Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2067
Erste Verordnung
zur Änderung der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung
Vom 17. Dezember 1992
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Nr. 6 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), der durch
Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370)
eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr:
Artikel 1
Änderung der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung
Die Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung vom 28. September
1989 (BGBI. 1S. 1809), geändert durch Anlage I Kapitel XI Sachgebiet C Ab-
schnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1106), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „1. Juli 1991 387,30 DM" die
Angabe „sowie ab 1. Januar 1993 499,00 DM" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „1. Juli 1991 23,30 DM" die Angabe
,,sowie ab 1. Januar 1993 34,00 DM" eingefügt.
2. § 5 wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Bonn.den 17. Dezember1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
2068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über die Betriebsdienste der Flugsicherung
{FSBetrV)
Vom 17. Dezember 1992
Auf Grund des§ 32 Abs. 4 Nr. 3 des Luftverkehrsgeset- Flugplätzen mit Flugplatzkontrolle zur sicheren, geord-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar neten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs. Die
1981 (BGBI. 1 S. 61 ), der durch Artikel 1 Nr. 16 Buch- Flugverkehrskontrolle soll insbesondere
stabe c des Gesetzes vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370)
eingefügt worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes 1. Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen in der Luft
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt- und auf den Rollfeldern der Flugplätze verhindern;
machung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1 2. Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen und ande-
S. 372), in Verbindung mit § 63 Nr. 2 des Luftverkehrs- ren Fahrzeugen sowie sonstigen Hindernissen auf den
gesetzes in der vorgenannten Fassung, zuletzt geändert Rollfeldern der Flugplätze verhindern.
durch das Gesetz vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370),
verordnet der Bundesminister für Verkehr:
§5
1. Abschnitt Umfang
Allgemeine Regeln (1) Flugverkehrskontrolle ist durchzuführen für:
1. Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten
§ 1 Luftraum;
Grundlagen
2. Flugplatzverkehr an Flugplätzen mit Flugplatzkontrolle;
Die Flugsicherungsbetriebsdienste sind nach Maßgabe
dieser Verordnung und den von dem Flugsicherungs- 3. Flüge nach Sichtflugregeln, soweit sie gemäß den Be-
unternehmen nach § 25 erlassenen Betriebsanweisungen stimmungen der Luftverkehrs-Ordnung innerhalb des
durchzuführen. kontrollierten Luftraumes der Flugverkehrskontrolle
unterliegen.
§2
Betriebszeiten (2) Die Flugverkehrskontrolle kann auch· andere Fälle
erfassen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die
Die Betriebszeiten für die Flugsicherungsbetriebsdienste
Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Si-
sind von dem Flugsicherungsunternehmen festzulegen
cherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt erforderlich ist.
und in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen.
§3 §6
Zusammenarbeit Arten der Flugverkehrskontrolle
mit den Haltern von Luftfahrzeugen
Die Flugverkehrskontrolle ist durchzuführen als
Die Flugsicherungsbetriebsdienste haben soweit wie
möglich die Halter und Führer von Luftfahrzeugen bei der 1. Flugplatzkontrolle;
Erfüllung ihrer Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen
2. Anflugkontrolle;
Flugbetriebsabwicklung zu unterstützen. Zu diesem Zweck
stellen sie den Haltern und Führern von Luftfahrzeugen auf 3. Bezirkskontrolle.
Anforderung die vorhandenen notwendigen Informationen
zur Verfügung.
§7
2. Abschnitt Zuständigkeit der Flugverkehrskontrollstellen
Flugverkehrskontrolle (1) Die Flugverkehrskontrollstellen führen ihre Dienste in
den ihnen zugewiesenen Zuständigkeits- und Verfahrens-
§4 bereichen durch. Diese Bereiche sind von dem Flugsiche-
Aufgabe rungsunternehmen festzulegen.
Flugverkehrskontrolle ist die Überwachung und Lenkung (2) Für die Kontrolle eines Luftfahrzeuges ist zu jedem
der Bewegungen im Luftraum und auf den Rollfeldern von Zeitpunkt nur eine Flugverkehrskontrollstelle zuständig.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2069
§8 4. Abschnitt
Durchführung Fluginformationsdienst
(1) Die Durchführung der Flugverkehrskontrolle umfaßt
§ 12
1. das Feststellen der Verkehrslage auf Grund der ein-
gehenden Informationen, insbesondere der Flugpläne, Aufgabe
Radardaten und der Standort- und Höhenmeldungen;
Der Fluginformationsdienst gibt den Führern von Luft-
2. das Erlassen von Verfügungen, das Erteilen von Flug- fahrzeugen Informationen und Hinweise, die für die
verkehrskontrollfreigaben und die Herausgabe von sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen
Verkehrsinformationen. erforderlich sind.
(2) Die Durchführung der Flugverkehrskontrolle hat Vor- § 13
rang vor der Herausgabe von Verkehrsinformationen.
Umfang
Der Fluginformationsdienst ist von den Flugverkehrs-
3. Abschnitt kontrollstellen für Flüge, die der Flugverkehrskontrolle un-
terliegen, sowie für andere Flüge, bei denen Sprechfunk-
Verkehrsflußregelung,
verbindung besteht, durchzuführen. Die Durchführung des
Steuerung der Luftraumnutzung Fluginformationsdienstes hat hinter der Durchführung der
und Vorrang Flugverkehrskontrolle zurückzustehen.
§9 § 14
Verkehrsflußregelung Flugverkehrsberatungsdienst
(1) Die Verkehrsflußregelung soll Überlastsituationen Ist die Durchführung der Flugverkehrskontrolle auf
bei der Flugverkehrskontrolle verhindern, den Verkehrs- Grund unzureichender Informationen über den Flugver-
ablauf möglichst flüssig und wirtschaftlich gestalten und kehr nach Instrumentenflugregeln in einem Luftraum nicht
dazu geeignete Maßnahmen der Planung und Steuerung möglich, kann dort im Rahmen eines erweiterten Fluginfor-
treffen. mationsdienstes ein Flugverkehrsberatungsdienst durch-
(2) Für die Verkehrsflußregelung gelten die vom Bun- geführt werden. Mit Hilfe des Flugverkehrsberatungsdien-
desminister für Verkehr erlassenen Richtlinien. Darüber stes werden der Flugsicherung bekannte Luftfahrzeuge,
hinaus sind bei grenzüberschreitenden Flügen die Vorga- die Flüge nach Instrumentenflugregeln im unkontrollierten
ben der Organisation. EUROCONTROL im Rahmen der Luftraum durchführen, untereinander gestaffelt.
zentralen europäischen Verkehrsflußregelung zu beach-
ten.
§ 10
Steuerung der Luftraumnutzung 5. Abschnitt
Besondere Nutzungen des Luftraumes, insbesondere
Flugalarmdienst
überregionale Luftfahrtveranstaltungen, militärische Groß-
manöver, Flüge durch Gebiete mit Flugbeschränkungen
und sonstige besondere Flugvorhaben, sind in enger Zu- § 15
sammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Stellen Aufgabe
zu koordinieren. Die zur Abwehr von Gefahren für die
Sicherheit oder Ordnung erforderlichen Mitteilungen sind Der Flugalarmdienst benachrichtigt die für die Durchfüh-
rechtzeitig zu veröffentlichen. rung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge
zuständigen Stellen über den notwendigen Einsatz des
Such- und Rettungsdienstes und unterstützt diese Stel-
§ 11
len.
Vorrang § 16
Bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle ist fol- Alarmstufen
genden Flügen in der angegebenen Reihenfolge Vorrang
einzuräumen: (1) Zur Durchführung des Flugalarmdienstes sind Alarm-
stufen eingerichtet. Sie werden unterteilt in die Ungewiß-
1. Flüge, bei denen der Luftfahrzeugführer eine Notlage heitsstufe, die Bereitschaftsstufe und die Notstufe. Im
erklärt hat oder bei denen eine Notlage offensichtlich Festen Flugfernmeldedienst (§ 22) sind für die Alarm-
ist, einschließlich der von einem widerrechtlichen Ein- stufen folgende Bezeichnungen zu verwenden:
griff betroffenen oder bedrohten Flüge;
a) für die Ungewißheitsstufe: INCERFA,
2. Schutzflüge der Luftverteidigung;
b) für die Bereitschaftsstufe: ALERFA,
3. Flüge im Such- und Rettungseinsatz;
c) für die Notstufe: DETRESFA.
4. Flüge mit kranken und verletzten Personen, die soforti-
ger ärztlicher Hilfe bedürfen; (2) Die Ungewißheitsstufe ist zu erklären, wenn
5. Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsober- 1. innerhalb von 30 Minuten nach einer fälligen Meldung
häuptern nach den Bestimmungen des Bundesministers keine Nachricht über das Luftfahrzeug eingegangen ist
für Verkehr. oder
2070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. ein Luftfahrzeug innerhalb von 30 Minuten § 18
a) nach der vorgesehenen Ankunftszeit, die der Flug- Flugberatungsstellen
verkehrskontrollstelle übermittelt wurde, oder
Die Flugberatungsstellen werden in den Nachrichten für
b) nach der von der Flugverkehrskontrollstelle errech- Luftfahrer bekanntgegeben.
neten späteren Ankunftszeit
noch nicht angekommen ist. § 19
Nachrichten für Luftfahrer
(3) Die Bereitschaftsstufe ist zu erklären, wenn
1. die in der Ungewißheitsstufe eingeleiteten Nachfor- (1) Das Flugsicherungsunternehmen veröffentlicht
schungen ergebnislos verlaufen sind oder Nachrichten für die Luftfahrt
2. ein Luftfahrzeug eine Flugverkehrskontrollfreigabe für a) in den „Nachrichten für Luftfahrer {NfL)" in deutscher
die Landung erhalten hat und nicht innerhalb von 5 Mi- Sprache,
nuten nach der voraussichtlichen Landezeit gelandet b) im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publi-
ist und keine Sprechfunkverbindung mehr besteht oder cation - AIP) in deutscher und in englischer Sprache,
eine Meldung über die Beeinträchtigung der Betriebs-
c) als „NOTAM" in englischer Sprache; soweit eine Ver-
sicherheit des Luftfahrzeuges eingegangen ist, ohne
breitung nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
daß eine Notlandung erforderlich wird, oder
vorgesehen ist, können „NOTAM" auch in deutscher
3. ein Luftfahrzeug von einem widerrechtlichen Eingriff Sprache veröffentlicht werden,
betroffen oder bedroht ist.
d) als „Aeronautical Information Circular (AIC)" in deut-
scher und englischer Sprache.
(4) Die Notstufe ist zu erklären, wenn
Die Nachrichten werden den Beziehern auf dem Postweg
1. die in der Bereitschaftsstufe angestellten Versuche, die
zugesandt mit Ausnahme der „NOTAM", deren Verbrei-
Sprechfunkverbindung wieder herzustellen, ergebnis-
tung fernschriftlich erfolgt.
los verlaufen sind und weitere Nachforschungen auf die
Wahrscheinlichkeit hinweisen, daß das Luftfahrzeug (2) In den NfL sind bekanntzumachen:
sich in einer Notlage befindet, oder
a) Anordnungen für die Luftfahrt,
2. der mitgeführte Treibstoffvorrat als verbraucht oder für
b) Informationen und Hinweise für die Luftfahrt, die keiner
die sichere Beendigung des Fluges als unzureichend
internationalen Verbreitung bedürfen.
angesehen werden muß oder
3. eine Meldung vorliegt, nach der die Betriebssicherheit (3) Im Luftfahrthandbuch sind alle Anordnungen, Infor-
eines Luftfahrzeuges derart beeinträchtigt ist, daß eine mationen und Hinweise für die Luftfahrt zu veröffentlichen,
Notlandung wahrscheinlich ist, oder die für einen unbefristeten Zeitraum gültig sind., Sie sind
durch „Amendments {AMD)" auf· dem neuesten Stand zu
4. eine Meldung vorliegt oder die Wahrscheinlichkeit be- halten. Anordnungen, Informationen und Hinweise von
steht, daß das Luftfahrzeug eine Notlandung durchführt befristeter Dauer werden dem Luftfahrthandbuch jeweils in
oder durchgeführt hat. Form von „Supplements (SUP)" beigefügt.
(5) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 sind zu (4) Als „NOTAM" sind Anordnungen und Informationen
beenden; wenn bekannt wird, daß das Luftfahrzeug weder für die Luftfahrt über das Feste Flugfernmeldenetz (§ 23)
von schwerer unmittelbarer Gefahr bedroht ist noch sofor- zu verbreiten, wenn eine rechtzeitige Bekanntgabe auf
tiger Hilfeleistung bedarf. dem Postweg nicht mehr möglich ist und sie auf dem
fernschriftlichen Wege sichergestellt werden kann. Wenn
diese Nachrichten für einen längeren Zeitraum gültig sind,
sind sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusätzlich in
den NfL und/oder im Luftfahrthandbuch bekanntzumachen.
6. Abschnitt
(5) Als „AIC" sind Anordnungen sowie Informationen und
Flugberatungsdienst Hinweise für die Luftfahrt bekanntzumachen, die nicht im
Luftfahrthandbuch aufzunehmen oder als „NOTAM" zu
§ 17 veröffentlichen sind, deren Verbreitung jedoch auf Grund
der internationalen Verflechtung auf dem Gebiete der Luft-
Aufgabe fahrt im rechtlichen, betrieblichen und technischen Bereich
Der Flugberatungsdienst umfaßt oder im Interesse der Flugsicherheit zweckdienlich er-
scheint.
1. die Sammlung, Auswertung und Bekanntmachung der
Nachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüssi- § 20
ge Durchführung von Flügen notwendig ist;
Internationale Verbreitung
2. die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von
Flugplänen; Nachrichten für die Luftfahrt mit Ausnahme der NfL nach
§ 19 Abs. 1 Buchstabe a sind nach Maßgabe von Richtli-
3. die Beratung der Luftfahrzeugführer bei der Flugvor-
nien des Bundesministers für Verkehr zu veröffentlichen
bereitung;
und zur Gewährleistung einer sicheren, geordneten und
4. die Herstellung und Veröffentlichung von Luftfahrt- flüssigen Durchführung des Flugbetriebs international zu
karten. verbreiten.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2071
7. Abschnitt 8. Abschnitt
Flugfernmeldedienst Dokumentation von Betriebsdaten
§ 21 § 24
Aufgabe Aufzeichnung
des Flugfernmeldeverkehrs
Der Flugfernmeldedienst hat die für eine sichere, geord- und der Radardaten
nete und flüssige Abwicklung des Flugverkehrs erforder-
lichen Flugsicherungsinformationen zu übermitteln. (1) Der Flugfernmeldeverkehr ist aufzuzeichnen. Das-
selbe gilt für die in der Flugverkehrskontrolle verwendeten
Radardaten.
(2) Schriftliche Aufzeichnungen des Flugfernmeldever-
§ 22
kehrs sind mindestens neunzig Tage, elektromagnetische
Arten der Übermittlung, Aufzeichnungen mindestens dreißig Tage und Aufzeich-
Flugfernmeldestellen nungen von Radardaten mindestens vierzehn Tage, be-
ginnend mit dem Tage der Aufzeichnung, aufzubewahren.
(1) Die Übe,:mittlung der Flugsicherungsinformationen Aufzeichnungen, deren Inhalt Gegenstand einer behörd-
ist als Fester Flugfernmeldedienst, Beweglicher Flugfern-
lichen oder gerichtlichen Untersuchung ist, sind bis zum
meldedienst und Flugrundfunkdienst durchzuführen.
Abschluß der Untersuchung aufzubewahren.
(2) Fester Flugfernmeldedienst ist die Nachrichtenüber-
mittlung im Festen Flugfernmeldenetz. Beweglicher Flug- 9. Abschnitt
fernmeldedienst ist die Nachrichtenübermittlung zwischen
Boden- und Luftfunkstellen und zwischen Luftfunkstellen. Schlußvorschriften
Flugrundfunkdienst ist das Ausstrahlen von Informationen
für die Luftfahrt. § 25
Betriebsanweisungen
(3) Zur Durchführung des Festen Flugfernmeldedienstes
sind, soweit erforderlich, von dem Flugsicherungsunter- Die zur,0urchführung der§§ 1 bis 24 dieser Verordnung
nehmen Flugfernmeldestellen einzurichten. notwendigen Einzelheiten sind von dem Flugsicherungs-
unternehmen in Betriebsanweisungen zu regeln.
§ 23 § 26
Durchführung Ordnungswidrigkeiten
(1) Zur Durchführung des Festen Flugfernmeldedienstes Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes
sind von dem Flugsicherungsunternehmen die erforder- über Ordnungswidrigkeiten ist das Luftfahrt-Bundesamt für
lichen Fernmeldeeinrichtungen zu schaffen und zu be- die Flugsicherungsaufgaben nach § 27c des Luftver-
treiben. kehrsgesetzes.
§ 27
(2) Die Frequenzen für den beweglichen Flugfernmelde- Inkrafttreten
dienst und für den Flugrundfunkdienst werden von dem
Flugsicherungsunternehmen festgelegt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1992
Der Bundesminist.er für Verkehr
Günther Krause
2072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Beauftragung des Flugplankoordinators
Vom 17. Dezember 1992
Auf Grund des§ 31 a des Luftverkehrsgesetzes, der durch das Zehnte Gesetz
zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370)
eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr:
§ 1
(1) Als Flugplankoordinator wird Herr Claus Ulrich, geboren am 10. September
1945, mit der Wahrnehmung der in § 27 a des Luftverkehrsgesetzes genannten
Auf gaben beauftragt.
(2) Der Flugplankoordinator kann Hilfspersonen einsetzen, die unter seiner
Leitung Aufgaben der Flugplankoordinierung wahrnehmen.
(3) Der Dienstsitz des Flugplankoordinators ist der Flughafen Frankfurt/Main.
(4) § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
Anwendung.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Bonn,den 17. Dezember1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2073
Verordnung
über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
(FSAV)
Vom 17. Dezember 1992
Auf Grund des§ 32 Abs. 4 Nr. 2 des Luftverkehrsgeset- 5. einem Funkentfernungsmeßgerät (DME-lnterrogator).
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar (2) Für Anflüge nach dem Instrumenten-Landesystem
1981 (BGBI. 1 S. 61 ), der durch Artikel 1 Nr. 16 Buch- (ILS) müssen Flugzeuge ausgerüstet sein mit:
stabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370)
eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für 1. einem Empfangsgerät für die Signale von ILS-Lande-
Verkehr: kurssendern (1 LS-Landekursempfangsanlage);
2. einem Empfangsgerät für die Signale von ILS-Gleit-
§ 1 wegsendern (1 LS-Gleitwegempfangsanlage);
Geltungsbereich 3. einem UKW-Empfangsgerät mit einer Anzeigeeinrich-
Luftfahrzeuge, die im deutschen Luftraum betrieben tung für die Signale der Markierungsfunkfeuer;
werden, müssen mit der für die sichere Durchführung der 4. einem Gerät für die gemeinsame Anzeige der Signale
Flugsicherungsverfahren notwendigen Flugsicherungsaus- der ILS-Landekurs- und Gleitwegsender.
rüstung nach den Vorschriften dieser Verordnung ausge- (3) Die Benutzung von Flächennavigationsausrüstungen
rüstet sein.
ist auf dafür vom Bundesminister für Verkehr festgelegten
und in den Nachrichten für Luftfahrer veröffentlichten Flug-
§2 verkehrsstrecken oder auf den von der zuständigen
Beschaffenheit und Betriebstüchtigkeit Flugverkehrskontrollstelle individuell zugewiesenen Direkt-
der Flugsicherungsausrüstung streckenführungen zulässig, wenn ein seitlicher Naviga-
tionsfehler von ± 5 NM mit einer Wahrscheinlichkeit von
(1) Die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge 95 % nicht überschritten wird.
darf nur aus Anlagen, Geräten und Baugruppen bestehen,
die auf Grund ihrer Eigenschaften und Leistungen unter
Beachtung der festgelegten Verwendungsgrenzen einen
zuverlässigen Betrieb gewährleisten und als Luftfahrtgerät §4
zugelassen sind. Flugsicherungsausrüstung
für Flüge nach Sichtflugregeln
(2) Das Flugsicherungsunternehmen kann in begründe-
ten Einzelfällen von den nachfolgenden Ausrüstungspflich- (1) Für Flüge nach Sichtflugregeln müssen Luftfahr-
ten Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die öffentliche zeuge mit einem UKW-Sende-/Empfangsgerät, das min-
Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des destens die für den vorgesehenen Flug erforderlichen
Luftverkehrs und seine flüssige Abwicklung, nicht be- Frequenzen aus dem Bereich von 117,975 bis 137,000
einträchtigt werden. Die Ausnahmen können mit Auflagen MHz umfaßt, ausgerüstet sein; die Sendeleistung und die
verbunden werden. Empfängerempfindlichkeit müssen mindestens so groß
sein, daß unter Berücksichtigung der flugbetrieblichen
§3 Eigenschaften des Luftfahrzeuges und der beflogenen
Strecke ein einwandfreier Sprechfunkverkehr mit den
Flugsicherungsausrüstung
Flugverkehrskontrollstellen durchgeführt werden kann.
für Flüge nach Instrumentenflugregeln
Ausgenommen sind Flüge an Flugplätzen ohne Flugver-
(1) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln müssen Luft- kehrskontrollstelle, die bei Tage durchgeführt werden und
fahrzeuge ausgerüstet sein mit: nicht über die Umgebung des Startflugplatzes hinausfüh-
ren(§ 3a Abs. 3 Luftverkehrs-Ordnung). Örtliche Regelun-
1. zwei UKW-(VHF-)Sende-/Empfangsgeräte (Frequenz- gen der zuständigen Luftfahrtbehörde eines Landes (nach
bereich: 117,975 bis 137,000 MHz) für den Sprechfunk- . § 21 a Abs. 1 Luftverkehrs-Ordnung) bleiben unberührt.
verkehr im beweglichen Flugfunkdienst mit den Flug-
verkehrskontrollstellen; (2) Zusätzlich zu dem UKW-Sende-/Empfangsgerät
müssen Flugzeuge, Drehflügler und Motorsegler ausge-
2. zwei Empfangsgeräten für die Signale von UKW-Dreh-
rüstet sein für
funkfeuern (VOR-Navigations-Empfangsanlagen);
3. einem automatischen Funkpeilgerät (ADF), das den 1. Flüge in Gebieten mit kontrolliertem Sichtflugbetrieb
Frequenzbereich 200,0 kHz bis 526,5 kHz umfaßt und (CVFR-Gebiete) beziehungsweise in Lufträumen der
eine Richtungsanzeige und eine Abhörmöglichkeit be- Klasse C (ab dem 29. April 1993) mit einem VOR-Na-
sitzt; vigationsempfänger;
4. einem Sekundärradar-Antwortgerät (Transponder), das 2. Flüge bei Nacht außerhalb der Sichtweite eines für den
für den Abfragemodus A mit 4096 Antwortcodes und Nachtflugbetrieb genehmigten und befeuerten Flug-
für den Abfragemodus C mit automatischer Höhenüber- platzes
mittlung ausgestattet ist oder Mode S-Technik ver- a) im kontrollierten Luftraum mit einem VOR-Naviga-
wendet; tionsempfänger;
2074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
b) im unkontrollierten Luftraum mit einem VOR-Navi- Flugverkehrskontrollstellen des Flugsicherungsunterneh-
gationsempfänger oder einem automatischen Funk- mens im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit dadurch
peilgerät (ADF); die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die
Sicherheit des Luftverkehrs, nicht beeinträchtigt wird.
3. Flüge über Wolkendecken mit einem VOR-Navigations-
Fallen während des Fluges Teile der Flugsicherungsaus-
gerät oder einem automatischen Funkpeilgerät (ADF).
rüstung aus, die für die sichere Durchführung des Fluges
(3) Motorgetriebene Luftfahrzeuge müssen für folgende und für die Einhaltung der Flugsicherungsverfahren erfor-
Flüge nach Sichtflugregeln mit einem Sekundärradar-Ant- derlich sind, so hat der Luftfahrzeugführer die zuständige
wortgerät (Transponder) ausgerüstet sein: Flugverkehrskontrollstelle unverzüglich zu unterrichten.
1. in CVFR-Gebieten beziehungsweise Lufträumen der § 26 Abs. 4 der Luftverkehrs-Ordnung bleibt unberührt.
Klasse C (ab dem 29. April 1993); (3) Eigentümer und Halter eines Luftfahrzeugs dürfen
2. oberhalb 5000 Fuß über NN oder oberhalb einer Höhe die Durchführung eines Fluges nicht zulassen, wenn die
von 3500 Fuß über Grund, wobei jeweils der höhere vorgeschriebene Flugsicherungsausrüstung nicht vorhan-
Wert maßgebend ist; den ist.
3. bei Nacht im kontrollierten Luftraum.
§6
Der Transponder muß für den Abfragemodus A mit 4096
Antwortcodes und für den Abfragemodus C mit automa- Ordnungswidrigkeiten
tischer Höhenübermittlung ausgestattet sein oder Mode
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des
S-Technik verwenden.
Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
(4) Die Flugverkehrskontrollstellen können im Einzelfall lässig
Flüge mit Luftfahrzeugen ohne UKW-Sende-/Empfangs-
1. entgegen § 5 Abs. 1 einen Flug durchführt oder
gerät in Kontrollzonen, von und zu Flugplätzen mit Flug-
verkehrskontrollstellen und Kunstflüge im kontrollierten 2. entgegen § 5 Abs. 3 die Durchführung eines Fluges
Luftraum zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicher- zuläßt.
heit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luft-
verkehrs, nicht beeinträchtigt wird.
§7
§5 lnl<rafttreten, Außerkrafttreten
Pflichten des Führers, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Mit
Eigentümers und Halters eines Luftfahrzeugs dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten
(1) Ein Flug darf nicht durchgeführt werden, wenn eine 1. die Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der
nach § 2 Abs. 1 und § 3 oder § 4 Abs. 1 bis 3 vorgeschrie- Luftfahrzeuge vom 11. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 646) und
bene Flugsicherungsausrüstung nicht vorhanden oder 2. die Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung
nach den Feststellungen des Luftfahrzeugführers nicht über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
betriebstüchtig ist. in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November
(2) Wird eine Beeinträchtigung der Betriebstüchtigkeit 1978 (BAnz. Nr. 222 vom 28. November 1978)
der Flugsicherungsausrüstung festgestellt, so können die außer Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2075
Zweite Verordnung
zur Änderung der fünfzehnten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)
Vom 18. Dezember 1"992
Auf Grund des § 37 des Bundes-Immissionsschutzge- b) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Komma die
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai Wörter „die durch die Richtlinie 87/405/EWG des
1990 (BGBI. 1 S. 880) und des § 4 Abs. 1 des Geräte- Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 220 S. 60)
sicherheitsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 6 des Geset- geändert worden ist," angefügt.
zes vom 26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564) geändert
G) In Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze er-
worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung
setzt:
des Ausschusses für technische Arbeitsmittel:
„Die Änderungen gelten von dem Tage an, den die
Artikel 1 Richtlinie bestimmt. Fehlt eine solche Bestimmung,
so gelten sie vom ersten Tage des dritten auf die
Änderung Veröffentlichung folgenden ,Monats an."
der Fünfzehnten Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
4. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „den zulässigen
Die Baumaschinenlärm-Verordnung vom 10. November Schalleistungspegel" durch die Wörter „die zulässigen
1986 (BGBI. 1 S. 1729), geändert durch die Verordnung Geräuschemissionswerte" ersetzt.
vom 23. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 166), wird wie folgt
geändert: 5. § 6 wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „dem Muster" werden gestrichen.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Schalleistungspegel" b) Nach dem Wort „Richtlinie" werden die Wörter „mit
durch das Wort „Geräuschemissionswerte" ersetzt. den von ihm garantierten Geräuschemissionswer-
ten" eingefügt.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Geräuschemissionswerte sind Schalleistungspegel 6. Dem§ 7 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
(LwA) sowie Schalldruckpegel (LpA) am Bediener-
platz." „Sofern die in § 3 Abs. 1 genannten Richtlinien für die
EWG-Baumusterprüfung auch eine Ermittlung des
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: Schalldruckpegels am Bedienerplatz vorschreiben,
,,Satz 1 ist entsprechend anwendbar, wenn der An- gelten die nach Satz 1 benannten Stellen als zugelas-
wendungsbereich dieser Verordnung geändert wird; sen, wenn sie nach dem Gerätesicherheitsgesetz als
an die Stelle des Zeitpunkts des lnkrafttretens die- zugelassene Stellen benannt sind und die für die
ser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des lnkraft- EWG-Baumusterprüfung erforderlichen Untersuchun-
tretens der Änderungsverordnung." gen zu ihrem Aufgabenbereich gehören."
2. In§ 2 Nr. 1 wird das Wort „Schalleistungspegel" durch 7. § 7a wird aufgehoben.
das Wort „Geräuschemissionswerte" ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a} Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
a) In der Überschrift sowie im Absatz 1 Satz 1 wird das
geändert:
Wort „Schalleistungspegel" durch das Wort „Ge-
räuschemissionswerte" ersetzt. In Nummer 3 werden nach dem Wort „EWG-Kenn-
zeichnung" die Wörter „des Schalleistungspegels"
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 86/662/EWG des eingefügt.
Rates vom 22. Dezember 1986 zur Begrenzung des Geräuschemis-
sionspegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschinen, b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Ladern und Baggerladern und der Richtlinie 87/405/EWG des Rates
vom 25. Juni 1987 zur Änderung der Richtlinie 84/534/EWG zur Anglei-
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend den zuläs- Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes handelt,
sigen Schalleistungspegel von Turmdrehkränen. wer vorsätzlich oder fahrlässig Baumaschinen ge-
2076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
werbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter- 9. § 9 wird gestrichen.
nehmungen in den Verkehr bringt,
1. die entgegen § 2 Nr. 1 die zulässigen Schall- Artikel 2
druckpegel am Bedienerplatz überschreiten
oder Inkrafttreten
2. die entgegen § 2 Nr. 4 nicht mit einer EWG· Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Kennzeichnung des Schalldruckpegels am Be- in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b tritt abweichend von
dienerplatz versehen sind." Satz 1 am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1992
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 23. Dezember 1992 2077
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Standardregistrierungen
Vom 18. Dezember 1992
Auf Grund des § 39 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445, 2448) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß
des Bundeskanzlers vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der
Bundesminister für Gesundheit:
Artikel 1
Die Verordnung über Standardregistrierungen vom 3. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1602), geändert durch die Verordnung vom 9. Mai 1985 (BGBI. 1S. 769), wird
wie folgt geändert:
1 . Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Verordnung über Standardregistrierungen von Arzneimitteln".
2. Die Anlage wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung*) geändert.
Artikel 2
Arzneimittel, die nach der Verordnung über Standardregistrierungen in der
Fassung der Verordnung vom 9. Mai 1985 gekennzeichnet wurden, dürfen noch
bis zum 1 . April 1994 in den Verkehr gebracht werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1992
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
•) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnen-
ten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-
gungen des Verlags übersandt.
2078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz
Vom 18. Dezember 1992
Auf Grund des § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 54 b) In Absatz 1 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Semiko-
des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung lon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1565), § 21 Abs. 3 und § 54 „6. Überprüfung nach § 12 b des Atomgesetzes
Abs. 1 Satz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Personen,
9. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1830), und in Verbindung mit die bei der Errichtung und bei dem Betrieb von
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes oder bei
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet die Bundes- Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomge-
regierung: setzes tätig sind."
c) In Absatz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt:
Artikel 1
„bei Überprüfungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6
Änderung für jede überprüfte Person 50 bis 500 Deutsche
der Kostenverordnung zum Atomgesetz Mark."
Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De- d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
zember 1981 (BGBI. 1 S. 1457) wird wie folgt geändert: ,,(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amts-
handlungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 können
1. In§ 2 Nr. 6 werden die Wörter „der Physikalisch-Tech- Pauschgebühren festgesetzt werden."
nischen Bundesanstalt" durch die Wörter „des Bundes-
amtes für Strahlenschutz" ersetzt. Im nachfolgenden 3. In§ 7 Abs. 2 werden die Wörter „die Physikalisch-Tech-
Halbsatz wird das Wort „sie" durch das Wort „es" er- nische Bundesanstalt" durch die Wörter „das Bundes-
setzt. amt für Strahlenschutz" ersetzt.
