202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes
bei strukturellen Arbeitsausfällen
Vom 7. Februar 1992
Auf Grund des § 67 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni
1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes
vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2406) geändert worden ist, verordnet der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt
für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
Artikel 1
Die Verordnung über die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bei
strukturellen Arbeitsausfällen vom 17. Januar 1990 (BGBI. 1S. 126) wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird gestrichen.
2. In § 3 Satz 2 wird die Jahreszahl „ 1992" durch die Jahreszahl „ 1995" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. Februar 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 203
Verordnung
über die Rechnungslegung der Kreditinstitute
(RechKredV)*)
Vom 1o. Februar 1992
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 3 des Bankbilanzricht- § 17 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
linie-Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1 S. 2570) (Nr. 6)
eingefügten§ 330 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in Ver- § 18 Beteiligungen (Nr. 7)
bindung mit dessen durch Artikel 1 Nr. 8 des Bilanzrichtli- § 19 Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand ein-
nien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2355) schließlich Schuldverschreibungen aus deren Umtausch
eingefügten Absatz 1 verordnet der Bundesminister der (Nr. 10)
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister der § 20 Sonstige Vermögensgegenstände {Nr. 15)
Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundes-
bank:
Unterabschnitt 2
Inhaltsübersicht
Posten der Passivseite
Abschnitt 1 § 21 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (Nr. 1), Ver-
bindlichkeiten gegenüber Kunden (Nr. 2)
Anwendungsbereich
§ 22 Verbriefte Verbindlichkeiten (Nr. 3)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 23 Rechnungsabgrenzungsposten (Nr. 6)
Abschnitt 2 § 24 Rückstellungen (Nr. 7)
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung § 25 Eigenkapital (Nr. 12)
§ 26 Eventualverbindlichkeiten (Nr. 1 unter dem Strich)
§ 2 Formblätter
§ 27 Andere Verpflichtungen (Nr. 2 unter dem Strich)
§ 3 Unterposten
§ 4 Nachrangige Vermögensgegenstände und Schulden
Abschnitt 4
§ 5 Gemeinschaftsgeschäfte
Vorschriften zu einzelnen Posten
§ 6 Treuhandgeschäfte der Gewinn- und Verlustrechnung
(Formblätter 2 und 3)
§ 7 Wertpapiere
§ 8 Restlaufzeit § 28 Zinserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 1, Formblatt 3
Nr. 1)
§ 9 Fristengliederung
§ 29 Zinsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen
§ 10 Verrechnung Nr. 1, Formblatt 3 Nr. 2)
§ 11 Anteilige Zinsen § 30 Provisionserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 4, Form-
blatt 3 Nr. 5),
Provisionsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendun-
Abschnitt 3
gen Nr. 2, Formblatt 3 Nr. 6)
Vorschriften zu einzelnen Posten der BIianz § 31 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte
(Formblatt 1) Aufwendungen Nr. 4, Formblatt 3 Nr. 10)
Unterabschnitt § 32 Bestimmte Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie
Zuführungen zu Rückstellungen (Formblatt 2 Spalte Auf-
Posten der Aktivseite wendungen Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 13), bestimmte Erträge
(Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 6, Formblatt 3 Nr. 14)
§ 12 Barreserve (Nr. 1)
§ 33 Bestimmte Abschreibungen und Wertberichtigungen
§ 13 Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 8, Formblatt 3
Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind Nr. 15), bestimmte Erträge (Formblatt 2 Spalte Erträge
(Nr. 2) Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 16)
§ 14 Forderungen an Kreditinstitute (Nr. 3)
§ 15 Forderungen an Kunden (Nr. 4) Abschnitt 5
§ 16 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wert- Anhang
papiere (Nr. 5) § 34 Zusätzliche Erläuterungen
§ 35 Zusätzliche Pflichtangaben
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des
Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konso- § 36 Termingeschäfte
lidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (ABI.
EG Nr. L 372 S. 1) und der Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom
Abschnitt 6
13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerich-
teten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten Konzernrechnungslegung
mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahres-
abschlußunterlagen (ABI. EG Nr. L 44 S. 40). § 37 Konzernrechnungslegung
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Abschnitt 7 §3
Ordnungswidrigkeiten Unterposten
§ 38 Ordnungswidrigkeiten Als Unterposten sind im Formblatt jeweils gesondert
auszuweisen:
Abschnitt 8 1. die verbrieften und unverbrieften Forderungen an ver-
bundene Unternehmen zu den Posten „Forderungen
Schlußvorschriften
an Kreditinstitute" (Aktivposten Nr. 3), ,,Forderungen an
§ 39 Übergangsvorschriften Kunden" (Aktivposten Nr. 4) und „Schuldverschreibun-
gen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktiv-
§ 40 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften
posten Nr. 5);
2. die verbrieften und unverbrieften Forderungen an
Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
Abschnitt 1 besteht, zu den Posten „Forderungen an Kreditinsti-
tute" (Aktivposten Nr. 3), ,,Forderungen an Kunden"
Anwendungsbereich (Aktivposten Nr. 4) und „Schuldverschreibungen und
andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten
§ 1 Nr. 5);
Anwendungsbereich 3. die verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten
gegenüber verbundenen Unternehmen zu den Posten
Diese Verordnung ist auf Kreditinstitute und Zweigstel- ,,Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passiv-
len anzuwenden, für die nach § 340 Abs. 1 Satz 1 des posten Nr. 1), ,,Verbindlichkeiten gegenüber Kunden"
Handelsgesetzbuchs der Vierte Abschnitt des Dritten (Passivposten Nr. 2), ,,Verbriefte Verbindlichkeiten"
Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden ist. Diese (Passivposten Nr. 3) und „Nachrangige Verbindlichkei-
Verordnung ist auf Wohnungsunternehmen mit Sparein- ten" (Passivposten Nr. 9);
richtung nicht anzuwenden. 4. die verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten
gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungs-
verhältnis besteht, zu den Posten „Verbindlichkeiten
gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1), ,,Ver-
Abschnitt 2 bindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Nr. 2), ,,Verbriefte Verbindlichkeiten" (Passivposten
Nr. 3) und „Nachrangige Verbindlichkeiten" (Passiv-
posten Nr. 9).
§2 Die Angaben nach Satz 1 können statt in der Bilanz im
Formblätter Anhang in der Reihenfolge der betroffenen Posten
gemacht werden.
(1) Kreditinstitute haben an Stelle des § 266 des Han-
delsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anlie- §4
gende Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handelsge- Nachrangige Vermögensgegenstände und Schulden
setzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlust-
(1) Vermögensgegenstände und Schulden sind als
rechnung das anliegende Formblatt 2 (Kontoform) oder 3
nachrangig auszuweisen, wenn sie als Forderungen oder
(Staffelform) anzuwenden, soweit für bestimmte Arten von
Verbindlichkeiten im Fall der Liquidation oder des Konkur-
Kreditinstituten nachfolgend sowie in den Fußnoten zu den
ses erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger
Formblättern nichts anderes vorgeschrieben ist. Kredit-
erfüllt werden dürfen.
institute mit Bausparabteilung haben die für Bausparkas-
sen vorgesehenen besonderen Posten in ihre Bilanz und (2) Nachrangige Vermögensgegenstände sind auf der
in ihre Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen. Aktivseite bei dem jeweiligen Posten oder Unterposten
gesondert auszuweisen. Die Angaben können statt in der
(2) Die mit kleinen Buchstaben versehenen Posten der Bilanz im Anhang in der Reihenfolge der betroffenen
Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung können Posten gemacht werden.
zusammengefaßt ausgewiesen werden, wenn
§5
1. sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bil- Gemeinschaftsgeschäfte
des im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetz-
Wird ein Kredit von mehreren Kreditinstituten gemein-
buchs nicht erheblich ist, oder
schaftlich gewährt (Gemeinschaftskredit), so hat jedes
2. dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird; in beteiligte oder unterbeteiligte Kreditinstitut nur seinen
diesem Falle müssen die zusammengefaßten Posten eigenen Anteil an dem Kredit in die Bilanz aufzunehmen,
jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden. soweit es die Mittel für den Gemeinschaftskredit zur Ver-
fügung gestellt hat. Übernimmt ein Kreditinstitut über sei-
Satz 1 ist auf die der Deutschen Bundesbank und dem nen eigenen Anteil hinaus die Haftung für einen höheren
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen einzureichenden. Betrag, so ist der Unterschiedsbetrag als Eventualverbind-
Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen nicht anzu- lichkeit auf der Passivseite der Bilanz unter dem Strich zu
wenden. vermerken. Wird von einem Kreditinstitut lediglich die Haf-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 205
tung für den Ausfall eines Teils der Forderung aus dem §8
Gemeinschaftskredit übernommen, so hat das kreditge- Restlaufzeit
bende Kreditinstitut den vollen Kreditbetrag auszuweisen,
das haftende Kreditinstitut seinen Haftungsbetrag in der (1) Für die Gliederung nach Restlaufzeiten sind bei
Bilanz im Unterposten „Verbindlichkeiten aus Bürgschaf- ungekündigten Kündigungsgeldern die Kündigungsfristen
ten und Gewährleistungsverträgen" (Passivposten unter maßgebend. Sofern neben der Kündigungsfrist noch eine
dem Strich Nr. 1 Buchstabe b) zu vermerken. Satz 1 und 2 Kündigungssperrfrist vereinbart wird, ist diese ebenfalls zu
ist entsprechend anzuwenden, wenn Kreditinstitute Wert- berücksichtigen. Bei Forderungen sind vorzeitige Kündi-
papiere oder Beteiligungen gemeinschaftlich erwerben. gungsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen.
(2) Bei Forderungen oder Verbindlichkeiten mit Rück-
§6 zahlungen in regelmäßigen Raten gilt als Restlaufzeit der
Treuhandgeschäfte Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem Fällig-
keitstag jedes Teilbetrags.
(1) Vermögensgegenstände und Schulden, die ein Kre-
ditinstitut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung (3) Als täglich fällig sind nur solche Forderungen und
hält, sind in seine Bilanz aufzunehmen. Die Gesamtbe- Verbindlichkeiten auszuweisen, über die jederzeit ohne
träge sind in der Bilanz unter den Posten „Treuhandver- vorherige Kündigung verfügt werden kann oder für die eine
mögen" (Aktivposten Nr. 9) und „Treuhandverbindlichkei- Laufzeit oder Kündigungsfrist von 24 Stunden oder von
ten" (Passivposten Nr. 4) auszuweisen und im Anhang einem Geschäftstag vereinbart worden ist; hierzu rechnen
nach den Aktiv- und Passivposten des Formblatts aufzu- auch die sogenannten Tagesgelder und Gelder mit täg-
gliedern. Als Gläubiger gilt bei hereingenommenen Treu- licher Kündigung einschließlich der über geschäftsfreie
handgeldern die Stelle, der das bilanzierende Kreditinstitut Tage angelegten Gelder mit Fälligkeit oder Kündigungs-
die Gelder unmittelbar schuldet. Als Schuldner gilt bei möglichkeit am nächsten Geschäftstag.
Treuhandkrediten die Stelle, an die das bilanzierende
Kreditinstitut die Gelder unmittelbar ausreicht.
§9
(2) Kredite sind unter den Voraussetzungen des Absat-
Fristengliederung
zes 1 in der Bilanz im Vermerk „darunter: Treuhand-
kredite" bei Aktivposten Nr. 9 und bei Passivposten Nr. 4 (1) Im Anhang sind gesondert die Beträge der folgenden
auszuweisen. Posten oder Unterposten des Formblattes 1 (Bilanz) nach
Restlaufzeiten aufzugliedern:
(3) Vermögensgegenstände und Schulden, die ein Kre-
ditinstitut im fremden Namen für fremde Rechnung hält, 1. andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme
dürfen in seine Bilanz nicht aufgenommen werden. der darin enthaltenen Bausparguthaben aus abge-
schlossenen Bausparverträgen (Aktivposten Nr. 3
(4) Kapitalanlagegesellschaften haben die Summe der Buchstabe b),
lnventarwerte und die Zahl der verwalteten Sonderver-
mögen in der Bilanz auf der Passivseite unter dem Strich in 2. Forderungen an Kunden (Aktivposten Nr. 4),
einem Posten mit der Bezeichnung „Für Anteilinhaber 3. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit ver-
verwaltete Sondervermögen" auszuweisen. einbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten
Nr. 1 Buchstabe b),
§7 4. Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist (Passiv-
Wertpapiere posten Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ab),
5. andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit ver-
(1) Als Wertpapiere sind Aktien, Kuxe, Zwischenscheine,
Investmentanteile, Optionsscheine, Zins- und Gewinnanteil- einbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten
scheine, börsenfähige Inhaber- und Ordergenußscheine, Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb),
börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen auszuweisen, 6. andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3
auch wenn sie vinkuliert sind, unabhängig davon, ob sie in Buchstabe b).
Wertpapierurkunden verbrieft oder als Wertrechte aus- Auf Realkreditinstitute (Hypothekenbanken, Schiffspfand-
gestaltet sind, börsenfähige Orderschuldverschreibungen, briefbanken und öffentlich-rechtliche Grundkreditanstal-
soweit sie Teile einer Gesamtemission sind, ferner andere ten) und Bausparkassen ist Satz 1 entsprechend anzu-
festverzinsliche Inhaberpapiere, soweit sie börsenfähig wenden; Bausparkassen brauchen die Bauspareinlagen
sind, und nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie nicht nach Restlaufzeiten aufzugliedern.
börsennotiert sind. Hierzu rechnen auch ausländische
Geldmarktpapiere, die zwar auf den Namen lauten, aber (2) Für die Aufgliederung nach Absatz 1 sind folgende
wie Inhaberpapiere gehandelt werden. Restlaufzeiten maßgebend:
(2) Als börsenfähig gelten Wertpapiere, die die Voraus- 1. bis drei Monate,
setzungen einer Börsenzulassung erfüllen; bei Schuldver- 2. mehr als drei Monate bis ein Jahr,
schreibungen genügt es, daß alle Stücke einer Emission 3. mehr als ein Jahr bis fünf Jahre,
hinsichtlich Verzinsung, Laufzeitbeginn und Fälligkeit ein-
4. mehr als fünf Jahre.
heitlich ausgestattet sind.
(3) Im Anhang sind ferner zu folgenden Posten der
(3) Als börsennotiert gelten Wertpapiere, die an einer
Bilanz anzugeben:
deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregel-
ten Markt zugelassen sind, außerdem Wertpapiere, die an 1. die im Posten „Forderungen an Kunden" (Aktivposten
ausländischen Börsen zugelassen sind oder gehandelt Nr. 4) enthaltenen Forderungen mit unbestimmter Lauf-
werden. zeit;
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. die im Posten „Schuldverschreibungen und andere darlehen sind nicht von den Guthaben abzusetzen, son-
festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5) und dern im Posten „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstitu-
im Unterposten „begebene Schuldverschreibungen" ten" (Passivposten Nr. 1) als täglich fällige Verbindlichkei-
(Passivposten Nr. 3 Buchstabe a) enthaltenen Beträge, ten auszuweisen.
die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig
werden. § 13
§ 10 Schuldtitel öffentlicher Stellen
und Wechsel, die zur Refinanzierung
Verrechnung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind
(1) Täglich fällige, keinerlei Bindungen unterliegende (Nr. 2)
Verbindlichkeiten gegenüber einem Kontoinhaber müssen (1) Im Posten Nr. 2 sind Schatzwechsel und unverzins-
mit gegen denselben Kontoinhaber bestehenden täglich liche Schatzanweisungen sowie ähnliche Schuldtitel
fälligen Forderungen und Forderungen, die auf einem Kre- öffentlicher Stellen und Wechsel auszuweisen, die unter
ditsonderkonto belastet und gleichzeitig auf einem laufen- Diskontabzug hereingenommen wurden und zur Refinan-
den Konto erkannt sind, verrechnet werden, sofern für die zierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungs-
Zins- und Provisionsberechnung vereinbart ist, daß der länder zugelassen sind. Schuldtitel öffentlicher Stellen, die
Kontoinhaber wie bei Verbuchung über ein einziges Konto die bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind im
gestellt wird. Unterposten „Geldmarktpapiere von öffentlichen Emitten-
(2) Eine Verrechnung von Forderungen und Verbindlich- ten" (Aktivposten Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa)
keiten in verschiedenen Währungen ist nicht zulässig. auszuweisen, sofern sie börsenfähig sind, andernfalls im
Nicht verrechnet werden darf mit Sperrguthaben und Spar- Posten „Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4).
einlagen. Öffentliche Stellen im Sinne dieser Vorschrift sind öffent-
liche Haushalte einschließlich ihrer Sondervermögen.
§ 11
(2) Im Vermerk zum Unterposten Buchstabe a „bei der
Anteilige Zinsen
Deutschen Bundesbank refinanzierbar" sind alle im
Anteilige Zinsen und ähnliche das Geschäftsjahr betref- Bestand befindlichen Schatzwechsel und unverzinslichen
fende Beträge, die erst nach dem Bilanzstichtag fällig Schatzanweisungen des Bundes und seiner Sonderver-
werden, aber bereits am Bilanzstichtag den Charakter von mögen sowie der Länder auszuweisen, die nach dem
bankgeschäftlichen Forderungen oder Verbindlichkeiten Gesetz über die Deutsche Bundesbank lombardfähig sind
haben, sind demjenigen Posten der Aktiv- oder Passiv- oder für die die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer
seite der Bilanz zuzuordnen, dem sie zugehören. § 268 Geldmarktregulierung eine Ankaufszusage erteilt hat.
Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs
(3) Im Vermerk zum Unterposten Buchstabe b „bei der
bleibt unberührt. Die in Satz 1 genannten Beträge brau-
Deutschen Bundesbank refinanzierbar" sind alle im
chen nicht nach Restlaufzeiten aufgegliedert zu werden.
Bestand befindlichen Wechsel auszuweisen, die nach dem
Gesetz über die Deutsche Bundesbank zum Ankauf zuge-
Abschnitt 3 lassen sind, sofern der Ankauf nicht durch bekanntgege-
bene Regelungen der Deutschen Bundesbank ausge-
Vorschriften schlossen ist. Die über den Plafond Ader AKA Ausfuhrkre-
zu einzelnen Posten der Bilanz dit-Gesellschaft mbH finanzierten Solawechsel deutscher
(Formblatt 1) Exporteure, die von der Deutschen Bundesbank zwar lom-
bardiert, jedoch nicht angekauft werden, sind gleichfalls
hier einzubeziehen. Zum Bestand gehören auch die im
Unterabschnitt 1
Offenmarktgeschäft mit Rücknahmeverpflichtung an die
Posten der Aktivseite Deutsche Bundesbank verkauften Wechsel.
(4) Der Bestand an eigenen Akzepten ist nicht auszu-
§ 12
weisen. Den Kunden nicht abgerechnete Wechsel, Sola-
Barreserve wechsel und eigene Ziehungen, die beim bilanzierenden
(Nr. 1) Institut hinterlegt sind (Depot- oder Kautionswechsel), sind
nicht als Wechsel zu bilanzieren.
(1) Als Kassenbestand sind gesetzliche Zahlungsmittel
einschließlich der ausländischen Noten und Münzen sowie
Postwertzeichen und Gerichtsgebührenmarken auszuwei- § 14
sen. Zu einem höheren Betrag als dem Nennwert erwor- Forderungen an Kreditinstitute
bene Gedenkmünzen sowie Goldmünzen, auch wenn es (Nr. 3)
sich um gesetzliche Zahlungsmittel handelt, und Barren-
gold sind im Posten „Sonstige Vermögensgegenstände" Im Posten „Forderungen an Kreditinstitute" sind alle
(Aktivposten Nr. 15) zu erfassen. Arten von Forderungen aus Bankgeschäften an in- und
ausländische Kreditinstitute einschließlich der von Kredit-
(2) Als Guthaben dürfen nur täglich fällige Guthaben instituten eingereichten Wechsel auszuweisen, soweit es
einschließlich der täglich fälligen Fremdwährungsgut- sich nicht um Wechsel im Sinne des Unterpostens „ Wech-
haben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern der sel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zuge-
Niederlassungsländer des Kreditinstituts ausgewiesen lassen sind" (Aktivposten Nr. 2 Buchstabe b) oder um
werden. Andere Guthaben sind im Posten „Forderungen börsenfähige Schuldverschreibungen im Sinne des
an Kreditinstitute" (Aktivposten Nr. 3) auszuweisen. Bei Postens „Schuldverschreibungen und andere festverzins-
Zentralnotenbanken in Anspruch genommene Lombard- liche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5) handelt. Von den
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 207
a forfait eingereichten Wechseln sind diejenigen hier aus- (4) Schiffshypotheken dürfen unter der Bezeichnung
zuweisen, die von Kreditinstituten akzeptiert sind, soweit „durch Schiffshypotheken gesichert" gesondert vermerkt
sie nicht unter Aktivposten Nr. 2 Buchstabe b auszuweisen werden, wenn sie den Erfordernissen des § 1O Abs. 1, 2
sind. Zu den Forderungen an Kreditinstitute gehören auch Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie des
Namensschuldverschreibungen sowie nicht börsenfähige § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes entsprechen.
Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibun-
(5) Absatz 2 gilt für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
gen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, sowie
mit der Maßgabe, daß anstelle der Erfordernisse der §§ 11
nicht börsenfähige Orderschuldverschreibungen, die Teile
und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes die
einer Gesamtemission sind, Namensgeldmarktpapiere
Vorschriften des Gesetzes über die Pfandbriefe und ver-
und nicht börsenfähige lnhabergeldmarktpapiere, Na-
wandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
mensgenußscheine, nicht börsenfähige lnhabergenuß-
Kreditinstitute anzuwenden sind.
scheine und andere nicht in Wertpapieren verbriefte rück-
zahlbare Genußrechte. § 7 bleibt unberührt. Ferner gehö-
ren hierzu Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bau- § 16
sparverträgen und Soll-Salden aus Effektengeschäften
und Verrechnungskonten. Schuldverschreibungen
und andere festverzinsliche Wertpapiere
(Nr. 5)
§ 15 (1) Als Schuldverschreibungen und andere festverzins-
Forderungen an Kunden liche Wertpapiere sind die folgenden Rechte, wenn sie
(Nr. 4) börsenfähig sind und nicht zu dem Unterposten „Schatz-
wechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen sowie
(1) Im Posten „Forderungen an Kunden" sind alle Arten ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen" (Aktivposten Nr. 2
von Vermögensgegenständen einschließlich der von Kun- Buchstabe a) gehören, auszuweisen: festverzinsliche
den eingereichten Wechsel auszuweisen, die Forderun- Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibun-
gen an in- und ausländische Nichtbanken (Kunden) dar- gen, die Teile einer Gesamtemission sind, Schatzwechsel,
stellen, soweit es sich nicht um Wechsel im Sinne des Schatzanweisungen und andere Geldmarktpapiere (com-
Unterpostens „Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zen- mercial papers, euro-notes, certificates of deposit, bons de
tralnotenbanken zugelassen sind" (Aktivposten Nr. 2 caisse und ähnliche verbriefte Rechte), Kassenobligatio-
Buchstabe b) oder um börsenfähige Schuldverschreibun- nen sowie Schuldbuchforderungen. Vor Fälligkeit herein-
gen im Sinne des Postens „Schuldverschreibungen und genommene Zinsscheine sind ebenfalls hier aufzunehmen.
andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5)
a
handelt. § 7 bleibt unberührt. Von den forfait eingereich- (2) Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit
ten Wechseln sind diejenigen hier auszuweisen, die von einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern
Nichtbanken akzeptiert sind, soweit sie nicht unter Aktiv- dieser an eine bestimmte Größe, zum Beispiel an einen
posten Nr. 2 Buchstabe b auszuweisen sind. Zu den lnterbankzinssatz oder an einen Euro-Geldmarktsatz
Forderungen an Kunden gehören auch Forderungen aus gebunden ist, sowie Null-Kupon-Anleihen, ferner Schuld-
dem eigenen Warengeschäft und die in § 14 Satz 3 verschreibungen, die einen anteiligen Anspruch auf Erlöse
bezeichneten Papiere. Es darf nur die Summe der in aus einem gepoolten Forderungsvermögen verbriefen.
Anspruch genommenen Kredite, nicht die Summe der
(3) Als „beleihbar bei der Deutschen Bundesbank" sind
Kreditzusagen, eingesetzt werden.
nur solche Wertpapiere zu vermerken, die nach dem Ver-
(2) Als durch Grundpfandrechte gesichert sind nur For- zeichnis der bei der Deutschen Bundesbank beleihbaren
derungen zu vermerken, für die dem bilanzierenden Insti- Wertpapiere (Lombardverzeichnis) zum Lombardverkehr
tut Grundpfandrechte bestellt, verpfändet oder abgetreten zugelassen sind. Sie sind mit dem Bilanzwert zu ver-
worden sind und die den Erfordernissen der §§ 11, 12 merken.
Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen, (4) Im Unterposten Buchstabe c sind zurückgekaufte
jedoch unabhängig davon, ob sie zur Deckung ausgege-
börsenfähige Schuldverschreibungen eigener Emissionen
bener Schuldverschreibungen dienen oder nicht. Bauspar-
auszuweisen; der Bestand an nicht börsenfähigen eigenen
kassen haben hier nur solche Baudarlehen zu vermerken,
Schuldverschreibungen ist vom Passivposten 3 Buch-
für die dem bilanzierenden Institut Grundpfandrechte
stabe a abzusetzen.
bestellt, verpfändet oder abgetreten worden sind, die den
Erfordernissen des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Bauspar- (5) Bezüglich Absatz 1, 2 und 4 bleibt § 7 unberührt.
kassen entsprechen. Durch Grundpfandrechte gesicherte
Forderungen, die in Höhe des die zulässige Beleihungs-
grenze übersteigenden Betrages durch eine Bürgschaft § 17
oder Gewährleistung der öffentlichen Hand gesichert sind Aktien
(1 b-Hypothekendarlehen), sind ebenfalls hier zu vermerken. und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
(Nr. 6)
(3) Als Kommunalkredite sind alle Forderungen zu ver-
merken, die an inländische Körperschaften und Anstalten Im Posten „Aktien und andere nicht festverzinsliche
des öffentlichen Rechts gewährt wurden oder für die eine Wertpapiere" sind Aktien auszuweisen, soweit sie nicht im
solche Körperschaft oder Anstalt die volle Gewährleistung Posten „Beteiligungen" {Aktivposten Nr. 7) oder im Posten
übernommen hat, unabhängig davon, ob sie zur Deckung „Anteile an verbundenen Unternehmen" (Aktivposten
ausgegebener Schuldverschreibungen dienen oder nicht. Nr. 8) auszuweisen sind, ferner Kuxe, Zwischenscheine,
Hier sind auch Kredite gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Investmentanteile, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine,
Satz 2 des Hypothekenbankgesetzes auszuweisen. als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsen-
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
fähige Genußscheine sowie andere nicht festverzinsliche keiten (Passivposten Nr. 3) handelt. Hierher gehören auch
Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind. Vor Fälligkeit Verbindlichkeiten aus Namensschuldverschreibungen,
hereingenommene Gewinnanteilscheine sind ebenfalls Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Ge-
hier aufzunehmen. samtemission sind, Namensgeldmarktpapieren, Haben-
Salden aus Effektengeschäften und aus Verrechnungs-
§ 18 konten sowie Verbindlichkeiten aus verkauften Wechseln
einschließlich eigener Ziehungen, die den Kreditnehmern
Beteiligungen
nicht abgerechnet worden sind.
(Nr. 7)
Kreditgenossenschaften und genossenschaftliche Zen- (2) Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle
tralbanken haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaf- Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländi-
ten unter dem Posten „Beteiligungen" (Aktivposten Nr. 7) schen Nichtbanken (Kunden) auszuweisen, sofern es sich
auszuweisen. In diesem Fall ist die Postenbezeichnung nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3)
entsprechend anzupassen. handelt. Hierzu gehören auch Verbindlichkeiten aus
Namensschuldverschreibungen, Orderschuldverschrei-
bungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind,
§ 19
Namensgeldmarktpapieren, Sperrguthaben und Abrech-
Ausgleichsforderungen nungsguthaben der Anschlußfirmen im Teilzahlungsfinan-
gegen die öffentliche Hand zierungsgeschäft, soweit der Ausweis nicht unter dem
einschließlich Schuldverschreibungen Posten „ Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten"
aus deren Umtausch (Passivposten Nr. 1) vorzunehmen ist, sowie „Anweisun-
(Nr. 10) gen im Umlauf".
Im Posten Nr. 1O sind Ausgleichsforderungen aus der
(3) Verbindlichkeiten, die einem Kreditinstitut dadurch
Währungsreform von 1948 sowie Ausgleichsforderungen
entstehen, daß ihm von einem anderen Kreditinstitut
gegenüber dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung
Beträge zugunsten eines namentlich genannten Kunden
auszuweisen. Hierzu zählen auch Schuldverschreibungen
mit der Maßgabe überwiesen werden, sie diesem erst
des Ausgleichsfonds Währungsumstellung, die aus der
auszuzahlen, nachdem er bestimmte Auflagen erfüllt hat
Umwandlung gegen ihn gerichteter Ausgleichsforderun-
(sogenannte Treuhandzahlungen), sind unter „Verbind-
gen entstanden sind, unabhängig davon, ob das berich-
lichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten Nr. 2) auszu-
tende Institut die Schuldverschreibungen aus dem
weisen, auch wenn die Verfügungsbeschränkung noch
Umtausch eigener Ausgleichsforderungen oder als Erwer-
besteht. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn nach
ber von einem anderen Institut oder einem Außenhandels-
dem Vertrag mit dem die Treuhandzahlung überweisen-
betrieb erlangt hat.
den Kreditinstitut nicht der Kunde, sondern das empfan-
gende Kreditinstitut der Schuldner ist.
§ 20
Sonstige Vermögensgegenstände (4) Als Spareinlagen sind nur solche Gelder auszuwei-
(Nr. 15) sen, die den Erfordernissen des § 21 · des Gesetzes über
das Kreditwesen entsprechen.
Im Posten „Sonstige Vermögensgegenstände" sind For-
derungen und sonstige Vermögensgegenstände auszu-
weisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet § 22
werden können. Hierzu gehören auch Schecks, fällige Verbriefte Verbindlichkeiten
Schuldverschreibungen, Zins- und Gewinnanteilscheine, (Nr. 3)
Inkassowechsel und sonstige lnkassopapiere, soweit sie
innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung zur Vorlage (1) Als verbriefte Verbindlichkeiten sind Schuldver-
bestimmt und dem Einreicher bereits gutgeschrieben wor- schreibungen und diejenigen Verbindlichkeiten auszuwei-
den sind. Dies gilt auch dann, wenn sie unter dem Vorbe- sen, für die nicht auf den Namen lautende übertragbare
halt des Eingangs gutgeschrieben worden sind. Hierzu Urkunden ausgestellt sind.
zählen ferner nicht in Wertpapieren verbriefte Genuß-
rechte, die nicht rückzahlbar sind. (2) Als begebene Schuldverschreibungen sind auf den
Inhaber lautende Schuldverschreibungen sowie Order-
schuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission
sind, unabhängig von ihrer Börsenfähigkeit auszuweisen.
Unterabschnitt 2 Zurückgekaufte, nicht börsenfähige eigene Schuldver-
Posten der Passivseite schreibungen sind abzusetzen. Null-Kupon-Anleihen sind
einschließlich der anteiligen Zinsen auszuweisen.
§ 21 (3) Als Geldmarktpapiere sind nur Inhaberpapiere oder
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Orderpapiere, die Teile einer Gesamtemission sind, unab-
(Nr. 1), hängig von ihrer Börsenfähigkeit zu vermerken.
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
(4) Als eigene Akzepte sind nur Akzepte zu vermerken,
(Nr. 2)
die vom Kreditinstitut zu seiner eigenen Refinanzierung
(1) Als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind ausgestellt worden sind und bei denen es erster Zahlungs-
alle Arten von Verbindlichkeiten aus Bankgeschäften pflichtiger (,,Bezogener") ist. Der eigene Bestand sowie
gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten auszu- verpfändete eigene Akzepte und eigene Solawechsel gel-
weisen, sofern es sich nicht um verbriefte Verbindlich- ten nicht als im Umlauf befindlich.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 209
(5) Bei Instituten, die einen unabhängigen Treuhänder selrechtliche Eventualverbindlichkeiten aus abgerechne-
haben, gehören Stücke, die vom Treuhänder ausgefertigt ten und weiterverkauften Wechseln (einschließlich eige-
sind, auch dann zu den begebenen Schuldverschreibun- nen Ziehungen) bis zu ihrem Verfalltag zu vermerken.
gen, wenn sie dem Erwerber noch nicht geliefert worden Verbindlichkeiten aus umlaufenden eigenen Akzepten,
sind. Dem Treuhänder zurückgegebene Stücke dürfen Eventualverbindlichkeiten aus Schatzwechseln und aus
nicht mehr ausgewiesen werden. lombardierten, in Pension gegebenen oder im Offenmarkt-
geschäft mit Rücknahmeverpflichtung an die Deutsche
Bundesbank verkauften Wechseln sind nicht einzube-
§ 23 ziehen.
Rechnungsabgrenzungsposten
(2) Im Unterposten Buchstabe b „ Verbindlichkeiten aus
(Nr. 6)
Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen" sind auch
Dem Kreditnehmer aus Teilzahlungsfinanzierungsge- Ausbietungs- und andere Garantieverpflichtungen, ver-
schäften berechnete Zinsen, Provisionen und Gebühren, pflichtende Patronatserklärungen, unwiderrufliche Kredit-
die künftigen Rechnungsperioden zuzurechnen sind, sind briefe einschließlich der dazugehörigen Nebenkosten zu
in diesem Posten auszuweisen, soweit sie nicht mit dem vermerken, ferner Akkreditiveröffnungen und -bestätigun-
entsprechenden Aktivposten verrechnet werden. Bei Teil- gen. Die Verbindlichkeiten sind in voller Höhe zu vermer-
zahlungsfinanzierungsgeschäften ist auch die anfallende ken, soweit für sie keine zweckgebundenen Deckungsgut-
Zinsmarge aus der Weitergabe von Wechselabschnitten, haben unter dem Posten „ Verbindlichkeiten gegenüber
soweit sie künftigen Rechnungsperioden zuzurechnen ist, Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1) oder dem Posten
hier auszuweisen; letzteres gilt entsprechend auch für ,,andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passiv-
andere Wechselrefinanzierungen. posten Nr. 2 Buchstabe b) ausgewiesen sind.
(3) Im Unterposten Buchstabe c „Haftung aus der
§ 24 Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten"
Rückstellungen sind die Beträge mit dem Buchwert der bestellten Sicher-
(Nr. 7) heiten zu vermerken. Hierzu gehören Sicherungsabtretun-
gen, Sicherungsübereignungen und Kautionen für fremde
Wird im Unterposten Buchstabe c "andere Rückstellun- Verbindlichkeiten sowie Haftungen aus der Bestellung von
gen" eine Rückstellung für einen drohenden Verlust aus Pfandrechten an beweglichen Sachen und Rechten wie
einer unter dem Strich vermerkten Eventualverbindlichkeit auch aus Grundpfandrechten für fremde Verbindlichkeiten.
oder einem Kreditrisiko gebildet, so ist der Posten unter Besteht außerdem eine Verbindlichkeit aus einer Bürg-
dem Strich in Höhe des zurückgestellten Betrags zu schaft oder aus einem Gewährleistungsvertrag, so ist
kürzen. nur diese zu vermerken, und zwar im Unterposten Buch-
stabe b „Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewähr-
§ 25 leistungsverträgen".
Eigenkapital
(Nr. 12)
§ 27
(1) Im Unterposten Buchstabe a "Gezeichnetes Kapital"
sind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, Andere Verpflichtungen
alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechts- (Nr. 2 unter dem Strich)
form des Kreditinstituts als von den Gesellschaftern oder
(1) Im Unterposten Buchstabe b „Plazierungs- und
anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge
Übernahmeverpflichtungen" sind Verbindlichkeiten aus
gelten; auch Einlagen stiller Gesellschafter, Dotationskapi-
der Übernahme einer Garantie für die Plazierung oder
taf sowie Geschäftsguthaben sind in diesen Posten einzu-
Übernahme von Finanzinstrumenten gegenüber Emitten-
beziehen. Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann
ten zu vermerken, die während eines vereinbarten Zeit-
zusätzlich zu der Postenbezeichnung „Gezeichnetes Kapi-
tal" in das Bilanzformblatt eingetragen werden. raums Finanzinstrumente revolvierend am Geldmarkt
begeben. Es sind nur Garantien zu erfassen, durch die ein
(2) Im Unterposten Buchstabe c "Gewinnrücklagen" Kreditinstitut sich verpflichtet, Finanzinstrumente zu über-
sind auch die Sicherheitsrücklage der Sparkassen sowie nehmen oder einen entsprechenden Kredit zu gewähren,
die Ergebnisrücklagen der Kreditgenossenschaften auszu- wenn die Finanzinstrumente am Markt nicht plaziert wer-
weisen. Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann den können. Die Verbindlichkeiten sind gekürzt um die in
zusätzlich zu der Postenbezeichnung „Gewinnrücklagen" Anspruch genommenen Beträge zu vermerken. Über die
in das Bilanzformblatt eingetragen werden. Inanspruchnahme ist im Anhang zu berichten. Wird eine
Garantie von mehreren Kreditinstituten gemeinschaftlich
gewährt, so hat jedes beteiligte KrediUnstitut nur seinen
§ 26 eigenen Anteil an dem Kredit zu vermerken.
Eventualverblndllchkelten
(2) Im Unterposten Buchstabe c „Unwiderrufliche Kredit-
(Nr. 1 unter dem Strich)
zusagen" sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen, die
(1) Im Unterposten Buchstabe a „Eventualverbindlich- Anlaß zu einem Kreditrisiko geben können, zu vermerken.
keiten aus weitergegebenen abgerechneten Wechseln" Der Abschluß eines Bausparvertrages gilt nicht als un-
sind nur lndossamentsverbindlichkeiten und andere wech- widerrufliche Kreditzusage.
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Abschnitt 4 § 30
Vorschriften zu einzelnen Posten Provisionserträge
(Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 4,
der Gewinn- und Verlustrechnung Formblatt 3 Nr. 5),
(Formblätter 2 und 3) Provisionsaufwendungen
(Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 2,
Formblatt 3 Nr. 6)
§ 28 (1) Im Posten „Provisionserträge" sind Provisionen und
Zinserträge ähnliche Erträge aus Dienstleistungsgeschäften wie dem
Zahlungsverkehr, Außenhandelsgeschäft, Wertpapier-
(Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 1,
kommissions- und Depotgeschäft, Erträge für Treuhand-
Formblatt 3 Nr. 1)
kredite und Verwaltungskredite, Provisionen im Zusam-
Im Posten „Zinserträge" sind Zinserträge und ähnliche menhang mit der Veräußerung von Devisen, Sorten und
Edelmetallen und aus der Vermittlertätigkeit bei Kredit-,
Erträge aus dem Bankgeschäft einschließlich des Facto-
Spar-, Bauspar- und Versicherungsverträgen auszuwei-
ring-Geschäfts auszuweisen, insbesondere alle Erträge
sen. Zu den Erträgen gehören auch Bonifikationen aus der
aus den in den Posten der Bilanz „Barreserve" (Aktiv-
Plazierung von Wertpapieren, Bürgschaftsprovisionen und
posten Nr. 1), ,,Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wech- Kontoführungsgebühren.
sel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zuge-
lassen sind" (Aktivposten Nr. 2), ,,Forderungen an Kredit- (2) Im Posten „Provisionsaufwendungen" sind Provisio-
institute" (Aktivposten Nr. 3), ,,Forderungen an Kunden" nen und ähnliche Aufwendungen aus den in Absatz 1
(Aktivposten Nr. 4) und „Schuldverschreibungen und bezeichneten Dienstleistungsgeschäften auszuweisen.
andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5)
§ 31
bilanzierten Vermögensgegenständen ohne Rücksicht
darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu Allgemeine Verwaltungsaufwendungen
(Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 4,
gehören auch Diskontabzüge, Ausschüttungen auf
Formblatt 3 Nr. 10)
Genußrechte und Gewinnschuldverschreibungen im
Bestand, Erträge mit Zinscharakter, die im Zusammen~ (1) Im Unterposten Buchstabe a Doppelbuchstabe ab
hang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetra- ,,Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversor-
ges bei unter dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Ver- gung und für Unterstützung" sind gesetzliche Pflichtabga-
mögensgegenständen entstehen, Zuschreibungen aufge- ben, Beihilfen und Unterstützungen, die das Kreditinstitut
zu erbringen hat, sowie Aufwendungen für die Altersver-
laufener Zinsen zu Null-Kupon-Anleihen im Bestand, die
sorgung, darunter auch die Zuführungen zu den Pensions-
sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die
rückstellungen, auszuweisen. Der sonstige Personalauf-
tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten
wand (z. B. freiwillige soziale Leistungen) ist dem Unter-
Erträge mit Zinscharakter sowie Gebühren und Provisio-
posten des Personalaufwands zuzurechnen, zu dem er
nen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach seiner Art nach gehört.
der Höhe der Forderung berechnet werden.
(2) Im Unterposten Buchstabe b „andere Verwaltungs-
aufwendungen" sind die gesamten Aufwendungen sach-
licher Art, wie Raumkosten, Bürobetriebskosten, Kraftfahr-
§ 29
zeugbetriebskosten, Porto, Verbandsbeiträge einschließ-
Zinsaufwendungen lich der Beiträge zur Sicherungseinrichtung eines Verban-
(Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 1, des, Werbungskosten, Repräsentation, Aufsichtsratsver-
Formblatt 3 Nr. 2) gütungen, Versicherungsprämien, Rechts-, Prüfungs- und
Beratungskosten und dergleichen auszuweisen; Prämien
Im Posten „Zinsaufwendungen" sind Zinsaufwendun- für Kreditversicherungen sind nicht hier, sondern im
gen und ähnliche Aufwendungen aus dem Bankgeschäft Posten „Abschreibungen und Wertberichtigungen auf For-
einschließlich des Factoring-Geschäfts auszuweisen, ins- derungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen
besondere alle Aufwendungen für die in den Posten zu Rückstellungen im Kreditgeschäft" (Formblatt 2 Spalte
der Bilanz „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" Aufwendungen Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 13) zu erfassen.
(Passivposten Nr. 1), ,,Verbindlichkeiten gegenüber Kun-
den" (Passivposten Nr. 2), ,,Verbriefte Verbindlichkeiten"
§ 32
(Passivposten Nr. 3) und „Nachrangige Verbindlichkeiten" Abschreibungen und Wertberichtigungen
(Passivposten Nr. 9) bilanzierten Verbindlichkeiten ohne auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere
sowie Zuführungen zu Rückstellungen
Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden.
im Kreditgeschäft
Hierzu gehören auch Diskontabzüge, Ausschüttungen auf
(Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 7,
begebene Genußrechte und Gewinnschuldverschreibun- Formblatt 3 Nr. 13),
gen, Aufwendungen mit Zinscharakter, die im Zusammen- Erträge aus Zuschreibungen
hang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetra- zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren
ges bei unter dem Rückzahlungsbetrag eingegangenen sowie aus der Auflösung von Rückstellungen
Verbindlichkeiten entstehen, Zuschreibungen aufgelaufe- im Kreditgeschäft
ner Zinsen zu begebenen Null-Kupon-Anleihen, die sich (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 6,
aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die Formblatt 3 Nr. 14)
tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten In diese Posten sind die in§ 340f Abs. 3 des Handels-
Aufwendungen mit Zinscharakter sowie Gebühren und gesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge
Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf aufzunehmen. Die Posten dürfen verrechnet und in einem
oder nach der Höhe der Verbindlichkeiten berechnet Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. Eine
werden. teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 211
§ 33 2. Der Gesamtbetrag der den Mitgliedern des Geschäfts-
führungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder
Abschreibungen und Wertberichtigungen
einer ähnlichen Einrichtung gewährten Vorschüsse und
auf Beteiligungen,
Kredite sowie der zugunsten dieser Personen einge-
Anteile an verbundenen Unternehmen
gangenen Haftungsverhältnisse ist jeweils für jede Per-
und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere
sonengruppe anzugeben.
(Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 8,
Formblatt 3 Nr. 15), 3. Kreditinstitute in der Rechtsform der eingetragenen
Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Genossenschaft haben die im Passivposten Nr. 12
Anteilen an verbundenen Unternehmen Unterposten Buchstabe a ausgewiesenen Geschäfts-
und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren guthaben wie folgt aufzugliedern:
(Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 7, a) Geschäftsguthaben der verbleibenden Mitglieder,
Formblatt 3 Nr. 16)
b) Geschäftsguthaben der ausscheidenden Mitglieder,
In diese Posten sind die in§ 340c Abs. 2 des Handels-
gesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge c) Geschäftsguthaben aus gekündigten Geschäfts-
aufzunehmen. Die Posten dürfen verrechnet und in einem anteilen.
Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. Eine (3) Die in § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ver-
teilweise Verrechnung ist nicht zulässig. langten Angaben sind für Vermögensgegenstände im
Sinne des § 340 e Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zu
machen. Die Zuschreibungen, Abschreibungen und Wert-
Abschnitt 5 berichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen
Unternehmen sowie auf andere Wertpapiere, die wie An-
Anhang lagevermögen behandelt werden, können mit anderen
Posten zusammengefaßt werden.
§ 34
Zusätzliche Erläuterungen § 35
(1) In den Anhang sind neben den nach § 340a in Zusätzliche Pflichtangaben
Verbindung mit § 284 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 3 und 5, § 285
(1) Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und
Nr. 3, 5, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13 und 14,
Verlustrechnung sind im Anhang anzugeben:
§ 340b Abs. 4 Satz 4, § 340e Abs. 2 des Handelsgesetz-
buchs und den in dieser Verordnung zu den einzelnen 1. eine Aufgliederung der in den Bilanzposten „Schuld-
Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung verschreibungen und andere festverzinsliche Wertpa-
vorgeschriebenen Angaben die in diesem Abschnitt vorge- piere" (Aktivposten Nr. 5), ,,Aktien und andere nicht
schriebenen Angaben aufzunehmen. § 285 Nr. 3 des festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 6),
Handelsgesetzbuchs braucht nicht angewendet zu wer- ,,Beteiligungen" (Aktivposten Nr. 7), ,,Anteile an ver-
den, soweit diese Angaben in der Bilanz unter dem Strich bundenen Unternehmen" (Aktivposten Nr. 8) enthalte-
gemacht werden. nen börsenfähigen Wertpapiere nach börsennotierten
und nicht börsennotierten Wertpapieren;
(2) An Stelle der in § 285 Nr. 4, 9 Buchstabe c des
Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die 2. der Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten
folgenden Angaben zu machen: börsenfähigen Wertpapiere jeweils zu folgenden
Posten der Bilanz: ,,Schuldverschreibungen und
1. Der Gesamtbetrag der folgenden Posten der Gewinn- andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten
und Verlustrechnung ist nach geographischen Märkten Nr. 5) sowie „Aktien und andere nicht festverzinsliche
aufzugliedern, soweit diese Märkte sich vom Stand- Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 6); es ist anzugeben, in
punkt der Organisation des Kreditinstituts wesentlich welcher Weise die so bewerteten Wertpapiere von
voneinander unterscheiden: den mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen
a) Zinserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 1, Form- Wertpapieren abgegrenzt worden sind;
blatt 3 Nr. 1),
3. der auf das Leasing-Geschäft entfallende Betrag zu
b) laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht fest- jedem davon betroffenen Posten der Bilanz, ferner die
verzinslichen Wertpapieren, Beteiligungen, Anteilen im Posten „Abschreibungen und Wertberichtigungen
an verbundenen Unternehmen (Formblatt 2 Spalte auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen"
Erträge Nr. 2, Formblatt 3 Nr. 3), (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 5, Formblatt 3
c) Provisionserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 4, Nr. 11) enthaltenen Abschreibungen und Wertberichti-
Formblatt 3 Nr. 5), gungen auf Leasinggegenstände sowie die im Posten
„Sonstige betriebliche Erträge" (Formblatt 2 Spalte
d) Nettoertrag aus Finanzgeschäften (Formblatt 2 Erträge Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 8) enthaltenen Erträge
Spalte Erträge Nr. 5, Formblatt 3 Nr. 7), aus Leasinggeschäften;
e) sonstige betriebliche Erträge (Formblatt 2 Spalte 4. die in den folgenden Posten enthaltenen wichtigsten
Erträge Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 8). Einzelbeträge, sofern sie für die Beurteilung des Jah-
Die Aufgliederung kann unterbleiben, soweit sie nach resabschlusses nicht unwesentlich sind: ,,Sonstige
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, Vermögensgegenstände" (Formblatt 1, Aktivposten
dem Kreditinstitut oder einem Unternehmen, von dem Nr. 15), ,,Sonstige Verbindlichkeiten" (Formblatt 1,
das Kreditinstitut mindestens den fünften Teil der Passivposten Nr. 5), ,,Sonstige betriebliche Aufwen-
Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen. dungen" (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 6,
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Formblatt 3 Nr. 12), ,,Sonstige betriebliche Erträge" b) zu dem Posten der Bilanz „Verbindlichkeiten
(Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 8), gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1)
„Außerordentliche Aufwendungen" (Formblatt 2 die im Gesamtbetrag enthaltenen Verbindlichkei-
Spalte Aufwendungen Nr. 11, Formblatt 3 Nr. 21) ten gegenüber der eigenen Girozentrale;
und „Außerordentliche Erträge" (Formblatt 2 Spalte
10. von Girozentralen
Erträge Nr. 10, Formblatt 3 Nr. 20). Die Beträge und
ihre Art sind zu erläutern; a) zu dem Posten der Bilanz „Forderungen an Kredit-
institute" (Aktivposten Nr. 3) die im Gesamtbetrag
5. die Dritten erbrachten Dienstleistungen für Verwaltung enthaltenen Forderungen an angeschlossene
und Vermittlung, sofern ihr Umfang in bezug auf die Sparkassen,
Gesamttätigkeit des Kreditinstituts von wesentlicher
Bedeutung ist; b) zu dem Posten der Bilanz „Verbindlichkeiten
gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1)
6. der Gesamtbetrag der Vermögensgegenstände und die im Gesamtbetrag enthaltenen Verbindlichkei-
der Gesamtbetrag der Schulden, die auf Fremdwäh- ten gegenüber angeschlossenen Sparkassen;
rung lauten, jeweils in Deutscher Mark;
11 . von Kreditgenossenschaften
7. von Realkreditinstituten und öffentlich-rechtlichen
a) zu dem Posten der Bilanz „Forderungen an Kredit-
Kreditanstalten eine Deckungsrechnung getrennt
institute" (Aktivposten Nr. 3) die im Gesamtbetrag
nach Hypotheken- und Kommunalkreditgeschäft, fer-
enthaltenen Forderungen an die zuständige
ner zu den Posten der Aktivseite der Bilanz die zur
genossenschaftliche Zentralbank,
Deckung begebener Schuldverschreibungen be-
stimmten Aktiva; b) zu dem Posten der Bilanz „Verbindlichkeiten
gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1)
8. von Bausparkassen die im Gesamtbetrag enthaltenen Verbindlichkei-
a) zu den Posten der Bilanz „Forderungen an Kredit- ten gegenüber der zuständigen genossenschaft-
institute" (Aktivposten Nr. 3) und „Forderungen an lichen Zentralbank;
Kunden" (Aktivposten Nr. 4) rückständige Zins-
12. von genossenschaftlichen Zentralbanken
und Tilgungsbeträge für Baudarlehen in einem
Betrag sowie noch nicht ausgezahlte bereit- a) zu dem Posten der Bilanz „Forderungen an Kredit-
gestellte Baudarlehen institute" (Aktivposten Nr. 3) die im Gesamtbetrag
enthaltenen
aa) aus Zuteilung,
aa) Forderungen an die Deutsche Genossen-
bb) zur Vor- und Zwischenfinanzierung und
schaftsbank,
cc) sonstige;
bb) Forderungen an angeschlossene Kreditgenos-
b) zu den Posten der Bilanz „Verbindlichkeiten senschaften,
gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1) b) zu dem Posten der Bilanz „Verbindlichkeiten
und „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Pas-
gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1)
sivposten Nr. 2) die Bewegung des Bestandes an
die im Gesamtbetrag enthaltenen
nicht zugeteilten und zugeteilten Bausparverträgen
und vertraglichen Bausparsummen; aa) Verbindlichkeiten gegenüber der Deutschen
Genossenschaftsbank,
c) zu den Posten der Bilanz „Verbindlichkeiten
gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1), bb) Verbindlichkeiten gegenüber angeschlosse-
,,Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passiv- nen Kreditgenossenschaften;
posten Nr. 2) und „Verbriefte Verbindlichkeiten" 13. von der Deutschen Genossenschaftsbank
(Passivposten Nr. 3) die aufgenommenen Fremd-
gelder nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über a) zu dem Posten der Bilanz „Forderungen an Kredit-
Bausparkassen und deren Verwendung; institute" (Aktivposten Nr. 3) die im Gesamtbetrag
enthaltenen Forderungen an angeschlossene Kre-
d) zu den Posten der Bilanz „Forderungen an Kredit- ditinstitute sowie die darin enthaltenen Forde-
institute" (Aktivposten Nr. 3), ,,Forderungen an rungen an regionale genossenschaftliche Zentral-
Kunden" (Aktivposten Nr. 4), ,,Verbindlichkeiten banken,
gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1)
und „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Pas- b) zu dem. Posten der Bilanz „Verbindlichkeiten
sivposten Nr. 2) die Bewegung der Zuteilungs- gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1)
masse. die im Gesamtbetrag enthaltenen Verbindlichkei-
ten gegenüber angeschlossenen Kreditinstituten
Die Angaben zu den Buchstaben b und d können auch sowie die darin enthaltenen Verbindlichkeiten
in einen statistischen Anhang zum Lagebericht auf- gegenüber regionalen genossenschaftlichen Zen-
genommen werden, sofern der Lagebericht und der tralbanken.
statistische Anhang im Geschäftsbericht der einzel-
nen Bausparkasse abgedruckt werden; {2) Zu dem Posten der Bilanz „Sachanlagen" (Aktiv-
posten Nr. 12) sind im Anhang mit ihrem Gesamtbetrag
9. von Sparkassen
anzugeben:
a) zu dem Posten der Bilanz „Forderungen an Kredit-
institute" (Aktivposten Nr. 3) die im Gesamtbetrag
1. die vom Kreditinstitut im Rahmen seiner eigenen Tätig-
keit genutzten Grundstücke und Bauten,
enthaltenen Forderungen an die eigene Girozen-
trale, 2. die Betriebs- und Geschäftsausstattung.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 213
(3) Zu dem Posten der Bilanz „Nachrangige Verbindlich- 3. Termingeschäfte mit sonstigen Preisrisiken, insbeson-
keiten" (Passivposten Nr. 9) sind im Anhang anzugeben: dere aktienkursbezogene Termingeschäfte, Stillhalter-
verpflichtungen aus Aktienoptionen, Aktienoptions-
1. der Betrag der für nachrangige Verbindlichkeiten ange- rechte, lndexterminkontrakte, Stillhalterverpflichtungen
fallenen Aufwendungen, aus Indexoptionen, Indexoptionsrechte.
2. zu jeder zehn vom Hundert des Gesamtbetrags der Für jeden der drei Gliederungsposten der Termingeschäfte
nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden Mittel- ist anzugeben, ob ein wesentlicher Teil davon zur Deckung
aufnahme: von Zins-, Wechselkurs- oder Marktpreisschwankungen
abgeschlossen wurde und ob ein wesentlicher Teil davon
a) der Betrag, die Währung, auf die sie lautet, ihr auf Handelsgeschäfte entfällt.
Zinssatz und ihre Fälligkeit sowie, ob eine vorzeitige
Rückzahlungsverpflichtung entstehen kann,
b) die Bedingungen ihrer Nachrangigkeit und ihrer Abschnitt 6
etwaigen Umwandlung in Kapital oder in eine
andere Schuldform, Konzernrechnungslegung
3. zu anderen Mittelaufnahmen die wesentlichen Bedin- § 37
gungen.
Konzernrechnungslegung
(4) Zu dem Posten der Bilanz „Eventualverbindlichkei-
Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Ei_genart
ten" (Passivposten Nr. 1 unter dem Strich) sind im Anhang
keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 36 sowie § 39
Art und Betrag jeder Eventualverbindlichkeit anzugeben,
Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstituts von
wesentlicher Bedeutung ist.
Abschnitt 7
(5) Zu jedem Posten der in der Bilanz ausgewiesenen
Verbindlichkeiten und der unter dem Strich vermerkten Ordnungswidrigkeiten
Eventualverbindlichkeiten ist im Anhang jeweils der
Gesamtbetrag der als Sicherheit übertragenen Vermö-
§ 38
gensgegenstände anzugeben.
Ordnungswidrigkeiten
(6) Zu dem Posten der Bilanz „Andere Verpflichtungen"
(Passivposten Nr. 2 unter dem Strich) sind im Anhang Art (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 340 n Abs. 1 Nr. 6
und Höhe jeder der in den Unterposten Buchstabe a bis c des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Geschäftsleiter
bezeichneten Verbindlichkeiten anzugeben, die in bezug im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1
auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstituts von wesent· des Gesetzes über das Kreditwesen oder als Inhaber
licher Bedeutung sind. eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen
Kreditinstituts oder als Mitglied des Aufsichtsrats bei der
Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses
§ 36
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht das vorgeschriebene
Termingeschäfte Formblatt anwendet,
In den Anhang ist eine Aufstellung über die Arten von 2. entgegen §§ 3 bis 5, 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2
am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelten fremdwäh- oder 4 die dort genannten Posten nicht, nicht in der
rungs-, zinsabhängigen und sonstigen Termingeschäften, vorgeschriebenen Weise oder nicht mit dem vorge-
die lediglich ein Erfüllungsrisiko sowie Währungs-, Zins- schriebenen Inhalt ausweist,
und/oder sonstige Marktpreisänderungsrisiken aus offe- 3. entgegen§ 6 Abs. 3 dort genannte Vermögensgegen-
nen und im Falle eines Adressenausfalls auch aus stände oder Schulden in seine Bilanz aufnimmt,
geschlossenen Positionen beinhalten, aufzunehmen.
Hierzu gehören: 4. einer Vorschrift der §§ 9 oder 39 Abs. 4 oder 5 über die
Fristengliederung zuwiderhandelt,
1. Termingeschäfte in fremden Währungen, insbeson- 5. entgegen § 1O Abs. 1 dort genannte Verbindlichkeiten
dere Devisentermingeschäfte, Devisenterminkontrakte,
nicht verrechnet,
Währungsswaps, Zins-/Währungsswaps, Stillhalterver-
pflichtungen aus Devisenoptionsgeschäften, Devisen- 6. entgegen § 10 Abs. 2 Forderungen oder Verbindlich-
optionsrechte, Termingeschäfte in Gold und anderen keiten verrechnet,
Edelmetallen, Edelmetallterminkontrakte, Stillhalterver- 7. einer Vorschrift der §§ 12 bis 33 über die in einzelne
pflichtungen aus Goldoptionen, Goldoptionsrechte; Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrech-
nung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt,
2. zinsbezogene Termingeschäfte, insbesondere Termin-
geschäfte mit festverzinslichen Wertpapieren, Zins- 8. einer Vorschrift der §§ 34 oder 35 über zusätzliche
terminkontrakte, Forward Rate Agreements, Stillhalter- Erläuterungen oder Pflichtangaben zuwiderhandelt
verpflichtungen aus Zinsoptionen, Zinsoptionsrechte, oder
Zinsswaps, Abnahmeverpflichtungen aus Forward For- 9. einer Vorschrift des § 36 über Termingeschäfte zu-
ward Deposits; Lieferverpflichtungen aus solchen widerhandelt.
Geschäften sind in dem Unterposten der Bilanz „Unwi-
derrufliche Kreditzusagen" (Passivposten Nr. 2 unter (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für
dem Strich Buchstabe c) zu vermerken; den Konzernabschluß im Sinne des § 37.
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Abschnitt 8 (5) Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember
1992 und vor dem 1. Januar 1998 beginnen, sind im
Schlußvorschriften Anhang jeweils gesondert anzugeben:
1. die in den Unterposten „andere Forderungen an Kredit-
§ 39 institute" (Aktivposten Nr. 3 Buchstabe b), ,,Verbindlich-
Übergangsvorschriften keiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter Lauf-
zeit oder Kündigungsfrist" (Passivposten Nr. 1 Buch-
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind mit Aus- stabe b) und „andere Verbindlichkeiten gegenüber
nahme des § 9 und des § 38 Abs. 1 Nr. 4, soweit sich Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist"
diese Vorschrift auf § 9 bezieht, erstmals auf den Jahres- (Passivposten Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb)
abschluß und den Lagebericht sowie den Konzernab- enthaltenen Forderungen und Verbindlichkeiten mit
schluß und den Konzernlagebericht für das nach dem ursprünglich vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
31. Dezember 1992 beginnende Geschäftsjahr anzuwen- von
den. Auf frühere Geschäftsjahre sind die Bestimmungen
a) weniger als drei Monaten,
der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des
Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Fassung der b) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier
Bekanntmachung vom 14. September 1987 (BGBI. 1 Jahren,
S. 2169) anzuwenden. c) vier Jahren oder länger;
(2) § 9 und § 38 Abs. 1 Nr. 4, soweit sich diese Vor- 2. die in den Unterposten „Anleihen und Schuldverschrei-
schrift auf § 9 bezieht, sind erstmals auf den Jahres- bungen von öffentlichen Emittenten" (Aktivposten Nr. 5
abschluß und den Konzernabschluß für das nach dem Buchstabe b Doppelbuchstabe ba) und „Anleihen und
31. Dezember 1997 beginnende Geschäftsjahr anzu- Schuldverschreibungen von anderen Emittenten"
wenden. (Aktivposten Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb)
sowie die in dem Posten „verbriefte Verbindlichkeiten"
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Vorschriften (Passivposten Nr. 3) enthaltenen Forderungen und
dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 9 und 38 auf den Verbindlichkeiten mit einer ursprünglichen Laufzeit
Konzernabschluß und den Konzernlagebericht für vor dem
1. Januar 1993 beginnende Geschäftsjahre angewendet a) bis zu vier Jahren,
werden, wenn auf diese die Vorschriften des Artikels 30 b) von mehr als vier Jahren;
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche in der
3. die in dem Posten „Forderungen ,an Kunden" (Aktiv-
am 1. Januar 1991 geltenden Fassung angewendet werden.
posten Nr. 4) enthaltenen Forderungen mit ursprüng-
(4) Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember lich vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von
1992 und vor dem 1. Januar 1998 beginnen, ist für die a) weniger als vier Jahren,
Gliederung nach der Fristigkeit die ursprünglich verein-
b) vier Jahren oder länger;
barte Laufzeit oder Kündigungsfrist und nicht die Restlauf-
zeit am Bilanzstichtag maßgebend. Dem Institut bleibt es 4. die in den Unterposten „Verbindlichkeiten gegenüber
jedoch unbenommen, auf Restlaufzeiten hinzuweisen. Als Kreditinstituten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündi-
Beginn der vereinbarten Laufzeit gilt bei Krediten die erste gungsfrist" (Passivposten Nr. 1 Buchstabe b) und
Inanspruchnahme, nicht die Zusage. Für die Gliederung ,,andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit ver-
von in Wertpapieren verbrieften Forderungen und Verbind- einbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist" (Passivposten
lichkeiten ist die längste Laufzeit laut Emissionsbedingun- Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) sowie die in
gen maßgebend. Als Beginn der Laufzeit gilt der Beginn dem Posten „verbriefte Verbindlichkeiten" (Passiv-
des in den Emissionsbedingungen festgelegten Zinslaufs, posten Nr. 3) enthaltenen vor Ablauf von vier Jahren
das heißt der Beginn der laufenden Verzinsung, gegebe- fälligen Verbindlichkeiten.
nenfalls der Beginn der Laufzeit des ersten Zinsscheins.
Auf Realkreditinstitute und Bausparkassen ist Satz 1 ent-
Zeiten, für die negative oder positive Stückzinsen gerech- sprechend anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Bausparein-
net werden, bleiben außer Betracht, das heißt, der Lauf-
lagen.
zeitbeginn ist mit demjenigen Zeitpunkt identisch, auf den
sich die jeweilige Stückzinsenberechnung bezieht. Diese § 40
Fristigkeitszuordnung gilt auch für den Zweiterwerb von Inkrafttreten,
Forderungen und Wertpapieren. Bei Forderungen und Aufhebung von Rechtsvorschriften
Verbindlichkeiten, die regelmäßig in Teilbeträgen zu tilgen
sind, ist die Zuordnung in Abweichung von § 8 Abs. 2 nicht Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nach der Befristung für die einzelnen Teilbeträge, sondern Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Formblätter für
nach dem Zeitraum zwischen der Entstehung der Forde- die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten
rung oder Verbindlichkeit und der Fälligkeit des letzten in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
Teilbetrages vorzunehmen. 1987 (BGBI. 1 S. 2169) außer Kraft.
Bonn, den 1O. Februar 1992
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 215
Formblatt 1
Jahresbilanz zum .............................................................................
der .....................................................................................................
Aktivseite Passivseite
DM DM DM DM DM DM
1. Barreserve 1. Verbindlichkeiten gegenüber
a) Kassenbestand Kreditinstituten 6)
a) täglich fällig
b) Guthaben bei Zentralnoten-
banken b) mit vereinbarter Laufzeit
darunter: oder Kündigungsfrist
bei der Deutschen Bundes- 2. Verbindlichkeiten gegenüber
bank ........... DM Kunden 7)
c) Guthaben bei Postgiroämtern a) Spareinlagen
2. Schuldtitel öffentlicher Stellen aa) mit gesetzlicher
und Wechsel, die zur Refinan- Kündigungsfrist
zierung bei Zentralnotenbanken ab) mit vereinbarter
zugelassen sind Kündigungsfrist
a) Schatzwechsel und unver- b) andere Verbindlichkeiten
zinsliche Schatzanweisungen ba) täglich fällig
sowie ähnliche Schuldtitel bb) mit vereinbarter Laufzeit
öffentlicher Stellen . oder Kündigungsfrist
darunter: 8)
bei der Deutschen Bundes- 9
bank refinanzierbar 3. Verbriefte Verbindlichkeiten )
........... DM a) begebene
b) Wechsel Schuldverschreibungen
darunter: b) andere verbriefte
bei der Deutschen Bundes- Verbindlichkeiten
bank refinanzierbar darunter:
........... DM Geldmarktpapiere ........... DM
eigene Akzepte und Sola-
3. Forderungen an Kreditinstitute 1)
wechsel im Umlauf
a) täglich fällig ........... DM
b) andere Forderungen
4. Treuhandverbindlichkeiten
4. Forderungen an Kunden 2) darunter:
darunter: Treuhandkredite ........... DM
durch Grundpfandrechte
5. Sonstige Verbindlichkeiten
gesichert .. .. .. ... .. DM
Kommunalkredite ........... DM 6. Rechnungsabgrenzungsposten 10)
5. Schuldverschreibungen 7. Rückstellungen
und andere festverzinsliche a) Rückstellungen für
Wertpapiere Pensionen und ähnliche
a) Geldmarktpapiere Verpflichtungen
aa) von öffentlichen b) Steuerrückstellungen
Emittenten c) andere Rückstellungen
ab) von anderen Emittenten
11)
b) Anleihen und
Schuldverschreibungen 8. Sonderposten mit Rücklageanteil
ba) von öffentlichen 9. Nachrangige Verbindlichkeiten
Emittenten
1O. Genußrechtskapital
bb) von anderen Emittenten
darunter:
darunter:
vor Ablauf von zwei Jahren fällig
beleihbar bei der
........... DM
Deutschen Bundesbank
........... DM 11. Fonds für allgemeine Bankrisiken
c) eigene 12. Eigenkapital
Schuldverschreibungen a) gezeichnetes Kapital 12)
Nennbetrag ........... DM
b) Kapitalrücklage
6. Aktien und andere nicht festver- c) Gewinnrücklagen 13)
zinsliche Wertpapiere
ca) gesetzliche Rücklage
3)
cb) Rücklage
7. Beteiligungen 4) für eigene Anteile
darunter: cc) satzungsmäßige
an Kreditinstituten .... ... .. .. DM Rücklagen
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
noch Aktivseite noch P assivseite
DM DM DM DM DM DM
8. Anteile an verbundenen cd) andere
Unternehmen Gewinnrücklagen
darunter:
d) Bilanzgewinn/Bilanzverlust
an Kreditinstituten ........... DM
9. Treuhandvermögen
darunter:
Treuhandkredite ........... DM
1O. Ausgleichsforderungen gegen
die öffentliche Hand einschließ-
lich Schuldverschreibungen aus
deren Umtausch
11. Immaterielle Anlagewerte
12. Sachanlagen
13. Ausstehende Einlagen auf das
gezeichnete Kapital
darunter:
eingefordert ........... DM
14. Eigene Aktien oder Anteile
Nennbetrag ........... DM
15. Sonstige
Vermögensgegenstände
16. Rechnungsabgrenzungs-
posten5)
17. Nicht durch Eigenkapital
gedeckter Fehlbetrag
Summe der Aktiva Summe der Passiva
1. Eventualverbindlichkeiten
a) Eventualverbindlichkeiten
aus weitergegebenen
abgerechneten Wechseln
b) Verbindlichkeiten aus
Bürgschaften und
Gewährleistungsverträgen
c) Haftung aus der Bestellung
von Sicherheiten für fremde
Verbindlichkeiten
2. Andere Verpflichtungen
a) Rücknahmeverpflichtungen
aus unechten
Pensionsgeschäften
b) Plazierungs- und
Übernahmeverpflicht1,mgen
c) Unwiderrufliche
Kreditzusagen
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 217
1) Folgende Arten von Instituten haben den Posten 3 Forderungen an Kreditinstitute in der Bilanz wie folgt zu untergliedem:
Realkreditinstitute: "a) Hypothekendarlehen ............... DM
b) Kommunalkredite ............... DM
c) andere Forderungen ............... DM ............... DM
darunter:
täglich fällig ............... DM
gegen Beleihung von Wertpapieren ............... DM",
Bausparkassen: „a) Bauspardarlehen ............... DM
b) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite ............... DM
c) sonstige Baudarlehen ............... DM
d) andere Forderungen ............... DM ............... DM
darunter:
täglich fällig ............... DM".
2) Folgende Arten von Instituten haben den Posten 4 Forderungen an Kunden in der Bilanz wie folgt zu untergliedem:
Realkreditinstitute: .,a) Hypothekendarlehen ............... DM
b) Kommunalkredite ............... DM
c) andere Forderungen ............... DM ............... DM
darunter:
gegen Beleihung von Wertpapieren ............... DM",
Bausparkassen: „a) Baudarlehen
aa) aus Zuteilungen (Bauspardarlehen) ............... DM
ab) zur Vor- und Zwischenfinanzierung ............... DM
ac) sonstige ............... DM ............... DM
darunter:
durch Grundpfandrechte gesichert ............... DM
b) andere Forderungen ............... DM .............. DM".
Kreditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben in den Posten 4 Forderungen an Kunden in der Bilanz zusätzlich folgenden
Darunterposten einzufügen:
,,Warenforderungen ............... DM".
3) Kreditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben nach dem Posten 6 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere in der
Bilanz folgenden Posten einzufügen:
„6a. Warenbestand .............. DM".
4) Kreditgenossenschaften und genossenschaftliche Zentralbanken haben den Posten 7 Beteiligungen in der Bilanz wie folgt zu untergliedern:
„a) Beteiligungen ............... DM
darunter:
an Kreditinstituten ............... DM
b) Geschäftsguthaben bei Genossenschaften ............... DM ............... DM
darunter:
bei Kreditgenossenschaften ............... DM".
5) Realkreditinstitute haben den Posten 16 Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz wie folgt zu untergliedern:
„a) aus dem Emissions- und Darlehensgeschäft ............... DM
b) andere ............... DM .............. DM".
6) Folgende Arten von Instituten haben den Posten 1 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in der Bilanz wie folgt zu untergliedern:
Realkreditinstitute: .,a) begebene Namenspfandbriefe ............... DM
b) begebene öffentliche Namenspfandbriefe ............... DM
c) andere Verbindlichkeiten ............... DM ............... DM
darunter:
täglich fällig ............... DM
zur Sicherstellung aufgenommener Darlehen an den Darlehensgeber
ausgehändigte Namenspfandbriefe ............... DM
und öffentliche Namenspfandbriefe ............... DM",
Bausparkassen: „a) Bauspareinlagen ............... DM
darunter:
auf gekündigte Verträge .............. DM
auf zugeteilte Verträge ............... DM
b) andere Verbindlichkeiten ............... DM ............... DM
darunter:
täglich fällig ............... DM".
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
7
) Realkreditinstitute haben den Posten 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden in der Bilanz wie folgt zu untergliedern:
„a) begebene Namenspfandbriefe ............... DM
b) begebene öffentliche Namenspfandbriefe ............... DM
c) Spareinlagen
ca) mit gesetzlicher Kündigungsfrist ............... DM
cb) mit vereinbarter Kündigungsfrist ............... DM ............... DM
d) andere Verbindlichkeiten ............... DM ............... DM
darunter:
täglich fällig ............... DM
zur Sicherstellung aufgenommener Darlehen an den Darlehensgeber aus-
gehändigte Namenspfandbriefe ............... DM
und öffentliche Namenspfandbriefe ............... DM".
Bausparkassen haben statt des Unterpostens a Spareinlagen in der Bilanz folgenden Unterposten auszuweisen:
„a) Einlagen aus dem Bauspargeschäft und Spareinlagen
aa) Bauspareinlagen ............... DM
darunter:
auf gekündigte Verträge ............... DM
auf zugeteilte Verträge ............... DM
ab) Abschlußeinlagen ............... DM
ac) Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist ............... DM
ad) Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist ............... DM .............. DM".
8) Kreditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben nach dem Posten 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden in der Bilanz folgenden
Posten einzufügen:
,,2a. Verpflichtungen aus Warengeschäften und aufgenommenen Waren-
krediten .............. DM".
9) Realkreditinstitute haben den Posten 3 Verbriefte Verbindlichkeiten in der Bilanz wie folgt zu untergliedern:
„a) begebene Schuldverschreibungen
aa) Hypothekenpfandbriefe ............... DM
ab) öffentliche Pfandbriefe ............... DM
ac) sonstige Schuldverschreibungen ............... DM ............... DM
b) andere verbriefte Verbindlichkeiten ............... DM ............... DM
darunter:
Geldmarktpapiere ............... DM".
Kreditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben im Posten 3 Verbriefte Verbindlichkeiten zu dem Darunterposten 3b Eigene Akzepte
und Solawechsel im Umlauf folgenden zusätzlichen Darunterposten einzufügen:
,,aus dem Warengeschäft ............... DM".
10) Realkreditinstitute haben den Posten 6 Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz wie folgt zu untergliedern:
„a) aus dem Emissions- und Darlehensgeschäft ............... DM
b) andere ............... DM .............. DM".
11 ) Bausparkassen haben nach dem Posten 7 Rückstellungen in der Bilanz folgenden Posten einzufügen:
„7a. Fonds zur bauspartechnischen Absicherung DM".
12 ) Genossenschaften haben in der Bilanz an Stelle des gezeichneten Kapitals den Betrag der Geschäftsguthaben der Genossen auszuweisen.
13 ) Genossenschaften haben in der Bilanz an Stelle der Gewinnrücklagen die Ergebnisrücklagen auszuweisen und wie folgt aufzugliedern:
„ca) gesetzliche Rücklage ............... DM
cb) andere Ergebnisrücklagen ............... DM .............. DM".
Die Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und die Beträge, die aus dieser
Ergebnisrücklage an ausgeschiedene Genossen auszuzahlen sind, müssen vermerkt werden.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 219
Formblatt 2 (Kontoform)
Gewinn- und Verlustrechnung
der .....................................................................................................
für die Zeit vom ............. ...... .......... ........ bis .................................... .
Aufwendungen Erträge
DM DM DM DM DM
1. Zinsaufwendungen 1) 1. Zinserträge aus 2)
2. Provisionsaufwendungen 4 ) a) Kredit- und Geldmarktgeschäften
b) festverzinslichen Wertpapieren
3. Nettoaufwand aus
und Schuldbuchforderungen
Finanzgeschäften
6) 2. laufende Erträge aus
a) Aktien und anderen nicht
4. Allgemeine festverzinslichen Wertpapieren
Verwaltungsaufwendungen
b) Beteiligungen 3 )
a) Personalaufwand
c) Anteilen an verbundenen
aa) Löhne und Gehälter Unternehmen
ab) Soziale Abgaben
3. Erträge aus Gewinngemeinschaften,
und Aufwendungen für
Gewinnabführungs- oder Teilgewinn-
Altersversorgung und für
abführungsverträgen
Unterstützung
darunter: 4. Provisionserträge 5)
für Altersversorgung 5. Nettoertrag aus Finanzgeschäften
........... DM
6)
b) andere
Verwaltungsaufwendungen 6. Erträge aus Zuschreibungen zu Forderun-
5. Abschreibungen und Wert- gen und bestimmten Wertpapieren sowie
berichtigungen auf immaterielle aus der Auflösung von Rückstellungen im
Anlagewerte und Kreditgeschäft
Sachanlagen 7. Erträge aus Zuschreibungen zu Beteili-
6. Sonstige betriebliche gungen, Anteilen an verbundenen Unter-
Aufwendungen nehmen und wie Anlagevermögen behan-
delten Wertpapieren
7. Abschreibungen und Wertberich-
tigungen auf Forderungen und 8. Sonstige betriebliche Erträge
bestimmte Wertpapiere sowie 9. Erträge aus der Auflösung von
Zuführungen zu Rückstellungen Sonderposten mit Rücklageanteil
im Kreditgeschäft
10. Außerordentliche Erträge
8. Abschreibungen und Wertberich-
11. Erträge aus Verlustübernahme
tigungen auf Beteiligungen,
Anteile an verbundenen Unter- 12. Jahresfehlbetrag
nehmen und wie Anlagevermö-
gen behandelte Wertpapiere
9. Aufwendungen aus
Verlustübernahme
10. Einstellungen in Sonderposten
mit Rücklageanteil
11. Außerordentliche Aufwendungen
12. Steuern vom Einkommen
und vom Ertrag
13. Sonstige Steuern, soweit nicht
unter Posten 6 ausgewiesen
14. Auf Grund einer Gewinngemein-
schaft, eines Gewinnabführungs-
oder eines Teilgewinn-
abführungsvertrags abgeführte
Gewinne
15. Jahresüberschuß
Summe der Aufwendungen Summe der Erträge
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
noch Gewinn- und Verlustrechnung (Kontoform)
DM DM
1. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag
2. GewinnvortragNerlustvortrag aus dem Vorjahr ·······················
3. Entnahmen aus der Kapitalrücklage .......................
4. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
a) aus der gesetzlichen Rücklage
b) aus der Rücklage für eigene Anteile
c) aus satzungsmäßigen Rücklagen
d) aus anderen Gewinnrücklagen ······················· ·······················
5. Entnahmen aus Genußrechtskapital ·······················
6. Einstellungen in Gewinnrücklagen
a) in die gesetzliche Rücklage
b) in die Rücklage für eigene Anteile
c) in satzungsmäßige Rücklagen
d) in andere Gewinnrücklagen ....................... .......................
7. Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals ·······••,•·············
8. Bilanzgewinn/Bilanzverlust ·······················
1) Bausparkassen haben den Posten 1 Zinsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:
„a) für Bauspareinlagen ............... DM
b) andere Zinsaufwendungen ............... DM .............. DM".
2) Bausparkassen haben im Ertragsposten 1 den Unterposten a Zinserträge aus Kredit- und Geldmarktgeschäften in der Gewinn- und Verlustrechnung wie
folgt zu untergliedern:
„aa) Bauspardarlehen ............... DM
ab) Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten ............... DM
ac) sonstigen Baudarlehen ............... DM
ad) sonstigen Kredit- und Geldmarktgeschäften ............... DM .............. DM".
3) Kreditgenossenschaften und genossenschaftliche Zentralbanken haben im Ertragsposten 2 den Unterposten b laufende Erträge aus Beteiligungen in
der Gewinn- und Verlustrechnung um die Worte „und aus Geschäftsguthaben bei Genossenschaften" zu ergänzen.
4) Bausparkassen haben den Posten 2 Provisionsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:
„a) Provisionen für Vertragsabschluß und -vermittlung ............... DM
b) andere Provisionsaufwendungen ............... DM .............. DM".
5) Bausparkassen haben den Posten 4 Provisionserträge in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:
„a) aus Vertragsabschluß und -vermittlung ............... DM
b) aus der Darlehensregelung nach der Zuteilung ............... DM
c) aus Bereitstellung und Bearbeitung von Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten ............... DM
d) andere Provisionserträge ............... DM .............. DM".
6) Kreditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben nach dem Aufwandposten 3 Nettoaufwand aus Finanzgeschäften oder nach dem
Ertragsposten 5 Nettoertrag aus Finanzgeschäften in der Gewinn- und Verlustrechnung folgenden Posten einzufügen:
,,3a./5a. Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben .............. DM".
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 221
Formblatt 3 (Staffelform)
Gewinn- und Verlustrechnung
der .....................................................................................................
für die Zeit vom .. ............ ... .. .. ....... .... .. ... bis .................................... .
DM DM DM
1. Zinserträge aus 1)
a) Kredit- und Geldmarktgeschäften
b) festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen ....................... .......................
2. Zinsaufwendungen 2) ....................... ·······················
3. laufende Erträge aus
a) Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren
b) Beteiligungen 3)
c) Anteilen an verbundenen Unternehmen ....................... .......................
4. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- oder Teilgewinn-
abführungsverträgen
5. Provisionserträge 4)
6. Provisionsaufwendungen 5) ....................... .......................
7. Nettoertrag oder Nettoaufwand aus Finanzgeschäften
6)
8. Sonstige betriebliche Erträge
9. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten mit Rücklageanteil
10. Allgemeine Verwaltungsaufwendungen
a) Personalaufwand
aa) Löhne und Gehälter
ab) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für
Unterstützung .......................
darunter:
für Altersversorgung .. .. .. .. ....... ... ..... DM
b) andere Verwaltungsaufwendungen .......................
11. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und
Sachanlagen
12. Sonstige betriebliche Aufwendungen
13. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte
Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft
14. Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapie-
ren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft ....................... .......................
15. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an ver-
bundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere
16. Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen
Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren ......................... .......................
17. Aufwendungen aus Verlustübernahme
18. Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil ........................
19. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit
20. Außerordentliche Erträge
21. Außerordentliche Aufwendungen .......................
22. Außerordentliches Ergebnis
23. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
24. Sonstige Steuern, soweit nicht unter Posten 12 ausgewiesen ······················· .......................
25. Erträge aus Verlustübernahme
26. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder
eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte Gewinne ·······················
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
noch Gewinn- und Verlustrechnung (Staffelform)
DM DM DM
27. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag
28. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
29. Entnahmen aus der Kapitalrücklage ·······················
30. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
a) aus der gesetzlichen Rücklage
b) aus der Rücklage für eigene Anteile
c) aus satzungsmäßigen Rücklagen
d) aus anderen Gewinnrücklagen ....................... ·······················
31. Entnahmen aus Genußrechtskapital .......................
32. Einstellungen in Gewinnrücklagen
a) in die gesetzliche Rücklage
b) in die Rücklage für eigene Anteile
c) in satzungsmäßige Rücklagen
d) in andere Gewinnrücklagen ....................... .......................
33. Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals ·······················
34. Bilanzgewinn/Bilanzverlust ·······················
1) Bausparkassen haben im Ertragsposten 1 den Unterposten a Zinserträge aus Kredit- und Geldmarktgeschäften in der Gewinn- und Verlustrechnung wie
folgt zu untergliedern:
„aa) Bauspardarlehen ............... DM
ab) Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten ............... DM
ac) sonstigen Baudarlehen ............... DM
ad) sonstigen Kredit- und Geldmarktgeschäften ............... DM .............. DM".
2) Bausparkassen haben den Posten 2 Zinsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:
„a) für Bauspareinlagen ............... DM
b) andere Zinsaufwendungen ............... DM .............. DM".
3) Kreditgenossenschaften und genossenschaftliche Zentralbanken haben im Ertragsposten 3 den Unterposten b laufende Erträge aus Beteiligungen in
der Gewinn- und Verlustrechnung um die Worte „und aus Geschäftsguthaben bei Genossenschaften" zu ergänzen.
4) Bausparkassen haben den Posten 5 Provisionserträge in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:
„a) aus Vertragsabschluß und -vermittlung ............... DM
b) aus der Darlehensregelung nach der Zuteilung ............... DM
c) aus Bereitstellung und Bearbeitung von Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten ............... DM
d) andere Provisionserträge ............... DM .............. DM".
5) Bausparkassen haben den Posten 6 Provisionsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:
„a) Provisionen für Vertragsabschluß und -vermittlung ............... DM
b) andere Provisionsaufwendungen ............... DM .............. DM".
6) Kreditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben nach dem Aufwand- oder Ertragsposten 7 Nettoertrag oder Nettoaufwand aus
Finanzgeschäften in der Gewinn- und Verlustrechnung folgenden Posten einzufügen:
„7a. Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben .............. DM".
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 223
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 1991
- 2 Bvl 8/89 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 29 Absatz 2 des Gesetzes der Freien Hansestadt Bremen über den Vollzug
von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 28. Juni 1983 (Gesetzbl.
Seite 407) ist mit § 10 der Justizverwaltungskost.enordnung in der Fassung des
Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundes-
gesetzbl. 1 Seite 805) und des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 469) unvereinbar und gemäß
Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. Februar 1992
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1992
- 2 Bvl 9/88 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 46 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 570, ber.
Seite 1339) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit nach dieser Vorschrift
Beamte, die einen Dienstunfall erlitten haben, über die ihnen nach den §§ 30
bis 43 des genannten Gesetzes zustehenden Ansprüche gegen ihren Dienst-
herrn hinausgehende Ansprüche gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften dann nicht geltend
machen können, wenn der andere Dienstherr gerade für den besonderen
Gefahrenkreis verantwortlich ist, innerhalb dessen der Beamte unter Eingliede-
rung in den Dienstbetrieb der von dem anderen Dienstherrn getragenen
Dienststelle seine dienstlichen Pflichten schwerpunktmäßig versieht, und sich
der Dienstunfall in diesem Gefahrenkreis ereignet hat.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. Februar 1992
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 223
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 1991
- 2 Bvl 8/89 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 29 Absatz 2 des Gesetzes der Freien Hansestadt Bremen über den Vollzug
von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 28. Juni 1983 (Gesetzbl.
Seite 407) ist mit § 10 der Justizverwaltungskost.enordnung in der Fassung des
Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundes-
gesetzbl. 1 Seite 805) und des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 469) unvereinbar und gemäß
Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. Februar 1992
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1992
- 2 Bvl 9/88 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 46 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 570, ber.
Seite 1339) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit nach dieser Vorschrift
Beamte, die einen Dienstunfall erlitten haben, über die ihnen nach den §§ 30
bis 43 des genannten Gesetzes zustehenden Ansprüche gegen ihren Dienst-
herrn hinausgehende Ansprüche gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften dann nicht geltend
machen können, wenn der andere Dienstherr gerade für den besonderen
Gefahrenkreis verantwortlich ist, innerhalb dessen der Beamte unter Eingliede-
rung in den Dienstbetrieb der von dem anderen Dienstherrn getragenen
Dienststelle seine dienstlichen Pflichten schwerpunktmäßig versieht, und sich
der Dienstunfall in diesem Gefahrenkreis ereignet hat.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. Februar 1992
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 14. Januar 1992
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) werden amtliche Prüf-
und Gewährzeichen bekanntgemacht, die
- in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (Anlage 1),
- in der Republik Finnland (Anlage 2)
eingeführt sind.
Die Bekanntmachung vom 19. Januar 1983 (BGBI. 1S. 47) tritt hinsichtlich der in
ihrer Anlage 2 aufgeführten Prüf- und Gewährzeichen der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. August 1991 (BGBI. 1 S. 1926).
Bonn, den 14. Januar 1992
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 225
Anlage 1
Amtliche Prüfzeichen
der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
ab 1991 für Meßgeräte
TCS
Zeichen für die Bauartzulassung, das von den staatlichen metrologischen Behörden
an einem Meßgerät angebracht wird. Das Zeichen besteht aus den Buchstaben
TCS mit der Ordnungszahl und dem Jahr der Zulassung.
CS
Prüfzeichen, das von den dem Bundesamt für Normen und Maße unmittelbar
nachgeordneten staatlichen metrologischen Behörden an einem Meßgerät ange-
bracht wird. Das Prüfzeichen besteht aus den Buchstaben CS mit der Zahl für die
zuständige Prüfbehörde und gibt im Fall der regelmäßigen Prüfung auch das Jahr
der Prüfung an.
K
Prüfzeichen, das von den vom Bundesamt für Normen und Maße zur Prüfung
befugten Unternehmen an einem Meßgerät angebracht wird. Das Prüfzeichen
besteht aus dem Buchstaben K und der das Unternehmen kennzeichnenden
Nummer und gibt im Fall der regelmäßigen Prüfung auch das Jahr der Prüfung
an.
C
Eichzeichen, das durch die vom Bundesamt für Normen und Maße zugelassenen
Unternehmen an einem Prüfgerät angebracht wird. Das Eichzeichen besteht aus
dem Buchstaben C mit der das Unternehmen kennzeichnenden Nummer.
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 2
Nordisches Umweltzeichen
als amtliches Prüf- und Gewährzeichen für Finnland
Umweltzeichen
(schwarz-weiß oder grün-weiß)
PMS 354
Zeichen
(grün)
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 227
Berichtigung
der Neufassung der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Vom 22. Januar 1992
Die Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezem-
ber 1991 (BGBI. 1 S. 2183) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 2 Abs. 1 Satz 2 ist das Wort „Kalenderjahr" durch das Wort „Kalendervierteljahr" zu ersetzen.
Bonn, den 22. Januar 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Husemeyer
Berichtigung
der Neufassung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
Vom 28. Januar 1992
Die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fas- • entfällt • entfällt
Gebiete
sung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBI. 1 bei AKW bei AN
S. 22) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 3 ist die Absatzbezeichnung ,,(1 )" zu streichen. - Risiken und Versiche-
rungen in der Seeschiff-
2. § 30 Abs. 2 ist wie folgt zu berichtigen:
fahrt
a} Folgender Satz 1 ist einzufügen:
- Transportleistung,
„Die bis zum 31. August 1991 ausgestellten oder Frachtraten
nach Beendigung der Ausbildungs- und Seefahrt-
- Reedereikosten und -lei-
zeiten nach § 31 nach den bisherigen Vorschriften
erworbenen Befähigungszeugnisse CMa und stungen
CMaW gelten mit den darin aufgeführten Befugnis-
sen weiter." 3.10 Englisch •
- Englische Fachsprache
b} Die bisherigen Sätze 1 und 2 müssen die Sätze 2
und 3 werden. - Seefahrtstandardvoka-
bular
3. Der Anlage 1 sind die folgenden Nummern 3.9 und 3.1 O
- Verklarungen und Be-
anzufügen:
richte".
Gebiete • entfällt • entfällt
bei AKW bei AN
4. In Anlage 2 ist in den Spaltenköpfen jeweils die Angabe
,,AKW" durch die Angabe „BKW" und die Angabe „AN"
„3.9 Betriebswirtschaft
- Funktion und Struktur
• durch die Angabe „BKü" zu ersetzen.
von Seeschiffahrtsunter-
nehmen 5. In Anlage 3 Nr. 2 ist dem ersten Absatz folgender Satz
- Wettbewerbsfähigkeit in anzufügen:
der Seeschiffahrt ,,Ausgenommen sind Dampfturbinenanlagen sowie sol-
- Preisbildung auf Schiff- che Einrichtungen, die nur auf Schiffen mit einer
fahrtsmärkten Maschinenleistung über 3 000 kW vorhanden sind."
Bonn, den 28. Januar 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Keidel
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 227
Berichtigung
der Neufassung der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Vom 22. Januar 1992
Die Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezem-
ber 1991 (BGBI. 1 S. 2183) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 2 Abs. 1 Satz 2 ist das Wort „Kalenderjahr" durch das Wort „Kalendervierteljahr" zu ersetzen.
Bonn, den 22. Januar 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Husemeyer
Berichtigung
der Neufassung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
Vom 28. Januar 1992
Die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fas- • entfällt • entfällt
Gebiete
sung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBI. 1 bei AKW bei AN
S. 22) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 3 ist die Absatzbezeichnung ,,(1 )" zu streichen. - Risiken und Versiche-
rungen in der Seeschiff-
2. § 30 Abs. 2 ist wie folgt zu berichtigen:
fahrt
a} Folgender Satz 1 ist einzufügen:
- Transportleistung,
„Die bis zum 31. August 1991 ausgestellten oder Frachtraten
nach Beendigung der Ausbildungs- und Seefahrt-
- Reedereikosten und -lei-
zeiten nach § 31 nach den bisherigen Vorschriften
erworbenen Befähigungszeugnisse CMa und stungen
CMaW gelten mit den darin aufgeführten Befugnis-
sen weiter." 3.10 Englisch •
- Englische Fachsprache
b} Die bisherigen Sätze 1 und 2 müssen die Sätze 2
und 3 werden. - Seefahrtstandardvoka-
bular
3. Der Anlage 1 sind die folgenden Nummern 3.9 und 3.1 O
- Verklarungen und Be-
anzufügen:
richte".
Gebiete • entfällt • entfällt
bei AKW bei AN
4. In Anlage 2 ist in den Spaltenköpfen jeweils die Angabe
,,AKW" durch die Angabe „BKW" und die Angabe „AN"
„3.9 Betriebswirtschaft
- Funktion und Struktur
• durch die Angabe „BKü" zu ersetzen.
von Seeschiffahrtsunter-
nehmen 5. In Anlage 3 Nr. 2 ist dem ersten Absatz folgender Satz
- Wettbewerbsfähigkeit in anzufügen:
der Seeschiffahrt ,,Ausgenommen sind Dampfturbinenanlagen sowie sol-
- Preisbildung auf Schiff- che Einrichtungen, die nur auf Schiffen mit einer
fahrtsmärkten Maschinenleistung über 3 000 kW vorhanden sind."
Bonn, den 28. Januar 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Keidel
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
29. 1. 92 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschafts-
verordnung 513 (20 30. 1. 92) 31. 1. 92
7400-1-6
29. 1. 92 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschafts-
verordnung 513 (20 30. 1. 92) 31. 1. 92
7400-1-6
29. 1. 92 Achtzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 514 (20 30. 1. 92) 31. 1. 92
7400-1-6
30. 1. 92 Verordnung Nr. 1/92 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 569 (22 1. 2. 92) 10. 2. 92
9500-4-6-4
9. 1. 92 Verordnung TSF Nr. 1/92 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 609 (23 4. 2. 92) 1. 4. 92
9291
9. 1. 92 Verordnung TSU Nr. 1/92 zur Änderung der Verordnung über
den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die
Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbel-
beförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr
und Güternahverkehr 609 (23 4. 2. 92) 1. 4. 92
9291
6. 1. 92 ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Dresden) 689 (24 5. 2. 92) 6. 2. 92
96-1-2-112
10. 1. 92 $echste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Zweiundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von An- und Abflugver-
fahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Bayreuth sowie von VFR/IFR-Wechsel-
verfahren für Abflüge von der Startbahn 06 dieses Verkehrs-
landeplatzes) 689 (24 5. 2. 92) 6. 2. 92
96-1-2-82
14. 1. 92 NeuQzehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Elften Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Saarbrücken) 689 (24 5. 2. 92) 6. 2. 92
96-1-2-11
14. 1. 92 ?.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Neunundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Friedrichshafen) 690 (24 5. 2. 92) 6. 2. 92
96-1-2-79
21. 1. 92 Fünfundzwanzig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Stuttgart) 721 (25 6. 2. 92) 6. 2. 92
96-1-2-33
29. 1. 92 Neul"!_zehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luft-
raum) 722 (25 6. 2. 92) 6. 2. 92
96-1-2-86
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 229
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
29. 1. 92 Vierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertersten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Dortmund) 722 (25 6. 2. 92) 6. 2. 92
96-1-2-101
24. 1. 92 ?weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Erfurt) 722 (25 6. 2. 92) 6. 2. 92
96-1-2-111
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 31. Januar 1992
Tag I n h a It Seite
22. 1. 92 Vierte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von
1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem
Übereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
10. 12. 91 Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 59
12. 12. 91 Bekanntmachung des deutsch-bhutanischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . 60
12. 12. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Finnland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
12. 12. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit China . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
12. 12. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Norwegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
19. 12. 91 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Sozialschutz der Republik Litauen über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
3. 1. 92 Bekanntmachung einer Änderung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Die durch die 4. SOLAS-Änderungsverordnung in Kraft gesetzten Entschließungen werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstel/ennachweises B
(Völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands)
abgeschlossen am 31. Dezember 1991, gesondert übersandt.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 203
Verordnung
über die Rechnungslegung der Kreditinstitute
(RechKredV)*)
Vom 1o. Februar 1992
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 3 des Bankbilanzricht- § 17 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
linie-Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1 S. 2570) (Nr. 6)
eingefügten§ 330 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in Ver- § 18 Beteiligungen (Nr. 7)
bindung mit dessen durch Artikel 1 Nr. 8 des Bilanzrichtli- § 19 Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand ein-
nien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2355) schließlich Schuldverschreibungen aus deren Umtausch
eingefügten Absatz 1 verordnet der Bundesminister der (Nr. 10)
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister der § 20 Sonstige Vermögensgegenstände {Nr. 15)
Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundes-
bank:
Unterabschnitt 2
Inhaltsübersicht
Posten der Passivseite
Abschnitt 1 § 21 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (Nr. 1), Ver-
bindlichkeiten gegenüber Kunden (Nr. 2)
Anwendungsbereich
§ 22 Verbriefte Verbindlichkeiten (Nr. 3)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 23 Rechnungsabgrenzungsposten (Nr. 6)
Abschnitt 2 § 24 Rückstellungen (Nr. 7)
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung § 25 Eigenkapital (Nr. 12)
§ 26 Eventualverbindlichkeiten (Nr. 1 unter dem Strich)
§ 2 Formblätter
§ 27 Andere Verpflichtungen (Nr. 2 unter dem Strich)
§ 3 Unterposten
§ 4 Nachrangige Vermögensgegenstände und Schulden
Abschnitt 4
§ 5 Gemeinschaftsgeschäfte
Vorschriften zu einzelnen Posten
§ 6 Treuhandgeschäfte der Gewinn- und Verlustrechnung
(Formblätter 2 und 3)
§ 7 Wertpapiere
§ 8 Restlaufzeit § 28 Zinserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 1, Formblatt 3
Nr. 1)
§ 9 Fristengliederung
§ 29 Zinsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen
§ 10 Verrechnung Nr. 1, Formblatt 3 Nr. 2)
§ 11 Anteilige Zinsen § 30 Provisionserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 4, Form-
blatt 3 Nr. 5),
Provisionsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendun-
Abschnitt 3
gen Nr. 2, Formblatt 3 Nr. 6)
Vorschriften zu einzelnen Posten der BIianz § 31 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte
(Formblatt 1) Aufwendungen Nr. 4, Formblatt 3 Nr. 10)
Unterabschnitt § 32 Bestimmte Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie
Zuführungen zu Rückstellungen (Formblatt 2 Spalte Auf-
Posten der Aktivseite wendungen Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 13), bestimmte Erträge
(Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 6, Formblatt 3 Nr. 14)
§ 12 Barreserve (Nr. 1)
§ 33 Bestimmte Abschreibungen und Wertberichtigungen
§ 13 Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 8, Formblatt 3
Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind Nr. 15), bestimmte Erträge (Formblatt 2 Spalte Erträge
(Nr. 2) Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 16)
§ 14 Forderungen an Kreditinstitute (Nr. 3)
§ 15 Forderungen an Kunden (Nr. 4) Abschnitt 5
§ 16 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wert- Anhang
papiere (Nr. 5) § 34 Zusätzliche Erläuterungen
§ 35 Zusätzliche Pflichtangaben
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des
Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konso- § 36 Termingeschäfte
lidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (ABI.
EG Nr. L 372 S. 1) und der Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom
Abschnitt 6
13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerich-
teten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten Konzernrechnungslegung
mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahres-
abschlußunterlagen (ABI. EG Nr. L 44 S. 40). § 37 Konzernrechnungslegung
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Abschnitt 7 §3
Ordnungswidrigkeiten Unterposten
§ 38 Ordnungswidrigkeiten Als Unterposten sind im Formblatt jeweils gesondert
auszuweisen:
Abschnitt 8 1. die verbrieften und unverbrieften Forderungen an ver-
bundene Unternehmen zu den Posten „Forderungen
Schlußvorschriften
an Kreditinstitute" (Aktivposten Nr. 3), ,,Forderungen an
§ 39 Übergangsvorschriften Kunden" (Aktivposten Nr. 4) und „Schuldverschreibun-
gen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktiv-
§ 40 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften
posten Nr. 5);
2. die verbrieften und unverbrieften Forderungen an
Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
Abschnitt 1 besteht, zu den Posten „Forderungen an Kreditinsti-
tute" (Aktivposten Nr. 3), ,,Forderungen an Kunden"
Anwendungsbereich (Aktivposten Nr. 4) und „Schuldverschreibungen und
andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten
§ 1 Nr. 5);
Anwendungsbereich 3. die verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten
gegenüber verbundenen Unternehmen zu den Posten
Diese Verordnung ist auf Kreditinstitute und Zweigstel- ,,Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passiv-
len anzuwenden, für die nach § 340 Abs. 1 Satz 1 des posten Nr. 1), ,,Verbindlichkeiten gegenüber Kunden"
Handelsgesetzbuchs der Vierte Abschnitt des Dritten (Passivposten Nr. 2), ,,Verbriefte Verbindlichkeiten"
Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden ist. Diese (Passivposten Nr. 3) und „Nachrangige Verbindlichkei-
Verordnung ist auf Wohnungsunternehmen mit Sparein- ten" (Passivposten Nr. 9);
richtung nicht anzuwenden. 4. die verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten
gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungs-
verhältnis besteht, zu den Posten „Verbindlichkeiten
gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1), ,,Ver-
Abschnitt 2 bindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Nr. 2), ,,Verbriefte Verbindlichkeiten" (Passivposten
Nr. 3) und „Nachrangige Verbindlichkeiten" (Passiv-
posten Nr. 9).
§2 Die Angaben nach Satz 1 können statt in der Bilanz im
Formblätter Anhang in der Reihenfolge der betroffenen Posten
gemacht werden.
(1) Kreditinstitute haben an Stelle des § 266 des Han-
delsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anlie- §4
gende Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handelsge- Nachrangige Vermögensgegenstände und Schulden
setzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlust-
(1) Vermögensgegenstände und Schulden sind als
rechnung das anliegende Formblatt 2 (Kontoform) oder 3
nachrangig auszuweisen, wenn sie als Forderungen oder
(Staffelform) anzuwenden, soweit für bestimmte Arten von
Verbindlichkeiten im Fall der Liquidation oder des Konkur-
Kreditinstituten nachfolgend sowie in den Fußnoten zu den
ses erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger
Formblättern nichts anderes vorgeschrieben ist. Kredit-
erfüllt werden dürfen.
institute mit Bausparabteilung haben die für Bausparkas-
sen vorgesehenen besonderen Posten in ihre Bilanz und (2) Nachrangige Vermögensgegenstände sind auf der
in ihre Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen. Aktivseite bei dem jeweiligen Posten oder Unterposten
gesondert auszuweisen. Die Angaben können statt in der
(2) Die mit kleinen Buchstaben versehenen Posten der Bilanz im Anhang in der Reihenfolge der betroffenen
Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung können Posten gemacht werden.
zusammengefaßt ausgewiesen werden, wenn
§5
1. sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bil- Gemeinschaftsgeschäfte
des im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetz-
Wird ein Kredit von mehreren Kreditinstituten gemein-
buchs nicht erheblich ist, oder
schaftlich gewährt (Gemeinschaftskredit), so hat jedes
2. dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird; in beteiligte oder unterbeteiligte Kreditinstitut nur seinen
diesem Falle müssen die zusammengefaßten Posten eigenen Anteil an dem Kredit in die Bilanz aufzunehmen,
jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden. soweit es die Mittel für den Gemeinschaftskredit zur Ver-
fügung gestellt hat. Übernimmt ein Kreditinstitut über sei-
Satz 1 ist auf die der Deutschen Bundesbank und dem nen eigenen Anteil hinaus die Haftung für einen höheren
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen einzureichenden. Betrag, so ist der Unterschiedsbetrag als Eventualverbind-
Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen nicht anzu- lichkeit auf der Passivseite der Bilanz unter dem Strich zu
wenden. vermerken. Wird von einem Kreditinstitut lediglich die Haf-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 205
tung für den Ausfall eines Teils der Forderung aus dem §8
Gemeinschaftskredit übernommen, so hat das kreditge- Restlaufzeit
bende Kreditinstitut den vollen Kreditbetrag auszuweisen,
das haftende Kreditinstitut seinen Haftungsbetrag in der (1) Für die Gliederung nach Restlaufzeiten sind bei
Bilanz im Unterposten „Verbindlichkeiten aus Bürgschaf- ungekündigten Kündigungsgeldern die Kündigungsfristen
ten und Gewährleistungsverträgen" (Passivposten unter maßgebend. Sofern neben der Kündigungsfrist noch eine
dem Strich Nr. 1 Buchstabe b) zu vermerken. Satz 1 und 2 Kündigungssperrfrist vereinbart wird, ist diese ebenfalls zu
ist entsprechend anzuwenden, wenn Kreditinstitute Wert- berücksichtigen. Bei Forderungen sind vorzeitige Kündi-
papiere oder Beteiligungen gemeinschaftlich erwerben. gungsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen.
(2) Bei Forderungen oder Verbindlichkeiten mit Rück-
§6 zahlungen in regelmäßigen Raten gilt als Restlaufzeit der
Treuhandgeschäfte Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem Fällig-
keitstag jedes Teilbetrags.
(1) Vermögensgegenstände und Schulden, die ein Kre-
ditinstitut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung (3) Als täglich fällig sind nur solche Forderungen und
hält, sind in seine Bilanz aufzunehmen. Die Gesamtbe- Verbindlichkeiten auszuweisen, über die jederzeit ohne
träge sind in der Bilanz unter den Posten „Treuhandver- vorherige Kündigung verfügt werden kann oder für die eine
mögen" (Aktivposten Nr. 9) und „Treuhandverbindlichkei- Laufzeit oder Kündigungsfrist von 24 Stunden oder von
ten" (Passivposten Nr. 4) auszuweisen und im Anhang einem Geschäftstag vereinbart worden ist; hierzu rechnen
nach den Aktiv- und Passivposten des Formblatts aufzu- auch die sogenannten Tagesgelder und Gelder mit täg-
gliedern. Als Gläubiger gilt bei hereingenommenen Treu- licher Kündigung einschließlich der über geschäftsfreie
handgeldern die Stelle, der das bilanzierende Kreditinstitut Tage angelegten Gelder mit Fälligkeit oder Kündigungs-
die Gelder unmittelbar schuldet. Als Schuldner gilt bei möglichkeit am nächsten Geschäftstag.
Treuhandkrediten die Stelle, an die das bilanzierende
Kreditinstitut die Gelder unmittelbar ausreicht.
§9
(2) Kredite sind unter den Voraussetzungen des Absat-
Fristengliederung
zes 1 in der Bilanz im Vermerk „darunter: Treuhand-
kredite" bei Aktivposten Nr. 9 und bei Passivposten Nr. 4 (1) Im Anhang sind gesondert die Beträge der folgenden
auszuweisen. Posten oder Unterposten des Formblattes 1 (Bilanz) nach
Restlaufzeiten aufzugliedern:
(3) Vermögensgegenstände und Schulden, die ein Kre-
ditinstitut im fremden Namen für fremde Rechnung hält, 1. andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme
dürfen in seine Bilanz nicht aufgenommen werden. der darin enthaltenen Bausparguthaben aus abge-
schlossenen Bausparverträgen (Aktivposten Nr. 3
(4) Kapitalanlagegesellschaften haben die Summe der Buchstabe b),
lnventarwerte und die Zahl der verwalteten Sonderver-
mögen in der Bilanz auf der Passivseite unter dem Strich in 2. Forderungen an Kunden (Aktivposten Nr. 4),
einem Posten mit der Bezeichnung „Für Anteilinhaber 3. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit ver-
verwaltete Sondervermögen" auszuweisen. einbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten
Nr. 1 Buchstabe b),
§7 4. Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist (Passiv-
Wertpapiere posten Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ab),
5. andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit ver-
(1) Als Wertpapiere sind Aktien, Kuxe, Zwischenscheine,
Investmentanteile, Optionsscheine, Zins- und Gewinnanteil- einbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten
scheine, börsenfähige Inhaber- und Ordergenußscheine, Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb),
börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen auszuweisen, 6. andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3
auch wenn sie vinkuliert sind, unabhängig davon, ob sie in Buchstabe b).
Wertpapierurkunden verbrieft oder als Wertrechte aus- Auf Realkreditinstitute (Hypothekenbanken, Schiffspfand-
gestaltet sind, börsenfähige Orderschuldverschreibungen, briefbanken und öffentlich-rechtliche Grundkreditanstal-
soweit sie Teile einer Gesamtemission sind, ferner andere ten) und Bausparkassen ist Satz 1 entsprechend anzu-
festverzinsliche Inhaberpapiere, soweit sie börsenfähig wenden; Bausparkassen brauchen die Bauspareinlagen
sind, und nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie nicht nach Restlaufzeiten aufzugliedern.
börsennotiert sind. Hierzu rechnen auch ausländische
Geldmarktpapiere, die zwar auf den Namen lauten, aber (2) Für die Aufgliederung nach Absatz 1 sind folgende
wie Inhaberpapiere gehandelt werden. Restlaufzeiten maßgebend:
(2) Als börsenfähig gelten Wertpapiere, die die Voraus- 1. bis drei Monate,
setzungen einer Börsenzulassung erfüllen; bei Schuldver- 2. mehr als drei Monate bis ein Jahr,
schreibungen genügt es, daß alle Stücke einer Emission 3. mehr als ein Jahr bis fünf Jahre,
hinsichtlich Verzinsung, Laufzeitbeginn und Fälligkeit ein-
4. mehr als fünf Jahre.
heitlich ausgestattet sind.
(3) Im Anhang sind ferner zu folgenden Posten der
(3) Als börsennotiert gelten Wertpapiere, die an einer
Bilanz anzugeben:
deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregel-
ten Markt zugelassen sind, außerdem Wertpapiere, die an 1. die im Posten „Forderungen an Kunden" (Aktivposten
ausländischen Börsen zugelassen sind oder gehandelt Nr. 4) enthaltenen Forderungen mit unbestimmter Lauf-
werden. zeit;
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. die im Posten „Schuldverschreibungen und andere darlehen sind nicht von den Guthaben abzusetzen, son-
festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5) und dern im Posten „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstitu-
im Unterposten „begebene Schuldverschreibungen" ten" (Passivposten Nr. 1) als täglich fällige Verbindlichkei-
(Passivposten Nr. 3 Buchstabe a) enthaltenen Beträge, ten auszuweisen.
die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig
werden. § 13
§ 10 Schuldtitel öffentlicher Stellen
und Wechsel, die zur Refinanzierung
Verrechnung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind
(1) Täglich fällige, keinerlei Bindungen unterliegende (Nr. 2)
Verbindlichkeiten gegenüber einem Kontoinhaber müssen (1) Im Posten Nr. 2 sind Schatzwechsel und unverzins-
mit gegen denselben Kontoinhaber bestehenden täglich liche Schatzanweisungen sowie ähnliche Schuldtitel
fälligen Forderungen und Forderungen, die auf einem Kre- öffentlicher Stellen und Wechsel auszuweisen, die unter
ditsonderkonto belastet und gleichzeitig auf einem laufen- Diskontabzug hereingenommen wurden und zur Refinan-
den Konto erkannt sind, verrechnet werden, sofern für die zierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungs-
Zins- und Provisionsberechnung vereinbart ist, daß der länder zugelassen sind. Schuldtitel öffentlicher Stellen, die
Kontoinhaber wie bei Verbuchung über ein einziges Konto die bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind im
gestellt wird. Unterposten „Geldmarktpapiere von öffentlichen Emitten-
(2) Eine Verrechnung von Forderungen und Verbindlich- ten" (Aktivposten Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa)
keiten in verschiedenen Währungen ist nicht zulässig. auszuweisen, sofern sie börsenfähig sind, andernfalls im
Nicht verrechnet werden darf mit Sperrguthaben und Spar- Posten „Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4).
einlagen. Öffentliche Stellen im Sinne dieser Vorschrift sind öffent-
liche Haushalte einschließlich ihrer Sondervermögen.
§ 11
(2) Im Vermerk zum Unterposten Buchstabe a „bei der
Anteilige Zinsen
Deutschen Bundesbank refinanzierbar" sind alle im
Anteilige Zinsen und ähnliche das Geschäftsjahr betref- Bestand befindlichen Schatzwechsel und unverzinslichen
fende Beträge, die erst nach dem Bilanzstichtag fällig Schatzanweisungen des Bundes und seiner Sonderver-
werden, aber bereits am Bilanzstichtag den Charakter von mögen sowie der Länder auszuweisen, die nach dem
bankgeschäftlichen Forderungen oder Verbindlichkeiten Gesetz über die Deutsche Bundesbank lombardfähig sind
haben, sind demjenigen Posten der Aktiv- oder Passiv- oder für die die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer
seite der Bilanz zuzuordnen, dem sie zugehören. § 268 Geldmarktregulierung eine Ankaufszusage erteilt hat.
Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs
(3) Im Vermerk zum Unterposten Buchstabe b „bei der
bleibt unberührt. Die in Satz 1 genannten Beträge brau-
Deutschen Bundesbank refinanzierbar" sind alle im
chen nicht nach Restlaufzeiten aufgegliedert zu werden.
Bestand befindlichen Wechsel auszuweisen, die nach dem
Gesetz über die Deutsche Bundesbank zum Ankauf zuge-
Abschnitt 3 lassen sind, sofern der Ankauf nicht durch bekanntgege-
bene Regelungen der Deutschen Bundesbank ausge-
Vorschriften schlossen ist. Die über den Plafond Ader AKA Ausfuhrkre-
zu einzelnen Posten der Bilanz dit-Gesellschaft mbH finanzierten Solawechsel deutscher
(Formblatt 1) Exporteure, die von der Deutschen Bundesbank zwar lom-
bardiert, jedoch nicht angekauft werden, sind gleichfalls
hier einzubeziehen. Zum Bestand gehören auch die im
Unterabschnitt 1
Offenmarktgeschäft mit Rücknahmeverpflichtung an die
Posten der Aktivseite Deutsche Bundesbank verkauften Wechsel.
(4) Der Bestand an eigenen Akzepten ist nicht auszu-
§ 12
weisen. Den Kunden nicht abgerechnete Wechsel, Sola-
Barreserve wechsel und eigene Ziehungen, die beim bilanzierenden
(Nr. 1) Institut hinterlegt sind (Depot- oder Kautionswechsel), sind
nicht als Wechsel zu bilanzieren.
(1) Als Kassenbestand sind gesetzliche Zahlungsmittel
einschließlich der ausländischen Noten und Münzen sowie
Postwertzeichen und Gerichtsgebührenmarken auszuwei- § 14
sen. Zu einem höheren Betrag als dem Nennwert erwor- Forderungen an Kreditinstitute
bene Gedenkmünzen sowie Goldmünzen, auch wenn es (Nr. 3)
sich um gesetzliche Zahlungsmittel handelt, und Barren-
gold sind im Posten „Sonstige Vermögensgegenstände" Im Posten „Forderungen an Kreditinstitute" sind alle
(Aktivposten Nr. 15) zu erfassen. Arten von Forderungen aus Bankgeschäften an in- und
ausländische Kreditinstitute einschließlich der von Kredit-
(2) Als Guthaben dürfen nur täglich fällige Guthaben instituten eingereichten Wechsel auszuweisen, soweit es
einschließlich der täglich fälligen Fremdwährungsgut- sich nicht um Wechsel im Sinne des Unterpostens „ Wech-
haben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern der sel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zuge-
Niederlassungsländer des Kreditinstituts ausgewiesen lassen sind" (Aktivposten Nr. 2 Buchstabe b) oder um
werden. Andere Guthaben sind im Posten „Forderungen börsenfähige Schuldverschreibungen im Sinne des
an Kreditinstitute" (Aktivposten Nr. 3) auszuweisen. Bei Postens „Schuldverschreibungen und andere festverzins-
Zentralnotenbanken in Anspruch genommene Lombard- liche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5) handelt. Von den
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 207
a forfait eingereichten Wechseln sind diejenigen hier aus- (4) Schiffshypotheken dürfen unter der Bezeichnung
zuweisen, die von Kreditinstituten akzeptiert sind, soweit „durch Schiffshypotheken gesichert" gesondert vermerkt
sie nicht unter Aktivposten Nr. 2 Buchstabe b auszuweisen werden, wenn sie den Erfordernissen des § 1O Abs. 1, 2
sind. Zu den Forderungen an Kreditinstitute gehören auch Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie des
Namensschuldverschreibungen sowie nicht börsenfähige § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes entsprechen.
Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibun-
(5) Absatz 2 gilt für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
gen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, sowie
mit der Maßgabe, daß anstelle der Erfordernisse der §§ 11
nicht börsenfähige Orderschuldverschreibungen, die Teile
und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes die
einer Gesamtemission sind, Namensgeldmarktpapiere
Vorschriften des Gesetzes über die Pfandbriefe und ver-
und nicht börsenfähige lnhabergeldmarktpapiere, Na-
wandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
mensgenußscheine, nicht börsenfähige lnhabergenuß-
Kreditinstitute anzuwenden sind.
scheine und andere nicht in Wertpapieren verbriefte rück-
zahlbare Genußrechte. § 7 bleibt unberührt. Ferner gehö-
ren hierzu Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bau- § 16
sparverträgen und Soll-Salden aus Effektengeschäften
und Verrechnungskonten. Schuldverschreibungen
und andere festverzinsliche Wertpapiere
(Nr. 5)
§ 15 (1) Als Schuldverschreibungen und andere festverzins-
Forderungen an Kunden liche Wertpapiere sind die folgenden Rechte, wenn sie
(Nr. 4) börsenfähig sind und nicht zu dem Unterposten „Schatz-
wechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen sowie
(1) Im Posten „Forderungen an Kunden" sind alle Arten ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen" (Aktivposten Nr. 2
von Vermögensgegenständen einschließlich der von Kun- Buchstabe a) gehören, auszuweisen: festverzinsliche
den eingereichten Wechsel auszuweisen, die Forderun- Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibun-
gen an in- und ausländische Nichtbanken (Kunden) dar- gen, die Teile einer Gesamtemission sind, Schatzwechsel,
stellen, soweit es sich nicht um Wechsel im Sinne des Schatzanweisungen und andere Geldmarktpapiere (com-
Unterpostens „Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zen- mercial papers, euro-notes, certificates of deposit, bons de
tralnotenbanken zugelassen sind" (Aktivposten Nr. 2 caisse und ähnliche verbriefte Rechte), Kassenobligatio-
Buchstabe b) oder um börsenfähige Schuldverschreibun- nen sowie Schuldbuchforderungen. Vor Fälligkeit herein-
gen im Sinne des Postens „Schuldverschreibungen und genommene Zinsscheine sind ebenfalls hier aufzunehmen.
andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5)
a
handelt. § 7 bleibt unberührt. Von den forfait eingereich- (2) Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit
ten Wechseln sind diejenigen hier auszuweisen, die von einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern
Nichtbanken akzeptiert sind, soweit sie nicht unter Aktiv- dieser an eine bestimmte Größe, zum Beispiel an einen
posten Nr. 2 Buchstabe b auszuweisen sind. Zu den lnterbankzinssatz oder an einen Euro-Geldmarktsatz
Forderungen an Kunden gehören auch Forderungen aus gebunden ist, sowie Null-Kupon-Anleihen, ferner Schuld-
dem eigenen Warengeschäft und die in § 14 Satz 3 verschreibungen, die einen anteiligen Anspruch auf Erlöse
bezeichneten Papiere. Es darf nur die Summe der in aus einem gepoolten Forderungsvermögen verbriefen.
Anspruch genommenen Kredite, nicht die Summe der
(3) Als „beleihbar bei der Deutschen Bundesbank" sind
Kreditzusagen, eingesetzt werden.
nur solche Wertpapiere zu vermerken, die nach dem Ver-
(2) Als durch Grundpfandrechte gesichert sind nur For- zeichnis der bei der Deutschen Bundesbank beleihbaren
derungen zu vermerken, für die dem bilanzierenden Insti- Wertpapiere (Lombardverzeichnis) zum Lombardverkehr
tut Grundpfandrechte bestellt, verpfändet oder abgetreten zugelassen sind. Sie sind mit dem Bilanzwert zu ver-
worden sind und die den Erfordernissen der §§ 11, 12 merken.
Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen, (4) Im Unterposten Buchstabe c sind zurückgekaufte
jedoch unabhängig davon, ob sie zur Deckung ausgege-
börsenfähige Schuldverschreibungen eigener Emissionen
bener Schuldverschreibungen dienen oder nicht. Bauspar-
auszuweisen; der Bestand an nicht börsenfähigen eigenen
kassen haben hier nur solche Baudarlehen zu vermerken,
Schuldverschreibungen ist vom Passivposten 3 Buch-
für die dem bilanzierenden Institut Grundpfandrechte
stabe a abzusetzen.
bestellt, verpfändet oder abgetreten worden sind, die den
Erfordernissen des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Bauspar- (5) Bezüglich Absatz 1, 2 und 4 bleibt § 7 unberührt.
kassen entsprechen. Durch Grundpfandrechte gesicherte
Forderungen, die in Höhe des die zulässige Beleihungs-
grenze übersteigenden Betrages durch eine Bürgschaft § 17
oder Gewährleistung der öffentlichen Hand gesichert sind Aktien
(1 b-Hypothekendarlehen), sind ebenfalls hier zu vermerken. und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
(Nr. 6)
(3) Als Kommunalkredite sind alle Forderungen zu ver-
merken, die an inländische Körperschaften und Anstalten Im Posten „Aktien und andere nicht festverzinsliche
des öffentlichen Rechts gewährt wurden oder für die eine Wertpapiere" sind Aktien auszuweisen, soweit sie nicht im
solche Körperschaft oder Anstalt die volle Gewährleistung Posten „Beteiligungen" {Aktivposten Nr. 7) oder im Posten
übernommen hat, unabhängig davon, ob sie zur Deckung „Anteile an verbundenen Unternehmen" (Aktivposten
ausgegebener Schuldverschreibungen dienen oder nicht. Nr. 8) auszuweisen sind, ferner Kuxe, Zwischenscheine,
Hier sind auch Kredite gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Investmentanteile, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine,
Satz 2 des Hypothekenbankgesetzes auszuweisen. als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsen-
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
fähige Genußscheine sowie andere nicht festverzinsliche keiten (Passivposten Nr. 3) handelt. Hierher gehören auch
Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind. Vor Fälligkeit Verbindlichkeiten aus Namensschuldverschreibungen,
hereingenommene Gewinnanteilscheine sind ebenfalls Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Ge-
hier aufzunehmen. samtemission sind, Namensgeldmarktpapieren, Haben-
Salden aus Effektengeschäften und aus Verrechnungs-
§ 18 konten sowie Verbindlichkeiten aus verkauften Wechseln
einschließlich eigener Ziehungen, die den Kreditnehmern
Beteiligungen
nicht abgerechnet worden sind.
(Nr. 7)
Kreditgenossenschaften und genossenschaftliche Zen- (2) Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle
tralbanken haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaf- Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländi-
ten unter dem Posten „Beteiligungen" (Aktivposten Nr. 7) schen Nichtbanken (Kunden) auszuweisen, sofern es sich
auszuweisen. In diesem Fall ist die Postenbezeichnung nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3)
entsprechend anzupassen. handelt. Hierzu gehören auch Verbindlichkeiten aus
Namensschuldverschreibungen, Orderschuldverschrei-
bungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind,
§ 19
Namensgeldmarktpapieren, Sperrguthaben und Abrech-
Ausgleichsforderungen nungsguthaben der Anschlußfirmen im Teilzahlungsfinan-
gegen die öffentliche Hand zierungsgeschäft, soweit der Ausweis nicht unter dem
einschließlich Schuldverschreibungen Posten „ Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten"
aus deren Umtausch (Passivposten Nr. 1) vorzunehmen ist, sowie „Anweisun-
(Nr. 10) gen im Umlauf".
Im Posten Nr. 1O sind Ausgleichsforderungen aus der
(3) Verbindlichkeiten, die einem Kreditinstitut dadurch
Währungsreform von 1948 sowie Ausgleichsforderungen
entstehen, daß ihm von einem anderen Kreditinstitut
gegenüber dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung
Beträge zugunsten eines namentlich genannten Kunden
auszuweisen. Hierzu zählen auch Schuldverschreibungen
mit der Maßgabe überwiesen werden, sie diesem erst
des Ausgleichsfonds Währungsumstellung, die aus der
auszuzahlen, nachdem er bestimmte Auflagen erfüllt hat
Umwandlung gegen ihn gerichteter Ausgleichsforderun-
(sogenannte Treuhandzahlungen), sind unter „Verbind-
gen entstanden sind, unabhängig davon, ob das berich-
lichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten Nr. 2) auszu-
tende Institut die Schuldverschreibungen aus dem
weisen, auch wenn die Verfügungsbeschränkung noch
Umtausch eigener Ausgleichsforderungen oder als Erwer-
besteht. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn nach
ber von einem anderen Institut oder einem Außenhandels-
dem Vertrag mit dem die Treuhandzahlung überweisen-
betrieb erlangt hat.
den Kreditinstitut nicht der Kunde, sondern das empfan-
gende Kreditinstitut der Schuldner ist.
§ 20
Sonstige Vermögensgegenstände (4) Als Spareinlagen sind nur solche Gelder auszuwei-
(Nr. 15) sen, die den Erfordernissen des § 21 · des Gesetzes über
das Kreditwesen entsprechen.
Im Posten „Sonstige Vermögensgegenstände" sind For-
derungen und sonstige Vermögensgegenstände auszu-
weisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet § 22
werden können. Hierzu gehören auch Schecks, fällige Verbriefte Verbindlichkeiten
Schuldverschreibungen, Zins- und Gewinnanteilscheine, (Nr. 3)
Inkassowechsel und sonstige lnkassopapiere, soweit sie
innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung zur Vorlage (1) Als verbriefte Verbindlichkeiten sind Schuldver-
bestimmt und dem Einreicher bereits gutgeschrieben wor- schreibungen und diejenigen Verbindlichkeiten auszuwei-
den sind. Dies gilt auch dann, wenn sie unter dem Vorbe- sen, für die nicht auf den Namen lautende übertragbare
halt des Eingangs gutgeschrieben worden sind. Hierzu Urkunden ausgestellt sind.
zählen ferner nicht in Wertpapieren verbriefte Genuß-
rechte, die nicht rückzahlbar sind. (2) Als begebene Schuldverschreibungen sind auf den
Inhaber lautende Schuldverschreibungen sowie Order-
schuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission
sind, unabhängig von ihrer Börsenfähigkeit auszuweisen.
Unterabschnitt 2 Zurückgekaufte, nicht börsenfähige eigene Schuldver-
Posten der Passivseite schreibungen sind abzusetzen. Null-Kupon-Anleihen sind
einschließlich der anteiligen Zinsen auszuweisen.
§ 21 (3) Als Geldmarktpapiere sind nur Inhaberpapiere oder
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Orderpapiere, die Teile einer Gesamtemission sind, unab-
(Nr. 1), hängig von ihrer Börsenfähigkeit zu vermerken.
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
(4) Als eigene Akzepte sind nur Akzepte zu vermerken,
(Nr. 2)
die vom Kreditinstitut zu seiner eigenen Refinanzierung
(1) Als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind ausgestellt worden sind und bei denen es erster Zahlungs-
alle Arten von Verbindlichkeiten aus Bankgeschäften pflichtiger (,,Bezogener") ist. Der eigene Bestand sowie
gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten auszu- verpfändete eigene Akzepte und eigene Solawechsel gel-
weisen, sofern es sich nicht um verbriefte Verbindlich- ten nicht als im Umlauf befindlich.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 209
(5) Bei Instituten, die einen unabhängigen Treuhänder selrechtliche Eventualverbindlichkeiten aus abgerechne-
haben, gehören Stücke, die vom Treuhänder ausgefertigt ten und weiterverkauften Wechseln (einschließlich eige-
sind, auch dann zu den begebenen Schuldverschreibun- nen Ziehungen) bis zu ihrem Verfalltag zu vermerken.
gen, wenn sie dem Erwerber noch nicht geliefert worden Verbindlichkeiten aus umlaufenden eigenen Akzepten,
sind. Dem Treuhänder zurückgegebene Stücke dürfen Eventualverbindlichkeiten aus Schatzwechseln und aus
nicht mehr ausgewiesen werden. lombardierten, in Pension gegebenen oder im Offenmarkt-
geschäft mit Rücknahmeverpflichtung an die Deutsche
Bundesbank verkauften Wechseln sind nicht einzube-
§ 23 ziehen.
Rechnungsabgrenzungsposten
(2) Im Unterposten Buchstabe b „ Verbindlichkeiten aus
(Nr. 6)
Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen" sind auch
Dem Kreditnehmer aus Teilzahlungsfinanzierungsge- Ausbietungs- und andere Garantieverpflichtungen, ver-
schäften berechnete Zinsen, Provisionen und Gebühren, pflichtende Patronatserklärungen, unwiderrufliche Kredit-
die künftigen Rechnungsperioden zuzurechnen sind, sind briefe einschließlich der dazugehörigen Nebenkosten zu
in diesem Posten auszuweisen, soweit sie nicht mit dem vermerken, ferner Akkreditiveröffnungen und -bestätigun-
entsprechenden Aktivposten verrechnet werden. Bei Teil- gen. Die Verbindlichkeiten sind in voller Höhe zu vermer-
zahlungsfinanzierungsgeschäften ist auch die anfallende ken, soweit für sie keine zweckgebundenen Deckungsgut-
Zinsmarge aus der Weitergabe von Wechselabschnitten, haben unter dem Posten „ Verbindlichkeiten gegenüber
soweit sie künftigen Rechnungsperioden zuzurechnen ist, Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1) oder dem Posten
hier auszuweisen; letzteres gilt entsprechend auch für ,,andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passiv-
andere Wechselrefinanzierungen. posten Nr. 2 Buchstabe b) ausgewiesen sind.
(3) Im Unterposten Buchstabe c „Haftung aus der
§ 24 Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten"
Rückstellungen sind die Beträge mit dem Buchwert der bestellten Sicher-
(Nr. 7) heiten zu vermerken. Hierzu gehören Sicherungsabtretun-
gen, Sicherungsübereignungen und Kautionen für fremde
Wird im Unterposten Buchstabe c "andere Rückstellun- Verbindlichkeiten sowie Haftungen aus der Bestellung von
gen" eine Rückstellung für einen drohenden Verlust aus Pfandrechten an beweglichen Sachen und Rechten wie
einer unter dem Strich vermerkten Eventualverbindlichkeit auch aus Grundpfandrechten für fremde Verbindlichkeiten.
oder einem Kreditrisiko gebildet, so ist der Posten unter Besteht außerdem eine Verbindlichkeit aus einer Bürg-
dem Strich in Höhe des zurückgestellten Betrags zu schaft oder aus einem Gewährleistungsvertrag, so ist
kürzen. nur diese zu vermerken, und zwar im Unterposten Buch-
stabe b „Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewähr-
§ 25 leistungsverträgen".
Eigenkapital
(Nr. 12)
§ 27
(1) Im Unterposten Buchstabe a "Gezeichnetes Kapital"
sind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, Andere Verpflichtungen
alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechts- (Nr. 2 unter dem Strich)
form des Kreditinstituts als von den Gesellschaftern oder
(1) Im Unterposten Buchstabe b „Plazierungs- und
anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge
Übernahmeverpflichtungen" sind Verbindlichkeiten aus
gelten; auch Einlagen stiller Gesellschafter, Dotationskapi-
der Übernahme einer Garantie für die Plazierung oder
taf sowie Geschäftsguthaben sind in diesen Posten einzu-
Übernahme von Finanzinstrumenten gegenüber Emitten-
beziehen. Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann
ten zu vermerken, die während eines vereinbarten Zeit-
zusätzlich zu der Postenbezeichnung „Gezeichnetes Kapi-
tal" in das Bilanzformblatt eingetragen werden. raums Finanzinstrumente revolvierend am Geldmarkt
begeben. Es sind nur Garantien zu erfassen, durch die ein
(2) Im Unterposten Buchstabe c "Gewinnrücklagen" Kreditinstitut sich verpflichtet, Finanzinstrumente zu über-
sind auch die Sicherheitsrücklage der Sparkassen sowie nehmen oder einen entsprechenden Kredit zu gewähren,
die Ergebnisrücklagen der Kreditgenossenschaften auszu- wenn die Finanzinstrumente am Markt nicht plaziert wer-
weisen. Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann den können. Die Verbindlichkeiten sind gekürzt um die in
zusätzlich zu der Postenbezeichnung „Gewinnrücklagen" Anspruch genommenen Beträge zu vermerken. Über die
in das Bilanzformblatt eingetragen werden. Inanspruchnahme ist im Anhang zu berichten. Wird eine
Garantie von mehreren Kreditinstituten gemeinschaftlich
gewährt, so hat jedes beteiligte KrediUnstitut nur seinen
§ 26 eigenen Anteil an dem Kredit zu vermerken.
Eventualverblndllchkelten
(2) Im Unterposten Buchstabe c „Unwiderrufliche Kredit-
(Nr. 1 unter dem Strich)
zusagen" sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen, die
(1) Im Unterposten Buchstabe a „Eventualverbindlich- Anlaß zu einem Kreditrisiko geben können, zu vermerken.
keiten aus weitergegebenen abgerechneten Wechseln" Der Abschluß eines Bausparvertrages gilt nicht als un-
sind nur lndossamentsverbindlichkeiten und andere wech- widerrufliche Kreditzusage.
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Abschnitt 4 § 30
Vorschriften zu einzelnen Posten Provisionserträge
(Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 4,
der Gewinn- und Verlustrechnung Formblatt 3 Nr. 5),
(Formblätter 2 und 3) Provisionsaufwendungen
(Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 2,
Formblatt 3 Nr. 6)
§ 28 (1) Im Posten „Provisionserträge" sind Provisionen und
Zinserträge ähnliche Erträge aus Dienstleistungsgeschäften wie dem
Zahlungsverkehr, Außenhandelsgeschäft, Wertpapier-
(Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 1,
kommissions- und Depotgeschäft, Erträge für Treuhand-
Formblatt 3 Nr. 1)
kredite und Verwaltungskredite, Provisionen im Zusam-
Im Posten „Zinserträge" sind Zinserträge und ähnliche menhang mit der Veräußerung von Devisen, Sorten und
Edelmetallen und aus der Vermittlertätigkeit bei Kredit-,
Erträge aus dem Bankgeschäft einschließlich des Facto-
Spar-, Bauspar- und Versicherungsverträgen auszuwei-
ring-Geschäfts auszuweisen, insbesondere alle Erträge
sen. Zu den Erträgen gehören auch Bonifikationen aus der
aus den in den Posten der Bilanz „Barreserve" (Aktiv-
Plazierung von Wertpapieren, Bürgschaftsprovisionen und
posten Nr. 1), ,,Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wech- Kontoführungsgebühren.
sel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zuge-
lassen sind" (Aktivposten Nr. 2), ,,Forderungen an Kredit- (2) Im Posten „Provisionsaufwendungen" sind Provisio-
institute" (Aktivposten Nr. 3), ,,Forderungen an Kunden" nen und ähnliche Aufwendungen aus den in Absatz 1
(Aktivposten Nr. 4) und „Schuldverschreibungen und bezeichneten Dienstleistungsgeschäften auszuweisen.
andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5)
§ 31
bilanzierten Vermögensgegenständen ohne Rücksicht
darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu Allgemeine Verwaltungsaufwendungen
(Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 4,
gehören auch Diskontabzüge, Ausschüttungen auf
Formblatt 3 Nr. 10)
Genußrechte und Gewinnschuldverschreibungen im
Bestand, Erträge mit Zinscharakter, die im Zusammen~ (1) Im Unterposten Buchstabe a Doppelbuchstabe ab
hang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetra- ,,Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversor-
ges bei unter dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Ver- gung und für Unterstützung" sind gesetzliche Pflichtabga-
mögensgegenständen entstehen, Zuschreibungen aufge- ben, Beihilfen und Unterstützungen, die das Kreditinstitut
zu erbringen hat, sowie Aufwendungen für die Altersver-
laufener Zinsen zu Null-Kupon-Anleihen im Bestand, die
sorgung, darunter auch die Zuführungen zu den Pensions-
sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die
rückstellungen, auszuweisen. Der sonstige Personalauf-
tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten
wand (z. B. freiwillige soziale Leistungen) ist dem Unter-
Erträge mit Zinscharakter sowie Gebühren und Provisio-
posten des Personalaufwands zuzurechnen, zu dem er
nen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach seiner Art nach gehört.
der Höhe der Forderung berechnet werden.
(2) Im Unterposten Buchstabe b „andere Verwaltungs-
aufwendungen" sind die gesamten Aufwendungen sach-
licher Art, wie Raumkosten, Bürobetriebskosten, Kraftfahr-
§ 29
zeugbetriebskosten, Porto, Verbandsbeiträge einschließ-
Zinsaufwendungen lich der Beiträge zur Sicherungseinrichtung eines Verban-
(Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 1, des, Werbungskosten, Repräsentation, Aufsichtsratsver-
Formblatt 3 Nr. 2) gütungen, Versicherungsprämien, Rechts-, Prüfungs- und
Beratungskosten und dergleichen auszuweisen; Prämien
Im Posten „Zinsaufwendungen" sind Zinsaufwendun- für Kreditversicherungen sind nicht hier, sondern im
gen und ähnliche Aufwendungen aus dem Bankgeschäft Posten „Abschreibungen und Wertberichtigungen auf For-
einschließlich des Factoring-Geschäfts auszuweisen, ins- derungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen
besondere alle Aufwendungen für die in den Posten zu Rückstellungen im Kreditgeschäft" (Formblatt 2 Spalte
der Bilanz „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" Aufwendungen Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 13) zu erfassen.
(Passivposten Nr. 1), ,,Verbindlichkeiten gegenüber Kun-
den" (Passivposten Nr. 2), ,,Verbriefte Verbindlichkeiten"
§ 32
(Passivposten Nr. 3) und „Nachrangige Verbindlichkeiten" Abschreibungen und Wertberichtigungen
(Passivposten Nr. 9) bilanzierten Verbindlichkeiten ohne auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere
sowie Zuführungen zu Rückstellungen
Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden.
im Kreditgeschäft
Hierzu gehören auch Diskontabzüge, Ausschüttungen auf
(Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 7,
begebene Genußrechte und Gewinnschuldverschreibun- Formblatt 3 Nr. 13),
gen, Aufwendungen mit Zinscharakter, die im Zusammen- Erträge aus Zuschreibungen
hang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetra- zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren
ges bei unter dem Rückzahlungsbetrag eingegangenen sowie aus der Auflösung von Rückstellungen
Verbindlichkeiten entstehen, Zuschreibungen aufgelaufe- im Kreditgeschäft
ner Zinsen zu begebenen Null-Kupon-Anleihen, die sich (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 6,
aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die Formblatt 3 Nr. 14)
tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten In diese Posten sind die in§ 340f Abs. 3 des Handels-
Aufwendungen mit Zinscharakter sowie Gebühren und gesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge
Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf aufzunehmen. Die Posten dürfen verrechnet und in einem
oder nach der Höhe der Verbindlichkeiten berechnet Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. Eine
werden. teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 211
§ 33 2. Der Gesamtbetrag der den Mitgliedern des Geschäfts-
führungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder
Abschreibungen und Wertberichtigungen
einer ähnlichen Einrichtung gewährten Vorschüsse und
auf Beteiligungen,
Kredite sowie der zugunsten dieser Personen einge-
Anteile an verbundenen Unternehmen
gangenen Haftungsverhältnisse ist jeweils für jede Per-
und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere
sonengruppe anzugeben.
(Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 8,
Formblatt 3 Nr. 15), 3. Kreditinstitute in der Rechtsform der eingetragenen
Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Genossenschaft haben die im Passivposten Nr. 12
Anteilen an verbundenen Unternehmen Unterposten Buchstabe a ausgewiesenen Geschäfts-
und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren guthaben wie folgt aufzugliedern:
(Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 7, a) Geschäftsguthaben der verbleibenden Mitglieder,
Formblatt 3 Nr. 16)
b) Geschäftsguthaben der ausscheidenden Mitglieder,
In diese Posten sind die in§ 340c Abs. 2 des Handels-
gesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge c) Geschäftsguthaben aus gekündigten Geschäfts-
aufzunehmen. Die Posten dürfen verrechnet und in einem anteilen.
Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. Eine (3) Die in § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ver-
teilweise Verrechnung ist nicht zulässig. langten Angaben sind für Vermögensgegenstände im
Sinne des § 340 e Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zu
machen. Die Zuschreibungen, Abschreibungen und Wert-
Abschnitt 5 berichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen
Unternehmen sowie auf andere Wertpapiere, die wie An-
Anhang lagevermögen behandelt werden, können mit anderen
Posten zusammengefaßt werden.
§ 34
Zusätzliche Erläuterungen § 35
(1) In den Anhang sind neben den nach § 340a in Zusätzliche Pflichtangaben
Verbindung mit § 284 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 3 und 5, § 285
(1) Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und
Nr. 3, 5, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13 und 14,
Verlustrechnung sind im Anhang anzugeben:
§ 340b Abs. 4 Satz 4, § 340e Abs. 2 des Handelsgesetz-
buchs und den in dieser Verordnung zu den einzelnen 1. eine Aufgliederung der in den Bilanzposten „Schuld-
Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung verschreibungen und andere festverzinsliche Wertpa-
vorgeschriebenen Angaben die in diesem Abschnitt vorge- piere" (Aktivposten Nr. 5), ,,Aktien und andere nicht
schriebenen Angaben aufzunehmen. § 285 Nr. 3 des festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 6),
Handelsgesetzbuchs braucht nicht angewendet zu wer- ,,Beteiligungen" (Aktivposten Nr. 7), ,,Anteile an ver-
den, soweit diese Angaben in der Bilanz unter dem Strich bundenen Unternehmen" (Aktivposten Nr. 8) enthalte-
gemacht werden. nen börsenfähigen Wertpapiere nach börsennotierten
und nicht börsennotierten Wertpapieren;
(2) An Stelle der in § 285 Nr. 4, 9 Buchstabe c des
Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die 2. der Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten
folgenden Angaben zu machen: börsenfähigen Wertpapiere jeweils zu folgenden
Posten der Bilanz: ,,Schuldverschreibungen und
1. Der Gesamtbetrag der folgenden Posten der Gewinn- andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten
und Verlustrechnung ist nach geographischen Märkten Nr. 5) sowie „Aktien und andere nicht festverzinsliche
aufzugliedern, soweit diese Märkte sich vom Stand- Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 6); es ist anzugeben, in
punkt der Organisation des Kreditinstituts wesentlich welcher Weise die so bewerteten Wertpapiere von
voneinander unterscheiden: den mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen
a) Zinserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 1, Form- Wertpapieren abgegrenzt worden sind;
blatt 3 Nr. 1),
3. der auf das Leasing-Geschäft entfallende Betrag zu
b) laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht fest- jedem davon betroffenen Posten der Bilanz, ferner die
verzinslichen Wertpapieren, Beteiligungen, Anteilen im Posten „Abschreibungen und Wertberichtigungen
an verbundenen Unternehmen (Formblatt 2 Spalte auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen"
Erträge Nr. 2, Formblatt 3 Nr. 3), (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 5, Formblatt 3
c) Provisionserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 4, Nr. 11) enthaltenen Abschreibungen und Wertberichti-
Formblatt 3 Nr. 5), gungen auf Leasinggegenstände sowie die im Posten
„Sonstige betriebliche Erträge" (Formblatt 2 Spalte
d) Nettoertrag aus Finanzgeschäften (Formblatt 2 Erträge Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 8) enthaltenen Erträge
Spalte Erträge Nr. 5, Formblatt 3 Nr. 7), aus Leasinggeschäften;
e) sonstige betriebliche Erträge (Formblatt 2 Spalte 4. die in den folgenden Posten enthaltenen wichtigsten
Erträge Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 8). Einzelbeträge, sofern sie für die Beurteilung des Jah-
Die Aufgliederung kann unterbleiben, soweit sie nach resabschlusses nicht unwesentlich sind: ,,Sonstige
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, Vermögensgegenstände" (Formblatt 1, Aktivposten
dem Kreditinstitut oder einem Unternehmen, von dem Nr. 15), ,,Sonstige Verbindlichkeiten" (Formblatt 1,
das Kreditinstitut mindestens den fünften Teil der Passivposten Nr. 5), ,,Sonstige betriebliche Aufwen-
Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen. dungen" (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 6,
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Formblatt 3 Nr. 12), ,,Sonstige betriebliche Erträge" b) zu dem Posten der Bilanz „Verbindlichkeiten
(Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 8), gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1)
„Außerordentliche Aufwendungen" (Formblatt 2 die im Gesamtbetrag enthaltenen Verbindlichkei-
Spalte Aufwendungen Nr. 11, Formblatt 3 Nr. 21) ten gegenüber der eigenen Girozentrale;
und „Außerordentliche Erträge" (Formblatt 2 Spalte
10. von Girozentralen
Erträge Nr. 10, Formblatt 3 Nr. 20). Die Beträge und
ihre Art sind zu erläutern; a) zu dem Posten der Bilanz „Forderungen an Kredit-
institute" (Aktivposten Nr. 3) die im Gesamtbetrag
5. die Dritten erbrachten Dienstleistungen für Verwaltung enthaltenen Forderungen an angeschlossene
und Vermittlung, sofern ihr Umfang in bezug auf die Sparkassen,
Gesamttätigkeit des Kreditinstituts von wesentlicher
Bedeutung ist; b) zu dem Posten der Bilanz „Verbindlichkeiten
gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1)
6. der Gesamtbetrag der Vermögensgegenstände und die im Gesamtbetrag enthaltenen Verbindlichkei-
der Gesamtbetrag der Schulden, die auf Fremdwäh- ten gegenüber angeschlossenen Sparkassen;
rung lauten, jeweils in Deutscher Mark;
11 . von Kreditgenossenschaften
7. von Realkreditinstituten und öffentlich-rechtlichen
a) zu dem Posten der Bilanz „Forderungen an Kredit-
Kreditanstalten eine Deckungsrechnung getrennt
institute" (Aktivposten Nr. 3) die im Gesamtbetrag
nach Hypotheken- und Kommunalkreditgeschäft, fer-
enthaltenen Forderungen an die zuständige
ner zu den Posten der Aktivseite der Bilanz die zur
genossenschaftliche Zentralbank,
Deckung begebener Schuldverschreibungen be-
stimmten Aktiva; b) zu dem Posten der Bilanz „Verbindlichkeiten
gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1)
8. von Bausparkassen die im Gesamtbetrag enthaltenen Verbindlichkei-
a) zu den Posten der Bilanz „Forderungen an Kredit- ten gegenüber der zuständigen genossenschaft-
institute" (Aktivposten Nr. 3) und „Forderungen an lichen Zentralbank;
Kunden" (Aktivposten Nr. 4) rückständige Zins-
12. von genossenschaftlichen Zentralbanken
und Tilgungsbeträge für Baudarlehen in einem
Betrag sowie noch nicht ausgezahlte bereit- a) zu dem Posten der Bilanz „Forderungen an Kredit-
gestellte Baudarlehen institute" (Aktivposten Nr. 3) die im Gesamtbetrag
enthaltenen
aa) aus Zuteilung,
aa) Forderungen an die Deutsche Genossen-
bb) zur Vor- und Zwischenfinanzierung und
schaftsbank,
cc) sonstige;
bb) Forderungen an angeschlossene Kreditgenos-
b) zu den Posten der Bilanz „Verbindlichkeiten senschaften,
gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1) b) zu dem Posten der Bilanz „Verbindlichkeiten
und „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Pas-
gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1)
sivposten Nr. 2) die Bewegung des Bestandes an
die im Gesamtbetrag enthaltenen
nicht zugeteilten und zugeteilten Bausparverträgen
und vertraglichen Bausparsummen; aa) Verbindlichkeiten gegenüber der Deutschen
Genossenschaftsbank,
c) zu den Posten der Bilanz „Verbindlichkeiten
gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1), bb) Verbindlichkeiten gegenüber angeschlosse-
,,Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passiv- nen Kreditgenossenschaften;
posten Nr. 2) und „Verbriefte Verbindlichkeiten" 13. von der Deutschen Genossenschaftsbank
(Passivposten Nr. 3) die aufgenommenen Fremd-
gelder nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über a) zu dem Posten der Bilanz „Forderungen an Kredit-
Bausparkassen und deren Verwendung; institute" (Aktivposten Nr. 3) die im Gesamtbetrag
enthaltenen Forderungen an angeschlossene Kre-
d) zu den Posten der Bilanz „Forderungen an Kredit- ditinstitute sowie die darin enthaltenen Forde-
institute" (Aktivposten Nr. 3), ,,Forderungen an rungen an regionale genossenschaftliche Zentral-
Kunden" (Aktivposten Nr. 4), ,,Verbindlichkeiten banken,
gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1)
und „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Pas- b) zu dem. Posten der Bilanz „Verbindlichkeiten
sivposten Nr. 2) die Bewegung der Zuteilungs- gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1)
masse. die im Gesamtbetrag enthaltenen Verbindlichkei-
ten gegenüber angeschlossenen Kreditinstituten
Die Angaben zu den Buchstaben b und d können auch sowie die darin enthaltenen Verbindlichkeiten
in einen statistischen Anhang zum Lagebericht auf- gegenüber regionalen genossenschaftlichen Zen-
genommen werden, sofern der Lagebericht und der tralbanken.
statistische Anhang im Geschäftsbericht der einzel-
nen Bausparkasse abgedruckt werden; {2) Zu dem Posten der Bilanz „Sachanlagen" (Aktiv-
posten Nr. 12) sind im Anhang mit ihrem Gesamtbetrag
9. von Sparkassen
anzugeben:
a) zu dem Posten der Bilanz „Forderungen an Kredit-
institute" (Aktivposten Nr. 3) die im Gesamtbetrag
1. die vom Kreditinstitut im Rahmen seiner eigenen Tätig-
keit genutzten Grundstücke und Bauten,
enthaltenen Forderungen an die eigene Girozen-
trale, 2. die Betriebs- und Geschäftsausstattung.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 213
(3) Zu dem Posten der Bilanz „Nachrangige Verbindlich- 3. Termingeschäfte mit sonstigen Preisrisiken, insbeson-
keiten" (Passivposten Nr. 9) sind im Anhang anzugeben: dere aktienkursbezogene Termingeschäfte, Stillhalter-
verpflichtungen aus Aktienoptionen, Aktienoptions-
1. der Betrag der für nachrangige Verbindlichkeiten ange- rechte, lndexterminkontrakte, Stillhalterverpflichtungen
fallenen Aufwendungen, aus Indexoptionen, Indexoptionsrechte.
2. zu jeder zehn vom Hundert des Gesamtbetrags der Für jeden der drei Gliederungsposten der Termingeschäfte
nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden Mittel- ist anzugeben, ob ein wesentlicher Teil davon zur Deckung
aufnahme: von Zins-, Wechselkurs- oder Marktpreisschwankungen
abgeschlossen wurde und ob ein wesentlicher Teil davon
a) der Betrag, die Währung, auf die sie lautet, ihr auf Handelsgeschäfte entfällt.
Zinssatz und ihre Fälligkeit sowie, ob eine vorzeitige
Rückzahlungsverpflichtung entstehen kann,
b) die Bedingungen ihrer Nachrangigkeit und ihrer Abschnitt 6
etwaigen Umwandlung in Kapital oder in eine
andere Schuldform, Konzernrechnungslegung
3. zu anderen Mittelaufnahmen die wesentlichen Bedin- § 37
gungen.
Konzernrechnungslegung
(4) Zu dem Posten der Bilanz „Eventualverbindlichkei-
Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Ei_genart
ten" (Passivposten Nr. 1 unter dem Strich) sind im Anhang
keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 36 sowie § 39
Art und Betrag jeder Eventualverbindlichkeit anzugeben,
Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstituts von
wesentlicher Bedeutung ist.
Abschnitt 7
(5) Zu jedem Posten der in der Bilanz ausgewiesenen
Verbindlichkeiten und der unter dem Strich vermerkten Ordnungswidrigkeiten
Eventualverbindlichkeiten ist im Anhang jeweils der
Gesamtbetrag der als Sicherheit übertragenen Vermö-
§ 38
gensgegenstände anzugeben.
Ordnungswidrigkeiten
(6) Zu dem Posten der Bilanz „Andere Verpflichtungen"
(Passivposten Nr. 2 unter dem Strich) sind im Anhang Art (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 340 n Abs. 1 Nr. 6
und Höhe jeder der in den Unterposten Buchstabe a bis c des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Geschäftsleiter
bezeichneten Verbindlichkeiten anzugeben, die in bezug im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1
auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstituts von wesent· des Gesetzes über das Kreditwesen oder als Inhaber
licher Bedeutung sind. eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen
Kreditinstituts oder als Mitglied des Aufsichtsrats bei der
Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses
§ 36
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht das vorgeschriebene
Termingeschäfte Formblatt anwendet,
In den Anhang ist eine Aufstellung über die Arten von 2. entgegen §§ 3 bis 5, 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2
am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelten fremdwäh- oder 4 die dort genannten Posten nicht, nicht in der
rungs-, zinsabhängigen und sonstigen Termingeschäften, vorgeschriebenen Weise oder nicht mit dem vorge-
die lediglich ein Erfüllungsrisiko sowie Währungs-, Zins- schriebenen Inhalt ausweist,
und/oder sonstige Marktpreisänderungsrisiken aus offe- 3. entgegen§ 6 Abs. 3 dort genannte Vermögensgegen-
nen und im Falle eines Adressenausfalls auch aus stände oder Schulden in seine Bilanz aufnimmt,
geschlossenen Positionen beinhalten, aufzunehmen.
Hierzu gehören: 4. einer Vorschrift der §§ 9 oder 39 Abs. 4 oder 5 über die
Fristengliederung zuwiderhandelt,
1. Termingeschäfte in fremden Währungen, insbeson- 5. entgegen § 1O Abs. 1 dort genannte Verbindlichkeiten
dere Devisentermingeschäfte, Devisenterminkontrakte,
nicht verrechnet,
Währungsswaps, Zins-/Währungsswaps, Stillhalterver-
pflichtungen aus Devisenoptionsgeschäften, Devisen- 6. entgegen § 10 Abs. 2 Forderungen oder Verbindlich-
optionsrechte, Termingeschäfte in Gold und anderen keiten verrechnet,
Edelmetallen, Edelmetallterminkontrakte, Stillhalterver- 7. einer Vorschrift der §§ 12 bis 33 über die in einzelne
pflichtungen aus Goldoptionen, Goldoptionsrechte; Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrech-
nung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt,
2. zinsbezogene Termingeschäfte, insbesondere Termin-
geschäfte mit festverzinslichen Wertpapieren, Zins- 8. einer Vorschrift der §§ 34 oder 35 über zusätzliche
terminkontrakte, Forward Rate Agreements, Stillhalter- Erläuterungen oder Pflichtangaben zuwiderhandelt
verpflichtungen aus Zinsoptionen, Zinsoptionsrechte, oder
Zinsswaps, Abnahmeverpflichtungen aus Forward For- 9. einer Vorschrift des § 36 über Termingeschäfte zu-
ward Deposits; Lieferverpflichtungen aus solchen widerhandelt.
Geschäften sind in dem Unterposten der Bilanz „Unwi-
derrufliche Kreditzusagen" (Passivposten Nr. 2 unter (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für
dem Strich Buchstabe c) zu vermerken; den Konzernabschluß im Sinne des § 37.
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Abschnitt 8 (5) Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember
1992 und vor dem 1. Januar 1998 beginnen, sind im
Schlußvorschriften Anhang jeweils gesondert anzugeben:
1. die in den Unterposten „andere Forderungen an Kredit-
§ 39 institute" (Aktivposten Nr. 3 Buchstabe b), ,,Verbindlich-
Übergangsvorschriften keiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter Lauf-
zeit oder Kündigungsfrist" (Passivposten Nr. 1 Buch-
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind mit Aus- stabe b) und „andere Verbindlichkeiten gegenüber
nahme des § 9 und des § 38 Abs. 1 Nr. 4, soweit sich Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist"
diese Vorschrift auf § 9 bezieht, erstmals auf den Jahres- (Passivposten Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb)
abschluß und den Lagebericht sowie den Konzernab- enthaltenen Forderungen und Verbindlichkeiten mit
schluß und den Konzernlagebericht für das nach dem ursprünglich vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
31. Dezember 1992 beginnende Geschäftsjahr anzuwen- von
den. Auf frühere Geschäftsjahre sind die Bestimmungen
a) weniger als drei Monaten,
der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des
Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Fassung der b) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier
Bekanntmachung vom 14. September 1987 (BGBI. 1 Jahren,
S. 2169) anzuwenden. c) vier Jahren oder länger;
(2) § 9 und § 38 Abs. 1 Nr. 4, soweit sich diese Vor- 2. die in den Unterposten „Anleihen und Schuldverschrei-
schrift auf § 9 bezieht, sind erstmals auf den Jahres- bungen von öffentlichen Emittenten" (Aktivposten Nr. 5
abschluß und den Konzernabschluß für das nach dem Buchstabe b Doppelbuchstabe ba) und „Anleihen und
31. Dezember 1997 beginnende Geschäftsjahr anzu- Schuldverschreibungen von anderen Emittenten"
wenden. (Aktivposten Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb)
sowie die in dem Posten „verbriefte Verbindlichkeiten"
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Vorschriften (Passivposten Nr. 3) enthaltenen Forderungen und
dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 9 und 38 auf den Verbindlichkeiten mit einer ursprünglichen Laufzeit
Konzernabschluß und den Konzernlagebericht für vor dem
1. Januar 1993 beginnende Geschäftsjahre angewendet a) bis zu vier Jahren,
werden, wenn auf diese die Vorschriften des Artikels 30 b) von mehr als vier Jahren;
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche in der
3. die in dem Posten „Forderungen ,an Kunden" (Aktiv-
am 1. Januar 1991 geltenden Fassung angewendet werden.
posten Nr. 4) enthaltenen Forderungen mit ursprüng-
(4) Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember lich vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von
1992 und vor dem 1. Januar 1998 beginnen, ist für die a) weniger als vier Jahren,
Gliederung nach der Fristigkeit die ursprünglich verein-
b) vier Jahren oder länger;
barte Laufzeit oder Kündigungsfrist und nicht die Restlauf-
zeit am Bilanzstichtag maßgebend. Dem Institut bleibt es 4. die in den Unterposten „Verbindlichkeiten gegenüber
jedoch unbenommen, auf Restlaufzeiten hinzuweisen. Als Kreditinstituten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündi-
Beginn der vereinbarten Laufzeit gilt bei Krediten die erste gungsfrist" (Passivposten Nr. 1 Buchstabe b) und
Inanspruchnahme, nicht die Zusage. Für die Gliederung ,,andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit ver-
von in Wertpapieren verbrieften Forderungen und Verbind- einbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist" (Passivposten
lichkeiten ist die längste Laufzeit laut Emissionsbedingun- Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) sowie die in
gen maßgebend. Als Beginn der Laufzeit gilt der Beginn dem Posten „verbriefte Verbindlichkeiten" (Passiv-
des in den Emissionsbedingungen festgelegten Zinslaufs, posten Nr. 3) enthaltenen vor Ablauf von vier Jahren
das heißt der Beginn der laufenden Verzinsung, gegebe- fälligen Verbindlichkeiten.
nenfalls der Beginn der Laufzeit des ersten Zinsscheins.
Auf Realkreditinstitute und Bausparkassen ist Satz 1 ent-
Zeiten, für die negative oder positive Stückzinsen gerech- sprechend anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Bausparein-
net werden, bleiben außer Betracht, das heißt, der Lauf-
lagen.
zeitbeginn ist mit demjenigen Zeitpunkt identisch, auf den
sich die jeweilige Stückzinsenberechnung bezieht. Diese § 40
Fristigkeitszuordnung gilt auch für den Zweiterwerb von Inkrafttreten,
Forderungen und Wertpapieren. Bei Forderungen und Aufhebung von Rechtsvorschriften
Verbindlichkeiten, die regelmäßig in Teilbeträgen zu tilgen
sind, ist die Zuordnung in Abweichung von § 8 Abs. 2 nicht Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nach der Befristung für die einzelnen Teilbeträge, sondern Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Formblätter für
nach dem Zeitraum zwischen der Entstehung der Forde- die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten
rung oder Verbindlichkeit und der Fälligkeit des letzten in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
Teilbetrages vorzunehmen. 1987 (BGBI. 1 S. 2169) außer Kraft.
Bonn, den 1O. Februar 1992
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 215
Formblatt 1
Jahresbilanz zum .............................................................................
der .....................................................................................................
Aktivseite Passivseite
DM DM DM DM DM DM
1. Barreserve 1. Verbindlichkeiten gegenüber
a) Kassenbestand Kreditinstituten 6)
a) täglich fällig
b) Guthaben bei Zentralnoten-
banken b) mit vereinbarter Laufzeit
darunter: oder Kündigungsfrist
bei der Deutschen Bundes- 2. Verbindlichkeiten gegenüber
bank ........... DM Kunden 7)
c) Guthaben bei Postgiroämtern a) Spareinlagen
2. Schuldtitel öffentlicher Stellen aa) mit gesetzlicher
und Wechsel, die zur Refinan- Kündigungsfrist
zierung bei Zentralnotenbanken ab) mit vereinbarter
zugelassen sind Kündigungsfrist
a) Schatzwechsel und unver- b) andere Verbindlichkeiten
zinsliche Schatzanweisungen ba) täglich fällig
sowie ähnliche Schuldtitel bb) mit vereinbarter Laufzeit
öffentlicher Stellen . oder Kündigungsfrist
darunter: 8)
bei der Deutschen Bundes- 9
bank refinanzierbar 3. Verbriefte Verbindlichkeiten )
........... DM a) begebene
b) Wechsel Schuldverschreibungen
darunter: b) andere verbriefte
bei der Deutschen Bundes- Verbindlichkeiten
bank refinanzierbar darunter:
........... DM Geldmarktpapiere ........... DM
eigene Akzepte und Sola-
3. Forderungen an Kreditinstitute 1)
wechsel im Umlauf
a) täglich fällig ........... DM
b) andere Forderungen
4. Treuhandverbindlichkeiten
4. Forderungen an Kunden 2) darunter:
darunter: Treuhandkredite ........... DM
durch Grundpfandrechte
5. Sonstige Verbindlichkeiten
gesichert .. .. .. ... .. DM
Kommunalkredite ........... DM 6. Rechnungsabgrenzungsposten 10)
5. Schuldverschreibungen 7. Rückstellungen
und andere festverzinsliche a) Rückstellungen für
Wertpapiere Pensionen und ähnliche
a) Geldmarktpapiere Verpflichtungen
aa) von öffentlichen b) Steuerrückstellungen
Emittenten c) andere Rückstellungen
ab) von anderen Emittenten
11)
b) Anleihen und
Schuldverschreibungen 8. Sonderposten mit Rücklageanteil
ba) von öffentlichen 9. Nachrangige Verbindlichkeiten
Emittenten
1O. Genußrechtskapital
bb) von anderen Emittenten
darunter:
darunter:
vor Ablauf von zwei Jahren fällig
beleihbar bei der
........... DM
Deutschen Bundesbank
........... DM 11. Fonds für allgemeine Bankrisiken
c) eigene 12. Eigenkapital
Schuldverschreibungen a) gezeichnetes Kapital 12)
Nennbetrag ........... DM
b) Kapitalrücklage
6. Aktien und andere nicht festver- c) Gewinnrücklagen 13)
zinsliche Wertpapiere
ca) gesetzliche Rücklage
3)
cb) Rücklage
7. Beteiligungen 4) für eigene Anteile
darunter: cc) satzungsmäßige
an Kreditinstituten .... ... .. .. DM Rücklagen
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
noch Aktivseite noch P assivseite
DM DM DM DM DM DM
8. Anteile an verbundenen cd) andere
Unternehmen Gewinnrücklagen
darunter:
d) Bilanzgewinn/Bilanzverlust
an Kreditinstituten ........... DM
9. Treuhandvermögen
darunter:
Treuhandkredite ........... DM
1O. Ausgleichsforderungen gegen
die öffentliche Hand einschließ-
lich Schuldverschreibungen aus
deren Umtausch
11. Immaterielle Anlagewerte
12. Sachanlagen
13. Ausstehende Einlagen auf das
gezeichnete Kapital
darunter:
eingefordert ........... DM
14. Eigene Aktien oder Anteile
Nennbetrag ........... DM
15. Sonstige
Vermögensgegenstände
16. Rechnungsabgrenzungs-
posten5)
17. Nicht durch Eigenkapital
gedeckter Fehlbetrag
Summe der Aktiva Summe der Passiva
1. Eventualverbindlichkeiten
a) Eventualverbindlichkeiten
aus weitergegebenen
abgerechneten Wechseln
b) Verbindlichkeiten aus
Bürgschaften und
Gewährleistungsverträgen
c) Haftung aus der Bestellung
von Sicherheiten für fremde
Verbindlichkeiten
2. Andere Verpflichtungen
a) Rücknahmeverpflichtungen
aus unechten
Pensionsgeschäften
b) Plazierungs- und
Übernahmeverpflicht1,mgen
c) Unwiderrufliche
Kreditzusagen
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 217
1) Folgende Arten von Instituten haben den Posten 3 Forderungen an Kreditinstitute in der Bilanz wie folgt zu untergliedem:
Realkreditinstitute: "a) Hypothekendarlehen ............... DM
b) Kommunalkredite ............... DM
c) andere Forderungen ............... DM ............... DM
darunter:
täglich fällig ............... DM
gegen Beleihung von Wertpapieren ............... DM",
Bausparkassen: „a) Bauspardarlehen ............... DM
b) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite ............... DM
c) sonstige Baudarlehen ............... DM
d) andere Forderungen ............... DM ............... DM
darunter:
täglich fällig ............... DM".
2) Folgende Arten von Instituten haben den Posten 4 Forderungen an Kunden in der Bilanz wie folgt zu untergliedem:
Realkreditinstitute: .,a) Hypothekendarlehen ............... DM
b) Kommunalkredite ............... DM
c) andere Forderungen ............... DM ............... DM
darunter:
gegen Beleihung von Wertpapieren ............... DM",
Bausparkassen: „a) Baudarlehen
aa) aus Zuteilungen (Bauspardarlehen) ............... DM
ab) zur Vor- und Zwischenfinanzierung ............... DM
ac) sonstige ............... DM ............... DM
darunter:
durch Grundpfandrechte gesichert ............... DM
b) andere Forderungen ............... DM .............. DM".
Kreditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben in den Posten 4 Forderungen an Kunden in der Bilanz zusätzlich folgenden
Darunterposten einzufügen:
,,Warenforderungen ............... DM".
3) Kreditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben nach dem Posten 6 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere in der
Bilanz folgenden Posten einzufügen:
„6a. Warenbestand .............. DM".
4) Kreditgenossenschaften und genossenschaftliche Zentralbanken haben den Posten 7 Beteiligungen in der Bilanz wie folgt zu untergliedern:
„a) Beteiligungen ............... DM
darunter:
an Kreditinstituten ............... DM
b) Geschäftsguthaben bei Genossenschaften ............... DM ............... DM
darunter:
bei Kreditgenossenschaften ............... DM".
5) Realkreditinstitute haben den Posten 16 Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz wie folgt zu untergliedern:
„a) aus dem Emissions- und Darlehensgeschäft ............... DM
b) andere ............... DM .............. DM".
6) Folgende Arten von Instituten haben den Posten 1 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in der Bilanz wie folgt zu untergliedern:
Realkreditinstitute: .,a) begebene Namenspfandbriefe ............... DM
b) begebene öffentliche Namenspfandbriefe ............... DM
c) andere Verbindlichkeiten ............... DM ............... DM
darunter:
täglich fällig ............... DM
zur Sicherstellung aufgenommener Darlehen an den Darlehensgeber
ausgehändigte Namenspfandbriefe ............... DM
und öffentliche Namenspfandbriefe ............... DM",
Bausparkassen: „a) Bauspareinlagen ............... DM
darunter:
auf gekündigte Verträge .............. DM
auf zugeteilte Verträge ............... DM
b) andere Verbindlichkeiten ............... DM ............... DM
darunter:
täglich fällig ............... DM".
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
7
) Realkreditinstitute haben den Posten 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden in der Bilanz wie folgt zu untergliedern:
„a) begebene Namenspfandbriefe ............... DM
b) begebene öffentliche Namenspfandbriefe ............... DM
c) Spareinlagen
ca) mit gesetzlicher Kündigungsfrist ............... DM
cb) mit vereinbarter Kündigungsfrist ............... DM ............... DM
d) andere Verbindlichkeiten ............... DM ............... DM
darunter:
täglich fällig ............... DM
zur Sicherstellung aufgenommener Darlehen an den Darlehensgeber aus-
gehändigte Namenspfandbriefe ............... DM
und öffentliche Namenspfandbriefe ............... DM".
Bausparkassen haben statt des Unterpostens a Spareinlagen in der Bilanz folgenden Unterposten auszuweisen:
„a) Einlagen aus dem Bauspargeschäft und Spareinlagen
aa) Bauspareinlagen ............... DM
darunter:
auf gekündigte Verträge ............... DM
auf zugeteilte Verträge ............... DM
ab) Abschlußeinlagen ............... DM
ac) Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist ............... DM
ad) Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist ............... DM .............. DM".
8) Kreditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben nach dem Posten 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden in der Bilanz folgenden
Posten einzufügen:
,,2a. Verpflichtungen aus Warengeschäften und aufgenommenen Waren-
krediten .............. DM".
9) Realkreditinstitute haben den Posten 3 Verbriefte Verbindlichkeiten in der Bilanz wie folgt zu untergliedern:
„a) begebene Schuldverschreibungen
aa) Hypothekenpfandbriefe ............... DM
ab) öffentliche Pfandbriefe ............... DM
ac) sonstige Schuldverschreibungen ............... DM ............... DM
b) andere verbriefte Verbindlichkeiten ............... DM ............... DM
darunter:
Geldmarktpapiere ............... DM".
Kreditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben im Posten 3 Verbriefte Verbindlichkeiten zu dem Darunterposten 3b Eigene Akzepte
und Solawechsel im Umlauf folgenden zusätzlichen Darunterposten einzufügen:
,,aus dem Warengeschäft ............... DM".
10) Realkreditinstitute haben den Posten 6 Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz wie folgt zu untergliedern:
„a) aus dem Emissions- und Darlehensgeschäft ............... DM
b) andere ............... DM .............. DM".
11 ) Bausparkassen haben nach dem Posten 7 Rückstellungen in der Bilanz folgenden Posten einzufügen:
„7a. Fonds zur bauspartechnischen Absicherung DM".
12 ) Genossenschaften haben in der Bilanz an Stelle des gezeichneten Kapitals den Betrag der Geschäftsguthaben der Genossen auszuweisen.
13 ) Genossenschaften haben in der Bilanz an Stelle der Gewinnrücklagen die Ergebnisrücklagen auszuweisen und wie folgt aufzugliedern:
„ca) gesetzliche Rücklage ............... DM
cb) andere Ergebnisrücklagen ............... DM .............. DM".
Die Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und die Beträge, die aus dieser
Ergebnisrücklage an ausgeschiedene Genossen auszuzahlen sind, müssen vermerkt werden.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 219
Formblatt 2 (Kontoform)
Gewinn- und Verlustrechnung
der .....................................................................................................
für die Zeit vom ............. ...... .......... ........ bis .................................... .
Aufwendungen Erträge
DM DM DM DM DM
1. Zinsaufwendungen 1) 1. Zinserträge aus 2)
2. Provisionsaufwendungen 4 ) a) Kredit- und Geldmarktgeschäften
b) festverzinslichen Wertpapieren
3. Nettoaufwand aus
und Schuldbuchforderungen
Finanzgeschäften
6) 2. laufende Erträge aus
a) Aktien und anderen nicht
4. Allgemeine festverzinslichen Wertpapieren
Verwaltungsaufwendungen
b) Beteiligungen 3 )
a) Personalaufwand
c) Anteilen an verbundenen
aa) Löhne und Gehälter Unternehmen
ab) Soziale Abgaben
3. Erträge aus Gewinngemeinschaften,
und Aufwendungen für
Gewinnabführungs- oder Teilgewinn-
Altersversorgung und für
abführungsverträgen
Unterstützung
darunter: 4. Provisionserträge 5)
für Altersversorgung 5. Nettoertrag aus Finanzgeschäften
........... DM
6)
b) andere
Verwaltungsaufwendungen 6. Erträge aus Zuschreibungen zu Forderun-
5. Abschreibungen und Wert- gen und bestimmten Wertpapieren sowie
berichtigungen auf immaterielle aus der Auflösung von Rückstellungen im
Anlagewerte und Kreditgeschäft
Sachanlagen 7. Erträge aus Zuschreibungen zu Beteili-
6. Sonstige betriebliche gungen, Anteilen an verbundenen Unter-
Aufwendungen nehmen und wie Anlagevermögen behan-
delten Wertpapieren
7. Abschreibungen und Wertberich-
tigungen auf Forderungen und 8. Sonstige betriebliche Erträge
bestimmte Wertpapiere sowie 9. Erträge aus der Auflösung von
Zuführungen zu Rückstellungen Sonderposten mit Rücklageanteil
im Kreditgeschäft
10. Außerordentliche Erträge
8. Abschreibungen und Wertberich-
11. Erträge aus Verlustübernahme
tigungen auf Beteiligungen,
Anteile an verbundenen Unter- 12. Jahresfehlbetrag
nehmen und wie Anlagevermö-
gen behandelte Wertpapiere
9. Aufwendungen aus
Verlustübernahme
10. Einstellungen in Sonderposten
mit Rücklageanteil
11. Außerordentliche Aufwendungen
12. Steuern vom Einkommen
und vom Ertrag
13. Sonstige Steuern, soweit nicht
unter Posten 6 ausgewiesen
14. Auf Grund einer Gewinngemein-
schaft, eines Gewinnabführungs-
oder eines Teilgewinn-
abführungsvertrags abgeführte
Gewinne
15. Jahresüberschuß
Summe der Aufwendungen Summe der Erträge
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
noch Gewinn- und Verlustrechnung (Kontoform)
DM DM
1. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag
2. GewinnvortragNerlustvortrag aus dem Vorjahr ·······················
3. Entnahmen aus der Kapitalrücklage .......................
4. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
a) aus der gesetzlichen Rücklage
b) aus der Rücklage für eigene Anteile
c) aus satzungsmäßigen Rücklagen
d) aus anderen Gewinnrücklagen ······················· ·······················
5. Entnahmen aus Genußrechtskapital ·······················
6. Einstellungen in Gewinnrücklagen
a) in die gesetzliche Rücklage
b) in die Rücklage für eigene Anteile
c) in satzungsmäßige Rücklagen
d) in andere Gewinnrücklagen ....................... .......................
7. Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals ·······••,•·············
8. Bilanzgewinn/Bilanzverlust ·······················
1) Bausparkassen haben den Posten 1 Zinsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:
„a) für Bauspareinlagen ............... DM
b) andere Zinsaufwendungen ............... DM .............. DM".
2) Bausparkassen haben im Ertragsposten 1 den Unterposten a Zinserträge aus Kredit- und Geldmarktgeschäften in der Gewinn- und Verlustrechnung wie
folgt zu untergliedern:
„aa) Bauspardarlehen ............... DM
ab) Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten ............... DM
ac) sonstigen Baudarlehen ............... DM
ad) sonstigen Kredit- und Geldmarktgeschäften ............... DM .............. DM".
3) Kreditgenossenschaften und genossenschaftliche Zentralbanken haben im Ertragsposten 2 den Unterposten b laufende Erträge aus Beteiligungen in
der Gewinn- und Verlustrechnung um die Worte „und aus Geschäftsguthaben bei Genossenschaften" zu ergänzen.
4) Bausparkassen haben den Posten 2 Provisionsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:
„a) Provisionen für Vertragsabschluß und -vermittlung ............... DM
b) andere Provisionsaufwendungen ............... DM .............. DM".
5) Bausparkassen haben den Posten 4 Provisionserträge in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:
„a) aus Vertragsabschluß und -vermittlung ............... DM
b) aus der Darlehensregelung nach der Zuteilung ............... DM
c) aus Bereitstellung und Bearbeitung von Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten ............... DM
d) andere Provisionserträge ............... DM .............. DM".
6) Kreditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben nach dem Aufwandposten 3 Nettoaufwand aus Finanzgeschäften oder nach dem
Ertragsposten 5 Nettoertrag aus Finanzgeschäften in der Gewinn- und Verlustrechnung folgenden Posten einzufügen:
,,3a./5a. Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben .............. DM".
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 221
Formblatt 3 (Staffelform)
Gewinn- und Verlustrechnung
der .....................................................................................................
für die Zeit vom .. ............ ... .. .. ....... .... .. ... bis .................................... .
DM DM DM
1. Zinserträge aus 1)
a) Kredit- und Geldmarktgeschäften
b) festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen ....................... .......................
2. Zinsaufwendungen 2) ....................... ·······················
3. laufende Erträge aus
a) Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren
b) Beteiligungen 3)
c) Anteilen an verbundenen Unternehmen ....................... .......................
4. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- oder Teilgewinn-
abführungsverträgen
5. Provisionserträge 4)
6. Provisionsaufwendungen 5) ....................... .......................
7. Nettoertrag oder Nettoaufwand aus Finanzgeschäften
6)
8. Sonstige betriebliche Erträge
9. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten mit Rücklageanteil
10. Allgemeine Verwaltungsaufwendungen
a) Personalaufwand
aa) Löhne und Gehälter
ab) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für
Unterstützung .......................
darunter:
für Altersversorgung .. .. .. .. ....... ... ..... DM
b) andere Verwaltungsaufwendungen .......................
11. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und
Sachanlagen
12. Sonstige betriebliche Aufwendungen
13. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte
Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft
14. Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapie-
ren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft ....................... .......................
15. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an ver-
bundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere
16. Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen
Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren ......................... .......................
17. Aufwendungen aus Verlustübernahme
18. Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil ........................
19. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit
20. Außerordentliche Erträge
21. Außerordentliche Aufwendungen .......................
22. Außerordentliches Ergebnis
23. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
24. Sonstige Steuern, soweit nicht unter Posten 12 ausgewiesen ······················· .......................
25. Erträge aus Verlustübernahme
26. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder
eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte Gewinne ·······················
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
noch Gewinn- und Verlustrechnung (Staffelform)
DM DM DM
27. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag
28. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
29. Entnahmen aus der Kapitalrücklage ·······················
30. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
a) aus der gesetzlichen Rücklage
b) aus der Rücklage für eigene Anteile
c) aus satzungsmäßigen Rücklagen
d) aus anderen Gewinnrücklagen ....................... ·······················
31. Entnahmen aus Genußrechtskapital .......................
32. Einstellungen in Gewinnrücklagen
a) in die gesetzliche Rücklage
b) in die Rücklage für eigene Anteile
c) in satzungsmäßige Rücklagen
d) in andere Gewinnrücklagen ....................... .......................
33. Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals ·······················
34. Bilanzgewinn/Bilanzverlust ·······················
1) Bausparkassen haben im Ertragsposten 1 den Unterposten a Zinserträge aus Kredit- und Geldmarktgeschäften in der Gewinn- und Verlustrechnung wie
folgt zu untergliedern:
„aa) Bauspardarlehen ............... DM
ab) Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten ............... DM
ac) sonstigen Baudarlehen ............... DM
ad) sonstigen Kredit- und Geldmarktgeschäften ............... DM .............. DM".
2) Bausparkassen haben den Posten 2 Zinsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:
„a) für Bauspareinlagen ............... DM
b) andere Zinsaufwendungen ............... DM .............. DM".
3) Kreditgenossenschaften und genossenschaftliche Zentralbanken haben im Ertragsposten 3 den Unterposten b laufende Erträge aus Beteiligungen in
der Gewinn- und Verlustrechnung um die Worte „und aus Geschäftsguthaben bei Genossenschaften" zu ergänzen.
4) Bausparkassen haben den Posten 5 Provisionserträge in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:
„a) aus Vertragsabschluß und -vermittlung ............... DM
b) aus der Darlehensregelung nach der Zuteilung ............... DM
c) aus Bereitstellung und Bearbeitung von Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten ............... DM
d) andere Provisionserträge ............... DM .............. DM".
5) Bausparkassen haben den Posten 6 Provisionsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:
„a) Provisionen für Vertragsabschluß und -vermittlung ............... DM
b) andere Provisionsaufwendungen ............... DM .............. DM".
6) Kreditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben nach dem Aufwand- oder Ertragsposten 7 Nettoertrag oder Nettoaufwand aus
Finanzgeschäften in der Gewinn- und Verlustrechnung folgenden Posten einzufügen:
„7a. Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben .............. DM".
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 223
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 1991
- 2 Bvl 8/89 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 29 Absatz 2 des Gesetzes der Freien Hansestadt Bremen über den Vollzug
von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 28. Juni 1983 (Gesetzbl.
Seite 407) ist mit § 10 der Justizverwaltungskost.enordnung in der Fassung des
Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundes-
gesetzbl. 1 Seite 805) und des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 469) unvereinbar und gemäß
Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. Februar 1992
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1992
- 2 Bvl 9/88 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 46 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 570, ber.
Seite 1339) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit nach dieser Vorschrift
Beamte, die einen Dienstunfall erlitten haben, über die ihnen nach den §§ 30
bis 43 des genannten Gesetzes zustehenden Ansprüche gegen ihren Dienst-
herrn hinausgehende Ansprüche gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften dann nicht geltend
machen können, wenn der andere Dienstherr gerade für den besonderen
Gefahrenkreis verantwortlich ist, innerhalb dessen der Beamte unter Eingliede-
rung in den Dienstbetrieb der von dem anderen Dienstherrn getragenen
Dienststelle seine dienstlichen Pflichten schwerpunktmäßig versieht, und sich
der Dienstunfall in diesem Gefahrenkreis ereignet hat.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. Februar 1992
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 14. Januar 1992
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) werden amtliche Prüf-
und Gewährzeichen bekanntgemacht, die
- in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (Anlage 1),
- in der Republik Finnland (Anlage 2)
eingeführt sind.
Die Bekanntmachung vom 19. Januar 1983 (BGBI. 1S. 47) tritt hinsichtlich der in
ihrer Anlage 2 aufgeführten Prüf- und Gewährzeichen der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. August 1991 (BGBI. 1 S. 1926).
Bonn, den 14. Januar 1992
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 225
Anlage 1
Amtliche Prüfzeichen
der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
ab 1991 für Meßgeräte
TCS
Zeichen für die Bauartzulassung, das von den staatlichen metrologischen Behörden
an einem Meßgerät angebracht wird. Das Zeichen besteht aus den Buchstaben
TCS mit der Ordnungszahl und dem Jahr der Zulassung.
CS
Prüfzeichen, das von den dem Bundesamt für Normen und Maße unmittelbar
nachgeordneten staatlichen metrologischen Behörden an einem Meßgerät ange-
bracht wird. Das Prüfzeichen besteht aus den Buchstaben CS mit der Zahl für die
zuständige Prüfbehörde und gibt im Fall der regelmäßigen Prüfung auch das Jahr
der Prüfung an.
K
Prüfzeichen, das von den vom Bundesamt für Normen und Maße zur Prüfung
befugten Unternehmen an einem Meßgerät angebracht wird. Das Prüfzeichen
besteht aus dem Buchstaben K und der das Unternehmen kennzeichnenden
Nummer und gibt im Fall der regelmäßigen Prüfung auch das Jahr der Prüfung
an.
C
Eichzeichen, das durch die vom Bundesamt für Normen und Maße zugelassenen
Unternehmen an einem Prüfgerät angebracht wird. Das Eichzeichen besteht aus
dem Buchstaben C mit der das Unternehmen kennzeichnenden Nummer.
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 2
Nordisches Umweltzeichen
als amtliches Prüf- und Gewährzeichen für Finnland
Umweltzeichen
(schwarz-weiß oder grün-weiß)
PMS 354
Zeichen
(grün)
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 227
Berichtigung
der Neufassung der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Vom 22. Januar 1992
Die Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezem-
ber 1991 (BGBI. 1 S. 2183) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 2 Abs. 1 Satz 2 ist das Wort „Kalenderjahr" durch das Wort „Kalendervierteljahr" zu ersetzen.
Bonn, den 22. Januar 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Husemeyer
Berichtigung
der Neufassung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
Vom 28. Januar 1992
Die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fas- • entfällt • entfällt
Gebiete
sung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBI. 1 bei AKW bei AN
S. 22) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 3 ist die Absatzbezeichnung ,,(1 )" zu streichen. - Risiken und Versiche-
rungen in der Seeschiff-
2. § 30 Abs. 2 ist wie folgt zu berichtigen:
fahrt
a} Folgender Satz 1 ist einzufügen:
- Transportleistung,
„Die bis zum 31. August 1991 ausgestellten oder Frachtraten
nach Beendigung der Ausbildungs- und Seefahrt-
- Reedereikosten und -lei-
zeiten nach § 31 nach den bisherigen Vorschriften
erworbenen Befähigungszeugnisse CMa und stungen
CMaW gelten mit den darin aufgeführten Befugnis-
sen weiter." 3.10 Englisch •
- Englische Fachsprache
b} Die bisherigen Sätze 1 und 2 müssen die Sätze 2
und 3 werden. - Seefahrtstandardvoka-
bular
3. Der Anlage 1 sind die folgenden Nummern 3.9 und 3.1 O
- Verklarungen und Be-
anzufügen:
richte".
Gebiete • entfällt • entfällt
bei AKW bei AN
4. In Anlage 2 ist in den Spaltenköpfen jeweils die Angabe
,,AKW" durch die Angabe „BKW" und die Angabe „AN"
„3.9 Betriebswirtschaft
- Funktion und Struktur
• durch die Angabe „BKü" zu ersetzen.
von Seeschiffahrtsunter-
nehmen 5. In Anlage 3 Nr. 2 ist dem ersten Absatz folgender Satz
- Wettbewerbsfähigkeit in anzufügen:
der Seeschiffahrt ,,Ausgenommen sind Dampfturbinenanlagen sowie sol-
- Preisbildung auf Schiff- che Einrichtungen, die nur auf Schiffen mit einer
fahrtsmärkten Maschinenleistung über 3 000 kW vorhanden sind."
Bonn, den 28. Januar 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Keidel
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
29. 1. 92 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschafts-
verordnung 513 (20 30. 1. 92) 31. 1. 92
7400-1-6
29. 1. 92 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschafts-
verordnung 513 (20 30. 1. 92) 31. 1. 92
7400-1-6
29. 1. 92 Achtzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 514 (20 30. 1. 92) 31. 1. 92
7400-1-6
30. 1. 92 Verordnung Nr. 1/92 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 569 (22 1. 2. 92) 10. 2. 92
9500-4-6-4
9. 1. 92 Verordnung TSF Nr. 1/92 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 609 (23 4. 2. 92) 1. 4. 92
9291
9. 1. 92 Verordnung TSU Nr. 1/92 zur Änderung der Verordnung über
den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die
Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbel-
beförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr
und Güternahverkehr 609 (23 4. 2. 92) 1. 4. 92
9291
6. 1. 92 ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Dresden) 689 (24 5. 2. 92) 6. 2. 92
96-1-2-112
10. 1. 92 $echste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Zweiundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von An- und Abflugver-
fahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Bayreuth sowie von VFR/IFR-Wechsel-
verfahren für Abflüge von der Startbahn 06 dieses Verkehrs-
landeplatzes) 689 (24 5. 2. 92) 6. 2. 92
96-1-2-82
14. 1. 92 NeuQzehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Elften Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Saarbrücken) 689 (24 5. 2. 92) 6. 2. 92
96-1-2-11
14. 1. 92 ?.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Neunundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Friedrichshafen) 690 (24 5. 2. 92) 6. 2. 92
96-1-2-79
21. 1. 92 Fünfundzwanzig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Stuttgart) 721 (25 6. 2. 92) 6. 2. 92
96-1-2-33
29. 1. 92 Neul"!_zehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luft-
raum) 722 (25 6. 2. 92) 6. 2. 92
96-1-2-86
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 229
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
29. 1. 92 Vierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertersten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Dortmund) 722 (25 6. 2. 92) 6. 2. 92
96-1-2-101
24. 1. 92 ?weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Erfurt) 722 (25 6. 2. 92) 6. 2. 92
96-1-2-111
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 31. Januar 1992
Tag I n h a It Seite
22. 1. 92 Vierte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von
1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem
Übereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
10. 12. 91 Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 59
12. 12. 91 Bekanntmachung des deutsch-bhutanischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . 60
12. 12. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Finnland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
12. 12. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit China . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
12. 12. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Norwegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
19. 12. 91 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Sozialschutz der Republik Litauen über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
3. 1. 92 Bekanntmachung einer Änderung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Die durch die 4. SOLAS-Änderungsverordnung in Kraft gesetzten Entschließungen werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstel/ennachweises B
(Völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands)
abgeschlossen am 31. Dezember 1991, gesondert übersandt.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Nr. 4, ausgegeben am 8. Februar 1992
Tag t n h a It Seite
20. 1. 92 Vierzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Aussetzung von Zollpräferenzen gegen-
über Jugoslawien - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
613-2-8
21. 1. 92 Zweite Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 44 über einheitliche Vorschriften für die
Genehmigung der Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (Zweite Verordnung zur
Anderung der ECE-Regelung Nr. 44) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
19. 12. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit der Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
13. 1. 92 Bekanntmachung der deutsch-polnischen Vereinbarung zur Änderung der deutsch-polnischen Verein-
barung über die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werk-
verträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 93
15. 1. 92 Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • . . . 95
17. 1. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Beendigung
der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
Die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADR) werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten
des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Preis des Anlagebandes: 140,68 DM (135,68 DM zuzüglich 5,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 141,68 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3746/91 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2159/89 mit Durchführungsbestimmungen zu
den Sondermaßnahmen für Schale nfrüc hte und J oh an n i s brot
gemäß Titel II a der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates L 352/53 21. 12. 91
20. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3754/91 der Kommission über den Verkauf von
Interventionsrind f I e i s c h zur Ausfuhr in die Sowjetunion nach der
Verordnung (EWG) N~: 2539/84 und der Verordnung (EWG) Nr. 599/91
des Rates sowie zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 L 352/66 21. 12. 91
20. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3755/91 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr nach gewissen Bestimmungsländern bestimmtem Rind-
f I e i s c h mit Knochen aus Beständen einiger lntervention~stellen nach
dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 3146/91 L 352/71 21. 12. 91
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 231
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
20. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3756/91 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h , das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist,
aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der
Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 3216/91 L 352/75 21. 12. 91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates mit Sondermaßnahmen für
bestimmte Ag rare r zeug n iss e zugunsten der französischen über-
seeischen Departements L 356/1 24. 12. 91
12. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3766/91 des Rates zur Einführung einer Stüt-
zungsregelung für die Erzeuger von Sojabohnen, Raps - und R üb -
sensamen und Sonnenblumenkernen L 356/17 24. 12. 91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3767/91 des Rates über eine Dringlichkeitsmaß-
nahme zur Lieferung von Nah r u n g s mit t e In insbesondere an die
Bevölkerung der Städte Moskau und St. Petersburg L 356/21 24. 12. 91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3771/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1707/90 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 hinsichtlich der Einfuhr von Zucht-
pi I z konserven mit Ursprung in Drittländern L 356/30 24. 12. 91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3772/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3816/90 mit Vorschriften für die Anwendung des
ergänzenden Handelsmechanismus auf für Portugal bestimmte Erzeug-
nisse des Schwein ef lei schsektors L 356/32 24. 12. 91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3773/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3817/90 mit Vorschriften für die Anwendung des
ergänzenden Handelsmechanismus auf für Portugal bestimmte Erzeug-
nisse des Eier- und Geflügelfleischsektors L 356/34 24. 12. 91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3774/91 der Kommission zur zwölften Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizierung
der R e b s o r t e n L 356/36 24. 12. 91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3775/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3812/90 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für aus der Zehnergemeinschaft und
aus Spanien nach Portugal eingeführte M i I c h e r z e u g n i s s e L 356/41 24. 12. 91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3776/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1780/89 mit Durchführungsbestimmungen für den
Absatz von A I k o h o I aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39
der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates aus Beständen der Inter-
ventionsstellen L 356/43 24. 12. 91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3777/91 der Kommission über die Eröffnung einer
Dauerausschreibung zum Verkauf von Wein a I k oho I aus Beständen
der Interventionsstellen für die industrielle Verwendung in der Gemein-
schaft L 356/45 24. 12. 91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3778/91 der Kommission über den Abbau des
Schutzes der portugiesischen Verarbeitungsindustrie im Sektor
Getreide und Reis für das Jahr 1992 L 356/46 24. 12. 91
20. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3779/91 der Kommission zur Festsetzung der
Ausfuhrerstattungen für Tabak ballen der Ernte 1991 L 356/54 24. 12. 91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3796/91 des Rates zur Festsetzung des Prozent-
satzes nach Artikel 3 Absatz 1 a Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 426/86 hinsichtlich der Prämie für Verarbeitungserzeugnisse aus
Tomaten im Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 357/1 28. 12.91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3797/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3493/90 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung
der Prämie zugunsten der Schaf- und Z i e g e n f I e i s c h erzeuger L 357/2 28. 12.91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3809/91 der Kommission zur Festlegung der den
Sektor Ge f I ü g e I f I e i s c h betreffenden Durchführungsbestimmungen
zu der Verordnung (EWG) Nr. 3588/91 des Rates zur Senkung der
Abschöpfungen bei bestimmten Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern im Jahr 1992 L 357/48 28. 12.91
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3810/91 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zum ergänzenden Mechanismus für den Handel mit Rind -
f I e i s c h zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom
31 . Dezember 1985 und Spanien und Portugal sowie zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 4026/89 und (EWG) Nr. 3815/90 L 357/53 28. 12.91
20. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3814/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2943/91 mit Efnzelbestimmungen zur unentgelt-
lichen Lieferung von B rot weich w e i z e n nach Albanien nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2938/91 des Rates L 357/69 28. 12.91
23. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3859/91 des Rates zur Aufhebung bzw. Ausset-
zung der mengenmäßigen Beschränkungen gegenüber Albanien, zur
Verlängerung der Aussetzung bestimmter mengenmäßiger Beschrän-
kungen gegenüber den Ländern Mittel- und Osteuropas, zur Festlegung
der Einfuhrregelung fü_~ Waren mit Ursprung in den baltischen Staaten
durch entsprechende Anderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3420/83,
(EWG) Nr. 288/82 und (EWG) Nr. 1765/82 L 362/83 31.12.91
23. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3860/91 des Rates über eine Dringlichkeitsmaß-
nahme zur Lieferung I an d w i r t s c h a f t I ich er E r zeug n iss e an die
Bevölkerung Albaniens L 362/85 31. 12.91
23. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3861/91 des Rates über eine Dringlichkeitsmaß-
nahme zur Lieferung von N a h r u n g s mit t e I n an die Bevölkerung von
Estland, Lettland und Litauen L 362/87 31. 12.91
11. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3895/91 des Rates zur Aufstellung bestimmter
Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Spezi a I weinen L 368/1 31. 12.91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3896/91 des Rates zur dritten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 823/87 zur Festlegung besonderer Vorschriften
für Q u a I i t ä t s w e i n e bestimmter Anbaugebiete L 368/3 31. 12.91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3897/91 des Rates zur dritten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für
die Bezeichnung und Aufmachung der W e i n e und der Trauben -
moste L 368/5 31. 12.91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3898/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 358/79 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaum -
weine L 368/7 31. 12.91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3899/91 des Rates zur sechsten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 zur Festlegung der Grundregeln für die
Bezeichnung und Aufmachung von Schau m w e i n und Schaumwein
mit zugesetzter Kohlensäure L 368/9 31. 12.91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3901/91 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Bezeichnung und Aufmachung von besonderem Wein L 368/15 31. 12.91
6. 1. 92 Verordnung (EWG) Nr. 26/92 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 hinsichtlich der Annahmefrist für die
Genehmigung der Verträge 9ber die vorbeugende Destillation im Wirt-
schaftsjahr 1991/92 und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2287/
91 zur Eröffnung der vorbeugenden Destillation gemäß Artikel 38 der
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für das Wirtschaftsjahr 1991/92 L 3/14 8. 1. 92
9. 1. 92 Verordnung (EWG) Nr. 43/92 der Kommission zur Festlegung des letzten
Termins für die Vorlage der Regionalisierungspläne durch die Mitglied-
staaten L 5/8 10. 1. 92
9. 1. 92 Verordnung (EWG) Nr. 44/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3398/91 über den Vekrauf von zur Herstellung von
Mischfuttermitteln bestim.~tem M a g e r m i I c h p u I v e r im Ausschrei-
bungsverfahren und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 L 5/9 10. 1. 92
9. 1. 92 Verordnung (EWG) Nr. 45/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 598/86 hinsichtlich des geltenden Richtplafonds für die
Einfuhr von backfähigem Weichweizen nach Spanien im Wirtschafts-
jahr 1991/92 L 5/11 10. 1. 92
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 233
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache ,...
Nr./Seite vom
9. 1. 92 Verordnung (EWG) Nr. 46/92 der Kommission über die im Wirtschaftsjahr
1991 /92 abschließbaren Lagerverträge für O I i v e n ö 1 L 5/12 10. 1. 92
10. 1. 92 Verordnung (EWG) Nr. 59/92 der Kommission über eine Übergangsmaß-
nahme zur Anwendung der Stützung der Erzeuger von Sojabohnen ,
Raps- und Rü bsensamen und Sonnenblumenkernen L 6/15 11. 1. 92
9. 1. 92 Verordnung (EWG) Nr. 60/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3378/91 über die Modalitäten des Verkaufs vo~. Butter
aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr und zur Anderung
der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 L 6/17 11. 1. 92
10. 1. 92 Verordnung (EWG) Nr. 61/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 464/91 sowie des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr.
1785/81 des Rates betreffend die Ausfuhrerstattung für Zu c k e r in Form
von in dem genannten Anhang aufgeführten Waren L 6/19 11. 1. 92
10. 1. 92 Verordnung (EWG) Nr. 63/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 606/86 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzen-
den Handelsmechanismus für aus der Zehnergemeinschaft und aus
Portugal nach Spanien eingeführte Mi Ich erze u g n iss e L 6/24 11. 1. 92
15. 1. 92 Verordnung (EWG) Nr. 81/92 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 3877/86 des Rates über die Einfuhren der Reis-
sorte „aromatisierter langkörniger Ba s m a t i" L 10/9 16. 1. 92
Andere Vorschriften
19. 12. 91 Verordnung (EWG) _Nr. 3748/91 der Kommission zur Verlängerung der
gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren von bestimmten Erzeug-
nissen mit Ursprung in Japan L 352/60 21. 12. 91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3749/91 der Kommission zur Verlängerung der
yerordnung (EWG) Nr. 235/86 zur Einführung einer gemeinschaftlichen
Uberwachung der Einfuhren von Magnetbandgeräten mit Urprung in
Südkorea L 352/61 21. 12. 91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3750/91 der Kommission zur Verlängerung
gemeinschaftlicher Kontrollen der Einfuhr von Schuhen mit Ursprung in
Drittländern in die Gemeinschaft L 352/62 21. 12. 91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3751/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2523 mit Ursprung
in der Tschechoslowakei, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 352/63 21. 12. 91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3752/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2523 mit Ursprung
in Polen, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 352/64 21. 12. 91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3753/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2941 20 10 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 352/65 21.12.91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3764/91 des Rates zur vollständigen oder teilwei-
sen Aussetzung der Zollsätze d.es Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei (1992) L 356/10 24. 12. 91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3765/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in der Türkei
~~ffinierte Erdölerzeugnisse und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Uberwachung der Einfuhren dieser Erzeugnisse (1992) L 356/14 24. 12. 91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3781/91 der Kommission zur Einstellung des
Schollenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 356/59 24. 12. 91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3782/91 der Kommission zur Einstellung des
Makrelenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 356/60 24. 12. 91
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3783/91 der Kommission zur Einstellung des
Tiefseegarnelenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 356/61 24. 12. 91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3784/91 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 356/62 24. 12. 91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3785/91 der Kommission zur Einstellung des
Makrelenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 356/63 24. 12. 91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3786/91 der Kommission zur Einstellung des
Seelachsfangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 356/64 24. 12. 91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3788/91 der Kommission zur Änderung und
Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 2819/79, mit der die Einfuhr
bestimmter Textilwaren aus bestimmten Drittländern einer Gemein-
schaftsüberwachung unterworfen wird L 356/67 24. 12. 91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3789/91 der Kommission zur Änderung und
Verlängerung der Verordnungen (EWG) Nr. 3044/79, (EWG) Nr. 1782/
80, (EWG) Nr. 4121 /88 und (EWG) Nr. 4033/89 über die Gemeinschafts-
überwa~hung der Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in
Malta, Agypten und der Türkei L 356/69 24. 12. 91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3790/91 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Deutschland, in die Benelux-Länder, in das Vereinigte
Königreich, nach Irland, Dänemark, Griechenlad, Spanien und Portugal
von bestimmten Textilwaren (Kategorie 36) mit Ursprung in Südkorea L 356/71 24. 12. 91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3795/91 der Kommission zur Änderung des
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer
Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattun-
gen L 358/1 30. 12. 91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3798/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif und der Verordnung (EWG) Nr. 2915/
79 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschrif-
ten für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeug-
nisse L 357/3 28. 12. 91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3799/91 des Rates über die zeitweilige Ausset-
zung von Eingangsabgaben des Gemeinsamen Zolltarifs auf bestimmte
Mischungen aus den Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Rück-
ständen aus der Maiskeimölgewinnung durch Naßmüllerei der Maiskeime L 357/9 28. 12. 91
23. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3800/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3906/89 zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe auf andere
Länder in Mittel- und Osteuropa L 357/10 28. 12. 91
23. 12. 91 Verordnung (EWG) _r--,.tr. 3817/91 der Kommission zur Verlängerung der
gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren von bestimmten Erzeug-
nissen mit Ursprung in Japan l 357/74 28. 12. 91
19. 12. 91 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3830/91 des Rates zur Ände-
rung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften hinsichtlich der Modalitäten für die Angleichung der
Dienstbezüge L 361/1 31. 12. 91
19. 12. 91 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3831/91 des Rates zur Ände-
rung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie
der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften hinsichtlich der Einführung einer befristeten Abgabe L 361/7 31.12.91
19. 12. 91 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3832/91 des Rates zur Ände-
rung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie
der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften hinsichtlich des Versorgungsbeitrags L 361/9 31.12.91
19. 12. 91 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3833/91 des Rates zur Berichti-
gung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen
Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli
1990 L 361/10 31.12.91
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 235
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
19. 12. 91 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3834/91 des Rates zur Anglei-
chung - mit Wirkung vom 1. Juli 1991 - der Dienst- und Versorgungs-
bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen
Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese
Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind L 361/13 31.12.91
19. 12. 91 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3835/91 des Rates zur Anpas-
sung der Aufwandsentschädigung und der Dienstaufwandsentschädi-
gung des Präsidenten und der Mitglieder der Kommission, des Präsiden-
ten, der Richter, der Generalanwälte und des Kanzlers des Gerichtshofs
sowie des Präsidenten, der Mitglieder und des Kanzlers des Gerichts
erster Instanz L 361/16 31. 12. 91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3836/91 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Dihydrostreptomycin mit
Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung
des vorläufigen Antidumpingzolls L 362/1 31.12.91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3856/91 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates hinsicht-
lich der Maßnahmen zur Ausrüstung von Fischereihäfen L 362/61 31. 12. 91
23. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3862/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3587/91 zur Verlängerung für 1992 der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren
mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 L 362/88 31. 12. 91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3863/91 der Kommission zur Festlegung einer
Mindestvermarktungsgröße für Taschenkrebse in bestimmten Küstenge-
bieten des Vereinigten Königreichs L 363/1 31.12.91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3864/91 der Kommission zur Festsetzung der im
Fischwirtschaftsjahr 1992 geltenden Rücknahme- und Verkaufspreise für
die Fischereierzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, D und E der
Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates L 363/2 31. 12. 91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3865/91 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr
1992 L 363/10 31.12.91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3866/91 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschalwerts für das Fischwirtschaftsjahr 1992 für die aus dem Handel
genommenen Fischereierzeugnisse, der zur Berechnung des finanziellen
Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dient L 363/18 31. 12. 91
16. 12. 91 yerordnung (EWG) Nr. 3867/91 der Kommission zur Festsetzung einer
Ubertragungsprämie für bestimmte Fischereierzeugnisse im Wirtschafts-
jahr 1992 L 363/20 31.12.91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3868/91 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Lagerprämie für bestimmte Fischereierzeugnisse für das
Fischwirtschaftsjahr 1992 L 363/23 31. 12. 91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3869/91 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschalprämiensatzes für bestimmte Fischereierzeugnisse während
des Wirtschaftsjahres 1992 L 363/25 31. 12. 91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3870/91. der Kommission zur Eröffnung von
Zollkontingenten für das Wirtschaftsjahr 1992 für Fischereierzeugnisse
aus Fangbeständen gemeinsamer, von natürlichen oder juristischen Per-
sonen Spaniens und anderer Länder gegründeten Unternehmen L 363/26 31.12.91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3871/91 der Kommission zur Aussetzung der bei
der Direktanlandung in Portugal anzuwendenden Zölle auf frische
Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Marokko von gemeinsamen
Fischereiunternehmen zwischen natürlichen oder juristischen Personen
Portugals und Marokkos für das Wirtschaftsjahr 1992 L 363/28 31. 12. 91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3872/91 der Kommission zur Festsetzung für das
Wirtschaftsjahr 1992 der Einfuhrkontingente für Erzeugnisse, die den
Vorschriften über die Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen für
Fischereierzeugnisse in Spanien unterliegen L 363/29 31. 12. 91
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3873/91 der Kommission zur Festsetzung für das
Wirtschaftsjahr 1992 der voraussichtlichen Gesamteinfuhren der dem
ergänzenden Handelsmechanismus unterliegenden Fischereierzeug-
nisse L 363/31 31. 12. 91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3874/91 der Kommission zur Festsetzung des
garantierten Mindestpreises für Atlantiksardinen der Art Sardina pilchar-
dus L 363/33 31. 12. 91
16. 12. 91 Verordnung {EWG) Nr. 3875/91 der Kommission zur Festsetzung des
Betrags der Ausgleichsentschädigung für Mittelmeersardinen der Art
Sardina pilchardus L 363/34 31. 12.91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3876/91 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für den innergemeinschaftlichen Handel mit Atlantiksardi-
nen der Art Sardina pilchardus im Fischwirtschaftsjahr 1992 L 363/35 31. 12.91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3877/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte handgearbeitete
Waren (1992) L 364/1 31. 12.91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3878/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Gewebe und be-
stimmten Samt und Plüsch, auf Handwebstühlen hergestellt (1992) L 364/37 31. 12.91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3879/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Früchte und Frucht-
säfte L 364/63 31. 12.91
17. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates über die Vorlage von Fang-
statistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang
betreiben L 365/1 31.12.91
17. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3881/91 des Rates über die Vorlage von Fang-
statistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang
betreiben L 365/19 31. 12.91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3882/91 des Rates zur Festlegung der zulässigen
Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für be-
stimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen (1992) L 367/1 31. 12.91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3883/91 des Rates über Maßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter norwegi-
scher Flagge (1992) L 367/38 31. 12.91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3884/91 des Rates zur Aufteilung bestimmter
Fangquoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und
in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten (1992) L 367/46 31. 12.91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3885/91 des Rates über Maßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter schwedi-
scher Flagge (1992) L 367/48 31. 12.91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3886/91 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
für in den Gewässern Schwedens fischende Fischereifahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten (1992) L 367/55 31. 12. 91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3887/91 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
der Gemeinschaft in den grönländischen Gewässern (1992) L 367/57 31. 12.91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3888/91 des Rates über Maßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber auf den Färöern
registrierten Schiffen für 1992 L 367/59 31. 12. 91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3889/91 des Rates zur Aufteilung bestimmter
Fangquoten für in den Gewässern der Färöer fischende Fischereifahr-
zeuge auf die Mitgliedstaaten (1992) L 367/67 31. 12.91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3890/91 des Rates zur Festlegung der Fangmög-
lichkeiten für bestimmte F!~chbestände oder -bestandsgruppen im Rege-
lungsbereich des NAFO-Ubereinkommens für 1992 L 367/69 31. 12. 91
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 237
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 12.91 Verordnung (EWG) Nr. 3891/91 des Rates zur Festsetzung bestimmter
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen
für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats mit Ausnahme Spaniens
und Portugals in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichts-
barkeit Spaniens für 1992 L 367177 31.12.91
17. 12.91 Verordnung (EWG) Nr. 3892/91 des Rates über Maßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände in der 200-Meilen-Zone vor
der Küste des französischen Departements Guyana gegenüber Schiffen
unter der Flagge bestimmter Drittländer (1992) L 367179 31. 12.91
17. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3893/91 des Rates zur Festlegung bestimmter
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen
für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats mit Ausnahme Spaniens
und Portugals in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichts-
barkeit Portugals für 1992 L 367/87 31. 12.91
17. 12.91 Verordnung (EWG) Nr. 3894191 des Rates zur Festlegung bestimmter
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen
für Schiffe unter portugiesischer Flagge in den Gewässern unter der
Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats mit Aus-
nahme Spaniens und Portugals für 1992 L 367/89 31. 12.91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3900/91 des Rates zur Aussetzung der Zollsätze
des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren der Verordnung
(EWG) Nr. 3833/90 mit Ursprung in Costa Rica, EI Salvador, Guatemala,
Honduras, Nicaragua und Panama L 368/11 31. 12.91
18. 12.91 Verordnung (EWG) Nr. 3902/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischerei-
erzeugnisse ( 1992) L 370/1 31. 12.91
18. 12.91 Verordnung (EWG) Nr. 3903/91 des Rates zur teilweisen und zeitweiligen
Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
bestimmte Fischfilets (1992) L 370/4 31.12. 91
19. 12.91 Verordnung (EWG) Nr. 3904/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für einige
landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse L 370/6 31. 12.91
19. 12.91 Verordnung (EWG) Nr. 3905/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte industrielle Waren
( 1. Serie 1992) L 370/10 31. 12.91
19. 12.91 Verordnung (EWG) Nr. 3906/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte industrielle Waren
(2. Serie 1992) L 370/14 31. 12.91
19. 12.91 Verordnung (EWG) Nr. 3907/91 des Rates über gemeinschaftliche Aldio-
nen zum Naturschutz (GANAT) L 370/17 31. 12.91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3908/91 des Rates über eine Gemeinschafts-
aktion zum Schutz der Umwelt in den Küst~~regionen und Küstengewäs-
sern der Irischen See, der Nordsee, des Armelkanals, der Ostsee und
des Nordost-Atlantiks (NORSPA) L 370/28 31. 12.91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3910/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse mit Ursprung in Agypten, Algerien, Marokko und Tunesien
(1992) L 372/1 31. 12. 91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3911/91 des Rates zur vollständigen oder teilwei-
sen Aussetzung der für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der
Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Malta geltenden Zollsätze
(1992) L 372/8 31. 12. 91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3912/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse mit Ursprung in Israel (1992) L 372/16 31. 12. 91
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3913/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche
Waren mit Ursprung in Zypern (1992) L 372/20 31. 12. 91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3914/91 des Rates mit Bestimmungen zur Durch-
führung des Beschlusses Nr. 1/91 des Assoziationsrates EWG-Zypern
über die Abweichung von den Vorschriften über die Begriffsbestimmung
mit Ursprungswaren in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Zypern L 372/26 31. 12. 91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3915/91 des Rates mit Durchführungsmodalitäten
zu dem Beschluß Nr. 7/91 des Gemischten Ausschusses EWG-Andorra
betreffend die Abweichung von der Begriffsbestimmung für Ursprungser-
zeugnisse zur Berücksichtigung der besonderen Lage des Fürstentums
Andorra bezüglich der Herstellung bestimmter landwirtschaftlicher Verar-
beitungserzeugnisse L 372/27 31.12.91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3916/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 372/28 31. 12. 91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3917/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 372/29 31. 12. 91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3918/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2603/69 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung L 372/31 31.12.91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3919/91 des Rates zur Verlängerung der Maß-
nahmen nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den
Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT L 372/35 31. 12. 91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3920/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 372/36 31. 12. 91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates über die Bedingungen für die
Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter- und -per-
sonenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig
sind L 373/1 31. 12. 91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der
technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluft-
fahrt L 373/4 31.12.91
23. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3923/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontil}genten und -plafonds und zur Einrichtung
einer gemeinschaftlichen Uberwachung für bestimmte Fische und
Fischereierzeugnisse mit Ursprung in den Färöern (1992) L 373/9 31.12.91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates zur Einführung einer Gemein-
schaftserhebung über die Produktion von Gütern L 374/1 31.12.91
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates über die Abschaffung von
Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes
Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer
innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck L 374/4 31. 12. 91
7. 1. 92 Verordnung (EWG) Nr. 18/92 der Kommission zur Einstellung des See-
zungenfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 3/6 8. 1. 92
7. 1. 92 Verordnung (EWG) Nr. 19/92 der Kommission zur Einstellung des
Heringsfangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 3/7 8. 1. 92
7. 1. 92 Verordnung (EWG) Nr. 20/92 der Kommission zur Einstellung des
Heringsfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreich L 3/8 8. 1. 92
7. 1. 92 Verordnung (EWG) Nr. 21/92 der Kommission zur Einstellung des See-
lachsfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 3/9 8. 1. 92
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992 239
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
7. 1. 92 Verordnung (EWG) Nr. 22/92 der Kommission zur Einstellung des Schol-
lenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 3/10 8. 1. 92
7. 1. 92 Verordnung (EWG) Nr. 23/92 der Kommission zur Einstellung des See-
zungenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 3/11 8. 1. 92
7. 1. 92 Verordnung (EWG) Nr. 24/92 der Kommission zur Einstellung des Sprot-
tenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge l 3/12 8. 1. 92
7. 1. 92 Verordnung (EWG) Nr. 25/92 der Kommission zur Einstellung des Kabel-
jaufangs durch Schiffe unter dänischer Flagge l 3/13 8. 1 .. 92
19. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 52/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3301/91 über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren
mit Ursprung in Jugoslawien L 6/1 11. 1. 92
14. 1. 92 Verordnung (EWG) Nr. 80/92 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 10/5 16. 1. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3754/91 der Kommission
vom 20. Dezember 1991 über den Verkauf von Interventionsrindfleisch
zur Ausfuhr in die Sowjetunion nach der Verordnung (EWG) Nr:. 2539/84
und der Verordnung (EWG) Nr. 599/91 des Rates sowie zur Anderung
der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 (ABI. Nr. L 352 vom 21. 12. 1991) L 357/100 28. 12.91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3293/91 der Kommission
vom 11. November 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für
die Waren der Kategorie Nr. 22 (lfd. Nummer 40.0220) mit Ursprung in
den Philippinen, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden (ABI. Nr. L 312
vom 13. 11. 1991) l 1/24 4. 1.92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2091/91 der Kommission
vom 12. Juli 1991 zur Festlegung der durchschnittlichen Erträge an
Oliven und Olivenöl für die vier Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1989/90
(ABI. Nr. L 194 vom 17.7.1991) L 9/23 15. 1. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2396/91 der Kommission
vom 29. Juli 1991 zur Festsetzung der Erträge an Oliven und Olivenöl für
das Wirtschaftsjahr 1990/91 (ABI. Nr. L 223 vom 12. 8. 1991) L 9/2.4 15. 1. 92
Berichtigung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3834/91
des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Angleichung - mit Wirkung vom
1. Juli 1991 - der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und
sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der
Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungs-
bezüge anwendbar sind (ABI. Nr. L 361 vom 31.12.1991) L 10/56 16. 1.92
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1991
Auslieferung ab Februar 1992
Teil 1: 21,40 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 21,40 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
7% MwSt. sind enthalten
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob
Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeich-
nisse für den Jahrgang 1991 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen einer der nächsten
Ausgaben des Bundesgesetzblattes 1992 Teil I und Teil II im Rahmen des Abonnements bei.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1