung des Treuhänders darüber verfügt werden
kann; das Nähere bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(6) Die Bestände des Deckungsstocks sind einzeln in
ein Verzeichnis einzutragen. Die Vorschriften über den (2) Der Treuhänder hat besonders die Bestände des
Deckungsstock gelten für alle Vermögensgegenstände, Deckungsstocks unter Mitverschluß des Versicherungsun-
die im Verzeichnis eingetragen sind. Ansprüche auf Nut- ternehmens zu verwahren. Er darf die Bestände nur her-
zungen, die die zum Deckungsstock gehörenden Vermö- ausgeben, soweit es dieses Gesetz gestattet; doch gelten
gensgegenstände gewähren, gehören auch ohne Eintra- entsprechend§ 31 Abs. 2 und 3 des Hypothekenbankge-
gung in das Verzeichnis zum Deckungsstock. Forderun- setzes.
gen aus Vorauszahlungen oder Darlehen auf die eigenen
(3) Der Treuhänder kann einer Verfügung nur schriftlich
Versicherungsscheine des Unternehmens, soweit sie zu
den Beständen des Deckungsstocks gehören, brauchen zustimmen; soll ein Gegenstand im Verzeichnis der Be-
nur in einer Gesamtsumme nachgewiesen zu werden. Bei stände des Deckungsstocks gelöscht werden, so genügt,
Forderungen, die durch eine Grundstücksbelastung gesi- daß der Treuhänder neben oder unter den Löschungsver-
chert und in Teilbeträgen zurückzuzahlen sind, ist das merk seinen Namen schreibt.
Verzeichnis nach näherer Bestimmung der Aufsichtsbe-
hörde zu berichtigen; dasselbe gilt für Grundstücksbela-
§ 73
stungen, die keine persönliche Forderung sichern. Am
Schluß jedes Geschäftsjahrs ist der Aufsichtsbehörde eine Der Treuhänder hat, ohne daß diese Pflicht die Verant-
Abschrift der in dessen laufe vorgenommenen Eintragun- wortlichkeit der zur Vertretung des Unternehmens berufe-
gen vorzulegen; der Vorstand hat die Richtigkeit der nen Stellen berührt, unter d~r Bilanz zu bestätigen, daß die
Abschrift zu bescheinigen. Die Aufsichtsbehörde hat die eingestellten Deckungsrücklagen vorschriftsmäßig ange-
Abschrift aufzubewahren. legt und aufbewahrt sind.
(7) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können
selbständige Abteilungen des Deckungsstocks gebildet § 74
werden. Was für den Deckungsstock und die Ansprüche
daran vorgeschrieben ist, gilt dann entsprechend für jede Der Treuhänder kann jederzeit die Bücher und Schriften
selbständige Abteilung. des Versicherungsunternehmens einsehen, soweit sie
sich auf den Deckungsstock beziehen.
§ 67
Bei Rückversicherungen hat das rückversicherte Unter- § 75
nehmen die Deckungsrücklage auch für die in Rückversi-
cherung gegebenen Summen nach den §§ 65 und 66 zu Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und dem Versi-
berechnen sowie selbst aufzubewahren und zu verwal- cherungsunternehmen über seine Obliegenheiten ent-
ten. scheidet die Aufsichtsbehörde.
Nr. 1 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993 21
§ 76 (6) Vor Bestellung des Pflegers und vor Festsetzung der
Vergütung ist die Aufsichtsbehörde zu hören.
Die §§ 71 bis 75 gelten auch für den Stellvertreter des
Treuhänders.
§ 79
§ 77 Für Krankenversicherungen der in § 12 genannten Art
gelten die §§ 65 bis 78 entsprechend; für Unfallversiche-
(1) Dem Deckungsstock dürfen außer den Mitteln, die
rungen der in § 12 genannten Art gelten die §§ 65 bis 69,
zur Vornahme und Änderung der Kapitalanlagen erforder-
77 und 78 entsprechend.
lich sind, nur die Beträge entnommen werden, die durch
Eintritt des Versicherungsfalls, durch Rückkauf oder da-
durch frei werden, daß sonst ein Versicherungsverhältnis § 79a
beendigt oder der Geschäftsplan geändert wird. Die §§ 70 bis 76 gelten nicht für öffentlich-rechtliche
(2) Durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung Versicherungsunternehmen.
darf über die Bestände des Deckungsstocks nur so weit
verfügt werden, wie für den Anspruch, zu dessen Gunsten
verfügt wird, die Zuführung zum Deckungsstock vorge- 3. Vorschriften über Konkursvorrechte
schrieben (§ 66 Abs. 1 bis 4) und tatsächlich erfolgt ist. bei der Schadenversicherung
(3) Durch die Konkurseröffnung erlöschen die Lebens-
§ 80
versicherungsverhältnisse; die Versicherten können den
Betrag fordern, der als rechnungsmäßige Deckungsrückla- In Versicherungszweigen, wofür nicht die besonderen
ge zur Zeit der Konkurseröffnung auf sie entfällt; ihre Vorschriften der§§ 65 bis 79 über die Deckungsrücklage
weitergehenden Ansprüche aus dem Versicherungsver- gelten, gehen bei Konkurs die Forderungen aus Versiche-
hältnis werden dadurch nicht berührt. rungsverträgen auf Rückerstattung eines auf die Zeit nach
Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden
(4) Bei Befriedigung aus den Deckungsstockwerten
Teiles des Versicherungsentgelts und auf Ersatz eines zur
(§ 66 Abs. 6) gehen die Forderungen auf die rechnungs-
Zeit der Konkurseröffnung bereits eingetretenen Schadens
mäßige Deckungsrücklage, soweit wie für sie die Zufüh-
den übrigen Konkursforderungen des§ 61 Abs. 1 Nr. 6 der
rung zum Deckungsstock vorgeschrieben ist (§ 66 Abs. 1
Konkursordnung im Range vor. Dabei werden Forderun-
bis 4), den Forderungen aller übrigen Konkursgläubiger
gen auf Rückerstattung des Teiles eines Versicherungs-
vor. Untereinander haben sie denselben Rang. Für den
entgelts im Range nach den Forderungen auf Ersatz eines
Anspruch der Versicherten auf Befriedigung aus dem an-
Schadens, Forderungen derselben Rangordnung nach
deren Vermögen des Unternehmens gelten entsprechend
Verhältnis ihrer Beträge berichtigt.
die Vorschriften, die in den §§ 64, 153, 155, 156 und 168
Nr. 3 der Konkursordnung für die Absonderungsberechtig-
ten erlassen worden sind.
V. Beaufsichtigung
§ 78 der Versicherungsunternehmen
(1) Das Konkursgericht hat den Versicherten zur Wah-
1. Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden
rung ihrer Rechte nach § 77 einen Pfleger zu bestellen. Für
die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsge- § 81
richts das Konkursgericht.
( 1) Die Aufsichtsbehörde hat den ganzen Geschäftsbe-
(2) Der Pfleger hat den Umfang des vorhandenen Dek- trieb der Versicherungsunternehmen, besonders die Befol-
kungsstocks festzustellen sowie die Ansprüche der Versi- gung der gesetzlichen Vorschriften und die Einhaltung des
cherten zu ermitteln und anzumelden. Geschäftsplans zu überwachen. Sie nimmt die ihr nach
(3) Der Pfleger hat die Versicherten, soweit es gesche- diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiese-
hen kann, vor der Anmeldung anzuhören und sie von der nen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
Anmeldung nachher zu benachrichtigen, ihnen auf Verlan- (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Anordnungen treffen,
gen auch sonst Auskunft über die Tatsachen zu geben, die die geeignet sind, den Geschäftsbetrieb mit den gesetzli-
für ihre Ansprüche erheblich sind. Das Recht des einzel- chen Vorschriften und dem Geschäftsplan im Einklang zu
nen Versicherten, seinen Anspruch selbst anzumelden, erhalten oder Mißstände zu beseitigen, welche die Belan-
bleibt unberührt. Soweit die Anmeldung des Versicherten ge der Versicherten gefährden oder den Geschäftsbetrieb
von der des Pflegers abweicht, gilt, bis die Abweichung mit den guten Sitten in Widerspruch bringen. Die Auf-
beseitigt ist, die Anmeldung, die dem Versicherten günsti- sichtsbehörde kann namentlich untersagen, daß Darle-
ger ist. hensgeschäfte und Versicherungsabschlüsse verbunden
(4) Der Konkursverwalter hat dem Pfleger die Einsicht werden, soweit die Versicherungssumme das Darlehen
aller Bücher und Schriften des Gemeinschuldners zu ge- übersteigt. Auch kann sie allgemein oder für einzelne
statten und ihm auf Verlangen den Bestand des Dek- Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen
kungsstocks nachzuweisen. und Vermittlern von Versicherungsverträgen untersagen,
dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sonder-
(5) Der Pfleger kann für die Führung seines Amtes eine vergütungen zu gewähren; ebenso· kann sie allgemein
angemessene Vergütung verlangen. Die ihm zu erstatten- oder für einzelne Versicherungszweige den Versiche-
den Auslagen und die Vergütung fallen dem Deckungs- rungsunternehmen untersagen, Begünstigungsverträge
stock zur Last. abzuschließen und zu verlängern. Die Anordnungen nach
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Satz 3 werden einen Monat nach ihrer Bekanntmachung (4) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Ver-
im Bundesanzeiger wirksam; bei Versicherungsunter- sicherungsunternehmen keine ausreichenden versiche-
nehmen, die der Landesaufsicht unterstehen, genügt die rungstechnischen Rückstellungen bildet, seine versiche-
Bekanntmachung in dem Blatt, das für die amtlichen Be- rungstechnischen Rücks~ellungen unzureichend bedeckt
kanntmachungen der Landesregierung bestimmt ist. oder von der Vorschrift des§ 54a Abs. 1 und 3a über die
Belegenheit abweicht, ohne daß dies von der Aufsichtsbe-
(2a) Bestellt die Aufsichtsbehörde auf Grund der§§ 81
hörde zugelassen worden ist.
oder 89 einen Sonderbeauftragten zur Wahrung der Be-
lange der Versicherten, so kann sie diesem alle Rechte
übertragen, die den Organen des Unternehmens nach § 81 C
Gesetz oder Satzung zustehen. Die durch die Bestellung (1) Entspricht die Rückgewährquote eines Lebensversi-
des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließ- cherungsunternehmens im Durchschnitt der letzten drei
lich der diesem zu gewährenden Vergütung, die die Auf- Geschäftsjahre nicht dem anhand des Durchschnitts aller
sichtsbehörde festsetzt, fallen dem Versicherungsunter- Lebensversicherungsunternehmen festgelegten Rück-
nehmen zur Last. gewährrichtsatz, so hat das Unternehmen auf Verlangen
(3) Zur Befolgung ihrer Anordnungen kann die Aufsichts- der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan zur Sicherstellung
behörde Zwangsgeld festsetzen; dies gilt auch bei öffent- angemessener Zuführungen zur Rückstellung für Beitrags-
lich-rechtlichen Versicherungsunternehmen. Die Höhe des rückerstattung (Rückgewährplan) zur Genehmigung vor-
Zwangsgeldes beträgt bis zu fünfzigtausend Deutsche zulegen. Die§§ 8 und 81 Abs. 3 gelten entsprechend.§ 81
Mark. Abs. 2 und § 87 bleiben unberührt.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach Ab- (2) Die Rückgewährquote entspricht dem in vom Hun-
satz 2 Satz 1 auch unmittelbar gegenüber anderen Unter- dert ausgedrückten Verhältnis der Summe aus rechnungs-
nehmen treffen, soweit sie für ein Versicherungsunterneh- mäßigen Zinsen und der Zuführung zur Rückstellung für
men Beitragsrückerstattung zu der Summe aus Normrisiko-
überschuß und Normzinsertrag.
a) Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Ver-
trages über Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Nr. 4) sein können, oder durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zur Wahrung der Belange der Versi-
b) Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 53d er- cherten unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse die
bringen. Höhe des Rückgewährrichtsatzes festzulegen und Vor-
Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde gegen- schriften über die Berechnung des Normrisikoüberschus-
über Verlagen zu, die Bezieher von ihnen verlegter Zeitun- ses und des Normzinsertrags zu erlassen. Die Ermächti-
gen oder Zeitschriften bei einem Versicherungsunterneh- gung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
men versichert haben. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt mung des Bundesrates bedarf, auf das Bundesaufsichts-
Absatz 3 entsprechend. amt für das Versicherungswesen übertragen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pensions- und
§ 81 a Sterbekassen.
Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß ein Ge- § 82
schäftsplan vor Abschluß neuer Versicherungsverträge
geändert wird. Wenn es zur Wahrung der Belange der (1) Ist ein Versicherungsunternehmen an einem ande-
Versicherten notwendig erscheint, kann die Aufsichtsbe- ren Unternehmen, das nicht der Aufsicht unterliegt, betei-
hörde einen Geschäftsplan mit Wirkung für bestehende ligt, und ist die Beteiligung nach ihrer Art oder ihrem
oder noch nicht abgewickelte Versicherungsverhältnisse Umfang geeignet, das Versicherungsunternehmen zu ge-
ändern oder aufheben.§ 81 Abs. 3 gilt entsprechend. fährden, so kann die Aufsichtsbehörde dem Versiche-
rungsunternehmen die Fortsetzung der Beteiligung unter-
sagen oder nur unter der Bedingung gestatten, das sich
§ 81 b das Unternehmen nach den §§ 57 bis 59 auf seine Kosten
(1) Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunterneh- oder auf Kosten des Versicherungsunternehmens prüfen
mens geringer als die Solvabilitätsspanne, so hat das läßt. Verweigert dies das Unternehmen oder ergeben sich
Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser bei· der Prüfung Bedenken gegen die Beteiligung, so hat
einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhält- die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen die
nisse (Solvabilitätsplan) zur Genehmigung vorzulegen. Fortsetzung zu untersagen.
