Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 365
B u n desgesetzb I att
Teil II
Nr. 7, ausgegeben am 26. Februar 1992
Tag Inhalt Seite
20. 2. 92 Fünfte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von
1_973 zur Verhütung der Meere~verschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem
Ubereinkommen (5. MARPOL-AndV) . . . . . • . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . • • 150
13. 1. 92 Bekanntmachung des deutsch-srilankischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 156
16. 1. 92 Bekanntmachung zum deutsch-ungarischen Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten
im Hochschulbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • 159
23. 1. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Zusatzprotokolls zum deutsch-niederländischen
Doppelbesteuerungsabkommen . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 170
23. 1. 92 Bekanntmachung von Änderungen der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . 170
23. 1. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekä_mpfung der widerrecht-
lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 173
30. 1. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . • • • • 174
4. 2. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174
6. 2. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Kolumbien . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . • • 175
6. 2. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Venezuela . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . • • . . . . . . • . . . . • . . . . . . . . . . • . 176
6. 2. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . 177
6. 2. 92 Bekanntmachung des deutsch-singapurischen Abkommens über kulturelle und wissenschaftliche
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . . . . . . . . 178
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
297
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1992 Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1992 Nr. 9
Tag Inhalt Seite
25. 2. 92 Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung d_~r Rahmenbedingungen für lnvesti•
tionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StAndG 1992) ................... . 297
neu: 611-1-22; 611-1, 611-2, 610-6-5, 611-1-1, 4120-4, 7612-1, 611-9-4-8, 611-4-4, 707-6-1-5, 611-5, 611-5-1, 611-10-14, 610-7,
610-7-1, 611-6-3-2, 611-8-2-2, 610-6-8, 611-4-5, 610-6-11, 600-1, 611-17, 611-18, 610-10, 610-1-3, 85-1, 2330-9, 610-6-10, 605-1,
910-6, 215-7, 610-7-14, 612-14, 610-6-11, 612-1-6, 800-22, 2330-2, 402-27, 610-1-4
26. 2. 92 Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes .. 359
612-14-1, 612-14-16, 612-16
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften...................................... 366
Gesetz
zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen
für Investitionen und Arbeitsplätze
{Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
Vom 25. Februar 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel
das folgende Gesetz beschlossen: Änderung der Durchführungsverordnung zum Bewer-
tungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Inhaltsübersicht Änderung des Vermögensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . 15
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-
Artikel gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Änderung des Einkommensteuergesetzes ............ . Änderung des Außensteuergesetzes ...·. . . . . . . . . . . . . . 17
Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung . . . . 2
Änderung der Unternehmensform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Änderung des Berlinförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . 3
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes . . . . . . . . . . . 19
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 4 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes . . . . . . . . . . . . 20
Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften 5 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes . . . . . . . . . . . 21
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes . . . . . . . . . . . 6 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . 22
Änderung des Ausführungsgesetzes Grenzgänger Nieder- Änderung des Steuerberatungsgesetzes ....... ·. . . . . . . 23
lande . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Änderung der Abgabenordnung . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . 24
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . 8 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes . . . . . . . . . . . . . 25
Änderung des lnvestitionszulagengesetzes 1991 . . . . . . . 9 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes . . . . . . . . 26
Änderung des Gewerbesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . 10 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . 27
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 11 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes . . . . . . . . . 28
Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes . 29
Änderung des Bewertungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Änderung des Schutzbaugesetzes . . • . . . . . . . . . . . . . . . . 30
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel c) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Hauptfest- der Übertragung eines zu einem Betriebsver-
stellungszeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des mögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne
Betriebsvermögens und der Mineralgewinnungsrechte der Buchstaben a und b,
sowie des Hauptveranlagungszeitraums für die Ver-
mögensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 7. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts, der
Änderung des Mineralölsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . 32 Veräußerung oder Entnahme eines zu einem
Änderung des Tabaksteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Betriebsvermögen gehörenden Anteils an
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb- b) aus der Auflösung oder Herabsetzung des
lichen Altersversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Kapitals,
Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes . . . . . . . . . 35
Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland . . 36 c) in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an
Änderung des Wohngeldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 einer Körperschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung 38 im Inland, soweit die negativen Einkünfte auf einen
Neufassung der betroffenen Gesetze und Rechtsverord- der in den Nummern 1 bis 6 genannten Tat-
nungen, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang . . . 39 bestände zurückzuführen sind,
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben
Art aus demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7
Artikel 1 auf Grund von Tatbeständen der jeweils selben Art
Änderung des Einkommensteuergesetzes aus demselben Staat, ausgeglichen werden; sie dür-
fen auch nicht nach § 1O d abgezogen werden. Den
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- negativen Einkünften sind Gewinnminderungen
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898, gleichgestellt. Soweit die negativen Einkünfte nicht
1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
nach Satz 1 ausgeglichen werden können, mindern
zes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322), wird wie folgt
sie die positiven Einkünfte der jeweils selben Art, die
geändert:
der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungs-
zeiträumen aus demselben Staat, in den Fällen der
1. In § 2 Abs. 3 werden die Worte ,, , den Ausbildungs-
Nummer 7 auf Grund von Tatbeständen der jeweils
platz-Abzugsbetrag und die nach § 34 c Abs. 2 und 3
selben Art aus demselben Staat, erzielt. Die Minde-
abgezogene Steuer" durch die Worte „und den Abzug
nach § 13 Abs. 3" ersetzt. rung ist nur insoweit zulässig, als die negativen Ein-
künfte in den vorangegangenen Veranlagungszeiträu-
men nicht berücksichtigt werden konnten (verblei-
2. § 2 a Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
bende negative Einkünfte}. Die am Schluß eines Ver-
,,(1) Negative Einkünfte anlagungszeitraums verbleibenden negativen Ein-
1. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen künfte sind gesondert festzustellen; § 1O d Abs. 3 gilt
land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte, sinngemäß.
2. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der
gewerblichen Betriebsstätte, Steuerpflichtige nachweist, daß die negativen Ein-
3. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts künfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte im Aus-
eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden land stammen, die ausschließlich oder fast aus-
Anteils an einer Körperschaft, die weder ihre schließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren,
Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen
(ausländische Körperschaft), oder sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum
Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung
b) aus der Veräußerung oder Entnahme eines zu
einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenver-
an einer ausländischen Körperschaft oder aus kehr dienen, oder in der Vermietung oder der Ver-
der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals pachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der
einer ausländischen Körperschaft, Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfah-
ren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen; das
4. in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an einer
unmittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens
Kapitalgesellschaft, die weder ihre Geschäfts-
einem Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesell-
leitung noch ihren Sitz im Inland hat,
schaft, die ausschließlich oder fast ausschließlich die
5. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als vorgenannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat, sowie
stiller Gesellschafter und aus partiarischen Dar- die mit dem Halten der Beteiligung in Zusammenhang
lehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder stehende Finanzierung gilt als Bewirkung gewerb-
Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat licher Leistungen, wenn die Kapitalgesellschaft weder
hat, ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat.
6. a) aus der Vermietung oder der Verpachtung von Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn der
unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbe- Steuerpflichtige nachweist, daß die in Satz 1 genann-
griffen, wenn diese in einem ausländischen ten Voraussetzungen bei der Körperschaft entweder
Staat belegen sind, oder seit ihrer Gründung oder während der letzten fünf
b) aus der Vermietung oder der Verpachtung von Jahre vor und in dem Veranlagungszeitraum vorge-
Schiffen, wenn diese Einkünfte nicht tatsächlich legen haben, in dem die negativen Einkünfte bezogen
der inländischen Besteuerung unterliegen, oder werden."
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 299
3. § 3 wird wie folgt geändert: übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer
a) In Nummer 1 Buchstabe d werden das Wort gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden
„sowie" durch einen Beistrich ersetzt und vor dem öffentlichen Kasse zustehen würde;".
Strichpunkt folgende Worte eingefügt: bb) Im zweiten Halbsatz werden die Worte „in ein
,,sowie der Zuschuß nach § 4 a Mutterschutz- Gebiet außerhalb des Inlands" durch die
Worte „in das Ausland" ersetzt.
verordnung oder einer entsprechenden Landes-
regelung".
4. § 3 a wird aufgehoben.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Arbeitsför-
derungsgesetz" die Worte „und den entsprechen-
den Programmen des Bundes und der Länder" und 5. In§ 4 Abs. 5 Nr. 8 werden der Strichpunkt durch einen
nach dem Wort „Arbeitsförderungsgesetzes" die Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
Worte „und Leistungen auf Grund der in § 141 m „Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit
Abs. 1 und § 141 n Abs. 2 des Arbeitsförderungs- der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesver-
gesetzes genannten Ansprüche" eingefügt. stoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert: Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den
wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden."
„c) im Einsatz gewährte Verpflegung oder
Verpflegungszuschüsse, ".
6. § 4 d wird wie folgt geändert:
bb) In Buchstabe d wird das Wort „Ehefrauen"
a} Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Ehegatten" ersetzt.
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
d) In Nummer 13 wird das Zitat,,§ 9 Abs. 4" durch das
Zitat ,,§ 4 Abs. 5 Nr. 5" ersetzt. aaa) In Buchstabe a werden der Beistrich
durch einen Punkt ersetzt und folgende
e) In Nummer 16 wird das Zitat,,§ 9 Abs. 4" durch das
Sätze angefügt:
Zitat ,,§ 4 Abs. 5 Nr. 5" ersetzt.
,,Leistungsempfänger ist jeder Arbeitneh-
f) Nach Nummer 32 wird folgende Nummer 33 ein- mer oder ehemalige Arbeitnehmer des
gefügt:
Trägerunternehmens, der von der Unter-
,,33. Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbrin- stützungskasse Leistungen erhält; soweit
gung und Betreuung von nicht schulpflichti- die Kasse Hinterbliebenenversorgung
gen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergär- gewährt, ist Leistungsempfänger der Hin-
ten oder vergleichbaren Einrichtungen;". terbliebene eines ehemaligen Arbeitneh-
mers des Trägerunternehmens, der von
g) Nummer 58 wird wie folgt gefaßt:
der Kasse Leistungen erhält. Dem Arbeit-
„58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz nehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer
und dem Wohngeldsondergesetz, die sonsti- stehen andere Personen gleich, denen
gen Leistungen zur Senkung der Miete oder Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder
Belastung im Sinne des § 38 des Wohngeld- Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß
gesetzes und öffentliche Zuschüsse zur Dek- ihrer Tätigkeit für das Trägerunterneh-
kung laufender Aufwendungen für eine zu men zugesagt worden sind;''.
eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohn-
zwecken genutzte Eigentumswohnung, deren „b) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden
Nutzut1gswert nicht zu besteuern ist, soweit Leistungsanwärter,
sie nicht durch ein Dienstverhältnis veranlaßt aa) wenn die Kasse nur lnvaliditäts-
sind;". versorgung oder nur Hinterblie-
h) Nummer 59 wird aufgehoben. benenversorgung gewährt, je-
weils 6 vom Hundert,
i) In Nummer 62 werden die Worte „soweit sie auf
Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden" bb) wenn die Kasse Altersversor-
durch die Worte „soweit der Arbeitgeber dazu nach gung mit oder ohne Einschluß
sozialversicherungsrechtlichen oder anderen ge- von lnvaliditätsversorgung oder
setzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetz- Hinterbliebenenversorgung ge-
licher Ermächtigung beruhenden Bestimmung ver- währt, 25 vom Hundert
pflichtet ist" ersetzt. des Durchschnittsbetrags der jähr-
j) Nummer 64 wird wie folgt geändert: lichen Versorgungsleistungen, den
die Leistungsanwärter oder, wenn
aa) Der erste Halbsatz wird wie folgt gefaßt: nur Hinterbliebenenversorgung ge-
„bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen währt wird, deren Hinterbliebene
juristischen Person des öffentlichen Rechts in nach den Verhältnissen am Schluß
einem Dienstverhältnis stehen und dafür des Wirtschaftsjahrs der Zuwendung
Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen im letzten Zeitpunkt der Anwart-
Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit schaft, spätestens im Zeitpunkt der
im Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn Vollendung des 65. Lebensjahrs
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
erhalten können. Leistungsanwärter vorgesehen sind, mindestens jedoch
ist jeder Arbeitnehmer oder ehema- bis zu dem Zeitpunkt, an dem der
lige Arbeitnehmer des Trägerunter- Leistungsanwärter das 55. Lebens-
nehmens, der von der Unterstüt- jahr vollendet hat, und während die-
zungskasse Leistungen erhalten ser Zeit jährlich Prämien gezahlt wer-
kann und am Schluß des Wirt- den, die der Höhe nach gleichbleiben
schaftsjahrs, in dem die Zuwendung oder steigen. Das gleiche gilt für Lei-
erfolgt, das 30. Lebensjahr vollendet stungsanwärter, die das 30. Lebens-
hat; soweit die Kasse nur Hinterblie- jahr noch nicht vollendet haben, für
benenversorgung gewährt, gilt als Leistungen der Invaliditäts- oder Hin-
Leistungsanwärter jeder Arbeitneh- terbliebenenversorgung, für Leistun-
mer oder ehemalige Arbeitnehmer gen der Altersversorgung unter der
des Trägerunternehmens, der am Voraussetzung, daß die Leistungs-
Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem anwartschaft bereits unverfallbar ist.
die Zuwendung erfolgt, das Ein Abzug ist ausgeschlossen, wenn
30. Lebensjahr vollendet hat und die Ansprüche aus der Versicherung
dessen Hinterbliebene die Hinter- der Sicherung eines Darlehens die-
bliebenenversorgung erhalten kön- nen;".
nen. Das Trägerunternehmen kann
bei der Berechnung nach Satz 1 statt ddd) In Buchstabe d werden nach dem Wort
des dort maßgebenden Betrags den „Leistungsanwärter" die Worte „im Sinne
Durchschnittsbetrag der von der von Buchstabe b Satz 2 und 5" eingefügt.
Kasse im Wirtschaftsjahr an Lei- eee) In Satz 2 wird das Wort „und" durch das
stungsempfänger im Sinne von Wort „oder" ersetzt.
Buchstabe a Satz 2 gewährten Lei-
stungen zugrunde legen. In diesem fff) In Satz 3 werden die Worte „der Kasse
Fall sind Leistungsanwärter im Sinne ist" durch die Worte „der Kasse sind"
des Satzes 2 nur die Arbeitnehmer ersetzt und vor dem Strichpunkt folgen-
oder ehemaligen Arbeitnehmer des der Satzteil eingefügt:
Trägerunternehmens, die am Schluß ,, , und noch nicht fällige Ansprüche aus
des Wirtschaftsjahrs, in dem die einer Versicherung mit dem Wert des
Zuwendung erfolgt, das 50. Lebens- geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals
jahr vollendet haben. Dem Arbeit- zuzüglich des Guthabens aus Beitrags-
nehmer oder ehemaligen Arbeitneh- rückerstattung am Schluß des Wirt-
mer als Leistungsanwärter stehen schaftsjahrs".
andere Personen gleich, denen Lei-
stungen der Alters-, Invaliditäts- oder ggg) In Satz 4 werden die Worte „der
Hinterbliebenenversorgung aus Anspruch gegen die Versicherung" durch
Anlaß ihrer Tätigkeit für das Träger- die Worte „der Wert des geschäftsplan-
unternehmen zugesagt worden mäßigen Deckungskapitals aus der Ver-
sind;". sicherung zuzüglich des Guthabens aus
Beitragsrückerstattung am Schluß des
ccc) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: Wirtschaftsjahrs" ersetzt.
„c) den Betrag der Prämie, den die bb) In Nummer 2 wird das Zitat „Nummer 1 Satz 5"
Kasse an einen Versicherer zahlt, durch das Zitat „Nummer 1 Satz 3" ersetzt.
soweit sie sich die Mittel für ihre Ver-
b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
sorgungsleistungen, die die Lei-
stungsanwärter oder Leistungsemp- ,,§ 5 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden."
fänger nach den Verhältnissen am
Schluß des Wirtschaftsjahrs der 7. In § 7 g Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Zuwendung erhalten können, durch
„Ist ein Einheitswert des Betriebs für steuerliche
Abschluß einer Versicherung ver-
Zwecke außerhalb dieser Vorschrift nicht festzustel-
schafft; die Zuwendungen nach den
len, tritt an seine Stelle der Wert des Betriebs, der sich
Buchstaben a oder b sind in diesem
in entsprechender Anwendung der §§ 95 bis 109 a
Fall in dem Verhältnis zu vermindern,
des Bewertungsgesetzes zum Ende des dem Zeit-
in dem die Leistungen der Kasse punkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirt-
durch die Versicherung gedeckt sind. schaftsguts vorangehenden Wirtschaftsjahrs ergeben
Bei Versicherungen für einen Lei- würde."
stungsanwärter ist der Abzug der
Prämie nur zulässig, wenn der Lei-
stungsanwärter die in Buchstabe b 8. § 9 wird wie folgt geändert:
Satz 2 und 5 genannten Vorausset- a) Absatz 4 wird aufgehoben.
zungen erfüllt, die Versicherung für
die Dauer bis zu dem Zeitpunkt b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
abgeschlossen ist, für den erstmals ,,(5) § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 5, 7 bis 8a und Abs. 6 gilt
Leistungen der Altersversorgung sinngemäß."
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 301
9. § 10 wird wie folgt geändert: 10. § 1O c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,Als Sonderausgaben können Beiträge zu Ver- aa) In Satz 1 wird das Zitat ,,§ 1O Abs. 1 Nr. 1, 1a,
sicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buch- 4 bis 8" durch das Zitat,,§ 1O Abs. 1 Nr. 1, 1a,
stabe b Doppelbuchstaben bb, cc und dd nicht 4 bis 9" ersetzt.
abgezogen werden, wenn die Ansprüche aus Ver-
bb) Satz 2 wird gestrichen.
sicherungsverträgen während deren Dauer im
Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Dar- b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird das Zitat „Absatz 2
lehens dienen, dessen Finanzierungskosten Nr. 1 bis 3" durch das Zitat „Absatz 1, 2 Nr. 1 bis 3"
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, es ersetzt.
sei denn,
11. § 10 e wird wie folgt geändert:
a) das Darlehen dient unmittelbar und ausschließ-
lich der Finanzierung von Anschaffungs- oder a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes, das ,, Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungs-
dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt kosten einer Wohnung in einem im Inland belege-
und keine Forderung ist, und die ganz oder zum nen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen
Teil zur Tilgung oder Sicherung verwendeten eigenen Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte
Ansprüche aus Versicherungsverträgen über- der Anschaffungskosten für den dazugehörenden
steigen nicht die mit dem Darlehen finanzierten Grund und Boden (Bemessungsgrundlage) im Jahr
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren
jeweils bis zu 6 vom Hundert, höchstens jeweils
b) es handelt sich um eine Direktversicherung 19 800 Deutsche Mark, und in den vier darauf-
oder folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert,
c) die Ansprüche aus Versicherungsverträgen die- höchstens jeweils 16 500 Deutsche Mark, wie Son-.
nen insgesamt nicht länger als drei Jahre der derausgaben abziehen."
Sicherung betrieblich veranlaßter Darlehen; in b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
diesen Fällen können die Versicherungsbei-
„Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge
träge in den Veranlagungszeiträumen nicht als
nach den Absätzen 1 und 2, die er in einem Jahr
Sonderausgaben abgezogen werden, in denen
des Abzugszeitraums nicht ausgenutzt hat, bis
die Ansprüche aus Versicherungsverträgen der
zum Ende des Abzugszeitraums abziehen."
Sicherung des Darlehens dienen."
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b werden nach den
Worten „höchstens des" die Worte „zu Beginn des aa) Nach Satz 5 wird folgender neuer Satz 6 ein-
Veranlagungszeitraums jeweils maßgebenden" gefügt:
eingefügt. ,,Für das Folgeobjekt sind die Vomhundert-
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: sätze der vom Erstobjekt verbliebenen Jahre
maßgebend."
aa) Die Nummer 1 wird durch folgende Num-
mern 1 und 2 ersetzt: bb) Die bisherigen Sätze 6 bis 9 werden Sätze 7
bis 10.
,, 1. bei Versicherungen im Sinne des Absat-
cc) Im neuen Satz 9 werden die Worte „des Sat-
zes 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchsta-
zes 7" durch die Worte „des Satzes 8" ersetzt.
ben bb, cc und dd, wenn die Vorausset-
zungen für den Sonderausgabenabzug dd) Der neue Satz 10 wird wie folgt gefaßt:
nach Absatz 2 Satz 2 nicht erfüllt sind; „Die Sätze 2 und 4 bis 6 sind für im Satz 8
2. bei Rentenversicherungen gegen Einmal- bezeichnete Objekte sinngemäß anzuwen-
beitrag (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Dop- den."
pelbuchstabe bb), wenn vor Ablauf der d) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz Sa
Vertragsdauer, außer im Schadensfall eingefügt:
oder bei Erbringung der vertragsmäßigen
,,(5 a) Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1
Rentenleistung, Einmaibeiträge ganz oder
und 2 können nur für die Veranlagungszeiträume in
zum Teil zurückgezahlt werden;".
Anspruch genommen werden, in denen der Ge-
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und samtbetrag der Einkünfte 120 000 Deutsche Mark,
der vorletzte Satz wie folgt gefaßt: bei nach § 26 b zusammenveranlagten Ehegatten
240 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Eine
,,Als Wohnungsbau gelten auch bauliche Maß- Nachholung von Abzugsbeträgen nach Absatz 3
nahmen des Mieters zur Modernisierung sei- Satz 1 ist nur für Veranlagungszeiträume möglich,
ner Wohnung sowie der Erwerb von Rechten in denen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen
zur dauernden Selbstnutzung von Wohnraum vorgelegen haben; Entsprechendes gilt für nach-
in Alten-, Altenpflege- und Behinderteneinrich- trägliche Herstellungskosten oder Anschaffungs-
tungen oder -anlagen." kosten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2."
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
e) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 6 a wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden
eingefügt: Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der
,,(6 a) Nimmt der Steuerpflichtige Abzugsbeträge Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei
für ein Objekt nach den Absätzen 1 oder 2 in denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des
Anspruch oder ist er auf Grund des Absatzes 5 a Denkmal- oder Archivschutzes entgegen. Die Maß-
zur Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen für ein nahmen müssen nach Maßgabe der geltenden Be-
solches Objekt nicht berechtigt, so kann er die mit stimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforder-
diesem Objekt in wirtschaftlichem Zusammenhang lich und in Abstimmung mit der in Absatz 3 genannten
stehenden Schuldzinsen, die für die Zeit der Nut- Stelle durchgeführt worden sein; bei Aufwendungen
zung zu eigenen Wohnzwecken entstehen, im Jahr für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Kul-
der Herstellung oder Anschaffung und in den bei- turgütern im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist § 7 i
den folgenden Kalenderjahren bis zur Höhe von Abs. 1 Sätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
jeweils 12 000 Deutsche Mark wie Sonderaus-
gaben abziehen, wenn er das Objekt vor dem (2) Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann
1. Januar 1995 fertiggestellt oder vor diesem Zeit- der Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit
punkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung er die schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalen-
angeschafft hat. Soweit der Schuldzinsenabzug derjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne
nach Satz 1 nicht in vollem Umfang im Jahr der des § 2 noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen
Herstellung oder Anschaffung in Anspruch genom- Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht
men werden kann, kann er in dem dritten auf das nach § 10 e Abs. 6 oder § 10 h Satz 3 abgezogen hat.
Jahr der Herstellung oder Anschaffung folgenden Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige von Auf-
Kalenderjahr nachgeholt werden. Absatz 1 Satz 6 wendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhte
gilt sinngemäß." Absetzungen, Sonderabschreibungen· oder Beträge
nach§ 10 e Abs. 1 bis 5, den§§ 10 f, 10 h, 15 b des
f) In Absatz 7 werden in Satz 1 die Worte „nach Berlinförderungsgesetzes oder § 7 des Fördergebiets-
Absatz 6 Satz 1" durch die Worte „nach den Absät- gesetzes abgezogen hat, kann er für diese Aufwen-
zen 6 und 6 a" ersetzt. dungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1-in
Anspruch nehmen. Soweit die Kulturgüter während
12. Nach § 10 f werden folgende §§ 10 g und 1O h ein- des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunfts-
gefügt: erzielung genutzt werden, ist der noch nicht berück-
,,§ 10 g sichtigte Teil der Aufwendungen, die auf Erhaltungs-
Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, arbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs zur Ein-
die weder zur Einkunftserzielung kunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.
noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
(3) Der Steuerpflichtige kann den Abzug vorneh-
(1) Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für men, wenn er durch eine Bescheinigung der nach
Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen
Landesrecht zuständigen oder von der Landesregie-
schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie
rung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des
öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige
Absatzes 1 für das Kulturgut und für die Erforderlich-
aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen überstei-
keit der Aufwendungen nachweist. Hat eine der für
gen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme
Denkmal- oder Archivpflege zuständigen Behörden
und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis
ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung
zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen.
auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche
Kulturgüter im Sinne des Satzes 1 sind
Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung
1. Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweili- gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
gen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenk-
mal sind, (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind,
2. Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein
sowie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum
nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal
stehende Räume entsprechend anzuwenden. § 10 e
erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen lan-
Abs. 7 gilt sinngemäß.
desrechtlichen Vorschriften als Einheit geschütz-
ten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind,
§ 10 h
3. gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die Steuerbegünstigung
keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den
der unentgeltlich zu Wohnzwecken
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter
überlassenen Wohnung im eigenen Haus
Schutz gestellt sind,
4. Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, Der Steuerpflichtige kann von den Aufwendungen,
wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder die ihm durch Baumaßnahmen zur Herstellung einer
Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Wohnung entstanden sind, im Jahr der Fertigstellung
Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 vom
oder in das Verzeichnis national wertvollen Kultur- Hundert, höchstens jeweils 19 800 Deutsche Mark,
gutes oder das Verzeichnis national wertvoller und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu
Archive eingetragen sind und deren Erhaltung · 5 vom Hundert, höchstens jeweils 16 500 Deutsche
wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Mark, wie Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung
Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, ist, daß
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 303
1. der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 Mark" durch die Worte „54 000 Deutsche Mark"
den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung ersetzt.
begonnen hat,
2. die Baumaßnahmen an einem Gebäude im Inland 16. In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach den Worten
durchgeführt worden sind, in dem der Steuerpflich- „Unternehmer (Mitunternehmer)0 die Worte „des
tige im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 Betriebs" eingefügt, der Strichpunkt durch einen
eine eigene Wohnung zu eigenen Wohnzwecken Punkt ersetzt und folgender Satz 2 angefügt:
nutzt, ,,Der mittelbar über eine oder mehrere Personen-
3. die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochen- gesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem
endwohnung ist, unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als
Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzu-
4. der Steuerpflichtige die Wohnung insgesamt im sehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die
jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 voll Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermit-
unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des teln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Per-
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung auf sonengesellschaften anzusehen sind, an denen sie
Dauer zu Wohnzwecken überlassen hat und unmittelbar beteiligt sind;".
5. der Steuerpflichtige die Aufwendungen nicht in die
Bemessungsgrundlage nach §§ 1O e, 1O f Abs. 1, 17. § 17 wird wie folgt geändert:
§ 10 g, 52 Abs. 21 Satz 6 oder nach § 7 des a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz
Fördergebietsgesetzes einbezogen hat. eingefügt:
§ 1O e Abs. 1 Sätze 5 und 6, Absätze 3, 5 a, 6 und 7 ,,Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapi-
gelten sinngemäß." talgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der
Veräußerung der Anteile gleich."
13. In § 12 wird das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 8" durch b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz
das Zitat ,,§ 1O Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 9" ersetzt. eingefügt:
„In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die
14. § 13 wird wie folgt geändert: Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr ge-
a) Absatz 1 Nr.. 2 wird wie folgt gefaßt: meiner Wert."
,,2. Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirt-
18. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
schaftlicher Nutzung (§ 62 Bewertungsge-
setz);". a) In Nummer 1 werden die Worte ,, , Kolonialgesell-
schaften und" durch das Wort „sowie" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
„Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Einkommen
ohne Berücksichtigung des Freibetrags nach Satz 1 aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
50 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Im Fall der „Satz 2 gilt in den Fällen des§ 10 Abs. 2 Satz 2
Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln nur, wenn die Voraussetzungen für den Son-
sich die Beträge der Sätze 1 und 2." derausgabenabzug nach § 1O Abs. 2 Satz 2
Buchstabe a oder b erfüllt sind oder soweit
15. § 14 a wird wie folgt geändert: bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranla-
gungszeiträumen gutgeschrieben werden, in
a) In den Absätzen 1 und 4 werden jeweils die Worte
denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buch-
„ 1 . Januar 1992" durch die Worte „ 1. Januar
stabe c abgezogen werden können."
1996", die Worte „24 000 Deutsche Mark" durch
die Worte „27 000 Deutsche Mark" und die Worte bb) In dem neuen Satz 4 wird das Zitat „Sätze 1
„48 000 Deutsche Mark" durch die Worte „54 000 und 2" durch das Zitat „Sätze 1 bis 3" ersetzt.
Deutsche Mark" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: 19. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Der Freibetrag kommt auch dann in Betracht, „Satz 2 gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst
wenn zum Betrieb ein forstwirtschaftlicher Teilbe- worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die
trieb gehört und dieser nicht mitveräußert, sondern besondere Veranlagung nach § 26c wählen."
als eigenständiger Betrieb vom Steuerpflichtigen
fortgeführt wird. In diesem Falle ermäßigt sich der 20. In § 26 c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „als ob sie
Freibetrag auf den Teil, der dem Verhältnis des unverheiratet wären" durch die Worte „als ob sie
tatsächlich entstandenen Veräußerungsgewinns diese Ehe nicht geschlossen hätten" ersetzt.
zu dem bei einer Veräußerung des ganzen land-
und forstwirtschaftlichen Betriebs erzielbaren Ver- 21. § 32 wird wie folgt geändert:
äußerungsgewinn entspricht."