Artikel 2
2. § 5 wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern ,,§ 7 des
Atomgesetzes" die Wörter „und Tätigkeiten nach Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
den §§ 6 und 9 des Atomgesetzes" eingefügt. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2079
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
23. 11. 92 ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertsechzehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Tegel) 9173 (232 10. 12. 92} 24. 12. 92
96-1-2-116
10. 12. 92 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verhütung
einer Einschleppung der Schweinepest bei der Einfuhr von
Fleisch von Hausschweinen aus Ungarn 9285 (234 12. 12. 92) 13. 12. 92
7831-1-43-59
9. 12. 92 Verordnung Nr. 9/92 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 9365 (236 16. 12. 92) 1. 1. 93
9500-4-6-4
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 45, ausgegeben am 22. Dezember 1992
Tag I n h a It Seite
16. 12. 92 Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Juli 1990 zur Änderung des Abkommens vom 14. September
1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichte-
rungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1198
11. 11. 92 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerium für Verkehr der Republik Litauen über den grenzüberschreitenden
Personen- und Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1201
12. 11. 92 Bekanntmachung der deutsch-lettischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
lettischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1204
12. 11. 92 Bekanntmachung der deutsch-lettischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur
Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) . . . . . . 1207
17. 11. 92 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 1209
10. 12. 92 Bekanntmachung der Änderungen zu den Anwendungs- und Zahlungsbedingungen, der Änderung des
Verzeichnisses der Fluginformationsgebiete zu den Anwendungsbedingun_gen sowie zur Festlegung
der Gebührensätze und Transatlantiktarife nach dem Internationalen Ubereinkommen über die
Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1212
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2079
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
23. 11. 92 ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertsechzehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Tegel) 9173 (232 10. 12. 92} 24. 12. 92
96-1-2-116
10. 12. 92 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verhütung
einer Einschleppung der Schweinepest bei der Einfuhr von
Fleisch von Hausschweinen aus Ungarn 9285 (234 12. 12. 92) 13. 12. 92
7831-1-43-59
9. 12. 92 Verordnung Nr. 9/92 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 9365 (236 16. 12. 92) 1. 1. 93
9500-4-6-4
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 45, ausgegeben am 22. Dezember 1992
Tag I n h a It Seite
16. 12. 92 Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Juli 1990 zur Änderung des Abkommens vom 14. September
1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichte-
rungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1198
11. 11. 92 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerium für Verkehr der Republik Litauen über den grenzüberschreitenden
Personen- und Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1201
12. 11. 92 Bekanntmachung der deutsch-lettischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
lettischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1204
12. 11. 92 Bekanntmachung der deutsch-lettischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur
Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) . . . . . . 1207
17. 11. 92 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 1209
10. 12. 92 Bekanntmachung der Änderungen zu den Anwendungs- und Zahlungsbedingungen, der Änderung des
Verzeichnisses der Fluginformationsgebiete zu den Anwendungsbedingun_gen sowie zur Festlegung
der Gebührensätze und Transatlantiktarife nach dem Internationalen Ubereinkommen über die
Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1212
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
2022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Änderung veterinärrechtlicher, lebensmittelrechtlicher und
tierzuchtrechtlicher Vorschriften*)
Vom 18. Dezember 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. § 1 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 79 a bleibt unberührt."
Artikel 1
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Änderung des Tierseuchengesetzes
aa) In Nummer 4 werden die Worte „und Zehnfuß-
Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekannt- krebse (Dekapoden)" durch die Worte ,,,Zehn-
machung vom 22. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 482) wird wie fußkrebse (Dekapoden) und Weichtiere" er-
folgt geändert: setzt.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
1. Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Tierarzneimittel sowie zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für
Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von fri- immunologische Tierarzneimittel (ABI. EG Nr. L 373 S. 26);
schem Fleisch und Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 32 S. 14); 11. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend
2. Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von
amtliche Lebensmittelüberwachung (ABI. EG Nr. L 186 S. 23); Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABI. EG Nr. L 46
3. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betref- S.1);
fend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der 12. Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchte-
Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der rische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung rein-
Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärzt- rassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und
lichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABI. 90/425/EWG (ABI. EG Nr. L 85 S. 37);
EG Nr. L 351 S. 34); 13. Richtlinie 91/412/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 zur
4. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungs-
Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemein- praxis für Tierarzneimittel (ABI. EG Nr. L 228 S. 70);
schaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnen- 14. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung
markt (ABI. EG Nr. L 395 S. 13); von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in
5. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richt-
der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im inner- linien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABI. EG Nr.
·gemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen L 268 S. 56); .
im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L 224 S. 29); 15. Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung
6. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Fest- und Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung ge-
legung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften sundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsver-
für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABI. EG kehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen
Nr. L 224 S. 55); auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch
7. Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum (ABI. EG Nr. L 268 S. 69);
Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verar- 16. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über
beitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der
Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krank- Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABI. EG Nr. L 340
heitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABI. s. 17);
EG Nr. L 363 S. 51); 17. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über
8. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABI. EG Nr.
Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus L340 S. 33);
Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. 18. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 1_9. November 1991 über
EG Nr. L 373 S. 1); Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABI. EG Nr.
9. Richtlinie 90/676/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 zur L 340 S. 33);
Änderung der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechts- 19. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Ände-
vorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (ABI. EG Nr. rung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung
L 373 S. 15); gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handels-
10. Richtlinie 90/677/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 zur verkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 81/851/EWG 64/433/EWG (ABI. EG Nr. L 57 S. 1).
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2023
bb) Der Schlußpunkt wird durch ein Semikolon 1. seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von
ersetzt, und folgende Nummern werden ange- Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen solcher
fügt: Tiere,
,,8. Mitgliedstaat: 2. von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen
Staat, der der Europäischen Gemein- und Abfällen von Tieren, die zur Zeit des Todes
schaft angehört; seuchenkrank oder verdächtig gewesen oder die
9. Drittland: an einer Seuche verendet sind, und
Staat, der der Europäischen Gemein- 3. von sonstigen Gegenständen, von denen nach den
schaft nicht angehört; Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie
10. innergemeinschaftliches Verbringen: Träger von Ansteckungsstoff sind,
jedes Verbringen aus einem anderen Mit- sind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile, Erzeug-
gliedstaat und nach einem anderen Mit- nisse, Rohstoffe, Abfälle und sonstige Gegenstände,
gliedstaat sowie das Verbringen im Inland die so behandelt worden sind, daß die Abtötung von
zum Zwecke des Verbringens nach einem Seuchenerregern sichergestellt ist. Das Verbot gilt für
anderen Mitgliedstaat; Süßwasserfische nur insoweit, als der Bundesminister
11. Einfuhr: das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ein-
Verbringen aus einem Drittland in die fuhr oder die Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach
Europäische Gemeinschaft; § 7 Abs. 1 geregelt hat.
12. Ausfuhr: (2) Das Verbringen lebender und toter Tiere und von
Verbringen aus dem Inland in ein Dritt- Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von
land." Tieren nach anderen Mitgliedstaaten ist verboten,
wenn sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaa-
c) Absatz 3 wird aufgehoben. tes nicht entsprechen, die strengere Anforderungen
als das deutsche Recht stellen und die der Bundesmi-
2. § 2 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: nister im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat."
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm 8. § 7 wird wie folgt geändert:
bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwa- a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:
chung der Einfuhr und Ausfuhr lebender und toter
Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und ,,(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Abfällen von Tieren sowie von sonstigen Gegen- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
ständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein rates zur Seuchenbekämpfung das innergemein-
können, mit." schaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr
lebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnis-
b) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen, und in Buch- sen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie
stabe b werden vor der Angabe „Satz 4" die Worte sonstiger Gegenstände, die Träger von Anstek-
,,dem bisherigen" eingefügt. kungsstoff sein können, zu verbieten oder zu be-
c) In dem bisherigen Satz 4 wird das Wort ,, , Durch- schränken. Er kann dabei insbesondere
fuhr" gestrichen. 1. das innergemeinschaftliche Verbringen, die
Einfuhr und die Ausfuhr abhängig machen
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Einfuhr-, a) von einer Anmeldung, einer Genehmigung,
Durchfuhr- und Ausfuhrvorschriften" durch die Worte vom Gestellen bei der zuständigen Behörde
,,Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften" ersetzt. oder von einer Untersuchung,
b) von Anforderungen, unter denen
4. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort ,,, Durchfuhr"
aa) lebende Tiere gehalten, behandelt und
gestrichen.
verbracht werden,
bb) tote Tiere behandelt und verbracht wer-
5. In§ 5 Abs. 2 werden nach dem Wort „Tatbestände" die
den und
Worte „und die Gebührenhöhe" eingefügt.
cc) Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Ab-
fälle gewonnen, behandelt und ver-
6. Die Überschrift des Abschnitts I wird wie folgt ge-
bracht werden,
faßt:
c) von der Einhaltung von Anforderungen an
„1. Bekämpfung von Tierseuchen Transportmittel, mit denen die Tiere, Teile,
beim innergemeinschaftlichen Verbringen Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle beför-
sowie bei der Einfuhr und Ausfuhr". dert werden,
d) von der Vorlage oder Begleitung bestimmter
7. § 6 wird wie folgt gefaßt: Bescheinigungen,
,,§ 6 e) von einer bestimmten Kennzeichnung,
(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Ein- f) von einer Zulassung oder Registrierung der
fuhr und die Ausfuhr Betriebe, aus denen die Tiere, Teile, Er-
2024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle stammen und sonstige Gegenstände, die Träger von Anstek-
oder in die sie verbracht werden; kungsstoff sein können, zur Einfuhr abgefertigt wer-
den, sowie die diesen Zollstellen zugeordneten
2. a) die Ausstellung der Bescheinigungen nach
Überwachungsstellen, wenn die Einfuhr durch Rechts-
Nummer 1 Buchstabe d,
verordnung nach § 7 Abs. 1 oder 1 a geregelt ist."
b) die Voraussetzungen und das Verfahren,
einschließlich der Zuständigkeit für die Zu-
lassung oder Registrierung der Betriebe 10. § 7 c wird wie folgt geändert:
nach Nummer 1 Buchstabe f sowie des Ru-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
hens der Zulassung, sowie Beschränkungen
für zugelassene oder registrierte Betriebe aa) In der Einleitung werden die Worte „im angren-
beim innergemeinschaftlichen Verbringen zenden Ausland" durch die Worte „in einem
angrenzenden Drittland" ersetzt.
regeln;
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
3. vorschreiben, daß Tiere, Teile, Erzeugnisse,
Rohstoffe, Abfälle oder sonstige Gegenstände „ 1. die Benutzung, die Verwertung und den
einer Absonderung - bei lebenden Tieren auch Transport lebender und toter Tiere, von
in der Form der Quarantäne - und behördlichen Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Ab-
Beobachtung unterliegen, nur zu bestimmten fällen von Tieren sowie sonstiger Gegen-
Zwecken verwendet werden dürfen oder in be- stände, die Träger von Ar:isteckungsstoff
stimmter Weise behandelt werden müssen; sein können, verbieten, beschränken oder
von einer Genehmigung abhängig machen
4. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit,
und".
insbesondere der Untersuchung, Absonderung
und Beobachtung, regeln und die hierfür not- b) In Absatz 2 werden die Worte „Ausland auf Grund
wendigen Einrichtungen und ihren Betrieb vor- von § 7 Abs. 1 oder 2" durch die Worte „Drittland
schreiben. auf Grund des § 7 Abs. 1 oder 1 a" ersetzt.
(1 a) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
11. § 8 wird wie folgt gefaßt:
rates
,,§ 8
1. Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Satz 1 zu regeln,
Ist beim innergemeinschaftlichen verbringen oder
a) soweit es zur Durchführung von Rechts-
bei der Einfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen,
akten der Europäischen Gemeinschaft erfor-
Erzeugnissen, Rohstoffen oder Abfällen von Tieren
derlich ist, oder
oder sonstiger Gegenstände, die Träger von Anstek-
b) für das innergemeinschaftliche Verbringen, kungsstoff sein können, gegen eine nach § 7 Abs. 1
soweit es zur Entsorgung in benachbarten oder 1 a erlassene Vorschrift verstoßen worden, so
Bereichen erforderlich ist und durch beson- können im Einzelfall die Maßregeln nach den §§ 19
dere Maßregeln sichergestellt wird, daß bis 30 angeordnet werden; im Falle der Einfuhr gelten
Tierseuchen nicht verschleppt werden, solche Tiere als verdächtig, solche Teile, Erzeugnisse,
2. das innergemeinschaftliche Verbringen und die Rohstoffe und Abfälle als von verdächtigen Tieren
Einfuhr vermehrungsfähiger Tierseuchener- stammend."
reger oder von Mitteln nach § 17 c Abs. 1 Satz 1
zu verbieten oder von der Erteilung einer Ge- 12. In der Überschrift des Abschnitts II werden die Worte
nehmigung abhängig zu machen sowie die Vor- „Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort
aussetzungen und das Verfahren, einschließ- ,,Inland" ersetzt.
lich der Zuständigkeit, für die Genehmigung zu
regeln."
13. § 17 c wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
aa) Die Angabe „Absatz 1" wird durch die Angabe
,,den Absätzen 1 und 1 a" ersetzt. ,,(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
bb) Die Worte „des Rates oder der Kommission rates das Nähere über die Zulassung der Mittel
der Europäischen Gemeinschaften" werden nach Absatz 1 Satz 1, die Abgrenzung der sach-
durch die Worte „der Europäischen Gemein- lichen Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten
schaft" ersetzt. Stellen sowie das Verfahren und das Ruhen der
c) Absatz 4 wird gestrichen. Zulassung zu bestimmen."
b) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
9. § 7b wird wie folgt gefaßt: aa) Vor Buchstabe a werden die Worte „im Beneh-
,,§ 7b men mit der für die Zulassung der Mittel zu-
ständigen Behörde" eingefügt.
Der Bundesminister gibt im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen im Bundesanzeiger die bb) Das den Buchstaben b abschließende Komma
Zollstellen bekannt, bei denen lebende und tote Tiere, wird durch ein Semikolon ersetzt, und der fol-
Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle von Tieren gende Wortlaut wird gestrichen.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2025
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt: ,,(2) Tötung von Tieren, die für die Seuche empfäng-
,,(5) Die zuständige Landesbehörde trifft die zur lich sind, wenn dies zur Beseitigung von Infektionsher-
Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künf- den sowie für die Aufhebung von Sperren, die wegen
des Auftretens von Tierseuchen verhängt worden
tiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie
kann insbesondere die Abgabe von Mitteln nach sind, erforderlich ist.
Absatz 1 Satz 1 untersagen, deren Rückruf anord- (3) Für die Tötung von Tieren wildlebender Tierarten
nen und diese sicherstellen, wenn nach Absatz 2 gilt folgendes:
1. der begründete Verdacht besteht, daß das Die Tötung ist nur zulässig, wenn andere geeignete
Mittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung der Seuche
schädliche Wirkungen hat, die über ein nach nicht zur Verfügung stehen. Die durch eine solche
den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Anordnung betroffene Tierart darf durch die Maßnah-
Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen, me nicht der Gefahr der Ausrottung ausgesetzt sein.
2. dem Mittel die Wirksamkeit fehlt, Die Anordnung kann auf bestimmte Gebiete be-
schränkt werden. Dem Jagdausübungsberechtigten,
3. das Mittel nicht die nach den Erkenntnissen der dem Grundstückseigentümer und dem Grundstücks-
veterinärmedizinischen Wissenschaft erforder- besitzer kann die Verpflichtung auferlegt werden, An-
liche Qualität aufweist, gaben über Standorte der Tiere und die Lage von
4. die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht Sauen, Gehecken und Gelegen zu machen, die erfor-
durchgeführt worden sind oder derliche Hilfe zu leisten sowie die nach Absatz 2
angeordneten Maßnahmen zu dulden oder, soweit die
5. die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen Maßnahme dem Verpflichteten zuzumuten ist, durch-
des Mittels oder dessen Einfuhr nicht vorliegt zuführen. Gemeinden und Gemeindeverbänden kann
oder ein Grund zur Rücknahme oder zum die Durchführung der angeordneten Maßnahmen auf-
Widerruf der Erlaubnis gegeben ist." erlegt werden."
14. § 17 d Abs. 6 wird wie folgt geändert: 17. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„ 1. das Nähere über aa) In Nummer 2 werden die Worte „des Rates
oder der Kommission der Europäischen Ge-
a) die Versagungsgründe nach Absatz 4 Nr. 1 meinschaften" durch die Worte „der Europäi-
und 4, schen Gemeinschaft'' ersetzt.
b) die Erlaubnis einschließlich des Verfah- bb) Nummer 3 wird gestrichen.
rens, des Ruhens und einer über die Er-
laubnis zu erteilenden Bescheinigung cc) In Nummer 4 wird die Angabe „oder 2" ge-
strichen.
zu bestimmen;".
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
b) In Nummer 2 werden das abschließende Semi-
kolon durch ein Komma ersetzt und folgender ,,(1 a) Der Einfuhr im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2,
Buchstabe angefügt: 4, 5 und 6 steht das innergemeinschaftliche Ver-
bringen gleich."
,,i) Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungs-
praxis für Mittel nach § 17 c Abs. 1 Satz 1." 18. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „des Rates oder der
15. Nach § 17 g wird folgende Vorschrift eingefügt: Kommission der Europäischen Gemeinschaften"
,,§ 17h durch die Worte „der Europäischen Gemeinschaft"
ersetzt.
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur b) In Absatz 3 werden die Worte „Europäischen Ge-
Seuchenbekämpfung meinschaften" durch die Worte „Europäischen
Gemeinschaft" ersetzt.
1. das Halten, Verbringen und Abgeben von Tieren,
c) In Absatz 3a Satz 2 werden die Worte „oder Roh-
2. das Verbringen, Abgeben und Verwerten toter
stoffe von Tieren sowie" durch die Worte ,, , Roh-
Tiere und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen
stoffe oder Abfälle von Tieren sowie sonstige" er-
oder Abfällen von Tieren sowie setzt.
3. das Herstellen, Verarbeiten oder Bearbeiten von
Erzeugnissen tierischer Herkunft 19. Nach § 73 wird folgende Vorschrift eingefügt:
von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs ,,§ 73a
abhängig zu machen sowie das Nähere über die Zu- Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
lassung oder Registrierung einschließlich des Verfah-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
rens und des Ruhens der Zulassung zu regeln."
Seuchenbekämpfung die Überwachung näher zu re-
geln. Er kann dabei insbesondere
16. In § 24 wird Absatz 2 durch folgende Absätze er- 1. die Durchführung von Untersuchungen einschließ-
setzt:· lich der Probenahme,
2026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn le- 22. In§ 77 wird die Angabe,,§ 6 Abs. 2 Satz 2 oder§ 7
bende und tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Roh- Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4," durch die
stoffe und Abfälle von Tieren und sonstige Ge- Angabe ,,§ 7 Abs. 1 oder 1 a Nr. 2" ersetzt.
genstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein
können, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses 23. Nach § 78a wird folgende Vorschrift eingefügt:
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ,,§ 78b
entsprechen,
Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
3. die Absonderung - bei lebenden Tieren auch in der vor, daß eine Tierseuche nicht mehr durch eine gene-
Form der Quarantäne - und die behördliche Be- relle, insbesondere prophylaktische Impfung der emp-
obachtung,
fänglichen Tiere, sondern nur noch im Falle eines
4. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Seuchenausbruchs zur Verhinderung einer Ausdeh-
Vorlagepflichten und nung der Seuche durch eine regional begrenzte Imp-
5. Pflichten fung der betroffenen Bestände bekämpft werden darf,
so treffen die Länder die erforderlichen Maßnahmen,
a) zur Durchführung bestimmter betriebseigener um sicherzustellen, daß der für eine notwendige Imp-
Kontrollen und fung erforderliche Impfstoff in ausreichender Menge
b) zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von zur Verfügung steht."
Unterlagen
24. In § 79 Abs. 1 a werden die Worte „des Rates oder der
regeln."
Kommission der Europäischen Gemeinschaften"
durch die Worte „der Europäischen Gemeinschaft"
20. In § 7 4 Abs. 1 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt ersetzt.
gefaßt:
,,2. entgegen§ 6 Abs. 1 Satz 1 Tiere, tote Tiere, Teile,
25. Nach§ 79 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle oder Gegenstän- ,,§ 79a
de innergemeinschaftlich verbringt oder einführt,
Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-
3. einer nach § 7 Abs. 1 a Nr. 2 erlassenen Rechts- men mit dem Bundesminister für Gesundheit durch
verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf soweit es zum Schutz gegen andere als durch Tier-
diese Strafvorschrift verweist." seuchen verursachte Gefahren für die Gesundheit von
Mensch und Tier oder zur Durchführung von Rechts-
21. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert: akten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist
und Regelungen auf Grund des Lebensmittel- und
a) Die Nummern 1 und 2 werden durch folgende Bedarfsgegenständegesetzes, des Fleischhygiene-
Nummern ersetzt: gesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes oder
„ 1. einer vollziehbaren Anordnung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes nicht getroffen
werden können, das innergemeinschaftliche Verbrin-
a) nach den §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gen sowie die Einfuhr und die Ausfuhr von
oder 3, §§ 12, 13, 17, 17a Abs. 3, § 17c
Abs. 5, §§ 18, 64, 65 oder 79 Abs. 4 oder 1. Tieren oder
b) auf Grund einer Rechtsverordnung nach 2. Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von
den§§ 7, 7c, 17b, 17d Abs. 6 Nr. 2 bis 4, Tieren,
§§ 17h, 73a, 79 Abs. 1 bis 3 oder§ 79a, die Träger entsprechender Stoffe oder Eigenschaften
jeweils auch in Verbindung mit§ 79b, so- sind, zu verbieten oder zu beschränken. § 7 Abs. 1
weit die Rechtsverordnung für einen be- Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend."
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
vorschritt verweist, 26. Der bisherige § 79 a wird § 79 b; in ihm werden die
zuwiderhandelt, Worte „Verordnungen, Richtlinien und Entscheidun-
gen des Rates oder der Kommission der Europäi-
2. einer nach § 2a Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 1 a schen Gemeinschaften" durch die Worte „Rechtsakten
Nr. 2, § 7c Abs. 1, §§ 17, 17a Abs. 3, §§ 17b, der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt.
17d Abs. 6, § 17g Abs. 3 Nr. 2, §§ 17h, 73a,
78, 78a Abs. 2, § 79 Abs. 1, 2 oder 3 oder 27. In§ 80 wird nach Nummer 2 folgende Nummer einge-
§ 79a, jeweils auch in Verbindung mit§ 79b, fügt:
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan-
delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe- „2 a. über die Untersagung der Abgabe, den Rückruf
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder die Sicherstellung eines Mittels nach § 17 c
Abs. 1 Satz 1 (§ 17c Abs. 5),".
2a. entgegen§ 6 Abs. 2 Tiere, Teile, Erzeugnisse,
Rohstoffe oder Abfälle nach anderen Mitglied-
28. Nach § 80 werden folgende Vorschriften eingefügt:
staaten verbringt,".
,,§ 81
b) In Nummer 6 werden die Worte „des Rates oder
der Kommission der Europäischen Gemeinschaf- (1) Die zuständigen Behörden
ten" durch die Worte „der Europäischen Gemein- 1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen
schaft" ersetzt. Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Aus-
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2027
künfte und übermitteln die erforderlichen Schrift- § 84
stücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des
tierseuchenrechtlicher Vorschriften zu ermög- Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschrif-
lichen, ten, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mit- lich sind."
geteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis
der Prüfung mit. 29. Der bisherige § 81 wird § 85.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständi-
gen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Bei-
fügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die Artikel 2
für die Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforder-
Änderung des Tierschutzgesetzes
lich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht
auf Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschrif- Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-
ten. chung vom 18. August 1986 (BGBI. 1 S. 1319), zuletzt
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. August
zur Seuchenbekämpfung erforderlich oder durch 1990 (BGBI. 1 S. 1762), wird wie folgt geändert:
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorge-
schrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Seuchen- 1. § 2 a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
bekämpfung gewonnen haben, den zuständigen Be-
a) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:
hörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten,
dem Bundesminister und der Kommission der Euro- „ 1 . Anforderungen
päischen Gemeinschaft mitteilen. a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tie-
ren,
b) an Transportmittel für Tiere
§'82
festlegen,".
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäi- b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1 a.
schen Gemeinschaft obliegt dem Bundesminister. Er
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer einge-
kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates auf die zuständigen ober- fügt:
sten Landesbehörden übertragen. Ferner kann er im ,,3a. vorschreiben, daß Personen, die Tiertrans-
Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten porte durchführen oder hierbei mitwirken, be-
Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die stimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben
obersten Landesbehörden können die Befugnisse und diese nachweisen müssen,".
nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden über-
d) Der Schlußpunkt wird durch ein Komma ersetzt,
tragen.
und folgende Nummern werden angefügt:
„5. als Voraussetzung für die Durchführung von
§ 83
Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen,
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Erklärungen oder Meldungen vorschreiben
Maßnahme, die sich auf lebende oder tote Tiere, auf sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung
Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle von Tieren regeln,
oder auf sonstige Gegenstände, die Träger von An-
6. vorschreiben, daß, wer gewerbsmäßig Tier-
steckungsstoff sein können, aus anderen Mitglied-
transporte durchführt, bei der zuständigen
staaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsbe-
Behörde registriert sein muß, sowie die Vor-
rechtigten streitig, so können beide Parteien einver-
aussetzungen und das Verfahren der Regi-
nehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines
strierung regeln."
Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit
ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maß-
nahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der 2. § 12 wird wie folgt geändert:
in einem von der Kommission der Europäischen Ge- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
meinschaft aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist.
Der Sachverständige hat das Gutachten binnen b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „in den
72 Stunden zu erstatten. Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder
im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgericht- Worte „in das Inland verbracht oder im Inland"
liche Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis ersetzt.
1047 der Zivilprozeßordnung entsprechend Anwen-
dung. Gericht im Sinne des § 1045 der Zivilprozeßord- c) Folgender Absatz wird angefügt:
nung ist das zuständige Verwaltungsgericht. Der ,,(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Schiedsspruch oder der schiedsrichterliche Vergleich Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
wird bei der zuständigen Behörde niedergelegt. Ge- rates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich
gen den Schiedsspruch kann innerhalb eines Monats ist, das Verbringen von Tieren aus einem Staat,
Aufhebungsklage bei dem zuständigen Verwaltungs- der nicht der Europäischen Gemeinschaft ange-
gericht erhoben werden. hört, in das Inland (Einfuhr) von der Einhaltung von
2028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Mindestanforderungen hinsichtlich der Tierhaltung 6. In § 16a Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „Nummer 2"
und von einer entsprechenden Bescheinigung ab- durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.
hängig zu machen sowie deren Inhalt, Form, Aus-
stellung und Aufbewahrung zu regeln, soweit
Richtlinien oder Entscheidungen der Europäischen 7. Nach§ 16d werden folgende Vorschriften eingefügt:
Gemeinschaft dies vorschreiben." ,,§ 16e
(1) Die zuständigen Behörden
3. In § 13 Abs. 3 werden die Worte „ihr Verbringen in
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen
den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses
Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Aus-
Gesetzes" durch die Worte „ihre Einfuhr oder ihre
künfte und übermitteln die erforderlichen Schrift-
Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Euro-
stücke, um ihr die Überwachung der Einhaftung
päischen Gemeinschaft nicht angehört, (Ausfuhr)" er-
tierschutzrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,
setzt.
2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mit-
geteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis
4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
der Prüfung mit.
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständi-
„Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm gen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Bei-
bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwa- fügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die
chung der Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit." für die Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforder-
lich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht
b) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen, und in Buch-
auf Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.
stabe b werden vor der Angabe „Satz 4" die Worte
,,dem bisherigen" eingefügt. (3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies
zum Schutz der Tiere erforderlich oder durch Rechts-
c) In dem bisherigen Satz 4 Nr. 1 werden die Worte
akte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben
„dem Verbringen in den Geltungsbereich dieses
ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung ge-
Gesetzes" durch die Worte „der Einfuhr" ersetzt.
wonnen haben, den zuständigen Behörden anderer
Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesmi-
5. § 16 wird wie folgt geändert: nister und der Kommission der Europäischen Gemein-
a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: schaft mitteilen.
,,5. Einrichtungen oder Betriebe, § 16f
a) die mit landwirtschaftlichen Nutztieren Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
handeln, Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaft obliegt dem Bundesminister. Er
b) die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zu-
c) in denen Tiere während des Transports stimmung des Bundesrates auf die zuständigen ober-
ernährt, gepflegt oder untergebracht wer- sten Landesbehörden übertragen. Ferner kann er im
den." Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen ober-
sten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden in der Einleitung nach
Die obersten Landesbehörden können die Befugnis
den Worten „beauftragt sind," die Worte „sowie in
nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden über-
ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der
tragen.
Kommission der Europäischen Gemeinschaft und
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Ge- § 16g
meinschaft (Mitgliedstaaten)" eingefügt.
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt: Maßnahme, die sich auf die Durchführung von Tier-
,,(5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch transporten aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwi-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- schen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so
rates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich können beide Parteien einvernehmlich den Streit
ist, die Überwachung näher zu regeln. Er kann durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen
dabei insbesondere schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines
Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem
1. die Durchführung von Untersuchungen ein- Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von
schließlich der Probenahme, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf-
2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn gestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachver-
Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf ständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver- erstatten.
ordnungen nicht entsprechen, (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgericht-
3. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- liche Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis
und Vorlagepflichten und 1047 der Zivilprozeßordnung entsprechend Anwen-
dung. Gericht im Sinne des § 1045 der Zivilprozeßord-
4. Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewah-
nung ist das zuständige Verwaltungsgericht. Der
rung von Unterlagen
Schiedsspruch oder der schiedsrichterliche Vergleich
regeln." wird bei der zuständigen Behörde niedergelegt. Ge-
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2029
gen den Schiedsspruch kann innerhalb eines Monats bb) In den Nummern 7 und 8 werden jeweils die
Aufhebungsklage bei dem zuständigen Verwaltungs- Worte „Europäischen Wirtschaftsgemein-
gericht erhoben werden." schaft" durch die Worte „Europäischen Ge-
meinschaft" ersetzt.
8. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert: cc) Die Nummern 9 und 10 werden aufgehoben.
a) In Nummer 3 Buchstabe b wird nach der Angabe dd) In Nummer 11 werden die Worte „den Gel-
,,§ 11 a Abs. 3 Satz 1," die Angabe ,,§ 12 Abs. 2," tungsbereich des Gesetzes" durch die Worte
eingefügt. ,,das Inland" ersetzt.
b) Nummer 24 wird wie folgt gefaßt: ee) In Nummer 12 werden die Worte „Geltungsbe-
reich des Gesetzes" durch das Wort „Inland"
„24. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Wirbeltier in ersetzt.
das Inland verbringt oder dort gewerbsmäßig
in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig ff) In Nummer 14 werden die Worte „Europäi-
hält,". schen Gemeinschaften" durch die Worte „Eu-
ropäischen Gemeinschaft" ersetzt.
9. In§ 21 a werden die Worte „Verordnungen, Richtlinien b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und Entscheidungen des Rates oder der Kommission aa) Nummer 1 wird gestrichen.
der Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte
bb) In Nummer 4 werden das Komma nach dem
,,Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft" er-
Wort „Peptone" durch das Wort „und" ersetzt
setzt.
und die Worte „und Gelatine" gestrichen.
10. § 22 wird gestrichen; § 23 wird§ 22. 4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Eingangs werden die Worte „Jugend, Familie,
Frauen und" gestrichen und die Worte „Europäi-
Artikel 3 schen Gemeinschaften" durch die Worte „Europäi-
Änderung des Fleischhygienegesetzes schen Gemeinschaft" ersetzt.
Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt- b) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Num-
machung vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 649), zuletzt mern ersetzt:
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar ,,1. die hygienischen Mindestanforderungen fest-
1991 (BGBI. 1 S. 118), wird wie folgt geändert: zusetzen, unter denen das Fleisch gewonnen,
zubereitet, behandelt, in den Verkehr gebracht
1. § 1 wird wie folgt geändert: oder eingeführt werden darf,
2. vorzuschreiben, daß
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Schlacht-, Zerlegungs-, Verarbeitungs-,
,,(2) Bei Notschlachtungen darf die Schlachttier-
sonstige Herstellungs- und Umpackbetrie-
untersuchung unterbleiben."
be sowie außerhalb dieser gelegene Ge-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: frier- und Kühlhäuser, die Fleisch gewin-
nen, zubereiten, behandeln, in den Verkehr
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schweine"
bringen oder einführen, von der zuständi-
die Worte „und Einhufer" eingefügt.
gen Behörde zugelassen sein müssen,
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Hausschwei-
b) Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbe-
nen" das Wort ,, , Einhufern" eingefügt.
triebe, die Fleisch· in den Verkehr bringen,
von der zuständigen Behörde registriert
2. § 2 wird wie folgt geändert: sein müssen,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: sowie die Voraussetzungen und das Verfah-
ren für die Zulassung und die Registrierung
„Rückstandsuntersuchungen einschließlich des Ruhens der Zulassung zu
in Erzeugerbetrieben". regeln,
b) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen, und 3. das Inverkehrbringen von Fleisch davon ab-
die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. hängig zu machen, daß es von einer Genuß-
tauglichkeitsbescheinigung oder von einer ver-
3. § 4 wird wie folgt geändert: gleichbaren Urkunde begleitet wird, sowie In-
halt, Form und Ausstellung dieser Urkunde zu
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: regeln,".
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer ein- c) Nach Nummer 6 werden der Schlußpunkt durch
gefügt: ein Komma ersetzt und folgende Nummer ange-
,,3a. Notschlachtung: fügt:
Schlachten eines in § 1 genannten Tie- ,,7. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzun-
res, das infolge eines Unglücksfalles so- gen von der Untersuchung nach § 1 Abs. 3
fort getötet werden muß." Satz 1 und 2 abgesehen werden kann."
2030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
5. § 6 wird aufgehoben. § 18
Verfahren bei der Wiedereinfuhr
6. In§ 7 Abs. 1 Satz 1 wird am Ende des ersten Halbsat- Fleisch, das ausgeführt worden ist, unterliegt bei der
zes nach dem Wort „vorliegen" das Wort „können" Wiedereinfuhr der Einfuhruntersuchung nach § 16
eingefügt. Abs. 1.
§ 19
Ermächtigungen
7. In§ 9 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „in Betrieben,
die ausschließlich für den innergemeinschaftlichen Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-
Handelsverkehr schlachten, und" gestrichen. ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum
Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von
Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft
8. In den § 15 wird nach der Angabe ,,§ 15" folgende erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über
Überschrift eingefügt:
1. die Anmeldung der einzuführenden Fleischsen-
,,Allgemeines Verbot". dungen sowie die Durchführung der Einfuhrunter-
suchung,
9. Die §§ 16 bis 19 werden durch folgende Vorschriften 2. die Beurteilung des einzuführenden Fleisches,
ersetzt: 3. die Voraussetzungen, unter denen vorüberge-
hend
,,§ 16
Einfuhruntersuchung a) die Einfuhr von Fleisch aus Drittländern,
(1) Fleisch, das für das Inland oder einen anderen b) das Verbringen von Fleisch aus anderen Mit-
Mitgliedstaat bestimmt ist, darf gliedstaaten
1. nur eingeführt werden, wenn es zuvor einer Do- untersagt oder beschränkt werden kann,
kumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie einer 4. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das
Warenuntersuchung in einer Grenzkontrollstelle Fleisch diesem Gesetz oder den auf Grund dieses
unter Mitwirkung einer Zolldienststelle unterzogen Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht
worden ist, entspricht,
2. in eine Freizone, ein Freilager, ein Zollager oder in 5. die Ausnahmen für die Anforderungen an die Ein-
das Zollfreigebiet Helgoland verbracht werden, fuhr von Fleisch aus Drittländern sowie das Ver-
wenn es zuvor einer Dokumenten- und Nämlich- bringen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten,
keitsprüfung in einer Grenzkontrollstelle oder wenn es als Reisebedarf oder Geschenk für eine
Grenzübergangsstelle unterzogen worden ist; vor natürliche Person mitgeführt wird.
dem Inverkehrbringen ist es einer Untersuchung
nach Nummer 1 zu unterziehen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Vorschrif-
ten nach den Nummern 1 bis 4 auch für die in § 1
(2) Fleisch, das für einen anderen Mitgliedstaat Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere, soweit sie eingeführt
bestimmt ist, unterliegt lediglich der Dokumenten- und werden, erlassen werden."
Nämlichkeitsprüfung, sofern dafür noch keine gemein-
schaftlichen Anforderungen nach den Rechtsakten
der Organe der Europäischen Gemeinschaft bestehen 10. § 21 wird wie folgt geändert:
und der Bestimmungsmitgliedstaat eine Untersuchung
des Fleisches am Bestimmungsort vorschreibt. a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; in ihm wird
Satz 4 gestrichen.
(3) Die Grenzkontrollstellen sind von den zuständi-
gen Behörden im Benehmen mit den zuständigen b) Folgender Absatz wird angefügt:
Oberfinanzdirektionen zu bestimmen. Sie sind von ,,(2) Es ist verboten, in § t Abs. 1 Satz 1 genannte
einem amtlichen Tierarzt zu leiten. Der Bundesmini- Tiere, denen nach lebensmittelrechtlichen oder
ster gibt die Grenzkontrollstellen im Bundesanzeiger fleischhygienerechtlichen Vorschriften verbotene
bekannt. Stoffe zugeführt worden sind, auszuführen."
§ 17
11. Nach § 22 werden folgende Vorschriften eingefügt:
Verfahren bei Fleischsendungen
aus anderen Mitgliedstaaten ,,§ 22a
Zuständigkeit für die Überwachung
Sendungen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaa-
ten können am Bestimmungsort stichprobenweise (1) Die Durchführung der amtlichen Untersuchun-
darauf überprüft werden, ob sie von den vorgeschrie- gen, die Überwachung von Fleischsendungen aus
benen Urkunden begleitet sind und den Vorschriften Mitgliedstaaten sowie die Überwachung der Einhal-
dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes tung der Beförderung von Fleisch ist Aufgabe der
erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Bei zuständigen Behörde und obliegt einem amtlichen
Verdacht des Verstoßes gegen Vorschriften dieses Tierarzt; dabei können fachlich ausgebildete Perso-
Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassene nen (Fleischkontrolleure) nach Weisung der zuständi-
Rechtsverordnungen können Sendungen von Fleisch gen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des
auch während der Beförderung untersucht werden. amtlichen Tierarztes eingesetzt werden.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2031
(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Beamten nommen werden, ist eine angemessene Entschädi-
oder Angestellten wahrzunehmen. gung zu leisten.
(3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durch-
führung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses § 22c
Gesetzes erlassenen Vorschriften den zuständigen
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Dienststellen der Bundeswehr. Die Aufgaben nach
Absatz 1 sind von Sanitätsoffizieren (Veterinär) Die Inhaber der in den §§ 2 und 22 b Abs. 1 genann-
wahrzunehmen. ten Betriebe, Grundstücke, Räume, Einrichtungen und
Transportmittel sowie die jeweils von ihnen bestellten
(4) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zu-
Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach
ständigen Behörden und Stellen des Bundes und der
§ 22 b Abs. 1 zu dulden, die erforderlichen Auskünfte
Länder haben sich
zu erteilen und die in § 22 b Abs. 1 genannten Perso-
1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stel- nen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
len und Sachverständigen mitzuteilen und insbesondere ihnen auf Verlangen die Grundstücke,
2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwi- Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu be-
derhandlungen gegen Vorschriften des Fleischhy- zeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen, die Ent-
gienerechts für den jeweiligen Zuständigkeitsbe- nahme von Proben zu ermöglichen, das Fleisch in
reich unverzüglich zu unterrichten und bei der Er- untersuchungsfähigem Zustand bereitzustellen und
mittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen. gefrorenes Fleisch, soweit erforderlich, aufzutauen.
§ 22b § 22d
Durchführung der Überwachung Ermächtigungen
(1) Die amtlichen Tierärzte und die Fleischkontrol- Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
leure, bei Gefahr im Verzuge auch alle Beamten der verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
Polizei, sind befugt, während der Betriebs- oder Ge- es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchfüh-
schäftszeit, soweit es zur Durchführung der amtlichen rung von Rechtsakten der Organe der Europäischen
Untersuchungen, der Rückstandsuntersuchungen Gemeinschaft erforderlich ist,
nach § 2 und zur Überwachung der Hygiene erforder- 1. vorzuschreiben, daß
lich ist,
a) die in § 5 Nr. 2 genannten Betriebe über das
1. Räume oder Einfriedungen, in denen sich die in § 1 Gewinnen, Zubereiten, Behandeln, Inverkehr-
Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere befinden oder in bringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Fleisch
denen Fleisch gewonnen, zubereitet, behandelt Buch zu führen, die dazugehörenden Unterla-
oder in den Verkehr gebracht wird, sonstige Ge- gen aufzubewahren und auf Verlangen der zu-
schäftsräume sowie Einrichtungen und Transport- ständigen Behörde vorzulegen haben,
mittel zu betreten und zu besichtigen,
b) Betriebe nach § 5 Nr. 2 Buchstabe b, die
2. von natürlichen und juristischen Personen und Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten in den Ver-
nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle er- kehr bringen, Prüfungs- und Mitteilungspflichten
forderlichen Auskünfte zu verlangen und unterliegen,
3. Proben zu entnehmen; c) bestimmte betriebseigene Kontrollen durchzu-
dabei dürfen die amtlichen Tierärzte und die Fleisch- führen und darüber Nachweise zu führen sind;
kontrolleure geschäftliche Unterlagen einsehen. Die in dabei kann das Nähere über Art, Form, Inhalt
Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen zur Verhütung und Vorlage dieser Nachweise und über die
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt werden,
Ordnung auch außerhalb der dort genannten Zeiten 2. die Durchführung der Überwachung zugelassener
vorgenommen werden; das Grundrecht auf Unverletz- oder registrierter Betriebe zu regeln,
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt. Die Befugnis nach Satz 1 3. Vorschriften über die Überwachung der aus Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ein-
Nr. 1 gilt auch für die Sachverständigen der Mitglied-
staaten und der Kommission in Begleitung des amtli- gehenden Fleischsendungen zu erlassen,
chen Tierarztes. Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 gilt 4. das Verfahren der Probenahme zu regeln,
ferner für Personen, die in der Ausbildung zum Tier-
5. Vorschriften über die fachlichen Anforderungen zu
arzt oder Fleischkontrolleur oder im tierärztlichen Vor-
erlassen, die an Fleischkontrolleure zu stellen sind,
bereitungsdienst stehen.
sowie die Tätigkeiten näher zu bestimmen, für die
(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft sie eingesetzt werden.
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen § 22e
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Rechtsverordnungen und Maßnahmen
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig- in Dringlichkeitsfällen
keiten aussetzen würde.
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-
(3) Für Proben, die nicht in den in § 5 Nr. 2 Buch- nen bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzüg-
stabe a genannten Betrieben oder beim Einführer ent- liches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten
2032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforder- § 22h
lich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen Schiedsverfahren
werden. Sie treten spätestens sechs Monate nach
ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene
kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert Maßnahme, die sich auf Sendungen von Fleisch aus
werden. anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und
dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide
(2) Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr Parteien einvernehmlich den Streit durch den
oder das sonstige Verbringen von Schlachttieren oder Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten
von Fleisch im Einzelfall vorübergehend verbieten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach
oder beschränken, wenn Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständi-
1. die Mitgliedstaaten von der Kommission hierzu gen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission
ermächtigt worden sind und der Bundesminister aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachver-
dies im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat ständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu
oder erstatten.
2. Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schlie- (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgericht-
ßen lassen, daß das Fleisch geeignet ist, die liche Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis
menschliche Gesundheit zu gefährden. 1047 der Zivilprozeßordnung entsprechend Anwen-
dung. Gericht im Sinne des § 1045 der Zivilprozeßord-
nung ist das zuständige Verwaltungsgericht. Der
§ 22f Schiedsspruch oder der schiedsrichterliche Vergleich
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden wird bei der zuständigen Behörde niedergelegt. Ge-
gen den Schiedsspruch kann innerhalb eines Monats
(1) Die zuständigen Behörden Aufhebungsklage bei dem zuständigen Verwaltungs-
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen gericht erhoben werden."
Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Aus-
künfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden
und Schriftstücke, um ihr die Überwachung der 12. § 23 wird wie folgt geändert:
Einhaltung der fleischhygienerechtlichen Vorschrif-
ten zu ermöglichen, a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde ei- b) Folgender Absatz wird angefügt:
nes anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachver- ,,(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im
halte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit. Einve.rnehmen mit dem Bundesminister die Mitwir-
(2) Die zuständigen Behörden teilen den zuständi- kung der Zolldienststellen bei der Durchführung
gen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tat- dieses Gesetzes."
sachen und Sachverhalte mit, die für die Überwa-
chung der Einhaltung der fleischhygienerechtlichen
Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, 13. In § 24 Abs. 2 Satz 2 werden vor den Worten „zu
insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Ver- bemessen" folgende Worte eingefügt:
dacht auf Zuwiderhandlungen gegen fleischhygiene- „und der auf Grund dieser Richtlinie erlassenen
rechtliche Vorschriften. Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemein-
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies schaft".
zur Einhaltung der fleischhygienerechtlichen Anforde-
rungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe
der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, 14. Die §§ 25 und 26 werden aufgehoben.
Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewon-
nen haben, den zuständigen Behörden anderer Län-
der und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesminister 15. In § 28 Abs. 1 Nr. 7 werden nach der Angabe ,,§ 16
und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Abs. 1" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und
mitteilen. die Worte „Abs. 1 oder § 25 Abs. 1" gestrichen.
§ 22g
16. Nach§ 28a Nr. 4 wird folgende Nummer eingefügt:
Außenverkehr
,,4a. entgegen§ 21 Abs. 2 Tiere ausführt,".
Der Verkehr mit den zuständigen Behorden anderer
Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaft obliegt dem Bundesminister. Er 17. § 29 wird wie folgt geändert:
kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates auf die zuständigen ober- a) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe ,,§ 9
sten Landesbehörden übertragen. Ferner kann er im Abs. 7" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt,
Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten nach der Angabe ,,§ 13 Abs. 2" die Angabe ,, , § 19
Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die oder § 22d Nr. 1" eingefügt und die Worte „oder
obersten Landesbehörden können die Befugnisse einer Rechtsverordnung nach einer dieser Vor-
nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden über- schriften in Verbindung mit § 26 Abs. 1" ge-
tragen. strichen.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2033
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: über die Behandlungsverfahren zu erlassen, nach de-
nen das in Absatz 1 genannte Fleisch zum Genuß für
,,(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig Menschen brauchbar gemacht werden darf.
1. entgegen § 8 Abs. 1 Schlachttiere abgibt, er-
wirbt, befördert oder aufbewahrt, die nicht in der § 13
vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, Krankschlachtungen
oder (1) Tiere, die
2. entgegen § 22 c eine Maßnahme nicht duldet, 1. aus besonderem Anlaß geschlachtet werden sollen
eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht voll- oder
ständig erteilt oder eine dort genannte Person
nicht unterstützt." 2. Krankheitserreger ausscheiden,
dürfen nur in besonderen Schlachtbetrieben (Isolier-
18. Nach § 31 wird folgende Vorschrift angefügt: schlachtbetrieben) geschlachtet werden. Nach jeder
Schlachtung sind die Schlachtstätte in einem Isolier-
,,§ 32 schlachtbetrieb und die benutzten Geräte zu reinigen
Übergangsvorschrift und zu desinfizieren.
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- (2) Fleisch aus Krankschlachtungen darf als Lebens-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates mittel nur durch hierfür von der zuständigen Behörde
1. die Hilfskräfteverordnung - Frisches Fleisch - vom besonders zugelassene und überwachte Abgabestel-
29. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1117), len der in Absatz 1 genannten Betriebe in den Verkehr
gebracht werden, wenn es besonders kenntlich ge-
2. die Einfuhruntersuchungskosten-Verordnung vom
macht worden ist.
20. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 285), geändert durch
Verordnung vom 27. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1140), (3) Soweit die besonderen Isolierschlachtbetriebe
aufzuheben, soweit die Regelungen nicht mehr erfor- nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde im Ein-
derlich sind." zelfall Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für Tiere zu-
lassen, die aus Gründen der Seuchenbekämpfung ge-
schlachtet werden müssen. In diesen Fällen ist die
Schlachtung von den übrigen Schlachtungen zeitlich
Artikel 4
getrennt durchzuführen; die.Desinfektion der Räume ist
Weitere Änderung des Fleischhygienegesetzes amtlich zu überwachen.
Das Fleischhygienegesetz, zuletzt geändert durch Arti- (4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
kel 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur
1. Nach§ 4 Abs. 1 Nr. 3a wird folgende Nummer einge- Durchführung von Rechtsakten der Organe der Euro-
fügt: päischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu
erlassen über
,,3b. Schlachtung aus besonderem Anlaß (Krank-
schlachtung): 1. die hygienischen Mindestanforderungen an Isolier-
schlachtbetriebe, die erforderlich sind, um der Ge-
Jedes auf Grund schwerer physiologischer fahr einer Verbreitung von Krankheitserregern vor-
und funktioneller Störungen vorgenommene zubeugen,
Schlachten."
2. die Kenntlichmachung des Fleisches,
2. § 9 Abs. 5 bis 7 wird aufgehoben. 3. die hygienischen Mindestanforderungen an die Ab-
gabestellen und deren Zulassung und Überwa-
chung sowie die Voraussetzungen und das Verfah-
3. Die §§ 12 und 13 werden durch folgende Vorschriften ren für die Zulassung einschließlich des Ruhens der
ersetzt: Zulassung,
,,§ 12 4. die hygienischen Mindestanforderungen an die La-
Brauchbar gemachtes Fleisch gerung, den Transport und die Abgabe von Fleisch
(1) Ergibt die Untersuchung, daß ein Grund zur Be- aus Krankschlachtungen durch die zugelassenen
anstandung vorliegt, so kann das Fleisch, sofern ge- Abgabestellen,
sundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, abwei- 5. die hygienischen Mindestanforderungen an die
chend von § 11 als tauglich nach Brauchbarmachung Durchführung von Notschlachtungen sowie über die
beurteilt werden. In diesem Fall ist es bis zum Abschluß Abgabe von Fleisch aus Notschlachtungen."
der Brauchbarmachung zu beschlagnahmen. Dieses
Fleisch darf vor der Brauchbarmachung als Lebensmit-
tel nicht in den Verkehr gebracht werden. 4. § 14 wird aufgehoben.
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, 5. In § 28 Abs. 1 Nr. 5 werden die Angabe ,,§ 13 Abs. 1
soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Satz 1" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 1 Satz 3" und die
Durchführung von Rechtsakten der Organe der Euro- Worte „bedingt taugliches" durch die Worte „nicht
päischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften brauchbar gemachtes" ersetzt.
2034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
6. § 28a wird wie folgt geändert: e) sonstige von der zuständigen Be-
hörde angeordnete Untersuchungen.
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
27. Rückstände:
„2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, Tiere, die aus
besonderem Anlaß geschlachtet werden sollen Rückstände von Stoffen mit pharmakolo-
oder die Krankheitserreger ausscheiden, in an- gischer Wirkung und deren Umwand-
deren als den dort bezeichneten Betrieben lungsprodukte sowie von anderen Stof-
schlachtet,". fen, die in Lebensmittel übergehen und
gesundheitlich bedenklich sein können."
b) Nummer 3 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) In Nummer 6 wird nach der Angabe ,,§ 5 Nr. 6" die
Angabe „oder § 12 Abs. 2" eingefügt. aa) Nummer 1 wird gestrichen.
bb) In Nummer 4 werden das Komma nach dem
Wort „Peptone" durch das Wort „und" ersetzt
7. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert: und die Worte „und Gelatine" gestrichen.
a) In Nummer 2 werden die Angabe ,,§ 9 Abs. 5" durch
die Angabe ,,§ 13 Abs. 1" ersetzt und die Worte
3. § 3 wird wie folgt geändert:
,, , den Isolierschlachtraum" gestrichen.
b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 7, § 13 a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 4" ersetzt. ,,(1 a) Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbe-
triebe, die Geflügelfleischsendungen aus Mitglied-
staaten oder Drittländern lagern, aufteilen, beför-
dern oder in den Verkehr bringen, müssen von der
Artikel 5 zuständigen Behörde registriert sein."
Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Das Geflügelfleischhygienegesetz in der Fassung der ,,(2) Zubereitetes Geflügelfleisch darf zum Genuß
Bekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 993) wird für Menschen nur in den innerstaatlichen Verkehr
wie folgt geändert: gebracht werden, wenn es aus frischem Geflügel-
fleisch, das den Anforderungen des Absatzes 1
1. In§ 1 werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )" gestrichen entspricht, und in zugelassenen und überwachten
und Absatz 2 aufgehoben. Verarbeitungsbetrieben hergestellt worden ist."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
2. § 2 wird wie folgt geändert: ,,(3) Der Bundesminister für Gesundheit wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: mung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des
aa) In den Nummern 10 und 21 wird jeweils das Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechts-
Wort „Eingangsuntersuchung" durch das Wort akten der Organe der Europäischen Gemeinschaft
,,Einfuhruntersuchung" ersetzt. erforderlich ist,
bb) Die Nummern 12 und 13 werden gestrichen. 1 . die hygienischen Mindestanforderungen fest-
zusetzen, unter denen das Geflügelfleisch ge-
cc) In den Nummern 14, 15 und 18 werden jeweils
wonnen, zubereitet, behandelt, in den Verkehr
die Worte „Europäischen Wirtschaftsgemein-
gebracht oder eingeführt werden darf, sowie
schaft'' durch die Worte „Europäischen Ge-
meinschaft" ersetzt. 2. die Voraussetzungen und das Verfahren
dd) In den Nummern 19 und 20 wird jeweils Satz 2 a) für das Ruhen der Zulassung der in den
gestrichen. Absätzen 1 und 2 genannten Betriebe,
ee) Nummer 22 wird gestrichen. b) für die Registrierung der in Absatz 1 a ge-
nannten Betriebe
ff) Nach Nummer 25 wird der Schlußpunkt durch
ein Komma ersetzt, und es werden folgende zu regeln."
Nummern angefügt:
,,26. Amtliche Untersuchungen:
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Schlachtgeflügeluntersuchungen;
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
b) Geflügelfleischuntersuchung ein-
schließlich der Rückstandsunter- ,,(1) Die in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Betriebe
suchung sowie der bakteriologischen werden auf Antrag des Inhabers von der zuständi-
Geflügelfleischuntersuchung; gen Behörde zugelassen."
c) Überwachung von Geflügelfleisch- b) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 3"
sendungen aus anderen Mitglied- durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 3 Nr. 1" ersetzt.
staaten; c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
d) Einfuhruntersuchung des in das In- ,,(3) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesmi-
land eingeführten Geflügelfleisches; nister die Zulassung sowie die Aufhebung oder das
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2035
Ruhen der Zulassung der in Absatz 1 genannten 11. Nach § 17 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Betriebe mit. Der Bundesminister gibt die Zulas- ,,§ 17a
sung und die Aufhebung der Zulassung der Betrie-
Verfahren bei Geflügelfleischsendungen
be im Bundesanzeiger bekannt."
aus anderen Mitgliedstaaten
(1) Sendungen von Geflügelfleisch aus anderen
5. § 5 wird aufgehoben. Mitgliedstaaten können am Bestimmungsort stichpro-
benweise darauf überprüft werden, ob sie von den
vorgeschriebenen Urkunden begleitet sind und den
6. § 6 wird wie folgt gefaßt: Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund
,,§ 6 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
Maßnahmen im Herkunftsbetrieb entsprechen. Bei Verdacht des Verstoßes gegen Vor-
schriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Ge-
( 1) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder die setzes erlassene Rechtsverordnungen können Sen-
Beförderung von Schlachtgeflügel aus einem Her- dungen von Geflügelfleisch auch während der Beför-
kunftsbetrieb zum Schlachtbetrieb zu untersagen, derung untersucht werden.
wenn ihr Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig
darauf schließen lassen, daß bei Tieren aus diesen (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Herkunftsbetrieben Stoffe mit pharmakologischer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Wirkung, deren Anwendung verboten ist, angewendet soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur
worden sind; dies gilt insbesondere, wenn Rückstände Durchführung von Rechtsakten der Organe der Euro-
von solchen Stoffen festgestellt worden sind. Tiere päischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften
aus diesen Betrieben dürfen nur nach Zustimmung zu erlassen über
durch die zuständige Behörde aus dem Herkunftsbe- 1. die Überwachung der aus Mitgliedstaaten einge-.
trieb abgegeben oder befördert werden. Soweit es henden Geflügelfleischsendungen,
sich nicht um Stoffe handelt, deren Anwendung die
2. die Voraussetzungen, unter denen vorübergehend
Lebensmittelgewinnung von diesen Tieren aus-
das Verbringen von Geflügelfleisch aus anderen
schließt, ist einer Abgabe oder Beförderung zur
Mitgliedstaaten untersagt oder beschränkt werden
Schlachtung zuzustimmen, wenn
kann,
1. eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrau-
3. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das
chers durch die Rückstände ausgeschlossen ist
Geflügelfleisch diesem Gesetz oder den auf Grund
oder
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung ei- nicht entspricht."
ner repräsentativen Stichprobe des Schlachtgeflü-
gels nachweist, daß keine Rückstände von Stoffen
vorliegen, deren Anwendung verboten ist; das 12. § 20 Satz 4 wird aufgehoben.
Ergebnis der repräsentativen Stichprobe gilt für
die gesamte Sendung, zu der das untersuchte
Schlachtgeflügel gehört. 13. Die §§ 24 bis 26 werden durch folgende Vorschriften
ersetzt:
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
nahmen nach Absatz 1 Satz 1 haben keine aufschie- ,,§ 24
bende Wirkung." Einfuhruntersuchung
(1) Geflügelfleisch, das für das Inland oder einen
anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, darf
7. § 14 wird aufgehoben.
1. nur eingeführt werden, wenn es zuvor einer Do-
kumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie einer
8. § 15 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Warenuntersuchung in einer Grenzkontrollstelle
„Für die Zulassung, die Aufhebung der Zulassung und unter Mitwirkung einer Zolldienststelle unterzogen
das Ruhen der Zulassung des Verarbeitungsbetriebes worden ist,
gilt § 4 entsprechend." 2. in eine Freizone, ein Freilager, ein Zollager oder in
das Zollfreigebiet Helgoland verbracht werden,
wenn es zuvor einer Dokumenten- und Nämlich-
9. In § 15 Abs. 5 wird folgender Buchstabe c angefügt: keitsprüfung in einer Grenzkontrollstelle oder
,,c) an die Zubereitung von Geflügelfleisch". Grenzübergangsstelle unterzogen worden ist; vor
dem Verbringen in den freien Verkehr ist es einer
Untersuchung nach Nummer 1 zu unterziehen.
10. § 16 wird wie folgt geändert: (2) Geflügelfleisch, das für einen anderen Mitglied-
staat bestimmt ist, unterliegt lediglich der Dokumen-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Genußtaug- ten- und Nämlichkeitsprüfung, sofern dafür noch keine
lichkeitsbescheinigung" die Worte „oder einer ver- gemeinschaftlichen Anforderungen nach Rechtsakten
gleichbaren Urkunde" eingefügt. der Organe der Europäischen Gemeinschaft bestehen
b) In Absatz 2 wird das Wort „Genußtauglichkeitsbe- und der Bestimmungsmitgliedstaat eine Untersuchung
scheinigung" durch die Worte „in Absatz 1 genann- des Geflügelfleisches am Bestimmungsort vor-
ten Urkunden" ersetzt. schreibt.
2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Die Grenzkontrollstellen sind von den zuständi- (4) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zu-
gen Behörden im Benehmen mit den zuständigen ständigen Behörden und Stellen des Bundes und der
Oberfinanzdirektionen zu bestimmen. Sie sind von Länder haben sich gegenseitig
einem amtlichen Tierarzt zu leiten. Der Bundesmini-
1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stel-
ster gibt die Grenzkontrollstellen im Bundesanzeiger
len und Sachverständigen mitzuteilen und
bekannt.
2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwi-
derhandlungen gegen Vorschriften des Geflügel-
§ 25 fleischhygienerechts für den jeweiligen Zuständig-
Verfahren bei der Wiedereinfuhr keitsbereich unverzüglich zu unterrichten und bei
der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstüt-
Geflügelfleisch, das ausgeführt worden ist, unter- zen.
liegt bei der Wiedereinfuhr der Einfuhruntersuchung
nach § 24 Abs. 1 .
§ 30
Durchführung der Überwachung
§ 26 ( 1) Die amtlichen Tierärzte und die Geflügelfleisch-
Ermächtigungen kontrolleure, bei Gefahr im Verzug auch alle Beamte
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- der Polizei, sind befugt, während der Betriebs- oder
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit Geschäftszeit, soweit es zur Durchführung der amtli-
es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchfüh- chen Untersuchungen und zur Überwachung der Hy-
rung von Rechtsakten der Organe der Europäischen giene erforderlich ist,
Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen 1. Räume oder Einfriedungen, in denen sich
über Schlachtgeflügel vor der Schlachtung befindet oder
1. die Anmeldung der einzuführenden Sendungen in denen Geflügelfleisch gewonnen, zubereitet, be-
von Schlachtgeflügel und Geflügelfleisch und die handelt oder in den Verkehr gebracht wird, sonsti-
Durchführung der Einfuhruntersuchung, ge Geschäftsräume sowie Einrichtungen und
Transportmittel zu betreten und zu besichtigen,
2. die Beurteilung des einzuführenden Geflügelflei-
sches, 2. von natürlichen und juristischen Personen und
nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle er-
3. die Voraussetzungen, unter denen vorübergehend forderlichen Auskünfte zu verlangen und
die Einfuhr von Geflügelfleisch aus Drittländern
untersagt oder beschränkt werden kann, 3. Proben zu entnehmen;
4. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das dabei dürfen die amtlichen Tierärzte und die Geflügel-
einzuführende Geflügelfleisch diesem Gesetz oder fleischkontrolleure geschäftliche Unterlagen einsehen.
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Die in Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen zur Ver-
Rechtsverordnungen nicht entspricht." hütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung auch außerhalb der dort genannten
Zeiten vorgenommen werden; das Grundrecht auf
14. Die §§ 27 und 28 werden aufgehoben. Unverletzlichkeit der · Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Be-
fugnis nach Satz 1 Nr. 1 gilt auch für die Sachverstän-
15. Die §§ 29 bis 33 werden durch folgende Vorschriften digen der Mitgliedstaaten und der Kommission in Be-
ersetzt: gleitung des amtlichen Tierarztes. Die Befugnis nach
Satz 1 Nr. 1 gilt femer für Personen, die in der Ausbil-
,,§ 29 dung zum Tierarzt oder Geflügelfleischkontrolleur·
Zuständigkeit für die Überwachung oder im tierärztlichen Vorbereitungsdienst stehen.
(1) Die Durchführung der amtlichen Untersuchung (2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft
sowie die Überwachung der Einhaltung der vorge- auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
schriebenen Anforderungen in den Betrieben und der ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
Vorschriften für die Beförderung von Geflügelfleisch der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
ist Aufgabe der zuständigen Behörde und obliegt ei- der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
nem amtlichen Tierarzt; dabei können fachlich ausge- Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
bildete Personen (Geflügelfleischkontrolleure) nach keiten aussetzen würde.
Weisung der zuständigen Behörde und unter der fach- (3) Für Proben, die nicht in den in § 4 Abs. 1 ge-
lichen Aufsicht des amtlichen Tierarztes eingesetzt nannten Betrieben oder beim Einführer entnommen
werden. werden, ist eine angemessene Entschädigung zu lei-
(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Beamten sten.