(2) Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunterneh- (2) Als Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch,
mens geringer als der Garantiefonds oder auf diesen nicht daß ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied des Versi-
in dem erforderlichen Umfang anrechenbar, so hat das cherungsunternehmens auf die Geschäftsführung eines
Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser anderen Unternehmens maßgebenden Einfluß ausübt
einen Plan über die kurzfristige Beschaffung der erforderli- oder auszuüben in der Lage ist.
chen Eigenmittel (Finanzierungsplan) zur Genehmigung
vorzulegen. Außerdem kann die Aufsichtsbehörde unbe- § 83
schadet der nach§ 81 Abs. 2 zulässigen Maßnahmen die
(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Geschäfts-
freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Un-
führung und Vermögenslage eines Versicherungsunter-
ternehmens einschränken oder untersagen.
nehmens auch daraufhin prüfen, ob die veröffentlichten
(3) § 81 Abs. 3 gilt entsprechend. Jahresabschlüsse und die Lageberichte mit den Tatsa-
Nr. 1 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993 23
chen und dem Bücherinhalt übereinstimmen und ob die § 86
vorgeschriebenen Rücklagen vorhanden und vorschrifts-
mäßig angelegt und verwaltet sind. Die Aufsicht hat sich auch auf die Liquidation eines
Unternehmens und auf die Abwicklung der bestehenden
(2) Die Inhaber, Geschäftsleiter, Bevollmächtigten und Versicherungen zu erstrecken, wenn der Geschäftsbetrieb
Agenten eines Unternehmens sowie die Makler, die für untersagt oder freiwillig eingestellt oder die Erlaubnis zum
das Unternehmen tätig sind oder waren, haben in ihren Geschäftsbetrieb widerrufen wird.
Geschäftsräumen der Aufsichtsbehörde auf Verlangen alle
Bücher, Belege und die Schriften vorzulegen, die für die
Beurteilung des Geschäftsbetriebs und der Vermögensla- § 87
ge bedeutsam sind, sowie jede von ihnen geforderte Aus- (1) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis für einzelne
kunft über den Geschäftsbetrieb und die Vermögenslage Versicherungssparten oder den gesamten Geschäftsbe-
zu geben. Dazu sind sie auch verpflichtet, wenn die Auf-
trieb widerrufen, wenn
sichtsbehörde vermutet, daß ein Unternehmen den Betrieb
von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat und 1. das Unternehmen die Voraussetzungen für die Ertei-
die Prüfung klarstellen soll, ob das Unternehmen der Auf- lung der Erlaubnis nicht mehr erfüllt,
sicht unterliegt. § 81 Abs. 3 gilt entsprechend. 2. das Unternehmen in schwerwiegender Weise Ver-
pflichtungen verletzt, die ihm nach dem Gesetz oder
(2 a) Soweit Unternehmen für ein Versicherungsunter-
dem Geschäftsplan obliegen, oder
nehmen
3. sich so schwere Mißstände ergeben, daß eine Fortset-
a) Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Ver- zung des Geschäftsbetriebes die Belange der Versi-
trages über Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 cherten gefährdet oder der Geschäftsbetrieb den guten
Nr. 4) sein können, oder
Sitten widerspricht.
b) Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 53d er-
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis für den.
bringen,
gesamten Geschäftsbetrieb widerrufen, wenn das Unter-
gilt für sie Absatz 2 entsprechend. nehmen außerstande ist, innerhalb der gesetzten Frist die
im Solvabilitätsplan oder im Finanzierungsplan nach § 81. b
(3) Bei Versicherungsunternehmen, die einen Auf-
sichtsrat, eine Mitgliederversammlung oder ähnliche Stel-
Abs. 1 oder 2 vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen.
len haben, kann die Aufsichtsbehörde Vertreter in deren (3) Der Widerruf der Erlaubnis bewirkt, daß keine neuen
Versammlungen und Sitzungen entsenden; die Vertreter Versicherungen mehr abgeschlossen, früher abgeschlos-
sind jederzeit anzuhören. Die Aufsichtsbehörde kann fer- sene nicht erhöht oder verlängert werden dürfen.
ner verlangen, daß Versammlungen und Sitzungen beru-
fen sowie Gegenstände zur Beratung und Beschlußfas- (4) Wird die Erlaubnis widerrufen, so trifft die Aufsichts-
sung angekündigt werden; wird dem Verlangen nicht ent- behörde alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Belange
sprochen, so kann sie die Berufung oder Ankündigung auf der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann sie die
Kosten des Unternehmens selbst vornehmen. In den Ver- freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Un-
sammlungen und Sitzungen, welche die Aufsichtsbehörde ternehmens einschränken oder untersagen sowie die Ver-
berufen hat, sitzt ein Vertreter der Aufsichtsbehörde vor. mögensverwaltung geeigneten Personen übertragen.§ 81
Als Vertreter der Aufsichtsbehörde sind Leiter und Beamte Abs. 3 gilt entsprechend.
öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen ausge- (5) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit wirkt
schlossen.
der Widerruf der Erlaubnis für den gesamten Geschäftsbe-
trieb wie ein Auflösungsbeschluß. Auf Anzeige der Auf-
§ 84 sichtsbehörde wird der Widerruf im Handelsregister ein-
(1) Die Aufsichtsbehörde soll die Prüfung nach § 83 getragen.
Abs. 1 Satz 1 in regelmäßigen Zeitabständen vornehmen.
Die Aufsichtsbehörde kann zu der Prüfung Personen her- § 87a
anziehen, die nach § 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 319
Mißbraucht ein Versicherungsunternehmen die Möglich-
des Handelsgesetzbuchs zu Prüfern bestimmt werden
keit nach § 111 Abs. 2, als führender Versicherer Versi-
können. Sie kann die Prüfung auch so vornehmen, daß sie
cherungsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der
an einer von dem Versicherungsunternehmen nach § 57
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft an Mitversicherun-
veranlaßten Prüfung teilnimmt und selbst weitere Feststel-
gen zu beteiligen, so kann die Aufsichtsbehörde gegen-
lungen trifft, die sie für nötig hält.
über diesem Versicherungsunternehmen die zur Beseiti-
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt nicht für Versicherungs- gung des Mißbrauchs erforderlichen Anordnungen treffen.
unternehmen, die als kleinere Vereine (§ 53) anerkannt In schwerwiegenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde
sind. ferner dem Versicherungsunternehmen den Abschluß der-
artiger Mitversicherungen untersagen oder die in § 87
(3) Für Prüfer, ihre Gehilfen und die gesetzlichen Vertre- Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen treffen.§ 81 Abs. 3 und
ter einer Prüfungsgesellschaft, die nach Absatz 1 Satz 2 § 87 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend. Als Mißbrauch ist
herangezogen werden, gilt § 323 des Handelsgesetz- es insbesondere anzusehen, wenn ein Versicherungsun-
buchs sinngemäß. ternehmen die einem führenden Versicherer üblicherweise
zukommenden Aufgaben nicht wahrnimmt oder an dem
Vertrag Versicherungsunternehmen beteiligt, die nach
§ 85
§ 111 Abs. 2 nicht zu einer solchen Beteiligung befugt
(weggefallen) sind.
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 88 2. Verfassung und Verfahren
(1) Das Konkursgericht hat auf Antrag der Aufsichtsbe-
der Aufsichtsbehörden
hörde den Konkurs über das Vermögen eines Versiche-
rungsunternehmens zu eröffnen; doch bleibt § 107 Abs. 1 § 90
der Konkursordnung unberührt. Nur die Aufsichtsbehörde
(1) (weggefallen)
kann die Konkurseröffnung beantragen. Der Eröffnungs-
beschluß ist unanfechtbar. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht (2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamts für das Ver-
für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, über sicherungswesen wird auf Vorschlag der Bundesregierung
deren Vermögen ein Konkursverfahren nicht zulässig ist. vom Bundespräsidenten ernannt. Der Bundespräsident
beruft ferner auf Vorschlag des Bundesministers der Fi-
(2) Sobald das Versicherungsunternehmen zahlungsun-
nanzen ständige Mitglieder des Bundesaufsichtsamts für
fähig wird, hat es sein Vorstand der Aufsichtsbehörde
das Versicherungswesen. Die ständigen Mitglieder wer-
anzuzeigen. Dies gilt sinngemäß, wenn das Vermögen des
den auf Lebenszeit berufen.
Versicherungsunternehmens nicht mehr die Schulden
deckt. Diese Anzeigepflicht tritt an Stelle der dem Vorstand (3) Die übrigen Beamten ernennt der Bundesminister
durch andere gesetzliche Vorschriften auferlegten Pflicht, der Finanzen.
bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Konkurs-
eröffnung zu beantragen. Bleiben bei Versicherungsverei- (4) Die Mitglieder des Bundesaufsichtsamts dürfen nicht
nen auf Gegenseitigkeit und nach dem Gegenseitigkeits- gleichzeitig Leiter oder Beamte öffentlich-rechtlicher Versi-
grundsatz arbeitenden öffentlich-rechtlichen Versiche- cherungsunternehmen sein.
rungsunternehmen, bei denen Nachschüsse oder Umla-
gen zu leisten sind, ausgeschriebene Nachschüsse oder § 91
Umlagen fünf Monate über die Fälligkeit rückständig, so
hat der Vorstand zu prüfen, ob sich, wenn die nicht bar (1) Um den Geschäftsverkehr des Bundesaufsichtsamts
eingegangenen Nachschüsse oder Umlagen außer Be- mit den seiner Aufsicht unterstehenden Versicherungsun-
tracht bleiben, Überschuldung ergibt; ist dies der Fall, so ternehmen zu erleichtern, kann der Bundesminister der
hat er es binnen einem Monat nach Ablauf der bezeichne- Finanzen nach Bedarf im Einvernehmen mit der beteiligten
ten Frist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die gleichen Landesregierung aus den Landesbeamten besondere Be-
Pflichten haben die Liquidatoren. auftragte bestellen, die im Auftrag und nach näherer An-
ordnung des Bundesaufsichtsamts bestimmte Unterneh-
men unmittelbar beaufsichtigen.
§ 89
(2) § 90 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Gesch~ftsführung und
der Vermögenslage eines Unternehmens, daß dieses für
die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen § 92
zu erfüllen, die Vermeidung des Konkurses aber zum
Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die (1) Zur Mitwirkung bei der Aufsicht besteht beim Bun-
Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch desaufsichtsamt ein Beirat aus Sachverständigen des
die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen be- Versicherungswesens; die Mitglieder des Beirats werden
stimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen auf Vorschlag des Bundesministers der Finanzen vom
oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Bundespräsidenten auf die Dauer von fünf Jahren beru-
Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistun- fen.
gen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen (2) Die Mitglieder des Versicherungsbeirats beraten das
der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungs- Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen gutacht-
scheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig lich bei Vorbereitung wichtigerer Beschlüsse und wirken
verboten werden. mit Stimmrecht bei den Entscheidungen der Beschluß-
(2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die kammern mit.
Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines (3) Sie verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt;
Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versiche- für ihre Teilnahme an Sitzungen erhalten sie Tagegelder
rungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. und Vergütung der Reisekosten nach festen Sätzen, die
Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfah-
der Bundesminister der Finanzen bestimmt.
ren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, nament-
lich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die
Notlage des Unternehmens mehr in einer als in einer §§ 93 bis 100
anderen begründet ist. Bei der Herabsetzung werden,
(weggefallen)
soweit rechnungsmäßige Deckungsrücklagen der einzel-
nen Versicherungen bestehen, zunächst die Deckungs-
rücklagen herabgesetzt und danach die Versicherungs- § 101
summen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herab-
(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamts für das Versi-
gesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versi-
cherungswesen und des Verfahrens vor ihm sind dem
cherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen,
Bund von den seiner Aufsicht unterstellten Versicherungs-
wird durch die Herabsetzung nicht berührt.
unternehmen durch Entrichtung von Gebühren nach Ab-
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 können auf satz 2 zu erstatten; zu den Kosten gehören auch die Ko-
eine selbständige Abteilung des Deckungsstocks (§ 66 sten, die durch eine Heranziehung von Prüfern nach § 84
Abs. 7) beschränkt werden. Abs. 1 Satz 2 entstanden sind. Zu den Ko~ten sind hinzu-
Nr. 1 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993 25
zurechnen die Gebühren, die im Vorjahr nicht eingegan- schaff, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Di-
gen sind. rektversicherungsgeschäft durch Mittelspersonen betrei-
ben wollen, bedürfen der Erlaubnis.
(2) Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun Zehntel
der Kosten des Absatzes 1 betragen. Der Satz von eins (2) Für diese Unternehmen gelten die besonderen Vor-
vom Tausend der gebührenpflichtigen Einnahme an Versi- schriften der §§ 106 bis 11 0 sowie ergänzend die übrigen
cherungsentgelten darf nicht überschritten werden. Die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
Gebühren werden nach dem Verhältnis der Rohentgelte
(Bruttoprämien, Beiträge, Vor- und Nachschüsse, Umla-
gen) berechnet, die einem jeden Unternehmen im letzten § 106
Geschäftsjahr aus den von ihm im Geltungsbereich dieses
Gesetzes abgeschlossenen Versicherungen, jedoch nach (1) (weggefallen)
Abzug der zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnan- (2) Die Unternehmen haben im Geltungsbereich dieses
teile erwachsen sind. Gesetzes eine Niederlassung zu errichten und dort alle die
(3) Den Gebührensatz bestimmt jährlich das Bundesauf- Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen zur Ver-
sichtsamt in Tausendteilen der gebührenpflichtigen Ein- fügung zu halten. Die Vorschriften der §§ 13 und 13 b des
nahme an Versicherungsentgelten. Dabei kann es die Handelsgesetzbuchs über die Zweigniederlassung sind
gebührenpflichtige Einnahme und die Gebühren nach entsprechend anzuwenden. Für die Geschäftstätigkeit der
Grundsätzen abrunden, die der Genehmigung des Bun- Niederlassung ist gesondert Rechnung zu legen. §§ 55
desministers der Finanzen bedürfen. Der Bundesminister und 55a gelten mit der Maßgabe, daß
der Finanzen kann einen Mindestgebührenbetrag festset- 1. auch die im Sitzland des Unternehmens veröffentlichte
zen. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung in deutscher
Sprache im Bundesanzeiger bekanntzumachen sind
(4) Die Gebühren setzt das Bundesaufsichtsamt fest; es und zusammen mit ihrem Anhang und Lagebericht in
übermittelt den Unternehmen einen Verteilungsplan und deutscher Sprache jedem Versicherten auf Verlangen
fordert sie auf, die Gebühren an die Bundeshauptkasse übersandt werden,
binnen einem Monat einzuzahlen. Nach Fristablauf kön-
nen fällige Beträge wie öffentliche Abgaben eingezogen 2. zum internen Bericht der im Sitzland des Unterneh-
werden. mens veröffentlichte Jahresabschluß und Lagebericht
in der Sprache des Sitzlandes und in deutscher Spra-
§ 102 che sowie auch der der Aufsichtsbehörde des Sitzlan-
des vorgelegte Bericht in der Sprache des Sitzlandes
Das Bundesaufsichtsamt kann bei einem Beweisver- gehören.
fahren, das durch unbegründete Anträge oder Beschwer-
den veranlaßt worden ist, sowie bei einem erfolglosen (3) Für die Niederlassung ist ein Hauptbevollmächtigter
Rechtsmittel die baren Auslagen ganz oder teilweise den zu bestellen, der seinen Wohnsitz und ständigen Aufent-
Antragstellern auferlegen. halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben muß.
Dieser hat die Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz dem
Vorstand eines Unternehmens mit Sitz im Geltungsbereich
§ 103 dieses Gesetzes auferlegt. Er gilt als ermächtigt, das Un-
ternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten, insbeson-
(1) Das Bundesaufsichtsamt veröffentlicht jährlich Mittei-
dere Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern im
lungen über den Stand der seiner Aufsicht unterstellten
Geltungsbereich dieses Gesetzes und über dort belegene
Versicherungsunternehmen sowie über seine Wahrneh-
Grundstücke abzuschließen sowie das Unternehmen bei
mungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens.
Verwaltungsbehörden und vor Gerichten zu vertreten. Der
(2) Ebenso veröffentlicht es fortlaufend seine Rechts- Hauptbevollmächtigte ist zur Eintragung in das Handels-
und Verwaltungsgrundsätze. register anzumelden.
(4) Soweit nach den folgenden Vorschriften Sicherheiten
§ 104 gestellt werden müssen, kann sich das Bundesaufsichts-
amt in den Bedingungen für die Rückgabe vorbehalten,
(weggefallen) über die Sicherheiten im Interesse der Versicherten zu
verfügen.
§ 106a
VI. Versicherungsunternehmen (weggefallen)
mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes
§ 106b
1. Unternehmen
(1) Über den beim Bundesaufsichtsamt zu stellenden
mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten
Antrag auf Erlaubnis entscheidet der Bundesminister der
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Finanzen. Mit dem Antrag sind einzureichen
§ 105 1. der Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4 Satz 3 und 4
und Abs. 5 genannten Angaben und Unterlagen für die
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Niederlassung, soweit ihre Vorlage nicht nach § 5
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- Abs. 6 entfällt, einschließlich der Satzung des Unter-
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
nehmens; zugleich sind die Mitglieder des zur gesetzli- meinschaft belegen sein können, in dem das Unterneh-
chen Vertretung befugten Organs und eines Aufsichts- men seine Tätigkeit ausübt,
organs zu benennen; 3. daß es von der Verpflichtung befreit wird, im Geltungs-
2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitz- bereich dieses Gesetzes eine Kaution zu stellen.
landes darüber, Die Genehmigung erteilt im Zusammenhang mit der Er-
a) daß das Unternehmen an seinem Sitz unter seinem laubnis zum Geschäftsbetrieb der Bundesminister der Fi-
Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten nanzen, in den sonstigen Fällen das Bundesaufsichtsamt.
eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden · Für den Widerruf der Genehmigung ist das Bundesauf-
kann, sichtsamt zuständig.
b) welche Versicherungssparten das Unternehmen zu (6) (weggefallen)
betreiben befugt ist und welche Arten von Risiken es
tatsächlich deckt; (7) Das Bundesaufsichtsamt widerruft die Erlaubnis,
wenn
3. die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für
jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das Un- 1. das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Ge-
ternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unter- schäftsbetrieb verliert,
lagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäfts- 2. im Falle des Absatzes 5 die Erlaubnis zum Geschäfts-
jahre vorzulegen. betrieb in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft widerrufen wird, weil
(2) Die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten
die Eigenmittel unzureichend sind.
· sich nach § 8. Das Unternehmen hat sich zu verpflichten,
Eigenmittel mindestens in Höhe einer Solvabilitätsspanne § 87 bleibt unberührt. Der Bundesminister der Finanzen
zu bilden, die sich nach dem Geschäftsumfang der Nieder- kann die Erlaubnis widerrufen, wenn dies im öffentlichen
lassung bemißt. Diese Eigenmittel müssen bis zur Höhe Interesse geboten erscheint.
des Garantiefonds im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
(8) Hat die für die Überwachung der Kapitalausstattung
im übrigen im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen
des Unternehmens für die gesamte Geschäftstätigkeit in
Wirtschaftsgemeinschaft belegen sein. Der Mindestbetrag
den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
des Garantiefonds darf 50 vom Hundert des nach § 53c
schaft zuständige Behörde Verfügungsbeschränkungen
Abs. 2 festgesetzten Betrages nicht unterschreiten. Das
über Vermögensgegenstände des Unternehmens an-
Unternehmen hat sich ferner zu verpflichten, die geforder-
geordnet, weil dessen Eigenmittel unzureichend sind, so
ten Sicherheiten (feste und bewegliche Kaution) zu stellen.
trifft das Bundesaufsichtsamt auf Verlangen dieser Behör-
Die feste Kaution beträgt mindestens 25 vom Hundert des
de entsprechende Maßnahmen für die im Geltungsbereich
nach § 53 c Abs. 2 festgesetzten Mindestbetrages des
dieses Gesetzes belegenen Vermögensgegenstände.
Garantiefonds. Die feste Kaution wird auf die Eigenmittel
§ 81 b Abs. 4 bleibt unberührt.
angerechnet. Im Falle der Übertragung eines Versiche-
rungsbestandes (§ 14) kann die Aufsichtsbehörde anord-
nen, daß die gestellten Sicherheiten für den übernomme- § 106c
nen Bestand bestehenbleiben, wenn auch von dem über-
Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversi-
nehmenden Unternehmen Sicherheiten gefordert werden
cherung zugleich mit anderen Versicherungssparten be-
können.
treiben, darf der Geschäftsbetrieb im Geltungsbereich die-
(3) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungs- ses Gesetzes nicht für die Lebensversicherung erlaubt
sparten oder ein anderes Gebiet im Geltungsbereich die- werden. Inwieweit Entsprechendes für die Krankenversi-
ses Gesetzes ausgedehnt werden, so gelten die Absätze 1 cherung gilt, richtet sich nach§ 8 Abs. 1 Nr. 2.
und 2 entsprechend.
(4) Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn § 107
1. das Bundesaufsichtsamt sich nach Anhörung des Ver- Ausländische Versicherungsunternehmen, denen der
sicherungsbeirats gutachtlich äußert, daß keiner der Geschäftsbetrieb nach § 105 erlaubt worden ist, dürfen die
Gründe des § 8 Abs. 1 zum Versagen der Erlaubnis Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern, die ih-
vorliegt, ren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
2. die Voraussetzungen des § 106 Abs. 2 und 3 erfüllt Gesetzes haben, sowie Versicherungsverträge über dort
sind und belegene Grundstücke nur durch Bevollmächtigte ab-
schließen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes woh-
3. der als feste Kaution geforderte Betrag gestellt ist. nen.
(5) Einern Unternehmen, das in einem anderen Mitglied- § 108
staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Er-
laubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten oder beantragt hat, (weggefallen)
kann auf Antrag widerruflich genehmigt werden,
1. daß die Solvabilitätsspanne auf der Grundlage seiner § 109
gesamten Geschäftstätigkeit in den Mitgliedstaaten Für Klagen, die aus dem gemäß § 105 abgeschlossenen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft berechnet Versicherungsgeschäft gegen das Unternehmen erhoben
wird, werden, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk es
2. daß Eigenmittel in Höhe des Garantiefonds in einem seine Niederlassung (§ 106 Abs. 2) hat. Dieser Gerichts-
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge- stand darf nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993 27
§ 110 a) welche Versicherungssparten das Unternehmen zu
betreiben befugt ist und welche Arten von Risiken es
(1) Die§§ 57 bis 59 und 64 gelten nicht; das Bundesauf-
tatsächlich deckt,
sichtsamt kann jedoch, wenn die Belange der Versicherten
es erfordern, anordnen, daß das Unternehmen die Rech- b) daß das Unternehmen über Eigenmittel in Höhe der
nungslegung der Niederlassung (§ 106 Abs. 2) durch ei- Solvabilitätsspanne und des für die betriebenen
nen Abschlußprüfer prüfen lassen und ihm. den Bericht Versicherungssparten erforderlichen Mindestbetra-
unverzüglich vorlegen muß; hierfür gelten § 57 Abs. 2 ges des Garantiefonds verfügt, falls dieser höher
Satz 2, § 58 Abs. 2 und 3 sowie§ 59 Satz 2 entsprechend. ist,
Die §§ 54 bis 54b, 54d, 65 und 66 Abs. 1 bis 3a und c) in welcher Höhe Mittel für den Organisationsfonds
Abs. 5 bis 7 sowie die §§ 67 und 70 bis 79 a gelten nur für vorhanden sind;
das gemäß § 105 abgeschlossene Versicherungsge-
schäft. 3. der Nachweis über die Eigenmittel des Unterneh-
mens;
(2) Ein Treuhänder nach den §§ 70 bis 76 wird nicht
4. die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für
bestellt. Der Deckungsstock für diese Versicherungen ist
jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das Un-
nach näherer Bestimmung des Bundesaufsichtsamts so
ternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unter-
sicherzustellen, daß nur mit seiner Genehmigung darüber
lagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäfts-
verfügt werden kann.
jahre vorzulegen.
(3) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungs-
sparten oder ein anderes Gebiet im Geltungsbereich die-
2. Unternehmen
ses Gesetzes ausgedehnt werden, so gilt Absatz 2 ent-
mit Sitz in einem Mitgliedstaat sprechend.
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(4) Soweit keine Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1
vorliegen, darf die Erlaubnis einem Unternehmen, das eine
a. Niederlassung
in seinem Sitzland zugelassene Rechtsform besitzt, nur
versagt werden, wenn die in § 106 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und
§ 110a Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Den
(1) Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherern darf die Erlaub-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die im Gel- nis nur erteilt werden, wenn die Vereinigung im Namen der
tungsbereich dieses Gesetzes das Direktversicherungsge- Einzelversicherer für den Fall der Zwangsvollstreckung
schäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedür- nach § 11 Oc Satz 4 darauf verzichtet, Rechte daraus her-
fen der Erlaubnis. Als Niederlassung ist es auch anzuse- zuleiten, daß die Zwangsvollstreckung auch in Vermö-
hen, wenn das Versicherungsgeschäft durch eine zwar genswerte von Einzelversicherern erfolgt, gegen die der
selbständige, aber ständig damit betraute Person betrie- Titel nicht wirkt; die Verzichtserklärung muß bis zur voll-
ben wird, die von einer Betriebsstätte im Geltungsbereich ständigen Abwicklung der im Geltungsbereich dieses Ge-
dieses Gesetzes aus tätig wird. setzes abgeschlossenen Versicherungsverträge unwider-
ruflich sein.
(2) Für diese Unternehmen gelten die besonderen Vor-
schriften der §§ 110 b bis 111 sowie ergänzend die übrigen (5) Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn das Unterneh-
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Vom 1. Un- men im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb ver-
terabschnitt des VI. Abschnitts gelten jedoch nur § 106 liert; § 87 bleibt unberührt. Die Geschäftstätigkeit kann
Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3, §§ 106 c, 109 und 11 O vorläufig untersagt werden, bis die vorgesehene Anhörung
Abs. 1 entsprechend. Die entsprechende Anwendung des der zuständigen Behörde des Sitzlandes abgeschlossen
§ 106 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß der der ist.
Aufsichtsbehörde des Sitzlandes vorgelegte Bericht nicht (6) Hat die zuständige Aufsichtsbehörde des Sitzlandes
vorzulegen ist. Verfügungsbeschränkungen über die Vermögensgegen-
stände eines Unternehmens angeordnet, weil dessen Ei-
(3) Alle die Niederlassung betreffenden Geschäftsunter-
genmittel unzureichend sind, so gilt § 106 b Abs. 8 Satz 1
lagen sind dort zur Verfügung zu halten.
entsprechend.§ 81 b Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 110b § 110c
(1) Über den Antrag auf Erlaubnis entscheidet das Ansprüche aus dem im Geltungsbereich dieses Geset-
Bundesaufsichtsamt.
zes betriebenen Versicherungsgeschäft der bei Lloyd's
(2) Mit dem Antrag sind einzureichen vereinigten Einzelversicherer (§ 110 b Abs. 4 Satz 2) kön-
nen nur durch und gegen den Hauptbevollmächtigten ge-
1. der Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4 Satz 3 und 4 richtlich geltend gemacht werden. Ein gemäß Satz 1 er-
und Abs. 5 genannten Angaben und Unterlagen für die zielter Titel wirkt für und gegen die an dem Versicherungs-
Niederlassung einschließlich der Satzung des Unter- geschäft beteiligten Einzelversicherer. § 727 der Zivilpro-
nehmens, soweit die Vorlage nicht nach § 5 Abs. 6 zeßordnung ist entsprechend anzuwenden. Aus einem
entfällt; zugleich sind die Mitglieder des zur gesetzli- gegen den Hauptbevollmächtigten erzielten Titel kann in
chen Vertretung befugten Organs und eines Aufsichts- die von ihm verwalteten, im Geltungsbereich dieses Ge-
organs zu benennen; setzes belegenen Vermögenswerte aller in der Vereini-
2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitz- gung zusammengeschlossenen Einzelversicherer voll-
landes darüber streckt werden.