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 5 werden die Worte „ 1. Januar 1993"
aa) In Satz 1 wird Nummer 4 gestrichen.
durch die Worte „1. Januar 1996", die Worte
„24 000 Deutsche Mark" durch die Worte „27 000 bb) In Satz 2 werden die Worte „Nummern 3 bis 5"
Deutsche Mark" und die Worte „48 000 Deutsche durch die Worte „Nummern 3 und 5" ersetzt.
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: d) Nach Buchstabe h werden ein Beistrich und der
aa) In Satz 1 werden die Worte „1 512 Deutsche folgende Buchstabe i eingefügt:
Mark" durch die Worte „2 052 Deutsche Mark" „i) Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über
ersetzt. die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom
bb) In Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte 8. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 7 S. 42), die nach
„3 024 Deutsche Mark" durch die Worte Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III
,,4 104 Deutsche Mark" ersetzt. Nr. 5 des Einigungsvertrags vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
cc) In Satz 4 werden das Semikolon und der fol- vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
gende Halbsatz gestrichen. folgende Sätze 1209) mit Änderungen und Maßgaben fortgilt,".
werden angefügt:
,,Eine für ein zurückliegendes oder das lau- 24. In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 7
fende Kalenderjahr erteilte Zustimmung kann und 8" durch das Zitat,,§ 1OAbs. 1 Nr. 7 bis 9" ersetzt.
nicht widerrufen werden. Eine für künftige
Kalenderjahre erteilte Zustimmung kann nur 25. In § 33 a Abs. 1 Sätze 1 und 3 werden jeweils die Zahl
vor Beginn des Kalenderjahrs widerrufen wer- ,,3 024" durch die Zahl „4 104" und die Zahl „5 400"
den, für das sie erstmals nicht gelten soll." durch die Zahl „6 300" ersetzt.
c) In Absatz 7 wird Satz 2 durch folgende Sätze
ersetzt: 26. § 34 c wird wie folgt geändert:
,,Kinder, die bei beiden Elternteilen gemeldet sind, a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „zum
werden dem Elternteil zugeordnet, in dessen Woh- Gesamtbetrag" durch die Worte „zur Summe"
nung sie im Kalenderjahr zuerst gemeldet waren, ersetzt.
im übrigen der Mutter oder mit deren Zustimmung b) In den Absätzen 2 und 3 werden die Worte „bei der
dem Vater; dieses Wahlrecht kann für mehrere Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte"
Kinder nur einheitlich ausgeübt werden. Absatz 6 durch die Worte „bei der Ermittlung der Einkünfte"
Sätze 5 und 6 gilt entsprechend." ersetzt.
d) In Absatz 8 letzter Satz werden die Worte „bei c) In Absatz 5 werden nach den Worten „Die ober-
denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorlie- sten Finanzbehörden der Länder" die Worte „oder
gen" ersetzt durch die Worte „die nach den §§ 26, die von ihnen beauftragten Finanzbehörden" ein-
26 b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt gefügt.
werden".
27. § 34 e Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
22. § 32 a Abs. 6 wird wie folgt geändert:
,,Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich vor-
a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: behaltlich des Absatzes 2 um die Einkommensteuer,
aa) Die Worte „durch Tod, Scheidung oder Auf- die auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums aus
einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt,
hebung" werden gestrichen.
höchstens jedoch um 2 000 Deutsche Mark, wenn der
bb) Folgender Satz wird angefügt: Gewinn des im Veranlagungszeitraums beginnenden
„Dies gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod Wirtschaftsjahrs weder geschätzt noch nach § 13 a
aufgelöst worden ist und die Ehegatten der ermittelt worden ist und den Betrag von 50 000 Deut-
neuen Ehe die besondere Veranlagung nach sche Mark nicht übersteigt."
§ 26 c wählen."
28. § 34 f Abs. 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Voraussetzung"
ersetzt:
die Worte „für die Anwendung des Satzes 1" ein-
gefügt. ,,(3) Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünsti-
gung nach § 1O e Abs. 1, 2, 4 und 5 in Anspruch
23. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommen-
steuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßi-
a) In Buchstabe a wird nach dem Wort „Übergangs- gungen mit Ausnahme des § 35, auf Antrag um je
geld," das Wort „Altersübergangsgeld," eingefügt. 1 000 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuerpflich-
b) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Reichs- tigen oder seines Ehegatten im Sinne des § 32 Abs. 1
versicherungsordnung" die Worte ,, , nach dem bis 5. Voraussetzung ist, daß das Kind zum Haushalt
Fünften oder Sechsten Buch Sozialgesetzbuch" des Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die Steu-
und nach dem Wort „Landwirte" die Worte,,, dem erbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat,
Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder
Landwirte" eingefügt. war. Soweit sich der Betrag der Steuerermäßigung
nach Satz 1 bei der Ermittlung der festzusetzenden
c) In Buchstabe c werden das Wort „sowie" durch Einkommensteuer nicht steuerentlastend auswirkt, ist
einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Mutter- er von der tariflichen Einkommensteuer der zwei vor-
schutzgesetz" die folgenden Worte eingefügt: angegangenen Veranlagungszeiträume abzuziehen.
,,sowie den Zuschuß nach § 4 a Mutterschutz- Steuerermäßigungen, die nach den Sätzen 1 und 3
verordnung oder einer entsprechenden Landes- nicht berücksichtigt werden können, können bis zum
regelung". Ende des Abzugszeitraums im Sinne des § 1O e und
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 305
in den zwei folgenden Veranlagungszeiträumen abge- 33. § 39 a wird wie folgt geändert:
zogen werden. Ist für einen Veranlagungszeitraum
a) In Absatz 1 Nr. 5 Satz 1 wird das Zitat ,,§§ 10 e,
bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er
insoweit zu ändern, als die Steuerermäßigung nach 1O f, 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 6" durch das Zitat
den Sätzen 3 und 4 zu gewähren oder zu berichtigen ,,§§ 10 e, 10 f, 10 g, 10 h, 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 6"
ist; die Verjährungsfristen enden insoweit nicht, bevor ersetzt.
die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
abgelaufen ist, für den die Steuerermäßigung nach
Satz 1 beantragt worden ist. aa) -In Satz 1 werden der Punkt durch einen Strich-
punkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
(4) Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2
oder 3 kann der Steuerpflichtige insgesamt nur bis zur „dabei ist der Freibetrag durch Aufteilung
Höhe der Bemessungsgrundlage der Abzugsbeträge in Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wo-
nach § 10 e Abs. 1 oder 2 in Anspruch nehmen. Die chen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf das
Steuerermäßigung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen."
Satz 1 kann der Steuerpflichtige im Kalenderjahr nur
für ein Objekt in Anspruch nehmen." bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Finanzamt kann auf nähere Angaben
29. In § 34 g Satz 1 werden die Worte „mit Ausnahme des des Arbeitnehmers verzichten, wenn der
§ 35" durch die Worte „mit Ausnahme des § 34 f Arbeitnehmer höchstens den auf seiner Lohn-
Abs. 3 und § 35" ersetzt. steuerkarte für das vorangegangene Kalen-
derjahr eingetragenen Freibetrag beantragt
30. § 37 Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: und versichert, daß sich die maßgebenden
Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben."
,,Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fer-
tigstellung der Objekte im Sinne des § 1O e Abs. 1 und c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
2 und § 1O h auch die Aufwendungen, die nach § 1O e
,,Satz 1 zweiter Halbsatz ist auch anzuwenden,
Abs. 6 und § 1O h Satz 3 wie Sonderausgaben ab-
wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32 a
gezogen werden."
Abs. 6 zu ermitteln ist."
31. § 38 c Abs. 1 wird wie folgt geändert: d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
a) In Satz 4 wird der zweite Teilsatz wie folgt gefaßt: ,,(4 a) Für die Eintragung eines Freibetrags oder
„in dieser Tabelle ist für die nach § 32 a Abs. 2 anderer Besteuerungsmerkmale auf der Lohn-
abgerundeten Beträge des zu versteuernden Ein- steuerkarte sowie ihrer Änderung ist das Finanz-
kommens jeweils die Einkommensteuer auszuwei- amt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Arbeit-
sen, die sich aus dem Zweifachen des Unter- nehmer im Zeitpunkt der Antragstellung seine
schiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für Wohnung hat, von der aus er seiner Beschäftigung
das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für regelmäßig nachgeht. Bei Ehegatten, die einen
das Dreiviertelfache des abgerundeten zu versteu- mehrfachen Wohnsitz haben, ist das Finanzamt
ernden Einkommens nach § 32 a Abs. 1 ergibt;". des Familienwohnsitzes zuständig; bei Ehegatten,
b) In Satz 5 Nr. 5 werden die Zahl „3 024" durch die die beide Arbeitslohn beziehen und keinen Fami-
Zahl „4 104" und die Zahl „ 1 512" durch die Zahl lienwohnsitz haben, ist das für den älteren Ehe-
,,2 052" ersetzt. gatten nach Satz 1 maßgebende Finanzamt örtlich
zuständig. In den Fällen des§ 1 Abs. 2 und 3 ist
32. § 39 wird wie folgt geändert: das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk
sich die öffentliche Kasse befindet, die den Arbeits-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
lohn zahlt."
aa) Nummer 1 wird gestrichen.
bb) In Nummer 3 werden die Zahl „1 512" durch 34. § 40 wird wie folgt geändert:
die Zahl „2 052" und die Zahl „3 024" durch
a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
die Zahl „4 104" ersetzt.
b) Absatz 3a wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „ 1. arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die
Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt
„Das Finanzamt kann auf nähere Angaben
des Arbeitnehmers verzichten, wenn der abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes
Arbeitnehmer höchstens die auf seiner Lohn- Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahl-
steuerkarte für das vorangegangene Kalen- zeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder
derjahr eingetragene Zahl der Kinderfreibe- verbilligt abgibt. Voraussetzung ist, daß die
träge beantragt und versichert, daß sich die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile verein-
maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich bart sind,".
geändert haben."
bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Worte „gilt 35. In § 40 a Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „der Arbeit-
dies" durch die Worte „gelten die Sätze 1 nehmer bei dem Arbeitgeber laufend beschäftigt wird
und 2" ersetzt. und" gestrichen.
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
36. In § 41 Abs. 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Mutter- 44. Nach § 44 c wird folgender § 44 d eingefügt:
schutzgesetz" die Worte ,, , der Zuschuß nach § 4 a ,,§ 44d
Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden
Bemessung der Kapitalertragsteuer
Landesregelung" eingefügt.
bei bestimmten Kapitalgesellschaften
(1) Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapi-
37. In § 41 a Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „600" jeweils
talerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und des § 43
durch die Zahl „ 1 200" ersetzt.
Abs. 1 Nr. 6, die einer Muttergesellschaft, die weder
ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat,
38. In § 41 b Abs. 1 Satz 4 werden der Beistrich nach den nach dem 31. Dezember 1991 aus Ausschüttungen
Worten „beendet wird" durch das Wort „oder" ersetzt einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-
und die Worte „oder beim Finanzamt den Lohnsteuer- schaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körper-
Jahresausgleich beantragt" gestrichen. schaftsteuergesetzes oder aus der Vergütung von
Körperschaftsteuer zufließen, auf
39. Die §§ 42 und 42 a werden aufgehoben. 1. 5 vom Hundert des Kapitalertrages, wenn der
Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
40. § 42 b Abs. 1 wird wie folgt geändert: 2. 5,26 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Betrages, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-
steuer übernimmt,
,,Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen unbe-
schränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitneh- ermäßigt. Regelungen in einem Abkommen zur Ver-
mern, die während des abgelaufenen Kalender- meidung der Doppelbesteuerung, die einen niedrige-
jahrs (Ausgleichsjahr) ständig in einem Dienstver- ren Steuersatz vorsehen, bleiben unberührt. Für nach
dem 30. Juni 1996 zufließende Kapitalerträge im
hältnis gestanden haben, die für das Ausgleichs-
Sinne des Satzes 1 wird auf Antrag die Kapitalertrag-
jahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten,
steuer nicht erhoben.
als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende
Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahres- (2) Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist
ausgleich)." eine Gesellschaft, die die in der Anlage 4 zu diesem
Gesetz bezeichneten Voraussetzungen des Artikels 2
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Mutter- der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli
schutzgesetz" die Worte ,, , Zuschuß nach § 4 a 1990 (ABI. EG Nr. L 225 S. 6) erfüllt und die im
Mutterschutzverordnung oder einer entsprechen- Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer
den Landesregelung" eingefügt. gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 nachweislich seit minde-
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a ein- stens zwölf Monaten ununterbrochen mindestens zu
gefügt: einem Viertel unmittelbar am Nennkapital der unbe-
schränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft beteiligt
„4 a. die Anzahl der im Lohnkonto eingetragenen ist.
oder auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten
Großbuchstaben U mindestens eins beträgt (3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt auch,
oder". wenn die Beteiligung der Muttergesellschaft am Nenn-
kapital der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapital-
gesellschaft mindestens ein Zehntel beträgt, der
41. § 42 c wird gestrichen. Staat, in dem die Muttergesellschaft nach einem mit
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
42. In § 42 d Abs. 2 Nr. 1 wird das Zitat „des § 41 c Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommen zur
Abs. 4" durch das Zitat „des§ 38 Abs. 4 Satz 2 und Vermeidung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt,
des § 41 c Abs. 4" ersetzt. dieser Gesellschaft für Gewinnausschüttungen der
unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
eine Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der deut-
43. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
schen Körperschaftsteuer auf die Steuer der Mutter-
a) In Nummer 4 wird der Strichpunkt durch einen gesellschaft gewährt und seinerseits Gewinnaus-
Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt: schüttungen an eine unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft ab der gleichen Beteiligungshöhe
„ Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den
von der Kapitalertragsteuer befreit.
Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 nur vorzuneh-
men, wenn das Versicherungsunternehmen auf (4) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Ab-
Grund einer Mitteilung des Finanzamts weiß oder satz 3 gilt auch für Ausschüttungen anderer un-
infolge der Verletzung eigener Anzeigeverpflich- beschränkt steuerpflichtiger Körperschaften, Perso-
tungen nicht weiß, daß die Kapitalerträge nach nenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne
dieser Vorschrift zu den Einkünften aus Kapitalver- des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn
mögen gehören;". der Staat, in dem die Muttergesellschaft nach einem
mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
b) In Nummer 5 Satz 2 werden die Worte „und nicht Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommen zur
auf Zinsen, die nach § 3 a steuerfrei sind" durch Vermeidung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt,
die Worte „und nicht auf Zinsen aus Wertpapieren dieser Gesellschaft für Gewinnausschüttungen der
im Sinne des § 3 a in der bis einschließlich 1991 unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Perso-
gültigen Fassung" ersetzt. nenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 307
§ 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes eine 47. § 50 a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der deutschen
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
Körperschaftsteuer auf die Steuer der Muttergesell-
schaft gewährt und seinerseits Gewinnausschüttun- „Satz 3 ist auch auf Einnahmen im Sinne des
gen an eine andere unbeschränkt steuerpflichtige Satzes 1 Nr. 1 und 2 anzuwenden, wenn die Tätig-
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens- keit bei der Herstellung einer Rundfunk- oder Fern-
masse im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaft- sehsendung stattfindet, die in einem ausländi-
steuergesetzes ab der gleichen Beteiligungshöhe von schen Staat, der nicht der Wohnsitzstaat des
der Kapitalertragsteuer befreit." Steuerpflichtigen ist, für die ausschließliche Aus-
strahlung im Inland zusammengestellt wird, und
45. § 46 wird wie folgt geändert: die Vergütung für die Tätigkeit von einer inländi-
schen Rundfunk- oder Fernsehanstalt gezahlt
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: wird."
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
b) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,4. wenn auf der Lohnsteuerkarte des Steuer-
„Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der
pflichtigen ein Kinderfreibetrag im Sinne
Einnahmen einschließlich der Beträge im Sinne
des § 39 Abs. 3 a oder ein Freibetrag im
des§ 3 Nr. 13 und 16."
Sinne des § 39 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5
eingetragen worden ist;".
48. § 50 d wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 4 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „dem
aaa) In Buchstabe a werden die Worte „3 024
Steuerabzug auf Grund des § 50 a unterliegen,"
Deutsche Mark" durch die Worte „4 104
die Worte „nach § 44 d oder" und nach dem Wort
Deutsche Mark" ersetzt.
,,ungeachtet" die Worte „des § 44 d und" ein-
bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt: gefügt.
„d) im Fall des § 33 a Abs. 2 Satz 11 b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuer-
beide Elternteile die Übertragung des ermäßigung" die Worte „nach § 44 d oder" ein-
einem Elternteil zustehenden Anteils gefügt.
am abzuziehenden Ausbildungsfrei-
betrag auf den anderen Elternteil c) Absatz 3 Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
beantragen oder". „In den Fällen des§ 44 d und des§ 50 a Abs. 4
cc) Nummer 5 wird aufgehoben. kann der Schuldner den Steuerabzug nach Maß-
gabe des § 44d oder des Abkommens unterlassen
dd) Nummer 7 wird aufgehoben. oder nach einem niedrigeren Steuersatz vorneh-
ee) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: men, wenn das Bundesamt für Finanzen auf An-
trag bescheinigt, daß die Voraussetzungen dafür
,,8. wenn die Veranlagung beantragt wird, ins-
vorliegen (Freistellungsverfahren); das gilt auch
besondere zur Anrechnung von Lohn-
bei Kapitalerträgen, die einer nach einem Abkom-
steuer auf die Einkommensteuer. Der
men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im
Antrag ist bis zum Ablauf des auf den
Veranlagungszeitraum folgenden zweiten anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesell-
Kalenderjahrs durch Abgabe einer Ein- schaft, die am Nennkapital einer unbeschränkt
kommensteuererklärung zu stellen. Wird steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des
der Antrag zur Berücksichtigung von Ver- § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in
lustabzügen nach § 10 d oder einer dem in § 26 Abs. 7 des Körperschaftsteuergeset-
Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 3 zes festgelegten Umfang unmittelbar beteiligt ist
gestellt, ist er für den zweiten vorangegan- und im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom
genen Veranlagungszeitraum bis zum Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon
Ablauf des diesem folgenden vierten befreit zu sein, von der unbeschränkt steuerpflichti-
Kalenderjahrs und für den ersten voran- gen Kapitalgesellschaft zufließen. Das Freistel-
gegangenen Veranlagungszeitraum bis lungsverfahren ist in den Fällen des§ 50 a Abs. 4
zum Ablauf des diesem folgenden dritten auch anzuwenden, wenn das Bundesamt für
Kalenderjahrs zu stellen." Finanzen den Schuldner auf Antrag hierzu allge-
mein ermächtigt (Kontrollmeldeverfahren). Die
ff) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
Ermächtigung nach Satz 2 kann in Fällen geringer
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Nr. 1 bis 7 steuerlicher Bedeutung erteilt und die Freistellung
und 8 Buchstaben a, c, d und e" gestrichen. nach den Sätzen 1 und 2 kann mit Auflagen ver-
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: bunden werden."
,,§ 42 b bleibt unberührt."
49. § 51 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 5 werden die Worte „bis 7" gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
46. In § 50 Abs. 7 werden nach den Worten „Die obersten aa) In Nummer 2 werden am Ende von Buch-
Finanzbehörden der Länder" die Worte „oder die von stabe k der Strichpunkt gestrichen und folgen-
ihnen beauftragten Finanzbehörden" eingefügt. der Halbsatz angefügt:
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
,,und letztmals für Wirtschaftsjahre, die im Ver- vertrag zur Tilgung oder Sicherung dieses
anlagungszeitraum 1994 enden;". Darlehens einzusetzen. § 10 Abs. 3 Nr. 2
Buchstabe bin der Fassung dieses Gesetzes
bb) In Nummer 3 wird das Zitat ,,§ 7 Abs. 2,"
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
gestrichen.
1991 anzuwenden."
b) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe c werden der Beistrich
bb) Im bisherigen Satz 4, der Satz 6 wird, werden
vor dem Zitat ,,§ 39 a Abs. 2" durch das Wort „und"
das Zitat ,,§ 1O Abs. 5 Nr. 1" durch das Zitat
ersetzt sowie die Worte „und § 42 Abs. 2" ge-
strichen. ,,§ 1o Abs. 5 Nr. 2" ersetzt und nach dem Wort
„ist" die Worte „und nach dem 8. November
1991 ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird"
50. § 51 a wird wie folgt geändert: angefügt.
In Absatz 2 werden die Zahl „ 1 512" durch die Zahl cc) Folgender Satz wird angefügt:
,,2 052" und die Zahl „3 024" durch die Zahl „4 104"
ersetzt. ,,§ 10 Abs. 5 Nr. 2 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. September 1990 (BGBI. 1
S. 1898, 1991 1S. 808) ist letztmals für den Ver-
51. § 52 wird wie folgt geändert:
anlagungszeitraum 1990 und § 10 Abs. 5 Nr. 3
a) In Absatz 1 werden die Zahl „ 1991" durch die Zahl vorletzter Satz in der Fassung dieses Geset-
„ 1992" und die Zahl „ 1990" jeweils durch die Zahl zes erstmals für den Veranlagungszeitraum
,, 1991" ersetzt. 1991 anzuwenden."
b) Nach Absatz 2 a werden folgende neue Ab- j) Nach Absatz 13 b wird folgender Absatz 13 c ein-
sätze 2 b und 2 c eingefügt: gefügt:
,,(2 b) § 3 Nr. 1 Buchstabe d ist erstmals für den ,,(13 c) § 10 c Abs. 1 in der Fassung der Bekannt-
Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden. machung vom 7. September 1990 (BGBI. 1
(2 c) § 3 Nr. 2 in der Fassung dieses Gesetzes S. 1898, 1991 1 S. 808) ist erstmals für den Ver-
ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1992 anzu- anlagungszeitraum 1990, § 1Oc Abs. 1 in der
wenden." Fassung dieses Gesetzes erstmals für den Ver-
anlagungszeitraum 1991 und § 1Oc Abs. 4 Nr. 1
c) Die bisherigen Absätze 2 b bis 2 f werden die erstmals für den Veranlagungszeitraum 1990
neuen Absätze 2 d bis 2 h. anzuwenden."
d) Nach dem neuen Absatz 2 h wird folgender Ab- k) Der bisherige Absatz 13 c wird Absatz 13 d.
satz 2 i eingefügt:
1) Absatz 14 wird wie folgt gefaßt:
,,(2 i) § 3 Nr. 64 ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 1991 anzuwenden." ,,(14) Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor
dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte
e) Der bisherige Absatz 2 g wird Absatz 2 j. Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswoh-
f) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 5 a nungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte
eingefügt: Ausbauten oder Erweiterungen ist § 1O e des Ein-
kommensteuergesetzes 1990 in der Fassung der
,,(5 a) § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 ist auch für Ver-
Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1
anlagungszeiträume vor 1992 anzuwenden, soweit
S. 1898, 1991 1 S. 808) weiter anzuwenden. Für
Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind,
nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder
angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder
die Steuer hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der
Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum
festgesetzten Geldbußen als Betriebsausgaben
fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist
vorläufig festgesetzt worden ist."
§ 1O e des Einkommensteuergesetzes in der durch
g) Die bisherigen Absätze 5 a und 5 b werden Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1
Absätze 5 b und 5 d. S. 1322) geänderten Fassung weiter anzuwenden.
h) Nach dem neuen Absatz 5 b wird folgender Ab- Abweichend von Satz 2 ist § 1O e Abs. 1 bis 5 und 6
satz 5 c eingefügt: bis 7 in der Fassung dieses Gesetzes erstmals für
den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im
,,(5 c) § 4 d Abs. 1 ist erstmals für Wirtschaftsjahre Sinne des § 10 e Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach
beginnen." dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt
i) Absatz 13 a wird wie folgt geändert: oder mit der Herstellung begonnen hat oder im Fall
der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt
aa) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
nach dem 30. September 1991 auf Grund eines
,,§ 10 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals anzuwenden, nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlos-
wenn die Ansprüche aus dem Versicherungs- senen obligatorischen Vertrags öder gleichstehen-
vertrag nach dem 13. Februar 1992 zur Til- den Rechtsakts angeschafft hat oder mit der Her-
gung oder Sicherung eines Darlehens dienen, stellung des Objekts nach dem 30. September
es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, 1991 begonnen worden ist. § 1O e Abs. 5 a ist
daß bis zu diesem Zeitpunkt die Darlehens- erstmals bei in § 1O e Abs. 1 und 2 bezeichneten
schuld entstanden war und er sich verpflichtet Objekten anzuwenden, für die der Steuerpflichtige
hatte, die Ansprüche aus dem Versicherungs- den Bauantrag nach dem 31. Dezember 1991 ge-
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 309
stellt oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit sicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem
deren Herstellung er nach diesem Zeitpunkt be- 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.
gonnen hat. In den Fällen des§ 10 e Abs. 1 Satz 4 Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der
ist § 10 e Abs. 5 a erstmals anzuwenden, wenn der Fassung dieses Gesetzes gilt Absatz 13 a Satz 4
Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach entsprechend."
dem 31. Dezember 1991 rechtswirksam abge-
schlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich- t) In Absatz 21 c wird nach Satz 1 folgender Satz
stehenden Rechtsakts angeschafft hat." eingefügt:
,,§ 32 Abs. 8 in der Fassung dieses Gesetzes ist
m) Nach Absatz 14 a werden die folgenden Ab-
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 an-
sätze 14 b und 14 c eingefügt:
zuwenden."
.,(14 b) § 10 g ist erstmals auf Aufwendungen für
Maßnahmen anzuwenden, die nach dem 31. De- u) Folgende Absätze 21 e und 21 f werden eingefügt:
zember 1991 abgeschlossen worden sind. Hat der ,,(21 e) § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a- hinsicht-
Steuerpflichtige Aufwendungen für vor dem 1. Ja- lich des Altersübergangsgeldes -, § 32 b Abs. 1
nuar 1992 abgeschlossene Maßnahmen nach den Nr. 1 Buchstabe c - hinsichtlich ·des Zuschusses
§§ 7i, 10 f, 82 i der Einkommensteuer-Durchfüh- nach § 4 a Mutterschutzverordnung oder einer ent-
rungsverordnung oder § 52 Abs. 21 Sätze 4 und 7 sprechenden Landesregelung - und § 32 b Abs. 1
in Verbindung mit § 82 i der Einkommensteuer- Nr. 1 Buchstabe i ist erstmals für den Ver-
Durchführungsverordnung abgezogen, so kann er anlagungszeitraum 1991 anzuwenden.
für den restlichen Verteilungszeitraum, in dem er
(21 f) § 33 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung der
das Gebäude oder den Gebäudeteil nicht mehr zur
Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1
Einkunftserzielung oder zu eigenen Wohnzwecken
S. 1898, 1991 1 S. 808) ist erstmals für den Ver-
nutzt, § 10 g in Anspruch nehmen. Aufwendungen
anlagungszeitraum 1990 und § 33 Abs. 2 Satz 2 in
für nach dem 31. Dezember 1991 abgeschlossene
der Fassung dieses Gesetzes erstmals für den
Maßnahmen, die bereits für einen Veranlagungs-
Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden."
zeitraum vor 1992 berücksichtigt worden sind, kön-
nen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 1o g v) Dem Absatz 24 werden folgende Sätze angefügt:
einbezogen werden.
,,§ 34 f Abs. 3 und 4 Satz 2 in der Fassung dieses
(14 c) § 10 h ist erstmals für den Veranlagungs- Gesetzes sind erstmals anzuwenden bei Inan-
zeitraum 1991 anzuwenden." spruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10 e
n) Die bisherigen Absätze 14 b und 14 c werden Abs. 1 bis 5 in der Fassung dieses Gesetzes. § 34 f
Absätze 14 d und 14 e. Abs. 4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei Inan-
spruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10 e
o) Absatz 14 e wird wie folgt gefaßt: Abs. 1 bis 5 oder nach § 15 b des Berlinförderungs-
,,(14 e) § 12 in der Fassung der Bekanntmachung gesetzes für nach dem 31. Dezember 1991 herge-
vom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898, 1991 1 stellte oder angeschaffte Objekte."
S. 808) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
w) Dem Absatz 24 a wird folgender Satz angefügt:
1990 und § 12 in der Fassung dieses Gesetzes
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 ,,§ 34 g Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes ist
anzuwenden. § 12 Nr. 3 ist auch für Veranlagungs- erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 an-
zeiträume vor 1990 anzuwenden, soweit die Vor- zuwenden."
schrift den Abzug steuerlicher Nebenleistungen
x) Absatz 25 a wird wie folgt gefaßt:
untersagt."
,,(25 a) § 37 Abs. 3 Satz 5 in der Fassung dieses
p) In Absatz 17 werden in Satz 1 das Zitat Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeit-
,,31. Dezember 1985" durch das Zitat „31. Dezem- raum 1991 anzuwenden. Für negative Einkünfte
ber 1991" und in Satz 2 das Zitat „ 1. Januar 1986" aus Vermietung und Verpachtung, die bei Inan-
jeweils durch das Zitat „1. Januar 1992" ersetzt. spruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 14 c
q) Nach Absatz 17 wird folgender neuer Absatz 18 oder § 14 d des Berlinförderungsgesetzes entste-
eingefügt: hen, ist § 37 Abs. 3 Satz 8 nur anzuwenden, wenn
die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
,,(18) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist erstmals für
erhöhten Absetzungen erstmals nach dem 31 . De-
das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
zember 1990 eingetreten sind."
31. Dezember 1991 endet. Bereits gebildete Pen-
sionsrückstellungen sind spätestens in der Schluß- y) Nach Absatz 25 a wird folgender Absatz 25 b ein-
bilanz des Wirtschaftsjahrs, das nach dem 31. De- gefügt:
zember 1991 endet, in voller Höhe gewinnerhö-
,,(25 b) § 39 Abs. 3 a Satz 2 und§ 39 a Abs. 2
hend aufzulösen."
Satz 5 in der Fassung dieses Gesetzes sind erst-
r) Der bisherige Absatz 18 wird Absatz 18 a. mals für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden."
s) Absatz 20 wird wie folgt gefaßt: z) In Absatz 27 a werden das Wort „auch" gestrichen
,,(20) § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung der und folgender Satz angefügt:
Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1 ,,Die§§ 42 und 42 a des Einkommensteuergeset-
S. 1898, 1991 1 S. 808) ist erstmals für nach dem zes 1990 sind letztmals für das Kalenderjahr 1990
31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Ver- anzuwenden."
310 Bundesgesetzblatt, J~hrgang 1992, Teil 1
za) Absatz 29 wird wie folgt gefaßt: - Gesellschaften spanischen Rechts mit der
,,(29) § 46 Abs. 2 Nr. 4 in der Fassung dieses Bezeichnung:
Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeit- sociedad anonima, sociedad comanditaria por
raum 1993 anzuwenden. § 46 Abs. 2 Nr. 5 des acciones, sociedad de responsabilidad limitada
Einkommensteuergesetzes 1990 ist letztmals für sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften,
den Veranlagungszeitraum 1992 anzuwenden. § 46 deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Einkom-
mensteuergesetzes 1990 sind letztmals für den - Gesellschaften französischen Rechts mit der
Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden. § 46 Bezeichnung:
Abs. 2 Nr. 8 in der Fassung dieses Gesetzes ist societe anonyme, societe en commandite par
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 actions, societe a responsabilite limitee sowie
anzuwenden." die staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe
zb) Dem Absatz 32 wird folgender Satz angefügt: und -unternehmen;
,,§ 50 d Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ist erstmals - Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeich-
auf nach dem 31. Dezember 1991 zufließende nung:
Kapitalerträge anzuwenden." public companies limited by shares or by
zc) Folgender Absatz 34 wird angefügt: guarantee, private companies limited by shares
or by guarantee, gemäß den lndustrial and Pro-
,,(34) § 57 Abs. 6 ist erstmals für den Ver- vident Societies Acts eingetragene Einrichtun-
anlagungszeitraum 1991 anzuwenden." gen oder gemäß den Building Societies Acts
eingetragene „building societies";
52. Dem§ 57 wird folgender Absatz 6 angefügt: - Gesellschaften italienischen Rechts mit der
,,(6) § 34 f Abs. 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem in Bezeichnung:
Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet für societa per azioni, societa in accomandita per
die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 azioni, societa a responsabilita limitata sowie die
festgesetzte Einkommensteuer anzuwenden." staatlichen und privaten Industrie- und Handels-
unternehmen;
53. Folgende Anlage 4 wird angefügt: - Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der
„Anlage 4 Bezeichnung:
(zu § 44d EStG) societe anonyme, societe en commandite par
Gesellschaften im Sinne des Artikels 2 actions, societe a responsabilite limitee;
der Richtlinie Nr. 90/435/EWG
des Rates vom 23. Juli 1990 (ABI. EG Nr. L 225 S. 6) - Gesellschaften niederländischen Rechts mit der
über das gemeinsame Steuersystem Bezeichnung:
der Mutter- und Tochtergesellschaften naamloze vennootschap, besloten vennoot-
verschiedener Mitgliedstaaten schap met beperkte aansprakelijkheid;
Gesellschaft im Sinne des Artikels 2 der genannten - Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form
Richtlinie ist jede Gesellschaft, die von Handelsgesellschaften, zivilrechtlichen Han-
1. eine der aufgeführten Formen aufweist: delsgesellschaften oder Genossenschaften
sowie die öffentlichen Unternehmen;
- Gesellschaften belgischen Rechts mit der
Bezeichnung: - nach dem Recht des Vereinigten Königreichs
gegründete Gesellschaften,
naamloze vennootschap/societe anonyme, com-
menditaire vennootschap op aandelen/societe 2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in
en commandite par actions, besloten vennoot- bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem
schap . met beperkte aansprakelijkheid/societe Staat ansässig und auf Grund eines mit einem
a
privee responsabilite limitee sowie öffentlich- dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungs-
rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter abkommens in bezug auf den steuerlichen Wohn-
das Privatrecht fällt; sitz nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig
- Gesellschaften dänischen Rechts mit der betrachtet wird und
Bezeichnung: 3. ohne Wahlmöglichkeit einer der nachstehenden
aktieselskab, anpartsselskab; Steuern
- Gesellschaften deutschen Rechts mit der - vennootschapsbelasting/imp0t des societes in
Bezeichnung: Belgien,
Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf - selskabsskat in Dänemark,
Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
bergrechtliche Gewerkschaft; - Körperschaftsteuer in Deutschland,
- Gesellschaften griechischen Rechts mit der - <pOQO~ EL<JOÖT)µa,:o~ voµLXWV '1:QOO<.t),C(J)V XEQ-
Bezeichnung: öoaxomxotJ xaQaXi:T)Qa in Griechenland,
Avwvuµri EtmQLa; - impuesto sobre sociedades in Spanien,
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 311
- impöt sur les societes in Frankreich, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni
- corporation tax in Irland, 1991 (BGBI. 1 S. 1322), wird wie folgt geändert:
- imposta sul reddito delle persone giuridiche in
Italien, 1. In § 28 Abs. 4 a Nr. 1 werden die Worte „das
16. Lebensjahr" durch die Worte „das 18. Lebensjahr"
- impöt sur le revenu des collectivites in Luxem- ersetzt.
burg,
- vennootschapsbelasting in den Niederlanden, 2. § 31 wird wie folgt geändert:
- imposto sobre o rendimento das pessoas colec- a) Nach Absatz 13 wird folgender Absatz 13 a ein-
tivas in Portugal, gefügt:
- corporation tax im Vereinigten Königreich ,,(13 a) § 18 ist letztmals für den Veranlagungszeit-
oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern raum 1990 anzuwenden."
ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein." b) Nach Absatz 14 a wird folgender Absatz 14 b ein-
gefügt:
Artikel 2 ,,(14 b) § 28 Abs. 4 a Nr. 1 ist erstmals bei der
Eintragung der Kinderzahl auf der Lohnsteuerkarte
Änderung
für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden."
der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBI. 1 Artikel 4
S. 1848) wird wie folgt geändert: Änderung
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
1 . § 4 wird wie folgt geändert:
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1986 ·
aa) In Satz 1 werden die Worte „die Steuerklasse (BGBI. 1 S. 1239), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
und die auf der Lohnsteuerkarte oder in einer Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2212), wird
entsprechenden Bescheinigung eingetragene wie folgt geändert:
Zahl der Kinderfreibeträge und Zahl der durch
die Berlinzulage begünstigten Kinder, das Reli- 1. § 29 wird wie folgt geändert:
gionsbekenntnis," gestrichen und nach den
Worten „ausgestellt worden ist" ein Beistrich a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
und die Worte „sowie die auf der Lohnsteuer- ,,(1) Der Sicherungsnehmer sowie das Versiche-
karte oder in einer entsprechenden Bescheini- rungsunternehmen auch in den Fällen, in denen der
gung eingetragenen allgemeinen Besteue- Sicherungsnehmer Wohnsitz, Sitz oder Geschäfts-
rungsmerkmale" eingefügt. leitung im Ausland hat, haben nach amtlich vor-
bb) In Satz 2 werden die Worte „Steuerklasse oder geschriebenem Muster dem für ihre Veranlagung
die auf der Lohnsteuerkarte oder in einer ent- zuständigen Finanzamt (§§ 19, 20 Abgabenord-
sprechenden Bescheinigung eingetragene Zahl nung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen
der Kinderfreibeträge und der Zahl der durch Ansprüche aus Versicherungsverträgen nach dem
die Berlinzulage begünstigten Kinder" durch die 13. Februar 1992 zur Tilgung oder Sicherung von
Worte „auf der Lohnsteuerkarte oder in einer Darlehen eingesetzt werden, die den Betrag von
entsprechenden Bescheinigung eingetragenen 50 000 DM übersteigen."
allgemeinen Besteuerungsmerkmale" ersetzt. b) Die bisherigen Absätze 1 bis 5 werden Absätze 2
b) In Absatz 2 Nr. 8 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 bis 6.
angefügt: c) Im neuen Absatz 2 werden das Klammerzitat ,,(§ 52
„Sind in den Fällen der Sätze 3 und 4 Bezüge nicht Abs. 15 des Gesetzes)" durch das Klammerzitat
mit dem ermäßigten Kirchensteuersatz besteuert ,,(§ 52 Abs. 13 a Satz 2 des Gesetzes)", das Klam-
worden, so ist zusätzlich der fehlende Kirchen- merzitat ,,(§ 10 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes)" durch
steuerabzug aufzuzeichnen und auf die als Beleg das Klammerzitat ,,(§ 10 Abs. 5 Nr. 2 des Geset-
aufzubewahrende Unterlage hinzuweisen, aus der zes)", die Worte „von zwölf Jahren seit dem Ver-
hervorgeht, daß der Arbeitnehmer keiner Religions- tragsabschluß" durch die Worte „der Vertrags-
gemeinschaft angehört, für die die Kirchensteuer dauer", der Beistrich am Schluß der Nummer 1
von den Finanzbehörden erhoben wird." durch das Wort „oder" und das Wort „oder" am
Schluß der Nummer 2 durch einen Punkt ersetzt; die
2. § 9 wird gestrichen. Nummer 3 wird gestrichen.
d) Im neuen Absatz 3 werden die Zitate ,,§ 10 Abs. 6
Nr. 2" jeweils durch die Zitate ,,§ 10 Abs. 5 Nr. 3"
Artikel 3
ersetzt.
Änderung des Berlinförderungsgesetzes
e) Im neuen Absatz 4 wird das Klammerzitat ,,(Ab-
Das Berlinförderungsgesetz 1990 in der Fassung der sätze 1 und 2)" durch das Klammerzitat ,,(Absätze 1
Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 173), bis 3)" ersetzt.
312 Bundesgesetzblatt, J~hrgang 1992, Teil 1
f) Im neuen Absatz 5 werden die Worte „einem Ver- Artikel 6
sicherungsvertrag oder" gestrichen. Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
g) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: Das Auslandinvestment-Gesetz vom 28. Juli 1969
,,(6) Als völlig erwerbsunfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 (BGBI. 1 S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Buchstabe c des Gesetzes) gilt ein Steuerpflichtiger Gesetzes vom 22. Februar 1990 (BGBI. 1S. 266), wird wie
oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender folgt geändert:
Ehegatte mit einem Grad der Behinderung von min-
destens 95. Die völlige Erwerbsunfähigkeit ist durch 1. § 19 wird wie folgt geändert:
einen Ausweis nach dem Schwerbehindertengesetz
oder durch einen Bescheid der für die Durchführung a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „zum Gesamt-
des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen betrag" durch die Worte „zur Summe" ersetzt.
Behörde nachzuweisen." b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuer-
bescheides" der Beistrich und die Worte „aber vor
2. § 30 wird wie folgt geändert: Ablauf der Verjährungsfrist" gestrichen.
a) Im bisherigen Wortlaut, der Absatz 1 wird, werden
der Klammerzusatz ,,(§ 52 Abs. 15 des Gesetzes)" 2. § 21 wird gestrichen.
durch den Klammerzusatz ,,(§ 52 Abs. 13 a Satz 2
des Gesetzes)", der Klammerzusatz ,,(§ 10 Abs. 6 Artikel 7
Nr. 1 des Gesetzes)" durch den Klammerzusatz
,,(§ 10 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes)", die Worte „von Änderung des Ausführungsgesetzes
zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß" durch die Grenzgänger Niederlande
Worte „der Vertragsdauer", der Beistrich am Schluß Das Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande in
der Nummer 1 durch das Wort „oder" und in der der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1986
Nummer 2 die Worte „oder werden" durch einen (BGB!. 1 S. 321) wird wie folgt geändert:
Beistrich ersetzt; die Nummer 3 wird gestrichen.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Zitat
,,(2) Eine Nachversteuerung ist entsprechend ,,§ 41 b Abs. 1 Satz 2 bis 7 und Abs. 3" durch das Zitat
Absatz 1 auch durchzuführen, wenn der Sonderaus- ,,§ 41 b Abs. 1 Satz 2 bis 7 und Abs. 2" ersetzt.
gabenabzug von Beiträgen zu Lebensversicherun-
gen nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes zu versagen 2. § 2 wird wie folgt geändert:
ist."
a) In Absatz 1 wird die Nummer 3 gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Zitat ,,§ 10 c
3. In § 31 werden die Zitate ,,§ 10 Abs. 6 Nr. 2" jeweils
Abs. 4" der Beistrich und das Zitat ,,§ 32 Abs. 8
durch die Zitate ,,§ 10 Abs. 5 Nr. 3" ersetzt.
Satz 2" gestrichen.
4. a) In § 84 wird folgender Absatz 8 angefügt: 3. In § 4 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 39 a Abs. 6" durch das
,,(8) In Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1) ist die Nummer 26 Zitat ,,§ 39 a Abs. 5" ersetzt.
erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das
nach dem 31. Dezember 1990 beginnt. Für Wirt- 4. In § 5 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 und
schaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1991 beginnen, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2" durch das Zitat,,§ 32 b
ist die Nummer 26 in Anlage 3 in der vor diesem Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.
Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden."
b) In der Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1) werden in Nummer 5. In § 7 Satz 1 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5,
26 die Worte „Tapioka-(Cassava-, Manioka-)mehl" Abs. 2 und § 4 dieses Gesetzes" durch das Zitat ,,§ 2
durch die Worte „Pellets von Tapioka- (Cassava-, Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5, Abs. 2 und § 4 dieses Gesetzes"
Maniok-)C_hips" ersetzt. ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 5
,,§ 8
Änderung
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (1) Dieses Gesetz ist, soweit im folgenden Absatz
nichts anderes bestimmt ist, erstmals für das Kalen-
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der derjahr 1990 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß das
(BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetz erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzu-
Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322), wird wie wenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1989
folgt geändert: endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1989
1. In § 40 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „zum Gesamt- zufließen.
betrag" durch die Worte „zur Summe" ersetzt. (2) § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 1991 in der folgenden Fassung
2. § 54 wird gestrichen. anzuwenden:
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 313
„Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 5 Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale,
können die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen im die Landesinvestitionsbank Brandenburg" ein-
Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Einkommen- gefügt.
steuergesetzes, die der Arbeitnehmer und sein nicht b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
dauernd getrennt lebender Ehegatte geleistet haben,
nach Maßgabe der übrigen hierfür nach § 1O des In Buchstabe e Satz 2 werden die Worte „der
Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften als Kasse ist" durch die Worte „der Kasse sind"
Sonderausgaben abgezogen werden." ersetzt und vor dem Semikolon folgender Satzteil
eingefügt:
§ 5 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 in
der folgenden Fassung anzuwenden: ,, , und noch nicht fällige Ansprüche aus einer
Versicherung mit dem Wert des geschäftsplanmä-
,,Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des§ 2 erfül-
ßigen Deckungskapitals zuzüglich des Guthabens
len, können hinsichtlich ihrer Einkünfte aus nichtselb-
aus Beitragsrückerstattung am Schluß des Wirt-
ständiger Arbeit eine Veranlagung zur Einkommen-
schaftsjahres".
steuer nach Maßgabe des§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Sätze 1
und 2 des Einkommensteuergesetzes beantragen. c) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 sowie § 46 Abs. 2 „5. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen
Nr. 8 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes Charakter sowie kommunale Spitzenverbände
sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf Bundes- oder Landesebene einschließlich
vor Ablauf des Kalenderjahrs die Veranlagung nur ihrer Zusammenschlüsse, wenn der Zweck
durchgeführt werden kann, wenn der Arbeitnehmer dieser Verbände nicht auf einen wirtschaft-
oder im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegat- lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Wird ein
ten beide l=hegatten verstorben sind." wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten,
§ 6 Abs. 2 Satz 1 ist erstmals für den Veranlagungs- ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlos-
zeitraum 1991 in der folgenden Fassung anzuwen- sen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusam-
den: menschlüsse von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, die wie die Berufsver-
„Für die Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 5
bände allgemeine ideelle und wirtschaftliche
ist das Betriebsstättenfinanzamt, bei mehreren Be-
Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen;".
triebsstättenfinanzämtern das Betriebsstättenfinanz-
amt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt be- d) Nach Nummer 16 werden der Punkt durch einen
schäftigt war, zuständig." Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 17 an-
gefügt:
§ 7 Satz 3 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
1991 in der folgenden Fassung anzuwenden: ,, 17. Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemein-
schaften), deren Tätigkeit sich auf die Wahr-
,,§ 46 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maß-
nehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnah-
gabe anzuwenden, daß die von dem beschränkt ein-
men insbesondere in Form der Übernahme
kommensteuerpflichtigen Ehegatten in der Bundes-
und Verwaltung von staatlichen Bürgschaften
republik Deutschland bezogenen Einkünfte aus nicht-
und Garantien oder von Bürgschaften und
selbständiger Arbeit und die davon einbehaltene
Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften
Lohnsteuer einzubeziehen sind.""
oder auf der Grundlage staatlich anerkannter
Richtlinien gegenüber Kreditinstituten, Ver-
7. § 9 wird gestrichen. sicherungsunternehmen, Leasinggesellschaf-
ten und Beteiligungsgesellschaften für Kre-
Artikel 8 dite, Leasingforderungen und Beteiligungen
an mittelständischen Unternehmen zu ihrer
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Gründung und zur Erhaltung und Förderung
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt. Voraus-
Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638), setzung ist, daß das Vermögen und etwa
geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des
(BGBI. 1 S. 1322), wird wie folgt geändert: in Satz 1 genannten Zwecks verwendet wer-
den."
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird in dem Klammerzusatz das
Wort „Kolonialgesellschaften," gestrichen. 3. In § 12 Abs. 2 werden der Punkt durch einen Beistrich
ersetzt und folgende Worte angefügt:
2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „ausgenommen in den Fällen des § 20 Abs. 8 des
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung
der Unternehmensform."
aa) Die Worte „die Wirtschaftsaufbaukasse
Schleswig-Holstein Aktiengesellschaft," und
4. § 14 wird wie folgt geändert:
die Worte „die Wohnungsbaukreditanstalt des
Landes Schleswig-Holstein," werden gestri- a) In Nummer 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
chen. „Der Beherrschungsvertrag muß zu Beginn des
bb) Vor den Worten „und die Liquiditäts-Konsor- Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, für das die
tialbank" werden die Worte ,, , die Investitions- organisatorische Eingliederung auf Grund des Ver-
bank Schleswig-Holstein - Zentralbereich der trags erstmals bestehen soll, abgeschlossen sein
314 Bundesgesetzblatt, J~hrgang 1992, Teil 1
und durchgeführt werden und bis zum Ende des Zu den Gewinnanteilen im Sinne des Satzes 1
folgenden Wirtschaftsjahrs wirksam werden." gehören nicht Bezüge der Muttergesellschaft, die
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: auf Grund einer Herabsetzung des Kapitals oder
nach Auflösung der anderen Gesellschaft an-
„4. Der Gewinnabführungsvertrag muß bis zum fallen."
Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesell-
schaft, für das Satz 1 erstmals angewendet b) In Absatz 8 werden die Worte „nach den Absät-
werden_ soll, auf mindestens fünf Jahre abge- zen 2 oder 3" durch die Worte „nach den Absät-
schlossen und bis zum Ende des folgenden zen 2 bis 3" ersetzt.
Wirtschaftsjahrs wirksam werden. Er muß
während seiner gesamten Geltungsdauer 7. § 31 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
durchgeführt werden. Eine vorzeitige Beendi- ,,(3) In den Fällen des § 30 Abs. 3 sind bei der
gung des Vertrags durch Kündigung ist Ermittlung des Einkommens nichtabziehbare Aus-
unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die gaben für vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz ab-
Kündigung rechtfertigt. Die Kündigung oder gelaufene Wirtschaftsjahre, die das Betriebsvermö-
Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags gen in einem später abgelaufenen Wirtschaftsjahr
auf einen Zeitpunkt während des Wirtschafts- gemindert haben, dem Teilbetrag im Sinne des§ 30
jahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Abs. 2 Nr. 4 zuzuordnen."
Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück."
c) In Nummer 5 werden die Worte „freie Rücklagen" 8. § 47 wird wie folgt gefaßt:
durch die Worte „die Gewinnrücklagen (§ 272
,,§ 47
Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme
der gesetzlichen Rücklagen" ersetzt. Gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen
(1) Gesondert festgestellt werden
5. § 17 wird wie folgt gefaßt:
1. die nach § 30 ermittelten Teilbeträge des verwend-
,,§ 17
baren Eigenkapitals,
Andere Kapitalgesellschaften
als Organgesellschaft 2. der für Ausschüttungen verwendbare Teil des
Nennkapitals im Sinne des § 29 Abs. 3.
Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine
andere als die in § 14 Satz 1 bezeichnete Kapital- Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist
gesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland Grundlagenbescheid für den Bescheid über die
sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein gesonderte Feststellung zum folgenden Feststel-
anderes Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen. lungszeitpunkt. Der Bescheid über die gesonderte
Weitere Voraussetzung ist, daß Feststellung nach Satz 1 Nr. 1 ist Grundlagenbe-
scheid für den Körperschaftsteuerbescheid, in dem
1. eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktien- nach § 27 Abs. 3 die Änderung der Körperschaftsteuer
gesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und aufgrund von Gewinnausschüttungen und sonstigen
2. eine Verlustübernahme entsprechend den Vor- Leistungen zu berücksichtigen ist, für die die fest-
schriften des § 302 des Aktiengesetzes vereinbart gestellten Teilbeträge als verwendet gelten.
wird." (2) Der Körperschaftsteuerbescheid ist Grundlagen-
bescheid
6. § 26 wird wie folgt geändert:
1. für den Bescheid über die gesonderte Feststellung
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich
,,(2 a) Gilt eine Gesellschaft, die die in der An- a) des zu versteuernden Einkommens,
lage 4 zum Einkommensteuergesetz bezeichneten
b) der Tarifbelastung,
Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie
Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABI. c) der Steuerermäßigung nach§ 21 Abs. 2 Satz 1
EG Nr. L 225 S. 6) erfüllt, nach einem Abkommen oder Abs. 3 Satz 1 des Berlinförderungsgeset-
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in zes,
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen d) der Minderung und Erhöhung der Körper-
Gemeinschaften ansässig, ist auf Antrag der Mut- schaftsteuer nach § 27,
tergesellschaft, die nachweislich ununterbrochen
seit mindestens zwölf Monaten vor dem Ende des 2. für den Körperschaftsteuerbescheid des Verlust-
Veranlagungszeitraums oder des davon abwei- rücktragsjahrs hinsichtlich eines Verlustes, der sich
chenden Gewinnermittlungszeitraums mindestens bei der Ermittlung des Einkommens ergeben hat,
zu einem Zehntel am Kapital dieser Gesellschaft 3. für den Bescheid über die gesonderte Feststellung
beteiligt ist, auf deren Körperschaftsteuer von nach § 10d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
Gewinnanteilen aus Ausschüttungen der anderen hinsichtlich des Einkommens."
Gesellschaft eine vom Gewinn erhobene Steuer
der anderen Gesellschaft nach Maßgabe des 9. § 54 wird wie folgt geändert:
Absatzes 2 Satz 2 bis 7 anzurechnen, soweit diese
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Gewinnanteile nicht schon nach einem Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung befreit ,,(2) § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuer-
oder nach den Absätzen 2 oder 3 begünstigt sind. gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 315
vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638) ist für bb) Vor den Worten „und die Liquiditäts-Konsor-
die Wirtschaftsaufbaukasse Schleswig-Holstein tialbank" werden die Worte,,, die Investitions-
Aktiengesellschaft letztmals für den Veranlagungs- bank Schleswig-Holstein - Zentralbereich der
zeitraum 1992 anzuwenden." Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale,
b) Folgender neuer Absatz 2 b wird eingefügt: die Landesinvestitionsbank Brandenburg" ein-
gefügt.
,,(2 b) § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe eist erstmals für
den Veranlagungszeitraum 1992 anzuwenden." b) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 ein-
gefügt:
c) Folgender neuer Absatz 5 a wird eingefügt:
,,22. Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemein-
,,(5 a) § 6 Abs. 5 Satz 1 ist im Veranlagungszeit-
schaften), wenn sie von der Körperschaft-
raum 1992 nur anzuwenden, soweit sich aus § 5
steuer befreit sind;".
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e in der bis Veranlagungs-
zeitraum 1991 geltenden Fassung ein übersteigen- c) Am Ende der Nummer 23 wird der Punkt durch
des Vermögen ergeben würde. § 6 Abs. 6 bleibt einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 24
unberührt." angefügt:
d) Folgender neuer Absatz 8 a wird eingefügt: ,,24. die folgenden Kapitalbeteiligungsgesellschaf-
ten für die mittelständische Wirtschaft, soweit
,,(8 a) § 12 Abs. 2 ist erstmals auf Vermögens-
sich deren Geschäftsbetrieb darauf be-
übertragungen anzuwenden, die nach dem
schränkt, im öffentlichen Interesse mit Eigen-
31. Dezember 1991 vorgenommen werden."
mitteln oder mit staatlicher Hilfe Beteiligun-
e) Der bisherige Absatz 8 a wird Absatz 8 b. gen zu erwerben, wenn_ der von ihnen erzielte
f) Absatz 10 wird wie folgt gefaßt: Gewinn ausschließlich und unmittelbar für die
satzungsmäßigen Zwecke der Beteiligungs-
,,(10) § 26 Abs. 2 a ist erstmals auf nach dem
finanzierung verwendet wird:
31. Dezember 1991 vorgenommene Gewinnaus-
schüttungen anzuwenden. § 26 Abs. 8 ist erstmals Mittelständische Beteiligungsgesellschaft
auf Gewinnminderungen anzuwenden, die auf Baden-Württemberg GmbH, Kapitalbeteili-
nach dem 23. Juni 1988 vorgenommene Gewinn- gungsgesellschaft für die mittelständische
ausschüttungen zurückzuführen sind." Wirtschaft Bayerns mbH, MBG Mittelständi-
sche Beteiligungsgesellschaft Hessen
10. § 55 wird gestrichen. GmbH, Mittelständische Beteiligungsgesell-
schaft Niedersachsen (MBG) mbH, Kapital-
beteiligungsgesellschaft für die mittelständi-
Artikel 9 sche Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen mbH,
Mittelständische Beteiligungs- und Wagnis-
Änderung des lnvestitionszulagengesetzes 1991
finanzierungsgesellschaft Rheinland-Pfalz
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des lnvestitionszulagengesetzes 1991 mbH, Saarländische Kapitalbeteiligungsge-
vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1318, 1333) wird wie folgt sellschaft mbH, Schleswig-Holsteinische
gefaßt: Gesellschaft für Wagniskapital mbH, Techno-
logie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH der
„Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes 11
Deutschen Ausgleichsbank.
und des Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet
begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 vorneh-
men, haben Anspruch auf eine Investitionszulage, soweit 3. § 8 wird wie folgt geändert:
sie nicht nach § 5 des Körperschaftsteuergesetzes von der a) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
Körperschaftsteuer befreit sind."
„9. die Ausgaben im Sinne des § 9 Nr. 3 des
Körperschaftsteuergesetzes;".
Artikel 10 b) Am Ende der Nummer 11 wird der Punkt durch
Änderung des Gewerbesteuergesetzes einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 12
angefügt:
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814), geändert „ 12. Ausländische Steuern, die nach § 34 c des
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 Einkommensteuergesetzes oder nach einer
S. 1322), wird wie folgt geändert: Bestimmung, die § 34 c des Einkommen-
steuergesetzes für entsprechend anwendbar
1. In § 2 Abs. 2 wird in dem Klammerzusatz das Wort erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abge-
,,Kolonialgesellschaften," gestrichen. zogen werden, soweit sie auf Gewinne oder
Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermitt-
2. § 3 wird wie folgt geändert: lung des Gewerbeertrags außer Ansatz
gelassen oder nach § 9 gekürzt werden."
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „die Wirtschaftsaufbaukasse 4. § 9 wird wie folgt geändert:
11
Schleswig-Holstein Aktiengesellschaft, und
die Worte „die Wohnungsbaukreditanstalt des a) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
Landes Schleswig-Holstein," werden gestri- ,,5. die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs ge-
chen. leisteten Ausgaben zur Förderung mildtätiger,
316 Bundesgesetzblatt, J~hrgang 1992, Teil 1
kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der als besonders förderungswürdig aner-
aa) Die Worte „im Erhebungszeitraum überwie-
kannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des
gend die Geschäftsleitung in dem in Artikel 3
§ 1O b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
des Einigungsvertrages genannten Gebiet
oder des § 9 Nr. 3 Buchstabe a des Körper-
haben und" werden gestrichen.
schaftsteuergesetzes bis zur Höhe von insge-
samt 5 vom Hundert des um die Hinzurech- bb) Die Angaben „12 000 Deutsche Mark" werden
nungen nach § 8 Nr. 9 erhöhten Gewinns aus jeweils durch die Angabe „24 000 Deutsche
Gewerbebetrieb(§ 7) oder 2 vom Tausend der Mark" ersetzt.
Summe der gesamten Umsätze und der im
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und
Gehälter. Für wissenschaftliche, mildtätige aa) In Nummer 1 wird die Zahl „ 1." gestrichen und
und als besonders förderungswürdig an- das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
erkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der
bb) Die Nummer 2 wird aufgehoben.
Vomhundertsatz von 5 vom Hundert um wei-
tere 5 vom Hundert. Überschreitet eine Einzel-
zuwendung von mindestens 50 000 Deutsche 6. In § 12 Abs. 1 bis 3 werden jeweils die Worte „gewerb-
Mark zur Förderung wissenschaftlicher oder lichen Betriebs" durch das Wort „Gewerbebetriebs"
als besonders förderungswürdig anerkannter ersetzt.
kultureller Zwecke diese Höchstsätze, ist die
Kürzung im Rahmen der Höchstsätze im Jahr 7. § 13 Abs. 3 wird aufgehoben.
der Zuwendung und in den folgenden sieben
Erhebungszeiträumen vorzunehmen. Die Kür-
zung ist nur insoweit zulässig, als sie in den 8. § 35 b wird wie folgt gefaßt:
vorangegangenen Erhebungszeiträumen nicht ,,§ 35 b
vorgenommen werden konnte. § 10 b Abs. 3
(1) Der Gewerbesteuermeßbescheid oder Verlust-
und 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
feststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben
und § 9 Nr. 3 Sätze 3 bis 7 des Körperschaft-
oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid,
steuergesetzes gelten entsprechend. Wer vor-
der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststel-
sätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige
lungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und
Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbei-
die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Ge-
träge ausstellt oder veranlaßt, daß Zuwendun-
werbebetrieb oder den Einheitswert des Gewerbebe-
gen nicht zu den in der Bestätigung angegebe-
triebs berührt. Die Änderung des Gewinns aus Gewer-
nen steuerbegünstigten Zwecken verwendet
bebetrieb oder des Einheitswerts des Gewerbebe-
werden, haftet für die entgangene Steuer.
triebs ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe
Diese ist mit 10 vom Hundert des Betrags der
des Gewerbeertrags, des vortragsfähigen Gewerbe-
Spenden und Mitgliedsbeiträge anzusetzen
verlustes oder des Gewerbekapitals beeinflußt. § 171
und fließt der für den Spendenempfänger
Abs. 1O der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
zuständigen Gemeinde zu, die durch sinnge-
mäße Anwendung der Vorschriften des § 20 (2) Zuständig für die Feststellung des vortrags-
der Abgabenordnung bestimmt wird. Sie wird fähigen Gewerbeverlustes (§ 1O a Satz 2) ist das für
durch Haftungsbescheid des Finanzamts fest- den Erlaß des Gewerbesteuermeßbescheids zustän-
gesetzt; die Befugnis der Gemeinde zur Er- dige Finanzamt. Verlustfeststellungsbescheide sind
hebung dieser Steuer bleibt unberührt. § 184 zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich
Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß;". die Besteuerungsgrundlagen ändern und deshalb der
b) In Nummer 7 Satz 1 wird der Punkt durch einen Gewerbesteuermeßbescheid für denselben Erhe-
Strichpunkt ersetzt und folgender neuer Halbsatz bungszeitraum zu erlassen, aufzuheben oder zu
angefügt: ändern ist. Dies gilt entsprechend, wenn der Erlaß, die
Aufhebung oder die Änderung des Meßbescheids
„das gilt auch für Gewinne aus Anteilen an einer mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt."
Gesellschaft, die die in der Anlage 4 zum Einkom-
mensteuergesetz genannten Voraussetzungen
9. § 35 d wird gestrichen.
des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des
Rates vom 23. Juli 1990 (ABI. EG Nr. L 225 S. 6)
erfüllt, weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland 10. § 36 wird wie folgt geändert:
hat und an deren Kapital das Unternehmen seit
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1991" durch die
Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen
Jahreszahl „ 1993" ersetzt.
mindestens zu einem Zehntel beteiligt ist, soweit
diese Gewinnanteile nicht auf Grund einer Herab- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
setzung des Kapitals oder nach Auflösung der
,,(2) § 3 Nr. 2 ist für die Investitionsbank Schles-
Gesellschaft anfallen."
wig-Holstein - Zentralbereich der Landesbank
Schleswig-Holstein Girozentrale und die Landes-
5. § 11 wird wie folgt geändert: investitionsbank Brandenburg erstmals für den Er-
hebungszeitraum 1991 anzuwenden."
a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe „36 000
Deutsche Mark" durch die Angabe „48 000 Deut- c) Nach Absatz 2 a werden folgende neue Ab-
sche Mark" ersetzt. sätze 2 b und 2 c eingefügt:
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 317
,,(2 b) § 3 Nr. 22 ist erstmals für den Erhebungs- 2. In§ 25 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Kolonialgesellschaf-
zeitraum 1991 anzuwenden. ten," gestrichen.
(2 c) § 3 Nr. 24 ist erstmals für den Erhebungs-
zeitraum 1992 anzuwenden." 3. § 38 wird gestrichen.
d) Nach Absatz 3 a werden folgende neue Ab-
sätze 3 b und 3 c eingefügt: Artikel 12
,,(3 b) § 8 Nr. 9 ist erstmals für den Erhebungs- Änderung des Umsatzsteuergesetzes
zeitraum 1991 anzuwenden.
Das Umsatzsteuergesetz 1991 in der Fassung der
(3 c) § 8 Nr. 12 ist erstmals für den Erhebungs- Bekanntmachung vom 8. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 350)
zeitraum 1992 anzuwenden." wird wie folgt geändert:
e) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 4 a
eingefügt: 1. In § 3 a Abs. 4 Nr. 3 werden nach dem Wort „Wirt-
schaftsprüfer," die Worte „Dolmetscher, Übersetzer,"
,,(4 a) § 9 Nr. 5 Satz 1, 2 und 5 ist erstmals für
eingefügt.
den Erhebungszeitraum 1991 anzuwenden. Bei
Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom
Kalenderjahr abweicht, ist im Erhebungszeitraum 2. § 4 wird wie folgt geändert:
1991 eine Kürzung um Ausgaben ausgeschlossen, a) Nummer 7 wird. gestrichen.
die nach § 9 Nr. 5 des Gesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 b) In Nummer 12 Satz 2 wird vor den Worten „Vermie-
S. 814)• im Erhebungszeitraum 1990 zu berück- tung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen"
sichtigen waren.§ 9 Nr. 5 Satz 3 und 4 ist erstmals das Wort „kurzfristige" gestrichen.
auf Ausgaben anzuwenden, die nach dem 31. De- c) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
zember 1990 geleistet werden. § 9 Nr. 5 Satz 6
aa) Die Einleitung wird wie folgt gefaßt:
bis 9 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1992
anzuwenden." ,,die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Dia-
gnosekliniken und anderen Einrichtungen ärzt-
f) Der bisherige Absatz 4 a wird Absatz 4 b.
licher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befund-
g) Nach Absatz 4 b wird folgender Absatz 4 c ein- erhebung sowie der Altenheime, Altenwohn-
gefügt: heime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vor-
übergehenden Aufnahme pflegebedürftiger
,,(4 c) § 9 Nr. 7 Satz 1 ist erstmals für den Er-
Personen und der Einrichtungen zur ambulan-
hebungszeitraum 1992 anzuwenden."
ten Pflege kranker und pflegebedürftiger Perso-
h) Absatz 6 a wird wie folgt gefaßt: nen eng verbundenen Umsätze, wenn".
,,(6 a) § 11 Abs. 3 Nr. 2 und § 13 Abs. 3 des bb) In Buchstabe d wird der Strichpunkt durch das
Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Wort „oder" ersetzt.
vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814) sind letztmals
cc) folgender Buchstabe e wird angefügt:
für den Erhebungszeitraum 1992 anzuwenden."
„e) bei Einrichtungen zur vorübergehenden
i) Folgender Absatz 8 wird angefügt: Aufnahme pflegebedürftiger Personen und
,,(8) § 35 b ist erstmals auf Verlustfeststellungs- bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege
bescheide für den Erhebungszeitraum 1990 an- kranker und pflegebedürftiger Personen im
zuwenden." vorangegangenen Kalenderjahr die Pflege-
kosten in mindestens zwei Drittel der Fälle
11. § 37 wird wie folgt geändert: von den gesetzlichen Trägern der Sozial-
versicherung oder Sozialhilfe ganz oder
a) In Satz 1 werden die Worte „und 1992" durch die zum überwiegenden Teil getragen worden
Worte „bis 1994" ersetzt. sind;".
b) In Nummer 1 werden in§ 6 Satz 1 Nr. 1 die Worte d) Folgende Nummer 18 a wird eingefügt:
„die am 1. Januar 1991" durch die Worte „die zu
„ 18 a. die Leistungen zwischen den selbständigen
Beginn des Erhebungszeitraums und am 1 . Januar
Gliederungen einer politischen Partei, soweit
1991" ersetzt.
diese Leistungen im Rahmen der satzungs-
gemäßen Aufgaben gegen Kostenerstattung
Artikel 11 ausgeführt werden;".
Änderung e) Nummer 25 wird wie folgt geändert:
der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung aa) In Satz 1 werden die Worte „die folgenden
Leistungen der förderungswürdigen Träger und
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der
Einrichtungen der freien Jugendhilfe und der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1
Organe der öffentlichen Jugendhilfe:" durch die
S. 831) wird wie folgt geändert:
Worte „die folgenden Leistungen der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe und· der förderungs-
1. In § 22 wird das Zitat ,,§ 11 Abs. 3 Nr. 1" durch das Zitat würdigen Träger der freien Jugendhilfe:"
,,§ 11 Abs. 3" ersetzt. ersetzt.
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
bb) In Satz 1 Buchstabe c wird das Wort „Un- Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf
kosten" durch das Wort „Kosten" ersetzt. fünf vom Hundert, in den übrigen Fällen des Satzes 1
auf achtundeinhalb vom Hundert der Bemessungs-
cc) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
grundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer
„Förderungswürdig im Sinne dieser Vorschrift Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzu-
sind Träger der freien Jugendhilfe, die kraft wenden, daß der für den Umsatz maßgebliche Durch-
Gesetzes oder von der zuständigen Jugendbe- schnittsatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.
hörde anerkannt sind oder die die Vorausset- Abweichend von § 15 Abs. 1 steht dem Leistungsemp-
zungen für eine Förderung durch die Träger der fänger der Abzug des ihm gesondert in Rechnung
öffentlichen Jugendhilfe erfüllen." gestellten Steuerbetrages nur bis zur Höhe der für den
dd) Satz 4 wird gestrichen. maßgeblichen Umsatz geltenden Steuer zu."
f) Nummer 27 wird wie folgt geändert:
6. § 28 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Buchstabe a.
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
bb) Folgender Buchstabe b wird angefügt:
,,(3) § 24 Abs. 1 gilt vom 1. Januar bis zum
,,b) die Gestellung von land- und forstwirt- 31. Dezember 1992 in folgender Fassung:
schaftlichen Arbeitskräften durch juri-
stische Personen des privaten oder des ,,(1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirt-
öffentlichen Rechts für land- und forstwirt- schaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze wird
schaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höch- die Steuer vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt
stens drei Vollarbeitskräften zur Überbrük- festgesetzt:
kung des Ausfalls des Betriebsinhabers 1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von
oder dessen voll mitarbeitenden Familien- forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenom-
angehörigen wegen Krankheit, Unfalls, men Sägewerkserzeugnisse, auf fünf vom Hun-
Schwangerschaft, eingeschränkter Er- dert,
werbsfähigkeit oder Todes sowie die
2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der
Gestellung von Betriebshelfern und Haus-
in der Anlage nicht aufgeführten Sägewerks-
haltshilfen an die gesetzlichen Träger der
erzeugnisse und Getränke sowie von alkoholi-
Sozialversicherung;".
schen Flüssigkeiten, ausgenommen die Ausfuhr-
lieferungen und die im Ausland bewirkten
3. In § 12 Abs. 1 werden die Worte „vierzehn vom Hun- Umsätze, auf vierzehn vom Hundert,
dert" durch die Worte „fünfzehn vom Hundert" ersetzt.
3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 auf acht vom Hundert
4. In § 18 Abs. 2 wird in Satz 3 der Betrag „600 Deutsche
Mark" durch den Betrag „ 1 000 Deutsche Mark" der Bemessungsgrundlage. Die Umsätze im Rah-
ersetzt. men einer Betriebsveräußerung unterliegen nicht
der Steuer. Eine Betriebsveräußerung im Sinne des
Satzes 2 liegt vor, wenn ein land- und forstwirt-
5. § 24 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
schaftlicher Betrieb oder Teil betrieb übereignet oder
,,(1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirt- in eine Gesellschaft eingebracht wird, auch wenn
schaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze wird die einzelne Wirtschaftsgüter davon ausgenommen
Steuer vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt fest- werden. Die Befreiungen nach § 4 mit Ausn·ahme
gesetzt: der Nummern 1 bis 6 bleiben unber'ührt; § 9 findet
1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden,
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsät-
Sägewerkserzeugnisse, auf fünf vom Hundert, zen zuzurechnen sind, auf fünf vom Hundert, in den
übrigen Fällen des Satzes 1 auf acht vom Hundert
2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Bemessungsgruncjlage für diese Umsätze fest-
der Anlage nicht aufgeführten Sägewerkserzeug- gesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14
nisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüs- ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der für den
sigkeiten, ausgenommen die Ausfuhrlieferungen Umsatz maßgebliche Durchschnittsatz in der Rech-
und die im Ausland bewirkten Umsätze, auf fünf- nung zusätzlich anzugeben ist. Abweichend von
zehn vom Hundert, § 15 Abs. 1 steht dem Leistungsempfänger der
3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Abzug des ihm gesondert in Rechnung gestellten
Nr. 1 bis 3 auf achtundeinhalb vom Hundert Steuerbetrages nur bis zur Höhe der für den maß-
geblichen Umsatz geltenden Steuer zu.""
der Bemessungsgrundlage. Die Umsätze im Rahmen
einer Betriebsveräußerung unterliegen nicht der b) Die Absätze 4 bis 6 werden gestrichen.
Steuer. Eine Betriebsveräußerung im Sinne des Sat-
zes 2 liegt vor, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher 7. § 30 wird gestrichen.
Betrieb oder Teilbetrieb übereignet oder in eine Gesell-
schaft eingebracht wird, auch wenn einzelne Wirt- Artikel 13
schaftsgüter davon ausgenommen werden. Die Befrei- Änderung des Bewertungsgesetzes
ungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 6
bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwendung. Die Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 machung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230), geändert
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 319
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 (2) Als Gewerbebetrieb gilt unbeschadet des § 97
S. 1322), wird wie folgt geändert: nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den
Hauptzweck des Unternehmens bildet.
1. In § 1O Satz 1 werden die Worte „in der Regel" durch (3) § 20 Satz 2 erster Halbsatz gilt nicht bei
die Worte ,, , soweit nichts anderes vorgeschrieben der Ermittlung von Einheitswerten des Betriebsver-
ist," ersetzt. mögens."
2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 9. § 96 wird wie folgt gefaßt:
a) In Satz 1 wird in dem Klammerzusatz das Wort ,,§ 96
,, Kolonialgesellschaften," gestrichen. Freie Berufe
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines
freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des
,,Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-
Einkommensteuergesetzes gleich; dies gilt auch für
schaften wird das Vermögen mit dem Einheitswert
die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie,
des Gewerbebetriebs angesetzt, der für den auf
soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines
den Stichtag (§ 112) folgenden Feststellungszeit-
Gewerbebetriebs ausgeübt wird."
punkt maßgebend ist."
c) Folgender Satz wird angefügt: 10. § 97 wird wie folgt geändert:
,,Der Einheitswert ist um den Geschäfts- oder Fir- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
menwert und die Werte von firmenwertähnlichen
aa) In Nummer 1 wird in dem Klammerzusatz das
Wirtschaftsgütern zu kürzen, soweit sie im Ein-
Wort „Kolonialgesellschaften" gestrichen.
heitswert enthalten sind."
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
3. § 19 wird wie folgt geändert: „5. Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes."
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „gewerbliche
Betriebe" durch das Wort „Gewerbebetriebe" b) In den Absätzen 1 bis 3 werden die Worte
ersetzt. „gewerblichen Betrieb" jeweils durch das Wort
,,Gewerbebetrieb" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe b werden jeweils die
Worte „gewerblichen Betrieb" durch das Wort
11 . § 98 a wird wie folgt gefaßt:
,,Gewerbebetrieb" ersetzt.
,,§ 98 a
4. § 20 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Bewertungsgrundsätze
„Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der Der Einheitswert des Betriebsvermögens wird in der
Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies giltnicht für Weise ermittelt, daß die Summe der Werte, die für die
Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde zu dem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter
eines Landes im Einvernehmen mit den obersten und sonstigen aktiven Ansätze (Rohbetriebsvermö-
Finanzbehörden der übrigen Länder trifft." gen) ermittelt sind, um die Summe der Betriebsschul-
den (§ 103) und der sonstigen nach diesem Gesetz
zulässigen Abzüge gekürzt wird. Die §§ 4 bis 8 sind
5. In § 22 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „gewerblichen nicht anzuwenden."
Betrieb" durch das Wort „Gewerbebetrieb" ersetzt.
12. § 99 wird wie folgt geändert:
6. In § 26 werden nach den Worten „zu einer wirtschaft- a) In Absatz 1 werden jeweils die Worte „gewerb-
lichen Einheit (§ 2) wird" die Worte „beim Grund- lichen Betrieb" durch das Wort „Gewerbebetrieb"
besitz, bei den Mineralgewinnungsrechten und beim ersetzt.
sonstigen Vermögen" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden jeweils die Worte „gewerb-
lichen Betrieb" durch das Wort „Gewerbebetrieb"
7. In§ 30 Nr. 2 werden die Worte „gewerblichen Betrie-
und die Worte „gewerblichen Betriebs" durch das
ben" durch das Wort „Gewerbebetrieben" ersetzt.
Wort „Gewerbebetriebs" ersetzt.
8. § 95 wird wie folgt gefaßt: 13. § 101 wird wie folgt geändert:
,,§ 95 a) Nummer 4 wird gestrichen.
Begriff des Betriebsvermögens b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
(1) Das Betriebsvermögen umfaßt alle Teile eines
Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 des 14. § 102 wird wie folgt geändert:
Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen
a) Die Worte „gewerblichen Betrieb" werden jeweils
Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören;
durch das Wort „Gewerbebetrieb" ersetzt.
§ 92 Abs. 5 sowie §§ 99 und 100 bleiben unberührt.
Ausgleichsposten im Falle der Organschaft sind nicht b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,, , zuletzt
anzusetzen. geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B
320 Bundesgesetzblatt, J~hrgang 1992, Teil 1
Abschnitt II Nr. 23 des Einigungsvertrages vom g) Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden Ab-
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des sätze 11 und 12. In dem neuen Absatz 12 wird
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II Satz 2 wie folgt gefaßt:
S. 885, 978)," durch die Worte ,, , zuletzt geändert ,,Die Absätze 6 bis 11 gelten entsprechend."
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Februar
1992 (BGBI. 1 S. 297)," ersetzt. h) Der bisherige Absatz 12 wird aufgehoben.
i) In Absatz 13 werden die Worte „Absätze 3 bis 12"
15. § 103 wird wie folgt gefaßt: durch die Worte „Absätze 4 bis 12" ersetzt.
,,§ 103 j) In Absatz 14 werden die Worte „Absätze 1 und 2"
durch die Worte „Absätze 2 und 3" ersetzt.
Betriebsschulden
(1) Schulden werden abgezogen, soweit sie mit der 18. § 105 wird aufgehoben.
Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Gewerbe-
betriebs in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
19. In § 107 werden jeweils die Worte „gewerblichen
(2) Weist ein Gesellschafter in der Steuerbilanz Betrieb" und „Betrieb" durch das Wort „Gewerbe-
Gewinnansprüche gegen eine von ihm beherrschte betrieb" und die Worte „gewerblichen Betriebs" und
Gesellschaft aus, ist bei dieser ein Schuldposten in ,,Betriebs" durch das Wort „Gewerbebetriebs" ersetzt.
entsprechender Höhe abzuziehen.
(3) Rücklagen sind nur insoweit abzugsfähig, als ihr 20. § 109 wird wie folgt geändert:
Abzug bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermö- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
gens durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist."
,,(1) Die zu einem Gewerbebetrieb gehörenden
Wirtschaftsgüter sind bei Steuerpflichtigen, die
16. § 103 a wird aufgehoben. ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkom-
mensteuergesetzes ermitteln, vorbehaltlich der
17. § 104 wird wie folgt geändert: Absätze 3 und 4 mit den Steuerbilanzwerten an-
zusetzen."
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
,,(1) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nicht eingefügt:
nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuer-
gesetzes ermitteln, kann eine Pensionsverpflich- ,,(2) Bei Steuerpflichtigen, die nicht unter Absatz 1
tung nach Maßgabe der folgenden Absätze abge- fallen, werden die Wirtschaftsgüter des abnutz-
zogen werden." baren Anlagevermögens vorbehaltlich des Ab-
satzes 3 mit den ertragsteuerlichen Werten an-
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 gesetzt."
und 3.
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt und 4. Dem neuen Absatz 4 wird der folgende Satz
gefaßt: angefügt:
,,(4) Pensionsverpflichtungen, bei denen der Teil- ,,Das Recht auf den Erbbauzins und die Verpflich-
wert der Pensionsverpflichtung als Bemessungs- tung zur Zahlung des Erbbauzinses sind mit dem
grundlage für die Beitragszahlung an den Träger sich nach §§ 13 bis 15 ergebenden Wert anzuset-
der Insolvenzsicherung zu ermitteln ist (§ 10 Abs. 3 zen."
Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb- d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
lichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974,
BGBI. 1 S. 3610, zuletzt geändert durch Artikel 33
21. Nach § 109 wird folgender § 109 a eingefügt:
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1
S. 2261) sind höchstens mit dem Teilwert nach ,,§ 109 a
§ 6 a Abs~ 3 des Einkommensteuergesetzes anzu- Berichtigung oder Änderung
setzen." von ertragsteuerlichen Werten
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. In dem Werden die ertragsteuerlichen Werte dem Grunde
neuen Absatz 5 werden die Worte „Absatz 3" oder der Höhe nach berichtigt oder geändert, ist der
durch die Worte „Absatz 4" ersetzt. Bescheid über die Feststellung des Einheitswerts auf-
zuheben oder zu ändern, soweit sich die Berichtigung
e) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 6 oder Änderung auf den Einheitswert auswirkt."
bis 8. In dem neuen Absatz 8 wird Satz 2 wie folgt
gefaßt:
22. § 11 0 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 gelten ent-
a) In Nummer 6 Buchstabe b werden die Worte
sprechend."
,,behindert im Sinne des Schwerbehindertengeset-
f) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden Absätze 9 zes mit einem Grad der Behinderung von mehr als
und 10. In dem neuen Absatz 10 wird Satz 2 wie 90 ist" durch die Worte „berufsunfähig ist," ersetzt.
folgt gefaßt:
b) In Nummer 8 werden die Worte „gewerblichen
,,Die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend." Betrieb" durch das Wort „Gewerbebetrieb" ersetzt.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 321
23. § 111 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2 werden die Worte „gewerblichen
Betrieb" durch das Wort „Gewerbebetrieb" ersetzt.
a) In Nummer 3 Satz 1 werden die Worte „behindert
im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit
einem Grad der Behinderung von mehr als 90" 27. § 121 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „berufsunfähig" ersetzt. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Am Ende der Nummer 5 Buchstabe c werden der aa) In Nummer 4 werden die Worte ,, , zuletzt
Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und fol- geändert durch Anlage I Kapitel IV Abschnitt II
gender Buchstabe d eingefügt: Nr. 23 des Einigungsvertrages vom 31. August
,,d) § 7 des Rehabilitierungsgesetzes vom 6. Sep- 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
tember 1990 (GBI. 1 Nr. 60 S. 1459), das nach vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
Artikel 3 Nr. 6 der Vereinbarung vom 18. Sep- S. 885, 978)," durch die Worte ,, , zuletzt ge-
tember 1990 zwischen der Bundesrepublik ändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
Deutschland und der Deutschen Demokrati- 25. Februar 1992. (BGBI. 1 S. 297)," ersetzt.
schen Republik zur Durchführung und Ausle-
bb) In Nummer 6 werden die Worte „gewerblichen
gung des Einigungsvertrages vom 31. August
Betrieb" durch das Wort „Gewerbebetrieb"
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
ersetzt.
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 1240) mit Maßgaben fortgilt;". b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte ,,§§ 115
bis 117 und 117 a Abs. 1 und 2" durch die Worte
,,§§ 115 bis 117 a" ersetzt.
24. In § 116 werden die Worte „oder des Inlandsvermö-
gens" gestrichen.
28. § 124 wird wie folgt gefaßt:
25. § 117 a wird wie folgt gefaßt: ,,§ 124
,,§ 117 a Anwendung des Gesetzes
Ansatz des Betriebsvermögens (1) Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zu~
inländischer Gewerbebetriebe 1. Januar 1993 anzuwenden.
(1) Ist das Betriebsvermögen, für das ein Einheits- (2) § 11 Abs. 2 ist erstmals für die Bewertung von
wert für Zwecke der Vermögensteuer festgestellt ist, Anteilen an Kapitalgesellschaften auf den 31. Dezem-
insgesamt positiv, bleibt es bei der Ermittlung des ber 1992 anzuwenden.
Gesamtvermögens bis zu einem Betrag von 500 000 (3) § 97 Abs~ 1 Nr. 5 Buchstabe b und § 11 0 Abs. 1
Deutsche Mark außer Ansatz. Der übersteigende Teil Nr. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in der Fassung der
ist mit 75 vom Hundert anzusetzen. Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1
(2) Betriebsvermögen, das auf Handelsschiffe ent- S. 230), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
fällt, bei denen in dem vor dem Veranlagungszeitpunkt 24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1322), sind auch für Feststel-
endenden Wirtschaftsjahr die Voraussetzungen des lungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1986 anzuwenden,
§ 34 c Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuerge- soweit die Feststellungsbescheide noch nicht be-
setzes vorlagen, ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 standskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nach-
mit der Hälfte anzusetzen, wenn sein Wert insgesamt prüfung stehen.
positiv ist. Der Freibetrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zu (4) § 111 Nr. 5 Buchstabe d und § 136 in der
berücksichtigen, soweit er nicht bei anderem inländi- Fassung dieses Gesetzes sind erstmals zum
schen Betriebsvermögen berücksichtigt worden ist. 1. Januar 1991 anzuwenden.
Zur Ermittlung des nach den Sätzen 1 und 2 begün-
stigten Vermögens sind vom Wert der Handelsschiffe (5) § 135 ist mit Wirkung vom 1. Juli 1990 an
die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen- anzuwenden."
den Schulden und Lasten abzuziehen.
(3) Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen 29. § 136 wird wie folgt geändert:
veranlagt (§ 14 des Vermögensteuergesetzes), gelten a) In der Überschrift und in Satz 1 werden die Worte
die Absätze 1 und 2 für jeden Beteiligten, soweit ihm „und 1. Januar 1992" durch die Worte „bis
Betriebsvermögen zugerechnet wird." 1. Januar 1994" ersetzt.
b) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Worte „zum
26. § 118 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. Januar 1992" durch die Worte „für Feststel-
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: lungszeitpunkte 1. Januar 1992 bis 1. Januar
1994" ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Worte „gewerblichen
Betrieb" durch das Wort „Gewerbebetrieb"
ersetzt. 30. Nach § 136 wird folgender § 137 angefügt:
,,§ 137
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz
„Schulden aus laufend veranlagten Steuern
sind nur abzuziehen, wenn die Steuern für Nicht zum Betriebsvermögen gehören folgende
einen Zeitraum erhoben werden, der späte- Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz:
stens im Veranlagungszeitpunkt geendet hat." 1. das Sonderverlustkonto,
322 Bundesgesetzblatt, J?hrgang 1992, Teil 1
2. das Kapitalentwertungskonto und sich deren Geschäftsbetrieb darauf be-
schränkt, im öffentlichen Interesse mit Eigen-
3. das Beteiligungsentwertungskonto."
mitteln oder mit staatlicher Hilfe Beteiligungen
zu erwerben, wenn der von ihnen erzielte
Artikel 14 Gewinn ausschließlich und unmittelbar für die
satzungsmäßigen Zwecke der Beteiligungs-
Änderung finanzierung verwendet wird:
der Durchführungsverordnung
zum Bewertungsgesetz Mittelständische Beteiligungsgesellschaft
Baden-Württemberg GmbH, Kapitalbeteili-
§ 53 der Durchführungsverordnung zum Bewertungs- gungsgesellschaft für die mittelständische
gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- Wirtschaft Bayerns mbH, MBG Mittelständi-
nummer 610-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die sche Beteiligungsgesellschaft Hessen GmbH,
zuletzt durch § 9 der Verordnung vom 19. Januar 1977 Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Nie-
(BGBI. 1 S. 171) geändert worden ist, wird aufgehoben. dersachsen (MBG) mbH, Kapitalbeteiligungs-
gesellschaft für die mittelständische Wirtschaft
in Nordrhein-Westfalen mbH, Mittelständische
Artikel 15 Beteiligungs- und Wagnisfinanzierungsgesell-
Änderung des Vermögensteuergesetzes schaft Rheinland-Pfalz mbH, Saarländische
Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH, Schles-
Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der wig-Holsteinische Gesellschaft für Wagniska-
Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. 1 pital mbH, Technologie-Beteiligungs-Gesell-
S. 2467), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes schaft mbH der Deutschen Ausgleichsbank;".
vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322), wird wie folgt ge-
ändert: 2. In § 12 Abs. 3 werden nach den Worten „Die obersten
Finanzbehörden der Länder" die Worte „oder die von
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ihnen beauftragten Finanzbehörden" eingefügt.
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
3. § 13 wird wie folgt gefaßt:
aa) Die Worte „die Wirtschaftsaufbaukasse Schles-
wig-Holstein Aktiengesellschaft," und die Worte ,,§ 13
„die Wohnungsbaukreditanstalt des Landes Pauschbesteuerung
Schleswig-Holstein," werden gestrichen. bei beschränkter Steuerpflicht
bb) Vor den Worten „und die Liquiditäts-Konsortial- Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die
bank" werden die Worte ,, , die Investitionsbank von ihnen beauftragten Finanzbehörden können im
Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Lan- Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
desbank Schleswig-Holstein Girozentrale, die die Vermögensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen
Landesinvestitionsbank Brandenburg" einge- ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbe-
fügt. trag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen
Gründen zweckmäßig oder die Ermittlung der Vermö-
b) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: gensteuer besonders schwierig ist."