(?der Angestellten wahrzunehmen.
§ 31
(3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durch-
führung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Gesetzes erlassenen Vorschriften den zuständigen Die Inhaber von Herkunftsbetrieben, Schlachtbe-
Dienststellen der Bundeswehr. Die Aufgaben nach trieben, Zerlegungsbetrieben, Gefrier- und Kühlein-
Absatz 1 sind von Sanitätsoffizieren (Veterinär) richtungen, Verarbeitungsbetrieben, die Inhaber der in
wahrzunehmen. § 3 Abs. 1 a genannten Betriebe und die Inhaber von
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2037
Transportmitteln sowie die jeweils von ihnen bestellten Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken,
Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach§ 30 wenn
Abs. 1 zu dulden, die erforderlichen Auskünfte zu er-
1. die Mitgliedstaaten von der Kommission hierzu
teilen und die in § 30 Abs. 1 genannten Personen bei
ermächtigt worden sind und der Bundesminister
der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbeson-
dies im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat
dere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen,
oder
Transportmittel und Geräte zu bezeichnen, zu öffnen
und die Entnahme der Proben zu ermöglichen, das 2. Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schlie-
Geflügelfleisch in untersuchungsfähigem Zustand be- ßen lassen, daß das Geflügelfleisch geeignet ist,
reitzustellen und gefrorenes Geflügelfleisch, soweit die menschliche Gesundheit zu gefährden.
erforderlich, aufzutauen.
§ 32b
§ 32 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
Ermächtigungen ( 1) Die zuständigen Behörden
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- 1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Aus-
es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchfüh- künfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden
rung von Rechtsakten der Organe der Europäischen und Schriftstücke, um ihr die Überwachung der
Gemeinschaft erforderlich ist, Einhaltung der geflügelfleischhygienerechtlichen
1. vorzuschreiben, daß Vorschriften zu ermöglichen,
a) Betriebe nach § 3 Abs. 1 und 2 über das Ge- 2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde ei-
winnen, Zubereiten, Behandeln, Inverkehrbrin- nes anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachver"'
gen sowie die Ein- und Ausfuhr von Geflügel- halte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
fleisch Buch zu führen, die dazugehörigen Un- (2) Die zuständigen Behörden teilen den zuständi-
terlagen aufzubewahren und auf Verlangen der gen Behörden anderer Mitgliedstaaten alle Tatsachen
zuständigen Behörde vorzulegen haben, und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der
b) Betriebe nach § 3 Abs. 1 a, die Geflügelfleisch Einhaltung der geflügelfleischhygienerechtlichen Vor-
aus anderen Mitgliedstaaten in den Verkehr schriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, ins-
bringen, Prüfungs- und Mitteilungspflichten un- besondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht
terliegen, auf Zuwiderhandlungen gegen geflügelfleischhygiene-
rechtliche Vorschriften.
c) bestimmte betriebseigene Kontrollen durchzu-
führen und darüber Nachweise zu führen sind; (3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies
dabei kann das Nähere über Art, Form, Inhalt zur Einhaltung der geflügelfleischhygienerechtlichen
und Vorlage dieser Nachweise und über die Anforderungen erforderlich oder durch Rechtsakte der
Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt werden, Organe der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrie-
ben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung
2. die Durchführung der Überwachung zugelassener
gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer
oder registrierter Betriebe zu regeln,
Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesmi-
3. Vorschriften über die Überwachung der aus Mit- nister und der Kommission der Europäischen Gemein-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ein- schaft mitteilen.
gehenden Geflügelfleischsendungen zu erlassen,
4. das Verfahren der Probenahme zu regeln,
§ 32c
5. Vorschriften über die fachlichen Anforderungen zu
Außenverkehr
erlassen, die an Geflügelfleischkontrolleure zu stel-
len sind, sowie die Tätigkeiten näher zu bestim- Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
men, für die sie eingesetzt werden. Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaft obliegt dem Bundesminister. Er
kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zu-
§ 32a stimmung des Bundesrates auf die zuständigen ober-
Rechtsverordnungen und Maßnahmen sten Landesbehörden übertragen. Ferner kann er im
in Dringlichkeitsfällen Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten
Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-
obersten Landesbehörden können die Befugnisse
nen bei Gefahr im Verzug oder, wenn ihr unverzüg-
nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden über-
liches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten
tragen.
der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforder-
lich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
werden. Sie treten spätestens sechs Monate nach § 32d
ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer Schiedsverfahren
kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene
werden.
Maßnahme, die sich auf Sendungen von Geflügel-
(2) Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr fleisch aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen
oder das sonstige Verbringen von Geflügelfleisch im ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so kön-
2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
nen beide Parteien einvernehmlich den Streit durch aa) In Nummer 1 wird die Angabe „oder § 15
den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlich- Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 17 a Abs. 2, § 26
ten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats oder § 32 Nr. 1" ersetzt.
nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachver- bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a
ständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kom- eingefügt:
mission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der
Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stun- „ 1 a. einer vollzieh baren Anordnung nach § 6
den zu erstatten. Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,".
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgericht- cc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
liche Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis ,,5. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Geflügel-
1047 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwen- fleisch in das Hoheitsgebiet eines anderen
dung. Gericht im Sinne des § 1045 der Zivilprozeß- Mitgliedstaates versendet,".
ordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht. Der
dd) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
Schiedsspruch oder der schiedsrichterliche Vergleich
wird bei der zuständigen Behörde niedergelegt. Ge- ,,7. entgegen§ 31 eine Maßnahme nicht dul-
gen den Schiedsspruch kann innerhalb eines Monats det, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder
Aufhebungsklage bei dem zuständigen Verwaltungs- nicht vollständig erteilt oder eine dort be-
gericht erhoben werden. nannte Person nicht unterstützt."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
§ 33
,,(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
Gebühren des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-
(1) Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absat-
und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlasse- zes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend
nen Rechtsvorschriften werden kostendeckende Ge- Deutsche Mark geahndet werden."
bühren und Auslagen erhoben.
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestän- 19. Die §§ 42 und 44 werden aufgehoben.
de werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebüh-
ren sind nach Maßgabe der Richtlinie 85ll3/EW6 des
Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der
Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem
Artikel 6
Fleisch und Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 32 S. 14) Änderung
sowie der auf Grund dieser Richtlinie erlassenen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemein-
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom
schaft zu bemessen. Für Amtshandlungen, die auf
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946, BGBI. 1975 1
besonderen Antrag außerhalb der normalen Öff-
S. 2652), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
nungszeiten vorgenommen werden, kann eine Vergü-
vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 121), wird wie folgt
tung verlangt werden.
geändert:
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. In § 2 Abs. 3 werden eingangs die Worte „Jugend,
die Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene - Familie, Frauen und" gestrichen.
vom 24. Juli 1973 (BGBI. 1 S. 897), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 4. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 557),
2. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
aufzuheben, soweit die Regelungen nicht mehr erfor-
derlich sind." ,,b) von einer Genehmigung oder einer Anzeige ab-
hängig zu machen sowie die Voraussetzungen
und das Verfahren für die Genehmigung und die
16. § 33a wird wie folgt geändert:
Anzeige zu regeln,".
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt: 3. § 19a wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im ,,§ 19a
Einvernehmen mit dem Bundesminister die Mitwir- Weitere Ermächtigungen
kung der Zolldienststellen bei der Durchführung zum Schutz bei dem Verkehr mit Lebensmitteln
dieses Gesetzes."
Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-
men mit den Bundesministern für Ernährung, Land-
17. § 38 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt: wirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
„9. entgegen § 24 Abs. 1 oder § 25 Geflügelfleisch
soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich
ohne Einfuhruntersuchung einführt oder ver-
bringt." ist,
1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischer
Herkunft davon abhängig zu machen, daß sie von
18. § 40 wird wie folgt geändert:
einer Genußtauglichkeitsbescheinigung oder von
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: einer vergleichbaren Urkunde begleitet werden so-
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2039
wie Inhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunden 2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde ei-
zu regeln, nes anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachver-
halte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
2. vorzuschreiben, daß Betriebe, die bestimmte Le-
bensmittel herstellen, behandeln oder in den Ver- (5) Die zuständigen Behörden teilen den zuständi-
kehr bringen gen Behörden eines anderen Mitgliedstaates ~lle Tat-
a) zugelassen oder registriert sein müssen sowie sachen und Sachverhalte mit, die für die Uberwa-
chung der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vor-
die Voraussetzungen und das Verfahren für die
schriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, ins-
Zulassung und die Registrierung einschließlich
besondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht
des Ruhens der Zulassung zu regeln,
auf Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche
b) bestimmte betriebseigene Kontrollen durchzu- Vorschriften.
führen und darüber Nachweise zu führen ha-
(6) Die zuständigen Behörden können, soweit dies
ben,
zur Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforde-
3. vorzuschreiben, daß über das Herstellen, das Be- rungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe
handeln oder das Inverkehrbringen bestimmter der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist,
Lebensmittel, über die Reinigung oder die Desin- Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewon-
fektion von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder nen haben, den zuständigen Behörden anderer Län-
Beförderungsmitteln, in denen Lebensmittel her- der und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesminister
gestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
werden, Nachweise zu führen sind, sowie mitteilen."
4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachwei-
se nach Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3
7. § 41 wird wie folgt geändert:
sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu re-
geln." a) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger,
insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe,
4. § 38 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Herstellungsbeschreibungen und Unterlagen
,,(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön- über die bei der Herstellung verwendeten Stof-
nen bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzüg- fe, einzusehen und hieraus Abschriften oder
liches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten Auszüge anzufertigen sowie Einrichtungen und
der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforder- Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen im
lich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen Sinne dieses Gesetzes zu besichtigen;".
werden."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(3a) Soweit es zur Durchführung von Vorschrif-
5. In § 38a werden die Worte „Europäischen Wirt- ten über den Verkehr mit Lebensmitteln, die durch
schaftsgemeinschaft" durch die Worte „Europäischen dieses Gesetz oder durch auf Grund dieses Geset-
Gemeinschaft" und die Worte „Verordnungen, Richt- zes ·erlassene Rechtsverordnungen geregelt sind,
linien oder Entscheidungen des Rates oder der Kom- erforderlich ist, sind auch die Sachverständigen
mission der Europäischen Gemeinschaften" durch die der Mitgliedstaaten und der Kommission in Beglei-
Worte „Rechtsakte der Organe der Europäischen tung der mit der Überwachung beauftragten Perso-
Gemeinschaft" ersetzt. nen berechtigt, Befugnisse nach Absatz 3 Nr. 1
wahrzunehmen."
6. § 40 Abs. 3 und 4 wird durch folgende Absätze er-
setzt: 8. Nach§ 43 werden folgende Vorschriften eingefügt:
,,§ 43a
,,(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zu-
ständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Außenverkehr
Länder haben sich gegenseitig Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stel- Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäi-
len und Sachverständigen mitzuteilen und schen Gemeinschaften obliegt dem Bundesminister.
Er kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit
2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwi- Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen
derhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmit- obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann er
telrechts für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen ober-
unverzüglich zu unterrichten und bei der Ermitt- sten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen.
lungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse
(4) Die zuständigen Behörden nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden über-
tragen.
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Aus- § 43b
künfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden
Schiedsverfahren
und Schriftstücke, um ihr die Überwachung der
Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene
zu ermöglichen, Maßnahme, die sich auf Sendungen von Lebensmit-
2040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
teln tierischer Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten rechtlichen Vorschriften nicht entsprechen. Satz 1 gilt
bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtig- nicht für Erzeugnisse, die
ten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich
1. den Verboten der§§ 8, 24 oder 30 nicht entspre-
den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachver-
chen oder
ständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen
eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme 2. anderen zum Schutz der Gesundheit erlassenen
einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht
von der Kommission aufgestellten Verzeichnis aufge- die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bun-
führt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten bin- desrepublik Deutschland nach Absatz 2 durch eine
nen 72 Stunden zu erstatten. Allgemeinverfügung des Bundesministers im Bun-
desanzeiger bekanntgemacht worden ist.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgericht-
liche Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis (2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2
1047 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwen- Nr. 2 werden vom Bundesminister im Einvernehmen
dung. Gericht im Sinne des § 1045 der Zivilprozeßord- mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-
nung ist das zuständige Verwaltungsgericht. Der schaft und Forsten und für Wirtschaft erlassen, soweit
Schiedsspruch oder der schiedsrichterliche Vergleich nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes
wird bei der zuständigen Behörde niedergelegt. Ge- entgegenstehen. Sie sind von demjenigen zu bean-
gen den Schiedsspruch kann innerhalb eines Monats tragen, der die Erzeugnisse in das Inland zu verbrin-
Aufhebungsklage bei dem zuständigen Verwaltungs- gen beabsichtigt. Der Bundesminister hat bei der Be-
gericht erhoben werden." urteilung der gesundheitlichen Gefahren eines Er-
zeugnisses die Erkenntnisse der internationalen For-
schung sowie bei Lebensmitteln die Ernährungsge-
9. Nach§ 46 wird folgender§ 46a eingefügt: wohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu
berücksichtigen. Allgemeinverfügungen nach Satz 1
,,§ 46a
wirken zugunsten aller Einführer der betreffenden Er-
Gebühren zeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen
(1) Für nach diesem Gesetz und auf Grund dieses Gemeinschaft.
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorzuneh- (3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des
mende Amtshandlungen, die Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforder-
1. in die Zuständigkeit der Länder fallen, lichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den
Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. So-
2. über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen
fern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entschei-
hinausgehen und
dung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der
3. zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Antragsteller über die Gründe zu unterrichten.
Europäischen Gemeinschaft erforderlich sind,
(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften die-
werden kostendeckende Gebühren und Auslagen er- ses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
hoben. erlassenen Rechtsverordnungen ab, sind die Abwei-
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestän- chungen angemessen kenntlich zu machen, soweit
de werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebüh- dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.
ren sind nach Maßgabe der von den Organen der
Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte § 47b
zu bemessen. Für Amtshandlungen, die auf besonde- Vorübergehende Verbringungsverbote
ren Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten
vorgenommen werden, kann eine Vergütung verlangt Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder
werden." das sonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne
dieses Gesetzes in das Inland im Einzelfall vorüberge-
hend verbieten oder beschränken, wenn
10. In§ 47 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe,,§ 50 Abs. 2 1. die Mitgliedstaaten von der Kommission hierzu
Satz 1" durch die Angabe ,, § 50 Abs. 3" ersetzt. ermächtigt worden sind und dies der Bundes-
minister im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat
oder
11. Nach § 47 werden folgende Vorschriften eingefügt:
2. Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen,
,,§ 47a daß die Erzeugnisse geeignet sind, die mensch-
Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten liche Gesundheit zu gefährden."
(1) Abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 dürfen
Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die in einem 12. In § 48 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den
Verkehr gebracht werden, oder die aus einem Dritt- 13. Die §§ 49 und 50 werden wie folgt gefaßt:
land stammen und sich in einem Mitgliedstaat der
,,§ 49
Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig im Verkehr
befinden, in das Inland verbracht und hier in den Ermächtigungen
Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-
Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittel- nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2041
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bleiben zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen
zur Überwachung des Verbotes des§ 47 Abs. 1 Satz 1 die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines
das Verbringen von bestimmten Erzeugnissen im Bundesgesetzes zugestimmt haben, sowie Rechtsak-
Sinne dieses Gesetzes in das Inland te der Organe der Europäischen Gemeinschaft.
1. zu verbieten oder zu beschränken, (3) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die nach
2. abhängig zu machen von Maßgabe des Absatzes 1 den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vor-
a) der Anerkennung oder Zulassung des Herstel- schriften nicht entsprechen, müssen von Erzeugnis-
lungsbetriebes, sen, die für das Inverkehrbringen in der Bundesrepu-
b) der Anmeldung oder Vorführung bei der zustän- blik Deutschland bestimmt sind, getrennt gehalten und
digen Behörde, kenntlich gemacht werden.
c) einer Untersuchung oder (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
d) der Beibringung eines amtlichen Untersu- gen finden mit Ausnahme der §§ 8, 24 und 30 auf
chungszeugnisses oder der Vorlage einer ver- Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die für die
gleichbaren Urkunde; Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, keine
dabei kann vorgeschrieben ·werden, daß die Doku- Anwendung.
menten- und Nämlichkeitsprüfung sowie die Warenun- (5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
tersuchung in einer Grenzkontrollstelle oder Grenzein- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
gangsstelle unter Mitwirkung einer Zolldienststelle vor- weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf Grund
zunehmen sind. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen auf
kann auch vorgeschrieben werden, welche Maßnah- Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen
men zu ergreifen sind, wenn die einzuführenden Er- bestimmt sind, für anwendbar zu erklären, soweit dies·
zeugnisse diesem Gesetz oder den auf Grund dieses zum Schutz des Verbrauchers unter Berücksichtigung
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ent- der besonderen Verhältnisse der internationalen See-
sprechen. Soweit die Einhaltung von Rechtsverord- schiffahrt erforderlich ist; soweit Rechtsverordnungen
nungen nach § 9 Abs. 4 betroffen ist, tritt an die Stelle nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle des .
des Bundesministers der Bundesminister für Umwelt, Bundesministers der Bundesminister für Umwelt, Na-
Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen turschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit
mit den in § 9 Abs. 4 Satz 2 genannten Bundes- dem Bundesminister."
ministern.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
angeordnet werden, daß bestimmte Lebensmittel nur 14. In§ 52 Abs. 2 werden der Schlußpunkt durch das Wort
über bestimmte Zolldienststellen in das Inland ver- ,,oder" ersetzt und folgende Nummer angefügt:
bracht werden dürfen. Der verordnende Bundes- „11. entgegen § 47a Abs. 2 Abweichungen nicht
minister gibt im Einvernehmen mit dem Bundesmini- kenntlich macht."
ster der Finanzen in diesen Fällen die Zolldienststellen
im Bundesanzeiger bekannt.
15. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird die Angabe
,,§ 19a Nr. 1" durch die Angabe,,§ 19a Nr. 2 Buch-
§ 50 stabe a" ersetzt.
Ausfuhr
(1) Auf Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die 16. § 54 wird wie folgt geändert:
zur Lieferung in das Ausland bestimmt sind, finden die
a) In Absatz 1 Nr. 2a wird die Angabe,,§ 19a Nr. 2"
Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund die-
ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen An- durch die Angabe,,§ 19 a Nr. 1, 2 Buchstabe b oder
Nr. 3, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 auch in Verbin-
wendung, soweit nicht für die jeweiligen Erzeugnisse
im Bestimmungsland abweichende Anforderungen dung mit Nr. 4," ersetzt.
gelten und die Erzeugnisse diesen Anforderungen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
entsprechen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde aa) In Nummer 3 wird nach der Angabe ,,§ 49
hat derjenige, der Erzeugnisse der in Satz 1 genann- Abs. 1" die Angabe „oder Abs. 2 Satz 1" ein-
ten Art, welche zur Lieferung in das Ausland bestimmt gefügt.
sind und den Vorschriften dieses Gesetzes oder der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver- bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
ordnungen nicht entsprechen, herstellt oder in den „4. entgegen § 50 Abs. 3 Erzeugnisse nicht
Verkehr bringt, durch geeignete Mittel glaubhaft zu getrennt hält oder nicht kenntlich macht."
machen, daß die Erzeugnisse den im Bestimmungs-
land geltenden Anforderungen entsprechen.
(2) Werden in das Inland verbrachte Erzeugnisse im
Sinne dieses Gesetzes auf Grund dieses Gesetzes Artikel 7
oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Änderung des Tierzuchtgesetzes
Rechtsverordnungen beanstandet, so können sie ab-
weichend von Absatz 1 zur Rückgabe an den Liefe- Das Tierzuchtgesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1
ranten aus dem Inland verbracht werden. Unberührt S. 2493) wird wie folgt geändert:
2042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1. § 1 wird wie folgt geändert: § 19b
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Übermittlung von Daten
„Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord- Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen
nung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Gemeinschaft obliegt dem Bundesminister für Er-
landwirtschaftlich genutzte Tiere in den Anwen- nährung, Landwirtschaft und Forsten. Er kann diese
dungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen, so- Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
weit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbe-
Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist." hörden übertragen. Ferner kann er im Einzelfall im
Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehör-
b) In Absatz 2 werden die Worte „der in Absatz 1
de dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Lan-
genannten Tiere" durch die Worte „der Tiere nach
desbehörden können die Befugnis nach den Sätzen 2
Absatz 1" ersetzt.
und 3 auf andere Behörden übertragen.
2. In § 6 Abs. 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer § 19c
eingefügt: Schiedsverfahren
,,2 a. vorschreiben, daß die Empfänger von Zuchttie- (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene
ren, Samen, Eizellen und Embryonen, die aus Maßnahme, die sich auf Zuchttiere, Samen, Eizellen
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge- oder Embryonen aus anderen Mitgliedstaaten bezieht,
meinschaft in das Inland verbracht werden sollen, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig,
der.zuständigen Behörde die voraussichtliche An- so können beide Parteien einvernehmlich den Streit
kunftszeit und die Art der Sendung spätestens durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen
einen Tag im voraus anzuzeigen haben,". schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Mo-
nats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sach-
3. § 19 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: verständigen zu unterbreiten, der in einem von der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft aufge-
„ 1. in züchterischer Hinsicht
stellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverstän-
a) die anerkannten Zuchtorganisationen, dige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu er-
b) die mit der Durchführung von Leistungsprüfun- statten.
gen und Zuchtwertfeststellungen beauftragten (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgericht-
Stellen, liche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis
c) die Betriebe, die innergemeinschaftlich mit 1047 der Zivilprozeßordnung entsprechend Anwen-
Zuchttieren, Eizellen oder Embryonen han- dung. Gericht im Sinne des § 1045 der Zivilprozeßord-
deln,". nung ist das zuständige Verwaltungsgericht. Der
Schiedsspruch oder der schieds.richterliche Vergleich
wird bei der zuständigen Behörde niedergelegt. Gegen
4. Nach § 19 werden folgende Vorschriften eingefügt:
den Schiedsspruch kann innerhalb eines Monats Auf-
,,§ 19a hebungsklage bei dem zuständigen Verwaltungsge-
Auskünfte zwischen Behörden richt erhoben werden."
( 1) Die zuständigen Behörden
5. In§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird nach der Angabe
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen ,,§ 6 Abs. 2 Nr. 1" die Angabe „oder 2 a" eingefügt.
Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Aus-
künfte und übermitteln die erforderlichen Schrift-
6. Vor§ 21 werden folgende Vorschriften eingefügt:
stücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung
tierzuchtrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen, ,,§ 21
2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mit- Durchführung von Vorschriften
geteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Europäischen Gemeinschaft
der Prüfung mit. Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zust~ndi- auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäi-
gen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Bei- schen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirt-
fügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die schaftlichen Tierzucht erlassen werden.
für die Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforder-
§ 22
lich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht
auf Verstöße gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften. Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erfor- und Forsten erläßt mit Zustimmung des Bundesrates
derlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Ge- die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur
meinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rah- Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind."
men der Überwachung gewonnen haben, den zu-
ständigen Behörden anderer Länder und anderer 7. Der bisherige § 21 wird § 23; in ihm wird Absatz 2
Mitgliedstaaten, dem Bundesminister für Ernährung, gestrichen.
Landwirtschaft und Forsten und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft mitteilen. 8. Der bisherige § 22 wird gestrichen.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2043
9. Der bisherige§ 23 wird§ 24. der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 8 Artikel 9
Neubekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Vorschriften der Artikel 1 bis 7, die Ermächtigungen zum
Forsten kann das Tierseuchengesetz und das Tier- Erlaß von Rechtsverordnungen betreffen, treten am Tage
schutzgesetz, der Bundesminister für Gesundheit das nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Ge-
Fleischhygienegesetz, das Geflügelfleischhygienegesetz setz mit Ausnahme des Artikels 4 am 1. Januar 1993 in
und das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Änderung von Fördervoraussetzungen
im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
Vom 18. Dezember 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. Nach § 19 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 19a
Artikel 1
(1) Die Bundesanstalt ist berechtigt, Außenprüfun-
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes gen in Betrieben vorzunehmen, in denen ausländische
Arbeitnehmer tätig werden. Die Außenprüfung be-
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 schränkt sich auf Ermittlungen, die zur Feststellung
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ge- erforderlich sind, ob die ausländischen Arbeitnehmer
setzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1398), wird wie folgt im Rahmen der erteilten Arbeitserlaubnis und nicht zu
geändert: ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare
deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden.
1. In § 2 Nr. 5 werden nach dem Wort „werden" das
Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender (2) § 132a gilt entsprechend. Ergänzend zu§ 132a
Satzteil eingefügt: Abs. 1 a Satz 2 dürfen auch die Staatsangehörigkeit,
die berufliche Tätigkeit, der Beschäftigungsbetrieb des
,,Frauen sollen entsprechend ihrem Anteil an den Ar-
Arbeitnehmers sowie Geltungsdauer und Geltungsbe-
beitslosen gefördert werden,".
reich der Arbeitserlaubnis erhoben werden."
2. In § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 werden die Wörter „oder
an einer Maßnahme zur Verbesserung der Vermitt- 4. In§ 21 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „auf
lungsaussichten" gestrichen. Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen" die Wör-
Nr. 57 - Tag der Ausgabe.: Bonn, den 23. Dezember 1992 2045
ter „oder zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Absatz 2 b
Abs. 1 Satz 1 auf Grund zwischenstaatlicher Verein- ist. Auf eine berufliche Tätigkeit kann verzichtet wer-
barungen" eingefügt. den, wenn
1. die Teilnahme an einer weiteren Maßnahme not-
5. § 34 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: wendig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder
a) Nach dem Wort „voraus," wird eingefügt: Abs. 2 b ist, und
„daß die Bundesanstalt vor Beginn der Maßnahme 2. die Vermittlung des Antragstellers in Arbeit wegen
geprüft hat,". in der Person des Antragstellers begründeter Um-
stände besonders erschwert ist, und
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: 3. der Antragsteller als Teilnehmer an einer Feststel-
lungsmaßnahme mit Vollzeitunterricht bis zu zwei
,,4. unter Berücksichtigung von Lage und Entwick- Monaten oder mit Teilzeitunterricht oder berufs-
lung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist." begleitendem Unterricht bis zu acht Monaten ge-
fördert worden ist."
6. § 36 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 12. § 44 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter,,, das der
„1 a. der Antragsteller, dessen Teilnahme an einer Bezieher'' durch die Wörter „des Beziehers" ersetzt
Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme not- und das Wort „erzielt," gestrichen.
wendig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 ist, vor
Beginn der Teilnahme über die in Frage kom- b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter,,, soweit das"
menden Bildungsmaßnahmen beraten wurde,". durch das Wort „für" ersetzt und die Wörter „erzielt
wird" gestrichen.
7. § 40 a wird wie folgt geän.dert: c) Es wird folgender Absatz 7 eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,(7) Mit dem Tod des Teilnehmers erlischt die
Darlehensschuld in den Fällen des Absatzes 2a,
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „ein Jahr
soweit sie noch nicht fällig ist. Ist der Darlehens-
lang" durch die Wörter „360 Kalendertage" er-
nehmer vor dem 1. Januar 1993 verstorben, er-
setzt.
lischt die Darlehensschuld, soweit sie zu diesem
bb) Satz 3 wird gestrichen. Zeitpunkt noch nicht fällig ist."
b) In Absatz 1 a Satz 1 werden die Wörter „vier Mona- d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
te lang" durch die Wörter „ 120 Kalendertage" er-
setzt.
13. In § 46 Abs. 1 werden in Satz 1 die Wörter „zwei Jahre
c) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter,,, des Ein-
lang" durch die Wörter „720 Kalendertage" ersetzt.
gliederungsgeldes" gestrichen.
8. § 40b wird aufgehoben. 14. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
9. § 41 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Maßnahme, die ,,(2) Der Einarbeitungszuschuß darf für die ge-
nicht eine Fortbildungsmaßnahme im Sinne des samte Einarbeitungszeit 30 vom Hundert des tarifli-
Absatzes 1 ist," durch die Wörter „Ausbildungs- chen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht
oder Umschulungsmaßnahme" ersetzt. besteht, des für den Beruf des Arbeitnehmers orts-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: üblichen Arbeitsentgelts nicht übersteigen und
nicht länger als für ein halbes Jahr gewährt wer-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „für Maßnahmen
den. In besonders begründeten Ausnahmefällen
zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten
kann er bis zu 50 vom Hundert des Arbeitsentgelts
und" gestrichen.
betragen und bis zu einem Jahr gewährt werden.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: § 112 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."
,,Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2." c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,( 4) Der Einarbeitungszuschuß ist zurückzuzah-
10. § 41 a wird aufgehoben. len, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von
sechs, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 inner-
11. § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert: halb von zwölf Monaten nach dem Ende der Einar-
beitungszeit beendet wird; dies gilt nicht, wenn der
Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch Kündi-
„Die Dauer der beruflichen Tätigkeit verkürzt sich um gung beendet hat oder der Arbeitgeber bei Beendi-
ein Jahr, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 gung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, das
Satz 2 erfüllt sind; sie verkürzt sich um zwei Jahre, Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Ein-
wenn die Teilnahme an einer Maßnahme notwendig haltung einer Kündigungsfrist zu kündigen."
2046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
15. In § 53 wird in Absatz 1 Satz 1 nach Nummer 6a 21. In § 59 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „zwei Jahre
folgende Nummer eingefügt: lang" durch die Wörter „720 Kalendertage" ersetzt.
„6 b. Maßnahmen der Arbeitsberatung bis zu einer
Dauer von zwei Wochen,". 22. In§ 59c werden nach dem Wort „Übergangsgeld" ein
Komma und die Wörter „Verletztengeld, Versor-
16. In § 54 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe,,§ 49 Abs. 3" um gungskrankengeld" eingefügt.
die Angabe „und 4" ergänzt.
23. In§ 59d wird nach Absatz 1 folgender Absatz einge-
fügt:
17. § 55a wird wie folgt geändert:
,,(1 a) Sind nach Abschluß einer berufsfördernden
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein-
Maßnahme weitere Leistungen zur Eingliederung in
gefügt:
das Arbeits- und Berufsleben erforderlich, während
,,(1 a) Den Arbeitslosen nach Absatz 1 stehen Ar- deren dem Grunde nach ein Anspruch auf Übergangs-
beitnehmer gleich, die vor Aufnahme der selbstän- geld besteht, und können diese aus Gründen, die der
digen Tätigkeit mindestens vier Wochen Kurzarbei- Behinderte nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar
tergeld nach § 63 Abs. 4 bezogen haben oder min- anschließend durchgeführt werden, wird das Über-
destens vier Wochen in einer Maßnahme zur gangsgeld für diese Zeit weitergezahlt, wenn der Be-
Arbeitsbeschaffung nach den §§ 91 bis 96 oder hinderte arbeitsunfähig ist und ihm ein Anspruch auf
in einer Maßnahme nach § 249 h beschäftigt Krankengeld nicht zusteht oder der Behinderte ar-
waren." beitslos gemeldet ist und ihm eine zumutbare Be-
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „hat" die Wörter schäftigung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,
,,oder in den Fällen des Absatzes 1 a bei Arbeitslo- nicht vermittelt werden kann. Der Behinderte hat die
sigkeit hätte beziehen können" eingefügt. Verzögerung insbesondere zu vertreten, wenn er zu-
mutbare Angebote berufsfördernder Maßnahmen in
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „hat" die größerer Entfernung zu seinem Wohnort ablehnt."
Wörter „oder in den Fällen des Absatzes 1 a bei
Arbeitslosigkeit hätte entrichten müssen" einge-
fügt. 24. § 59e Abs. 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
„Das Übergangsgeld des Behinderten ist um das um
18. § 56 wird wie folgt geändert: die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt
aus einer während des Bezugs von Übergangsgeld
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ausgeübten unselbständigen Tätigkeit zu kürzen;".
