262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel
aus Ecuador, Kolumbien und Peru
Vom 14. Februar 1992
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des 1. nachweislich vor dem 28. Februar 1991 so verpackt
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom worden sind, daß eine nachträgliche Kontamination mit
15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) in Verbindung mit Vibrio cholerae ausgeschlossen ist, oder
Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisa-
2. sie auf eine Kerntemperatur von mindestens +70 ° C
erhitzt worden sind.
tionserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1S. 530) verordnet
der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit (2) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus das
den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Inverkehrbringen von den in den §§ 1 und 2 genannten
Forsten und für Wirtschaft: Erzeugnissen zulassen, wenn auf Grund amtlicher Unter-
suchung auf Kosten des Verfügungsberechtigten nachge-
wiesen ist, daß eine Kontamination mit Vibrio cholerae
Artikel 1 ausgeschlossen ist.
Verordnung
über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel §4
aus Ecuador und Kolumbien
Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel-
§ 1 und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2
(1 ), Fische, Krusten-, Schalen- und Weichtiere sowie Erzeugnisse als Lebensmittel in den Verkehr bringt.
daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Ecuador oder
Kolumbien hergestellt oder behandelt wurden, dürfen als
Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden.
Artikel 2
(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich des § 2 nicht für die in
Änderung der Verordnung
Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die auf dem See- oder
über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel
Luftweg eingeführt worden sind, ausweislich der Begleit-
dokumente für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt aus Peru
sind und bei der Einfuhr von einer amtlichen, zu diesem Die Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter
Zweck von dem jeweiligen Nationalen Fischereiinstitut Lebensmittel aus Peru vom 2. Oktober 1991 (BGBI. 1
(INP) gemäß den gesetzlichen Regelungen Ecuadors oder S. 1966) wird wie folgt geändert:
Kolumbiens ausgestellten Bescheinigung begleitet sind,
die folgende Angaben enthält: 1. § 2 wird aufgehoben.
1. Nummer und Datum,
2. Beschreibung der Sendung und Art der Behandlung, 2. In § 3 werden die Worte „und § 2 Abs. 2" gestrichen.
3. Zulassungsnummer des Betriebes,
3. In § 4 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Angaben „den
4. Unterschrift des amtlichen Vertreters des Fischerei- §§ 1 und 2" ersetzt durch die Angabe ,,§ 1".
institutes.
§2 4. In § 5 wird die Angabe ., , § 2 Abs. 1" gestrichen.
Erzeugnisse nach § 1 Abs. 2 dürfen nicht als Lebensmit-
tel in den Verkehr gebracht werden, wenn im Einzelfall ein
Befall mit Vibrio cholerae festgestellt wird. Artikel 3
Inkrafttreten
§3
Artikel 1 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Ja-
(1) Abweichend von den §§ 1 und 2 dürfen dort nuar 1992 in Kraft; § 4 tritt jedoch am Tage nach der
genannte Erzeugnisse als Lebensmittel auch in den Ver- Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am
kehr gebracht werden, wenn sie Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Februar 1992
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über das Befahren der Bundeswasserstraßen
in Nationalparken Im Bereich der Nordsee
(NPNordSBefV)
Vom 12. Februar 1992
Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßen- wasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrts-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom straßen-Ordnung in der Zeit von drei Stunden nach bis drei
23. August 1990 (BGBI. 1 S. 1818) verordnet der Bundes- Stunden vor Tidehochwasser zu befahren, soweit in dieser
minister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes- Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.
minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
(2) Es ist untersagt, die auf Bundeswasserstraßen in den
jeweiligen Zonen I der Nationalparke liegenden Seehund-
§ 1 schutzgebiete sowie Brut- und Mausergebiete der Vögel
während bestimmter, in den amtlichen Seekarten (§ 1
(1) Zum Schutz der Tierwelt wird das Befahren der
Abs. 2) enthaltener Schutzzeiten zu befahren; ausgenom-
Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen, Sportfahr-
men sind Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der
zeugen und Wassersportgeräten in den Nationalparken
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung.
1. ,,Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" (National-
parkgesetz vom 22. Juli 1985, Gesetz- und Verord- (3) Auf den Bundeswasserstraßen in den jeweiligen
nungsblatt für Schleswig-Holstein S. 202), Zonen I der Nationalparke außerhalb der Fahrwasser im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-
2. ,,Hamburgisches Wattenmeer" (Gesetz über den Natio- Ordnung dürfen motorisierte Wasserfahrzeuge und Sport-
nalpark Hamburgisches Wattenmeer vom 9. April 1990, fahrzeuge eine Geschwindigkeit von 15 km/h durch das
Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil 1 Wasser nicht überschreiten. Es ist untersagt, die in Satz 1
S. 63) und bezeichneten Bundeswasserstraßen mit motorisierten
3. ,,Niedersächsisches Wattenmeer" (Verordnung über Wasserskiern, Wassermotorrädern oder sonstigen motori-
den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer" sierten Wassersportgeräten zu befahren oder auf ihnen
vom 13. Dezember 1985, Niedersächsisches Gesetz- Wasserskisport zu betreiben.
und Verordnungsblatt S. 533)
nach dieser Verordnung geregelt. §5
(2) Die Grenzen der Nationalparke auf den Bundeswas- (1) Die jeweils örtlich zuständige Wasser- und Schiff-
serstraßen und die jeweiligen Zonen I mit den Seehund- fahrtsdirektion des Bundes kann Befreiungen von den
schutzgebieten, den Brut- und Mausergebieten der Vögel Verboten nach § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 2 gewähren, wenn
sowie den Schutzzeiten und die durch diese Gebiete füh-
renden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtig-
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der ten Härte führen würde oder
Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1S. 1266), die 2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 1991 Befreiung erfordern.
(BGBI. 1S. 880) geändert worden ist, bestimmen sich nach (2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt
der Darstellung in den amtlichen Seekarten des Bundes- werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung
amtes für Seeschiffahrt und Hydrographie in ihrer jeweils vereinbar ist. Sie kann mit Nebenbestimmungen im Sinne
gültigen Fassung. Die amtlichen Seekarten können von des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai
den Vertriebs- und Auslieferungsstellen des Bundesamtes 1976 (BGBI. 1S. 1253), das zuletzt durch Artikel 7 § 3 des
für Seeschiffahrt und Hydrographie, 2000 Hamburg 36, Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002)
Bernhard-Nocht-Straße 78, bezogen werden. geändert worden ist, versehen werden.
(3) Von dem Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 können
§2
Fahrer von Seekajaks auf Antrag befreit werden. Absatz 2
Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundeswas- Satz 2 ist anzuwenden. Der Antrag ist unter Angabe der
serstraßen in den Nationalparken so zu verhalten, daß die Fahrtroute und der Gründe für eine Befreiung mindestens
Tierwelt nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach drei Wochen vor Fahrtantritt bei der in Absatz 1 genannten
den Umständen unvermeidbar, gestört wird. Dienststelle des Bundes zu stellen.
§3 §6
Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Natio- (1) Das Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 gilt nicht für
nalparken mit Luftkissenfahrzeugen zu befahren.
1. Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei
Durchführung notwendiger Dienstfahrten sowie Was-
§4 serfahrzeuge, die im dienstlichen Auftrag des Bundes
oder der Länder fahren,
(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den
jeweiligen Zonen I der Nationalparke außerhalb der Fahr- 2. Seenot-Rettungsfahrzeuge im Einsatz,
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1992 243
3. Forschungsfahrzeuge, die im Auftrag des Bundes oder 1. entgegen § 3 eine Bundeswasserstraße mit einem Luft-
der Länder Forschungsfahrten in den jeweiligen Zonen 1 kissenfahrzeug befährt,
der Nationalparke durchführen,
2. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 erster Halbsatz eine dort
4. Wasserfahrzeuge bei der rechtmäßigen Ausübung der bezeichnete Bundeswasserstraße oder ein dort
gewerbsmäßigen Fischerei, bezeichnetes Gebiet auf einer Bundeswasserstraße
5. Wasserfahrzeuge, die Versorgungsfahrten zu den vor- befährt,
gelagerten Inseln durchführen, sowie 3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 die zulässige Höchstge-
6. Wasserfahrzeuge, die sich in Seenot oder sonst unmit- schwindigkeit überschreitet oder
telbar drohender Gefahr befinden. 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2,
auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, zuwiderhandelt.
(2) Das Befahrensverbot nach § 4 Abs. 2 gilt nicht für
Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 6. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des
Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich
(3) Die Geschwindigkeitsbeschränkung des § 4 Abs. 3
oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 eine in § 4
Satz 1 gilt nicht für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1,
Abs. 3 Satz 1 bezeichnete 'Bundeswasserstraße mit einem
2 und 6.
motorisierten Wassersportgerät befährt oder auf ihr Was-
§7 serskisport betreibt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des
§8
Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Fahr-
zeugführer oder sonst für Kurs und Geschwindigkeit Ver- Diese Verordnung tritt am 15. März 1992 in Kraft; sie tritt
antwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig am 31. März 1996 außer Kraft.
Bonn, den 12. Februar 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
.. Vierte Verordnung
zur Anderung der Schiffssicherheitsverordnung
Vom 12. Februar 1992
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, Satz 2, 1. MSC. 1(XLV) vom 22. November 1981 - Ver-
Abs. 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der ordnung vom 5. Juni 1985 (BGBI. II S. 794),
Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ), 2. MSC. 6(48) vom 17. Juni 1983 - Verordnung
Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 geändert durch Artikel 33 Nr. 1 des vom 25. Juni 1986 (BGBI. II S. 734),
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), verordnet
der Bundesminister für Verkehr - hinsichtlich § 9 Abs. 4 im 3. MSC. 11 (55) vom 21. April 1988 und MSC.
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Post und Tele- 12(56) vom 28. Oktober 1988 - Verordnung
kommunikation: vom 21. November 1989 (BGBI. II S. 905),
4. MSC. 13(57) vom 11. April 1989 und MSC.
19(58) vom 25. Mai 1990 - Verordnung vom
Artikel 1 22. Januar 1992 (BGBI. II S. 58)."
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember ,,(3) ,,übereinkommen von 1973/78" bedeutet das
1986 (BGBI. 1S. 2361 ), zuletzt geändert durch die Verord- in London am 4. März 1974 von der Bundesrepu-
nung vom 15. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 1994), wird wie blik Deutschland unterzeichnete Internationale
folgt geändert: Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Mee-
resverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll
1. § 1 wird wie folgt geändert: von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBI. 1982
II S. 2, 198411 S. 230), zuletzt geändert durch die in
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: London vom Ausschuß für den Schutz der Meeres-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: umwelt der Internationalen Seeschiffahrts-Organi-
sation gefaßten Entschließungen MEPC. 34(27)
,, 1. Schiffe der Bundeswehr und Truppen-
vom 17. März 1989 und MEPC. 36(28) vom
transportschiffe,". 17. Oktober 1989 - Verordnung vom 12. März
bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Sportfahr- 1991 (BGBI. II S. 525)."
zeuge" ein Komma gesetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „die§§ 65, 68" durch 3. In § 8 Abs. 1 werden nach der Angabe ,,§ 3" die Worte
die Angabe „der § 68" ersetzt. ,,für ein Schiff" gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert: 4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Änderungshinweis wie folgt a) In Nummer 7 wird am Ende ein Komma angefügt.
gefaßt: b) Folgende neue Nummer 8 wird angefügt:
„geändert durch das in London am 16. November „8. für schwimmende Arbeitsgeräte und sonstige
1978 von der Bundesrepublik Deutschland unter- Anlagen".
zeichnete Protokoll von 1978 zu dem Internationa-
len Übereinkommen von 1974 zum Schutz des 5. § 13 wird wie folgt geändert:
menschlichen Lebens auf See - Verordnung vom
26. März 1980 (BGBI. II S. 525) -, dieses geändert a) In Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 1" durch die
durch die Entschließungen 1 vom 9. November Angabe „Anlage 1 oder 1 a" ersetzt.
1988 und 2 vom 10. November 1988 zu der b) In Absatz 4 wird die Angabe „Anlage 2" durch die
Schlußakte der Konferenz der Vertragsstaaten zu Angabe „Anlage 2 oder 2a" ersetzt.
dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und c) In Absatz 5 wird der Teilsatz nach dem Wort „See-
die Entschließung der Vertragsstaaten zu der Berufsgenossenschaft" wie folgt gefaßt:
Schlußakte der Konferenz der Vertragsstaaten des „ein Funk-Sicherheitszeugnis nach dem Muster
Protokolls von 1978 zu dem Internationalen über- der Anlage 3 oder 4 oder ein Sicherheitszeugnis
einkommen zum Schutz des menschlichen Lebens nach dem Muster der Anlage 1 a oder 2 a für die
auf See vom 10. November 1988 - Verordnung Dauer von einem Jahr."
vom 22. Januar 1992 (BGBI. II S. 58) - sowie durch
d) In Absatz 12 wird Satz 3 durch folgende Sätze
die in London vom Schiffssicherheitsausschuß der
Internationalen Seeschiffahrts-Organisation durch ersetzt:
folgende Entschließungen beschlossenen Ände- ,,Tankschiffe haben bei der Beförderung von ver-
rungen: flüssigten Gasen als Massengut das im IGC-Code
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1992 245
(Internationaler Code für den Bau und die Ausrü- 10. § 43 wird wie folgt geändert:
stung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter
Gase als Massengut-BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli a) Absatz 2 wird gestrichen.
1986 - in der jeweils geltenden Fassung) oder das b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
im GC-Code (Code für den Bau und die Ausrü- sätze 2 bis 4.
stung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter
Gase als Massengut - BAnz. Nr. 146 a vom 11. § 46 wird wie folgt gefaßt:
9. August 1983 - in der jeweils geltenden Fassung)
genannte Zeugnis an Bord mitzuführen. Befördern ,,§ 46
Tankschiffe flüssige gefährliche Chemikalien als (Zu Kapitel IV Teile A und C der Anlage
Massengut, ist ein Zeugnis nach dem IBC-Code zum Übereinkommen von 1974)
(Internationaler Code für den Bau und die Ausrü- Funkanlagen
stung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher (1) Zu Regel 1 (Anwendung)
Chemikalien als Massengut- BAnz. Nr. 125a vom
Vor dem 1. Februar 1992 gebaute Frachtschiffe mit
12. Juli 1986 - in der jeweils geltenden Fassung)
einem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr, jedoch
oder dem BCH-Code (Code für den Bau und die
weniger als 1 600 Registertonnen in der Großen Fahrt
Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung ge-
und Fahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von
fährlicher Chemikalien als Massengut - BAnz.
weniger als 1 000 Registertonnen in der Auslandsfahrt
Nr. 146a vom 9. August 1983 - in der jeweils gel-
nach niederländischen Emshäfen und nach dänischen
tenden Fassung) an Bord mitzuführen."