„8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen
Charakter sowie kommunale Spitzenverbände 4. § 14 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
auf Bundes- oder Landesebene einschließlich
ihrer Zusammenschlüsse, wenn der Zweck die- ,,2. mit Kindern, wenn diese wegen körperlicher, geisti-
ser Verbände nicht auf einen wirtschaftlichen ger oder seelischer Behinderung dauernd außer-
Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Wird ein wirt- stande sind, sich selbst zu unterhalten."
schaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist
die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen. 5. In § 24 c Satz 1 werden die Worte „und 1992" durch die
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusam- Worte „bis 1994" ersetzt.
menschlüsse von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, die wie die Berufsverbände
6. § 25 wird wie folgt gefaßt:
allgemeine ideelle und wirtschaftliche Inter-
essen ihrer Mitglieder wahrnehmen;". ,,§ 25
c) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 ein- Anwendung des Gesetzes
gefügt: (1) Die vorstehende Fassung des Gesetzes ist,
,, 16. Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemein- soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
schaften) im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 17 des bestimmt ist, erstmals auf die Vermögensteuer des
Körperschaftsteuergesetzes, wenn sie die für Kalenderjahres 1993 anzuwenden.
eine Befreiung von der Körperschaftsteuer (2) § 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 ist auch auf die Ver-
erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;". mögensteuer der Kalenderjahre vor 1990 anzuwenden,
d) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 18 ein- soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder
gefügt: unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
,, 18. die folgenden Kapitalbeteiligungsgesellschaf- (3) § 24 b ist für das zweite Halbjahr 1990 anzu-
ten für die mittelständische Wirtschaft, soweit wenden.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 323
(4) § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist für die Investitionsbank bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „sind" die
Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Landesbank Worte „vorbehaltlich des Absatzes 1 a" ein-
Schleswig-Holstein Girozentrale und die Landesinvesti- gefügt.
tionsbank Brandenburg erstmals auf die Vermögen-
steuer des Kalenderjahres 1991 anzuwenden. § 3 4. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Nr. 8 und 16 sowie § 24 c in der Fassung dieses a) Am Ende der Nummer 7 Buchstabe c werden der
Gesetzes sind erstmals auf die Vermögensteuer des Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und fol-
Kalenderjahres 1991 anzuwenden. gender Buchstabe d eingefügt:
(5) § 3 Abs. 1 Nr. 11 und 18 ist in der vorstehenden ,,d) § 7 des Rehabilitierungsgesetzes vom 6. Sep-
Fassung erstmals auf die Vermögensteuer des Kalen- tember 1990 (GBI. 1 Nr. 60 S. 1459), das nach
derjahres 1992 anzuwenden." Artikel 3 Nr. 6 der Vereinbarung vom 18. Sep-
tember 1990 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokrati-
7. § 26 wird gestrichen.
schen Republik zur Durchführung und Ausle-
gung des Einigungsvertrages .vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
Artikel 16 vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
Änderung 1240) mit Maßgaben fortgilt, in der jeweils gel-
des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes tenden Fassung;".
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in b) Am Ende von Nummer 16 Buchstabe b werden der
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991 Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und fol-
(BGBI. 1 S. 468) wird wie folgt geändert: gender Buchstabe c angefügt:
,,c) an ausländische Religionsgesellschaften, Kör-
perschaften, Personenvereinigungen und Ver-
1. Am Ende des § 3 Abs. 2 Nr. 6 werden der Punkt durch
mögensmassen der in den Buchstaben a und b
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 7 bezeichneten Art, sofern der ausländische
angefügt: Staat Gegenseitigkeit gewährt. Der Bundes-
„7. was ein Vertragserbe aufgrund beeinträchtigender minister der Finanzen stellt fest, ob diese Vor-
Schenkungen des Erblassers (§ 2287 des Bürger- aussetzung vorliegt;".
lichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach
den Vorschriften über die ungerechtfertigte 5. 28 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Bereicherung erlangt." ,,(1) Gehört zum Erwerb Betriebsvermögen oder land-
und forstwirtschaftliches Vermögen, ist dem Erwerber
2. Am Ende von§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i werden der die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis
Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender zu sieben Jahren zu stunden, soweit dies zur Erhaltung
Buchstabe j angefügt: des Betriebs notwendig ist. Die §§ 234, 238 der Ab-
gabenordnung sind anzuwenden; bei Erwerben von
„j) im Fall des§ 3 Abs. 2 Nr. 7 mit dem Zeitpunkt der Todes wegen erfolgt diese Stundung zinslos. § 222 der
Geltendmachung des Anspruchs;". Abgabenordnung bleibt unberührt."
3. § 12 wird wie folgt geändert: 6. § 29 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
„Dies gilt nicht, wenn die Stiftung Leistungen im Sinne
a) In Absatz 1 werden die Worte „Absätzen 2" durch
des§ 58 Nr. 5 der Abgabenordnung an den Erwerber
die Worte „Absätzen 1 a" ersetzt.
oder seine nächsten Angehörigen zu erbringen hat
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: oder soweit für die Zuwendung die Vergünstigung nach
§ 10 b des Einkommensteuergesetzes, § 9 Nr. 3 des
,,(1 a) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer
Körperschaftsteuergesetzes oder § 9 Nr. 5 des Ge-
Kapitalgesellschaft zu schätzen (§ 11 Abs. 2 Satz 2
werbesteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
des Bewertungsgesetzes), wird das Vermögen ab-
machung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814), zuletzt
weichend von § 11 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungs- geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
gesetzes mit dem Einheitswert des Gewerbebe- 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297), in Anspruch
triebs angesetzt, der für den Feststellungszeitpunkt genommen wird. Für das Jahr der Zuwendung ist bei
maßgebend ist, der der Entstehung der Steuer vor- der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer und bei
angegangen ist oder mit ihr zusammenfällt. Kann für der Gewerbesteuer unwiderruflich zu erklären, in wel-
den Gewerbebetrieb ein Einheitswert nicht fest- cher Höhe die Zuwendung als Spende zu berücksichti-
gestellt werden, ist der Wert im Zeitpunkt der Ent- gen ist."
stehung der Steuer maßgebend; Absatz 5 gilt ent-
sprechend." 7. Dem§ 37 werden folgende Absätze 6 bis 9 angefügt:
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: ,,(6) § 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d findet auf Erwerbe
aa) In Satz 2 werden die Worte „103 bis 105, 108 Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember
und 109 Abs. 1 und 4" durch die Worte „ 103 1990 entstanden ist oder entsteht.
und 104 sowie 109 Abs. 1, 2 und 4 Satz 2 und (7) § 3 Abs. 2 Nr. 7 findet erstmals auf Erwerbe
§ 137" ersetzt. Anwendung für die die Steuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1
324 Bundesgesetzblatt, J?hrgang 1992, Teil 1
Buchstabe j nach dem 28. Februar 1992 entstanden ist enthalten sind und die ausländische Zwischengesell-
oder entsteht. schaft überwiegend derartige Einkünfte erzielt. Zwi-
scheneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind Ein-
(8) § 28 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 16 Nr. 5
künfte der ausländischen Zwischengesellschaft, die
des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297)
aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder
findet erstmals auf Erwerbe Anwendung, für die die
Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen,
Steuer nach dem 28. Februar 1992 entstanden ist oder
Wertpapieren, Beteiligungen oder ähnlichen Vermö-
entsteht. Wird bei Erwerben von Todes wegen, für die
genswerten stammen, es sei denn, der Steuerpflich-
die Steuer bis zu diesem Zeitpunkt entstanden ist, die
Steuer nach § 28 Abs. 1 in der bisher geltenden Fas- tige weist nach, daß sie
sung gestundet, erfolgt diese Stundung ebenfalls zins- 1. aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter § 8
los, soweit Stundungszinsen für den Zeitraum nach Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der
diesem Zeitpunkt zu erheben wären; bestandskräftige ausländischen Gesellschaft dient, ausgenommen
Zinsfestsetzungen sind zu ändern oder aufzuheben. Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 des
(9) § 12 Abs. 1, 1 a und 5 Sätze 2 und 3 in der Kreditwesengesetzes,
Fassung des Artikels 16 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. aus Gesellschaften stammen, an denen die aus-
25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) findet erstmals auf ländische Zwischengesellschaft zu mindestens
Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem einem Zehntel beteiligt ist,
31 . Dezember 1992 entstanden ist oder entsteht."
3. aus der Finanzierung von ausländischen Betriebs-
stätten oder ausländischen Gesellschaften stam-
8. § 38 wird gestrichen. men, die zu demselben Konzern gehören wie die
ausländische Zwischengesellschaft, oder
Artikel 17 4. einem nach dem Maßstab des § 1 angemessenen
Teil der Einkünfte entspricht, der auf die von der
Änderung des Außensteuergesetzes
ausländischen Zwischengesellschaft erbrachten
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBI. 1 Dienstleistungen entfällt."
S. 1713), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sach-
gebiet B Abschnitt II Nr. 23 des Einigungsvertrages vom 5. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 978), wird ,,(4) Soweit im Hinzurechnungsbetrag Zwischenein-
wie folgt geändert: künfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10
Abs. 6 Satz 2 enthalten sind, darf der Hinzurech-
nungsbetrag nicht nach Absatz 1 um Gewinnanteile
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: gekürzt werden. Die Gewinnanteile sind steuerfrei,
,,(4) Geschäftsbeziehungen im Sinne der Absätze 1 soweit sie diese Zwischeneinkünfte nicht übersteigen.
und 2 liegen vor, wenn die den Einkünften zugrunde Die Absätze 2 und 3 sind auf den in Satz 1 genannten
liegende Beziehung entweder beim Steuerpflichtigen Teil des Hinzurechnungsbetrages nicht anzuwenden.
oder bei der nahestehenden Person Teil einer Tätig- liegen noch andere Zwischeneinkünfte vor, kann
keit ist, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkom- insoweit wegen der nach Satz 2 befreiten Gewinn-
mensteuergesetzes anzuwenden sind oder wären, anteile eine Kürzung oder Erstattung nach den Ab-
wenn die Tätigkeit im Inland vorgenommen würde." sätzen 1 bis 3 nicht verlangt werden."
2. In§ 6 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte,,§ 49 Abs. 1 6. § 12 wird wie folgt geändert:
Ziff. 2 Buchstabe c" durch die Worte ,,§ 49 Abs. 1 Nr. 2
a) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 26 Abs. 1 und 6
Buchstabe e" ersetzt.
des Körperschaftsteuergesetzes" durch die Worte
,,§ 26 Abs. 1, 2 a und 6 des Körperschaftsteuer-
3. Dem § 7 wird folgender Absatz 6 angefügt: gesetzes" ersetzt.
,,(6) Ist eine ausländische Gesellschaft Zwischenge- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
sellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlage-
charakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2, bestehen ,,(3) Steuern von den nach § 11 Abs. 4 Satz 2
ihre Einkünfte überwiegend hieraus und ist ein unbe- befreiten Gewinnanteilen werden auf Antrag im
schränkt Steuerpflichtiger an der Gesellschaft minde- Veranlagungszeitraum des Anfalls der zugrunde-
stens zu 1 O v. H. beteiligt, sind diese Zwischenein- liegenden Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlage-
künfte bei diesem Steuerpflichtigen in dem in Absatz 1 charakter angerechnet oder abgezogen. Das gilt
bestimmten Umfang steuerpflichtig, auch wenn die auch, wenn der Steuerbescheid für diesen Ver-
Voraussetzungen des Absatzes 1 im übrigen nicht anlagungszeitraum bereits bestandskräftig ist."
erfüllt sind."
7. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
4. Dem § 1O wird folgender Absatz 6 angefügt: a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Zitat ,,§ 26
,,(6) Absatz 5 gilt nicht, soweit im Hinzurechnungs- Abs. 2 bis 4" durch das Zitat,,§ 26 Abs. 2, 3 und 4"
betrag Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter ersetzt.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 325
b) Folgender Satz wird angefügt: 2. mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 und 3 für die
„Satz 1 ist nicht anzuwenden Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
1. für die Körperschaftsteuer, soweit die Gewinn- für den Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlage-
anteile der ausländischen Gesellschaft nach charakter im Sinne des § 1O Abs. 6 Satz 2 hinzuzu-
§ 26 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes zu rechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwi-
berücksichtigen sind, schengesellschaft oder der Betriebsstätte entstan-
2. für die Gewerbesteuer, soweit die Gewinn- den sind, das nach dem 31. Dezember 1991
anteile der ausländischen Gesellschaft nach beginnt. § 20 Abs. 3 ist erstmals für die Vermögen-
§ 26 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes steuer des Jahres 1993 anzuwenden.
oder nach§ 9 Nr. 7 Satz 2 und 3 des Gewerbe-
(8) In den Fällen des § 7 sind die §§ 16 bis 20
steuergesetzes zu berücksichtigen sind."
des Auslandsinvestment-Gesetzes nicht anzuwen-
den."
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 11. Der bisherige § 21 wird gestrichen ..
,,§ 11 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 18
aa) Satz 1 letzter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Gesetzes
,, ; § 10 Abs. 6 und § 13 Abs. 4 gelten entspre- über steuerliche Maßnahmen
chend."
bei Änderung der Unternehmensform
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung
,,Auf Zwischeneinkünfte einer Untergesell- der Unternehmensform vom 6. September 1976 (BGBI. 1
schaft ist§ 10 Abs. 6 Satz 1 auch dann anzu- S. 2641, 2643), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Geset-
wenden, wenn die Einkünfte aus der Beteili-
zes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt
gung einer Obergesellschaft an ihr unter § 1O
geändert:
Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 fallen."
9. § 20 wird wie folgt gefaßt: 1. § 20 wird wie folgt geändert:
,,§ 20 a) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
Bestimmungen ,,(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
über die Anwendung von Abkommen die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesell-
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung schaft in eine andere Kapitalgesellschaft, wenn die
(1) Die Vorschriften der §§ 7 bis 18 und der Ab- übernehmende Gesellschaft aufgrund ihrer Beteili-
sätze 2 und 3 werden durch die Abkommen zur Ver- gung einschließlich der übernommenen Anteile
meidung der Doppelbesteuerung nicht berührt. nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimm-
(2) Fallen Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im rechte an der Gesellschaft hat, deren Anteile ein-
Sinne des § 1O Abs. 6 Satz 2 in der ausländischen gebracht werden. Handelt es sich bei der Kapital-
Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen gesellschaft, deren Anteile eingebracht werden, und
an und wären sie als Zwischeneinkünfte steuerpflich- bei der Kapitalgesellschaft, die die Anteile über-
tig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische nimmt, um in der Anlage bezeichnete Kapitalgesell-
Gesellschaft wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung schaften im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie
nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das
der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltun-
Steuern zu vermeiden. gen, die Einbringung von Unternehmensteilen und
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist bei Vermögen, den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften
das Einkünften mit Kapitalanlagecharakter im Sinne verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABI. EG
des § 10 Abs. 6 Satz 2 zugrunde liegt, die Doppelbe- Nr. L 225 S. 1), so gilt für die Bewertung der Anteile,
steuerung nicht durch Freistellung, sondern durch die die übernehmende Kapitalgesellschaft erhält,
Anrechnung der auf dieses Vermögen erhobenen Absatz 2 Satz 1 bis 4 und 6 und für die Bewertung
ausländischen Steuern zu vermeiden. In den Fällen der Anteile, die der Einbringende von der überneh-
des § 7 ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden." menden Kapitalgesellschaft erhält, Absatz 4 Satz 1
entsprechend. Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entspre-
chend, wenn alle Anteile einer Kapitalgesellschaft
10. Der bisherige § 20 wird § 21 und wie folgt geändert:
eingebracht werden. Der Anwendung des Satzes 2
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: steht nicht entgegen, daß die übernehmende Kapi-
,,Anwendungsvorschriften". talgesellschaft dem Einbringenden neben neuen
Anteilen eine zusätzliche Gegenleistung gewährt,
b) Es werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:
wenn diese 1O vom Hundert des Nennwerts oder
,,(7) § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 3, § 14 eines an dessen Stelle tretenden rechnerischen
Abs. 2 Satz 2 und § 20 sind erstmals anzuwenden Werts der gewährten Anteile nicht überschreitet. In
1. für die Einkommensteuer und Körperschaft- den Fällen des Satzes 4 ist für die Bewertung der
steuer für den Veranlagungszeitraum, Anteile, die die übernehmende Kapitalgesellschaft
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
erhält, auch Absatz 2 Satz 5 und für die Bewertung 3. Dem § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:
der Anteile, die der Einbringende erhält, auch
Absatz 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden." ,,(4) § 20 Abs. 6 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die
übernehmende Kapitalgesellschaft die erhaltenen
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt: Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren
,,(8) Bringt eine unbeschränkt körperschaftsteuer- nach der Einbringung veräußert, es sei denn, der
pflichtige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Steuerpflichtige weist nach, daß die erhaltenen Anteile
Körperschaftsteuergesetzes) einen Betrieb oder Gegenstand einer weiteren Sacheinlage zu Buchwer-
Teilbetrieb in eine inländische Betriebsstätte einer ten auf Grund von Rechtsvorschriften eines anderen
beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalge- Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften sind,
sellschaft ein, die die in der Anlage bezeichneten die § 20 Abs. 6 entsprechen. § 20 Abs. 8 Satz 3 ist nicht
Voraussetzungen des Artikels 3 der in Absatz 6 anzuwenden, wenn die einbringende Kapitalgesell-
Satz 2 genannten Richtlinie erfüllt, und erhält sie schaft die erhaltenen Anteile innerhalb eines Zeitraums
dafür neue Anteile an der übernehmenden Kapital- von sieben Jahren nach der Einbringung veräußert, es
gesellschaft, so gelten für die Bewertung des einge- sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die erhal-
brachten Betriebsvermögens in der Betriebsstätte tenen Anteile Gegenstand einer Sacheinlage zu Buch-
der übernehmenden Kapitalgesellschaft und der werten auf Grund von Rechtsvorschriften eines ande-
neuen Anteile bei der einbringenden Kapitalgesell- ren Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften
schaft Absatz 2 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 Satz 1, sind, die § 20 Abs. 6 entsprechen. § 20 Abs. 8 ist
Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 entsprechend. Satz 1 außerdem nicht anzuwenden, soweit Gewinne aus dem
gilt auch, wenn die einbringende Kapitalgesellschaft Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im inter-
nur steuerpflichtig ist, soweit sie einen wirtschaft- nationalen Verkehr oder von Schiffen, die der Binnen-
lichen Geschäftsbetrieb unterhält, oder wenn die schiffahrt dienen, nach einem Abkommen zur Vermei-
inländische Betriebsstätte der übernehmenden dung der Doppelbesteuerung in der Bundesrepublik
Kapitalgesellschaft erst durch die Einbringung des Deutschland nicht besteuert werden können."
Betriebs oder Teilbetriebs entsteht. Absatz 2 Satz 1
bis 4 und 6, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 und
Absatz 7 gelten entsprechend für die Bewertung 4. In § 28 werden folgende neue Absätze 4 b und 4 c
des eingebrachten Betriebsvermögens, wenn eine eingefügt:
in der Anlage bezeichnete beschränkt körperschaft-
steuerpflichtige Kapitalgesellschaft im Sinne des ,,(4 b) § 20 Abs. 6 und 8 ist erstmals auf Einbringun-
Artikels 3 der in Absatz 6 Satz 2 genannten Richt- gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991
linie ihre inländische Betriebsstätte im Rahmen der vorgenommen werden.
Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs in eine (4 c) § 21 Abs. 1 ist erstmals auf Veräußerungen und
in der Anlage bezeichnete unbeschränkt oder be-
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ist erstmals auf verdeckte
schränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesell-
Einlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
schaft im Sinne des Artikels 3 der in Absatz 6 Satz 2
1991 vorgenommen werden."
genannten Richtlinie einbringt. Absatz 4 Satz 1 und
Absatz 7 gelten entsprechend für den Wertansatz
der neuen Anteile, wenn die unbeschränkt körper- 5. Folgende Anlage wird angefügt:
schaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft im Rah-
men der Einbringung eines Betriebs oder Teilbe- „Kapitalgesellschaften im Sinne des Artikels 3 der
triebs eine in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990
päischen Gemeinschaften belegene Betriebsstätte über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen,
einbringt." Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen
und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften
verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABI. EG Nr.
2. § 21 wird wie folgt geändert: L 225 S. 1)
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Kapitalgesellschaft im Sinne des Artikels 3 der genann-
aa) Nach ·Satz 3 wird folgender neuer Satz ein- ten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die
gefügt:
1. eine der aufgeführten Formen aufweist:
,,§ 16 Abs. 4 und § 34 des Einkommensteuer-
gesetzes sind nicht anzuwenden, wenn bei - Gesellschaften belgischen Rechts mit der
einer Sacheinlage nach § 20 Abs. 6 nicht alle Bezeichnung:
Anteile der Kapitalgesellschaft eingebracht wor- naamloze vennootschap/societe anonyme, com-
den sind." menditaire vennootschap op aandelen/societe en
bb) In dem neuen Satz 5 werden die Worte „der commandite par actions, besloten vennootschap
Sätze 1 bis 3" durch die Worte „der Sätze 1 met beperkte aansprakelijkheid/societe privee a
bis 4" ersetzt." responsabilite limitee sowie öffentlich-rechtliche
Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privat-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden am Ende der Nummer 4 recht fällt;
der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und fol-
gende Nummer 5 angefügt: - Gesellschaften dänischen Rechts mit der
Bezeichnung:
„5. der Anteilseigner die Anteile verdeckt in eine
Kapitalgesellschaft einlegt." aktieselskab, anpartsselskab;
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 327
- Gesellschaften deutschen Rechts mit der 3. ohne Wahlmöglichkeit einer der nachfolgenden
Bezeichnung: Steuern
Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf - vennootschapsbelasting/impöt des societes in
Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Belgien,
bergrechtliche Gewerkschaft;
- selskabsskat in Dänemark,
- Gesellschaften griechischen Rechts mit der
Bezeichnung: - Körperschaftsteuer in Deutschland,
Avwvuµri EtmQ(a; - cp6Qo~ nooöriµaw~ voµLxwv JtQoown:wv 'XEQ-
öooxomxou xaQa'X't'Y}Qa in Griechenland,
- Gesellschaften spanischen Rechts mit der
Bezeichnung: - impuesto sobre sociedades in Spanien,
sociedad an6nima, sociedad comanditaria por - impöt sur les societes in Frankreich,
acciones, sociedad de responsabilidad limitada - corporation tax in Irland,
sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren
Tätigkeit unter das Privatrecht fällt; - imposta sul reddito delle persone giuridiche in
Italien,
- Gesellschaften französischen Rechts mit der
Bezeichnung: - impöt sur le revenu des collectivites in Luxem-
burg,
societe anonyme, societe en commandite par
actions, societe a responsabilite limitee sowie die - vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe und
- imposto sobre o rendimento das pessoas colecti-
-unternehmen;
vas in Portugal,
- Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeich-
- corporation tax im Vereinigten Königreich
nung:
public companies limited by shares or by guaran- oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern
tee, private companies limited by shares or by ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein." ·
guarantee, gemäß den lndustrial and Provident
Societies Acts eingetragene Einrichtungen oder
gemäß den Building Societies Acts eingetragene Artikel 19
,,building societies";
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes
- Gesellschaften italienischen Rechts mit der
Bezeichnung: In § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Solidaritätszuschlaggesetzes
vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1318) werden vor dem
societa per azioni, societa in accomandita per Doppelpunkt die Worte „außer in den Fällen des § 44 d des
azioni, societa a responsabilita limitata sowie die Einkommensteuergesetzes" eingefügt.
staatlichen und privaten Industrie- und Handels-
unternehmen;
- Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der
Bezeichnung: Artikel 20
societe anonyme, societe en commandite par Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
actions, societe a responsabilite limitee; Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971
- Gesellschaften niederländischen Rechts mit der (BGBI. 1 S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 2
Bezeichnung: des Gesetzes vom 5. November 1990 (BGBI. 1 S. 2428),
wird wie folgt geändert:
naamloze vennootschap, besloten vennotschap
met beperkte aansprakelijkheid;
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Klammerzusatz
- Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form die Worte „in den Fällen des § 44 d des Einkommen-
von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen steuergesetzes sowie" eingefügt.
Handelsgesellschaften oder andere nach portu-
giesischem Recht gegründete juristische Perso-
2. § 23 wird gestrichen.
nen, die Industrie- und Handelsunternehmen
sind;
- nach dem Recht des Vereinigten Königreichs
gegründeten Gesellschaften, Artikel 21
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaften als in diesem Staate § 3 d des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung
ansässig und nicht auf Grund eines Doppelbesteue- der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1
rungsabkommens mit einem dritten Staat als außer- S. 132), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
halb der Gemeinschaften ansässig anzusehen ist 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322) geändert worden ist, wird
und wie folgt gefaßt:
328 Bundesgesetzblatt, J?hrgang 1992, Teil 1
,,§ 3d 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2756), wird wie folgt
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge geändert:
Das Halten von Personenkraftwagen, die Elektrofahr-
zeuge (§ 9 Abs. 2) sind und nach dem 31. Juli 1991 1. Dem § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
erstmals zugelassen werden, ist für einen Zeitraum von
„Die berufliche Niederlassung ist innerhalb von sechs
fünf Jahren steuerbefreit. Die Steuerbefreiung beginnt am
Monaten nach der Bestellung zu begründen."
Tag der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs zum Ver-
kehr. Eine vorübergehende Stillegung oder ein Halter-
wechsel haben keine Auswirkung auf die Steuerbefrei- 2. § 40 a wird wie folgt geändert:
ung."
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,vorläufige Bestellung,
Voraussetzungen für die endgültige Bestellung".
Artikel 22
b) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
gefaßt:
§ 11 Abs. 3 des Feuerschutzsteuergesetzes vom ,,(1) Als vorläufig bestellt gelten Steuerberater und
21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2353), das zuletzt durch Steuerbevollmächtigte aus dem in Artikel 3 des
Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 Einigungsvertrages genannten Gebiet, die nach
S. 1322) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: dem 6. Februar 1990 auf Grund des Steuerbera-
,,(3) Für die Zwecke der Zerlegung der von den übrigen tungsrechts der Deutschen Demokratischen Repu-
Versicherern entrichteten Feuerschutzsteuer ist vom blik bestellt worden sind. Steuerbevollmächtigte
Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer der in diesem haben mit der vorläufigen Bestellung das Recht zur
Absatz bezeichneten Länder auszugehen. Es ist um die uneingeschränkten Hilfe in Steuersachen für das
Beträge zu mindern, die sich bei öffentlich-rechtlichen Gebiet des Landes, in dem sie bestellt worden sind.
Versicherern im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 durch den Vorläufig bestellte Steuerberater und Steuerbevoll-
höheren Steuersatz ergeben (bereinigtes Gesamtaufkom- mächtigte sind endgültig als Steuerberater zu
men). Das bereinigte Gesamtaufkommen ist im Kalender- bestellen, wenn sie an einem von der zuständigen
jahr 1992 um 16 Millionen Deutsche Mark und im Kalen- Steuerberaterkammer durchgeführten Seminar
derjahr 1993 um 26 Millionen Deutsche Mark zu mindern; (Grundlagen- und Aufbauteil) erfolgreich teilgenom-
diese Minderungsbeträge sind durch die Finanzbehörde men haben. Vorläufig bestellte Steuerberater und
der Freien und Hansestadt Hamburg an das in § 10 Abs. 5 Steuerbevollmächtigte, die nur am Grundlagenteil
genannte Finanzamt zu leisten und bei der Zerlegung nach des Seminars erfolgreich teilgenommen haben, sind
Absatz 4 als Aufkommen zu berücksichtigen. Auf die ein- endgültig als Steuerbevollmächtigte zu bestellen.
zelnen Länder entfallen nachstehende Anteile am ins- Die endgültige Bestellung setzt ferner voraus, daß
gesamt bereinigten Gesamtaufkommen:
Gründe für eine Rücknahme der vorläufigen Bestel-
Baden-Württemberg 15,33 v. H. lung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 nicht vorliegen. Eine
Bayern 18,60v. H. vorläufige Bestellung erlischt spätestens mit dem
früheres Berlin (West) 3,26v. H. 31. Dezember 1997. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht
für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die
Bremen 1,19v. H.
schon vor dem 7. Februar 1990 als Helfer in Steuer-
Hamburg 3,25v. H.
sachen zugelassen oder nach diesem Gesetz
Hessen 9,06v. H. bestellt waren."
Niedersachsen 12,32v. H.
c) Folgende Absätze 2 bis 7 werden angefügt:
Nordrhein-Westfalen 25,08v. H.
Rheinland-Pfalz 5,95v. H. ,,(2) Das Seminar umfaßt einen Grundlagenteil mit
120 Stunden und einen Aufbauteil mit 40 Stunden
Saarland 1,66v. H.
und erstreckt sich auf folgende Gebiete:
Schleswig-Holstein 4,30v. H.
1. Grundlagenteil
Die nach Satz 4 ermittelten Beträge sind um das den
einzelnen Ländern zustehende Aufkommen nach den Ab- a) Steuerliches Verfahrensrecht,
sätzen 1 und 2 zu kürzen; Satz 2 gilt entsprechend. Die b) Ertragsteuern,
Zerlegung wird von der Finanzbehörde der Freien und
Hansestadt Hamburg durchgeführt. Absatz 2 letzter Satz c) Umsatzsteuer, Verkehrsteuern,
ist entsprechend anzuwenden." d) Besitzsteuern,
e) Grundzüge des bürgerlichen Rechts und des
Wirtschaftsrechts,
Artikel 23
f) Berufsrecht.
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
2. Aufbauteil
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be- ·
a) Körperschaftsteuer,
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1 S. 2735),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom b) Finanzgerichtsordnung.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 329
An einem Seminar sollen nicht mehr als 40 Berufs- die Rechtswidrigkeit begründen, oder wenn die
angehörige teilnehmen. Bestellung von einer sachlich unzuständigen
Behörde ausgesprochen wurde und die zuständige
(3) Das Seminar gilt als besondere Einrichtung Behörde die Bestellung nicht hätte aussprechen
der Berufskammern im Sinne des § 79 Abs. 2. dürfen."
(4) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
ist durch eine vor einem Seminarausschuß abzu-
„ 1. seinen Wohnsitz in einen Staat verlegt, der
legende Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung be-
nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaf-
steht aus einem schriftlichen und einem mündlichen
ten ist;".
Teil. Die mündliche Prüfung ist nach dem Grund-
lagenteil und die schriftliche Prüfung nach dem Auf-
bauteil abzulegen. Die Prüfungsthemen sind aus 4. Dem § 48 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
den in Absatz 2 genannten Gebieten zu entnehmen. ,,Ein vorläufig bestellter Steuerberater oder Steuer-
bevollmächtigter (§ 40 a), der auf sein_e Bestellung ver-
(5) Der Seminarausschuß ist für den Oberfinanz-
zichtet hat, kann bis zum 31. Dezember 1997 jederzeit
bezirk zu bilden. Ihm gehören an
vorläufig wiederbestellt werden."
1. zwei von der Finanzverwaltung zu bestimmende
Beamte oder Ruhestandsbeamte, davon ein 5. § 167 wird wie folgt geändert:
Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzender,
a) In der Überschrift w_erden die Worte „Land Berlin,"
2. zwei endgültig bestellte Steuerberater oder gestrichen.
Steuerbevollmächtigte. b) Absatz 1 wird gestrichen; der bisherige Absatz 2
Für einen Oberfinanzbezirk können mehrere Semi- wird der Wortlaut des § 167.
narausschüsse gebildet werden. Mit Zustimmung
der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Artikel 24
Landesbehörden kann ein Seminarausschuß die
Änderung der Abgabenordnung
Prüfung von Bewerbern aus anderen Oberfinanz-
direktionen übernehmen. Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 613), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 8 des Geset-
(6) Für die Teilnahme an der Prüfung hat der
zes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847), wird wie
Antragsteller an die für die Finanzverwaltung
folgt geändert:
zuständige oberste Landesbehörde bis zu einem
von dieser zu bestimmenden Zeitpunkt eine Gebühr
von 500 DM zu zahlen. § 366 erhält folgende Fassung:
,,§ 366
(7) Der Bundesminister der Finanzen wird
ermächtigt, nach Anhörung der Bundessteuerbera- Form und Inhalt der Rechtsbehelfsentscheidung
terkammer durch Rechtsverordnung mit Zustim- Die Rechtsbehelfsentscheidung ist schriftlich abzufas-
mung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen sen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
über versehen und den Beteiligten bekanntzugeben. § 122 gilt
entsprechend."
1. Einzelheiten des Seminarstoffs,
2. das Verfahren bei der Durchführung des Semi-
nars und der Prüfung, Artikel 25
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
3. das Verfahren bei der Berufung der Mitglieder
des Seminarausschusses, Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 149),
4. die Verlegung der beruflichen Niederlassung
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
eines vorläufig bestellten Steuerbevollmächtig- 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322), wird wie folgt geändert:
ten in ein anderes Land, über die dabei zu erfül-
lenden Voraussetzungen und über eine von den
1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „50" durch die Zahl
beteiiigten Oberfinanzdirektionen zu erteilende
,,70" ersetzt.
Genehmigung."
2. § 11 wird wie folgt geändert:
3. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Num-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: mer 2 a eingefügt:
,,Eine vorläufige Bestellung (§ 40 a) ist zurückzu- ,,2 a. der nach § 33 b Abs. 5 des Einkommen-
nehmen, wenn sie rechtswidrig war und der Begün- steuergesetzes für das nach Absatz 3 oder 4
stigte die Umstände kannte oder kennen mußte, die maßgebliche Kalenderjahr abgezogene Be-
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
hinderten-Pauschbetrag für ein Kind, für das Artikel 26
der Freibetrag nach § 10 Abs. 2 Satz 3 erhöht Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
worden ist,".
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der
b) In Absatz 2 a wird nach Nummer 3 folgende Num- Bekanntmachung vom 27. März 1991 (BGBI. 1S. 826) wird
mer 3 a eingefügt: wie folgt geändert:
„3 a. der für das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche
Kalenderjahr bei der Besteuerung nach aus- 1. In § 2 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
ländischem Steuerrecht abgezogene dem „Dies gilt ebenfalls für den Erwerb von Rechten zur
Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. dauernden Selbstnutzung von Wohnraum in Alten-,
5 des Einkommensteuergesetzes entspre- Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen oder -an-
chende Betrag für ein Kind, für das der Frei- lagen."
betrag nach § 10 Abs. 2 Satz 3 erhöht worden
ist,". 2. In § 2 a wird in Absatz 2 Satz 2 das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz ge-
3. In § 14 Abs. 2 wird die Zahl „50" durch die Zahl „70" strichen.
ersetzt
3. § 3 wird wie folgt geändert:
4 § 44 e wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in Satz 4 ,,(3) Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind
werden die Worte „oder einer anderen Person" Personen, welche nach § 26 b des Einkommen-
gestrichen. steuergesetzes zusammen veranlagt werden oder,
falls eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: durchgeführt wird, die Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes er-
,,(2) Für die Jahre 1983 bis 1985 erfolgt die Minde-
füllen."
rung des Kindergeldes nach § 10 Abs. 2 für das
dritte, vierte oder fünfte Kind eines Berechtigten, b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz
dem für kein sechstes oder weiteres Kind Kinder- eingefügt:
geld zustand, in den Fällen, in denen über die „Ein Kind, dessen Eltern die Voraussetzungen des
Minderung noch nicht bindend entschieden worden § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
ist, mit der Maßgabe, daß als Sockelbetrag für das erfüllen, bildet mit diesen eine Höchstbetrags-
jeweils jüngste dieser Kinder vorbehaltlich des § 10 gemeinschaft (Absatz 2); werden die Eltern nach
Abs. 2 Satz 2 § 26 a oder § 26 c des Einkommensteuergesetzes
zur Einkommensteuer veranlagt, besteht ein Wahl-
200 Deutsche Mark, wenn dieses Kind das dritte ist, recht, mit welchem Elternteil das Kind die Höchst-
180 Deutsche Mark, wenn dieses Kind das vierte ist, betragsgemeinschaft bildet."
155 Deutsche Mark, wenn dieses Kind das fünfte
ist, 4. § 10 wird wie folgt geändert:
zu berücksichtigen sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist a) In Absatz 1 wird die Angabe „ 1990" durch die
Angabe „ 1992" ersetzt.
anzuwenden, Absatz 1 Satz 2 jedoch mit der Maß-
gabe, daß an die Stelle der Verkündung des Steuer- b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
änderungsgesetzes 1991 die Verkündung des ,,(3) § 2 Abs. 2 Satz 4 ist erstmals für das Kalender-
Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar jahr 1991 anzuwenden."
1992 (BGBI. 1 S. 297) tritt. Satz 1 sowie Absatz 1
Satz 2, soweit dieser nach Satz 2 anzuwenden ist, c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
gelten nicht für ein Jahr, für das dem Berechtigten ,,(4) § 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom
Kindergeld 27. März 1991 (BGBI. 1 S. 826) ist letztmals für das
Kalenderjahr 1991 anzuwenden."
1. für ein drittes, nicht aber für ein weiteres Kind
zustand und bei ihm für zwei der Kinder, für die d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
ihm Kindergeld zustand, je einer der in Absatz 1 ,,(8) Für Beiträge an Bausparkassen nach § 2
Satz 4 genannten Kinderfreibeträge abgezogen Abs. 1 Nr. 1, die auf Grund von Verträgen geleistet
werden kann; werden, die nach dem 31. Dezember 1991 abge-
schlossen werden, gelten§§ 4 und 5 mit folgenden
2. für ein viertes, nicht aber für ein weiteres Kind Abweichungen:
zustand und bei ihm für eines der Kinder, für die
ihm Kindergeld zustand, ein Kinderfreibetrag von 1. Die Prämie wird auf Antrag des Prämienberech-
2 432 Deutsche Mark abgezogen werden kann; tigten nach Ablauf des Sparjahrs festgesetzt. Die
Bausparkasse leitet den Antrag an das für
3. für ein fünftes Kind zustand und bei ihm für eines die Besteuerung des Einkommens zuständige
der Kinder, für die ihm Kindergeld zustand, einer Finanzamt weiter. Wird dem Antrag entspro-
der in Absatz 1 Satz 4 genannten Kinderfrei- chen, teilt das Finanzamt der Bausparkasse die
beträge abgezogen werden kann." Höhe der festgesetzten Prämie mit. Die Bau-
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 331
sparkasse merkt die festgesetzte Prämie im Artikel 28
Konto des Bausparers gesondert vor.
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
2. Sobald
Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der
a) der Bausparvertrag zugeteilt ist oder Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 201 ),
zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
b) die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist über- 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322), wird wie folgt geändert:
schritten ist oder
c) unschädlich im Sinne des§ 2 Abs. 2 Satz 2 1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
bis 4 verfügt worden ist, a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
fordert die Bausparkasse die festgesetzten Prä- „Die Umlage wird in der Weise ermittelt, daß das
mienbeträge bei dem zu diesem Zeitpunkt für Istaufkommen der Gewerbesteuer nach dem
die Besteuerung des Einkommens zuständigen Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital im
Finanzamt an. Dabei hat sie zu bestätigen, daß Erhebungsjahr durch den von der Gemeinde für
die Voraussetzungen für die Gewährung der dieses Jahr festgesetzten Hebesatz der Steuer
Prämie vorliegen. Wird eine solche Bestätigung geteilt und mit 28 vom Hundert vervielfältigt wird."
abgegeben, überweist das Finanzamt den ange- b) Satz 2 wird aufgehoben.
forderten Prämienbetrag an die Bausparkasse.
3. Wird der Bausparvertrag in den Fällen der Num- 2. § 11 wird gestrichen.
mer 2 Buchstaben a und b fortgeführt, sind anfal-
lende Prämien jährlich an die Bausparkasse aus-
Artikel 29
zuzahlen.
Änderung
4. Die Bestimmungen über die Rückforderung von des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
Prämien gelten für die Prämienfestsetzung sinn-
gemäß." Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in de,r Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1
e) Folgender Absatz 9 wird angefügt: S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
,,(9) In den Kalenderjahren 1992 und 1993 gilt vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322), wird wie folgt
Absatz 6 Nr. 1 und 2 sinngemäß bei Aufwendungen geändert:
für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und
Wohnungsgenossenschaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 2), 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
deren Zweck auf den Bau und die Finanzierung
a) In Nummer 1 wird Buchstabe a durch folgende
sowie die Verwaltung, Veräußerung oder woh-
Fassung ersetzt:
nungswirtschaftliche Betreuung von Wohnungen
gerichtet ist, die ausschließlich in dem in Artikel 3 „a) verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit
des Einigungsvertrags genannten Gebiet belegen Ausnahme von Anlieger- und Erschließungs-
sind." straßen".
b) In Nummer 1 wird nach dem Buchstaben e folgen-
5. § 11 wird gestrichen. der Buchstabe f angefügt:
,,f) Verkehrsleitsystemen sowie von Umsteigepark-
plätzen zur Verringerung des motorisierten Indi-
Artikel 27 vidualverkehrs".
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
c) In Nummer 1 wird nach dem Buchstaben f folgender
§ 4 des Grunderwerbsteuergesetzes vom 17. Dezember Buchstabe g angefügt:
1982 (BGBI. 1 S. 1777), das zuletzt durch Artikel 23 des · ,,g) öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungs-
Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322), geändert plänen ausgewiesene Güterverkehrszentren
worden ist, wird wie folgt geändert: einschließlich der in diesen Verkehrsflächen lie-
genden zugehörigen kommunalen Erschlie-
a) In Nummer 5 werden die Worte „der übertragenden
ßungsanlagen nach den §§ 127 und 128 Bau-
Kommune" durch die Worte „den übertragenden Kom-
gesetzbuch in den Jahren 1992 bis 1995."
munen" und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
d) In Nummer 2 werden die Worte „in Verdichtungs-
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
räumen oder den zugehörigen Randgebieten lie-
,,6. der Erwerb eines Grundstücks durch den Bund, gen" gestrichen.
ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeinde-
e) In Nummer 3 werden die Worte „verkehrswichtigen
verband, wenn das Grundstück vor dem 1. Januar
Umsteigeanlagen" ersetzt durch die Worte „Halte-
1994 im Rahmen der Zuordnung des Verwaltungs-
stelleneinrichtungen".
oder Finanzvermögens nach den Vorschriften der
Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages über- f) Nummer 4 wird durch folgende Formulierung
tragen wird." ersetzt:
332 Bundesgesetzblatt, J~hrgang 1992, Teil 1
.,4. Beschleunigungsmaßnahmen für den öffent- 5. § 1O wird wie folgt geändert:
lichen Personennahverkehr, insbesondere
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und
technische Maßnahmen zur Steuerung von aa) Nach Satz 1 wird ein neuer Satz 2 wie folgt
Lichtsignalanlagen". eingefügt;
g) In Nummer 6 werden nach den Worten „eingesetzt .,Zusätzlich zu den Mitteln nach Absatz 1 wer-
werden" die Worte,,, von Schienenfahrzeugen des den den Ländern 1992 ein Betrag von 1 500
öffentlichen Personennahverkehrs sowie in den Millionen Deutsche Mark und 1993 bis 1995
Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vor- jeweils ein Betrag von 3 000 Millionen Deutsche
pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Mark zur Verfügung gestellt."
in den Jahren 1992 bis 1995 auch die Modernisie-
rung und Umrüstung vorhandener Straßenbahn- bb) Im neuen Satz 3 werden die Worte „Im übrigen
fahrzeuge" angefügt. sind die Mittel" durch die Worte „Mit Ausnahme
des Betrages nach Satz 1 sind die Mittel nach
2. § 3 wird wie folgt geändert: Absatz 1 und 2" ersetzt.
a) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe d angefügt: cc) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender neuer
Satz 4 eingefügt:
„d) Belange Behinderter, alter Menschen und
anderer Personen mit Mobilitätsbeeinträchti- „Je 20 vom Hundert der Mittel nach Absatz 2
gungen berücksichtigt." Nr. 1 und Nr. 2 bleiben den Vorhaben der
Programme nach § 6 Abs. 1 vorbehalten."
b) Nummer 3 wird gestrichen.
dd) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden gestrichen.
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Der bisherige Satz 7 wird der neue Satz 5.
,,(1) Die Förderung von Vorhaben nach § 2 Abs. 1 ee) An den neuen Satz 5 wird folgender neuer
bis 6 aus den Finanzhilfen des Bundes ist bis zu Satz 6 angefügt:
75 vom Hundert, in den Ländern Brandenburg, Meck-
,,Soweit diese Mittel bereits in bestehende För-
lenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
derprogramme des Bundesministers für Ver-
Thüringen im Jahr 1992 bis zu 90 vom Hundert, im Jahr
kehr eingestellt sind, findet § 6 Abs. 2 keine
1993 bis zu 85 vom Hundert und im Jahr 1994 bis zu 80
Anwendung."
vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten zulässig.
Soweit die Vorhaben Bestandteil der nach § 6 Abs. 1 b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
erstellten Programme des Bundesministers für Verkehr
sind, beträgt die Förderung bis zu 60 vom Hundert der
6. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
zuwendungsfähigen Kosten."
,,(2) Die Förderung von Vorhaben nach Absatz 1
4. § 6 wird wie folgt geändert: bedarf der Zustimmung des beteiligten Landes."
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
7. An § 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:
.,(1) Der Bundesminister für Verkehr stellt auf
Grund von Vorschlägen der Länder und im Beneh- ,,(5) Vorhaben nach § 11, die vor dem 1. Januar 1992
men mit ihnen besondere ergänzende Programme begonnen wurden, werden als Teil der Programme
auf für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die in nach § 6 Abs. 1 abgewickelt."
Verdichtungsräumen oder den zugehörigen Rand-
gebieten liegen und zuwendungsfähige Kosten von 8. § 16 wird gestrichen.
100 Millionen Deutsche Mark überschreiten."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 30
„Jedes Land stellt Programme für Vorhaben nach
Änderung des Schutzbaugesetzes
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 auf, wobei das Ziel einer
Verbesserung der Verkehrsverhältnisse auch § 7 Abs. 4 des Schutzbaugesetzes vom 9. September
außerhalb der Verdichtungsräume besonders zu 1965 (BGBI. 1 S. 1232), das zuletzt durch Artikel 9 des
berücksichtigen ist." Gesetzes vom 21. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3656)
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Satz 3 zur geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Verfügung stehenden Mittel" ersetzt durch die
,,(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten für
Worte „Satz 3 zur Verfügung stehenden Mittel,
Schutzräume, die nach dem 31. Dezember 1974 fertig-
abzüglich der nach § 1O Abs. 2 Satz 4 vorbehalte-
gestellt worden sind und mit deren Herstellung vor dem
nen Mittel".
1. Januar 1992 begonnen worden ist. Als Beginn der
d) In Absatz 2 Satz 5 werden nach den Worten Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Bau-
,, 1,25mal" folgende Worte angefügt: ,, , in den Län- genehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der
dern Berlin, Bremen und Hamburg 1,35mal". Bauantrag gestellt wird."
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 333
Artikel 31 den dort jeweils vorgesehenen Steuerbegünstigungen
Änderung des Gesetzes unter Steueraufsicht zum Antrieb von Gasturbinen und
zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen verwen-
für die wirtschaftlichen Einheiten det werden, wenn diese Anlagen ausschließlich
des Betriebsvermögens 1. der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft
und der Mineralgewinnungsrechte (Kraft-Wärme-Kopplung) oder
sowie des Hauptveranlagungszeitraums
für die Vermögensteuer 2. der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen
Stromversorgung oder
§ 2 des Gesetzes zur Änderung des Hauptfeststellungs-
zeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebs- 3. der Stromerzeugung aus gasförmigen Kohlenwas-
vermögens und der Mineralgewinnungsrechte sowie des serstoffen nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c
Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer vom oder
24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322, 1336) wird wie folgt
4. dem leitungsgebundenen Gastransport oder der
geändert:
Gasspeicherung
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. dienen. Im Falle der Nummer 1 hängt die Begünstigung
davon ab, daß im Jahresdurchschnitt mindestens
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: 60 v. H. des Energiegehalts des verwendeten Mineral-
öls in Form der begünstigt erzeugten Wärme- und
,,(2) Ist ein Bescheid über die Vermögensteuer für das mechanischen Energie genutzt werden.
Kalenderjahr 1992 nicht erteilt worden, gilt die Steuer
für dieses Kalenderjahr in Höhe der für das Kalender- (3) Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen,
jahr 1991 festgesetzten Jahressteuer als festgesetzt die nach ihrer jeweiligen Zweckbestimmung auch
und ist ohne besondere Aufforderung nach dem IV. Ab- äußerlich erkennbar für eine dauernde Nutzung nur an
schnitt des Vermögensteuergesetzes zu entrichten. einem Standort errichtet und mit dem Boden fest ver-
§ 16 sowie §§ 18 und 19 des Vermögensteuergesetzes bunden sind. Nicht als ortsfest gelten Anlagen, bei
bleiben unberührt." denen nach den tatsächlichen Umständen, insbeson-
dere wegen der zeitlichen Begrenzung des Einsatzes
am vorgesehenen Standort, die spätere Wiederauf-
Artikel 32 hebung schon im Zeitpunkt der Errichtung der Anlagen
Änderung des Mineralölsteuergesetzes zu erwarten ist.
Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Bekannt- (4) Petrolkoks der Unterpositionen 2713.11 und
machung vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2277), 2713.12 des Zolltarifs darf unter Steueraufsicht un-
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni versteuert zur Verkokung von Steinkohle verwendet
1991 (BGBI. 1 S. 1318), wird wie folgt geändert: werden.
(5) Wer Mineralöl zu begünstigten Zwecken nach
1. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 8" durch die Angabe den Absätzen 1 bis 4 verteilen oder verwenden will,
,,§§ 8, 8 a und 16" ersetzt. bedarf der Erlaubnis. § 8 Abs. 6 gilt sinngemäß."
2. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,, , zum Antrieb 4. § 12 wird wie folgt geändert:
von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in orts-
festen Anlagen, die ausschließlich der Erzeugung von a) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1
Strom oder Wärme oder dem leitungsgebundenen und nach § 15 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe e" durch die
Gastransport oder der Gasspeicherung dienen," gestri- Angabe ,,§ 8 a Abs. 2, § 15 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe e
chen. und § 16 Abs. 1 " ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 1 wird nach der Angabe,,§ 8 Abs. 2
3. § 8 a wird wie folgt gefaßt: und 3" die Angabe ,, , § 8 a Abs. 2 oder § 16 Abs. 1"
,,§ 8 a eingefügt.
(1) Mineralöle nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 dürfen unver-
mischt mit anderen Mineralölen unter Steueraufsicht 5. In § 14 Abs. 3 wird nach der Angabe ,,§ 8 Abs. 2" die
als Kraftstoff verwendet werden, und zwar Angabe ,, , § 8 a oder § 16" eingefügt.
1. Flüssiggase zum ermäßigten Steuersatz von
61,25 DM für 100 kg, 6. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
2. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§§ 8, 8 a, 10, 11
zum ermäßigten Steuersatz von 47,60 DM für und 12" durch die Angabe ,,§§ 8, 8 a, 10, 11, 12
1 MWh. und 16" ersetzt.
(2) Mineralöle nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die nach b) In Nummer 2 Buchstabe d wird die Angabe ,,§ 8
§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gekennzeichnet sind, sowie Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2, § 8 a
Mineralöle nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 dürfen zu oder § 16" ersetzt.
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
c) In Nummer 8 Buchstabe a werden die Worte „der 18, 12 vom Hundert des Kleinverkaufspreises,
nach § 8 Abs. 2 begünstigten Mineralöle" durch die mindestens 45 DM je kg,"."
Worte „der nach § 8 Abs. 2, § 8 a Abs. 2 und § 16
Abs. 1 begünstigten Mineralöle" ersetzt.
Artikel 34
d) In Nummer 9 wird die Angabe ,,§§ 8 und 8 a" durch
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung
die Angabe ,,§§ 8, 8 a und 16" ersetzt.
der betrieblichen Altersversorgung
7. Folgender § 16 wird angefügt: Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-
versorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3610),
,,§ 16
zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom
Übergangsregelung 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), mit Maßgaben für
(1) Mineralöle nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die nach das Gebiet der ehemaligen DDR durch Anlage I Kapi-
§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gekennzeichnet sind, sowie tel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 16 des Einigungs-
Mineralöle nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstaben a ver1rages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 889,
und b und Nr. 5 dürfen bis zum 31. Dezember 2001 1024), wird wie folgt geändert:
unter Steueraufsicht abweichend von § 8 a Abs. 2 auch
in anderen ortsfesten Anlagen, die ausschließlich der § 10 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
Erzeugung von Strom oder Wärme dienen, zum Antrieb
von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren zu den in ,,3. Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversor-
§ 8 Abs. 2 jeweils vorgesehenen Steuerbegünstigun- gung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist
gen verwendet werden. Dies gilt bei Anlagen, die nach Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital
dem 31. März 1992 errichtet worden sind, erst ab dem für die laufenden · Leistungen (§ 4 d Abs. 1 Nr. 1
ersten Tag des zweiten Jahres, das dem Jahr folgt, in Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüg-
dem die Stromerzeugung am Ort der Errichtung der lich des Zwangzigfachen der nach§ 4 d Abs. 1 Nr. 1
Anlage aufgenommen wird. Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
(2) Wer Mineralöl zu begünstigten Zwecken nach errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungs-
Absatz 1 verteilen oder verwenden will, bedarf der anwärter im Sinne von § 4 d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
Erlaubnis. § 8 Abs. 6 gilt sinngemäß. Satz 2 des Einkommensteuergesetzes."
(3) Der Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt,
zur Anpassung der Energieversorgung in dem in Arti- Art.ikel 35
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch
Änderung des zweiten Wohnungsbaugesetzes
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß für eine befri-
stete Übergangszeit Blockheizkraftwerke zur öffent- Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der
lichen Versorgung mit Strom und Fernwärme auch Bekanntmachung vom 14. August 1990 (BGBI. 1S. 1730),
dann als ortsfest gelten, wenn sie nicht ausschließlich zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II
für eine dauernde Nutzung am Standort der Errichtung Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
ausgelegt sind." Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126), wird wie folgt geändert:
Artikel 33 In § 88 a Abs. 1 Buchstabe b und in § 116 Nr. 2 wird die
Änderung des Tabaksteuergesetzes Zahl „40" durch die Zahl „60" ersetzt.
Das Gesetz zur Einführung eines befristeten Solida-
ritätszuschlags und zur Änderung von Verbrauchsteuer- Artikel 36
und anderen Gesetzen vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1
S. 1318) wird wie folgt geändert: Änderung
des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
Artikel 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. November 1990
,, 1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (Amtsblatt des Saarlandes 1991, S. 273) wird wie folgt
geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. für Zigaretten In § 51 b Abs. 1 Buchstabe b wird die Zahl „40" durch die
8,3 Pf je Stück und 24,8 vom Hundert des Zahl „60" ersetzt.
Kleinverkaufspreises, mindestens 11 Pf je
Stück;". Artikel 37
b) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: Änderung des Wohngeldgesetzes
„a) wenn mehr als 1O vom Hundert des Gewichts (1) Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
der Tabakteile weniger als 1,4 mm lang oder machung vom 4. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1433) wird wie folgt
breit sind (Feinschnitt), 30,21 DM je kg und geändert:
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 335
1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt, als sie
monatlich folgende Höchstbeträge übersteigt:
für Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist
ab
1. Januar
ab 1. Januar 1966 1978 ab
bis zum 31. Dezember 1965 bis zum bis zum 1. Januar
31. Dezember 1977 31. De- 1992
zember
in Ge-
1991
bei einem meinden
Haushalt mit mit Mieten
Wohnraum
der Stufe ohne mit mit
mit
Sammel- Sammel- Sammel-
Sammel-
heizung heizung heizung
sonstiger heizung
und oder und
Wohnraum und
ohne Bad mit Bad mit Bad
mit Bad
oder oder oder
oder
Duschraum Duschraum Duschraum
Duschraum
Deutsche Mark
einem 1 220 255 310 275 355 380 445
Allein- II 235 270 335 295 380 405 475
stehenden III 250 290 355 315 405 430 505
IV 270 315 380 340 435 465 545
V 290 335 410 365 470 500 585
VI 310 360 440 390 500 535 625
zwei 1 285 330 400 360 460 490 575
Familien- II 305 350 430 380 490 525 615
mitgliedern III 325 375 455 405 525 555 655
IV 350 405 495 440 565 600 705
V 375 435 530 470 605 645 760
VI 400 465 565 505 650 690 810
drei 1 340 395 480 425 550 585 690
Familien- II 360 420 515 455 585 625 740
mitgliedern III 385 445 545 485 625 665 785
IV 415 480 590 525 675 715 850
V 445 520 635 560 725 770 910
VI 475 555 675 600 775 825 970
vier 1 395 455 560 495 640 680 800
Familien- II 420 485 595 530 680 725 855
mitgliedern III 445 520 635 565 725 770 910
IV 485 560 685 610 785 835 985
V 520 600 735 655 840 895 1 055
VI 555 645 785 700 900 955 1130
fünf 1 450 520 635 565 730 775 910
Familien- II 480 555 680 605 775 825 975
mitgliedern III 510 590 725 640 825 880 1 035
IV 550 640 780 695 895 950 1 120
V 590 685 840 745 960 1 020 1 200
VI 630 735 895 795 1 025 1 090 1 285
Mehrbetrag 1 55 65 80 70 90 95 110
für II 60 70 85 75 100 105 120
jedes III 65 75 90 80 105 110 125
weitere IV 70 80 95 85 110 120 135
Familien- V 75 85 105 90 120 125 145
mitglied VI 80 90 110 100 125 135 155".
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt:
540 560 580 600 620
1360-1380 bis bis bis bis bis
1380-1400 560 580 600 620 640
1400-1420
29 30 31 32 33
b) Folgende Spalten werden angefügt:
123 132 140 149 158
114 123 131 140 148
540 560 580 600 620 106 114 122 131 139
bis bis bis bis bis 97 105 113 122 130
560 580 600 620 640 89 97 104 112 120
29 30 31 32 33 80 88 95 103 111
71 79 86 94 101
63 70 77 85 92
54 61 68 75 82
45 52 59 66 73
464 481 499 516 533
457 474 491 508 525 37 43 50 57 63
449 466 483 500 517 28 34 41 47 54
442 459 475 492 19 25 32 38 44
509 10 16 22 28 34
435 451 467 484 500 13 19 25
427 443 460 476 492 15
420 436 452 468 484
413 428 444 460 476
405 421 437 452 468 3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
398 413 429 444 460
391 a) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt:
406 421 437 452
383 399 414 429 444 1920-1940
376 391 406 421 436 1940-1960
369 384 398 413 428 1960-1980
362 376 391 406 420 1980-2000
354 369 383 398 412
347 361 375 389 404 b) Folgende Spalten werden angefügt:
339 353 367 381 395
332 345 359 373 387
324 338 351 365 378
316 330 343 357 370 700 720 740 760 780 800
309 322 335 348 361 bis bis bis bis bis bis
301 314 327 340 353 720 740 760 780 800 820
293 306 319 332 344
37 38 39 40 41 42
286 298 311 323 336
278 290 303 315 327
270 282 294 307 319
262 274 286 298 310
255 266 278 290 302 608 625 643 660 677 695
247 258 270 282 293 601 618 635 653 670 687
239 250 262 273 284 594 611 628 645 662 679
231 242 253 265 276 587 604 621 638 655 672
223 234 245 256 267 580 597 614 631 647 664
214 225 236 247 258 574 590 607 623 640 657
206 217 228 238 249 567 583 600 616 633 649
198 209 219 230 240 560 576 593 609 625 642
190 200 210 221 231 553 569 586 . 602 618 634
182 192 202 212 222 546 562 579 595 611 627
173 183 193 203 213 539 555 572 588 604 620
165 175 184 194 204 533 549 565 580 596 612
157 166 176 185 195 526 542 558 573 589 605
148 157 167 176 185 519 535 551 566 582 598
140 149 158 167 176 513 528 544 559 575 590
131 140 149 158 167 506 521 537 552 568 583
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 337
700 720 740 760 780 800 700 720 740 760 780 800
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
720 740 760 780 800 820 720 740 760 780 800 820
37 38 39 40 41 42 37 38 39 40 41 42
499 515 530 545 561 576 138 146 155 163 172 181
492 508 523 538 554 569 130 138 147 155 164 172
486 501 516 531 547 562 122 130 139 147 155 164
479 494 509 524 539 554 114 122 130 139 147 155
472 487 502 517 532 547 106 114 122 130 138 147
465 480 495 509 524 539 98 106 114 122 130 138
458 473 487 502 517 531 90 98 106 114 122 129
451 466 480 495 509 524 82 90 98 105 113 121
444 458 473 487 501 516 74 82 90 97 105 112
437 451 466 480 494 508 67 74 81 89 96 103
430 444 458 472 486 500 59 66 73 80 87 95
423 437 451 465 479 493 51 58 65 72 79 86
416 430 444 457 471 485 70 77
43 49 56 63
409 423 436 450 464 477 62 69
34 41 48 55
402 416 429 443 456 470 60
26 33 40 46 53
395 409 422 435 449 462
18 25 31 38 44 51
388 401 415 428 441 454
433 446 10 17 23 29 36 42
381 394 407 420
374 387 400 413 426 439 15 21 27 33
367 380 393 405 418 431 12 18 25
10 16
360 373 385 398 411 423
353 366 378 391 403 415
346 359 371 383 395 408
339 351 363 376 388 400 4. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
332 344 356 368 380 392
a) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt:
325 337 349 361 373 384
318 330 342 353 365 377 2380-2400
311 323 334 346 357 369 2400-2420
304 315 327 338 350 361
297 308 320 331 342 353 2420-2440
2440-2460
290 301 312 323 335 346 2460-2480
283 294 305 316 327 338
275 287 298 308 319 330
268 279 290 301 312 322 b) Folgende Spalten werden angefügt:
260 271 282 293 304 315
253 264 274 285 296 307
245 256 267 277 288 298
840 860 880 900 920 940 960
238 248 259 269 280 290 bis bis bis bis bis
bis bis
230 240 251 261 271 282 860 880 900 920 940 960 980
222 233 243 253 263 273
215 225 235 245 255 265 43 44 45 46 47 48 49
207 217 227 237 247 257
200 209 219 229 239 248
192 201 211 221 230 240
184 194 203 213 222 232 723 740 758 775 793 810 828
176 186 195 204 214 223 716 733 751 768 785 803 820
169 178 187 196 206 215 709 726 743 760 778 795 812
161 170 179 188 197 206 702 719 736 753 770 787 804
153 162 171 180 189 198 694 711 728 745 762 779 796
145 154 163 172 181 189 687 704 721 738 755 771 788
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
840 860 880 900 920 940 960 840 860 880 900 920 940 960
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
860 880 900 920 940 960 980 860 880 900 920 940 960 980
43 44 45 46 47 48 49 43 44 45 46 47 48 49
680 697 713 730 747 764 780 329 340 350 361 372 382 393
673 689 706 722 739 756 772 322 333 343 354 364 375 385
665 682 698 715 731 748 764 315 326 336 346 357 367 378
658 674 690 707 723 740 756 308 318 329 339 349 360 370
650 666 683 699 715 732 748 301 311 321 332 342 352 362
643 659 675 691 707 723 740 294 304 314 324 334 344 354
635 651 667 683 699 715 731 287 297 307 317 327 337 347
627 643 659 675 691 707 723 280 290 299 309 319 329 339
620 636 652 668 684 700 715 273 282 292 302 312 321 331
613 629 645 661 676 692 708 266 275 285 294 304 314 323
607 622 638 653 669 685 700 258 268 277 287 296 306 315
600 615 631 646 662 677 693 251 261 270 279 289 298 308
593 608 623 639 654 670 685 244 253 263 272 281 290 300
586 601 616 632 647 662 677 237 246 255 265 274 283 292
579 594 609 624 639 654 670 230 239 248 257 266 275 284
572 587 602 617 632 647 662 223 232 241 250 258 267 276
565 580 595 610 625 639 654 216 225 233 242 251 260 268
558 573 588 602 617 632 647 209 217 226 235 243 252 260
551 566 581 595 610 624 639 202 210 219 227 236 244 253
544 559 573 588 602 617 631 194 203 211 220 228 236 245
538 552 566 581 595 609 624 187 196 204 212 220 229 237
531 545 559 573 588 602 616 180 188 196 205 213 221 229
524 538 552 566 580 594 608 173 181 189 197 205 213 221
517 531 545 559 573 587 601 166 174 182 190 197 205 213
510 524 538 551 565 579 593 159 166 174 182 190 198 205
503 517 530 544 558 572 585 152 159 167 174 182 190 197
496 510 523 537 550 564 578 144 152 159 167 174 182 190
489 503 516 530 543 557 570 137 145 152 159 167 174 182
482 495 509 522 536 549 562 130 137 145 152 159 166 174
475 488 502 515 528 541 555 130 137 144 152 159 166
123
468 481 495 508 521 534 547 137 151 158
116 123 130 144
461 474 487 500 513 526 539 122 129 136 143 150
108 115
454 467 480 493 506 519 532 135 142
101 108 115 122 128
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94 101 107 114 121
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87 93 100
434 446 459 471 484 496 509
80 86 93 99 105 112 118
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73 79 85 91 98 104 110
420 432 444 456 469 481 493
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58 64 70 76 82 88 94
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51 57 63 69 75 81 87
399 411 423 434 446 458 470
392 404 415 427 439 451 462 44 49 55 61 67 73 79
385 397 408 420 431 443 455 36 42 48 54 59 65 71
378 389 401 412 424 435 447 29 35 40 46 51 57 63
371 382 394 405 417 428 439 22 27 33 38 44 49 55
15 20 25 31 36 41 47
364 375 387 398 409 420 432
357 368 379 390 402 413 424 13 18 23 28 34 39
350 361 372 383 394 405 416 10 16 21 26 31
343 354 365 376 387 398 408 13 18 23
336 347 358 368 379 390 401 10 15
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 339
5. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt:
3120-3140
3140-3160
3160-3180
3180-3200
3200-3220
3220-3240
3240-3260
b) Folgende Spalten werden angefügt:
960 980 1 000 1 020 1 040 1 060 1 080 1100 1120
bis bis bis bis bis bis bis bis bis
980 1 000 1 020 1040 1060 1 080 1100 1120 1140
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663 678 693 708 723 738 753 768 784
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626 641 655 670 684 699 713 728 742
620 635 649 663 678 692 707 721 735
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340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
960 980 1 000 1 020 1 040 1 060 1 080 1100 1120
bis bis bis bis bis bis bis bis bis
980 1 000 1 020 1 040 1 060 1 080 1100 1120 1140
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504 517 530 542 555 567 580 592 605
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492 505 517 529 542 554 566 579 591
486 498 511 523 535 548 560 572 584
480 492 504 517 529 541 553 565 577
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468 480 492 504 516 528 540 552 564
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321 331 341 350 360 369 379 389 398
315 325 334 344 353 363 372 382 392
309 318 328 337 347 356 366 375 385
303 312 322 331 340 350 359 368 378
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 341
960 980 1 000 1020 1 040 1060 1 080 1100 1120
bis bis bis bis bis bis bis bis bis
980 1 000 1020 1040 1060 1 080 1100 1120 1140
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235 244 252 260 268 277 285 293 302
229 237 246 254 262 270 278 287 295
223 231 239 247 255 264 272 280 288
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192 200 208 215 223 230 238 246 253
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174 181 188 196 203 210 218 225 232
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162 169 176 183 190 197 204 211 219
155 162 169 176 184 191 198 205 212
149 156 163 170 177 184 191 198 205
143 150 157 164 170 177 184 191 198
137 144 150 157 164 171 177 184 191
131 137 144 151 157 164 171 177 184
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118 125 131 138 144 151 157 164 170
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26 31 36 41 46 51 56 61 66
20 25 30 35 39 44 49 54 59
14 19 23 28. 33 38 43 47 52
12 17 22 26 31 36 41 45
11 15 20 24 29 34 38
13 18 22 27 31
11 16 20 24
13 17
10
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
6. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt:
3540-3560
3560-3580
3580-3600
3600-3620
3620-3640
3640-3660
b) Folgende Spalten werden angefügt:
1100 1120 1140 1160 1180 1200 1220 1240 1260 1280
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
1120 1140 1160 1180 1200 1220 1240 1260 1280 1300
55 56 57 58 59 60 61 62 63 64
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885 902 919 935 952 969 986 1003 1 019 1 036
879 896 912 929 946 962 979 996 1 012 1029
873 889 906 923 939 956 972 989 1006 1022
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854 870 887 903 920 936 952 969 985 1 001
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829 845 861 877 893 909 925 941 957 973
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799 814 830 845 861 876 892 908 923 939
792 808 823 839 854 870 885 901 916 932
786 802 817 832 848 863 879 894 909 925
780 795 811 826 841 857 872 887 902 918
774 789 804 819 835 850 865 880 896 911
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737 751 766 781 795 810 825 840 854 869
731 745 760 774 789 804 818 833 847 862
724 739 753 768 782 797 811 826 840 855
718 733 747 761 776 790 805 819 834 848
712 726 741 755 769 784 798 812 827 841
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 343
1100 1120 1140 1160 1180 1200 1220 1240 1260 1280
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
1120 1140 1160 1180 1200 1220 1240 1260 1280 1300
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644 657 671 684 697 711 724 738 751 764
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632 645 658 671 684 698 711 724 737 750
625 638 652 665 678 691 704 717 730 743
619 632 645 658 671 684 697 710 723 736
613 626 639 652 665 678 691 704 716 729
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601 613 626 639 652 664 677 690 703 715
594 607 620 632 645 658 670 683 696 708
588 601 613 626 639 651 664 676 689 701
582 595 607 620 632 645 657 670 682 695
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415 425 435 445 455 465 475 486 496 506
408 419 429 439 449 459 469 479 489 499
402 412 · 422 432 442 452 462 472 482 492
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1100 1120 1140 1160 1180 1200 1220 1240 1260 1280
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
1120 1140 1160 1180 1200 1220 1240 1260 1280 1300
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384 393 403 413 422 432 442 451 461 471
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340 349 358 367 376 386 395 404 413 422
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322 330 339 348 357 366 374 383 392 401
315 324 333 342 350 359 368 376 385 394
309 318 326 335 344 352 361 370 378 387
303 311 320 329 337 346 354 363 371 380
297 305 314 322 331 339 347 356 364 373
291 299 307 316 324 332 341 349 357 366
284 293 301 309 317 326 334 342 351 359
278 286 294 303 311 319 327 335 344 352
272 280 288 296 304 312 321 329 337 345
266 274 282 290 298 306 314 322 330 338
259 267 275 283 291 299 307 315 323 331
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235 242 250 257 265 272 280 288 295 303
228 236 243 251 258 266 273 281 288 296
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204 211 218 225 232 239 246 253 261 268
197 204 211 218 225 233 240 247 254 261
191 198 205 212 219 226 233 240 247 254
185 192 199 205 212 219 226 233 240 247
179 185 192 199 206 213 219 226 233 240
172 179 186 193 199 206 213 219 226 233
166 173 179 186 193 199 206 212 219 226
160 166 173 180 186 193 199 206 212 219
154 160 167 173 179 186 192 199 205 212
148 154 160 167 173 179 186 192 198 205
141 148 154 160 166 173 179 185 191 198
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123 129 135 141 147 153 159 165 171 177
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104 110 115 121 127 133 138 144 150 156
98 103 109 115 120 126 132 137 143 149
92 97 103 108 114 119 125 130 136 142
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 345
1 100 1120 1140 1160 1180 1 200 1220 1240 1260 1280
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
1120 1140 1160 1180 1200 1220 1240 1260 1280 1300
55 56 57 58 59 60 61 62 63 64
85 91 96 102 107 113 118 124 129 135
79 84 90 95 101 106 111 117 122 128
73 78 83 89 94 99 105 110 115 121
67 72 77 82 87 93 98 103 108 113
60 65 71 76 81 86 91 96 101 106
54 59 64 69 74 79 84 89 94 99
48 53 58 63 68 73 78 83 87 92
42 47 51 56 61 66 71 76 81 85
35 40 45 50 55 59 64 69 74 78
29 34 39 43 48 53 57 62 67 71
23 28 32 37 41 46 51 55 60 64
17 21 26 30 35 39 44 48 53 57
11 15 19 24 28 33 37 41 46 50
13 17 22 26 30 35 39 43
11 15 19 24 28 32 36
13 17 21 25 29
10 14 18 22
·11 15
7. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt:
3900-3920
3920-3940
3940-3960
3960-3980
398o-4000
b) Folgende Spalten werden angefügt:
1240 1260 1280 1300 1320 1340 1360 1380 1400 1420
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
1260 1280 1300 1320 1340 1360 1380 1400 1420 1440
62 63 64 65 66 67 68 69 70 71
1 061 1 078 1 096 1113 1131 1148 1166 1183 1200 1 218
1 055 1 072 1 090 1107 1124 1142 1159 1176 1194 1 211
1 049 1 066 1 083 1100 · 1118 1135 1152 1170 1187 1204
1 043 1 060 1 077 1 094 1111 1128 1146 1163 1180 1197
1 036 1 054 1 071 1 088 1105 1122 1139 1156 1173 1190
1 030 1 047 1 064 1 081 1 098 1115 1132 1149 1166 1183
1 024 1 041 1 058 1 075 1 092 1109 1126 1143 1160 1176
1 018 1 035 1 052 1 068 1 085 1102 1119 1136 1153 1170
1 012 1 029 1 045 1 062 1 079 1 096 1112 1129 1146 1163
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1 240 1 260 1 280 1 300 1 320 1 340 1 360 1380 1 400 1420
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
1 260 1 280 1300 1 320 1340 1360 1380 1400 1420 1440
62 63 64 65 66 67 68 69 70 71
1 006 1 022 1 039 1 056 1 072 1 089 1106 1122 1139 1156
999 1 016 1 033 1 049 1 066 1 082 1 099 1 116 1132 1149
993 1 010 1 026 1 043 1 059 1 076 1 092 1109 1125 1142
987 1 003 1 020 1 036 1 053 1 069 1 086 1102 1118 1135
981 997 1 013 1 030 1 046 1 063 1 079 1 095 1112 1128
975 991 1 007 1 023 1 040 1 056 1 072 1 088 1105 1121
968 984 1 001 1 017 1 033 1 049 1 065 1 082 1 098 1114
962 978 994 1 010 1 026 1 043 1 059 1 075 1 091 1107
956 972 988 1 004 1 020 1 036 1 052 1 068 1 084 1100
950 965 981 997 1 013 1 029 1 045 1 061 1077 1 093
943 959 975 991 1 007 1 023 1 038 1 054 1 070 1 086
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912 927 943 958 974 989 1 005 1 020 1 035 1 051
906 921 936 952 967 982 998 1 013 1 029 1 044
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887 902 917 932 947 962 977 992 1 008 1 023
880 895 910 925 940 955 970 986 1 001 1 016
874 889 904 919 934 949 964 979 994 1 009
867 882 897 912 927 942 957 972 987 1 001
861 876 891 906 920 935 950 965 980 994
855 869 884 899 914 928 943 958 973 987
848 863 878 892 907 922 936 951 965 980
842 857 871 886 900 915 929 944 958 973
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791 804 818 832 846 860 874 888 902 916
784 798 812 826 839 853 867 881 895 909
778 79·1 805 819 833 846 860 874 888 901
771 785 798 812 826 839 853 867 880 894
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713 725 738 751 764 777 790 803 816 829
706 719 732 745 757 770 783 796 809 822
699 712 725 738 750 763 776 789 802 814
693 706 718 731 744 756 769 782 794 807
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 347
1 240 1 260 1 280 1300 1 320 1340 1360 1380 1400 1420
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
1260 1 280 1300 1320 1340 1360 1380 1400 1420 1440
62 63 64 65 66 67 68 69 70 71
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653 666 678 690 702 714 726 739 751 763
647 659 671 683 695 707 719 731 744 756
640 652 664 676 688 700 712 724 736 748
633 645 657 669 681 693 705 717 729 741
627 639 651 662 674 686 698 710 722 734
620 632 644 655 667 679 691 703 714 726
614 625 637 649 660 672 684 695 707 719
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533 544 554 565 576 587 597 608 619 629
526 537 548 558 569 579 590 601 611 622
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411 420 429 437 446 455 463 472 480 489
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399 407 416 424 433 441 450 458 466 475
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380 388 396 404 413 421 429 437 445 454
373 382 390 398 406 414 422 430 438 447
367 375 383 391 399 407 415 423 431 439
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1 240 1 260 1 280 1 300 1 320 1 340 1 360 1 380 1 400 1 420
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
1 260 1 280 1 300 1 320 1340 1 360 1 380 1400 1420 1440
62 63 64 65 66 67 68 69 70 71
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354 362 370 378 386 394 402 409 417 425
348 356 364 371 379 387 395 403 410 418
342 349 357 365 373 380 388 396 403 411
335 343 351 358 366 373 381 389 396 404
329 337 344 352 359 367 374 382 389 397
323 330 338 345 353 360 367 375 382 390
316 324 331 338 346 353 361 368 375 383
310 317 325 332 339 346 354 361 368 376
304 311 318 325 332 340 347 354 361 368
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291 298 305 312 319 326 333 340 347 354
285 292 299 306 312 319 326 333 340 347
278 285 292 299 306 313 319 326 333 340
272 279 286 292 299 306 313 319 326 333
266 272 279 286 292 299 306 312 319 326
259 266 273 279 286 292 299 306 312 319
253 260 266 273 279 286 292 299 305 312
247 253 260 266 272 279 285 292 298 305
240 247 253 259 266 272 278 285 291 297
234 240 247 253 259 265 272 278 284 290
228 234 240 246 252 259 265 271 277 283
221 228 234 240 246 252 258 264 270 276
215 221 227 233 239 245 251 257 263 269
209 215 221 227 232 238 244 250 256 262
202 208 214 220 226 232 237 243 249 255
196 202 208 213 219 225 231 236 242 248
190 195 201 207 212 218 224 229 235 241
183 189 195 200 206 211 217 222 228 233
177 183 188 194 199 205 210 215 221 226
171 176 182 187 192 198 203 209 214 219
165 170 175 180 186 191 196 202 207 212
158 163 169 174 179 184 189 195 200 205
152 157 162 167 172 177 183 188 193 198
146 151 156 161 166 171 176 181 186 191
139 144 149 154 159 164 169 174 179 184
133 138 143 147 152 157 162 167 172 177
127 131 136 141 146 150 155 160 165 170
120 125 130 134 139 144 148 153 158 162
114 118 123 128 132 137 142 146 151 155
108 112 117 121 126 130 135 139 144 148
101 106 110 115 119 123 128 132 137 141
95 99 104 108 112 117 121 125 130 134
89 93 97 101 106 110 114 118 123 127
82 86 91 95 99 103 107 112 116 120
76 80 84 88 92 96 100 105 109 113
70 74 78 82 86 90 94 98 102 106
63 67 71 75 79 83 87 91 95 99
57 61 65 68 72 76 80 84 88 91
51 54 58 62 66 69 73 77 81 84
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 349
1 240 1260 1280 1300 1320 1340 1360 1380 1400 1420
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
1260 1280 1300 1320 1340 1360 1380 1400 1420 1440
62 63 64 65 66 67 68 69 70 71
44 48 52 55 59 63 66 70 74 77
38 41 45 49 52 56 59 63 67 70
32 35 39 42 46 49 53 56 60 63
25 29 32 35 39 42 46 49 53 56
19 22 26 29 32 36 39 42 46 49
13 16 19 22 26 29 32 35 39 42
13 16 19 22 25 28 32 35
12 15 18 21 25 28
12 15 17 20
10 13
8. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt:
424o-4260
426o-4280
428o-4300
4300-4320
b) Folgende Spalten werden angefügt:
1360 1 380 1400 1420 1440 1460 1480 1500 1520 1540 1560 1580
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
1380 1400 1420 1440 1460 1480 1500 1520 1540 1560 1580 1600
66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77
1174 1191 1 209 1 226 1 243 1 261 1 278 1 296 1 313 1330 1348 1 365
1168 1185 1 203 1220 1 237 1254 1 272 1 289 1 306 1324 1 341 1358
1162 1179 1197 1 214 1 231 1248 1265 1 283 1300 1317 1334 1 351
1156 1173 1190 1 208 1 225 1 242 1 259 1276 1293 1 310 1 328 1345
1150 1167 1184 1 201 1 218 1 235 1 253 1 270 1 287 1304 1 321 1338
1144 1161 1178 1195 1 212 1229 1 246 1 263 1 280 1297 1 314 1 331
1138 1155 1172 1189 1 206 1 223 1240 1 257 1273 1 290 1307 1324
1132 1149 1166 1183 1199 1 216 1 233 1 250 1 267 1 284 1 301 1 317
1126 1143 1160 1176 1193 1 210 1 227 1 243 1 260 1277 1294 1 310
1120 1137 1153 1170 1187 1 203 1 220 1 237 1254 1 270 1287 1304
1 114 1131 1147 1164 1180 1197 1 214 1230 1247 1263 1280 1 297
1108 1124 1 141 1158 1174 1191 1 207 1 224 1240 1 257 1273 1 290
1102 1118 1135 1151 1168 1184 1 201 1 217 1 233 1 250 1266 1283
1 096 1112 1129 1145 1161 1178 1194 1 210 1 227 1243 1260 1 276
1 090 1106 1122 1139 1155 1171 1187 1204 1220 1236 1253 1269
1 084 1100 1 116 1132 1148 1165 1181 1197 1 213 1230 1246 1 262
1 077 1 094 1 110 1126 1142 1158 1174 1190 1 207 1223 1239 1255
1 071 1 087 1103 1 119 1136 1152 1168 1184 1200 1 216 1232 1248
1 065 1 081 1 097 1113 1129 1145 1 161 1177 1193 1209 1225 1 241
1 059 1 075 1 091 1107 1123 1138 1154 1170 1186 1 202 1 218 1234
1 053 1 068 1 084 1100 1 116 1132 1148 1164 1179 1195 1 211 1 227
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1360 1380 1400 1 420 1440 1460 1480 1 500 1 520 1 540 1560 1580
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
1 380 1 400 1 420 1 440 1460 1480 1 500 1 520 1 540 1560 1580 1600
66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77
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Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 351
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352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
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70 73 76 79 83 86 89 92 95 98 102 105
64 67 70 73 76 79 82 85 88 91 94 97
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 353
1360 1380 1400 1420 1440 1460 1480 1500 1520 1540 1560 1580
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
1 380 1 400 1 420 1 440 1460 1480 1500 1 520 1540 1560 1580 1600
66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77
57 60 63 66 69 72 75 78 81 84 87 90
51 53 56 59 62 65 68 71 74 77 80 83
44 47 50 53 55 58 61 64 ·57 69 72 75
38 40 43 46 49 51 54 57 60 62 65 68
31 34 36 39 42 44 47 50 52 55 58 60
25 27 30 32 35 37 40 43 45 48 50 53
18 21 23 26 28 31 33 36 38 41 43 46
12 14 16 19 21 24 26 28 31 33 36 38
10 12 14 17 19 21 24 26 28 31
10 12 14 17 19 21 23
12 14 16
9. Die Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift und der Einleitungstext werden wie folgt gefaßt:
„Wohngeld für acht und mehr Familienmitglieder
(1) Bei einem Haushalt mit acht und mehr Familienmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich".
b) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt:
4560-4580
4580-4600
4600-4620
4620-4640
c) Folgende Spalten werden angefügt:
1 500 1520 1 540 1 560 1580 1600 1620 1640 1660 1680 1700 1720 1740 Steige-
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis rungs-
1520 1540 1560 1580 1600 1620 1640 1660 1680 1700 1720 1740 1760 betrag
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1 295 1 312 1 330 1 347 1364 1 381 1 398 1 415 1432 1450 1467 1484 1 501 17
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354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
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Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 355
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701 712 723 734 745 756 766 777 788 799 810 821 831 11
694 705 716 726 737 748 759 769 780 791 802 812 823 11
686 697 708 719 729 740 751 761 772 783 793 804 815 10
679 690 700 711 721 732 743 753 764 774 785 796 806 10
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656 667 677 687 698 708 719 729 739 750 760 771 781 10
649 659 669 680 690 700 711 721 731 742 752 762 773 10
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626 636 646 656 666 676 686 696 707 717 727 737 747 10
618 628 638 648 658 668 678 688 698 708 718 728 739 10
610 620 630 640 650 660 670 680 690 700 710 720 730 10
604 612 622 632 642 652 662 672 682 692 702 711 721 10
597 606 614 624 634 644 654 664 673 683 693 703 713 10
590 599 608 616 626 636 646 655 665 675 685 694 704 10
583 592 601 609 618 628 637 647 657 666 676 686 696 9
577 585 594 602 611 619 629 639 648 658 668 677 687 9
570 578 587 595 604 612 621 630 640 649 659 669 678 9
563 571 580 588 597 605 614 622 632 641 650 660 669 9
35R Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1992, Teil !
1 500 1 520 1 540 1 560 1 580 1 600 1 620 1 640 1660 1 680 1700 1 720 1 740 Steige-
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis rungs-
1 520 1 540 1 560 1 580 1 600 1 620 1 640 1 660 1680 1700 1 720 1 740 1 760 betrag
73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86
556 565 573 581 590 598 606 615 623 632 642 651 661 9
549 558 566 574 583 591 599 607 616 624 633 643 652 9
543 551 559 567 575 584 592 600 608 617 625 634 643 9
536 544 552 560 568 577 585 593 601 609 617 625 634 9
529 537 545 553 561 569 577 585 593 602 610 618 626 9
522 530 538 546 554 562 570 578 586 594 602 610 618 8
515 523 531 539 547 555 563 571 579 587 594 602 610 8
509 516 524 532 540 548 556 563 571 579 587 595 602 8
502 510 517 525 533 541 548 556 564 572 579 587 595 7
495 503 510 518 526 533 541 549 556 564 572 579 587 7
488 496 503 511 519 526 534 541 549 556 564 572 579 7
481 489 496 504 511 519 526 534 541 549 556 564 571 7
475 482 489 497 504 512 519 527 534 541 549 556 564 7
468 475 482 490 497 504 512 519 526 534 541 549 556 7
461 468 475 483 490 497 504 512 519 526 534 541 548 7
454 461 468 476 483 490 497 504 512 519 526 533 540 7
447 454 461 468 476 483 490 497 504 511 518 525 533 7
440 447 454 461 468 475 482 490 497 504 511 518 525 7
433 440 447 454 461 468 475 482 489 496 503 510 517 7
426 433 440 447 454 461 468 475 482 488 495 502 509 7
420 426 433 440 447 454 460 467 474 481 488 495 501 7
413 419 426 433 440 446 453 460 467 473 480 487 494 6
406 412 419 426 432 439 446 452 459 466 472 479 486 6
399 405 412 419 425 432 438 445 452 458 465 471 478 6
392 398 405 411 418 424 431 437 444 450 457 464 470 6
385 391 398 404 411 417 424 430 436 443 449 456 462 6
378 384 391 397 404 410 416 423 429 435 442 448 454 6
371 377 384 390 396 403 409 415 421 428 434 440 446 6
364 370 377 383 389 395 401 408 414 420 426 432 439 6
357 363 370 376 382 388 394 400 406 412 418 425 431 6
350 356 362 369 375 381 387 393 399 405 411 417 423 6
343 349 355 361 367 373 379 385 391 397 403 409 415 6
336 342 348 354 360 366 372 378 384 389 395 401 407 6
330 335 341 347 353 359 364 370 376 382 388 393 399 6
323 328 334 340 345 351 357 363 368 374 380 386 391 6
316 321 327 333 338 344 349 355 361 366 372 378 383 6
309 314 320 325 331 336 342 348 353 359 364 370 375 6
302 307 313 318 324 329 335 340 346 351 357 362 368 5
295 300 305 311 316 322 327 333 338 343 349 354 360 5
288 293 298 304 309 314 320 325 330 336 341 346 352 5
281 286 291 296 302 307 312 317 323 328 333 339 344 5
274 279 284 289 294 300 305 310 315 320 325 331 336 5
267 272 277 282 287 292 297 302 307 313 318 323 328 5
260 265 270 275 280 285 290 295 300 305 310 315 320 5
253 258 262 267 272 277 282 287 292 297 302 307 312 5
246 250 255 260 265 270 275 280 285 289 294 299 304 5
238 243 248 253 258 262 267 272 277 282 286 291 296 5
231 236 241 246 250 255 260 265 269 274 279 283 288 5
224 229 234 238 243 248 252 257 262 266 271 275 280 5
217 222 226 231 236 240 245 249 254 258 263 268 272 5
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 357
1 500 1520 1540 1560 1580 1600 1620 1640 1660 1680 1700 1720 1740 Steige-
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis rungs-
1520 1 540 1560 1 580 1600 1620 1640 1660 1680 1 700 1720 1740 1760 betrag
73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86
210 215 219 224 228 233 237 242 246 251 255 260 264 5
203 208 212 216 221 225 230 234 239 243 247 252 256 5
196 200 205 209 213 218 222 226 231 235· 239 244 248 5
189 193 198 202 206 210 215 219 223 227 232 236 240 4
182 186 190 195 199 203 207 211 215 220 224 228 232 4
175 179 183 187 191 195 200 204 208 212 216 220 224 4
168 172 176 180 184 188 192 196 200 204 208 212 216 4
161 165 169 173 176 180 184 188 192 196 200 204 208 4
154 157 161 165 169 173 177 181 185 188 192 196 200 4
146 150 154 158 162 165 169 173 177 181 184 188 192 4
139 143 147 150 154 158 162 165 169 173 177 180 184 4
132 136 140 143 147 150 154 158 161 165 169 172 176 4
125 129 132 136 139 143 146 150 154 157 161 164 168 3
118 121 125 128 132 135 139 142 146 149 153 156 160 3
111 114 118 121 124 128 131 135 138 141 145 148 152 3
104 107 110 114 117 120 124 127 130 134 137 140 144 3
97 100 103 106 110 113 116 119 123 126 129 132 136 3
89 93 96 99 102 105 108 112 115 118 121 124 127 3
82 85 88 91 95 98 101 104 107 110 113 116 119 3
75 78 81 84 87 90 93 96 99 102 105 108 111 3
68 71 74 77 80 83 85 88 91 94 97 100 103 3
61 64 66 69 72 75 78 81 84 86 89 92 95 3
53 56 59 62 65 67 70 73 76 79 81 84 87 3
46 49 52 54 57 60 63 65 68 71 73 76 79 3
39 42 44 47 50 52 55 58 60 63 65 68 71 2
32 34 37 40 42 45 47 50 52 55 57 60 63 2
25 27 30 32 35 37 40 42 44 47 49 52 54 2
17 20 22 25 27 29 32 34 37 39 41 44 46 2
10 13 15 17 20 22 24 26 29 31 33 36 38 2
10 12 14 16 19 21 23 25 28 30 2
11 13 15 17 20 22 2
12 14 2
d) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Deutsche Mark wird für jede weiteren angefan-
,,(2) Bei einem Haushalt mit mehr als acht Fami- genen 20 Deutsche Mark der nach Anwendung
lienmitgliedern gilt Absatz 1 entsprechend mit fol- der Nummern 1 und 2 sich ergebende Betrag
genden Maßgaben: um 5 Deutsche Mark vermindert. Wohngeld
unter 10 Deutsche Mark wird nicht gewährt."
1. Es ist von einem monatlichen Familieneinkom-
men auszugehen, das sich für das neunte und
zehnte Familienmitglied um je 340 Deutsche 10. Die Anlagen 9 und 10 entfallen.
Mark und für jedes weitere Familienmitglied um
je 380 Deutsche Mark ermäßigt.
11. In§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 31 Abs. 4
2. Bei einer nach § 8 Abs. 1 zu berücksichtigen- Nr. 2, § 32 Abs. 6 Satz 1, § 35 Abs. 2 Nr. 1, § 36 Abs. 2
den Miete oder Belastung von mehr als 1760 Nr. 1 Sätze 1 und 3 sowie Satz 4 Buchstaben a und b
Deutsche Mark wird für jede weiteren angefan- und § 42 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Anlagen 1
genen 20 Deutsche Mark der nach Anwendung bis 10" durch die Worte „Anlagen 1 bis 8" ersetzt.
der Nummer 1 sich aus Absatz 1 Spalte 85
ergebende Betrag um einen Steigerungsbetrag (2) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
nach Absatz 1 Spalte 86 erhöht. und Städtebau kann die Anlagen 1 bis 8 des Wohngeld-
3. Bei einem nach Nummer 1 ermäßigten monat- gesetzes in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung im
lichen Familieneinkommen von mehr als 4 640 Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 38 (3) Die auf Artikel 2, 4, 11 und 14 beruhenden Teile der
Änderung Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, der Einkommen-
des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung steuer-Durchführungsverordnung, der Gewerbesteuer-
Durchführungsverordnung und der Durchführungsverord-
In Artikel 97 a § 1 des Einführungsgesetzes zur Ab- nung zum Bewertungsgesetz können durch Rechtsverord-
gabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341, nung geändert werden.
1977 1 S. 667), der durch Artikel 17 des Gesetzes vom
24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322) geändert worden ist, wird Artikel 40
die Angabe „1992" jeweils durch die Angabe „ 1994" Inkrafttreten
ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Artikel 39 Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neufassung (2) Artikel 12 Nr. 2 Buchstaben a und f tritt mit Wirkung
der betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen, vom 22. Dezember 1990 in Kraft. Artikel 12 Nr. 2 Buch-
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang stabe e und Artikel 27 treten mit Wirkung vom 1. Januar
1991 in Kraft. Artikel 12 Nr. 2 Buchstaben b, c und d,
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut Artikel 25 Nr. 1 , 2 und 3 sowie Artikel 35 bis 37 treten mit
der durch einen Artikel dieses Gesetzes geänderten Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft. Artikel 32 Nr. 1 bis 5
Gesetze in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fas- und 7, die Nummer 7 nur, soweit sie den neuen§ 16 Abs. 1
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. und 2 des Mineralölsteuergesetzes betrifft, tritt am ersten
Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
(2) Für die durch Artikel 2, 4, 11 und 14 geänderten in Kraft. Artikel 12 Nr. 3 bis 5 und 6 Buchstabe b sowie
Rechtsverordnungen gilt Absatz 1 entsprechend. Artikel 14 treten am 1. Januar 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Februar 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 359
Zweite Verordnung
zur Änderung von Verordnungen
zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 26. Februar 1992
Auf Grund 6. In § 25 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 6" durch die
Angabe ,,§ 8 Abs. 6, § Sa Abs. 5 oder§ 16 Abs. 2"
- des § 7 Abs. 3, 4 und 6, § 15 Abs. 2 Nr. 2, 3, 6 bis 9
und § 16 Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes in der ersetzt.
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2277), § 15 Abs. 2 Nr. 2, 8 und 9 zuletzt 7. In§ 37 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe,,§ 8 Abs. 2 oder
geändert und § 16 Abs. 3 eingefügt durch Artikel 32 § Sa" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2, § Sa oder § 16"
Nr. 6 und 7 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 ersetzt.
(BGBI. 1 S. 297), sowie
8. In § 39a Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 3
- des § 212 Abs. 1 Nr. 2 und 7 der Abgabenordnung vom
Buchstabe a und b" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) und des Artikels 99
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b, § Sa Abs. 2 oder § 16
des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
Abs. 1" ersetzt.
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341)
verordnet der Bundesminister der Finanzen: 9. § 45 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Worte „ versteuertem
Artikel 1 Flüssiggas nach§ 8a" durch die Worte „versteuer-
ten Mineralölen nach § Sa Abs. 1" ersetzt.
Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 2" durch
die Angabe ,,§ 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4"
Die Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer- ersetzt.
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 612-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
1O. In § 50 Abs. 1 Nr. 18 werden die Worte „oder ermäßigt
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
versteuertem Flüssiggas" durch die Worte „oder ermä-
28. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1400), wird wie folgt geändert:
ßigt versteuerten Mineralölen" ersetzt.
1. Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefaßt:
11. Nach § 50 wird folgender neuer§ 51 eingefügt:
„Zu § 8 Abs. 2 bis 6 sowie zu den §§ 8a und 16 Abs. 1
und 2 des Gesetzes". ,,§ 51
Übergangsvorschrift
2. § 17 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
(1) Abweichend von der Anlage 1 wird unter Ver-
,,(5) Anlagen zur Abdeckung von Spitzenlasten im zicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis die steuer-
Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes sind begünstigte Verwendung von Mineralölen nach § 8
Anlagen zur Stromerzeugung, die regelmäßig nicht Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes, die nach § 8 Abs. 2
länger als 1 200 Stunden im Jahr betrieben werden." Satz 2 bis 4 des Gesetzes gekennzeichnet sind, sowie
von Mineralölen nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buch-
3. Dem§ 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird folgender Teilsatz stabe a und b und Nr. 5 des Gesetzes in Anlagen nach
angefügt: § 16 Abs. 1 des Gesetzes, die vor dem 1. März 1992 in
Betrieb genommen worden sind, bis zum 28. Februar
„im Falle des§ Sa Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist
1993 allgemein erlaubt. Dies gilt auch für Anlagen
außerdem anzugeben, in welchem Umfang der Energie- nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, die
gehalt des verwendeten Mineralöls im Jahresdurch- ausschließlich der Erzeugung von Strom und Wärme
schnitt in Form der begünstigt erzeugten Wärme- und oder der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffent-
mechanischen Energie genutzt wird;".
lichen Stromversorgung dienen. Der Lieferer hat den
Verwender schriftlich darauf hinzuweisen, daß das
4. In§ 21 Abs. 5 Satz 1, § 31 Abs. 3 Satz 2 und§ 42 Abs. 3 steuerbegünstigte Mineralöl nur zum Antrieb von Gas-
Satz 2 wird die Angabe ,,§ Ba Satz 2" jeweils durch die turbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten
Angabe ,,§ Ba Abs. 1" ersetzt. Anlagen, die ausschließlich der Erzeugung von Strom
und Wärme oder der Abdeckung von Spitzenlasten in
5. In § 23a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 8 Abs. 2" der öffentlichen Stromversorgung dienen, verwendet
durch die Angabe „nach § 8 Abs. 2, § 8a Abs. 2 oder werden darf und daß jede andere motorische Verwen-
§ 16 Abs. 1 " ersetzt. dung, insbesondere die Verwendung als Kraftstoff in
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Fahrzeugen, steuer- und strafrechtliche Folgen nach durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Satz 1, § 8a Abs. 2 oder
sich zieht. § 16 Abs. 1" ersetzt.
(2) Bis zum 31 . Dezember 1998 gelten Blockheiz-
kraftwerke, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra- 2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Treibstoff"
ges genannten Gebiet zur öffentlichen Versorgung mit durch das Wort „Kraftstoff" ersetzt.
Strom und Fernwärme eingesetzt werden, auch dann
als ortsfest, wenn sie nicht ausschließlich für eine
dauernde Nutzung am Standort der Errichtung aus-
gelegt sind." Artikel 3
Änderung
12. Die Anlage 1 erhält die aus der Anlage zu dieser
der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
Verordnung ersichtliche Fassung.
In§ 6 Satz 2 der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsver-
ordnung vom 5. Juni 1984 (BGBI. I S. 747, 752), die zuletzt
Artikel 2 durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 1991 (BGBI. 1
Änderung S. 1400) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 2
der Heizölkennzeichnungsverordnung oder § Ba" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2, §§ Sa oder 16
Abs. 1" ersetzt.
Die Heizölkennzeichnungsverordnung vom 1. April 1976
(BGBI. 1 S 873), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 28. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1400), wird wie
folgt geändert: Artikel 4
Inkrafttreten
1. In § 7 Abs. 2 Satz 7 und 8, § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 11
Satz 1 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Satz 1" jeweils Diese Verordnung tritt am 1. März 1992 in Kraft.
Bonn, den 26. Februar 1992
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 361
Anlage
(zu Artikel 1)
Anlage 1
(zu § 25 Abs. 1)
Die Verwendung oder Verteilung von Mineralöl zu ste1 Verteilung von Mineralöl zu steuerbegünstigten Zwecken ist in
den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zugelassen:
Nr. Art des Mineralöls Verwendung$zweck Personenkreis Voraussetzungen
1 2 3 4 5
1.1 Erdgas und andere alle nach § 8 Abs. 2 Verteiler, Die Gase müssen nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
gasförmige Kohlen- und 3 Nr. 3 und § 8a Verwender Buchstabe a oder § 8a Abs. 2 des Gesetzes
wasserstoffe nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des versteuert sein.
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Gesetzes begünstigten Jeder Lieferer hat die in die Hand des
Buchstabe a des Zwecke Empfängers übergehenden Rechnungen
Gesetzes oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis
zu versehen:
„Steuerbegünstigtes Erdgas! Darf nicht zum
Antrieb von Motoren verwendet werden,
außer zum Antrieb von Verbrennungs-
motoren in ortsfesten Anlagen, die aus-
schließlich dem leitungsgebundenen Gas-
transport oder der Gasspeicherung dienen!
Jede andere motorische Verwendung zieht
steuer- und strafrechtliche Folgen nach
sich!"
1.1.1 alle nach § 8a Abs. 2 Verteiler Die Gase müssen nach § Sa Abs. 2 oder§ 16
Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 1 des Gesetzes versteuert sein. Der
§ 16 Abs. 1 des Verteiler muß sich den gültigen Erlaubnis-
Gesetzes begünstigten schein des Verwenders vorlegen lassen.
Zwecke
1.2 Gasförmige Kohlen- alle nach § 8 Abs. 2 Verteiler, Jeder Lieferer hat die in die Hand des
wasserstoffe nach § 8 und 3 Nr. 3 und § Sa Verwender Empfängers übergehenden Rechnungen
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis
Buchstabe c des und 4 des Gesetzes zu versehen:
Gesetzes begünstigten Zwecke „Steuerbegünstigtes Gas! Darf nicht zum
Antrieb von Motoren verwendet werden,
außer zum Antrieb von Gasturbinen und Ver-
brennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die
ausschließlich der Erzeugung von Strom
oder dem leitungsgebundenen Gastransport
oder der Gasspeicherung dienen! Jede
andere motorische Verwendung zieht steuer-
und strafrechtliche Folgen nach sich!"
1.2.1 nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Verteiler Der Verteiler muß sich den gültigen Erlaub-
Nr. 1 und 2 des nisschein des Verwenders vorlegen lassen.
Gesetzes begünstigte
Zwecke
1.3 Kraftstoffe nach § 8 wie 1.1 Verteiler, Jeder Lieferer hat die in die Hand des
Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Verwender Empfängers übergehenden Rechnungen
Gesetzes oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis
zu versehen:
„steuerbegünstigtes Gas! Darf nicht zum
Antrieb von Motoren verwendet werden,
außer zum Antrieb von Verbrennungs-
motoren in ortsfesten Anlagen, die aus-
schließlich dem leitungsgebundenen Gas-
transport oder der Gasspeicherung dienen!
Jede andere motorische Verwendung zieht
steuer- und strafrechtliche Folgen nach sich!"
1.3.1 wie 1.1.1 Verteiler Der Verteiler muß sich den gültigen Erlaub-
nisschein des Verwenders vorlegen lassen.
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Nr. Art des Mineralöls Verwendungszweck Personenkreis Voraussetzungen
1 2 3 4 5
1.4 Flüssiggase
1.4.1 alle nach § B Abs. 2 Verteiler, Das Flüssiggas muß nach § B Abs. 2 Satz 1
und 3 Nr. 3 des Geset- Verwender Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes versteuert
zes begünstigten sein.
Zwecke Jeder Lieferer hat die in die Hand des
Empfängers übergehenden Rechnungen
oder Lieferscheine mit folgendem Hinweis zu
versehen:
„Steuerbegünstigtes Flüssiggas! Darf nicht
zum Antrieb von Motoren verwendet werden!
Jede motorische Verwendung, insbesondere
die Verwendung als Kraftstoff in Fahrzeugen,
zieht steuer- und strafrechtliche Folgen nach
sich!"
Der Hinweis kann bei der Abgabe von Klein-
flaschen oder Kartuschen mit einem Füll-
gewicht bis 5 kg entfallen, wenn der
Abgabepreis an Verwender 2,- DM/kg über-
steigt.
1.4.1.1 wie 1.1.1 Verteiler wie 1.1.1
1.4.2 Antrieb von Motoren Verteiler, Das Flüssiggas muß nach § Ba Abs. 1 Nr. 1
nach§ Ba Abs. 1 Nr. 1 Verwender des Gesetzes versteuert sein.
des Gesetzes
1.4.3 Flüssiggase der Unter- alle nach § B Abs. 3 Verteiler, Jeder Lieferer hat die in die Hand des
positionen 2711 1400 Nr. 3 des Gesetzes Verwender Empfängers übergehenden Rechnungen
und 2901 2100 bis begünstigten Zwecke oder Lieferscheine mit folgendem Hinweis zu
2901 2990 des Zoll- versehen:
tarifs „steuerbegünstigtes Flüssiggas! Darf nicht
als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung
solcher Stoffe verwendet werden!"
1.4.4 Beförderung Versender, Nicht entleerbare Restmengen in Druck-
Empfänger behältern von Tankwagen, Kesselwagen und
Schiffen.
2 Spezial- und Testben- Verwendung nach§ 8 Verwender Packungen für den Einzelverkauf müssen
zin der Unterpositio- Abs. 3 Nr. 3 des einen Hinweis auf den begünstigten Verwen-
nen 2710 0021 und Gesetzes als Reini- dungszweck tragen. Ihre inneren Umschlie-
271 0 0025 des Zoll- gungs- und Entkonser- Bungen - bei anderen Behältern oder bei
tarifs vierungsmittel Lieferung loser Ware die in die Hand des
Empfängers übergehenden Rechnungen
oder Lieferscheine - müssen mit dem folgen-
den Hinweis versehen sein:
„Mineralölerzeugnis, steuerbegünstigt! Darf
nicht als Kraft-, Heiz- oder Schmierstoff oder
zur Herstellung solcher Stoffe verwendet
werden!"
3 Spezial- und Test- alle nach § B Abs. 3 Verteiler, Verwender Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; andere in
benzin der Unterposi- Nr. 3 des Gesetzes handelsüblichen Behältern bis zu 220 1
tionen 271 0 0021 und begünstigten Zwecke Nenninhalt. Der Abgabepreis darf 1,60 DM
271 0 0025 und ent- je Liter nicht unterschreiten.
sprechende Erzeug-
nisse der Unterposi-
tionen 2707.10 bis
2707.30 und 2707.50
des Zolltarifs, mittel-
schwere Öle, Mine-
ralöle mit Pharma-
kopoe- oder Analysen-
bezeichnung; andere
als in Nummer 5
erfaßte Gasöle
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 363
Nr. Art des Mineralöls Verwendungszweck Personenkreis Voraussetzungen
1 2 3 4 5
4 Mineralöle der Positio- wie Nummer3 Verteiler, In handelsüblichen Behältern bis zu 220 1
nen 29.01 und 29.02 Verwender Nenninhalt; der Abgabepreis darf 1,60 DM
des Zolltarifs je Liter nicht unterschreiten.
5 Weißöl und Paraffinum wie Nummer3 Verteiler,
liquidum (Schweröle) Verwender
6 Mineralöle nach § 1 wie Nummer3 Verteiler,
Abs. 2 Nr. 7 des Verwender
Gesetzes, ausgenom-
men nicht kalzinierter
Petrolkoks der Unter-
position 2713 1100
des Zolltarifs
7 Mineralöle der Unter- wie Nummer3 Verteiler, Der Abgabepreis darf 210,- DM je t nicht
positionen 2707.91, Verwender unterschreiten.
2707 9991 und
2707 9999 des Zoll-
tarifs, ausgenommen
solche mit der
Beschaffenheit von
Gasöl
8 Mineralöle nach § 1 wie Nummer3 Verteiler, wie Nummer2
Abs. 2 Nr. 6 des Verwender
Gesetzes
9 andere Schweröle als Beförderung Versender, Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slop) in
Gasöle, ihnen entspre- Empfänger Tankschiffen. Die Restmengen sind unter der
chende Mineralöle der Bezeichnung „Slop" im Schiffsbedarfsbuch
Unterpositionen aufzuführen. Sie können an die nach dem
2707.91, 2707 9991 Abfallgesetz genehmigten oder zugelasse-
und 2707 9999 des nen Sammelstellen oder Abfallentsorgungs-
Zolltarifs und Reini- anlagen abgeliefert werden. Die Empfangs-
gungsextrakte der bescheinigung ist dem Schiffsbedarfsbuch
Unterposition 2713.90 beizufügen. Die Unterlagen sind auf Ver-
des Zolltarifs mit einem langen den Bediensteten der Zollverwaltung
Tropfpunkt nach DIN vorzulegen. Die Ausfuhr steht der Abliefe-
51 801 unter 35 °c rung gleich.
10 leichtes Heizöl (Gasöl Verheizen nach§ 8 Verteiler, Das Mineralöl muß nach § 8 Abs. 2 Satz 1
und ihm im Siedever- Abs. 2 des Gesetzes Verwender Nr. 1 des Gesetzes versteuert sein.
halten entsprechendes Jeder Lieferer hat den Empfänger schriftlich
Mineralöl aus den darauf hinzuweisen, daß das leichte Heizöl
Unterpositionen nur zum Verheizen verwendet werden darf
2707.91, 2707 9991 und daß jede motorische Verwendung, ins-
und 2707 9999 des besondere die Verwendung als Kraftstoff in
Zolltarifs, das nach § 8 Fahrzeugen, steuer- und strafrechtliche
Abs. 2 des Gesetzes Folgen nac;:h sich zieht.
gekennzeichnet ist)
10.1 wie 1.1.1 Verteiler Das Mineralöl muß nach§ 8a Abs. 2 oder
§ 16 Abs. 1 des Gesetzes versteuert sein.
Der Verteiler muß sich den gültigen Erlaub-
nisschein des Verwenders vorlegen lassen.
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Nr. Art des Mineralöls Verwendungszweck Personenkreis Voraussetzungen
1 2 3 4 5
11 mittelschwere Öle, Verwendung nach § 8 Verteiler, wieNummer2
Schweröle, Mineralöle Abs. 3 Nr. 3 des Verwender
der Unterpositionen Gesetzes als Formen-
2707.91, 2707 9991 öl, Stanzöl, Schalungs-
und 2707 9999 und und Entschalungsöl,
Reinigungsextrakte Trennmittel, Gas-
der Unterposition waschöl, Rostlösungs-
2713.90 des Zolltarifs und Korrosionsschutz-
mit einem Tropfpunkt mittel, Konservie-
nach DIN 51 801 unter rungs- und Entkonser-
35 °C vierungsmittel, Reini-
gungsmittel, Bindemit-
tel (jedoch nicht sog.
Luftfilteröle), Preßwas-
serzusatz, lmprägnier-
mittel, Isolieröl und
-mittel, Fußboden-,
Leder- und Hufpflege-
mittel, Weichmacher-
auch zur Plastifizie-
rung der Beschich-
tungsmassen von
Farbschichtenpapier-,
Saturierungs- und
Schaumdämpfungs-
mittel, Schädlingsbe-
kämpfungs- und Pflan-
zenschutzmittel oder
Trägerstoffe dafür,
Vergüteöle, Material-
bearbeitungsöl, Brü-
nierungsöl, Wärme-
übertragungsöl,
Hydrauliköl, Dichtungs-
schmieren, Tränköl,
Schmälz-, Hechel- und
Batschöl, Textil- und
Lederhilfsmittel
12 Flugbenzin, leichte Verwendung als Luft-
Flugturbinenkraft- fahrtbetriebsstoffe
stoffe, schwere Flug-
turbinenkraftstoffe und
besonderes Schmieröl
für Luftfahrzeuge nach
§ 8Abs. 3 Nr. 4 Satz2
des Gesetzes
12.1 in Luftfahrzeugen mit Luftfahrtunternehmen
einem Höchstgewicht
von mehr als 14 t, die
au s s c h I i e ß I i c h für
die gewerbsmäßige
Beförderung von Per-
sonen oder Sachen
eingesetzt werden
12.2 ·in Luftfahrzeugen mit Luftrettungsdienste
einem Höchstgewicht
von mehr als 14 t, die
au s s c h I i e ß I i c h für
Zwecke der Luftrettung
eingesetzt werden
12.3 in Luftfahrzeugen, die Bundeswehr sowie in-
a u s s c h I i e ß I i c h für und ausländische
dienstliche Zwecke Behörden
eingesetzt werden
13 Alle Mineralöle Verwendung als Probe Inhaber von Herstel-
nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 lungsbetrieben und
des Gesetzes von Steuerlagern, Ver-
teiler und Verwender
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 365
B u n desgesetzb I att
Teil II
Nr. 7, ausgegeben am 26. Februar 1992
Tag Inhalt Seite
20. 2. 92 Fünfte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von
1_973 zur Verhütung der Meere~verschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem
Ubereinkommen (5. MARPOL-AndV) . . . . . • . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . • • 150
13. 1. 92 Bekanntmachung des deutsch-srilankischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 156
16. 1. 92 Bekanntmachung zum deutsch-ungarischen Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten
im Hochschulbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • 159
23. 1. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Zusatzprotokolls zum deutsch-niederländischen
Doppelbesteuerungsabkommen . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 170
23. 1. 92 Bekanntmachung von Änderungen der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . 170
23. 1. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekä_mpfung der widerrecht-
lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 173
30. 1. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . • • • • 174
4. 2. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174
6. 2. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Kolumbien . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . • • 175
6. 2. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Venezuela . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . • • . . . . . . • . . . . • . . . . . . . . . . • . 176
6. 2. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . 177
6. 2. 92 Bekanntmachung des deutsch-singapurischen Abkommens über kulturelle und wissenschaftliche
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . . . . . . . . 178
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 308/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3680/91 über den Verkauf von G et re i de aus Bestän-
den verschiedener lnt~rventionsstellen zur Lieferung nach den Azoren
und Madeira und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3681/91 zur
Festsetzung von Mindestpreisen für den Verkauf im Rahmen der mit der
Verordnung (EWG) Nr. 3680/91 eröffneten Dauerausschreibung L 32/26 8. 2. 92
10. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 315/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1538/91 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung
(EWG) Nr. 1906/90 über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflü-
gelfleisch L 34/23 11. 2. 92
10. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 330/92 des Rates über eine Dringlichkeitsmaß-
nahme zur Lieferung I andwi rtsch aftl ich er Erzeugnisse an die
Bevölkerung insbesondere der Städte Moskau und St. Petersburg L 36/1 13. 2. 92
12. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 337/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 891/89 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 36/15 13. 2. 92
12. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 338/92 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates hinsichtlich
des Gemeinschaftskontingents für die Einfuhr von 8 000 Tonnen
Weizen k I e i e des KN-Codes 2302 30 mit Ursprung in den AKP-Staa-
ten in das französische Departement Reunion L 36/16 13. 2. 92
12. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 339/92 der Kommission mit Einzelbestimmungen
zur unentgeltlichen Lieferung von N a h r u n g s mit t e In an die Bevölke-
rung von Estland, Lettland und Litauen nach der Verordnung (EWG)
Nr. 3861/91 des Rates L 36/18 13. 2. 92
13. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 351/92 der Kommission zur Beric~tigung der
deutschen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3664/91 mit Ubergangs-
maßnahmen für aromatisierte w e i n haltige Getränke und Cocktails L 37/9 14. 2. 92
10. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 356/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisa-
tion für F e t t e L 39/1 15. 2. 92
14. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 362/92 der Kommission mit Abweichungen für
das Wirtschaftsjahr 1992/93 von der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 mit
Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verar-
beitungserzeugnisse aus Obst und Ge m ü s e hinsichtlich des End-
datums für den Abschluß von Liefervorverträgen L 39/15 15. 2. 92
14. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 365/92 der Kommission zur Festsetzung der
Anzahl männlicher Jung r i n der, die im ersten Vierteljahr 1992 unter
Sonderbedingungen eingeführt werden können, zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 in diesem Vierteljahr und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 3702/91 L 39/25 15. 2. 92
17. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 373/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1001/90 zur Fortführung von Maßnahmen zur Marktfor-
schung im Bereich M i Ich und Mi Ich erze u g n iss e innerhalb und
außerhalb der Gemeinschaft L 41/8 18. 2. 92
17. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 374/92 der Kommission zur Änderung des
Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Markt-
organisation für M i I c h und M i I c h e r z e u g n i s s e L 41/9 18. 2. 92
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992 367
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
7. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 309/92 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 3810/91 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der
EHM-Lizenzen L 32/28 8. 2. 92
4. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 313/92 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rundfunkempfangs-
geräten von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art mit Ursprung in
Südkorea L 34/8 11. 2. 92
7. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 314/92 der Kommission zur Regelung der Einfuhr
nach Deutschland, in die Benelux-Länder, in das Vereinigte Königreich,
nach Irland, Dänemark, Griechenland, Spanien und Portugal von
bestimmten Textilwaren (Kategorie 36) mit Ursprung in Südkorea L 34/21 11. 2. 92
3. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 319/92 des Rates über die Anwendung des
Finanzinstruments „EC Investment Partners" für Länder Lateinamerikas,
Asiens und des Mittelmeerraums während eines Versuchszeitraums L 35/1 12. 2. 92
7. 2. 92 Entscheidung Nr. 322/92/EGKS der Kommission über die Aufhebung der
Entscheidung Nr. 3499/87/EGKS zur Einführung eines endgültigen Anti-
dumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Bleche aus Eisen oder Stahl
mit Ursprung in Mexiko L 35/9 12. 2. 92
11. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 324/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3701/91 über Durchführungsbestimmungen zu der in der
Verordnung (EWG) Nr. 3667/91 des Rates für gefrorenes Rindfleisch des
KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes 0206 29 91 vorgesehe-
nen Einfuhrregelung L 35/13 12. 2. 92
11. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 334/92 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 36/9 13. 2. 92
22. 1. 92 Verordnung (EWG) Nr. 343/92 der Kommission über die Bestimmung des
Begriffs „Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen bei Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Repu-
bliken Kroatien und Slowenien und der Jugoslawischen Republiken
Bosnien-Herzegowina und Mazedonien in die Gemeinschaft L 38/1 14. 2. 92
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 344/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4134/86 über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren
mit Ursprung in Taiwan L 42/1 18. 2. 92
27. 1. 92 Verordnung (EWG) Nr. 345/92 des Rates zur elften Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der
Fischbestände L 42/15 18. 2. 92
27. 1. 92 Verordnung (EWG) Nr. 346/92 des Rates über den Abschluß des Proto-
kolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Aus-
gleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die
Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 1991 bis
15. Juni 1993 L 42/24 18. 2. 92
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger Verlags-
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