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „erforderlich"
die Wörter „wegen Art oder Schwere der Be- 25. Die §§ 62 a bis 62 e werden durch folgende §§ 62 a bis
hinderung" eingefügt. 62 c ersetzt:
bb) In Satz 2 werden das Wort „und" durch ein ,,§ 62a
Komma ersetzt und nach dem Wort „Tätigkeit"
(1) Aussiedler, die nach dem Bundesvertriebenen-
die Wörter „sowie Lage und Entwicklung auf
gesetz Rechte und Vergünstigungen in Anspruch neh-
dem Arbeitsmarkt" eingefügt.
men können, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe
b) Absatz 2 wird gestrichen. für Aussiedler, wenn sie
1. arbeitslos sind, der Arbeitsvermittlung zur Verfü-
19. § 57 Satz 1 wird wie folgt geändert: gung stehen, sich beim Arbeitsamt arbeitslos ge-
a) Nach dem Wort „sofern" wird folgende Nummer meldet und Eingliederungshilfe beantragt haben,
eingefügt: bedürftig sind und keinen Anspruch auf Arbeits-
losengeld oder Arbeitslosenhilfe haben,
„1. die zur dauerhaften beruflichen Eingliederung
der Behinderten erforderlichen Hilfen nicht be- 2. innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die
reits durch die übrigen Leistungen nach die- sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf
sem Gesetz gewährleistet sind und". Eingliederungshilfe erfüllt sind (Vorfrist), in den
Aussiedlungsgebieten mindestens 150 Kalender-
b) Der verbleibende Satzteil wird Nummer 2.
tage in einer Beschäftigung gestanden haben, die
bei Ausübung im Geltungsbereich dieses Geset-
20. § 58 wird wie folgt geändert: zes die Beitragspflicht begründet hätte.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 34" der (2) Auf die Eingliederungshilfe für Aussiedler sind
Zusatz „Abs. 1 Satz 2 Nr. 4," eingefügt. die Vorschriften dieses Gesetzes, des Sechsten Bu-
b) Absatz 1 b wird wie folgt geändert: ches Sozialgesetzbuch und sonstige Rechtsvorschrif-
ten über die Arbeitslosenhilfe oder Empfänger von
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Arbeitslosenhilfe mit folgenden Maßgaben entspre-
,,Werden sie für mehr als sechs Monate ge- chend anzuwenden:
währt, so werden sie spätestens nach Ablauf 1. Die Eingliederungshilfe für Aussiedler bemißt sich
von sechs Monaten um mindestens 20 vom nach einem Arbeitsentgelt in Höhe von 60 vom
Hundert des Arbeitsentgelts vermindert." Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
bb) Satz 3 wird Satz 4 und nach der Angabe Buches Sozialgesetzbuch, die bei Entstehung des
,,Abs. 3" um die Angabe „und 4" ergänzt. Anspruchs auf Eingliederungshilfe für Aussiedler
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2047
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach bis 3. Diese Leistungen werden auch gewährt, wenn
dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 maßgebend wegen der besonderen Verhältnisse im Herkunftsland
ist. § 112 Abs. 8 gilt entsprechend; dabei ist als die Voraussetzungen einer vorherigen Erwerbstätig-
Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchent- keit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr
lichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse vor der Ausreise nicht erfüllt werden konnten und die
im Bemessungszeitraum die tarifliche regelmäßige Nichtgewährung der Leistungen eine unbillige Härte
wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die darstellen würde.
bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im
(5) Der Anspruch auf Eingliederungshilfe für Aus-
öffentlichen Dienst maßgebend ist.
siedler entsteht für jeden Berechtigten nur einmal. Er
2. Die Dauer des Anspruchs auf Eingliederungshilfe erlischt auch, wenn der Aussiedler die Voraussetzun-
für Aussiedler beträgt 156 Tage; § 110 gilt ent- gen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt
sprechend. oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosenhilfe
3. Der Bezug von Eingliederungshilfe für Aussiedler nicht beantragt hat.
begründet keinen Anspruch auf andere Leistungen
nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt dieses § 62b
Gesetzes. (1) Trägern von Deutsch-Sprachlehrgängen werden
4. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe für Aussied- für
ler wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der 1. Aussiedler, die Rechte und Vergünstigungen nach
Aussiedler an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit dem Bundesvertriebenengesetz in Anspruch neh-
ganztägigem Unterricht teilnimmt, der für seine men können,
zügige berufliche Eingliederung erforderlich ist.
2. Asylberechtigte,
(3) Personen, die die Voraussetzungen des Absat- 3. Kontingentflüchtlinge,
zes 1 erfüllen oder nur deshalb nicht erfüllen, weil sie
die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 62 a ha-
nicht bedürftig sind, und an einem Deutsch-Sprach-
ben und auch keine Leistungen nach den Richtlinien
lehrgang mit ganztägigem Unterricht teilnehmen, wer-
des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und
den die durch die Teilnahme entstehenden Kosten
Gesundheit für die Vergabe von Beihilfen zur schu-
nach Maßgabe des § 45 für längstens sechs Monate
lischen, beruflichen und gesellschaftlichen Eingliede-
erstattet. Personen, die die Voraussetzungen des Ab-
rung junger Aussiedler, junger Zuwanderer aus der
satzes 1 erfüllen, erhalten während der Teilnahme
Deutschen Demokratischen Republik einschließlich
Eingliederungshilfe für Aussiedler über die in Absatz 2
Berlin (Ost) sowie junger ausländischer Flüchtlinge
Nr. 2 festgelegte Dauer hinaus, wenn sie ohne schuld-
- sog. Garantiefonds - Schul- und Berufsbildungsbe-
haftes Zögern spätestens einen Monat nach dem Tag
reich - vom 1. März 1988 (GMBI. S. 243) oder nach
in den Sprachkurs eingetreten sind, an dem die Vor-
den Richtlinien des Bundesministers für Jugend, Fa-
aussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungshil-
milie, Frauen und Gesundheit für die Gewährung von
fe erstmals erfüllt waren.
Zuwendungen an die Otto Benecke Stiftung e. V.,
(4) Personen, die die Voraussetzungen der Absät- Bonn, und die Vergabe von Stipendien durch die Otto
ze 1 und 2 nicht erfüllen, jedoch bedürftig sind und im Benecke Stiftung an junge Aussiedler, junge Zuwan-
Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von mindestens derer aus der Deutschen Demokratischen ·Republik
70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise einschließlich Berlin (Ost) sowie junge ausländische
ausgeübt haben, die für die berufliche Eingliederung Flüchtlinge zur Vorbereitung und Durchführung eines
erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache Hochschulstudiums - sog. Garantiefonds - Hoch-
nicht besitzen und beabsichtigen, nach Abschluß des schulbereich - vom 1. März 1988 (GMBI. S. 256) in
Deutsch-Sprachlehrgangs eine nicht der Berufsausbil- Anspruch nehmen können, die notwendigen Kosten,
dung dienende Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich die durch die Durchführung der Lehrgänge und die
dieses Gesetzes aufzunehmen, und Abgabe von Lernmitteln an die Teilnehmer unmittelbar
entstehen, erstattet.
1. als Aussiedler Rechte und Vergünstigungen nach
dem Bundesvertriebenengesetz in Anspruch neh- (2) Den Teilnehmern werden die notwendigen
men können, oder Fahrkosten, die durch die Teilnahme an Deutsch-
Sprachlehrgängen unmittelbar entstehen, erstattet.
2. als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensge-
setz anerkannt sind und ihren gewöhnlichen Auf- (3) Die Deutsch-Sprachlehrgänge nach Absatz 1
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ha- sollen mindestens 300, höchstens 600 Unterrichts-
ben, oder stunden umfassen und innerhalb von 12 Monaten ab-
geschlossen sein.
3. im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundes-
republik Deutschland durch Erteilung einer Aufent- § 62c
haltsgenehmigung vor der Einreise in der Form des
Für die Leistungen nach § 62a Abs. 3 Satz 1 und
Sichtvermerks oder durch Übernahmeerklärung
Abs. 4 und § 62 b gelten die §§ 33 und 34 entspre-
nach § 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Gel-
chend. Voraussetzungen, Art, Umfang und Durchfüh-
tungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen wor-
rung der Förderung nach § 62 a Abs. 3 Satz 1 und
den sind (Kontingentflüchtlinge),
Abs. 4 und § 62 b richten sich nach der Anordnung des
erhalten für die Dauer von sechs Monaten während Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über
der Teilnahme an einem ganztägigen Deutsch- die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung
Sprachlehrgang die Leistungen nach den Absätzen 1 und Umschulung vom 23. März 1976 in der jeweils
2048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
geltenden Fassung, soweit die Besonderheiten des hung des neuen Anspruches länger als drei Jahre
§ 62 a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 sowie des § 62 b nicht zurück, ist mindestens das Arbeitsentgelt nach Ab-
entgegenstehen." satz 7 zugrunde zu legen; § 112 a Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend."
26. § 103 wird wie folgt geändert:
31. Dem § 113 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die
Wörter ,,, zur Verbesserung der Vermittlungsaus- ,,Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."
sichten" gestrichen.
32. § 117 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 4 werden die Wörter „zur Verbesserung
der Vermittlungsaussichten" durch die Wörter „der ,,Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnis-
Arbeitsberatung" ersetzt. ses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt
bei
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „zur Verbes-
serung der Vermittlungsaussichten" durch die Wör- 1. zeitlich unbegrenztem Ausschluß eine Kündi-
ter „der Arbeitsberatung" ersetzt. gungsfrist von 18 Monaten,
2. zeitlich begrenztem Ausschluß oder bei Vorliegen
27. In§ 106 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „oder des der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kün-
nach § 62 a Abs. 5 erloschenen Anspruchs auf Ein- digung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist,
gliederungsgeld" gestrichen. die ohne den Ausschluß der ordentlichen Kündi-
gung maßgebend gewesen wäre."
28. § 110 Satz 1 wird wie folgt geändert:
32. Nach § 117 wird folgender § 117 a eingefügt:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer einge-
fügt: ,,§ 117a
„1 a. Tage, an denen der Arbeitslose während des (1) Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des
Zeitraums nach § 117 a Abs. 2 arbeitslos Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung, Ent-
war,". schädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu
beanspruchen und ist wegen der Beendigung dieses
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Beschäftigungsverhältnisses eine Sperrzeit von acht
„2. die Tage einer Sperrzeit nach§ 119, in Fällen Wochen eingetreten, so ruht der Anspruch _auf Arbeits-
einer Sperrzeit von acht Wochen nach § 119 losengeld während des Zeitraums nach Absatz 2, der
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mindestens jedoch um ein mit dem Ende der Sperrzeit beginnt. § 117 Abs. 4,
Viertel der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslo- § 119 a gelten entsprechend.
sen bei erstmaliger Erfüllung der Vorausset- (2) Der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 umfaßt die
zungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld Zeit, in der der Arbeitslose bei Weiterzahlung des
nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begrün- kalendertäglichen Arbeitsentgelts nach § 117 Abs. 3
det, zusteht; die Minderung entfällt bei Sperr- Satz 2 Nr. 1 einen Betrag in Höhe von 20 vom Hundert
zeiten nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4,
der um den Freibetrag nach Satz 2 verminderten Ab-
wenn das Ereignis bei Erfüllung der Voraus-
findung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung als
setzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen- Arbeitsentgelt verdient hätte. Der Freibetrag nach
geld länger als ein Jahr zurückliegt."
Satz 1 beträgt das 90fache des kalendertäglichen Ar-
beitsentgelts nach § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1.
29. § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt
(3) Sind wegen der Beendigung des Beschäfti-
gefaßt:
gungsverhältnisses auch die Voraussetzungen für das
,,c) die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabel- Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach
le für die Lohnsteuerklasse III ohne Kinderfreibe- § 117 Abs. 2 erfüllt, so vermindert sich die nach Ab-
trag (Leistungsgruppe C) satz 1 zu berücksichtigende Abfindung, Entschädi-
gung oder ähnliche Leistung um das Arbeitsentgelt
aa) bei Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkar-
nach § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, das auf den Ruhens-
te die Lohnsteuerklasse III eingetragen ist,
und zeitraum nach dieser Vorschrift entfällt. In den Fällen
des § 117 tritt an die Stelle des Endes der Sperrzeit
bb) bei Arbeitnehmern, die von ihrem nicht unbe- das Ende des Ruhenszeitraums nach § 117, wenn
schränkt einkommensteuerpflichtigen Ehe- dieser später als die Sperrzeit endet."
gatten nicht dauernd getrennt leben, wenn sie
darlegen und nachweisen, daß der Arbeits-
34. Dem § 118 werden folgende Absätze angefügt:
lohn des Ehegatten weniger als 40 vom Hun-
dert des Arbeitslohns beider Ehegatten be- ,,(3) Dem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfä-
trägt; bei der Bewertung des Arbeitslohns des higkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 steht eine Inva-
Ehegatten sind die Einkommensverhältnisse lidenrente, Bergmannsinvalidenrente oder Invaliden-
des Wohnsitzstaates zu berücksichtigen;". rente für Behinderte nach Artikel 2 des Renten-Über-
leitungsgesetzes gleich, wenn der zuständige Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung Erwerbsunfä-
30. § 112 Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
higkeit festgestellt hat. Hat der zuständige Träger der
„Liegt der letzte Tag des für den bisherigen Anspruch gesetzlichen Rentenversicherung weder Erwerbsun-
maßgebenden Bemessungszeitraumes bei Entste- fähigkeit noch Berufsunfähigkeit festgestellt, ruht der
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2049
Anspruch auf Arbeitslosengeld abweichend von Ab- Leistungen oder für eine Rente wegen Berufsunfähig-
satz 1 in Höhe keit erfüllt oder der Arbeitgeber darlegt und nachweist,
1. von 32 vom Hundert der zuerkannten Leistung bei daß
Arbeitslosen im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 1 des 1. a) bei Arbeitslosen deren Arbeitsverhältnis vor
Arbeitsförderungsgesetzes, Vollendung des 57. Lebensjahres beendet wor-
den ist: der Arbeitslose innerhalb der letzten
2. von 37 vom Hundert der zuerkannten Leistung bei
18 Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit,
Arbeitslosen im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 2 des
durch den nach § 104 Abs. 2 die Rahmenfrist
Arbeitsförderungsgesetzes.
bestimmt wird, insgesamt weniger als
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- 15Jahre
nung kann durch Rechtsverordnung Versorgungen im
b) bei den übrigen Arbeitslosen: der Arbeitslose
Sinne des § 9 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwart-
innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Tag
schaftsüberführungsgesetzes der Altersrente oder der
der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 104
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gleichstellen, soweit
Abs. 2 die Rahmenfrist bestimmt wird, insge-
dies zur Vermeidung von Doppelleistungen erforder-
samt weniger als zehn Jahre
lich ist. Er hat dabei zu bestimmen, ob das Arbeitslo-
sengeld voll oder nur bis zur Höhe der Versorgungslei- zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat,
stung ruht. Er kann auch bestimmen, daß die Bundes- 2. er in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer
anstalt die Daten bei den zuständigen Versorgungs- ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Be-
trägern oder bei der Bundesversicherungsanstalt für schäftigten beschäftigt; § 1O Abs. 2 Satz 2 bis 6
Angestellte, die die Versorgungsleistungen auszahlt des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entsprechend
(§ 9 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüber- mit der Maßgabe, daß das Kalenderjahr maßge-
führungsgesetzes), erhebt und diese Daten verarbei- bend ist, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem_
tet und nutzt, soweit dies zur Überprüfung des Zusam- die Voraussetzungen des Satzes 1 für die Erstat-
mentreffens von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, tungspflicht erfüllt sind,
Unterhaltsgeld und Altersübergangsgeld mit Versor-
gungsleistungen der Sonderversorgungssysteme im 3. der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis durch Kündi-
Sinne des § 9 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwart- gung beendet und weder eine Abfindung noch eine
schaftsüberführungsgesetzes erforderlich ist." Entschädigung oder ähnliche Leistung wegen der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten
oder zu beanspruchen hat,
35. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
4. er das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertig-
a) Der bisherige Text wird Satz 1 und wie folgt geän- te Kündigung beendet hat; § 7 des Kündigungs-
dert: schutzgesetzes findet keine Anwendung, das Ar-
Nach den Wörtern „sich zu melden" werden die , beitsamt ist an eine rechtskräftige Entscheidung
Wörter „oder an einer Maßnahme der Arbeitsbera- des Arbeitsgerichts über die soziale Rechtfertigung
tung teilzunehmen" eingefügt. einer Kündigung gebunden,
b) Folgende Sätze werden angefügt: 5. er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses be-
rechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus vyichtigem
,,Das gleiche gilt, wenn der Arbeitslose die Teilnah-
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder
me an einer Maßnahme der Arbeitsberatung ohne
mit sozialer Auslauffrist zu kündigen,
wichtigen Grund und trotz Belehrung über die
Rechtsfolgen unterbrochen, abgebrochen oder 6. sich die Zahl der Arbeitnehmer in dem Betrieb, in
durch maßnahmewidriges Verhalten Anlaß für den dem der Arbeitslose zuletzt mindestens zwei Jahre
Ausschluß aus der Maßnahme gegeben hat. Bei beschäftigt war, um mehr als 3 vom Hundert inner-
Versäumnissen im Zusammenhang mit einer Maß- halb eines Jahres vermindert und unter den in
nahme der Arbeitsberatung ruht der Anspruch auf diesem Zeitraum ausscheidenden Arbeitnehmern
Arbeitslosengeld höchstens zwei Wochen." der Anteil der Arbeitnehmer, die das 56. Lebens-
jahr vollendet haben, nicht höher ist als es ihrem
Anteil an der Gesamtzahl der im Betrieb Beschäf-
36. Nach § 127 wird eingefügt:
tigten zu Beginn des Jahreszeitraumes entspricht.
,,§ 128 Vermindert sich die Zahl der Beschäftigten im glei-
(1) Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose inner- chen Zeitraum um mindestens 10 vom Hundert,
halb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeits- verdoppelt sich der Anteil der älteren Arbeitneh-
losigkeit, durch den nach § 104 Abs. 2 die Rahmen- mer, der bei der Verminderung der Zahl der Arbeit-
frist bestimmt wird, mindestens 720 Kalendertage in nehmer nicht überschritten werden darf. Rechne-
einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung rische Bruchteile werden aufgerundet. Wird der
gestanden hat, erstattet der Bundesanstalt vierteljähr- gerundete Anteil überschritten, ist in allen Fällen
lich das Arbeitslosengeld für die Zeit nach Vollendung eine Einzelfallentscheidung erforderlich,
des 58. Lebensjahres des Arbeitslosen, längstens für 7. der Arbeitnehmer im Rahmen eines kurzfristigen
624 Tage; § 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 gilt drastischen Personalabbaus von mindestens
entsprechend. Die Erstattungspflicht tritt nicht ein, 20 vom Hundert aus dem Betrieb, in dem er zuletzt
wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des mindestens zwei Jahre beschäftigt war, ausge-
56. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden schieden ist und dieser Personalabbau für den
ist, der Arbeitslose auch die Voraussetzungen für eine örtlichen Arbeitsmarkt von erheblicher Bedeutung
der in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten ist.
2050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Die Erstattungspflicht entfällt, wenn der Arbeit- b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Die Pflicht zur
geber darlegt und nachweist, daß Meldung" die Wörter „oder zur Teilnahme an einer
1. in dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr vor- Maßnahme der Arbeitsberatung" eingefügt.
ausgeht, für das der Wegfall geltend gemacht wird,
die Voraussetzungen für den Nichteintritt der Er- 38. § 132 a wird wie folgt geändert:
stattungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Aufdek-
sind, oder
kung von Leistungsmißbrauch" durch die Wörter
2. die Erstattung für ihn eine unzumutbare Belastung ,,zur Aufdeckung und Verfolgung von Leistungs-
bedeuten würde, weil durch die Erstattung der mißbrauch" ersetzt.
Fortbestand des Unternehmens oder die nach
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
Durchführung des Personalabbaus verbleibenden
Arbeitsplätze gefährdet wären. Insoweit ist zum ,,(1 a) Die Bundesanstalt darf nur die nach Ab-
Nachweis die Vorlage einer Stellungnahme einer satz 1 Satz 2 erforderlichen Daten erheben. Erfor-
fachkundigen Stelle erforderlich. derlich sind Familien- und Vornamen, Geburtsda-
tum, Versicherungsnummer und Anschrift des Ar-
(3) Die Erstattungsforderung mindert sich, wenn der beitnehmers oder Selbständigen sowie Beginn,
Arbeitgeber darlegt und nachweist, daß er Ende, Entgelt und Arbeitszeit der Beschäftigung
1. nicht mehr als 40 Arbeitnehmer oder oder Tätigkeit. Die Daten dürfen nur zur Aufdek-
kung und Verfolgung von Leistungsmißbrauch so-
2. nicht mehr als 60 Arbeitnehmer
wie für die Geltendmachung und den Einzug von
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 beschäftigt, um Beitragsansprüchen, die bei der Außenprüfung be-
zwei Drittel im Falle der Nummer 1 und um ein Drittel kannt werden, verarbeitet und genutzt werden."
im Falle der Nummer 2. Für eine nachträgliche Minde-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
rung der Erstattungsforderung gilt Absatz 2 Nr. 1 ent-
sprechend. ,,(2 a) Hat der Arbeitgeber die erforderlichen Da-
ten in automatisierten Dateien gespeichert, hat er
(4) Soweit nach Absatz 1 Arbeitslosengeld zu er- sie auf Verlangen und auf Kosten der Bundesan-
statten ist, schließt dies die auf diese Leistung ent- stalt aus den Datenbeständen auszusondern und
fallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und auf maschinenverwertbaren Datenträgern oder in
Rentenversicherung ein. Form von Listen zur Verfügung zu stellen. Der
Arbeitgeber darf maschinenverwertbare Datenträ-
(5) Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des
ger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten
Aktiengesetzes gelten bei der Ermittlung der Beschäf-
enthalten, ungesondert zur Verfügung stellen,
tigungszeiten als ein Arbeitgeber. Die Erstattungs-
wenn die Aussonderung mit einem unverhältnis-
pflicht richtet sich gegen den Arbeitgeber, bei dem der
mäßigen Aufwand verbunden wäre und überwie-
Arbeitnehmer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis ge-
gende schutzwürdige Belange des Betroffenen
standen hat.
nicht entgegenstehen. In diesem Fall hat die Bun-
(6) Die §§ 146 und 152 Abs. 2 gelten entspre- desanstalt die in Absatz 1 a Satz 2 genannten
chend. Daten auszusondern. Die übrigen Daten dürfen
darüber hinaus nicht verarbeitet und genutzt wer-
(7) Das Arbeitsamt berät den Arbeitgeber auf Ver- den. Sind die zur Verfügung gestellten Datenträger
langen über Voraussetzungen und Umfang der Er- oder Datenlisten für die in Absatz 1 Satz 2 genann-
stattungsregelung. Auf Antrag des Arbeitgebers ent- ten Zwecke nicht mehr erforderlich, sind sie unver-
scheidet das Arbeitsamt im voraus, ob die Vorausset- züglich zu vernichten oder auf Verlangen des Ar-
zungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 6 oder 7 erfüllt beitgebers zurückzugeben."
sind.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-
(8) Der Arbeitslose ist auf Verlangen des Arbeits- lich" die Wörter „durch einen besonders ermächtig-
amtes verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, sich beim ten Mitarbeiter" eingefügt.
Arbeitsamt persönlich zu melden oder sich einer ärzt-
lichen oder psychologischen Untersuchung zu unter-
ziehen, soweit das Entstehen oder der Wegfall des 39. § 134 wird wie folgt geändert:
Erstattungsanspruchs von dieser Mitwirkung abhängt. a) In Absatz 3a wird in Satz 1 Nr. 1 der Teilsatz
Voraussetzung für das Verlangen des Arbeitsamtes ,, ; Absatz 3 b gilt entsprechend" gestrichen und in
ist, daß dem Arbeitsamt Umstände in der Person des Satz 4 die Jahreszahl „ 1993" durch die Jahreszahl
Arbeitslosen bekannt sind, die für das Entstehen oder ,, 1997" ersetzt.
den Wegfall der Erstattungspflicht von Bedeutung
b) Absatz 3b wird aufgehoben.
sind. Die §§ 65 und 65 a des Ersten Buches Sozialge-
setzbuch gelten entsprechend." c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 128 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die
Arbeitslosenhilfe längstens für 624 Tage zu erstat-
37. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ten ist; dabei sind Tage abzusetzen, für die das
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „oder einer mit Arbeitslosengeld zu erstatten ist."
der Arbeitsvermittlung beauftragten Stelle zu mel-
den" die Wörter „oder an einer Maßnahme der 40, In § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder
Arbeitsberatung teilzunehmen" eingefügt. Absatz 3 b" gestrichen.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2051
41. § 137 Abs. 1 a wird aufgehoben. Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Kran-
kenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum,
42. § 141 b wird wie folgt geändert: in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander
bestanden, Leistungen von der Krankenkasse er-
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: bracht, die die Krankenversicherung nach den §§ 155
,,Der Anspruch auf Konkursausfallgeld ist nicht da- bis 161 durchgeführt hat, so besteht kein Beitrags-
durch ausgeschlossen, daß der Arbeitnehmer vor erstattungsanspruch der Bundesanstalt nach Satz 2.
der Eröffnung des Konkursverfahrens gestorben Die Bundesanstalt und die Spitzenverbände der Kran-
ist." kenkassen (§ 213 SGB V) können das Nähere über
die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „weitergear-
durch Vereinbarung regeln."
beitet" die Wörter „oder die Arbeit aufgenommen"
eingefügt.
48. Dem § 168 wird folgender Absatz angefügt:
43. Die Überschrift des Ersten Unterabschnitts des Fünf- ,,(6) Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesell-
ten Abschnitts „Gemeinsame Verfahrensvorschriften" schaft sind in Beschäftigungen für das Unternehmen,
wird ersetzt durch die Überschrift dessen Vorstand sie angehören, nicht beitragspflich-
tig. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Ak-
,,Gemeinsame Leistungs- und Verfahrensvorschrif- tiengesetzes gelten als ein Unternehmen."
ten".
49. Nach§ 169c wird eingefügt:
44. Nach der Überschrift des Ersten Unterabschnitts des
Fünften Abschnitts wird eingefügt: ,,§ 169d
,,§ 142 Soweit Beitragsfreiheit wegen des Anspruchs auf.
eine Sozialleistung eintritt, gilt dies auch wegen eines
Soweit der Anspruch auf eine laufende Leistung vergleichbaren Anspruchs, den ein ausländischer Trä-
wegen eines Anspruchs auf eine andere Soziallei- ger zuerkannt hat."
stung nicht entsteht, ruht oder entfällt, gilt dies auch
wegen eines vergleichbaren Anspruchs, den ein aus-
50. In § 188 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeits-
ländischer Träger zuerkannt hat."
losenhilfe" ein Komma und die Wörter „des Siebten
Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts" eingefügt.
45. § 152 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme 51. Dem§ 216 wird folgender Absatz angefügt:
eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwal-
,,(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
tungsaktes vor, so ist der Verwaltungsakt
kann den Haushaltsplan in Kraft setzen, wenn Maßga-
1. abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches ben in der Genehmigung nach Absatz 2 vom Verwal-
Sozialgesetzbuch mit Wirkung für die Zukunft zu- tungsrat nicht berücksichtigt werden und der Bedarf
rückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch der Bundesanstalt für Arbeit aus den Einnahmen und
für die Vergangenheit zurückgenommen werden, der Rücklage nach § 220 Abs. 2 nicht gedeckt werden
2. abweichend von § 44 Abs. 2 des Zehnten Buches kann."
Sozialgesetzbuch mit Wirkung für die Vergangen-
heit zurückzunehmen, wenn mit dem Verwaltungs- 52. § 230 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
akt ein Erstattungsanspruch nach § 128 geltend a) In Nummer 3a werden vor der Angabe ,,§ 132a
gemacht wurde." Abs. 2" die Wörter ,,§ 19 a Abs. 1 oder entgegen"
eingefügt.
46. In § 155 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach
b) In Nummer 7b werden vor der Angabe „132a
den Wörtern „nach § 119" die Wörter „sowie für den
Abs. 2" die Wörter ,,§ 19 a Abs. 1 oder entgegen"
Zeitraum, während dessen der Anspruch nach§ 117a
und nach den Wörtern „nicht vollständig erteilt oder
ruht," eingefügt.
die" die Wörter „in § 132 a Abs. 2 a und" einge-
fügt.
47. In § 157 wird nach Absatz 3 folgender Absatz einge-
fügt: 53. In § 237 wird nach der Angabe ,,§ 111 Abs. 2," die
,,(3a) Der Versicherte hat der Bundesanstalt die Bei- Angabe ,,§ 118 Abs. 4," eingefügt.
träge zu erstatten, soweit die Entscheidung, die zu
einem Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe 54. In § 238 wird die Jahreszahl „ 1992" durch die Jahres-
oder Unterhaltsgeld geführt hat, rückwirkend aufgeho- zahl „ 1994" ersetzt.
ben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat
für den Zeitraum, für den der Versicherte nach Satz 1 55. Nach § 2421 wird eingefügt:
erstattungspflichtig ist, ein weiteres Krankenversiche-
rungsverhältnis bestanden, so erstattet die Kranken- ,,§ 242m
kasse, die die Krankenversicherung nach den §§ 155 (1) § 34 Abs. 1, §§ 36, 40a Abs. 1 und 2, §§ 40b, 41
bis 161 durchführt, der Bundesanstalt die für diesen Abs. 3, §§ 41 a, 42 Abs. 2, § 49, §§ 56, 57 und 58
Zeitraum entrichteten Beiträge; der Versicherte wird Abs. 1 bin der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden
insoweit von der Erstattungspflicht nach Satz 1 befreit; Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Maß-
§ 155 Abs. 2 Satz 3 gilt nicht. Werden die beiden nahme vor dem 1. Januar 1993 begonnen hat, der
2052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Antragsteller vor dem 1. Januar 1993 in die Maßnah- (9) Die §§ 117 a und 142 sind für Ansprüche auf
me eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder Arbeitslosengeld nicht anzuwenden, wenn der Ar-
Leistungen vor dem 1. Januar 1993 bewilligt worden beitslose innerhalb der Rahmenfrist mindestens
sind. 360 Kalendertage vor dem 1. Januar 1993 in einer die
Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestan-
(2) § 62 a Abs. 1 bis 6, § 106 Abs. 3 Satz 2 in der bis den hat.
zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung ist auf
Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1993 entstanden (10) § 128 ist nicht anzuwenden, wenn
sind, weiterhin anzuwenden. 1. der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Ja-
nuar 1993 entstanden ist oder das Arbeitsverhält-
(3) § 62b ist in der bis zum 31. Dezember 1992
nis vor dem 1. Juli 1992 gekündigt oder die Auf-
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der
lösung des Arbeitsverhältnisses vor diesem Tag
Antragsteller vor dem 1. Januar 1993 in eine Maß-
vereinbart worden ist,
nahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat
oder solche Leistungen vor dem 1. Januar 1993 bewil- 2. der Arbeitgeber darlegt und nachweist, daß wegen
ligt worden sind. Insoweit ist § 62 e in der bis zum grundlegender Änderungen des Betriebs, in dem
31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin an- der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, dem Be-
zuwenden. trieb, dem Arbeitslosen oder einem anderen Arbeit-
nehmer des Betriebes öffentliche Anpassungshil-
(4) § 62c ist in der bis zum 31. Dezember 1992 fen auf der Grundlage des Artikels 56 § 2 des
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Vertrages über die Gründung der Europäischen
Antragsteller vor dem 1. Januar 1993 in einen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gewährt werden
Deutsch-Sprachlehrgang eingetreten ist und Leistun- und der Arbeitslose bis zum 31. Dezember 1995
gen beantragt hat oder Leistungen vor dem 1. Januar aus der Beschäftigung ausgeschieden ist. Dies gilt
1993 bewilligt worden sind. Insoweit ist § 62e in der auch für den Arbeitslosen, der seinen Arbeitsplatz
bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung wei- für einen bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftig-
terhin anzuwenden. Hat das Arbeitsamt Sprachförde- ten Arbeitnehmer freigemacht hat, für den im Fall
rungsleistungen unter Hinweis auf die Änderungen seines Ausscheidens die Voraussetzungen des
durch dieses Gesetz nur für einen begrenzten Zeit- Satzes 1 Nr. 2 vorgelegen hätten.
raum bewilligt, ist eine Verlängerung ausgeschlos-
sen. (11) Bei der Anwendung des§ 134 Abs. 3a Satz 1
Nr. 1 stehen vor dem 1. Januar 1993 liegende Zeiten,
(5) § 62d in der bis zum 31. Dezember 1992 gelten- in denen ein Aussiedler, der nach dem Bur'ldesvertrie-
den Fassung ist für Deutsch-Sprachlehrgänge weiter- benengesetz Rechte und Vergünstigungen in An-
hin anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1993 begon- spruch nehmen kann, seinen gewöhnlichen Aufenthalt
nen haben. in den Aussiedlungsgebieten hatte, dem gewöhn-
lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
(6) § 110 in der vom 1. Januar 1993 an geltenden gleich.
Fassung ist für Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht
anzuwenden, wenn der Arbeitslose innerhalb der Rah- (12) § 134 Abs. 3b, § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und
menfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 1. Ja- § 62 a Abs. 7 sind bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum
nuar 1993 in einer die Beitragspflicht begründenden 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin an-
Beschäftigung gestanden hat. Insoweit ist § 110 in der zuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs
bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung wei- auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Dezember
terhin anzuwenden. 1992 bestanden haben.
(7) § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c in der vom (13) § 188 ist in der bis zum 31. Dezember 1992
1. Januar 1993 an geltenden Fassung ist auch für geltenden Fassung in den Fällen der Absätze 2, 3
Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Ja- und 4 mit Ausnahme der durch die Teilnahme an
nuar 1993 entstanden sind, anzuwenden, wenn die einem Deutsch-Sprachlehrgang entstehenden Kosten
Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosen- sowie der Kosten nach § 62 d weiterhin anzuwen-
geld am 31. Dezember 1992 noch nicht unanfechtbar den."
war oder wenn gegen die Entscheidung an diesem
Tage ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsge- 56. § 249 a wird aufgehoben.
richt anhängig ist. Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld
gilt Satz 1 entsprechend. Für die Arbeitslosenhilfe gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Ent- 57. § 249c wird wie folgt geändert:
scheidung über den Anspruch die Bewilligung der a) In den Absätzen 4 und 6 wird die Jahreszahl „1992"
Arbeitslosenhilfe tritt. durch die Jahreszahl „ 1995" ersetzt.
(8) § 117 Abs. 2 Satz 3 in der vom 1. Januar 1993 b) In Absatz 5 wird die Jahreszahl „ 1991" durch die
an geltenden Fassung ist auch auf Ansprüche auf Jahreszahl „ 1995" ersetzt.
Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 1993 entstan- c) Die Absätze 3, 7 und 23 werden aufgehoben.
den sind, anzuwenden, wenn die Entscheidung über
den Anspruch auf Arbeitslosengeld am 31. Dezember
58. § 249 d wird wie folgt geändert:
1992 noch nicht unanfechtbar war oder wenn gegen
die Entscheidung an diesem Tage ein Verfahren vor a) In Nummer 1 Satz 1 und Nummer 4 wird jeweils die
dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Für An- Angabe „31. Dezember 1992" durch die Angabe
sprüche auf Unterhaltsgeld gilt Satz 1 entsprechend. ,,31. Dezember 1995" ersetzt.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2053
b) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10 c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
und 10 a eingefügt:
„Stellt der Berechtigte den Antrag nicht, ruht der
,,10. Für die Förderung von allgemeinen Maßnah- Anspruch auf Altersübergangsgeld vom Tag nach
men zur Arbeitsbeschaffung gilt bis zum Ablauf der Frist bis zu dem Tage, an dem der
31. Dezember 1995: Berechtigte Rente wegen Alters beantragt. Ist dem
a) Anstelle des Bundesdurchschnitts der Ar- Arbeitslosen eine Rente wegen Alters zuerkannt
beitslosenquote ist der Durchschnitt der und fällt der Rentenanspruch weg, so ruht der
Arbeitslosenquote des in Artikel 3 des Anspruch auf Altersübergangsgeld, soweit
Einigungsvertrages genannten Gebiets 1. die Voraussetzungen für den Rentenanspruch
zugrunde zu legen. nach dem zweiten Unterabschnitt des Zweiten
b) § 91 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, Abschnitts des Sechsten Buches Sozialgesetz-
daß juristische Personen des öffentlichen buch weiterhin erfüllt sind und
Rechts gefördert werden können, die Ar- 2. der um die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen
beiten im Sinne des § 91 Abs. 3 Nr. 2 und Krankenversicherung verminderte Monatsbe-
4 in Arbeitsamtsbezirken durchführen, in trag der Rente des ersten Kalendermonats, für
denen die Arbeitslosenquote nicht die den der Anspruch auf Rente zuerkannt worden
·Mindesthöhe erreicht. ist, die Höhe des auf diesen Monat entfallen-
c) Der Zuschuß kann abweichend von§ 94 den, ungekürzten Altersübergangsgeldes er-
Abs. 2 bis zu 90 vom Hundert betragen, reicht. Dabei wird der Kalendermonat mit
wenn für die zugewiesenen Arbeitnehmer 26 Tagen im Sinne des § 114 Satz 1 gerech-
Arbeitsentgelte vereinbart sind, die bei ei- net."
ner Arbeitszeit im Sinne des § 69 ange-
messen niedriger sind als die Arbeitsent- d) Absatz 8 wird aufgehoben.
gelte vergleichbarer nicht zugewiesener
Arbeitnehmer. 60. Nach§ 249g wird eingefügt:
d) Der Zuschuß kann abweichend von § 94 ,,§ 249h
Abs. 3 bis zu 100 vom Hundert betragen,
wenn in der Maßnahme überwiegend Ar- (1) Bis zum 31. Dezember 1997 kann die Bundes-
beitnehmer beschäftigt werden, deren Un- anstalt die Beschäftigung arbeitsloser Arbeitnehmer in
terbringung auf dem Arbeitsmarkt beson- Arbeiten, deren Durchführung in dem in Artikel 3 des
ders e.rschwert ist, oder wenn der Träger Einigungsvertrages genannten Gebiet der Verbesse-
eine Arbeitsförderungs-, Beschäftigungs- rung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der Ju-
und Strukturentwicklungsgesellschaft gendhilfe dienen soll, durch die Gewährung von Zu-
schüssen an Arbeitgeber nach den folgenden Vor-
(ABS) ist, und wenn für di~ zugewiesenen
schriften fördern.
Arbeitnehmer keine höheren als die in
Buchstabe c genannten Arbeitsentgelte (2) Die Bundesanstalt kann
vereinbart sind.
1. Empfänger von Arbeitslosengeld oder Arbeits-
e) Die Buchstaben c und d können auch bei losenhilfe, die vor Beginn des Arbeitsverhältnisses
Zahlung nicht verminderter Arbeitsentgel- mindestens drei Monate beim Arbeitsamt arbeits-
te angewendet werden, wenn die Arbeits- los gemeldet waren,
zeit der zugewiesenen Arbeitnehmer
80 vom Hundert der Arbeitszeit des § 69 2. Arbeitnehmer, die in einer nach den §§ 91 bis 96
nicht überschreitet. geförderten allgemeinen Maßnahme zur Arbeits-
beschaffung beschäftigt waren, und
10 a. § 128 findet keine Anwendung, wenn Arbeit-
nehmer nach einer mindestens zweijährigen 3. Arbeitnehmer mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld
beitragspflichtigen Beschäftigung in einem nach § 63 Abs. 4, deren Arbeitszeit in den letzten
Betrieb, der in dem in Artikel 3 des Eini- 13 Wochen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses
gungsvertrages genannten Gebiet gelegen jeweils höchstens zehn vom Hundert der Arbeits-
ist, bis zum 31. Dezember 1995 aus dieser zeit nach § 69 betragen hat,
Beschäftigung ausgeschieden sind."
unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des
59. § 249e wird wie folgt geändert: Arbeitsmarktes im Arbeitsamtsbeztrk in Maßnahmen
der in Absatz 3 genannten Art zuweisen, sofern diese
a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: Personen in absehbarer Zeit nicht in andere Arbeit
,, 1. arbeitslos ist, sich innerhalb von sechs Mona- oder in berufliche Ausbildungsstellen vermittelt wer-
ten seit dem Ausschelden aus dem Beschäfti- den oder an einer Maßnahme zur beruflichen Bildung
gungsverhältnis nach Absatz 1 beim Arbeits- oder zur Arbeitsbeschaffung teilnehmen können. Die
amt arbeitslos gemeldet und innerhalb dersel- Beziehungen zwischen den zugewiesenen Arbeitneh-
ben Frist Altersübergangsgeld beantragt hat,". mern und dem Arbeitgeber richten sich nach den
Vorschriften des Arbeitsrechts. Arbeitnehmer, die
b) Dem Absatz 3 wird folgende Nummer angefügt:
nicht zugewiesen sind, dürfen in dem notwendigen
„5. Bei der Anwendung des § 125 Abs. 2 tritt an die Umfange in der Maßnahme beschäftigt werden. § 93
Stelle der Frist von vier Jahren die Frist von Abs. 2 und 3, § 112 Abs. 5 Nr. 4 gelten entspre-
sechs Jahren." chend.
2054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Arbeiten, die der Umweltsanierung, der Verbes- Artikel 2
serung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der
Jugendhilfe dienen, können nach diesen Vorschriften Maßgabe
durch Zuschüsse zu den Lohnkosten von Arbeitneh- zum Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990
mern gefördert werden, die das Arbeitsamt den Arbeit-
gebern zugewiesen hat, wenn die Arbeiten wegen der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt 111 Nr. 1
Art des Sanierungs- oder Verbesserungsbedarfs als- Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Einigungsvertrages
bald durchzuführen sind und sie ohne Förderung nach vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
dieser Vorschrift nicht durchgeführt werden können. Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885,
Arbeiten im Bereich der sozialen Dienste oder der 1209) ist nicht mehr anzuwenden.
Jugendhilfe dürfen nur gefördert werden, wenn ihre
Träger die in § 10 des Bundessozialhilfegesetzes ge-
nannten Träger eigener sozialer Aufgaben oder Trä-
ger der freien Jugendhilfe sind. Grundsätzlich dürfen Artikel 3
im Bereich der Umweltsanierung oder der Verbesse- Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
rung der Umwelt nur Arbeiten gefördert werden, mit
deren Durchführung ein Wirtschaftsunternehmen be- Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember
auftragt ist; das gilt insbesondere für Arbeiten juristi- 1976 (BGBI. 1 S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 1
scher Personen des öffentlichen Rechts. Ausnahms- des Gesetzes vom 10. August 1992 (BGBI. 1S. 1494), wird
weise können Arbeiten gefördert werden, die der Trä- wie folgt geändert:
ger der Arbeiten selbst durchführt, wenn sie andern-
falls nicht ausgeführt würden.
1. § 18 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
(4) Der Zuschuß wird gewährt, wenn für die zuge- ,,(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugs-
wiesenen Arbeitnehmer Arbeitsentgelte vereinbart größe (Ost)) verändert sich zum 1. Januar eines jeden
sind, die bei einer Arbeitszeit im Sinne des § 69 ange- Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der
messen niedriger sind als die Arbeitsentgelte ver- für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der"
gleichbarer nicht zugewiesener Arbeitnehmer; an- Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch durch
dernfalls kann der Zuschuß nur gewährt werden, wenn den für dieses Kalenderjahr bestimmten vorläufigen
die Arbeitszeit der zugewiesenen Arbeitnehmer mehr Wert der Antage 1O zum Sechsten Buch Sozialgesetz-
als kurzzeitig (§ 102) ist, jedoch 80 vom Hundert der buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren,
Arbeitszeit des § 69 nicht überschreitet. Als Zuschuß durch achthundertvierzig teilbaren Betrag."
zum Arbeitsentgelt des zugewiesenen Arbeitnehmers
wird höchstens ein Betrag gewährt, der sich für den 2. § 109 wird wie folgt geändert:
einzelnen Arbeitnehmer nach den durchschnittlichen
a) Absatz 2 Satz 8 wird wie folgt gefaßt:
monatlichen Aufwendungen an Arbeitslosengeld und
Arbeitslosenhilfe einschließlich der Beiträge zur ,,Satz 1 gilt nicht für entsandte Werkvertragsarbeit-
Kranken- und Rentenversicherung aller Empfänger nehmer, die auf der Grundlage einer zwischenstaat-
von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe des Kalen- lichen Vereinbarung über die Beschäftigung von
derjahres in dem in Absatz 1 genannten Gebiet er- Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträ-
rechnet. Beträgt die Arbeitszeit des zugewiesenen gen tätig werden sowie für entsandte Beschäftigte,
Arbeitnehmers weniger als 80 vom Hundert der. Ar- die nach der Arbeitserlaubnisverordnung keiner Ar-
beitszeit des § 69, wird ein im Verhältnis zu dieser beitserlaubnis bedürfen, mit Ausnahme von Be-
Arbeitszeit gekürzter Zuschuß gewährt. Die Dauer der schäftigten, die firmeneigene Messestände auf-
Zuweisung soll 36 Monate nicht überschreiten. Der bauen, abbauen und betreuen oder die im Zusam-
Zuschuß wird nicht gezahlt, wenn anzunehmen ist, menhang mit Montage- und lnstandhaltungsarbei-
daß der Arbeitgeber Entlassungen zu dem Zweck ten sowie Reparaturen an gelieferten Anlagen und
vorgenommen hat, sich eine Förderung nach diesen Maschinen beschäftigt werden."
Vorschriften zu verschaffen. Der Bund trägt die Kosten b) Nach Absatz 2 Satz 8 werden folgende Sätze ange-
der Förderung, die dem Anteil der Arbeitslosenhilfe- fügt:
empfänger an der Gesamtzahl der Empfänger von
Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe und dem Anteil „Entsandte Werkvertragsarbeitnehmer nach Satz 8
haben bei Ausübung der Beschäftigung die Arbeits-
des durchschnittlichen Leistungssatzes für die Ar-
erlaubnis mitzuführen und auf Verlangen den in
beitslosenhilfe einschließlich der Beiträge zur gesetz-
lichen Renten- und Krankenversicherung am pau- § 107 Abs. 1 und 2 genannten Behörden vorzule-
schalierten Zuschuß im jeweiligen Kalenderjahr in gen. § 107 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend."
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet entsprechen. 3. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Nr. 6 wird folgende Nummer ange-
(5) Die Bundesanstalt kann zur Durchführung der fügt:
Absätze 2 bis 4 durch Anordnung das Nähere über
,,6 a. Entgegen § 109 Abs. 2 Satz 9 die Arbeits-
Voraussetzungen, Umfang, Dauer und Überwachung
der Förderung, Dauer der Zuweisung und über das erlaubnis nicht vorlegt."
Verfahren bestimmen. Sie kann den Zuschuß pau- b) In Absatz 4 werden die Wörter „nach Absatz 1 Nr. 6"
schalieren. Sie gibt die Höhe des Zuschusses im durch die Wörter „nach Absatz 1 Nr. 6 und 6a"
Bundesanzeiger bekannt." ersetzt.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2055
4. In § 112 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „nach § 111 b) In Absatz 5 werden die Wörter „31. Dezember 1990"
Abs. 1 Nr. 6 und 7" durch die Wörter „nach § 111 Abs. 1 durch „30. Juni 1993", die Wörter „29. Juni 1990"
Nr. 6, 6a und 7" ersetzt. durch „31. Dezember 1992" und die Wörter „Juni
1990" durch „Dezember 1992" ersetzt.
Artikel 4
2. § 90 b wird wie folgt geändert:
Änderung a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Krank-
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch heit" der Klammerzusatz durch die Wörter „nach den
§§ 27 bis 43a des Fünften Buches Sozialgesetz-
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch vom 18. Dezem-
buch" ersetzt und nach dem Wort „gewährt" ein
ber 1989 (BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337), zuletzt geän-
Komma und die Wörter „Krankengeld und Mutter-
dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991
schaftsgeld nach § 200 der Reichsversicherungs-
(BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt geändert:
ordnung längstens für 156 Tage" eingefügt.
1. In § 11 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(2 a) Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation .,(4) Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhält der
werden an Versicherte auch erbracht, Berechtigte in Höhe der Eingliederungshilfe für Aus-
siedler nach § 62a Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
1. wenn ohne diese Leistungen Rente wegen vermin-
gesetzes. § 112 Abs. 8, die §§ 112 a und 134 Abs. 1
derter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
Nr. 3 sowie die §§ 137 und 138 des Arbeitsförde-
2. wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Reha- rungsgesetzes sind nicht anzuwenden."
bilitation unmittelbar im Anschluß an medizinische
Leistungen der Träger der Rentenversicherung er-
3. § 105 b wird wie folgt geändert:
forderlich sind."
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. § 20 Abs. 4 erhält folgende Fassung: b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(4) Erhalten Versicherte, die die Voraussetzungen für ,,(2) § 90b ist in der bis zum 31. Dezember 1992
einen Anspruch auf Renten wegen verminderter Er- geltenden Fassung auf Ansprüche, die vor dem
werbsfähigkeit, auf große Witwenrente oder große Wit- 1. Januar 1993 entstanden sind, weiterhin anzu-
werrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit erfül- wenden."
len, von einem anderen Leistungsträger Rehabilita-
tionsleistungen, durch die die Zahlung einer Rente
abgewendet werden kann, ist bis zum Beginn der Re-
habilitationsleistung statt der Rente Ersatz-Übergangs-
geld zu zahlen. Absatz 3 Satz 2 ist an?uwenden." Artikel 6
Änderung der Verordnung
3. § 275 a wird wie folgt gefaßt: über das Ruhen von Lohnersatzleistungen
,,§ 275a nach dem Arbeitsförderungsgesetz
Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der Ren- bei zusammentreffen mit Versorgungs-
tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten so- leistungen der Versorgungssysteme
wie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ver-
ändern sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres Die Verordnung über das Ruhen von Lohnersatzleistun-
auf die Werte, die sich ergeben, wenn die für dieses gen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bei zusammen-
Kalenderjahr jeweils geltenden Werte der Anlage 2 treffen mit Versorgungsleistungen der Versorgungs-
durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten vorläufi- systeme vom 22. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 502) wird wie
gen Wert der Anlage 10 geteilt werden. Dabei ist von folgt geändert:
den ungerundeten Beträgen auszugehen, aus denen
die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet wurden. 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das
a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
Jahr, für das sie bestimmt werden, auf das nächst-
höhere Vielfache von 1 200 aufzurunden." „Der Altersrente im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 4 des
Arbeitsförderungsgesetzes stehen folgende Versor-
gungsleistungen der Sonderversorgungssysteme
Artikel 5 nach Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschafts-
überführungsgesetz gleich:
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
1. Vorruhestandsgeld, Invalidenrente bei Erreichen
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Be- besonderer Altersgrenzen und befristete erwei-
kanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1 S. 1565, terte Versorgung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1
1807), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes Buchstabe b bis d des Anspruchs- und Anwart-
vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2317), wird wie folgt schaftsüberführungsgesetzes,
geändert:
2. Übergangsrente und lnvalidenteilrente im Sinne
des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2
1. § 90a wird wie folgt geändert:
Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
a) Absatz 2 wird aufgehoben. führungsgesetzes."
2056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:
aa) Satz 1 sowie die Einleitung des Satzes 2 wer- „Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für
den wie folgt gefaßt:
a) Invalidenrenten und vergleichbare Renten und Ver-
„In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ruht sorgungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
der Anspruch auf Arbeitslosengeld voll. In den deren Zuerkennung nicht das volle Ruhen des An-
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ruht der spruchs auf Arbeitslosengeld begründet,
Anspruch auf Arbeitslosengeld".
b) Übergangsrenten, lnvalidenteilrenten und Dienstbe-
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt: schädigungsteilrenten im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1
„Ist die Versorgung wegen einer Anrechnung Buchstabe a und Nr. 2 Satz 1 des Anspruchs- und
nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 11 Abs. 3 Satz 2 Anwartschaftsüberf üh ru ngsgesetzes."
und Abs. 5 Satz 3 zweiter Halbsatz des An-
spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgeset- 3. Die§§ 13a und 14 werden aufgehoben.
zes oder wegen einer Einkommensanrechnung
nach der Verordnung über nicht überführte Lei-
stungen der Sonderversorgungssysteme der
DDR vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1174) ver- Artikel 8
mindert, tritt an die Stelle der zuerkannten Ver- Gesetz
sorgungsleistung die verminderte Versorgung."
über den Ausgleich von Aufwendungen
c) Folgender Absatz 3 wird eingefügt: für das Altersübergangsgeld
,,(3) Der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne
des § 118 Abs. 1 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgeset- § 1
zes steht die Dienstbeschädigungsteilrente im Sin- Ausgleich und Durchführung
ne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes gleich. Ab- (1) Die Träger der Rentenversicherung zahlen der Bun-
satz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend." desanstalt für Arbeit zum Ausgleich der Aufwendungen an
Altersübergangsgeld für das Jahr 1993 einen Betrag von
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Ver- 1 600 Millionen Deutsche Mark. Der Ausgleichsbetrag gilt
weisung „Absätze 1 und 2" wird durch die Verwei- als Rentenausgabe im Sinne der Vorschriften des Sech-
sung „Absätze 1 bis 3" ersetzt. sten Buches Sozialgesetzbuch.
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: (2) Der Ausgleichsbetrag wird in vier gleichen Teilbeträ-
,,§ 2 gen zum Ende eines Kalendervierteljahres des Jahres
1993 gezahlt.
Die Bundesanstalt darf bis zum Ablauf von sechs
Monaten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift zur Über- (3) Das Bundesversicherungsamt führt den Ausgleich
prüfung des Zusammentreffens von Arbeitslosengeld, und die Abrechnung zwischen den Trägern der Rentenver-
Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Altersübergangs- sicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie der
geld mit Versorgungsleistungen der Sonderversor- knappschaftlichen Rentenversicherung untereinander und
gungssysteme im Sinne des § 9 Abs. 1 des Anspruchs- die Verteilung auf die Träger der Rentenversicherung der
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes die dazu Arbeiter durch.
erforderlichen Daten einmalig bei den zuständigen Ver- (4) Für die Abrechnung und die Verteilung nach Ab-
sorgungsträgern oder bei der Bundesversicherungs-
satz 3 ist § 227 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
anstalt für Angestellte, die die Versorgungsleistungen
buch entsprechend anzuwenden. Dabei erfolgt die Ab-
auszahlt (§ 9 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwart-
rechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Renten-
schaftsüberführungsgesetzes), erheben. Die Daten
versicherung entsprechend dem Verhältnis, in dem die
dürfen nur zu dem genannten Zweck verarbeitet und
Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen Alters unter
genutzt werden. Eine Datei über die Bezieher von
Einbeziehung der im Wanderversicherungsausgleich zu
Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme
zahlenden und zu erstattenden Beträge zu den entspre-
darf die Bundesanstalt nicht führen. § 132a Abs. 2a
chenden Aufwendungen der Träger der Rentenversiche-
des Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend mit rung der Arbeiter und der Angestellten zusammen ste-
der Maßgabe, daß Kosten nicht zu erstatten sind."
hen.
§2
Artikel 7 Altersübergangsgeld
Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung § 249 e Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes ist auf
Ansprüche für das Jahr 1993 nicht anzuwenden. Wird
Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 einem Bezieher von Altersübergangsgeld für eine Zeit im
{BGBI. 1 S. 1929), zuletzt geändert durch § 2 der Verord- Jahre 1993 eine Rente wegen Alters bewilligt, so ist § 118
nung vom 22. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 502), wird wie folgt Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes für
geändert: Zeiten des Jahres 1993, längstens bis zum Beginn der
laufenden Zahlung der Rente nicht anzuwenden. Ist einem
1. In § 10 wird Nummer 3 gestrichen und das Komma Bezieher von Altersübergangsgeld im Jahre 1993 eine
nach den Wörtern „bedürftig ist" durch einen Punkt Rente wegen Alters bewilligt worden, so sind die Beiträge
ersetzt. zur gesetzlichen Rentenversicherung, die für das Jahr
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2057
1993 bis zum Beginn der laufenden Zahlung der Rente einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem
gezahlt worden sind, nicht zurückzuzahlen. Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgeho-
ben werden.
§3
Rente wegen Alters und Altersübergangsgeld
Artikel 10
Auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des
65. Lebensjahres für das Jahr 1993 wird das für denselben Inkrafttreten
Zeitraum gezahlte Altersübergangsgeld angerechnet.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
(2) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verordnungser-
Artikel 9 mächtigungen sowie Artikel 3 Nr. 1 und Artikel 4 Nr. 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1
Nr. 56 Buchstabe b (§ 249c Abs. 5) tritt mit Wirkung vom
Die auf den Artikeln 6 und 7 beruhenden Teile der dort 1. Januar 1992, Artikel 1 Nr. 53 (§ 238) mit Wirkung vom
geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils 1. April 1992 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
2058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Vierzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 16. Dezember 1992
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445,
2448), Nummer 2 geändert durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. August 1986 (BGBI. 1S. 1296), und auf Grund
des§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1
S. 1945, 1946), Absatz 3 geändert durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445), jeweils in
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem
Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530), verordnet der Bundesminister für
Gesundheit, hinsichtlich des § 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 22. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1162), werden der Anlage folgende Positionen angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
760 Albendazol und seine Salze 1.Januar 1998
Methyl(5-propylthio-2-benzimidazolcarbamat)
- zur Anwendung bei Menschen -
761 Amorolfin und seine Salze 1.Januar 1998
(± )-cis-2,6-Dimethyl-4-(2-methyl-3-( 4-tert-pentyl=
phenyl)-propyl]morpholin
762 Atracuriumbesilat 1. Januar 1998
2,2'-{Pentamethylenbis[2-(oxycarbonyl)ethyl]}bis=
( 1,2,3,4-tetrahydro-6,7-dimethoxy-2-methyl-1-veratryl=
isochinolinium)-dibenzolsulfonat
763 Azithromycin und seine Salze 1.Januar1998
(2R,3S,4R,5R,8R, 10R, 11 R, 12S, 13S, 14R')-13-(2,6-Didesoxy-
3-C,3-0-dimethyl-a-L-ribo-hexopyranosyloxy)-2-ethyl-
3,4, 10-trihydroxy-3,5,6,8, 10, 12, 14-heptamethyl-11-
(3,4,6-tridesoxy-3-dimethylamino-ß-D-xylo-hexopyranosyl=
oxy)-1-oxa-6-azacyclopentadecan-15-on
764 Benzquinamid und seine Salze 1.Januar 1998
3-Diethylcarbamoyl-1,3,4,6,7, 11 b-hexahydro-9, 10-di=
methoxy-2H-benzo[a]chinolizin-2-ylacetat
765 Calcipotriol und seine Salze 1.Januar1998
(5Z, 7 E,22E,24S)-24-Cyclopropyl-9, 10-secochola-
5, 7, 10(19),22-tetraen-1a,3ß,24-triol
766 L-Carnitin und seine Salze 1.Januar1998
(-)-3-Hydroxy-4-trimethylammoniobutyrat
- zur parenteralen Anwendung, ausgenommen
bei chronischer Hämodialyse -
767 Clodronsäure und ihre Salze 1.Januar 1998
(Dichlormethylen )diphosphonsäure
768 Crilanomer 1.Januar 1998
Poly( acrylonitril,stärke)
769 Croconazol und seine Salze 1.Januar1998
1-{ 1-(2-(3-Chlorbenzyloxy)phenyl]vinyl}imidazol
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2059
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
770 Didanosin und seine Salze 1.Januar1998
9-(2,3-Didesoxy-ß-D-ribofuranosyl)-9H-purin-6(1 H)-on
771 Enterococcus faecium. 1.Januar1998
- zur Anwendung bei Kälbern -
772 Gadopentetsäure und ihre Salze 1.Januar1998
Dihydrogen(N,N-bis{2-[bis(carboxymethyl)amino]ethyl}=
glycinato(5-) )gadolinat(2-)
773 Heparinfragment und seine Salze 1.Januar1998
Fragment von Heparin aus Schweinedarmmukosa nach
enzymatischer Spaltung mit Heparinase,
mittlere Molekularmasse 3000-6000
774 Hyaluronsäure und ihre Salze 1.Januar1998
- zur intraartikulären Injektion bei Menschen -
775 Ketorolac und seine Salze 1.Januar1998
(±)-5-Benzoyl-2,3-dihydro-1 H-pyrrolizin-1-carbonsäure
- zur Anwendung am Auge -
776 Malathion 1.Januar1998
Diethyl-( dimethoxythiophosphinoylthio )succinat
- zur Anwendung bei Menschen -
777 Meloxicam und seine Salze 1.Januar1998
4-Hydroxy-2-methyl-N-(5-methyl-2-thiazolyl)-2H-1,2-
benzothiazin-3-carboxamid-1 ,1-dioxid
- zur Anwendung bei Hunden -
778 Methylprednisolonaceponat 1.Januar1998
11 ß, 17,21-Trihydroxy-6a-methyl-1,4-pregnadien-3,20-
dion-21-acetat-17=-propionat
779 Nafarelin und seine Salze 1.Januar1998
5-Oxo-L-prolyl-L-h istidyl-L-tryptophyl-L-seryl-L-tyrosyl-
3-(2-naphthyl)-D-alanyl-L-leucyl-L-arginyl-L-prolylglycinamid
780 Nilvadipin und seine Salze 1.Januar1998
(5-lsopropyl)(3-methyl)[2-cyan-1,4-dihydro-6-methyl-4-(3-
nitrophenyl)-3,5-pyridindicarboxylat]
781 Pamidronsäure und ihre Salze 1.Januar1998
(3-Am ino-1-hydroxypropyl iden )d iphosphonsäu re
782 [6(RS)]-5,6,7,8-Tetrahydrobiopterin und seine Salze 1.Januar 1998
[6( RS)]-L-erythro-2-Amino-6-( 1,2-dihydroxypropyl)-5,6, 7,8-
tetrahydro-4(31-1)-pteridinon
783 Zubereitungen aus 1.Januar1998
Amphotericin B und seinen Salzen
33-(3-Amino-3,6-didesoxy-ß-O-mannopy=
ranosyloxy)-1,3,5,6,9, 11, 17,37-octahydroxy-15, 16, 18-
trimethyl-13-oxo-14,39-dioxabicyclo[33.3.1 ]nonatriaconta-
19,21,23,25,27,29,31-heptaen-36-carbonsäure
und
1,2-Distearoyl-sn-glycero(3)phospho(3)glycerol,Natriumsalz,
Hydriertem Phosphatidylcholin aus Sojabohnen,
Cholesterol
784 Zubereitungen aus 1.Januar1998
Diclofenac und seinen Salzen
o-(2,6-Dichloranilino)phenylessigsäure
und
Codein und seinen Salzen
4,5a-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-7-morphinen-6a-ol
2060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Ud. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
785 Zubereitungen aus 1.Januar1998
Miltefosin und seinen Salzen
o-Hexadecylphosphocholin
und
3-Propoxypropylenglycol,
3-Hexyloxypropylenglycol,
3-Nonyloxypropylenglycol
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1992
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2061
Verordnung
über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen
(Sportseeschifferscheinverordnung)
Vom 17. Dezember 1992
Auf Grund des § 7 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und leisten soll. Der Lenkungsausschuß besteht aus jeweils
des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der zwei Vertretern der beiden Verbände und der Lehrkräfte,
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 die an einer nautischen Ausbildungsstätte eine Lehrtätig-
(BGBI. 1 S. 541) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des keit ausüben oder ausgeübt haben.
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1
(2) Für die Zulassung zur Prüfung und die Erteilung der
S. 821) verordnet der Bundesminister für Verkehr, hin-
sichtlich des §. 12 im Einvernehmen mit dem Bundes- Sportsee- und Sporthochseeschifferscheine richten die
minister der Finanzen: nach § 2 beauftragten Verbände eine Zentrale Verwal-
tungsstelle in Hamburg ein, welche die Zulassungsvoraus-
setzungen prüft, den Erfordernissen entsprechend die Prü-
§ 1
fungstermine und Prüfungsorte festlegt, das Bestehen der
Anwendungsbereich Prüfung feststellt und die entsprechenden Scheine aus-
stellt.
(1) Führer von Yachten, Ausbildungs- und Traditions-
schiffen können als Nachweis ihrer Befähigung zum Füh-
ren dieser Fahrzeuge §4
1. in den Küstengewässern einen Sportseeschifferschein Prüfungskommissionen
und (1) Für die Abnahme der theoretischen und praktischen
2. in der weltweiten Fahrt einen Sporthochseeschiffer- Prüfung werden von der Zentralen Verwaltungsstelle Prü-
schein fungskommissionen gebildet. Die Prüfungskommission
besteht
nach den Vorschriften dieser Verordnung erwerben.
1. für die theoretische Prüfung aus einem Vorsitzenden
(2) Küstengewässer im Sinne dieser Verordnung sind und mindestens zwei weiteren Prüfern,
die Gewässer aller Meere bis zu 30 Seemeilen Abstand
von der Festlandküste sowie die Seegebi~te der Ost- und 2. für die praktische Prüfung aus einem Vorsitzenden und
Nordsee, des Kanals, des Bristolkanals, der Irischen und mindestens einem weiteren Prüfer.
Schottischen See, des Mittelmeeres und des Schwarzen (2) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen wer-
Meeres. Die weltweite Fahrt umfaßt alle Meere. den auf Vorschlag des Lenkungsausschusses vom Bun-
desminister für Verkehr und die übrigen Mitglieder der
§2 Prüfungskommissionen von dem Lenkungsausschuß be-
Beauftragung stellt. Der Bundesminister für Verkehr kann die Bestellung
der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen nach Anhö-
Der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche rung des Lenkungsausschusses widerrufen oder zurück-
Segler-Verband werden beauftragt, nach Maßgabe dieser nehmen, der Lenkungsausschuß kann die Bestellung der
Verordnung und der zu ihrer Durchführung vom Bundes- übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen widerrufen
minister für Verkehr erlassenen Richtlinien über Anträge oder zurücknehmen.
auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportseeschif-
ferscheins und des Sporthochseeschifferscheins zu ent- (3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen
scheiden, die Prüfungen abzunehmen, bei Bestehen der Inhaber des AG-Patentes nach der Schiffsoffizier-Aus-
Prüfung Sportseeschifferscheine und Sporthochseeschif- bildungsverordnung, des C-Scheins beider Verbände, des
ferscheine nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 auszu- Sporthochseeschifferscheins oder des Sporthochsee-
stellen sowie nach § 12 Kosten zu erheben. Sie unter- schifferzeugnisses sein und über eine mehrjährige Fahr-
stehen hierbei der Fachaufsicht des Bundesministers für praxis verfügen. Die Vorsitzenden der Prüfungskommis-
Verkehr, der sich bei der Fachaufsicht über die Zentrale sionen für die theoretische Prüfung sollen grundsätzlich
Verwaltungsstelle bei der Durchführung der Aufgaben eine Lehrtätigkeit an einer nautischen Ausbildungsstätte
nach § 3 Abs. 2 der Wasser- und Schiffahrtsdirektion ausüben oder ausgeübt haben.
Nordwest bedient.
§5
§3 Antrag
Ausschüsse (1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind an die Zen-
für Sportsee- und Sporthochseeschifferscheine trale Verwaltungsstelle(§ 3 Abs. 2) zu richten und müssen
(1) Die nach § 2 beauftragten Verbände richten einen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
gemeinsamen Lenkungsausschuß ein, der die einheitliche 1. Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und An-
Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben gewähr- schrift,
2062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. ein Lichtbild in der Größe 38 x 45 mm, das den Bewer- 1 . das 18. Lebensjahr vollendet hat,
ber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil erkennen läßt,
2. im Besitz eines Sportseeschifferscheins für Yachten mit
3. bei Beantragung des Sportseeschifferscheins der jeweiligen Antriebsart ist,
a) mit Antriebsmaschine den Sportbootführerschein- 3. den Nachweis erbringt, daß er nach Erwerb des Sport-
See und den Nachweis nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2, seeschifferscheins mindestens 1 000 Seemeilen auf
b) mit Antriebsmaschine und unter Segel den Sport- Yachten mit der jeweiligen Antriebsart, davon minde-
bootführerschein-See und die Nachweise nach § 6 stens 500 Seemeilen vor der theoretischen Prüfung, im
Abs. 2 Nr. 2, Seebereich zurückgelegt hat und dabei als Wachführer
eingesetzt war, und
4. bei Beantragung des Sporthochseeschifferscheins den
Sportseeschifferschein mit der jeweiligen Antriebsart 4. in einer theoretischen Prüfung seine Befähigung zum
und die Nachweise nach§ 6 Abs. 3 Nr. 3. Führen einer Yacht mit der jeweiligen Antriebsart in der
weltweiten Fahrt nachgewiesen hat.
(2) Der Bewerber wird erst dann zur Prüfung zugelas-
sen, wenn die nach Absatz 1 beizufügenden Unterlagen (4) Die mit dem Sportbootführerschein-See erteilten Auf-
vorliegen. lagen sind auch in den Sportseeschifferschein und den
Sporthochseeschifferschein aufzunehmen.
§6
Voraussetzungen für den Erwerb der Scheine §7
(1) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sportseeschif- Prüfungsanforderungen
ferschein für Yachten mit Antriebsmaschine nach dem (1) Die Prüfung zum Erwerb des Sportseeschiffer-
Muster der Anlage 1 erhalten, wenn er scheins soll zeigen, ob der Bewerber
1. im Besitz des Sportbootführerscheins-See gemäß § 1 1. ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiff-
der Sportbootführerscheinverordnung-See ist, fahrtsrechtlichen Vorschriften und
2. den Nachweis erbringt, daß er nach Erwerb des Sport- 2. die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-
bootführerscheins-See mindestens 1 000 Seemeilen technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer
auf Yachten, davon mindestens 500 Seemeilen vor der Yacht in den Küstengewässern
theoretischen Prüfung, im Seebereich zurückgelegt
hat, und hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.
3. in einer theoretischen und praktischen Prüfung seine (2) Die Prüfung zum Erwerb des Sporthochseeschiffer-
Befähigung zum Führen einer Yacht in Küstengewäs- scheins soll zeigen, ob der Bewerber
sern nachgewiesen hat. 1. ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiff-
(2) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sportseeschif- fahrtsrechtlichen Vorschriften und
ferschein für Yachten mit Antriebsmaschine und unter 2. die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-
Segel nach dem Muster der Anlage 1 erhalten, wenn er technischen Kenntnisse für das Führen einer Yacht in
1. im Besitz des Sportbootführerscheins-See ist, das der weltweiten Fahrt
16. Lebensjahr vollendet hat, hat.
2. a) in einer theoretischen und praktischen Prüfung beim (3) Die Einzelheiten des Inhalts und der Durchführung
Deutschen Segler-Verband nachgewiesen hat, daß der Prüfung werden in Durchführungsrichtlinien geregelt.
er die zum sicheren Führen einer Yacht unter Segel
auf den Seeschiffahrtsstraßen erforderlichen nauti-
schen und technischen Kenntnisse hat, zu ihrer §8
praktischen Anwendung fähig ist, mindestens 300 Durchführung der Prüfungen
Seemeilen auf Segelyachten zurückgelegt hat und
zusätzlich nachweist, daß er nach dieser Prüfung ( 1) Die theoretische Prüfung zum Erwerb des Sportsee-
und nach Erwerb des Sportbootführerscheins-See schifferscheins und des Sporthochseeschifferscheins be-
mindestens 700 Seemeilen auf Yachten im Seebe- steht aus einer schriftlichen und erforderlichenfalls einer
reich zurückgelegt hat, oder mündlichen Prüfung. Die praktische Prüfung wird an Bord
einer Yacht durchgeführt.
b) nachweist, daß er nach Erwerb des Sportbootfüh-
rerscheins-See mindestens 1 000 Seemeilen auf (2) Die Prüfungen werden von einer Prüfungskommis-
Yachten im Seebereich, davon mindestens 500 sion nach § 4 abgenommen, die mit Stimmenmehrheit
Seemeilen vor der theoretischen Prüfung als Wach- entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vor-
führer oder dessen Vertreter auf Segelyachten, zu- sitzende.
rückgelegt hat, und
(3) Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift zu
3. in einer theoretischen und praktischen Prüfung seine fertigen.
Befähigung zum Führen einer Yacht in Küstengewäs-
sern nachgewiesen hat. (4) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung
oder einer Teilprüfung ist frühestens nach Ablauf von zwei
(3) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sporthochsee-
Monaten möglich.
schifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine oder ei-
nen Sporthochseeschifferschein für Yachten mit Antriebs- (5) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens zum Er-
maschine und unter Segel nach dem Muster der Anlage 2 werb des Sportseeschiffer- und des Sporthochseeschiffer-
erhalten, wenn er scheins werden in Durchführungsrichtlinien geregelt.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2063
§9 2. für die Abnahme der praktischen Prü-
fung DM 75,
Ersatzausfertigung,
Ausstellung in anderen Fällen 3. für die Wiederholung eines Prüfungs-
teils DM 50,
(1) Ist ein Sportseeschifferschein oder ein Sporthoch-
seeschifferschein unbrauchbar geworden oder wird glaub- 4. für die Ablehnung oder die Rück-
haft gemacht, daß er verloren gegangen ist, stellt die nahme eines Antrages auf Zulassung
Zentrale Verwaltungsstelle auf Antrag eine Ersatz.ausferti- zur Prüfung DM 21,
gung aus, die als solche zu bezeichnen ist. Ein unbrauch- 5. für die Ausstellung des Sportseeschif-
bar gewordener Schein ist bei der Zentralen Verwaltungs- ferscheins DM 50,
stelle abzuliefern.
6. für die Ausstellung des Sporthoch-
(2) Gegen Vorlage eines vor dem 1. Januar 1994 ausge- seeschifferscheins DM 50,
stellten Sportseeschifferzeugnisses oder Sporthochsee- 7. für die Ausstellung in Verbindung mit
schifferzeugnisses oder sonstiger vom Bundesminister für Auflagen nach § 6 Abs. 4 DM 11,
Verkehr anerkannter Befähigungsnachweise und Fertig-
keitszeugnisse kann die Zentrale Verwaltungsstelle (§ 3 8. für die Ausstellung einer Ersatzaus-
Abs. 2) in Abstimmung mit dem Lenkungsausschuß (§ 3 fertigung nach § 9 Abs. 1 DM 50,
Abs. 1) Sportsee- und Sporthochseeschifferscheine aus- 9. für die Ausstellung eines Sportsee-
stellen, sofern die in Durchführungsrichtlinien festgelegten schifferscheins oder Sporthochsee-
Voraussetzungen erfüllt sind und eine Gleichwertigkeit schifferscheins nach § 9 Abs. 2 DM 50,
nachgewiesen wird.
10. für die Rücknahme eines Sportsee-
schifferscheins oder eines Sporthoch-
§ 10 seeschifferscheins nach § 10 DM 50,
Rücknahme 11. für die Zurückweisung des Wider-
Wird eine Fahrerlaubnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 spruchs oder Rücknahme des Wider-
Sportbootführerscheinverordnung-See in der jeweils gel- spruchs nach Beginn der sachlichen
tenden Fassung eingezogen, so ist gleichzeitig ein Sport-. Bearbeitung der Betrag,
der für die
seeschifferschein und ein Sporthochseeschifferschein zu-
rückzunehmen; der jeweilige Schein ist vom Inhaber un- Vornahme
verzüglich bei der Zentralen Verwaltungsstelle abzuliefern, der ange-
die hiervon die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest fochtenen
unterrichtet. Über die Wiederaushändigung des Sportsee- Amtshand-
schifferscheins oder des Sporthochseeschifferscheins ent- lung zu er-
scheidet die Wasser- und Schiffahrtsdire~tion Nordwest. heben wäre,
mindestens
DM 40,
§ 11 12. Reisekosten der Prüfungskommission
nach der Reisekostenstufe B des
Verzeichnis
Bundesreisekostengesetzes.
(1) Die Zentrale Verwaltungsstelle führt für Zwecke der
(2) Die Kosten für die Amtshandlungen werden von
Rücknahme eines vorhandenen Sportseeschifferscheins
der Zentralen Verwaltungsstelle im Auftrag des Bundes-
und Sporthochseeschifferscheins nach § 10 ein einheitli-
ministers für Verkehr nach Maßgabe der Durchführungs-
ches Verzeichnis der Inhaber der ausgestellten Sportsee-
richtlinien erhoben und eingezogen.
und Sporthochseeschifferscheine. In das Verzeichnis sind
das Datum der Ausstellung des Scheins, Name, Geburts-
datum und Geburtsort des Inhabers, in den Fällen des § 9 § 13
Abs. 1 das Datum der Ausstellung einer Ersatzausferti- Änderung
gung, in den Fällen der Rücknahme eines Sportseeschif- der Sportbootführerscheinverordnung-See
ferscheins und Sporthochseeschifferscheins nach § 1O die
Ablieferung des jeweiligen Scheins einzutragen. Die Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. De-
zember 1973 (BGBI. 1 S. 1988), zuletzt geändert durch die
(2) Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur an Ge- Verordnung vom 8. August 1989 (BGB!. 1 S. 1583), wird
richte und Strafverfolgungsbehörden für Zwecke der Ver- wie folgt geändert:
folgung von Straftaten oder an Seeämter für Zwecke der
Seeunfalluntersuchung erteilt werden. 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird in der Klammer nach dem Wort
,,Sportbootführerschein" das Wort ,,-See" eingefügt.
§ 12 b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Gebühren und Auslagen ,,Der Sportbootführerschein-See oder, wenn vor-
handen, der Sportseeschifferschein oder der Sport-
(1) Es werden folgende Gebühren und Auslagen er- hochseeschiffer~chein nach der Sportseeschiffer-
hoben: scheinverordnung vom 17. Dezember 1992
1. für die Abnahme der theoretischen (BGBI. 1 S. 2061) in der jeweils geltenden Fassung
Prüfung DM 100, oder ein in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichnetes
2064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Befähigungszeugnis ist beim Führen von Sport- § 14
booten mitzuführen und den zur Kontrolle befugten
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändi-
gen." (1) Die §§ 2, 3 und 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1
2. In § 12 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Sportboot- Nr. 9 und Abs. 2 und § 13 treten am 1. Januar 1993 in
führerschein," die Wörter „den Sportseeschifferschein, Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1994
den Sporthochseeschifferschein," eingefügt. in Kraft.
3. § 14 wird gestrichen. § 15 wird § 14.
(2) Die Bekanntmachung für die Einführung von Sport-
4. Die Anlage zur Sportbootführerscheinverordnung-See seeschiffer- und Sporthochseeschifferprüfungen an den
wird wie folgt geändert: Seefahrtschulen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Auf der Vorderseite des Führerscheinformulars wird derungsnummer 9513-3-1, veröffentlichten bereinigten
unter dem Wort „Sportbootführerschein" mittig der Zu- Fassung, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer
satz „See" hinzugefügt. Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2065
Anlage 1
Rückseite Vorderseite
Befähigung / Qualification / Oualification / Habilitaci6n BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Der Inhaber dieses Zertifikates ist befähigt zum Führen von Yachten
mit Antriebsmaschine*/ unter Segel' auf den Küstengewässern aller
Meere bis zu 30 Seemeilen Abstand von der Festlandküste sowie für
die Seegebiete der Ost- und Nordsee, des Kanals, des Bristolkanals,
der Irischen und Schottischen Sec sowie des Mittelmeeres und des
Schwarzen Meeres.
The holder of the present Ccrtificate is duly qualified to navigate any
power-driven*/ sailing yacht* in the coastal waters of any sea at any
distance not exceeding 30 nautical miles frorn the nearest land as
weil as anywhere in tt1e Baltic and the North Sea, the English and the
Bristol Channel, the lrish, the Scottish, the Mediterranean and the
Black Sea.
Le titulaire du present certificat est düment qualifie a naviguer taut
yacht a propulsion par moteur' / a voile* dans les eaux cötieres de
taute mer a taute distance de la terre la plus proche ne depassant
pas 30 rnilles marins ainsi que partout dans la Mer Baltique, la Mer
du Nord, la Manche, le Canal de Bristol, la Mer d'lrlande, la Mer
d'Ecosse, la Mediterranee et la Mer Noire.
EI titular de este certificado es apto para conducir yates a mäquina
motriz* / a la vela* en las aguas costeras de todos los mares en una
distancia de hasta 30 millas marinas de la costa asi como en las
aguas de! Mar Bältico y de! Mar de! Norte, de! Canal de la Mancha,
de! Canal de Bristol, de! Mar de lrlanda y del Mar de Escocia, del Mar
Mediterraneo y del Mar Negro. SPORTSEE-
• Nichtzutreffendes streichen (siehe Innenseite) SCHIFFERSCHEIN
• Cancel if not applicable (see inside)
• Biffer la mention inutile (voir page interieure)
• Tachese lo que no proceda (vease adentro)
O Bundesdruckerei
Innenseiten
Herrn
Frau
Fräulein------------------
(Vor- und Zuname)
geboren am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Lichtbild des Inhabers
35 x 45mm
geboren in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Straße-------------------
.. ------- ...
Wohnort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
wird hiermit im Auftrage des Bundesministers für Ver-
kehr die Befähigung (§ 2 der Sportseeschifferschein-
Sr~p~:--) _J
verordnung) zum Führen von ..
, ,'
Yachten
mit Antriebsmaschine*/unter Segel*
(Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)
in Küstengewässern bescheinigt und der Sportsee-
schifferschein
Nr. (Ort und Datum der Ausstellung)
ausgestellt. Auflagen nach§ 2 Abs. 3 SpbootFüV-See:
Deutscher Motoryachtverband e. V.
Deutscher Segler-Verbande. V. (/~rempe:·-)
• Nichtzutreffendes bitte streichen (Unterschrift)
................ ___ ... _,., ... ,'
~-----------------~---------------'
2066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 2
Rückseite Vorderseite
Befähigung/ Qualification / Qualification / Habilitaciön BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Der Inhaber dieses Zertifikates ist befähigt zum Führen
von Yachten mit Antriebsmaschine*/ unter Segel* auf
allen Meeren.
The holder of the present Certificate is duly qualified
to navigate any power-driven*/ sailing yacht* in any
sea area.
Le titulaire du present certiticat est düment qualifie
a naviguer tout yacht a propulsion par moteur* / a
voile* en toute mer.
EI titular de este certificado es apto para conducir
yates a maquina motriz* / a la vela* en las aguas
costeras de todos los mares.
SPORTHOCHSEE-
* Nichtzutreffendes streichen (siehe Innenseite) SCHIFFERSCHEIN
* Cancel if not applicable (see inside)
* Bifler la mention inutile (voir page interieure)
* Tachese lo que no proceda (vease adentro)
O Bundesdruckerei
Innenseiten
Herrn
Frau
Fräulein _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(Vor- und Zuname)
Lichtbild des Inhabers
geboren am __________________
35 x 45 mm
geboren in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Straße--------------------
Wohnort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
wird hiermit im Auftrage des Bundesministers für Ver-
kehr die Befähigung (§ 2 der Sportseeschifferschein-
/----~.~p~:) _J
verordnung) zum Führen von ....... .., ..
Yachten
mit Antriebsmaschine*/unter Segel*
(Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)
in der weltweiten Fahrt bescheinigt und der Sport-
hochseeschifferschein
Nr. (Ort und Datum der Ausstellung)
ausgestellt. Auflagen nach§ 2 Abs. 3 SpbootFüV-See:
Deutscher Motoryachtverband e. V.
Deutscher Segler-Verband e. V. /-::s.tempe'.:)
* Nichtzutreffendes bitte streichen (Unterschrift)
---,--------------------~
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2067
Erste Verordnung
zur Änderung der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung
Vom 17. Dezember 1992
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Nr. 6 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), der durch
Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370)
eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr:
Artikel 1
Änderung der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung
Die Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung vom 28. September
1989 (BGBI. 1S. 1809), geändert durch Anlage I Kapitel XI Sachgebiet C Ab-
schnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1106), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „1. Juli 1991 387,30 DM" die
Angabe „sowie ab 1. Januar 1993 499,00 DM" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „1. Juli 1991 23,30 DM" die Angabe
,,sowie ab 1. Januar 1993 34,00 DM" eingefügt.
2. § 5 wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Bonn.den 17. Dezember1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
2068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über die Betriebsdienste der Flugsicherung
{FSBetrV)
Vom 17. Dezember 1992
Auf Grund des§ 32 Abs. 4 Nr. 3 des Luftverkehrsgeset- Flugplätzen mit Flugplatzkontrolle zur sicheren, geord-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar neten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs. Die
1981 (BGBI. 1 S. 61 ), der durch Artikel 1 Nr. 16 Buch- Flugverkehrskontrolle soll insbesondere
stabe c des Gesetzes vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370)
eingefügt worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes 1. Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen in der Luft
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt- und auf den Rollfeldern der Flugplätze verhindern;
machung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1 2. Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen und ande-
S. 372), in Verbindung mit § 63 Nr. 2 des Luftverkehrs- ren Fahrzeugen sowie sonstigen Hindernissen auf den
gesetzes in der vorgenannten Fassung, zuletzt geändert Rollfeldern der Flugplätze verhindern.
durch das Gesetz vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370),
verordnet der Bundesminister für Verkehr:
§5
1. Abschnitt Umfang
Allgemeine Regeln (1) Flugverkehrskontrolle ist durchzuführen für:
1. Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten
§ 1 Luftraum;
Grundlagen
2. Flugplatzverkehr an Flugplätzen mit Flugplatzkontrolle;
Die Flugsicherungsbetriebsdienste sind nach Maßgabe
dieser Verordnung und den von dem Flugsicherungs- 3. Flüge nach Sichtflugregeln, soweit sie gemäß den Be-
unternehmen nach § 25 erlassenen Betriebsanweisungen stimmungen der Luftverkehrs-Ordnung innerhalb des
durchzuführen. kontrollierten Luftraumes der Flugverkehrskontrolle
unterliegen.
§2
Betriebszeiten (2) Die Flugverkehrskontrolle kann auch· andere Fälle
erfassen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die
Die Betriebszeiten für die Flugsicherungsbetriebsdienste
Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Si-
sind von dem Flugsicherungsunternehmen festzulegen
cherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt erforderlich ist.
und in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen.
§3 §6
Zusammenarbeit Arten der Flugverkehrskontrolle
mit den Haltern von Luftfahrzeugen
Die Flugverkehrskontrolle ist durchzuführen als
Die Flugsicherungsbetriebsdienste haben soweit wie
möglich die Halter und Führer von Luftfahrzeugen bei der 1. Flugplatzkontrolle;
Erfüllung ihrer Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen
2. Anflugkontrolle;
Flugbetriebsabwicklung zu unterstützen. Zu diesem Zweck
stellen sie den Haltern und Führern von Luftfahrzeugen auf 3. Bezirkskontrolle.
Anforderung die vorhandenen notwendigen Informationen
zur Verfügung.
§7
2. Abschnitt Zuständigkeit der Flugverkehrskontrollstellen
Flugverkehrskontrolle (1) Die Flugverkehrskontrollstellen führen ihre Dienste in
den ihnen zugewiesenen Zuständigkeits- und Verfahrens-
§4 bereichen durch. Diese Bereiche sind von dem Flugsiche-
Aufgabe rungsunternehmen festzulegen.
Flugverkehrskontrolle ist die Überwachung und Lenkung (2) Für die Kontrolle eines Luftfahrzeuges ist zu jedem
der Bewegungen im Luftraum und auf den Rollfeldern von Zeitpunkt nur eine Flugverkehrskontrollstelle zuständig.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2069
§8 4. Abschnitt
Durchführung Fluginformationsdienst
(1) Die Durchführung der Flugverkehrskontrolle umfaßt
§ 12
1. das Feststellen der Verkehrslage auf Grund der ein-
gehenden Informationen, insbesondere der Flugpläne, Aufgabe
Radardaten und der Standort- und Höhenmeldungen;
Der Fluginformationsdienst gibt den Führern von Luft-
2. das Erlassen von Verfügungen, das Erteilen von Flug- fahrzeugen Informationen und Hinweise, die für die
verkehrskontrollfreigaben und die Herausgabe von sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen
Verkehrsinformationen. erforderlich sind.
(2) Die Durchführung der Flugverkehrskontrolle hat Vor- § 13
rang vor der Herausgabe von Verkehrsinformationen.
Umfang
Der Fluginformationsdienst ist von den Flugverkehrs-
3. Abschnitt kontrollstellen für Flüge, die der Flugverkehrskontrolle un-
terliegen, sowie für andere Flüge, bei denen Sprechfunk-
Verkehrsflußregelung,
verbindung besteht, durchzuführen. Die Durchführung des
Steuerung der Luftraumnutzung Fluginformationsdienstes hat hinter der Durchführung der
und Vorrang Flugverkehrskontrolle zurückzustehen.
§9 § 14
Verkehrsflußregelung Flugverkehrsberatungsdienst
(1) Die Verkehrsflußregelung soll Überlastsituationen Ist die Durchführung der Flugverkehrskontrolle auf
bei der Flugverkehrskontrolle verhindern, den Verkehrs- Grund unzureichender Informationen über den Flugver-
ablauf möglichst flüssig und wirtschaftlich gestalten und kehr nach Instrumentenflugregeln in einem Luftraum nicht
dazu geeignete Maßnahmen der Planung und Steuerung möglich, kann dort im Rahmen eines erweiterten Fluginfor-
treffen. mationsdienstes ein Flugverkehrsberatungsdienst durch-
(2) Für die Verkehrsflußregelung gelten die vom Bun- geführt werden. Mit Hilfe des Flugverkehrsberatungsdien-
desminister für Verkehr erlassenen Richtlinien. Darüber stes werden der Flugsicherung bekannte Luftfahrzeuge,
hinaus sind bei grenzüberschreitenden Flügen die Vorga- die Flüge nach Instrumentenflugregeln im unkontrollierten
ben der Organisation. EUROCONTROL im Rahmen der Luftraum durchführen, untereinander gestaffelt.
zentralen europäischen Verkehrsflußregelung zu beach-
ten.
§ 10
Steuerung der Luftraumnutzung 5. Abschnitt
Besondere Nutzungen des Luftraumes, insbesondere
Flugalarmdienst
überregionale Luftfahrtveranstaltungen, militärische Groß-
manöver, Flüge durch Gebiete mit Flugbeschränkungen
und sonstige besondere Flugvorhaben, sind in enger Zu- § 15
sammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Stellen Aufgabe
zu koordinieren. Die zur Abwehr von Gefahren für die
Sicherheit oder Ordnung erforderlichen Mitteilungen sind Der Flugalarmdienst benachrichtigt die für die Durchfüh-
rechtzeitig zu veröffentlichen. rung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge
zuständigen Stellen über den notwendigen Einsatz des
Such- und Rettungsdienstes und unterstützt diese Stel-
§ 11
len.
Vorrang § 16
Bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle ist fol- Alarmstufen
genden Flügen in der angegebenen Reihenfolge Vorrang
einzuräumen: (1) Zur Durchführung des Flugalarmdienstes sind Alarm-
stufen eingerichtet. Sie werden unterteilt in die Ungewiß-
1. Flüge, bei denen der Luftfahrzeugführer eine Notlage heitsstufe, die Bereitschaftsstufe und die Notstufe. Im
erklärt hat oder bei denen eine Notlage offensichtlich Festen Flugfernmeldedienst (§ 22) sind für die Alarm-
ist, einschließlich der von einem widerrechtlichen Ein- stufen folgende Bezeichnungen zu verwenden:
griff betroffenen oder bedrohten Flüge;
a) für die Ungewißheitsstufe: INCERFA,
2. Schutzflüge der Luftverteidigung;
b) für die Bereitschaftsstufe: ALERFA,
3. Flüge im Such- und Rettungseinsatz;
c) für die Notstufe: DETRESFA.
4. Flüge mit kranken und verletzten Personen, die soforti-
ger ärztlicher Hilfe bedürfen; (2) Die Ungewißheitsstufe ist zu erklären, wenn
5. Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsober- 1. innerhalb von 30 Minuten nach einer fälligen Meldung
häuptern nach den Bestimmungen des Bundesministers keine Nachricht über das Luftfahrzeug eingegangen ist
für Verkehr. oder
2070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. ein Luftfahrzeug innerhalb von 30 Minuten § 18
a) nach der vorgesehenen Ankunftszeit, die der Flug- Flugberatungsstellen
verkehrskontrollstelle übermittelt wurde, oder
Die Flugberatungsstellen werden in den Nachrichten für
b) nach der von der Flugverkehrskontrollstelle errech- Luftfahrer bekanntgegeben.
neten späteren Ankunftszeit
noch nicht angekommen ist. § 19
Nachrichten für Luftfahrer
(3) Die Bereitschaftsstufe ist zu erklären, wenn
1. die in der Ungewißheitsstufe eingeleiteten Nachfor- (1) Das Flugsicherungsunternehmen veröffentlicht
schungen ergebnislos verlaufen sind oder Nachrichten für die Luftfahrt
2. ein Luftfahrzeug eine Flugverkehrskontrollfreigabe für a) in den „Nachrichten für Luftfahrer {NfL)" in deutscher
die Landung erhalten hat und nicht innerhalb von 5 Mi- Sprache,
nuten nach der voraussichtlichen Landezeit gelandet b) im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publi-
ist und keine Sprechfunkverbindung mehr besteht oder cation - AIP) in deutscher und in englischer Sprache,
eine Meldung über die Beeinträchtigung der Betriebs-
c) als „NOTAM" in englischer Sprache; soweit eine Ver-
sicherheit des Luftfahrzeuges eingegangen ist, ohne
breitung nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
daß eine Notlandung erforderlich wird, oder
vorgesehen ist, können „NOTAM" auch in deutscher
3. ein Luftfahrzeug von einem widerrechtlichen Eingriff Sprache veröffentlicht werden,
betroffen oder bedroht ist.
d) als „Aeronautical Information Circular (AIC)" in deut-
scher und englischer Sprache.
(4) Die Notstufe ist zu erklären, wenn
Die Nachrichten werden den Beziehern auf dem Postweg
1. die in der Bereitschaftsstufe angestellten Versuche, die
zugesandt mit Ausnahme der „NOTAM", deren Verbrei-
Sprechfunkverbindung wieder herzustellen, ergebnis-
tung fernschriftlich erfolgt.
los verlaufen sind und weitere Nachforschungen auf die
Wahrscheinlichkeit hinweisen, daß das Luftfahrzeug (2) In den NfL sind bekanntzumachen:
sich in einer Notlage befindet, oder
a) Anordnungen für die Luftfahrt,
2. der mitgeführte Treibstoffvorrat als verbraucht oder für
b) Informationen und Hinweise für die Luftfahrt, die keiner
die sichere Beendigung des Fluges als unzureichend
internationalen Verbreitung bedürfen.
angesehen werden muß oder
3. eine Meldung vorliegt, nach der die Betriebssicherheit (3) Im Luftfahrthandbuch sind alle Anordnungen, Infor-
eines Luftfahrzeuges derart beeinträchtigt ist, daß eine mationen und Hinweise für die Luftfahrt zu veröffentlichen,
Notlandung wahrscheinlich ist, oder die für einen unbefristeten Zeitraum gültig sind., Sie sind
durch „Amendments {AMD)" auf· dem neuesten Stand zu
4. eine Meldung vorliegt oder die Wahrscheinlichkeit be- halten. Anordnungen, Informationen und Hinweise von
steht, daß das Luftfahrzeug eine Notlandung durchführt befristeter Dauer werden dem Luftfahrthandbuch jeweils in
oder durchgeführt hat. Form von „Supplements (SUP)" beigefügt.
