2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1257), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 232 § 2 Abs. 5 wird die Jahreszahl „ 1992" durch die Jahreszahl
,, 1994" ersetzt.
2. In Artikel 232 § 5 Abs. 2 wird die Jahreszahl „1992" durch die Jahreszahl
,, 1994" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uth e usse r-Sc h narren berge r
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2117
Gesetz
zur Verlängerung der Wartefristen
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. wenn der Ausschluß des Kündigungsrechts dem Ver-
mieter angesichts seines Wohnbedarfs und seiner son-
stigen berechtigten Interessen auch unter Würdigung
Artikel 1 der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden
Änderung kann.
des Einführungsgesetzes Vor dem 1. Januar 1996 kann der Vermieter ein Mietver-
zum Bürgerlichen Gesetzbuche hältnis nach § 564 b Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs nur in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 oder
Artikel 232 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
dann kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhält-
chen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III
nisses wegen seines Wohn- oder lnstandsetzungsbedarfs
Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigte~
oder sonstiger Interessen nicht zugemutet werden kann.
Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Dezember
1992 (BGBI. 1 S. 2116) geändert worden ist, wird wie folgt (4) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Mieter der
geändert: Kündigung widersprechen und vom Vermieter die Fortset-
zung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die vertrags-
mäßige Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch
,,(3) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564b unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermie-
Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Härte liegt auch vor,
(Eigenbedarf) kann der Vermieter sich erst nach dem wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Be-
31. Dezember 1995 berufen. Dies gilt nicht, dingungen nicht beschafft werden kann. § 556 a Abs. 1
Satz 3, Abs. 2, 3, 5 bis 7 und§ 564a Abs. 2 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs sowie § 93 b Abs. 1 bis 3, § 308 a Abs. 1
1. wenn die Räume dem Vermieter durch nicht zu recht-
Satz 1 und § 708 Nr. 7 der Zivilprozeßordnung, § 16 Abs. 3
fertigende Zwangsmaßnahmen oder durch Machtmiß-
und 4 des Gerichtskostengesetzes sind anzuwenden."
brauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung seitens
staatlicher Stellen oder Dritter entzogen worden sind,
Artikel 2
2. wenn der Mieter bei Abschluß des Vertrags nicht red-
Inkrafttreten
lich im Sinne des § 4 Abs. 3 des Vermögensgesetzes
gewesen ist oder Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uthe u sse r-Sc h narren berge r
2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Laufbahn des gehobenen Dienstes tätig war und das
das folgende Gesetz beschlossen: 45. Lebensjahr vollendet hat."
2. § 10 wird gestrichen.
Artikel 1
Artikel 2
Änderung
des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes Neufassung
des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
Das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. September 1976 (BGBI. 1 Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut
S. 2793), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sach- des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der vom
gebiet B Abschnitt II Nr. 37 des Einigungsvertrages vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 990), wird
wie folgt geändert: Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung
1. Dem § 6 werden folgende Absätze 6, 7 und 8 ange-
fügt: Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 613, 1977 1S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
,,(6) Abweichend von Absatz 4 können Beamte der
Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBI. 1S. 1548), wird wie
Laufbahn des mittleren Dienstes, die in das in Artikel 3
folgt geändert:
des Einigungsvertrages genannte Gebiet versetzt sind,
nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften in die
Laufbahn des gehobenen Dienstes übernommen wer- 1. In § 374 Abs. 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt
den, wenn sie gefaßt:
1. sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 befin- ,,§ 370 Abs. 7 gilt entsprechend."
den und
2. In § 378 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
2. mindestens ein Jahr ununterbrochen Aufgaben der
,,§ 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend."
Laufbahn des gehobenen Dienstes wahrgenommen
und sich dabei bewährt haben.
3. In § 379 Abs. 1 wird in Satz 2 der zweite Halbsatz wie
folgt gefaßt:
(7) Absatz 6 gilt nur für Beamte, die spätestens ab
31. Dezember 1993 Aufgaben der Laufbahn des geho- ,,§ 370 Abs. 7 gilt entsprechend."
benen Dienstes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet wahrnehmen.
Artikel 4
(8) Außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertra- Inkrafttreten
ges genannten Gebiets kann die Übernahme nach
Absatz 6 anerkannt werden, wenn der Beamte nach ( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
der Übernahme mindestens fünf Jahre in dem in Ar- Tage nach der Verkündung in Kraft.
tikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn,den21. Dezember1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2119
Gesetz
über die Statistiken der öffentlichen Finanzen
und des Personals im öffentlichen Dienst
(Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG)
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates diesem Paragraphen bezeichneten juristischen Perso-
das folgende Gesetz beschlossen: nen oder den Europäischen Gemeinschaften den Be-
trag von 300 000 Deutsche Mark jährlich übersteigen,
sowie der Bundes-, Landes- und anderen öffentlichen
§ 1 Forschungsanstalten und der Institute an Hochschu-
Anordnung als Bundesstatistik len, soweit nicht die Nummern 1 bis 3 Anwendung
finden,
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende
Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Per- 8. der Deutschen Bundesbank und der rechtlich selb-
sonals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken ständigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen
durchgeführt: des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit, so-
weit nicht die Nummern 4 bis 7 Anwendung finden,
1. die Statistik der Ausgaben und Einnahmen,
9. der Krankenhäuser und Hochschulkliniken mit kauf-
2. die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze männischem Rechnungswesen, wenn eine oder
und der Umlagen, mehrere der in den Nummern 2 bis 4 genannten
3. die Statistik über die Schulden und Bürgschaften, juristischen Personen Träger oder mit mehr als 50
vom Hundert des Nennkapitals beteiligt sind,
4. die Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst
(Personalstandstatistik), 1O. der sonstigen staatlichen und kommunalen Fonds,
Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen, für
5. die Statistik über die Empfänger von Versorgungsbezü-
die Sonderrechnungen geführt oder die in rechtlich
gen (Versorgungsempfängerstatistik),
selbständiger Form betrieben werden, soweit nicht die
6. die Statistik über die Empfänger von nicht in die gesetz- Nummern 1 bis 4 und 6 bis 9 Anwendung finden.
liche Rentenversicherung überführten Leistungen aus
Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet (Son- (2) Ämter, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und
derversorgungsempfängerstatistik). sonstige ähnliche gemeindliche Zusammenschlüsse sind
Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes.
§2 (3) Staatliche und kommunale Fonds, Einrichtungen und
wirtschaftliche Unternehmen in rechtlich selbständiger
Erhebungseinheiten Form gehören nur zu den Erhebungseinheiten, wenn die in
Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten juristischen Personen
(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirt-
schaft und das Personal unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert
des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt sind.
1. des Bundes sowie die Finanzanteile an den Europäi- Rechtlich selbständige kommunale Stiftungen ohne
schen Gemeinschaften, Dienstherrnfähigkeit gehören nicht zu den Erhebungsein-
2. der Länder, heiten.
3. der Gemeinden und Gemeindeverbände, §3
4. der Zweckverbände und anderer juristischer Personen Statistik der Ausgaben und Einnahmen
zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie
an Stelle kommunaler Körperschaften kommunale (1) Die Statistik nach§ 1 Nr. 1 erfaßt bei den Erhebungs-
Aufgaben erfüllen, einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 folgende Erhe-
5. der Sozialversicherungsträger, der Bundesanstalt für bungsmerkmale:
Arbeit und der Träger der Zusatzversorgung des 1. jährlich
Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Ge- a) die Haushaltsansätze in haushaltsrechtlicher Glie-
meindeverbände, derung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der
6. der Deutschen Bundespost POSTDIENST, - POST- Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten so-
BANK, - TELEKOM sowie der Deutschen Sundes- wie Aufgabenbereichen entsprechend der Haus-
bahn und der Deutschen Reichsbahn, haltssystematik des Bundes und der Länder;
7. der rechtlich selbständigen Organisationen ohne Er- b) die fünfjährigen Finanzpläne für jedes Planjahr, ge-
werbszweck für Wissenschaft, Forschung und Ent- gliedert entsprechend dem gemeinsamen Finanz-
wicklung, sofern die Zuwendungen von anderen in planungsschema des Bundes und der Länder;
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
c) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jah- Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagennachweises
resrechnung in haushaltsrechtlicher Gliederung sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch so-
nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung weit sie sich aus dem Anhang ergeben.
nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Auf-
gabenbereichen entsprechend der Haushaltssyste- (4) Die Statistik nach§ 1 Nr. 1 erfaßt bei Erhebungsein-
matik des Bundes und der Länder; heiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 folgende Erhebungsmerk-
male:
d) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben der Hochschu-
len und Hochschulkliniken, soweit sie nicht von der 1. jährlich
Hochschule oder Hochschulklinik bewirtschaftet die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der
werden, in der Gliederung, die in der jeweils gelten- für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten
den Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine
2. November 1990 (BGBI. 1 S. 2414) festgelegt ist; Zuordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes
2. vierteljährlich von Bund und Ländern gewährleistet;
a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kas- 2. vierteljährlich
senergebnis entsprechend dem geltenden Gruppie- die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der
rungsplan des Bundes und der Länder; für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten
b) die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen und die Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine
Erstattungen vom Bund für Ausgleichsforderun- Zuordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes
gen; von Bund und Ländern gewährleistet; dies gilt nicht für
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
3. monatlich
(5) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfaßt bei den For-
a) die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben im
schungseinrichtungen der Erhebungseinheiten nach § 2
Sinne des § 39 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzege-
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 folgende Erhebungsmerkmale:
setzes vom 19. August 1969 (BGBI. 1 S. 1273);
1. jährlich
b) die Personalausgaben;
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben in einer Gliede-
c) die Bauausgaben;
rung nach Einnahme- und Ausgabearten entsprechend
d) die Steuereinnahmen; dem Gruppierungsplan des Bundes und der Länder
e) die Aufnahme und die Tilgung von Kreditmarktmit- sowie in fachlicher Gliederung; soweit die Erhebungs-
teln; einheiten die kommunaie Haushaltssystematik an-
wenden, erfolgt die Gliederung der Ist-Einnahmen und
f) die Einnahmen und Ausgaben im Länderfinanz- Ist-Ausgaben entsprechend dem kommunalen Grup-
ausgleich; pierungsplan;
g) die Kassenlage des Bundes und der Länder. 2. alle vier Jahre
(2) Die Statistik nach§ 1 Nr. 1 erfaßt bei den Erhebungs- a) die Ist-Einnahmen nach Mittelgebern;
einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 folgende Erhebungs- b) die Ist-Ausgaben in der Gliederung nach sozioöko-
merkmale:
nomischen Forschungszielen und Technologiebe-
1. jährlich reichen.
a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jah- (6) Die Statistik nach§ 1 Nr. 1 erfaßt bei den Erhebungs-
resrechnung in der Gliederung nach Einnahme- und einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 folgende Erhebungs-
Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entspre- merkmale:
chend der kommunalen Haushaltssystematik;
jährlich
b) bei Gemeinden mit 3 000 und mehr Einwohnern und
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben auf der Grundlage
bei Gemeindeverbänden die Haushaltsansätze ge-
der im Rahmen der kaufmännischen Buchführung einge-
gliedert nach Einnahme- und Ausgabearten ent-
richteten Konten und sonstiger Buchungsaufzeichnun-
sprechend dem Gruppierungsplan sowie die Bau-
gen.
ausgaben nach Aufgabenbereichen;
2. vierteljährlich (7) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfaßt bei den Erhebungs-
einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 10 folgende Erhe-
a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kas- bungsmerkmale:
senergebnis entsprechend dem kommunalen
Gruppierungsplan; jährlich
b) die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen. die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung,
des Anlagennachweises sowie der Behandlung des Jah-
(3) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfaßt bei den Erhebungs- resergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang
einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 folgende Erhebungs- ergeben, oder die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach
merkmale: Arten sowie Aufgabenbereichen, wenn die Haushaltssy-
jährlich stematik des Bundes und der Länder oder der Gemeinden
und Gemeindeverbände angewendet wird.
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrech-
nung in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabear- (8) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfaßt beim Lastenaus-
ten sowie Aufgabenbereichen entsprechend der kommu- gleichsfonds, beim ERP-Sondervermögen, beim Fonds
nalen Haushaltssystematik oder die Daten der Bilanz, der „Deutsche Einheit", beim Kreditabwicklungsfonds sowie
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2121
bei sonstigen Sondervermögen des Bundes, die die Haus- des Bundes und der Länder anwenden, folgende Er-
haltssystematik des Bundes und der Länder anwenden: hebungsmerkmale:
vierteljährlich vierteljährlich zum Quartalsende den Schuldenstand
1. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kas- nach Hauptschuldarten;
senergebnis entsprechend dem Gruppierungsplan des 3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Bundes und der Länder; folgende Erhebungsmerkmale:
2. die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen. jährlich zum 31. Dezember die Garantien und sonsti-
gen Gewährleistungen.
§4
Statistik des Steueraufkommens, §6
der Hebesätze und der Umlagen Personalstandstatistik
Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfaßt (1) Die Statistik nach§ 1 Nr. 4 erfaßt bei den Erhebungs-
1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 einheiten nach § 2 Abs. 1 mit Ausnahme der Betriebskran-
und 2 folgende Erhebungsmerkmale: kenkassen privater Unternehmen jährlich zum Stichtag
30. Juni, beginnend im Jahre 1993, die in einem unmittel-
a) jährlich
baren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis stehenden
den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und Beschäftigten nach folgenden Erhebungsmerkmalen:
die Gewerbesteuerumlage nach dem Ergebnis der
1. Geburtsmonat und -jahr,
Schlußabrechnung;
2. Geschlecht,
b) monatlich
3. Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsver-
das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und
tragsverhältnisses,
Zöllen;
4. Laufbahngruppe, Einstufung, Dienst- oder Lebens-
2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
altersstufe, Ortszuschlagsstufe,
folgende Erhebungsmerkmale:
5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem Dienst-
a) jährlich
verhältnis stehenden Personen der Wohnort,
die Hebesätze der Realsteuern nach der Festlegung
6. bei den Erhebungseinheiten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2
in der Haushaltssatzung, die bis zum 30. Juni be-
auch Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich,
schlossenen Änderungen der Hebesätze sowie die
Umlagesätze der allgemeinen Umlagen und der 7. bei den Erhebungseinheiten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4
Sonderumlagen; auch den Aufgabenbereich.
b) vierteljährlich (2) Die Auskunftspflichtigen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) liefern die
das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten. Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzel-
datensätzen. Sind die Daten nicht in automatisierter Form
verfügbar, kann bis zum Abschluß der Erhebung für den
§5 Stichtag 30. Juni 1997 die Auskunft zu den Erhebungs-
merkmalen nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 7 auf Grund von
Statistik über die Schulden und Bürgschaften
Schätzungen auch in Form von Summendatensätzen er-
Die Statistik nach § 1 Nr. 3 erfaßt teilt werden.
1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, (3) Abweichend von Absatz 1 werden für die Beschäftig-
6, 9 und 10 folgende Erhebungsmerkmale: ten bei den Forschungseinrichtungen der in § 2 Abs. 1
jährlich jeweils zum 31 . Dezember Nr. 1 bis 3 und 7 genannten Erhebungseinheiten zusätz-
lich die fachliche Gliederung und der Bildungsabschluß
a) den Stand der Schulden und die Berichtigung des und bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungs-
Standes der Schulden nach Schuldarten; einheiten, die in rechtlich selbständiger Form geführt wer-
b) den Stand der Schulden am Kreditmarkt nach dem den, nur Art, Umfang und Dauer des Arbeitsvertragsver-
Jahr der Fälligkeit; hältnisses, Geschlecht und Vergütungsgruppe erfaßt.
c) die Summe der Bürgschaften;
d) die Schuldenaufnahmen im laufe des Jahres nach §7
Laufzeiten und Schuldarten;
Versorgungsempfängerstatistik
e) die Schuldentilgung im laufe des Jahres nach
Schuldarten; (1) Die Statistik nach § 1 Nr. 5 erfaßt bei den Erhebungs-
einheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum Stichtag 1. Januar,
f) die sonstigen Zu- und Abgänge im laufe des Jahres
beginnend im Jahre 1994, die Empfänger von Versor-
nach Schuldarten;
gungsbezügen nach Beamten- und Soldatenversorgungs-
2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 recht sowie beamtenrechtlichen Grundsätzen nach folgen-
sowie beim Lastenausgleichsfonds, beim ERP-Son- den Erhebungsmerkmalen:
dervermögen, beim Fonds „Deutsche Einheit", beim
1. Geburtsmonat und -jahr,
Kreditabwicklungsfonds sowie bei sonstigen Sonder-
vermögen des Bundes, die die Haushaltssystematik 2. Geschlecht, Familienstand,
2122 Bund,esgesetzblaU, Jahrgang 1992, Teil I
3. Art des früheren Dienstverhältnisses, 2. bei den Erhebungseinheiten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 7 die
Art der Einrichtung, die Sitzgemeinde der Einrichtung,
4. Hechts,grundlage der Versorgung,
der Anteil von Forschung und Entwicklung an der Ge-
5. Art des Versorgungsanspruchs, samttätigkeit und der Aufgabenbereich der Einrich-
6. Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe., tung,
7. Wohnort, 3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 9
und 10 der Name der Träger, die Sitzgemeinde, die
8. Ruhegehaltssatz,
Rechtsform sowie der Aufgabenbereich und die Art des
9. Bestandsveränderungen im Vorjahr. Grund für den Rechnungswesens,
Eintritt des Versorgungsfalls, letzter Aufgabenbe-
4. bei den Erhebungseinheiten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 10, die
reich,
in rechtlich selbständiger Form geführt werden, Name
10. Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres, und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren öffent-
lichen Anteilseigner und deren Anteil am Nennkapital
11 . Bezügebestandteile im Berichtsmonat.
oder Stimmrecht,
(2) Die Auskunftspflichtigen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) liefern die
5. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 für die
Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzel-
Erhebungen nach den §§ 6, 7 und 8 der Beschäfti-
datensätzen. Sind die Daten nicht in automatisierter Form gungsbereich.
verfügbar, kann bis zum Abschluß der Erhebung für den
Stichtag 1 . Januar 1998 die Auskunft zu den Erhebungs-
§ 10
merkmalen nach Absatz 1 Nr . 1. 2 und 6 bis 11 auf Grund
von Schätzungen auch in Form von Summendatensätzen Hilfsmerkmale
erteilt werden.
Hilfsmerkmale sind
(3) Abweichend von Absatz 1 werden für die Empfänger 1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Be-
von Versorgungsbezügen bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 5, 7 richts- und Dienststellennummer,
und 8 genannten Erhebungseinheiten, mit Ausnahme der
Bundesanstalt für Arbeit, der Träger der gesetzlichen Ren- 2. Name, Anschrift und Telefonnummer der für eventuelle
tenversicherung und der Deutschen Bundesbank, nur die Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
Art des früheren Dienstverhältnisses, die Art der Versor- 3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7, 9
gung und die Besoldungsgruppe erfaßt. und 10 auch die für den entsprechenden Haushalt
zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.
§8 § 11
Sonderversorgungsempfängerstatistik Auskunftspflicht
Die Statistik nach § 1 Nr. 6 erfaßt bei den Erhebungsein- (1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht
heiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jährlich zum Stichtag Auskunftspflicht. Di.e Angaben zu den Merkmalen nach
1. Januar, beginnend im Jahre 1994, die Empfänger von § 10 Nr. 2 sind freiwillig.
Leistungen aus Sonderversorgungssystemen im Beitritts-
gebiet nach den §§ 9 und 11 des Anspruchs- und Anwart- (2) Auskunftspflichtig sind
schaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI . 1 1. für die Erhebung nach den §§ 3 und 5
S. 1606, 1677) nach folgenden Erhebungsmerkmalen·:
a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
1. Geburtsmonat und -jahr, und 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für
2. Art des Versorgungsanspruchs, die Mittel der Hochschulen auch die Leiter der öf-
fentlichen Besoldungsstellen, der Amtskassen, der
3. Bestandsveränderungen im Vorjahr, Bauämter oder anderer Stellen, sofern diese Mittel
4 . Bruttobezüge des Vorjahres, Beiträge zur gesetzlichen für die Hochschule bewirtschaften;
Rentenversicherung, anrechenbare Einkünfte ein- b) bei den Erhebungseinheiten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3,
schließlich Renten, durchschnittliche Zahlbeträge der 4, 6, 7 und 9 die Leiter dieser Erhebungseinheiten
jeweiligen Versorgungsleistungen, oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rech-
5. Einzelplan., Kapitel und Titel. nungswesen zuständigen Stellen;
c) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5
die Leiter dieser Erhebungseinheiten;
§9
d) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10
Zusätzliche Erhebung.smerkmale die Leiter oder, soweit die Angaben hier nicht er-
Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind langt werden können, die Träger dieser Erhe-
bungseinheiten;
1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
2.. für die Erhebung nach § 4
und 4 Name und Einwohnerzahl sowie Regierungsbe-
zirk, Kreis und die Zugehörigkeit zu sonstigen Ge- a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
meindeverbänden; bei den Erhebungseinheiten nach und 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für
§ 2 Abs. 1 Nr.. 4 zusätzlich die Sitzgemeinde, die Mit- die Erhebung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a der für
gliedsgemeinden, die Rechtsform sowie der Aufgaben- den Finanzausgleich unter den Ländern zuständige
bereich und die Art des Rechnungswesens, Minister des jeweiligen Landes;
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2123
b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Ist-Einnahmen der Hochschulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für Buchstabe d, soweit sie nicht von der Hochschule selbst
das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zu- bewirtschaftet werden, sowie die Bezeichnung der Hoch-
ständigen Stellen; schule von den statistischen Ämtern der Länder mit den
3. für die Erhebungen nach den §§ 6, 7 und 8 Merkmalen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Hochschulstatistik-
gesetzes vom 2. November 1990 (BGBI. 1 S. 2414) zu-
a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sammengeführt werden.
und 2 die zuständigen Bundesminister, Landesmini-
ster und -senatoren oder die Leiter der für die Zahl-
barmachung der Bezüge zuständigen Stellen; § 14
b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Übermittlung
bis 10 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der
für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen An oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die
Stellen. Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körper-
schaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die
(3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Absatz 2 Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt
entsprechend. und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit
statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit
§ 12 Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabel-
Zentrale Erhebungen len, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall auswei-
sen, dürfen, soweit die Erhebungseinheiten nach § 2
(1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 5 werden bei den Abs. 1 Nr. 7 betroffen sind, nur dann übermittelt werden,
Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 7 und bei wenn sie nicht in tieferer regionaler Gliederung als auf
den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, an denen Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf
der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Bezirksebene, aufbereitet sind.
Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt
ist, sowie bei den rechtlich unselbständigen Fonds und
Einrichtungen des Bundes vom Statistischen Bundesamt § 15
erhoben und aufbereitet.
Veröffentlichung
(2) Die Statistiken nach den §§ 6 bis 8 werden bei den
Die statistischen Ergebnisse dürfen auf der Ebene der
Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 7 sowie
Erhebungseinheit veröffentlicht werden, soweit nicht Erhe-
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8,
bungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 betroffen sind.
soweit sie der Aufsicht des Bundes unterstehen, und bei
den Erhebungseinheiten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 10, soweit es
sich um rechtlich unselbständige Fonds und Einrichtungen § 16
des Bundes handelt, vom Statistischen Bundesamt erho-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ben und aufbereitet.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in.
§ 13 Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz
über die Finanzstatistik in der Fassung der Bekannt-
Zusammenführung
machung vom 11. Juni 1980 (BGBI. 1S. 673, 782), zuletzt
Zur Erstellung statistischer Ergebnisse auf der Ebene geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 1986
der Hochschule dürfen die Merkmale Ist-Ausgaben und (BGBI. 1 S. 2555), außer Kraft.
Das vorstehende .Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
§ 11 a des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 1992 (BGBI. 1 S. 674), wird
wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt
„In den Jahren 1992 und 1993 erhöhen sich die Ergänzungszuweisungen
nach Satz 1 um jährlich 119 000 000 DM."
2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zusätzlich erhalten in den Jahren 1992 und 1993 aus dem Gesamtbetrag der
Zuweisungen nach Absatz 1 Bremen Zahlungen von je 30 000 000 DM und
Nordrhein-Westfalen Zahlungen von je 15 500 000 DM."
3. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Aus dem Gesamtbetrag der Zuweisungen nach Absatz 1 erhalten jähr-
lich ab 1992 nachstehende Länder folgende Vorabbeträge:
Bremen 250 000 000 DM,
Rheinland-Pfalz 20 000 000 DM,
Saarland 250 000 000 DM,
Schleswig-Holstein 50 000 000 DM.
Zum Ausgleich der Nachteile bei der Bemessung der Vorabbeträge in den
Jahren 1987 bis 1991 erhält das Land Bremen in den Jahren 1992 und 1993
aus dem Gesamtbetrag der Zuweisungen nach Absatz 1 zusätzlich je eine
Zahlung von 237 500 000 DM."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hi1ermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsid1ent
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2125
Zollrechtsänderungsgesetz
Vom 21. Dezember 11992
Dm Bundles~ag1 hat das folgende Gesetz beschlossen: legen. Wasserfahrzeuge dürfen ohne zollamtliche Geneh-
migung auf der Zollstraße nicht mit anderen Fahrzeugen
oder mit dem Land in Verbindung treten.
Artikel 1:
(4) Zollstraßen sind Landstraßen, Wasserstraßen, Rohr-
Zo,I iverwaltungsgesetz leitungen und sonstige Beförderungswege, auf denen Wa-
(ZollVG) ren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
sowie in die oder aus den Freizonen zu verbringen sind.
Teil 1 Zollstraßen sowie die Zollflugplätze und Zollandungsplätze
werden öffentlich bekanntgegeben.
Erlassung des Warenverkehrs
(5) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
§ 1 Rechtsverordnung, soweit Verbote und Beschränkungen
nicht entgegenstehen, zur Erleichterung des Verkehrs
Aufgaben der Zollverwaltung Ausnahmen· von den Absätzen 1, 2 und 3 zulassen und
(1) Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollge- dabei bestimmen, daß in Einzelfällen Ausnahmen auch im
biets der Europäischen Gemeinschaften (Zollgebiet der Verwaltungswege zugelassen werden können.
Gemeinschaft) sowie über die Freizonengrenzen wird im (6) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen des Arti-
Die zollamtliche Überwachung sichert insbesondere die kels 38 Abs. 4 des Zollkodex Ausnahmen von der in Artikel
Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die 38 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Ver-
Einhaltung des Zollrechts . Einfuhr- und Ausfuhrabgaben pflichtung, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte
im Sinne dieses Gesetzes sind die im Zollkodex geregel- Waren zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstel-
ten Abgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die ande- le oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten
ren für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteu- oder zugelassenen Ort zu befördern, vorsehen.
ern. Zollkodex im Sinne dieses Gesetzes ist der in der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates festgelegte
§3
Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302 vom
19. Oktober 1992, S. 1) in seiner jeweils geltenden Fas- Zeitliche Beschränkung der Ein- und Ausfuhr
sung.
(1) Waren, die auf Zollstraßen zu befördern sind, dürfen
(2) Der Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren nur während der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstel-
über die Grenze des deutschen Verbrauchsteuererhe- len in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
bungsgebietes wird zollamtlich überwacht. sowie in die oder aus den Freizonen verbracht werden.
(3) Die zollamtliche Überwachung sichert darüber hin- (2) Von der Beschränkung des Absatzes 1 befreit sind
aus die Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen der Seeverkehr, der Postverkehr, der Reiseverkehr, der
Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch fahrplanmäßige Personenschiffsverkehr auf Binnenge-
den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver- wässern und der öffentliche fahrplanmäßige Kraftfahr-
bieten oder beschränken (Verbote und Beschränkun- zeugverkehr. Außerdem kann die zuständige Oberfinanz-
gen). direktion weitere Ausnahmen und Erleichterungen zulas-
sen, soweit es die Umstände erfordern und die Möglichkeit
(4) Die Zollverwaltung erfüllt im übrigen die Aufgaben, der zollamtlichen Überwachung dadurch nicht beeinträch-
die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind. tigt wird.
§2 §4
Verkehrswege Gestellung
(1) Waren dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes (1) Die Gestellung ist innerhalb der dafür bekanntgege-
nur auf Zollstraßen (Absatz 4) in das oder aus dem Zollge- benen Öffnungszeiten (§ 18) am Amtsplatz der zuständi-
biet der Gemeinschaft sowie in die oder aus den Freizonen gen Zollstelle oder an dem von ihr zugelassenen Ort zu
verbracht werden. Dies gilt nicht für den öffentlichen Schie- bewirken.
nenverkehr und den Luftverkehr. (2) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Erleichte-
(2) Einfliegende Luftfahrzeuge dürfen nur auf einem rung des Verkehrs durch Rechtsverordnung in den im
Zollflugplatz landen, ausfliegende nur von einem solchen Zollkodex und in sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Vor-
abfliegen. schriften genannten Fällen Ausnahmen von der Pflicht zur
Gestellung oder Erleichterungen bei der Gestellung vor-
(3) Einfahrende Wasserfahrzeuge dürfen nur an Zollan- sehen. Er kann dabei bestimmen, daß in einzelnen Fällen
dungsplätzen anlegen, ausfahrende nur von solchen ab- Ausnahmen auch im Verwaltungsweg zugelassen werden
2126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
können, soweit Verbote und Beschränkungen nicht ent- Rechtsakten von Organen der Europäischen Ge-
gegenstehen. meinschaften zur Festsetzung von Zollkontingenten
berechtigt ist.
§5
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann, soweit eine
Sondervorschriften für Postsendungen deutsche Zolltarifhoheit noch besteht, durch Rechtsverord-
( 1) Soweit Postsendungen nicht bereits nach Maßgabe nung den Zolltarif insoweit ändern,
des Zollkodex und sonstiger gemeinschaftsrechtlicher Vor- 1. als die Bundesrepublik Deutschland nach den in Ab-
schriften zu gestellen sind, legt die Deutsche Bundespost satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Verträgen, auf
POSTDIENST Sendungen der zuständigen Zollstelle zur Grund von hierauf gestützten Rechtsakten von Orga-
Nachprüfung vor, bei denen zureichende tatsächliche An- nen der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund
haltspunkte dafür bestehen, daß Waren unter Verstoß von Beschlüssen der im Rat vereinigten Vertreter der
gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbot in den Regierungen der Mitgliedstaaten dazu verpflichtet ist;
oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
2. als es zur Durchführung von Verträgen, die die Mitglied-
werden. Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 1O des
staaten der Europäischen Gemeinschaften oder diese
Grundgesetzes wird für die Gestellung sowie für die Vorle-
Gemeinschaften mit anderen Staaten geschlossen
gung sonstiger Sendungen eingeschränkt.
haben, sowie von Beschlüssen über die beschleunigte
(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist befugt, Verwirklichung der Ziele der vorbezeichneten Verträge
für von ihr beförderte Waren, die nach Maßgabe des erforderlich ist;
Zollkodex zu gestellen sind, Zollanmeldungen in Vertre- 3. als die Bundesrepublik Deutschland nach den in Ab-
tung des Empfängers abzugeben. satz 2 Nr. 2 Buchstabe a und den in Nummer 2
(3) § 46 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs- bezeichneten Verträgen, auf Grund von hierauf ge-
widrigkeiten wird durch diese Vorschrift nicht berührt. stützten Rechtsakten von Organen der Europäischen
Gemeinschaften oder auf Grund von Beschlüssen der
im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mit-
gliedstaaten zur Festsetzung von Zollkontingenten ver-
Teil II pflichtet ist.
Erlangung (4) Bei Zolltarifänderungen nach den Absätzen 2 und 3
einer zollrechtlichen Bestimmung können Zollsätze, die gesenkt werden, bis auf ganze Zah-
len nach unten und Zollsätze, die erhöht werden, bis auf
volle Zahlen nach oben gerundet werden.
§6
Zolltarif (5) Der Bundesminister der Finanzen kann, soweit eine
deutsche Zolltarifhoheit noch besteht, zur internationalen
(1) Der Zolltarif umfaßt die in Artikel 20 des Zollkodex Vereinheitlichung oder aus anderen zolltechnischen Grün-
genannten Rechtsakte sowie die Zolltarifverordnung vom den durch Rechtsverordnung das Schema des Zolltarifs
24. September 1986 (BGBI. II S. 896) in ihrer jeweils einschließlich der Allgemeinen Vorschriften ändern, ohne
geltenden Fassung. den Zollsatz oder die Zollfreiheit für die betroffenen Waren
zu ändern.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann, soweit eine
deutsche Zolltarifhoheit noch besteht, im Einvernehmen (6) Der Bundesminister der Finanzen kann den Zolltarif
mit dem für den jeweiligen Bereich fachlich zuständigen durch Rechtsverordnung insoweit ändern, als die Bundes-
Bundesminister durch Rechtsverordnung republik Deutschland auf Grund unmittelbar in allen
1. aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur Erfül- Mitgliedstaaten geltender Rechtsakte der Organe der Eu-
lung internationaler vertraglicher Verpflichtungen, Zoll- ropäischen Gemeinschaften über Änderungen oder Er-
sätze des Zolltarifs ermäßigen oder aufheben; gänzungen des Gemeinsamen Zolltarifs verpflichtet oder
ermächtigt ist, Durchführungsvorschriften zu erlassen.
2. den Zolltarif insoweit ändern,
(7) Der Bundesminister der Finanzen kann im Einver-
a) als dies der Bundesrepublik Deutschland auf Grund
nehmen mit dem für die jeweiligen Waren fachlich zustän-
der Verträge zur Gründung der Europäischen Ge-
digen Bundesminister durch Rechtsverordnung die Inan-
meinschaften, der Beitrittsverträge hierzu und der
spruchnahme eines Zollkontingents von der Vorlage eines
Verträge zu deren Änderung, Erweiterung, Ergän-
Zollkontingentscheins abhängig machen und die Grund-
zung oder Durchführung oder zur Begründung einer
sätze für die Verteilung sowie die für die Verteilung zustän-
Zollunion oder Freihandelszone oder auf Grund von
dige Zollkontingentscheinstelle festsetzen. Die Grundsät-
hierauf gestützten Rechtsakten von Organen der
ze für die Verteilung müssen unter Berücksichtigung der
Europäischen Gemeinschaften gestattet worden
mit der Einführung des Zollkontingents verfolgten wirt-
ist;
schaftlichen Ziele, wie der Preisdämpfung, Befriedigung
b) als dies zur beschleunigten Verwirklichung der Ziele eines bestimmten Bedarfs oder Pflege bestimmter Han-
der unter Buchstabe a bezeichneten Verträge erfor- delsbeziehungen, die volkswirtschaftlich zweckmäßige
derlich ist, wenn sichergestellt ist, daß die anderen Ausnutzung des Zollkontingents ermöglichen. Sie können
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vorsehen, daß die Zollkontingentswaren nur zur Beliefe-
entsprechende Zolltarifänderungen durchführen; rung von Verbrauchern in bestimmten Teilen des Gel-
c) als die Bundesrepublik Deutschland nach den unter tungsbereichs dieses Gesetzes zu verwenden sind sowie
Buchstabe a bezeichneten Verträgen sowie nach daß Einführer bevorzugt zu berücksichtigen sind, die durch
den auf die vorbezeichneten Verträge gestützten einen höheren als den auf Grund des Kontingentszollsat-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezernbef 11992 2112:1
zes zu entrichtenden Zoll in der Ausübung ihires Gewerbes (3) Die Zollverwaltung kann von dem Unternehmen wei-
besonders betroffen werden. fm Rahmen der Grundsätze tere Leistungen verlangen, die mit der ZoUbehandlung der
für die Verteilung kann die Ausnutzung des Zollkontingents von ihm beförderten oder umgeschlagenen Waren zusam-
von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen abhän- menhängen und die ihm nach den Umständen zugemutet
gig gemacht werden. werden können . Das Unternehmen kann dafür Vergütungi
(8) Der Bundesminister der Finanzen regelt durch seiner Selbstkosten verlangen.
Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Ert.eilung von (4) Für die von der Zollverwaltung zu zahlende Vergü-
verbindlichen Zolltarifauskünften nach Artikel 12 des Zoll- tung kann eine Pauschale vereinbart werden.
kodex.
(5) Verkehrsverwaltungen des Bundes gelten als Unter-
§7 nehmen im Sinne der vorstehenden Absätze.
Nichtannahme der Zollanmeldung
(1) Unbeschadet des Zollkodex und der sonstigen ge- Teil III
meinschaftsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die
Annahme der Zollanmeldung ab, wenn Befugnisse der Zollverwaltung1
1. die Zollstelle sachlich nicht zuständig ist,
§ 10
2. die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehand-
lung nicht vorliegen oder Zollamtliche Überwachung
3. Verbote und Beschränkungen entgegenstehen. (1) Unbeschadet der §§ 209 bis 211 der Abgabenord-
nung können die Bediensteten der Zollverwaltung zur
(2) Die Zollstelle kann die Annahme der Zollanmeldung: Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben im grenz-
ablehnen, wenn nahen Raum (§ 14 Abs. 1) Personen anhalten . Die zum
1. sie örtlich nicht zuständig ist, Anhalten aufgeforderte Person hat auf Verlangen der
Zollbediensteten stehenzubleiben und sich auszuweisen.
2. die Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungs-
Führer von Beförderungsmitteln haben auf Verlangen zu
zeiten (§ 18} nicht beachtet worden sind.
halten. Sie haben den Zollbediensteten auf Verlangen
auch zu ermöglichen, an Bord und von Bord zu gelangen.
Gepäck, Beförderungsmittel und ihre Ladung können zur
§8 Feststellung des zollredlichen Besitzes mitgeführter Wa-
ren an Ort und Stelle oder einem anderen geeigneten Ort
Nämlichkeitssicherung,
geprüft. werden. Die von der Prüfung Betroffenen haben
Soweit die Sicherung der Nämlichkeit (Artikel 72 des dafür nach den Umständen dienliche Hilfe zu leisten.
Zollkodex) erforderlich ist, hat der Beteiligte Räume, Beför-
(2) Außerhalb des grenznahen Raums gilt Absatz 1,
derungsmittel und Behältnisse, die zollamtlich verschlos-
wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gege-
sen werden sollen, auf seine Kosten zollsicher herzurich-
ben sind, daß vorschriftswidrig Nichtgemeinschaftswaren,
ten. Er hat auch auf seine Kosten an Packstücken und
verbrauchsteuerpflichtige Waren oder Waren, die Verbo-
Waren die Vorrichtungen zum Anlegen der Nämlichkeits-
ten und Beschränkungen unterliegen (§ 1 Abs. 3), mitge-
mittel anzubringen und Muster, Abbildungen oder Be-
führt werden.
schreibungen von Waren unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen, wenn sie als Nämlichkeitsmittel erforderlich sind. (3) Personen können bei Vorliegen zureichender tat-
sächlicher Anhaltspunkte, daß sie vorschriftswidrig Nicht-
gemeinschaftswaren, verbrauchsteuerpflichtige Waren
oder Waren, die Verboten und Beschränkungen unterlie-
§9 gen (§ 1 Abs. 3), bei sich führen, angehalten und an einem
Zollbehandlung hierfür geeigneten Ort körperlich durchsucht werden. Sie
auf dem Betriebsgelände bestimmter Unternehmen können an Ort und Stelle abgetastet werden, wenn zurei-
chende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß
(1) Wird die Zollbehandlung des Personen- oder Güter- sie Waffen in oder unter ihrer Kleidung verborgen halten.
verkehrs auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens
durchgeführt, das dem öffentlichen Verkehr oder dem (4) Die Zollbediensteten dürfen nach§ 5 Abs. 1 vorge-
öffentlichen Warenumschlag dient, so gelten für die Bezie- legte Sendungen öffnen und prüfen.
hung zwischen der Zollverwaltung und dem Unternehmen
(5) Das Grundrecht auf Freiheit der Person, das Briet-
die Absätze 2 bis 5.
und Postgeheimnis sowie das Grundrecht aui Unverletz-
(2) Das Unternehmen stellt die erforderlichen Einrich- lichkeit der Wohnung (Artikel 2 Abs . 2, Artikel 10 und
tungen, insbesondere Rampen, Lagerräume und -plätze, Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maß-
Brücken, Diensträume, Wiege- und Untersuchungsvor- gabe der Absätze 1 bis 4 eingeschränkt
richtungen, Parkplätze für die Dienstkraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuge der Zollbediensteten zur Verfügung und
hält sie in gutem Zustand. Die Zollverwaltung vergütet dem § 11
Unternehmen auf Antrag seine Selbstkosten, soweit es
Überholung
diese Einrichtungen nicht ohnehin benötigt Soweit ein
Aufwand über das Maß hinausgeht, das für zolleigene (1) Im Rahmen der Erlassung des Warenverkehrs kann
Einrichtungen üblich ist, wird er nicht vergütet dmch Überholung am Ort der Gestelllung geprüft werden,
2128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ob Nichtgemeinschaftswaren eingeführt worden sind oder Teil IV
ob der Gestellungspflicht vollständig genügt worden ist.
