2'246 Bundesgeset2blatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Er'stes Gesetz,
zur, Änderung des Gesetzes
über die VerwaUung des E,RP-Sondervermögens
Vom 21., Dez.emberr 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (4) Die Schuldurkunden des ERP-Sondervermögens
stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. Die
Artikel! 11 Schuldurkunden werden durch die Bundesschulden-
verwaltung ausgefertigt.
Das Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sonderver-
mögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- (5) Die nach den Absätzen 1 und 2 z.u begründenden
nummer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, Verbindlichkeiten und die nach § 5 Abs . 3 zu überneh-
geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. März menden Gewährleistungen und Bürgschaften werden
11975 (BGBI. 1 S. 705), wird wie folgt geändert: nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundes-
schuld jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften
1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: durch die Bundesschuldenverwaltung verwaltet. Befug-
nisse, die danach dem Bundesminister der Finanzen
,,(2) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des
zustehen, werden von diesem und dem Bundes-
ERP-Sondervermögens; dieses haftet nicht für die son-
miinister für Wirtschaft gemeinsam ausgeübt"
stigen Verbindlichkeiten des Bundes."
2 § 10 wird wie folgt gefaßt: 3. § 14 wird wie folgt gefaßt:
,.,§ 10 ,,§ 14
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch- Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der (BGBI. 1 S. 1284), zuletzt geändert durch das Gesetz
Finanzen im Rahmen der Kreditermächtigung des jähr- vom 18. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1447), ist auch auf das
lichen ERP-Wirtschaftsplans Kredite aufzunehmen. Sondervermögen anzuwenden, soweit sich aus diesem
Gesetz nichts Abweichendes ergibt."
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
mächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des ERP-Son-
dervermögens im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 4. § 17 wird gestrichen.
10 vom Hundert des Betrages der umlaufenden
Schuldtitel aufzunehmen.
(3) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe
Artikel 2
von Schuldverschreibungen und Schatzwechseln oder
durch Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein. Dieses Gesetz tritt: am 1. Januar 1993 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsä.cker
Der Bundeskanzler
Dr . Helmut Kohi
Der B1U1ndesmiinister HH Wiirtsc:hadt
Jürg1en W. MlöUema.nn
DEH Bl!.Hl'die!sminister der Finanzen
Theo Wai1gJe,i
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2247
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1993
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 1993)
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §4
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines
§ 1
unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses
Der diesem Gesetz beigefügte, nach§ 7 des Gesetzes eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grund-
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im gesetzes), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht,
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, ver- wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von
öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch das 5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet oder wenn
Gesetz vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705), aufgestellte Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Wirtschaftsplan- Teil I des Gesamtplans des ERP-Sonder-
vermögens für das Jahr 1993 - wird in Einnahme und
Ausgabe auf §5
16 437 400 000 Deutsche Mark
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
festgestellt. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen Bürg-
§2 schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, Förderung der Wirtschaft einschließlich der freien Berufe
zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 1993 Kredite in bis zum Gesamtbetrag von 700 000 000 Deutsche Mark
Höhe von zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
9 632 160 000 Deutsche Mark (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf
aufzunehmen. Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan-
gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch
Beträge zur Tilgung von im Jahr 1993 fällig werdenden genommen werden kann oder in Anspruch genommen
Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsüber-
worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz
sicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.
erlangt hat.
(3) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1991 und
1992 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Geld- (3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
mitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam. leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzu-
rechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in
Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten
§3
sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen,
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, Kas- soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
senverstärkungskredite bis zur Höhe von zwanzig vom betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. gelegt wird.
2248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch- über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens fest-
nahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für gelegten Zweckbestimmung ausgenommen.
erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene
Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu- §8
rechnen.
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können
§6 unter Einschaltung der Hauptleihinstitute Kreditanstalt für
Der Bundesminister iür Wirtschaft wird ermächtigt, mit Wiederaufbau, Frankfurt/Main, und Deutsche Ausgleichs-
Einwilligung des Bundesministers der Finanzen bei Forde- bank, Bonn, vergeben werden.
rungen des ERP-Sondervermögens gegenüber der Deut-
schen Ausgleichsbank in Höhe eines Betrages von bis zu §9
100 000 000 Deutsche Mark im Range hrnter alle anderen Die§§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des
Gläubiger der Bank zurückzutreten. ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1994 weiter.
§7
Die in Kapitel 1 Titel 681 01 und 681 02 veranschlagten § 10
Beträge sind von der Begrenzung der in§ 2 des Gesetzes Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1993 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2249
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 1993
Teil 1: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 1991
Teil 1
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31 . August 1953
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Ausgaben): Berlin (Abwicklung)
Kapitel 3 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 4 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 5 (Einnahmen): Einnahmen
2250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Kap. 1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1992
1991
1993
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden nach
Maßgabe von Einzelrichtlinien von den Hauptleihinstituten
vergeben.
862 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und
mittlerer Unternehmen ............................ . 11 500 000 11 096 400 9 793 978 *)
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . 2 119 600 000 DM
fällig im Jahr 1994
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig
deckungsfähig.
862 02-330 Umweltschutz und Energieeinsparung ................ . 2 380 000 1950000 1000428
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . 1 035 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1994 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 650 000 000 DM
Jahr 1995 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385 000 000 DM
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig
deckungsfähig.
862 03-731 Investitionen von Seehafenbetrieben ................. . 10 000 20 000 54 863
681 01-029 Dankesspende .................................. . 10 000 10 000 10 000
681 02-029 Förderung von Begegnungen junger deutscher und ame-
rikanischer Menschen in den Vereinigten Staaten von
Amerika ....................................... . 300
Gesamtausgaben 13 900 300 13 076 400
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse ....................... . 10 300 10 000
Ausgaben für Investitionen ......................... . 13 890 000 13 066 400
Gesamtausgaben 13 900 300 13 076 400
*) Aufteilung nach Funktionsziffern am Schluß von Teil 1
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29 . Dezember 1992 2251
Investitionsfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 01 Wenn es die Kreditnachfrage erfordert, können Verschiebungen
zwischen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden.
Die ERP-Darlehensprogramme sollen der Leistungsfähigkeit und
-steigerung der kleinen und mittleren Unternehmen dienen. Koope- Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch für
rationsvorhaben können berücksichtigt werden, wenn sie eine Ver- umweltfreundliche Produktionsanlagen verwendet werden.
besserung der Leistungskraft der Kooperationspartner bei Wahrung
ihrer Selbständigkeit erwarten lassen. Entsprechend der vorstehenden Aufteilung können Darlehen für
Die Mittel sollen vorrangig Antragstellern aus den neuen Bundes- folgende Zwecke gewährt werden:
ländern zugute kommen, ohne daß jedoch wichtige Förderaufgaben a) Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Luftreinhaltung
in den alten Bundesländern (Existenzgründungen, Investitionen in sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterungen
regionalen Fördergebieten) vernachlässigt werden.
in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft,
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für: b) Errichtung und Einrichtung von Anlagen der Abfallwirtschaft,
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten 1 400 Mio DM c) Bau von Abwasserreinigungsanlagen,
b) Existenzgründungen ..... 6 700 Mio DM d) Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen Energiever-
c) mittelständische Bürgschaftsbanken sowie wendung bzw. zum Einsatz regenerativer Energien.
Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungs- 815 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigun-
gese!lschaflen . . . . ......... . 200 Mio DM gen zugesagt
d) Aufbauinvestitionen 3200 Mio DM
Wenn es die Kreditnachfrage erfordert, können Verschiebungen
zwischen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden.. Zu Tit. 862 03
Die veranschlagten Mittel dienen der Erfüllung von bereits erteiilten
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung können Darlehen für
folgende Zwecke gewährt werden: Zusagen für Finanzierungshilfen zur Verbessemng der Wettbe-
werbslage deutscher Seehäfen.
a) Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen in den Gebieten
der Gemeinschaftsaufgabe ,,Verbesserung der regionalen Wirt- Neue Zusagen werden nicht mehr erteilt
schaftsstruktur" in den alten Bundesländern, soweit diese Unter-
nehmen n;cht Mittel aus dem Bundeshaushalt (Kapitel 09 02
Titel 882 82) erhalten. Zu Tit. 681 01
120 Mio DM sind aufgrund früherer Verpmchh.mgsermächtigun-
ge11 zugesagt. Die Bundesregierung hat der amerikanischen Stiftung „The German
Marshall Fund of the United States - A Memorial to the Marshali
b) Existenzgründungen in Form kleiner und mittlerer Unternehmen Plan" zugesagt, die se'it 1972 gewährte Dankesspende von jährlich
des Handels, des Handwerks, des Gaststätten- und Beherber-
10 000 000 DM für weitere zehn Jahre (1987 bis 1996) zu gewäh-
gungsgewerbes, des produzierenden Gewerbes und des Klein-
gewerbes. In den neuen Bundesländern können auch Existenz- ren. Die Stiftung fördert durch Zuschüsse an Einzelpersonen und
gründungen freier Berufe gefördert werden. Organisationen innerhalb und außerhalb der USA Forschungs- und
1 959,6 Mio DM sind aufgrund früherer Verpfliclltungsermäclhtii- Studienprogramme, die dem Verständnis und der Lösung bestimm-
gungen zugesagt. ter nationaler und internationaler Probleme moderner Industrie-
gesellschaften dienen sollen. Die Hälfte der ab 1987 veranschlag-
c) Refinanzierungen von privaten Kapitalbetemgungsgesellschaf- ten Mittel ist für Vorhaben der deutsch-amerikanischen Zusammen-
ten, um kleinen und mittleren Unternehmen die Beschaffung von
arbeit vorgesehen, die überwiegend in der Bundesrepublik durch-
haftendem Kapital zu erleichtern sowie ERP-Dariehen an mittel-
ständische Bürgschaftsbanken zur Übernahme von Bürgschaf- geführt werden.
ten bei der Kreditaufnahrne kleiner und mittlerer Unternehmen . Die Zahlung der Dankesspende in Höhe des Ansatzes ist auf Grund
d) Al!gemeine Aufbauinvestitionen bestellender kleiner und mittle- einer Verpflichtungsermächtigung aus dem Jahr 1986 zugesagt
rer Unternehmen in den neuen Bundesländern zur Schaffung
und Erhaltung von Arbeitsplätzen.
400 Mio DM sind aufgrund früherer Verpfhclltungsermächtigun- Zu Tit. 681 02
gen zugesagt
Die Dankesspende läuft 1996 aus. Es soll eine Anschlußregeh.mg
getroffen werden, die dem Grundgedanken George Marshalls von
Zu Tit. 862 02
der transatlantischen Solidarität Rechnung trägt, aber in deutscher
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für• Verantwortung liegt. Insbesondere sollen Stipendien an deutsche
a) Investitionen für Luftreinhaltung 700 Mio DM Studenten für Studienaufenthalte in den USA gewährt werden. Die
Veiranschlagung eines Betrages von 300 000 DM bereits in 1993 ist
b) Investitionen für Abfallwirtschaft 630 Mio DM
erforderlich, um einen nahtlosen Übergang der Fördermaßnahmen
c) Investitionen für Abwasserreinigung ... 580 Mio DM zu~,gewährleisten, insbesondere um den deutschen Beitrag zur
d) Investitionen für rationelle Energieverwen- Fortführung des Mc Cloy Academic Scholarship Program erbringen
dung ......................... . 470 Mio DM zu können.
2252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Kap. 2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1991
1993 1992
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Titelgruppen
Titelgr. 01 Wirtschaftsförderung durch Bereitstellung von Investitions-
und sonstigen Krediten ............................ . (15 000)
862 13-691 Umwandlung von Beteiligungen in Darlehen ........... . 15 000
Ausgaben dürfen bis zur Höhe der Einnahmen bei Kap. 5
Tit. 133 02 geleistet werden.
Titelgr. 03 Wirtschaftsnahe Forschung und andere Fördermaßnahmen (1 000) {2 800) (2 355)
685 31-171 Wirtschaftsnahe Forschung 1 000 2800 2 355
Gesamtausgaben 2 800
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse ....................... . 1 000 2800
Ausgaben für Investitionen ••........................
Gesamtausgaben 1 000 2800
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2253
Berlin
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 13
Die veranschlagten Mittel dienen der Erfüllung von bereits erteilten
Zusagen, wonach Beteiligungen an Berliner Unternehmen bei Fäl-
ligkeit (Ablauf der vereinbarten Laufzeit gemäß Beteiligungsvertrag)
in ERP-Darlehen umgewandelt werden können.
Neue Zusagen werden nicht erteilt.
(Vgl. Einnahmen bei Kap. 5 Tit. 133 02)
Zu Tit. 685 31
Die veranschlagten Mittel dienen der Gewährung bereits zugesag-
ter Finanzierungshilfen zur Förderung von Forschungsvorhaben in
Berlin, deren Ergebnisse erwarten lassen, daß sie als Ausgangs-
punkt für die technische und wirtschaftliche Entwicklung verwendet
werden können. Die geförderten Forschungsvorhaben liegen insbe-
sondere auf den Gebieten der Materialprüfung, des Meßwesens,
der Elektronik, Umwelttechnik, Kommunikationstechnik und der
Schiffbautechnik.
Neue Zusagen werden nicht mehr erteilt.
2254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Kap. 3
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1993 1992
1991
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in
Entwicklungsländer (Exportfonds) ................... . 100 000 210 000 87 738
Verpfllchtungsermächtlgung . . . . . . . . . . . . . . 150 000 000 DM
davon fälllg:
Jahr 1995 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 000 000 DM
Jahr 1996 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 000 000 DM
Gesamtausgaben 100 000 210 000
Abschluß
Ausgaben für Investitionen ......................... . 100 000 210 000
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2255
Exportfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 866 01
Die Darlehen, die überwiegend auf Grund früherer Verpflichtungs-
ermächtigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Liefe-
rungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von
Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für
Wiederaufbau verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1 : 3 mit
Mitteln, die sie auf dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft.
Der auf Grund früherer Darlehen bei der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau bestehende Exportfonds 1 (Einzelheiten vgl. dazu ERP-
Wirtschaftsplangesetz 1981 - BGBI. 1 S. 745 - Erläuterungen zu
Kap. 3 Tit. 866 01) in Höhe von ursprünglich 500 000 000 DM wird
schrittweise an das ERP-Sondervermögen zurückgezahlt. Die Titel-
ansätze im Exportfonds sind entsprechend angepaßt, um eine
Förderung wie bisher zu gewährleisten.
2256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Kap.4
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1991
1993 1992
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-
suchungen ....................................... . 300 300 124
671 01-680 Bearbeitungsgebühren ............................ . 1100 1100 52
575 01-928 Verzinsung der Kredite ............................ . 2 177 700 1795500 780 035
831 01-853 Kapitalerhöhung bei der Deutschen Ausgleichsbank ..... . 250 000
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen ............. . 7000 7000 830
Gesamtausgaben 2 436100 1803900
Abschluß
Sächliche Ausgaben .............................. . 1 400 1 400
Zinskosten ...................................... . 2177 700 1795500
Ausgaben für Investitionen ......................... . 257 000 7000
Gesamtausgaben 2 436100 1803900
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2257
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01 Zu 'fit. 575 01
Mit diesen Mitteln sollen insbesondere Maßnahmen der Öffentlich- Der Betrag ist für die Verzinsung der am Kapitalmarkt aufgenomme-
keitsarbeit finanziert werden, die mit der Verwaltung des ERP- nen Kredite vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagio-
Sondervermögens in Zusammenhang stehen. Hierzu gehört die kosten gezahlt werden.
jährliche ERP-Broschüre, in der über Tätigkeit und Programme des
ERP-Sondervermögens berichtet wird. Darüber hinaus können für
die zweckmäßige und wirksame Verwendung der ERP-Mittel Unter-
suchungen und sonstige Erhebungen vorgenommen werden. Zu Tit. 831 01
Die Kapitalerhöhung beL der Deutschen Ausgleichsbank ist erfor-
derlich, um die Bank in die Lage zu versetzen, itJr Kreditgeschäft für
Zu Tit. 671 01 die neuen Bundesländer - insbesondere nach Ubernahme zusätzli-
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht cher Aufgaben im Zusammenhang mit der Veräußerung der Berli-
aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die ner Industriebank AG - ausdehnen zu können. Die Kapitalerhöhung
Gebühren für die treuhänderische Verwafümg von ERP-Darlehen wird aus dem Verkaufserlös der Berliner Industriebank AG finan-
und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen ziert.
aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Hauptleih-
instituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen
übergegangenen Forder!:Jngen übertragen worden ist) sowie die
Zu Tit. 870 01
Gebühren, die für die Ubernahme und Verwaltung von in den
Vorjahren übernommenen Beteiligungen im Rahmen des Eigen- Der Betrag ist für lnanspruchnahmen aus übernommenen Bürg-
kapitalfinanzierungsprogramms Berlin (vgl. Kap. 2 Tit. 831 21 und schaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorgesehen.
831 22) und für die Bearbeitung von in den Vorjahren gewährten
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt
Krediten zu erleichterten Bedingungen (vgl. Kap. 2 Tit. 862 13) an
sich aus § 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
die Berliner Industriebank AG zu zahlen sind. Aus dem Ansatz
können auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten gezahlt Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. 12. 1991
werden. 157,8 Mio DM.
2258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Kap. 5
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1991
1993 1992
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 01-680 Rückflüsse, Erlöse und Erträge aus Zuschüssen 30 30 77
119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u. a ..................... . 100 100 139
119 99-680 Vermischte Einnahmen ........................... . 500 500 1 656
121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapital-
finanzierung .................................... . 1 000 2000 647
133 02-691 Einnahmen aus der Umwandlung von Beteiligungen in Darlehen 15 000
Die Einnahmen dienen zur Deckung der Ausgaben bei Kap. 2
Tit. 862 13.
141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen ... 50 50 26
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen 76
162 01-691 Zinsen aus Darlehen ............................. . 2 405 210 1574800 1 484 812
162 03-872 Sonstige Zinsen ................................. . 1 000 12 000 22 065
182 01-691 Tilgung von Darlehen ............................. . 4 227 350 3 303 600 3 513 140
325 02-928 Einnahmen aus Krediten .......................... . 9 632 160 10 196 500 7 034 000
331 02-680 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt für Kredite für
Investitionen in den neuen Bundesländern ............. . 170 000
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
121 01-853 Erträge aus Beteiligungen ......................... . 3520 3 520
133 03-691 Einnahmen aus der Veräußerung der Anteile an der Berliner
Industriebank AG ................................ .
331 01-680 Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt für Kredite für Inve-
stitionen in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und
Berlin (Ost) ..................................... . 500 000
Gesamteinnahmen 16 437 400 15 093 100
Abschluß
Verwaltungseinnahmen ........................... . 50 50
Übrige Einnahmen ............................... . 16 437 350 15 093 050
Gesamteinnahmen 16 437 400 15 093 100
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2259
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 01 Zu Tit. 162 03
Die Empfänger von ERP-Zuschüssen sind verpflichtet, Erlöse aus Veranschlagt sind Zinsen aus vorübergehenden Guthaben des
dem Verkauf unbrauchbar oder entbehrlich gewordener Geräte, ERP-Sondervermögens insbesondere bei den Hauptleihinstituten
Ausstattungsgegenstände und dergleichen sowie Reingewinne aus
der Verwertung von Forschungsergebnissen (Lizenzgebühren
usw.) teilweise an das ERP-Sondervermögen abzuführen. Zu Tit. 182 01
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen;
Zu Tit. 119 99 a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . ..... 2 095 000 000 DM
Hierbei handelt es sich insbesondere um Eingänge aus bereits davon: Exportfinanzierung .............. (114 700 000 DM)
ausgebuchten Forderungen. Der Betrag ist geschätzt. Gemeindeprogramm . . . . . . . . . . . . ( 46 500 000 DM)
b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . ... 1 516 000 000 DM
Zu Tit. 121 02
c) Berliner Industriebank AG . . . . . . . . . . . . . . 606 350 000 DM
Veranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen, die im Rahmen des
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1O 000 000 DM
Eigenkapitalfinanzierungsprogramms übernommen worden sind.
4 227 350 000 DM
Zu Tit. 133 02
Zu Tit 325 02
Dieser Titel wird bis zum Auslauten erteilter Zusagen fortgeführt.
Mittel sind nicht veranschlagt, da sie im Falle der Umwandlung Gemäß § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel
von Beteiligungen in gleicher Höhe zur Deckung der Darlehens- im Wege des Kredits beschafft werden. Die Veranschlagung
gewährung aus Kap. 2 Tit. 862 13 dienen. der Netto-Kreditaufnahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1
Satz 2 BHO (vgl. im übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4).
Zu Tit. 141 01 Die Mittel aus der Kreditaufnahme dienen der Gewährung von
Krediten insbesondere für Investitionen in den neuen Bundeslän·
Für die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine
Vergütung an das EIRP-Sondervermögen zu zahlen.
dem.
Zu Tit. 331 02
Zu Tit. 162 01
Da die Finanzierung der Kreditgewährung - insbesondere für Inve-
Veranschlagt sind Zinsen aus der Gewährung von ERP-Darlehen: stitionen in den neuen Bundesländern - über den Kapitalmarkt das
Substanzerhaltungsgebot für das ERP-Sondervermögen (§ 5 Abs. 1
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau .. 1 211 600 000 DM
ERP-Verwaltungsgesetz) verletzen würde, erhält das ERP-Son-
davon: Exportfinanzierung . . (40 100 000 DM) dervermögen Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt. Bis ein-
Gemeindeprogramm . (17 200 000 DM) schließlich 1992 sind Zinszuschüsse in einem Gesamtumfang von
b) Deutsche Ausgleichsbank . . . ......... 1 034 000 000 DM 5,78 Mrd DM zugesagt worden. Im Bundeshaushalt 1993 ist eine
weitere Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 1,7 Mrd DM (fällig
c) Berliner Industriebank AG 156 610 000 DM in den Jahren 1995 bis 2008) veranschlagt. Damit können 1993
d) Sonstige ... 3 000 000 DM Kredite in Höhe von 8,6 Mrd DM zugesagt werden. Die Mitte!
können auf dem Kapitalmarkt aufgenommen werden, sobald die
2 405 210 000 DM Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt zugesagt worden sind.
2260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Abschluß
davon entfallen auf
Zuweisungen
sächliche Zins- und Investitionen
Kap. Bezeichnung Einnahmen Ausgaben
Ausgaben kosten Zuschüsse
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 Investitionsfinanzierung 13 900 300 10 300 13 890 000
2 Berlin .............. 1 000 1 000
3 Exportfinanzierung ... 100 000 100 000
4 Sonstige Ausgaben ... 2 436100 1 400 2 177 700 257 000
5 Einnahmen ......... 16 437 400
16 437 400 16 437 400 1 400 2 177 700 11 300 14 247 000
Zu Kap. 1 - Titel 862 01 - Ausgaben -
Ist-Ergebnis 1991
Funktion Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und mittlerer Unternehmen DM
330 Umweltschutz ................................................. . 202 583 641
634 Verarbeitende Industrie ......................................... . 219 412 340
635 Handwerk und Kleingewerbe ..................................... . 1747677 438
641 Handel ...................................................... . 1 091670637
650 Fremdenverkehr ............................................... . 695 130 497
670 Sonstige Dienstleistungen ....................................... . 408 127 533
680 Sonstige Bereiche ( Modernisierungsprogramm, Freie Berufe) 4 579 950 180
Zonenrandgebiet
691 Betriebliche Investitionen ........................................ . 849 426 333
Summe 9 793 978 599
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2261
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
davon fällig
a) Bis einschl.
Kapitel, Titel (Titelgr.) 31. 12. 1991
Ausgaben-
sowie eingegangene
soll
Zweckbestimmung Verpflichtungen 1993 1994 1995 1996ft.
1992 fällig ab 1993
(stichwortartig)
b) VE 1992
c) VE 1993
in Mio DM
1 2 3 4 5 6 7
Kap. 1
862 01 Kleine und mittlere Unternehmen ..... 11 096,4 a)
b) 2 479,6 2 479,6
c) 2 119,6 2 119,6
862 02 Umweltschutz und Energieeinsparung 1 950,0 a) 115,0 115,0
b) 1 165,0 700,0 465,0
c) 1 035,0 650,0 385,0
862 03 Seehafenbetriebe ................ 20,0 a) 10,0 10,0
b)
c)
681 01 Dankesspende ................... 10,0 a) 40,0 10,0 10,0 10,0 10,0
b)
c)
Kap. 3
866 01 Finanzierungshilfe für Lieferungen
in Entwicklungsländer ............. 210,0 a)
b) 250,0 70,0 180,0
c) 150,0 100,0 50,0
Summe b) 3 894,6 3179,6 535,0 180,0
c) 3 304,6 2 769,6 485,0 50,0
226.2 Bundesgesetzblatt., Jahrgang 1992, Teil 1
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teil l
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1993 1992
1000 DM
IE1rmiUlung des Finanzi,erungssaldos
1. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . .. 16 437 400 15 093 100
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrages)
2. Einnahmen ............................................................. 6 805 240 4 896 600
(ohne Einnahmen aus Krediiten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3.. Finanzierungssaldo ................................................. 9 632 160 10 196 500
Zusammensetzung des !Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ............................... 11 707 160 11 511 500
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Krediitmarkt ........................ . 2 075 000 1 315 000
Saldo ................................................................... · 9 632 160 10 196 500
5.. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ................................. .
6.. Finanzierungssaldo ................................................................... . 9 632 160 10 196 500
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2263
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1993 1992
1000 DM
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1. 1 langfristig ............................................ . 10 552 160 10 443 500
1.2 kurzfristig ............................................ . 1 155 000 1068000
Summe 1. 11 707 160 11 511 500
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden ............................. . 945 000 950 000
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden ............................ . 1 130 000 365 000
Summe 2. 2 075 000 1315000
3. Saldo aus 1. und 2.
im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 9 632 160 10 196 500
2264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
·1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31. 12. 1991 am 31. 12. 1990
DM DM
A. Bankguthaben (Einlagen bei der Deutschen Bundesbank) ...... . 44 813 373,64 145 959 376, 18
B. Darlehensforderungen .................................. . 33 950 305 026, 14 26 060 933 152,86
C. Sonstige Forderungen
1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen ................ . 530 202 660,86 383 890 386,89
2. Tilgungsforderungen ...................................... 835 179 980,02 735 291 375,42
3. Regreßforderungen . . . . . . .................................. '. 3 615 183,41 3 615 183,41
4. Andere Forderungen 680 460,89 499 124,20
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau ............................. . 90000000,- 90000000,-
2. Deutsche Ausgleichsbank .............................. . 131 000 000,- 56000000,-
3. Berliner Industriebank AG
a) Grundkapital ...................................... . 44 200000,- 44200000,-
b) Genußkapital ..................................... . 40000000,- 40000000,-
4.. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigen-
kapitalfinanzierungsprogramms .......................... . 11969500,- 26 576600,-
35 681 966 184,96 27 586 965 198,96
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1991
Darlehen
- Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen. Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein ................ . 5 167 836,92 DM
- Berlin (West) ................................................................. . 382 500,- DM
Zinsen
- Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein ....................... 571,90 DM
- Berlin (West) .................................................................. . 2 693,29 DM
Beteiligungen
- EKF-Beteiligungen Berlin ............................................................ . -,-DM
- Dividenden aus EKF-Beteiligungen -,-DM
5 553 602,11 DM
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dez.ember 1992 2265
nach dem Stand vom 31. Dezember 1991
Passiva::
Stand Stand
am 31. 12. 1991 am 31. 12. 1990
DM DM
A. Vermögensbestand ..................................... . 19 313 966 184,96 18 101 965 198,96
B. Verbindlichkeiten
1. längerfristige Kredite 16 319 000 000,- 9 285 000 000,-
2. kurzfristige Kredite ................................... . 49000000,- 200 000 000,-
35 681 966 184,96 27 586 965 198,96
Verpflichtungen aus Gewährleistungen ...................... . , 157 801 868, 79 174 601 020,72
2266 Bundesges€itzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung
{Gesundheitsstrukturgesetz}
Vom 21. Dezember 1992
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Zweite Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung der Reichsversicherungsordnung
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherungder Landwirte
Artikel 7 Änderung des zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-
wirte
Artikel 8 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Artikel 1O Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Artikel 11 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 12 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 13 Regelung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personal-bedarf in der
stationären Krankenpflege( Pflege-Personalregelung)
Artikel 14 Krankenhausinvestitionsprogramm für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannte Gebiet
Artikel 15 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 19 Änderung des Gesetzes über das Apotkekenwesen
Artikel 20 Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
Artikel 21 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
Artikel 22 Änderung des Gesetzes über die Ausübung derZahnheilkunde
Artikel 23 Budgetierung der Verwaltungsausgaben
Artikel 24 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 25 Änderung des Gesundheits-Reformgesetzes
Artikel 26 Unwirksamkeit gesetzeswidriger Vereinbarungen
Artikel 27 Rechtsverordnungen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen der
Selbstverwaltung
Artikel 28 Erweiterung der Versicherungspflicht
Artikel 29 Arznei- und Heilmittelbudget für 1993
Artikel 30 Preismoratorium für Arzneimittel
Artikel 31 Institut „Arzneimittel in der Krankenversicherung"
Artikel 32 Sonderkündigungsrecht für versicherungsfreie Personen
Artikel 33 Überleitungsvorschriften
Artikel 34 Übergangsregelungen zum Risikostrukturausgleich
Artikel 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2267
Der Bundestag hat mit Zustimmung1 des Bundesrates wählen . Anspruch auf Erstattung besteht höch-
das folgende Gesetz beschlossen: stens in Höhe der Vergütung, die die Kranken-
kasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen
Artikel 11 hätte. Die Satzung hat das Verfahren der
Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausrei-
Änderung chende Abschläge vom Erstattungsbetrag für
de,s fünften Buches Sozialgesetzbuch Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlich-
keitsprüfungen vorzusehen."
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGB!. 1 S. 2477), zuletzt
lo) Der bisherige Absatz 2. wird Absatz 3.
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 1992
(BGB!. 1 S. 1398), wird wie folgt geändert:
c) Folgender Absatz wird angefügt
1. § 5 Abs. 1 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Nimmt in den Fällen des Absatzes 2 der
Versicherte einen Arzt oder Zahnarzt in An-
„ 11. Personen, die die Voraussetzungen für den spruch, der nach § 95 b Abs. 1 den Verzicht auf
Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen
seine Zulassung als Vertragsarzt erklärt hat, gilt
Rentenversicherung erfüllen und diese Rente
§ 95b Abs. 3."
beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stel-
lung des Rentenantrags mindestens neun 6. Dem § 15 wird folgender Absatz angefügt:
Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf
,,(6) Jeder Versicherte erhält die Krankenversicher-
Grnnd einer Pflichtversicherung Mitglied oder
auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 10
lenkarte bei der erstmaligen Ausgabe und bei Be-
ginn der Versicherung bei einer Krankenkasse so-
versichArt waren; als Zeiten der Pflichtversiche-
wie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten ver-
rung gelten auch Zeiten, in denen wegen des
schuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei. Muß
Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene
die Karte auf Grund von vom Versicherten zu vertre-
Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 38 Nr.. 2 des
tenden Umständen neu ausgestellt werden, wird
Sechsten Buches) eine freiwillige Versicherung
bestanden hat,". eine Gebühr von 1O Deutsche Mark erhoben; diese
Gebühr ist auch von den nach § 10 Versicherten zu
zahlen. Die Krankenkasse kann die Aushändigung
2. In§ 9 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „zwölf" durch das der Krankenversichertenkarte vom Vorliegen der
Wort „vierundzwanzig" und das Wort „sechs" durch Meldung nach § 1O Abs. 6 abhängig machen."
das Wort „zwölf" ersetzt.
3. Dem§ 10 wird folgender Absatz angefügt: 7. Dem§ 18 wird folgender Absatz angefügt:
,,(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 ,,(3) Ist während eines vorübergehenden Auslands-
Versicherten mit den für die Durchführung der Fami- aufenthalts eine Behandlung unverzüglich erforder-
lienversicherung notwendigen Angaben sowie die lich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Kran-
Änderung dieser Angaben an die zuständige Kran- kenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung
kenkasse zu melden. Die Spitzenverbände der insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür
Krankenkassen vereinbaren für die Meldung nach wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters
Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche nachweislich nicht versichern können und die Kran-
Meldevordrucke." kenkasse dies vor Beginn des Auslandsaufenthalts
festgestellt hat. Die Kosten dürfen nur bis zu der
4. Dem § 12 wird folgender Absatz angefügt: Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und
nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr
,,(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist
Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behand-
erbracht und hat der Geschäftsführer hiervon ge- lung ins Ausland begeben."
wußt oder hätte er hiervon wissen müssen, hat die
zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des
Geschäftsführers den Vorstand zu veranlassen, den 8. § 20 wird wie folgt geändert:
Geschäftsführer auf Ersatz des aus der Pflichtverlet- a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt
zung entstandenen Schadens in Anspruch zu
nehmen, falls der Vorstand das Regreßvertahren „Leistungen zur Verhütung von Krankheiten
nicht bereits von sich aus eingiel!eite1 hat." während eines nicht beruflich bedingten Aus-
landsaufenthalts dürfen nicht vorgesehen wer-
den."
5.. § 113 wird wie folgt geändert:
a} Nach Absatz 11 wird folgender Absatz eingefügt b) Folgender Absatz wi1rd eingefügt:
,,(2) FreiwiHige Mitglieder sowie ihre nach § 110 ,,(3a) Die Krankenkassen können Selibsthilfe-
versicherten Familienc:m9ehörigen: können für grnppen und -kontaktstellen mit gesundheitsför-
die Dauer der freiwilligen Vernichernng ansteiie: dernder oder rehabilitativer Zielsetzung dmch
der Sach- oder Dienstleistung! Kostenerrstat1!un9 Zuschüsse: fördern . ''
2268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
9. § 21 wird wie folgt geändert: im Bundesgebiet außerhalb des Beitrittsgebietes
im Kalenderjahr 1992 je Mitglied erhöht wer-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
den."
,,(1) Die Krankenkassen haben im Zusammen-
wirken mit den Zahnärzten und den für die Zahn- b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
gesundheitspflege in den Ländern zuständigen ,,(6) Versicherte, die eine Leistung nach Ab-
Stellen unbeschadet der Aufgaben anderer ge- satz 4 in Anspruch nehmen und das achtzehnte
meinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erken- Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalender-
nung und Verhütung von Zahnerkrankungen ih- tag den sich nach § 39 Abs. 4 ergebenden Be-
rer Versicherten, die das zwölfte Lebensjahr trag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die
noch nicht vollendet haben, zu fördern und sich Krankenkasse weiterzuleiten."
an den Kosten der Durchführung zu beteiligen.
Diese Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen, 12. § 24 wird wie folgt geändert:
insbesondere in Kindergärten und Schulen,
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
durchgeführt werden; sie sollen sich insbesonde-
re auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhe- ,,(2) § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 gi:t entspre-
bung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Er- chend."
nährungsberatung und Mundhygiene erstrecken. b) Folgender Absatz wird angefügt:
Für Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko
sind spezifische Programme zu entwickeln." ,,(3) Für Versicherte, die eine Leistung nach
Absatz 1, deren Kosten voll von der Krankenkas-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort „Do- se übernommen werden, in Anspruch nehmen,
kumentation" die Worte „nicht versichertenbe- gilt § 23 Abs. 6 entsprechend."
zogene" eingefügt.
c) Folgender Absatz wird angefügt: 13. § 24a wird wie folgt geändert:
,,(3) Kommt eine gemeinsame Rahmenverein- In Absatz 2 werden der Punkt durch ein Semikolon
barung nach Absatz 2 Satz 1 nicht bis zum ersetzt und folgende Worte angefügt:
30. Juni 1993 zustande, werden Inhalt, Finan- ,,§ 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend."
zierung, nicht versichertenbezogene Dokumen-
tation und Kontrolle unter Berücksichtigung der
14. § 27 wird wie folgt geändert:
bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen der
Spitzenverbände der Krankenkassen durch a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
Rechtsverordnung der Landesregierung be- b) Folgender Absatz wird angefügt:
stimmt."
,,(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im
Inland aufhalten, zur Ausreise verpflichtete Aus-
10. § 22 wird wie folgt geändert:
länder, deren ·Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
a) In Absatz 1 wird das Wort „zwölfte" durch das politischen oder humanitären Gründen geduldet
Wort „sechste" ersetzt. wird, sowie
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: 1. asylsuchende Ausländer, deren Asylverfah-
,,(3) Versicherte, die das sechste, aber noch ren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen
nicht das zwanzigste Lebensjahr vollendet ha- ist,
ben, haben Anspruch auf Fissurenversiegelung 2. Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2
der Molaren. Das Nähere bestimmt der Bundes- und 3 des Gesetzes über die Angelegenhei-
ausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen in ten der Vertriebenen und Flüchtlinge
Richtlinien nach§ 92."
mit Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensun-
terhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz haben
11. § 23 wird wie folgt geändert: Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn
a) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze ange- sie unmittelbar vor Eintritt der Behandlungs-
fügt: bedürftigkeit mindestens ein Jahr lang Mitglied
einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 ver-
„Die jährlichen Ausgaben der Krankenkasse je
sichert waren oder wenn die Behandlung aus
Mitglied für Leistungen nach Absatz 4 zusam-
medizinischen Gründen ausnahmsweise unauf-
men mit denen nach § 40 Abs. 2 dürfen sich in
schiebbar ist."
den Jahren 1993, 1994 und 1995 höchstens um
den Vomhundertsatz verändern, um den sich die
nach den §§ 270 und 270 a zu ermittelnden bei- 15. In § 28 Abs. 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze
tragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller eingefügt:
Krankenkassen mit Sitz im Bundesgebiet außer- „Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die
halb des Beitrittsgebietes je Mitglied verändern. kieferorthopädische Behandlung von Versicherten,
Für das Kalenderjahr 1993 sind die in Satz 3 die zu Beginn der Behandlung das achtzehnte Le-
genannten Ausgaben der Krankenkasse im Ka- bensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versi-
lenderjahr 1991 zugrunde zu legen, die entspre- cherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Aus-
chend der Entwicklung der nach den §§ 270 und maß haben, das kombinierte kieferchirurgische und
270 a zu ermittelnden beitragspflichtigen Einnah- kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen er-
men der Mitglieder aller Krankenkassen mit Sitz fordert."
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2269
16. § 29 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Für eigene Bemühungen des Versicherten
zur Gesunderhaltung seiner Zähne erhöht sich
,,(1) Versicherte haben Anspruch auf Übernah-
der Zuschuß nach Absatz 1 um 10 Prozentpunk-
me von 80 vom Hundert der Kosten der im Rah-
te. Der erhöhte Zuschuß entfällt vom 1. Januar
men der vertragszahnärztlichen Versorgung
1991 an, wenn der Gebißzustand des Versicher-
durchgeführten kieferorthopädischen Behand-
ten regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen läßt
lung in medizinisch begründeten Indikations-
und er seit dem 1. Januar 1989, bei Behand-
gruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehl-
lungsbeginn nach dem 31. Dezember 1993 wäh-
stellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Spre-
rend der letzten fünf Jahre vor Beginn der Be-
chen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder
handlung,
zu beeinträchtigen droht. Befinden sich minde-
stens zwei versicherte Kinder, die bei Beginn der 1. die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in
Behandlung das achtzehnte Lebensjahr noch jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genom-
nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungs- men hat und
berechtigten in einem gemeinsamen Haushalt
leben, in kieferorthopädischer Behandlung, be- 2. er sich nach Vollendung des zwanzigsten
steht für das zweite und jedes weitere Kind An- Lebensjahres nicht wenigstens einmal in je-
spruch auf 90 vom Hundert der in Satz 1 genann- dem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersu-
ten Kosten. Konservierend-chirurgische Leistun- chen lassen.
gen und Röntgenleistungen, die im Zusammen-
hang mit der kieferorthopädischen Behandlung Der Zuschuß erhöht sich um weitere 5 Prozent-
erbracht werden, werden als Sachleistung ge- punkte, wenn der Versicherte seine Zähne regel-
währt." mäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalen-
derjahren vor Beginn der Behandlung, frühe-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz einge- stens seit dem 1. Januar 1989, die Untersuchun-
fügt: gen nach den Nummern 1 und 2 ohne Unterbre-
,,(2) Die Krankenkasse erfüllt ihre Leistungs- chung in Anspruch genommen hat."
pflicht nach Absatz 1, indem sie den von ihr zu
tragenden Anteil an den Kosten der kieferortho- c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
pädischen Versorgung an die Kassenzahnärztli- ,,(3) Die Krankenkasse erfüllt ihre Leistungs-
che Vereinigung zahlt. Die Zahlung an die zur pflicht gegenüber dem Versicherten, indem sie
Annahme verpflichtete Kassenzahnärztliche den von ihr zu tragenden Anteil an den Kosten
Vereinigung erfolgt mit befreiender Wirkung. Der der Versorgung mit Zahnersatz an die Kassen-
Zahnarzt hat insoweit keinen Zahlungsanspruch zahnärztliche Vereinigung zahlt. Die Zahlung an
gegen den Versicherten. § 85 Abs. 4 b gilt ent- die zur Annahme verpflichtete Kassenzahnärztli-
sprechend." che Vereinigung erfolgt mit befreiender Wirkung.
c) Absatz 2 wird Absatz 3. Der Zahnarzt hat in Höhe des von der Kranken-
kasse zu tragenden Kostenanteils keinen Zah-
d) Absatz 3 wird Absatz 4.
lungsanspruch gegenüber dem Versicherten.
§ 85 Abs. 4 b gilt entsprechend."
17. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: d) Absatz 6 wird Absatz 4 und wie folgt gefaßt:
,,(1) Versicherte haben Anspruch auf einen Zu- ,,(4) Wählen Versicherte aufwendigeren Zah-
schuß von 50 vom Hundert der Kosten der im nersatz als notwendig, haben sie die Mehrkosten
Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung selbst zu tragen. Satz 1 gilt nicht für ausge-
durchgeführten medizinisch notwendigen Ver- schlossene Leistungen nach Absatz 1 Satz 3.
sorgung mit Zahnersatz (zahnärztliche Behand- Wird eine Versorgung mit mehr als nach Ab-
lung und zahntechnische Leistungen). Der Zahn- satz 1 Satz 5 zu bezuschussenden Verbindungs-
ersatz umfaßt auch Zahnkronen. Große Brücken elementen gewählt, sind die Kosten für die weite-
zum Ersatz von mehr als vier fehlenden Zähnen ren Verbindungselemente in voller Höhe vom
je Kiefer oder mehr als drei fehlenden Zähnen je Versicherten zu tragen. In den Fällen der Sätze 1
Seitenzahngebiet fallen nicht in die Leistungs- bis 3 ist vor Beginn der Behandlung eine schrift-
pflicht der Krankenkassen. Mehrere Einzelbrük- liche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und
ken je Kiefer sind zulässig, wobei die Gesamt- dem Versicherten zu treffen." -
zahl der zu ersetzenden Zähne vier übersteigen
e) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
darf. Mehr als zwei Verbindungselemente je Kie-
fer bei Kombinationsversorgungen fallen eben- ,,(5) Der Zahnarzt ist verpflichtet, bei der Auf-
falls nicht in die Leistungspflicht der Kranken- tragserteilung dem gewerblichen zahntechni-
kassen; bei Versicherten mit einem Restzahnbe- schen Labor mitzuteilen, ob es sich um Leistun-
stand von höchstens drei Zähnen je Kiefer bezu- gen für einen Versicherten der gesetzlichen
schußt die Krankenkasse auch das dritte Ver- Krankenversicherung handelt. Er hat dem Versi-
bindungselement. Konservierend-chirurgische cherten bei Rechnungslegung auch eine Durch-
Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zu- schrift der Originalrechnung des gewerblichen
sammenhang mit Zahnersatz erbracht werden, oder des praxiseigenen Labors über zahntechni-
werden als Sachleistungen gewährt." sche Leistungen auszuhändigen."
2270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
18. § 31 wird wie folgt geändert: soweit unterschiedliche Preisvereinbarungen,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: hat die Krankenkasse einen durchschnittlichen
Preis zu errechnen. Die Krankenkasse teilt die
,,(1) Versicherte haben Anspruch auf Versor- anzuwendenden Preise den Kassenärztlichen
gung mit Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel Vereinigungen mit, die die Vertragsärzte darüber
nach§ 34a in der vertragsärztlichen Versorgung unterrichten."
verordnungsfähig und in der Zusammenstellung
nach § 92a Abs. 8 enthalten sind, sowie auf 20. § 34 wird wie folgt geändert:
Versorgung mit Verbandmitteln. Satz 1 gilt auch
für Arzneimittel, die nach§ 92a Abs. 9 verordnet a) In der Überschrift wird der Wortteil „Arznei-" ge-
werden." strichen.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt: b) Die Absätze 1, 2, 3 und 5 werden gestrichen .
,,(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das c) Absatz 4 wird § 34; Satz 4 wird wie folgt ge-
ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt ist, trägt die faßt:
Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses .. § 92 a Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend."
Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel
die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom 21. Nach § 34 wird folgender Paragraph eingefügt:
Versicherten zu leistenden Zuzahlung.
(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebens-
,,§ 34a
jahr vollendet haben, leisten an die abgebende Liste verordnungsfähiger Arzneimittel
Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Kran- Der Bundesminister für Gesundheit erläßt durch
kenversicherung verordneten Arznei- und Ver~ Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
bandmittel als Zuzahlung bei einem Apotheken- tes die Vorschlagsliste nach § 92 a Abs. 5 als Liste
abgabepreis verordnungsfähiger Fertigarzneimittel in der ver-
1. bis 30 Deutsche Mark 3 Deutsche Mark, je- tragsärztlichen Versorgung nach Prüfung ihrer Ver-
doch nicht mehr als die Kosten des Mittels, einbr_:lrkeit mit den in§ 92a aufgestellten Vorausset-
2. über 30 bis 50 Deutsche Mark 5 Deutsche zungen und anderen Rechtsvorschriften. Die
Mark, Rechtsverordnung ist erstmalig bis zum 31. Dezem-
ber 1995 zu erlassen."
3. über 50 Deutsche Mark 7 Deutsche Mark.
Wenn der Apothekenabgabepreis höher ist als 22. § 35 wird wie folgt geändert:
der für dieses Arznei- oder Verbandmittel nach
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
§ 35 festgesetzte Festbetrag, tritt für die Berech-
nung der Zuzahlung der Festbetrag an die Stelle ,.3. therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbe-
des Apothekenabgabepreises. Die Sätze 1 und 2 sondere Arzneimittelkombinationen," .
finden keine Anwendung bei Harn- und Bluttest- b) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz
streifen. eingefügt:
(4) Ab 1. Januar 1994 beträgt die Zuzahlung „Als neuartig gilt ein Wirkstoff, solange derjenige
zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Kranken- Wirkstoff, der als erster dieser Gruppe in Verkehr
versicherung verordneten Arznei- und Verband- gebracht worden ist, unter Patentschutz steht"
mittel für kleine Packungsgrößen 3 Deutsche
Mark je Packung, jedoch nicht mehr als die Ko- c) Absatz 4 wird gestrichen .
sten des Mittels, für mittlere Packungsgrößen d) Absatz 5 Satz 3, zweiter Halbsatz wird wie folgt
5 Deutsche Mark je Packung und für große Pak- gefaßt:
kungsgrößen 7 Deutsche Mark je Packung. Das
,,dabei ist soweit wie möglich sicherzustellen,
Nähere bestimmt der Bundesminister für Ge-
daß eine für die Therapie hinreichende Arznei-
sundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mittelauswahl möglich ist."
mung des Bundesrates . "
23. § 39 wird wie folgt geändert:
19. § 32 Abs . 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt
a) In Satz 2 werden die Worte „das Heilmittel in der
Praxis des Arztes" durch die Worte „Massagen, ,,(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollsta-
Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der tionär, teilstationär, vor- und nachstationär
ärztlichen Behandlung (§ 27 Satz 2 Nr. 1)" und (§ 115a) sowie ambulant(§ 115b) erbracht. Ver-
das Wort „wird" durch das Wort „werden" er- sicherte haben Anspruch auf vollstationäre Be-
setzt. handlung in einem zugelassenen Krankenhaus
(§ 108), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch
b) Dem Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Be-
„Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten handlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und
Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Be- nachstationäre oder ambulante Behandlung ein-
handlung abgegeben werden, errechnet sich schließlich häuslicher Krankenpflege erreicht
nach den Preisen, die für die Krankenkasse des werden kann. Die Krankenhausbehandlung um-
Versicherten nach § 125 für den Bereich des faßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des
Vertragsarztsitzes vereinbart sind. Bestehen in- Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2271
nach Art und Schwere der Krankheit für die me- ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Kran-
dizinische Versorgung der Versicherten im Kran- kenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz
kenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch
Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Ver- den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse
sorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unter- die Zahlung einzuziehen."
kunft und Verpflegung."
b) In Absatz 3 wird das Wort „Kassenärzte" durch 27. Dem § 54 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
das Wort „Vertragsärzte" ersetzt.
,,Für die Berechnung der in Satz 1 genannten Zeiten ·
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: werden bei den in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des
,,(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebe-
vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollsta- nen und Flüchtlinge genannten Personen Zeiten der
tionären Krankenhausbehandlung an innerhalb Zugehörigkeit zu einem staatlichen Gesundheitssy-
eines Kalenderjahres für längstens 14 Tage stem in den dort genannten Gebieten wie Mitglieds-
11 Deutsche Mark je Kalendertag an das Kran- zeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung der
kenhaus, das diesen Betrag an die Krankenkas- Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt."
se weiterleitet. Die innerhalb des Kalenderjahres
bereits an einen Träger der gesetzlichen Renten-
28. § 60 wird wie folgt geändert:
versicherung geleistete Zahlung nach § 32
Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die a) In Absatz 2 Satz 1. wird der Punkt am Ende durch
nach § 40 Abs. 5 Satz 2 geleistete Zahlung sind ein Komma ersetzt und folgende Nummer ange-
auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. Vom fügt:
1. Januar 1994 an beträgt die Zahlung nach
Satz 1 12 Deutsche Mark." ,,4. bei Fahrten von Versicherten zu einer am-
bulanten Krankenbehandlung sowie zu ei-
ner Behandlung nach § 115 a oder § 115 b,
24. § 40 wird wie folgt geändert:
wenn dadurch eine an sich· gebotene voll-
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: stationäre oder teilstationäre Krankenhaus-
,,§ 23 Abs. 5 Satz 3 und 4 gilt." behandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt
wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: einer stationären Krankenhausbehand-
,,(5) Versicherte, die eine Leistung nach Ab- lung."
satz 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte
Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalender- b) In Absatz 3 Nr. 4 wird die Bezeichnung „31
tag den sich nach § 39 Abs. 4 ergebenden Be- Deutsche Pfennige" ersetzt durch „den jeweils
trag an die Einrichtung. Die Zahlung erfolgt für auf Grund des Bundesreisekostengesetzes fest-
längstens 14 Tage je Kalenderjahr, wenn die gesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenent-
Leistung nach Absatz 2 der Kran~enhausbe- schädigung".
handlung vergleichbar ist oder sich an diese
ergänzend anschließt. Die innerhalb des Kalen- 28a. In § 62 Abs. 2a Satz 2 wird die Angabe ,,§ 30 Abs. 5
derjahres bereits an einen Träger der gesetz- Satz 2" durch die Angabe ,,§ 30 Abs. 2 Satz 2"
lichen Rentenversicherung geleistete kalender- ersetzt.
tägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des
Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4
29. § 71 wird wie folgt gefaßt:
geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach
Satz 2 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die ,,§ 71
Krankenkasse weiterzuleiten." Beitragssatzstabilität
(1) Die Krankenkassen und die Leistungserbrin-
25. § 41 wird wie folgt geändert:
ger haben in den Vereinbarungen über die Vergü-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: tung der Leistungen den Grundsatz der Beitrags-
,,(2) § 40 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gilt satzstabilität (§ 141 Abs. 2) zu beachten.
entsprechend."
(2) Die Vereinbarungen über die Vergütung der
b) Folgender Absatz wird angefügt: Leistungen nach § 83 Abs. 1 und den §§ 85, 125
,,(3) Für Versicherte, die eine Leistung nach und 127 sind den für die Vertragsparteien zuständi-
Absatz 1, deren Kosten voll von der Krankenkas- gen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichts-
se übernommen werden, in Anspruch nehmen, behörden können die Vereinbarungen bei einem
gilt§ 40 Abs. 5 entsprechend." Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach
Vorlage beanstanden."
26. Nach§ 43a wird folgender Paragraph eingefügt:
30. Die Überschrift des Ersten Titels des Zweiten Ab-
,,§ 43b schnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt gefaßt:
Zahlungsweg „Sicherstellung
Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versi- der vertragsärztlichen und
cherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit vertragszahnärztlichen Versorgung".
2272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
31. § 72 wird wie folgt geändert: tieren. Ärzten, die unmittelbar nach der Feststellung
der Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 Verträge nach
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Absatz 3 abschließen, können höhere Vergütungs-
„Sicherstellung ansprüche eingeräumt werden als Ärzten, mit denen
der vertragsärztlichen und erst später Verträge abgeschlossen werden.
vertragszahnärztlichen Versorgung". (5) Soweit für die Sicherstellung der Versorgung
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kassenärztli- Verträge nach Absatz 3 nicht ausreichen, können
chen" ersetzt durch das Wort „vertragsärztli- auch mit Ärzten und geeigneten Einrichtungen mit
chen". Sitz im Ausland Verträge zur Versorgung der Versi-
cherten geschlossen werden.
c) In Absatz 2 wird das Wort „kassenärztliche" er-
setzt durch das Wort „vertragsärztliche". (6) Ärzte oder Einrichtungen, mit denen nach
Absatz 3 und 5 Verträge zur Versorgung der Versi-
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
cherten geschlossen worden sind, sind verpflichtet
,,(3) Für die knappschaftliche Krankenversiche- und befugt, die für die Erfüllung der Aufgaben der
rung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, Krankenkassen und die für die Abrechnung der
soweit das Verhältnis zu den Ärzten nicht durch vertraglichen Vergütung notwendigen Angaben, die
die Bundesknappschaft nach den örtlichen Ver- aus der Erbringung, der Verordnung sowie der Ab-
hältnissen geregelt ist." gabe von Versicherungsleistungen entstehen, auf-
e) Absatz 4 wird gestrichen. zuzeichnen und den Krankenkassen mitzuteilen."
33. § 73 wird wie folgt geändert:
32. Nach § 72 wird folgender Paragraph eingefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 72a ,,(1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert
Übergang des Sicherstellungsauftrags sich in die hausärztliche und die fachärztliche
auf die Krankenkassen Versorgung. Die hausärztliche Versorgung bein-
(1) Haben mehr als 50 vom Hundert aller in einem haltet insbesondere
Zulassungsbezirk oder einem regionalen Planungs- 1. die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Be-
bereich niedergelassenen Vertragsärzte auf ihre Zu- treuung eines Patienten in Diagnostik und
lassung nach § 95 b Abs. 1 verzichtet oder die Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und
vertragsärztliche Versorgung verweigert und hat die familiären Umfeldes,
Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Landesver-
2. die Koordination diagnostischer, therapeuti-
bände der Krankenkassen, der Verbände der Er- scher und pflegerischer Maßnahmen,
satzkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung
festgestellt, daß dadurch die vertragsärztliche Ver- 3. die Dokumentation, insbesondere Zusam-
sorgung nicht mehr sichergestellt ist, erfüllen inso- menführung, Bewertung und Aufbewahrung
weit die Krankenkassen und ihre Verbände den der wesentlichen Behandlungsdaten, Befun-
Sicherstellungsauftrag. de und Berichte aus der ambulanten und
stationären Versorgung,
(2) An der Erfüllung des Sicherstellungsauftrags
nach Absatz 1 wirkt die Kassenärztliche Vereini- 4. die Einleitung oder Durchführung präventiver
gung insoweit mit, als die vertragsärztliche Versor- und rehabilitativer Maßnahmen sowie die In-
gung weiterhin durch zugelassene oder ermächtigte tegration nichtärztlicher Hilfen und flankieren- .
Ärzte sowie durch ermächtigte ärztlich geleitete Ein- der Dienste in die Behandlungsmaßnah-
richtungen durchgeführt wird. men."
(3) Erfüllen die Krankenkassen den Sicherstel- b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze einge-
lungsauftrag, schließen die Krankenkassen oder die fügt:
Landesverbände der Krankenkassen und die Ver- ,,( 1 a) An der hausärztlichen Versorgung neh-
bände der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich men Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte ohne
Einzel- oder Gruppenverträge mit Ärzten, Zahnärz- Gebietsbezeichnung teil. Kinderärzte und Inter-
ten, Krankenhäusern oder sonstigen geeigneten nisten ohne Teilgebietsbezeichnung wählen, ob
Einrichtungen. Sie können auch Eigeneinrichtungen sie an der hausärztlichen oder an der fachärztli-
gemäß § 140 Abs. 2 errichten. Mit Ärzten oder chen Versorgung teilnehmen. Soweit sie bereits
Zahnärzten, die in einem mit anderen Vertragsärz- am 1. Januar 1993 an der vertragsärztlichen
ten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Ver- Versorgung teilnehmen, treffen sie ihre Wahl bis
halten auf ihre Zulassung als Vertragsarzt verzichte- zum 31. Dezember 1995. Der Zulassungsaus-
ten (§ 95 b Abs. 1), dürfen keine Verträge nach schuß kann eine von Satz 2 abweichende, zeit-
Satz 1 abgeschlossen werden. lich befristete Regelung treffen, wenn eine be-
(4) Die Verträge nach Absatz 3 dürfen mit unter- darfsgerechte Versorgung nach Feststellung des
schiedlichem Inhalt abgeschlossen werden. Die Hö- Landesausschusses nicht gewährleistet ist. An
he der vereinbarten Vergütung an Ärzte oder Zahn- der fachärztlichen Versorgung nehmen die Ärzte
ärzte soll sich an Inhalt, Umfang und Schwierigkeit mit Gebietsbezeichnung teil, mit Ausnahme der
der zugesagten Leistungen, an erweiterten Gewähr- Ärzte für Allgemeinmedizin sowie derjenigen In-
leistungen oder eingeräumten Garantien oder ver- ternisten und Kinderärzte ohne Teilgebietsbe-
einbarten Verfahren zur Qualitätssicherung orien- zeichnung, die die Wahrnehmung hausärztlicher
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2273
Versorgungsaufgaben gewählt haben. Der Zu- ,,Kassenärzte" durch das Wort „Vertragsärzte"
lassungsausschuß kann Ärzten für Allgemein- ersetzt.
medizin und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung,
die im wesentlichen spezielle Leistungen er- 35. § 76 wird wie folgt geändert:
bringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ausschließlichen Teilnahme an der fachärztli-
chen Versorgung erteilen. aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Versicherten können unter den zur ver-
(1 b) Ein Hausarzt darf bei Ärzten, die einen tragsärztlichen Versorgung zugelassenen
seiner Patienten weiterbehandeln, die wesentli- Ärzten, den ermächtigten Ärzten, ermäch-
chen Behandlungsdaten und Befunde des Versi- tigten ärztlich geleiteten Einrichtungen,
cherten zum Zweck der Dokumentation erheben. den Zahnkliniken der Krankenkassen, den
Der einen Versicherten weiterbehandelnde Arzt Eigeneinrichtungen der Krankenkassen
ist verpflichtet, dem Hausarzt dieses Versicher- nach § 140 Abs. 2 Satz 2, den nach § 72 a
ten mit dessen Einverständnis die in Satz 1 ge- Abs. 3 vertraglich zur ärztlichen Behandlung
nannten Daten zum Zwecke der bei ihm durch- verpflichteten Ärzten und Zahnärzten sowie
zuführenden Dokumentation zu übermitteln. Der den zum ambulanten Operieren zugelasse-
Hausarzt darf die ihm nach Satz 1 übermittelten nen Krankenhäusern frei wählen."
Daten nur zu dem Zweck speichern und nutzen,
zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Bei bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Krankenkas-
einem Hausarztwechsel ist der bisherige Haus- sen" die Verweisung „nach § 140 Abs. 1 und
arzt des Versicherten verpflichtet, dem neuen 2 Satz 1" eingefügt.
Hausarzt die bei ihm über den Versicherten ge- cc) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 140 Abs. 2"
speicherten Unterlagen mit dessen Einverständ- ersetzt durch die Angabe ,,§ 140 Abs. 2
nis vollständig zu übermitteln; der neue Hausarzt Satz 1".
darf die in diesen Unterlagen enthaltenen perso-
nenbezogen Daten erheben. b) In Absatz 2 wird das Wort „kassenärztlichen"
durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt.
(1 c) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
vereinbaren mit der Kassenärztlichen Bundes- c) In Absatz 3 wird das Wort „kassenärztlichen"
durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt; fol-
vereinigung gemeinsam und einheitlich das Nä-
here, insbesondere über Inhalt und Umfang der gende Sätze werden angefügt:
hausärztlichen Versorgung. Die Vertragspartei- „Der Versicherte wählt einen Hausarzt. Der Arzt
en regeln die Bedingungen, zu denen Kinderärz- hat den Versicherten vorab über Inhalt und Um-
te und Internisten ohne Teilgebietsbezeichnung fang der hausärztlichen Versorgung (§ 73) zu
bis zum 31 . Dezember 1995 sowohl an der haus- unterrichten."
ärztlichen als auch an der fachärztlichen Versor- d) In Absatz 4 werden die Worte „den an der kas-
gung teilnehmen können." senärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: oder die ermächtigte ärztlich geleitete Einrich-
tung" ersetzt durch die Worte „die in Absatz 1
aa) In Satz 1 wird das Wort „kassenärztliche" genannten Personen oder Einrichtungen".
durch das Wort „vertragsärztliche" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Die Versicherten der knappschaftlichen
„2. zahnärztliche Behandlung einschließlich Krankenversicherung können unter den Knapp-
der Versorgung mit Zahnersatz; kiefer- schaftsärzten und den in Absatz 1 genannten
orthopädische Behandlung nach Maß- Personen und Einrichtungen frei wählen. Die
gabe des § 28 Abs. 2, ". Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend."
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „die Preis-
vergleichsliste nach § 92 Abs. 2" ersetzt durch 36. In § 77 Abs. 1 wird das Wort „kassenärztlichen"
die Worte „die in der Zusammenstellung nach durch das Wort „vertragsärztlichen" und das Wort
§ 92 a Abs. 8 enthaltenen Preisvergleiche". ,,Kassenärzte" durch das Wort „ Vertragsärzte" er-
setzt.
34. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „kassenärztli- 37. In§ 78 Abs. 1 werden die Worte „Bundesministerlür
che" durch das Wort „vertragsärztliche" ersetzt. Arbeit und Sozialordnung" ersetzt durch die Worte
,,Bundesminister für Gesundheit".
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Kassenärzte"
durch das Wort „Vertragsärzte" und das Wort
38. Nach § 79 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,Kassenärzten" durch das Wort „Vertragsärzten"
ersetzt. ,,§ 79a
c) In Absatz 7 wird das Wort „kassenärztlichen" Verhinderung von Organen;
durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt. Bestellung eines Beauftragten
d) In Absatz 8 werden nach den Worten „von Ärz- (1) Solange und soweit die Wahl zu Selbstve'rwal-
ten" die Worte „sowie die zur allgemeinmedizini- tungsorganen nicht zustande kommt oder Selbst-
schen Weiterbildung" eingefügt und das Wort verwaltungsorgane sich weigern, ihre Geschäfte zu
2274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
führen, nimmt auf Kosten der Kassenärztlichen Ver- chergestellt wird. § 82 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-
einigung oder der Kassenärztlichen Bundesvereini- sprechend."
gung die Aufsichtsbehörde selbst oder ein von ihr
b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
bestellter Beauftragter die Aufgaben der Kassen-
ärztlichen Vereinigung oder der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung wahr. Auf deren Kosten werden 42. § 84 wird wie folgt gefaßt:
ihre Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde selbst ,,§ 84
oder durch den von ihr bestellten Beauftragten auch Arznei- und Heilmittelbudget; Richtgrößen
dann geführt, wenn Selbstverwaltungsorgane die
Funktionsfähigkeit der Körperschaft gefährden, ins- ( 1) Die Landesverbände der Krankenkassen und
besondere wenn sie die Körperschaft nicht mehr im die Verbände der Ersatzkassen vereinbaren ge-
Einklang mit den Gesetzen und der Satzung ver- meinsam und einheitlich mit der KassenärzUichen
walten, die Auflösung der Kassenärztlichen Vereini- Vereinigung ein Budget als Obergrenze für die ins-
gung betreiben oder das Vermögen gefährdende gesamt von den Vertragsärzten veranlaßten Ausga-
Entscheidungen beabsichtigen oder treffen. ben für Arznei-, Verband- und Heilmittel. Das Bud-
get ist für das jeweils folgende Kalenderjahr, erst-
(2) Der Übernahme der Geschäfte durch die Auf- mals für das Jahr 1994, auf der Grundlage des nach
sichtsbehörde selbst oder der Einsetzung eines Be- Artikel 27 des Gesundheitsstrukturgesetzes für das
auftragten hat eine Anordnung vorauszugehen, mit Jahr 1993 festgelegten Budgets, zu vereinbaren.
der die Aufsichtsbehörde der Kassenärztlichen Ver- Bei der Anpassung des Budgets sind
einigung aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist
1. Veränderungen der Zahl und der Altersstruktur
das Erforderliche zu veranlassen. Widerspruch und
der Versicherten,
Klage gegen die Anordnung und die Entscheidung
über die Bestellung des Beauftragten oder die 2. Veränderungen der Preise der Arznei-, Verband-
Wahrnehmung der Aufgaben der Kassenärztlichen und Heilmittel,
Vereinigung oder der Kassenärztlichen Bundesver- 3. Veränderungen der gesetzlichen Leistungs-
einigung durch die Aufsichtsbehörde selbst haben pflicht der Krankenkassen,
keine aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehör-
de oder die von ihr bestellten Beauftragten haben 4. bestehende Wirtschaftlichkeitsreserven und In-
die Stellung des Organs der Kassenärztlichen Ver- novationen
einigung, für das sie die Geschäfte führen." zu berücksichtigen. Übersteigen die Ausgaben für
Arznei-, Verband- und Heilmittel das vereinbarte
39. § 81 wird wie folgt geändert: Budget, stellt die Kassenärztliche Vereinigung
sicher, daß durch geeignete Maßnahmen der über-
a) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort
steigende Betrag gegenüber den Krankenkassen
,,kassenärztlichen" durch das Wort „vertragsärzt-
ausgeglichen wird. Der Ausgleich muß in dem auf
lichen" ersetzt.
den Budgetzeitraum folgenden Kalenderjahr abge-
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „kassen- schlossen werden. Soweit dieser Ausgleich nicht
oder'' gestrichen. erfolgt, verringern sich die Gesamtvergütungen um
den übersteigenden Betrag. Der übersteigende Be-
40. § 82 wird wie folgt geändert: trag ist, gesondert nach Ausgaben in der Allgemei-
nen Krankenversicherung und in der Krankenversi-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesverbände" cherung der Rentner, auf die beteiligten Kranken-
ersetzt durch das Wort „Spitzenverbände". kassen entsprechend der jeweiligen Zahl der Be-
b) In Absatz 2 wird das Wort „kassenärztlichen" handlungsfälle aufzuteilen. Ausgaben nach Satz 4
sind auch Ausgaben für Arznei-, Verband- und
durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt und
Heilmittel, die durch Kostenerstattung vergütet wor-
nach dem Wort „Krankenkassen" werden die
den sind.
Worte „und den Verbänden der Ersatzkassen"
eingefügt.
(2) Die Krankenkassen erfassen die während der
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Geltungsdauer der Budgets nach Absatz 1 veran-
,,Die Verhandlungen können auch von allen Kas- laßten Ausgaben nach Absatz 1 Satz 4 arztbezo-
senarten gemeinsam geführt werden." gen, nicht versichertenbezogen, und übermitteln die
Angaben jeweils an die Kassenärztliche Vereini-
d) Absatz 3 wird gestrichen. gung, der die Ärzte, die die Ausgaben veranlaßt
haben, angehören. Die Krankenkassen können Ar-
41. § 83 wird wie folgt geändert: beitsgemeinschaften nach § 219 mit der Zusam-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: menführung und Übermittlung der Daten beauftra-
gen. Die Arbeitsgemeinschaften können die Daten
,,(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen für den jeweiligen Geltungsbereich der Budgets an
schließen mit den Landesverbänden der Kran- die dafür zuständige Arbeitsgemeinschaft übermit-
kenkassen und den Verbänden der Ersatzkas- teln. § 304 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.
sen Gesamtverträge mit Wirkung für die beteilig-
ten Krankenkassen über die vertragsärztliche (3) Für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach
Versorgung. Für die Bundesknappschaft gilt § 106 vereinbaren die Vertragspartner nach Ab-
Satz 1 entsprechend, soweit die ärztliche Versor- satz 1 für das jeweils folgende Kalenderjahr einheit-
gung durch die Kassenärztliche Vereinigung si- liche arztgruppenspezifische Richtgrößen für das
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2275
Volumen der je Arzt verordneten Leistungen, insbe- § 122, wenn sie bis zum 31. März 1993 dem
sondere von Arznei-, Verband- und Heilmitteln. Die Großgeräteausschuß mit Nachweisen über Er-
Richtgrößen für Arznei-, Verband- und Heilmittel werb und Leistungserbringung gemeldet worden
sind indikationsbezogen, bei Arzneimitteln bezogen sind. Ärzte, die bis zum 15. Mai 1992 die Nut-
auf Indikationsgebiete oder Stoffgruppen, unter Be- zung eines Großgerätes angezeigt oder bean-
rücksichtigung von Kriterien für die Menge der ver- tragt haben, ohne Leistungen bis zum Ablauf des
ordneten Leistungen zu bestimmen. Die Zahl und 2. Quartals 1992 nachweisen zu können, erhal-
die Altersstruktur der Versicherten sowie bestehen- ten eine vorläufige Genehmigung gemäß Satz 2,
de Wirtschaftlichkeitsreserven, insbesondere hin- wenn ihnen nicht bis zum 30. September 1993
sichtlich der medizinischen Notwendigkeit und der eine Mitnutzungsmöglichkeit nachgewiesen wird
Preiswürdigkeit der verordneten Leistungen, sind zu und die Mitnutzung nicht bis zum 30. Juni 1994
berücksichtigen. durchgesetzt werden kann.
(4) Die Vertragspartner können frühestens ab (2 b) Die am 31. Dezember 1992 geltenden
1. Januar 1994 das Budget aussetzen. Vorausset- Punktwerte für zahnärztliche Leistungen bei
zung dafür ist, daß gültige Vereinbarungen nach Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und bei
Absatz 3 und § 106 Abs. 3 für die Jahre 1993 und . kieferorthopädischer Behandlung werden zum
1994 getroffen worden sind. Für die Jahre 1993 und 1. Januar 1993 für die Dauer eines Kalenderjah-
1994 können Richtgrößen abweichend von Absatz 3 res um 1O vom Hundert abgesenkt. Ab 1. Januar
Satz 2 vereinbart werden. Für das Jahr 1993 kön- 1994 erfolgt die Anpassung auf der abgesenkten
nen abweichend von Absatz 3 die Spitzenverbände Basis, wobei sich die Vergütungsanpassung in
der Krankenkassen einheitlich und gemeinsam mit den Jahren 1994 und 1995 höchstens um den
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Richtgrö- Vomhundertsatz verändern darf, um den sich die
ßen für Arznei-, Verband- und Heilmittel vereinba- nach den §§ 270 und 270a zu ermittelnden bei-
ren. Die Richtgrößen sind so festzusetzen, daß eine tragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der
Steigerung der Ausgaben für Arznei-, Verband- und Krankenkassen je Mitglied verändern; die Vom-
Heilmittel, die nicht den Vorgaben nach Absatz 1 hundertsätze sind für die alten und neuen Länder
Satz 3 entspricht, vermieden werden kann. getrennt festzulegen. Der Bewertungsausschuß
(§ 87) kann anstelle der zum 1. Januar 1993 in
(5) Das Budget nach Absatz 1 und die Richtgrä- Kraft tretenden Absenkung nach Satz 1 eine
ßen nach Absatz 3 gelten bis zum Inkrafttreten von unterschiedliche Absenkung der Bewertungs-
Vereinbarungen für das Folgejahr. zahlen der einzelnen Leistungen vornehmen.
(6) Der Bundesminister für Gesundheit kann bei Dabei ist sicherzustellen, daß die Absenkung
Ereignissen mit erheblicher Folgewirkung für die insgesamt 10 vom Hundert beträgt. Die Anglei-
medizinische Versorgung zur Gewährleistung der chung des Vergütungsniveaus im Beitrittsgebiet
notwendigen Versorgung mit Arznei-, Verband- und gemäß § 311 Abs. 1 Buchstabe a bleibt hiervon
Heilmitteln die Budgets nach Absatz 1 durch unberührt."
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
rates erhöhen."
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,kassenärztliche"
43. § 85 wird wie folgt geändert: durch das Wort „vertragsärztliche" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
a) In Absatz 1 wird das Wort ,,kassenärztliche"
durch das Wort „vertragsärztliche" ersetzt. „Bei der Vereinbarung der Veränderungen
b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz
eingefügt: der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf
das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit
,.Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütun- der zu vergütenden vertragsärztlichen Lei-
gen für die Versorgung verschiedener Gruppen stungen zu beachten."
von Versicherten ist nicht zulässig."
c) In Absatz 2 wird Satz 6 wie folgt gefaßt: f) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze einge-
fügt:
,.Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Auf-
stellung eines Heil- und Kostenplans nicht zu- ,.(3a) Die nach Absatz 3 zu vereinbarenden
lässig." Veränderungen der Gesamtvergütungen als
Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der ..zu
d) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze einge- vergütenden vertragsärztlichen Leistungen dür-
fügt: fen sich in den Jahren 1993, 1994 und 1995
,.(2a) Die Vergütung ärztlicher Leistungen, die höchstens um den Vomhundertsatz verändern,
mit nicht nach § 122 abgestimmten medizinisch- um den sich die nach den §§ 270 und 270 a zu
technischen Großgeräten erbracht werden, ist in ermittelnden beitragspflichtigen Einnahmen der
der vertragsärztlichen Versorgung ausge- Mitglieder aller Krankenkassen mit Sitz im Bun-
schlossen. Medizinisch-technische Großgeräte, desgebiet außerhalb des Beitrittsgebiets je Mit-
die von Kassen- oder Vertragsärzten vor dem glied verändern. Die Veränderungen der Ge-
15. Mai 1992 erworben wurden und mit denen samtvergütungen im Jahr 1993 sind auf das
diese bis zum Ablauf des 2. Quartals 1992 Lei- entsprechend der Zuwachsrate der beitrags-
stungen erbracht haben, gelten bis zum 31. De- pflichtigen Einnahmen nach Satz 1 im Jahr 1992
zember 1998 als abgestimmt im Sinne des erhöhte Vergütungsvolumen im Jahr 1991 zu
2276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
beziehen. Bei der Bestimmung der Gesamtver- genden Vereinbarung der Veränderung der Ge-
gütungen der Vertragszahnärzte werden zahn- samtvergütungen zu berücksichtigen; eine Ver-
prothetische und kieferorthopädische Leistungen änderung der Zahl der Mitglieder der beteiligten
nicht berücksichtigt. Soweit nichtärztliche Dialy- Krankenkassen ist ebenfalls zu berücksichti-
selei5tungen im Rahmen der vertragsärztlichen gen."
Versorgung erbracht werden, werden sie außer-
halb der Gesamtvergütungen nach Vergütungs- g) Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.
sätzen honoriert, die von den kassenärztlichen
h) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze einge-
Vereinigungen und den Landesverbänden der
fügt:
Krankenkassen sowie den Verbänden der Er-
satzkassen vereinbart werden; Satz 1 gilt ent- ,,(4a) Einsparungen, die durch die Ausschöp-
sprechend. Vergütungszuschläge nach § 135 fung von Wirtschaftlichkeitsreserven bei den
Abs. 4 sowie Mehrausgaben auf Grund der ge- Laborleistungen, insbesondere auf Grund der
setzlichen Leistungsausweitung in § 22 werden Maßnahmen nach § 87 Abs. 2 b erzielt werden,
entsprechend der Zahl der erbrachten Leistun- sind zur Verbesserung der hausärztlichen Ver-
gen zusätzlich berücksichtigt. Der Teil der Ge- gütung zu verwenden. Die Gesamtvergütungen
samtvergütungen, der auf die in dem einheitli- sind um die infolge einer Neuordnung der Vergü-
chen Bewertungsmaßstab für Ärzte in den Ab- tungen von Leistungen medizinisch-technischer
schnitten B VI und B VII aufgeführten Zuschläge Großgeräte nach § 87 Abs. 2 b erzielten Einspa-
für Leistungen des ambulanten Operierens so- rungen zu verringern. Der nach Absatz 3a Satz 6
wie die damit verbundenen Operations- und An- zu entrichtende zusätzliche Vergütungsanteil ist
ästhesieleistungen entfällt, wird zusätzlich zu bei der Honorarverteilung den Leistungen zuzu-
den in Satz 1 festgelegten Veränderungen in den rechnen, für die ein Zuschlag nach den Abschnit-
Jahren 1993, 1994 und 1995 um jeweils 10 vom ten B VI und B VII des einheitlichen Bewertungs-
Hundert erhöht. Der Teil der Gesamtvergütun- maßstabes gezahlt wird; der nach Absatz 3 a
gen, der auf die ärztlichen Leistungen nach den Satz 7 zusätzlich zu entrichtende Vergütungsan-
§§ 25 und 26, die ärztlichen Leistungen der teil ist nur zur Vergütung der Leistungen nach
Schwangerschafts- und Mutterschaftsvorsorge Absatz 3 a Satz 7 zu verwenden.
im Rahmen des § 196 Abs. 1 der Reichsversi-
(4b) Ab einer Gesamtpunktmenge je Vertrags-
cherungsordnung sowie die ärztlichen Leistun-
zahnarzt aus vertragszahnärztlicher Behandlung
gen im Rahmen der von den Krankenkassen
einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz
satzungsgemäß übernommenen Schutzimpfun-
und Zahnkronen sowie kieferorthopädischer Be-
gen entfällt, wird zusätzlich zu den in Satz 1
handlung von 350 000 Punkten je Kalenderjahr
festgelegten Veränderungen in den Jahren
verringert sich der Vergütungsanspruch für die
1993, 1994 und 1995 um jeweils 6 vom Hundert
weiteren vertragszahnärztlichen Behandlungen
erhöht.
im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 um 20 vom
(3b) Für die Veränderungen der Gesamtver- Hundert, ab einer Punktmenge von 450 000 je
gütungen im Beitrittsgebiet sind die beitrags- Kalenderjahr um 30 vom Hundert und ab einer
pflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Kran- Punktmenge von 550 000 je Kalenderjahr um
kenkassen im Beitrittsgebiet zugrunde zu legen. 40 vom Hundert. Satz 1 gilt für ermächtigte
Die Veränderungen der Gesamtvergütungen für Zahnärzte entsprechend. Im Beitrittsgebiet tritt
die vertragsärztliche Versorgung im Jahr 1993 die Verringerung des Vergütungsanspruchs für
sind auf das verdoppelte, um 4 vom Hundert Punktmengen ab 350 000 bis unter 450 000
erhöhte Vergütungsvolumen des ersten Halbjah- Punkten je Kalenderjahr erstmalig ab 1. Januar
res 1992 zu beziehen. In den Jahren 1993 und 1994 in Kraft. Falls durch das Aussetzen des
1994 sind die nach Absatz 3 a Satz 1 erhöhten degressiven Punktwertes nach Satz 3 zu Lasten
Vergütungsvolumina jeweils um weitere 3 vom der gesetzlichen Krankenversicherung ein Be-
Hundert zu erhöhen. Die Gesamtvergütungen für trag von mehr als 25 Millionen Deutsche Mark
die zahnärztliche Behandlung ohne Zahnersatz entsteht, ist der Mehrbetrag in den Jahren 1994
und Kieferorthopädie sind auf das um die Aus- und 1995 bei den Zahnärzten dieser Punkteklas-
weitung der halben Leistungsmenge gegenüber se des Jahres 1993 auszugleichen. Das Nähere
dem Jahr 1991 bereinigte verdoppelte Vergü- regeln die Vertragspartner der Gesamtvergü-
tungsvolumen des ersten Halbjahres 1992 zu tung. Die Punktmengengrenzen bei Gemein-
beziehen. Die Bereinigung erfolgt in der Weise, schaftspraxen richten sich nach der Zahl der
daß die halbierten Ausgaben des Jahres 1991 gleichberechtigten zahnärztlichen Mitglieder. Bei
um die für das Jahr 1992 vereinbarte Punktwert- nicht gleichberechtigten Mitgliedern gilt die Re-
steigerung sowie um die Hälfte der Steigerung gelung für angestellte Zahnärzte entsprechend.
der Leistungsmenge erhöht werden. Zugrunde Eine Gleichberechtigung der zahnärztlichen Mit-
zu legen sind die jahresdurchschnittlichen glieder liegt vor, wenn vertraglich gleiche Rechte
Punktwerte. und Pflichten der Teilhaber in Berufsausübung
und Praxisführung vereinbart sind. Der Nach-
(3c) Weicht die bei der Vereinbarung der Ge- weis der gleichberechtigten Teilhaberschaft ist
samtvergütungen zugrunde gelegte Verände- gegenüber dem Zulassungsausschuß durch
rungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Vorlage des notariell beglaubigten Vertrages zu
Mitglieder von der tatsächlichen Veränderungs- erbringen. Die Punktmengen erhöhen sich um
rate ab, ist die Abweichung bei der jeweils fol- 70 vom Hundert je ganztägig angestelltem Zahn-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2277
arzt im Sinne des § 32 b Abs. 1 der Zulassungs- 45. § 87 wird wie folgt geändert:
verordnung für Zahnärzte und um 25 vom Hun-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dert für Ausbildungsassistenten. Bei Teilzeit-
oder nicht ganzjähriger Beschäftigung verringert aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesverbänden"
sich die zusätzlich zu berücksichtigende Punkt- ersetzt durch das Wort „Spitzenverbän-
menge entsprechend der Beschäftigungsdauer. den".
Die Punktmengen umfassen alle vertragszahn- bb) In Satz 2 wird das Wort „kassenärztlichen"
ärztlichen Leistungen im Sinne des § 73 Abs. 2 durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt.
Nr. 2. In die Ermittlung der Punktmengen sind die
cc) Satz 4 wird gestrichen.
Kostenerstattungen nach § 13 Abs. 2 einzube-
ziehen. Diese werden den Kassenzahnärztlichen dd) Nach Satz 3 werden folgende Sätze ange-
Vereinigungen von den Krankenkassen mitge- fügt:
teilt.
,,Die Arzneiverordnungsblätter sind so zu ·
(4c) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung hat gestalten, daß bis zu drei Verordnungen je
die zahnprothetischen und kieferorthopädischen Verordnungsblatt möglich sind. Dabei ist für
Rechnungen zahnarzt- und krankenkassenbezo- jede Verordnung ein Feld für die Auftragung
gen nach dem Leistungsquartal zu erfassen, mit des Kennzeichens nach§ 300 Abs. 1 Nr. 1
den abgerechneten Leistungen nach § 28 Abs. 2 sowie ein weiteres Feld vorzusehen, in dem
Satz 1 und den gemeldeten Kostenerstattungen der Arzt seine Entscheidung nach § 73
nach § 13 Abs. 2 zusammenzuführen und die Abs. 5 durch Ankreuzen kenntlich machen
Punktmengen bei der Ermittlung der Gesamt- kann."
punktmenge nach Absatz 4 b zugrunde zu
legen. b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze einge-
fügt:
_(4d) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
teilen den Krankenkassen bei jeder Rechnungs- ,,(2 a) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab
legung mit, welche Vertragszahnärzte die Punkt- für die ärztlichen Leistungen aufgeführten Lei-
mengengrenzen nach Absatz 4 b überschreiten. stungen sind zu Leistungskomplexen zusam-
Dabei ist für diese Zahnärzte die Punktmenge menzufassen. Soweit dies medizinisch erforder-
~owie der Zeitpunkt anzugeben, ab dem die lich ist, können Einzelleistungen vorgesehen
Uberschreitung der Punktmengengrenzen ein- werden. Für die üblicherweise von Hausärzten
getreten ist. Die Zahl der angestellten Zahnärzte erbrachten Leistungen, insbesondere die Be-
nach § 32 b Abs. 1 der Zulassungsverordnung für treuungs-, Koordinations- und Dokumentations-
Zahnärzte und der Ausbildungsassistenten ein- leistungen, ist eine auf den Behandlungsfa!I be-
schließlich ihrer Beschäftigungsdauer sind, be- zogene Bewertung vorzusehen (hausärztliche
zogen auf die einzelne Praxis, ebenfalls mitzu- Grundvergütung). Darüber hinaus sind weitere,
teilen. nur vom Hausarzt abrechenbare Leistungen
festzulegen. Die in den Sätzen 3 und 4 genann-
(4e) Die Durchführung der Vergütungsminde- ten Regelungen sind spätestens bis zum
rung durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung 31 . Dezember 1995 zu treffen; die Regelungen
erfolgt durch Absenkung der vertraglich verein- nach Satz 1 sollen spätestens ab 1995 getroffen
barten Punktwerte ab dem Zeitpunkt der jeweili- werden.
gen Grenzwertüberschreitungen nach Ab-
satz 4 b. § 85 Abs. 2 b ist zu beachten. Die abge- (2b) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
senkten Punktwerte nach Satz 1 sind den auf die ärztlichen Leistungen sind die Bewertungen
den Zeitpunkt der Grenzwertüberschreitungen der Laborleistungen bis zum 31. Dezember 1993
folgenden Abrechnungen gegenüber den Kran- entsprechend den Vorgaben nach Absatz 2
kenkassen zugrunde zu legen. Überzahlungen Satz 2 anzupassen und neu zu ordnen. Bei der
werden mit der nächsten Abrechnung verrech- Neuordnung sind Möglichkeiten der strukturellen
net. Weitere Einzelheiten können die Vertrags- Veränderungen der Versorgung mit Laborlei-
partner der Vergütungsverträge (§ 83) regeln. stungen einzubeziehen. Für die Vergütung der
(4 f) Die Krankenkasse hat ein Zurückbehal- Leistungen mit medizinisch-technischen Groß-
geräten (§ 122) ist erstmals bis zum 30. Juni
tungsrecht in Höhe von 10 vom Hundert gegen-
über jeder Forderung der Kassenzahnärztlichen 1993 eine Abstaffelung der Punktzahlen in Ab-
Vereinigung, solange die Kassenzahnärztliche hängigkeit von dE:?r Auslastung der jeweiligen
Vereinigung ihren Pflichten aus den Absätzen 4c. Geräte festzulegen. Die Abstaffelung ist in Stu-
fen von mindestens 20, 30 und 40 vom Hundert
bis 4 e nicht nachkommt. Der Anspruch auf Aus-
zahlung der nach Satz 1 einbehaltenen Beträge vorzusehen. D~r von der Abstaffelung nicht be-
erlischt, -Nenn die Kassenzahnärztliche Vereini- troffene Leistur1gsbereich ist unter Berücksichti-
gung bis zur letzten Quartalsabrechnung eines gung der Investitionskosten der Geräte und der
Amortisationsd.auer zu bestimmen."
Jahres ihre Verpflichtungen für dieses Jahr nicht
oder nicht vollständig erfüllt."
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
44. § 86 wird wie folgt geändert:
„Die Festsetzung hat die Rechtswirkung einer
In Absatz 1 wird das Wo11 „Kassenärzte" durch das vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 82
Wort „Vertragsärzte" ersetzt Abs. 1."
5
2278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
46. § 88 wird wie folgt geändert: Verbände der Krankenkassen können von
Satz 3 abweichende Regelungen vereinbaren."
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
,,(2a) Für das Jahr 1993 werden die zahntech-
nischen Vergütungen bei Leistungen für Zahn- aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ersatz und bei kieferorthopädischer Behandlung ,,Über den Vorsitzenden und die zwei weite-
für gewerbliche Labore und Praxislabore auf der ren unparteiischen Mitglieder sowie deren
Basis der am 31. Dezember 1992 geltenden Stellvertreter sollen sich die Kassenärztli-
Preise um 5 vom Hundert abgesenkt. Ab 1. Ja- chen Vereinigungen, die Landesverbände
nuar 1994 erfolgt die Anpassung auf der abge- der Krankenkassen und die Verbände der
senkten Basis, wobei sich die Preise in den Ersatzkassen einigen."
Jahren 1994 und 1995 höchstens um den Vom-
hundertsatz verändern dürfen, um den sich die bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
nach den §§ 270 und 270 a zu ermittelnden ,,§ 213 Abs. 2 gilt für die Landesverbände
beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der der Krankenkassen und die Verbände der
Krankenkassen je Mitglied verändern; die Vom- Ersatzkassen entsprechend."
hundertsätze sind für das Beitrittsgebiet und das
e) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
übrige Bundesgebiet getrennt festzulegen. Die
Landesverbände der Krankenkassen und die ,,(4) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und die gen, die Bundesverbände der Krankenkassen,
lnnungsverbände der Zahntechniker können un- die Bundesknappschaft und die Verbände der
terschiedliche Absenkungen vornehmen. Dabei Ersatzkassen bilden je ein gemeinsames
ist sicherzustellen, daß die Absenkung insge- Schiedsamt für die vertragsärztliche und die ver-
samt 5 vom Hundert beträgt. Die Angleichung tragszahnärztliche Versorgung. Absatz 2 Satz 2
des Vergütungsniveaus im Beitrittsgebiet gemäß bis 4 und Absatz 3 gelten entsprechend."
§ 311 Abs. 1 Buchstabe a bleibt hiervon unbe- f) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
rührt."·
,,(5) Die Aufsicht über die Schiedsämter nach
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Absatz 2 führen die für die Sozialversicherung
„Die Verträge nach § 83 haben Höchstpreise zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der
vorzusehen, die die Preise nach Absatz 2 Länder oder die von den Landesregierungen
und 2 a um mindestens 5 vom Hundert unter- durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden;
schreiten." die Landesregierungen können diese Ermächti-
gung auf die obersten Landesbehördei, weiter
47. § 89 wird wie folgt geändert: übertragen. Die Aufsicht über die Schiedsämter
nach Absatz 4 führt der Bundesminister für Ge-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kassenärzt- sundheit. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Be-
lichen" durch das Wort „vertragsärztlichen" er- achtung von Gesetz und sonstigem Recht. Die
setzt. Entscheidungen der Schiedsämter über die Ver-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: gütung der Leistungen nach § 83 Abs. 1 und § 85
sind den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzu-
,,(1 a) Kommt ein gesetzlich vorgeschriebener legen. Die Aufsichtsbehörden können die Ent-
Vertrag über die vertragsärztliche Versorgung scheidungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb
ganz oder teilweise nicht zustande und stellt von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden.
keine der Vertragsparteien bei dem Schiedsamt Für Klagen der Vertragspartner gegen die Be-
den Antrag, eine Einigung herbeizuführen, kön- anstandung gelten die Vorschriften über die An-
nen die zuständigen Aufsichtsbehörden nach fechtungsklage entsprechend."
Ablauf einer von ihnen gesetzten angemessenen
Frist das Schiedsamt mit Wirkung für die Ver- g) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
tragsparteien anrufen. Das Schiedsamt setzt mit ,,Im übrigen gelten die Absätze 1, .1 a und 3,
der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von drei Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie die auf Grund des
Monaten den Vertragsinhalt fest." Absatzes 6 erlassene Schiedsamtsverordnung
entsprechend."
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
h) Absatz 8 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die
Landesverbände der Krankenkassen sowie die „Im übrigen gelten die Absätze 1, 1 a und 3 sowie
Verbände der Ersatzkassen bilden je ein ge- Absatz 5 entsprechend."
meinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche
und die vertragszahnärztliche Versorgung 48. § 92 wird wie folgt geändert:
(Landesschiedsamt). Das Schiedsamt besteht
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:
aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen
in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vor- ,,9. Bedarfsplanung,".
sitzenden und zwei weiteren unparteiischen b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
Mitgliedern. Bei der Entscheidung über einen
c) Absatz 6 wird gestrichen.
Vertrag, der nicht alle Kassenarten betrifft, wir-
ken nur Vertreter der betroffenen Kassenarten d) In Absatz 7 werden die Worte „und der Verträge
im Schiedsamt mit. Die in Satz 1 genannten nach § 83 Abs. 3 und 4" gestrichen.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2279
49. Nach§ 92 wird folgender Paragraph eingefügt: 1. Arzneimittel, für die nach dem jeweiligen Stand
,,§ 92a der Wissenschaft ein mehr als geringfügiger the-
rapeutischer Nutzen hinsichtlich des Ausmaßes
Institut
des zu erzielenden therapeutischen Effektes
,,Arzneimittel in der Krankenversicherung"
nicht nachgewiesen oder deren therapeutische
{1) Beim Bundesausschuß der Ärzte und Kran- Zweckmäßigkeit zweifelhaft ist,
kenkassen wird ein Institut „Arzneimittel in der
2. Arzneimittel, die für das Therapieziel oder zur
Krankenversicherung" errichtet. Mitglieder des Insti-
tuts sind Minderung von Risiken nicht erforderliche Be-
standteile enthalten oder deren Wirkungen we-
1. drei Sachverständige der Pharmakologie und gen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht
der klinischen Pharmakologie, mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden
2. drei Sachverständige der ärztlichen Praxis und können,
der klinischen Medizin, 3. Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach
3. ein Sachverständiger der medizinischen Stati- üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstö-
stik, rungen verordnet werden.
4. ein Sachverständiger der Pharmazie, (6) Bei Arzneimitteln der besonderen Therapie-
5. je ein Sachverständiger der besonderen Thera- richtungen Phytotherapie, Homöopathie und An-
pierichtungen Phytotherapie, Homöopathie und throposophie ist der besonderen Wirkungsweise
Anthroposophie. dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen. Diese Arz-
neimittel sind in die Liste nach Absatz 5 gesondert
Die Sachverständigen und ihre Stellvertreter wer-
aufzunehmen, soweit sie nach § 25 Abs. 1 des
den vom Bundesausschuß der Ärzte und Kranken-
Arzneimittelgesetzes zugelassen oder nach § 36
kassen mit Zustimmung des Bundesministers für
des Arzneimittelgesetzes von der Zulassung freige-
Gesundheit für die Dauer von vier Jahren berufen.
stellt sind oder einem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 des
Kommt die Berufung nicht oder nicht innerhalb einer
Arzneimittelgesetzes bekanntgemachten Ergebnis
vom Bundesminister für Gesundheit gesetzten Frist
mit einer positiven Bewertung oder einem vom Bun-
zustande, beruft der Bundesminister für Gesundheit
desgesundheitsamt vorgelegten Muster nach Arti-
die Sachverständigen.
kel 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes zur
Neuordnung des Arzneimittelrechts entsprechen.
(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind un- Arzneimittel der Homöopathie und Anthroposophie,
abhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie die nach § 38 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes regi-
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihr striert sind oder nach § 39 Abs. 3 des Arzneimittel-
Amt durch Erklärung gegenüber dem Bundesaus- gesetzes von der Registrierung freigestellt sind, sind
schuß der Ärzte und Krankenkassen jederzeit nie- in die Liste nach Absatz 5 aufzunehmen, wenn sie in
derlegen. Die Mitglieder dürfen keine finanziellen ihrer stofflichen Zusammensetzung nach § 25
oder sonstigen Interessen haben, die ihre Unpartei- Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes zugelassenen Arz-
lichkeit beeinflussen könnten; sie geben gegenüber neimitteln oder Arzneimitteln entsprechen, die ei-
dem Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkas- nem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 des Arzneimittelgeset-
sen eine entsprechende Erklärung ab. zes bekanntgemachten Ergebnis mit einer positiven
Bewertung oder einem vom Bundesgesundheitsamt
(3) Der Bundesminister für Gesundheit wird er- vorgelegten Muster nach Artikel 3 § 7 Abs. 3a Satz
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Arznei-
des Bundesrates das Nähere über die Bestellung, mittelrechts entsprechen. Arzneimittel nach Satz 1,
die Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder die nach Artikel 3 § 7 des Gesetzes zur Neuordnung
des Instituts, die Geschäftsführung, das Verfahren des Arzneimittelrechts als zugelassen gelten, sind
sowie die Verteilung der Kosten zu bestimmen. Die für eine Übergangszeit in die Liste nach Absatz 5
Kosten der baren Auslagen und des Zeitaufwands aufzunehmen. Sie sind aus der Liste herauszu-
der Mitglieder des Instituts werden je zur Hälfte von nehmen, wenn nach Vorliegen eines Tatbestandes
den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der nach Satz 2 oder, bei Arzneimitteln nach Satz 3,
Kassenärztlichen Bundesvereinigung getragen. nach der Registrierung durch das Bundesgesund-
heitsamt festgestellt wird, daß sie den in Satz 2
(4) Das Institut hat eine Geschäftsstelle beim
oder 3 aufgestellten Voraussetzungen nicht ent-
Bundesminister für Gesundheit. An den Sitzungen
sprechen. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, soweit
des Instituts können Vertreter des Bundesministers
vollständige Indikationsgebiete nach Absatz 5
für Gesundheit und des Bundesauschusses der Ärz-
Satz 3 Nr. 1 oder 3 nicht in die Liste nach Absatz 5
te und Krankenkassen teilnehmen.
aufgenommen werden.
(5) Das Institut erstellt zur Vorbereitung der (7) Das Institut beschließt die Liste nach Absatz 5
Rechtsverordnung nach § 34 a eine wirkstoffbezo- mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Das Institut soll
gene Vorschlagsliste verordnungsfähiger Fertigarz- die Liste laufend an den Stand der wissenschaftli-
neimittel für die Anwendung in der vertragsärzt- chen Erkenntnisse anpassen und neue Arzneimittel
lichen Versorgung. Die in der Liste bezeichneten und Therapieprinzipien berücksichtigen. Soweit es
Arzneimittel müssen die Voraussetzungen des § 12 sich um Arzneimittel nach § 49 des Arzneimittelge-
Abs. 1 erfüllen. In die Vorschlagsliste werden nicht setzes handelt, hat das Institut innerhalb von drei
aufgenommen Monaten nach der Bekanntmachung der Zulassung
2280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
des Arzneimittels über dessen Aufnahme in die bende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
Liste nach Absatz 5 zu entscheiden. Kommt eine Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach
Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht zustande, Indikationsgebieten, Stoffgruppen oder Stoffen, die
ist das Arzneimittel bis zu einer gegenteiligen Ent- rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen
scheidung in der vertragsärztlichen Versorgung oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammen-
verordnungsfähig, soweit es nicht zu einem Indika- stellung ist unzulässig."
tionsgebiet gehört, das nach Absatz 5 Satz 3 Nr. 1
oder 3 nicht in die Liste m~ch Absatz 5 aufgenom- 50. § 93 wird wie folgt geändert:
men worden ist. Arzneimittel, die nach dem Stand a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
der wissenschaftlichen Erkenntnisse für die ver-
tragsärztliche Versorgung nicht mehr geeignet sind, b) Folgender Absatz wird angefügt:
sind aus der Liste herauszunehmen. Sachverständi- ,,(2) Kommt der Bundesausschuß seiner Pflicht
gen der medizinischen, pharmakologischen und nach Absatz 1 nicht oder nicht in einer vom
pharmazeutischen Wissenschaft, der in Absatz 6 Bundesminister für Gesundheit gesetzten Frist
genannten besonderen Therapierichtungen sowie nach, kann der Bundesminister für Gesundheit
den Berufsvertretungen der Ärzte, der Apotheker, die Übersicht zusammenstellen und im Bundes-
den Verbänden der pharmazeutischen Unterneh- anzeiger bekannt machen."
mer sowie den Spitzenverbänden der Krankenkas-
sen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 51. § 95 wird wie folgt geändert:
Die Liste nach Absatz 5 ist erstmalig bis zum
30. Juni 1995 zu beschließen. a) In der Überschrift wird das Wort „kassenärztli-
chen" durch das Wort „vertragsärztlichen" er-
(8) Das Institut stellt nach Erlaß der Rechtsverord- setzt.
nung nach § 34 a die darin bezeichneten Arzneimit-
b) In Absatz 1 wird das Wort „kassenärztlichen"
tel gegliedert nach Indikationsgebieten, Stoffgrup-
durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt.
pen und Stoffen sowie Therapierichtungen zu-
sammen. Die Zusammenstellung hat einen Preis- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
vergleich, auch in graphischer Form, auf der Grund-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Kassenarzt" durch
lage rechnerischer mittlerer Tagesdosen sowie An-
das Wort „Vertragsarzt" ersetzt.
gaben zur Höhe der f=estbeträge nach § 35 zu
enthalten und die Auswahl therapiegerechter Ver- bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
ordnungsmengen zu ermöglichen. Die Zusammen- „Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf
stellung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen Antrag
und den Vertragsärzten zur Verfügung zu stellen.
Sie ist in geeigneten Zeitabständen, mindestens 1. nach Erfüllung der Voraussetzungen
einmal im Vierteljahr, durch Veröffentlichung der nach § 95a für Vertragsärzte,
Änderungen im Bundesanzeiger zu aktualisieren. 2. nach Ableistung einer zweijährigen Vor-
bereitungszeit für Vertragszahnär2;te."
(9) Der Vertragsarzt kann Arzneimittel verordnen,
die nicht nach§ 34a verordnungsfähig sind. Hierfür d) In Absatz 3 wird das Wort „Kassenarzt" durch
ist ein gesondertes Verordnungsblatt mit maschi- das Wort „Vertragsarzt", das Wort „kassenärztli-
nenlesbarer Kennzeichnung vorzusehen. Der Arzt chen" durch das Wort „vertragsärztlichen" und
hat die Verordnung schriftlich zu begründen. Die das Wort „kassenärztliche" durch das Wort „ver-
Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren tragsärztliche" ersetzt.
gemeinsam und einheitlich mit der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung das Nähere, insbesondere das e) In Absatz 4 wird das Wort „kassenärztlichen"
Verfahren für die Überprüfung der Verordnungen. durch das Wort „vertragsärztlichen" und das
Wort „kassenärztliche" durch das Wort „ver-
(10) Das Institut unterstützt den Bundesausschuß tragsärztliche" ersetzt.
der Ärzte und Krankenkassen bei der Erfüllung sei-
ner Aufgaben im Bereich der Arzneimittelversor- f) In Absatz 5 wird das Wort „Kassenarzt" durch
gung, insbesondere bei der Erstellung der Richt- das Wort „Vertragsarzt" ersetzt.
linien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
(11) Das Bundesgesundheitsamt, die pharmazeu- aa) In Satz ,1 wird das Wort „Kassenarzt" durch
tischen Unternehmer und die für die Wahrnehmung das Wort „Vertragsarzt", das Wort „kassen-
der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeb- ärztliche" durch das Wort „vertragsärztliche"
lichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen und das Wort „kassenärztlichen" durch das
Unternehmer sowie der Apotheker sind verpflichtet, Wort „vertragsärztlichen" ersetzt.
dem Institut auf Verlangen die zur Erfüllung seiner bb) Satz 2 wird gestrichen.
Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln
und notwendige Auskünfte zu erteilen. h) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze ange-
(12) Klagen gegen die Vorschlagsliste nach Ab- fügt:
satz 5 sind unzulässig. Für Klagen gegen die Zu- ,,Im übrigen endet ab 1. Januar 1999 die Zulas-
sammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 8 gel- sung am Ende des Kalendervierteljahres, in dem
ten die Vorschriften über die Anfechtungsklage der Vertragsarzt sein achtundsechzigstes Le-
entsprechend. Die Klagen haben keine aufschie- bensjahr vollendet. War der Vertragsarzt
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2281
1. zum Zeitpunkt der Vollendung des achtund- rechtlichen Vorschriften zur Ausführung der Richtli-
sechzigsten Lebensjahres weniger als zwan- nie des Rates der EG vom 15. September 1986 über
zig Jahre als Vertragsarzt tätig und die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
2. vor dem 1. Januar 1993 bereits als Vertrags- (86/457/EWG) bis zum 31. Dezember 1995 die Be-
arzt zugelassen, verlängert der Zulassungs- zeichnung „Praktischer Arzt" erworben hat.
ausschuß die Zulassung längstens bis zum (5) Einzutragen sind auf ihren Antrag auch im
Ablauf dieser Frist. Für die Verträge nach Inland zur Berufsausübung zugelassene Ärzte,
§ 82 Abs. 1 gelten die Sätze 2 und 3 ent- wenn sie Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten der
sprechend." Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestell-
i) Absatz 8 wird gestrichen. ten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen
Befähigungsnachweisen sind, die in Ausführung
j) Folgender Absatz wird angefügt: des Artikels 1 der Richtlinie des Rates der EG vom
,,(9) Der Vertragsarzt kann einen ganztags be- 15. September 1986 über die spezifische Ausbil-
schäftigten Arzt oder höchstens zwei halbtags dung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) ausge-
beschäftigte Ärzte anstellen. Das Nähere be- stellt worden oder nach Artikel 6 dieser Richtlinie
stimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 7 den in Artikel 1 geregelten Nachweisen gleichge-
gilt für den angestellten Arzt entsprechend." stellt sind. Einzutragen sind auch Inhaber von in
anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplomen,
52. Nach§ 95 wird folgender Paragraph eingefügt: Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungs-
nachweisen des Facharztes, die nach Artikel 4 der
,,§ 95a Richtlinie des Rates der EG vom 16. Juni 1975 für
Voraussetzung für die Eintragung die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prü-
in das Arztregister für Vertragsärzte fungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnach-
weise des Arztes und für die Maßnahmen zur Er-
(1) Bei Ärzten setzt die Eintragung in das Arztregi-
leichterung der tatsächlichen Ausübung des Nieder-
ster voraus:
lassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstlei-
1. die Approbation als Arzt, stungsverkehr (75/362/EWG) anzuerkennen sind
2. den erfolgreichen Abschluß entweder einer all- oder wenn sie, sofern sie die Eintragung bis zum
gemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer 31. Dezember 1994 beantragen, Inhaber von nach
Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit Artikel 3 dieser Richtlinie anerkannten, in einem
der Befugnis zum Führen einer entsprechenden anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
Gebietsbezeichnung oder den Nachweis einer schaftsgemeinschaft ausgestellten Diplomen, Prü-
Qualifikation, die gemäß den Absätzen 4 und 5 fungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnach-
anerkannt ist. weisen des Arztes sind."
(2) Eine allgemeinmedizinische Weiterbildung im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist nachgewiesen, wenn 53. Nach § 95 a wird folgender Paragraph eingefügt:
der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum
,,§ 95b
Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinme-
dizin berechtigt ist und diese Berechtigung nach Kollektiver Verzicht auf die Zulassung
einer mindestens dreijährigen erfolgreichen Weiter- (1) Mit den Pflichten eines Vertragsarztes ist es
bildung in der Allgemeinmedizin bei zur Weiterbil- nicht vereinbar, in einem mit anderen Ärzten aufein-
dung ermächtigten Ärzten und in dafür zugelasse- ander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf
nen Einrichtungen erworben hat. die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten.
(3) Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muß
unbeschadet ihrer mindestens dreijährigen Dauer (2) Verzichten Vertragsärzte in einem mit anderen
inhaltlich mindestens den Anforderungen der Richt- Vertragsärzten aufeinander abgestimmten Verfah-
linie des Rates der EG vom 15. September 1986 ren oder Verhalten auf ihre Zulassung als Vertrags-
über die spezifische Ausbildung in der Allgemein- arzt und kommt es aus diesem Grund zur Feststel-
medizin (86/457/EWG) entsprechen und mit dem lung der Aufsichtsbehörde nach § 72 a Abs. 1, kann
Erwerb der Facharztbezeichnung für Allgemeinme- eine erneute Zulassung frühestens nach Ablauf von
dizin abschließen. Sie hat insbesondere folgende sechs Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung
Tätigkeiten einzuschließen: erteilt werden.
1. mindestens sechs Monate in der Praxis eines zur
Weiterbildung in der Allgemeinmedizin ermäch- (3) Nimmt ein Versicherter einen Arzt oder Zahn-
tigten niedergelassenen Arztes, arzt in Anspruch, der auf seine Zulassung nach
2. mindestens sechs Monate in zugelassenen Absatz 1 verzichtet hat, zahlt die Krankenkasse die
Krankenhäusern, Vergütung mit befreiender Wirkung an den Arzt oder
Zahnarzt. Der Vergütungsanspruch gegen die Kran-
3. höchstens sechs Monate in anderen zugelasse-
kenkasse ist auf das 1,0fache des Gebührensatzes
nen Einrichtungen oder Diensten des Gesund-
der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebühren-
heitswesens, soweit der Arzt mit einer patienten-
ordnung für Zahnärzte beschränkt. Ein Vergütungs-
bezogenen Tätigkeit betraut ist.
anspruch des Arztes oder Zahnarztes gegen den
(4) Die Voraussetzungen zur Eintragung sind Versicherten besteht nicht. Abweichende Vereinba-
auch erfüllt, wenn der Arzt auf Grund von landes- rungen sind nichtig."
2282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
54. § 96 wird wie folgt geändert: ff) In Nummer 14 wird das Wort „kassenärztli-
chen" durch das Wort „vertragsärztlichen"
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kranken-
ersetzt.
kassen" die Worte „sowie die Verbände der Er-
satzkassen" eingefügt. gg) In Nummer 15 wird das Wort „kassenärztli-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Worten chen" durch das Wort „vertragsärztlichen"
,,Landesverbänden der Krankenkassen" die Wor- ersetzt.
te „und den Verbänden der Ersatzkassen" ein-
gefügt. 57. In § 99 Abs. 1 wird das Wort „kassenärztlichen"
c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Vereini- durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt.
gungen" das Wort „einerseits" und nach dem
Wort „Krankenkassen" die Worte „und den Ver- 58. § 101 wird wie folgt gefaßt:
bänden der Ersatzkassen andererseits" einge- ,,§ 101
fügt.
Überversorgung
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
Die Bundesausschüsse beschließen in Richtlinien
„Krankenkassen" die Worte „sowie die Verbände
Bestimmungen über
der Ersatzkassen" eingefügt.
1. einheitliche Verhältniszahlen für den allgemei-
55. § 97 wird wie folgt geändert: nen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der
vertragsärztlichen Versorgung,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Krankenkassen" die Worte „sowie die Verbände 2. Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche
der Ersatzkassen" eingefügt. und fachärztliche Versorgungsstruktur,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 3. Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zu-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ärzte" das sätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur
Wort „einerseits" und nach dem Wort Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Ver-
,,Krankenkassen" die Worte „sowie der Ver- sorgung in einem Versorgungsbereich unerläß-
bände der Ersatzkassen andererseits" ein- lich sind.
gefügt.
Überversorgung ist anzunehmen, wenn der allge-
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kranken-
meine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um
kassen" die Worte „sowie den Verbänden
10 vom Hundert überschritten ist. Der allgemeine
der Ersatzkassen" eingefügt. bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist erstmals bun-
c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „oder" durch ein deseinheitlich zum Stand vom 31. Dezember 1990
Komma ersetzt und nach den Worten „Landes- zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Versorgungs-
verbände der Krankenkassen" die Worte „oder grades ist die Entwicklung des Zugangs zur ver-
die Verbände der Ersatzkassen" eingefügt. tragsärztlichen Versorgung seit dem 31. Dezember
1980 arztgruppenspezifisch .angemessen zu be-
56. § 98 wird wie folgt geändert: rücksichtigen. Vertragsärzte sind mit dem Faktor 1,
beim Vertragsarzt angestellte ganztags beschäftigte
a) In Absatz 1 wird das Wort „kassenärztlichen"
Ärzte mit dem Faktor 1 und angestellte halbtags
durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt.
beschäftigte Ärzte mit dem Faktor 0,5 anzusetzen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Die regionalen Planungsbereiche sollen den Stadt-
aa) In Nummer 8 wird das Wort „kassenärztli- und Landkreisen entsprechen."
chen" durch das Wort „vertragsärztlichen"
ersetzt. 59. § 102 wird wie folgt gefaßt:
bb) In Nummer 9 wird das Wort „Kassenarztsit-
,,§ 102
zen" durch das Wort „Vertragsarztsitzen"
ersetzt. Bedarfszulassung
cc) In Nummer 10 wird das Wort „kassenärztli- Ab 1. Januar 1999 erfolgt die Zulassung auf
chen" durch das Wort „vertragsärztlichen" Grund von Verhältniszahlen, die gesetzlich festge-
ersetzt. legt werden. Die Festlegung der Verhältniszahlen
dd) In Nummer 11 wird das Wort „kassenärztli- erfolgt arztgruppenbezogen und regelt das Verhält-
chen" durch das Wort „vertragsärztlichen" nis von Hausärzten und Fachärzten. Die Bundes-
ersetzt. ausschüsse haben in Richtlinien Kriterien für die
Anwendung der Verhältniszahlen auf ärztliche Zu-
ee) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt: sammenschlüsse zu erarbeiten. Auf der G.rundlage
„ 13. die Voraussetzungen, unter denen dieser Kriterien kann die Bildung von ärztlichen Zu-
nach den Grundsätzen der Ausübung sammenschlüssen bei der Entscheidung über Zu-
eines freien Berufes die Vertragsärzte lassungen gefördert werden. Zulassungsanträge
angestellte Ärzte, Assistenten und Ver- von Ärzten, die zu einer Überschreitung der Verhält-
treter in der vertragsärztlichen Versor- niszahl nach Satz 1 führen würden, sind vom Zulas-
gung beschäftigen dürfen oder die ver- sungsausschuß abzulehnen, es· sei denn, der Be-
tragsärztliche Tätigkeit gemeinsam darfsplan für das jeweilige Versorgungsgebiet sieht
ausüben können,". ausnahmsweise die Besetzung zusätzlicher Ver-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2283
tragsarztsitze vor, soweit diese zur Wahrung der e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in einem ,,(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes,
Versorgungsbereich unerläßlich sind." der die Praxis bisher mit einem oder mehreren
Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat,
so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die
60. § 103 wird wie folgt geändert:
Interessen des oder der in der Praxis verbleiben-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: den Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl
angemessen zu berücksichtigen."
,,(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Kran-
kenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung
61. § 104 wird wie folgt geändert:
vorliegt. Wenn dies der Fall ist, hat der Landes-
ausschuß nach den Vorschriften der Zulas- a) In Absatz 1 wird das Wort „kassenärztliche"
sungsverordnungen und unter Berücksichtigung -durch das Wort „vertragsärztliche" ersetzt.
der Richtlinien der Bundesausschüsse Zulas- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sungsbeschränkungen anzuordnen."
aa) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 102" durch
die Verweisung ,,§ 101" und das Wort „kas-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
senärztlicher" durch das Wort „vertragsärzt-
,,(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind auf- licher" ersetzt.
~uheben, wenn die Voraussetzungen für eine
bb) Satz 2 wird gestrichen.
Uberversorgung entfallen sind."
c) Absatz 3 wird gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
62. § 105 wird wie folgt geändert:
,,(4) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes
in einem Planungsbereich, für den Zulassungs- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
beschränkungen angeordnet sind, durch Errei- ,,Förderung der vertragsärztlichen Versorgung".
chen der Altersgrenze, Tod, Verzicht oder Ent-
ziehung endet und die Praxis von einem Nachfol- b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kassenärztli-
ger fortgeführt werden soll, hat die Kassenärztli- chen" durch das Wort „vertragsärztlichen" er-
che Vereinigung auf Antrag des Vertragsarztes setzt.
oder seiner zur Verfügung über die Praxis be- c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „kassenärztli-
rechtigten Erben diesen Vertragsarztsitz in den chen" durch das Wort „vertragsärztlichen" er-
für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgese- setzt.
henen Blättern unverzüglich auszuschreiben und
d) In Absatz 3 wird das Wort „Kassenarzt" durch
eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu
das Wort „Vertragsarzt" ersetzt.
erstellen. Dem Zulassungsausschuß sowie dem
Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der
63. § 106 wird wie folgt geändert:
eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu
stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die aus- a) In Absatz 1 wird das Wort „kassenärztlichen"
geschriebene Praxis als Nachfolger des bisheri- durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt.
gen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Zulassungsausschuß den Nachfolger nach
pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei ,,(2) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird
der Auswahl der Bewerber sind die berufliche geprüft durch
Eignung, das Approbationsalter und die Dauer 1. arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich
der ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, fer- verordneter Leistungen nach Durchschnitts-
ner, ob der Bewerber der Ehegatte, ein Kind, ein werten oder bei Überschreitung der Richtgrö-
angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes ßen nach § 84 (Auffälligkeitsprüfung),
oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis
2. arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich
bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde. Die verordneter Leistungen auf der Grundlage
wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden
von arztbezogenen und versichertenbezoge-
Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur inso-
nen Stichproben, die 2 vom Hundert der Ärzte
weit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die je Quartal umfassen (Zufälligkeitsprüfung).
Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht über-
Die Vertragspartner können vereinbaren, die
steigt."
Stichprobe getrennt nach Arztgruppen zu
ziehen. Die Prüfungen nach Durchschnitts-
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: werten und die Zufälligkeitsprüfungen umfas-
,,(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Re- sen auch die Häufigkeit von Überweisungen,
gisterstelle) führen für jeden Planungsbereich Krankenhauseinweisungen und Feststellun-
eine Warteliste. In die Warteliste werden auf gen der Arbeitsunfähigkeit. Die Landesver-
Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarzt- bände der Krankenkassen und die Verbände
sitz bewerben und in das Arztregister eingetra- der Ersatzkassen können gemeinsam und
gen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der einheitlich mit den Kassenärztlichen Vereini-
Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarzt- gungen über die in Satz 1 vorgesehenen
praxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintra- Prüfungen hinaus andere arztbezogene Prü-
gung in die Warteliste zu berücksichtigen." fungsarten vereinbaren; dabei dürten versi-
2284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
chertenbezogene Daten nur nach den Vor- soweit dieser nicht durch Praxisbesonderheiten
schriften des Zehnten Kapitels erhoben, ver- begründet ist. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
arbeitet oder genutzt werden. Eine erneute Eine Klage gegen die Entscheidung des Be-
Prüfung nach Satz 1 Nr. 2 findet im Regelfall schwerdeausschusses hat keine aufschiebende
nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Einlei- Wirkung. Die Vertragspartner nach Absatz 2
tung dieser Prüfung statt. Soweit ärztlich ver- Satz 3 können frühestens ab 1. Januar 1995
ordnete Leistungen bei Überschreitung von Vomhundertsätze vereinbaren, die von den in
Richtgrößen geprüft werden, werden Prüfun- Satz 1 genannten abweichen."
gen nach Durchschnittswerten nicht durch-
g) Absatz 7 wird gestrichen;
geführt."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: 64. § 109 wird wie folgt geändert:
,,(3) Die in Absatz 2 Satz 3 genannten Vertrags- a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
partner vereinbaren die Verfahren zur Prüfung fügt:
der Wirtschaftlichkeit nach Absatz 2 gemeinsam
und einheitlich. Sie haben mit der Entscheidung „Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im
über die Einzelheiten der Durchführung der Prü- Einvernehmen mit der für die Krankenhauspla-
fungen Art und Umfang der Leistungen, die in die nung zuständigen Landesbehörde eine gegen-
Prüfungen einbezogen werden, zu beschränken, über dem Krankenhausplan geringere Betten-
wenn das Ziel der Prüfung auch auf diese Weise zahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur
erreicht werden kann. Der einer Prüfung nach des Krankenhauses nicht verändert wird; die
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zugrunde zu legende Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der
Zeitraum beträgt mindestens ein Jahr. Die Ver- Krankenhausplan keine oder keine abschließen-
einbarung für die Prüfung bei Überschreitung der de Festlegung der Bettenzahl oder der Lei-
Richtgrößen nach § 84 hat einen Vomhundert- stungsstruktur des Krankenhauses, werden die-
satz der Überschreitung vorzusehen, ab dem se durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im
Prüfungen ohne Antragstellung durchgeführt Benehmen mit der für die Krankenhausplanung
werden, sowie einen Vomhundertsatz der Über- zuständigen Landesbehörde ergänzend verein-
schreitung, ab dem der Vertragsarzt den sich bart."
daraus ergebenden Mehraufwand zu erstatten b) In Absatz 4 Satz 3 wird der zweite Halbsatz
hat, soweit dieser nicht durch Praxisbesonder- gestrichen und der Strichpunkt durch einen
heiten begründet ist. Die Vertragspartner haben Punkt ersetzt.
auch das Verfahren für die Fälle zu regeln, in
denen die Krankenkasse den Versicherten nach 65. § 110 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
den §§ 29, 30 und 64 Kosten erstattet. In den
Verträgen ist auch festzulegen, unter welchen a) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
Voraussetzungen Einzelfallprüfungen durchge- ,,Bei Plankrankenhäusern k~nn die Genehmi-
führt und pauschale Honorarkürzungen vorge- gung nur versagt werden, wenn und soweit das
nommen werden. Für den Fall wiederholt festge- Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar
stellter Unwirtschaftlichkeit sind pauschale Ho- ist."
norarkürzungen vorzusehen."
b) Dem Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:
d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Vereini-
,,Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zu-
gungen" das Wort „gemeinsame" eingefügt.
ständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Monaten nach Mitteilung der Kündigung wider-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kranken- sprochen hat. Die Landesbehörde hat einen Wi-
kasse" ein Komma und die Worte „ihres derspruch spätestens innerhalb von drei weite-
Verbandes" eingefügt; das Wort „Kassen- ren Monaten schriftlich zu begründen."
arzt" wird ersetzt durch das Wort „Vertrags-
arzt".
66. § 111 wird wie folgt geändert:
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort
„Die Krankenkasse oder ihr Verband kann ,,leistungsfähige" das Wort „bedarfsgerechte,"
vor Stellung eines Antrags nach Satz 1 den eingefügt.
Vertragsarzt mit seiner Zustimmung über die
veranlaßten Leistungen, deren Kosten und b) Absatz 4 Satz 3 wird _wie folgt gefaßt:
über wirtschaftliche Alternativen informie- ,,Mit der für die Krankenhausplanung zuständi-
ren." gen Landesbehörde ist Einvernehmen über Ab-
f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt: schluß und Kündigung des Versorgungsvertrags
anzustreben."
,,(5a) Abweichend von Absatz 5 werden bei
einer Überschreitung der Richtgrößen nach § 84
67. In § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Komma
Abs. 3 um mehr als 15 vom Hundert Prüfungen
gestrichen und folgender Satzteil angefügt:
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ohne Antragstellung
durchgeführt; bei einer Überschreitung um mehr ', ,,einschließlich eines Kataloges von Leistungen, die
als 25 vom Hundert hat der Vertragsarzt den sich in der Regel teilstationär erbracht werden kön-
daraus ergebenden Mehraufwand zu erstatten, nen,".
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2285
68. § 113 Abs. 1 wird wie folgt geändert: lungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung
der stationären Krankenhausbehandlung nicht
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
überschreiten. Die Frist von 14 Tagen kann in medi-
„Kommt eine Einigung über den Prüfer nicht zinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen
zustande, wird dieser auf Antrag innerhalb von mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. Eine
zwei Monaten von der Landesschiedsstelle nach notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des
§ 114 Abs. 1 bestimmt." Krankenhauses während der vor- und nachstationä-
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ren Behandlung wird im Rahmen des Sicherstel-
lungsauftrags durch die an der vertragsärztlichen
„Der Prüfer ist unabhängig und an Weisungen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet.
nicht gebunden." Das Krankenhaus hat den einweisenden Arzt über
die vor- oder nachstationäre Behandlung unverzüg-
69. In der Überschrift des vierten Abschnittes wird das lich zu unterrichten.
Wort „Kassenärzten" durch das Wort „Vertragsärz-
ten" ersetzt. (3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die
Verbände der Ersatzkassen und der Landesaus-
schuß des Verbandes der privaten Krankenversi-
70. § 115 wird wie folgt geändert:
cherung gemeinsam vereinbaren mit der Landes-
a) In der Überschrift wird das Wort „Kassenärzten" krankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigun-
durch das Wort „Vertragsärzten" ersetzt. gen der Krankenhausträger im Land gemeinsam
b) In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort und im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereini-
,,Kassenärzte" durch das Wort „Vertragsärzte" gung die Vergütung der Leistungen mit Wirkung für
die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Kran-
und das Wort „Kassenärzten" durch das Wort
,,Vertragsärzten" ersetzt. kenhausfinanzierungsgesetzes. Die Vergütung soll
pauschaliert werden und geeignet sein, eine Ver-
c) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: minderung der stationären Kosten herbeizuführen.
,,4. die Durchführung einer vor- und nachstatio- Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
nären Behandlung im Krankenhaus nach sam und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
§ 115 a einschließlich der Prüfung der Wirt- oder die Bundesverbände der Krankenhausträger
schaftlichkeit und der Verhinderung von gemeinsam geben im Benehmen mit der Kassen-
Mißbrauch; in den Verträgen können von ärztlichen Bundesvereinigung Empfehlungen zur
§ 115a Abs. 2 Satz 1 bis 3 abweichende Vergütung ab. Diese gelten bis zum Inkrafttreten
Regelungen vereinbart werden." einer Vereinbarung nach Satz 1. Kommt eine Ver-
einbarung über die Vergütung innerhalb von drei
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „bis zum
Monaten nicht zustande, nachdem eine Vertrags-
31. Dezember 1989" gestrichen.
partei schriftlich zur Aufnahme der Verhandlungen
e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 18 a
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag
„Eine Regelung nach den Absätzen 1 bis 3 ist
zulässig, solange und soweit die Landesregie- einer Vertragspartei oder der zuständigen Landes-
rung eine Rechtsverordnung nicht erlassen behörde die Vergütung fest.
hat." § 115b
Ambulantes Operieren im Krankenhaus
71. Nach § 115 werden folgende Paragraphen einge-
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
fügt:
gemeinsam, die Deutsche Krankenhausgesellschaft
,,§ 115a . oder die Bundesverbände der Krankenhausträger
Vor- und nachstationäre Behandlung gemeinsam und die Kassenärztlichen Bundesverei-
im Krankenhaus nigungen vereinbaren
(1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von 1. einen Katalog ambulant durchführbarer Opera-
Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch tionen,
geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung 2. einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und
behandeln, um Vertragsärzte und
1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Kran- 3. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität und der
kenhausbehandlung zu klären oder die vollsta- Wirtschaftlichkeit.
tionäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten
(2) Die Krankenhäuser sind zur ambulanten
(vorstationäre Behandlung) oder
Durchführung der in dem Katalog genannten Opera-
2. im Anschluß an eine vollstationäre Kranken- tionen zugelassen. Hierzu bedarf es einer Mitteilung
hausbehandlung den Behandlungserfolg zu si- des Krankenhauses an die Landesverbände der
chern oder zu festigen (nachstationäre Behand- Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkas-
lung). sen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zu-
lassungsausschuß (§ 96); die Kassenärztliche Ver-
(2) Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens einigung unterrichtet die Landeskrankenhausgesell-
drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor schaft über den Versorgungsgrad in der vertrags-
Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Die ärztlichen Versorgung. Das Krankenhaus ist zur
nachstationäre Behandlung darf sieben Behand- Einhaltung des Vertrages nach Absatz 1 verpflich-
2286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
tet. Die Leistungen werden unmittelbar von den (2) Der Bundesminister für Gesundheit bestimmt
Krankenkassen vergütet. Die Prüfung der Wirt- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
schaftlichkeit und Qualität erfolgt durch die Kran- desrates den Katalog der abstimmungspflichtigen
kenkassen; die Krankenhäuser übermitteln den medizinisch-technischen Großgeräte sowie die An-
Krankenkassen die Daten nach § 301, soweit dies haltszahlen für den bedarfsgerechten, leistungsfähi-
für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen gen und wirtschaftlichen Einsatz der Großgeräte.
erforderlich ist. Bis zum Erlaß der Rechtsverordnung treffen die
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 bis Großgeräteausschüsse eine entsprechende Rege-
zum 31 . März 1993 ganz oder teilweise nicht zu- lung.
stande, wird ihr Inhalt durch Rechtsverordnung der (3) Für jedes Land oder für Teile eines Landes
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates wird von den Beteiligten nach Satz 2 ein Großgerä-
bestimmt. teausschuß gebildet. Der Ausschuß besteht aus
(4) Bis zum Inkrafttreten einer Regelung nach Vertretern der Krankenhäuser, Vertragsärzte und
Absatz 1 oder 3, jedoch längstens bis zum Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem Vertre-
31. Dezember 1994, sind die Krankenhäuser zur ter der zuständigen Landesbehörde. Die Vertreter
Durchführung ambulanter Operationen auf der der Krankenhäuser werden von der Landeskran-
Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabs kenhausgesellschaft, die Vertreter der Vertragsärz-
(§ 87) berechtigt. Hierzu bedarf es einer Mitteilung te von den Kassenärztlichen Vereinigungen und die
des Krankenhauses an die Landesverbände der Vertreter der Krankenkassen von den Landesver-
Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkas- bänden der Krankenkassen und den Verbänden der
sen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zu- Ersatzkassen bestellt. Die Beteiligten wählen aus
lassungsausschuß (§ 96), in der die im Kranken- ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
haus ambulant durchführbaren Operationen be-
(4) Die Beteiligten im Großgeräteausschuß stim-
zeichnet werden; Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz
men einvernehmlich den Standort eines Großgerä-
gilt entsprechend. Die Vergütung richtet sich nach
tes und eine Mitnutzung durch Dritte ab. Die in der
dem einheitlichen Bewertungsmaßstab mit den für
Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten An-
die Versicherten geltenden Vergütungssätzen. Ab-
satz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. haltszahlen sowie insbesondere die medizinischen
Leistungserfordernisse, die Bevölkerungsdichte und
(5) In der Vereinbarung nach Absatz 1 können -struktur, die Zumutbarkeit der Entfernung für die
Regelungen über ein gemeinsames Budget zur Ver- Versicherten, die bereits zur Verfügung stehenden
gütung der ambulanten Operationsleistungen der Großgeräte, die Qualifikation für das Betreiben des
Krankenhäuser und der Vertragsärzte getroffen Großgerätes, die Förderung einer gemeinsamen
werden. Die Mittel sind aus der Gesamtvergütung Nutzung sowie der sich aus Forschung und Lehre
und den Budgets der zum ambulanten Operieren ergebende Gerätebedarf (§ 10 Satz 3 des Kran-
zugelassenen Krankenhäuser aufzubringen." kenhausfinanzierungsgesetzes) sind zu berück-
sichtigen. Bei regionalen Besonderheiten kann der
72. In § 116 Satz 1 wird das Wort „kassenärztlichen" Großgeräteausschuß von der Rechtsverordnung
durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt. nach Absatz 2 abweichende Regelungen treffen.
Um einen gleichmäßigen Zugang zur Großgeräte-
73. In § 120 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Kassenärzte" nutzung sicherzustellen, kann der Großgeräteaus-
durch das Wort „Vertragsärzte" und das Wort „kas- schuß bestimmen, daß die Mitnutzung durch andere
senärztlichen" durch das Wort „vertragsärztlichen" Antragsteller im Rahmen der vorhandenen Nut-
ersetzt. zungsmöglichkeiten zu gestatten ist. Über die Nut-
zung eines medizinisch-technischen Großgerätes
74. § 121 wird wie folgt geändert: hat der Betreiber dem Großgeräteausschuß auf
Verlangen Auskunft zu erteilen; der Großgeräteaus-
a) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenärzte" durch schuß ist ermächtigt, die Informationen an die zu-
das Wort „Vertragsärzte" ersetzt. ständige Kassenärztliche Vereinigung zur Durchfüh-
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „kassenärztli- rung der vertragsärztlichen Abrechnung weiterzu-
chen" durch das Wort „vertragsärztlichen" er- leiten. Kommt eine Einigung nicht zustande, ent-
setzt. scheidet die zuständige Landesbehörde.
75. In § 121 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Kas- (5) Das Ergebnis der Abstimmung oder der Ent-
senärzte" durch das Wort „Vertragsärzte" ersetzt. scheidung nach Absatz 4 wird gegenüber einem
Krankenhausträger durch Bescheid der zuständigen
76. § 122 wird wie folgt gefaßt: Landesbehörde und gegenüber einem Vertragsarzt
durch Bescheid des zuständigen Landesausschus-
,,§ 122 ses der Ärzte und Krankenkassen umgesetzt. Im
Medizinisch-technische Großgeräte Fall einer Klage gegen den Bescheid findet ein
Vorverfahren nicht statt."
(1) Krankenhäuser, Vertragsärzte und Kranken-
kassen wirken mit den zuständigen Landesbehör-
den in den Großgeräteausschüssen nach Absatz 3
zur bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten 77. § 125 wird wie folgt geändert:
mit leistungsfähigen, wirtschaftlich genutzten medi- a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ersatzkassen"
zinisch-technischen Großgeräten zusammen. die Worte „auf Landesebene" eingefügt.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2287
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: hundertsatz verändern, um den sich die nach
den §§ 270 und 270 a zu ermittelnden beitrags-
„Die Prei.se dürfen sich gegenüber den am
pflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Kran-
31 . Dezember 1992 geltenden Preisen in den
kenkassen je Mitglied verändern; die Vomhun-
Jahren 1993, 1994 und 1995 höchstens um den
dertsätze sind für das Beitrittsgebiet und das
Vomhundertsatz verändern, um den sich die
übrige Bundesgebiet getrennt festzulegen."
nach den §§ 270 und 270 a zu ermittelnden bei-
tragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der b) Folgender Satz wird angefügt:
Krankenkassen je Mitglied verändern. Die Vom-
hundertsätze sind für das Beitrittsgebiet und das ,,Die Preisvereinbarungen haben sich an mög-
übrige Bundesgebiet getrennt festzulegen." lichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten
auszurichten."
78. Dem § 126 wird folgender Absatz angefügt:
83. § 135 wird wie folgt geändert:
,,(5) Für nichtärztliche Dialyseleistungen, die nicht
in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht wer- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
den, gelten die Regelungen dieses Abschnitts ent-
„Qualitätssicherung der vertragsärztlichen
sprechend."
und vertragszahnärztlichen Versorgung".
79. § 127 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Worte
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Er- ,,kassen- und" gestrichen.
satzkassen" die Worte „auf Landesebene" ~in-
gefügt. c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „sowie die
Vertragspartner der vertragsärztlichen Versor-
b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
gung" und jeweils die Worte „kassen- und" ge-
fügt:
strichen.
,,Sie dürfen sich gegenüber den am 31. Dezem-
ber 1992 geltenden Preisen in den Jahren 1993 d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
1994 und 1995 höchstens um den Vomhundert~
,,(4) Die Vertragspartner der vertragszahnärztli-
satz verändern, um den sich die nach den §§ 270
chen Versorgung auf Bundesebene haben ge-
und 270a zu ermittelnden beitragspflichtigen
meinsam und einheitlich auch Qualitätskriterien
Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen
für die Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz
mit Sitz im Bundesgebiet außerhalb des Beitritts-
zu vereinbaren. Bei der Festlegung von Quali-
gebiets je Mitglied verändern."
tätskriterien für Zahnersatz ist der Bundesin-
c) Folgender Absatz wird angefügt: nungsverband der Zahntechniker zu beteiligen;
,,(3) Die Krankenkassen können bei den Lei- die Stellungnahmen sind in die Entscheidung
stungserbringern Preisvergleiche über Hilfsmittel einzubeziehen. Der Zahnarzt übernimmt für Fül-
durchführen und die Versicherten sowie die Ärz- lungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine
te über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten zweijährige Gewähr. Identische und T eilwieder-
und über Leistungserbringer, die bereit sind, zum holungen von Füllungen sowie die Erneuerung
Festbetrag zu liefern, informieren. Sie können von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind
Preisvergleiche auch durch regionale Arbeitsge- in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei
meinschaften oder in Zusammenarbeit mit Ver- vorzunehmen. Ausnahmen hiervon bestimmen
braucherverbänden durchführen." die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
und die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
meinsam und einheitlich. § 195 des Bürgerlichen
80. In § 129 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „im Rah-
Gesetzbuches bleibt unberührt. Längere Ge-
men der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
währleistungsfristen können zwischen den Kas-
und die" gestrichen.
senzahnärztlichen Vereinigungen und den Lan-
desverbänden der Krankenkassen und den Ver-
81. § 131 wird wie folgt geändert: bänden der Ersatzkassen sowie in Einzel- oder
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „Ermittlung Gruppenverträgen zwischen Zahnärzten und
der Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 und Krankenkassen vereinbart werden. Die Kranken-
die" gestrichen. kassen können hierfür Vergütungszuschläge
gewähren; der Eigenanteil der Versicherten bei
b) In Absatz 4 werden die Worte „die zur Herstel-
Zahnersatz bleibt unberührt. Die Zahnärzte, die
lung einer pharmakologisch-therapeutischen
ihren Patienten eine längere Gewährleistungs-
und preislichen Transparenz im Rahmen der
frist einräumen, können dies ihren Patienten
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und"
bekanntmachen."
gestrichen.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „kassen-
82. § 133 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
und" gestrichen.
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Preise dürfen sich gegenüber den am 1. De- f) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Kassenzahn-
zember 1992 geltenden Preisen in den Jahren arzt" durch das Wort „Vertragszahnarzt" er-
1993, 1994 und 1995 höchstens um den Vom- setzt.
2288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
84. Nach § 135 wird folgender Paragraph eingefügt: 90. § 143 wird wie folgt gefaßt:
..§ 135a ..§ 143
Qualitätssicherung Bezirk der Ortskrankenkassen
bei ambulanten Vorsorgeleistungen
und Rehabilitationsmaßnahmen (1) Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte
Regionen.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen, 'die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Bun- (2) Die Landesregierung kann die Abgrenzung
desverbände der Leistungserbringer, die ambulante der Regionen durch Rechtsverordnung regeln. Die
Vorsorgeleistungen und Rehabilitationsmaßnah- Landesregierung kann die Ermächtigung auf die
men durchführen, bestimmen gemeinsam durch nach Landesrecht zuständige Behörde übertragen.
Richtlinien Verfahren zur Qualitätssicherung der
(3) Die betroffenen Länder können durch Staats-
ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen
vertrag vereinbaren, daß sich die Region über meh-
nach § 23 Abs. 2 und der ambulanten medizinischen
rere Länder erstreckt."
Rehabilitationsmaßnahmen nach § 40 Abs. 1. Die
Leistungserbringer, für die ein Vertrag nach § 125
gilt, sind verpflichtet, sich an Maßnahmen zur Quali- 91. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
tätssicherung zu beteiligen." a) In Satz 1 wird das Wort "Vertreterversammlun-
gen" durch das Wort „Verwaltungsräte" ersetzt.
85. In § 136 Abs. 1 werden jeweils die Worte ..,kassen- b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
und" gestrichen.
„Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor
der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehör-
86. In § 137 Satz 4 werden nach der Verweisung ..§ 111"
den."
die Worte „unter Beteiligung der Ärztekammern,
soweit die Verträge Qualitätssicherungsmaßnah-
men im Pflegebereich betreffen auch unter Beteili- 92. § 145 wird wie folgt gefaßt:
gung der Berufsorganisationen der Krankenpflege- .. § 145
berufe," eingefügt. Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag
87. In § 138 werden die Worte „kassen- und" ge- (1) Die Landesregierung kann auf Antrag einer
strichen. Ortskrankenkasse oder des Landesverbandes
durch Rechtsverordnung einzelne oder alle Orts-
krankenkassen des Landes nach Anhörun~ der be-
88. Dem§ 140 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
troffenen Ortskrankenkassen und ihrer Landesver-
,,Die Krankenkassen oder ihre Verbände dürfen Ei- bände vereinigen, wenn
geneinrichtungen auch dann errichten, wenn mit
1. durch die Vereinigung die Leistungsfähigkeit der
ihnen der Sicherstellungsauftrag nach § 72 a Abs. 1
betroffenen Krankenkassen · verbessert werden
erfüllt werden soll."
kann oder
2. der Bedarfssatz einer Ortskrankenkasse den
89. § 141 wird wie folgt geändert: durchschnittlichen Bedarfssatz aller Ortskran-
a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz kenkassen auf Bundes- oder Landesebene um
eingefügt: mehr als 5 vom Hundert übersteigt. § 313
Abs. 10 Buchstabe a gilt entsprechend .
.,Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetz-
lich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherken- (2) Die Landesregierung vereinigt auf Antrag des
nungsmaßnahmen verletzen nicht den Grund- Landesverbandes durch Rechtsverordnung einzel-
satz der Beitragssatzstabilität." ne oder alle Ortskrankenkassen des Landes nach
Anhörung der betroffenen Ortskrankenkassen und
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ihrer Landesverbände, wenn
.,(3) Der Bundesminister für Gesundheit beruft 1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind
in die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen und
Vertreter der Krankenkassen, des Verbandes 2. eine freiwillige Vereinigung innerhalb von zwölf
der privaten Krankenversicherung, der Ärzte, der Monaten nach Antragstellung nicht zustande ge-
Zahnärzte, der Krankenhausträger, der Apothe- kommen ist. Erstreckt sich der Bezirk nach der
ker, der Arzneimittelhersteller, der Gewerk- Vereinigung der Ortskrankenkassen über das
schaften, der Arbeitgeberverbände der Länder Gebiet eines Landes hinaus, gilt § 143 Abs. 3
und der kommunalen Spitzenverbände sowie je entsprechend.
einen Vertreter der Gesundheitshandwerker, der
Heilmittelerbringer, des Kur- und Bäderwesens, (3) Bedarfssatz ist das Verhältnis der Ausgaben
der Pflegeberufe, der freien Wohlfahrtspflege, für Leistungen zur Summe der beitragspflichtigen
der Behindertenverbände und der Verbraucher- Einnahmen der Mitglieder im abgelaufenen Ge-
verbände. Der Bundesminister für Wirtschaft, der schäftsjahr. Die Ausgaben sind zu mindern um die
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung von Dritten erstatteten Ausgaben für Leistungen, um
und der Bundesminister für Familie und Senioren die Ausgaben für Mehr- und Erprobungsleistungen
sind zu beteiligen." sowie für Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2289
besteht und um den nach § 266 erhaltenen Risiko- kenkasse in ihrer Satzung eine Regelung nach
strukturausgleich. Zu den Ausgaben zählt auch der § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 vorsieht, kann der
zu tragende Risikostrukturausgleich nach § 266." Arbeitgeber erneut entscheiden, ob er weiterhin
das für die Führung der Geschäfte erforderliche
93. Nach § 146 wird folgender Paragraph eingefügt: Personal auf seine Kosten bestellen will. Die
Sätze 4 bis 10 gelten entsprechend."
,,§ 146a
Schließung
95. § 148 wird wie folgt geändert:
Eine Ortskrankenkasse wird von der Aufsichtsbe-
hörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vierhundert-
nicht mehr auf Dauer gesichert ist. Die Aufsichtsbe- fünfzig" durch die Zahl „1000" ersetzt.
hörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schlie- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ßung wirksam wird. § 155 und § 164 Abs. 2 bis 5
gelten entsprechend." „Die Errichtung bedarf der Zustimmung der
Mehrheit der im Betrieb Beschäftigten."
94. § 147 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 96. § 149 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „vierhundert- ,,§ 148 gilt entsprechend."
fünfzig" ersetzt durch die Zahl „1000".
97. § 150 wird wie folgt gefaßt:
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,§ 150
„Die Leistungsfähigkeit ist insbesondere
dann gefährdet, wenn der Bedarfssatz einer Freiwillige Vereinigung
betroffenen Ortskrankenkasse den landes- ( 1) Betriebskrankenkassen können sich auf Be-
durchschnittlichen Bedarfssatz aller Orts- schluß ihrer Verwaltungsräte zu einer gemeinsamen
krankenkassen um mehr als 10 vom Hun- Betriebskrankenkasse vereinigen. Der Beschluß be-
dert oder den bundesdurchschnittlichen Be- darf der Genehmigung der vor der Vereinigung zu-
darfssatz aller Ortskrankenkassen um mehr ständigen Aufsichtsbehörden.
als 12,5 vom Hundert übersteigt. § 313
Abs. 1 gilt entsprechend." (2) § 144 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Für
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Betriebskrankenkassen, deren Satzungen eine Re-
gelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthalten,
,,(2) Der Arbeitgeber kann auf seine Kosten die gelten die §§ 145 und 146 entsprechend; für die
für die Führung der Geschäfte erforderlichen Vereinigung einer oder mehrerer bundesunmittelba-
Personen bestellen. Nicht bestellt werden dürfen rer Betriebskrankenkassen mit anderen Betriebs-
Personen, die im Personalbereich des Betriebes krankenkassen gilt § 168 a Abs. 2 entsprechend."
oder Dienstbetriebes tätig sein dürfen. Wird eine
Betriebskrankenkasse nach dem 31. Dezember
1995 errichtet, ist in der dem Antrag auf Geneh- 98. Dem § 151 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
migung nach § 148 Abs. 3 beigefügten Satzung ,,Satz 1 gilt nicht für Betriebskrankenkassen mehre-
zu bestimmen, ob der Arbeitgeber auf seine Ko- rer Arbeitgeber, deren Satzung eine Regelung nach
sten das Personal bestellt. Bei am 1. Januar § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält."
1996 bereits errichteten Betriebskrankenkassen
kann der Arbeitgeber die weitere Übernahme der
Kosten des für die Führung der Geschäfte erfor- 99. § 152 wird wie folgt geändert:
derlichen Personals ablehnen. Die Ablehnung ist a) In Satz 1 wird das Wort „Vertreterversammlung"
bis zum 31. März 1996 gegenüber dem Vorstand durch das Wort „Verwaltungsrat" ersetzt.
der Betriebskrankenkasse zu erklären. In diesem
Fall übernimmt die Betriebskrankenkasse späte- b) Folgender Satz wird angefügt:
stens nach Ablauf von drei Jahren nach Zugang ,,Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Sat-
der Ablehnungserklärung beim Vorstand der Be- zung der Betriebskrankenkasse eine Regelung
triebskrankenkasse die bisher mit der Führung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält. Für
der Geschäfte der Betriebskrankenkasse beauf- Betriebskrankenkassen mehrerer Arbeitgeber,
tragten Personen, wenn diese zustimmen. Die die nach dem 31. Dezember 1995 vereinigt
Betriebskrankenkasse tritt in die Rechte und wurden, ist der Antrag nach Satz 1 von allen
Pflichten aus den Dienst- oder Arbeitsverhältnis- beteiligten Arbeitgebern zu stellen."
sen der übernommenen Personen ein; § 613a
des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entspre-
chend anzuwenden. Neueinstellungen nimmt ab 100. § 153 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
dem 1. April 1996 die Betriebskrankenkasse vor, „1. der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden
wenn der Arbeitgeber die Übernahme der Ko- ist und die Satzung keine Regelung nach § 173
sten der für die Führung der Geschäfte erforderli- Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält,".
chen Personen abgelehnt hat. Die Entscheidung
des Arbeitgebers über die Bestellung des Perso-
nals ist unwiderruflich. Sofern eine Betriebskran- 101. § 154 wird gestrichen.
2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
102. § 155 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „nach" durch
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: das Wort „vor'' und das Wort „Aufsichtsbehörde"
durch das Wort „Aufsichtsbehörden" ersetzt.
,,(3) Verbleibt nach Abwicklung der Geschäfte
noch Vermögen, geht dieses auf den Landesver- c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
band über. Das Vermögen geht auf den Bundes-
,,(3) Für die Vereinigung von lnnungskranken-
verband über, wenn der Landesverband nicht
kassen durch die Landesregierung gelten die
besteht oder die Betriebskrankenkasse keinem
§§ 145 und 146 entsprechend."
Landesverband angehörte."
b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze ange- 108. Dem§ 161 wird folgender Satz angefügt:
fügt: ,,Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für lnnungskranken-
„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Satzung kassen, deren Satzung eine Regelung nach § 173
der geschlossenen Betriebskrankenkasse eine Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält."
Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält;
in diesem Falle hat der Landesverband die Ver- 109. § 162 wird wie folgt geändert:
pflichtungen zu erfüllen. Die Verpflichtungen hat
a) In Satz 1 wird das Wort „Vertreterversammlung"
der Bundesverband zü erfüllen, wenn der Lan-
durch das Wort „Verwaltungsrat" ersetzt.
desverband nicht besteht oder die Betriebskran-
kenkasse keinem Landesverband angehörte." b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Satzung
103. In § 156 werden die Worte „Satz 2" gestrichen. der lnnungskrankenkasse eine Regelung nach
§ 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält."
104. § 157 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „vierhundertfünfzig" 110. Dem § 163 wird folgender Satz angefügt:
durch die Zahl „ 1000" ersetzt. „Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Satzung der
lnnungskrankenkasse eine Regelung nach § 173
b) In Nummer 2 wird das Wort „und" durch einen
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält."
Punkt ersetzt.
c) Nummer 3 wird gestrichen. 111. Dem § 164 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die Satzung
105. § 158 wird wie folgt geändert: . der geschlossenen lnnungskrankenkasse eine Re-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vierhundert- gelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält; in
fünfzig" durch die Zahl „ 1000" ersetzt. diesem Fall gilt § 155 Abs. 4 Satz 4 und 5 entspre-
chend."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Errichtung bedarf der Zustimmung der 112. § 168 wird wie folgt gefaßt:
lnnungsversammlung und der Mehrheit der in ,,§ 168
den lnnungsbetrieben Beschäftigten."
Ersatzkassen
106. § 159 wird wie folgt geändert: (1) Ersatzkassen sind am 31. Dezember 1992
bestehende Krankenkassen, bei denen Versicherte
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der Gesel-
die Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember 1995
lenausschuß der vereinigten Handwerksinnung"
durch Ausübung des Wahlrechts erlangen können.
durch die Worte „die Mehrheit der in den ln-
nungsbetrieben Beschäftigten" ersetzt und die (2) Beschränkungen des aufnahmeberechtigten
Worte „und 3" gestrichen. Mitgliederkreises sind nicht zulässig.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „vierhundert-
(3) Der Bezirk einer Ersatzkasse kann durch Sat-
fünfzig" durch die Zahl „ 1000" ersetzt.
zungsregelung auf das Gebiet eines oder mehrerer
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Länder oder das Bundesgebiet erweitert werden.
Die Satzungsregelung bedarf der Genehmigung der
,,(3) Erstreckt sich die lnnungskrankenkasse vor der Erweiterung zuständigen Aufsichtsbehör-
nach der Anpassung über die Bezirke mehrerer de."
Aufsichtsbehörden, treffen die Entscheidung
nach Absatz 2 die Aufsichtsbehörden, die vor der 113. Folgender § 168 a wird eingefügt:
Anpassung zuständig waren. Sie geben den be-
troffenen Ortskrankenkassen Gelegenheit sich ,,§ 168a
zu äußern." Vereinigung von Ersatzkassen
(1) Ersatzkassen können sich auf Beschluß ihrer
107. § 160 wird wie folgt geändert: Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluß bedarf
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vertreterver- der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständi-
sammlungen" durch das Wort „Verwaltungsräte" gen Aufsichtsbehörden. Für das Verfahren gilt § 144
ersetzt. Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2291
(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann auf (3) Studenten können zusätzlich die Ortskranken-
Antrag einer Ersatzkasse oder eines Spitzenverban- kasse oder jede Ersatzkasse an dem Ort wählen, in
des der Ersatzkassen durch Rechtsverordnung mit dem die Hochschule ihren Sitz hat.
Zustimmung des Bundesrates einzelne Ersatzkas-
(4) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 versicherungs-
sen nach Anhörung der betroffenen Ersatzkassen
pflichtige Jugendliche, Teilnehmer an berufsfördern-
vereinigen. Für die Vereinigung von Ersatzkassen
den Maßnahmen, Behinderte und nach § 5 Abs. 1
durch Rechtsverordnung des Bundesministers für
Nr. 11 und 12 oder nach § 9 versicherte Rentner
Gesundheit gelten die §§ 145 und 146 entspre-
chend." sowie nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 versicherte Behinderte
können zusätzlich die Krankenkasse wählen, bei
der ein Elternteil versichert ist.
114. § 169 wird gestrichen.
(5) Versicherte Rentner können zusätzlich die
115. In § 171 werden die Worte „Auflösung und" gestri- Betriebs- oder lnnungskrankenkasse wählen, wenn
chen. sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, für den
die Betriebs- oder lnnungskrankenkasse besteht.
116. Der Zweite Abschnitt des Sechsten Kapitels wird (6) Für nach § 10 Versicherte gilt die Wahlent-
wie folgt gefaßt: scheidung des Mitglieds.
„Zweiter Abschnitt § 174
Wahlrechte und Zuständigkeit Besondere Wahlrechte
Erster Titel (1) Für versicherte Rentner, bei denen die Bun-
Wahlrechte der Mitglieder desknappschaft für die Feststellung der Rente zu-
ständig ist, gilt § 173 nur, wenn sie in den letzten
§ 173
zehn Jahren vor Rentenantragstellung zu keinem
Allgemeine Wahlrechte Zeitpunkt Mitglied der knappschaftlichen Kranken-
(1) Versicherungspflichtige (§ 5) und Versiche- versicherung gewesen sind; § 5 Abs. 2 gilt nicht.
rungsberechtigte (§ 9) sind Mitglied der von ihnen (2) Für Versicherungspflichtige und Versiche-
gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgen- rungsberechtigte, die bei einer Betriebs- oder ln-
den Vorschriften, im Zweiten Gesetz über die Kran- nungskrankenkasse beschäftigt sind oder vor dem
kenversicherung der Landwirte, im Arbeitsförde- Rentenbezug beschäftigt waren, gilt § 173 Abs. 2
rüngsgesetz oder im Künstlersozialversicherungs- Satz 1 Nr. 3 entsprechend.
gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
(3) Versicherungspflichtige und Versicherungs-
(2) Versicherungspflichtige und Versicherungsbe- berechtigte, die bei einem Verband der Betriebs-
rechtigte können wählen oder lnnungskrankenkassen beschäftigt sind oder
1. die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, können
Wohnorts, eine Betriebs- oder lnnungskrankenkasse am
Wohn- oder Beschäftigungsort wählen.
2. jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach
der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Woh- (4) Die bei der See-Berufsgenossenschaft be-
nort erstreckt, schäftigten versicherungspflichtigen oder versiche-
3. die Betriebs- oder lnnungskrankenkasse, wenn rungsberechtigten Arbeitnehmer können die Mit-
gliedschaft bei der See-Krankenkasse, die bei der
sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die
Betriebs- oder die lnnungskrankenkasse be- Bundesknappschaft beschäftigten versicherungs-
steht, pflichtigen oder versicherungsberechtigten Arbeit-
nehmer können die Mitgliedschaft bei der Bundes-
4. die Betriebs- oder lnnungskrankenkasse, wenn knappschaft wählen.
die Satzung der Betriebs- oder lnnungskranken-
kasse dies vorsieht, § 175
Ausübung des Wahlrechts
5. die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versi-
cherungspflicht oder Versicherungsberechtigung (1) Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber
zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versiche- der gewählten Krankenkasse zu erklären. Diese
rung nach § 10 bestanden hat, darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen.
6. die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versi- (2) Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausü-
chert ist. bung des Wahlrechts unverzüglich eine Mitgliedsbe-
scheinigung auszustellen. Die Mitgliedsbescheini-
Falls die Satzung eine Regelung nach Nummer 4
gung ist der zur Meldung verpflichteten Stelle unver-
enthält, gilt diese für abgegrenzte Regionen im
züglich vorzulegen
Sinne des § 143 Abs. 1, in denen Betriebe oder
lnnungsbetriebe bestehen und die Zuständigkeit für (3) Das Wahlrecht Versicherungspflichtiger ist
diese Betriebe sich aus der Satzung der Betriebs- spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versiche-
oder lnnungskrankenkasse ergibt; die Satzung darf rungspflicht auszuüben. Wird das Wahlrecht nicht
das Wahlrecht nicht auf bestimmte Personen be- ausgeübt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle
schränken oder von Bedingungen abhängig ma- den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versi-
chen. cherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden,
2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, 'Teil 1
bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand § 177
vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versiche- Zuständigkeit der Bundesknappschaft
rung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den
Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versiche-
(1) Versicherungspflichtige Mitglieder der Bun-
desknappschaft sind abweichend von § 173 die in
rungspflicht bei einer nach § 173 wählbaren Kran-
den §§ 137 und 273 des Sechsten Buches genann-
kenkasse anzumelden und den Versicherungs-
pflichtigen unverzüglich über die gewählte Kranken- ten Personen.
kasse zu unterrichten. Für die Fälle, in denen das
Wahlrecht nicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgeübt wird (2) Die in § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 genannten
und keine Meldung nach Satz 2 erfolgt, vereinbaren Versicherungspflichtigen und die in § 189 genann-
die Spitzenverbände der Orts-, Betriebs-, Innungs- ten Rentenantragsteller gehören der Bundesknapp-
und Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Re- schaft an, wenn sie zuletzt bei der Bundesknapp-
geln über die Zuständigkeit. schaft versichert waren oder die Bundesknapp-
schaft für die Feststellung der Rente zuständig ist;
(4) Der Versicherungspflichtige ist an die Wahl § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und § 174 Abs. 1 gel-
der Krankenkasse mindestens zwölf Monate ge- ten.
bunden. Eine Kündigung der Mitgliedschaft Versi-
cherungspflichtiger ist mit einer Frist von drei Mona- (3) Die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 bis 1O genannten
ten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Kün- Versicherungspflichtigen gehören der Bundes-
digung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb knappschaft an, wenn sie zuletzt bei der Bundes-
der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer knappschaft versichert waren; § 173 gilt."
anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbe-
scheinigung nachweist.
117. Dem § 183 wird folgender Absatz angefügt:
(5) Absatz 4 gilt nicht für Versicherungspflichtige,
die durch die Errichtung oder Ausdehnung einer ,,(6) Versicherungspflichtig Beschäftigte, die durch
Betriebs- oder lnnungskrankenkasse oder durch be- die Errichtung oder Ausdehnung einer Betriebs-
triebliche Veränderungen Mitglieder einer Betriebs- oder lnnungskrankenkasse oder durch betriebliche
oder lnnungskrankenkasse werden können, wenn Veränderungen Mitglieder einer Betriebs- oder ln-
sie die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach dem nungskrankenkasse werden, können die Mitglied-
Zeitpunkt der Errichtung, Ausdehnung oder betrieb- schaft bei der bisherigen Krankenkasse wählen. Die
lichen Veränderung ausüben. Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der bishe-
rigen Krankenkasse zu erklären. Die Absätze 3 und
(6) Die Spitzenverbände vereinbaren für die Mel- 5 gelten entsprechend."
dungen und Mitgliedsbescheinigungen nach dieser
Vorschrift einheitliche Verfahren und Vordrucke.
118. Dem § 186 wird folgender Absatz angefügt:
,,(10) Wird die Mitgliedschaft Versicherungspflichti-
zweiter Titel ger zu einer Krankenkasse gekündigt (§ 175), be-
ginnt die Mitgliedschaft bei der neugewählten Kran-
Zuständigkeit
kenkasse abweichend von den Absätzen 1 bis 9 mit
§ 176 dem Tag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der
Kündigung."
Zuständigkeit der See-Krankenkasse
(1) Versicherungspflichtige Mitglieder der See-
Krankenkasse sind abweichend von § 173 119. § 190 Abs. 12 wird gestrichen.
1. Seeleute deutscher Seeschiffe nach § 13 des
Vierten Buches und 120. In § 192 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "oder
2. Seeleute von Beruf, die nicht für eine Fahrt ange- Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird"
mustert sind, für die Zeit, während der sie vor- durch die Worte „oder nach gesetzlichen Vorschrif-
übergehend auf einem deutschen Seeschiff in ten Erziehungsgeld bezogen oder Erziehungsurlaub
einem deutschen Hafen mit Diensten an Bord für in Anspruch genommen wird" ersetzt.
Rechnung des Reeders beschäftigt sind,
121. In§ 194 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte "der Vertre-
wenn sie bei der See-Berufsgenossenschaft gegen
teNersammlung• durch die Worte "des Verwal-
Unfall versichert sind, sowie ferner
tungsrates" ersetzt.
3. für die Seefahrt Auszubildende in der Ausbildung
an Land und 122. § 197 wird wie folgt geändert:
4. Bezieher von Vorruhestandsgeld, die unmittelbar a) Die Überschrift .VertreteNersammlung" wird er-
vor Bezug des Vorruhestandsgeldes bei der setzt durch die Überschrift "Verwaltungsrar.
See-Krankenkasse versichert waren.
(2) Die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 bis 12 genannten b) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt
Versicherungspflichtigen und die in § 189 genann- geändert:
ten Rentenantragsteller gehören der See-Kranken- aa) Im Eingangssatz werden die Worte "Die
kasse an, wenn sie zuleat bei der See-Krankenkas- VertreteNersammlung" durch die Worte
se versichert waren; § 173 gilt. "Der Verwaltungsrat" ersetzt.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2293
bb) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 126. Nach § 209 wird folgender Paragraph eingefügt:
eingefügt:
"§ 209a
"1a. den Vorstand zu überwachen, Vorstand bei den Landesverbänden
1b. alle Entscheidungen zu treffen, die für Bei den Landesverbänden der Orts-, Betriebs-
die Krankenkasse von grundsätzlicher und lnnungskrankenkassen wird ein Vorstand ge-
Bedeutung sind,". bildet. Er besteht aus höchstens drei Personen.
cc) In Nummer 3 werden die Worte „und des § 35 a Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 des Vierten Buches
Geschäftsführers" gestrichen. gilt entsprechend."
c) Folgende Absätze werden angefügt: 127. § 210 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Ge- a) In Satz 1 werden die Worte "seine Vertreterver-
schäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen sammlung" durch die Worte "seinen Verwal-
und prüfen. tungsrat" ersetzt.
(3) Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner b) In Satz 3 Nr. 2 werden die Worte "der Selbst-
Aufgaben Fachausschüsse bilden." verwaltungsorgane" durch die Worte "des Ver-
waltungsrats" und in Satz 3 Nr. 4 die Worte „der
Vertreterversammlung" durch die Worte "des
123. Nach § 207 Abs. 2 wird folgender Absatz einge- Verwaltungsrats" ersetzt.
fügt:
"(2a) Vereinigen sich in einem Land alle Mitglieder 128. Dem§ 212 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
eines Landesverbandes oder werden alle Mitglieder "Die Ersatzkassen und ihre Verbände haben für alle
eines Landesverbandes durch die Landesregierung auf der Landesebene abzuschließenden Verträge
zu einer Krankenkasse vereinigt, tritt diese Kranken- einen Bevollmächtigten mit Abschlußbefugnis zu
kasse in die Rechte und Pflichten des Landesver- benennen."
bandes ein."
129. § 215 wird wie folgt geändert:
124. § 208 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) In der Überschrift wird das Wort „Geschäftsfüh- ,.(1) Für den Verwaltungsrat und den Vorstand
rer" gestrichen. der Bundesverbände gelten die §§ 209 und 209 a
entsprechend. Der Vorstand besteht aus höch-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "und für den stens drei Personen."
Geschäftsführer§ 31 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 2
Satz 1 und § 37 Abs. 2" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Worte "der Selbstverwal-
tungsorgane" durch die Worte „des Verwal-
tungsrats" ersetzt.
125. § 209 wird wie folgt gefaßt:
"§ 209 130. In§ 216 Satz 1 werden die Worte "seine Vertreter-
versammlung" durch die Worte "seinen Verwal-
Verwaltungsrat der Landesverbände tungsrat" ersetzt.
(1) Bei den Landesverbänden der Krankenkassen
wird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat 131. In § 218 Abs. 1 werden die Worte "ihrer Vertreter-
nach näherer Bestimmung der Satzungen gebildet. versammlungen" durch die Worte „ihrer Verwal-
Der Verwaltungsrat hat höchstens 30 Mitglieder. In tungsräte" ersetzt.
dem Verwaltungsrat müssen, soweit möglich, alle
Mitgliedskassen vertreten sein. 132. § 219 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird Absatz 1.
(2) Der Verwaltungsrat setzt sich je zur Hälfte aus
Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber b) Folgender Absatz wird angefügt:
zusammen. Die Versicherten wählen die Vertreter "(2) Die Krankenkassen und ihre Verbände
der Versicherten, die Arbeitgeber wählen die Vertre- können insbesondere mit Kassenärztlichen Ver-
ter der Arbeitgeber. § 44 Abs. 4 des Vierten Buches einigungen und anderen Leistungserbringern so-
gilt entsprechend. wie mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst zur
Förderung der Gesundheit, Prävention, Versor-
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsra~ werden gung chronisch Kranker und Rehabilitation Ar-
von dem Verwaltungsrat der Mitgliedskassen aus beitsgemeinschaften zur Wahrnehmung der in
dessen Reihen gewählt. Absatz 1 genannten Aufgaben bilden."
c) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 3.
(4) Für den Verwaltungsrat gilt § 197 entspre-
chend. § 33 Abs. 3, § 37 Abs. 1, die §§ 40, 41, 42
Abs. 1 bis 3, § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die§§ 58, 59, 133. Dem § 220 wird folgender Absatz angefügt:
62, 63 Abs. 1, 3, 4, § 64 Abs. 3 und § 66 Abs. 1 des "(4) Weichen die nach§ 270a vom Bundesminister
Vierten Buches gelten entsprechend." für Gesundheit bekannt gegebenen Feststellungen
2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
von den Vorausschätzungen ab, die die Kranken- b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze einge-
kasse ihrem Haushaltsplan zugrunde gelegt hatte, fügt:
hat die Krankenkasse Überschreitungen des Haus- ,,(2 a) Der Zuschuß nach Absatz 2 wird ab 1. Juli
haltsplans des Vorjahres mit den für das laufende 1994 für eine private Krankenversicherung nur
Kalenderjahr vorgesehenen Ausgaben zu verrech- gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen
nen."
1. diese Krankenversicherung nach Art der Le-
134. In § 221 Abs. 1 werden die Worte „der Vertreterver- bensversicherung betreibt,
sammlung" durch die Worte „dem Verwaltungsrat" 2. sich verpflichtet, für versicherte Personen,
ersetzt. die das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-
endet haben und über eine Vorversiche-
135. In § 222 Abs. 1 werden die Worte „der Vertreterver- rungszeit von mindestens zehn Jahren in
sammlung" durch die Worte „dem Verwaltungsrat" einem zuschußberechtigten Versicherungs-
ersetzt. schutz verfügen, einen brancheneinheitli-
chen Standardtarif anzubieten, dessen VP.r-
136. Nach § 238 wird folgender Paragraph eingefügt: tragsleistungen den Leistungen dieses Bu-
ches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind
,,§ 238a und dessen Beitrag den durchschnittlichen
Rangfolge der Einnahmearten Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenver-
freiwillig versicherter Rentner sicherung nicht übersteigt,
Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der 3. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil
Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Überschüsse, die sich aus dem selbst
der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnah- ergeben, zugunsten der Versicherten zu
men, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des verwenden,
freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1), bis 4. vertraglich auf das ordentliche Kündigungs-
zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt." recht verzichtet und
137. § 240 wird wie folgt geändert: 5. die Krankenversicherung nicht zusammen
mit anderen Versicherungssparten betreibt.
a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 229
Abs. 2" ein Komma und die Angabe ,,§ 238 a" Der nach Satz 1 Nr. 2 maßgebliche durchschnitt-
eingefügt. liche Höchstbeitrag der gesetzlichen Kranken-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: versicherung ist jeweils zum 1. Juli nach dem
durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der
,,(3a) Für Versicherte, bei denen am 31. De- Krankenkassen(§ 247) und der Beitragsbemes-
zember 1992 § 248 Abs. 2 anzuwenden war, gilt sungsgrenze (§ 223 Abs. 3) zu errechnen. Der
für die Beitragsbemessung aus Versorgungsbe- Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber eine
zügen und Arbeitseinkommen § 248 Abs. 1." Bescheinigung des Versicherungsunternehmens
c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze ange- darüber vorzulegen, daß die Aufsichtsbehörde
fügt: dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat,
daß es die Versicherung, die Grundlage des
„Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1
selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitrags- genannten Voraussetzungen betreibt.
pflichtige Einnahmen für den Kalendertag der
dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemes- (2b) Zur Gewährleistung der in Absatz 2a
sungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Satz 1 Nr. 2 genannten Begrenzung sind alle
Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Versicherungsunternehmen, die die nach Ab-
Teil der monatlichen Bezugsgröße. Veränderun- satz 2 zuschußberechtigte Krankenversicherung
gen der Beitragsbemessung auf Grund eines betreiben, verpflichtet, an einem finanziellen
vom Versicherten geführten Nachweises nach Spitzenausgleich teilzunehmen, dessen Ausge-
Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die staltung zusammen mit den Einzelheiten des
Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats Standardtarifs zwischen dem Bundesaufsichts-
wirksam werden." amt für das Versicherungswesen und dem Ver-
band der privaten Krankenversicherung mit Wir-
kung für die beteiligten Unternehmen zu verein-
138. § 248 Abs. 2 wird gestrichen.
baren ist.
139. § 257 wird wie folgt geändert: (2 c) Wer bei einem privaten Krankenversiche-
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: rungsunternehmen versichert ist, das die Vor-
aussetzungen des Absatzes 2 a nicht erfüllt,
,,Der Zuschuß beträgt die Hälfte des nach Ab- kann ab 1. Juli 1994 den Versicherungsvertrag
satz 2 a Satz 2 zu errechnenden durchschnitt- m.it sofortiger Wirkung kündigen."
lichen Höchstbeitrages der gesetzlichen Kran-
kenversicherung, höchstens jedoch die Hälfte
140. Dem § 258 wird folgender Satz angefügt:
des Betrages, den der Beschäftigte für seine
Krankenversicherung zu zahlen hat." ,,§ 257 Abs. 2a bis 2c gilt entsprechend."
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2295
141. In der Überschrift des Vierten Abschnitts des Achten (3) Die Finanzkraft einer Krankenkasse ist das
Kapitels wird das Wort „Finanzausgleiche" durch die Produkt aus den beitragspflichtigen Einnahmen ih-
Worte „Finanz- und Risikostrukturausgleiche" er- rer Mitglieder und dem Ausgleichsbedarfssatz. Der
setzt; die Worte „Erster Titel" sowie „Finanzausglei- Ausgleichsbedarfssatz entspricht dem Verhältnis
che innerhalb einer Kassenart" werden gestrichen. der Beitragsbedarfssumme aller Krankenkassen zur
Summe der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer
142. Nach § 265 wird folgender Paragraph eingefügt: Mitglieder. Er ist in Hundertsteln festzusetzen. Über-
steigt die Finanzkraft einer Krankenkasse ihren Bei-
,,§ 265a tragsbedarf, steht der überschießende Betrag den
Finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen Krankenkassen zu, deren Beitragsbedarf ihre Fi-
( 1) Die Satzungen der Spitzenverbände können nanzkraft übersteigt.
mit Wirkung für ihre Mitglieder und deren Mitglieds- (4) Bei der Ermittlung der standardisierten Lei-
kassen Bestimmungen über finanzielle Hilfen in be- stungsausgaben nach Absatz 2 bleiben außer Be-
sonderen Notlagen einer Krankenkasse ihrer Kas- tracht
senart vorsehen. Näheres über Voraussetzungen,
Umfang, Finanzierung und Durchführung der finan- 1. die von Dritten erstatteten Ausgaben,
ziellen Hilfen regeln die Satzungen. Die Satzungs- 2. Aufwendungen für satzungsgemäße Mehr- und
bestimmungen bedürfen der Mehrheit der nach den Erprobungsleistungen sowie für Leistungen, auf
Versichertenzahlen der Mitglieder der Landesver- die kein Rechtsanspruch besteht.
bände gewichteten Stimmen. Der Finanzausgleich
Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsmaß-
kann befristet und mit Auflagen verbunden werden,
nahmen, die im Anschluß an eine Krankenhausbe-
die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Lei-
handlung durchgeführt werden (Anschlußheilbe-
stungsfähigkeit dienen.
handlung), sind in die Ermittlung der durchschnittli-
(2) Der Vorstand des Spitzenverbandes entschei- chen Leistungsausgaben nach Satz 1 einzubezie-
det über die Hilfe auf Antrag des Vorstands der hen. Die Aufwendungen für die Leistungen der
Krankenkasse. Die Entscheidung über die Hilfe be- Knappschaftsärzte und -zahnärzte werden in der
darf der Zustimmung der beteiligten Landesver- gleichen Weise berechnet wie für Vertragsärzte und
bände. Krankenkassen, deren Landesverbände der -zahnärzte.
Hilfe nicht zustimmen, nehmen am Ausgleichsver-
(5) Das Bundesversicherungsamt führt den Aus-
fahren nicht teil."
gleich durch. Es gibt für die Ermittlung des Beitrags-
143. § 266 wird wie folgt gefaßt: bedarfs und der Finanzkraft jeder Krankenkasse
bekannt
,,§ 266
1. in Abständen von längstens drei Jahren das
Risikostrukturausgleich Verhältnis der durchschnittlichen Leistungsaus-
(1) Zwischen den Krankenkassen wird jährlich ein gaben aller Krankenkassen je Versicherten,
Risikostrukturausgleich durchgeführt. Mit dem Risi- nach Versichertengruppen (§ 267 Abs. 2) ge-
kostrukturausgleich werden die finanziellen Auswir- trennt, zu den durchschnittlichen Leistungsaus-
kungen von Unterschieden in der Höhe der beitrags- gaben aller am Ausgleichsverfahren teilnehmen-
pflichtigen Einnahmen der Mitglieder, der Zahl der den Krankenkassen je Versicherten auf der
nach § 1O Versicherten und der Verteilung der Ver- Grundlage der Datenerhebung nach§ 267,
sicherten auf nach Alter und Geschlecht getrennte 2. jährlich die auf der Grundlage der Verhältniswer-
Versichertengruppen (§ 267 Abs. 2) zwischen den te nach Nummer 1 standardisierten Leistungs-
Krankenkassen ausgeglichen. Einnahmen- und ausgaben aller am Ausgleich beteiligten Kran-
Ausgabenunterschiede zwischen den Krankenkas- kenkassen je Versicherten, getrennt nach Versi-
sen, die nicht auf die Höhe der beitragspflichtigen chertengruppen (§ 267 Abs. 2), und
Einnahmen der Mitglieder, die Zahl der Versicherten
nach § 1O oder die Alters- oder Geschlechtsvertei- 3. den Ausgleichsbedarfssatz nach Absatz 3.
lung der Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2
Das Bundesversicherungsamt kann zum Zwecke
zurückzuführen sind, sind nicht ausgleichsfähig.
der einheitlichen Zuordnung und Erfassung der für
(2) Die Höhe des Ausgleichsanspruchs oder der die Berechnung maßgeblichen Daten über die Vor-
Ausg_leichsverpflichtung einer Krankenkasse wird lage der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse hin-
durch Vergleich ihres Beitragsbedarfs mit ihrer Fi- aus weitere Auskünfte und Nachweise verlangen.
nanzkraft ermittelt. Der Beitragsbedarf einer Kran-
kenkasse ist die Summe ihrer standardisierten Lei- (6) Das Bundesversicherungsamt stellt im voraus
stungsausgaben. Die standardisierten Leistungs- für ein Kalenderjahr die Werte nach Absatz 5 Nr. 2
ausgaben je Versicherten werden auf der Basis der und 3 vorläufig fest. Bei der Berechnung der von
durchschnittlichen Leistungsausgaben je Versicher- Krankenkassen zu leistenden Ausgleichszahlungen
ten aller Krankenkassen jährlich so bestimmt, daß legen die Krankenkassen die Werte nach Satz 1, die
das Verhältnis der standardisierten Leistungsausga- zum 1. Oktober des Vorjahres erhobene Zahl ihrer
ben je Versicherten der Versichertengruppen zuein- Versicherten je Versichertengruppe nach § 267
ander dem Verhältnis der nach§ 267 Abs. 3 für alle Abs. 2 und die voraussichtliche Summe der bei-
Krankenkassen ermittelten durchschnittlichen Lei- tragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder zu-
stungsausgaben je Versicherten der Versicherten- grunde. Nach Ablauf des Kalenderjahres sind der
gruppen nach § 267 Abs. 2 zueinander entspricht. Beitragsbedarf und die Finanzkraft jeder Kranken-
2296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
kasse vom Bundesversicherungsamt aus den für 1 . die Leistungsausgaben und Beitragseinnahmen
dieses Jahr erstellten Geschäfts- und Rechnungs- in der Gliederung und nach den Bestimmungen
ergebnissen und den zum 1 . Oktober dieses Jahres des Kontenrahmens,
erhobenen Versichertenzahlen der beteiligten Kran-
2. die beitragspflichtigen Einnahmen, getrennt
kenkassen zu ermitteln. Die nach Satz 2 geleisteten
nach allgemeiner Krankenversicherung und
Zahlungen gelten als Abschlagszahlungen. Sie sind
Krankenversicherung der Rentner.
nach Festsetzung des Beitragsbedarfs und der Fi-
nanzkraft nach Satz 3 mit den endgültig für das (2) Die Krankenkassen erheben jährlich zum
Geschäftsjahr zu leistenden Zahlungen auszuglei- 1. Oktober die Zahl der Mitglieder und der nach § 10
chen. Die Durchführung von für den Risikostruktur- versicherten F?1milienangehörigen nach Altersgrup-
ausgleich erforderlichen Berechnungen und des pen mit Altersabständen von fünf Jahren, getrennt
Zahlungsverkehrs kann in der Rechtsverordnung nach Mitgliedergruppen und Geschlech.t. Die Tren-
nach Absatz 7 auf die Bundesversicherungsanstalt nung der Mitgliedergruppen erfolgt nach den in den
für Angestellte übertragen werden. Werden nach §§ 241 bis 247 genannten Merkmalen. Die Zahl der
Abschluß der Ermittlung der Werte nach Satz 3 Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrentner und der Be-
sachliche oder rechnerische Fehler in den Berech- zieher einer Rente für Bergleute wird in der Erhe-
nungsgrundlagen festgestellt, hat das Bundesversi- bung nach Satz 1 als eine gemeinsame weitere
cherungsamt diese bei der Ermittlung beim näch- Mitgliedergruppe getrennt erhoben.
sten Ausgleichsverfahren nach den dafür geltenden
Vorschriften zu berücksichtigen. (3) Die Krankenkassen erheben in Abständen von
längstens drei Jahren, erstmals für das Geschäfts-
(7) Der Bundesminister für Gesundheit regelt jahr 1994, nicht versichertenbezogen die in Absatz 1
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- genannten Leistungsausgaben und die Kranken-
desrates das Nähere über geldtage auch getrennt nach den Altersgruppen ge-
1. die Ermittlung der Werte nach Absatz 5 sowie die mäß Absatz 2 Satz 1 und nach dem Geschlecht der
Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Bekannt- Versicherten, die Krankengeldausgaben nach § 44
machung der für die Durchführung des Risiko- und die Krankengeldtage zusätzlich gegliedert nach
ausgleichsverfahrens erforderlichen Daten, den in den §§ 241 bis 243 genannten Mitglieder-
gruppen; die Ausgaben für Mehr- und Erprobungs-
2. die Abgrenzung der zu berücksichtigenden bei- leistungen und für Leistungen, auf die kein Rechts-
tragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 3 und anspruch besteht, werden mit Ausnahme der Lei-
der Leistungsausgaben nach Absatz 2, 4 und 5; stungen nach § 266 Abs. 4 Satz 2 nicht erhoben. Bei
dabei können für in§ 267 Abs. 3 genannte Ver- der Erhebung nach Satz 1 sind die Leistungsausga-
sichertengruppen abweichend von Absatz 2 ben für die Gruppe der Berufs- und Erwerbsunfähig-
Satz 3 besondere Standardisierungsverfahren keitsrentner und der Bezieher einer Rente für Berg-
und Abgrenzungen für die Berücksichtigung des leute getrennt zu erheben. Die Erhebung der Daten
Krankengeldes oder der beitragspflichtigen Ein- nach den Sätzen 1 und 2 kann auf für die Region
nahmen geregelt werden, und die Krankenkassenart repräsentative Stichpro-
3. die Abgrenzung der zu berücksichtigenden Ver- ben im Bundesgebiet oder in einzelnen Ländern
sichertengruppen nach § 267 Abs. 2 einschließ- begrenzt werden. Der Gesamtumfang der Stichpro-
lich der Altersabstände zwischen den Alters- ben beträgt höchstens 1O vom Hundert aller in der
gruppen, auch abweichend von § 267 Abs. 2, gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten.
4. die Berechnungsverfahren, (4) Die Krankenkassen legen die Ergebnisse der
Datenerhebung nach den Absätzen 1 und 3 bis zum
5. die Fälligkeit der Beträge und die Verzinsung bei 31. Mai des Folgejahres, die Ergebnisse der Daten-
Verzug, erhebung nach Absatz 2 spätestens drei Monate
6. das Verfahren und die Durchführung des Aus- nach dem Erhebungsstichtag über ihre Spitzenver-
gleichs, bände dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung auf maschinell verwertbaren Datenträgern
7. die Festsetzung der Stichtage und Fristen nach
vor.
§ 267; anstelle des Stichtages nach § 267 Abs. 2
kann ein Erhebungszeitraum bestimmt werden, (5) Für die Datenerfassung nach Absatz 3 können
die hiervon betroffenen Krankenkassen auf dem
8. die von den Krankenkassen, den Rentenversi-
Krankenschein auch Kennzeichen für die Mitglieder-
cherungsträgern und den Leistungserbringern
gruppen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 verwenden.
mitzuteilenden Angaben,
Enthält der Krankenschein Kennzeichnungen nach
9. die Berücksichtigung des Finanzausgleichs nach Satz 1, übertragen Ärzte und Zahnärzte diese Kenn-
§ 265. zeichnungen auf die für die vertragsärztliche Versor-
gung verbindlichen Verordnungsblätter und Über-
(8) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen neh-
weisungsscheine. Die Kassenärztlichen und Kas-
men am Risikostrukturausgleich nicht teil."
senzahnärztlichen Vereinigungen und die Lei-
144. § 267 wird wie folgt gefaßt: stungserbringer verwenden die Kennzeichen nach
Satz 1 bei der Leistungsabrechnung; sie weisen
,,§ 267
zusätzlich die Summen der den einzelnen Kennzei-
Datenerhebungen zum Risikostrukturausgleich chen zugeordneten Abrechnungsbeträge in der Lei-
( 1) Die Krankenkassen erheben für jedes Ge- stungsabrechnung gesondert aus. Andere Verwen-
schäftsjahr nicht versichertenbezogen dungen der Kennzeichen nach Satz 1 sind unzu-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2297
lässig. Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztli- 3. für die Erhebung und Verarbeitung der Daten
chen Vereinigungen und die Leistungserbringer nach Absatz 5 von den Kassenärztlichen und
stellen die für die Datenerfassung nach den Absät- Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den
zen 1 bis 3 notwendigen Abrechnungsdaten in ge- übrigen Leistungserbringern,
eigneter Weise auf maschinell verwertbaren Daten- 4. für die Meldung nach Absatz 6 von den Trägern
trägern zur Verfügung. der gesetzlichen Rentenversicherung.
(6) Die Krankenkassen übermitteln den Trägern (1 O) Die Absätze 1 bis 9 gelten nicht für die
der gesetzlichen Rentenversicherung über ihre Spit- landwirtschaftlichen Krankenkassen."
zenverbände die Kennzeichen nach § 293 Abs. 1
sowie die Versicherungsnummern nach§ 147 des 145. Nach § 270 wird folgender Paragraph eingefügt:
Sechsten Buches der bei ihnen pflichtversicherten
Rentner. Die Träger der gesetzlichen Rentenversi- ,,§ 270a
cherung melden den zuständigen Krankenkassen Vorausschätzungen und Feststellungen
über deren Spitzenverbände jährlich bis zum Der Bundesminister für Gesundheit trifft jeweils
31. Dezember die Summen der an die nach § 5 bis zum 15. Februar eine Vorausschätzung über die
Abs. 1 versicherungspflichtigen Mitglieder am 1. Ok- im laufenden Kalenderjahr je Mitglied zu erwartende
tober gezahlten Renten der gesetzlichen Renten- durchschnittliche Veränderungsrate der nach § 270
versicherung auf der Grundlage der Kennzeichen zu ermittelnden beitragspflichtigen Einnahmen der
nach Satz 1. Die Meldung nach Satz 2 enthält auch Mitglieder aller Krankenkassen und stellt jeweils bis
die Information, welche Versicherten eine Berufs-
zum 1. Juli die endgültige durchschnittliche Verän-
oder Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten. Die Träger
derungsrate für das Vorjahr auf der Grundlage der
der gesetzlichen Rentenversicherung können die Jahresrechnungsergebnisse aller Krankenkassen
Durchführung der Aufgaben nach den Sätzen 2 fest. Die Vorausschätzungen und Feststellungen
und 3 auf die Deutsche Bundespost übertragen; die
erfolgen getrennt für das Beitrittsgebiet und da~
Krankenkassen übermitteln über ihre Spitzenver- übrige Bundesgebiet; sie werden im Bundesanzei-
bände die Daten nach Satz 1 in diesem Fall an die
ger bekanntgegeben."
nach § 119 Abs. 7 des Sechsten Buches zuständige
Stelle. § 119 Abs. 6 Satz 1 und Absatz 7 des
Sechsten Buches gilt. Die Träger der gesetzlichen 146. § 274 wird wie folgt geändert:
Rentenversicherung oder die nach Satz 4 beauf- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tragte Stelle löschen die Daten nach Satz 1 nach aa) In Satz 2 werden nach den Worten „der
Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 6. Die Spitzenverbände der Krankenkassen" die
Krankenkassen dürfen die Daten nur für die Daten- Worte „und der Kassenärztlichen Bundes-
erhebung nach den Absätzen 1 bis 3 verwenden. vereinigungen" sowie nach den Worten „der
Die Daten nach Satz 3 sind nach Durchführung und Landesverbände der Krankenkassen" die
Abschluß des Risikostrukturausgleichs nach § 266 Worte „und der Kassenärztlichen Vereini-
zu löschen.
gungen" eingefügt.
(7) Die Spitzenverbände der Krankenkassen ver- bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
einbaren bis zum 30. April 1993
Der Bundesminister für Gesundheit kann
1. das Nähere über den Erhebungsumfang, die die Prüfung der bundesunmittelbaren Kran-
Auswahl der Regionen und der Stichprobenver- kenkassen, der Spitzenverbände der Kran-
fahren nach Absatz 3, kenkassen und der Kassenärztlichen Bun-
2. das Nähere über das Verfahren der Kennzeich- desvereinigungen, die für die Sozialversi-
nung nach Absatz 5 Satz 1, cherung zuständigen obersten Verwaltungs-
behörden der Länder können die Prüfung
3. mit den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen der landesunmittelbaren Krankenkassen,
in den Vereinbarungen nach § 295 Abs. 3 das der Landesverbände der Krankenkassen
Nähere über das Verfahren nach Absatz 5 Satz 2 und der Kassenärztlichen Vereinigungen auf
bis 4, eine öffentlich-rechtliche Prüfungseinrich-
4. einheitlich und gemeinsam mit dem Verband tung übertragen, die bei der Durchführung
Deutscher Rentenversicherungsträger das Nä- der Prüfung unabhängig ist, oder eine sol-
here über das Verfahren der Meldung nach Ab- che Prüfungseinrichtung errichten."
satz 6.
cc) In Satz 5 werden nach den Worten „Die
(8) Kommen die Vereinbarungen nach Absatz 7 Krankenkassen" das Wort „und" durch ein
bis zum 30. April 1993 nicht zustande, bestimmt der Komma ersetzt und nach den Worten „die
Bundesminister für Gesundheit das Nähere über die Verbände der Krankenkassen" die Worte
Erhebung und Verarbeitung der Daten. die Kassenärztlichen Vereinigungen und
die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen"
(9) Die Kosten werden getragen
eingefügt.
1. für die Erhebung nach den Absätzen 1 und 2 von
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
den betroffenen Krankenkassen,
fügt:
2. für die Erhebung nach Absatz 3 von den Spitzen-
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die
verbänden der jeweils betroffenen Krankenkas-
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen tragen
sen,
2298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
die Kosten der bei ihnen durchgeführten Prü- beziehen. Das Modellvorhaben ist bis zum 31. De-
fungen. Die Kosten werden nach dem tatsächlich zember 1996 abzuschließen.
entstandenen Personal- und Sachaufwand be-
rechnet. Der Berechnung der Kosten für die Prü- (2) Die an dem Modellvorhaben teilnehmenden
fung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Krankenhäuser, die Zahl der zu prüfenden Kranken-
sind die vom Bundesminister des Innern erstell- hausaufnahmen sowie das Prüfverfahren sind durch
ten Übersichten über die Personalkostenansätze die Landesverbände der Krankenkassen, die Ver-
des laufenden Rechnungsjahres für Beamte, An- bände der Ersatzkassen und die Landeskranken-
gestellte und Lohnempfänger einschließlich der hausgesellschaft oder die Vereinigungen der Kran-
Sachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes/Be- kenhausträger im Land gemeinsam zu bestimmen.
schäftigten in der Bundesverwaltung, der Be- Kommt eine Einigung bis zum 31. März 1993 nicht
rechnung der Kosten für die Prüfung der Kassen- zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 114
ärztlichen Vereinigungen die entsprechenden, bis zum 30. Juni 1993.
von der zuständigen obersten Landesbehörde (3) Die am Modellvorhaben teilnehmenden Kran-
erstellten Übersichten zugrunde zu legen. Fehlt kenkassen und Krankenhäuser haben dem Medizi-
es in einem Land an einer solchen Übersicht, gilt nischen Dienst die für die Prüfung der Notwendig-
die Übersicht des Bundesministers des Innern keit der Krankenhausaufnahme erforderlichen Un-
entsprechend. Zusätzlich zu den Personalkosten terlagen, einschließlich der Krankenunterlagen, zur
entstehende Verwaltungsausgaben sind den Ko- Verfügung zu stellen und die notwendigen Auskünf-
sten in ihrer tatsächlichen Höhe hinzuzurechnen. te zu erteilen. Die Ärzte des Medizinischen Dienstes
Die Personalkosten sind pro Prüfungsstunde sind befugt, zu diesem Zweck zwischen 8.00 und
anzusetzen. Die Kosten der Vor- und Nachberei- 18.00 Uhr die Räume der am Modellvorhaben teil-
tung der Prüfung einschließlich der Abfassung nehmenden Krankenhäuser zu betreten.
des Prüfberichts und einer etwaigen Beratung
sind einzubeziehen. Die von den Krankenkassen (4) Die Medizinischen Dienste haben die Ergeb-
und ihren Verbänden nach Satz 1 zu tragenden nisse ihrer Prüfung auszuwerten. Die für das Mo-
Kosten werden um die Kosten der Prüfungen der dellvorhaben erhobenen und erfaßten personenbe-
Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassen- zogenen Daten sind spätestens ein Jahr nach Ab-
ärztlichen Bundesvereinigungen vermindert." schluß des Modellvorhabens zu löschen. Die Er-
gebnisse, Empfehlungen und Vorschläge der ein-
147. § 275 wird wie folgt geändert: zelnen Medizinischen Dienste sind in anonymisier-
ter Form an den Medizinischen Dienst der Spitzen-
a) In Absatz 2 wird der Punkt durch ein Komma verbände der Krankenkassen weiterzuleiten und
ersetzt und folgende Nummer angefügt: von diesem zusammenzufassen. Die Zusammen-
,,5. ob Versorgung mit Zahnersatz aus medizini- fassung ist den Spitzenverbänden der Kranken-
schen Gründen ausnahmsweise unauf- kassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft
schiebbar ist (§ 27 Abs. 2)." und ihren Landesverbänden, ·der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung sowie den für die Krankenhaus-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: planung zuständigen Landesbehörden zur Verfü-
,,(3 a) Ergeben sich bei der Auswertung der gung zu stellen. Die Spitzenverbände der Kranken-
Unterlagen über die Zuordnung von Patienten zu kassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und
den Behandlungsbereichen nach § 4 der Psy- die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben zu
chiatrie-Personalverordnung oder zu den Pflege- prüfen, inwieweit die aus dem Modellvorhaben ge-
stufen nach den §§ 4 und 9 der Pflege-Personal- wonnenen Erkenntnisse durch Empfehlungen an
regelung in vergleichbaren Gruppen Abwei- die Mitgliedsverbände umgesetzt werden können."
chungen, so können die Landesverbände der
Krankenkassen und die Verbände der Ersatz- 149. § 276 wird wie folgt geändert:
kassen die Zuordnungen durch den Medizini- a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
schen Dienst überprüfen lassen; das zu übermit- ,,§ 275" die Worte „und für die Modellvorhaben
telnde Ergebnis der Überprüfung darf keine per- nach § 275 a" eingefügt.
sonenbezogenen Daten enthalten."
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
148. Nach§ 275 wird folgender Paragraph eingefügt: „In den Fällen des§ 275 Abs. 3a sind die Ärzte
des Medizinischen Dienstes befugt, zwischen
,,§ 275a 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäu-
Modellvorhaben ser zu betreten, um dort die zur Prüfung erforder-
zur Prüfung der Notwendigkeit lichen Unterlagen einzusehen."
der Krankenhausbehandlung
{1) Die Krankenkassen haben in jedem Land mit 150. In § 277 Abs. 1 werden die Worte „kassen- und"
Zustimmung des nach Absatz 2 zu bestimmenden gestrichen.
Krankenhauses die Notwendigkeit der Kranken-
hausaufnahme durch den Medizinischen Dienst im 151. Dem§ 281 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Rahmen seiner Aufgaben nach § 275 Abs. 4 als „Werden dem Medizinischen Dienst Aufgaben
Modellvorhaben prüfen zu lassen. Das Modellvorha- übertragen, die für die Prüfung von Ansprüchen
ben soll jeweils ein Krankenhaus jeder der nach gegenüber Leistungsträgern bestimmt sind, die
Landesrecht bestimmten Versorgungsstufen ein- nicht Mitglied der Arbeitsgemeinschaft nach § 278
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2299
sind, sind ihm die hierdurch entstehenden Kosten b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
von den anderen Leistungsträgern zu erstatten."
,,(2) Für die Abrechnung der Vergütung übermit-
152. § 284 wird wie folgt geändert: teln die Kassenärztlichen Vereinigungen den
Krankenkassen, auf Verlangen auf Datenbän-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: dern oder anderen maschinell verwertbaren Da-
aa) In Satz 2 werden nach den Worten „nach tenträgern, für jedes Quartal die für die vertrags-
§ 65" die Worte „und für die in Satz 1 Nr. 4, 8 ärztliche Versorgung erforderlichen Angaben
und 9 bezeichneten Zwecke" eingefügt. über die abgerechneten Leistungen fallbezogen,
nicht versichertenbezogen."
bb) In Satz 3 werden die Worte „und 8" durch die
Worte ,,, 8, 9 und § 305 Abs. 1" ersetzt. c) In Absatz 3 werden jeweils die Worte „kassen-
und" und die Worte „Kassen- und" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Worte „kassen- und"
gestrichen und die Worte ,,§ 106 Abs. 2 Satz 1 d) In Absatz 5 werden die Worte „kassen- und"
Nr. 3" durch die Worte ,,§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" gestrichen.
ersetzt.
157. § 296 wird wie folgt geändert:
153. § 285 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „kassen-
und" gestrichen. ,,Auffälligkeitsprüfungen".
b) In Absatz 2 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 5 b) In Absatz 1 werden die Worte „Kassen- und"
und 6" durcll die Worte „Absatz 1 Nr. 5, 6 und gestrichen.
§ 305" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
154. § 291 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ,,(2) In Überweisungsfällen übermitteln die Kas-
a) In Satz 1 werden die Worte „ 1. Januar 1992" senärztlichen Vereinigungen den Krankenkas-
durch die Worte „ 1. Januar 1995" ersetzt. sen auch die Arztnummer des überweisenden
Arztes sowie des die Überweisung annehmen-
b) In Satz 3 werden die Worte „kassen- und" ge- den Arztes."
strichen.
d) In Absatz 3 werden die Worte ,,(§ 106 Abs. 2
155. In § 294 werden die Worte „kassen- und" gestri- Satz 1 Nr. 1 und 2)" durch die Worte ,,(§ 106
chen. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)" ersetzt und die Worte
,,Kassen- und" gestrichen.
156. § 295 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 158. § 297 wird wie folgt geändert:
,,(1) Die an der vertragsärztlichen Versorgung a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Ein- ,,Zufälligkeitsprüfungen".
richtungen sind verpflichtet, b) In Absatz 1 werden die Worte,,§ 106 Abs. 2 Satz 1
1. in dem Abschnitt der Arbeitsunfähigkeits- Nr. 3" durch die Worte ,,§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2"
bescheinigung, den die Krankenkass.e erhält, ersetzt ünd die Worte „kassen- und" gestrichen.
die Diagnosen,
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. in den Abrechnungsunterlagen für die ver- aa) In Satz 1 werden die Worte „Kassen- und"
tragsärztlichen Leistungen die von ihnen er- gestrichen.
brachten Leistungen einschließlich des Ta-
ges der Behandlung, bei ärztlicher Behand- bb) Die Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
lung mit Diagnosen, bei zahnärztlicher Be- „4. abgerechnete Gebührenpositionen je
handlung mit Zahnbezug und Befunden, Behandlungsfall einschließlich des Tages
3. in den Abrechnungsunterlagen sowie auf den der Behandlung, bei ärztlicher Behand-
Vordrucken für die vertragsärztliche Versor- lung mit der nach dem in § 295 Abs. 1
gung ihre Arztnummer sowie die Angaben Satz 2 genannten Schlüssel verschlüs-
nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 maschinen- selten Dia9, ,ose, bei zahnärztlicher
lesbar Behandlung mit Zahnbezug und Be-
funden."
aufzuzeichnen und zu übermitteln. pie Diagno-
sen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind nach dem cc) Folgender Satz wird angefügt:
vierstelligen Schlüssel der Internationalen Klas- „Die Daten sind jeweils für den Zeitraum
sifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom eines Jahres zu übermitteln."
Deutschen Institut für medizinische Dokumenta-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
tion und Information im Auftrag des Bundesmini-
sters für Gesundheit herausgegebenen deut- aa) In Satz 1 werden die Worte „Kassen- und"
schen Fassung zu verschlüsseln. Der Bundes- gestrichen.
minister für Gesundheit gibt den Zeitpunkt der bb) Folgender Satz wird angefügt:
Inkraftsetzung der jeweiligen Fassung des
Schlüssels für die Anwendung nach Satz 2 im „Die Daten sind jeweils für den Zeitraum
Bundesanzeiger bekannt." eines Jahres zu übermitteln."
2300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
159. § 300 wird wie folgt geändert: sehen Fassung, die Operationen nach· Absatz 1
Satz 1 Nr. 6 sind nach dem fünfstelligen Schlüssel
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „handschrift-
der Internationalen Klassifikation der Prozeduren in
lich oder maschinell" durch das Wort „maschi-
der Medizin in der jeweiligen vom Deutschen Institut
nenlesbar" ersetzt. .
für medizinische Dokumentation und Information im
b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestri- Auftrag des Bundesministers für Gesundheit her-
chen. ausgegebenen deutschen Fassung zu verschlüs-
seln. Der Bundesminister für Gesundheit gibt den
160. § 301 wird wie folgt gefaßt: Zeitpunkt der Inkraftsetzung der jeweiligen Fassung
des Schlüssels und der Klassifikation für die Anwen-
,,§ 301
dung nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt. Die
Krankenhäuser Fachabteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 sind
( 1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser nach der Gliederung in Anhang 1 zum Kosten- und
sind verpflichtet, den Krankenkassen bei Kranken- Leistungsnachweis nach § 16 Abs. 4 der Bundes-
hausbehandlung folgende Angaben maschinenles- pflegesatzverordnung anzugeben.
bar zu übermitteln:
(3) Das Nähere über Form und Inhalt der erforder-
1. die Angaben nach§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 sowie lichen Vordrucke, die Zeitabstände für die Übermitt-
das krankenhausinterne Kennzeichen des Ver- lung der Angaben nach Absatz 1 und das VerfahreR
sicherten, der Abrechnung auf maschinell verwertbaren
2. das lnstitutionskennzeichen des Krankenhauses Datenträgern vereinbaren die Spitzenverbände der
und der Krankenkasse, Krankenkassen gemeinsam mit der Deutschen
Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbän-
3. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnah- den der Krankenhausträger gemeinsam.
me sowie die Einweisungsdiagnose, die Auf-
nahmediagnose, bei einer Änderung der Aufnah- (4) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
mediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht,
voraussichtliche Dauer der Krankenhausbe- sind verpflichtet den Krankenkassen bei stationärer
handlung sowie, falls diese überschritten wird, Behandlung folgende Angaben maschinenlesbar zu
auf Verlangen der Krankenkasse die medizini- übermitteln:
sche Begründung, 1. die Angaben nach§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 sowie
4. bei ärztlicher Verordnung von Krankenhaus- das interne Kennzeichen der Einrichtung für den
behandlung die Arztnummer des einweisenden Versicherten,
Arztes, bei Verlegung das lnstitutionskennzei- 2. das lnstitutionskennzeichen der Vorsorge- oder
chen des veranlassenden Krankenhauses, bei Rehabilitationseinrichtung und der Kranken-
Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassen- kasse,
de Stelle,
3. den Tag der Aufnahme, die Einweisungsdia-
5. die Bezeichnung der aufnehmenden Fachabtei- gnose, die Aufnahmediagnose, die voraussichtli-
lung, bei Verlegung die der weiterbehandelnden che Dauer der Behandlung sowie, falls diese
Fachabteilungen, überschritten wird, auf Verlangen der Kranken-
6. Datum und Art der im jeweiligen Krankenhaus kasse die medizinische Begründung,
durchgeführten Operationen, 4. bei ärztlicher Verordnung von Vorsorge- oder
7. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlas- Rehabilitationsmaßnahmen die Arztnummer des
sung oder der externen Verlegung sowie die einweisenden Arztes,
Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei ex- 5. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlas-
terner Verlegung das lnstitutionskennzeichen sung oder der externen Verlegung sowie die
der aufnehmenden Institution, Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei ex-
8. Angaben über die im jeweiligen Krankenhaus terner Verlegung das lnstitutionskennzeichen
durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen so- der aufnehmenden Institution,
wie Vorschläge für die Art der weiteren Behand- 6. Angaben über die durchgeführten Vorsorge- und
lung mit Angabe geeigneter Einrichtungen, Rehabilitationsmaßnahmen sowie Vorschläge
9. die nach den§§ 115a und 115b sowie nach der für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe
Bundespflegesatzverordnung berechneten Ent- geeigneter Einrichtungen,
gelte. 7. die berechneten Entgelte.
Die Übermittlung der medizinischen Begründung Die Übermittlung der medizinischen Begründung
von Verlängerungen der Verweildauer nach Satz 1 von Verlängerungen der Verweildauer nach Satz 1
Nr. 3 sowie der Angaben- nach Satz 1 Nr. 8 ist auch Nr. 3 sowie Angaben nach Satz 1 Nr. 6 ist auch in
in nicht maschinenlesbarer Form zulässig. nicht maschinenlesbarer Form zulässig. Für die An-
(2) Die Diagnosen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und gabe der Diagnosen nach Satz 1 Nr. 3 und 5 gilt
7 sind nach dem vierstelligen Schlüssel der Interna- Absatz 2 entsprechend. Absatz 3 gilt entspre-
tionalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweili- chend.
gen vom Deutschen Institut für medizinische Doku- (5) Die ermächtigten Krankenhausärzte sind ver-
mentation und Information im Auftrag des Bundes- pflichtet, dem Krankenhausträger im Rahmen des
ministers für Gesundheit herausgegebenen deut- Verfahrens nach § 120 Abs. 1 Satz 3 die für die
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2301
Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen er- 163. § 304 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
forderlichen Unterlagen zu übermitteln; § 295 gilt
,,2. die Daten nach § 292 Abs. 2, § 295 Abs. 2,
entsprechend. Der Krankenhausträger hat den Kas-
§ 296 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 297 und 299
senärztlichen Vereinigungen die Abrechnungsunter-
spätestens nach zwei Jahren".
lagen zum Zweck der Abrechnung vorzulegen. Die
Sätze 1 und 2 gelten für die Abrechnung wahlärztli-
cher Leistungen entsprechend." 164. § 305 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 305
161. § 302 wird wie folgt geändert: Auskünfte an Versicherte
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Die Krankenkassen unterrichten die Versicherten
„Abrechnung auf deren Antrag über die im jeweils letzten Ge-
der sonstigen Leistungserbringer". schäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen
und deren Kosten. Die Kassenärztlichen und die
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermitteln
,,(1) Die Leistungserbringer im Bereich der Heil- den Krankenkassen in den Fällen cfes Satzes 1 die
und Hilfsmittel und die weiteren Leistungserbrin- Angaben über die von den Versicherten in Anspruch
ger sind verpflichtet, maschinenlesbar in den genommenen ärztlichen und zahnärztlichen Lei-
Abrechnungsbelegen die von ihnen erbrachten stungen und deren Kosten für jeden Versicherten
Leistungen nach Art, Menge und Preis zu be- gesondert in einer Form, die eine Kenntnisnahme
zeichnen und den Tag der Leistungserbringung durch die Krankenkassen ausschließt. Die Kranken-
sowie die Arztnummer des verordnenden Arztes kassen leiten die Angaben an den Versicherten
und die Angaben nach§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 weiter. Eine Mitteilung an die Leistungserbringer
anzugeben; bei der Abrechnung über die Abga- über die Unterrichtung des Versicherten ist nicht
be von Hilfsmitteln sind dabei die Bezeichnun- zulässig. Die Krankenkassen können in ihrer Sat-
gen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 128 zu zung das Nähere über das Verfahren der Unterrich-
verwenden." tung regeln."
162. § 303 wird wie folgt gefaßt: 165. Dem § 308 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 303 „Vom 1. Januar 1995 an gelten die Vorschriften
dieses Kapitels mit Ausnahme des § 309 Abs. 5,
Ergänzende Regelungen
§ 310 Abs. 3 sowie des§ 311 Abs. 2 und 4 im Land
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und Berlin nicht."
die Verbände der Ersatzkassen können mit den
Leistungserbringern oder ihren Verbänden verein- 166. § 309 wird wie folgt geändert:
baren, daß
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
1. der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungs-
belege eingeschränkt, „Vom 1. Januar 1996 an gelten §§ 173 bis 177
entsprechend."
2. bei der Abrechnung von Leistungen von einzel-
nen Angaben ganz oder teilweise abgesehen b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrech- „Vom 1. Januar 1996 an gelten §§ 173 bis 175
nung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben entsprechend."
der Krankenkassen nicht gefährdet werden. c) In Absatz 5 wird im letzten Halbsatz das Wort
,,Versicherung" durch das Wort „Pflichtversiche-
(2) Die Krankenkassen können zur Vorbereitung
rung" ersetzt.
der Prüfungen nach den §§ 106, 112 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 und § 113 sowie zur Vorbereitung der Unter-
richtung der Versicherten nach § 305 Arbeitsge- 167. § 310 wird wie folgt geändert:
meinschaften nach § 219 mit der Speicherung und a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Verarbeitung der dafür erforderlichen Daten beauf-
,,(1) Bei der Anwendung des§ 23 Abs. 6, § 24
tragen. Die den Arbeitsgemeinschaften übermittel-
Abs. 3, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 5 und des § 41
ten versichertenbezogenen Daten sind vor der Abs. 3 sind kalendertäglich bis zum 31. Dezem:-
Übermittlung zu anonymisieren. Die Identifikation
ber 1993 8 Deutsche Mark und vom 1. Januar
des Versicherten durch die Krankenkasse ist dabei
1994 an 9 Deutsche Mark zu zahlen."
zu ermöglichen; sie ist zulässig, soweit sie für die in
Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. § 286 gilt b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
entsprechend. „Die erforderlichen Untersuchungen gemäß § 30
(3) Die Krankenkassen dürfen ab 1. Januar 1995 · Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 gelten für den Zeitraum
Abrechnungen der Leistungserbringer nur vergüten, der Jahre 1989 bis 1991 als in Anspruch ge-
wenn die Daten nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6, § 295 nommen."
Abs. 1 und 2, § 296 Abs. 1 und 2, § 297 Abs. 2,
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
§ 300 Abs. 1, § 301 Abs. 1 und § 302 Abs. 1, in dem
jeweils zugelassenen Umfang maschinenlesbar ,,( 4) Solange § 311 Abs. 1 Buchstabe c anzu-
oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern, an- wenden ist, sind für die Anwendung des § 23
gegeben oder übermittelt worden sind." Abs. 5 Satz 3 und 4 und des § 40 Abs. 3 Satz 3
2302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
höchstens die Ausgaben aller Krankenkassen cc) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
mit Sitz im Bundesgebiet außerhalb des Beitritts-
„c) In den Organen der Kassenärztlichen
gebietes je Mitglied im vorvergangenen Kalen-
Vereinigung sind die Ärzte, die in Ein-
derjahr, die entsprechend der Entwicklung der
richtungen nach Absatz 2 beschäftigt
nach den §§ 270 und 270 a zu ermittelnden bei-
sind, im Verhältnis ihrer Zahl zu der der
tragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder dieser
Vertragsärzte vertreten. Das zu Beginn
Krankenkassen im darauf folgenden Kalender-
der Wahlperiode bestehende Verhältnis
jahr je Mitglied erhöht werden, zugrunde zu le-
nach Buchstabe c Satz 1 gilt für die
gen; dieser Betrag wird um den Vomhundertsatz
gesamte Dauer."
vermindert, um den sich die in § 18 Abs. 2 des
Vierten Buches bestimmte Bezugsgröße (Ost) c) Absatz 8 wird gestrichen.
von der in § 18 Abs. 1 des Vierten Buches d) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
bestimmten Bezugsgröße unterscheidet."
„Für die Anstellung von Ärzten nach § 95 Abs. 9
d) Die Absätze 5, 6, 8 und 10 werden gestrichen. gilt Satz 1 entsprechend."
e) In Absatz 11 Satz 2 wird das Wort „Juli" durch
das Wort „Januar" ersetzt. 169. § 311 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Punkt durch einen Strich-
168. § 311 wird wie folgt geändert: punkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „ab 1. Januar 1993 beträgt der Abschlag 20 vom
Hundert."
,,(2) Zur Sicherstellung der vertragsärztlichen
Versorgung werden bei Anwendung des § 72 die b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten aa) Nach den Worten „24 vom Hundert" werden
kommunalen, staatlichen und freigemeinnützi- ein Komma und die Worte „ab 1. Januar
gen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der 1993 22 vom Hundert," eingefügt.
Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens
(Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen) sowie bb) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und
diabetologische, nephrologische, onkologische folgender Halbsatz angefügt:
und rheumatologische Fachambulanzen mit ,,ab 1. Januar 1993 23 vom Hundert."
Dispensaireauftrag kraft Gesetzes zur ambulan-
ten Versorgung zugelassen, soweit sie am 1. Ok-
tober 1992 noch bestanden. Die kirchlichen 170. § 312 wird wie folgt geändert:
Fachambulanzen sind kraft Gesetzes bis zum a) Dem Absatz 6 wir~ folgender Satz angefügt:
31. Dezember 1995 zur ambulanten Versorgung
„Vom 1. Januar 1996 an gelten die §§ 173 bis
zugelassen, soweit sie am 1. Oktober 1992 noch
177 entsprechend."
bestanden. Die zuständigen Aufsichtsbehörden
der Länder teilen die Fachambulanzen, die die
b) Dem Absatz 7 a wird folgender Satz angefügt:
Voraussetzungen des Satzes 1 und 2 erfüllen,
mit ihren Tätigkeitsfeldern und der Zahl der Ärzte „Vom 1. Januar 1996 an gelten die §§ 173 bis
den Kassenärztlichen Vereinigungen und dem 177 entsprechend."
Bundesminister für Gesundheit mit. Der Zulas-
sungsausschuß kann die Zulassung nach Satz 1 c) Dem Absatz 7b wird folgender Satz angefügt:
und 2 widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße „Vom 1. Januar 1996 an ist der nach § 257
und wirtschaftliche ambulante Versorgung durch Abs. 2 a Satz 2 für das Bundesgebiet ohne das
die Einrichtung nicht möglich ist. Die Landesaus- Beitrittsgebiet zu errechnende durchschnittliche
schüsse der Ärzte und Krankenkassen haben Höchstbeitrag anzuwenden."
die in den Einrichtungen nach Satz 1 und 2
beschäftigten Ärzte bei der Bedarfsplanung zu
171. § 313 Abs. 10 wird wie folgt geändert:
berücksichtigen. Die Anstellung eines Arztes in
einer Einrichtung nach Satz 1 oder 2 bedarf der a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die ,,a) Der Finanzausgleich für aufwendige Lei-
Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraus- stungsfälle nach § 265, für finanzielle Hilfen
setzungen des § 95 Abs. 2 Satz 3 erfüllt sind; in besonderen Notlagen nach § 265 a, der
dies gilt in einem Planungsbereich, in dem be- Risikostrukturausgleich nach § 266 und die
reits vor der Antragstellung eine Überversorgung Datenerhebung nach § 267 sind für das Bei-
festgestellt ist nur dann, wenn sonst der ~_um trittsgebiet getrennt durchzuführen. Bei der
1 . Oktober 1992 festgesetzte Bestand von Arz- Anwendung der §§ 265 bis 267 dürfen nur
ten unterschritten würde. Fachambulanzen mit beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
Dispensaireauftrag sind der fachärztlichen Ver- und Aufwendungen für Versicherte berück-
sorgung (§ 73) zuzuordnen." sichtigt werden, die einer Krankenkasse mit
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Sitz in dem Beitrittsgebiet angehören oder
angehören würden, wenn sie nicht bei einer
aa) In Satz 1 werden die Worte „bis zum
anderen sich über den gesamten Geltungs-
31. Dezember 1995" gestrichen.
bereich dieses Gesetzes erstreckenden
bb) Buchstabe b wird gestrichen. Krankenkasse versichert wären."
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2303
b) Folgender Buchstabe b wird eingefügt: und zur Bundesanstalt für Arbeit an die Einzugsstelle
gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwen-
„b) Der Risikostrukturausgleich nach § 266 ist
dung des § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches
für Versicherte im Land Berlin abweichend
gewählt hat. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen
von Buchstabe a nach den für das bisherige
des § 28 f Abs. 2 die nach § 175 Abs. 3 Satz 3 des
Bundesgebiet geltenden Regelungen
Fünften Buches bestimmte Krankenkasse."
durchzuführen. Für versicherte Mitglieder in
dem Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz bis zum Inkrafttreten des Eini- 2. In § 31 wird nach Absatz 3 folgender Absatz einge-
gungsvertrages nicht galt, gilt als beitrags- fügt:
pflichtige Einnahmen nach § 266 Abs. 3 das ,,(3 a) Bei den in § 35 a Abs. 1 genannten Krankenkas-
einfache arithmetische Mittel zwischen den sen wird abweichend von Absatz 1 ein Verwaltungsrat
durchschnittlichen beitragspflichtigen Ein- als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher
nahmen je Mitglied der in diesem Teil des Vorstand gebildet. § 31 Abs. 1 Satz 2 gilt für diese
Landes Berlin versicherten Mitglieder und Krankenkassen nicht."
den durchschnittlichen beitragspflichtigen
Einnahmen je Mitglied aller im Land Berlin 3. § 33 wird wie folgt geändert:
versicherten Mitglieder der Krankenkasse."
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
,,Vertreterversammlung, Verwaltungsrat".
b) Es wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 2
,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Zweite Änderung den Verwaltungsrat nach§ 31 Abs. 3a. Soweit das
des fünften Buches Sozialgesetzbuch Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertre-
terversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gel-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, zuletzt geändert ten diese für den Verwaltungsrat oder dessen Vor-
durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: sitzenden. Dem Verwaltungsrat oder dessen Vorsit-
zenden obliegen auch die Aufgaben des Vorstandes
1. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: oder dessen Vorsitzenden nach § 37 Abs. 2, § 38
,,(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechts- und nach dem Zweiten Titel."
grundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht
und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder 4. Nach § 35 wird folgender Paragraph eingefügt:
hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige ,,§ 35a
Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmit-
Vorstand bei Orts-, Betriebs-
glieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vor-
und lnnungskrankenkassen sowie Ersatzkassen
standsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung
entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls (1) Bei den Orts-, Betriebs- und lnnungskrankenkas-
der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits sen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die
von sich aus eingeleitet hat." Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich
und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für
2. § 93 wird gestrichen. die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abwei-
chendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall
durch den Vorstand kann bestimmt werden, daß auch
3. § 147 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
einzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse
,,(1) Der Arbeitgeber kann für einen oder mehrere vertreten können. Innerhalb der vom Vorstand erlasse-
Betriebe eine Betriebskrankenkasse errichten, wenn nen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstands
1. in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 1 000 seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Bei Mei-
Versicherungspflichtige beschäftigt werden und nungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
2. ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist."
(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat zu berich-
ten über
Artikel 3 1. die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätz-
licher Bedeutung,
Änderung
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 2. die finanzielle Situation und die voraussichtliche
Entwicklung.
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-
Außerdem ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates
zes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt
aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten.
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember
1992 (BGBI. 1 S. 2044), wird wie folgt geändert: (3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit
hauptamtlich aus. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre;
1. In § 28 i Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt die Wiederwahl ist möglich.
gefaßt:
(4) Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis
,.Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versi- zu 500 000 Mitgliedern aus höchstens zwei Personen,
chert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung bei mehr als 500 000 Mitgliedern aus höchstens drei
2304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Personen. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie
gegenseitig. § 37 Abs. 2 gilt entsprechend. Besteht der unanfechtbar geworden ist."
Vorstand nur aus einer Person, hat der Verwaltungsrat
einen leitenden Beschäftigten der Krankenkasse mit
dessen Stellvertretung zu beauftragen.
Artikel 4
(5) Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vor-
standsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden Änderung
von dem Verwaltungsrat gewählt. Bei Betriebskranken- des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
kassen bleibt § 147 Abs. 2 des Fünften Buches unbe-
rührt; bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die für § 32 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen, so buch vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), das
bedarf die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember
der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter 1992 (BGBI. 1 S. 2044) geändert worden ist, wird wie folgt
im Verwaltungsrat. Stimmt der Verwaltungsrat nicht zu gefaßt:
und bestellt der Arbeitgeber keine anderen Mitglieder „Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet
des Vorstandes, die die Zustimmung finden, werden haben und stationäre medizinische Leistungen in An-
die Aufgaben der Vorstandsmitglieder auf Kosten spruch nehmen, zahlen für jeden Kalendertag dieser Lei-
der Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde stungen den sich nach§ 39 Abs. 4 und§ 310 Abs. 1 des
oder durch Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstwei- Fünften Buches ergebenden Betrag."
len wahrgenommen.
(6) Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu
achten, daß die Mitglieder des Vorstands die erforderli-
che fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungsge- Artikel 5
schäfte besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiterbil- Änderung
dung im Krankenkassendienst oder einer Fachhoch- der Reichsversicherungsordnung
schul- oder Hochschulausbildung sowie in beiden Fäl-
len zusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-
in herausgehobenen Führungsfunktionen. setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
(7) Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbin-
des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1398), wird wie
dung eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwal-
folgt geändert:
tungsrat gilt § 59 Abs. 2 und 3 entsprechend. Gründe
für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung
sind auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ge- 1. Nach § 357 wird folgender Paragraph eingefügt:
schäftsführung oder Vertrauensentzug durch den ,,§ 358
Verwaltungsrat, es sei denn, daß das Vertrauen aus
Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung
offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist."
unterstehen sollen (§§ 349, 354 Abs. 1), dürfen ab dem
1. Januar 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es
5. § 36 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird gestrichen. sei denn, der Angestellte unterstand am 31. Dezember
1992 bereits einer Dienstordnung."
6. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 2. In § 413 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „357" durch die
Angabe „358" ersetzt.
„Die Vertreterversammlung hat höchstens sechzig
Mitglieder; der Verwaltungsrat der in § 35a Abs. 1
genannten Krankenkassen hat höchstens dreißig
Mitglieder." Artikel 6
b) Satz 3 wird gestrichen. Änderung
des Gesetzes über
7. Dem § 44 wird folgender Absatz angefügt:
die Krankenversicherung der Landwirte
,,(4) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates bei Das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwir-
den Krankenkassen nach § 35 a kann von dem jeweili- te vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433), zuletzt geändert
gen Spitzenverband innerhalb seiner Kassenart in sei- durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1
ner Satzung mit einer Mehrheit von mehr als drei Vier- S. 1398), wird wie folgt geändert:
teln der stimmberechtigten Mitglieder von der folgen-
In § 29 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Für versiche-
den Amtsperiode an abweichend von den Absätzen 1
rungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die ren-
und 2 geregelt werden. Der Verwaltungsrat muß minde-
tenversicherungspflichtig sind und" durch folgende Worte
stens zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten be-
ersetzt:
stehen."
„Für
8. § 89 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: 1. versicherungspflichtige mitarbeitende Familienange-
,,Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwal- hörige, die rentenversicherungspflichtig sind,
tungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn 2. sonstige Mitglieder, die".
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2305
Artikel 7 2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
Änderung ,,§ 3
des zweiten Gesetzes über (1) Die Eintragung in das Arztregister ist bei der
die Krankenversicherung der Landwirte nach § 4 zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung
zu beantragen.
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477, (2) Voraussetzungen für die Eintragung sind
2557), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom a) die Approbation als Arzt,
20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt
geändert: b) der erfolgreiche Abschluß entweder einer allge-
meinmedizinischen Weiterbildung oder einer Wei-
terbildung in einem anderen Fachgebiet mit der
1. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Befugnis zum Führen einer entsprechenden
,,§ 257 Abs. 2a bis 2c des Fünften Buches Sozialge- Gebietsbezeichnung oder der Nachweis einer
setzbuch gilt entsprechend." Qualifikation, die gemäß § 95a Abs. 4 und 5 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt ist.
2. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „zwölf" durch das Wort (3) Eine allgemeinmedizinische Weiterbildung im
„vierundzwanzig" und das Wort „sechs" durch das Wort Sinne von Absatz 2 Buchstabe b ist nachgewiesen,
,,zwölf" ersetzt.
wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften
zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemein-
3. § 20 wird gestrichen. medizin berechtigt ist und diese Berechtigung nach
einer mindestens dreijährigen erfolgreichen Weiterbil-
4. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder Erzie- dung in der Allgemeinmedizin bei zur Weiterbildung
hungsurlaub in Anspruch genommen wird" ersetzt ermächtigten Ärzten und in dafür zugelassenen Ein-
durch die Worte „oder nach gesetzlichen Vorschriften richtungen erworben hat.
Erziehungsgeld bezogen oder Erziehungsurlaub in An- (4) Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muß
spruch genommen wird" ersetzt.
unbeschadet ihrer mindestens dreijährigen Dauer in-
haltlich mindestens den Anforderungen der Richtlinie
5. § 38 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: des Rates der EG vom 15. September 1986 über die
spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
,,§ 220 Abs. 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
(86/457/EWG) entsprechen und mit dem Erwerb der
buch gilt entsprechend."
Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin ab-
schließen. Sie hat insbesondere folgende Tätigkeiten
6. In § 58 werden die Worte „und die Vorschriften des einzuschließen:
Selbstverwaltungsgesetzes" gestrichen. a) mindestens sechs Monate in der Praxis eines zur
Weiterbildung in der Allgemeinmedizin ermächtig-
ten niedergelassenen Arztes,
Artikel 8 b) mindestens sechs Monate in zugelassenen Kran-
Änderung kenhäusern,
des Künstlersozialversicherungsgesetzes c) höchstens sechs Monate in anderen zugelassenen
Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswe-
Dem § 10 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungs- sen, soweit der Arzt mit einer patientenbezogenen
gesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), das zuletzt Tätigkeit betraut ist.
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1
S. 1606) geändert worden ist, wird folgender Satz ange- (5) Soweit die Tätigkeit als Arzt im Praktikum
fügt: a) im Krankenhaus in den Gebieten Innere Medizin,
,,§ 257 Abs. 2a bis 2c des Fünften Buches Sozialgesetz- Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kin-
buch gilt entsprechend." derheilkunde oder Nervenheilkunde oder
b) in der Praxis eines niedergelassenen Arztes abge-
leistet worden ist,
Artikel 9
wird diese auf die Weiterbildung nach Absatz 2 Buch-
Änderung stabe b bis zur Höchstdauer von insgesamt 18 Mona-
der Zulassungsverordnung für Kassenärzte ten angerechnet."
Die Zulassungsverordnung für Kassenärzte in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, 3. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Kassenarztsitz" durch das
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Wort „Vertragsarztsitz" ersetzt.
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991
(BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt geändert: 4. In § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „Krankenkasse" das
Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach den
1. Die Bezeichnung „Zulassungsverordnung für Kasse- Worten „Landesverbandes der Krankenkassen" die
närzte" wird durch die Bezeichnung „Zulassungsver- Worte „oder der Verbände der Ersatzkassen" einge-
ordnung für Vertragsärzte" ersetzt. fügt.
2306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
5. In § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „Krankenkassen" 15. § 20 wird wie folgt geändert:
das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach a) In Absatz 1 wird das Wort „kassenärztlicher'' durch
den Worten „Landesverbände der Krankenkassen" die das Wort „vertragsärztlicher'' ersetzt.
Worte „und die Verbände der Ersatzkassen" einge-
fügt. b) In Absatz 2 wird das Wort „kassenärztlicher'' durch
das Wort „vertragsärztlicher'', das Wort „Kassen-
arztes" durch das Wort „Vertragsarztes" und das
6. In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „Krankenkas- Wort „Kassenarztsitz" durch das Wort „Vertrags-
sen" die Worte „sowie den Verbänden der Ersatzkas-
arztsitz" ersetzt.
sen" eingefügt.
16. § 24 wird wie folgt geändert:
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Kassenarztsitz" durch
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „kassenärzt- das Wort „Vertragsarztsitz" ersetzt.
lichen" durch das Wort „vertragsärztlichen" er-
setzt. b) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenarzt" durch das
Wort „Vertragsarzt" und jeweils das Wort
b) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „kassenärzt- ,,Kassenarztsitz" durch das Wort „ Vertragsarztsitz"
lichen" durch das Wort „vertragsärztlichen" und das ersetzt. ·
Wort „kassenärztliche" durch das Wort „vertrags-
c) In Absatz 3 wird das Wort „Kassenarzt" durch das
. ärztliche" ersetzt.
Wort „Vertragsarzt" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort „kassenärztlichen" durch d) In Absatz 4 wird das Wort „Kassenarztes" durch
das Wort „vertragsärztlichen" und das Wort „Kas- das Wort „Vertragsarztes", das Wort „Kassenarzt-
senarztsitzes" durch das Wort „Vertragsarztsitzes" sitzes" durch das Wort „Vertragsarztsitzes" und
ersetzt. das Wort „kassenärztlichen" durch das Wort „ver-
tragsärztlichen" ersetzt.
8. In§ 13 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Bundesverbände"
durch das Wort „Spitzenverbände" ersetzt. 17. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Kassenarztes" durch
9. In § 15 wird das Wort „Kassenärzten" durch das Wort das Wort „Vertragsarztes" und das Wort „kassen-
,,Vertragsärzten" und jeweils das Wort „Kassenarzt- ärztlichen" durch das Wort „vertragsärztlichen" er-
sitze" durch das Wort „Vertragsarztsitze" ersetzt.
setzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenarzt" durch das
10. § 16 b Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: Wort „Vertragsarzt" ersetzt und nach dem Wort
,,(1) Der Landesausschuß hat von Amts wegen zu „Krankenkassen" die Worte „sowie die Verbände
prüfen, ob in einem Planungsbereich eine ärztliche der Ersatzkassen" eingefügt.
Überversorgung vorliegt. Überversorgung ist anzu-
nehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Ver-
18. In § 27 werden nach dem Wort „Krankenkassen" die
sorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten ist.
Worte „sowie die Verbände der Ersatzkassen" einge-
Hierbei sind die in den Richtlinien des Bundesaus-
fügt.
schusses der Ärzte und Krankenkassen vorgesehe-
nen Maßstäbe, Grundlagen und Verfahren zu be-
rücksichtigen. Vertragsärzte sind mit dem Faktor 1, 19. § 28 wird wie folgt geändert:
beim Vertragsarzt angestellte ganztags beschäftigte a) In Absatz .1 wird das Wort „Kassenarztes" durch
Ärzte mit dem Faktor 1 und halbtags beschäftigte das Wort „Vertragsarztes", das Wort „Kassenarzt"
Ärzte mit dem Faktor 0,5 zu berücksichtigen. durch das Wort „Vertragsarzt" und das Wort „kas-
(2) Stellt der Landesausschuß fest, daß eine Über- senärztlichen" durch das Wort „vertragsärztlichen"
versorgung vorliegt, so hat er mit verbindlicher Wir- ersetzt.
kung für einen oder mehrere Zulassungsausschüsse b) In Absatz 2 wird das Wort „und" durch ein Komma
nach Maßgabe des § 103 Abs. 2 des Fünften Buches ersetzt und nach den Worten „Landesverbände der
Sozialgesetzbuch Zulassungsbeschränkungen an- Krankenkassen" die Worte „und die Verbände der
zuordnen." Ersatzkassen" eingefügt.
11. § 16 c wird gestrichen. 20. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1, 2, 3, 8 und 9 wird jeweils das
12. In § 17 wird das Wort „Kassenarzt" durch das Wort
Wort „kassenärztlichen" durch das Wort
„Vertragsarzt" und das Wort „kassenärztliche" durch
,,vertragsärztlichen" ersetzt.
das Wort „vertragsärztliche" ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 5 wird jeweils das Wort
13. In § 18 Abs. 1 wird das Wort „Kassenarztsitz" durch ,,Bundesverbänden" durch das Wort „Spitzenver-
das Wort „Vertragsarztsitz" ersetzt. bänden" ersetzt.
14. In § 19 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,kassen- 21. In § 31 a Abs. 1 wird das Wort „kassenärztlichen"
ärztliche" durch das Wort „vertragsärztliche" ersetzt. durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt.
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2307
22. Abschnitt IX erhält fo!gende Überschrift: kassen" die Worte „sowie den Verbänden der Er-
satzkassen andererseits" eingefügt.
„Abschnitt IX
Vertreter, Assistenten,
angestellte Ärzte und Gemeinschaftspraxis". 28. In § 37 Abs. 2 wird das Wort „und" durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „Krankenkassen" die Wor-
te „und die Verbände der Ersatzkassen" eingefügt.
23. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Kassenarzt" durch Artikel 10
das Wort „Vertragsarzt" und das Wort Änderung
,,kassenärztliche" durch das Wort „vertrags- der Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte
ärztliche" ersetzt.
Die Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte in der
bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
„Der Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
durch einen anderen Vertragsarzt oder durch ändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember
einen Arzt, der die Voraussetzungen des § 3 1991 (BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt geändert:
Abs. 2 erfüllt, vertreten lassen."
b) In den Absätzen 2 und 4 werden jeweils das Wort 1. Die Bezeichnung „Zulassungsverordnung für Kas-
„Kassenarzt" durch das Wort „Vertragsarzt" und senzahnärzte" wird durch die Bezeichnung ,,Zulas-
das Wort „kassenärztlichen" durch das Wort „ver- sungsverordnung für Vertragszahnärzte" ersetzt.
tragsärztlichen" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Kassenzahnarztsitz"
24. In § 32a wird das Wort „kassenärztliche" durch das durch das Wort „Vertragszahnarztsitz" ersetzt.
Wort „vertragsärztliche" ersetzt.
3. In § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „Krankenkasse" das
25. Nach § 32a wird folgender Paragraph eingefügt: Wort „oder'' durch ein Komma ersetzt und nach den
Worten „Landesverbandes der Krankenkassen" die
,,§ 32 b Worte „oder der Verbände der Ersatzkassen" einge-
(1) Der Vertragsarzt kann einen ganztags beschäf- fügt.
~\gten Arzt oder höchstens zwei halbtags beschäftigte
Arzte anstellen. § 25 gilt für den angestellten Arzt
entsprechend. 4. In § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „Krankenkassen"
das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach
(2) Die Anstellung bedarf der Genehmigung des den Worten „Landesverbände der Krankenkassen" die
Zulassungsausschusses. Für den Antrag gelten § 4 Worte „und die Verbände der Ersatzkassen" einge-
Abs. 2 bis 4 und § 18 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die fügt.
Genehmigung ist zu versagen, wenn für den Pla-
~ungsbereich bereits vor der Antragstellung eine
5. In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „Kranken-
Uberversorgung festgestellt war. § 21 gilt entspre-
chend. kassen" die Worte „sowie den Verbänden der Ersatz-
kassen" eingefügt.
(3) Der Vertragsarzt hat den angestellten Arzt zur
Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
(4) Über die angestellten Ärzte führt die Kassenärzt-
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „kassenzahn-
liche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes
Verzeichnis." ärztlichen" durch das Wort „vertragszahnärzt-
lichen" ersetzt.
26. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „kassenzahn-
ärztlichen" durch das Wort „vertragszahnärzt-
a) In Satz 1 wird das Wort „kassenärztlicher" durch lichen" und das Wort „kassenzahnärztliche" durch
das Wort „vertragsärztlicher" und das Wort „Kas- das Wort „vertragszahnärztliche" ersetzt.
senärzten" durch das Wort „Vertragsärzten" er-
setzt. c) In Absatz 4 wird das Wort „kassenzahnärztlichen"
durch das Wort „vertragszahnärztlichen" und das
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenkasse"
Wort „Kassenzahnarztsitzes" durch das Wort „Ver-
die Worte „sowie die Verbände der Ersatzkassen"
eingefügt. tragszahnarztsitzes" ersetzt.
7. In§ 13 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Bundesverbände"
27. § 34 wird wie folgt geändert: durch das Wort „Spitzenverbände" ersetzt.
a) In Absatz 2 werden jeweils nach den Worten „Lan-
desverbänden der Krankenkassen" die Worte „und 8. In § 15 wird das Wort „Kassenzahnärzten" durch das
den Verbänden der Ersatzkassen" eingefügt. Wort „Vertragszahnärzten" und jeweils das Wort
b) In Absatz 8 wird nach dem Wort „Vereinigung" das ,,Kassenzahnarztsitze" durch das Wort „Vertrags-
Wort „einerseits" und nach dem Wort „Kranken- zahnarztsitze" ersetzt.
2308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
9. § 16b Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: ,,kassenzahnärztlichen" durch das Wort „vertrags-
zahnärztlichen" ersetzt.
,,{1) Der Landesausschuß hat von Amts wegen zu
prüfen, ob in einem Planungsbereich eine zahnärzt- b) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenzahnarzt" durch
liche Überversorgung vorliegt. Überversorgung ist das Wort „Vertragszahnarzt" ersetzt und nach dem
anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Wort „Krankenkassen" die Worte „sowie die Ver-
Versorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten bände der Ersatzkassen" eingefügt.
ist. Hierbei sind die in den Richtlinien des Bundesaus-
schusses der Zahnärzte und Krankenkassen vorgese- 17. In § 27 werden nach dem Wort „Krankenkassen" die
henen Maßstäbe, Grundlagen und Verfahren zu be- Worte „sowie die Verbände der Ersatzkassen" einge-
rücksichtigen. Vertragszahnärzte sind mit dem Fak- fügt.
tor 1, beim Vertragszahnarzt angestellte ganztags be-
schäftigte Zahnärzte mit dem Faktor 1 und halbtags 18. § 28 wird wie folgt geändert:
beschäftigte Zahnärzte mit dem Faktor 0,5 zu be-
rücksichtigen. a) In Absatz 1 wird das Wort „Kassenzahnarztes"
durch das Wort „Vertragszahnarztes", das Wort
(2) Ste!lt der Landesausschuß fest, daß eine Über- ,,Kassenzahnarzt" durch das Wort „Vertragszahn-
versorgung vorliegt, so hat er mit verbindlicher Wir- arzt" und das Wort „kassenzahnärztlichen" durch
kung für einen oder mehrere Zulassungsausschüsse das Wort „vertragszahnärztlichen" ersetzt.
nach Maßgabe des § 103 Abs. 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch Zulassungsbeschränkungen an- b) In Absatz 2 wird das Wort „und" durch ein Komma
zuordnen." ersetzt und nach den Worten „Landesverbände der
Krankenkassen" die Worte „und die Verbände der
10. § 16c wird gestrichen. Ersatzkassen" eingefügt.
11. In § 17 wird das Wort „Kassenzahnarzt" durch das 19. § 31 wird wie folgt geändert:
Wort „Vertragszahnarzt" und das Wort „kassenzahn-
a) In den Absätzen 1, 2, 3, 8 und 9 wird jeweils das
ärztliche" durch das Wort „vertragszahnärztliche" er-
Wort „kassenzahnärztlichen" durch das Wort „ver-
setzt.
tragszahnärztlichen" ersetzt.
12. In § 18 Abs. 1 wird das Wort „Kassenzahnarztsitz" b) In den Absätzen 2 und 5 wird jeweils das Wort
durch das Wort „Vertragszahnarztsitz" ersetzt. ,,Bundesverbänden" durch das Wort „Spitzenver-
bänden" ersetzt.
13. In § 19 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „kassen-
zahnärztliche" durch das Wort „vertragszahnärztliche" 20. In § 31 a Abs. 1 wird das Wort „kassenzahnärztlichen"
ersetzt. durch das Wort „vertragszahnärztlichen" ersetzt.
14. § 20 wird wie folgt geändert: 21. Abschnitt IX erhält folgende Überschrift:
a) In Absatz 1 wird das Wort „kassenzahnärztlicher" „Abschnitt IX
durch das Wort „vertragszahnärztlicher" ersetzt.
Vertreter, Assistenten,
b) In Absatz 2 wird das Wort „kassenzahnärztlicher" angestellte Zahnärzte und Gemeinschaftspraxis".
durch das Wort „vertragszahnärztlicher", das Wort
,,Kassenzahnarztes" durch das Wort „Vertrags- 22. § 32 wird wie folgt geändert:
zahnarztes" und das Wort „Kassenzahnarztsitz"
durch das Wort „Vertragszahnarztsitz" ersetzt. a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Kassenzahn-
arzt" durch das Wort „Vertragszahnarzt" und das
15. § 24 wird wie folgt geändert: Wort „kassenzahnärztliche" durch das Wort „ver-
tragszahnärztliche" ersetzt und folgender Satz 5
a) In Absatz 1 wird das Wort „Kassenzahnarztsitz" angefügt:
durch das Wort „Vertragszahnarztsitz" ersetzt.
,,§ 3 Abs. 4 gilt."
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenzahnarzt" durch
das Wort „Vertragszahnarzt" und jeweils das Wort b) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort
,,Kassenzahnarztsitz" durch das Wort „Vertrags- ,,Kassenzahnarzt" durch das Wort „Vertragszahn-
zahnarztsitz" ersetzt. arzt" und das Wort „kassenzahnärztlichen" durch
das Wort „vertragszahnärztlichen" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Kassenzahnarzt" durch
das Wort „Vertragszahnarzt" ersetzt.
23. In § 32a wird das Wort „kassenzahnärztliche" durch
d) In Absatz 4 wird das Wort „Kassenzahnarztes" das Wort „vertragszahnärztliche" ersetzt.
durch das Wort „Vertragszahnarztes", das Wort
,,Kassenzahnarztsitzes" durch das Wort „Ver- 24. Nach § 32a wird folgender Paragraph eingefügt:
tragszahnarztsitzes" und das Wort „kassenzahn-
ärztlichen" durch das Wort „vertragszahnärzt- ,,§ 32b
lichen" ersetzt. (1) Der Vertragszahnarzt kann einen ganztags be-
schäftigten Zahnarzt oder höchstens zwei halbtags
16. § 26 wird wie folgt geändert: beschäftigte Zahnärzte anstellen. § 3 Abs. 2 und 3
a) In Absatz 1 wird das Wort „Kassenzahnarztes" sowie § 25 gilt für den angestellten Zahnarzt entspre-
durch das Wort „Vertragszahnarztes" und das Wort chend ..
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2309
(2) Die Anstellung bedarf der Genehmigung des 2. § 4 wird wie folgt gefaßt:
Zulassungsausschusses. Für den Antrag gelten § 4
,,§ 4
Abs. 2 bis 4 und § 18 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die
Genehmigung ist zu versagen, wenn für den Pla- Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich
nungsbereich bereits vor der Antragstellung eine gesichert, daß
Überversorgung festgestellt war. § 21 gilt entspre- 1 . ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förde-
chend.
rung übernommen werden und sie
(3) Der Vertragszahnarzt hat den angestellten Arzt 2. leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen,
zur Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten an- die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investi-
zuhalten. tionskosten enthalten können, sowie Vergütungen
für vor- und nachstationäre Behandlung und für
(4) Über die angestellten Zahnärzte führt die Kas-
ambulantes Operieren erhalten."
senzahnärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein be-
sonderes Verzeichnis."
3. In§ 8 Abs. 1 wird riach Satz 1 folgender Satz einge-
25. § 33 wird wie folgt geändert: fügt:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Kassenzahnärzte" ,,Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhaus-
durch das Wort „Vertragszahnärzte" ersetzt. träger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9
Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Rest-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: finanzierung durch den Krankenhausträger vereinba-
aa) In Satz 1 wird das Wort „kassenzahnärztlicher'' ren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der
durch das Wort „vertragszahnärztlicher" und Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen
das Wort „Kassenzahnärzten" durch das Wort und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzu-
,,Vertragszahnärzten" ersetzt. streben."
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kranken-
4. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
kassen" die Worte „sowie die Verbände der
Ersatzkassen" eingefügt. a) In Satz 1 werden die Worte „kleiner baulicher
Maßnahmen" durch die Worte „kleine bauliche
Maßnahmen" ersetzt. .
26. § 34 wird wie folgt geändert:
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
a) In Absatz 2 werden jeweils nach den Worten „Lan-
desverbänden der Krankenkassen" die Worte „und „Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich
den Verbänden der Ersatzkassen" eingefügt. nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufge-
nommenen Betten bemessen werden."
b) In Absatz 8 wird nach dem Wort „Vereinigung" das
Wort „einerseits" und nach dem Wort „Kranken- c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wird wie folgt
kassen" die Worte „sowie den Verbänden der Er- gefaßt:
satzkassen andererseits" eingefügt. „Sie sind in regelmäßigen Abständen an die
Kostenentwicklung anzupassen."
27. In § 37 Abs. 2 werden das Wort „und" durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Krankenkassen" 5. § 10 wird wie folgt geändert:
die Worte „und die Verbände der Ersatzkassen" ein- a) In Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt
gefügt. ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
,,Im übrigen gilt § 122 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch."
Artikel 11
Änderung 6. § 16 Satz 1 wird wie folgt geändert:
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung „2. die Abgrenzung der allgemeinen stationären
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1 S. 886), und teilstationären Leistungen des Kranken-
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezem- hauses von den Leistungen bei vor- und nach-
ber 1991 (BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt geändert: stationärer Behandlung (§ 115 a des Fünften
1. § 2 wird wie folgt geändert: Buches Sozi&lgesetzbuch), den ambulanten
Leistungen einschließlich der Leistungen nach
a) In Nummer 4 wird der Punkt nach dem Wort „Kran-
§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
kenhauses" durch ein Komma ersetzt.
den Wahlleistungen und den belegärztlichen
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt: Leistungen,".
,,5. pflegesatzfähige Kosten: b) In Nummer 3 wird der Text in Klammern wie folgt
die Kosten des Krankenhauses, deren Berück- gefaßt:
sichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Ge- ,,(Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie
setz ausgeschlossen ist." diesen vergleichbare Abgaben)".
6
2310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
c) Nummer 4 wird wie folfJt gefaßt 1995 an die Fallpauschalen und Sonderentgelte
nach den auf Grund des Absatzes 2 a getroffenen
,,4. die Berücksichtigung der Erlöse aus der Vergü-
Regelungen anwenden."
tung für vor- und nachstationäre Behandlung (§
115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
für ambulante Leistungen einschließlich der
Leistungen nach § 115b des fünften Buches ,,(2 a) In der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1
Sozialgesetzbuch und für Wahlleistungen des Nr. 1 sind Fallpauschalen und pauschalierte Son-
Krankenhauses sowie die Berücksichtigung derentgelte mit Vorgabe bundeseinheit!icher Be-
sonstiger Entgelte bei der Bemessung der wertungsrelationen zu bestimmen, die der Abrech-
Pflegesätze,". nung von Krankenhausleistungen spätestens vom
1. Januar 1996 an zugrunde zu legen sind. Die
d) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
Vereinbarung weiterer Fallpauschalen und pau-
„5. die nähere Abgrenzung der in § 17 Abs. 4 schalierter Sonderentgelte durch die Beteiligten
bezeichneten Kosten von den pf!egesatzfähi- nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ist möglich; die Vertrags-
gen Kosten,". parteien nach § 18 Abs. 2 können darüber hinaus
zeitlich begrenzte Modellvorhaben zur Entwicklung
7. § 17 wird wie folgt geändert: neuer pauschalierter Entgelte vereinbaren. Mit den
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Fallpauschalen werden die gesamten Leistungen
des Krankenhauses für einen bestimmten Behand-
,,(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- lungsfall vergütet. Das vom Krankenhaus kalkulier-
und nachstationäre Behandlung nach§ 115a des te Budget ist für die Pflegesatzverhandlungen ab-
Fünften Buches Sozia!gesetzbuch sind für alle Be- teilungsbezogen zu gliedern. Zur Vergütung der
nutzer einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze Leistungen des Krankenhauses, die nicht durch
sind im voraus zu bemessen. Sie müssen medizi- Fallpauschalen oder Sonderentgelte vergütet
nisch leistungsgerecht sein und einem Kranken- werden, sind Abteilungspflegesätze als Entgelt für
haus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermögli- ärztliche und pflegerische Leistungen und ein für
chen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen . Bei der das Krankenhaus einheitlicher Basispflegesatz als
Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Entgelt für nicht durch ärztliche oder pflegerische
Beitragssatzstabilität (§ 141 Abs. 2 des Fünften Tätigkeit veranlaßte Leistungen vorzusehen."
Buches Sozialgesetzbuch) zu beachten; dabei sind
die zur Erfüllung des Versorgungsauftrags ausrei- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
chenden und zweckmäßigen Leistungen, die Pfle-
gesätze und Leistungen vergleichbarer Kranken- aa) Im ersten Halbsatz wird nach dem Wort „Ge-
häuser und die Empfehlungen nach § 19 angemes- setz" das Wort „voll" eingefügt.
sen zu berücksichtigen. Überschüsse verbleiben bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Jahren"
dem Krankenhaus; Verluste sind vom Kranken- die Worte „und die Kosten der Finanzie-
haus zu tragen." rung von Rationalisierungsinvestitionen nach
§ 18 b," angefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
cc) Der zweite Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
,,(1 a) In den Jahren 1993, 1994 und 1995 ist die
Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der „dies gilt im Falle der vollen Förderung von
Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied (§§ 270 Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich
und 270a des fünften Buches Sozialgesetzbuch) des geförderten Teils."
der Bemessung der Pflegesätze zugrunde zu le-
gen. Übersteigt in diesem Gesamtzeitraum die e) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt
durchschnittliche Erhöhung der Vergütung nach ,,(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Ge-
dem Bundes-Angestelltentarifvertrag die durch- setz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert
schnittliche Entwicklung der beitragspflichtigen werden, dürfen von Sozialleistungsträgern und
Einnahmen nach Satz 1, ist der übersteigende sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kei-
Betrag der Personalkosten pflegesatzfähig. Mehr- ne höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie
einnahmen der Krankenhäuser aus der Kostener- von diesen für Leistungen vergleichbarer nach die-
stattung für wahlärztliche Leistungen und Mehrko- sem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu
sten auf Grund der Pflege-Personalregelung, der entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb
Psychiatrie-Personalverordnung, anderer nach nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil
dem 31 . Dezember 1992 in Kraft tretender kran- sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen
kenhausspezifischer Rechtsvorschriften, einer auch von einem Krankenhausbenutzer keine höhe-
Empfehlung nach § 19 Abs. 1 zum Bedarf an ren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze
Hebammen und Entbindungspflegern sowie vom fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitio-
1. Januar 1994 an Instandhaltungskosten nach nen nicht öffentlich gefördert werden und ein ver-
Maßgabe der Abgrenzungsverordnung für Kran- gleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dür-
kenhäuser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra- fen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbe-
ges genannten Gebiet sind zu berücksichtigen. Die zogen werden, soweit die Landesverbände der
auf Grund der Sätze 1 bis 3 in der Rechtsverord- Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkas-
nung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 getroffene Regelung sen der Investition zugestimmt haben. Die Vertrag'."
wird für diejenigen Krankenhäuser auf die Jahre sparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach
1993 und 1994 beschränkt, die vom 1.. Januar den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze."
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8. § 18 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Kran-
11. In§ 20 Satz 2 wird nach dem Wort „Gesetz" das Wort
kenkassen" ein Komma und die Worte „die Verbän-
,,voll" eingefügt.
de der Ersatzkassen" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 12. § 21 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „hat" die ,,(2) In dem in Artikef 3 des Einigungsvertrages ge-
Worte „auf Verlangen einer Vertragspartei" nannten Gebiet treten § 9 am 1. Januar 1994 und § 17
eingefügt. Abs. 5 Satz 1 am 1. Januar 1996 in Kraft. In dem
genannten Gebiet gelten die §§ 22, 23, 24 und 26 bis
bb) Folgende Sätze werden angefügt: zum 31. Dezember 1993 und § 25 bis zum 31. Dezem-
„Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten ber 1995."
vereinbaren die Höhe der Fallpauschalen und
der pauschalierten Sonderentgelte nach § 17 13. § 25 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 2 a mit Wirkung für die Vertragsparteien
nach Absatz 2; die Vereinbarung eines pau- ,,§ 25
schalierten Entgelts für Unterkunft und Ver- Nicht oder teilweise geförderte Krankenhäuser
pflegung ist anzustreben. In der Rechtsverord- Krankenhäuser, deren Investitionskosten nicht oder
nung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 kann bestimmt nur teilweise öffentlich gefördert werden, erhalten von
werden, unter welchen Voraussetzungen die den Sozialleistungsträgern und anderen öffentlich-
Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 Zuschläge rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze
oder Abschläge für Krankenhäuser verein-
als vergleichbare voll geförderte Krankenhäuser in
baren können." dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Gebiet."
aa) Nach dem Wort „Pflegesätze" werden die Wor-
14. Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
te „oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3
Satz 3" eingefügt. ,,Dasselbe gilt für die Träger der nach § 111 des·
Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Vorsorge- oder
bb) Folgender Satz wird angefügt:
Rehabilitationsbehandlung zugelassenen Einrichtun-
„Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der gen."
vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17
Abs. 5 auch gesondert angerufen werden." Artikel 12
9. Dem § 18a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Änderung
der Bundespflegesatzverordnung
„Ist für ein Land mehr als eine Schiedsstelle gebildet
worden, bestimmen die Beteiligten nach Satz 1 die Die Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985
zuständige Schiedsstelle für mit landesweiter Geltung (BGBI. 1 S. 1666), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-
zu treffende Entscheidungen." tel VIII Sachgebiet G Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsver-
trages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
10. § 18 b wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: S. 885, 1054), wird wie folgt geändert:
,,(1) Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 verein- (1) Für den Zeitraum der Kalenderjahre 1993, 1994 und
baren die Finanzierung von Rationalisierungsinve- 1995 wird die Bundespflegesatzverordnung wie folgt ge-
stitionen über den Pflegesatz. Voraussetzung für ändert, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt
eine Vereinbarung nach Satz 1 ist, daß aus der ist:
damit bewirkten Einsparung von Betriebskosten in
einem Zeitraum von längstens sieben Jahren 1. In der Inhaltsübersicht wird der Text ,,§ 4 Flexibles
(Amortisationszeitraum) die Investitions- und Fi- Budget" durch den Text,,§ 4 Festes Budget" ersetzt.
nanzierungskosten gedeckt sind sowie das Budget
entlastet wird. Weicht die tatsächliche Entwicklung 2. In § 3 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
im Amortisationszeitraum von den der Vereinba- gefaßt:
rung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen „ 1. einen Gesamtbetrag nach § 4 (Budget) sowie
ab, wird dies im Pflegesatz nicht berücksichtigt, es Pflegesätze nach § 5 und Pflegesätze nach § 6
sei denn, die Abweichung beruht auf Preisentwick- Abs. 4 (Sonderentgelte und Fallpauschalen),
lungen, die das Krankenhaus nicht beeinflussen durch die das Budget den Patienten oder ihren
konnte. Soweit erforderlich, ist durch einen unab- Kostenträgern anteilig berechnet wird,
hängigen Sachverständigen zu beurteilen, ob die
2. Pflegesätze nach§ 6 Abs. 3 (Sonderentgelte)."
Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind.
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, ent-
3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
scheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Ver-
tragspartei." ,,§ 4
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Festes Budget
,,Das Krankenhaus übermittelt den Investitionsver- (1) Die Budgets für den Zeitraum der Kalenderjahre
trag der zuständigen Landesbehörde." 1993, 1994 und 1995 dürten, ausgehend von der
2312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Berechnungsgrundlage nach Absatz 2, nicht stärker vertrages genannte Gebiet und das übrige Bun-
erhöht werden als mit einer jährlichen Steigerung nach desgebiet getrennt ermittelt.
Maßgabe des Absatzes 3 (Budgetobergrenze). Soweit 2. Folgende Beträge sind von der nach Nummer 1
die Leistungen des Krankenhauses im Kalenderjahr erhöhten Berechnungsgrundlage abzuziehen oder
1992 nicht mit Sonderentgelten, Fallpauschalen und ihr hinzuzurechnen:
Abteilungspflegesätzen vergütet wurden, können
diese für die Zeit vom 1. Januar 1993 an unter Einhal- a) der Kostenabzug für wahlärzfüche Leistungen
tung der Budgetobergrenze vereinbart werden. nach§ 13 Abs. 3 Nr. 6 und 6a, vermindert um
den im Kalenderjahr 1992 dafür im Budget be-
(2) Die Berechnungsgrundlage wird wie folgt ermit- rücksichtigten Kostenabzug,
telt:
b) die im Pflegesatzzeitraum auf Grund der Pfle-
1. Das für das Kalenderjahr 1992 geltende Budget ge-Personalregelung, der Psychiatrie-Personal-
wird um folgende, darin berücksichtigte Beträge verordnung und einer Empfehlung nach § 19
bereinigt: Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
a) die Ausgleiche und Berichtigungen für Pflege- zum Bedarf an Hebammen und Entbindungs-
satzzeiträume vor dem 1. Januar 1992, pflegem eintretenden Kostenänderungen ge-
genüber dem Kalenderjahr 1992; dies gilt nicht,
b) die Kosten für gesondert vereinbarte lnstand-
soweit die Kosten den Leistungen des Kranken-
haltungsmaßnahmen, soweit deren Finanzie-
hauses zuzurechnen sind, die durch Fallpau-
rung abgeschlossen ist.
schalen vergütet werden,
2. Der sich nach Nummer 1 ergebende Budgetbetrag c) die Mehrkosten auf Grund von krankenhaus-
wird nach § 4 in der bis zum 31. Dezember 1992 spezifischen Rechtsvorschriften, die nach dem
geltenden Fassung um folgende Beträge an die im 31. Dezember 1992 in Kraft treten,
Kalenderjahr 1992 tatsächlich eingetretene Ent-
wicklung angepaßt: d) für die Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet vom
a) den Mehr- oder Mindererlös, der dem Kranken- 1. Januar 1994 an die Instandhaltungskosten
haus nach Vornahme des Erlösausgleichs nach nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5,
§ 4 Abs. 1 verbleibt,
e) die Entgelte für bisher nicht im Budget berück-
b) die Ausgleiche und Berichtigungen nach § 4 sichtigte Leistungsarten, die nach dem 31. De-
Abs. 2 und 3. zember 1992 nicht mehr durch Sonderentgelte
3. Der sich nach den Nummern 1 und 2 ergebende nach § 6 vergütet werden,
Betrag wird erhöht um die Kosten der für das Jahr f) Änderungen des Budgets, die infolge von Ver-
1992 erstmals vereinbarten Personalstellen, so- änderungen des Leistungsangebots erforder-
weit diese nicht ganzjährig in dem für das Kalen- lich sind, wenn diese Veränderungen nach
derjahr 1992 geltenden Budget berücksichtigt Maßgabe der Krankenhausplanung des Landes
sind. erfolgen und für das Krankenhaus rechtsver-
4. Für Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Eini- bindlich festgelegt sind.
gungsvertrages genannten Gebiet ist das Budget (4) Das Budget wird unter Beachtung der in Ab-
für das Kalenderjahr 1992 auf Antrag einer Ver- satz 3 genannten Vorgaben auf der Grundlage der
tragspartei neu zu vereinbaren, soweit die der Kal- voraussichtlichen Krankenhausleistungen für einen
kulation des Budgets zugrunde gelegten Annah- künftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) vereinbart.
men offensichtlich unrichtig sind. Dabei werden in vorhergehenden Pflegesatzzeiträu-
Als Budget für das Kalenderjahr 1992 gilt bei vom men eingetretene Unterdeckungen nicht ausgegli-
Kalenderjahr abweichenden Pflegesatzzeiträumen die chen; Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus, es
Summe der dem Kalenderjahr 1992 zuzurechnenden sei denn, es hat seinen Versorgungsauftrag ganz oder
Budgetanteile. Für Krankenhäuser, die nach Maßgabe teilweise nicht erfüllt. Soweit das Krankenhaus seine
der Krankenhausplanung des Landes erstmals in Be- Wirtschaftlichkeit erhöht hat, darf dies nicht budget-
trieb genommen werden und diesen nach dem 31. De- mindernd berücksichtigt werden. Das Budget soll ent-
zember 1991 noch nicht in vollem Umfang aufgenom- sprechend der Erhöhung der Budgetobergrenze fort-
men haben, tritt an die Stelle des Budgets des Kalen- geschrieben werden, soweit für den Pflegesatzzeit-
derjahres 1992 das für dasjenige Kalenderjahr gelten- raum nicht mit einer wesentlichen Verringerung der
de Budget, in dem erstmals ganzjährig der volle Lei- dadurch vergüteten Krankenhausleistungen zu rech-
stungsumfang des Krankenhauses berücksichtigt ist. nen ist; Verkürzungen der Verweildauer, auch infolge
Satz 7 gilt entsprechend für Teile eines Krankenhau- vermehrter teilstationärer Leistungen, bleiben dabei
ses. unberücksichtigt. Wird das Budget unterhalb der Bud-
getobergrenze vereinbart, kann die Budgetobergrenze
(3) Die Budgetobergrenze wird je Kalenderjahr wie
in den folgenden Kalenderjahren ausgeschöpft wer-
folgt ermittelt:
den, wenn sich die Krankenhausleistungen entspre-
1. Die Berechnungsgrundlage nach Absatz 2 wird chend ändern. Im Budget oder in Budgetanteilen für
jährlich um die Veränderungsrate der beitrags- den Zeitraum des Kalenderjahres 1993 sind die Aus-
pflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Kran- gleiche und Berichtigungen nach § 4 in der bis zum
kenkassen je Mitglied(§§ 270 und 270a des fünf- 31. Dezember 1992 geltenden Fassung zu berück-
ten Buches Sozialgesetzbuch) erhöht. Die Verän- sichtigen. Bei der Beurteilung, ob die Budgetobergren-
derungsrate wird für das in Artikel 3 des Einigungs- ze eingehalten wird, bleiben die in das Budget einzu-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2313
rechnenden Ausgleiche und Berichtigungen für vor- schritten wird. Satz 1 gilt nicht bei Verkürzungen der
hergehende Pflegesatzzeiträume außer Ansatz. Verweildauer. Soweit ein Unterschiedsbetrag zum bis-
herigen Budget nicht über die Pflegesätze des laufen-
(5) Weicht bei ordnungsgemäßer Rechnungsstel-
den Pflegesatzzeitraumes verrechnet werden kann,
lung die Summe der auf den Pflegesatzzeitraum ent-
fallenden Erlöse aus den Pflegesätzen nach § 5 und gilt Absatz 5 Satz 3 entsprechend.
den Sonderentgelten und Fallpauschalen nach § 6 ( 10) Übersteigt ein bis zum 31. Dezember 1992
Abs. 4 von dem vereinbarten Budget ab, werden die rechtswirksam gewordenes Budget, das ganz oder
entstandenen Mehr- oder Mindererlöse ausgeglichen teilweise für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember
(festes Budget). In die Ermittlung und den Ausgleich 1992 gilt, den nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen
der Mehr- oder Mindererlöse sind die Erlöse aus der Budgetbetrag, ist es mit Wirkung vom 1. Januar 1993
Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung um den übersteigenden Betrag zu kürzen."
und für ambulantes Operieren (§§ 115 a und 115 b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch) einzubeziehen, 4. Dem§ 5 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
soweit die Kosten entsprechender Leistungen nach ;,Zur Ermittlung des Pflegesatzes sind die vorauskal-
§ 13 Abs. 3 Nr. 3 und 4 nicht bereits bei der Ermittlung kulierten Erlöse aus den Sonderentgelten und Fall-
des Budgets für das Kalenderjahr 1992 abgezogen pauschalen nach § 6 Abs. 4 vom Budget abzuziehen.
worden sind. Der Ausgleichsbetrag ist so früh wie Das gleiche gilt für die Erlöse aus der Vergütung für
möglich über das Budget eines folgenden Pflegesatz- vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulan-
zeitraums zu verrechnen; die Verrechnung von Teilbe- tes Operieren (§§ 115 a und 115 b des Fünften Buches
trägen ist möglich. Sozialgesetzbuch), soweit die Kosten entsprechender
Leistungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 und 4 nicht bereits
(6) Werden für das Kalenderjahr 1992 erstmals
bei der Ermittlung des Budgets für das Kalenderjahr
vereinbarte Personalstellen in den Kalenderjahren
1992 abgezogen worden sind."
1993, 1994 und 1995 ganz oder teilweise nicht besetzt
und sind dem Krankenhaus deshalb geringere Per- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
sonalkosten als vorauskalkuliert entstanden, sind
Budgetanteile in Höhe der nicht entstandenen Per- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
sonalkosten zu erstatten. § 11 Abs. 3 der Pflege-Per- ,,Sonderentgelte und Fallpauschalen".
sonalregelung und § 10 Abs. 4 der Psychiatrie-Per-
b) In Absatz 1 werden die Worte „außerhalb des
sonalverordnung bleiben unberührt. Für den jeweili-
Budgets" gestrichen.
gen Berichtigungsbetrag gi!t Absatz 5 Satz 3 entspre-
chend. c) Folgende Absätze werden angefügt:
(7) Die Vertragsparteien sind an das Budget ge- ,,(3) Für den Zeitraum der Kalenderjahre 1993,
bunden. Wird der Vereinbarung des Budgets die vor- 1994 und 1995 dürfen außerhalb des Budgets nur
aussichtliche Veränderungsrate nach Absatz 3 Nr. 1 für diejenigen Leistungsarten Sonderentgelte ver-
zugrunde gelegt und weicht die nach § 270a des einbart werden, die bereits im Kalenderjahr 1992
Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgestellte Verän- mit Sonderentgelten vergütet wurden. Die für das
derungsrate davon ab, ist das Budget entsprechend Kalenderjahr 1992 geltende Höhe der Vergütung,
zu berichtigen. Wird eine geringere Erhöhung verein- jeweils bereinigt um den darin enthaltenen Kosten-
bart als nach Absatz 3 Nr. 1 zulässig ist, gilt Satz 2 abzug für wahlärztliche Leistungen, darf in dem in
entsprechend bei nicht zutreffend geschätzten Ände- Satz 1 genannten Zeitraum um keinen höheren
rungen der Personalkosten auf Grund von Tarifverträ- Vomhundertsatz steigen als die Budgetobergrenze
gen oder entsprechenden allgemeinen Vergütungs- nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1. Bei nicht zutref-
regelungen, soweit die nach Absatz 3 Nr. 1 zulässige fend geschätzten Annahmen gilt § 4 Abs. 7 Satz 2
Erhöhung, die sich unter Zugrundelegung der nach und 3 entsprechend; der Ausgleichsbetrag ist nach
§ 270 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festge- § 4 Abs. 5 Satz 3 über das Budget zu verrech-
stellten Veränderungsrate ergibt, nicht überschritten nen.
wird. Für den jeweiligen Berichtigungsbetrag gilt Ab- (4) Für die Zeit vom 1. Januar 1993 an können
satz 5 Satz 3 entsprechend. An Stelle der Berichtigun- Sonderentgelte und Fallpauschalen innerhalb des
gen nach den Sätzen 2 und 3 können die Vertragspar- Budgets vereinbart werden. Der Landespflegesatz-
teien für die bezeichneten Risiken im voraus einen ausschuß kann Empfehlungen zur Höhe der Ver-
angemessenen Wagniszuschlag vereinbaren. gütung geben. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Bei der Vereinbarung ist die Leistungs- und
(8) Weicht der der Vereinbarung des Budgets zu-
Kostenabgrenzung nach Teil K 6 . 1 des Kosten-
grunde gelegte voraussichtliche Unterschiedsbetrag
und Leistungsnachweises zu berücksichtigen.''
nach Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a von dem Unter-
schiedsbetrag ab, der sich unter Berücksichtigung der 6.. In § 11 wird nach Absatz 3 folgender Absatz einge-
Kostenerstattung für wahlärztliche Leistungen nach fügt:
§ 13 Abs . 3 Nr. 6 und 6a ergibt, ist das Budget ent-
,,(3 a) Beruht die Berechtigung des Arztes, wahlärzt-
sprechend zu berichtigen. Für den Berichtigungsbe-
liche Leistungen nach § 7 Abs. 3 gesondert zu be-
trag gilt Absatz 5 Satz 3 entsprechend.
rechnen, auf einem mit dem Krankenhausträger vor
(9) ·Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei we- dem 1. Januar 1993 geschlossenen Vertrag oder ei-
sentlichen Änderungen der der Vereinbarung des ner von diesem vor dem 1. Januar 1993 auf Grund
Budgets zugrunde gelegten Annahmen das Budget für beamtenrechtlicher Vorschriften genehmigten Ne-
den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu vereinba- bentätigkeit, ist der Arzt abweichend von Absatz 3
ren, soweit die Budgetobergrenze dadurch nicht über- verpflichtet, dem Krankenhausträger die auf diese
2314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Wahlleistungen im Pflegesatzzeitraum entfallenden, 11. Die Anlage 1 zur Bundespflegesatzverordnung wird
nach§ 13 Abs. 3 Nr. 6a in den Jahren 1993, 1994 und wie folgt geändert:
1995 nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten."
a) Im Vorblatt wird in der laufenden Nummer 1 die
Verweisung ,,§ 4 Abs. 1 Satz 1" durch die Verwei-
7. § 13 wird wie folgt geändert:
sung ,,§ 4 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 wird die Verweisung ,,§ 4
b) Im Vorblatt wird in der laufenden Nummer 3 die
Abs. 2 Satz 5" durch die Verweisung ,,§ 4 Abs. 7
Verweisung ,,§ 4 Abs. 1 und 2" durch die Verwei-
Satz 5" ersetzt.
sung ,,§ 4 Abs. 5 und 7" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird nach Nummer 6 folgende Nummer
c) Im Vorblatt wird in der laufenden Nummer 8 die
eingefügt: Verweisung ,,§ 4 Abs. 4" durch die Verweisung ,,§ 4
„6a. als Kosten wahlärztlicher Leistungen nach§ 7 Abs. 4 Satz 2" ersetzt.
Abs. 3 bei Kostenerstattung nach § 11 d) In Blatt K 3 wird nach der laufenden Nummer 15
Abs. 3a in den Jahren 1993, 1994 und 1995 eingefügt:
a) 60 vom Hundert von 85 vom Hundert des
„ 15 a Wahlärztliche Leistungen (§ 13 Abs. 3 Nr. 6
für diese Leistungen zwischen dem Kran-
und 6a)".
kenhausträger und dem Arzt vereinbarten
oder auf Grund beamtenrechtlicher Vor- e) In Blatt K 4 Teil K 4.1 werden die laufenden Num-
schriften zu entrichtenden Gesamtbetrags mern 4 bis 7 wie folgt gefaßt:
für das Nutzungsentgelt (Kostenerstattung „4 Ausgleich nach § 4 Abs. 5
und Vorteilsausgleich sowie diesen ver-
gleichbare Abgaben) sowie 5 Erstattung nach § 4 Abs. 6
b) unabhängig davon und außerhalb des Nut- 6 Berichtigung nach § 4 Abs. 7 Satz 1 bis 4
zungsentgelts 1O vom Hundert der auf die 7 Wagniszuschlag nach § 4 Abs. 7 Satz 5".
wahlärztlichen Leistungen vor Abzug der
Gebührenminderung nach § 6a Abs. 1 f) In Blatt K 5 Teil K 5.2 wird die laufende Nummer 7
Satz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung wie folgt geändert:
für Ärzte oder nach § 7 Satz 2 Buchstabe a aa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:
der Gebührenordnung für Zahnärzte ent-
,,Wahlarzt (Korrekturfaktor für Wahlarztab-
fallenden Gebühren,".
schlag)".
c) In Absatz 4 wird die Verweisung ,,§ 6" durch die
bb) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt:
Verweisung,,§ 6 Abs. 3" ersetzt.
,,-0,05".
8. § 17 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
g) In Blatt K 6 Teil K 6.3 wird die laufende Nummer 2
,,Die Schiedsstelle entscheidet nicht über die Anwen- in Spalte 3 wie folgt gefaßt:
dung der Kann-Vorschriften in § 4 Abs. 7 Satz 5, § 5
,,-0,05".
Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1
Satz 2, § 16 Abs. 7 und § 21 ;". 12. In der Anlage 2 zur Bundespflegesatzverordnung wird
in Blatt Z 5 Teil Z 5.1 laufende Nummer 7 die Verwei-
9. Dem§ 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: sung ,,§ 4 Abs. 1" durch die Verweisung ,,§ 4 Abs. 5"
„Er kann auch Empfehlungen zur Berücksichtigung ersetzt.
des Erlösabzugs nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 im
Kosten- und Leistungsnachweis geben." 13. Im Anhang 2 zum Kosten- und Leistungsnachweis
wird in Fußnote 1 die Verweisung ,,§ 4 Abs. 1" durch
10. § 21 wird wie folgt geändert: die Verweisung,,§ 4 Abs. 4" ersetzt.
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. (2) Für die Krankenhäuser, die vom 1. Januar 1995 an
die auf Grund des § 17 Abs. 2 a des Krankenhausfinanzie-
b) Folgender Absatz wird angefügt: rungsgesetzes bestimmten Fallpauschalen und Sonder-
,,(2) Für den Zeitraum der Kalenderjahre 1993, entgelte abrechnen, gilt Absatz 1 mit Ausnahme von Num-
1994 und 1995 dürfen außerhalb des Budgets nur mer 6 und Nummer 7 Buchstabe b nur für den Zeitraum
für diejenigen Leistungsarten Fallpauschalen ver- der Kalenderjahre 1993 und 1994.
einbart werden, die bereits im Kalenderjahr 1992
mit Fallpauschalen vergütet worden sind. Die für (3) Im übrigen wird die Bundespflegesatzverordnung wie
das Kalenderjahr 1992 geltende Höhe der Vergü- folgt geändert:
tung, jeweils bereinigt um den darin enthaltenen
Kostenabzug für wahlärztliche Leistungen, darf in 1. Nach § 4 wird folgender Paragraph eingefügt:
dem in Satz 1 genannten Zeitraum um keinen ,,§ 4a
höheren Vomhundertsatz steigen als die Budget-
obergrenze nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1. Bei Ausgleich nach § 17 Abs. 1a Satz 2 KHG
nicht zutreffend geschätzten Annahmen gilt § 4 Übersteigt in dem Gesamtzeitraum der Jahre 1993,
Abs. 7 Satz 2 und 3 entsprechend; der Ausgleichs- 1994 und 1995 die durchschnittliche Erhöhung der
betrag ist nach § 4 Abs. 5 Satz 3 über das Budget Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag
zu verrechnen. Für die Vergütung der nicht über die durchschnittliche Entwicklung der beitragspflichti-
Fallpauschalen vergüteten allgemeinen Kranken- gen Einnahmen nach § 17 Abs. 1a Satz 1 des Kran-
hausleistungen gilt§ 4 entsprechend." kenhausfinanzierungsgesetzes, ist der sich aus der
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2315
Vergleichsrechnung beider Entwicklungen in diesem 6. § 11 wird wie folgt geändert:
Zeitraum für das Krankenhaus ergebende Unter-
a) Apsatz 3 wird wie folgt gefaßt:
schiedsbetrag der Personalkosten dem Budget des
folgenden Pflegesatzzeitraumes hinzuzurechnen. Eine ,,(3) Soweit ein Arzt des Krankenhauses wahlärzt-
frühere Berücksichtigung von Teilbeträgen ist möglich. liche Leistungen nach § 7 Abs. 3 gesondert berech-
Für die Krankenhäuser, die vom 1. Januar 1995 an die nen kann, ist er, soweit in Absatz 3 a nichts Abwei-
auf Grund des § 17 Abs. 2 a des Krankenhausfinanzie- chendes bestimmt ist, verpflichtet, dem Kranken-
rungsgesetzes bestimmten Fallpauschalen und Son- hausträger die auf diese Wahlleistungen im Pflege-
derentgelte abrechnen, ist die durchschnittliche Erhö- satzzeitraum entfallenden, nach § 13 Abs. 3 Nr. 6
hung nach Satz 1 in den Jahren 1993 und 1994 maß- nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten."
gebend." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
2.. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3 a) Beruht die Berechtigung des Arztes, wahl-
ärztliche Leistungen nach § 7 Abs. 3 gesondert zu
,,(3) Soweit die nach Absatz 1 oder 2 zu vergütenden
berechnen, auf einßm mit dem Krankenhausträger
Leistungen teilstationär erbracht werden, sind Pflege-
vor dem 1. Januar 1993 geschlossenen Vertrag
sätze zu vereinbaren, die den Grundsatz des Vorrangs
oder einer von diesem vor dem 1. Januar 1993 auf
der teilstationären Behandlung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 des
Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmig-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch) fördern."
ten Nebentätigkeit, ist der Arzt abweichend von
3. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Absatz 3 verpflichtet, dem Krankenhausträger die
auf diese Wahlleistungen im Pflegesatzzeitraum
a) In Satz 1 werden nach den Worten „ihrer Leistun- entfallenden, nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 a nicht pflege-
gen" die Worte „im Rahmen der stationären und satzfähigen Kosten zu erstatten."
teilstationären sowie einer vor- und nachstationären
Behandlung (§ 115 a des Fünften Buches Sozial- c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
gesetzbuch)" eingefügt. ,,(6) Beamtenrechtliche oder vertragliche Regelun-
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt gen über die Entrichtung eines Entgelts bei der
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und
„Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Material des Krankenhauses, soweit sie ein über die .
Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses Kostenerstattung hinausgehendes Nutzungsentgelt
kann eine private Abrechnungsstelle mit der Ab- festlegen, und sonstige Abgaben der Ärzte werden
rechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Lei- durch die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 nicht
stungen beauftragen oder die Abrechnung dem berührt."
Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine
von ihm beauftragte private Abrechnungsstelle ist 7. § 13 wird wie folgt geändert:
verpflichtet, dem Krankenhausträger umgehend die
zur Ermittlung der nach § 11 Abs. 3 oder 3a zu a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterla- aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
gen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten
,,Selbstkosten des Krankenhauses sind die ge-
Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der mäß § 2 Nr. 5 des Krankenhausfinanzierungs-
Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhausträger die
gesetzes pflegesatzfähigen Kosten der allge-
Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu
meinen Krankenhausleistungen."
überprüfen. Wird die Abrechnung vom Kranken-
hausträger durchgeführt, leitet dieser die Vergütung bb) In Satz 2 werden die Worte „Unter diesen Vor-
nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und aussetzungen gehören dazu" durch die Worte
der nach § 11 Abs. 3 oder 3 a zu erstattenden ,,Zu den pflegesatzfähigen Kosten gehören"
Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Die Über- ersetzt.
mittlung von personenbezogenen Daten an eine cc) Dem Satz 2 Nr. 4 wird angefügt:
beauftragte Abrechnungsstelle darf nur mit Einwilli-
,,einschließlich dt::r Kosten von Wirtschaftlich-
gung der jeweils betroffenen Patienten erfolgen."
keitsprüfungen nach § 113 des Fünften Buches
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 7. Sozialgesetzbuch,".
4. § 8 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
,,§ 8 aa) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
Belegarztabschlag „6. als Kosten wahlärztlicher Leistungen nach
Der Rechnungsbetrag für allgemeine Krankenhaus- § 7 Abs. 3 bei Kostenerstattung nach § 11
leistungen ist für Patienten mit belegärztlichen Leistun- Abs. 3 oder bei wahlärztlichen Leistungen,
gen nach § 2 Abs. 3 um 5 vom Hundert zu ermäßigen die das Krankenhaus in Rechnung stellt,
(Belegarztabschlag). Dies gilt nicht für Krankenhäuser, a) für die in den Abschnitten A, E, M, 0
in denen die ärztliche Versorgung der Patienten aus- und Q des Gebührenverzeichnisses der
schließlich aus belegärztlichen Leistungen nach § 2 Gebührenordnung für Ärzte genannten
Abs. 3 besteht." Leistungen 40 v9m Hundert und
5. In § 9 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Pflegesatzab- b) für die in den übrigen Abschnitten des
schläge sind" durch die Worte „Ein Belegarztabschlag Gebührenverzeichnisses der Gebüh-
ist" ersetzt. renordnung für Ärzte sowie die im Ge-
2316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
bührenverzeichnis der Gebührenord- wahlärztliche Leistungen abgezogenen
nung für Zahnärzte genannten Leistun- Kosten zugrunde zu legen,".
gen 20 vom Hundert der jeweils auf
bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer einge-
diese vor Abzug der Gebührenminde-
fügt:
rung nach § 6 a Abs. 1 Satz 1 der Ge-
bührenordnung für Ärzte oder§ 7 Satz 1 „6 a. als Kosten wahlärztlicher Leistungen nach
der Gebührenordnung für Zahnärzte § 7 Abs. 3 bei Kostenerstattung nach § 11
entfallenden Gebühren; für nach § 6 Abs. 3a 85 vom Hundert des für diese
Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte Leistungen zwischen dem Krankenhaus-
und nach § 6 Abs. 2 der Gebührenord- träger und dem Arzt vereinbarten oder auf
nung für Zahnärzte berechnete Gebüh- Grund beamtenrechtlicher Vorschriften zu
ren ist dem Kostenabzug der Vomhun- entrichtenden Gesamtbetrags für das Nut-
dertsatz zugrunde zu legen, der für die zungsentgelt (Kostenerstattung und Vor-
als gleichwertig herangezogene · Lei- teilsausgleich sowie diesen vergleichbare
stung des Gebührenverzeichnisses der Abgaben),".
Gebührenordnung für Ärzte oder der
Gebührenordnung für Zahnärzte gilt; 8. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt:
abweichend davon sind dem Kostenab-
zug für wahlärztliche Leistungen, die ,,(5) Für Krankenhäuser, die auf Grund einer Vereinba-
das Krankenhaus in den Jahren 1993, rung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzie-
1994 und 1995 in Rechnung stellt, die rungsgesetzes nur teilweise gefördert werden, gelten
Hälfte der in den Buchstaben a und b die Absätze 1 bis 4 entsprechend."
bezeichneten Vomhundertsätze, minde-
stens jedoch die im letzten Pflegesatz- 9. In § 16 Abs. 4 werden nach dem Wort „Krankenhaus-
zeitraum vor dem 1. Januar 1993 für träger'' die Worte „auf Verlangen" eingefügt.
Artikel 13
Regelung
über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Krankenpflege
(Pflege-Personalregelung)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Regelung gilt für Krankenhäuser, soweit auf diese Krankenhäuser die Pflegesatzvorschriften des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes und die Bundespflegesatzverordnung Anwendung finden. Sie regelt die Maßstäbe und
Grundsätze zur Ermittlung des Bedarfs an Fachpersonal für den Pflegedienst mit Ausnahme der Pflege in lntensiv-
einheiten, in Dialyseeinheiten und in der Psychiatrie.
(2) Soweit Krankenhäuser ihre Leistungen über Fallpauschalen abrechnen, gelten die Vorschriften dieser Regelung
nicht.
(3) Ziel dieser Regelung ist, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie an einem ganzheitlichen
Pflegekonzept orientierte Pflege der stationär oder teilstationär zu behandelnden Patienten zu gewährleisten, die einer
Krankenhausbehandlung im Sinne von § 39 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen.
§2
Pflegesatzvereinbarung
Für die in § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Parteien der Pflegesatzvereinbarung
(Vertragsparteien) werden durch diese Regelung die Maßstäbe und Grundsätze für die Personalbemessung im Pflege-
dienst bestimmt.
§3
Grundsätze
(1) Die Zahl der Personalstellen für den Regeldienst wird auf der Grundlage folgender Minutenwerte ermittelt:
1. Pflegegrundwerte nach § 6 Abs. 1 und § 1O Abs. 1,
2. Werte nach § 6 Abs. 2 und § 1O Abs. 2 für die Patientengruppen,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2317
3. Fallwerte nach § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 3,
4. Wert nach § 6 Abs. 4 für gesunde Neugeborene sowie
5. Werte nach § 6 Abs. 5 für tagesklinisch zu behandelnde Patienten und Stundenfälle innerhalb eines Tages.
(2) Der Regeldienst im Sinne des Absatzes 1 umfaßt alle pflegerischen Tätigkeiten für den stationären Bereich mit
Ausnahme von Nachtdienst und von Bereitschaftsdienst außerhalb des Regeldienstes.
(3) Die Minutenwerte nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 gelten für einen Regeldienst von täglich 14 Stunden zuzüglich einer
halben Stunde Übergabezeit mit dem Personal des Nachtdienstes.
(4) Die Zahl der Personalstellen nach den§§ 7 und 10 Abs. 4 ist von den Parteien abweichend zu vereinbaren, wenn
dies auf Grund besonderer Verhältnisse des Krankenhauses zur Sicherung seiner Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlich-
keit erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer Abweichung ist in der Pflegesatzvereinbarung und in der Schiedsstellen-
entscheidung zu begründen.
Zweiter Abschnitt
Krankenpflege für Erwachsene
§4
Pflegestufen und Patientengruppen
(1) Zur Ermittlung des Bedarfs an Fachpersonal für die Krankenpflege für Erwachsene werden die Patienten auf Grund
der für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß Anlage 1 den Pflegestufen A 1 bis A 3 und gemäß Anlage 2 den
Pflegestufen S 1 bis S 3 durch den Pflegedienst einmal täglich zwischen 12 und 20 Uhr zugeordnet:
Allgemeine Pflege Spezielle Pflege
A1 S1
Grundleistungen Grundleistungen
A2 S2
Erweiterte Leistungen Erweiterte Leistungen
A3 S3
Besondere Leistungen Besondere Leistungen
Die Zuordnung wird in der Pflegedokumentation ausgewiesen.
(2) Jeder Patient ist auf Grund seiner Zuordnung nach Absatz 1 in einer der nachfolgend aufgeführten Patientengrup-
pen auszuweisen:
~
A1 A2 A3
Grund- Erweiterte Besondere
e leistungen Leistungen Leistungen
S 1 Grundleistungen A 1/ S 1 A2/ S 1 A3/ S 1
S2 Erweiterte Leistungen A 1/ S 2 A2/ S2 A3/ S2
S3 Besondere Leistungen A 1/ S 3 A2/ S3 A3/ S3
§5
Vereinbarungen der Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren für den nächsten Pflegesatzzeitraum die voraussichtliche durchschnittliche Zahl
je Tag der
1. insgesamt zu behandelnden Patienten,
2. Patienten in den einzelnen Patientengruppen auf der Grundlage der Ergebnisse der Zuordnung nach § 4 Abs. 2,
3. Krankenhausaufnahmen,
4. gesunden Neugeborenen und
5. tagesklinisch zu behandelnden Patienten und Stundenfälle innerhalb eines Tages.
2318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bei der Vereinbarung der Zahlen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 ist die durchschnittliche Belegung des Krankenhauses und
deren Entwicklung im nächsten Pflegesatzzeitraum zu berücksichtigen.
(2) Die Krankenhäuser haben die Zuordnung auf den Patienten-Erhebungsbögen zu dokumentieren und sie der
Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der _Krankenkassen jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahres zu
übersenden; hierfür stellt die Arbeitsgemeinschaft den Krankenhäusern Erhebungsvordrucke gemäß Anlage 5 zur
Verfügung. Der Datenaustausch kann in gegenseitigem Einvernehmen auf beleglosen Datenträgern erfolgen.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft kann die Schlüssigkeit der Zuordnung der Patienten zu den Pflegestufen prüfen und einen
Vergleich der Krankenhäuser untereinander vornehmen. Sie wertet die Patienten-Erhebungsbögen zu diesem Zweck
aus und teilt das Ergebnis den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und den
Beteiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Pflegesatzverhandlungen spätestens
sechs Wochen nach Eingang der Erhebungsbögen mit; darüber hinaus teilt sie den Beteiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 2
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes das Ergebnis der Zuordnung für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt
und für die einzelnen Länder mit.
(4) Die Arbeitsgemeinschaft hat die Patienten-Erhebungsbögen, bei belegloser Datenübermittlung die entsprechenden
Datenträger, nach deren Auswertung unverzüglich zu vernichten; soweit eine Überprüfung gemäß Absatz 3 Satz 1
beabsichtigt ist, wird die Vernichtung bis zum Abschluß der Prüfung zurückgestellt. Die Krankenhäuser haben die
Anlage 5 nach Eingang der Auswertung zu anonymisieren . Personenbezogene Daten dürfen nur für den in§ 1 Abs. 1
Satz 2 genannten Zweck verwendet werden.
(5) Die Vertragsparteien schließen nach § 16 Abs. 7 der Bundespf!egesatzverordnung Rahmenvereinbarungen, die
das Nähere regeln.
§6
Minutenwerte
(1 Als Pflegegrundwert werden je Patient und Tag 30 Minuten zugrunde gelegt.
1
)
(2) Der Personalbemessung für die Patientengruppen nach § 4 Abs. 2 sind je Patient und Tag folgende Minutenwerte
zugrunde zu legen:
Patientengruppe Minutenwert Patientengruppe Minutenwert Patientengruppe Minutenwert
A 1/ S 1 52 A2/ S 1 98 A3/S 1 179
A 1/ S 2 62 A2/ S2 108 A3/ S2 189
A1/S3 88 A2/ S3 134 A3/ S3 215
(3) Für jede Krankenhausaufnahme wird ein Fallwert von 70 Minuten zugrunde gelegt.
(4) Für jedes wegen des Krankenhausaufenthaltes der Mutter zu versorgende gesunde Neugeborene wird ein Wert
von 110 Minuten je Tag zugrunde gelegt.
(5) Für tagesklinisch zu behandelnde Patienten und Stundenfälle innerhalb eines Tages gelten die halben Minutenwer-
te nach den Absätzen 1 und 2 und der volle Minutenwert nach Absatz 3.
§7
Ermittlung der Personalstellen
Die Personalstellen für ein Krankenhaus werden ermittelt, indem
1. der Pflegegrundwert nach § 6 Abs. 1 mit der Zahl der Patienten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vervielfacht wird,
2. die Minutenwerte der Patientengruppen nach§ 6 Abs. 2 mit der entsprechenden Zahl der Patienten nach§ 5 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 vervielfacht werden,
3. der Minutenwert nach § 6 Abs. 3 mit der Zahl der Krankenhausaufnahmen je Tag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
vervielfacht wird,
4. der Minutenwert nach § 6 Abs. 4 mit der Zahl der gesunden Neugeborenen nach § 5 Abs . 1 Satz 1 Nr . 4 vervielfacht
wird und
5.. die halben Minutenwerte nach § 6 Abs. 1 und 2 mit der entsprechenden Zahl der tagesklinisch zu behandelnden
Patienten und Stundenfälle innerhalb eines Tages nach§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 vervielfacht werden. Die sich aus den
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2319
Minutenwerten der Nummern 1 bis 5 ergebende Gesamtstundenzahl ist in Personalstellen umzurechnen. Die Höhe
der Ausfallzeiten wird von den Vertragsparteien unter Zugrundelegung einer angemessenen Arbeitsorganisation
vereinbart.
§8
leitende Krankenpflegepersonen
Unabhängig von der Stelle für die Leitung des Pflegedienstes erhält das Krankenhaus anteilig über die nach § 7
ermittelten Personalstellen hinaus für jeweils 80 Beschäftigte im Pflegedienst einschließlich Nachtdienst zusätzlich eine
volle Stelle für eine leitende Krankenpflegeperson oberhalb der Stationsebene.
Dritter Abschnitt
Kinderkrankenpflege
§9
Pflegestufen und Patientengruppen
(1) Zur Ermittlung des Bedarfs an Kinderkrankenschwestern und -pflegern werden die Patienten auf Grund der für sie
notwendigen Pflegeleistungen gemäß Anlage 3 den Pflegestufen KA 1 bis KA 3, jeweils unterteilt in Frühgeborene,
kranke Neugeborene und Säuglinge (F), Kleinkinder (K) sowie Schulkinder und Jugendliche (J) und gemäß Anlage 4 den
Pflegestufen KS 1 bis KS 3 durch den Pflegedienst einmal täglich zwischen 12 und 20 Uhr zugeordnet:
Allgemeine Pflege F K J Spezielle Pflege
KA 1 KS 1
Grundleistungen Grundleistungen
KA2 KS 2
Erweiterte Leistungen Erweiterte Leistungen
KA 3 KS 3
Besondere Leistungen Besondere Leistungen
Die Zuordnung wird in der Pflegedokumentation ausgewiesen.
(2) Jeder Patient ist auf Grund seiner Zuordnung nach Absatz 1 in einer der nachfolgend aufgeführten Patientengrup-
pen auszuweisen:
=~===
KS 1
e
Grundleistungen
KA 1
Grund-
leistungen
KA 1-F / KS 1
KA 1-K / KS 1
KA 1-J / KS 1
KA2
Erweiterte
Leistungen
KA 2-F / KS 1
KA 2-K / KS 1
KA 2-J / KS 1
KA3
Besondere
Leistungen
KA 3-F / KS 1
KA 3-K / KS 1
KA 3-J / KS 1
KS 2 Erweiterte Leistungen KA 1-F / KS 2 KA 2-F / KS 2 KA 3-F / KS 2
KA 1-K / KS 2 KA 2-K / KS 2 KA 3-K / KS 2
KA 1-J / KS 2 KA 2-J / KS 2 KA 3-J / KS 2
KS 3 Besondere Leistungen KA 1-F / KS 3 KA 2-F / KS 3 KA 3-F / KS 3
KA 1-K / KS 3 KA 2-K / KS 3 KA 3-K / KS 3
KA 1-J / KS 3 KA 2-J / KS 3 KA 3-J / KS 3
(3) § 5 gilt entsprechend.
§ 10
Minutenwerte
(1) Als Pflegegrundwert werden je Patient und Tag 33 Minuten zugrunde gelegt.
2320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Der Personalbemessung für die Patientengruppen nach § 9 Abs. 2 sind je Patient und Tag folgend. Minutenwerte
zugrunde zu legen:
Patientengruppe Minutenwert Patientengruppe Minutenwert Patientengruppe Minutenwert
KA 1 - F / KS 1 113 KA 2 - F / KS 1 149 KA 3- F / KS 1 236
KA 1 - K / KS 1 118 KA 2 - K / KS 1 153 KA 3- K / KS 1 230
KA 1 - J / KS 1 54 KA 2 -J / KS 1 116 KA 3-J / KS 1 188
KA 1 - F / KS 2 162 KA 2 - F / KS 2 198 KA 3- F / KS 2 285
KA 1 - K / KS 2 167 KA 2 - K / KS 2 202 KA 3- K / KS 2 279
KA 1 - J / KS 2 103 KA 2 - J / KS 2 165 KA 3 - J / KS 2 237
KA 1 - F / KS 3 238 ~KA 2 - F / KS 3 274 KA 3- F / KS 3 361
KA 1 - K / KS 3 243 KA 2- K / KS 3 278 KA 3- K / KS 3 355
KA 1 - J / KS 3 179 KA 2 - J / KS 3 241 KA 3 -J / KS 3 313
(3) Für jede Krankenhausaufnahme wird ein Fallwert von 45 Minuten zugrunde gelegt.
(4) Für die Ermittlung der Personalstellen gelten§ 6 Abs. 5, §§ 7 und 8 entsprechend.
Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 11
Übergangsvorschriften
( 1) Die Personalbemessung nach dieser Regelung ist erstmals bei der auf den 1. Januar 1993 folgenden Pflegesatz-
verhandlung zugrunde zu legen. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist das Budget für einen im Jahr 1993 noch
laufenden Pflegesatzzeitraum auf der Basis der vom Krankenhaus vorgelegten Zuordnung ohne das Verfahren nach § 5
Abs. 3 neu zu vereinbaren, sobald die Patientenzuordnung für ein Kalendervierteljahr vorliegt. Dabei ist eine nach dieser
Regelung höhere Personalbemessung nur für die Restlaufzeit des Pflegesatzzeitraumes zugrunde zu legen.
(2) Die Personalbemessung nach dieser Regelung wird in einem Übergangszeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum
31. Dezember 1996 eingeführt. Soweit sie noch nicht erreicht ist, vereinbaren die Vertragsparteien im Rahmen jeder
Pflegesatzvereinbarung eine jährliche, stufenweise Anpassung, bei der die Abweichung zwischen der in der letzten
Pflegesatzvereinbarung vereinbarten Personalbesetzung und der Personalbemessung nach dieser Regelung auf den
verbleibenden Übergangszeitraum verteilt wird.
(3) Werden die nach Absatz 2 zusätzlich vereinbarten Personalstellen während des Pflegesatzzeitraumes ganz oder
teilweise nicht besetzt und sind dem Krankenhaus deshalb geringere Personalkosten als vorauskalkuliert entstanden,
sind Budgetanteile in Höhe der nicht entstandenen Personalkosten zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist über das
Budget des folgenden Pflegesatzzeitraumes zu verrechnen.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2321
Anlage 1
11
Bereich „Allgemeine Pflege
- Einordnungsmerkmale für die Pflegestufen -
Pflege- Einordnungsmerkmale
stufen
A1 A2 A3
Leistungs- Grund- Erweiterte Besondere
bereiche leistungen Leistungen Leistungen
Hilfe bei überwiegend Überwiegende oder
Körperpflege selbständiger vollständige Übernahme
Körperpflege der Körperpflege
Nahrungsaufbereitung Hilfe bei der
Ernährung
oder Sondennahrung Nahrungsaufnahme
Unterstützung zur
Alle kontrollierten Blasen-
Patienten, oder Darmentleerung
die nicht
A2 Versorgen bei unkon-
Versorgen bei
Ausscheidung oder trollierter Blasen- oder
häufigem Erbrechen
A3 Darmentleerung
zugeordnet
Entleeren oder Wechseln
werden
von Katheter- oder
Stomabeuteln
---·-
Hilfe beim
Bewegung Aufstehen und Gehen
Häufiges 1 ) Körper-
und lagern oder Mobilisieren
Lagerung Einfaches Lagern
und Mobilisieren
1) Zwei- bis vierstündlich.
Zuordnungsregel.:
Jeder Patient ist einma'I am Tag einer der drei Pflegestufen zuzuordnen.
Einordnungsmerkmale S!ind durch getrennte Felder kenntlich ,gemacht.
Für die Zuordnung zu der Pflegestufe ,.,A 2" muß mindestens in zwei Leistungsbereichen je ein Einordnungs-
merl<mai zutreffen; trifft nur ein Einordnungsmerkmal aus „A 2" zu und ist ein zweites aus „A 3" gegeben, ist der
Patient der Pflegestufe .,.,A 2" zuzuordnen.
Bei Vorliegen von mindestens zwei Einordnungsmenkmalen aus „A 3" .ist der Patient dieser Pflegestufe zu-
zuordnen .
2322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 2
Bereich „Spezielle Pflege"
Einordnungsmerkmale für die Pflegestufen -
Pflege- Einordnungsmerkmale
stufen
S1 S2 S3
Leistungs- Grund- Erweiterte Besondere
bereiche leistungen Leistungen Leistungen
Beobachten des Patienten
Leistungen im und Kontrolle von mindestens Beobachten des Patienten
Zusammenhang mit 2 Parametern 1 ) und Kontrolle von
- Operationen 4 bis 6 mal innerhalb mindestens 3 Para-
- invasiven von 8 Stunden 2 ) metern 1 ) fortlaufend
Maßnahmen innerhalb von wenigstens
- akuten Aufwendiges Versorgen 12 Stunden zum Erkennen
Krankheitsphasen von Ableitungs- oder einer akuten Bedrohung
Alle
Absaugsystemen
Patienten,
die nicht
S2 Bei kontinuierlicher. oder
oder mehrfach wiederholter Fortlaufendes Beobachten
Leistungen im
S3 lnfusionstherapie oder bei und Betreuen des
Zusammenhang mit mehreren Transfusionen
medikamentöser zugeordnet Patienten bei schwer-
Versorgung werden wiegenden Arznei-
Bei intravenösem Verab- mittelwirkungen
reichen von Zytostatika
Aufwendiger
Leistungen im Verbandwechsel Mehrmals täglich:
Zusammenhang mit Behandlung großflächiger
Wund- und Haut- Behandlung großflächiger oder tiefer Wunden
behandlung oder tiefer Wunden oder oder großer Hautareale
großer Hautareale
1
) Diese Parameter sind insbesondere: Puls, Blutdruck, Atmung, Bewußtseinslage, Temperatur, Nierenfunktion, Blutzucker.
2) Das bedeutet nicht, daß die Messungen sich auf die 8 Stunden gleich verteilen; es soll nur die Leistungsdichte beschrieben werden.
Zuordnungsregel:
Jeder Patient ist einmal am Tag einer der drei Pflegestufen zuzuordnen.
Einordnungsmerkmale sind durch getrennte Felder kenntlich gemacht.
Für die Zuordnung zu der Pflegestufe S 2" muß mindestens ein Einordnungsmerkmal zutreffen.
11
Eine Zuordnung nach „S 3" erfolgt, wenn mindestens ein Einordnungsmerkmal aus "S 3" zutrifft.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2323
Anlage 3
Bereich „Allgemeine Pflege" (Kinderkrankenpflege)
- Einordnungsmerkmale für die Pflegestufen KA 1, KA 2, KA 3 -
Pflege- Einordnungsmerkmale
stufen
Alters- KA 1 KA2 KA3
stufen Grund- Erweiterte Besondere
Leistungs-
bereiche leistungen Leistungen , Leistungen
F
Baden Waschen Baden oder
K
-- - Waschen unter
Körperpflege Waschen oder Baden erschwerten
Utensilien
J Bedingungen 1 )
bereitstellen Mundpflege durchführen
Füttern bis zu Füttern bis zu
F
5 mal täglich 2 ) 8 mal täglich 2 )
Füttern bis zu Füttern bis zu Eßtraining
Ernährung K
4 mal täglich 2 ) 6 mal täglich 2 ) durchführen
Nahrung
J Füttern
bereitstellen
Wickeln bis zu Wickeln bis zu
F
5 mal täglich 2 ) 8 mal täglich 2 )
Versorgen z. B.
Wickeln bis zu bei:
Wickeln bis zu
4 mal täglich 2 ) Durchfall
6 mal täglich 2 ) oder
K oder Topfen oder
Ausscheidung ständige Anwesenheit
oder zur Toilette Erbrechen
beim Ausscheiden
bringen oder
Schwitzen
Zur Toilette bringen oder oder
Topfen oder Blutungen
J Kontrollieren
ständige Anwesenheit
beim Ausscheiden
Mobilisieren Mobilisieren oder
Bewegung F Betten
oder Lagern unter
und K oder
Lagern mit erschwerten
Lagerung J Lagern
einfachen Hilfsmitteln Bedingungen 1 )
1
) Dies sind insbesondere: lmmobilität, zu- und ableitende Systeme, aufwendiges Monitoring, Sterilbedingungen, gesteigerte Abwehrhaltung.
2) Innerhalb von 24 Stunden.
Zuordnungsregeln:
Jeder Patient ist einmal am Tag einer der drei Pflegestufen zuzuordnen.
Einordnungsmerkmale sind durch getrennte Felder kenntlich gemacht.
Für die Zuordnung zu der Pflegestufe „KA 2" muß mindestens in zwei Leistungsbereichen je ein Einordnungs-
merkmal zutreffen; trifft nur ein Einordnungsmerkmal aus „KA 2" zu und ist ein zweites aus „KA 3" gegeben, ist
der Patient der Pflegestufe „KA 2" zuzuordnen.
Bei Vorliegen von mindestens zwei Einordnungsmerkmalen aus „KA 3" ist der Patient dieser Pflegestufe zu-
zuordnen.
2324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 4
Bereich „Spezielle Pflege" (Kinderkrankenpflege)
Einordnungsmerkmale für die Pflegestufen KS 1, KS 2, KS 3 -
Pflege- Einordnungsmerkmale
stufen
KS 1 KS 2 KS3
Leistungs- Grund- Erweiterte Besondere
bereiche leistungen Leistungen Leistungen
Beobachten des Patienten
und Kontrolle von mindestens Beobachten des Patienten
Leistungen im 2 Parametern 1) und Kontrolle von
Zusammenhang mit 4 bis 6 mal innerhalb mindestens 3 Para-
- Operationen von 8 Stunden 2 ) metern 1 ) fortlaufend
- invasiven innerhalb von wenigstens
Maßnahmen Aufwendiges Versorgen 12 Stunden zum Erkennen
- akuten von Ableitungs- oder einer akuten Bedrohung
Krankheitsphasen Absaugsystemen
- dauernder
Bedrohung Alle
Pflegespezifische physi- Pflegespezifische physi-
Patienten,
kalische Maßnahmen kalische Maßnahmen
die nicht
3 bis 5 mal täglich mehr als 5 mal täglich
KS 2
oder
KS 3 Bei kontinuierlicher oder Fortlaufendes Beobachten
zugeordnet mehrfach wiederholter und Betreuen des
Leistungen im werden Patienten bei schwer-
lnfusionstherapie oder bei
Zusammenhang mit wiegenden Arzneimittel-
einer Transfusion
medikamentöser wirkungen
Versorgung
Bei intravenösem Verab- Komplette parenterale
reichen von Zytostatika Ernährung
Aufwendiger
Leistungen im Verbandwechsel Mehrmals täglich:
Zusammenhang mit Behandlung großflächiger
Wund- und Haut- Behandlung großflächiger oder tiefer Wunden
behandlung oder tiefer Wunden oder oder großer Hautareale
großer Hautareale
1
) Diese Parameter sind insbesondere: Puls, Blutdruck, Atmung, Bewußtseinslage, Temperatur, Nierenfunktion, Blutzucker.
2
) Das bedeutet nicht, daß die Messungen sich auf die 8 Stunden gleich verteilen; es soll nur die Leistungsdichte beschrieben werden.
Zuordnungsregel:
Jeder Patient ist einmal am Tag einer der drei Pflegestufen zuzuordnen.
Einordnungsmerkmale sind durch getrennte Felder kenntlich gemacht.
Für die Zuordnung zu der Pflegestufe „KS 2" muß mindestens ein Einordnungsmerkmal zutreffen.
Eine Zuordnung nach „KS 3" erfolgt, wenn mindestens ein Einordnungsmerkmal aus „KS 3" zutrifft.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2325
Anlage 5
Patienten-Erhebungsbogen zur Pflege-Personalregelung
01 IK OOOOOOOO0 Akten-Nr. D• DDDDDD
02 Vollstationäre Behandlung ja D nein D Blatt-Nr. DD
03 Tageskl. Behandl. u. Stundenfälle ja D nein D Aufn. Tag DDDDDD
04 Aufnahme von außen ja D nein D Entl. Tag DDDDDD
05 Erwachsener D Früh./Neugeb./ D Kleinkind D Sehulk./ D zusätzlich D
Säugling Jugendlicher ges. Neugeborene
06 0 bis 5 0 5 bis 15 D 15 bis 40 D 40 bis 65 D 65 bis 75 D 7,5 und mehr D
Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre
1-3 1-3 Intensiv. 1-3 1-3 Intensiv.
07 Erhebungstag 1 AD sD 1D Erhebungstag 15 AD sD 1D
08 Erhebungstag 2 AD sD 1D Erhebungstag 16 AD sD 1D
09 Erhebungstag 3 AD sD ,• Erhebungstag 17 AD sD 1D
10 Erhebungstag 4 AD sD 1D Erhebungstag 18 AD sD 1D
11 Erhebungstag 5 AD sD 1D Erhebungstag 19 AD sD 1D
12 Erhebungstag 6 AD sD 1D Erhebungstag 20 AD s0 1D
13 Erhebungstag 7 AD s • ,• Erhebungstag 21 AD sD 1D
14 Erhebungstag 8 AD sD 1D Erhebungstag 22 AD sD 1D
15 Erhebungstag 9 AD sD 1D Erhebungstag 23 AD sD 1D
16 Erhebungstag 10 AD sD 1D Erhebungstag 24 AD sD 1D
17 Erhebungstag 11 AD sD 1D Erhebungstag 25 AD sD 1D
18 E;rhebungstag 12 AD sD ,D Erhebungstag 26 AD sD 1D
19 Erhebungstag 13 AD s • 1D Erhebungstag 27 AD sD 1D
20 Erhebungstag 14 AD sD 1D Erhebungstag 28 AD sD 1D
21 !CD-Schlüssel DDD
der Hauptdiagnose
22 Innere Medizin D Kinderheilkunde D Chirurgie D Orthopädie D Urologie D
23 Mund-, Kiefer- u. D Neurochirurgie D HNO D Augenheil- D Haut- u. Geschl. D
Gesichtschirurgie kunde krankheiten
24 Frauenheilkunde D Radiologie D Nuklear- D Neurologie D Lungen- u. Bron- D
Geburtshilfe medizin chialheilkunde
25 Geriatrie D Sonstige D Ohne D
Fachabteilung abgegr.
Fachabteilung
Maschinenlesbarer Blindfarbenbogen nach DIN A 4, DIN 6 723, DIN 66 223, Schrift der Zeilennumerierung gemäß DIN 66 009.
2326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 14 Artikel 15
Krankenhausinvestitionsprogramm Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
für das in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannte Gebiet Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. De-
(1) Zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung des zember 1990 (BGBI. 1S. 2809) und Artikel 4 des Gesetzes
Niveaus der stationären Versorgung der Bevölkerung in vom 17. Dezember 1990 (BGB!. 1 S. 2847), wird wie folgt
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geändert:
und zur Anpassung an das Niveau im übrigen Bundes-
gebiet gewährt der Bund den Ländern zur Förderung von 1. § 97 wird wie folgt geändert:
Investitionen nach§ 9 Abs. 1 und 2 des Krankenhausfinan-
a) In Absatz 1 Nr. 6 werden der Punkt durch ein Semi-
zierungsgesetzes in den Jahren 1995 bis 2004 eine jähr-
kolon ersetzt und folgende Worte angefügt:
liche Finanzhilfe in Höhe von 700 Millionen Deutsche
Mark. Die Finanzhilfen sind Bestandteil der für die Jahre „die aufschiebende Wirkung entfällt in den Fällen, in
ab 1995 zu vereinbarenden Gesamtlösung zur Sicherstel- denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen In-
lung der Finanzausstattung der neuen Länder. Sie bemes- teresse oder im überwiegenden Interesse eines Be-
sen sich für die Länder nach der Einwohnerzahl. Das teiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt
Nähere wird durch eine Verwaltungsvereinbarung nach erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden
Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes geregelt. Die Ver- hat, besonders angeordnet wird."
pflichtung der Länder zur Investitionsfinanzierung nach b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „In den Fällen
dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und ihre Zuständig- des Absatzes 1 Nr. 4 und 6" durch die Worte „Im
keit für die Krankenhausplanung bleiben unberührt. Falle des Absatzes 1 Nr. 4" ersetzt.
c) Es wird folgender Absatz angefügt:
(2) Zur Verwirklichung der Ziele nach Absatz 1 stellen
die Länder im Einvernehmen mit den in § 18 Abs. 1 Satz 2 ,,(5) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 6 ist das beson-
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Betei- dere Interesse an der sofortigen Vollziehung des
ligten jährlich fortzuschreibende gemeinsam finanzierte Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Auf An-
Investitionsprogramme auf. Die Mittel werden durch Fi- trag kann das Gericht der Hauptsache die aufschie-
nanzhilfen des Bundes nach Absatz 1 und zusätzliche bende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstel-
Mittel der Länder in mindestens gleicher Höhe nach Maß- len. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfech-
gabe des Landesrechts sowie durch einen Finanzierungs- tungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeit-
beitrag der Benutzer des Krankenhauses oder ihrer Ko- punkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann
stenträger nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgebracht. das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anord-
Der Finanzierungsbeitrag nach Absatz 3 wird verwendet nen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden
zur Finanzierung von Zinskosten der außerhalb der zu- Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit
sätzlichen Mittel der Länder aufgenommenen Darlehen oder von anderen Auflagen abhängig gemacht
oder von entsprechenden Kosten anderer orivatwirtschaft- werden. Beschlüsse über solche Anträge können
licher Finanzierungsformen oder für eine ~nmittelbare In- jederzeit geändert oder aufgehoben werden."
vestitionsfinanzierung.
2. § 193 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
(3) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet beteiligen sich die Benutzer des Krankenhau- ,,(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der
ses oder ihre Kostenträger an den Investitionsprogram- Behörden, der Körperschaften und Anstalten des öf-
men nach Absatz 2 in den Jahren 1995 bis 2014 durch fentlichen Rechts. Dies gilt nicht für als Kläger oder
einen Investitionszuschlag in Höhe von acht Deutsche Beklagte Beteiligte in den in § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Mark für jeden Berechnungstag eines tagesgleichen Pfle- und 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
gesatzes, bei Fallpauschalen für die entsprechenden Tage genannten Verfahren, soweit es sich um Streitigkeiten
des Krankenhausaufenthalts. Die Länder vereinbaren die in Angelegenheiten nach dem Fünften Buch Sozial-
Einzelheiten des Verfahrens und die Verwendung der Mit- gesetzbuch handelt."
tel mit den Beteiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes. § 18 b des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes findet in dem in Artikel 3 des Artikel 16
Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Jahren 1995
bis 2004 keine Anwendung. Am 31. Dezember 1994 be- Änderung
stehende Investitionsverträge nach § 18 b des Kranken- des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
hausfinanzierungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 13 Abs. 2 a des Bundesausbildungsförderungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
(4) Die Ausgaben der Krankenkassen nach den Absät-
zen 2 und 3 bleiben bei der Ermittlung des Beitragsbe- (BGBI. 1 S. 645, 1680), das zuletzt durch das Gesetz vom
darfs, des Ausgleichsbedarfssatzes und der standardisier- 19. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1062) geändert worden ist, wird
ten Leistungsausgaben nach § 266 Abs. 2 bis 4 des wie folgt geändert:
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie bei der Datener-
hebung nach§ 267 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1. In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Krankenversi-
außer Betracht. cherungsunternehmen" die Worte ,, , das die in § 257
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2327
Abs. 2a und 2b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 19
genannten Voraussetzungen erfüllt," einfügt.
Änderung
2. Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: des Gesetzes über das Apothekenwesen
,,§ 257 Abs. 2c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gilt entsprechend." Das Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBI. 1
S. 1993), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sach-
gebiet D Abschnitt II Nr. 21 a des Einigungsvertrages vom
Artikel 17
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1082),
wird wie folgt geändert:
§ 159 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
In § 14 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „in das Kranken-
(BGBI. 1 S. 582), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
haus stationär oder teilstationär aufgenommen worden
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094) geändert wor-
sind" durch die Worte „in dem Krankenhaus vollstationär,
den ist, wird wie folgt gefaßt:
teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften
,,§ 159 Buches Sozialgesetzbuch) behandelt oder ambulant ope-
Für die Wahlrechte Versicherter gelten die §§ 173 riert (§ 115 b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) wer-
bis 177 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspre- den" ersetzt.
chend. Abweichend von Satz 1 sind Versicherte Mitglieder
der landwirtschaftlichen Krankenkasse, wenn sie ihr im
Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder des Beginns der Artikel 20
Umschulungsmaßnahme angehören oder zuletzt vor die-
Änderung
sem Zeitpunkt angehört haben."
der Gebührenordnung für Ärzte
§ 6 a der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1S. 818) wird
Artikel 18 wie folgt geändert:
Änderung des Arzneimittelgesetzes
1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Das Arzneimittelgesetz vom 24. August 1976, zuletzt ,,(1) Bei stationären, teilstationären sowie vor- und
geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Arz- nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die
neimittelgesetzes vom 11. April 1990 (BGBI. 1 S. 717), wird nach dieser Verordnung berechneten Gebühren um
wie folgt geändert: 25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon be-
trägt die Minderung für '"-eistungen nach Satz 1 15 vom
1. § 12 wird wie folgt geändert: Hundert
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: a) bei wahlärztlichen Leistungen nach § 7 Abs. 3 der
,,Ermächtigung für die Kennzeichnung, Bundespflegesatzverordnung, die in den Jahren
die Packungsbeilage und die Packungsgrößen". 1993, 1994 und 1995 von auf Grund von vor dem
1. Januar 1993 mit dem Krankenhausträger ge-
b) Folgender Absatz wird angefügt: schlossenen Verträgen oder einer von tliesem vor
,,(3) Der Bundesminister für Gesundheit wird ferner dem 1. Januar 1993 auf Grund beamtenrechtlicher
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- Vorschriften genehmigten Nebentätigkeit zur geson-
mung des Bundesrates zu bestimmen, daß Arznei- derten Berechnung dieser Leistungen berechtigten
mittel nur in bestimmten Packungsgrößen in den Ärzten des Krankenhauses erbracht werden, so-
Verkehr gebracht werden dürfen und von den Her- wie
stellern auf den äußeren Behältnissen oder, soweit b) bei Leistungen von Belegärzten oder niedergelasse-
verwendet, auf den äußeren Umhüllungen entspre-
nen anderen Ärzten."
chend zu kennzeichnen sind. Die Bestimmung
dieser Packungsgrößen erfolgt für bestimmte arz- 2. In Absatz 2 wird die Verweisung „Satz 1" gestrichen.
neilich wirksame Bestandteile und berücksichtigt die
Anwendungsgebiete, die Anwendungsdauer und
die Darreichungsform. Bei der Bestimmung der Pak- Artikel 21
kungsgrößen ist grundsätzlich von einer Dreiteilung
Änderung
auszugehen:
der Gebührenordnung für Zahnärzte
1. Packungen für kurze Anwendungsdauer oder
Verträglichkeitstests, § 7 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Okto-
2. Packungen für mittlere Anwendungsdauer, ber 1987 (BGBI. 1 S. 2316) wird wie folgt gefaßt:
3. Packungen für längere Anwendungsdauer. ,,§ 7
Die Rechtsverordnung ist bis zum 30. Juni 1993 zu Gebühren bei stationärer Behandlung
erlassen." Bei stationären, teilstationären sowie vor- und nachsta-
tionären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach
2. Der Sechste Abschnitt wird gestrichen. dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom
2328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Min- höchstens um den Betrag verändern, der ::ich durch Multi-
derung für Lelstungen nach Satz 1 15 vom Hundert plikation der durchschnittlichen Verwaltungsausgaben al-
a) bei wahlärztlichen Leistungen nach § 7 Abs. 3 der ler Krankenkassen im Bundesgebiet außerhalb des Bei-
Bundespflegesatzverordnung, die in den Jahren 1993, trittsgebiets je Mitglied mit der Veränderungsrate der nach
1994 und 1995 von auf Grund von vor dem 1. Januar den §§ 270 und 270 a des Fünften Buches Sozialgesetz-
1993 mit dem Krankenhausträger geschlossenen Ver- buch zu ermittelnden beitragspflichtigen Einnahmen der
trägen oder einer von diesem vor dem 1. Januar 1993 Mitglieder aller Krankenkassen im Bundesgebiet außer-
auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmig- halb des Beitrittsgebiets je Mitglied ergibt. Ausgangsbasis
ten Nebentätigkeit zur gesonderten Berechnung dieser sind die jährlichen Verwaltungsausgaben der Krankenkas-
Leistungen berechtigten Zahnärzten des Krankenhau- se je Mitglied im Jahr 1991, die um den Betrag erhöht
ses erbracht werden, sowie werden, der sich gemäß dem Berechnungsverfahren nach
Satz 1 für das Kalenderjahr 1992 ergibt. Die Berechnun-
b) bei Leistungen von Belegzahnärzten oder niedergelas- gen nach den Sätzen 1 und 2 sind, soweit sie die durch-
senen anderen Zahnärzten." schnittlichen Verwaltungsausgaben der Krankenkassen je
Mitglied betreffen, getrennt nach Betriebskrankenkassen
und nach anderen Krankenkassen vorzunehmen. Eine aus
rechtlichen Gründen unvermeidbare Überschreitung des
Budgets ist im Budget des Folgejahres auszugleichen.
Artikel 22
Änderung des Gesetzes (2) Absatz 1 gilt für Krankenkassen im Beitrittsgebiet mit
über die Ausübung der Zahnheilkunde der Maßgabe, daß als beitragspflichtige Einnahmen dieje-
nigen der Mitglieder aller Krankenkassen im Beitrittsgebiet
Dem § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil- zugrunde zu legen sind. Bei den Betriebskrankenkassen
kunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April im Beitrittsgebiet sind als Ausgangsbasis des Jahres 1991
1987 (BGBI. 1 S. 1225), das zuletzt durch Artikel 2 des nur die um die Personalkosten nach § 147 Abs. 2 des
Gesetzes vom 23. März 1992 (BGBI. 1 S. 719) geändert Fünften Buches Sozialgesetzbuch verringerten Verwal-
worden ist, werden folgende Absätze angefügt: tungsausgaben zugrunde zu legen.
,,(5) Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgen-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Medizinischen
de Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal
Dienste der Krankenkassen entsprechend.
mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische
Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophy-
(4) Verwaltungsausgaben im Sinne der Absätze 1 und 2
laxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstel-
sind alle Ausgaben, die nach Anlage 1 zu § 25 der Allge-
lung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen
meinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen
und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Be-
in der Sozialversicherung vom 3. August 1981 in der
lägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisori-
Kontenklasse 7- Verwaltungs- und Verfahrenskosten - zu
scher Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und
buchen sind. Unberücksichtigt bleiben Verwaltungsausga-
Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trocken-
ben für Leistungen, die nur einzelnen Kassenarten durch
legen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der
die Ausführung von Rechtsvorschriften entstehen und
Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu
nicht von einem Dritten ersetzt werden.
zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluori-
dierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger
Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur (5) Die Aufsichtsbehörde kann bei Vorliegen außerge-
Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstel- wöhnlicher Umstände eine im einzelnen bestimmte Aus-
len von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, nahme von der Begrenzung der Verwaltungsausgaben
Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit nach den Absätzen 1 bis 3 gestatten.
Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.
(6) In der Kieferorthopädie können insbesondere folgen-
de Tätigkeiten an zahnmedizinische Fachhelferinnen
weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder Dental-Hygieni~
kerinnen delegiert werden: Ausligieren von Bögen, Ein- Artikel 24
ligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl Rückkehr
und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von
zum einheitlichen Verordnungsrang
Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden
Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahn- Die auf den Artikeln 9, 10, 12, 20 und 21 beruhenden
arzt." Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbin-
dung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert
oder aufgehoben werden. Artikel 13 kann auf Grund des
§ 16 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Kranken-
Artikel 23 hausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Budgetierung der Verwaltungsausgaben machung vom 10. April 1991 (BGBI. 1 S. 886), geändert
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991
(1} Die jährlichen Verwaltungsausgaben der Kranken- (BGBI. 1 S. 2325), sowie in Verbindung mit diesem Artikel
kasse je Mitglied im Bundesgebiet außerhalb des Beitritts- durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben wer-
gebiets dürfen sich in den Jahren 1993, 1994 und 1995 den.
Nr . 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2329
Artikel 25 Artikel 29
Änderung des Gesundheits-Reformgesetzes Arznei- und Heilmittelbudget für 1993
Das Gesundheits-Reformgesetz vom 20. Dezember (1) Als Budget nach § 84 Abs. 1 des Fünften Buches
1988 (BGBI. 1 S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 2 Sozialgesetzbuch für das Jahr 1993 gelten die Ausgaben
des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1398), wird wie der beteiligten Krankenkassen für Arznei-, Verband- und
folgt geändert: Heilmittel im Jahr 1991 im Geltungsbereich des Budgets
nach Maßgabe der Sätze 2 bis 7. Die Ausgaben für Arznei-
1. Artikel 56 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: mittel werden verringert um
,,(3) Für die nach Absatz 1 oder 2 Versicherten gelten 1. 4,25 vom Hundert auf Grund der Neuregelung der
die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Zuzahlung nach § 31 des Fünften Buches Sozialge-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch als erfüllt, wenn die setzbuch,
in Absatz 1 genannten Versicherungszeiten auf Grund 2. 2,45 vom Hundert auf Grund qer Senkung der Arznei-
einer Pflichtversicherung zustande gekommen sind; § 6 mittelpreise nach Artikel 30,
Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
3. 1,51 vom Hundert auf Grund der Festsetzung weiterer
gilt nicht für die nach Absatz 2 Versicherten."
Festbeträge nach § 35 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch in den Jahren 1992 und 1993.
2. Artikel 61 wird gestrichen.
Auf dieser Basis werden die Ausgaben für Arzneimittel
erhöht um
1. 1,74 vom Hundert auf Grund des Anstiegs der Arznei-
Artikel 26 mittelpreise vom 1. Januar bis 30. April 1992,
Unwirksamkeit 2. 0,9 vom Hundert auf Grund der Anhebung der Mehr-
gesetzeswidriger Vereinbarungen wertsteuer für Arzneimittel zum 1. Januar 1993,
3. 3,5 vom Hundert auf Grund einer einmaligen Berück-
Vertragliche Vereinbarungen sind in den Teilen unwirk- sichtigung der gestiegenen Zahl der Vertragsärzte,
sam, in denen sie mit den Regelungen dieses Gesetzes
nicht vereinbar sind: Dies gilt auch für Vereinbarungen, die 4. 0,9 vom Hundert auf Grund der Leistungsverpflichtung
vor dem 1. Januar 1993 abgeschlossen worden sind. Die der Krankenkassen für empfängnisverhütende Mittel
Vertragsparteien haben die Vereinbarungen bis zum nach § 24a Abs. 2 des Fünften Buches S(?zialgesetz-
31. März 1993 den gesetzlichen Vorgaben anzupassen. buch.
§ 71 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt Die Vomhundertsätze nach Satz 2 sind jeweils auf die
entsprechend. Ausgaben des Jahres 1991, die Vomhundertsätze nach
Satz 3 jeweils auf das nach Satz 2 bereinigte Ausgabenni-
veau zu beziehen. Die Ausgaben für Heilmittel werden um
Artikel 27 den Vomhundertsatz erhöht, um den sich in den Jahren
1992 und 1993 die nach den §§ 270 und 270a des Fünften
Rechtsverordnungen
Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnden beitragspflichti-
zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen gen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen mit
der Selbstverwaltung Sitz im Bundesgebiet außerhalb des Beitrittsgebiets je
Mitglied erhöhen. Satz 3 Nr. 3 gilt auch für Heilmittel. Für
Kommen Regelungen nach § 106 Abs. 3, § 115 Abs. 1
die Ausgaben für Verbandmittel gelten die Sätze 2 bis 4
bis 4, § 135 Abs. 3 und 4, § 136 Abs. 1, § 296 Abs. 4, § 300
entsprechend.
Abs. 3, § 301 Abs. 3, § 302 Abs. 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 1994 nicht zu- (2) Die Ausgaben nach Absatz 1 Satz 1 werden für
stande, kann der Bundesminister für Gesundheit mit Zu- Krankenkassen, deren Geschäftsbereich den Geltungsbe-
stimmung des Bundesrates unter Beachtung der für die reich des Budgets nicht überschreitet, aus den Rech-
Selbstverwaltung geltenden Vorgaben jeweils entspre- nungsergebnissen des Jahres 1991 auf der Grundlage der
chende Regelungen durch Rechtsverordnung treffen. Kontenarten 430 und 450 bis 453 nach Anlage 1 zu § 25
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rech-
nungswesen in der Sozialversicherung vom 3. August
1981 ermittelt. Für Krankenkassen, deren Geschäftsbe-
Artikel 28 reich den Geltungsbereich des Budgets überschreitet,
Erweiterung der Versicherungspflicht werden die Ausgaben zugrunde gelegt, die sich aus der
Vervielfachung der Ausgaben für Arznei-, Verband- und
(1) Vom 1. Januar 1997 an werden Personen, die lauf- Heilmittel je Behandlungsfall der jeweiligen Krankenkasse
ende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozial- im Jahr 1991 mit der Zahl der von der jeweiligen Kranken-
hilfegesetz erhalten, mit Ausnahme von asylsuchenden kasse mit der Kassenärztlichen Vereinigung im Geltungs-
Ausländern und ähnlichen Personengruppen in die Versi- bereich des Budgets für das Jahr 1991 abgerechneten
cherungspflicht nach § 5 Abs. 1 des Fünften Buches So- Behandlungsfälle ergeben. Die Ausgaben nach § 84
zialgesetzbuch einbezogen. Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für
das Jahr 1993 werden entsprechend ermittelt. Soweit aus-
(2) Das Nähere zur Abgrenzung des versicherungs- ,reichende statistische Angaben über die Ausgaben im
pflichtigen Personenkreises, über die Beitragsbemessung Geltungsbereich des Budgets nicht vorliegen, sind Schät-
und die Meldepflichten wird in einem besonderen Gesetz zungen auf der Grundlage geeigneter Bezugsgrößen vor-
geregelt. zunehmen.
2330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Bei einer Überschreitung der nach Absatz 1 Satz 2 2. höchstens 98 vom Hundert der am 1. fv1ai 1992 gelten-
bis 4 ermittelten Ausgaben für Arzneimittel stellt die den Preise bei Fertigarzneimitteln, die nicht der Ver-
Kassenärztliche Bundesvereinigung sicher, daß durch ge- schreibungspflicht unterliegen.
eignete Maßnahmen der übersteigende Betrag bis zu Die pharmazeutischen Hersteller haben die Preise ent-
einer Höhe von insgesamt 280 Millionen Deutsche Mark sprechend zu senken und rechtzeitig bekanntzugeben.
gegenüber den Krankenkassen ausgeglichen wird. Die Gibt ein Hersteller die Preise nicht oder nicht rechtzeitig
Aufteilung des Ausgleichsbetrages auf die Kassenärzt- bekannt, gelten die nach Satz 1 Nr. 1 und 2 höchstzulässi-
lichen Vereinigungen erfolgt nach Maßgabe ihrer Anteile gen Preise als Herstellerabgabepreise. Die Preise nach
am übersteigenden Betrag. Wird der Ausgleich durch die Satz 1 Nr. 1 und 2 sind den Großhandelszuschlägen nach
Kassenärztliche Bundesvereinigung nicht sichergestellt, § 2 und entsprechend den Apothekenzuschlägen nach § 3
erfolgt eine Verrechnung im Rahmen der Gesamtvergü- der Arzneimittelpreisverordnung zugrunde zu legen. Die
tungen im Jahr 1994. § 84 Abs. 1 Satz 7 des fünften von den Krankenkassen an die Apotheken zu entrichtende
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Vergütung ist auf dieser Grundlage zu berechnen. Für
Arzneimittel, die im Zeitraum vom 2. Mai bis zum
(4) Eine Überschreitung der nach Absatz 1 Satz 2 bis 4
31. Dezember 1992 erstmals in den Markt eingeführt wur-
ermittelten Ausgaben für Arzneimittel um mehr als
den, gelten die Sätze 1 bis 5 mit der Maßgabe, daß die
280 Millionen Deutsche Mark wird bis zu einer Höhe von
Markteinführungspreise Bezugsgröße für die Preissen-
560 Millionen Deutsche Mark von den pharmazeutischen
kung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind. Die Preise für Arznei-
Unternehmern gegenüber den Krankenkassen ausgegli-
mittel, die nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in den
chen. Der Ausgleich erfolgt durch eine entsprechende
Markt eingeführt werden, dürfen in den Jahren 1993 und
Verlängerung der Geltungsdauer des Preismoratoriums
1994 nicht erhöht werden. Für Arzneimittel, für die nach
nach Artikel 30. Die pharmazeutischen Unternehmer glei-
dem 31. Dezember 1992 Festbeträge nach § 35 des
chen die dem pharmazeutischen Großhandel und den
Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt werden,
Apotheken auf Grund der Verlängerung des Preismorato-
gelten die Sätze 1 bis 7 ab dem Tag des lnkrafttretens
riums entstehenden Ertragseinbußen durch entsprechen-
dieser Festbeträge nicht.
de Rabatte aus.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach einer
(5) Bei einer Überschreitung der nach Absatz 1 Satz 5 Überprüfung der Erforderlichkeit der Preisabschläge nach
ermittelten Ausgaben für Heilmittel gilt § 84 Abs.1 Satz 4 Absatz 1 entsprechend der Richtlinie des Rates der Euro-
bis 7 des fünften Buches Sozialgesetzbuch entspre- päischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 betref-
chend. fend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der
Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen
(6) Der Bundesminister für Gesundheit bestimmt durch
Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Kran-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
kenversicherungssysteme (89/105/EWG) die Preisab-
für den in Absatz 4 genannten Ausgleich erforderliche
schläge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Verlängerung der Geltungsdauer des Preismoratoriums
Bundesrates aufheben oder verringern.
nach Artikel 30 sowie die Höhe der Rabatte nach Absatz 4
Satz 3. (3) Absatz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die nach § 34
Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der
(7) Das Budget nach Absatz 1 gilt bis zum Inkrafttreten Versorgung nach§ 31 des fünften Buches Sozialgesetz-
von Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 des fünften Buches buch ausgeschlossen sind.
Sozialgesetzbuch fort; § 84 Abs. 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Artikel 31
(8) Für das Beitrittsgebiet gelten Budgets erstmalig für
das Jahr 1994. Den Budgets für das Jahr 1994 sind die Institut
verdoppelten Ausgaben des ersten Halbjahres 1992, be- ,,Arzneimittel in der Krankenversicherung"
reinigt um den Rechnungsabschlag nach § 311 a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, unter Berücksichtigung § 1
der in Absatz 1 sowie der in § 84 Abs. 1 des Fünften Geschäftsstelle des Instituts
Buches Sozialgesetzbuch genannten Vorgaben zugrunde
Die Geschäftsstelle der nach§ 39a des Arzneimittelge-
zu legen. Absatz 7 gilt entsprechend.
setzes gebildeten Transparenzkommission übernimmt für
eine vom Bundesminister für Gesundheit zu bestimmende
Artikel 30 Übergangszeit die Aufgaben der nach § 92a Abs. 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu bildenden Ge-
Preismoratorium für Arzneimittel schäftsstelle des Instituts „Arzneimittel in der Krankenver-
sicherung".
(1) Die Herstellerabgabepreise apothekenpflichtiger §2
Fertigarzneimittel, für die die §§ 2 und 3 der Arzneimittel-
Aufgaben des Instituts
preisverordnung vom 14. November 1980 (BGBI. 1
S. 2147) gelten und für die am 1. Januar 1993 kein Festbe- Das Institut „Arzneimittel in der Krankenversicherung"
trag nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach § 92a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ~.nter-
festgesetzt ist, betragen in den Jahren 1993 und 1~94 stützt den Bundesminister für Gesundheit in der Uber-
gangszeit bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach
1. höchstens 95 vom Hundert der am 1. Mai 1992 gelten- § 34a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei der Vor-
den Preise bei Fertigarzneimitteln, die der Verschrei- bereitung von Rechtsverordnungen nach § 34 Abs. 2 und 3
bungspflicht unterliegen, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29 . Dezember 1992 2331
Artikel 32 vor dem 5. November 1992 begonnen hat und vor dem
1. April 1993 abgeschlossen worden ist.
Sonderkündigungsrecht
für versicherungsfreie Personen (2) Der Zulassungsausschuß kann über Zulassungsan-
träge, die nach dem 31. Januar 1993 gestellt werden, erst
Versicherungsfreie Personen, die keinen Anspruch auf dann entscheiden, wenn der Landesausschuß der Ärzte
einen Beitragszuschuß nach § 257 des Fünften Buches und Krankenkassen die Feststellung nach § 103 Abs. 1
Sozialgesetzbuch haben und bei einem privaten Versiche- Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen
rungsunternehmen versichert sind, können ab 1 . Juli 1994 hat. Anträge nach Satz 1 sind wegen Zulassungsbe-
bei diesem Versicherungsunternehmen eine Bescheini- schränkungen auch dann abzulehnen, wenn diese noch
gung darüber beantragen, daß der Versicherungsschutz nicht bei Antragstellung angeordnet waren.
die Bedingungen nach§ 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 des
(3) Der Zulassungsausschuß kann Genehmigungen zur
Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Erteilt das Versi-
Anstellung eines Arztes nach § 32b Abs. 2 der Zulas-
cherungsunternehmen diese Bescheinigung nicht inner-
sungsverordnung für Vertragsärzte erst erteilen, wenn der
halb von zwei Monaten nach Antragseingang, kann der
Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen die Fest-
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag inner-
stellung nach § 103 Abs.. 1 Satz 1 des Fünften Buches
halb von zwei weiteren Monaten mit sofortiger Wirkung
Sozialgesetzbuch getroffen hat.
kündigen. Das Versicherungsunternehmen darf die Be-
scheinigung nur erteilen, wenn ihm die zuständige Auf- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Vertragszahnärzte
sichtsbehörde bestätigt hat, daß es die Versicherung, die entsprechend .
Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in
§ 3a
Satz 1 genannten Voraussetzungen betreibt.
Umwandlung
der Kassenärzte in Vertragsärzte
(1) Die Ärzte und Zahnärzte, die am 31. Dezember 1992.
Artikel 33 sowohl als Kassenärzte oder Kassenzahnärzte zugelas-
Überleitungsvorschriften sen waren als auch Vertragsärzte oder Vertragszahnärzte
der Ersatzkassen waren, sind zugelassene Vertragsärzte
§ 1 oder Vertragszahnärzte.
Altersgrenze (2) Die Rechtsstellung der am 31 . Dezember 1992 nur
für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte an der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung teilneh-
Bei Vertragsärzten und Vertragszahnärzten, die am menden Vertragsärzte und Vertragszahnärzte der Ersatz-
1 . Januar 1999 das 68. Lebensjahr bereits vollendet ha- kassen bleibt unberührt.
ben, endet die Zulassung am 1. Januar 1999. War der
§4
Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt zu diesem Zeitpunkt
Freiwillige Versicherung
1. weniger als 20 Jahre als Vertragsarzt oder Vertrags-
zahnarzt tätig und Für Personen, die bis zum 31. Dezember 1992 aus der
Versicherungspflicht ausscheiden, gelten § 9 Abs. 1 Nr. 1
2. vor dem 1. Januar 1993 als Vertragsarzt oder Vertrags- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 6 Abs. 1 Nr. 1
zahnarzt zugelassen,ver!ängert der Zulassungsaus- des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
schuß die Zulassung längstens bis zum Ablauf dieser Landwirte jeweils in der bis dahin geltenden Fassung auch
Frist. Satz 1 gilt für angestellte Ärzte und Zahnärzte dann, wenn der Beitritt nach dem 31. Dezember 1992 der
entsprechend. Krankenkasse angezeigt wird.
§2
Eintragung in das Arztregister §5
Bis zum 31. Dezember 1993 erfolgte Eintragungen in Versorgung
das Arztregister bleiben unberührt. Wird ein Antrag auf mit kieferorthopädischen Leistungen
Zulassung als Vertragsarzt nach dem 31. Dezember 1994 bei Erwachsenen
gestellt, hat der Arzt unbeschadet des Satzes 1 die Vor- Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet
aussetzungen des § 95a des Fünf1en Buches Sozialge- haben und deren kieferorthopädische Behandlung vor
setzbuch zu erfüllen. dem 1. Januar 1993 begonnen hat, haben Anspruch auf
Übernahme der Kosten der kieferorthopädischen Behand-
§3
lung einschließlich zahntechnischer Leistungen in der
Entscheidung über die Zulassung Höhe, wie sie das am 31. Dezember 1992 geltende Recht
(1) Einern Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt, der bis vorsah, wenn die Krankenkasse vor dem 5. November
zum 31. Januar 1993 gestellt wird, ist auch dann zu 1992 über den Anspruch bereits schriftlich entschieden
entsprechen, wenn Zulassungsbeschränkungen nach dem hat
1. Januar 1993 gemäß § 103 Abs. 1 des Fünften Buches §6
Sozialgesetzbuch angeordnet sind.. Die Zulassung nach
Versorgung mit Zahnersatz
Satz 1 endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht
spätestens bis zum 1. Oktober 1993 aufgenommen wird. Versicherte, deren zahnärztliche Behandlung zur Ver-
Abweichend von § 95 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches sorgung mit Zahnersatz oder Zahnkronen vor .~em 1. Ja-
Sozialgesetzbuch kann ein Antrag nach Satz 1 auch nuar 1993 begonnen hat, haben Anspru9h auf Ubernahme
dann gestellt werden, wenn die Vorbereitungszeit nach der Kosten der zahnärztlichen Behandlung und der Kosten
§ 95 Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für zahntechnische Leistungen in der Höhe, wie sie das am
2332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
31. Dezember 1992 geltende Recht vorsah, wenn die men. Beanstandete Entscheidungen gelt"n nicht. Bis zur
Krankenkasse vor dem 5. November 1992 über den An- Behebung der Beanstandung durch die Vertragspartner
spruch bereits schriftlich entschieden hat. oder das Schiedsamt gelten die Bestimmungen des bishe-
rigen Vertrages fort. Für Klagen der Vertragspartner gegen
§7 die Beanstandung gelten die Vorschriften über die Anfech-
tungsklage entsprechend."
Weitergeltung bestehender Verträge
§ 10
(1) Verträge zur Regelung der vertragsärztlichen und
vertragszahnärztlichen Versorgung, die am 31. Dezember Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates
1992 auslaufen, gelten so lange fort, bis die Vertragspart- (1) Die Vertreterversammlung der in § 35a des Vierten
ner neue Regelungen treffen oder die Schiedsämter nach Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 gel-
§ 89 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch deren Inhalt tenden Fassung genannten Krankenkasse wä,hlt bis zum
festsetzen. 30. Juni 1995 aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verwal-
(2) Sofern ab 1. Januar 1993 die Kassenärztliche Bun- tungsrates nach§ 31 Abs. 3a des Vierten Buches Sozial- ·
desvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereini- gesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung.
gung oder die Spitzenverbände der Krankenkassen keine Hierbei ist § 43 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozial-
Abschlußbefugnis haben, treten an Stelle der Kassenärzt- gesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung
lichen Bundesvereinigung die Kassenärztlichen Vereini- zu beachten. Für diese Wahl gelten die Mitglieder des
gungen, an Stelle der Kassenzahnärztlichen Bundesverei- Vorstandes als Mitglieder der Vertreterversammlung. Im
nigung die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, an Stelle übrigen gelten die Vorschriften des Vierten Buches Sozial-
der Spitzenverbände der Krankenkassen die Landesver- gesetzbuch über die Wahl des Vorstandes entspre-
bände der Krankenkassen oder die Verbände der Ersatz- chend.
kassen, die insoweit die Rechte und Pflichten eines Lan- (2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsit-
desverbandes ausüben, in die Verträge ein. zenden und dessen Stellvertreter.
(3) Die erste Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungs-
§8 rates endet mit Ablauf der achten Amtsperiode der
Wirkung der Beanstandung Selbstverwaltungsorgane.
von Vergütungsvereinbarungen
§ 11
Bis zum 31. Dezember 1995 wird § 71 Abs. 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch wie folgt gefaßt: Wahl des Vorstands der Krankenkasse
,,(2) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistun- Der Verwaltungsrat nach § 10 wählt bis zum 31. Dezem-
gen nach § 83 Abs. 1 und den §§ 85, 125 und 127 sind den ber 1995 den Vorstand sowie aus dessen Mitte den
für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. Dabei
vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden haben die Vereinba- ist § 35a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab
rungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Mo- 1. Januar 1996 geltenden Fassung anzuwenden.
naten nach Vorlage zu beanstanden. Die vorgelegten Ver-
§ 12
einbarungen gelten erst nach Ablauf der Beanstandungs-
frist, es sei denn, die Aufsichtsbehörden erklären den Überleitungsvorschrift
Vertragsparteien zuvor ihr Einvernehmen. Beanstandete für die Verbände der Krankenkassen
Vereinbarungen gelten nicht. Bis zur Behebung der Bean- Die §§ 1O und 11 gelten für die Landes- und Bundes-
standung gelten bisherige Vereinbarungen weiter." verbände entsprechend.
§ 13
§9
Überleitungsvorschrift
Wirkung der Beanstandung
für die Vereinigung von Ersatzkassen
von Entscheidungen der Schiedsämter
(1) Bis zum 31. Dezember 1995 erhält § 168a Abs. 1
Bis zum 31. Dezember 1995 wird § 89 Abs. 5 des
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch folgende
Fünften Buches Sozialgesetzbuch wie folgt gefaßt:
Fassung:
,,(5) Die Aufsicht über die Schiedsämter nach Absatz 2
,,Ersatzkassen können sich auf Beschluß ihrer Vertreter-
führen die für die Sozialversicherung zuständigen ober-
versammlungen vereinigen."
sten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den
Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten (2) Vereinigen sich Ersatzkassen vor dem 1. Januar
Behörden; die Landesregierungen können diese Ermächti- 1996, darf die entstehende Ersatzkasse nur Personen
gung auf die obersten Landesbehörden weiterübertragen. aufnehmen, die von den an der Vereinigung beteiligten
Die Aufsicht über die Schiedsämter nach Absatz 4 führt Ersatzkassen am 31. Dezember 1994 hätten aufgenom-
der Bundesminister für Gesundheit. Die Aufsicht erstreckt men werden dürfen.
sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. § 14
Die Entscheidungen der Schiedsämter über die Vergütung
der Leistungen nach § 83 Abs. 1 und § 85 sind den Versicherungspflicht von Rentnern
zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichts- Wer am 31. Dezember 1992 auf Grund des Bezugs
behörden können die Entscheidungen bei einem Rechts- einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
verstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage bean- versicherungspflichtig war oder wegen Beantragung einer
standen. Die vorgelegten Entscheidungen gelten erst nach Rente als Mitglied galt, bleibt für die Dauer des Bezugs
Ablauf der Beanstandungsfrist, es sei denn, die Aufsichts- dieser Rente oder bis zu dem Tag, an dem der Rentenan-
behörden erklären dem Schiedsamt zuvor ihr Einverneh- trag zurückgezogen oder die Ablehnung des Antrags un-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2333
anfechtbar wird, auch dann versicherungspflichtig, wenn verbands. Eine Krankenkasse kann die Hilfe innerhalb von
er die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach 60 Kalendermonaten nur einmal erhalten. § 266 Abs. 2
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Satz 3 und 4 und § 313 Abs. 1O Buchstabe a des Fünften
oder nach Artikel 56 Abs. 1 bis 3 des Gesundheits-Reform- Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
gesetzes nicht erfüllt.
(2) Der Vorstand des Spitzenverbandes entscheidet
über die Hilfe auf Antrag des Vorstandes der Krankenkas-
se nach Anhörung der Mitglieder des Spitzenverbandes.
Artikel 34 Vor der Entscheidung über die Hilfe hat der Spitzenver-
Übergangsregelungen band die Ursachen des überdurchschnittlichen Bedarfssat-
zum Risikostrukturausgleich zes nach Absatz 1 gemeinsam mit der Krankenkasse und,
wenn die Krankenkasse einem Landesverband angehört,
§ 1 mit dem Landesverband zu untersuchen und Maßnahmen
(1) Für das Geschäftsjahr 1994 bleiben außer Be- festzulegen, die geeignet sind, die Finanzlage der Kran-
tracht: kenkasse zu verbessern. § 266 Abs. 3 Satz 4 bis 6 ·des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
1. Leistungsausgaben, soweit sie auf in § 5 Abs. 1 Nr. 11
und 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genann-
§4
te Personen und ihre nach § 10 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch versicherten Familienangehörigen Bedarfssatz nach § 145 Abs. 3 des Fünften Buches
entfallen, bei der Ermittlung der Leistungsausgaben Sozialgesetzbuch ist für das Geschäftsjahr 1993 das Ver-
nach § 266 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz- hältnis der Ausgaben für Leistungen ohne die nach § 269
buch und des Bedarfssatzes nach § 145 Abs. 3 des des Fünften. Buches Sozialgesetzbuch ausgleichsfähigen
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Aufwendungen zur Summe der beitragspflichtigen Einnah-
men der Mitglieder ohne die in § 270 Satz 4 Nr. 1 und 2 des
2. Beitragseinnahmen von in § 5 Abs. 1 des Fünften Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge. Die
Buches Sozialgesetzbuch genannten Pflichtversicher- Ausgaben sind zu mindern um die von Dritten erstatteten
ten, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversi- Ausgaben für Leistungen, um die Ausgaben für Mehr- und
cherung beziehen, soweit diese Beitragseinnahmen Erprobungsleistungen und für Leistungen, auf die kein
auf Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkom- Rechtsanspruch besteht. Zu den Ausgaben zählt auch
men entfallen, bei der Ermittlung des Beitragsbedarfs der Finanzierungsanteil nach § 270 Satz 1 des Fünften
und der Finanzkraft nach § 266 des Fünften Buches Buches Sozialgesetzbuch.
Sozialgesetzbuch sowie des Bedarfssatzes nach § 145
Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Zu den Ausgaben für das Geschäftsjahr 1994 nach
§ 145 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zählt
auch der von jeder Krankenkasse zu tragende Finan-
Artikel 35
zierungsanteil nach § 270 Satz 1 des Fünften Buches Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Sozialgesetzbuch.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, soweit
§2 in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt
ist.
Die §§ 268 bis 273 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch treten außer Kraft, wenn die auf der Grundlage der (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten in Kraft:
Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des Jahres 1994 Artikel 1 Nr. 120 und Artikel 7 Nr. 4.
entstandenen Ansprüche und Verpflichtungen der Kran-
kenkassen ausgeglichen sind. Den Zeitpunkt des Außer- (3) Am 1. Januar 1994 treten in Kraft:
krafttretens bestimmt der Bundesminister für Gesundheit Artikel 1 Nr. 34 Buchstabe d erster Halbsatz, Nr. 51 Buch-
in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 des Fünften stabe c Doppelbuchstabe bb, Nr. 52, 141, 142, 143, 171,
Buches Sozialgesetzbuch. Für Geschäfts- und Rech- Artikel 9 Nr. 2, 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und
nungsergebnisse in der Krankenversicherung der Rentner Artikel 11 Nr. 4.
gilt ab 1. Januar 1995 der Risikostrukturausgleich nach
§ 266 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. - (4) Am 1. Juli 1994 tritt Artikel 16 in Kraft.
(5) Am 1. Januar 1995. tritt Artikel 1 Nr. 113 in Kraft.
§3
(1) Die Satzungen der Spitzenverbände können für das (6) Am 1. Januar 1996 treten in Kraft:
Geschäftsjahr 1993 Bestimmungen über finanzielle Hilfen Artikel 1 Nr. 29, soweit er § 71 Abs. 2 des Fünften Buches
in besonderen Notlagen einer Krankenkasse ihrer Kassen- Sozialgesetzbuch neu faßt, Nr. 47 Buchstabe f, Nr. 91
art vorsehen. Voraussetzung ist, daß der Bedarfssatz die- Buchstabe a, Nr. 93, 94 Buchstabe b, Nr. 96, 97, 98, 99,
ser Krankenkasse den bundesdurchschnittlichen Bedarfs- 100, 101, 102, 103, 104 Buchstabe b und c, Nr. 105
satz der Kassenart um mehr als 12,5 vom Hundert über- Buchstabe b, Nr. 106 Buchstabe a, Nr. 107 Buchstabe a,
steigt und daß ein Finanzausgleichsverfahren nach § 266 Nr. 108,109,110,111,112,114,115,116,118,119,121,
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt wor- 122, 124, 125, 126, 127, 129, 130, 131, 134, 135, 139
den ist. Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Finan- Buchstabe a, Nr. 164, Artikel 2 Nr. t und 3, Artikel 3 Nr. 1,
zierung und Durchführung der finanziellen Hilfen regeln die 2, 3, 4, 5, 6 und 7, Artikel 7 Nr. 3, Artikel 11 Nr. 7
Satzungen. Die Satzungsbestimmungen bedürfen der Zu- Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nr. 10, Artikel 12 Abs. 3
stimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Spitzen- Nr. 4, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuch-
2334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
stabe cc, Nr.. 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und (8) Am 31. Dezember 1996 tritt Artikel 1 Nr . 133 außer
Artikel 17. Kraft.
(7) Am Tage der Veröffentlichung der Zusammenstel-
(9) § 313 Abs. 10 Buchstabe a des fünften Buches
lung nach§ 92a Abs. 8 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Sozialgesetzbuch tritt mit Ablauf des Jahres außer Kraft, in
buch im Bundesanzeiger treten in Kraft:
dem die Bezugsgröße im Beitrittsgebiet (§ 18 des Vierten
Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe a, Nr. 20, 33 Buchstabe d, Buches Sozialgesetzbuch) erstmalig 90 vom Hundert der
Nr. 48 Buchstabe b, Nr. 80, 81 und Artikel 2 Nr. 2. Der Bezugsgröße im übrigen Bundesgebiet überschreitet. Der
Bundesminister für Gesundheit gibt den Tag des lnkraft- Bundesminister für Gesundheit gibt den Tag des Außer-
tretens im Bundesgesetzblatt bekannt. krafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2335
Gesetz
zur Sicherung und vorläufigen Fortführung
der Datensammlungen des „Nationalen Krebsregisters"
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(Krebsregistersicherungsgesetz)
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates e) Befunde und Verfahren zur Sicherung der Diagnose,
das folgende Gesetz beschlossen: f) Lokalisation des Tumors,
g) Stadium der Tumorausbreitung,
§ 1 h) Rezidive nach Art und Umfang (lokal, regionär, Fern-
Zweck und Anwendungsbereich metastasen),
(1) Zweck dieses Gesetzes jstes,- i) Art der Therapie (kurative oder palliative Operationen, _
Strahlen-, Chemo- oder andere Therapiearten),
1. die auf Grund des Verwaltungsabkommens vom
31. Dezember 1991 zwischen der Bundesrepublik j) frühere Tumorerkrankungen (Art und Datum),
Deutschland und den Ländern Berlin, Brandenburg, k) Krebserkrankungen bei Blutsverwandten,
Mecklenburg-Vorpommern, Freistaat Sachsen, Sach-
sen-Anhalt und Thüringen (Länder) in Verwahrung ge- 1) bei Frauen: Anzahl der Geburten (Lebend-, Tot- und
nommenen Daten des „Nationalen Krebsregisters" der Fehlgeburten),
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu m) Raucheranamnese (Art, Umfang und Dauer),
sichern,
n) am längsten ausgeübter und letzter Beruf,
2. dieses Register der Länder gemeinsam bis zuni
o} Verdacht auf durch die Berufsausübung verursachten
31. Dezember 1994 fortzuführen.
Krebs (Zeit, Art und Dauer verdächtiger Expositio-
(2) Dieses Gesetz gilt für personenbezogene Daten, die nen),
in Meldeunterlagen, Akten und Dateien des ehemaligen p) Sterbemonat und -jahr,
„Nationalen Krebsregisters" enthalten sind oder bis zum
31. Dezember 1994 zum Register der Länder gemeldet q) Todesursache einschließlich der klinischen oder autop-
werden. tischen Sicherung,
r) Wohnort, Monat und Jahr der Geburt.
(3) Die Daten dürfen nur verarbeitet und genutzt werden,
soweit dieses Gesetz es erlaubt oder anordnet. (3) Das Ordnungsmerkmal besteht aus dem Geburts-
datum und einer aus Vor- und Familiennamen abgeleiteten
(4) Ziel des Krebsregisters ist es, das Entstehen, das
vierstelligen Zahl.
Auftreten und den Verlauf aller Formen von Krebserkran-
kungen zu beobachten, Grundlage der Gesundheitspla-
nung sowie der epidemiologischen Forschung zu bieten §3
sowie eine Bewertung präventiver und kurativer Maßnah- Speicherung
men zu ermöglichen.
(1) Automatisiert gespeichert werden dürfen
§2 1. Identitätsdaten,
Begriffsbestimmungen 2. epidemiologische Daten,
(1) Identitätsdaten sind 3. das Ordnungsmerkmal.
1. Name und Anschrift des Meldenden, (2) Die epidemiologischen Daten sind getrennt von den
Identitätsdaten zu speichern. Das Ordnungsmerkmal darf
2. folgende; die Identifizierung des Patienten ermög-
den Identitätsdaten und den epidemiologischen Daten zu-
lichende Angaben:
gespeichert werden.
a) Familienname, Vornamen, frühere Namen,
(3) Die Identitätsdaten dürfen außer für Zwecke der
b) Anschrift, Fortschreibung des Registers nicht mit anderen Daten des
c) Geburtsdatum. Patienten zusammengeführt werden. Die §§ 5 und 8
Abs. 2 bleiben unberührt.
(2) Epidemiologische Daten sind folgende Angaben:
a) Geschlecht, §4
b) Monat und Jahr der Diagnosestellung, Meldungen bis zum 1. Januar 1990
c) Anlaß der Erfassung, (1) Die vor dem 1. Januar 1990 gemeldeten und auto-
d) Diagnose des Tumors gemäß ICDO, matisiert gespeicherten Daten sind auf gesonderten Da-
2336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
tenträgern in Identitätsdaten und epidemiologische Daten §7
zu trennen.
Löschung und Vernichtung
(2) Die in Schriftform vorliegenden Daten sind gesperrt
Nach getrennter automatisierter Speicherung sind
und dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Patienten
unverzüglich
genutzt werden. Dies gilt nicht für die vor dem 1. Januar
1990 gemeldeten Todesdaten über den Patienten nach§ 2 a) der automatisiert gespeicherte Ausgangsbestand der
.Abs. 2 Buchstaben p und q. Diese dürfen den automatisiert Daten nach § 4 zu löschen,
gespeicherten epidemiologischen Daten zugespeichert b) die der Meldung zugrundeliegenden schriftlichen
werden. Unterlagen der Daten nach den §§ 5 und 6 zu vernich-
ten.
§5
§8
Meldungen seit dem 1. Januar 1990
Verarbeitung und Nutzung für Forschungszwecke
( 1) Die vom 1. Januar 1990 bis zum 30. Dezember 1992
(1) Nach ihrer Trennung von den Identitätsdaten dürfen
gemeldeten Daten werden getrennt nach Identitätsdaten
die epidemiologischen Daten nach § 2 Abs. 2 für gesund-
und epidemiologischen Daten auf gesonderten Datenträ-
heits- und umweltpolitische Maßnahmen oder für wissen-
gern automatisiert gespeichert. Zur Fortschreibung des
schaftliche Forschungsvorhaben, die von besonderer
Registers dürfen sie mit den bereits gespeicherten Daten
Bedeutung für die Krebsbekämpfung sind, verarbeitet und
abgeglichen und zusammengeführt werden.
genutzt werden. Vor der Weitergabe an andere Teilstellen
der das Register führenden Stelle und vor der Übermitt-
(2) Reicht für die Fortschreibung des Registers das lung sind die Daten zu anonymisieren.
Ordnungsmerkmal nicht aus, dürfen im Einzelfall die Iden-
titätsdaten herangezogen werden. Wird dabei festgestellt, (2) Für Zwecke eines bestimmten wissenschaftlichen
daß bereits aus früheren Meldungen Daten des Patienten Forschungsvorhabens, das von besonderer Bedeutung für
vorhanden sind, dürfen sie mit den neuen Daten zusam- die Krebsbekämpfung ist, dürfen epidemiologische Daten
mengeführt werden. mit Identitätsdaten durch die das Register führende Stelle
vorübergehend zusammengeführt werden. Die Verarbei-
§6 tung und Nutzung dieser Daten ist nur nach Einwilligung
des Patienten oder, wenn er verstorben ist, seines näch-
Meldungen nach dem 30. Dezember 1992 sten Angehörigen zulässig. Die Einwilligung darf nur über
(1) Ärzte und Zahnärzte sind berechtigt, von Patienten, den meldenden oder zur Zeit behandelnden Arzt oder
die zum Zeitpunkt der Datenerhebung ihren gewöhnlichen Zahnarzt eingeholt werden. Für die Einwilligung gilt § 6
Aufenthalt in dem in .Artikel 3 des Einigungsvertrages Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes entsprechend. Ist die Einwil-
genannten Gebiet haben, und von Verstorbenen, die dort ligung einen Monat nach Aufforderung an den Arzt oder
1ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten, die Angaben Zahnarzt nicht erteilt oder abgelehnt, so sind die nach
nach § 2 .Abs. 1 und 2 an das gemeinsame Register der diesem Absatz zuammengeführten Daten unverzüglich zu
Länder zu melden. löschen.
(3) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen vom
(2) Die Meldungen dürfen nur mit Einwilligung des Pa-
Empfänger nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt
tienten oder, wenn er verstorben ist, mit Einwilligung sei-
werden, zu dem sie übermittelt worden sind. An Dritte
nes nächsten Angehörigen erfolgen. Nächste .Angehörige
dürfen sie nicht weitergegeben werden. Eine Zusammen-
sind in der nachstehenden Reihenfolge:
führung der übermittelten Daten mit anderen Daten des
1. der Ehegatte., Patienten zum Zwecke der Herstellung eines Personen-
2 . Kinder, bezuges ist untersagt.
3.. Eltern,
4. Geschwister, §9
5. sonstige Verwandte, Verschwägerte oder Verlobte . Vollzug
durch das Bundesgesundheitsamt
(3) Bei Einholung der Einwilligung ist auf den Zweck der a!s Organ der Länder
Speicherung und auf eine mögliche Übermittlung der
Daten nach § 8 hjnzuweisen. Dle Einwilligung bedarf der Dieses Gesetz wird vom Bundesgesundheitsamt als
Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände einem für diese Aufgabe entliehenen Organ der Länder
eine andere Form angemessen ist. Der Arzt oder Zahnarzt ausgeführt. Das Bundesgesundheitsamt vollzieht die Auf-
hat die Einwilligung und die Gründe für die Abweichung gabe durch eine Fachgruppe, deren Leiter im Benehmen
mit den Ländern bestellt wird. Das Bundesgesundheits-
von der Schriftform zu dokumentieren.
amt unterliegt insoweit der Fach- und Rechtsaufsicht der
(4) Die Meldungen werden e1nheitlich auf Formblatt oder Länder .
elektronischem Datenträger erstattet.
§ 10
(5) Durch Landesgesetz können die Voraussetzungen
Vorrang dieses Gesetzes
und Verfahren für die Meldungen der .Angaben nach § 2
.Abs. 1 und 2 abweichend von den Absätzen 1 bis 3 Unbeschadet des § 6 .Abs. 5 gehen die Regelungen
bestimmt werden . dieses Gesetzes Vorschriften über die Zulässigkeit der
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2337
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener 4. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 die Daten ohne Einwilligung
Daten in anderen Gesetzen vor. Das Bundesdatenschutz- des Patienten oder des Angehörigen verarbeitet oder
gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die nutzt,
Begriffsbestimmungen, den Schadensersatz, die Auskunft 5. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 die Einwilligung nicht über
an den Betroffenen, das Recht des Betroffenen auf Berich- den Arzt oder Zahnarzt einholt,
tigung und über die Datenschutzkontrolle keine Anwen-
dung. Der Antrag auf Auskunft ist über einen Arzt zu 6. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 5 die Daten nicht oder nicht
stellen, der dem Antragsteller auf Verlangen persönlich rechtzeitig löscht oder
Einsichtnahme in die Auskunft zu gewähren hat. 7. entgegen§ 8 Abs. 3 Satz 3 die übermittelten Daten mit
anderen Daten des Patienten zusammenführt,
§ 11 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft.
Kosten
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
(1) Die Länder tragen die anfallenden Kosten anteilig
sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
nach ihrer Bevölkerung. zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
(2) Der Bund verzichtet auf die Erstattung seiner Verwal- Jahren oder Geldstrafe.
tungskosten bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einem § 13
Betrag von einer Million DM jährlich.
Bußgeldvorschriften
§ 12 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 die Einwilligung oder die
Strafvorschriften
Gründe für die Abweichung von der Schriftform nicht
(1) Wer unbefugt dokumentiert.
1. von diesem Gesetz geschützte Identitätsdaten, die (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
nicht offenkundig sind, oder das in § 2 Abs. 3 genannte zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
Ordnungsmerkmal
a) speichert, verändert oder übermittelt,
§ 14
b) sich oder einem anderen aus den Datensammlun-
gen verschafft, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 die Identitätsdaten mit (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
anderen Daten des Patienten zusammenführt, Kraft.
3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 epidemiologische Daten (2) Es tritt mit Ablauf des 31 . Dezember 1994 außer
weitergibt oder übermittelt, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He Im ut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
.. Zehnte Verordnung
zur Anderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Vom 18. Dezember 1992
Auf Grund des § 13 in Verbindung mit § 4 Abs. 3, § 5 des Rates über das Einheitspapier (ABI. EG Nr.
Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 des Außenhandels- L 249 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung auf."
statistikgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, verordnen der Bundesminister für Wirtschaft und ,,Die Anmeldung hierzu erfolgt mit den Kurzbe-
der Bundesminister der Finanzen:· zeichnungen und Codes gemäß Verordnung
(EWG) Nr. 2453/92."
Artikel 1 3. § 2 wird wie folgt geändert:
Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in a) In Absatz 1 werden die Worte „Freihafen-Verede-
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1989 lung" durch die Worte „Veredelung in Freizonen im
(BGBI. 1 S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88 des Ra-
14. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1268), wird wie folgt geändert: tes vom 25. Juli 1988 über Freizonen und Freilager
(ABI. EG Nr. L 225 S. 8) in der jeweils gültigen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Fassung" ersetzt.
a) Der Text zu § 27 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,Sicherung im Freizonenverkehr". aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
,,(§ 4 Abs. 9)" durch die Angabe ,,(§ 4 Abs. 8)"
b) Der Text zu § 33 wird wie folgt gefaßt: ersetzt.
,,Inkrafttreten". bb) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe
c) Die Angabe,,§ 34" wird gestrichen. ,,(§ 4 Abs. 11 )" durch die Angabe ,,(§ 4
Abs. 10)" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert: cc) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe
,,(§ 4 Abs. 14)" durch die Angabe ,,(§ 4
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Abs. 13)" ersetzt.
aa) In Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe dd) In Nummer 2 werden die Worte „sowie zum
,,(§ 4 Abs. 9)" durch die Angabe ,,(§ 4 Abs. 8)" Schiffbau" gestrichen und die Worte „in den
ersetzt. Zollfreigebieten" durch die Worte „in den Frei-
bb) In Nummer 1 Buchstabe e wird die Angabe zonen im Sinne der Verordnung (EWG)
,,(§ 4 Abs. 11 )" durch die Angabe ,,(§ 4 Nr. 2504/88" ersetzt.
Abs. 10)" ersetzt. ee) In Nummer 3 werden die Worte „in den Zoll-
cc) In Nummer 1 Buchstabe f wird die Angabe freigebieten" durch die Worte „in den Frei-
,,(§ 4 Abs. 14)" durch die Angabe ,,(§ 4 zonen im Sinne der Verordnung (EWG)
Abs. 13)" ersetzt. Nr. 2504/88" ersetzt.
dd) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
,,(§ 3 Abs. 5)" durch die Angabe,,(§ 3 Abs. 4)" aa) In Nummer 4 werden die Worte „in den Zoll-
ersetzt. freigebieten" durch die Worte „in den Frei-
ee) In Nummer 2 Buchstabe d wird die Angabe zonen im Sinne der Verordnung (EWG)
,,(§ 4 Abs. 8)" durch die Angabe ,,(§ 4 Abs. 7)" Nr. 2504/88" ersetzt.
ersetzt. bb) Nach dem Text von Nummer 6 wird der Punkt
ff) In Nummer 2 Buchstabe e wird die Angabe durch ein Semikolon ersetzt und folgende
,,(§ 4 Abs. 12)" durch die Angabe ,,(§ 4 Nummer 7 angefügt:
Abs. 11 )" ersetzt. „7. die einfuhrseitige Anmeldung von Waren
gg) In Nummer 2 Buchstabe f wird die Angabe gemäß Kapitel III der Verordnung (EWG)
,,(§ 4 Abs. 13)" durch die Angabe ,,(§ 4 Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November
Abs. 12)" ersetzt. 1991 über die Statistiken des Warenver-
kehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABI. EG
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Nr. L 316 S. 1) in der jeweils gültigen Fas-
,,Die Einfuhr- und Ausfuhrarten gliedern sich wei- sung, mit Ausnahme von solchen, die sich
ter in Verfahren gemäß Verordnung (EWG) im Verfahren der zollamtlich bewilligten
Nr. 2453/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 zur aktiven Veredelung oder wirtschaftlichen
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 717/91 Lohnveredelung befinden."
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2339
d) In Absatz 4 wird die Angabe,,(§ 4 Abs. 8)" durch die im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes mit
Angabe ,,(§ 4 Abs. 7)", die Angabe ,,(§ 4 Abs. 12)" einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässi-
durch die Angabe ,,(§ 4 Abs. 11 )" und die Angabe gen Person."
,,(§ 4 Abs. 13)" durch die Angabe ,,(§ 4 Abs. 12)"
g) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 1O und wie
ersetzt.
folgt gefaßt:
,,(10) Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung
4. § 3 wird wie folgt geändert: ist das Verbringen von zur Wiederausfuhr be-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: stimmten Waren in das Erhebungsgebiet, die dort
im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes mit
,,( 1) Lager sind: einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässi-
1. Zollager im Sinne der Verordnung (EWG) gen Person außerhalb eines förmlich zu bewilligen-
Nr. 2503/88 vom 25. Juli 1988 über Zollager den aktiven Veredelungsverkehrs gemäß Verord-
(ABI. EG Nr. L 225 S. 1) in der jeweils gültigen nung (EWG) Nr. 1999/85 be- oder verarbeitet wer-
Fassung, den sollen."
2. Einrichtungen jeglicher Art in Freizonen im Sin- h) Die bisherigen Absätze 12 bis 14 werden Absät-
ne der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88, die zur ze 11 bis 13.
Lagerung ausländischer Waren dienen."
6. § 6 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
,,(2) Einfuhr auf Lager ist das Verbringen von
ausländischen Waren in ein Lager ,,Unter der Warenbezeichnung ist die übliche Handels-
bezeichnung zu verstehen, die so genau sein muß,
1. im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 im Rahmen daß die sofortige und eindeutige Identifizierung der
eines Zollagerverfahrens, Ware möglich ist und sich
2. im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2." 1. bei der Einfuhr die Codenummer des Deutschen
c) Absatz 4 wird aufgehoben. Gebrauchs-Zolltarifs, der Zoll- und Abschöp-
fungssatz,
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4
und 5. 2. bei der Ausfuhr die Warennummer des Warenver-
zeichnisses für die Außenhandelsstatistik, zu der
die Waren gehören (Warenart),
5. § 4 wird wie folgt geändert:
eindeutig ergibt."
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Aktive Veredelung ist die Be- oder Verarbei- 7. § 7 wird wie folgt geändert:
tung von ausländischen Waren im Erhebungs-
gebiet gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 a) In Absatz 2 wird in Satz 4 der Satzteil „des Arti-
des Rates vom 16. Juli 1985 über den aktiven kels 1 Buchstabe b des Zollabkommens über Be-
Veredelungsverkehr (ABI. EG Nr. L 188 S. 1) in der hälter vom 18. Mai 1956 (BGBI. 1961 II S. 837,
jeweils gültigen Fassung." 985) -" durch den Satzteil „der Verordnung (EWG)
Nr. 3312/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 über
b) In Absatz 3 werden die Worte „des Rates vom die vorübergehende Verwendung von Behältern
16. Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr (ABI. EG Nr. L 321 S. 5) -" ersetzt.
(ABI. EG 1985 Nr. L 188 S. 1) in der jeweils gülti-
gen Fassung" gestrichen. b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: 8. § 8 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Einfuhr zur aktiven Veredelung ist die Über- ,,(4) Bei der Bildung des Statistischen Wertes im
führung von ausländischen Waren in einen aktiven innergemeinschaftlichen Warenverkehr gelten die Be-
Veredelungsverkehr gemäß der Verordnung stimmungen des Artikels 12 der Verordnung (EWG)
(EWG) Nr. 1999/85."
Nr. 3046/92 der Kommission vom 22. Oktober 1992
d) Absatz 6 wird aufgehoben. zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für die
Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die
e) Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden Absätze 6 Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitglied-
bis 8. staaten und zur Änderung dieser Verordnung (ABI. EG
f) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 9 und wie Nr. L 307 S. 27) in der jeweils gültigen Fassung."
folgt gefaßt:
,,(9) Wirtschaftliche Lohnveredelung ist 9. § 9 wird wie folgt gefaßt:
1. die Be- oder Verarbeitung von zur Wiederaus- ,,§ 9
fuhr bestimmten Waren im Erhebungsgebiet Wertstellung
außerhalb eines förmlich zu bewilligenden akti- Unter Wertstellung sind die Lieferbedingungen
ven Veredelungsverkehrs gemäß Verordnung (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäfts-
(EWG) Nr. 1999/85, vertrages ersichtlich werden) gemäß der Verordnung
2. die zollamtlich nicht zu bewilligende Veredelung (EWG) Nr. 2453/92 sowie der Zeitpunkt der Fälligkeit
von Waren des freien Verkehrs im Ausland der Forderung zu verstehen."
2340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
10. § 10 wird wie folgt geändert: schein für die Ausfuhr bei der für den Crt det Register-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: behörde (Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in Ham-
burg beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bre-
aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „Anwendung" men beim Hauptzollamt Bremen-Ost, anzumelden."
ein Punkt gesetzt und der nachfolgende Satz-
teil gestrichen. 15. § 22 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
bb) In Satz 3 werden die Worte „wesentliche oder „1. bei der Einfuhr von Waren, die in einer Freizone
wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verar- im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88
beitung" durch die Worte „wesentliche und erstmalig in eine Einfuhrart eingehen, der Ausstel-
wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verar- lungspflichtige nach§ 23 Abs. 1 Nr. 1;".
beitung" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 6" 16. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 5" ersetzt. a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte
„einem Zollfreigebiet ohne Zollbehandlung" durch
11. In § 12 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 6" durch die die Worte „einer Freizone im Sinne der Verordnung
Angabe ,,§ 3 Abs. 5" ersetzt. (EWG) Nr. 2504/88" ersetzt.
b) In Nummer 1 Buchstabe b, aa werden die Wort~
12. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,des Zollfreigebietes" durch die Worte „der Frei-
,,(2) Anzugeben ist die Schlüsselnummer gemäß der zone" ersetzt.
Verordnung (EWG) Nr. 2453/92." c) Nummer 1 Buchstabe b, bb wird aufgehoben.
d) Die bisherige Nummer 1 Buchstabe b, cc wird
13. § 15 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 Buchstabe b, bb.
a) In Absatz 3 werden nach den Worten „Ein Anmel-
e) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
deschein für die Ausfuhr darf" die Worte ,,- soweit
nach dem Anmeldeschein nichts anderes zugelas- „a) von Waren, ausgenommen die Ausfuhr nach
sen ist -" eingefügt. den Buchstaben b bis g, die Ausgangszollstel-
le, beim Ausgang aus einer Freizone im Sinne
b) In Absatz 5 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88 nach See,
„Bei der Durchfuhr von Waren, die nach Eingang die Zollstelle der Freizone;".
von See in den Häfen der Städte Bremen, Bremer-
f) In Nummer 2 Buchstabe c wird der Satzteil „jedoch
haven oder Hamburg zum Versandverfahren nach
bei Ausfuhrsendungen, die mit einem deutschen
den Artikeln 72 bis 101 der Verordnung (EWG)
Beförderungspapier im Erhebungsgebiet nach ei-
Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992
nem Ausgangsbahnhof oder nach einem Bahnhof
mit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen
in einem Seehafen oder Zollfreigebiet befördert
zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Ver-
werden, die Ausgangszollstelle, beim Ausgang
sandverfahrens (ABI. EG Nr. L 132 S. 1) oder nach
über ein Zollfreigebiet nach See
Anlage II des durch den Beschluß 87/415/EWG
des Rates vom 15. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 226 cc) die Zollstelle des Zollfreigebietes
S. 1) genehmigten Übereinkommens über ein ge- dd) im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;"
meinsames Versandverfahren in der jeweils gülti-
gen Fassung abgefertigt werden, ist Anmelde- durch den Satzteil „jedoch bei Ausfuhrsendungen,
papier für die Durchfuhr eine zusätzliche Aus- die mit einem deutschen Beförderungspapier im
fertigung oder eine Ablichtung des Beförderungs- Erhebungsgebiet nach einem Ausgangsbahnhof
papiers (Internationaler Frachtbrief CIM, Expreß- oder nach einem Bahnhof in einem Seehafen oder
gutschein, IC-Übergabeschein TR)." einer Freizone im Sinne der Verordnung (EWG)
2504/88 befördert werden, die Ausgangszollstelle
oder beim Ausgang über eine Freizone, die Zoll-
14. § 18 wird wie folgt gefaßt:
stelle der Freizone;" ersetzt.
,,§ 18
g) Nummer 2 Buchstabe e, bb wird aufgehoben; die
Erwerb und Veräußerung von Seeschiffen Buchstaben „aa)" werden gestrichen.
(1) Seeschiffe, die im Seeschiffsregister einzutra- h) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
gen sind und durch im Erhebungsgebiet ansässige
Personen von im Ausland ansässigen Personen er- „a) von Waren, die von See in den Häfen der
worben werden, sind vom Erwerber mit einem Anmel- Städte Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden,
deschein für die Einfuhr unverzüglich nach Eintragung Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham, Puttgar-
ins Seeschiffsregister bei der für den Ort der Register- den, Rostock, Saßnitz oder Warnemünde
behörde (Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in Ham- eingehen, die Zollstellen, in deren Bezirk die
burg beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bre- Umladung auf ein anderes Beförderungsmittel
men beim Hauptzollamt Bremen-Ost, anzumelden. stattfindet, jedoch
(2) Seeschiffe, die im Seeschiffsregister eingetra- aa) bei anschließender Abfertigung zum ge-
gen sind und durch im Erhebungsgebiet ansässige meinschaftlichen/gemeinsamen Versand-
Personen an im Ausland ansässige Personen ver- verfahren die Abgangsstelle,
äußert werden, sind vom Verkäufer unverzüglich nach bb) bei Beförderungen im gemeinschaftli-
Löschung im Seeschiffsregister mit einem Anmelde- chen/gemeinsamen Versandverfahren,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2341
wenn die Abgangsstelle außerhalb des 18. In § 26 Abs. 3 werden die Worte „ein Zollfreigebiet"
Erhebungsgebietes liegt oder bei Beför- und „das Zollfreigebiet" jeweils durch die Worte
derungen im vereinfachten gemeinschaft- ,,eine Freizone im Sinne der Verordnung (EWG)
lichen/gemeinsamen Versandverfahren, Nr. 2504/88" ersetzt.
wenn die Beförderung mit einem interna-
tionalen Beförderungspapier außerhalb 19. § 27 wird wie folgt geändert:
des Erhebungsgebietes beginnt, die a) Die bisherige Überschrift „Sicherung im Freiha-
Grenzübergangsstelle;". fenverkehr'' wird durch die Überschrift „Sicherung
im Freizonenverkehr'' ersetzt.
i) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 1 werden die Worte „die aus dem Aus-
„b) von Waren, die nach See über die Häfen der in land von See in einem Freihafen eingegangen
Buchstabe a genannten Städte ausgehen so- sind" durch die Worte „die aus dem Ausland von
wie von Waren im Seeumschlag in den Häfen See in eine Freizone im Sinne der Verordnung
der il'] Buchstabe a genannten Städte, die (EWG) Nr. 2504/88 eingegangen sind" sowie die
Zollstelle, in deren Bezirk die Ware an Bord Worte „der Zollstelle des Freihafens" durch die
des seewärts ausgehenden Schiffes umgela- Worte „der Zollstelle der Freizone" ersetzt.
den wird."
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „in ein Frei-
j) Nummer 3 Buchstabe c wird gestrichen. hafenlager oder in einen Veredelungsbetrieb im
Freihafen" durch die Worte „in ein Lager im Sinne
17. § 25 wird wie folgt geändert: des § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder in einen Veredelungs-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: betrieb in einer Freizone" ersetzt.
aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Worte d) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
,,in einem Zollfreigebiet ohne Zollbehandlung" e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3. Die Worte
durch die Worte „in einer Freizone" ersetzt. „einem Freihafen" werden durch die Worte
bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Worte ,,einer Freizone im Sinne der Verordnung (EWG)
„aus einem Zollfreigebiet" durch die Worte Nr. 2504/88" ersetzt.
,,aus einer Freizone" ersetzt.
20. In § 28 Abs. 2 werden die Worte „einen Freihafen"
cc) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: durch die Worte „eine Freizone im Sinne der Verord-
„a) von Waren, die von See in den Häfen der nung (EWG) Nr. 2504/88" ersetzt.
Städte Brake, Bremen, Bremerhaven,
Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Norden- 21. § 29 wird wie folgt geändert:
ham, Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder a) In Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 werden
Warnemünde eingehen, unverzüglich die Worte „den Freihafen" durch die Worte „die
nach Umladung auf ein anderes Beförde- Freizone" ersetzt.
rungsmittel, jedoch
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
aa) bei der Abfertigung zu einem an-
,,4. eine Ausfertigung des Verkehrsauftrages,
schließenden gemeinschaftlichen/
wenn aus diesem die erforderlichen Angaben
gemeinsamen Versandverfahren in
ersichtlich sind, bei dem Seeumschlag in der
diesem Zeitpunkt,
Freizone Bremen, soweit solche Aufträge vor-
bb) beim Eingang im gemeinschaftli- gelegt werden."
chen/gemeinsamen Versandverfahren
oder im vereinfachten gemeinschaftli- 22. § 30 wird wie folgt geändert:
chen Versandverfahren zugleich mit
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Abgabe des Grenzübergangs-
scheins oder sonstiger zollamtlicher aa) Nummer 1 a wird wie folgt gefaßt:
Unterlagen;". ,, 1 a. ausländische Waren, für die eine „zu-
dd) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: sammenfassende Anmeldung für aus
Zollager in den zollrechtlich freien Ver-
„b) von Waren, die nach See über die Häfen kehr überführte ·Waren (Zahlungsan-
der in Buchstabe a genannten Städte aus- meldung)" abgegeben wird, sind zu~_leich
gehen sowie von Waren im Seeumschlag mit dieser vom Lagerhalter bei der Uber-
in den Häfen der in Buchstabe a genann- wachungszollstelle anzumelden."
ten Städte vor Beginn der Verladung."
bb) In Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort „drei-
ee) Nummer 3 Buchstabe c wird aufgehoben. tausend" jeweils durch das Wort „fünftausend"
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein- und das Wort „eintausend" durch das Wort
gefügt: ,,zweitausend" ersetzt.
,,(2) Die Frist zur Abgabe einer Anmeldung im cc) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EWG) „8. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als
Nr. 3046/92 wird auf den 5. Arbeitstag nach Ablauf Einfuhr zur aktiven Veredelung angemel-
des Bezugsmonats festgelegt." det worden sind und in einer Freizone im
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88
7
2342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
- ausgenommen bei Entnahmen zum Ge- 2. Vereinfachungsschwelle:
brauch oder Verbrauch auf der Insel Hel- zweihunderttausend Deutsche Mark.
goland- in den freien Verkehr entnommen
werden, sind vom Lagerinhaber oder Be- Werden im laufenden Kalenderjahr die in Satz 1
triebsinhaber mit einer Sammelanmeldung festgelegten Schwellenwerte überschritten, so ent-
der Zollstelle der Freizone, in der Freizone fallen die damit verbundenen Erleichterungen für
Bremen dem Statistischen Landesamt alle folgenden Warenverkehre des Jahres."
Bremen, monatlich, spätestens am dritten
Werktag des folgenden Monats anzumel- 23. § 31 wird wie folgt geändert:
den." a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.
dd) Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2
„a) bei Lieferung aus einer Freizone im Sinne angefügt:
der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88 der ,,(2) Die Befreiungsschwelle im Sinne des Arti-
Zollstelle der Freizone, in der Freizone kels 28 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 richtet
Bremen dem Statistischen Landesamt sich nach § 19 Abs. 1 des ·umsatzsteuergesetzes
Bremen, unverzüglich, spätestens mit dem in der jeweils gültigen Fassung. Wird im laufenden
Verbringen der Ware an Bord des Fahr- Kalenderjahr der in Satz 1 genannte Schwellen-
zeugs,". wert überschritten, so entfällt die damit verbundene
ee) In Nummer 10 werden die Worte „in einem Befreiung."
Zollfreigebiet ohne Zollbehandlung" durch die
Worte „in einer Freizone im Sinne der Verord- 24. § 33 wird gestrichen.
nung (EWG) Nr. 2504/88" und die Worte „des
Zollfreigebietes, im Freihafen Hamburg dem 25. Der bisherige § 34 wird § 33.
Freihafenamt, im Freihafen Bremen" durch die
Worte „der Freizone, in der Freizone Bremen"
26. Die Anlage (zu § 31) ,,Befreiungsliste" wird wie folgt
ersetzt.
geändert:
ff) In Nummer 15 Buchstabe b werden nach den
a) In Abschnitt I Nr. 1 Satz 2 werden nach den Worten
Worten „Teile und Zubehör" die Worte „für
,,mehr als tausend Kilogramm;" die Worte „sie gel-
Waren" eingefügt und das Wort „dreitausend"
ten auch nicht für Warenverkehre, die im Rahmen
jeweils durch das Wort „fünftausend" und das
der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 erhoben wer-
Wort „eintausend" durch das Wort „zweitau-
den." eingefügt.
send" ersetzt.
b) Die Überschrift zu Abschnitt 11 wird wie folgt ge-
gg) In Nummer 17 Buchstabe a und b werden
faßt:
die Worte „im Freihafen Hamburg dem Frei-
hafenamt" gestrichen. „II. Befreiung im Freigutverkehr
und im besonderen Zollverkehr".
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Unterabsatz 1"
gestrichen. c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(2) Waren des freien Verkehrs sind nicht anzu-
melden, wenn sie Gegenstand von Warenverkeh-
,,(4) Die Assimilations- und Vereinfachungs- ren innerhalb des Erhebungsgebietes sind, auch
schwellen im Sinne des Artikels 28 der Verordnung wenn sie dabei in ein Zollverfahren überführt wer-
(EWG) Nr. 3330/91 werden pro Verkehrsrichtung den."
und bezogen auf den Wert der Warenverkehre des
Vorjahres wie folgt festgelegt:
1. Assimilationsschwelle: Artikel 2
zweihunderttausend Deutsche Mark, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2343
Zweite Verordnung
zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
Vom 18. Dezember 1992
Auf Grund des § 551 Abs. 1 der Reichsversicherungs- terlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- die für die Entstehung, die Verschlimmerung
nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ver- oder das Wiederaufleben der Krankheit ur-
ordnet die Bundesregierung: sächlich waren oder sein können
2110 Bandscheiben bedingte Erkrankungen der
Artikel 1 Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwie-
gend vertikale Einwirkung von Ganzkörper-
Die Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom schwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung
20. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 721 ), zuletzt geändert durch aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die
Verordnung vom 22. März 1988 (BGBI. 1 S. 400), wird wie Entstehung, die Verschlimmerung oder das
folgt geändert: Wiederaufleben der Krankheit ursächlich
waren oder sein können
1. Nummer 1303 erhält folgende Fassung:
2111 Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige
„ 1303 Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe quarzstaubbelastende Tätigkeit".
oder durch Styrol".
5. Nummer 4104 erhält folgende Fassung:
2. Nach Nummer 1314 wird folgende Nummer angefügt: „4104 Lungenkrebs
,, 1315 Erkrankungen durch lsocyanate, die zur Unter- - in Verbindung mit Asbeststaublungenerkran-
lassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, kung (Asbestose),
die für die Entstehung, die Verschlimmerung - in Verbindung mit durch Asbeststaub verur-
oder das Wiederaufleben der Krankheit ur- sachter Erkrankung der Pleura oder
sächlich waren oder sein können".
- bei Nachweis der Einwirkung einer kumu-
lativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeits-
3. Der Hinweis nach der Nummer 1313 rückt hinter die platz von mindestens 25 Faserjahren
Nummer 1315 und erhält in der Einleitung folgende 6 3
{25 · 10 [(Fasern/m ) • Jahre]}".
Fassung:
„Zu den Nummern 1101 bis 1110, 1201 und 1202, 1303 6. Nummer 4105 erhält folgende Fassung:
bis 1309 und 1315:".
„4105 Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des
Rippenfells, des Bauchfells oder des Peri-
4. Nach Nummer 2107 werden folgende Nummern ange- cards".
fügt:
,,2108 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Len- Artikel 2
denwirbelsäule durch langjähriges Heben oder
Tragen schwerer Lasten oder durch langjäh- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
rige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehat- (2) Leidet ein Versicherter beim Inkrafttreten dieser Ver-
tung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten ordnung an einer Krankheit, die erst auf Grund dieser
gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verordnung als Berufskrankheit im Sinne des § 551 Abs. 1
Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der der Reichsversicherungsordnung anerkannt werden kann,
Krankheit ursächlich waren oder sein können ist eine Berufskrankheit auf Antrag anzuerkennen, wenn
2109 Bandscheiben bedingte Erkrankungen der der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten
Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen ist. Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidun-
schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Un- gen stehen nicht entgegen. Eine Entschädigu11g wird rück-
2344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
wirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren gestellt worden ist. § 1546 der Reichsversicherungsord-
erbracht; dabei ist der Zeitraum von vier Jahren vom nung gilt mit der Maßgabe, daß die Zweijahresfrist mit
Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag Inkrafttreten dieser Verordnung zu laufen beginnt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koht
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2345
fünfte Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 18. Dezember 1992
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom §3
4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910) geänderten § 33 Abs. 6, des
§ 33a Abs. 1 Satz 3, des§ 33b Abs. 5 Satz 3, des durch ( 1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der T abel-
Artikel 1 Nr. 29 des KOV-Strukturgesetzes 1990 vom le auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582) geänderten § 41 Abs. 3, (2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen
des § 47 Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 des KOV- im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversor-
Strukturgesetzes 1990 geänderten § 51 Abs. 4 des Bun- gungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt
desversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammen-
chung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21) und unter zählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift
Berück~ichtigung der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des Bundes-
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages versorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgeben-
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Ge- de Stufenzahl.
setzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
1067) sowie unter Berücksichtigung des Artikels 1 der
Ersten KOV-Anpassungsverordnung 1992 vom 17. Juni §4
1992 (BGBI. 1 S. 1078) verordnet der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung: (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von
Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tat-
§ 1 sächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen-
zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
Diese Verordnung gilt in dem in Artikel 3 des Einigungs- mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
vertrages genannten Gebiet zur Feststellung der in § 2 stellung maßgebende Stufenzahl.
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit
vom 1. Januar 1993 an bestehen. (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzu-
§2
rechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehe-
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der gattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzu-
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge rechnende Einkommen im Sinne des § 33 b Abs. 5 Satz 3
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 des Bundesversorgungsgesetzes.
Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und§ 51
Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich für
den Personenkreis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra- §5
ges genannten Gebiet aus der dieser Verordnung als Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die
ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge
folgt zu ermitteln:
an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zuste-
hende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 oder 3 des Bun- zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
desversorgungsgesetzes besteht. Besteht Anspruch auf Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften
mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe
Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen El- von 8,735 Deutsche Mark und bei den übrigen Einkünf-
ternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch ten ein Betrag in Höhe von 5,560 Deutsche Mark je
Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnen- Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle
den Einkommens zu ermitteln. Deutsche Mark nach unten abzurunden.
2346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages §6
des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von
dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Betrag in Höhe von 3,395 Deutsche Mark hinzuzuzäh- Gleichzeitig tritt die Vierte Verordnung über das anzurech-
len und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark nende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
nach unten abzurunden. in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge-
biet vom 22. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1118) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2347
Anlage
(zu§ 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Januar 1993
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. V. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 V. H. 50v. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
297 111 0 0 679 602 503 416 280 200 0 0 449 551 384
305 116 0 0 679 602 503 416 280 200 1 3 446 548 381
314 122 0 0 679 602 503 416 280 200 2 6 443 545 378
323 127 0 0 679 602 503 416 280 200 3 10 439 541 374
331 133 0 0 679 602 503 416 280 200 4 13 436 538 371
340 138 0 0 679 602 503 416 280 200 5 16 433 535 368
349 144 0 0 679 602 503 416 280 200 6 20 429 531 364.
358 149 0 0 679 602 503 416 280 200 7 23 426 528 361
366 155 0 0 679 602 503 416 280 200 8 27 422 524 357
375 161 0 0 679 602 503 416 280 200 9 30 419 521 354
384, 167 0 0 679 602 503 416 280 200 10 33 416 518 351
392 172 1 3 676 599 500 413 277 197 11 36 413 515 348
401 178 2 6 673 596 497 410 274 194 12 39 410 512 345
410 183 3 10 669 592 493 406 270 190 13 43 406 508 341
418 189 4 13 666 589 490 403 267 187 14 46 403 505 338
427 194 5 16 663 586 487 400 264 184 15 49 400 502 335
436 200 6 20 659 582 483 396 260 180 16 53 396 498 331
445 205 7 23 656 579 480 393 257 177 17 56 393 495 328
453 211 8 27 652 575 476 389 253 173 18 60 389 491 324
462 217 9 30 649 572 473 386 250 170 19 63 386 488 321
471 222 10 33 646 569 470 383 247 167 20 66 383 485 318
480 228 11 37 642 565 466 379 243 163 21 70 379 481 314
488 233 12 40 639 562 463 376 240 160 22 73 376 478 311
497 239 13 44 635 558 459 372 236 156 23 77 372 474 307
506 244 14 47 632 555 456 369 233 153 24 80 369 471 304
515 250 15 50 629 552 453 366 230 150 25 - 83 366 468 301
523 255 16 54 625 548 449 362 226 146 26 87 362 464 297
532 261 17 57 622 545 446 359 223 143 27 90 359 461 294
541 267 18 61 618 541 442 355 219 139 28 94 355 457 290
549 272 19 64 615 538 439 352 216 136 29 97 352 454 287
558 278 20 67 612 535 436 349 213 133 30 100 349 451 284
567 283 21 71 608 531 432 345 209 129 31 104 345 447 280
576 289 22 74 605 528 429 342 206 126 32 107 342 444 _ 277
584 294 23 78 601 524 425 338 202 122 33 111 338 440 273
593 300 24 81 598 521 422 335 199 119 34 114 335 437 270
602 306 25 84 595 518 419 332 196 116 35 117 332 434 267
611 311 26 88 591 514 415 328 192 112 36 121 328 430 263
619 317 27 91 588 511 412 325 189 109 37 124 325 427 260
628 322 28 95 584 507 408 321 185 105 38 128 321 423 256
637 328 29 98 581 504 405 318 182 102 39 131 318 420 253
646 333 30 101 578 501 402 315 179 99 40 134 315 417 250
654 339 31 105 574 497 398 311 175 95 41 138 311 413 246
2348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. V. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v. H. 50v. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
663 344 32 108 571 494 395 308 172 92 42 141 308 410 243
672 350 33 112 567 490 391 304 168 88 43 145 304 406 239
680 356 34 115 564 487 388 301 165 85 44 148 301 403 236
689 361 35 118 561 484 385 298 162 82 45 151 298 400 233
698 367 36 122 557 480 381 294 158 78 46 155 294 396 229
707 372 37 125 554 477 378 291 155 75 47 158 291 393 226
715 378 38 129 550 473 374 287 151 71 48 162 287 389 222
724 383 39 132 547 470 371 · 284 148 68 49 165 284 386 219
733 389 40 135 544 467 368 281 145 65 50 168 281 383 216
742 394 41 139 540 463 364 277 141 61 51 172 277 379 212
750 400 42 142 537 460 361 274 138 58 52 175 274 376 209
759 406 43 145 534 457 358 271 135 55 53 178 271 373 206
768 411 44 149 530 453 354 267 131 51 54 182 267 369 202
777 417 45 152 527 450 351 264 128 48 55 185 264 366 199
785 422 46 156 523 446 347 260 124 44 56 189 260 362 195
794 428 47 159 520 443 344 257 121 41 57 192 257 359 192
803 433 48 162 517 440 341 254 118 38 58 195 254 356 189
812 439 49 166 513 436 337 250 114 34 59 199 250 352 185
820 445 50 169 510 433 334 247 111 31 60 202 247, 349 182
829 450 51 173 506 429 330 243 107 27 61 206 243 345 178
838 456 52 176 503 426 327 240 104 24 62 209 240 342 175
846 461 53 179 500 423 324 237 101 21 63 212 237 339 172
855 467 54 183 496 419 320 233 97 17 64 216 233 335 168
. 864 472 55 186 493 416 317 230 94 14 65 219 230 332 165
873 478 56 190 489 412 313 226 90 10 66 223 226 328 161
881 483 57 193 486 409 310 223 87 7 67 226 223 325 158
890 489 58 196 483 406 307 220 84 4 68 229 220 322 155
899 495 59 200 479 402 303 216 80 0 69 233 216 318 151
908 500 60 203 476 399 300 213 77 0 70 236 213 315 148
916 506 61 207 472 395 296 209 73 0 71 240 209 311 144
925 511 62 210 469 392 293 206 70 0 72 243 206 308 141
934 517 63 213 466 389 290 203 67 0 73 246 203 305 138
943 522 64 217 462 385 286 199 63 0 74 250 199 301 134
951 528 65 220 459 382 283 196 60 0 75 253 196 298 131
960 533 66 224 455 378 279 192 56 0 76 257 192 294 127
969 539 67 227 452 375 276 189 53 0 77 260 189 291 124
977 545 68 230 449 372 273 186 50 0 78 263 186 288 121
986 550 69 234 445 368 269 182 46 0 79 267 182 284 117
995 556 70 237 442 365 266 179 43 0 80 270 179 281 114
1 004 561 71 241 438 361 262 175 39 0 81 274 175 277 110
1 012 567 72 244 435 358 259 172 36 0 82 277 172 274 107
1 021 572 73 247 432 355 256 169 33 0 83 280 169 271 104
1 030 578 74 251 428 351 252 165 29 0 84 284 165 267 100
1 039 584 75 254 425 348 249 162 26 0 85 287 162 264 97
1 047 589 76 258 421 344 245 158 22 0 86 291 158 260 93
1 056 595 77 261 418 341 242 155 19 0 87 294 155 257 90
1 065 600 78 264 415 338 239 152 16 0 88 297 152 254 87
1 074 606 79 268 411 334 235 148 12 0 89 301 148 250 83
1 082 611 80 271 408 331 232 145 9 0 90 304 145 247 80
1 091 617 81 274 405 328 229 142 6 0 91 307 142 244 77
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2349
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v. H. V. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v. H. 50v. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1100 622 82 278 401 324 225 138 2 0 92 311 138 240 73
1 109 628 83 281 398 321 222 135 0 0 93 314 135 237 70
1 117 634 84 285 394 317 218 131 0 0 94 318 131 233 66
1 126 639 85 288 391 314 215 128 0 0 95 321 128 230 63
1 135 645 86 291 388 311 212 125 0 0 96 324 125 227 60
1 143 650 87 295 384 307 208 121 0 0 97 328 121 223 56
1 152 656 88 298 381 304 205 118 0 0 98 331 118 220 53
1 161 661 89 302 377 300 201 114 0 0 99 335 114 216 49
1170 667 90 305 374 297 198 111 0 0 100 338 111 213 46
1178 672 91 308 371 294 195 108 0 0 101 341 108 210 43
1187 678 92 312 367 290 191 104 0 0 102 345 104 206 39
1 196 684 93 315 364 287 188 101 0 0 103 348 101 203 36
1 205 689 94 319 360 283 184 97 0 0 104 352 97 199 32
1 213 695 95 322 357 280 181 94 0 0 105 355 94 196 29
1 222 700 96 325 354 277 178 91 0 0 106 358 91 193 26
1 231 706 97 329 350 273 174 87 0 0 107. 362 87 189 22
1 240 711 98 332 347 270 171 84 0 0 108 365 84 186 19
1 248 717 99 336 343 266 167 80 0 0 109 369 80 182 15
1 257, 723 100 339 340 263 164 77 0 0 110 372 77 179 12
1 266 728 101 342 337 260 161 74 0 0 111 375 74 176 9
1 274 734 102 346 333 256 157 70 0 0 112 379 70 172 5
1 283 739 103 349 330 253 154 67 0 0 113 382 67 169 2
1 292 745 104 353 326 249 150 63 0 0 114 386 63 165 0
1 301 750 105 356 323 246 147 60 0 0 115 389 60 162 0
1 309 756 106 359 320 243 144 57 0 0 116 392 57 159 0
1 318 761 107 363 316 239 140 53 0 0 117 396 53 155 0
1 327 767 108 366 313 236 137 50 0 0 118 399 50 152 0
1 336 773 109 370 309 232 133 46 0 0 119 403 46 148 0
1 344 778 110 373 306 229 130 43 0 0 120 406 43 145 0
1 353 784 111 376 303 226 127 40 0 0 121 409 40 142 0
1 362 789 112 380 299 222 123 36 0 0 122 413 36 138 0
1 371 795 113 383 296 219 120 33 0 0 123 416 33 135 0
1 379 800 114 387 292 215 116 29 0 0 124 420 29 131 0
1 388 806 115 390 289 212 113 26 0 0 125 423 26 128 0
1 397 811 116 393 286 209 110 23 0 0 126 426 23 125 0
1 405 817 117 397 282 205 106 19 0 0 127 430 19 121 0
1 414 823 118 400 279 202 103 16 0 0 128 433 16 118 0
1 423 828 119 404 275 198 99 12 0 0 129 437 12 114 0
1 432 834 120 407 272 195 96 9 0 0 130 440 9 111 0
1 440 839 121 410 269 192 93 6 0 0 131 443 6 108 0
1 449 845 122 414 265 188 89 2 0 0 132 447 2 104 0
1 458 850 123 417 262 185 86 0 0 0 133 450 0 101 0
1 467 856 124_ 420 259 182 83 0 0 0 134 453 0 98 0
1 475 862 125 424 255 178 79 0 0 0 135 457 0 94 0
1 484 867 126 427 252 175 76 0 0 0 136 460 0 91 0
1 493 873 127 431 248 171 72 0 0 0 137 464 0 87 0
1 502 878 128 434 245 168 69 0 0 0 138 467 0 84 0
1 510 884 129 437 242 165 66 0 0 0 139 470 0 81 0
1 519 889 130 441 238 161 62 0 0 0 140 474 0 77 0
1 528 895 131 444 235 158 59 0 0 0 141 477 0 74 0
2350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. V. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v. H. 50v. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 537 900 132 448 231 154 55 0 0 0 142 481 0 70 0
1 545 906 133 451 228 151 52 0 0 0 143 484 0 67 0
1 554 912 134 454 225 148 49 0 0 0 144 487 0 64 0
1 563 917 135 458 221 144 45 0 0 0 145 491 0 60 0
1 571 923 136 461 218 141 42 0 0 0 146 494 0 57 0
1 580 928 137 465 214 137 38 0 0 0 147 498 0 53 0
1 589 934 138 468 211 134 35 0 0 0 148 501 0 50 0
1 598 939 139 471 208 131 32 0 0 0 149 504 0 47 0
1 606 945 140 475 204 127 28 0 0 0 150 508 0 43 0
1 615 950 141 478 201 124 25 0 0 0 151 511 0 40 0
1 624 956 142 482 197 120 21 0 0 0 152 515 0 36 0
1 633 962 143 485 194 117 18 0 0 0 153 518 0 33 0
1 641 967 144 488 191 114 15 0 0 0 154 521 0 30 0
1 650 973 145 492 187 110 11 0 0 0 155 525 0 26 0
1 659 978 146 495 184 107 8 0 0 0 156 528 0 23 0
1 668 984 147 499 180 103 4 0 0 0 157 532 0 19 0
1 676 989 148 502 177 100 1 0 0 0 158 535 0 16 0
1 685 995 149 505 174 97 0 0 0 0 159 538 0 13 0
1 694 1 001 150 509 170 93 0 0 0 0 160 542 0 9 0
1 702 1 006 151 512 167 90 0 0 0 0 161 545 0 6 0
1 711 1 012 152 516 163 86 0 0 0 0 162 549 0 2 0
1 720 1 017 153 519 160 83 0 0 0 0 163 552 0 0 0
1 729 1 023 154 522 157 80 0 0 0 0 164 555 0 0 0
1 737 1 028 155 526 153 76 0 0 0 0 165 559 0 0 0
1 746 1 034 156 529 150 73 0 0 0 0 166 562 0 0 0
1 755 1 039 157 533 146 69 0 0 0 0 167 566 0 0 0
1 764 1 045 158 536 143 66 0 0 0 0 168 569 0 0 0
1 772 1 051 159 539 140 63 0 0 0 0 169 572 0 0 0
1 781 1 056 160 543 136 59 0 0 0 0 170 576 0 0 0
1 790 1 062 161 546 133 56 0 0 0 0 171 579 0 0 0
1 799 1 067 162 549 130 53 0 0 0 0 172 582 0 0 0
1 807 1 073 163 553 126 49 0 0 0 0 173 586 0 0 0
1 816 1 078 164 556 123 46 0 0 0 0 174 589 0 0 0
1 825 1 084 165 560 119 42 0 0 0 0 175 593 0 0 0
1 834 1 089 166 563 116 39 0 0 0 0 176 596 0 0 0
1 842 1 095 167 566 113 36 0 0 0 0 177 599 0 0 0
1 851 1 101 168 570 109 32 0 0 0 0 178 603 0 0 0
1 860 1 106 169 573 106 29 0 0 0 0 179 606 0 0 0
1 868 1 112 170 577 102 25 0 0 0 0 180 610 0 0 0
1877 1 117 171 580 99 22 0 0 0 0 181 613 0 0 0
1 886 112~ 172 583 96 19 0 0 0 0 182 616 0 0 0
1 895 1 128 173 587 92 15 0 0 0 0 183 620 0 0 0
1 903 1134 174 590 89 12 0 0 0 0 184 623 0 0 0
1 912 1140 175 594 85 8 0 0 0 0 185 627 0 0 0
1 921 1 145 176 597 82 5 0 0 0 0 186 630. 0 0 0
1 930 1 151 177 600 79 2 0 0 0 0 187 633 0 0 0
1 938 1156 178 604 75 0 0 0 0 0 188 637 0 0 0
1 947 1 162 179 607 72 0 0 0 0 0 189 640 ·O 0 0
1 956 1167 180 611 68 0 0 0 0 0 190 644 0 0 0
1 965 1 173 181 614 65 0 0 0 0 0 191 647 0 0 0
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2351
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. V. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v. H. 50v. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 973 1 178 182 617 62 0 0 0 0 0 192 650 0 0 0
1 982 1184 183 621 58 0 0 0 0 0 193 654 0 0 0
1 991 1 190 184 624 55 0 0 0 0 0 194 657 0 0 0
1 999 1 195 185 628 51 0 0 0 0 0 195 661 0 0 0
2 008 1 201 186 631 48 0 0 0 0 0 196 664 0 0 0
2 017 1 206 187 634 45 0 0 0 0 0 197 667 0 0 0
2 026 1 212 188 638 41 0 0 0 0 0 198 671 0 0 0
2 034 1 217 189 641 38 0 0 0 0 0 199 674 0 0 0
2 043 1 223 190 645 34 0 0 0 0 0 200 678 0 0 0
2 052 1 228 191 648 31 0 0 0 0 0 201 681 0 0 0
2 061 1 234 192 651 28 0 0 0 0 0 202 684 0 0 0
2 069 1 240 193 655 24 0 0 0 0 0 203 688 0 0 0
2 078 1 245 194 658 21 0 0 0 0 0 204 691 0 0 0
2 087 1 251 195 662 17 0 0 0 0 0 205 695 0 0 0
2096 1 256 196 665 14 0 0 0 0 0 206 698 0 0 0
2104 1 262 197 668 11 0 0 0 0 0 207 701 0 0 0
2 113 1 267 198 672 7 0 0 0 o· 0 208 705 0 0 0
2122 1 273 199 675 4 0 0 0 0 0 209 708 0 0 0
2 131 1 279 200 679 0 0 0 0 0 0 210 712 0 0 0
2 139 1 284 201 682 0 0 0 0 0 0 211 715 0 0 0
2 148 1 290 202 685 0 0 0 0 0 0 212 718 0 0 0
2 157 1 295 203 689 0 0 0 0 0 0 213 722 0 0 0
2165 1 301 204 692 0 0 0 0 0 0 214 725 0 0 0
2174 1 306 205 695 0 0 0 0 0 0 215 728 0 0 0
2 183 1 312 206 699 0 0 0 0 0 0 216 732 0 0 0
2192 1 317 207 702 0 0 0 0 0 0 217 735 0 0 0
2 200 1 323 208 706 0 0 0 0 0 0 218 739 0 0 0
2 209 1 329 209 709 0 0 0 0 0 0 219 742 0 0 0
2 218 1 334 210 712 0 0 0 0 0 0 220 745 0 0 0
2 227 1 340 211 716 0 0 0 0 0 0 221 749 0 0 0
2235 1 345 212 719 0 0 0 0 0 0 222 752 0 0 0
2 244 1 351 213 723 0 0 0 0 0 0 223 756 0 0 0
2253 1 356 214 726 0 0 0 0 0 0 224 759 0 0 0
2 262 1 362 215 729 0 0 0 0 0 0 225 762 0 0 0
2270 1 367 216 733 0 0 0 0 0 0 226 766 0 0 0
2 279 1 373 217 736 0 0 0 0 0 0 227 769 0 0 0
2 288 1 379 218 740 0 0 0 0 0 0 228 773 0 0 0
2 296 1 384 219 743 0 0 0 0 0 0 229 776 0 0 0
2 305 1 390 220 746 0 0 0 0 0 0 230 779 0 0 0
2 314 1 395 221 750 0 0 0 0 0 0 231 783 0 0 o.
2 323 1 401 222 753 0 0 0 0 0 0 232 786 0 0 0
2 331 1 406 223 757 0 0 0 0 0 0 233 790 0 0 0
2 340 1 412 224 760 0 0 0 0 0 0 234 793 0 0 0
2 349 1 418 225 763 0 0 0 0 0 0 235 796 0 0 0
2 358 1 423 226 767 0 0 0 0 0 0 236 800 0 0 0
2 366 1 429 227 770 0 0 0 0 0 0 237 803 0 0 0
2 375 1 434 228 774 0 0 0 0 0 0 238 807 0 0 0
2 384 1 440 229 777 0 0 0 0 0 0 239 810 0 0 0
2 393 1 445 230 780 0 0 0 0 0 0 240 813 0 0 0
2 401 1 451 231 784 0 0 0 0 0 0 241 817 0 0 0
2352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. v. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v. H. 50v. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2 410 1 456 232 787 0 0 0 0 0 0 242 820 0 0 0
2 419 1 462 233 791 0 0 0 0 0 0 243 824 0 0 0
2427 1 468 234 794 0 0 0 0 0 0 244 827 0 0 0
2436 1 473 235 797 0 0 0 0 0 0 245 830 0 0 0
2445 1 479 236 801 0 0 0 0 0 0 246 834 0 0 0
2454 1484 237 804 0 0 0 0 0 0 247 837 0 0 0
2462 1 490 238 808 0 0 0 0 0 0 248 841 0 0 0
2 471 1 495 239 a11 0 0 0 0 0 0 249 844 0 0 0
2480 1 501 240 814 0 0 0 0 0 0 250 847 0 0 0
2489 1 506 241 818 0 0 0 0 0 0 251 851 0 0 0
2497 1 512 242 821 0 0 0 0 0 0 252 854 0 0 0
2 506 1 518 243 824 0 0 0 0 0 0 253 857 0 0 0
2 515 1 523 244 828 0 0 0 0 0 0 254 861 0 0 0
2524 1 529 245 831 0 0 0 0 0 0 255 864 0 0 0
2532 1 534 246 835 0 0 .0 0 0 0 256 868 0 0 0
2 541 1 540 247 838 0 0 0 0 0 0 257 871 0 0 0
2550 1 545 248 841 0 0 0 0 0 0 258 874 0 0 0
2559 1 551 249 845 0 0 0 0 0 0 259 878 0 0 0
2567 1 557 250 848 0 0 0 0 0 0 260 881 0 0 0
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2353
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1992
Vom 18. Dezember 1992
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „570" durch die Zahl
23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845) und - in Verbindung ,,590" ersetzt.
mit dieser Vorschrift - auf Grund des § 173a des Arbeits-
förderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), b) Jn Absatz 3 wird die Zahl „20" durch die Zahl „40",
der durch Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes die Zahl „30" durch die Zahl „50" und die Zahl „50"
vom 23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, verordnet durch die Zahl „60" ersetzt.
die Bundesregierung nach Anhörung der Bundesanstalt
für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
gesetzes: 3. In§ 4 wird die Zahl „440" durch die Zahl „475" und die
Artikel 1 Zahl „90" durch die Zahl „114,20" ersetzt.
Die Sachbezugsverordnung 1992 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1 4. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 wird die Jahreszahl
S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung ,,1992" jeweils durch die Jahreszahl „1993" ersetzt.
vom 12. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2210), wird wie folgt
geändert:
1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und Artikel 2
der Abkürzung wird die Jahreszahl „1992" jeweils durch
die Jahreszahl „ 1993" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
21150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992. TP.il 1
Gesetz
zur Anpassung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen
an das Gemeinschaftsrecht sowie zur Änderung anderer Gesetze
(Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz)
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abschnitt 4 Artikel
das folgende Gesetz beschlossen: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang, Inkrafttreten
Neubekanntmachungserlaubnis; Rückkehr zum einheit-
Inhaltsübersicht lichen Verordnungsrang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Artikel
Abschnitt 1 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Verbrauchsteuerrecht
Tabaksteuergesetz ............................. . 1
Biersteuergesetz 1993 .......................... . 2 Abschnitt 1
Branntweinmonopol ............................ . 3
Verbrauchsteuerrecht
Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischen-
erzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Artikel 1
Mineralölsteuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Tabaksteuergesetz
Kaffeesteuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
(TabStG)*)
Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Änderung der Abgabenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Inhaltsübersicht
Ä~derung des Steuerberatungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . 9 § Steuergebiet, Steuergegenstand
Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . 1O § 2 Begriffsbestimmungen
Änderung des EG-Beitreibungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . 11 § 3 Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse
Aufhebung der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverord- § 4 Steuertarif
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
§ 5 Bemessungsgrundlagen
Abschnitt 2 § 6 Steuerbefreiungen
Sonstige Änderungen steuerrechtlicher Vorschriften § 7 Steuerfreie Verwendung
Änderung des lnvestitionszulagengesetzes 1991 . . . . . . . 13 § 8 Steueraussetzungsverfahren
Änderung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . .. . . . . . 14 § 9 Tabakwarenherstellungsbetrieb
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes . . . . . . . . . . . 15 § 10 Tabakwarenlager
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes . . . . . . . . . . . 16 § 11 Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 12 Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung
Abschnitt 3
§ 13 Fälligkeit
Änderungen von Gesetzen und Verordnungen
§ 14 Verpackungszwang
aufgrund der Übernahme der Bundesaufgaben
des Freihafenamtes Hamburg durch die Zollverwaltung § 15 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
sowie sonstige Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes
Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs- *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/12/EWG des
waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz,
die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren
Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), der Richtlinie 92/78/EWG des Rates vom
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen . . . . . . . . . 18 19. Oktober 1992 zur Änderung der Richtlinie 72/464/EWG und
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes . . . . . . . . . . . . 19 79/32/EWG über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die
Umsatzsteuer (ABI. EG Nr. L 316 S. 5), der Richtlinie 92/79/EWG des
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes . . . . . . . . . . . . . 20 Rates vom 19. Oktober 1992 zur Änderung der Verbrauchsteuern auf
Zigaretten (ABI. EG Nr. L 316 S. 8) und der Richtlinie 92/80/EWG des
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . 21 Rates vom 19. Oktober 1992 zur Änderung der Verbrauchsteuern auf
Änderung des Atomgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 andere Tabakwaren als Zigaretten (ABI. EG Nr. L 316 S. 10).
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2151
§ 16 Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitglied- (2) Zigaretten sind Tabakstränge, die sich unmittelbar
staaten zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos
§ 17 Ausfuhr unter Steueraussetzung nach Abs. 1 sind. Zigaretten sind auch solche Tabak-
stränge, die durch einen einfachen nicht industriellen Vor-
§ 18 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
gang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben oder mit
§ 19 Verbringen von Tabakwaren des freien Verkehrs anderer einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.
Mitgliedstaaten in das Steuergebiet, Versandhandel
§ 20 Verbringen zu privaten Zwecken (3) Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak) ist ge-
schnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener
§ 21 Tabakwaren aus Drittländern oder in Platten gepreßter Tabak, der sich ohne weitere
§ 22 Erlaß, Erstattung der Steuer industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. Tabakabfäl-
§ 23 Packungen im Handel, Stückverkauf le sind Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet, für
den Einzelverkauf aufgemacht und nicht Zigarren oder
§ 24 Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis
Zigarillos nach Absatz 1 oder Zigaretten nach Absatz 2
§ 25 Preisnachlässe und -ermäßigungen sind.
§ 26 Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis
(4) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 vom
§ 27 Ausspielung Hundert des Gewichts der Tabakteile weniger als 1,4 mm
§ 28 Steueraufsicht lang oder breit sind.
§ 29 Geschäftsstatistik (5) Andere Mitgliedstaaten ist jeder der anderen
§ 30 Ordnungswidrigkeiten 11 Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- -
§ 31 Durchführung
schaff.
§ 32 Übergangs- und Schlußvorschriften (6) Andere Gebiete sind Drittländer und Gebiete der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die nicht unter Ar-
§ 33 Erlaß von Rechtsverordnungen
tikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Fe-
§ 34 Außerkrafttreten bruar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die
Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger
Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) fallen.
§ 1
(7) Steuerzeichen im Sinne dieses Gesetzes sind deut-
Steuergebiet, Steuergegenstand
sche Steuerzeichen.
Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak (Tabak-
§3
waren) unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer.
Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch- Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse
land ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel
(1) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse mit
Helgoland. Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer im
einem Deckblatt aus natürlichem, homogenisiertem oder
Sinne der Abgabenordnung.
rekonstituiertem Tabak oder mit einem Umblatt und einem
Deckblatt aus· homogenisiertem oder rekonstituiertem
Tabak, die im übrigen statt aus Tabak ganz oder teilweise
§2 aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraus-
Begriffsbestimmungen setzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen.
(1) Zigarren oder Zigarillos sind als solche zum Rauchen (2) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten Erzeugnisse,
geeignete, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stof-
und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge fen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des§ 2
Abs. 2 oder 3 erfüllen. Ausgenommen sind Erzeugnisse
1. ganz aus natürlichem Tabak oder ganz aus anderen Stoffen als Tabak, die ausschließlich
2. mit einem Deckblatt aus natürlichem Tabak oder medizinischen Zwecken dienen sollen und Arzneimittel im
Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.
3. mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Um-
blatt, beide aus homogenisiertem oder rekonstituiertem
Tabak, wenn mindestens 60 vom Hundert des Ge- §4
wichts der Tabakteile länger und breiter als 1, 75 mm Steuertarif
sind und das Deckblatt schraubenförmig mit einem
spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von (1) Die Steuer beträgt
mindestens 30° aufgelegt ist, oder 1. für Zigaretten 8,3 Pf je Stück und 24,8 vom Hundert des
4. mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt aus homogeni- Kleinverkaufspreises, mindestens 11 Pf je Stück;
siertem oder rekonstituiertem Tabak, wenn das Stück- 2. für Zigarren und Zigarillos 5 vom Hundert des Klein-
gewicht 2,3 g oder mehr beträgt, mindestens 60 vom verkaufspreises, mindestens 3, 1 Pf je Stück;
Hundert des Gewichts der Tabakteile länger und breiter
3. für Rauchtabak
als 1, 75 mm sind und mindestens ein Drittel der Länge
des umhüllten Tabakstrangs einen Umfang von 34 mm a) Feinschnitt 30,21 DM je kg und 18, 12 vom Hundert
oder mehr hat. des Kleinverkaufspreises, mindestens 45 DM je
kg,
Stückgewicht ist das Durchschnittsgewicht von 1000 Stück
ohne Filter und Mundstück im Zeitpunkt der Steuerentste- b) Pfeifentabak 5,50 DM je kg und 22 vom Hundert des
hung. Kleinverkaufspreises, mindestens 21 DM je kg;
2152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil (2) Von der Steuer befreit sind Tabakwaren, die der
je begonnene 9 cm Länge des Tabakstrangs erhoben. Hersteller, der Tabakwaren zu Handelszwecken herstellt,
an seine Arbeitnehmer als Deputat unentgeltlich abgibt.
§5 Tabakwaren, die Arbeitnehmer als steuerfreies Deputat
erhalten haben, dürfen nicht gegen Entgelt abgegeben
Bemessungsgrundlagen werden. Mit einer verbotswidrigen Abgabe entsteht die
(1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Hersteller Steuer. Steuerschuldner ist der Abgebende. Die Steuer ist
oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren, Zigaril- sofort zu entrichten.
los und Zigaretten je Stück und für Rauchtabak je Kilo- §7
gramm bestimmt. Wird nur ein Packungspreis bestimmt,
Steuerfreie Verwendung
gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der sich aus dem
Packungspreis und dem Packungsinhalt je Stück oder (1) Die steuerfreie Verwendung in den Fällen des § 6
Kilogramm ergibt. Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e und f bedarf der Erlaubnis. Sie
wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt,
(2) Hersteller mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken
können sich bei der Bestimmung des Kleinverkaufspreises
bestehen.
durch eine im Steuergebiet ansässige Person unter Be-
achtung von Absatz 3 Satz 2 vertreten lassen. (2) Die Steuer entsteht, wenn die Tabakwaren entgegen
der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung ver-
(3) Der Packungspreis ist auf volle Deutsche Mark und
wendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden
Pfennig zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Marke
können, es sei denn, sie sind nachweislich untergegan-
oder entsprechenden Bezeichnung in mengengleichen
gen. Kann der Verbleib der Tabakwaren nicht festgestellt
Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestim-
werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweck-
men.
bestimmung zugeführt. Steuerschuldner ist der Erlaubnis-
(4) Der Hersteller oder Einführer hat auch für Tabakwa- inhaber. Die Steuer ist sofort zu entrichten.
ren, die nicht an Verbraucher oder nicht zum Einzelhan-
delspreis an Verbraucher abgegeben werden sollen, einen §8
Kleinverkaufspreis zu bestimmen. Dieser Preis darf den
Einzelhandelspreis entsprechender Tabakwaren nicht un-
Steueraussetzungsverfahren
. terschreiten. (1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsver-
(5) Das für die Bemessung der Steuer für Rauchtabak fahren) für Tabakwaren, die
maßgebliche Gewicht ist das Eigengewicht im Zeitpunkt 1. sich im Steuerlager befinden,
der Steuerentstehung.
2. nach §§ 15 bis 17 befördert werden.
§6 (2) Steuerlager sind
Steuerbefreiungen 1. Tabakwarenherstellungsbetriebe (§ 9)
(1) Von der Steuer und vom Verpackungszwang sind 2. Tabakwarenlager (§ 10).
befreit
§9
1. Tabakwaren die
Tabakwarenherstellungsbetrieb
a) zu amtlichen Untersuchungen entnommen werden,
b) zum Prüfen in einem Steuerlager vom Lagerinhaber (1) Tabakwarenherstellungsbetrieb ist jede Betriebstätte
oder von den dazu bestimmten Betriebsangehöri- (§ 12 Satz 1 der Abgabenordnung), die zum Herstellen von
gen verbraucht werden, Tabakwaren unter Steueraussetzung bestimmt und ein-
gerichtet ist.
c) so hergerichtet sind, daß sie nur als Ansichtsmuster
verwendet werden können, (2) Die Herstellung und Lagerung von Tabakwaren unter
Steueraussetzung bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf An-
d) unter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt wer-
trag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ord-
den,
nungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig
e) zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche
zum Herstellen von Tabakwaren, verwendet wer- Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis
den, ist von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwertes der
f) für wissenschaftliche Versuche und Untersuchun- voraussichtlich in 2 Monaten entnommenen Tabakwaren
gen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet abhängig, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der
werden; Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamtes erkenn-
bar sind. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraus-
2. Tabakwaren, die außerhalb eines zugelassenen Her- setzungen des Satzes 2 nicht mehr gegeben sind oder
stellungsbetriebes aus Kleinpflanzertabak hergestellt eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
und weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwen-
dung bestimmt sind;
§ 10
3. Zigaretten, die aus versteuertem oder steuerfreiem
Tabakwarenlager
Rauchtabak mit der Hand oder einem einfachen Gerät
hergestellt sind, wenn sie nicht entgeltlich abgegeben Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung in einem
werden sollen. Tabakwarenlager gelagert werden. Tabakwarenlager be-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2153
dürfen der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag nur solchen 2. für die nach dem 15. Tag eines Monats bezogenen
Personen erteilt, die zum Bezug von Steuerzeichen be- Steuerzeichen
rechtigt sind (Hersteller und Einführer) oder ausschließlich a} für Zigarren und Zigarillos am 25. Tag des über-
mit unversteuerten Tabakwaren handeln.§ 9 Abs. 2 Satz 2 nächsten Monats,
und 3 gilt sinngemäß.
b) für Zigaretten und Rauchtabak am 27. Tag des
§ 11
nächsten Monats.
Steuerentstehung, Steuerschuldner (2) Die Steuer für Tabakwaren, die mit der Herstellung
entsteht, ist sofort zu entrichten.
(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Tabakwaren aus
dem Steuerlager entfernt werden, ohne daß sich ein wei-
teres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren
§ 14
nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 anschließt, oder dadurch, daß sie
im Steuerlager zum Verbrauch entnommen werden (Ent- Verpackungszwang
nahme in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der
(1) Tabakwaren dürfen in den steuerrechtlich freien Ver-
Inhaber des Steuerlagers (Lagerinhaber).
kehr nur in geschlossenen, verkaufsfertigen Kleinverkaufs-
(2) Die Steuer entsteht nicht, wenn durch Steuerzei- packungen aus dem Steuerlager entfernt, zum Verbrauch
chenverwendung versteuerte Tabakwaren in ein Steuer- im Lager entnommen oder in das Steuergebiet eingeführt
lager aufgenommen waren und in noch geschlossenen oder verbracht werden.
Kleinverkaufspackungen mit unbeschädigten und gültigen
(2) Den Kleinverkaufspackungen nach Absatz 1 dürfen
Steuerzeichen aus dem Lager entfernt oder zum Ver-
keine anderen Gegenstände als die Tabakwaren beige-
brauch im Lager entnommen werden.
packt werden. Andere Gegenstände dürfen den Packun-
(3) Für Tabakwaren, die nicht in einem zugelassenen gen auch nicht außen beigepackt werden, es sei denn, die
Herstellungsbetrieb hergestellt werden, entsteht die Steuer Gegenstände sind für Wiederverkäufer bestimmt. Das gilt
mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller. unabhängig davon, ob die Gegenstände entgeltlich oder
unentgeltlich an Verbraucher abgegeben werden sollen.
Das Beipacken von Wechselgeld ist zulässig.
§ 12
Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung
§ 15
(1) Für Tabakwaren ist die Steuer durch Verwendung
Verkehr unter Steueraussetzung
von Steuerzeichen zu entrichten. Die Verwendung umfaßt
im Steuergebiet
das Entwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an
den Kleinverkaufspackungen. Die Steuerzeichen müssen (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus
verwendet sein, wenn die Steuer entsteht. einem Steuerlager
(2) Der Hersteller oder Einführer hat die Steuerzeichen 1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht
mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bestellen und werden,
darin die Steuerzeichenschuld selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Die Steuerzeichenschuld entsteht mit 2. in Betriebe von Erlaubnisinhabern (§ 7) verbracht wer-
dem Bezug der Steuerzeichen in Höhe ihres Steuerwertes. den,
Werden die Steuerzeichen übersandt, gilt als Tag des
Bezugs der zweite Werktag nach der Absendung. Schuld- 3. in Zollverfahren überführt werden, ausgenommen das
Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien
ner ist der Bezieher. Auf die Steuerzeichenschuld sind die
für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften dE:fr Abga- Verkehr und das Ausfuhrverfahren.
benordnung sinngemäß anzuwenden. Für noch nicht an
Kleinverkaufspackungen angebrachte Steuerzeichen gilt (2) Tabakwaren dürfen in den Fällen des§ 21 auf Antrag
§ 76 der Abgabenordnung sinngemäß. des nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichte-
ten (Anmelder) auch im Anschluß an die Überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in
die vorstehend unter Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten
§ 13 Betriebe verbracht oder in die unter Nr. 3 genannten Zoll-
Fälligkeit verfahren überführt werden.
(1) Die Steuerzeichenschuld ist spätestens zu ent- (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 hat der Inhaber
richten des abgebenden Steuerlagers (Versender), im Falle des
1. für die bis zum 15. Tag eines Monats bezogenen Absatzes 2 der Anmelder Sicherheit für den Versand zu
Steuerzeichen leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des
Hauptzollamts gefährdet erscheinen.
a) für Zigarren und Zigarillos am 10. Tag des über-
nächsten Monats, (4) Die Tabakwaren sind vom Inhaber des empfangen-
b) für Zigaretten und Rauchtabak am 12. Tag des den Steuerlagers unverzüglich in sein Steuerlager oder
nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. Dezem- vom Inhaber der Erlaubnis in seinen Verwendungsbetrieb
ber bezogenen Steuerzeichen für Zigaretten am aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das
27. Dezember; Zollverfahren überzuführen.
2154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 16 wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die
einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren
Verkehr unter Steueraussetzung
gleichsteht.
mit anderen Mitgliedstaaten
(3) Sind Tabakwaren im innergemeinschaftlichen Steuer-
(1) Tabakwaren dürfen zwischen Steuer1agem im Steuer-
versandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet
gebiet und in anderen Mitgliedstaaten unter Steuerausset-
an ein Steuerlager oder eine Ausfuhrzollstelle in einem
zung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 16 Abs. 1, § 17)
versandt werden. Der Versender hat Sicherheit zu leisten.
und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier
Die Sicherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein.
Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis,
(2) Die Tabakwaren sind nach der Entnahme aus dem daß die Tabakwaren
Steuerlager vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers 1. am Bestimmungsort angelangt oder
unverzüglich aus dem Steuergebiet in den anderen Mit-
gliedstaat zu verbringen oder nach Verbringen aus einem 2. untergegangen oder
anderen Mitgliedstaat vom Inhaber des beziehenden 3. aufgrund einer außerhalb des Steuergebiets eingetre-
Steuerlagers unverzüglich in sein Steuerlager oder vom tenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit
Inhaber der Erlaubnis in den Verwendungsbetrieb im nicht am Bestimmungsort angelangt sind,
Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme in ein
gelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsver-
Steuerlager im Gebiet der Gemeinschaft ist das inner-
fahren entzogen.
gemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
(4) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1
(3) Tabakwaren, die im innergemeinschaftlichen Steuer-
bis 3
versandverfahren durch das Steuergebiet befördert wer-
den, gelten als im Verfahren der Steueraussetzung be- 1. der Versender,
findlich. 2. daneben der Empfänger, wenn er vor Entstehung der
Steuer Besitz an den Tabakwaren erlangt hat.
(4) Werden Tabakwaren mit ordnungsgemäß verwende-
ten Steuerzeichen in das Steuergebiet verbracht, gelten Im Falle des Absatzes 1 ist weiterer Steuerschuldner wer
sie als versteuert. die Tabakwaren entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich
zu entrichten.
§ 17
(5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf
Ausfuhr unter Steueraussetzung einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung
(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festge-
dem Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in stellt, daß die die Steuerentstehung auslösende Unregel-
andere Gebiete ausgeführt werden, und zwar, soweit bei mäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und
der Beförderung Gebiete anderer Mitgliedstaaten berührt die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist,
werden, im innergemeinschaftlichen Steuerversandver- wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.
fahren. § 15 Abs. 3 gilt sinngemäß. Erfolgt die Beför~erung
im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren, ist § 19
Sicherheit nach § 16 t\bs. 1 Satz 2 zu leisten. Verbringen von Tabakwaren
(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Tabakwaren des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
unverzüglich auszuführen. in das Steuergebiet, Versandhandel
Werden Tabakwaren unzulässigerweise entgegen§ 12
§ 18 Abs. 1 aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu
Unregelmäßigkeiten gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht oder
im Verkehr unter Steueraussetzung versandt, entsteht die Steuer mit dem Verbringen oder
Versenden in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist, wer
(1) Werden Tabakwaren während der Beförderung nach verbringt oder versendet und der Empfänger, sobald er
den §§ 15 bis 17 im Steuergebiet dem Steueraussetzungs- Besitz an den Tabakwaren er1angt hat. Die Steuer ist sofort
verfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß zu entrichten. Die Tabakwaren sind nach § 215 Abgaben-
sie nachweislich untergegangen oder an Personen im ordnung sicherzustellen.
Steuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von
steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter § 20
Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Verbringen zu privaten Zwecken
Untergang gleich. Tabakwaren gelten als entzogen, wenn
sie in den Fällen des § 15 Abs. 4, des § 16 Abs. 2 oder des (1) Tabakwaren, die Privatpersonen in einem anderen
§ 17 Abs. 2 nicht in das Steuer1ager oder den Verwen- Mitgliedstaat im freien Verkehr für ihren Bedarf erwerben
dungsbetrieb aufgenommen, in ein Zollverfahren überführt und selbst in das Steuergebiet befördern, sind steuerfrei.
oder aus dem Steuergebiet ausgeführt werden. (2) Bei der Beurteilung, ob im Besitz von Privatpersonen
(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Tabakwaren befindliche Tabakwaren des freien Verkehrs eines ande-
bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen ren Mitgliedstaates zu privaten oder gewerblichen Zwek-
Mitgliedstaates (§ 16 Abs. 1) dem Steueraussetzungsver- ken verbracht oder bereitgehalten werden, sind die nach-
fahren entzogen worden sind und kann nicht ermittelt stehenden Umstände zu berücksichtigen:
werden, wo die Tabakwaren entzogen worden sind, gelten 1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers
sie als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemäß, für den Besitz der Tabakwaren;
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2155
2. Ort, an dem die Tabakwaren sich befinden, oder die Zigarillos darf er außerdem zum Stückverkauf an Verbrau-
verwendete Beförderungsart; cher öffnen. Er darf die Packungen nur so öffnen, daß die
Steuerzeichen durchtrennt oder eingerissen werden.
3. Unterlagen über die Tabakwaren;
4. Beschaffenheit der Tabakwaren; (2) Der Stückverkauf ist nur zulässig, wenn der Preis für
die abgegebene Menge, der sich aus dem Kleinverkaufs-
5. Menge der Tabakwaren. preis ergibt, nicht auf Bruchteile eines Pfennigs lautet.
§ 21 § 24
Tabakwaren aus Drittländern Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis
Werden Tabakwaren aus anderen Gebieten(§ 2 Abs. 6) (1) Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungs-
unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befinden preis oder sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf
sie sich als Drittlandsgut vom Händler bei Abgabe von Tabakwaren an Verbrau-
1. in einem Zollverfahren oder cher, außer bei unentgeltlicher Abgabe als Proben oder zu
Werbezwecken, nicht unterschritten werden. Der Händler
2. in einer Freizone oder einem Freilager des Steuer-
darf auch keinen Rabatt gewähren. Dem Rabatt stehen
gebietes,
Rückvergütungen aller Art gleich, die auf der Grundlage
gelten für die Entstehung und das Erlöschen (in anderen des Umsatzes gewährt werden. Der Händler darf bei der
Fällen als durch Einziehung) der Steuer und den Zeitpunkt, Abgabe an Verbraucher auch keine Gegenstände zuge-
der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des ben und die Abgabe nicht mit dem Verkauf anderer Ge-
Steuerschuldners, das Steuerverfahren und, wenn die genstände koppeln.
Steuer nicht durch Verwendung von Steuerzeichen ent-
(2) Absatz 1 gilt bei entgeltlicher Abgabe an Verbraucher
richtet wird, für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, den
auch für Personenvereinigungen, Gesellschaften, Anstal-
Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung die Vorschrif-
ten und natürliche und juristische Personen, die kein Han-
ten für Zölle sinngemäß.
delsgewerbe betreiben.
§ 22
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht bei der Abgabe an
den Bund oder die Länder zur Durchführung öffentlichar
Erlaß, Erstattung der Steuer Aufgaben.
(1) Die Steuer wird auf Antrag· erlassen oder erstattet, § 25
wenn Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen wer- Preisnachlässe und -ermißigungen
den oder unter Steueraufsicht aus dem Steuergebiet in
einen anderen Mitgliedstaat verbracht, ausgeführt oder in Von dem Verbot des§ 24 Abs. 1 sind ausgenommen
ein Zollverfahren überführt werden. Einführern und Emp- 1. ein Preisnachlaß bis zu 3 vom Hundert bei der Abgabe
fängern von aus anderen Mitgliedstaaten verbrachten Ta- von Zigarren oder Zigarillos in vollen Packungen, wenn
bakwaren, die nicht Hersteller sind, wird die Steuer auch der Preisnachlaß handelsüblich ist;
erlassen oder erstattet, wenn von ihnen eingeführte oder in
Empfang genommene Tabakwaren unter Steueraufsicht 2. Preisermäßigungen, die sich als notwendig erweisen,
vernichtet oder vergällt werden. a) um dem Hersteller oder dem Händler im Falle des
(2) Ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen Konkurses oder der Einstellung der Herstellung
entrichtet, wird sie nur erlassen oder erstattet, wenn die oder des Handels die Räumung der Bestände zu
Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungül- ermöglichen,
tig gemacht worden sind und der Inhalt der Packungen b) um die Verwertung von Tabakwaren durch Behör-
noch vollständig ist. den oder Gerichtsvollzieher zu ermöglichen,
(3) Für die Steuerzeichenschuld gilt Absatz 1 sinnge- c) weil sich der Wert der Tabakwaren gemindert hat.
mäß, wenn noch nicht entwertete Steuerzeichen an das Die Preisermäßigung bedarf der Genehmigung des Bun-
Hauptzollamt zurückgegeben worden sind oder wenn ent- desministers der Finanzen oder der von ihm bestimmten
wertete Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet Stellen.
oder ungültig gemacht worden sind und die Steuer nicht § 26
entstanden ist.
Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis
(4) Ist der Erlaß oder die Erstattung davon abhängig,
daß Steuerzeichen zurückgegeben, vernichtet oder ungül- Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis
tig gemacht werden, sind auf Grund einer Rechtsverord- oder der sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf
nung nach§ 31 festzusetzende Gebühren zu entrichten. vom Händler bei der Abgabe von Tabakwaren nicht über-
schritten werden. Wird der Preis überschritten, entsteht
§ 23 damit die Steuer in Höhe des Unterschiedes der Steuerbe-
lastung vor und nach der Preiserhöhung. Steuerschuldner
Packungen Im Handel, Stückverkauf ist der Händler. Die Steuer ist sofort zu entrichten.
(1) Der Händler muß die Kleinverkaufspackungen ver-
schlossen halten und die Steuerzeichen an den Packun- § 27
gen unversehrt erhalten. Er darf die Packungen jedoch
Ausspielung
öffnen, um den Inhalt zu prüfen. vorzuzeigen oder unent-
geltlich als Proben oder zu Werbezwecken an Verbraucher Tabakwaren dürfen nicht gewerbsmäßig ausgespielt
zu verteilen. Packungen mit Zigaretten, Zigarren oder werden.
2156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 28 1. für die Anwendu~g dieses Gesetzes das Gebiet der
Steueraufsicht Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Artikel
2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Fe-
(1) Unbeschadet des § 209 Abs. 1 und 2 der Abgaben- bruar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) zu definieren,
ordnung unterliegen der Steueraufsicht:
2. zur Erleichterung der Steuererhebung durch Steuer-
1. der Handel mit Tabakwaren, zeichenverwendung
2. das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren, und Zigarillos a) für die Staffelung der Kleinverkaufspreise (§ 5
in Steuerlagern und die Vernichtung und Vergällung Abs. 1 und 3) der verschiedenen Tabakwaren Min-
von Tabakwaren, mit Ausnahme von versteuerten destabstände festzulegen,
Waren im Handel,
b) den Inhalt der Kleinverkaufspackungen (§ 14
3. die Vernichtung und das Ungültigmachen von Steuer- Abs. 1) auf bestimmte Mengen zu begrenzen,
zeichen.
3. zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirtschaft-
(2) Wer eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten lichen Gründen Ausnahmen vom Verpackungszwang
Tätigkeiten ausüben will, hat das dem Hauptzollamt vorher (§ 14 Abs. 1) zuzulassen und zu bestimmen, daß in
anzumelden. einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermei-
§ 29 dung unbilliger Härten Ausnahmen im Verwaltungs-
wege gemacht werden dürfen,
Geschäftsstatistik
4. abweichend von § 14 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 Satz 4
( 1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministers der den Beipack und die Zugabe branchenüblichen Zube-
Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwek- hörs von geringem Wert zuzulassen,
ke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statisti-
schen Bundesamt zur Auswertung mit. 5. Vorschriften über Gestaltung, Herstellung, Berech-
nung des Steuerwerts, Bezug, Lieferung und Verwen-
(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits auf- dung der Steuerzeichen (§ 12 Abs. 1 und 2) zu erlas-
bereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstel- sen,
lung und Veröffentlichtung für allgemeine Zwecke über-
6. zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirtschaft-
mitteln.
lichen Gründen Ausnahmen von der Entrichtung der
§ 30 Steuer durch Steuerzeichenverwendung zuzulassen
Ordnungswidrigkeiten (§ 12 Abs. 1), zu bestimmen, daß in einzelnen beson-
ders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Här-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der ten Ausnahmen im Verwaltungswege gemacht wer-
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer- den dürfen, und die Besteuerung zu regeln,
tig
7. das Nähere über die Steueranmeldung (§ 12 Abs. 2)
1. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 unterschiedliche Kleinver- und über die Entrichtung der Steuerzeichenschuld und
kaufspreise bestimmt, der Steuer (§ 13) zu bestimmen,
2.· entgegen § 5 Abs. 4 einen Kleinverkaufspreis nicht 8. die Besteuerung bei der Einfuhr von Tabakwaren aus
oder nicht richtig bestimmt, Drittländern abweichend von § 21 zu regeln, soweit
3. entgegen§ 28 Abs. 2 eine der dort genannten Tätigkei- das zur Anpassung an die Behandlung der im Erhe-
ten nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet. bungsgebiet hergestellten Tabakwaren oder wegen
besonderer Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich
(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 2 der ist,
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-
9. den Kreis der deputatberechtigten Arbeitnehmer (§ 6
tig
Abs. 2) auf die Arbeitnehmer zu begrenzen, deren
1. entgegen § 14 Abs. 1 Tabakwaren nicht in den dort Aufgabe in einem engen Zusammenhang mit dem
vorgeschriebenen Packungen aus dem Steuerlager Herstellen der Tabakwaren stehen, Vorschriften dar-
entfernt, zum Verbrauch entnimmt oder in das Steuer- über zu erlassen, welche Mengen und welche Tabak-
gebiet einführt oder verbringt, waren als Deputate von der Steuer befreit sind und
2. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Kleinverkaufspak- wie die Packungen mit steuerfreien Deputaten ge-
kungen andere Gegenstände beipackt, kennzeichnet sein müssen,
3. einer Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder 10. das Verfahren für die Steuerbefreiung (§ 6 Abs. 1),
Abs. 2 über die Packungen im Handel oder den Stück- steuerfreie Verwendung (§ 7 Abs. 1) und für die Erstat-
verkauf zuwiderhandelt, tung der Steuer (§ 22) zu regeln und die Gebühren
nach § 22 Abs. 4 nach dem durchschnittlichen Verwal-
4. entgegen § 24 Abs. 1 den Packungspreis unterschrei- tungsaufwand zu bemessen und zu pauschalieren
tet, Rabatt gewährt, Gegenstände zugibt oder die Ab- sowie die Voraussetzungen zu bestimmen, unter de-
gabe mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppelt, nen zur Vermeidung unbilliger Härten von der Gebüh-
5. entgegen § 27 Tabakwaren gewerbsmäßig ausspielt. renerhebung abgesehen wird,
11. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
§ 31 und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher
Durchführung Belastungen Bestimmungen zu den §§ 15 bis 21 ins-
besondere über das Verfahren der Beförderung unter
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Steueraussetzung und die Sicherheitsleistung zu er-
Durchführung des Gesetzes durch Rechtsverordnung lassen,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2157
12. Bestimmungen über den Zeitpunkt, die Form und den (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) Unternehmen auf Flug-
Inhalt der Anmeldung (§ 28 Abs. 2) zu treffen und zur häfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestat-
Vereinfachung der Verwaltung Ausnahmen von der ten, Tabakwaren steuerfrei im Rahmen bestimmter
Anmeldepflicht zuzulassen, Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben,
die sich im innergemeinschaftlichen Flug- oder
13. Einzelheiten zur Feststellung des Stückgewichts (§ 2
Abs. 1) vorzuschreiben und zur Sicherung des Steuer- Schiffsverkehr in andere Mitgliedstaaten begeben,
sowie die dazu notwendigen Verkehrsvorschriften
aufkommens oder aus wirtschaftlichen Gründen das
zu erlassen und zur Verfahrensvereinfachung
Erlaubnis- und Lagerverfahren sowie die Herstel-
vorzusehen, daß den Unternehmen unter Berück-
lungs- und Lagertätigkeiten näher zu bestimmen und
festzulegen, welche Betriebstätten nach § 12 der Ab- sichtigung der Zahl der Reisenden bestimmte Men-
gen für den Reisebedarf pauschal steuerfrei belas-
gabenordnung als Steuerlager im Sinne des Tabak-
steuergesetzes anzusehen sind und welche Räume, sen werden,
Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager 16. zur Sicherung der Steuerbelange das Nähere über die
einzubeziehen sind, Sicherheitsleistung anzuordnen, wenn Anzeichen für
eine Gefährdung der Steuer nach § 9 Abs. 2 oder § 10
14. in einer Freizone abweichend von § 1O für die Erlaub-
nis zur Lagerung unter Steueraussetzung geringere erkennbar sind.
Anforderungen zu stellen und für die Lagerung und
Beförderung unter Steueraussetzung Erleichterungen § 32
zuzulassen, wenn dies wegen der besonderen Ver- Übergangs- und Schlußvorschriften
hältnisse in der Freizone erforderlich ist und die Steu-
erbelange nicht gefährdet sind, (1) Steuerzeichen zur Versteuerung nach§ 4 in der nach
Inkrafttreten einer Änderung des Steuertarifs geltenden
15. a) in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur Fassung (neue Steuerzeichen) können zwei Monate vor
Durchführung zwischenstaatlicher Verträge Steu-
Inkrafttreten der Änderung bezogen werden.
erfreiheit anzuordnen oder Steuern zu vergüten für
die Verwendung von Tabakwaren durch diplomati- (2) Die Tabaksteuer, die durch Verwendung von neuen
sche und konsularische Vertretungen, durch deren Steuerzeichen nach Absatz 1 entrichtet wird, entsteht in
Mitglieder einschließ!ich der im Haushalt lebenden der nach dem Inkrafttreten der Änderung des Steuertarifs
Familienmitglieder sowie durch sonstige Begün- (§ 4) geltenden Höhe.
stigte,
(3) Zigaretten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 werden bis zum
b} zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivi- 31. Januar 1993 zum Steuersatz für Feinschnitt und vom
len Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den 1. Februar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 zum Steuer-
Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefol- satz von 82,26 DM je kg und 22,2 vom Hundert des
ges sowie den Angehörigen dieser Personen (Mit- Kleinverkaufspreises, mindestens 114 DM je kg ver-
glieder der ausländischen Streitkräfte) nach Ar- steuert.
tikel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBI. 1961 II
S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des (4) Für am 1. Januar 1993 angemeldete Herstellungsbe-
Zusatzabkommens (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218) triebe gilt die Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 als erteilt.
oder nach Artikel 16 des Vertrages vom 12. Okto- Inhaber von Zollagern und anderen Lagern, die in sinnge-
ber 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- mäßer Anwendung der Zollvorschriften für die Lagerung
land und der Union der Sozialistischen Sowjetrepu- von Tabakwaren des zollrechtlich freien Verkehrs zugelas-
bliken über die Bedingungen des befristeten Auf- sen wurden, gelten bis zum 31. März 1993 als unter
enthalts und die Modalitäten des planmäßigen Ab- Widerrufsvorbehalt zugelassene Inhaber von Tabakwa-
zugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet renlagern· nach § 10.
der Bundesrepublik Deutschland (BGBI. 1991 II
(5) Bei Kau- und Schnupftabak, Zigarettenhüllen, Roh-
S. 256, 258) gewährten Steuerentlastungen Be-
tabak und Zigarettenpapier werden die Ansprüche aus
stimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu
Steuerschuldverhältnissen, die bis zum 31. Dezember
erlassen und anzuordnen, daß
1992 entstanden sind, noch nach den bis zu diesem Zeit-
aa) bei einem Mißbrauch für alle daran Beteiligten punkt geltenden gesetzlichen Regelungen abgewickelt.
die Steuer entsteht,
bb) bei der Lieferung von versteuerten Tabakwa- § 33
ren dem Lieferer die entrichtete Steuer erstat-
tet oder vergütet wird, Erlaß von Rechtsverordnungen
c) im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Tabakwaren, Rechtsverordnungen, die aufgrund der in diesem Ge-
soweit dadurch nicht unangemessene Steuervor- setz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedür-
teile entstehen, unter den Voraussetzungen an- fen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
zuordnen, unter denen sie nach der Verordnung
(EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983
§ 34
(ABI. EG Nr. L 105 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung und anderen von den Europäischen Ge- Außerkrafttreten
meinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Tabaksteu-
Zoll befreit werden können,
ergesetz vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2118),
d) zur Durchführung von Artikel 28 der Richtlinie zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1992
92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297), und die Verord-
2158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
nung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes vom ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgo-
21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2297), zuletzt geändert land. Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der
durch die Verordnung vom 5. April 1989 (BGBI. 1 S. 824), Abgabenordnung.
außer Kraft.
(2) Bier im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten
Artikel 2 Nomenklatur,
Biersteuergesetz 1993 2. Mischungen von Bier im Sinne der Nummer 1 mit
(BierStG 1993)*) nichtalkoholischen Getränken, die der Position 2206
der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.
Inhaltsübersicht
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
Kombinierte Nomenklatur im Sinne des Gesetzes ist die
Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG)
§ 2 Steuertarif Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABI. EG Nr.
§ 3 Steuerbefreiung L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung
§ 4 Steueraussetzungsverfahren (EWG) Nr.2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991
(ABI. EG Nr. L 259 S.1) und die bis zum 19. Oktober 1992
§ 5 Herstellungsbetrieb
zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
§ 6 Bierlager
§ 7 Steuerentstehung, Steuerschuldner, steuerpflichtige Men-
ge §2
§ 8 Steuererklärung, Steuerfestsetzung Steuertarif
§ 9 Fälligkeit (1) Das Bier wird nach Grad Plato in Steuerklassen
§ 10 Steuerfreie Verwendung eingeteilt. Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter Bier
1,54 Deutsche Mark je Grad Plato. Grad Plato ist der
§ 11 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm
§ 12 Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaa- Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus
ten dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt er-
§ 13 Einfuhren aus Drittländern rechnet. Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen)
§ 14 Ausfuhr unter Steueraussetzung bleiben außer Betracht.
§ 15 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
(2) Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuer-
§ 16 Verbringen von Bier des freien Verkehrs anderer Mitglied-
satz für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhän-
staaten zu gewerblichen Zwecken
gigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von
§ 17 Verbringen zu privaten Zwecken weniger als 200 000 hl Bier in Stufen von 1 000 zu 1 000 hl
§.18 Versandhandel gleichmäßig
§ 19 Erlaß, Erstattung und Vergütung von Biersteuer bei Liefe- - auf 75 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von
rung in andere Mitgliedstaaten 40 000 hl,
§20 Erstattung der Biersteuer Im Steuergebiet
- auf 70 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von
§ 21 Ermächtigung zu Steuervergünstigungen 20 000 hl,
§22 Steueraufsicht - auf 60 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von
§ 23 Geschäftsstatistik 10 000 hl und
§24 Ordnungswidrigkeiten - auf 50 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von
§ 25 Durchführung 5 000 hl.
§ 26 Übergangsbestimmungen Die Stufen beginnen bis auf die Stufe zwischen 5 000 und
§ 27 Außerkrafttreten 6 000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. Die Stufe
zwischen 5 000 und 6 000 hl beginnt mit der 5 000 hl
§ 28 Außerkrafttreten von Durchführungsbestimmungen
übersteigenden Jahreserzeugung. Unter 5 000 hl bleibt
der ermäßigte Steuersatz von 50 vom Hundert unverän-
§1
dert. Die Steuersätze werden auf vier Stellen nach dem
Steuergebiet, Steuergegenstand Komma, die Steuerbeträge je Hektoliter Bier auf zwei
Stellen nach dem Komma, genau ermittelt. Als Gesamtjah-
(1) Bier unterliegt im Steuergebiet der Biersteuer. Steu-
reserzeugung einer Brauerei gilt das gesamte in ihr im
ergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Brauverfahren erzeugte Bier, einschließlich Lizenzbier, für
das innerhalb eines Kalenderjahres die Steuer entstanden
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/12/EWG des ist, abzüglich der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder
Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz,
die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren
in die Brauerei zurückgelangt sind, zuzüglich der aus der
(ABl. EG Nr. L 76 S. 1), der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom Brauerei unter Steueraussetzung entfernten sowie der
19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteu- steuerfrei abgegebenen oder verwendeten und der in der
ern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABI. EG Nr. L 316 S. 21) und Brauerei zur Herstellung von Bier im Sinne des § 1 Abs. 2
der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die
Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische
Nr. 2 benutzten Mengen. Jahreserzeugung ist die Gesamt-
Getränke (ABI. EG Nr. L 316 S. 29). jahreserzeugung ohne das in Lizenz gebraute Bier.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2159
(3) Als unabhängig ist eine Brauerei anzusehen, die §5
rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei
Herstellungsbetrieb
unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von
anderen Brauereien getrennt sind und Bier nicht unter (1) Herstellungsbetrieb ist die Brauerei, in der das Bier in
Lizenz braut. Das Brauen unter Lizenz ist jedoch für die einem Brauverfahren hergestellt wird, sowie jeder Betrieb,
Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes unschädlich, in dem Bier im Sinne des Gesetzes außerhalb eines Brau-
wenn verfahrens hergestellt oder in seiner Menge oder seinem
1. die Lizenzherstellung weniger als die Hälfte der Ge- Stammwürzegehalt so verändert wird, daß sich dadurch
samtjahreserzeugung beträgt, die Besteuerungsgrundlagen ändern. Der Herstellungsbe-
trieb umfaßt auch die Lagerung.
2. die Lizenzherstellung zum Steuersatz nach Absatz 1
versteuert wird und (2) Wer Bier unter Steueraussetzung herstellen und
lagern will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf
3. die Gesamtjahreserzeugung 200 000 hl nicht über- Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ord-
steigt. nungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig
(4) Voneinander abhängige Brauereien, die zusammen Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche
eine Gesamtjahreserzeugung von 200 000 hl nicht über- Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Das Hauptzoll-
schreiten, gelten für die Anwendung des ermäßigten Steu- amt kann Betriebe, die weder nach dem Handelsgesetz-
ersatzes als eine Brauerei. buch noch nach der Abgabenordnung zur Führung von
kaufmännischen Büchern oder zur Aufstellung von Jahres-
abschlüssen verpflichtet sind, von diesen Erfordernissen
§3 befreien, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet
Steuerbefreiung werden. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die voraussicht-
lich während zweier Monate nach Betriebsaufnahme ent-
(1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es gewerblich stehende Steuer zu leisten, wenn Anzeichen für eine Ge-
verwendet wird fährdung der Steuer erkennbar sind.
1. zur Herstellung von Essig, (3) Brauereien, die erstmals mit der Herstellung von Bier
2. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeug- beginnen, haben in ihrem Antrag die voraussichtliche Jah-
nissen für die Herstellung von Lebensmitteln, sofern reserzeugung anzugeben.
jeweils der Alkoholgehalt 5 1 reinen Alkohol je 100 kg
(4) Das Mischen von Bieren verschiedener Steuerklas-
des Erzeugnisses nicht überschreitet, sen, sowie das Mischen von Bier mit nichtalkoholischen
3. vergällt zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Getränken durch den Verbraucher unmittelbar vor dem
Lebensmitteln, Verbrauch ist keine Herstellung im Sinne dieses Gesetzes.
4. zur Herstellung von Arzneimitteln. Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zulassen, daß
(2) Bier ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn es Wirte auf Verlangen des Verbrauchers die vorgenannten
Mischungen für ihn vornehmen.
1. von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als
Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird oder
§6
2. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers
zu den erforderlichen technischen Untersuchungen Bierlager
und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- (1) Bierlager sind Lager, die
oder Gewerbeaufsicht entnommen wird.
1. der zeitlich unbegrenzten Lagerung durch Hersteller,
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Händler oder gewerbliche Lagerhalter,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- 2. der Verwendung von Bier zur Herstellung von Brannt-
rates Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren wein und anderen verbrauchsteuerpflichtigen Geträn-
Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch berei- ken
tet wird, bis zu einer Menge von 2 hl im Kalenderjahr von
dienen.
der Steuer zu befreien.
(2) Wer Bier unter Steueraussetzung lagern oder ver-
wenden will, bedarf der Erlaubnis. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 4
§4 gilt entsprechend.
Steueraussetzungsverfahren (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
(1) Die Biersteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungs- durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
verfahren) für Bier, das rates zur Verwaltungsvereinfachung und zur Verhinderung
eines unangemessenen Steuerkredits Mindestmengen für
1. sich in einem Steuerlager befindet, den Lagerumschlag sowie eine Mindestlagerdauer vorzu-
2. nach §§ 11 , 12 und 14 befördert wird. schreiben.
§7
(2) Steuerlager sind
Steuerentstehung,
1. der Herstellungsbetrieb, Steuerschuldner, steuerpflichtige Menge
2. das Bierlager, (1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Bier aus dem
soweit die Erlaubnis nach §§ 5 und 6 erteilt worden ist. Steuerlager entfernt wird, ohne daß sich ein weiteres Steu-
2160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
eraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 11 derjahres eine Bescheinigung über die Vorjahreserzeu-
Abs. 1 Nr. 3 anschließt, oder dadurch, daß es im Steuerla- gung der ausländischen Brauereien vorzulegen.
ger zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den
freien Verkehr). Die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf §9
0,5% vol oder weniger ist kein Verbrauch. Steuerschuld-
ner ist der Inhaber des Steuerlagers. Fälligkeit
(2) Wird Bier ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 hergestellt, (1) Der Steuerschuldner hat die nach § 7 Abs. 1 entstan-
entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner dene Steuer bis zum 20. Tag des Monats zu entrichten,
ist der Hersteller. der auf den Monat folgt, in dem die Steuer entstanden
ist.
(3) Die steuerpflichtige Menge bestimmt sich bei nicht
eichpflichtigen Gefäßen, deren Füllmenge nach der Fertig- (2) Die Steuer, die nach § 7 Abs. 2 entstanden ist, ist
packungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung sofort zu entrichten.
bezeichnet ist, nach dem auf der Fertigpackung angege-
benen Mengenvolumen, im übrigen nach dem Raumgehalt § 10
der Umschließung. Steuerfreie Verwendung
(4) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß die (1) Wer Bier steuerfrei nach § 3 Abs. 1 verwenden will,
steuerpflichtige Menge nicht nach dem Raumgehalt der bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter
Umschließung ermittelt wird, wenn sie auf andere Weise Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuver-
genau festgestellt werden kann und die Steuerbelange lässigkeit keine Bedenken bestehen.
nicht beinträchtigt werden.
(2) Wird Bier entgegen der in der Erlaubnis vorgesehe-
nen Zweckbestimmung verwendet oder kann es dieser
§8 nicht mehr zugeführt werden, entsteht die Steuer, es sei
Steuererklärung, Steuerfestsetzung denn, es ist nachweislich untergegangen. Schwund steht
dem Untergang gleich. Kann der Verbleib des Bieres nicht
(1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat über das Bier, für festgestellt werden, so gilt es als nicht der vorgesehenen
das in einem Monat die Steuer nach § 7 Abs. 1 entstan- Zweckbestimmung zugeführt. Steuerschuldner ist der Er-
den ist, bis zum siebten Tag des folgenden Monats eine laubnisinhaber. § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 gelten entspre-
Steuererklärung abzugeben. In begründeten Fällen kann chend.
das Hauptzollamt die Frist bis auf den 10. Tag des folgen-
den Monats verlängern. In der Steuererklärung ist das Bier § 11
nach Menge und Steuerklassen aufzugliedern. Werden für
Bier der gleichen Steuerklasse unterschiedliche Steuersät- Verkehr unter Steueraussetzung
ze geltend gemacht, so sind die Mengen innerhalb der im Steuergebiet
Steuerklassen nach Steuersätzen aufzugliedern. Steuer- (1) Bier darf unter Steueraussetzung aus einem Steuer-
lager, die erstmals im Kalenderjahr Bier einer ausländi- lager
schen Brauerei zur Versteuerung zu einem ermäßigten
1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht
Satz anmelden, haben mit der Steuererklärung geeignete
amtliche Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die oder
Grundlagen für die Anwendung des ermäßigten Steuersat- 2. in Betriebe von Erlaubnisinhabern (§ 10) verbracht
zes ergeben. oder
(2) Die Steuer für Bier, das einem ermäßigten Steuer- 3. in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenom-
satz nach § 2 Abs. 2 unterliegt, wird im laufenden Kalen- men das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich
derjahr nach der Jahreserzeugung des Vorjahres vorläufig freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.
festgesetzt. Beginnt eine Brauerei erstmals mit der Bier- Bier darf in den Fällen des § 13 auf Antrag des nach den
herstellung, wird die von ihr im Zulassungsantrag angebe- Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten (Anmelder)
ne Jahreserzeugung für die vorläufige Steuerfestsetzung auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich
zugrundegelegt. Beginnt eine Brauerei während eines Ka- freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein anderes
lenderjahres mit der Biererzeugung, wird im folgenden Steuerlager oder in Betriebe von Erlaubnisinhabern nach
Jahr für die vorläufige Steuerfestsetzung die Vorjahreser- § 10 verbracht werden.
zeugung durch die Betriebsmonate geteilt und mit zwölf
vervielfacht. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist die Steuer (2) Das Bier ist unverzüglich vom Inhaber des beziehen-
unter Anrechnung der bereits gezahlten Beträge unter den Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber der
Zugrundelegung der Gesamterzeugung der Brauerei in Erlaubnis in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inha-
dem betreffenden Kalenderjahr festzusetzen. ber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Absatz 1
Nr. 3 überzuführen.
(3) Im Falle des § 7 Abs. 2 hat der Steuerschuldner
unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin (3) Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfah-
die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). ren hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Ver-
sender), im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Anmelder oder
(4) Inhaber von Steuerlagern, die im abgelaufenen Ka- der Inhaber des empfangenden Steuerlagers, Sicherheit
lenderjahr Bier aus Drittländern oder aus Mitgliedstaaten für den Versand zu leisten, wenn die Steuerbelange nach
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu ermäßigten dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen.
Sätzen nach § 2 Abs. 2 vorläufig versteuert haben, haben Besteht eine entsprechend ausgestaltete ausreichende
bis zum Ende des zweiten Monats des laufenden Kaien- Lagersicherheit, deckt sie auch den Versand mit ab.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2161
§ 12 Empfänger. Für die entstandene Steuer finden § 8 Abs. 1,
Verkehr unter Steueraussetzung 2 und 4 sowie § 9 Abs. 1 Anwendung.
mit anderen Mitgliedstaaten (6) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem
( 1) Bier darf unter Steueraussetzung im innergemein- anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines be-
schaftlichen Steuerversandverfahren rechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige
Person als Beauftragter unter Widerrufsvorbehalt zugelas-
1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Emp- sen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische
fängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Auf-
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- zeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in
schaft (Mitgliedstaaten) bezogen oder
das Steuergebiet führt und gegen ihre Zuverlässigkeit
2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Zulas-
Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mit- sung ist Sicherheit in der nach Absatz 3 Satz 2 oder 3
gliedstaaten verbracht oder vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Der Beauftragte wird
neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.
3. durch das Steuergebiet befördert
werden. Im Falle der Nummer 2 hat der Inhaber des
§ 13
abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand
eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Einfuhren aus Drittländern
Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in
(1) Wird Bier aus einem Gebiet außerhalb der Euro-
den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde.
päischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drittland) unmittelbar
Besteht eine entsprechend ausgestaltete ausreichende
in das Steuergebiet verbracht (Einfuhr) oder befindet es
Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand mit ab.
sich ·
(2) Berechtige Empfänger sind Personen, denen von 1. in einem Zollverfahren oder
einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3 die Zulas-
2. in einer Freizone oder einem Freilager des Steuer-
sung erteilt worden ist, Bier unter Steueraussetzung aus
gebiets gelten die Zollvorschriften sinngemäß für die
einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken
Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre
1. nicht nur gelegentlich oder Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steu-
2. im Einzelfall erschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub,
das Erlöschen in anderen Fällen als durch Einziehung,
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffent- den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung sowie
lichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken das Steuerverfahren.
gleich.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird auf durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ord- rates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
nungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und die Besteuerung
Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche abweichend von Absatz 1 zu regeln, soweit dies zur Siche-
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Ertei- rung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die
lung ist Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Behandlung des im Steuergebiet hergestellten steuer-
Monate entstehende Steuer zu leisten. Im Falle von Ab- pflichtigen Bieres oder wegen der besonderen Verhältnis-
satz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt, wenn eine se bei der Einfuhr erforderlich ist.
Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer
geleistet worden ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1 § 14
bis 3 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des
öffentlichen Rechts. Ist ein Beauftragter zugelassen wor- Ausfuhr unter Steueraussetzung
den (Absatz 6), kann von einer Sicherheitsleistung nach (1) Bier darf aus einem Steuerlager unter Steuerausset-
Satz 2 oder 3 abgesehen werden, solange nach dem zung aus dem Gebiet der Europäischen Wirtschaftsge-
Ermessen des Hauptzollamtes keine Anzeichen für eine meinschaft ausgeführt werden. § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1
Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Satz 2 gelten sinngemäß.
(4) Das Bier ist unverzüglich (2) Wird Bier über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist
das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an-
1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem
zuwenden.
Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbrin-
gen, (3) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Bier unverzüg-
2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein lich auszuführen.
Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in sei-
nen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der § 15
Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerver- Unregelmäßigkeiten
sandverfahren abgeschlossen. im Verkehr unter Steueraussetzung
(5) Die Steuer entsteht mit der Aufnahme des Bieres in (1) Wird Bier während der Beförderung nach den §§ 11,
den Betrieb des berechtigten Empfängers, es sei denn es 12 oder 14 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsver-
ist im Rahmen einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwen- fahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß es
dung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte nachweislich untergegangen ist. Schwund steht dem Un-
2162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
tergang gleich. Bier gilt als entzogen wenn es in den Fällen Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine
des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 oder des § 14 Abs. 3 nicht Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu
bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb gewerblichen Zwecken gleich.
im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren über-
geführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird. (2) Wird Bier aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaa-
tes in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen in das
(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Bier bei der Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch, daß
Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mit- es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in
gliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen Besitz gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist,
worden ist, und kann nicht ermittelt werden, wo das Bier wer es in Besitz hält oder verwendet.
entzogen worden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen.
(3) Wer Bier nach den Absätzen 1 oder 2 beziehen, in
Satz 1 gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßig-
Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzoll-
keit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem
amt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu
Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
leisten.
(3) Ist Bier im innergemeinschaftlichen Steuer,1ersand-
(4) Der Steuerschuldner hat für Bier, für das die Steuer
verfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein
entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung ab-
Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Aus-
zugeben. Die Steuer ist spätestens am 15. Tag des auf die
fuhrzollstelle in einen anderen Mitgliedstaat versandt wor-
Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das
den und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von
Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer
4 Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nach-
sofort zu entrichten.
weis, daß das Bier
1 . am Bestimmungsort angelangt oder (5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
2. untergegangen oder rates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wah-
3. aufgrund einer außerhalb des Steuergebiets eingetre- rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Bestimmungen
tenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Besteue-
nicht am Bestimmungsort angelangt ist, gilt es als im rungsverfahren und zum Versand, zu erlassen.
Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren ent-
zogen. § 17
(4) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1 Verbringen zu privaten Zwecken
bis 3
(1) Bier, das eine Privatperson für ihren Bedarf in einem
1. der Versender, anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst
2. daneöen der Empfänger, wenn er vor Entstehung der in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei.
Steuer Besitz am Bier erlangt hat. (2) Bei der Beurteilung, ob Bier nach Absatz 1 zu priva-
Im Falle des Absatzes 1 ist auch Steuerschuldner, wer das ten Zwecken oder nach § 16 zu gewerblichen Zwecken
Bier entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich zu entrich- bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird, sind die
ten. nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
(5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf 1 . handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers
einer Frist von 3 Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des für den Besitz des Bieres;
innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, 2. Ort, an dem sich das Bier befindet oder die Art der
daß die die Steuerentstehung auslösende Unregelmäßig- Beförderung;
keit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die
3. Unterlagen über das Bier;
Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird
die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet. 4. Menge und Beschaffenheit des Bieres.
(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
§ 18
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Versandhandel
Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 zu erlassen.
(1) Versandhandel betreibt, wer Bier aus dem freien
Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an
Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den
§ 16 Versand des Bieres an den Erwerber selbst durchführt
Verbringen von Bier oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als
des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber
zu gewerblichen Zwecken dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen,
deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vor-
(1) Wird Bier aus dem freien Verkehr eines Mitglied- schriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer
staates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die unterliegen.
Steuer dadurch, daß der Bezieher
(2) Wird Bier durch einen Versandhändler mit Sitz in
1. das Bier im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert,
2. das außerhalb des Steuergebiets in Empfang genom- entsteht die Steuer mit der Auslieferung des Bieres an die
mene Bier in das Steuergebiet verbringt oder verbrin- Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der
gen läßt. Versandhändler.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2163
(3) Wer als Versandhändler Bier in das Steuergebiet (3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütung~berechtigt ist,
liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem für wer das Bier in den anderen Mitgliedstaat verbracht hat.
den Empfänger zuständigen Hauptzollamt unter Angabe
der für die Versteuerung erheblichen Merkmale anzuzei- (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
gen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuer-
rates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wah-
belastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen
rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
(Absatz 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld
abdecken. 1. das Erlaß-, Erstattungs- und Vergütungsverfahren
näher zu regeln,
(4) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die
Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung 2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzu-
abzugeben. Die Steuer ist spätestens bis zum 15. Tag des schreiben sowie solche Lieferer von dem Verfahren
auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird auszuschließen, die über ein Steuerlager verfügen.
das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die
Steuer sofort zu entrichten. § 20
(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steu- Erstattung der Biersteuer im Steuergebiet
ergebiet ansässige Person als Beauftragter unter Wider-
rufsvorbehalt zugelassen werden, wenn sie ordnungs- (1) Für im Steuergebiet versteuertes Bier wird die Steuer
gemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresab- auf Antrag erlassen oder erstattet, wenn es in ein Steuer-
schlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen lager wieder zurückgenommen worden ist.
des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre (2) Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann versteuer-
steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der tes fremdes Bier in ein Steuerlager aufgenommen und die
Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuer- Steuer für dieses Bier vergütet werden.
schuldner und hat die sonstigen Pflichten des Versand-
händlers zu erfüllen. (3) Auf Antrag eines Steuerlagerinhabers oder eines
berechtigten Empfängers wird die im Steuergebiet entrich-
(6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Bier tete Steuer für Bier erstattet, wenn das Bier auf Kosten des
in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher Antragstellers unter Steueraufsicht außerhalb eines Steu-
dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er hat Auf- erlagers vernichtet worden ist.
zeichnungen über das gelieferte Bier zu führen und auf
Verlangen jederzeit nachzuweisen, daß er die von dem (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Empfangsmitgliedstaat geforderten Voraussetzungen und durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
Meldepflichten erfüllt. rates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wah-
rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaß- und
(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Erstattungsverfahren näher zu regeln und im Falle des
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- Absatzes 3 Mindestmengen vorzuschreiben.
rates zur Vereinfachung zuzulassen, daß abweichend von
den Absätzen 3 und 4 eine Steueranmeldung global für
einen Monat bis zum siebten Tag des folgenden Monats § 21
bei einem Hauptzollamt zentral abgegeben wird. Ermächtigung zu Steuervergünstigungen
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch
§ 19 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Erlaß, Erstattung 1. in ,Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur
und Vergütung von Biersteuer Durchführung zwischenstaatlicher Verträge Steuerfrei-
bei Lieferung in andere Mitgliedstaaten heit anzuordnen oder Steuern zu vergüten für die Ver-
(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder wendung von Erzeugnissen durch diplomatische und
vergütet für nachweislich versteuertes Bier, das zu ge- konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder
werblichen Zwecken - einschließlich Versandhandel - in einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmit-
einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist. glieder sowie durch sonstige Begünstigte,
2. zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen
(2) Erlaß, Erstattung oder Vergütung werden nur ge-
Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitglie-
währt, wenn der Berechtigte (Absatz 3)
dern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie
1. den Nachweis erbringt, daß die Steuer für das Bier in den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der aus-
dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder ländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Trup-
2. a) den Antrag vor dem Verbringen des Bieres beim penstatuts (BGBI. II 1961 S. 1183, 1190) und den
Hauptzollamt stellt und das Bier auf Verlangen vor- Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBI. II
führt, 1961 S. 1183, 1218) oder den Truppen, den Mitgliedern
der Truppen und den Familienangehörigen der Mitglie-
b) das Bier mit den Begleitpapieren befördert, die für der der Truppen der ehemaligen Union der Sozialisti-
das innergemeinschaftliche Steuerversandverfah- schen Sowjetrepubliken nach Artikel 16 des Vertrages
ren vorgeschrieben sind, und vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bunderepublik
c) eine ordnungsgemäße Empfängsbestätigung sowie Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjet-
eine amtliche Bestätigung des Mitgliedstaates dar- republiken über die Bedingungen des befristeten Auf-
über vorlegt, daß das Bier dort ordnungsgemäß enthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs
steuerlich erfaßt worden ist. der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundes-
2164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
republik Deutschland (BGBI. 1991 II S. 256, 258) ge- § 24
währten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbeson- Ordnungswidrigkeiten
dere zum Verfahren, zu erlassen und anzuordnen,
daß Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-
a) bei einem Mißbrauch für alle daran Beteiligten die
Steuer entsteht, tig
1. entgegen § 11 Abs. 2 oder§ 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bier
b) bei der Lieferung von versteuerten Erzeugnissen
nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder in das Zoll-
dem Lieferer die entrichtete Steuer erstattet oder
vergütet wird, verfahren überführt,
2. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder§ 14 Abs. 3 Bier
3. im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Bier, soweit da- nicht oder nicht rechtzeitig verbringt oder ausführt
durch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, oder
unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen
es nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates 3. entgegen § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6
vom 28. März 1983 (ABI. EG Nr. L 105 S. 1) in der Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstat-
jeweils geltenden Fassung und anderen von den Euro- tet.
päischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschrif-
ten vom Zoll befreit werden kann, § 25
Durchführung
4. zur Durchführung von Artikel 28 der Richtlinie 92/
12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABI. EG (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Nr. L 76 S. 1) Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeu- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
gen oder auf Schiffen zu gestatten, Bier steuerfrei im rates Höchstmengen für den Haustrunk nach § 3 Abs. 2
Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Rei- Nr. 1, sowie den Kreis der Empfangsberechtigten fest-
sende abzugeben, die sich im innergemeinschaftlichen zulegen.
Flug- oder Schiffsverkehr in andere Mitgliedstaaten
begeben, sowie die dazu notwendigen Verfahrensvor- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt
schriften zu erlassen. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates
1. für die Anwendung dieses Gesetzes das Gebiet der
§ 22 Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Arti-
Steueraufsicht kel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Fe-
bruar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) zu definieren,
(1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der
Handel, die Verarbeitung, die Verwendung und die Einfuhr 2. in einer Freizone abweichend von § 6 Abs. 2 und § 12
von Bier sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 12 Abs. 3 für die Erteilung der Erlaubnis zur Lagerung
Abs. 6 und § 18 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der unter Steueraussetzung oder der Zulassung zum Be-
Steueraufsicht. Die Herstellung von Bier mit einem Alko- zug unter Steueraussetzung geringere Anforderungen
holgehalt von 0,5 % vol und weniger unterliegt ebenfalls zu stellen und für die Lagerung und Beförderung unter
der Steueraufsicht. Steueraussetzung Erleichterungen zuzulassen, wenn
dies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizo-
(2) Bier kann über die in § 215 Abgabenordnung ge- ne erforderlich erscheint und die Steuerbelange nicht
nannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn es ein gefährdet sind,
Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umstän-
den vorfindet, die auf eine gewerbliche Verwendung hin- 3. die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 anzuwendende Fassung der
weisen und für die der Nachweis nicht geführt werden Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den
kann, daß es Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur
anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderun-
1 . sich im Steueraussetzungsverfahren befindet oder gen nicht ergeben,
2. ordnungsgemäß versteuert wurde oder zur Versteue-
4. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wah-
rung ansteht.
rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
§§ 215, 216 Abgabenordnung finden entsprechende An-
a) das Nähere zur Steuererklärung nach § 8 zu be-
wendung.
stimmen, insbesondere über die für die Steuerfest-
setzung nach Ablauf des Kalenderjahres notwendi-
§ 23 gen Angaben,
Geschäftsstatistik b) Bestimmungen zu § 11 Abs. 1' bis 3 zu treffen,
(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministers der insbesondere das Versandverfahren näher zu re-
Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwek- geln,
ke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statisti- c) Verfahrensvorschriften zu § 20 Abs. 1 bis 3 zu
schen Bundesamt zur Auswertung mit. erlassen,
(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits auf- 5. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durch-
bereitete Daten dem Statistischen Bundesamt und den führung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
Statistischen Landesämtern zur Darstellung und Veröffent- 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den
lichung für allgemeine Zwecke übermitteln. Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauch-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2165
steuerpflichtiger Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), insbe- zum 31. Dezember 1992 nicht der Steuer unterlag - zum
sondere deren Titel III, 1. Januar 1993 die Bestände aufzunehmen und dem zu-
ständigen Hauptzollamt unter Angabe der für den Bier-
a) das innergemeinschaftliche Steuerversandverfah-
anteil entrichteten Steuer anzuzeigen. Das Hauptzollamt
ren nach § 12 zu regeln,
vergütet die Steuer für den Bieranteil der Bestände, in dem
b) sonstige Bestimmungen zu § 12 Abs. 1 bis 6, insbe- sie diese mit künftigen Steuerforderungen verrechnet. In
sondere zum Verfahren der Zulassung und der den Fällen des § 5 Abs. 2 befinden sich die Bestände ab
Steuererklärung, zu erlassen und dabei zur Verfah- 1. Januar 1993 unter Steueraussetzung.
rensvereinfachung Erleichterungen für die Aufnah-
me von Bier in den Betrieb eines berechtigten Emp- (6) Soweit für unter Abfindung hergestelltes Bier, das
fängers zuzulassen, soweit Steuerbelange nicht ge- sich am 1. Januar 1993 noch in einer vorher abgefundenen
fährdet sind, Brauerei befindet, die Steuer bis zum 31. Dezember 1992
entstanden ist, wird die Steuer mit künftigen Steuerforde-
6. die Art sowie das Verfahren für die in den§§ 5, 11, 12, rungen verrechnet. Die Bestände an diesem Bier sind dem
16 und 18 geforderten Sicherheiten näher zu bestim- Hauptzollamt zu melden.
men,
(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
7. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren nach den§§ 5
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
und 6 zu regeln und
rates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wah-
a) die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Verfahren
umschreiben, zu den Absätzen 3 bis 6 näher zu regeln.
b) zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen
und Betriebsstätten in das Steuerlager einzubezie- § 27
hen sind, ·
Außerkrafttreten
8. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wah-
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Biersteuerge-
rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung,
setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April
a) das Verfahren für die steuerbegünstigte Verwen- 1986 (BGBI. 1 S. 527), zuletzt geändert durch § 6 Abs. 1
dung nach § 3 Abs. 1 und § 10 näheczv re_geln, der Verordnung vom 2. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1332), mit
Ausnahme der Bezeichnung des Gesetzes, des § 9 Abs. 1
b) die Erteilung der Erlaubnis zur steuerfreien Verwen-
bis 8 und Abs. 11, des § 11 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 12,
dung von Bier von Mindestmengen abhängig zu
18 und 25 außer Kraft. Die fortbestehenden Vorschriften
machen.
werden wie folgt geändert:
§ 26 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefaßt:
Übergangsbestimmungen ,,Vorläufiges Biergesetz".
(1} Inhaber von Zollagern und Lagern, in denen auf-
grund von§ 6a Abs. 1 des Biersteuergesetzes alter Fas- 2. An § 9 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
sung Erzeugnisse des zollrechtlich freien Verkehrs in sinn- „Für die Zulassung von Ausnahmen sind die nach
gemäßer Anwendung der Zollvorschriften für die Lagerung Landesrecht zuständigen Behörden zuständig."
unversteuert gelagert werden dürfen, gelten bis zum
31. März 1993 als unter Widerrufsvorbehalt zugelassene 3. § 12 wird wie folgt gefaßt:
Inhaber von Biersteuerlagern.
,,§ 12
(2) Angemeldete Brauereien und bewilligte Ausfuhrlager
Auf die Überwachung der Einhaltung der Vorschrif-
gelten bis zum 30. Juni 1993 als zugelassen im Sinne
ten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
dieses Gesetzes. Ausfuhrlager jedoch nur, wenn sie inner-·
·erlassenen Rechtsverordungen finden die §§ 40 bis 46
halb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Sicherheit nach § 12 Abs. 1 geleistet haben.
Anwendung."
(3) Vor dem 1. Januar 1993 begonnene Versandverfah-
ren zu Ausfuhrlagern werden nach dem alten Verfahrens- 4. § 18 wird wie folgt geändert:
recht zu Ende geführt. Gelangt Bier in einem vor dem a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Januar 1993 begonnenen gemeinschaftlichen Versand-
verfahren nach diesem Zeitpunkt in das Steuergebiet, so aa) Die Nummern 2, 4 und 5 werden aufgehoben.
kann es mit Zustimmung des Hauptzollamts unter sichern- . bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
den Maßnahmen in das Verfahren der Steueraussetzung
cc) In Nummer 1 wird am Ende das Komma durch
übergeführt werden. In allen anderen Fällen gilt § 13
das Wort „oder'' ersetzt.
Abs. 1 sinngemäß.
dd) In der neuen Nummer 2 wird am Ende das
(4) Für versteuertes Bier, das nach dem 1. Januar 1993 Komma durch einen Punkt ersetzt.
nicht mehr der Biersteuer unterliegt, wird die bis zum
31. Dezember 1992 entstandene Steuer erstattet oder b) In Absatz 2 wird das Wort „zehntausend" durch das
nicht erhoben, wenn das Bier nach dem 31. Dezember Wort „zwanzigtausend" ersetzt.
1992 wieder in die Brauerei aufgenommen wird. c) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3 und 5" durch
die Angabe "Nr. 1 und 2" ersetzt.
(5) Herstellungsbetriebe, die Bier im Sinne des § 1
Abs. 2 Nr. 2 herstellen, haben - soweit das Getränk bis d) Absatz 4 wird aufgehoben ..
2166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
5. § 25 wird wie folgt gefaßt: 2. In § 25 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 und Abs. 3 Nr. 3 Satz 5 wird
jeweils das Wort „ausschließlich" durch das Wort
,,§ 25
,,überwiegend" ersetzt.
Der Bundesminister für Gesundheit wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
3. Dem § 25 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
nung
„Die Schlempe ist für Zwecke der Landwirtschaft auf
1. zur Ausführung des § 9 Abs. 1 bis 8 das Nähere
dem Brennereigut oder gemeinschaftlich für Zwecke
über die Bierbereitung, die dazu verwendeten Stoffe
der Brennerei zu verwenden."
und Verfahren sowie die Bierarten zu bestimmen,
2. das Nähere über die Zubereitungen (§ 11) anzu- 4. Dem § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:
ordnen."
,,(3) Die Bundesmonopolverwaltung kann bei drohen-
§ 28 dem Verderb der Rohstoffe oder bei überdurchschnitt-
Außerkrafttreten lich guten Ernteerträgen den Vorgriff auf das Jahres-
von Durchführungsbestimmungen brennrecht des folgenden Betriebsjahres sowie bei
nichtverschuldeten Betriebsstörungen oder bei außer-
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Durchfüh- gewöhnlichen Mißernten die nachträgliche Ausnut-
rungsbestimmungen zum Biersteuergesetz in der im Bun- zung des Jahresbrennrechts des ablaufenden Be-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-6-1, veröf- triebsjahres gestatten, soweit dadurch monopolwirt-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch§ 6 schaftliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Dabei
Abs. 2 der Verordnung vom 2. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1332), dürfen 1O vom Hundert des regelmäßigen Brenn-
mit Ausnahme der Bezeichnung der Verordnung, der§§ 3, rechts nicht überschritten werden. Der Antrag auf
8 Satz 2 bis 4, der §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2 und nachträgliche Ausnutzung des Jahresbrennrechts
§§ 21 und 22 Abs. 1 sowie der Überschrift vor § 16 außer muß spätestens vor Ende des Betriebsjahres gestellt
Kraft. Die fortbestehenden Vorschriften werden wie folgt sein."
geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge- 5. Dem § 42 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
faßt: „Die Übertragung ist ausgeschlossen, wenn sie für ein
„Verordnung Brennrecht beantragt wird, das in den letzten drei
zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes". Jahren vor dem beantragten Übertragungszeitpunkt
übertragen worden ist. Der Bundesminister der Finan-
2. In § 17 Abs . 3 Satz 2 wird das Wort „Oberfinanzdirek- zen oder die von ihm bestimmte Stelle kann zur Ver-
tion" durch die Worte „nach Landesrecht zuständige meidung von Härten aus der Abwicklung früherer
Behörde" ersetzt. Übertragungen für eine Übergangszeit von drei Be-
triebsjahren Ausnahmen zulassen."
3.. In § 22 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Das Haupt-
zollamt" durch die Worte „Die nach Landesrecht zu-
6. § 66 wird wie folgt geändert:
ständige Behörde" ersetzt.
- a) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung
,,(1 )" und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten „über 7 000
Artikel 3 hl A" die Worte „bis 10 000 hl A" angefügt.
Änderung bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „sollen" die
branntweinmonopolrechtlicher Vorschriften*) Worte „bis zu einer Erzeugung von 7 000 hl A"
eingefügt.
(1) Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer_612-7 .-ve~ b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ,,(2) Brennereien, deren Jahreserzeugung mehr
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. September 1990 als 1O 000 hl A beträgt, erhalten besondere Über-
(BGBI. 1 S. 2106), wird wie folgt geändert: nahmepreise. Diese dürfen nicht höher sein als der
niedrigste durchschnittliche Selbstkostenpreis, der
1. § 2 wird wie folgt gefaßt: in den einzelnen Erzeugungsstufen für gleiche
,,§ 2 Rohstoffe verarbeitende Brennereien ermittelt
wurde."
Monopolgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne
die Insel Helgoland." 7- § 72 a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Stoffe" die Worte
*) Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates
vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die ,,, der von Brennereien mit einer Jahreserzeugung
Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABI. bis zu 10 000 hl A hergestellt wird," eingefügt.
EG Nr. L 76 S. 1), der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober
1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol b) Folgender Satz wird angefügt:
und alkoholische Getränke (ABI. EG Nr. L 316 S. 21) und der Richtlinie
„Brennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr
92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der
Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABI. EG als 1O 000 hl A erhalten besondere Übernahme-
Nr. L 316 S. 29). preise, die nicht höher sein dürfen als der niedrig-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2167
ste durchschnittliche Selbstkostenpreis oder, falls 18. § 101 wird wie folgt gefaßt:
ein solcher nicht ermittelt wird, als der niedrigste
,,§ 101
Selbstkostenpreis für eine Brennerei mit einer Jah-
reserzeugung bis zu 10 000 hl A." Unter Kornbranntwein im Sinne dieses Gesetzes ist
ein Branntwein zu verstehen, der ausschließlich aus
8. § 72 b wird wie folgt geändert: dem vollen Korn von Roggen, Weizen, Buchweizen,
Hafer oder Gerste hergestellt und nicht im Würzever-
a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 90" durch die fahren gewonnen ist."
Worte ,,§ 89 Abs. 1" ersetzt.
b) Absatz 3 letzter Satz wird wie folgt gefaßt: 19. Die §§ 102 bis 105 werden gestrichen.
„Solcher Branntwein darf nur bis zur Höhe des
nicht genutzten Brennrechts zu Trinkzwecken so- 20. In § 106 werden die Worte „Steuersatz nach § 84
wie zur Herstellung von Lebensmitteln, Arzneimit- Abs. 2 Nr. 1" durch die Worte „Regelsatz nach § 131
teln und kosmetischen Mitteln abgegeben oder Abs. 1" ersetzt.
verwendet werden; der Bundesminister der Finan-
zen kann Ausnahmen zulassen." 21. § 111 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Wer Branntweinübernahmegeld zugunsten Drit-
9. Die§§ 78 bis 80 werden gestrichen. ter erschlichen hat, haftet für die Rückzahlung."
10. § 84 wird wie folgt gefaßt: 22. In § 113 werden die Absatzbezeichnung ,,(1)" und
Absatz 2 gestrichen. Das Wort „Reichsmonopolver-
,,§ 84
waltung" wird durch „Bundesmonopolverwaltung", die
Branntwein, den die Bundesmonopolverwaltung Worte „der Reichskasse" werden durch „des Bundes"
übernimmt und verwertet, unterliegt der Branntwein- ersetzt.
steuer nach § 130. Auf diesen Branntwein finden die
Regelungen über Branntweinlager(§ 134 Abs. 2) sinn- 23. § 115 wird gestrichen.
gemäß Anwendung. Der Branntwein gilt mit der Ab-
nahme als im Branntweinlager der Bundesmonopol- 24. § 126 wird wie folgt geändert:
verwaltung befindlich; entsprechendes gilt für die Ver-
einigung von Kornbrennereien (§§ 82, 82a) hinsicht- a) In Absatz 1 werden die Nummern 5, 7 und 11
lich des von ihr übernommenen Kornbranntweins." gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 6, 8 bis 10 und 12 werden
11. § 87 Abs. 3 wird gestrichen. die Nummern 5 bis 9.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
12. § 88 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
,,§ 88 oder fahrlässig Betriebsvorgänge, die nach einer
Rechtsverordnung zu diesem Gesetz buchungs-
Die Bundesmonopolverwaltung reinigt den unverar- pflichtig sind, nicht oder in tatsächlicher Hinsicht
beiteten Branntwein und verwertet ihn zu festgesetz- unrichtig verbucht oder verbuchen läßt und da-
ten Verkaufpreisen. Sie kann den Branntwein, soweit durch ermöglicht, ein überhöhtes Branntweinüber-
dies nach § 132 für seine Steuerfreiheit vorgeschrie- nahmegeld zu erlangen."
ben ist, vergällen."
25. § 129 a wird aufgehoben.
13. In § 89 Abs. 1 wird der Klammerzusatz gestrichen, und
in Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Reichsmo- 26. Nach§ 129 a wird folgender Zweiter Teil eingefügt:
nopolverwaltung" durch „Bundesmonopolverwaltung" „zweiter Teil
ersetzt.
Branntweinsteuer
14. Die§§ 90 bis 92 werden gestrichen. § 130
Steuergebiet, Steuergegenstand
15. § 99 a wird gestrichen. (1) Branntwein sowie branntweinhaltige Waren
(Erzeugnisse) unterliegen im Steuergebiet der
16. § 99 b wird wie folgt geändert: Branntweinsteuer. Steuergebiet ist das Monopolgebiet
•(§ 2). Die Branntweinsteuer ist eine Verbrauchsteuer
a) In Satz 1 werden die Worte „einem in § 84 Abs. 2
im Sinne der Abgabenordnung.
Nr. 1 bis 3 und 4 Buchstabe d genannten Zweck"
durch die Worte „Trinkzwecken und zur Herstel- (2) Branntwein im Sinne des Absatzes 1 sind Flüs-
lung von Lebensmitteln, Arzneimitteln und kosmeti- sigkeiten
schen Mitteln" ersetzt. 1. der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten
b) In Satz 2 werden die Worte „Riech- und Schön- Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 %
heitsmitteln" durch die Worte „kosmetischen Mit- vol,
teln" ersetzt. 2. der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombi-
nierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über
17. § 100 wird gestrichen. 22 % vol.
2168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, .Teil 1
(3) Der Einordnung als Branntwein nach Absatz 2 2. Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer von der Ver-
steht nicht entgegen, daß dieser feste Stoffe, auch günstigung, unter Abfindung zu brennen, auszu-
zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält. schließen, wenn diese Abfindungsbranntwein in
(4) Branntweinhaltige Waren im Sinne von Absatz 1 Gebiete außerhalb des Steuergebiets verbringen
sind andere alkoholhaltige Erzeugnisse als die des oder v~rbringen lassen.
Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter
§ 132
Verwendung von Branntwein hergestellt werden und
deren Alkoholgehalt höher als 1,2 % vol, bei nicht Steuerbefreiungen und -entlastungen
flüssigen Waren als 1 % mas ist. Alkoholhaltige Er- (1) Erzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn
zeugnisse sind für Zwecke der Besteuerung im Zwei- sie gewerblich verwendet werden
fel branntweinhaltige, dem Regelsatz nach § 131
1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach
Abs. 1 unterliegende Waren.
Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine
(5) Kombinierte Nomenklatur im Sinne des Geset- Alkohol-Wasser-Mischungen,
zes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Ver-
2. zur Herstellung von Essig,
ordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli
1987 (ABI. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des 3. vergällt zur Herstellung von Lebensmitteln, die kei-
Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der nen Alkohol mehr enthalten, weil er während des
Kommission vom 26. Juli 1991 (ABI. EG Nr. L 259 Produktionsprozesses entzogen oder umgewan-
S. 1) und die bis zum 19. Oktober 1992 zu seiner delt wurde,
Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften. 4. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arz-
(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- neimittel noch Lebensmittel sind,
tigt, durch Rechtsverordnung 5. vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder
1. die nach Absatz 5 anzuwendende Fassung der anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von
Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und Waren dienen.
den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte No-
menklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuer- (2) Erzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer be-
liche Änderungen nicht ergeben, freit, wenn sie
2. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur 1. in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den
Verfahrensvereinfachung anzuordnen, daß Brenn- Verkehr gebracht werden,
wein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 2. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerla-
22 % vol, der in ein mit einer Weinbrennerei ver- gers zu den betrieblich erforderlichen Untersu-
bundenes Branntweinlager aufgenommen wird, bis chungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwek-
zu seiner bestimmungsmäßigen Verarbeitung wie ke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen
Branntwein behandelt wird. werden,
§ 131 3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständi-
Steuertarif gen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung
dieser Behörde entnommen werden,
(1) Die Steuer bemißt sich nach der in dem Erzeug-
nis enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen 4. als branntweinhaltige Waren in das Steuergebiet
Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer verbracht werden, zu deren Herstellung Brannt-
Temperatur von 20 °C: 2 550 Deutsche Mark (Regel- wein nach Absatz 1 steuerfrei oder nach Absatz 3
satz). unter Steuerentlastung verwendet werden kann.
(2) Abweichend von Absatz 1 vermindert sich der (3) Die Steuer für nachweislich zum Regelsatz ver-
Regelsatz für Branntwein, der in einer Abfindungs- steuerte Erzeugnisse wird erlassen, erstattet oder
brennerei (§ 57) oder von einem Stoffbesitzer (§ 36) vergütet, wenn diese zur gewerblichen Herstellung
innerhalb einer monopolbegünstigten Erzeugungs- folgender Waren verwendet wurden:
grenze oder in einer Verschlußkleinbrennerei (§ 34)
1. Aromen zur Aromatisierung von
mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnen ist,
um 375 Deutsche Mark und, soweit der Branntwein a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht
ausschließlich aus Steinobst, Beeren und Enzianwur- mehr als 1,2 % vol,
zeln hergestellt ist, um 550 Deutsche Mark je hl A. Die b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Brannt-
Steuerermäßigung ist auf den Erzeuger beschränkt wein und andere alkoholhaltige Getränke,
und setzt voraus, daß die Brennerei rechtlich und
wirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brenne- 2. Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr
rei und kein Lizenznehmer ist. Die Steuerermäßigung als 8,5 1 A je 100 kg oder andere Lebensmittel,
gilt entsprechend für Branntwein, der von einer außer- ausgenommen Branntwein und andere alkoholhal-
halb des Steuergebiets liegenden Kleinbrennerei mit tige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht
einer Jahreserzeugung bis zu 10 hl A stammt. mehr als 5 1 A je 100 kg.
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- Eine Steuerentlastung nach Satz 1 erfolgt nur, soweit
tigt, durch Rechtsverordnung die Erzeugnisse nachweislich keinen Abfindungs-
branntwein enthalten.
1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlas- (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
sen, tigt, durch Rechtsverordnung
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2169
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur 1. zeitlich unbegrenzt gelagert und gegebenenfalls
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung üblichen Lagerbehandlungen unterzogen werden
a) Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlas- können,
sen, 2. durch Be- oder Verarbeitung von Branntwein oder
b) die Vergällungsmittel und die Art und Weise der andere Verfahren hergestellt, Erzeugnisse gerei-
Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulas- nigt, vergällt, bearbeitet oder zu alkoholhaltigen
sen, daß bei der Herstellung von Waren, die Getränken verarbeitet werden können, die einer
keinen Alkohol mehr enthalten, ausnahmswei- anderen Verbrauchsteuer unterliegen. Als Herstel-
se von der Vergällung abgesehen werden kann, lungshandlung gilt auch die Herabsetzung des Al-
soweit Steuerbelange nicht gefährdet sind, koholgehaltes auf Trinkstärke.
c) anzuordnen, daß Branntwein zur Herstellung (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch tigt, durch Rechtsverordnung
und von Essig zu vergällen ist oder daß beson- 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
dere Überwachungsmaßnahmen getroffen Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
werden, Regelungen in bezug auf die Lager- und Herstel-
d) anzuordnen, daß Vergällungsmittel von den Be- lungstätigkeiten zu treffen,
trieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und 2. zur Durchführung der Steueraufsicht zu bestim-
daß davon und von dem vergällten Alkohol men, welche Räume, Flächen, Anlagen und Be-
unentgeltlich Proben entnommen werden dür- triebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind.
fen,
2. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur § 135
Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf Branntweinlager
dem Trinkbranntweinmarkt anzuordnen, daß die
Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, (1) Das Branntweinlager wird im Regelfall als offe-
die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit nes Lager betrieben. Als Branntweinverschlußlager
geeignet sind, als Trinkbranntwein genossen zu (Lager unter amtlichem Mitverschluß) kann es betrie-
werden, ben werden, wenn es verschlußsicher eingerichtet ist,
ausschließlich der Lagerung von Branntwein dient und
3. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtge- die jahresdurchschnittliche Lagerdauer mehr als
werbliche steuerbefreite Verwendung nach Ab- sechs Monate beträgt.
satz 1 zuzulassen,
(2) Wer ein Branntweinlager betreiben will, bedarf
4. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvor-
Durchführung der Richtlinie 92/83/EWG des Rates behalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmän-
vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der nische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse
Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und al- aufstellen, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit
koholische Getränke (ABI. EG Nr. L 316 S. 21), keine Bedenken bestehen und die über geeignete
insbesondere deren Artikel 27, anzuordnen, daß Lagerstätten verfügen. Für offene Lager, ausgenom-
auch vollständig vergällter Branntwein dem Steuer- men Lager der Bundesmonopolverwaltung und der
aussetzungsverfahren (§ 133) oder einem anderen Vereinigung von Kornbrennereien (§§ 82, 82a), ist die
Überwachungsverfahren unterstellt wird. Erlaubnis von einer Sicherheitsleistung abhängig
(Steuerlagersicherheit). Die Sicherheit entspricht dem
§ 133
nach dem Regelsatz bemessenen Steuerwert der
Steueraussetzungsverfahren Menge an reinem Alkohol, die im Jahresdurchschnitt
(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungs- in 1,5 Monaten unvergällt aus dem Branntweinlager
verfahren) für Erzeugnisse, die insgesamt entnommen wird.
1. sich in einem Steuerlager befinden, (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
2. nach den §§ 140 bis 142 befördert werden. tigt, durch Rechtsverordnung
(2) Steuerlager sind 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
1. die Verschlußbrennerei (§ 134 Abs. 1),
a) das Erlaubnis- und Lagerverfahren für offene
2. das Branntweinlager (§ 134 · Abs. 2, § 135
und unter amtlichem Mitverschluß _stehende
Abs. 2).
Branntweinlager einschließlich des Verfahrens
§ 134 der Sicherheitsleistung näher zu regeln,
Steuerlager b) anzuordnen, daß bei Gefährdung von Steuer-
(1) Verschlußbrennerei ist die nach § 52 mit Zustim- belangen Sicherheit bis zur Höhe des Steuer-
mung des Hauptzollamts verschlußsicher eingerichte- wertes des tatsächlichen Lagerbestands und
te Brennerei. Sie dient der Gewinnung von Branntwein der tatsächlichen Lagerentnahmen zu leisten ist
unter Steueraussetzung durch Destillation oder ande- oder daß das Lager unter amtlichen Verschluß
re Gewinnungsverfahren sowie der Reinigung des zu nehmen ist,
darin gewonnenen Branntweins. c) Richtwerte für Lagerungs- und Verarbeitungs-
(2) Das Branntweinlager ist ein Betrieb, in dem unter schwund festzulegen, hierüber Erklärungen des
Steueraussetzung Erzeugnisse Lagerinhabers zu verlangen und anzuordnen,
2170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
daß für den die Richtwerte überschreitenden ~ommen, wird die Alkoholmenge amtlich festgestellt.
Schwund eine Steuer als entstanden gilt, Uber die bei Entnahme in den freien Verkehr nach
2. zur Verwaltungsvereinfachung und zur Vermei- § 136 Abs. 1 entstandene Steuer wird ein Steuer-
dung eines unangemessenen Steuerkredits Min- bescheid erteilt. Ist Branntwein ohne amtliche Mitwir-
destmengen für den Lagerumschlag sowie eine kung in den freien Verkehr entnommen worden, hat
Mindestlagerdauer für nicht selbst hergestellten ihn der Steuerschuldner unverzüglich anzumelden.
oder abgefüllten Trinkbranntwein vorzuschreiben, (2) Inhaber von offenen Branntweinlagern haben
3. zur Erleichterung der Herstellung trinkfertiger Obst- über die Erzeugnisse, für die in einem Monat die
branntweine bei wirtschaftlichem Bedürfnis zuzu- Steuer nach § 136 Abs. 1 entstanden ist, bis zum
lassen, daß Obstbranntwein (Branntwein aus 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Mo-
Obststoffen, ausgenommen Traubenwein), der nats eine Steuererklärung abzugeben und darin die
nachweislich unter Abfindung erzeugt wurde, in ein Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Branntweinlager aufgenommen wird, dessen Inha- (3) In den Fällen des § 136 Abs. 3 hat der Steuer-
ber eine Obstverschlußbrennerei regelmäßig be- schuldner unverzüglich eine Steueranmeldung abzu-
treibt, und daß für diesen Branntwein eine um geben.
1 vom Hundert gekürzte gleiche Alkoholmenge an
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
Obstbranntwein steuerfrei in den freien Verkehr
tigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steu-
entnommen werden kann, sowie die notwendigen
eraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit
steuerlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen,
der Besteuerung Vorschriften zur Feststellung der Al-
4. zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher koholmenge und zum Steuerverfahren, insbesondere
Belastungen die Steuerlagersicherheit in bezug auf zur Steuerfestsetzung und zur Steueranmeldung, zu
die unter Steueraussetzung entnommene Alkohol- erlassen.
menge zu ermäßigen, soweit Steuerbelange nicht
gefährdet sind. § 138
§ 136 Fälligkeit, Zahlungsaufschub
Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) Die Steuer, die nach§ 136 Abs. 1 bei Entnahme
aus einer Verschlußbrennerei oder einem Branntwein-
(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß das Erzeugnis
verschlußlager entstanden ist, ist spätestens am sieb-
aus dem Steuerlager abgefertigt oder sonst entfernt
ten Tag nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides
wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungs-
(§ 137 Abs. 1 Satz 2) zu entrichten.
verfahren oder ein Zollverfahren nach § 140 Abs. 1
Nr. 3 anschließt, oder dadurch, daß es im Steuerlager (2) Die Steuer, die nach § 136 Abs. 1 bei Entnahme
zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den aus einem offenen Branntweinlager entstanden ist, ist
freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des spätestens am 15. Tag des auf die Steuerentstehung
Steuerlagers. folgenden Monats zu entrichten.
(2) Wird Branntwein unter Abfindung (§ 57) gewon- (3) Die Steuer auf unter Abfindung gewonnenen
nen, entsteht die Steuer mit der Gewinnung. Steuer- Branntwein (§ 136 Abs. 2) ist binnen einer Woche
schuldner ist der Hersteller. nach Schluß des Monats, in dem der Branntwein
hergestellt wurde, zu entrichten.
(3) Die Steuer entsteht auch dadurch, daß
(4) Die nach § 136 Abs. 3 entstandene Steuer ist
1. Branntwein in anderer Weise als nach Absatz 2
sofort zu entrichten.
außerhalb des Steuerlagers gewonnen oder
2. ein unversteuertes Erzeugnis außerhalb des Steu- (5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 wird auf Antrag
erlagers ohne amtliche Genehmigung gereinigt des Steuerschuldners die Zahlung gegen Sicherheits-
oder leistung bis zum 15. Tag des dritten auf die Steuerent-
stehung folgenden Monats aufgeschoben; abwei-
3. Branntwein, insbesondere Trinkbranntwein, außer-
chend davon wird die Zahlung der Steuer, die im
halb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken
Monat Oktober entstanden ist, jeweils bis zum
hergestellt wird und der in dem Branntwein enthal-
27. Dezember aufgeschoben.
tene Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach
§ 131 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch
nicht, wenn die nichtversteuerte Alkoholmenge aus § 139
der Verwendung anderer alkoholhaltiger Erzeug- Steuerfreie Verwe11dung
nisse stammt und 1 vom Hundert der Gesamtalko- (1) Wer Erzeugnisse steuerfrei nach § 132 Abs. 1
holmenge nicht übersteigt. verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird Perso-
Steuerschuldner ist der Hersteller oder Reiniger. Die nen auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen
Steuer bemißt sich nach der Alkoholmenge des herge- deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken
stellten oder gereinigten Erzeugnisses. In den Fällen bestehen. Die Erlaubnis schließt die Lagerung der zu
der Nummer 3 vermindert sich die Steuer um eine verwendenden Erzeugnisse im Betrieb mit ein. ·
nachgewiesene Branntweinsteuervorbelastung. (2) Die Steuer entsteht, wenn das Erzeugnis entge-
gen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestim-
§ 137
mung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugeführt
Steueranmeldung, Steuerfestsetzung werden kann, es sei denn, es ist nachweislich unter-
(1) Werden Erzeugnisse aus einer Verschlußbren- gegangen. Schwund steht dem Untergang gleich.
nerei oder einem Branntweinverschlußlager ent- Kann der Verbleib des Erzeugnisses nicht festgestellt
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2171
werden, so gilt es als nicht der vorgesehenen Zweck- lieh freien Verkehr, ausgenommen die Überführung in
bestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwen- den zollrechtlich freien Verkehr unter Zweckbindung,
dung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne vorge- unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder einen .
schriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Betrieb (Satz 1 Nr. 1 und 2) verbracht werden.
Erlaubnisinhaber. Er hat unverzüglich eine Steueran- (2) Die Erzeugnisse sind unverzüglich vom Inhaber
meldung abzugeben und die Steuer sofort zu entrich- des Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inha-
ten.
ber der Erlaubnis nach § 139 Abs. 1 in seinen Betrieb
(3) Wer Erzeugnisse nach § 132 Abs. 3 gegen aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in
Erlaß, Erstattung oder Vergütung verwenden will, be- das Zollverfahren überzuführen.
darf der Erlaubnis. Diese wird unter Widerrufsvorbe- (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
halt erteilt, wenn gegen die steuerliche Zuverlässigkeit hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Ver-
des Verwenders keine Bedenken bestehen und er sender), in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der nach
kaufmännische Aufzeichnungen führt, die geeignet den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichtete
sind, den Verbleib der unter Verwendung von Erzeug- (Anmelder) Sicherheit für den Versand zu leisten,
nissen jeweils hergestellten Waren zu belegen. wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- Hauptzollamts gefährdet erscheinen.
tigt, durch Rechtsverordnung (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur tigt, durch Rechtsverordnung
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
a) das Erlaubnis-, Verwendungs-, Erlaß-, Erstat- Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
tungs- und Vergütungsverfahren und das Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 zu treffen,
Steueranmeldungsverfahren zu regeln, insbesondere zum Versandverfahren und zum
Verfahren der Sicherheitsleistung, dabei kann er
b) für Betriebe, die Trinkbranntwein verwenden
und zugleich Ausschank und Kleinhandel be- bestimmen, daß eine Steuerlagersicherheit auch
treiben, eine besondere Überwachung vorzu- den Versand mit abdeckt,
schreiben, 2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, daß Be-
c) für Betriebe, die Branntwein unvergällt zur trieben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erlaubt wird,
steuerfreien Verwendung beziehen oder ein- insbesondere vergällte Erzeugnisse, die sie in Be-
setzen, Sicherheitsleistung zu verlangen, sitz genommen haben, durch Anschreibung in den
Betrieb aufzunehmen, oder daß solche Erzeugnis-
d) zu bestimmen, daß Personen, die gewerblich se als in den Betrieb aufgenommen gelten, soweit
steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
Lebensmittel zu nicht begünstigten Zwecken
verwenden oder abgeben, entsprechend Ab-
satz 2 besteuert werden, § 141
2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung Verkehr unter Steueraussetzung
a) Mindestmengen für die Verwendung von Er- mit anderen Mitgliedstaaten
zeugnissen vorzuschreiben, (1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung im
innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht
auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen, 1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten -
Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in
c) in besonderen Fällen, soweit Steuerbelange
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
nicht entgegenstehen, statt des Erlasses, der
schaftsgemeinschaft (Mitgliedstaaten) bezogen
Erstattung oder der Vergütung nach Absatz 3 in
oder
Verbindung mit § 132 Abs. 3 das Verfahren der
Verwendung unter Steuerbefreiung zuzulas- 2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager
sen. oder Betriebe von berechtigten Empfängern in an-
deren Mitgliedstaaten verbracht oder
§ 140
3. durch das Steuergebiet befördert
Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
werden. Im Falle der Nummer 2 hat der Inhaber des
(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung aus abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Ver-
einem Steuerlager
sand Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muß in allen
1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet ver- Mitgliedstaaten gültig sein. Besteht eine entsprechend
bracht oder ausgestaltete ausreichende Steuerlagersicherheit,
2. in einen Betrieb eines Inhabers einer Erlaubnis deckt diese den Versand mit ab.
nach § 139 Abs. 1 verbracht oder (2) Berechtigte Empfänger sind Personen, denen
3. in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausge- von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3
nommen das Verfahren der Überführung in den die Zulassung erteilt worden ist, Erzeugnisse unter
zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrver- Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat
fahren. zu gewerblichen Zwecken
Erzeugnisse dürfen in den Fällen des § 147 Abs. 1 1. nicht nur gelegentlich oder
auch im Anschluß an die Überführung in den zollrecht- 2. im Einzelfall
2172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des 1. das innergemeinschaftliche Steuerversandverfah-
öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen ren zu regeln,
Zwecken-gleich. -
2. sonstige Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 7,
(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird insbesondere zum Verfahren der Zulassung (Ab-
auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, sätze 3 und 7), zur Sicherheitsleistung und zur
die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, Steueranmeldung zu erlassen, dabei kann er zur
rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen Verfahrenserleichterung zulassen, daß Inhabern
deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken von Steuerlagern und berechtigten Empfängern
bestehen. Die Zulassung ist davon abhängig, daß erlaubt wird, insbesondere vergällte Erzeugnisse,
Sicherheit in Höhe der während 1,5 Monaten entste- die sie in Besitz genommen haben, durch An-
henden Steuer geleistet wird. Im Falle von Absatz 2 schreibung in das Steuerlager oder in den Betrieb
Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt, wenn eine aufzunehmen, oder daß solche Erzeugnisse als in
Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden das Steuerlager oder den Betrieb aufgenommen
Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen der gelten, soweit dadurch Steuerbelange nicht beein-
Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Zulassung einer trächtigt werden.
Einrichtung des öffentlichen Rechts. Ist ein Beauftrag-
(9) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
ter zugelassen worden (Absatz 7), kann von einer
tigt, durch Rechtsverordnung für die Anwendung die-
Sicherheitsleistung nach den Sätzen 2 oder 3 abgese-
ses Gesetzes das Gebiet der Europäischen Wirt-
hen werden, solange nach dem Ermessen des Haupt-
schaftsgemeinschaft gemäß Artikel 2 der Richtlinie
zollamts keine Anzeichen für eine Gefährdung der
92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABI. EG
Steuer erkennbar sind.
Nr. L 76 S. 1) zu definieren.
(4) Die Erzeugnisse sind unverzüglich
1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus
§ 142
dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu
verbringen, Ausfuhr unter Steueraussetzung
2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein (1) Erzeugnisse dürfen aus Steuerlagern unter
Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in Steueraussetzung aus dem Gebiet der Europäischen
seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt werden.
der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steu- (2) Werden Erzeugnisse über andere Mitgliedstaa-
erversandverfahren abgeschlossen. ten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuer-
(5) Die Steuer entsteht für Erzeugnisse, die in den versandverfahren anzuwenden.
Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenommen (3) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Erzeugnis-
werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn, se unverzüglich auszuführen.
sie sind im Rahmen einer Erlaubnis zur steuerfreien
(4) § 140 Abs. 3 und 4, § 141 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und
Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist
Abs. 8 gelten sinngemäß.
der berechtigte Empfänger.
(6) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für die
§ 143
in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum
15. Tag des folgenden Monats eine Steueranmeldung Unregelmäßigkeiten
abzugeben und die Steuer spätestens zu diesem Zeit- im Verkehr unter Steueraussetzung
punkt zu entrichten. Für den Zahlungsaufschub gilt (1) Werden Erzeugnisse während der Beförderung
§ 138 Abs. 5 entsprechend. nach den§§ 140 bis 142 im Steuergebiet dem Steuer-
(7) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in aussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer,
einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung es sei denn, daß sie nachweislich untergegangen oder
eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet an Personen im Steuergebiet abgegeben worden
ansässige Person als Beauftragter widerruflich zuge- sind, die zum Bezug von Erzeugnissen unter Steuer-
lassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmänni- aussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Un-
sche Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse auf- tergang gleich. Erzeugnisse gelten als entzogen,
stellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des An- wenn sie in den Fällen des § 140 Abs. 2, des § 141
tragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre Abs. 4 oder des § 142 Abs. 3 nicht in das Steuerlager
steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in
Die Zulassung ist von einer Sicherheit in dem nach ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuerge-
Absatz 3 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Umfang biet ausgeführt werden.
abhängig. Der Beauftragte wird neben dem berechtig-
(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Erzeug-
ten Empfänger Steuerschuldner.
nisse bei der Beförderung aus einem Steuerlager ei-
(8) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- nes anderen Mitgliedstaats(§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
tigt, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur und 3) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen
Durchführung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates worden sind und kann nicht ermittelt werden, wo die
vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, Erzeugnisse entzogen worden sind, gelten sie als im
den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle ver- Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn
brauchsteuerpflichtiger Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die
insbesondere deren Titel III, durch Rechtsverord- einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfah-
nung ren gleichsteht.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2173
(3) Sind Erzeugnisse im innergemeinschaftlichen oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer sie
Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im in Besitz hält oder verwendet.
Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten (3) Wer Erzeugnisse nach den Absätzen 1 oder 2
Empfänger oder eine Ausfuhrzollstelle in einem ande- beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat
ren Mitgliedstaat versandt worden (§ 141 Abs. 1 dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die
Satz 1 Nr. 2, § 142) und führt der Versender nicht Steuer Sicherheit zu leisten.
innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des
Versandbeginns den Nachweis, daß die Erzeugnisse (4) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für die
die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuer-
1. am Bestimmungsort angelangt oder anmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am
2. untergegangen oder 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu
entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht
3. aufgrund einer außerhalb des Steuergebiets einge-
eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.
tretenen oder als eingetreten geltenden Unregel-
mäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt (5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
sind, tigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steu-
eraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit
gelten sie als im Steuergebiet dem Steuerausset-
der Besteuerung Bestimmungen zu den Absätzen 1
zungsverfahren entzogen.
bis 4, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und
(4) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1 zur Sicherheit, zu erlassen.
bis 3
1. der Versender, § 145
2. daneben der Empfänger, wenn er vor Enstehung Verbringen zu privaten Zwecken
der Steuer Besitz an den Erzeugnissen erlangt (1) Erzeugnisse, die Privatpersonen für ihren Bedarf
hat. in anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr erwerben
Im Falle des Absatzes 1 ist weiterer Steuerschuldner, und selbst in das Steuergebiet verbringen, sind steu-
wer die Erzeugnisse entzogen hat. Die Steuer ist erfrei. ,
unverzüglich zu entrichten. (2) Bei der Beurteilung, ob Erzeugnisse nach Ab-
(5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor satz 1 zu privaten Zwecken oder nach § 144 zu ge-
Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der werblichen Zwecken bezogen, in Besitz gehalten oder
Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdo- verwendet werden, sind die nachstehenden Umstän-
kuments festgestellt, daß die die Steuerentstehung de zu berücksichtigen:
auslösende Unregelmäßigkeit in einem anderen Mit- 1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besit-
gliedstaat eingetreten ist und die Steuer in diesem zers für den Besitz der Erzeugnisse;
Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Steuer-
2. Ort, an dem die Erzeugnisse sich befinden, oder
. gebiet entrichtete Steuer erstattet.
die Art der Beförderung;
(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
3. Unterlagen über die Erzeugnisse;
tigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleich-
mäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absät- 4. Menge oder Beschaffenheit der Erzeugnisse.
zen 1 bis 5 zu erlassen.
§ 146
§ 144 Versandhandel
Verbringen von Erzeugnissen (1) Versandhandel betreibt, wer Erzeugnisse aus
des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er
zu gewerblichen Zwecken seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mit-
(1) Werden Erzeugnisse aus dem freien Verkehr gliedstaaten liefert und den Versand der Ware an den
eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken be- Erwerber selbst durchführt oder durch andere durch-
zogen, entsteht die Steuer dadurch, daß der Bezie- führen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonengel-
her ten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versand-
händler nicht als Abnehmer ausweisen, deren inner-
1. die Erzeugnisse im Steuergebiet in Empfang gemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des
nimmt oder Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterlie-
2. die außerhalb des Steuergebiets in Empfang ge- gen.
nommenen Erzeugnisse in das Steuergebiet ver- (2) Werden Erzeugnisse durch einen Versandhänd-
bringt oder verbringen läßt. ler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das
Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Aus-
eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem lieferung an die Privatperson im Steuergebiet. Steuer-
Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich. schuldner ist der Versandhändler.
(?.) Werden Erzeugnisse aus dem freien Verkehr (3) Wer als Versandhändler Erzeugnisse in das
eines Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den
genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, ent- Empfänger zuständigen Hauptzollamt unter Angabe
steht die Steuer dadurch, daß sie erstmals im Steuer- der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale
gebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten anzuzeigen sowie Sicherheit für die Steuer zu leisten.
2174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5), muß die § 148
Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken. Erlaß, Erstattung öder Vergütung
(4) Der Steuerschuldner hat für die Erzeugnisse, für beim Verbringen aus dem Steuergebiet
die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steu- (1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet
eranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens oder vergütet für nachweislich zum Regelsatz ver-
am 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats steuerte Erzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken -
zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht einschließlich Versandhandel - in einen anderen Mit-
eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten. gliedstaat verbracht worden sind. Für die Berechnung
ist die in dem Erzeugnis enthaltene Alkoholmenge
(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im
maßgeblich.
Steuergebiet ansässige Person als Beauftragter unter
Widerrufsvorbehalt zugelassen werden, wenn sie ord- (2) Erlaß, Erstattung oder Vergütung werden nur
nungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig gewährt, wenn der Berechtigte (Absatz 3) nachweist,
Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die daß das Erzeugnis nicht aus Abfindungsbranntwein
Lieferung des Antragstellers in das Steuergebiet führt besteht oder aus diesem hergestellt wurde, und
und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Be-
denken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem 1. den Nachweis erbringt, daß die Steuer für das
Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonsti- Erzeugnis in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet
gen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu worden ist, oder
erfüllen.
2. a) den Antrag vor dem Verbringen des Erzeugnis-
(6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet ses beim Hauptzollamt stellt und das Erzeugnis
Erzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, auf Verlangen vorführt,
hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzu-
b) das Erzeugnis mit den Begleitpapieren beför-
zeigen. Er hat Aufzeichnungen über die gelieferten
dert, die für das innergemeinschaftliche Steuer-
Erzeugnisse zu führen und die von dem Mitgliedstaat
versandverfahren vorgeschrieben sind, und
geforderten Voraussetzungen für das Verbringen zu
erfüllen. c) eine ordnungsgemäße Empfangsbescheini-
gung sowie eine amtliche Bestätigung des an-
(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
deren Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß das
tigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steu-
Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich er-
eraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit
faßt worden ist.
der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 6
zu erlassen und dabei zur Vereinfachung zuzulassen,
(3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt
daß die Steueranmeldungen nach Absatz 4 zusam-
ist, wer die Erzeugnisse in den anderen Mitgliedstaat
mengefaßt für einen bestimmten Zeitraum und zentral
verbracht hat.
bei einem Hauptzollamt abgegeben werden.
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steu-
§ 147 eraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit
Erzeugnisse aus Drittländern der Besteuerung
(1) Werden Erzeugnisse aus einem Gebiet außer- 1. das Erlaß-, Erstattungs- und Vergütungsverfahren
halb des Gebiets der Europäischen Wirtschaftsge- zu regeln,
meinschaft (Drittland) unmittelbar in das Steuergebiet
2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen
verbracht oder befinden sie sich
vorzuschreiben sowie solche Personen von dem
1. in einem Zollverfahren oder Verfahren auszuschließen, die über ein Steuerla-
2. in einer Freizone oder einem Freilager des Steu- ger verfügen.
ergebiets,
so gelten für die Entstehung der Steuer und den
§ 149
Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für
die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, das Erlaß, Erstattung der Steuer im Steuergebiet
Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Ein- (1) Für nachweislich zum Regelsatz versteuerte
ziehung, den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhe- Erzeugnisse, die in das Branntweinlager zurückver-
bung der Steuer sowie das Steuerverfahren die Zoll- bracht werden, wird die Steuer dem Lagerinhaber auf
vorschriften sinngemäß. Für den Zahlungsaufschub Antrag erlassen oder erstattet.
gilt § 138 Abs. 5 entsprechend.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- tigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steu-
tigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleich- eraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit
mäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 der Besteuerung
zu erlassen und die Besteuerung abweichend von
Absatz 1 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des 1. Verfahrensvorschriften zu Absatz 1 zu erlassen,
Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Be- 2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis zuzulassen, daß
handlung im Steuergebiet hergestellter steuerpflichti- auch andere als Rückwaren unter Steuerentla-
ger Erzeugnisse oder wegen der besonderen Verhält- stung in das Branntweinlager aufgenommen wer-
nisse bei der Einfuhr erforderlich ist. den können.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2175
§ 150 re Anforderungen zu stellen und für die Lagerung
Besondere Ermächtigungen und Beförderung unter Steueraussetzung Erleich-
terungen zuzulassen, wenn dies wegen der beson-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, deren Verhältnisse in der Freizone erforderlich er-
durch Rechtsverordnung scheint und die Steuerbelange nicht gefährdet
1. in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur sind.
Durchführung zwischenstaatlicher Verträge Steu-
§ 151
erfreiheit anzuordnen oder Steuern zu vergüten für
die Verwendung von Erzeugnissen durch diploma- Steueraufsicht
tische und konsularische Vertretungen, durch de- (1) Die amtliche Aufsicht md1 § 43 ist zugleich
ren Mitglieder einschließlich der im Haushalt leben- Steueraufsicht nach den §§ 209 bis 217 der Abga-
den Familienmitglieder sowie durch sonstige Be- benordnung. Der Ste~eraufsicht unterliegen außer
günstigte, den in § 43 genannten Sachverhalten auch die Ein-
fuhr, die Verwendung und der Bezug von Erzeugnis-
2. zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivi-
sen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 141
len Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den
Abs. 7 und § 146 Abs. 5.
Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefol-
ges sowie den Angehörigen dieser Personen (Mit- (2) Erzeugnisse können über die in§ 215 der Abga-
glieder der ausländischen Streitkräfte) nach Arti- benordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt
kel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBI. 1961 II werden, wenn sie ein Amtsträger im Steuergebiet in
S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine
Zusatzabkommens (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218) gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der
oder nach Artikel 16 des Vertrages vom 12. Okto- Nachweis nicht geführt werden kann, daß sie
ber 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
1. sich in einem Steueraussetzungsverfahren befin-
land und der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-
den oder
bliken über die Bedingungen des befristeten Auf-
enthalts und die Modalitäten des planmäßigen Ab- 2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wur-
zugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet den oder ordnungsgemäß zur Versteuerung an-
der Bundesrepublik Deutschland (BGBI. 1991 II stehen.
S. 256, 258) gewährten Steuerentlastungen Be- §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechen-
stimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu er- de Anwendung.
lassen und anzuordnen, daß
(3) Wer Trinkbranntwein außerhalb des Steuerla-
a) bei einem Mißbrauch für alle daran Beteiligten gers zu gewerblichen Zwecken herstellen oder wer
die Steuer entsteht, außerhalb des Steuerlagers Großhandel mit Brannt-
b) bei der Lieferung von versteuerten Erzeugnis- wein treiben oder wer Branntwein aufkaufen will, der
sen dem Lieferer die entrichtete Steuer erstattet unter Abfindung gewonnen wurde, hat sich vor Eröff-
oder vergütet wird, nung des Betriebes beim Hauptzollamt anzumelden.
Von der Anmeldeverpflichtung als Trinkbranntwein-
3. im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Erzeugnisse, hersteller sind Stoffbesitzer und Inhaber von Abfin-
soweit dadurch nicht unangemessene Steuervor- dungsbrennereien ausgenommen, soweit sie nur den
teile entstehen, unter den Voraussetzungen an- von ihnen selbst gewonnenen Branntwein verarbei-
zuordnen, unter denen sie nach der Verordnung ten.
(EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983
(ABI. EG Nr. L 105 S. 1) in der jeweils geltenden (4) Personen, die am 1. Januar 1993 die in Absatz 3
Fassung und anderen von den Europäischen Ge- genannten Tätigkeiten bereits ausüben, haben sich
meinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom bis zum 31. März 1993 anzumelden.
Zoll befreit werden können,
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
4. zur Durchführung von Artikel 28 der Richtlinie 92/ tigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steu-
12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABI. eraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit
EG Nr. L 76 S. 1) Unternehmen auf Flughäfen, in der Besteuerung Bestimmungen über den Zeitpunkt,
Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Er- die Form und den Inhalt der An- und Abmeldung nach
zeugnisse steuerfrei im Rahmen bestimmter Men- den Absätzen 3 und 4 zu treffen.
gen als Reisebedarf an Reisende abzugeben, die
sich im innergemeinschaftlichen Flug- oder Schiffs-
§ 152
verkehr in andere Mitgliedstaaten begeben, sowie
die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu Geschäftsstatistik
erlassen und zur Verfahrensvereinfachung vorzu- (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministers
sehen, daß den Unternehmen unter Berücksichti- der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statisti-
gung der Reisendenzahl bestimmte Mengen für sche Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnis-
den Reisebedarf pauschal steuerfrei belassen se dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung
werden, mit.
5. in einer Freizone abweichend von § 135 Abs. 2 und (2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits
§ 141 Abs. 3 für die Erteilung der Erlaubnis zur aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur
Lagerung unter Steueraussetzung oder der Zulas- Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwek-
sung zum Bezug unter Steueraussetzung geringe- ke übermitteln.
2176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 153 von der Steuer befreit sind, bis zum 31. März 1993
Steuerordnungswidrigkeiten weiter angewendet, und zwar mit folgender Maßgabe:
An die Stelle der Ausfuhr aus dem Monopolgebiet
Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der tritt
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
fertig 1. die Ausfuhr aus dem Gebiet der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
1. entgegen § 140 Abs. 2 oder § 141 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig auf- 2. die nachgewiesene Lieferung an gewerbliche
nimmt oder in ein Zollverfahren überführt, Empfänger in anderen Mitgliedstaaten.
2. entgegen § 141 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 142 (8) § 103 a in der bis zum 31. Dezember 1992
Abs. 3 Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig geltenden Fassung wird für die in § 103 a Abs. 1 Nr. 1
verbringt oder ausführt, genannten Verarbeiter bis zum 30. Juni 1993 ange-
wendet, vorbehaltlich des Rechts, bereits vor diesem
3. entgegen § 144 Abs. 3, § 146 Abs. 3 Satz 1 oder
Zeitpunkt die Verarbeitung in einem Branntweinlager
Abs. 6 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht recht- durchzuführen. § 136 Abs. 3 Nr. 3 ist insoweit ausge-
zeitig erstattet,
setzt.
4. entgegen § 151 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 sich (9) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet. tigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu den Ab-
sätzen 1 bis 7 zu erlassen und zur Erleichterung des
§ 154 Übergangs auf das neue Recht, insbesondere zur
Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche
Anpassungsmaßnahmen zu treffen."
(1) Inhaber von Zollagern und anderen Lagern, die
in sinngemäßer Anwendung der Zollvorschriften für
27. Die bisherige Überschrift nach § 149 „zweiter Teil
die Lagerung von Erzeugnissen des zollrechtlich
freien Verkehrs zugelassen wurden, gelten bis zum - Monopolausgleich -" sowie die §§ 151 bis 155 und
31. März 1993 als unter Widerrufsvorbehalt zugelas- § 174 werden gestrichen.
sene Inhaber von Branntweinlagern nach § 135
Abs. 2. (2) Die Anlage 2 der Grundbestimmungen zum Gesetz
über das Branntweinmonopol - die Branntweinverwer-
(2) Bewilligungen für Branntweinverschlußlager
tungsordnung - in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
(§ 91 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden derungsnummer Anlage 2 zu 612-7-1, veröffentlichten be-
Fassung) gelten bis zum 31. Dezember 1993 als Er- reinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung
laubnisse nach §§ 135 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2;
vom 10. September 1986 (BGBI. 1 S. 1520), -wird aufge-
bisher nach § 64 der Branntweinverwertungsordnung
hoben.
in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung
gewährte Erleichterungen gelten bis zu dem gleichen
Zeitpunkt weiter. Bewilligungen von offenen Brannt- Artikel 4
weinlagern (§ 91 in der bis zum 31. Dezember 1992 Gesetz
geltenden Fassung) gelten bis zum 30. Juni 1993 als zur Besteuerung von Schaumwein
nach § 135 Abs. 2 erteilte Erlaubnisse.
und Zwischenerzeugnissen
(3) Zulassungen für Verteilerlager (§ 99 a in der bis {SchaumwZwStG) *)
zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung) gelten
bis zum 30. Juni 1993 als Erlaubnisse nach § 135 Inhaltsübersicht
Abs. 2. Sie dürfen, soweit sie unter Verschluß stehen, Teil 1
bis zum 31. Dezember 1993 in dieser Form weiter
Schaumwein
betrieben werden.
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
(4) Erlaubnisse zur steuerbegünstigten Verwen-
dung von Branntwein (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 § 2 Steuertarif
und 4 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden § 3 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen
Fassung) gelten bis zum 30. Juni 1993 als nach § 139
§ 4 Steueraussetzungsverfahren
Abs. 1 erteilte Erlaubnisse, soweit nach § 132 Abs. 1
Steuerbefreiung vorgesehen ist. § 5 Schaumweinherstellungsbetriebe
(5) Für vor dem 1. Januar 1993 begonnene Ver- § 6 Schaumweinlager
sandverfahren gilt das bis zum 31. Dezember 1992 § 7 Steuerentstehung, Steuerschuldner
geltende- Branntweinsteuerrecht. § 8 Steueranmeldung
(6) Die Lagerstätten des unter amtlicher Aufsicht § 9 Fälligkeit
stehenden Brennweins gelten widerruflich bis zum
31. Dezember 1993 als zugelassener Teil des Brannt- *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/12/EWG des
weinlagers der Weinbrennerei. Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz,
die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren
(7) § 103 b Abs. 4 und § 105 in der bis zum (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom
31. Dezember 1992 geltenden Fassung werden für 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteu-
ern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABI. EG Nr. L 316 S. 21) und
Erstattungen und Vergütungen von Branntweinabga- der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die
ben auf Erzeugnisse, die damit vor dem 1. Januar Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische
1993 belastet waren, jedoch ab dem 1. Januar 1993 Getränke (ABI. EG Nr. L 316 S. 29).
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2177
§ 10 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von
§ 11 Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaa- mehr als 1,2 % vol bis 15 % vol aufweisen.
ten 2. Unterposition 2206 0091 und nicht von Nummer 1 er-
§ 12 Ausfuhr unter Steueraussetzung faßte Unterpositionen 2204 10, 2204 2110, 2204 2910
§ 13 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung sowie Position 2205, soweit sie einen vorhandenen
Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol bis 13 % vol
§ 14 Verbringen von Schaumwein des freien Verkehrs anderer aufweisen.
Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken
3. Unterposition 2206 0091 mit einem ausschließlich
§ 15 Verbringen zu privaten Zwecken
durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholge-
§ 16 Versandhandel halt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol.
§ 17 Schaumwein aus Drittländern
(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes
§ 18 Erlaß, Erstattung oder Vergütung beim Verbringen aus ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung
dem Steuergebiet (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABI. EG
§ 19 Erlaß, Erstattung der Steuer im Steuergebiet Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verord-
§ 20 Besondere Ermächtigungen nung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli
1991 (ABI. EG Nr. L 259 S. 1) und die bis zum 19. Oktober
§ 21 Steueraufsicht 1992 zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschrif-
§ 22 Geschäftsstatistik ten.
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Teil 2
durch Rechtsverordnung
Zwischenerzeugnisse
1. die nach Absatz 3 anzuwendende Fassung der Kombi-
§ 23 Steuergegenstand nierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wort-
§ 24 Steuertarif laut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur an-
§ 25 Herstellung von Zwischenerzeugnissen zupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen
nicht ergeben,
Teil 3 2. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Be-
Wein stimmungen über die Feststellung des Alkoholgehaltes
und die Erfassung der steuerbaren Menge zu erlas-
§ 26 Begriffsbestimmung sen.
§ 27 Verkehr mit Wein mit anderen Mitgliedstaaten
§ 28 Verbringen von Wein §2
Steuertarif
Teil 4
Schlußvorschriften (1) Die Steuer beträgt für die ganze Flasche Schaum-
wein (0,75 Liter)
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
1. des§ 1 Abs. 2 vorbehaltlich der Nummer 2 2,00 DM,
§ 30 Übergangsvorschriften
2. des § 1 Abs. 2 der Unterposition
§ 31 Erlaß von Rechtsverordnungen
2206 0091 der Kombinierten Nomenklatur
§ 32 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von
nicht mehr als 8,5 % vol, hergestellt aus
Obst- oder Fruchtmosten oder Obst- oder
Teil 1 Fruchtweinen, 0,40 DM.
Schaumwein
(2) Für kleinere und größere Flaschen wird die Steuer
nach dem Verhältnis des Inhalts solcher Flaschen zu einer
§1
ganzen Flasche berechnet. Dabei werden Pfennig-Bruch-
Steuergebiet, Steuergegenstand teile auf volle Pfennige abgerundet.
(1) Schaumwein unterliegt im Steuergebiet der (3) Für Schaumwein des Absatzes 1 Nr. 1, der nicht in
Schaumweinsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bun- Flascnen abgegeben wird, beträgt die Steuer 266 Deut-
desrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen sche Mark für einen Hektoliter.
und ohne die Insel Helgoland. Die Schaumweinsteuer ist
eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. (4) Für Schaumwein des Absatzes 1 Nr. 2, der nicht in
Flaschen abgegeben wird, beträgt die Steuer 53 Deutsche
(2) Schaumwein im Sinne dieses Gesetzes sind alle Mark für einen Hektoliter.
Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der
durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, ent-
halten sind oder die bei + 20 °C einen auf gelöstes Kohlen- §3
dioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr
Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen
aufweisen und die zu den nachfolgenden Positionen oder
Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gehören: (1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er
1. Unterpositionen 2204 10, 2204 2110, 2204 2910 und 1. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers
Position 2205, soweit sie einen ausschließlich durch zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und
2178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder §6
Gewerbeaufsicht entnommen wird,
Schaumweinlager
2. als Probe· zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen
Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Be- (1) Schaumweinlager , sind Lagerstätten, in denen
hörde entnommen wird. Schaumwein unter Steueraussetzung
1. durch Hersteller, Händler oder gewerbliche Lagerhalter
(2) Soweit nach den §§ 132, 139 des Gesetzes über das zeitlich unbegrenzt gelagert,
Branntweinmonopol für eine gewerbliche Verwendung
2. zur erlaubten Herstellung von Branntwein und anderen
Steuerfreiheit besteht oder die Steuer erlassen, erstattet
verbrauchsteuerpflichtigen Getränken verwendet
oder vergütet wird, finden diese Vorschriften auf Schaum-
wein entsprechende Anwendung. werden darf.
(2) Wer Schaumwein nach Absatz 1 lagern oder verwen-
den will, bedarf der Erlaubnis. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt
§4 entsprechend. Die Erlaubnis ist von einer Sicherheit in
Steueraussetzungsverfahren Höhe des Steuerwerts des im Jahresdurchschnitt in
2,5 Monaten insgesamt entnommenen Schaumweins ab-
(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsver- hängig (Steuerlagersicherheit). Weinhersteller, die aus
fahren) für Schaumwein, der
Wein ihres eigenen Anbaus von Dritten Schaumwein her-
1. sich in einem Steuerlager befindet, stellen lassen, dürfen diesen in ihr Steuerlager aufneh-
men, ohne hierfür Sicherheit leisten zu müssen.
2. nach den §§ 10 bis 12 befördert wird.
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
(2) Steuerlager sind
durch Rechtsverordnung
1. Schaumweinherstellungsbetriebe (§ 5),
1. zur Verwaltungsvereinfachung und zur Verhinderung
2. Schaumweinlager (§ 6). eines unangemessenen Steuerkredits Mindestmengen
für den Lagerumschlag sowie eine Mindestlagerdauer,
und zwar auch in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 5,
§5 vorzuschreiben,
Schaumweinherstellungsbetriebe 2. zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Be-
lastungen die Steuerlagersicherheit in bezug auf den
(1) Schaumweinherstellungsbetriebe sind Betriebsstät-
ten, in denen Schaumwein unter Steueraussetzung herge- unter Steueraussetzung entnommenen Schaumwein
zu ermäßigen, soweit Steuerbelange nicht gefährdet
stellt und gelagert wird. Diese Betriebsstätten dienen auch
werden.
der Verwendung im Sinne von§ 6 Abs. 1 Nr. 2.
Im übrigen gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.
(2) Wer Schaumwein unter Steueraussetzung herstellen
und lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag
unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungs- §7
gemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahres-
Steuerentstehung, Steuerschuldner
abschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuver-
lässigkeit keine Bedenken bestehen. Das Hauptzollamt (1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Schaumwein aus
kann Personen, die weder nach dem Handelsgesetzbuch dem Steuerlager entfernt wird, ohne daß sich ein weiteres
noch nach der Abgabenordnung zur Führung von kauf- Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach
männischen Büchern oder zur Aufstellung von Jahresab- § 10 Abs. 1 Nr. 3 anschließt, oder dadurch, daß er im
schlüssen verpflichtet sind, von diesen Erfordernissen be- Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme
freien, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des
werden. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu Steuerlagers.
leisten, die voraussichtlich während 2,5 Monaten für aus
dem Schaumweinherstellungsbetrieb entnommenen (2) Wirq Schaumwein ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 2
hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuer-
Schaumwein entsteht, wenn Anzeichen für eine Gefähr-
schuldner ist der Hersteller.
dung der Steuer erkennbar sind. Will der Hersteller in
seinem Betrieb Schaumwein lagern, der von Dritten er-
zeugt wurde, so kann dafür Sicherheit nach § 6 Abs. 2
Satz 3 verlangt werden.
§8
Steueranmeldung
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steuerauf- (1) Der Steuerschuldner nach § 7 Abs. 1 hat über
kommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstan-
Besteuerung den ist, spätestens am 15. Tag des folgenden Monats eine
Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu
a) das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich berechnen (Steueranmeldung).
des Verfahrens der Sicherheitsleistung zu regeln und
die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu um- (2) Der Steuerschuldner nach § 7 Abs. 2 hat unverzüg-
schreiben, lich eine Steueranmeldung abzugeben.
b) zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind. durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steuerauf-
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29 . Dezember 11992 2179
kommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be- 1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Emp-
steuerung das Nähere zur Steueranmeldung zu bestim- fängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen
men. Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft (Mitgliedstaaten) bezogen oder
§9 2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder
Fälligkeit Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mit-
gliedstaaten verbracht oder
(1) Der Steuerschuldner hat die nach§ 7 Abs. 1 entstan-
dene Steuer spätestens am 25. Tag des zweiten auf die 3. durch das Steuergebiet befördert
Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten. Abwei- werden. Im Falle der Nummer 2 hat der Inhaber des
chend von Satz 1 hat er die im Monat November entstan- abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand
dene Steuer spätestens am 27. Dezember zu entrichten. Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muß in allen Mitglied-
staaten gültig sein. Besteht eine entsprechend ausgestal-
(2) Die nach § 7 Abs. 2 entstandene Steuer ist sofort zu
tete ausreichende Steuerlagersicherheit, deckt diese den
entrichten.
Versand mit ab.
§ 10 (2) Berechtigte Empfänger sind Personen, denen von
einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3 die Zulas-
Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
sung erteilt worden ist, Schaumwein unter Steuerausset-
(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung aus einem zung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen
Steuerlager Zwecken
1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht 1. nicht nur gelegentlich oder
werden, 2. im Einzelfall
2. in einen Betrieb, dessen Inhaber eine Erlaubnis nach zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffent-
§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 1, § 139 lichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken
Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol gleich.
besitzt, verbracht oder
(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 wird auf Antrag
3. in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenom-
unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungs-
men das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich
gemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahres-
freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.
abschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuver-
Schaumwein darf in den Fällen des§ 17 Abs. 1 auch im lässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist
Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien davon abhängig, daß Sicherheit in Höhe der während
Verkehr, ausgenommen die Überführung in den zollrecht- 2,5 Monaten entstehenden Steuer geleistet wird. Im Falle
lich freien Verkehr unter Zweckbindung, unter Steueraus- des Absatzes 2 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt, wenn eine
setzung in ein Steuerlager oder einen Betrieb (Satz 1 Nr. 1 Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer
und 2) verbracht werden. geleistet worden ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1
bis 3 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des
(2) Der Schaumwein ist unverzüglich vom Inhaber des
öffentlichen Rechts. Ist ein Beauftragter zugelassen wor-
Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber der
den (Absatz 7), kann von einer Sicherheitsleistung nach
Erlaubnis (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) in seinen Betrieb aufzu-
den Sätzen 2 oder 3 abgesehen werden, solange nach
nehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zoll-
dem Ermessen des Hauptzollamts keine Anzeichen für
verfahren überzuführen.
eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 hat
(4) Der Schaumwein ist unverzüglich
der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender), in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der nach den Zollvor- 1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem
schriften zur Anmeldung Verpflichtete (Anmelder) Sicher- Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbrin-
heit für den Versand zu leisten, wenn die Steuerbelange gen oder
nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet er- 2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein
scheinen. Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in sei-
nen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerver-
durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steuerauf-
sandverfahren abgeschlossen.
kommens Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 zu
treffen, insbesondere das Versandverfahren und das Ver- (5) Die Steuer entsteht für Schaumwein, der in den
fahren der Sicherheitsleistung näher zu regeln. Dabei kann Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenommen
er bestimmen, daß eine Steuerlagersicherheit auch den worden ist, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn,
Versand mit abdeckt. er ist im Rahmen einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwen-
dung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte
Empfänger.
§ 11
Verkehr unter Steueraussetzung (6) Der Steuerschuldner hat für Schaumwein, für den in
mit anderen Mitgliedstaaten einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag
des folgenden Monats eine Steueranmeldung abzugeben.
(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung im inner- Er hat die Steuer spätestens am 25. Tag des zweiten auf
gemeinschaftlichen Steuerversandve11ahren die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten.
2180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Abweichend von Satz 2 hat er die im November entstande- Schwund steht dem Untergang gleich. Schaumwein gilt als
ne Steuer spätestens am 27. Dezember zu entrichten. entzogen, wenn er in den Fällen des § 10 Abs. 2, des § 11
Abs. 4 oder des § 12 Abs. 3 nicht in das Steuerlager oder
(7) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollver-
anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines be- fahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt
rechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige wird.
Person als Beauftragter unter Widerrufsvorbehalt zugelas-
sen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische (2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Schaumwein
Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Auf- bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen
zeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in Mitgliedstaats (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3) dem
das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuver- Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist, und
lässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist von kann nicht ermittelt werden, wo der Schaumwein entzogen
einer Sicherheit in dem nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 worden ist, gilt er als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt
vorgeschriebenen Umfang abhängig. Der Beauftragte wird sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festge-
neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner. stellt wird, die einem Entziehen aus dem Steuerausset-
zungsverfahren gleichsteht.
(8) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durchfüh- (3) Ist Schaumwein im innergemeinschaftlichen Steuer-
rung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar versandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet
1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beför- an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder
derung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren eine Ausfuhrzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat ver-
(ABI. EG Nr. L 76 S. 1), insbesondere deren Titel III, durch sandt worden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 12) und führt der
Rechtsverordnung Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab
dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß der
a) das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren
Schaumwein
zu regeln,
1. am Bestimmungsort angelangt oder
b) sonstige Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 7, ins-
besondere zum Verfahren der Zulassung (Absätze 3 2. untergegangen oder
und 7), zur Sicherheitsleistung und zur Steueranmel- 3. aufgrund einer außerhalb des Steuergebiets eingetre-
dung zu erlassen und dabei zur Verfahrensvereinfa- tenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit
chung Erleichterungen für die Aufnahme von Schaum- nicht am Bestimmungsor1 angelangt ist,
wein in den Betrieb eines berechtigten Empfängers
gilt er als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfah-
zuzulassen, soweit Steuerbelange nicht gefährdet
werden. ren entzogen.
(4) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1
(9) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung für die Anwendung dieses Geset- bis 3
~es das Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1. der Versender,
gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 2. daneben der Empfänger, wenn er vor Entstehung der
25. Februar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) zu definieren.
Steuer Besitz am Schaumwein erlangt hat.
Im Falle des Absatzes 1 ist weiterer Steuerschuldner, wer
§ 12 den Schaumwein entzogen hat. Die Steuer ist unverzüg-
Ausfuhr unter Steueraussetzung lich zu entrichten.
(1) Schaumwein darf aus Steuerlagern unter Steueraus- (5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf
einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung
setzung aus dem Gebiet der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft ausgeführt werden. des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festge-
stellt, daß die die Steuerentstehung auslösende Unregel-
(2) Wird Schaumwein über andere Mitgliedstaaten aus- mäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist
geführt, ist das innergerneinschaftliche Steuerversandver- und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist,
fahren anzuwenden. wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.
(3) Der Inhaber des Steuerlagers hat den Schaumwein (6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
unverzüglich auszuführen. durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßig-
keit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5
(4) § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 8
zu erlassen.
gelten sinngemäß.
§ 13 § 14
Unregelmäßigkeiten Verbringen von Schaumwein
im Verkehr unter Steueraussetzung des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
zu gewerblichen Zwecken
(1) Wird Schaumwein während der Beförderung nach
den §§ 10 bis 12 im Steuergebiet dem Steueraussetzungs- (1) Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines
verfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, ent-
er nachweislich untergegangen oder an Personen im Steu- steht die Steuer dadurch, daß der Bezieher
ergebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von 1 . den Schaumwein im Steuergebiet in Empfang nimmt
Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind. oder
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2. den außerhalb des Steuergebietes in Empfang genom- geliefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die
menen Schaumwein in das Steuergebiet verbringt oder · Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der
verbringen läßt. Versandhändler.
Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine (3) Wer als Versandhändler Schaumwein in das Steuer-
Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gebiet liefern will, hat dies vorher dem für den Empfänger
gewerblichen Zwecken gleich. zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Ver-
steuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen sowie Si-
(2) Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines
cherheit für die Steuer zu leisten. Wird ein Beauftragter
Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 genannten
zugelassen (Absatz 5), muß die Sicherheit auch dessen
Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer
Steuerschuld abdecken.
dadurch, daß er erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen
Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet wird. Steuer- (4) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für
schuldner ist, wer ihn in Besitz hält oder verwendet. den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueran-
meldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 15. Tag
(3) Wer Schaumwein nach den Absätzen 1 oder 2 be-
des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten.
ziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem
Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist
Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicher-
heit zu leisten. die Steuer sofort zu entrichten.
(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steu-
(4) Der Steuerschuldner hat für Schaumwein, für den die
ergebiet ansässige Person als Beauftragter unter Wider-
Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung
rufsvorbehalt zugelassen werden, wenn sie ordnungsge-
abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 15. Tag des auf
mäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresab-
die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das
schlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen
Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer
sofort zu entrichten. des Versandhändlers in das Steuergebiet führt und gegen
ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuer-
durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steuerauf- schuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des
kommens Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4 zu Versandhändlers zu erfüllen.
erlassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und
zur Sicherheit. (6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet
Schaumwein in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat
dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
§ 15 Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über den gelie-
Verbringen zu privaten Zwecken ferten Schaumwein zu führen und die von dem Mitglied-
staat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu
(1) Schaumwein, den Privatpersonen für ihren Bedarf in erfüllen.
anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr erwerben und
selbst in das Steuergebiet verbringen, ist steuerfrei. (7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steuerauf-
(2) Bei der Beurteilung, ob Schaumwein nach Absatz 1 kommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
zu privaten oder nach § 14 zu gewerblichen Zwecken steuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 6 zu erlas-
bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird, sind die sen und dabei zur Vereinfachung zuzulassen, daß die
nachstehenden Umstände zu berücksichtigen: Steueranmeldungen nach Absatz 4 zusammengefaßt für
1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers einen bestimmten Zeitraum und bei einem Hauptzollamt
für den Besitz des Schaumweins; zentral abgegeben werden.
2. Ort, an dem der Schaumwein sich befindet, oder die Art
der Beförderung; § 17
3. Unterlagen über den Schaumwein; Schaumwein aus Drittländern
4. Menge oder Beschaffenheit des Schaumweins. (1) Wird Schaumwein aus einem Gebiet außerhalb des
Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Dritt-
§ 16 land) unmittelbar in das Steuergebiet verbracht oder befin-
det er sich
Versandhandel
1. in einem Zollverfahren oder
(1) Versandhandel betreibt, wer Schaumwein aus dem
freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz 2. in einer Freizone oder einem Freilager des Steuerge-
hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert biets,
und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durch- so gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt,
führt oder durch andere durchführen läßt (Versandhänd- der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des
ler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub,
gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Ein-
ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach ziehung, den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung
den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatz- der Steuer sowie das Steuerverfahren die Zollvorschriften
steuer unterliegen. sinngemäß.
(2) Wird Schaumwein durch einen Versandhändler mit (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßig-
2
2182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
keit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen § 20
und die Besteuerung abweichend von Absatz 1 zu regeln,
Besondere Ermächtigungen
soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder
zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet herge- Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch
stellten steuerpflichtigen Schaumweins oder wegen der Rechtsverordnung
besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.
1. in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur
Durchführung zwischenstaatlicher Verträge Steuerfrei-
§ 18 heit anzuordnen oder Steuern zu vergüten für die Ver-
wendung von Schaumwein durch diplomatische und
Erlaß, Erstattung konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder
oder Vergütung beim verbringen einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmit-
aus dem Steuergebiet glieder sowie durch sonstige Begünstigte,
(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder 2. zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen
vergütet für nachweislich versteuerten Schaumwein, der Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitglie-
zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel) dern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie
in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist. den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der aus-
ländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Trup-
(2) Erlaß, Erstattung oder Vergütung werden nur ge- penstatuts (BGBI. 1961 II S. 1183, 1190) und den
währt, wenn der Berechtigte (Absatz 3)
Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBI. 1961
1. den Nachweis erbringt, daß die Steuer für den II S. 1183, 1218) oder nach Artikel 16 des Vertrages
Schaumwein in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik
worden ist, oder Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjet-
republiken über die Bedingungen des befristeten Auf-
2. a) den Antrag vor dem Verbringen des Schaumweins
enthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs
beim Hauptzollamt stellt und den Schaumwein auf
Verlangen vorführt, der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundes-
republik Deutschland (BGBI. 1991 II S. 256, 258) ge-
b) den Schaumwein mit den Begleitpapieren befördert, währten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbeson-
die für das innergemeinschaftliche Steuerversand- dere zum Verfahren, zu erlassen und anzuordnen,
verfahren vorgeschrieben sind, und daß
c) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie a) bei einem Mißbrauch für alle daran Beteiligten die
eine amtliche Bestätigung des anderen Mitglied- Steuer entsteht,
staates darüber vorlegt, daß der Schaumwein dort b) bei der Lieferung von versteuertem Schaumwein
ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist. dem Lieferer die entrichtete Steuer erstattet oder
(3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist, vergütet wird,
wer den Schaumwein in den anderen Mitgliedstaat ver- 3. im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Schaumwein,
bracht hat. soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen,
durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steuerauf- unter denen er nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83
kommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be- des Rates vom 28. März 1983 (ABI. EG Nr. L 105 S. 1)
steuerung in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den
Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvor-
1. das Erlaß-, Erstattungs- und Vergütungsverfahren nä- schriften vom Zoll befreit werden kann,
her zu regeln,
4. zur Durchführung von Artikel 28 der Richtlinie 92/
2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzu- 12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABI. EG Nr.
schreiben sowie solche Personen von dem Verfahren L 76 S. 1) Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen
auszuschließen, die über ein Steuerlager verfügen. oder auf Schiffen zu gestatten, Schaumwein steuerfrei
im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an
Reisende abzugeben, die sich im innergemeinschaftli-
§ 19 chen Flug- oder Schiffsverkehr in andere Mitgliedstaa-
Erlaß, Erstattung der Steuer im Steuergebiet ten begeben, sowie die dazu notwendigen Verfahrens-
vorschriften zu erlassen und zur Verfahrensvereinfa-
(1) Für nachweislich im Steuergebiet versteuerten chung vorzusehen, daß den Unternehmen unter Be-
Schaumwein, der in das Steuerlager zurückverbracht wird, rücksichtigung der Reisendenzahl bestimmte Mengen
wird dem Lagerinhaber die Steuer auf Antrag erlassen für den Reisebedarf pauschal steuerfrei belassen wer-
oder erstattet.
den,
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, 5. in einer Freizone abweichend von § 6 Abs. 2 und § 11
durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steuerauf- Abs. 3 für die Erteilung der Erlaubnis zur Lagerung
kommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be- unter Steueraussetzung oder der Zulassung zum Be-
steuerung zug unter Steueraussetzung geringere Anforderungen
1. Verfahrensvorschriften zu Absatz 1 zu erlassen, zu stellen und für die Lagerung und Beförderung unter
Steueraussetzung Erleichterungen zuzulassen, wenn
2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis zuzulassen, daß auch dies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizo-
andere als Rückwaren unter Steuerentlastung in das ne erforderlich erscheint und Steuerbelange nicht ge-
Steuerlager aufgenommen werden können. fährdet sind.
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§ 21 2. die bei +20 °C einen auf gelöstes Kohlen-
Steueraufsicht dioxid zurückzuführenden Überdruck von
3 bar oder mehr aufweisen, 266 DM/hl.
(1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der
Handel, die Verarbeitung, die Verwendung und die Einfuhr § 25
von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten
nach § 11 Abs. 7 und § 16 Abs. 5 unterliegen im Steuerge- Herstellung von Zwischenerzeugnissen
biet der Steueraufsicht. Die Vorschrift des§ 7 Abs. 2 über die Steuerentstehung
(2) Schaumwein kann über die in§ 215 der Abgabenord- bei der Herstellung ohne Erlaubnis findet auf Zwischener-
nung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn zeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandtei-
ihn ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter le (Branntwein, alkoholische Getränke) entrichtete Ver-
Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweckset- brauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer
zung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt für das Zwischenerzeugnis.
werden kann, daß er
1. sich in einem Steueraussetzungsverfahren befindet Teil 3
oder
Wein
2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde
oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht. § 26
Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechen- Begriffsbestimmung
de Anwendung.
(1) Wein im Sinne dieses Gesetzes sind die nicht der .
§ 22 Schaumweinsteuer nach § 1 Abs. 2 unterliegenden Er-
Geschäftsstatistik zeugnisse
1. der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten No-
(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministers der
menklatur, die die folgenden Voraussetzungen erfül-
Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwek-
len:
ke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statisti-
schen Bundesamt zur Auswertung mit. a) Sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von
mehr als 1,2 % vol bis 15 % vol auf, und der in den
(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits auf- Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist aus-
bereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstel- schließlich durch Gärung entstanden, oder
lung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermit-
teln. b) sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von
mehr als 15 % vol bis 18 % vol auf, sind ohne
Anreicherung hergestellt worden, und der in den
Teil 2
Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist aus-
Zwischenerzeugnisse schließlich durch Gärung entstanden,
2. der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Nummer 1
§ 23 erfaßt werden, sowie die Erzeugnisse der Position
Steuergegenstand 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier
besteuert werden und die einen vorhandenen Alkohol-
(1) Zwischenerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet gehalt von mehr als 1,2 % vol bis 10 % vol aufwei-
(§ 1 Abs. 1 Satz 2) der Zwischenerzeugnissteuer. Die sen,
Steuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgaben-
ordnung. 3. der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die
nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhan-
(2) Zwischenerzeugnisse sind die Erzeugnisse der Posi- denen Alkoholgehalt von mehr als 10 % vol bis 15 % vol
tionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenkla- aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstan-
tur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als den ist.
1,2 % vol bis 22 % vol, die nicht von § 1 Abs. 2 oder § 26
Abs. 1 erfaßt oder als Bier besteuert werden. (2) § 1 Abs. 3 und 4 findet entsprechende Anwen-
dung.
(3) Auf Zwischenerzeugnisse finden vorbehaltlich des
§ 27
§ 25 der § 1 Abs. 3 und 4 und die §§ 3 bis 22 des Teils 1
entsprechende Anwendung. Verkehr mit Wein
mit anderen Mitgliedstaaten
§ 24 (1) Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit
Steuertarif Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen
unterliegen im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1) der Steuerauf-
(1) Die Steuer beträgt für Zwischen- sicht. §§ 210 bis 217 der Abgabenordnung finden für den
erzeugnisse 100 DM/hl. innergemeinschaftlichen gewerblichen Verkehr sinngemä-
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für ße Anwendung.
Zwischenerzeugnisse (2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen
1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen und Betrieben bedürfen einer Erlaubnis nach Absatz 3, wenn
besonderer Haltevorrichtung oder sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungs-
2184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
verfahren an Steuerlager oder berechtigte Empfänger in stimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu treffen und
anderen Mitgliedstaaten versenden wollen. darüber hinaus Verfahrensvorschriften für den Versand-
handel aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet zu
(3) Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbe- erlassen.
halt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische
Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen
und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Beden- Teil 4
ken bestehen. Das Hauptzollamt kann Personen, die we- Schlußvorschriften
der nach dem Handelsgesetzbuch noch nach der Abga-
benordnung zur Führung von kaufmännischen Büchern
§ 29
oder zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet
sind, von diesen Erfordernissen befreien. Inhaber von Ordnungswidrigkeiten
Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Er-
Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der
zeugung von weniger als 1 000 Hektolitern Wein pro Wein- Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-
wirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August
tig
des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach
Satz 1 befreit; für sie gilt die Erlaubnis nach Satz 1 als 1. einer Vorschrift des § 1O Abs. 2, § 11 Abs. 4 oder § 12
erteilt, sobald sie schriftlich anzeigen, daß sie den Versand Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit§ 23 Abs. 3, über
nach Absatz 2 aufnehmen wollen. den Verkehr im Steuergebiet oder mit anderen Mitglied-
staaten zuwiderhandelt,
(4) Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis nach Ab-
satz 3 besitzen, gelten für den innergemeinschaftlichen 2. entgegen § 14 Abs. 3 oder § 16 Abs. 3 Satz 1 oder
Versand und Bezug von Wein als Steuerlager. Das gleiche Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23
gilt für Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis· nach § 5 Abs. 3, im Falle des § 16 Abs. 6 Satz 1 auch in
Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, besitzen. Verbindung mit § 28 Abs. 2, eine Anzeige nicht oder
nicht rechtzeitig erstattet,
(5) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus
Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten im innergemein- 3. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 Wein versendet oder
schaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich bezie- ohne Zulassung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 Wein be-
hen wollen, bedürfen der Zulassung als berechtigte Emp- zieht.
fänger. Für die Zulassung gilt Absatz 3 Sätze 1 und 2 § 30
entsprechend. Für die Zulassung zum Bezug von Wein im
Übergangsvorschriften
Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags.
(1) Inhaber von Zollagern und anderen Lagern, die in
(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
sinngemäßer Anwendung der Zollvorschriften für die La-
durch Rechtsverordnung
gerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen des
1. zur Durchführung der Steueraufsicht und der Richtlinie zollrechtlich freien Verkehrs zugelassen wurden, gelten bis
92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABI. EG zum 31. März 1993 als unter Widerrufsvorbehalt zugelas-
Nr. L 76 S. 1) Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 5 sene Inhaber von Steuerlagern nach§ 6, auch in Verbin-
zu erlassen und dabei insbesondere den innergemein- dung mit § 23 Abs. 3.
schaftlichen Versand und Bezug von Wein, und zwar
auch außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens, (2) Für vor dem 1. Januar 1993 begonnene Versandver-
näher zu regeln, fahren gilt das bis zum 31. Dezember 1992 geltende
Steuerrecht.
2. zur Verfahrensvereinfachung für Traubenwein erzeu-
gende Betriebe mit einer durchschnittlichen Erzeugung (3) Angemeldete Betriebe, die die in§ 103a Abs. 1 Nr. 2
von weniger als 1000 Hektolitern Wein pro Weinwirt- des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der bis zum
schaftsjahr zuzulassen, daß sie die für den Versand 31. Dezember 1992 geltenden Fassung genannten Li-
von Traubenwein nach dem Weinrecht vorgeschriebe- körweine, weinähnlichen und weinhaltigen Getränke her-
nen Begleitpapiere verwenden können und solche Be- stellen, gelten bis zum 30. Juni 1993 als unter Widerrufs-
triebe, die die nach Weinrecht vorgeschriebenen Bü- vorbehalt zugelassene Herstellungsbetriebe für Zwischen-
cher führen, von der Pflicht zur Führung besonderer erzeugnisse nach§ 5 in Verbindung mit§ 23 Abs. 3, soweit
steuerlicher Aufzeichnungen zu befreien. die Erzeugnisse Zwischenerzeugnisse nach § 23 Abs. 2
sind.
(4) Angemeldete Schaumweinherstellungsbetriebe so-
§ 28
wie bewilligte Ausfuhrlager (§§ 3, 8 Abs. 1 Nr. 1 des
Verbringen von Wein Schaumweinsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember
1992 geltenden Fassung) gelten bis zum 30. Juni 1993 als
(1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem freien
unter Widerrufsvorbehalt zugelassene Steuerlager im Sin-
Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet ver-
ne des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 (Schaumweinher-
bracht, so bescheinigt das Hauptzollamt nach Vorlage der
stellungsbetriebe) und mit § 6 (Schaumweinlager). Als
Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme in den Betrieb
Steuerlager geltende Ausfuhrlager haben die in § 6 Abs. 2
des Empfängers.
vorgesehene Sicherheit bis zum 31. März 1993 zu lei-
(2) Für Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet gilt § 16 sten.
Abs. 6 entsprechend.
(5) Die Zahlungsfrist des § 9 Abs. 1, -auch in Verbindung
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit § 23 Abs. 3, gilt erstmalig für die im Januar 1993
durch Rechtsverordnung zu den Absätzen 1 und 2 Be- entstehende Steuer.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2185
(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Entstehung,
durch Rechtsverordnung Vorschriften zu den Absätzen 1 Anmeldung und Fälligkeit der Steuer
bis 5 zu erlassen und zur Erleichterung des Übergangs auf § 9 Entstehung der Steuer, Steuerschuldner
das neue Recht, insbesondere zur Vermeidung von Dop- § 1O Steueranmeldung
pelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen
§ 11 Fälligkeit der Steuer
zu treffen.
Verfahren der Steuerbegünstigung
§ 31
§ 12 Erlaubnis
Erlaß von Rechtsverordnungen § 13 Verteilung, Verwendung
Rechtsverordnungen, die aufgrund der in diesem Ge- Verkehr mit Mineralöl unter Steueraussetzung
setz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedür-
fen nicht der Zustimmung des Bundesrates. § 14 Verkehr im Steuergebiet
§ 15 Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten
§ 16 Verbringen nach Einfuhr
§ 32
§ 17 Ausfuhr
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 18 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das
Verbringen von Mineralöl des freien Verkehrs
Schaumweinsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil
aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet
III, Gliederungsnummer 612-8, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes § 19 Verbringen zu gewerblichen Zwecken
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1562), und die Durch- § 20 Verbringen zu privaten Zwecken
führungsbestimmungen zum Schaumweinsteuergesetz in
§ 21 Versandhandel
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
612-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge- Verbringen von Erdgas in das Steuergebiet
ändert durch die Verordnung vom 6. August 1991 (BGBI. 1
§ 22 Erdgasbezug, Steuerschuldner
S. 1774), außer Kraft.
Verbringen von Mineralöl aus Drittländern
§ 23 Einfuhr
Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer
Artikel 5
§ 24 Erlaß, Erstattung oder Vergütung beim Verbringen aus
Mineralölsteuergesetz dem Steuergebiet
{MinöStG) *) § 25 Erlaß, Erstattung oder Vergütung im Steuergebiet
Schlußvorschriften
Inhaltsübersicht
§ 26 Verkehrs- und Verwendungsbeschränkungen, Steuerauf-
Steuergebiet, Steuergegenstand
sicht
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 27 Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen
Steuertarif § 28 Geschäftsstatistik
§ 2 Regelsteuersätze, Begriffsbestimmungen § 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 3 Steuerermäßigungen, Begriffsbestimmungen § 30 Sicherstellung
§ 4 Steuerbefreiungen, Begriffsbestimmungen § 31 Ermächtigungen
Steueraussetzungsverfahren § 32 Übergangsregelungen
§ 5 Begriffsbestimmungen § 33 Erlaß von Rechtsverordnungen
§ 6 Mineralölherstellungsbetriebe, Erlaubnis § 34 Abgelöste Vorschriften
§ 7 Mineralöllager, Erlaubnis
Steuergebiet, Steuergegenstand
Gasgewinnungsbetriebe, Gaslager
§ 8 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis §1
Begriffsbestimmungen
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/12/EWG des
Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, (1) Mineralöl unterliegt im Steuergebiet der Mineralöl-
die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren steuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik
(ABI. EG Nr. L 76 S. 1), der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom
19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteu-
Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die
ern auf Mineralöle (ABI. EG Nr. L 316 S. 12), der Richtlinie 92/82/EWG Insel Helgoland. Die Mineralölsteuer ist eine Verbrauch-
des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuer- steuer im Sinne der Abgabenordnung.
sätze für Mineralöle (ABI. EG Nr. L 316 S. 19) und der Richtlinie
92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der (2) Mineralöl im Sinne dieses Gesetzes sind
Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den
Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger 1. die Waren der Position 2706 der Kombinierten No-
Waren (ABI. EG Nr. L ... S.... ) menklatur,
2186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. die Waren der Unterpositionen 2707 1O bis 2707 30, 6 .. für 1 MWh Erdgas und andere gas-
2707 50 und 2707 9911 der Kombinierten Nomenkla- förmige Kohlenwasserstoffe
tur, nach§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 47,60DM,
3. die Waren der Unterpositionen 2707 9100 und 2707 7. für 1 000 kg Flüssiggase nach
9919 der Kombinierten Nomenklatur, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 1 587,00 DM,
4. die Waren der Position 2709 der Kombinierten No- 8. für 1 000 kg Mineralöle nach
menklatur, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 15,00 DM.
5. die Waren der Position 2710 der Kombinierten No- Andere als die in Satz 1 Nr. 1 bis 8 genannten Mineralöle
menklatur, unterliegen der gleichen Steuer wie die Mineralöle, denen
6. Erdgas, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlen- sie nach ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen.
wasserstoffe aus den Positionen 2711 und 2901 der
(2) Liter (1) im Sinne dieses Gesetzes ist das Liter bei
Kombinierten Nomenklatur,
+15 °C. Megawattstunde (MWh) im Sinne dieses Gesetzes
7. die Waren der Unterpositionen 2712 10, 2712 2000, ist die Meßeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem
2712 9031 bis 2712 9090 und der Position 2715 der Normvolumen (Vn) und dem Brennwert (H0 ,n)- Das Ge-
Kombinierten Nomenklatur, wicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des
8. die Waren der Position 2901 1O und der Unterpositio- Mineralöls im Sinne dieses Gesetzes.
nen 2902 11, 2902 1990, 2902 20 bis 2902 44 der
Kombinierten Nomenklatur, §3
9. die Waren der Unterpositionen 3403 1100 und 3403 Steuerermäßigungen, Begriffsbestimmungen
19 der Kombinierten Nomenklatur,
(1) Flüssiggase nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 dürfen
10. die Waren der Position 3811 der Kombinierten No- vorbehaltlich des § 12 unvermischt mit anderen Mineral-
menklatur, ölen als Kraftstoff zum ermäßigten Steuersatz von 612,50
11. die Waren der Position 3817 der Kombinierten No- Deutsche Mark für 1 000 kg verwendet werden.
menklatur, (2) Zum mittelbaren oder unmittelbaren Verheizen und
12. Erzeugnisse anderer als der unter den Nummern 1 zur Herstellung von Gasen der Positionen 2705, 2711 und
bis 11 genannten Positionen und Unterpositionen der 2901 der Kombinierten Nomenklatur für diese Zwecke
Kombinierten Nomenklatur, ganz oder teilweise aus dürfen vorbehaltlich des § 12 verwendet werden
Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Kraft- 1. Gasöle der Unterposition 271 O 0069 und ihnen im Sie-
oder Heizstoff bestimmt sind. deverhalten entsprechende Mineralöle der Unterposi-
Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die tion 2707 9100 der Kombinierten Nomenklatur zum
Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) ermäßigten Steuersatz von 80,00 Deutsche Mark für
Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABI. EG Nr. 1 000 I;
L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung 2. andere als die in Nummer 1 genannten Schweröle und
(f:WG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 Mineralöle der Unterposition 2707 9100 der Kombinier-
(ABI. EG Nr. L 259 S. 1) und die bis zum 19. Oktober 1992 ten Nomenklatur
zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
a) zur Erzeugung von Wärme, ausgenommen Wärme
zur Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektri-
Steuertarif schen Nennleistung von mehr als 1 Megawatt, und
§2 zur Herstellung von Gasen zum ermäßigten Stel}er-
satz von 30,00 Deutsche Mark für 1 000 kg,
Regelsteuersätze, Begriffsbestimmungen
b) zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung in
( 1) Die Steuer beträgt sonstigen Fällen zum ermäßigten Steuersatz von
1. für 1 000 1 Benzin der Unterposition 55,00 Deutsche Mark für 1 000 kg;
2710 0033 der Kombinierten Nomenklatur 820,00 DM, 3. Erdgas, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlen-
2. für 1 000 1 Benzin der Unterpositionen wasserstoffe nach§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, alle auch zur
2710 0031 und 2710 0035 der Kombi- Gewinnung von Licht,
nierten Nomenklatur 920,00DM, a) Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe,
3. für 1 000 1 mittelschwere Öle der ausgenommen solche nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, zum
Unterpositionen 2710 0051 und 2710 0055 ermäßigten Steuersatz von 3,60 Deutsche Mark für
1 MWh,
der Kombinierten Nomenklatur 820,00 DM,
4. für 1 000 1Gasöle der Unterposition b) Flüssiggase zum ermäßigten Steuersatz von 50,00
2710 0069 und ihnen im Siedeverhalten Deutsche Mark für 1 000 kg;
entsprechende Mineralöle 4. Leichtöle und mittelschwere Öle, diese nur zur Herstel-
der Unterposition 2707 9100 lung von Gasen der Position 2705 der Kombinierten
der Kombinierten Nomenklatur 550,00 DM, Nomenklatur, zum ermäßigten Steuersatz von 36,00
5. für 1 000 kg andere als die in Deutsche Mark für 1 000 1.
Nummer 4 genannten Schweröle und Dies gilt im Falle der Nummer 1 nur, wenn die Mineralöle,
Mineralöle der Unterposition 2707 9100 bevor sie zum ermäßigten Steuersatz abgegeben werden,
der Kombinierten Nomenklatur 653,00 DM, mit 5 g N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2187
oder 6,5 g N-Ethylhexyl-1-(toloylazotolylazo)naphthyl-2- (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Mineralöle nach § 2
amin oder 7,4 g N--Tridecyl-1-(toloylazotolylazo)naphthyl- Abs. 1 Satz 2 sinngemäß.
2-amin oder einem in der Farbwirkung äquivalenten Ge-
misch aus diesen Farbstoffen und 1O g 2-Furancarbalde-
§4
hyd (Furfurol) auf 1 000 kg, jeweils gleichmäßig verteilt,
gekennzeichnet werden. Das Kennzeichnen wird vom Steuerbefreiungen, Begriffsbestimmungen
Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt bewilligt, wenn es
(1) Mineralöl darf vorbehaltlich des § 12 steuerfrei ver-
unter Verwendung von zugelassenen Dosiereinrichtun-
gen, zugelassenen Rührwerken oder zugelassenen ver- wendet werden
gleichbaren Einrichtungen in Steuerlagern (§ 5) erfolgt. Es 1. zur Aufrechterhaltung eines Mineralölherstellungs-
unterliegt der amtlichen Aufsicht. In das Steuergebiet ver- oder Gasgewinnungsbetriebs (§§ 6 und 8), jedoch nicht
brachte Mineralöle gelten vorbehaltlich gegenteiliger Fest- als Kraftstoff in Beförderungsmitteln;
stellung als gekennzeichnet, wenn eine Bescheinigung der 2. zu anderen Zwecken als
für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung,
des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners a) zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Herstellung
darüber vorgelegt wird, daß die Mineralöle außerhalb des von Kraftstoff,
Steuergebiets gekennzeichnet worden sind und nach Art b) zum Verheizen,
und Menge mindestens die in Satz 2 genannten Kenn-
c) zum Antrieb von Gasturbinen;
zeichnungsstoffe gleichmäßig verteilt enthalten.
3. als Luftfahrtbetriebsstoff
(3) Vorbehaltlich des § 12 dürfen Mineralöle nach Ab-
satz 2 Satz 1 Nr. 1, die nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 a} von Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige
gekennzeichnet sind, sowie Mineralöle nach Absatz 2 Beförderung von Personen oder Sachen,
Satz 1 Nr. 3 zu den dort jeweils vorgesehenen Steuer-· b) in Luftfahrzeugen von Behörden und der Bundes-
ermäßigungen zum Antrieb von Gasturbinen und Verbren- wehr für dienstliche Zwecke sowie der Luftrettungs-
nungsmotoren in ortsfesten Anlagen verwendet werden, dienste für Zwecke der Luftrettung.
wenn diese Anlagen ausschließlich
Luftfahrtbetriebsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind
1. der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft Flugbenzin der Unterposition 2710 0031, dessen Re-
(Kraft-Wärme-Kopplung) oder searchoktanzahl den Wert 100 nicht unterschreitet,
2. der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen leichter Flugturbinenkraftstoff der Unterposition
Stromversorgung oder 271 O 0037 und Flugturbinenkraftstoff (mittelschweres
Öl) der Unterposition 2710 0051 der Kombinierten
3. der Stromerzeugung aus gasförmigen Kohlenwasser- Nomenklatur, wenn diese in Luftfahrzeugen verwendet
stoffen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, die als
werden;
Entlösungsgase bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung
anfallen, oder 4. als Schiffsbetriebsstoff auf Schiffen, die ausschließlich
in der gewerblichen Schiffahrt und bei damit verbunde-
4. dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gas- nen Hilfstätigkeiten wie Lotsen-, Schlepper- und ähnli-
speicherung chen Diensten oder im Werkverkehr eingesetzt sind,
dienen. Im Falle der Nummer 1 hängt die Ermäßigung auf Behörden- und Kriegsschiffen, auf Schiffen des
davon ab, daß im Jahresdurchschnitt mindestens 60 vom Seenotrettungsdienstes sowie auf Schiffen der Haupt-
Hundert des Energiegehalts des verwendeten Mineralöls erwerbsfischerei zum Motorenantrieb und zum Heizen.
in Form der begünstigt erzeugten Wärme- und m·echani- Schiffsbetriebsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind
schen Energie genutzt werden. Mineralöle nach§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, wenn sie
auf Schiffen verwendet werden;
(4) Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die
nach ihrer jeweiligen Zweckbestimmung auch äußerlich 5. als Probe zu Untersuchungszwecken.
erkennbar für eine dauernde Nutzung nur an einem Stand-
ort errichtet und mit dem Boden fest verbunden sind. Nicht {2) Zu begünstigten Zwecken nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und
als ortsfest gelten Anlagen, bei denen nach den tatsäch- Abs. 3 dürfen vorbehaltlich des § 12 steuerfrei verwendet
lichen Umständen, insbesondere wegen der zeitlichen Be- werden
grenzung des Einsatzes am vorgesehenen Standort, die 1. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwer-
spätere Wiederaufhebung schon im Zeitpunkt der Errich- tung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftli-
tung der Anlagen zu erwarten ist. cher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lage-
rung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung an-
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in besonders
fallen oder die bei Verfahren der chemischen Industrie,
gelagerten Einzelfällen eine Steuerbegünstigung (Steuer-
freiheit oder Steuerermäßigung) im Verwaltungswege zu ausgenommen bei der Mineralölherstellung, und beim
Versuchszwecken auch bei unmittelbarer oder mittelbarer Kohleabbau aus Gründen der Luftreinhaltung und aus
Verwendung von Mineralöl als Kraftstoff gewähren. Sicherheitsgründen aufgefangen werden, auch zur
Stromerzeugung in anderen ortsfesten Anlagen als
{6) Das zuständige Hauptzollamt kann im einzelnen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2;
Falle die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf
2. Mineralöle nach§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12, die nach ihrer
40,00 Deutsche Mark für 1 000 1 ermäßigen, wenn diese Beschaffenheit Mineralölen nach Nummer 1 und § 3
Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Mineralöl
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 am nächsten stehen.
angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie
zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerbegün- (3) Absatz 1 gilt für Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 2
stigten Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind. sinngemäß.
2188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Steueraussetzungsverfahren (3) Auf Antrag des Erdölbevorratungsverbandes nach
§ 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli
§5 1978 (BGBI. 1S. 1073) ist zuzulassen, daß Mineralöl nach
Absatz 1 zur Erfüllung der Verbandszwecke unter Steuer-
Begriffsbestimmungen
aussetzung gelagert wird.
(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsver-
fahren) für Mineralöl, das
Gasgewinnungsbetriebe, Gaslager
1. sich in einem Steuerlager befindet,
2. nach den §§ 14 bis 17 befördert wird. §8
(2) Steuerlager sind Begriffsbestimmungen, Erlaubnis
1. Mineralölherstellungsbetriebe (§ 6), (1) Gasgewinnungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes
2. Mineralöllager (§ 7). sind Betriebe, in denen Erdgas gewonnen oder bearbeitet
(hergestellt) wird. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
§6 (2) Gaslager sind Betriebe, in denen Erdgas unter Tage
Mineralölherstellungsbetriebe, Erlaubnis gelagert wird.
(3) Wer Erdgas herstellen oder lagern will, bedarf der
(1) Mineralölherstellungsbetriebe im Sinne dieses Ge-
Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt
setzes sind Betriebe, in denen anderes Mineralöl als Erd-
Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bü-
gas unter Steueraussetzung gewonnen oder bearbeitet
cher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und
(hergestellt) wird. Ein Bearbeiten ist auch das Mischen von
Mineralölen miteinander oder mit anderen Stoffen, wenn gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken
bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu
das Gemisch ein Mineralöl ist, es sei denn, das Mischen
erfolgt in einem Mineralöllager oder bei der Verwendung leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für aus
dem Gasgewinnungsbetrieb oder dem Gaslager entfern-
von steuerfreiem Mineralöl nach § 4 Abs. 1 Nr. 2.
tes oder entnommenes Erdgas entsteht (§ 9), wenn Anzei-
(2) Wer Mineralöl unter Steueraussetzung herstellen chen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen
will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Wider-. des Hauptzollamts erkennbar sind. Die Erlaubnis ist zu
rufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kauf- widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2
männische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse nicht mehr erfüllt ist, eine angeforderte Sicherheit nicht
aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit geleistet wird oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr
keine Bedenken be.stehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit ausreicht.
für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zwei-
er Monate für aus dem Mineralölherstellungsbetrieb in den
freien Verkehr entnommene Mineralöle entsteht (§ 9), Entstehung, Anmeldung
wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem und Fälligkeit der Steuer
Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind. Die Erlaub-
nis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen §9
nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist, eine angeforderte Sicher-
heit nicht geleistet wird oder eine geleistete Sicherheit Entstehung der Steuer, Steuerschuldner
nicht mehr ausreicht. (1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Mineralöl aus dem
Steuerlager entfernt wird, ohne daß sich ein weiteres Steu-
§7 eraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 14
Mineralöllager, Erlaubnis Abs. 1 Nr. 2 anschließt, oder daß es zur Verwendung
innerhalb des Steuerlagers entnommen wird (Entnahme in
(1) Anderes Mineralöl als Erdgas darf in Mineralöllagern den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des
unter Steueraussetzung gelagert werden, wenn das Lager Steuerlagers.
dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch Her-
(2) Wird Mineralöl ohne Erlaubnis nach § 6 Abs. 2
steller, dem Mischen von Mineralöl oder der Versorgung
hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuer-
von Verwendern mit steuerbegünstigtem Mineralöl dient.
schuldner ist der Hersteller.
(2) Wer Mineralöl unter Steueraussetzung lagern will,
(3) Für Erdgas entsteht die Steuer dadurch, daß es aus
bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufs-
dem Gasgewinnungsbetrieb oder dem Gaslager entfernt
vorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmän-
wird, ohne daß sich ein Versand in einen Gasgewinnungs-
nische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-
betrieb oder ein Gaslager oder ein Verbringen aus dem
stellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Steuergebiet anschließt, oder daß es zur Verwendung im
Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die
Gasgewinnungsbetrieb oder Gaslager entnommen wird.
Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Mo-
Steuerschuldner ist der Inhaber des Gasgewinnungsbe-
nate für aus dem Mineralöllager in den freien Verkehr
triebes oder des Gaslagers. Wird Erdgas ohne Erlaubnis
entnommene Mineralöle entsteht (§ 9), wenn Anzeichen
nach § 8 Abs. 3 hergestellt, gilt Absatz 2 sinngemäß.
für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des
Hauptzollamts erkennbar sind. Die Erlaubnis ist zu wider- (4) Ist für Mineralöle oder Erzeugnisse nach§ 1 Abs. 2
rufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht Satz 1 Nr. 12 eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen
mehr erfüllt ist, eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet Bestimmung des Gesetzes entstanden, so entsteht sie
wird oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. dadurch, daß die Mineralöle oder die Erzeugnisse zur
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2189
Verwendung als Kraft- oder Heizstoff entnommen, abge- ein Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat verbringt,
geben oder als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden. unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Es darf nur
Steuerschuldner ist derjenige, der die Mineralöle oder die zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck abgegeben
Erzeugnisse entnimmt, abgibt oder verwendet. Mehrere oder verwendet werden.
Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Satz 1 gilt nicht
für Mineralöle oder Erzeugnisse, die bei Vermischungen (2) Die Steuer entsteht für Mineralöl,
entstehen, die auf Grund der nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 1. das nicht in den Betrieb aufgenommen wird,
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc erlassenen Rechtsver- 2. das nicht in ein Drittland oder einen anderen Mitglied-
ordnung nicht als Mineralölherstellung gelten. staat verbracht wird,
3. das zu einem anderen als dem in der Erlaubnis ge-
§ 10
nannten Zweck abgegeben wird,
Steueranmeldung
4. das zu einem anderen als dem in der Erlaubnis ge-
Der Steuerschuldner hat für Mineralöl, für das in einem nannten Zweck verwendet wird,
Monat die Steuer nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 5. dessen Verbleib nicht festgestellt werden kann,
oder Abs. 4 entstanden ist, bis zum 15. Tag des nächsten
Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2, es sei denn,
Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). In den das Mineralöl ist untergegangen oder im Falle der Nummer
Fällen des§ 9 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 4 ist eine Steuer- 1 bis 3 an Personen abgegeben worden, die zum Bezug
anmeldung unverzüglich abzugeben. von steuerbegünstigtem Mineralöl oder von Mineralöl un-
ter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem
Untergang gleich. Besteht die Steuerbegünstigung in einer
§ 11
Steuerermäßigung, gilt Satz 1 nur für den ermäßigten Teil
Fälligkeit der Steuer der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber,
(1) Die Steuer für Mineralöl, die nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz am Mineralöl
erlangt hat, sonst der Lieferer.
Satz 1 oder Abs. 4 in einem Monat entstanden ist, ist
spätestens am zehnten Tag des zweiten Monats nach der (3) Der Steuerschuldner hat für Mineralöl, für das die
Entstehung zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für Steuern, die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung
im November entstehen. Diese Steuern sind spätestens abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
am 27. Dezember zu entrichten. Die nach§ 9 Abs. 2 und (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten.
Abs. 3 Satz 4 entstandene Steuer ist sofort zu entrich-
ten.
(2) Für die nach § 9 oder nach anderen Rechtsvorschrif- Verkehr mit Mineralöl
ten entstehende Steuer ist im voraus Sicherheit zu leisten, unter Steueraussetzung
wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem
Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind. § 14
Verkehr im Steuergebiet
Verfahren der Steuerbegünstigung (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung aus einem
Steuerlager
§ 12
1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht
Erlaubnis oder
Wer Mineralöl, das nach§ 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 7, § 4 2. in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenom-
oder § 32 Abs. 1 und 2 steuerbegünstigt ist, men das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich
1. verwenden oder an andere zu steuerbegünstigten freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.
Zwecken abgeben (verteilen) oder (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 hat der Inhaber des
2. als Verwender oder Verteiler abgebenden Steuerlagers Sicherheit für den Versand zu
leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des
a) in ein Gebiet außerhalb der Europäischen Wirt- Hauptzollamts gefährdet erscheinen.
schaftsgemeinschaft (Drittland) oder
(3) Das Mineralöl ist nach der Entfernung aus dem
b) zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in
Steuerlager unverzüglich vom Inhaber des anderen Steu-
einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
erlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder vom Inha-
schaftsgemeinschaft (Mitgliedstaat) verbringen
ber des Zollverfahrens in das Zollverfahren überzufüh-
will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Wider- ren.
rufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu wi- § 15
derrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr
Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten
erfüllt ist.
§ 13 (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung im innerge-
meinschaftlichen Steuerversandverfahren
Verteilung, Verwendung
1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Emp-
(1) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 12 (Erlaubnisin- fängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen
haber) hat das Mineralöl, soweit er es nicht verteilt oder in Mitgliedstaaten bezogen,
2190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder sen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische
Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mit- Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Auf-
gliedstaaten verbracht, zeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in
das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuver-
3. durch das Steuergebiet befördert
lässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der
werden. Im Falle der Nummer 2 hat der Inhaber des Zulassung ist Sicherheit in der nach Absatz 3 Satz 2 oder 4
abgebenden Steuerlagers Sicherheit zu leisten. Die Si- vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Die Zulassung ist zu
cherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein. widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1
nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht
(2) Berechtigte Empfänger sind Personen, denen von
mehr ausreicht. Der Beauftragte wird neben dem berech-
ei11em anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3 die Zulas-
tigten Empfänger Steuerschuldner.
sung erteilt worden ist, Mineralöl unter Steueraussetzung
aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken
§ 16
1. nicht nur gelegentlich oder
Verbringen nach Einfuhr
2. im Einzelfall
(1) Anderes Mineralöl als Erdgas darf im Anschluß an
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffent- die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, ausge-
lichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken nommen die Überführung in den zollrechtlich freien Ver-
gleich. kehr unter besonderer Zweckbindung, unter Steuerausset-
(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird auf zung in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden.
Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ord- Für den Versand hat der nach den Zollvorschriften zur
nungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Anmeldung des Mineralöls Verpflichtete (Anmelder) oder
Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu leisten, wenn
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Ertei- die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzoll-
lung ist Sicherheit für die voraussichtlich während zweier amts gefährdet erscheinen.
Monate entstehende Steuer zu leisten. Die Zulassung ist (2) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Mineralöl
zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach unverzüglich in das Steuerlager aufzunehmen.
Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit
nicht mehr ausreicht. Im Falle von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 § 17
wird die Zulassung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe
der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Ausfuhr
Die Voraussetzungen der Sätze 1, 2 und 4 gelten ·nicht für (1) Mineralöl darf aus Steuerlagern unter Steuerausset-
die Zulassung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts. zung aus dem Gebiet der Europäischen Wirtschaftsge-
Ist ein Beauftragter zugelassen worden (Absatz 7), kann. meinschaft ausg.eführt werden.
von einer Sicherheitsleistung nach Satz 2 oder 4 abgese-
hen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung (2) Wird das Mineralöl über andere Mitgliedstaaten
der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts er- ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversand-
kennbar sind. verfahren anzuwenden.
(4) Das Mineralöl ist unverzüglich (3) Im Falle des Absatzes 2 hat der Inhaber des Steuer-
lagers Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muß in allen
1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem · Mitgliedstaaten gültig sein. In den übrigen Fällen hat der
Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbrin- Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu leisten, wenn die
gen oder Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts
2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein gefährdet erscheinen.
Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in sei-
(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Mineralöl
nen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der
unverzüglich auszuführen.
Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerver-
sandverfahren abgeschlossen. § 18
(5) Die Steuer entsteht für Mineralöl, das in den Betrieb Unregelmäßigkeiten
eines berechtigten Empfängers aufgenommen wird, mit im Verkehr unter Steueraussetzung
der Aufnahme in den Betrieb. Steuerschuldner ist der
berechtigte Empfänger. (1) Wird Mineralöl während der Beförderung nach den
§§ 14 bis 17 im Steuergebiet dem Steueraussetzungver-
(6) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das in fahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß es
einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuer-
des nächsten Monats eine Steuererklärung abzugeben gebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von steuer-
und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmel- freiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steuerausset-
dung). Die Steuer ist spätestens am zehnten Tag des zung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang
zweiten Monats nach der Entstehung zu entrichten. Satz 2 gleich. Mineralöl gilt als entzogen, wenn es in den Fällen
·gilt nicht für Steuern, die im November entstehen. Diese des § 14 Abs. 3, des § 15 Abs. 4, des § 16 Abs. 2 oder des
Steuern sind spätestens am 27. Dezember zu entrichten. § 17 Abs. 4 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb im
Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren überge-
(7) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem
führt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.
anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines be-
rechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige (2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Mineralöl bei
Person unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelas- der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2191
Mitgliedstaats (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3) dem und 2 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht,
Steueraussetzungverfahren entzogen worden ist, und entsteht die Steuer dadurch, daß es erstmals im Steuerge-
kann nicht ermittelt werden, wo das Mineralöl entzogen biet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder
worden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer es in Besitz hält
sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festge- oder verwendet. Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe in Hauptbe-
stellt wird, die einem Entziehen aus dem Steuerausset- hältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Ar-
zungsverfahren gleichsteht. beitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftli-
chen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen.
(3) Ist Mineralöl im innergemeinschaftlichen Steuerver-
sandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an (3) Wer Mineralöl nach Absatz 1 oder 2 beziehen, in
ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzoll-
Ausfuhrzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt amt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu
worden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 17) und führt der leisten. Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe nach Absatz 2
Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Satz 3.
dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß das
(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das
Mineralöl
die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklä-
1. am Bestimmungsort angelangt oder rung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
2. untergegangen oder (Steueranmeldung). Die Steuer ist spätestens am 15. Tag
des auf die Entstehung folgenden ·Monats zu entrichten.
3. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetre- Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist
tenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit die Steuer sofort zu entrichten.
nicht am Bestimmungsort angelangt ist,
gilt es als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfah-
ren entzogen. § 20
(4) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1 Verbringen zu privaten Zwecken
bis 3
(1) Mineralöl, das eine Privatperson für ihren Bedarf in
1. der Versender, einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und
selbst in das Steuergebiet befördert, ist steuerfrei. Die
2. daneben der Empfänger, wenn er vor Entstehung der
Steuer Besitz am Mineralöl erlangt hat. Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für
Im Falle des Absatzes 1 ist weiterer Steuerschuldner, wer 1. flüssige Heizstoffe und
das Mineralöl entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich zu 2. Kraftstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Haupt-
entrichten. behälter des Fahrzeugs oder dem Reservebehälter
befördert werden.
(5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf
einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung Satz 2 gilt auch, wenn die Mineralöle auf Rechnung der
des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festge- Privatperson befördert werden.
stellt, daß die die Steuerentstehung auslösende Unregel- (2) Die Steuer für Mineralöl, das nach Absatz 1 Satz 2
mäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und und 3 nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in
die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die Privatperson.
wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.
(3) Für Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, hat
der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung
Verbringen von Mineralöl abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
des freien Verkehrs (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten.
aus anderen Mitgliedstaaten
in das Steuergebiet
§ 21
§ 19 Versandhandel
Verbringen zu gewerblichen Zwecken (1) Versandhandel betreibt, wer anderes Mineralöl als
Erdgas aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in
(1) Wird anderes Mineralöl als Erdgas aus dem freien dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen
Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Mineralöls an
bezogen, entsteht die Steuer dadurch, daß der Bezieher den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durch-
1. das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt oder führen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten
alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler
2. das außerhalb des Steuergebiets in Empfang genom-
nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftli-
mene Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder ver-
che Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuerge-
bringen läßt.
setzes der Umsatzsteuer unterliegen.
Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine
Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu (2) Wird Mineralöl nach Absatz 1 durch einen Versand-
gewerblichen Zwecken gleich. händler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das
Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Ausliefe-
(2) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mit- rung des Mineralöls an die Privatperson im Steuergebiet.
gliedstaates in anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Steuerschuldner ist der Versandhändler.
2192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Wer als Versandhändler Mineralöl in das Steuerge- (4) Erdgas darf im Anschluß an die Überführung in den
biet liefern will, hat dies vorher dem für den Empfänger zollrechtlich freien Verkehr, ausgenommen die Überfüh-
zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Ver- rung in den zollrechUich freien Verkehr unter besonderer
steuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen sowie Si- Zweckbindung, unversteuert in einen Gasgewinnungsbe-
cherheit für die Steuer zu leisten. Wird ein Beauftragter trieb oder ein Gaslager im Steuergebiet verbracht wer-
zugelassen (Absatz 5), muß die Sicherheit auch dessen den.
Steuerschuld abdecken.
Verbringen von Mineralöl
(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das
aL:s Drittländern
die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklä-
rung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Die Steuer ist spätestens am 15. Tag § 23
des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Einfuhr
Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist
die Steuer sofort zu entrichten. Wird Mineralöl aus einem Drittland unmittelbar in das
Steuergebiet verbracht oder befindet es sich
(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steu-
ergebiet ansässige Person unter Widerrufsvorbehalt als 1. in einem Zollverfahren oder
Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsge- 2. in einer Freizone oder einem Freilager,
mäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresab-
gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt,
schlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen
der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des
des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre
Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub,
steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Ein-
Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzun-
ziehung, den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung
gen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist. Der Beauftragte wird
der Steuer und für das Steuerverfahren die Zollvorschriften
neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sinngemäß. Abweichend von Satz 1 entsteht eine Steuer,
sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu wenn Mineralöl in einem Freigutverkehr als Kraft- oder
erfüllen. Heizstoff verwendet wird und die Verwendung nicht nach
(6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet diesem Gesetz oder den nach diesem Gesetz erlassenen
Mineralöl in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat Rechtsvorschriften steuerfrei ist.
dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er
hat Aufzeichnungen über das gelieferte Mineralöl zu füh-
ren und die von dem Mitgliedstaat geforderten Vorausset- Erlaß, Erstattung
zungen für die Lieferung zu erfüllen. oder Vergütung der Steuer
Verbringen von Erdgas § 24
in das Steuergebiet Erlaß, Erstattung oder Vergütung
beim Verbringen aus dem Steuergebiet
§ 22 (1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder
Erdgasbezug, Steuerschuldner vergütet
(1) Die Steuer für Erdgas, das aus einem Mitgliedstaat in 1. für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Mine-
das Steuergebiet verbracht wird, entsteht dadurch, daß ralöle, ausgenommen Kraftstoffe in Hauptbehältern von
der Bezieher Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsma-
schinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen
1. das Erdgas im Steuergebiet in Empfang nimmt oder Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen, die zu
2. das außerhalb des Steuergebiets in Empfang genom- gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in einen
mene Erdgas in das Steuergebiet verbringt oder ver- anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind,
bringen läßt. 2. für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Mine-
Steuerschuldner ist der Bezieher. Satz 1 gilt nicht, wenn ralöle, die in neue Waren der Abschnitte XVI und XVII
der Bezieher Inhaber eines Gasgewinnungsbetriebs oder der Kombinierten Nomenklatur vom Hersteller dieser
eines Gaslagers ist und das Erdgas für seinen Betrieb oder Waren eingefüllt und anschließend mit diesen aus dem
sein Lager bezieht. Steuergebiet verbracht worden sind,
(2) Wer Erdgas nach Absatz 1 beziehen will, hat dies 3. für nachweislich versteuertes Erdgas, das aus dem
vorher dem Hauptzollamt unter Angabe der für die Ver- Steuergebiet verbracht worden ist.
steuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen. Ein Erlaß, eine Erstattung oder eine Vergütung wird nicht
(3) Der Steuerschuldner hat für das Erdgas, für das in gewährt für Mineralöl, das bei der Herstellung des Mineral-
einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag öls als Kraft- oder Heizstoff verbraucht worden ist.
des nächsten Monats eine Steuererklärung abzugeben
(2) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung wird im
und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmel-
Falle von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nur gewährt, wenn der
dung). Die Steuer ist spätestens am zehnten Tag des
Berechtigte (Absatz 3)
zweiten Monats nach der Entstehung zu entrichten. Satz 2
gilt nicht für Steuern, die im November entstehen. Diese 1. den Nachweis erbringt, daß die Steuer für das Mineralöl
Steuern sind spätestens am 27. Dezember zu entrichten. im anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2193
2. a) den Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsantrag vor den, die es unter Voraussetzungen verwenden, unter de-
dem Verbringen des Mineralöls beim Hauptzollamt · nen nach § 4 Mineralöl steuerfrei verwendet werden
stellt und das Mineralöl auf Verlangen vorführt, darf.
b) das Mineralöl mit den Begleitpapieren befördert, die (2) Der Steueraufsicht unterliegt
für das innergemeinschaftliche Steuerversandver-
fahren vorgeschrieben sind und
1. wer Mineralöl herstellt, in das Steuergebiet verbringt,
vertreibt, lagert, befördert oder verwendet,
c) eine ordnungsgemäße Empfangsbescheinigung so-
wie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitglied-
2. wer als Beauftragter nach§ 15 Abs. 7 und§ 21 Abs. 5
tätig ist.
staates darüber vorlegt, daß das Mineralöl dort ord-
nungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist. Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jeder-
zeit, in Betriebsräumen und auf Betriebsgrundstücken
(3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist, während der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche
wer das Mineralöl Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behältnis-
1. nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in den anderen Mitglied- sen zu entnehmen. Zur Probenahme dürfen die Amtsträ-
staat, ger Fahrzeuge anhalten. Die Betroffenen haben sich aus-
zuweisen, die Herkunft des Mineralöls anzugeben und bei
2. nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 aus dem Steuer-
der Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten.
gebiet
verbracht hat. (3) Mineralöl, das im Steuergebiet unter Verwendung
steuerfreien Mineralöls hergestellt worden ist, darf nicht als
Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe
§ 25
verwendet werden. Wird dagegen verstoßen, entsteht die
Erlaß, Erstattung Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2 oder
oder Vergütung im Steuergebiet § 3. Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl zu einem nicht
zugelassenen Zweck verwendet. Die Steuer ist sofort zu
(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder
entrichten. Satz 1 gilt nicht für die Verwendung von
vergütet
Schmierstoffen zur Herstellung von Zv-,eitaktergemi-
1. für nachweislich versteuertes, nicht gebrauchtes Mine- schen.
ralöl, ausgenommen Erdgas, das in ein Steuerlager
aufgenommen worden ist, (4) Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, das in § 3
Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe enthält, darf
2. für den Kohlenwasserstoffanteil in Gemischen aus mit anderem Mineralöl nicht gemischt werden, soweit dies
versteuerten, nicht gebrauchten Mineralölen und ande- nicht auf Grund von § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b
ren Stoffen, wenn aus diesen Gemischen im Steuerla- zugelassen ist. Es darf in anderen als den nach § 3 Abs. 3,
ger Mineralöle zurückgewonnen oder wenn sie zu steu- § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe e und§ 32 Abs. 1 zugelasse-
erfreien Zwecken nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 verwendet nen Fällen nicht als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben,
werden, mitgeführt oder verwendet werden. Satz 2 gilt auch für
3. für nachweislich versteuertes Erdgas, das in einen Gemische aus Mineralöl nach Satz 1 und anderem Mine-
Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager aufgenom- ralöl, die nicht Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind.
men worden ist, Die Kennzeichnungsstoffe dürfen nicht entfernt oder in der
Wirksamkeit beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht für die
4. für nachweislich versteuerte Erdgase, Flüssiggase und
Aufarbeitung in erlaubten Mineralölherstellungsbetrieben.
andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die zu den
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 begünstigten Zwecken (5) Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, das nicht zur
verwendet worden sind. Verwendung zu den in§ 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und
Satz 1 gilt nicht für die Steuer nach § 26 Abs. 6. § 32 Abs. 1 genannten oder den auf Grund von§ 31 Abs. 2
Nr. 9 Buchstabe e besonders zugelassenen Zwecken be-
(2) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist stimmt ist, darf nicht vermischt mit den in § 3 Abs. 2 Satz 2
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der genannten Kennzeichnungsstoffen oder anderen rotfär-
Inhaber des Steuerlagers, des Gasgewinnungsbetriebs benden Stoffen in das Steuergebiet verbracht, in den Ver-
oder des Gaslagers, kehr gebracht oder verwendet werden. Das zuständige
Hauptzollamt kann in besonders gelagerten Einzelfällen
2. im übrigen derjenige, der das Mineralöl verwendet
Ausnahmen zulassen.
hat.
(6) Wer Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, das in § 3
Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe enthält,
Schlußvorschriften entgegen Absatz 4 als Kraftstoff bereithält, abgibt, mit sich
führt oder verwendet, hat für das Mineralöl Steuer nach
§ 26 dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 zu entrichten. Dies gilt
Verkehrs- und Verwendungsbeschränkung, auch für Gemische aus Mineralöl nach Satz 1 und ande-
rem Mineralöl, die nicht Mineralöl nach§ 3 Abs. 2 Satz 1
Steueraufsicht
Nr. 1 sind. Zu versteuern sind, wenn Fälle der Sätze 1
(1) Rohes Erdöl darf im Steuergebiet an den Erdölbevor- und 2 bei der Überprüfung von Fahrzeugen oder Antriebs-
ratungsverband zur Erfüllung der Verbandszwecke abge- anlagen festgestellt werden, mindestens die Mengen, die
geben werden. Im übrigen darf es nur an Mineralölherstel- dem Fassungsvermögen des oder der Hauptbehälter für
lungsbetriebe, deren Inhabern eine Erlaubnis nach § 6 Kraftstoff des Fahrzeugs oder der Antriebsanlage ent-
Abs. 2 erteilt ist, und an solche Betriebe abgegeben wer- sprechen. Die Steuer ist sofort zu entrichten. Entsteht sie
2194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
mehrfach, so haften die Schuldner gesamtschuldnerisch. 7. entgegen § 26 Abs. 3 Satz 1 dort bezeichnetes Mineral-
Auf Grund anderer Vorschriften für das Mineralöl entstan- öl verwendet,
dene Steuer bleibt unberührt. 8. entgegen § 26 Abs. 4 dort bezeichnetes Mineralöl
mischt oder es als Kraftstoff bereithält, abgibt, mitführt
§ 27 oder verwendet oder Kennzeichnungsstoffe entfernt
Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen oder in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt oder
( 1) Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfüllung der 9. entgegen § 26 Abs. 5 Satz 1 dort bezeichnetes Mineral-
steuerlichen Verpflichtungen wird erst wirksam, nachdem öl in das Steuergebiet verbringt, in den Verkehr bringt
das Hauptzollamt zugestimmt hat. oder verwendet.
(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Hauptzoll- § 30
amt Personen, die von der Besteuerung nicht selbst betrof-
fen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen. Ihnen darf Sicherstellung
nur die Aufgabe übertragen werden, Tatsachen festzustel- (1) Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, das
len, die für die Besteuerung erheblich sein können.
1. nach § 3 Abs. 2 Satz 2 gekennzeichnet und
§ 28
a) der Steueraufsicht über den Verkehr mit steuerbe-
günstigtem Mineralöl entzogen worden ist oder
Geschäftsstatistik
b) aus dem die Kennzeichnungsstoffe zu Unrecht ent-
(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministers der fernt oder bei dem diese in ihrer Wirksamkeit beein-
Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwek- trächtigt worden sind,
ke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statisti-
2. dem Verbot des§ 26 Abs. 5 zuwider gekennzeichnet
schen Bundesamt zur Auswertung mit.
oder rot gefärbt worden ist,
(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits auf- kann sichergestellt werden.
bereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstel-
lung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermit- (2) Mineralöl, das ein Amtsträger in Mengen und unter
teln. Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweckbe-
stimmung hinweisen, und für das der Nachweis nicht er-
§ 29
bracht werden kann, daß es
Ordnungswidrigkeiten
1. sich im Steueraussetzungsverfahren befindet oder
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der 2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert worden
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer- oder zur ordnungsgemäßen Versteuerung angemeldet
tig ist,
1. ohne Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 3 kann sichergestellt werden.
Satz 1 Mineralöl herstellt,
(3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten
2. entgegen§ 10 Satz 1, § 13 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 6
sinngemäß.
Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 4, § 19
Abs. 4 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 4 Satz 1,
auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, oder § 22 § 31
Abs. 3 Satz 1 die Steuererklärung nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig abgibt, Ermächtigungen
3. entgegen § 19 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchfüh-
Satz 1 oder § 22 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig rung des Gesetzes nach Maßgabe
oder nicht rechtzeitig erstattet. 1. der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar
(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 2 der 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1),
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer- 2. der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober
tig 1992 (ABI. EG Nr. L 316 S. 12),
1. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Mineralöl nicht oder nicht 3. der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober
rechtzeitig aufnimmt oder entgegen Satz 2 abgibt oder 1992 (ABI. EG Nr. L 316 S. 19) und
verwendet, 4. der Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezem-
2. entgegen § 14 Abs. 3 Mineralöl nicht oder nicht recht- ber 1992 (ABI. EG Nr. L ... S.... )
zeitig aufnimmt oder in das Zollverfahren überführt, durch Rechtsverordnung die Begriffe des § 1 Abs. 2 und
3. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 Mineralöl nicht oder nicht des § 2 Abs. 1 näher zu bestimmen.
rechtzeitig in den anderen Mitgliedstaat verbringt oder
in das Steuerlager oder den Betrieb aufnimmt, (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
zur Durchführung des Gesetzes durch Rechtsverordnung
4. entgegen § 16 Abs. 2 Mineralöl nicht oder nicht recht-
zeitig in das Steuerlager aufnimmt, 1. bei Änderungen des Artikels 2 Abs. 4 der in Absatz 1
Nr. 2 genannten Richtlinie die nach § 1 Abs. 2 Satz 2
5. entgegen § 17 Abs. 4 Mineralöl nicht oder nicht recht- anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenkla-
zeitig ausführt, tur neu zu bestimmen und im übrigen den Wortlaut
6. entgegen § 26 Abs. 1 rohes Erdöl abgibt, des Gesetzes sowie der Durchführungsverordnungen
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2195
der geänderten Nomenklatur anzupassen, soweit sich geben, an einen Mineralölherstellungsbetrieb
hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben, unmittelbar oder über eine Sammelstelle oder
2. für die Anwendung dieses Gesetzes das Gebiet der an ein Mineralöllager abgegeben, aus dem
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Arti- Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird,
kel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom bb) das Trocknen oder das rein mechanische Rei-
25. Februar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) zu definie- nigen von Mineralöl vor der ersten Verwen-
ren, dung,
3. nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtli- cc) das Mischen von Mineralölen miteinander und
nien mit anderen Stoffen, wenn und soweit dies aus
a) zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteue- technischen Gründen vor der Verwendung er-
rung und zur Vermeidung unangemessener wirt- forderlich ist oder aus wirtschaftlichen Grün-
schaftlicher Belastungen Bestimmungen zu § 2 den gerechtfertigt erscheint und ungerechtfer-
Abs. 2 und zu den §§ 14 bis 22 und 24 bis 27, tigte Steuervorteile ausgeschlossen bleiben,
insbesondere über das Verfahren der Beförderung und dabei im Falle des Doppelbuchstaben aa zu
unter Steueraussetzung, die Sicherheitsleistung bestimmen, daß die gewonnenen Mineralöle, so-
und das Verfahren bei Erlaß, Erstattung und Ver- weit dadurch keine ungerechtfertigten Steuervor-
gütung der Steuer, zu erlassen. Dabei kann er teile entstehen, bei der Verwendung zu steuerbe-
zulassen, daß günstigten Zwecken nach den Steuersätzen des
aa) zur Verfahrensvereinfachung Inhabern von § 3 versteuert oder von der Steuer befreit werden,
Steuerlagern und berechtigten Empfängern er- wenn und soweit dies wegen der Beschaffenheit
laubt wird, Mineralöl, das sie in Besitzgenom- der Mineralöle, wegen der besonderen Umstände
men haben, durch Anschreibung in das Steu- bei ihrer Verwendung oder aus Gründen der Abfall-
erlager oder den Betrieb aufzunehmen, entsorgung gerechtfertigt erscheint, und daß die
Steuer abweichend von § 9 Abs. 4 nur beim Ver-
bb) andere als die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 wender entsteht,
genannten Mineralöle abweichend von § 15
Abs. 1 und § 17 Abs. 2 in einem vereinfachten b) zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteue-
Verfahren befördert werden, rung und zur Verfahrensvereinfachung als Teile
des Mineralölherstellungs- oder Gasgewinnungs-
wenn und soweit dadurch die Steuerbelange nicht
betriebs, in denen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Mineralöl
beeinträchtigt werden, sowie zur Verwaltungsver-
zur Aufrechterhaltung des Betriebs steuerfrei ver-
einfachung anordnen, daß der Anspruch auf Erlaß,
wendet werden kann, zu bestimmen
Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb
bestimmter Fristen geltend zu machen ist, aa) Anlagen zur Gewinnung oder Bearbeitung von
Mineralöl,
b) zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteue-
rung für Kraftstoffe nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 bb) Lagerstätten für die Rohstoffe und für Zwi-
unter Berücksichtigung der Heizwertunterschiede schen-, Fertig- und Nebenerzeugnisse der
abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 besondere Mineralölherstellung, die mit den Anlagen
Steuersätze festzusetzen, nach Doppelbuchstabe aa räumlich zusam-
menhängen,
4. nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien
cc) Rohrleitungen, Pump- und Beheizungsanla-
Bestimmungen zu den §§ 5 bis 11 zu erlassen und
gen, die mit den in den Doppelbuchstaben aa,
dabei
bb, dd und ee bezeichneten Anlagen räumlich
a) zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung zusammenhängen und die dem Entladen und
unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Verladen von Rohstoffen, Fertig-, Zwischen-
anzuordnen, daß für Betriebe, die nicht schon aus und Nebenerzeugnissen der Mineralölherstel-
einem anderen Grunde Mineralölherstellungsbe- lung oder zu deren Beförderung zu den oder
triebe sind, außer in den in § 6 Abs. 1 Satz 2 innerhalb der bezeichneten Anlagen dienen,
genannten Fällen nicht als Mineralölherstellung
dd) Anlagen zur Reinigung oder Beseitigung von
gelten
Abwässern der Mineralölherstellung,
aa) das Gewinnen von Mineralöl in Vorrichtungen
ee) zum Betrieb gehörige Anlagen zur Energie-
zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewäs-
gewinnung, die mit den Anlagen nach Doppel-
sern und in Wasseraufbereitungsanlagen, in
buchstabe aa räumlich zusammenhängen, so-
Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der
weit sie Energie zum Verbrauch im Herstel-
Verladung von Mineralöl oder der Entgasung
lungsbetrieb abgeben; wird in den Anlagen
von Transportmitteln oder beim Reinigen von
Energie aus Mineralöl und anderen Stoffen
Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,
gewonnen und den Verbrauchstellen über ein
die Entnahme von Mineralöl aus Waren der
einheitliches Leitungssystem zugeleitet, so
Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten
kann die Energie aus Mineralöl in dem Umfang
Nomenklatur, das Gewinnen in anderer Weise
als zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb ab-
sowie das Aufarbeiten des gewonnenen Mi-
gegeben gelten, in dem dort Energie zur Auf-
neralöls, wenn das Mineralöl nur im Betrieb
rechterhaltung des Betriebs verbraucht wird,
selbst zu einem steuerbegünstigten Zweck
verwendet oder mit Bewilligung des Hauptzoll- c} zur Sicherung des Steueraufkommens und der
amts zu steuerbegünstigten Zwecken abge- Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Nähere über
2196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
die Sicherheitsleistung anzuordnen, wenn Anzei- monatlich in dem Umfang zu vergüten ist, in dem
chen für eine Gefährdung der Steuer nach § 6 das Mineralöl nachweislich zur Erzeugung von
Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 Wärme verwendet worden ist,
erkennbar sind, 7. nach Maßgabe der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Richt-
d) für die Lagerung von Mineralöl unter Steuerausset- linie zur Sicherung der Steuerbelange und zur Verfah-
zung in einer Freizone abweichend von § 7 gerin- rensvereinfachung zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 zu bestimmen,
gere Anforderungen zu stellen und Erleichterungen daß
zuzulassen, wenn dies wegen der besonderen a) Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrtbetriebsstoffe
Verhältnisse in der Freizone erforderlich erscheint steuerfrei und versteuert verwenden, Luftfahrtbe-
und die Steuerbelange gesichert sind, triebsstoffe unversteuert beziehen und im Abrech-
e) das Nähere über die Steueranmeldung(§ 10) und nungswege monatlich nachträglich nach den
die Entrichtung der Steuer (§ 11) zu bestimmen, §§ 1O und 11 versteuern dürfen,
5 Bestimmungen zu den §§ 3, 4, 12, 13 und 32 zu b) die Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe, die versteuert
erlassen und zur Verfahrensvereinfachung und zur bezogen und für steuerfreie Flüge verwendet wor-
Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Bela- den sind, zu erstatten oder zu vergüten ist,
stungen, wenn und soweit dadurch die Steuerbelange 8. nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien
nicht beeinträchtigt werden, die Besteuerung abweichend von § 23 Abs. 1 zu
a) die Verteilung und Verwendung von nach den §§ 3, regeln, soweit das zur Anpassung an die Behandlung
4 und 32 steuerbegünstigtem Mineralöl unter Ver- der im Steuergebiet hergestellten Mineralöle oder we-
zicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein gen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfor-
zuzulassen, derlich ist,
b) zuzulassen, daß Mineralöl, das Erlaubnisinhaber in 9. a) für die Kennzeichnung von Mineralölen nach § 3
Besitz genommen haben, als in den Betrieb aufge- Abs. 2 in Lagern, für die Zulassung zur Kenn-
nommen gilt. zeichnung, für die Zulassung von Dosiereinrich-
Dabei kann er zur Abwendung von Mißbräuchen Auf- tungen, Rührwerken und vergleichbaren Einrich-
lagen für die Lieferung, den Bezug, die Lagerung und tungen und für die amtliche Aufsicht über die Kenn-
die Verwendung des Mineralöls vorsehen.§ 12 bleibt zeichnung Bedingungen zu stellen sowie Auflagen
unberührt, zu machen, das Verfahren zu regeln sowie Verfah-
renserleichterungen vorzusehen, soweit die Steu-
6. nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien erbelange besondere Vorkehrungen erfordern
zu bestimmen, daß oder die Gefahr eines Mißbrauchs der nach § 3
a) zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteue- Abs. 2 begünstigten Mineralöle nicht begründet
rung beim Mischen von Mineralölen verschiedener erscheint,
Steuersätze vor Abgabe in Haupt- und Reservebe- b) die Vermischung von gekennzeichneten Mineral-
hälter von Motoren in der Person des Mischenden ölen mit anderen Mineralölen in Lagerstätten,
für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer Rohrleitungen, Transportmitteln, Transportgefä-
nach dem für das Gemisch zutreffenden Steuer- ßen und Hauptbehältern abweichend von § 26
satz entsteht und nach den §§ 10 und 11 anzumel- Abs. 4 zuzulassen, soweit dies aus technischen
den und zu entrichten ist, und wirtschaftlichen Gründen unerläßlich erscheint
b) zur gleichmäßigen steuerlichen Belastung von Ga- und ungerechtfertigte Steuervorteile ausgeschlos-
sen der Position 2705 der Kombinierten Nomen- sen bleiben. In der Rechtsverordnung kann zuge-
klatur, die mit ermäßigt versteuertem Erdgas, Flüs- lassen werden, daß in einzelnen Fällen Vereinba-
siggasen oder anderen gasförmigen Kohlenwas- rungen mit Betrieben über das Verfahren bei Ver-
serstoffen vermischt werden, beim Mischen die mischungen im Rahmen von Satz 1 getroffen wer-
Steuer in Höhe der ermäßigten Steuersätze nach den dürfen,
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b entsteht und c) bei fehlerhafter Kennzeichnung, bei mangelnder
nach den §§ 10 und 11 anzumelden und zu entrich- Kennzeichnung entgegen einer nach § 3 Abs. 2
ten ist,
Satz 5 vorgelegten Bescheinigung und bei Vermi-
c) zur Verwaltungsvereinfachung Unternehmen, die schungen von gekennzeichneten mit nicht gekenn-
Erdgas aus einer Gastransportleitung sowohl für zeichneten Mineralölen die vorschriftsmäßige
Zwecke nach § 3 Abs. 2 und 3 oder § 32 Abs. 1 als Kennzeichnung oder den Aufbrauch unter Ver-
auch nach § 4 beziehen, der unversteuerte Bezug steuerung nach § 3 Abs. 2 zu gestatten, soweit
dieser Gase erlaubt wird und die Steuer abwei- dies aus wirtschaftlichen Gründen unerläßlich er-
chend von § 9 Abs. 3 und § 23 bei ihnen entsteht scheint und ungerechtfertigte Steuervorteile aus-
und nach den §§ 10 und 11 anzumelden und zu geschlossen bleiben,
entrichten ist, d) für nachweislich versteuerte Anteile von Gemi-
d) zur gleichmäßigen steuerlichen Belastung von Mi- schen aus ge kennzeichnetem mit anderen Gas-
neralölen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 bei der Erzeugung ölen, die bei Spülvorgängen oder bei versehent-
von Wärme Unternehmen mit Anlagen, die nicht lichen Vermischungen entstanden sind, die Steuer
ausschließlich der Erzeugung von Wärme nach § 3 zur Vermeidung ungerechtfertigter Belastungen bis
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a dienen, der Unter- auf den Betrag zu erlassen oder zu vergüten, der
schiedsbetrag zwischen den Steuersätzen nach sich nach dem Steuersatz des § 3 Abs. 2 Satz 1
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b nachträglich Nr. 1 ergibt,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2197
e) das Bereithalten, Abgeben, Mitführen oder Ver- dem einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie
wenden von Mineralölen, die in § 3 Abs. 2 Satz 2 den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der aus-
genannte Kennzeichnungsstoffe oder andere rot- ländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Trup-
färbende Stoffe enthalten, als Kraftstoff entgegen penstatuts (BGBI. II 1961 S. 1° 183; 1190) und den
§ 26 Abs. 4 und 5 zuzulassen Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBI. II
aa) als Schiffsbetriebsstoff oder 1961 S. 1183, 1218) oder den Truppen, den Mitgliedern
der Truppen und den Familienangehörigen der Mitglie-
bb) unter Versteuerung nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 zum der der Truppen der ehemaligen Union der Sozialisti-
Betrieb von Notstromaggregaten, die für die schen Sowjetrepubliken nach Artikel 16 des Vertrages
Energieversorgung öffentlicher Einrichtungen vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik
in Krisenfällen bestimmt sind, oder Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjet-
cc) in Fällen, in denen die Vermischung dieser republiken über die Bedingungen des befristeten Auf-
Mineralöle mit anderen Mineralölen nach enthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs
Buchstabe b zugelassen ist, der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundes-
republik Deutschland (BGBI. 1991 II S. 256, 258) ge-
f) zur Vermeidung von Störungen im Warenverkehr währten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbeson-
mit den Mitgliedstaaten im Falle des § 3 Abs. 2 dere zum Verfahren.zu erlassen und anzuordnen,
Satz 5 zuzulassen, daß Gasöl auch dann als ge- daß
kennzeichnet gilt, wenn es zwar andere als in § 3
Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe a) bei einem Mißbrauch für alle daran Beteiligten die
enthält, diese Kennzeichnungsstoffe aber in glei- Steuer entsteht,
cher Weise und mit vergleichbarer Zuverlässigkeit b) bei der Lieferung von versteuertem Mineralöl dem
das Erkennen als gekennzeichnetes Gasöl und die Lieferer die entrichtete Steuer erstattet oder vergü-
Unterscheidung von anderem Mineralöl ermög- tet wird,
lichen,
10. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, 3. im Falle der Einfuhr (§ 23) Steuerfreiheit für Mineralöl,
Naturschutz und Reaktorsicherheit zur besseren Wirk- soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile
samkeit oder zur Vereinfachung der Kennzeichnung entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen,
an Stelle der in § 3 Abs. 2 bestimmten Kennzeich- unter denen es nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83
nungsstoffe einen oder zwei andere Kennzeichnungs- des Rates vom 28. März 1983 (ABI. EG Nr. L 105 S. 1)
stoffe zu bestimmen, auf einen Kennzeichnungsstoff in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den
zu verzichten oder neben den bestimmten Kennzeich- Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvor-
nungsstoffen andere zuzulassen und den Wortlaut schriften vom Zoll befreit werden kann,
des § 3 Abs. 2 entsprechend anzupassen. Werden 4. zur Vermeidung der wirtschaftlichen Belastung des Mi-
andere Kennzeichnungsstoffe angeordnet, so sind Fri- neralölhandels bei Forderungsausfällen zu bestimmen,·
sten von mindestens vier Monaten für den Aufbrauch daß dem Verkäufer versteuerten Mineralöls die im
von Beständen und für den Übergang auf die neuen Preis enthaltene Mineralölsteuer nach § 2 auf Antrag
Kennzeichnungsstoffe vorzusehen,
erstattet oder vergütet wird, wenn
11. zur Vermeidung von Störungen im öffentlichen Ver- a) sie wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfän-
kehr die Weiterverwendung von gekennzeichnetem gers nicht auf diesen abgewälzt werden kann und
Mineralöl als Kraftstoff nach Erteilung von Steuerbe- der Steuerbetrag 1O 000 Deutsche Mark über-
scheiden zu gestatten, wenn bei Prüfungen des Tank- steigt,
inhalts Verstöße gegen § 26 Abs. 4 aufgedeckt wer-
den, und zwar bis zum Erreichen der nächsten Gele- b) keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Zah-
genheit zur Entfernung des Mineralöls aus dem Fahr- lungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäu-
zeug, längstens aber für 24 Stunden, fer herbeigeführt worden ist,
12. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung c) der Zahlungsausfall trotz Eigentumsvorbehalts, lau-
und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen fender Überwachung der Außenstände, rechtzeiti-
zu bestimmen, daß Mineralöle bestimmten chemisch- ger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristset-
technischen Anforderungen genügen müssen, wenn zung und gerichtlicher Verfolgung der Ansprüche
sie nicht zum höchsten in Betracht kommenden Steu- nicht zu vermeiden war und
ersatz versteuert werden, und daß für steuerliche d) Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich
Zwecke Mineralöle sowie Mineralölzusätze nach be- miteinander verbunden sind.
stimmten Verfahren zu untersuchen und zu messen
sind. Dabei kann er für die Geltendmachung eine Ausschluß-
frist vorsehen, die Abtretung der Forderung an den
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Steuergläubiger anordnen, die Anrechnung von Teillei-
durch Rechtsverordnung stungen des Warenempfängers auf den Warenwert
und den Mineralölsteueranteil regeln sowie zu Buchsta-
1. zu bestimmen, daß die Steuer für Benzin und Diesel- be d näher bestimmen, daß Verkäufer und Warenemp-
kraftstoff vergütet wird, wenn diese Kraftstoffe unter fänger auch als wirtschaftlich verbunden gelten, wenn
Voraussetzungen abgegeben werden, unter denen bei sie der Leitung des Geschäftsbetriebes des jeweils
der Einfuhr nach zwischenstaatlichem Brauch keine anderen Unternehmens angehören oder Teilhaber
Verbrauchsteuer erhoben wird, oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder An-
2. zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen gehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung
Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitglie- sind,
2198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
5. zur Anpassung der Energieversorgung in dem in Arti- (8) Für die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu (§ 37 der Abgabenordnung), die auf den aufgehobenen
bestimmen, daß für eine befristete Übergangszeit Rechtsvorschriften beruhen, sind dieses Gesetz und die
Blockheizkraftwerke zur öffentlichen Versorgung mit dazu erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.
Strom und Fernwärme auch dann als ortsfest im Sinne
des § 3 Abs. 4 gelten, wenn sie nicht ausschließlich für (9) Für die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder nach
eine dauernde Nutzung am Standort der Errichtung anderen Rechtsvorschriften des Mineralölsteuergesetzes
ausgelegt sind. in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung
nachweislich versteuerten nicht gebrauchten Mineralöle
(4) In Rechtsverordnungen, die auf Grund von Absatz 1 und Mineralölanteile in nicht gebrauchten mineralölhalti-
bis 3 erlassen werden, kann auf Veröffentlichungen sach- gen Waren wird die Mineralölsteuer vorbehaltlich des Ab-
verständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das satzes 11 vergütet, soweit die Mineralöle und mineralölhal-
Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine tigen Waren Schmierstoffe sind. Die Vergütung beträgt für
Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archiv- Mineralöle und mineralölhaltige Waren, bezogen auf den
mäßig gesichert niedergelegt ist. Mineralölanteil, 65,30 Deutsche Mark je 100 kg.
(5) Der Bundesminister der Finanzen erläßt die allge- (10) Der Vergütungsanspruch entsteht am 1. Januar
meinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses 1993 0 Uhr. Vergütungsberechtigt ist der unmittelbare oder
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen mittelbare Besitzer der vergütungsfähigen Schmierstoffe
Rechtsverordnungen. am 1. Januar 1993. Er hat dem Hauptzollamt für vergü-
tungsfähige Schmierstoffe bis zum 31. Januar 1993 eine
§ 32
Anmeldung abzugeben und darin die Vergütung selbst zu
Übergangsregelungen berechnen. Die Vergütung ist am 1. März 1993 fällig.
(1) Mineralöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die nach § 3 (11) Die Absätze 9 und 10 gelten nicht für Schmier-
Abs. 2 Satz 2 bis 4 gekennzeichnet sind, sowie Mineralöle stoffe
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b und nach
1. in Motoren einschließlich der Haupt- und Reservebe-
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 dürfen vorbehaltlich des § 12 bis zum hälter,
31. Dezember 2001 abweichend von § 3 Abs. 3 und § 4
Abs. 2 auch in anderen ortsfesten Anlagen, die aus- 2. im Besitz
schließlich der Erzeugung von Strom oder Wärme dienen, a) von Endverwendern,
zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren
b) von öffentlichen Tankstellen und Einzelhandelsbe-
zu den in § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 jeweils vorgesehenen
trieben, soweit ihre Menge 1000 kg nicht über-
Steuerbegünstigungen verwendet werden. Dies gilt bei
steigt.
Anlagen zur Stromerzeugung, die nach dem 31. März
1992 errichtet worden sind, erst ab dem 1. Januar des Endverwender ist, wer die Schmierstoffe für den eigenen
zweiten Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Strom- Ge- oder Verbrauch und zur Versorgung von Angehörigen,
erzeugung am Ort der Errichtung der Anlage aufgenom- Vereinsmitgliedern sowie von eigenen Arbeitskräften be-
men wird. zieht und nicht gewerbsmäßig an Dritte abgibt.
(2) Absatz 1 gilt für Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 2 (12) Der Bundesminister der Finanzen kann im Verwal-
sinngemäß. tungswege zulassen, daß bei der Ermittlung der vergü-
tungsfähigen Schmierstoffe eine Durchschnittsdichte und
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten Erlaubnisse, die ein Durchschnittssatz angewendet werden.
nach § 3 Abs. 4, § 8 Abs. 4 und 6, § 8 a Abs. 5, § 9 Abs. 1
und 3 sowie § 16 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes in
§ 33
der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erteilt
worden sind, bis zum 30. Juni 1993 als nach den§§ 6, 7, 8 Erlaß von Rechtsverordnungen
und 12 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnisse.
Rechtsverordnungen, die aufgrund der in diesem Ge-
(4) Die nach§ 8 Abs. 6 des Mineralölsteuergesetzes in setz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedür-
der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erteil- fen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
te Erlaubnis zur Verteilung von Mineralölen zu verschiede-
nen steuerbegünstigten Zwecken gilt bis zum 30. Juni § 34
1993 als eine nach § 7 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis
Abgelöste Vorschriften
zur Lagerung unter Steueraussetzung.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer
(5) Für Mineralöle, die sich am 1. Januar 1993 in Steu-
Kraft:
erlagern, in Lagern von Erlaubnisinhabern nach Absatz 4
oder im Versand an solche Lager befinden, gilt die Steuer 1. das Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
als ausgesetzt. machung vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2277), zuletzt geändert nach Maßgabe des Arti-
(6) Mineralöle, die sich am 1. Januar 1993 bei anderen kels 40 Abs. 2 durch Artikel 32 des Gesetzes vom
als den in Absatz 4 genannten Erlaubnisinhabern oder im 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297);
Versand an einen Erlaubnisinhaber befinden, gelten mit
2. die Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
der Maßgabe als in den freien Verkehr übergeführt, daß
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
§ 13 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist.
rungsnummer 612-14-1, veröffentlichten bereinigten
(7) Bedingte Steuern für Mineralöle erlöschen am Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord-
1. Januar 1993. nung vom 26. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 359, 672);
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3. die Heizölkennzeichnungsverordnung vom 1. April 4. löslicher Kaffee sind Auszüge, Essenzen und Konzen-
1976 (BGBI. 1 S. 873), zuletzt geändert durch Artikel 2 trate aus Kaffee, auch entkoffeiniert, aus Unterposition
der Verordnung vom 26. Februar 1992 (BGBI. 1 2101 1O der Kombinierten Nomenklatur mit höchstens
S. 359); 10 vom Hundert Beimischungen;
4. die Verordnung über die Zulassung von Kennzeich- 5. kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in einem
nungsstoffen für leichtes Heizöl und zur Anpassung Kilogramm 100 bis 900 Gramm Kaffee enthalten;
des Mineralölsteuergesetzes 1964 vom 9. November 6. Kombinierte Nomenklatur ist die Warennomenklatur
1977 (BGBI. 1 S. 2069). nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des
Rates vom 23. Juli 1987 (ABI. EG Nr. L 256 S. 1) in der
Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr.
Artikel 6 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 (ABI. EG
Nr. L 259 S. 1) und die bis zum 19. Oktober 1992 zu
Kaffeesteuergesetz seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften;
(KaffeeStG)
7. anderer Mitgliedstaat ist das Gebiet der Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wie es in
Inhaltsübersicht Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
§ Steuergebiet und Steuergegenstand 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den
Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauch-
§ 2 Begriffsbestimmungen steuerpflichtiger Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) festge-
§ 3 Steuertarif legt ist, mit Ausnahme des Steuergebietes;
§ 4 Kaffeehaltige Waren 8. andere Gebiete sind Drittländer und Gebiete der Euro-
§ 5 Steueraussetzungsverfahren päischen Wirtschaftsgemeinschaft, die nicht unter
Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
§ 6 Kaffeeherstellungsbetrieb
25. Februar 1992 über das allgemeine System, den
§ 7 Kaffeelager Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauch-
§ 8 Steuerentstehung, Steuerschuldner steuerpflichtiger Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) fallen.
§ 9 Steueranmeldung
§3
§ 10 Fälligkeit
Steuertarif
§ 11 Steuerregelung bei Lieferung aus anderen Mitgliedstaaten
in das Steuergebiet Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 4,30 Deutsche
§ 12 Versandhandel Mark je Kilogramm und für löslichen Kaffee 9,35 Deutsche
§ 13 Kaffee aus Drittländern
Mark je Kilogramm.
§4
§ 14 Verkehr mit Kaffee unter Steueraussetzung
Kaffeehaltige Waren
§ 15 Steuerbefreiung
§ 16 Erlaß, Erstattung (1) Werden kaffeehaltige Waren aus dem zollrechtlich
freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates in das Steu-
§ 17 Steueraufsicht
ergebiet verbracht oder aus anderen Gebieten in das
§ 18 Ordnungswidrigkeiten Steuergebiet eingeführt, so beträgt die Kaffeesteuer für
§ 19 Durchführung den darin enthaltenen Kaffeeanteil,
§ 20 Übergangsregelung 1. bei einer Ware, die 100 bis 300 Gramm Röstkaffee je
§ 21 Erlaß von Rechtsverordnungen Kilogramm enthält, 0,85 Deutsche Mark je· Kilogramm
der Ware;
§ 22 Außerkratttreten
2.· bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm
Röstkaffee je Kilogramm enthält, 1,70 Deutsche Mark
§ 1 je Kilogramm der Ware;
Steuergebiet und Steuergegenstand 3. bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm
Röstkaffee je Kilogramm enthält, 2,60 Deutsche Mark
Kaffee unterliegt im Steuergebiet der Kaffeesteuer. Die je Kilogramm der Ware;
Kaffeesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Ab-
gabenordnung. 4. bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm
Röstkaffee je Kilogramm enthält, 3,45 Deutsche Mark
§2 je Kilogramm der Ware;
Begriffsbestimmungen 5. bei einer Ware, die 100 bis 300 Gramm löslichen)<af-
fee je Kilogramm enthält, 1,85 Deutsche Mark je Kilo-
1. Steuergebiet ist die Bundesrepublik Deutschland ohne gramm der Ware;
das Gebiet Hüsingen und ohne die Insel Helgoland; 6. bei einer Ware, die mehr als 300 Gramm bis 500
2. Kaffee sind Röstkaffee und löslicher Kaffee. Dies gilt Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 3,75
auch, wenn der Kaffee Beimischungen mit einem Anteil Deutsche Mark je Kilogramm der Ware;
von weniger als 100 Gramm je Kilogramm enthält; 7. bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm
3. Röstkaffee ist gerösteter Kaffee, auch entkoffeiniert, löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 5,60 Deutsche
aus Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur; Mark je Kilogramm der Ware;
2200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
8. bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm in andere Gebiete ausführen oder im innergemeinschaftli-
löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 7,50 Deutsche chen Verkehr zwischen dem Steuergebiet und anderen
Mark je Kilogramm der Ware. Mitgliedstaaten (§ 2 Nr. 7) befördern oder zur Belieferung
des Groß- und Einzelhandels lagern. § 6 Abs. 4 bis 5 gilt
(2) Für kaffeehaltige Waren gelten § 11 Abs. 1 bis 6,
sinngemäß.
§ 13 Abs. 1 und die §§ 15, 17 und 18 sinngemäß.
§8
§5
Steuerentstehung, Steuerschuldner
Steueraussetzungsverfahren
(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Kaffee aus dem
(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsver-
Steuerlager entfernt wird, ohne daß sich ein weiteres Steu-
fahren) für Kaffee, der sich im Steuerlager befindet oder
eraussetzungsverfahren anschließt oder dadurch, daß er
nach§ 14 befördert wird.
im Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnah-
(2) Steuerlager sind me in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber
des Steuerlagers.
1. Kaffeeherstellungsbetriebe (§ 6),
2. Kaffeelager(§ 7). (2) Kaffee, der sich beim Erlöschen der Erlaubnis in
einem Steuerlager befindet, gilt als in den freien Verkehr
entnommen, soweit er nicht innerhalb von 2 Wochen nach
§6
Erlöschen der Erlaubnis in ein zugelassenes Steuerlager
Kaffeeherstellungsbetrieb überführt wird. Steuerschuldner ist der Inhaber des Steu-
erlagers.
(1) Kaffeeherstellungsbetrieb ist jede Betriebsstätte
(§ 12 Satz 1 Abgabenordnung), die zum Herstellen von (3) Wird Kaffee ohne Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 herge-
Kaffee bestimmt und eingerichtet ist. Diese Betriebsstätten stellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuer-
dienen auch der Lagerung im Sinne des § 7 Abs. 1. schuldner ist der Hersteller.
(2) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Gesamtheit der
baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die §9
Einrichtungen zum Herstellen, Bearbeiten und Verpacken Steueranmeldung
von Kaffee, die Lagerstätten für Rohkaffee, Zwischener-
zeugnisse und Kaffee, die Ladeeinrichtungen, die Werk- (1) Der Steuerschuldner nach§ 8 Abs. 1 und 2 hat über
stätten zur Instandhaltung des Betriebes und die Verwal- den Kaffee, für den in einem Monat die Steuer entstanden
tung befinden, ferner die Räume, Flächen und ortsfeste ist, der Zollstelle spätestens am 15. Tag des folgenden
Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbin- Monats eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschrie-
den, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für benem Vordruck abzugeben. Er hat die Steuer selbst zu
betriebliche Zwecke genutzt werden. berechnen (Steueranmeldung).
(3) Wer Kaffee unter Steueraussetzung herstellen will, (2) Der Steuerschuldner nach § 8 Abs. 3 hat unverzüg-
bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufs- lich eine Steueranmeldung abzugeben.
vorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmän-
nische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-
stellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine § 10
Bedenken bestehen. Fälligkeit
(4) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer ist (1) Eine nach§ 8 Abs. 1 und 2 entstandene Steuer hat
Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich der Steuerschuldner spätestens am ersten Tag des zwei-
während sechs Wochen für Kaffee entsteht, der aus dem ten auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten.
Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommen
wird. (2) Eine nach § 8 Abs. 3 entstandene Steuer ist sofort zu
entrichten.
(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Vor-
aussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr erfüllt ist oder § 11
eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
Steuerregelung
bei Lieferung aus anderen Mitgliedstaaten
§7
in das Steuergebiet
Kaffeelager
(1) Wird Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr
(1) Kaffeelager sind Lagerstätten, in denen Kaffee unter eines anderen Mitgliedstaates für Zwecke eines Unterneh-
Steueraussetzung durch Hersteller, Händler oder gewerb- mens bezogen, entsteht die Steuer, wenn der Bezieher
liche Lagerhalter gelagert werden darf.
1. den Kaffee im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
(2) Wer Kaffee nach Absatz 1 lagern will, bedarf der
2. den außerhalb des Steuergebiets in Empfang genom-
Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt
menen Kaffee in das Steuergebiet verbringt oder ver-
nur Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische
bringen läßt.
Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen
und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Beden- Steuerschuldner ist der Empfänger des Kaffees. Einrich-
ken bestehen und Kaffee aus anderen Gebieten (§ 2 Nr. 8) tungen des öffentlichen Rechts stehen einem Unterneh-
in das Steuergebiet einführen oder aus dem Steuergebiet men gleich.
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(2) Wird Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr richtung der dafür entstandenen Steuer beauftragt hat. In
eines anderen Mitgliedstaates in anderen als den in Ab- diesem Fall wird der Beauftragte weiterer Steuerschuld-
satz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, ner. § 11 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
entsteht die Steuer, wenn der Kaffee erstmals im Steuer-
gebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder § 13
verwendet wird. Steuerschuldner ist derjenige, der den
Kaffee besitzt oder verwendet. Kaffee aus Drittländern
(3) Wer Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr (1) Wird Kaffee aus anderen Gebieten (§ 2 Nr. 8) unmit-
eines anderen Mitgliedstaates im Steuergebiet zu Unter- telbar in das Steuergebiet verbracht oder befindet er sich
nehmenszwecken beziehen oder in Besitz halten oder in einem Zollverfahren - ausgenommen der Ausfuhr -
verwenden will, hat dies unter Angabe der für die Lieferung oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuer-
maßgeblichen Merkmale dem zuständigen Hauptzollamt gebietes, so gelten die Vorschriften des Zollrechts sinnge-
vor Beginn der Beförderung anzuzeigen und zugleich für mäß für die Entstehung und das Erlöschen der Steuer in
die Steuer Sicherheit zu leisten. anderen Fällen als durch Einziehung, den für ihre Bemes-
sung maßgebenden Zeitpunkt, die Person des Steuer-
(4) Der Steuerschuldner hat eine nach den Absätzen 1 schuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, den Er-
und 2 entstandene Steuer - vorbehaltlich des Absatzes 5 - . laß, die Erstattung und die Nacherhebung sowie das
der Zollstelle unverzüglich anzumelden und zu entrich- Steuerverfahren.
ten.
(2) Kaffee kann im Anschluß an die Überführung in den
(5) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der zollrechtlich freien Verkehr mit vorgeschriebenem Verfah-
Steuerschuldner, der Kaffee nicht nur gelegentlich emp- ren unter Aussetzung der Steuer in ein Steuerlager über-
fängt, über Kaffee, für den die Steuer in einem Monat führt werden.
entstanden ist, der Zollstelle spätestens am 15. Tag des
folgenden Monats eine Steueranmeldung nach amtlich §14
vorgeschriebenem Vordruck abgibt, die Steuer selbst be- Verkehr mit Kaffee unter Steueraussetzung
rechnet und spätestens am 1. Tag des zweiten auf die
Entstehung folgenden Monats entrichtet. Das Hauptzoll- (1) Kaffee kann unter Steueraussetzung aus einem
amt kann außerdem zulassen, daß die nach Absatz 3 Steuerlager in ein anderes verbracht oder in ein Zollverfah-
erforderliche Anmeldung gemeinsam mit der Steueranmel- ren - ausgenommen die Ausfuhr und die Überführung in
dung nach Satz 1 abgegeben wird. Die Zulassung wird den freien Verkehr - überführt werden, soweit dies nach
unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, die ord- den Zollverfahrensvorschriften zulässig ist.
nungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig (2) Kaffee ist nach der Entnahme aus dem Steuerlager
Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche unverzüglich in das andere Steuerlager aufzunehmen oder
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Zulas- dem Zollverfahren zuzuführen.
sung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraus-
sichtlich während eines Monats entsteht, wenn Anzeichen (3) Wird Kaffee während der Beförderung dem Steuer-
für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Si- aussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer. Kaf-
cherheitsleistung nach Absatz 3 entfällt. · fee gilt als entzogen, wenn er bestimmungswidrig nicht
wieder in ein Steuerlager oder ein Zollverfahren überführt
(6) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der wird, es sei denn, er ist nachweislich untergegangen.
Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 3 nicht mehr erfüllt Steuerschuldner sind der Versender, der Empfänger, so-
ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. bald er Besitz an dem zu befördernden Kaffee erlangt hat,
und derjenige, der den Kaffee dem Steueraussetzungsver-
(7) Die Steuer nach Absatz 1 wird ausgesetzt, wenn der
fahren entzogen hat. Der Steuerschuldner hat die Steuer
Kaffee unverzüglich in ein Steuerlager (§ 5 Abs. 2) aufge-
unverzüglich anzumelden. Die Steuer ist sofort zu entrich-
nommen wird. In diesem Fall findet Absatz 3 keine An-
wendung. ten.
§ 15
§ 12
Steuerbefreiung
Versandhandel
Kaffee bleibt von der Steuer befreit, wenn er
(1) Versandhandel betreibt, wer Kaffee aus einem ande-
1. aus dem Steuergebiet ausgeführt oder unter Steuerauf-
ren Mitgliedstaat an nichtgewerbliche Endverwender im
sicht vernichtet wird,
Steuergebiet liefert und den Versand der Ware an den
Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen 2. nachweislich an einen Empfänger in einem anderen
läßt (Versandhändler). Mitgliedstaat geliefert wird,
(2) Wird Kaffee im Versandhandel nach Absatz 1 in das 3. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen
Steuergebiet geliefert, so entsteht die Steuer mit der Aus- und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer oder Ge-
lieferung an den Empfänger im Steuergebiet. Steuer- werbeaufsicht entnommen wird,
schuldner ist der Empfänger. Er hat die Steuer dem zu- 4. bei der Erprobung von Maschinen zum Herstellen von
ständigen Hauptzollamt sofort anzumelden und zu ent- Kaffee anfällt und nicht zum Verbrauch an Dritte abge-
richten. geben wird,
(3) Absatz 2 Satz 3 gilt nicht, wenn der Versandhändler 5. von Rohkaffeehändlern probenweise hergestellt wird,
einen zugelassenen Beauftragten mit der Anmeldung des um Qualität und Eigenschaften von Rohkaffee festzu-
in das Steuergebiet versandten Kaffees und mit der Ent- stellen und zu überprüfen,
2202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
6. von einem privaten Endverbraucher in einem anderen Steuer (§ 16) sowie für das Kaffeelager (§ 7) und den
Mitgliedstaat im freien Verkehr für seinen Bedarf erwor- Verkehr mit Kaffee unter Steueraussetzung (§ 14) zu
ben und von ihm selbst in das Steuergebiet verbracht regeln,
wird,
3. zur Sicherung des Steueraufkommens oder aus wirt-
7. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt schaftlichen Gründen die Lager- und Herstellungstätig-
wird. keit näher zu bestimmen und festzulegen, welche Be-
triebsstätten nach § 12 der Abgabenordnung als Steu-
§ 16
erlager anzusehen sind und welche Räume, Flächen,
Erlaß, Erstattung Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzube-
ziehen sind,
Die Steuer wird auf Antrag dem Steuerlagerinhaber für
Kaffee erlassen oder erstattet, der nachweislich in ein 4. für die Erlaubnis zur Lagerung von Kaffee unter Steuer-
Steuerlager zurückgenommen worden ist. aussetzung in einer Freizone abweichend von § 7
Abs. 2 geringere Anforderungen zu stellen und für die
Lagerung sowie für den Empfang von Kaffee und seine
§ 17
Beförderung unter Steueraussetzung in der Freizone
Steueraufsicht Erleichterungen zuzulassen, wenn dies wegen derbe-
sonderen Verhältnisse in der Freizone gerechtfertigt ist
(1) Die Herstellung und der Warenverkehr mit Kaffee
und die Steuerbelange nicht gefährdet sind,
zwischen Gewerbebetrieben, die gewerbliche Verwen-
dung und die Tätigkeit des Beauftragten nach § 12 Abs. 3 5. den Wortlaut derjenigen Vorschriften des Kaffeesteu-
unterliegen der Steueraufsicht. ergesetzes, in denen auf die Kombinierte Nomenklatur
hingewiesen wird, dem Wortlaut der Kombinierten No-
(2) Im Warenverkehr zwischen Gewerbetreibenden ist menklatur in der jeweils geltenden Fassung anzupas-
auf den Rechnungen der Kaffeelieferungen anzugeben, ob sen,
der Kaffee versteuert oder unversteuert im Sinne dieses
Gesetzes geliefert wird. 6. für die Anwendung dieses Gesetzes, das Gebiet der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Artikel
(3) Kaffee kann über die in § 215 Abgabenordnung 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar
genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ihn 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) zu definieren,
ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Um-
ständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung 7. die Besteuerung abweichend von § 13 Abs. 1 zu re-
hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden geln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkom-
kann, daß er mens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steu-
ergebiet hergestellten Kaffees oder wegen der beson-
1. sich in einem Steueraussetzungsverfahren befindet deren Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist,
oder
8. anzuordnen, daß für Erzeugnisse, zu deren Herstellung
2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde
versteuerter Kaffee verwendet worden ist, die Steuer
oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht.
für den verwendeten Kaffee vergütet wird, wenn diese
§§ 215, 216 Abgabenordnung finden entsprechende An- Erzeugnisse aus dem Steuergebiet in andere Gebiete
wendung. ausgeführt werden oder nach weislich an einen Emp-
fänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert wer-
§ 18 den,
Ordnungswidrigkeiten 9. in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur
Durchführung zwischenstaatlicher Verträge
Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer- a) Kaffee, der zur Verwendung als Diplomaten- oder
tig Konsulargut oder zur Verwendung durch sonstige
Begünstigte bestimmt ist, von der Steuer zu befreien
1. entgegen § 11 Abs. 3 eine Anzeige nicht oder nicht oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die
rechtzeitig erstattet,
notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
2. entgegen § 17 Abs. 2 nicht angibt, ob Kaffee versteuert b} Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder
oder unversteuert geliefert wird. auf Schiffen zu gestatten, Kaffee steuerfrei als Rei-
sebedarf an Reisende abzugeben, die sich im inner-
gemeinschaftlichen Flug- oder Schiffsverkehr in an-
§ 19
dere Mitgliedstaaten begeben, und die dazu not-
Durchführung wendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch c) zur Umsetzung der den ausländischen Streitkräften
Rechtsverordnung und ihren Mitgliedern nach Artikel XI des Nato-Trup-
penstatuts (BGBI. II 1961 S. 1183, 1190) und den
1. das Nähere über die Steueranmeldung (§ 9) und die
Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens zum
Entrichtung der Steuer (§ 10) zu bestimmen,
NATO-Truppenstatut (BGBI. 1961 S. 1183, 1218)
2. das Verfahren für die Anmeldung und Entrichtung der oder nach Artikel 16 des Vertrages vom 12. Oktober
Steuer bei der Lieferung von Kaffee aus anderen Mit- 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
gliedstaaten in das Steuergebiet (§ 11) und beim Ver- und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
sandhandel (§ 12) und das Verfahren bei der Steuerbe- über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts
freiung (§ 15), beim Erlaß und bei der Erstattung der und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2203
sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundes- Artikel 1O des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes vom
republik Deutschland (BGBI. 1991 II S. 256, 258) 25. August 1992 (BGBI. 1 S. 1548) außer Kraft.
gewährten Steuerentlastungen Bestimmungen, ins-
besondere zum Verfahren zu erlassen und anzu-
ordnen, daß bei Mißbrauch für alle daran Beteiligten
die Steuer entsteht, Artikel 7
d) im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Kaffee, so- Änderung
weit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile des Umsatzsteuergesetzes
entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen,
unter denen er nach der Verordnung EWG Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 (ABI. EG machung vom 8. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 350), zuletzt
Nr. L 105 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. August
anderen von den Europäischen Gemeinschaften 1992 (BGBI. 1 S. 1548), wird wie folgt geändert:
erlassenen Rechtsverordnungen vom Zoll befreit
werden kann. 1. § 4 wird wie folgt geändert:
§ 20 a) Der Nummer 8 wird folgender Buchstabe k ange-
fügt:
Übergangsregelung
"k) die Umsätze im Geschäft mit Goldbarren, mit
(1) Die Kaffeesteuer, die nachweislich aufgrund des Goldmünzen, die als gesetzliche Zahlungsmittel
Kaffee- und Teesteuergesetzes vom 5. Mai 1980 entrichtet gelten, mit unverarbeitetem Gold und die Ver-
wurde, wird erstattet oder vergütet, wenn der versteuerte mittlung dieser Umsätze;".
Kaffee oder der daraus hergestellte Kaffee in ein Steuerla-
ger aufgenommen wurde oder wenn dafür die Kaffee- b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11 a ein-
steuer nach diesem Gesetz entstanden ist und entrichtet gefügt:
wurde.
"11 a. die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum
(2) Auf Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die 31. Dezember 1995 ausgeführten Umsätze
nach dem Kaffee- und Teesteuergesetz vom 5. Mai 1980 der Deutschen Bundespost TELEKOM:
entstanden sind, finden dessen Vorschriften weiterhin a) die Überlassung von Anschlüssen des Te-
Anwendung. lefonnetzes und des diensteintegrieren-
(3) Wurde im Rahmen eines Veredelungsverkehrs von den digitalen Fernmeldenetzes sowie die
dem Verfahren der vorzeitigen Ausfuhr Gebrauch ge- Bereitstellung der von diesen Anschlüs-
macht, so wird die Kaffeesteuer erstattet, die für den sen ausgehenden Verbindungen inner-
Rohkaffee entrichtet wurde, aus dem das vorzeitig ausge- halb dieser Netze und zu Mobilfunkend-
führte Veredelungsgut hergestellt worden war, soweit da- einrichtungen,
für eine entsprechende Menge Einfuhrware vor dem In- b) die Überlassung von Übertragungswegen
krafttreten dieses Gesetzes nicht mehr unversteuert zum im Netzmonopol des Bundes,
freien Verkehr abgefertigt werden konnte.
c) die Ausstrahlung und Übertragung von
(4) Für Rohkaffee, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
Rundfunk signalen einschließlich der
zu einem Veredelungsverkehr abgefertigt wurde, entsteht
Überlassung der dazu erforderlichen
die Kaffeesteuer in der nach § 3 Abs. 1 des Kaffee- und
Sendeanlagen und sonstigen Einrichtun-
Teesteuergesetzes vom 5. Mai 1980 vorgesehenen Höhe,
gen sowie das Empfangen und Verteilen
wenn aufgrund der sinngemäßen Anwendung der Zollvor-
von Rundfunksignalen in Breitbandverteil-
schriften dafür die Steuerschuld erst nach dem Inkrafttre-
netzen einschließlich der Überlassung von
ten dieses Gesetzes entsteht. Das Veredelungsgut unter-
Kabelanschlüssen;".
liegt diesem Gesetz.
§ 21 2. In § 4 b Nr. 1 und in § 5 Abs. 1 Nr. 1 werden jeweils die
Erlaß von Rechtsverordnungen Worte "§ 4 Nr. 8 Buchstabe e" durch die Worte "§ 4
Nr. 8 Buchstabe e und k" ersetzt.
Rechtsverordnungen, die aufgrund der in diesem Ge-
setz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedür- 3. In § 9 Abs. 1 werden die Worte "§ 4 Nr. 8 Buchstabe a
fen nicht der Zustimmung des Bundesrates. bis g" durch die Worte"§ 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g
und k" ersetzt.
§ 22
4. § 28 Abs. 2 wird gestrichen.
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Kaffee- und
Teesteuergesetz vom 5. Mai 1980 (BGBI. 1S. 497), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. August Artikel 8
1992 (BGBI. 1 S. 1548), die Verordnung zur Durchführung Änderung der Abgabenordnung
des Kaffee- und Teesteuergesetzes vom 2. Juni 1980
(BGBI. 1 S. 651 ), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI.
Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBI. 1 S. 1548), und S. 613; 1977 1S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf 3. für Anordnungen des Bundesaufsichtsam-
Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf tes sowie zur Verfolgung und Ahndung von
Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergü- Ordnungswidrigkeiten durch das Bundes-
tung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. aufsichtsamt,
Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor; 4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
für seine Aufwendungen haften dem Bund der betrof- über Rechtsbehelfe gegen eine Entschei-
fene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und das dung des Bundesaufsichtsamtes od.er
Kreditinstitut gesamtschuldnerisch.
5. im Rahmen von Verfahren vor Verwal-
(3) Vor Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 5 und Ab- tungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staats-
satz 2 Satz 1 hat das Bundesaufsichtsamt für das anwaltschaften oder für Straf- und Buß-
Kreditwesen die zuständigen Behörden des anderen geldsachen zuständigen Gerichten."
Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
schaft anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der
bedeutenden Beteiligung um ein in dem anderen Mit- "Wird die Erlaubnis eines Kreditinstituts zum
gliedstaat zugelassenes Kreditinstitut, um ein Mutter- Betreiben von Bankgeschäften aufgehoben,
unternehmen eines in dem anderen Mitgliedstaat zu- so unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die
gelassenen Kreditinstituts oder um eine Person han- zuständigen Behörden der anderen Mitglied-
delt, die ein in dem anderen Mitgliedstaat zugelasse- staaten, in denen das Kreditinstitut Zweigstel-
nes Kreditinstitut kontrolliert, und wenn das Kreditin- len errichtet hat."
stitut, an dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
beabsichtigt, durch den Erwerb zu einem Tochterun-
ternehmen oder vom Erwerber kontrolliert würde. "(4) Verstößt ein Unternehmen im Sinne des
§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 durch seine Tätig-
(4) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung keit über eine Zweigstelle im Geltungsbereich die-
an einem Kreditinstitut aufzugeben oder den Betrag
ses Gesetzes oder durch Dienstleistungen gegen
seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen
Vorschriften, deren Einhaltung durch das Bundes-
von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom
aufsichtsamt überwacht wird, so unterrichtet das
Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals abzusen-
Bundesaufsichtsamt die Behörden des Herkunfts-
ken oder die Beteiligung so zu verändern, daß das
mitgliedstaats über die Maßnahmen, die es ergrei-
Kreditinstitut nicht mehr Tochterunternehmen ist, hat
fen wird, um diese Verstöße zu beenden. Das
dies dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Bundesaufsichtsamt teilt den zuständigen Behör-
und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzu-
den des Aufnahmemitgliedstaats Maßnahmen mit,
zeigen; dabei ist die verbleibende Höhe der Beteili-
die es ergreifen wird, um Verstöße eines Kreditin-
gung anzugeben. stituts mit Sitz im Geltungsbereich dieses Geset-
(5) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zes gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmemit-
hat die Entscheidung über den Erwerb einer unmittel- gliedstaats zu beenden, über die das Bundesauf-
baren oder mittelbaren Beteiligung an einem Kredit- sichtsamt durch die zuständigen Behörden des
institut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochter- Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet worden ist."
unternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft würde, 7. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
auszusetzen oder zu beschränken, wenn ein entspre- a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
chender Beschluß der Kommission oder des Rates
der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach "Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im
Artikel 22 Abs. 2 der zweiten Bankrechtskoordinie- Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor,
rungsrichtlinie zustande gekommen ist. Die Ausset- wenn Tatsachen weitergegeben werden an
zung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeit- 1. Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Buß-
punkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Be- geldsachen zuständige Gerichte,
schließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit
die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat das der Überwachung von Kreditinstituten, Finanz-
Bundesaufsichtsamt die Fristverlängerung zu beach- instituten oder Versicherungsunternehmen oder
ten." der Finanzmärkte betraute Stellen sowie von
diesen beauftragte Personen,
3. mit der Liquidation, dem Vergleich oder dem
6. § 8 wird wie folgt geändert: Konkurs eines Kreditinstituts befaßte Stellen,
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungs-
legung von Kreditinstituten oder von Finanzin-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
stituten betraute Personen oder
"Mitteilungen der zuständigen Behörden eines
5. Einrichtungen zur Sicherung der Einlagen,
anderen Mitgliedstaats dürfen nur für folgende
Zwecke verwendet werden: soweit diese Stellen die Informationen zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben benötigen."
1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäfts-
betrieb eines Kreditinstituts, b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 ange-
fügt:
2. zur Überwachung der Tätigkeit eines
Kreditinstituts oder einer Kreditinstituts- "Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen
gruppe, gilt die Schweigepflicht nach Satz 1 entsprechend.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2205
b) In Absatz 2 werden die Worte „Festsetzung der 5. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen
,,§ 2a
sowie der Umsatzsteuer" durch die Worte „Steuer-
festsetzung sowie für die zutreffende Erhebung der Datenbank
indirekten Steuern" ersetzt. über Steueraussetzungsverfahren
(1) Die zuständigen Finanzbehörden legen über die
c) Absatz 4 wird gestrichen. von ihr erteilten Bewilligungen für die Versendung und
den Empfang. von verbrauchsteuerpflichtigen Waren
3. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt: unter Steueraussetzung sowie über diese Daten, die
zuständige Finanzbehörden anderer Mitgliedstaaten
,,§ 1a übermittelt haben, eine elektronische Datenbank an.
Geschäftsweg
(1) Der Verkehr mit den zuständigen Finanzbehör- (2) Diese Datenbank enthält
den der Mitgliedstaaten obliegt dem Bundesminister 1. eine Verbrauchsteueridentifikationsnummer für je-
der Finanzen. den Betrieb und für jede Lagerstätte,
2. Namen und Anschrift des Inhabers der Bewilli-
(2) In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Finanzver- gung,
waltungsgesetzes obliegt er dem Bundesamt für Fi-
nanzen; der Bundesminister der Finanzen kann auch in 3. Name und Anschrift des Betriebes oder der Lager-
anderen Fällen im Bereich der direkten Steuern und der stätte,
Umsatzsteuer seine Zuständigkeit auf das Bundes- 4. die Art der Ware, für die die Bewilligung erteilt
amt für Finanzen übertragen. Er kann im Einzelfall bei wurde,
Auskunftsaustausch auf Ersuchen eine Auskunft durch
5. die Anschrift der für die Beantwortung von Aus-
die zuständige oberste Landesfinanzbehörde· zulas-
kunftsersuchen zuständigen Finanzbehörde,
sen.
6. das Datum der Erteilung sowie - sofern festgelegt -
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann seine die Gültigkeitsdauer der Bewilligung.
Zuständigkeit für den Bereich der indirekten Steuern
mit Ausnahme der Umsatzsteuer auf nachgeordnete (3) Bewilligung im Sinne dieser Vorschrift sind die
Behörden der Bundeszollverwaltung übertragen." Erlaubnis für die Lagerung unter Steueraussetzung und
die Zulassung als berechtigter Empfänger für den Be-
4. § 2 wird wie folgt geändert: zug von Waren unter Steueraussetzung aus anderen
Mitgliedstaaten.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Gründe für die (4) Die zuständigen Finanzbehörden übermitteln die
Vermutung bestehen" durch die Worte „tatsäch- von ihr ein gegebenen Daten in regelmäßigen Abstän-
liche Anhaltspunkte die Vermutung rechtferti- den an die zuständigen Finanzbehörden anderer Mit-
gen" ersetzt. gliedstaaten. Die Daten zu Absatz 2 Nr. 6 werden
jedoch nur auf besonderes Ersuchen mitgeteilt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
gefügt: (5) Die Daten dürfen nur für Zwecke der Steuerauf-
sicht und für die ordnungsgemäße Festsetzung und
„2. indirekte Steuern dieses Mitgliedstaats nicht Erhebung von Verbrauchsteuern auf Mineralöl, Alkohol
zu treffend erhoben worden sind oder wer- und Tabakwaren sowie für die in Absatz 6 genannten
den könnten"; Zwecke übermittelt und verwendet werden. Beabsichti-
gen die zuständigen Finanzbehörden, die erhaltenen
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 mit der
Daten für andere nach dem nationalen Recht zulässige
Änderung, daß das Wort „Drittstaaten" durch
Zwecke zu verwenden, ist das Einverständnis der zu-
die Worte „dritte Mitgliedstaaten oder andere
ständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates ein-
Staaten" ersetzt wird.
zuholen, die die Daten übermittelt hat. Die zuständigen
Finanzbehörden erteilen auf Ersuchen anderen Mit-
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
gliedstaaten ihr Einverständnis zur Verwendung der
ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. Daten zu anderen Zwecken, soweit eine Übermittlung
für diesen anderen Zweck zulässig wäre.
ff) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 mit der
Änderung, daß die Worte „Festsetzung der (6) Anhand der von zuständigen Behörden erhalte-
Steuern" durch die Worte „Steuerfestsetzung nen Daten sowie anhand der eigenen Daten bestätigen
sowie für die zutreffende Erhebung der indirek- die zuständigen Finanzbehörden den Wirtschaftsbetei-
ten Steuern" ersetzt wird. ligten auf Ersuchen, ob die von den Wirtschaftsbeteilig-
ten gemachten einzelnen Angaben, die in Absatz 2
b) In Absatz 3 wird das Wort „Steuern" durch die Worte genannt sind, zutreffen."
„direkte Steuern und die Umsatzsteuer" ersetzt und
es wer den nach den Worten „gewährt werden" die 6. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „Steuern vom
Worte „sowie die zutreffende Erhebung der Umsatz- Einkommen, Ertrag und Vermögen" durch die Worte
steuer gewährleistet ist" eingefügt. ,,direkten Steuern" ersetzt.
2206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
7. § 4 wird wie folgt gefaßt: durch das Gesetz vom 7. August 1981 (BGBI. 1 S. 807),
wird wie folgt geändert:
,,§ 4
Geheimhaltung
1. § 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
(1) Auskünfte, die den Finanzbehörden von der zu-
„4. Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und
ständigen Finanzbehörde eines Mitgliedstaats der Eu-
alkoholische Getränke sowie Mineralöl,".
ropäischen Gemeinschaften zugehen, dürfen nur für
Zwecke der Steuerfestsetzung, der Überprüfung der
Steuerfestsetzung durch die Aufsichtsbehörden, der 2. In § 4 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Wort „sind" das
zutreffenden Erhebung der indirekten Steuern oder der Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
Rechnungsprüfung sowie zur Wahrnehmung gesetzli-
cher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse verwendet wer- 3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 wird gestrichen.
den und nur solchen Personen offenbart werden, die
mit diesen Aufgaben unmittelbar befaßt sind. Dies gilt 4. § 9 wird gestrichen.
auch, wenn durch Gesetz eine weitergehende Verwen-
dung oder Offenbarung zugelassen ist, es sei denn, die
zuständige Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaats Artikel 12
stimmt zu. Die Auskünfte dürfen auch in einem gerichtli-
Aufhebung
chen Verfahren oder in einem Straf- oder Bußgeldver-
der Einfuhr-Verbrauchsteuer-
fahren für Zwecke dieser Verfahren unmittelbar an die-
sen Verfahren beteiligten Personen offenbart werden, befreiungsverordnung
wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der
Steuerfestsetzung, der Überprüfung der Steuerfestset- Die Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung vom
zung oder der Erhebung der indirekten Steuern ste- 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 752), zuletzt geändert durch
hen. Artikel 3 der Verordnung vom 26. Februar 1992 (BGBI. 1
S. 359), wird aufgehoben.
(2) Die Auskünfte dürfen in öffentlichen Gerichtsver-
handlungen oder bei der öffentlichen Verkündung von
Urteilen nur bekannt gegeben werden, wenn die zu-
ständige Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaats Abschnitt 2
nichts dagegen einwendet.
(3) Von der Berichtigung unrichtiger Daten und der
Sonstige Änderungen
Löschung oder Sperrung unzulässig gespeicherter steuerrechtlicher Vorschriften
oder unzulässig übermittelter Daten, die im Rahmen
der Auskunftserteilung nach § 1 Abs. 2 übermittelt Artikel 13
worden sind, sind alle Mitgliedstaaten, die diese Aus-
kunft erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten und Änderung
anzuhalten, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung des lnvestitionszulagengesetzes 1991
dieser Daten vorzunehmen. In den Fällen des § 2a
Absatz 4 erfolgt eine Berichtigung, Sperrung oder Lö- Das lnvestitionszulagengesetz 1991 vom 24. Juni 1991
schung einzelner Daten anläßlich der regelmäßigen {BGBI. 1 S. 1322, 1333), geändert durch Artikel 9 des
Übermittlung einer neuen Datei. Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), wird wie
(4) Die Auskünfte dürfen an einen dritten Mitglied- folgt geändert:
staat übermittelt werden, wenn
1. In § 3 werden die Sätze 1 und 2 durch die folgenden
1. deren Inhalt für die zutreffende Steuerfestsetzung
oder die zutreffende. Erhebung der indirekten Sätze ersetzt:
Steuern in diesem Mitgliedstaat erheblich sein kann ,,Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der An-
und spruchsberechtigte
2. die Finanzbehörde des Mitgliedstaats, der die Daten 1. nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1; Juli
übermittelt hat, zugestimmt hat." 1992 abgeschlossen hat, oder
2. vor dem 1. Januar 1993 begonnen. sowie nach dem
30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar 1995 abge-
Artikel 11 schlossen hat, oder
Änderung 3. a) nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem
des EG-Beitreibungsgesetzes *) 1. Juli 1994 begonnen sowie vor dem 1. Januar
1997 abgeschlossen hat, oder
Das Gesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsricht- b) nach dem 30. Juni 1994 begonnen sowie vor
linie vom 10. August 1979 (BGBI. 1 S. 1429), geändert dem 1. Januar 1997 abgeschlossen hat.
Nummer 3 gilt nicht bei Investitionen in Betriebsstätten
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/108/EWG des der Kreditinstitute, des Versicherungsgewerbes - aus-
Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG
des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den
genommen der Versicherungsvertreter und Versiche-
Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger rungsmakler-, der Elektrizitätsversorgung, der Gasver-
Waren (ABI. EG Nr. L ... S ... ). sorgung und des Handels."
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2207
2. § 5 wird wie folgt gefaßt: b) nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem
1. Juli 1992 abgeschlossen hat, soweit vor dem
,,§ 5
1. Januar 1992 Anzahlungen auf Anschaffungs-
Höhe der Investitionszulage kosten geleistet worden oder Teilherstellungs-
(1) Die Investitionszulage beträgt kosten entstanden sind.
1. bei Investitionen 2. Die Investitionszulage beträgt 8 vom Hundert der
im Sinne des § 3 Nr. 1 12 vom Hundert, Bemessungsgrundlage bei Investitionen, die der
Anspruchsberechtigte
2. bei Investitionen im Sinne
des § 3 Nr. 2 und 3 Buchstabe a 8 vom Hundert, a) nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem
1. Juli 1992 abgeschlossen hat, soweit die An-
3. bei Investitionen im Sinne
schaffungs- oder Herstellungskosten die vor
des § 3 Nr. 3 Buchstabe b 5 vom Hundert
dem 1. Januar 1992 geleisteten Anzahlungen
der Beme~sungsgrundlage. auf Anschaffungskosten oder entstandenen Teil-
(2) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investitio- herstellungskosten übersteigen, oder
nen im Sinne des § 3 Nr. 3 auf 20 vom Hundert der b) nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar
Bemessungsgrundlage, soweit die Bemessungsgrund- 1993 abgeschlossen hat oder
lage im Wirtschaftsjahr 1 Million Deutsche Mark nicht c) vor dem 1. Januar 1993 begonnen sowie nach
übersteigt, wenn dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar
1. die Investitionen vorgenommen werden von 1995 abgeschlossen hat, soweit vor dem 1. Ja-
nuar 1993 Anzahlungen auf Anschaffungskosten
a) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen- geleistet worden oder Teilherstellungskosten
steuergesetzes, die am 9. November 1989 einen entstanden sind."
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genann-
ten Gebiet hatten, oder
b) Gesellschaften im Sinne des§ 15 Abs. 1 Satz 1 Artikel 14
Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, Änderung
bei denen mehr als die Hälfte der Anteile unmit- des Einkommensteuergesetzes
telbar Steuerpflichtigen im Sinne des Buchsta-
ben a zuzurechnen sind, oder
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
c) Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaft- kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,
steuergesetzes, an deren Kapital zu mehr als der 1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
Hälfte unmittelbar Steuerpflichtige im Sinne des zes vom 2. November 1992 (BGBI. 1 S. 1853), wird wie
Buchstaben a beteiligt sind, und folgt geändert:
2. die Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach ihrer
Anschaffung oder Herstellung 1. In § 7 c Abs. 2 Nr. 2 wird die Jahreszahl 1993" durch
11
die Jahreszahl II 1996" ersetzt.
a) zum Anlagevermögen des Betriebs eines Ge-
werbetreibenden, der in die Handwerksrolle oder 2. Dem § 7 k Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe
eingetragen ist, oder eines Betriebs des ver- „Bei Wohnungen, für die der Bauantrag nach dem
arbeitenden Gewerbes gehören und 31. Dezember 1992 gestellt worden ist und die vom
Steuerpflichtigen hergestellt worden sind oder die vom
b) in einem solchen Betrieb verbleiben. Steuerpflichtigen auf Grund eines nach dem 31. De-
zember 1992 rechtswirksam abgeschlossenen obliga-
§ 19 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt sinnge-
torischen Vertrags angeschafft worden sind, gilt Num-
mäß. Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet
mer 1 Buchstabe a mit der Maßgabe, daß der Steuer-
und außerhalb des Fördergebiets, gilt die Gesamtheit
pflichtige die Wohnungen nur an Personen vermietet
aller Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb im
hat, die im Jahr der Fertigstellung zu ihm in einem
Fördergebiet."
Dienstverhältnis gestanden .haben, und ist Nummer 1
Buchstabe b nicht anzuwenden."
3. In§ 11 wird Absatz 2 wie folgt gefaßt:
,,(2) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grund-
gesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat
(Berlin-West), ist dieses Gesetz bei Investitionen an- Artikel 15
zuwenden, mit denen der Anspruchberechtigte nach Änderung
dem 30. Juni 1991 begonnen hat. Dabei gilt abwei-
des Grunderwerbsteuergesetzes
chend von § 3 Satz 1 und § 5 folgendes:
1. Die Investitionszulage beträgt 12 vom Hundert der In § 4 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes vom
Bemessungsgrundlage bei Investitionen, die der 17. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1777), das zuletzt durch ·
Anspruchsberechtigte Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1
a) vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen hat S. 1257) geändert worden ist, wird die Jahreszahl „1993"
oder durch die Jahreszahl 1996" ersetzt.
11
2208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 16 (BGBI. 1 S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 376), wird wie
Änderung
folgt geändert:
des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
1. In § 12 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „im Freihafen
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Be- Hamburg dem Freihafenamt der Freien und Hansestadt
kanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132), Hamburg" gestrichen.
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
25. August 1992 (BGBI. 1 S. 1548), wird wie folgt ge-
ändert: 2. In § 14 Abs. 2 werden die Worte ,, , im Freihafen Ham-
burg das Freihafenamt der Freien und Hansestadt
1. In § 2 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz einge- Hamburg," gestrichen.
fügt:
„Für die Feststellung, ob ein Fahrzeug im Sinne des § 9
Abs. 7 seit dem 31. Dezemyer 1992 ausschließlich in Artikel 18
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet zugelassen war, sind die Mitteilungen der Zulas- Änderung der Zweiten Verordnung
sungsbehörden maßgebend." zur Durchführung des Gesetzes
über die Kontrolle von Kriegswaffen
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
In§ 14 Abs. 1 der zweiten Verordnung zur Durchführung
,,Absatz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der
wenn das Fahrzeug nur zeitlich befristet von der Steuer im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
befreit war." 190-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe. b des Gesetzes vom
3. § 9 Abs. 7 wird wie folgt gefaßt: 28. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 376) geändert worden ist,
,,(7) Für Personenkraftwagen, die nicht schadstoffarm werden die Worte „im Freihafen Hamburg bei dem Frei-
oder bedingt schadstoffarm Stufe A oder C sind und am hafenamt der Freien und Hansestadt Hamburg anzumel-
31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungs- den" gestrichen.
vertrages genannten Gebiet zugelassen waren, ist,
solange sie ausschließlich in diesem Gebiet zugelas-
Artikel 19
sen sind, Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
an die Stelle des Datums 1. Januar 1986 das Datum Änderung
1. Januar 1991 und an die Stelle des Datums 31. De- des Finanzverwaltungsgesetzes
zember 1985 das Datum 31. Dezember 1990 tritt."
§ 14 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August
4. Am Ende des § 12 Abs. 2 wird der Punkt durch ein 1971 (BGBI. 1 S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 3
Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: des Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBI. 1 S. 1548)
,,4. wenn nach der Überleitung des Besteuerungsver- geändert worden ist, wird aufgehoben.
fahrens nach §§ 12a oder 12b festgestellt wird, daß
nach Ablauf der Steuerentrichtung im Marken- oder
Abrechnungsverfahren ein nicht zutreffender Be-
ginn des Entrichtungszeitraums zugrunde gelegt Artikel 20
wurde." Änderung
des Außenwirtschaftsgesetzes
Abschnitt 3
Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz-
Änderungen blatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten
von Gesetzen und Verordnungen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
im Hinblick auf die Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1222), wird wie folgt
Übertragung von Aufgaben geändert:
des Freihafenamtes Hamburg 1. § 33 wird wie folgt geändert:
auf die Zollverwaltung
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
sowie sonstige Änderungen
,,(4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
des Außenwirtschaftsgesetzes oder fahrlässig einen in Rechtsakten der Europäi-
schen Gemeinschaften geregelten Beschränkung
Artikel 17 des Außenwirtschaftsverkehrs zuwiderhandelt, so-
weit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen
Änderung des Gesetzes
bestimmten Tatbestand auf diese Sußgeldvorschrift
über die Kontrolle von Kriegswaffen verweist. Durch Rechtsverordnung können die Tat-
bestände bezeichnet werden, die als Ordnungswid-
Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der rigkeiten nach Satz 1 mit Geldbuße geahndet wer-
Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 den können, soweit dies zur Durchführung der
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2209
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften er- · (BGBI. 1 S. 1564) geändert worden ist, werden die Worte
forderlich ist." ,,im Freihafen Hamburg dem Freihafenamt der Freien und
Hansestadt Hamburg" gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5
bis 7.
2. In § 37 Abs. 1 werden nach den Worten ,,§§ 33 und 34" Abschnitt 4
die Worte „dieses Gesetzes oder nach § 19 Abs. 1
Rückkehr
bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 21 oder 22 a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über zum einheitlichen Verordnungsrang,
die Kontrolle von Kriegswaffen" eingefügt. Inkrafttreten
3. § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 6 und § 46 Abs. 5 werden Artikel 23
aufgehoben.
Neubekanntmachungserlaubnis;
Rückkehr
4. In § 34 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1711" durch zum einheitlichen Verordnungsrang
die Angabe „Nr. 1 C 991" ersetzt.
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut
5. In § 39 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 3 Satz 1, § 41 Abs. 4 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der vom
Satz 1 und § 43 wird jeweils das Wort „Zollkriminalinsti- 1. Januar 1993 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
tut" durch das Wort „Zollkriminalamt" ersetzt. blatt bekanntmachen und dabei die überholten Bezeich-
nungen „Reichsminister" durch „Bundesminister'',
,,Reichsmonopolverwaltung" durch „Bundesmonopolver-
6. In § 41 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des Zollkrimi- waltung", ,,Reichsmonopolamt" durch „Bundesmonopol-
nalinstituts" durch die Worte „des Zollkriminalamtes" amt", ,,Reichs" durch „Bundes", ,,Reichsbehörden" durch
ersetzt. „Bundesbehörden", ,,Reichs-" durch „Bundes-" sowie
,,Reichskasse" durch „Bundeskasse" in der jeweils gram-
matisch richtigen Fallform ersetzen.
7. In § 45 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Worten „nach
diesem Gesetz" die Worte „oder nach dem Gesetz über
(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann den Wort-
die Kontrolle von Kriegswaffen" eingefügt.
laut des Vorläufigen Biergesetzes und der Verordnung zur
Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes in der vom
1. Januar 1993 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.
Artikel 21
(3) Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Verordnung
Änderung
zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes und die
der Außenwirtschaftsverordnung auf Artikel 18 und 21 beruhenden Teile der Zweiten Ver-
ordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrol-
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember le von Kriegswaffen und der Außenwirtschaftsverordnung
1986 (BGBI. 1S. 2671 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 der können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung
Verordnung vom 8. Oktober 1992 (BAnz. S. 8237), wird durch Rechtsverordnung geändert werden.
wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird der letzte Halbsatz „im
Artikel 24
Freihafen Hamburg gilt das Freihafenamt als Aus- Inkrafttreten
gangszollstelle" gestrichen.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
b) In Absatz 4 Nr. 1 letzter Teilsatz werden die Worte am 1. Januar 1993 in Kraft.
,,im Freihafen Hamburg das Freihafenamt" gestri-
chen. (2) Artikel 1 § 31 und § 33, Artikel 2 § 3 Abs. 3, § 6
Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 7,
2. § 27 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen. § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4, § 21, § 25, § 26 Abs. 7 und§ 27
Nr. 5, Artikel 3 Abs. 1 Nr. 26 hinsichtlich der neu eingefüg-
ten Vorschriften der § 130 Abs. 6, § 131 Abs. 3, § 132
Abs. 4, § 134 Abs. 3, § 135 Abs. 3, § 137 Abs. 4, § 139
Artikel 22 Abs. 4, § 140 Abs. 4, § 141 Abs. 8 und 9, § 142 Abs. 4,
§ 143 Abs. 6, § 144 Abs. 5, § 146 Abs. 7, § 147 Abs. 2,
Änderung des Atomgesetzes § 148 Abs. 4, § 149 Abs. 2, § 150, § 151 Abs. 5 und§ 154
Abs. 9, Artikel 4 § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 8
In § 22 Abs. 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Abs. 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9, § 13 Abs. 6, § 14
Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1565), das Abs. 5, § 16 Abs. 7, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2,
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. August 1992 § 20, jeweils in Verbindung mit § 23 Abs. 3, § 27 Abs. 6,
2210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 28 Abs. 3, § 30 Abs. 6 und § 31, Artikel 5 §§ 31 und 33, (3) Artikel 13 Nr. 2 tritt hinsichtlich § 5 Abs. 2 vorbehalt-
Artikel 6 § 19 und § 21, Artikel 13 und Artikel 20 Nr. 2 und 5 lich der Genehmigung durch die Kommission der Europäi-
bis 7 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. schen Gemeinschaft am 1. Januar 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2211
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
und anderer Vorschriften über Kreditinstitute*)
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. Kreditgeschäft
§ 13 Großkredite
Artikel 1 § 13a Großkredite von Kreditinstitutsgruppen
Viertes Gesetz § 14 Millionenkredite
zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen § 15 Organkredite
Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der § 16 Anzeigepflicht für Organkredite
Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1472), § 17 Haftungsbestimmung
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom § 18 Kreditunterlagen
30. November 1990 (BGBI. 1 S. 2570), wird wie folgt § 19 Begriff des Kredits und des Kreditnehmers
geändert: § 20 Ausnahmen
3. (aufgehoben)
1. Vor dem Ersten Abschnitt wird folgende Inhaltsüber-
sicht eingefügt:
4. Werbung und Hinweispflichten
der Kreditinstitute
„Inhaltsübersicht
§ 23 Werbung
Erster Abschnitt
§ 23a Hinweis auf fehlende Mitgliedschaft
Allgemeine Vorschriften in einer Sicherungseinrichtung
1. Kreditinstitute und Finanzinstitute
5. Besondere Pflichten
§ 1 Begriffsbestimmungen der Kreditinstitute und der Geschäftsleiter
§ 2 Ausnahmen
§ 24 Anzeigen
§ 2a Rechtsform
§ 24a Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mit-
§ 2b Inhaber bedeutender Beteiligungen gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
§ 3 verbotene Geschäfte
§ 4 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes § 25 Monatsausweise und weitere Angaben
für das Kreditwesen
5a. Vorlage von Rechnungsunterlagen
2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
§ 26 Vorlage von Jahresabschluß,
§ 5 Organisation Lagebericht und Prüfungsberichten
§ 6 Aufgaben
6. Prüfung und Prüferbestellung
§ 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
§ 8 Zusammenarbeit mit anderen Stellen § 27 Prüfung der Anlage
§ 9 ~chweigepflicht § 28 Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen
§ 29 Besondere Pflichten des Prüfers
Zweiter Abschnitt § 30 Depotprüfung
Vorschriften für die Kreditinstitute
1. Eigenkapital und Liquidität 7. Befreiungen
§ 1O Eigenkapitalausstattung , § 31
§ 10a Eigenkapitalausstattung von Kreditinstitutsgruppen Dritter Abschnitt
§ 11 Liquidität
Vorschriften
§ 12 Begrenzung von Anlagen über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute
§ 12a Begründung von Unternehmensbeziehungen
1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
§ 32 Erlaubnis
*) Artikel 1 dient auch der Umsetzung der Richtlinien des Rates vom
17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (89/299/EWG, § 33 Versagung der Erlaubnis
ABI. EG Nr. L 124 S. 16) und vom 3. Dezember 1991 zur Durchführung § 33a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei
der Richtlinie 85/299/EWG über die Eigenmittel von Kreditinstituten Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen
(91/633/EWG, ABI. EG Nr. L 339 S. 33) sowie der Zweiten Richtlinie des Wirtschaftsgemeinschaft
Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit § 33 b Anhörung der zuständigen Behörden eines anderen
der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-
(89/646/EWG, ABI. EG Nr. L 386 S. 1). schaft
2212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall Sechster Abschnitt
§ 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern
§ 61 Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute
§ 37 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
§ 62 Überleitungsbestimmungen
§ 38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens
§ 63 Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung
§ 63a Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannte Gebiet
2. Schutz der Bezeichnungen
§ 64 Deutsche Bundespost POSTBANK
,,Bank" und „Sparkasse"
§ 64a Grenzen für Anlagen
§ 39 Bezeichnungen „Bank" und „Bankier'' von bestehenden Kreditinstituten
§ 40 Bezeichnung „Sparkasse" § 64b Kapital von bestehenden Kreditinstituten".
§ 41 Ausnahmen
§ 42 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes 2. Im Ersten Abschnitt wird die Überschrift vor § 1 wie
§ 43 Registervorschriften folgt gefaßt:
,, 1. Kreditinstitute und Finanzinstitute".
3. Auskünfte und Prüfungen
§ 44 Auskünfte und Prüfungen von Kreditinstituten 3. Dem § 1 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3
§ 44 a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen bis 9 angefügt:
§ 44b Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen ,,(3) Finanzinstitute sind Unternehmen, die nicht Kre-
ditinstitute im Sinne des Absatzes 1 sind und deren
4. Maßnahmen in besonderen Fällen Haupttätigkeit darin besteht,
§ 45 Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital 1. Beteiligungen zu erwerben,
oder unzureichender Liquidität
§ 46 Maßnahmen bei Gefahr 2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
§ 46a Maßnahmen bei Konkursgefahr, 3. Le.asingverträge abzuschließen,
Bestellung vertretungsbefugter Personen
4. Kreditkarten oder Reiseschecks auszugeben oder
§ 46 b Konkursantrag
zu verwalten,
§ 46c Berechnung von Fristen
§ 47 Moratorium, 5. ausländische Zahlungsmittel für eigene Rech-
Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs nung oder im Auftrag von Kunden zu handeln
§ 48 Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs
oder zu wechseln (Sortengeschäft),
6. mit Wertpapieren für eigene Rechnung zu han-
5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, deln,
Kosten und Gebühren
7. mit Terminkontrakten, Optionen, Wechselkurs-
§ 49 Sofortige Vollziehbarkeit
oder Zinssatzinstrumenten für eigene Rechnung
§ 50 Zwangsmittel
oder im Auftrag von Kunden zu handeln,
§ 51 Kosten und Gebühren
8. an Wertpapieremissionen teilzunehmen und da-
Vierter Abschnitt mit verbundene Dienstleistungen zu erbringen,
Sondervorschriften 9. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die indu-
§ 52 Sonderaufsicht
strielle Strategie und die damit verbundenen Fra-
gen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen
§ 53 Zweigstellen von Unternehmen
und Übernahmen von Unternehmen diese zu be-
mit Sitz in einem anderen Staat
raten und ihnen Dienstleistungen anzubieten,
§ 53a Repräsentanzen von Unternehmen
mit Sitz in einem anderen Staat 10. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln
§ 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (Geldmaklergeschäfte) oder
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 11. in Wertpapieren oder in Instrumenten nach Num-
§ 53c Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen mer 7 angelegtes Vermögen für andere zu ver-
Wirtschaftsgemeinschaft
walten oder andere bei der Anlage in diesen Ver-
§ 53 d Meldungen an die Kommission der Europäischen mögenswerten zu beraten.
Gemeinschaften
Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhö-
Fünfter Abschnitt rung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverord-
nung weitere Unternehmen · als Finanzinstitute be-
Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
zeichnen, um welche die Liste im Anhang der Richtli-
§ 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis nie 89/646/EWG vom 15. Dezember 1989 zur Koordi-
§ 55 Verletzung der Pflicht zur Anzeige nierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über
der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kredit-
§ 56 Ordnungswidrigkeiten institute und zur Änderung der Richtlinie 77ll80/EWG
§ 57 (weggefallen) - ABI. EG Nr. L 386 S. 1 - (Zweite Bankrechtskoordi-
§ 58 (weggefallen) nierungsrichtlinie) erweitert wird.
§ 59 Geldbußen gegen Kreditinstitute (4) Herkunftsmitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der
§ 60 Zuständige Verwaltungsbehörde Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in dem die
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2213
Hauptniederlassung eines Kreditinstituts zugelassen unverzüglich anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeu-
ist. tenden Beteiligung hat dem Bundesaufsichtsamt und
(5) Aufnahmemitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der der Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich an-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in dem ein zuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der be-
Kreditinstitut außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats deutenden Beteiligung so zu erhöhen, daß die
eine Zweigstelle unterhält oder Dienstleistungen er- Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder
bringt. 50 vom Hupdert der Stimmrechte oder des Kapitals
erreicht oder überschritten werden oder daß das
(6) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen wird.
Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handels- Das Bundesaufsichtsamt kann innerhalb von drei Mo-
gesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform naten nach Eingang der Anzeige den beabsichtigten
und den Sitz ankommt. Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhö-
(7) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als hung untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus de-
Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Han- nen sich ergibt, daß der Anzeigende oder, wenn er
delsgesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechts- juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft
form und den Sitz ankommt. ist, gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Ge-
sellschafter nicht zuverlässig sind; dies gilt auch, wenn
(8) Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen
andere Tatsachen vorliegen, die das Bundesauf-
im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als
sichtsamt zu einer Versagung der Erlaubnis nach § 33
Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a oder Satz 2 berechtigten. Wird
natürlichen oder einer juristischen Person und einem
der Erwerb nicht untersagt, kann das Bundesauf-
Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis besteht.
sichtsamt einen Zeitraum bestimmen, nach dessen
(9) Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn un- Ablauf der Anzeigende das Bundesaufsichtsamt un-
mittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Toch- verzüglich zu unterrichten hat, wenn er die nach den
terunternehmen mindestens tehn vom Hundert des Sätzen 1 oder 4 angezeigte Absicht nicht verwirklicht
Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens hat.
gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Inhaber ei-
des Unternehmens, an dem eine Beteiligung besteht,
ner bedeutenden Beteiligung die Ausübung seiner
ein maßgeblicher Einfluß ausgeübt werden kann. Für
Stimmrechte untersagen, wenn
die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt Arti-
kel 7 Satz 1 der Richtlinie 88/627/EWG vom 12. De- 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
zember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung der vom Inhaber oder von gesetzlichen Vertretern
einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotier- oder persönlich haftenden Gesellschaftern des be-
ten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen teiligten Unternehmens ausgeübte Einfluß sich
(ABI. EG Nr. L 348 S. 62). Die mittelbar gehaltenen schädlich auf das Kreditinstitut auswirken kann,
Beteiligungen sind dem mittelbar beteiligten Unterneh- 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
men in vollem Umfang zuzurechnen." bei einer bedeutenden Beteiligung an dem Kredit-
institut der Inhaber oder gesetzliche Vertreter oder
4. § 2 wird wie folgt geändert: persönlich haftende Gesellschafter des beteiligten
a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 gestrichen. Unternehmens nicht den im Interesse einer soliden
und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu
b) In Absatz 2 wird Satz 1 gestrichen. stellenden Ansprüchen genügen; das ist insbeson-
dere der Fall, wenn sie nicht zuverlässig sind,
5. Nach § 2 a wird folgender § 2 b eingefügt:
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
,,§ 2b das Kreditinstitut mit dem Inhaber der bedeuten-
Inhaber bedeutender Beteiligungen den Beteiligung verbunden ist (§ 15 des Aktienge-
setzes) und wegen dieser Unternehmensverbin-
(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung dung oder der Struktur der Unternehmensverbin-
an einem Kreditinstitut zu erwerben, hat dem Bundes- dung des Inhabers der bedeutenden Beteiligung
aufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen mit anderen Unternehmen eine wirksame Aufsicht
Bundesbank die Höhe der beabsichtigten Beteiligung über das Kreditinstitut nicht möglich ist oder
unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige hat er die für
die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen 4. die Beteiligung trotz einer vollziehbaren Untersa-
Tatsachen, die durch Rechtsverordnung nach § 24 gung nach Absatz 1 Satz 5 erworben oder erhöht
Abs. 4 näher zu bestimmen sind, anzugeben; auf Ver- worden ist.
langen des Bundesaufsichtsamtes sind die in § 32 In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen wer-
Unterlagen einzureichen. Ist der Erwerber eine juristi- den. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimm-
sche Person oder Personenhandelsgesellschaft, muß rechte den Interessen einer soliden und umsichtigen
die Anzeige die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit Führung des Kreditinstituts Rechnung zu tragen. Der
der gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Treuhänder wird auf Antrag des Kreditinstituts, eines
Gesellschafter wesentlichen Tatsachen enthalten; so- an ihm Beteiligten oder des Bundesaufsichtsamtes
lange die bedeutende Beteiligung besteht, ist jeder vom Gericht des Sitzes des Kreditinstituts bestellt.
neu bestellte gesetzliche Vertreter oder neue persön- Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat
lich haftende Gesellschafter mit den für die Beurtei- das Bundesaufsichtsamt den Widerruf der Bestellung
lung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat
3
2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf 3. für Anordnungen des Bundesaufsichtsam-
Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf tes sowie zur Verfolgung und Ahndung von
Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergü- Ordnungswidrigkeiten durch das Bundes-
tung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. aufsichtsamt,
Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor; 4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
für seine Aufwendungen haften dem Bund der betrof- über Rechtsbehelfe gegen eine Entschei-
fene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und das dung des Bundesaufsichtsamtes oder
Kreditinstitut gesamtschuldnerisch. 5. im Rahmen von Verfahren vor Verwal-
(3) Vor Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 5 und Ab- tungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staats-
satz 2 Satz 1 hat das Bundesaufsichtsamt für das anwaltschaften oder für Straf- und Buß-
Kreditwesen die zuständigen Behörden des anderen geldsachen zuständigen Gerichten."
Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
schaft anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der
bedeutenden Beteiligung um ein in dem anderen Mit- "Wird die Erlaubnis eines Kreditinstituts zum
gliedstaat zugelassenes Kreditinstitut, um ein Mutter- Betreiben von Bankgeschäften aufgehoben,
unternehmen eines in dem anderen Mitgliedstaat zu- so unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die
gelassenen Kreditinstituts oder um eine Person han- zuständigen Behörden der anderen Mitglied-
delt, die ein in dem anderen Mitgliedstaat zugelasse- staaten, in denen das Kreditinstitut Zweigstel-
nes Kreditinstitut kontrolliert, und wenn das Kreditin- len errichtet hat."
stitut, an dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
beabsichtigt, durch den Erwerb zu einem Tochterun-
ternehmen oder vom Erwerber kontrolliert würde. "(4) Verstößt ein Unternehmen im Sinne des
§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 durch seine Tätig-
(4) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung keit über eine Zweigstelle im Geltungsbereich die-
an einem Kreditinstitut aufzugeben oder den Betrag ses Gesetzes oder durch Dienstleistungen gegen
seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen Vorschriften, deren Einhaltung durch das Bundes-
von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom aufsichtsamt überwacht wird, so unterrichtet das
Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals abzusen- Bundesaufsichtsamt die Behörden des Herkunfts-
ken oder die Beteiligung so zu verändern, daß das mitgliedstaats über die Maßnahmen, die es ergrei-
Kreditinstitut nicht mehr Tochterunternehmen ist, hat fen wird, um diese Verstöße zu beenden. Das
dies dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Bundesaufsichtsamt teilt den zuständigen Behör-
und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzu- den des Aufnahmemitgliedstaats Maßnahmen mit,
zeigen; dabei ist die verbleibende Höhe der Beteili- die es ergreifen wird, um Verstöße eines Kreditin-
gung anzugeben. stituts mit Sitz im Geltungsbereich dieses Geset-
(5) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zes gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmemit-
hat die Entscheidung über den Erwerb einer unmittel- gliedstaats zu beenden, über die das Bundesauf-
baren oder mittelbaren Beteiligung an einem Kredit- sichtsamt durch die zuständigen Behörden des
institut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochter- Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet worden ist."
unternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft würde, 7. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
auszusetzen oder zu beschränken, wenn ein entspre- a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
chender Beschluß der Kommission oder des Rates
der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach "Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im
Artikel 22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinie- Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor,
rungsrichtlinie zustande gekommen ist. Die Ausset- wenn Tatsachen weitergegeben werden an
zung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeit- 1. Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Buß-
punkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Be- geldsachen zuständige Gerichte,
schließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit
die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat das der Überwachung von Kreditinstituten, Finanz-
Bundesaufsichtsamt die Fristverlängerung zu beach- instituten oder Versicherungsunternehmen oder
ten." der Finanzmärkte betraute Stellen sowie von
diesen beauftragte Personen,
3. mit der Liquidation, dem Vergleich oder dem
6. § 8 wird wie folgt geändert: Konkurs eines Kreditinstituts befaßte Stellen,
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungs-
legung von Kreditinstituten oder von Finanzin-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
stituten betraute Personen oder
"Mitteilungen der zuständigen Behörden eines
5. Einrichtungen zur Sicherung der Einlagen,
anderen Mitgliedstaats dürfen nur für folgende
Zwecke verwendet werden: soweit diese Stellen die Informationen zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben benötigen."
1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäfts-
betrieb eines Kreditinstituts, b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 ange-
fügt:
2. zur Überwachung der Tätigkeit eines
Kreditinstituts oder einer Kreditinstituts- "Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen
gruppe, gilt die Schweigepflicht nach Satz 1 entsprechend.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2215
Befindet sich die Stelle in einem anderen Staat, so cc) dem veröffentlichten Rücknahmepreis
dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, von Anteilen an einem Wertpapier- oder
wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Grundstücks-Sondervermögen mit Aus-
Personen einer dem Satz 1 entsprechenden nahme eines Spezialfonds, die nach
Schweigepflicht unterliegen." den Vorschriften des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften, oder von
8. § 10 wird wie folgt geändert: Anteilen an einem Wertpapier-Sonder-
vermögen, die von einer Investmentge-
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird der erste Halbsatz wie
sellschaft mit Sitz in einem anderen Mit-
folgt gefaßt:
gliedstaat der Europäischen Gemein-
,,bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf- schaften nach den Bestimmungen der
ten auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom
Haftung das eingezahlte Grund- oder Stammkapi- 20. Dezember 1985 zur Koordinierung
tal und die Rücklagen abzüglich des Betrages der der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
eigenen Aktien oder Geschäftsanteile sowie der ten betreffend bestimmte Organismen
Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei für gemeinsame Anlagen in Wertpapie-
der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind;". ren (ABI. EG Nr. ·L 375 S. 3) ausgege-
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Semikolon durch einen ben werden;
Punkt ersetzt; die Worte „entstandene Verluste bei diesen Vermögenswerten gebildete Vor-
sind von dem haftenden Eigenkapital abzuziehen." sorgereserven sind dem Buchwert hinzuzu-
werden gestrichen. rechnen,
c) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
5. Rücklagen nach § 6 b des Einkommensteuerge-
„2. wenn sie im Falle des Konkurses oder der setzes in Höhe von 45 vom Hundert, soweit
Liquidation des Kreditinstituts erst nach Befrie- diese Rücklagen durch die Einstellung von Erlö-
digung aller Gläubiger zurückzuzahlen sind,". sen aus der Veräußerung von Grundstücken,
d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4 a bis 4 c grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden
eingefügt: entstanden sind.
,,( 4 a) Dem haftenden Eigenkapital können zuge- Nicht realisierte Reserven können dem haftenden
rechnet werden: Eigenkapital nur zugerechnet werden, wenn die
Summe der Eigenkapitalbestandteile nach den Ab-
1. Vorsorgereserven nach § 340f des Handels-
sätzen 2 bis 4, nach Satz 1 Nr. 2 dieses Absatzes
gesetzbuchs,
sowie nach den Absätzen 6 und 7 Satz 3, ohne den
2. Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach Zuschlag nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und abzüglich
§ 340 g des Handelsgesetzbuchs, der in Absatz 6a Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten
3. Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug Beträge (Kernkapital), mindestens 4,4 vom Hun-
bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet dert der entsprechend dem Grundsatz I des Bun-
sind, desaufsichtsamtes nach ihrem Risiko gewichteten
Aktiva des Kreditinstituts ausmacht; die nicht reali-
4. nicht realisierte Reserven sierten Reserven können dem haftenden Eigenka-
a) in Höhe von 45 vom Hundert des Unter- pital nur bis zu 1,4 vom Hundert dieser nach ihrem
schiedsbetrages zwischen dem Buchwert Risiko gewichteten Aktiva zugerechnet werden.
und dem Beleihungswert bei Grundstücken, Nicht realisierte Reserven können nur berücksich-
grundstücksgleichen Rechten und Gebäu- tigt werden, wenn in die Berechnung des Unter-
den; schiedsbetrages jeweils sämtliche Aktiva nach
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b einbezogen wer-
b) in Höhe von 35 vom Hundert des Unter-
den. Die Berechnung der nicht realisierten Reser-
schiedsbetrages zwischen dem Buchwert
ven ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deut-
und
schen Bundesbank unverzüglich nach ihrem Ab-
aa) dem Kurswert bei Wertpapieren, die an schluß unter Angabe der maßgeblichen Wertan-
einer Börse zum amtlichen H~ndel zu- sätze offenzulegen.
gelassen oder in einen anderen organi-
sierten Markt einbezogen sind, der an- (4b) Für die Ermittlung des Beleihungswertes
erkannt und für das Publikum offen und von Grundstücken, grundstück~gleichen Rechten
dessen Funktionsweise ordnungsge- und Gebäuden gilt § 12. Abs. 1 und 2 des Hypothe-
mäß ist (notierte Wertpapiere); kenbankgesetzes entsprechend. Diese Werte sind
mindestens alle drei Jahre durch Bewertungsgut-
bb) dem Wert, der nach§ 11 Abs. 2 Satz 2 achten zu ermitteln. Für die Ermittlung des Belei-
bis 5 des Bewertungsgesetzes festzu- hungswertes hat das Kreditinstitut einen aus min-
stellen ist, bei nicht notierten Wertpa- destens drei Mitgliedern bestehenden Sachver-
pieren, die Anteile an zum Verbund der ständigenausschuß zu bestellen. § 32 Abs. 2 und 3
Kreditgenossenschaften oder der Spar- des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
kassen gehörenden Kapitalgesellschaf- gilt entsprechend. Liegt der Beleihungswert unter
ten mit einer Bilanzsumme von minde- dem Buchwert, sind die nicht realisierten Reserven
stens 20 Millionen Deutsche Mark ver- um diesen negativen Unterschiedsbetrag zu er-
briefen; mäßigen.
2216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(4c) Der Kurswert der notierten Wertpapiere be- notierten Wertpapieren verbrieft sind; die Ab-
stimmt sich nach dem Kurs am Bilanzstichtag. sicht, von der Möglichkeit der Marktpflege Ge-
Liegt der Durchschnitt aus diesem Kurs und den brauch zu machen, ist dem Bundesaufsichts-
Kursen, dio an den vorher vergangenen drei Bi- amt und der Deutschen Bundesbank anzu-
lanzstichtagen festgestellt wurden, unterhalb die- zeigen."
ses Kurses, so gilt der Durchschnittskurs. Liegt an gg) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:
einem Bilanzstichtag kein Kurs vor, so ist der letzte
innerhalb von 30 Tagen vor dem Bilanzstichtag „Die §§ 71 a, 71 d und 71 e des Aktiengesetzes
festgestellte Kurs maßgebend. Wird von der Be- gelten entsprechend."
handlung von Wertpapieren nach den Grundsät- f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a einge-
zen für das Anlagevermögen Gebrauch gemacht, fügt:
sind die nicht realisierten Reserven um den Unter-
schiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen Kurs- ,,(5 a) Kapital, das aufgrund der Eingehung nach-
wert und dem höheren Buchwert zu ermäßigen. rangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist dem
Auf die Ermittlung des Wertes der nicht notierten haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen, wenn
Wertpapiere nach § 11 Abs. 2 des Bewertungsge- vereinbart ist, daß
setzes und des Rücknahmepreises von Anteilen 1. es im Falle des Konkurses oder der Liquidation
an einem Sondervermögen ist das Verfahren der des Kreditinstituts erst nach Befriedigung aller
Sätze 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden." nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet
wird,
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
2. es dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer
aa) Satz 1 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt: von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und
"1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig
teilnimmt und das Kreditinstitut verpflichtet zurückgezahlt werden muß; ist für die Rücker-
ist, im Falle eines Verlustes Zinszahlun- stattung des Kapitals eine Zeit nicht bestimmt,
gen aufzuschieben, so ist eine Kündigungsfrist von mindestens fünf
Jahren vorzusehen; eine kürzere Kündigungs-
2. wenn vereinbart ist, daß es im Falle des
frist nach Ablauf dieser fünf Jahre kann zugun-
Konkurses oder der Liquidation des Kre-
sten des Kreditinstituts für den Fall vereinbart
ditinstituts erst nach Befriedigung aller
werden, daß das Kapital vor Rückerstattung
nicht nachrangigen Gläubiger zurückge-
durch die Einzahlung anderen, zumindest
zahlt wird,
gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt
3. wenn es dem Kreditinstitut mindestens für worden ist; die Frist von fünf Jahren braucht
die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung nicht eingehalten zu werden, wenn Schuldver-
gestellt worden ist und nicht auf Verlangen schreibungen wegen Änderung der Besteue-
des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt rung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber
werden muß; die Frist von fünf Jahren der Schuldverschreibungen führt, vorzeitig ge-
braucht nicht eingehalten zu werden, kündigt werden,
wenn in Wertpapieren verbriefte Genuß- 3. die Aufrechnung des Rückerstattungsan-
rechte wegen Änderung der Besteuerung,
spruchs gegen Forderungen des Kreditinstituts
die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber
ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkei-
der Genußrechte führt, vorzeitig gekündigt ten keine vertraglichen Sicherheiten durch das
werden und das Kapital vor Rückerstat-
Kreditinstitut oder durch Dritte gestellt werden;
tung durch die Einzahlung anderen, zu- ein Kreditinstitut darf nachrangige Sicherheiten
mindest gleichwertigen haftenden Eigen-
für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die
kapitals ersetzt worden ist,".
ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalauf-
bb) In Satz 1 Nr. 5 wird am Ende das Wort „und" nahme gegründetes Tochterunternehmen des
durch einen Punkt ersetzt. Kreditinstituts eingegangen ist; § 11 Nr. 3 des
Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allge-
cc) Satz 1 Nr. 6 wird gestrichen. meinen Geschäftsbedingungen über das Auf-
dd) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Komma rechnungsverbot findet keine Anwendung auf
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkei-
„sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung ten des Kreditinstituts.
anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Wenn der Rückerstattungsanspruch in weniger als
Eigenkapitals ersetzt worden ist." zwei Jahren fällig wird oder aufgrund des Vertra-
ee) In Satz 4 wird vor den Worten „in den Zeich- ges fällig werden kann, werden die Verbindlichkei-
nungs- und Ausgabebedingungen" das Wort ten nur noch zu zwei Fünftein dem haftenden Ei-
,,nur'' eingefügt. genkapital zugerechnet. Nachträglich können der
Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und
ff) In Satz 5 werden der Punkt durch ein Semiko-
die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine
lon ersetzt und folgende Halbsätze angefügt:
vorzeitige Rückerstattung ist dem Kreditinstitut
,,zur Marktpflege darf das Kreditinstitut außer- ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinba-
dem bis zu drei vom Hundert des Gesamt- rungen zurückzugewähren, sofern das Kreditinsti-
nennbetrages einer Emission eigener Genuß- tut nicht aufgelöst wurde oder sofern nicht das
rechte erwerben, sofern die Genußrechte in Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2217
gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt a) Beteiligungen an Kreditinstituten und Fi-
worden ist. Das Kreditinstitut hat bei Abschluß des nanzinstituten, ausgenommen Kapitalanla-
Vertrages auf die in den Sätzen 3 und 4 genannten gegesellschaften, in Höhe von höchstens
Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hinzu- zehn vom Hundert des Kapitals dieser Un-
weisen; werden Wertpapiere über die nachrangi- ternehmen;
gen Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den
b) Forderungen aus nachrangigen VerbindUch-
Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die ge-
keiten im Sinne des Absatzes 5 a an Kredit-
nannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Absatz 5
institute und Finanzinstitute, ausgenommen
Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Für nachrangige
Kapitalanlagegesellschaften, an denen das
Verbindlichkeiten darf keine Bezeichnung verwen-
Kreditinstitut nicht oder nur in Höhe von
det und mit keiner Bezeichnung geworben werden,
höchstens zehn vom Hundert des Kapitals
die den Wortteil „Spar" enthält oder sonst geeignet
dieser Unternehmen beteiligt ist;
ist, über den Nachrang im Fall des Konkurses oder
der Liquidation zu täuschen; dies gilt jedoch nicht, c) Forderungen aus Genußrechten im Sinne
soweit ein Kreditinstitut seinen in § 40 geschützten des Absatzes 5 an Unternehmen nach
Firmennamen benutzt." Buchstabe b;
g) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 6 a und d) Vorzugsaktien im Sinne des Absatzes 4a
6b eingefügt: Satz 1 Nr. 3 der Unternehmen nach Buch-
stabe b.
,,(6 a) Von dem haftenden Eigenkapital sind ab-
zuziehen: Bezieht das Kreditinstitut alle Beteiligungen von
mindestens zehn vom Hundert an Kreditinstituten
1. Verluste; oder Finanzinstituten, ausgenommen Kapitalan-
2. immaterielle Vermögensgegenstände; lagegesellschaften, in die Konsolidierung nach
§ 10a ein, braucht es für diese Unternehmen keine
3. drei vom Hundert des Gesamtnennbetrages der Abzüge nach Satz 1 Nr. 4 oder 5 vorzunehmen.
jeweiligen Emission in notierten Wertpapieren § 1Oa Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
verbriefter eigener Genußrechte und nachrangi-
ger Verbindlichkeiten, sofern das Kreditinstitut (6b) Die Summe der Eigenkapitalbestandteile
von der Möglichkeit der Marktpflege Gebrauch des Absatzes 4a Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie der
zu machen beabsichtigt; Absätze 5 und 5 a und des Zuschlags nach Ab-
satz 2 Satz 1 Nr. 3 darf das Kernkapital nicht
4. folgende Beteiligungen, Forderungen aus nach- übersteigen. Die Summe des Zuschlags nach Ab-
rangigen Verbindlichkeiten und Genußrechten satz 2 Satz 1 Nr. 3 und der nachrangigen Verbind-
sowie Vorzugsaktien: lichkeiten nach Absatz Sa darf fünfzig vom Hundert
a) Beteiligungen an Kreditinstituten und Fi- des Kernkapitals nicht übersteigen; unberührt blei-
nanzinstituten, ausgenommen Kapitalan- ben die Vorschriften der Zuschlagsverordnung ge-
lagegesellschaften, in Höhe von mehr als mäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 3. Das Bundesaufsichts-
zehn vom Hundert des Kapitals dieser Un- amt kann einem Kreditinstitut oder Gruppen von
ternehmen; das Bundesaufsichtsamt kann Kreditinstituten gestatten, die in den Sätzen 1
auf Antrag des Kreditinstituts Ausnahmen und 2 festgelegten Grenzen unter außergewöhn-
zulassen, wenn das Kreditinstitut Anteileei- lichen Umständen zeitlich befristet zu über-
nes Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts schreiten."
vorübergehend besitzt, um dieses Unterneh- h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
men finanziell zu stützen;
aa) In Satz 2 wird das Wort „Kapitalveränderun-
b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlich- gen" durch die Worte „Veränderungen des haf-
keiten im Sinne des Absatzes 5 a an Kredit- tenden Eigenkapitals" ersetzt.
institute und Finanzinstitute, ausgenommen
Kapitalanlagegesellschaften, an denen das bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 7
Kreditinstitut zu mehr als zehn vom Hundert angefügt:
des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt
„Zwischengewinne können berücksichtigt
ist;
werden, soweit sie nicht für voraussichtliche
c) Forderungen aus Genußrechten im Sinne Gewinnausschüttungen oder Steueraufwen-
des Absatzes 5 an Unternehmen nach dungen gebunden sind und wenn sie aufgrund
Buchstabe b; von Zwischenabschlüssen ermittelt worden
d) Vorzugsaktien im Sinne des Absatzes 4a sind, die den für den Jahresabschluß gelten-
Satz 1 Nr. 3 der Unternehmen nach Buch- den Anforderungen entsprechen. Die Zwi-
stabe b; schenabschlüsse sind durch den Abschluß-
prüfer zu prüfen. Die Zwischenabschlüsse und
5. der Gesamtbetrag der folgenden Beteiligungen, die zugehörigen Prüfungsberichte sind dem
Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkei- Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bun-
ten und Genußrechten sowie Vorzugsaktien, desbank unverzüglich einzureichen. Aus dem
soweit er zehn vom Hundert des haftenden Zwischenabschluß sich ergebende Verluste
Eigenkapitals des Kreditinstituts vor Abzug der sind vom haftenden Eigenkapital abzuziehen.
Beträge nach Nummer 4 und nach dieser Num- Erstellt ein Kreditinstitut Zwischenabschlüsse,
mer übersteigt: so darf es von diesem Verfahren erst nach fünf
2218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Jahren abweichen; das Verfahren kann erst noch Hilfsgeschäfte für das Kreditinstitut betreibt,
fünf Jahre nach dem letzten Zwischenab- keine bedeutende Beteiligung halten, deren Nenn-
schluß wieder aufgenommen werden." betrag fünfzehn vom Hundert des haftenden Ei-
i) In Absatz 8 wird Satz 3 wie folgt gefaßt: genkapitals des Kreditinstituts übersteigt. Der Ge-
samtnennbetrag der bedeutenden Beteiligungen
,,Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kredit- an diesen Unternehmen darf sechzig vom Hundert
instituten fordern, ihm und der Deutschen Bundes- des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts
bank alle fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige nicht übersteigen. Anteile, die nicht dazu bestimmt
der nach Satz 1 anzuzeigenden Kredite einzu- sind, durch die Herstellung einer dauernden Ver-
reichen." bindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen,
sind in die Berechnung der Höhe der bedeutenden
9. § 10a Abs. 3 wird wie folgt geändert: Beteiligung nicht einzubeziehen. Die in den Sät-
a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semi- zen 1 und 2 festgelegten Grenzen sind auch auf
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: konsolidierter Basis entsprechend den Grundsät-
zen nach§ 10a einzuhalten. Ein Kreditinstitut oder
„bei nachgeordneten Kreditinstituten mit Sitz in eine Kreditinstitutsgruppe darf die in den Sätzen 1
einem anderen Staat gelten als haftendes Eigen- oder 2 festgelegten Grenzen überschreiten, wenn
kapital die Bestandteile, die den nach § 10 aner- das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die
kannten Bestandteilen entsprechen." über die Grenzen hinausgehenden Beteiligungen
b) In Satz 2 wird das Wort „Hierfür'' durch die Worte durch haftendes Eigenkapital abdeckt; diese Teile
,,Für die quotale Zusammenfassung" ersetzt. des haftenden Eigenkapitals dürfen bei den Grund-
sätzen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 10 a Abs. 1
c) Satz 3 erster Halbsatz erhält folgende Fassung: Satz 1 über die Angemessenheit des haftenden
,,Von dem gemäß Satz 2 quotal zusammenzufas- Eigenkapitals nicht berücksichtigt werden. Werden
senden haftenden Eigenkapital sind abzuziehen beide in den Sätzen 1 und 2 genannten Grenzen
die bei dem übergeordneten Kreditinstitut ausge- überschritten, so ist der höhere Betrag durch haf-
wiesenen, auf die gruppenangehörigen Kreditinsti- tendes Eigenkapital abzudecken."
tute entfallenden Buchwerte der Kapitalanteile, der
Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter nach 12. § 12 a Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
§ 1O Abs. 4 Satz 1 , des Genußrechtskapitals nach
§ 1O Abs. 5 Satz 1 und der nachrangigen Verbind- ,,Das Kreditinstitut hat die Begründung, die Verände-
lichkeiten nach § 1O Abs. 5 a Satz 1 sowie die bei rung oder die Aufgabe einer in Satz 1 genannten
dem übergeordneten Kreditinstitut berücksichtig- Beteiligung oder Unternehmensbeziehung unverzüg-
ten, nicht realisierten Reserven nach§ 10 Abs. 4a lich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bun-
Satz 1 Nr. 4, soweit sie auf die gruppenangehöri- desbank anzuzeigen."
gen Kreditinstitute entfallen;".
13. § 13 wird wie folgt geändert:
10. In § 11 wird folgender Satz 4 angefügt: a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,In den Grundsätzen ist an die Definition der Sparein- ,,Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditin-
lagen, insbesondere des Sparbuches, in der Verord- stituten fordern, ihm und der Deutschen Bundes-
nung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, bank jährlich einmal eine Sammelaufstellung der
die insoweit der Zustimmung des Deutschen Bundes- anzeigepflichtigen Großkredite einzureichen."
tages bedarf, anzuknüpfen."
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
11. § 12 wird wie folgt geändert: ,,(8) Als haftendes Eigenkapital im Sinne der vor-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: stehenden Absätze gelten die Eigenkapitalbe-
standteile nach § 1O Abs. 2 bis 4, 5, 6 und 7 Satz 1
,,(1) Die Anlagen eines Kreditinstituts in Grund- und 2; Verluste sind abzuziehen. Kapital, das ge-
stücken, Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsaus-. gen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist,
stattung, Schiffen, Anteilen an Kreditinstituten und ist dem haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen,
an sonstigen Unternehmen sowie in Forderungen soweit es fünfundzwanzig vom Hundert des haften-
aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter, den Eigenkapitals nach § 10 Abs. 2 und 3, ohne
aus Genußrechten und aus Verbindlichkeiten im einen Zuschlag nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, nicht
Sinne des § 1O Abs. 5 a an andere Kreditinstitute übersteigt."
ohne die Anlagen, die nach § 10 Abs. 6a Satz 1
Nr. 4 oder 5 vom haftenden Eigenkapital abgezo-
14. In § 13 a Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 1, 3 bis 7"
gen sind, dürfen, nach den Buchwerten berechnet,
durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 1, 3 bis 8" ersetzt.
zusammen das haftende Eigenkapital nicht über-
steigen."
15. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
a) In Satz 1 werden die Worte „eine Million" durch die
,,(5) Ein Kreditinstitut, das Einlagen oder andere Worte „drei Millionen" ersetzt.
rückzahlbare Gelder des Publikums entgegen-
nimmt und das Kreditgeschäft betreibt, darf an b) In Satz 3 werden die Worte „einer Million" und „eine
einem Unternehmen, das weder Kreditinstitut, Fi- Million" jeweils durch die Worte „drei Millionen"
nanzinstitut oder Versicherungsunternehmen ist ersetzt.
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2.219
16. § 16 Satz 3 wird wje folgt gefaßt: e) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10 bis
,,Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstitu- 12 angefügt:
ten fordern, ihm und der Deutschen Bundesbank alle ,.,10. die Absicht, Bankgeschäfte, Tätigkeiten nach
fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige der anzuzei- § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11, Handelsaus-
genden Organkredite einzureichen." künfte oder Schließfachvermietungen als
Dienstleistungen im Sinne des Artikels 60 des
17.. Im Zweiten Abschnitt wird der Unterabschnitt „3. Spar- Vertrages zur Gründung der Europäischen
verkehr'' mit den §§ 21 bis 22 a aufgehoben. Wirtschaftsgemeinschaft in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
18. Die Überschrift vor § 23 wird wie folgt gefaßt: gemeinschaft auszuüben,
„4. Werbung und Hinweispflichten
11. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeu-
der Kreditinstitute". tenden Beteiligung an dem anzeigenden
Kreditinstitut, das Erreichen, das Über- oder
das Unterschreiten der Beteiligungsschwel-
19. § 23 erhält die Überschrift „Werbung". len von zwanzig vom Hundert, dreiunddreißig
vom Hundert und fünfzig vom Hundert der
20. In § 23 Abs. 2 werden die Worte ..,und die Deutsche Stimmrechte oder des Kapitals sowie die
Bundespost" gestrichen. Tatsache, daß das Kreditinstitut Tochterun-
ternehmen eines anderen Unternehmens
21. Nach§ 23 wird folgender§ 23a eingefügt: wird oder nicht mehr ist, wenn das Kreditinsti-
,,§ 23a tut von der Änderung dieser Beteiligungsver-
hältnisse Kenntnis erlangt,
Hinweis auf fehlende Mitgliedschaft
in einer Sicherungseinrichtung 12.. jährlich den Namen und die Anschrift des
Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an
Ist ein Kreditinstitut, das Einlagen annimmt, nicht
dem anzeigenden Kreditinstitut und an den
Mitglied einer inländischen Einrichtung zur Sicherung
ihm nach § 1Oa Abs. 2 nachgeordneten aus-
der Einlagen (Sicherungseinrichtung), hat es Kunden,
ländischen Kreditinstituten und die Höhe die-
die nicht Kreditinstitute sind, auf diese Tatsache
ser Beteiligungen, wenn das Kreditinstitut
drucktechnisch deutlich gestaltet in den Allgemeinen
hiervon Kenntnis erlangt."
Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und vor
Kontoeröffnung in dem Kontoeröffnungsantrag hin-
zuweisen. Der Hinweis im Kontoeröffnungsantrag darf 23. Nach§ 24 wird folgender§ 24a eingefügt:
keine anderen Erklärungen enthalten und ist von den ,,§ 24a
Kunden gesondert zu unterschreiben. Scheidet ein Errichtung einer Zweigstelle
Kreditinstitut aus einer Sicherungseinrichtung aus, hat in einem anderen Mitgliedstaat
es seine Kunden, die nicht Kreditinstitute sind, hier- der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über unverzüglich schriftlich zu unterrichten."
( 1) Ein Kreditinstitut hat die Absicht, in einem ande-
22.. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft eine Zweigstelle zu errichten, dem Bun-
a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: desaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank un-
,,3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmit- verzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten:
telbaren Beteiligung an einem anderen Unter- 1. die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Zweig-
nehmen sowie Veränderungen in der Höhe der stelle errichtet werden soll,
Beteiligung; als Beteiligung gilt das Halten von
mindestens zehn vom Hundert des Kapitals 2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplan-
oder der Stimmrechte des Unternehmens; Ver- ten Geschäfte und der organisatorische Aufbau der
änderungen dieser Beteiligungen sind anzu- Zweigstelle hervorgehen,
zeigen, sobald sie über zehn vom Hundert des 3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Kreditinsti-
Kapitals oder der Stimmrechte hinausgehen; tuts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert und
jährlich ist einmal eine Sammelanzeige dieser Schriftstücke zugestellt werden können, und
unmittelbaren Beteiligungen und eine Sammel-
4. den Namen des Leiters der Zweigstelle.
anzeige der mittelbaren Beteiligungen einzu-
reichen,". (2) Besteht kein Grund, die Angemessenheit der
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „müssen," Organisationsstruktur und der Finanzlage des Kredit-
folgende Worte eingefügt: instituts anzuzweifeln, so übermittelt das Bundesauf-
sichtsamt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 inner-
,,die Kündigung von Genußrechten und nachrangi- halb von zwei Monaten nach Eingang der vollständi-
gen Verbindlichkeiten". gen Unterlagen den zuständigen Behörden des Auf-
c) In Nummer 7 wird am Ende das Komma durch ein nahmemitgliedstaats und teilt dies dem anzeigenden
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange- Kreditinstitut mit. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet
fügt: die zuständigen Behörden des Aufnahmemitglied-
staats außerdem über die Höhe der Eigenmittel und
,,§ 24a bleibt unberührt,".
die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung so-
d) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma wie gegebenenfalls über die Sicherungseinrichtung
ersetzt. des Verbandes der Kreditinstitute, dem das Kreditin-
2220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
stitut angehört. leitet das Bundesaufsichtsamt die Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1
Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständi- bezeichneten Personen erforderlich sind;
gen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter, so
5. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplan-
teilt das Bundesaufsichtsamt dem Kreditinstitut inner-
ten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und
halb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher An-
die geplanten internen Kontrollverfahren des Kre-
gaben nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit.
ditinstituts hervorgehen und
(3) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 6. sofern an dem Kreditinstitut bedeutende Beteili-
Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4 angezeigt wurden, oder die gungen gehalten werden:
Verhältnisse der Sicherungseinrichtung seines Ver-
a) die Angabe der Inhaber bedeutender Beteili-
bandes, hat das Kreditinstitut dem Bundesaufsichts-
gungen;
amt der Deutschen Bundesbank und den zuständigen
Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Ände- b) die Höhe dieser Beteiligungen;
rung mindestens einen Monat zuvor schriftlich anzu- c) die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit die-
zeigen. ser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- persönlich haftenden Gesellschafter erforderli-
tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die chen Angaben;
Absätze 1 bis 3 für die Errichtung einer Zweigstelle in d) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzu-
einem Staat außerhalb der Europäischen Wirtschafts- stellen haben:
gemeinschaft entsprechend gelten, soweit dies im
die Jahresabschlüsse der letzten drei Ge-
Bereich des Niederlassungsrechts aufgrund von Ab-
schäftsjahre nebst Prüfungsberichten von un-
kommen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
abhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu
mit Staaten, die dieser nicht angehören, erforderlich
erstellen sind, und
ist."
e) sofern diese Inhaber einem Konzern angehö-
24. In§ 28 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „dem ren: die Angabe der Konzernstruktur und, so-
Bundesaufsichtsamt" die Worte „und der Deutschen fern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die
Bundesbank" eingefügt. konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten
drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten
von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern sol-
25. § 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
che zu erstellen sind.
„Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie des
Die nach Satz 2 vorzulegenden Anzeigen und Unterla-
Zwischenabschlusses nach § 10 Abs. 7 Satz 4 hat der
gen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4
Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kre-
näher zu bestimmen."
ditinstituts zu prüfen; bei der Prüfung des Jahresab-
schlusses hat er festzustellen, ob das Kreditinstitut die
Anzeigepflichten nach § 10 Abs. 4a Satz 4, Abs. 5
27. § 33 wird wie folgt geändert:
Satz 5, Abs. 5 a Satz 6, Abs. 8 Satz 1 und 2, § 12 a
Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 5 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und 6, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 aa) Der einleitende Halbsatz wird wie folgt ge-
Satz 4 zweiter Halbsatz, § 16 Satz 1 und 2, §§ 24, 24a faßt:
Abs. 1 und die Pflicht zur Einreichung von Sammelauf-
,,Die Erlaubnis ist zu versagen,".
stellungen oder Sammelanzeigen nach § 10 Abs. 8
Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 4, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 16 bb) Der Nummer 1 wird folgender Halbsatz ange-
Satz 3, § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 12 sowie die Verpflich- fügt:
tungen nach den §§ 12 und 18 erfüllt hat; sofern dem „beabsichtigt ein Unternehmen, Einlage~ oder
haftenden Eigenkapital des Kreditinstituts nicht reali- andere rückzahlbare Gelder des Publikums
sierte Reserven nach§ 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4 zuge- entgegenzunehmen und das Kreditgeschäft zu
rechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des betreiben muß mindestens der Gegenwert
Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermitt- von fünf Millionen ECU an eingezahltem Kapi-
lung dieser Reserven § 10 Abs. 4a Satz 2 und 3 und tal Geschäftsguthaben oder Rücklagen, ab-
Abs. 4b und 4c beachtet worden ist." züglich des Gesamtnennbetrages der Aktien~
die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei
26. Dem § 32 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind,
angefügt: zur Verfügung stehen;".
,,Der Antrag auf Erlaubnis muß enthalten: cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbe- eingefügt:
trieb erforderlichen Mittel; „2a. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen
2. die Angabe mindestens zweier Geschäftsleiter; sich ergibt, daß bei einer bedeutenden
Beteiligung an dem Kreditinstitut der In-
3. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverläs- haber oder gesetzliche Vertreter oder
sigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 persönlich haftende_ Gesellschafter d~s
Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; beteiligten Unternehmens nicht den 1m
4. die Angaben, die für die Beurteilung der zur Lei- Interesse einer soliden und umsichtigen
tung des Kreditinstituts erforderlichen fachlichen Führung des Kreditinstituts zu stellenden
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2221
Ansprüchen genügen; das ist insbeson- 2. ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens
dere der Fall, wenn sie nicht zuverlässig eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelasse-
sind;". nen Unternehmens nach§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder
dd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: Abs. 7 errichtet werden soll oder
3. das Unternehmen durch dieselben natürlichen
„5. wenn entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 der
oder juristischen Personen wie ein in einem ande-
Antrag keine ausreichenden Angaben
ren Mitgliedstaat zugelassenes Unternehmen nach
oder Unterlagen enthält."
§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 kontrolliert wird."
ee) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis 29. § 35 wird wie folgt geändert:
versagen, wenn das Kreditinstitut mit dem In- a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
haber der bedeutenden Beteiligung verbunden
„3. wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die die
ist(§ 15 des Aktiengesetzes) und wegen die-
Versagung der Erlaubnis nach
ser_ Unternehmensverbindung oder der Struk-
tur der Unternehmensverbindung des Inha- a) § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder
bers der bedeutenden Beteiligung mit anderen b) § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4 oder
Unternehmen eine wirksame Aufsicht über das Satz2
Kreditinstitut nicht möglich ist. Aus anderen als
den in den Sätzen 1 und 2 genannten Gründen rechtfertigen würden;".
darf die Erlaubnis nicht versagt werden." b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Absatz 2
11
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 3" Nr. 3 Buchstabe b die Worte „in Verbindung mit
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" eingefügt.
28. Nach § 33 werden folgende §§ 33 a und 33b einge- 30. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 wird das Semikolon durch ein
fügt: Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,§ 33a „oder Zweigstellen von Unternehmen nach § 53 b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7;".
Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis
bei Unternehmen mit Sitz außerhalb
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 31. Dem § 41 wird folgender Satz 2 angefügt:
Das Bundesaufsichtsamt hat die Entscheidung über „Kreditinstitute mit Sitz im Ausland dürfen bei ihrer
einen Antrag auf Erlaubnis von Unternehmen mit Sitz Tätigkeit im Inland die in § 39 Abs. 2 und in § 40
außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genannten Bezeichnungen in der Firma, als Zusatz
oder von Tochterunternehmen dieser Unternehmen zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks
auszusetzen oder zu beschränken, wenn ein entspre- oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur Führung
chender Beschluß der Kommission oder des Rates dieser Bezeichnung in ihrem Sitzstaat berechtigt sind
der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach und sie die Bezeichnung um einen auf ihren Sitzstaat
Artikel 22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinie- hinweisenden Zusatz ergänzen."
rungsrichtlinie zustande gekommen ist.· Die Ausset-
ZUf:1g oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeit- 32. Dem § 44a wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4
punkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Die angefügt:
Sätze 1 und 2 gelten auch für nach dem Zeitpunkt des ,,(4) Die von einem Kreditinstitut nach § 24 Abs. 1
Beschlusses eingereichte Anträge auf Erlaubnis. Be- Nr. 1O angezeigten Dienstleistungen teilt das Bundes-
schließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften aufsichtsamt den zuständigen Behörden des Aufnah-
die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat das memitgliedstaats innerhalb eines Monats nach Ein-
Bundesaufsichtsamt diese Fristverlängerung zu be- gang der Anzeige mit."
achten.
§ 33b 33. Nach § 44 a wird folgender § 44 b eingefügt:
Anhörung der zuständigen Behörden ,,§ 44b
eines anderen Mitgliedstaats
Prüfung der Inhaber
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bedeutender Beteiligungen
Beantragt ein Unternehmen mit Sitz in einem ande- Sofern Tatsachen Anlaß zu Zweifeln geben, daß der
ren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-
Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den im Inter-
meinschaft die Erlaubnis, Einlagen oder andere rück- esse einer soliden und umsichtigen Führung des Kre-
zahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen
ditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügt oder daß
und das Kreditgeschäft zu betreiben, so hat das Bun- die Struktur der Unternehmensverbindung eine wirk-
desaufsichtsamt vor Erteilung der Erlaubnis die zu- same Aufsicht über das Kreditinstitut möglich macht,
ständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats an- hat der Inhaber der bedeutenden Beteiligung auf Ver-
zuhören, wenn
langen des Bundesaufsichtsamtes ihm und der Deut-
1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen schen Bundesbank die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmens nach Buchstabe d und e genannten Unterlagen einzurei-
§ 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 errichtet werden chen. Das Bundesaufsichtsamt kann eine Prüfung der
soll, in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genann-
2222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ten Unterla~en durch einen von ihm zu bestimmenden Eingang der von den zuständigen Behörden des Her-
Wirtschaftsprüfer anordnen." kunftsmitgliedstaats über die beabsichtigte Errichtung
der Zweigstelle übermittelten Unterlagen auf die für
34. In § 49 werden nach den Worten „in den Fällen" die seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an das
Worte „des § 2 b Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz ·1," Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank
eingefügt. hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die
nach Absatz 3 für die Ausübung der von der Zweig-
35. In§ 51 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe,,§ 44 stelle geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allge-
Abs . 1 Nr. 1" die Worte „oder § 44b Satz 2" einge- meininteresses gelten. Nach Eingang der Mitteilung
fügt. des Bundesaufsichtsamtes, spätestens nach Ablauf
der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigstelle
errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.
36. § 53 Abs . 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
(3) Auf Zweigstellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 ein-
sind die §§ 3, 11, 14, 18 bis 20, 23, 23 a, 24 Abs. 1
gefügt:
Nr. 6 bis 9, §§ 25, 30, 37, 39 bis 42, 43 Abs. 2 und 3,
,,Außerdem ist dem Kreditinstitut Kapital, das ge- § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4, § 44a Abs. 1 und 2
gen Gewährung von Genußrechten nach § 10 sowie die §§ 46 bis 50 mit der Maßgabe entsprechend
Abs. 5 oder aufgrund der Eingehung nachrangiger anzuwenden, daß eine oder mehrere Zweigstellen
Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5a von nicht desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut gelten.
gruppenangehörigen Dritten eingezahlt ist, als haf- Für die Erbringung von Dienstleistungen nach Ab-
tendes Eigenkapital zuzurechnen, wenn die ge- satz 1 Satz 1 gelten die §§ 3, 23a und 37 entspre-
mäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 a chend.
Satz 1 Nr. 1 bis 3 getroffenen Vereinbarungen sich
(4) Stellt das Bundesaufsichtsamt bei einer Zweig-
jeweils auf das gesamte Unternehmen beziehen.
stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unzureichende
Die Summe der Eigenkapitalbestandteile nach Liquidität fest, so fordert es die Zweigstelle auf, den
Satz 2 darf das haftende Eigenkapital nach Satz 1 Mangel innerhalb einer von ihm zu bestimmenden
nicht überschreiten; Kapital, das aufgrund der Ein-
Frist zu beheben. Kommt die Zweigstelle der Aufforde-
gehung nachrangiger Verbindlichkeiten nach § 10
rung nicht nach, so unterrichtet das Bundesaufsichts-
Abs. 5 a eingezahlt ist, darf fünfzig vom Hundert
amt die zuständigen Behörden des Herkunftsmit-
des haftenden Eigenkapitals nach Satz 1 nicht
gliedstaats. Ergreift der Herkunftsmitgliedstaat keine
überschreiten."
Maßnahmen oder führen dessen Maßnahmen nicht
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4. zur Behebung des Mangels, kann das Bundesauf-
sichtsamt nach Unterrichtung der zuständigen Behör-
37 Nach § 53 a werden die folgenden §§ 53 b bis 53 d den des Herkunftsmitgliedstaats die erforderlichen
eingefügt: Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46 b und 50 er-
greifen.
,,§ 53b
Unternehmen mit Sitz (5) In dringenden Fällen kann das Bundesaufsichts-
in einem anderen Mitgliedstaat amt vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen nach den
(1) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen §§ 45 bis 46 b und 50 ergreifen. Es hat die Kommis-
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein- sion der Europäischen Gemeinschaften und die zu-
schaft, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder ständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats hier-
des Publikums entgegennimmt und das Kreditge- von unverzüglich zu unterrichten. Das Bundesauf-
schäft betreibt, kann über eine Zweigstelle oder durch sichtsamt hat die Maßnahmen zu ändern oder aufzu-
Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich heben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der
dieses Gesetzes die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5, zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
7 bis 9 aufgeführten Geschäfte abweichend von § 32 und des Bundesaufsichtsamtes beschließt.
ohne Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt und (6) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmit-
die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11 aufgeführten gliedstaats können nach vorheriger Unterrichtung des
Geschäfte betreiben sowie Handelsauskünfte und Bundesaufsichtsamtes selbst oder durch ihre Beauf-
Schließfachvermietungen anbieten, wenn dieses tragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der
Unternehmen von den zuständigen Behörden des Zweigstelle erforderlichen Informationen bei der
Herkunftsmitgliedstaats zugelassen worden ist und Zweigstelle prüfen.
von ihnen beaufsichtigt wird, die Geschäfte durch die
(7) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen
Zulassung abgedeckt sind und dieses Unternehmen
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
den Anforderungen der Zweiten Bankrechtskoordinie-
schaft, das eine der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5,
rnngsrichtlinie und der Richtlinie 89/647/EWG vom
7 bis 9 aufgeführten Tätigkeiten betreibt oder das
18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizien-
Finanzinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3 ist, kann die in
ten (ABI. EG Nr. L 386 S. 14) unterliegt. § 53 ist in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9 aufgeführten
diesem Fall nicht anzuwenden. § 14 der Gewerbeord-
Tätigkeiten über eine Zweigstelle oder durch Erbrin-
nung bleibt unberührt.
gen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses
(2) Das Bundesaufsichtsamt hat das Unternehmen, Gesetzes abweichend von § 32 ohne Erlaubnis des
das eine Zweigstelle im Geltungsbereich dieses Ge- Bundesaufsichtsamtes und die in § 1 Abs. 3 Satz 1
setzes errichten will, innerhalb von zwei Monaten nach Nr. 2 bis 11 aufgeführten Geschäfte betreiben sowie
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Handelsauskünfte und Schließfachvermietungen an- Bundesaufsichtsamt bereit sind und dies auf
bieten, wenn das Unternehmen ein Tochterunterneh- der Grundlage einer zwischenstaatlichen Ver-
men eines Kreditinstituts oder ein gemeinsames Toch- einbarung sichergestellt ist.
terunternehmen mehrerer Kreditinstitute ist, seine Sat-
zung diese Tätigkeiten gestattet und die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind: § 53d
1. Das oder die Mutterunternehmen sind in dem Mit- Meldungen an die Kommission
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein- der Europäischen Gemeinschaften
schaft, in dem das Tochterunternehmen seinen (1) Das Bundesaufsichtsamt meldet der Kommis-
Sitz hat, als Kreditinstitut zugelassen; sion der Europäischen Gemeinschaften
2. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, wer-
den auch im Herkunftsmitgliedstaat betrieben; 1. die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben von
Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2
3. das oder die Mutterunternehmen halten minde-
stens neunzig vom Hundert der Stimmrechte des Nr. 1 und 2;
Tochterunternehmens;
2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an
4. das oder die Mutterunternehmen haben gegenüber ein Unternehmen, das Tochterunternehmen eines
den zuständigen Behörden des Herkunftsmitglied- Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb der Euro-
staats die umsichtige Geschäftsführung des Toch- päischen Wirtschaftsgemeinschaft ist; die Struktur
terunternehmens glaubhaft gemacht und sich des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben;
mit Zustimmung der zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls gesamt- 3. den Erwerb einer Beteiligung an einem Kreditinsti-
schuldnerisch für die vom Tochterunternehmen tut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochter-
eingegangenen Verpflichtungen verbürgt; unternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz
5. das Tochterunternehmen ist in die Beaufsichtigung außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein-
des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis schaft wird;
einbezogen.
4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die
Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mit-
in Satz 1 genannten Unternehmen, welche die vorge- gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
nannten Bedingungen erfüllen. Die Absätze 2 bis 6 schaft nicht zustande gekommen ist, weil das Bun-
gelten entsprechend. desaufsichtsamt die Angaben nach § 24a Abs. 1
Satz 2 nicht an die zuständigen Behörden des
§ 53c Aufnahmemitgliedstaats weitergeleitet hat;
Unternehmen mit Sitz außerhalb
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 5. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maßnah-
men nach § 53 b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, ergriffen wurden;
durch Rechtsverordnung
1. zu bestimmen, daß die Vorschriften dieses Geset- 6. allgemeine Schwierigkeiten, die Kreditinstitute bei
zes über ausländische Unternehmen mit Sitz in der Errichtung von Zweigstellen, der Gründung von
einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts- Tochterunternehmen oder bei der Ausübung von
gemeinschaft auch auf Unternehmen mit Sitz Bankgeschäften und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3
außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein- Satz 1 Nr. 2 bis 11 in einem Staat haben, der nicht
schaft anzuwenden sind, soweit dies im Bereich Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemein-
des Niederlassungsrechts oder des Dienstlei- schaft ist;
stungsverkehrs aufgrund von Abkommen der Eu-
ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit Staaten, 7. auf Verlangen der Kommission den Erlaubnisan-
die dieser nicht angehören, erforderlich ist; trag eines Unternehmens, das Tochterunterneh-
men eines Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb
2. die vollständige oder teilweise Anwendung der der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist;
Vorschriften des § 53 b unter vollständiger oder
teilweiser Freistellung von den Vorschriften des 8. auf Verlangen der Kommission die nach § 2 b ge-
§ 53 auf Unternehmen mit Sitz außerhalb der Euro- meldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an
päischen Wirtschaftsgemeinschaft anzuordnen, einem Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut
wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz
a) die Unternehmen in ihrem Sitzstaat in den von außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein-
der Freistellung betroffenen Bereichen nach in- schaft wird.
ternational anerkannten Grundsätzen beauf-
sichtigt werden, (2) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 7 und 8
bestehen nur, wenn die Kommission der Europäi-
b) Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz im In-
schen Gemeinschaften feststellt, daß in dem Staat,
land in diesem Staat lnländerbehandlung ein-
der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
geräumt wird und
gemeinschaft ist, Kreditinstituten mit Sitz in der Euro-
c) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu päischen Wirtschaftsgemeinschaft kein effektiver
einer befriedigenden Zusammenarbeit mit dem Marktzugang gestattet wird, der demjenigen vergleich-
2224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
bar ist, den die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft dung mit § 53 b Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 4 Satz 4
den Unternehmen dieses Staates gewährt, oder wenn zweiter Halbsatz, § 16 Satz 1 oder 2, § 24 Abs. 1
die Kommission feststellt, daß die Kreditinstitute mit oder 3, Abs. 1 Nr. 6 bis 9, auch in Verbindung mit
Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in § 53 b Abs. 3 Satz 1, § 24 a Abs. 1 oder 3, auch in
diesem Staat keine lnländerbehandlung erfahren. Die Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 in Verbin- § 24a Abs. 4, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder§ 53a nicht,
dung mit Satz 1 bestehen nicht mehr, wenn mit dem nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt
Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben
und die lnländerbehandlung der Kreditinstitute mit Sitz macht; für die Anzeigepflichten nach den §§ 13
in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abge- und 13a gilt dies nur insoweit, als der Großkredit
schlossen worden ist oder wenn Anträge auf Erlaubnis 50 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nicht
von Unternehmen mit Sitz in diesem Staat nicht mehr übersteigt,
nach § 33 a ausgesetzt werden müssen."
5. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Einrei-
chung von Zwischenabschlüssen und Prüfungsbe-
38. In § 54 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Angabe ,,§ 3" die richten nach § 1O Abs. 7 Satz 5, von Monatsaus-
Worte,,, auch in Verbindung mit§ 53b Abs. 3 Satz 1 weisen nach § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
oder 2," eingefügt. dung mit Satz 2, oder Abs. 2 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit § 53 b Abs. 3 Satz 1, von Jahres-
abschlüssen, des Prüfungsberichts, des Konzern-
39. In § 55 Abs. 1 werden nach der Angabe ,,§ 46 b Satz 1" abschlusses, des Konzernlageberichts oder des
die Worte ,,, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Prüfungsberichts der Konzernabschlußprüfer nach
Satz 1," eingefügt. § 26 Abs. 1 oder 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
vollständig nachkommt oder in einem Monatsaus-
weis unrichtige Angaben macht,
40. § 56 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer 6. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 1O
Abs. 5 Satz 5, auch in Verbindung mit§ 10 Abs. 5a
1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Abs. 1 Satz 6, über das Verbot des Erwerbs in Wertpapie-
Nr. 1, Abs. 2 oder 3, auch in Verbindung mit§ 53b ren verbriefter eigener Genußrechte oder eigener
Abs. 3 Satz 1 , eine Auskunft nicht, nicht rechtzei- nachrangiger Verbindlichkeiten, des § 12 Abs. 1
tig, nicht vollständig oder unrichtig erteilt, die Bü- über die Begrenzung von Anlagen, des § 12 Abs. 5
cher oder Schriften nicht, nicht rechtzeitig oder über eine bedeutende Beteiligung, des § 12 a
nicht vollständig vorlegt oder die Ausübung der in Abs. 1 Satz 1 über die Begründung von Unter-
§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz oder nehmensbeziehungen, des § 13 Abs. 3 oder 4
Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit§ 53b Abs. 3 oder des § 13 a Abs. 4 Satz 2 über die Einhaltung
Satz 1, bezeichneten Befugnisse nicht duldet, der Grenzen für Großkredite oder des § 18 Satz 1,
auch in Verbindung mit§ 53b Abs. 3 Satz 1, über
2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung Kreditunterlagen zuwiderhandelt,
nach § 24 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, § 25 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit 7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen§ 23a Satz 1
Satz 3, § 30 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit oder 2, auch in Verbindung mit§ 53b Abs. 3 Satz 1
Satz 2, § 31 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit oder 2, auf die fehlende Mitgliedschaft nicht oder
Satz 2, § 47 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder§ 48 Abs. 1 nicht in der vorgeschriebenen Weise hinweist oder
zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten entgegen § 23 a Satz 3, auch in Verbindung mit
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, § 53 b Abs. 3 Satz 1 oder 2, vom Ausscheiden
nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
3. vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 2 b
Abs. 1 Satz 5, des § 12 a Abs. 2, des § 23 Abs. 1, 8. seine Tätigkeit als Inhaber oder Geschäftsleiter
auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, des eines Kreditinstituts trotz Untersagung durch das
§ 32 Abs. 2 Satz 1, des § 44 Abs. 1 Nr. 3 erster Bundesaufsichtsamt nach § 36 Abs. 1 oder § 46
Halbsatz, des § 45 Abs. 1, des § 46 Abs. 1 Satz 1 Abs. 1 Satz 2 fortsetzt."
oder 2, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3
Satz 1, des § 46a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit § 53 b Abs. 3 Satz 1, oder des § 53 b 41. § 59 erhält folgende Fassung:
Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46
Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 46 a Abs. 1 Satz 1 ,,§ 59
erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhan- Geldbußen gegen Kreditinstitute
delt,
§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt
für Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen
4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Anzeige · Person oder Personenhandelsgesellschaft oder für
nach § 2 b Abs. 1 Satz 1 bis 4 oder 6 oder Abs. 4, Unternehmen im Sinne des § 53 b Abs. 1 Satz 1 ,
§ 10 Abs. 8 Satz 1 oder 2, § 12a Abs. 1 Satz 3, Abs. 7 Satz 1, die über eine Zweigstelle oder durch
§ 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 5 oder 6, Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich
§ 13a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, auch in Verbin- dieses Gesetzes tätig sind, auch dann, wenn ein Ge-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. De.zember 1992 2225
schäftsleiter, der nicht nach Gesetz, Satzung oder von ihr betriebenen Geschäfte lediglich den aufgrund
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung des Kreditinstituts der§§ 23, 47 Abs. 1 Nr. 2 und§ 48 getroffenen Maß-
oder Unternehmens berufen ist, eine Straftat oder nahmen. Ab 1.. Januar 1996 gilt die Erlaubnis nach
Ordnungswidrigkeit begangen hat." § 32 als erteilt. § 23 a gilt nicht, solange die Deutsche
Bundespost POSTBANK ein Sondervermögen des
Bundes ist.
42. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 3 werden die Worte „nicht mehr § 64a
die Voraussetzungen des§ 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 Grenzen für Anlagen
des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt" ersetzt von bestehenden Kreditinstituten
durch die Worte „als eingetragene Genossenschaft
( 1) Hält ein Kreditinstitut am 1. Januar 1993 wegen
seine Geschäftstätigkeit nicht mehr überwiegend
auf die Vermietung von Wohnungen an ihre Mit- der Änderung des § 12 Abs. 1 die in dieser Vorschrift
glieder richtet". vorgesehenen Grenzen für Anlagen nicht ein, so hat
das Kreditinstitut innerhalb von drei Jahren von die-
sem Zeitpunkt an die Anforderungen dieser Vorschrift
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: zu erfüllen.
,,(6) Die Vorschriften des § 23 a sind auf private
Bausparkassen ab dem 1. Juli 1993 anzuwen- (2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten
den." Fällen auf Antrag die Frist nach Absatz 1 verlängern,
wenn sich das Verhältnis von Anlagen na~h § 12 zum
haftenden Eigenkapital innerhalb dieser Frist verrin-
43. § 63a wird wie folgt geändert: gert hat.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
(3) Hält ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstituts-
„Sondervorschriften für das in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannte Gebiet". gruppe am 1. Januar 1993 die nach § 12 Abs. 5 Satz 1
oder 2 vorgesehenen Grenzen für Beteiligungen nicht
b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. ein, so hat das Kreditinstitut oder die Kreditinstituts-
gruppe innerhalb von zehn Jahren von diesem Zeit-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: punkt an die Anforderungen dieser Vorschrift zu er-
füllen.
,,(4) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von
Kreditinstituten oder einzelne Kreditinstitute mit
Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages § 64b
genannten Gebiet von Verpflichtungen aufgrund Kapital von bestehenden Kreditinstituten
dieses Gesetzes freistellen, wenn dies aus beson- (1) Kreditinstituten, die Einlagen oder andere rück-
deren Gründen, insbesondere wegen der noch zahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und
fehlenden Angleichung des Rechts in dem in Arti- das Kreditgeschäft betreiben und die am 1. Januar
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an 1993 nach § 32 zugelassen sind, darf abweichend von
das Bundesrecht, angezeigt ist." § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz an einge-
zahltem Kapital, Geschäftsguthaben oder Rücklagen,
d) In Absatz 5 werden die Worte „in der Deutschen abzüglich des Betrages der Aktien, die mit einem
Demokratischen Republik einschließlich Berlin nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Ge-
(Ost)" durch die Worte „in dem in Artikel 3 des winns ausgestattet sind, ein niedrigerer Betrag als der
Einigungsvertrages genannten Gebiet" ersetzt. Gegenwert von 5 Millionen ECU zur Verfügung ste-
hen. In diesem Fall darf das haftende Eigenkapital
e) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: nicht unter den am 31. Dezember 1990 vorhandenen
Betrag absinken. Bei nach dem 31. D.ezember 1990
,,(6) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 46a Abs. 1 Satz 1,
zugelassenen Kreditinstituten darf das haftende Ei-
Abs. 3 Satz 2, § 46b Satz 1 bis 5, §§ 46c und 47
genkapital nicht unter den Betrag zum Zeitpunkt der
Abs. 1 Nr. 1 gelten mit der Maßgabe, daß für Kre-
ditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Eini- Zulassung absinken.
gungsvertrages genannten Gebiet an die Stelle
des Konkursverfahrens das Verfahren nach der (2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 er-
Gesamtvollstreckungsordnung tritt und daß die füllt, ist§ 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe bin Verbindung
Gesamtvollstreckung nur auf Antrag des Bundes- mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz über die
aufsichtsamtes eröffnet werden kann." Aufhebung der Erlaubnis nicht anzuwenden.
(3) Wechselt die Kontrolle über ein Kreditinstitut,
44. Nach § 63a werden folgende §§ 64 bis 64b einge- das die Vergünstigung des Absatzes 1 für sich in
fügt: Anspruch genommen hat, so ist § 33 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 zweiter Halbsatz über die Höhe des Kapitals auf
,,§ 64
das Kreditinstitut anzuwenden.
Deutsche Bundespost POSTBANK
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 unterliegt (4) Bei einem Zusammenschluß von zwei oder meh-
die Deutsche Bundespost POSTBANK hinsichtlich der reren Kreditinstituten, welche die Vergünstigung des
2226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Absatzes 1 für sich in Anspruch genommen haben, § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über
darf das haftende Eigenkapital des aus dem Zusam- das Kreditwesen tätig ist, wenn in diesem Ge-
menschluß hervorgehenden Kreditinstituts mit Einwilli- schäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte
gung des Bundesaufsichtsamtes unter dem Gegen- betrieben werden, zu denen diese Unternehmen
wert von fünf Millionen ECU liegen, wenn eine Gefahr nach dem Gesetz über das Kreditwesen befugt
für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts sind;".
gegenüber seinen Gläubigem nicht besteht. Das
haftende Eigenkapital des zusammengeschlossenen
Kreditinstituts muß in diesem Fall jedoch mindestens
den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhan- Artikel 3
denen Gesamtbetrag des haftenden Eigenkapitals der Änderung des Hypothekenbankgesetzes
sich zusammenschließenden Kreditinstitute errei-
chen. Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2898)
wird wie folgt geändert:
(5) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Kreditinstitut
eine Frist einräumen, innerhalb der es die Kapitalan-
forderungen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder Ab- 1. In § 2 wird Absatz 2 aufgehoben. Die Absatzbezeich-
satz 4 Satz 2 zu erfüllen oder seine Tätigkeit einzustel- nung "(1 )" wird gestrichen.
len hat. Erfüllt ein Kreditinstitut diese Kapitalanforde-
rungen dauerhaft nicht, so gilt§ 35 Abs. 2 Nr. 3 über
die Aufhebung der Erlaubnis entsprechend." 2. In § 35a wird Absatz 1 aufgehoben. Die Absatzbe-
zeichnung ,,(2)" wird gestrichen.
Artikel 2
Artikel 4
Änderung der Gewerbeordnung
Änderung des Schiffsbankgesetzes
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt
machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt
Teil 111, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten berei-
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des
1992 (BGBI. 1 S. 1564), wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1S. 2570), wird
wie folgt geändert:
1. § 34c Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
1. In§ 5 Abs. 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 7a
eingefügt:
"und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne
des § 53 b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen,". ,,7a. zur Gewährung von Darlehen nach§ 1 Schuldver-
schreibungen ohne die für Schiffspfandbriefe vor-
b) Der Punkt am Ende der Nummer 4 wird durch ein geschriebene Deckung ausgeben;".
Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
2. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Darlehen"
„5. Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem die Worte „sowie nach§ 5 Abs. 1 Nr. 7a ausgegebene
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt- Schuldverschreibungen" eingefügt.
schaftsgemeinschaft, die nach § 53 b Abs. 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen Darlehen zwi-
schen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit 3. In § 42 Abs. 2 werden nach dem Wort "Darlehen" ein
sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermitt- Komma und das Wort „Schuldverschreibungen" einge-
lung von Darlehen zwischen Kreditinstituten fügt.
beschränkt."
2. Dem § 38 wird folgender Satz 3 angefügt: Artikel 5
,,Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Zweigstellen von Unterneh- Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
men mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, die nach § 53 b Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 454)
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das wird wie folgt geändert:
Kreditwesen Handelsauskünfte anbieten dürfen."
1. In § 4 Abs. 2 werden die Worte „das Achtfache" durch
3. § 55a Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
die Worte „75 vom Hundert des Gesamtbetrages der
,,8. in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kre- Bauspardarlehen und der Darlehen nach Absatz 1
ditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des Nr. 1" ersetzt.
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 199.2 2227
2. § 18 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: 6. Dem § 340 a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3
angefügt:
,,Der auf die Bausparkasse entfallende, in dem geson-
derten Jahresabschluß ausgewiesene Anteil am haf-
tenden Eigenkapital des Kreditinstituts gilt als haften- ,,(3) Sofern Kreditinstitute Zwischenabschlüsse zur
des Eigenkapital der Bausparkasse." Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne des
§ 10 Abs. 7 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwe-
sen aufstellen, gelten die Bestimmungen über den
Jahresabschluß und § 340 k über die Prüfung ent-
sprechend."
Artikel 6
Änderung des Handelsgesetzbuchs 7. § 340c wird wie folgt geändert:
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ver-
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei- lustrechnung" die Worte „und zum Anhang" ein-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 5 gefügt.
des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847),
wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
1. § 330 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt geändert: ,,(3) Kreditinstitute, die dem haftenden Eigenkapi-
tal nicht realisierte Reserven nach § 10 Abs. 4 a
Nach den Worten „für die Gliederung des Jahresab- Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen
schlusses und des Konzernabschlusses" werden die zurechnen, haben den Betrag, mit dem diese Re-
Worte „sowie des Zwischenabschlusses gemäß serven dem haftenden Eigenkapital zugerechnet
§ 340 a Abs. 3 und des Konzernzwischenabschlusses werden, im Anhang zur Bilanz und zur Gewinn-
gemäß § 340 i Abs. 4 und über den Inhalt der Anlage und Verlustrechnung anzugeben."
gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen" eingefügt.
8. Die Überschrift des 5. Titels nach§ 340h wird wie folgt
gefaßt:
2. § 331 wird wie folgt geändert:
„Fünfter Titel
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder'' nach den Wor-
ten „im Jahresabschluß" durch ein Komma ersetzt Konzernabschluß, Konzernlagebericht,
und nach den Worten „im Lagebericht" werden die Konzernzwischenabschluß".
Worte „oder im Zwischenabschluß nach § 340a
Abs. 3" eingefügt. 9. In § 340i wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4
angefügt:
b) In Nummer 2 wird das Wort „oder'' nach den Wor-
ten „im Konzernabschluß" durch ein Komma er- ,,(4) Sofern Kreditinstitute Konzernzwischenab-
setzt, und nach den Worten „im Konzernlage- schlüsse zur Ermittlung von Konzernzwischenergeb-
bericht" werden die Worte „oder im Konzernzwi- nissen im Sinne des§ 10a Abs. 1 Satz 2 in Verbin-
schenabschluß nach § 340 i Abs. 4" eingefügt. dung mit § 10 Abs. 7 Satz 3 des Gesetzes über das
Kreditwesen aufstellen, gelten die Bestimmungen
3. § 332 Abs. 1 wird wie folgt geändert: über den Konzernabschluß und § 340 k über die Prü-
fung entsprechend."
Das Wort „oder'' nach den Worten „eines Konzernab-
schlusses" wird durch ein Komma ersetzt, und nach
dem Wort „Kapitalgesellschaft" werden die Worte 10. § 340 n Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„oder eines Zwischenabschlusses nach § 340 a Abs. 3
a) In Nummer 1 werden nach den Worten „oder Fest-
oder eines Konzernzwischenabschlusses gemäß
stellung des Jahresabschlusses" die Worte „oder
§ 340 i Abs. 4" eingefügt.
bei der Aufstellung des Zwischenabschlusses ge-
mäß§ 340a Abs. 3" eingefügt.
4. § 340 Abs.. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
b) In Nummer 2 werden nach den Worten „des Kon-
,,§ 3401 Abs. 2 bis 4 ist außerdem auf Zweigstellen im zernabschlusses" die Worte „oder des Konzernzwi-
Sinne des § 53 b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 des Geset- schenabschlusses gemäß § 340 i Abs. 4" einge-
zes über das Kreditwesen, auch in Verbindung mit· fügt.
einer Rechtsverordnung nach§ 53c Nr. 1 dieses Ge-
setzes, anzuwenden, sofern diese Zweigstellen Bank-
geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 Artikel 7
und 7 bis 9 dieses Gesetzes betreiben."
Änderung des Gesetzes
über die Angelegenheiten
5. Die Überschrift des 2. Titels (nach § 340) wird wie folgt der freiwilligen Gerichtsbarkeit
gefaßt:
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
„zweiter Titel Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß". derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
2228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
sung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-
18. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2206), wird wie folgt ge- setzblatt bekanntmachen.
ändert:
In § 145 Abs. 1 wird nach den Worten „und die nach" die Artikel 9
Angabe,,§ 2b Abs. 2 Satz 4 bis 7," eingefügt.
Inkrafttreten
Artikel 8 Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Ja-
nuar 1993 in Kraft. Artikel 1 Nr. 43 tritt am Tage nach der
Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen
Verkündung, Artikel 1 Nr. 10, 15 und 17 treten am 1. Juli
Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut 1993 und Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a tritt am 1. Januar
des Gesetzes über das Kreditwesen in der vom lnkrafttre- 1996 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uthe u sse r-Sch narren berge r
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2229
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans
für das Haushaltsjahr 1993
(Haushaltsgesetz 1993)
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: öffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der
Bundesrepublik Deutschland ergibt.
§ 1
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus- §3
haltsplan für das Haushaltsjahr 1993 wird in Einnahmen Der . Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
und Ausgaben auf 435 600 000 000 Deutsche Mark fest- Kassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in
gestellt. § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit-
§2 ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf
Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
aufgenommen sind.
zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1993
Kredite bis zur Höhe von 43 000 000 000 Deutsche Mark
aufzunehmen. §4
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Be- (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet
träge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1993 fällig werden- werden (einseitige Deckungsfähigkeit):
den Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungs-
1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der bei
übersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Mehreinnah-
Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben,
men bei Titel 121 04 im Kapital 60 02 sind zur Tilgung
fälliger Schulden zu verwenden und vermindern die Er- 2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei
mächtigung nach Satz 1. Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben,
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, 3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425
ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kredit- und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen
ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis 443 und 453 veranschlagten Ausgaben,
zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 festgestellten 4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423 und
Betrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kre- 425, die durch die Gewährung von Erziehungsurlaub
dite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haus- entstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 01 ver-
haltsjahres anzurechnen. anschlagten Ausgaben.
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ausgaben
der Nettobetrag anzurechnen. bei Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig dek-
kungsfähig.
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der (3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind
Marktpflege Kredite bis zu 1O vom Hundert des Betrages hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs-
der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen
und Bundesschatzanweisungen aufzunehmen, dessen bedürfen der Einwilligung des Bundesministers der
Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger ver- Finanzen.
2.230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(4) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah- eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig er-
men den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich scheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Aus-
der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu: gaben.
1. Titel 427 01 (9) Die in den Kapiteln 14 14 bis 14 20 bei Titeln der
aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behin- Gruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungs-
derter sowje für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, ermächtigungen sind in Höhe von 20 vom Hundert ge-
sperrt. Die Inanspruchnahme der gesperrten Verpflich-
2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 tungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des
aus Schadensersatzleistungen Dritter, Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
3. Titel 511 01 und 518 01 (10) Bei Titel 547 02 des Kapitels 60 03 fließen Erstat-
aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut, tungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruch-
aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte sowie aus nahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den
der privaten Inanspruchnahme elektronischer Fach- Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der ober-
informationszentren, sten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nach-
geordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang
4. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02) mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Aus-
aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern- gaben zu.
meldeanlagen, (11) Die Reisekostenvergütung für Dienstreisen in Län-
5. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel der der Europäischen Gemeinschaft und innerhalb dieser
14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01) Länder richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz.
aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie Die Auslandsreisekostenverordnung gilt insoweit nicht.
zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der
Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere §5
Bedarfsträger.
§ 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung ist
(5) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf
in folgender Fassung anzuwenden:
Grund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-
nung vom 28. März 1988 (BGBI. 1S. 484) zur Verstärkung „Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht
der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8. anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-
tragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die
(6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord- Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge-
nung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im stellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes be-
Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software un- darf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen
entgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland Betrag von 1O 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet
abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind."
auch für von Bundesdienststellen erworbene Software. Für
erworbene Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige
Lizenzvereinbarung maßgebend. §6
(7) Die obersten Bundesbehörden können mit Einwilli- (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
gung des Bundesministers der Finanzen die Deckungs- Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsord-
fähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis nung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines
519, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung
soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde-
des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert betragen rung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschafts-
und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. plan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zustän-
Soweit eine Deckung nach Satz 1 nicht möglich ist, kann digen Bundesminister und dem Bundesminister der Finan-
der Bundesminister der Finanzen in besonders begründeten zen gebilligt ist. Der Bundesminister der Finanzen hat vor
Ausnahmefällen zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln der der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts-
Gruppen 514 und 517 sowie des Titels 522 01 im Kapitel ausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen,
14 17 bis zur Höhe von 30 vom Hundert des Ansatzes wenn die Zuwendungen des Bundes den Betrag von
durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der 1 000 000 Deutsche Mark im Haushaltsjahr überschreiten.
Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden. In
besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Bun- (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-
tionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt
desminister der Finanzen zulassen, daß Mehrausgaben
werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäf-
bei den Titeln 526 01 und 526 04 gegen Einsparungen bei
anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben tigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer
des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifver-
Einzelplans gedeckt werden.
traglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
(8) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeit-
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- nehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entspre-
schen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 (Bun- chendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn
desminister der Verteidigung) die Deckungsfähigkeit der die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers über-
Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 , 553 bis 559 der wiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der
Kapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 sowie bei Titel 522 01 im Bundesminister der Finanzen kann bei Vorliegen zwingen-
Kapitel 14 17 anzuordnen, falls dies auf Grund später der Gründe Ausnahmen zulassen.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2231
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen dient oder im besonderen staatlichen Interesse der
Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne Bundesrepublik Deutschland liegt;
des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen
b) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a
Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufga-
gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei
ben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsichtlich
können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermä-
der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Vergü-
ßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garan-
tungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die Wer-
tien oder sonstige Gewährleistungen für bisher un-
tigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre-
gedeckte Forderungen übernommen werden, wenn
chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Der Bun-
andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen nicht
desminister der Finanzen kann Abweichungen in den Wer-
durchgeführt werden können;
tigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen. Satz 1 gilt
nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der 3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungs-
Wissenschaften e. V. (MPG) in Göttingen, die Deutsche würdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwischen
Forschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR) in der Bundesrepublik Deutschland und dem Land, in
Köln, das Kernforschungszentrum Karlsruhe GmbH (KfK) dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung über
und das Hahn-Meitner-lnstitut Berlin GmbH (HMI). Die die Behandlung von Kapitalanlagen besteht oder, so-
Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Rechtsnachfolgerin der lange dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung
Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut im Be- des betreffenden Landes oder in sonstiger Weise ein
reich Bergbau. ausreichender Schutz der Kapitalanlage gewährleistet
erscheint. Die Gewährleistungen werden nach Richt-
§7
linien übernommen, die der Bundesminister für Wirt-
(1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist schaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen. Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und dem Bundesminister des Auswärti-
(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun- gen festlegt;
gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der
Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht 4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für
abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Euro-
Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel päischen Gemeinschaft.
abzusetzen. • (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Ab-
satz 1 Nr. 1 wird auf 180 000 000 000 Deutsche Mark, der
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,
Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 2
solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder
bis 4 auf insgesamt 35 000 000 000 Deutsche Mark fest-
durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der
gesetzt.
Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der
Haushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten
sind. für Ausführer, Kreditgeber und Investoren im Inland.
§8
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, §9
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
zu übernehmen
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Ausfuh- für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf
ren zugunsten von Ausführern und zugunsten von dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 8 500 000 000
Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuld- Deutsche Mark zu übernehmen.
ner. Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien
übernommen, die der Bundesminister für Wirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der § 10
Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Zusammenarbeit und dem Bundesminister des Aus- Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
wärtigen festlegt; bis zur Höhe von 87 500 000 000 Deutsche Mark zu über-
b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch- nehmen
führung ein besonderes staatliches Interesse der
1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der
Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten
freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung
von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für
nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-
Kredite an ausländische Schuldner;
liches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen
c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a besteht;
oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.
2. zur Förderung des Verkehrswesens;
Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich
ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, 3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung
Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bis- von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun-
her ungedeckte Forderungen übernommen werden, gen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung
wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen nicht möglich ist;
nicht durchgeführt werden können; 4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere
2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben baues,
2232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
b) .zur Förderung der Modernisierung und Instandset- Ausfuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Ver-
zung von Wohnungen in dem in Artikel 3 des pflichtungen gegenüber Behörden und Personen des
Einigungsvertrages genannten Gebiet, Aufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vorgeschrie-
c) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume, , ben oder nach den örtlichen Umständen unvermeid-
wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam- bar ist und im dienstlichen Interesse des Bundes
- liegt;
menhang mit dem Bau von Wohnungen steht,
d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Woh- 14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zuwen-
nungen durch kinderreiche Familien und Schwer- dungsempfängern des Bundes veranstalteten Aus-
behinderte; stellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur
Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Ver-
5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied- leihern;
lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von
Schuldverschreibungen erwachsen - § 3 des Geset- 15. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren
zes über die Deutsche Siedlungs- und Landesrenten- Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.
bank vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1421 );
6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschaftsgeset- § 11
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im
das durch Artikel 75 des Gesetzes vom 14. Dezember Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik
1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert worden ist; Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der
7. zur Förderung der Fischwirtschaft; Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
(Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und
8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahmter Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der Inter-
deutscher Auslandsvermögen; amerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank,
9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der dem Wiedereingliederungsfonds des Europarates, dem
Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus- Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der Multilate-
händigung von Schuldverschreibungen nach § 252 ralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährleistungen in
Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital) oder
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 Garantien bis zur Höhe von 49 500 000 000 Deutsche
S. 1909), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes Mark zu übernehmen.
über die nachträgliche Umstellung von Kontogutha-
§ 12
ben, über die Tilgung von Anteilsrechten an der Alt-
guthaben-Ablösungs-Anleihe, zur Änderung lasten- Gewährleistungen nach den §§ 8 bis 11 können auch in
ausgleichsrechtlicher Bestimmungen und zur Ergän- ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu
zung des Gesetzes über die Errichtung der „Staat- dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt
lichen Versicherung der DDR in Abwicklung" vom amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag
24. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1389) geändert worden ist; anzurechnen.
10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-
pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten § 13
ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atomge-
( 1) Auf die Höchstbeträge der §§ 8 bis 11 werden jeweils
setzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergange-
die Gewährleistungen auf Grund der entsprechenden
nen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch eine
Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1992 angerech-
Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden wird;
net, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden
11. für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit und kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes- und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt
minister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut im Zu- hat.
sammenhang mit der Gewährung von Kapitalisie-
rungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach dem (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April leistung ist auf den Höchstbetrag der -entsprechenden
1970 (BGBI. 1 S. 413), das durch Artikel 2 des Geset- Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund
zes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910) geändert wor- daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und
den ist, aufnimmt; Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur
anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei
12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für
des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut- Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
schen Steinkohlenbergbaugebiete;
(3) Soweit in den Fällen der §§ 8 bis 11 der Bund ohne
13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche
Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei-
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene
ner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder
Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, die
anzurechnen.
von der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen
(GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaftlichem In- (4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 8 bis 11 können
formationsmaterial ins Ausland entsandt werden, für mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
ihre Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden des schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen
Aufnahmestaates im Zusammenhang mit der Ein- und Vorschriften verwendet werden.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2233
§ 14 Dienstherrn in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet abgeordnet worden ist. Über den
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung
weiteren Verbleib der Planstellen und Stellen ist im näch-
der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Internatio-
sten Haushaltsplan zu entscheiden.
nalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank),
der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interamerika- (6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn Bedienstete für
nischen und der Karibischen Entwicklungsbank, der Euro- einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten an das
päischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, des Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der Multilateralen abgeordnet worden sind.
Investitions-Garantie-Agentur, die Beteiligung an der Auf-
füllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorga- (7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
nisation (IDA), des Internationalen Fonds für landwirt- Planstellen zu heben, soweit dies zur Umsetzung der
schaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines Sonder- sturkturverbessernden Regelungen im Gesetz über die
programms für Subsahara-Afrika und des Sonderfonds der Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund
Afrikanischen, der Asiatischen, der Interamerikanischen und Ländern 1991 erforderlich ist.
und der Karibischen Entwicklungsbank, die Beteiligung an
der Globalen Umweltfazilität (GEF) und am Regenwald-
Treuhandfonds (RFT) der Weltbank, den Beitrag zum Mul- § 17
tilateralen Investitionsfonds (MIF) sowie freiwillige Beiträge
(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Inter-
zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe durch Hingabe
esse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienst-
von unverzinslichen Schuldscheinen zu erbringen.
behörde im Dienst einer öffenUichen zwischenstaaUichen
oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei
§ 15 einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages
unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr ver-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit wendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so kann der
Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund Bundesminister der Finanzen für diesen Beamten eine
beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des Beamten
§ 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung beim
Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhö- Bundeskanzleramt und bei sonstigen juristischen Perso-
hungsbetrages zu verpflichten. nen des öffentlichen Rechts. Das gleiche gilt ferner, wenn
einem Beamten nach § 24 des Gesetzes über den Aus-
wärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1842)
§ 16
unter Wegfall der Besoldung Urlaub für die Dauer der
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Tätigkeit des Ehepartners an einer Auslandsvertretung
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- gewährt worden ist.
schen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen
(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes-
zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unaqweisbares,
dienst zurück, kann der Bundesminister der Finanzen mit
auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis
besteht. Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages in besonderen Fällen zulassen, daß nur jede
(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet zweite freiwerdende Planstelle für die zurückkehrenden
ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen Beamten in Anspruch zu nehmen ist.
und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu
Stellung nehmen. (3) Für Beamte, die demnächst zur Verwendung im
Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-
(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen staatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und
und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im die auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann
Gesamthaushalt einzusparen. der Bundesminister der Finanzen für die Zeit ·bis zum
Wegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn
(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der
ein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen
Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19
Planstellen neu zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn Ersatz
und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol- für Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der
dungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe Dienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten Ein-
A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend" oder „künf-
richtung dieser Art verwendet werden oder künftig verwen-
tig umzuwandeln" versehen sind, nicht zu berücksichtigen;
det werden sollen oder die durch Teilnahme an zwischen-
dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig wegfallend" den staatlichen oder überstaatlichen Konferenzen länger als
Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder den Zusatz
ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben ver-
trägt „mit Wegfall der Aufgabe". Satz 1 gilt entsprechend
hindert sind.
bei Anwendung anderer gesetzlicher Obergrenzen für den
Anteil der Planstellen der Beförderungsämter. (4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein
Beamter nach§ 79a Abs. 1 Nr. 2 oder§ 89a Abs. 2 Nr. 2
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
des Bundesbeamtengesetzes langfristig beurlaubt wird.
neue Planstellen und Stellen auszubringen, soweit ein
unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten (5) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein
oder einen Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bishe- Beamter gemäß § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung für
riger Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung Erziehungs-
Monaten zu einer Verwaltungseinrichtung eines anderen urlaub in Anspruch nimmt.
2234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(6) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben
ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.
Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde
zur Verwendung im Rahmen der entwicklungspolitischen
Zusammenarbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und § 21
Osteuropa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, Es wird zugelassen, daß aus den Titeln 425 und 426
zur Verwendung für eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der
beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Länder auch für solche Arbeitnehmer weitergezahlt wer-
Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten den, die nach Beendigung des zusatzversorgungspflich-
oder zur Verwendung bei einer Auslandshandelskammer tigen Arbeitsverhältnisses im früheren Bundesgebiet ein
oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft für neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst im Beitritts-
Außenhandelsinformationen (GfAI) ohne Dienstbezüge gebiet begründen. Die Erstattungen durch den Arbeitgeber
länger als ein Jahr beurlaubt wird. im Beitrittsgebiet fließen den Ausgaben der vorgenannten
Titel zu; gleiches gilt hinsichtlich der Erstattungen für die
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten sinngemäß für Richter,
Arbeitnehmer, die ohne Fortzahlung der Bezüge zu einem
Soldaten und Angestellte.
anderen Arbeitgeber im Beitrittsgebiet beurlaubt werden.
(8) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1
bis 7 ausgebrachten Leerstellen und Planstellen ist im
nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. § 22
(1) Im Haushaltsjahr 1993 sind bei den obersten Bun-
§ 18 desbehörden und der zivilen Bundeswehrverwaltung
jeweils 1 vom Hundert, im übrigen 1,5 vom Hundert der im
(1) Für einen planmäßigen Beamten, der nach § 72a Bundeshaushaltsplan einschließlich seiner Anlagen aus-
des Bundesbeamtengesetzes ohne Dienstbezüge be-
gebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für Ange-
urlaubt wird, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine stellte und für Arbeiter einzusparen.
Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als
ausgebracht. (2) Das Einsparungsvolumen nach Absatz 1 wird auf die
Einzelpläne in dem Verhältnis aufgeteilt, das dem Anteil
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beurlaubungen nach des jeweiligen Einzelplans am Gesamtsoll der Planstellen
§ 48 b des Deutschen Richtergesetzes und § 28 a des und Stellen im Bundeshaushalt einschließlich seiner Anla-
Soldatengesetzes.
gen entspricht. Dabei sind die obersten Bundesbehörden,
die zivile Bundeswehrverwaltung und die übrigen Bereiche
§ 19
jeweils gesondert zu berechnen.
Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem obersten
(3) Die nach Absatz 2 auf die Einzelpläne entfallenden
Gerichtshof des Bundes zum Richter des Bundesverfas-
Einsparungsquoten sind auf die einzelnen Laufbahngrup-
sungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister der
pen und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen
Finanzen für diesen Richter im Einzelplan des abgeben-
entsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und
den obersten Gerichtshofes des Bundes eine Lehrstelle
Vergütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen
der bisherigen Besoldungsgruppe des Bundesrichters
und Stellen des Einzelplans aufzuteilen.
ausbringen.
(4) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe
§ 20 der Rechtspflege, das Bundesamt für die Anerkennung
Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts- ausländischer Flüchtlinge sowie die Planstellen der Poli-
ordnung können zeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und beim
Bundeskriminalamt. Die Planstellen und Stellen dieser
1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen für Bereiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1
Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der bis 3 nicht zu berücksichtigen.
Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet
sind, (5) Auf Grund der Beendigung des Dienstverhältnisses
freie und freiwerdende Planstellen und Stellen dürfen nicht
2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2 wiederbesetzt werden, bis die Einsparungsquote des Ein-
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der zelplans erbracht ist. Planstellen und Stellen, die nicht
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449, wiederbesetzt werden dürfen, fallen weg. Statt der nach
863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer Satz 1 einzusparenden Planstellen und Stellen dürfen
obersten Dienstbehörde abgeordnet sind, andere zum gleichen Zeitpunkt freiwerdende Planstellen
3. für Beamte, Angestellte, Richter und Staatsanwälte, die und Stellen derselben Laufbahngruppe eingespart wer-
zu einer Verwaltung eines Landes oder zu einem kom- den. Eine freie oder freiwerdende Planstelle oder Stelle
munalen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen darf mit einem Schwerbehinderten wiederbesetzt werden.
in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages Die Einsparungsquote vermindert sich dadurch nicht. Eine
genannten Gebiet abgeordnet sind, freie oder freiwerdende Behördenleiterstelle darf wieder-
besetzt werden. Die Einsparungsquote vermindert sich
4. für Beamte der Zollverwaltung und der Bundeswehrver-
dadurch nicht.
waltung sowie für Berufssoldaten, die wegen des Auf-
gabenrückgangs bei diesen Behörden oder wegen des (6) Ist die Wiederbesetzung einer freien oder freigewor-
Abbaus der Streitkräfte mit dem Ziel der Versetzung zu denen Planstelle oder Stelle unabweisbar erforderlich,
einer Behörde eines anderen Dienstherrn abgeordnet kann mit Zustimmung der obersten Bundesbehörde eine
worden sind, später freiwerdende Planstelle oder Stelle derselben Lauf-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2235
bahngruppe oder Vergütungsgruppe im Rahmen der Quo- vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537) geändert worden ist, für
te eingespart werden. Diese Ausnahme dart für höchstens Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an
10 vom Hundert der im jeweiligen Einzelplan einzusparen- Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische
den Planstellen und Stellen in Anspruch genommen Zwecke im Bereich des Bundesministers für Verkehr zu
werden. verwenden.
(7) Das Nähere bestimmt der Bundesminister der
Finanzen. § 27
Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des
§ 23 Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini-
gungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes
Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen
Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,
Deckung von Ausgaben zur Ertüllung öffentlicher Aufga-
Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen ben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1O 04 und 60 06
Gebiet.
des Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden.
Der Bundesminister der Finanzen kann Änderungen der
Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen § 28
von Haushalts- oder Berichtigungshaushaltsplänen der § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Europäischen Gemeinschaften ertorderlich werden, vor- in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990
nehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des (BGBI. 1 S. 1730}, das zuletzt durch Anlage I Kapitel XIV
Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten . Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126) geändert
§ 24
worden ist, findet keine Anwendung.
Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei kurz-
fristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechterhaltung § 29
einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose Be-
triebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 6 000 000 000 Deut- (1) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im
sche Mark. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und Haushaltsjahr 1993 fälligen Zinsen für die Ausgleichsfor-
soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben über- derung zu übernehmen, die der Postsparkasse auf Grund
steigen und dieser Überschuß voraussichtlich im nächsten des § 10 der Bankenverordnung (Beilage Nr. 5/48 zum
Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur Deckung Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des
der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch zum Vereinigten Wirtschaftsgebietes, S. 24) gegenüber dem
Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des Arbeitsför- Bund zusteht.
derungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBL I S. 582), das (2) Die Vermögensgegenstände, die der Bundesminister
zuletzt durch das Gesetz zur Änderung von Fördervoraus- für Post und Telekommunikation zur Erfüllung seiner politi-
setzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen schen und hoheitlichen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 des
Gesetzen vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 'I S. 2044) Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1
geändert worden ist, findet insoweit keine Anwendung. Der S. 1026), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch ge- 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1314) geändert worden ist, aus
nommen werden. dem Sondervermögen Deutsche Bundespost übernimmt,
§ 25 werden ohne Wertausgleich übertragen.
(1) Abweichend von § 174 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsför- (3) Soweit der Bundesminister für Post und Telekommu-
derungsgesetzes betragen die Beiträge der Arbeitnehmer nikation ihm obliegende Aufgaben, die noch von den Un-
und Arbeitgeber zur Bundesanstalt für Arbeit in der Zeit ternehmen der Deutschen Bundespost wahrgenommen
vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1993 je 3,25 werden, erst nach dem 31. Dezember 1989 übernimmt,
vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage. tragen die Unternehmen der Deutschen Bundespost die
bis zur Übernahme entstehenden Personalausgaben und
(2) Abweichend von § 287 Abs. 1 des Sechsten Buches sächlichen Verwaltungsausgaben weiter, sofern der Haus-
Sozialgesetzbuch beträgt der Beitragssatz in der Zeit vom haltsplan nicht deren Erstattung, auch für zurückliegende
1. Januar 1993 bis zum 31 . Dezember 1993 in der Renten- Jahre, vorsieht.
versicherung der Arbeitnehmer und der Angestellten 17,5
vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversi- (4) Bei der Berechnung der Ablieferung gemäß § 63
cherung 23,25 vom Hundert. § 213 Abs. 2 Satz 2 des Abs. 1 des Postverfassungsgesetzes werden die Betriebs-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird angewendet einnahmen der Deutschen Bundespost aus dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht be-
rücksichtigt. Die Ermäßigung der Ablieferung nach Satz 1
§ 26
wird mit der Maßgabe verbunden, daß der erlassene Be-
Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgeset- trag zur Verstärkung des Eigenkapitals der Deutschen
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum- Bundespost TELEKOM verwandt wird.
mer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 § 30
(BGBI. 1 S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3
des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wird er-
(BGBI. 1 S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes mächtig, für den Ausgleichsfonds im Haushaltsjahr 1993
2236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Kassenverstärkungskredite als Buchkredite bis zur Höhe des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres
von 100 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. weiter.
§ 31
§ 32
§ 2 Abs. 5, die §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3
sowie die §§ 7 bis 29 gelten bis zum Tage der Verkündung Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2237
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1993
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
2238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I
Gesamtplan Einnahmen Teil 1: Haushaltsübersicht
Steuern und
steuerähnliche
Epl. Bezeichnung Abgaben
1993
1000 DM
2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt .................................................. .
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .
03 Bundesrat . . . . . . . . . . ................................................................ .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ................................................... .
05 Auswärtiges Amt ....................................................................... .
06 Bundesminister des Innern .............................................................. .
07 Bundesminister der Justiz ............................................................... .
08 Bundesminister der Finanzen
09 Bundesminister für Wirtschaft
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten .................................... . 6050
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ............................................. .
12 Bundesminister für Verkehr .......................................................... .
13 Bundesminister für Post und Telekommunikation ...............................•........
14 Bundesminister der Verteidigung ......................................................... .
15 Bundesminister für Gesundheit ........................................................ .
16 Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit .............................. .
17 Bundesminister für Frauen und Jugend ........• .......................................... .
18 Bundesminister für Familie und Senioren ................................................ .
19 Bundesverfassungsgericht ...............................•............................
20 Bundesrechnungshof .............................................................. .
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ....................................... .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............................... .
30 Bundesminister für Forschung und Technologie .......................................... .
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ............................................ .
32 Bundesschuld ....................................................................... .
33 Versorgung ......................................................................... .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ............ .
36 Zivile Verteidigung ................................................................... .
60 Allgemeine Finanzverwaltung ........................................................ . 360 695 000
Summe Haushalt 1993 .............................................................. . 360 701 050
Summe Haushalt 1992 ............................................................. . 351030550
gegenüber 1992 - mehr(+ )/weniger(-) - ............................................... . + 9 670 500
1
) Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 359,80 Milliarden DM.
Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten= 43 000 Millionen DM)= 31 899 Millionen DM.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2239
Teil 1: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Summe Einnahmen gegenüber 1992
einnahmen Einnahmen - mehr(+)
1993 1993 1993 1992 weniger(-) Epl.
1000.DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
4 5 6 7 8 9
70 - 70 83 - 13 01
2 309 1 2310 3227 - 917 02
18 - 18 18 - 03
1 639 - 1639 1 488 + 151 04
74 553 3 000 77553 72773 + 4 780 05
268 119 11 834 279 953 134 183 + 145 770 06
342 993 186 343179 300 973 + 42 206 07
1457731 193 988 1 651 719 1 009 125 + 642 594 08
152 506 151 766 304 272 486 665 - 182 393 09
65 729 229 067 300 846 327 205 - 26 359 10
14 130 1 271 504 1285634 1632222 - 346 588 11
1 189 320 528 928 1718248 2 095 559 - 377 311 12
7 569 466 18 503 7 587 969 9 344 548 - 1756579 13
570 100 164 955 735 055 735 045 + 10 14
50 114 1 328 51442 86 755 - 35313 15
380 146 1 485 381 631 433 283 - 51 652 16
13 662 19 928 33590 24353 + 9237 17
4 576 65178 69754 39 758 + 29 996 18
353 - 353 378 - 25 19
32 - 32 889 - 857 20
72 543 1389866 1462409 1 367 212 + 95197 23
30256 1288390 1318646 1114831 + 203 815 25
65 626 9 001 74627 100 154 - 25 527 30
6060 402 270 408 330 393 337 + 14993 31
1500003 43 761 900 45 261 903 42 521 703 + 2 740 200 32
3 000 880 600 883 600 76000 + 807 600 33
51 760 79 544 131 304 145 430 - 14126 35
5 783 11 667 17450 20220 - 2770 36
8 031 306 2 490 158 371216464 362 632 583 + 8 583 881 60
21923903 52 975 047 435 600 000 425100 000 + 10 500 000
24 001 174 50 068 276
-2 077 271 + 2 906 771
2240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesamtplan Ausgaben Teil 1: Haushaltsübersicht
Personal- Sächliche Militärische Schulden-
ausgaben Verwaltungs- Beschaffungen, dienst
ausgaben Anlagen usw .
Epl. Bezeichnung
1993 1993 1993 1993
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ......................... 14 755 8266 - -
02 Deutscher Bundestag ................. 533 615 219 572 - -
03 Bundesrat ............................ 16 412 10 739 - -
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt . .. . . . .. . . . . . . . " . . . . . . . .. . . . 110 540 443 294 - -
05 Auswärtiges Amt ..................... 1092391 251 341 - -
06 Bundesminister des Innern ............. 3029 926 1052346 - -
07 Bundesminister der Justiz .............. 410 460 146 405 - -
08 Bundesminister der Finanzen . . . . . .....
~ 3 063 572 1 239 182 - 110 224
09 Bundesminister für Wirtschaft ........... 585 672 322 234 - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten .............. 453 368 156 701 - -
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . ....... 213 999 129 716 - -
12 Bundesminister für Verkehr ................. 1983067 2 390 713 - -
13 Bundesminister für Post und
Telekommunikation ......... .......... 257 503 113 770 - -
14 Bundesminister der Verteidigung ,. ~ .. ... ~ 25 865 651 6 067 511 16 543 105 -
15 Bundesminister für Gesundheit ............ 250146 206 780 - -
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit ........ 193 530 285 856 - -
17 Bundesminister für Frauen
und Jugend .......................... 1 607 120 67554 - -
18 Bundesminister für Familie
und Senioren ......................... 20697 23173 - -
19 Bundesverfassungsgericht ................ 18 583 3448 - -
20 Bundesrechnungshof . .. . . . . . . . . . . .. .. .
" ~ 60274 6577 - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ..................... 55429 21 871 - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau .............. 111 849 147 836 - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ...................... 91 729 36429 - -
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft ........................ 45945 29369 - -
32 Bundessch~d ....................... 24442 358 431 - 45 742 400
33 Versorgung ............................ 10 573 161 - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang
mit dem Aufenthalt
ausländischer Streitkräfte . . . . . . . . ....... 573 000 358 930 - -
36 Zivile Verteidigung ......................... 169 210 216 930 - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung .............. 1636870 1 016 225 585000 49557
Summe Haushalt 1993 • • • .. • • " • .. • • 4 • .. • 53 062 916 15 331199 17128105 45 902181
Summe Haushalt 1992 . . . .. .. . ,, . . . .. . . ~ .. . 51672323 15 328 393 18 354 609 44 322 204
gegenüber 1992
- mehr(+ )/weniger(-) - ............. ,, .... + 1390593 + 2806 - 1226504 + 1579977
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2241
Teil 1: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Ausgaben Besondere Summe Ausgaben
und Zuschüsse für Finanzierungs-
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben gegenüber 1992
mehr(+) Ept
1993 1993 1993 1993 1992 weniger(-)
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
7 8 9 10 11 12 13
3 500 2 088 - 28609 29 546 - 937 01
117 998 64 057 - 935 242 931 452 + 3 790 02
252 2 785 - 30188 28698 + 1 490 03
48442 4 310 - 606 586 612 836 - 6250 04
2 125 191 193 616 -30 000 3 632 539 3 445 510 + 187 029 05
3 630 876 947 629 -263 500 8 397 277 8 562 857 - 165 580 06
135 618 39 979 - 732 462 713 009 + 19453 07
826 673 574 723 - 5 814 374 5 784 031 + 30343 08
6 470 416 8 158 515 -100 000 15 436 837 15 681 036 - 244199 09
11 667 993 1993013 - 14 271 075 13 950 670 + 320 405 10
97 850 059 550 999 - 98 744 773 90 766 777 + 7977 996 11
13 908 157 26 055 009 -465 000 43 871 946 39 975 917 + 3 896 029 12
34 672 152 696 - 558 641 540 773 + 17 868 13
2 127 628 243 076 -700 000 50 146 971 52 106 795 - 1959824 14
476 757 130 611 - 1064294 1 051 305 + 12989 15
90 722 692 845 - 1262953 1339346 - 76393 16
1055439 27 846 - 2 757 959 2 767 076 - 9117 17
30 579 916 28 544 32 30 652 362 31815589 - 1 163 227 18
- 722 - 22753 23173 - 420 19
19 2 718 - 69588 63658 + 5930 20
1 664 316 6715610 - 8 457 226 8 317179 + 140 047 23
4144 464 3 783 206 - 8187 355 8 190 617 - 3262 25
6 669 844 2 907 980 -170 000 9 535 982 9 344000 + 191 982 30
3 499 890 2 927 941 - 6 503145 6 420 055 + 83090 31
6 804 005 8 002 309 - 60 931 587 57 696125 + 3 235 462 32
2 892 062 - - 13 465 223 12 039 113 + 1 426 110 33
,,..
118 372 152 500 - 1202802 1430883 - 228 081 35
108 931 278 038 - 773109 937 384 - 164 275 36
41 159 706 1 172 424 1886360 47 506142 50 534 590 - 3 028 448 60
238 211 918 65 805 789 157 892 435 600 000 425100 000 + 10 500 000
228 265 393 68 584 546 -1427468
+ 9 946 525 -2 778 757 + 1585360
2242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermäch- Für
Epl. Bezeichnung tigung künftige
1994 1995 1996 Folgejahre Haushalts-
1993
jahre
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6 7 8
01 Bundespräsidialamt ............ .
02 Deutscher Bundestag .......... . 12164 9164 2000 1 000
03 Bundesrat ................... .
04 Bundeskanzleramt ............. . 7550 7300 250
05 Auswärtiges Amt .............. . 307 745 192 030 72050 6500 37165
06 Bundesminister des Innern ...... . 801 397 404 479 205 908 126 480 7230 57 300
07 Bundesminister der Justiz ....... . 104 463 57250 40421 6 521 271
08 Bundesminister der Finanzen .... . 531 060 426 810 71 300 6300 26650
09 Bundesminister für Wirtschaft .... . 8 444 980 2 080 380 1'698150 1 100 350 131 000 3 435100
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ...... . 2 005 261 922 792 485 719 295 250 301 500
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung ............. . 732 250 456 950 169 950 103 350 2000
12 Bundesminister für Verkehr ...... . 8 767 056 5 846 812 2 080 824 781 420 58000
13 Bundesminister für Post
und Telekommunikation ........ . 121 096 58 596 44500 10 000 8000
14 Bundesminister der Verteidigung .. . 7 203 817 3 253 697 1902702 1 032 102 1 005 816 9 500
15 Bundesminister für Gesundheit ... . 200 402 98133 55 269 46700 300
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit . 578 675 297135 170 360 75980 200 35000
17 Bundesminister für Frauen
und Jugend .................. . 233 650 90050 69 450 53650 20000 500
18 Bundesminister für Familie
und Senioren . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 850 62350 24800 15 400 300
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . 2 075 1 075 840 160
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . 10 109 108 358 030 302 550 217 150 36 750 9194 628
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau . . . . . . . . 5 654 870 1597245 1 291 225 753 300 2 013100
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . 4 190 560 1252225 1 121 755 788 280 514 400 513 900
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft . . . . . . . . . . . . . . 635 678 382126 162 701 81 601 8250 1 000
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 200
35 Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem Aufenthalt
ausländischer Streitkräfte . . . . . . . . 36 500 18 800 12700 5000
36 Zivile Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . 173 930 112 350 44010 8 210 359 9 001
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . 6 285 500 586 500 619 000 499 000 3 591 000 990 000
1--------+------+------+-----+----~1-------t
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 242 837 18 572 479 10 648 434 6 012 704 7 722 526 14 286 694
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2243
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Betrag für 1993 Betrag für 1992
- 1000 DM -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ......................................... . 435 600 000 425 100 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,
Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung
eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ......................................... . 391700000 383 745 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Mehrein-
nahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04, Einnahmen aus Rück-
lagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und
Münzeinnahmen)
3 .. Finanzierungssaldo ............................ . -43 900 000 -41 355 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung/Nett.otilgung am Kreditmarkt
4. 1 Einnahmen ..................................... . (146 780 000) (120 020 000)
4.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt ....................... . 146 780 000 112 556 180
(darunter aus unterjährigen Krediten· höchstens bis zu
50 000 000 TOM)
4 . 1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ......... . 7 463 820
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .......... . {103 780 000) (79 490 000)
4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt ......................... . 103 780 000 72 026 180
4.2.2 durch Mehreinnahmen bei Kap . 60 02 Tit 121 04 ...... . 7 463 820
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge
Saldo ......................................... . -43 000 000 -40 530 000
5. A.usgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe .. .
6. Marktpflege . . . . . . . .............................. .
1. Nettoneuverschuldung insgesamt .................. . -43 000 000 -40 530 000
8.. E.innahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ..... .
9. Rücklagenbewegung
9.1 Entnahmen aus Rücklagen
9.2 Zuführungen an Rücklagen
10. Münzeinnahmen ......................................... . -900 000 -825 000
11. Finanzierungssaldo . . . . ............................... . -43 900 000 - 41 355 000
2244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 1993 Betrag für 1992
- 1000 DM -
1. Einnahmen
1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1.1.1 langfristig (mehr als 4 Jahre) ...................... . 55 780 000 82 556180
1.1.2 kürzerfristig (1 bis 4 Jahre) ........................ . 41 000 000 30 000 000
1.1.3 unterjährig .................................... . 50 000 000
1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 . . . . . . . . . 7 463 820
Summe 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
-------------------
146 780 000 120 020 000
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr als
4 Jahren ...................................... . (54 600 000) (61 734 000)
2.101 Schuldbuchforderung~n der Träger der Sozialversiche-
rung ......................................... .
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspätet
vorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatzanwei-
sungen) ...................................... . 15 000 000 13 650 000
2.103 Bundesschatzbriefe ............................. . 3 757 000 6 046 000
2.104 Schuldbuchkredite .............................. .
2.105 Schuldscheindarlehen ........................... . 11 215 000 14 613 000
2.106 Bundesschatzanweisungen ....................... . 8 257 000 10 209 000
2.107 Bundesobligationen ............................. . 16 250 000 17 100 000
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-
zungsgesetz .................................. . 13 000 12 000
2.109 Ablösungsschuld ............................... .
2.11 0 Altsparerentschädigung .......................... .
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkom-
men) ........................................ .
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-
schädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-
bonds-Entschädigungsgesetz) .................... .
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus
Anschlußgebieten .............................. .
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen
zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ....... . 108 000 104 000
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2245
Betrag für 1993 Betrag für 1992
- 1000 DM -
2.2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu
4 Jahren ...................................... . (19 180 000) (17 756 000)
2.201 Bundesschatzanweisungen ....................... . 611 500 2 392 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................ . 457 400 738 000
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ................. . 17 201 100 11 483 000
2.204 Schuldscheindarlehen ........................... . 910 000 3 143 000
2.3 Tilgung unterjähriger Schulden .................... . 30 000 000
2.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............... .
-------------------
Summe 2 ..................................... . 103 780 000 79 490 000
3. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe ...
4. Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt ......... . 103 780 000 79 490 000
5. Marktpflege .................................. .
6. Zusammen ................................... .
-------------------
103 780 000 79 490 000
Saldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt ver-
anschlagte Nettoneuverschuldung) ................. . 43 000 000 40 530 000
-------------------
Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -
einschließlich ERP-Sondervermögen und LA-Fonds
(im Haushaltsplan veranschlagt) ................... .
Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörper-
schaften - einschließlich ERP-Sondervermögen und
LA-Fonds (im Hausha:tsplan veranschlagt) .......... .
4
2'246 Bundesgeset2blatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Er'stes Gesetz,
zur, Änderung des Gesetzes
über die VerwaUung des E,RP-Sondervermögens
Vom 21., Dez.emberr 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (4) Die Schuldurkunden des ERP-Sondervermögens
stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. Die
Artikel! 11 Schuldurkunden werden durch die Bundesschulden-
verwaltung ausgefertigt.
Das Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sonderver-
mögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- (5) Die nach den Absätzen 1 und 2 z.u begründenden
nummer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, Verbindlichkeiten und die nach § 5 Abs . 3 zu überneh-
geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. März menden Gewährleistungen und Bürgschaften werden
11975 (BGBI. 1 S. 705), wird wie folgt geändert: nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundes-
schuld jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften
1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: durch die Bundesschuldenverwaltung verwaltet. Befug-
nisse, die danach dem Bundesminister der Finanzen
,,(2) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des
zustehen, werden von diesem und dem Bundes-
ERP-Sondervermögens; dieses haftet nicht für die son-
miinister für Wirtschaft gemeinsam ausgeübt"
stigen Verbindlichkeiten des Bundes."
2 § 10 wird wie folgt gefaßt: 3. § 14 wird wie folgt gefaßt:
,.,§ 10 ,,§ 14
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch- Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der (BGBI. 1 S. 1284), zuletzt geändert durch das Gesetz
Finanzen im Rahmen der Kreditermächtigung des jähr- vom 18. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1447), ist auch auf das
lichen ERP-Wirtschaftsplans Kredite aufzunehmen. Sondervermögen anzuwenden, soweit sich aus diesem
Gesetz nichts Abweichendes ergibt."
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
mächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des ERP-Son-
dervermögens im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 4. § 17 wird gestrichen.
10 vom Hundert des Betrages der umlaufenden
Schuldtitel aufzunehmen.
(3) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe
Artikel 2
von Schuldverschreibungen und Schatzwechseln oder
durch Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein. Dieses Gesetz tritt: am 1. Januar 1993 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsä.cker
Der Bundeskanzler
Dr . Helmut Kohi
Der B1U1ndesmiinister HH Wiirtsc:hadt
Jürg1en W. MlöUema.nn
DEH Bl!.Hl'die!sminister der Finanzen
Theo Wai1gJe,i
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2247
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1993
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 1993)
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §4
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines
§ 1
unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses
Der diesem Gesetz beigefügte, nach§ 7 des Gesetzes eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grund-
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im gesetzes), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht,
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, ver- wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von
öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch das 5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet oder wenn
Gesetz vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705), aufgestellte Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Wirtschaftsplan- Teil I des Gesamtplans des ERP-Sonder-
vermögens für das Jahr 1993 - wird in Einnahme und
Ausgabe auf §5
16 437 400 000 Deutsche Mark
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
festgestellt. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen Bürg-
§2 schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, Förderung der Wirtschaft einschließlich der freien Berufe
zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 1993 Kredite in bis zum Gesamtbetrag von 700 000 000 Deutsche Mark
Höhe von zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
9 632 160 000 Deutsche Mark (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf
aufzunehmen. Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan-
gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch
Beträge zur Tilgung von im Jahr 1993 fällig werdenden genommen werden kann oder in Anspruch genommen
Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsüber-
worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz
sicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.
erlangt hat.
(3) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1991 und
1992 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Geld- (3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
mitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam. leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzu-
rechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in
Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten
§3
sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen,
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, Kas- soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
senverstärkungskredite bis zur Höhe von zwanzig vom betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. gelegt wird.
2248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch- über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens fest-
nahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für gelegten Zweckbestimmung ausgenommen.
erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene
Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu- §8
rechnen.
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können
§6 unter Einschaltung der Hauptleihinstitute Kreditanstalt für
Der Bundesminister iür Wirtschaft wird ermächtigt, mit Wiederaufbau, Frankfurt/Main, und Deutsche Ausgleichs-
Einwilligung des Bundesministers der Finanzen bei Forde- bank, Bonn, vergeben werden.
rungen des ERP-Sondervermögens gegenüber der Deut-
schen Ausgleichsbank in Höhe eines Betrages von bis zu §9
100 000 000 Deutsche Mark im Range hrnter alle anderen Die§§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des
Gläubiger der Bank zurückzutreten. ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1994 weiter.
§7
Die in Kapitel 1 Titel 681 01 und 681 02 veranschlagten § 10
Beträge sind von der Begrenzung der in§ 2 des Gesetzes Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1993 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2249
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 1993
Teil 1: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 1991
Teil 1
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31 . August 1953
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Ausgaben): Berlin (Abwicklung)
Kapitel 3 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 4 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 5 (Einnahmen): Einnahmen
2250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Kap. 1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1992
1991
1993
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden nach
Maßgabe von Einzelrichtlinien von den Hauptleihinstituten
vergeben.
862 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und
mittlerer Unternehmen ............................ . 11 500 000 11 096 400 9 793 978 *)
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . 2 119 600 000 DM
fällig im Jahr 1994
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig
deckungsfähig.
862 02-330 Umweltschutz und Energieeinsparung ................ . 2 380 000 1950000 1000428
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . 1 035 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1994 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 650 000 000 DM
Jahr 1995 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385 000 000 DM
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig
deckungsfähig.
862 03-731 Investitionen von Seehafenbetrieben ................. . 10 000 20 000 54 863
681 01-029 Dankesspende .................................. . 10 000 10 000 10 000
681 02-029 Förderung von Begegnungen junger deutscher und ame-
rikanischer Menschen in den Vereinigten Staaten von
Amerika ....................................... . 300
Gesamtausgaben 13 900 300 13 076 400
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse ....................... . 10 300 10 000
Ausgaben für Investitionen ......................... . 13 890 000 13 066 400
Gesamtausgaben 13 900 300 13 076 400
*) Aufteilung nach Funktionsziffern am Schluß von Teil 1
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29 . Dezember 1992 2251
Investitionsfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 01 Wenn es die Kreditnachfrage erfordert, können Verschiebungen
zwischen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden.
Die ERP-Darlehensprogramme sollen der Leistungsfähigkeit und
-steigerung der kleinen und mittleren Unternehmen dienen. Koope- Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch für
rationsvorhaben können berücksichtigt werden, wenn sie eine Ver- umweltfreundliche Produktionsanlagen verwendet werden.
besserung der Leistungskraft der Kooperationspartner bei Wahrung
ihrer Selbständigkeit erwarten lassen. Entsprechend der vorstehenden Aufteilung können Darlehen für
Die Mittel sollen vorrangig Antragstellern aus den neuen Bundes- folgende Zwecke gewährt werden:
ländern zugute kommen, ohne daß jedoch wichtige Förderaufgaben a) Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Luftreinhaltung
in den alten Bundesländern (Existenzgründungen, Investitionen in sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterungen
regionalen Fördergebieten) vernachlässigt werden.
in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft,
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für: b) Errichtung und Einrichtung von Anlagen der Abfallwirtschaft,
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten 1 400 Mio DM c) Bau von Abwasserreinigungsanlagen,
b) Existenzgründungen ..... 6 700 Mio DM d) Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen Energiever-
c) mittelständische Bürgschaftsbanken sowie wendung bzw. zum Einsatz regenerativer Energien.
Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungs- 815 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigun-
gese!lschaflen . . . . ......... . 200 Mio DM gen zugesagt
d) Aufbauinvestitionen 3200 Mio DM
Wenn es die Kreditnachfrage erfordert, können Verschiebungen
zwischen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden.. Zu Tit. 862 03
Die veranschlagten Mittel dienen der Erfüllung von bereits erteiilten
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung können Darlehen für
folgende Zwecke gewährt werden: Zusagen für Finanzierungshilfen zur Verbessemng der Wettbe-
werbslage deutscher Seehäfen.
a) Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen in den Gebieten
der Gemeinschaftsaufgabe ,,Verbesserung der regionalen Wirt- Neue Zusagen werden nicht mehr erteilt
schaftsstruktur" in den alten Bundesländern, soweit diese Unter-
nehmen n;cht Mittel aus dem Bundeshaushalt (Kapitel 09 02
Titel 882 82) erhalten. Zu Tit. 681 01
120 Mio DM sind aufgrund früherer Verpmchh.mgsermächtigun-
ge11 zugesagt. Die Bundesregierung hat der amerikanischen Stiftung „The German
Marshall Fund of the United States - A Memorial to the Marshali
b) Existenzgründungen in Form kleiner und mittlerer Unternehmen Plan" zugesagt, die se'it 1972 gewährte Dankesspende von jährlich
des Handels, des Handwerks, des Gaststätten- und Beherber-
10 000 000 DM für weitere zehn Jahre (1987 bis 1996) zu gewäh-
gungsgewerbes, des produzierenden Gewerbes und des Klein-
gewerbes. In den neuen Bundesländern können auch Existenz- ren. Die Stiftung fördert durch Zuschüsse an Einzelpersonen und
gründungen freier Berufe gefördert werden. Organisationen innerhalb und außerhalb der USA Forschungs- und
1 959,6 Mio DM sind aufgrund früherer Verpfliclltungsermäclhtii- Studienprogramme, die dem Verständnis und der Lösung bestimm-
gungen zugesagt. ter nationaler und internationaler Probleme moderner Industrie-
gesellschaften dienen sollen. Die Hälfte der ab 1987 veranschlag-
c) Refinanzierungen von privaten Kapitalbetemgungsgesellschaf- ten Mittel ist für Vorhaben der deutsch-amerikanischen Zusammen-
ten, um kleinen und mittleren Unternehmen die Beschaffung von
arbeit vorgesehen, die überwiegend in der Bundesrepublik durch-
haftendem Kapital zu erleichtern sowie ERP-Dariehen an mittel-
ständische Bürgschaftsbanken zur Übernahme von Bürgschaf- geführt werden.
ten bei der Kreditaufnahrne kleiner und mittlerer Unternehmen . Die Zahlung der Dankesspende in Höhe des Ansatzes ist auf Grund
d) Al!gemeine Aufbauinvestitionen bestellender kleiner und mittle- einer Verpflichtungsermächtigung aus dem Jahr 1986 zugesagt
rer Unternehmen in den neuen Bundesländern zur Schaffung
und Erhaltung von Arbeitsplätzen.
400 Mio DM sind aufgrund früherer Verpfhclltungsermächtigun- Zu Tit. 681 02
gen zugesagt
Die Dankesspende läuft 1996 aus. Es soll eine Anschlußregeh.mg
getroffen werden, die dem Grundgedanken George Marshalls von
Zu Tit. 862 02
der transatlantischen Solidarität Rechnung trägt, aber in deutscher
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für• Verantwortung liegt. Insbesondere sollen Stipendien an deutsche
a) Investitionen für Luftreinhaltung 700 Mio DM Studenten für Studienaufenthalte in den USA gewährt werden. Die
Veiranschlagung eines Betrages von 300 000 DM bereits in 1993 ist
b) Investitionen für Abfallwirtschaft 630 Mio DM
erforderlich, um einen nahtlosen Übergang der Fördermaßnahmen
c) Investitionen für Abwasserreinigung ... 580 Mio DM zu~,gewährleisten, insbesondere um den deutschen Beitrag zur
d) Investitionen für rationelle Energieverwen- Fortführung des Mc Cloy Academic Scholarship Program erbringen
dung ......................... . 470 Mio DM zu können.
2252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Kap. 2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1991
1993 1992
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Titelgruppen
Titelgr. 01 Wirtschaftsförderung durch Bereitstellung von Investitions-
und sonstigen Krediten ............................ . (15 000)
862 13-691 Umwandlung von Beteiligungen in Darlehen ........... . 15 000
Ausgaben dürfen bis zur Höhe der Einnahmen bei Kap. 5
Tit. 133 02 geleistet werden.
Titelgr. 03 Wirtschaftsnahe Forschung und andere Fördermaßnahmen (1 000) {2 800) (2 355)
685 31-171 Wirtschaftsnahe Forschung 1 000 2800 2 355
Gesamtausgaben 2 800
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse ....................... . 1 000 2800
Ausgaben für Investitionen ••........................
Gesamtausgaben 1 000 2800
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2253
Berlin
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 13
Die veranschlagten Mittel dienen der Erfüllung von bereits erteilten
Zusagen, wonach Beteiligungen an Berliner Unternehmen bei Fäl-
ligkeit (Ablauf der vereinbarten Laufzeit gemäß Beteiligungsvertrag)
in ERP-Darlehen umgewandelt werden können.
Neue Zusagen werden nicht erteilt.
(Vgl. Einnahmen bei Kap. 5 Tit. 133 02)
Zu Tit. 685 31
Die veranschlagten Mittel dienen der Gewährung bereits zugesag-
ter Finanzierungshilfen zur Förderung von Forschungsvorhaben in
Berlin, deren Ergebnisse erwarten lassen, daß sie als Ausgangs-
punkt für die technische und wirtschaftliche Entwicklung verwendet
werden können. Die geförderten Forschungsvorhaben liegen insbe-
sondere auf den Gebieten der Materialprüfung, des Meßwesens,
der Elektronik, Umwelttechnik, Kommunikationstechnik und der
Schiffbautechnik.
Neue Zusagen werden nicht mehr erteilt.
2254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Kap. 3
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1993 1992
1991
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in
Entwicklungsländer (Exportfonds) ................... . 100 000 210 000 87 738
Verpfllchtungsermächtlgung . . . . . . . . . . . . . . 150 000 000 DM
davon fälllg:
Jahr 1995 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 000 000 DM
Jahr 1996 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 000 000 DM
Gesamtausgaben 100 000 210 000
Abschluß
Ausgaben für Investitionen ......................... . 100 000 210 000
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2255
Exportfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 866 01
Die Darlehen, die überwiegend auf Grund früherer Verpflichtungs-
ermächtigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Liefe-
rungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von
Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für
Wiederaufbau verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1 : 3 mit
Mitteln, die sie auf dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft.
Der auf Grund früherer Darlehen bei der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau bestehende Exportfonds 1 (Einzelheiten vgl. dazu ERP-
Wirtschaftsplangesetz 1981 - BGBI. 1 S. 745 - Erläuterungen zu
Kap. 3 Tit. 866 01) in Höhe von ursprünglich 500 000 000 DM wird
schrittweise an das ERP-Sondervermögen zurückgezahlt. Die Titel-
ansätze im Exportfonds sind entsprechend angepaßt, um eine
Förderung wie bisher zu gewährleisten.
2256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Kap.4
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1991
1993 1992
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-
suchungen ....................................... . 300 300 124
671 01-680 Bearbeitungsgebühren ............................ . 1100 1100 52
575 01-928 Verzinsung der Kredite ............................ . 2 177 700 1795500 780 035
831 01-853 Kapitalerhöhung bei der Deutschen Ausgleichsbank ..... . 250 000
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen ............. . 7000 7000 830
Gesamtausgaben 2 436100 1803900
Abschluß
Sächliche Ausgaben .............................. . 1 400 1 400
Zinskosten ...................................... . 2177 700 1795500
Ausgaben für Investitionen ......................... . 257 000 7000
Gesamtausgaben 2 436100 1803900
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2257
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01 Zu 'fit. 575 01
Mit diesen Mitteln sollen insbesondere Maßnahmen der Öffentlich- Der Betrag ist für die Verzinsung der am Kapitalmarkt aufgenomme-
keitsarbeit finanziert werden, die mit der Verwaltung des ERP- nen Kredite vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagio-
Sondervermögens in Zusammenhang stehen. Hierzu gehört die kosten gezahlt werden.
jährliche ERP-Broschüre, in der über Tätigkeit und Programme des
ERP-Sondervermögens berichtet wird. Darüber hinaus können für
die zweckmäßige und wirksame Verwendung der ERP-Mittel Unter-
suchungen und sonstige Erhebungen vorgenommen werden. Zu Tit. 831 01
Die Kapitalerhöhung beL der Deutschen Ausgleichsbank ist erfor-
derlich, um die Bank in die Lage zu versetzen, itJr Kreditgeschäft für
Zu Tit. 671 01 die neuen Bundesländer - insbesondere nach Ubernahme zusätzli-
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht cher Aufgaben im Zusammenhang mit der Veräußerung der Berli-
aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die ner Industriebank AG - ausdehnen zu können. Die Kapitalerhöhung
Gebühren für die treuhänderische Verwafümg von ERP-Darlehen wird aus dem Verkaufserlös der Berliner Industriebank AG finan-
und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen ziert.
aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Hauptleih-
instituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen
übergegangenen Forder!:Jngen übertragen worden ist) sowie die
Zu Tit. 870 01
Gebühren, die für die Ubernahme und Verwaltung von in den
Vorjahren übernommenen Beteiligungen im Rahmen des Eigen- Der Betrag ist für lnanspruchnahmen aus übernommenen Bürg-
kapitalfinanzierungsprogramms Berlin (vgl. Kap. 2 Tit. 831 21 und schaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorgesehen.
831 22) und für die Bearbeitung von in den Vorjahren gewährten
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt
Krediten zu erleichterten Bedingungen (vgl. Kap. 2 Tit. 862 13) an
sich aus § 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
die Berliner Industriebank AG zu zahlen sind. Aus dem Ansatz
können auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten gezahlt Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. 12. 1991
werden. 157,8 Mio DM.
2258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Kap. 5
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1991
1993 1992
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 01-680 Rückflüsse, Erlöse und Erträge aus Zuschüssen 30 30 77
119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u. a ..................... . 100 100 139
119 99-680 Vermischte Einnahmen ........................... . 500 500 1 656
121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapital-
finanzierung .................................... . 1 000 2000 647
133 02-691 Einnahmen aus der Umwandlung von Beteiligungen in Darlehen 15 000
Die Einnahmen dienen zur Deckung der Ausgaben bei Kap. 2
Tit. 862 13.
141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen ... 50 50 26
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen 76
162 01-691 Zinsen aus Darlehen ............................. . 2 405 210 1574800 1 484 812
162 03-872 Sonstige Zinsen ................................. . 1 000 12 000 22 065
182 01-691 Tilgung von Darlehen ............................. . 4 227 350 3 303 600 3 513 140
325 02-928 Einnahmen aus Krediten .......................... . 9 632 160 10 196 500 7 034 000
331 02-680 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt für Kredite für
Investitionen in den neuen Bundesländern ............. . 170 000
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
121 01-853 Erträge aus Beteiligungen ......................... . 3520 3 520
133 03-691 Einnahmen aus der Veräußerung der Anteile an der Berliner
Industriebank AG ................................ .
331 01-680 Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt für Kredite für Inve-
stitionen in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und
Berlin (Ost) ..................................... . 500 000
Gesamteinnahmen 16 437 400 15 093 100
Abschluß
Verwaltungseinnahmen ........................... . 50 50
Übrige Einnahmen ............................... . 16 437 350 15 093 050
Gesamteinnahmen 16 437 400 15 093 100
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2259
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 01 Zu Tit. 162 03
Die Empfänger von ERP-Zuschüssen sind verpflichtet, Erlöse aus Veranschlagt sind Zinsen aus vorübergehenden Guthaben des
dem Verkauf unbrauchbar oder entbehrlich gewordener Geräte, ERP-Sondervermögens insbesondere bei den Hauptleihinstituten
Ausstattungsgegenstände und dergleichen sowie Reingewinne aus
der Verwertung von Forschungsergebnissen (Lizenzgebühren
usw.) teilweise an das ERP-Sondervermögen abzuführen. Zu Tit. 182 01
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen;
Zu Tit. 119 99 a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . ..... 2 095 000 000 DM
Hierbei handelt es sich insbesondere um Eingänge aus bereits davon: Exportfinanzierung .............. (114 700 000 DM)
ausgebuchten Forderungen. Der Betrag ist geschätzt. Gemeindeprogramm . . . . . . . . . . . . ( 46 500 000 DM)
b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . ... 1 516 000 000 DM
Zu Tit. 121 02
c) Berliner Industriebank AG . . . . . . . . . . . . . . 606 350 000 DM
Veranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen, die im Rahmen des
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1O 000 000 DM
Eigenkapitalfinanzierungsprogramms übernommen worden sind.
4 227 350 000 DM
Zu Tit. 133 02
Zu Tit 325 02
Dieser Titel wird bis zum Auslauten erteilter Zusagen fortgeführt.
Mittel sind nicht veranschlagt, da sie im Falle der Umwandlung Gemäß § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel
von Beteiligungen in gleicher Höhe zur Deckung der Darlehens- im Wege des Kredits beschafft werden. Die Veranschlagung
gewährung aus Kap. 2 Tit. 862 13 dienen. der Netto-Kreditaufnahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1
Satz 2 BHO (vgl. im übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4).
Zu Tit. 141 01 Die Mittel aus der Kreditaufnahme dienen der Gewährung von
Krediten insbesondere für Investitionen in den neuen Bundeslän·
Für die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine
Vergütung an das EIRP-Sondervermögen zu zahlen.
dem.
Zu Tit. 331 02
Zu Tit. 162 01
Da die Finanzierung der Kreditgewährung - insbesondere für Inve-
Veranschlagt sind Zinsen aus der Gewährung von ERP-Darlehen: stitionen in den neuen Bundesländern - über den Kapitalmarkt das
Substanzerhaltungsgebot für das ERP-Sondervermögen (§ 5 Abs. 1
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau .. 1 211 600 000 DM
ERP-Verwaltungsgesetz) verletzen würde, erhält das ERP-Son-
davon: Exportfinanzierung . . (40 100 000 DM) dervermögen Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt. Bis ein-
Gemeindeprogramm . (17 200 000 DM) schließlich 1992 sind Zinszuschüsse in einem Gesamtumfang von
b) Deutsche Ausgleichsbank . . . ......... 1 034 000 000 DM 5,78 Mrd DM zugesagt worden. Im Bundeshaushalt 1993 ist eine
weitere Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 1,7 Mrd DM (fällig
c) Berliner Industriebank AG 156 610 000 DM in den Jahren 1995 bis 2008) veranschlagt. Damit können 1993
d) Sonstige ... 3 000 000 DM Kredite in Höhe von 8,6 Mrd DM zugesagt werden. Die Mitte!
können auf dem Kapitalmarkt aufgenommen werden, sobald die
2 405 210 000 DM Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt zugesagt worden sind.
2260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Abschluß
davon entfallen auf
Zuweisungen
sächliche Zins- und Investitionen
Kap. Bezeichnung Einnahmen Ausgaben
Ausgaben kosten Zuschüsse
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 Investitionsfinanzierung 13 900 300 10 300 13 890 000
2 Berlin .............. 1 000 1 000
3 Exportfinanzierung ... 100 000 100 000
4 Sonstige Ausgaben ... 2 436100 1 400 2 177 700 257 000
5 Einnahmen ......... 16 437 400
16 437 400 16 437 400 1 400 2 177 700 11 300 14 247 000
Zu Kap. 1 - Titel 862 01 - Ausgaben -
Ist-Ergebnis 1991
Funktion Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und mittlerer Unternehmen DM
330 Umweltschutz ................................................. . 202 583 641
634 Verarbeitende Industrie ......................................... . 219 412 340
635 Handwerk und Kleingewerbe ..................................... . 1747677 438
641 Handel ...................................................... . 1 091670637
650 Fremdenverkehr ............................................... . 695 130 497
670 Sonstige Dienstleistungen ....................................... . 408 127 533
680 Sonstige Bereiche ( Modernisierungsprogramm, Freie Berufe) 4 579 950 180
Zonenrandgebiet
691 Betriebliche Investitionen ........................................ . 849 426 333
Summe 9 793 978 599
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2261
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
davon fällig
a) Bis einschl.
Kapitel, Titel (Titelgr.) 31. 12. 1991
Ausgaben-
sowie eingegangene
soll
Zweckbestimmung Verpflichtungen 1993 1994 1995 1996ft.
1992 fällig ab 1993
(stichwortartig)
b) VE 1992
c) VE 1993
in Mio DM
1 2 3 4 5 6 7
Kap. 1
862 01 Kleine und mittlere Unternehmen ..... 11 096,4 a)
b) 2 479,6 2 479,6
c) 2 119,6 2 119,6
862 02 Umweltschutz und Energieeinsparung 1 950,0 a) 115,0 115,0
b) 1 165,0 700,0 465,0
c) 1 035,0 650,0 385,0
862 03 Seehafenbetriebe ................ 20,0 a) 10,0 10,0
b)
c)
681 01 Dankesspende ................... 10,0 a) 40,0 10,0 10,0 10,0 10,0
b)
c)
Kap. 3
866 01 Finanzierungshilfe für Lieferungen
in Entwicklungsländer ............. 210,0 a)
b) 250,0 70,0 180,0
c) 150,0 100,0 50,0
Summe b) 3 894,6 3179,6 535,0 180,0
c) 3 304,6 2 769,6 485,0 50,0
226.2 Bundesgesetzblatt., Jahrgang 1992, Teil 1
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teil l
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1993 1992
1000 DM
IE1rmiUlung des Finanzi,erungssaldos
1. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . .. 16 437 400 15 093 100
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrages)
2. Einnahmen ............................................................. 6 805 240 4 896 600
(ohne Einnahmen aus Krediiten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3.. Finanzierungssaldo ................................................. 9 632 160 10 196 500
Zusammensetzung des !Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ............................... 11 707 160 11 511 500
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Krediitmarkt ........................ . 2 075 000 1 315 000
Saldo ................................................................... · 9 632 160 10 196 500
5.. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ................................. .
6.. Finanzierungssaldo ................................................................... . 9 632 160 10 196 500
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2263
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1993 1992
1000 DM
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1. 1 langfristig ............................................ . 10 552 160 10 443 500
1.2 kurzfristig ............................................ . 1 155 000 1068000
Summe 1. 11 707 160 11 511 500
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden ............................. . 945 000 950 000
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden ............................ . 1 130 000 365 000
Summe 2. 2 075 000 1315000
3. Saldo aus 1. und 2.
im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 9 632 160 10 196 500
2264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
·1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31. 12. 1991 am 31. 12. 1990
DM DM
A. Bankguthaben (Einlagen bei der Deutschen Bundesbank) ...... . 44 813 373,64 145 959 376, 18
B. Darlehensforderungen .................................. . 33 950 305 026, 14 26 060 933 152,86
C. Sonstige Forderungen
1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen ................ . 530 202 660,86 383 890 386,89
2. Tilgungsforderungen ...................................... 835 179 980,02 735 291 375,42
3. Regreßforderungen . . . . . . .................................. '. 3 615 183,41 3 615 183,41
4. Andere Forderungen 680 460,89 499 124,20
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau ............................. . 90000000,- 90000000,-
2. Deutsche Ausgleichsbank .............................. . 131 000 000,- 56000000,-
3. Berliner Industriebank AG
a) Grundkapital ...................................... . 44 200000,- 44200000,-
b) Genußkapital ..................................... . 40000000,- 40000000,-
4.. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigen-
kapitalfinanzierungsprogramms .......................... . 11969500,- 26 576600,-
35 681 966 184,96 27 586 965 198,96
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1991
Darlehen
- Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen. Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein ................ . 5 167 836,92 DM
- Berlin (West) ................................................................. . 382 500,- DM
Zinsen
- Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein ....................... 571,90 DM
- Berlin (West) .................................................................. . 2 693,29 DM
Beteiligungen
- EKF-Beteiligungen Berlin ............................................................ . -,-DM
- Dividenden aus EKF-Beteiligungen -,-DM
5 553 602,11 DM
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dez.ember 1992 2265
nach dem Stand vom 31. Dezember 1991
Passiva::
Stand Stand
am 31. 12. 1991 am 31. 12. 1990
DM DM
A. Vermögensbestand ..................................... . 19 313 966 184,96 18 101 965 198,96
B. Verbindlichkeiten
1. längerfristige Kredite 16 319 000 000,- 9 285 000 000,-
2. kurzfristige Kredite ................................... . 49000000,- 200 000 000,-
35 681 966 184,96 27 586 965 198,96
Verpflichtungen aus Gewährleistungen ...................... . , 157 801 868, 79 174 601 020,72
2266 Bundesges€itzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung
{Gesundheitsstrukturgesetz}
Vom 21. Dezember 1992
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Zweite Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung der Reichsversicherungsordnung
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherungder Landwirte
Artikel 7 Änderung des zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-
wirte
Artikel 8 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Artikel 1O Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Artikel 11 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 12 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 13 Regelung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personal-bedarf in der
stationären Krankenpflege( Pflege-Personalregelung)
Artikel 14 Krankenhausinvestitionsprogramm für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannte Gebiet
Artikel 15 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 19 Änderung des Gesetzes über das Apotkekenwesen
Artikel 20 Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
Artikel 21 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
Artikel 22 Änderung des Gesetzes über die Ausübung derZahnheilkunde
Artikel 23 Budgetierung der Verwaltungsausgaben
Artikel 24 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 25 Änderung des Gesundheits-Reformgesetzes
Artikel 26 Unwirksamkeit gesetzeswidriger Vereinbarungen
Artikel 27 Rechtsverordnungen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen der
Selbstverwaltung
Artikel 28 Erweiterung der Versicherungspflicht
Artikel 29 Arznei- und Heilmittelbudget für 1993
Artikel 30 Preismoratorium für Arzneimittel
Artikel 31 Institut „Arzneimittel in der Krankenversicherung"
Artikel 32 Sonderkündigungsrecht für versicherungsfreie Personen
Artikel 33 Überleitungsvorschriften
Artikel 34 Übergangsregelungen zum Risikostrukturausgleich
Artikel 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2267
Der Bundestag hat mit Zustimmung1 des Bundesrates wählen . Anspruch auf Erstattung besteht höch-
das folgende Gesetz beschlossen: stens in Höhe der Vergütung, die die Kranken-
kasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen
Artikel 11 hätte. Die Satzung hat das Verfahren der
Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausrei-
Änderung chende Abschläge vom Erstattungsbetrag für
de,s fünften Buches Sozialgesetzbuch Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlich-
keitsprüfungen vorzusehen."
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGB!. 1 S. 2477), zuletzt
lo) Der bisherige Absatz 2. wird Absatz 3.
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 1992
(BGB!. 1 S. 1398), wird wie folgt geändert:
c) Folgender Absatz wird angefügt
1. § 5 Abs. 1 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Nimmt in den Fällen des Absatzes 2 der
Versicherte einen Arzt oder Zahnarzt in An-
„ 11. Personen, die die Voraussetzungen für den spruch, der nach § 95 b Abs. 1 den Verzicht auf
Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen
seine Zulassung als Vertragsarzt erklärt hat, gilt
Rentenversicherung erfüllen und diese Rente
§ 95b Abs. 3."
beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stel-
lung des Rentenantrags mindestens neun 6. Dem § 15 wird folgender Absatz angefügt:
Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf
,,(6) Jeder Versicherte erhält die Krankenversicher-
Grnnd einer Pflichtversicherung Mitglied oder
auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 10
lenkarte bei der erstmaligen Ausgabe und bei Be-
ginn der Versicherung bei einer Krankenkasse so-
versichArt waren; als Zeiten der Pflichtversiche-
wie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten ver-
rung gelten auch Zeiten, in denen wegen des
schuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei. Muß
Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene
die Karte auf Grund von vom Versicherten zu vertre-
Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 38 Nr.. 2 des
tenden Umständen neu ausgestellt werden, wird
Sechsten Buches) eine freiwillige Versicherung
bestanden hat,". eine Gebühr von 1O Deutsche Mark erhoben; diese
Gebühr ist auch von den nach § 10 Versicherten zu
zahlen. Die Krankenkasse kann die Aushändigung
2. In§ 9 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „zwölf" durch das der Krankenversichertenkarte vom Vorliegen der
Wort „vierundzwanzig" und das Wort „sechs" durch Meldung nach § 1O Abs. 6 abhängig machen."
das Wort „zwölf" ersetzt.
3. Dem§ 10 wird folgender Absatz angefügt: 7. Dem§ 18 wird folgender Absatz angefügt:
,,(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 ,,(3) Ist während eines vorübergehenden Auslands-
Versicherten mit den für die Durchführung der Fami- aufenthalts eine Behandlung unverzüglich erforder-
lienversicherung notwendigen Angaben sowie die lich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Kran-
Änderung dieser Angaben an die zuständige Kran- kenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung
kenkasse zu melden. Die Spitzenverbände der insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür
Krankenkassen vereinbaren für die Meldung nach wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters
Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche nachweislich nicht versichern können und die Kran-
Meldevordrucke." kenkasse dies vor Beginn des Auslandsaufenthalts
festgestellt hat. Die Kosten dürfen nur bis zu der
4. Dem § 12 wird folgender Absatz angefügt: Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und
nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr
,,(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist
Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behand-
erbracht und hat der Geschäftsführer hiervon ge- lung ins Ausland begeben."
wußt oder hätte er hiervon wissen müssen, hat die
zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des
Geschäftsführers den Vorstand zu veranlassen, den 8. § 20 wird wie folgt geändert:
Geschäftsführer auf Ersatz des aus der Pflichtverlet- a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt
zung entstandenen Schadens in Anspruch zu
nehmen, falls der Vorstand das Regreßvertahren „Leistungen zur Verhütung von Krankheiten
nicht bereits von sich aus eingiel!eite1 hat." während eines nicht beruflich bedingten Aus-
landsaufenthalts dürfen nicht vorgesehen wer-
den."
5.. § 113 wird wie folgt geändert:
a} Nach Absatz 11 wird folgender Absatz eingefügt b) Folgender Absatz wi1rd eingefügt:
,,(2) FreiwiHige Mitglieder sowie ihre nach § 110 ,,(3a) Die Krankenkassen können Selibsthilfe-
versicherten Familienc:m9ehörigen: können für grnppen und -kontaktstellen mit gesundheitsför-
die Dauer der freiwilligen Vernichernng ansteiie: dernder oder rehabilitativer Zielsetzung dmch
der Sach- oder Dienstleistung! Kostenerrstat1!un9 Zuschüsse: fördern . ''
2268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
9. § 21 wird wie folgt geändert: im Bundesgebiet außerhalb des Beitrittsgebietes
im Kalenderjahr 1992 je Mitglied erhöht wer-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
den."
,,(1) Die Krankenkassen haben im Zusammen-
wirken mit den Zahnärzten und den für die Zahn- b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
gesundheitspflege in den Ländern zuständigen ,,(6) Versicherte, die eine Leistung nach Ab-
Stellen unbeschadet der Aufgaben anderer ge- satz 4 in Anspruch nehmen und das achtzehnte
meinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erken- Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalender-
nung und Verhütung von Zahnerkrankungen ih- tag den sich nach § 39 Abs. 4 ergebenden Be-
rer Versicherten, die das zwölfte Lebensjahr trag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die
noch nicht vollendet haben, zu fördern und sich Krankenkasse weiterzuleiten."
an den Kosten der Durchführung zu beteiligen.
Diese Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen, 12. § 24 wird wie folgt geändert:
insbesondere in Kindergärten und Schulen,
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
durchgeführt werden; sie sollen sich insbesonde-
re auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhe- ,,(2) § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 gi:t entspre-
bung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Er- chend."
nährungsberatung und Mundhygiene erstrecken. b) Folgender Absatz wird angefügt:
Für Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko
sind spezifische Programme zu entwickeln." ,,(3) Für Versicherte, die eine Leistung nach
Absatz 1, deren Kosten voll von der Krankenkas-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort „Do- se übernommen werden, in Anspruch nehmen,
kumentation" die Worte „nicht versichertenbe- gilt § 23 Abs. 6 entsprechend."
zogene" eingefügt.
c) Folgender Absatz wird angefügt: 13. § 24a wird wie folgt geändert:
,,(3) Kommt eine gemeinsame Rahmenverein- In Absatz 2 werden der Punkt durch ein Semikolon
barung nach Absatz 2 Satz 1 nicht bis zum ersetzt und folgende Worte angefügt:
30. Juni 1993 zustande, werden Inhalt, Finan- ,,§ 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend."
zierung, nicht versichertenbezogene Dokumen-
tation und Kontrolle unter Berücksichtigung der
14. § 27 wird wie folgt geändert:
bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen der
Spitzenverbände der Krankenkassen durch a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
Rechtsverordnung der Landesregierung be- b) Folgender Absatz wird angefügt:
stimmt."
,,(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im
Inland aufhalten, zur Ausreise verpflichtete Aus-
10. § 22 wird wie folgt geändert:
länder, deren ·Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
a) In Absatz 1 wird das Wort „zwölfte" durch das politischen oder humanitären Gründen geduldet
Wort „sechste" ersetzt. wird, sowie
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: 1. asylsuchende Ausländer, deren Asylverfah-
,,(3) Versicherte, die das sechste, aber noch ren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen
nicht das zwanzigste Lebensjahr vollendet ha- ist,
ben, haben Anspruch auf Fissurenversiegelung 2. Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2
der Molaren. Das Nähere bestimmt der Bundes- und 3 des Gesetzes über die Angelegenhei-
ausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen in ten der Vertriebenen und Flüchtlinge
Richtlinien nach§ 92."
mit Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensun-
terhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz haben
11. § 23 wird wie folgt geändert: Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn
a) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze ange- sie unmittelbar vor Eintritt der Behandlungs-
fügt: bedürftigkeit mindestens ein Jahr lang Mitglied
einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 ver-
„Die jährlichen Ausgaben der Krankenkasse je
sichert waren oder wenn die Behandlung aus
Mitglied für Leistungen nach Absatz 4 zusam-
medizinischen Gründen ausnahmsweise unauf-
men mit denen nach § 40 Abs. 2 dürfen sich in
schiebbar ist."
den Jahren 1993, 1994 und 1995 höchstens um
den Vomhundertsatz verändern, um den sich die
nach den §§ 270 und 270 a zu ermittelnden bei- 15. In § 28 Abs. 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze
tragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller eingefügt:
Krankenkassen mit Sitz im Bundesgebiet außer- „Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die
halb des Beitrittsgebietes je Mitglied verändern. kieferorthopädische Behandlung von Versicherten,
Für das Kalenderjahr 1993 sind die in Satz 3 die zu Beginn der Behandlung das achtzehnte Le-
genannten Ausgaben der Krankenkasse im Ka- bensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versi-
lenderjahr 1991 zugrunde zu legen, die entspre- cherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Aus-
chend der Entwicklung der nach den §§ 270 und maß haben, das kombinierte kieferchirurgische und
270 a zu ermittelnden beitragspflichtigen Einnah- kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen er-
men der Mitglieder aller Krankenkassen mit Sitz fordert."
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2269
16. § 29 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Für eigene Bemühungen des Versicherten
zur Gesunderhaltung seiner Zähne erhöht sich
,,(1) Versicherte haben Anspruch auf Übernah-
der Zuschuß nach Absatz 1 um 10 Prozentpunk-
me von 80 vom Hundert der Kosten der im Rah-
te. Der erhöhte Zuschuß entfällt vom 1. Januar
men der vertragszahnärztlichen Versorgung
1991 an, wenn der Gebißzustand des Versicher-
durchgeführten kieferorthopädischen Behand-
ten regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen läßt
lung in medizinisch begründeten Indikations-
und er seit dem 1. Januar 1989, bei Behand-
gruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehl-
lungsbeginn nach dem 31. Dezember 1993 wäh-
stellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Spre-
rend der letzten fünf Jahre vor Beginn der Be-
chen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder
handlung,
zu beeinträchtigen droht. Befinden sich minde-
stens zwei versicherte Kinder, die bei Beginn der 1. die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in
Behandlung das achtzehnte Lebensjahr noch jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genom-
nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungs- men hat und
berechtigten in einem gemeinsamen Haushalt
leben, in kieferorthopädischer Behandlung, be- 2. er sich nach Vollendung des zwanzigsten
steht für das zweite und jedes weitere Kind An- Lebensjahres nicht wenigstens einmal in je-
spruch auf 90 vom Hundert der in Satz 1 genann- dem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersu-
ten Kosten. Konservierend-chirurgische Leistun- chen lassen.
gen und Röntgenleistungen, die im Zusammen-
hang mit der kieferorthopädischen Behandlung Der Zuschuß erhöht sich um weitere 5 Prozent-
erbracht werden, werden als Sachleistung ge- punkte, wenn der Versicherte seine Zähne regel-
währt." mäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalen-
derjahren vor Beginn der Behandlung, frühe-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz einge- stens seit dem 1. Januar 1989, die Untersuchun-
fügt: gen nach den Nummern 1 und 2 ohne Unterbre-
,,(2) Die Krankenkasse erfüllt ihre Leistungs- chung in Anspruch genommen hat."
pflicht nach Absatz 1, indem sie den von ihr zu
tragenden Anteil an den Kosten der kieferortho- c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
pädischen Versorgung an die Kassenzahnärztli- ,,(3) Die Krankenkasse erfüllt ihre Leistungs-
che Vereinigung zahlt. Die Zahlung an die zur pflicht gegenüber dem Versicherten, indem sie
Annahme verpflichtete Kassenzahnärztliche den von ihr zu tragenden Anteil an den Kosten
Vereinigung erfolgt mit befreiender Wirkung. Der der Versorgung mit Zahnersatz an die Kassen-
Zahnarzt hat insoweit keinen Zahlungsanspruch zahnärztliche Vereinigung zahlt. Die Zahlung an
gegen den Versicherten. § 85 Abs. 4 b gilt ent- die zur Annahme verpflichtete Kassenzahnärztli-
sprechend." che Vereinigung erfolgt mit befreiender Wirkung.
c) Absatz 2 wird Absatz 3. Der Zahnarzt hat in Höhe des von der Kranken-
kasse zu tragenden Kostenanteils keinen Zah-
d) Absatz 3 wird Absatz 4.
lungsanspruch gegenüber dem Versicherten.
§ 85 Abs. 4 b gilt entsprechend."
17. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: d) Absatz 6 wird Absatz 4 und wie folgt gefaßt:
,,(1) Versicherte haben Anspruch auf einen Zu- ,,(4) Wählen Versicherte aufwendigeren Zah-
schuß von 50 vom Hundert der Kosten der im nersatz als notwendig, haben sie die Mehrkosten
Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung selbst zu tragen. Satz 1 gilt nicht für ausge-
durchgeführten medizinisch notwendigen Ver- schlossene Leistungen nach Absatz 1 Satz 3.
sorgung mit Zahnersatz (zahnärztliche Behand- Wird eine Versorgung mit mehr als nach Ab-
lung und zahntechnische Leistungen). Der Zahn- satz 1 Satz 5 zu bezuschussenden Verbindungs-
ersatz umfaßt auch Zahnkronen. Große Brücken elementen gewählt, sind die Kosten für die weite-
zum Ersatz von mehr als vier fehlenden Zähnen ren Verbindungselemente in voller Höhe vom
je Kiefer oder mehr als drei fehlenden Zähnen je Versicherten zu tragen. In den Fällen der Sätze 1
Seitenzahngebiet fallen nicht in die Leistungs- bis 3 ist vor Beginn der Behandlung eine schrift-
pflicht der Krankenkassen. Mehrere Einzelbrük- liche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und
ken je Kiefer sind zulässig, wobei die Gesamt- dem Versicherten zu treffen." -
zahl der zu ersetzenden Zähne vier übersteigen
e) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
darf. Mehr als zwei Verbindungselemente je Kie-
fer bei Kombinationsversorgungen fallen eben- ,,(5) Der Zahnarzt ist verpflichtet, bei der Auf-
falls nicht in die Leistungspflicht der Kranken- tragserteilung dem gewerblichen zahntechni-
kassen; bei Versicherten mit einem Restzahnbe- schen Labor mitzuteilen, ob es sich um Leistun-
stand von höchstens drei Zähnen je Kiefer bezu- gen für einen Versicherten der gesetzlichen
schußt die Krankenkasse auch das dritte Ver- Krankenversicherung handelt. Er hat dem Versi-
bindungselement. Konservierend-chirurgische cherten bei Rechnungslegung auch eine Durch-
Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zu- schrift der Originalrechnung des gewerblichen
sammenhang mit Zahnersatz erbracht werden, oder des praxiseigenen Labors über zahntechni-
werden als Sachleistungen gewährt." sche Leistungen auszuhändigen."
2270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
18. § 31 wird wie folgt geändert: soweit unterschiedliche Preisvereinbarungen,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: hat die Krankenkasse einen durchschnittlichen
Preis zu errechnen. Die Krankenkasse teilt die
,,(1) Versicherte haben Anspruch auf Versor- anzuwendenden Preise den Kassenärztlichen
gung mit Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel Vereinigungen mit, die die Vertragsärzte darüber
nach§ 34a in der vertragsärztlichen Versorgung unterrichten."
verordnungsfähig und in der Zusammenstellung
nach § 92a Abs. 8 enthalten sind, sowie auf 20. § 34 wird wie folgt geändert:
Versorgung mit Verbandmitteln. Satz 1 gilt auch
für Arzneimittel, die nach§ 92a Abs. 9 verordnet a) In der Überschrift wird der Wortteil „Arznei-" ge-
werden." strichen.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt: b) Die Absätze 1, 2, 3 und 5 werden gestrichen .
,,(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das c) Absatz 4 wird § 34; Satz 4 wird wie folgt ge-
ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt ist, trägt die faßt:
Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses .. § 92 a Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend."
Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel
die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom 21. Nach § 34 wird folgender Paragraph eingefügt:
Versicherten zu leistenden Zuzahlung.
(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebens-
,,§ 34a
jahr vollendet haben, leisten an die abgebende Liste verordnungsfähiger Arzneimittel
Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Kran- Der Bundesminister für Gesundheit erläßt durch
kenversicherung verordneten Arznei- und Ver~ Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
bandmittel als Zuzahlung bei einem Apotheken- tes die Vorschlagsliste nach § 92 a Abs. 5 als Liste
abgabepreis verordnungsfähiger Fertigarzneimittel in der ver-
1. bis 30 Deutsche Mark 3 Deutsche Mark, je- tragsärztlichen Versorgung nach Prüfung ihrer Ver-
doch nicht mehr als die Kosten des Mittels, einbr_:lrkeit mit den in§ 92a aufgestellten Vorausset-
2. über 30 bis 50 Deutsche Mark 5 Deutsche zungen und anderen Rechtsvorschriften. Die
Mark, Rechtsverordnung ist erstmalig bis zum 31. Dezem-
ber 1995 zu erlassen."
3. über 50 Deutsche Mark 7 Deutsche Mark.
Wenn der Apothekenabgabepreis höher ist als 22. § 35 wird wie folgt geändert:
der für dieses Arznei- oder Verbandmittel nach
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
§ 35 festgesetzte Festbetrag, tritt für die Berech-
nung der Zuzahlung der Festbetrag an die Stelle ,.3. therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbe-
des Apothekenabgabepreises. Die Sätze 1 und 2 sondere Arzneimittelkombinationen," .
finden keine Anwendung bei Harn- und Bluttest- b) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz
streifen. eingefügt:
(4) Ab 1. Januar 1994 beträgt die Zuzahlung „Als neuartig gilt ein Wirkstoff, solange derjenige
zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Kranken- Wirkstoff, der als erster dieser Gruppe in Verkehr
versicherung verordneten Arznei- und Verband- gebracht worden ist, unter Patentschutz steht"
mittel für kleine Packungsgrößen 3 Deutsche
Mark je Packung, jedoch nicht mehr als die Ko- c) Absatz 4 wird gestrichen .
sten des Mittels, für mittlere Packungsgrößen d) Absatz 5 Satz 3, zweiter Halbsatz wird wie folgt
5 Deutsche Mark je Packung und für große Pak- gefaßt:
kungsgrößen 7 Deutsche Mark je Packung. Das
,,dabei ist soweit wie möglich sicherzustellen,
Nähere bestimmt der Bundesminister für Ge-
daß eine für die Therapie hinreichende Arznei-
sundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mittelauswahl möglich ist."
mung des Bundesrates . "
23. § 39 wird wie folgt geändert:
19. § 32 Abs . 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt
a) In Satz 2 werden die Worte „das Heilmittel in der
Praxis des Arztes" durch die Worte „Massagen, ,,(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollsta-
Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der tionär, teilstationär, vor- und nachstationär
ärztlichen Behandlung (§ 27 Satz 2 Nr. 1)" und (§ 115a) sowie ambulant(§ 115b) erbracht. Ver-
das Wort „wird" durch das Wort „werden" er- sicherte haben Anspruch auf vollstationäre Be-
setzt. handlung in einem zugelassenen Krankenhaus
(§ 108), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch
b) Dem Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Be-
„Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten handlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und
Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Be- nachstationäre oder ambulante Behandlung ein-
handlung abgegeben werden, errechnet sich schließlich häuslicher Krankenpflege erreicht
nach den Preisen, die für die Krankenkasse des werden kann. Die Krankenhausbehandlung um-
Versicherten nach § 125 für den Bereich des faßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des
Vertragsarztsitzes vereinbart sind. Bestehen in- Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2271
nach Art und Schwere der Krankheit für die me- ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Kran-
dizinische Versorgung der Versicherten im Kran- kenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz
kenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch
Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Ver- den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse
sorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unter- die Zahlung einzuziehen."
kunft und Verpflegung."
b) In Absatz 3 wird das Wort „Kassenärzte" durch 27. Dem § 54 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
das Wort „Vertragsärzte" ersetzt.
,,Für die Berechnung der in Satz 1 genannten Zeiten ·
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: werden bei den in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des
,,(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebe-
vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollsta- nen und Flüchtlinge genannten Personen Zeiten der
tionären Krankenhausbehandlung an innerhalb Zugehörigkeit zu einem staatlichen Gesundheitssy-
eines Kalenderjahres für längstens 14 Tage stem in den dort genannten Gebieten wie Mitglieds-
11 Deutsche Mark je Kalendertag an das Kran- zeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung der
kenhaus, das diesen Betrag an die Krankenkas- Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt."
se weiterleitet. Die innerhalb des Kalenderjahres
bereits an einen Träger der gesetzlichen Renten-
28. § 60 wird wie folgt geändert:
versicherung geleistete Zahlung nach § 32
Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die a) In Absatz 2 Satz 1. wird der Punkt am Ende durch
nach § 40 Abs. 5 Satz 2 geleistete Zahlung sind ein Komma ersetzt und folgende Nummer ange-
auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. Vom fügt:
1. Januar 1994 an beträgt die Zahlung nach
Satz 1 12 Deutsche Mark." ,,4. bei Fahrten von Versicherten zu einer am-
bulanten Krankenbehandlung sowie zu ei-
ner Behandlung nach § 115 a oder § 115 b,
24. § 40 wird wie folgt geändert:
wenn dadurch eine an sich· gebotene voll-
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: stationäre oder teilstationäre Krankenhaus-
,,§ 23 Abs. 5 Satz 3 und 4 gilt." behandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt
wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: einer stationären Krankenhausbehand-
,,(5) Versicherte, die eine Leistung nach Ab- lung."
satz 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte
Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalender- b) In Absatz 3 Nr. 4 wird die Bezeichnung „31
tag den sich nach § 39 Abs. 4 ergebenden Be- Deutsche Pfennige" ersetzt durch „den jeweils
trag an die Einrichtung. Die Zahlung erfolgt für auf Grund des Bundesreisekostengesetzes fest-
längstens 14 Tage je Kalenderjahr, wenn die gesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenent-
Leistung nach Absatz 2 der Kran~enhausbe- schädigung".
handlung vergleichbar ist oder sich an diese
ergänzend anschließt. Die innerhalb des Kalen- 28a. In § 62 Abs. 2a Satz 2 wird die Angabe ,,§ 30 Abs. 5
derjahres bereits an einen Träger der gesetz- Satz 2" durch die Angabe ,,§ 30 Abs. 2 Satz 2"
lichen Rentenversicherung geleistete kalender- ersetzt.
tägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des
Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4
29. § 71 wird wie folgt gefaßt:
geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach
Satz 2 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die ,,§ 71
Krankenkasse weiterzuleiten." Beitragssatzstabilität
(1) Die Krankenkassen und die Leistungserbrin-
25. § 41 wird wie folgt geändert:
ger haben in den Vereinbarungen über die Vergü-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: tung der Leistungen den Grundsatz der Beitrags-
,,(2) § 40 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gilt satzstabilität (§ 141 Abs. 2) zu beachten.
entsprechend."
(2) Die Vereinbarungen über die Vergütung der
b) Folgender Absatz wird angefügt: Leistungen nach § 83 Abs. 1 und den §§ 85, 125
,,(3) Für Versicherte, die eine Leistung nach und 127 sind den für die Vertragsparteien zuständi-
Absatz 1, deren Kosten voll von der Krankenkas- gen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichts-
se übernommen werden, in Anspruch nehmen, behörden können die Vereinbarungen bei einem
gilt§ 40 Abs. 5 entsprechend." Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach
Vorlage beanstanden."
26. Nach§ 43a wird folgender Paragraph eingefügt:
30. Die Überschrift des Ersten Titels des Zweiten Ab-
,,§ 43b schnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt gefaßt:
Zahlungsweg „Sicherstellung
Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versi- der vertragsärztlichen und
cherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit vertragszahnärztlichen Versorgung".
2272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
31. § 72 wird wie folgt geändert: tieren. Ärzten, die unmittelbar nach der Feststellung
der Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 Verträge nach
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Absatz 3 abschließen, können höhere Vergütungs-
„Sicherstellung ansprüche eingeräumt werden als Ärzten, mit denen
der vertragsärztlichen und erst später Verträge abgeschlossen werden.
vertragszahnärztlichen Versorgung". (5) Soweit für die Sicherstellung der Versorgung
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kassenärztli- Verträge nach Absatz 3 nicht ausreichen, können
chen" ersetzt durch das Wort „vertragsärztli- auch mit Ärzten und geeigneten Einrichtungen mit
chen". Sitz im Ausland Verträge zur Versorgung der Versi-
cherten geschlossen werden.
c) In Absatz 2 wird das Wort „kassenärztliche" er-
setzt durch das Wort „vertragsärztliche". (6) Ärzte oder Einrichtungen, mit denen nach
Absatz 3 und 5 Verträge zur Versorgung der Versi-
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
cherten geschlossen worden sind, sind verpflichtet
,,(3) Für die knappschaftliche Krankenversiche- und befugt, die für die Erfüllung der Aufgaben der
rung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, Krankenkassen und die für die Abrechnung der
soweit das Verhältnis zu den Ärzten nicht durch vertraglichen Vergütung notwendigen Angaben, die
die Bundesknappschaft nach den örtlichen Ver- aus der Erbringung, der Verordnung sowie der Ab-
hältnissen geregelt ist." gabe von Versicherungsleistungen entstehen, auf-
e) Absatz 4 wird gestrichen. zuzeichnen und den Krankenkassen mitzuteilen."
33. § 73 wird wie folgt geändert:
32. Nach § 72 wird folgender Paragraph eingefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 72a ,,(1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert
Übergang des Sicherstellungsauftrags sich in die hausärztliche und die fachärztliche
auf die Krankenkassen Versorgung. Die hausärztliche Versorgung bein-
(1) Haben mehr als 50 vom Hundert aller in einem haltet insbesondere
Zulassungsbezirk oder einem regionalen Planungs- 1. die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Be-
bereich niedergelassenen Vertragsärzte auf ihre Zu- treuung eines Patienten in Diagnostik und
lassung nach § 95 b Abs. 1 verzichtet oder die Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und
vertragsärztliche Versorgung verweigert und hat die familiären Umfeldes,
Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Landesver-
2. die Koordination diagnostischer, therapeuti-
bände der Krankenkassen, der Verbände der Er- scher und pflegerischer Maßnahmen,
satzkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung
festgestellt, daß dadurch die vertragsärztliche Ver- 3. die Dokumentation, insbesondere Zusam-
sorgung nicht mehr sichergestellt ist, erfüllen inso- menführung, Bewertung und Aufbewahrung
weit die Krankenkassen und ihre Verbände den der wesentlichen Behandlungsdaten, Befun-
Sicherstellungsauftrag. de und Berichte aus der ambulanten und
stationären Versorgung,
(2) An der Erfüllung des Sicherstellungsauftrags
nach Absatz 1 wirkt die Kassenärztliche Vereini- 4. die Einleitung oder Durchführung präventiver
gung insoweit mit, als die vertragsärztliche Versor- und rehabilitativer Maßnahmen sowie die In-
gung weiterhin durch zugelassene oder ermächtigte tegration nichtärztlicher Hilfen und flankieren- .
Ärzte sowie durch ermächtigte ärztlich geleitete Ein- der Dienste in die Behandlungsmaßnah-
richtungen durchgeführt wird. men."
(3) Erfüllen die Krankenkassen den Sicherstel- b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze einge-
lungsauftrag, schließen die Krankenkassen oder die fügt:
Landesverbände der Krankenkassen und die Ver- ,,( 1 a) An der hausärztlichen Versorgung neh-
bände der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich men Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte ohne
Einzel- oder Gruppenverträge mit Ärzten, Zahnärz- Gebietsbezeichnung teil. Kinderärzte und Inter-
ten, Krankenhäusern oder sonstigen geeigneten nisten ohne Teilgebietsbezeichnung wählen, ob
Einrichtungen. Sie können auch Eigeneinrichtungen sie an der hausärztlichen oder an der fachärztli-
gemäß § 140 Abs. 2 errichten. Mit Ärzten oder chen Versorgung teilnehmen. Soweit sie bereits
Zahnärzten, die in einem mit anderen Vertragsärz- am 1. Januar 1993 an der vertragsärztlichen
ten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Ver- Versorgung teilnehmen, treffen sie ihre Wahl bis
halten auf ihre Zulassung als Vertragsarzt verzichte- zum 31. Dezember 1995. Der Zulassungsaus-
ten (§ 95 b Abs. 1), dürfen keine Verträge nach schuß kann eine von Satz 2 abweichende, zeit-
Satz 1 abgeschlossen werden. lich befristete Regelung treffen, wenn eine be-
(4) Die Verträge nach Absatz 3 dürfen mit unter- darfsgerechte Versorgung nach Feststellung des
schiedlichem Inhalt abgeschlossen werden. Die Hö- Landesausschusses nicht gewährleistet ist. An
he der vereinbarten Vergütung an Ärzte oder Zahn- der fachärztlichen Versorgung nehmen die Ärzte
ärzte soll sich an Inhalt, Umfang und Schwierigkeit mit Gebietsbezeichnung teil, mit Ausnahme der
der zugesagten Leistungen, an erweiterten Gewähr- Ärzte für Allgemeinmedizin sowie derjenigen In-
leistungen oder eingeräumten Garantien oder ver- ternisten und Kinderärzte ohne Teilgebietsbe-
einbarten Verfahren zur Qualitätssicherung orien- zeichnung, die die Wahrnehmung hausärztlicher
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2273
Versorgungsaufgaben gewählt haben. Der Zu- ,,Kassenärzte" durch das Wort „Vertragsärzte"
lassungsausschuß kann Ärzten für Allgemein- ersetzt.
medizin und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung,
die im wesentlichen spezielle Leistungen er- 35. § 76 wird wie folgt geändert:
bringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ausschließlichen Teilnahme an der fachärztli-
chen Versorgung erteilen. aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Versicherten können unter den zur ver-
(1 b) Ein Hausarzt darf bei Ärzten, die einen tragsärztlichen Versorgung zugelassenen
seiner Patienten weiterbehandeln, die wesentli- Ärzten, den ermächtigten Ärzten, ermäch-
chen Behandlungsdaten und Befunde des Versi- tigten ärztlich geleiteten Einrichtungen,
cherten zum Zweck der Dokumentation erheben. den Zahnkliniken der Krankenkassen, den
Der einen Versicherten weiterbehandelnde Arzt Eigeneinrichtungen der Krankenkassen
ist verpflichtet, dem Hausarzt dieses Versicher- nach § 140 Abs. 2 Satz 2, den nach § 72 a
ten mit dessen Einverständnis die in Satz 1 ge- Abs. 3 vertraglich zur ärztlichen Behandlung
nannten Daten zum Zwecke der bei ihm durch- verpflichteten Ärzten und Zahnärzten sowie
zuführenden Dokumentation zu übermitteln. Der den zum ambulanten Operieren zugelasse-
Hausarzt darf die ihm nach Satz 1 übermittelten nen Krankenhäusern frei wählen."
Daten nur zu dem Zweck speichern und nutzen,
zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Bei bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Krankenkas-
einem Hausarztwechsel ist der bisherige Haus- sen" die Verweisung „nach § 140 Abs. 1 und
arzt des Versicherten verpflichtet, dem neuen 2 Satz 1" eingefügt.
Hausarzt die bei ihm über den Versicherten ge- cc) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 140 Abs. 2"
speicherten Unterlagen mit dessen Einverständ- ersetzt durch die Angabe ,,§ 140 Abs. 2
nis vollständig zu übermitteln; der neue Hausarzt Satz 1".
darf die in diesen Unterlagen enthaltenen perso-
nenbezogen Daten erheben. b) In Absatz 2 wird das Wort „kassenärztlichen"
durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt.
(1 c) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
vereinbaren mit der Kassenärztlichen Bundes- c) In Absatz 3 wird das Wort „kassenärztlichen"
durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt; fol-
vereinigung gemeinsam und einheitlich das Nä-
here, insbesondere über Inhalt und Umfang der gende Sätze werden angefügt:
hausärztlichen Versorgung. Die Vertragspartei- „Der Versicherte wählt einen Hausarzt. Der Arzt
en regeln die Bedingungen, zu denen Kinderärz- hat den Versicherten vorab über Inhalt und Um-
te und Internisten ohne Teilgebietsbezeichnung fang der hausärztlichen Versorgung (§ 73) zu
bis zum 31 . Dezember 1995 sowohl an der haus- unterrichten."
ärztlichen als auch an der fachärztlichen Versor- d) In Absatz 4 werden die Worte „den an der kas-
gung teilnehmen können." senärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: oder die ermächtigte ärztlich geleitete Einrich-
tung" ersetzt durch die Worte „die in Absatz 1
aa) In Satz 1 wird das Wort „kassenärztliche" genannten Personen oder Einrichtungen".
durch das Wort „vertragsärztliche" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Die Versicherten der knappschaftlichen
„2. zahnärztliche Behandlung einschließlich Krankenversicherung können unter den Knapp-
der Versorgung mit Zahnersatz; kiefer- schaftsärzten und den in Absatz 1 genannten
orthopädische Behandlung nach Maß- Personen und Einrichtungen frei wählen. Die
gabe des § 28 Abs. 2, ". Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend."
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „die Preis-
vergleichsliste nach § 92 Abs. 2" ersetzt durch 36. In § 77 Abs. 1 wird das Wort „kassenärztlichen"
die Worte „die in der Zusammenstellung nach durch das Wort „vertragsärztlichen" und das Wort
§ 92 a Abs. 8 enthaltenen Preisvergleiche". ,,Kassenärzte" durch das Wort „ Vertragsärzte" er-
setzt.
34. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „kassenärztli- 37. In§ 78 Abs. 1 werden die Worte „Bundesministerlür
che" durch das Wort „vertragsärztliche" ersetzt. Arbeit und Sozialordnung" ersetzt durch die Worte
,,Bundesminister für Gesundheit".
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Kassenärzte"
durch das Wort „Vertragsärzte" und das Wort
38. Nach § 79 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,Kassenärzten" durch das Wort „Vertragsärzten"
ersetzt. ,,§ 79a
c) In Absatz 7 wird das Wort „kassenärztlichen" Verhinderung von Organen;
durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt. Bestellung eines Beauftragten
d) In Absatz 8 werden nach den Worten „von Ärz- (1) Solange und soweit die Wahl zu Selbstve'rwal-
ten" die Worte „sowie die zur allgemeinmedizini- tungsorganen nicht zustande kommt oder Selbst-
schen Weiterbildung" eingefügt und das Wort verwaltungsorgane sich weigern, ihre Geschäfte zu
2274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
führen, nimmt auf Kosten der Kassenärztlichen Ver- chergestellt wird. § 82 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-
einigung oder der Kassenärztlichen Bundesvereini- sprechend."
gung die Aufsichtsbehörde selbst oder ein von ihr
b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
bestellter Beauftragter die Aufgaben der Kassen-
ärztlichen Vereinigung oder der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung wahr. Auf deren Kosten werden 42. § 84 wird wie folgt gefaßt:
ihre Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde selbst ,,§ 84
oder durch den von ihr bestellten Beauftragten auch Arznei- und Heilmittelbudget; Richtgrößen
dann geführt, wenn Selbstverwaltungsorgane die
Funktionsfähigkeit der Körperschaft gefährden, ins- ( 1) Die Landesverbände der Krankenkassen und
besondere wenn sie die Körperschaft nicht mehr im die Verbände der Ersatzkassen vereinbaren ge-
Einklang mit den Gesetzen und der Satzung ver- meinsam und einheitlich mit der KassenärzUichen
walten, die Auflösung der Kassenärztlichen Vereini- Vereinigung ein Budget als Obergrenze für die ins-
gung betreiben oder das Vermögen gefährdende gesamt von den Vertragsärzten veranlaßten Ausga-
Entscheidungen beabsichtigen oder treffen. ben für Arznei-, Verband- und Heilmittel. Das Bud-
get ist für das jeweils folgende Kalenderjahr, erst-
(2) Der Übernahme der Geschäfte durch die Auf- mals für das Jahr 1994, auf der Grundlage des nach
sichtsbehörde selbst oder der Einsetzung eines Be- Artikel 27 des Gesundheitsstrukturgesetzes für das
auftragten hat eine Anordnung vorauszugehen, mit Jahr 1993 festgelegten Budgets, zu vereinbaren.
der die Aufsichtsbehörde der Kassenärztlichen Ver- Bei der Anpassung des Budgets sind
einigung aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist
1. Veränderungen der Zahl und der Altersstruktur
das Erforderliche zu veranlassen. Widerspruch und
der Versicherten,
Klage gegen die Anordnung und die Entscheidung
über die Bestellung des Beauftragten oder die 2. Veränderungen der Preise der Arznei-, Verband-
Wahrnehmung der Aufgaben der Kassenärztlichen und Heilmittel,
Vereinigung oder der Kassenärztlichen Bundesver- 3. Veränderungen der gesetzlichen Leistungs-
einigung durch die Aufsichtsbehörde selbst haben pflicht der Krankenkassen,
keine aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehör-
de oder die von ihr bestellten Beauftragten haben 4. bestehende Wirtschaftlichkeitsreserven und In-
die Stellung des Organs der Kassenärztlichen Ver- novationen
einigung, für das sie die Geschäfte führen." zu berücksichtigen. Übersteigen die Ausgaben für
Arznei-, Verband- und Heilmittel das vereinbarte
39. § 81 wird wie folgt geändert: Budget, stellt die Kassenärztliche Vereinigung
sicher, daß durch geeignete Maßnahmen der über-
a) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort
steigende Betrag gegenüber den Krankenkassen
,,kassenärztlichen" durch das Wort „vertragsärzt-
ausgeglichen wird. Der Ausgleich muß in dem auf
lichen" ersetzt.
den Budgetzeitraum folgenden Kalenderjahr abge-
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „kassen- schlossen werden. Soweit dieser Ausgleich nicht
oder'' gestrichen. erfolgt, verringern sich die Gesamtvergütungen um
den übersteigenden Betrag. Der übersteigende Be-
40. § 82 wird wie folgt geändert: trag ist, gesondert nach Ausgaben in der Allgemei-
nen Krankenversicherung und in der Krankenversi-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesverbände" cherung der Rentner, auf die beteiligten Kranken-
ersetzt durch das Wort „Spitzenverbände". kassen entsprechend der jeweiligen Zahl der Be-
b) In Absatz 2 wird das Wort „kassenärztlichen" handlungsfälle aufzuteilen. Ausgaben nach Satz 4
sind auch Ausgaben für Arznei-, Verband- und
durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt und
Heilmittel, die durch Kostenerstattung vergütet wor-
nach dem Wort „Krankenkassen" werden die
den sind.
Worte „und den Verbänden der Ersatzkassen"
eingefügt.
(2) Die Krankenkassen erfassen die während der
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Geltungsdauer der Budgets nach Absatz 1 veran-
,,Die Verhandlungen können auch von allen Kas- laßten Ausgaben nach Absatz 1 Satz 4 arztbezo-
senarten gemeinsam geführt werden." gen, nicht versichertenbezogen, und übermitteln die
Angaben jeweils an die Kassenärztliche Vereini-
d) Absatz 3 wird gestrichen. gung, der die Ärzte, die die Ausgaben veranlaßt
haben, angehören. Die Krankenkassen können Ar-
41. § 83 wird wie folgt geändert: beitsgemeinschaften nach § 219 mit der Zusam-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: menführung und Übermittlung der Daten beauftra-
gen. Die Arbeitsgemeinschaften können die Daten
,,(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen für den jeweiligen Geltungsbereich der Budgets an
schließen mit den Landesverbänden der Kran- die dafür zuständige Arbeitsgemeinschaft übermit-
kenkassen und den Verbänden der Ersatzkas- teln. § 304 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.
sen Gesamtverträge mit Wirkung für die beteilig-
ten Krankenkassen über die vertragsärztliche (3) Für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach
Versorgung. Für die Bundesknappschaft gilt § 106 vereinbaren die Vertragspartner nach Ab-
Satz 1 entsprechend, soweit die ärztliche Versor- satz 1 für das jeweils folgende Kalenderjahr einheit-
gung durch die Kassenärztliche Vereinigung si- liche arztgruppenspezifische Richtgrößen für das
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2275
Volumen der je Arzt verordneten Leistungen, insbe- § 122, wenn sie bis zum 31. März 1993 dem
sondere von Arznei-, Verband- und Heilmitteln. Die Großgeräteausschuß mit Nachweisen über Er-
Richtgrößen für Arznei-, Verband- und Heilmittel werb und Leistungserbringung gemeldet worden
sind indikationsbezogen, bei Arzneimitteln bezogen sind. Ärzte, die bis zum 15. Mai 1992 die Nut-
auf Indikationsgebiete oder Stoffgruppen, unter Be- zung eines Großgerätes angezeigt oder bean-
rücksichtigung von Kriterien für die Menge der ver- tragt haben, ohne Leistungen bis zum Ablauf des
ordneten Leistungen zu bestimmen. Die Zahl und 2. Quartals 1992 nachweisen zu können, erhal-
die Altersstruktur der Versicherten sowie bestehen- ten eine vorläufige Genehmigung gemäß Satz 2,
de Wirtschaftlichkeitsreserven, insbesondere hin- wenn ihnen nicht bis zum 30. September 1993
sichtlich der medizinischen Notwendigkeit und der eine Mitnutzungsmöglichkeit nachgewiesen wird
Preiswürdigkeit der verordneten Leistungen, sind zu und die Mitnutzung nicht bis zum 30. Juni 1994
berücksichtigen. durchgesetzt werden kann.
(4) Die Vertragspartner können frühestens ab (2 b) Die am 31. Dezember 1992 geltenden
1. Januar 1994 das Budget aussetzen. Vorausset- Punktwerte für zahnärztliche Leistungen bei
zung dafür ist, daß gültige Vereinbarungen nach Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und bei
Absatz 3 und § 106 Abs. 3 für die Jahre 1993 und . kieferorthopädischer Behandlung werden zum
1994 getroffen worden sind. Für die Jahre 1993 und 1. Januar 1993 für die Dauer eines Kalenderjah-
1994 können Richtgrößen abweichend von Absatz 3 res um 1O vom Hundert abgesenkt. Ab 1. Januar
Satz 2 vereinbart werden. Für das Jahr 1993 kön- 1994 erfolgt die Anpassung auf der abgesenkten
nen abweichend von Absatz 3 die Spitzenverbände Basis, wobei sich die Vergütungsanpassung in
der Krankenkassen einheitlich und gemeinsam mit den Jahren 1994 und 1995 höchstens um den
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Richtgrö- Vomhundertsatz verändern darf, um den sich die
ßen für Arznei-, Verband- und Heilmittel vereinba- nach den §§ 270 und 270a zu ermittelnden bei-
ren. Die Richtgrößen sind so festzusetzen, daß eine tragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der
Steigerung der Ausgaben für Arznei-, Verband- und Krankenkassen je Mitglied verändern; die Vom-
Heilmittel, die nicht den Vorgaben nach Absatz 1 hundertsätze sind für die alten und neuen Länder
Satz 3 entspricht, vermieden werden kann. getrennt festzulegen. Der Bewertungsausschuß
(§ 87) kann anstelle der zum 1. Januar 1993 in
(5) Das Budget nach Absatz 1 und die Richtgrä- Kraft tretenden Absenkung nach Satz 1 eine
ßen nach Absatz 3 gelten bis zum Inkrafttreten von unterschiedliche Absenkung der Bewertungs-
Vereinbarungen für das Folgejahr. zahlen der einzelnen Leistungen vornehmen.
(6) Der Bundesminister für Gesundheit kann bei Dabei ist sicherzustellen, daß die Absenkung
Ereignissen mit erheblicher Folgewirkung für die insgesamt 10 vom Hundert beträgt. Die Anglei-
medizinische Versorgung zur Gewährleistung der chung des Vergütungsniveaus im Beitrittsgebiet
notwendigen Versorgung mit Arznei-, Verband- und gemäß § 311 Abs. 1 Buchstabe a bleibt hiervon
Heilmitteln die Budgets nach Absatz 1 durch unberührt."
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
rates erhöhen."
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,kassenärztliche"
43. § 85 wird wie folgt geändert: durch das Wort „vertragsärztliche" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
a) In Absatz 1 wird das Wort ,,kassenärztliche"
durch das Wort „vertragsärztliche" ersetzt. „Bei der Vereinbarung der Veränderungen
b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz
eingefügt: der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf
das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit
,.Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütun- der zu vergütenden vertragsärztlichen Lei-
gen für die Versorgung verschiedener Gruppen stungen zu beachten."
von Versicherten ist nicht zulässig."
c) In Absatz 2 wird Satz 6 wie folgt gefaßt: f) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze einge-
fügt:
,.Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Auf-
stellung eines Heil- und Kostenplans nicht zu- ,.(3a) Die nach Absatz 3 zu vereinbarenden
lässig." Veränderungen der Gesamtvergütungen als
Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der ..zu
d) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze einge- vergütenden vertragsärztlichen Leistungen dür-
fügt: fen sich in den Jahren 1993, 1994 und 1995
,.(2a) Die Vergütung ärztlicher Leistungen, die höchstens um den Vomhundertsatz verändern,
mit nicht nach § 122 abgestimmten medizinisch- um den sich die nach den §§ 270 und 270 a zu
technischen Großgeräten erbracht werden, ist in ermittelnden beitragspflichtigen Einnahmen der
der vertragsärztlichen Versorgung ausge- Mitglieder aller Krankenkassen mit Sitz im Bun-
schlossen. Medizinisch-technische Großgeräte, desgebiet außerhalb des Beitrittsgebiets je Mit-
die von Kassen- oder Vertragsärzten vor dem glied verändern. Die Veränderungen der Ge-
15. Mai 1992 erworben wurden und mit denen samtvergütungen im Jahr 1993 sind auf das
diese bis zum Ablauf des 2. Quartals 1992 Lei- entsprechend der Zuwachsrate der beitrags-
stungen erbracht haben, gelten bis zum 31. De- pflichtigen Einnahmen nach Satz 1 im Jahr 1992
zember 1998 als abgestimmt im Sinne des erhöhte Vergütungsvolumen im Jahr 1991 zu
2276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
beziehen. Bei der Bestimmung der Gesamtver- genden Vereinbarung der Veränderung der Ge-
gütungen der Vertragszahnärzte werden zahn- samtvergütungen zu berücksichtigen; eine Ver-
prothetische und kieferorthopädische Leistungen änderung der Zahl der Mitglieder der beteiligten
nicht berücksichtigt. Soweit nichtärztliche Dialy- Krankenkassen ist ebenfalls zu berücksichti-
selei5tungen im Rahmen der vertragsärztlichen gen."
Versorgung erbracht werden, werden sie außer-
halb der Gesamtvergütungen nach Vergütungs- g) Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.
sätzen honoriert, die von den kassenärztlichen
h) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze einge-
Vereinigungen und den Landesverbänden der
fügt:
Krankenkassen sowie den Verbänden der Er-
satzkassen vereinbart werden; Satz 1 gilt ent- ,,(4a) Einsparungen, die durch die Ausschöp-
sprechend. Vergütungszuschläge nach § 135 fung von Wirtschaftlichkeitsreserven bei den
Abs. 4 sowie Mehrausgaben auf Grund der ge- Laborleistungen, insbesondere auf Grund der
setzlichen Leistungsausweitung in § 22 werden Maßnahmen nach § 87 Abs. 2 b erzielt werden,
entsprechend der Zahl der erbrachten Leistun- sind zur Verbesserung der hausärztlichen Ver-
gen zusätzlich berücksichtigt. Der Teil der Ge- gütung zu verwenden. Die Gesamtvergütungen
samtvergütungen, der auf die in dem einheitli- sind um die infolge einer Neuordnung der Vergü-
chen Bewertungsmaßstab für Ärzte in den Ab- tungen von Leistungen medizinisch-technischer
schnitten B VI und B VII aufgeführten Zuschläge Großgeräte nach § 87 Abs. 2 b erzielten Einspa-
für Leistungen des ambulanten Operierens so- rungen zu verringern. Der nach Absatz 3a Satz 6
wie die damit verbundenen Operations- und An- zu entrichtende zusätzliche Vergütungsanteil ist
ästhesieleistungen entfällt, wird zusätzlich zu bei der Honorarverteilung den Leistungen zuzu-
den in Satz 1 festgelegten Veränderungen in den rechnen, für die ein Zuschlag nach den Abschnit-
Jahren 1993, 1994 und 1995 um jeweils 10 vom ten B VI und B VII des einheitlichen Bewertungs-
Hundert erhöht. Der Teil der Gesamtvergütun- maßstabes gezahlt wird; der nach Absatz 3 a
gen, der auf die ärztlichen Leistungen nach den Satz 7 zusätzlich zu entrichtende Vergütungsan-
§§ 25 und 26, die ärztlichen Leistungen der teil ist nur zur Vergütung der Leistungen nach
Schwangerschafts- und Mutterschaftsvorsorge Absatz 3 a Satz 7 zu verwenden.
im Rahmen des § 196 Abs. 1 der Reichsversi-
(4b) Ab einer Gesamtpunktmenge je Vertrags-
cherungsordnung sowie die ärztlichen Leistun-
zahnarzt aus vertragszahnärztlicher Behandlung
gen im Rahmen der von den Krankenkassen
einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz
satzungsgemäß übernommenen Schutzimpfun-
und Zahnkronen sowie kieferorthopädischer Be-
gen entfällt, wird zusätzlich zu den in Satz 1
handlung von 350 000 Punkten je Kalenderjahr
festgelegten Veränderungen in den Jahren
verringert sich der Vergütungsanspruch für die
1993, 1994 und 1995 um jeweils 6 vom Hundert
weiteren vertragszahnärztlichen Behandlungen
erhöht.
im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 um 20 vom
(3b) Für die Veränderungen der Gesamtver- Hundert, ab einer Punktmenge von 450 000 je
gütungen im Beitrittsgebiet sind die beitrags- Kalenderjahr um 30 vom Hundert und ab einer
pflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Kran- Punktmenge von 550 000 je Kalenderjahr um
kenkassen im Beitrittsgebiet zugrunde zu legen. 40 vom Hundert. Satz 1 gilt für ermächtigte
Die Veränderungen der Gesamtvergütungen für Zahnärzte entsprechend. Im Beitrittsgebiet tritt
die vertragsärztliche Versorgung im Jahr 1993 die Verringerung des Vergütungsanspruchs für
sind auf das verdoppelte, um 4 vom Hundert Punktmengen ab 350 000 bis unter 450 000
erhöhte Vergütungsvolumen des ersten Halbjah- Punkten je Kalenderjahr erstmalig ab 1. Januar
res 1992 zu beziehen. In den Jahren 1993 und 1994 in Kraft. Falls durch das Aussetzen des
1994 sind die nach Absatz 3 a Satz 1 erhöhten degressiven Punktwertes nach Satz 3 zu Lasten
Vergütungsvolumina jeweils um weitere 3 vom der gesetzlichen Krankenversicherung ein Be-
Hundert zu erhöhen. Die Gesamtvergütungen für trag von mehr als 25 Millionen Deutsche Mark
die zahnärztliche Behandlung ohne Zahnersatz entsteht, ist der Mehrbetrag in den Jahren 1994
und Kieferorthopädie sind auf das um die Aus- und 1995 bei den Zahnärzten dieser Punkteklas-
weitung der halben Leistungsmenge gegenüber se des Jahres 1993 auszugleichen. Das Nähere
dem Jahr 1991 bereinigte verdoppelte Vergü- regeln die Vertragspartner der Gesamtvergü-
tungsvolumen des ersten Halbjahres 1992 zu tung. Die Punktmengengrenzen bei Gemein-
beziehen. Die Bereinigung erfolgt in der Weise, schaftspraxen richten sich nach der Zahl der
daß die halbierten Ausgaben des Jahres 1991 gleichberechtigten zahnärztlichen Mitglieder. Bei
um die für das Jahr 1992 vereinbarte Punktwert- nicht gleichberechtigten Mitgliedern gilt die Re-
steigerung sowie um die Hälfte der Steigerung gelung für angestellte Zahnärzte entsprechend.
der Leistungsmenge erhöht werden. Zugrunde Eine Gleichberechtigung der zahnärztlichen Mit-
zu legen sind die jahresdurchschnittlichen glieder liegt vor, wenn vertraglich gleiche Rechte
Punktwerte. und Pflichten der Teilhaber in Berufsausübung
und Praxisführung vereinbart sind. Der Nach-
(3c) Weicht die bei der Vereinbarung der Ge- weis der gleichberechtigten Teilhaberschaft ist
samtvergütungen zugrunde gelegte Verände- gegenüber dem Zulassungsausschuß durch
rungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Vorlage des notariell beglaubigten Vertrages zu
Mitglieder von der tatsächlichen Veränderungs- erbringen. Die Punktmengen erhöhen sich um
rate ab, ist die Abweichung bei der jeweils fol- 70 vom Hundert je ganztägig angestelltem Zahn-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2277
arzt im Sinne des § 32 b Abs. 1 der Zulassungs- 45. § 87 wird wie folgt geändert:
verordnung für Zahnärzte und um 25 vom Hun-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dert für Ausbildungsassistenten. Bei Teilzeit-
oder nicht ganzjähriger Beschäftigung verringert aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesverbänden"
sich die zusätzlich zu berücksichtigende Punkt- ersetzt durch das Wort „Spitzenverbän-
menge entsprechend der Beschäftigungsdauer. den".
Die Punktmengen umfassen alle vertragszahn- bb) In Satz 2 wird das Wort „kassenärztlichen"
ärztlichen Leistungen im Sinne des § 73 Abs. 2 durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt.
Nr. 2. In die Ermittlung der Punktmengen sind die
cc) Satz 4 wird gestrichen.
Kostenerstattungen nach § 13 Abs. 2 einzube-
ziehen. Diese werden den Kassenzahnärztlichen dd) Nach Satz 3 werden folgende Sätze ange-
Vereinigungen von den Krankenkassen mitge- fügt:
teilt.
,,Die Arzneiverordnungsblätter sind so zu ·
(4c) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung hat gestalten, daß bis zu drei Verordnungen je
die zahnprothetischen und kieferorthopädischen Verordnungsblatt möglich sind. Dabei ist für
Rechnungen zahnarzt- und krankenkassenbezo- jede Verordnung ein Feld für die Auftragung
gen nach dem Leistungsquartal zu erfassen, mit des Kennzeichens nach§ 300 Abs. 1 Nr. 1
den abgerechneten Leistungen nach § 28 Abs. 2 sowie ein weiteres Feld vorzusehen, in dem
Satz 1 und den gemeldeten Kostenerstattungen der Arzt seine Entscheidung nach § 73
nach § 13 Abs. 2 zusammenzuführen und die Abs. 5 durch Ankreuzen kenntlich machen
Punktmengen bei der Ermittlung der Gesamt- kann."
punktmenge nach Absatz 4 b zugrunde zu
legen. b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze einge-
fügt:
_(4d) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
teilen den Krankenkassen bei jeder Rechnungs- ,,(2 a) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab
legung mit, welche Vertragszahnärzte die Punkt- für die ärztlichen Leistungen aufgeführten Lei-
mengengrenzen nach Absatz 4 b überschreiten. stungen sind zu Leistungskomplexen zusam-
Dabei ist für diese Zahnärzte die Punktmenge menzufassen. Soweit dies medizinisch erforder-
~owie der Zeitpunkt anzugeben, ab dem die lich ist, können Einzelleistungen vorgesehen
Uberschreitung der Punktmengengrenzen ein- werden. Für die üblicherweise von Hausärzten
getreten ist. Die Zahl der angestellten Zahnärzte erbrachten Leistungen, insbesondere die Be-
nach § 32 b Abs. 1 der Zulassungsverordnung für treuungs-, Koordinations- und Dokumentations-
Zahnärzte und der Ausbildungsassistenten ein- leistungen, ist eine auf den Behandlungsfa!I be-
schließlich ihrer Beschäftigungsdauer sind, be- zogene Bewertung vorzusehen (hausärztliche
zogen auf die einzelne Praxis, ebenfalls mitzu- Grundvergütung). Darüber hinaus sind weitere,
teilen. nur vom Hausarzt abrechenbare Leistungen
festzulegen. Die in den Sätzen 3 und 4 genann-
(4e) Die Durchführung der Vergütungsminde- ten Regelungen sind spätestens bis zum
rung durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung 31 . Dezember 1995 zu treffen; die Regelungen
erfolgt durch Absenkung der vertraglich verein- nach Satz 1 sollen spätestens ab 1995 getroffen
barten Punktwerte ab dem Zeitpunkt der jeweili- werden.
gen Grenzwertüberschreitungen nach Ab-
satz 4 b. § 85 Abs. 2 b ist zu beachten. Die abge- (2b) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
senkten Punktwerte nach Satz 1 sind den auf die ärztlichen Leistungen sind die Bewertungen
den Zeitpunkt der Grenzwertüberschreitungen der Laborleistungen bis zum 31. Dezember 1993
folgenden Abrechnungen gegenüber den Kran- entsprechend den Vorgaben nach Absatz 2
kenkassen zugrunde zu legen. Überzahlungen Satz 2 anzupassen und neu zu ordnen. Bei der
werden mit der nächsten Abrechnung verrech- Neuordnung sind Möglichkeiten der strukturellen
net. Weitere Einzelheiten können die Vertrags- Veränderungen der Versorgung mit Laborlei-
partner der Vergütungsverträge (§ 83) regeln. stungen einzubeziehen. Für die Vergütung der
(4 f) Die Krankenkasse hat ein Zurückbehal- Leistungen mit medizinisch-technischen Groß-
geräten (§ 122) ist erstmals bis zum 30. Juni
tungsrecht in Höhe von 10 vom Hundert gegen-
über jeder Forderung der Kassenzahnärztlichen 1993 eine Abstaffelung der Punktzahlen in Ab-
Vereinigung, solange die Kassenzahnärztliche hängigkeit von dE:?r Auslastung der jeweiligen
Vereinigung ihren Pflichten aus den Absätzen 4c. Geräte festzulegen. Die Abstaffelung ist in Stu-
fen von mindestens 20, 30 und 40 vom Hundert
bis 4 e nicht nachkommt. Der Anspruch auf Aus-
zahlung der nach Satz 1 einbehaltenen Beträge vorzusehen. D~r von der Abstaffelung nicht be-
erlischt, -Nenn die Kassenzahnärztliche Vereini- troffene Leistur1gsbereich ist unter Berücksichti-
gung bis zur letzten Quartalsabrechnung eines gung der Investitionskosten der Geräte und der
Amortisationsd.auer zu bestimmen."
Jahres ihre Verpflichtungen für dieses Jahr nicht
oder nicht vollständig erfüllt."
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
44. § 86 wird wie folgt geändert:
„Die Festsetzung hat die Rechtswirkung einer
In Absatz 1 wird das Wo11 „Kassenärzte" durch das vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 82
Wort „Vertragsärzte" ersetzt Abs. 1."
5
2278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
46. § 88 wird wie folgt geändert: Verbände der Krankenkassen können von
Satz 3 abweichende Regelungen vereinbaren."
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
,,(2a) Für das Jahr 1993 werden die zahntech-
nischen Vergütungen bei Leistungen für Zahn- aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ersatz und bei kieferorthopädischer Behandlung ,,Über den Vorsitzenden und die zwei weite-
für gewerbliche Labore und Praxislabore auf der ren unparteiischen Mitglieder sowie deren
Basis der am 31. Dezember 1992 geltenden Stellvertreter sollen sich die Kassenärztli-
Preise um 5 vom Hundert abgesenkt. Ab 1. Ja- chen Vereinigungen, die Landesverbände
nuar 1994 erfolgt die Anpassung auf der abge- der Krankenkassen und die Verbände der
senkten Basis, wobei sich die Preise in den Ersatzkassen einigen."
Jahren 1994 und 1995 höchstens um den Vom-
hundertsatz verändern dürfen, um den sich die bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
nach den §§ 270 und 270 a zu ermittelnden ,,§ 213 Abs. 2 gilt für die Landesverbände
beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der der Krankenkassen und die Verbände der
Krankenkassen je Mitglied verändern; die Vom- Ersatzkassen entsprechend."
hundertsätze sind für das Beitrittsgebiet und das
e) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
übrige Bundesgebiet getrennt festzulegen. Die
Landesverbände der Krankenkassen und die ,,(4) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und die gen, die Bundesverbände der Krankenkassen,
lnnungsverbände der Zahntechniker können un- die Bundesknappschaft und die Verbände der
terschiedliche Absenkungen vornehmen. Dabei Ersatzkassen bilden je ein gemeinsames
ist sicherzustellen, daß die Absenkung insge- Schiedsamt für die vertragsärztliche und die ver-
samt 5 vom Hundert beträgt. Die Angleichung tragszahnärztliche Versorgung. Absatz 2 Satz 2
des Vergütungsniveaus im Beitrittsgebiet gemäß bis 4 und Absatz 3 gelten entsprechend."
§ 311 Abs. 1 Buchstabe a bleibt hiervon unbe- f) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
rührt."·
,,(5) Die Aufsicht über die Schiedsämter nach
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Absatz 2 führen die für die Sozialversicherung
„Die Verträge nach § 83 haben Höchstpreise zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der
vorzusehen, die die Preise nach Absatz 2 Länder oder die von den Landesregierungen
und 2 a um mindestens 5 vom Hundert unter- durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden;
schreiten." die Landesregierungen können diese Ermächti-
gung auf die obersten Landesbehördei, weiter
47. § 89 wird wie folgt geändert: übertragen. Die Aufsicht über die Schiedsämter
nach Absatz 4 führt der Bundesminister für Ge-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kassenärzt- sundheit. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Be-
lichen" durch das Wort „vertragsärztlichen" er- achtung von Gesetz und sonstigem Recht. Die
setzt. Entscheidungen der Schiedsämter über die Ver-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: gütung der Leistungen nach § 83 Abs. 1 und § 85
sind den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzu-
,,(1 a) Kommt ein gesetzlich vorgeschriebener legen. Die Aufsichtsbehörden können die Ent-
Vertrag über die vertragsärztliche Versorgung scheidungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb
ganz oder teilweise nicht zustande und stellt von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden.
keine der Vertragsparteien bei dem Schiedsamt Für Klagen der Vertragspartner gegen die Be-
den Antrag, eine Einigung herbeizuführen, kön- anstandung gelten die Vorschriften über die An-
nen die zuständigen Aufsichtsbehörden nach fechtungsklage entsprechend."
Ablauf einer von ihnen gesetzten angemessenen
Frist das Schiedsamt mit Wirkung für die Ver- g) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
tragsparteien anrufen. Das Schiedsamt setzt mit ,,Im übrigen gelten die Absätze 1, .1 a und 3,
der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von drei Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie die auf Grund des
Monaten den Vertragsinhalt fest." Absatzes 6 erlassene Schiedsamtsverordnung
entsprechend."
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
h) Absatz 8 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die
Landesverbände der Krankenkassen sowie die „Im übrigen gelten die Absätze 1, 1 a und 3 sowie
Verbände der Ersatzkassen bilden je ein ge- Absatz 5 entsprechend."
meinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche
und die vertragszahnärztliche Versorgung 48. § 92 wird wie folgt geändert:
(Landesschiedsamt). Das Schiedsamt besteht
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:
aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen
in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vor- ,,9. Bedarfsplanung,".
sitzenden und zwei weiteren unparteiischen b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
Mitgliedern. Bei der Entscheidung über einen
c) Absatz 6 wird gestrichen.
Vertrag, der nicht alle Kassenarten betrifft, wir-
ken nur Vertreter der betroffenen Kassenarten d) In Absatz 7 werden die Worte „und der Verträge
im Schiedsamt mit. Die in Satz 1 genannten nach § 83 Abs. 3 und 4" gestrichen.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2279
49. Nach§ 92 wird folgender Paragraph eingefügt: 1. Arzneimittel, für die nach dem jeweiligen Stand
,,§ 92a der Wissenschaft ein mehr als geringfügiger the-
rapeutischer Nutzen hinsichtlich des Ausmaßes
Institut
des zu erzielenden therapeutischen Effektes
,,Arzneimittel in der Krankenversicherung"
nicht nachgewiesen oder deren therapeutische
{1) Beim Bundesausschuß der Ärzte und Kran- Zweckmäßigkeit zweifelhaft ist,
kenkassen wird ein Institut „Arzneimittel in der
2. Arzneimittel, die für das Therapieziel oder zur
Krankenversicherung" errichtet. Mitglieder des Insti-
tuts sind Minderung von Risiken nicht erforderliche Be-
standteile enthalten oder deren Wirkungen we-
1. drei Sachverständige der Pharmakologie und gen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht
der klinischen Pharmakologie, mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden
2. drei Sachverständige der ärztlichen Praxis und können,
der klinischen Medizin, 3. Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach
3. ein Sachverständiger der medizinischen Stati- üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstö-
stik, rungen verordnet werden.
4. ein Sachverständiger der Pharmazie, (6) Bei Arzneimitteln der besonderen Therapie-
5. je ein Sachverständiger der besonderen Thera- richtungen Phytotherapie, Homöopathie und An-
pierichtungen Phytotherapie, Homöopathie und throposophie ist der besonderen Wirkungsweise
Anthroposophie. dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen. Diese Arz-
neimittel sind in die Liste nach Absatz 5 gesondert
Die Sachverständigen und ihre Stellvertreter wer-
aufzunehmen, soweit sie nach § 25 Abs. 1 des
den vom Bundesausschuß der Ärzte und Kranken-
Arzneimittelgesetzes zugelassen oder nach § 36
kassen mit Zustimmung des Bundesministers für
des Arzneimittelgesetzes von der Zulassung freige-
Gesundheit für die Dauer von vier Jahren berufen.
stellt sind oder einem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 des
Kommt die Berufung nicht oder nicht innerhalb einer
Arzneimittelgesetzes bekanntgemachten Ergebnis
vom Bundesminister für Gesundheit gesetzten Frist
mit einer positiven Bewertung oder einem vom Bun-
zustande, beruft der Bundesminister für Gesundheit
desgesundheitsamt vorgelegten Muster nach Arti-
die Sachverständigen.
kel 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes zur
Neuordnung des Arzneimittelrechts entsprechen.
(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind un- Arzneimittel der Homöopathie und Anthroposophie,
abhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie die nach § 38 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes regi-
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihr striert sind oder nach § 39 Abs. 3 des Arzneimittel-
Amt durch Erklärung gegenüber dem Bundesaus- gesetzes von der Registrierung freigestellt sind, sind
schuß der Ärzte und Krankenkassen jederzeit nie- in die Liste nach Absatz 5 aufzunehmen, wenn sie in
derlegen. Die Mitglieder dürfen keine finanziellen ihrer stofflichen Zusammensetzung nach § 25
oder sonstigen Interessen haben, die ihre Unpartei- Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes zugelassenen Arz-
lichkeit beeinflussen könnten; sie geben gegenüber neimitteln oder Arzneimitteln entsprechen, die ei-
dem Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkas- nem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 des Arzneimittelgeset-
sen eine entsprechende Erklärung ab. zes bekanntgemachten Ergebnis mit einer positiven
Bewertung oder einem vom Bundesgesundheitsamt
(3) Der Bundesminister für Gesundheit wird er- vorgelegten Muster nach Artikel 3 § 7 Abs. 3a Satz
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Arznei-
des Bundesrates das Nähere über die Bestellung, mittelrechts entsprechen. Arzneimittel nach Satz 1,
die Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder die nach Artikel 3 § 7 des Gesetzes zur Neuordnung
des Instituts, die Geschäftsführung, das Verfahren des Arzneimittelrechts als zugelassen gelten, sind
sowie die Verteilung der Kosten zu bestimmen. Die für eine Übergangszeit in die Liste nach Absatz 5
Kosten der baren Auslagen und des Zeitaufwands aufzunehmen. Sie sind aus der Liste herauszu-
der Mitglieder des Instituts werden je zur Hälfte von nehmen, wenn nach Vorliegen eines Tatbestandes
den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der nach Satz 2 oder, bei Arzneimitteln nach Satz 3,
Kassenärztlichen Bundesvereinigung getragen. nach der Registrierung durch das Bundesgesund-
heitsamt festgestellt wird, daß sie den in Satz 2
(4) Das Institut hat eine Geschäftsstelle beim
oder 3 aufgestellten Voraussetzungen nicht ent-
Bundesminister für Gesundheit. An den Sitzungen
sprechen. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, soweit
des Instituts können Vertreter des Bundesministers
vollständige Indikationsgebiete nach Absatz 5
für Gesundheit und des Bundesauschusses der Ärz-
Satz 3 Nr. 1 oder 3 nicht in die Liste nach Absatz 5
te und Krankenkassen teilnehmen.
aufgenommen werden.
(5) Das Institut erstellt zur Vorbereitung der (7) Das Institut beschließt die Liste nach Absatz 5
Rechtsverordnung nach § 34 a eine wirkstoffbezo- mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Das Institut soll
gene Vorschlagsliste verordnungsfähiger Fertigarz- die Liste laufend an den Stand der wissenschaftli-
neimittel für die Anwendung in der vertragsärzt- chen Erkenntnisse anpassen und neue Arzneimittel
lichen Versorgung. Die in der Liste bezeichneten und Therapieprinzipien berücksichtigen. Soweit es
Arzneimittel müssen die Voraussetzungen des § 12 sich um Arzneimittel nach § 49 des Arzneimittelge-
Abs. 1 erfüllen. In die Vorschlagsliste werden nicht setzes handelt, hat das Institut innerhalb von drei
aufgenommen Monaten nach der Bekanntmachung der Zulassung
2280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
des Arzneimittels über dessen Aufnahme in die bende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
Liste nach Absatz 5 zu entscheiden. Kommt eine Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach
Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht zustande, Indikationsgebieten, Stoffgruppen oder Stoffen, die
ist das Arzneimittel bis zu einer gegenteiligen Ent- rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen
scheidung in der vertragsärztlichen Versorgung oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammen-
verordnungsfähig, soweit es nicht zu einem Indika- stellung ist unzulässig."
tionsgebiet gehört, das nach Absatz 5 Satz 3 Nr. 1
oder 3 nicht in die Liste m~ch Absatz 5 aufgenom- 50. § 93 wird wie folgt geändert:
men worden ist. Arzneimittel, die nach dem Stand a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
der wissenschaftlichen Erkenntnisse für die ver-
tragsärztliche Versorgung nicht mehr geeignet sind, b) Folgender Absatz wird angefügt:
sind aus der Liste herauszunehmen. Sachverständi- ,,(2) Kommt der Bundesausschuß seiner Pflicht
gen der medizinischen, pharmakologischen und nach Absatz 1 nicht oder nicht in einer vom
pharmazeutischen Wissenschaft, der in Absatz 6 Bundesminister für Gesundheit gesetzten Frist
genannten besonderen Therapierichtungen sowie nach, kann der Bundesminister für Gesundheit
den Berufsvertretungen der Ärzte, der Apotheker, die Übersicht zusammenstellen und im Bundes-
den Verbänden der pharmazeutischen Unterneh- anzeiger bekannt machen."
mer sowie den Spitzenverbänden der Krankenkas-
sen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 51. § 95 wird wie folgt geändert:
Die Liste nach Absatz 5 ist erstmalig bis zum
30. Juni 1995 zu beschließen. a) In der Überschrift wird das Wort „kassenärztli-
chen" durch das Wort „vertragsärztlichen" er-
(8) Das Institut stellt nach Erlaß der Rechtsverord- setzt.
nung nach § 34 a die darin bezeichneten Arzneimit-
b) In Absatz 1 wird das Wort „kassenärztlichen"
tel gegliedert nach Indikationsgebieten, Stoffgrup-
durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt.
pen und Stoffen sowie Therapierichtungen zu-
sammen. Die Zusammenstellung hat einen Preis- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
vergleich, auch in graphischer Form, auf der Grund-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Kassenarzt" durch
lage rechnerischer mittlerer Tagesdosen sowie An-
das Wort „Vertragsarzt" ersetzt.
gaben zur Höhe der f=estbeträge nach § 35 zu
enthalten und die Auswahl therapiegerechter Ver- bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
ordnungsmengen zu ermöglichen. Die Zusammen- „Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf
stellung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen Antrag
und den Vertragsärzten zur Verfügung zu stellen.
Sie ist in geeigneten Zeitabständen, mindestens 1. nach Erfüllung der Voraussetzungen
einmal im Vierteljahr, durch Veröffentlichung der nach § 95a für Vertragsärzte,
Änderungen im Bundesanzeiger zu aktualisieren. 2. nach Ableistung einer zweijährigen Vor-
bereitungszeit für Vertragszahnär2;te."
(9) Der Vertragsarzt kann Arzneimittel verordnen,
die nicht nach§ 34a verordnungsfähig sind. Hierfür d) In Absatz 3 wird das Wort „Kassenarzt" durch
ist ein gesondertes Verordnungsblatt mit maschi- das Wort „Vertragsarzt", das Wort „kassenärztli-
nenlesbarer Kennzeichnung vorzusehen. Der Arzt chen" durch das Wort „vertragsärztlichen" und
hat die Verordnung schriftlich zu begründen. Die das Wort „kassenärztliche" durch das Wort „ver-
Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren tragsärztliche" ersetzt.
gemeinsam und einheitlich mit der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung das Nähere, insbesondere das e) In Absatz 4 wird das Wort „kassenärztlichen"
Verfahren für die Überprüfung der Verordnungen. durch das Wort „vertragsärztlichen" und das
Wort „kassenärztliche" durch das Wort „ver-
(10) Das Institut unterstützt den Bundesausschuß tragsärztliche" ersetzt.
der Ärzte und Krankenkassen bei der Erfüllung sei-
ner Aufgaben im Bereich der Arzneimittelversor- f) In Absatz 5 wird das Wort „Kassenarzt" durch
gung, insbesondere bei der Erstellung der Richt- das Wort „Vertragsarzt" ersetzt.
linien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
(11) Das Bundesgesundheitsamt, die pharmazeu- aa) In Satz ,1 wird das Wort „Kassenarzt" durch
tischen Unternehmer und die für die Wahrnehmung das Wort „Vertragsarzt", das Wort „kassen-
der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeb- ärztliche" durch das Wort „vertragsärztliche"
lichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen und das Wort „kassenärztlichen" durch das
Unternehmer sowie der Apotheker sind verpflichtet, Wort „vertragsärztlichen" ersetzt.
dem Institut auf Verlangen die zur Erfüllung seiner bb) Satz 2 wird gestrichen.
Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln
und notwendige Auskünfte zu erteilen. h) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze ange-
(12) Klagen gegen die Vorschlagsliste nach Ab- fügt:
satz 5 sind unzulässig. Für Klagen gegen die Zu- ,,Im übrigen endet ab 1. Januar 1999 die Zulas-
sammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 8 gel- sung am Ende des Kalendervierteljahres, in dem
ten die Vorschriften über die Anfechtungsklage der Vertragsarzt sein achtundsechzigstes Le-
entsprechend. Die Klagen haben keine aufschie- bensjahr vollendet. War der Vertragsarzt
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2281
1. zum Zeitpunkt der Vollendung des achtund- rechtlichen Vorschriften zur Ausführung der Richtli-
sechzigsten Lebensjahres weniger als zwan- nie des Rates der EG vom 15. September 1986 über
zig Jahre als Vertragsarzt tätig und die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
2. vor dem 1. Januar 1993 bereits als Vertrags- (86/457/EWG) bis zum 31. Dezember 1995 die Be-
arzt zugelassen, verlängert der Zulassungs- zeichnung „Praktischer Arzt" erworben hat.
ausschuß die Zulassung längstens bis zum (5) Einzutragen sind auf ihren Antrag auch im
Ablauf dieser Frist. Für die Verträge nach Inland zur Berufsausübung zugelassene Ärzte,
§ 82 Abs. 1 gelten die Sätze 2 und 3 ent- wenn sie Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten der
sprechend." Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestell-
i) Absatz 8 wird gestrichen. ten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen
Befähigungsnachweisen sind, die in Ausführung
j) Folgender Absatz wird angefügt: des Artikels 1 der Richtlinie des Rates der EG vom
,,(9) Der Vertragsarzt kann einen ganztags be- 15. September 1986 über die spezifische Ausbil-
schäftigten Arzt oder höchstens zwei halbtags dung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) ausge-
beschäftigte Ärzte anstellen. Das Nähere be- stellt worden oder nach Artikel 6 dieser Richtlinie
stimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 7 den in Artikel 1 geregelten Nachweisen gleichge-
gilt für den angestellten Arzt entsprechend." stellt sind. Einzutragen sind auch Inhaber von in
anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplomen,
52. Nach§ 95 wird folgender Paragraph eingefügt: Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungs-
nachweisen des Facharztes, die nach Artikel 4 der
,,§ 95a Richtlinie des Rates der EG vom 16. Juni 1975 für
Voraussetzung für die Eintragung die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prü-
in das Arztregister für Vertragsärzte fungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnach-
weise des Arztes und für die Maßnahmen zur Er-
(1) Bei Ärzten setzt die Eintragung in das Arztregi-
leichterung der tatsächlichen Ausübung des Nieder-
ster voraus:
lassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstlei-
1. die Approbation als Arzt, stungsverkehr (75/362/EWG) anzuerkennen sind
2. den erfolgreichen Abschluß entweder einer all- oder wenn sie, sofern sie die Eintragung bis zum
gemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer 31. Dezember 1994 beantragen, Inhaber von nach
Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit Artikel 3 dieser Richtlinie anerkannten, in einem
der Befugnis zum Führen einer entsprechenden anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
Gebietsbezeichnung oder den Nachweis einer schaftsgemeinschaft ausgestellten Diplomen, Prü-
Qualifikation, die gemäß den Absätzen 4 und 5 fungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnach-
anerkannt ist. weisen des Arztes sind."
(2) Eine allgemeinmedizinische Weiterbildung im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist nachgewiesen, wenn 53. Nach § 95 a wird folgender Paragraph eingefügt:
der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum
,,§ 95b
Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinme-
dizin berechtigt ist und diese Berechtigung nach Kollektiver Verzicht auf die Zulassung
einer mindestens dreijährigen erfolgreichen Weiter- (1) Mit den Pflichten eines Vertragsarztes ist es
bildung in der Allgemeinmedizin bei zur Weiterbil- nicht vereinbar, in einem mit anderen Ärzten aufein-
dung ermächtigten Ärzten und in dafür zugelasse- ander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf
nen Einrichtungen erworben hat. die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten.
(3) Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muß
unbeschadet ihrer mindestens dreijährigen Dauer (2) Verzichten Vertragsärzte in einem mit anderen
inhaltlich mindestens den Anforderungen der Richt- Vertragsärzten aufeinander abgestimmten Verfah-
linie des Rates der EG vom 15. September 1986 ren oder Verhalten auf ihre Zulassung als Vertrags-
über die spezifische Ausbildung in der Allgemein- arzt und kommt es aus diesem Grund zur Feststel-
medizin (86/457/EWG) entsprechen und mit dem lung der Aufsichtsbehörde nach § 72 a Abs. 1, kann
Erwerb der Facharztbezeichnung für Allgemeinme- eine erneute Zulassung frühestens nach Ablauf von
dizin abschließen. Sie hat insbesondere folgende sechs Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung
Tätigkeiten einzuschließen: erteilt werden.
1. mindestens sechs Monate in der Praxis eines zur
Weiterbildung in der Allgemeinmedizin ermäch- (3) Nimmt ein Versicherter einen Arzt oder Zahn-
tigten niedergelassenen Arztes, arzt in Anspruch, der auf seine Zulassung nach
2. mindestens sechs Monate in zugelassenen Absatz 1 verzichtet hat, zahlt die Krankenkasse die
Krankenhäusern, Vergütung mit befreiender Wirkung an den Arzt oder
Zahnarzt. Der Vergütungsanspruch gegen die Kran-
3. höchstens sechs Monate in anderen zugelasse-
kenkasse ist auf das 1,0fache des Gebührensatzes
nen Einrichtungen oder Diensten des Gesund-
der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebühren-
heitswesens, soweit der Arzt mit einer patienten-
ordnung für Zahnärzte beschränkt. Ein Vergütungs-
bezogenen Tätigkeit betraut ist.
anspruch des Arztes oder Zahnarztes gegen den
(4) Die Voraussetzungen zur Eintragung sind Versicherten besteht nicht. Abweichende Vereinba-
auch erfüllt, wenn der Arzt auf Grund von landes- rungen sind nichtig."
2282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
54. § 96 wird wie folgt geändert: ff) In Nummer 14 wird das Wort „kassenärztli-
chen" durch das Wort „vertragsärztlichen"
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kranken-
ersetzt.
kassen" die Worte „sowie die Verbände der Er-
satzkassen" eingefügt. gg) In Nummer 15 wird das Wort „kassenärztli-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Worten chen" durch das Wort „vertragsärztlichen"
,,Landesverbänden der Krankenkassen" die Wor- ersetzt.
te „und den Verbänden der Ersatzkassen" ein-
gefügt. 57. In § 99 Abs. 1 wird das Wort „kassenärztlichen"
c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Vereini- durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt.
gungen" das Wort „einerseits" und nach dem
Wort „Krankenkassen" die Worte „und den Ver- 58. § 101 wird wie folgt gefaßt:
bänden der Ersatzkassen andererseits" einge- ,,§ 101
fügt.
Überversorgung
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
Die Bundesausschüsse beschließen in Richtlinien
„Krankenkassen" die Worte „sowie die Verbände
Bestimmungen über
der Ersatzkassen" eingefügt.
1. einheitliche Verhältniszahlen für den allgemei-
55. § 97 wird wie folgt geändert: nen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der
vertragsärztlichen Versorgung,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Krankenkassen" die Worte „sowie die Verbände 2. Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche
der Ersatzkassen" eingefügt. und fachärztliche Versorgungsstruktur,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 3. Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zu-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ärzte" das sätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur
Wort „einerseits" und nach dem Wort Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Ver-
,,Krankenkassen" die Worte „sowie der Ver- sorgung in einem Versorgungsbereich unerläß-
bände der Ersatzkassen andererseits" ein- lich sind.
gefügt.
Überversorgung ist anzunehmen, wenn der allge-
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kranken-
meine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um
kassen" die Worte „sowie den Verbänden
10 vom Hundert überschritten ist. Der allgemeine
der Ersatzkassen" eingefügt. bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist erstmals bun-
c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „oder" durch ein deseinheitlich zum Stand vom 31. Dezember 1990
Komma ersetzt und nach den Worten „Landes- zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Versorgungs-
verbände der Krankenkassen" die Worte „oder grades ist die Entwicklung des Zugangs zur ver-
die Verbände der Ersatzkassen" eingefügt. tragsärztlichen Versorgung seit dem 31. Dezember
1980 arztgruppenspezifisch .angemessen zu be-
56. § 98 wird wie folgt geändert: rücksichtigen. Vertragsärzte sind mit dem Faktor 1,
beim Vertragsarzt angestellte ganztags beschäftigte
a) In Absatz 1 wird das Wort „kassenärztlichen"
Ärzte mit dem Faktor 1 und angestellte halbtags
durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt.
beschäftigte Ärzte mit dem Faktor 0,5 anzusetzen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Die regionalen Planungsbereiche sollen den Stadt-
aa) In Nummer 8 wird das Wort „kassenärztli- und Landkreisen entsprechen."
chen" durch das Wort „vertragsärztlichen"
ersetzt. 59. § 102 wird wie folgt gefaßt:
bb) In Nummer 9 wird das Wort „Kassenarztsit-
,,§ 102
zen" durch das Wort „Vertragsarztsitzen"
ersetzt. Bedarfszulassung
cc) In Nummer 10 wird das Wort „kassenärztli- Ab 1. Januar 1999 erfolgt die Zulassung auf
chen" durch das Wort „vertragsärztlichen" Grund von Verhältniszahlen, die gesetzlich festge-
ersetzt. legt werden. Die Festlegung der Verhältniszahlen
dd) In Nummer 11 wird das Wort „kassenärztli- erfolgt arztgruppenbezogen und regelt das Verhält-
chen" durch das Wort „vertragsärztlichen" nis von Hausärzten und Fachärzten. Die Bundes-
ersetzt. ausschüsse haben in Richtlinien Kriterien für die
Anwendung der Verhältniszahlen auf ärztliche Zu-
ee) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt: sammenschlüsse zu erarbeiten. Auf der G.rundlage
„ 13. die Voraussetzungen, unter denen dieser Kriterien kann die Bildung von ärztlichen Zu-
nach den Grundsätzen der Ausübung sammenschlüssen bei der Entscheidung über Zu-
eines freien Berufes die Vertragsärzte lassungen gefördert werden. Zulassungsanträge
angestellte Ärzte, Assistenten und Ver- von Ärzten, die zu einer Überschreitung der Verhält-
treter in der vertragsärztlichen Versor- niszahl nach Satz 1 führen würden, sind vom Zulas-
gung beschäftigen dürfen oder die ver- sungsausschuß abzulehnen, es· sei denn, der Be-
tragsärztliche Tätigkeit gemeinsam darfsplan für das jeweilige Versorgungsgebiet sieht
ausüben können,". ausnahmsweise die Besetzung zusätzlicher Ver-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2283
tragsarztsitze vor, soweit diese zur Wahrung der e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in einem ,,(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes,
Versorgungsbereich unerläßlich sind." der die Praxis bisher mit einem oder mehreren
Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat,
so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die
60. § 103 wird wie folgt geändert:
Interessen des oder der in der Praxis verbleiben-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: den Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl
angemessen zu berücksichtigen."
,,(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Kran-
kenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung
61. § 104 wird wie folgt geändert:
vorliegt. Wenn dies der Fall ist, hat der Landes-
ausschuß nach den Vorschriften der Zulas- a) In Absatz 1 wird das Wort „kassenärztliche"
sungsverordnungen und unter Berücksichtigung -durch das Wort „vertragsärztliche" ersetzt.
der Richtlinien der Bundesausschüsse Zulas- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sungsbeschränkungen anzuordnen."
aa) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 102" durch
die Verweisung ,,§ 101" und das Wort „kas-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
senärztlicher" durch das Wort „vertragsärzt-
,,(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind auf- licher" ersetzt.
~uheben, wenn die Voraussetzungen für eine
bb) Satz 2 wird gestrichen.
Uberversorgung entfallen sind."
c) Absatz 3 wird gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
62. § 105 wird wie folgt geändert:
,,(4) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes
in einem Planungsbereich, für den Zulassungs- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
beschränkungen angeordnet sind, durch Errei- ,,Förderung der vertragsärztlichen Versorgung".
chen der Altersgrenze, Tod, Verzicht oder Ent-
ziehung endet und die Praxis von einem Nachfol- b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kassenärztli-
ger fortgeführt werden soll, hat die Kassenärztli- chen" durch das Wort „vertragsärztlichen" er-
che Vereinigung auf Antrag des Vertragsarztes setzt.
oder seiner zur Verfügung über die Praxis be- c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „kassenärztli-
rechtigten Erben diesen Vertragsarztsitz in den chen" durch das Wort „vertragsärztlichen" er-
für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgese- setzt.
henen Blättern unverzüglich auszuschreiben und
d) In Absatz 3 wird das Wort „Kassenarzt" durch
eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu
das Wort „Vertragsarzt" ersetzt.
erstellen. Dem Zulassungsausschuß sowie dem
Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der
63. § 106 wird wie folgt geändert:
eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu
stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die aus- a) In Absatz 1 wird das Wort „kassenärztlichen"
geschriebene Praxis als Nachfolger des bisheri- durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt.
gen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Zulassungsausschuß den Nachfolger nach
pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei ,,(2) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird
der Auswahl der Bewerber sind die berufliche geprüft durch
Eignung, das Approbationsalter und die Dauer 1. arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich
der ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, fer- verordneter Leistungen nach Durchschnitts-
ner, ob der Bewerber der Ehegatte, ein Kind, ein werten oder bei Überschreitung der Richtgrö-
angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes ßen nach § 84 (Auffälligkeitsprüfung),
oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis
2. arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich
bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde. Die verordneter Leistungen auf der Grundlage
wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden
von arztbezogenen und versichertenbezoge-
Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur inso-
nen Stichproben, die 2 vom Hundert der Ärzte
weit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die je Quartal umfassen (Zufälligkeitsprüfung).
Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht über-
Die Vertragspartner können vereinbaren, die
steigt."
Stichprobe getrennt nach Arztgruppen zu
ziehen. Die Prüfungen nach Durchschnitts-
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: werten und die Zufälligkeitsprüfungen umfas-
,,(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Re- sen auch die Häufigkeit von Überweisungen,
gisterstelle) führen für jeden Planungsbereich Krankenhauseinweisungen und Feststellun-
eine Warteliste. In die Warteliste werden auf gen der Arbeitsunfähigkeit. Die Landesver-
Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarzt- bände der Krankenkassen und die Verbände
sitz bewerben und in das Arztregister eingetra- der Ersatzkassen können gemeinsam und
gen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der einheitlich mit den Kassenärztlichen Vereini-
Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarzt- gungen über die in Satz 1 vorgesehenen
praxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintra- Prüfungen hinaus andere arztbezogene Prü-
gung in die Warteliste zu berücksichtigen." fungsarten vereinbaren; dabei dürten versi-
2284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
chertenbezogene Daten nur nach den Vor- soweit dieser nicht durch Praxisbesonderheiten
schriften des Zehnten Kapitels erhoben, ver- begründet ist. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
arbeitet oder genutzt werden. Eine erneute Eine Klage gegen die Entscheidung des Be-
Prüfung nach Satz 1 Nr. 2 findet im Regelfall schwerdeausschusses hat keine aufschiebende
nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Einlei- Wirkung. Die Vertragspartner nach Absatz 2
tung dieser Prüfung statt. Soweit ärztlich ver- Satz 3 können frühestens ab 1. Januar 1995
ordnete Leistungen bei Überschreitung von Vomhundertsätze vereinbaren, die von den in
Richtgrößen geprüft werden, werden Prüfun- Satz 1 genannten abweichen."
gen nach Durchschnittswerten nicht durch-
g) Absatz 7 wird gestrichen;
geführt."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: 64. § 109 wird wie folgt geändert:
,,(3) Die in Absatz 2 Satz 3 genannten Vertrags- a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
partner vereinbaren die Verfahren zur Prüfung fügt:
der Wirtschaftlichkeit nach Absatz 2 gemeinsam
und einheitlich. Sie haben mit der Entscheidung „Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im
über die Einzelheiten der Durchführung der Prü- Einvernehmen mit der für die Krankenhauspla-
fungen Art und Umfang der Leistungen, die in die nung zuständigen Landesbehörde eine gegen-
Prüfungen einbezogen werden, zu beschränken, über dem Krankenhausplan geringere Betten-
wenn das Ziel der Prüfung auch auf diese Weise zahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur
erreicht werden kann. Der einer Prüfung nach des Krankenhauses nicht verändert wird; die
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zugrunde zu legende Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der
Zeitraum beträgt mindestens ein Jahr. Die Ver- Krankenhausplan keine oder keine abschließen-
einbarung für die Prüfung bei Überschreitung der de Festlegung der Bettenzahl oder der Lei-
Richtgrößen nach § 84 hat einen Vomhundert- stungsstruktur des Krankenhauses, werden die-
satz der Überschreitung vorzusehen, ab dem se durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im
Prüfungen ohne Antragstellung durchgeführt Benehmen mit der für die Krankenhausplanung
werden, sowie einen Vomhundertsatz der Über- zuständigen Landesbehörde ergänzend verein-
schreitung, ab dem der Vertragsarzt den sich bart."
daraus ergebenden Mehraufwand zu erstatten b) In Absatz 4 Satz 3 wird der zweite Halbsatz
hat, soweit dieser nicht durch Praxisbesonder- gestrichen und der Strichpunkt durch einen
heiten begründet ist. Die Vertragspartner haben Punkt ersetzt.
auch das Verfahren für die Fälle zu regeln, in
denen die Krankenkasse den Versicherten nach 65. § 110 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
den §§ 29, 30 und 64 Kosten erstattet. In den
Verträgen ist auch festzulegen, unter welchen a) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
Voraussetzungen Einzelfallprüfungen durchge- ,,Bei Plankrankenhäusern k~nn die Genehmi-
führt und pauschale Honorarkürzungen vorge- gung nur versagt werden, wenn und soweit das
nommen werden. Für den Fall wiederholt festge- Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar
stellter Unwirtschaftlichkeit sind pauschale Ho- ist."
norarkürzungen vorzusehen."
b) Dem Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:
d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Vereini-
,,Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zu-
gungen" das Wort „gemeinsame" eingefügt.
ständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Monaten nach Mitteilung der Kündigung wider-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kranken- sprochen hat. Die Landesbehörde hat einen Wi-
kasse" ein Komma und die Worte „ihres derspruch spätestens innerhalb von drei weite-
Verbandes" eingefügt; das Wort „Kassen- ren Monaten schriftlich zu begründen."
arzt" wird ersetzt durch das Wort „Vertrags-
arzt".
66. § 111 wird wie folgt geändert:
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort
„Die Krankenkasse oder ihr Verband kann ,,leistungsfähige" das Wort „bedarfsgerechte,"
vor Stellung eines Antrags nach Satz 1 den eingefügt.
Vertragsarzt mit seiner Zustimmung über die
veranlaßten Leistungen, deren Kosten und b) Absatz 4 Satz 3 wird _wie folgt gefaßt:
über wirtschaftliche Alternativen informie- ,,Mit der für die Krankenhausplanung zuständi-
ren." gen Landesbehörde ist Einvernehmen über Ab-
f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt: schluß und Kündigung des Versorgungsvertrags
anzustreben."
,,(5a) Abweichend von Absatz 5 werden bei
einer Überschreitung der Richtgrößen nach § 84
67. In § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Komma
Abs. 3 um mehr als 15 vom Hundert Prüfungen
gestrichen und folgender Satzteil angefügt:
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ohne Antragstellung
durchgeführt; bei einer Überschreitung um mehr ', ,,einschließlich eines Kataloges von Leistungen, die
als 25 vom Hundert hat der Vertragsarzt den sich in der Regel teilstationär erbracht werden kön-
daraus ergebenden Mehraufwand zu erstatten, nen,".
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2285
68. § 113 Abs. 1 wird wie folgt geändert: lungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung
der stationären Krankenhausbehandlung nicht
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
überschreiten. Die Frist von 14 Tagen kann in medi-
„Kommt eine Einigung über den Prüfer nicht zinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen
zustande, wird dieser auf Antrag innerhalb von mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. Eine
zwei Monaten von der Landesschiedsstelle nach notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des
§ 114 Abs. 1 bestimmt." Krankenhauses während der vor- und nachstationä-
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ren Behandlung wird im Rahmen des Sicherstel-
lungsauftrags durch die an der vertragsärztlichen
„Der Prüfer ist unabhängig und an Weisungen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet.
nicht gebunden." Das Krankenhaus hat den einweisenden Arzt über
die vor- oder nachstationäre Behandlung unverzüg-
69. In der Überschrift des vierten Abschnittes wird das lich zu unterrichten.
Wort „Kassenärzten" durch das Wort „Vertragsärz-
ten" ersetzt. (3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die
Verbände der Ersatzkassen und der Landesaus-
schuß des Verbandes der privaten Krankenversi-
70. § 115 wird wie folgt geändert:
cherung gemeinsam vereinbaren mit der Landes-
a) In der Überschrift wird das Wort „Kassenärzten" krankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigun-
durch das Wort „Vertragsärzten" ersetzt. gen der Krankenhausträger im Land gemeinsam
b) In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort und im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereini-
,,Kassenärzte" durch das Wort „Vertragsärzte" gung die Vergütung der Leistungen mit Wirkung für
die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Kran-
und das Wort „Kassenärzten" durch das Wort
,,Vertragsärzten" ersetzt. kenhausfinanzierungsgesetzes. Die Vergütung soll
pauschaliert werden und geeignet sein, eine Ver-
c) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: minderung der stationären Kosten herbeizuführen.
,,4. die Durchführung einer vor- und nachstatio- Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
nären Behandlung im Krankenhaus nach sam und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
§ 115 a einschließlich der Prüfung der Wirt- oder die Bundesverbände der Krankenhausträger
schaftlichkeit und der Verhinderung von gemeinsam geben im Benehmen mit der Kassen-
Mißbrauch; in den Verträgen können von ärztlichen Bundesvereinigung Empfehlungen zur
§ 115a Abs. 2 Satz 1 bis 3 abweichende Vergütung ab. Diese gelten bis zum Inkrafttreten
Regelungen vereinbart werden." einer Vereinbarung nach Satz 1. Kommt eine Ver-
einbarung über die Vergütung innerhalb von drei
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „bis zum
Monaten nicht zustande, nachdem eine Vertrags-
31. Dezember 1989" gestrichen.
partei schriftlich zur Aufnahme der Verhandlungen
e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 18 a
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag
„Eine Regelung nach den Absätzen 1 bis 3 ist
zulässig, solange und soweit die Landesregie- einer Vertragspartei oder der zuständigen Landes-
rung eine Rechtsverordnung nicht erlassen behörde die Vergütung fest.
hat." § 115b
Ambulantes Operieren im Krankenhaus
71. Nach § 115 werden folgende Paragraphen einge-
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
fügt:
gemeinsam, die Deutsche Krankenhausgesellschaft
,,§ 115a . oder die Bundesverbände der Krankenhausträger
Vor- und nachstationäre Behandlung gemeinsam und die Kassenärztlichen Bundesverei-
im Krankenhaus nigungen vereinbaren
(1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von 1. einen Katalog ambulant durchführbarer Opera-
Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch tionen,
geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung 2. einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und
behandeln, um Vertragsärzte und
1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Kran- 3. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität und der
kenhausbehandlung zu klären oder die vollsta- Wirtschaftlichkeit.
tionäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten
(2) Die Krankenhäuser sind zur ambulanten
(vorstationäre Behandlung) oder
Durchführung der in dem Katalog genannten Opera-
2. im Anschluß an eine vollstationäre Kranken- tionen zugelassen. Hierzu bedarf es einer Mitteilung
hausbehandlung den Behandlungserfolg zu si- des Krankenhauses an die Landesverbände der
chern oder zu festigen (nachstationäre Behand- Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkas-
lung). sen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zu-
lassungsausschuß (§ 96); die Kassenärztliche Ver-
(2) Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens einigung unterrichtet die Landeskrankenhausgesell-
drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor schaft über den Versorgungsgrad in der vertrags-
Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Die ärztlichen Versorgung. Das Krankenhaus ist zur
nachstationäre Behandlung darf sieben Behand- Einhaltung des Vertrages nach Absatz 1 verpflich-
2286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
tet. Die Leistungen werden unmittelbar von den (2) Der Bundesminister für Gesundheit bestimmt
Krankenkassen vergütet. Die Prüfung der Wirt- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
schaftlichkeit und Qualität erfolgt durch die Kran- desrates den Katalog der abstimmungspflichtigen
kenkassen; die Krankenhäuser übermitteln den medizinisch-technischen Großgeräte sowie die An-
Krankenkassen die Daten nach § 301, soweit dies haltszahlen für den bedarfsgerechten, leistungsfähi-
für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen gen und wirtschaftlichen Einsatz der Großgeräte.
erforderlich ist. Bis zum Erlaß der Rechtsverordnung treffen die
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 bis Großgeräteausschüsse eine entsprechende Rege-
zum 31 . März 1993 ganz oder teilweise nicht zu- lung.
stande, wird ihr Inhalt durch Rechtsverordnung der (3) Für jedes Land oder für Teile eines Landes
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates wird von den Beteiligten nach Satz 2 ein Großgerä-
bestimmt. teausschuß gebildet. Der Ausschuß besteht aus
(4) Bis zum Inkrafttreten einer Regelung nach Vertretern der Krankenhäuser, Vertragsärzte und
Absatz 1 oder 3, jedoch längstens bis zum Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem Vertre-
31. Dezember 1994, sind die Krankenhäuser zur ter der zuständigen Landesbehörde. Die Vertreter
Durchführung ambulanter Operationen auf der der Krankenhäuser werden von der Landeskran-
Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabs kenhausgesellschaft, die Vertreter der Vertragsärz-
(§ 87) berechtigt. Hierzu bedarf es einer Mitteilung te von den Kassenärztlichen Vereinigungen und die
des Krankenhauses an die Landesverbände der Vertreter der Krankenkassen von den Landesver-
Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkas- bänden der Krankenkassen und den Verbänden der
sen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zu- Ersatzkassen bestellt. Die Beteiligten wählen aus
lassungsausschuß (§ 96), in der die im Kranken- ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
haus ambulant durchführbaren Operationen be-
(4) Die Beteiligten im Großgeräteausschuß stim-
zeichnet werden; Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz
men einvernehmlich den Standort eines Großgerä-
gilt entsprechend. Die Vergütung richtet sich nach
tes und eine Mitnutzung durch Dritte ab. Die in der
dem einheitlichen Bewertungsmaßstab mit den für
Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten An-
die Versicherten geltenden Vergütungssätzen. Ab-
satz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. haltszahlen sowie insbesondere die medizinischen
Leistungserfordernisse, die Bevölkerungsdichte und
(5) In der Vereinbarung nach Absatz 1 können -struktur, die Zumutbarkeit der Entfernung für die
Regelungen über ein gemeinsames Budget zur Ver- Versicherten, die bereits zur Verfügung stehenden
gütung der ambulanten Operationsleistungen der Großgeräte, die Qualifikation für das Betreiben des
Krankenhäuser und der Vertragsärzte getroffen Großgerätes, die Förderung einer gemeinsamen
werden. Die Mittel sind aus der Gesamtvergütung Nutzung sowie der sich aus Forschung und Lehre
und den Budgets der zum ambulanten Operieren ergebende Gerätebedarf (§ 10 Satz 3 des Kran-
zugelassenen Krankenhäuser aufzubringen." kenhausfinanzierungsgesetzes) sind zu berück-
sichtigen. Bei regionalen Besonderheiten kann der
72. In § 116 Satz 1 wird das Wort „kassenärztlichen" Großgeräteausschuß von der Rechtsverordnung
durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt. nach Absatz 2 abweichende Regelungen treffen.
Um einen gleichmäßigen Zugang zur Großgeräte-
73. In § 120 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Kassenärzte" nutzung sicherzustellen, kann der Großgeräteaus-
durch das Wort „Vertragsärzte" und das Wort „kas- schuß bestimmen, daß die Mitnutzung durch andere
senärztlichen" durch das Wort „vertragsärztlichen" Antragsteller im Rahmen der vorhandenen Nut-
ersetzt. zungsmöglichkeiten zu gestatten ist. Über die Nut-
zung eines medizinisch-technischen Großgerätes
74. § 121 wird wie folgt geändert: hat der Betreiber dem Großgeräteausschuß auf
Verlangen Auskunft zu erteilen; der Großgeräteaus-
a) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenärzte" durch schuß ist ermächtigt, die Informationen an die zu-
das Wort „Vertragsärzte" ersetzt. ständige Kassenärztliche Vereinigung zur Durchfüh-
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „kassenärztli- rung der vertragsärztlichen Abrechnung weiterzu-
chen" durch das Wort „vertragsärztlichen" er- leiten. Kommt eine Einigung nicht zustande, ent-
setzt. scheidet die zuständige Landesbehörde.
75. In § 121 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Kas- (5) Das Ergebnis der Abstimmung oder der Ent-
senärzte" durch das Wort „Vertragsärzte" ersetzt. scheidung nach Absatz 4 wird gegenüber einem
Krankenhausträger durch Bescheid der zuständigen
76. § 122 wird wie folgt gefaßt: Landesbehörde und gegenüber einem Vertragsarzt
durch Bescheid des zuständigen Landesausschus-
,,§ 122 ses der Ärzte und Krankenkassen umgesetzt. Im
Medizinisch-technische Großgeräte Fall einer Klage gegen den Bescheid findet ein
Vorverfahren nicht statt."
(1) Krankenhäuser, Vertragsärzte und Kranken-
kassen wirken mit den zuständigen Landesbehör-
den in den Großgeräteausschüssen nach Absatz 3
zur bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten 77. § 125 wird wie folgt geändert:
mit leistungsfähigen, wirtschaftlich genutzten medi- a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ersatzkassen"
zinisch-technischen Großgeräten zusammen. die Worte „auf Landesebene" eingefügt.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2287
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: hundertsatz verändern, um den sich die nach
den §§ 270 und 270 a zu ermittelnden beitrags-
„Die Prei.se dürfen sich gegenüber den am
pflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Kran-
31 . Dezember 1992 geltenden Preisen in den
kenkassen je Mitglied verändern; die Vomhun-
Jahren 1993, 1994 und 1995 höchstens um den
dertsätze sind für das Beitrittsgebiet und das
Vomhundertsatz verändern, um den sich die
übrige Bundesgebiet getrennt festzulegen."
nach den §§ 270 und 270 a zu ermittelnden bei-
tragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der b) Folgender Satz wird angefügt:
Krankenkassen je Mitglied verändern. Die Vom-
hundertsätze sind für das Beitrittsgebiet und das ,,Die Preisvereinbarungen haben sich an mög-
übrige Bundesgebiet getrennt festzulegen." lichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten
auszurichten."
78. Dem § 126 wird folgender Absatz angefügt:
83. § 135 wird wie folgt geändert:
,,(5) Für nichtärztliche Dialyseleistungen, die nicht
in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht wer- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
den, gelten die Regelungen dieses Abschnitts ent-
„Qualitätssicherung der vertragsärztlichen
sprechend."
und vertragszahnärztlichen Versorgung".
79. § 127 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Worte
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Er- ,,kassen- und" gestrichen.
satzkassen" die Worte „auf Landesebene" ~in-
gefügt. c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „sowie die
Vertragspartner der vertragsärztlichen Versor-
b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
gung" und jeweils die Worte „kassen- und" ge-
fügt:
strichen.
,,Sie dürfen sich gegenüber den am 31. Dezem-
ber 1992 geltenden Preisen in den Jahren 1993 d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
1994 und 1995 höchstens um den Vomhundert~
,,(4) Die Vertragspartner der vertragszahnärztli-
satz verändern, um den sich die nach den §§ 270
chen Versorgung auf Bundesebene haben ge-
und 270a zu ermittelnden beitragspflichtigen
meinsam und einheitlich auch Qualitätskriterien
Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen
für die Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz
mit Sitz im Bundesgebiet außerhalb des Beitritts-
zu vereinbaren. Bei der Festlegung von Quali-
gebiets je Mitglied verändern."
tätskriterien für Zahnersatz ist der Bundesin-
c) Folgender Absatz wird angefügt: nungsverband der Zahntechniker zu beteiligen;
,,(3) Die Krankenkassen können bei den Lei- die Stellungnahmen sind in die Entscheidung
stungserbringern Preisvergleiche über Hilfsmittel einzubeziehen. Der Zahnarzt übernimmt für Fül-
durchführen und die Versicherten sowie die Ärz- lungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine
te über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten zweijährige Gewähr. Identische und T eilwieder-
und über Leistungserbringer, die bereit sind, zum holungen von Füllungen sowie die Erneuerung
Festbetrag zu liefern, informieren. Sie können von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind
Preisvergleiche auch durch regionale Arbeitsge- in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei
meinschaften oder in Zusammenarbeit mit Ver- vorzunehmen. Ausnahmen hiervon bestimmen
braucherverbänden durchführen." die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
und die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
meinsam und einheitlich. § 195 des Bürgerlichen
80. In § 129 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „im Rah-
Gesetzbuches bleibt unberührt. Längere Ge-
men der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
währleistungsfristen können zwischen den Kas-
und die" gestrichen.
senzahnärztlichen Vereinigungen und den Lan-
desverbänden der Krankenkassen und den Ver-
81. § 131 wird wie folgt geändert: bänden der Ersatzkassen sowie in Einzel- oder
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „Ermittlung Gruppenverträgen zwischen Zahnärzten und
der Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 und Krankenkassen vereinbart werden. Die Kranken-
die" gestrichen. kassen können hierfür Vergütungszuschläge
gewähren; der Eigenanteil der Versicherten bei
b) In Absatz 4 werden die Worte „die zur Herstel-
Zahnersatz bleibt unberührt. Die Zahnärzte, die
lung einer pharmakologisch-therapeutischen
ihren Patienten eine längere Gewährleistungs-
und preislichen Transparenz im Rahmen der
frist einräumen, können dies ihren Patienten
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und"
bekanntmachen."
gestrichen.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „kassen-
82. § 133 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
und" gestrichen.
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Preise dürfen sich gegenüber den am 1. De- f) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Kassenzahn-
zember 1992 geltenden Preisen in den Jahren arzt" durch das Wort „Vertragszahnarzt" er-
1993, 1994 und 1995 höchstens um den Vom- setzt.
2288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
84. Nach § 135 wird folgender Paragraph eingefügt: 90. § 143 wird wie folgt gefaßt:
..§ 135a ..§ 143
Qualitätssicherung Bezirk der Ortskrankenkassen
bei ambulanten Vorsorgeleistungen
und Rehabilitationsmaßnahmen (1) Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte
Regionen.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen, 'die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Bun- (2) Die Landesregierung kann die Abgrenzung
desverbände der Leistungserbringer, die ambulante der Regionen durch Rechtsverordnung regeln. Die
Vorsorgeleistungen und Rehabilitationsmaßnah- Landesregierung kann die Ermächtigung auf die
men durchführen, bestimmen gemeinsam durch nach Landesrecht zuständige Behörde übertragen.
Richtlinien Verfahren zur Qualitätssicherung der
(3) Die betroffenen Länder können durch Staats-
ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen
vertrag vereinbaren, daß sich die Region über meh-
nach § 23 Abs. 2 und der ambulanten medizinischen
rere Länder erstreckt."
Rehabilitationsmaßnahmen nach § 40 Abs. 1. Die
Leistungserbringer, für die ein Vertrag nach § 125
gilt, sind verpflichtet, sich an Maßnahmen zur Quali- 91. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
tätssicherung zu beteiligen." a) In Satz 1 wird das Wort "Vertreterversammlun-
gen" durch das Wort „Verwaltungsräte" ersetzt.
85. In § 136 Abs. 1 werden jeweils die Worte ..,kassen- b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
und" gestrichen.
„Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor
der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehör-
86. In § 137 Satz 4 werden nach der Verweisung ..§ 111"
den."
die Worte „unter Beteiligung der Ärztekammern,
soweit die Verträge Qualitätssicherungsmaßnah-
men im Pflegebereich betreffen auch unter Beteili- 92. § 145 wird wie folgt gefaßt:
gung der Berufsorganisationen der Krankenpflege- .. § 145
berufe," eingefügt. Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag
87. In § 138 werden die Worte „kassen- und" ge- (1) Die Landesregierung kann auf Antrag einer
strichen. Ortskrankenkasse oder des Landesverbandes
durch Rechtsverordnung einzelne oder alle Orts-
krankenkassen des Landes nach Anhörun~ der be-
88. Dem§ 140 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
troffenen Ortskrankenkassen und ihrer Landesver-
,,Die Krankenkassen oder ihre Verbände dürfen Ei- bände vereinigen, wenn
geneinrichtungen auch dann errichten, wenn mit
1. durch die Vereinigung die Leistungsfähigkeit der
ihnen der Sicherstellungsauftrag nach § 72 a Abs. 1
betroffenen Krankenkassen · verbessert werden
erfüllt werden soll."
kann oder
2. der Bedarfssatz einer Ortskrankenkasse den
89. § 141 wird wie folgt geändert: durchschnittlichen Bedarfssatz aller Ortskran-
a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz kenkassen auf Bundes- oder Landesebene um
eingefügt: mehr als 5 vom Hundert übersteigt. § 313
Abs. 10 Buchstabe a gilt entsprechend .
.,Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetz-
lich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherken- (2) Die Landesregierung vereinigt auf Antrag des
nungsmaßnahmen verletzen nicht den Grund- Landesverbandes durch Rechtsverordnung einzel-
satz der Beitragssatzstabilität." ne oder alle Ortskrankenkassen des Landes nach
Anhörung der betroffenen Ortskrankenkassen und
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ihrer Landesverbände, wenn
.,(3) Der Bundesminister für Gesundheit beruft 1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind
in die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen und
Vertreter der Krankenkassen, des Verbandes 2. eine freiwillige Vereinigung innerhalb von zwölf
der privaten Krankenversicherung, der Ärzte, der Monaten nach Antragstellung nicht zustande ge-
Zahnärzte, der Krankenhausträger, der Apothe- kommen ist. Erstreckt sich der Bezirk nach der
ker, der Arzneimittelhersteller, der Gewerk- Vereinigung der Ortskrankenkassen über das
schaften, der Arbeitgeberverbände der Länder Gebiet eines Landes hinaus, gilt § 143 Abs. 3
und der kommunalen Spitzenverbände sowie je entsprechend.
einen Vertreter der Gesundheitshandwerker, der
Heilmittelerbringer, des Kur- und Bäderwesens, (3) Bedarfssatz ist das Verhältnis der Ausgaben
der Pflegeberufe, der freien Wohlfahrtspflege, für Leistungen zur Summe der beitragspflichtigen
der Behindertenverbände und der Verbraucher- Einnahmen der Mitglieder im abgelaufenen Ge-
verbände. Der Bundesminister für Wirtschaft, der schäftsjahr. Die Ausgaben sind zu mindern um die
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung von Dritten erstatteten Ausgaben für Leistungen, um
und der Bundesminister für Familie und Senioren die Ausgaben für Mehr- und Erprobungsleistungen
sind zu beteiligen." sowie für Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2289
besteht und um den nach § 266 erhaltenen Risiko- kenkasse in ihrer Satzung eine Regelung nach
strukturausgleich. Zu den Ausgaben zählt auch der § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 vorsieht, kann der
zu tragende Risikostrukturausgleich nach § 266." Arbeitgeber erneut entscheiden, ob er weiterhin
das für die Führung der Geschäfte erforderliche
93. Nach § 146 wird folgender Paragraph eingefügt: Personal auf seine Kosten bestellen will. Die
Sätze 4 bis 10 gelten entsprechend."
,,§ 146a
Schließung
95. § 148 wird wie folgt geändert:
Eine Ortskrankenkasse wird von der Aufsichtsbe-
hörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vierhundert-
nicht mehr auf Dauer gesichert ist. Die Aufsichtsbe- fünfzig" durch die Zahl „1000" ersetzt.
hörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schlie- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ßung wirksam wird. § 155 und § 164 Abs. 2 bis 5
gelten entsprechend." „Die Errichtung bedarf der Zustimmung der
Mehrheit der im Betrieb Beschäftigten."
94. § 147 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 96. § 149 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „vierhundert- ,,§ 148 gilt entsprechend."
fünfzig" ersetzt durch die Zahl „1000".
97. § 150 wird wie folgt gefaßt:
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,§ 150
„Die Leistungsfähigkeit ist insbesondere
dann gefährdet, wenn der Bedarfssatz einer Freiwillige Vereinigung
betroffenen Ortskrankenkasse den landes- ( 1) Betriebskrankenkassen können sich auf Be-
durchschnittlichen Bedarfssatz aller Orts- schluß ihrer Verwaltungsräte zu einer gemeinsamen
krankenkassen um mehr als 10 vom Hun- Betriebskrankenkasse vereinigen. Der Beschluß be-
dert oder den bundesdurchschnittlichen Be- darf der Genehmigung der vor der Vereinigung zu-
darfssatz aller Ortskrankenkassen um mehr ständigen Aufsichtsbehörden.
als 12,5 vom Hundert übersteigt. § 313
Abs. 1 gilt entsprechend." (2) § 144 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Für
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Betriebskrankenkassen, deren Satzungen eine Re-
gelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthalten,
,,(2) Der Arbeitgeber kann auf seine Kosten die gelten die §§ 145 und 146 entsprechend; für die
für die Führung der Geschäfte erforderlichen Vereinigung einer oder mehrerer bundesunmittelba-
Personen bestellen. Nicht bestellt werden dürfen rer Betriebskrankenkassen mit anderen Betriebs-
Personen, die im Personalbereich des Betriebes krankenkassen gilt § 168 a Abs. 2 entsprechend."
oder Dienstbetriebes tätig sein dürfen. Wird eine
Betriebskrankenkasse nach dem 31. Dezember
1995 errichtet, ist in der dem Antrag auf Geneh- 98. Dem § 151 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
migung nach § 148 Abs. 3 beigefügten Satzung ,,Satz 1 gilt nicht für Betriebskrankenkassen mehre-
zu bestimmen, ob der Arbeitgeber auf seine Ko- rer Arbeitgeber, deren Satzung eine Regelung nach
sten das Personal bestellt. Bei am 1. Januar § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält."
1996 bereits errichteten Betriebskrankenkassen
kann der Arbeitgeber die weitere Übernahme der
Kosten des für die Führung der Geschäfte erfor- 99. § 152 wird wie folgt geändert:
derlichen Personals ablehnen. Die Ablehnung ist a) In Satz 1 wird das Wort „Vertreterversammlung"
bis zum 31. März 1996 gegenüber dem Vorstand durch das Wort „Verwaltungsrat" ersetzt.
der Betriebskrankenkasse zu erklären. In diesem
Fall übernimmt die Betriebskrankenkasse späte- b) Folgender Satz wird angefügt:
stens nach Ablauf von drei Jahren nach Zugang ,,Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Sat-
der Ablehnungserklärung beim Vorstand der Be- zung der Betriebskrankenkasse eine Regelung
triebskrankenkasse die bisher mit der Führung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält. Für
der Geschäfte der Betriebskrankenkasse beauf- Betriebskrankenkassen mehrerer Arbeitgeber,
tragten Personen, wenn diese zustimmen. Die die nach dem 31. Dezember 1995 vereinigt
Betriebskrankenkasse tritt in die Rechte und wurden, ist der Antrag nach Satz 1 von allen
Pflichten aus den Dienst- oder Arbeitsverhältnis- beteiligten Arbeitgebern zu stellen."
sen der übernommenen Personen ein; § 613a
des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entspre-
chend anzuwenden. Neueinstellungen nimmt ab 100. § 153 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
dem 1. April 1996 die Betriebskrankenkasse vor, „1. der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden
wenn der Arbeitgeber die Übernahme der Ko- ist und die Satzung keine Regelung nach § 173
sten der für die Führung der Geschäfte erforderli- Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält,".
chen Personen abgelehnt hat. Die Entscheidung
des Arbeitgebers über die Bestellung des Perso-
nals ist unwiderruflich. Sofern eine Betriebskran- 101. § 154 wird gestrichen.
2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
102. § 155 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „nach" durch
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: das Wort „vor'' und das Wort „Aufsichtsbehörde"
durch das Wort „Aufsichtsbehörden" ersetzt.
,,(3) Verbleibt nach Abwicklung der Geschäfte
noch Vermögen, geht dieses auf den Landesver- c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
band über. Das Vermögen geht auf den Bundes-
,,(3) Für die Vereinigung von lnnungskranken-
verband über, wenn der Landesverband nicht
kassen durch die Landesregierung gelten die
besteht oder die Betriebskrankenkasse keinem
§§ 145 und 146 entsprechend."
Landesverband angehörte."
b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze ange- 108. Dem§ 161 wird folgender Satz angefügt:
fügt: ,,Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für lnnungskranken-
„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Satzung kassen, deren Satzung eine Regelung nach § 173
der geschlossenen Betriebskrankenkasse eine Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält."
Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält;
in diesem Falle hat der Landesverband die Ver- 109. § 162 wird wie folgt geändert:
pflichtungen zu erfüllen. Die Verpflichtungen hat
a) In Satz 1 wird das Wort „Vertreterversammlung"
der Bundesverband zü erfüllen, wenn der Lan-
durch das Wort „Verwaltungsrat" ersetzt.
desverband nicht besteht oder die Betriebskran-
kenkasse keinem Landesverband angehörte." b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Satzung
103. In § 156 werden die Worte „Satz 2" gestrichen. der lnnungskrankenkasse eine Regelung nach
§ 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält."
104. § 157 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „vierhundertfünfzig" 110. Dem § 163 wird folgender Satz angefügt:
durch die Zahl „ 1000" ersetzt. „Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Satzung der
lnnungskrankenkasse eine Regelung nach § 173
b) In Nummer 2 wird das Wort „und" durch einen
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält."
Punkt ersetzt.
c) Nummer 3 wird gestrichen. 111. Dem § 164 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die Satzung
105. § 158 wird wie folgt geändert: . der geschlossenen lnnungskrankenkasse eine Re-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vierhundert- gelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält; in
fünfzig" durch die Zahl „ 1000" ersetzt. diesem Fall gilt § 155 Abs. 4 Satz 4 und 5 entspre-
chend."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Errichtung bedarf der Zustimmung der 112. § 168 wird wie folgt gefaßt:
lnnungsversammlung und der Mehrheit der in ,,§ 168
den lnnungsbetrieben Beschäftigten."
Ersatzkassen
106. § 159 wird wie folgt geändert: (1) Ersatzkassen sind am 31. Dezember 1992
bestehende Krankenkassen, bei denen Versicherte
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der Gesel-
die Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember 1995
lenausschuß der vereinigten Handwerksinnung"
durch Ausübung des Wahlrechts erlangen können.
durch die Worte „die Mehrheit der in den ln-
nungsbetrieben Beschäftigten" ersetzt und die (2) Beschränkungen des aufnahmeberechtigten
Worte „und 3" gestrichen. Mitgliederkreises sind nicht zulässig.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „vierhundert-
(3) Der Bezirk einer Ersatzkasse kann durch Sat-
fünfzig" durch die Zahl „ 1000" ersetzt.
zungsregelung auf das Gebiet eines oder mehrerer
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Länder oder das Bundesgebiet erweitert werden.
Die Satzungsregelung bedarf der Genehmigung der
,,(3) Erstreckt sich die lnnungskrankenkasse vor der Erweiterung zuständigen Aufsichtsbehör-
nach der Anpassung über die Bezirke mehrerer de."
Aufsichtsbehörden, treffen die Entscheidung
nach Absatz 2 die Aufsichtsbehörden, die vor der 113. Folgender § 168 a wird eingefügt:
Anpassung zuständig waren. Sie geben den be-
troffenen Ortskrankenkassen Gelegenheit sich ,,§ 168a
zu äußern." Vereinigung von Ersatzkassen
(1) Ersatzkassen können sich auf Beschluß ihrer
107. § 160 wird wie folgt geändert: Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluß bedarf
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vertreterver- der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständi-
sammlungen" durch das Wort „Verwaltungsräte" gen Aufsichtsbehörden. Für das Verfahren gilt § 144
ersetzt. Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2291
(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann auf (3) Studenten können zusätzlich die Ortskranken-
Antrag einer Ersatzkasse oder eines Spitzenverban- kasse oder jede Ersatzkasse an dem Ort wählen, in
des der Ersatzkassen durch Rechtsverordnung mit dem die Hochschule ihren Sitz hat.
Zustimmung des Bundesrates einzelne Ersatzkas-
(4) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 versicherungs-
sen nach Anhörung der betroffenen Ersatzkassen
pflichtige Jugendliche, Teilnehmer an berufsfördern-
vereinigen. Für die Vereinigung von Ersatzkassen
den Maßnahmen, Behinderte und nach § 5 Abs. 1
durch Rechtsverordnung des Bundesministers für
Nr. 11 und 12 oder nach § 9 versicherte Rentner
Gesundheit gelten die §§ 145 und 146 entspre-
chend." sowie nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 versicherte Behinderte
können zusätzlich die Krankenkasse wählen, bei
der ein Elternteil versichert ist.
114. § 169 wird gestrichen.
(5) Versicherte Rentner können zusätzlich die
115. In § 171 werden die Worte „Auflösung und" gestri- Betriebs- oder lnnungskrankenkasse wählen, wenn
chen. sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, für den
die Betriebs- oder lnnungskrankenkasse besteht.
116. Der Zweite Abschnitt des Sechsten Kapitels wird (6) Für nach § 10 Versicherte gilt die Wahlent-
wie folgt gefaßt: scheidung des Mitglieds.
„Zweiter Abschnitt § 174
Wahlrechte und Zuständigkeit Besondere Wahlrechte
Erster Titel (1) Für versicherte Rentner, bei denen die Bun-
Wahlrechte der Mitglieder desknappschaft für die Feststellung der Rente zu-
ständig ist, gilt § 173 nur, wenn sie in den letzten
§ 173
zehn Jahren vor Rentenantragstellung zu keinem
Allgemeine Wahlrechte Zeitpunkt Mitglied der knappschaftlichen Kranken-
(1) Versicherungspflichtige (§ 5) und Versiche- versicherung gewesen sind; § 5 Abs. 2 gilt nicht.
rungsberechtigte (§ 9) sind Mitglied der von ihnen (2) Für Versicherungspflichtige und Versiche-
gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgen- rungsberechtigte, die bei einer Betriebs- oder ln-
den Vorschriften, im Zweiten Gesetz über die Kran- nungskrankenkasse beschäftigt sind oder vor dem
kenversicherung der Landwirte, im Arbeitsförde- Rentenbezug beschäftigt waren, gilt § 173 Abs. 2
rüngsgesetz oder im Künstlersozialversicherungs- Satz 1 Nr. 3 entsprechend.
gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
(3) Versicherungspflichtige und Versicherungs-
(2) Versicherungspflichtige und Versicherungsbe- berechtigte, die bei einem Verband der Betriebs-
rechtigte können wählen oder lnnungskrankenkassen beschäftigt sind oder
1. die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, können
Wohnorts, eine Betriebs- oder lnnungskrankenkasse am
Wohn- oder Beschäftigungsort wählen.
2. jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach
der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Woh- (4) Die bei der See-Berufsgenossenschaft be-
nort erstreckt, schäftigten versicherungspflichtigen oder versiche-
3. die Betriebs- oder lnnungskrankenkasse, wenn rungsberechtigten Arbeitnehmer können die Mit-
gliedschaft bei der See-Krankenkasse, die bei der
sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die
Betriebs- oder die lnnungskrankenkasse be- Bundesknappschaft beschäftigten versicherungs-
steht, pflichtigen oder versicherungsberechtigten Arbeit-
nehmer können die Mitgliedschaft bei der Bundes-
4. die Betriebs- oder lnnungskrankenkasse, wenn knappschaft wählen.
die Satzung der Betriebs- oder lnnungskranken-
kasse dies vorsieht, § 175
Ausübung des Wahlrechts
5. die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versi-
cherungspflicht oder Versicherungsberechtigung (1) Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber
zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versiche- der gewählten Krankenkasse zu erklären. Diese
rung nach § 10 bestanden hat, darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen.
6. die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versi- (2) Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausü-
chert ist. bung des Wahlrechts unverzüglich eine Mitgliedsbe-
scheinigung auszustellen. Die Mitgliedsbescheini-
Falls die Satzung eine Regelung nach Nummer 4
gung ist der zur Meldung verpflichteten Stelle unver-
enthält, gilt diese für abgegrenzte Regionen im
züglich vorzulegen
Sinne des § 143 Abs. 1, in denen Betriebe oder
lnnungsbetriebe bestehen und die Zuständigkeit für (3) Das Wahlrecht Versicherungspflichtiger ist
diese Betriebe sich aus der Satzung der Betriebs- spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versiche-
oder lnnungskrankenkasse ergibt; die Satzung darf rungspflicht auszuüben. Wird das Wahlrecht nicht
das Wahlrecht nicht auf bestimmte Personen be- ausgeübt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle
schränken oder von Bedingungen abhängig ma- den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versi-
chen. cherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden,
2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, 'Teil 1
bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand § 177
vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versiche- Zuständigkeit der Bundesknappschaft
rung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den
Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versiche-
(1) Versicherungspflichtige Mitglieder der Bun-
desknappschaft sind abweichend von § 173 die in
rungspflicht bei einer nach § 173 wählbaren Kran-
den §§ 137 und 273 des Sechsten Buches genann-
kenkasse anzumelden und den Versicherungs-
pflichtigen unverzüglich über die gewählte Kranken- ten Personen.
kasse zu unterrichten. Für die Fälle, in denen das
Wahlrecht nicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgeübt wird (2) Die in § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 genannten
und keine Meldung nach Satz 2 erfolgt, vereinbaren Versicherungspflichtigen und die in § 189 genann-
die Spitzenverbände der Orts-, Betriebs-, Innungs- ten Rentenantragsteller gehören der Bundesknapp-
und Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Re- schaft an, wenn sie zuletzt bei der Bundesknapp-
geln über die Zuständigkeit. schaft versichert waren oder die Bundesknapp-
schaft für die Feststellung der Rente zuständig ist;
(4) Der Versicherungspflichtige ist an die Wahl § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und § 174 Abs. 1 gel-
der Krankenkasse mindestens zwölf Monate ge- ten.
bunden. Eine Kündigung der Mitgliedschaft Versi-
cherungspflichtiger ist mit einer Frist von drei Mona- (3) Die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 bis 1O genannten
ten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Kün- Versicherungspflichtigen gehören der Bundes-
digung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb knappschaft an, wenn sie zuletzt bei der Bundes-
der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer knappschaft versichert waren; § 173 gilt."
anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbe-
scheinigung nachweist.
117. Dem § 183 wird folgender Absatz angefügt:
(5) Absatz 4 gilt nicht für Versicherungspflichtige,
die durch die Errichtung oder Ausdehnung einer ,,(6) Versicherungspflichtig Beschäftigte, die durch
Betriebs- oder lnnungskrankenkasse oder durch be- die Errichtung oder Ausdehnung einer Betriebs-
triebliche Veränderungen Mitglieder einer Betriebs- oder lnnungskrankenkasse oder durch betriebliche
oder lnnungskrankenkasse werden können, wenn Veränderungen Mitglieder einer Betriebs- oder ln-
sie die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach dem nungskrankenkasse werden, können die Mitglied-
Zeitpunkt der Errichtung, Ausdehnung oder betrieb- schaft bei der bisherigen Krankenkasse wählen. Die
lichen Veränderung ausüben. Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der bishe-
rigen Krankenkasse zu erklären. Die Absätze 3 und
(6) Die Spitzenverbände vereinbaren für die Mel- 5 gelten entsprechend."
dungen und Mitgliedsbescheinigungen nach dieser
Vorschrift einheitliche Verfahren und Vordrucke.
118. Dem § 186 wird folgender Absatz angefügt:
,,(10) Wird die Mitgliedschaft Versicherungspflichti-
zweiter Titel ger zu einer Krankenkasse gekündigt (§ 175), be-
ginnt die Mitgliedschaft bei der neugewählten Kran-
Zuständigkeit
kenkasse abweichend von den Absätzen 1 bis 9 mit
§ 176 dem Tag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der
Kündigung."
Zuständigkeit der See-Krankenkasse
(1) Versicherungspflichtige Mitglieder der See-
Krankenkasse sind abweichend von § 173 119. § 190 Abs. 12 wird gestrichen.
1. Seeleute deutscher Seeschiffe nach § 13 des
Vierten Buches und 120. In § 192 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "oder
2. Seeleute von Beruf, die nicht für eine Fahrt ange- Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird"
mustert sind, für die Zeit, während der sie vor- durch die Worte „oder nach gesetzlichen Vorschrif-
übergehend auf einem deutschen Seeschiff in ten Erziehungsgeld bezogen oder Erziehungsurlaub
einem deutschen Hafen mit Diensten an Bord für in Anspruch genommen wird" ersetzt.
Rechnung des Reeders beschäftigt sind,
121. In§ 194 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte "der Vertre-
wenn sie bei der See-Berufsgenossenschaft gegen
teNersammlung• durch die Worte "des Verwal-
Unfall versichert sind, sowie ferner
tungsrates" ersetzt.
3. für die Seefahrt Auszubildende in der Ausbildung
an Land und 122. § 197 wird wie folgt geändert:
4. Bezieher von Vorruhestandsgeld, die unmittelbar a) Die Überschrift .VertreteNersammlung" wird er-
vor Bezug des Vorruhestandsgeldes bei der setzt durch die Überschrift "Verwaltungsrar.
See-Krankenkasse versichert waren.
(2) Die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 bis 12 genannten b) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt
Versicherungspflichtigen und die in § 189 genann- geändert:
ten Rentenantragsteller gehören der See-Kranken- aa) Im Eingangssatz werden die Worte "Die
kasse an, wenn sie zuleat bei der See-Krankenkas- VertreteNersammlung" durch die Worte
se versichert waren; § 173 gilt. "Der Verwaltungsrat" ersetzt.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2293
bb) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 126. Nach § 209 wird folgender Paragraph eingefügt:
eingefügt:
"§ 209a
"1a. den Vorstand zu überwachen, Vorstand bei den Landesverbänden
1b. alle Entscheidungen zu treffen, die für Bei den Landesverbänden der Orts-, Betriebs-
die Krankenkasse von grundsätzlicher und lnnungskrankenkassen wird ein Vorstand ge-
Bedeutung sind,". bildet. Er besteht aus höchstens drei Personen.
cc) In Nummer 3 werden die Worte „und des § 35 a Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 des Vierten Buches
Geschäftsführers" gestrichen. gilt entsprechend."
c) Folgende Absätze werden angefügt: 127. § 210 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Ge- a) In Satz 1 werden die Worte "seine Vertreterver-
schäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen sammlung" durch die Worte "seinen Verwal-
und prüfen. tungsrat" ersetzt.
(3) Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner b) In Satz 3 Nr. 2 werden die Worte "der Selbst-
Aufgaben Fachausschüsse bilden." verwaltungsorgane" durch die Worte "des Ver-
waltungsrats" und in Satz 3 Nr. 4 die Worte „der
Vertreterversammlung" durch die Worte "des
123. Nach § 207 Abs. 2 wird folgender Absatz einge- Verwaltungsrats" ersetzt.
fügt:
"(2a) Vereinigen sich in einem Land alle Mitglieder 128. Dem§ 212 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
eines Landesverbandes oder werden alle Mitglieder "Die Ersatzkassen und ihre Verbände haben für alle
eines Landesverbandes durch die Landesregierung auf der Landesebene abzuschließenden Verträge
zu einer Krankenkasse vereinigt, tritt diese Kranken- einen Bevollmächtigten mit Abschlußbefugnis zu
kasse in die Rechte und Pflichten des Landesver- benennen."
bandes ein."
129. § 215 wird wie folgt geändert:
124. § 208 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) In der Überschrift wird das Wort „Geschäftsfüh- ,.(1) Für den Verwaltungsrat und den Vorstand
rer" gestrichen. der Bundesverbände gelten die §§ 209 und 209 a
entsprechend. Der Vorstand besteht aus höch-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "und für den stens drei Personen."
Geschäftsführer§ 31 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 2
Satz 1 und § 37 Abs. 2" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Worte "der Selbstverwal-
tungsorgane" durch die Worte „des Verwal-
tungsrats" ersetzt.
125. § 209 wird wie folgt gefaßt:
"§ 209 130. In§ 216 Satz 1 werden die Worte "seine Vertreter-
versammlung" durch die Worte "seinen Verwal-
Verwaltungsrat der Landesverbände tungsrat" ersetzt.
(1) Bei den Landesverbänden der Krankenkassen
wird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat 131. In § 218 Abs. 1 werden die Worte "ihrer Vertreter-
nach näherer Bestimmung der Satzungen gebildet. versammlungen" durch die Worte „ihrer Verwal-
Der Verwaltungsrat hat höchstens 30 Mitglieder. In tungsräte" ersetzt.
dem Verwaltungsrat müssen, soweit möglich, alle
Mitgliedskassen vertreten sein. 132. § 219 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird Absatz 1.
(2) Der Verwaltungsrat setzt sich je zur Hälfte aus
Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber b) Folgender Absatz wird angefügt:
zusammen. Die Versicherten wählen die Vertreter "(2) Die Krankenkassen und ihre Verbände
der Versicherten, die Arbeitgeber wählen die Vertre- können insbesondere mit Kassenärztlichen Ver-
ter der Arbeitgeber. § 44 Abs. 4 des Vierten Buches einigungen und anderen Leistungserbringern so-
gilt entsprechend. wie mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst zur
Förderung der Gesundheit, Prävention, Versor-
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsra~ werden gung chronisch Kranker und Rehabilitation Ar-
von dem Verwaltungsrat der Mitgliedskassen aus beitsgemeinschaften zur Wahrnehmung der in
dessen Reihen gewählt. Absatz 1 genannten Aufgaben bilden."
c) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 3.
(4) Für den Verwaltungsrat gilt § 197 entspre-
chend. § 33 Abs. 3, § 37 Abs. 1, die §§ 40, 41, 42
Abs. 1 bis 3, § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die§§ 58, 59, 133. Dem § 220 wird folgender Absatz angefügt:
62, 63 Abs. 1, 3, 4, § 64 Abs. 3 und § 66 Abs. 1 des "(4) Weichen die nach§ 270a vom Bundesminister
Vierten Buches gelten entsprechend." für Gesundheit bekannt gegebenen Feststellungen
2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
von den Vorausschätzungen ab, die die Kranken- b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze einge-
kasse ihrem Haushaltsplan zugrunde gelegt hatte, fügt:
hat die Krankenkasse Überschreitungen des Haus- ,,(2 a) Der Zuschuß nach Absatz 2 wird ab 1. Juli
haltsplans des Vorjahres mit den für das laufende 1994 für eine private Krankenversicherung nur
Kalenderjahr vorgesehenen Ausgaben zu verrech- gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen
nen."
1. diese Krankenversicherung nach Art der Le-
134. In § 221 Abs. 1 werden die Worte „der Vertreterver- bensversicherung betreibt,
sammlung" durch die Worte „dem Verwaltungsrat" 2. sich verpflichtet, für versicherte Personen,
ersetzt. die das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-
endet haben und über eine Vorversiche-
135. In § 222 Abs. 1 werden die Worte „der Vertreterver- rungszeit von mindestens zehn Jahren in
sammlung" durch die Worte „dem Verwaltungsrat" einem zuschußberechtigten Versicherungs-
ersetzt. schutz verfügen, einen brancheneinheitli-
chen Standardtarif anzubieten, dessen VP.r-
136. Nach § 238 wird folgender Paragraph eingefügt: tragsleistungen den Leistungen dieses Bu-
ches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind
,,§ 238a und dessen Beitrag den durchschnittlichen
Rangfolge der Einnahmearten Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenver-
freiwillig versicherter Rentner sicherung nicht übersteigt,
Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der 3. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil
Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Überschüsse, die sich aus dem selbst
der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnah- ergeben, zugunsten der Versicherten zu
men, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des verwenden,
freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1), bis 4. vertraglich auf das ordentliche Kündigungs-
zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt." recht verzichtet und
137. § 240 wird wie folgt geändert: 5. die Krankenversicherung nicht zusammen
mit anderen Versicherungssparten betreibt.
a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 229
Abs. 2" ein Komma und die Angabe ,,§ 238 a" Der nach Satz 1 Nr. 2 maßgebliche durchschnitt-
eingefügt. liche Höchstbeitrag der gesetzlichen Kranken-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: versicherung ist jeweils zum 1. Juli nach dem
durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der
,,(3a) Für Versicherte, bei denen am 31. De- Krankenkassen(§ 247) und der Beitragsbemes-
zember 1992 § 248 Abs. 2 anzuwenden war, gilt sungsgrenze (§ 223 Abs. 3) zu errechnen. Der
für die Beitragsbemessung aus Versorgungsbe- Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber eine
zügen und Arbeitseinkommen § 248 Abs. 1." Bescheinigung des Versicherungsunternehmens
c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze ange- darüber vorzulegen, daß die Aufsichtsbehörde
fügt: dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat,
daß es die Versicherung, die Grundlage des
„Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1
selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitrags- genannten Voraussetzungen betreibt.
pflichtige Einnahmen für den Kalendertag der
dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemes- (2b) Zur Gewährleistung der in Absatz 2a
sungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Satz 1 Nr. 2 genannten Begrenzung sind alle
Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Versicherungsunternehmen, die die nach Ab-
Teil der monatlichen Bezugsgröße. Veränderun- satz 2 zuschußberechtigte Krankenversicherung
gen der Beitragsbemessung auf Grund eines betreiben, verpflichtet, an einem finanziellen
vom Versicherten geführten Nachweises nach Spitzenausgleich teilzunehmen, dessen Ausge-
Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die staltung zusammen mit den Einzelheiten des
Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats Standardtarifs zwischen dem Bundesaufsichts-
wirksam werden." amt für das Versicherungswesen und dem Ver-
band der privaten Krankenversicherung mit Wir-
kung für die beteiligten Unternehmen zu verein-
138. § 248 Abs. 2 wird gestrichen.
baren ist.
139. § 257 wird wie folgt geändert: (2 c) Wer bei einem privaten Krankenversiche-
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: rungsunternehmen versichert ist, das die Vor-
aussetzungen des Absatzes 2 a nicht erfüllt,
,,Der Zuschuß beträgt die Hälfte des nach Ab- kann ab 1. Juli 1994 den Versicherungsvertrag
satz 2 a Satz 2 zu errechnenden durchschnitt- m.it sofortiger Wirkung kündigen."
lichen Höchstbeitrages der gesetzlichen Kran-
kenversicherung, höchstens jedoch die Hälfte
140. Dem § 258 wird folgender Satz angefügt:
des Betrages, den der Beschäftigte für seine
Krankenversicherung zu zahlen hat." ,,§ 257 Abs. 2a bis 2c gilt entsprechend."
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2295
141. In der Überschrift des Vierten Abschnitts des Achten (3) Die Finanzkraft einer Krankenkasse ist das
Kapitels wird das Wort „Finanzausgleiche" durch die Produkt aus den beitragspflichtigen Einnahmen ih-
Worte „Finanz- und Risikostrukturausgleiche" er- rer Mitglieder und dem Ausgleichsbedarfssatz. Der
setzt; die Worte „Erster Titel" sowie „Finanzausglei- Ausgleichsbedarfssatz entspricht dem Verhältnis
che innerhalb einer Kassenart" werden gestrichen. der Beitragsbedarfssumme aller Krankenkassen zur
Summe der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer
142. Nach § 265 wird folgender Paragraph eingefügt: Mitglieder. Er ist in Hundertsteln festzusetzen. Über-
steigt die Finanzkraft einer Krankenkasse ihren Bei-
,,§ 265a tragsbedarf, steht der überschießende Betrag den
Finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen Krankenkassen zu, deren Beitragsbedarf ihre Fi-
( 1) Die Satzungen der Spitzenverbände können nanzkraft übersteigt.
mit Wirkung für ihre Mitglieder und deren Mitglieds- (4) Bei der Ermittlung der standardisierten Lei-
kassen Bestimmungen über finanzielle Hilfen in be- stungsausgaben nach Absatz 2 bleiben außer Be-
sonderen Notlagen einer Krankenkasse ihrer Kas- tracht
senart vorsehen. Näheres über Voraussetzungen,
Umfang, Finanzierung und Durchführung der finan- 1. die von Dritten erstatteten Ausgaben,
ziellen Hilfen regeln die Satzungen. Die Satzungs- 2. Aufwendungen für satzungsgemäße Mehr- und
bestimmungen bedürfen der Mehrheit der nach den Erprobungsleistungen sowie für Leistungen, auf
Versichertenzahlen der Mitglieder der Landesver- die kein Rechtsanspruch besteht.
bände gewichteten Stimmen. Der Finanzausgleich
Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsmaß-
kann befristet und mit Auflagen verbunden werden,
nahmen, die im Anschluß an eine Krankenhausbe-
die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Lei-
handlung durchgeführt werden (Anschlußheilbe-
stungsfähigkeit dienen.
handlung), sind in die Ermittlung der durchschnittli-
(2) Der Vorstand des Spitzenverbandes entschei- chen Leistungsausgaben nach Satz 1 einzubezie-
det über die Hilfe auf Antrag des Vorstands der hen. Die Aufwendungen für die Leistungen der
Krankenkasse. Die Entscheidung über die Hilfe be- Knappschaftsärzte und -zahnärzte werden in der
darf der Zustimmung der beteiligten Landesver- gleichen Weise berechnet wie für Vertragsärzte und
bände. Krankenkassen, deren Landesverbände der -zahnärzte.
Hilfe nicht zustimmen, nehmen am Ausgleichsver-
(5) Das Bundesversicherungsamt führt den Aus-
fahren nicht teil."
gleich durch. Es gibt für die Ermittlung des Beitrags-
143. § 266 wird wie folgt gefaßt: bedarfs und der Finanzkraft jeder Krankenkasse
bekannt
,,§ 266
1. in Abständen von längstens drei Jahren das
Risikostrukturausgleich Verhältnis der durchschnittlichen Leistungsaus-
(1) Zwischen den Krankenkassen wird jährlich ein gaben aller Krankenkassen je Versicherten,
Risikostrukturausgleich durchgeführt. Mit dem Risi- nach Versichertengruppen (§ 267 Abs. 2) ge-
kostrukturausgleich werden die finanziellen Auswir- trennt, zu den durchschnittlichen Leistungsaus-
kungen von Unterschieden in der Höhe der beitrags- gaben aller am Ausgleichsverfahren teilnehmen-
pflichtigen Einnahmen der Mitglieder, der Zahl der den Krankenkassen je Versicherten auf der
nach § 1O Versicherten und der Verteilung der Ver- Grundlage der Datenerhebung nach§ 267,
sicherten auf nach Alter und Geschlecht getrennte 2. jährlich die auf der Grundlage der Verhältniswer-
Versichertengruppen (§ 267 Abs. 2) zwischen den te nach Nummer 1 standardisierten Leistungs-
Krankenkassen ausgeglichen. Einnahmen- und ausgaben aller am Ausgleich beteiligten Kran-
Ausgabenunterschiede zwischen den Krankenkas- kenkassen je Versicherten, getrennt nach Versi-
sen, die nicht auf die Höhe der beitragspflichtigen chertengruppen (§ 267 Abs. 2), und
Einnahmen der Mitglieder, die Zahl der Versicherten
nach § 1O oder die Alters- oder Geschlechtsvertei- 3. den Ausgleichsbedarfssatz nach Absatz 3.
lung der Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2
Das Bundesversicherungsamt kann zum Zwecke
zurückzuführen sind, sind nicht ausgleichsfähig.
der einheitlichen Zuordnung und Erfassung der für
(2) Die Höhe des Ausgleichsanspruchs oder der die Berechnung maßgeblichen Daten über die Vor-
Ausg_leichsverpflichtung einer Krankenkasse wird lage der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse hin-
durch Vergleich ihres Beitragsbedarfs mit ihrer Fi- aus weitere Auskünfte und Nachweise verlangen.
nanzkraft ermittelt. Der Beitragsbedarf einer Kran-
kenkasse ist die Summe ihrer standardisierten Lei- (6) Das Bundesversicherungsamt stellt im voraus
stungsausgaben. Die standardisierten Leistungs- für ein Kalenderjahr die Werte nach Absatz 5 Nr. 2
ausgaben je Versicherten werden auf der Basis der und 3 vorläufig fest. Bei der Berechnung der von
durchschnittlichen Leistungsausgaben je Versicher- Krankenkassen zu leistenden Ausgleichszahlungen
ten aller Krankenkassen jährlich so bestimmt, daß legen die Krankenkassen die Werte nach Satz 1, die
das Verhältnis der standardisierten Leistungsausga- zum 1. Oktober des Vorjahres erhobene Zahl ihrer
ben je Versicherten der Versichertengruppen zuein- Versicherten je Versichertengruppe nach § 267
ander dem Verhältnis der nach§ 267 Abs. 3 für alle Abs. 2 und die voraussichtliche Summe der bei-
Krankenkassen ermittelten durchschnittlichen Lei- tragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder zu-
stungsausgaben je Versicherten der Versicherten- grunde. Nach Ablauf des Kalenderjahres sind der
gruppen nach § 267 Abs. 2 zueinander entspricht. Beitragsbedarf und die Finanzkraft jeder Kranken-
2296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
kasse vom Bundesversicherungsamt aus den für 1 . die Leistungsausgaben und Beitragseinnahmen
dieses Jahr erstellten Geschäfts- und Rechnungs- in der Gliederung und nach den Bestimmungen
ergebnissen und den zum 1 . Oktober dieses Jahres des Kontenrahmens,
erhobenen Versichertenzahlen der beteiligten Kran-
2. die beitragspflichtigen Einnahmen, getrennt
kenkassen zu ermitteln. Die nach Satz 2 geleisteten
nach allgemeiner Krankenversicherung und
Zahlungen gelten als Abschlagszahlungen. Sie sind
Krankenversicherung der Rentner.
nach Festsetzung des Beitragsbedarfs und der Fi-
nanzkraft nach Satz 3 mit den endgültig für das (2) Die Krankenkassen erheben jährlich zum
Geschäftsjahr zu leistenden Zahlungen auszuglei- 1. Oktober die Zahl der Mitglieder und der nach § 10
chen. Die Durchführung von für den Risikostruktur- versicherten F?1milienangehörigen nach Altersgrup-
ausgleich erforderlichen Berechnungen und des pen mit Altersabständen von fünf Jahren, getrennt
Zahlungsverkehrs kann in der Rechtsverordnung nach Mitgliedergruppen und Geschlech.t. Die Tren-
nach Absatz 7 auf die Bundesversicherungsanstalt nung der Mitgliedergruppen erfolgt nach den in den
für Angestellte übertragen werden. Werden nach §§ 241 bis 247 genannten Merkmalen. Die Zahl der
Abschluß der Ermittlung der Werte nach Satz 3 Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrentner und der Be-
sachliche oder rechnerische Fehler in den Berech- zieher einer Rente für Bergleute wird in der Erhe-
nungsgrundlagen festgestellt, hat das Bundesversi- bung nach Satz 1 als eine gemeinsame weitere
cherungsamt diese bei der Ermittlung beim näch- Mitgliedergruppe getrennt erhoben.
sten Ausgleichsverfahren nach den dafür geltenden
Vorschriften zu berücksichtigen. (3) Die Krankenkassen erheben in Abständen von
längstens drei Jahren, erstmals für das Geschäfts-
(7) Der Bundesminister für Gesundheit regelt jahr 1994, nicht versichertenbezogen die in Absatz 1
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- genannten Leistungsausgaben und die Kranken-
desrates das Nähere über geldtage auch getrennt nach den Altersgruppen ge-
1. die Ermittlung der Werte nach Absatz 5 sowie die mäß Absatz 2 Satz 1 und nach dem Geschlecht der
Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Bekannt- Versicherten, die Krankengeldausgaben nach § 44
machung der für die Durchführung des Risiko- und die Krankengeldtage zusätzlich gegliedert nach
ausgleichsverfahrens erforderlichen Daten, den in den §§ 241 bis 243 genannten Mitglieder-
gruppen; die Ausgaben für Mehr- und Erprobungs-
2. die Abgrenzung der zu berücksichtigenden bei- leistungen und für Leistungen, auf die kein Rechts-
tragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 3 und anspruch besteht, werden mit Ausnahme der Lei-
der Leistungsausgaben nach Absatz 2, 4 und 5; stungen nach § 266 Abs. 4 Satz 2 nicht erhoben. Bei
dabei können für in§ 267 Abs. 3 genannte Ver- der Erhebung nach Satz 1 sind die Leistungsausga-
sichertengruppen abweichend von Absatz 2 ben für die Gruppe der Berufs- und Erwerbsunfähig-
Satz 3 besondere Standardisierungsverfahren keitsrentner und der Bezieher einer Rente für Berg-
und Abgrenzungen für die Berücksichtigung des leute getrennt zu erheben. Die Erhebung der Daten
Krankengeldes oder der beitragspflichtigen Ein- nach den Sätzen 1 und 2 kann auf für die Region
nahmen geregelt werden, und die Krankenkassenart repräsentative Stichpro-
3. die Abgrenzung der zu berücksichtigenden Ver- ben im Bundesgebiet oder in einzelnen Ländern
sichertengruppen nach § 267 Abs. 2 einschließ- begrenzt werden. Der Gesamtumfang der Stichpro-
lich der Altersabstände zwischen den Alters- ben beträgt höchstens 1O vom Hundert aller in der
gruppen, auch abweichend von § 267 Abs. 2, gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten.
4. die Berechnungsverfahren, (4) Die Krankenkassen legen die Ergebnisse der
Datenerhebung nach den Absätzen 1 und 3 bis zum
5. die Fälligkeit der Beträge und die Verzinsung bei 31. Mai des Folgejahres, die Ergebnisse der Daten-
Verzug, erhebung nach Absatz 2 spätestens drei Monate
6. das Verfahren und die Durchführung des Aus- nach dem Erhebungsstichtag über ihre Spitzenver-
gleichs, bände dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung auf maschinell verwertbaren Datenträgern
7. die Festsetzung der Stichtage und Fristen nach
vor.
§ 267; anstelle des Stichtages nach § 267 Abs. 2
kann ein Erhebungszeitraum bestimmt werden, (5) Für die Datenerfassung nach Absatz 3 können
die hiervon betroffenen Krankenkassen auf dem
8. die von den Krankenkassen, den Rentenversi-
Krankenschein auch Kennzeichen für die Mitglieder-
cherungsträgern und den Leistungserbringern
gruppen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 verwenden.
mitzuteilenden Angaben,
Enthält der Krankenschein Kennzeichnungen nach
9. die Berücksichtigung des Finanzausgleichs nach Satz 1, übertragen Ärzte und Zahnärzte diese Kenn-
§ 265. zeichnungen auf die für die vertragsärztliche Versor-
gung verbindlichen Verordnungsblätter und Über-
(8) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen neh-
weisungsscheine. Die Kassenärztlichen und Kas-
men am Risikostrukturausgleich nicht teil."
senzahnärztlichen Vereinigungen und die Lei-
144. § 267 wird wie folgt gefaßt: stungserbringer verwenden die Kennzeichen nach
Satz 1 bei der Leistungsabrechnung; sie weisen
,,§ 267
zusätzlich die Summen der den einzelnen Kennzei-
Datenerhebungen zum Risikostrukturausgleich chen zugeordneten Abrechnungsbeträge in der Lei-
( 1) Die Krankenkassen erheben für jedes Ge- stungsabrechnung gesondert aus. Andere Verwen-
schäftsjahr nicht versichertenbezogen dungen der Kennzeichen nach Satz 1 sind unzu-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2297
lässig. Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztli- 3. für die Erhebung und Verarbeitung der Daten
chen Vereinigungen und die Leistungserbringer nach Absatz 5 von den Kassenärztlichen und
stellen die für die Datenerfassung nach den Absät- Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den
zen 1 bis 3 notwendigen Abrechnungsdaten in ge- übrigen Leistungserbringern,
eigneter Weise auf maschinell verwertbaren Daten- 4. für die Meldung nach Absatz 6 von den Trägern
trägern zur Verfügung. der gesetzlichen Rentenversicherung.
(6) Die Krankenkassen übermitteln den Trägern (1 O) Die Absätze 1 bis 9 gelten nicht für die
der gesetzlichen Rentenversicherung über ihre Spit- landwirtschaftlichen Krankenkassen."
zenverbände die Kennzeichen nach § 293 Abs. 1
sowie die Versicherungsnummern nach§ 147 des 145. Nach § 270 wird folgender Paragraph eingefügt:
Sechsten Buches der bei ihnen pflichtversicherten
Rentner. Die Träger der gesetzlichen Rentenversi- ,,§ 270a
cherung melden den zuständigen Krankenkassen Vorausschätzungen und Feststellungen
über deren Spitzenverbände jährlich bis zum Der Bundesminister für Gesundheit trifft jeweils
31. Dezember die Summen der an die nach § 5 bis zum 15. Februar eine Vorausschätzung über die
Abs. 1 versicherungspflichtigen Mitglieder am 1. Ok- im laufenden Kalenderjahr je Mitglied zu erwartende
tober gezahlten Renten der gesetzlichen Renten- durchschnittliche Veränderungsrate der nach § 270
versicherung auf der Grundlage der Kennzeichen zu ermittelnden beitragspflichtigen Einnahmen der
nach Satz 1. Die Meldung nach Satz 2 enthält auch Mitglieder aller Krankenkassen und stellt jeweils bis
die Information, welche Versicherten eine Berufs-
zum 1. Juli die endgültige durchschnittliche Verän-
oder Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten. Die Träger
derungsrate für das Vorjahr auf der Grundlage der
der gesetzlichen Rentenversicherung können die Jahresrechnungsergebnisse aller Krankenkassen
Durchführung der Aufgaben nach den Sätzen 2 fest. Die Vorausschätzungen und Feststellungen
und 3 auf die Deutsche Bundespost übertragen; die
erfolgen getrennt für das Beitrittsgebiet und da~
Krankenkassen übermitteln über ihre Spitzenver- übrige Bundesgebiet; sie werden im Bundesanzei-
bände die Daten nach Satz 1 in diesem Fall an die
ger bekanntgegeben."
nach § 119 Abs. 7 des Sechsten Buches zuständige
Stelle. § 119 Abs. 6 Satz 1 und Absatz 7 des
Sechsten Buches gilt. Die Träger der gesetzlichen 146. § 274 wird wie folgt geändert:
Rentenversicherung oder die nach Satz 4 beauf- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tragte Stelle löschen die Daten nach Satz 1 nach aa) In Satz 2 werden nach den Worten „der
Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 6. Die Spitzenverbände der Krankenkassen" die
Krankenkassen dürfen die Daten nur für die Daten- Worte „und der Kassenärztlichen Bundes-
erhebung nach den Absätzen 1 bis 3 verwenden. vereinigungen" sowie nach den Worten „der
Die Daten nach Satz 3 sind nach Durchführung und Landesverbände der Krankenkassen" die
Abschluß des Risikostrukturausgleichs nach § 266 Worte „und der Kassenärztlichen Vereini-
zu löschen.
gungen" eingefügt.
(7) Die Spitzenverbände der Krankenkassen ver- bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
einbaren bis zum 30. April 1993
Der Bundesminister für Gesundheit kann
1. das Nähere über den Erhebungsumfang, die die Prüfung der bundesunmittelbaren Kran-
Auswahl der Regionen und der Stichprobenver- kenkassen, der Spitzenverbände der Kran-
fahren nach Absatz 3, kenkassen und der Kassenärztlichen Bun-
2. das Nähere über das Verfahren der Kennzeich- desvereinigungen, die für die Sozialversi-
nung nach Absatz 5 Satz 1, cherung zuständigen obersten Verwaltungs-
behörden der Länder können die Prüfung
3. mit den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen der landesunmittelbaren Krankenkassen,
in den Vereinbarungen nach § 295 Abs. 3 das der Landesverbände der Krankenkassen
Nähere über das Verfahren nach Absatz 5 Satz 2 und der Kassenärztlichen Vereinigungen auf
bis 4, eine öffentlich-rechtliche Prüfungseinrich-
4. einheitlich und gemeinsam mit dem Verband tung übertragen, die bei der Durchführung
Deutscher Rentenversicherungsträger das Nä- der Prüfung unabhängig ist, oder eine sol-
here über das Verfahren der Meldung nach Ab- che Prüfungseinrichtung errichten."
satz 6.
cc) In Satz 5 werden nach den Worten „Die
(8) Kommen die Vereinbarungen nach Absatz 7 Krankenkassen" das Wort „und" durch ein
bis zum 30. April 1993 nicht zustande, bestimmt der Komma ersetzt und nach den Worten „die
Bundesminister für Gesundheit das Nähere über die Verbände der Krankenkassen" die Worte
Erhebung und Verarbeitung der Daten. die Kassenärztlichen Vereinigungen und
die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen"
(9) Die Kosten werden getragen
eingefügt.
1. für die Erhebung nach den Absätzen 1 und 2 von
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
den betroffenen Krankenkassen,
fügt:
2. für die Erhebung nach Absatz 3 von den Spitzen-
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die
verbänden der jeweils betroffenen Krankenkas-
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen tragen
sen,
2298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
die Kosten der bei ihnen durchgeführten Prü- beziehen. Das Modellvorhaben ist bis zum 31. De-
fungen. Die Kosten werden nach dem tatsächlich zember 1996 abzuschließen.
entstandenen Personal- und Sachaufwand be-
rechnet. Der Berechnung der Kosten für die Prü- (2) Die an dem Modellvorhaben teilnehmenden
fung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Krankenhäuser, die Zahl der zu prüfenden Kranken-
sind die vom Bundesminister des Innern erstell- hausaufnahmen sowie das Prüfverfahren sind durch
ten Übersichten über die Personalkostenansätze die Landesverbände der Krankenkassen, die Ver-
des laufenden Rechnungsjahres für Beamte, An- bände der Ersatzkassen und die Landeskranken-
gestellte und Lohnempfänger einschließlich der hausgesellschaft oder die Vereinigungen der Kran-
Sachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes/Be- kenhausträger im Land gemeinsam zu bestimmen.
schäftigten in der Bundesverwaltung, der Be- Kommt eine Einigung bis zum 31. März 1993 nicht
rechnung der Kosten für die Prüfung der Kassen- zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 114
ärztlichen Vereinigungen die entsprechenden, bis zum 30. Juni 1993.
von der zuständigen obersten Landesbehörde (3) Die am Modellvorhaben teilnehmenden Kran-
erstellten Übersichten zugrunde zu legen. Fehlt kenkassen und Krankenhäuser haben dem Medizi-
es in einem Land an einer solchen Übersicht, gilt nischen Dienst die für die Prüfung der Notwendig-
die Übersicht des Bundesministers des Innern keit der Krankenhausaufnahme erforderlichen Un-
entsprechend. Zusätzlich zu den Personalkosten terlagen, einschließlich der Krankenunterlagen, zur
entstehende Verwaltungsausgaben sind den Ko- Verfügung zu stellen und die notwendigen Auskünf-
sten in ihrer tatsächlichen Höhe hinzuzurechnen. te zu erteilen. Die Ärzte des Medizinischen Dienstes
Die Personalkosten sind pro Prüfungsstunde sind befugt, zu diesem Zweck zwischen 8.00 und
anzusetzen. Die Kosten der Vor- und Nachberei- 18.00 Uhr die Räume der am Modellvorhaben teil-
tung der Prüfung einschließlich der Abfassung nehmenden Krankenhäuser zu betreten.
des Prüfberichts und einer etwaigen Beratung
sind einzubeziehen. Die von den Krankenkassen (4) Die Medizinischen Dienste haben die Ergeb-
und ihren Verbänden nach Satz 1 zu tragenden nisse ihrer Prüfung auszuwerten. Die für das Mo-
Kosten werden um die Kosten der Prüfungen der dellvorhaben erhobenen und erfaßten personenbe-
Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassen- zogenen Daten sind spätestens ein Jahr nach Ab-
ärztlichen Bundesvereinigungen vermindert." schluß des Modellvorhabens zu löschen. Die Er-
gebnisse, Empfehlungen und Vorschläge der ein-
147. § 275 wird wie folgt geändert: zelnen Medizinischen Dienste sind in anonymisier-
ter Form an den Medizinischen Dienst der Spitzen-
a) In Absatz 2 wird der Punkt durch ein Komma verbände der Krankenkassen weiterzuleiten und
ersetzt und folgende Nummer angefügt: von diesem zusammenzufassen. Die Zusammen-
,,5. ob Versorgung mit Zahnersatz aus medizini- fassung ist den Spitzenverbänden der Kranken-
schen Gründen ausnahmsweise unauf- kassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft
schiebbar ist (§ 27 Abs. 2)." und ihren Landesverbänden, ·der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung sowie den für die Krankenhaus-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: planung zuständigen Landesbehörden zur Verfü-
,,(3 a) Ergeben sich bei der Auswertung der gung zu stellen. Die Spitzenverbände der Kranken-
Unterlagen über die Zuordnung von Patienten zu kassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und
den Behandlungsbereichen nach § 4 der Psy- die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben zu
chiatrie-Personalverordnung oder zu den Pflege- prüfen, inwieweit die aus dem Modellvorhaben ge-
stufen nach den §§ 4 und 9 der Pflege-Personal- wonnenen Erkenntnisse durch Empfehlungen an
regelung in vergleichbaren Gruppen Abwei- die Mitgliedsverbände umgesetzt werden können."
chungen, so können die Landesverbände der
Krankenkassen und die Verbände der Ersatz- 149. § 276 wird wie folgt geändert:
kassen die Zuordnungen durch den Medizini- a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
schen Dienst überprüfen lassen; das zu übermit- ,,§ 275" die Worte „und für die Modellvorhaben
telnde Ergebnis der Überprüfung darf keine per- nach § 275 a" eingefügt.
sonenbezogenen Daten enthalten."
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
148. Nach§ 275 wird folgender Paragraph eingefügt: „In den Fällen des§ 275 Abs. 3a sind die Ärzte
des Medizinischen Dienstes befugt, zwischen
,,§ 275a 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäu-
Modellvorhaben ser zu betreten, um dort die zur Prüfung erforder-
zur Prüfung der Notwendigkeit lichen Unterlagen einzusehen."
der Krankenhausbehandlung
{1) Die Krankenkassen haben in jedem Land mit 150. In § 277 Abs. 1 werden die Worte „kassen- und"
Zustimmung des nach Absatz 2 zu bestimmenden gestrichen.
Krankenhauses die Notwendigkeit der Kranken-
hausaufnahme durch den Medizinischen Dienst im 151. Dem§ 281 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Rahmen seiner Aufgaben nach § 275 Abs. 4 als „Werden dem Medizinischen Dienst Aufgaben
Modellvorhaben prüfen zu lassen. Das Modellvorha- übertragen, die für die Prüfung von Ansprüchen
ben soll jeweils ein Krankenhaus jeder der nach gegenüber Leistungsträgern bestimmt sind, die
Landesrecht bestimmten Versorgungsstufen ein- nicht Mitglied der Arbeitsgemeinschaft nach § 278
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2299
sind, sind ihm die hierdurch entstehenden Kosten b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
von den anderen Leistungsträgern zu erstatten."
,,(2) Für die Abrechnung der Vergütung übermit-
152. § 284 wird wie folgt geändert: teln die Kassenärztlichen Vereinigungen den
Krankenkassen, auf Verlangen auf Datenbän-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: dern oder anderen maschinell verwertbaren Da-
aa) In Satz 2 werden nach den Worten „nach tenträgern, für jedes Quartal die für die vertrags-
§ 65" die Worte „und für die in Satz 1 Nr. 4, 8 ärztliche Versorgung erforderlichen Angaben
und 9 bezeichneten Zwecke" eingefügt. über die abgerechneten Leistungen fallbezogen,
nicht versichertenbezogen."
bb) In Satz 3 werden die Worte „und 8" durch die
Worte ,,, 8, 9 und § 305 Abs. 1" ersetzt. c) In Absatz 3 werden jeweils die Worte „kassen-
und" und die Worte „Kassen- und" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Worte „kassen- und"
gestrichen und die Worte ,,§ 106 Abs. 2 Satz 1 d) In Absatz 5 werden die Worte „kassen- und"
Nr. 3" durch die Worte ,,§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" gestrichen.
ersetzt.
157. § 296 wird wie folgt geändert:
153. § 285 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „kassen-
und" gestrichen. ,,Auffälligkeitsprüfungen".
b) In Absatz 2 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 5 b) In Absatz 1 werden die Worte „Kassen- und"
und 6" durcll die Worte „Absatz 1 Nr. 5, 6 und gestrichen.
§ 305" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
154. § 291 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ,,(2) In Überweisungsfällen übermitteln die Kas-
a) In Satz 1 werden die Worte „ 1. Januar 1992" senärztlichen Vereinigungen den Krankenkas-
durch die Worte „ 1. Januar 1995" ersetzt. sen auch die Arztnummer des überweisenden
Arztes sowie des die Überweisung annehmen-
b) In Satz 3 werden die Worte „kassen- und" ge- den Arztes."
strichen.
d) In Absatz 3 werden die Worte ,,(§ 106 Abs. 2
155. In § 294 werden die Worte „kassen- und" gestri- Satz 1 Nr. 1 und 2)" durch die Worte ,,(§ 106
chen. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)" ersetzt und die Worte
,,Kassen- und" gestrichen.
156. § 295 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 158. § 297 wird wie folgt geändert:
,,(1) Die an der vertragsärztlichen Versorgung a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Ein- ,,Zufälligkeitsprüfungen".
richtungen sind verpflichtet, b) In Absatz 1 werden die Worte,,§ 106 Abs. 2 Satz 1
1. in dem Abschnitt der Arbeitsunfähigkeits- Nr. 3" durch die Worte ,,§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2"
bescheinigung, den die Krankenkass.e erhält, ersetzt ünd die Worte „kassen- und" gestrichen.
die Diagnosen,
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. in den Abrechnungsunterlagen für die ver- aa) In Satz 1 werden die Worte „Kassen- und"
tragsärztlichen Leistungen die von ihnen er- gestrichen.
brachten Leistungen einschließlich des Ta-
ges der Behandlung, bei ärztlicher Behand- bb) Die Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
lung mit Diagnosen, bei zahnärztlicher Be- „4. abgerechnete Gebührenpositionen je
handlung mit Zahnbezug und Befunden, Behandlungsfall einschließlich des Tages
3. in den Abrechnungsunterlagen sowie auf den der Behandlung, bei ärztlicher Behand-
Vordrucken für die vertragsärztliche Versor- lung mit der nach dem in § 295 Abs. 1
gung ihre Arztnummer sowie die Angaben Satz 2 genannten Schlüssel verschlüs-
nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 maschinen- selten Dia9, ,ose, bei zahnärztlicher
lesbar Behandlung mit Zahnbezug und Be-
funden."
aufzuzeichnen und zu übermitteln. pie Diagno-
sen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind nach dem cc) Folgender Satz wird angefügt:
vierstelligen Schlüssel der Internationalen Klas- „Die Daten sind jeweils für den Zeitraum
sifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom eines Jahres zu übermitteln."
Deutschen Institut für medizinische Dokumenta-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
tion und Information im Auftrag des Bundesmini-
sters für Gesundheit herausgegebenen deut- aa) In Satz 1 werden die Worte „Kassen- und"
schen Fassung zu verschlüsseln. Der Bundes- gestrichen.
minister für Gesundheit gibt den Zeitpunkt der bb) Folgender Satz wird angefügt:
Inkraftsetzung der jeweiligen Fassung des
Schlüssels für die Anwendung nach Satz 2 im „Die Daten sind jeweils für den Zeitraum
Bundesanzeiger bekannt." eines Jahres zu übermitteln."
2300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
159. § 300 wird wie folgt geändert: sehen Fassung, die Operationen nach· Absatz 1
Satz 1 Nr. 6 sind nach dem fünfstelligen Schlüssel
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „handschrift-
der Internationalen Klassifikation der Prozeduren in
lich oder maschinell" durch das Wort „maschi-
der Medizin in der jeweiligen vom Deutschen Institut
nenlesbar" ersetzt. .
für medizinische Dokumentation und Information im
b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestri- Auftrag des Bundesministers für Gesundheit her-
chen. ausgegebenen deutschen Fassung zu verschlüs-
seln. Der Bundesminister für Gesundheit gibt den
160. § 301 wird wie folgt gefaßt: Zeitpunkt der Inkraftsetzung der jeweiligen Fassung
des Schlüssels und der Klassifikation für die Anwen-
,,§ 301
dung nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt. Die
Krankenhäuser Fachabteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 sind
( 1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser nach der Gliederung in Anhang 1 zum Kosten- und
sind verpflichtet, den Krankenkassen bei Kranken- Leistungsnachweis nach § 16 Abs. 4 der Bundes-
hausbehandlung folgende Angaben maschinenles- pflegesatzverordnung anzugeben.
bar zu übermitteln:
(3) Das Nähere über Form und Inhalt der erforder-
1. die Angaben nach§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 sowie lichen Vordrucke, die Zeitabstände für die Übermitt-
das krankenhausinterne Kennzeichen des Ver- lung der Angaben nach Absatz 1 und das VerfahreR
sicherten, der Abrechnung auf maschinell verwertbaren
2. das lnstitutionskennzeichen des Krankenhauses Datenträgern vereinbaren die Spitzenverbände der
und der Krankenkasse, Krankenkassen gemeinsam mit der Deutschen
Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbän-
3. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnah- den der Krankenhausträger gemeinsam.
me sowie die Einweisungsdiagnose, die Auf-
nahmediagnose, bei einer Änderung der Aufnah- (4) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
mediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht,
voraussichtliche Dauer der Krankenhausbe- sind verpflichtet den Krankenkassen bei stationärer
handlung sowie, falls diese überschritten wird, Behandlung folgende Angaben maschinenlesbar zu
auf Verlangen der Krankenkasse die medizini- übermitteln:
sche Begründung, 1. die Angaben nach§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 sowie
4. bei ärztlicher Verordnung von Krankenhaus- das interne Kennzeichen der Einrichtung für den
behandlung die Arztnummer des einweisenden Versicherten,
Arztes, bei Verlegung das lnstitutionskennzei- 2. das lnstitutionskennzeichen der Vorsorge- oder
chen des veranlassenden Krankenhauses, bei Rehabilitationseinrichtung und der Kranken-
Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassen- kasse,
de Stelle,
3. den Tag der Aufnahme, die Einweisungsdia-
5. die Bezeichnung der aufnehmenden Fachabtei- gnose, die Aufnahmediagnose, die voraussichtli-
lung, bei Verlegung die der weiterbehandelnden che Dauer der Behandlung sowie, falls diese
Fachabteilungen, überschritten wird, auf Verlangen der Kranken-
6. Datum und Art der im jeweiligen Krankenhaus kasse die medizinische Begründung,
durchgeführten Operationen, 4. bei ärztlicher Verordnung von Vorsorge- oder
7. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlas- Rehabilitationsmaßnahmen die Arztnummer des
sung oder der externen Verlegung sowie die einweisenden Arztes,
Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei ex- 5. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlas-
terner Verlegung das lnstitutionskennzeichen sung oder der externen Verlegung sowie die
der aufnehmenden Institution, Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei ex-
8. Angaben über die im jeweiligen Krankenhaus terner Verlegung das lnstitutionskennzeichen
durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen so- der aufnehmenden Institution,
wie Vorschläge für die Art der weiteren Behand- 6. Angaben über die durchgeführten Vorsorge- und
lung mit Angabe geeigneter Einrichtungen, Rehabilitationsmaßnahmen sowie Vorschläge
9. die nach den§§ 115a und 115b sowie nach der für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe
Bundespflegesatzverordnung berechneten Ent- geeigneter Einrichtungen,
gelte. 7. die berechneten Entgelte.
Die Übermittlung der medizinischen Begründung Die Übermittlung der medizinischen Begründung
von Verlängerungen der Verweildauer nach Satz 1 von Verlängerungen der Verweildauer nach Satz 1
Nr. 3 sowie der Angaben- nach Satz 1 Nr. 8 ist auch Nr. 3 sowie Angaben nach Satz 1 Nr. 6 ist auch in
in nicht maschinenlesbarer Form zulässig. nicht maschinenlesbarer Form zulässig. Für die An-
(2) Die Diagnosen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und gabe der Diagnosen nach Satz 1 Nr. 3 und 5 gilt
7 sind nach dem vierstelligen Schlüssel der Interna- Absatz 2 entsprechend. Absatz 3 gilt entspre-
tionalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweili- chend.
gen vom Deutschen Institut für medizinische Doku- (5) Die ermächtigten Krankenhausärzte sind ver-
mentation und Information im Auftrag des Bundes- pflichtet, dem Krankenhausträger im Rahmen des
ministers für Gesundheit herausgegebenen deut- Verfahrens nach § 120 Abs. 1 Satz 3 die für die
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2301
Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen er- 163. § 304 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
forderlichen Unterlagen zu übermitteln; § 295 gilt
,,2. die Daten nach § 292 Abs. 2, § 295 Abs. 2,
entsprechend. Der Krankenhausträger hat den Kas-
§ 296 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 297 und 299
senärztlichen Vereinigungen die Abrechnungsunter-
spätestens nach zwei Jahren".
lagen zum Zweck der Abrechnung vorzulegen. Die
Sätze 1 und 2 gelten für die Abrechnung wahlärztli-
cher Leistungen entsprechend." 164. § 305 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 305
161. § 302 wird wie folgt geändert: Auskünfte an Versicherte
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Die Krankenkassen unterrichten die Versicherten
„Abrechnung auf deren Antrag über die im jeweils letzten Ge-
der sonstigen Leistungserbringer". schäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen
und deren Kosten. Die Kassenärztlichen und die
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermitteln
,,(1) Die Leistungserbringer im Bereich der Heil- den Krankenkassen in den Fällen cfes Satzes 1 die
und Hilfsmittel und die weiteren Leistungserbrin- Angaben über die von den Versicherten in Anspruch
ger sind verpflichtet, maschinenlesbar in den genommenen ärztlichen und zahnärztlichen Lei-
Abrechnungsbelegen die von ihnen erbrachten stungen und deren Kosten für jeden Versicherten
Leistungen nach Art, Menge und Preis zu be- gesondert in einer Form, die eine Kenntnisnahme
zeichnen und den Tag der Leistungserbringung durch die Krankenkassen ausschließt. Die Kranken-
sowie die Arztnummer des verordnenden Arztes kassen leiten die Angaben an den Versicherten
und die Angaben nach§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 weiter. Eine Mitteilung an die Leistungserbringer
anzugeben; bei der Abrechnung über die Abga- über die Unterrichtung des Versicherten ist nicht
be von Hilfsmitteln sind dabei die Bezeichnun- zulässig. Die Krankenkassen können in ihrer Sat-
gen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 128 zu zung das Nähere über das Verfahren der Unterrich-
verwenden." tung regeln."
162. § 303 wird wie folgt gefaßt: 165. Dem § 308 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 303 „Vom 1. Januar 1995 an gelten die Vorschriften
dieses Kapitels mit Ausnahme des § 309 Abs. 5,
Ergänzende Regelungen
§ 310 Abs. 3 sowie des§ 311 Abs. 2 und 4 im Land
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und Berlin nicht."
die Verbände der Ersatzkassen können mit den
Leistungserbringern oder ihren Verbänden verein- 166. § 309 wird wie folgt geändert:
baren, daß
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
1. der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungs-
belege eingeschränkt, „Vom 1. Januar 1996 an gelten §§ 173 bis 177
entsprechend."
2. bei der Abrechnung von Leistungen von einzel-
nen Angaben ganz oder teilweise abgesehen b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrech- „Vom 1. Januar 1996 an gelten §§ 173 bis 175
nung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben entsprechend."
der Krankenkassen nicht gefährdet werden. c) In Absatz 5 wird im letzten Halbsatz das Wort
,,Versicherung" durch das Wort „Pflichtversiche-
(2) Die Krankenkassen können zur Vorbereitung
rung" ersetzt.
der Prüfungen nach den §§ 106, 112 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 und § 113 sowie zur Vorbereitung der Unter-
richtung der Versicherten nach § 305 Arbeitsge- 167. § 310 wird wie folgt geändert:
meinschaften nach § 219 mit der Speicherung und a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Verarbeitung der dafür erforderlichen Daten beauf-
,,(1) Bei der Anwendung des§ 23 Abs. 6, § 24
tragen. Die den Arbeitsgemeinschaften übermittel-
Abs. 3, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 5 und des § 41
ten versichertenbezogenen Daten sind vor der Abs. 3 sind kalendertäglich bis zum 31. Dezem:-
Übermittlung zu anonymisieren. Die Identifikation
ber 1993 8 Deutsche Mark und vom 1. Januar
des Versicherten durch die Krankenkasse ist dabei
1994 an 9 Deutsche Mark zu zahlen."
zu ermöglichen; sie ist zulässig, soweit sie für die in
Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. § 286 gilt b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
entsprechend. „Die erforderlichen Untersuchungen gemäß § 30
(3) Die Krankenkassen dürfen ab 1. Januar 1995 · Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 gelten für den Zeitraum
Abrechnungen der Leistungserbringer nur vergüten, der Jahre 1989 bis 1991 als in Anspruch ge-
wenn die Daten nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6, § 295 nommen."
Abs. 1 und 2, § 296 Abs. 1 und 2, § 297 Abs. 2,
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
§ 300 Abs. 1, § 301 Abs. 1 und § 302 Abs. 1, in dem
jeweils zugelassenen Umfang maschinenlesbar ,,( 4) Solange § 311 Abs. 1 Buchstabe c anzu-
oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern, an- wenden ist, sind für die Anwendung des § 23
gegeben oder übermittelt worden sind." Abs. 5 Satz 3 und 4 und des § 40 Abs. 3 Satz 3
2302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
höchstens die Ausgaben aller Krankenkassen cc) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
mit Sitz im Bundesgebiet außerhalb des Beitritts-
„c) In den Organen der Kassenärztlichen
gebietes je Mitglied im vorvergangenen Kalen-
Vereinigung sind die Ärzte, die in Ein-
derjahr, die entsprechend der Entwicklung der
richtungen nach Absatz 2 beschäftigt
nach den §§ 270 und 270 a zu ermittelnden bei-
sind, im Verhältnis ihrer Zahl zu der der
tragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder dieser
Vertragsärzte vertreten. Das zu Beginn
Krankenkassen im darauf folgenden Kalender-
der Wahlperiode bestehende Verhältnis
jahr je Mitglied erhöht werden, zugrunde zu le-
nach Buchstabe c Satz 1 gilt für die
gen; dieser Betrag wird um den Vomhundertsatz
gesamte Dauer."
vermindert, um den sich die in § 18 Abs. 2 des
Vierten Buches bestimmte Bezugsgröße (Ost) c) Absatz 8 wird gestrichen.
von der in § 18 Abs. 1 des Vierten Buches d) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
bestimmten Bezugsgröße unterscheidet."
„Für die Anstellung von Ärzten nach § 95 Abs. 9
d) Die Absätze 5, 6, 8 und 10 werden gestrichen. gilt Satz 1 entsprechend."
e) In Absatz 11 Satz 2 wird das Wort „Juli" durch
das Wort „Januar" ersetzt. 169. § 311 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Punkt durch einen Strich-
168. § 311 wird wie folgt geändert: punkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „ab 1. Januar 1993 beträgt der Abschlag 20 vom
Hundert."
,,(2) Zur Sicherstellung der vertragsärztlichen
Versorgung werden bei Anwendung des § 72 die b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten aa) Nach den Worten „24 vom Hundert" werden
kommunalen, staatlichen und freigemeinnützi- ein Komma und die Worte „ab 1. Januar
gen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der 1993 22 vom Hundert," eingefügt.
Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens
(Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen) sowie bb) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und
diabetologische, nephrologische, onkologische folgender Halbsatz angefügt:
und rheumatologische Fachambulanzen mit ,,ab 1. Januar 1993 23 vom Hundert."
Dispensaireauftrag kraft Gesetzes zur ambulan-
ten Versorgung zugelassen, soweit sie am 1. Ok-
tober 1992 noch bestanden. Die kirchlichen 170. § 312 wird wie folgt geändert:
Fachambulanzen sind kraft Gesetzes bis zum a) Dem Absatz 6 wir~ folgender Satz angefügt:
31. Dezember 1995 zur ambulanten Versorgung
„Vom 1. Januar 1996 an gelten die §§ 173 bis
zugelassen, soweit sie am 1. Oktober 1992 noch
177 entsprechend."
bestanden. Die zuständigen Aufsichtsbehörden
der Länder teilen die Fachambulanzen, die die
b) Dem Absatz 7 a wird folgender Satz angefügt:
Voraussetzungen des Satzes 1 und 2 erfüllen,
mit ihren Tätigkeitsfeldern und der Zahl der Ärzte „Vom 1. Januar 1996 an gelten die §§ 173 bis
den Kassenärztlichen Vereinigungen und dem 177 entsprechend."
Bundesminister für Gesundheit mit. Der Zulas-
sungsausschuß kann die Zulassung nach Satz 1 c) Dem Absatz 7b wird folgender Satz angefügt:
und 2 widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße „Vom 1. Januar 1996 an ist der nach § 257
und wirtschaftliche ambulante Versorgung durch Abs. 2 a Satz 2 für das Bundesgebiet ohne das
die Einrichtung nicht möglich ist. Die Landesaus- Beitrittsgebiet zu errechnende durchschnittliche
schüsse der Ärzte und Krankenkassen haben Höchstbeitrag anzuwenden."
die in den Einrichtungen nach Satz 1 und 2
beschäftigten Ärzte bei der Bedarfsplanung zu
171. § 313 Abs. 10 wird wie folgt geändert:
berücksichtigen. Die Anstellung eines Arztes in
einer Einrichtung nach Satz 1 oder 2 bedarf der a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die ,,a) Der Finanzausgleich für aufwendige Lei-
Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraus- stungsfälle nach § 265, für finanzielle Hilfen
setzungen des § 95 Abs. 2 Satz 3 erfüllt sind; in besonderen Notlagen nach § 265 a, der
dies gilt in einem Planungsbereich, in dem be- Risikostrukturausgleich nach § 266 und die
reits vor der Antragstellung eine Überversorgung Datenerhebung nach § 267 sind für das Bei-
festgestellt ist nur dann, wenn sonst der ~_um trittsgebiet getrennt durchzuführen. Bei der
1 . Oktober 1992 festgesetzte Bestand von Arz- Anwendung der §§ 265 bis 267 dürfen nur
ten unterschritten würde. Fachambulanzen mit beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
Dispensaireauftrag sind der fachärztlichen Ver- und Aufwendungen für Versicherte berück-
sorgung (§ 73) zuzuordnen." sichtigt werden, die einer Krankenkasse mit
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Sitz in dem Beitrittsgebiet angehören oder
angehören würden, wenn sie nicht bei einer
aa) In Satz 1 werden die Worte „bis zum
anderen sich über den gesamten Geltungs-
31. Dezember 1995" gestrichen.
bereich dieses Gesetzes erstreckenden
bb) Buchstabe b wird gestrichen. Krankenkasse versichert wären."
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2303
b) Folgender Buchstabe b wird eingefügt: und zur Bundesanstalt für Arbeit an die Einzugsstelle
gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwen-
„b) Der Risikostrukturausgleich nach § 266 ist
dung des § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches
für Versicherte im Land Berlin abweichend
gewählt hat. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen
von Buchstabe a nach den für das bisherige
des § 28 f Abs. 2 die nach § 175 Abs. 3 Satz 3 des
Bundesgebiet geltenden Regelungen
Fünften Buches bestimmte Krankenkasse."
durchzuführen. Für versicherte Mitglieder in
dem Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz bis zum Inkrafttreten des Eini- 2. In § 31 wird nach Absatz 3 folgender Absatz einge-
gungsvertrages nicht galt, gilt als beitrags- fügt:
pflichtige Einnahmen nach § 266 Abs. 3 das ,,(3 a) Bei den in § 35 a Abs. 1 genannten Krankenkas-
einfache arithmetische Mittel zwischen den sen wird abweichend von Absatz 1 ein Verwaltungsrat
durchschnittlichen beitragspflichtigen Ein- als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher
nahmen je Mitglied der in diesem Teil des Vorstand gebildet. § 31 Abs. 1 Satz 2 gilt für diese
Landes Berlin versicherten Mitglieder und Krankenkassen nicht."
den durchschnittlichen beitragspflichtigen
Einnahmen je Mitglied aller im Land Berlin 3. § 33 wird wie folgt geändert:
versicherten Mitglieder der Krankenkasse."
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
,,Vertreterversammlung, Verwaltungsrat".
b) Es wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 2
,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Zweite Änderung den Verwaltungsrat nach§ 31 Abs. 3a. Soweit das
des fünften Buches Sozialgesetzbuch Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertre-
terversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gel-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, zuletzt geändert ten diese für den Verwaltungsrat oder dessen Vor-
durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: sitzenden. Dem Verwaltungsrat oder dessen Vorsit-
zenden obliegen auch die Aufgaben des Vorstandes
1. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: oder dessen Vorsitzenden nach § 37 Abs. 2, § 38
,,(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechts- und nach dem Zweiten Titel."
grundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht
und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder 4. Nach § 35 wird folgender Paragraph eingefügt:
hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige ,,§ 35a
Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmit-
Vorstand bei Orts-, Betriebs-
glieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vor-
und lnnungskrankenkassen sowie Ersatzkassen
standsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung
entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls (1) Bei den Orts-, Betriebs- und lnnungskrankenkas-
der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits sen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die
von sich aus eingeleitet hat." Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich
und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für
2. § 93 wird gestrichen. die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abwei-
chendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall
durch den Vorstand kann bestimmt werden, daß auch
3. § 147 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
einzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse
,,(1) Der Arbeitgeber kann für einen oder mehrere vertreten können. Innerhalb der vom Vorstand erlasse-
Betriebe eine Betriebskrankenkasse errichten, wenn nen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstands
1. in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 1 000 seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Bei Mei-
Versicherungspflichtige beschäftigt werden und nungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
2. ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist."
(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat zu berich-
ten über
Artikel 3 1. die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätz-
licher Bedeutung,
Änderung
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 2. die finanzielle Situation und die voraussichtliche
Entwicklung.
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-
Außerdem ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates
zes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt
aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten.
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember
1992 (BGBI. 1 S. 2044), wird wie folgt geändert: (3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit
hauptamtlich aus. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre;
1. In § 28 i Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt die Wiederwahl ist möglich.
gefaßt:
(4) Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis
,.Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versi- zu 500 000 Mitgliedern aus höchstens zwei Personen,
chert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung bei mehr als 500 000 Mitgliedern aus höchstens drei
2304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Personen. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie
gegenseitig. § 37 Abs. 2 gilt entsprechend. Besteht der unanfechtbar geworden ist."
Vorstand nur aus einer Person, hat der Verwaltungsrat
einen leitenden Beschäftigten der Krankenkasse mit
dessen Stellvertretung zu beauftragen.
Artikel 4
(5) Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vor-
standsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden Änderung
von dem Verwaltungsrat gewählt. Bei Betriebskranken- des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
kassen bleibt § 147 Abs. 2 des Fünften Buches unbe-
rührt; bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die für § 32 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen, so buch vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), das
bedarf die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember
der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter 1992 (BGBI. 1 S. 2044) geändert worden ist, wird wie folgt
im Verwaltungsrat. Stimmt der Verwaltungsrat nicht zu gefaßt:
und bestellt der Arbeitgeber keine anderen Mitglieder „Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet
des Vorstandes, die die Zustimmung finden, werden haben und stationäre medizinische Leistungen in An-
die Aufgaben der Vorstandsmitglieder auf Kosten spruch nehmen, zahlen für jeden Kalendertag dieser Lei-
der Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde stungen den sich nach§ 39 Abs. 4 und§ 310 Abs. 1 des
oder durch Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstwei- Fünften Buches ergebenden Betrag."
len wahrgenommen.
(6) Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu
achten, daß die Mitglieder des Vorstands die erforderli-
che fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungsge- Artikel 5
schäfte besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiterbil- Änderung
dung im Krankenkassendienst oder einer Fachhoch- der Reichsversicherungsordnung
schul- oder Hochschulausbildung sowie in beiden Fäl-
len zusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-
in herausgehobenen Führungsfunktionen. setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
(7) Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbin-
des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1398), wird wie
dung eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwal-
folgt geändert:
tungsrat gilt § 59 Abs. 2 und 3 entsprechend. Gründe
für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung
sind auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ge- 1. Nach § 357 wird folgender Paragraph eingefügt:
schäftsführung oder Vertrauensentzug durch den ,,§ 358
Verwaltungsrat, es sei denn, daß das Vertrauen aus
Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung
offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist."
unterstehen sollen (§§ 349, 354 Abs. 1), dürfen ab dem
1. Januar 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es
5. § 36 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird gestrichen. sei denn, der Angestellte unterstand am 31. Dezember
1992 bereits einer Dienstordnung."
6. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 2. In § 413 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „357" durch die
Angabe „358" ersetzt.
„Die Vertreterversammlung hat höchstens sechzig
Mitglieder; der Verwaltungsrat der in § 35a Abs. 1
genannten Krankenkassen hat höchstens dreißig
Mitglieder." Artikel 6
b) Satz 3 wird gestrichen. Änderung
des Gesetzes über
7. Dem § 44 wird folgender Absatz angefügt:
die Krankenversicherung der Landwirte
,,(4) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates bei Das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwir-
den Krankenkassen nach § 35 a kann von dem jeweili- te vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433), zuletzt geändert
gen Spitzenverband innerhalb seiner Kassenart in sei- durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1
ner Satzung mit einer Mehrheit von mehr als drei Vier- S. 1398), wird wie folgt geändert:
teln der stimmberechtigten Mitglieder von der folgen-
In § 29 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Für versiche-
den Amtsperiode an abweichend von den Absätzen 1
rungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die ren-
und 2 geregelt werden. Der Verwaltungsrat muß minde-
tenversicherungspflichtig sind und" durch folgende Worte
stens zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten be-
ersetzt:
stehen."
„Für
8. § 89 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: 1. versicherungspflichtige mitarbeitende Familienange-
,,Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwal- hörige, die rentenversicherungspflichtig sind,
tungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn 2. sonstige Mitglieder, die".
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2305
Artikel 7 2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
Änderung ,,§ 3
des zweiten Gesetzes über (1) Die Eintragung in das Arztregister ist bei der
die Krankenversicherung der Landwirte nach § 4 zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung
zu beantragen.
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477, (2) Voraussetzungen für die Eintragung sind
2557), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom a) die Approbation als Arzt,
20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt
geändert: b) der erfolgreiche Abschluß entweder einer allge-
meinmedizinischen Weiterbildung oder einer Wei-
terbildung in einem anderen Fachgebiet mit der
1. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Befugnis zum Führen einer entsprechenden
,,§ 257 Abs. 2a bis 2c des Fünften Buches Sozialge- Gebietsbezeichnung oder der Nachweis einer
setzbuch gilt entsprechend." Qualifikation, die gemäß § 95a Abs. 4 und 5 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt ist.
2. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „zwölf" durch das Wort (3) Eine allgemeinmedizinische Weiterbildung im
„vierundzwanzig" und das Wort „sechs" durch das Wort Sinne von Absatz 2 Buchstabe b ist nachgewiesen,
,,zwölf" ersetzt.
wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften
zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemein-
3. § 20 wird gestrichen. medizin berechtigt ist und diese Berechtigung nach
einer mindestens dreijährigen erfolgreichen Weiterbil-
4. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder Erzie- dung in der Allgemeinmedizin bei zur Weiterbildung
hungsurlaub in Anspruch genommen wird" ersetzt ermächtigten Ärzten und in dafür zugelassenen Ein-
durch die Worte „oder nach gesetzlichen Vorschriften richtungen erworben hat.
Erziehungsgeld bezogen oder Erziehungsurlaub in An- (4) Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muß
spruch genommen wird" ersetzt.
unbeschadet ihrer mindestens dreijährigen Dauer in-
haltlich mindestens den Anforderungen der Richtlinie
5. § 38 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: des Rates der EG vom 15. September 1986 über die
spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
,,§ 220 Abs. 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
(86/457/EWG) entsprechen und mit dem Erwerb der
buch gilt entsprechend."
Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin ab-
schließen. Sie hat insbesondere folgende Tätigkeiten
6. In § 58 werden die Worte „und die Vorschriften des einzuschließen:
Selbstverwaltungsgesetzes" gestrichen. a) mindestens sechs Monate in der Praxis eines zur
Weiterbildung in der Allgemeinmedizin ermächtig-
ten niedergelassenen Arztes,
Artikel 8 b) mindestens sechs Monate in zugelassenen Kran-
Änderung kenhäusern,
des Künstlersozialversicherungsgesetzes c) höchstens sechs Monate in anderen zugelassenen
Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswe-
Dem § 10 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungs- sen, soweit der Arzt mit einer patientenbezogenen
gesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), das zuletzt Tätigkeit betraut ist.
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1
S. 1606) geändert worden ist, wird folgender Satz ange- (5) Soweit die Tätigkeit als Arzt im Praktikum
fügt: a) im Krankenhaus in den Gebieten Innere Medizin,
,,§ 257 Abs. 2a bis 2c des Fünften Buches Sozialgesetz- Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kin-
buch gilt entsprechend." derheilkunde oder Nervenheilkunde oder
b) in der Praxis eines niedergelassenen Arztes abge-
leistet worden ist,
Artikel 9
wird diese auf die Weiterbildung nach Absatz 2 Buch-
Änderung stabe b bis zur Höchstdauer von insgesamt 18 Mona-
der Zulassungsverordnung für Kassenärzte ten angerechnet."
Die Zulassungsverordnung für Kassenärzte in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, 3. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Kassenarztsitz" durch das
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Wort „Vertragsarztsitz" ersetzt.
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991
(BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt geändert: 4. In § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „Krankenkasse" das
Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach den
1. Die Bezeichnung „Zulassungsverordnung für Kasse- Worten „Landesverbandes der Krankenkassen" die
närzte" wird durch die Bezeichnung „Zulassungsver- Worte „oder der Verbände der Ersatzkassen" einge-
ordnung für Vertragsärzte" ersetzt. fügt.
2306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
5. In § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „Krankenkassen" 15. § 20 wird wie folgt geändert:
das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach a) In Absatz 1 wird das Wort „kassenärztlicher'' durch
den Worten „Landesverbände der Krankenkassen" die das Wort „vertragsärztlicher'' ersetzt.
Worte „und die Verbände der Ersatzkassen" einge-
fügt. b) In Absatz 2 wird das Wort „kassenärztlicher'' durch
das Wort „vertragsärztlicher'', das Wort „Kassen-
arztes" durch das Wort „Vertragsarztes" und das
6. In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „Krankenkas- Wort „Kassenarztsitz" durch das Wort „Vertrags-
sen" die Worte „sowie den Verbänden der Ersatzkas-
arztsitz" ersetzt.
sen" eingefügt.
16. § 24 wird wie folgt geändert:
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Kassenarztsitz" durch
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „kassenärzt- das Wort „Vertragsarztsitz" ersetzt.
lichen" durch das Wort „vertragsärztlichen" er-
setzt. b) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenarzt" durch das
Wort „Vertragsarzt" und jeweils das Wort
b) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „kassenärzt- ,,Kassenarztsitz" durch das Wort „ Vertragsarztsitz"
lichen" durch das Wort „vertragsärztlichen" und das ersetzt. ·
Wort „kassenärztliche" durch das Wort „vertrags-
c) In Absatz 3 wird das Wort „Kassenarzt" durch das
. ärztliche" ersetzt.
Wort „Vertragsarzt" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort „kassenärztlichen" durch d) In Absatz 4 wird das Wort „Kassenarztes" durch
das Wort „vertragsärztlichen" und das Wort „Kas- das Wort „Vertragsarztes", das Wort „Kassenarzt-
senarztsitzes" durch das Wort „Vertragsarztsitzes" sitzes" durch das Wort „Vertragsarztsitzes" und
ersetzt. das Wort „kassenärztlichen" durch das Wort „ver-
tragsärztlichen" ersetzt.
8. In§ 13 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Bundesverbände"
durch das Wort „Spitzenverbände" ersetzt. 17. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Kassenarztes" durch
9. In § 15 wird das Wort „Kassenärzten" durch das Wort das Wort „Vertragsarztes" und das Wort „kassen-
,,Vertragsärzten" und jeweils das Wort „Kassenarzt- ärztlichen" durch das Wort „vertragsärztlichen" er-
sitze" durch das Wort „Vertragsarztsitze" ersetzt.
setzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenarzt" durch das
10. § 16 b Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: Wort „Vertragsarzt" ersetzt und nach dem Wort
,,(1) Der Landesausschuß hat von Amts wegen zu „Krankenkassen" die Worte „sowie die Verbände
prüfen, ob in einem Planungsbereich eine ärztliche der Ersatzkassen" eingefügt.
Überversorgung vorliegt. Überversorgung ist anzu-
nehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Ver-
18. In § 27 werden nach dem Wort „Krankenkassen" die
sorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten ist.
Worte „sowie die Verbände der Ersatzkassen" einge-
Hierbei sind die in den Richtlinien des Bundesaus-
fügt.
schusses der Ärzte und Krankenkassen vorgesehe-
nen Maßstäbe, Grundlagen und Verfahren zu be-
rücksichtigen. Vertragsärzte sind mit dem Faktor 1, 19. § 28 wird wie folgt geändert:
beim Vertragsarzt angestellte ganztags beschäftigte a) In Absatz .1 wird das Wort „Kassenarztes" durch
Ärzte mit dem Faktor 1 und halbtags beschäftigte das Wort „Vertragsarztes", das Wort „Kassenarzt"
Ärzte mit dem Faktor 0,5 zu berücksichtigen. durch das Wort „Vertragsarzt" und das Wort „kas-
(2) Stellt der Landesausschuß fest, daß eine Über- senärztlichen" durch das Wort „vertragsärztlichen"
versorgung vorliegt, so hat er mit verbindlicher Wir- ersetzt.
kung für einen oder mehrere Zulassungsausschüsse b) In Absatz 2 wird das Wort „und" durch ein Komma
nach Maßgabe des § 103 Abs. 2 des Fünften Buches ersetzt und nach den Worten „Landesverbände der
Sozialgesetzbuch Zulassungsbeschränkungen an- Krankenkassen" die Worte „und die Verbände der
zuordnen." Ersatzkassen" eingefügt.
11. § 16 c wird gestrichen. 20. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1, 2, 3, 8 und 9 wird jeweils das
12. In § 17 wird das Wort „Kassenarzt" durch das Wort
Wort „kassenärztlichen" durch das Wort
„Vertragsarzt" und das Wort „kassenärztliche" durch
,,vertragsärztlichen" ersetzt.
das Wort „vertragsärztliche" ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 5 wird jeweils das Wort
13. In § 18 Abs. 1 wird das Wort „Kassenarztsitz" durch ,,Bundesverbänden" durch das Wort „Spitzenver-
das Wort „Vertragsarztsitz" ersetzt. bänden" ersetzt.
14. In § 19 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,kassen- 21. In § 31 a Abs. 1 wird das Wort „kassenärztlichen"
ärztliche" durch das Wort „vertragsärztliche" ersetzt. durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt.
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2307
22. Abschnitt IX erhält fo!gende Überschrift: kassen" die Worte „sowie den Verbänden der Er-
satzkassen andererseits" eingefügt.
„Abschnitt IX
Vertreter, Assistenten,
angestellte Ärzte und Gemeinschaftspraxis". 28. In § 37 Abs. 2 wird das Wort „und" durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „Krankenkassen" die Wor-
te „und die Verbände der Ersatzkassen" eingefügt.
23. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Kassenarzt" durch Artikel 10
das Wort „Vertragsarzt" und das Wort Änderung
,,kassenärztliche" durch das Wort „vertrags- der Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte
ärztliche" ersetzt.
Die Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte in der
bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
„Der Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
durch einen anderen Vertragsarzt oder durch ändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember
einen Arzt, der die Voraussetzungen des § 3 1991 (BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt geändert:
Abs. 2 erfüllt, vertreten lassen."
b) In den Absätzen 2 und 4 werden jeweils das Wort 1. Die Bezeichnung „Zulassungsverordnung für Kas-
„Kassenarzt" durch das Wort „Vertragsarzt" und senzahnärzte" wird durch die Bezeichnung ,,Zulas-
das Wort „kassenärztlichen" durch das Wort „ver- sungsverordnung für Vertragszahnärzte" ersetzt.
tragsärztlichen" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Kassenzahnarztsitz"
24. In § 32a wird das Wort „kassenärztliche" durch das durch das Wort „Vertragszahnarztsitz" ersetzt.
Wort „vertragsärztliche" ersetzt.
3. In § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „Krankenkasse" das
25. Nach § 32a wird folgender Paragraph eingefügt: Wort „oder'' durch ein Komma ersetzt und nach den
Worten „Landesverbandes der Krankenkassen" die
,,§ 32 b Worte „oder der Verbände der Ersatzkassen" einge-
(1) Der Vertragsarzt kann einen ganztags beschäf- fügt.
~\gten Arzt oder höchstens zwei halbtags beschäftigte
Arzte anstellen. § 25 gilt für den angestellten Arzt
entsprechend. 4. In § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „Krankenkassen"
das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach
(2) Die Anstellung bedarf der Genehmigung des den Worten „Landesverbände der Krankenkassen" die
Zulassungsausschusses. Für den Antrag gelten § 4 Worte „und die Verbände der Ersatzkassen" einge-
Abs. 2 bis 4 und § 18 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die fügt.
Genehmigung ist zu versagen, wenn für den Pla-
~ungsbereich bereits vor der Antragstellung eine
5. In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „Kranken-
Uberversorgung festgestellt war. § 21 gilt entspre-
chend. kassen" die Worte „sowie den Verbänden der Ersatz-
kassen" eingefügt.
(3) Der Vertragsarzt hat den angestellten Arzt zur
Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
(4) Über die angestellten Ärzte führt die Kassenärzt-
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „kassenzahn-
liche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes
Verzeichnis." ärztlichen" durch das Wort „vertragszahnärzt-
lichen" ersetzt.
26. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „kassenzahn-
ärztlichen" durch das Wort „vertragszahnärzt-
a) In Satz 1 wird das Wort „kassenärztlicher" durch lichen" und das Wort „kassenzahnärztliche" durch
das Wort „vertragsärztlicher" und das Wort „Kas- das Wort „vertragszahnärztliche" ersetzt.
senärzten" durch das Wort „Vertragsärzten" er-
setzt. c) In Absatz 4 wird das Wort „kassenzahnärztlichen"
durch das Wort „vertragszahnärztlichen" und das
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenkasse"
Wort „Kassenzahnarztsitzes" durch das Wort „Ver-
die Worte „sowie die Verbände der Ersatzkassen"
eingefügt. tragszahnarztsitzes" ersetzt.
7. In§ 13 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Bundesverbände"
27. § 34 wird wie folgt geändert: durch das Wort „Spitzenverbände" ersetzt.
a) In Absatz 2 werden jeweils nach den Worten „Lan-
desverbänden der Krankenkassen" die Worte „und 8. In § 15 wird das Wort „Kassenzahnärzten" durch das
den Verbänden der Ersatzkassen" eingefügt. Wort „Vertragszahnärzten" und jeweils das Wort
b) In Absatz 8 wird nach dem Wort „Vereinigung" das ,,Kassenzahnarztsitze" durch das Wort „Vertrags-
Wort „einerseits" und nach dem Wort „Kranken- zahnarztsitze" ersetzt.
2308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
9. § 16b Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: ,,kassenzahnärztlichen" durch das Wort „vertrags-
zahnärztlichen" ersetzt.
,,{1) Der Landesausschuß hat von Amts wegen zu
prüfen, ob in einem Planungsbereich eine zahnärzt- b) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenzahnarzt" durch
liche Überversorgung vorliegt. Überversorgung ist das Wort „Vertragszahnarzt" ersetzt und nach dem
anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Wort „Krankenkassen" die Worte „sowie die Ver-
Versorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten bände der Ersatzkassen" eingefügt.
ist. Hierbei sind die in den Richtlinien des Bundesaus-
schusses der Zahnärzte und Krankenkassen vorgese- 17. In § 27 werden nach dem Wort „Krankenkassen" die
henen Maßstäbe, Grundlagen und Verfahren zu be- Worte „sowie die Verbände der Ersatzkassen" einge-
rücksichtigen. Vertragszahnärzte sind mit dem Fak- fügt.
tor 1, beim Vertragszahnarzt angestellte ganztags be-
schäftigte Zahnärzte mit dem Faktor 1 und halbtags 18. § 28 wird wie folgt geändert:
beschäftigte Zahnärzte mit dem Faktor 0,5 zu be-
rücksichtigen. a) In Absatz 1 wird das Wort „Kassenzahnarztes"
durch das Wort „Vertragszahnarztes", das Wort
(2) Ste!lt der Landesausschuß fest, daß eine Über- ,,Kassenzahnarzt" durch das Wort „Vertragszahn-
versorgung vorliegt, so hat er mit verbindlicher Wir- arzt" und das Wort „kassenzahnärztlichen" durch
kung für einen oder mehrere Zulassungsausschüsse das Wort „vertragszahnärztlichen" ersetzt.
nach Maßgabe des § 103 Abs. 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch Zulassungsbeschränkungen an- b) In Absatz 2 wird das Wort „und" durch ein Komma
zuordnen." ersetzt und nach den Worten „Landesverbände der
Krankenkassen" die Worte „und die Verbände der
10. § 16c wird gestrichen. Ersatzkassen" eingefügt.
11. In § 17 wird das Wort „Kassenzahnarzt" durch das 19. § 31 wird wie folgt geändert:
Wort „Vertragszahnarzt" und das Wort „kassenzahn-
a) In den Absätzen 1, 2, 3, 8 und 9 wird jeweils das
ärztliche" durch das Wort „vertragszahnärztliche" er-
Wort „kassenzahnärztlichen" durch das Wort „ver-
setzt.
tragszahnärztlichen" ersetzt.
12. In § 18 Abs. 1 wird das Wort „Kassenzahnarztsitz" b) In den Absätzen 2 und 5 wird jeweils das Wort
durch das Wort „Vertragszahnarztsitz" ersetzt. ,,Bundesverbänden" durch das Wort „Spitzenver-
bänden" ersetzt.
13. In § 19 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „kassen-
zahnärztliche" durch das Wort „vertragszahnärztliche" 20. In § 31 a Abs. 1 wird das Wort „kassenzahnärztlichen"
ersetzt. durch das Wort „vertragszahnärztlichen" ersetzt.
14. § 20 wird wie folgt geändert: 21. Abschnitt IX erhält folgende Überschrift:
a) In Absatz 1 wird das Wort „kassenzahnärztlicher" „Abschnitt IX
durch das Wort „vertragszahnärztlicher" ersetzt.
Vertreter, Assistenten,
b) In Absatz 2 wird das Wort „kassenzahnärztlicher" angestellte Zahnärzte und Gemeinschaftspraxis".
durch das Wort „vertragszahnärztlicher", das Wort
,,Kassenzahnarztes" durch das Wort „Vertrags- 22. § 32 wird wie folgt geändert:
zahnarztes" und das Wort „Kassenzahnarztsitz"
durch das Wort „Vertragszahnarztsitz" ersetzt. a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Kassenzahn-
arzt" durch das Wort „Vertragszahnarzt" und das
15. § 24 wird wie folgt geändert: Wort „kassenzahnärztliche" durch das Wort „ver-
tragszahnärztliche" ersetzt und folgender Satz 5
a) In Absatz 1 wird das Wort „Kassenzahnarztsitz" angefügt:
durch das Wort „Vertragszahnarztsitz" ersetzt.
,,§ 3 Abs. 4 gilt."
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenzahnarzt" durch
das Wort „Vertragszahnarzt" und jeweils das Wort b) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort
,,Kassenzahnarztsitz" durch das Wort „Vertrags- ,,Kassenzahnarzt" durch das Wort „Vertragszahn-
zahnarztsitz" ersetzt. arzt" und das Wort „kassenzahnärztlichen" durch
das Wort „vertragszahnärztlichen" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Kassenzahnarzt" durch
das Wort „Vertragszahnarzt" ersetzt.
23. In § 32a wird das Wort „kassenzahnärztliche" durch
d) In Absatz 4 wird das Wort „Kassenzahnarztes" das Wort „vertragszahnärztliche" ersetzt.
durch das Wort „Vertragszahnarztes", das Wort
,,Kassenzahnarztsitzes" durch das Wort „Ver- 24. Nach § 32a wird folgender Paragraph eingefügt:
tragszahnarztsitzes" und das Wort „kassenzahn-
ärztlichen" durch das Wort „vertragszahnärzt- ,,§ 32b
lichen" ersetzt. (1) Der Vertragszahnarzt kann einen ganztags be-
schäftigten Zahnarzt oder höchstens zwei halbtags
16. § 26 wird wie folgt geändert: beschäftigte Zahnärzte anstellen. § 3 Abs. 2 und 3
a) In Absatz 1 wird das Wort „Kassenzahnarztes" sowie § 25 gilt für den angestellten Zahnarzt entspre-
durch das Wort „Vertragszahnarztes" und das Wort chend ..
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2309
(2) Die Anstellung bedarf der Genehmigung des 2. § 4 wird wie folgt gefaßt:
Zulassungsausschusses. Für den Antrag gelten § 4
,,§ 4
Abs. 2 bis 4 und § 18 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die
Genehmigung ist zu versagen, wenn für den Pla- Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich
nungsbereich bereits vor der Antragstellung eine gesichert, daß
Überversorgung festgestellt war. § 21 gilt entspre- 1 . ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förde-
chend.
rung übernommen werden und sie
(3) Der Vertragszahnarzt hat den angestellten Arzt 2. leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen,
zur Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten an- die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investi-
zuhalten. tionskosten enthalten können, sowie Vergütungen
für vor- und nachstationäre Behandlung und für
(4) Über die angestellten Zahnärzte führt die Kas-
ambulantes Operieren erhalten."
senzahnärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein be-
sonderes Verzeichnis."
3. In§ 8 Abs. 1 wird riach Satz 1 folgender Satz einge-
25. § 33 wird wie folgt geändert: fügt:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Kassenzahnärzte" ,,Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhaus-
durch das Wort „Vertragszahnärzte" ersetzt. träger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9
Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Rest-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: finanzierung durch den Krankenhausträger vereinba-
aa) In Satz 1 wird das Wort „kassenzahnärztlicher'' ren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der
durch das Wort „vertragszahnärztlicher" und Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen
das Wort „Kassenzahnärzten" durch das Wort und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzu-
,,Vertragszahnärzten" ersetzt. streben."
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kranken-
4. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
kassen" die Worte „sowie die Verbände der
Ersatzkassen" eingefügt. a) In Satz 1 werden die Worte „kleiner baulicher
Maßnahmen" durch die Worte „kleine bauliche
Maßnahmen" ersetzt. .
26. § 34 wird wie folgt geändert:
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
a) In Absatz 2 werden jeweils nach den Worten „Lan-
desverbänden der Krankenkassen" die Worte „und „Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich
den Verbänden der Ersatzkassen" eingefügt. nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufge-
nommenen Betten bemessen werden."
b) In Absatz 8 wird nach dem Wort „Vereinigung" das
Wort „einerseits" und nach dem Wort „Kranken- c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wird wie folgt
kassen" die Worte „sowie den Verbänden der Er- gefaßt:
satzkassen andererseits" eingefügt. „Sie sind in regelmäßigen Abständen an die
Kostenentwicklung anzupassen."
27. In § 37 Abs. 2 werden das Wort „und" durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Krankenkassen" 5. § 10 wird wie folgt geändert:
die Worte „und die Verbände der Ersatzkassen" ein- a) In Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt
gefügt. ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
,,Im übrigen gilt § 122 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch."
Artikel 11
Änderung 6. § 16 Satz 1 wird wie folgt geändert:
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung „2. die Abgrenzung der allgemeinen stationären
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1 S. 886), und teilstationären Leistungen des Kranken-
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezem- hauses von den Leistungen bei vor- und nach-
ber 1991 (BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt geändert: stationärer Behandlung (§ 115 a des Fünften
1. § 2 wird wie folgt geändert: Buches Sozi&lgesetzbuch), den ambulanten
Leistungen einschließlich der Leistungen nach
a) In Nummer 4 wird der Punkt nach dem Wort „Kran-
§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
kenhauses" durch ein Komma ersetzt.
den Wahlleistungen und den belegärztlichen
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt: Leistungen,".
,,5. pflegesatzfähige Kosten: b) In Nummer 3 wird der Text in Klammern wie folgt
die Kosten des Krankenhauses, deren Berück- gefaßt:
sichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Ge- ,,(Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie
setz ausgeschlossen ist." diesen vergleichbare Abgaben)".
6
2310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
c) Nummer 4 wird wie folfJt gefaßt 1995 an die Fallpauschalen und Sonderentgelte
nach den auf Grund des Absatzes 2 a getroffenen
,,4. die Berücksichtigung der Erlöse aus der Vergü-
Regelungen anwenden."
tung für vor- und nachstationäre Behandlung (§
115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
für ambulante Leistungen einschließlich der
Leistungen nach § 115b des fünften Buches ,,(2 a) In der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1
Sozialgesetzbuch und für Wahlleistungen des Nr. 1 sind Fallpauschalen und pauschalierte Son-
Krankenhauses sowie die Berücksichtigung derentgelte mit Vorgabe bundeseinheit!icher Be-
sonstiger Entgelte bei der Bemessung der wertungsrelationen zu bestimmen, die der Abrech-
Pflegesätze,". nung von Krankenhausleistungen spätestens vom
1. Januar 1996 an zugrunde zu legen sind. Die
d) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
Vereinbarung weiterer Fallpauschalen und pau-
„5. die nähere Abgrenzung der in § 17 Abs. 4 schalierter Sonderentgelte durch die Beteiligten
bezeichneten Kosten von den pf!egesatzfähi- nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ist möglich; die Vertrags-
gen Kosten,". parteien nach § 18 Abs. 2 können darüber hinaus
zeitlich begrenzte Modellvorhaben zur Entwicklung
7. § 17 wird wie folgt geändert: neuer pauschalierter Entgelte vereinbaren. Mit den
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Fallpauschalen werden die gesamten Leistungen
des Krankenhauses für einen bestimmten Behand-
,,(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- lungsfall vergütet. Das vom Krankenhaus kalkulier-
und nachstationäre Behandlung nach§ 115a des te Budget ist für die Pflegesatzverhandlungen ab-
Fünften Buches Sozia!gesetzbuch sind für alle Be- teilungsbezogen zu gliedern. Zur Vergütung der
nutzer einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze Leistungen des Krankenhauses, die nicht durch
sind im voraus zu bemessen. Sie müssen medizi- Fallpauschalen oder Sonderentgelte vergütet
nisch leistungsgerecht sein und einem Kranken- werden, sind Abteilungspflegesätze als Entgelt für
haus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermögli- ärztliche und pflegerische Leistungen und ein für
chen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen . Bei der das Krankenhaus einheitlicher Basispflegesatz als
Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Entgelt für nicht durch ärztliche oder pflegerische
Beitragssatzstabilität (§ 141 Abs. 2 des Fünften Tätigkeit veranlaßte Leistungen vorzusehen."
Buches Sozialgesetzbuch) zu beachten; dabei sind
die zur Erfüllung des Versorgungsauftrags ausrei- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
chenden und zweckmäßigen Leistungen, die Pfle-
gesätze und Leistungen vergleichbarer Kranken- aa) Im ersten Halbsatz wird nach dem Wort „Ge-
häuser und die Empfehlungen nach § 19 angemes- setz" das Wort „voll" eingefügt.
sen zu berücksichtigen. Überschüsse verbleiben bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Jahren"
dem Krankenhaus; Verluste sind vom Kranken- die Worte „und die Kosten der Finanzie-
haus zu tragen." rung von Rationalisierungsinvestitionen nach
§ 18 b," angefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
cc) Der zweite Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
,,(1 a) In den Jahren 1993, 1994 und 1995 ist die
Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der „dies gilt im Falle der vollen Förderung von
Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied (§§ 270 Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich
und 270a des fünften Buches Sozialgesetzbuch) des geförderten Teils."
der Bemessung der Pflegesätze zugrunde zu le-
gen. Übersteigt in diesem Gesamtzeitraum die e) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt
durchschnittliche Erhöhung der Vergütung nach ,,(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Ge-
dem Bundes-Angestelltentarifvertrag die durch- setz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert
schnittliche Entwicklung der beitragspflichtigen werden, dürfen von Sozialleistungsträgern und
Einnahmen nach Satz 1, ist der übersteigende sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kei-
Betrag der Personalkosten pflegesatzfähig. Mehr- ne höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie
einnahmen der Krankenhäuser aus der Kostener- von diesen für Leistungen vergleichbarer nach die-
stattung für wahlärztliche Leistungen und Mehrko- sem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu
sten auf Grund der Pflege-Personalregelung, der entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb
Psychiatrie-Personalverordnung, anderer nach nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil
dem 31 . Dezember 1992 in Kraft tretender kran- sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen
kenhausspezifischer Rechtsvorschriften, einer auch von einem Krankenhausbenutzer keine höhe-
Empfehlung nach § 19 Abs. 1 zum Bedarf an ren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze
Hebammen und Entbindungspflegern sowie vom fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitio-
1. Januar 1994 an Instandhaltungskosten nach nen nicht öffentlich gefördert werden und ein ver-
Maßgabe der Abgrenzungsverordnung für Kran- gleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dür-
kenhäuser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra- fen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbe-
ges genannten Gebiet sind zu berücksichtigen. Die zogen werden, soweit die Landesverbände der
auf Grund der Sätze 1 bis 3 in der Rechtsverord- Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkas-
nung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 getroffene Regelung sen der Investition zugestimmt haben. Die Vertrag'."
wird für diejenigen Krankenhäuser auf die Jahre sparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach
1993 und 1994 beschränkt, die vom 1.. Januar den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze."
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2311
8. § 18 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Kran-
11. In§ 20 Satz 2 wird nach dem Wort „Gesetz" das Wort
kenkassen" ein Komma und die Worte „die Verbän-
,,voll" eingefügt.
de der Ersatzkassen" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 12. § 21 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „hat" die ,,(2) In dem in Artikef 3 des Einigungsvertrages ge-
Worte „auf Verlangen einer Vertragspartei" nannten Gebiet treten § 9 am 1. Januar 1994 und § 17
eingefügt. Abs. 5 Satz 1 am 1. Januar 1996 in Kraft. In dem
genannten Gebiet gelten die §§ 22, 23, 24 und 26 bis
bb) Folgende Sätze werden angefügt: zum 31. Dezember 1993 und § 25 bis zum 31. Dezem-
„Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten ber 1995."
vereinbaren die Höhe der Fallpauschalen und
der pauschalierten Sonderentgelte nach § 17 13. § 25 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 2 a mit Wirkung für die Vertragsparteien
nach Absatz 2; die Vereinbarung eines pau- ,,§ 25
schalierten Entgelts für Unterkunft und Ver- Nicht oder teilweise geförderte Krankenhäuser
pflegung ist anzustreben. In der Rechtsverord- Krankenhäuser, deren Investitionskosten nicht oder
nung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 kann bestimmt nur teilweise öffentlich gefördert werden, erhalten von
werden, unter welchen Voraussetzungen die den Sozialleistungsträgern und anderen öffentlich-
Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 Zuschläge rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze
oder Abschläge für Krankenhäuser verein-
als vergleichbare voll geförderte Krankenhäuser in
baren können." dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Gebiet."
aa) Nach dem Wort „Pflegesätze" werden die Wor-
14. Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
te „oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3
Satz 3" eingefügt. ,,Dasselbe gilt für die Träger der nach § 111 des·
Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Vorsorge- oder
bb) Folgender Satz wird angefügt:
Rehabilitationsbehandlung zugelassenen Einrichtun-
„Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der gen."
vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17
Abs. 5 auch gesondert angerufen werden." Artikel 12
9. Dem § 18a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Änderung
der Bundespflegesatzverordnung
„Ist für ein Land mehr als eine Schiedsstelle gebildet
worden, bestimmen die Beteiligten nach Satz 1 die Die Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985
zuständige Schiedsstelle für mit landesweiter Geltung (BGBI. 1 S. 1666), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-
zu treffende Entscheidungen." tel VIII Sachgebiet G Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsver-
trages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
10. § 18 b wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: S. 885, 1054), wird wie folgt geändert:
,,(1) Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 verein- (1) Für den Zeitraum der Kalenderjahre 1993, 1994 und
baren die Finanzierung von Rationalisierungsinve- 1995 wird die Bundespflegesatzverordnung wie folgt ge-
stitionen über den Pflegesatz. Voraussetzung für ändert, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt
eine Vereinbarung nach Satz 1 ist, daß aus der ist:
damit bewirkten Einsparung von Betriebskosten in
einem Zeitraum von längstens sieben Jahren 1. In der Inhaltsübersicht wird der Text ,,§ 4 Flexibles
(Amortisationszeitraum) die Investitions- und Fi- Budget" durch den Text,,§ 4 Festes Budget" ersetzt.
nanzierungskosten gedeckt sind sowie das Budget
entlastet wird. Weicht die tatsächliche Entwicklung 2. In § 3 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
im Amortisationszeitraum von den der Vereinba- gefaßt:
rung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen „ 1. einen Gesamtbetrag nach § 4 (Budget) sowie
ab, wird dies im Pflegesatz nicht berücksichtigt, es Pflegesätze nach § 5 und Pflegesätze nach § 6
sei denn, die Abweichung beruht auf Preisentwick- Abs. 4 (Sonderentgelte und Fallpauschalen),
lungen, die das Krankenhaus nicht beeinflussen durch die das Budget den Patienten oder ihren
konnte. Soweit erforderlich, ist durch einen unab- Kostenträgern anteilig berechnet wird,
hängigen Sachverständigen zu beurteilen, ob die
2. Pflegesätze nach§ 6 Abs. 3 (Sonderentgelte)."
Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind.
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, ent-
3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
scheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Ver-
tragspartei." ,,§ 4
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Festes Budget
,,Das Krankenhaus übermittelt den Investitionsver- (1) Die Budgets für den Zeitraum der Kalenderjahre
trag der zuständigen Landesbehörde." 1993, 1994 und 1995 dürten, ausgehend von der
2312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Berechnungsgrundlage nach Absatz 2, nicht stärker vertrages genannte Gebiet und das übrige Bun-
erhöht werden als mit einer jährlichen Steigerung nach desgebiet getrennt ermittelt.
Maßgabe des Absatzes 3 (Budgetobergrenze). Soweit 2. Folgende Beträge sind von der nach Nummer 1
die Leistungen des Krankenhauses im Kalenderjahr erhöhten Berechnungsgrundlage abzuziehen oder
1992 nicht mit Sonderentgelten, Fallpauschalen und ihr hinzuzurechnen:
Abteilungspflegesätzen vergütet wurden, können
diese für die Zeit vom 1. Januar 1993 an unter Einhal- a) der Kostenabzug für wahlärzfüche Leistungen
tung der Budgetobergrenze vereinbart werden. nach§ 13 Abs. 3 Nr. 6 und 6a, vermindert um
den im Kalenderjahr 1992 dafür im Budget be-
(2) Die Berechnungsgrundlage wird wie folgt ermit- rücksichtigten Kostenabzug,
telt:
b) die im Pflegesatzzeitraum auf Grund der Pfle-
1. Das für das Kalenderjahr 1992 geltende Budget ge-Personalregelung, der Psychiatrie-Personal-
wird um folgende, darin berücksichtigte Beträge verordnung und einer Empfehlung nach § 19
bereinigt: Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
a) die Ausgleiche und Berichtigungen für Pflege- zum Bedarf an Hebammen und Entbindungs-
satzzeiträume vor dem 1. Januar 1992, pflegem eintretenden Kostenänderungen ge-
genüber dem Kalenderjahr 1992; dies gilt nicht,
b) die Kosten für gesondert vereinbarte lnstand-
soweit die Kosten den Leistungen des Kranken-
haltungsmaßnahmen, soweit deren Finanzie-
hauses zuzurechnen sind, die durch Fallpau-
rung abgeschlossen ist.
schalen vergütet werden,
2. Der sich nach Nummer 1 ergebende Budgetbetrag c) die Mehrkosten auf Grund von krankenhaus-
wird nach § 4 in der bis zum 31. Dezember 1992 spezifischen Rechtsvorschriften, die nach dem
geltenden Fassung um folgende Beträge an die im 31. Dezember 1992 in Kraft treten,
Kalenderjahr 1992 tatsächlich eingetretene Ent-
wicklung angepaßt: d) für die Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet vom
a) den Mehr- oder Mindererlös, der dem Kranken- 1. Januar 1994 an die Instandhaltungskosten
haus nach Vornahme des Erlösausgleichs nach nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5,
§ 4 Abs. 1 verbleibt,
e) die Entgelte für bisher nicht im Budget berück-
b) die Ausgleiche und Berichtigungen nach § 4 sichtigte Leistungsarten, die nach dem 31. De-
Abs. 2 und 3. zember 1992 nicht mehr durch Sonderentgelte
3. Der sich nach den Nummern 1 und 2 ergebende nach § 6 vergütet werden,
Betrag wird erhöht um die Kosten der für das Jahr f) Änderungen des Budgets, die infolge von Ver-
1992 erstmals vereinbarten Personalstellen, so- änderungen des Leistungsangebots erforder-
weit diese nicht ganzjährig in dem für das Kalen- lich sind, wenn diese Veränderungen nach
derjahr 1992 geltenden Budget berücksichtigt Maßgabe der Krankenhausplanung des Landes
sind. erfolgen und für das Krankenhaus rechtsver-
4. Für Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Eini- bindlich festgelegt sind.
gungsvertrages genannten Gebiet ist das Budget (4) Das Budget wird unter Beachtung der in Ab-
für das Kalenderjahr 1992 auf Antrag einer Ver- satz 3 genannten Vorgaben auf der Grundlage der
tragspartei neu zu vereinbaren, soweit die der Kal- voraussichtlichen Krankenhausleistungen für einen
kulation des Budgets zugrunde gelegten Annah- künftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) vereinbart.
men offensichtlich unrichtig sind. Dabei werden in vorhergehenden Pflegesatzzeiträu-
Als Budget für das Kalenderjahr 1992 gilt bei vom men eingetretene Unterdeckungen nicht ausgegli-
Kalenderjahr abweichenden Pflegesatzzeiträumen die chen; Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus, es
Summe der dem Kalenderjahr 1992 zuzurechnenden sei denn, es hat seinen Versorgungsauftrag ganz oder
Budgetanteile. Für Krankenhäuser, die nach Maßgabe teilweise nicht erfüllt. Soweit das Krankenhaus seine
der Krankenhausplanung des Landes erstmals in Be- Wirtschaftlichkeit erhöht hat, darf dies nicht budget-
trieb genommen werden und diesen nach dem 31. De- mindernd berücksichtigt werden. Das Budget soll ent-
zember 1991 noch nicht in vollem Umfang aufgenom- sprechend der Erhöhung der Budgetobergrenze fort-
men haben, tritt an die Stelle des Budgets des Kalen- geschrieben werden, soweit für den Pflegesatzzeit-
derjahres 1992 das für dasjenige Kalenderjahr gelten- raum nicht mit einer wesentlichen Verringerung der
de Budget, in dem erstmals ganzjährig der volle Lei- dadurch vergüteten Krankenhausleistungen zu rech-
stungsumfang des Krankenhauses berücksichtigt ist. nen ist; Verkürzungen der Verweildauer, auch infolge
Satz 7 gilt entsprechend für Teile eines Krankenhau- vermehrter teilstationärer Leistungen, bleiben dabei
ses. unberücksichtigt. Wird das Budget unterhalb der Bud-
getobergrenze vereinbart, kann die Budgetobergrenze
(3) Die Budgetobergrenze wird je Kalenderjahr wie
in den folgenden Kalenderjahren ausgeschöpft wer-
folgt ermittelt:
den, wenn sich die Krankenhausleistungen entspre-
1. Die Berechnungsgrundlage nach Absatz 2 wird chend ändern. Im Budget oder in Budgetanteilen für
jährlich um die Veränderungsrate der beitrags- den Zeitraum des Kalenderjahres 1993 sind die Aus-
pflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Kran- gleiche und Berichtigungen nach § 4 in der bis zum
kenkassen je Mitglied(§§ 270 und 270a des fünf- 31. Dezember 1992 geltenden Fassung zu berück-
ten Buches Sozialgesetzbuch) erhöht. Die Verän- sichtigen. Bei der Beurteilung, ob die Budgetobergren-
derungsrate wird für das in Artikel 3 des Einigungs- ze eingehalten wird, bleiben die in das Budget einzu-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2313
rechnenden Ausgleiche und Berichtigungen für vor- schritten wird. Satz 1 gilt nicht bei Verkürzungen der
hergehende Pflegesatzzeiträume außer Ansatz. Verweildauer. Soweit ein Unterschiedsbetrag zum bis-
herigen Budget nicht über die Pflegesätze des laufen-
(5) Weicht bei ordnungsgemäßer Rechnungsstel-
den Pflegesatzzeitraumes verrechnet werden kann,
lung die Summe der auf den Pflegesatzzeitraum ent-
fallenden Erlöse aus den Pflegesätzen nach § 5 und gilt Absatz 5 Satz 3 entsprechend.
den Sonderentgelten und Fallpauschalen nach § 6 ( 10) Übersteigt ein bis zum 31. Dezember 1992
Abs. 4 von dem vereinbarten Budget ab, werden die rechtswirksam gewordenes Budget, das ganz oder
entstandenen Mehr- oder Mindererlöse ausgeglichen teilweise für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember
(festes Budget). In die Ermittlung und den Ausgleich 1992 gilt, den nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen
der Mehr- oder Mindererlöse sind die Erlöse aus der Budgetbetrag, ist es mit Wirkung vom 1. Januar 1993
Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung um den übersteigenden Betrag zu kürzen."
und für ambulantes Operieren (§§ 115 a und 115 b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch) einzubeziehen, 4. Dem§ 5 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
soweit die Kosten entsprechender Leistungen nach ;,Zur Ermittlung des Pflegesatzes sind die vorauskal-
§ 13 Abs. 3 Nr. 3 und 4 nicht bereits bei der Ermittlung kulierten Erlöse aus den Sonderentgelten und Fall-
des Budgets für das Kalenderjahr 1992 abgezogen pauschalen nach § 6 Abs. 4 vom Budget abzuziehen.
worden sind. Der Ausgleichsbetrag ist so früh wie Das gleiche gilt für die Erlöse aus der Vergütung für
möglich über das Budget eines folgenden Pflegesatz- vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulan-
zeitraums zu verrechnen; die Verrechnung von Teilbe- tes Operieren (§§ 115 a und 115 b des Fünften Buches
trägen ist möglich. Sozialgesetzbuch), soweit die Kosten entsprechender
Leistungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 und 4 nicht bereits
(6) Werden für das Kalenderjahr 1992 erstmals
bei der Ermittlung des Budgets für das Kalenderjahr
vereinbarte Personalstellen in den Kalenderjahren
1992 abgezogen worden sind."
1993, 1994 und 1995 ganz oder teilweise nicht besetzt
und sind dem Krankenhaus deshalb geringere Per- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
sonalkosten als vorauskalkuliert entstanden, sind
Budgetanteile in Höhe der nicht entstandenen Per- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
sonalkosten zu erstatten. § 11 Abs. 3 der Pflege-Per- ,,Sonderentgelte und Fallpauschalen".
sonalregelung und § 10 Abs. 4 der Psychiatrie-Per-
b) In Absatz 1 werden die Worte „außerhalb des
sonalverordnung bleiben unberührt. Für den jeweili-
Budgets" gestrichen.
gen Berichtigungsbetrag gi!t Absatz 5 Satz 3 entspre-
chend. c) Folgende Absätze werden angefügt:
(7) Die Vertragsparteien sind an das Budget ge- ,,(3) Für den Zeitraum der Kalenderjahre 1993,
bunden. Wird der Vereinbarung des Budgets die vor- 1994 und 1995 dürfen außerhalb des Budgets nur
aussichtliche Veränderungsrate nach Absatz 3 Nr. 1 für diejenigen Leistungsarten Sonderentgelte ver-
zugrunde gelegt und weicht die nach § 270a des einbart werden, die bereits im Kalenderjahr 1992
Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgestellte Verän- mit Sonderentgelten vergütet wurden. Die für das
derungsrate davon ab, ist das Budget entsprechend Kalenderjahr 1992 geltende Höhe der Vergütung,
zu berichtigen. Wird eine geringere Erhöhung verein- jeweils bereinigt um den darin enthaltenen Kosten-
bart als nach Absatz 3 Nr. 1 zulässig ist, gilt Satz 2 abzug für wahlärztliche Leistungen, darf in dem in
entsprechend bei nicht zutreffend geschätzten Ände- Satz 1 genannten Zeitraum um keinen höheren
rungen der Personalkosten auf Grund von Tarifverträ- Vomhundertsatz steigen als die Budgetobergrenze
gen oder entsprechenden allgemeinen Vergütungs- nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1. Bei nicht zutref-
regelungen, soweit die nach Absatz 3 Nr. 1 zulässige fend geschätzten Annahmen gilt § 4 Abs. 7 Satz 2
Erhöhung, die sich unter Zugrundelegung der nach und 3 entsprechend; der Ausgleichsbetrag ist nach
§ 270 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festge- § 4 Abs. 5 Satz 3 über das Budget zu verrech-
stellten Veränderungsrate ergibt, nicht überschritten nen.
wird. Für den jeweiligen Berichtigungsbetrag gilt Ab- (4) Für die Zeit vom 1. Januar 1993 an können
satz 5 Satz 3 entsprechend. An Stelle der Berichtigun- Sonderentgelte und Fallpauschalen innerhalb des
gen nach den Sätzen 2 und 3 können die Vertragspar- Budgets vereinbart werden. Der Landespflegesatz-
teien für die bezeichneten Risiken im voraus einen ausschuß kann Empfehlungen zur Höhe der Ver-
angemessenen Wagniszuschlag vereinbaren. gütung geben. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Bei der Vereinbarung ist die Leistungs- und
(8) Weicht der der Vereinbarung des Budgets zu-
Kostenabgrenzung nach Teil K 6 . 1 des Kosten-
grunde gelegte voraussichtliche Unterschiedsbetrag
und Leistungsnachweises zu berücksichtigen.''
nach Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a von dem Unter-
schiedsbetrag ab, der sich unter Berücksichtigung der 6.. In § 11 wird nach Absatz 3 folgender Absatz einge-
Kostenerstattung für wahlärztliche Leistungen nach fügt:
§ 13 Abs . 3 Nr. 6 und 6a ergibt, ist das Budget ent-
,,(3 a) Beruht die Berechtigung des Arztes, wahlärzt-
sprechend zu berichtigen. Für den Berichtigungsbe-
liche Leistungen nach § 7 Abs. 3 gesondert zu be-
trag gilt Absatz 5 Satz 3 entsprechend.
rechnen, auf einem mit dem Krankenhausträger vor
(9) ·Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei we- dem 1. Januar 1993 geschlossenen Vertrag oder ei-
sentlichen Änderungen der der Vereinbarung des ner von diesem vor dem 1. Januar 1993 auf Grund
Budgets zugrunde gelegten Annahmen das Budget für beamtenrechtlicher Vorschriften genehmigten Ne-
den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu vereinba- bentätigkeit, ist der Arzt abweichend von Absatz 3
ren, soweit die Budgetobergrenze dadurch nicht über- verpflichtet, dem Krankenhausträger die auf diese
2314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Wahlleistungen im Pflegesatzzeitraum entfallenden, 11. Die Anlage 1 zur Bundespflegesatzverordnung wird
nach§ 13 Abs. 3 Nr. 6a in den Jahren 1993, 1994 und wie folgt geändert:
1995 nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten."
a) Im Vorblatt wird in der laufenden Nummer 1 die
Verweisung ,,§ 4 Abs. 1 Satz 1" durch die Verwei-
7. § 13 wird wie folgt geändert:
sung ,,§ 4 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 wird die Verweisung ,,§ 4
b) Im Vorblatt wird in der laufenden Nummer 3 die
Abs. 2 Satz 5" durch die Verweisung ,,§ 4 Abs. 7
Verweisung ,,§ 4 Abs. 1 und 2" durch die Verwei-
Satz 5" ersetzt.
sung ,,§ 4 Abs. 5 und 7" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird nach Nummer 6 folgende Nummer
c) Im Vorblatt wird in der laufenden Nummer 8 die
eingefügt: Verweisung ,,§ 4 Abs. 4" durch die Verweisung ,,§ 4
„6a. als Kosten wahlärztlicher Leistungen nach§ 7 Abs. 4 Satz 2" ersetzt.
Abs. 3 bei Kostenerstattung nach § 11 d) In Blatt K 3 wird nach der laufenden Nummer 15
Abs. 3a in den Jahren 1993, 1994 und 1995 eingefügt:
a) 60 vom Hundert von 85 vom Hundert des
„ 15 a Wahlärztliche Leistungen (§ 13 Abs. 3 Nr. 6
für diese Leistungen zwischen dem Kran-
und 6a)".
kenhausträger und dem Arzt vereinbarten
oder auf Grund beamtenrechtlicher Vor- e) In Blatt K 4 Teil K 4.1 werden die laufenden Num-
schriften zu entrichtenden Gesamtbetrags mern 4 bis 7 wie folgt gefaßt:
für das Nutzungsentgelt (Kostenerstattung „4 Ausgleich nach § 4 Abs. 5
und Vorteilsausgleich sowie diesen ver-
gleichbare Abgaben) sowie 5 Erstattung nach § 4 Abs. 6
b) unabhängig davon und außerhalb des Nut- 6 Berichtigung nach § 4 Abs. 7 Satz 1 bis 4
zungsentgelts 1O vom Hundert der auf die 7 Wagniszuschlag nach § 4 Abs. 7 Satz 5".
wahlärztlichen Leistungen vor Abzug der
Gebührenminderung nach § 6a Abs. 1 f) In Blatt K 5 Teil K 5.2 wird die laufende Nummer 7
Satz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung wie folgt geändert:
für Ärzte oder nach § 7 Satz 2 Buchstabe a aa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:
der Gebührenordnung für Zahnärzte ent-
,,Wahlarzt (Korrekturfaktor für Wahlarztab-
fallenden Gebühren,".
schlag)".
c) In Absatz 4 wird die Verweisung ,,§ 6" durch die
bb) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt:
Verweisung,,§ 6 Abs. 3" ersetzt.
,,-0,05".
8. § 17 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
g) In Blatt K 6 Teil K 6.3 wird die laufende Nummer 2
,,Die Schiedsstelle entscheidet nicht über die Anwen- in Spalte 3 wie folgt gefaßt:
dung der Kann-Vorschriften in § 4 Abs. 7 Satz 5, § 5
,,-0,05".
Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1
Satz 2, § 16 Abs. 7 und § 21 ;". 12. In der Anlage 2 zur Bundespflegesatzverordnung wird
in Blatt Z 5 Teil Z 5.1 laufende Nummer 7 die Verwei-
9. Dem§ 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: sung ,,§ 4 Abs. 1" durch die Verweisung ,,§ 4 Abs. 5"
„Er kann auch Empfehlungen zur Berücksichtigung ersetzt.
des Erlösabzugs nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 im
Kosten- und Leistungsnachweis geben." 13. Im Anhang 2 zum Kosten- und Leistungsnachweis
wird in Fußnote 1 die Verweisung ,,§ 4 Abs. 1" durch
10. § 21 wird wie folgt geändert: die Verweisung,,§ 4 Abs. 4" ersetzt.
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. (2) Für die Krankenhäuser, die vom 1. Januar 1995 an
die auf Grund des § 17 Abs. 2 a des Krankenhausfinanzie-
b) Folgender Absatz wird angefügt: rungsgesetzes bestimmten Fallpauschalen und Sonder-
,,(2) Für den Zeitraum der Kalenderjahre 1993, entgelte abrechnen, gilt Absatz 1 mit Ausnahme von Num-
1994 und 1995 dürfen außerhalb des Budgets nur mer 6 und Nummer 7 Buchstabe b nur für den Zeitraum
für diejenigen Leistungsarten Fallpauschalen ver- der Kalenderjahre 1993 und 1994.
einbart werden, die bereits im Kalenderjahr 1992
mit Fallpauschalen vergütet worden sind. Die für (3) Im übrigen wird die Bundespflegesatzverordnung wie
das Kalenderjahr 1992 geltende Höhe der Vergü- folgt geändert:
tung, jeweils bereinigt um den darin enthaltenen
Kostenabzug für wahlärztliche Leistungen, darf in 1. Nach § 4 wird folgender Paragraph eingefügt:
dem in Satz 1 genannten Zeitraum um keinen ,,§ 4a
höheren Vomhundertsatz steigen als die Budget-
obergrenze nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1. Bei Ausgleich nach § 17 Abs. 1a Satz 2 KHG
nicht zutreffend geschätzten Annahmen gilt § 4 Übersteigt in dem Gesamtzeitraum der Jahre 1993,
Abs. 7 Satz 2 und 3 entsprechend; der Ausgleichs- 1994 und 1995 die durchschnittliche Erhöhung der
betrag ist nach § 4 Abs. 5 Satz 3 über das Budget Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag
zu verrechnen. Für die Vergütung der nicht über die durchschnittliche Entwicklung der beitragspflichti-
Fallpauschalen vergüteten allgemeinen Kranken- gen Einnahmen nach § 17 Abs. 1a Satz 1 des Kran-
hausleistungen gilt§ 4 entsprechend." kenhausfinanzierungsgesetzes, ist der sich aus der
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2315
Vergleichsrechnung beider Entwicklungen in diesem 6. § 11 wird wie folgt geändert:
Zeitraum für das Krankenhaus ergebende Unter-
a) Apsatz 3 wird wie folgt gefaßt:
schiedsbetrag der Personalkosten dem Budget des
folgenden Pflegesatzzeitraumes hinzuzurechnen. Eine ,,(3) Soweit ein Arzt des Krankenhauses wahlärzt-
frühere Berücksichtigung von Teilbeträgen ist möglich. liche Leistungen nach § 7 Abs. 3 gesondert berech-
Für die Krankenhäuser, die vom 1. Januar 1995 an die nen kann, ist er, soweit in Absatz 3 a nichts Abwei-
auf Grund des § 17 Abs. 2 a des Krankenhausfinanzie- chendes bestimmt ist, verpflichtet, dem Kranken-
rungsgesetzes bestimmten Fallpauschalen und Son- hausträger die auf diese Wahlleistungen im Pflege-
derentgelte abrechnen, ist die durchschnittliche Erhö- satzzeitraum entfallenden, nach § 13 Abs. 3 Nr. 6
hung nach Satz 1 in den Jahren 1993 und 1994 maß- nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten."
gebend." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
2.. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3 a) Beruht die Berechtigung des Arztes, wahl-
ärztliche Leistungen nach § 7 Abs. 3 gesondert zu
,,(3) Soweit die nach Absatz 1 oder 2 zu vergütenden
berechnen, auf einßm mit dem Krankenhausträger
Leistungen teilstationär erbracht werden, sind Pflege-
vor dem 1. Januar 1993 geschlossenen Vertrag
sätze zu vereinbaren, die den Grundsatz des Vorrangs
oder einer von diesem vor dem 1. Januar 1993 auf
der teilstationären Behandlung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 des
Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmig-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch) fördern."
ten Nebentätigkeit, ist der Arzt abweichend von
3. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Absatz 3 verpflichtet, dem Krankenhausträger die
auf diese Wahlleistungen im Pflegesatzzeitraum
a) In Satz 1 werden nach den Worten „ihrer Leistun- entfallenden, nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 a nicht pflege-
gen" die Worte „im Rahmen der stationären und satzfähigen Kosten zu erstatten."
teilstationären sowie einer vor- und nachstationären
Behandlung (§ 115 a des Fünften Buches Sozial- c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
gesetzbuch)" eingefügt. ,,(6) Beamtenrechtliche oder vertragliche Regelun-
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt gen über die Entrichtung eines Entgelts bei der
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und
„Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Material des Krankenhauses, soweit sie ein über die .
Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses Kostenerstattung hinausgehendes Nutzungsentgelt
kann eine private Abrechnungsstelle mit der Ab- festlegen, und sonstige Abgaben der Ärzte werden
rechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Lei- durch die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 nicht
stungen beauftragen oder die Abrechnung dem berührt."
Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine
von ihm beauftragte private Abrechnungsstelle ist 7. § 13 wird wie folgt geändert:
verpflichtet, dem Krankenhausträger umgehend die
zur Ermittlung der nach § 11 Abs. 3 oder 3a zu a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterla- aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
gen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten
,,Selbstkosten des Krankenhauses sind die ge-
Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der mäß § 2 Nr. 5 des Krankenhausfinanzierungs-
Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhausträger die
gesetzes pflegesatzfähigen Kosten der allge-
Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu
meinen Krankenhausleistungen."
überprüfen. Wird die Abrechnung vom Kranken-
hausträger durchgeführt, leitet dieser die Vergütung bb) In Satz 2 werden die Worte „Unter diesen Vor-
nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und aussetzungen gehören dazu" durch die Worte
der nach § 11 Abs. 3 oder 3 a zu erstattenden ,,Zu den pflegesatzfähigen Kosten gehören"
Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Die Über- ersetzt.
mittlung von personenbezogenen Daten an eine cc) Dem Satz 2 Nr. 4 wird angefügt:
beauftragte Abrechnungsstelle darf nur mit Einwilli-
,,einschließlich dt::r Kosten von Wirtschaftlich-
gung der jeweils betroffenen Patienten erfolgen."
keitsprüfungen nach § 113 des Fünften Buches
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 7. Sozialgesetzbuch,".
4. § 8 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
,,§ 8 aa) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
Belegarztabschlag „6. als Kosten wahlärztlicher Leistungen nach
Der Rechnungsbetrag für allgemeine Krankenhaus- § 7 Abs. 3 bei Kostenerstattung nach § 11
leistungen ist für Patienten mit belegärztlichen Leistun- Abs. 3 oder bei wahlärztlichen Leistungen,
gen nach § 2 Abs. 3 um 5 vom Hundert zu ermäßigen die das Krankenhaus in Rechnung stellt,
(Belegarztabschlag). Dies gilt nicht für Krankenhäuser, a) für die in den Abschnitten A, E, M, 0
in denen die ärztliche Versorgung der Patienten aus- und Q des Gebührenverzeichnisses der
schließlich aus belegärztlichen Leistungen nach § 2 Gebührenordnung für Ärzte genannten
Abs. 3 besteht." Leistungen 40 v9m Hundert und
5. In § 9 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Pflegesatzab- b) für die in den übrigen Abschnitten des
schläge sind" durch die Worte „Ein Belegarztabschlag Gebührenverzeichnisses der Gebüh-
ist" ersetzt. renordnung für Ärzte sowie die im Ge-
2316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
bührenverzeichnis der Gebührenord- wahlärztliche Leistungen abgezogenen
nung für Zahnärzte genannten Leistun- Kosten zugrunde zu legen,".
gen 20 vom Hundert der jeweils auf
bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer einge-
diese vor Abzug der Gebührenminde-
fügt:
rung nach § 6 a Abs. 1 Satz 1 der Ge-
bührenordnung für Ärzte oder§ 7 Satz 1 „6 a. als Kosten wahlärztlicher Leistungen nach
der Gebührenordnung für Zahnärzte § 7 Abs. 3 bei Kostenerstattung nach § 11
entfallenden Gebühren; für nach § 6 Abs. 3a 85 vom Hundert des für diese
Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte Leistungen zwischen dem Krankenhaus-
und nach § 6 Abs. 2 der Gebührenord- träger und dem Arzt vereinbarten oder auf
nung für Zahnärzte berechnete Gebüh- Grund beamtenrechtlicher Vorschriften zu
ren ist dem Kostenabzug der Vomhun- entrichtenden Gesamtbetrags für das Nut-
dertsatz zugrunde zu legen, der für die zungsentgelt (Kostenerstattung und Vor-
als gleichwertig herangezogene · Lei- teilsausgleich sowie diesen vergleichbare
stung des Gebührenverzeichnisses der Abgaben),".
Gebührenordnung für Ärzte oder der
Gebührenordnung für Zahnärzte gilt; 8. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt:
abweichend davon sind dem Kostenab-
zug für wahlärztliche Leistungen, die ,,(5) Für Krankenhäuser, die auf Grund einer Vereinba-
das Krankenhaus in den Jahren 1993, rung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzie-
1994 und 1995 in Rechnung stellt, die rungsgesetzes nur teilweise gefördert werden, gelten
Hälfte der in den Buchstaben a und b die Absätze 1 bis 4 entsprechend."
bezeichneten Vomhundertsätze, minde-
stens jedoch die im letzten Pflegesatz- 9. In § 16 Abs. 4 werden nach dem Wort „Krankenhaus-
zeitraum vor dem 1. Januar 1993 für träger'' die Worte „auf Verlangen" eingefügt.
Artikel 13
Regelung
über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Krankenpflege
(Pflege-Personalregelung)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Regelung gilt für Krankenhäuser, soweit auf diese Krankenhäuser die Pflegesatzvorschriften des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes und die Bundespflegesatzverordnung Anwendung finden. Sie regelt die Maßstäbe und
Grundsätze zur Ermittlung des Bedarfs an Fachpersonal für den Pflegedienst mit Ausnahme der Pflege in lntensiv-
einheiten, in Dialyseeinheiten und in der Psychiatrie.
(2) Soweit Krankenhäuser ihre Leistungen über Fallpauschalen abrechnen, gelten die Vorschriften dieser Regelung
nicht.
(3) Ziel dieser Regelung ist, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie an einem ganzheitlichen
Pflegekonzept orientierte Pflege der stationär oder teilstationär zu behandelnden Patienten zu gewährleisten, die einer
Krankenhausbehandlung im Sinne von § 39 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen.
§2
Pflegesatzvereinbarung
Für die in § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Parteien der Pflegesatzvereinbarung
(Vertragsparteien) werden durch diese Regelung die Maßstäbe und Grundsätze für die Personalbemessung im Pflege-
dienst bestimmt.
§3
Grundsätze
(1) Die Zahl der Personalstellen für den Regeldienst wird auf der Grundlage folgender Minutenwerte ermittelt:
1. Pflegegrundwerte nach § 6 Abs. 1 und § 1O Abs. 1,
2. Werte nach § 6 Abs. 2 und § 1O Abs. 2 für die Patientengruppen,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2317
3. Fallwerte nach § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 3,
4. Wert nach § 6 Abs. 4 für gesunde Neugeborene sowie
5. Werte nach § 6 Abs. 5 für tagesklinisch zu behandelnde Patienten und Stundenfälle innerhalb eines Tages.
(2) Der Regeldienst im Sinne des Absatzes 1 umfaßt alle pflegerischen Tätigkeiten für den stationären Bereich mit
Ausnahme von Nachtdienst und von Bereitschaftsdienst außerhalb des Regeldienstes.
(3) Die Minutenwerte nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 gelten für einen Regeldienst von täglich 14 Stunden zuzüglich einer
halben Stunde Übergabezeit mit dem Personal des Nachtdienstes.
(4) Die Zahl der Personalstellen nach den§§ 7 und 10 Abs. 4 ist von den Parteien abweichend zu vereinbaren, wenn
dies auf Grund besonderer Verhältnisse des Krankenhauses zur Sicherung seiner Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlich-
keit erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer Abweichung ist in der Pflegesatzvereinbarung und in der Schiedsstellen-
entscheidung zu begründen.
Zweiter Abschnitt
Krankenpflege für Erwachsene
§4
Pflegestufen und Patientengruppen
(1) Zur Ermittlung des Bedarfs an Fachpersonal für die Krankenpflege für Erwachsene werden die Patienten auf Grund
der für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß Anlage 1 den Pflegestufen A 1 bis A 3 und gemäß Anlage 2 den
Pflegestufen S 1 bis S 3 durch den Pflegedienst einmal täglich zwischen 12 und 20 Uhr zugeordnet:
Allgemeine Pflege Spezielle Pflege
A1 S1
Grundleistungen Grundleistungen
A2 S2
Erweiterte Leistungen Erweiterte Leistungen
A3 S3
Besondere Leistungen Besondere Leistungen
Die Zuordnung wird in der Pflegedokumentation ausgewiesen.
(2) Jeder Patient ist auf Grund seiner Zuordnung nach Absatz 1 in einer der nachfolgend aufgeführten Patientengrup-
pen auszuweisen:
~
A1 A2 A3
Grund- Erweiterte Besondere
e leistungen Leistungen Leistungen
S 1 Grundleistungen A 1/ S 1 A2/ S 1 A3/ S 1
S2 Erweiterte Leistungen A 1/ S 2 A2/ S2 A3/ S2
S3 Besondere Leistungen A 1/ S 3 A2/ S3 A3/ S3
§5
Vereinbarungen der Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren für den nächsten Pflegesatzzeitraum die voraussichtliche durchschnittliche Zahl
je Tag der
1. insgesamt zu behandelnden Patienten,
2. Patienten in den einzelnen Patientengruppen auf der Grundlage der Ergebnisse der Zuordnung nach § 4 Abs. 2,
3. Krankenhausaufnahmen,
4. gesunden Neugeborenen und
5. tagesklinisch zu behandelnden Patienten und Stundenfälle innerhalb eines Tages.
2318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bei der Vereinbarung der Zahlen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 ist die durchschnittliche Belegung des Krankenhauses und
deren Entwicklung im nächsten Pflegesatzzeitraum zu berücksichtigen.
(2) Die Krankenhäuser haben die Zuordnung auf den Patienten-Erhebungsbögen zu dokumentieren und sie der
Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der _Krankenkassen jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahres zu
übersenden; hierfür stellt die Arbeitsgemeinschaft den Krankenhäusern Erhebungsvordrucke gemäß Anlage 5 zur
Verfügung. Der Datenaustausch kann in gegenseitigem Einvernehmen auf beleglosen Datenträgern erfolgen.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft kann die Schlüssigkeit der Zuordnung der Patienten zu den Pflegestufen prüfen und einen
Vergleich der Krankenhäuser untereinander vornehmen. Sie wertet die Patienten-Erhebungsbögen zu diesem Zweck
aus und teilt das Ergebnis den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und den
Beteiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Pflegesatzverhandlungen spätestens
sechs Wochen nach Eingang der Erhebungsbögen mit; darüber hinaus teilt sie den Beteiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 2
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes das Ergebnis der Zuordnung für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt
und für die einzelnen Länder mit.
(4) Die Arbeitsgemeinschaft hat die Patienten-Erhebungsbögen, bei belegloser Datenübermittlung die entsprechenden
Datenträger, nach deren Auswertung unverzüglich zu vernichten; soweit eine Überprüfung gemäß Absatz 3 Satz 1
beabsichtigt ist, wird die Vernichtung bis zum Abschluß der Prüfung zurückgestellt. Die Krankenhäuser haben die
Anlage 5 nach Eingang der Auswertung zu anonymisieren . Personenbezogene Daten dürfen nur für den in§ 1 Abs. 1
Satz 2 genannten Zweck verwendet werden.
(5) Die Vertragsparteien schließen nach § 16 Abs. 7 der Bundespf!egesatzverordnung Rahmenvereinbarungen, die
das Nähere regeln.
§6
Minutenwerte
(1 Als Pflegegrundwert werden je Patient und Tag 30 Minuten zugrunde gelegt.
1
)
(2) Der Personalbemessung für die Patientengruppen nach § 4 Abs. 2 sind je Patient und Tag folgende Minutenwerte
zugrunde zu legen:
Patientengruppe Minutenwert Patientengruppe Minutenwert Patientengruppe Minutenwert
A 1/ S 1 52 A2/ S 1 98 A3/S 1 179
A 1/ S 2 62 A2/ S2 108 A3/ S2 189
A1/S3 88 A2/ S3 134 A3/ S3 215
(3) Für jede Krankenhausaufnahme wird ein Fallwert von 70 Minuten zugrunde gelegt.
(4) Für jedes wegen des Krankenhausaufenthaltes der Mutter zu versorgende gesunde Neugeborene wird ein Wert
von 110 Minuten je Tag zugrunde gelegt.
(5) Für tagesklinisch zu behandelnde Patienten und Stundenfälle innerhalb eines Tages gelten die halben Minutenwer-
te nach den Absätzen 1 und 2 und der volle Minutenwert nach Absatz 3.
§7
Ermittlung der Personalstellen
Die Personalstellen für ein Krankenhaus werden ermittelt, indem
1. der Pflegegrundwert nach § 6 Abs. 1 mit der Zahl der Patienten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vervielfacht wird,
2. die Minutenwerte der Patientengruppen nach§ 6 Abs. 2 mit der entsprechenden Zahl der Patienten nach§ 5 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 vervielfacht werden,
3. der Minutenwert nach § 6 Abs. 3 mit der Zahl der Krankenhausaufnahmen je Tag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
vervielfacht wird,
4. der Minutenwert nach § 6 Abs. 4 mit der Zahl der gesunden Neugeborenen nach § 5 Abs . 1 Satz 1 Nr . 4 vervielfacht
wird und
5.. die halben Minutenwerte nach § 6 Abs. 1 und 2 mit der entsprechenden Zahl der tagesklinisch zu behandelnden
Patienten und Stundenfälle innerhalb eines Tages nach§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 vervielfacht werden. Die sich aus den
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2319
Minutenwerten der Nummern 1 bis 5 ergebende Gesamtstundenzahl ist in Personalstellen umzurechnen. Die Höhe
der Ausfallzeiten wird von den Vertragsparteien unter Zugrundelegung einer angemessenen Arbeitsorganisation
vereinbart.
§8
leitende Krankenpflegepersonen
Unabhängig von der Stelle für die Leitung des Pflegedienstes erhält das Krankenhaus anteilig über die nach § 7
ermittelten Personalstellen hinaus für jeweils 80 Beschäftigte im Pflegedienst einschließlich Nachtdienst zusätzlich eine
volle Stelle für eine leitende Krankenpflegeperson oberhalb der Stationsebene.
Dritter Abschnitt
Kinderkrankenpflege
§9
Pflegestufen und Patientengruppen
(1) Zur Ermittlung des Bedarfs an Kinderkrankenschwestern und -pflegern werden die Patienten auf Grund der für sie
notwendigen Pflegeleistungen gemäß Anlage 3 den Pflegestufen KA 1 bis KA 3, jeweils unterteilt in Frühgeborene,
kranke Neugeborene und Säuglinge (F), Kleinkinder (K) sowie Schulkinder und Jugendliche (J) und gemäß Anlage 4 den
Pflegestufen KS 1 bis KS 3 durch den Pflegedienst einmal täglich zwischen 12 und 20 Uhr zugeordnet:
Allgemeine Pflege F K J Spezielle Pflege
KA 1 KS 1
Grundleistungen Grundleistungen
KA2 KS 2
Erweiterte Leistungen Erweiterte Leistungen
KA 3 KS 3
Besondere Leistungen Besondere Leistungen
Die Zuordnung wird in der Pflegedokumentation ausgewiesen.
(2) Jeder Patient ist auf Grund seiner Zuordnung nach Absatz 1 in einer der nachfolgend aufgeführten Patientengrup-
pen auszuweisen:
=~===
KS 1
e
Grundleistungen
KA 1
Grund-
leistungen
KA 1-F / KS 1
KA 1-K / KS 1
KA 1-J / KS 1
KA2
Erweiterte
Leistungen
KA 2-F / KS 1
KA 2-K / KS 1
KA 2-J / KS 1
KA3
Besondere
Leistungen
KA 3-F / KS 1
KA 3-K / KS 1
KA 3-J / KS 1
KS 2 Erweiterte Leistungen KA 1-F / KS 2 KA 2-F / KS 2 KA 3-F / KS 2
KA 1-K / KS 2 KA 2-K / KS 2 KA 3-K / KS 2
KA 1-J / KS 2 KA 2-J / KS 2 KA 3-J / KS 2
KS 3 Besondere Leistungen KA 1-F / KS 3 KA 2-F / KS 3 KA 3-F / KS 3
KA 1-K / KS 3 KA 2-K / KS 3 KA 3-K / KS 3
KA 1-J / KS 3 KA 2-J / KS 3 KA 3-J / KS 3
(3) § 5 gilt entsprechend.
§ 10
Minutenwerte
(1) Als Pflegegrundwert werden je Patient und Tag 33 Minuten zugrunde gelegt.
2320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Der Personalbemessung für die Patientengruppen nach § 9 Abs. 2 sind je Patient und Tag folgend. Minutenwerte
zugrunde zu legen:
Patientengruppe Minutenwert Patientengruppe Minutenwert Patientengruppe Minutenwert
KA 1 - F / KS 1 113 KA 2 - F / KS 1 149 KA 3- F / KS 1 236
KA 1 - K / KS 1 118 KA 2 - K / KS 1 153 KA 3- K / KS 1 230
KA 1 - J / KS 1 54 KA 2 -J / KS 1 116 KA 3-J / KS 1 188
KA 1 - F / KS 2 162 KA 2 - F / KS 2 198 KA 3- F / KS 2 285
KA 1 - K / KS 2 167 KA 2 - K / KS 2 202 KA 3- K / KS 2 279
KA 1 - J / KS 2 103 KA 2 - J / KS 2 165 KA 3 - J / KS 2 237
KA 1 - F / KS 3 238 ~KA 2 - F / KS 3 274 KA 3- F / KS 3 361
KA 1 - K / KS 3 243 KA 2- K / KS 3 278 KA 3- K / KS 3 355
KA 1 - J / KS 3 179 KA 2 - J / KS 3 241 KA 3 -J / KS 3 313
(3) Für jede Krankenhausaufnahme wird ein Fallwert von 45 Minuten zugrunde gelegt.
(4) Für die Ermittlung der Personalstellen gelten§ 6 Abs. 5, §§ 7 und 8 entsprechend.
Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 11
Übergangsvorschriften
( 1) Die Personalbemessung nach dieser Regelung ist erstmals bei der auf den 1. Januar 1993 folgenden Pflegesatz-
verhandlung zugrunde zu legen. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist das Budget für einen im Jahr 1993 noch
laufenden Pflegesatzzeitraum auf der Basis der vom Krankenhaus vorgelegten Zuordnung ohne das Verfahren nach § 5
Abs. 3 neu zu vereinbaren, sobald die Patientenzuordnung für ein Kalendervierteljahr vorliegt. Dabei ist eine nach dieser
Regelung höhere Personalbemessung nur für die Restlaufzeit des Pflegesatzzeitraumes zugrunde zu legen.
(2) Die Personalbemessung nach dieser Regelung wird in einem Übergangszeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum
31. Dezember 1996 eingeführt. Soweit sie noch nicht erreicht ist, vereinbaren die Vertragsparteien im Rahmen jeder
Pflegesatzvereinbarung eine jährliche, stufenweise Anpassung, bei der die Abweichung zwischen der in der letzten
Pflegesatzvereinbarung vereinbarten Personalbesetzung und der Personalbemessung nach dieser Regelung auf den
verbleibenden Übergangszeitraum verteilt wird.
(3) Werden die nach Absatz 2 zusätzlich vereinbarten Personalstellen während des Pflegesatzzeitraumes ganz oder
teilweise nicht besetzt und sind dem Krankenhaus deshalb geringere Personalkosten als vorauskalkuliert entstanden,
sind Budgetanteile in Höhe der nicht entstandenen Personalkosten zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist über das
Budget des folgenden Pflegesatzzeitraumes zu verrechnen.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2321
Anlage 1
11
Bereich „Allgemeine Pflege
- Einordnungsmerkmale für die Pflegestufen -
Pflege- Einordnungsmerkmale
stufen
A1 A2 A3
Leistungs- Grund- Erweiterte Besondere
bereiche leistungen Leistungen Leistungen
Hilfe bei überwiegend Überwiegende oder
Körperpflege selbständiger vollständige Übernahme
Körperpflege der Körperpflege
Nahrungsaufbereitung Hilfe bei der
Ernährung
oder Sondennahrung Nahrungsaufnahme
Unterstützung zur
Alle kontrollierten Blasen-
Patienten, oder Darmentleerung
die nicht
A2 Versorgen bei unkon-
Versorgen bei
Ausscheidung oder trollierter Blasen- oder
häufigem Erbrechen
A3 Darmentleerung
zugeordnet
Entleeren oder Wechseln
werden
von Katheter- oder
Stomabeuteln
---·-
Hilfe beim
Bewegung Aufstehen und Gehen
Häufiges 1 ) Körper-
und lagern oder Mobilisieren
Lagerung Einfaches Lagern
und Mobilisieren
1) Zwei- bis vierstündlich.
Zuordnungsregel.:
Jeder Patient ist einma'I am Tag einer der drei Pflegestufen zuzuordnen.
Einordnungsmerkmale S!ind durch getrennte Felder kenntlich ,gemacht.
Für die Zuordnung zu der Pflegestufe ,.,A 2" muß mindestens in zwei Leistungsbereichen je ein Einordnungs-
merl<mai zutreffen; trifft nur ein Einordnungsmerkmal aus „A 2" zu und ist ein zweites aus „A 3" gegeben, ist der
Patient der Pflegestufe .,.,A 2" zuzuordnen.
Bei Vorliegen von mindestens zwei Einordnungsmenkmalen aus „A 3" .ist der Patient dieser Pflegestufe zu-
zuordnen .
2322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 2
Bereich „Spezielle Pflege"
Einordnungsmerkmale für die Pflegestufen -
Pflege- Einordnungsmerkmale
stufen
S1 S2 S3
Leistungs- Grund- Erweiterte Besondere
bereiche leistungen Leistungen Leistungen
Beobachten des Patienten
Leistungen im und Kontrolle von mindestens Beobachten des Patienten
Zusammenhang mit 2 Parametern 1 ) und Kontrolle von
- Operationen 4 bis 6 mal innerhalb mindestens 3 Para-
- invasiven von 8 Stunden 2 ) metern 1 ) fortlaufend
Maßnahmen innerhalb von wenigstens
- akuten Aufwendiges Versorgen 12 Stunden zum Erkennen
Krankheitsphasen von Ableitungs- oder einer akuten Bedrohung
Alle
Absaugsystemen
Patienten,
die nicht
S2 Bei kontinuierlicher. oder
oder mehrfach wiederholter Fortlaufendes Beobachten
Leistungen im
S3 lnfusionstherapie oder bei und Betreuen des
Zusammenhang mit mehreren Transfusionen
medikamentöser zugeordnet Patienten bei schwer-
Versorgung werden wiegenden Arznei-
Bei intravenösem Verab- mittelwirkungen
reichen von Zytostatika
Aufwendiger
Leistungen im Verbandwechsel Mehrmals täglich:
Zusammenhang mit Behandlung großflächiger
Wund- und Haut- Behandlung großflächiger oder tiefer Wunden
behandlung oder tiefer Wunden oder oder großer Hautareale
großer Hautareale
1
) Diese Parameter sind insbesondere: Puls, Blutdruck, Atmung, Bewußtseinslage, Temperatur, Nierenfunktion, Blutzucker.
2) Das bedeutet nicht, daß die Messungen sich auf die 8 Stunden gleich verteilen; es soll nur die Leistungsdichte beschrieben werden.
Zuordnungsregel:
Jeder Patient ist einmal am Tag einer der drei Pflegestufen zuzuordnen.
Einordnungsmerkmale sind durch getrennte Felder kenntlich gemacht.
Für die Zuordnung zu der Pflegestufe S 2" muß mindestens ein Einordnungsmerkmal zutreffen.
11
Eine Zuordnung nach „S 3" erfolgt, wenn mindestens ein Einordnungsmerkmal aus "S 3" zutrifft.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2323
Anlage 3
Bereich „Allgemeine Pflege" (Kinderkrankenpflege)
- Einordnungsmerkmale für die Pflegestufen KA 1, KA 2, KA 3 -
Pflege- Einordnungsmerkmale
stufen
Alters- KA 1 KA2 KA3
stufen Grund- Erweiterte Besondere
Leistungs-
bereiche leistungen Leistungen , Leistungen
F
Baden Waschen Baden oder
K
-- - Waschen unter
Körperpflege Waschen oder Baden erschwerten
Utensilien
J Bedingungen 1 )
bereitstellen Mundpflege durchführen
Füttern bis zu Füttern bis zu
F
5 mal täglich 2 ) 8 mal täglich 2 )
Füttern bis zu Füttern bis zu Eßtraining
Ernährung K
4 mal täglich 2 ) 6 mal täglich 2 ) durchführen
Nahrung
J Füttern
bereitstellen
Wickeln bis zu Wickeln bis zu
F
5 mal täglich 2 ) 8 mal täglich 2 )
Versorgen z. B.
Wickeln bis zu bei:
Wickeln bis zu
4 mal täglich 2 ) Durchfall
6 mal täglich 2 ) oder
K oder Topfen oder
Ausscheidung ständige Anwesenheit
oder zur Toilette Erbrechen
beim Ausscheiden
bringen oder
Schwitzen
Zur Toilette bringen oder oder
Topfen oder Blutungen
J Kontrollieren
ständige Anwesenheit
beim Ausscheiden
Mobilisieren Mobilisieren oder
Bewegung F Betten
oder Lagern unter
und K oder
Lagern mit erschwerten
Lagerung J Lagern
einfachen Hilfsmitteln Bedingungen 1 )
1
) Dies sind insbesondere: lmmobilität, zu- und ableitende Systeme, aufwendiges Monitoring, Sterilbedingungen, gesteigerte Abwehrhaltung.
2) Innerhalb von 24 Stunden.
Zuordnungsregeln:
Jeder Patient ist einmal am Tag einer der drei Pflegestufen zuzuordnen.
Einordnungsmerkmale sind durch getrennte Felder kenntlich gemacht.
Für die Zuordnung zu der Pflegestufe „KA 2" muß mindestens in zwei Leistungsbereichen je ein Einordnungs-
merkmal zutreffen; trifft nur ein Einordnungsmerkmal aus „KA 2" zu und ist ein zweites aus „KA 3" gegeben, ist
der Patient der Pflegestufe „KA 2" zuzuordnen.
Bei Vorliegen von mindestens zwei Einordnungsmerkmalen aus „KA 3" ist der Patient dieser Pflegestufe zu-
zuordnen.
2324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 4
Bereich „Spezielle Pflege" (Kinderkrankenpflege)
Einordnungsmerkmale für die Pflegestufen KS 1, KS 2, KS 3 -
Pflege- Einordnungsmerkmale
stufen
KS 1 KS 2 KS3
Leistungs- Grund- Erweiterte Besondere
bereiche leistungen Leistungen Leistungen
Beobachten des Patienten
und Kontrolle von mindestens Beobachten des Patienten
Leistungen im 2 Parametern 1) und Kontrolle von
Zusammenhang mit 4 bis 6 mal innerhalb mindestens 3 Para-
- Operationen von 8 Stunden 2 ) metern 1 ) fortlaufend
- invasiven innerhalb von wenigstens
Maßnahmen Aufwendiges Versorgen 12 Stunden zum Erkennen
- akuten von Ableitungs- oder einer akuten Bedrohung
Krankheitsphasen Absaugsystemen
- dauernder
Bedrohung Alle
Pflegespezifische physi- Pflegespezifische physi-
Patienten,
kalische Maßnahmen kalische Maßnahmen
die nicht
3 bis 5 mal täglich mehr als 5 mal täglich
KS 2
oder
KS 3 Bei kontinuierlicher oder Fortlaufendes Beobachten
zugeordnet mehrfach wiederholter und Betreuen des
Leistungen im werden Patienten bei schwer-
lnfusionstherapie oder bei
Zusammenhang mit wiegenden Arzneimittel-
einer Transfusion
medikamentöser wirkungen
Versorgung
Bei intravenösem Verab- Komplette parenterale
reichen von Zytostatika Ernährung
Aufwendiger
Leistungen im Verbandwechsel Mehrmals täglich:
Zusammenhang mit Behandlung großflächiger
Wund- und Haut- Behandlung großflächiger oder tiefer Wunden
behandlung oder tiefer Wunden oder oder großer Hautareale
großer Hautareale
1
) Diese Parameter sind insbesondere: Puls, Blutdruck, Atmung, Bewußtseinslage, Temperatur, Nierenfunktion, Blutzucker.
2
) Das bedeutet nicht, daß die Messungen sich auf die 8 Stunden gleich verteilen; es soll nur die Leistungsdichte beschrieben werden.
Zuordnungsregel:
Jeder Patient ist einmal am Tag einer der drei Pflegestufen zuzuordnen.
Einordnungsmerkmale sind durch getrennte Felder kenntlich gemacht.
Für die Zuordnung zu der Pflegestufe „KS 2" muß mindestens ein Einordnungsmerkmal zutreffen.
Eine Zuordnung nach „KS 3" erfolgt, wenn mindestens ein Einordnungsmerkmal aus „KS 3" zutrifft.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2325
Anlage 5
Patienten-Erhebungsbogen zur Pflege-Personalregelung
01 IK OOOOOOOO0 Akten-Nr. D• DDDDDD
02 Vollstationäre Behandlung ja D nein D Blatt-Nr. DD
03 Tageskl. Behandl. u. Stundenfälle ja D nein D Aufn. Tag DDDDDD
04 Aufnahme von außen ja D nein D Entl. Tag DDDDDD
05 Erwachsener D Früh./Neugeb./ D Kleinkind D Sehulk./ D zusätzlich D
Säugling Jugendlicher ges. Neugeborene
06 0 bis 5 0 5 bis 15 D 15 bis 40 D 40 bis 65 D 65 bis 75 D 7,5 und mehr D
Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre
1-3 1-3 Intensiv. 1-3 1-3 Intensiv.
07 Erhebungstag 1 AD sD 1D Erhebungstag 15 AD sD 1D
08 Erhebungstag 2 AD sD 1D Erhebungstag 16 AD sD 1D
09 Erhebungstag 3 AD sD ,• Erhebungstag 17 AD sD 1D
10 Erhebungstag 4 AD sD 1D Erhebungstag 18 AD sD 1D
11 Erhebungstag 5 AD sD 1D Erhebungstag 19 AD sD 1D
12 Erhebungstag 6 AD sD 1D Erhebungstag 20 AD s0 1D
13 Erhebungstag 7 AD s • ,• Erhebungstag 21 AD sD 1D
14 Erhebungstag 8 AD sD 1D Erhebungstag 22 AD sD 1D
15 Erhebungstag 9 AD sD 1D Erhebungstag 23 AD sD 1D
16 Erhebungstag 10 AD sD 1D Erhebungstag 24 AD sD 1D
17 Erhebungstag 11 AD sD 1D Erhebungstag 25 AD sD 1D
18 E;rhebungstag 12 AD sD ,D Erhebungstag 26 AD sD 1D
19 Erhebungstag 13 AD s • 1D Erhebungstag 27 AD sD 1D
20 Erhebungstag 14 AD sD 1D Erhebungstag 28 AD sD 1D
21 !CD-Schlüssel DDD
der Hauptdiagnose
22 Innere Medizin D Kinderheilkunde D Chirurgie D Orthopädie D Urologie D
23 Mund-, Kiefer- u. D Neurochirurgie D HNO D Augenheil- D Haut- u. Geschl. D
Gesichtschirurgie kunde krankheiten
24 Frauenheilkunde D Radiologie D Nuklear- D Neurologie D Lungen- u. Bron- D
Geburtshilfe medizin chialheilkunde
25 Geriatrie D Sonstige D Ohne D
Fachabteilung abgegr.
Fachabteilung
Maschinenlesbarer Blindfarbenbogen nach DIN A 4, DIN 6 723, DIN 66 223, Schrift der Zeilennumerierung gemäß DIN 66 009.
2326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 14 Artikel 15
Krankenhausinvestitionsprogramm Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
für das in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannte Gebiet Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. De-
(1) Zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung des zember 1990 (BGBI. 1S. 2809) und Artikel 4 des Gesetzes
Niveaus der stationären Versorgung der Bevölkerung in vom 17. Dezember 1990 (BGB!. 1 S. 2847), wird wie folgt
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geändert:
und zur Anpassung an das Niveau im übrigen Bundes-
gebiet gewährt der Bund den Ländern zur Förderung von 1. § 97 wird wie folgt geändert:
Investitionen nach§ 9 Abs. 1 und 2 des Krankenhausfinan-
a) In Absatz 1 Nr. 6 werden der Punkt durch ein Semi-
zierungsgesetzes in den Jahren 1995 bis 2004 eine jähr-
kolon ersetzt und folgende Worte angefügt:
liche Finanzhilfe in Höhe von 700 Millionen Deutsche
Mark. Die Finanzhilfen sind Bestandteil der für die Jahre „die aufschiebende Wirkung entfällt in den Fällen, in
ab 1995 zu vereinbarenden Gesamtlösung zur Sicherstel- denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen In-
lung der Finanzausstattung der neuen Länder. Sie bemes- teresse oder im überwiegenden Interesse eines Be-
sen sich für die Länder nach der Einwohnerzahl. Das teiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt
Nähere wird durch eine Verwaltungsvereinbarung nach erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden
Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes geregelt. Die Ver- hat, besonders angeordnet wird."
pflichtung der Länder zur Investitionsfinanzierung nach b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „In den Fällen
dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und ihre Zuständig- des Absatzes 1 Nr. 4 und 6" durch die Worte „Im
keit für die Krankenhausplanung bleiben unberührt. Falle des Absatzes 1 Nr. 4" ersetzt.
c) Es wird folgender Absatz angefügt:
(2) Zur Verwirklichung der Ziele nach Absatz 1 stellen
die Länder im Einvernehmen mit den in § 18 Abs. 1 Satz 2 ,,(5) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 6 ist das beson-
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Betei- dere Interesse an der sofortigen Vollziehung des
ligten jährlich fortzuschreibende gemeinsam finanzierte Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Auf An-
Investitionsprogramme auf. Die Mittel werden durch Fi- trag kann das Gericht der Hauptsache die aufschie-
nanzhilfen des Bundes nach Absatz 1 und zusätzliche bende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstel-
Mittel der Länder in mindestens gleicher Höhe nach Maß- len. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfech-
gabe des Landesrechts sowie durch einen Finanzierungs- tungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeit-
beitrag der Benutzer des Krankenhauses oder ihrer Ko- punkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann
stenträger nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgebracht. das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anord-
Der Finanzierungsbeitrag nach Absatz 3 wird verwendet nen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden
zur Finanzierung von Zinskosten der außerhalb der zu- Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit
sätzlichen Mittel der Länder aufgenommenen Darlehen oder von anderen Auflagen abhängig gemacht
oder von entsprechenden Kosten anderer orivatwirtschaft- werden. Beschlüsse über solche Anträge können
licher Finanzierungsformen oder für eine ~nmittelbare In- jederzeit geändert oder aufgehoben werden."
vestitionsfinanzierung.
2. § 193 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
(3) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet beteiligen sich die Benutzer des Krankenhau- ,,(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der
ses oder ihre Kostenträger an den Investitionsprogram- Behörden, der Körperschaften und Anstalten des öf-
men nach Absatz 2 in den Jahren 1995 bis 2014 durch fentlichen Rechts. Dies gilt nicht für als Kläger oder
einen Investitionszuschlag in Höhe von acht Deutsche Beklagte Beteiligte in den in § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Mark für jeden Berechnungstag eines tagesgleichen Pfle- und 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
gesatzes, bei Fallpauschalen für die entsprechenden Tage genannten Verfahren, soweit es sich um Streitigkeiten
des Krankenhausaufenthalts. Die Länder vereinbaren die in Angelegenheiten nach dem Fünften Buch Sozial-
Einzelheiten des Verfahrens und die Verwendung der Mit- gesetzbuch handelt."
tel mit den Beteiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes. § 18 b des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes findet in dem in Artikel 3 des Artikel 16
Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Jahren 1995
bis 2004 keine Anwendung. Am 31. Dezember 1994 be- Änderung
stehende Investitionsverträge nach § 18 b des Kranken- des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
hausfinanzierungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 13 Abs. 2 a des Bundesausbildungsförderungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
(4) Die Ausgaben der Krankenkassen nach den Absät-
zen 2 und 3 bleiben bei der Ermittlung des Beitragsbe- (BGBI. 1 S. 645, 1680), das zuletzt durch das Gesetz vom
darfs, des Ausgleichsbedarfssatzes und der standardisier- 19. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1062) geändert worden ist, wird
ten Leistungsausgaben nach § 266 Abs. 2 bis 4 des wie folgt geändert:
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie bei der Datener-
hebung nach§ 267 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1. In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Krankenversi-
außer Betracht. cherungsunternehmen" die Worte ,, , das die in § 257
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2327
Abs. 2a und 2b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 19
genannten Voraussetzungen erfüllt," einfügt.
Änderung
2. Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: des Gesetzes über das Apothekenwesen
,,§ 257 Abs. 2c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gilt entsprechend." Das Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBI. 1
S. 1993), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sach-
gebiet D Abschnitt II Nr. 21 a des Einigungsvertrages vom
Artikel 17
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1082),
wird wie folgt geändert:
§ 159 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
In § 14 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „in das Kranken-
(BGBI. 1 S. 582), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
haus stationär oder teilstationär aufgenommen worden
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094) geändert wor-
sind" durch die Worte „in dem Krankenhaus vollstationär,
den ist, wird wie folgt gefaßt:
teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften
,,§ 159 Buches Sozialgesetzbuch) behandelt oder ambulant ope-
Für die Wahlrechte Versicherter gelten die §§ 173 riert (§ 115 b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) wer-
bis 177 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspre- den" ersetzt.
chend. Abweichend von Satz 1 sind Versicherte Mitglieder
der landwirtschaftlichen Krankenkasse, wenn sie ihr im
Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder des Beginns der Artikel 20
Umschulungsmaßnahme angehören oder zuletzt vor die-
Änderung
sem Zeitpunkt angehört haben."
der Gebührenordnung für Ärzte
§ 6 a der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1S. 818) wird
Artikel 18 wie folgt geändert:
Änderung des Arzneimittelgesetzes
1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Das Arzneimittelgesetz vom 24. August 1976, zuletzt ,,(1) Bei stationären, teilstationären sowie vor- und
geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Arz- nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die
neimittelgesetzes vom 11. April 1990 (BGBI. 1 S. 717), wird nach dieser Verordnung berechneten Gebühren um
wie folgt geändert: 25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon be-
trägt die Minderung für '"-eistungen nach Satz 1 15 vom
1. § 12 wird wie folgt geändert: Hundert
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: a) bei wahlärztlichen Leistungen nach § 7 Abs. 3 der
,,Ermächtigung für die Kennzeichnung, Bundespflegesatzverordnung, die in den Jahren
die Packungsbeilage und die Packungsgrößen". 1993, 1994 und 1995 von auf Grund von vor dem
1. Januar 1993 mit dem Krankenhausträger ge-
b) Folgender Absatz wird angefügt: schlossenen Verträgen oder einer von tliesem vor
,,(3) Der Bundesminister für Gesundheit wird ferner dem 1. Januar 1993 auf Grund beamtenrechtlicher
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- Vorschriften genehmigten Nebentätigkeit zur geson-
mung des Bundesrates zu bestimmen, daß Arznei- derten Berechnung dieser Leistungen berechtigten
mittel nur in bestimmten Packungsgrößen in den Ärzten des Krankenhauses erbracht werden, so-
Verkehr gebracht werden dürfen und von den Her- wie
stellern auf den äußeren Behältnissen oder, soweit b) bei Leistungen von Belegärzten oder niedergelasse-
verwendet, auf den äußeren Umhüllungen entspre-
nen anderen Ärzten."
chend zu kennzeichnen sind. Die Bestimmung
dieser Packungsgrößen erfolgt für bestimmte arz- 2. In Absatz 2 wird die Verweisung „Satz 1" gestrichen.
neilich wirksame Bestandteile und berücksichtigt die
Anwendungsgebiete, die Anwendungsdauer und
die Darreichungsform. Bei der Bestimmung der Pak- Artikel 21
kungsgrößen ist grundsätzlich von einer Dreiteilung
Änderung
auszugehen:
der Gebührenordnung für Zahnärzte
1. Packungen für kurze Anwendungsdauer oder
Verträglichkeitstests, § 7 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Okto-
2. Packungen für mittlere Anwendungsdauer, ber 1987 (BGBI. 1 S. 2316) wird wie folgt gefaßt:
3. Packungen für längere Anwendungsdauer. ,,§ 7
Die Rechtsverordnung ist bis zum 30. Juni 1993 zu Gebühren bei stationärer Behandlung
erlassen." Bei stationären, teilstationären sowie vor- und nachsta-
tionären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach
2. Der Sechste Abschnitt wird gestrichen. dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom
2328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Min- höchstens um den Betrag verändern, der ::ich durch Multi-
derung für Lelstungen nach Satz 1 15 vom Hundert plikation der durchschnittlichen Verwaltungsausgaben al-
a) bei wahlärztlichen Leistungen nach § 7 Abs. 3 der ler Krankenkassen im Bundesgebiet außerhalb des Bei-
Bundespflegesatzverordnung, die in den Jahren 1993, trittsgebiets je Mitglied mit der Veränderungsrate der nach
1994 und 1995 von auf Grund von vor dem 1. Januar den §§ 270 und 270 a des Fünften Buches Sozialgesetz-
1993 mit dem Krankenhausträger geschlossenen Ver- buch zu ermittelnden beitragspflichtigen Einnahmen der
trägen oder einer von diesem vor dem 1. Januar 1993 Mitglieder aller Krankenkassen im Bundesgebiet außer-
auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmig- halb des Beitrittsgebiets je Mitglied ergibt. Ausgangsbasis
ten Nebentätigkeit zur gesonderten Berechnung dieser sind die jährlichen Verwaltungsausgaben der Krankenkas-
Leistungen berechtigten Zahnärzten des Krankenhau- se je Mitglied im Jahr 1991, die um den Betrag erhöht
ses erbracht werden, sowie werden, der sich gemäß dem Berechnungsverfahren nach
Satz 1 für das Kalenderjahr 1992 ergibt. Die Berechnun-
b) bei Leistungen von Belegzahnärzten oder niedergelas- gen nach den Sätzen 1 und 2 sind, soweit sie die durch-
senen anderen Zahnärzten." schnittlichen Verwaltungsausgaben der Krankenkassen je
Mitglied betreffen, getrennt nach Betriebskrankenkassen
und nach anderen Krankenkassen vorzunehmen. Eine aus
rechtlichen Gründen unvermeidbare Überschreitung des
Budgets ist im Budget des Folgejahres auszugleichen.
Artikel 22
Änderung des Gesetzes (2) Absatz 1 gilt für Krankenkassen im Beitrittsgebiet mit
über die Ausübung der Zahnheilkunde der Maßgabe, daß als beitragspflichtige Einnahmen dieje-
nigen der Mitglieder aller Krankenkassen im Beitrittsgebiet
Dem § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil- zugrunde zu legen sind. Bei den Betriebskrankenkassen
kunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April im Beitrittsgebiet sind als Ausgangsbasis des Jahres 1991
1987 (BGBI. 1 S. 1225), das zuletzt durch Artikel 2 des nur die um die Personalkosten nach § 147 Abs. 2 des
Gesetzes vom 23. März 1992 (BGBI. 1 S. 719) geändert Fünften Buches Sozialgesetzbuch verringerten Verwal-
worden ist, werden folgende Absätze angefügt: tungsausgaben zugrunde zu legen.
,,(5) Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgen-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Medizinischen
de Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal
Dienste der Krankenkassen entsprechend.
mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische
Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophy-
(4) Verwaltungsausgaben im Sinne der Absätze 1 und 2
laxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstel-
sind alle Ausgaben, die nach Anlage 1 zu § 25 der Allge-
lung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen
meinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen
und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Be-
in der Sozialversicherung vom 3. August 1981 in der
lägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisori-
Kontenklasse 7- Verwaltungs- und Verfahrenskosten - zu
scher Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und
buchen sind. Unberücksichtigt bleiben Verwaltungsausga-
Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trocken-
ben für Leistungen, die nur einzelnen Kassenarten durch
legen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der
die Ausführung von Rechtsvorschriften entstehen und
Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu
nicht von einem Dritten ersetzt werden.
zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluori-
dierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger
Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur (5) Die Aufsichtsbehörde kann bei Vorliegen außerge-
Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstel- wöhnlicher Umstände eine im einzelnen bestimmte Aus-
len von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, nahme von der Begrenzung der Verwaltungsausgaben
Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit nach den Absätzen 1 bis 3 gestatten.
Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.
(6) In der Kieferorthopädie können insbesondere folgen-
de Tätigkeiten an zahnmedizinische Fachhelferinnen
weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder Dental-Hygieni~
kerinnen delegiert werden: Ausligieren von Bögen, Ein- Artikel 24
ligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl Rückkehr
und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von
zum einheitlichen Verordnungsrang
Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden
Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahn- Die auf den Artikeln 9, 10, 12, 20 und 21 beruhenden
arzt." Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbin-
dung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert
oder aufgehoben werden. Artikel 13 kann auf Grund des
§ 16 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Kranken-
Artikel 23 hausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Budgetierung der Verwaltungsausgaben machung vom 10. April 1991 (BGBI. 1 S. 886), geändert
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991
(1} Die jährlichen Verwaltungsausgaben der Kranken- (BGBI. 1 S. 2325), sowie in Verbindung mit diesem Artikel
kasse je Mitglied im Bundesgebiet außerhalb des Beitritts- durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben wer-
gebiets dürfen sich in den Jahren 1993, 1994 und 1995 den.
Nr . 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2329
Artikel 25 Artikel 29
Änderung des Gesundheits-Reformgesetzes Arznei- und Heilmittelbudget für 1993
Das Gesundheits-Reformgesetz vom 20. Dezember (1) Als Budget nach § 84 Abs. 1 des Fünften Buches
1988 (BGBI. 1 S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 2 Sozialgesetzbuch für das Jahr 1993 gelten die Ausgaben
des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1398), wird wie der beteiligten Krankenkassen für Arznei-, Verband- und
folgt geändert: Heilmittel im Jahr 1991 im Geltungsbereich des Budgets
nach Maßgabe der Sätze 2 bis 7. Die Ausgaben für Arznei-
1. Artikel 56 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: mittel werden verringert um
,,(3) Für die nach Absatz 1 oder 2 Versicherten gelten 1. 4,25 vom Hundert auf Grund der Neuregelung der
die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Zuzahlung nach § 31 des Fünften Buches Sozialge-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch als erfüllt, wenn die setzbuch,
in Absatz 1 genannten Versicherungszeiten auf Grund 2. 2,45 vom Hundert auf Grund qer Senkung der Arznei-
einer Pflichtversicherung zustande gekommen sind; § 6 mittelpreise nach Artikel 30,
Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
3. 1,51 vom Hundert auf Grund der Festsetzung weiterer
gilt nicht für die nach Absatz 2 Versicherten."
Festbeträge nach § 35 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch in den Jahren 1992 und 1993.
2. Artikel 61 wird gestrichen.
Auf dieser Basis werden die Ausgaben für Arzneimittel
erhöht um
1. 1,74 vom Hundert auf Grund des Anstiegs der Arznei-
Artikel 26 mittelpreise vom 1. Januar bis 30. April 1992,
Unwirksamkeit 2. 0,9 vom Hundert auf Grund der Anhebung der Mehr-
gesetzeswidriger Vereinbarungen wertsteuer für Arzneimittel zum 1. Januar 1993,
3. 3,5 vom Hundert auf Grund einer einmaligen Berück-
Vertragliche Vereinbarungen sind in den Teilen unwirk- sichtigung der gestiegenen Zahl der Vertragsärzte,
sam, in denen sie mit den Regelungen dieses Gesetzes
nicht vereinbar sind: Dies gilt auch für Vereinbarungen, die 4. 0,9 vom Hundert auf Grund der Leistungsverpflichtung
vor dem 1. Januar 1993 abgeschlossen worden sind. Die der Krankenkassen für empfängnisverhütende Mittel
Vertragsparteien haben die Vereinbarungen bis zum nach § 24a Abs. 2 des Fünften Buches S(?zialgesetz-
31. März 1993 den gesetzlichen Vorgaben anzupassen. buch.
§ 71 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt Die Vomhundertsätze nach Satz 2 sind jeweils auf die
entsprechend. Ausgaben des Jahres 1991, die Vomhundertsätze nach
Satz 3 jeweils auf das nach Satz 2 bereinigte Ausgabenni-
veau zu beziehen. Die Ausgaben für Heilmittel werden um
Artikel 27 den Vomhundertsatz erhöht, um den sich in den Jahren
1992 und 1993 die nach den §§ 270 und 270a des Fünften
Rechtsverordnungen
Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnden beitragspflichti-
zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen gen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen mit
der Selbstverwaltung Sitz im Bundesgebiet außerhalb des Beitrittsgebiets je
Mitglied erhöhen. Satz 3 Nr. 3 gilt auch für Heilmittel. Für
Kommen Regelungen nach § 106 Abs. 3, § 115 Abs. 1
die Ausgaben für Verbandmittel gelten die Sätze 2 bis 4
bis 4, § 135 Abs. 3 und 4, § 136 Abs. 1, § 296 Abs. 4, § 300
entsprechend.
Abs. 3, § 301 Abs. 3, § 302 Abs. 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 1994 nicht zu- (2) Die Ausgaben nach Absatz 1 Satz 1 werden für
stande, kann der Bundesminister für Gesundheit mit Zu- Krankenkassen, deren Geschäftsbereich den Geltungsbe-
stimmung des Bundesrates unter Beachtung der für die reich des Budgets nicht überschreitet, aus den Rech-
Selbstverwaltung geltenden Vorgaben jeweils entspre- nungsergebnissen des Jahres 1991 auf der Grundlage der
chende Regelungen durch Rechtsverordnung treffen. Kontenarten 430 und 450 bis 453 nach Anlage 1 zu § 25
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rech-
nungswesen in der Sozialversicherung vom 3. August
1981 ermittelt. Für Krankenkassen, deren Geschäftsbe-
Artikel 28 reich den Geltungsbereich des Budgets überschreitet,
Erweiterung der Versicherungspflicht werden die Ausgaben zugrunde gelegt, die sich aus der
Vervielfachung der Ausgaben für Arznei-, Verband- und
(1) Vom 1. Januar 1997 an werden Personen, die lauf- Heilmittel je Behandlungsfall der jeweiligen Krankenkasse
ende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozial- im Jahr 1991 mit der Zahl der von der jeweiligen Kranken-
hilfegesetz erhalten, mit Ausnahme von asylsuchenden kasse mit der Kassenärztlichen Vereinigung im Geltungs-
Ausländern und ähnlichen Personengruppen in die Versi- bereich des Budgets für das Jahr 1991 abgerechneten
cherungspflicht nach § 5 Abs. 1 des Fünften Buches So- Behandlungsfälle ergeben. Die Ausgaben nach § 84
zialgesetzbuch einbezogen. Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für
das Jahr 1993 werden entsprechend ermittelt. Soweit aus-
(2) Das Nähere zur Abgrenzung des versicherungs- ,reichende statistische Angaben über die Ausgaben im
pflichtigen Personenkreises, über die Beitragsbemessung Geltungsbereich des Budgets nicht vorliegen, sind Schät-
und die Meldepflichten wird in einem besonderen Gesetz zungen auf der Grundlage geeigneter Bezugsgrößen vor-
geregelt. zunehmen.
2330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Bei einer Überschreitung der nach Absatz 1 Satz 2 2. höchstens 98 vom Hundert der am 1. fv1ai 1992 gelten-
bis 4 ermittelten Ausgaben für Arzneimittel stellt die den Preise bei Fertigarzneimitteln, die nicht der Ver-
Kassenärztliche Bundesvereinigung sicher, daß durch ge- schreibungspflicht unterliegen.
eignete Maßnahmen der übersteigende Betrag bis zu Die pharmazeutischen Hersteller haben die Preise ent-
einer Höhe von insgesamt 280 Millionen Deutsche Mark sprechend zu senken und rechtzeitig bekanntzugeben.
gegenüber den Krankenkassen ausgeglichen wird. Die Gibt ein Hersteller die Preise nicht oder nicht rechtzeitig
Aufteilung des Ausgleichsbetrages auf die Kassenärzt- bekannt, gelten die nach Satz 1 Nr. 1 und 2 höchstzulässi-
lichen Vereinigungen erfolgt nach Maßgabe ihrer Anteile gen Preise als Herstellerabgabepreise. Die Preise nach
am übersteigenden Betrag. Wird der Ausgleich durch die Satz 1 Nr. 1 und 2 sind den Großhandelszuschlägen nach
Kassenärztliche Bundesvereinigung nicht sichergestellt, § 2 und entsprechend den Apothekenzuschlägen nach § 3
erfolgt eine Verrechnung im Rahmen der Gesamtvergü- der Arzneimittelpreisverordnung zugrunde zu legen. Die
tungen im Jahr 1994. § 84 Abs. 1 Satz 7 des fünften von den Krankenkassen an die Apotheken zu entrichtende
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Vergütung ist auf dieser Grundlage zu berechnen. Für
Arzneimittel, die im Zeitraum vom 2. Mai bis zum
(4) Eine Überschreitung der nach Absatz 1 Satz 2 bis 4
31. Dezember 1992 erstmals in den Markt eingeführt wur-
ermittelten Ausgaben für Arzneimittel um mehr als
den, gelten die Sätze 1 bis 5 mit der Maßgabe, daß die
280 Millionen Deutsche Mark wird bis zu einer Höhe von
Markteinführungspreise Bezugsgröße für die Preissen-
560 Millionen Deutsche Mark von den pharmazeutischen
kung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind. Die Preise für Arznei-
Unternehmern gegenüber den Krankenkassen ausgegli-
mittel, die nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in den
chen. Der Ausgleich erfolgt durch eine entsprechende
Markt eingeführt werden, dürfen in den Jahren 1993 und
Verlängerung der Geltungsdauer des Preismoratoriums
1994 nicht erhöht werden. Für Arzneimittel, für die nach
nach Artikel 30. Die pharmazeutischen Unternehmer glei-
dem 31. Dezember 1992 Festbeträge nach § 35 des
chen die dem pharmazeutischen Großhandel und den
Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt werden,
Apotheken auf Grund der Verlängerung des Preismorato-
gelten die Sätze 1 bis 7 ab dem Tag des lnkrafttretens
riums entstehenden Ertragseinbußen durch entsprechen-
dieser Festbeträge nicht.
de Rabatte aus.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach einer
(5) Bei einer Überschreitung der nach Absatz 1 Satz 5 Überprüfung der Erforderlichkeit der Preisabschläge nach
ermittelten Ausgaben für Heilmittel gilt § 84 Abs.1 Satz 4 Absatz 1 entsprechend der Richtlinie des Rates der Euro-
bis 7 des fünften Buches Sozialgesetzbuch entspre- päischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 betref-
chend. fend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der
Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen
(6) Der Bundesminister für Gesundheit bestimmt durch
Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Kran-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
kenversicherungssysteme (89/105/EWG) die Preisab-
für den in Absatz 4 genannten Ausgleich erforderliche
schläge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Verlängerung der Geltungsdauer des Preismoratoriums
Bundesrates aufheben oder verringern.
nach Artikel 30 sowie die Höhe der Rabatte nach Absatz 4
Satz 3. (3) Absatz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die nach § 34
Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der
(7) Das Budget nach Absatz 1 gilt bis zum Inkrafttreten Versorgung nach§ 31 des fünften Buches Sozialgesetz-
von Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 des fünften Buches buch ausgeschlossen sind.
Sozialgesetzbuch fort; § 84 Abs. 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Artikel 31
(8) Für das Beitrittsgebiet gelten Budgets erstmalig für
das Jahr 1994. Den Budgets für das Jahr 1994 sind die Institut
verdoppelten Ausgaben des ersten Halbjahres 1992, be- ,,Arzneimittel in der Krankenversicherung"
reinigt um den Rechnungsabschlag nach § 311 a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, unter Berücksichtigung § 1
der in Absatz 1 sowie der in § 84 Abs. 1 des Fünften Geschäftsstelle des Instituts
Buches Sozialgesetzbuch genannten Vorgaben zugrunde
Die Geschäftsstelle der nach§ 39a des Arzneimittelge-
zu legen. Absatz 7 gilt entsprechend.
setzes gebildeten Transparenzkommission übernimmt für
eine vom Bundesminister für Gesundheit zu bestimmende
Artikel 30 Übergangszeit die Aufgaben der nach § 92a Abs. 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu bildenden Ge-
Preismoratorium für Arzneimittel schäftsstelle des Instituts „Arzneimittel in der Krankenver-
sicherung".
(1) Die Herstellerabgabepreise apothekenpflichtiger §2
Fertigarzneimittel, für die die §§ 2 und 3 der Arzneimittel-
Aufgaben des Instituts
preisverordnung vom 14. November 1980 (BGBI. 1
S. 2147) gelten und für die am 1. Januar 1993 kein Festbe- Das Institut „Arzneimittel in der Krankenversicherung"
trag nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach § 92a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ~.nter-
festgesetzt ist, betragen in den Jahren 1993 und 1~94 stützt den Bundesminister für Gesundheit in der Uber-
gangszeit bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach
1. höchstens 95 vom Hundert der am 1. Mai 1992 gelten- § 34a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei der Vor-
den Preise bei Fertigarzneimitteln, die der Verschrei- bereitung von Rechtsverordnungen nach § 34 Abs. 2 und 3
bungspflicht unterliegen, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29 . Dezember 1992 2331
Artikel 32 vor dem 5. November 1992 begonnen hat und vor dem
1. April 1993 abgeschlossen worden ist.
Sonderkündigungsrecht
für versicherungsfreie Personen (2) Der Zulassungsausschuß kann über Zulassungsan-
träge, die nach dem 31. Januar 1993 gestellt werden, erst
Versicherungsfreie Personen, die keinen Anspruch auf dann entscheiden, wenn der Landesausschuß der Ärzte
einen Beitragszuschuß nach § 257 des Fünften Buches und Krankenkassen die Feststellung nach § 103 Abs. 1
Sozialgesetzbuch haben und bei einem privaten Versiche- Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen
rungsunternehmen versichert sind, können ab 1 . Juli 1994 hat. Anträge nach Satz 1 sind wegen Zulassungsbe-
bei diesem Versicherungsunternehmen eine Bescheini- schränkungen auch dann abzulehnen, wenn diese noch
gung darüber beantragen, daß der Versicherungsschutz nicht bei Antragstellung angeordnet waren.
die Bedingungen nach§ 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 des
(3) Der Zulassungsausschuß kann Genehmigungen zur
Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Erteilt das Versi-
Anstellung eines Arztes nach § 32b Abs. 2 der Zulas-
cherungsunternehmen diese Bescheinigung nicht inner-
sungsverordnung für Vertragsärzte erst erteilen, wenn der
halb von zwei Monaten nach Antragseingang, kann der
Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen die Fest-
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag inner-
stellung nach § 103 Abs.. 1 Satz 1 des Fünften Buches
halb von zwei weiteren Monaten mit sofortiger Wirkung
Sozialgesetzbuch getroffen hat.
kündigen. Das Versicherungsunternehmen darf die Be-
scheinigung nur erteilen, wenn ihm die zuständige Auf- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Vertragszahnärzte
sichtsbehörde bestätigt hat, daß es die Versicherung, die entsprechend .
Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in
§ 3a
Satz 1 genannten Voraussetzungen betreibt.
Umwandlung
der Kassenärzte in Vertragsärzte
(1) Die Ärzte und Zahnärzte, die am 31. Dezember 1992.
Artikel 33 sowohl als Kassenärzte oder Kassenzahnärzte zugelas-
Überleitungsvorschriften sen waren als auch Vertragsärzte oder Vertragszahnärzte
der Ersatzkassen waren, sind zugelassene Vertragsärzte
§ 1 oder Vertragszahnärzte.
Altersgrenze (2) Die Rechtsstellung der am 31 . Dezember 1992 nur
für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte an der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung teilneh-
Bei Vertragsärzten und Vertragszahnärzten, die am menden Vertragsärzte und Vertragszahnärzte der Ersatz-
1 . Januar 1999 das 68. Lebensjahr bereits vollendet ha- kassen bleibt unberührt.
ben, endet die Zulassung am 1. Januar 1999. War der
§4
Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt zu diesem Zeitpunkt
Freiwillige Versicherung
1. weniger als 20 Jahre als Vertragsarzt oder Vertrags-
zahnarzt tätig und Für Personen, die bis zum 31. Dezember 1992 aus der
Versicherungspflicht ausscheiden, gelten § 9 Abs. 1 Nr. 1
2. vor dem 1. Januar 1993 als Vertragsarzt oder Vertrags- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 6 Abs. 1 Nr. 1
zahnarzt zugelassen,ver!ängert der Zulassungsaus- des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
schuß die Zulassung längstens bis zum Ablauf dieser Landwirte jeweils in der bis dahin geltenden Fassung auch
Frist. Satz 1 gilt für angestellte Ärzte und Zahnärzte dann, wenn der Beitritt nach dem 31. Dezember 1992 der
entsprechend. Krankenkasse angezeigt wird.
§2
Eintragung in das Arztregister §5
Bis zum 31. Dezember 1993 erfolgte Eintragungen in Versorgung
das Arztregister bleiben unberührt. Wird ein Antrag auf mit kieferorthopädischen Leistungen
Zulassung als Vertragsarzt nach dem 31. Dezember 1994 bei Erwachsenen
gestellt, hat der Arzt unbeschadet des Satzes 1 die Vor- Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet
aussetzungen des § 95a des Fünf1en Buches Sozialge- haben und deren kieferorthopädische Behandlung vor
setzbuch zu erfüllen. dem 1. Januar 1993 begonnen hat, haben Anspruch auf
Übernahme der Kosten der kieferorthopädischen Behand-
§3
lung einschließlich zahntechnischer Leistungen in der
Entscheidung über die Zulassung Höhe, wie sie das am 31. Dezember 1992 geltende Recht
(1) Einern Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt, der bis vorsah, wenn die Krankenkasse vor dem 5. November
zum 31. Januar 1993 gestellt wird, ist auch dann zu 1992 über den Anspruch bereits schriftlich entschieden
entsprechen, wenn Zulassungsbeschränkungen nach dem hat
1. Januar 1993 gemäß § 103 Abs. 1 des Fünften Buches §6
Sozialgesetzbuch angeordnet sind.. Die Zulassung nach
Versorgung mit Zahnersatz
Satz 1 endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht
spätestens bis zum 1. Oktober 1993 aufgenommen wird. Versicherte, deren zahnärztliche Behandlung zur Ver-
Abweichend von § 95 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches sorgung mit Zahnersatz oder Zahnkronen vor .~em 1. Ja-
Sozialgesetzbuch kann ein Antrag nach Satz 1 auch nuar 1993 begonnen hat, haben Anspru9h auf Ubernahme
dann gestellt werden, wenn die Vorbereitungszeit nach der Kosten der zahnärztlichen Behandlung und der Kosten
§ 95 Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für zahntechnische Leistungen in der Höhe, wie sie das am
2332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
31. Dezember 1992 geltende Recht vorsah, wenn die men. Beanstandete Entscheidungen gelt"n nicht. Bis zur
Krankenkasse vor dem 5. November 1992 über den An- Behebung der Beanstandung durch die Vertragspartner
spruch bereits schriftlich entschieden hat. oder das Schiedsamt gelten die Bestimmungen des bishe-
rigen Vertrages fort. Für Klagen der Vertragspartner gegen
§7 die Beanstandung gelten die Vorschriften über die Anfech-
tungsklage entsprechend."
Weitergeltung bestehender Verträge
§ 10
(1) Verträge zur Regelung der vertragsärztlichen und
vertragszahnärztlichen Versorgung, die am 31. Dezember Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates
1992 auslaufen, gelten so lange fort, bis die Vertragspart- (1) Die Vertreterversammlung der in § 35a des Vierten
ner neue Regelungen treffen oder die Schiedsämter nach Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 gel-
§ 89 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch deren Inhalt tenden Fassung genannten Krankenkasse wä,hlt bis zum
festsetzen. 30. Juni 1995 aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verwal-
(2) Sofern ab 1. Januar 1993 die Kassenärztliche Bun- tungsrates nach§ 31 Abs. 3a des Vierten Buches Sozial- ·
desvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereini- gesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung.
gung oder die Spitzenverbände der Krankenkassen keine Hierbei ist § 43 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozial-
Abschlußbefugnis haben, treten an Stelle der Kassenärzt- gesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung
lichen Bundesvereinigung die Kassenärztlichen Vereini- zu beachten. Für diese Wahl gelten die Mitglieder des
gungen, an Stelle der Kassenzahnärztlichen Bundesverei- Vorstandes als Mitglieder der Vertreterversammlung. Im
nigung die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, an Stelle übrigen gelten die Vorschriften des Vierten Buches Sozial-
der Spitzenverbände der Krankenkassen die Landesver- gesetzbuch über die Wahl des Vorstandes entspre-
bände der Krankenkassen oder die Verbände der Ersatz- chend.
kassen, die insoweit die Rechte und Pflichten eines Lan- (2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsit-
desverbandes ausüben, in die Verträge ein. zenden und dessen Stellvertreter.
(3) Die erste Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungs-
§8 rates endet mit Ablauf der achten Amtsperiode der
Wirkung der Beanstandung Selbstverwaltungsorgane.
von Vergütungsvereinbarungen
§ 11
Bis zum 31. Dezember 1995 wird § 71 Abs. 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch wie folgt gefaßt: Wahl des Vorstands der Krankenkasse
,,(2) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistun- Der Verwaltungsrat nach § 10 wählt bis zum 31. Dezem-
gen nach § 83 Abs. 1 und den §§ 85, 125 und 127 sind den ber 1995 den Vorstand sowie aus dessen Mitte den
für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. Dabei
vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden haben die Vereinba- ist § 35a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab
rungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Mo- 1. Januar 1996 geltenden Fassung anzuwenden.
naten nach Vorlage zu beanstanden. Die vorgelegten Ver-
§ 12
einbarungen gelten erst nach Ablauf der Beanstandungs-
frist, es sei denn, die Aufsichtsbehörden erklären den Überleitungsvorschrift
Vertragsparteien zuvor ihr Einvernehmen. Beanstandete für die Verbände der Krankenkassen
Vereinbarungen gelten nicht. Bis zur Behebung der Bean- Die §§ 1O und 11 gelten für die Landes- und Bundes-
standung gelten bisherige Vereinbarungen weiter." verbände entsprechend.
§ 13
§9
Überleitungsvorschrift
Wirkung der Beanstandung
für die Vereinigung von Ersatzkassen
von Entscheidungen der Schiedsämter
(1) Bis zum 31. Dezember 1995 erhält § 168a Abs. 1
Bis zum 31. Dezember 1995 wird § 89 Abs. 5 des
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch folgende
Fünften Buches Sozialgesetzbuch wie folgt gefaßt:
Fassung:
,,(5) Die Aufsicht über die Schiedsämter nach Absatz 2
,,Ersatzkassen können sich auf Beschluß ihrer Vertreter-
führen die für die Sozialversicherung zuständigen ober-
versammlungen vereinigen."
sten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den
Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten (2) Vereinigen sich Ersatzkassen vor dem 1. Januar
Behörden; die Landesregierungen können diese Ermächti- 1996, darf die entstehende Ersatzkasse nur Personen
gung auf die obersten Landesbehörden weiterübertragen. aufnehmen, die von den an der Vereinigung beteiligten
Die Aufsicht über die Schiedsämter nach Absatz 4 führt Ersatzkassen am 31. Dezember 1994 hätten aufgenom-
der Bundesminister für Gesundheit. Die Aufsicht erstreckt men werden dürfen.
sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. § 14
Die Entscheidungen der Schiedsämter über die Vergütung
der Leistungen nach § 83 Abs. 1 und § 85 sind den Versicherungspflicht von Rentnern
zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichts- Wer am 31. Dezember 1992 auf Grund des Bezugs
behörden können die Entscheidungen bei einem Rechts- einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
verstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage bean- versicherungspflichtig war oder wegen Beantragung einer
standen. Die vorgelegten Entscheidungen gelten erst nach Rente als Mitglied galt, bleibt für die Dauer des Bezugs
Ablauf der Beanstandungsfrist, es sei denn, die Aufsichts- dieser Rente oder bis zu dem Tag, an dem der Rentenan-
behörden erklären dem Schiedsamt zuvor ihr Einverneh- trag zurückgezogen oder die Ablehnung des Antrags un-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2333
anfechtbar wird, auch dann versicherungspflichtig, wenn verbands. Eine Krankenkasse kann die Hilfe innerhalb von
er die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach 60 Kalendermonaten nur einmal erhalten. § 266 Abs. 2
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Satz 3 und 4 und § 313 Abs. 1O Buchstabe a des Fünften
oder nach Artikel 56 Abs. 1 bis 3 des Gesundheits-Reform- Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
gesetzes nicht erfüllt.
(2) Der Vorstand des Spitzenverbandes entscheidet
über die Hilfe auf Antrag des Vorstandes der Krankenkas-
se nach Anhörung der Mitglieder des Spitzenverbandes.
Artikel 34 Vor der Entscheidung über die Hilfe hat der Spitzenver-
Übergangsregelungen band die Ursachen des überdurchschnittlichen Bedarfssat-
zum Risikostrukturausgleich zes nach Absatz 1 gemeinsam mit der Krankenkasse und,
wenn die Krankenkasse einem Landesverband angehört,
§ 1 mit dem Landesverband zu untersuchen und Maßnahmen
(1) Für das Geschäftsjahr 1994 bleiben außer Be- festzulegen, die geeignet sind, die Finanzlage der Kran-
tracht: kenkasse zu verbessern. § 266 Abs. 3 Satz 4 bis 6 ·des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
1. Leistungsausgaben, soweit sie auf in § 5 Abs. 1 Nr. 11
und 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genann-
§4
te Personen und ihre nach § 10 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch versicherten Familienangehörigen Bedarfssatz nach § 145 Abs. 3 des Fünften Buches
entfallen, bei der Ermittlung der Leistungsausgaben Sozialgesetzbuch ist für das Geschäftsjahr 1993 das Ver-
nach § 266 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz- hältnis der Ausgaben für Leistungen ohne die nach § 269
buch und des Bedarfssatzes nach § 145 Abs. 3 des des Fünften. Buches Sozialgesetzbuch ausgleichsfähigen
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Aufwendungen zur Summe der beitragspflichtigen Einnah-
men der Mitglieder ohne die in § 270 Satz 4 Nr. 1 und 2 des
2. Beitragseinnahmen von in § 5 Abs. 1 des Fünften Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge. Die
Buches Sozialgesetzbuch genannten Pflichtversicher- Ausgaben sind zu mindern um die von Dritten erstatteten
ten, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversi- Ausgaben für Leistungen, um die Ausgaben für Mehr- und
cherung beziehen, soweit diese Beitragseinnahmen Erprobungsleistungen und für Leistungen, auf die kein
auf Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkom- Rechtsanspruch besteht. Zu den Ausgaben zählt auch
men entfallen, bei der Ermittlung des Beitragsbedarfs der Finanzierungsanteil nach § 270 Satz 1 des Fünften
und der Finanzkraft nach § 266 des Fünften Buches Buches Sozialgesetzbuch.
Sozialgesetzbuch sowie des Bedarfssatzes nach § 145
Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Zu den Ausgaben für das Geschäftsjahr 1994 nach
§ 145 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zählt
auch der von jeder Krankenkasse zu tragende Finan-
Artikel 35
zierungsanteil nach § 270 Satz 1 des Fünften Buches Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Sozialgesetzbuch.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, soweit
§2 in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt
ist.
Die §§ 268 bis 273 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch treten außer Kraft, wenn die auf der Grundlage der (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten in Kraft:
Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des Jahres 1994 Artikel 1 Nr. 120 und Artikel 7 Nr. 4.
entstandenen Ansprüche und Verpflichtungen der Kran-
kenkassen ausgeglichen sind. Den Zeitpunkt des Außer- (3) Am 1. Januar 1994 treten in Kraft:
krafttretens bestimmt der Bundesminister für Gesundheit Artikel 1 Nr. 34 Buchstabe d erster Halbsatz, Nr. 51 Buch-
in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 des Fünften stabe c Doppelbuchstabe bb, Nr. 52, 141, 142, 143, 171,
Buches Sozialgesetzbuch. Für Geschäfts- und Rech- Artikel 9 Nr. 2, 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und
nungsergebnisse in der Krankenversicherung der Rentner Artikel 11 Nr. 4.
gilt ab 1. Januar 1995 der Risikostrukturausgleich nach
§ 266 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. - (4) Am 1. Juli 1994 tritt Artikel 16 in Kraft.
(5) Am 1. Januar 1995. tritt Artikel 1 Nr. 113 in Kraft.
§3
(1) Die Satzungen der Spitzenverbände können für das (6) Am 1. Januar 1996 treten in Kraft:
Geschäftsjahr 1993 Bestimmungen über finanzielle Hilfen Artikel 1 Nr. 29, soweit er § 71 Abs. 2 des Fünften Buches
in besonderen Notlagen einer Krankenkasse ihrer Kassen- Sozialgesetzbuch neu faßt, Nr. 47 Buchstabe f, Nr. 91
art vorsehen. Voraussetzung ist, daß der Bedarfssatz die- Buchstabe a, Nr. 93, 94 Buchstabe b, Nr. 96, 97, 98, 99,
ser Krankenkasse den bundesdurchschnittlichen Bedarfs- 100, 101, 102, 103, 104 Buchstabe b und c, Nr. 105
satz der Kassenart um mehr als 12,5 vom Hundert über- Buchstabe b, Nr. 106 Buchstabe a, Nr. 107 Buchstabe a,
steigt und daß ein Finanzausgleichsverfahren nach § 266 Nr. 108,109,110,111,112,114,115,116,118,119,121,
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt wor- 122, 124, 125, 126, 127, 129, 130, 131, 134, 135, 139
den ist. Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Finan- Buchstabe a, Nr. 164, Artikel 2 Nr. t und 3, Artikel 3 Nr. 1,
zierung und Durchführung der finanziellen Hilfen regeln die 2, 3, 4, 5, 6 und 7, Artikel 7 Nr. 3, Artikel 11 Nr. 7
Satzungen. Die Satzungsbestimmungen bedürfen der Zu- Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nr. 10, Artikel 12 Abs. 3
stimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Spitzen- Nr. 4, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuch-
2334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
stabe cc, Nr.. 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und (8) Am 31. Dezember 1996 tritt Artikel 1 Nr . 133 außer
Artikel 17. Kraft.
(7) Am Tage der Veröffentlichung der Zusammenstel-
(9) § 313 Abs. 10 Buchstabe a des fünften Buches
lung nach§ 92a Abs. 8 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Sozialgesetzbuch tritt mit Ablauf des Jahres außer Kraft, in
buch im Bundesanzeiger treten in Kraft:
dem die Bezugsgröße im Beitrittsgebiet (§ 18 des Vierten
Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe a, Nr. 20, 33 Buchstabe d, Buches Sozialgesetzbuch) erstmalig 90 vom Hundert der
Nr. 48 Buchstabe b, Nr. 80, 81 und Artikel 2 Nr. 2. Der Bezugsgröße im übrigen Bundesgebiet überschreitet. Der
Bundesminister für Gesundheit gibt den Tag des lnkraft- Bundesminister für Gesundheit gibt den Tag des Außer-
tretens im Bundesgesetzblatt bekannt. krafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2335
Gesetz
zur Sicherung und vorläufigen Fortführung
der Datensammlungen des „Nationalen Krebsregisters"
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(Krebsregistersicherungsgesetz)
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates e) Befunde und Verfahren zur Sicherung der Diagnose,
das folgende Gesetz beschlossen: f) Lokalisation des Tumors,
g) Stadium der Tumorausbreitung,
§ 1 h) Rezidive nach Art und Umfang (lokal, regionär, Fern-
Zweck und Anwendungsbereich metastasen),
(1) Zweck dieses Gesetzes jstes,- i) Art der Therapie (kurative oder palliative Operationen, _
Strahlen-, Chemo- oder andere Therapiearten),
1. die auf Grund des Verwaltungsabkommens vom
31. Dezember 1991 zwischen der Bundesrepublik j) frühere Tumorerkrankungen (Art und Datum),
Deutschland und den Ländern Berlin, Brandenburg, k) Krebserkrankungen bei Blutsverwandten,
Mecklenburg-Vorpommern, Freistaat Sachsen, Sach-
sen-Anhalt und Thüringen (Länder) in Verwahrung ge- 1) bei Frauen: Anzahl der Geburten (Lebend-, Tot- und
nommenen Daten des „Nationalen Krebsregisters" der Fehlgeburten),
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu m) Raucheranamnese (Art, Umfang und Dauer),
sichern,
n) am längsten ausgeübter und letzter Beruf,
2. dieses Register der Länder gemeinsam bis zuni
o} Verdacht auf durch die Berufsausübung verursachten
31. Dezember 1994 fortzuführen.
Krebs (Zeit, Art und Dauer verdächtiger Expositio-
(2) Dieses Gesetz gilt für personenbezogene Daten, die nen),
in Meldeunterlagen, Akten und Dateien des ehemaligen p) Sterbemonat und -jahr,
„Nationalen Krebsregisters" enthalten sind oder bis zum
31. Dezember 1994 zum Register der Länder gemeldet q) Todesursache einschließlich der klinischen oder autop-
werden. tischen Sicherung,
r) Wohnort, Monat und Jahr der Geburt.
(3) Die Daten dürfen nur verarbeitet und genutzt werden,
soweit dieses Gesetz es erlaubt oder anordnet. (3) Das Ordnungsmerkmal besteht aus dem Geburts-
datum und einer aus Vor- und Familiennamen abgeleiteten
(4) Ziel des Krebsregisters ist es, das Entstehen, das
vierstelligen Zahl.
Auftreten und den Verlauf aller Formen von Krebserkran-
kungen zu beobachten, Grundlage der Gesundheitspla-
nung sowie der epidemiologischen Forschung zu bieten §3
sowie eine Bewertung präventiver und kurativer Maßnah- Speicherung
men zu ermöglichen.
(1) Automatisiert gespeichert werden dürfen
§2 1. Identitätsdaten,
Begriffsbestimmungen 2. epidemiologische Daten,
(1) Identitätsdaten sind 3. das Ordnungsmerkmal.
1. Name und Anschrift des Meldenden, (2) Die epidemiologischen Daten sind getrennt von den
Identitätsdaten zu speichern. Das Ordnungsmerkmal darf
2. folgende; die Identifizierung des Patienten ermög-
den Identitätsdaten und den epidemiologischen Daten zu-
lichende Angaben:
gespeichert werden.
a) Familienname, Vornamen, frühere Namen,
(3) Die Identitätsdaten dürfen außer für Zwecke der
b) Anschrift, Fortschreibung des Registers nicht mit anderen Daten des
c) Geburtsdatum. Patienten zusammengeführt werden. Die §§ 5 und 8
Abs. 2 bleiben unberührt.
(2) Epidemiologische Daten sind folgende Angaben:
a) Geschlecht, §4
b) Monat und Jahr der Diagnosestellung, Meldungen bis zum 1. Januar 1990
c) Anlaß der Erfassung, (1) Die vor dem 1. Januar 1990 gemeldeten und auto-
d) Diagnose des Tumors gemäß ICDO, matisiert gespeicherten Daten sind auf gesonderten Da-
2336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
tenträgern in Identitätsdaten und epidemiologische Daten §7
zu trennen.
Löschung und Vernichtung
(2) Die in Schriftform vorliegenden Daten sind gesperrt
Nach getrennter automatisierter Speicherung sind
und dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Patienten
unverzüglich
genutzt werden. Dies gilt nicht für die vor dem 1. Januar
1990 gemeldeten Todesdaten über den Patienten nach§ 2 a) der automatisiert gespeicherte Ausgangsbestand der
.Abs. 2 Buchstaben p und q. Diese dürfen den automatisiert Daten nach § 4 zu löschen,
gespeicherten epidemiologischen Daten zugespeichert b) die der Meldung zugrundeliegenden schriftlichen
werden. Unterlagen der Daten nach den §§ 5 und 6 zu vernich-
ten.
§5
§8
Meldungen seit dem 1. Januar 1990
Verarbeitung und Nutzung für Forschungszwecke
( 1) Die vom 1. Januar 1990 bis zum 30. Dezember 1992
(1) Nach ihrer Trennung von den Identitätsdaten dürfen
gemeldeten Daten werden getrennt nach Identitätsdaten
die epidemiologischen Daten nach § 2 Abs. 2 für gesund-
und epidemiologischen Daten auf gesonderten Datenträ-
heits- und umweltpolitische Maßnahmen oder für wissen-
gern automatisiert gespeichert. Zur Fortschreibung des
schaftliche Forschungsvorhaben, die von besonderer
Registers dürfen sie mit den bereits gespeicherten Daten
Bedeutung für die Krebsbekämpfung sind, verarbeitet und
abgeglichen und zusammengeführt werden.
genutzt werden. Vor der Weitergabe an andere Teilstellen
der das Register führenden Stelle und vor der Übermitt-
(2) Reicht für die Fortschreibung des Registers das lung sind die Daten zu anonymisieren.
Ordnungsmerkmal nicht aus, dürfen im Einzelfall die Iden-
titätsdaten herangezogen werden. Wird dabei festgestellt, (2) Für Zwecke eines bestimmten wissenschaftlichen
daß bereits aus früheren Meldungen Daten des Patienten Forschungsvorhabens, das von besonderer Bedeutung für
vorhanden sind, dürfen sie mit den neuen Daten zusam- die Krebsbekämpfung ist, dürfen epidemiologische Daten
mengeführt werden. mit Identitätsdaten durch die das Register führende Stelle
vorübergehend zusammengeführt werden. Die Verarbei-
§6 tung und Nutzung dieser Daten ist nur nach Einwilligung
des Patienten oder, wenn er verstorben ist, seines näch-
Meldungen nach dem 30. Dezember 1992 sten Angehörigen zulässig. Die Einwilligung darf nur über
(1) Ärzte und Zahnärzte sind berechtigt, von Patienten, den meldenden oder zur Zeit behandelnden Arzt oder
die zum Zeitpunkt der Datenerhebung ihren gewöhnlichen Zahnarzt eingeholt werden. Für die Einwilligung gilt § 6
Aufenthalt in dem in .Artikel 3 des Einigungsvertrages Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes entsprechend. Ist die Einwil-
genannten Gebiet haben, und von Verstorbenen, die dort ligung einen Monat nach Aufforderung an den Arzt oder
1ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten, die Angaben Zahnarzt nicht erteilt oder abgelehnt, so sind die nach
nach § 2 .Abs. 1 und 2 an das gemeinsame Register der diesem Absatz zuammengeführten Daten unverzüglich zu
Länder zu melden. löschen.
(3) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen vom
(2) Die Meldungen dürfen nur mit Einwilligung des Pa-
Empfänger nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt
tienten oder, wenn er verstorben ist, mit Einwilligung sei-
werden, zu dem sie übermittelt worden sind. An Dritte
nes nächsten Angehörigen erfolgen. Nächste .Angehörige
dürfen sie nicht weitergegeben werden. Eine Zusammen-
sind in der nachstehenden Reihenfolge:
führung der übermittelten Daten mit anderen Daten des
1. der Ehegatte., Patienten zum Zwecke der Herstellung eines Personen-
2 . Kinder, bezuges ist untersagt.
3.. Eltern,
4. Geschwister, §9
5. sonstige Verwandte, Verschwägerte oder Verlobte . Vollzug
durch das Bundesgesundheitsamt
(3) Bei Einholung der Einwilligung ist auf den Zweck der a!s Organ der Länder
Speicherung und auf eine mögliche Übermittlung der
Daten nach § 8 hjnzuweisen. Dle Einwilligung bedarf der Dieses Gesetz wird vom Bundesgesundheitsamt als
Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände einem für diese Aufgabe entliehenen Organ der Länder
eine andere Form angemessen ist. Der Arzt oder Zahnarzt ausgeführt. Das Bundesgesundheitsamt vollzieht die Auf-
hat die Einwilligung und die Gründe für die Abweichung gabe durch eine Fachgruppe, deren Leiter im Benehmen
mit den Ländern bestellt wird. Das Bundesgesundheits-
von der Schriftform zu dokumentieren.
amt unterliegt insoweit der Fach- und Rechtsaufsicht der
(4) Die Meldungen werden e1nheitlich auf Formblatt oder Länder .
elektronischem Datenträger erstattet.
§ 10
(5) Durch Landesgesetz können die Voraussetzungen
Vorrang dieses Gesetzes
und Verfahren für die Meldungen der .Angaben nach § 2
.Abs. 1 und 2 abweichend von den Absätzen 1 bis 3 Unbeschadet des § 6 .Abs. 5 gehen die Regelungen
bestimmt werden . dieses Gesetzes Vorschriften über die Zulässigkeit der
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2337
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener 4. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 die Daten ohne Einwilligung
Daten in anderen Gesetzen vor. Das Bundesdatenschutz- des Patienten oder des Angehörigen verarbeitet oder
gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die nutzt,
Begriffsbestimmungen, den Schadensersatz, die Auskunft 5. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 die Einwilligung nicht über
an den Betroffenen, das Recht des Betroffenen auf Berich- den Arzt oder Zahnarzt einholt,
tigung und über die Datenschutzkontrolle keine Anwen-
dung. Der Antrag auf Auskunft ist über einen Arzt zu 6. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 5 die Daten nicht oder nicht
stellen, der dem Antragsteller auf Verlangen persönlich rechtzeitig löscht oder
Einsichtnahme in die Auskunft zu gewähren hat. 7. entgegen§ 8 Abs. 3 Satz 3 die übermittelten Daten mit
anderen Daten des Patienten zusammenführt,
§ 11 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft.
Kosten
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
(1) Die Länder tragen die anfallenden Kosten anteilig
sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
nach ihrer Bevölkerung. zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
(2) Der Bund verzichtet auf die Erstattung seiner Verwal- Jahren oder Geldstrafe.
tungskosten bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einem § 13
Betrag von einer Million DM jährlich.
Bußgeldvorschriften
§ 12 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 die Einwilligung oder die
Strafvorschriften
Gründe für die Abweichung von der Schriftform nicht
(1) Wer unbefugt dokumentiert.
1. von diesem Gesetz geschützte Identitätsdaten, die (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
nicht offenkundig sind, oder das in § 2 Abs. 3 genannte zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
Ordnungsmerkmal
a) speichert, verändert oder übermittelt,
§ 14
b) sich oder einem anderen aus den Datensammlun-
gen verschafft, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 die Identitätsdaten mit (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
anderen Daten des Patienten zusammenführt, Kraft.
3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 epidemiologische Daten (2) Es tritt mit Ablauf des 31 . Dezember 1994 außer
weitergibt oder übermittelt, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He Im ut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
.. Zehnte Verordnung
zur Anderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Vom 18. Dezember 1992
Auf Grund des § 13 in Verbindung mit § 4 Abs. 3, § 5 des Rates über das Einheitspapier (ABI. EG Nr.
Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 des Außenhandels- L 249 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung auf."
statistikgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, verordnen der Bundesminister für Wirtschaft und ,,Die Anmeldung hierzu erfolgt mit den Kurzbe-
der Bundesminister der Finanzen:· zeichnungen und Codes gemäß Verordnung
(EWG) Nr. 2453/92."
Artikel 1 3. § 2 wird wie folgt geändert:
Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in a) In Absatz 1 werden die Worte „Freihafen-Verede-
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1989 lung" durch die Worte „Veredelung in Freizonen im
(BGBI. 1 S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88 des Ra-
14. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1268), wird wie folgt geändert: tes vom 25. Juli 1988 über Freizonen und Freilager
(ABI. EG Nr. L 225 S. 8) in der jeweils gültigen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Fassung" ersetzt.
a) Der Text zu § 27 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,Sicherung im Freizonenverkehr". aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
,,(§ 4 Abs. 9)" durch die Angabe ,,(§ 4 Abs. 8)"
b) Der Text zu § 33 wird wie folgt gefaßt: ersetzt.
,,Inkrafttreten". bb) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe
c) Die Angabe,,§ 34" wird gestrichen. ,,(§ 4 Abs. 11 )" durch die Angabe ,,(§ 4
Abs. 10)" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert: cc) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe
,,(§ 4 Abs. 14)" durch die Angabe ,,(§ 4
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Abs. 13)" ersetzt.
aa) In Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe dd) In Nummer 2 werden die Worte „sowie zum
,,(§ 4 Abs. 9)" durch die Angabe ,,(§ 4 Abs. 8)" Schiffbau" gestrichen und die Worte „in den
ersetzt. Zollfreigebieten" durch die Worte „in den Frei-
bb) In Nummer 1 Buchstabe e wird die Angabe zonen im Sinne der Verordnung (EWG)
,,(§ 4 Abs. 11 )" durch die Angabe ,,(§ 4 Nr. 2504/88" ersetzt.
Abs. 10)" ersetzt. ee) In Nummer 3 werden die Worte „in den Zoll-
cc) In Nummer 1 Buchstabe f wird die Angabe freigebieten" durch die Worte „in den Frei-
,,(§ 4 Abs. 14)" durch die Angabe ,,(§ 4 zonen im Sinne der Verordnung (EWG)
Abs. 13)" ersetzt. Nr. 2504/88" ersetzt.
dd) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
,,(§ 3 Abs. 5)" durch die Angabe,,(§ 3 Abs. 4)" aa) In Nummer 4 werden die Worte „in den Zoll-
ersetzt. freigebieten" durch die Worte „in den Frei-
ee) In Nummer 2 Buchstabe d wird die Angabe zonen im Sinne der Verordnung (EWG)
,,(§ 4 Abs. 8)" durch die Angabe ,,(§ 4 Abs. 7)" Nr. 2504/88" ersetzt.
ersetzt. bb) Nach dem Text von Nummer 6 wird der Punkt
ff) In Nummer 2 Buchstabe e wird die Angabe durch ein Semikolon ersetzt und folgende
,,(§ 4 Abs. 12)" durch die Angabe ,,(§ 4 Nummer 7 angefügt:
Abs. 11 )" ersetzt. „7. die einfuhrseitige Anmeldung von Waren
gg) In Nummer 2 Buchstabe f wird die Angabe gemäß Kapitel III der Verordnung (EWG)
,,(§ 4 Abs. 13)" durch die Angabe ,,(§ 4 Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November
Abs. 12)" ersetzt. 1991 über die Statistiken des Warenver-
kehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABI. EG
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Nr. L 316 S. 1) in der jeweils gültigen Fas-
,,Die Einfuhr- und Ausfuhrarten gliedern sich wei- sung, mit Ausnahme von solchen, die sich
ter in Verfahren gemäß Verordnung (EWG) im Verfahren der zollamtlich bewilligten
Nr. 2453/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 zur aktiven Veredelung oder wirtschaftlichen
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 717/91 Lohnveredelung befinden."
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2339
d) In Absatz 4 wird die Angabe,,(§ 4 Abs. 8)" durch die im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes mit
Angabe ,,(§ 4 Abs. 7)", die Angabe ,,(§ 4 Abs. 12)" einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässi-
durch die Angabe ,,(§ 4 Abs. 11 )" und die Angabe gen Person."
,,(§ 4 Abs. 13)" durch die Angabe ,,(§ 4 Abs. 12)"
g) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 1O und wie
ersetzt.
folgt gefaßt:
,,(10) Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung
4. § 3 wird wie folgt geändert: ist das Verbringen von zur Wiederausfuhr be-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: stimmten Waren in das Erhebungsgebiet, die dort
im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes mit
,,( 1) Lager sind: einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässi-
1. Zollager im Sinne der Verordnung (EWG) gen Person außerhalb eines förmlich zu bewilligen-
Nr. 2503/88 vom 25. Juli 1988 über Zollager den aktiven Veredelungsverkehrs gemäß Verord-
(ABI. EG Nr. L 225 S. 1) in der jeweils gültigen nung (EWG) Nr. 1999/85 be- oder verarbeitet wer-
Fassung, den sollen."
2. Einrichtungen jeglicher Art in Freizonen im Sin- h) Die bisherigen Absätze 12 bis 14 werden Absät-
ne der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88, die zur ze 11 bis 13.
Lagerung ausländischer Waren dienen."
6. § 6 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
,,(2) Einfuhr auf Lager ist das Verbringen von
ausländischen Waren in ein Lager ,,Unter der Warenbezeichnung ist die übliche Handels-
bezeichnung zu verstehen, die so genau sein muß,
1. im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 im Rahmen daß die sofortige und eindeutige Identifizierung der
eines Zollagerverfahrens, Ware möglich ist und sich
2. im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2." 1. bei der Einfuhr die Codenummer des Deutschen
c) Absatz 4 wird aufgehoben. Gebrauchs-Zolltarifs, der Zoll- und Abschöp-
fungssatz,
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4
und 5. 2. bei der Ausfuhr die Warennummer des Warenver-
zeichnisses für die Außenhandelsstatistik, zu der
die Waren gehören (Warenart),
5. § 4 wird wie folgt geändert:
eindeutig ergibt."
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Aktive Veredelung ist die Be- oder Verarbei- 7. § 7 wird wie folgt geändert:
tung von ausländischen Waren im Erhebungs-
gebiet gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 a) In Absatz 2 wird in Satz 4 der Satzteil „des Arti-
des Rates vom 16. Juli 1985 über den aktiven kels 1 Buchstabe b des Zollabkommens über Be-
Veredelungsverkehr (ABI. EG Nr. L 188 S. 1) in der hälter vom 18. Mai 1956 (BGBI. 1961 II S. 837,
jeweils gültigen Fassung." 985) -" durch den Satzteil „der Verordnung (EWG)
Nr. 3312/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 über
b) In Absatz 3 werden die Worte „des Rates vom die vorübergehende Verwendung von Behältern
16. Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr (ABI. EG Nr. L 321 S. 5) -" ersetzt.
(ABI. EG 1985 Nr. L 188 S. 1) in der jeweils gülti-
gen Fassung" gestrichen. b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: 8. § 8 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Einfuhr zur aktiven Veredelung ist die Über- ,,(4) Bei der Bildung des Statistischen Wertes im
führung von ausländischen Waren in einen aktiven innergemeinschaftlichen Warenverkehr gelten die Be-
Veredelungsverkehr gemäß der Verordnung stimmungen des Artikels 12 der Verordnung (EWG)
(EWG) Nr. 1999/85."
Nr. 3046/92 der Kommission vom 22. Oktober 1992
d) Absatz 6 wird aufgehoben. zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für die
Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die
e) Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden Absätze 6 Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitglied-
bis 8. staaten und zur Änderung dieser Verordnung (ABI. EG
f) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 9 und wie Nr. L 307 S. 27) in der jeweils gültigen Fassung."
folgt gefaßt:
,,(9) Wirtschaftliche Lohnveredelung ist 9. § 9 wird wie folgt gefaßt:
1. die Be- oder Verarbeitung von zur Wiederaus- ,,§ 9
fuhr bestimmten Waren im Erhebungsgebiet Wertstellung
außerhalb eines förmlich zu bewilligenden akti- Unter Wertstellung sind die Lieferbedingungen
ven Veredelungsverkehrs gemäß Verordnung (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäfts-
(EWG) Nr. 1999/85, vertrages ersichtlich werden) gemäß der Verordnung
2. die zollamtlich nicht zu bewilligende Veredelung (EWG) Nr. 2453/92 sowie der Zeitpunkt der Fälligkeit
von Waren des freien Verkehrs im Ausland der Forderung zu verstehen."
2340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
10. § 10 wird wie folgt geändert: schein für die Ausfuhr bei der für den Crt det Register-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: behörde (Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in Ham-
burg beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bre-
aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „Anwendung" men beim Hauptzollamt Bremen-Ost, anzumelden."
ein Punkt gesetzt und der nachfolgende Satz-
teil gestrichen. 15. § 22 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
bb) In Satz 3 werden die Worte „wesentliche oder „1. bei der Einfuhr von Waren, die in einer Freizone
wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verar- im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88
beitung" durch die Worte „wesentliche und erstmalig in eine Einfuhrart eingehen, der Ausstel-
wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verar- lungspflichtige nach§ 23 Abs. 1 Nr. 1;".
beitung" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 6" 16. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 5" ersetzt. a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte
„einem Zollfreigebiet ohne Zollbehandlung" durch
11. In § 12 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 6" durch die die Worte „einer Freizone im Sinne der Verordnung
Angabe ,,§ 3 Abs. 5" ersetzt. (EWG) Nr. 2504/88" ersetzt.
b) In Nummer 1 Buchstabe b, aa werden die Wort~
12. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,des Zollfreigebietes" durch die Worte „der Frei-
,,(2) Anzugeben ist die Schlüsselnummer gemäß der zone" ersetzt.
Verordnung (EWG) Nr. 2453/92." c) Nummer 1 Buchstabe b, bb wird aufgehoben.
d) Die bisherige Nummer 1 Buchstabe b, cc wird
13. § 15 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 Buchstabe b, bb.
a) In Absatz 3 werden nach den Worten „Ein Anmel-
e) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
deschein für die Ausfuhr darf" die Worte ,,- soweit
nach dem Anmeldeschein nichts anderes zugelas- „a) von Waren, ausgenommen die Ausfuhr nach
sen ist -" eingefügt. den Buchstaben b bis g, die Ausgangszollstel-
le, beim Ausgang aus einer Freizone im Sinne
b) In Absatz 5 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88 nach See,
„Bei der Durchfuhr von Waren, die nach Eingang die Zollstelle der Freizone;".
von See in den Häfen der Städte Bremen, Bremer-
f) In Nummer 2 Buchstabe c wird der Satzteil „jedoch
haven oder Hamburg zum Versandverfahren nach
bei Ausfuhrsendungen, die mit einem deutschen
den Artikeln 72 bis 101 der Verordnung (EWG)
Beförderungspapier im Erhebungsgebiet nach ei-
Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992
nem Ausgangsbahnhof oder nach einem Bahnhof
mit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen
in einem Seehafen oder Zollfreigebiet befördert
zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Ver-
werden, die Ausgangszollstelle, beim Ausgang
sandverfahrens (ABI. EG Nr. L 132 S. 1) oder nach
über ein Zollfreigebiet nach See
Anlage II des durch den Beschluß 87/415/EWG
des Rates vom 15. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 226 cc) die Zollstelle des Zollfreigebietes
S. 1) genehmigten Übereinkommens über ein ge- dd) im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;"
meinsames Versandverfahren in der jeweils gülti-
gen Fassung abgefertigt werden, ist Anmelde- durch den Satzteil „jedoch bei Ausfuhrsendungen,
papier für die Durchfuhr eine zusätzliche Aus- die mit einem deutschen Beförderungspapier im
fertigung oder eine Ablichtung des Beförderungs- Erhebungsgebiet nach einem Ausgangsbahnhof
papiers (Internationaler Frachtbrief CIM, Expreß- oder nach einem Bahnhof in einem Seehafen oder
gutschein, IC-Übergabeschein TR)." einer Freizone im Sinne der Verordnung (EWG)
2504/88 befördert werden, die Ausgangszollstelle
oder beim Ausgang über eine Freizone, die Zoll-
14. § 18 wird wie folgt gefaßt:
stelle der Freizone;" ersetzt.
,,§ 18
g) Nummer 2 Buchstabe e, bb wird aufgehoben; die
Erwerb und Veräußerung von Seeschiffen Buchstaben „aa)" werden gestrichen.
(1) Seeschiffe, die im Seeschiffsregister einzutra- h) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
gen sind und durch im Erhebungsgebiet ansässige
Personen von im Ausland ansässigen Personen er- „a) von Waren, die von See in den Häfen der
worben werden, sind vom Erwerber mit einem Anmel- Städte Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden,
deschein für die Einfuhr unverzüglich nach Eintragung Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham, Puttgar-
ins Seeschiffsregister bei der für den Ort der Register- den, Rostock, Saßnitz oder Warnemünde
behörde (Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in Ham- eingehen, die Zollstellen, in deren Bezirk die
burg beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bre- Umladung auf ein anderes Beförderungsmittel
men beim Hauptzollamt Bremen-Ost, anzumelden. stattfindet, jedoch
(2) Seeschiffe, die im Seeschiffsregister eingetra- aa) bei anschließender Abfertigung zum ge-
gen sind und durch im Erhebungsgebiet ansässige meinschaftlichen/gemeinsamen Versand-
Personen an im Ausland ansässige Personen ver- verfahren die Abgangsstelle,
äußert werden, sind vom Verkäufer unverzüglich nach bb) bei Beförderungen im gemeinschaftli-
Löschung im Seeschiffsregister mit einem Anmelde- chen/gemeinsamen Versandverfahren,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2341
wenn die Abgangsstelle außerhalb des 18. In § 26 Abs. 3 werden die Worte „ein Zollfreigebiet"
Erhebungsgebietes liegt oder bei Beför- und „das Zollfreigebiet" jeweils durch die Worte
derungen im vereinfachten gemeinschaft- ,,eine Freizone im Sinne der Verordnung (EWG)
lichen/gemeinsamen Versandverfahren, Nr. 2504/88" ersetzt.
wenn die Beförderung mit einem interna-
tionalen Beförderungspapier außerhalb 19. § 27 wird wie folgt geändert:
des Erhebungsgebietes beginnt, die a) Die bisherige Überschrift „Sicherung im Freiha-
Grenzübergangsstelle;". fenverkehr'' wird durch die Überschrift „Sicherung
im Freizonenverkehr'' ersetzt.
i) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 1 werden die Worte „die aus dem Aus-
„b) von Waren, die nach See über die Häfen der in land von See in einem Freihafen eingegangen
Buchstabe a genannten Städte ausgehen so- sind" durch die Worte „die aus dem Ausland von
wie von Waren im Seeumschlag in den Häfen See in eine Freizone im Sinne der Verordnung
der il'] Buchstabe a genannten Städte, die (EWG) Nr. 2504/88 eingegangen sind" sowie die
Zollstelle, in deren Bezirk die Ware an Bord Worte „der Zollstelle des Freihafens" durch die
des seewärts ausgehenden Schiffes umgela- Worte „der Zollstelle der Freizone" ersetzt.
den wird."
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „in ein Frei-
j) Nummer 3 Buchstabe c wird gestrichen. hafenlager oder in einen Veredelungsbetrieb im
Freihafen" durch die Worte „in ein Lager im Sinne
17. § 25 wird wie folgt geändert: des § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder in einen Veredelungs-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: betrieb in einer Freizone" ersetzt.
aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Worte d) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
,,in einem Zollfreigebiet ohne Zollbehandlung" e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3. Die Worte
durch die Worte „in einer Freizone" ersetzt. „einem Freihafen" werden durch die Worte
bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Worte ,,einer Freizone im Sinne der Verordnung (EWG)
„aus einem Zollfreigebiet" durch die Worte Nr. 2504/88" ersetzt.
,,aus einer Freizone" ersetzt.
20. In § 28 Abs. 2 werden die Worte „einen Freihafen"
cc) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: durch die Worte „eine Freizone im Sinne der Verord-
„a) von Waren, die von See in den Häfen der nung (EWG) Nr. 2504/88" ersetzt.
Städte Brake, Bremen, Bremerhaven,
Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Norden- 21. § 29 wird wie folgt geändert:
ham, Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder a) In Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 werden
Warnemünde eingehen, unverzüglich die Worte „den Freihafen" durch die Worte „die
nach Umladung auf ein anderes Beförde- Freizone" ersetzt.
rungsmittel, jedoch
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
aa) bei der Abfertigung zu einem an-
,,4. eine Ausfertigung des Verkehrsauftrages,
schließenden gemeinschaftlichen/
wenn aus diesem die erforderlichen Angaben
gemeinsamen Versandverfahren in
ersichtlich sind, bei dem Seeumschlag in der
diesem Zeitpunkt,
Freizone Bremen, soweit solche Aufträge vor-
bb) beim Eingang im gemeinschaftli- gelegt werden."
chen/gemeinsamen Versandverfahren
oder im vereinfachten gemeinschaftli- 22. § 30 wird wie folgt geändert:
chen Versandverfahren zugleich mit
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Abgabe des Grenzübergangs-
scheins oder sonstiger zollamtlicher aa) Nummer 1 a wird wie folgt gefaßt:
Unterlagen;". ,, 1 a. ausländische Waren, für die eine „zu-
dd) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: sammenfassende Anmeldung für aus
Zollager in den zollrechtlich freien Ver-
„b) von Waren, die nach See über die Häfen kehr überführte ·Waren (Zahlungsan-
der in Buchstabe a genannten Städte aus- meldung)" abgegeben wird, sind zu~_leich
gehen sowie von Waren im Seeumschlag mit dieser vom Lagerhalter bei der Uber-
in den Häfen der in Buchstabe a genann- wachungszollstelle anzumelden."
ten Städte vor Beginn der Verladung."
bb) In Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort „drei-
ee) Nummer 3 Buchstabe c wird aufgehoben. tausend" jeweils durch das Wort „fünftausend"
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein- und das Wort „eintausend" durch das Wort
gefügt: ,,zweitausend" ersetzt.
,,(2) Die Frist zur Abgabe einer Anmeldung im cc) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EWG) „8. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als
Nr. 3046/92 wird auf den 5. Arbeitstag nach Ablauf Einfuhr zur aktiven Veredelung angemel-
des Bezugsmonats festgelegt." det worden sind und in einer Freizone im
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88
7
2342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
- ausgenommen bei Entnahmen zum Ge- 2. Vereinfachungsschwelle:
brauch oder Verbrauch auf der Insel Hel- zweihunderttausend Deutsche Mark.
goland- in den freien Verkehr entnommen
werden, sind vom Lagerinhaber oder Be- Werden im laufenden Kalenderjahr die in Satz 1
triebsinhaber mit einer Sammelanmeldung festgelegten Schwellenwerte überschritten, so ent-
der Zollstelle der Freizone, in der Freizone fallen die damit verbundenen Erleichterungen für
Bremen dem Statistischen Landesamt alle folgenden Warenverkehre des Jahres."
Bremen, monatlich, spätestens am dritten
Werktag des folgenden Monats anzumel- 23. § 31 wird wie folgt geändert:
den." a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.
dd) Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2
„a) bei Lieferung aus einer Freizone im Sinne angefügt:
der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88 der ,,(2) Die Befreiungsschwelle im Sinne des Arti-
Zollstelle der Freizone, in der Freizone kels 28 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 richtet
Bremen dem Statistischen Landesamt sich nach § 19 Abs. 1 des ·umsatzsteuergesetzes
Bremen, unverzüglich, spätestens mit dem in der jeweils gültigen Fassung. Wird im laufenden
Verbringen der Ware an Bord des Fahr- Kalenderjahr der in Satz 1 genannte Schwellen-
zeugs,". wert überschritten, so entfällt die damit verbundene
ee) In Nummer 10 werden die Worte „in einem Befreiung."
Zollfreigebiet ohne Zollbehandlung" durch die
Worte „in einer Freizone im Sinne der Verord- 24. § 33 wird gestrichen.
nung (EWG) Nr. 2504/88" und die Worte „des
Zollfreigebietes, im Freihafen Hamburg dem 25. Der bisherige § 34 wird § 33.
Freihafenamt, im Freihafen Bremen" durch die
Worte „der Freizone, in der Freizone Bremen"
26. Die Anlage (zu § 31) ,,Befreiungsliste" wird wie folgt
ersetzt.
geändert:
ff) In Nummer 15 Buchstabe b werden nach den
a) In Abschnitt I Nr. 1 Satz 2 werden nach den Worten
Worten „Teile und Zubehör" die Worte „für
,,mehr als tausend Kilogramm;" die Worte „sie gel-
Waren" eingefügt und das Wort „dreitausend"
ten auch nicht für Warenverkehre, die im Rahmen
jeweils durch das Wort „fünftausend" und das
der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 erhoben wer-
Wort „eintausend" durch das Wort „zweitau-
den." eingefügt.
send" ersetzt.
b) Die Überschrift zu Abschnitt 11 wird wie folgt ge-
gg) In Nummer 17 Buchstabe a und b werden
faßt:
die Worte „im Freihafen Hamburg dem Frei-
hafenamt" gestrichen. „II. Befreiung im Freigutverkehr
und im besonderen Zollverkehr".
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Unterabsatz 1"
gestrichen. c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(2) Waren des freien Verkehrs sind nicht anzu-
melden, wenn sie Gegenstand von Warenverkeh-
,,(4) Die Assimilations- und Vereinfachungs- ren innerhalb des Erhebungsgebietes sind, auch
schwellen im Sinne des Artikels 28 der Verordnung wenn sie dabei in ein Zollverfahren überführt wer-
(EWG) Nr. 3330/91 werden pro Verkehrsrichtung den."
und bezogen auf den Wert der Warenverkehre des
Vorjahres wie folgt festgelegt:
1. Assimilationsschwelle: Artikel 2
zweihunderttausend Deutsche Mark, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2343
Zweite Verordnung
zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
Vom 18. Dezember 1992
Auf Grund des § 551 Abs. 1 der Reichsversicherungs- terlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- die für die Entstehung, die Verschlimmerung
nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ver- oder das Wiederaufleben der Krankheit ur-
ordnet die Bundesregierung: sächlich waren oder sein können
2110 Bandscheiben bedingte Erkrankungen der
Artikel 1 Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwie-
gend vertikale Einwirkung von Ganzkörper-
Die Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom schwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung
20. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 721 ), zuletzt geändert durch aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die
Verordnung vom 22. März 1988 (BGBI. 1 S. 400), wird wie Entstehung, die Verschlimmerung oder das
folgt geändert: Wiederaufleben der Krankheit ursächlich
waren oder sein können
1. Nummer 1303 erhält folgende Fassung:
2111 Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige
„ 1303 Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe quarzstaubbelastende Tätigkeit".
oder durch Styrol".
5. Nummer 4104 erhält folgende Fassung:
2. Nach Nummer 1314 wird folgende Nummer angefügt: „4104 Lungenkrebs
,, 1315 Erkrankungen durch lsocyanate, die zur Unter- - in Verbindung mit Asbeststaublungenerkran-
lassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, kung (Asbestose),
die für die Entstehung, die Verschlimmerung - in Verbindung mit durch Asbeststaub verur-
oder das Wiederaufleben der Krankheit ur- sachter Erkrankung der Pleura oder
sächlich waren oder sein können".
- bei Nachweis der Einwirkung einer kumu-
lativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeits-
3. Der Hinweis nach der Nummer 1313 rückt hinter die platz von mindestens 25 Faserjahren
Nummer 1315 und erhält in der Einleitung folgende 6 3
{25 · 10 [(Fasern/m ) • Jahre]}".
Fassung:
„Zu den Nummern 1101 bis 1110, 1201 und 1202, 1303 6. Nummer 4105 erhält folgende Fassung:
bis 1309 und 1315:".
„4105 Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des
Rippenfells, des Bauchfells oder des Peri-
4. Nach Nummer 2107 werden folgende Nummern ange- cards".
fügt:
,,2108 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Len- Artikel 2
denwirbelsäule durch langjähriges Heben oder
Tragen schwerer Lasten oder durch langjäh- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
rige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehat- (2) Leidet ein Versicherter beim Inkrafttreten dieser Ver-
tung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten ordnung an einer Krankheit, die erst auf Grund dieser
gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verordnung als Berufskrankheit im Sinne des § 551 Abs. 1
Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der der Reichsversicherungsordnung anerkannt werden kann,
Krankheit ursächlich waren oder sein können ist eine Berufskrankheit auf Antrag anzuerkennen, wenn
2109 Bandscheiben bedingte Erkrankungen der der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten
Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen ist. Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidun-
schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Un- gen stehen nicht entgegen. Eine Entschädigu11g wird rück-
2344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
wirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren gestellt worden ist. § 1546 der Reichsversicherungsord-
erbracht; dabei ist der Zeitraum von vier Jahren vom nung gilt mit der Maßgabe, daß die Zweijahresfrist mit
Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag Inkrafttreten dieser Verordnung zu laufen beginnt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koht
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2345
fünfte Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 18. Dezember 1992
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom §3
4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910) geänderten § 33 Abs. 6, des
§ 33a Abs. 1 Satz 3, des§ 33b Abs. 5 Satz 3, des durch ( 1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der T abel-
Artikel 1 Nr. 29 des KOV-Strukturgesetzes 1990 vom le auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582) geänderten § 41 Abs. 3, (2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen
des § 47 Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 des KOV- im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversor-
Strukturgesetzes 1990 geänderten § 51 Abs. 4 des Bun- gungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt
desversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammen-
chung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21) und unter zählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift
Berück~ichtigung der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des Bundes-
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages versorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgeben-
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Ge- de Stufenzahl.
setzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
1067) sowie unter Berücksichtigung des Artikels 1 der
Ersten KOV-Anpassungsverordnung 1992 vom 17. Juni §4
1992 (BGBI. 1 S. 1078) verordnet der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung: (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von
Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tat-
§ 1 sächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen-
zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
Diese Verordnung gilt in dem in Artikel 3 des Einigungs- mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
vertrages genannten Gebiet zur Feststellung der in § 2 stellung maßgebende Stufenzahl.
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit
vom 1. Januar 1993 an bestehen. (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzu-
§2
rechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehe-
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der gattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzu-
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge rechnende Einkommen im Sinne des § 33 b Abs. 5 Satz 3
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 des Bundesversorgungsgesetzes.
Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und§ 51
Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich für
den Personenkreis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra- §5
ges genannten Gebiet aus der dieser Verordnung als Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die
ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge
folgt zu ermitteln:
an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zuste-
hende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 oder 3 des Bun- zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
desversorgungsgesetzes besteht. Besteht Anspruch auf Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften
mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe
Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen El- von 8,735 Deutsche Mark und bei den übrigen Einkünf-
ternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch ten ein Betrag in Höhe von 5,560 Deutsche Mark je
Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnen- Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle
den Einkommens zu ermitteln. Deutsche Mark nach unten abzurunden.
2346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages §6
des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von
dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Betrag in Höhe von 3,395 Deutsche Mark hinzuzuzäh- Gleichzeitig tritt die Vierte Verordnung über das anzurech-
len und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark nende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
nach unten abzurunden. in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge-
biet vom 22. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1118) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2347
Anlage
(zu§ 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Januar 1993
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. V. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 V. H. 50v. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
297 111 0 0 679 602 503 416 280 200 0 0 449 551 384
305 116 0 0 679 602 503 416 280 200 1 3 446 548 381
314 122 0 0 679 602 503 416 280 200 2 6 443 545 378
323 127 0 0 679 602 503 416 280 200 3 10 439 541 374
331 133 0 0 679 602 503 416 280 200 4 13 436 538 371
340 138 0 0 679 602 503 416 280 200 5 16 433 535 368
349 144 0 0 679 602 503 416 280 200 6 20 429 531 364.
358 149 0 0 679 602 503 416 280 200 7 23 426 528 361
366 155 0 0 679 602 503 416 280 200 8 27 422 524 357
375 161 0 0 679 602 503 416 280 200 9 30 419 521 354
384, 167 0 0 679 602 503 416 280 200 10 33 416 518 351
392 172 1 3 676 599 500 413 277 197 11 36 413 515 348
401 178 2 6 673 596 497 410 274 194 12 39 410 512 345
410 183 3 10 669 592 493 406 270 190 13 43 406 508 341
418 189 4 13 666 589 490 403 267 187 14 46 403 505 338
427 194 5 16 663 586 487 400 264 184 15 49 400 502 335
436 200 6 20 659 582 483 396 260 180 16 53 396 498 331
445 205 7 23 656 579 480 393 257 177 17 56 393 495 328
453 211 8 27 652 575 476 389 253 173 18 60 389 491 324
462 217 9 30 649 572 473 386 250 170 19 63 386 488 321
471 222 10 33 646 569 470 383 247 167 20 66 383 485 318
480 228 11 37 642 565 466 379 243 163 21 70 379 481 314
488 233 12 40 639 562 463 376 240 160 22 73 376 478 311
497 239 13 44 635 558 459 372 236 156 23 77 372 474 307
506 244 14 47 632 555 456 369 233 153 24 80 369 471 304
515 250 15 50 629 552 453 366 230 150 25 - 83 366 468 301
523 255 16 54 625 548 449 362 226 146 26 87 362 464 297
532 261 17 57 622 545 446 359 223 143 27 90 359 461 294
541 267 18 61 618 541 442 355 219 139 28 94 355 457 290
549 272 19 64 615 538 439 352 216 136 29 97 352 454 287
558 278 20 67 612 535 436 349 213 133 30 100 349 451 284
567 283 21 71 608 531 432 345 209 129 31 104 345 447 280
576 289 22 74 605 528 429 342 206 126 32 107 342 444 _ 277
584 294 23 78 601 524 425 338 202 122 33 111 338 440 273
593 300 24 81 598 521 422 335 199 119 34 114 335 437 270
602 306 25 84 595 518 419 332 196 116 35 117 332 434 267
611 311 26 88 591 514 415 328 192 112 36 121 328 430 263
619 317 27 91 588 511 412 325 189 109 37 124 325 427 260
628 322 28 95 584 507 408 321 185 105 38 128 321 423 256
637 328 29 98 581 504 405 318 182 102 39 131 318 420 253
646 333 30 101 578 501 402 315 179 99 40 134 315 417 250
654 339 31 105 574 497 398 311 175 95 41 138 311 413 246
2348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. V. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v. H. 50v. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
663 344 32 108 571 494 395 308 172 92 42 141 308 410 243
672 350 33 112 567 490 391 304 168 88 43 145 304 406 239
680 356 34 115 564 487 388 301 165 85 44 148 301 403 236
689 361 35 118 561 484 385 298 162 82 45 151 298 400 233
698 367 36 122 557 480 381 294 158 78 46 155 294 396 229
707 372 37 125 554 477 378 291 155 75 47 158 291 393 226
715 378 38 129 550 473 374 287 151 71 48 162 287 389 222
724 383 39 132 547 470 371 · 284 148 68 49 165 284 386 219
733 389 40 135 544 467 368 281 145 65 50 168 281 383 216
742 394 41 139 540 463 364 277 141 61 51 172 277 379 212
750 400 42 142 537 460 361 274 138 58 52 175 274 376 209
759 406 43 145 534 457 358 271 135 55 53 178 271 373 206
768 411 44 149 530 453 354 267 131 51 54 182 267 369 202
777 417 45 152 527 450 351 264 128 48 55 185 264 366 199
785 422 46 156 523 446 347 260 124 44 56 189 260 362 195
794 428 47 159 520 443 344 257 121 41 57 192 257 359 192
803 433 48 162 517 440 341 254 118 38 58 195 254 356 189
812 439 49 166 513 436 337 250 114 34 59 199 250 352 185
820 445 50 169 510 433 334 247 111 31 60 202 247, 349 182
829 450 51 173 506 429 330 243 107 27 61 206 243 345 178
838 456 52 176 503 426 327 240 104 24 62 209 240 342 175
846 461 53 179 500 423 324 237 101 21 63 212 237 339 172
855 467 54 183 496 419 320 233 97 17 64 216 233 335 168
. 864 472 55 186 493 416 317 230 94 14 65 219 230 332 165
873 478 56 190 489 412 313 226 90 10 66 223 226 328 161
881 483 57 193 486 409 310 223 87 7 67 226 223 325 158
890 489 58 196 483 406 307 220 84 4 68 229 220 322 155
899 495 59 200 479 402 303 216 80 0 69 233 216 318 151
908 500 60 203 476 399 300 213 77 0 70 236 213 315 148
916 506 61 207 472 395 296 209 73 0 71 240 209 311 144
925 511 62 210 469 392 293 206 70 0 72 243 206 308 141
934 517 63 213 466 389 290 203 67 0 73 246 203 305 138
943 522 64 217 462 385 286 199 63 0 74 250 199 301 134
951 528 65 220 459 382 283 196 60 0 75 253 196 298 131
960 533 66 224 455 378 279 192 56 0 76 257 192 294 127
969 539 67 227 452 375 276 189 53 0 77 260 189 291 124
977 545 68 230 449 372 273 186 50 0 78 263 186 288 121
986 550 69 234 445 368 269 182 46 0 79 267 182 284 117
995 556 70 237 442 365 266 179 43 0 80 270 179 281 114
1 004 561 71 241 438 361 262 175 39 0 81 274 175 277 110
1 012 567 72 244 435 358 259 172 36 0 82 277 172 274 107
1 021 572 73 247 432 355 256 169 33 0 83 280 169 271 104
1 030 578 74 251 428 351 252 165 29 0 84 284 165 267 100
1 039 584 75 254 425 348 249 162 26 0 85 287 162 264 97
1 047 589 76 258 421 344 245 158 22 0 86 291 158 260 93
1 056 595 77 261 418 341 242 155 19 0 87 294 155 257 90
1 065 600 78 264 415 338 239 152 16 0 88 297 152 254 87
1 074 606 79 268 411 334 235 148 12 0 89 301 148 250 83
1 082 611 80 271 408 331 232 145 9 0 90 304 145 247 80
1 091 617 81 274 405 328 229 142 6 0 91 307 142 244 77
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2349
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v. H. V. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v. H. 50v. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1100 622 82 278 401 324 225 138 2 0 92 311 138 240 73
1 109 628 83 281 398 321 222 135 0 0 93 314 135 237 70
1 117 634 84 285 394 317 218 131 0 0 94 318 131 233 66
1 126 639 85 288 391 314 215 128 0 0 95 321 128 230 63
1 135 645 86 291 388 311 212 125 0 0 96 324 125 227 60
1 143 650 87 295 384 307 208 121 0 0 97 328 121 223 56
1 152 656 88 298 381 304 205 118 0 0 98 331 118 220 53
1 161 661 89 302 377 300 201 114 0 0 99 335 114 216 49
1170 667 90 305 374 297 198 111 0 0 100 338 111 213 46
1178 672 91 308 371 294 195 108 0 0 101 341 108 210 43
1187 678 92 312 367 290 191 104 0 0 102 345 104 206 39
1 196 684 93 315 364 287 188 101 0 0 103 348 101 203 36
1 205 689 94 319 360 283 184 97 0 0 104 352 97 199 32
1 213 695 95 322 357 280 181 94 0 0 105 355 94 196 29
1 222 700 96 325 354 277 178 91 0 0 106 358 91 193 26
1 231 706 97 329 350 273 174 87 0 0 107. 362 87 189 22
1 240 711 98 332 347 270 171 84 0 0 108 365 84 186 19
1 248 717 99 336 343 266 167 80 0 0 109 369 80 182 15
1 257, 723 100 339 340 263 164 77 0 0 110 372 77 179 12
1 266 728 101 342 337 260 161 74 0 0 111 375 74 176 9
1 274 734 102 346 333 256 157 70 0 0 112 379 70 172 5
1 283 739 103 349 330 253 154 67 0 0 113 382 67 169 2
1 292 745 104 353 326 249 150 63 0 0 114 386 63 165 0
1 301 750 105 356 323 246 147 60 0 0 115 389 60 162 0
1 309 756 106 359 320 243 144 57 0 0 116 392 57 159 0
1 318 761 107 363 316 239 140 53 0 0 117 396 53 155 0
1 327 767 108 366 313 236 137 50 0 0 118 399 50 152 0
1 336 773 109 370 309 232 133 46 0 0 119 403 46 148 0
1 344 778 110 373 306 229 130 43 0 0 120 406 43 145 0
1 353 784 111 376 303 226 127 40 0 0 121 409 40 142 0
1 362 789 112 380 299 222 123 36 0 0 122 413 36 138 0
1 371 795 113 383 296 219 120 33 0 0 123 416 33 135 0
1 379 800 114 387 292 215 116 29 0 0 124 420 29 131 0
1 388 806 115 390 289 212 113 26 0 0 125 423 26 128 0
1 397 811 116 393 286 209 110 23 0 0 126 426 23 125 0
1 405 817 117 397 282 205 106 19 0 0 127 430 19 121 0
1 414 823 118 400 279 202 103 16 0 0 128 433 16 118 0
1 423 828 119 404 275 198 99 12 0 0 129 437 12 114 0
1 432 834 120 407 272 195 96 9 0 0 130 440 9 111 0
1 440 839 121 410 269 192 93 6 0 0 131 443 6 108 0
1 449 845 122 414 265 188 89 2 0 0 132 447 2 104 0
1 458 850 123 417 262 185 86 0 0 0 133 450 0 101 0
1 467 856 124_ 420 259 182 83 0 0 0 134 453 0 98 0
1 475 862 125 424 255 178 79 0 0 0 135 457 0 94 0
1 484 867 126 427 252 175 76 0 0 0 136 460 0 91 0
1 493 873 127 431 248 171 72 0 0 0 137 464 0 87 0
1 502 878 128 434 245 168 69 0 0 0 138 467 0 84 0
1 510 884 129 437 242 165 66 0 0 0 139 470 0 81 0
1 519 889 130 441 238 161 62 0 0 0 140 474 0 77 0
1 528 895 131 444 235 158 59 0 0 0 141 477 0 74 0
2350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. V. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v. H. 50v. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 537 900 132 448 231 154 55 0 0 0 142 481 0 70 0
1 545 906 133 451 228 151 52 0 0 0 143 484 0 67 0
1 554 912 134 454 225 148 49 0 0 0 144 487 0 64 0
1 563 917 135 458 221 144 45 0 0 0 145 491 0 60 0
1 571 923 136 461 218 141 42 0 0 0 146 494 0 57 0
1 580 928 137 465 214 137 38 0 0 0 147 498 0 53 0
1 589 934 138 468 211 134 35 0 0 0 148 501 0 50 0
1 598 939 139 471 208 131 32 0 0 0 149 504 0 47 0
1 606 945 140 475 204 127 28 0 0 0 150 508 0 43 0
1 615 950 141 478 201 124 25 0 0 0 151 511 0 40 0
1 624 956 142 482 197 120 21 0 0 0 152 515 0 36 0
1 633 962 143 485 194 117 18 0 0 0 153 518 0 33 0
1 641 967 144 488 191 114 15 0 0 0 154 521 0 30 0
1 650 973 145 492 187 110 11 0 0 0 155 525 0 26 0
1 659 978 146 495 184 107 8 0 0 0 156 528 0 23 0
1 668 984 147 499 180 103 4 0 0 0 157 532 0 19 0
1 676 989 148 502 177 100 1 0 0 0 158 535 0 16 0
1 685 995 149 505 174 97 0 0 0 0 159 538 0 13 0
1 694 1 001 150 509 170 93 0 0 0 0 160 542 0 9 0
1 702 1 006 151 512 167 90 0 0 0 0 161 545 0 6 0
1 711 1 012 152 516 163 86 0 0 0 0 162 549 0 2 0
1 720 1 017 153 519 160 83 0 0 0 0 163 552 0 0 0
1 729 1 023 154 522 157 80 0 0 0 0 164 555 0 0 0
1 737 1 028 155 526 153 76 0 0 0 0 165 559 0 0 0
1 746 1 034 156 529 150 73 0 0 0 0 166 562 0 0 0
1 755 1 039 157 533 146 69 0 0 0 0 167 566 0 0 0
1 764 1 045 158 536 143 66 0 0 0 0 168 569 0 0 0
1 772 1 051 159 539 140 63 0 0 0 0 169 572 0 0 0
1 781 1 056 160 543 136 59 0 0 0 0 170 576 0 0 0
1 790 1 062 161 546 133 56 0 0 0 0 171 579 0 0 0
1 799 1 067 162 549 130 53 0 0 0 0 172 582 0 0 0
1 807 1 073 163 553 126 49 0 0 0 0 173 586 0 0 0
1 816 1 078 164 556 123 46 0 0 0 0 174 589 0 0 0
1 825 1 084 165 560 119 42 0 0 0 0 175 593 0 0 0
1 834 1 089 166 563 116 39 0 0 0 0 176 596 0 0 0
1 842 1 095 167 566 113 36 0 0 0 0 177 599 0 0 0
1 851 1 101 168 570 109 32 0 0 0 0 178 603 0 0 0
1 860 1 106 169 573 106 29 0 0 0 0 179 606 0 0 0
1 868 1 112 170 577 102 25 0 0 0 0 180 610 0 0 0
1877 1 117 171 580 99 22 0 0 0 0 181 613 0 0 0
1 886 112~ 172 583 96 19 0 0 0 0 182 616 0 0 0
1 895 1 128 173 587 92 15 0 0 0 0 183 620 0 0 0
1 903 1134 174 590 89 12 0 0 0 0 184 623 0 0 0
1 912 1140 175 594 85 8 0 0 0 0 185 627 0 0 0
1 921 1 145 176 597 82 5 0 0 0 0 186 630. 0 0 0
1 930 1 151 177 600 79 2 0 0 0 0 187 633 0 0 0
1 938 1156 178 604 75 0 0 0 0 0 188 637 0 0 0
1 947 1 162 179 607 72 0 0 0 0 0 189 640 ·O 0 0
1 956 1167 180 611 68 0 0 0 0 0 190 644 0 0 0
1 965 1 173 181 614 65 0 0 0 0 0 191 647 0 0 0
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2351
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. V. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v. H. 50v. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 973 1 178 182 617 62 0 0 0 0 0 192 650 0 0 0
1 982 1184 183 621 58 0 0 0 0 0 193 654 0 0 0
1 991 1 190 184 624 55 0 0 0 0 0 194 657 0 0 0
1 999 1 195 185 628 51 0 0 0 0 0 195 661 0 0 0
2 008 1 201 186 631 48 0 0 0 0 0 196 664 0 0 0
2 017 1 206 187 634 45 0 0 0 0 0 197 667 0 0 0
2 026 1 212 188 638 41 0 0 0 0 0 198 671 0 0 0
2 034 1 217 189 641 38 0 0 0 0 0 199 674 0 0 0
2 043 1 223 190 645 34 0 0 0 0 0 200 678 0 0 0
2 052 1 228 191 648 31 0 0 0 0 0 201 681 0 0 0
2 061 1 234 192 651 28 0 0 0 0 0 202 684 0 0 0
2 069 1 240 193 655 24 0 0 0 0 0 203 688 0 0 0
2 078 1 245 194 658 21 0 0 0 0 0 204 691 0 0 0
2 087 1 251 195 662 17 0 0 0 0 0 205 695 0 0 0
2096 1 256 196 665 14 0 0 0 0 0 206 698 0 0 0
2104 1 262 197 668 11 0 0 0 0 0 207 701 0 0 0
2 113 1 267 198 672 7 0 0 0 o· 0 208 705 0 0 0
2122 1 273 199 675 4 0 0 0 0 0 209 708 0 0 0
2 131 1 279 200 679 0 0 0 0 0 0 210 712 0 0 0
2 139 1 284 201 682 0 0 0 0 0 0 211 715 0 0 0
2 148 1 290 202 685 0 0 0 0 0 0 212 718 0 0 0
2 157 1 295 203 689 0 0 0 0 0 0 213 722 0 0 0
2165 1 301 204 692 0 0 0 0 0 0 214 725 0 0 0
2174 1 306 205 695 0 0 0 0 0 0 215 728 0 0 0
2 183 1 312 206 699 0 0 0 0 0 0 216 732 0 0 0
2192 1 317 207 702 0 0 0 0 0 0 217 735 0 0 0
2 200 1 323 208 706 0 0 0 0 0 0 218 739 0 0 0
2 209 1 329 209 709 0 0 0 0 0 0 219 742 0 0 0
2 218 1 334 210 712 0 0 0 0 0 0 220 745 0 0 0
2 227 1 340 211 716 0 0 0 0 0 0 221 749 0 0 0
2235 1 345 212 719 0 0 0 0 0 0 222 752 0 0 0
2 244 1 351 213 723 0 0 0 0 0 0 223 756 0 0 0
2253 1 356 214 726 0 0 0 0 0 0 224 759 0 0 0
2 262 1 362 215 729 0 0 0 0 0 0 225 762 0 0 0
2270 1 367 216 733 0 0 0 0 0 0 226 766 0 0 0
2 279 1 373 217 736 0 0 0 0 0 0 227 769 0 0 0
2 288 1 379 218 740 0 0 0 0 0 0 228 773 0 0 0
2 296 1 384 219 743 0 0 0 0 0 0 229 776 0 0 0
2 305 1 390 220 746 0 0 0 0 0 0 230 779 0 0 0
2 314 1 395 221 750 0 0 0 0 0 0 231 783 0 0 o.
2 323 1 401 222 753 0 0 0 0 0 0 232 786 0 0 0
2 331 1 406 223 757 0 0 0 0 0 0 233 790 0 0 0
2 340 1 412 224 760 0 0 0 0 0 0 234 793 0 0 0
2 349 1 418 225 763 0 0 0 0 0 0 235 796 0 0 0
2 358 1 423 226 767 0 0 0 0 0 0 236 800 0 0 0
2 366 1 429 227 770 0 0 0 0 0 0 237 803 0 0 0
2 375 1 434 228 774 0 0 0 0 0 0 238 807 0 0 0
2 384 1 440 229 777 0 0 0 0 0 0 239 810 0 0 0
2 393 1 445 230 780 0 0 0 0 0 0 240 813 0 0 0
2 401 1 451 231 784 0 0 0 0 0 0 241 817 0 0 0
2352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. v. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v. H. 50v. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2 410 1 456 232 787 0 0 0 0 0 0 242 820 0 0 0
2 419 1 462 233 791 0 0 0 0 0 0 243 824 0 0 0
2427 1 468 234 794 0 0 0 0 0 0 244 827 0 0 0
2436 1 473 235 797 0 0 0 0 0 0 245 830 0 0 0
2445 1 479 236 801 0 0 0 0 0 0 246 834 0 0 0
2454 1484 237 804 0 0 0 0 0 0 247 837 0 0 0
2462 1 490 238 808 0 0 0 0 0 0 248 841 0 0 0
2 471 1 495 239 a11 0 0 0 0 0 0 249 844 0 0 0
2480 1 501 240 814 0 0 0 0 0 0 250 847 0 0 0
2489 1 506 241 818 0 0 0 0 0 0 251 851 0 0 0
2497 1 512 242 821 0 0 0 0 0 0 252 854 0 0 0
2 506 1 518 243 824 0 0 0 0 0 0 253 857 0 0 0
2 515 1 523 244 828 0 0 0 0 0 0 254 861 0 0 0
2524 1 529 245 831 0 0 0 0 0 0 255 864 0 0 0
2532 1 534 246 835 0 0 .0 0 0 0 256 868 0 0 0
2 541 1 540 247 838 0 0 0 0 0 0 257 871 0 0 0
2550 1 545 248 841 0 0 0 0 0 0 258 874 0 0 0
2559 1 551 249 845 0 0 0 0 0 0 259 878 0 0 0
2567 1 557 250 848 0 0 0 0 0 0 260 881 0 0 0
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2353
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1992
Vom 18. Dezember 1992
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „570" durch die Zahl
23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845) und - in Verbindung ,,590" ersetzt.
mit dieser Vorschrift - auf Grund des § 173a des Arbeits-
förderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), b) Jn Absatz 3 wird die Zahl „20" durch die Zahl „40",
der durch Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes die Zahl „30" durch die Zahl „50" und die Zahl „50"
vom 23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, verordnet durch die Zahl „60" ersetzt.
die Bundesregierung nach Anhörung der Bundesanstalt
für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
gesetzes: 3. In§ 4 wird die Zahl „440" durch die Zahl „475" und die
Artikel 1 Zahl „90" durch die Zahl „114,20" ersetzt.
Die Sachbezugsverordnung 1992 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1 4. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 wird die Jahreszahl
S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung ,,1992" jeweils durch die Jahreszahl „1993" ersetzt.
vom 12. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2210), wird wie folgt
geändert:
1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und Artikel 2
der Abkürzung wird die Jahreszahl „1992" jeweils durch
die Jahreszahl „ 1993" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes,
des Altersübergangsgeldes, des Arbeitslosengeldes,
der Arbeitslosenhilfe, des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes
für. das Jahr 1993
(AFG-Leistungsverordnung 1993)
Vom 18. Dezember 1992
Auf Grund
- des§ 44 Abs. 2c des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der durch Artikel 1 § 1 Nr. 7 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3113) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes
vom 13. April 1984 (BGBI. 1 S. 61 O) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung von Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d
des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2484),
- des § 68 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 14. Dezember
1987 (BGBI. 1 S. 2602) geändert worden ist,
- des§ 111 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 34 Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988 (BGBI. 1 S. 2477) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des§ 249c Abs. 10 des Arbeitsförderungs-
gesetzes, der durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe e des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1033) ein-
gefügt worden ist,
- des § 136 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 13. April 1984
(BGBI. 1 S. 610) geändert worden ist, und
- des§ 249e Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes, der durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1
Buchstabe e des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem-
ber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1037) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des
Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1306) geändert worden ist,
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
§ 1
(1) Für das Jahr 1993 ergeben sich die Leistungssätze
1. des Unterhaltsgeldes und des Altersübergangsgeldes aus der als Anlage 1,
2. des Arbeitslosengeldes aus der als Anlage 2,
3. der Arbeitslosenhilfe aus der als Anlage 3 und
4. des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes aus der als Anlage 4
dieser Verordnung beigefügten Tabelle.
(2) Arbeitnehmer, für die die Lohnsteuerklasse IV ma~gebend ist, sind der Leistungsgruppe F zuzuordnen.
§2
Für Teilnehmer an beruflichen Bildungsmaßnahmen, deren Maßnahme vor dem 1 . Januar 1993 begonnen hat, sowie
für Arbeitslose, deren Anspruch auf Altersübergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe vor dem 1. Januar
1993 entstanden ist, sind die Leistungssätze der AFG-Leistungsverordnung 1992 vom 19. Dezember 1991 (BGBI. 1
S. 2239) maßgebend, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist; vom Tage einer Erhöhung des Arbeitsentgelts nach
§ 112 a des Arbeitsförderungsgesetzes an sind die Leistungssätze dieser Verordnung maßgebend.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2355
Anlage 1
Unterhaltsgeld/Altersübergangsgeld
1 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (erhöhter Leistungssatz)
2 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Altersübergangsgeld nach § 249e Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Arbeitsentgelt 3 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes (Darlehen)
Leistungsgruppe
A B C D E F
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM DM
10,- 1 7,20 7,20 7,20 7,20 6,- 7,20
2 6,60 6,60 6,60 6,60 5,40 6,60
3 6,- 6,- 6,- 6,- 4,80 6,-
20,- 1 14,40 14,40 14,40 14,40 11,40 14,40
2 13,20 13,20 13,20 13,20 10,20 13,20
3 11,40 11,40 11,40 11,40 9,- 11,40
30,- 1 22,20 22,20 22,20 22,20 17,40 22,20
2 19,80 19,80 19,80 19,80 15,60 19,80
3 17,40 17,40 17,40 17,40 13,80 17,40
40,- 1 29,40 29,40 29,40 28,80 23,40 29,40
2 25,80 25,80 25,80 25,80 21,- 25,80
3 23,40 23,40 23,40 22,80 18,60 23,40
50,- 1 36,60 36,60 36,60 34,80 29,40 36,60
2 32,40 32,40 32,40 31,20 25,80 32,40
3 . 28,80 28,80 28,80 27,60 23,40 28,80
60,- 1 43,80 43,80 43,80 40,80 34,80 43,80
2 39,- 39,- 39,- 36,- 31,20 39,-
3 34,80 34,80 34,80 32,40 27,60 34,80
70,- 1 51,- 51,- 51,- 46,80 40,80 51,-
2 45,60 45,60 45,60 41,40 36,- 45,60
3 40,80 40,80 40,80 37,20 32,40 40,80
80,- 1 58,20 58,20 58,20 52,20 46,20 58,20
2 52,20 52,20 52,20 46,80 41,40 52,20
3 46,20 46,20 46,20 41,40 37,20 46,20
90,- 1 66,- 66,- 66,- 58,20 52,20 66,-
2 58,80 58,80 58,80 51,60 46,80 58,80
3 52,20 52,20 52,20 46,20 41,40 52,20
100,- 1 73,20 73,20 73,20 63,60 58,20 73,20
2 64,80 64,80 64,80 57,- 51,60 64,80
3 58,20 58,20 58,20 51,- 46,20 58,20
110,- 1 80,40 80,40 80,40 69,60 64,20 80,40
2 71,40 71,40 71,40 62,40 57,- 71,40
3 63,60 63,60 63,60 55,20 51,- 63,60
120,- 1 87,60 87,60 87,60 75,60 69,60 87,60
2 78,- 78,- 78,- 67,20 61,80 78,-
3 69,60 69,60 69,60 60,- 55,20 69,60
130,- 1 94,80 94,80 94,80 81,60 75,60 94,80
2 84,60 84,60 84,60 72,60 67,20 84,60
3 75,60 75,60 75,60 64,80 60,- 75,60
140,- 1 102,- 102,- 102,- 87,- 81,- 102,-
2 91,20 91,20 91,20 77,40 72,60 91,20
3 81,- 81,- 81,- 69,- 64,80 81,-
150,- 1 89,40 89,40 89,40 73,20 67,20 89,40
2 79,80 79,80 79,80 64,80 59,40 79,80
3 70,80 70,80 70,80 58,20 53,40 70,80
160,- 1 95,40 95,40 95,40 77,40 71,40 95,40
2 85,20 85,20 85,20 69,- 63,60 85,20
3 75,60 75,60 75,60 61,20 56,40 75,60
170,- 1 101,40 101,40 101,40 81,60 75,60 101,40
2 90,- 90,- 90,- 73,20 67,20 90,-
3 80,40 80,40 80,40 64,80 60,- 80,40
180,- 1 107,40 107,40 107,40 86,40 79,80 107,40
2 95,40 95,40 95,40 76,80 71,40 95,40
3 85,20 85,20 85,20 68,40 63,60 85,20
2356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (erhöhter Leistungssatz)
2 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Altersübergangsgeld nach§ 249e Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Arbeitsentgelt 3 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes (Darlehen)
Leistungsgruppe
A B C D E F
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM DM
190,- 1 113,40 113,40 113,40 90,60 84,- 113,40
2 100,80 100,80 100,80 81,- 75,- 100,80
3 90,- 90,- 90,- 72,- 67,20 90,-
200,- . 1 119,40 119,40 119,40 94,80 88,20 119,40
2 106,20 106,20 106,20 84,60 78,60 106,20
3 94,80 94,80 94,80 75,60 70,20 94,80
210,- 1 125,40 125,40 125,40 99,60 92,40 125,40
2 111,60 111,60 111,60 88,20 82,20 111,60
3 99,60 99,60 99,60 79,20 73,80 99,60
220,- 1 131,40 131,40 131,40 103,80 96,60 131,40
2 117,- 117,- 117,- 92,40 85,80 117,-
3 104,40 104,40 104,40 82,20 76,80 104,40
230,- 1 137,40 137,40 137,40 108,- 100,80 137,40
2 122,40 122,40 122,40 96,- 89,40 122,40
3 109,20 109,20 109,20 85,80 79,80 109,20
240,- 1 143,40 143,40 143,40 112,20 105,- 143,40
2 127,20 127,20 127,20 99,60 93,60 127,20
3 114,- 114,- 114,- 88,80 83,40 114,-
250,- 1 148,80 148,80 148,80 115,80 108,60 148,80
2 132,60 132,60 132,60 103,20 96,60 132,60
3 118,20 118,20 118,20 92,40 86,40 118,20
260,- 1 154,80 154,80 154,80 120,60 112,80 154,80
2 138,- 138,- 138,- 107,40 100,80 138,-
3 123,- 123,- 123,- 95,40 90,- 123,-
270,- 1 160,80 160,80 160,80 124,20 117,- 160,80
2 143,40 143,40 143,40 110,40 103,80 143,40
3 127,80 127,80 127,80 99,- 93,- 127,80
280,- 1 166,80 166,80 166,80 128,40 121,20 165,60
2 148,80 148,80 148,80 114,60 107,40 147,60
3 132,60 132,60 132,60 102,- 96,- 131,40
290,- 1 172,80 172,80 172,80 132,60 124,80 166,80
2 154,20 154,20 154,20 118,20 111,- 148,80
3 137,40 137,40 137,40 105,- 99,- 132,60
300,- 1 178,80 178,80 178,80 136,80 129,- 169,80
2 159,- 159,- 159,- 121,80 114,60 151,20
3 142,20 142,20 142,20 108,60 102,60 135,-
310,- 1 184,80 184,80 184,80 140,40 132,60 171,60
2 164,40 164,40 164,40 124,80 118,20 153,-
3 147,- 147,- 147,- 111,60 105,60 136,20
320,- 1 190,80 190,80 190,80 144,60 136,80 174,-
2 169,80 169,80 169,80 129,- 121,80 154,80
3 151,80 151,80 151,80 114,60 108,60 138,-
330,- 1 196,80 196,80 196,80 148,20 140,40 178,20
2 175,20 175,20 175,20 132,- 124,80 159,-
3 156,60 156,60 156,60 118,20 111,60 141,60
340,- 1 201,- 202,80 202,80 . 152,40 144,60 183,-
2 178,80 180,60 180,60 135,60 128,40 163,20
3 159,60 160,80 160,80 121,20 114,60 145,80
350,- 1 202,80 208,80 208,80 156,- 148,20 187,80
2 180,60 186,- 186,- 139,20 132,- 167,40
3 160,80 165,60 165,60 124,20 117,60 149,40
360,- 1 204,60 214,80 214,80 160,20 151,80 192,60
2 182,40 191,40 191,40 142,80 135,- 171,60
3 162,60 170,40 170,40 127,20 120,60 153,-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2357
1 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (erhöhter Leistungssatz)
2 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Altersübergangsgeld nach§ 249e Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Arbeitsentgelt 3 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes (Darlehen)
Leistungsgruppe
A B C D E F
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM DM
370,- 1 206,40 220,80 220,80 163,80 155,40 196,80
2 183,60 196,20 196,20 145,80 138,60 175,20
3 163,80 175,20 175,20 130,20 123,60 156,60
380,- 1 208,80 226,80 226,80 168,- 159,60 201,60
2 186,- 201,60 201,60 149,40 142,20 179,40
3 165,60 180,- 180,-- 133,20 126,60 160,20
390,- 1 210,- 232,80 232,80 171,60 163,20 206,40
2 187,20 207,- 207,- 153,- 145,20 183,60
3 166,80 184,80 184,80 136,20 129,60 163,80
400,- 1 212,40 238,80 . 238,80 175,80 166,80 211,20
2 189,- 212,40 212,40 156,60 148,80 187,80
3 168,60 189,60 189,60 139,20 132,60 167,40
410,- 1 215,40 244,20 244,20 179,40 170,40 215,40
2 192,- 217,80 217,80 159,60 151,80 192,-
3 171,- 194,40 194,40 142,20 135,60 171,-
420,- 1 220,20 250,20 250,20 183,- 174,- 220,20
2 196,20 223,20 223,20 163,20 154,80 196,20
3 175,20 199,20 199,20 145,20 138,60 175,20
430,- 1 224,40 256,20 256,20 186,60 177,60 224,40
2 199,80 228,- 228,- 166,20 158,40 199,80
3 178,20 204,- 204,- 148,20 141,- 178,20
440,- 1 229,20 262,20 262,20 190,20 181,20 229,20
2 204,- 233,40 233,40 169,20 161,40 204,-
3 181,80 208,20 208,20 151,20 144,- 181,80
450,- 1 234,- 265,80 268,20 193,80 184,80 234,-
2 208,20 236,40 238,80 172,80 164,40 208,20
3 186,- 211,20 213,- 154,20 147,- 186,-
460,- 1 238,20 267,60 274,20 197,40 188,40 238,20
2 212,40 238,20 244,20 175,80 167,40 212,40
3 189,60 213,- 217,80 157,20 149,40 189,60
470,- 1 243,- 269,40 280,20 201,- 192,- 243,-
2 216,- 240,- 249,60 179,40 171,- 216,-
3 193,20 214,20 222,60 160,20 152,40 193,20
480,- 1 247,20 271,20 286,20 204,60 195,- 247,20
2 220,20 241,80 255,- 182,40 174,- 220,20
3 196,80 216,- 227,40 162,60 155,40 196,80
490,- 1 252,- 273,60 292,20 208,20 198,60 252,-
2 224,40 243,60 260,40 185,40 177,- 224,40
3 200,40 217,80 232,20 165,60 157,80 200,40
500,- 1 256,20 275,40 298,20 211,80 202,20 256,20
2 228,- 245,40 265,20 188,40 180,- 228,-
3 203,40 219,- 237,- 168,60 160,80 203,40
510,- 1 260,40 277,20 302,40 215,40 205,80 260,40
2 232,20 247,20 268,80 192,- 183,- 232,20
3 207,- 220,20 240,- 171,- 163,20 207,-
520,- 1 264,60 280,80 304,20 219,- 208,80 264,60
2 235,80 250,20 271,20 195,- 186,- 235,80
3 210,- 223,20 241,80 174,- 166,20 210,-
530,- 1 268,80 285,60 306,- 222,60 212,40 268,80
2 239,40 254,40 273,- 198,- 189,- 239,40
3 213,60 226,80 243,60 177,- 168,60 213,60
540,- 1 273,- 289,80 308,40 225,60 216,- 273,-
2 243,- 258,- 274,80 201,- 192,- 243,-
3 216,60 230,40 244,80 179,40 171,60 216,60
'
2358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (erhöhter Leistungssatz)
2 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Altersübergangsgeld nach § 249e Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Arbeitsentgelt 3 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes (Darlehen)
Leistungsgruppe
A B C D E F
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM DM
550,- 1 277,20 294,60 310,20 229,20 219,00 277,20
2 246,60 262,20 276,60 204,- 195,- 246,60
3 220,20 234,- 246,60 182,40 174,- 220,20
560,- 1 281,40 299,40 312,60 232,80 222,60 281,40
2 250,80 266,40 278,40 207,- 198,- 250,80
3 223,80 237,60 248,40 184,80 176,40 223,80
570,- 1 285,60 304,20 314,40 236,40 225,60 285,60
2 254,40 270,60 280,20 210,- 201,- 254,40
3 226,80 241,20 249,60 187,80 179,40 226,80
580,- 1 289,80 308,40 316,20 239,40 228,60 289,80
2 258,- 274,80 282,- 213,- 204,- 258,-
3 230,40 244,80 251,40 190,20 181,80 230,40
590,- 1 294,- 313,20 319,80 243,- 232,20 294,-
2 261,60 278,40 284,40 216,- 207,- 261,60
3 233,40 248,40 253,80 192,60 184,80 233,40
600,- 1 297,60 317,40 322,80 246,- 235,20 297,60
2 265,20 282,60 287,40 219,- 209,40 265,20
3 236,40 252,- 256,20 195,60 187,20 236,40
610,- 1 301,80 321,60 327,60 249,60 238,80 301,80
2 268,80 286,80 291,60 222,- 212,40 268,80
3 240,- 255,60 260,40 198,- 189,60 240,-
620,- 1 306,- 325,80 332,40 252,60 241,80 306,-
2 272,40 290,40 295,80 225,- 215,40 272,40
3 243,- 259,20 264,- 200,40 192,- 243,-
630,- 1 310,20 330,- 336,60 255,60 244,80 310,20
2 276,- 294,- 300,- 228,- 217,80 276,-
3 246,60 262,20 267,60 203,40 194,40 246,60
640,- 1 313,80 334,20 341,40 258,60 247,80 313,80
2 279,60 297,60 304,20 230,40 220,80 279,60.
3 249,60 265,80 271,20 205,80 196,80 249,60
650,- 1 318,- 338,40 346,20 262,20 250,80 318,-
2 283,20 301,20 308,40 233,40 223,20 283,20
3 252,60 268,80 274,80 208,20 199,20 252,60
660,- 1 321,60 342,60 350,40 265,20 253,80 321,60
2 286,20 304,80 312,- 236,40 226,20 286,20
3 255,60 272,40 278,40 210,60 201,60 255,60
670,- 1 325,20 346,80 355,20 268,20 256,80 325,20
2 289,80 309,- 316,20 238,80 228,60 289,80
3 258,60 275,40 282,- 213,- 204,- 258,60
680,- 1 328,80 351,- 360,- 271,20 259,80 328,80
2 292,80 312,60 320,40 241,80 231,60 292,80
3 261,60 279,- 286,20 215,40 206,40 261,60
690,- 1 332,40 355,20 364,20 274,20 262,80 332,40
2 295,80 316,20 324,60 244,20 234,- 295,80
3 264,- 282,- 289,80 217,80 208,80 264,-
700,- 1 336,- 359,40 369,60 277,80 265,80· 336,-
2 299,40 319,80 328,80 247,20 237,- 299,40
3 267,- 285,60 293,40 220,20 211,20 267,-
710,- 1 339,60 363,- 373,80 280,20 268,80 339,60
2 302,40 323,40 333,- 249,60 239,40 302,40
3 270,- 288,60 297,- 222,60 213,60 270,-
720,- 1 343,20 367,20 378,60 283,80 271,80 343,20
2 306,- 327,- 337,20 252,60 241,80 306,-
3 273,- 292,20 300,60 225,60 216,- 273,-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2359
1 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (erhöhter Leistungssatz)
2 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Altersubergangsgeld nach § 249e Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Arbeitsentgelt 3 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 a des Arbeitslörperungsgesetzes (Darlehen)
Leistungsgruppe
A B C D E F
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM DM
730,- 1 346,80 371,40 383,40 286,20 274,20 346,80
2 309,- 330,60 341,40 255,- 244,20 309,-
3 275,40 295,20 304,20 227,40 217,80 275,40
740,- 1 351,- 375,60 387,60 289,80 277,80 351,-
2 312,60 334,20 345,- 258,- 247,20 312,60
3 279,- 298,20 307,80 229,80 220,80 279,-
750,- 1 354,60 379,20 392,40 292,20 280,20 354,60
2 316,20 337,80 349,20 260,40 249,60 316,20
3 282,- 301,20 312,- 232,20 222,60 282,-
760,- 1 358,80 383,40 397,20 295,20 283,20 358,80
2 319,20 341,40 353,40 262,80 252,- 319,20
3 285,- 304,80 315,60 234,60 225,- 285,-
770,- 1 362,40 387,- 401,40 298,20 285,60 362,40
2 322,80 344,40 357,60 265,20 254,40 322,80
3 288,- 307,20 319,20 237,- 226,80 288,-
780,- 1 366,60 390,60 406,20 301,20 288,60 366,60
2 326,40 348,- 361,80 268,20 256,80 326,40
3 291,- 310,20 322,80 239,40 229,20 291,-
790,- 1 370,20 394,20 410,40 303,60 291,- 370,20
2 329,40 351,- 365,40 270,60 259,20 329,40
3 294,- 313,20 326,40 241,20 231,60 294,-
800,- 1 374,40 398,40 415,80 306,60 294,- 374,40
2 333,- 354,60 370,20 273,- 262,20 333,-
3 297,- 316,20 330,- 243,60 234,- 297,-
810,- 1 378,- 401,40 420,- 309,- 296,40 378,-
2 336,60 357,60 373,80 275,40 264,- 336,60
3 300,- 319,20 333,60 246,- 235,80 300,-
820,- 1 381,60 405,60 424,80 312,- 299,40 381,60
2 340,20 361,20 378,- 277,80 266,40 340,20
3 303,60 322,20 337,20 247,80 238,20 303,60
830,- 1 385,20 408,60 429,- · 315,- 301,80 385,20
2 343,20 364,20 382,20 280,20 268,80 343,20
3 306,- 324,60 340,80 250,20 240,- 306,-
840,- 1 389,40 412,80 433,80 317,40 304,80 389,40
2 346,80 367,20 386,40 282,60 271,20 346,80
3 309,60 327,60 344,40 252,60 242,40 309,60
850,- 1 393,- 416,40 438,- 320,40 307,20 393,-
2 349,80 370,80 390,- 285,- 273,60 349,80
3 312,- 330,60 348,- 254,40 244,20 312,-
860,- 1 396,60 420,- 442,80 322,80 309,60 396,60
2 353,40 374,40 394,20 287,40 275,40 353,40
3 315,- 333,60 351,60 256,20 246,- 315,-
870,- 1 400,80 424,20 447,- 325,20 312,- 400,80
2 356,40 377,40 398,40 289,80 277,80 356,40
3 318,- 337,20 355,20 258,60 248,40 . 318,-
880,- 1 404,40 427,80 451,80 327,60 314,40 404,40
2 360,- 381,- 402,- 292,20 280,20 360,-
3 321,- 340,20 358,80 260,40 250,20 321,-
890,- 1 408,- 432,- 456,- 330,60 317,40 408,-
2 363,- 384,60 406,20 294,60 282,60 363,-
3 324,- 343,20 362,40 262,80 252,- 324,-
900,- 1 411,60 435,60 460,80 333,- 319,80 411,60
2 366,60 387,60 410,40 296,40 284,40 366,60
3 327,- 346,20 366,- 264,60 253,80 327,-
2360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (erhöhter Leistungssatz)
2 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Altersübergangsgeld nach § 249e Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Arbeitsentgelt 3 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes (Darlehen)
Leistungsgruppe
A B C D E F
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM DM
910,- 1 415,20 439,80 465,60 336,- 322,20 415,20
2 369,60 391,20 414,60 298,80 286,80 369,60
3 330,- 349,20 370,20 267,- 256,20 330,-
920,- 1 418,80 443,40 469,80 337,80 324,60 418,80
2 373,20 394,80 418,20 301,20 288,60 373,20
3 333,- 352,20 373,20 268,80 258,- 333,-
930,- 1 423,- 447,- 474,60 340,80 327,- 423,-
2 376,20 398,40 422,40 303,60 291,- 376,20
3 336,- 355,20 377,40 270,60 259,80 336,-
940,- 1 426,- 450,60 479,40 343,20 329,40 426,-
2 379,80 401,40 426,60 305,40 292,80 379,80
3 338,40 358,20 380,40 272,40 261,60 338,40
950,- 1 430,20 454,80 483,60 345,60 331,80 430,20
2 382,80 405,- 430,80 307,80 295,20 382,80
3 341,40 361,20 384,- 274,80 263,40 341,40
960,- 1 433,80 458,40 488,40 348,- 333,60 433,80
2 385,80 408,- 434,40 309,60 297,- 385,80
3 344,40 364,20 387,60 276,60 265,20 344,40
970,- 1 437,40 462,- 492,60 350,40 336,60 437,40
2 389,40 411,60 438,60 312,- 299,40 389,40
3 347,40 367,20 391,20 278,40 267,- 347,40
980,- 1 441,- 465,60 496,80 352,80 338,40 441,-
2 392,40 414,60 442,80 313,80 301,20 392,40
3 350,40 370,20 394,80 280,20 268,80 350,40
990,- 1 444,60 469,80 501,60 355,20 340,80 444,60
2 396,- 418,20 446,40 316,20 303,60 396,-
3 353,40 373,20 398,40 282,- 270,60 353,40
1000,- 1 448,20 473,40 505,80 357,- 342,60 448,20
2 399,- 421,20 450,- 318,- 305,40 399,-
3 355,80 376,20 402,- 283,80 272,40 355,80
1010,- 1 451,80 477,- 510,- 360,- 345,- 451,80
2 402,- 424,80 454,20 320,40 307,20 402,-
3 358,80 379,20 405,60 285,60 274,20 358,80
1020,- 1 454,80 480,60 514,20 361,80 347,40 454,80
2 405,- 427,80 457,80 322,20 309,- 405,-
3 361,80 382,20 408,60 287,40 276,- 361,80
1030,- 1 459,- 484,80 518,40 364,20 349,80 459,-
2 408,60 431,40 461,40 324,60 311,40 408,60
3 364,20 385,20 411,60 289,20 277,80 364,20
1040,- 1 462,- 487,80 522,60 366,- 351,60 462,-
2 411,60 434,40 465,- 326,40 313,20 411,60
3 367,20 387,60 415,20 291,- 279,- 367,20
1050,- 1 465,60 492,- 526,80 368,40 354,- 465,60
2 414,60 438,- 469,20 328,20 315,- 414,60
3 370,20 390,60 418,80 292,80 280,80 370,20
1060,- 1 469,20 495,60 531,- 370,80 355,80 469,20
2 417,60 441,- 472,80 330,- 316,80 417,60
3 372,60 393,60 421,80 294,60 282,60 372,60
1070,- 1 472,80 498,60 535,20 372,60 357,60 472,80
2 420,60 444,- 476,40 331,80 318,- 420,60
3 375,60 396,60 424,80 295,80 283,80 375,60
1080,- 1 476,40 502,80 538,80 375,- 359,40 476,40
2 424,20 447,60 480,- 333,60 320,40 424,20
3 378,60 399,60 428,40 297,60 285,60 378,60
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2361
1 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (erhöhter Leistungssatz)
2 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Altersübergangsgeld nach § 249e Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Arbeitsentgelt 3 Unterhaltsgeld nach§ 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes (Darlehen)
Leistungsgruppe
A B C D E F
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM DM
1090,- 1 479,40 505,80 543,- 376,80 361,20 479,40
2 427,20 450,60 483,60 335,40 321,60 427,20
3 381,- 402,- 431,40 299,40 287,40 381,-
1100,- 1 483,- 510,- 547,20 379,20 363,60 483,-
2 430,20 454,20 487,20 337,80 324,- 430,20
3 384,- 405,- 435,- 301,20 289,20 384,-
1110,- 1 486,60 513,- 551,40 381,- 365,40 486,60
2 433,20 457,20 490,80 339,- 325,20 433,20
3 386,40 408,- 438,- 302,40 290,40 386,40
1120,- 1 490,20 517,20 555,60 · 382,80 367,80 490,20
2 436,20 460,20 495,- 341,40 327,- 436,20
3 389,40 411,- 441,60 304,20 292,20 389,40
1130,- 1 493,20 520,20 559,80 385,20 369,- 493,20
2 439,20 463,20 498,60 342,60 328,80 439,20
3 391,80 413,40 444,60 306,- 293,40 391,80
1140,- 1 496,80 523,80 564,- 387,- 371,40 496,80
i. 442,20 466,80 502,20 344,40 330,60 442,20
3 394,80 416,40 448,20 307,80 295,20 394,80
1150,- 1 499,80 527,40 567,60 388,80 373,20 499,80
2 445,20 469,80 505,80 346,20 331,80 445,20
3 397,20 418,80 451,20 309,- 296,40 397,20
1160,- 1 503,40 531,- 572,40 391,20 375,- 503,40
2 448,20 472,80 509,40 348,--:- 333,60 448,20
3 400,20 421,80 454,80 310,80 298,20 400,20
1170,- 1 507,- 534,60 576,- 392,40 376,80 507,-
2 451,20 475,80 513,- 349,80 335,40 451,20
3 402,60 424,80 457,80 312,- 299,40 402,60
1180,- 1 510,60 538,20 580,20 394,80 378,60 510,60
2 454,20 479,40 516,60 351,60 337,20 454,20
3 405,60 427,80 460,80 313,80 300,60 405,60
1190,- 1 513,60 541,20 584,40 396,60 380,40 513,60
2 457,20 482,40 520,20 352,80 338,40 457,20
3 408,- 430,20 464,40 315,- 301,80 408,-
1200,- 1 517,20 544,80 588,60 398,40 382,20 517,20
2 460,20 485,40 523,80 354,60 340,20 460,20
3 411,- 433,20 467,40 316,80 303,60 411,-
1210,- 1 520,20 548,40 592,20 400,20 384,- 520,20
2 463,20 488,40 527,40 356,40 341,40 463,20
3 413,40 435,60 471,- 318,- 304,80 413,40
1220,- 1 523,80 552,- 597,- 402,- 385,80 523,80
2 466,20 491,40 531,60 358,20 343,20 466,20
3 415,80 438,60 474,- 319,20 306,60 415,80
1230,- 1 526,80 555,- 600,60 403,80 387,60 526,80
2 469,20 494,40 535,20 359,40 . 345,- 469,20
3 418,80 441,- 477,60 320,40 307,80 418,80
1240,- 1 530,40 558,60 604,80 405,60 389,40 530,40
2 472,20 497,40 538,20 361,20 346,80 472,20
3 421,20 444,- 480,60 322,20 309,60 421,20
1250,- 1 533,40 562,20 608,40 407,40 391,20 533,40
2 475,20 500,40 541,80 362,40 348,- 475,20
3 423,60 446,40 483,60 323,40 310,80 423,60
1260,- 1 537,- 565,80 613,20 409,20 393,- 537,-
2 478,20 503,40 546,- 364,20 349,80 478,20
3 426,60 449,40 487,20 325,20 312,- 426,60
2362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (erhöhter Leistungssatz)
2 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Altersübergangsgeld nach§ 249e Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Arbeitsentgelt 3 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes (Darlehen)
Leistungsgruppe
A B C D E F
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM DM
1270,- 1 540,60 569,40 617,40 411,- 394,80 540,60
2 481,20 507,- 549,60 366,- 351,60 481,20
3 429,60 452,40 490,20 327,- 313,80 429,60
1280,- 1 544,20 573,- 621,60 413,40 397,20 544,20
2 484,20 510,- 553,80 367,80 353,40 484,20
3 432,- 455,40 493,80 328,20 315,60 432,-
1290,- 1 547,80 577,20 626,40 415,80 399,60 547,80
2 487,80 513,60 557,40 370,20 355,80 487,80
3 435,- 458,40 497,40 330,- 317,40 435,-
1300,- 1 551,40 580,80 630,- 417,60 401,40 551,40
2 490,80 517,20 561,- 372,- 357,60 490,80
3 438,- 461,40 500,40 331,80 319,20 438,-
1310,- 1 555,- 584,40 634,20 420,- 403,80 555,-
2 494,40 520,80 564,60 374,40 360,- 494,40
3 441,-..:. 464,40 504,- 333,60 321,- 441,-
1320,- 1 558,60 588,- 638,40 422,40 406,20 558,60
2 497,40 523,80 568,20 376,20 361,80 497,40
3 444,- 467,40 507,- 335,40 322,80 444,-
1330,- 1 562,20 592,20 642,60 424,80 408,60 562,20
2 501,- 527,40 572,40 378,- 363,60 501,-
3 447,- 470,40 510,60 337,20 324,60 447,-
1340,- 1 565,80 595,80 646,80 426,60 410,40 565,80
2 504,- 530,40 576,- 379,80 365,40 504,-
3 449,40 473,40 513,60 339,- 326,40 449,40
1350,- 1 569,40 599,40 651,- 429,- 412,80 569,40
2 507,- 534,- 579,60 382,20 367,80 507,-
3 452,40 476,40 517,20 340,80 328,20 452,40
1360,- 1 573,- 603,- 654,60 431,40 415,20 573,-
2 510,- 537,- 583,20 384,- 369,60 510,-
3 455,40 479,40 520,20 342,60 330,- 455,40
1370,- 1 576,60 607,20 659,40 433,80 417,60 576,60
2 513,60 540,60 586,80 386,40 372:,- 513,60
3 458,40 482,40 523,80 344,40 331,80 458,40
1380,- 1 580,20 610,80 663,- 435,60 419,40 580,20
2 516,60 543,60 590,40 388,20 373,80 516,60
3 460,80 485,40 526,80 346,20 333,60 460,80
1390,- 1 583,80 614,40 667,20 438,- 421,80 583,80
2 520,20 547,20 594,- 390,- 375,60 520,20
3 463,80 488,40 530,40 348,- 335,40 463,80
1400,- 1 587,40 618,- 671,40 440,40 424,20 587,40
2 523,20 550,20 597,60 391,80 377,40 523,20
3 466,80 491,40 533,40 349,80 337,20 466,80
1410,- 1 591,- 622,20 675,60 442,80 426,60 591,-
2 526,20 553,80 601,20 394,20 379,80 526,20
3 469,80 494,40 536,40 351,60 339,- 469,80
1420,- 1 594,60 625,20 679,20 444,60 428,40 594,60
2 529,20 556,80 604,80 396,- 381,60 529,20
3 472,20 496,80 539,40 353,40 340,80 472,20
1430,- 1 598,20 629,40 683,40 447,- 430,80 598,20
2 532,80 560,40 608,40 398,40 384,- 532,80
3 475,20 499,80 543,- 355,20 342,60 475,20
1440,- 1 601,20 633,- 687,60 499,40 433,20 601,20
2 535,80 563,40 612,- 400,20 385,80 535,80
3 477,60 502,80 546,- 357,- 344,40 477,60
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2363
1 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (erhöhter Leistungssatz)
2 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Altersübergangsgeld nach§ 249e Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Arbeitsentgelt 3 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes (Darlehen)
Leistungsgruppe
A B C D E F
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM DM
1450,- 1 604,80 636,60 691,80 451,80 435,60 604,80
2 538,80 567,- 615,60 402,- 387,60 538,80
3 480,60 505,80 549,60 358,80 346,20 480,60
1460,- 1 608,40 640,20 695,40 453,60 437,40 608,40
2 541,80 570,- 619,20 404,40 389,40 541,80
3 483,60 508,20 552,60 360,60 347,40 483,60
1470,- 1 612,- 643,80 700,20 456,60 439,80 612,-
2 544,80 573,- 623,40 406,20 391,80 544,80
3 486,- 511,20 556,20 362,40 349,80 486,-
1480,- 1 615,60 647,40 . 704,40 458,40 442,20 615,60
2 547,80 576,- 627,- 408,- 393,60 547,80
3 489,- 514,20 559,80 364,20 351,- 489,-
1490,- 1 618,60 650,40 708,60 460,20 444,- 618,60
2 550,80 579,- 630,60 409,80 395,40 550,80
3 491,40 517,20 562,80 366,- 352,80 491,40
1500,- 1 622,20 654,60 712,80 462,60 446,40 622,20
2 553,80 582,60 634,80 412,20 397,80 553,80
3 494,40 519,60 566,40 367,80 354,60 494,40
1510,- 1 625,20 657,60 717,- 465,- 448,80 625,20
2 556,80 585,60 638,40 414,- 399,60 556,80
3 496,80 522,60 569,40 369,40 356,40 496,80
1520,- 1 628,80 661,20 721,80 467,40 451,20 628,80
2 559,80 589,20 642,60 416,40 402,- 559,80
3 499,80 525,60 573,60 371,40 358,20. 499,80
1530,- 1 632,40 664,80 726,- 469,20 453,- 632,40
2 562,80 592,20 646,20 418,20 403,80 562,80
3 502,20 528,- 576,60 373,20 360,- 502,20
1540,- 1 636,- 668,40 730,20 471,60 455,40 636,-
2 566,40 595,20 649,80 420,- 405,60 566,40
3 505,20 531,- 580,20 375,- 361,80 505,20
1550,- 1 639,- 672,- 734,40 474,- 457,80 639,-
2 568,80 598,20 653,40 421,80 407,40 568,80
3 507,60 534,- 583,20 376,80 363,60 507,60
1560,- 1 642,60 675,60 738,60 476,40 460,20 642,60
2 572,40 601,20 657,60 424,20 409,80 572,40
3 510,60 536,40 586,80 378,60 365,40 510,60
1570,- 1 645,60 678,60 742,80 478,20 462,- 645,60
2 574,80 604,20 661,80 426,- 411,60 574,80
3 513,- 539,40 590,40 380,40 367,20 513,-
1580,- 1 649,20 682,20 747,- 480,60 464,40 649,20
2 577,80 607,80 665,40 428,40 414,- 577,80
3 516,- 542,40 593,40 382,20 369,- 516,-
1590,- 1 652,20 685,80 751,20 483,- 466,80 652,20
2 580,80 610,80 669,- 430,20 415,80 580,80
3 518,40 544,80 597,- 384,- 370,80 518,40
1600,- 1 655,80 689,40 756,- 485,40 469,20 655,80
2 583,80 613,80 673,20 432,- 417,60 583,80
3 520,80 547,80 600,60 385,80 372,60 520,80
1610,- 1 658,80 692,40 760,20 487,20 471,- 658,80
2 586,80 616,80 676,80 433,80 419,40 586,80
3 523,80 550,20 603,60 387,- 374,40 523,80
1620,- 1 662,40 696,- 764,40 490,20 474,- 662,40
2 589,80 619,80 680,40 436,20 421,80 589,80
3 526,20 553,20 607,20 389,40 376,20 526,20
2364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (erhöhter Leistungssatz)
2 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Altersübergangsgeld nach§ 249e Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Arbeitsentgelt 3 Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes (Darlehen)
Leistungsgruppe
A B C D E F
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM DM
1630,- 1 665,40 699,60 768,- 492,- 475,80 665,40
2 592,80 622,80 684,- 438,- 423,60 592,80
3 528,60 555,60 610,20 390,60 378,- 528,60
1640,- 1 669,- 703,20 772,80 494,40 478,20 669,-
2 595,80 625,80 688,20 440,40 426,- 595,80
3 531,60 558,60 613,80 393,- 379,80 531,60
1650,- 1 672,- 706,20 777,- 496,20 480,- 672,-
2 598,20 628,80 691,80 442,20 427,80 598,20
3 534,- 561,- 617,40 394,20 381,60 534,-
1660,- 1 675,60 709,80 781,20 499,20 483,- 675,60
2 601,20 631,80 695,40 444,- 429,60 601,20
3 536,40 564,- 620,40 396,60 383,40 536,40
1670,- 1 678,60 712,80 785,40 501,- 484,80 678,60
2 604,20 634,80 699,- 445,80 431,40 604,20
3 538,80 566,40 624,- 397,80 385,20 538,80
1680,- 1 681,60 716,40 789,60 503,40 487,20 681,60
und mehr 2 607,20 637,80 703,20 448,20 433,80 607,20
3 541,80 569,40 627,60 400,20 387,- 541,80
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2365
Anlage 2
Arbeitslosengeld
1 Arbeitslosengeld nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (erhöhter Leistungssatz)
Arbeitsentgelt 2 Arbeitslosengeld nach § 111 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Leistungsgruppe
A B C D E F
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM DM
10,- 1 6,60 6,60 6,60 6,60 5,40 6,60
2 6,60 6,60 6,60 6,60 4,80 6,60
20,- 1 13,80 13,80 13,80 13,80 10,80 13,80
2 12,60 12,60 12,60 12,60 10,20 12,60
30,- 1 20,40 20,40 20,40 20,40 16,20 20,40
2 19,20 19,20 19,20 19,20 15,- 19,20
40,- 1 27,- 27,- 27,- 27,- 21,60 27,-
2 25,20 25,20 25,20 25,20 19,80 25,20
50,·- 1 34,20 34,20 34,20 32,40 27,- 34,20
2 31,80 31,80 31,80 30,- 25,20 31,80
60,- 1 40,80 40,80 40,80 37,80 32,40 40,80
2 37,80 37,80 37,80 34,80 30,- 37,80
70,- 1 47,40 47,40 47,40 43,20 37,80 47,40
2 44,40 44,40 44,40 40,20 35,40' 44,40
80,- 1 54,60 54,60 54,60 48,60 43,20 54,60
2 50,40 50,40 50,40 45,- 40,20 50,40
90,- 1 61,20 61,20 61,20 54,- 48,60 61,20
2 57,- 57,- 57,- 50,40 45,- 57,-
100,- 1 67,80 67,80 67,80 59,40 54,- 67,80
2 63,- 63,- 63,- 55,20 50,40 63,-
110,- 1 75,- 75,- 75,- 64,80 59,40 75,-
2 69,60 69,60 69,60 60,- 55,20 69,60
120,- 1 81,60 81,60 81,60 70,20 64,80 81,60
2 75,60 75,60 75,60 65,40 60,- 75,60
130,- 1 88,20 88,20 88,20 75,60 70,20 88,20
2 82,20 82,20 82,20 70,20 65,40 82,20
140,- 1 95,40 95,40 95,40 81,- 75,60 95,40
2 88,20 88,20 88,20 75,- 70,20 88,20
150,- 1 83,40 83,40 83,40 67,80 62,40 83,40
2 77,40 77,40 77,40 63,- 57,60 77,40
160,- 1 88,80 88,80 88,80 72,- 66,60 88,80
2 82,20 82,20 82,20 66,60 61,80 82,20
170,- 1 94,20 94,20 94,20 76,20 70,80 94,20
2 87,60 87,60 87,60 70,80 65,40 87,60
180,- 1 100,20 100,20 100,20 80,40 74,40 100,20
2 92,40 92,40 92,40 74,40 69,- 92,40
190,- 1 105,60 105,60 105,60 84,60 78,60 105,60
2 97,80 97,80 97,80 78,00 72,60 97,80
200,- 1 111,- 111,- 111,- 88,20 82,20 111,-
2 103,20 103,20 103,20 82,20 76,20 103,20
210,- 1 116,40 116,40 116,40 92,40 86,40 116,40
2 108,- 108,- 108,- 85,80 79,80 108,-
220,- 1 122,40 122,40 122,40 96,60 90,- 122,40
2 113,40 113,40 113,40 89,40 83,40 113,40
230,- 1 127,80 127,80 127,80 100,20 93,60 127,80
2 118,20 118,20 118,20 93,- 87,- 118,20
240,- 1 133,20 133,20 133,20 104,40 97,80 133,20
2 123,60 123,60 123,60 96,60 90,60 123,60
250,- 1 138,60 138,60 138,60 108,- 101,40 138,60
2 128,40 128,40 128,40 100,20 94,20 128,40
260,- 1 144,60 144,60 144,60 112,20 105,- 144,60
2 133,80 133,80 133,80 103,80 97,20 133,80
270,- 1 150,- 150,- 150,- 115,80 108,60 150,-
2 139,20 139,20 139,20 107,40 100,80 139,20
2366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1 Arbeitslosengeld nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (erhöhter Leistungssatz)
2 Arbeitslosengeld nach § 111 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Arbeitsentgelt
Leistungsgruppe
A B C D E F
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM DM
280,- 1 155,40 155,40 155,40 119,40 112,80 154,20
2 144,- 144,- 144,- 111,- 104,40 142,80
290,- 1 160,80 160,80 160,80 123,60 116,40 155,40
2 149,40 149,40 149,40 114,- 107,40 144,-
300,- 1 166,80 166,80 166,80 127,20 120,- 157,80
2 154,20 154,20 154,20 117,60 111,- 146,40
310,- 1 172,20 172,20 172,20 130,80 123,60 159,60
2 159,60 159,60 159,60 121,20 114,60 148,20
320,- 1 177,60 177,60 177,60 134,40 127,20 162,-
2 164,40 164,40 164,40 124,80 118,20 150,-
330,- 1 183,- 183,- 183,- 138,- 130,80 166,20
2 169,80 169,80 169,80 127,80 121,20 154,20
340,- 1 187,20 189,- 189,- 142,20 134,40 170,40
2 173,40 175,20 175,20 131,40 124,80 157,80
350,- 1 189,- 194,40 194,40 145,80 138,- 175,20
2 174,60 180,- 180,- 135,- 127,80 162,-
360,- 1 190,80 199,80 199,80 149,40 141,60 179,40
2 176,40 185,40 185,40 138,60 131,40 166,20
370,- 1 192,- 205,80 205,80 153,- 145,20 183,60
2 178,20 190,20 190,20 141,60 134,40 169,80
380,- 1 194,40 211,20 211,20 156,60 148,80 187,80
2 180,- 195,60 195,60 145,20 137,40 174,-
390,- 1 195,60 216,60 216,60 160,20 151,80 192,-
2 181,20 200,40 200,40 148,20 141,- 178,20
400,- 1 198,- 222,- 222,- 163,80 155,40 196,20
2 183,- 205,80 205,80 151,80 144,- 181,80
410,- 1 201,- 228,- 228,- 166,80 159,- 201,-
2 186,- 211,20 211,20 154,80 147,- 186,-
420,- 1 205,20 233,40 233,40 170,40 162,- 205,20
2 190,20 216,- 216,- 157,80 150,60 190,20
430,- 1 209,40 238,80 238,80 174,- 165,60 209,40
2 193,80 221,40 221,40 161,40 153,60 193,80
440,- 1 213,60 244,20 244,20 177,- 168,60 213,60
2 198,- 226,20 226,20 164,40 156,60 198,-
450,- 1 217,80 247,80 250,20 180,60 172,20 217,80
2 201,60 229,20 231,60 167,40 159,60 201,60
460,- 1 222,- 249,60 255,60 184,20 175,20 222,-
2 205,80 231,- 237,- 170,40 162,60 205,80
470,- 1 226,20 251,40 261,- 187,20 178,80 226,20
2 209,40 232,80 241,80 174,- 165,60 209,40
480,- 1 230,40 253,20 266,40 190,80 181,80 230,40
2 213,60 234,60 247,20 177,- 168,60 213,60
490,- 1 234,60 255,- 272,40 194,40 185,40 234,60
2 217,80 236,40 252,- 180,- 171,60 217,80
500,- 1 238,80 256,80 277,80 197,40 188,40 238,80
2 220,80 238,20 257,40 183,- 174,60 220,80
510,- 1 242,40 258,60 281,40 201,- 191,40 242,40
2 225,- 239,40 261,- 186,- 177,60 225,-
520,- 1 246,60 261,60 283,20 204,- 195,- 246,60
2 228,60 242,40 262,80 189,- 180,60 228,60
530,- 1 250,20 265,80 285,- 207,- 198,- 250,20
2 232,20 246,60 264,60 192,- 183,60 232,20
540,- 1 254,40 270,- 287,40 210,60 201,- 254,40
2 235,80 250,20 266,40 195,- 186,- 235,80
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2367
1 Arbeitslosengeld nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (erhöhter Leistungssatz)
2 Arbeitslosengeld nach § 111 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Arbeitsentgelt
Leistungsgruppe
A B C D E F
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM DM
550,- 1 258,- 274,80 289,20 213,60 204,- 258,-
2 239,40 254,40 267,60 198,- 189,- 239,40
560,- 1 262,20 279,- 291,- 216,60 207,- 262,20
2 243,- 258,- 269,40 201,- 192,- 243,-
570,- 1 265,80 283,20 292,80 220,20 210,60 265,80
2 246,60 262,20 271,20 204,- 195,- 246,60
580,- 1 270,- 287,40 294,60 223,20 213,- 270,-
2 250,20 265,80 273,- 206,40 197,40 250,20
590,- 1 273,60 291,60 297,60 226,20 216,60 273,60
2 253,80 270,- 276,- 209,40 200,40 253,80
600,- 1 277,20 295,80 300,60 229,20 219,- 277,20
2 256,80 274,20 278,40 212,40 202,80 256,80
610,- 1 281,40 300,- 305,40 232,20 222,- 281,40
2 260,40 277,80 282,60 215,40 205,80 260,40
620,- 1 285,- 303,60 309,60 235,20 225,- 285,-
2 264,- 281,40 286,80 217,80 208,80 264,-
630,- 1 288,60 307,80 313,80 238,20 228,- 288,60
2 267,60 285,- 290,40 220,80 211,20 267,60
640,- 1 292,80 311,40 318,- 241,20 231,- 292,80
2 271,20 288,60 294,60 223,20 214,20 271,20
650,- 1 295,80 315,- 322,20 244,20 233,40 295,80
2 274,20 292,20 298,80 226,20 216,60 274,20
660,- 1 299,40 319,20 326,40 247,20 236,40 299,40
2 277,20 295,80 302,40 228,60 219,- 277,20
670,- 1 303,- 322,80 331,20 249,60 239,40 303,-
2 280,80 299,40 306,60 231,60 221,40 280,80
680,- 1 306,60 327,- 335,40 252,60 242,40 306,60
2 283,80 303,- 310,80 234,- 224,40 283,80
690,- 1 309,60 330,60 339,60 255,60 244,80 309,60
2 286,80 306,60 314,40 237,- 226,80 286,80
700,- 1 313,20 334,80 344,40 258,60 247,80 313,20
2 290,40 310,20 318,60 239,40 229,80 290,40
710,- 1 316,80 338,40 348,- 261,- 250,20 316,80
2 293,40 313,20 322,20 241,80 232,20 293,40
720,- 1 319,80 342,- 352,80 264,- 253,20 319,80
2 296,40 316,80 327,- 244,80 234,60 296,40
730,- 1 323,40 346,20 357,- 267,- 255,60 323,40
2 299,40 320,40 330,60 247,20 237,- 299,40
740,- 1 327,- 349,80 361,20 269,40 258,60 327,-
2 303,- 324,- 334,80 249,60 239,40 303,-
750,- 1 330,60 353,40 365,40 272,40 261,- 330,60
2 306,- 327,60 338,40 252,- 241,80 306,-
760,- 1 334,20 357,- 369,60 274,80 264,- 334,20
2 309,60 330,60 342,60 255,- 244,20 309,60
770,- 1 337,80 360,60 373,80 277,80 266,40 337,80
2 312,60 333,60 346,20 257,40 246,60 312,60
780,- 1 341,40 364,20 378,- 280,20 268,80 341,40
2 316,20 337,20 350,40 259,80 249,- 316,20
790,- 1 345,- 367,20 382,20 283,20 271,20 345,-
2 319,80 340,20 354,60 262,20 251,40 319,80
800,- 1 348,60 370,80 387,- 285,60 274,20 348,60
2 322,80 343,80 358,80 264,60 253,80 322,80
810,- 1 352,20 373,80 391,20 288,- 276,60 352,20
2 326,40 346,80 362,40 267,- 256,20 326,40
2368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1 Arbeitslosengeld nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (erhöhter Leistungssatz)
Arbeitsentgelt 2 Arbeitslosengeld nach § 111 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Leistungsgruppe
A B C D E F
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM DM
820,- 1 355,80 377,40 395,40 291,- 279,- 355,80
2 329,40 349,80 366,60 269,40 258,60 329,40
830,- 1 358,80 381,- 399,60 293,40 281,40 358,80
2 332,40 352,80 370,20 271,80 260,40 332,40
840,- 1 362,40 384,60 403,80 295,80 283,80 362,40
2 336,- 355,80 374,40 274,20 262,80 336,-
850,- 1 366,- 387,60 408,- 298,20 286,20 366,-
2 339,- 359,40 378,- 276,60 265,20 339,-
860,- 1 369,60 391,20 412,20 300,60 288,60 369,60
2 342,60 362,40 382,20 278,40 267,- 342,60
870,- 1 373,20 394,80 416,40 303,- 291,- 373,20
2 345,60 366,- 385,80 280,80 269,40 345,60
880,- 1 376,20 398,40 420,60 305,40 292,80 376,20
2 348,60 369,- 390,00 283,20 271,20 348,60
890,- 1 379,80 402,- 424,80 307,80 295,80 379,80
2 352,20 372,60 393,60 285,60 273,60 352,20
900,- 1 383,40 405,60 429,- 310,20 297,60 383,40
2 355,20 376,20 397,80 287,40 276,- 355,20
910,- 1 387,- 409,20 433,80 312,60 300,- 387,-
2 358,20 379,20 402,- 289,80 277,80 358,20
920,- 1 390,- 412,80 437,40 315,- 302,40 390,-
2 361,80 382,80 405,60 291,60 280,20 361,80
930,- 1 393,60 416,40 442,20 317,40 304,80 393,60
2 364,80 385,80 409,80 294,- 282,- 364,80
940,- 1 397,20 420,- 446,40 319,80 306,60 397,20
2 367,80 388,80 413,40 295,80 283,80 367,80
950,- 1 400,80 423,60 450,60 322,20 309,- 400,80
2 371,40 392,40 417,60 298,20 286,20 371,40
960,- 1 403,80 427,20 454,80 324,- 310,80 403,80
2 374,40 395,40 421,20 300,- 288,- 374,40
970,- 1 407,40 430,80 459,- 326,40 313,20 407,40
2 377,40 399,- 425,40 302,40 290,40 377,40
980,- 1 410,40 433,80 463,20 328,20 315,- 410,40
2 380,40 402,- 429,- 304,20 292,20 380,40
990,- 1 414,- 437,40 467,40 330,60 317,40 414,-
2 383,40 405,60 432,60 306,60 294,- 383,40
1000,- 1 417,- 441,- 471,- 333,- 319,20 417,-
2 386,40 408,60 436,20 308,40 295,80 386,40
1010,- 1 420,60 444,60 475,20 335,40 321,60 420,60
2 390,- 411,60 440,40 310,20 298,20 390,-
1020,- 1 423,60 447,60 478,80 337,20 323,40 423,60
2 393,- 414,60 444,- 312,- 299,40 393,-
1030,- 1 427,20 451,20 483,- 339,60 325,80 427,20
2 396,- 418,20 447,- 314,40 301,80 396,-
1040,- 1 430,20 454,80 486,60 341,40 327,60 430,20
2 399,- 421,20 450,60 316,20 303,60 399,-
1050,- 1 433,80 458,40 490,80 343,20 329,40 433,80
2 402,- 424,20 454,80 318,- 305,40 402,-
1060,- 1 436,80 461,40 494,40 345,- 331,20 436,80
2 405,- 427,80 458,40 319,80 307,20 405,-
1070,- 1 440,40 464,40 498,- 346,80 333,- 440,40
2 408,- 430,80 461,40 321,60 308,40 408,-
1080,- 1 443,40 468,- 502,20 349,20 334,80 443,40
2 411,- 433,80 465,- 323,40 310,20 411,-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2369
1 Arbeitslosengeld nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (erhöhter Leistungssatz)
2 Arbeitslosengeld nach § 111 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Arbeitsentgelt
Leistungsgruppe
A B C D E F
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM DM
1090,- 1 446,40 471,60 505,80 351,- 336,60 446,40
2 414,- 436,80 468,60 325,20 312,- 414,-
1100,- 1 450,- 474,60 510,- 353,40 339,- 450,-
2 417,- 439,80 472,20 327,- 313,80 417,-
1110,- 1 453,- 478,20 513,60 354,60 340,20 453,-
2 420,- 442,80 475,80 328,80 315,60 420,-
1120,- 1 456,60 481,80 517,80 357,- 342,60 456,60
2 423,- 446,40 479,40 330,60 317,40 423,-
1130,- 1 459,60 484,80 521,40 358,80 343,80 459,60
2 425,40 449,40 483,- 332,40 318,60 425,40
1140,- 1 462,60 488,40 525,- 360,60 345,60 462,60
2 429,- 452,40 486,60 334,20 320,40 429,-
1150,- 1 465,60 491,40 529,20 362,40 347,40 465,60
2 431,40 455,40 490,20 335,40 321,60 431,40
1160,- 1 469,20 495,- 532,80 364,20 349,20 469,20
2 434,40 458,40 493,80 337,20 323,40 434,40
1170,- 1 472,20 498,- 537,- 366,- 351,- 472,20
2 437,40 461,40 497,40 339,- 325,20 437,40
1180,- 1 475,20 501,- 540,60 367,80 352,80 475,20
2 440,40 464,40 500,40 340,80 327,- 440,40
1190,- 1 478,20 504,60 544,20 369,- 354,- 478,20
2 443,40 467,40 504,- 342,- 328,20 443,40
1200,- 1 481,80 507,60 548,40 370,80 355,80 481,80
2 446,40 470,40 507,60 343,80 330,- 446,40
1210,- 1 484,80 510,60 552,- 372,60 357,60 484,80
2 448,80 473,40 511,20 345,- 331,20 448,80
1220,- 1 487,80 514,20 556,20 374,40 359,40 487,80
2 451,80 476,40 514,80 346,80 333,- 451,80
1230,- 1 490,80 517,20 559,80 376,20 360,60 490,80
2 454,80 479,40 518,40 348,- 334,20 454,80
1240,- 1 493,80 520,80 563,40 378,- 362,40 493,80
2 457,80 482,40 522,- 349,80 336,- 457,80
1250,- 1 496,80 523,80 567,- 379,20 364,20 496,80
2 460,20 485,40 525,- 351,60 337,20 460,20
1260,- 1 499,80 526,80 571,20 381,- 366,- 499,80
2 463,20 488,40 529,20 353,40 339,- 463,20
1270,- 1 503,40 530,40 574,80 382,80 367,80 503,40
2 466,20 491,40 532,80 354,60 340,80 466,20
1280,- 1 506,40 534,- 579,- 385,20 369,60 506,40
2 469,20 494,40 536,40 356,40 342,60 469,20
1290,- 1 510,- 537,60 583,20 387,- 372,- 510,-
2 472,80 498,- 540,60 358,80 345,- 472,80
1300,- 1 513,60 541,20 586,80 389,40 373,80 513,60
2 475,80 501,- 543,60 360,60 346,80 475,80
1310,- 1 517,20 544,80 591,- 391,20 376,20 517,20
2 478,80 504,60 547,20 362,40 348,60 478,80
1320,- 1 520,20 547,80 594,60 393,60 378,- 520,20
2 481,80 507,60 550,80 364,20 350,40 481,80
1330,- 1 523,80 551,40 598,80 395,40 380,40 523,80
2 485,40 511,20 554,40 366,60 352,80 485,40
1340,- 1 526,80 555,- 602,40 397,80 382,20 526,80
2 488,40 514,20 558,- 368,40 354,60 488,40
1350,- 1 530,40 558,60 606,- 399,60 384,60 530,40
2 491,40 517,80 561,60 370,20 356,40 491,40
2370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1 Arbeitslosengeld nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (erhöhter Leistungssatz)
2 Arbeitslosengeld nach § 111 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Arbeitsentgelt
Leistungsgruppe
A B C D E F
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM DM
1360,- 1 534,- 562,20 610,20 402,- 386,40 534,-
2 494,40 520,80 565,20 372,- 358,20 494,40
1370,- 1 537,60 565,80 613,80 403,80 388,80 537,60
2 498,- 523,80 568,80 374,40 360,60 498,-
1380,- 1 540,60 568,80 617,40 406,20 390,60 540,60
2 501,- 526,80 572,40 376,20 361,80 501,-
1390,- 1 544,20 572,40 621,60 408,- 393,- 544,20
2 504,- 530,40 576,- 378,- 364,20 504,-
1400,- 1 547,20 576,- 625,20 410,40 394,80 547,20
2 507,- 533,40 579,- 379,80 366,- 507,-
1410,- 1 550,80 579,60 629,40 412,20 397,20 550,80
2 510,- 537,- 582,60 382,20 368,40 510,-
1420,- 1 553,80 582,60 633,- 414,60 399,- 553,80
2 513,- 540,- 586,20 384,- 369,60 513,-
1430,- 1 557,40 586,20 636,60 416,40 401,40 557,40
2 516,- 543,- 589,80 385,80 372,- 516,-
1440,-- 1 560,40 589,20 640,20 418,80 403,20 560,40
2 519,- 546,- 593,40 387,60 373,80 519,-
1450,- 1 563,40 592,80 644,40 420,60 405,60 563,40
2 522,- 549,60 597,- 390,- 376,20 522,-
1460,- 1 567,- 596,40 648,- 423,- 407,40 567,-
2 525,- 552,60 600,- 391,80 377,40 525,-
1470,- 1 570,- 599,40 652,20 424,80 409,80 570,-
2 528,- 555,60 604,20 393,60 379,80 528,-
1480,- 1 573,- 603,- 655,80 427,20 411,60 573,-
2 531,- 558,60 607,80 395,40 381,60 531,-
1490,- 1 576,- 606,-- 660,- 429,- 414,- 576,-
2 534,- 561,60 611,40 397,20 383,40 534,-
1500,- 1 579,60 609,60 664,20 431,40 415,80 579,60
2 537,- 564,60 615,- 399,60 385,20 537,-
1510,- 1 582,60 612,60 667,80 433,20 418,20 582,60
2 540,- 567,60 618,60 401,40 387,- 540,-
1520,- 1 586,20 616,20 672,- 435,60 420,- 586,20
2 543,- 570,60 622,80 403,20 389,40 543,-
1530,- 1 589,20 619,20 676,20 437,40 422,40 589,20
2 545,40 573,60 626,40 405,- 391,20 545,40
1540,- 1 592,20 622,80 679,80 439,80 424,20 592,20
2 549,- 576,60 630,- 407,40 393,- 549,-
1550,- 1 595,20 625,80 684,- 441,60 426,60 595,20
2 551,40 579,60 633,60 409,20 394,80 551,40
1560,- 1 598,80 629,40 688,20 444,- 428,40 598,80
2 554,40 583,20 637,80 411,- 397,20 554,40
1570,- 1 601,20 632,40 691,80 445,80 430,80 601,20
2 557,40 585,60 641,40 412,80 399,- 557,40
1580,- 1 604,80 635,40 696,- 448,20 432,60 604,80
2 560,40 588,60 645,- 415,20 400,80 560,40
1590,- 1 607,80 639,- 699,60 450,- 435,- 607,80
2 562,80 591,60 648,60 417,- 402,60 562,80
1600,- 1 610,80 642,- 703,80 452,40 436,80 610,80
2 565,80 594,60 652,20 418,80 405,- 565,80
1610,- 1 613,80 645,- 708,- 454,20 439,20 613,80
2 568,80 597,60 655,80 420,60 406,80 568,80
1620,- 1 616,80 648,60 711,60 456,60 441,- 616,80
2 571,80 600,60 659,40 423,- 408,60 571,80
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2371
1 Arbeitslosengeld nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (erhöhter Leistungssatz)
Arbeitsentgelt 2 Arbeitslosengeld nach § 111 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes {allgemeiner Leistungssatz)
Leistungsgruppe
A B C D E F
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM DM
1630,- 1 619,80 651,60 715,80 458,40 443,40 619,80
2 574,20 603,60 663,- 424,80 410,40 574,20
1640,- 1 623,40 654,60 720,- 460,80 445,20 623,40
2 577,20 606,60 667,20 426,60 412,80 577,20
1650,- 1 625,80 657,60 723,60 462,60 447,60 625,80
2 580,20 609,60 670,80 428,40 414,60 580,20
1660,- 1 629,40 661,20 727,80 465,- 449,40 629,40
2 582,60 612,60 674,40 430,80 416,40 582,60
1670,- 1 631,80 664,20 731,40 466,80 451,80 631,80
2 585,60 615,- 677,40 432,60 418,20 585,60
1680,- 1 635,40 667,20 735,60 469,20 453,60 635,40
und mehr 2 588,60 618,- 681,60 434,40 420,60 588,60
2372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 3
Arbeitslosenhilfe
1 Arbeitslosenhilfe nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (erhöhter Leistungssatz)
Arbeitsentgelt 2 Arbeitslosenhilfe nach § 136 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Leistungsgruppe
A 8 C D E F
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM DM
10,- 1 6- 6,- 6,- 6,- 4,80 6,-
' 5,40 5,40 4,80 5,40
2 5,40 5,40
20,- 1 11,40 11,40 11,40 11,40 9-
, 11,40
2 11,40 11,40 11,40 11,40 9-
, 11,40
30,- 1 17,40 17,40 17,40 17,40 13,80 17,40
2 16,80 16,80 16,80 16,80 13,20 16,80
40,- 1 23,40 23,40 23,40 22,80 18,60 23,40
2 22,20 22,20 22,20 22,20 18,- 22,20
50,- 1 28,80 28,80 28,80 27,60 23,40 28,80
2 28,20 28,20 28,20 27,- 22,20 28,20
60,- 1 34,80 34,80 34,80 32,40 27,60 34,80
2 33,60 33,60 33,60 31,20 27,- 33,60
70,- 1 40,80 40,80 40,80 37,20 32,40 40,80
2 39,- 39,- 39,- 36,- 31,20 39,-
80,- 1 46,20 46,20 46,20 41,40 37,20 46,20
2 45,- 45,- 45,- 40,20 35,40 45,-
90,- 1 52,20 52,20 52,20 46,20 41,40 52,20
2 50,40 50,40 50,40 44,40 40,20 50,40
100,- 1 58,20 58,20 58,20 51,- 46,20 58,20
2 55,80 55,80 55,80 49,20 44,40 55,80
110,- 1 63,60 63,60 63,60 55,20 51,- 63,60
2 61,80 61,80 61,80 53,40 49,20 61,80
120,- 1 69,60 69,60 69,60 60,- 55,20 69,60
2 67,20 67,20 67,20 58,20 53,40 67,20
130,- 1 75,60 75,60 75,60 64,80 60,- 75,60
2 72,60 72,60 72,60 62,40 58,20 72,60
140,- 1 81,- 81,- 81,- 69,- 64,80 81,-
2 78,60 78,60 78,60 66,60 62,40 78,60
150,- 1 70,80 70,80 70,80 58,20 53,40 70,80
2 68,40 68,40 68,40 55,80 51,60 68,40
160,- 1 75,60 75,60 75,60 61,20 56,40 75,60
2 73,20 73,20 73,20 59,40 54,60 73,20
170,- 1 80,40 80,40 80,40 64,80 60,- 80,40
2 78,- 78,- 78,- 63,- 58,20 78,-
180,- 1 85,20 85,20 85,20 68,40 63,60 85,20
2 82,20 82,20 82,20 66,- 61,20 82,20
190,- 1 90,- 90,- 90,- 72,- 67,20 90,-
2 87,- 87,- 87,- 69,60 64,80 87,-
200,- 1 94,80 94,80 94,80 75,60 70,20 94,80
2 91,20 91,20 91,20 72,60 67,80 91,20
210,- 1 99,60 99,60 99,60 79,20 73,80 99,60
2 96,- 96,- 96,- 76,20 70,80 96,-
220,- 1 104,40 104,40 104,40 82,20 76,80 104,40
2 100,80 100,80 100,80 79,20 74,40 100,80
230,- 1 109,20 109,20 109,20 85,80 79,80 109,20
2 105,- 105,- 105,- 82,80 77,40 105,-
240,- 1 114,- 114,- 114,- 88,80 83,40 114,-
2 109,80 109,80 109,80 85,80 80,40 109,80
250,- 1 118,20 118,20 118,20 92,40 86,40 118,20
2 114,60 114,60 114,60 88,80 83,40 114,60
260,- 1 123,- 123,- 123,- 95,40 90,- 123,-
2 118,80 118,80 118,80 92,40 86,40 118,80
270,- 1 127,80 127,80 127,80 99,- 93,- 127,80
2 123,60 123,60 123,60 95,40 89,40 123,60
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2373
1 Arbeitslosenhilfe nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (erhöhter Leistungssatz)
2 Arbeitslosenhilfe nach § 136 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Arbeitsentgelt
Leistungsgruppe
A B C D E F
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM DM
280,- 1 132,60 132,60 132,60 102,- 96,- 131,40
2 127,80 127,80 127,80 98,40 93,- 127,20
290,- 1 137,40 137,40 137,40 105,- 99,- 132,60
2 132,60 132,60 132,60 101,40 96,- 128,40
300,- 1 142,20 142,20 142,20 108,60 102,60 135,-
2 137,40 137,40 137,40 105,- 99,- 130,20
310,- 1 147,- 147,- 147,- 111,60 105,60 136,20
2 141,60 141,60 141,60 108,- 102,- 131,40
320,- 1 151,80 151,80 151,80 114,60 108,60 138,-
2 146,40 146,40 146,40 111,- 105,- 133,20
330,- 1 156,60 156,60 156,60 118,20 111,60 141,60
2 151,20 151,20 151,20 114,- 107,40 136,80
340,- 1 159,60 160,80 160,80 121,20 114,60 145,80
2 154,20 155,40 155,40 117,- 111,- 140,40
350,- 1 160,80 165,60 165,60 124,20 117,60 149,40
2 155,40 160,20 160,20 120,- 113,40 144,-
360,- 1 162,60 170,40 170,40 127,20 120,60 153,-
2 157,20 164,40 164,40 123,- 116,40 147,60
370,- 1 163,80 175,20 175,20 130,20 123,60 156,60
2 158,40 169,20 169,20 126,- 119,40 151,20
380,- 1 165,60 180,- 180,- 133,20 126,60 160,20
2 160,20 174,- 174,- 129,- 122,40 154,80
390,- 1 166,80 184,80 184,80 136,20 129,60 163,80
2 161,40 178,20 178,20 131,40 124,80 158,40
400,- 1 168,60 189,60 189,60 139,20 132,60 167,40
2 163,20 183,- 183,- 134,20 127,80 162,-
410,- 1 171,- 194,40 194,40 142,20 135,60 171,-
2 165,60 187,80 187,80 137,40 130,80 165,60
420,- 1 175,20 199,20 199,20 145,20 138,60 175,20
2 169,20 192,- 192,- 140,40 133,80 169,20
430,- 1 178,20 204,- 204,- 148,20 141,- 178,20
2 172,20 196,80 196,80 143,40 136,20 172,20
440,- 1 181,80 208,20 208,20 151,20 144,- 181,80
2 175,80 201,- 201,- 145,80 139,20 175,80
450,- 1 186,- 211,20 213,- 154,20 147,- 186,-
2 179,40 204,- 205,80 148,80 141,60- 179,40
460,- 1 189,60 213,- 217,80 157,20 149,40 189,60
2 183,- 205,20 210,60 151,80 144,60 183,-
470,- 1 193,20 214,20 222,60 160,20 152,40 193,20
2 186,60 207,- 214,80 154,20 147,- 186,60
480,- 1 196,80 216,- 227,40 162,60 155,40 196,80
2 189,60 208,20 219,60 157,20 150,- 189,60
490,- 1 200,40 217,80 232,20 165,60 157,80 200,40
2 193,20 210,- 224,40 160,20 152,40 193,20
500,- 1 203,40 219,- 237,- 168,60 160,80 203,40
2 196,80 211,20 228,60 162,60 154,80 196,80
510,- 1 207,- 220,20 240,- 171,- 163,20 207,-
2 199,80 213,- 231,60 165,60 157,80 199,80
520,- 1 210,- 223,20 241,80 174,- 166,20 210,-
2 202,80 215,40 233,40 168,- 160,20 202,80
530,- 1 213,60 226,80 243,60 177,- 168,60 213,60
2 206,40 219,- 235,20 170,40 163,20 206,40
540,- 1 216,60 230,40 244,80 179,40 171,60 216,60
2 209,40 222,60 236,40 173,40 165,60 209,40
8
2374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1 Arbeitslosenhilfe nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (erhöhter Leistungssatz)
2 Arbeitslosenhilfe nach § 136 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Arbeitsentgelt
Leistungsgruppe
A B C D E F
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM DM
550,- 1 220,20 234,- 246,60 182,40 174,- 220,20
2 212,40 226,20 238,20 175,80 168,- 212,40
560,- 1 223,80 237,60 248,40 184,80 176,40 223,80
2 216,- 229,80 240,- 178,20 170,40 216,-
570,- 1 226,80 241,20 249,60 187,80 179,40 226,80
2 219,- 233,40 241,20 181,20 173,40 219,-
580,- 1 230,40 244,80 251,40 190,20 181,80 230,40
2 222,- 236,40 243,- 183,60 175,80 222,-
590,- 1 233,40 248,40 253,80 192,60 184,80 233,40
2 225,60 240,- 245,40 186,- 178,20 225,60
600,- 1 236,40 252,- 256,20 195,60 187,20 236,40
2 228,60 243,60 247,80 188,40 180,60 228,60
610,- 1 240,- 255,60 260,40 198,- 189,60 240,-
2 231,60 246,60 251,40 191,40 183,- 231,60
620,- 1 243,- 259,20 264,- 200,40 192,- 243,-
2 234,60 250,20 255,- 193,80 185,40 234,60
630,- 1 246,60 262,20 267,60 203,40 194,40 246,60
2 238,20 253,20 258,60 196,20 187,80 238,20
640,- 1 249,60 265,80 271,20 205,80 196,80 249,60
2 241,20 256,20 262,20 198,60 190,20 241,20
650,- 1 252,60 268,80 274,80 208,20 199,20 252,60
2 243,60 259,80 265,20 201,- 192,60 243,60
660,- 1 255,60 272,40 278,40 210,60 201,60 255,60
2 246,60 262,80 268,80 203,40 195,- 246,60
670,- 1 258,60 275,40 282,- 213,- 204,- 258,60
2 249,60 265,80 272,40 205,80 196,80 249,60
680,- 1 261,60 279,- 286,20 215,40 206,40 261,60
2 252,- 269,40 276,- 208,20 199,20 252,-
690,- 1 264,- 282,- 289,80 217,80 208,80 264,-
2 255,- 272,40 279,60 210,60 201,60 255,-
700,- 1 267,- 285,60 293,40 220,20 211,20 267,-
2 258,- 275,40 283,20 213,- 204,- 258,-
710,- 1 270,- 288,60 297,- 222,60 213,60 270,-
2 260,40 278,40 286,80 215,40 206,40 260,40
720,- 1 273,- 292,20 300,60 225,60 216,- 273,-
2 263,40 282,- 290,40 217,80 208,20 263,40
730,- 1 275,40 295,20 304,20 227,40 217,80 275,40
2 266,40 285,- 294,- 219,60 210,60 266,40
740,- 1 279,- 298,20 307,80 229,80 220,80 279,-
2 269,40 288,- 297,60 222,- 213,- 269,40
750,- 1 282,- 301,20 312,- 232,20 222,60 282,-
2 272,40 291,- 301,20 224,40 214,80 272,40
760,- 1 285,- 304,80 315,60 234,60 225,- 285,-
2 275,40 294,- 304,20 226,80 217,20 275,40
770,- 1 288,- 307,20 319,20 237,- 226,80 288,-
2 278,40 297,- 307,80 228,60 219,- 278,40
780,- 1 291,- 310,20 322,80 239,40 229,20 291,-
2 281,40 300,- 311,40 231,- 221,40 281,40
790,- 1 294,- 313,20 326,40 241,20 231,60 294,-
2 283,80 302,40 315,- 232,80 223,20 283,80
800,- 1 297,- 316,20 330,- 243,60 234,- 297,-
2 286,80 305,40 318,60 235,20 225,60 286,80
810,- 1 300,- 319,20 333,60 246,- 235,80 300,-
2 289,80 307,80 322,20 237,- 227,40 289,80
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2375
1 Arbeitslosenhilfe nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (erhöhter Leistungssatz)
2 Arbeitslosenhilfe nach§ 136 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Arbeitsentgelt
Leistungsgruppe
A B C D E F
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM DM
820,- 1 303,60 322,20 337,20 247,80 238,20 303,60
2 292,80 310,80 325,80 239,40 229,80 292,80
830,- 1 306,- 324,60 340,80 250,20 240,- 306,-
2 295,80 313,80 329,40 241,20 231,60 295,80
840,- 1 309,60 327,60 344,40 252,60 242,40 309,60
2 298,80 316,80 332,40 243,60 234,- 298,80
850,- 1 312,- 330,60 348,- 254,40 244,20 312,-
2 301,20 319,20 336,- 245,40 235,80 301,20
860,- 1 315,- 333,60 351,60 256,20 246,- 315,-
2 304,20 322,20 339,60 247,80 237,60 304,20
870,- 1 318,- 337,20 355,20 258,60 248,40 318,-
2 307,20 325,20 343,20 249,60 239,40 307,20
880,- 1 321,- 340,20 358,80 260,40 250,20 321,-
2 310,20 328,20 346,80 251,40 241,20 310,20
890,- 1 324,- 343,20 362,40 262,80 252,- 324,-
2 313,20 331,20 349,80 253,80 243,60 313,20
900,- 1 327,- 346,20 366,- 264,60 253,80 327,-
2 315,60 334,20 353,40 255,60 245,40 315,60
910,- 1 330,- 349,20 370,20 267,- 256,20 330,-
2 318,60 337,20 357,- 257,40 247,20 318,60
920,- 1 333,- 352,20 373,20 268,80 258,- 333,-
2 321,60 340,20 360,60 259,20 249,- 321,60
930,- 1 336,- 355,20 377,40 270,60 259,80 336,-
2 324,- 343,20 364,20 261,60 250,80 324,-
940,- 1 338,40 358,20 380,40 272,40 261,60 338,40
2 327,- 345,60 367,80 263,40 252,60 327,-
950,- 1 341,40 361,20 384,- 274,80 263,40 341,40
2 330,- 348,60 370,80 265,20 254,40 330,-
960,- 1 344,40 364,20 387,60 276,60 265,20 344,40
2 332,40 351,60 374,40 267,- 256,20 332,40
970,- 1 347,40 367,20 391,20 278,40 267,- 347,40
2 335,40 354,60 378,- 268,80 258,- 335,40
980,- 1 350,40 370,20 394,80 280,20 268,80 350,40
2 338,40 357,60 381,60 270,60 259,80 338,40
990,- 1 353,40 373,20 398,40 282,- 270,60 353,40
2 340,80 360,60 384,60 272,40 261,60 340,80
1000,- 1 355,80 376,20 402,- 283,80 272,40 355,80
2 343,80 363,- 388,20 274,20 262,80 343,80
1010,- 1 358,80 379,20 405,60 285,60 274,20 358,80
2 346,20 366,- 391,20 276,- 264,60 346,20
1020,- 1 361,80 382,20 408,60 287,40 276,- 361,80
2 349,20 369,- 394,20 277,80 266,40 349,20
1030,- 1 364,20 385,20 411,60 289,20 277,80 . 364,20
2 352,20 371,40 397,80 279,60 268,20 352,20
1040,- 1 367,20 387,60 415,20 291,- 279,- 367,20
2 354,60 374,40 400,80 280,80 269,40 354,60
1050,- 1 370,20 390,60 418,80 292,80 280,80 370,20
2 357,60 377,40 404,40 282,60 271,20 357,60
1060,- 1 372,60 393,60 421,80 294,60 282,60 372,60
2 360,- 379,80 407,40 284,40 273,- 360,-
1070,- 1 375,60 396,60 424,80 295,80 283,80 375,60
2 362,40 382,80 410,40 285,60 274,20 362,40
1080,- 1 378,60 399,60 428,40 297,60 285,60 378,60
2 365,40 385,80 413,40 287,40 276,- 365,40
2376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1 Arbeitslosenhilfe nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (erhöhter Leistungssatz)
2 Arbeitslosenhilfe nach § 136 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Arbeitsentgelt
Leistungsgruppe
A B C D E F
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM DM
1090,- 1 381,- 402,- 431,40 299,40 287,40 381,-
2 367,80 388,20 416,40 289,20 277,20 367,80
1100,- 1 384,- 405,- 435,- 301,20 289,20 384,-
2 370,80 391,20 420,- 291,- 279,- 370,80
1110,- 1 386,40 408,- 438,- 302,40 290,40 386,40
2 373,20 393,60 423,- 292,20 280,20 373,20
1120,- 1 389,40 411,- 441,60 304,20 292,20 389,40
2 375,60 396,60 426,60 294,- 282,- 375,60
1130,- 1 391,80 413,40 444,60 306,- 293,40 391,80
2 378,60 399,- 429,60 295,20 283,20 378,60
1140,- 1 394,80 416,40 448,20 307,80 295,20 394,80
2 381,- 402,- 432,60 297,- 285,- 381,-
1150,- 1 397,20 418,80 451,20 309,- 296,40 397,20
2 383,40 404,40 435,60 298,20 286,20 383,40
1160,- 1 400,20 421,80 454,80 310,80 298,20 400,20
2 386,40 407,40 439,20 300,- 287,40 386,40
1170,- 1 402,60 424,80 457,80 312,- 299,40 402,60
2 388,80 409,80 442,20 301,20 288,60 388,80
1180,- 1 405,60 427,80 460,80 313,80 300,60 405,60
2 391,20 412,80 445,20 303,- 290,40 391,20
1190,- 1 408,- 430,20 464,40 315,- 301,80 408,-
2 394,20 415,20 448,20 304,20 291,60 394,20
1200,- 1 411,- 433,20 467,40 316,80 303,60 411,-
2 396,60 418,20 451,20 305,40 293,40 396,60
1210,- 1 413,40 435,60 471,- 318,- 304,80 413,40
2 399,- 420,60 454,80 306,60 294,60 399,-
1220,- 1 415,80 438,60 474,- 319,20 306,60 415,80
2 402,- 423,60 457,80 308,40 295,80 402,-
1230,- 1 418,80 441,- 477,60 320,40 307,80 418,80
2 404,40 426,- 460,80 309,60 297,- 404,40
1240,- 1 421,20 444,- 480,60 322,20 309,60 421,20
2 406,80 429,- 463,80 311,40 298,80 406,80
1250,- 1 423,60 446,40 483,60 323,40 310,80 423,60
2 409,20 431,40 466,80 312,60 300,- 409,20
1260,- 1 426,60 449,40 487,20 325,20 312,- 426,60
2 411,60 433,80 470,40 313,80 301,20 411,60
1270,- 1 429,60 452,40 490,20 327,- 313,80 429,60
2 414,60 436,80 473,40 315,60 303,- 414,60
1280,- 1 432,- 455,40 493,80 328,20 315,60 432,-
2 417,- 439,80 477,- 316,80 304,80 417,-
1290,- 1 435,- 458,40 497,40 330,- 317,40 435,-
2 420,- 442,80 480,60 319,20 306,60 420,-
1300,- 1 438,- 461,40 500,40 331,80 319,20 438,-
2 423,- 445,20 483,60 320,40 307,80 423,-
1310,- 1 441,- 464,40 504,- 333,60 321,- 441,-
2 426,- 448,20 486,60 322,20 310,20 426,-
1320,- 1 444,- 467,40 507,- 335,40 322,80 444,-
2 428,40 451,20 489,60 324,- 311,40 428,40
1330,- 1 447,- 470,40 510,60 337,20 324,60 447,-
2 431,40 454,20 493,20 325,80 313,20 431,40
1340,- 1 449,40 473,40 513,60 339,- 326,40 449,40
2 433,80 457,20 496,20 327,60 315,- 433,80
1350,- 1 452,40 476,40 517,20 340,80 328,20 452,40
2 436,80 460,20 499,20 329,40 316,80 436,80
1
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2377
1 Arbeitslosenhilfe nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (erhöhter Leistungssatz)
2 Arbeitslosenhilfe nach § 136 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Arbeitsentgelt
Leistungsgruppe
A B C D E F
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM DM
1360,- 1 455,40 479,40 520,20 342,60 330,- 455,40
2 439,80 462,60 502,20 330,60 318,60 439,80
1370,- 1 458,40 482,40 523,80 344,40 331,80 458,40
2 442,20 465,60 505,80 333,- 320,40 442,20
1380,- 1 460,80 485,40 526,80 346,20 333,60 460,80
2 445,20 468,60 508,80 334,20 321,60 445,20
1390,- 1 463,80 488,40 530,40 348,- 335,40 463,80
2 448,20 471,60 511,80 336,- 324,- 448,20
1400,- 1 466,80 491,40 533,40 349,80 337,20 466,80
2 450,60 474,- 514,80 337,80 325,20 450,60
1410,- 1 469,80 494,40 536,40 351,60 339,- 469,80
2 453,60 477,- 518,40 339,60 327,- 453,60
1420,- 1 472,20 496,80 539,40 353,40 340,80 472,20
2 456,- 480,- 520,80 341,40 328,80 456,-
1430,- 1 475,20 499,80 543,- 355,20 342,60 475,20
2 459,- 483,- 524,40 343,20 330,60 459,-
1440,- 1 477,60 502,80 546,- 357,- 344,40 477,60
2 461,40 485,40 527,40 344,40 332,40 461,40
1450,- 1 480,60 505,80 549,60 358,80 346,20 480,60
2 464,40 488,40 530,40 346,80 334,20 464,40
1460,- 1 483,60 508,20 552,60 360,60 347,40 483,60
2 466,80 490,80 533,40 348,- 335,40 466,80
1470,- 1 486,- 511,20 556,20 362,40 349,80 486,--:-
2 469,80 493,80 537,- 349,80 337,80 469,80
1480,- 1 489,- 514,20 559,80 364,20 351,- 489,-
2 472,20 496,20 540,- 351,60 339,- 472,20
1490,- 1 491,40 517,20 562,80 366,-· 352,80 491,40
2 474,60 499,20 543,60 353,40 340,80 474,60
1500,- 1 494,40 519,60 566,40 367,80 354,60 494,40
2 477,60 502,20 546,60 355,20 342,60 477,60
1510,- 1 496,80 522,60 569,40 369,60 356,40 496,80
2 480,- 504,60 550,20 356,40 344,40 480,-
1520,- 1 499,80 525,60 573,60 371,40 358,20 499,80
2 482,40 507,60 553,80 358,80 346,20 482,40
1530,- 1 502,20 528,- 576,60 373,20 360,- 502,20
2 484,80 510,- 556,80 360,- 347,40 484,80
1540,- 1 505,20 531,- 580,20 375,- 361,80 505,20
2 487,80 513,- 559,80 361,80 349,80 487,80
1550,- 1 507,60 534,- 583,20 376,80 363,60 507,60
2 490,20 515,40 563,40 363,60 351,- 490,20
1560,- 1 510,60 536,40 586,80 378,60 365,40 510,60
2 492,60 518,40 567,- 365,40 352,80 492,60
1570,- 1 513,- 539,40 590,40 380,40 367,20 513,-
2 495,60 520,80 570,- 367,20 354,60 495,60
1580,- 1 516,- 542,40 593,40 382,20 369,- 516,-
2 498,- 523,20 573,- 369,- 356,40 498,-
1590,- 1 518,40 544,80 597,- 384,- 370,80 518,40
2 500,40 526,20 576,60 370,20 358,20 500,40
1600,- 1 520,80 547,80 600,60 385,80 372,60 520,80
2 502,80 528,60 579,60 372,60 360,- 502,80
1610,- 1 523,80 550,20 603,60 387,- 374,40 523,80
2 505,20 531,- 583,20 373,80 361,20 505,20
1620,- 1 526,20 553,20 607,20 389,40 376,20 526,20
2 508,20 534,- 586,20 375,60 363,60 508,20
2378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1 Arbeitslosenhilfe nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (erhöhter Leistungssatz)
2 Arbeitslosenhilfe nach § 136 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (allgemeiner Leistungssatz)
Arbeitsentgelt
Leistungsgruppe
A B C D E F
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM DM
1630,- 1 528,60 555,60 610,20 390,60 378,- 528,60
2 510,60 536,40 589,20 377,40 364,80 510,60
1640,- 1 531,60 558,60 613,80 393,- 379,80 531,60
2 513,- 539,40 592,80 379,20 366,60 513,-
1650,- 1 534,- 561,- 617,40 394,20 381,60 534,-
2 515,40 541,80 595,80 381,- 368,40 515,40
1660,- 1 536,40 564,- 620,40 396,60 383,40 536,40
2 518,40 544,20 599,40 382,80 370,20 518,40
1670,- 1 538,80 566,40 624,- 397,80 385,20 538,80
2 520,20 546,60 602,40 384,60 372,- 520,20
1680,- 1 541,80 569,40 627,60 400,20 387,- 541,80
und mehr 2 523,20 549,60 606,- 386,40 373,80 523,20
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2379
Anlage 4
Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld
1 Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld nach § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes
(erhöhter Leistungssatz)
Arbeitsentgelt
2 Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld nach § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes
(allgemeiner Leistungssatz)
Leistungsgruppe
von bis
A B C D E F
je Stunde
DM DM DM DM DM DM DM
0,37 1 0,17 0,17 0,17 0,17 0,14 0,17
2 0,17 0,17 0,17 0,17 0,12 0,17
0,38 0,62 1 0,35 0,35 0,35 0,35 0,27 0,35
2 0,32 0,32 0,32 0,32 0,26 0,32
0,63 0,87 1 0,51 0,51 0,51 0,51 0,41 0,51
2 0,48 0,48 0,48 0,48 0,38 0,48
0,88 1, 12 1 0,68 0,68 0,68 0,68 0,54 0,68
2 0,63 0,63 0,63 0,63 0,50 0,63
1, 13 1,37 1 0,86 0,86 0,86 0,81 0,68 0,86
2 0,80 0,80 0,80 0,75 0,63 0,80
1,38 1,62 1 1,02 1,02 1,02 0,95 0,81 1,02
2 0,95 0,95 0,95 0,87 0,75 0,95
1,63 1,87 1 1, 19 1, 19 1, 19 1,08 0,95 1,19
2 1, 11 1, 11 1, 11 1,01 0,89 1, 11
1,88 2,12 1 1,37 1,37 1,37 1,22 1,08 1,37
2 1,26 1,26 1,26 1, 13 1,01 1,26
2,13 2,37 1 1,53 1,53 1,53 1,35 1,22 1,53
2 1,43 1,43 1,43 1,26 1,13 1,43
2,38 2,62 1 1,70 1,70 1,70 1,49 1,35 1,70
2 1,58 1,58 1,58 1,38 1,26 1,58
2,63 2,87 1 1,88 1,88 1,88 1,62 1,49 1,88
2 1,74 1,74 1,74 1,50 1,38 1,74
2,88 3,12 1 2,04 2,04 2,04 1,76 1,62 2,04
2 1,89 1,89 1,89 1,64 1,50 1,89
3,13 3,37 1 2,21 2,21 2,21 1,89 1,76 2,21
2 2,06 2,06 2,06 1,76 1,64 2,06
3,38 3,62 1 2,39 2,39 2,39 2,03 1,89 2,39
2 2,21 2,21 2,21 1,88 1,76 2,21
3,63 3,87 1 2,09 2,09 2,09 1,70 1,56 2,09
2 1,94 1,94 1,94 1,58 1,44 1,94
3,88 4,12 1 2,22 2,22 2,22 1,80 1,67 2,22
2 2,06 2,06 2,06 1,67 1,55 2,06
4,13 4,37 1 2,36 2,36 2,36 1,91 1,77 2,36
2 2,19 2,19 2,19 1,77 1,64 2,19
4,38 4,62 1 2,51 2,51 2,51 2,01 1,86 2,51
2 2,31 2,31 2,31 1,86 1,73 2,31
4,63 4,87 1 2,64 2,64 2,64 2,12 1,97 2,64
2 2,45 2,45 2,45 1,95 1,82 2,45
4,88 5, 12 1 2,78 2,78 2,78 2,21 2,06 2,78
2 2,58 2,58 2,58 2,06 1,91 2,58
5,13 5,37 1 2,91 2,91 2,91 2,31 2,16 2,91
2 2,70 2,70 2,70 2,15 2- 2,70
5,38 5,62 1 3,06 3,06 3,06 2,42 '
2,25 3,06
2 2,84 2,84 2,84 2,24 2,09 2,84
5,63 5,87 1 3,20 3,20 3,20 2,51 2,34 3,20
2 2,96 2,96 2,96 2,33 2,18 2,96
5,88 6,12 1 3,33 3,33 3,33 2,61 2,45 3,33
2 3,09 3,09 3,09 2,42 2,27 3,09
6,13 6,37 1 3,47 3,47 3,47 2,70 2,54 3,47
2 3,21 3,21 3,21 2,51 2,36 3,21
6,38 6,62 1 3,62 3,62 3,62 2,81 2,63 3,62
2 3,35 3,35 3,35 2,60 2,43 3,35
6,63 6,87 1 3,75 3,75 3,75 2,90 2,72 3,75
2 3,48 3,48 3,48 2,69 2,52 3,48
2380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1 Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld nach § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes
(erhöhter Leistungssatz)
Arbeitsentgelt
2 Kurzarbeiter- und Schlachtwettergeld nach § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes
(allgemeiner Leistungssatz)
Leistungsgruppe
von bis
A B C D E F
je Stunde
DM DM DM DM DM DM DM
6,88 7,12 1 3,89 3,89 3,89 2,99 2,82 3,86
2 3,60 3,60 3,60 2,78 2,61 3,57
7,13 7,37 1 4,02 4,02 4,02 3,09 2,91 3,89
2 3,74 3,74 3,74 2,85 2,69 3,60
7,38 7,62 1 4,17 4,17 4,17 3,18 3,- 3,95
2 3,86 3,86 3,86 2,94 2,78 3,66
7,63 7,87 1 4,31 4,31 4,31 3,27 3,09 3,99
2 3,99 3,99 3,99 3,03 2,87 3,71
7,88 8,12 1 4,44 4,44 4,44 3,36 3,18 4,05
2 4, 11 4, 11 4,11 3,12 2,96 3,75
8,13 8,37 1 4,58 4,58 4,58 3,45 3,27 4,16
2 4,25 4,25 4,25 3,20 3,03 3;86
8,38 8,62 1 4,68 4,73 4,73 3,56 3,36 4,26
2 4,34 4,38 4,38 3,29 3,12 3,95
8,63 8,87 1 4,73 4,86 4,86 3,65 3,45 4,38
2 4,37 4,50 4,50 3,38 3,20 4,05
8,88 9,12 1 4,77 5,- 5,- 3,74 3,54 4,49
2 4,41 4,64 4,64 3,47 3,29 4,16
9,13 9,37 1 4,80 5,15 5,15 3,83 3,63 4,59
2 4,46 4,76 4,76 3,54 3,36 4,25
9,38 9,62 1 4,86 5,28 5,28 3,92 3,72 4,70
2 4,50 -4,89 4,89 3,63 3,44 4,35
9,63 9,87 1 4,89 5,42 5,42 4,01 3,80 4,80
2 4,53 5,01 5,01 3,71 3,53 4,46
9,88 10,12 1 4,95 5,55 5,55 4,10 3,89 4,91
2 4,58 5,15 5,15 3,80 3,60 4,55
10,13 10,37 1 5,03 5,70 5,70 4,17 3,98 5,03
2 4,65 5,28 5,28 3,87 3,68 4,65
10,38 10,62 1 5,13 5,84 5,84 4,26 4,05 5,13
2 4,76 5,40 5,40 3,95 3,77 4,76
10,63 10,87 1 5,24 5,97 5,97 4,35 4,14 5,24
2 4,85 5,54 5,54 4,04 3,84 4,85
10,88 11,12 1 5,34 6,11 6,11 4,43 4,22 5,34
2 4,95 5,66 5,66 4,11 3,92 4,95
11,13 11,37 1 5,45 6,20 6,26 4,52 4,31 5,45
2 5,04 5,73 5,79 4,19 3,99 5,04
11,38 11,62 1 5,55 6,24 6,39 4,61 4,38 5,55
2 5,15 5,78 5,93 4,26 4,07 5,15
11,63 11,87 1 5,66 6,29 6,53 4,68 4,47 5,66
2 5,24 5,82 6,05 4,35 4,14 5,24
11,88 12,12 1 5,76 6,33 6,66 4,77 4,55 5,76
2 5,34 5,87 6,18 4,43 4,22 5,34
12,13 12,37 1 5,87 6,38 6,81 4,86 4,64 5,87
2 5,45 5,91 6,30 4,50 4,29 5,45
12,38 12,62 1 5,97 6,42 6,95 4,94 4,71 5,97
2 5,52 5,96 6,44 4,58 4,37 5,52
12,63 12,87 1 6,06 6,47 7,04 5,03 4,79 6,06
2 5,63 5,99 6,53 4,65 4,44 5,63
12,88 13,12 1 6,17 6,54 7,08 5,10 4,88 6,17
2 5,72 6,06 6,57 4,73 4,52 5,72
13, 13 13,37 1 6,26 6,65 7,13 5,18 4,95 6,26
2 5,81 6,17 6,62 4,80 4,59 5,81
13,38 13,62 1 6,36 6,75 7,19 5,27 5,03 6,36
2 5,90 6,26 6,66 4,88 4,65 5,90
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2381
1 Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld nach § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes
(erhöhter Leistungssatz)
Arbeitsentgelt
2 Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld nach § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes
(allgemeiner Leistungssatz)
Leistungsgruppe
von bis t - - - - - - - , - - - A - - . - - - - 8 - , - - - - - c- r - - - - D - - - . - - - E - - , - - - - F -
je Stunde
DM DM DM DM DM DM DM
13,63 13,87 1 6,45 6,87 7,23 5,34 5,10 6,45
2 5,99 6,36 6,69 4,95 4,73 5,99
13,88 14, 12 1 6,56 6,98 7,28 5,42 5,18 6,56.
2 6,08 6,45 6,74 5,03 4,80 6,08
14, 13 14,37 1 6,65 7,08 7,32 5,51 5,27 6,65
2 6,17 6,56 6,78 5,10 4,88 6,17
14,38 14,62 1 6,75 7,19 7,37 5,58 5,33 6,75
2 6,26 6,65 6,83 5,16 4,94 6,26
14,63 14,87 1 6,84 7,29 7,44 5,66 5,42 6,84
2 6,35 6,75 6,90 5,24 5,01 6,35
14,88 15, 12 1 6,93 7,40 7,52 5,73 5,48 6,93
2 6,42 6,86 6,96 5,31 5,07 6,42
15, 13 15,37 1 7,04 7,50 7,64 5,81 5,55 7,04
2 6,51 6,95 7,07 5,39 5,15 6,51
15,38 15,62 1 7,13 7,59 7,74 5,88 5,63 7,13
2 6,60 7,04 7,17 5,45 5,22 6,60
15,63 15,87 1 7,22 7,70 7,85 5,96 5,70 7,22
2 6,69 7,13 7,26 5,52 5,28 6,69
15,88 16,12 1 7,32 7,79 7,95 6,03 5,78 7,32
2 6,78 7,22 7,37 5,58 5,36 6,78
16,13 16,37 1 7,40 7,88 8,06 6,11 5,84 7,40
2 6,86 7,31 7,47 5,66 5,42 6,86
16,38 16,62 1 7,49 7,98 8,16 6,18 5,91 7,49
2 6,93 7,40 7,56 5,72 5,48 6,93
16,63 16,87 1 7,58 8,07 8,28 6,24 5,99 7,58
2 7,02 7,49 7,67 5,79 5,54 7,02
16,88 17, 12 1 7,67 8,18 8,39 6,32 6,06 7,67
2 7,10 7,58 7,77 5,85 5,61 7,10
17, 13 17,37 1 7,74 8,27 8,49 6,39 6,12 7,74
2 7,17 7,67 7,86 5,93 5,67 7,17
17,38 17,62 1 7,83 8,37 8,61 6,47 6,20 7,83
2 7,26 7,76 7,97 5,99 5,75 7,26
17,63 17,87 1 7,92 8,46 8,70 6,53 6,26 7,92
2 7,34 7,83 8,06 6,05 5,81 7,34
17,88 18, 12 1 8,- 8,55. 8,82 6,60 6,33 8,-
2 7,41 7,92 8,18 6,12 5,87 7,41
18,13 18,37 1 8,09 8,66 8,93 6,68 6,39 8,09
2 7,49 8,01 8,27 6,18 5,93 7,49
18,38 18,62 1 8,18 8,75 9,03 6,74 6,47 8,18
2 7,58 8,10 8,37 6,24 5,99 7,58
18,63 18,87 1 8,27 8,84 9,14 6,81 6,53 8,27
2 7,65 8,19 8,46 6,30 6,05 7,65
18,88 19,12 1 8,36 8,93 9,24 6,87 6,60 8,36
2 7,74 8,27 8,57 6,38 6,11 7,74
19,13 19,37 1 8,45 9,02 9,35 6,95 6,66 8,45
2 7,82 8,34 8,66 6,44 6,17 7,82
19,38 19,62 1 8,54 9, 11 9,45 7,01 6,72 8,54
2 7,91 8,43 8,76 6,50 6,23 7,91
19,63 19,87 1 8,63 9,18 9,56 7,08 6,78 8,63
2 8- 8,51 8,87 6,56 6,29 8,-
19,88 20,12 1 '
8,72 9,27 9,68 ·. 7,14 6,86 8,72
2 8,07 8,60 8,97 6,62 6,35 8,07
20,13 20,37 1 8,81 9,35 9,78 . 7,20 6,92 8,81
2 8,16 8,67 9,06 6,68 6,41 8,16
2382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1 Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld nach § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes
(erhöhter Leistungssatz)
Arbeitsentgelt
2 Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld nach § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes
(allgemeiner Leistungssatz)
Leistungsgruppe
von bis
A B C D E F
je Stunde
DM DM DM DM DM DM DM
20,38 20,62 1 8,90 9,44 9,89 7,28 6,98 8,90
2 8,24 8,75 9,17 6,74 6,47 8,24
20,63 20,87 1 8,97 9,53 9,99 7,34 7,04 8,97
2 8,31 8,82 9,26 6,80 6,51 8,31
20,88 21,12 1 9,06 9,62 10,10 7,40 7,10 9,06
2 8,40 8,90 9,36 6,86 6,57 8,40
21, 13 21,37 1 9,15 9,69 10,20 7,46 7,16 9,15
2 8,48 8,99 9,45 6,92 6,63 8,48
21,38 21,62 1 9,24 9,78 10,31 7,52 7,22 9,24
2 8,57 9,06 9,56 6,96 6,68 8,57
21,63 21,87 1 9,33 9,87 10,41 7,58 7,28 9,33
2 8,64 9,15 9,65 7,02 6,74 8,64
21,88 22,12 1 9,41 9,96 10,52 7,64 7,32 9,41
2 8,72 9,23 9,75 7,08 6,78 8,72
22,13 22,37 1 9,50 10,05 10,62 7,70 7,40 9,50
2 8,81 9,32 9,84 7,14 6,84 8,81
22,38 22,62 1 9,59 10,14 10,73 7,76 7,44 9,59
2 8,88 9,41 9,95 7,19 6,90 8,88
22,63 22,87 1 9,68 10,23 10,85 7,82 7,50 9,68
2 8,96 9,48 10,05 7,25 6,95 8,96
22,88 23,12 1 9,75 10,32 10,94 7,88 7,56 9,75
2 9,05 9,57 10,14 7,29 7,01 9,05
23,13 23,37 1 9,84 10,41 11,06 7,94 7,62 9,84
2 9,12 9,65 10,25 7,35 7,05 9,12
23,38 23,62 1 9,93 10,50 11, 16 8,- 7,67 9,93
2 9,20 9,72 10,34 7,40 7,10 9,20
23,63 23,87 1 10,02 10,59 11,27 8,06 7,73 10,02
2 9,29 9,81 10,44 7,46 7,16 9,29
23,88 24,12 1 10, 10 10,68 11,37 8,10 7,77 10,10
2 9,36 9,89 10,53 7,50 7,20 9,36
24,13 24,37 1 10, 19 10,77 11,48 8,16 7,83 10,19
2 9,44 9,98 10,64 7,56 7,26 9,44
24,38 24,62 1 10,26 10,85 11,58 8,21 7,88 10,26
2 9,51 10,05 10,73 7,61 7,31 9,51
24,63 24,87 1 10,35 10,94 11,69 8,27 7,94 10,35
2 9,59 10,14 10,82 7,67 7,35 9,59
24,88 25,12 1 10,43 11,03 11,78 8,33 7,98 10,43
2 9,66 10,22 10,91 7,71 7,40 9,66
25,13 25,37 1 10,52 11,12 11,88 8,39 8,04 10,52
2 9,75 10,29 11,01 7,76 7,46 9,75
25,38 25,62 1 10,59 11, 19 11,97 8,43 8,09 10,59
2 9,83 10,37 11,10 7,80 7,49 9,83
25,63 25,87 1 10,68 11,28 12,08 8,49 8,15 10,68
2 9,90 10,46 11, 18 7,86 7,55 9,90
25,88 26,12 1 10,76 11,37 12,17 8,54 8,19 10,76
2 9,98 10,53 11,27 7,91 7,59 9,98
26,13 26,37 1 10,85 11,46 12,27 8,58 8,24 10,85
2 10,05 10,61 11,37 7,95 7,64 10,05
26,38 26,62 1 10,92 11,54 12,36 8,63 8,28 10,92
2 10,13 10,70 11,46 8,- 7,68 10, 13
26,63 26,87 1 11,01 11,61 12,45 8,67 8,33 11,01
2 10,20 10,77 11,54 8,04 7,71 10,20
26,88 27,12 1 11,09 11,70 12,56 8,73 8,37 11,09
2 10,28 10,85 11,63 8,09 7,76 10,28
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2383
1 Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld nach § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes
(erhöhter Leistungssatz)
Arbeitsentgelt
2 Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld nach § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes
(allgemeiner Leistungssatz)
Leistungsgruppe
von bis
A B C D E F
je Stunde
DM DM DM DM DM DM DM
27,13 27,37 1 11, 16 11,79 12,65 8,78 8,42 11,16
2 10,35 10,92 11,72 8,13 7,80 10,35
27,38 27,62 1 11,25 11,87 12,75 8,84 8,48 11,25
2 10,43 11,- 11,81 8,18 7,85 10,43
27,63 27,87 1 11,33 11,96 12,84 8,87 8,51 11,33
2 10,50 11,07 11,90 8,22· 7,89 10,50
27,88 28,12 1 11,42 12,05 12,95 8,93 8,57 11,42
2 10,58 11, 16 11,99 8,27 7,94 10,58
28,13 28,37 1 11,49 12,12 13,04 8,97 8,60 11,49
2 10,64 11,24 12,08 8,31 7,97 10,64
28,38 28,62 1 11,57 12,21 13,13 9,02 8,64 11,57
2 10,73 11,31 12,17 8,36 8,01 10,73
28,63 28,87 1 11,64 12,29 13,23 9,06 8,69 11,64
2 10,79 11,39 12,26 8,39 8,04 10,79
28,88 29,12 1 11,73 12,38 13,32 9, 11 8,73 11,73
2 10,86 11,46 12,35 8,43 8,09 10,86
29,13 29,37 1 11,81 12,45 13,43 9,15 8,78 11,81
2 10,94 11,54 12,44 8,48 8,13 10,94
29,38 29,62 1 11,88 12,53 13,52 9,20 8,82 11,88
2 11,01 11,61 12,51 8,52 8,18 11,01
29,63 29,87 1 11,96 12,62 13,61 9,23 8,85 11,96
2 11,09 11,69 12,60 8,55 8,21 11,09
29,88 30,12 1 12,05 12,69 13,71 9,27 8,90 12,05
2 11, 16 11,76 12,69 8,60 8,25 11,16
30,13 30,37 1 12,12 12,77 13,80 9,32 8,94 12,12
2 11,22 11,84 12,78 8,63 8,28 11,22
30,38 30,62 1 12,20 12,86 13,91 9,36 8,99 12,20
2 11,30 11,91 12,87 8,67 8,33 11,30
30,63 30,87 1 12,27 12,93 14,- 9,41 9,02 12,27
2 11,37 11,99 12,96 8,70 8,36 11,37
30,88 31,12 1 12,35 13,02 14,09 9,45 9,06 12,35
2 11,45 12,06 13,05 8,75 8,40 11,45
31, 13 31,37 1 12,42 13,10 14,18 9,48 9,11 12,42
2 11,51 12,14 13,13 8,79 8,43 11,51
31,38 31,62 1 12,50 13,17 14,28 9,53 9,15 12,50
2 11,58 12,21 13,23 8,84 8,48 11,58
31,63 31,87 1 12,59 13,26 14,37 9,57 9,20 12,59
2 11,66 12,29 13,32 8,87 8,52 11,66
31,88 32,12 1 12,66 13,35 14,48 9,63 9,24 12,66
2 11,73 12,36 13,41 8,91 8,57 11,73
32,13 32,37 1 12,75 13,44 14,58 9,68 9,30 12,75
2 11,82 12,45 13,52 8,97 8,63 11,82
32,38 32,62 1 12,84 13,53 14,67 9,74 9,35 12,84
2 11,90 12,53 13,59 9,02 8,67 11,90
32,63 32,87 1 12,93 13,62 14,78 9,78 9,41 12,93
2 11,97 12,62 13,68 9,06 8,72 11,97
32,88 33,12 1 13,01 13,70 14,87 9,84 9,45 13,01
2 12,05 12,69 13,77 9,11 8,76 12,05
33,13 33,37 1 13,10 13,79 14,97 9,89 9,51 13,10
2 12,14 12,78 13,86 9,17 8,82 12,14
33,38 33,62 1 1?,17 13,88 15,06 9,95 9,56 13,17
2 12,21 12,86 13,95 9,21 8,87 12,21
33,63 33,87 1 13,26 13,97 15,15 9,99 9,62 13,26
2 12,29 12,95 14,04 9,26 8,91 12,29
2384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1 Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld nach § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes
(erhöhter Leistungssatz)
Arbeitsentgelt
2 Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld nach § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes
(allgemeiner Leistungssatz)
Leistungsgruppe
von bis
A B C D E F
je Stunde
DM DM DM DM DM DM DM
33,88 34, 12 1 13,35 14,06 15,26 10,05 9,66 13,35
2 12,36 13,02 14,13 9,30 8,96 12,36
34,13 34,37 1 13,44 14,15 15,35 10,10 9,72 13,44
2 12,45 13, 10 14,22 9,36 9,02 12,45
34,38 34,62 1 13,52 14,22 15,44 10,16 9,77 13,52
2 12,53 13,17 14,31 9,41 9,05 12,53
34,63 34,87 1 13,61 14,31 15,54 10,20 9,83 13,61
2 12,60 13,26 14,40 9,45 9,11 12,60
34,88 35,12 1 13,68 14,40 15,63 10,26 9,87 13,68
2 12,68 13,34 14,48 9,50 9,15 12,68
35,13 35,37 1 13,77 14,49 15,74 10,31 9,93 13,77
2 12,75 13,43 14,57 9,56 9,21 12,75
35,38 35,62 1 13,85 14,57 15,83 10,37 9,98 13,85
2 12,83 13,50 14,66 9,60 9,24 12,83
35,63 35,87 1 13,94 14,66 15,92 10,41 10,04 13,94
2 12,90 13,58 14,75 9,65 9,30 12,90
35,88 36,12 1 14,01 14,73 16,01 10,47 10,08 14,01
2 12,98 13,65 14,84 9,69 9,35 12,98
36,13 36,37 1 14,09 14,82 16, 11 10,52 10,14 14,09
2 13,05 13,74 14,93 9,75 9,41 13,05
36,38 36,62 1 14,18 14,91 16,20 10,58 10,19 14,18
2 13,13 13,82 15,- 9,80 9,44 13,13
36,63 36,87 1 14,25 14,99 16,31 10,62 10,25 14,25
2 13,20 13,89 15, 11 9,84 9,50 13,20
36,88 37,12 1 14,33 15,08 16,40 10,68 10,29 14,33
2 13,28 13,97 15,20 9,89 9,54 13,28
37,13 37,37 1 14,40 15, 15 16,50 10,73 10,35 14,40
2 13,35 14,04 15,29 9,93 9,59 13,35
37,38 37,62 1 14,49 15,24 16,61 10,79 10,40 14,49
2 13,43 14, 12 15,38 9,99 9,63 13,43
37,63 37,87 1 14,57 15,32 16,70 10,83 10,46 14,57
2. 13,50 14,19 15,47 10,04 9,68 13,50
37,88 38,12 1 14,66 15,41 16,80 10,89 10,50 14,66
2 13,58 14,27 15,57 10,08 9,74 13,58
38,13 38,37 1 14,73 15,48 16,91 10,94 10,56 14,73
2 13,64 14,34 15,66 10,13 9,78 13,64
38,38 38,62 1 14,81 15,57 17,-· 11,- 10,61 14,81
2 13,73 14,42 15,75 10,19 9,83 13,73
38,63 38,87 1 14,88 15,65 17,10 11,04 10,67 14,88
2 13,79 14,49 15,84 10,23 9,87 13,79
38,88 39,12 1 14,97 15,74 17,21 11,10 10,71 14,97
2 13,86 14,58 15,95 10,28 9,93 13,86
39,13 39,37 1 15,03 15,81 17,30 11,15 10,77 15,03
2 13,94 14,64 16,04 10,32 9,98 13,94
39,38 39,62 1 15,12 15,89 17,40 11,21 10,82 15,12
2 14,01 14,72 16,13 10,38 10,02 14,01
39,63 39,87 1 15,20 15,98 17,49 11,25 10,88 15,20
2 14,07 14,79 16,22 10,43 10,07 14,07
39,88 40,12 1 15,27 16,05 17,60 11,31 10,92 15,27
2 14,15 14,87 16,31 10,47 10,13 14,15
40,13 40,37 1 15,35 16,13 17,70 11,36 10,98 15,35
2 14,22 14,94 16,40 10,52 10,17 14,22
40,38 40,62 1 15,42 16,22 17,79 11,42 11,03 15,42
2 14,30 15,02 16,49 10,58 10,22 14,30
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2385
1 Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld nach § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes
(erhöhter Leistungssatz)
Arbeitsentgelt
2 Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld nach § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes
(allgemeiner Leistungssatz)
Leistungsgruppe
von bis F
A B C D E
je Stunde
DM DM DM DM DM DM DM
40,63 40,87 1 15,50 16,29 17,90 11,46 11,09 15,50
2 14,36 15,09 16,58 10,62 10,26 14,36
40,88 41,12 1 15,59 16,37 18,- 11,52 11,13 15,59
2 14,43 15,17 16,68 10,67 10,32 14,43
41, 13 41,37 1 15,65 16,44 18,09 11,57 11,19 15,65
2 14,51 15,24 16,77 10,71 10,37 14,51
41,38 41,62 1 15,74 16,53 18,20 11,63 11,24 15,74
2 14,57 15,32 16,86 10,77 10,41 14,57
41,63 41,87 1 15,80 16,61 18,29 11,67 11,30 15,80
2 14,64 15,38 16,94 10,82 10,46 14,64
41,88 und mehr 1 15,89 16,68 18,39 11,73 11,34 15,89
2 14,72 15,45 17,04 10,86 10,52 14,72
2386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 18. Dezember 1992
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 9 Buchstabe a sowie des § 44
Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946), jeweils in
Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem
Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530), verordnet der Bundesminister für Gesundheit im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1082), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 18. März 1992 (BGBI. 1 S. 534), wird wie folgt geändert:
1-. In§ 3b Abs. 5 wird das Datum „31. Dezember 1992" durch das Datum „31. Dezember 1993" ersetzt.
2. In § Sa wird nach der Gliederungsnummer K 84.00-7 (EG) die Jahreszahl „1990" durch die Jahreszahl „1991"
ersetzt.
3. Dem § 6 a wird folgender Absatz angefügt:
,,(11) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 29. Dezember 1992 geltenden
Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1993 hergestellt und eingeführt werden und bis zum 30. Juni
1994 in den Verkehr gebracht werden." ,,
4. An Anlage 1 Teil A werden folgende Nummern angefügt:
„400. 1,2-Epoxybutan
401. 5-Chlor-2-(2-hydroxy-naphth-1-ylazo)-4-methylbenzen-sulfonsäure (Farbstoff C.I. 15 585)
402. Strontiumlactat
403. Strontiumnitrat
404. Strontiumpolycarboxylat
405. Pramocain
406. 4-Ethoxy-m-phenylendiamin und seine Salze
407. 2,4-Diaminophenylethanol und seine Salze
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Fünfzehnte Richtlinie 92/86/EWG der Kommission vom 21. Oktober 1992 zur Anpassung der Anhänge II, 111, IV, V, VI und VII der Richtlinie
76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABI. EG
Nr. L 325 S. 18),
2. Richtlinie 90/207/EWG der Kommission vom 4. April 1990 zur Änderung der zweiten Richtlinie 82/434/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel (ABI. EG Nr. L 108 S. 92, berichtigt in
ABI. EG Nr. L 115 vom 8.5.1991, S. 58).
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2387
408. Brenzcatechin
409. Pyrogallol
410. Nitrosamine
411. Sekundäre Dialkanolamine".
5. In Anlage 1 Teil B Nr. 2 werden im 3. Anstrich die Worte „Teil B Nr. 7" durch die Worte „Teil A Nr. 57 und 58"
ersetzt.
6. Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 8, 9 und 10 wird jeweils in Spalte f Buchstabe a und b der Satz „Vorherige Allergieprobe ratsam."
gestrichen.
b) Die Nummer 12 erhält folgende Fassung:
a b C d e f
„12 Wasserstoffperoxid a) Haarbehand- a) 12% Wasser- a) b) c)
und andere Wasser- lungsmittel stoffperoxid, Enthält Was-
stoffperoxid freiset- anwesend oder serstoffperoxid.
zende Verbindungen freigesetzt Kontakt mit den
oder Gemische wie Augen vermei-
b) Hautpflegemittel b) 4% Wasser-
Carbamid-Peroxid den.
stoffperoxid,
und Zinkperoxid Sofort Augen
anwesend oder
freigesetzt spülen, falls das
Erzeugnis mit
c) Zubereitungen c) 2% Wasser- den Augen in
zur Nagelhärtung stoffperoxid, Berührung ge-
anwesend oder kommen ist."
freigesetzt
d) Mundpflege- d) 0, 1 % Wasser-
mittel stoffperoxid
e) Zahnprothesen-
reinigungsmittel
c) Die Nummer 20 wird gestrichen.
d) Folgende Nummern werden angefügt:
a b C d e f
„57 Strontiumchlorid- Zahnpasten 3,5 % berechnet Enthält
hexahydrat als Strontium; Strontium-
bei Mischungen chlorid.
mit nach dieser Für Kinder
Anlage zugelasse- wird von ei-
nen Strontiumver- nem Ge-
bindungen darf der brauch ab-
Gesamtstrontium- geraten.
gehalt diese Kon-
zentration nicht
überschreiten.
58 Strontiumacetat- Zahnpasten 3,5% Enthält
hemihydrat idem Strontium-
acetat.
Für Kinder
wird von ei-
nem Ge-
brauch ab-
geraten.
-
2388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
a b C d e f
59 Talkum Bei Streu-
(wasserhaltiges puder:
Magnesiumsilikat) Sollte nicht
von Säuglin-
gen ein-
geatmet
werden.
60 Fettsäuren-Dialka- Maximaler Gehalt - Nicht mit nitrosie-
nolamide an Dialkanolamin: rend wirkenden
0,5% Stoffen zusam-
men verwenden
- maximaler Gehalt
an Dialkanolamin:
5 % (im Rohstoff)
- maximaler Gehalt
an N-Nitrosodial-
kanolaminen:
50 µg/kg
- Aufbewahrung in
nitritfreien Gefäßen
61 Monoalkanolamine Maximaler Gehalt - Nicht mit nitrosie-
an Dialkanolamin: rend wirkenden
0,5% Stoffen zusam-
men verwenden
- Reinheit minde-
stens 99%
- Restgehalt an se-
kundären Alkanol-
aminen:
maximal 0,5%
(im Rohstoff)
- maximaler Gehalt
an N-Nitrosodial-
kanolaminen:
50 µg/kg
- Aufbewahrung in
nitritfreien Gefäßen
62 Trialkanolamine a) Mittel, die a) 2,5% a) und b)
ausgespült - Nicht mit nitrosie-
werden renden Stoffen zu-
b) Andere Er- sammen verwen-
zeugnisse den
- Reinheit minde-
stens 99%
- Restgehalt an se-
kundären Alkanol-
aminen:
0,5 % (im Rohstoff)
- maximaler Gehalt
an N-Nitrosodial-
kanolaminen:
50 µg/kg
- Aufbewahrung in
nitritfreien Ge-
fäßen".
7. In der Anlage 2 Teil B wird die Nummer 7 gestrichen.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2389
8. An Anlage 3 Teil A wird folgende Nummer angefügt:
a b C d e f 9
„161 1-(p-Phenylazo- 26100 rot 3 Anilin: max. 0,2%
phenylazo)- 2-Naphthol: max. 0,2 %
2-naphthol 4-Aminoazobenzol:
max. 0,1 %
1-(Phenylazo)-2-naphthol:
max. 3%
1-[2-(Phenylazo)phenylazo1-
2-naphthol: max. 2%".
9. In Anlage 3 Teil B werden die Nummern 8, 18 und 20 bis 22 gestrichen.
10. Anlage 6 Teil A wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 36 werden in der Spalte d die Worte „Nicht in Sonnenschutzmitteln verwenden" durch die Worte
,,In Sonnenschutzmitteln nicht in einer Konzentration von über 0,025% verwenden" ersetzt.
b) Folgende Nummer wird angefügt:
a b C d e
„47 1,6-Bis(4-amidino-phenoxy)-n-hexan 0,1%".
(Hexamidinum) und seine Salze (darunter
lsethionat und p-Hydroxybenzoat) (+)
11. Anlage 6 Teil B wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 2, 21, 26 und 27 wird jeweils in der Spalte f das Datum „31. 12. 1992" durch das Datum
,,31. 12. 1993" ersetzt.
b) Die Nummer 15 wird wie folgt gefaßt:
a b C d e f
„15 Diisobutyl-phenoxy- 0,1% Nur für Deodorantien, 31. 12. 1993".
ethoxyethyl-dimethyl- Haarpflegeprodukte,
benzyl-ammonium- After-shave-Produkte.
chlorid (Benzethonii Verboten in Erzeugnis-
chloridum) sen, die mit den
Schleimhäuten in Berüh-
rung kommen.
c) Die Nummer 16 wird wie folgt gefaßt:
a b C d e f
„16 Alkyl(C 8 - C 18)dimethyl-benzylammo- 0,1% 31. 12. 1993".
niumchlorid, -bromid und -saccharinat
(Benzalkonii chloridum) (+)
d) Die Nummer 20 wird gestrichen.
e) In der Nummer 28 wird in der Spalte f das Datum „31. 3. 1993" durch das Datum „31. 12. 1993" ersetzt.
2390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
f) Die folgenden Nummern werden angefügt:
a b C d e f
„29 3-Jod-2-propinyl-butylcarbamat 0,1% 31.12.1993
30 Natrium-hydroxymethyl-aminoacetat 0,1% 31 . 12. 1993".
12. In der Anlage 7 Teil B werden die Nummern 1, 4 und 16 gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1992
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2391
Siebte Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Vom 18. Dezember 1992
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrs- 9. § 15 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
,,Außenlandungen von Motorseglern und Segelflug-
14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), zuletzt geändert durch
zeugen, die sich auf einem Überlandflug befinden,
das Gesetz vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370), verordnet
bedürfen keiner Erlaubnis."
der Bundesminister für Verkehr:
10. § 16 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
,,(1) Der Aufstieg eines bemannten Freiballons
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekannt- außerhalb eines.für den Ballonaufstieg genehmig-
machung vom 14. November 1969 (BGBI. 1 S. 2117), ten Flugplatzes bedarf der Erlaubnis der örtlich
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 1986 zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes."
(BGBI. 1 S. 1097), wird wie folgt geändert:
b) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
1. In§ 4 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Flugverkehrsfrei- „Kejner Erlaubnis bedürfen
gabe" durch das Wort „Flugverkehrskontrollfreigabe" 1. der Aufstieg von Raketen des Seenot- und
ersetzt. Bergrettungsdienstes;
2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren
2. § 8 wird wie folgt geändert:
brennbare Masse (Anfeuerung und Effektsatz)
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „400 m (1330 nicht mehr als 20 g beträgt, sofern die öffent-
Fuß)" durch die Angabe „450 m (1500 Fuß)" er- liche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere
setzt. die Sicherheit des Luftverkehrs erkennbar nicht
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Flugverkehrs- gefährdet werden, mit Ausnahme des Aufstiegs
freigabe" durch das Wort „Flugverkehrskontroll- von Feuerwerkskörpern in einer Entfernung von
freigabe" ersetzt. weniger als 1,5 km von der Begrenzung von
Flugplätzen während deren Betriebszeit;
3. § 9 a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 3. der Aufstieg von Flugmodellen und Flugkörpern
mit Raketenantrieb, deren Treibsatz nicht mehr
,,(2) Der Bundesminister für Verkehr legt die nach
als 20 g beträgt."
Absatz 1 anzuwendenden Maßeinheiten fest. Er gibt
sie in dem Bundesanzeiger und in den Nachrichten für
Luftfahrer bekannt." 11. § 16 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 16a
4. § 10 wird wie folgt geändert:
Besondere Benutzung
a) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundesanstalt des kontrollierten Luftraums
für Flugsicherung" durch die Wörter „dem Flug-
sicherungsunternehmen" ersetzt. „Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums
ist von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine
b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für
1. Fallschirmsprünge und den Abwurf von Gegen-
5. In § 11 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „die Bundes-
ständen an Fallschirmen;
anstalt für Flugsicherung" durch die Wörter „das
Flugsicherungsunternehmen" ersetzt. 2. Aufstiege von Flugmodellen und anderen fern-
oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb;
6. § 11 c wird wie folgt geändert: 3. Aufstiege von unbemannten Freiballonen mit ei-
a) Absatz 3 wird aufgehoben. nem Gesamtgewicht von Ballonhülle und Ballast
von mehr als 0,5 kg sowie Aufstiege von gebündel-
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. ten unbemannten Freiballonen und Massenaufstie-
ge von unbemannten Freiballonen."
7. § 13 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Ein Luftfahrzeug darf erst dann starten, wenn die 12. § 21 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Gefahr eines Zusammenstoßes nicht erkennbar ist." ,,(1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs kön-
nen besondere Regelungen durch das Flugsiche-
8. In § 14 werden die Wörter „der Bundesanstalt für rungsunternehmen getroffen werden, wenn Flugplätze
Flugsicherung" durch die Wörter „dem Flugsiche- mit Flugverkehrskontrollstelle betroffen sind. In allen
rungsunternehmen" ersetzt. anderen Fällen werden die Regelungen von der für die
2392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Genehmigung des Flugplatzes zuständigen Luftfahrt- die Flughöhe, durch entsprechende Freigaben im ein-
behörde des Landes auf Grund einer gutachtlichen zelnen festlegen.
Stellungnahme des Flugsicherungsunternehmens (3) Beantragt der Luftfahrzeugführer aus zwingen-
getroffen. Die Regelungen werden in den Nachrichten den Gründen eine bevorzugte Flugverkehrskontroll-
für Luftfahrer bekanntgemacht."
freigabe, hat er diese Gründe in seinem Antrag anzu-
geben.
13. In § 23 Abs. 4 wird das Wort „Flugverkehrsfreigabe" (4) Von der zuletzt erteilten und bestätigten Flugver-
durch das Wort „Flugverkehrskontrollfreigabe" er- kehrskontrollfreigabe darf der Luftfahrzeugführer nicht
setzt. abweichen, bevor ihm nicht eine neue Flugverkehrs-
kontrollfreigabe erteilt worden ist. Dies gilt nicht in
14. § 25 wird wie folgt geändert: Notlagen, die eine sofortige eigene Entscheidung er-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: fordern. In diesen Fällen hat der Luftfahrzeugführer
unverzüglich die zuständige Flugverkehrskontrollstelle
,,(1) Der Luftfahrzeugführer hat der zuständigen zu benachrichtigen und eine neue Flugverkehrskon-
Flugverkehrskontrollstelle einen Flugplan zu über- trollfreigabe einzuholen."
mitteln für
1. Flüge, die nach Instrumentenflugregeln durch- 16. § 26a wird wie folgt geändert:
geführt werden;
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Die Bundes-
2. Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht im kon- anstalt für Flugsicherung" durch die Wörter „Das
trollierten Luftraum; Flugsicherungsunternehmen" ersetzt.
3. Kunstflüge im kontrollierten Luftraum und über b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle;
,,(3) Die Funkfrequenzen der Flugverkehrskon-
4. Wolkenflüge mit Segelflugzeugen; trollstellen und die Funkfrequenzen der Boden-
5. Flüge in Gebieten mit Flugbeschränkungen, funkstellen für den Sprechfunkverkehr im Flug-
soweit dies ausdrücklich bei der Festlegung funkdienst, die nicht von dem Flugsicherungsunter-
der Gebiete angeordnet ist; nehmen betrieben werden, sowie die Sprechfunk-
verfahren und die Verfahren bei Ausfall der Funk-
6. Flüge aus der Bundesrepublik oder in die verbindung werden vom Bundesminister für Ver-
Bundesrepublik. kehr festgelegt. Er gibt dies in dem Bundesanzei-
Der Bundesminister für Verkehr kann Ausnahmen ger und in den Nachrichten für Luftfahrer be-
zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit oder kannt."
Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luft-
17. § 26 b wird wie folgt gefaßt:
verkehrs, dadurch nicht beeinträchtiat wird."
,,§ 26b
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Standortmeldungen
,,(3) Einzelheiten über Arten, Form, Abgabe, An- (1) Der Luftfahrzeugführer hat in den Fällen des
nahme, Aufhebung, Änderung und zulässige Ab- § 26 a Abs. 2 beim überfliegen der nach § 27 a Abs. 2
weichungen von Flugplänen werden vom Bundes- festgelegten Meldepunkte unverzüglich eine Standort- .
minister für Verkehr festgelegt und in dem Bundes- meldung an die zuständige Flugverkehrskontrollstelle
anzeiger sowie in den Nachrichten für Luftfahrer zu übermitteln. Die zuständige Flugverkehrskontroll-
bekanntgemacht." stelle kann im Einzelfall Standortmeldungen an weite-
ren Punkten verlangen oder auf die Übermittlung von
15. § 26 wird wie folgt gefaßt: Standortmeldungen verzichten.
,,§ .26 (2) Die Einzelheiten über Inhalt und Form der Stand-
Flugverkehrskontrollfreigabe ortmeldungen werden vom Bundesminister für Ver-
kehr festgelegt und in dem Bundesanzeiger und in den
( 1) Der Luftfahrzeugführer hat bei Flügen, für die in Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht."
den Fällen des§ 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ein Flugplan zu
übermitteln ist, sowie in den in dieser Verordnung
18. § 26 c wird aufgehoben.
vorgeschriebenen Fällen eine Flugverkehrskontroll-
freigabe einzuholen. Flüge nach § 25 Abs. 1 Nr. 6
bedürfen keiner Flugverkehrskontrollfreigabe. Das 19. § 26d wird wie folgt geändert:
Flugsicherungsunternehmen kann die Erteilung von a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „übermit-
Flugverkehrskontrollfreigaben in bestimmten Fällen teln" der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und
an besondere Voraussetzungen knüpfen; es macht die Wörter „wenn sie von der im Flugplan angege-
diese Voraussetzungen in den Nachrichten für Luft- benen Zeit abweicht" gestrichen.
fahrer bekannt.
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Der Bundes-
(2) Mit der Flugverkehrskontrollfreigabe erhält der minister für Verkehr'' durch die Wörter „Das Flug-
Luftfahrzeugführer die Erlaubnis, seinen Flug unter sicherungsunternehmen" ersetzt.
bestimmten Bedingungen durchzuführen. Die zustän-
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
dige Flugverkehrskontrollstelle kann bei der Bewe-
gungslenkung der ihrer Kontrolle unterliegenden Flü- ,,(2) Einzelheiten über lnhalt, __Form, zulässige zeit-
ge den Flugverlauf, insbesondere den Flugweg und liche Abweichungen und , Ubermittlungsart der
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2393
Startmeldungen werden vom Bundesminister für dem Bundesanzeiger sowie in den Nachrichten für
Verkehr festgelegt und in dem Bundesanzeiger Luftfahrer bekanntgemacht."
sowie in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt-
gemacht." 25. § 45 wird gestrichen.
20. § 27 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Der Bundes-
minister für Verkehr" durch die Wörter „Das Flug- Weitere Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
sicherungsunternehmen" ersetzt. Die Luftverkehrs-Ordnung, zuletzt geändert durch Arti-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: kel 1, wird ferner wie folgt geändert:
,,(2) Einzelheiten über Inhalt, Form und Übermitt-
lungsart der Landemeldungen werden vom Bun- 1. § 4 wird wie folgt geändert:
desminister für Verkehr festgelegt und in dem Bun- a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
desanzeiger sowie in den Nachrichten für Luftfah-
rer bekanntgemacht." „Nach Sichtflugregeln darf geflogen werden, wenn
die in Anlage 5 für den Einzelfall festgelegten Werte
für Sicht, Abstand des Luftfahrzeugs von Wolken
21. § 27 a wird wie folgt geändert:
sowie Höhe der Hauptwolkenuntergrenze erreicht
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: oder überschritten werden."
,,(1) Soweit die zuständige Flugverkehrskontroll- b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt
stelle keine Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 26 ,,(3) Nach Instrumentenflugregeln muß geflogen
Abs. 2 Satz 2 erteilt, hat der Luftfahrzeugführer bei werden, wenn die in Anlage 5 für den Einzelfall
Flügen innerhalb von Kontrollzonen, bei An- und festgelegten Werte für Sicht, Abstand des Luftfahr-
Abflügen zu und von Flugplätzen mit Flugverkehrs- zeugs von Wolken sowie Höhe der Hauptwolkenun-
kontrollstelle und bei Flügen nach Instrumenten- tergrenze nicht erreicht wird. Bei diesen Flugverhält-
flugregeln die vorgeschriebenen Flugverfahren zu nissen darf der Luftfahrzeugführer nach Sichtflugre-
befolgen."
geln nur fliegen, wenn ihm eine Flugverkehrskon-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: trollfreigabe nach § 28 Abs. 4 erteilt worden ist.
,,(2) Die Verfahren nach Absatz 1 einschließlich (4) Für Flüge in den entsprechenden Lufträumen
der Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte wer- werden die in Anlage 5 beschriebenen Höchstge-
den vom Bundesminister für Verkehr festgelegt schwindigkeiten festgelegt. Der Bundesminister für
und in dem Bundesanzeiger sowie in den Nach- Verkehr kann Ausnahmen zulassen."
richten für Luftfahrer bekanntgemacht."
c) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. § 1O wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
22. § 28 wird wie folgt geändert:
,,(2) Innerhalb der Fluginformationsgebiete legt der
a) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird das Wort „Flugver- Bundesminister für Verkehr die kontrollierten und
kehrsfreigabe" jeweils durch das Wort „Flugver- die unkontrollierten Lufträume je nach dem Umfang
kehrskontrollfreigabe" ersetzt. der dort vorgehaltenen Flugsicherungsbetriebsdien-
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Bundes- ste auf der Grundlage der in Anlage 4 beschriebe-
anstalt für Flugsicherung" durch die Wörter „dem nen Klassifizierung fest."
Flugsicherungsunternehmen" ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben.
23. § 31 wird wie folgt geändert: 3. § 26 a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Flughafens" ,,(2) Der Luftfahrzeugführer hat in den in Anlage 5
durch die Wörter „zivilen Flugplatzes" ersetzt. beschriebenen Fällen eine dauernde Hörbereitschaft
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: auf der nach Absatz 3 festgelegten Funkfrequenz der
zuständigen Flugverkehrskontrollstelle aufrechtzuer-
,,(3) Die Höhen nach Absatz 1 Satz 1 und Ab- halten und im Bedarfsfall einen Funkverkehr mit ihr
satz 2 Satz 1 werden vom Bundesminister für herzustellen. Das Flugsicherungsunternehmen kann
Verkehr festgelegt und in dem Bundesanzeiger Ausnahmen zulassen."
sowie in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt-
gemacht." 4. Die §§ 28 und 29 werden durch folgenden § 28 er-
setzt:
24. § 37 wird wie folgt geändert:
,,§ 28
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Die Bundes-
Flüge nach Sichtflugregeln
anstalt für Flugsicherung" durch die Wörter „Das
in den Lufträumen mit der Klassifizierung B bis G
Flugsicherungsunternehmen" ersetzt.
(1) Flüge nach Sichtflugregeln in den Lufträumen der
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
Klassen B bis G sind so durchzuführen, daß die in
,,(5) Die Höhen nach den Absätzen 1 bis 3 werden Anlage 5 enthaltenen jeweiligen Mindestwerte für Flug-
vom Bundesminister für Verkehr festgelegt und in sicht und Abstand von Wolken nicht unterschritten
2394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
werden. Flugsicht ist die Sicht in Flugrichtung aus dem unternehmen festgelegt und in den Nachrichten für
Führerraum eines im Flug befindlichen Luftfahrzeu- Luftfahrer bekanntgemacht."
ges.
5. § 30 wird aufgehoben.
(2) In Kontrollzonen dürfen Flüge nach Sichtflug-
regeln nur durchgeführt werden, wenn die in Anlage 5 6. § 31 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
für Kontrollzonen zusätzlich aufgeführten Mindestwet-
terbedingungen für Bodensicht und Hauptwolkenun- ,,(4) In den Lufträumen der Klassen Bund C sind bei
tergrenze gegeben sind. Bodensicht ist die Sicht auf Flügen nach Sichtflugregeln die von der zuständigen
einem Flugplatz, wie sie von einer amtlich dazu beauf- Flugverkehrskontrollstelle zugewiesenen Flughöhen
tragten Person festgestellt wird. Hauptwolkenunter- einzuhalten."
grenze ist die Untergrenze der niedrigsten Wolken-
schicht über Grund oder Wasser, die mehr als die 7. § 32 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Hälfte des Himmels bedeckt und unterhalb von 6 000 m „1. die Flughöhe mindestens 300 m (1000 Fuß) über
(20000 Fuß) liegt. Grund oder Wasser beträgt und die Flugsicht sowie
der Abstand von den Wolken (§ 28 Abs. 1) nach
(3) Der Bundesminister für Verkehr kann andere den Werten für den Luftraum der Klasse E (An-
Mindestwerte für Flugsicht und Abstand von Wolken lage 5) eingehalten werden;".
sowiQ) für Bodensicht und Hauptwolkenuntergrenze
festlegen, soweit die öffentliche Sicherheit oder Ord-
8. Nach Anlage 3 (zu§§ 31 und 37 LuftVO) werden die
nung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs,
Anlagen 4 (zu § 1O LuftVO) und 5 (zu §§ 4, 26, 26a und
dadurch nicht beeinträchtigt werden.
28 LuftVO) entsprechend dem Anhang dieser Verord-
(4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschrie- nung angefügt.
benen Mindestwerte innerhalb einer Kontrollzone nicht
gegeben sind, dürfen nach Sichtflugregeln betriebene
Artikel 3
Luftfahrzeuge nur dann auf einem in der Kontrollzone .
gelegenen Flugplatz starten, landen oder in die Kon- Inkrafttreten
trollzone einfliegen, wenn die zuständige Flugverkehrs- (1) Artikel 1 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in
kontrollstelle hierzu eine Flugverkehrskontrollfreigabe
Kraft.
für einen Sonderflug nach Sichtflugregeln erteilt hat.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Flugver- (2) Artikel 2 einschließlich des Anhangs dieser Verord-
kehrskontrollfreigabe werden von dem Flugsicherungs- nung tritt am 29. April 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2395
Anhang
Anlage 4
(zu § 10 Abs. 2 LuftVO)
Luftraumklassifizierung und Flugverkehrsdienste
Klassen zugelassene Art von Flügen•) Umfang der Dienste Staffelung durch die Flugsicherung**)
A nur nach IFR Flugverkehrskontrolle alle Luftfahrzeuge
B nach IFR und VFR Flugverkehrskontrolle alle Luftfahrzeuge
K nach IFR Flugverkehrskontrolle IFR von IFR und IFR von VFR
0
C n nach VFR 1. FVK zur Staffelung von IFR VFR von IFR
1 2. VFRNFR zur Verkehrsinformation
r
0
(Ausweichempfehlungen auf Anfrage)
1
Kontrollzone 1 gleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im Luftraum der Klasse „C"
1
Klasse C e
r
1 nach IFR FVK einschl. Verkehrsinformationen über IFR von IFR
e
r
VFR-Flüge (Ausweichempfehlungen auf
D Anfrage)
L
u nach VFR Verkehrsinformationen zwischen VFR- und entfällt
1 !FR-Flügen (Ausweichempfehlungen auf
t
Anfrage)
r
a
Kontrollzone u gleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im Luftraum der Klasse „D"
Klasse D m
nach IFR FVK einschl. Verkehrsinformationen über IFR von IFR
E VFR-Flüge soweit möglich
nach VFR Verkehrsinformationen soweit möglich entfällt
u L
n u nach IFR Flugverkehrsberatungsdienst soweit möglich IFR von IFR soweit bekannt
F k 1
nach VFR Fluginformationsdienst entfällt
0 t
n r
1 a
G r u VFR Fluginformationsdienst entfällt
m
") IFR = Flüge nach Instrumentenflugregeln,
VFR = Flüge nach Sichtflugregeln .
.. ) FVK = Flugverkehrskontrolle.
2396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 5
(zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO)
Klassen Art der Flüge*) Höchstgeschwindigkeit**)***) Sprechfunkverkehr Flugverkehrs- Mindestwetterbedingungen
kontrollfreigabe für Flüge nach Sichtflugregeln**)
A IFR nicht vorgeschrieben dauernde erforderlich entfällt
Hörbereitschaft
B IFR nicht vorgeschrieben dauernde erforderlich in und oberhalb FL 100:
und VFR Hörbereitschaft Flugsicht 8 km;
unterhalb FL 100:
Flugsicht 5 km und jeweils
frei von Wolken
C IFR für VFR 250 Knoten IAS dauernde erforderlich in und oberhalb FL 100:
und VFR unterhalb FL 100 Hörbereitschaft Flugsicht 8 km;
unterhalb FL 100:
Flugsicht 5 km und jeweiliger
Abstand von Wolken in waa-
gerechter Richtung 1,5 km,
in senkrechter Richtung
300 m (1000 Fuß)
Kontroll- Gleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im Luftraum der Klasse C zusätzlich: Bodensicht 5 km,
zone Hauptwolkenuntergrenze 450 m
Klasse C (1500 Fuß) über Grund oder
Wasser
D IFR 250 Knoten IAS dauernde erforderlich in und oberhalb FL 100:
und VFR unterhalb FL 100 Hörbereitschaft Flugsicht 8 km;
unterhalb FL 100:
Flugsicht 5 km und jeweiliger
Abstand von Wolken in waa-
gerechter Richtung 1,5 km,
in senkrechter Richtung
300 m (1000 Fuß)
Kontroll- Gleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im Luftraum der Klasse D zusätzlich: Bodensicht 5 km,
zone Hauptwolkenuntergrenze 450 m
Klasse D (1500 Fuß) über Grund oder
Wasser
E IFR dauernde erforderlich Flugsicht 8 km, Abstand von
Hörbereitschaft Wolken in waagerechter
VFR 250 Knoten IAS entfällt nicht erforderlich Richtung 1,5 km, in senk-
unterhalb FL 100 rechter Richtung 300 m
(1000 Fuß)
F IFR dauernde erforderlich in und oberhalb FL 100:
Hörbereitschaft Flugsicht 8 km;
soweit möglich unterhalb FL 100:
VFR 250 Knoten IAS entfällt nicht erforderlich Flugsicht 5 km und jeweiliger
unterhalb FL 100 Abstand von Wolken in waa-
gerechter Richtung 1,5 km,
in senkrechter Richtung
300 m (1000 Fuß)
G VFR 250 Knoten IAS entfällt nicht erforderlich dauernde Erdsicht, Flugsicht
unterhalb FL 100 1,5 km, Wolken dürfen nicht
berührt werden;
Ausnahmen:
Flüge von Drehflüglern,
Luftschiff- und Ballonfahrten:
dauernde Erdsicht und
Flugsicht von 800 m, Wolken
dürfen nicht berührt werden
und ein rechtzeitiges Erken-
nen von Hindernissen muß
möglich sein
*) IFR = Flüge nach Instrumentenregeln,
VFR = Flüge nach Sichtflugregeln.
**) FL = Flugfläche .
... ) IAS = Angezeigte Fluggeschwindigkeit.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2397
.. Neunzehnte Verordnung
zur Anderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 21. Dezember 1992
Auf Grund 220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Anglei-
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a und b des chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch
Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABI. EG Nr. L
bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Artikel 1 76 S. 1), geändert durch die im Anhang zu dieser
Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700} Vorschrift genannten Bestimmungen, fallen, müssen
und die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert hinsichtlich ihres Abgasverhaltens und der Anforde-
durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 rungen in bezug auf die Kraftstoffe den Vorschriften
(BGBI. 1 S. 927), verordnet der Bundesminister für dieser Richtlinie entsprechen.
Verkehr (2} Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa, Nr. 7 und oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und
Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Geset- mehr als 25 km/h - mit Ausnahme von landwirtschaft-
zes vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 1 Nr. 5a lichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen Ar-
eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom beitsmaschinen -, soweit sie in den Anwendungs-
15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und Absatz 2a eingefügt bereich der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom
gemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. November 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen der Bundesminister ten der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die
für Verkehr und der Bundesminister für Umwelt, Natur- Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren
schutz und Reaktorsicherheit zum Antrieb von Fahrzeugen (ABI. EG Nr. L 190 S. 1),
geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift
- des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions-
genannten Bestimmungen, fallen, müssen hinsichtlich
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
der Emission verunreinigender Stoffe dieser Richtlinie
vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880), hinsichtlich des § 38
entsprechen. Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmo-
Abs. 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise, verordnen
tor, auf die sich die Anlage XVI bezieht, müssen hin-
der Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister
sichtlich der Emission verunreinigender Stoffe (feste
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Bestandteile - Dieselrauch} im Abgas der Anlage XVI
oder der Richtlinie 72/306/EWG, geändert durch die
Artikel 1 im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim-
mungen, entsprechen.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (3} Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als
V~rord_nung vom 19. November 1992 (BGBI. 1 S. 1931 }, 2 800 kg mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren,
wird wie folgt geändert: die den Vorschriften
1. der Anlage XXIII oder
1. In der !nhaltsübersicht wird der Hinweis auf die An-
lage XV wie folgt gefaßt: 2. des Anhangs III A der Richtlinie 70/220/EWG in der
Fassung der Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom
,,Anlage XV (aufgehoben}". 3. Dezember 1987 (ABI. EG 1988 Nr. L 36 S. 1}
oder späteren Änderungen dieses Anhangs in der
2. § 47 Abs. 1 bis 6 wird wie folgt gefaßt: Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni
,,(1) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder 1988 (ABI. EG Nr. L 214 S. 1), berichtigt durch die
Selbstzündungsmotor mit mindestens vier Rädern, Berichtigung der Richtlinie 88/436/EWG (ABI. EG
einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens Nr. L 303 S. 36), oder der Richtlinie 89/491/EWG
400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwin- der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABI. EG Nr.
digkeit von mindestens 50 km/h - mit Ausnahme von L 238 S. 43) oder
land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsma- 3. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der
schinen sowie anderen Arbeitsmaschinen -, soweit Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni
sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/ 1991 (ABI. EG Nr. L 242 S. 1)- ausgenommen die
2398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des dieser Anlagen als unabhängige technische Ein-
Anhangs I Nr. 8.1 oder 8.3 in Anspruch nehmen -, heiten für Krafträder dürfen im Geltungsbereich
entsprechen, gelten als schadstoffarm. dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur
Verwendung feilgeboten oder veräußert werden,
(4) Personenkraftwagen sowie. Wohnmobile mit ei- wenn sie mit dem vom Kraftfahrt-Bundesamt oder
ner zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als einer zuständigen Behörde eines EG-Mitglied-
2 800 kg mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren, staates erteilten EWG-Betriebserlaubniszeichen ge-
die den Vorschriften der Anlage XXIV entsprechen, mäß Anhang II Nr. 3 . 1.3 der Richtlinie 78/1015/EWG
gelten als bedingt schadstoffarm. des Rates vom 23. November 1978 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
(5) Personenkraftwagen und Wohnmobile mit
über den zulässigen Geräuschpegel und die Aus-
Fremd- oder Selbstzündungsmotoren,
puffanlage von Krafträdern (ABI. EG. Nr. L 349
1. die den Vorschriften der Anlage XXV oder S. 21 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/
2. mit einem Hubraum von weniger als 1 400 Kubik- 235/EWG des Rates vom 13. März 1989 zur Ände-
zentimetern, die der Richtlinie 70/220/EWG in der rung der Richtlinie 78/1015/EWG zur Angleichung
Fassung der Richtlinie 89/458/EWG des Rates der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
vom 18. Juli 1989 (ABI. EG Nr. L 226 S. 1) den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffan-
lage von Krafträdern (ABI. EG Nr. L 98 S. 1),
entsprechen, gelten als schadstoffarm. gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Auspuff-
anlagen und Austauschauspuffanlagen, die aus-
(6) Fahrzeuge oder Motoren für Kraftfahrzeuge, die
schließlich im Rennsport verwendet werden."
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG
des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maß- 6. § 69a wird wie folgt geändert:
nahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABI.
EG 1988 Nr. L 36 S. 33), geändert durch die im An- Die Angabe ,,§ 60 Abs. 1 Satz 5 oder 6" wird durch
hang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, die Angabe ,,§ 60 Abs. 1 Satz 4 oder 5" ersetzt.
fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den b) Absatz 3 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen."
Die Angabe ,,§ 36 Abs. 1 Satz 1 oder 3 bis 5, Abs. 2
Satz 1, 3 oder 4" wird durch die Angabe ,,§ 36
3. In § 47a Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten
Abs. 1 Satz 1 oder 3 bis 5, Abs. 2 Satz 1 oder 3
,,gemäß Nummer 7.3" die Worte „oder 7.4" eingefügt.
bis 5" ersetzt.
4. In Anlage VIiia zu § 47a werden in den Nummern c) Absatz 5 Nr. Sc wird wie folgt gefaßt:
2.1.2.2 und 2.2.1.2 jeweils nach dem Wort „Freistel- ,,5c. entgegen § 49 Abs. 2a Satz 1 Auspuffanla-
lungs-Verordnung" die Worte „oder nach Nummer 2.2 gen, Austauschauspuffanlagen oder Einzel-
der Anlage VIII" eingefügt. teile dieser Austauschauspuffanlagen als un-
abhängige technische Einheiten für Krafträ-
5. § 49 wird wie folgt geändert: der verwendet oder zur Verwendung feilbietet
oder veräußert oder entgegen § 49 Abs. 4
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 den Schallpegel im Nahfeld nicht fest-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: stellen läßt,".
„1. Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom
6. Februar 1970 zur Angleichung der 7. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
a) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 1 wird wie
über den zulässigen Geräuschpegel und
folgt gefaßt:
die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeu-
gen (ABI. EG Nr. L 42 S. 16), geändert ,,§ 47 Abs. 1 (Abgasemissionen von Personenkraft-
durch die im Anhang zu dieser Vorschrift wagen und leichten Nutzfahrzeugen)
genannten Bestimmungen,". ist spätestens anzuwenden
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: 1. a) ab dem 1. Juli 1992 auf Kraftfahrzeuge, für
„3. Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom die eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt
23. November 1978 zur Angleichung der wird,
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten b) ab dem 31. Dezember 1992 auf Kraftfahr-
über den zulässigen Geräuschpegel und zeuge, die von diesem Tage an erstmals in
die Auspuffanlage von Krafträdern (ABI. den Verkehr kommen.
EG Nr. L 349 S. 21 ), geändert durch die
im Anhang zu dieser Vorschrift genannten 2. Abweichend von Nummer 1 bleiben bis
Bestimmungen." 31. Dezember 1994 für das erstmalige Inver-
kehrbringen von Kraftfahrzeugen, für deren Typ
b) Na.eh Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: die Betriebserlaubnis vor dem 1. Juli 1993 er-
teilt wurde, folgende Vorschriften anwendbar:
,,(2a) Auspuffanlagen, die mit der Betriebserlaub-
nis des Kraftrades (§§ 20, 21) genehmigt wurden, a) die Übergangsvorschriften in Anhang 1
sowie Austauschauspuffanlagen und Einzelteile Nr. 8.3 (mit Ausnahme der Nummer 8.3.1 .3)
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2399
der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt erst-
der Richtlinie 88/436/EWG, mals in den Verkehr gekommen sind, bleiben§ 47
Abs. 2 Satz 1 und Anlage XV einschließlich der
b) die Vorschriften in Anhang I der Richtlinie
Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor
70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung anwend-
88/76/EWG für die Fahrzeuge der Klasse
bar."
M 1 , die mit Motoren mit Fremdzündung und
einem Hubraum von mehr als 2 Liter ausge-
stattet sind, mit Ausnahme der in Anhang 1 c) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 3 und An-
Nr. 8.1 der Richtlinie 91/441/EWG genann- lage XXIII wird wie folgt gefaßt:
ten Fahrzeuge, ,,§ 47 Abs. 3 {schadstoffarme Fahrzeuge)
c) die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG Als schadstoffarm gelten auch Fahrzeuge mit
in der Fassung der Richtlinie 89/458/EWG Fremdzündungsmotor, die die Auspuff-
für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von emissionsgrenzwerte der Anlage XXIII einhalten
weniger als 1,4 Liter. und vor dem 1. Oktober 1985 erstmals in den Ver-
Auf Antrag des Herstellers können die entspre- kehr gekommen sind.
chend diesen Anforderungen durchgeführten
Prüfungen anstelle der in Anhang I Nr. 5.3.1, Fahrzeuge mit
5.3.5 und 7.1.1 der Richtlinie 70/220/EWG, zu-
1. Selbstzündungsmotor, die vor dem 1. Januar
letzt geändert durch die Richtlinie 91/441/EWG,
1993 erstmals in den Verkehr kommen oder
erwähnten Prüfung zugelassen werden.
2. Selbstzündungsmotor und Direkteinspritzung,
die vor dem 1. Oktober 1996 erstmals in den
3. Abweichend von Nummer 1 gelten
Verkehr kommen,
a) bis zum 1. Juli 1994 für die Erteilung der
Allgemeinen Betriebserlaubnis und gelten auch dann als schadstoffarm, wenn die Vor-
schriften der Anlage XXIII über Grenzwerte für die
b) bis zum 31. Dezember 1994 für das erst- .Emissionen der partikelförmigen Luftverunreini-
malige Inverkehrbringen gungen auf sie nicht angewandt werden, die ·Fahr-
zeuge der Richtlinie 72/306/EWG, geändert durch
als Grenzwerte für die Summen der Massen der die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-
Kohlenwasserstoffe und Stickoxide und für die stimmungen, entsprechen und nach dem 18. Sep-
Partikelmassen von Fahrzeugen mit Selbstzün- tember 1984 erstmals in den Verkehr gekommen
dungsmotor mit Direkteinspritzung die Werte, sind; für die vor dem 1. Januar 1985 erstmals· in
die sich aus der Multiplikation der Werte L2 und den Verkehr gekommenen Fahrzeuge beginnt die
L3 in den Tabellen des Anhangs I Nr. 5.3.1.4 Anerkennung als schadstoffarm frühestens ab dem
(Betriebserlaubnis) und 7.1.1.1 (Prüfung der 1. Januar 1986.
Übereinstimmung der Produktion) der Richtlinie
70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie § 47 Abs. 3 Nr. 2 gilt nur für Fahrzeuge, die vor
91/441/EWG mit dem Faktor 1,4 ergeben. dem 1. Januar 1993 erstmals in den Verkehr ge-
kommen sind."
Dies gilt nicht für Fahrzeuge nach Anhang 1
Nr. 8.1. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fas-
d) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 5 und An-
sung der Richtlinie 91/441/EWG.
lage XXV wird wie folgt gefaßt:
,,§ 47 Abs. 5 {schadstoffarme Fahrzeuge)
Für Kraftfahrzeuge,
gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1993
- für die vor dem 1. Juli 1992 eine -Allgemeine
erstmals in den Verkehr gekommen sind, und
Betriebserlaubnis erteilt wurde,
Nummer 1 für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmo-
- die vor dem 31. Dezember 1992 erstmals in den tor außerdem nur, wenn sie vom 19. September
Verkehr gekommen sind, 1984 an erstmals in den Verkehr gekommen sind;
für die vor dem 1. Januar 1985 erstmals in den
bleiben § 47 Abs. 1 einschließlich der Übergangs- Verkehr gekommenen Fahrzeuge beginnt die An-
bestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem erkennung als schadstoffarm frühestens ab dem
1. Januar 1993 geltenden Fassung anwendbar." 1. Januar 1986."
b) Die Übergangsvorschrift zu§ 47 Abs. 2 Satz 1 und e) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 6 wird wie
Anlage XV wird durch folgende Übergangsvor- folgt gefaßt:
schrift ersetzt:
,,§ 47 Abs. 6 {Abgasemissionen von Nutzfahrzeu-
gen mit Dieselmotor)
,,§ 47 Abs. 2 Satz 1 (Maßnahmen gegen die Emis-
sion verunreinigender Stoffe aus Dieselmoto- ist spätestens anzuwenden
ren zum Antrieb von Fahrzeugen)
1. auf Kraftfahrzeuge, für die eine Allgemeine Be-
triebserlaubnis erteilt wird
tritt in Kraft am 1. Januar 1993 für die von diesem
Tage an erstmals in den Verkehr kommenden a) ab dem 1. Juli 1992 mit der Maßgabe, daß
Kraftfahrzeuge. die Emissionen gasförmiger Schadstoffe
2400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
und luftverunreinigender Partikel aus dem 2. a) ab dem 1. April 1993 für die Erteilung der
Motor die in Zeile A der Tabelle unter Num- Allgemeinen Betriebserlaubnis,
mer 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie· 88/
77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/ b) ab dem 1. April 1994 für die von diesem
542/EWG genannten Grenzwerte nicht Tage an erstmals in den Verkehr kommen-
überschreiten dürfen, den Fahrzeuge
b) ab dem 1. Oktober 1995 mit der Maßgabe,
hinsichtlich der Richtlinie 89/235/EWG des
daß die Emissionen gasförmiger Schad-
Rates vom 13. März 1989 (ABI. EG Nr. L 98
stoffe und luftverunreinigender Partikel aus
s. 1).
dem Motor die in Zeile B der Tabelle unter
Nummer 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie
Im übrigen bleiben für Fahrzeuge, die nicht unter
88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie
diese beiden· Richtlinien fallen, § 49 Abs. 2 ein-
91/542/EWG genannten Grenzwerte nicht
schließlich der Übergangsbestimmungen in § 72
überschreiten dürfen.
Abs. 2 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden
Bis zum 30. September 1993 gilt Buchstabe a Fassung anwendbar."
nicht für von einem Dieselmotor angetriebene
Fahrzeugtypen, wenn der Dieselmotor in der g) Nach den Übergangsvorschriften zu § 49 Abs. 2 •
Anlage zu einem Betriebserlaubnisbogen be- wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
schrieben ist, der vor dem 1. Juli 1992 gemäß
,,§ 49 Abs. 2 a (Verkauf von Auspuffanlagen und
der Richtlinie 88/77/EWG ausgestellt wurde, Austauschauspuffanlagen)
2. auf Dieselfahrzeuge und -motoren, mit Aus- tritt am 1. April 1994 in Kraft.
nahme der zur Ausfuhr bestimmten Dieselfahr-
zeuge und -motoren, die erstmals in den Ver- Abweichend von § 49 Abs. 2 a dürfen Auspuffanla-
kehr kommen g~n und Austauschauspuffanlagen für Krafträder,
die vor dem 1. April 1994 erstmals in den Verkehr
a) ab dem 1. Oktober 1993 mit der Maßgabe,
gekommen sind, auch nach diesem Zeitpunkt ohne
daß die Emissionen gasförmiger Schad-
EWG-Betriebserlaubniszeichen feilgeboten, veräu-
stoffe und luftverunreinigender Partikel aus
ßert oder verwendet werden. Die Verwendung ist
dem Motor die in Zeile Ader Tabelle unter
nur dann zulässig, wenn das Kraftrad die Vorschrif-
Nummer 8.3.1 .1 des Anhangs I der Richtli-
ten erfüllt, die zum Zeitpunkt seines erstmaligen
nie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie
lnverkehrkommens gegolten haben."
91/542/EWG genannten Grenzwerte nicht
überschreiten dürfen,
8. Die Anlage XV wird aufgehoben.
b) ab dem 1. Oktober 1996 mit der Maßgabe,
daß die Emissionen gasförmiger Schad-
stoffe und luftverunreinigender Partikel aus 9. In Anlage XXIII Abs. 1.1 wird das Wort „Personen-
dem Motor die in Zeile B der Tabelle unter kraftwagen" durch die Worte
Nummer 8.3.1.1 des Anhangs I der Richtli-
„ 1. Personenkraftwagen sowie
nie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie
91/542/EWG genannten Grenzwerte nicht 2. Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse
überschreiten dürfen. von nicht mehr als 2 800 kg"
Für
ersetzt.
- Kraftfahrzeuge. für die vor dem 1. Juli 1992 eine
Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt wurde,
10. Anlage XXIV Abs. 1 .1 wird wie folgt geändert:
- Dieselfahrzeuge und -motoren, die vor dem a) In dem Satz 1 wird das Wort „Personenkraftwagen"
1. Oktober 1993 erstmals in den Verkehr ge- durch die Worte
kommen sind,
„ 1 . Personenkraftwagen sowie
bleiben § 47 Abs. 6 einschließlich der Übergangs-
2. Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmas-
bestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem
1. Januar 1993 geltenden Fassung anwendbar.." se von nicht mehr als 2 800 kg"
ersetzt;
f) Die Übergangsvorschrift zu § 49 Abs. 2 wird wiie
folgt gefaßt: b) in Satz 2 werden nach dem Wort „Personenkraft-
wagen" die Worte „sowie Wohnmobile mit einer
,,§ 49 Abs. 2 (Geräuschpegel und Schalldämpfer- zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als
anlage von Kraftfahrzeugen)
2 800 kg" eingefügt.
ist anzuwenden
1. ab dem 1. Januar 1993 hinsichtlich der Richtli- 11. In Anlage XXV Abs. 1 werden nach dem Wort „Per-
nie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli sonenkraftwagen" die Worte „und Wohnmobilen" ein-
1989 (ABI. EG Nr. L 238 S. 43), gefügt.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2401
12. Im Anhang wird nach den Bestimmungen, die zu § 41 Stoffe aus Dieselmotoren zum
Abs. 18 und § 41 b gehören, eingefügt: Antrieb von Fahrzeugen (ABI.
EG Nr. L 190 S. 1),
,,§ 47 Artikel 1 der Richtlinie 70/220/EWG des geändert durch die
Abs. 1 bis 7 Rates vom 20. März 1970 zur Richtlinie 89/491/EWG der
Anhänge I Angleichung der Rechtsvor- Kommission vom 17. Juli 1989
bis X schritten der Mitgliedstaaten {ABI. EG Nr. L 238 S. 43).
über Maßnahmen gegen die
Verunreinigung der Luft durch § 47 Artikel 1 der Richtlinie 88/77/EWG des
Emissionen von Kraftfahrzeug- Abs. 6 bis 7 Rates vom 3. Dezember 1987
motoren (ABI. EG Nr. L 76 Anhänge 1 zur Angleichung der Rechts-
S. 1), bis VIII vorschriften der Mitgliedstaa-
geändert durch die ten über Maßnahmen gegen
a) Beitrittsakte vom 22. Ja- die Emission gasförmiger
nuar 1972 (ABI. EG Nr. Schadstoffe aus Dieselmoto-
L 73 S. 115), ren zum Antrieb von Fahrzeu-
gen (ABI. EG 1988 Nr. L 36
b) Richtlinie 74/290/EWG des
Rates vom 28. Mai 1974
s. 33),
geändert durch die
(ABI. EG Nr. L 159 S. 61 ),
Richtlinie 91/542/EWG des
c) Richtlinie 77/102/EWG der Rates vom 1. Oktober 1991
Kommission vom 30. No- (ABI. EG Nr. L 295 S. 1).
vember 1976 (ABI. EG Nr.
l 32 S. 32),
§ 49 Artikel 1 der Richtlinie 70/157/EWG des
d) Richtlinie 78/665/EWG der Abs.2 bis 5 Rates vom 6. Februar 1970 zur
Kommission vom 14. Juli Nr. 1 Anhänge 1 Angleichung der Rechtsvor-
1978 (ABI. EG Nr. L 223 bis IV schriften der Mitgliedstaaten
s. 48), über den zulässigen Ge-
e) Richtlinie 83/351/EWG des räuschpegel und die Auspuff-
Rates vom 16. Juni 1983 vorrichtung von Kraftfahrzeu-
(ABI. EG Nr. L 197 S. 1), gen (ABI. EG Nr. L 42 S. 16),
geändert durch die
f) Richtlinie 88/76/EWG des
Rates vom 3. Dezember a) Beitrittsakte vom 22. Ja-
1987 (ABI. EG 1988 Nr. nuar 1972 (ABI. EG Nr.
L 36 S. 1), L Nr. 73 S. 115),
g) Richtlinie 88/436/EWG des b) Richtlinie 73/350/EWG der
Rates vom 16. Juni 1988 Kommission vom 7. No-
(ABI. EG Nr. l 214 S. 1), vember 1973 (ABI. EG Nr.
L 321 S. 33),
h) Berichtigung der Richtlinie
88/436/EWG (ABI. EG Nr. c) Richtlinie 77/212/EWG des
l 303 S. 36), Rates vom 8. März 1977
(ABI. EG Nr. L 66 S. 33),
i) Richtlinie 89/491/EWG der
Kommission vom 17. Juli d) Richtlinie 81/334/EWG der
1989 (ABI. EG Nr. L 238 Kommission vom 13. April
S. 43), 1981 (ABI. EG Nr. L 131
j) Richtlinie 89/458/EWG des
s. 6),
Rates vom 18. Juli 1989 e) Richtlinie 84/372/EWG der
(ABI. EG Nr. L 226 S. 1), Kommission vom 3. Juli
1984 (ABI. EG Nr. L 196
k) Berichtigung der Richtlinie
S. 47),
89/458/EWG (ABI. EG Nr.
L 270 S. 16), f) Richtlinie 84/424/EWG des
Rates vom 3. September
1) Richtlinie 91/441/EWG des
1984 (ABI. EG Nr. L 238
Rates vom 26. Juni 1991
(ABI. EG Nr. L 242 S. 1).
s. 31),
g) Beitrittsakte vom 11. Juni
1985 (ABI. EG Nr. L 302
§ 47 Artikel 1 der Richtlinie 72/306/EWG des
Abs. 2 bis 6 Rates vom 2. August 1972 zur
s. 211),
Anhänge 1 Angleichung der Rechtsvor- h) Richtlinie 87/354/EWG des
bis X schriften der Mitgliedstaaten Rates vom 25. Juni 1985
über Maßnahmen gegen die (ABI. EG Nr. L 192 S. 43),
Emission verunreinigender
2402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
i) Richtlinie 89/491/EWG der b) Beitrittsakte vom 11. Juni
Kommission vom 17. Juli 1985 (ABI. EG Nr. L 302
1989 (ABI. EG Nr. L 238 S. 214),
S. 43). c) Richtlinie 87/56/EWG des
Rates vom 18. Dezember
§ 49 Artikel 1 der Richtlinie 78/1015/EWG 1986 (ABI. EG Nr. L 24
Abs. 2 bis 10 des Rates vom 23. November S. 42),
Nr. 3, Anhänge 1 1978 zur Angleichung der d) Richtlinie 89/235/EWG des
Abs. bis IV Rechtsvorschriften der Mit- Rates vom 13. März 1989
2a gliedstaaten über den zulässi- (ABI. EG Nr. L 98 S. 1)."
gen Geräuschpegel und die
Auspuffanlage von Krafträdern
(ABI. EG Nr. L 349 S. 21 ),
geändert durch die
Artikel 2
a) Beitrittsakte vom 24. Mai
1979 (ABI. EG Nr. L 291 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
S. 110), Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Giemens Stroetmann
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2403
Verordnung
über Abgaben zur Förderung des Fischabsatzes
(Fischwirtschaftsverordnung)
Vom 28. Dezember 1992
Auf Grund des§ 3a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des (3) Soweit die für die Abgabeschuld maßgebliche Be-
Fischwirtschaftsgesetzes vom 3. März 1989 (BGBI. 1 messungsgrundlage nur mit einem unverhältnismäßig ho-
S. 349), § 3a eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezem- hen Aufwand zu ermitteln ist, kann das Bundesamt für
ber 1992 (BGBI. 1 S. 2142), verordnet der Bundesminister Ernährung und Forstwirtschaft dem Abgabepflichtigen auf
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung Antrag die Schätzung der Bemessungsgrundlage gestat-
des Marktverbandes: ten, wenn die Grundlagen und Methoden der Schätzung
angegeben werden und diese zur Feststellung der Bemes-
sungsgrundlage geeignet sind.
§ 1
{4) Die Abgabeanmeldung nach Absatz 2 Satz 1 gilt als
( 1) Die Höhe der Abgabe nach § 3 Abs. 1 des Fischwirt-
Abgabebescheid; sie steht unter dem Vorbehalt der
schaftsgesetzes beträgt für Fische und Fischerzeugnisse
Nachprüfung. Ist der Abgabebetrag darin unzutreffend
0,8 vom Tausend des umsatzsteuerrechtlich als Bemes-
angegeben oder ist die Abgabeanmeldung bis zum vorge-
sungsgrundlage dienenden Entgeltes (Bemessungs-
schriebenen Zeitpunkt unterblieben, so kann das Bundes-
grundlage).· Die Abgabe selbst sowie ein Skonto oder
amt für Ernährung und Forstwirtschaft auf Grund eigener
Bonus bleiben bei der Ermittlung der Bemessungsgrund-
Ermittlung oder Schätzung der für die Abgabeschuld maß-
lage unberücksichtigt.
geblichen Bemessungsgrundlage einen Abgabebescheid
erteilen.
(2) Die Abgabe wird nicht erhoben auf:
1. Klippfisch, (5) Die Abgabe wird sechs Wochen nach Ablauf des
Erhebungszeitraumes fällig und ist an das Bundesamt für
2. Stockfisch, Ernährung und Forstwirtschaft abzuführen. Sofern das
3. Tran, Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft einen Abga-
bebescheid erläßt, wird die Abgabe abweichend von
4. Fischerzeugnisse aus Innereien von Fischen,
Satz 1 zwei Wochen nach Zugang des Bescheides fällig.
5. Meerforellen (Salmo trutta forma trutta) und Fisch-
erzeugnisse aus Meerforellen. §3
( 1) Bei der Abgabezahlung sind die vom Bundesamt für
§2 Ernährung und Forstwirtschaft erteilte Registriernummer
und. der jeweilige Erhebungszeitraum anzugeben.
(1) Die Abgabe wird nach Ablauf eines Kalenderhalb-
jahres erhoben. Beträgt die Abgabe im Kalenderjahr vor- (2) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits-
aussichtlich weniger als einhundert Deutsche Mark, so tages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der
wird sie abweichend von Satz 1 nach Ablauf des Kalen- Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des
derjahres erhoben. Beträgt die Abgabe im Kalenderjahr rückständigen Abgabebetrages verwirkt. Für die Berech-
weniger als zehn Deutsche Mark, so wird sie nicht er- nung des Säumniszuschlags wird der rückständige Abga-
hoben. Beginn des ersten Erhebungszeitraumes ist der bebetrag auf volle hundert Deutsche Mark nach unten
1. Januar 1993. abgerundet; Säumniszuschläge unter zehn Deutsche
Mark werden nicht erhoben.
(2) Die nach § 2 Abs. 3 des Fischwirtschaftsgesetzes
zum Abführen der Abgabe Verpflichteten haben dem (3) Für die Entrichtung der Abgabe gilt § 224 der Abga-
Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft die für die benordnung mit der Maßgabe entsprechend, daß an die
Abgabeschuld maßgebliche Bemessungsgrundlage un- Stelle der dort genannten Finanzbehörden das Bundesamt
aufgefordert innerhalb eines Monats nach Ablauf des für Ernährung und Forstwirtschaft tritt.
Erhebungszeitraumes zusammen mit der Berechnung der
§4
geschuldeten Abgabe anzumelden. Ein Muster der Abga-
beanmeldung gibt das Bundesamt für Ernährung und Für die Stundung, den Erlaß und die Niederschlagung
Forstwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt. der Abgabe gelten die §§ 222 und 227 Abs. 1 sowie die
2404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 44,96 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
§§ 234, 238 und 261 der Abgabenordnung mit der Maß- Abgabeanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
gabe entsprechend, daß an die Stelle der dort genannten oder nicht rechtzeitig abgibt.
Finanzbehörden das Bundesamt für Ernährung und Forst-
wirtschaft tritt. §6
§5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beiträge zur Förde-
Fischwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder rung des Fischabsatzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1
fahrlässig entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 die vorgeschriebene S. 1276) außer Kraft.
Bonn, den 28. Dezember 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle