2470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
„ Sechsundzwanzigste Verordnung
zur Anderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 21. Dezember 1992
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 Fläche entsprechende Referenzmenge geht zur
und 2 und des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 Hälfte, höchstens jedoch in Höhe von 2 500 kg je
sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Ge- Hektar, auf den Verpächter über. Satz 1 gilt nicht,
meinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Be- wenn der Verpächter nachweist, daß er auf die
kanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) Referenzmenge für die Milcherzeugung für sich,
verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- seinen Ehegatten oder seine Kinder angewiesen ist;
schaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesmini- in diesem Fall geht eine Referenzmenge jedoch erst
stern der Finanzen und für Wirtschaft: ab einer Mindestfläche von einem Hektar und höch-
stens in Höhe von 5 000 kg je Hektar auf den Ver-
Artikel 1 pächter über."
e) In Absatz 3a Satz 3 werden nach den Worten „zuge-
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung
teilt worden ist," die Worte „nach Maßgabe der in § 1
der Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1323),
genannten Rechtsakte" eingefügt.
geändert durch die Verordnung vom 3. August 1992
(BGBI. 1 S. 1502), wird wie folgt geändert:
2. § 7 b Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 1 und 3 Nr. 2 werden jeweils die
Worte „während des achten Zwölfmonatszeitrau-
a) In Absatz 1 a werden nach den Worten „zugeteilt
mes" durch die Worte „während des neunten
worden ist," die Worte „nach Maßgabe der in § 1
Zwölfmonatszeitraumes" ersetzt.
genannten Rechtsakte" eingefügt.
b) In Satz 3 wird das Datum „30. April 1992" durch das
b) In Absatz 2 werden die Worte ,, , höchstens jedoch in
Datum „30. April 1993" ersetzt.
Höhe von 12 000 kg je Hektar," gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 4 werden nach den Worten „zuge- 3. § 9 wird wie folgt geändert:
teilt worden ist," die Worte „nach Maßgabe der in § 1
genannten Rechtsakte" eingefügt. a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
d) Absatz 3 a Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2a) Geht in Fällen der Übergabe, der Überlas-
sung oder der Rückgewähr eines gesamten Betrie-
,,Werden Teile eines Betriebes, die für die Milch- bes oder eines Betriebsteils keine Referenzmenge
erzeugung genutzt werden, auf Grund eines aus- auf den neuen Inhaber über, stellt die zuständige
laufenden Pachtvertrages, Landesstelle dem ursprünglichen Inhaber auf An-
1. der vor dem 2. April 1984 abgeschlossen worden trag hierüber eine mit Gründen versehene Beschei-
ist und nigung aus."
2. bei dem der Pächter keinen Anspruch auf Ver- b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 3" durch
tragsverlängerung unter entsprechenden Bedin- die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
gungen hat,
nach dem 30. September 1984 an den Verpächter Artikel 2
zurückgewährt, geht, sofern
Artikel 2 Satz 2 der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur
a) der ausscheidende Pächter die Milcherzeugung
Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom
fortsetzen will und
3. August 1992 (BGBI. 1 S. 1502) wird aufgehoben.
b) der Verpächter und der Pächter hinsichtlich der
übergehenden Referenzmenge nicht eine abwei-
chende Ver~inbarung treffen, Artikel 3
in Höhe von 5 ha überlassener Fläche keine Refe- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
renzmenge über; die der über 5 ha hinausgehenden Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2471
Kostenverordnung
für die Zulassung von Meßgeräten zur Eichung
(Zulassungskostenverordnung_)
Vom 22. Dezember 1992
Auf Grund des § 14 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Eichgesetzes 2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 sind,
(BGjl. 1 S. 711) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des soweit die Zeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 oder von der Bundesanstalt besonders abgegolten wer-
S. 821) verordnet der Bundesminister für Wirtschaft: den.
(2) Erfordert eine Zulassung einen überdurchschnitt-
§ 1 lichen sachlichen Aufwand, so ist dieser nach den Selbst-
Anwendungsbereich kosten zu berechnen. Um diesen Betrag erhöht sich die
Gebühr nach§ 2.
Für Amtshandlungen der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt (Bundesanstalt) nach § 14 Satz 1 Nr. 1 §4
und 2 des Eichgesetzes werden Kosten (Gebühren und Höchstsatz der Gebühr
Auslagen) nach dieser Verordnung erhoben.
(1) Die Gebühr darf nicht übersteigen
1. 30 000 Deutsche Mark für eine Zulassung,
§2
2. 15 000 Deutsche Mark für eine Prüfung von Normal-
Gebührenberechnung geräten oder Prüfungshilfsmitteln.
Die Gebühren werden nach dem Arbeitsaufwand be- (2) Erfordert eine Zulassung überdurchschnittliche per-
rechnet. Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Ar- sonelle oder sachliche Aufwendungen, so kann die Ge-
beitsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen bühr bis zu 60 000 Deutsche Mark betragen.
1. für Beamte des höheren Dienstes
und vergleichbare Angestellte 149 Deutsche Mark, §5
2. für Beamte des gehobenen Dienstes Auslagen
und vergleichbare Angestellte 125 Deutsche Mark,
Auslagen sind nach Maßgabe des § 10 des Verwal-
3. für sonstige Bedienstete 105 Deutsche Mark. tungskostengesetzes zu erstatten. Die in § 1O Abs. 1 Nr. 1
Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen
Stundensätze zu berechnen. werden jedoch nicht gesondert erhoben.
§6
§3
Inkrafttreten
Gebührenerhebung in besonderen Fällen
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(1) Werden Amtshandlungen außerhalb der Bundes-
Kraft. Gleichzeitig tritt die Zulassungskostenverordnung
anstalt vorgenommen, sind Gebühren nach § 2 auch zu
vom 23. Februar 1973 (BGBI. 1 S. 111 ), zuletzt geändert
erheben für
durch die Verordnung vom 29. November 1988 (BGBI. 1
1. Reisezeiten, S. 2164), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Dezember 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
2472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
.. Zweite Verordnung
zur Anderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse
Vom 22. Dezember 1992
Auf Grund des § 1 Abs. 3, des § 2 Abs. 2 Nr. 6 Buch- sind, wird abweichend von Artikel 4 Abs. 1 und 2 der
stabe b und des § 3 des Handelsklassengesetzes in der . Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 auf die Übermittlung
Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 der Angaben und auf die Kontrollen verzichtet.
(BGBI. 1 S. 2201) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (3) Vor jeder Ausfuhr von Erzeugnissen nach dritten
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom Ländern ist ein Antrag auf Qualitätskontrolle bei der
23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundes- nach Landesrecht zuständigen Stelle zu stellen."
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit 2. § 5 wird gestrichen.
und für Wirtschaft und auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2
des Handelsklassengesetzes und des § 36 Abs. 3 des 3. § 6 wird wie folgt geändert:
Gesetzes über Ordnungswidrigke!ten in der Fassung der a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602)
verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- aa) Vor den Wörtern „in den Geltungsbereich dieser
schaft und Forsten: Verordnung" werden die Wörter „aus dritten
Ländern" eingefügt.
Artikel 1 bb) Die Wörter „oder, soweit es sich um Erzeugnis-
se aus den Währungsgebieten der Mark der
Die Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Deutschen Demokratischen Republik handelt,
Gemüse vom 9. Oktober 1971 (BGBI. 1 S. 1637), geän- die Abfertigung" werden gestrichen.
dert durch die Verordnung vom 3. August 1976 (BGBI. 1
S. 2057), wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „aus dem
Geltungsbereich dieser Verordnung" die Wörter „in
dritte Länder" eingefügt.
1. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4 4. § 7 wird wie folgt geändert:
Meldungen und Anträge der Unternehmer
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Der Unternehmer im Sinne des Artikels 2 Buch-
aa) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-
stabe h der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kom- faßt: ·
mis~ion vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle
von frischem Obst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 219 ,,4. ein Gemeinschaftserzeugnis, das zur Ver-
S. 9) oder sein Vertreter hat die nach Artikel 4 Abs. 2 arbeitung außerhalb seines Erzeugungs-
der genannten Verordnung zur Durchführung der Kon- gebietes bestimmt ist, ohne die von der
trollen erforderlichen Angaben vor dem Versand an die Kontrollstelle ausgestellte Bescheinigung
nach Landesrecht zuständige Stelle zu übermitteln, über die industrielle Zweckbestimmung
und zwar nach Artikel 1O Abs. 1 erster Halbsatz der
Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 versendet
1. Art der Erzeugnisse,
oder
2. Menge der zu versendenden Erzeugnisse,
5. entgegen Artikel 1O Abs. 3 der Verordnung
3. Ort des Versands, (EWG) Nr. 2251/92 als Verarbeiter nach
4. vorgesehener Bestimmungsort, der Verarbeitung die Bescheinigung über
die industrielle Zweckbestimmung nicht der
5. Transportweg (Grenzübergangsstelle) und für das Gebiet der Verarbeitung zustän-
6. voraussichtlicher Versandtermin oder Zeitraum des digen Kontrollstelle zurücksendet."
Versands. bb) Nummer 6 wird gestrichen.
Die Meldung erfolgt vor jedem Versand. Bei Waren, die b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nicht für die Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt
sind, darf die Meldung auch im voraus für einen zu aa) In Nummer 1 Buchstabe c wird nach dem Wort
bezeichnenden Zeitraum des Versands erfolgen, der ,,Transportbegleitpapiere" das Wort „oder''
eine Vermarktungssaison nicht überschreiten darf. durch ein Komma ersetzt.
(2) Für Waren mit einem Gewicht von höchstens bb) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
500 kg je Erzeugnis, die für das Inland oder einen „d) des§ 4 Abs. 1 Satz 1 über die Übermittlung
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bestimmt der erforderlichen Angaben oder".
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2473
cc) Nach Nummer 1 Buchstabe d wird folgender 5. § 8 wird wie folgt geändert:
Buchstabe e angefügt: In Nummer 1 werden die Wörter „und 6" gestrichen.
„e) des § 4 Abs. 3 über die Stellung eines
Antrags auf Qualitätskontrolle". 6. § 9 wird gestrichen.
dd) Nummer 2 wird gestrichen; Nummer 1 a wird
N1,mmer 2.
Artikel 2
ee) In der neuen Nummer 2 wird das Komma am
Ende durch einen Punkt ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den22. Dezember1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
2474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1993
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1993)
Vom 22. Dezember 1992
Auf Grund
- des § 69 Abs. 2 und des § 160 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261) und
- des§ 255b Abs. 2 und des§ 275b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr. 69 und 95 des
Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden sind,
verordnet die Bundesregierung, auf Grund
- des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) angefügt worden ist,
- des § 188 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261)
und
- der §§ 259 c und 281 b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr. 77 und 103 des Gesetzes vom
25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden sind,
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1991 beträgt 44 421 Deutsche Mark. Dieser Wert tritt an die Stelle des in
Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für das Jahr 1991 enthaltenen vorläufigen Durchschnittsentgelts.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 1993 beträgt 49 663 Deutsche Mark. Die Anlage 1 zum Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§2
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1993
44 520 Deutsche Mark jährlich und 3 71 O Deutsche Mark monatlich.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1993
32 760 Deutsche Mark jährlich und 2 730 Deutsche Mark monatlich.
(3) Absatz 1 gilt auch im Beitrittsgebiet, soweit die Bezugsgröße bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs dort
benötigt wird.
§3
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
( 1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 1993
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 86 400 Deutsche Mark jährlich und 7 200 Deutsche Mark
monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 106 800 Deutsche Mark jährlich und 8 900 Deutsche Mark monat-
lich.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 1993 - 31. 12. 1993" um die
Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahre 1993
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 63 600 Deutsche Mark jährlich und 5 300 Deutsche Mark
monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 78 000 Deutsche Mark jährlich und 6 500 Deutsche Mark monatlich.
In der Anlage 2 a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle der Bezeichnung „ab 1. Januar 1992" die
Bezeichnung „ 1. 1. 1992 - 31. 12. 1992". Im übrigen wird die Anlage 2 a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für den
Zeitraum „1. 1. 1993 - 31 . 12. 1993" um die Jahresbeträge ergänzt.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2475
§4
Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1993 berechneten
Faktoren betragen im Jahre 1993
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 8 691,0250,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 6 325,8061,
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen
in Entgeltpunkte 0,0001150612,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001580826,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 11 546,6475,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 8 404,2852,
b} von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000866052,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost} 0,0001189869.
(2} Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maß-
gebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maß-
gebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch
den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4} Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem
sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall
als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleich-
baren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge
maßgebend wäre.
§5
Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes betragen bei einer Entscheidung über den Versorgungs-
ausgleich in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1993 und
1. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990 1,6409481,
2. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 1,4263282,
3. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 1,2981093,
4. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992 1, 1626257,
5. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 1,0609710.
§6
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
1991 1,7235
1993 1,3739
Der Umrechnungswert für das Jahr 1991 tritt an die Stelle des in der Anlage 1O zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für
dieses Jahr enthaltenen vorläufigen Umrechnungswerts.
§7
Durchschnittsverdienste der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
(1} Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1991 mit folgenden
endgültigen Werten ergänzt:
2476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
1991 65 305 59 544 57 078 44 656 37 046
Chemische Industrie (Tabelle 2)
1991 57 311 52 258 50 093 39 192 32 511
Metallurgie (Tabelle 3)
1991 53 660 48 926 46 901 36 695 30 438
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
1991 56 843 51 828 49 682 38 870 32 245
Wasserwirtschaft (Tabelle 5)
1991 53 681 48 947 46 920 36 707 30 453
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)
1991 57 936 52 827 50 639 39 617 32 865
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
1991 56 945 51 923 49 773 38 940 32 302
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)
1991 47 456 43 271 41 481 32 452 26 922
Textilindustrie (Tabelle 9)
1991 47 753 43 540 41 737 32 653 27 089
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
1991 50 597 46 134 44 224 34 598 28 701
Bauwirtschaft (Tabelle 11)
1991 59 520 54 270 52 025 40 702 33 763
Sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)
1991 47 634 43154 41 238 31 573 25 651
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
1991 37 734 34 407 32 982 25 804 21 407
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
1991 45 694 41 689 39 973 31 332 26 037
Verkehr (Tabelle 15)
1991 59 516 54 335 52 118 40 945 34100
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
1991 52 031 47 501 45 563 35 796 29 809
Handel (Tabelle 17)
1991 43 739 39 956 38 336 30 175 25 173
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)
1991 43 294 38 990 37 148 27 862 22 171
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)
1991 46 306 41 699 39 727 29 798 23 711
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)
1991 40 886 36 891 35 182 26 568 21 290
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2477
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)
1991 45 232 41 261 39 560 30 997 25 751
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)
1991 40 770 37 194 35 665 27 956 23 230
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)
1991 47 079 42 928 41 149 32 196 26 708
Diese Werte treten an die Stelle der in Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für das Jahr 1991 enthaltenen
vorläufigen Werte.
(2) Für das Jahr 1993 gelten die folgenden vorläufigen Werte:
Qualifikationsgruppe
Jahr 2 3 4 5
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
1993 73 011 66 571 63 814 49 926 41 418
Chemische Industrie (Tabelle 2)
1993 64 074 58 425 56 004 43 817 36 348
Metallurgie (Tabelle 3)
1993 59 992 54 700 52 436 41 025 34 030
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
1993 63 551 57 944 55 545 43 457 36 050
Wasserwirtschaft (Tabelle 5)
1993 60 016 54 723 52 457 41 039 34 047
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)
1993 64 773 59 061 56 615 44 292 36 743
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
1993 63 665 58 050 55 647 43 535 36 114
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)
1993 53 056 48 377 46 376 36 282 30 099
Textilindustrie (Tabelle 9)
1993 53 388 48 678 46 662 36 506 30 286
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
1993 56 568 51 578 49 443 38 681 32 088
Bauwirtschaft (Tabelle 11)
1993 66 544 60 674 58 164 45 505 37 747
Sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)
1993 53 255 48 246 46 104 35 299 28 678
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
1993 42 187 38 467 36 874 28 849 23 933
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
1993 51 086 46 609 44 690 35 029 29 110
2478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Qualifikationsgruppe
Jahr 2 3 4 5
Verkehr (Tabelle 15)
1993 66 539 60 747 58 268 45 777 38 124
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
1993 58 171 53 106 50 940 40 020 33 327
Handel (Tabelle 17)
1993 48 901 44 671 42 860 33 736 28 144
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)
1993 48 403 43 591 41 532 31 150 24 787
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)
1993 51 770 46 620 44 415 33 314 26 509
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen {Tabelle 20)
1993 45 711 41 244 39 334 29 703 23 802
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)
1993 50 570 46 130 44 228 34 655 28 790
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)
1993 45 581 41 583 39 874 31 255 25 971
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)
1993 52 635 47 994 46 005 35 995 29 860
Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden entsprechend ergänzt.
§8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22 . Dezember 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Blüm
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2479
Zweiundvierzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(42. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 22. Dezember 1992
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin- Nummer 6 mitführt und zuständigen Personen auf Ver-
dung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im langen zur Prüfung aushändigt oder der Anbau der
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, seitlichen Schutzvorrichtungen nach § 27 Abs. 1 der
veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in den Fahr-
Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des zeugpapieren vermerkt ist.
Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927) sowie
Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
§2
vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß
Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 Abweichend von_ § 27 Abs. 1 der Straßenverkehrs-
(BGBI. 1 S. 2089), verordnet der Bundesminister für Ver- Zulassungs-Ordnung sind Änderungen des Leergewichts
kehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes- sowie der Nutz- oder Aufliegelast durch den Anbau der
behörden: seitlichen Schutzvorrichtungen nicht melde- oder ein-
tragungspflichtig. Auf das Ausmaß der Änderungen ist im
§ 1
Teilegutachten deutlich sichtbar hinzuweisen.
Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung erlischt die Betriebserlaubnis §3
nicht, wenn an Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1992
erstmals in den Verkehr gekommen sind, seitliche Schutz- Abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der
vorrichtungen nach § 32 c der Straßenverkehrs-Zulas- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf die Anbauab-
sungs-Ordnung angebracht werden. Dies gilt nur, wenn nahme nach§ 1 Nr. 4 auch durch eine nach Abschnitt 4.2
der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
1. für die seitlichen Schutzvorrichtungen anstelle einer
amtlich anerkannte Überwachungsorganisation durchge-
Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zu-
führt werden, wenn sie
lassungs-Ordnung ein Teilegutachten eines amtlich an-
erkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugver- 1. mindestens ein Jahr Hauptuntersuchungen durchge-
kehr über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei führt hat,
ordnungsgemäßem Anbau der Schutzvorrichtungen 2. für die Anbauabnahme von seitlichen Schutzvorrichtun-
vorliegt; § 22 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt ent- gen nur Personen einsetzt, die besonders geschult
sprechend, sind, und
2. das Teilegutachten durch den Leiter der Technischen 3. der Aufsichtsbehörde nach Abschnitt 7.8 der Anla-
Prüfstelle r.ach § 12 des Kraftfahrsachverständigen- ge VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung be-
gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2086), nannt worden ist.
zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 13 des Gesetzes
vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026), gegengezeichnet
ist, sofern es nach Inkrafttreten dieser Verordnung er- §4
stellt wird,
Abweichend von § 53 b Abs. 5 der Straßenverkehrs-
3. dem Teilegutachten sowie dem Abdruck oder der Ab- Zulassungs-Ordnung ist eine Kenntlichmachung von Hub-
lichtung davon eine hinreichend genaue Beschreibung ladebühnen durch Anbringung von Blinkleuchten nicht er-
des Anbaus der seitlichen Schutzvorrichtungen für den forderlich
Fahrzeugtyp oder die Fahrzeugtypen oder die Fahr-
1. an Fahrzeugen mit Hubladebühnen, die vor dem 1. Ja-
zeugart oder die Fahrzeugarten beigegeben ist,
nuar 1993 angebaut wurden oder
4. der Anbau durch einen amtlich anerkannten Sachver-
2. an Fahrzeugen mit Hubladebühnen, die nach dem
ständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
1. Januar 1993 angebaut wurden, bei denen jedoch
(§ 22 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Straßenver-
Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen mit
kehrs-Zulassungs-Ordnung) abgenommen worden ist,
dem Verwendungszweck oder der Bauweise der Hub-
5. der ordnungsgemäße Anbau auf dem Teilegutachten ladebühne oder des Fahrzeugs unvereinbar sind.
oder einem Abdruck oder einer Ablichtung davon oder
einer Bestätigung über das Teilegutachten unter An-
gabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der §5
Fahrzeug-ldentifizierungsnummer durch den Abneh- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
menden bestätigt worden ist, in Kraft.
6. die Abnahme spätestens bis zum Tage der nächsten
nach dem Anbau vorgeschriebenen Hauptuntersu-
chung (§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- Bonn, den 22. Dezember 1992
nung) erfolgt und bestätigt ist und
7. der Fahrzeugführer das Teilegutachten, den Abdruck, Der Bundesminister für Verkehr
die Ablichtung davon oder einer Bestätigung über das In Vertretung
Teilegutachten einschließlich der Bestätigung nach Knittel
2480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung
über Ausnahmen von $traßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
Vom 22. Dezember 1992
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 3 des
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in
Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August
1965 (BGBI. 1 S. 927), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des
Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Artikel 22
Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089), verordnet der
Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden:
Artikel 1
In § 2 Satz 1 der Dritten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrs-
rechtlichen Vorschriften vom 5. Juni 1990 (BGBI. 1S. 999) werden die Wörter „auf
Vordersitzen von" durch das Wort „in" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1992
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Knittel
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2481
Erste Verordnung
zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO
Vom 22. Dezember 1992
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Abs. 3 des Straßenverkehrs-
gesetzes in der Im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt
geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927),
Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974
(BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet der Bundesminister für Verkehr
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 (BGBI. 1S. 550) wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen.
2. § 2 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1992
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Knittel
2482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung*)
Vom 22. Dezember 1992
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 7 Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind,
des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtun-
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten be- gen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt
reinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 und für das Kind geeignet sind. Bis zum 31 . Dezember
zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 1997 gilt dies nicht für die Mitnahme von Kindern auf
24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927), Nummer 7 eingefügt Rücksitzen in Taxen, soweit nicht eine regelmäßige
durch§ 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 Beförderung der Kinder gegeben ist. Abweichend von
(BGBI. S. 721 ), verordnet der Bundesminister für Ver- Satz 1 dürfen Kinder auf Rücksitzen ohne Sicherung
kehr: durch Rückhalteeinrichtungen befördert werden, wenn
wegen der Sicherung von anderen Personen für die
Artikel 1 Befestigung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 keine Möglichkeit mehr besteht."
(BGBI. 1 S. 1565, 1971 1 S. 38), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 1992 (BGBI. 1 3. § 21 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird gestrichen.
S. 678), wird wie folgt geändert:
4. In § 49 Abs. 1 Nr. 20a werden die Wörter ,,, das
1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Benutzen vorhandener Rückhalteeinrichtungen nach
§ 21 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4" gestrichen.
,,Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn."
2. § 21 Abs. 1 a wird wie folgt gefaßt:
,,(1 a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die Artikel 2
kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Diese Verordnung tritt am 1. April 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Dezember 1992
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Knittel
*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom
16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten, über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem
Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (ABI. EG Nr. L 373 S. 26) in
deutsches Recht umgesetzt.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2483
Vierte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Vierte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 4. BtMÄndV)
Vom 23. Dezember 1992
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681, 1187) verordnet die
Bundesregierung nach Anhörung von Sachverständigen, auf Grund des § 11 Abs. 2 und des § 13 Abs. 3 des
Betäubungsmittelgesetzes verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. September 1992 (BGBI. 1 S. 1593), wird wie
folgt geändert:
1. Die Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:
a) Die Position Sufentanil wird mit allen Angaben gestrichen.
b) Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
Benzylfentanyl N-( 1-Benzyl-4-piperidyl)propionanilid
Bromdimethoxyphenethylamin 4-Brom-2,5-dimethoxy-phenethylamin
(BDMPEA)
Carfentanil Methyl[1-phenethyl-4-(N-phenylpropionamido)-4-piperidincarboxylat]
Diethoxybromamphetamin 4-Brom-2,5-diethoxy-a-methylphenethylamin
Etryptamin 1-(3-lndolylmethyl)propylamin
Lofentanil (-)-Methyl[ cis-3-methyl-1-phenethyl-4-( N-phenylpropionamido)-4-piperidin-
carboxylat]
a-Methyltryptamin 1-(3-lndolylmethyl)ethylamin
Methylphenyltetrahydro- 1,2,3,6-Tetrahydro-1-methyl-4-phenylpyridin
pyridin (MPTP)
Phenethylphenyltetrahydro- 1,2,3,6-Tetrahydro-1-phenethyl-4-phenylpyridin
pyridin (PEPTP)
Thenylfentanyl N-[1-(2-Thenyl)-4-piperidyl]propionanilid
c) Am Ende der Anlage I wird die Position nach dem ersten Gedankenstrich wie folgt gefaßt:
,,- die Isomere der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind
und das Bestehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung möglich ist;".
2. Die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:
a) Die Position Cocablätter erhält folgende Fassung und wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
„Erythroxylum coca Pflanzen und Pflanzenteile der zur Art Erythroxylum coca (einschließlich der
Varietäten bolivianum, spruceanum und novogranatense) gehörenden Pflan-
zen".
b) Die Ausnahmeregelung der Position Codein erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die
a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg
oder
b) mit Ethylmorphin oder Meprobamat bis zu 1,25 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 50 mg
Codein, berechnet als Base, enthalten-".
c) Die Ausnahmeregelung der Position Dextropropoxyphen erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bei oraler Anwendung je
abgeteilte Form bis zu 135 mg Dextropropoxyphen, berechnet als Base, enthalten -".
2484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
d) Die Ausnahmeregelung der Position Difenoxin erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu
0,5 mg Difenoxin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Menge, mindestens 5 vom Hundert Atropinsulfat
enthalten-".
e) Die Ausnahmeregelung der Position Dihydrocodein erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert
oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Dihydrocodein, berechnet als Base, enthalten -".
f) Die Ausnahmeregelung der Position Diphenoxylat erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III bis zu 0,25 vom Hundert
oder je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Diphenoxylat, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen,
mindestens 1 vom Hundert Atropinsulfat enthalten -".
g) Die Ausnahmeregelung der Position Ethylmorphin erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die
a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg
oder
b) mit Codein bis zu 1,25 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 50 mg
Ethylmorphin, berechnet als Base, enthalten -".
h) Die Ausnahmeregelung der Position Pholcodin erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III als Lösung bis zu 0, 15 vom
Hundert, je Packungseinheit jedoch nicht mehr als 150 mg, oder je abgeteilte Form bis zu 20 mg Pholcodin,
berechnet als Base, enthalten-".
i) Die Ausnahmeregelung der Position Propiram wird gestrichen.
j) Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
d-Cocain (+)-Methyl-[3ß-benzoyloxy-2a(1 aH, 5aH)-tropancarboxylat]
Delta-9-tetra- 6a, 7,8, 10a-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-pentyl-6H-benzo[c]chromen-1-ol
hydrocannabinol
Dextromoramid (+)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-(1-pyrrolidinyl)butanon
Ethchlorvynol 1-Chlor-3-ethyl-1-penten-4-in-3-ol
Ethinamat 1-Ethinylcyclohexyl-carbamat
Glutethimid 3-Ethyl-3-phenyl-2,6-piperidindion
Oxycodon 4,5a-Epoxy-14-hydroxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanon
k) Am Ende der Anlage II werden die Positionen der vier Gedankenstriche wie folgt gefaßt:
,,-:- die Isomere der in dieser Anlage und Anlage III aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage
verzeichnet sind und das Bestehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung möglich
ist;
- die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage sowie die Ester und Ether der in Anlage III
aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Ester,
Ether und Molekülverbindungen möglich ist;
- die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Satze möglich ist sowie die
Salze und Molekülverbindungen der in Anlage III aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze und
Molekülverbindungen möglich ist und sie nicht ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden;
- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnosti-
schen oder analytischen Zwecken dienen, und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei
Lyophilisaten und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils
0,001 vom Hundert nicht übersteigt, oder
b) besonders ausgenommen sind".
3. Die Anlage III Teil A des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:
a) Die Positionen Dextromoramid und Oxycodon werden mit allen Angaben gestrichen.
b) Die Ausnahmeregelung der Position Opium erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen
Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die sechste Dezimalpotenz nicht über-
steigt-".
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2485
c) Die Position Papaver somniferum wird wie folgt gefaßt:
„Papaver somniferum Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver
somniferum (einschließlich der Unterart setigerum) gehörenden Pflanzen
- ausgenommen zu Zierzwecken gewonnene Pflanzen und Pflanzenteile (Mahnstroh), sofern ihnen nach einem
vom Bundesgesundheitsamt zugelassenen Verfahren das Morphin entzogen wurde; in diesem Fall finden die
betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften nur Anwendung auf Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
- ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen
Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt-".
d) Die Ausnahmeregelung der Position Tilidin erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III bis zu 7 vom Hundert oder
je abgeteilte Form bis zu 300 mg Tilidin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen, mindestens
7,5 vom Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten-".
e) Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
Secobarbital 5-Allyl-5-(1-methylbutyl)-barbitursäure
Sufentanil N-{ 4-Methoxymethyl-1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4-piperidyl}propionanilid
4. Die Anlage III Teil B des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:
a) Die Positionen Glutethimid und Secobarbital werden mit allen Angaben gestrichen.
b) Die Ausnahmeregelung der Position Amobarbital erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
60 mg Amobarbital, berechnet als Säure, enthalten-".
c) In der Position Cathin werden die Worte „Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen
Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr" gestrichen.
d) Die Ausnahmeregelung der Position Cyclobarbital erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu
200 mg Cyclobarbital, berechnet als Säure, enthalten -".
e) Die Ausnahmeregelung cer Position Pentobarbital erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu
100 mg Pentobarbital, berechnet als Säure, enthalten-".
5. Die Anlage III Teil C des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:
a) Die Positionen Ethchlorvynol und Ethinamat werden mit allen Angaben gestrichen.
b) Die Ausnahmeregelung der Position Allobarbital erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die
a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg oder
b) mit Phenobarbital je abgeteilte Form bis zu 25 mg
Allobarbital, berechnet als Säure, enthalten-".
c) Die Ausnahmeregelung der Position Amfepramon erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen ohne verzögerte Wirkstofffreigabe, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 22 mg, und in Zubereitungen mit verzögerter Wirkstofffreigabe, die
ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 64 mg Amfepramon, berechnet als
Base, enthalten-".
d) Die Ausnahmeregelung der Position Barbital erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die
a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III bis zu 10 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 150 mg
oder
b) mit Phenobarbital bis zu 1,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 135 mg oder
c) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnosti-
schen oder analytischen Zwecken dienen, und ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je Packungs-
einheit nicht mehr als 25 g
Barbital, berechnet als Säure, enthalten -".
2486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
e) Die Ausnahmeregelung der Position Chlordiazepoxid erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
40 mg Chlordiazepoxid, berechnet als Base, enthalten-".
f) Die Position Estazolam erhält folgende Ausnahmeregelung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu
2 mg Estazolam enthalten-".
g) Die Ausnahmeregelung der Position Flurazepam erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu
30 mg Flurazepam, berechnet als Base, enthalten-".
h) Die Ausnahmeregelung der Position Meprobamat erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die
a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 500 mg oder
b) mit Codein, Phenobarbital oder Secbutabarbital je abgeteilte Form bis zu 200 mg
Meprobamat enthalten-".
i) Die Ausnahmeregelung der Position Methylphenobarbital erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
200 mg Methylphenobarbital, berechnet als Säure, enthalten-".
j) Die Ausnahmeregelung der Position Midazolam erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,2 vom Hundert
oder je abgeteilte Form bis zu 15 mg Midazolam, berechnet als Base, enthalten -".
k) Die Ausnahmeregelung der Position Phenobarbital erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die
a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 1O vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg
oder
b) mit Allobarbital, Barbital oder Meprobamat bis zu 1,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 20 mg
Phenobarbital, berechnet als Säure, enthalten-".
1) Die Ausnahmeregelung der Position Phentermin erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
15 mg Phentermin, berechnet als Base, enthalten-".
m) Die Ausnahmeregelung der Position Pipradrol wird gestrichen.
n) Die Ausnahmeregelung der Position Secbutabarbital erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die
a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 50 mg
oder
b) mit Meprobamat je abgeteilte Form bis zu 40 mg
Secbutabarbital, berechnet als Säure, enthalten-".
o) Die Ausnahmeregelung der Position Triazolam erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu
0,25 mg Triazolam enthalten-".
p) In den Positionen:
Alprazolam Halazepam
Bromazepam Ketazolam
Butobarbital Loprazolam
Camazepam Lorazepam
Clobazam Lormetazepam
Clonazepam Medazepam
Clorazepat Mefenorex
Clotiazepam Nitrazepam
Diazepam Nordazepam
Fencamfamin Oxazepam
Fenproporex Oxazolam
Flunitrazepam Pemolin
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2487
Prazepam Tetrazepam
Temazepam Vinylbital
werden jeweils die Worte „Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften
über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr-" gestrichen.
6. Am Ende der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes werden die Positionen der vier Gedankenstriche wie folgt
gefaßt:
,,- die Salze und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nach den Erkenntnissen
der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden;
- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen
oder analytischen Zwecken dienen, und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisa-
ten und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,001 vom
Hundert nicht übersteigt, oder
b) besonders ausgenommen sind. Für ausgenommene Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtli-
chen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr".
Artikel 2 ärztlich oder tierärztlich angewendet werden. Sofern
im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gilt die für ein
Übergangsvorschrift Betäubungsmittel festgesetzte Höchstmenge auch für
Fertigarzneimittel, die am 1. Januar 1993 als ausgenom- dessen Salze und Molekülverbindungen."
mene Zubereitungen des Betäubungsmittels Secobarbital
zugelassen sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1994 2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
nach den bisher geltenden Vorschriften verschrieben und ,,§ 2
abgegeben werden. Für diese Zubereitungen gelten je-
Verschreiben durch einen Arzt
doch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über
die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr. (1) Für einen Patienten darf der Arzt an einem Tage
verschreiben:
a) eines oder, im Rahmen eines besonderen Thera-
Artikel 3
piekonzepts, zwei der folgenden Betäubungsmittel
Änderw,g unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten
der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung Höchstmengen für den Bedarf von bis zu
30 Tagen, jedoch je Anwendungstag nicht mehr
Die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom
als ein Zehntel dieser Mengen:
16. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1420) wird wie folgt geän-
dert: 1. Buprenorphin 150mg
2. Fentanyl 120mg
§ 15 Abs. 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
3. Hydrocodon 1200mg
„Die Vorschriften der §§ 1_ bis 12 finden keine Anwendung
4. Hydromorphon 600mg
auf Zubereitungen der in den Anlagen II und III des Betäu-
bungsmittelgesetzes aufgeführten Stoffe,". 5. Levomethadon 1 500 mg
6. Morphin 20000mg
7. Pentazocin 15000mg
Artikel 4
8. Pethidin 10000 mg
Änderung
der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung 9. Piritramid 6000 mg oder
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom b) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Ein-
16. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1427), zuletzt geändert haltung der nachstehend festgesetzten Höchst-
durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1986 (BGBI. 1 mengen
S. 1099), wird wie folgt geändert: 1. Amphetamin 200mg
2. Fenetyllin 2500mg
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
3. Methamphetamin 100mg
,,§ 1
4. Methaqualon 6000mg
Verschreibungsgrundsatz
5. Methylphenidat 400mg
Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes be-
zeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zuberei- 6. Nabilon 36mg
tungen verschrieben werden. Die Vorschriften dieser 7. Normethadon 200 mg
Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbin-
dungen der Betäubungsmittel, die nach den Erkennt- 8. Opium, eingestelltes 4000mg
nissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahn- 9. Opiumextrakt 2000mg
2488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
10. Opiumtinktur 40000mg (2) Im Interesse des Behandlungszieles der Betäu-
11. Papaver somniferum, bungsmittelabstinenz hat der behandelnde Arzt darauf
berechnet als Morphin hinzuwirken, daß Betäubungsmittelabhängige, die
200mg
sich einer Substitutionsbehandlung unterziehen, auch
12. Phenmetrazin 600mg kontinuierlich an einer Psycho- und/oder Sozialthera-
13. Secobarbital 1 200 mg pie teilnehmen.
14. Tilidin 1 050 mg oder (3) Ärzte, die Betäubungsmittel nach Absatz 1 für
Betäubungsmittelabhängige zur Substitution ver-
c) eines der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und
schreiben, dürfen das Rezept außer in den in Absatz 7
Pentobarbital und Teil C des Betäubungsmittelge-
genannten Fällen nur selbst in der Apotheke einlösen
setzes bezeichneten Betäubungsmittel.
oder durch von ihnen beauftragtes zuverlässiges Hilfs-
(2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung personal einlösen lassen.
der erforderlichen Sicherheit . des Betäubungsmittel-
(4) Betäubungsmittelabhängigen ist außer in den in
verkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in
Absatz 7 genannten Fällen die jeweilige Einzelgabe in
seiner Dauerbehandlung steht, abweichend von den
einer zur parenteralen Anwendung nicht verwendba-
Vorschriften des Absatzes 1 an einem Tage
ren Form unter Aufsicht des verschreibenden Arztes
1. mehr als ein Betäubungsmittel verschreiben, oder seines ärztlichen Vertreters zum unmittelbaren
2. die für Betäubungsmittel in Absatz 1 Buchstabe a Verbrauch zu überlassen.
und b festgesetzten Mengen überschreiten, (5) An Wochenenden oder Feiertagen sowie in Fäl-
3. Betäubungsmittel für einen längeren als den in len häuslicher Pflegebedürftigkeit kann das Betäu-
Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Zeitraum bungsmittel nach Absatz 1 ir:1 der in Absatz 4 ge~ann-
verschreiben. ten Form auch durch vom behandelnden Arzt einge-
wiesene examinierte Krankenschwestern oder -pfle-
Eine Verschreibung nach Satz 1 ist innerhalb von ger einer Sozialstation oder einer anderen von der
3 Tagen der zuständigen Landesbehörde schriftlich zuständigen Landesbehörde anerkannten Einrichtung
anzuzeigen. dem Betäubungsmittelabhängigen zum unmittelbaren
(3) Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Verbrauch überlassen werden. Zur Erfüllung ihrer Auf-
Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie gaben wird den Sozialstationen oder anderen von der
zuständigen Landesbehörde anerkannten Einrichtun-
Alfentanil,
gen erlaubt, die nach Satz 1 benötigten Betäubungs-
Cocain nur zu Eingriffen am Auge, am Kehlkopf, an mittel in ihren Räumlichkeiten zu lagern. Die einschlä-
der Nase, am Ohr, am Rachen oder am Kiefer als gigen Sicherungsmaßnahmen sind zu gewährleisten.
Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder
als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, (6) Vom behandelnden Arzt ist sicherzustellen, daß
Pentobarbital und durch die Anwendung geeigneter labordiagnostischer
Sufentanil Verfahren in unregelmäßigen Abständen ein Ge-
brauch das Ziel der Substitution gefährdender Stoffe
bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwo- erkannt werden kann.
chenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Pak-
kungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für (7) Der Arzt darf einem Patienten mit schriftlicher
jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes Zustimmung der zuständigen Landesbehörde einmal
nicht überschreiten. pro Woche ein Rezept für die bis zu drei Tagen benö-
tigte Menge des Betäubungsmittels nach Absatz 1
(4) Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt ver- aushändigen, wenn der Patient seit mindestens zwölf
schreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit Monaten an einer erfolgreichen Substitution teilnimmt
eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des und bei ihm über einen ausreichend langen Zeitraum
Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeich- weder ein Gebrauch von das Ziel der Substitution
neten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort fest- gefährdenden Stoffen noch sonst Anhaltspunkte für
gelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, einen erneuten Mißbrauch von Betäubungsmitteln
Gehalt und Darreichungsform verschreiben. Dies gilt festgestellt wurden. Dabei hat der Arzt das Betäu-
auch für einen Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten bungsmittel in einer zur parenteralen Anwendung
Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teil- nicht verwendbaren Zubereitung und in für die jeweili-
einheiten abgegrenzt sind." gen Anwendungstage abgeteilten Einzeldosen zu
verschreiben. Die Behandlungstage sind auf dem Re-
3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: zept anzugeben und durch die Apotheke auf den
,,§ 2a Einzeldosen zu vermerken. Der Arzt hat auf dem
Rezept den Vermerk „Mit Zustimmung der Landes-
Verschreiben zur Substitution
behörde" anzubringen. Die Abgabe des Betäubungs-
(1) Zur Behandlung einer Betäubungsmittelabhän- mittels nach Absatz 1 darf nur gegen Vorlage des
gigkeit (Substitution) darf der Arzt Levomethadon oder Personalausweises oder Reisepasses an den Substi-
ein anderes, zur Substitution zugelassenes Betäu- tuierten persönlich erfolgen.
bungsmittel nur verschreiben, wenn und solange die
Anwendung des Betäubungsmittels unter den Voraus- (8) Patienten, die den behandelnden Arzt für einen
setzungen des § 13 Abs. 1 des Betäubungsmittelge- bestimmten Zeitraum nicht aufsuchen können und
setzes, insbesondere unter Beachtung der Regeln der hierfür wichtige Gründe glaubhaft darlegen, kann der
ärztlichen Kunst, erfolgt. Arzt auf einem Betäubungsmittelrezept bestätigen,
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2489
daß der Patient regelmäßig substituiert wird (Substi- 11. Opium, eingestelltes 2 000mg
tutionsbescheinigung). Auf der Substitutionsbeschei-
12. Opiumextrakt 1 000mg
nigung sind anzugeben:
13. Opiumtinktur 20000mg
1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für
den die Substitutionsbescheinigung bestimmt ist; 14. Pentazocin 1 350mg
2. Ausstellungsdatum; 15. Pethidin 1 000mg
3. Menge des zu verschreibenden und zum unmittel- 16. Phenmetrazin 600mg
baren Verbrauch zu überlassenden Betäubungs- 17. Piritramid 220mg
mittels nach Absatz 1;
18. Tilidin 1 050mg oder
4. Gültigkeit: von/bis (längstens 30 Tage);
b) eines der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und
5. Name des ausstellenden Arztes, seine Berufs- Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittel-
bezeichnung und Anschrift einschließlich Telefon- gesetzes bezeichneten Betäubungsmittel.
nummer;
(2) Für seinen Praxisbedarf darf der Zahnarzt die in
6. Unterschrift des ausstellenden Arztes. Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie
Die Substitutionsbescheinigung ist mit dem Vermerk Alfentanil,
„Nur zur Vorlage beim Arzt" zu kennzeichnen. Teil 1
Fentanyl,
der Substitutionsbescheinigung erhält der Patient,
Teil II übersendet der Arzt unverzüglich der für die Sufentanil
Überwachung seines Betäubungsmittelverkehrs zu- bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwo-
ständigen Landesbehörde. Teil III verbleibt bei dem chenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Pak-
ausstellenden Arzt. Nach Vorlage des Teils I der Sub- kungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für
stitutionsbescheinigung und Überprüfung der An- jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Zahn-
gaben zur Person durch Vergleich mit dem Personal- arztes nicht übersteigen.
ausweis oder Reisepaß des Patienten kann ein Arzt
die Substitution des Patienten nach den in den Absät- (3) Für den Stationsbedarf darf nur der Zahnarzt
zen 1 bis 4 festgelegten Regeln übernehmen. Der die verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teilein-
zeitweilige Substitution übernehmende Arzt unterrich- heit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit
tet den behandelnden Arzt unverzüglich nach Ab- des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 2 be-
schluß der Substitution schriftlich über die durchge- zeichneten Betäubungsmittel verschreiben. Dies gilt
führten Maßnahmen. auch für einen Belegzahnarzt, wenn die ihm zugeteil-
ten Betten räumlich und organisatorisch von anderen
(9) Die Durchführung der in den vorstehenden Ab- Teileinheiten abgegrenzt sind."
sätzen erforderlichen Maßnahmen einschließlich der
Einbindung in eine Begleittherapie nach Absatz 2 ist
5. § 4 wird wie folgt gefaßt:
vom behandelnden Arzt für jeden Patienten zu doku-
mentieren und der zuständigen Behörde anzuzeigen. ,,§ 4
Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Verschreiben durch einen Tierarzt
Landesbehörde zur Einsicht und Auswertung vorzu-
(1) Für ein Tier darf der Tierarzt an einem Tage
legen."
verschreiben:
4. § 3 wird wie folgt gefaßt: a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Ein-
haltung der nachstehend fescgesetzten Höchst-
,,§ 3 mengen
Verschreiben durch einen Zahnarzt 1. Amphetamin 1 000mg
(1) Für einen Patienten darf der Zahnarzt an einem 2. Buprenorphin 10mg
Tage verschreiben:
3. Hydrocodon 200mg
a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Ein-
4. Hydromorphon 30mg
haltung der nachstehend festgesetzten Höchst-
mengen 5. Levomethadon 250mg
1. Amphetamin 200mg 6. Methamphetamin 100mg
2. Buprenorphin 10mg 7. Morphin 500mg
3. Fenetyllin 2 500mg 8. Normethadon 200mg
4. Hydrocodon 200mg 9. Opium, eingestelltes 12 000 mg
5. Hydromorphon 30mg 10. Opiumextrakt 6000mg
6. Levomethadon 60mg 11. Opiumtinktur 120 000 mg
7. Methamphetamin 100mg 12. Pentazocin 1 350 mg
8. Methaqualon 6000mg 13. Pethidin 1 000mg
9. Methylphenidat 200mg 14. Piritramid 220mg
10. Morphin 200mg 15. Tilidin 1 050 mg oder
2490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
b) die in der Anlage III Teil B außer Pentazocin und wichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmit-
Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittel- tels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zube-
gesetzes bezeichneten Betäubungsmittel. reitungen je abgeteilter Form, und die Stück-
(2) Für ein Tier darf der Tierarzt in einem besonders zahl,
schweren Krankheitsfall an einem Tage eines der b) bei einer Rezeptur Bestandteile, Gewichtsmen-
folgenden Betäubungsmittel bis zum Zweifachen der ge des enthaltenen Betäubungsmittels, Dar-
in Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Höchstmenge reichungsform, bei abgeteilten Zubereitungen
für den Bedarf von bis zu 7 Tagen verschreiben: die Stückzahl,
Buprenorphin, Hydromorphon, Levomethadon, Mor-
c) bei einem homöopathischen Fertigarzneimittel
phin, eingestelltes Opium, Opiumextrakt, Opiumtink- oder bei einer homöopathischen Rezeptur Arz-
tur, Pentazocin, Pethidin, Piritramid.
neimittelbezeichnung oder Bezeichnung des
(3) Für seinen Praxisbedarf darf der Tierarzt die in enthaltenen Betäubungsmittels, Darreichungs-
Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie form, Verdünnungsgrad des enthaltenen Betäu-
Alfentanil, bungsmittels und die Gewichtsmenge der Pak-
kungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen die
Cocain nur zu Eingriffen am Auge als Lösung bis zu
Stückzahl, bei-einem Gemisch mehrerer Zube-
einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis reitungen zusätzlich den Gewichtsvomhundert-
zu einem Gehalt von 2 vom Hundert,
satz der das Betäubungsmittel enthaltenden
Etorphin nur zur Immobilisierung von Tieren, die im Verdünnung,
Zoo, im Zirkus oder in Wildgehegen gehalten werden,
die Gewichtsmengen in Gramm oder Milligramm,
durch eigenhändige oder in Gegenwart des Verschrei-
benden erfolgende Verabreichung, die Stückzahl in Worten wiederholt,
Fentanyl, 4. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesan-
gabe oder im Falle, däß dem Patienteneineschrift-
Pentobarbital nur zu Prämedikation und Anästhesie
sowie zur Einschläferung von Tieren, liche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, der
Vermerk „Gem{äß) schriftl{icher) Anw(eisung)",
Sufentanil
5. in den Fällen des § 2 Abs. 2 der Buchstabe „A" in
bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwo- einem Kreis, in den Fällen des § 2 a Abs. 7 der
chenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Pak- Vermerk „Mit Zustimmung der Landesbehörde", in
kungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für
den Fällen des § 4 Abs. 2 der Vermerk „Schwerer
jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Tier-
Krankheitsfall",
arztes nicht übersteigen.
6. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes
(4) Für den Stationsbedarf darf nur der Tierarzt oder Tierarztes, seine Berufsbezeichnung und An-
verschreiben, der eine Tierklinik oder eine Teileinheit schrift einschließlich Telefonnummer,
einer Tierklinik leitet oder in Abwesenheit des Leiters
7. in den Fällen des§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und§ 4
beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeichneten
Abs. 3 der Vermerk „Praxisbedarf" anstelle der
Betäubungsmittel, ausgenommen Etorphin, unter Be-
Angaben in den Nummern 1 und 4,
achtung der dort festgelegten Beschränkungen über
Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform 8. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarz-
verschreiben." tes oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hin-
aus der Vermerk „In Vertretung".
6. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu
„Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und vermerken und müssen auf allen Teilen des Betäu-
Tiere dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen bungsmittelrezeptes übereinstimmend enthalten sein.
Formblatt (Betäubungsmittelrezept) verschrieben Hierbei sind die Angaben nach den Nummern 3, 4
werden." und 8 von dem Verschreibenden handschriftlich vor-
zunehmen. Im Falle einer Änderung der Verschrei-
7. § 6 wird wie folgt gefaßt: bung hinsichtlich der Angaben nach Absatz 1 Nr. 2
,,§ 6 bis 5, 6 hat der Verschreibende die Änderung auf allen
Teilen des Betäubungsmittelrezeptes handschriftlich
Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept
zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestä-
{1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzuge- tigen.
ben:
(3) Bei flüssigen Zubereitungen ist die Gewichts-
1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für
menge des Betäubungsmittels, die in der aus techni-
den das Betäubungsmittel bestimmt ist; bei tier-
schen Gründen erforderlichen Überfüllung des Ab-
ärztlichen Verschreibungen die Art des Tieres so-
gabebehältnisses enthalten ist, nicht zu berücksichti-
wie Name, Vorname und Anschrift des Tierhal-
gen
ters,
1. bei der jeweiligen festgesetzten Höchstmenge
2. Ausstellungsdatum,
(§§ 2 bis 4) und
3. hinsichtlich der verordneten Zubereitung
2. auf den Betäubungsmittelrezepten und Betäu-
a) bei einem Fertigarzneimittel Arzneimittelbe- bungsmittelanforderungsscheinen (§ 6a) sowie in
zeichnung oder Bezeichnung des enthaltenen den Aufzeichnungen über Verbleib und Bestand
Betäubungsmittels, Darreichungsform, Ge- (§ 9)."
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2491
8. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt: 1. auf ein Betäubungsmittelrezept,
,,§ 6a a) das nach einer Vorschrift der §§ 1 bis 4 oder
Betäubungsmittelanforderungsschein des § 8 Abs. 2 für den Abgebenden erkennbar
nicht ausgefertigt werden durfte,
(1) Betäubungsmittel für den Stationsbedarf nach
§ 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 dürfen nur b) bei dessen Ausfertigung eine Vorschrift des§ 5
auf einem Betäubungsmittelanforderungsschein ver- Abs. 1 Satz 1 und 2, des § 6 oder des § 8 Abs. 1
schrieben werden. Betäubungsmittelanforderungs- Satz 2 nicht beachtet wurde oder
scheine sind dreiteilige amtliche Formblätter. Teil 1 c) das vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt
und II des ausgefertigten Betäubungsmittelanforde- wurde und
rungsscheines ist zur Vorlage in der Apotheke be-
stimmt, Teil III verbleibt bei dem verschreibungsbe- 2. auf einen Betäubungsmittelanforderungsschein,
rechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt. a) der nach einer Vorschrift der §§ 1 bis 4, des
(2) Betäubungsmittelanforderungsscheine werden § 6 a Abs. 2 oder des § 8 a Abs. 1 und 2 für den
vom Bundesgesundheitsamt auf Anforderung an den Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt wer-
Arzt oder Zahnarzt, der ein Krankenhaus oder eine den durfte oder
Krankenhausabteilung leitet, oder den Tierarzt, der b) bei dessen Ausfertigung eine Vorschrift des
eine Tierklinik leitet, ausgegeben. Die numerierten § 6a Abs. 1 und 3 nicht beachtet wurde.
Betäubungsmittelanforderungsscheine sind nur zur
Verwendung in der vom anfordernden Arzt, Zahnarzt (2) Bei Betäubungsmittelrezepten, die einen für den
oder Tierarzt geleiteten Einrichtung bestimmt. Sie dür- Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleser-
fen vom anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt an lich sind oder den Vorschriften nach § 6 Abs. 1 Nr. 1,
Leiter von Teileinheiten weitergegeben werden. Über 2, 3, 4 und 6 nicht vollständig entsprechen, ist der
die Weitergabe ist ein Nachweis zu führen. Die Nach- Abgebende berechtigt, nach Rücksprache mit dem
weisunterlagen sind drei Jahre, von der letzten Eintra- verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt Ände-
gung an gerechnet, aufzubewahren und auf Verlan- rungen vorzunehmen. Fehlende Angaben nach § 6
gen dem Bundesgesundheitsamt oder der nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 können durch den Abgebenden ergänzt
Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zustän- werden, wenn der Überbringer des Betäubungsmittel-
digen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten rezeptes diese Angaben nachweist oder glaubhaft
dieser Behörden vorzulegen. versichert.
(3) Auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein (3) Auf Betäubungsmittelrezepte, bei denen eine
sind anzugeben: Änderung nach Absatz 2 nicht möglich ist, dürfen die
1. Name oder die Bezeichnung und die Anschrift der verschriebenen Betäubungsmittel oder Teilmengen
Einrichtung, für die der Stationsbedarf bestimmt davon abgegeben werden, wenn der Überbringer
ist, glaubhaft versichert oder anderweitig ersichtlich ist,
daß ein dringender Fall vorliegt, der die unverzügliche
2. Ausstellungsdatum,
Anwendung des Betäubungsmittels erforderlich
3. verordnete Zubereitungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, macht. In diesen Fällen hat der Apothekenleiter den
4. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes Verschreibenden unverzüglich über die erfolgte Ab-
oder Tierarztes einschließlich Telefonnummer, im gabe zu benachrichtigen.
Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk „1 n
(4) Rücksprachen nach Absatz 2 und Abgaben nach
Vertretung",
Absatz 3 sind durch den Abgebenden auf Teil I und II,
5. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarz- durch den Verschreibenden außer im Fall des Absat-
tes oder Tierarztes. zes 2 Satz 2 auf Teil III des Betäubungsmittelrezeptes
Die Angaben nach den Nummern 1 bis 5 sind dauer- zu vermerken.
haft zu vermerken und müssen auf allen Teilen über-
(5) Der Abgebende hat auf der Rückseite des Tei-
einstimmend enthalten sein. Die Angaben nach den
les I des Betäubungsmittelrezeptes oder Betäubungs-
Nummern 1 bis 4 können durch eine andere Person
mittelanforderungsscheines folgende Angaben dauer-
als den Verschreibenden erfolgen.
haft zu vermerken:
(4) Teil III der ausgefertigten und Teil I bis III der
1. Name oder Firma und Anschrift der Apotheke so-
fehlerhaft ausgefertigten Betäubungsmittelanforde-
wie die dem Apothekenleiter zugewiesene BGA-
rungsscheine sind in der vom anfordernden Arzt,
Nummer,
Zahnarzt oder Tierarzt geleiteten Einrichtung drei Jah-
re aufzubewahren und auf Verlangen der nach § 19 2. Abgabedatum und
Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zustän- 3. Namenszeichen des Abgebenden.
digen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten
dieser Behörde vorzulegen." (6) Der Apothekenleiter hat Teil I d~r Betäubungs-
mittelrezepte und Betäubungsmittelanforderungs-
9. § 7 wird wie folgt gefaßt: scheine nach Abgabedaten geordnet drei Jahre aufzu-
,,§ 7 bewahren und auf Verlangen dem Bundesgesund-
heitsamt oder der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäu-
Abgabe
bungsmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde ein-
(1) Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich der Ab- zusenden oder Beauftragten dieser Behörden vorzu-
sätze 2 und 3 nicht abgegeben werden legen. Teil II ist zur Verrechnung bestimmt.
2492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(7) Der Tierarzt darf aus seiner Hausapotheke Be- der Ausdruck der gespeicherten Angaben nach
täubungsmittel nur zur Anwendung bei einem von ihm Absatz 2 in der Reihenfolge des amtlichen Form-
behandelten Tier und nur unter Einhaltung der für die blattes gewährleistet ist."