Stehen dafür erforderliche Einrichtungen .am Amtsplatz Vorschriften
oder einem anderen für die Gestellung zugelassenen Ort für Grundstücke und Bauten im grenznahen Raum
nicht zur Verfügung, so kann für die Überholung der näch-
ste geeignete Ort bestimmt werden. § 14
Grenznaher Raum
(2) Der Gestellungspflichtige hat die Überholung zu er-
möglichen. Er hat dabei selbst oder durch andere auf selne (1) Der grenznahe Raum erstreckt sich am deutschen
Kosten und Gefahr die erforderliche Hilfe nach zollamtli- Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft bis zu einer Tiefe
cher Anweisung zu leisten. Er hat auf Verlangen schwer von 30 Kilometern, von der seewärtigen Begrenzung des
feststellbare, zur Aufnahme von Waren geeignete Stellen Zollgebiets der Gemeinschaft an bis zu einer Tiefe von
anzugeben sowie Beschreibungen des Beförderungsmit- 50 Kilometern. Der Bundesminister der Finanzen wird
tels, Verzeichnisse der Ausrüstungsstücke und Ersatzteile ermächtigt, zur Sicherung der Zollbelange durch Rechts-
und andere Unterlagen über das Beförderungsmittel vor- verordnung den grenznahen Raum auszudehnen, soweit
zulegen. Diese Pflichten treffen für das Beförderungsmittel die zollamtliche Überwachung dies erfordert.
seinen Führer.
(2) Zollbedienstete dürfen im grenznahen Raum Grund-
stücke mit Ausnahme von Gebäuden betreten und befah-
ren. Das Hauptzollamt kann verlangen, daß Grundstücks-
§ 12
eigentümer und -besitzer einen Grenzpfad freilassen, an
Weiterleitungsbefugnis Einfriedungen Durchlässe oder Übergänge einrichten oder
Ergeben sich bei der zollamtlichen Überwachung zurei- Wassergräben überbrücken. Das Hauptzollamt kann dar-
chende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß Waren über hinaus auf eigene Kosten Grenzpfade, Durchlässe,
unter Verstoß gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Aus- Übergänge oder Brücken einrichten oder verbessern.
fuhrverbot in den oder aus dem Geltungsbereich dieses (3) Der Bundesminister der Finanzen kann für den
Gesetzes verbracht werden, und werden diese Anhalts- grenznahen Raum durch Rechtsverordnung zur Sicherung
punkte durch Nachprüfung nicht entkräftet, so werden die der Zollbelange
Waren und die dazugehörigen Verwaltungsvorgänge vor-
behaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen der 1. das Feilbieten und Ankaufen von Waren im Reise-
Staatsanwaltschaft oder, wenn nur die Ahndung als Ord- gewerbe verbieten oder beschränken,
nungswidrigkeit in Betracht kommt, der für die Verfolgung 2. anordnen, daß Weidevieh gekennzeichnet und über
und Ahndung zuständigen Verwaltungsbehörde vorgelegt. seinen Bestand Buch geführt witd.
Für Postsendungen gilt dies nur, wenn zureichende tat- Der Bundesminister der Finanzen kann die Ermächtigun-
sächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Das gen durch Rechtsverordnung auf die Oberfinanzdirek-
Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 1O des Grundgeset-
tionen übertragen.
zes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 einge-
schränkt. (4) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Siche-
rung der Zollbelange durch Rechtsverordnung Binnenge-
wässer, die von außerhalb des Zollgebiets der Gemein-
§ 13 schaft her zu Wasser zugänglich sind, ihre Inseln und ihr
Verwertung von Waren Ufergelände, Zollflugplätze, verkehrsrechtlich zugelasse-
ne Flugplätze sowie den um die Freizonen gelegenen
(1) Soweit im Zollkodex und in sonstigen gemeinschafts- Bereich in einer für die wirksame Überwachung erforder-
rechtlichen Vorschriften geregelt ist, daß Waren durch die lichen Ausdehnung der Grenzaufsicht unterwerfen, wenn
Zollbehörden veräußert werden können, können sie durch dort Nichtgemeinschaftswaren befördert werden. Für ein
Wegnahme oder Verfügungsverbot zollamtlich sicherge- solches Gebiet gelten die Absätze 2 und 3 sowie § 10
stellt werden. Die Vorschriften der Abgabenordnung über Abs. 1 und § 15 Abs. 5 entsprechend.
die Verwertung gepfändeter Sachen gelten sinngemäß ..
Die Verbote und Beschränkungen sind zu beachten. Die § 15
Beteiligten sollen vor der Veräußerung gehört werden. Die
Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind Grundstücke und Bauten in Grenznähe,
ihnen, soweit möglich, mitzuteilen. Die veräußerten Waren an Freizonengrenzen und auf Flugplätzen
werden dem Erwerber ausgehändigt, nachdem sie eine (1) Bauten dürfen innerhalb einer Entfernung von 100 Me-
· zollrechtliche Bestimmung erhalten haben. tern, in Orten mit geschlossener Bauweise von 50 Me-
tern, vom deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft
(2) Im Rahmen des Artikels 56 des Zollkodex können nur mit Zustimmung des Hauptzollamts errichtet oder ge-
vorübergehend verwahrte Waren durch die Zollbehörden ändert werden: Die Entfernung bestimmt sich bei Binnen-
veräußert werden, wenn ihnen Verderb oder eine wesent- gewässern vom Ufer, an der Küste von der Strandlinie an.
liche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewah- Der Zustand von Grundstücken darf innerhalb dieses Ge-
rung, Pflege oder Erhaltung unverhältnismäßig viel kostet ländestreifens nur mit Zustimmung des Hauptzollamts ver-
oder unverhältnismäßig schwierig ist. Absatz 1 ist anzu- ändert werden, wenn die Veränderung über die übliche
wenden. Bewirtschaftung hinausgeht. Die Zustimmung kann ver-
sagt werden, wenn die Sicherheit der Zollbelange gefähr-
(3) Waren, die nach den Absätzen 1 oder 2 nicht ver- det würde. Sind Bauarbeiten oder Veränderungen ohne
äußert werden können, können vernichtet werden. Zustimmung des Hauptzollamts ausgeführt worden, so
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2129
kann das Hauptzollamt verlangen, daß der frühere Zu- ämter und ihre Dienststellen sind Zollstellen im Sinne des
stand wiederhergestellt wird. Bei dicht an der Zollgrenze Artikels 4 Nr. 4 des Zollkodex.
der Gemeinschaft liegenden Gebäuden und schwimmen-
den Anlagen kann das Hauptzollamt jederzeit Fenster- (3) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
gitter, Türverschlüsse oder andere besondere Sicherungs- Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der Hauptzollämter
vorrichtungen anordnen. und ihrer Dienststellen festlegen.
(2) Das Hauptzollamt kann in einzelnen Fällen die Be- (4) Der Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung sichert
nutzung von Grundstücken durch Personen, die nicht dort unbeschadet anderer gesetzlicher Regelungen insbeson-
wohnen, in dem in Absatz 1 bezeichneten Geländestreifen dere den deutschen Teil der Grenze des Zollgebiets der
beschränken, wenn dies für die zollamtliche Überwachung Gemeinschaft und überwacht den grenznahen Raum (§ 14
erforderlich ist. Die Zollverwaltung kann auf Grundstücken Abs. 1) sowie die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebie-
in diesem Geländestreifen auf eigene Kosten Sperren, te (§ 14 Abs. 4). Zum Grenzaufsichtsdienst der Zollverwal-
Hindernisse, Schutzhütten, Zugangswege und ähnliche tung gehören alle Zollbediensteten - einschließlich der
Anlagen errichten, die unerlaubten Warenverkehr über die Bediensteten des Wasserzolldienstes -, die in der Grenz-
Zollgrenze erschweren oder eine bessere Überwachung aufsicht tätig sind.
ermöglichen. § 18
(3) Einrichtungen auf Zollflugplätzen (§ 2 Abs. 2) und Öffnungszeiten und Amtsplätze
verkehrsrechtlich zugelassenen Flugplätzen sind, soweit
sie die Sicherheit der Zollbelange gefährden, auf Anord- Die Öffnungszeiten der Zollstellen und deren Amtsplätze
nung des Hauptzollamts zu entfernen oder mit geeigneten werden durch Aushang bei den Zollstellen bekanntge-
Sicherungsvorrichtungen zu versehen. geben.
§ 19
(4) Bezüglich des um die Freizonen (§ 20 Abs. 1) gele-
genen Bereichs gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maß- Beistand
gabe, daß die Entfernung von der Freizonenbegrenzung (1) Der Bundesminister der Finanzen kann der Deut-
drei Meter beträgt. schen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn durch
(5) Entschädigungen werden in den Fällen der Ab- Rechtsverordnung zur Erleichterung des Verkehrs Ho-
sätze 1 bis 4 nicht gewährt. Erleidet jemand durch eine heitsaufgaben übertragen. Ausgenommen ist dabei der
Maßnahme auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 einen Erlaß von Abgabenbescheiden. Dies gilt auch für andere
Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu ge- nach § 111 Abs. 1 der Abgabenordnung zur Amtshilfe
währen. Für Anordnungen des Hauptzollamts nach § 14 verpflichtete Verwaltungen des Bundes, sofern sie diese
Abs. 2 und den Absätzen 1 bis 3 gelten die §§ 328 bis 335 Aufgaben durch Bundesbeamte wahrnehmen.
der Abgabenordnung sinngemäß.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verwaltungen und die
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wehranlagen nach § 111 Abs. 4 der Abgabenordnung zu Zollhilfsorga-
und Übungsplätze der Bundeswehr oder der Truppen ver- nen bestellten Unternehmen haben den Zollstellen bei der
bündeter Staaten und für Anlagen der Deutschen Bundes- zollamtlichen Überwachung und bei der Zollbehandlung
bahn oder der Deutschen Reichsbahn. des Personen- und Güterverkehrs, dem ihre Einrichtungen
dienen, Hilfe zu leisten, insbesondere
§ 16
1. die mit der zollamtlichen Überwachung ihres Verkehrs
Enteignung betrauten Zollbediensteten im Dienst unentgeltlich zu
befördern und ihnen den Zutritt zu ihren Anlagen unent-
(1) Für die Errichtung von Zollbauten im grenznahen
geltlich zu gestatten,
Raum (§ 14 Abs. 1) ist die Enteignung zulässig.
2. den in Betracht kommenden Zollstellen die Fahr- und
(2) Für Enteignungen nach Absatz 1 gelten § 2 und der Flugpläne einschließlich deren Änderungen für den
Zweite und Dritte Teil sowie die§§ 67, 68, 71, 73 und 74 Verkehr über die Grenze rechtzeitig und kostenlos mit-
des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetz- zuteilen.
blatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung sinngemäß. (3) Die in Absatz 2 genannten Verwaltungen und Unter-
nehmen haben Bedienstete, die wegen einer Steuerstraf-
tat oder einer Steuerordnungswidrigkeit rechtskräftig ver-
urteilt sind, auf Verlangen des Hauptzollamts von jeder
Teil V Verrichtung auszuschließen, auf die sich die zollamtliche
Überwachung erstreckt.
Zollverwaltung; Beistandspflichten
§ 17 Teil VI
Zollbehörden und Zollstellen;
Grenzaufsichtsdienst Sondervorschriften für Freizonen
und andere Teile des Hoheitsgebiets
(1) Der organisatorische Aufbau der Zollverwaltung
bestimmt sich nach dem Finanzverwaltungsgesetz vom
§ 20
30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426, 1427) in der jeweils
geltenden Fassung. Freizonen
(2) Dienststellen der Zollverwaltung sind Zollbehörden (1) Freizonen (Artikel 166 des Zollkodex) sind diejenigen
im Sinne des Artikels 4 Nr. 3 des Zollkodex. Die Hauptzoll- Einrichtungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes be-
2130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
stehen. Die Errichtung neuer Freizonen bedarf eines Teil VII
Bundesgesetzes.
Sonstige Vorschriften
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Anpas-
sung an wirtschaftliche Erfordernisse oder zur Vereinfa-
§ 25
chung der zollamtlichen Überwachung durch Rechtsver-
ordnung den Verlauf einer Freizonengrenze ändern, so- Beschränkung des Warenverkehrs
weit der wesentliche Bestand der Freizone nicht berührt
(1) Der Handel mit Nichtgemeinschaftswaren oder un-
wird. ·
versteuerten Waren, die zur Verwendung als Schiffs- und
Reisebedarf bestimmt sind, darf nur mit schriftlicher Er-
§ 21 laubnis des Hauptzollamts betrieben werden. Die Erlaub-
nis kann zur Sicherung der Zollbelange mit Auflagen ver-
Persönliche Beschränkungen
bunden werden.
Personen dürfen in Freizonen nur mit besonderer Er-
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Siche-
laubnis des Hauptzollamts wohnen. Die Erlaubnis wird
rung der Zollbelange durch Rechtsverordnung die Abgabe
erteilt, wenn Zollbelange nicht entgegenstehen.
und den Bezug unverzollter oder unversteuerter Waren als
Schiffs- und Reisebedarf einschränken oder für bestimmte
Fälle untersagen.
§ 22
§ 26
Bauten in Freizonen
Versand
Bauten dürfen in Freizonen nur mit Zustimmung des
(1) Soweit der Zollkodex oder sonstige gemeinschafts-
Hauptzollamts errichtet, wesentlich in ihrer Bauart geän-
rechtliche Vorschriften eine Befugnis zur Einräumung von
dert oder anders verwendet werden. Die Zustimmung kann
Erleichterungen oder vereinfachten Verfahren im Rahmen
versagt werden, wenn die Sicherheit der Zollbelange ge-
des gemeinschaftlichen Versandverfahrens vorsehen,
fährdet würde. Sind Bauarbeiten ohne Zustimmung des
kann der Bundesminister der Finanzen das Nähere durch
Hauptzollamts ausgeführt worden, so kann das Hauptzoll-
Rechtsverordnung regeln.
amt verlangen, daß der frühere Zustand wiederhergestellt
wird. Die Beschränkungen gelten nicht für Bauten des (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Bundes, der Länder und der Gemeinden; die Baupläne durch Rechtsverordnung Vereinbarungen nach Artikel 97
müssen jedoch dem Hauptzollamt spätestens einen Monat Abs. 2 Buchstabe a des Zollkodex im Geltungsbereich
vor Baubeginn zugeleitet werden. dieses Gesetzes in Kraft zu setzen und ergänzende Ver-
fahrensvorschriften zur Durchführung dieser Vereinbarun-
gen zu erlassen.
§ 23 § 27
Überwachung der Freizonen Abgabenerhebung zum Pauschsatz
Der Bundesminister der Finanzen kann zur Sicherung (1) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
der Freizonengrenzen, insbesondere zur Ausgestaltung Rechtsverordnung für Waren, die weder zum Handel noch
notwendiger Umfriedungen, das Nähere durch Rechtsver- zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, zur Abgel-
ordnung bestimmen. tung der Einfuhrabgaben pauschalierte Abgabensätze
festsetzen, die angewendet werden, wenn der Zollanmel-
der nicht Verzollung nach dem Zolltarif und Versteuerung
§ 24 nach den in Betracht kommenden Steuergesetzen bean-
Helgoland tragt.
(1) Auf der Insel Helgoland kann nach Artikel 38 Abs. 3 (2) Absatz 1 gilt nicht für Einfuhrabgaben, deren Auf-
des Zollkodex eine Zollstelle errichtet werden, die nach kommen den Ländern zusteht.
den im Zollgebiet der Gemeinschaft geltenden Vorschrif-
ten Amtshandlungen vornimmt.
Teil VIII
(2) Auf Helgoland kann das Befördern, Lagern, Veredeln Sonstige Ermächtigungen
und Verwenden von Nichtgemeinschaftswaren sowie der
Handel damit in einzelnen Fällen beschränkt werden, § 28
wenn es die zollamtliche Überwachung erfordert. Unter
den gleichen Voraussetzungen können dort Betriebe, die Rechtsverordnungsermächtigungen
gewerbsmäßig Nichtgemeinschaftswaren oder unversteu- für Verfahrensregelungen
erte Gemeinschaftswaren befördern, lagern, veredeln, ver- (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
wenden oder damit handeln, unter zollamtliche Überwa- zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung
chung gestellt und die Betriebsinhaber zur Buchführung die durch dieses Gesetz festgelegten Pflichten näher zu
verpflichtet werden. bestimmen und das Verfahren der zollamtlichen Über-
wachung in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
(3) Für die Verbote, Beschränkungen und Sicherungs- sowie in die oder aus den Freizonen verbrachter Waren
maßnahmen auf Helgoland gelten die §§ 328 bis 335 der sowie den Erhalt ihrer zollrechtlichen Bestimmung näher
Abgabenordnung sinngemäß. zu regeln.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2131
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, § 30
durch Rechtsverordnung Änderungen internationaler Zoll-
Rechtsverordnungsermächtigung
übereinkommen oder -übereinkünfte, welche insbesonde-
für die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit
re die vorübergehende Verwendung bestimmter Beförde-
zur Förderung der Luft- und Schiffahrt
rungsmittel, die Beförderung von Waren unter Zollver-
schluß oder die Harmonisierung und Vereinfachung von Der Bundesminister der Finanzen kann zur Förderung
Zollförmlichkeiten betreffen, in Kraft zu setzen. der Luftfahrt und der Schiffahrt durch Rechtsverordnung
Betriebsstoffe auch in anderen als in § 29 geregelten
(3) Bis zum Inkrafttreten bereichsspezifischer gesetz- Fällen vom Zoll befreien, wenn sie unter zollamtlicher
licher Regelungen darf die Zollverwaltung unbeschadet Überwachung für Luftfahrzeuge oder Schiffe verwendet
des § 5 a Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes perso- werden.
nenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundesdaten-
schutzgesetzes erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
Teil IX
dies für Zwecke der zollamtlichen Überwachung nach die-
sem Gesetz erforderlich ist. Für die Verarbeitung und Zollordnungswidrigkeiten;
Nutzung von für Zwecke der zollamtlichen Überwachung Zollstraftaten und Zollordnungswidrigkeiten
erhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke im Reiseverkehr
gelten § 14 Abs. 2 bis 4 und die §§ 15 bis 17 des Bundes-
datenschutzgesetzes.
§ 31
Zollordnungswidrigkeiten
§ 29
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs: 1 Nr. 1 der
Rechtsverordnungsermächtigung
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
für die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Ware außerhalb einer
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Zollstraße einführt oder ausführt, entgegen § 2 Abs. 2
Rechtsverordnung,
außerhalb eines Zollflugplatzes landet oder abfliegt,
1. soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 außerhalb eines Zollan-
dies vorsieht, Zollfreiheit anordnen dungsplatzes anlegt oder ablegt oder entgegen § 2
Abs. 3 Satz 2 auf einer Zollstraße mit anderen Fahrzeu-
a) für Waren, die aus einem neu beigetretenen Mit-
gen oder mit dem Land in Verbindung tritt,
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in das
übrige Zollgebiet der Gemeinschaft im Geltungs- 2. entgegen § 3 Abs. 1 eine Ware außerhalb der Öff-
bereich dieses Gesetzes zurückkehren, nungszeiten einführt oder ausführt,
b) für Waren, die Bordverpflegung für Schiffe, Luftfahr- 3. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2
zeuge und internationale Züge sind, auf Verlangen eines Zollbediensteten nicht stehen
bleibt oder sich nicht über seine Person ausweist,
c) für Waren, die zur üblichen Ausrüstung militärischer
Einheiten gehören, wenn sie von einer Truppen- 4. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3
einheit, einem einzelnen Schiff oder Luftfahrzeug oder 4 als Führer eines Beförderungsmittels auf Verlan-
mitgeführt werden, sowie für Verteidigungsgut, das gen eines Zollbediensteten nicht hält oder es ihm nicht
zur Durchführung von zwischenstaatlichen Gemein- ermöglicht, an Bord oder von Bord zu gelangen.
schaftsprogrammen verwendet wird,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 2 der
d) für Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge, die in die- Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
sen eingeführt werden und zur unmittelbaren Ver-
1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 auf Verlangen eines
wendung auf diesen Fahrzeugen bestimmt sind,
Zollbediensteten nicht stehen bleibt oder sich nicht
e) unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit für über seine Person ausweist,
Waren, für die nach zwischenstaatlichem Brauch
2. entgegen § 1O Abs. 1 Satz 3 oder 4 als Führer eines
kein Zoll erhoben wird,
Beförderungsmittels auf Verlangen eines Zollbedien-
steten nicht hält oder es ihm nicht ermöglicht, an Bord
2. zum Schutz der betroffenen Wirtschaftskreise die Be-
oder von Bord zu gelangen,
freiung von Zöllen einschränken, soweit das Recht der
Europäischen Gemeinschaften dies vorsieht. 3. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 einen Bau ohne Zustim-
mung des Hauptzollamts errichtet oder ändert,
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann in den Fällen 4. entgegen§ 21 Satz 1 in einer Freizone ohne besondere
des Absatzes 1 die Zollfreiheit davon abhängig machen, Erlaubnis des Hauptzollamts wohnt,
daß bestimmte Nachweise bis zu bestimmten Zeitpunkten
geführt werden und daß die Waren unter zollamtlicher 5. entgegen § 22 Satz 1 in einer Freizone einen Bau ohne
Überwachung zu dem begünstigten Zweck verwendet Zustimmung des Hauptzollamts errichtet, wesentlich in
werden. seiner Bauart ändert oder anders verwendet,
6. im grenznahen Raum, in einem der Grenzaufsicht un-
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung terworfenen Gebiet oder in einer Freizone entgegen
für Waren mit Ursprung oder Herkunft aus Ländern, die § 25 Abs. 1 Satz 1 Handel mit Nichtgemeinschafts-
keine Gegenseitigkeit gewähren, die Begünstigungen waren oder unversteuerten Waren, die zur Verwen-
nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d ausschließen oder dung als Schiffs- oder Reisebedarf bestimmt sind, ohne
einschränken. schriftliche Erlaubnis des Hauptzollamts betreibt.
2132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 32 Artikel 2
Nichtverfolgung von Zollstraftaten Übergangsvorschriften
und Zollordnungswidrigkeiten;
Erhebung eines Zuschlags Die§§ 1, 68 bis 73, 75 und 79a Abs. 2 Nr. 13 bis 16 des
Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (BGBI. 1 S. 737), das
(1) Zollstraftaten und Zollordnungswidrigkeiten (§§ 369, zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1
377 der Abgabenordnung), die im Reiseverkehr über die S. 1541) geändert worden ist, werden gestrichen.
Grenze im Zusammenhang mit der Zollbehandlung began-
gen werden, werden als solche nicht verfolgt, wenn sich
die Tat auf Waren bezieht, die weder zum Handel noch zur Artikel 3
gewerblichen Verwendung bestimmt sind und deren Inkrafttreten
Warenwert insgesamt 600 Deutsche Mark nicht über-
steigt. ( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 in
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Täter Kraft, sobald der Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG
Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1) im Geltungsbereich
1. die Waren durch besonders angebrachte Vorrichtun- dieses Gesetzes vollständig anwendbar ist. Der Bundes-
gen verheimlicht oder an schwer zugänglichen Stellen minister der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetz-
versteckt hält oder blatt bekannt. An dem in Satz 2 genannten Tag tritt das
2. durch die Tat den Tatbestand einer Zollstraftat inner- Zollgesetz in der sich aus Artikel 2 ergebenden Fassung
halb von sechs Monaten zum wiederholten Male ver- außer Kraft.
wirklicht.
(2) Artikel 1 §§ 1, 5 Abs. 1 und Abs. 3, §§ 10, 12, 14, 15,
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann ein Zuschlag bis 16, 19, 25 und 31 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 2 Nr. 1, 2,
zur Höhe der Einfuhrabgaben, höchstens jedoch bis zu 3 und 6 sowie Artikel 2 treten am 1. Januar 1993 in
300 Deutsche Mark erhoben werden. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der B.u nd es kanzle r
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2133
Gesetz
zur Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe
das folgende Gesetz beschlossen: eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art
und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerich-
teten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig,
Artikel 1 wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nicht-
Gesetz handwerksähnlichen Betriebsteils die Hälfte des in
über die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern § 141 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung genannten
Betrages übersteigt. Ka_mmerzugehörige, die als Inha-
Artikel 3 des Gesetzes über die Kaufmannseigenschaft ber einer Apotheke ins Handelsregister eingetragen
von Handwerkern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, sind, werden neben dem Grundbeitrag mit einem
Gliederungsnummer 7110-2, veröffentlichten bereinigten Viertel der Umlage veranlagt."
Fassung, das durch Artikel V des Gesetzes vom 9. Sep-
tember 1965 (BGBI. 1 S. 1254} geändert worden ist, wird
aufgehoben. 3. § 9 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 9
Artikel 2 (1) Die Industrie- und Handelskammern sind be-
Gesetz zur vorläufigen Regelung rechtigt, Firma, Anschrift, Telefonnummer, Wirtschafts-
des Rechts der Industrie- und Handelskammern zweig, die angebotenen Waren und Dienstleistungen
und die Betriebsgrößenklasse ihrer kammerzugehöri-
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der gen Unternehmen sowie Name und Alter der Betriebs-
Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetz- inhaber zu erheben, soweit dies zur Erfüllung der in
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Soweit die Daten nicht auf Grund besonderer Rechts-
Nr. 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 vorschriften von öffentlichen Stellen übermittelt worden
S. 3341 ), wird wie folgt geändert: sind, dürfen sie nur bei dem Inhaber oder Leiter des
Unternehmens erhoben werden.
1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(2) Die Industrie- und Handelskammern und ihre
,,(3) Natürliche und juristische Personen und Perso- Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im
nengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes
dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe sind, sind berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge der
eingetragen sind, gehören mit ihrem nichthandwerk- Kammerzugehörigen die in § 3 Abs. 3 genannten Be-
lichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der messungsgrundlagen bei den Finanzbehörden zu er-
Industrie- und ,Handelskammer an." heben.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen oder
2. § 3 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung: den Industrie- und Handelskammern zur Erfüllung ihrer
,,(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handels- Aufgaben von öffentlichen Stellen übermittelten Daten
kammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grund- dürfen nur für die dort genannten Zwecke gespeichert
beitrag kann nach der Leistungskraft der Kammerzu- und genutzt werden.
gehörigen gestaffelt werden. Wird für das Bemes- (4) Die Industrie- und Handelskammern dürfen
sungsjahr ein einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag Firma, Anschrift und Wirtschaftszweig ihrer kammerzu-
festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage gehörigen Unternehmen zur Förderung von Geschäfts-
der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, abschlüssen und zu anderen dem Wirtschaftsverkehr
andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder dienenden Zwecken an nicht-öffentliche Stellen über-
Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus mitteln. Die übrigen in Absatz 1 genannten Daten sowie
Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei die ihnen auf Grund besonderer Rechtsvorschriften von
Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage öffentlichen Stellen übermittelten Daten dürfen zu den
um einen Freibetrag in Höhe von 15 000 Deutsche in Satz 1 genannten Zwecken an nicht-öffentliche Stel-
Mark zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind len übermittelt werden, sofern der Kammerzugehörige
verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festset- nicht widersprochen hat. Auf die Möglichkeit, der Über-
zung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, mittlung der Daten an nicht-öffentliche Stellen zu
soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden widersprechen, sind die Kammerzugehörigen vor der
sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf bezie- ersten Übermittlung schriftlich hinzuweisen.
henden Geschäftsunterlagen einzusehen.
(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur
(4) Natürliche und juristische Personen und Perso- für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen
nengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
2134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(6) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der Artikel 3
nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten sowie die
Gesetz über die Eröffnungsbilanz in
Übermittlung der Daten nach Absatz 1 an öffentliche
Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung
Stellen gelten die Datenschutzgesetze der Länder."
(D-Markbilanzgesetz)
In § 57 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung
4. § 10 wird aufgehoben. der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1 S. 971,
1951), das zuletzt durch Artikel 11 § 6 des Gesetzes vom
14. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1257) geändert worden ist, wird
5. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: die Jahresangabe „ 1992" jeweils durch die Jahresangabe
,,(2) Die Beschlüsse der Vollversammlung über die ,, 1993" ersetzt.
Satzung, Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Artikel 4
Gebührenordnung sowie über einen 0,8 vom Hundert
Eichgesetz
der Bemessungsgrundlagen nach § 3 Abs. 3 Satz 3
übersteigenden Umlagesatz bedürfen der Genehmi- § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Eichgesetzes in der Fassung der
gung." Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBI. 1S. 711) wird
wie folgt gefaßt:
6. Nach§ 13 wird folgender neuer§ 13a eingefügt: „4. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 oder 3, § 3
Abs. 1 oder 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 9, 10 oder
,,§ 13a 12, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Abs. 3,
(1) Kammerzugehörige, die am 31. Dezember 1993 § 10 Abs. 3 oder§ 21 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit
nach § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 Satz 2 in der am sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
31. Dezember 1993 geltenden Fassung einer Industrie- geldvorschrift verweist,".
und Handelskammer angehörten, können nach Maß-
gabe dieser Vorschriften weiterhin der Industrie- und Artikel 5
Handelskammer angehören. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(2) Wenn das der Beitragserhebung zugrundeliegende § 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Bemessungsjahr vor dem 1. Januar 1994 liegt, werden in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar
die Beiträge auf der Grundlage der am 31. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 235), das durch Artikel 8 Abs. 10 des
1993 geltenden Fassung dieses Gesetzes erhoben." Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2847) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
7. § 14 erhält folgende Fassung: 1. In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 99 Abs. 2"
durch die Angabe ,,§ 99" ersetzt.
-,,§ 14
2. In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „jedoch" die
Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge der
Kammerzugehörigen von den Industrie- und Handels- Worte „vorbehaltlich des Absatzes 3a" gestrichen.
kammern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages 3. Absatz 3 a wird gestrichen.
genannten Gebiet im Anschluß an die in Anlage 1
Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 4 des Artikel 6
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ve~bin-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September Inkrafttreten
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1000) angegebene Frist Artikel 2 Nr. 7, Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 1993
abweichend von § 3 Abs. 3 und 4 festgesetzt werden. in Kraft. Artikel 3 tritt am Tage nach der Verkündung in
Die Beitragsordnung und der Beitragsmaßstab bedür- Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1994 in
fen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde." Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr.' H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2135
Zweites Gesetz
zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Komma nach dem ersten
Artikel 1 Teilsatz durch einen Punkt ersetzt; der Rest
des Satzes 2 wird gestrichen.
Das Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. November 1986 (BGBI. 1 S. 2046) wird bb) Am Ende wird folgender Satz angefügt:
wie folgt geändert: ,,Frauen sind bei der Benennung von Mitglie-
dern der Vergabekommission angemessen zu
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden im zweiten Halbsatz die berücksichtigen."
Worte „Qualitätsauszeichnungen im Bereich des
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Deutschen Films" durch die Worte „den deutschen
Film und für europäische Filmförderungsmaßnahmen" aa) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
ersetzt. „7. ein Mitglied und einen Stellvertreter die
von den öffentlich-rechtlichen Rundfunk-
2. § 6 wird wie folgt geändert: anstalten benannten Mitglieder des Ver-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: waltungsrates,".
aa) Im Einleitungssatz wird das Zahlwort „sieben- bb) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
undzwanzig" durch die Zahl „29" ersetzt. „9. ein Mitglied und einen Stellvertreter die
bb) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt: vom Verband Privater Rundfunk und Tele-
kommunikation e. V. benannten Mitglieder
,, 10. einem Mitglied, benannt von der Indu- des Verwaltungsrates,".
striegewerkschaft Medien, Fachgruppe
Rundfunk, Film, Audiovisuelle Medien,". cc) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
cc) In Nummer 11 werden die Worte „Deutschen „10. ein Mitglied und einen Stellvertreter die
Journalistenunion in der Industriegewerkschaft vom Bundesverband Video und von der
Druck und Papier'' durch die Worte „Industrie- Interessengemeinschaft der Videothe-
gewerkschaft Medien, Fachgruppe Journa- kare Deutschlands e. V. benannten Mit-
lismus" ersetzt. glieder des Verwaltungsrates."
dd) In Nummer 15 wird am Ende der Punkt durch d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
ein Komma ersetzt; nach Nummer 15 wird ,,(5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden
folgende Nummer 16 angefügt: für drei Jahre benannt. Eine einmalige Wiederbe-
„16. zwei Mitglieder, benannt vom Verband nennung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder ein
Privater Rundfunk und Telekommunika- Stellvertreter aus, so ist für den Rest seiner Amts-
tion e. V." zeit ein Nachfolger zu benennen."
ee) Nach Nummer 16 wird folgender Satz ange-
5. In§ 14 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „31" durch
fügt:
die Angabe „30 a" ersetzt.
„Frauen sind bei der Wahl, Benennung und
Berufung von Mitgliedern des Verwaltungsra- 6. § 15 wird wie folgt gefaßt:
tes angemessen zu berücksichtigen."
,,§ 15
b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „vierzehn" durch
Allgemeine Bestimmungen
die Zahl „ 15" ersetzt.
(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vor-
3. § 7 wird aufgehoben. führdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinder-
oder Jugendfilmen 59 Minuten hat.
4. § 8 wird wie folgt geändert: (2) Förderungshilfen werden für programmfüllende
a) In Absatz 2 wird nach Nummer 4 folgende Num- filme gewährt, wenn
mer 4 a eingefügt: 1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz oder,
,,4a. Förderung des Absatzes von mit Filmen be- sofern der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in
spielten Bildträgern(§ 53) und Förderung von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
Videotheken (§ 56a),". meinschaft hat, eine Niederlassung im Geltungs-
2136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
bereich dieses Gesetzes hat und die Verantwor- gehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
tung für die Durchführung des Filmvorhabens Gemeinschaft sind, und ferner bei majoritären Be-
trägt, teiligungen der Film in deutscher Sprache im Gel-
2. wenigstens eine Endfassung des Films, abgese- tungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem A-
Filmfestspiel als deutscher Beitrag uraufgeführt
hen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch
eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher worden ist.
Sprache hergestellt ist, (2) Bei der künstlerischen und technischen Beteili-
3. für Atelieraufnahmen Ateliers benutzt worden sind, gung sollen mindestens
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegen. 1. ein Hauptdarsteller und ein Darsteller in einer Ne-
Sind vom Thema her Außenaufnahmen in einem benrolle oder, wenn dies nicht möglich ist, zwei
anderen Land erforderlich, so dürfen höchstens Darsteller in wichtigen Rollen,
30 vom Hundert der Atelieraufnahmen im Gebiet 2. ein Regieassistent oder eine andere künstlerische
dieses Landes gedreht werden. Wird der größere
oder technische Stabskraft und
Teil eines Films an Originalschauplätzen in einem
anderen Land gedreht, so können auch für mehr 3. ein Drehbuchautor oder ein Dialogbearbeiter Deut-
als 30 vom Hundert der Atelieraufnahmen Ateliers sche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
dieses Landes benutzt werden, wenn und soweit sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören
der Vorstand dies aus Kostengründen für erforder- oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
lich hält. Die Grundlage für die Bemessung nach Europäischen Gemeinschaft sein."
den Sätzen 2 und 3 ist die Drehzeit;
8. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:
4. der Regisseur Deutscher im Sinne des Artikels 116
des Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kultur- ,,§ 16a
bereich angehört oder Staatsangehöriger eines Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft Förderungshilfen werden auch für programmfül-
ist, lende Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen
5. der Film in deutscher Sprache im Geltungsbereich des § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit mindestens einem
dieses Gesetzes oder auf einem A-Filmfestspiel Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gel-
als deutscher Beitrag uraufgeführt worden ist. tungsbereichs dieses Gesetzes hergestellt werden
oder worden sind und zu deren Herstellung der Her-
(3) Ist der Regisseur entgegen Absatz 2 Nr. 4 nicht
steller im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 nur einen
Deutscher oder kommt er nicht aus dem deutschen
finanziellen Beitrag geleistet hat, sofern ein zwei- oder
Kulturbereich oder aus einem Mitgliedstaat der Euro-
mehrseitiges mit der Bundesrepublik Deutschland ab-
päischen Gemeinschaft, so können Förderungshilfen
geschlossenes Abkommen eine solche Beteiligung
gewährt werden, wenn, abgesehen vom Drehbuchau-
vorsieht und sofern der Beitrag des Herstellers im
tor oder von bis zu zwei Hauptdarstellern, alle übrigen
Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 dem in dem Abkommen
Filmschaffenden Deutsche sind oder dem deutschen
festgelegten Mindestanteil entspricht."
Kulturbereich oder einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaft angehören."
9. § 17 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 17
7. § 16 wird wie folgt gefaßt:
Bescheinigung
,,§ 16 des Bundesamtes für Wirtschaft
Gemeinschaftsproduktionen
(1) Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 15
(1) Förderungshilfen werden auch für programmfül- Abs. 2 Nr. 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft eine
lende Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen Bescheinigung darüber aus, daß ein Film den Vor-
des § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gemeinsam mit minde- schriften des § 15 Abs. 2 oder 3, des § 16 oder des
stens einem Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz außer- § 16a entspricht (filmisches Ursprungszeugnis). Der
halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes herge- Antrag ist bei Gemeinschaftsproduktionen (§ 16) oder
stellt werden oder worden sind und bei Beteiligungen an finanziellen Gemeinschaftspro-
duktionen(§ 16a) spätestens zwei Monate vor Dreh-
1. den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduk-
tion von Filmen eines auf den Film anwendbaren, beginn zu stellen.
von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlos- (2) Eine Aussage über die Förderungsfähigkeit des
senen zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatli- Films enthält die Bescheinigung nicht."
chen Abkommens entsprechen oder,
2. wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt oder 1O. Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt:
auf die Gemeinschaftsproduktion nicht anwendbar ,,§ 17a
ist, eine im Verhältnis zu der ausländischen Beteili- Förderungsfähigkeit
gung erhebliche finanzielle Beteiligung des Her- von Gemeinschaftsproduktionen
stellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 sowie eine
(1) Für Filme im Sinne des § 16 oder des § 16a
dieser angemessene künstlerische und technische
werden Förderungshilfen nur gewährt, wenn der Her-
Beteiligung von jeweils 30 vom Hundert von Mitwir-
steller im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1
kenden aufweisen, die Deutsche im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder dem 1. innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung einen
deutschen Kulturkreis angehören oder Staatsan- programmfüllenden Spielfilm im Sinne des § 15
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2137
Abs. 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen (5) Die Höchstfördersumme nach Absatz 1 beträgt
Gemeinschaft hergestellt hat, vier Millionen Deutsche Mark. Die Förderungshilfen
2. zu den gesamten Herstellungskosten des Films in nach Absatz 2 dürfen nicht höher als die Bruttoverleih-
einnahmen sein, die auf die in Absatz 2 genannten
Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und des § 16a
mindestens 20 vom Hundert und in Fällen des § 16 Zeiträume entfallen, und ferner nicht höher als der
nach Absatz 1 rechnerisch auf 100 000 Besucher
Abs. 1 Nr. 2 mindestens 30 vom Hundert bei-
trägt. entfallende Betrag.
(6) Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen För-
(2) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von der
derungshilfen nur bis zur Höhe der Beteiligung nach
Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 absehen, wenn
§ 16 oder§ 16a gewährt werden."
die fachliche Eignung des Antragstellers als Filmher-
steller außer Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdi-
gung des Films die Ausnahme rechtfertigt. 12. § 23 wird aufgehoben.
(3) Filme im Sinne des § 16 a nehmen an der Förde-
rung nach diesem Gesetz nur teil, wenn ein zwei- oder 13. § 24 wird wie folgt geändert:
mehrseitiges von der Bundesrepublik Deutschland ab- a) In Absatz 1 Satz 2 werden am Ende der Punkt
geschlossenes Abkommen die Förderung finanzieller gestrichen und folgende Worte angefügt:
Gemeinschaftsproduktionen vorsieht und soweit und
,,im Sinne des§ 15 Abs. 2 Nr. 1."
solange die Gegenseitigkeit mit den Staaten, in denen
die anderen Beteiligten ihren Wohnsitz oder Sitz ha- b} In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 22 Abs. 2" durch die
ben, verbürgt ist und der Rahmen der für finanzielle Angabe ,,§ 22 Abs. 1 und 2" ersetzt.