Häfen bis zu der geographischen Verbindungslinie der
e) Folgender Absatz wird angefügt: Häfen Esbjerg, Nyborg, Korsör, Gedser müssen
,,(13) Auf Probefahrten, bei denen kein auslän- 1. in der Zeit zwischen dem 1. Februar 1992 und dem
discher Hafen angelaufen wird, können die in 1. Februar 1999
Absatz 12 Satz 1 vorgeschriebenen Zeugnisse
a) entweder alle am 1. Februar 1992 völkerrecht-
durch eine Probefahrtsbescheinigung der See-
lich in Kraft getretenen einschlägigen Anforde-
Berufsgenossenschaft ersetzt werden."
rungen des Kapitels IV des Übereinkommens
von 1974 erfüllen oder
6. In § 14 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
b) den Anforderungen der bis zum 31. Januar
„ Tankschiffe haben bei der Beförderung von Gasen 1992 geltenden Vorschrift des § 46 entspre-
oder flüssigen gefährlichen Chemikalien als Massen- chen und
gut die im IBC-Code oder IGC-Code genannten Zeug- 2. nach dem 1. Februar 1999 alle einschlägigen
nisse an Bord mitzuführen." Anforderungen des Kapitels IV des Übereinkom-
mens von 1974 erfüllen.
7. In § 16 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
(2) Zu Regel 15 (lnstandhaltungsanforderungen
„Die See-Berufsgenossenschaft und das Bundesamt Absätze 6 und 7) ·
für Seeschiffahrt und Hydrographie überwachen im 1. Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebs-
Rahmen ihrer Aufgaben nach § 3 die Einhaltung die- bereitschaft erforderlichen Maßnahme der Dopp-
ser Verordnung und die Einhaltung der sich aus dem lung von Geräten ist über die in Kapitel IV Regeln 7
IBC-, dem BCH-, dem IGC- oder dem GC-Code für bis 11 vorgeschriebenen Funkanlagen hinaus mit-
Tankschiffe ergebenden Anforderungen und führen zuführen
die dazu erforderlichen Kontrollen durch."
a) auf Reisen ausschließlich im Seegebiet A 1 eine
UKW-Funkanlage entsprechend den Anforde-
8. § 17 wird wie folgt geändert:
rungen der Regel 1vn.1.1,
a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: b) auf Reisen über das Seegebiet A 1 hinaus, aber
,, 1. nicht die nach dem Übereinkommen von 1974, innerhalb des Seegebiets A2 eine UKW-Funk-
1966 oder 1973/78 oder nach dem IBC-, anlage entsprechend den Anforderungen der
BCH-, IGC- oder GC-Code oder nach dieser Regel 1vn.1.1 und entweder eine GW-Funk-
Verordnung vorgeschriebenen Zeugnisse an anlage entsprechend den Anforderungen der
Bord hat,". Regel IV/9.1.1 oder eine INMARSAT-Schiffs-
Erdfunkstelle entsprechend den Anforderungen
b) Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
der Regel IV/10.1.1,
„4. wenn es nicht das im IBC- oder IGC-Cocle
c) auf Reisen über die Seegebiete A 1 und A2
genannte Zeugnis mitführt oder im Hinblick auf
hinaus, aber innerhalb des Seegebiets A3 eine
Bauart, Ausrüstung oder Betrieb zur Beförde-
UKW-Funkanlage entsprechend den Anforde-
rung von Gasen oder flüssigen gefährlichen
rungen der Regel IV/7.1.1 und entweder eine
Chemikalien als Massengut nicht geeignet ist."
GW/KW-Funkanlage entsprechend den Anfor-
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 11 a Abs. 3 derungen der Regel IV/10.2.1 oder eine
Satz 1, 2 oder Abs. 4 Satz 2 der Gefahrgutverord- INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle entsprechend
nung See" durch die Worte „dem IBC- oder dem den Anforderungen der Regel IV/10.1.1,
IGC-Code" ersetzt.
d) auf Reisen über die Seegebiete A 1, A2 und A3
hinaus eine UKW-Funkanlage entsprechend
9. § 26 wird gestrichen. den Anforderungen der Regel IV/7.1.1 und eine
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
GW/KW-Funkanlage entsprechend den Anfor- benannte Besatzungsmitglied in Notfällen nicht mit'
derungen der Regel IV/10.2.1; Schiffe, die nur weiteren Aufgaben betraut wird."
zeitweilig auf Reisen über die Seegebiete A 1,
A2 und A3 hinaus eingesetzt und bereits mit
einer den Anforderungen der Regel IV/10.2.1 13. § 48 wird gestrichen.
entsprechenden GW/KW-Funkanlage ausgerü-
stet sind, dürfen anstelle der vorgeschriebenen 14. In § 50 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
zusätzlichen GW/KW-Funkanlage eine INMAR-
SAT-Schiffs-Erdfunkstelle entsprechend den „Die Kapitel 11-1, 11-2, III und IV der Anlage zum
Anforderungen der Regel IV/10.1.1 mitführen. Übereinkommen von 1974 und die§§ 35 bis 47 dieser
Die Anlagen müssen von den in Kapitel IV Verordnung gelten für Fahrzeuge nach Absatz 1,
Regeln 7 bis 11 geforderten Funkgeräten voll- unabhängig vom Bruttoraumgehalt, entsprechend,
ständig unabhängig betrieben werden können, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas
über eigene Antennen verfügen und sind stän- anderes bestimmt ist."
dig in betriebsfähigem Zustand zu halten; sie
müssen sowohl aus der Haupt- und Notstrom-
15. § 60 wird wie folgt geändert:
quelle als auch der Ersatzstromquelle betrieben
werden können. a) Absatz 1O wird gestrichen.
2 Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebs- b) Die bisherigen Absätze 11 und 12 werden die
bereitschaft erforderlichen Maßnahme der landsei- Absätze 10 und 11 .
tigen Instandhaltung hat der Eigentümer oder
Besitzer des Schiffes geeignete Vorkehrungen zu c) Im neuen Absatz 1O wird die Zahl „1O" durch die
treffen, um bei Ausfall von Funkanlagen deren Zahl „9" ersetzt.
unverzügliche Instandsetzung sicherzustellen. Die
da.zu vorgesehenen Maßnahmen sind gegenüber 16. § 63 wird wie folgt gefaßt:
der See-Berufsgenossenschaft durch eine ent-
sprechende Vereinbarung mit einem Schiffsaus- ,,§ 63
rüster nachzuweisen. Ausrüstung mit Funkanlagen
3. Bei der Wahl der Sicherstellung der Betriebsbereit- (1) Jedes Schiff muß spätestens am 1. August 1993
schaft erforderlichen Maßnahme der Instandhal- mit einem NAVTEX-Empfänger und einer Satelliten-
tung der Elektronik auf See ist das Schiff mit Seenotfunkbake ausgerüstet sein.
entsprechend qualifiziertem Personal (Nachweis (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 muß jedes vor dem
durch Vorlage eines Funkelektronikzeugnisses 1. 1. Februar 1995 gebaute Schiff
oder 2. Klasse oder erfolgreiche Teilnahme an
einem vom Bundesminister für Verkehr anerkann- 1. in der Zeit zwischen dem 1. Februar 1992 und dem
ten entsprechendem Lehrgang) zu besetzen. Die 1. Februar 1999
für die ordnungsgemäße Instandhaltung notwen- a) entweder alle einschlägigen Anforderungen der
dige Ausrüstung mit technischen Unterlagen, Kapitel III und IV des Übereinkommens von
Ersatzteilen, Werkzeugen und Prüfeinrichtungen 1974 erfüllen oder
entsprechend den an Bord befindlichen Geräten ist
b) alle Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, die
ständig an Bord mitzuführen."
vor dem 1. Februar 1992 in Kraft waren, und
12. § 47 wird wie folgt gefaßt: 2. nach dem 1. Februar 1999 alle einschlägigen
Anforderungen der Kapitel III und IV des Überein-
,,§ 47 kommens von 1974 erfüllen.
(Kapitel IV Teil C der Anlage
zum Übereinkommen von 1974) (3) Jedes am oder nach dem 1. Februar 1995
Not- und Sicherheitsfunkwache und. Funkpersonal gebaute Schiff muß alle ein~chlägigen Anforderungen
der Kapitel III und IV des Übereinkommens von 1974
(1) Auf jedem Schiff muß auf See eine ununterbro- erfüllen.
chene Wache auf den Not- und Sicherheitsfrequenzen
nach __Maßgabe von Kapitel IV Regel 12 der Anlage (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Fahrzeuge in
der Küstenfischerei."
zum Ubereinkommen von 1974 durchgeführt werden.
(2) Zu Regel 12 (Wachen)
Die auf jedem Schiff auf See durchzuführende unun- 17. Die §§ 64 bis 67 werden gestrichen.
terbrochene Not- und Sicherheitsfunkwache ist von
Inhabern des Allgemeinen Betriebszeugnisses für 18. § 73 wird wie folgt geändert:
Funker wahrzunehmen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(3) Jedes Schiff muß für die Abwicklung des Not-
und Sicherheitsfunkverkehrs Personal nach Maßgabe aa) In Nummer 1 werden die Buchstaben p und r
von Kapitel IV Regel 16 der Anlage zum Übereinkom- gestrichen; der bisherige Buchstabe q wird
men von 1974 an Bord haben. Buchstabe p.
(4) Zu Regel 16 (Funkpersonal) bb) Die Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, „ 10. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 nicht oder
daß das für die Abwicklung vorrangig verantwortlich nicht rechtzeitig dafür sorgt, daß Funk-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1992 247
geräte einschließlich der Zusatz- und d) Nach Nummer 32 wird angefügt:
Hilfseinrichtungen instandgesetzt wer-
„33 1Uhr mit Zeitangabe in ·UTC im Sichtbereich der
den,".
Funkgeräte I X IX IXI XI X I XI XI X I X 1-1 "·
cc) Die Nummer 12 wird gestrichen.
e) Die Anmerkungen zu Anlage 6 werden wie folgt
dd) Die bisherigen Nummern 13 bis 18 werden die geändert:
Nummern 12 bis 17.
aa) Die Fußnote 5 wird wie folgt gefaßt:
ee) Die neue Nummer 16 wird wie folgt gefaßt:
„5) Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1600 und mehr
„16. entgegen§ 47 Abs. 1 oder 2 nicht dafür AT müssen mit einem oder mehreren Tochterkreisel-
sorgt, daß die Not- und Sicherheitsfunk- kompassen ausgerüstet sein, die Peilungen über den
ganzen Horizont ermöglichen. Der Mutter- oder Tochter-
wache durchgeführt wird oder". Kreiselkompaß muß am Steuerstand deutlich abgelesen
werden können.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Zusätzlich müssen Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt
aa) In Nummer 2 wird folgender neuer ·Buch- von 500 und mehr AT, die am oder nach dem 1. Februar
1992 gebaut worden sind, mit Geräten für die Anzeige
stabe h eingefügt:
des Kompaßkurses am Notsteuerstand ausgerüstet
„h) auf dem entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 sein. Soweit eine unterbrechungsfreie Eingabe der Krei-
selkompaßinformation für die Funkanlage des Schiffes
Funkgeräte einschließlich der Zusatz- und erforderlich ist, muß eine von der Haupt- und Notstrom-
Hilfseinrichtungen nicht oder nicht recht- quelle des Schiffes unabhängige Stromquelle vorhan-
zeitig instandgesetzt worden sind,". den sein, die bei deren Ausfall die Stromversorgung der
Kreiselkompaßanlage mindestens für die Dauer einer
bb) In Nummer 2 werden die Buchstaben i und 1 Stunde übernimmt"
gestrichen; der bisherige Buchstabe h wird der
bb) Folgende Fußnote 17a wird neu eingefügt:
neue Buchstabe i.
„Ha) Ab dem 1. Februar 1995 muß die Radaranlage dafür
cc) Die Nummer 13 wird wie folgt gefaßt: geeignet sein, im 9-GHz-Frequenzband zu arbeiten.
„13. entgegen§ 47 Abs. 1 oder 2 nicht dafür Außerdem müssen nach dem 1. Februar 1995 Fahr-
gastschiffe unabhängig von ihrer Größe und Fracht-
sorgt, daß die Not- und Sicherheitsfunk- schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr
wache durchgeführt wird oder". AT in der Auslandsfahrt mit einer Radaranlage ausge-
rüstet sein, die dafür geeignet ist, im 9-GHz-Frequenz-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: band zu arbeiten."
In Nummer 1 wird der Buchstabe d wie folgt gefaßt: cc) Der Fußnote 19 wird folgender Satz angefügt:
,,d) des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben Ibis o, „Ab 1. Februar 1995 muß mindestens eine Anlage dafür
geeignet sein, im 9-GHz-Frequenzband zu arbeiten."
Nr. 12 sowie des Absatzes 2 Nr. 2 Buch-
stabe i, Nr. 8 und 9,". dd) Die Fußnote 20 wird wie folgt gefaßt:
„20) Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und
mehr AT, die am oder nach dem 1. September 1984
19. Die Anlage 1 a „Sicherheitszeugnis für Fahrgast- gebaut worden sind, und Schiffe mit einem Bruttoraum-
schiffe" wird hinter der Anlage 1 „Sicherheitszeugnis" gehalt von 1600 und mehr RT, die vor dem 1. Septem-
ber 1984 gebaut worden sind."
angefügt.
ee) Die neue Fußnote 24a zu der neuen Nummer 12a
wird wie folgt gefaßt:
20. Die Anlage 2 a „Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe" „24a) Erforderlich bis zum 1. Februar 1999 auf Schiffen, die
wird hinter der Anlage 2 „Bau- und Ausrüstungs- am oder nach dem 25. Mai 1980 und vor dem
Sicherheitszeugnis" angefügt. 1. Februar 1995 gebaut worden sind. Nicht erforder-
lich, wenn sich eine Peilfunkanlage der Klasse I an
Bord befindet."
21 . Die Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
22. In der Anlage 7 zu § 18 Abs. 2 wird nach Nummer 14
a) In Nummer 1O wird dem Wort „Radaranlage" der eingefügt:
Fußnotenhinweis „110)" angefügt.
„14a I Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz
b) In Nummer 12 werden den Worten „a) Klasse l 2 )" 3
1X I X I X5) 1X5) 1X5) 1".
und „b) Klasse 11 24)" jeweils die Worte „oder eine
andere Funknavigationsausrüstung, die zur Benut-
zung während der gesamten vorgesehenen Rei- 23. Die Anlage 8 wird gestrichen.
sen geeignet ist" angefügt.
c) Nach Nummer 12 wird eingefügt: Artikel 2
„ 12 a I Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
kHz a) 1-1-1-1 X I X I X 1-1 X I X 1-1 "·
24
in Kraft.
Bonn, den 12. Februar 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 1a
(§ 13 Abs. 3)
Bundesrepublik Deutschland
Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe
Dieses Zeugnis ist durch das Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen.
Ausgestellt
im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe
(Schiffssicherheitsverordnung) vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2361)
Angaben zum Schiff
Name des Schiffes: ......................................................................................................................................................................................
Unterscheidungssignal: ...............................................................................................................................................................................
Heimathafen: ................................................................................................................................................................................................
Bruttoraumgehalt: ........................................................................................................................................................................................
Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf: ................................................................................................................................
Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand oder gegebenenfalls Datum, an
dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde: ......................................................................
Hiermit wird bescheinigt,
1 daß das Schiff in Übereinstimmung mit der oben genannten Verordnung besichtigt worden ist;
2 daß die Besichtigung ergeben hat,
2.1 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf
.1 Bauausführung, Haupt- und Hilfsmaschinenanlage, Kessel und sonstige Druckbehälter;
.2 Anordnung und Einzelheiten der wasserdichten Unterteilung;
.3 folgende Schottenladelinien:
Festgelegte Schottenladelinien, Freibord Anzuwenden, wenn die Räume, in denen Fahrgäste befördert werden,
die an der Außenhaut mittschiffs folgende wahlweise zu benutzenden Räume einschließen
angemarkt sind
C.1
C.2
C.3
2.2 daß das Schiff den Anforderungen der Vorschriften in bezug auf baulichen Brandschutz, Feuersicherheitssysteme und
-einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht;
2.3 daß die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote in Übereinstimmung mit
den Vorschriften vorhanden sind;
2.4 daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die in Rettungsmitteln
verwendet werden, ausgerüstet ist;
2.5 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Funkanlagen entspricht;
2.6 daß die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Vorschriften entspricht;
2. 7 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsenübernahme sowie
nautische Veröffentlichungen entspricht;
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1992 249
2.8 daß das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Übereinstimmung mit den
Vorschriften und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der jeweils gültigen Fassung
ausgerüstet ist;
2.9 daß das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften entspricht;
3 daß ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt 1) worden ist.
Dieses Zeugnis gilt bis zum .........................................................................................................................................................................
Ausgestellt in am ..................................................................................................
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) Nichtzutreffendes streichen.
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Ausrüstungsverzeichnis
zum Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe
Dieses Verzeichnis ist fest mit dem Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe zu verbinden.
1 Angaben zum Schiff
Name des Schiffes: ..........................................................................................................................................................................
Unterscheidungssignal: ...................................................................................................................................................................
Fahrgastzahl laut Zeugnis: ...............................................................................................................................................................
Mindestzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen: ..................................................... .
2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln
Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind .................................................................................................
Backbordseite Steuerbordseite
2 Gesamtzahl der Rettungsboote
2.1 Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden
können
2.2 Anzahl der teilweise geschlossenen Rettungsboote
2.3 Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen Rettungs-
boote
2.4 Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote
2.5 Andere Rettungsboote
2.5.1 Anzahl
2.5.2 Typ
3 Anzahl der Motorrettungsboote (in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote
enthalten)
3.1 Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind
4 Anzahl der Bereitschaftsboote
4.1 Anzahl der Boote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind
5 Rettungsflöße
5.1 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind
5.1.1 Anzahl der Rettungsflöße
5.1.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
5.2 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind
5.2.1 Anzahl der Rettungsflöße
5.2.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
6 Rettungsgeräte
6.1 Anzahl der Geräte
6.2 Anzahl der Personen, die von ihnen getragen werder:i können
7 Anzahl der Rettungsringe
8 Anzahl der Rettungswesten
9 Eintauchanzüge
9.1 Gesamtzahl
9.2 Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen
10 Anzahl der Wärmeschutzhilfemittel
11 Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden
11 .1 Anzahl der Radartransponder
11.2 Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1992 251
3 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen
Gegenstand Tatsächliche Regelung
Hauptanlagen
1.1 UKW-Funkanlage:
1. 1. 1 D.:>C-KuOI~, ~•
1.1.2 DSC-Wachempfänger
1.1.3 Sprechfunk
1.2 GW-Funkanlagen:
1.2.1 DSC-Kodierer
1.2.2 DSC-Wachempfänger
1.2.3 Sprechfunk
1.3 GW/KW-Funkanlage:
1.3.1 DSC-Kodierer
1.3.2 DSC-Wachempfänger
1.3.3 Sprechfunk
1.3.4 Fernschreibtelegrafie
1.4 INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle
2 Zweite Alarmierungsmöglichkeit
3 Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschiffahrt
3.1 NAVTEX-Empfänger ........................................
3.2 EGC-Empfänger
3.3 KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger
4 Satelliten-EPIRB
4.1 COSPAS-SARSAT
4.2 INMARSAT
5 UKW-EPIRB
6 Schiffs-Radartransponder
7 Wachempfänger für die Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kHz 1)
4 Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen
4.1 Dopplung von Geräten
4.2 Landseitige Instandhaltung
4.3 lnstandhaltungsmöglichkeit auf See
5 Vor dem 1. Februar 1995 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die
Funkanlagen in GMDSS entsprechen 2)
Erforderlich laut Vorschrift Tatsächliche Regelung
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
Ist ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?
Ist eine Hauptanlage vorhanden?
Ist eine Ersatzanlage vorhanden?
Sind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt oder verbunden?
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
6 Vor dem 1. Februar 1992 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die
Funkanlagen im GMDSS, die in Rettungsmitteln verwendet werden, entsprechen 3)
Tatsächliche Regelung
Telegrafiefunkanlage für Rettungsboot
Tragbares Funkgerät für Überlebensfahrzeug
Überlebensfahrzeug-EPIRB (121,5 MHz und 243,0 MHz)
Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen)
Hiermit wird bescheinigt, daß dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.
Ausgestellt in am ..................................................................................................
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) Diese Angabe braucht in dem den Zeugnissen. die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden. beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten zu sein.
2) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten zu sein.
3) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1995 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten zu sein.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1992 253
Anlage 2a
(§ 13 Abs. 4 und 5)
Bundesrepublik Deutschland
Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
Dieses Zeugnis ist durch das Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen.
Ausgestellt
im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe
(Schiffssicherheitsverordnung) vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2361)
Angaben zum Schiff
Name des Schiffes: ......................................................................................................................................................................................
Unterscheidungssignal: ...............................................................................................................................................................................
Heimathafen: ...............................................................................................................................................................................................
Bruttoraumgehalt: ........................................................................................................................................................................................
Tragfähigkeit des Schiffes (metrische Tonnen) 1): ....................................................................................................................................... .
Länge des Schiffes: .....................................................................................................................................................................................
Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf: ................................................................................................................................
Schiffstyp 2)
Öltankschiff
Chemikalientankschiff
Gastankschiff
Frachtschiff eines anderen Typen als oben angegeben
Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand oder gegebenenfalls Datum, an
dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde .......................................................................
Hiermit wird bescheinigt,
daß das Schiff in Übereinstimmung mit der oben genannten Verordnung besichtigt worden ist;
2 daß die Besichtigung ergeben hat,
2.1 daß der Zustand des Schiffskörpers, der Maschinenanlage und der Ausrüstung den einschlägigen Vorschriften entspricht;
2.2 daß das Schiff den Vorschriften über Feuersicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht;
2.3 daß die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote in Übereinstimmung mit den Vorschriften vorhanden sind;
2.4 daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die in Rettungsmitteln
verwendet werden, ausgerüstet ist;
2.5 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Funkanlagen entspricht;
2.6 daß die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Vorschriften entspricht;
2.7 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsenübemahme sowie
nautische Veröffentlichungen entspricht;
2.8 daß das Schiff mit lichtem, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Übereinstimmung mit den
Vorschriften und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der jeweils gültigen Fassung
ausgerüstet ist;
2.9 daß das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften entspricht;
3 daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften innerhalb der Grenzen des Einsatzgebietes eingesetzt ist;
4 daß ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt3) worden ist.
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
5 Ausnahmen: .....................................................................................................................................................................................
6 Auflagen: ..........................................................................................................................................................................................
Dieses Zeugnis gilt bis zum .........................................................................................................................................................................
Ausgestellt in .................... ....... .. .. ... ............. .. ................................ am ..................................................................................................
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) Nur für Öltankschiffe, Chemikalientankschiffe und Gastankschiffe.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1992 255
Ausrüstungsverzeichnis
zum Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
Dieses Verzeichnis ist fest mit dem Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe zu verbinden.
1 Angaben zum Schiff
Name des Schiffes: ..........................................................................................................................................................................
Unterscheidungssignal: ....................................................................................................................................................................
Mindestzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen: ..................................................... ..
2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln
Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind .................................................................................................
Backbordseite Steuerbordseite
2 Gesamtzahl der Rettungsboote
2.1 Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
2.2 Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen Rettungsboote
2.3 Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote
2.4 Anzahl der Rettungsboote mit eigenem Luftversorgungssystem
2.5 Anzahl der brandgeschützten Rettungsboote
2.6 Andere Rettungsboote
2.6.1 Anzahl
2.6.2 Typ
2.7 Anzahl der Frei-Fall-Rettungsboote
2.7.1 Vollständig geschlossen
2.7.2 Mit eigenem Luftversorgungssystem
2.7.3 Brandgeschützt
3 Anzahl der Motorrettungsboote (in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote
enthalten)
3.1 Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind
4 Anzahl der Bereitschaftsboote
4.1 Anzahl der Boote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind
5 Rettungsflöße
5.1 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind
5.1.1 Anzahl der Rettungsflöße
5.1.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
5.2 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind
5.2.1 Anzahl der Rettungsflöße
5.2.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
5.3 Anzahl der vorgeschriebenen Rettungsflöße
6 Anzahl der Rettungsringe
7 Anzahl der Rettungswesten
8 Eintauchanzüge
8.1 Gesamtzahl
8.2 Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen
9 Anzahl der Wärmeschutzhilfemittel
10 Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden
10.1 Anzahl der Radartransponder
10.2 Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
3 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen
Gegenstand Tatsächliche Regelung
Hauptanlagen
1.1 UKW-Funkanlage:
1.1.1 DSC-Kodierer
1.1.2 DSC-Wachempfänger
1.1.3 Sprechfunk
1.2 GW-Funkanlage:
1.2.1 DSC-Kodierer
1.2.2 DSC-Wachempfänger
1.2.3 Sprechfunk
1.3 GW/KW-Funkanlage:
1.3.1 DSC-Kodierer
1.3.2 DSC-Wachempfänger
1.3.3 Sprechfunk
1.3.4 Fernschreibtelegrafie
1.4 INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle
2 Zweite Alarmierungsmöglichkeit
3 Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschiffahrt
3.1 NAVTEX-Empfänger
3.2 EGG-Empfänger
3.3 KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger
4 Satelliten-EPIRB
4.1 COSPAS-SARSAT
4.2 INMARSAT
5 UKW-EPIRB
6 Schiffs-Radartransponder
7 Wachempfänger für die Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kHz 1 )
8 Sprechfunk-Alarmzeichengeber für 2182 kHz 1)
4 Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen
4.1 Dopplung von Geräten
4.2 Landseitige Instandhaltung
4.3 lnstandhaltungsmöglichkeit auf See
5 Vor dem 1. Februar 1995 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die
Funkanlagen im GMDSS entsprechen 2)
5.1 Für Schiffe, die nach den Vorschriften, wie sie vor dem 1. Februar 1992 in Kraft waren, mit Telegrafiefunk ausgerüstet sein
müssen
Erforderlich laut Vorschrift Tatsächliche Regelung
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
Ist ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?
Ist eine Hauptanlage vorhanden?
Ist eine Ersatzanlage vorhanden?
Sind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt oder verbunden?
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1992 257
5.2 Für Schiffe, die nach den Vorschriften, wie sie vor dem 1. Februar 1992 in Kraft waren, mit Sprechfunk ausgerüstet sein müssen
Erforderlich laut Vorschrift Tatsächliche Regelung
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
6 Vor dem 1. Februar 1992 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die
Funkanlagen im GMDSS, die in Rettungsmitteln verwendet werden, entsprechen 3 )
Tatsächliche Regelung
Telegrafiefunkanlage für Rettungsboot
Tragbares Funkgerät für Überlebensfahrzeug
Überlebensfahrzeug-EPIRB (121,5 MHz und 243,0 MHz)
Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen)
Hiermit wird bescheinigt, daß dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.
Ausgestellt in am ..................................................................................................
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) Diese Angabe braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten zu sein.
2) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten zu sein.
3) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1995 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten zu sein.
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Milch-Sachkunde-Verordnung
und anderer milchrechtlicher Verordnungen
Vom 14. Februar 1992
Auf Grund des§ 4 Abs. 6 und des§ 7 Satz 1 Nr. 1 des chende Menge an Milcherzeugnissen be- oder ver-
Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1 arbeiten."
S. 1471) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zu-
ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 2. Folgender § 1 a wird eingefügt:
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom
23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundes- ,,§ 1 a
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im (1) Der Nachweis der beruflichen Befähigung im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit Sinne des § 1 Abs. 1 wird erbracht durch die Vorlage
und für Wirtschaft, auf Grund des § 7 Satz 1 Nr. 1 auch im eines Zeugnisses über
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz:
1. die bestandene Meisterprüfung im Beruf Molkerei-
fachmann/Molkereifachfrau,
Artikel 1 2. die bestandene Prüfung zum Techniker der
Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereitechnik
Änderung der Milch-Sachkunde-Verordnung
oder Milchwirtschaft und Molkereiwesen,
Die Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 3. ein erfolgreich abgeschlossenes Fachhochschul-
1972 (BGBI. 1 S. 2555), geändert durch Artikel 10 Abs. 2 oder Hochschulstudium der Fachrichtung Milch-
des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird und Molkereiwirtschaft, sofern auch eine minde-
wie folgt geändert: stens zweijährige Berufstätigkeit in der Milch- und
Molkereiwirtschaft nachgewiesen werden kann,
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: oder
,,§ 1 4. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer
Ingenieurschule für Milch- und Molkereiwirtschaft.
(1) Die nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und Marga-
rinegesetzes zum Betrieb eines Unternehmens der ae- (2) Der beruflichen Befähigung nach Absatz 1 steht
oder Verarbeitung von Milch oder Milcherzeugnissen gleich
notwendige Sachkunde der Personen, die für den
1. für die verantwortliche technische Leitung einer
milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens ver-
Sauermilchkäserei oder Sennerei eine, vor dem
antwortlich sind, besitzt, wer den Nachweis der beruf-
23. Februar 1992 ausgeübte, mindestens zwei-
lichen Befähigung nach den §§ 1 a oder 2 erbringt.
jährige verantwortliche technische Leitung eines
(2) Absatz 1 gilt nicht für derartigen Unternehmens,
1. Milchsammelstellen im Sinne des § 2 Nr. 6 der 2. eine mindestens zweijährige verantwortliche techni-
Milchverordnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1 sche Leitung einer Molkerei, Meierei, Sennerei oder
S. 1140), die durch Artikel 3 der Verordnung vom Käserei, sofern diese Tätigkeit in dem in Artikel 3
16. August 1990 (BGBI. 1S. 1774) geändert worden des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem
ist, 23. Februar 1992 begonnen wurde.
2. Rahmstationen (Milchentrahmungsstellen ohne Die Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung der zustän-
Weiterverarbeitung des Rahms und der Mager- digen Behörde oder der nach Landesrecht beauftrag-
milch) und ten Stelle nachzuweisen.
3. Unternehmen, die im Durchschnitt eines Jahres täg- (3) Die Verantwortung für den milchwirtschaftlichen
lich weniger als 500 Liter Milch oder eine entspre- Betrieb von Unternehmen, die im Durchschnitt eines
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1992 259
Jahres täglich zwischen 500 und 3 000 Liter Milch oder 4. Lebensmittelrecht, insbesondere Rechtsvorschrif-
die entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- ten über Milch und Milcherzeugnisse sowie die
oder verarbeiten, dürfen auch Personen übernehmen, Tätigkeit der Lebensmittelüberwachungsbehörden,
die den Nachweis der beruflichen Befähigung durch
5. Warenkontrolle und Haltbarkeitsprüfung bei Milch
die Vorlage eines Zeugnisses über die bestandene
und Milcherzeugnissen,
Meisterprüfung im Beruf Milchwirtschaftlicher Labo-
rant/Milchwirtschaftliche Laborantin oder über die 6. sensorische Beurteilung von Milch und Milch-
bestandene Abschlußprüfung im Beruf Molkereifach- erzeugnissen,
mann/Molkereifachfrau oder Milchwirtschaftlicher Labo- 7. hygienische Behandlung von Milch und Milch-
rant/Milchwirtschaftliche Laborantin erbringen." erzeugnissen,
8. Anforderung an Kühlung und Lagerung von Milch
3. § 2 Abs. 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt: und Milcherzeugnissen,
„Als Nachweis der beruflichen Befähigung im Sinne 9. Verwendung, Reinigung und Desinfektion der mit
des§ 1 Abs. 1 gilt bei Staatsangehörigen eines ande- Milch und Milcherzeugnissen in Berührung kom-
ren Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge- menden Bedarfsgegenstände.
meinschaft (anderer Mitgliedstaat) auch,".
Die Prüfung ist mündlich durchzuführen; für die Fach-
gebiete des Satzes 2 Nr. 5, 6 und 9 in Form einer
4. § 3 wird wie folgt gefaßt: kombinierten mündlichen und praktischen Prüfung.
,,§ 3 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn eine mindestens
Wer den Nachweis der beruflichen Befähigung nach ausreichende Leistung erbracht worden ist.
den §§ 1 a oder 2 erbringt, besitzt auch die notwendige (3) Die zuständige Behörde oder die nach Landes-
Sachkunde für die Abgabe von Milch und Milcherzeug- recht beauftragte Stelle erteilt dem Prüfungsteilnehmer
nissen durch ein Unternehmen der Be- oder Verarbei- einen Bescheid über das Prüfungsergebnis.
tung von Milch oder Milcherzeugnissen."
(4) Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt
werden; die zuständige Behörde oder die nach Landes-
5. § 4 wird wie folgt gefaßt: recht beauftragte Stelle weist in ihrem Bescheid darauf
,,§ 4 hin."
(1) Die nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und Marga- 7. § 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
rinegesetzes zum Betrieb eines Einzel- oder Großhan-
delsunternehmens mit Milch und Milcherzeugnissen „1. den Nachweis der beruflichen Befähigung nach § 2
notwendige Sachkunde der Personen, die für den erbringt oder".
milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens ver-
antwortlich sind, besitzt, wer 8. Die§§ 8 und 9 werden gestrichen.
1. die berufliche Befähigung nach § 1 a nachweist,
wobei im Falle des § 1 a Abs. 1 Nr. 3 der zusätzliche 9. § 1O wird § 8; ihm wird folgender Satz 2 angefügt:
Nachweis der Berufstätigkeit entbehrlich ist, oder
,,Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Eini-
2. eine Sachkundeprüfung nach § 4 a für den Handel
gungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1992
mit Milch und Milcherzeugnissen bestanden hat.
in Kraft."
(2) Die Sachkunde besitzt auch, wer in dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine
Ausbildung als Molkereifacharbeiter/Molkereifacharbei- Artikel 1 a
terin, als Facharbeiter/Facharbeiterin für Milchwirt- Änderung der Milch-Sachkunde-Verordnung
schaft oder als Milchindustrielaborant/Milchindustrie-
laborantin erfolgreich abgeschlossen hat." § 1 Abs. 2 der Milch-Sachkunde-Verordnung, die zuletzt
durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt:
6. Folgender§ 4a wird eingefügt:
,,(2) Absatz 1 gilt nicht für
,,§ 4a
1. Milchsammelstellen im Sinne des § 2 Nr. 6 der Milch-
(1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 1
verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1140), die
Nr. 2 ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die
durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. August 1990
erforderlichen Kenntnisse über den Umgang mit Milch
(BGBI. 1 S. 1774) geändert worden ist,
und Milcherzeugnissen hat. Sie erstreckt sich auf fol-
gende Fachgebiete: 2. Rahmstationen (Milchentrahmungsstellen ohne Weiter-
verarbeitung des Rahms und der Magermilch).
1. Eigenschaften und Zusammensetzung der Milch
und Milcherzeugnisse, Die Sachkunde zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen
Unternehmens, das im Durchschnitt eines Jahres täglich
2. Bedeutung der Milch und Milcherzeugnisse für die
weniger als 500 Liter Milch oder eine entsprechende
Ernährung,
Menge an Milcherzeugnissen be- oder verarbeitet, besitzt
3. Be- und Verarbeitung der Milch und Milcherzeug- nach§ 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes,
nisse, wer
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1. die berufliche Befähigung nach § 1 a nachweist, wobei Bremen HB
im Falle des § 1 a Abs. 1 Nr. 3 der zusätzliche Nachweis Hamburg HH
der Berufstätigkeit entbehrlich ist, oder Hessen HE
Mecklenburg-Vorpommern MV
2. eine Sachkundeprüfung nach § 4 a bestanden hat."
Niedersachsen
für die Regierungsbezirke
Artikel 2 Braunschweig, Hannover und Lüneburg NI 1
für den Regierungsbezirk Weser-Ems NI II
Änderung der Butterverordnung Nordrhein-Westfalen NW
Die Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBI. 1 Rheinland-Pfalz RP
S. 2286, 2657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver- Saarland SL
ordnung vom 16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1774), wird wie Sachsen SN
folgt geändert: Sachsen-Anhalt ST
Schleswig-Holstein SH
Thüringen TH".
1. In § 6 Satz 2 wird die Jahreszahl „ 1978" durch die
Jahreszahl „ 1989" ersetzt.
2. § 32 wird gestrichen; § 33 wird§ 32.
2. § 22 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 4
„Bei der Verwendung der Kontrollnummer bei der
Kennzeichnung (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe d) ist vor Änderung
die Kontrollnummer zu setzen im lande: der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
Baden-Württemberg BW Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom
Bayern BY 19. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1301), zuletzt geändert durch
Berlin BE Artikel 4 der Verordnung vom 16. August 1990 (BGBI. 1
Brandenburg 88 S. 1774), wird wie folgt geändert:
Bremen HB
Hamburg HH 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Hessen HE
Mecklenburg-Vorpommern MV a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Niedersachsen aa) Die Worte „zusätzlich zu der nach § 9 Abs. 1
für die Regierungsbezirke Nr. 2 des Milchgesetzes vorgeschriebenen
Braunschweig, Hannover und Lüneburg NI 1 Angabe der Milchsorte" werden gestrichen.
für den Regierungsbezirk Weser-Ems NI II bb) Als neue Nummer 1 wird eingefügt:
Nordrhein-Westfalen NW
Rheinland-Pfalz RP ,, 1. die Milchsorte,".
Saarland SL cc) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die
Sachsen SN Nummern 2 bis 5.
Sachsen-Anhalt ST
Schleswig-Holstein SH b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Thüringen TH". aa) In Satz 2 werden die Verweisung „Absatz 2
Nr. 3" durch die Verweisung „Absatz 2 Nr. 4"
3. Die Überschrift des Fünften Abschnittes wird wie folgt und die Worte „der Milchsorte" durch die Worte
gefaßt: ,,nach Absatz 2 Nr. 1" ersetzt.
,,Schlußvorschriften". bb) In Satz 3 werden die Worte „die Angabe der
Milchsorte und die Angabe nach Absatz 2 Nr. 2"
durch die Worte „die Angaben nach Absatz 2
4. Die§§ 26 bis 28 werden gestrichen;§ 29 wird§ 26. Nr. 1 und 3" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Änderung der Käseverordnung ,, 1. die Angaben nach Abs~tz 2 Nr. 1 und 4, ".
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma- bb) Nummer 2 wird gestrichen.
chung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412), zuletzt geän- cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
dert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Oktober 1991
(BGBI. 1 S. 2045), wird wie folgt geändert: 2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung „Abs. 2 Nr. 1 bis 3,
1. § 26 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 3 oder 4 Nr. 1 oder 2" durch die Verweisung
„Als Kurzbezeichnung werden festgesetzt für ,,Abs. 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3 oder 4 Nr. 1" ersetzt.
Baden-Württemberg BW b) In Absatz 2 werden die Verweisung „Abs. 2 Nr. 4"
Bayern BY durch die Verweisung „Abs. 2 Nr. 5" und die Verwei-
Berlin BE sung „Abs. 4 Nr. 3" durch die Verweisung „Abs. 4
Brandenburg 88 Nr. 2" ersetzt. ·
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1992 261
3. Die §§ 5 bis 9 werden gestrichen; § 10 wird § 5. Gleichzeitig tritt die Fünfte Verordnung zur Ausführung des
Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Artikel 5 rungsnummer 7842-2-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten sung außer Kraft. Anlage I Kapitel VI Sachgebiet C
Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August
Artikel 1 a tritt am 1. Januar 1994 in Kraft; im übrigen tritt 1990 (BGBL 1990 II S. 885, 1016) ist nicht mehr anzu-
diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft. wenden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Februar 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel
aus Ecuador, Kolumbien und Peru
Vom 14. Februar 1992
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des 1. nachweislich vor dem 28. Februar 1991 so verpackt
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom worden sind, daß eine nachträgliche Kontamination mit
15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) in Verbindung mit Vibrio cholerae ausgeschlossen ist, oder
Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisa-
2. sie auf eine Kerntemperatur von mindestens +70 ° C
erhitzt worden sind.
tionserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1S. 530) verordnet
der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit (2) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus das
den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Inverkehrbringen von den in den §§ 1 und 2 genannten
Forsten und für Wirtschaft: Erzeugnissen zulassen, wenn auf Grund amtlicher Unter-
suchung auf Kosten des Verfügungsberechtigten nachge-
wiesen ist, daß eine Kontamination mit Vibrio cholerae
Artikel 1 ausgeschlossen ist.
Verordnung
über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel §4
aus Ecuador und Kolumbien
Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel-
§ 1 und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2
(1 ), Fische, Krusten-, Schalen- und Weichtiere sowie Erzeugnisse als Lebensmittel in den Verkehr bringt.
daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Ecuador oder
Kolumbien hergestellt oder behandelt wurden, dürfen als
Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden.
Artikel 2
(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich des § 2 nicht für die in
Änderung der Verordnung
Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die auf dem See- oder
über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel
Luftweg eingeführt worden sind, ausweislich der Begleit-
dokumente für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt aus Peru
sind und bei der Einfuhr von einer amtlichen, zu diesem Die Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter
Zweck von dem jeweiligen Nationalen Fischereiinstitut Lebensmittel aus Peru vom 2. Oktober 1991 (BGBI. 1
(INP) gemäß den gesetzlichen Regelungen Ecuadors oder S. 1966) wird wie folgt geändert:
Kolumbiens ausgestellten Bescheinigung begleitet sind,
die folgende Angaben enthält: 1. § 2 wird aufgehoben.
1. Nummer und Datum,
2. Beschreibung der Sendung und Art der Behandlung, 2. In § 3 werden die Worte „und § 2 Abs. 2" gestrichen.
3. Zulassungsnummer des Betriebes,
3. In § 4 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Angaben „den
4. Unterschrift des amtlichen Vertreters des Fischerei- §§ 1 und 2" ersetzt durch die Angabe ,,§ 1".
institutes.
§2 4. In § 5 wird die Angabe ., , § 2 Abs. 1" gestrichen.
Erzeugnisse nach § 1 Abs. 2 dürfen nicht als Lebensmit-
tel in den Verkehr gebracht werden, wenn im Einzelfall ein
Befall mit Vibrio cholerae festgestellt wird. Artikel 3
Inkrafttreten
§3
Artikel 1 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Ja-
(1) Abweichend von den §§ 1 und 2 dürfen dort nuar 1992 in Kraft; § 4 tritt jedoch am Tage nach der
genannte Erzeugnisse als Lebensmittel auch in den Ver- Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am
kehr gebracht werden, wenn sie Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Februar 1992
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1992 263
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 5, ausgegeben am 15. Februar 1992
Tag 1n halt Seite
19. 12. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter
Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 98
13. 1. 92 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 111
14. 1. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit
verheirateter Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
15. 1. 92 Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 113
15. 1. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
16. 1. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäo-
logischen Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . 115
17. 1. 92 Bekanntmachung der deutsch-albanischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) . . . . 116
24. 1. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze . . . . . . . . . • . . . . . . 118
24. 1. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch~polnischen Vertrags über gute Nachbarschaft
und freundschaftliche Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
24. 1. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
22. 1. 92 Berichtigung der Veröffentlichung des deutsch-sowjetischen Abkommens vom 25. Oktober 1988 über
die Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent•
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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beträgt 7%.
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1991
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Teil 1: 21,40 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
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Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob
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