Verschreibung geltenden Vorschriften der §§ 1 und 4
Abs. 1 und 2 abgeben."
13. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
10. § 8 wird wie folgt geändert: a) Der erste Halbsatz erhält folgende Fassung:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Auf den Karteikarten oder in den Betäubungsmit-
,,(2) Für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen telbüchern sind über jeden Zugang und jeden Ab-
darf nur ein von der zuständigen Behörde beauf- gang dauerhaft anzugeben:".
tragter Arzt Betäubungsmittel verschreiben; er darf b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Betäu-
für diesen Zweck nur das Betäubungsmittel Hydro- bungsmittelrezeptes" die Wörter „oder Betäu-
morphon verschreiben." bungsmittelanforderungsscheines" eingefügt.
b) In Absatz 4 Nr. 6 wird das Wort „eigenhändige"
gestrichen. 14. § 9 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
11. Nach § 8 wird nachfolgender § 8 a eingefügt: ,,(3) Die Eintragungen über Zugänge, Abgänge und
Bestände der Betäubungsmittel sowie die Überein-
,,§ Ba
stimmung der Bestände mit den geführten Nachwei-
Verschreiben sen sind
für Einrichtungen des Rettungsdienstes
1. von dem Apotheker für die von ihm geleitete Apo-
(1) Für das Verschreiben des Bedarfs an Betäu- theke,
bungsmitteln für Einrichtungen und Teileinheiten von
Einrichtungen des Rettungsdienstes finden die Vor- 2. von dem Tierarzt für die von ihm geleitete tierärzt-
schriften über das Verschreiben für den Stationsbe- liche Hausapotheke und
darf nach § 2 Abs. 4 entsprechende Anwendung. 3. von dem in den§§ 2 bis 4 bezeichneten, verschrei-
(2) Der Träger oder der Durchführende des Ret- bungsberechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt für
tungsdienstes hat einen Arzt damit zu beauftragen, die den Praxis- oder Stationsbedarf
benötigten Betäubungsmittel nach § 2 Abs. 4 zu ver- am Ende eines jeden Kalendermonats zu prüfen und,
schreiben und die monatliche Prüfung nach § 9 Abs. 3 sofern sich der Bestand geändert hat, durch Namens-
durchzuführen. zeichen und Prüfdatum zu bestätigen. Für den Fall,
(3) Die Aufzeichnung des Verbleibs und Bestandes daß die Nachweisführung mittels elektronischer Da-
der Betäubungsmittel nach § 9 in den Einrichtungen tenverarbeitung erfolgt, ist die Prüfung auf der Grund-
und Teileinheiten der Einrichtungen des Rettungs- lage zum Monatsende angefertigter Ausdrucke
dienstes obliegt dem jeweiligen behandelnden Arzt. durchzuführen."
Es sind Betäubungsmittelbücher nach § 9 Abs. 1
Satz 3 zu führen. 15. § 9 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
(4) Der Träger oder der Durchführende des Ret- a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
tungsdienstes hat einen Apotheker damit zu beauf-
„Die Karteikarten, Betäubungsmittelbücher oder
tragen, die Verschreibungen über Betäubungsmittel
EDV-Ausdrucke nach Absatz 3 Satz 2 sind von
zu beliefern und die Betäubungsmittelvorräte in den
den in Absatz 3 Satz 1 genannten Personen oder
Einrichtungen bzw. Teileinheiten der Einrichtungen
in den von diesen geleiteten Einrichtungen (§ 2
des Rettungsdienstes mindestens halbjährlich insbe-
Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4) drei Jahre,
sondere auf deren einwandfreie Beschaffenheit sowie
von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzu-
ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung zu
bewahren."
überprüfen. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat
der beauftragte Apotheker dem Träger oder Durchfüh- b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Einrichtung" die
renden des Rettungsdienstes eine angemessene Frist Wörter „oder einer Krankenhausapotheke" einge-
zu setzen und im Falle der Nichteinhaltung die nach fügt. .
§ 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zu-
ständige Landesbehörde zu unterrichten." 16. § 9 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Karteikarten, die Betäubungsmittelbücher und die
12. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
EDV-Ausdrucke nach Absatz 3 Satz 2 sind auf Verlan-
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Gewichtsmenge" gen der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmit-
folgender Satzteil eingefügt: telgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusenden
,, , bei homöopathischen Zubereitungen anstelle der oder Beauftragten dieser Behörde vorzulegen."
Gewichtsmenge der Verdünnungsgrad,".
b) In den Sätzen 2 und 3 wird der Begriff ,,(Stationen)" 17. § 1O Satz 1 wird wie folgt geändert:
gestrichen. a) In Nummer 2 werden die Buchstaben a bis c wie
c) Es wird folgender Satz 4 eingefügt: folgt gefaßt:
,,Die Aufzeichnung kann auch mittels elektroni- „a) entgegen § 2 Abs. 1 oder 2, § 2 a Abs. 1 oder
scher Datenverarbeitung erfolgen, sofern jederzeit § 3 Abs. 1 für einen Patienten,
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2493
b) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 19. In § 12 werden nach dem Wort „Betäubungsmittel-
oder § 4 Abs. 3 Satz 1 für seinen Praxisbedart rezepte" die Wörter „und Betäubungsmittelanforde-
oder rungsscheine" eingefügt.
c) entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 für ein Tier".
20. § 12a wird aufgehoben.
b) In Nummer 3 wird die Anführung,,§ 2 Abs. 4, § 3
Abs. 3 oder § 4 Abs. 4" durch die Anführung ,,§ 2
Abs. 4, auch in Verbindung mit § 8a Abs. 1, § 3 21. § 13 wird aufgehoben.
Abs. 3 oder § 4 Abs. 4" und am Schluß das Kom-
ma durch das Wort „oder" ersetzt. 22. Der bisherige § 14 wird § 13.
c) In Nummer 4 wird die Anführung „Satz 1" gestri-
chen und das Wort „oder" durch einen Punkt er- Artikel 5
setzt. Übergangsvorschriften
d) Nummer 5 wird gestrichen. ( 1) Die Betäubungsmittel Dextromoramid und Oxycodon
dürfen bis zum 31. Dezember 1994 nach den bisher gel-
18. § 11 wird wie folgt geändert: tenden Vorschriften verschrieben und abgegeben wer-
a) In der Einleitung wird das Wort „fahrlässig" durch den.
das Wort „leichtfertig" ersetzt. (2) Betäubungsmittel für den Stationsbedarf nach § 2
b) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 dürfen bis zwei Jahre
nach der Bekanntmachung nach § 12 über die Ausgabe
„ 1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel
von Betäubungsmittelanforderungsscheinen noch auf Be-
für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere nicht
täubungsmittelrezepten verschrieben werden. In diesen
auf einem Betäubungsmittelrezept ver-
schreibt,". Fällen sind auf dem Betäubungsmittelrezept anstelle der
Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 4 der Name oder die
c) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: Bezeichnung und die Anschrift der Einrichtung, für die der
„4. entgegen § 5 Abs. 5, § 6 a Abs. 4 oder § 7 Stationsbedarf bestimmt ist, anzugeben.
Abs. 6 Satz 1 die dort bezeichneten Teile der
Betäubungsmittelrezepte oder Betäubungsmit- Artikel 6
telanforderungsscheine nicht oder nicht vor-
schriftsmäßig aufbewahrt,". Bekanntmachungserlaubnis
d) In Nummer 5 wird die Anführung ,,§§ 6, 7 Abs. 2, Der Bundesminister für Gesundheit kann den Wortlaut
§ 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4" durch die Anführung der Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz sowie
,,§§ 6, 6 a Abs. 3, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Satz 2 oder den Wortlaut der Betäubungsmittel-Verschreibungsverord-
Abs. 4" ersetzt. nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
e) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6
eingefügt:
„6. entgegen § 6 a Abs. 2 Satz 4 keinen Nachweis Artikel 7
über die Weitergabe von Betäubungsmittel- Inkrafttreten
anforderungsscheinen führt oder".
Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkün-
f) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7. dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Dezember 1992
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Für den Bundesminister für Gesundheit
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach§ 25 des Gesetzes über das Postwesen
Vom 23. Dezember 1992
Auf Grund des§ 25 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über das Postwesen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449) in Verbindung
mit § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) verordnet der Bundes-
minister für Post und Telekommunikation:
Artikel 1
Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 25 des Gesetzes über das Postwesen vom
19. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2458) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
keiten nach § 25 des Gesetzes über das Postwesen wird auf das Bundesamt
für Post und Telekommunikation übertragen."
2. § 2 wird gestrichen; § 3 wird § 2.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1992
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
In Vertretung
Frerich Görts
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2495
Verordnung
über die Erstattung oder Vergütung der Kaffeesteuer
(Kaffeesteuererstattungs- oder -vergütungsverordnung - KaffeeStErstV)
Vom 30. Dezember 1992
Auf Grund des§ 19 Nr. 8 des Kaffeesteuergesetzes vom 2. die Art und die Beschaffenheit der Waren und deren
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150, 2199) und des§ 212 Unterposition im Zolltarif,
Abs. 1 Nr. 8 der Abgabenordnung vom 16. März 1976
3. die Nummer, unter der die Ware im Zusageschein
(BGBI. 1 S. 613) verordnet der Bundesminister der aufgeführt ist, und das für sie im betrieblichen Rech-
Finanzen:
nungswesen verwendete Kennzeichen,
§ 1 4. den Kaffeegehalt der Ware, getrennt nach den in § 3
des Gesetzes genannten Kaffeearten,
Erstattung und Vergütung der Kaffeesteuer
5. die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaffeemenge,
Herstellern von kaffeehaltigen Waren wird auf Antrag die
6. den Ort und den Tag der Ausfuhr,
Kaffeesteuer für die zur Herstellung verwendete Kaffee-
menge erstattet oder vergütet, wenn ihnen vor Beginn der 7. eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang der Ware
Herstellung eine entsprechende Zusage erteilt worden war aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenz-
und sie nachweisen. daß die Waren aus dem Steuergebiet zollstelle eines Mitgliedstaates.
ausgeführt oder an einen Empfänger in einem anderen (2) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften geliefert
Nr. 7 tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen Versandver-
worden sind. Die Herstellung kaffeehaltiger Waren unter-
fahren nach dem durch Beschluß 87/415/EWG des Rates
liegt der Steueraufsicht.
vom 15. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 226 S. 1) genehmigten
Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfah-
§2 ren oder bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen Versand-
Zusage der Erstattung und Vergütung verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des
Rates vom 17. September 1990 über das gemeinschaft-
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Zusage nach § 1 ist liche Versandverfahren (ABI. EG Nr. L 262 S. 1) oder bei
beim Hauptzollamt schriftlich in drei Stücken einzureichen. einer Ausfuhr im TIR-Verfahren nach dem TIR-Überein-
Dabei sind Art, Beschaffenheit und die im betrieblichen kommen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445), wenn diese Verfah-
Rechnungswesen verwendeten Kennzeichen der kaffee- ren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen,
ha!tigen Waren, für die Erstattung oder Vergütung der
Steuer beansprucht werden soll, sowie ihre Zusammen- 1. eine Ausfuhrbestätigung der Abgangszollstelle, die bei
setzung und die Menge des zu ihrer Herstellung verwen- einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaft-
deten Kaffees nach den in § 3 des Gesetzes bezeichneten lichen Versandverfahren nach Eingang des Rück-
Kaffeearten in übersichtlicher Form anzugeben. Nachträg- scheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Eingang
liche Änderungen sind dem Hauptzollamt unverzüglich der Erledigungsbestätigung erteilt wird, sofern sich dar-
anzuzeigen. Auf Verlangen des Hauptzottamts hat der aus die Ausfuhr ergibt. oder
Antragsteller unentgeltlich von jeder gleichartigen Ware 2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangszollstelle in
zwei Proben einzureichen. Eine dieser Proben wird amtlich Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Be-
verschlossen und dem Antragsteller als Gegenprobe stimmungsstelle im Drittland.
überlassen.
(2) Die Zusage erteilt das Hauptzollamt in der Form §4
eines Zusagescheins. Die Zusage wird nur solchen Perso- Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger
nen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher in einem anderen Mitgliedstaat
führen, regelmäßig Abschlüsse machen und vertrauens- der Europäischen Gemeinschaften
würdig sind.
( 1) Bei einer Lieferung von kaffeehaltigen Waren an
einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
§3
päischen Gemeinschaften muß der Hersteller die Voraus-
Nachweis der Ausfuhr setzung für die Erstattung oder Vergütung der Steuer
bei Lieferungen In Drittländer buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen
eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu
(1) In Fällen, in denen der Hersteller kaffeehaltige Wa-
ersehen sein.
ren in andere Gebiete im Sinne des§ 2 Nr. 8 des Gesetzes
ausführt, ist der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg zu (2) Der Hersteller hat regelmäßig folgendes aufzu-
führen, der folgendes enthalten muß: zeichnen:
1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, 1. den Namen und die Anschrift des Empfängers,
2496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. Art und Beschaffenheit der Ware mit deren Unterposi- einen Kalendermonat, als Erstattungs- oder Vergütungs-
tion im Zolltarif, abschnitt zulassen.
3. die Nummer, unter der die Ware im Zusageschein
§6
aufgeführt ist, und das für sie im betrieblichen Rech-
nungswesen verwendete Kennzeichen, Probenentnahme
4. den Kaffeegehalt der Ware getrennt nach den in § 3 Wer kaffeehaltige Waren ausführt oder an einen Emp-
des Gesetzes genannten Kaffeearten, fänger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
5. die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaffeemenge, Gemeinschaften liefert oder dies zu tun beabsichtigt, und
für diese Waren die Erstattung oder Vergütung der Steuer
6. den Tag der Lieferung, beantragt, hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Proben
7. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnah- dieser Waren und auch Proben von dem zu ihrer Herstel-
mung, lung verwendeten Kaffee zu Untersuchungszwecken un-
entgeUlich zu überlassen. Auf Verlangen hat das Haupt-
8. die Beförderung oder Versendung in das übrige Ge-
zollamt eine Empfangsbescheinigung auszustellen.
meinschaftsgebiet,
9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. §7
Ordnungswidrigkeiten
§5
Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(1) Erstattung und Vergütung der Steuer sind mit einer entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 Änderungen nicht oder nicht
Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung nach amtlich vor- rechtzeitig anzeigt.
geschriebenem Muster für alle innerhalb eines Erstat-
tungs- oder Vergütungsabschnitts ausgeführten oder an §8
einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
Übergangsregelungen
päischen Gemeinschaften gelieferten Waren zu beantra-
gen. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzoll- (1) Die Kaffeesteuer wird auch erstattet oder vergütet für
amt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Erstattungs- oder Kaffee, der zur Herstellung kaffeehaltiger Waren verwen-
Vergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr det wurde, die nachweislich ausgeführt oder an einen
alle für die Bemessung der Erstattung oder Vergütung Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
erforderlichen Angaben zu machen und die Erstattung schen Gemeinschaften geliefert wurden, wenn der Antrag
oder Vergütung selbst zu berechnen; dabei ist der Ge- auf eine Zusage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis zum 1. März
samtbetrag der Erstattung oder Vergütung auf 1O Deut- 1993 gestellt wird und das Hauptzollamt daraufhin eine
sche Pfennige nach unten zu runden. Die Frist nach Satz 2 Zusage erteilt.
kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlängert wer-
den. Der Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung sind die (2) Zusagescheine, die nach § 7 Abs. 3 des Kaffee- und
nach den §§ 3 und 4 erforderlichen Nachweise beizufü- Teesteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1992
gen. Das Hauptzollamt kann den Inhaber des Zusage- geltenden Fassung erteilt worden sind, gelten weiter, so-
scheins von der Pflicht zur Vorlage der nach den §§ 3 und weit die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen
4 erforderlichen Nachweise befreien, wenn die Steuer- und das Hauptzollamt sie nicht bis zum 1. März 1993
belange dadurch nicht gefährdet werden. widerrufen hat.
(2) Ein Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt umfaßt §9
ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag Inkrafttreten
einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalender-
jahr, oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Bonn, den 30. Dezember 1992
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
F ran z-C h r. Ze itle r
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2497
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
11. 12. 92 Verordnung TSN Nr. 2/92 zur Änderung der Verordnung TS
Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraft-
fahrzeugen 9501 (239 19. 12. 92) 1. 1. 93
9291
4. 12. 92 Siebf'.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vorn Son-
derlandeplatz Harnburg-Finkenwerder) 9503 (239 19. 12. 92) s. Art. 2
96-1-2-80
4. 12. 92 Acht?ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Siebenundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vorn Flughafen Hamburg) 9504 (239 19. 12. 92) s. Art. 2
96-1-2-87
18. 12. 92 Verordnung über die Herabsetzung der Anforderungen an die
Beschaffenheit von Pflanzkartoffeln 9581 (241 23. 12. 92) 24. 12. 92
28. 10. 92 Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur Aufhe-
bung der Einundsechzigsten, Zweiundsechzigsten, Dreiund-
sechzigsten, Siebzigsten, Vierundsiebzigsten, Sechsundsieb-
zigsten und Neunzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung 9582 (241 23. 12. 92) 29. 4. 93
96-1-2-61, 96-1-2-62, 96-1-2-63, 96-1-2-70, 96-1-2-74, 96-1-2-76, 96-1-2-90
8. 12. 92 Neunundzwanzi_gste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten
Luftraum) 9582 (241 23. 12. 92) s. Art. 2
96-1-2-85
8. 12. 92 Vierundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten
Luftraum) 9582 (241 23. 12. 92) s. Art. 2
96-1-2-86
3. 12. 92 Dreiundachtzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - (Beilage) (242a 24. 12. 92) 1. 3. 93
7400-1-6
2498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 46, ausgegeben am 23. Dezember 1992
Tag I n h a It Seite
21. 12. 92 Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Mal 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung
bestimmter Vermögensansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1222
21. 12. 92 Gesetz über die Ermächtigung des Gouverneurs für die Bundesrepublik Deutschland in der
Internationalen Flnanz-Corporation zur Stimmgabe für eine Änderung des Abkommens über die
Internationale Finanz-Corporatlon (IFC-Abkommensänderungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1228
16. 12. 92 Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent 1993 für Bananen) 1230
613-2-8
18. 12. 92 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiede-
ner völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokrarischen Republik im Bereich der sozialen
Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1231
2. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe
in Strafsachen sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1234
17. 9. 92 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1238
17. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen
Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1239
17. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über das Harmoni-
sierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1239
20. 11. 92 Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Umweltschutzes und der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Urnwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Okologie und natürliche
Resourcen der Russischen Förderation über die Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit bei
der Lösung konkreter Problemen auf dem Gebiet des Umweltschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1240
25. 11 . 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens . . . . . 1244
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2499
Nr. 47, ausgegeben am 30. Dezember 1992
Tag Inhalt Seite
21. 12. 92 Gesetz zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966 zum Internationalen Pakt über bürger-
liche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1246
28. 12. 92 GesetzzumVertragvom7. Februar1992überdieEuropäischeUnion...................... 1251
neu: 17-1
10. 11. 92 Bekanntmachung des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens über den grenzüberschreitenden
Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1327
17. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Eingliederung der Internationa-
len Pappelkommission in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen . . 1329
20. 11. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Schiffahrt auf
den Binnenwasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1329
23. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1330
24. 11 . 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1330
25. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über ein Internationales Energie-
programm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1331
25. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 1. Juli 1953 über die Errichtung
einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1331
Abschlußhinweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1332
Preis dieser Ausgabe: 16,86 DM (15,36 DM zuzüglich 1,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 17,86 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
2500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück . Z 5702 A •. Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Hinweis
Der Jahrgang 1992 des Bundesgesetzblattes Teil I umfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis Nr. 61 und endet mit der Seite 2500.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil I wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 14 vom 27. März 1992
Anlagen zu den §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die
Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel
- zur Ausgabe Nr. 28 vom 26. Juni 1992
Anlage zur Vierten Verordnung zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung
- zur Ausgabe Nr. 53 vom 21. November 1992
Anlagen 1 bis 7 zur Futtermittelverordnung
- zur Ausgabe Nr. 57 vom 23. Dezember 1992
Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Standardregistrierungen
Der Jahrgang 1992 des Bundesgesetzblattes Teil II umfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis Nr. 47 und endet mit der Seite 1332.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
zur Ausgabe Nr. 3 vom 31. Januar 1992
Entschließungen, die durch die 4. SOLAS-Änderungsverordnung in Kraft gesetzt wurden
zur Ausgabe Nr. 4 vom 8. Februar 1992
Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die Internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADA)
- zur Ausgabe Nr. 8 vom 12. März 1992
Neufassung der ECE-Regelung Nr. 25, der ECE-Regelung Nr. 35 mit den Anhängen 1 bis 4 und die ECE-Regelung
Nr. 75 mit den Anhängen 1 bis 11
zur Ausgabe Nr. 11 vom 9. April 1992
Neufassung der ECE-Regelung Nr. 49 mit den Anhängen 1 bis 5
- zur Ausgabe Nr. 12 vom 24. April 1992
Neufassung der ECE-Regelung Nr. 17
- zur Ausgabe Nr. 18 vom 25. Juni 1992
ECE-Regelung Nr. 78 nebst den Anhängen 1 bis 3 sowie die Änderung 01 zur ECE-Regelung Nr. 78
- zur Ausgabe Nr. 19 vom 3. Juli 1992
ECE-Regelung Nr. 84 nebst den Anhängen 1 bis 6
- zur Ausgabe Nr. 22 vom 16. Juli 1992
ECE-Regelungen Nr. 60 und 61
- zur Ausgabe Nr. 32 vom 23. September 1992
ECE-Regelung Nr. 85 mit den Anhängen 1 bis 5
- zur Ausgabe Nr. 38 vom 28. Oktober 1992
ECE-Regelung Nr. 64 und die Änderung 01
*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die
Lieferung gegen Kostenerstattung.
2472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
.. Zweite Verordnung
zur Anderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse
Vom 22. Dezember 1992
Auf Grund des § 1 Abs. 3, des § 2 Abs. 2 Nr. 6 Buch- sind, wird abweichend von Artikel 4 Abs. 1 und 2 der
stabe b und des § 3 des Handelsklassengesetzes in der . Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 auf die Übermittlung
Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 der Angaben und auf die Kontrollen verzichtet.
(BGBI. 1 S. 2201) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (3) Vor jeder Ausfuhr von Erzeugnissen nach dritten
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom Ländern ist ein Antrag auf Qualitätskontrolle bei der
23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundes- nach Landesrecht zuständigen Stelle zu stellen."
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit 2. § 5 wird gestrichen.
und für Wirtschaft und auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2
des Handelsklassengesetzes und des § 36 Abs. 3 des 3. § 6 wird wie folgt geändert:
Gesetzes über Ordnungswidrigke!ten in der Fassung der a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602)
verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- aa) Vor den Wörtern „in den Geltungsbereich dieser
schaft und Forsten: Verordnung" werden die Wörter „aus dritten
Ländern" eingefügt.
Artikel 1 bb) Die Wörter „oder, soweit es sich um Erzeugnis-
se aus den Währungsgebieten der Mark der
Die Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Deutschen Demokratischen Republik handelt,
Gemüse vom 9. Oktober 1971 (BGBI. 1 S. 1637), geän- die Abfertigung" werden gestrichen.
dert durch die Verordnung vom 3. August 1976 (BGBI. 1
S. 2057), wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „aus dem
Geltungsbereich dieser Verordnung" die Wörter „in
dritte Länder" eingefügt.
1. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4 4. § 7 wird wie folgt geändert:
Meldungen und Anträge der Unternehmer
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Der Unternehmer im Sinne des Artikels 2 Buch-
aa) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-
stabe h der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kom- faßt: ·
mis~ion vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle
von frischem Obst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 219 ,,4. ein Gemeinschaftserzeugnis, das zur Ver-
S. 9) oder sein Vertreter hat die nach Artikel 4 Abs. 2 arbeitung außerhalb seines Erzeugungs-
der genannten Verordnung zur Durchführung der Kon- gebietes bestimmt ist, ohne die von der
trollen erforderlichen Angaben vor dem Versand an die Kontrollstelle ausgestellte Bescheinigung
nach Landesrecht zuständige Stelle zu übermitteln, über die industrielle Zweckbestimmung
und zwar nach Artikel 1O Abs. 1 erster Halbsatz der
Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 versendet
1. Art der Erzeugnisse,
oder
2. Menge der zu versendenden Erzeugnisse,
5. entgegen Artikel 1O Abs. 3 der Verordnung
3. Ort des Versands, (EWG) Nr. 2251/92 als Verarbeiter nach
4. vorgesehener Bestimmungsort, der Verarbeitung die Bescheinigung über
die industrielle Zweckbestimmung nicht der
5. Transportweg (Grenzübergangsstelle) und für das Gebiet der Verarbeitung zustän-
6. voraussichtlicher Versandtermin oder Zeitraum des digen Kontrollstelle zurücksendet."
Versands. bb) Nummer 6 wird gestrichen.
Die Meldung erfolgt vor jedem Versand. Bei Waren, die b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nicht für die Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt
sind, darf die Meldung auch im voraus für einen zu aa) In Nummer 1 Buchstabe c wird nach dem Wort
bezeichnenden Zeitraum des Versands erfolgen, der ,,Transportbegleitpapiere" das Wort „oder''
eine Vermarktungssaison nicht überschreiten darf. durch ein Komma ersetzt.
(2) Für Waren mit einem Gewicht von höchstens bb) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
500 kg je Erzeugnis, die für das Inland oder einen „d) des§ 4 Abs. 1 Satz 1 über die Übermittlung
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bestimmt der erforderlichen Angaben oder".
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2473
cc) Nach Nummer 1 Buchstabe d wird folgender 5. § 8 wird wie folgt geändert:
Buchstabe e angefügt: In Nummer 1 werden die Wörter „und 6" gestrichen.
„e) des § 4 Abs. 3 über die Stellung eines
Antrags auf Qualitätskontrolle". 6. § 9 wird gestrichen.
dd) Nummer 2 wird gestrichen; Nummer 1 a wird
N1,mmer 2.
Artikel 2
ee) In der neuen Nummer 2 wird das Komma am
Ende durch einen Punkt ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den22. Dezember1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
2474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1993
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1993)
Vom 22. Dezember 1992
Auf Grund
- des § 69 Abs. 2 und des § 160 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261) und
- des§ 255b Abs. 2 und des§ 275b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr. 69 und 95 des
Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden sind,
verordnet die Bundesregierung, auf Grund
- des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) angefügt worden ist,
- des § 188 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261)
und
- der §§ 259 c und 281 b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr. 77 und 103 des Gesetzes vom
25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden sind,
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1991 beträgt 44 421 Deutsche Mark. Dieser Wert tritt an die Stelle des in
Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für das Jahr 1991 enthaltenen vorläufigen Durchschnittsentgelts.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 1993 beträgt 49 663 Deutsche Mark. Die Anlage 1 zum Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§2
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1993
44 520 Deutsche Mark jährlich und 3 71 O Deutsche Mark monatlich.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1993
32 760 Deutsche Mark jährlich und 2 730 Deutsche Mark monatlich.
(3) Absatz 1 gilt auch im Beitrittsgebiet, soweit die Bezugsgröße bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs dort
benötigt wird.
§3
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
( 1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 1993
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 86 400 Deutsche Mark jährlich und 7 200 Deutsche Mark
monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 106 800 Deutsche Mark jährlich und 8 900 Deutsche Mark monat-
lich.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 1993 - 31. 12. 1993" um die
Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahre 1993
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 63 600 Deutsche Mark jährlich und 5 300 Deutsche Mark
monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 78 000 Deutsche Mark jährlich und 6 500 Deutsche Mark monatlich.
In der Anlage 2 a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle der Bezeichnung „ab 1. Januar 1992" die
Bezeichnung „ 1. 1. 1992 - 31. 12. 1992". Im übrigen wird die Anlage 2 a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für den
Zeitraum „1. 1. 1993 - 31 . 12. 1993" um die Jahresbeträge ergänzt.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2475
§4
Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1993 berechneten
Faktoren betragen im Jahre 1993
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 8 691,0250,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 6 325,8061,
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen
in Entgeltpunkte 0,0001150612,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001580826,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 11 546,6475,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 8 404,2852,
b} von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000866052,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost} 0,0001189869.
(2} Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maß-
gebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maß-
gebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch
den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4} Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem
sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall
als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleich-
baren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge
maßgebend wäre.
§5
Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes betragen bei einer Entscheidung über den Versorgungs-
ausgleich in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1993 und
1. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990 1,6409481,
2. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 1,4263282,
3. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 1,2981093,
4. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992 1, 1626257,
5. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 1,0609710.
§6
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
1991 1,7235
1993 1,3739
Der Umrechnungswert für das Jahr 1991 tritt an die Stelle des in der Anlage 1O zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für
dieses Jahr enthaltenen vorläufigen Umrechnungswerts.
§7
Durchschnittsverdienste der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
(1} Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1991 mit folgenden
endgültigen Werten ergänzt:
2476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
1991 65 305 59 544 57 078 44 656 37 046
Chemische Industrie (Tabelle 2)
1991 57 311 52 258 50 093 39 192 32 511
Metallurgie (Tabelle 3)
1991 53 660 48 926 46 901 36 695 30 438
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
1991 56 843 51 828 49 682 38 870 32 245
Wasserwirtschaft (Tabelle 5)
1991 53 681 48 947 46 920 36 707 30 453
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)
1991 57 936 52 827 50 639 39 617 32 865
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
1991 56 945 51 923 49 773 38 940 32 302
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)
1991 47 456 43 271 41 481 32 452 26 922
Textilindustrie (Tabelle 9)
1991 47 753 43 540 41 737 32 653 27 089
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
1991 50 597 46 134 44 224 34 598 28 701
Bauwirtschaft (Tabelle 11)
1991 59 520 54 270 52 025 40 702 33 763
Sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)
1991 47 634 43154 41 238 31 573 25 651
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
1991 37 734 34 407 32 982 25 804 21 407
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
1991 45 694 41 689 39 973 31 332 26 037
Verkehr (Tabelle 15)
1991 59 516 54 335 52 118 40 945 34100
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
1991 52 031 47 501 45 563 35 796 29 809
Handel (Tabelle 17)
1991 43 739 39 956 38 336 30 175 25 173
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)
1991 43 294 38 990 37 148 27 862 22 171
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)
1991 46 306 41 699 39 727 29 798 23 711
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)
1991 40 886 36 891 35 182 26 568 21 290
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2477
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)
1991 45 232 41 261 39 560 30 997 25 751
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)
1991 40 770 37 194 35 665 27 956 23 230
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)
1991 47 079 42 928 41 149 32 196 26 708
Diese Werte treten an die Stelle der in Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für das Jahr 1991 enthaltenen
vorläufigen Werte.
(2) Für das Jahr 1993 gelten die folgenden vorläufigen Werte:
Qualifikationsgruppe
Jahr 2 3 4 5
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
1993 73 011 66 571 63 814 49 926 41 418
Chemische Industrie (Tabelle 2)
1993 64 074 58 425 56 004 43 817 36 348
Metallurgie (Tabelle 3)
1993 59 992 54 700 52 436 41 025 34 030
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
1993 63 551 57 944 55 545 43 457 36 050
Wasserwirtschaft (Tabelle 5)
1993 60 016 54 723 52 457 41 039 34 047
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)
1993 64 773 59 061 56 615 44 292 36 743
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
1993 63 665 58 050 55 647 43 535 36 114
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)
1993 53 056 48 377 46 376 36 282 30 099
Textilindustrie (Tabelle 9)
1993 53 388 48 678 46 662 36 506 30 286
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
1993 56 568 51 578 49 443 38 681 32 088
Bauwirtschaft (Tabelle 11)
1993 66 544 60 674 58 164 45 505 37 747
Sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)
1993 53 255 48 246 46 104 35 299 28 678
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
1993 42 187 38 467 36 874 28 849 23 933
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
1993 51 086 46 609 44 690 35 029 29 110
2478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Qualifikationsgruppe
Jahr 2 3 4 5
Verkehr (Tabelle 15)
1993 66 539 60 747 58 268 45 777 38 124
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
1993 58 171 53 106 50 940 40 020 33 327
Handel (Tabelle 17)
1993 48 901 44 671 42 860 33 736 28 144
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)
1993 48 403 43 591 41 532 31 150 24 787
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)
1993 51 770 46 620 44 415 33 314 26 509
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen {Tabelle 20)
1993 45 711 41 244 39 334 29 703 23 802
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)
1993 50 570 46 130 44 228 34 655 28 790
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)
1993 45 581 41 583 39 874 31 255 25 971
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)
1993 52 635 47 994 46 005 35 995 29 860
Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden entsprechend ergänzt.
§8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22 . Dezember 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Blüm
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2479
Zweiundvierzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(42. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 22. Dezember 1992
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin- Nummer 6 mitführt und zuständigen Personen auf Ver-
dung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im langen zur Prüfung aushändigt oder der Anbau der
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, seitlichen Schutzvorrichtungen nach § 27 Abs. 1 der
veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in den Fahr-
Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des zeugpapieren vermerkt ist.
Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927) sowie
Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
§2
vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß
Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 Abweichend von_ § 27 Abs. 1 der Straßenverkehrs-
(BGBI. 1 S. 2089), verordnet der Bundesminister für Ver- Zulassungs-Ordnung sind Änderungen des Leergewichts
kehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes- sowie der Nutz- oder Aufliegelast durch den Anbau der
behörden: seitlichen Schutzvorrichtungen nicht melde- oder ein-
tragungspflichtig. Auf das Ausmaß der Änderungen ist im
§ 1
Teilegutachten deutlich sichtbar hinzuweisen.
Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung erlischt die Betriebserlaubnis §3
nicht, wenn an Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1992
erstmals in den Verkehr gekommen sind, seitliche Schutz- Abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der
vorrichtungen nach § 32 c der Straßenverkehrs-Zulas- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf die Anbauab-
sungs-Ordnung angebracht werden. Dies gilt nur, wenn nahme nach§ 1 Nr. 4 auch durch eine nach Abschnitt 4.2
der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
1. für die seitlichen Schutzvorrichtungen anstelle einer
amtlich anerkannte Überwachungsorganisation durchge-
Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zu-
führt werden, wenn sie
lassungs-Ordnung ein Teilegutachten eines amtlich an-
erkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugver- 1. mindestens ein Jahr Hauptuntersuchungen durchge-
kehr über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei führt hat,
ordnungsgemäßem Anbau der Schutzvorrichtungen 2. für die Anbauabnahme von seitlichen Schutzvorrichtun-
vorliegt; § 22 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt ent- gen nur Personen einsetzt, die besonders geschult
sprechend, sind, und
2. das Teilegutachten durch den Leiter der Technischen 3. der Aufsichtsbehörde nach Abschnitt 7.8 der Anla-
Prüfstelle r.ach § 12 des Kraftfahrsachverständigen- ge VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung be-
gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2086), nannt worden ist.
zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 13 des Gesetzes
vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026), gegengezeichnet
ist, sofern es nach Inkrafttreten dieser Verordnung er- §4
stellt wird,
Abweichend von § 53 b Abs. 5 der Straßenverkehrs-
3. dem Teilegutachten sowie dem Abdruck oder der Ab- Zulassungs-Ordnung ist eine Kenntlichmachung von Hub-
lichtung davon eine hinreichend genaue Beschreibung ladebühnen durch Anbringung von Blinkleuchten nicht er-
des Anbaus der seitlichen Schutzvorrichtungen für den forderlich
Fahrzeugtyp oder die Fahrzeugtypen oder die Fahr-
1. an Fahrzeugen mit Hubladebühnen, die vor dem 1. Ja-
zeugart oder die Fahrzeugarten beigegeben ist,
nuar 1993 angebaut wurden oder
4. der Anbau durch einen amtlich anerkannten Sachver-
2. an Fahrzeugen mit Hubladebühnen, die nach dem
ständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
1. Januar 1993 angebaut wurden, bei denen jedoch
(§ 22 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Straßenver-
Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen mit
kehrs-Zulassungs-Ordnung) abgenommen worden ist,
dem Verwendungszweck oder der Bauweise der Hub-
5. der ordnungsgemäße Anbau auf dem Teilegutachten ladebühne oder des Fahrzeugs unvereinbar sind.
oder einem Abdruck oder einer Ablichtung davon oder
einer Bestätigung über das Teilegutachten unter An-
gabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der §5
Fahrzeug-ldentifizierungsnummer durch den Abneh- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
menden bestätigt worden ist, in Kraft.
6. die Abnahme spätestens bis zum Tage der nächsten
nach dem Anbau vorgeschriebenen Hauptuntersu-
chung (§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- Bonn, den 22. Dezember 1992
nung) erfolgt und bestätigt ist und
7. der Fahrzeugführer das Teilegutachten, den Abdruck, Der Bundesminister für Verkehr
die Ablichtung davon oder einer Bestätigung über das In Vertretung
Teilegutachten einschließlich der Bestätigung nach Knittel
2480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung
über Ausnahmen von $traßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
Vom 22. Dezember 1992
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 3 des
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in
Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August
1965 (BGBI. 1 S. 927), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des
Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Artikel 22
Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089), verordnet der
Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden:
Artikel 1
In § 2 Satz 1 der Dritten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrs-
rechtlichen Vorschriften vom 5. Juni 1990 (BGBI. 1S. 999) werden die Wörter „auf
Vordersitzen von" durch das Wort „in" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1992
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Knittel
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2481
Erste Verordnung
zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO
Vom 22. Dezember 1992
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Abs. 3 des Straßenverkehrs-
gesetzes in der Im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt
geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927),
Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974
(BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet der Bundesminister für Verkehr
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 (BGBI. 1S. 550) wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen.
2. § 2 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1992
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Knittel
2482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung*)
Vom 22. Dezember 1992
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 7 Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind,
des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtun-
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten be- gen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt
reinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 und für das Kind geeignet sind. Bis zum 31 . Dezember
zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 1997 gilt dies nicht für die Mitnahme von Kindern auf
24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927), Nummer 7 eingefügt Rücksitzen in Taxen, soweit nicht eine regelmäßige
durch§ 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 Beförderung der Kinder gegeben ist. Abweichend von
(BGBI. S. 721 ), verordnet der Bundesminister für Ver- Satz 1 dürfen Kinder auf Rücksitzen ohne Sicherung
kehr: durch Rückhalteeinrichtungen befördert werden, wenn
wegen der Sicherung von anderen Personen für die
Artikel 1 Befestigung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 keine Möglichkeit mehr besteht."
(BGBI. 1 S. 1565, 1971 1 S. 38), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 1992 (BGBI. 1 3. § 21 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird gestrichen.
S. 678), wird wie folgt geändert:
4. In § 49 Abs. 1 Nr. 20a werden die Wörter ,,, das
1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Benutzen vorhandener Rückhalteeinrichtungen nach
§ 21 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4" gestrichen.
,,Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn."
2. § 21 Abs. 1 a wird wie folgt gefaßt:
,,(1 a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die Artikel 2
kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Diese Verordnung tritt am 1. April 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Dezember 1992
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Knittel
*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom
16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten, über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem
Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (ABI. EG Nr. L 373 S. 26) in
deutsches Recht umgesetzt.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2483
Vierte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Vierte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 4. BtMÄndV)
Vom 23. Dezember 1992
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681, 1187) verordnet die
Bundesregierung nach Anhörung von Sachverständigen, auf Grund des § 11 Abs. 2 und des § 13 Abs. 3 des
Betäubungsmittelgesetzes verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. September 1992 (BGBI. 1 S. 1593), wird wie
folgt geändert:
1. Die Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:
a) Die Position Sufentanil wird mit allen Angaben gestrichen.
b) Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
Benzylfentanyl N-( 1-Benzyl-4-piperidyl)propionanilid
Bromdimethoxyphenethylamin 4-Brom-2,5-dimethoxy-phenethylamin
(BDMPEA)
Carfentanil Methyl[1-phenethyl-4-(N-phenylpropionamido)-4-piperidincarboxylat]
Diethoxybromamphetamin 4-Brom-2,5-diethoxy-a-methylphenethylamin
Etryptamin 1-(3-lndolylmethyl)propylamin
Lofentanil (-)-Methyl[ cis-3-methyl-1-phenethyl-4-( N-phenylpropionamido)-4-piperidin-
carboxylat]
a-Methyltryptamin 1-(3-lndolylmethyl)ethylamin
Methylphenyltetrahydro- 1,2,3,6-Tetrahydro-1-methyl-4-phenylpyridin
pyridin (MPTP)
Phenethylphenyltetrahydro- 1,2,3,6-Tetrahydro-1-phenethyl-4-phenylpyridin
pyridin (PEPTP)
Thenylfentanyl N-[1-(2-Thenyl)-4-piperidyl]propionanilid
c) Am Ende der Anlage I wird die Position nach dem ersten Gedankenstrich wie folgt gefaßt:
,,- die Isomere der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind
und das Bestehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung möglich ist;".
2. Die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:
a) Die Position Cocablätter erhält folgende Fassung und wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
„Erythroxylum coca Pflanzen und Pflanzenteile der zur Art Erythroxylum coca (einschließlich der
Varietäten bolivianum, spruceanum und novogranatense) gehörenden Pflan-
zen".
b) Die Ausnahmeregelung der Position Codein erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die
a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg
oder
b) mit Ethylmorphin oder Meprobamat bis zu 1,25 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 50 mg
Codein, berechnet als Base, enthalten-".
c) Die Ausnahmeregelung der Position Dextropropoxyphen erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bei oraler Anwendung je
abgeteilte Form bis zu 135 mg Dextropropoxyphen, berechnet als Base, enthalten -".
2484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
d) Die Ausnahmeregelung der Position Difenoxin erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu
0,5 mg Difenoxin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Menge, mindestens 5 vom Hundert Atropinsulfat
enthalten-".
e) Die Ausnahmeregelung der Position Dihydrocodein erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert
oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Dihydrocodein, berechnet als Base, enthalten -".
f) Die Ausnahmeregelung der Position Diphenoxylat erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III bis zu 0,25 vom Hundert
oder je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Diphenoxylat, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen,
mindestens 1 vom Hundert Atropinsulfat enthalten -".
g) Die Ausnahmeregelung der Position Ethylmorphin erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die
a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg
oder
b) mit Codein bis zu 1,25 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 50 mg
Ethylmorphin, berechnet als Base, enthalten -".
h) Die Ausnahmeregelung der Position Pholcodin erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III als Lösung bis zu 0, 15 vom
Hundert, je Packungseinheit jedoch nicht mehr als 150 mg, oder je abgeteilte Form bis zu 20 mg Pholcodin,
berechnet als Base, enthalten-".
i) Die Ausnahmeregelung der Position Propiram wird gestrichen.
j) Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
d-Cocain (+)-Methyl-[3ß-benzoyloxy-2a(1 aH, 5aH)-tropancarboxylat]
Delta-9-tetra- 6a, 7,8, 10a-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-pentyl-6H-benzo[c]chromen-1-ol
hydrocannabinol
Dextromoramid (+)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-(1-pyrrolidinyl)butanon
Ethchlorvynol 1-Chlor-3-ethyl-1-penten-4-in-3-ol
Ethinamat 1-Ethinylcyclohexyl-carbamat
Glutethimid 3-Ethyl-3-phenyl-2,6-piperidindion
Oxycodon 4,5a-Epoxy-14-hydroxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanon
k) Am Ende der Anlage II werden die Positionen der vier Gedankenstriche wie folgt gefaßt:
,,-:- die Isomere der in dieser Anlage und Anlage III aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage
verzeichnet sind und das Bestehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung möglich
ist;
- die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage sowie die Ester und Ether der in Anlage III
aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Ester,
Ether und Molekülverbindungen möglich ist;
- die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Satze möglich ist sowie die
Salze und Molekülverbindungen der in Anlage III aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze und
Molekülverbindungen möglich ist und sie nicht ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden;
- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnosti-
schen oder analytischen Zwecken dienen, und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei
Lyophilisaten und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils
0,001 vom Hundert nicht übersteigt, oder
b) besonders ausgenommen sind".
3. Die Anlage III Teil A des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:
a) Die Positionen Dextromoramid und Oxycodon werden mit allen Angaben gestrichen.
b) Die Ausnahmeregelung der Position Opium erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen
Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die sechste Dezimalpotenz nicht über-
steigt-".
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2485
c) Die Position Papaver somniferum wird wie folgt gefaßt:
„Papaver somniferum Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver
somniferum (einschließlich der Unterart setigerum) gehörenden Pflanzen
- ausgenommen zu Zierzwecken gewonnene Pflanzen und Pflanzenteile (Mahnstroh), sofern ihnen nach einem
vom Bundesgesundheitsamt zugelassenen Verfahren das Morphin entzogen wurde; in diesem Fall finden die
betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften nur Anwendung auf Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
- ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen
Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt-".
d) Die Ausnahmeregelung der Position Tilidin erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III bis zu 7 vom Hundert oder
je abgeteilte Form bis zu 300 mg Tilidin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen, mindestens
7,5 vom Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten-".
e) Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
Secobarbital 5-Allyl-5-(1-methylbutyl)-barbitursäure
Sufentanil N-{ 4-Methoxymethyl-1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4-piperidyl}propionanilid
4. Die Anlage III Teil B des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:
a) Die Positionen Glutethimid und Secobarbital werden mit allen Angaben gestrichen.
b) Die Ausnahmeregelung der Position Amobarbital erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
60 mg Amobarbital, berechnet als Säure, enthalten-".
c) In der Position Cathin werden die Worte „Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen
Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr" gestrichen.
d) Die Ausnahmeregelung der Position Cyclobarbital erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu
200 mg Cyclobarbital, berechnet als Säure, enthalten -".
e) Die Ausnahmeregelung cer Position Pentobarbital erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu
100 mg Pentobarbital, berechnet als Säure, enthalten-".
5. Die Anlage III Teil C des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:
a) Die Positionen Ethchlorvynol und Ethinamat werden mit allen Angaben gestrichen.
b) Die Ausnahmeregelung der Position Allobarbital erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die
a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg oder
b) mit Phenobarbital je abgeteilte Form bis zu 25 mg
Allobarbital, berechnet als Säure, enthalten-".
c) Die Ausnahmeregelung der Position Amfepramon erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen ohne verzögerte Wirkstofffreigabe, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 22 mg, und in Zubereitungen mit verzögerter Wirkstofffreigabe, die
ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 64 mg Amfepramon, berechnet als
Base, enthalten-".
d) Die Ausnahmeregelung der Position Barbital erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die
a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III bis zu 10 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 150 mg
oder
b) mit Phenobarbital bis zu 1,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 135 mg oder
c) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnosti-
schen oder analytischen Zwecken dienen, und ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je Packungs-
einheit nicht mehr als 25 g
Barbital, berechnet als Säure, enthalten -".
2486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
e) Die Ausnahmeregelung der Position Chlordiazepoxid erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
40 mg Chlordiazepoxid, berechnet als Base, enthalten-".
f) Die Position Estazolam erhält folgende Ausnahmeregelung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu
2 mg Estazolam enthalten-".
g) Die Ausnahmeregelung der Position Flurazepam erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu
30 mg Flurazepam, berechnet als Base, enthalten-".
h) Die Ausnahmeregelung der Position Meprobamat erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die
a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 500 mg oder
b) mit Codein, Phenobarbital oder Secbutabarbital je abgeteilte Form bis zu 200 mg
Meprobamat enthalten-".
i) Die Ausnahmeregelung der Position Methylphenobarbital erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
200 mg Methylphenobarbital, berechnet als Säure, enthalten-".
j) Die Ausnahmeregelung der Position Midazolam erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,2 vom Hundert
oder je abgeteilte Form bis zu 15 mg Midazolam, berechnet als Base, enthalten -".
k) Die Ausnahmeregelung der Position Phenobarbital erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die
a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 1O vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg
oder
b) mit Allobarbital, Barbital oder Meprobamat bis zu 1,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 20 mg
Phenobarbital, berechnet als Säure, enthalten-".
1) Die Ausnahmeregelung der Position Phentermin erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
15 mg Phentermin, berechnet als Base, enthalten-".
m) Die Ausnahmeregelung der Position Pipradrol wird gestrichen.
n) Die Ausnahmeregelung der Position Secbutabarbital erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die
a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 50 mg
oder
b) mit Meprobamat je abgeteilte Form bis zu 40 mg
Secbutabarbital, berechnet als Säure, enthalten-".
o) Die Ausnahmeregelung der Position Triazolam erhält folgende Fassung:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu
0,25 mg Triazolam enthalten-".
p) In den Positionen:
Alprazolam Halazepam
Bromazepam Ketazolam
Butobarbital Loprazolam
Camazepam Lorazepam
Clobazam Lormetazepam
Clonazepam Medazepam
Clorazepat Mefenorex
Clotiazepam Nitrazepam
Diazepam Nordazepam
Fencamfamin Oxazepam
Fenproporex Oxazolam
Flunitrazepam Pemolin
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2487
Prazepam Tetrazepam
Temazepam Vinylbital
werden jeweils die Worte „Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften
über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr-" gestrichen.
6. Am Ende der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes werden die Positionen der vier Gedankenstriche wie folgt
gefaßt:
,,- die Salze und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nach den Erkenntnissen
der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden;
- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen
oder analytischen Zwecken dienen, und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisa-
ten und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,001 vom
Hundert nicht übersteigt, oder
b) besonders ausgenommen sind. Für ausgenommene Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtli-
chen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr".
Artikel 2 ärztlich oder tierärztlich angewendet werden. Sofern
im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gilt die für ein
Übergangsvorschrift Betäubungsmittel festgesetzte Höchstmenge auch für
Fertigarzneimittel, die am 1. Januar 1993 als ausgenom- dessen Salze und Molekülverbindungen."
mene Zubereitungen des Betäubungsmittels Secobarbital
zugelassen sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1994 2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
nach den bisher geltenden Vorschriften verschrieben und ,,§ 2
abgegeben werden. Für diese Zubereitungen gelten je-
Verschreiben durch einen Arzt
doch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über
die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr. (1) Für einen Patienten darf der Arzt an einem Tage
verschreiben:
a) eines oder, im Rahmen eines besonderen Thera-
Artikel 3
piekonzepts, zwei der folgenden Betäubungsmittel
Änderw,g unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten
der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung Höchstmengen für den Bedarf von bis zu
30 Tagen, jedoch je Anwendungstag nicht mehr
Die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom
als ein Zehntel dieser Mengen:
16. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1420) wird wie folgt geän-
dert: 1. Buprenorphin 150mg
2. Fentanyl 120mg
§ 15 Abs. 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
3. Hydrocodon 1200mg
„Die Vorschriften der §§ 1_ bis 12 finden keine Anwendung
4. Hydromorphon 600mg
auf Zubereitungen der in den Anlagen II und III des Betäu-
bungsmittelgesetzes aufgeführten Stoffe,". 5. Levomethadon 1 500 mg
6. Morphin 20000mg
7. Pentazocin 15000mg
Artikel 4
8. Pethidin 10000 mg
Änderung
der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung 9. Piritramid 6000 mg oder
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom b) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Ein-
16. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1427), zuletzt geändert haltung der nachstehend festgesetzten Höchst-
durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1986 (BGBI. 1 mengen
S. 1099), wird wie folgt geändert: 1. Amphetamin 200mg
2. Fenetyllin 2500mg
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
3. Methamphetamin 100mg
,,§ 1
4. Methaqualon 6000mg
Verschreibungsgrundsatz
5. Methylphenidat 400mg
Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes be-
zeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zuberei- 6. Nabilon 36mg
tungen verschrieben werden. Die Vorschriften dieser 7. Normethadon 200 mg
Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbin-
dungen der Betäubungsmittel, die nach den Erkennt- 8. Opium, eingestelltes 4000mg
nissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahn- 9. Opiumextrakt 2000mg
2488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
10. Opiumtinktur 40000mg (2) Im Interesse des Behandlungszieles der Betäu-
11. Papaver somniferum, bungsmittelabstinenz hat der behandelnde Arzt darauf
berechnet als Morphin hinzuwirken, daß Betäubungsmittelabhängige, die
200mg
sich einer Substitutionsbehandlung unterziehen, auch
12. Phenmetrazin 600mg kontinuierlich an einer Psycho- und/oder Sozialthera-
13. Secobarbital 1 200 mg pie teilnehmen.
14. Tilidin 1 050 mg oder (3) Ärzte, die Betäubungsmittel nach Absatz 1 für
Betäubungsmittelabhängige zur Substitution ver-
c) eines der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und
schreiben, dürfen das Rezept außer in den in Absatz 7
Pentobarbital und Teil C des Betäubungsmittelge-
genannten Fällen nur selbst in der Apotheke einlösen
setzes bezeichneten Betäubungsmittel.
oder durch von ihnen beauftragtes zuverlässiges Hilfs-
(2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung personal einlösen lassen.
der erforderlichen Sicherheit . des Betäubungsmittel-
(4) Betäubungsmittelabhängigen ist außer in den in
verkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in
Absatz 7 genannten Fällen die jeweilige Einzelgabe in
seiner Dauerbehandlung steht, abweichend von den
einer zur parenteralen Anwendung nicht verwendba-
Vorschriften des Absatzes 1 an einem Tage
ren Form unter Aufsicht des verschreibenden Arztes
1. mehr als ein Betäubungsmittel verschreiben, oder seines ärztlichen Vertreters zum unmittelbaren
2. die für Betäubungsmittel in Absatz 1 Buchstabe a Verbrauch zu überlassen.
und b festgesetzten Mengen überschreiten, (5) An Wochenenden oder Feiertagen sowie in Fäl-
3. Betäubungsmittel für einen längeren als den in len häuslicher Pflegebedürftigkeit kann das Betäu-
Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Zeitraum bungsmittel nach Absatz 1 ir:1 der in Absatz 4 ge~ann-
verschreiben. ten Form auch durch vom behandelnden Arzt einge-
wiesene examinierte Krankenschwestern oder -pfle-
Eine Verschreibung nach Satz 1 ist innerhalb von ger einer Sozialstation oder einer anderen von der
3 Tagen der zuständigen Landesbehörde schriftlich zuständigen Landesbehörde anerkannten Einrichtung
anzuzeigen. dem Betäubungsmittelabhängigen zum unmittelbaren
(3) Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Verbrauch überlassen werden. Zur Erfüllung ihrer Auf-
Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie gaben wird den Sozialstationen oder anderen von der
zuständigen Landesbehörde anerkannten Einrichtun-
Alfentanil,
gen erlaubt, die nach Satz 1 benötigten Betäubungs-
Cocain nur zu Eingriffen am Auge, am Kehlkopf, an mittel in ihren Räumlichkeiten zu lagern. Die einschlä-
der Nase, am Ohr, am Rachen oder am Kiefer als gigen Sicherungsmaßnahmen sind zu gewährleisten.
Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder
als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, (6) Vom behandelnden Arzt ist sicherzustellen, daß
Pentobarbital und durch die Anwendung geeigneter labordiagnostischer
Sufentanil Verfahren in unregelmäßigen Abständen ein Ge-
brauch das Ziel der Substitution gefährdender Stoffe
bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwo- erkannt werden kann.
chenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Pak-
kungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für (7) Der Arzt darf einem Patienten mit schriftlicher
jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes Zustimmung der zuständigen Landesbehörde einmal
nicht überschreiten. pro Woche ein Rezept für die bis zu drei Tagen benö-
tigte Menge des Betäubungsmittels nach Absatz 1
(4) Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt ver- aushändigen, wenn der Patient seit mindestens zwölf
schreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit Monaten an einer erfolgreichen Substitution teilnimmt
eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des und bei ihm über einen ausreichend langen Zeitraum
Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeich- weder ein Gebrauch von das Ziel der Substitution
neten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort fest- gefährdenden Stoffen noch sonst Anhaltspunkte für
gelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, einen erneuten Mißbrauch von Betäubungsmitteln
Gehalt und Darreichungsform verschreiben. Dies gilt festgestellt wurden. Dabei hat der Arzt das Betäu-
auch für einen Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten bungsmittel in einer zur parenteralen Anwendung
Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teil- nicht verwendbaren Zubereitung und in für die jeweili-
einheiten abgegrenzt sind." gen Anwendungstage abgeteilten Einzeldosen zu
verschreiben. Die Behandlungstage sind auf dem Re-
3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: zept anzugeben und durch die Apotheke auf den
,,§ 2a Einzeldosen zu vermerken. Der Arzt hat auf dem
Rezept den Vermerk „Mit Zustimmung der Landes-
Verschreiben zur Substitution
behörde" anzubringen. Die Abgabe des Betäubungs-
(1) Zur Behandlung einer Betäubungsmittelabhän- mittels nach Absatz 1 darf nur gegen Vorlage des
gigkeit (Substitution) darf der Arzt Levomethadon oder Personalausweises oder Reisepasses an den Substi-
ein anderes, zur Substitution zugelassenes Betäu- tuierten persönlich erfolgen.
bungsmittel nur verschreiben, wenn und solange die
Anwendung des Betäubungsmittels unter den Voraus- (8) Patienten, die den behandelnden Arzt für einen
setzungen des § 13 Abs. 1 des Betäubungsmittelge- bestimmten Zeitraum nicht aufsuchen können und
setzes, insbesondere unter Beachtung der Regeln der hierfür wichtige Gründe glaubhaft darlegen, kann der
ärztlichen Kunst, erfolgt. Arzt auf einem Betäubungsmittelrezept bestätigen,
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2489
daß der Patient regelmäßig substituiert wird (Substi- 11. Opium, eingestelltes 2 000mg
tutionsbescheinigung). Auf der Substitutionsbeschei-
12. Opiumextrakt 1 000mg
nigung sind anzugeben:
13. Opiumtinktur 20000mg
1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für
den die Substitutionsbescheinigung bestimmt ist; 14. Pentazocin 1 350mg
2. Ausstellungsdatum; 15. Pethidin 1 000mg
3. Menge des zu verschreibenden und zum unmittel- 16. Phenmetrazin 600mg
baren Verbrauch zu überlassenden Betäubungs- 17. Piritramid 220mg
mittels nach Absatz 1;
18. Tilidin 1 050mg oder
4. Gültigkeit: von/bis (längstens 30 Tage);
b) eines der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und
5. Name des ausstellenden Arztes, seine Berufs- Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittel-
bezeichnung und Anschrift einschließlich Telefon- gesetzes bezeichneten Betäubungsmittel.
nummer;
(2) Für seinen Praxisbedarf darf der Zahnarzt die in
6. Unterschrift des ausstellenden Arztes. Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie
Die Substitutionsbescheinigung ist mit dem Vermerk Alfentanil,
„Nur zur Vorlage beim Arzt" zu kennzeichnen. Teil 1
Fentanyl,
der Substitutionsbescheinigung erhält der Patient,
Teil II übersendet der Arzt unverzüglich der für die Sufentanil
Überwachung seines Betäubungsmittelverkehrs zu- bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwo-
ständigen Landesbehörde. Teil III verbleibt bei dem chenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Pak-
ausstellenden Arzt. Nach Vorlage des Teils I der Sub- kungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für
stitutionsbescheinigung und Überprüfung der An- jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Zahn-
gaben zur Person durch Vergleich mit dem Personal- arztes nicht übersteigen.
ausweis oder Reisepaß des Patienten kann ein Arzt
die Substitution des Patienten nach den in den Absät- (3) Für den Stationsbedarf darf nur der Zahnarzt
zen 1 bis 4 festgelegten Regeln übernehmen. Der die verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teilein-
zeitweilige Substitution übernehmende Arzt unterrich- heit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit
tet den behandelnden Arzt unverzüglich nach Ab- des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 2 be-
schluß der Substitution schriftlich über die durchge- zeichneten Betäubungsmittel verschreiben. Dies gilt
führten Maßnahmen. auch für einen Belegzahnarzt, wenn die ihm zugeteil-
ten Betten räumlich und organisatorisch von anderen
(9) Die Durchführung der in den vorstehenden Ab- Teileinheiten abgegrenzt sind."
sätzen erforderlichen Maßnahmen einschließlich der
Einbindung in eine Begleittherapie nach Absatz 2 ist
5. § 4 wird wie folgt gefaßt:
vom behandelnden Arzt für jeden Patienten zu doku-
mentieren und der zuständigen Behörde anzuzeigen. ,,§ 4
Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Verschreiben durch einen Tierarzt
Landesbehörde zur Einsicht und Auswertung vorzu-
(1) Für ein Tier darf der Tierarzt an einem Tage
legen."
verschreiben:
4. § 3 wird wie folgt gefaßt: a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Ein-
haltung der nachstehend fescgesetzten Höchst-
,,§ 3 mengen
Verschreiben durch einen Zahnarzt 1. Amphetamin 1 000mg
(1) Für einen Patienten darf der Zahnarzt an einem 2. Buprenorphin 10mg
Tage verschreiben:
3. Hydrocodon 200mg
a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Ein-
4. Hydromorphon 30mg
haltung der nachstehend festgesetzten Höchst-
mengen 5. Levomethadon 250mg
1. Amphetamin 200mg 6. Methamphetamin 100mg
2. Buprenorphin 10mg 7. Morphin 500mg
3. Fenetyllin 2 500mg 8. Normethadon 200mg
4. Hydrocodon 200mg 9. Opium, eingestelltes 12 000 mg
5. Hydromorphon 30mg 10. Opiumextrakt 6000mg
6. Levomethadon 60mg 11. Opiumtinktur 120 000 mg
7. Methamphetamin 100mg 12. Pentazocin 1 350 mg
8. Methaqualon 6000mg 13. Pethidin 1 000mg
9. Methylphenidat 200mg 14. Piritramid 220mg
10. Morphin 200mg 15. Tilidin 1 050 mg oder
2490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
b) die in der Anlage III Teil B außer Pentazocin und wichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmit-
Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittel- tels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zube-
gesetzes bezeichneten Betäubungsmittel. reitungen je abgeteilter Form, und die Stück-
(2) Für ein Tier darf der Tierarzt in einem besonders zahl,
schweren Krankheitsfall an einem Tage eines der b) bei einer Rezeptur Bestandteile, Gewichtsmen-
folgenden Betäubungsmittel bis zum Zweifachen der ge des enthaltenen Betäubungsmittels, Dar-
in Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Höchstmenge reichungsform, bei abgeteilten Zubereitungen
für den Bedarf von bis zu 7 Tagen verschreiben: die Stückzahl,
Buprenorphin, Hydromorphon, Levomethadon, Mor-
c) bei einem homöopathischen Fertigarzneimittel
phin, eingestelltes Opium, Opiumextrakt, Opiumtink- oder bei einer homöopathischen Rezeptur Arz-
tur, Pentazocin, Pethidin, Piritramid.
neimittelbezeichnung oder Bezeichnung des
(3) Für seinen Praxisbedarf darf der Tierarzt die in enthaltenen Betäubungsmittels, Darreichungs-
Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie form, Verdünnungsgrad des enthaltenen Betäu-
Alfentanil, bungsmittels und die Gewichtsmenge der Pak-
kungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen die
Cocain nur zu Eingriffen am Auge als Lösung bis zu
Stückzahl, bei-einem Gemisch mehrerer Zube-
einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis reitungen zusätzlich den Gewichtsvomhundert-
zu einem Gehalt von 2 vom Hundert,
satz der das Betäubungsmittel enthaltenden
Etorphin nur zur Immobilisierung von Tieren, die im Verdünnung,
Zoo, im Zirkus oder in Wildgehegen gehalten werden,
die Gewichtsmengen in Gramm oder Milligramm,
durch eigenhändige oder in Gegenwart des Verschrei-
benden erfolgende Verabreichung, die Stückzahl in Worten wiederholt,
Fentanyl, 4. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesan-
gabe oder im Falle, däß dem Patienteneineschrift-
Pentobarbital nur zu Prämedikation und Anästhesie
sowie zur Einschläferung von Tieren, liche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, der
Vermerk „Gem{äß) schriftl{icher) Anw(eisung)",
Sufentanil
5. in den Fällen des § 2 Abs. 2 der Buchstabe „A" in
bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwo- einem Kreis, in den Fällen des § 2 a Abs. 7 der
chenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Pak- Vermerk „Mit Zustimmung der Landesbehörde", in
kungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für
den Fällen des § 4 Abs. 2 der Vermerk „Schwerer
jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Tier-
Krankheitsfall",
arztes nicht übersteigen.
6. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes
(4) Für den Stationsbedarf darf nur der Tierarzt oder Tierarztes, seine Berufsbezeichnung und An-
verschreiben, der eine Tierklinik oder eine Teileinheit schrift einschließlich Telefonnummer,
einer Tierklinik leitet oder in Abwesenheit des Leiters
7. in den Fällen des§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und§ 4
beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeichneten
Abs. 3 der Vermerk „Praxisbedarf" anstelle der
Betäubungsmittel, ausgenommen Etorphin, unter Be-
Angaben in den Nummern 1 und 4,
achtung der dort festgelegten Beschränkungen über
Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform 8. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarz-
verschreiben." tes oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hin-
aus der Vermerk „In Vertretung".
6. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu
„Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und vermerken und müssen auf allen Teilen des Betäu-
Tiere dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen bungsmittelrezeptes übereinstimmend enthalten sein.
Formblatt (Betäubungsmittelrezept) verschrieben Hierbei sind die Angaben nach den Nummern 3, 4
werden." und 8 von dem Verschreibenden handschriftlich vor-
zunehmen. Im Falle einer Änderung der Verschrei-
7. § 6 wird wie folgt gefaßt: bung hinsichtlich der Angaben nach Absatz 1 Nr. 2
,,§ 6 bis 5, 6 hat der Verschreibende die Änderung auf allen
Teilen des Betäubungsmittelrezeptes handschriftlich
Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept
zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestä-
{1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzuge- tigen.
ben:
(3) Bei flüssigen Zubereitungen ist die Gewichts-
1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für
menge des Betäubungsmittels, die in der aus techni-
den das Betäubungsmittel bestimmt ist; bei tier-
schen Gründen erforderlichen Überfüllung des Ab-
ärztlichen Verschreibungen die Art des Tieres so-
gabebehältnisses enthalten ist, nicht zu berücksichti-
wie Name, Vorname und Anschrift des Tierhal-
gen
ters,
1. bei der jeweiligen festgesetzten Höchstmenge
2. Ausstellungsdatum,
(§§ 2 bis 4) und
3. hinsichtlich der verordneten Zubereitung
2. auf den Betäubungsmittelrezepten und Betäu-
a) bei einem Fertigarzneimittel Arzneimittelbe- bungsmittelanforderungsscheinen (§ 6a) sowie in
zeichnung oder Bezeichnung des enthaltenen den Aufzeichnungen über Verbleib und Bestand
Betäubungsmittels, Darreichungsform, Ge- (§ 9)."
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2491
8. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt: 1. auf ein Betäubungsmittelrezept,
,,§ 6a a) das nach einer Vorschrift der §§ 1 bis 4 oder
Betäubungsmittelanforderungsschein des § 8 Abs. 2 für den Abgebenden erkennbar
nicht ausgefertigt werden durfte,
(1) Betäubungsmittel für den Stationsbedarf nach
§ 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 dürfen nur b) bei dessen Ausfertigung eine Vorschrift des§ 5
auf einem Betäubungsmittelanforderungsschein ver- Abs. 1 Satz 1 und 2, des § 6 oder des § 8 Abs. 1
schrieben werden. Betäubungsmittelanforderungs- Satz 2 nicht beachtet wurde oder
scheine sind dreiteilige amtliche Formblätter. Teil 1 c) das vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt
und II des ausgefertigten Betäubungsmittelanforde- wurde und
rungsscheines ist zur Vorlage in der Apotheke be-
stimmt, Teil III verbleibt bei dem verschreibungsbe- 2. auf einen Betäubungsmittelanforderungsschein,
rechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt. a) der nach einer Vorschrift der §§ 1 bis 4, des
(2) Betäubungsmittelanforderungsscheine werden § 6 a Abs. 2 oder des § 8 a Abs. 1 und 2 für den
vom Bundesgesundheitsamt auf Anforderung an den Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt wer-
Arzt oder Zahnarzt, der ein Krankenhaus oder eine den durfte oder
Krankenhausabteilung leitet, oder den Tierarzt, der b) bei dessen Ausfertigung eine Vorschrift des
eine Tierklinik leitet, ausgegeben. Die numerierten § 6a Abs. 1 und 3 nicht beachtet wurde.
Betäubungsmittelanforderungsscheine sind nur zur
Verwendung in der vom anfordernden Arzt, Zahnarzt (2) Bei Betäubungsmittelrezepten, die einen für den
oder Tierarzt geleiteten Einrichtung bestimmt. Sie dür- Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleser-
fen vom anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt an lich sind oder den Vorschriften nach § 6 Abs. 1 Nr. 1,
Leiter von Teileinheiten weitergegeben werden. Über 2, 3, 4 und 6 nicht vollständig entsprechen, ist der
die Weitergabe ist ein Nachweis zu führen. Die Nach- Abgebende berechtigt, nach Rücksprache mit dem
weisunterlagen sind drei Jahre, von der letzten Eintra- verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt Ände-
gung an gerechnet, aufzubewahren und auf Verlan- rungen vorzunehmen. Fehlende Angaben nach § 6
gen dem Bundesgesundheitsamt oder der nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 können durch den Abgebenden ergänzt
Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zustän- werden, wenn der Überbringer des Betäubungsmittel-
digen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten rezeptes diese Angaben nachweist oder glaubhaft
dieser Behörden vorzulegen. versichert.
(3) Auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein (3) Auf Betäubungsmittelrezepte, bei denen eine
sind anzugeben: Änderung nach Absatz 2 nicht möglich ist, dürfen die
1. Name oder die Bezeichnung und die Anschrift der verschriebenen Betäubungsmittel oder Teilmengen
Einrichtung, für die der Stationsbedarf bestimmt davon abgegeben werden, wenn der Überbringer
ist, glaubhaft versichert oder anderweitig ersichtlich ist,
daß ein dringender Fall vorliegt, der die unverzügliche
2. Ausstellungsdatum,
Anwendung des Betäubungsmittels erforderlich
3. verordnete Zubereitungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, macht. In diesen Fällen hat der Apothekenleiter den
4. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes Verschreibenden unverzüglich über die erfolgte Ab-
oder Tierarztes einschließlich Telefonnummer, im gabe zu benachrichtigen.
Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk „1 n
(4) Rücksprachen nach Absatz 2 und Abgaben nach
Vertretung",
Absatz 3 sind durch den Abgebenden auf Teil I und II,
5. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarz- durch den Verschreibenden außer im Fall des Absat-
tes oder Tierarztes. zes 2 Satz 2 auf Teil III des Betäubungsmittelrezeptes
Die Angaben nach den Nummern 1 bis 5 sind dauer- zu vermerken.
haft zu vermerken und müssen auf allen Teilen über-
(5) Der Abgebende hat auf der Rückseite des Tei-
einstimmend enthalten sein. Die Angaben nach den
les I des Betäubungsmittelrezeptes oder Betäubungs-
Nummern 1 bis 4 können durch eine andere Person
mittelanforderungsscheines folgende Angaben dauer-
als den Verschreibenden erfolgen.
haft zu vermerken:
(4) Teil III der ausgefertigten und Teil I bis III der
1. Name oder Firma und Anschrift der Apotheke so-
fehlerhaft ausgefertigten Betäubungsmittelanforde-
wie die dem Apothekenleiter zugewiesene BGA-
rungsscheine sind in der vom anfordernden Arzt,
Nummer,
Zahnarzt oder Tierarzt geleiteten Einrichtung drei Jah-
re aufzubewahren und auf Verlangen der nach § 19 2. Abgabedatum und
Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zustän- 3. Namenszeichen des Abgebenden.
digen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten
dieser Behörde vorzulegen." (6) Der Apothekenleiter hat Teil I d~r Betäubungs-
mittelrezepte und Betäubungsmittelanforderungs-
9. § 7 wird wie folgt gefaßt: scheine nach Abgabedaten geordnet drei Jahre aufzu-
,,§ 7 bewahren und auf Verlangen dem Bundesgesund-
heitsamt oder der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäu-
Abgabe
bungsmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde ein-
(1) Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich der Ab- zusenden oder Beauftragten dieser Behörden vorzu-
sätze 2 und 3 nicht abgegeben werden legen. Teil II ist zur Verrechnung bestimmt.
2492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(7) Der Tierarzt darf aus seiner Hausapotheke Be- der Ausdruck der gespeicherten Angaben nach
täubungsmittel nur zur Anwendung bei einem von ihm Absatz 2 in der Reihenfolge des amtlichen Form-
behandelten Tier und nur unter Einhaltung der für die blattes gewährleistet ist."
Verschreibung geltenden Vorschriften der §§ 1 und 4
Abs. 1 und 2 abgeben."
13. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
10. § 8 wird wie folgt geändert: a) Der erste Halbsatz erhält folgende Fassung:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Auf den Karteikarten oder in den Betäubungsmit-
,,(2) Für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen telbüchern sind über jeden Zugang und jeden Ab-
darf nur ein von der zuständigen Behörde beauf- gang dauerhaft anzugeben:".
tragter Arzt Betäubungsmittel verschreiben; er darf b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Betäu-
für diesen Zweck nur das Betäubungsmittel Hydro- bungsmittelrezeptes" die Wörter „oder Betäu-
morphon verschreiben." bungsmittelanforderungsscheines" eingefügt.
b) In Absatz 4 Nr. 6 wird das Wort „eigenhändige"
gestrichen. 14. § 9 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
11. Nach § 8 wird nachfolgender § 8 a eingefügt: ,,(3) Die Eintragungen über Zugänge, Abgänge und
Bestände der Betäubungsmittel sowie die Überein-
,,§ Ba
stimmung der Bestände mit den geführten Nachwei-
Verschreiben sen sind
für Einrichtungen des Rettungsdienstes
1. von dem Apotheker für die von ihm geleitete Apo-
(1) Für das Verschreiben des Bedarfs an Betäu- theke,
bungsmitteln für Einrichtungen und Teileinheiten von
Einrichtungen des Rettungsdienstes finden die Vor- 2. von dem Tierarzt für die von ihm geleitete tierärzt-
schriften über das Verschreiben für den Stationsbe- liche Hausapotheke und
darf nach § 2 Abs. 4 entsprechende Anwendung. 3. von dem in den§§ 2 bis 4 bezeichneten, verschrei-
(2) Der Träger oder der Durchführende des Ret- bungsberechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt für
tungsdienstes hat einen Arzt damit zu beauftragen, die den Praxis- oder Stationsbedarf
benötigten Betäubungsmittel nach § 2 Abs. 4 zu ver- am Ende eines jeden Kalendermonats zu prüfen und,
schreiben und die monatliche Prüfung nach § 9 Abs. 3 sofern sich der Bestand geändert hat, durch Namens-
durchzuführen. zeichen und Prüfdatum zu bestätigen. Für den Fall,
(3) Die Aufzeichnung des Verbleibs und Bestandes daß die Nachweisführung mittels elektronischer Da-
der Betäubungsmittel nach § 9 in den Einrichtungen tenverarbeitung erfolgt, ist die Prüfung auf der Grund-
und Teileinheiten der Einrichtungen des Rettungs- lage zum Monatsende angefertigter Ausdrucke
dienstes obliegt dem jeweiligen behandelnden Arzt. durchzuführen."
Es sind Betäubungsmittelbücher nach § 9 Abs. 1
Satz 3 zu führen. 15. § 9 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
(4) Der Träger oder der Durchführende des Ret- a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
tungsdienstes hat einen Apotheker damit zu beauf-
„Die Karteikarten, Betäubungsmittelbücher oder
tragen, die Verschreibungen über Betäubungsmittel
EDV-Ausdrucke nach Absatz 3 Satz 2 sind von
zu beliefern und die Betäubungsmittelvorräte in den
den in Absatz 3 Satz 1 genannten Personen oder
Einrichtungen bzw. Teileinheiten der Einrichtungen
in den von diesen geleiteten Einrichtungen (§ 2
des Rettungsdienstes mindestens halbjährlich insbe-
Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4) drei Jahre,
sondere auf deren einwandfreie Beschaffenheit sowie
von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzu-
ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung zu
bewahren."
überprüfen. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat
der beauftragte Apotheker dem Träger oder Durchfüh- b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Einrichtung" die
renden des Rettungsdienstes eine angemessene Frist Wörter „oder einer Krankenhausapotheke" einge-
zu setzen und im Falle der Nichteinhaltung die nach fügt. .
§ 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zu-
ständige Landesbehörde zu unterrichten." 16. § 9 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Karteikarten, die Betäubungsmittelbücher und die
12. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
EDV-Ausdrucke nach Absatz 3 Satz 2 sind auf Verlan-
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Gewichtsmenge" gen der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmit-
folgender Satzteil eingefügt: telgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusenden
,, , bei homöopathischen Zubereitungen anstelle der oder Beauftragten dieser Behörde vorzulegen."
Gewichtsmenge der Verdünnungsgrad,".
b) In den Sätzen 2 und 3 wird der Begriff ,,(Stationen)" 17. § 1O Satz 1 wird wie folgt geändert:
gestrichen. a) In Nummer 2 werden die Buchstaben a bis c wie
c) Es wird folgender Satz 4 eingefügt: folgt gefaßt:
,,Die Aufzeichnung kann auch mittels elektroni- „a) entgegen § 2 Abs. 1 oder 2, § 2 a Abs. 1 oder
scher Datenverarbeitung erfolgen, sofern jederzeit § 3 Abs. 1 für einen Patienten,
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2493
b) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 19. In § 12 werden nach dem Wort „Betäubungsmittel-
oder § 4 Abs. 3 Satz 1 für seinen Praxisbedart rezepte" die Wörter „und Betäubungsmittelanforde-
oder rungsscheine" eingefügt.
c) entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 für ein Tier".
20. § 12a wird aufgehoben.
b) In Nummer 3 wird die Anführung,,§ 2 Abs. 4, § 3
Abs. 3 oder § 4 Abs. 4" durch die Anführung ,,§ 2
Abs. 4, auch in Verbindung mit § 8a Abs. 1, § 3 21. § 13 wird aufgehoben.
Abs. 3 oder § 4 Abs. 4" und am Schluß das Kom-
ma durch das Wort „oder" ersetzt. 22. Der bisherige § 14 wird § 13.
c) In Nummer 4 wird die Anführung „Satz 1" gestri-
chen und das Wort „oder" durch einen Punkt er- Artikel 5
setzt. Übergangsvorschriften
d) Nummer 5 wird gestrichen. ( 1) Die Betäubungsmittel Dextromoramid und Oxycodon
dürfen bis zum 31. Dezember 1994 nach den bisher gel-
18. § 11 wird wie folgt geändert: tenden Vorschriften verschrieben und abgegeben wer-
a) In der Einleitung wird das Wort „fahrlässig" durch den.
das Wort „leichtfertig" ersetzt. (2) Betäubungsmittel für den Stationsbedarf nach § 2
b) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 dürfen bis zwei Jahre
nach der Bekanntmachung nach § 12 über die Ausgabe
„ 1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel
von Betäubungsmittelanforderungsscheinen noch auf Be-
für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere nicht
täubungsmittelrezepten verschrieben werden. In diesen
auf einem Betäubungsmittelrezept ver-
schreibt,". Fällen sind auf dem Betäubungsmittelrezept anstelle der
Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 4 der Name oder die
c) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: Bezeichnung und die Anschrift der Einrichtung, für die der
„4. entgegen § 5 Abs. 5, § 6 a Abs. 4 oder § 7 Stationsbedarf bestimmt ist, anzugeben.
Abs. 6 Satz 1 die dort bezeichneten Teile der
Betäubungsmittelrezepte oder Betäubungsmit- Artikel 6
telanforderungsscheine nicht oder nicht vor-
schriftsmäßig aufbewahrt,". Bekanntmachungserlaubnis
d) In Nummer 5 wird die Anführung ,,§§ 6, 7 Abs. 2, Der Bundesminister für Gesundheit kann den Wortlaut
§ 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4" durch die Anführung der Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz sowie
,,§§ 6, 6 a Abs. 3, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Satz 2 oder den Wortlaut der Betäubungsmittel-Verschreibungsverord-
Abs. 4" ersetzt. nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
e) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6
eingefügt:
„6. entgegen § 6 a Abs. 2 Satz 4 keinen Nachweis Artikel 7
über die Weitergabe von Betäubungsmittel- Inkrafttreten
anforderungsscheinen führt oder".
Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkün-
f) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7. dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Dezember 1992
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Für den Bundesminister für Gesundheit
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach§ 25 des Gesetzes über das Postwesen
Vom 23. Dezember 1992
Auf Grund des§ 25 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über das Postwesen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449) in Verbindung
mit § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) verordnet der Bundes-
minister für Post und Telekommunikation:
Artikel 1
Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 25 des Gesetzes über das Postwesen vom
19. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2458) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
keiten nach § 25 des Gesetzes über das Postwesen wird auf das Bundesamt
für Post und Telekommunikation übertragen."
2. § 2 wird gestrichen; § 3 wird § 2.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1992
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
In Vertretung
Frerich Görts
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2495
Verordnung
über die Erstattung oder Vergütung der Kaffeesteuer
(Kaffeesteuererstattungs- oder -vergütungsverordnung - KaffeeStErstV)
Vom 30. Dezember 1992
Auf Grund des§ 19 Nr. 8 des Kaffeesteuergesetzes vom 2. die Art und die Beschaffenheit der Waren und deren
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150, 2199) und des§ 212 Unterposition im Zolltarif,
Abs. 1 Nr. 8 der Abgabenordnung vom 16. März 1976
3. die Nummer, unter der die Ware im Zusageschein
(BGBI. 1 S. 613) verordnet der Bundesminister der aufgeführt ist, und das für sie im betrieblichen Rech-
Finanzen:
nungswesen verwendete Kennzeichen,
§ 1 4. den Kaffeegehalt der Ware, getrennt nach den in § 3
des Gesetzes genannten Kaffeearten,
Erstattung und Vergütung der Kaffeesteuer
5. die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaffeemenge,
Herstellern von kaffeehaltigen Waren wird auf Antrag die
6. den Ort und den Tag der Ausfuhr,
Kaffeesteuer für die zur Herstellung verwendete Kaffee-
menge erstattet oder vergütet, wenn ihnen vor Beginn der 7. eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang der Ware
Herstellung eine entsprechende Zusage erteilt worden war aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenz-
und sie nachweisen. daß die Waren aus dem Steuergebiet zollstelle eines Mitgliedstaates.
ausgeführt oder an einen Empfänger in einem anderen (2) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften geliefert
Nr. 7 tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen Versandver-
worden sind. Die Herstellung kaffeehaltiger Waren unter-
fahren nach dem durch Beschluß 87/415/EWG des Rates
liegt der Steueraufsicht.
vom 15. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 226 S. 1) genehmigten
Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfah-
§2 ren oder bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen Versand-
Zusage der Erstattung und Vergütung verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des
Rates vom 17. September 1990 über das gemeinschaft-
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Zusage nach § 1 ist liche Versandverfahren (ABI. EG Nr. L 262 S. 1) oder bei
beim Hauptzollamt schriftlich in drei Stücken einzureichen. einer Ausfuhr im TIR-Verfahren nach dem TIR-Überein-
Dabei sind Art, Beschaffenheit und die im betrieblichen kommen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445), wenn diese Verfah-
Rechnungswesen verwendeten Kennzeichen der kaffee- ren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen,
ha!tigen Waren, für die Erstattung oder Vergütung der
Steuer beansprucht werden soll, sowie ihre Zusammen- 1. eine Ausfuhrbestätigung der Abgangszollstelle, die bei
setzung und die Menge des zu ihrer Herstellung verwen- einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaft-
deten Kaffees nach den in § 3 des Gesetzes bezeichneten lichen Versandverfahren nach Eingang des Rück-
Kaffeearten in übersichtlicher Form anzugeben. Nachträg- scheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Eingang
liche Änderungen sind dem Hauptzollamt unverzüglich der Erledigungsbestätigung erteilt wird, sofern sich dar-
anzuzeigen. Auf Verlangen des Hauptzottamts hat der aus die Ausfuhr ergibt. oder
Antragsteller unentgeltlich von jeder gleichartigen Ware 2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangszollstelle in
zwei Proben einzureichen. Eine dieser Proben wird amtlich Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Be-
verschlossen und dem Antragsteller als Gegenprobe stimmungsstelle im Drittland.
überlassen.
(2) Die Zusage erteilt das Hauptzollamt in der Form §4
eines Zusagescheins. Die Zusage wird nur solchen Perso- Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger
nen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher in einem anderen Mitgliedstaat
führen, regelmäßig Abschlüsse machen und vertrauens- der Europäischen Gemeinschaften
würdig sind.
( 1) Bei einer Lieferung von kaffeehaltigen Waren an
einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
§3
päischen Gemeinschaften muß der Hersteller die Voraus-
Nachweis der Ausfuhr setzung für die Erstattung oder Vergütung der Steuer
bei Lieferungen In Drittländer buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen
eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu
(1) In Fällen, in denen der Hersteller kaffeehaltige Wa-
ersehen sein.
ren in andere Gebiete im Sinne des§ 2 Nr. 8 des Gesetzes
ausführt, ist der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg zu (2) Der Hersteller hat regelmäßig folgendes aufzu-
führen, der folgendes enthalten muß: zeichnen:
1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, 1. den Namen und die Anschrift des Empfängers,
2496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. Art und Beschaffenheit der Ware mit deren Unterposi- einen Kalendermonat, als Erstattungs- oder Vergütungs-
tion im Zolltarif, abschnitt zulassen.
3. die Nummer, unter der die Ware im Zusageschein
§6
aufgeführt ist, und das für sie im betrieblichen Rech-
nungswesen verwendete Kennzeichen, Probenentnahme
4. den Kaffeegehalt der Ware getrennt nach den in § 3 Wer kaffeehaltige Waren ausführt oder an einen Emp-
des Gesetzes genannten Kaffeearten, fänger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
5. die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaffeemenge, Gemeinschaften liefert oder dies zu tun beabsichtigt, und
für diese Waren die Erstattung oder Vergütung der Steuer
6. den Tag der Lieferung, beantragt, hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Proben
7. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnah- dieser Waren und auch Proben von dem zu ihrer Herstel-
mung, lung verwendeten Kaffee zu Untersuchungszwecken un-
entgeUlich zu überlassen. Auf Verlangen hat das Haupt-
8. die Beförderung oder Versendung in das übrige Ge-
zollamt eine Empfangsbescheinigung auszustellen.
meinschaftsgebiet,
9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. §7
Ordnungswidrigkeiten
§5
Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(1) Erstattung und Vergütung der Steuer sind mit einer entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 Änderungen nicht oder nicht
Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung nach amtlich vor- rechtzeitig anzeigt.
geschriebenem Muster für alle innerhalb eines Erstat-
tungs- oder Vergütungsabschnitts ausgeführten oder an §8
einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
Übergangsregelungen
päischen Gemeinschaften gelieferten Waren zu beantra-
gen. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzoll- (1) Die Kaffeesteuer wird auch erstattet oder vergütet für
amt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Erstattungs- oder Kaffee, der zur Herstellung kaffeehaltiger Waren verwen-
Vergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr det wurde, die nachweislich ausgeführt oder an einen
alle für die Bemessung der Erstattung oder Vergütung Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
erforderlichen Angaben zu machen und die Erstattung schen Gemeinschaften geliefert wurden, wenn der Antrag
oder Vergütung selbst zu berechnen; dabei ist der Ge- auf eine Zusage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis zum 1. März
samtbetrag der Erstattung oder Vergütung auf 1O Deut- 1993 gestellt wird und das Hauptzollamt daraufhin eine
sche Pfennige nach unten zu runden. Die Frist nach Satz 2 Zusage erteilt.
kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlängert wer-
den. Der Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung sind die (2) Zusagescheine, die nach § 7 Abs. 3 des Kaffee- und
nach den §§ 3 und 4 erforderlichen Nachweise beizufü- Teesteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1992
gen. Das Hauptzollamt kann den Inhaber des Zusage- geltenden Fassung erteilt worden sind, gelten weiter, so-
scheins von der Pflicht zur Vorlage der nach den §§ 3 und weit die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen
4 erforderlichen Nachweise befreien, wenn die Steuer- und das Hauptzollamt sie nicht bis zum 1. März 1993
belange dadurch nicht gefährdet werden. widerrufen hat.
(2) Ein Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt umfaßt §9
ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag Inkrafttreten
einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalender-
jahr, oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Bonn, den 30. Dezember 1992
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
F ran z-C h r. Ze itle r
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2497
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
11. 12. 92 Verordnung TSN Nr. 2/92 zur Änderung der Verordnung TS
Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraft-
fahrzeugen 9501 (239 19. 12. 92) 1. 1. 93
9291
4. 12. 92 Siebf'.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vorn Son-
derlandeplatz Harnburg-Finkenwerder) 9503 (239 19. 12. 92) s. Art. 2
96-1-2-80
4. 12. 92 Acht?ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Siebenundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vorn Flughafen Hamburg) 9504 (239 19. 12. 92) s. Art. 2
96-1-2-87
18. 12. 92 Verordnung über die Herabsetzung der Anforderungen an die
Beschaffenheit von Pflanzkartoffeln 9581 (241 23. 12. 92) 24. 12. 92
28. 10. 92 Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur Aufhe-
bung der Einundsechzigsten, Zweiundsechzigsten, Dreiund-
sechzigsten, Siebzigsten, Vierundsiebzigsten, Sechsundsieb-
zigsten und Neunzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung 9582 (241 23. 12. 92) 29. 4. 93
96-1-2-61, 96-1-2-62, 96-1-2-63, 96-1-2-70, 96-1-2-74, 96-1-2-76, 96-1-2-90
8. 12. 92 Neunundzwanzi_gste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten
Luftraum) 9582 (241 23. 12. 92) s. Art. 2
96-1-2-85
8. 12. 92 Vierundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten
Luftraum) 9582 (241 23. 12. 92) s. Art. 2
96-1-2-86
3. 12. 92 Dreiundachtzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - (Beilage) (242a 24. 12. 92) 1. 3. 93
7400-1-6
2498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 46, ausgegeben am 23. Dezember 1992
Tag I n h a It Seite
21. 12. 92 Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Mal 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung
bestimmter Vermögensansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1222
21. 12. 92 Gesetz über die Ermächtigung des Gouverneurs für die Bundesrepublik Deutschland in der
Internationalen Flnanz-Corporation zur Stimmgabe für eine Änderung des Abkommens über die
Internationale Finanz-Corporatlon (IFC-Abkommensänderungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1228
16. 12. 92 Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent 1993 für Bananen) 1230
613-2-8
18. 12. 92 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiede-
ner völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokrarischen Republik im Bereich der sozialen
Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1231
2. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe
in Strafsachen sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1234
17. 9. 92 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1238
17. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen
Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1239
17. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über das Harmoni-
sierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1239
20. 11. 92 Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Umweltschutzes und der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Urnwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Okologie und natürliche
Resourcen der Russischen Förderation über die Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit bei
der Lösung konkreter Problemen auf dem Gebiet des Umweltschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1240
25. 11 . 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens . . . . . 1244
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992 2499
Nr. 47, ausgegeben am 30. Dezember 1992
Tag Inhalt Seite
21. 12. 92 Gesetz zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966 zum Internationalen Pakt über bürger-
liche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1246
28. 12. 92 GesetzzumVertragvom7. Februar1992überdieEuropäischeUnion...................... 1251
neu: 17-1
10. 11. 92 Bekanntmachung des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens über den grenzüberschreitenden
Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1327
17. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Eingliederung der Internationa-
len Pappelkommission in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen . . 1329
20. 11. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Schiffahrt auf
den Binnenwasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1329
23. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1330
24. 11 . 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1330
25. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über ein Internationales Energie-
programm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1331
25. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 1. Juli 1953 über die Errichtung
einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1331
Abschlußhinweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1332
Preis dieser Ausgabe: 16,86 DM (15,36 DM zuzüglich 1,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 17,86 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
2500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück . Z 5702 A •. Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Hinweis
Der Jahrgang 1992 des Bundesgesetzblattes Teil I umfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis Nr. 61 und endet mit der Seite 2500.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil I wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 14 vom 27. März 1992
Anlagen zu den §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die
Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel
- zur Ausgabe Nr. 28 vom 26. Juni 1992
Anlage zur Vierten Verordnung zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung
- zur Ausgabe Nr. 53 vom 21. November 1992
Anlagen 1 bis 7 zur Futtermittelverordnung
- zur Ausgabe Nr. 57 vom 23. Dezember 1992
Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Standardregistrierungen
Der Jahrgang 1992 des Bundesgesetzblattes Teil II umfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis Nr. 47 und endet mit der Seite 1332.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
zur Ausgabe Nr. 3 vom 31. Januar 1992
Entschließungen, die durch die 4. SOLAS-Änderungsverordnung in Kraft gesetzt wurden
zur Ausgabe Nr. 4 vom 8. Februar 1992
Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die Internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADA)
- zur Ausgabe Nr. 8 vom 12. März 1992
Neufassung der ECE-Regelung Nr. 25, der ECE-Regelung Nr. 35 mit den Anhängen 1 bis 4 und die ECE-Regelung
Nr. 75 mit den Anhängen 1 bis 11
zur Ausgabe Nr. 11 vom 9. April 1992
Neufassung der ECE-Regelung Nr. 49 mit den Anhängen 1 bis 5
- zur Ausgabe Nr. 12 vom 24. April 1992
Neufassung der ECE-Regelung Nr. 17
- zur Ausgabe Nr. 18 vom 25. Juni 1992
ECE-Regelung Nr. 78 nebst den Anhängen 1 bis 3 sowie die Änderung 01 zur ECE-Regelung Nr. 78
- zur Ausgabe Nr. 19 vom 3. Juli 1992
ECE-Regelung Nr. 84 nebst den Anhängen 1 bis 6
- zur Ausgabe Nr. 22 vom 16. Juli 1992
ECE-Regelungen Nr. 60 und 61
- zur Ausgabe Nr. 32 vom 23. September 1992
ECE-Regelung Nr. 85 mit den Anhängen 1 bis 5
- zur Ausgabe Nr. 38 vom 28. Oktober 1992
ECE-Regelung Nr. 64 und die Änderung 01
*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die
Lieferung gegen Kostenerstattung.