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b. Dienstleistungsverkehr 5. von den besonderen Vorschriften über die Deckungs-
rücklage bei der Lebensversicherung (Unterabschnitt 2
§ 110d des IV. Abschnitts) die § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1 bis 3 a
und Abs. 5 mit der Maßgabe, daß der Deckungsstock
(1) Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses Geset- im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufbewahrt wer-
zes das Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungs- den muß,§ 66 Abs. 6 und 7, §§ 67, 70, 71 Abs. 2 und
verkehr nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 durch Mittels- 3, §§ 72, 74 bis 79 a; § 65 Abs. 2 und § 73 gelten mit
personen betreiben wollen, bedürfen vorbehaltlich der Re- der Maßgabe, daß die Bestätigungen gegenüber dem
gelung der §§ 11 0 g und 111 der Erlaubnis. Bundesaufsichtsamt abzugeben sind,
(2) Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Gesetzes 6. die Vorschriften über Konkursvorrechte bei der Scha-
liegt vor, wenn ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in denversicherung (Unterabschnitt 3 des IV. Ab-
einem Mitgliedstaat von seinem Sitz oder einer Niederlas- schnitts),
sung in einem Mitgliedstaat aus im Wege der Direktversi- 7. von den Vorschriften über die Aufgaben und Befugnis-
cherung Risiken deckt, die in einem anderen Mitgliedstaat se der Aufsichtsbehörden (Unterabschnitt 1 des
belegen sind, ohne daß das Unternehmen dort von einer V. Abschnitts) § 81 Abs. 1, 2 und 3, §§ 81 a, 81 b
Niederlassung im Sinne des § 110 a Abs. 1 Gebrauch Abs. 4, §§ 81 c, 83 Abs. 2, soweit er sich auf Makler
macht. bezieht, § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 und §§ 86, 87
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4,
(3) Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, ist
8. von den Vorschriften über Versicherungsunternehmen
1. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbe-
mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
wegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anla-
zes (VI. Abschnitt) die§§ 106c und 110b Abs. 4 Satz 2
gen, und den darin befindlichen, durch den gleichen
und Abs. 6 sowie
Vertrag gedeckten Sachen der Mitgliedstaat, in dem
diese Gegenstände belegen sind, 9. die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, soweit sie
gemäß § 55 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf
2. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf Fahr-
den Ansatz und die Bewertung versicherungstechni-
zeuge aller Art, die in einem Mitgliedstaat in ein amtli-
scher Rückstellungen und der sie bedeckenden Ver-
ches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen
mögensgegenstände anzuwenden sind.
sind und ein Unterscheidungskennzeichen erhalten,
dieser Mitgliedstaat, (5) Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (Anlage
Teil A Nr. 10 Buchstabe a) sowie die gesetzliche Haft-
3. bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in
pflichtversicherung im Zusammenhang mit Schäden durch
Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von höch- Kernenergie oder Arzneimittel dürfen nur nach Maßgabe
stens vier Monaten der Mitgliedstaat, in dem der Versi-
der§§ 110a bis 110c betrieben werden.
cherungsnehmer die zum Abschluß des Vertrages er-
forderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, § 110e
4. in allen anderen Fällen,
(1) Über den Antrag auf Erlaubnis entscheidet das
a) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Per- Bundesaufsichtsamt.
son ist, der Mitgliedstaat, in dem er seinen gewöhnli-
chen Aufenthalt hat, (2) Mit dem Antrag sind einzureichen
b) wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche 1. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitz-
Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich das Un- landes darüber, daß das Unternehmen über Eigenmit-
ternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechen- tel in Höhe der Solvabilitätsspanne und des für die
de Einrichtung befindet, auf die sich der Vertrag betriebenen Versicherungssparten erforderlichen Min-
bezieht. destbetrages des Garantiefonds verfügt, falls dieser
höher ist, und daß es außerhalb des Mitgliedstaats der
(4) Für das in Absatz 1 bezeichnete Versicherungsge- Niederlassung tätig sein darf,
schäft gelten entsprechend 2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mit-
1. von den einleitenden Vorschriften (1. Abschnitt) die §§ 1 gliedstaats, von dem aus das Versicherungsgeschäft
und 2, im Geltungsbereich dieses Gesetzes betrieben werden
soll, darüber, welche Versicherungssparten das Unter-
2. von den Vorschriften über die Erlaubnis zum Ge- nehmen zu betreiben befugt ist und daß es im Gel-
schäftsbetrieb (11. Abschnitt) § 5 Abs. 2, 3 Nr. 2 und tungsbereich dieses Gesetzes im Dienstleistungsver-
Abs. 6, §§ 6, 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2, soweit er sich kehr tätig sein darf,
auf den Geschäftsplan bezieht, sowie Abs. 1 a und 2,
§§ 10 bis 12 und 13 Abs. 1, 3. der Geschäftsplan nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 Nr. 2,
soweit die Vorlage nicht nach§ 5 Abs. 6 entfällt,
3. von den Vorschriften über die Kapitalausstattung und
die Vermögensanlage (Unterabschnitt 1 des IV. Ab- 4. die Tarife, soweit sie nicht zum Geschäftsplan gehö-
schnitts) die §§ 54 bis 54b und 54d, ren,
4. von den Vorschriften über die Rechnungslegung und 5. Angaben über die Art der zu deckenden Risiken, soweit
die Prüfung (Unterabschnitt 1 a des IV. Abschnitts) für diese keine allgemeinen Versicherungsbedingun-
§ 55 a, soweit er sich auf die Nachweisungen und Er- gen v9rgelegt werden müssen,
läuterungen über die versicherungstechnischen Rück- 6. auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Formblätter
stellungen und deren Bedeckung sowie über die Ge- und sonstigen gedruckten Unterlagen, die es im Ver-
winnbeteiligung bezieht, §§ 56 und 56 a Satz 3, kehr mit den Versicherten verwenden will.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993 29
(3) Will das Unternehmen weitere Risiken decken, gilt hörde erforderlich. Sie wird nur erteilt, wenn die Aufsichts-
Absatz 2 entsprechend. behörde des anderen Mitgliedstaats zustimmt. Der Nach-
weis, daß das übernehmende Unternehmen nach der
(4) Hat das Bundesaufsichtsamt innerhalb von sechs Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne
Monaten nach Vorlage der in Absatz 2 genannten Unterla- besitzt, ist durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde
gen nicht über den Antrag entschieden, gilt dieser als des Sitzes zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
abgelehnt. Satz 1 gilt auch im Falle des § 13 Abs. 1. die Übertragung auf ein Unternehmen erfolgt, das eine
(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Unternehmen im Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach den§§ 5 oder 110a
Sitzland oder in dem Mitgliedstaat, von dem aus das erhalten hat und den übernommenen Versicherungsbe-
Versicherungsgeschäft im Geltungsbereich dieses Geset- stand im Dienstleistungsverkehr in dem anderen Mitglied-
zes betrieben wird, die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb staat fortführen darf. Ist die für das übertragende Unter-
verliert; § 87 bleibt unberührt. nehmen zuständige Aufsichtsbehörde nicht zugleich Auf-
sichtsbehörde für das übernehmende Unternehmen, ist
der Nachweis durch eine entsprechende Bescheinigung
§ 110f
dieser Behörde zu führen.
Unternehmen, die das Versicherungsgeschäft nach
(2) Überträgt ein Versicherungsunternehmen mit Sitz
Maßgabe des § 110d betreiben, haben den Versiche-
oder Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat einen
rungsnehmer, bevor dieser eine Verpflichtung übernimmt,
Bestand an Versicherungsverträgen, die es im Geltungs-
darüber zu unterrichten, von welchem Mitgliedstaat der
bereich dieses Gesetzes im Dienstleistungsverkehr abge-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aus der Vertrag
schlossen hat, auf ein Unternehmen, das eine Erlaubnis
abgeschlossen werden soll. Werden dem Versicherungs-
zum Geschäftsbetrieb nach den §§ 5, 105, 110 a oder
nehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt, muß dieser
11 0 d erhalten hat, bedarf es der Genehmigung der aus-
Hinweis darin enthalten sein.
ländischen Aufsichtsbehörde nach Zustimmung der für
das übernehmende Unternehmen im Geltungsbereich die-
§ 110g ses Gesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde. § 8 Abs. 1
(1) Unternehmen, welche das in§ 5 Abs. 6 Satz 1 bis 3 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 1 gelten ent-
bezeichnete Versicherungsgeschäft nach Maßgabe des sprechend. Soweit die Übertragung auf ein Unternehmen
§ 110d betreiben, bedürfen keiner Erlaubnis. Sie dürfen erfolgt, das nach § 11 0 g keiner Erlaubnis bedarf oder nicht
ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen, sobald die in § 110e diesem Gesetz unterliegt, erteilt das Bundesaufsichtsamt
Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bescheinigungen dem ohne weitere Prüfung die Zustimmung, wenn eine solche
Bundesaufsichtsamt zugegangen sind und sie ihm mitge- nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats auf Grund von
teilt haben, welche Arten von Risiken sie decken wollen. Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften
Soweit für Versicherungsnehmer eine gesetzliche Ver- erforderlich ist.
pflichtung zum Abschluß von Versicherungsverträgen be- (3) Überträgt ein Versicherungsunternehmen, das eine
steht, dürfen die Unternehmen den Geschäftsbetrieb erst Erlaubnis nach den §§ 5 oder 110a erhalten hat, ganz
aufnehmen, nachdem die allgemeinen Versicherungsbe- oder teilweise seinen Bestand an Versicherungsverträgen,
dingungen vom Bundesaufsichtsamt genehmigt worden die es nicht im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat,
sind. Satz 3 gilt nicht für die in der Anlage Teil A Nr. 10 auf ein Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in einem
Buchstabe b genannten Risiken. anderen Mitgliedstaat, das den übernommenen Versiche-
(2) Für diese Unternehmen gelten § 81 Abs. 1, 2 und 3 rungsbestand im Dienstleistungsverkehr im Geltungsbe-
und § 83 Abs. 2, soweit er sich auf Makler bezieht, ent- reich dieses Gesetzes fortführt, bedarf es der Genehmi-
sprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 gelten außer- gung der für das übertragende Unternehmen zuständigen
dem§ 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10, 13 Abs. 1 und§ 81 a, soweit Aufsichtsbehörde.§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und§ 14 Abs. 1 Satz 4
er sich auf allgemeine Versicherungsbedingungen bezieht, und 5 und Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend. Die Geneh-
entsprechend. migung darf nur erteilt werden, wenn
1. das übernehmende Unternehmen· die Voraussetzun-
§ 110h gen der§§ 110d, 110g oder 111 Abs. 1 erfüllt,
Unternehmen, denen eine Erlaubnis nach § 110 a erteilt 2. der Nachweis, daß das übernehmende Unternehmen
worden ist, dürfen das Versicherungsgeschäft im Gel- nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabi-
tungsbereich dieses Gesetzes in Versicherungssparten, litätsspanne besitzt, durch eine Bescheinigung der Auf-
für die sie die Erlaubnis erhalten haben, nicht im Dienstlei- sichtsbehörde des Sitzes geführt ist und
stungsverkehr(§ 110d Abs. 2) betreiben. Satz 1 gilt nicht 3. der Mitgliedstaat des Sitzes oder der Niederlassung,
für das in § 5 Abs. 6 Satz 1 bis 3 bezeichnete Versiche- von dem aus der Versicherungsbestand fortgeführt
rungsgeschäft.
wird, zustimmt.
§ 110i (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Lebensversi-
(1) Überträgt ein Versicherungsunternehmen, das eine cherung.
Erlaubnis nach den §§ 5 oder 11 0 a erhalten hat, nach § 14 § 111
ganz oder teilweise einen Bestand an Versicherungsver-
trägen, die es im Dienstleistungsverkehr in einem anderen (1) Unternehmen, die im Dienstleistungsverkehr aus-
Mitgliedstaat abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen, schließlich die in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7 und 12
das in diesem Mitgliedstaat seinen Sitz hat oder eine genannten Versicherungssparten sowie die dort unter
Niederlassung unterhält, ist nur die Genehmigung der für Nr. 10 Buchstabe b genannte Risikoart betreiben, unterlie-
das übertragende Unternehmen zuständigen Aufsichtsbe- gen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen ferner Vorlage nicht nach§ 5 Abs. 6 entfällt, mit seiner gutacht-
Unternehmen nicht, die sich an dem in § 5 Abs. 6 Satz 1 lichen Äußerung der zuständigen Behörde des Sitzlandes
bis 3 bezeichneten Versicherungsgeschäft im Wege der zur Stellungnahme. Äußert sich diese Behörde nicht inner-
Mitversicherung beteiligen, wenn sie hierbei außer über halb von drei Monaten nach Eingang der Unterlagen, so
den führenden Versicherer nicht über Sitz oder Niederlas- unterstellt das Bundesaufsichtsamt eine positive Stel-
sung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind und lungnahme.
die Mitversicherung nicht die gesetzliche Haftpflichtversi-
cherung im Zusammenhang mit Schäden durch Kernener- § 111 C
gie oder Arzneimittel betrifft. (1) Hat das Bundesaufsichtsamt auf Grund des § 81 b
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Abs. 2 Satz 2 die freie Verfügung über die Vermögensge-
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des genstände eines Unternehmens eingeschränkt oder un-
Bundesrates bedarf, tersagt, so unterrichtet es die zuständigen Behörden der
anderen Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen eine
1. die Absätze 1 und 2 auf Versicherungsunternehmen Niederlassung unterhält oder im Dienstleistungsverkehr
mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäi- tätig ist. Es kann diese Behörden ersuchen, die gleichen
schen Wirtschaftsgemeinschaft für anwendbar zu er- Beschränkungen anzuordnen.
klären, wenn die Belange der Versicherten ausreichend
gewahrt sind und Interessen der Bundesrepublik (2) Bevor das Bundesaufsichtsamt gegenüber einer Nie-
Deutschland nicht entgegenstehen, derlassung eines Unternehmens mit Sitz in einem Mitglied-
staat auf Grund des § 81 b Abs. 4 eine Verfügungsbe-
2. zu bestimmen, daß die Vorschriften über ausländische
schränkung erläßt, unterrichtet es die zuständige Behörde
Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
des Sitzlandes.
päischen Wirtschaftsgemeinschaft auch auf Unterneh-
men mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschafts- (3) Vor der Genehmigung eines Bestandsübertragungs-
gemeinschaft anzuwenden sind, soweit dies im Bereich vertrages (§ 14) setzt sich das Bundesaufsichtsamt mit
des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsver- den zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten
kehrs auf Grund von Abkommen der Europäischen ins Benehmen.
Wirtschaftsgemeinschaft mit Staaten, die dieser nicht
angehören, erforderlich ist. (4) Kommt ein Versicherungsunternehmen, das nach
den§§ 110d und 110g im Geltungsbereich dieses Geset-
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 zes im Dienstleistungsverkehr tätig ist, Aufforderungen
kann der Bundesminister der Finanzen entsprechende oder Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes nach § 81
Freistellungen auch im Einzelfall durch Verwaltungsakt Abs. 2 nicht nach, ersucht das Bundesaufsichtsamt die
gewähren. Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, von dem aus das
Versicherungsgeschäft betrieben wird, oder des Sitzlan-
des um Zusammenarbeit. Bleibt dieses Ersuchen erfolglos
VI a. Zusammenarbeit und sind Versuche, Anordnungen mit Zwangsmitteln
des Bundesaufsichtsamts durchzusetzen oder wegen Zwangsgeld zu vollstrecken,
aussichtslos oder erfolglos, kann das Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen
nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörde der Niederlas-
mit den zuständigen Behörden sung die Erlaubnis zum Betrieb von Versicherungsge-
der anderen Mitgliedstaaten schäften im Dienstleistungsverkehr ganz oder teilweise
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft widerrufen, wenn das Unternehmen in schwerwiegender
auf dem Gebiet der Direktversicherung Weise die Verpflichtungen verletzt, die ihm nach dem
Gesetz oder dem Geschäftsplan obliegen, oder sich so
§ 111 a schwere Mißstände ergeben, daß eine Fortsetzung des
Geschäftsbetriebs die Belange der Versicherten gefährdet
Das Bundesaufsichtsamt ist berechtigt, den zuständigen oder der Geschäftsbetrieb den guten Sitten widerspricht.
Behörden der anderen Mitgliedstaaten die Auskünfte zu Im Falle des Geschäftsbetriebs nach § 110g tritt an die
erteilen und die Unterlagen zu übermitteln, die zur Aus- Stelle des Widerrufs der Erlaubnis die teilweise oder gänz-
übung der Aufsicht erforderlich sind. liche Untersagung des Geschäftsbetriebs.
§ 111 b (5) Ersucht die Aufsichtsbehörde eines anderen Mit-
gliedstaats, in dem ein Versicherungsunternehmen, das
(1) Beantragt ein Unternehmen mit Sitz im Geltungsbe- die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 5 oder § 11 Oa
reich dieses Gesetzes die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten hat, das Versicherungsgeschäft im Dienstlei-
durch eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, stungsverkehr betreibt, um Zusammenarbeit bei der Aus-
so nimmt das Bundesaufsichtsamt zu dem Geschäftsplan übung der Aufsicht nach den auslänqischen Rechtsvor-
und den sonstigen Zulassungsunterlagen Stellung, die ihm schriften, so trifft das Bundesaufsichtsamt die zweckdien-
die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats mit lichen Maßnahmen unter Anwendung der§§ 81, 81 a, 81 b
ihrer gutachtlichen Äußerung übersandt hat. Äußert sich Abs. 4 und § 83 und unterrichtet davon die ersuchende
das Bundesaufsichtsamt nicht innerhalb von drei Monaten Aufsichtsbehörde. Satz 1 gilt nicht für die Lebensversiche-
nach Eingang dieser Unterlagen, so gilt dies als positive rung.
Stellungnahme.
(6) Will die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied-
(2) Im Falle des§ 11 Ob Abs. 2 übersendet das Bundes- staates in einem Verfahren nach dessen Vorschriften über
aufsichtsamt den Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4 die Versicherungsaufsicht einem Versicherungsunterneh-
Satz 3 und 4 und Abs. 5 genannten Unterlagen, soweit ihre men mit Sitz oder Niederlassung im Geltungsbereich die-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993 31
ses Gesetzes, das in dem anderen Mitgliedstaat im Dienst- § 123
leistungsverkehr tätig ist, ein Schriftstück übermitteln, ist
die unmittelbare Übermittlung durch die Post nach den für Die am 29. Dezember 1974 nach Maßgabe der bis zu
den Postverkehr mit diesem anderen Mitgliedstaat gelten- diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vorschriften und
den Vorschriften zulässig. Zum Nachweis der Zustellung aufsichtsbehördlichen Anordnungen sowie auf Grund von
genügt die Versendung des Schriftstücks als eingeschrie- Einzelgenehmigungen der Aufsichtsbehörde erworbenen
bener Brief mit den besonderen Versendungsformen „ei- Vermögenswerte können im gebundenen Vermögen ver-
genhändig" und „Rückschein". Kann eine Zustellung nicht bleiben, im Deckungsstock jedoch nur, soweit sie bereits
unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies dem Deckungsstock zugeführt und in das Deckungsstock-
nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, verzeichnis eingetragen waren.
wird die Zustellung durch das Bundesaufsichtsamt be-
wirkt. §§ 124 bis 127
§ 111 d (weggefallen)
(1) Widerruft das Bundesaufsichtsamt gemäß § 87 die
§ 128
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb für ein Unternehmen, das
auch in anderen Mitgliedstaaten eine Niederlassung unter- Für Vereine, die am 1. Januar 1902 die Versicherung
hält oder im Dienstleistungsverkehr tätig ist, so unterrichtet ihrer Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit
es die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten und betrieben haben und rechtsfähig gewesen sind, gelten
setzt sich mit ihnen wegen der nach § 87 Abs. 4 erforder- auch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Versiche-
lichen Maßnahmen ins Benehmen. rungsvereine auf Gegenseitigkeit (Abschnitt III) außer den
Vorschriften über den Gründungsstock und die Verlust-
(2) Vor Widerruf der Erlaubnis für ein ausländisches
rücklage. Sie haben jedoch bis zum 31. Dezember 1983
Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat setzt sich das
eine Verlustrücklage zu bilden;§ 53b bleibt unberührt.
Bundesaufsichtsamt mit der zuständigen Behörde des
Sitzlandes ins Benehmen. Wird die Geschäftstätigkeit vor-
läufig untersagt, so unterrichtet das Bundesaufsichtsamt §§ 129 bis 133a
unverzüglich die zuständige Behörde des Sitzlandes. (weggefallen)
§ 111 e § 133b
(1) Soll einem Antrag gemäߧ 106b Abs. 5 stattgege- (1) Versicherungsunternehmen, deren Rechtsform nicht
ben werden, so bedarf es hierzu der Zustimmung der § 7 entspricht, haben bis zum 31. Juli 1976 eine der
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das zugelassenen Rechtsformen anzunehmen.
Unternehmen zugelassen oder ein Zulassungsverfahren
anhängig ist. (2) Einern Antrag auf Ausdehnung der Geschäftstätig-
keit auf andere Versicherungssparten oder ein anderes
(2) Das Bundesaufsichtsamt überwacht die Kapitalaus- Gebiet darf nur stattgegeben werden, wenn das Unterneh-
stattung für den gesamten Umfang der Geschäftstätigkeit men zugleich eine § 7 entsprechende Rechtsform an-
im Gebiet der Mitgliedstaaten, die dem Antrag zugestimmt nimmt.
haben, wenn dies in dem Antrag vorgesehen ist.
§ 133c
(3) Überwacht das Bundesaufsichtsamt die Kapitalaus-
stattung, so unterrichtet es die zuständigen Behörden der (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Geltungsbe-
beteiligten Mitgliedstaaten von den nach § 81 b Abs. 2 reich dieses Gesetzes, die am 14. September 1981 zum
Satz 2 getroffenen Maßnahmen. Es kann diese Behörden Betrieb der Lebensversicherung befugt sind, haben die
ersuchen, die gleichen Maßnahmen zu treffen. Vorschriften über die Kapitalausstattung bis zum 14. März
1984 zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann ein Unter-
nehmen, dessen in Höhe der Solvabilitätsspanne (§ 53c
Abs. 1) ohne Abzug der Rückversicherung gebildete Ei-
VII. Bausparkassen
genmittel am 15. März 1984 nicht den Mindestbetrag des
Garantiefonds(§ 53c Abs. 2) erreichen, von der Verpflich-
(weggefallen) tung befreien, Eigenmittel in dieser Höhe vor Ablauf des
Geschäftsjahrs nachzuweisen, in dem die in Höhe der
Solvabilitätsspanne ohne Abzug der Rückversicherung ge-
VIII. Übergangsvorschriften bildeten Eigenmittel den Mindestbetrag des Garantiefonds
erreichen. Die Befreiung darf nicht über den 14. März 1989
hinaus gewährt werden.
§ 122
(2) Einern Antrag der in Absatz 1 genannten Unterneh-
Die Versicherungsunternehmen, die am 1. Januar 1902 men auf Ausdehnung der Geschäftstätigkeit auf andere
in einem oder in mehreren Ländern landesgesetzlich zum Versicherungssparten oder ein anderes Gebiet darf nur
Geschäftsbetrieb befugt gewesen sind, bedürfen keiner stattgegeben werden, wenn die Vorschriften über die Kapi-
Erlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie ihren Geschäfts- talausstattung erfüllt sind.
betrieb in den Grenzen fortsetzen, die sie bis zum 1. Ja-
nuar 1902 eingehalten gehabt hatten oder die ihnen, wenn (3) Einern in Absatz 1 genannten Unternehmen, dessen
ihre Befugnis zum Geschäftsbetrieb auf besonderer Er- Eigenmittel bis zum 14. März 1984 die vorgeschriebene
laubnis beruht hat, durch die Erlaubnis gezogen waren. Höhe nicht erreichen, kann die Aufsichtsbehörde eine
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zusätzliche Frist von längstens zwei Jahren gewähren, Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, durch ande-
sofern das Unternehmen einen Solvabilitätsplan vorgelegt re Eigenmittel ersetzen. Hierfür ist gleichzeitig mit dem
hat. Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
ein Plan vorzulegen, der der Genehmigung der Aufsichts-
(4) Die Aufsichtsbehörde kann ein Unternehmen mit Sitz
behörde bedarf.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das am 31. Januar
1976 zum Betrieb der in der Anlage Teil A Nr. 1 bis 17 § 133g
genannten Versicherungssparten befugt war und dessen
Beiträge am 31. Juli 1978 das Sechsfache des Mindestbe- Bestehende Verträge über Funktionsausgliederungen
trages des Garantiefonds nicht erreichten, von der Ver- (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen,
pflichtung befreien, Eigenmittel in dieser Höhe vor Ablauf soweit sie bisher noch nicht vorgelegt worden sind.
des Geschäftsjahrs nachzuweisen, in dem die Beiträge
den sechsfachen Betrag erreichen. Die Befreiung ist zu
widerrufen, wenn der Rat der Europäischen Gemeinschaf- IX. Straf- und Bußgeldvorschriften
ten beschließt, daß solche Befreiungen aufzuheben sind.
Die Befreiung ist zu befristen, wenn das Unternehmen § 134
seine Geschäftstätigkeit innerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes auf andere Versicherungssparten oder Wer der Aufsichtsbehörde gegenüber falsche Angaben
ein anderes Gebiet ausdehnt. Eine befristete Befreiung macht, um für ein Versicherungsunternehmen die Erlaub-
darf nicht über den 31. Juli 1983 hinaus gewährt werden. nis zum Geschäftsbetrieb, die Verlängerung einer Er-
laubnis oder die Genehmigung zu einer Änderung des
§ 133d Geschäftsplans oder zu einer Übertragung eines Ver-
sicherungsbestandes (§§ 14, 11 Oh) zu erlangen, wird mit
(weggefallen) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be-
straft.
§ 133e
§§ 135 und 136
Für ausländische Unternehmen mit Sitz außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- (weggefallen)
schaft gilt § 133 c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entspre-
chend. § 137
§ 133f (1) Wer als Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers über das
Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Um-
(1) Bei einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Geltungsbe- stände im Bericht verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis
reich dieses Gesetzes, der die Erlaubnis zum Betrieb der
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Lebensversicherung bis zum 14. März 1989 erteilt wird
und an der ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge- sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
meinschaft, welches die Lebensversicherung zugleich mit zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf
anderen Versicherungssparten betreibt, zumindest mit Jahren oder Geldstrafe.
95 vom Hundert beteiligt ist, gilt bis zum Ende des sieben-
ten Geschäftsjahrs nach Erteilung der Erlaubnis zum Ge- § 138
schäftsbetrieb eine finanzielle Garantie des letztgenannten
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 333 des
Unternehmens bis zur Höhe der Hälfte des Mindestbetra-
ges des Garantiefonds (§ 53c Abs. 2) als Eigenmittel, Handelsgesetzbuchs ode_r des § 404 des Aktiengesetzes,
ein Geheimnis des Versicherungsunternehmens, nament-
solange die Solvabilitätsspanne (§ 53c Abs. 1) nicht höher
lich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in
als der Mindestbetrag des Garantiefonds ist. In diesem Fall
wird nicht eingezahltes Grundkapital über die Vorschrift seiner Eigenschaft als
des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a hinaus auch 1. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers nach § 57 Abs. 2,
insoweit nicht als Eigenmittel angesehen, als es zusam-
2. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder
men mit dem Garantiebetrag die Hälfte des Mindestbetra-
Liquidator
ges des Garantiefonds übersteigt. Die Garantie muß bis
zur vollständigen Ersetzung durch andere Eigenmittel (Ab- bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Frei-
satz 3) unwiderruflich sein. heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe be-
straft.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das beteiligte
Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi- (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
schen Wirtschaftsgemeinschaft im Geltungsbereich dieses sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
Gesetzes keine Niederlassung für den Betrieb anderer zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
Versicherungssparten als der Lebensversicherung hat und Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein
sowohl über die für den Betrieb der Lebensversicherung Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich
als auch über die für den Betrieb anderer Versicherungs- ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den
sparten als der Lebensversicherung vorgeschriebenen Ei- Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,
genmittel verfügt. Hierbei dürfen Eigenmittel in Höhe der unbefugt verwertet.
Garantie nicht berücksichtigt werden.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Versicherungsunter-
(3) Die Aktiengesellschaft muß die Garantie schrittwei- nehmens verfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein
se, beginnend mit dem dritten Geschäftsjahr nach der Liquidator die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993 33
Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der § 144
Vorstand oder die Liquidatoren antragsberechtigt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vor-
stands oder des Aufsichtsrats, als Hauptbevollmächtigter
§ 139 (§ 106 Abs. 3) oder als Liquidator eines Versicherungs-
(1) Wer als Sachverständiger, der die Berechnung der unternehmens
Deckungsrücklage bei einem Lebens-, Kranken- oder Un- 1. die Verteilung eines entgegen den Vorschriften des
fallversicherungsunternehmen zu prüfen hat, eine Bestäti- Gesetzes oder dem genehmigten Geschäftsplan über
gung nach § 65 Abs. 2, auch in Verbindung mit§ 110d die Bildung von Rückstellungen und Rücklagen ermit-
Abs. 4 Nr. 5, falsch abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu telten Gewinns vorschlägt oder zuläßt,
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. einer Vorschrift über die Anlage der Bestände des
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Treuhänder, der zur Deckungsstocks oder über die Berechnung, Buchung,
Überwachung eines Deckungsstocks bestellt ist, oder als Aufbewahrung oder Verwaltung der Deckungsrücklage
Stellvertreter eines solchen Treuhänders (§ 70) eine Be- oder des Deckungsstocks(§§ 54a bis 54c, 65 bis 67,
stätigung nach§ 73, auch in Verbindung mit§ 110d Abs. 4 77, 79, 110d Abs. 4 Nr. 3, 5) zuwiderhandelt oder eine
Nr. 5, falsch abgibt. Bescheinigung nach § 66 Abs. 6 Satz 6, auch in Verbin-
dung mit§ 110d Abs. 4 Nr. 5, nicht oder nicht richtig
§ 140 erteilt,
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Versi- 3. dem genehmigten Geschäftsplan über die Anlegung
cherungsgeschäft ohne die vorgeschriebene Erlaubnis von Geldbeständen zuwiderhandelt oder
betreibt, einen Geschäftsbetrieb entgegen § 110 g Abs. 1 4. Geschäfte betreibt, die in dem genehmigten Geschäfts-
Satz 2 oder 3 aufnimmt oder entgegen § 111 c Abs. 4 plan nicht vorgesehen sind, oder den Betrieb solcher
Satz 2 und 3 fortführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Geschäfte zuläßt.
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei- zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen.
§ 144a
§ 141 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
(1) Wer als Mitglied des Vorstands, als Hauptbevoll- lässig
mächtigter (§ 106 Abs. 3) oder als Liquidator eines Ver- 1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Versiche-
sicherungsunternehmens entgegen § 88 Abs. 2 es unter- rungsvertrag für ein Unternehmen abschließt, das die
läßt, der Aufsichtsbehörde die dort vorgeschriebene An- zum Betrieb derartiger Versicherungsgeschäfte erfor-
zeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- derliche Erlaubnis nicht besitzt, seinen Geschäftsbe-
ren oder mit Geldstrafe bestraft. trieb entgegen § 11 og Abs. 1 Satz 2 oder 3 aufgenom-
men hat oder entgegen § 111 c Abs. 4 Satz 2 und 3
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. fortführt,
2. den Abschluß eines Versicherungsvertrages für ein
§ 142 solches Unternehmen geschäftsmäßig vermittelt oder
(weggefallen)
3. einer auf Grund des § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4, auch in
Verbindung mit§ 110d Abs. 4 Nr. 7 oder§ 110g Abs. 2
Satz 1, ergangenen Anordnung zuwiderhandelt.
§ 143
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
Wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats,
zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3) oder als Liquida-
tor eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
1. in Darstellungen oder Übersichten über den Vermö- § 144b
gensstand des Vereins oder in Vorträgen oder Aus- (1) Ordnungswidrig handelt, wer
künften vor der obersten Vertretung die Verhältnisse
des Vereins unrichtig wiedergibt oder verschleiert 1. entgegen§ Ba Abs. 3 Satz 2 zugleich für ein Versiche-
oder rungsunternehmen tätig ist, das außer der Rechts--
schutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte
2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vor-
betreibt,
schriften dieses Gesetzes einem Prüfer des Versiche-
rungsvereins zu geben sind, falsche Angaben macht 2. entgegen § 8 a Abs. 3 eine der Leistungsbearbeitung
oder die Verhältnisse des Vereins unrichtig wiedergibt vergleichbare Tätigkeit für ein in Nummer 1 bezeichne-
oder verschleiert, tes Versicherungsunternehmen ausübt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- 3. entgegen § 8 a Abs. 4 Satz 1 Weisungen erteilt oder
strafe bestraft, jedoch nur, wenn die Tat im Falle der 4. entgegen § 8 a Abs. 4 Satz 2 Angaben macht.
Nummer 1 nicht in § 331 Nr. 1, im Falle der Nummer 2
nicht in § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
bedroht ist. zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 145 § 153
Die Strafdrohungen der §§ 141 und 143 sowie die Buß- Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
gelddrohungen der §§ 144 und 144 b gelten auch für die die den Betrieb bestimmter Versicherungsgeschäfte öf-
Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sowie die fentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen vorbehal-
Liquidatoren eines Vereins, der nach§ 128 als Versiche- ten.
rungsverein auf Gegenseitigkeit zu behandeln ist. Die
Bußgelddrohung des§ 144b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 gilt auch § 154
für den Hauptbevollmächtigten (§ 106 Abs. 3). (1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften
über die polizeiliche Überwachung der Feuerversiche-
§ 145a rungsverträge nach ihrem Abschluß und der Auszahlung
von Brandentschädigungen.
Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesauf- (2) (weggefallen)
sichtsamt für das Versicherungswesen, soweit die Aufsicht
(3) Unberührt bleiben auch Verpflichtungen, die Feuer-
über Versicherungsunternehmen dem Bundesaufsichts-
versicherungsunternehmen am 1. Januar 1901 in einem
amt zusteht.
lande nach Landesrecht oder auf Grund von Vereinbarun-
gen mit Landesbehörden zur Übernahme gewisser Versi-
cherungen oblagen, wenn das Unternehmen seinen Ge-
X. Schlußvorschriften schäftsbetrieb in dem lande fortgesetzt hat und fortsetzt
oder ihm nach diesem Gesetz der Geschäftsbetrieb er-
§ 146 laubt worden ist. Die Erfüllung der Verpflichtungen über-
wacht die Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, zu bestimmen, daß der Betrieb aller Versi- § 155
cherungsgeschäfte oder einzelner Arten von Versiche-
rungsgeschäften mit dem in Artikel I Abs. 1 Buchstabe a (1) Bei Versicherungsverträgen, zu deren Abschluß eine
bis c des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den gesetzliche Pflicht besteht, bedarf der Versicherer zur
Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung Verwendung der allgemeinen Versicherungsbedingungen
ihrer Truppen (BGBI. 1961 II S. 1183, 1190) bezeichneten der Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt, wenn
Personenkreis ganz oder teilweise nicht den Vorschriften dieses Gesetz nicht schon an anderer Stelle eine Geneh-
dieses Gesetzes unterliegt, soweit hierdurch im Geltungs- migung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde vor-
bereich dieses Gesetzes die Belange anderer Versicherter sieht. § 8 Abs. 1 Nr. 2, die §§ 10, 13 Abs. 1 und § 81 a,
und die dauernde Erfüllbarkeit der sonstigen Versiche- soweit er sich auf allgemeine Versicherungsbedingungen
rungsverträge nicht gefährdet werden. bezieht, gelten hierfür entsprechend. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht für die in der Anlage Teil A Nr. 10 Buchstabe b
genannten Risiken.
§§ 147 bis 149
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn durch Gesetz bestimmt ist,
(weggefallen)
daß die Versicherung auch bei einem Versicherungsunter-
nehmen genommen werden darf, das weder seinen Sitz in
§ 150 einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft noch eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses
Alle Unternehmen, die nach diesem Gesetz der Aufsicht
Gesetzes hat.
unterliegen, haben dem Bundesaufsichtsamt für das Versi-
cherungswesen die von ihm erforderten Zählnachweise
§ 156
über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen. Über die Art der
Nachweise ist der Versicherungsbeirat zu hören. § 34 Satz 1 und § 39 Abs. 3 gelten entsprechend auch
für Versicherungsaktiengesellschaften.
§ 151
Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die § 156a
nicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, haben
dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen auf (1) § 5 Abs. 4 sowie die§§ 53c und 81 b Abs. 1 und 2
Anforderung die gleichen statistischen Angaben über ihren gelten nicht für
Geschäftsbetrieb einzureichen wie Versicherungsunter- 1. Vereine auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu
nehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterlie- werden brauchen, wenn
gen.
a) ihre Satzung vorsieht, daß Nachschüsse vorbehal-
§ 152 ten sind oder Versicherungsansprüche gekürzt wer-
den dürfen, und
Das Bundesaufsichtsamt und die aufsichtsführenden
b) ihre jährlichen Beiträge den durch Rechtsverord-
Landesbehörden sind verpflichtet, ihre Rechts- und Ver-
nung nach Absatz 2 festgesetzten Betrag nicht
waltungsgrundsätze sich gegenseitig mitzuteilen. Dies gilt
·übersteigen,
auch für die Grundsätze, welche die Landesbehörden bei
der Beaufsichtigung der öffentlich-rechtlichen Versiche- es sei denn, daß sie die Haftpflichtversicherung oder
rungsunternehmen aufstellen. die Kredit- und Kautionsversicherung betreiben;
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993 35
2. Sterbekassen, deren Leistungen die durchschnittlichen (2) Die Freistellung nach Absatz 1 kann befristet und mit
Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht überstei- Auflagen versehen werden; sie ist zu widerrufen, wenn der
gen, sowie Betriebssterbekassen und Pensionskas- Aufsichtsbehörde bekannt wird, daß die Voraussetzungen
sen. der Freistellung entfallen sind.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, (3) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach
zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäi- Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden die
schen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Versiche- Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4, der §§ 37 und 53a
rungswesens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- sowie der Abschnitte IV und V mit Ausnahme der Vor-
stimmung des Bundesrates bedarf, den für die Anwendung schriften des§ 83 Abs. 2 sowie des§ 81 Abs. 3, soweit die
des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b maßgebenden Betrag Auflagen nach Absatz 2 oder die Rechte der Aufsichtsbe-
der jährlichen Beiträge festzusetzen. hörde nach § 83 Abs. 2 durchgesetzt werden sollen.
(3) Für ausländische Versicherungsunternehmen mit
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts- § 158
gemeinschaft, die nach dem Recht ihres Sitzlandes nicht Die Vorschriften dieses Gesetzes über Verschmelzun-
verpflichtet sind, Kapitalanforderungen entsprechend den gen und Vermögensübertragungen in der vom 1. Januar
Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften 1983 an geltenden Fassung gelten nicht für Vorgänge, für
auf dem Gebiet des Versicherungswesens zu genügen, deren Vorbereitung bereits vor diesem Tage der Ver-
gelten § 14 Abs. 1 Satz 2, § 110 b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe schmelzungs- oder Übertragungsvertrag beurkundet oder
b, § 110e Abs. 2 Nr. 1, § 110i Abs. 1 Satz 2 und 4, § 111 b
eine oberste Vertretung oder eine Hauptversammlung ein-
Abs. 2, § 111 c Abs. 2 und 3 und § 111 d Abs. 2 nicht.
berufen worden ist.
(4) Für die in den Absätzen 1 und 3 genannten Unter-
nehmen bestimmt sich die Höhe der erforderlichen finan- § 159
ziellen Mittel nach § 8 Abs. 1 Nr. 2. (1) Beschlüsse der Vertreterversammlung über Einrich-
(5) Für öffentlich-rechtliche Krankenversorgungseinrich- tungen der in § 762 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
tungen der Deutschen Bundespost und der Deutschen nung bezeichneten Art sowie über deren Satzungen und
Bundesbahn sowie für die Versorgungsanstalt des Bundes Geschäftspläne bedürfen der Genehmigung der Auf-
und der Länder, die Bundesbahn-Versicherungsanstalt - sichtsbehörde; § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 gelten hierfür
Abteilung B - und die Versorgungsanstalt der Deutschen entsprechend. Im übrigen gelten für diese Einrichtungen
Bundespost gilt dieses Gesetz nicht. § 13 Abs. 1, die §§ 14, 54 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und
Satz 2, § 55 Abs. 1, 3 bis 5 Satz 1, § 55a sowie die§§ 81,
§ 157 81 a, 82 bis 84, 86, 88 und 89 entsprechend.
(1) Die Aufsichtsbehörde kann für die Erlaubnis zum (2) (weggefallen)
Geschäftsbetrieb, die Geschäftsführung und die Rech- (3) Soweit in anderen Vorschriften bestimmt ist, daß
nungslegung der Vereine auf Gegenseitigkeit, die nicht Bestimmungen dieses Gesetzes auf Unternehmen, die
eingetragen zu werden brauchen, Abweichungen von den nicht mehr unter § 1 fallen, entsprechend anzuwenden
§§ 11, 12, 55, 55 a, 65 und 66 gestatten. sind, bleiben diese Vorschriften unberührt.
(2) Soweit sich die Abweichungen auf die Geschäftsfüh-
rung und die Rechnungslegung beziehen, können sie be- § 160
sonders davon abhängig gemacht werden, daß in mehr-
jährigen Zeiträumen auf Kosten des Vereins der Ge- (1) bis (4) (weggefallen)
schäftsbetrieb und die Vermögenslage durch einen Sach- (5) Unternehmen, die im Rahmen eines einheitlichen
verständigen geprüft und der Prüfungsbericht der Auf- Vertrages Risiken decken, die den in der Anlage Teil A
sichtsbehörde eingereicht wird. Nr. 1 und 19 genannten Versicherungssparten zuzuord-
nen sind, dürfen den Unfallversicherungsteil dieser Verträ-
§ 157a ge auf ein anderes Unternehmen übertragen. § 14 gilt
entsprechend.
(1) Die Aufsichtsbehörde kann Vereine auf Gegensei-
tigkeit, die nicht eingetragen zu werden brauchen, von der
laufenden Aufsicht nach diesem Gesetz freistellen, wenn
nach der Art der betriebenen Geschäfte und den sonstigen
XI. Übergangsvorschriften zur Durchführung
Umständen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belan-
ge der Versicherten nicht erforderlich erscheint. Diese
der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
Voraussetzungen können insbesondere bei Vereinen mit mit der Deutschen Demokratischen Republik
örtlich eng begrenztem Wirkungskreis, geringer Mitglieder-
zahl und geringem Beitragsaufkommen vorliegen. (weggefallen)
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage
A. Einteilung der Risiken 1O. Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb
nach Versicherungssparten
a) Kraftfahrzeughaftpflicht
1. Unfall b) Haftpflicht aus Landtransporten
a) Summenversicherung c) sonstige
b) Kostenversicherung
11. Luftfahrzeughaftpflicht
c) kombinierte Leistungen
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des
d) Personenbeförderung Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luft-
fahrzeugen ergibt
2. Krankheit
a) Tagegeld 12. See-, Binnensee- und Flußschiffahrtshaftpflicht
b) Kostenversicherung Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des
c) kombinierte Leistungen Frachtführers), die sich aus der Verwendung von
Flußschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen er-
3. Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) gibt
Sämtliche Schäden an:
13. Allgemeine Haftpflicht
a) Kraftfahrzeugen
Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die
b) Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb Nummern 10 bis 12 fallen
4. Schienenfahrzeug-Kasko 14. Kredit
Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen a) allgemeine Zahlungsunfähigkeit
5. Luftfahrzeug-Kasko b) Ausfuhrkredit
Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen c) Abzahlungsgeschäfte
d) Hypothekendarlehen
6. See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Kasko
e) landwirtschaftliche Darlehen
Sämtliche Schäden an:
a) Flußschiffen 15. Kaution
b) Binnenseeschiffen
16. Verschiedene finanzielle Verluste
c) Seeschiffen
a) Berufsrisiken
7. Transportgüter b) ungenügende Einkommen (allgemein)
Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unab- c) Schlechtwetter
hängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel d) Gewinnausfall
8. Feuer und Elementarschäden e) laufende Unkosten allgemeiner Art
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten
Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden g) Wertverluste
durch:
h) Miet- oder Einkommensausfall
a) Feuer
i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits
b) Explosion
erwähnten
c) Sturm
j) nichtkommerzielle Geldverluste
d) andere Elementarschäden außer Sturm k) sonstige finanzielle Verluste
e) Kernenergie
17. Rechtsschutz
f) Bodensenkungen und Erdrutsch
9. Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden 18. Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die
sich in Schwierigkeiten befinden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die
a) auf Reisen oder während der Abwesenheit von
Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder
Frost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise ihrem Wohnsitz oder ständigem Aufenthaltsort,
Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursa- b) unter anderen Bedingungen, sofern die Risiken
chen nicht unter Nummer 8 erfaßt sind nicht unter andere Versicherungssparten fallen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993 37
19. Leben sich aus der Anwendung der vorgenannten Regeln
(soweit nicht unter den Nummern 20 und 21 aufge- ergeben würde.
führt) 4. Wird einem Versicherungsunternehmen ein Schaden
20. Heirats- und Geburtenversicherung gemeldet und ist dieser in einer anderen als der sich
aus der Anwendung der vorstehenden Regeln erge-
21. Fondsgebundene Lebensversicherung benden Währung zu regeln, so gelten die Verpflichtun-
gen als in dieser Währung bestehend, insbesondere in
der Währung, in welcher die von dem Versicherungsun-
B. Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig ternehmen zu erbringende Leistung auf Grund einer
für mehrere Sparten erteilt wird gerichtlichen Entscheidung oder einer Vereinbarung
zwischen Versicherungsunternehmen und Versiche-
Umfaßt die Zulassung zugleich
rungsnehmer bestimmt worden ist.
a) die Nummern 1 Buchstabe d, 3, 7 und 1O Buchstabe a,
so wird sie unter der Bezeichnung „Kraftfahrtversiche- 5. Wird ein Schaden in einer dem Versicherungsunter-
rung" erteilt; nehmen vorher bekannten Währung festgestellt, kann
die Verpflichtung als in dieser Währung bestehend
b) die Nummern 1 Buchstabe d, 4, 6, 7 und 12, so wird sie angesehen werden, auch wenn sie nicht die sich aus
unter der Bezeichnung „See- und Transportversiche- der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebende
rung" erteilt; Währung ist.
c) die Nummern 1 Buchstabe d, 5, 7 und 11, so wird sie
unter der Bezeichnung „Luftfahrtversicherung" erteilt; 6. Das gebundene Vermögen braucht nicht in Vermö-
genswerten angelegt zu werden, die auf die gleiche
d) die Nummern 8 und 9, so wird sie unter der Bezeich- Währung lauten, in der die Verpflichtungen bestehen,
nung „Feuer- und andere Sachschäden" erteilt; wenn
e) die Nummern 1O bis 13, so wird sie unter der Bezeich- a) es sich nicht um eine Währung eines Mitgliedstaats
nung „Haftpflicht" erteilt; der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft handelt
f) die Nummern 14 und 15, so wird sie unter der Bezeich- und sich die betreffende Währung nicht zur Anlage
nung „Kredit und Kaution" erteilt; eignet, insbesondere weil sie Transferbeschränkun-
gen unterliegt,
g) die Nummern 1, 3 bis 13 und 16, so wird sie unter der
Bezeichnung „Schaden- und Unfallversicherung" er- b) das anzulegende Deckungsstockvermögen nicht
teilt. mehr als fünf vom Hundert und das anzulegende
übrige gebundene Vermögen nicht mehr als 20 vom
Hundert der Verpflichtungen in einer bestimmten
C. Kongruenzregeln
Währung betrifft oder
1. Ist die Deckung eines Versicherungsvertrages in einer c) bei Anwendung der nach den Nummern 1 bis 5
bestimmten Währung ausgedrückt, so gelten die Ver- geltenden Regeln in einer bestimmten Währung
pflichtungen als in dieser Währung bestehend. Vermögenswerte angelegt werden müßten, die
nicht mehr als 7 vom Hundert der in anderen Wäh-
2. Ist die Deckung eines Vertrages nicht in einer Währung rungen vorhandenen Vermögenswerte des Unter-
ausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen als in der nehmens ausmachen. Der sich hieraus ergebende
Währung des Landes bestehend, in dem das Risiko Betrag darf jedoch die nachstehenden Summen
belegen ist. Die Währung, in der die Prämie ausge- nicht überschreiten:
drückt ist, kann zugrunde gelegt werden, wenn beson-
dere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn aa) bei griechischen Drachmen, irischen Pfund
es bereits bei Vertragsschluß wahrscheinlich ist, daß oder portugiesischen Escudos
ein Schaden in dieser Währung geregelt werden wird. - bis zum 31. Dezember 1992 eine Million
ECU,
3. Die Währung, die ein Versicherungsunternehmen nach
seinen Erfahrungen als die wahrscheinlichste für die - vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember
Erfüllung betrachtet oder mangels solcher Erfahrungen 1998 zwei Millionen ECU;
die Währung des Landes, in dem es sich niedergelas- bb) bei belgischen Franken, luxemburgischen Fran-
sen hat, kann, sofern nicht besondere Umstände dage- ken oder spanischen Peseten bis zum 31. De-
gen sprechen, bei folgenden Risiken zugrunde gelegt zember 1996 zwei Millionen ECU.
werden:
7. Soweit nach den vorstehenden Regeln das übrige ge-
a) bei den in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7, 11 bis 13
bundene Vermögen in Vermögenswerten anzulegen
(nur Herstellerhaftpflicht) genannten Versiche-
ist, die auf die Währung eines Mitgliedstaats der Euro.;.
rungssparten,
päischen Wirtschaftsgemeinschaft lauten, kann die An-
b) bei anderen Versicherungssparten, wenn entspre- lage bis zu 50 vom Hundert in auf ECU lautenden
chend der Art der Risiken die Erfüllung in einer Vermögenswerten erfolgen, soweit dies nach vernünfti-
anderen Währung als derjenigen erfolgen muß, die ger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist.
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Unterhaltsvorschußgesetzes
Vom 4. Januar 1993
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschuß-
gesetzes und der Unterhaltssicherungsverordnung vom 20. Dezember 1991
(BGBI. 1 S. 2322) wird nachstehend der Wortlaut des Unterhaltsvorschußgeset-
zes in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. Januar 1980 in Kraft getretene Gesetz vom 23. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 1184),
2. den am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Artikel II § 19 des Gesetzes vom
4. November 1982 (BGBI. 1S. 1450),
3. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 22 des Gesetzes vom 28. Juni
1990 (BGBI. 1S. 1221 ),
4. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4
und 5 sowie den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 1
Buchstabe a, Nr. 2 und 3 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den4.Januar1993
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Nr. 1 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993 39
Gesetz
zur Sicherung des Unterhalts
von Kindern alleinstehender Mütter und Väter
durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen
(Unterhaltsvorschußgesetz)
§ 1 §2
Berechtigte Umfang der Unterhaltsleistung
(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuß oder -ausfallei- (1) Die Unterhaltsleistung wird vorbehaltlich der Ab-
stung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer sätze 2 und 3 monatlich in Höhe des Regelbedarfs für
nichteheliche Kinder nach § 1 Nr. 1 und für Berechtigte, die
1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
das sechste Lebensjahr vollendet haben, Nr. 2 der Regel-
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner unterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBI. 1S. 1010),
Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist in der jeweils geltenden Fassung, gezahlt. liegen die
oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, Voraussetzungen des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4
und nur für den Teil eines Monats vor, wird die Unterhalts-
3. nicht oder nicht regelmäßig leistung anteilig gezahlt.
a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, (2) Wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, für
b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, den Berechtigten Anspruch auf vofles Kindergeld nach
Waisenbezüge dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Januar 1975 (BGBI. I S. 412), in
mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten der jeweils geltenden Fassung, oder auf eine der in § 8
Höhe erhält. Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Lei-
(2) Als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absat- stungen hat, mindert sich die Unterhaltsleistung um die
zes 1 Nr. 2 gilt ein verheirateter Elternteil, bei dem das Hälfte des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes
Kind lebt, auch dann, wenn sein Ehegatte wegen Krank- nach § 10 des Bundeskindergeldgesetzes. Dasselbe gilt,
heit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anord- wenn ein Dritter mit Ausnahme des anderen Elternteils
nung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer diesen Anspruch hat.
Anstalt untergebracht ist. (3) Auf die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende
(2a) Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsgenehmigung Unterhaltsleistung werden folgende für denselben Monat
im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, haben erzielte Einkünfte des Berechtigten angerechnet:
einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn sie nach 1. Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der
§§ 51, 53 oder 54 des Ausländergesetzes auf unbestimm- Berechtigte nicht lebt,
te Zeit nicht abgeschoben werden können, frühestens
2. Waisenbezüge einschließlich entsprechender Scha-
jedoch für die Zeit nach einem gestatteten oder geduldeten
densersatzleistungen, die wegen des Todes des in
ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr. Dem nach
Nummer 1 bezeichneten Elternteils oder eines Stief-
Satz 1 erforderlichen Aufenthalt des Berechtigten steht der
elternteils gezahlt werden.
Aufenthalt des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt,
gleich.
§3
(3) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem
Gesetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeich- Dauer der Unterhaltsleistung
nete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt
Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt
oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung
72 Monate gezahlt.
dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der
Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des
anderen Elternteils mitzuwirken. §4
Beschränkte Rückwirkung
(4) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem
Gesetz besteht nicht für Monate, für die der andere Eltern- Die Unterhaltsleistung wird rückwirkend längstens für
teil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten die letzten drei Monate vor dem Monat gezahlt, in dem der
durch Vorausleistung erfüllt hat. Antrag hierauf bei der zuständigen Stelle oder bei einer der
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
in § 16 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht
bezeichneten Stellen eingegangen ist; dies gilt nicht, so- lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die
weit es an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten bei rechtzeitiger Gewährung nach § 2 Abs. 3 als Einkom-
gefehlt hat, den in§ 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Elternteil men anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch in Höhe
zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz auf das Land
über. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Erstattungsanspruch
§5 nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch besteht. Der Übergang eines Unterhalts-
Ersatz- und Rückzahlungspflicht anspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberech-
(1) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der tigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine
Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach die-
gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, so hat der Elternteil, sem Gesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem
bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertre- Unterhaltspflichtigen verlangt.
ter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu (2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1 bezeich-
ersetzen, als er
nete Elternteil außer unter den Voraussetzungen des bür-
1. die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeige- gerlichen Rechts nur in Anspruch genommen werden,
führt hat, daß er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder wenn ihm die Bewilligung der Unterhaltsleistung unverzüg-
unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige lich schriftlich mitgeteilt worden ist.
nach § 6 unterlassen hat, oder
2. gewußt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt hat, §8
daß die Voraussetzungen für die Zahlung der Unter-
Auftragsverwaltung, Aufbringung der Mittel
haltsleistung nicht erfüllt waren.
(1) Dieses Gesetz wird im Auftrag des Bundes von den
(2) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der
Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie Ländern ausgeführt.
gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berechtigte (2) Die Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu zahlen
nach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistung Ein- sind, werden zu 50 vom Hundert vom Bund, im übrigen
kommen im Sinne des § 2 Abs. 3 erzielt hat, das bei der von den Ländern getragen.
Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt
worden ist, so hat der Berechtigte insoweit den geleisteten (3) Die nach § 7 eingezogenen Beträge führen die
Betrag zurückzuzahlen. Länder zu 50 vom Hundert an den Bund ab.
§6 §9
Auskunfts- und Anzeigepflicht Verfahren und Zahlungsweise
(1) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, ist (1) Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf
verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Aus- schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtig-
künfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes te lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten
erforderlich sind. entschieden. Der Antrag soll an die durch Landesrecht
(2) Der Arbeitgeber des in Absatz 1 bezeichneten Eltern- bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen
teils ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Wohnsitz hat (zuständige Stelle), gerichtet werden.
über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstät- (2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich
te und den Arbeitsverdienst des in Absatz 1 bezeichneten
mitzuteilen. In dem Bescheid sind die nach § 2 Abs. 2
Elternteils Auskunft zu geben, soweit die Durchführung
und 3 angerechneten Beträge anzugeben.
dieses Gesetzes es erfordert.
(3) Die Unterhaltsleistung ist monatlich im voraus zu
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer zahlen. Auszuzahlende Beträge sind auf volle Deutsche
Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Mark aufzurunden. Beträge unter 5 Deutsche Mark werden
Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder
nicht geleistet.
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht- § 10
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Bußgeldvorschriften
(4) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und der (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
gesetzliche Vertreter des Berechtigten sind verpflichtet, lässig
der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnis- 1. entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 auf Verlangen eine Aus-
sen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben innerhalb der von der zuständigen Stelle gesetzten
worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Frist erteilt oder
2. entgegen § 6 Abs. 4 eine Änderung in den dort bezeich-
§7 neten Verhältnissen nicht richtig, nicht vollständig oder
Übergang von Ansprüchen des Berechtigten nicht unverzüglich mitteilt.
(1) Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen geahndet werden.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993 41
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 der Landesregierung für das Wohnland des Berechtigten
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die durch festgesetzten Regelbedarfsätze maßgeblich sind, solange
Landesrecht bestimmte Stelle. in diesem Gebiet die in § 2 Abs. 1 genannte Regelunter-
halt-Verordnung nicht gilt.
§ 11
(Änderung des Sozialgesetzbuches) § 12a
(Gegenstandslose Übergangsvorschrift)
§ 12
Anwendung im Beitrittsgebiet
Dieses Gesetz gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsver- § 13
trages genannten Gebiet mit der Maßgabe, daß die von (Inkrafttreten)
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1992
- 1 Bvl 15/85 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom
28. Februar 1983 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 210) ist mit Artikel 14 Absatz 1
Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er Pachtverhältnisse mit priva-
ten Verpächtern betrifft. § 16 Absatz 3 des Bundeskleingartengesetzes ist nach
Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar. § 16 Absatz 4 Satz 1
des Bundeskleingartengesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. Dezember 1992
Die Bundesministerin der Justiz
Le uth e u s se r-Sch narren berge r
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992
- 1 Bvl 8/87 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 138 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 9 des Arbeitsförderungs-
gesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 36 des Siebten Gesetzes zur
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (Bundes-
gesetzbl. 1S. 2484) ist mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Soweit § 137 Absatz 2 a des Arbeitsförderungsgesetzes, eingefügt durch
Artikel 1 Nummer 35 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförde-
rungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2484), auf die
in Nummer 1 genannten Vorschriften verweist, ist er bis zur gesetzlichen
Neuregelung nicht anwendbar; im übrigen ist er nach Maßgabe der Gründe
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. Dezember 1992
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993 43
fünfzehnte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 16. Dezember 1992
Auf Grund des§ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember
1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne
dieses Gesetzes nunmehr auch im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
Indiana
verbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundes-
staat
Virginia
die Gegenseitigkeit nicht mehr auf den Kindesunterhalt beschränkt ist
(BGBI. 1992 1 S. 1585), sondern nunmehr auch für Ehegattenunterhalt besteht,
soweit dieser zusammen mit einem Anspruch auf Kindesunterhalt geltend
gemacht wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. August 1992 (BGBI. 1 S. 1585).
Bonn, den 16. Dezember 1992
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 28. Dezember 1992
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 3. ,,Dessous Premieren"
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im vom 7. bis 10. Februar 1993 in Düsseldorf
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, 4. .,lgedo Internationale Modemesse"
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
vom 7. bis 9. März 1993 in Düsseldorf
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
S. 649), wird bekanntgemacht: 5. ,,First View"
am 11. und 12. Juli 1993 in Düsseldorf
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen 6. ,,cpd"
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: vom 1. bis 4. August 1993 in Düsseldorf
1. .,First View" 7. ,,lgedo Internationale Modemesse"
am 10. und 11. Januar 1993 in Düsseldorf vom 5. bis 7. September 1993 in Düsseldorf
2 . .,cpd" 8. ,,lgedo Dessous/lgedo Beach"
vom 7. bis 10. Februar 1993 in Düsseldorf vom 5. bis 7. September 1993 in Düsseldorf
Bonn, den 28. Dezember 1992
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schuster
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Berichtigung
Die im Bundesgesetzblatt 1992 Teil I Seite 1360 veröffentlichte Entscheidungs-
formel aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1992
- 2 BvF 1/88 u. a. - wird wie folgt berichtigt:
In dem Urteil des Zweiten Senats vom 27. Mai 1992- 2 BvF 1/88 u. a. - muß es
auf der Seite 3 in Zeile 5 (Ziffer 2 des Urteilstenors) statt des auf einem Schreib-
versehen beruhenden „Satz 1" richtig „Satz 3" heißen.
Bonn, den 18. Dezember 1992
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uthe u sse r-Sch narren berge r
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3315/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1940/92 zur Festsetzung des höchstzulässigen
Feuchtigkeitsgehalts für das in einigen Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr
1992/93 zur Intervention angebotene Getreide L 332/12 18. 11. 92
16. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3318/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1678/85 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden
Umrechnungskurse L 332/19 18. 11.92
18. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3326/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1760/83 über besondere Durchführungsvorschriften
für Voraussetzungsbescheinigungen für bestimmte I an d w i rt s c h a f t-
1ich e Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des
Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden L 334/15 19. 11. 92
18. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3327/92 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3187/92 zur Aussetzung der Vorausfestsetzung
der Ausfuhrerstattungen für bestimmte M i Ich e r zeug n iss e , ausge-
führt in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren L 334/16 19. 11.92
18. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3328/92 der Kommission betreffend Übergangs-
bestimmungen für die Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erbse n,
P u ff b o h n e n , Ac k e r b o h n e n und S ü ß I u p i n e n L 334/17 19. 11. 92
Nr. 1 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993 45
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
16. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3336/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 234/68 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorgani-
sation für lebende Pf I an z e n und Waren des Blumenhandels L 336/1 20. 11. 92
16. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3337/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1981/82 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gemein-
schaftsgebiete, in denen die Produktionsbeihilfe für Hopfen nur aner-
kannten Erzeugergemeinschaften gewährt wird L 336/2 20. 11. 92
16. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3338/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2997/87 zur Festsetzung der Beihilfe an Hopfenerzeuger
für die Ernte 1986 und von Sondermaßnahmen für bestimmte Erzeu-
gungsgebiete L 336/3 20. 11. 92
16. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3339/92 des Rates zur Festsetzung der den
Hopfen erzeugern für die Ernte 1991 zu zahlenden Beihilfe L 336/4 20. 11. 92
19. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3346/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die
Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm L 336/19 20. 11. 92
24. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3368/92 der Kommission mit den im Rahmen der
Stützungsregelung für ö I s a a t e n erzeuger zu treffenden Übergangs-
maßnahmen L 342/9 25. 11.92
24. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3369/92 der Kommission zur dreizehnten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizie-
rung der R e b so r t e n L 342/11 25. 11.92
24. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3370/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 579/92 zur Festlegung der die Sektoren Ge f I ü g e 1-
f I e i s c h und E i e r betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der
Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Polen, der Tschechi-
sehen und Slowakischen Föderativen Republik und Ungarn geschlosse-
nen Interimsabkommen L 342/21 25. 11. 92
24. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3371/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 564/92 zur Festlegung der den Sektor Schweine -
f I e i s c h betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im
Rahmen der von der Gemeinschaft mit Polen, der Tschechischen und
Slowakischen Föderativen Republik und Ungarn geschlossenen Interims-
abkommen L 342/22 25. 11.92
26. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3399/92 der Kommission zur Festsetzung der
endgültigen Produktionsbeihilfe für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse
aus Tomaten sowie zur Abweichung von den Verordnungen (EWG)
Nr. 1558/91 und (EWG) Nr. 722/88 für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 346/15 27. 11. 92
26. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3400/92 der Kommission zur Festsetzung des
Referenzpreises für S ü ß orange n für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 346/17 27. 11. 92
26. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3401/92 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für CI e m e n t in e n für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 346/19 27. 11.92
26. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3402/92 der Kommission zur Festsetzung des für
das Wirtschaftsjahr 1992/93 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreises für C I e m e n t i n e n L 346/21 27. 11. 92
26. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3403/92 der Kommission zur Festsetzung des für
das Wirtschaftsjahr 1992/93 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreises für S ü ß o r a n g e n L 346/23 27. 11. 92
27. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3428/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 641/86 mit Durchführungsbestimmungen zum ergän-
zenden Handelsmechanismus für die in Anhang XXII der Beitrittsakte
genannten, in Portugal eingeführten Verarbeitungserzeugnisse aus
Obst und Gemüse L 347/42 28. 11. 92
27. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3429/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3698/91 über den Verkauf von unverarbeiteten
g et r o c kneten Trau b e n zu einem im voraus festgesetzten Preis an
Brennereien L 347/43 28. 11. 92
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
23. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 des Rates über Sondermaßnahmen für
den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Grie-
chenland L 350/1 1. 12. 92
30. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3457/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen betreffend die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Dritt-
ländern in die Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kenn-
zeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebens-
mittel L 350/56 1. 12. 92
30. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3458/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1014/90 mit Durchführungsbestimmungen für die
Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von S pi r i tu o s e n L 350/59 1. 12. 92
30. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3459/92 der Kommission zur Ermächtigung des
Vereinigten Königreichs, eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts
bei Ta f e I w e i n und Qua I i t ä t s w e i n bestimmter Anbaugebiete zu
gestatten L 350/60 1. 12. 92
30. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3460/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3062/92 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
niederländischen Schweine f I e i s c h markts L 350/61 1. 12. 92
30. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3461/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2006/80 zur Festlegung der Interventionsorte für
Getreide L 350/63 1. 12. 92
30. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3462/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnl!_ng (EWG) Nr. 2648/92 hinsichtlich der vorbeugenden Rücknahme
von A p f e In im Wirtschaftsjahr 1992/93 L 350/65 1. 12. 92
30. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3463/92 der Kommission zur Änderung von
Anhang XV der Verordnung (EWG) Nr. 3587/86 zur Festsetzung der
Anpassungskoeffizienten für die Einkaufspreise auf dem Sektor Obst und
Gemüse hinsichtlich Ä p f e In L 350/66 1. 12. 92
30. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3469/92 der Kommission zur Aussetzung der
Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei der Einfuhr von
Mais in Portugal im Wirtschaftsjahr 1992/93 L 350/79 1. 12. 92
1. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3477/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Quotenregelung im Rohtabaksektor für die Ernten
1993 und 1994 L 351/11 2. 12. 92
1. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Prämienregelung für Rohtabak L 351/17 2. 12. 92
27. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3483/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1307/85 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine Ver-
brauchsbeihilfe für Butter zu gewähren L 353/7 3. 12. 92
27. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3484/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für
Zucker L 353/8 3. 12. 92
2. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3491/92 der Kommission über eine pauschale
Beihilfe für den Zuckerrübenanbau sowie eine Sonderbeihilfe für die
Verarbeitung von Zuckerrüben zu Weißzucker auf den Azoren L 353/21 3. 12. 92
3. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3503/92 der Kommission mit besonderen Bestim-
mungen zur Anwendung der Beitrittsausgleichsbeträge auf Olivenöl-
erzeugnisse L 354/14 4. 12. 92
3. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3504/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Regelung der Einfuhr von Erzeugnissen des Schaf-
und Ziegen f I e i s c h sektors mit Ursprung in Bosnien-Herzegowina,
Kroatien, Slowenien, Montenegro, Serbien und in der ehemaligen jugo-
slawischen Republik Mazedonien für den verbleibenden Zeitraum des
Jahres 1992 L 354/15 4. 12.92
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993 47
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
17. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3321/92 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 334/5 19. 11. 92
17. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3324/92 der Kommission zur Einstellung des
Fanges „anderer Arten" (als Beifänge) durch Schiffe unter französischer
Flagge L 334/13 19. 11. 92
17. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3325/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Waren des KN-Codes 8712 00 mit Ursprung
in Indonesien und Thailand, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 334/14 19. 11. 92
13. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3340/92 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Melonen mit Ursprung in Israel
(1992/93) L 336/6 20. 11. 92
13. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3341/92 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für Blüten und Blütenknospen, frisch,
geschnitten, mit Ursprung in Marokko, Jordanien, Israel und Zypern
(1992/93) L 336/8 20. 11. 92
23. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3391/92 des Rates zur Eröffnung eines Gemein-
schaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwerti-
ges Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie für Waren der
KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91 (1993) L 346/1 27. 11.92
23. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3392/92 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-
Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes 0206 29 91 (1993) L 346/3 27. 11. 92
23. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3393/92 des Rates zur Eröffnung eines Gemein-
schaftszollkontingents für gefrorenes Büffelfleisch des KN-Codes
0202 30 90 (1993) L 346/5 27. 11. 92
23. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3394/92 des Rates zur Eröffnung eines Gemein-
schaftszollkontingents für gefrorenes Saumfleisch von Rindern des KN-
Codes 0206 29 91 (1993) L 346/6 27. 11. 92
23. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3412/92 des Rates zur Eröffnung und Verwal-
tung von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischerei-
erzeugnisse (1993) L 347/1 28. 11. 92
23. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3413/92 zur vollständigen oder teilweisen zeitwei-
ligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs
für bestimmte Fischereierzeugnisse (1993) L 347/5 28. 11. 92
26. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3426/92 der Kommission zur Einstellung des
Stintdorschfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 347/39 28. 11. 92
•
26. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3427/92 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 22) mit
Ursprung in Brasilien L 347/40 28. 11. 92
26. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3431/92 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 21) mit
Ursprung in Indonesien L 347/45 28. 11. 92
23. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3439/92 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für ein landwirtschaftliches und ein
chemisches Erzeugnis (5. Serie 1992) L 350/3 1. 12. 92
30. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3482/92 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter großer Aluminium-
Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in Japan und zur endgültigen Ver-
einnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls L 353/1 3. 12. 92
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil l enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
1. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3487/92 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 353/14 3. 12. 92
1. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3488/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 40 (laufende Nummer
40.0400) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 353/18 3. 12. 92
1. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3489/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. n (laufende Nummer
40.0770) mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 353/19 3. 12. 92
30. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3498/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1768/89 hinsichtlich der Einführung eines endgültigen Anti-
dumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Videokassetten mit Ursprung
in Hongkong L 354/1 4. 12. 92
3. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3502/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der land-
wirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L 354/10 4. 12. 92
27. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates zur Einführung eines integrier-
ten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche
Beihilferegelungen L 355/1 5. 12.92
3. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3512/92 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 355/11 5. 12. 92
3. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 355/12 5. 12. 92
3. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3514/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Waren des KN-Codes 4820 50 00 mit Ur-
sprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 355/14 5. 12. 92
4. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3515/92 der Kommission mit ausführlichen
gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG)
Nr. 1055/77 des Rates über die Lagerung und das Verbringen der von
Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse L 355/15 5. 12. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission
vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Otiventrester-
ölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABI. Nr. l 248 vom
5.9.1991) L 347/69 28. 11. 92