(5) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 sind zu (4) Als „NOTAM" sind Anordnungen und Informationen
beenden; wenn bekannt wird, daß das Luftfahrzeug weder für die Luftfahrt über das Feste Flugfernmeldenetz (§ 23)
von schwerer unmittelbarer Gefahr bedroht ist noch sofor- zu verbreiten, wenn eine rechtzeitige Bekanntgabe auf
tiger Hilfeleistung bedarf. dem Postweg nicht mehr möglich ist und sie auf dem
fernschriftlichen Wege sichergestellt werden kann. Wenn
diese Nachrichten für einen längeren Zeitraum gültig sind,
sind sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusätzlich in
den NfL und/oder im Luftfahrthandbuch bekanntzumachen.
6. Abschnitt
(5) Als „AIC" sind Anordnungen sowie Informationen und
Flugberatungsdienst Hinweise für die Luftfahrt bekanntzumachen, die nicht im
Luftfahrthandbuch aufzunehmen oder als „NOTAM" zu
§ 17 veröffentlichen sind, deren Verbreitung jedoch auf Grund
der internationalen Verflechtung auf dem Gebiete der Luft-
Aufgabe fahrt im rechtlichen, betrieblichen und technischen Bereich
Der Flugberatungsdienst umfaßt oder im Interesse der Flugsicherheit zweckdienlich er-
scheint.
1. die Sammlung, Auswertung und Bekanntmachung der
Nachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüssi- § 20
ge Durchführung von Flügen notwendig ist;
Internationale Verbreitung
2. die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von
Flugplänen; Nachrichten für die Luftfahrt mit Ausnahme der NfL nach
§ 19 Abs. 1 Buchstabe a sind nach Maßgabe von Richtli-
3. die Beratung der Luftfahrzeugführer bei der Flugvor-
nien des Bundesministers für Verkehr zu veröffentlichen
bereitung;
und zur Gewährleistung einer sicheren, geordneten und
4. die Herstellung und Veröffentlichung von Luftfahrt- flüssigen Durchführung des Flugbetriebs international zu
karten. verbreiten.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2071
7. Abschnitt 8. Abschnitt
Flugfernmeldedienst Dokumentation von Betriebsdaten
§ 21 § 24
Aufgabe Aufzeichnung
des Flugfernmeldeverkehrs
Der Flugfernmeldedienst hat die für eine sichere, geord- und der Radardaten
nete und flüssige Abwicklung des Flugverkehrs erforder-
lichen Flugsicherungsinformationen zu übermitteln. (1) Der Flugfernmeldeverkehr ist aufzuzeichnen. Das-
selbe gilt für die in der Flugverkehrskontrolle verwendeten
Radardaten.
(2) Schriftliche Aufzeichnungen des Flugfernmeldever-
§ 22
kehrs sind mindestens neunzig Tage, elektromagnetische
Arten der Übermittlung, Aufzeichnungen mindestens dreißig Tage und Aufzeich-
Flugfernmeldestellen nungen von Radardaten mindestens vierzehn Tage, be-
ginnend mit dem Tage der Aufzeichnung, aufzubewahren.
(1) Die Übe,:mittlung der Flugsicherungsinformationen Aufzeichnungen, deren Inhalt Gegenstand einer behörd-
ist als Fester Flugfernmeldedienst, Beweglicher Flugfern-
lichen oder gerichtlichen Untersuchung ist, sind bis zum
meldedienst und Flugrundfunkdienst durchzuführen.
Abschluß der Untersuchung aufzubewahren.
(2) Fester Flugfernmeldedienst ist die Nachrichtenüber-
mittlung im Festen Flugfernmeldenetz. Beweglicher Flug- 9. Abschnitt
fernmeldedienst ist die Nachrichtenübermittlung zwischen
Boden- und Luftfunkstellen und zwischen Luftfunkstellen. Schlußvorschriften
Flugrundfunkdienst ist das Ausstrahlen von Informationen
für die Luftfahrt. § 25
Betriebsanweisungen
(3) Zur Durchführung des Festen Flugfernmeldedienstes
sind, soweit erforderlich, von dem Flugsicherungsunter- Die zur,0urchführung der§§ 1 bis 24 dieser Verordnung
nehmen Flugfernmeldestellen einzurichten. notwendigen Einzelheiten sind von dem Flugsicherungs-
unternehmen in Betriebsanweisungen zu regeln.
§ 23 § 26
Durchführung Ordnungswidrigkeiten
(1) Zur Durchführung des Festen Flugfernmeldedienstes Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes
sind von dem Flugsicherungsunternehmen die erforder- über Ordnungswidrigkeiten ist das Luftfahrt-Bundesamt für
lichen Fernmeldeeinrichtungen zu schaffen und zu be- die Flugsicherungsaufgaben nach § 27c des Luftver-
treiben. kehrsgesetzes.
§ 27
(2) Die Frequenzen für den beweglichen Flugfernmelde- Inkrafttreten
dienst und für den Flugrundfunkdienst werden von dem
Flugsicherungsunternehmen festgelegt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1992
Der Bundesminist.er für Verkehr
Günther Krause
2072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Beauftragung des Flugplankoordinators
Vom 17. Dezember 1992
Auf Grund des§ 31 a des Luftverkehrsgesetzes, der durch das Zehnte Gesetz
zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370)
eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr:
§ 1
(1) Als Flugplankoordinator wird Herr Claus Ulrich, geboren am 10. September
1945, mit der Wahrnehmung der in § 27 a des Luftverkehrsgesetzes genannten
Auf gaben beauftragt.
(2) Der Flugplankoordinator kann Hilfspersonen einsetzen, die unter seiner
Leitung Aufgaben der Flugplankoordinierung wahrnehmen.
(3) Der Dienstsitz des Flugplankoordinators ist der Flughafen Frankfurt/Main.
(4) § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
Anwendung.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Bonn,den 17. Dezember1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2073
Verordnung
über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
(FSAV)
Vom 17. Dezember 1992
Auf Grund des§ 32 Abs. 4 Nr. 2 des Luftverkehrsgeset- 5. einem Funkentfernungsmeßgerät (DME-lnterrogator).
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar (2) Für Anflüge nach dem Instrumenten-Landesystem
1981 (BGBI. 1 S. 61 ), der durch Artikel 1 Nr. 16 Buch- (ILS) müssen Flugzeuge ausgerüstet sein mit:
stabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370)
eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für 1. einem Empfangsgerät für die Signale von ILS-Lande-
Verkehr: kurssendern (1 LS-Landekursempfangsanlage);
2. einem Empfangsgerät für die Signale von ILS-Gleit-
§ 1 wegsendern (1 LS-Gleitwegempfangsanlage);
Geltungsbereich 3. einem UKW-Empfangsgerät mit einer Anzeigeeinrich-
Luftfahrzeuge, die im deutschen Luftraum betrieben tung für die Signale der Markierungsfunkfeuer;
werden, müssen mit der für die sichere Durchführung der 4. einem Gerät für die gemeinsame Anzeige der Signale
Flugsicherungsverfahren notwendigen Flugsicherungsaus- der ILS-Landekurs- und Gleitwegsender.
rüstung nach den Vorschriften dieser Verordnung ausge- (3) Die Benutzung von Flächennavigationsausrüstungen
rüstet sein.
ist auf dafür vom Bundesminister für Verkehr festgelegten
und in den Nachrichten für Luftfahrer veröffentlichten Flug-
§2 verkehrsstrecken oder auf den von der zuständigen
Beschaffenheit und Betriebstüchtigkeit Flugverkehrskontrollstelle individuell zugewiesenen Direkt-
der Flugsicherungsausrüstung streckenführungen zulässig, wenn ein seitlicher Naviga-
tionsfehler von ± 5 NM mit einer Wahrscheinlichkeit von
(1) Die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge 95 % nicht überschritten wird.
darf nur aus Anlagen, Geräten und Baugruppen bestehen,
die auf Grund ihrer Eigenschaften und Leistungen unter
Beachtung der festgelegten Verwendungsgrenzen einen
zuverlässigen Betrieb gewährleisten und als Luftfahrtgerät §4
zugelassen sind. Flugsicherungsausrüstung
für Flüge nach Sichtflugregeln
(2) Das Flugsicherungsunternehmen kann in begründe-
ten Einzelfällen von den nachfolgenden Ausrüstungspflich- (1) Für Flüge nach Sichtflugregeln müssen Luftfahr-
ten Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die öffentliche zeuge mit einem UKW-Sende-/Empfangsgerät, das min-
Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des destens die für den vorgesehenen Flug erforderlichen
Luftverkehrs und seine flüssige Abwicklung, nicht be- Frequenzen aus dem Bereich von 117,975 bis 137,000
einträchtigt werden. Die Ausnahmen können mit Auflagen MHz umfaßt, ausgerüstet sein; die Sendeleistung und die
verbunden werden. Empfängerempfindlichkeit müssen mindestens so groß
sein, daß unter Berücksichtigung der flugbetrieblichen
§3 Eigenschaften des Luftfahrzeuges und der beflogenen
Strecke ein einwandfreier Sprechfunkverkehr mit den
Flugsicherungsausrüstung
Flugverkehrskontrollstellen durchgeführt werden kann.
für Flüge nach Instrumentenflugregeln
Ausgenommen sind Flüge an Flugplätzen ohne Flugver-
(1) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln müssen Luft- kehrskontrollstelle, die bei Tage durchgeführt werden und
fahrzeuge ausgerüstet sein mit: nicht über die Umgebung des Startflugplatzes hinausfüh-
ren(§ 3a Abs. 3 Luftverkehrs-Ordnung). Örtliche Regelun-
1. zwei UKW-(VHF-)Sende-/Empfangsgeräte (Frequenz- gen der zuständigen Luftfahrtbehörde eines Landes (nach
bereich: 117,975 bis 137,000 MHz) für den Sprechfunk- . § 21 a Abs. 1 Luftverkehrs-Ordnung) bleiben unberührt.
verkehr im beweglichen Flugfunkdienst mit den Flug-
verkehrskontrollstellen; (2) Zusätzlich zu dem UKW-Sende-/Empfangsgerät
müssen Flugzeuge, Drehflügler und Motorsegler ausge-
2. zwei Empfangsgeräten für die Signale von UKW-Dreh-
rüstet sein für
funkfeuern (VOR-Navigations-Empfangsanlagen);
3. einem automatischen Funkpeilgerät (ADF), das den 1. Flüge in Gebieten mit kontrolliertem Sichtflugbetrieb
Frequenzbereich 200,0 kHz bis 526,5 kHz umfaßt und (CVFR-Gebiete) beziehungsweise in Lufträumen der
eine Richtungsanzeige und eine Abhörmöglichkeit be- Klasse C (ab dem 29. April 1993) mit einem VOR-Na-
sitzt; vigationsempfänger;
4. einem Sekundärradar-Antwortgerät (Transponder), das 2. Flüge bei Nacht außerhalb der Sichtweite eines für den
für den Abfragemodus A mit 4096 Antwortcodes und Nachtflugbetrieb genehmigten und befeuerten Flug-
für den Abfragemodus C mit automatischer Höhenüber- platzes
mittlung ausgestattet ist oder Mode S-Technik ver- a) im kontrollierten Luftraum mit einem VOR-Naviga-
wendet; tionsempfänger;
2074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
b) im unkontrollierten Luftraum mit einem VOR-Navi- Flugverkehrskontrollstellen des Flugsicherungsunterneh-
gationsempfänger oder einem automatischen Funk- mens im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit dadurch
peilgerät (ADF); die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die
Sicherheit des Luftverkehrs, nicht beeinträchtigt wird.
3. Flüge über Wolkendecken mit einem VOR-Navigations-
Fallen während des Fluges Teile der Flugsicherungsaus-
gerät oder einem automatischen Funkpeilgerät (ADF).
rüstung aus, die für die sichere Durchführung des Fluges
(3) Motorgetriebene Luftfahrzeuge müssen für folgende und für die Einhaltung der Flugsicherungsverfahren erfor-
Flüge nach Sichtflugregeln mit einem Sekundärradar-Ant- derlich sind, so hat der Luftfahrzeugführer die zuständige
wortgerät (Transponder) ausgerüstet sein: Flugverkehrskontrollstelle unverzüglich zu unterrichten.
1. in CVFR-Gebieten beziehungsweise Lufträumen der § 26 Abs. 4 der Luftverkehrs-Ordnung bleibt unberührt.
Klasse C (ab dem 29. April 1993); (3) Eigentümer und Halter eines Luftfahrzeugs dürfen
2. oberhalb 5000 Fuß über NN oder oberhalb einer Höhe die Durchführung eines Fluges nicht zulassen, wenn die
von 3500 Fuß über Grund, wobei jeweils der höhere vorgeschriebene Flugsicherungsausrüstung nicht vorhan-
Wert maßgebend ist; den ist.
3. bei Nacht im kontrollierten Luftraum.
§6
Der Transponder muß für den Abfragemodus A mit 4096
Antwortcodes und für den Abfragemodus C mit automa- Ordnungswidrigkeiten
tischer Höhenübermittlung ausgestattet sein oder Mode
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des
S-Technik verwenden.
Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
(4) Die Flugverkehrskontrollstellen können im Einzelfall lässig
Flüge mit Luftfahrzeugen ohne UKW-Sende-/Empfangs-
1. entgegen § 5 Abs. 1 einen Flug durchführt oder
gerät in Kontrollzonen, von und zu Flugplätzen mit Flug-
verkehrskontrollstellen und Kunstflüge im kontrollierten 2. entgegen § 5 Abs. 3 die Durchführung eines Fluges
Luftraum zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicher- zuläßt.
heit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luft-
verkehrs, nicht beeinträchtigt wird.
§7
§5 lnl<rafttreten, Außerkrafttreten
Pflichten des Führers, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Mit
Eigentümers und Halters eines Luftfahrzeugs dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten
(1) Ein Flug darf nicht durchgeführt werden, wenn eine 1. die Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der
nach § 2 Abs. 1 und § 3 oder § 4 Abs. 1 bis 3 vorgeschrie- Luftfahrzeuge vom 11. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 646) und
bene Flugsicherungsausrüstung nicht vorhanden oder 2. die Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung
nach den Feststellungen des Luftfahrzeugführers nicht über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
betriebstüchtig ist. in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November
(2) Wird eine Beeinträchtigung der Betriebstüchtigkeit 1978 (BAnz. Nr. 222 vom 28. November 1978)
der Flugsicherungsausrüstung festgestellt, so können die außer Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2075
Zweite Verordnung
zur Änderung der fünfzehnten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)
Vom 18. Dezember 1"992
Auf Grund des § 37 des Bundes-Immissionsschutzge- b) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Komma die
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai Wörter „die durch die Richtlinie 87/405/EWG des
1990 (BGBI. 1 S. 880) und des § 4 Abs. 1 des Geräte- Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 220 S. 60)
sicherheitsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 6 des Geset- geändert worden ist," angefügt.
zes vom 26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564) geändert
G) In Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze er-
worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung
setzt:
des Ausschusses für technische Arbeitsmittel:
„Die Änderungen gelten von dem Tage an, den die
Artikel 1 Richtlinie bestimmt. Fehlt eine solche Bestimmung,
so gelten sie vom ersten Tage des dritten auf die
Änderung Veröffentlichung folgenden ,Monats an."
der Fünfzehnten Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
4. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „den zulässigen
Die Baumaschinenlärm-Verordnung vom 10. November Schalleistungspegel" durch die Wörter „die zulässigen
1986 (BGBI. 1 S. 1729), geändert durch die Verordnung Geräuschemissionswerte" ersetzt.
vom 23. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 166), wird wie folgt
geändert: 5. § 6 wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „dem Muster" werden gestrichen.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Schalleistungspegel" b) Nach dem Wort „Richtlinie" werden die Wörter „mit
durch das Wort „Geräuschemissionswerte" ersetzt. den von ihm garantierten Geräuschemissionswer-
ten" eingefügt.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Geräuschemissionswerte sind Schalleistungspegel 6. Dem§ 7 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
(LwA) sowie Schalldruckpegel (LpA) am Bediener-
platz." „Sofern die in § 3 Abs. 1 genannten Richtlinien für die
EWG-Baumusterprüfung auch eine Ermittlung des
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: Schalldruckpegels am Bedienerplatz vorschreiben,
,,Satz 1 ist entsprechend anwendbar, wenn der An- gelten die nach Satz 1 benannten Stellen als zugelas-
wendungsbereich dieser Verordnung geändert wird; sen, wenn sie nach dem Gerätesicherheitsgesetz als
an die Stelle des Zeitpunkts des lnkrafttretens die- zugelassene Stellen benannt sind und die für die
ser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des lnkraft- EWG-Baumusterprüfung erforderlichen Untersuchun-
tretens der Änderungsverordnung." gen zu ihrem Aufgabenbereich gehören."
2. In§ 2 Nr. 1 wird das Wort „Schalleistungspegel" durch 7. § 7a wird aufgehoben.
das Wort „Geräuschemissionswerte" ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a} Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
a) In der Überschrift sowie im Absatz 1 Satz 1 wird das
geändert:
Wort „Schalleistungspegel" durch das Wort „Ge-
räuschemissionswerte" ersetzt. In Nummer 3 werden nach dem Wort „EWG-Kenn-
zeichnung" die Wörter „des Schalleistungspegels"
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 86/662/EWG des eingefügt.
Rates vom 22. Dezember 1986 zur Begrenzung des Geräuschemis-
sionspegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschinen, b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Ladern und Baggerladern und der Richtlinie 87/405/EWG des Rates
vom 25. Juni 1987 zur Änderung der Richtlinie 84/534/EWG zur Anglei-
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend den zuläs- Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes handelt,
sigen Schalleistungspegel von Turmdrehkränen. wer vorsätzlich oder fahrlässig Baumaschinen ge-
2076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
werbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter- 9. § 9 wird gestrichen.
nehmungen in den Verkehr bringt,
1. die entgegen § 2 Nr. 1 die zulässigen Schall- Artikel 2
druckpegel am Bedienerplatz überschreiten
oder Inkrafttreten
2. die entgegen § 2 Nr. 4 nicht mit einer EWG· Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Kennzeichnung des Schalldruckpegels am Be- in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b tritt abweichend von
dienerplatz versehen sind." Satz 1 am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1992
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 23. Dezember 1992 2077
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Standardregistrierungen
Vom 18. Dezember 1992
Auf Grund des § 39 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445, 2448) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß
des Bundeskanzlers vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der
Bundesminister für Gesundheit:
Artikel 1
Die Verordnung über Standardregistrierungen vom 3. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1602), geändert durch die Verordnung vom 9. Mai 1985 (BGBI. 1S. 769), wird
wie folgt geändert:
1 . Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Verordnung über Standardregistrierungen von Arzneimitteln".
2. Die Anlage wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung*) geändert.
Artikel 2
Arzneimittel, die nach der Verordnung über Standardregistrierungen in der
Fassung der Verordnung vom 9. Mai 1985 gekennzeichnet wurden, dürfen noch
bis zum 1 . April 1994 in den Verkehr gebracht werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1992
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
•) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnen-
ten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-
gungen des Verlags übersandt.
2078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz
Vom 18. Dezember 1992
Auf Grund des § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 54 b) In Absatz 1 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Semiko-
des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung lon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1565), § 21 Abs. 3 und § 54 „6. Überprüfung nach § 12 b des Atomgesetzes
Abs. 1 Satz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Personen,
9. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1830), und in Verbindung mit die bei der Errichtung und bei dem Betrieb von
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes oder bei
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet die Bundes- Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomge-
regierung: setzes tätig sind."
c) In Absatz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt:
Artikel 1
„bei Überprüfungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6
Änderung für jede überprüfte Person 50 bis 500 Deutsche
der Kostenverordnung zum Atomgesetz Mark."
Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De- d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
zember 1981 (BGBI. 1 S. 1457) wird wie folgt geändert: ,,(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amts-
handlungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 können
1. In§ 2 Nr. 6 werden die Wörter „der Physikalisch-Tech- Pauschgebühren festgesetzt werden."
nischen Bundesanstalt" durch die Wörter „des Bundes-
amtes für Strahlenschutz" ersetzt. Im nachfolgenden 3. In§ 7 Abs. 2 werden die Wörter „die Physikalisch-Tech-
Halbsatz wird das Wort „sie" durch das Wort „es" er- nische Bundesanstalt" durch die Wörter „das Bundes-
setzt. amt für Strahlenschutz" ersetzt.
Artikel 2
2. § 5 wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern ,,§ 7 des
Atomgesetzes" die Wörter „und Tätigkeiten nach Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
den §§ 6 und 9 des Atomgesetzes" eingefügt. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2079
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
23. 11. 92 ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertsechzehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Tegel) 9173 (232 10. 12. 92} 24. 12. 92
96-1-2-116
10. 12. 92 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verhütung
einer Einschleppung der Schweinepest bei der Einfuhr von
Fleisch von Hausschweinen aus Ungarn 9285 (234 12. 12. 92) 13. 12. 92
7831-1-43-59
9. 12. 92 Verordnung Nr. 9/92 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 9365 (236 16. 12. 92) 1. 1. 93
9500-4-6-4
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 45, ausgegeben am 22. Dezember 1992
Tag I n h a It Seite
16. 12. 92 Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Juli 1990 zur Änderung des Abkommens vom 14. September
1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichte-
rungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1198
11. 11. 92 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerium für Verkehr der Republik Litauen über den grenzüberschreitenden
Personen- und Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1201
12. 11. 92 Bekanntmachung der deutsch-lettischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
lettischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1204
12. 11. 92 Bekanntmachung der deutsch-lettischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur
Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) . . . . . . 1207
17. 11. 92 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 1209
10. 12. 92 Bekanntmachung der Änderungen zu den Anwendungs- und Zahlungsbedingungen, der Änderung des
Verzeichnisses der Fluginformationsgebiete zu den Anwendungsbedingun_gen sowie zur Festlegung
der Gebührensätze und Transatlantiktarife nach dem Internationalen Ubereinkommen über die
Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1212
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
2080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3142/92 der Kommission zur Festsetzung des für
das Wirtschaftsjahr 1992/93 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreises für Mandarinen, einschließlich
Tangerinen und Satsumas, Wilkings und andere ähnliche
Kreuzungen von Z i t r u s f r ü c h t e n , ausgenommen Clementinen L 313/37 30. 10. 92
30. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3183/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2025/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Son-
derregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit O I i v e n ö 1
und über die Bedarfsvorausschätzungen L 317/68 31. 10. 92
30. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3184/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2026/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Son-
derregelung für die Versorgung Madeiras mit O I i v e n ö I und über die
Bedarfsvorausschätzungen L 317/70 31. 10. 92
30. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3185/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 920/89 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
M ö h r e n , Z i t r u s f r ü c h t e sowie Ta f e I ä p f e I und - b i rn e n bezüg-
lich der Liste der großfrüchtigen Sorten L 317/72 31. 10. 92
30. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3186/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3105/88 mit Durchführungsbestimmungen für die
obligatorischen Des t i 11 a t i o n e n gemäß den Artikeln 35 und 36 der
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 L 317/73 31. 10. 92
30. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3187/92 der Kommission zur Aussetzung der
Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen für bestimmte Mi Ich -
erz e u g n iss e, ausgeführt in Form von nicht unter Anhang .II des
Vertrages fallenden Waren L 317/74 31. 10. 92
30. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3192/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2363/92 zur Eröffnung der vorbeugenden Des t i 11 a -
t i o n gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 für das Wirt-
schaftsjahr 1992/93 L 317/81 31. 10. 92
27. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3196/92 des Rates zur kostenlosen Verteilung
von aus dem Markt genommenen Obst und Ge m ü s e außerhalb der
Gemeinschaft L 317/90 31. 10. 92
30. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3197/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1678/85 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden
Umrechnungskurse L 317/92 31. 10. 92
27. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3200/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2390/89 zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für
Wein, Traubensaft und Traubenmost L 319/1 4. 11. 92
27. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3201/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1873/84 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe
zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführ-
ten Wein e n , bei denen angenommen werden kann, daß sie Gegen-
stand von in der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 nicht vorgesehenen
önologischen Verfahren waren L 319/2 4. 11. 92
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2081
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
3. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3204/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3007/84 mit Durchführungsbestimmungen für die
Prämie zugunsten der Erzeuger von Schaf f I e i s c h L 319/7 4. 11. 92
4. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3212/92 der Kommission zur Senkung der im
Wirtschaftsjahr 1992/93 geltenden Grund- und Ankaufspreise für O ran -
gen und CI e m e n t in e n infolge der Währungsneufestsetzungen vom
13. bis 17. September 1992 und Überschreitung der im Wirtschaftsjahr
1991 /92 geltenden Interventionsschwelle L 320/10 5. 11. 92
4. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3213/92 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1992/93 für Apfelsinen, Mandarinen, Satsu-
ma s und CI e m e n t in e n geltenden Interventionsschwellen L 320/13 5. 11. 92
4. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3214/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3587/86 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizien-
ten für die Ankaufspreise auf dem Sektor Obst und Gemüse L 320/14 5. 11. 92
4. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3224/92 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 über die Einfuhr von reinrassigen
Zuchtrindern aus Drittländern, die Gewährung von Erstattungen bei
ihrer Ausfuhr und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1544/79 L 320/30 5. 11. 92
5. 11. 92 V~rordnung (EWG) Nr. 3233/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Sonderregelung für die Gewährung von Beihilfen für den
Weinsektor zugunsten der Azoren und Madeiras L 321/11 6. 11. 92
5. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3234/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Sonderregelung für die Gewährung einer Beihilfe für die
Erhaltung des Anbaus von Rebstöcken zur Erzeugung von Qua I i -
t ä t s w e i n b. A. auf den Kanarischen Inseln L 321/16 6. 11. 92
6. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3241/92 der Kommission über die Freigabe
der Einfuhrlizenzsicherheiten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 564/92 im
Sektor Sc h w e i n e f I e i s c h L 322/7 7. 11. 92
6. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3242/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2353/89 mit Durchführungsbestimmungen für die
Beihilfegewährung zugunsten der Erzeugung bestimmter Körner-
h ü l se nf rüc h t e L 322/8 7. 11. 92
9. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3249/92 der Kommission zur Bestimmung des je
Mitgliedstaat zu veranlagenden Einkommensausfalls, der je Mutter-
schaf und Z i e g e voraussichtlich zu gewährenden Prämie und des
zweiten Halbjahresvorschusses für das Wirtschaftsjahr 1992 L 324/14 10. 11. 92
9. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3250/92 der Kommission über die 1992 aus
Rumänien einführbaren Mengen an Schaf- und Ziegen f I e i s c h -
erzeugnissen L 324/17 10. 11.92
9. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3252/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3062/92 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
niederländischen Schweine f I e i s c h marktes L 324/20 10. 11. 92
10. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3258/92 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h, das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist,
aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der
Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 2675/92 L 325/9 11. 11. 92
11. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3274/92 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h ohne Knochen aus Interven-
tionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 2313/92 L 326/24 12. 11. 92
9. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3279/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die
Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung a ro m a t i sie rte n
Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aro-
matisierter weinhaltiger Cocktails L 327/1 13. 11. 92
2082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
9. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3280/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1576/89 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die
Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituo-
sen L 327/3 13. 11. 92
12. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3286/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2219/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Son-
derregelung für die Versorgung Madeiras mit Mi Ich erze u g n iss e n
und zur Erstellung der Bedarfsvorausschätzung L 327/15 13. 11. 92
12. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3287/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2164/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Son-
derregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Mi Ich -
e r z e u g n iss e n und zur Erstellung der Bedarfsvorausschätzung L 327/18 13. 11. 92
12. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3288/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und
0 1i v entre s t e r ö I e n sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung L 327/28 13. 11. 92
13. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3298/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 646/86 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für
Wein L 328/25 14. 11. 92
9. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3311/92 des Rates über Sondermaßnahmen
zugunsten der von der Trockenheit 1991/92 in Portugal betroffenen
Erzeuger L 332/1 18. 11. 92
Andere Vorschriften
29. 1O. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3146/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 22 (laufende Nummer
40.0220) mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 313/46 30. 10. 92
29. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3147/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 20 (laufende Nummer
40.0200) mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 313/48 30. 10. 92
29. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3148/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 9 (laufende Nummer 40.0090)
mit Ursprung in Sri Lanka, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 313/49 30. 10. 92
29. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventions-
beständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft L 313/50 30. 10. 92
28. 1O. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3180/92 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 317/64 '31. 10. 92
29. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3181/92 der Kommission zur Einstellung des
Fanges von Rauher Scharbe durch Schiffe unter der Flagge eines Mit-
gliedstaats L 317/66 31. 10. 92
29. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3182/92 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2364/92 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch
Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 317/67 31. 10. 92
3. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3210/92 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 320/5 5. 11. 92
4. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3239/92 der Kommission mit Sätzen von Aus-
gleichszinsen, die im ersten Halbjahr 1993 bei Entstehung einer Zoll-
schuld für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren (aktiver
Veredelungsverkehr) anzuwenden sind L 322/5 7. 11. 92
6. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3245/92 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 1) mit
Ursprung in Indonesien L 324/5 10. 11. 92
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992 2083
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
6. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3247/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 4820 50 00 mit
Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 324/12 10. 11. 92
6. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3248/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Waren des KN-Codes 2523 mit Ursprung in
Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 324/13 10. 11. 92
9. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3251/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der land-
wirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L 324/18 10. 11. 92
9. 11. 92 · Verordnung (EWG) Nr. 3263/92 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren in die
Gemeinschaft von äußeren Ringen von Kegelrollenlagern mit Ursprung in
Japan L 326/1 12. 11. 92
9. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3264/92 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Polyesterspinnfasern mit Ursprung in Indien und der Republik Korea L 326/2 12. 11. 92
10. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zu den Artikeln 161, 182 und 183 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
hinsichtlich der Ausfuhrregelung, der Wiederausfuhr sowie der Waren,
die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden L 326/11 12. 11. 92
10. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3270/92 der Kommission zur Einstellung des
Sprottenfanges durch Schiffe unter dänischer Flagge L 326/20 12. 11. 92
10. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3271 /92 der Kommission zur Einstellung des
Seehechtfanges durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 326/21 12. 11. 92
10. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3272/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes ex 2904 20 90 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 326/22 12. 11. 92
10. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3273/92 der Kommission. zur Einstellung des
Seeteufelfangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 326/23 12. 11. 92
12. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3295/92 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr nach Italien, Dänemark, Griechenland, Spanien und Portugal von
bestimmten Textilwaren (Kategorie 13) mit Ursprung in der Volksrepublik
China L 328/13 14. 11. 92
12. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3296/92 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser
Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien,
Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn und zur Einstellung des
Antidumpingverfahrens gegenüber den jugoslawischen Republiken
Mazedonien, Montenegro und Serbien sowie Bosnien-Herzegowina und
Slowenien L 328/15 14. 11. 92
13. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3297/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der land-
wirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L 328/23 14. 11. 92
12. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3299/92 der Kommission zur Einstellung des
Fangs „anderer Arten" durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs L 328/28 14. 11. 92
12. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3300/92 der Kommission zur Einstellung des
Sprottenfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 328/29 14. 11. 92
13. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3301 /92 der Kommission zur Einstellung des
Stintdorschfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 328/30 14. 11. 92
12. 11. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3305/92 des Rates zur vierten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3882/91 über die zulässigen Gesamtfangmengen
und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestands-
gruppen für 1992 L 331/1 17. 11. 92
2084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister dor Justiz Verlag· Bundesanzeiger Verlags-
ges m b.H. Druck: Bundesdruckerei Zwe1gbetr1eb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bunclesgesetzblatt Teil II enthält
a I volkerrechtllche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen.
b) Zolltarifvorschnften
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20. 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0. Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Tell II halbjahrlich Je 81.48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2.56 DM zuzüglich Versandkosten Dieser Preis gilt auch für
Bunclesgesetzblätter. die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrnges auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509. BLZ 370 100 50. oder gegen Vorausrechnung.
Preis cl1eser Ausgabe ohne Anlageband: 11.74 DM (10.24 DM zuzuglich 1,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,74 DM.
Preis des Anlagebandes: 27,60 DM (25.60 DM luzugl1ch 2,-- DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 28.60 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Be7Ugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 502. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. November 1992,
ist im Bundesanzeiger Nr. 238 vom 18. Dezember 1992 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger (Stammausgabe) Nr. 238 vom 18. Dezember 1992
kann zum Preis von 6,80 DM (4,80 DM + 2,00 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 399-509 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.