Gemeinschaftsproduktionen verfügbaren Mittel nicht
überschritten wird. 14. . § 25 wird wie folgt geändert:
(4) Soweit im Falle des§ 16a der finanzielle Beitrag a) In Absatz 2 werden
des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 25 vom
aa) die Worte „den Grundbetrag und den Zusatz-
Hundert der gesamten Herstellungskosten übersteigt,
betrag" durch die Worte „die zuerkannten
bleibt der übersteigende Teil bei der Bemessung der
Förderungshilfen",
Förderung unberücksichtigt.
bb) das Wort „Grundbeträge" durch die Worte „zu-
(5) Die Förderungshilfe darf in keinem Fall den fi- erkannten Förderungshilfen" ersetzt.
nanziellen Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15
Abs. 2 Nr. 1 überschreiten." b) In Absatz 4 Nr. 3 werden am Ende der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummern 4 und 5
angefügt:
11. § 22 wird wie folgt gefaßt:
„4. der Hersteller im Rahmen der Durchführung
,,§ 22 des neuen Filmvorhabens in angemessenem
Förderungshilfen Umfang technische und kaufmännische Nach-
(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines wuchskräfte beschäftigt,
programmfüllenden Films (Referenzfilm) als Zuschuß 5. der Hersteller bei einem Auslandsverkauf der
für die Herstellung eines neuen Films gewährt, wenn Rechte an dem Referenzfilm oder dem nach
der Referenzfilm im Geltungsbereich dieses Gesetzes § 32 geförderten Film einen Beitrag an die
innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach der Export-Union des Deutschen Films e. V. lei-
Erstaufführung in einem deutschen Filmtheater eine stet. Der Beitrag beträgt bei Nettoerlösen bis
Besucherzahl von mindestens 100 000 erreicht hat. zu einer Million Deutsche Mark 1,5 vom Hun-
dert und bei Nettoerlösen zwischen einer und
(2) Wenn der Referenzfilm ein von der Filmbewer-
drei Millionen Deutsche Mark 1 vom Hundert.
tungsstelle Wiesbaden vergebenes Prädikat oder den
Erlöse über drei Millionen Deutsche Mark wer-
Hauptpreis auf einem A-Filmfestival erhalten hat, be-
den nicht berücksichtigt."
trägt die nach Absatz 1 maßgebliche Besucherzahl
mindestens 50 000, wobei bei Dokumentar-, Kinder-
und Jugendfilmen ein Zeitraum von fünf Jahren zu- 15. § 27 wird aufgehoben.
grunde gelegt wird.
16. § 28 wird wie folgt geändert:
(3) Es sind nur solche Besucher zu berücksichtigen,
die den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben. Bei a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Kinder- und Jugendfilmen werden auch die Besucher ,,(1) Der Hersteller hat die Förderungshilfen späte-
von nichtgewerblichen Abspielstellen berücksichtigt, stens bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der
und zwar kann bei einer Festpreisvermietung als Be- zuletzt erfolgten Zuerkennung für die Herstellung
sucherzahl ein Drittel der Bruttoverleiheinnahmen gel- neuer programmfüllender Filme im Sinne des § 15
tend gemacht werden. oder des§ 16 zu verwenden."
(4) Die für die Referenzfilmförderung zur Verfügung b) In Absatz 2 werden die Worte „oder§ 23" gestri-
stehenden Mittel werden gleichmäßig auf die berech- chen.
tigten Filme nach dem Verhältnis verteilt, in dem die
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Besucherzahlen zueinander stehen. Bei der Berech-
nung der Förderungshilfen werden höchstens eine ,,(3) Ist der Betrag für eine Gemeinschaftspro-
Million Besucher berücksichtigt. duktion zuerkannt worden, bei der die Beteiligung
Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1992, feil !I
nach § 15 Abs. 2, § 16 oder § 1'6a weniger als 21. § 41 wird wie folgt geändert:
50 vom Hundert betragen hat, so dart der Betrag a) lln Absatz 1 Satz 1 wird der erste Halbsatz wie fol,gt
nur für die Finanzierung eines Films verwendet gefaßt:
werden, an dem die Beteiligung nach § 15 Abs . 2
oder § 16 mindestens 50 vom Hundert beträgt oder „Die Anstalt gewährt auf Grund eines Kurzfilms im
größer ist als die Beteiligung jedes anderen Ge- Sinne des § 15 Abs. 2 oder des § 16 mit einer
meinschaftsproduzenten." Vorführdauer von höchstens fünfzehn Minuten so-
wie eines nicht programmfüllenden Kinder- oder
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Jugendfilms im Sinne des § 15 Abs. 2 oder des
,,Sie kann auf Antrag ferner gestatten, daß im Inter- § 16 Förderungshilfen," .
esse der Strukturverbesserung die Beträge bis zu b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
20 vom Hundert zu einer nicht nur kurzfristigen
Aufstockung des Grund-, Stamm- oder Eigenkapi- ,.,(2) § 19 ist entsprechend anzuwenden."
tals des Herstellungsunternehmens oder für künfti-
ge besonders aufwendige Arbeiten der Stoffbe- 22. § 45 wird wie folgt geändert:
schaffung oder Drehbuchbeschaffung und -ent- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:·
wicklung verwendet werden."
,,(1) Die Förderungshilfe ist spätestens bis zum
Ablauf von zwei Jahren seit der Zuerkennung in
17. § 30 wird wie folgt geändert:
vollem Umfang zur HersteUung neuer Kurzfilme
a) In Absatz 1 und in Absatz 2 werden die Worte „des von höchstens fünfzehn Minuten Dauer, neuer
Grundbetrages oder eines Teiles davon" jeweils nicht programmfüllender Kinder- oder Jugendfilme
durch die Worte „von Referenzfilmfördermitteln" oder neuer programmfüllender Filme im Sinne des
ersetzt. § 15 Abs. 2 oder des § 16 zu verwenden."
b) In Absatz 2 wird die Zeitangabe „fünf Jahre" durch b) Absatz 2 wird aufgehoben.
die Angabe ..,drei Jahre" ersetzt.
23. § 47 wird wie folgt geändert:
18. § 31 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird im ersten Halbsatz das
Wort „deutsch" gestrichen.
19. § 32 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 wird die Zahl "20 000" durch die Zahl
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „eine Million" .,30 000" ersetzt.
durch die Worte „zwei Millionen" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird der Punkt durch ein Komma er- 24. § 50 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
setzt und folgender Teilsatz angefügt: ,,Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe verpflich-
,,sowie solche, zu deren Durchführung in angemes- tet den Antragsteller, das Drehbuch im Falle der Verfil-
senem Umfang technische und kaufmännische mung nur zur Herstel:ung eines programmfüllenden
Nachwuchskräfte beschäftigt werden." Films im Sinne der §§ 15, 16 oder 16 a zu ver-
werten."
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Filmvorhaben, die im Wege der Gemein- 25. Die Überschrift des 2. Abschnittes wird wie folgt ge-
schaftsproduktion verwirklicht werden sollen, kön- faßt:
nen nur gefördert werden, wenn die Beteiligung
,,Förderung des Absatzes''.
nach § 15 Abs. 2 oder § 16 mindestens 50 vom
Hundert beträgt oder größer ist als die Beteiligung
26.. § 53 wird wie folgt geändert:
jedes anderen Gemeinschaftsproduzenten . "
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
20. § 39 wird wie folgt geändert: aa) Der erste Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 2 wird nach der Nummer 5 der Punkt „Die Anstalt kann Förderungshilfen für den
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 Verleih oder Vertrieb (Absatz) von Filmen im
angefügt: Sinne der§§ 15, 16 oder 16a gewähren,".
„6. die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht bb) In Nummer 2a werden das Komma gestrichen
eingehalten werden.'' und die folgenden Worte angefügt:
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 .,und von mit solchen Filmen bespielten Bild-
angefügt: trägern,".
,,(4) Der Hersteller kann verlangen, daß die nach cc) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b
Absatz 1 zurückgezahlten Mittel für die Herstellung eingefügt:
eines neuen programmfüllenden Films an ihn rück-
..,2 b. für den Verzicht auf die Geltendmachung
gewährt werden. Auf die Verwendung der Mittel 1
von Einspielgarantien, ' •
sind die für die Referenzfilmförderung geltenden
Vorschriften, insbesondere auch § 22 Abs. 3 und dd) In Nummer 3 werden das Komma gestrichen
§ 28 Abs.. 1, entsprechend anzuwenden. und die folgenden Worte angefügt:
(5) Zehn Jahre nach der Erstaufführung des ,,für Filme und mit Filmen bespielte Bild-
Films erlischt die Verpflichtung zur Rückzahlung." träger,"..
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2139
ee) In Nummer 4 werden am Ende das Komma 1. zur Modernisierung, Verbesserung und Neuerrich-
gestrichen und die Worte „für den Absatz von tung von Videotheken, sofern sie nach § 184
Filmen oder von mit Filmen bespielten Bild- Abs. 1 Nr. 3a StGB und § 3 Abs. 1 Nr. 3 des
trägern," eingefügt. Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährden-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: der Schriften nicht ausschließlich Erwachsenen
zugänglich sind,
aa) In Satz 1 wird die Zahl „ 100 000" durch die
2. zur Verwirklichung eines für Kinder und Jugend-
Zahl „250 000" ersetzt.
liche besonders geeigneten Angebots in Video-
bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 ein- theken,
gefügt:
3. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung
„In besonderen Fällen kann auch ein Darlehen neuartiger Maßnahmen im Bereich der in Num-
bis zu 500 000 Deutsche Mark gewährt mer 1 bezeichneten Videotheken,
werden."
4. zur Gründung von Kooperationen der in Num-
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Nach den mer 1 bezeichneten Videotheken,
Worten „Absatz 1" wird die Angabe „Nr. 2b,"
eingefügt. 5. zur Beratung von Videotheken.
c) In Absatz 3 wird die Zahl „ 100 000" durch die Zahl (2) Die Anstalt kann für Maßnahmen nach Absatz 1
,,250 000" ersetzt. Nr. 1 bis 3 Förderungshilfen als zinsloses Darlehen
und für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 als
d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein- Zuschuß gewähren. Darlehen können bis zu 30 000
gefügt: Deutsche Mark und, sofern eine Gesamtwürdigung
,,(4) Die Eigenbeteiligung soll bei Förderungshil- des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen
fen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2 a nach der Lei- · Kosten dies rechtfertigen, bis zu 60 000 Deutsche
stungsfähigkeit des Antragstellers bemessen Mark, mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren gewährt
werden, muß aber mindestens 30 vom Hundert werden. Die Zuschüsse für Maßnahmen nach Ab-
betragen." satz 1 Nr. 4 dürfen höchstens 50 000 Deutsche Mark
und nach Absatz 1 Nr. 5 höchstens 5 000 Deutsche
e) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 Mark betragen. § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzu-
bis 7.
wenden."
27. § 54 Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 30. § 57 wird wie folgt geändert:
,,(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag ge- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
währt. Antragsberechtigt sind
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Filmtheater''
1. bei Förderungshilfen nach§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a die Worte „oder eine Videothek" eingefügt.
und 2 b Verleih- oder Vertriebsunternehmen oder
bb) In Satz 3 werden nach den Worten ,,§ 56
Programmanbieter von mit Filmen im Sinne des
Abs. 1 Nr. 3" die Worte „und des§ 56a Abs. 1
§ 66 a bespielten Bildträgern mit Sitz in einem
Nr. 4" hinzugefügt.
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft,
b) In Absatz 3 werden nach den Worten „nach§ 56
2. bei Förderungshilfen nach§ 53 Abs. 1 Nr. 3 bis 5
Abs. 2" die Worte „und nach § 56 a Abs. 2" einge-
Verleih- oder Vertriebsunternehmen oder Pro-
grammanbieter von mit Filmen im Sinne des § 66 a fügt.
bespielten Bildträgern mit Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, deren Gegenstand mindestens 31. § 59 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
zu 51 vom Hundert des Umsatzes des letzten ,,(2) Die Förderungshilfen können an Träger von
Geschäftsjahres der Absatz von Filmen im Sinne Schulungsmaßnahmen als Zuschüsse vergeben
der §§ 15, 16 oder 16 a oder von Filmen ist, die in werden; sie können an sonstige Antragsteller als Zu-
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- schüsse oder, wenn die Weiterbildungsmaßnahme
schaft hergestellt wurden." von erheblichem wirtschaftlichem Nutzen für sie ist,
ganz oder teilweise als Darlehen gewährt werden."
28. § 56 wird wie folgt geändert:
32. In § 63 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„beizufügenden Unterlagen" ein Komma gesetzt und
„1. zur Modernisierung und Verbesserung von die Worte „im Gesetz nicht bestimmte Antragsfristen"
Filmtheatern sowie zur Neuerrichtung, wenn eingefügt.
sie der Strukturverbesserung dient,".
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Zahl „100 000" durch 33. § 65 wird wie folgt geändert:
die Zahl „200 000" und die Zahl „200 000" durch a) Absatz 2 wird aufgehoben.
die Zahl „300 000" ersetzt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
29. Nach§ 56 wird folgender§ 56a eingefügt: 34. § 66 wird wie folgt geändert:
,,§ 56a a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Förderung von Videotheken ,,(1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen
(1) Die Anstalt gewährt Förderungshilfen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veran-
2140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
staltet, hat für jede Spielstelle vom Umsatz aus 6. 20 vom Hundert für die Förderung nach § 56
dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe (Filmabspiel), davon 50 vom Hundert für die
zu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle im Förderung nach § 56 Abs. 2, 40 vom Hundert
Jahr 100 000 Deutsche Mark übersteigt." für die Förderung nach § 56 Abs. 3 und 10 vom
b) In Absatz 2 werden die Zahlen „150000" durch die Hundert für die Förderung nach § 56 Abs. 4,
Zahl „ 175 000" und die Zahlen „250 000" jeweils 7. 1 vom Hundert für die Förderung nach den
durch die Zahlen „300000" ersetzt. §§ 59 und 60 (sonstige Förderungsmaßnah-
men)."
35. § 66 a wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
., § 66a
"(3) Für die Förderung finanzieller Beteiligungen
Filmabgabe der Videowirtschaft nach § 17 a in Verbindung mit § 22 dürfen nicht
(1) Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mehr als 20 vom Hundert der für die jeweilige
mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten Förderungsart zur Verfügung stehenden Mittel ver-
bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur wendet werden. Nicht in Anspruch genommene
Vermietung oder Vorführung oder zum Weiterverkauf Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 1 wieder
in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztver- zuzuführen."
braucher verkauft (Programmanbieter), hat vom Um-
satz eine Filmabgabe zu entrichten. 38. § 70 wird wie folgt geändert:
(2) Die Filmabgabe beträgt 2 vom Hundert des a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
Jahresumsatzes." ,,(1) Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe
zu leisten oder Förderungshilfen erhalten hat, muß
36. Vor§ 68 wird im 2. Abschnitt unter der Abschnittsüber- der Anstalt, wer eine Bescheinigung des Bundes-
schrift folgender § 67 a eingefügt: amtes für Wirtschaft beantragt, muß dem Bundes-
,,§ 67a amt für Wirtschaft die für die Durchführung dieses
Verwendung Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und
der Filmabgabe der Videowirtscl1aft Unterlagen vorlegen.
Die Einnahmen der Anstalt aus der Filmabgabe der (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich insbeson-
Videowirtschaft sind nach anteiligem Abzug der Ver- dere
waltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrneh- 1. auf die Errichtung, die Verlegung und die Auf-
mung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 3 wie folgt zu gabe des Geschäfts- oder Wohnsitzes,
verwenden:
2. auf den Umsatz der abgabepflichtigen Tätig-
1. 5 vom Hundert für die Absatzförderung von mit keiten; dabei sind die Umsätze hieraus geson-
Filmen bespielten Bildträgern nach § 53 Abs. 1 dert von anderen Umsätzen auszuweisen,
Nr. 2a bis 4,
3. auf die Zahl der Besucher jedes einzelnen im
2. 20 vom Hundert für die Förderung von Videothe- Geltungsbereich dieses Gesetzes entgeltlich
ken nach § 56 a, vorgeführten Films, die den marktüblichen Ein-
3. 65 vom Hundert für die Förderungsarten des § 68 trittspreis gezahlt haben,
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7, 4. die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz
4. 10 vom Hundert für die Förderungsarten des § 68 geförderten Filme.
Abs. 1 Nr. 5." Im übrigen erfolgt die Auskunftserteilung auf Grund
und nach Maßgabe der Anforderung der Anstalt
37. § 68 wird wie folgt geändert: oder des Bundesamtes für Wirtschaft."
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
,,(1) Die sonstigen Einnahmen der Anstalt sind aa) Satz 1 wird aufgehoben..
unter Berücksichtigung des Vorwegabzuges nach bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
§ 67a nach anteiligem Abzug der Verwaltungsko-
sten und der Aufwendungen nach§ 2 Abs. 1 und 3 ,,Weigert sich ein zur Auskunft Verpflichteter,
wie folgt zu verwenden: eine Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 zu
erteilen oder entsprechende Unterlagen vor-
1. 50 vom Hundert für die Förderung nach § 22 zulegen, so kann die Anstalt die für die Fest-
(Referenzfilmförderung),
setzung der Filmabgabe erforderlichen Fest-
2. 10 vom Hundert für die Förderung nach § 32 stellungen auch im Wege der Schätzung tref-
(Pmjektfilmförderung), fen oder gewährte Förderungshilfen zurück-
verlangen."
3. 3 vom Hundert für die Förderung nach § 41
(Kurzfilm), cc) Satz 3 wird aufgehoben.
4. 1 vom Hundert für die Förderung nach § 47
(Drehbücher), 39.. § 73 wird wie folgt geändert:
5. 15 vom Hundert für die Förderung nach § 53 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
(Filmabsatz), davon mindestens ein Viertel für ,.,( 1) Ansprüche, die auf Grund des Filmförde-
die Förderung des Auslandsvertriebs, rungsgesetzes in der Fassung vom 18. November
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2141
1986 (BGBI. 1 S. 2046) entstanden sind, werden c) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Zahl „23" gestri-
nach altem Recht abgewickelt. Soweit hierdurch chen und die Jahreszahl „1994" durch die Jahres-
Ansprüche auf Referenzfilmförderung auf Grund zahl „2000", in Satz 2 die Jahreszahl „1997" durch
der Erteilung eines Gütezeugnisses begründet die Jahreszahl „2003" und in Satz 3 die Jahreszahl
werden, entscheidet anstelle der Bewertungskom- ,, 1992" durch die Jahreszahl „1998" ersetzt.
missior:, nach § 31 in der Fassung vom 18. Novem-
ber 1986 die Vergabekommission." 41. § 76 wird gestrichen.
b) lln Absatz 4 wird das Datum „1. Januar 1986" durch
das Datum „ 1 . Januar 1992" ersetzt.
Artikel 2
40 . § 75 wird wie folgt geändert: Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
des Filmförderungsgesetzes in der nach dem Inkrafttreten
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1992'' durch die dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetz-
Jahreszahl „ 1998" ersetzt.
blatt bekanntmachen.
b) in Absatz 2 werden in Satz 1 der Hinweis auf,,§ 23"
gestrichen und die Jahreszahl „ 1991" durch die
Artikel 3
Jahreszahl „1997" und in Satz 2 die Jahreszahl
,, 1992" durch die Jahreszahl „1998" ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möl!emann
2142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Fischwirtschaftsgesetzes
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 ist die
das folgende Gesetz beschlossen: Abgabe von den aus Betrieben der Seefischerei gebil-
deten Erzeugerzusammenschlüssen für diese Betriebe
Artikel 1 abzuführen, soweit die Erzeugerzusammenschlüsse
die von ihren Mitgliedern angelandeten Fische oder
Das Fischwirtschaftsgesetz vom 3. März 1989 (BGBI. 1 Fischerzeugnisse für ihre Mitglieder verkaufen. Im übri-
S. 349) wird wie folgt geändert: gen ist die Abgabe von den Abgabepflichtigen unmittel-
bar abzuführen.
1. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende Vorschriften
ersetzt: §3
,,§ 1
Erhebungsgrundlage,
Begriffsbestimmungen Höhe und Verwendung der Abgabe
( 1) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind (1) Die Abgabe wird vom Bundesamt für Ernährung
1. Seefische, und Forstwirtschaft (Bundesamt) nach dem umsatz-
steuerrechtlich als Bemessungsgrundlage dienenden
2. Weichtiere (Molusca) und Krebstiere (Crustacea) Entgelt für Fische und Fischerzeugnisse erhoben. Sie
des Meeres sowie
darf fünf vom Tausend des Entgeltes nicht überstei-
3. Lachse der Gattungen Oncorhynchus und Salmo. gen.
(2) Fischerzeugnisse sind Erzeugnisse aus den in (2) Über die Verwendung der Mittel bestimmt der
Absatz 1 genannten Tieren. Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
(3) Eine ursprungsbegründende Herstellung von sten (Bundesminister) im Benehmen mit den obersten
Fischerzeugnissen ist jede Be- oder Verarbeitung, die, Landesbehörden. Besteht ein Marktverband, so beruft
ohne Rücksicht auf den Ursprung der Ausgangsstoffe, der Bundesminister auf Vorschlag dieses Verbandes
zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat einen Beirat, der ihn über die Verwendung der Mittel
oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. berät.
§ 3a
§2
Verordnungsermächtigung,
Abgabe zur Förderung des Fischabsatzes Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung
( 1) Zur Förderung des Absatzes von Fischen und (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Fischerzeugnissen durch Erschließung und Pflege des Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
Marktes mit modernen Mitteln und Methoden, .ein- rates
schließlich der Vermittlung von Kenntnissen und Vor-
schriften über die Sicherung von Qualität und Hygiene 1. die Höhe der Abgabe nach Maßgabe des § 3 Abs. 1
sowie der Aufklärung über den gesundheitlichen Wert, zu bestimmen,
wird eine Abgabe auf den Verkauf von zum mensch- 2. einzelne Fischarten und Fischerzeugnisse von der
lichen Verzehr bestimmten Fischen und Fischerzeug- Abgabeerhebung auszunehmen,
nissen erhoben, die
3. das Verfahren der Erhebung einschließlich der er-
1. von Betrieben der Seefischerei, soweit deren Schif- forderlichen Duldungs-, Unterstützungs- und Auf-
fe berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, ge- zeichnungspflichten sowie die Fälligkeit, Verzinsung
fangen oder aus ihren Fängen an Bord hergestellt und Beitreibung der Abgabe zu regeln.
und im Inland oder Ausland angelandet sowie
2. von inländischen landbelegenen Betrieben ur- (2) Besteht ein Marktverband, so ist er vor Erlaß einer
sprungsbegründend hergestellt Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu hören.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
wurden. Die Mittel werden vom Bundeshaushalt mit der
in Satz 1 festgelegten Zweckbestimmung vereinnahmt Anforderung der Abgabe haben keine aufschiebende
und verausgabt. Wirkung."
(2) Abgabepflichtig sind
2. § 5 wird wie folgt geändert:
1. Betriebe der Seefischerei,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
2. Betriebe, die Fischerzeugnisse herstellen. ,,(1) Natürliche und juristische Personen sowie
Die Abgabe wird bei mehrfachem Verkauf der nämli- nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben
chen Fische oder Fischerzeugnisse auf der Ebene der dem Bundesamt auf Verlangen unverzüglich die
im Satz 1 genannten Betriebe nur für den jeweiligen Auskünfte zu erteilen, die für die Erhebung der
Erstverkauf erhoben. Abgabe erforderlich sind."
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn,. den 24. De:zember 19192 21!413
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kostennsten'' 5. § 8 wiird gestrichen; § 9 wird § 8.
1
durch die Worte „Kosten listen" ersetzt
3. § 6 wird wie folgt geändert: ArUkell 2
a} In Absatz 1 werden die Nummern 1, und 2 wi1e follgt Der Bundesmi:nister kann den Wortlaut dies Fischwi1rt-
gefaßt: schaftsgesetz.es in der vom 1. Januar 1993 an geltenden
„ 1. einer nach § 3 a Abs. 1 Nr. 3 erlassenen Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
Artikei 3
2. entgegen § 5 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Es werden auf gehoben
erteilt oder". 1. die Verordnung über Beiträge zur Marktstützung au1
b) In Absatz 2 wird das Wort „fünftausend" durch das dem Gebiet der Fischwirtschaft: in der im Bundes-
Wort „zehntausend" ersetzt. gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7846-1-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung,
c) In Absatz 3 werden das Komma durch einen Punkt
ersetzt und der nachfolgende zweite Halbsatz ge,- 2. die Verordnung über die Verwendung von Ausgleichs-
strichen. abgaben au1 dem Gebiet der Fischwirtschaft in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
4!. § 7 wird durch folgende Vorschrift ersetzt 7846-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
,,§ 7
Übergangsregelung Artikel 4
für fische oder Fischwaren, die bis z.um 311. Dezeim- Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlaß von Rechts-
ber 1992 im Inland angelandet oder in sonstiger Weise verordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der
iins Inland verbracht word~n sind, ist dieses Gesetz in Verkündung in Kraft Im übrig1en tritt dieses Gesetz am
der bis zum 24. Dezember 1992 geltenden Fassung
1
1;. JJanuar 1993 in Kraft.
weiter anzuwenden."
Das vorstehende Gesetz wird hiermi1t ausgefertigt und
wird im Bundesgese,tzblatt verkündet
Bonn, den 211. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Für den Bundesminister
Wr Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
C. D. S p r a n g er
2144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Achtes Gesetz
zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) In Satz 2 werden die Zahl „390" durch die Zahl „450"
und die Zahl „50" durch die Zahl „60" ersetzt.
Artikel 1
3. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl „25" durch die Zahl
Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der
,,45" ersetzt.
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1S. 2614),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. De-
zember 1990 (BGBI. 1 S. 2588), wird wie folgt geändert: 4. § 7 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Zahl „510" durch die Zahl
1. § 5 wird wie folgt geändert: ,,584" ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Zahl „ 1 872" durch die aa) Die Zahl „357" wird durch die Zahl „409" ersetzt.
Zahl „2 087" ersetzt. bb) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und
bb) In Nummer 2 werden die Zahl „375" durch die folgender Halbsatz angefügt:
Zahl „418" und die Zahl „624" durch die Zahl „sofern das Mietverhältnis vor dem Wehrdienst
,,696" ersetzt. begonnen hat."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) In Satz 2 werden die Zahl „2 040" durch die Zahl
aa) In Nummer 1 wird die Zahl „650" durch die Zahl „1 298", die Zahl „25" durch die Zahl „45" und die
,,718" ersetzt. Zahl „780" durch die Zahl „ 1 200" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Zahl „210" durch die
5. In§ 12a Abs. 1 werden die Zahl „1 600" durch die Zahl
Zahl „232", die Zahl „180" durch die Zahl „199"
,, 1 850" und die Zahl „2 050" durch die Zahl „2 400"
und die Zahl „ 150" durch die Zahl „ 166" er-
ersetzt.
setzt.
cc) In Satz 2 wird die Zahl „960" durch die Zahl 6. In der Anlage (zu §13c) wird in der Spalte „Dienstgrad"
,,1 061" ersetzt. nach dem Wort „Seekadett" ein Komma gesetzt und
das Wort „Stabsgefreiter" angefügt.
2. § 5b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte ,, , wenn das Wehrdienst-
Artikel 2
verhältnis des Wehrpflichtigen spätestens im Oktober
begonnen hat" gestrichen. · Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2145
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber
der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft {Gräbergesetz}
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 6. § 1O wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Angabe,,§ 6 Abs. 4" durch
die Angabe,,§ 6 Abs. 1" ersetzt.
Artikel 1
b) In Absatz 4 werden die Angabe „nach Absatz 1"
Änderung des Gräbergesetzes durch die Angabe „nach § 1 Abs. 1" und die Worte
,,Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
Das Gräbergesetz vom 1. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 589),
heit" durch die Worte „Bundesminister für Familie
zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom
und Senioren" ersetzt.
28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie folgt geändert:
7. Dem§ 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Fristen in § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3
,,5. Gräber von Personen, die auf Grund von rechts-
werden für die in dem in Artikel 3 des Einigungs-
staatswidrigen Maßnahmen als Opfer des kom-
vertrages genannten Gebiet gelegenen Gräber sowie
munistischen Regimes ums Leben gekommen sind
für die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 genannten Opfer bis zum
oder Gesundheitsschäden erlitten haben, an deren
31 . Dezember 1994 verlängert."
Folgen sie innerhalb eines Jahres nach Beendi-
gung dieser Maßnahmen gestorben sind."
8. § 17 wird wie folgt gefaßt:
2. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 17
„Für die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Anwendung des Gräbergesetzes
genannten Gebiet gelegenen Gräber verlängert sich in den neuen Bundesländern
diese Frist bis zum 31. Dezember 1994." (1) Abweichend von Anlage I Kapitel X Sachgebiet H
Abschnitt III Nr. 11 des Einigungsvertrages vom
3. § 6 wird wie folgt gefaßt: 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1096) tritt
dieses Gesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
,,§ 6
ges genannten Gebiet am 1. Januar 1993 in Kraft.
Verlegung von Gräbern
(2) Abweichend von Anlage II Kapitel X Sachgebiet H
(1) Gräber nach § 1 Abs. 1 dürfen innerhalb des Abschnitt III Nr. 15 des Einigungsvertrages vom
Geltungsbereichs dieses Gesetzes nur verlegt werden, 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1020) gilt§ 12
wenn die zuständige Landesbehörde zugestimmt hat. der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofs-
Die Toten sollen in einem Sammelgrab in einer wesen vom 17. April 1980 (GBI. 1Nr. 18 S. 159) nur bis
geschlossenen Begräbnisstätte wiederbestattet werden. zum 31. Dezember 1992."
(2) Geschlossene Begräbnisstätten sind Friedhöfe
und Abteilungen eines Friedhofs."
Artikel 2
4. In § 8 Satz 1 werden die Worte „Bundesminister für
Neubekanntmachung
Jugend, Familie und Gesundheit" durch die Worte
,,Bundesminister für Familie und Senioren" ersetzt. Der Bundesminister für Familie und Senioren kann den
Wortlaut des Gräbergesetzes in der vom 1. Januar 1993
5. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 4" durch die an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
Angabe ,,§ 6 Abs. 1" ersetzt. machen.
2146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 3 mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die auf die
Übergangsregelung
einzelnen Länder entfallenden Pauschalen sowie deren
Abweichend von § 10 des Gräbergesetzes trägt der Verwendungszweck jährlich fest.
Bund in den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Ländern die Kosten für Verlegungen, Graböffnungen
zum Zwecke der Identifizierung, Neuanlegungen sowie Artikel 4
Instandsetzung und Pflege bis zum 31. Dezember 1994 Inkrafttreten
durch Zuweisung von Pauschalmitteln. Der Bundes-
minister für Familie und Senioren setzt im Einvernehmen Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2147
Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung
,,Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. einem Vertreter des Bundesministeriums der
Finanzen,
4. vier Mitgliedern, die vom Bundesministerium für
Artikel 1 Familie und Senioren auf Vorschlag der in
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und § 3 genannten Zuwendungsempfänger berufen
Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vom 13. Juli werden."
1984 (BGBI. 1 S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 3 des b) In Absatz 2 werden die Worte „Jugend, Familie und
Gesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1046), wird wie Gesundheit" durch die Worte „Familie und Senioren"
folgt geändert: ersetzt.
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 4. In § 12 werden die Worte „Jugend, Familie und Ge-
,,(1) Zweck der Stiftung ist es, Mittel für ergänzende sundheit" durch die Worte „Familie und Senioren" er-
Hilfen zur Verfügung zu stellen, die werdenden Müt- setzt.
tern, die sich wegen einer Notlage an eine Schwanger-
schaftsberatungsstelle wenden, gewährt oder für die 5. § 13 wird wie folgt gefaßt:
Zeit nach der Geburt zugesagt werden, um ihnen die ,,§ 13
Fortsetzung der SchwangeiSchaft zu erleichtern."
Inkrafttreten im Beitrittsgebiet
2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in
,,(1) Der Bund stellt der Stiftung jährlich Mittel in Höhe
Kraft."
der für diesen Zweck im Haushaltsplan veranschlagten
Mittel, mindestens 180 Millionen Deutsche Mark, für die
Erfüllung des Stiftungszweckes zur Verfügung." Artikel 2
Der Bundesminister für Familie und Senioren kann den
3. § 9 wird wie folgt geändert: Wortlaut des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mut-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
,,(1) Der Stiftungsrat besteht aus im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Fa-
milie und Senioren,
Artikel 3
2. einem Vertreter des Bundesministeriums für
Frauen und Jugend, Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
2148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 12,74 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Vierte Verordnung
zur Änderung der Landwirtschaftsförderungsverordnung
Vom 18. Dezember 1992
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen
Landwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1435) verordnet der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen:
Artikel 1
Dem § 1 Abs. 1 der Landwirtschaftsförderungsverordnung vom 19. Juli 1989
(BGBI. 1 S. 1472), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juli 1992 (BGBL. 1
S. 1354) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Der Antrag auf die zusätzliche Ausgleichsleistung ist bis zum 8. Dezember 1992
schriftlich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu stellen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. November 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates rührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht
das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundes-
Grundgesetzes ist eingehalten: regierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn
im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Län-
der, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwal-
Artikel 1 tungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbil-
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland dung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundes-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer rates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die
100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge- gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wah-
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Grundgeset- ren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen
zes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1254), wird wie folgt oder Einnahmeminderungen für den Bund führen kön-
geändert: nen, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforder-
lich. .
1. Nach Artikel 22 wird folgender Artikel 23 eingefügt: (6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzge-
bungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die
„Artikel 23 Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union
die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat
der Europäischen Union mit, die demokratischen, benannten Vertreter der Länder übertragen werden.
rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsät- Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung
zen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist
und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen ver- die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu
gleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der wahren.
Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des (7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein
Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Be- Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
gründung der Europäischen Union sowie für Änderun- bedarf."
gen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare
Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem 2. Nach Artikel 24 Abs. 1 wird folgender Absatz 1 a einge-
Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche
fügt:
Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt
Artikel 79 Abs. 2 und 3. ,,(1 a) Soweit die Länder für die Ausübung der staat-
lichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wir- Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung
ken der Bundestag und durch den Bundesrat die Län- der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbar-
der mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und schaftliche Einrichtungen übertragen."
den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen
Zeitpunkt zu unterrichten.
3. Nach Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Ge- eingefügt:
legenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an
„Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch
Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bun-
Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-
desregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des
staates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach
Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere re-
Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft
gelt ein Gesetz.
wahlberechtigt und wählbar."
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bun-
des zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden 4. Nach Artikel 44 wird folgender Artikel 45 eingefügt:
innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder so-
weit die Länder innerstaatlich zuständig wären. „Artikel 45
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zu- Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Ange-
ständigkeiten des Bundes Interessen der Länder be- legenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn er-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2087
mächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Arti- 7. Dem Artikel 88 wird folgender Satz angefügt:
kel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzuneh- „Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der
men." Europäischen Union der Europäischen Zentralbank
übertragen werden, die unabhängig ist und dem vor-
5. Artikel 50 wird wie folgt gefaßt: rangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität ver-
pflichtet."
„Artikel 50
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Ge- 8. Artikel 115 e Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
setzgebung und Verwaltung des Bundes und in Ange-
legenheiten der Europäischen Union mit." „Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1
Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der Gemein-
same Ausschuß nicht befugt."
6. Nach Artikel 52 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
,,(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union Artikel 2
kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren
Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend." Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uth e u sse r-Sch narren berge r
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
2088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates vertrages genannten Gebiets (bisheriges Bundesge-
das folgende Gesetz beschlossen: biet) zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem
31. Dezember 1993 in den Dienst eines Dienstherrn
innerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
Artikel 1 nannten Gebiets (Beitrittsgebiet) übernommen und
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der stimmen beide Dienstherren der Übernahme zu, so
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1 tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgeben-
de Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die
S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absät-
vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370), wird wie folgt ge-
ändert: ze 2 bis 5, sofern der Beamte oder Richter im Zeitpunkt
der Übernahme das fünfzigste Lebensjahr bereits voll-
endet hatte: dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Beamte, die im Beitrittsgebiet in ein Beamtenverhältnis
In Abschnitt XV wird nach § 107 a eingefügt: auf Zeit berufen werden.
,,§ 107b Verteilung der Versorgungslasten bei Über- (2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1
nahme von Beamten und Richtern in das Bei- sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus
trittsgebiet
dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder
§ 107 c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden (§ 2),
Berufung von Ruhestandsbeamten oder Rich- sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 und
tern im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (§ 48). Ist
Dienstverhältnis im Beitrittsgebiet". dem Beamten oder Richter aus Anlaß oder nach der
Übernahme in das Beitrittsgebiet vom aufnehmenden
2. In § 107 a werden die Worte „30. September 1992" Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden,
durch die Worte „31. Dezember 1993" ersetzt. so bemißt sich der Antf.il des abgebenden Dienstherrn
so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim
3. Nach § 107a wird eingefügt: abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt ver-
blieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewin-
,,§ 107b ne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahr-
Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme nehmung einer höherwertigen Funktion im Beitrittsge-
von Beamten und Richtern in das Beitrittsgebiet biet.
(1) Wurde oder wird ein Beamter oder Richter eines (3) Wurde oder wird der übernommene Beamte oder
Dienstherrn außerhalb des in Artikel 3 des Einigungs- Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einst-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2089
weiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungs- Artikel 3
lastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Vollendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres des Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842), zu-
Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einset- letzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
zen der Hinterbliebenenversorgung. 21. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 266), wird wie folgt geän-
dert:
(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhält-
nis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten
ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufneh- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
menden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Im Sechsten Teil werden nach § 92a die Über-
Dienstzeiten aufgeteilt; dabei bleiben Ausbildungszei- schriften
ten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksich-
tigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende „4b. Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme
Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zu- von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches
gesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhe- Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn im
gehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absat- Beitrittsgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 92 b"
zes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit
sie nach § 7 Satz 1 Nr. 2 ruhegehaltfähig ist, zu Lasten und
des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten,
für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme in „4c. Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter
das Beitrittsgebiet bereits zum aufnehmenden Dienst- Berufung eines Soldaten im Ruhestand in ein
herrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines ande-
Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten. ren Dienstherrn im Beitrittsgebiet . . . . . . . § 92 c"
eingefügt.
(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Ver-
sorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den
abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den 2. In § 92 a werden die Worte "30. September 1992" durch
Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. die Worte "31. Dezember 1993" ersetzt.
Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine
Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat
der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 er- 3. Nach § 92 a wird eingefügt:
statteten Betrag an die Versorgungskasse abzufüh- „4b. Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme
ren." von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn im
4. Nach § 107 b wird eingefügt: Beitrittsgebiet
"§ 107c § 92b
Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Wurde oder wird ein Berufssoldat der Bundeswehr
Berufung von Ruhestandsbeamten oder Richtern zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember
im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches 1993 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines
Dienstverhältnis im Beitrittsgebiet anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet übernommen
und stimmt der Bundesminister der Verteidigung der
Erwirbt ein Ruhestandsbeamter oder Richter im Ru-
Übernahme zu, ist§ 107b des Beamtenversorgungs-
hestand eines Dienstherrn im bisherigen Bundesgebiet
gesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend an-
auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und
zuwenden:
dem 31. Dezember 1993 erfolgten Berufung in ein öf-
fentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem Dienst-
1. An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversor-
herrn im Beitrittsgebiet gegen diesen einen weiteren
gungsgesetzes treten die entsprechenden soldaten-
Versorgungsanspruch, so erstattet der frühere Dienst-
versorgungsrechtlichen Vorschriften.
herr dem neuen Dienstherrn die Versorgungsbezüge in
dem Umfang, in dem die beim früheren Dienstherrn
2. Bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 ist der Ver-
entstandenen Versorgungsansprüche infolge der Ru-
gleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungs-
hensvorschrift des § 54 nicht zur Auszahlung gelangen,
gruppe vorzunehmen."
sofern der Ruhestandsbeamte oder Richter im Ruhe-
stand im Zeitpunkt der Berufung in das neue öffentlich-
rechtliche Dienstverhältnis das fünfzigste Lebensjahr 4. Nach § 92 b wird eingefügt:
vollendet hatte."
„4c. Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter
Berufung eines Soldaten im Ruhestand in ein
Artikel 2 öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines ande-
ren Dienstherrn im Beitrittsgebiet
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1992 § 92c
(BGBI. 1 S. 1222), wird wie folgt geändert:
Erwirbt ein Soldat im Ruhestand auf Grund einer
In § 73 werden die Worte „30. September 1992" durch die zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember
Worte "31. Dezember 1993" ersetzt. 1993 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches
209,0 Bundesgesetzblatt, Jahrg:ang; 1B92, Teiil! i
Di!enstverhältnis ei.nes anderen Dienstherrn im Beitritts- Artikel 4
gebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsan-
sprnch, ist § 107 c dies Beamtenversorgungsgesetzes llnkrafttreteni
miit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
R:uhensvorschritt des § 55 dieses Gesetzes an die Kraft Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 2, Arti-
Stel.le des § 54! des Beamtenversorgungsgesetzes kel 2 und a Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 in
t,rtt" Kraft
Das vorstehende Gesetz. wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Derr Bundesminister dies Innern
Se;ters
Derr Bundesminister der Verteidigung
Volker Rü:he,
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2091
Gesetz
zur Förderung der anderweitigen Verwendung von Berufssoldaten und Beamten
(Verwendungsförderungsgesetz)
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates lassen werden. Berufssoldaten der Laufbahngruppe
das folgende Gesetz beschlossen: der Offiziere können, wenn sie mindestens den Dienst-
grad Major erreicht haben, zu einer Laufbahn des
höheren Dienstes, die übrigen zu einer Laufbahn des
Artikel 1 gehobenen Dienstes zugelassen werden.
Förderung 2. Die Berufssoldaten erwerben eine eingeschränkte
der anderweitigen Verwendung Laufbahnbefähigung durch Unterweisung. Die Dauer
von Berufssoldaten und Beamten der Unterweisung soll in Laufbahnen
des Geschäftsbereichs - des mittleren Dienstes sechs Monate,
des Bundesministers der Verteidigung
- des gehobenen Dienstes neun Monate,
§ 1 - des höheren Dienstes zwölf Monate
Anwendungsbereich nicht unterschreiten.
Die folgenden Bestimmungen gelten für 3. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste
Dienstbehörde trifft im Einvernehmen mit dem Bundes-
1. Berufssoldaten, die die Voraussetzungen des § 2 minister des Innern Regelungen für die Unterweisung,
Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 des Gesetzes über die die einen Lehrgang von angemessener Dauer umfas-
Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte (Per- sen soll, und für die Feststellung ihres erfolgreichen
sonalstärkegesetz - PersStärkeG) vom 20. Dezember Abschlusses. In der Feststellung ist auch die Reich-
1991 (BGBI. 1 S. 2376) erfüllen und eine andere ange- weite der eingeschränkten Laufbahnbefähigung zu
messene Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnen.
des Personalstärkegesetzes
4. Die Berufssoldaten werden spätestens drei Monate
a) vor dem 1. Januar 1995 durch Ernennung zum nach Beginn der Unterweisung in das Beamtenverhält-
Beamten mit der Entlassungswirkung des § 125 nis auf Probe berufen. Dabei wird ein Amt verliehen,
Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes das dem zuletzt erreichten Dienstgrad entspricht; höch-
oder stens kann jedoch in Laufbahnen
b) vor dem 2. März 1995 als Arbeitnehmer im öffentli- - des mittleren Dienstes ein Amt der Besoldungs-
chen Dienst im Anschluß an ihre Versetzung in den gruppe A 8,
Ruhestand
- des gehobenen Dienstes ein Amt der Besoldungs-
aufnehmen, gruppe A 12,
2. Bundesbeamte, die von § 1 des Gesetzes zur Anpas- - des höheren Dienstes ein Amt der Besoldungs-
sung der Zahl von Beamten im Geschäftsbereich des gruppe A 15
Bundesministers der Verteidigung an die Verringerung
der Streitkräfte (Bundeswehrbeamtenanpassungsge- der Besoldungsordnung A verliehen werden. Wird die
setz - BwBAnpG) vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 Unterweisung nicht erfolgreich abgeschlossen, ist der
S. 2378) betroffen sind und vor dem 1. Januar 1998 in Beamte zu entlassen.§ 31 des Bundesbeamtengeset-
einen anderen Geschäftsbereich oder in den Bereich zes ist entsprechend anzuwenden.
eines anderen Dienstherrn versetzt werden. 5. Nach der Feststellung der eingeschränkten Laufbahn-
befähigung erfolgt die Berufung in das Beamtenverhält-
§2 nis auf Lebenszeit.
Laufbahnrechtliche Regelungen 6. Die eingeschränkte .Laufbahnbefähigung kann nach
einer Mindestbewährungszeit von einem Jahr nach
(1) Die in § 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Berufs- Erwerb der Befähigung durch Teilnahme an einer Ein-
soldaten können abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buch- führung, die in Laufbahnen
stabe b, § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und § 21 des Bun-
desbeamtengesetzes nach Maßgabe der folgenden Be- - des mittleren Dienstes ein Jahr,
_stimmungen in ein Beamtenverhältnis berufen werden: - des gehobenen Dienstes ein Jahr und sechs Mo-
1. Berufssoldaten der Laufbahngruppe der Unteroffiziere nate,
können zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes zuge- - des höheren Dienstes zwei Jahre
2092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
beträgt, ergänzt werden. Nummer 3 gilt entsprechend. nung zum Beamten in den Ruhestand versetzt worden
Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich abge- wäre, wird ihm ein Ausgleich in Höhe des Unterschieds
schlossen ist, trifft der Bundespersonalausschuß oder gewährt; die Kosten, die dem Träger der Versorgungs-
ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuß last durch die Zahlung des Ausgleichs entstehen, wer-
auf Antrag der obersten Dienstbehörde. den vom Bund erstattet. Einmalige Beträge bleiben bei
der Vergleichsberechnung außer Betracht. Der Aus-
7. Berufssoldaten, die auf Grund einer einschlägigen Vor-
gleich zählt zu den Versorgungsbezügen im Sinne des
und Ausbildung die für den Regelzugang zu einer be-
§ 2 des Beamtenversorgungsgesetzes.
stimmten Laufbahn vorgeschriebenen Anforderungen
erfüllen, werden unmittelbar in das Beamtenverhältnis 2. Die Begründung des Soldatenverhältnisses vor dem
auf Lebenszeit berufen. Nummer 4 Satz 2 erster Halb- 1. Januar 1966 gilt für die Anwendung des § 55 des
satz gilt entsprechend. Die nach § 12 Abs. 5 und 6 der Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit Arti-
Bundeslaufbahnverordnung vorgeschriebene Mindest- kel 2 § 2 Abs. 3 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom
bewährungszeit gilt als geleistet, soweit Dienstzeiten in 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), zuletzt geän-
entsprechenden Dienstgraden und von entsprechender dert durch § 1 des Gesetzes vom 30. November 1989
Dauer zurückgelegt worden sind. (BGBI. 1 S. 2094), als Begründung des Beamtenver-
hältnisses.
(2) Die Länder können für die in § 1 Nr. 1 Buchstabe a
bezeichneten Berufssoldaten abweichend von § 12 Abs. 1 (2) Endet ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 begründetes Beam-
und 2 und von § 16 Abs. 1 und 2 des Beamtenrechtsrah- tenverhältnis auf Probe vor der Berufung in das Beamten-
mengesetzes Regelungen treffen, die den Erwerb einer verhältnis auf Lebenszeit ohne Versorgungsanspruch, gilt
eingeschränkten Laufbahnbefähigung durch Unterwei- der Betroffene als nach § 2 des Personalstärkegesetzes
sung, den der vollen Laufbahnbefähigung durch Einfüh- mit Ablauf des Monats vor der Ernennung zum Beamten
rung und die unmittelbare Begründung eines Beamtenver- auf Probe in den Ruhestand versetzt.
hältnisses auf Probe oder auf Lebenszeit entsprechend
(3) Auf die in § 1 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten
Absatz 1 zulassen.
Soldaten im Ruhestand findet§ 53 Abs. 2 Nr. 1 des Solda-
tenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung,
§3 daß als Höchstgrenze einhundertdreißig vom Hundert der
Besoldungsrechtliche Regelungen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe
gelten, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Eine An-
(1) Die in§ 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Berufssol- schlußverwendung liegt auch vor, wenn eine Einstellung
daten erhalten eine Einmalzahlung in Höhe des Dreifa- als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bis zum ersten
chen der monatlichen Dienstbezüge, die zuletzt im Solda- Werktag des dritten Monats nach Beendigung des Sol-
tenverhältnis zugestanden haben, höchstens aber in Höhe datenverhältnisses erfolgt. Satz 1 gilt nicht für Hinter-
von 15 000 DM. Die Einmalzahlung ist zurückzuzahlen, bliebene.
wenn der Beamte vor Ablauf von zwei Jahren nach der
Ernennung aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet; dies
gilt nicht, wenn das Beamtenverhältnis durch Tod oder
Artikel 2
durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
endet.
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
(2) Verringert sich in den Fällen des Absatzes 1 das
kanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1S. 409), zuletzt
Endgrundgehalt (Grundgehalt), erhält der Beamte eine geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember
ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Die Höhe der Zulage 1992 (BGBI. 1 S. 2088), wird wie folgt geändert:
bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 6
des Bundesbesoldungsgesetzes. § 13 Abs. 3 und 5 des
Nach § 76 wird folgender § 77 eingefügt:
Bundesbesoldungsgesetzes gilt nicht.
,,§ 77
(3) Die in§ 1 Nr. 2 bezeichneten Bundesbeamten erhal-
Einmalzahlung beim Bundesamt
ten eine Einmalzahlung in Höhe des Dreifachen der mo-
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
natlichen Dienstbezüge, die zuletzt zugestanden haben,
höchstens aber in Höhe von 15 000 DM, wenn die ander- (1) Beamte und Soldaten, denen in der Zeit vom 1. No-
weitige Verwendung außerhalb des Einzugsgebiets (§ 3 vember 1992 bis 31. Oktober 1993 für mindestens sechs
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostenge- Monate im Wege der Abordnung oder einer mit Wechsel
setzes) des bisherigen dienstlichen Wohnsitzes erfolgt. des Dienstortes verbundenen Umsetzung eine Tätigkeit
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; maßgebend für die Frist beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
ist das Wirksamwerden der Versetzung. Flüchtlinge übertragen wird, erhalten für jeweils sechs
Monate der Tätigkeit eine Einmalzahlung; sie beträgt für
Beamte
§4
- des einfachen Dienstes 4 500 Deutsche Mark,
Versorgungsrechtllche Regelungen
- des mittleren Dienstes 5 000 Deutsche Mark,
(1) Für die Versorgung eines zum Beamten ernannten
ehemaligen Berufssoldaten im Sinne des§ 1 Nr. 1 Buch- - des gehobenen Dienstes 5 500 Deutsche Mark,
stabe a gilt: - des höheren Dienstes 6 000 Deutsche Mark.
1. Bleiben die Versorgungsbezüge hinter denen zurück, Die Einmalzahlung wird im voraus gewährt. Sie wird nicht
die er erhalten hätte, wenn er nach § 2 des Personal- neben einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für
stärkegesetzes mit Ablauf des Monats vor der Emen- eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet gewährt.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. De.zember 1992 2093
(2) Die Einmalzahlung ist in voller Höhe zurückzuzahlen, vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1144)
wenn der Beamte vor Ablauf des Tätigkeitszeitraumes aus Soldaten der Bundeswehr sind, erhalten nach Beendigung
der Verwendung ausscheidet; dies gilt nicht, wenn die des Dienstverhältnisses wegen Ablaufs der Dienstzeit ein
Abordnung wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod en- einmaliges Übergangsgeld in Höhe von zweitausendfünf-
det. Von der Rückforderung kann im Einvernehmen mit hundert Deutsche Mark, wenn kein Dienstverhältnis als
dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit mit einer längeren
der Finanzen abgesehen werden, wenn die Anordnung Dienstzeit als zwei Jahre begründet wird. Satz 1 gilt auch,
aus zwingenden dienstlichen oder persönlichen Gründen wenn das Dienstverhältnis dieser Soldaten vorzeitig we-
aufgehoben worden ist. gen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Ver-
schulden zurückzuführen ist, endet.
(3) Die anspruchsbegründenden Regelungen des Ab-
satzes 1 gelten bis zum 31. Oktober 1993."
Artikel 4
Artikel 3 Geltungsdauer
Einmaliges Übergangsgeld
für Soldaten auf Zeit im Beitrittsgebiet (1) Artikel 1 §§ 1, 3, 4 Abs. 1 und 3 treten mit Wirkung
vom 1. Januar 1992 in Kraft. Im übrigen tritt Artikel 1 am
Soldaten auf Zeit im Beitrittsgebiet mit einer Dienstzeit Tage nach der Verkündung in Kraft.
von zwei Jahren, die auf Grund der Regelung in Anlage 1 (2) Artikel 2 tritt am 1. November 1992 in Kraft.
Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 8 in
Verbindung mit § 1 Nr. 2 des Einigungsvertrages vom (3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes Kraft .
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seitrers
Der Bundesminister der Finan.z.en
Theo Waigel
Der Bund•esminister der Verteidi gung 1
Volker IRühe
2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen
(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG)
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Auf-
das folgende Gesetz beschlossen: enthalt genommen hat, wenn er zuvor
1. seit dem 8. Mai 1945 oder
Artikel 1 2. nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung
eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
3. seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993
geboren ist und von einer Person abstammt, die
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Be-
die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach
kanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1 S. 1565, Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Num-
1807), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes mer 2 erfüllt, es sei denn, daß Eltern oder Voreltern
vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2044), wird wie folgt ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die
geändert:
Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
1. Es werden seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszu-
a) die Inhaltsübersicht und
gehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1
b) nach den Wörtern „Erster Abschnitt Allgemeine Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten,
Bestimmungen" die Wörter „Erster Titel Begriffs- der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1
bestimmungen" erfüllt und glaubhaft macht, daß er am 31. Dezember
gestrichen. 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwir-
kungen früherer Benachteiligungen aufgrund deut-
2. In § 1 werden scher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des
a) in Absatz 1 und in Absatz 2 Nr. 3 jeweils die Wörter
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Sein nicht-
,,zur Zeit" durch das Wort „ehemals" ersetzt,
deutscher Ehegatte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des
b) in Absatz 2 Nr. 3 die Wörter „der Aufnahme" durch Verfassens der Aussiedlungsgebiete mindestens drei
die Wörter „des Aufnahmeverfahrens" ersetzt und Jahre bestanden hat, und seine Abkömmlinge erwer-
dahinter die Wörter „vor dem 1. Januar 1993" ein- ben diese Rechtsstellung mit der Aufnahme im Gel-
gefügt und tungsbereich des Gesetzes. Sie sind auf Antrag nach
c) in Absatz 2 Nr. 3 vor dem Wort „Sowjetunion" das Maßgabe des Gesetzes zur Regelung von Fragen
Wort „ehemalige" eingefügt. der Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 102-5, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des
3. In § 2 werden Gesetzes vom 29. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1101) ge-
a) in Absatz 1 nach dem Wort ,,(Vertreibungsgebiet)" ändert worden ist, einzubürgern.
ein Komma und die Wörter „und dieses Gebiet vor
dem 1. Januar 1993 verlassen hat" und §5
b) in Absatz 2 nach dem Wort „Abkömmling" ein Kom- Ausschluß
ma und die Wörter „der die Vertreibungsgebiete Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder 2 erwirbt
vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat" nicht, wer
eingefügt. 1. in den Aussiedlungsgebieten
a) der nationalsozialistischen oder einer anderen
4. Die §§ 4 und 5 werden wie folgt gefaßt: Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet
,,§ 4 hat oder
Spätaussiedler b) durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit versto-
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher
ßen hat oder
Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen
Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen nach dem c) in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum
31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfah- eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer miß-
rens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im braucht hat oder
Nr. 58 - Tag der Ausgab1e: Bonn, den 24. Dezember rn9.2 2095
d) ,eine herausgehobene politische oder berufliche setzungen des § 7 Abs . 2 erfüllen, auf. Das Bund1es-
Stellung innegehabt hat, die er nur durch eine verwaltungsamt legt das aufnehmende Land Wcest
besondere Bindung an das totalitäre System (Verteilungsverfahren). Bis zu dieser Festlegung wer-
erreichen konnte, oder wer von einer entspre- den die Personen vom Bund untergebracht
chenden Stellung seiner Eltern, seines nicht- (2) Familienangehörige des Spätaussiedlers, die,
deutschen Ehegatten oder dessen Eltern be- ohne die Voraussetzungen des§ 7 Abs. 2 .zu erfüllen,
günstigt wurde oder gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen, kön-
2. die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden nen in das Verteilungsverfahren einbezogen werden.
strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines krimi- (3) Die Länder können durch Vereinbarung einen
nellen Delikts verlassen hat." Schlüssel zur Verteilung festlegen. Bis zum Zustande-
kommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall
5. § 6 wird wie folgt geändert: richtet sich die Verteilung nach folgendem Schlüssel:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 . Sollanteil V. H.
Baden-Württemberg 12,3,
b) folgender Absatz 2 wird angefügt:
Bayern 14,4,
,,(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren
Berlin 2,7,
ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn
Brandenburg 3,5.,
1 . er von einem deutschen Staatsangehörigen
Bremen 0,9,
oder deutschen Volkszugehörigen abstammt,
Hamburg 2,1,
2. ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Ver-
Hessen 7,2,
wandte bestätigende Merkmale wie Sprache,
Erziehung, Kultur vermittelt haben und Mecklenburg-Vorpommern 2,6.
Niedersachsen 9,2,
3. er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsge-
biete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis Nordrhein-Westfalen 21,8,
dahin auf andere Weise zum deutschen Volks- Rheinland-Pfalz 4,7.
tum bekannt hat oder nach dem Recht des Saarland 1,4,
Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität Sachsen 6,5,
gehörte.
Sachsen-Anhalt 3,9,
Die Voraussetzungen nach Nummer 2 gelten als Schleswig-Holstein 3,3.,
erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merk-
Thüringen 3,5 .
male wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet
nicht möglich oder nicht zumutbar war; die Voraus- (4) Das Bundesverwaltungsamt hat den Schlüssel
setzungen nach Nummer 3 gelten als erfüllt, wenn einzuhalten. Zu diesem Zweck kann ein von den Wün-
das Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit Ge- schen des Spätaussiedlers abweichendes Land zur
fahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden Aufnahme verpflichtet werden. Personen mit einem
beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen ver- Aufnahmebescheid im Sinne des § 26 sind dem Land
bunden gewesen wäre, jedoch auf Grund der Ge- zuzuweisen, das der Erteilung des Aufnahmebe-
samtumstände der Wille, der deutschen Volks- scheids zugestimmt hat, soweit nicht nach den Sät-
gruppe und keiner anderen anzugehören. unzwei- zen 1 und 2 eine abweichende Festlegung geboten
felhaft ist." ist. Näheres bestimmt der Bundesminister des Innern
durch Richtlinien im Benehmen mit den Ländern.
6. Vor § 7 wird folgende Überschrift „zweiter Abschnitt (5) Wer abweichend von der Festlegung oder ohne
Verteilung, Rechte und Vergünstigungen" eingefügt Festlegung des Bundesverwaltungsamtes in einem
Land ständigen Aufenthalt nimmt, muß dort nicht auf-
7. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefaßt: genommen werden.
,,§ 7 (6) Personen im Sinne des Absatzes 5 werden dem
Grundsatz Land zugerechnet, in dem über die Ausstellung deir
Bescheinigung nach § 15 entschieden wird.
(1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das
(7) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Arti-
berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundes-
republik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spät-
kel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBL i
S. 1163) gilt nicht für Einrichtungen zur Aufnahme von
aussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildem.
Spätaussiedlern."
(2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und
die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Vor- 8. Die Überschrift vor§ 9 „Zweiter Titel Voraussetzungen
aussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergün-
aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnah- stigungen" wird gestrichen .
meverfahrens verlassen haben, entsprechend anzu-
wenden. § 5 gilt sinngemäß . 9.. Die §§ 9 und 1O werden wie folgt gefaßt
,,§ 9
§8
Hilfen
Verteilung
(1) Die Länder nehmen die Spätaussiedler und ihre ( 1) Spätaussiedler können erhalten
Ehegatten und Abkömmlinge, soweit sie die Voraus- 1. eine einmalige Überbrückungshilfe des Bundes,
2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. ein Einrichtungsdarlehen mit einem Zuschuß für b) Dem Absatz 5a wird angefügt:
zurückgelassenen Hausrat und „Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Apotheken und
3. einen Ausgleich für Kosten der Aussiedlung. sonstige Leistungserbringer haben für Leistungen
Das Nähere bestimmt der Bundesminister des Innern nach Absatz 1 nur Anspruch auf die Vergütung, die
durch Richtlinien. sie erhalten würden, wenn der Spätaussiedler Ver-
sicherter der gesetzlichen Krankenversicherung
(2) Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR, die wäre."
vor dem 1. April 1956 geboren sind, erhalten zum
Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam auf Antrag c) Absatz 7 a wird wie folgt gefaßt:
eine pauschale Eingliederungshilfe in Höhe von 4 000 ,,(7 a) Bei der Gewährung von Leistungen sind die
Deutsche Mark. Sie beträgt bei Personen im Sinne Vorschriften anzuwenden, die in dem Land gelten,
des Satzes 1, die vor dem 1. Januar 1946 geboren das nach § 8 für den Spätaussiedler als Aufnahme-
sind, 6 000 Deutsche Mark. land festgelegt ist oder festgelegt wird oder dem
der Spätaussiedler ohne Festlegung zugerechnet
wird." ·
§ 10
Prüfungen und Befähigungsnachweise 11. § 12 wird aufgehoben, und § 13 wird wie folgt ge-
(1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die faßt:
Spätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des ,,§ 13
Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom Gesetzliche Rentenversicherung,
31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben, gesetzliche Unfallversicherung
sind im Geltungsbereich des Gesetzes anzuerken-
nen. Die Rechtsstellung der Spätaussiedler in der ge-
setzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen
(2) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Unfallversicherung richtet sich nach dem Fremdren-
Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt tengesetz."
oder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie
den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungs- 12. Die Überschrift vor § 14 „Dritter Titel Erweiterung des
nachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleich-
Personenkreises" wird gestrichen.
wertig sind.
(3) Haben Spätaussiedler die zur Ausübung ihres 13. § 14 wird wie folgt gefaßt:
Berufes notwendigen oder für den Nachweis ihrer
Befähigung zweckdienlichen Urkunden (Prüfungs- ,,§ 14
oder Befähigungsnachweise) und die zur Ausstellung Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
von Ersatzurkunden erforderlichen Unterlagen verlo- (1) Spätaussiedlern ist die Begründung und Festi-
ren, so ist ihnen auf Antrag durch die für die Ausstel- gung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der
lung entsprechender Urkunden zuständigen Behörden Landwirtschaft, im Gewerbe und in freien Berufen zu
und Stellen eine Bescheinigung auszustellen, wonach erleichtern. Zu diesem Zweck können die Gewährung
der Antragsteller die Ablegung der Prüfung oder den von Krediten zu günstigen Zins-, Tilgungs- und Siche-
Erwerb des Befähigungsnachweises glaubhaft nach- rungsbedingungen sowie Zinsverbilligungen und
gewiesen hat. Bürgschaftsübernahmen vorgesehen werden.
(4) Voraussetzung für die Ausstellung der Beschei- (2) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffent-
nigung gemäß Absatz 3 ist die glaubhafte Bestäti- liche Hand sind Spätaussiedler in den ersten zehn
gung Jahren nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete be-
1. durch schriftliche, an Eides Statt abzugebende Er- vorzugt zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für
klärung einer Person, die auf Grund ihrer früheren . Unternehmen, an denen Spätaussiedler mit minde-
dienstlichen Stellung im Bezirk des Antragstellers stens der Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern
von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb diese Beteiligung und eine Mitwirkung an der Ge-
des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, oder schäftsführung für mindestens sechs Jahre sicherge-
stellt sind.
2. durch schriftliche, an Eides Statt abzugebende Er-
klärungen von zwei Personen, die von der Ab- (3) Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand sollen
legung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähi- unter der Auflage gegeben werden, daß die Empfän-
gung:3nachweises eigene Kenntnisse haben. ger dieser Hilfen sich verpflichten, bei der Vergabe
von Aufträgen entsprechend Absatz 2 zu verfahren.
(5) Die Bescheinigung gemäß Absatz 3 hat im
Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde über (4) Rechte und Vergünstigungen als Spätaussiedler
die abgelegte Prüfung oder den erworbenen Befähi- nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht mehr in An-
gungsnachweis." spruch nehmen, wer in das wirtschaftliche und soziale
Leben im Geltungsbereich des Gesetzes in einem
10. § 11 wird aufgehoben. § 90 b wird § 11 und wie folgt nach seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen
geändert: Verhältnissen zumutbaren Maße eingegliedert ist.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Vertriebener im (5) Spätaussiedler, die glaubhaft machen, daß sie
Sinne des§ 1 aus den in§ 1 Abs. 2 Nr. 3 genann- vor der Aussiedlung ein Handwerk als stehendes Ge-
ten Gebieten" durch die Wörter „Spätaussiedler werbe selbständig betrieben oder die Befugnis zur
aus den Aussiedlungsgebieten" ersetzt. Anleitung von Lehrlingen besessen haben, sind auf
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2097
Antrag bei der für den Ort ihres ständigen Aufenthaltes 17. In der Überschrift vor § 21 wird das Wort „zweiter'''
zuständigen Handwerkskammer in die Handwerks- durch das Wort „Dritter'' ersetzt.
rolle einzutragen. Für die Glaubhaftmachung ist § 1O
Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden." 18. In der Überschrift vor§ 21 werden die Wörter „Erster
Titel Behörden" gestrichen.
14. Die Überschrift vor § 15 „Vierter Titel Ausweise" wird
gestrichen. 19. Die Überschrift vor § 22 „zweiter Titel Beiräte" wird
gestrichen.
15. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefaßt:
,,§ 15 20. § 22 wird wie folgt geändert:
Bescheinigungen a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Aufga-
(1) Spätaussiedler erhalten zum Nachweis ihrer ben" die Wörter „der Beiräte" angefügt.
Spätaussiedlereigenschaft auf Antrag eine Beschei- b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
nigung. Die Entscheidung über die Ausstellung dieser • „Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen" ersetzt
Bescheinigung ist für alle Behörden und Stellen ver- durch die Wörter „Vertriebenen-, Flüchtlings- und
bindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Spätaussiedlerfragen".
Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem
oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine c) In Absatz 1 werden die Wörter „und bei den zentra-
Behörde oder Stelle die Entscheidung der zuständi- len Dienststellen der Länder" gestrichen und die
gen Behörde über die Ausstellung der Bescheinigung Wörter „sind Beiräte" ersetzt durch die Wörter „ist
nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung ein Beirat".
oder Aufhebung durch die Ausstellungsbehörde be-
antragen. Wenn diese dem Antrag nicht entsprechen d) In Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter „Die
will, so entscheidet darüber die gemäߧ 21 errichtete Beiräte haben" ersetzt durch die Wörter „Der Beirat
zentrale Dienststelle oder die von dieser bestimmte hat". Im zweiten Satz werden die Wörter „Sie sol-
Behörde des Landes, in welchem die Bescheinigung len" durch die Wörter „Er soll" ersetzt.
ausgestellt worden ist.
e) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(2) Der Ehegatte und die Abkömmlinge des Spät- ,,(3) Die Länder können bei ihren zentralen
aussiedlers erhalten zum Nachweis des Vorliegens Dienststellen Beiräte· für Vertriebenen-, Flücht-
der Voraussetzungen des§ 7 Abs. 2 auf Antrag eine lings- und Spätaussiedlerfragen bilden. Deren Zu-
Bescheinigung. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. sammensetzung sowie ·die Berufung und Amts-
dauer ihrer Mitglieder regeln die Länder."
(3) Über Rücknahme und Widerruf einer Bescheini-
gung entscheidet die Ausstellungsbehörde. 21. In § 23 Abs. 1 werden
a) jeweils die Wörter „für Vertriebenen- und Flücht-
§ 16 lingsfragen" gestrichen und
Datenschutz b) die Wörter „Vertriebenen und Flüchtlinge" durch
Für die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs. 1 ent- die Wörter „Vertriebenen, Flüchtlinge und Spät-
sprechend. Die in diesen Verfahren gespeicherten aussiedler" ersetzt.
Daten dürfen auf Ersuchen zur Durchführung von
Verfahren zur Gewährung von Leistungen nach die- c) nach den Wörtern „Vertreter der bei den zentralen
sem Gesetz sowie zur Feststellung der Rechtsstellung Dienststellen der Länder gebildeten Beiräte (§ 2.2)"
als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundge- die Wörter „oder der zentralen Dienststellen der
setzes übermittelt und innerhalb derselben Behörde Länder'' angefügt.
weitergegeben werden, wenn dies erforderlich ist. 22. § 24 wird wie folgt geändert:
Wird ein Antrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1. oder § 15
Abs. 2 Satz 1 zurückgenommen, ganz oder teilweise a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Amts-
abgelehnt oder eine Entscheidung nach § 15 ganz dauer'' die Wörter „des Beirates bei dem Bundes-
oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen, wer- minister des Innern" angefügt.
den alle Stellen, die Personen im Sinne der §§ 1 bis 4
Rechte einräumen, Vergünstigungen oder Leistungen b) Die Wörter „für Vertriebenen- und Flüchtlingsfra-
gewähren, und die Stellen, die Pässe und Personal- gen" werden gestrichen.
ausweise ausstellen, von der Entscheidung unterrich-
tet. Dabei dürfen mitgeteilt werden: 23. § 25 wird aufgehoben.
1. Namen einschließlich früherer Namen,
24. Die Überschrift vor§ 26 wird wie folgt gefaßt:
2. Tag und Ort der Geburt,
,,Vierter Abschnitt Aufnahme".
3. Anschrift,
4. Tag der Entscheidung und Eintritt der Rechtsbe- 25. In§ 26 werden die Wörter „in§ 1 Abs. 2 Nr. 3 genann-
ständigkeit." ten Gebiete" durch das Wort „Aussiedlungsgebiete"
und das Wort „Aussiedler'' durch das Wort „Spätaus-
16. Die §§ 17 bis 20 werden aufgehoben. siedler" ersetzt.
2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
26. § 27 wird wie folgt geändert: 29. § 29 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des § 1 Abs. 2 ,,(2) Die im Aufnahme- und Verteilungsverfahren ge-
Nr. 3" gestrichen, das Wort „Aussiedler'' durch das sammelten Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts an-
Wort „Spätaussiedler'' ersetzt und folgende Sätze 2 deres bestimmt ist, nur für Zwecke dieser Verfahren
bis 4 angefügt: einschließlich der vorläufigen Unterbringung durch die
Länder, für Verfahren nach § 15 und zur Feststellung
„Der Ehegatte und die Abkömmlinge von Personen
der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116
im Sinne des Satzes 1 sind auf Antrag in den
Abs. 1 des Grundgesetzes sowie für Verfahren zur
Aufnahmebescheid einzubeziehen. Wird die Ehe
Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz ge-
aufgelöst, bevor beide Ehegatten die Aussied-
nutzt und übermittelt werden."
lungsgebiete verlassen haben, verliert der Aufnah-
mebescheid insoweit seine Wirkung. Der Wohnsitz
im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn 30. Es werden
ein Antrag nach Absatz 2 abgelehnt wurde und der a) jeweils die Überschriften vor den§§ 35, 69, 72, 77,
Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 er- 80, 82, 90 und 92 gestrichen und
neut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten be-
gründet hat." b) die§§ 35 bis 69, 71 bis 90a und 91 bis 93 aufge-
hoben.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „erteilt" die
Wörter „oder es kann die Eintragung nach Absatz 1
31. Die Überschrift vor§ 94 wird wie folgt gefaßt:
Satz 2 nachgeholt" eingefügt.
,,Fünfter Abschnitt Namensführung, Beratung".
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
angefügt:
32. § 94 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Auf- ,,§ 94
nahmebescheide erteilt werden, daß die Zahl der Familiennamen und Vornamen
aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und
Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwal- (1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehe-
tungsamt im Durchschnitt der Jahre 1991 und 1992 gatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des
verteilten Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können
und des § 1 Abs. 3 nicht überschreitet. Das Bun- durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungs-
desverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom amt im Verteilungsverfahren oder dem Standes-
Hundert nach oben oder unten abweichen. Es beamten
kann in den Aufnahmebescheid nach Absatz 1 den
1. Bestandteile ihres Namens ablegen, die im deut-
Zeitpunkt eintragen, von dem an der Antragsteller
schen Namensrecht nicht vorgesehen sind,
und die im Aufnahmebescheid eingetragenen. Per-
sonen frühestens einreisen dürfen. 2. die männliche Form ihres Familiennamens an-
nehmen, wenn dieser nach dem Geschlecht oder
(4) Der Zeitpunkt der frühesten Einreise richtet
dem Verwandtschaftsverhältnis sprachlichen Ab-
sich nach Maßgabe des Absatzes 3 nach den
wandlungen unterliegt,
Wünschen des Antragstellers. Muß der gewünsch-
te Zeitpunkt hinausgeschoben werden, ist insbe- 3. eine deutschsprachige Form ihres Familien-
sondere zu berücksichtigen, ob namens oder ihrer Vornamen annehmen; gibt es
eine solche Form des Vornamens nicht, so können
1 . der Antragsteller in einem Gebiet lebt, in dem er
sie neue Vornamen annehmen.
besonderen Gefährdungen für Leib, Leben oder
persönliche Freiheit ausgesetzt ist, Wird in den Fällen der Nummer 3 der Familienname
als Ehename geführt, so kann die Erklärung während
2. Eltern, Kinder oder Geschwister des Antragstel- des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten
lers im Geltungsbereich des Gesetzes ihren abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollen-
det hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann,
3. der Antragsteller zum Zeitpunkt des Beginns
wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung
der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen
gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Vertei-
schon gelebt hat."
lungsverfahren oder dem Standesbeamten an-
schließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes
27. § 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Verteilungsver- hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertre-
derungsnummer 240-3, veröffentlichten bereinig- ters.
ten Fassung" durch die Wörter „des § 8" ersetzt.
(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffent-
b) Satz 2 wird aufgehoben. lich beglaubigt oder beurkundet werden; im Vertei-
lungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungs-
28. In § 29 Abs. 1 wird das Wort „Vertriebeneneigen- amt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder be-
schaft" durch das Wort „Spätaussiedlereigenschaft" urkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht er-
ersetzt. hoben."
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2099
33. In § 95 werden die Wörter „Vertriebenen und Flücht- scheid nach § 26 erteilt wurde. § 8 Abs. 4 Satz 3 gilt
linge" durch die Wörter „Vertriebenen, Flüchtlinge und entsprechend.
Spätaussiedler" und die Wörter „Vertriebene und (5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen
Sowjetzonenflüchtlinge" durch die Wörter „Vertrie- Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, sind
bene, Flüchtlinge und Spätaussiedler" ersetzt. Spätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 erfüllen.
34. In der Überschrift vor § 96 werden die Wörter „Fünfter
(6) Personen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor
Abschnitt" durch die Wörter „Sechster Abschnitt" er-
dem 1. Juli 1991 den ständigen Aufenthalt in dem in
setzt.
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
genommen habe, sind bei Vorliegen der Aufenthalts-
35. § 97 wird wie folgt geändert: genehmigung einer Behörde dieses Gebietes und der
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vertriebe- sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch
nen- und Flüchtlingswesens" durch das Wort dann Aussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid
,,Spätaussiedlerwesens" ersetzt. nach § 26 erteilt wurde.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Vertriebe- (7) § 90 a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis
nen und Sowjetzonenflüchtlinge" durch das Wort zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin
,,Spätaussiedler'' ersetzt. anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des An-
spruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im
c) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen. Dezember 1992 bestanden haben.
d) Absatz 2 wird aufgehoben. (8) § 90a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. De-
zember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-
36. In der Überschrift vor § 98 werden die Wörter „Sech- den.
ster Abschnitt" durch die Wörter „Siebter Abschnitt"
ersetzt. § 101
Verwendung
37. In§ 98 werden die Wörter „Vertriebenen oder Sowjet- bestimmter Kapitaldienstleistungen
zonenflüchtlinge" durch das Wort „Spätaussiedlern" Das Mehraufkommen an Zins- und Tilgungsleistun-
ersetzt. gen auf Grund der Erhöhung der Zins- und Tilgungs-
sätze durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur
38. In § 99 werden die Wörter „Ausweise oder" und die Finanzierung landwirtschaftlicher Siedlungen vom
Wörter „des Ausweises oder'' gestrichen. 25. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 199) ist ausschließlich
für die Eingliederung von aus der Landwirtschaft stam-
39. Vor § 100 wird folgende Überschrift „Achter Abschnitt menden Vertriebenen, Flüchtlingen und Spätaussied-
Übergangs- und Schlußvorschriften" eingefügt. lern zu verwenden.
§ 102
40. Die §§ 100 bis 107 werden durch die folgenden §§ 100
bis 104 ersetzt: Verhältnis zum Einigungsvertrag
,,§ 100 Abweichend von Anlage I Kapitel II Sachgebiet D
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertra-
Anwendung des bisherigen Rechts
ges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
(1) Für Personen im Sinne der§§ 1 bis 3 finden die des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 11
vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach S. 885, 918) und mit Artikel 1 des Gesetzes vom
Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung. 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2270)
(2) Ausweise nach § 15 in der vor dem 1. Januar a) ist dieses Gesetz auch auf Personen im Sinne des
1993 geltenden Fassung werden nur noch ausgestellt, § 4 anzuwenden, die den ständigen Aufenthalt in
wenn sie vor diesem Tag beantragt wurden. Aussied- dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
ler, die den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich
Gebiet nach dem 31. Dezember 1992 genommen
des Gesetzes nach dem 2. Oktober 1990 und vor dem
haben,
1. Januar 1993 begründet haben, können den Aus-
weis noch bis zum 31. Dezember 1993 beantragen. b) sind die §§ 90 bis 90b in der vor dem 1. Januar
Im übrigen wird die Vertriebenen- oder Flüchtlings- 1993 geltenden Fassung auch auf Personen im
eigenschaft nur auf Ersuchen einer Behörde, die für Sinne des § 1 anzuwenden, die am 2. Oktober
die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen 1990 bereits ihren ständigen Aufenthalt in dem in
an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, fest- Artikel 3 des Einigungvertrages genannten Gebiet
gestellt. hatten,
(3) § 16 ist auch anzuwenden auf Verfahren nach c) ist § 92 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden·
den §§ 15 bis 19 in der vor dem 1. Januar 1993 Fassung auch auf Personen im Sinne des § 1
geltenden Fassung. anzuwenden, die am 2. Oktober 1990 ihren ständi-
(4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Über- gen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungs-
nahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes vertrages genannten Gebiet hatten, wenn für die
erhalten haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Vor- Gleichstellung einer Prüfung oder eines Befähi-
aussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 auch gungsnachweises ein dringendes berufliches Inter-
dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebe- esse besteht.
2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 103 b) In Nummer 2 werden
Kostentragung aa) in Buchstabe b die Wörter „oder infolge von
Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 9 dieses Schäden, die sie als Verfolgte im Sinne der
Gesetzes. Gesetze zur Wiedergutmachung nationalso-
zialistischen Unrechts an Körper oder Gesund-
§ 104 heit erlitten haben," gestrichen,
Allgemeine Verwaltungsvorschriften bb) in Buchstabe d Satz 2 nach dem Wort „über-
Der Bundesminister des Innern kann mit Zustim- steigen" der Punkt durch ein Semikolon er-
mung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor- setzt,
schriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen." cc) nach Buchstabe d folgender Buchstabe e an-
gefügt:
Artikel 2 ,,e) Personen, die infolge von Schäden er-
werbsbeschränkt sind, die sie als Verfolg-
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes te im Sinne der gesetzlichen oder außer-
gesetzlichen Regelungen des Bundes und
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be- der Länder zur Wiedergutmachung natio-
kanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909), nalsozialistischen Unrechts an Körper
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli oder Gesundheit erlitten haben, Freibe-
1992 (BGBI. 1 S. 1389), wird wie folgt geändert: träge für ihre Renten oder laufenden Bei-
hilfen bis zur Höhe der vergleichbaren
1. In § 230 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Datum Grundrente nach dem Bundesversor-
,,31. Dezember 1952" die Wörter „und vor dem 1. Ja- gungsgesetz, jedoch mindestens die Frei-
nuar 1993" eingefügt. beträge nach Buchstabe b."
c) Absatz 2 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:
2. § 234 wird wie folgt geändert:
,,Die Freibeträge und Vergünstigungen nach Num-
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: mer 2 Buchstaben a bis e, Nummern 3, 4, 6 bis 8,
,,(4) Anträge auf Ausgleichsleistungen können vorbe- ausgenommen Freibeträge für Grundrente und
haltlich des § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 sowie Schwerstbeschädigtenzulagen nach dem Bundes-
des § 265 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 nur bis zum 31. Dezem- versorgungsgesetz und Freibeträge nach Buch-
ber 1995 gestellt werden, längstens jedoch drei Jahre stabe e für Renten oder laufende Beihilfen nach
nach Eintritt der Antragsberechtigung. Absatz 3 Satz 2 den gesetzlichen oder außergesetzlichen Regelun-
und Vorschriften dieses Gesetzes, in denen der Ablauf gen des Bundes und der Länder zur Wiedergut-
von Antragsfristen vor dem nach Satz 1 maßgeben- machung nationalsozialistischen Unrechts an Kör-
den Zeitpunkt bestimmt ist, bleiben unberührt." per oder Gesundheit, werden nur gewährt, soweit
sie den Sozialzuschlag nach § 269b übersteigen."
3. § 254 wird wie folgt geändert:
6. § 269 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Folgender Satz 2 wird angefügt:
,,(5) Ein Aufbaudarlehen nach den Absätzen 2 und 3
kann Vertriebenen, insbesondere kinderreichen Fami- „Den Zuschlag nach Absatz 2 Stufe 1 erhalten auf
lien und Schwerbehinderten, auch für den Kauf eines Antrag auch Berechtigte nach§ 273 Abs. 6 Nr. 2, die
leerstehenden Familienheims oder einer leerstehen- als künftige Erben eines landwirtschaftlichen oder ge-
den sonstigen Wohnung gewährt werden sowie für werblichen Betriebes nur deswegen im Zeitpunkt der
den Kauf eines sonstigen leerstehenden Gebäudes, Schädigung keine selbständige Erwerbstätigkeit aus-
wenn durch dessen Ausbau im Sinne des § 17 Abs. 1 geübt haben, weil es bis zu diesem Zeitpunkt zu einer
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Wohnraum für Vermögensübertragung nicht mehr gekommen ist."
den Darlehensnehmer geschaffen wird."
7. In§ 276a Abs. 1 werden die Wörter,,§ 181 der Reichs-
4. In § 263 Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: versicherungsordnung und in einer Rechtsverordnung
zu § 181 a der Reichsversicherungsordnung" durch
,,Sobald die Voraussetzungen sowohl für die Unter- die Wörter „den §§ 25 und 26 des Fünften Buches
haltshilfe als auch für die Entschädigungsrente vor- Sozialgesetzbuch sowie in Richtlinien zu § 92 des
liegen, hat der Berechtigte zu wählen, in welcher Form Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
er Kriegsschadenrente beziehen will; die Wahl kann
nach dem 31. Dezember 1992 nur einmal ausgeübt 8. § 277 wird wie folgt geändert:
werden."
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
5. § 267 Abs. 2 wird wie folgt geändert: ,,(1) Empfänger von Unterhaltshilfe können bean-
tragen, daß ihnen im Falle ihres Todes oder des
a) An Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
Todes ihres Ehegatten ein Sterbegeld von je 1 000
„Nicht als Einkünfte gelten auch Leistungen für Deutsche Mark gewährt wird. Zu den entstehenden
Kindererziehung, die von einem Träger der gesetz- Kosten tragen der Unterhaltshilfeempfänger mo-
lichen Rentenversicherung als Leistungen eigener natlich zwei Deutsche Mark, sein Ehegatte eine
Art gewährt werden." Deutsche Mark bei; diese Beträge werden von den
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2101
laufenden Zahlungen an Kriegsschadenrente ein- 14. § 345 wird wie folgt geändert:
behalten. Im übrigen trägt die Kosten der Aus-
a) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die
gleichsfonds."
Wörter „der Leiter des Ausgleichsamtes" durch die
Wörter „das Ausgleichsamt" ersetzt; der zweite
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Halbsatz wird gestrichen.
,,(2) Wird das Ruhen der Unterhaltshilfe an- b) In Absatz 2 wird das Wort „können" durch das Wort
geordnet, bleibt die Sterbevorsorge aufrechterhal- „kann" ersetzt; die Wörter „und der Vertreter der
ten. Die während des Ruhens fälligen Beiträge Interessen des Ausgleichsfonds" werden gestri-
werden, soweit sie nicht von laufenden Zahlungen
chen.
an Entschädigungsrente einbehalten werden kön-
nen, nach Wiederaufnahme der Zahlungen von der
15. Dem § 349 Abs. 4 wird nach Satz 5 folgender Satz
Unterhaltshilfe oder, wenn während des Ruhens
der Sterbefall eingetreten ist, vom Sterbegeld ein- angefügt:
behalten." „Kriegsschadenrente und vergleichbare Leistungen
werden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: weitergewährt; eine Rückforderung von Hauptent-
schädigung nach Satz 1 mindert die laufenden Zah-
,,(3) Die Sterbevorsorge entfällt, wenn die Unter-
lungen nicht."
haltshilfe für dauernd endet, ohne daß der Sterbe-
fall eingetreten ist; geleistete Beiträge werden zu-
rückerstattet. Dies gilt nicht, wenn und solange Artikel 3
Entschädigungsrente oder nach Einstellung der
Unterhaltshilfe laufende Beihilfe nach § 301 b ge- Änderung
zahlt wird; in diesem Fall sind die fälligen Beiträge des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
von den laufenden Zahlungen an Entschädigungs-
rente oder laufender Beihilfe einzubehalten. Die § 65 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im
Sätze 1 und 2 sind auch auf Fälle anzuwenden, in Bundesgesetzblatt Teil II!, Gliederungsnummer 653-1, ver-
denen am 1. Januar 1993 die Unterhaltshilfe be- öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch An-
reits für dauernd geendet hatte und der Sterbefall lage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 des
noch nicht eingetreten war." Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab- (BGBI. 1990 II S. 885, 965) geändert worden ist, wird
sätze 4 bis 6. aufgehoben.
e) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „diejenige
Person, die nachweislich die Bestattungskosten Artikel 4
getragen hat" durch die Wörter „diejenigen Perso-
nen, Einrichtungen oder Träger, die nachweislich
Gesetz
die Bestattungskosten getragen haben" ersetzt. über die Heimkehrerstiftung
(HKStG)
9. In§ 287 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
§ 1
10. § 314 wird aufgehoben. Stiftung
(1) Die nach § 44 des Kriegsgefangenenentschädi-
11. In § 317 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a
gungsgesetzes errichtete rechtsfähige Stiftung des öffent-
eingefügt:
lichen Rechts unter dem Namen „Heimkehrerstiftung -
,,(4 a) Die im Aufnahmeverfahren nach § 28 des Bun- Stiftung für ehemalige Kriegsgefangene -" wird unter der
desvertriebenengesetzes und im Verfahren nach § 15 Bezeichnung „Heimkehrerstiftung" fortgeführt.
des Bundesvertriebenengesetzes gesammelten Da-
ten dürfen für lastenausgleichsrechtliche Verfahren (2) Der Stiftung obliegt die wirtschaftliche und soziale
genutzt und übermittelt werden, wenn dies erforderlich Förderung ehemaliger Kriegsgefangener und Geltungs-
ist." kriegsgefangener. Sie verfolgt ausschließlich und unmittel-
bar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68
der Abgabenordnung.
12. § 321 wird aufgehoben.
(3) Der Sitz der Stiftung ist Bonn.
13. § 324 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: §2
,,(4) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes Personenkreis
wird ermächtigt, für den Ausgleichsfonds im jeweili-
(1) Von der Stiftung werden gefördert:
gen Haushaltsjahr Kassenverstärkungskredite als
Buchkredite bis zur Höhe von 100 Millionen Deut- 1. Deutsche, die wegen militärischen oder militärähn-
sche Mark aufzunehmen." lichen Dienstes im ursächlichen Zusammenhang mit
dem Zweiten Weltkrieg gefangengenommen und von
b) Absatz 5 wird aufgehoben. einer ausländischen Macht festgehalten wurden (ehe-
2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
malige Kriegsgefangene). Was als militärischer oder 6. nach dem 8. Mai 1945 wegen Verbrechen oder Verge-
militärähnlicher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach hen an Mitgefangenen in ausländischem Gewahrsam
den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes verurteilt worden ist.
in der jeweils geltenden Fassung; Die Verurteilung nach den Nummern 5 und 6 muß durch
2. hinterbliebene Ehegatten verstorbener ehemaliger ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Geset-
Kriegsgefangener, sofern sie keine neue Ehe einge- zes erfolgt sein. Solange wegen der in den Nummern 5
gangen sind; und 6 genannten Straftaten · ein Ermittlungsverfahr.en
schwebt, sind die Entscheidungen über Anträge auf Lei-
3. Personen, die als ehemalige Kriegsgefangene im Sin-
stungen nach diesem Gesetz zurückzustellen. Wird ein
ne dieses Gesetzes gelten (Geltungskriegsgefangene).
solches Verfahren eingeleitet, nachdem eine Leistung
Ehemalige Geltungskriegsgefangene sind
durch Bescheid zuerkannt, aber noch nicht ausgezahlt ist,
a) Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit so ist die Auszahlung auszusetzen.
Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung
des Zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von ei- §3
ner ausländischen Macht
Leistungen
aa) auf engbegrenztem Raum unter dauernder Be-
wachung festgehalten oder (1) Die Stiftung kann den in § 2 Abs. 1 genannten
Personen einmalige Unterstützungen zur Linderung einer
bb) in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt
Notlage gewähren. Eine Notlage ist gegeben, wenn der
wurden, und
Antragsteller nicht in der Lage ist oder es ihm nicht zuzu-
b) Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit muten ist, bestimmte dringende Lebensbedürfnisse für
dem Zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer sich oder die von ihm zu unterhaltenden Angehörigen mit
Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit eigenen Mitteln oder sonstiger Hilfe zu befriedigen. Die
aa) auf engbegrenztem Raum unter dauernder Be- Förderung erfolgt nach der Reihenfolge der sozialen
wachung festgehalten oder Dringlichkeit.
bb) aus dem Ausland in ein anderes ausländisches (2) Über die in Absatz 1 genannte Leistung hinaus kann
Staatsgebiet verschleppt wurden. die Stiftung den ehemaligen Kriegsgefangenen nach § 2
Abs. 1 Nr. 1, sofern sie nach dem 31. Dezember 1946 aus
(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Deutsche, die entweder der ausländischen Kriegsgefangenschaft entlassen wor-
vor dem anrückenden Feind evakuiert wurden oder geflo- den sind, auch Leistungen zur Minderung von Nachteilen
hen sind oder als Vertriebene in Lagern im Ausland zum in der gesetzlichen Rentenversicherung gewähren. Ein
Zwecke ihres Abtransportes untergebracht waren. Ab- Nachteil wird vermutet, wenn bei der Rentenberechnung
satz 1 Nr. 3 gilt ferner nicht für Deutsche, die außerhalb mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten, davon
des Geltungsbereiches des Gesetzes arbeitsverpflichtet mindestens 36 Monate einer Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1
wurden, auch wenn sie lagermäßig untergebracht waren. Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, angerech-
(3) Nicht gefördert werden in ausländischem Gewahr- net wurden und unter Berücksichtigung der Einkommens-
sam geborene Abkömmlinge von ehemaligen Kriegsge- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und seines
fangenen und Geltungskriegsgefangenen. Ehegatten eine ausreichende Altersversorgung nicht vor-
handen ist. Einer Ersatzzeit steht gleich die Zeit des Mili-
(4) Antragsberechtigt sind Personen, die zum Zeitpunkt tärdienstes und der Kriegsgefangenschaft, die nach den
der Antragstellung die Rechtsstellung eines Deutschen Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen
besitzen und ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbe- Republik über die Gewährung und Berechnung von Ren-
reich dieses Gesetzes haben. Auf die Förderung besteht ten der Sozialpflichtversicherung als versicherungspflich-
kein Rechtsanspruch. tige Tätigkeit angerechnet wurde. Die Höhe der Leistun-
gen bestimmt sich nach Einkommensgruppen, die in den
(5) Von der Förderung durch die Stiftung ist ausge-
nach § 6 Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien festgesetzt
schlossen, wer
werden.
1. der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt-
herrschaft erheblich Vorschub geleistet hat oder (3) Hinterbliebenen Ehegatten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
kann die Stiftung unter den Voraussetzungen des Absat-
2. durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der zes 2 Leistungen zur Minderung von Nachteilen in der
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung gewähren. Die
oder Einkommensgruppen betragen 80 vom Hundert der nach
3. in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eige- Absatz 2 Satz 4 festgesetzten Beträge, wenn der Antrag
nen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat auf die Leistung nach Satz 1 erstmals nach dem
oder 31. Dezember 1992 gestellt wird. Die Leistungen betragen
60 vom Hundert der Leistungen, die nach Absatz 2 in der
4. eine herausgehobene politische oder berufliche Stel-
jeweiligen Einkommensgruppe gewährt werden. Der hin-
lung innegehabt hat, die er nur durch eine besondere
terbliebene Ehegatte erhält keine Leistungen, wenn die
Bindung an ein totalitäres System erreichen konnte,
Ehe erst nach Bewilligung der Leistungen nach Absatz 2
oder
geschlossen worden ist und nicht mindestens ein Jahr
5. nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens gedauert hat, es sei denn, daß nach den besonderen
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt
einem Jahr verurteilt worden ist, das er vor dem 8. Mai ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der
1945 in Ausübung seiner tatsächlichen oder angemaß- Eheschließung war, dem hinterbliebenen Ehegatten eine
ten Befehlsbefugnis begangen hat, oder Versorgung zu verschaffen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2103
(4) Die Stiftung kann wissenschaftliche Aufträge zur Vermißtenangehörigen Deutschlands e. V. (VdH) beruft.
Erforschung gesundheitlicher Spätschäden nach Kriegs- Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt oder
gefangenschaft und Internierung vergeben. berufen.
(5) Gr~ndrenten für Beschädigte und Hinterbliebene (2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt der
nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, Stiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus den nach Absatz 1
die eine Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes benannten Mitgliedern gewählt.
vorsehen, sowie Renten für Verletzte aus der gesetzlichen
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und
Unfallversicherung bis zur Höhe der vergleichbaren
ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied
Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz gehö-
oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest
ren nicht zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes.
seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt oder berufen. Wie-
(6) Die Leistungen nach diesem Gesetz unterliegen in derholte Bestellungen sind zulässig.
der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der
(4) Der Stiftungsrat erläßt die Satzung und stellt Richt-
Zwangsvollstreckung und dürfen nicht auf Leistungen
linien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er
nach dem Bundessozialhilfegesetz angerechnet werden.
bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu
welcher Höhe die in § 3 genannten Förderungsmaßnah-
§4 men gewährt werden können; Satzung und Richtlinien
Finanzausstattung bedürfen der Genehmigung des Bundesministers des In-
nern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi-
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach§ 3 Abs. 1 kann die
nanzen. Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzli-
Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung chen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehö-
stehenden Mittel aus dem Stammkapital, aus Rückflüssen
ren, und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes.
von Darlehen, die die Stiftung nach § 46 Abs. 2 des bis
Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
zum 31. Dezember 1992 geltenden Kriegsgefangenenent-
schädigungsgesetzes gewährt hat und aus den jährlichen (5) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn die Hälfte
Erträgnissen verwenden. Darüber hinaus werden der Stif- der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher
tung hierfür in den Jahren Mehrheit.
1995 und 1996 je sechs Millionen Deutsche Mark, §7
1997 und 1998 je fünf Millionen Deutsche Mark, Vorstand
1999 und 2000 je vier Millionen Deutsche Mark, (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden
2001 bis 2005 je drei Millionen Deutsche Mark und drei weiteren Mitgliedern. Der Stiftungsrat wählt den
aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvor-
standes auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist
(2) Der Stiftung werden die Rückflüsse (Zins- und Til- zulässig. Scheidet der Vorsitzende oder ein weiteres Mit-
gungsbeträge) abzüglich Verwaltungskosten aus Darle- glied des Stiftungsvorstandes vorzeitig aus, wird für den
hen, die nach Abschnitt II in der bis zum 31. Dezember Rest seiner Amtszeit vom Stiftungsrat ein Nachfolger ge-
1978 geltenden Fassung des Kriegsgefangenenentschädi- wählt.
gungsgesetzes gewährt worden sind, für Aufgaben nach
§ 3 Abs. 2 und 3 zur Verfügung gestellt. (2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des
Stiftungsvorstandes können nicht Mitglieder des Stiftungs-
(3) Darüber hinaus werden der Stiftung jährlich vom rates oder deren Stellvertreter sein.
Bund die erforderlichen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben
nach § 3 Abs. 2 und 3 zur Verfügung gestellt. (3) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte und vertritt
die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; das Nähere
(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter regelt die Satzung. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der
Seite anzunehmen. Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zum Zusammentritt
des neu gewählten Stiftungsvorstandes weiter.
§5
(4) Für die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes gilt§ 6
Organe Abs. 5 entsprechend.
(1) Organe der Stiftung sind: §8
1. der Stiftungsrat, Bewilligungsausschüsse
2. der Stiftungsvorstand. (1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 3 Abs. 1 und
nach § 3 Abs. 2 und 3 werden bei dem Vorstand Aus-
(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig;
schüsse gebildet.
sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aus-
lagen. (2) Jeder Ausschuß besteht aus
1. einem Mitglied des Vorstandes als Vorsitzendem,
§6
2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
Stiftungsrat
(3) Einer der Beisitzer soll ehemaliger Kriegsgefangener
( 1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die der sein.
Bundesminister des Innern benennt, und weiteren fünf
Mitgliedern, die er auf Vorschlag des auf Bundesebene (4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf Dauer von
tätigen Verbandes der Heimkehrer, Kriegsgefangenen und zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des Aus-
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
schusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahr- (BGBI. 1 S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22
nehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet. des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. i
S. 2317), wird aufgehoben.
(5) Über Anträge nach § 3 Abs. 1, 2 und 3, die offensicht-
lich unbegründet sind, weil der Antragsteller nicht die ge-
forderte Gewahrsamsdauer nachweisen kann, kann ab-
2. Übergangsvorschriften
weichend von Absatz 1 die Verwaltung der Stiftung ohne (1) Für Berechtigte nach den §§ 1 und 5 des Kriegs-
Vorlage an den jeweiligen Bewilligungsausschuß ent- gefangenenentschädigungsgesetzes in der vor dem
scheiden. Das Gleiche gilt für Anträge nach § 3 Abs. 2 1. Januar 1993 geltenden Fassung endet die Antrags-
und 3, bei denen das anzurechnende Einkommen minde- frist nach § 9 Abs. 2 bis 4 am 31. Dezember 1993.
stens 20 vom Hundert über der maßgebenden Einkom- (2) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die
mensgrenze liegt. Heimkehrerstiftung nach § 46 Abs. 2 des Kriegsgefan-
(6) Über die Anträge wird durch schriftlichen Bescheid genenentschädigungsgesetzes gestellte Anträge auf
entschieden. Darlehen und einmalige Unterstützungen werden nach
den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
§9
beschieden.
Widerspruchsausschuß und Rechtsweg
(3) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die
(11) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen Be- Heimkehrerstiftung nach § 46 b des Kriegsgefangenen-
scheide nach § 8 wird ein Widerspruchsausschuß gebil- entschädigungsgesetzes gestellte Anträge auf Renten-
det. zusatzleistungen werden nach den bis zu diesem Zeit-
punkt geltenden Vorschriften beschieden.
(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus
(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe und der
1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Ausschüsse der Heimkehrerstiftung wird durch die Auf-
Mitglied als Vorsitzendem, hebung des Kriegsgefangenenentschädigungsgeset-
2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern. zes und die Verselbständigung der Heimkehrerstiftung
durch das Gesetz über die Heimkehrerstiftung nicht
(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses unterbrochen.
muß die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst
besitzen. Für die Beisitzer gilt § 8 Abs. 3 und 4 entspre-
chend. Artikel 6
(4) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses Änderung des Häftlingshilfegesetzes
Gesetzes sind die Berufung gegen ein Urteil und die Be-
schwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwal- Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-
tungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Be- machung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 512), zuletzt
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober
§ 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichts- 1992 (BGBI. 1 S. 1814), wird wie folgt geändert:
ordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den
Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfas-
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „im Geltungsbe-
sungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse
reich dieses Gesetzes" gestrichen und folgender Satz
über den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6
angefügt:
des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende An-
wendung. „Dies gilt nicht, soweit die Verurteilung auf in§ 1 Abs. 1
Nr. 1 genannten Gründen beruht."
(5) Das Verfahren vor den durchführenden Behörden ist
kostenfrei.
2. § 2 Abs. 3 wird gestrichen.
§ 10
3. § 9 a wird wie folgt geändert:
Aufsicht
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „oder
Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministers diesen danach" die Wörter „vor dem 1. Januar 1993"
des Innern.
eingefügt.
§ 11 b) In Absatz 2 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils
Aufhebung nach dem Wort „Kriegsgefangenenentschädi-
gungsgesetzes" die Wörter „in der vor dem 1. Ja-
Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen
nuar 1993 geltenden Fassung" eingefügt.
fließt dem Bund zu.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach der Angabe,,§§ 9a bis 9c"
Artikel 5 die Wörter „und die Ausstellung der Bescheinigung
nach Absatz 4" eingefügt.
Aufhebung
des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzun-
1. Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der gen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschlie-
Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 ßungsgründe nacb § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2105
gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 242-1-1,
durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zu- veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
gleich ein Anspruch nach den§§ 9a bis 9c besteht. Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991
Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzun- (BGBI. 1 S. 2317) geändert worden ist, wird die Angabe
gen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde fest..: ,, 11 bis" durch die Angabe „12" und einen Beistrich er-
gestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Lei- setzt.
stung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung ab-
hängt."
c) In Absatz 7 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 5 und der Artikel 8
§§ 16 bis 18" durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 1 Satz 2
bis 4" ersetzt. Aufhebung der Verteilungsverordnung
5. § 11 wird gestrichen. Die Verteilungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 240-3, veröffentlichten berei-
nigten Fassung wird aufgehoben.
6. § 18 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 18
Den in § 17 Satz 1 genannten Personen können zur
Linderung einer Notlage Unterstützungen gewährt Artikel 9
werden." Änderung des Gesetzes
über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes
7. § 25a wird wie folgt geändert: für Aussiedler und Übersiedler
a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-
gefügt: Das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen
,,(3) § 2 Abs. 1 Nr. 3 in der vom 1. Januar 1993 an Wohnortes für Aussiedler und Übersiedler vom 6. Juli 1989
geltenden Fassung ist auch auf Verfahren anzu- (BGBI. 1 S. 1378), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
wenden, die am 1. Januar 1993 noch nicht rechts- vom 7. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1225) wird wie folgt geän-
kräftig abgeschlossen sind." dert:
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
c) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 ein- „Gesetz
gefügt: über die Festlegung
,,(5) Für einen Gewahrsam in den in § 1 Abs. 2 eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler''.
Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten
Staaten werden Leistungen nach den §§ 9 a bis 9 c 2 . In § 1 werden die Wörter „Aussiedlern nach § 1 Abs. 2
nur gewährt, wenn sie bis zum Ablauf des 31. De- Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes einschließlich
zember 1994 beantragt worden sind." der in § 1 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab- genannten Personen und den Übersiedlern aus der
sätze 6 bis 8. DDR und Berlin (Ost)" durch das Wort „Spätaussied-
lern" ersetzt.
8. § 26 erhält folgende Fassung:
,,§ 26 3. In § 2 werden
Verhältnis zum Einigungsvertrag a) in Absatz 1 die Wörter „Aussiedler und Übersiedler"
Abweichend von Anlage I Kapitel II Sachgebiet D und
Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe a des Einigungsvertrages
b) in Absatz 3 die Wörter „Aussiedler oder Übersied-
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
ler"
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 920) und mit Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom jeweils durch das Wort „Spätaussiedler" ersetzt.
20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2270) findet das Gesetz
auch auf Personen Anwendung, die vor dem 3. Oktober
1990 und nach dem 31. Dezember 1992 in dem in 4. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „Aussiedlers oder
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ständigen Übersiedlers" durch das Wort „Spätaussiedlers" er-
Aufenthalt begründet haben." setzt.
Artikel 7 5. In§ 4 werden
Änderung der Verordnung a) in Nummer 1 die Wörter „Aussiedlern und Übersied-
über die Gleichstellung von Personen lern" durch das Wort „Spätaussiedlern" und
nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes
b) in Nummer 4 die Wörter „Aussiedler und Übersied-
ler" durch das Wort „Spätaussiedler''
In § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Gleichstellung von
Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes in der im ersetzt.
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
6. § 6 wird wie folgt gefaßt: öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1991 (BGBI. 1
,,§ 6
S. 2207) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
Übergangsvorschrift „im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes" die
Auf Personen, die den ständigen Aufenthalt im Gel- Wörter „sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bun-
tungsbereich des Gesetzes nach dem 14. Juli 1989 und desvertriebenengesetzes" eingefügt.
vor dem 1. Januar 1993 genommen haben, ist das
Gesetz in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fas-
sung anzuwenden."
Artikel 13
Artikel 10 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Teil 111, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten berei- 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2044), wird wie folgt
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 6 des geändert:
Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163), wird wie
folgt geändert: 1. Im Zweiten Abschnitt wird in der Überschrift des Sieb-
ten Unterabschnitts das Wort „Aussiedler" durch das
Wort „Spätaussiedler" ersetzt.
1. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 erhält der Wortlaut vor dem ersten
Komma folgende Fassung:
2. § 62a wird wie folgt geändert:
,.die Vor- und Familiennamen der Ehegatten". a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Aussiedler,
die nach dem Bundesvertriebenengesetz Rechte
2. Es wird folgender § 15 e eingefügt: und Vergünstigungen in Anspruch nehmen können,"
durch die Wörter „Spätaussiedler und ihre Ehegat-
,,§ 15e ten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des
Bundesvertriebenengesetzes" ersetzt.
(1) Die Erklärungen über die Führung von Familien-
namen und Vornamen nach § 94 des Bundesvertriebe- b) In den Absätzen 1, 2 und 5 Satz 1 werden die
nengesetzes können auch von den Standesbeamten Wörter „Eingliederungshilfe für Aussiedler" jeweils
beglaubigt oder beurkundet werden. durch die Wörter „Eingliederungshilfe für Spätaus-
siedler" ersetzt.
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der
Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklä- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
rende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird ein Familien- aa) In Nummer 2 werden die Angabe „ 156 Tage"
buch geführt, so ist der Standesbeamte zuständig, der durch die Angabe „234 Tage" ersetzt und nach
das Familienbuch führt. Ergibt sich danach keine Zu- dem Semikolon folgender Halbsatz eingefügt:
ständigkeit, so ist der Standesbeamte des Standes- ,,Spätaussiedler, die an einem Deutsch-Sprach-
amts I in Bertin zuständig." lehrgang nach Nummer 4 teilnehmen, haben
Anspruch auf Eingliederungshilfe für weitere
156 Tage."
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „der Aussied-
Artikel 11 ler" durch die Wörter „der Berechtigte" ersetzt.
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes d) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
Dem § 2 Abs. 2 und dem § 82 Abs. 2 des Bundesversor- e) Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ,, 1. Spätaussiedler oder dessen Ehegatte oder Ab-
22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 2 kömmling im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundes-
des Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1225) geändert vertriebenengesetzes sind oder".
worden ist, wird jeweils folgender Satz 2 angefügt:
f) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Aussiedler" durch
„Satz 1 gilt auch für Spätaussiedler im Sinne des § 4 des das Wort "Berechtigte" ersetzt.
Bundesvertriebenengesetzes."
3. § 62 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömm-
linge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertrie-
Artikel 12
benengesetzes, ".
Änderung des Fremdrentengesetzes
4. In § 62 c Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 62 a
In§ 1 Buchstabe a des Fremdrentengesetzes in der im Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4" durch die Angabe ,.§ 62 a
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, ver- Abs. 3 und 4" ersetzt.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2107
5. Nach § 242 m wird eingefügt: 2. In § 15 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter ,, , Vertriebene
und Flüchtlinge im Sinne des Bundesvertriebenenge-
,,§ 242n
setzes und Übersiedler'' gestrichen.
§§ 62 a und 62 b in der bis zum 1. Januar 1993
geltenden Fassung sind auf Ansprüche weiterhin an-
3. Nach § 60 wird eingefügt:
zuwenden, die ab 1. Januar 1993 bis vor dem Tag des
lnkrafttretens dieses Artikels entstanden sind." ,,§ 61
Überleitungsvorschriften
aus Anlaß des Gesetzes
Artikel 14 zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen
Änderung des Wohngeldgeset2es Für Aussiedler und Übersiedler, die bis zum
31. Dezember 1992 in den Geltungsbereich dieses Ge-
§ 14 Abs. 1 Nr. 23 des Wohngeldgesetzes in der Fas- setzes eingereist sind, ist § 14 Abs. 1 Satz 5 in der bis
sung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1991 (BGBI. 1 zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiter
S. 1433), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom anzuwenden."
29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1814) geändert worden ist,
mit den Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. März 1992 (BGBI. 1 S. 545), wird wie Artikel 17
folgt gefaßt:
Änderung des Bundes-Seuchengesetzes
„23. einmalige Leistungen auf Grund des Gesetzes über
die Heimkehrerstiftung, des Bundesvertriebenen- Das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Be-
gesetzes, des Häftlingshilfegesetzes, des Strafrecht- kanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2262;
lichen Rehabilitierungsgesetzes und des Kriegsge- 1980 1 S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 9 des
fangenenentschädigungsgesetzes;". Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird
wie folgt geändert:
Artikel 15
Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes 1. In § 51 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. September 1971
(BGBI. 1S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch§ 2 des
Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Gesetzes vom 16. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 181)," ge-
Bekanntmachung vom 14. August 1990 (BGBI. 1 S. 1730), strichen.
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juli
1992 (BGBI. 1 S. 1398), wird wie folgt geändert:
2. § 51 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
1. In§ 25 Abs. 1 wird Satz 5 gestrichen. ,,Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen,
wer
2. In § 26 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter ,, , Vertriebene
und Flüchtlinge im Sinne des Bundesvertriebenen- 1. als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,
gesetzes und Übersiedler'' gestrichen.
2. als Berechtigter nach den§§ 1 bis 4 des Bundesver-
triebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfe-
3. Nach § 115 b wird eingefügt: gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
,,§ 115c 15. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 681), zuletzt geändert
Überleitungsvorschriften durch Artikel 3b des Gesetzes vom 24. Juli 1992
aus Anlaß des Gesetzes (BGBI. 1 S. 1389),
zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen
3. als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussied-
Für Aussiedler und Übersiedler, die bis zum lers im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebe-
31. Dezember 1992 in den Geltungsbereich dieses Ge- nengesetzes oder
setzes eingereist sind, ist § 25 Abs. 1 Satz 5 in der bis
zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiter 4. im Wege der Familienzusammenführung gemäß
anzuwenden." § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor
dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung
Artikel 16
seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Änderung · Gesetzes genommen hat oder nimmt."
des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. November 1990 Artikel 18
(Amtsblatt des Saarlandes 1991 S. 273), zuletzt geändert
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1 Änderung des DSL Bank-Gesetzes
.S. 1398), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 3 Satz 1 des DSL Bank-Gesetzes vom
1. In § 14 Abs. 1 wird Satz 5 gestrichen. 11. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1421) werden die Wörter „Vertrie-
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, T'eil 1
benen und Flüchtlinge" durch dlie Wörter „Vertriebenen, Artikel 21
Flüchtlinge und Spätaussiedler" ersetzt.
Neufassung
des Bundesvertriebenengesetzes,
Artikel 19 des Häfllingshilfegesetzes
Änderung des Gesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes
zur Regelung des Verhältnisses
von Kriegsfolgengesetz.en zum E.i1nigungsver1Jag Der Bundesminister des Innern kann das Bundesver-
hiebenengesetz, das Häfllingshilfegesetz und das lasten-
au1sgleichsgesetz (ohne den zweiten Teil) in der vom In-,
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und c des Gesetzes vom
kratttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bun-
20. Dezember 1991 (BGrn. 1 S. 2270) bitt am 1. Januar
desgesetzblatt bekanntmachen.
1993 außer Kraft.
Art.ikel 2.0
Artikel 22
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten
Die Verordnung über die Gleichstellung von Personen
( 1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes kann auf der Grund-
lage der dortigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung (2) Artikel 1 Nr. 1O und Artikel 13 treten am 2. Januar
geändert oder aufgehoben werden. 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn,, den 21 . Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2'109
Gese·tz
zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze
(FGO-Änderungsgesetz)
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tat-
sächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
Artikel 1 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
Änderung der Finanzgerichtsordnung hat
Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht
(BGB!. 1 S. 1477), .zuletzt geändert durch Artikel 6 des übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat
Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847), wird mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß
wie folgt geändert: inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil
ergangen ist.
1. § 5 wird wie folgt geändert: (3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Betei-
ligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertra-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: gen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der
.,(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung miit Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätz-
drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, liche Bedeutung hat oder die Sache besondere
soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet Bei Be- Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
schlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzel-
und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken diie richter ist ausgeschlossen.
ehrenamtlichen Richter nicht mit." (4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind
b) Fol,gender Absatz 4 wird angefügt: unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung
kann die Revision nicht g,estützt werden.''
.. (4) Die Länder können durch Gesetz die Mitwir-
kung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den
Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. Ab- 3. In § 35 werden der Beistrich und die Worte „sow1eit
satz 3 Satz 2 bleibt unberührt.'" nicht nach § 37 der Bundesfinanzhof zuständig ist"
gestrichen .
2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
.. § 6 4 . § 36 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
( 1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner „2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen
Mitglieder ais Einzelrichter zur Entscheidung übertra- des Finanzgerichts., des Vorsitzenden oder des
gen., wenn Berichterstatters . "
2110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
5. § 37 wird gestrichen. Frist gilt § 56 entsprechend. Ist ein Bevollmächtigter
bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des
Gerichts an ihn zu richten."
6. § 45 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 45 10. § 64 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn "(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zur
die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechts- Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-
behelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats stelle zu erheben." ,
nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegen-
über zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer
11. § 65 wird wie folgt gefaßt:
einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein
anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über ,.§ 65
den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten, den
(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungs-
ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von klagen auch den Verwaltungsakt und die Entschei-
drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei dung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf be-
Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten zeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
nach Klagezustellung, durch Beschluß an die zustän- Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Be-
dige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens weismittel sollen angegeben werden.
abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwen-
dig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlun- (2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen
gen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksich- nicht, hat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter
tigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Richter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforder-
Der Beschluß ist unanfechtbar. li~hen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist
aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung
(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn
nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfor-
ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf dernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vori-
zu behandeln. gen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 ent-
(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren sprechend."
zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung
eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird." 12. Dem § 68 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekannt-
7. § 47 Abs. 4 wird gestrichen. gabe des neuen Verwaltungsaktes zu stellen. Hierauf
ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen."
8. Nach§ 60 wird folgender§ 60a eingefügt:
,,§ 60a 13. § 69 wird wie folgt gefaßt:
Kommt nach § 60 Abs. 3 die Beiladung von mehr als ,,§ 69
fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch (1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung
Beschluß anordnen, daß nur solche Personen bei- des angefochtenen Verwaltungsaktes vorbehaltlich
geladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die
Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entspre-
im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außer- chendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbeschei-
dem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in den für die darauf beruhenden Folgebescheide.
dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entschei-
dung voraussichtlich auswirken wird. Die Frist muß (2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollzie-
mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bun- hung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll
desanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Ta- die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an
geszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungs-
Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen aktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den
Stand wegen Versäumung der Frist gilt§ 56 entspre- Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende
chend. Das Gericht soll Personen, die von der Ent- öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
scheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung
werden, auch ohne Antrag beiladen." abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung
eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist
auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszu-
9. § 62 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: setzen. Der Erlaß eines Folgebescheides bleibt zu-
,,(3) Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche lässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aus-
Vollmacht nachzuweisen. Das Gericht hat den Mangel setzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es
der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen. sein denn, daß bei der Aussetzung der Vollziehung
Die Vollmacht kann nachgereicht werden; hierfür kann des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung
der Vorsitzende oder der Berichterstatter eine Frist mit ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
ausschließender Wirkung setzen. Für die Wiederein- (3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die
setzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2111
Satz 2 bis 6 und § 100 Abs ..2 Satz 2 gelten sinnge- über bestimmte klärungsbedürttige Punkt,e set-
mäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage zen;
gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt
3. Auskünfte einholen;
der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht
ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung., 4. die Vorlage von Urkunden anordnen;
auch gegen Sicherheit, anordnen. In dringenden Fäl- 5. das persönliche Erscheinen der Beteiligten an-
len kann der Vorsitzende entscheiden. ordnen; § 80 gilt entsprechend;
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn 6. Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Ver-
die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollzie- handlung laden.
hung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht,
wenn (2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu
benachrichtigen.
1. die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mittei-
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann
lung eines zureichenden Grundes in angemesse-
ner Frist sachlich nicht entschieden hat oder einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit
geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung
2. eine Vollstreckung droht. vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein an-
(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersa- zunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis
gung des Gewerbebetriebes oder der Berufsaus- auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf
übung wird die Vollziehung des angefochtenen Ver- der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen ver-
waltungsaktes gehemmt. Die Behörde, die den Ver- mag."
waltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wir-
kung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil
17. Nach § 79 werden folgende §§ 79a und 79b einge-
beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für
fügt:
geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schrift-
lich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der .,§ 79a
Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen,
( 1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entschei-
wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
dung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
Verwaltungsaktes bestehen. In dringenden Fällen
kann der Vorsitzende entscheiden. 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfah-
rens;
(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse
über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 2. bei Zurücknahme der Klage;
jeder_~eit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann 3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Haupt-
die Anderung oder Aufhebung wegen veränderter sache;
oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden
nicht geltend gemachter Umstände beantragen. 4. über den Streitwert;
(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollzie- 5. über Kosten.
hung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 (2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhand-
und 5 Satz 3 angerufen werden . " lung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden .
Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhand-
14. In § 72 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Vorbescheides" lung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ge-
durch das Wort „Gerichtsbescheides" ersetzt. richtsbescheides gegeben.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vor-
sitzende auch sonst anstelle des Senats entschei-
15. § 77 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
den.
„Die Schriftsätze sind den Betejligten von Amts wegen (4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet
zu übersenden." dieser anstelle des Vorsitzenden.
16. § 79 wird wie folgt gefaßt: § 79b
,,§ 79 (1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann
dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tat-
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat
sachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtbe-
schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anord-
rücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich be-
nungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechts-
schwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit
streit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu
der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden
erledigen . Er kann insbesondere
werden.
1 . die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streit-
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann
standes und zur gütlichen Beilegung des Rechts-
einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu be-
streits laden;
stimmten Vorgängen
2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung
1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu be-
ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vor-
zeichnen,
legung von Urkunden und von anderen zur Nieder-
legung bei Gericht geeigneten Gegenständen 2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzu-
aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung legen, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
2112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet
die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersu-
gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen chungsgrundsatz und § 79 a Abs. 2, § 90 a über den
und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn Gerichtsbescheid bleiben unberührt."
1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des
Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzö-
gern würde und 21. Dem§ 99 wird folgender Absatz 2 angefügt:
2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend ent- ,,(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine
schuldigt und entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vor-
ab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht
3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäu-
der Kläger oder der Beklagte widerspricht."
mung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Ge-
richts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es 22. § 100 wird wie folgt geändert:
mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt
auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln." a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Ver-
18. § 90 wird wie folgt geändert: waltungsaktes, der einen Geldbetrag festsetzt oder
eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen
,,(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts oder die Feststellung durch eine andere ersetzen.
anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Ver- Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder
handlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht festzustellenden Betrags einen nicht unerhebli-
Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung chen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des
ergehen." Verwaltungsaktes durch Angabe der zu Unrecht
berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tat-
b) Absatz 3 wird gestrichen. sächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so be-
stimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund
19. Nach§ 90 wird folgender§ 90a eingefügt: der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde
teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberech-
,,§ 90a nung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft
(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem
mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ent- geänderten Inhalt neu bekanntzugeben."
scheiden. b) folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats ,,(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung
nach Zustellung des Gerichtsbescheides für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst
1. Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Ent-
ist, scheidung über den außergerichtlichen Rechtsbe-
helf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die
2. Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder münd-
noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind
liche Verhandlung beantragen, wenn die Revision
und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung
nicht zugelassen worden ist; wird von beiden
der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1
Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet münd-
gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklä-
liche Verhandlung statt,
rungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb
3. mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden
Rechtsmittel nicht gegeben ist. sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird recht- des neuen Verwaltungsaktes eine einstweilige
zeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß
nic.ht ergangen. Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum
Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann nicht zurückgewährt werden müssen. Der Be-
das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstel- schluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben
lung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur
absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbe- binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der
scheides folgt und dies in seiner Entscheidung fest- Behörde bei Gericht ergehen."
stellt."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
20. Nach§ 94 wird folgender§ 94a eingefügt:
,,§ 94a 23. § 105 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Er- ,,(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung
messen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Be-
Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerich- gründung des Verwaltungsaktes oder der Entschei-
teten Verwaltungsakt betrifft, tausend Deutsche Mark dung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt
nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß und dies in seiner Entscheidung feststellt."
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2113
24. In § 106 wird das Wort „Vorbescheide" durch das Wort 32. § 128 wird wie folgt geändert:
,,Gerichtsbescheide" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
25. § 110 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzge-
richts, des Vorsitzenden oder des Berichterstat-
,,Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streit-
ters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind,
gegenstand entschieden worden ist,
steht den Beteiligten und den sonst von der Ent-
1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, scheidung Betroffenen die Beschwerde an den
2. in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 die nicht Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz
klageberechtigten Gesellschafter oder Gemein- etwas anderes bestimmt ist."
schafter und b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
3. im Falle des§ 60a die Personen, die einen Antrag ,,(3) Gegen die Entscheidung über die Ausset-
auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt zung der Vollziehung nach§ 69 Abs. 3 und 5 und
haben." über einstweilige Anordnungen nach § 114 'Abs. 1
steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn
26. § 113 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für
die Zulassung gilt§ 115 Abs. 2 entsprechend."
,,(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch
Rechtsmittel angefochten werden können oder über c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über ,,(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Be-
die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5) schwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die
und über einstweilige Anordnungen (§ 114 Abs. 1) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits sion."
in der Hauptsache (§ 138) sind stets zu begründen.
Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden,
bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Ge-
33. § 130 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
richt das Rechtsmittel aus den Gründen der angefoch- ,,(1) Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der
tenen Entscheidung als unbegründet zurückweist." Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten
wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzu-
27. § 114 wird wie folgt geändert: helfen; sonst ist sie unverzüglich dem Bundesfinanz-
hof vorzulegen . "
a) Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
34. § 131 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß."
,,Das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Be·
c) In Absatz 5 wird die Verweisung auf die Absätze 1 richterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird,
bis 4 durch die Verweisung auf die Absätze 1 bis 3 kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der
ersetzt. angefochtenen Entscheidung einstweilen auszuset-
zen ist."
28. § 117 wird gestrichen.
29. § 121 wird wie folgt gefaßt: 35. § 138 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
,,§ 121
36. § 145 wird wie folgt gefaßt:
Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften
über das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vor- ,,§ 145
schriften über Urteile und andere Entscheidungen Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten
entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften über ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in
die Revision nichts anderes ergibt. § 79a über die der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird."
Entscheidung durch den vorbereitenden Richter und
§ 94a über das Verfahren nach billigem Ermessen
37. § 149 Abs. 4 Satz 2, §§ 156, 160 Abs. 2 und§ 182
sind nicht anzuwenden. Erklärungen und Beweismit-
werden gestrichen .
tel, die das Finanzgericht nach § 79 b zu Recht zurück-
gewiesen hat, bleiben auch im Revisionsverfahren
ausgeschlossen."
Artikel 2
30. Der bisherige Text des§ 124 wird Absatz 1; folgender
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Absatz 2 wird angefügt:
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
,,(2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch
diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil voraus- machung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3047), zu-
gegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften letzt geändert durch Artikel 7 Abs. 16 des Gesetzes vom
dieses Gesetzes unanfechtbar sind." 17. Dezember 1990 (BGBL I S. 2847), wird wie folgt ge-
ändert:
31. In§ 125 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Vorbescheides"
durch das Wort „Gerichtsbescheides" ersetzt. 1. § 5 Abs . 2 Satz 3 wird gestrichen.
2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 1. § 114 wird wie folgt geändert:
,,§ 5 Abs. 2 Satz 2 bis 6 und Abs. 4 ist anzuwenden." a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bundesverwal-
tungsgericht" der Beistrich und die Worte „dem
Bundesfinanzhof" gestrichen.
3. In § 20 Abs. 3 tritt an die Stelle der Verweisung ,,§ 69
Abs. 3, 4 der Finanzgerichtsordnung" die Verweisung
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
,,§ 69 Abs. 3, 5 der Finanzgerichtsordnung".
,,(4) Ist die Klage nach § 45 der Finanzgerichts-
ordnung als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu
4. § 25 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz wird wie folgt
behandeln, wird auf die Prozeßgebühr die neu
gefaßt:
entstehende oder eine in demselben Verwaltungs-
,,§ 5 Abs. 2 Satz 2, 4 bis 6 und Abs. 3 Satz 1 ist verfahren bereits entstandene Geschäftsgebühr
anzuwenden." angerechnet."
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-
5. § 34 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: sätze 5 bis 7.
,,§ 5 Abs. 2 Satz 2 bis 6, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ist 2. § 117 wird wie folgt gefaßt:
anzuwenden."
,,§ 117
6. Das Kostenverzeichnis zu § 11 Abs. 1 (Anlage 1 zum Wird durch Urteil ohne mündliche Verhandlung oder
Gerichtskostengesetz) wird wie folgt geändert: als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid entschieden, er-
hält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in
a) Nummer 1300 erhält folgende Fassung: einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung."
„1300 Verfahren im allgemeinen, soweit
es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO
erledigt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1".
Artikel 4
b) In Nummer 1301 wird das Wort „Vorbescheides"
Änderung der Abgabenordnung
durch das Wort „Gerichtsbescheides" und in den
Nummern 1304, 1305, 1314 und 1315 jeweils das Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
Wort „Vorbescheid" durch das Wort „Gerichtsbe- S. 613, 19771 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
scheid" ersetzt. Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBI. 1S. 1548), wird wie
c) Nummer 1303 erhält folgende Fassung: folgt geändert:
,,1303 Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) 1. In § 171 Abs. 3 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 100
außer Zwischengerichtsbescheid,
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 101" durch die Verwei-
Grundurteil (§ 99 Abs. 1 FGO}, sung ,,§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1,
Vorbehaltsurteil (§ 155 FGO i. V. m.
§ 101" ersetzt.
§ 302 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1".
d) Nummer 1313 erhält folgende Fassung: 2. Dem§ 361 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„ 1313 Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) außer ,,(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollzie-
Zwischengerichtsbescheid . . . . . . . . . 1".
hung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5
e) In der Überschrift zum Abschnitt C II. und in Num- Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden."
mer 1332 werden die Worte ,,§ 69 Abs. 3, 4 FGO"
durch die Worte ,,§ 69 Abs. 3, 5 FGO" ersetzt.
f) Der Hinweis vor Nummer 1330 „Das Verfahren vor Artikel 5
dem Vorsitzenden und das Verfahren vor Gericht Änderung des Steuerberatungsgesetzes
gelten als ein Verfahren." wird gestrichen.
In§ 164a Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in
g) Die Nummern 1334 und 1335 werden gestrichen. der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
h) Nummer 1370 erhält folgende Fassung: (BGBI. 1 S. 2735), das zuletzt durch Artikel 23 des Geset-
zes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) geändert
„ 1370 Verfahren über die Beschwerde
worden ist, wird die Verweisung ,,§ 69 Abs. 4 der Finanz-
nach§ 114 FGO . . . . . . . . . . . . 1".
gerichtsordnung" durch die Verweisung ,,§ 69 Abs. 5 der
Finanzgerichtsordnung" ersetzt.
Artikel 3
Artikel 6
Änderung
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Aufhebung der für das finanzgerichtliche
Verfahren geltenden Entlastungsgesetze
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 368-1, Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes zur Entlastung des
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1861), das
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1 zuletzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1
S. 1814), wird wie folgt geändert: S. 2288) geändert worden ist, sowie das Gesetz zur Ent-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2115
lastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanz- dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle
gerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBI. 1S. 446), zuletzt einer Verkündung zugestellt worden ist.
geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Dezem-
ber 1990 (BGBI. 1 S. 2809), werden aufgehoben.
Artikel 8
Neubekanntmachung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 7
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der
Überleitungsvorschrift
Finanzgerichtsordnung in der beim Inkrafttreten dieses
Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Ver- Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
waltungsakt richtet sich nach den bisher geltenden Vor- kanntmachen.
schriften, wenn der Verwaltungsakt vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes bekanntgegeben worden ist. Die Zuläs- Artikel 9
sigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Ent- Inkrafttreten
scheidung richtet sich nach den bisher geltenden Vor-
schriften, wenn die Entscheidung vor dem Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1257), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 232 § 2 Abs. 5 wird die Jahreszahl „ 1992" durch die Jahreszahl
,, 1994" ersetzt.
2. In Artikel 232 § 5 Abs. 2 wird die Jahreszahl „1992" durch die Jahreszahl
,, 1994" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uth e usse r-Sc h narren berge r
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2117
Gesetz
zur Verlängerung der Wartefristen
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. wenn der Ausschluß des Kündigungsrechts dem Ver-
mieter angesichts seines Wohnbedarfs und seiner son-
stigen berechtigten Interessen auch unter Würdigung
Artikel 1 der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden
Änderung kann.
des Einführungsgesetzes Vor dem 1. Januar 1996 kann der Vermieter ein Mietver-
zum Bürgerlichen Gesetzbuche hältnis nach § 564 b Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs nur in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 oder
Artikel 232 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
dann kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhält-
chen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III
nisses wegen seines Wohn- oder lnstandsetzungsbedarfs
Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigte~
oder sonstiger Interessen nicht zugemutet werden kann.
Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Dezember
1992 (BGBI. 1 S. 2116) geändert worden ist, wird wie folgt (4) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Mieter der
geändert: Kündigung widersprechen und vom Vermieter die Fortset-
zung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die vertrags-
mäßige Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch
,,(3) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564b unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermie-
Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Härte liegt auch vor,
(Eigenbedarf) kann der Vermieter sich erst nach dem wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Be-
31. Dezember 1995 berufen. Dies gilt nicht, dingungen nicht beschafft werden kann. § 556 a Abs. 1
Satz 3, Abs. 2, 3, 5 bis 7 und§ 564a Abs. 2 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs sowie § 93 b Abs. 1 bis 3, § 308 a Abs. 1
1. wenn die Räume dem Vermieter durch nicht zu recht-
Satz 1 und § 708 Nr. 7 der Zivilprozeßordnung, § 16 Abs. 3
fertigende Zwangsmaßnahmen oder durch Machtmiß-
und 4 des Gerichtskostengesetzes sind anzuwenden."
brauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung seitens
staatlicher Stellen oder Dritter entzogen worden sind,
Artikel 2
2. wenn der Mieter bei Abschluß des Vertrags nicht red-
Inkrafttreten
lich im Sinne des § 4 Abs. 3 des Vermögensgesetzes
gewesen ist oder Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uthe u sse r-Sc h narren berge r
2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Laufbahn des gehobenen Dienstes tätig war und das
das folgende Gesetz beschlossen: 45. Lebensjahr vollendet hat."
2. § 10 wird gestrichen.
Artikel 1
Artikel 2
Änderung
des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes Neufassung
des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
Das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. September 1976 (BGBI. 1 Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut
S. 2793), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sach- des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der vom
gebiet B Abschnitt II Nr. 37 des Einigungsvertrages vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 990), wird
wie folgt geändert: Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung
1. Dem § 6 werden folgende Absätze 6, 7 und 8 ange-
fügt: Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 613, 1977 1S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
,,(6) Abweichend von Absatz 4 können Beamte der
Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBI. 1S. 1548), wird wie
Laufbahn des mittleren Dienstes, die in das in Artikel 3
folgt geändert:
des Einigungsvertrages genannte Gebiet versetzt sind,
nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften in die
Laufbahn des gehobenen Dienstes übernommen wer- 1. In § 374 Abs. 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt
den, wenn sie gefaßt:
1. sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 befin- ,,§ 370 Abs. 7 gilt entsprechend."
den und
2. In § 378 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
2. mindestens ein Jahr ununterbrochen Aufgaben der
,,§ 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend."
Laufbahn des gehobenen Dienstes wahrgenommen
und sich dabei bewährt haben.
3. In § 379 Abs. 1 wird in Satz 2 der zweite Halbsatz wie
folgt gefaßt:
(7) Absatz 6 gilt nur für Beamte, die spätestens ab
31. Dezember 1993 Aufgaben der Laufbahn des geho- ,,§ 370 Abs. 7 gilt entsprechend."
benen Dienstes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet wahrnehmen.
Artikel 4
(8) Außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertra- Inkrafttreten
ges genannten Gebiets kann die Übernahme nach
Absatz 6 anerkannt werden, wenn der Beamte nach ( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
der Übernahme mindestens fünf Jahre in dem in Ar- Tage nach der Verkündung in Kraft.
tikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn,den21. Dezember1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2119
Gesetz
über die Statistiken der öffentlichen Finanzen
und des Personals im öffentlichen Dienst
(Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG)
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates diesem Paragraphen bezeichneten juristischen Perso-
das folgende Gesetz beschlossen: nen oder den Europäischen Gemeinschaften den Be-
trag von 300 000 Deutsche Mark jährlich übersteigen,
sowie der Bundes-, Landes- und anderen öffentlichen
§ 1 Forschungsanstalten und der Institute an Hochschu-
Anordnung als Bundesstatistik len, soweit nicht die Nummern 1 bis 3 Anwendung
finden,
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende
Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Per- 8. der Deutschen Bundesbank und der rechtlich selb-
sonals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken ständigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen
durchgeführt: des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit, so-
weit nicht die Nummern 4 bis 7 Anwendung finden,
1. die Statistik der Ausgaben und Einnahmen,
9. der Krankenhäuser und Hochschulkliniken mit kauf-
2. die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze männischem Rechnungswesen, wenn eine oder
und der Umlagen, mehrere der in den Nummern 2 bis 4 genannten
3. die Statistik über die Schulden und Bürgschaften, juristischen Personen Träger oder mit mehr als 50
vom Hundert des Nennkapitals beteiligt sind,
4. die Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst
(Personalstandstatistik), 1O. der sonstigen staatlichen und kommunalen Fonds,
Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen, für
5. die Statistik über die Empfänger von Versorgungsbezü-
die Sonderrechnungen geführt oder die in rechtlich
gen (Versorgungsempfängerstatistik),
selbständiger Form betrieben werden, soweit nicht die
6. die Statistik über die Empfänger von nicht in die gesetz- Nummern 1 bis 4 und 6 bis 9 Anwendung finden.
liche Rentenversicherung überführten Leistungen aus
Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet (Son- (2) Ämter, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und
derversorgungsempfängerstatistik). sonstige ähnliche gemeindliche Zusammenschlüsse sind
Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes.
§2 (3) Staatliche und kommunale Fonds, Einrichtungen und
wirtschaftliche Unternehmen in rechtlich selbständiger
Erhebungseinheiten Form gehören nur zu den Erhebungseinheiten, wenn die in
Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten juristischen Personen
(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirt-
schaft und das Personal unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert
des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt sind.
1. des Bundes sowie die Finanzanteile an den Europäi- Rechtlich selbständige kommunale Stiftungen ohne
schen Gemeinschaften, Dienstherrnfähigkeit gehören nicht zu den Erhebungsein-
2. der Länder, heiten.
3. der Gemeinden und Gemeindeverbände, §3
4. der Zweckverbände und anderer juristischer Personen Statistik der Ausgaben und Einnahmen
zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie
an Stelle kommunaler Körperschaften kommunale (1) Die Statistik nach§ 1 Nr. 1 erfaßt bei den Erhebungs-
Aufgaben erfüllen, einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 folgende Erhe-
5. der Sozialversicherungsträger, der Bundesanstalt für bungsmerkmale:
Arbeit und der Träger der Zusatzversorgung des 1. jährlich
Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Ge- a) die Haushaltsansätze in haushaltsrechtlicher Glie-
meindeverbände, derung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der
6. der Deutschen Bundespost POSTDIENST, - POST- Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten so-
BANK, - TELEKOM sowie der Deutschen Sundes- wie Aufgabenbereichen entsprechend der Haus-
bahn und der Deutschen Reichsbahn, haltssystematik des Bundes und der Länder;
7. der rechtlich selbständigen Organisationen ohne Er- b) die fünfjährigen Finanzpläne für jedes Planjahr, ge-
werbszweck für Wissenschaft, Forschung und Ent- gliedert entsprechend dem gemeinsamen Finanz-
wicklung, sofern die Zuwendungen von anderen in planungsschema des Bundes und der Länder;
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
c) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jah- Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagennachweises
resrechnung in haushaltsrechtlicher Gliederung sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch so-
nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung weit sie sich aus dem Anhang ergeben.
nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Auf-
gabenbereichen entsprechend der Haushaltssyste- (4) Die Statistik nach§ 1 Nr. 1 erfaßt bei Erhebungsein-
matik des Bundes und der Länder; heiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 folgende Erhebungsmerk-
male:
d) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben der Hochschu-
len und Hochschulkliniken, soweit sie nicht von der 1. jährlich
Hochschule oder Hochschulklinik bewirtschaftet die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der
werden, in der Gliederung, die in der jeweils gelten- für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten
den Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine
2. November 1990 (BGBI. 1 S. 2414) festgelegt ist; Zuordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes
2. vierteljährlich von Bund und Ländern gewährleistet;
a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kas- 2. vierteljährlich
senergebnis entsprechend dem geltenden Gruppie- die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der
rungsplan des Bundes und der Länder; für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten
b) die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen und die Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine
Erstattungen vom Bund für Ausgleichsforderun- Zuordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes
gen; von Bund und Ländern gewährleistet; dies gilt nicht für
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
3. monatlich
(5) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfaßt bei den For-
a) die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben im
schungseinrichtungen der Erhebungseinheiten nach § 2
Sinne des § 39 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzege-
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 folgende Erhebungsmerkmale:
setzes vom 19. August 1969 (BGBI. 1 S. 1273);
1. jährlich
b) die Personalausgaben;
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben in einer Gliede-
c) die Bauausgaben;
rung nach Einnahme- und Ausgabearten entsprechend
d) die Steuereinnahmen; dem Gruppierungsplan des Bundes und der Länder
e) die Aufnahme und die Tilgung von Kreditmarktmit- sowie in fachlicher Gliederung; soweit die Erhebungs-
teln; einheiten die kommunaie Haushaltssystematik an-
wenden, erfolgt die Gliederung der Ist-Einnahmen und
f) die Einnahmen und Ausgaben im Länderfinanz- Ist-Ausgaben entsprechend dem kommunalen Grup-
ausgleich; pierungsplan;
g) die Kassenlage des Bundes und der Länder. 2. alle vier Jahre
(2) Die Statistik nach§ 1 Nr. 1 erfaßt bei den Erhebungs- a) die Ist-Einnahmen nach Mittelgebern;
einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 folgende Erhebungs- b) die Ist-Ausgaben in der Gliederung nach sozioöko-
merkmale:
nomischen Forschungszielen und Technologiebe-
1. jährlich reichen.
a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jah- (6) Die Statistik nach§ 1 Nr. 1 erfaßt bei den Erhebungs-
resrechnung in der Gliederung nach Einnahme- und einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 folgende Erhebungs-
Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entspre- merkmale:
chend der kommunalen Haushaltssystematik;
jährlich
b) bei Gemeinden mit 3 000 und mehr Einwohnern und
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben auf der Grundlage
bei Gemeindeverbänden die Haushaltsansätze ge-
der im Rahmen der kaufmännischen Buchführung einge-
gliedert nach Einnahme- und Ausgabearten ent-
richteten Konten und sonstiger Buchungsaufzeichnun-
sprechend dem Gruppierungsplan sowie die Bau-
gen.
ausgaben nach Aufgabenbereichen;
2. vierteljährlich (7) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfaßt bei den Erhebungs-
einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 10 folgende Erhe-
a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kas- bungsmerkmale:
senergebnis entsprechend dem kommunalen
Gruppierungsplan; jährlich
b) die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen. die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung,
des Anlagennachweises sowie der Behandlung des Jah-
(3) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfaßt bei den Erhebungs- resergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang
einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 folgende Erhebungs- ergeben, oder die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach
merkmale: Arten sowie Aufgabenbereichen, wenn die Haushaltssy-
jährlich stematik des Bundes und der Länder oder der Gemeinden
und Gemeindeverbände angewendet wird.
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrech-
nung in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabear- (8) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfaßt beim Lastenaus-
ten sowie Aufgabenbereichen entsprechend der kommu- gleichsfonds, beim ERP-Sondervermögen, beim Fonds
nalen Haushaltssystematik oder die Daten der Bilanz, der „Deutsche Einheit", beim Kreditabwicklungsfonds sowie
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2121
bei sonstigen Sondervermögen des Bundes, die die Haus- des Bundes und der Länder anwenden, folgende Er-
haltssystematik des Bundes und der Länder anwenden: hebungsmerkmale:
vierteljährlich vierteljährlich zum Quartalsende den Schuldenstand
1. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kas- nach Hauptschuldarten;
senergebnis entsprechend dem Gruppierungsplan des 3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Bundes und der Länder; folgende Erhebungsmerkmale:
2. die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen. jährlich zum 31. Dezember die Garantien und sonsti-
gen Gewährleistungen.
§4
Statistik des Steueraufkommens, §6
der Hebesätze und der Umlagen Personalstandstatistik
Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfaßt (1) Die Statistik nach§ 1 Nr. 4 erfaßt bei den Erhebungs-
1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 einheiten nach § 2 Abs. 1 mit Ausnahme der Betriebskran-
und 2 folgende Erhebungsmerkmale: kenkassen privater Unternehmen jährlich zum Stichtag
30. Juni, beginnend im Jahre 1993, die in einem unmittel-
a) jährlich
baren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis stehenden
den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und Beschäftigten nach folgenden Erhebungsmerkmalen:
die Gewerbesteuerumlage nach dem Ergebnis der
1. Geburtsmonat und -jahr,
Schlußabrechnung;
2. Geschlecht,
b) monatlich
3. Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsver-
das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und
tragsverhältnisses,
Zöllen;
4. Laufbahngruppe, Einstufung, Dienst- oder Lebens-
2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
altersstufe, Ortszuschlagsstufe,
folgende Erhebungsmerkmale:
5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem Dienst-
a) jährlich
verhältnis stehenden Personen der Wohnort,
die Hebesätze der Realsteuern nach der Festlegung
6. bei den Erhebungseinheiten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2
in der Haushaltssatzung, die bis zum 30. Juni be-
auch Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich,
schlossenen Änderungen der Hebesätze sowie die
Umlagesätze der allgemeinen Umlagen und der 7. bei den Erhebungseinheiten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4
Sonderumlagen; auch den Aufgabenbereich.
b) vierteljährlich (2) Die Auskunftspflichtigen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) liefern die
das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten. Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzel-
datensätzen. Sind die Daten nicht in automatisierter Form
verfügbar, kann bis zum Abschluß der Erhebung für den
§5 Stichtag 30. Juni 1997 die Auskunft zu den Erhebungs-
merkmalen nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 7 auf Grund von
Statistik über die Schulden und Bürgschaften
Schätzungen auch in Form von Summendatensätzen er-
Die Statistik nach § 1 Nr. 3 erfaßt teilt werden.
1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, (3) Abweichend von Absatz 1 werden für die Beschäftig-
6, 9 und 10 folgende Erhebungsmerkmale: ten bei den Forschungseinrichtungen der in § 2 Abs. 1
jährlich jeweils zum 31 . Dezember Nr. 1 bis 3 und 7 genannten Erhebungseinheiten zusätz-
lich die fachliche Gliederung und der Bildungsabschluß
a) den Stand der Schulden und die Berichtigung des und bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungs-
Standes der Schulden nach Schuldarten; einheiten, die in rechtlich selbständiger Form geführt wer-
b) den Stand der Schulden am Kreditmarkt nach dem den, nur Art, Umfang und Dauer des Arbeitsvertragsver-
Jahr der Fälligkeit; hältnisses, Geschlecht und Vergütungsgruppe erfaßt.
c) die Summe der Bürgschaften;
d) die Schuldenaufnahmen im laufe des Jahres nach §7
Laufzeiten und Schuldarten;
Versorgungsempfängerstatistik
e) die Schuldentilgung im laufe des Jahres nach
Schuldarten; (1) Die Statistik nach § 1 Nr. 5 erfaßt bei den Erhebungs-
einheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum Stichtag 1. Januar,
f) die sonstigen Zu- und Abgänge im laufe des Jahres
beginnend im Jahre 1994, die Empfänger von Versor-
nach Schuldarten;
gungsbezügen nach Beamten- und Soldatenversorgungs-
2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 recht sowie beamtenrechtlichen Grundsätzen nach folgen-
sowie beim Lastenausgleichsfonds, beim ERP-Son- den Erhebungsmerkmalen:
dervermögen, beim Fonds „Deutsche Einheit", beim
1. Geburtsmonat und -jahr,
Kreditabwicklungsfonds sowie bei sonstigen Sonder-
vermögen des Bundes, die die Haushaltssystematik 2. Geschlecht, Familienstand,
2122 Bund,esgesetzblaU, Jahrgang 1992, Teil I
3. Art des früheren Dienstverhältnisses, 2. bei den Erhebungseinheiten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 7 die
Art der Einrichtung, die Sitzgemeinde der Einrichtung,
4. Hechts,grundlage der Versorgung,
der Anteil von Forschung und Entwicklung an der Ge-
5. Art des Versorgungsanspruchs, samttätigkeit und der Aufgabenbereich der Einrich-
6. Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe., tung,
7. Wohnort, 3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 9
und 10 der Name der Träger, die Sitzgemeinde, die
8. Ruhegehaltssatz,
Rechtsform sowie der Aufgabenbereich und die Art des
9. Bestandsveränderungen im Vorjahr. Grund für den Rechnungswesens,
Eintritt des Versorgungsfalls, letzter Aufgabenbe-
4. bei den Erhebungseinheiten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 10, die
reich,
in rechtlich selbständiger Form geführt werden, Name
10. Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres, und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren öffent-
lichen Anteilseigner und deren Anteil am Nennkapital
11 . Bezügebestandteile im Berichtsmonat.
oder Stimmrecht,
(2) Die Auskunftspflichtigen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) liefern die
5. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 für die
Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzel-
Erhebungen nach den §§ 6, 7 und 8 der Beschäfti-
datensätzen. Sind die Daten nicht in automatisierter Form gungsbereich.
verfügbar, kann bis zum Abschluß der Erhebung für den
Stichtag 1 . Januar 1998 die Auskunft zu den Erhebungs-
§ 10
merkmalen nach Absatz 1 Nr . 1. 2 und 6 bis 11 auf Grund
von Schätzungen auch in Form von Summendatensätzen Hilfsmerkmale
erteilt werden.
Hilfsmerkmale sind
(3) Abweichend von Absatz 1 werden für die Empfänger 1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Be-
von Versorgungsbezügen bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 5, 7 richts- und Dienststellennummer,
und 8 genannten Erhebungseinheiten, mit Ausnahme der
Bundesanstalt für Arbeit, der Träger der gesetzlichen Ren- 2. Name, Anschrift und Telefonnummer der für eventuelle
tenversicherung und der Deutschen Bundesbank, nur die Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
Art des früheren Dienstverhältnisses, die Art der Versor- 3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7, 9
gung und die Besoldungsgruppe erfaßt. und 10 auch die für den entsprechenden Haushalt
zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.
§8 § 11
Sonderversorgungsempfängerstatistik Auskunftspflicht
Die Statistik nach § 1 Nr. 6 erfaßt bei den Erhebungsein- (1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht
heiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jährlich zum Stichtag Auskunftspflicht. Di.e Angaben zu den Merkmalen nach
1. Januar, beginnend im Jahre 1994, die Empfänger von § 10 Nr. 2 sind freiwillig.
Leistungen aus Sonderversorgungssystemen im Beitritts-
gebiet nach den §§ 9 und 11 des Anspruchs- und Anwart- (2) Auskunftspflichtig sind
schaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI . 1 1. für die Erhebung nach den §§ 3 und 5
S. 1606, 1677) nach folgenden Erhebungsmerkmalen·:
a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
1. Geburtsmonat und -jahr, und 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für
2. Art des Versorgungsanspruchs, die Mittel der Hochschulen auch die Leiter der öf-
fentlichen Besoldungsstellen, der Amtskassen, der
3. Bestandsveränderungen im Vorjahr, Bauämter oder anderer Stellen, sofern diese Mittel
4 . Bruttobezüge des Vorjahres, Beiträge zur gesetzlichen für die Hochschule bewirtschaften;
Rentenversicherung, anrechenbare Einkünfte ein- b) bei den Erhebungseinheiten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3,
schließlich Renten, durchschnittliche Zahlbeträge der 4, 6, 7 und 9 die Leiter dieser Erhebungseinheiten
jeweiligen Versorgungsleistungen, oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rech-
5. Einzelplan., Kapitel und Titel. nungswesen zuständigen Stellen;
c) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5
die Leiter dieser Erhebungseinheiten;
§9
d) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10
Zusätzliche Erhebung.smerkmale die Leiter oder, soweit die Angaben hier nicht er-
Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind langt werden können, die Träger dieser Erhe-
bungseinheiten;
1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
2.. für die Erhebung nach § 4
und 4 Name und Einwohnerzahl sowie Regierungsbe-
zirk, Kreis und die Zugehörigkeit zu sonstigen Ge- a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
meindeverbänden; bei den Erhebungseinheiten nach und 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für
§ 2 Abs. 1 Nr.. 4 zusätzlich die Sitzgemeinde, die Mit- die Erhebung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a der für
gliedsgemeinden, die Rechtsform sowie der Aufgaben- den Finanzausgleich unter den Ländern zuständige
bereich und die Art des Rechnungswesens, Minister des jeweiligen Landes;
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2123
b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Ist-Einnahmen der Hochschulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für Buchstabe d, soweit sie nicht von der Hochschule selbst
das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zu- bewirtschaftet werden, sowie die Bezeichnung der Hoch-
ständigen Stellen; schule von den statistischen Ämtern der Länder mit den
3. für die Erhebungen nach den §§ 6, 7 und 8 Merkmalen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Hochschulstatistik-
gesetzes vom 2. November 1990 (BGBI. 1 S. 2414) zu-
a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sammengeführt werden.
und 2 die zuständigen Bundesminister, Landesmini-
ster und -senatoren oder die Leiter der für die Zahl-
barmachung der Bezüge zuständigen Stellen; § 14
b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Übermittlung
bis 10 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der
für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen An oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die
Stellen. Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körper-
schaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die
(3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Absatz 2 Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt
entsprechend. und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit
statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit
§ 12 Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabel-
Zentrale Erhebungen len, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall auswei-
sen, dürfen, soweit die Erhebungseinheiten nach § 2
(1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 5 werden bei den Abs. 1 Nr. 7 betroffen sind, nur dann übermittelt werden,
Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 7 und bei wenn sie nicht in tieferer regionaler Gliederung als auf
den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, an denen Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf
der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Bezirksebene, aufbereitet sind.
Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt
ist, sowie bei den rechtlich unselbständigen Fonds und
Einrichtungen des Bundes vom Statistischen Bundesamt § 15
erhoben und aufbereitet.
Veröffentlichung
(2) Die Statistiken nach den §§ 6 bis 8 werden bei den
Die statistischen Ergebnisse dürfen auf der Ebene der
Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 7 sowie
Erhebungseinheit veröffentlicht werden, soweit nicht Erhe-
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8,
bungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 betroffen sind.
soweit sie der Aufsicht des Bundes unterstehen, und bei
den Erhebungseinheiten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 10, soweit es
sich um rechtlich unselbständige Fonds und Einrichtungen § 16
des Bundes handelt, vom Statistischen Bundesamt erho-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ben und aufbereitet.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in.
§ 13 Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz
über die Finanzstatistik in der Fassung der Bekannt-
Zusammenführung
machung vom 11. Juni 1980 (BGBI. 1S. 673, 782), zuletzt
Zur Erstellung statistischer Ergebnisse auf der Ebene geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 1986
der Hochschule dürfen die Merkmale Ist-Ausgaben und (BGBI. 1 S. 2555), außer Kraft.
Das vorstehende .Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
§ 11 a des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 1992 (BGBI. 1 S. 674), wird
wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt
„In den Jahren 1992 und 1993 erhöhen sich die Ergänzungszuweisungen
nach Satz 1 um jährlich 119 000 000 DM."
2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zusätzlich erhalten in den Jahren 1992 und 1993 aus dem Gesamtbetrag der
Zuweisungen nach Absatz 1 Bremen Zahlungen von je 30 000 000 DM und
Nordrhein-Westfalen Zahlungen von je 15 500 000 DM."
3. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Aus dem Gesamtbetrag der Zuweisungen nach Absatz 1 erhalten jähr-
lich ab 1992 nachstehende Länder folgende Vorabbeträge:
Bremen 250 000 000 DM,
Rheinland-Pfalz 20 000 000 DM,
Saarland 250 000 000 DM,
Schleswig-Holstein 50 000 000 DM.
Zum Ausgleich der Nachteile bei der Bemessung der Vorabbeträge in den
Jahren 1987 bis 1991 erhält das Land Bremen in den Jahren 1992 und 1993
aus dem Gesamtbetrag der Zuweisungen nach Absatz 1 zusätzlich je eine
Zahlung von 237 500 000 DM."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hi1ermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsid1ent
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2125
Zollrechtsänderungsgesetz
Vom 21. Dezember 11992
Dm Bundles~ag1 hat das folgende Gesetz beschlossen: legen. Wasserfahrzeuge dürfen ohne zollamtliche Geneh-
migung auf der Zollstraße nicht mit anderen Fahrzeugen
oder mit dem Land in Verbindung treten.
Artikel 1:
(4) Zollstraßen sind Landstraßen, Wasserstraßen, Rohr-
Zo,I iverwaltungsgesetz leitungen und sonstige Beförderungswege, auf denen Wa-
(ZollVG) ren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
sowie in die oder aus den Freizonen zu verbringen sind.
Teil 1 Zollstraßen sowie die Zollflugplätze und Zollandungsplätze
werden öffentlich bekanntgegeben.
Erlassung des Warenverkehrs
(5) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
§ 1 Rechtsverordnung, soweit Verbote und Beschränkungen
nicht entgegenstehen, zur Erleichterung des Verkehrs
Aufgaben der Zollverwaltung Ausnahmen· von den Absätzen 1, 2 und 3 zulassen und
(1) Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollge- dabei bestimmen, daß in Einzelfällen Ausnahmen auch im
biets der Europäischen Gemeinschaften (Zollgebiet der Verwaltungswege zugelassen werden können.
Gemeinschaft) sowie über die Freizonengrenzen wird im (6) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen des Arti-
Die zollamtliche Überwachung sichert insbesondere die kels 38 Abs. 4 des Zollkodex Ausnahmen von der in Artikel
Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die 38 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Ver-
Einhaltung des Zollrechts . Einfuhr- und Ausfuhrabgaben pflichtung, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte
im Sinne dieses Gesetzes sind die im Zollkodex geregel- Waren zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstel-
ten Abgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die ande- le oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten
ren für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteu- oder zugelassenen Ort zu befördern, vorsehen.
ern. Zollkodex im Sinne dieses Gesetzes ist der in der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates festgelegte
§3
Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302 vom
19. Oktober 1992, S. 1) in seiner jeweils geltenden Fas- Zeitliche Beschränkung der Ein- und Ausfuhr
sung.
(1) Waren, die auf Zollstraßen zu befördern sind, dürfen
(2) Der Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren nur während der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstel-
über die Grenze des deutschen Verbrauchsteuererhe- len in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
bungsgebietes wird zollamtlich überwacht. sowie in die oder aus den Freizonen verbracht werden.
(3) Die zollamtliche Überwachung sichert darüber hin- (2) Von der Beschränkung des Absatzes 1 befreit sind
aus die Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen der Seeverkehr, der Postverkehr, der Reiseverkehr, der
Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch fahrplanmäßige Personenschiffsverkehr auf Binnenge-
den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver- wässern und der öffentliche fahrplanmäßige Kraftfahr-
bieten oder beschränken (Verbote und Beschränkun- zeugverkehr. Außerdem kann die zuständige Oberfinanz-
gen). direktion weitere Ausnahmen und Erleichterungen zulas-
sen, soweit es die Umstände erfordern und die Möglichkeit
(4) Die Zollverwaltung erfüllt im übrigen die Aufgaben, der zollamtlichen Überwachung dadurch nicht beeinträch-
die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind. tigt wird.
§2 §4
Verkehrswege Gestellung
(1) Waren dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes (1) Die Gestellung ist innerhalb der dafür bekanntgege-
nur auf Zollstraßen (Absatz 4) in das oder aus dem Zollge- benen Öffnungszeiten (§ 18) am Amtsplatz der zuständi-
biet der Gemeinschaft sowie in die oder aus den Freizonen gen Zollstelle oder an dem von ihr zugelassenen Ort zu
verbracht werden. Dies gilt nicht für den öffentlichen Schie- bewirken.
nenverkehr und den Luftverkehr. (2) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Erleichte-
(2) Einfliegende Luftfahrzeuge dürfen nur auf einem rung des Verkehrs durch Rechtsverordnung in den im
Zollflugplatz landen, ausfliegende nur von einem solchen Zollkodex und in sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Vor-
abfliegen. schriften genannten Fällen Ausnahmen von der Pflicht zur
Gestellung oder Erleichterungen bei der Gestellung vor-
(3) Einfahrende Wasserfahrzeuge dürfen nur an Zollan- sehen. Er kann dabei bestimmen, daß in einzelnen Fällen
dungsplätzen anlegen, ausfahrende nur von solchen ab- Ausnahmen auch im Verwaltungsweg zugelassen werden
2126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
können, soweit Verbote und Beschränkungen nicht ent- Rechtsakten von Organen der Europäischen Ge-
gegenstehen. meinschaften zur Festsetzung von Zollkontingenten
berechtigt ist.
§5
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann, soweit eine
Sondervorschriften für Postsendungen deutsche Zolltarifhoheit noch besteht, durch Rechtsverord-
( 1) Soweit Postsendungen nicht bereits nach Maßgabe nung den Zolltarif insoweit ändern,
des Zollkodex und sonstiger gemeinschaftsrechtlicher Vor- 1. als die Bundesrepublik Deutschland nach den in Ab-
schriften zu gestellen sind, legt die Deutsche Bundespost satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Verträgen, auf
POSTDIENST Sendungen der zuständigen Zollstelle zur Grund von hierauf gestützten Rechtsakten von Orga-
Nachprüfung vor, bei denen zureichende tatsächliche An- nen der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund
haltspunkte dafür bestehen, daß Waren unter Verstoß von Beschlüssen der im Rat vereinigten Vertreter der
gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbot in den Regierungen der Mitgliedstaaten dazu verpflichtet ist;
oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
2. als es zur Durchführung von Verträgen, die die Mitglied-
werden. Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 1O des
staaten der Europäischen Gemeinschaften oder diese
Grundgesetzes wird für die Gestellung sowie für die Vorle-
Gemeinschaften mit anderen Staaten geschlossen
gung sonstiger Sendungen eingeschränkt.
haben, sowie von Beschlüssen über die beschleunigte
(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist befugt, Verwirklichung der Ziele der vorbezeichneten Verträge
für von ihr beförderte Waren, die nach Maßgabe des erforderlich ist;
Zollkodex zu gestellen sind, Zollanmeldungen in Vertre- 3. als die Bundesrepublik Deutschland nach den in Ab-
tung des Empfängers abzugeben. satz 2 Nr. 2 Buchstabe a und den in Nummer 2
(3) § 46 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs- bezeichneten Verträgen, auf Grund von hierauf ge-
widrigkeiten wird durch diese Vorschrift nicht berührt. stützten Rechtsakten von Organen der Europäischen
Gemeinschaften oder auf Grund von Beschlüssen der
im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mit-
gliedstaaten zur Festsetzung von Zollkontingenten ver-
Teil II pflichtet ist.
Erlangung (4) Bei Zolltarifänderungen nach den Absätzen 2 und 3
einer zollrechtlichen Bestimmung können Zollsätze, die gesenkt werden, bis auf ganze Zah-
len nach unten und Zollsätze, die erhöht werden, bis auf
volle Zahlen nach oben gerundet werden.
§6
Zolltarif (5) Der Bundesminister der Finanzen kann, soweit eine
deutsche Zolltarifhoheit noch besteht, zur internationalen
(1) Der Zolltarif umfaßt die in Artikel 20 des Zollkodex Vereinheitlichung oder aus anderen zolltechnischen Grün-
genannten Rechtsakte sowie die Zolltarifverordnung vom den durch Rechtsverordnung das Schema des Zolltarifs
24. September 1986 (BGBI. II S. 896) in ihrer jeweils einschließlich der Allgemeinen Vorschriften ändern, ohne
geltenden Fassung. den Zollsatz oder die Zollfreiheit für die betroffenen Waren
zu ändern.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann, soweit eine
deutsche Zolltarifhoheit noch besteht, im Einvernehmen (6) Der Bundesminister der Finanzen kann den Zolltarif
mit dem für den jeweiligen Bereich fachlich zuständigen durch Rechtsverordnung insoweit ändern, als die Bundes-
Bundesminister durch Rechtsverordnung republik Deutschland auf Grund unmittelbar in allen
1. aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur Erfül- Mitgliedstaaten geltender Rechtsakte der Organe der Eu-
lung internationaler vertraglicher Verpflichtungen, Zoll- ropäischen Gemeinschaften über Änderungen oder Er-
sätze des Zolltarifs ermäßigen oder aufheben; gänzungen des Gemeinsamen Zolltarifs verpflichtet oder
ermächtigt ist, Durchführungsvorschriften zu erlassen.
2. den Zolltarif insoweit ändern,
(7) Der Bundesminister der Finanzen kann im Einver-
a) als dies der Bundesrepublik Deutschland auf Grund
nehmen mit dem für die jeweiligen Waren fachlich zustän-
der Verträge zur Gründung der Europäischen Ge-
digen Bundesminister durch Rechtsverordnung die Inan-
meinschaften, der Beitrittsverträge hierzu und der
spruchnahme eines Zollkontingents von der Vorlage eines
Verträge zu deren Änderung, Erweiterung, Ergän-
Zollkontingentscheins abhängig machen und die Grund-
zung oder Durchführung oder zur Begründung einer
sätze für die Verteilung sowie die für die Verteilung zustän-
Zollunion oder Freihandelszone oder auf Grund von
dige Zollkontingentscheinstelle festsetzen. Die Grundsät-
hierauf gestützten Rechtsakten von Organen der
ze für die Verteilung müssen unter Berücksichtigung der
Europäischen Gemeinschaften gestattet worden
mit der Einführung des Zollkontingents verfolgten wirt-
ist;
schaftlichen Ziele, wie der Preisdämpfung, Befriedigung
b) als dies zur beschleunigten Verwirklichung der Ziele eines bestimmten Bedarfs oder Pflege bestimmter Han-
der unter Buchstabe a bezeichneten Verträge erfor- delsbeziehungen, die volkswirtschaftlich zweckmäßige
derlich ist, wenn sichergestellt ist, daß die anderen Ausnutzung des Zollkontingents ermöglichen. Sie können
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vorsehen, daß die Zollkontingentswaren nur zur Beliefe-
entsprechende Zolltarifänderungen durchführen; rung von Verbrauchern in bestimmten Teilen des Gel-
c) als die Bundesrepublik Deutschland nach den unter tungsbereichs dieses Gesetzes zu verwenden sind sowie
Buchstabe a bezeichneten Verträgen sowie nach daß Einführer bevorzugt zu berücksichtigen sind, die durch
den auf die vorbezeichneten Verträge gestützten einen höheren als den auf Grund des Kontingentszollsat-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezernbef 11992 2112:1
zes zu entrichtenden Zoll in der Ausübung ihires Gewerbes (3) Die Zollverwaltung kann von dem Unternehmen wei-
besonders betroffen werden. fm Rahmen der Grundsätze tere Leistungen verlangen, die mit der ZoUbehandlung der
für die Verteilung kann die Ausnutzung des Zollkontingents von ihm beförderten oder umgeschlagenen Waren zusam-
von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen abhän- menhängen und die ihm nach den Umständen zugemutet
gig gemacht werden. werden können . Das Unternehmen kann dafür Vergütungi
(8) Der Bundesminister der Finanzen regelt durch seiner Selbstkosten verlangen.
Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Ert.eilung von (4) Für die von der Zollverwaltung zu zahlende Vergü-
verbindlichen Zolltarifauskünften nach Artikel 12 des Zoll- tung kann eine Pauschale vereinbart werden.
kodex.
(5) Verkehrsverwaltungen des Bundes gelten als Unter-
§7 nehmen im Sinne der vorstehenden Absätze.
Nichtannahme der Zollanmeldung
(1) Unbeschadet des Zollkodex und der sonstigen ge- Teil III
meinschaftsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die
Annahme der Zollanmeldung ab, wenn Befugnisse der Zollverwaltung1
1. die Zollstelle sachlich nicht zuständig ist,
§ 10
2. die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehand-
lung nicht vorliegen oder Zollamtliche Überwachung
3. Verbote und Beschränkungen entgegenstehen. (1) Unbeschadet der §§ 209 bis 211 der Abgabenord-
nung können die Bediensteten der Zollverwaltung zur
(2) Die Zollstelle kann die Annahme der Zollanmeldung: Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben im grenz-
ablehnen, wenn nahen Raum (§ 14 Abs. 1) Personen anhalten . Die zum
1. sie örtlich nicht zuständig ist, Anhalten aufgeforderte Person hat auf Verlangen der
Zollbediensteten stehenzubleiben und sich auszuweisen.
2. die Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungs-
Führer von Beförderungsmitteln haben auf Verlangen zu
zeiten (§ 18} nicht beachtet worden sind.
halten. Sie haben den Zollbediensteten auf Verlangen
auch zu ermöglichen, an Bord und von Bord zu gelangen.
Gepäck, Beförderungsmittel und ihre Ladung können zur
§8 Feststellung des zollredlichen Besitzes mitgeführter Wa-
ren an Ort und Stelle oder einem anderen geeigneten Ort
Nämlichkeitssicherung,
geprüft. werden. Die von der Prüfung Betroffenen haben
Soweit die Sicherung der Nämlichkeit (Artikel 72 des dafür nach den Umständen dienliche Hilfe zu leisten.
Zollkodex) erforderlich ist, hat der Beteiligte Räume, Beför-
(2) Außerhalb des grenznahen Raums gilt Absatz 1,
derungsmittel und Behältnisse, die zollamtlich verschlos-
wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gege-
sen werden sollen, auf seine Kosten zollsicher herzurich-
ben sind, daß vorschriftswidrig Nichtgemeinschaftswaren,
ten. Er hat auch auf seine Kosten an Packstücken und
verbrauchsteuerpflichtige Waren oder Waren, die Verbo-
Waren die Vorrichtungen zum Anlegen der Nämlichkeits-
ten und Beschränkungen unterliegen (§ 1 Abs. 3), mitge-
mittel anzubringen und Muster, Abbildungen oder Be-
führt werden.
schreibungen von Waren unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen, wenn sie als Nämlichkeitsmittel erforderlich sind. (3) Personen können bei Vorliegen zureichender tat-
sächlicher Anhaltspunkte, daß sie vorschriftswidrig Nicht-
gemeinschaftswaren, verbrauchsteuerpflichtige Waren
oder Waren, die Verboten und Beschränkungen unterlie-
§9 gen (§ 1 Abs. 3), bei sich führen, angehalten und an einem
Zollbehandlung hierfür geeigneten Ort körperlich durchsucht werden. Sie
auf dem Betriebsgelände bestimmter Unternehmen können an Ort und Stelle abgetastet werden, wenn zurei-
chende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß
(1) Wird die Zollbehandlung des Personen- oder Güter- sie Waffen in oder unter ihrer Kleidung verborgen halten.
verkehrs auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens
durchgeführt, das dem öffentlichen Verkehr oder dem (4) Die Zollbediensteten dürfen nach§ 5 Abs. 1 vorge-
öffentlichen Warenumschlag dient, so gelten für die Bezie- legte Sendungen öffnen und prüfen.
hung zwischen der Zollverwaltung und dem Unternehmen
(5) Das Grundrecht auf Freiheit der Person, das Briet-
die Absätze 2 bis 5.
und Postgeheimnis sowie das Grundrecht aui Unverletz-
(2) Das Unternehmen stellt die erforderlichen Einrich- lichkeit der Wohnung (Artikel 2 Abs . 2, Artikel 10 und
tungen, insbesondere Rampen, Lagerräume und -plätze, Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maß-
Brücken, Diensträume, Wiege- und Untersuchungsvor- gabe der Absätze 1 bis 4 eingeschränkt
richtungen, Parkplätze für die Dienstkraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuge der Zollbediensteten zur Verfügung und
hält sie in gutem Zustand. Die Zollverwaltung vergütet dem § 11
Unternehmen auf Antrag seine Selbstkosten, soweit es
Überholung
diese Einrichtungen nicht ohnehin benötigt Soweit ein
Aufwand über das Maß hinausgeht, das für zolleigene (1) Im Rahmen der Erlassung des Warenverkehrs kann
Einrichtungen üblich ist, wird er nicht vergütet dmch Überholung am Ort der Gestelllung geprüft werden,
2128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ob Nichtgemeinschaftswaren eingeführt worden sind oder Teil IV
ob der Gestellungspflicht vollständig genügt worden ist.
Stehen dafür erforderliche Einrichtungen .am Amtsplatz Vorschriften
oder einem anderen für die Gestellung zugelassenen Ort für Grundstücke und Bauten im grenznahen Raum
nicht zur Verfügung, so kann für die Überholung der näch-
ste geeignete Ort bestimmt werden. § 14
Grenznaher Raum
(2) Der Gestellungspflichtige hat die Überholung zu er-
möglichen. Er hat dabei selbst oder durch andere auf selne (1) Der grenznahe Raum erstreckt sich am deutschen
Kosten und Gefahr die erforderliche Hilfe nach zollamtli- Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft bis zu einer Tiefe
cher Anweisung zu leisten. Er hat auf Verlangen schwer von 30 Kilometern, von der seewärtigen Begrenzung des
feststellbare, zur Aufnahme von Waren geeignete Stellen Zollgebiets der Gemeinschaft an bis zu einer Tiefe von
anzugeben sowie Beschreibungen des Beförderungsmit- 50 Kilometern. Der Bundesminister der Finanzen wird
tels, Verzeichnisse der Ausrüstungsstücke und Ersatzteile ermächtigt, zur Sicherung der Zollbelange durch Rechts-
und andere Unterlagen über das Beförderungsmittel vor- verordnung den grenznahen Raum auszudehnen, soweit
zulegen. Diese Pflichten treffen für das Beförderungsmittel die zollamtliche Überwachung dies erfordert.
seinen Führer.
(2) Zollbedienstete dürfen im grenznahen Raum Grund-
stücke mit Ausnahme von Gebäuden betreten und befah-
ren. Das Hauptzollamt kann verlangen, daß Grundstücks-
§ 12
eigentümer und -besitzer einen Grenzpfad freilassen, an
Weiterleitungsbefugnis Einfriedungen Durchlässe oder Übergänge einrichten oder
Ergeben sich bei der zollamtlichen Überwachung zurei- Wassergräben überbrücken. Das Hauptzollamt kann dar-
chende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß Waren über hinaus auf eigene Kosten Grenzpfade, Durchlässe,
unter Verstoß gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Aus- Übergänge oder Brücken einrichten oder verbessern.
fuhrverbot in den oder aus dem Geltungsbereich dieses (3) Der Bundesminister der Finanzen kann für den
Gesetzes verbracht werden, und werden diese Anhalts- grenznahen Raum durch Rechtsverordnung zur Sicherung
punkte durch Nachprüfung nicht entkräftet, so werden die der Zollbelange
Waren und die dazugehörigen Verwaltungsvorgänge vor-
behaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen der 1. das Feilbieten und Ankaufen von Waren im Reise-
Staatsanwaltschaft oder, wenn nur die Ahndung als Ord- gewerbe verbieten oder beschränken,
nungswidrigkeit in Betracht kommt, der für die Verfolgung 2. anordnen, daß Weidevieh gekennzeichnet und über
und Ahndung zuständigen Verwaltungsbehörde vorgelegt. seinen Bestand Buch geführt witd.
Für Postsendungen gilt dies nur, wenn zureichende tat- Der Bundesminister der Finanzen kann die Ermächtigun-
sächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Das gen durch Rechtsverordnung auf die Oberfinanzdirek-
Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 1O des Grundgeset-
tionen übertragen.
zes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 einge-
schränkt. (4) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Siche-
rung der Zollbelange durch Rechtsverordnung Binnenge-
wässer, die von außerhalb des Zollgebiets der Gemein-
§ 13 schaft her zu Wasser zugänglich sind, ihre Inseln und ihr
Verwertung von Waren Ufergelände, Zollflugplätze, verkehrsrechtlich zugelasse-
ne Flugplätze sowie den um die Freizonen gelegenen
(1) Soweit im Zollkodex und in sonstigen gemeinschafts- Bereich in einer für die wirksame Überwachung erforder-
rechtlichen Vorschriften geregelt ist, daß Waren durch die lichen Ausdehnung der Grenzaufsicht unterwerfen, wenn
Zollbehörden veräußert werden können, können sie durch dort Nichtgemeinschaftswaren befördert werden. Für ein
Wegnahme oder Verfügungsverbot zollamtlich sicherge- solches Gebiet gelten die Absätze 2 und 3 sowie § 10
stellt werden. Die Vorschriften der Abgabenordnung über Abs. 1 und § 15 Abs. 5 entsprechend.
die Verwertung gepfändeter Sachen gelten sinngemäß ..
Die Verbote und Beschränkungen sind zu beachten. Die § 15
Beteiligten sollen vor der Veräußerung gehört werden. Die
Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind Grundstücke und Bauten in Grenznähe,
ihnen, soweit möglich, mitzuteilen. Die veräußerten Waren an Freizonengrenzen und auf Flugplätzen
werden dem Erwerber ausgehändigt, nachdem sie eine (1) Bauten dürfen innerhalb einer Entfernung von 100 Me-
· zollrechtliche Bestimmung erhalten haben. tern, in Orten mit geschlossener Bauweise von 50 Me-
tern, vom deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft
(2) Im Rahmen des Artikels 56 des Zollkodex können nur mit Zustimmung des Hauptzollamts errichtet oder ge-
vorübergehend verwahrte Waren durch die Zollbehörden ändert werden: Die Entfernung bestimmt sich bei Binnen-
veräußert werden, wenn ihnen Verderb oder eine wesent- gewässern vom Ufer, an der Küste von der Strandlinie an.
liche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewah- Der Zustand von Grundstücken darf innerhalb dieses Ge-
rung, Pflege oder Erhaltung unverhältnismäßig viel kostet ländestreifens nur mit Zustimmung des Hauptzollamts ver-
oder unverhältnismäßig schwierig ist. Absatz 1 ist anzu- ändert werden, wenn die Veränderung über die übliche
wenden. Bewirtschaftung hinausgeht. Die Zustimmung kann ver-
sagt werden, wenn die Sicherheit der Zollbelange gefähr-
(3) Waren, die nach den Absätzen 1 oder 2 nicht ver- det würde. Sind Bauarbeiten oder Veränderungen ohne
äußert werden können, können vernichtet werden. Zustimmung des Hauptzollamts ausgeführt worden, so
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2129
kann das Hauptzollamt verlangen, daß der frühere Zu- ämter und ihre Dienststellen sind Zollstellen im Sinne des
stand wiederhergestellt wird. Bei dicht an der Zollgrenze Artikels 4 Nr. 4 des Zollkodex.
der Gemeinschaft liegenden Gebäuden und schwimmen-
den Anlagen kann das Hauptzollamt jederzeit Fenster- (3) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
gitter, Türverschlüsse oder andere besondere Sicherungs- Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der Hauptzollämter
vorrichtungen anordnen. und ihrer Dienststellen festlegen.
(2) Das Hauptzollamt kann in einzelnen Fällen die Be- (4) Der Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung sichert
nutzung von Grundstücken durch Personen, die nicht dort unbeschadet anderer gesetzlicher Regelungen insbeson-
wohnen, in dem in Absatz 1 bezeichneten Geländestreifen dere den deutschen Teil der Grenze des Zollgebiets der
beschränken, wenn dies für die zollamtliche Überwachung Gemeinschaft und überwacht den grenznahen Raum (§ 14
erforderlich ist. Die Zollverwaltung kann auf Grundstücken Abs. 1) sowie die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebie-
in diesem Geländestreifen auf eigene Kosten Sperren, te (§ 14 Abs. 4). Zum Grenzaufsichtsdienst der Zollverwal-
Hindernisse, Schutzhütten, Zugangswege und ähnliche tung gehören alle Zollbediensteten - einschließlich der
Anlagen errichten, die unerlaubten Warenverkehr über die Bediensteten des Wasserzolldienstes -, die in der Grenz-
Zollgrenze erschweren oder eine bessere Überwachung aufsicht tätig sind.
ermöglichen. § 18
(3) Einrichtungen auf Zollflugplätzen (§ 2 Abs. 2) und Öffnungszeiten und Amtsplätze
verkehrsrechtlich zugelassenen Flugplätzen sind, soweit
sie die Sicherheit der Zollbelange gefährden, auf Anord- Die Öffnungszeiten der Zollstellen und deren Amtsplätze
nung des Hauptzollamts zu entfernen oder mit geeigneten werden durch Aushang bei den Zollstellen bekanntge-
Sicherungsvorrichtungen zu versehen. geben.
§ 19
(4) Bezüglich des um die Freizonen (§ 20 Abs. 1) gele-
genen Bereichs gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maß- Beistand
gabe, daß die Entfernung von der Freizonenbegrenzung (1) Der Bundesminister der Finanzen kann der Deut-
drei Meter beträgt. schen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn durch
(5) Entschädigungen werden in den Fällen der Ab- Rechtsverordnung zur Erleichterung des Verkehrs Ho-
sätze 1 bis 4 nicht gewährt. Erleidet jemand durch eine heitsaufgaben übertragen. Ausgenommen ist dabei der
Maßnahme auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 einen Erlaß von Abgabenbescheiden. Dies gilt auch für andere
Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu ge- nach § 111 Abs. 1 der Abgabenordnung zur Amtshilfe
währen. Für Anordnungen des Hauptzollamts nach § 14 verpflichtete Verwaltungen des Bundes, sofern sie diese
Abs. 2 und den Absätzen 1 bis 3 gelten die §§ 328 bis 335 Aufgaben durch Bundesbeamte wahrnehmen.
der Abgabenordnung sinngemäß.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verwaltungen und die
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wehranlagen nach § 111 Abs. 4 der Abgabenordnung zu Zollhilfsorga-
und Übungsplätze der Bundeswehr oder der Truppen ver- nen bestellten Unternehmen haben den Zollstellen bei der
bündeter Staaten und für Anlagen der Deutschen Bundes- zollamtlichen Überwachung und bei der Zollbehandlung
bahn oder der Deutschen Reichsbahn. des Personen- und Güterverkehrs, dem ihre Einrichtungen
dienen, Hilfe zu leisten, insbesondere
§ 16
1. die mit der zollamtlichen Überwachung ihres Verkehrs
Enteignung betrauten Zollbediensteten im Dienst unentgeltlich zu
befördern und ihnen den Zutritt zu ihren Anlagen unent-
(1) Für die Errichtung von Zollbauten im grenznahen
geltlich zu gestatten,
Raum (§ 14 Abs. 1) ist die Enteignung zulässig.
2. den in Betracht kommenden Zollstellen die Fahr- und
(2) Für Enteignungen nach Absatz 1 gelten § 2 und der Flugpläne einschließlich deren Änderungen für den
Zweite und Dritte Teil sowie die§§ 67, 68, 71, 73 und 74 Verkehr über die Grenze rechtzeitig und kostenlos mit-
des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetz- zuteilen.
blatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung sinngemäß. (3) Die in Absatz 2 genannten Verwaltungen und Unter-
nehmen haben Bedienstete, die wegen einer Steuerstraf-
tat oder einer Steuerordnungswidrigkeit rechtskräftig ver-
urteilt sind, auf Verlangen des Hauptzollamts von jeder
Teil V Verrichtung auszuschließen, auf die sich die zollamtliche
Überwachung erstreckt.
Zollverwaltung; Beistandspflichten
§ 17 Teil VI
Zollbehörden und Zollstellen;
Grenzaufsichtsdienst Sondervorschriften für Freizonen
und andere Teile des Hoheitsgebiets
(1) Der organisatorische Aufbau der Zollverwaltung
bestimmt sich nach dem Finanzverwaltungsgesetz vom
§ 20
30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426, 1427) in der jeweils
geltenden Fassung. Freizonen
(2) Dienststellen der Zollverwaltung sind Zollbehörden (1) Freizonen (Artikel 166 des Zollkodex) sind diejenigen
im Sinne des Artikels 4 Nr. 3 des Zollkodex. Die Hauptzoll- Einrichtungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes be-
2130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
stehen. Die Errichtung neuer Freizonen bedarf eines Teil VII
Bundesgesetzes.
Sonstige Vorschriften
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Anpas-
sung an wirtschaftliche Erfordernisse oder zur Vereinfa-
§ 25
chung der zollamtlichen Überwachung durch Rechtsver-
ordnung den Verlauf einer Freizonengrenze ändern, so- Beschränkung des Warenverkehrs
weit der wesentliche Bestand der Freizone nicht berührt
(1) Der Handel mit Nichtgemeinschaftswaren oder un-
wird. ·
versteuerten Waren, die zur Verwendung als Schiffs- und
Reisebedarf bestimmt sind, darf nur mit schriftlicher Er-
§ 21 laubnis des Hauptzollamts betrieben werden. Die Erlaub-
nis kann zur Sicherung der Zollbelange mit Auflagen ver-
Persönliche Beschränkungen
bunden werden.
Personen dürfen in Freizonen nur mit besonderer Er-
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Siche-
laubnis des Hauptzollamts wohnen. Die Erlaubnis wird
rung der Zollbelange durch Rechtsverordnung die Abgabe
erteilt, wenn Zollbelange nicht entgegenstehen.
und den Bezug unverzollter oder unversteuerter Waren als
Schiffs- und Reisebedarf einschränken oder für bestimmte
Fälle untersagen.
§ 22
§ 26
Bauten in Freizonen
Versand
Bauten dürfen in Freizonen nur mit Zustimmung des
(1) Soweit der Zollkodex oder sonstige gemeinschafts-
Hauptzollamts errichtet, wesentlich in ihrer Bauart geän-
rechtliche Vorschriften eine Befugnis zur Einräumung von
dert oder anders verwendet werden. Die Zustimmung kann
Erleichterungen oder vereinfachten Verfahren im Rahmen
versagt werden, wenn die Sicherheit der Zollbelange ge-
des gemeinschaftlichen Versandverfahrens vorsehen,
fährdet würde. Sind Bauarbeiten ohne Zustimmung des
kann der Bundesminister der Finanzen das Nähere durch
Hauptzollamts ausgeführt worden, so kann das Hauptzoll-
Rechtsverordnung regeln.
amt verlangen, daß der frühere Zustand wiederhergestellt
wird. Die Beschränkungen gelten nicht für Bauten des (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Bundes, der Länder und der Gemeinden; die Baupläne durch Rechtsverordnung Vereinbarungen nach Artikel 97
müssen jedoch dem Hauptzollamt spätestens einen Monat Abs. 2 Buchstabe a des Zollkodex im Geltungsbereich
vor Baubeginn zugeleitet werden. dieses Gesetzes in Kraft zu setzen und ergänzende Ver-
fahrensvorschriften zur Durchführung dieser Vereinbarun-
gen zu erlassen.
§ 23 § 27
Überwachung der Freizonen Abgabenerhebung zum Pauschsatz
Der Bundesminister der Finanzen kann zur Sicherung (1) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
der Freizonengrenzen, insbesondere zur Ausgestaltung Rechtsverordnung für Waren, die weder zum Handel noch
notwendiger Umfriedungen, das Nähere durch Rechtsver- zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, zur Abgel-
ordnung bestimmen. tung der Einfuhrabgaben pauschalierte Abgabensätze
festsetzen, die angewendet werden, wenn der Zollanmel-
der nicht Verzollung nach dem Zolltarif und Versteuerung
§ 24 nach den in Betracht kommenden Steuergesetzen bean-
Helgoland tragt.
(1) Auf der Insel Helgoland kann nach Artikel 38 Abs. 3 (2) Absatz 1 gilt nicht für Einfuhrabgaben, deren Auf-
des Zollkodex eine Zollstelle errichtet werden, die nach kommen den Ländern zusteht.
den im Zollgebiet der Gemeinschaft geltenden Vorschrif-
ten Amtshandlungen vornimmt.
Teil VIII
(2) Auf Helgoland kann das Befördern, Lagern, Veredeln Sonstige Ermächtigungen
und Verwenden von Nichtgemeinschaftswaren sowie der
Handel damit in einzelnen Fällen beschränkt werden, § 28
wenn es die zollamtliche Überwachung erfordert. Unter
den gleichen Voraussetzungen können dort Betriebe, die Rechtsverordnungsermächtigungen
gewerbsmäßig Nichtgemeinschaftswaren oder unversteu- für Verfahrensregelungen
erte Gemeinschaftswaren befördern, lagern, veredeln, ver- (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
wenden oder damit handeln, unter zollamtliche Überwa- zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung
chung gestellt und die Betriebsinhaber zur Buchführung die durch dieses Gesetz festgelegten Pflichten näher zu
verpflichtet werden. bestimmen und das Verfahren der zollamtlichen Über-
wachung in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
(3) Für die Verbote, Beschränkungen und Sicherungs- sowie in die oder aus den Freizonen verbrachter Waren
maßnahmen auf Helgoland gelten die §§ 328 bis 335 der sowie den Erhalt ihrer zollrechtlichen Bestimmung näher
Abgabenordnung sinngemäß. zu regeln.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2131
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, § 30
durch Rechtsverordnung Änderungen internationaler Zoll-
Rechtsverordnungsermächtigung
übereinkommen oder -übereinkünfte, welche insbesonde-
für die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit
re die vorübergehende Verwendung bestimmter Beförde-
zur Förderung der Luft- und Schiffahrt
rungsmittel, die Beförderung von Waren unter Zollver-
schluß oder die Harmonisierung und Vereinfachung von Der Bundesminister der Finanzen kann zur Förderung
Zollförmlichkeiten betreffen, in Kraft zu setzen. der Luftfahrt und der Schiffahrt durch Rechtsverordnung
Betriebsstoffe auch in anderen als in § 29 geregelten
(3) Bis zum Inkrafttreten bereichsspezifischer gesetz- Fällen vom Zoll befreien, wenn sie unter zollamtlicher
licher Regelungen darf die Zollverwaltung unbeschadet Überwachung für Luftfahrzeuge oder Schiffe verwendet
des § 5 a Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes perso- werden.
nenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundesdaten-
schutzgesetzes erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
Teil IX
dies für Zwecke der zollamtlichen Überwachung nach die-
sem Gesetz erforderlich ist. Für die Verarbeitung und Zollordnungswidrigkeiten;
Nutzung von für Zwecke der zollamtlichen Überwachung Zollstraftaten und Zollordnungswidrigkeiten
erhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke im Reiseverkehr
gelten § 14 Abs. 2 bis 4 und die §§ 15 bis 17 des Bundes-
datenschutzgesetzes.
§ 31
Zollordnungswidrigkeiten
§ 29
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs: 1 Nr. 1 der
Rechtsverordnungsermächtigung
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
für die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Ware außerhalb einer
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Zollstraße einführt oder ausführt, entgegen § 2 Abs. 2
Rechtsverordnung,
außerhalb eines Zollflugplatzes landet oder abfliegt,
1. soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 außerhalb eines Zollan-
dies vorsieht, Zollfreiheit anordnen dungsplatzes anlegt oder ablegt oder entgegen § 2
Abs. 3 Satz 2 auf einer Zollstraße mit anderen Fahrzeu-
a) für Waren, die aus einem neu beigetretenen Mit-
gen oder mit dem Land in Verbindung tritt,
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in das
übrige Zollgebiet der Gemeinschaft im Geltungs- 2. entgegen § 3 Abs. 1 eine Ware außerhalb der Öff-
bereich dieses Gesetzes zurückkehren, nungszeiten einführt oder ausführt,
b) für Waren, die Bordverpflegung für Schiffe, Luftfahr- 3. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2
zeuge und internationale Züge sind, auf Verlangen eines Zollbediensteten nicht stehen
bleibt oder sich nicht über seine Person ausweist,
c) für Waren, die zur üblichen Ausrüstung militärischer
Einheiten gehören, wenn sie von einer Truppen- 4. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3
einheit, einem einzelnen Schiff oder Luftfahrzeug oder 4 als Führer eines Beförderungsmittels auf Verlan-
mitgeführt werden, sowie für Verteidigungsgut, das gen eines Zollbediensteten nicht hält oder es ihm nicht
zur Durchführung von zwischenstaatlichen Gemein- ermöglicht, an Bord oder von Bord zu gelangen.
schaftsprogrammen verwendet wird,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 2 der
d) für Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge, die in die- Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
sen eingeführt werden und zur unmittelbaren Ver-
1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 auf Verlangen eines
wendung auf diesen Fahrzeugen bestimmt sind,
Zollbediensteten nicht stehen bleibt oder sich nicht
e) unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit für über seine Person ausweist,
Waren, für die nach zwischenstaatlichem Brauch
2. entgegen § 1O Abs. 1 Satz 3 oder 4 als Führer eines
kein Zoll erhoben wird,
Beförderungsmittels auf Verlangen eines Zollbedien-
steten nicht hält oder es ihm nicht ermöglicht, an Bord
2. zum Schutz der betroffenen Wirtschaftskreise die Be-
oder von Bord zu gelangen,
freiung von Zöllen einschränken, soweit das Recht der
Europäischen Gemeinschaften dies vorsieht. 3. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 einen Bau ohne Zustim-
mung des Hauptzollamts errichtet oder ändert,
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann in den Fällen 4. entgegen§ 21 Satz 1 in einer Freizone ohne besondere
des Absatzes 1 die Zollfreiheit davon abhängig machen, Erlaubnis des Hauptzollamts wohnt,
daß bestimmte Nachweise bis zu bestimmten Zeitpunkten
geführt werden und daß die Waren unter zollamtlicher 5. entgegen § 22 Satz 1 in einer Freizone einen Bau ohne
Überwachung zu dem begünstigten Zweck verwendet Zustimmung des Hauptzollamts errichtet, wesentlich in
werden. seiner Bauart ändert oder anders verwendet,
6. im grenznahen Raum, in einem der Grenzaufsicht un-
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung terworfenen Gebiet oder in einer Freizone entgegen
für Waren mit Ursprung oder Herkunft aus Ländern, die § 25 Abs. 1 Satz 1 Handel mit Nichtgemeinschafts-
keine Gegenseitigkeit gewähren, die Begünstigungen waren oder unversteuerten Waren, die zur Verwen-
nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d ausschließen oder dung als Schiffs- oder Reisebedarf bestimmt sind, ohne
einschränken. schriftliche Erlaubnis des Hauptzollamts betreibt.
2132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 32 Artikel 2
Nichtverfolgung von Zollstraftaten Übergangsvorschriften
und Zollordnungswidrigkeiten;
Erhebung eines Zuschlags Die§§ 1, 68 bis 73, 75 und 79a Abs. 2 Nr. 13 bis 16 des
Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (BGBI. 1 S. 737), das
(1) Zollstraftaten und Zollordnungswidrigkeiten (§§ 369, zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1
377 der Abgabenordnung), die im Reiseverkehr über die S. 1541) geändert worden ist, werden gestrichen.
Grenze im Zusammenhang mit der Zollbehandlung began-
gen werden, werden als solche nicht verfolgt, wenn sich
die Tat auf Waren bezieht, die weder zum Handel noch zur Artikel 3
gewerblichen Verwendung bestimmt sind und deren Inkrafttreten
Warenwert insgesamt 600 Deutsche Mark nicht über-
steigt. ( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 in
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Täter Kraft, sobald der Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG
Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1) im Geltungsbereich
1. die Waren durch besonders angebrachte Vorrichtun- dieses Gesetzes vollständig anwendbar ist. Der Bundes-
gen verheimlicht oder an schwer zugänglichen Stellen minister der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetz-
versteckt hält oder blatt bekannt. An dem in Satz 2 genannten Tag tritt das
2. durch die Tat den Tatbestand einer Zollstraftat inner- Zollgesetz in der sich aus Artikel 2 ergebenden Fassung
halb von sechs Monaten zum wiederholten Male ver- außer Kraft.
wirklicht.
(2) Artikel 1 §§ 1, 5 Abs. 1 und Abs. 3, §§ 10, 12, 14, 15,
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann ein Zuschlag bis 16, 19, 25 und 31 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 2 Nr. 1, 2,
zur Höhe der Einfuhrabgaben, höchstens jedoch bis zu 3 und 6 sowie Artikel 2 treten am 1. Januar 1993 in
300 Deutsche Mark erhoben werden. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der B.u nd es kanzle r
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2133
Gesetz
zur Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe
das folgende Gesetz beschlossen: eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art
und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerich-
teten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig,
Artikel 1 wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nicht-
Gesetz handwerksähnlichen Betriebsteils die Hälfte des in
über die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern § 141 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung genannten
Betrages übersteigt. Ka_mmerzugehörige, die als Inha-
Artikel 3 des Gesetzes über die Kaufmannseigenschaft ber einer Apotheke ins Handelsregister eingetragen
von Handwerkern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, sind, werden neben dem Grundbeitrag mit einem
Gliederungsnummer 7110-2, veröffentlichten bereinigten Viertel der Umlage veranlagt."
Fassung, das durch Artikel V des Gesetzes vom 9. Sep-
tember 1965 (BGBI. 1 S. 1254} geändert worden ist, wird
aufgehoben. 3. § 9 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 9
Artikel 2 (1) Die Industrie- und Handelskammern sind be-
Gesetz zur vorläufigen Regelung rechtigt, Firma, Anschrift, Telefonnummer, Wirtschafts-
des Rechts der Industrie- und Handelskammern zweig, die angebotenen Waren und Dienstleistungen
und die Betriebsgrößenklasse ihrer kammerzugehöri-
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der gen Unternehmen sowie Name und Alter der Betriebs-
Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetz- inhaber zu erheben, soweit dies zur Erfüllung der in
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Soweit die Daten nicht auf Grund besonderer Rechts-
Nr. 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 vorschriften von öffentlichen Stellen übermittelt worden
S. 3341 ), wird wie folgt geändert: sind, dürfen sie nur bei dem Inhaber oder Leiter des
Unternehmens erhoben werden.
1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(2) Die Industrie- und Handelskammern und ihre
,,(3) Natürliche und juristische Personen und Perso- Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im
nengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes
dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe sind, sind berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge der
eingetragen sind, gehören mit ihrem nichthandwerk- Kammerzugehörigen die in § 3 Abs. 3 genannten Be-
lichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der messungsgrundlagen bei den Finanzbehörden zu er-
Industrie- und ,Handelskammer an." heben.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen oder
2. § 3 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung: den Industrie- und Handelskammern zur Erfüllung ihrer
,,(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handels- Aufgaben von öffentlichen Stellen übermittelten Daten
kammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grund- dürfen nur für die dort genannten Zwecke gespeichert
beitrag kann nach der Leistungskraft der Kammerzu- und genutzt werden.
gehörigen gestaffelt werden. Wird für das Bemes- (4) Die Industrie- und Handelskammern dürfen
sungsjahr ein einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag Firma, Anschrift und Wirtschaftszweig ihrer kammerzu-
festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage gehörigen Unternehmen zur Förderung von Geschäfts-
der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, abschlüssen und zu anderen dem Wirtschaftsverkehr
andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder dienenden Zwecken an nicht-öffentliche Stellen über-
Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus mitteln. Die übrigen in Absatz 1 genannten Daten sowie
Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei die ihnen auf Grund besonderer Rechtsvorschriften von
Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage öffentlichen Stellen übermittelten Daten dürfen zu den
um einen Freibetrag in Höhe von 15 000 Deutsche in Satz 1 genannten Zwecken an nicht-öffentliche Stel-
Mark zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind len übermittelt werden, sofern der Kammerzugehörige
verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festset- nicht widersprochen hat. Auf die Möglichkeit, der Über-
zung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, mittlung der Daten an nicht-öffentliche Stellen zu
soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden widersprechen, sind die Kammerzugehörigen vor der
sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf bezie- ersten Übermittlung schriftlich hinzuweisen.
henden Geschäftsunterlagen einzusehen.
(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur
(4) Natürliche und juristische Personen und Perso- für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen
nengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
2134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(6) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der Artikel 3
nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten sowie die
Gesetz über die Eröffnungsbilanz in
Übermittlung der Daten nach Absatz 1 an öffentliche
Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung
Stellen gelten die Datenschutzgesetze der Länder."
(D-Markbilanzgesetz)
In § 57 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung
4. § 10 wird aufgehoben. der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1 S. 971,
1951), das zuletzt durch Artikel 11 § 6 des Gesetzes vom
14. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1257) geändert worden ist, wird
5. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: die Jahresangabe „ 1992" jeweils durch die Jahresangabe
,,(2) Die Beschlüsse der Vollversammlung über die ,, 1993" ersetzt.
Satzung, Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Artikel 4
Gebührenordnung sowie über einen 0,8 vom Hundert
Eichgesetz
der Bemessungsgrundlagen nach § 3 Abs. 3 Satz 3
übersteigenden Umlagesatz bedürfen der Genehmi- § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Eichgesetzes in der Fassung der
gung." Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBI. 1S. 711) wird
wie folgt gefaßt:
6. Nach§ 13 wird folgender neuer§ 13a eingefügt: „4. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 oder 3, § 3
Abs. 1 oder 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 9, 10 oder
,,§ 13a 12, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Abs. 3,
(1) Kammerzugehörige, die am 31. Dezember 1993 § 10 Abs. 3 oder§ 21 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit
nach § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 Satz 2 in der am sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
31. Dezember 1993 geltenden Fassung einer Industrie- geldvorschrift verweist,".
und Handelskammer angehörten, können nach Maß-
gabe dieser Vorschriften weiterhin der Industrie- und Artikel 5
Handelskammer angehören. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(2) Wenn das der Beitragserhebung zugrundeliegende § 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Bemessungsjahr vor dem 1. Januar 1994 liegt, werden in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar
die Beiträge auf der Grundlage der am 31. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 235), das durch Artikel 8 Abs. 10 des
1993 geltenden Fassung dieses Gesetzes erhoben." Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2847) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
7. § 14 erhält folgende Fassung: 1. In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 99 Abs. 2"
durch die Angabe ,,§ 99" ersetzt.
-,,§ 14
2. In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „jedoch" die
Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge der
Kammerzugehörigen von den Industrie- und Handels- Worte „vorbehaltlich des Absatzes 3a" gestrichen.
kammern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages 3. Absatz 3 a wird gestrichen.
genannten Gebiet im Anschluß an die in Anlage 1
Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 4 des Artikel 6
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ve~bin-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September Inkrafttreten
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1000) angegebene Frist Artikel 2 Nr. 7, Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 1993
abweichend von § 3 Abs. 3 und 4 festgesetzt werden. in Kraft. Artikel 3 tritt am Tage nach der Verkündung in
Die Beitragsordnung und der Beitragsmaßstab bedür- Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1994 in
fen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde." Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr.' H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2135
Zweites Gesetz
zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Komma nach dem ersten
Artikel 1 Teilsatz durch einen Punkt ersetzt; der Rest
des Satzes 2 wird gestrichen.
Das Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. November 1986 (BGBI. 1 S. 2046) wird bb) Am Ende wird folgender Satz angefügt:
wie folgt geändert: ,,Frauen sind bei der Benennung von Mitglie-
dern der Vergabekommission angemessen zu
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden im zweiten Halbsatz die berücksichtigen."
Worte „Qualitätsauszeichnungen im Bereich des
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Deutschen Films" durch die Worte „den deutschen
Film und für europäische Filmförderungsmaßnahmen" aa) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
ersetzt. „7. ein Mitglied und einen Stellvertreter die
von den öffentlich-rechtlichen Rundfunk-
2. § 6 wird wie folgt geändert: anstalten benannten Mitglieder des Ver-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: waltungsrates,".
aa) Im Einleitungssatz wird das Zahlwort „sieben- bb) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
undzwanzig" durch die Zahl „29" ersetzt. „9. ein Mitglied und einen Stellvertreter die
bb) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt: vom Verband Privater Rundfunk und Tele-
kommunikation e. V. benannten Mitglieder
,, 10. einem Mitglied, benannt von der Indu- des Verwaltungsrates,".
striegewerkschaft Medien, Fachgruppe
Rundfunk, Film, Audiovisuelle Medien,". cc) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
cc) In Nummer 11 werden die Worte „Deutschen „10. ein Mitglied und einen Stellvertreter die
Journalistenunion in der Industriegewerkschaft vom Bundesverband Video und von der
Druck und Papier'' durch die Worte „Industrie- Interessengemeinschaft der Videothe-
gewerkschaft Medien, Fachgruppe Journa- kare Deutschlands e. V. benannten Mit-
lismus" ersetzt. glieder des Verwaltungsrates."
dd) In Nummer 15 wird am Ende der Punkt durch d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
ein Komma ersetzt; nach Nummer 15 wird ,,(5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden
folgende Nummer 16 angefügt: für drei Jahre benannt. Eine einmalige Wiederbe-
„16. zwei Mitglieder, benannt vom Verband nennung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder ein
Privater Rundfunk und Telekommunika- Stellvertreter aus, so ist für den Rest seiner Amts-
tion e. V." zeit ein Nachfolger zu benennen."
ee) Nach Nummer 16 wird folgender Satz ange-
5. In§ 14 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „31" durch
fügt:
die Angabe „30 a" ersetzt.
„Frauen sind bei der Wahl, Benennung und
Berufung von Mitgliedern des Verwaltungsra- 6. § 15 wird wie folgt gefaßt:
tes angemessen zu berücksichtigen."
,,§ 15
b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „vierzehn" durch
Allgemeine Bestimmungen
die Zahl „ 15" ersetzt.
(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vor-
3. § 7 wird aufgehoben. führdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinder-
oder Jugendfilmen 59 Minuten hat.
4. § 8 wird wie folgt geändert: (2) Förderungshilfen werden für programmfüllende
a) In Absatz 2 wird nach Nummer 4 folgende Num- filme gewährt, wenn
mer 4 a eingefügt: 1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz oder,
,,4a. Förderung des Absatzes von mit Filmen be- sofern der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in
spielten Bildträgern(§ 53) und Förderung von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
Videotheken (§ 56a),". meinschaft hat, eine Niederlassung im Geltungs-
2136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
bereich dieses Gesetzes hat und die Verantwor- gehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
tung für die Durchführung des Filmvorhabens Gemeinschaft sind, und ferner bei majoritären Be-
trägt, teiligungen der Film in deutscher Sprache im Gel-
2. wenigstens eine Endfassung des Films, abgese- tungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem A-
Filmfestspiel als deutscher Beitrag uraufgeführt
hen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch
eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher worden ist.
Sprache hergestellt ist, (2) Bei der künstlerischen und technischen Beteili-
3. für Atelieraufnahmen Ateliers benutzt worden sind, gung sollen mindestens
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegen. 1. ein Hauptdarsteller und ein Darsteller in einer Ne-
Sind vom Thema her Außenaufnahmen in einem benrolle oder, wenn dies nicht möglich ist, zwei
anderen Land erforderlich, so dürfen höchstens Darsteller in wichtigen Rollen,
30 vom Hundert der Atelieraufnahmen im Gebiet 2. ein Regieassistent oder eine andere künstlerische
dieses Landes gedreht werden. Wird der größere
oder technische Stabskraft und
Teil eines Films an Originalschauplätzen in einem
anderen Land gedreht, so können auch für mehr 3. ein Drehbuchautor oder ein Dialogbearbeiter Deut-
als 30 vom Hundert der Atelieraufnahmen Ateliers sche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
dieses Landes benutzt werden, wenn und soweit sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören
der Vorstand dies aus Kostengründen für erforder- oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
lich hält. Die Grundlage für die Bemessung nach Europäischen Gemeinschaft sein."
den Sätzen 2 und 3 ist die Drehzeit;
8. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:
4. der Regisseur Deutscher im Sinne des Artikels 116
des Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kultur- ,,§ 16a
bereich angehört oder Staatsangehöriger eines Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft Förderungshilfen werden auch für programmfül-
ist, lende Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen
5. der Film in deutscher Sprache im Geltungsbereich des § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit mindestens einem
dieses Gesetzes oder auf einem A-Filmfestspiel Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gel-
als deutscher Beitrag uraufgeführt worden ist. tungsbereichs dieses Gesetzes hergestellt werden
oder worden sind und zu deren Herstellung der Her-
(3) Ist der Regisseur entgegen Absatz 2 Nr. 4 nicht
steller im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 nur einen
Deutscher oder kommt er nicht aus dem deutschen
finanziellen Beitrag geleistet hat, sofern ein zwei- oder
Kulturbereich oder aus einem Mitgliedstaat der Euro-
mehrseitiges mit der Bundesrepublik Deutschland ab-
päischen Gemeinschaft, so können Förderungshilfen
geschlossenes Abkommen eine solche Beteiligung
gewährt werden, wenn, abgesehen vom Drehbuchau-
vorsieht und sofern der Beitrag des Herstellers im
tor oder von bis zu zwei Hauptdarstellern, alle übrigen
Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 dem in dem Abkommen
Filmschaffenden Deutsche sind oder dem deutschen
festgelegten Mindestanteil entspricht."
Kulturbereich oder einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaft angehören."
9. § 17 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 17
7. § 16 wird wie folgt gefaßt:
Bescheinigung
,,§ 16 des Bundesamtes für Wirtschaft
Gemeinschaftsproduktionen
(1) Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 15
(1) Förderungshilfen werden auch für programmfül- Abs. 2 Nr. 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft eine
lende Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen Bescheinigung darüber aus, daß ein Film den Vor-
des § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gemeinsam mit minde- schriften des § 15 Abs. 2 oder 3, des § 16 oder des
stens einem Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz außer- § 16a entspricht (filmisches Ursprungszeugnis). Der
halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes herge- Antrag ist bei Gemeinschaftsproduktionen (§ 16) oder
stellt werden oder worden sind und bei Beteiligungen an finanziellen Gemeinschaftspro-
duktionen(§ 16a) spätestens zwei Monate vor Dreh-
1. den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduk-
tion von Filmen eines auf den Film anwendbaren, beginn zu stellen.
von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlos- (2) Eine Aussage über die Förderungsfähigkeit des
senen zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatli- Films enthält die Bescheinigung nicht."
chen Abkommens entsprechen oder,
2. wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt oder 1O. Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt:
auf die Gemeinschaftsproduktion nicht anwendbar ,,§ 17a
ist, eine im Verhältnis zu der ausländischen Beteili- Förderungsfähigkeit
gung erhebliche finanzielle Beteiligung des Her- von Gemeinschaftsproduktionen
stellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 sowie eine
(1) Für Filme im Sinne des § 16 oder des § 16a
dieser angemessene künstlerische und technische
werden Förderungshilfen nur gewährt, wenn der Her-
Beteiligung von jeweils 30 vom Hundert von Mitwir-
steller im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1
kenden aufweisen, die Deutsche im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder dem 1. innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung einen
deutschen Kulturkreis angehören oder Staatsan- programmfüllenden Spielfilm im Sinne des § 15
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2137
Abs. 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen (5) Die Höchstfördersumme nach Absatz 1 beträgt
Gemeinschaft hergestellt hat, vier Millionen Deutsche Mark. Die Förderungshilfen
2. zu den gesamten Herstellungskosten des Films in nach Absatz 2 dürfen nicht höher als die Bruttoverleih-
einnahmen sein, die auf die in Absatz 2 genannten
Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und des § 16a
mindestens 20 vom Hundert und in Fällen des § 16 Zeiträume entfallen, und ferner nicht höher als der
nach Absatz 1 rechnerisch auf 100 000 Besucher
Abs. 1 Nr. 2 mindestens 30 vom Hundert bei-
trägt. entfallende Betrag.
(6) Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen För-
(2) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von der
derungshilfen nur bis zur Höhe der Beteiligung nach
Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 absehen, wenn
§ 16 oder§ 16a gewährt werden."
die fachliche Eignung des Antragstellers als Filmher-
steller außer Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdi-
gung des Films die Ausnahme rechtfertigt. 12. § 23 wird aufgehoben.
(3) Filme im Sinne des § 16 a nehmen an der Förde-
rung nach diesem Gesetz nur teil, wenn ein zwei- oder 13. § 24 wird wie folgt geändert:
mehrseitiges von der Bundesrepublik Deutschland ab- a) In Absatz 1 Satz 2 werden am Ende der Punkt
geschlossenes Abkommen die Förderung finanzieller gestrichen und folgende Worte angefügt:
Gemeinschaftsproduktionen vorsieht und soweit und
,,im Sinne des§ 15 Abs. 2 Nr. 1."
solange die Gegenseitigkeit mit den Staaten, in denen
die anderen Beteiligten ihren Wohnsitz oder Sitz ha- b} In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 22 Abs. 2" durch die
ben, verbürgt ist und der Rahmen der für finanzielle Angabe ,,§ 22 Abs. 1 und 2" ersetzt.
Gemeinschaftsproduktionen verfügbaren Mittel nicht
überschritten wird. 14. . § 25 wird wie folgt geändert:
(4) Soweit im Falle des§ 16a der finanzielle Beitrag a) In Absatz 2 werden
des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 25 vom
aa) die Worte „den Grundbetrag und den Zusatz-
Hundert der gesamten Herstellungskosten übersteigt,
betrag" durch die Worte „die zuerkannten
bleibt der übersteigende Teil bei der Bemessung der
Förderungshilfen",
Förderung unberücksichtigt.
bb) das Wort „Grundbeträge" durch die Worte „zu-
(5) Die Förderungshilfe darf in keinem Fall den fi- erkannten Förderungshilfen" ersetzt.
nanziellen Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15
Abs. 2 Nr. 1 überschreiten." b) In Absatz 4 Nr. 3 werden am Ende der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummern 4 und 5
angefügt:
11. § 22 wird wie folgt gefaßt:
„4. der Hersteller im Rahmen der Durchführung
,,§ 22 des neuen Filmvorhabens in angemessenem
Förderungshilfen Umfang technische und kaufmännische Nach-
(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines wuchskräfte beschäftigt,
programmfüllenden Films (Referenzfilm) als Zuschuß 5. der Hersteller bei einem Auslandsverkauf der
für die Herstellung eines neuen Films gewährt, wenn Rechte an dem Referenzfilm oder dem nach
der Referenzfilm im Geltungsbereich dieses Gesetzes § 32 geförderten Film einen Beitrag an die
innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach der Export-Union des Deutschen Films e. V. lei-
Erstaufführung in einem deutschen Filmtheater eine stet. Der Beitrag beträgt bei Nettoerlösen bis
Besucherzahl von mindestens 100 000 erreicht hat. zu einer Million Deutsche Mark 1,5 vom Hun-
dert und bei Nettoerlösen zwischen einer und
(2) Wenn der Referenzfilm ein von der Filmbewer-
drei Millionen Deutsche Mark 1 vom Hundert.
tungsstelle Wiesbaden vergebenes Prädikat oder den
Erlöse über drei Millionen Deutsche Mark wer-
Hauptpreis auf einem A-Filmfestival erhalten hat, be-
den nicht berücksichtigt."
trägt die nach Absatz 1 maßgebliche Besucherzahl
mindestens 50 000, wobei bei Dokumentar-, Kinder-
und Jugendfilmen ein Zeitraum von fünf Jahren zu- 15. § 27 wird aufgehoben.
grunde gelegt wird.
16. § 28 wird wie folgt geändert:
(3) Es sind nur solche Besucher zu berücksichtigen,
die den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben. Bei a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Kinder- und Jugendfilmen werden auch die Besucher ,,(1) Der Hersteller hat die Förderungshilfen späte-
von nichtgewerblichen Abspielstellen berücksichtigt, stens bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der
und zwar kann bei einer Festpreisvermietung als Be- zuletzt erfolgten Zuerkennung für die Herstellung
sucherzahl ein Drittel der Bruttoverleiheinnahmen gel- neuer programmfüllender Filme im Sinne des § 15
tend gemacht werden. oder des§ 16 zu verwenden."
(4) Die für die Referenzfilmförderung zur Verfügung b) In Absatz 2 werden die Worte „oder§ 23" gestri-
stehenden Mittel werden gleichmäßig auf die berech- chen.
tigten Filme nach dem Verhältnis verteilt, in dem die
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Besucherzahlen zueinander stehen. Bei der Berech-
nung der Förderungshilfen werden höchstens eine ,,(3) Ist der Betrag für eine Gemeinschaftspro-
Million Besucher berücksichtigt. duktion zuerkannt worden, bei der die Beteiligung
Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1992, feil !I
nach § 15 Abs. 2, § 16 oder § 1'6a weniger als 21. § 41 wird wie folgt geändert:
50 vom Hundert betragen hat, so dart der Betrag a) lln Absatz 1 Satz 1 wird der erste Halbsatz wie fol,gt
nur für die Finanzierung eines Films verwendet gefaßt:
werden, an dem die Beteiligung nach § 15 Abs . 2
oder § 16 mindestens 50 vom Hundert beträgt oder „Die Anstalt gewährt auf Grund eines Kurzfilms im
größer ist als die Beteiligung jedes anderen Ge- Sinne des § 15 Abs. 2 oder des § 16 mit einer
meinschaftsproduzenten." Vorführdauer von höchstens fünfzehn Minuten so-
wie eines nicht programmfüllenden Kinder- oder
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Jugendfilms im Sinne des § 15 Abs. 2 oder des
,,Sie kann auf Antrag ferner gestatten, daß im Inter- § 16 Förderungshilfen," .
esse der Strukturverbesserung die Beträge bis zu b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
20 vom Hundert zu einer nicht nur kurzfristigen
Aufstockung des Grund-, Stamm- oder Eigenkapi- ,.,(2) § 19 ist entsprechend anzuwenden."
tals des Herstellungsunternehmens oder für künfti-
ge besonders aufwendige Arbeiten der Stoffbe- 22. § 45 wird wie folgt geändert:
schaffung oder Drehbuchbeschaffung und -ent- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:·
wicklung verwendet werden."
,,(1) Die Förderungshilfe ist spätestens bis zum
Ablauf von zwei Jahren seit der Zuerkennung in
17. § 30 wird wie folgt geändert:
vollem Umfang zur HersteUung neuer Kurzfilme
a) In Absatz 1 und in Absatz 2 werden die Worte „des von höchstens fünfzehn Minuten Dauer, neuer
Grundbetrages oder eines Teiles davon" jeweils nicht programmfüllender Kinder- oder Jugendfilme
durch die Worte „von Referenzfilmfördermitteln" oder neuer programmfüllender Filme im Sinne des
ersetzt. § 15 Abs. 2 oder des § 16 zu verwenden."
b) In Absatz 2 wird die Zeitangabe „fünf Jahre" durch b) Absatz 2 wird aufgehoben.
die Angabe ..,drei Jahre" ersetzt.
23. § 47 wird wie folgt geändert:
18. § 31 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird im ersten Halbsatz das
Wort „deutsch" gestrichen.
19. § 32 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 wird die Zahl "20 000" durch die Zahl
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „eine Million" .,30 000" ersetzt.
durch die Worte „zwei Millionen" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird der Punkt durch ein Komma er- 24. § 50 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
setzt und folgender Teilsatz angefügt: ,,Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe verpflich-
,,sowie solche, zu deren Durchführung in angemes- tet den Antragsteller, das Drehbuch im Falle der Verfil-
senem Umfang technische und kaufmännische mung nur zur Herstel:ung eines programmfüllenden
Nachwuchskräfte beschäftigt werden." Films im Sinne der §§ 15, 16 oder 16 a zu ver-
werten."
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Filmvorhaben, die im Wege der Gemein- 25. Die Überschrift des 2. Abschnittes wird wie folgt ge-
schaftsproduktion verwirklicht werden sollen, kön- faßt:
nen nur gefördert werden, wenn die Beteiligung
,,Förderung des Absatzes''.
nach § 15 Abs. 2 oder § 16 mindestens 50 vom
Hundert beträgt oder größer ist als die Beteiligung
26.. § 53 wird wie folgt geändert:
jedes anderen Gemeinschaftsproduzenten . "
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
20. § 39 wird wie folgt geändert: aa) Der erste Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 2 wird nach der Nummer 5 der Punkt „Die Anstalt kann Förderungshilfen für den
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 Verleih oder Vertrieb (Absatz) von Filmen im
angefügt: Sinne der§§ 15, 16 oder 16a gewähren,".
„6. die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht bb) In Nummer 2a werden das Komma gestrichen
eingehalten werden.'' und die folgenden Worte angefügt:
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 .,und von mit solchen Filmen bespielten Bild-
angefügt: trägern,".
,,(4) Der Hersteller kann verlangen, daß die nach cc) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b
Absatz 1 zurückgezahlten Mittel für die Herstellung eingefügt:
eines neuen programmfüllenden Films an ihn rück-
..,2 b. für den Verzicht auf die Geltendmachung
gewährt werden. Auf die Verwendung der Mittel 1
von Einspielgarantien, ' •
sind die für die Referenzfilmförderung geltenden
Vorschriften, insbesondere auch § 22 Abs. 3 und dd) In Nummer 3 werden das Komma gestrichen
§ 28 Abs.. 1, entsprechend anzuwenden. und die folgenden Worte angefügt:
(5) Zehn Jahre nach der Erstaufführung des ,,für Filme und mit Filmen bespielte Bild-
Films erlischt die Verpflichtung zur Rückzahlung." träger,"..
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2139
ee) In Nummer 4 werden am Ende das Komma 1. zur Modernisierung, Verbesserung und Neuerrich-
gestrichen und die Worte „für den Absatz von tung von Videotheken, sofern sie nach § 184
Filmen oder von mit Filmen bespielten Bild- Abs. 1 Nr. 3a StGB und § 3 Abs. 1 Nr. 3 des
trägern," eingefügt. Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährden-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: der Schriften nicht ausschließlich Erwachsenen
zugänglich sind,
aa) In Satz 1 wird die Zahl „ 100 000" durch die
2. zur Verwirklichung eines für Kinder und Jugend-
Zahl „250 000" ersetzt.
liche besonders geeigneten Angebots in Video-
bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 ein- theken,
gefügt:
3. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung
„In besonderen Fällen kann auch ein Darlehen neuartiger Maßnahmen im Bereich der in Num-
bis zu 500 000 Deutsche Mark gewährt mer 1 bezeichneten Videotheken,
werden."
4. zur Gründung von Kooperationen der in Num-
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Nach den mer 1 bezeichneten Videotheken,
Worten „Absatz 1" wird die Angabe „Nr. 2b,"
eingefügt. 5. zur Beratung von Videotheken.
c) In Absatz 3 wird die Zahl „ 100 000" durch die Zahl (2) Die Anstalt kann für Maßnahmen nach Absatz 1
,,250 000" ersetzt. Nr. 1 bis 3 Förderungshilfen als zinsloses Darlehen
und für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 als
d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein- Zuschuß gewähren. Darlehen können bis zu 30 000
gefügt: Deutsche Mark und, sofern eine Gesamtwürdigung
,,(4) Die Eigenbeteiligung soll bei Förderungshil- des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen
fen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2 a nach der Lei- · Kosten dies rechtfertigen, bis zu 60 000 Deutsche
stungsfähigkeit des Antragstellers bemessen Mark, mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren gewährt
werden, muß aber mindestens 30 vom Hundert werden. Die Zuschüsse für Maßnahmen nach Ab-
betragen." satz 1 Nr. 4 dürfen höchstens 50 000 Deutsche Mark
und nach Absatz 1 Nr. 5 höchstens 5 000 Deutsche
e) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 Mark betragen. § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzu-
bis 7.
wenden."
27. § 54 Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 30. § 57 wird wie folgt geändert:
,,(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag ge- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
währt. Antragsberechtigt sind
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Filmtheater''
1. bei Förderungshilfen nach§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a die Worte „oder eine Videothek" eingefügt.
und 2 b Verleih- oder Vertriebsunternehmen oder
bb) In Satz 3 werden nach den Worten ,,§ 56
Programmanbieter von mit Filmen im Sinne des
Abs. 1 Nr. 3" die Worte „und des§ 56a Abs. 1
§ 66 a bespielten Bildträgern mit Sitz in einem
Nr. 4" hinzugefügt.
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft,
b) In Absatz 3 werden nach den Worten „nach§ 56
2. bei Förderungshilfen nach§ 53 Abs. 1 Nr. 3 bis 5
Abs. 2" die Worte „und nach § 56 a Abs. 2" einge-
Verleih- oder Vertriebsunternehmen oder Pro-
grammanbieter von mit Filmen im Sinne des § 66 a fügt.
bespielten Bildträgern mit Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, deren Gegenstand mindestens 31. § 59 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
zu 51 vom Hundert des Umsatzes des letzten ,,(2) Die Förderungshilfen können an Träger von
Geschäftsjahres der Absatz von Filmen im Sinne Schulungsmaßnahmen als Zuschüsse vergeben
der §§ 15, 16 oder 16 a oder von Filmen ist, die in werden; sie können an sonstige Antragsteller als Zu-
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- schüsse oder, wenn die Weiterbildungsmaßnahme
schaft hergestellt wurden." von erheblichem wirtschaftlichem Nutzen für sie ist,
ganz oder teilweise als Darlehen gewährt werden."
28. § 56 wird wie folgt geändert:
32. In § 63 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„beizufügenden Unterlagen" ein Komma gesetzt und
„1. zur Modernisierung und Verbesserung von die Worte „im Gesetz nicht bestimmte Antragsfristen"
Filmtheatern sowie zur Neuerrichtung, wenn eingefügt.
sie der Strukturverbesserung dient,".
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Zahl „100 000" durch 33. § 65 wird wie folgt geändert:
die Zahl „200 000" und die Zahl „200 000" durch a) Absatz 2 wird aufgehoben.
die Zahl „300 000" ersetzt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
29. Nach§ 56 wird folgender§ 56a eingefügt: 34. § 66 wird wie folgt geändert:
,,§ 56a a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Förderung von Videotheken ,,(1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen
(1) Die Anstalt gewährt Förderungshilfen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veran-
2140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
staltet, hat für jede Spielstelle vom Umsatz aus 6. 20 vom Hundert für die Förderung nach § 56
dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe (Filmabspiel), davon 50 vom Hundert für die
zu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle im Förderung nach § 56 Abs. 2, 40 vom Hundert
Jahr 100 000 Deutsche Mark übersteigt." für die Förderung nach § 56 Abs. 3 und 10 vom
b) In Absatz 2 werden die Zahlen „150000" durch die Hundert für die Förderung nach § 56 Abs. 4,
Zahl „ 175 000" und die Zahlen „250 000" jeweils 7. 1 vom Hundert für die Förderung nach den
durch die Zahlen „300000" ersetzt. §§ 59 und 60 (sonstige Förderungsmaßnah-
men)."
35. § 66 a wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
., § 66a
"(3) Für die Förderung finanzieller Beteiligungen
Filmabgabe der Videowirtschaft nach § 17 a in Verbindung mit § 22 dürfen nicht
(1) Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mehr als 20 vom Hundert der für die jeweilige
mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten Förderungsart zur Verfügung stehenden Mittel ver-
bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur wendet werden. Nicht in Anspruch genommene
Vermietung oder Vorführung oder zum Weiterverkauf Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 1 wieder
in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztver- zuzuführen."
braucher verkauft (Programmanbieter), hat vom Um-
satz eine Filmabgabe zu entrichten. 38. § 70 wird wie folgt geändert:
(2) Die Filmabgabe beträgt 2 vom Hundert des a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
Jahresumsatzes." ,,(1) Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe
zu leisten oder Förderungshilfen erhalten hat, muß
36. Vor§ 68 wird im 2. Abschnitt unter der Abschnittsüber- der Anstalt, wer eine Bescheinigung des Bundes-
schrift folgender § 67 a eingefügt: amtes für Wirtschaft beantragt, muß dem Bundes-
,,§ 67a amt für Wirtschaft die für die Durchführung dieses
Verwendung Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und
der Filmabgabe der Videowirtscl1aft Unterlagen vorlegen.
Die Einnahmen der Anstalt aus der Filmabgabe der (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich insbeson-
Videowirtschaft sind nach anteiligem Abzug der Ver- dere
waltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrneh- 1. auf die Errichtung, die Verlegung und die Auf-
mung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 3 wie folgt zu gabe des Geschäfts- oder Wohnsitzes,
verwenden:
2. auf den Umsatz der abgabepflichtigen Tätig-
1. 5 vom Hundert für die Absatzförderung von mit keiten; dabei sind die Umsätze hieraus geson-
Filmen bespielten Bildträgern nach § 53 Abs. 1 dert von anderen Umsätzen auszuweisen,
Nr. 2a bis 4,
3. auf die Zahl der Besucher jedes einzelnen im
2. 20 vom Hundert für die Förderung von Videothe- Geltungsbereich dieses Gesetzes entgeltlich
ken nach § 56 a, vorgeführten Films, die den marktüblichen Ein-
3. 65 vom Hundert für die Förderungsarten des § 68 trittspreis gezahlt haben,
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7, 4. die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz
4. 10 vom Hundert für die Förderungsarten des § 68 geförderten Filme.
Abs. 1 Nr. 5." Im übrigen erfolgt die Auskunftserteilung auf Grund
und nach Maßgabe der Anforderung der Anstalt
37. § 68 wird wie folgt geändert: oder des Bundesamtes für Wirtschaft."
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
,,(1) Die sonstigen Einnahmen der Anstalt sind aa) Satz 1 wird aufgehoben..
unter Berücksichtigung des Vorwegabzuges nach bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
§ 67a nach anteiligem Abzug der Verwaltungsko-
sten und der Aufwendungen nach§ 2 Abs. 1 und 3 ,,Weigert sich ein zur Auskunft Verpflichteter,
wie folgt zu verwenden: eine Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 zu
erteilen oder entsprechende Unterlagen vor-
1. 50 vom Hundert für die Förderung nach § 22 zulegen, so kann die Anstalt die für die Fest-
(Referenzfilmförderung),
setzung der Filmabgabe erforderlichen Fest-
2. 10 vom Hundert für die Förderung nach § 32 stellungen auch im Wege der Schätzung tref-
(Pmjektfilmförderung), fen oder gewährte Förderungshilfen zurück-
verlangen."
3. 3 vom Hundert für die Förderung nach § 41
(Kurzfilm), cc) Satz 3 wird aufgehoben.
4. 1 vom Hundert für die Förderung nach § 47
(Drehbücher), 39.. § 73 wird wie folgt geändert:
5. 15 vom Hundert für die Förderung nach § 53 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
(Filmabsatz), davon mindestens ein Viertel für ,.,( 1) Ansprüche, die auf Grund des Filmförde-
die Förderung des Auslandsvertriebs, rungsgesetzes in der Fassung vom 18. November
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2141
1986 (BGBI. 1 S. 2046) entstanden sind, werden c) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Zahl „23" gestri-
nach altem Recht abgewickelt. Soweit hierdurch chen und die Jahreszahl „1994" durch die Jahres-
Ansprüche auf Referenzfilmförderung auf Grund zahl „2000", in Satz 2 die Jahreszahl „1997" durch
der Erteilung eines Gütezeugnisses begründet die Jahreszahl „2003" und in Satz 3 die Jahreszahl
werden, entscheidet anstelle der Bewertungskom- ,, 1992" durch die Jahreszahl „1998" ersetzt.
missior:, nach § 31 in der Fassung vom 18. Novem-
ber 1986 die Vergabekommission." 41. § 76 wird gestrichen.
b) lln Absatz 4 wird das Datum „1. Januar 1986" durch
das Datum „ 1 . Januar 1992" ersetzt.
Artikel 2
40 . § 75 wird wie folgt geändert: Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
des Filmförderungsgesetzes in der nach dem Inkrafttreten
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1992'' durch die dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetz-
Jahreszahl „ 1998" ersetzt.
blatt bekanntmachen.
b) in Absatz 2 werden in Satz 1 der Hinweis auf,,§ 23"
gestrichen und die Jahreszahl „ 1991" durch die
Artikel 3
Jahreszahl „1997" und in Satz 2 die Jahreszahl
,, 1992" durch die Jahreszahl „1998" ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möl!emann
2142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Fischwirtschaftsgesetzes
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 ist die
das folgende Gesetz beschlossen: Abgabe von den aus Betrieben der Seefischerei gebil-
deten Erzeugerzusammenschlüssen für diese Betriebe
Artikel 1 abzuführen, soweit die Erzeugerzusammenschlüsse
die von ihren Mitgliedern angelandeten Fische oder
Das Fischwirtschaftsgesetz vom 3. März 1989 (BGBI. 1 Fischerzeugnisse für ihre Mitglieder verkaufen. Im übri-
S. 349) wird wie folgt geändert: gen ist die Abgabe von den Abgabepflichtigen unmittel-
bar abzuführen.
1. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende Vorschriften
ersetzt: §3
,,§ 1
Erhebungsgrundlage,
Begriffsbestimmungen Höhe und Verwendung der Abgabe
( 1) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind (1) Die Abgabe wird vom Bundesamt für Ernährung
1. Seefische, und Forstwirtschaft (Bundesamt) nach dem umsatz-
steuerrechtlich als Bemessungsgrundlage dienenden
2. Weichtiere (Molusca) und Krebstiere (Crustacea) Entgelt für Fische und Fischerzeugnisse erhoben. Sie
des Meeres sowie
darf fünf vom Tausend des Entgeltes nicht überstei-
3. Lachse der Gattungen Oncorhynchus und Salmo. gen.
(2) Fischerzeugnisse sind Erzeugnisse aus den in (2) Über die Verwendung der Mittel bestimmt der
Absatz 1 genannten Tieren. Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
(3) Eine ursprungsbegründende Herstellung von sten (Bundesminister) im Benehmen mit den obersten
Fischerzeugnissen ist jede Be- oder Verarbeitung, die, Landesbehörden. Besteht ein Marktverband, so beruft
ohne Rücksicht auf den Ursprung der Ausgangsstoffe, der Bundesminister auf Vorschlag dieses Verbandes
zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat einen Beirat, der ihn über die Verwendung der Mittel
oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. berät.
§ 3a
§2
Verordnungsermächtigung,
Abgabe zur Förderung des Fischabsatzes Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung
( 1) Zur Förderung des Absatzes von Fischen und (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Fischerzeugnissen durch Erschließung und Pflege des Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
Marktes mit modernen Mitteln und Methoden, .ein- rates
schließlich der Vermittlung von Kenntnissen und Vor-
schriften über die Sicherung von Qualität und Hygiene 1. die Höhe der Abgabe nach Maßgabe des § 3 Abs. 1
sowie der Aufklärung über den gesundheitlichen Wert, zu bestimmen,
wird eine Abgabe auf den Verkauf von zum mensch- 2. einzelne Fischarten und Fischerzeugnisse von der
lichen Verzehr bestimmten Fischen und Fischerzeug- Abgabeerhebung auszunehmen,
nissen erhoben, die
3. das Verfahren der Erhebung einschließlich der er-
1. von Betrieben der Seefischerei, soweit deren Schif- forderlichen Duldungs-, Unterstützungs- und Auf-
fe berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, ge- zeichnungspflichten sowie die Fälligkeit, Verzinsung
fangen oder aus ihren Fängen an Bord hergestellt und Beitreibung der Abgabe zu regeln.
und im Inland oder Ausland angelandet sowie
2. von inländischen landbelegenen Betrieben ur- (2) Besteht ein Marktverband, so ist er vor Erlaß einer
sprungsbegründend hergestellt Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu hören.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
wurden. Die Mittel werden vom Bundeshaushalt mit der
in Satz 1 festgelegten Zweckbestimmung vereinnahmt Anforderung der Abgabe haben keine aufschiebende
und verausgabt. Wirkung."
(2) Abgabepflichtig sind
2. § 5 wird wie folgt geändert:
1. Betriebe der Seefischerei,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
2. Betriebe, die Fischerzeugnisse herstellen. ,,(1) Natürliche und juristische Personen sowie
Die Abgabe wird bei mehrfachem Verkauf der nämli- nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben
chen Fische oder Fischerzeugnisse auf der Ebene der dem Bundesamt auf Verlangen unverzüglich die
im Satz 1 genannten Betriebe nur für den jeweiligen Auskünfte zu erteilen, die für die Erhebung der
Erstverkauf erhoben. Abgabe erforderlich sind."
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn,. den 24. De:zember 19192 21!413
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kostennsten'' 5. § 8 wiird gestrichen; § 9 wird § 8.
1
durch die Worte „Kosten listen" ersetzt
3. § 6 wird wie folgt geändert: ArUkell 2
a} In Absatz 1 werden die Nummern 1, und 2 wi1e follgt Der Bundesmi:nister kann den Wortlaut dies Fischwi1rt-
gefaßt: schaftsgesetz.es in der vom 1. Januar 1993 an geltenden
„ 1. einer nach § 3 a Abs. 1 Nr. 3 erlassenen Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
Artikei 3
2. entgegen § 5 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Es werden auf gehoben
erteilt oder". 1. die Verordnung über Beiträge zur Marktstützung au1
b) In Absatz 2 wird das Wort „fünftausend" durch das dem Gebiet der Fischwirtschaft: in der im Bundes-
Wort „zehntausend" ersetzt. gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7846-1-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung,
c) In Absatz 3 werden das Komma durch einen Punkt
ersetzt und der nachfolgende zweite Halbsatz ge,- 2. die Verordnung über die Verwendung von Ausgleichs-
strichen. abgaben au1 dem Gebiet der Fischwirtschaft in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
4!. § 7 wird durch folgende Vorschrift ersetzt 7846-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
,,§ 7
Übergangsregelung Artikel 4
für fische oder Fischwaren, die bis z.um 311. Dezeim- Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlaß von Rechts-
ber 1992 im Inland angelandet oder in sonstiger Weise verordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der
iins Inland verbracht word~n sind, ist dieses Gesetz in Verkündung in Kraft Im übrig1en tritt dieses Gesetz am
der bis zum 24. Dezember 1992 geltenden Fassung
1
1;. JJanuar 1993 in Kraft.
weiter anzuwenden."
Das vorstehende Gesetz wird hiermi1t ausgefertigt und
wird im Bundesgese,tzblatt verkündet
Bonn, den 211. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Für den Bundesminister
Wr Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
C. D. S p r a n g er
2144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Achtes Gesetz
zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) In Satz 2 werden die Zahl „390" durch die Zahl „450"
und die Zahl „50" durch die Zahl „60" ersetzt.
Artikel 1
3. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl „25" durch die Zahl
Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der
,,45" ersetzt.
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1S. 2614),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. De-
zember 1990 (BGBI. 1 S. 2588), wird wie folgt geändert: 4. § 7 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Zahl „510" durch die Zahl
1. § 5 wird wie folgt geändert: ,,584" ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Zahl „ 1 872" durch die aa) Die Zahl „357" wird durch die Zahl „409" ersetzt.
Zahl „2 087" ersetzt. bb) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und
bb) In Nummer 2 werden die Zahl „375" durch die folgender Halbsatz angefügt:
Zahl „418" und die Zahl „624" durch die Zahl „sofern das Mietverhältnis vor dem Wehrdienst
,,696" ersetzt. begonnen hat."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) In Satz 2 werden die Zahl „2 040" durch die Zahl
aa) In Nummer 1 wird die Zahl „650" durch die Zahl „1 298", die Zahl „25" durch die Zahl „45" und die
,,718" ersetzt. Zahl „780" durch die Zahl „ 1 200" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Zahl „210" durch die
5. In§ 12a Abs. 1 werden die Zahl „1 600" durch die Zahl
Zahl „232", die Zahl „180" durch die Zahl „199"
,, 1 850" und die Zahl „2 050" durch die Zahl „2 400"
und die Zahl „ 150" durch die Zahl „ 166" er-
ersetzt.
setzt.
cc) In Satz 2 wird die Zahl „960" durch die Zahl 6. In der Anlage (zu §13c) wird in der Spalte „Dienstgrad"
,,1 061" ersetzt. nach dem Wort „Seekadett" ein Komma gesetzt und
das Wort „Stabsgefreiter" angefügt.
2. § 5b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte ,, , wenn das Wehrdienst-
Artikel 2
verhältnis des Wehrpflichtigen spätestens im Oktober
begonnen hat" gestrichen. · Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2145
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber
der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft {Gräbergesetz}
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 6. § 1O wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Angabe,,§ 6 Abs. 4" durch
die Angabe,,§ 6 Abs. 1" ersetzt.
Artikel 1
b) In Absatz 4 werden die Angabe „nach Absatz 1"
Änderung des Gräbergesetzes durch die Angabe „nach § 1 Abs. 1" und die Worte
,,Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
Das Gräbergesetz vom 1. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 589),
heit" durch die Worte „Bundesminister für Familie
zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom
und Senioren" ersetzt.
28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie folgt geändert:
7. Dem§ 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Fristen in § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3
,,5. Gräber von Personen, die auf Grund von rechts-
werden für die in dem in Artikel 3 des Einigungs-
staatswidrigen Maßnahmen als Opfer des kom-
vertrages genannten Gebiet gelegenen Gräber sowie
munistischen Regimes ums Leben gekommen sind
für die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 genannten Opfer bis zum
oder Gesundheitsschäden erlitten haben, an deren
31 . Dezember 1994 verlängert."
Folgen sie innerhalb eines Jahres nach Beendi-
gung dieser Maßnahmen gestorben sind."
8. § 17 wird wie folgt gefaßt:
2. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 17
„Für die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Anwendung des Gräbergesetzes
genannten Gebiet gelegenen Gräber verlängert sich in den neuen Bundesländern
diese Frist bis zum 31. Dezember 1994." (1) Abweichend von Anlage I Kapitel X Sachgebiet H
Abschnitt III Nr. 11 des Einigungsvertrages vom
3. § 6 wird wie folgt gefaßt: 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1096) tritt
dieses Gesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
,,§ 6
ges genannten Gebiet am 1. Januar 1993 in Kraft.
Verlegung von Gräbern
(2) Abweichend von Anlage II Kapitel X Sachgebiet H
(1) Gräber nach § 1 Abs. 1 dürfen innerhalb des Abschnitt III Nr. 15 des Einigungsvertrages vom
Geltungsbereichs dieses Gesetzes nur verlegt werden, 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1020) gilt§ 12
wenn die zuständige Landesbehörde zugestimmt hat. der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofs-
Die Toten sollen in einem Sammelgrab in einer wesen vom 17. April 1980 (GBI. 1Nr. 18 S. 159) nur bis
geschlossenen Begräbnisstätte wiederbestattet werden. zum 31. Dezember 1992."
(2) Geschlossene Begräbnisstätten sind Friedhöfe
und Abteilungen eines Friedhofs."
Artikel 2
4. In § 8 Satz 1 werden die Worte „Bundesminister für
Neubekanntmachung
Jugend, Familie und Gesundheit" durch die Worte
,,Bundesminister für Familie und Senioren" ersetzt. Der Bundesminister für Familie und Senioren kann den
Wortlaut des Gräbergesetzes in der vom 1. Januar 1993
5. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 4" durch die an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
Angabe ,,§ 6 Abs. 1" ersetzt. machen.
2146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 3 mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die auf die
Übergangsregelung
einzelnen Länder entfallenden Pauschalen sowie deren
Abweichend von § 10 des Gräbergesetzes trägt der Verwendungszweck jährlich fest.
Bund in den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Ländern die Kosten für Verlegungen, Graböffnungen
zum Zwecke der Identifizierung, Neuanlegungen sowie Artikel 4
Instandsetzung und Pflege bis zum 31. Dezember 1994 Inkrafttreten
durch Zuweisung von Pauschalmitteln. Der Bundes-
minister für Familie und Senioren setzt im Einvernehmen Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2147
Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung
,,Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. einem Vertreter des Bundesministeriums der
Finanzen,
4. vier Mitgliedern, die vom Bundesministerium für
Artikel 1 Familie und Senioren auf Vorschlag der in
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und § 3 genannten Zuwendungsempfänger berufen
Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vom 13. Juli werden."
1984 (BGBI. 1 S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 3 des b) In Absatz 2 werden die Worte „Jugend, Familie und
Gesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1046), wird wie Gesundheit" durch die Worte „Familie und Senioren"
folgt geändert: ersetzt.
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 4. In § 12 werden die Worte „Jugend, Familie und Ge-
,,(1) Zweck der Stiftung ist es, Mittel für ergänzende sundheit" durch die Worte „Familie und Senioren" er-
Hilfen zur Verfügung zu stellen, die werdenden Müt- setzt.
tern, die sich wegen einer Notlage an eine Schwanger-
schaftsberatungsstelle wenden, gewährt oder für die 5. § 13 wird wie folgt gefaßt:
Zeit nach der Geburt zugesagt werden, um ihnen die ,,§ 13
Fortsetzung der SchwangeiSchaft zu erleichtern."
Inkrafttreten im Beitrittsgebiet
2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in
,,(1) Der Bund stellt der Stiftung jährlich Mittel in Höhe
Kraft."
der für diesen Zweck im Haushaltsplan veranschlagten
Mittel, mindestens 180 Millionen Deutsche Mark, für die
Erfüllung des Stiftungszweckes zur Verfügung." Artikel 2
Der Bundesminister für Familie und Senioren kann den
3. § 9 wird wie folgt geändert: Wortlaut des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mut-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
,,(1) Der Stiftungsrat besteht aus im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Fa-
milie und Senioren,
Artikel 3
2. einem Vertreter des Bundesministeriums für
Frauen und Jugend, Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
2148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81 ,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11,74 DM (10,24 DM zuzüglich 1,50 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 12,74 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Vierte Verordnung
zur Änderung der Landwirtschaftsförderungsverordnung
Vom 18. Dezember 1992
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen
Landwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1435) verordnet der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen:
Artikel 1
Dem § 1 Abs. 1 der Landwirtschaftsförderungsverordnung vom 19. Juli 1989
(BGBI. 1 S. 1472), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juli 1992 (BGBL. 1
S. 1354) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Der Antrag auf die zusätzliche Ausgleichsleistung ist bis zum 8. Dezember 1992
schriftlich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu stellen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. November 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle