1974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Änderung adoptionsrechtlicher Vorschriften
{Adoptionsrechtsänderungsgesetz - AdoptRÄndG)
Vom 4. Dezember 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. § 1772 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1772
(1) Das Vormundschaftsgericht kann beim Aus-
Artikel 1 spruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen,
daß sich die Wirkungen der Annahme nach den Vor-
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- schriften über die Annahme eines Minderjährigen oder
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 28 des bis 1756), wenn
Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606), wird wie
folgt geändert: a) ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige
Schwester des Anzunehmenden von dem Anneh-
menden ·als Kind angenommen worden ist oder
1. § 1757 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
gleichzeitig angenommen wird oder
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: b) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die
„Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Familie des Annehmenden aufgenommen worden
Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem ist oder
Ausspruch der Annahme
c) der Annehmende sein nichteheliches Kind oder das
1. Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen Kind seines Ehegatten annimmt.
oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn
Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden,
dies dem Wohl des Kindes entspricht; wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des An-
2. dem neuen Familiennamen des Kindes den bis- zunehmenden entgegenstehen.
herigen Familiennamen voranstellen oder an- (2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des
fügen, wenn dies aus schwerwiegenden Grün-
Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vor-
den zum Wohl des Kindes erforderlich ist."
schriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden.
b) In Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 1746 Abs. 1 An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag
Satz 2, 3" durch die Verweisung ,,§ 1746 Abs. 1 des Anzunehmenden."
Satz 2, 3, Abs. 3" ersetzt.
Artikel 2
2. In§ 1768 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung,,§§ 1744,
Inkrafttreten
1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747" durch die Verweisung
,,§§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747" Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 4. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 1975
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Künstlersozialkasse
Vom 26. November 1992
Auf Grund des § 40 des Künstlersozialversicherungs- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
gesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), der durch ,,(2) Der Beirat ist einzuberufen, wenn ein Drittel
Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 1987 der Mitglieder dies verlangt."
(BGBI. 1 S. 2794) neu gefaßt worden ist, verordnet der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung: c) In Absatz 3 werden die Worte „den Leiter der"
durch das Wort „die" ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 ,,§ 9
Die Verordnung über die Satzung der Künstlersozial- Erstattung der baren Auslagen,
kasse vom 13. August 1982 (BGBI. 1 S. 1149) wird wie Pauschbetrag für Zeitaufwand
folgt geändert:
( 1) Die Künstlersozialkasse erstattet den Mitglie-
dern des Beirats ihre baren Auslagen. Die Erstattung
1. In der Bezeichnung werden die Worte „die Satzung" richtet sich nach der Reisekostenstufe C der für Bun-
durch die Worte „den Beirat und die Ausschüsse bei" desbeamte geltenden Vorschriften.
ersetzt.
(2) Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden
Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für
2. Die Überschrift Zeitaufwand in Höhe von 75 Deutsche Mark."
„Artikel 1
Satzung der Künstlersozialkasse" 7. In§ 14 Abs. 3 werden die Worte „der angegangene"
durch das Wort „ein" und die Worte „Leiter der Künst-
wird gestrichen. lersozialkasse" durch die Worte „Geschäftsführer oder
die Geschäftsführerin der Landesversicherungsanstalt
3. In § 1 werden die Worte „den Leiter der" durch das Oldenburg-Bremen" ersetzt.
Wort „die" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer''
ersetzt. 8. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
4. § 5 wird wie folgt gefaßt: ,,Beanstandung von Rechtsverstößen".
,,§ 5 b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte
Vorsitz „Leiter der Künstlersozialkasse" durch die Worte
„Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der
Den Vorsitz in den Sitzungen des Beirats führt der
Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen"
Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Lan-
ersetzt.
desversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, im Ver-
hinderungsfall eine beauftragte Person."
9. § 22 wfrd wie folgt gefaßt:
5. § 6 wird wie folgt geändert: ,,§ 22
a) In Absatz 1 werden die Worte „Leiter der Künstler- Erstattung der baren Auslagen,
sozialkasse" durch die Worte „Geschäftsführer Pauschbetrag für Zeitaufwand
oder die Geschäftsführerin der Landesversiche- Für die Tätigkeit der Beiratsmitglieder in den Aus-
rungsanstalt Oldenburg-Bremen" ersetzt. schüssen gilt § 9 entsprechend."
1976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
10. Der Dritte Abschnitt wird wie folgt gefaßt: 11. Der Vierte Abschnitt wird gestrichen.
„Dritter Abschnitt
Schlußvorschrift 12. Die Artikel 2 und 3 werden gestrichen.
§ 23
Inkrafttreten
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Bonn, den 26. November 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 1977
Verordnung
zum Schutz von Kälbern bei Stallhaltung
(Kälberhaltungsverordnung) *)
Vom 1. Dezember 1992
Auf Grund des § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 16b schreiten. Die Auftrittsbreite der Balken muß minde-
Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der stens 8 Zentimeter betragen.
Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBI. 1 S. 1319) 5. Der Boden muß im ganzen Liegebereich so beschaffen
verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- sein, daß er die Erfordernisse für das liegen erfüllt,
schaft und Forsten nach Anhörung der Tierschutzkom- insbesondere daß eine nachteilige Beeinflussung der
mission:
Gesundheit der Kälber durch Wärmeableitung vermie-
den wird.
§ 1
6. Außenwände, mit denen Kälber ständig in Berührung
Anwendungsbereich
kommen können, müssen so beschaffen sein, daß eine
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Rindern bis stärkere Wärmeableitung vermieden wird.
zu einem Alter von sechs Monaten (Kälbern) in Ställen. 7. Seitenbegrenzungen bei Boxen und Ständen müssen
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzu- so durchbrochen sein, daß die Kälber Sichtkontakt zu
wenden anderen Kälbern haben können.
1. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach
§3
dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Hal-
tungsanforderungen notwendig sind, Allgemeine Anforderungen
für das Halten von Kälbern
2. bei einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck
andere Haltungsanforderungen unerläßlich sind. Kälber dürfen nur nach Maßgabe folgender Vorschriften
gehalten werden:
§2 1. Die Kälber müssen ungehindert liegen, aufstehen, sich
Allgemeine Anforderungen an Ställe hinlegen, eine natürliche Körperhaltung einnehmen,
sich putzen sowie ungehindert Futter und Wasser auf-
Kälber dürfen nur in Ställen gehalten werden, die folgen- nehmen können.
den Anforderungen entsprechen:
2. Die Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn
1. Der Stall muß nach seiner Bauweise, seinem Material, oder Kot in Berührung kommen; ihnen muß ein trocke-
seiner technischen Ausstattung und seinem Zustand so ner Liegebereich zur Verfügung stehen.
beschaffen sein, daß bei den Kälbern keine vermeid- 3. Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.
baren Gesundheitsschäden und keine Verhaltens-
störungen verursacht werden. Durch geeignete bau- 4. Anbindevorrichtungen dürfen nur verwendet werden,
liche Einrichtungen ist der Einfall von natürlichem Licht wenn den Kälbern hierdurch keine Schmerzen oder
sicherzustellen. vermeidbaren Schäden entstehen können.
2. Der Boden muß im ganzen Aufenthaltsbereich der Käl- 5. Kranke oder verletzte Tiere müssen erforderlichenfalls
ber und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher in geeigneten Haltungseinrichtungen mit trockener und
sein. weicher Einstreu abgesondert werden können.
3. Ein Boden mit Löchern, Spalten oder sonstigen Aus-
§4
sparungen muß so beschaffen sein, daß von ihm keine
Gefahr von Verletzungen an Klauen oder Gelenken Besondere Anforderungen
ausgeht; er muß der Größe und dem Gewicht der Tiere für das Halten von Kälbern
entsprechen. im Alter von bis zu zwei Wochen
4. Bei einem Spaltenboden darf die Spaltenweite höch- Kälber im Alter von bis zu zwei Wochen dürfen
stens 2,5 Zentimeter, bei elastisch ummantelten Balken
oder bei Balken mit elastischen Auflagen höchstens 1. nur auf Böden gehalten werden, die mit Stroh oder
3,0 Zentimeter betragen. Die Spaltenweiten dürfen die- ähnlichem Material eingestreut sind,
se Maße infolge von Fertigungsungenauigkeiten bei 2. einzeln in Boxen nur gehalten werden, wenn die Boxen
einzelnen Spalten um höchstens 0,3 Zentimeter über- innen mindestens 120 Zentimeter lang, 80 Zentimeter
breit und 80 Zentimeter hoch sind,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/629/EWG des
Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den 3. in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die frei
Schutz von Kälbern (ABI. EG Nr. L 340 S. 28). verfügbare Standbreite bei bis zum Boden und über
1978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
mehr als die Hälfte der Standlänge reichenden Seiten- 2. Die Kälber dürfen nur während und nach der Fütterung
begrenzungen 80 Zentimeter, bei anderen Ständen und nur für höchstens eine Stunde angebunden oder
mindestens 60 Zentimeter beträgt. sonst festgelegt werden.
3. § 5 Abs. 2 Nr. 2 gilt entsprechend.
§5 (3) Auch wenn die Gruppe aus bis zu drei Kälbern
besteht, muß die Bucht mindestens 6 Quadratmeter
Besondere Anforderungen Bodenfläche haben.
für das Halten von Kälbern
im Alter von über zwei bis zu acht Wochen (4) Kälber im Alter von über acht Wochen, die nach
Absatz 1 nicht in Gruppen gehalten werden müssen, dür-
( 1) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen fen einzeln in Ständen oder Boxen nur gehalten werden,
dürfen einzeln in Ständen oder Boxen nur gehalten wer- wenn
den, wenn
1 . der Stand oder die Box
1. der Stand oder die Box
a) bei innen angebrachtem Trog mindestens 200 Zen-
a) bei innen angebrachtem Trog mindestens 180 Zen- timeter,
timeter,
b) bei außen angebrachtem Trog mindestens 180 Zen-
b) bei außen angebrachtem Trog mindestens 160 Zen.: timeter
timeter
lang ist und
lang ist und
2. die frei verfügbare Stand- oder Boxenbreite bei Stän-
2. die frei verfügbare Stand- oder Boxenbreite bei Stän- den oder Boxen mit bis zum Boden und über mehr als
den oder Boxen mit bis zum Boden und über mehr als die Hälfte der Stand- oder Boxenlänge reichenden Sei-
die Hälfte der Stand- oder Boxenlänge reichenden Sei- tenbegrenzungen mindestens 120 Zentimeter, bei an-
tenbegrenzungen mindestens 100 Zentimeter, bei an- deren Ständen oder Boxen mindestens 100 Zentimeter
deren Ständen oder Boxen mindestens 90 Zentimeter beträgt.
beträgt. §7
(2) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen Beleuchtung
dürfen in Gruppen nur nach Maßgabe folgender Vorschrif-
ten gehalten werden: Werden Kälber in Ställen gehalten, in denen zu ihrer
Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichtein-
1. Für jedes Kalb muß eine uneingeschränkt benutzbare falls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforder-
Bodenfläche von mindestens 1,3 Quadratmeter vor- lich ist, so muß der Stall täglich mindestens zehn Stunden
handen sein.
beleuchtet sein. Die Beleuchtung soll im Tierbereich eine
2. Bei rationierter Fütterung, ausgenommen bei Abruf- Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tages-
fütterung und technischen Einrichtungen mit vergleich- rhythmus angeglichen sein. Jedes Kalb soll von ungefähr
barer Funktion, müssen alle Kälber der Gruppe gleich- der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der
zeitig Futter aufnehmen können. Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die
Kälber zur Orientierung brauchen. Eine geeignete Be-
(3) Auch wenn die Gruppe aus bis zu drei Kälbern
leuchtung zur Überwachung der Tiere muß zur Verfügung
besteht, muß die Bucht mindestens 4 Quadratmeter Bo-
denfläche haben. stehen.
§8
§6 Stallklima
Besondere Anforderungen (1) Es muß sichergestellt sein, daß Luftzirkulation,
für das Halten von Kälbern Staubgehalt, Temperatur, relative Luftfeuchte und Gas-
im Alter von über acht Wochen konzentration in einem Bereich gehalten werden, der die
(1) Kälber im Alter von über acht Wochen dürfen nur in Gesundheit der Kälber nicht nachteilig beeinflußt. Im Auf-
Gruppen gehalten werden, es sei denn, enthaltsbereich der Kälber sollen je Kubikmeter Luft fol-
gende Werte nicht überschritten sein:
1 . in dem Betrieb sind jeweils nicht mehr als fünf nach
ihrem Alter oder ihrem Körpergewicht für das Halten in Gas Kubikzentimeter
einer Gruppe geeignete Kälber vorhanden oder
Ammoniak 20
2. andere Haltungsanforderungen sind für die Dauer einer Kohlendioxid 3000
Quarantäne zur Vermeidung von Ansteckungsrisiken
notwendig. Schwefelwasserstoff 5
(2) Für das Halten von Kälbern im Alter von über acht (2) Im Liegebereich von Kälbern soll eine Lufttemperatur
Wochen gelten folgende Vorschriften: von 25 Grad Celsius nicht überschritten sowie während
1. Für jedes Kalb muß eine uneingeschränkt benutzbare der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur
Bodenfläche vorhanden sein, die mindestens so be- von 10 Grad Celsius, danach eine Temperatur von 5 Grad
messen ist, daß es sich ohne Behinderung umdrehen Celsius nicht unterschritten sein. Die relative Luftfeuchte
und hinlegen kann. Für jedes Kalb mit einem Lebend- soll zwischen 60 und 80 vom Hundert liegen.
gewicht bis 150 Kilogramm muß die uneingeschränkt (3) Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht für Ställe, die als
benutzbare Bodenfläche mindestens 1,5 Quadratmeter Kaltställe oder Kälberhütten vorwiegend dem Schutz der
groß sein. Kälber gegen Niederschläge, Sonne und Wind dienen.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 1979
§9 die dem Tierhalter eine Betriebsstörung meldet. Die Alarm-
anlage muß regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit über-
Fütterung und Pflege
prüft werden.
(1) Für die Fütterung und Pflege der Kälber müssen § 11
ausreichend viele Personen mit den hierfür notwendigen
Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sein. Aufzeichnungen
(2) Es muß sichergestellt sein, daß eine für die Fütte- Über das Ergebnis der täglichen Überprüfung der Tier-
rung und Pflege verantwortliche Person das Befinden der bestände, insbesondere über Zahl und Ursache von Tier-
Kälber mindestens einmal morgens und abends überprüft. verlusten, sind in Tierhaltungen mit mindestens 50 Kälbern
Soweit notwendig, sind unverzüglich Maßnahmen für die laufend Aufzeichnungen zu machen. Die zuständige Be-
Behandlung, Absonderung oder Tötung der Kälber zu hörde kann anordnen, daß auch andere Kälberhalter Auf-
ergreifen. Soweit notwendig ist unverzüglich ein Tierarzt zeichnungen zu machen haben, wenn es im Einzelfall zur
hinzuzuziehen. Erfüllung der Anforderungen des § 2 des Tierschutzgeset-
zes erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre
(3) Es muß sichergestellt sein, daß alle Kälber mit Futter
lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt
Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
werden. Spätestens vier Stunden nach der Geburt muß
den Kälbern Biestmilch angeboten werden. Für Kälber bis
zu einem Gewicht von 70 Kilogramm muß der Eisengehalt § 12
der Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je Ordnungswidrigkeiten
Kilogramm, bezogen auf einen Trockensubstanzgehalt
von 88 vom Hundert, betragen. Auch bei schwereren Käl- Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
bern ist zur Gewährleistung eines guten Gesundheitszu- stabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer als Halter
standes, des Wohlbefindens und eines angemessenen vorsätzlich oder fahrlässig
Wachstums eine ausreichende Eisenversorgung sicher- 1. entgegen
zustellen. Jedes über zwei Wochen alte Kalb muß jeder-
a) § 2 Nr. 2, §§ 4, 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2,
zeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Quali-
tät haben. Kälber müssen täglich mindestens zweimal b) § 2 Nr. 4 Satz 1 oder 3,
gefüttert werden. c) § 3 Nr. 1, 3 oder 4 oder
(4) Kälbern muß spätestens vom achten Lebenstag an d) § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 oder 4
Rauhfutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes
Futter angeboten werden, und zwar Kälber hält,
1. Aufzuchtkälbern zur freien Aufnahme, 2. der Vorschrift des § 7 Satz 1 über die Mindestdauer der
Beleuchtung zuwiderhandelt,
2. Mastkälbern im Alter bis zu acht Wochen mindestens
100 Gramm täglich; im Alter von mehr als acht Wochen 3. einer Vorschrift
mindestens 200 Gramm täglich. a) des § 9 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 oder
(5) Es muß sichergestellt sein, daß Mist, Jauche und b) des§ 9 Abs. 3 Satz 5 oder 6
Gülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus dem Stand
über die Fütterung und Pflege zuwiderhandelt,
und dem Liegebereich entfernt werden oder daß regelmä-
ßig neu eingestreut wird. Erforderlichenfalls sind Ställe und 4. einer Vorschrift
Einrichtungsgegenstände, mit denen Kälber in Berührung a) des § 10 Abs. 1 oder
kommen, insbesondere Tränkeeinrichtungen, zu reinigen
und zu desinfizieren. b) des§ 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3
über die Überwachung oder Wartung der Anlagen oder
§ 10 über die Vorsorge bei Betriebsstörungen zuwiderhan-
delt,
Überwachung und Wartung der Anlagen,
Vorsorge bei Betriebsstörungen 5. entgegen § 10 Abs. 2 Anbindevorrichtungen nicht re-
gelmäßig überprüft oder nicht anpaßt oder
(1) Technische Einrichtungen, wie die Wasserversor-
gung, müssen mindestens einmal täglich, Notstromaggre- 6. entgegen § 11 Satz 1 oder 3 oder entgegen einer
gate in technisch erforderlichen zeitlichen Abständen vollziehbaren Anordnung nach § 11 Satz 2 Aufzeich-
überprüft werden. Mängel müssen unverzüglich abgestellt nungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
werden. nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt.
(2) Anbindevorrichtungen müssen mindestens wöchent-
lich auf beschwerdefreien Sitz überprüft und erforder- § 13
lichenfalls angepaßt werden.
Übergangsregelung
(3) Für den Fall einer Betriebsstörung muß für ausrei-
chende Frischluftzufuhr, ausreichende Beleuchtung und Abweichend von § 4 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 dürfen
ausreichende Fütterungs- und Tränkemöglichkeiten ge- Kälber im Alter bis zu acht Wochen einzeln in Ständen
sorgt sein. Für einen Stall, in dem bei Stromausfall eine oder Boxen, die vor dem 1. März 1993 in Benutzung
ausreichende Versorgung der Kälber nicht sichergestellt genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember
ist, muß ein Notstromaggregat einsatzbereit gehalten 1996 gehalten werden, wenn der Stand oder die Box
werden. Ist ein Stall auf elektrisch betriebene Lüftung mindestens so breit ist wie das 0,8fache der jeweiligen
angewiesen, so muß eine Alarmanlage vorhanden sein, Widerristhöhe der Kälber.
1980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 14 2. am 1. Januar 1995 §§ 4, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 3 und 4,
Inkrafttreten § 9 Abs. 3 Satz 5 und § 12 Nr. 1 Buchstabe d und
Nr. 3 Buchstabe b,
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Ab-
weichend hiervon treten in Kraft 3. am 1. Januar 1999 § 2 Nr. 4 und§ 12 Nr. 1 Buchstabe b,
1. am 1. Januar 1994 § 2 Nr. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, 4. am 1. Januar 2008 § 2 Nr. 1 Satz 2 für Ställe, die vor
§§ 7, 8 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und§ 12 Nr. 1 Buchstabe a, dem 1. Januar 1994 in Benutzung genommen worden
Nr. 2 und 4 Buchstabe b, sind.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. Dezember 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 55 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 1981
.. Neunundzwanzigste Verordnung
zur Anderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 2. Dezember 1992
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 Behältnissen und äußeren Umhüllungen angegeben
und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 ist, daß die Anwendung auf Erwachsene und Kinder ab
(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 27 des dem vollendeten 12. Lebensjahr beschränkt ist-".
Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
vom 11. April 1990 (BGBI. 1S. 717) geändert worden ist, in 3. In der Position „Midazolam" werden die Worte ,,- zur
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs- parenteralen Anwendung -" gestrichen.
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem
Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 23. Januar 4. Die Position „Selenverbindungen" erhält folgenden
1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundesminister für Zusatz:
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und dem Bundesminister für Ernährung, Land- ,,- ausgenommen in Zubereitungen zum inneren Ge-
wirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständi- brauch mit einer Tagesdosis bis zu 50 µg Selen -".
gen-Ausschusses für Verschreibungspflicht:
5. Folgende Positionen werden angefügt:
Artikel 1 ,,Aortenklappe vom Schwein,
denaturiert
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-
mittel in der Fassung der Bekanntmachung vom Flumazenil
30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1866), zuletzt geändert durch und seine Salze
die Verordnung vom 17. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1085), wird
Mefloquin
die Anlage wie folgt geändert:
und seine Salze
1. In der Position „Brotizolam" werden die Worte,,- zur Oxybutynin
Anwendung bei Menschen -" gestrichen. und seine Salze
Plasminogen human-Aktivator
2. Die Position „Loperamid" erhält folgende Fassung:
Taurolidin
„Loperamid
und seine Salze".
und seine Salze
- ausgenommen in festen Zubereitungen zur oralen Artikel 2
Anwendung bei akuter Diarrhoe in Tagesdosen bis zu
12 mg und in Packungsgrößen bis zu 24 mg, sofern auf Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Dezember 1992
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Neunte Verordnung
zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Vom,3. Dezember 1992
Auf Grund des§ 26 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in land belegene Betriebsstätte eines Unterneh-
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1991 mers oder eine im Inland ansässige juristische
(BGBI. 1 S. 350) und auf Grund des § 3b Abs. 1 des Person des öffentlichen Rechts," gestrichen.
Umsatzsteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 6 des Ge- b) In Satz 2 werden die Worte „außerhalb des Gebiets
setzes vom 25. August 1992 (BGBI. 1 S. 1548) eingefügt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch
worden ist, verordnet die Bundesregierung; auf Grund des die Worte „im Drittlandsgebiet" ersetzt.
§ 4a Abs. 2, des§ 6 Abs. 4, des§ 7 Abs. 4, des§ 15 Abs. 5
Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4, des § 18 Abs. 9, des
§ 22 Abs. 6 Nr. 1, des § 23 Abs. 1 des Umsatzsteuergeset- 2. Vor§ 2 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar ,,Zu§ 3b des Gesetzes".
1991 (BGBI. 1 S. 350) und auf Grund des§ 3a Abs. 5, des
§ 4 Nr. 3, des § 10 Abs. 6, des § 18 Abs. 8 des Umsatz-.
steuergesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe d, 3. In § 2 Satz 1 werden die Worte „Streckenanteil im
Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 14 Buchstabe d und Nr. 22 Buch- Inland" durch die Worte „inländische Streckenanteil"
stabe e des Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBI. 1 ersetzt.
S. 1548) geändert worden sind, und auf Grund des § 6a
Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes, der durch Artikel 1 4. In§ 3 Satz 1 werden die Worte „Beförderungsstrecke.
Nr. 12 des Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBI. 1 im Inland" durch die Worte „inländische Beförde-
S. 1548) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesmini- rungsstrecke" ersetzt.
ster der Finanzen:
5. § 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Nummer 1 werden die Worte „Beförderungs-
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der strecken im Inland" durch die Worte „inländische
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1991 Beförderungsstrecken" ersetzt.
(BGBI. 1 S. 379), geändert durch die Verordnung vom
13. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1239), wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2 werden die Worte „Anschlußstrecken
im Inland" durch die Worte „inländischen An-
schlußstrecken" ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: 6. In § 5 Satz 1 werden die Worte „Streckenanteile im
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte Inland" durch die Worte „inländische Streckenanteile"
„außerhalb des Gebiets der Europäischen ersetzt.
Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Worte „im
Drittlandsgebiet" ersetzt. 7. In § 6 werden die Worte „Beförderungsstrecken im
bb) In Nummer 2 werden die Worte „an einen im Inland" durch die Worte „inländische Beförderungs-
Inland ansässigen Unternehmer, eine im In- strecken" ersetzt.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 1983
8. § 7 wird wie folgt gefaßt: Drittlandsgebiet befördert hat (Beförderungsfälle), soll
der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig
,,§ 7
durch einen Beleg führen, der folgendes enthält:
Kurze Strecken
im grenzüberschreitenden Verkehr 1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
mit Wasserfahrzeugen 2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge
(1) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im des ausgeführten Gegenstandes,
Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, 3. den Ort und den Tag der Ausfuhr,
die sich ausschließlich auf das Inland und die in § 1
4. eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Ge-
Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Zollfreigebiete er-
genstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet über-
strecken, sind die Streckenanteile in diesen Zollfrei-
wachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates.
gebieten als inländische Beförderungsstrecken anzu-
sehen. (2) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Ab-
(2) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im satz 1 Nr. 4 tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen
Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, Versandverfahren nach dem durch Beschluß 87/
die in inländischen Häfen beginnen und enden, sind 415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABI. EG 1987
Nr. L 226 S. 1) genehmigten Übereinkommen über ein
1. ausländische Streckenanteile als inländische Be- gemeinsames Versandverfahren, bei einer Ausfuhr im
förderungsstrecken anzusehen, wenn die auslän- gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Ver-
dischen Streckenanteile nicht länger als 10 Kilome- ordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom 17. Sep-
ter sind, und tember 1990 über das gemeinschaftliche Versandver-
2. inländische Streckenanteile als ausländische Be- fahren (ABI. EG 1990 Nr. L 262 S. 1) oder bei einer
förderungsstrecken anzusehen, wenn Ausfuhr mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen vom
14. November 1975 - BGBI. 1979 II S. 446 - und
a) die ausländischen Streckenanteile länger als
Gesetz zu diesem Übereinkommen vom 21. Mai 1979
10 Kilometer und
- BGBI. 1979 II S. 445 -), wenn diese Verfahren nicht
b) die inländischen Streckenanteile nicht länger bei einer Grenzzollstelle beginnen,
als 20 Kilometer sind.
1. eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei
Streckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemein-
bezeichneten Zollfreigebieten sind in diesen Fällen als schaftlichen Versandverfahren nach Eingang des
inländische Beförderungsstrecken anzusehen. Rückscheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR
(3) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im nach Eingang der Erledigungsbestätigung erteilt
Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen wird, sofern sich daraus die Ausfuhr ergibt, oder
für die Seeschiffahrt, die zwischen ausländischen 2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in
Seehäfen oder zwischen einem inländischen Seeha- Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der
fen und einem ausländischen Seehafen durchgeführt Bestimmungsstelle im Drittlandsgebiet."
werden, sind inländische Streckenanteile als ausländi-
sche Beförderungsstrecken anzusehen und Beförde-
rungen in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichne- 12. § 1O Abs. 1 wird wie folgt geändert:
ten Zollfreigebieten nicht wie Umsätze im Inland zu
behandeln. a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Ausland"
durch das Wort „Drittlandsgebiet" ersetzt.
(4) Inländische Häfen im Sinne dieser Vorschrift
sind auch Freihäfen (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgeset- b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
zes). aa) In den Buchstaben d und e wird jeweils das
(5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Wort „Ausland" durch das Wort „Drittlandsge-
Fährverkehr über den Rhein, die Donau, die Oder und biet" ersetzt.
die Neiße sind die inländischen Streckenanteile als bb) In Buchstabe f werden die Worte „Geltungsbe-
ausländische Beförderungsstrecken anzusehen." reich dieser Verordnung" durch das Wort
,,Gemeinschaftsgebiet" ersetzt.
9. Die Zwischenüberschrift zu den §§ 8 bis 17 wird wie
folgt gefaßt:
„Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des 13. § 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Gesetzes". a) Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Buch-
stabe b" gestrichen.
10. In§ 8 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Ausland" durch das
Wort „Drittlandsgebiet" ersetzt. b) In Nummer 1 werden die Worte „durch ihn selbst"
gestrichen.
11. § 9 wird wie folgt gefaßt: c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 9 „3. in den Fällen, in denen der Abnehmer ein
Ausfuhrnachweis Unternehmer ist, auch den Gewerbezweig
bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen oder Beruf des Abnehmers und den Erwerbs-
zweck."
(1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder
der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das d) Nummer 4 wird gestrichen.
1984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
14. Die Zwischenüberschrift zu den §§ 14 bis 17 und die (3) Wird der Gegenstand der Lieferung vom
§§ 14 bis 16 werden gestrichen. Unternehmer oder Abnehmer im gemeinschaftlichen
Versandverfahren nach der Verordnung (EWG)
15. § 17 wird wie folgt gefaßt: Nr. 2726/90 des Rates vom 17. September 1990 über
das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABI. EG
,,§ 17 1990 Nr. L 262 S. 1) in das übrige Gemeinschaftsge-
Abnehmernachweis biet befördert, so kann der Unternehmer den Nach-
bei Ausfuhrlieferungen im Reiseverkehr weis hierüber abweichend von Absatz 2 auch wie folgt
(1) Eine Ausfuhrlieferung im Reiseverkehr liegt vor, führen:
wenn 1. durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die
1. der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer ist, der innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Ein-
seinen Wohnort im Drittlandsgebiet hat, und gang des Rückscheins erteilt wird, sofern sich dar-
aus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsge-
2. der Abnehmer oder sein Beauftragter den Gegen- biet ergibt, oder
stand der Lieferung im persönlichen Reisegepäck
in das Drittlandsgebiet ausgeführt hat. Das gilt 2. durch eine Abfertigungsbestätigung der Abgangs-
nicht für Handelsware. stelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheini-
gung der Bestimmungsstelle im übrigen Gemein-
(2) In den Fällen einer Ausfuhrlieferung im Reise- schaftsgebiet.
verkehr soll der Beleg nach § 9 zusätzlich folgende
Angaben enthalten: (4) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder
der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das
1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers, übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, soll der Unter-
2. eine Bestätigung der den Ausgang des Gegen- nehmer den Nachweis hierüber wie folgt führen:
standes der Lieferung aus dem Gemeinschaftsge- 1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des
biet überwachenden Grenzzollstelle eines Mit- Gesetzes) und
gliedstaates, daß die nach Nummer 1 gemachten
Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten 2. durch einen Beleg entsprechend § 10 Abs. 1.
Paß oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjeni-
§ 17b
gen übereinstimmen, der den Gegenstand in das
Drittlandsgebiet verbringt." Nachweis
bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen
16. Nach § 17 werden folgende neue Zwischenüberschrift
und folgende neue §§ 17 a bis 17 c eingefügt: Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförde-
rung oder Versendung in das übrige Gemeinschafts-
„Zu§ 4 Nr. 1 Buchstabe b und§ 6a des Gesetzes gebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verar-
§ 17a beitet worden (§ 6a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2
Nachweis Satz 2 des Gesetzes), so muß der Unternehmer dies
durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nach-
bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
in Beförderungs- und Versendungsfällen weisen. Der Nachweis soll durch Belege nach § 17 a
geführt werden, die zusätzlich die in § 11 Abs. 1 Nr. 1
(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegen-
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes) muß der Unterneh- stand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder ver-
mer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Be- arbeitet worden, ist § 11 Abs. 2 entsprechend anzu-
lege nachweisen, daß er oder der Abnehmer den wenden.
Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemein-
schaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muß §17c
sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar Buchmäßiger Nachweis
ergeben. bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
(2) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder ( 1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6 a
der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Abs. 1 und 2 des Gesetzes) muß der Unternehmer im
übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, soll der Unter- Geltungsbereich dieser Verordnung die Vorausset-
nehmer den Nachweis hierüber wie folgt führen: zungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatz-
steuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buch-
1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des
Gesetzes), mäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen
eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung
2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich zu ersehen sein.
der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Liefer-
schein, (2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes
aufzeichnen:
3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers
1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
oder seines Beauftragten sowie
2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des
4. in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes
Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhan-
durch den Abnehmer durch eine Versicherung des
del oder in einer für den Einzelhandel gebräuch-
Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegen-
lichen Art und Weise erfolgt,
stand der Lieferung in das übrige Gemeinschafts-
gebiet zu befördern. 3. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 1985
4. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und
„Bei einer Leistung, die sich unmittelbar auf einen
den Umfang der einer Lieferung gleichgestellten
Gegenstand der Ausfuhr bezieht oder auf einen
sonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertra-
eingeführten Gegenstand bezieht, der im externen
ges,
Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert
5. den Tag der Lieferung oder der einer Lieferung wird (§ 4 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
gleichgestellten sonstigen Leistung auf Grund ei- des Gesetzes), muß der Unternehmer durch Bele-
nes Werkvertrages, ge die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Gegen-
6. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung standes nachweisen."
nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte
Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, 19. § 21 wird wie folgt geändert:
7. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Verarbeitung vor der Beförderung oder der Versen-
„Buchmäßiger Nachweis
dung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a
bei steuerfreien Leistungen,
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Geset-
die sich auf Gegenstände
zes),
der Einfuhr oder Ausfuhr beziehen".
8. die Beförderung oder Versendung in das übrige
b) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Gemeinschaftsgebiet,
„Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand
9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschafts-
der Einfuhr oder der Ausfuhr bezieht oder auf einen
gebiet.
eingeführten Gegenstand bezieht, der im externen
(3) In den einer Lieferung gleichgestellten Verbrin- Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert
gungsfällen (§ 6a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes) soll der wird(§ 4 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes), ist§ 13
Unternehmer folgendes aufzeichnen: Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend anzu-
1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge wenden."
des verbrachten Gegenstandes, c) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
2. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikations- ,,2. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegen-
nummer des im anderen Mitgliedstaat belegenen stand der Ausfuhr bezieht oder auf einen ein-
Unternehmensteils, geführten Gegenstand bezieht, der im exter-
3. den Tag des Verbringens, nen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet
befördert wird, daß der Gegenstand ausge-
4. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 führt oder wiederausgeführt worden ist."
des Gesetzes.
(4) In den Fällen, in denen neue Fahrzeuge an 20. In § 23 wird nach der Nummer 10 der Punkt durch ein
Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert werden,
soll der Unternehmer folgendes aufzeichnen: ,, 11. Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Be-
hinderten und Sozialrentner Deutschland e. V."
1. den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
2. die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten 21. § 24 wird wie folgt geändert:
Fahrzeuges,
a) In Absatz 1 Satz 1, in Absatz 2 und in Absatz 3
3. den Tag der Lieferung, Satz 2 Nr. 4 wird jeweils das Wort „Ausland" durch
4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung das Wort „Drittlandsgebiet" ersetzt.
nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 6 werden nach dem Wort
Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, ,,Einfuhr" die Worte „oder den innergemeinschaft-
5. die in § 1 b Abs. 2 und 3 des Gesetzes bezeichne- lichen Erwerb" eingefügt.
ten Merkmale,
6. die Beförderung oder Versendung in das übrige 22. In § 25 wird die Zahl „5" durch die Zahl „8,67" er-
Gemeinschaftsgebiet, setzt.
7. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschafts-
gebiet." 23. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils die Worte „ 11 ,4 vom
17. In§ 19 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Ausland" durch das Hundert" durch die Worte „12,3 vom Hundert" er-
Wort „Drittlandsgebiet" ersetzt. setzt.
b) In Absatz 2 werden jeweils die Worte „7,6 vom
18. § 20 wird wie folgt geändert:
Hundert" durch die Worte „8,2 vom Hundert" und
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: die Worte „ 12,3 vom Hundert" durch die Worte
„Belegmäßiger Nachweis ,, 13 vom Hundert" ersetzt.
bei steuerfreien Leistungen, c) In Absatz 3 werden jeweils die Worte „5,3 vom
die sich auf Gegenstände Hundert" durch die Worte „5,7 vom Hundert" er-
der Einfuhr oder Ausfuhr beziehen". setzt.
1986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
24. In § 37 Abs. 1 werden die Worte „9,2 vom Hundert" 3. Lieferungen von Grundstücken im Zwangsver-
durch die Worte „9,8 vom Hundert" ersetzt. steigerungsverfahren durch den Vollstreckungs-
schuldner an den Ersteher."
25. Nach § 39 wird folgender § 39 a eingefügt:
,,§ 39a 29. § 52 wird wie folgt geändert:
Vorsteuerabzug a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
bei Anwendung des Abzugsverfahrens „ 1. wenn die Leistung des im Ausland ansässigen
Für den Vorsteuerabzug kann unter folgenden Vor- Unternehmers in einer Personenbeförderung
aussetzungen auf den gesonderten Ausweis der Steu- besteht, die
er in einer Rechnung verzichtet werden: a) der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16
1. Die Rechnung muß von einem im Ausland ansässi- Abs. 5 des Gesetzes) unterlegen hat oder
gen Unternehmer erteilt worden sein, b) mit einer Kraftdroschke durchgeführt wor-
2. die Steuer muß im Abzugsverfahren nach § 51 den ist, oder''.
Abs. 1 Nr. 1 an das Finanzamt entrichtet worden b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die
sein und Worte „im Ausland ansässigen" gestrichen.
3. der Unternehmer muß auf der Rechnung vermerkt c) In Absatz 3 werden die Worte „im Ausland ansäs-
haben, welchen Steuerbetrag er errechnet und sige" durch das Wort „leistende" ersetzt.
abgeführt hat.
d) In Absatz 4 werden die Worte „im Ausland ansässi-
§ 52 Abs. 2 bleibt unberührt." gen Unternehmer auf Verlangen" durch die Worte
,,leistenden Unternehmer" ersetzt.
26. Nach § 41 wird folgender § 41 a eingefügt:
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
,,§ 41 a
aa) In Nummer 1 werden die Worte „im Ausland
Vorsteuerabzug ansässigen" durch das Wort „leistenden" er-
bei Lieferungen von in einem Zollverfahren setzt.
befindlichen Gegenständen
bb) In Nummer 2 werden die Worte „im Ausland
(1) Wird ein Gegenstand geliefert, der sich in einem ansässige" durch das Wort „leistende" er-
Zollverfahren befindet, und entsteht nach der Liefe- setzt.
rung die Einfuhrumsatzsteuer, so gilt dieser Gegen-
stand unter den folgenden Voraussetzungen als für 30. § 53 wird wie folgt geändert:
das Unternehmen des Abnehmers eingeführt:
a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
1. Die Einfuhrumsatzsteuer muß vom Abnehmer oder
dessen Beauftragten entrichtet worden sein. b) In Absatz 2 Satz 1, in Absatz 3 und in Absatz 4
Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte „im Ausland
2. In der Rechnung über die Lieferung darf die Steuer
ansässige" durch das Wort „leistende" ersetzt.
nicht gesondert ausgewiesen sein.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(2) Bei Reihengeschäften(§ 3 Abs. 2 des Gesetzes)
ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der ,,(7) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet,
Gegenstand für den Abnehmer als eingeführt gilt, bei dem leistenden Unternehmer eine Bescheinigung
dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 über die einbehaltene und abgeführte Steuer aus-
vorliegen." zustellen."
27 § 50 wird wie folgt geändert: 31. In § 54 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „im Ausland
ansässige" durch das Wort „leistende" ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Worte ,,§§ 41 und 42" durch
die Worte ,,§§ 41, 41 a und 42" ersetzt. 32. § 56 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 werden die Worte „des§ 41 Abs. 2 und
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „im Ausland
des § 42 Abs. 2 und 3" durch die Worte „des § 41
ansässigen" durch das Wort „leistenden" ersetzt.
Abs. 2, des § 41 a Abs. 2 und des § 42 Abs. 2
und 3" ersetzt. b) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
28. § 51 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Der Leistungsempfänger hat Abschriften der
,,Für folgende steuerpflichtige Umsätze hat der Lei- nach § 52 Abs. 4 und § 53 Abs. 7 ausgestellten
stungsempfänger die Steuer von der Gegenleistung Bescheinigungen aufzubewahren und in seinen
einzubehalten und an das für ihn zuständige Finanz- Aufzeichnungen auf sie hinzuweisen."
amt abzuführen:
33. § 58 wird wie folgt geändert:
1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im
Ausland ansässigen Unternehmers, a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände ,,(1) Im Falle der Besteuerung des leistenden
durch den Sicherungsgeber an den Sicherungs- Unternehmers nach § 18 Abs. 1 bis 4 des Geset-
nehmer außerhalb des Konkursverfahrens, zes ist die Steuer für die Leistungen, die dem
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 1987
Abzugsverfahren unterliegen, nach den für diese 4. Buchbinderei: 4,9 v. H. des Umsatzes
Umsätze vereinnahmten Entgelten zu berech- Handwerksbetriebe, die Buchbindearbeiten aller
nen." Art ausführen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „im Ausland 5. Druckerei: 6,0 v. H. des Umsatzes
ansässigen" durch das Wort „leistenden" ersetzt.
Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten aus-
führen:
34. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. Hoch-, Flach-, Licht-, Sieb- und Tiefdruck.
a) In Nummer 1 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 des Gesetzes" durch die Worte ,,§ 1 Abs. 1 2. Herstellung von Weichpackungen, Bild-, Ab-
Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes" ersetzt. reiß- und Monatskalendern, Spielen und
Spielkarten, nicht aber von kompletten Ge-
b) In Nummer 2 wird das Wort „Einzelbesteuerung" sellschafts- und Unterhaltungsspielen.
durch das Wort „Beförderungseinzelbesteuerung"
ersetzt. 3. Zeichnerische Herstellung von Landkarten,
Bauskizzen, Kleidermodellen u.ä. für Druck-
zwecke.
35. In § 65 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
6. Elektroinstallation: 8,5 v. H. des Umsatzes
„Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 Handwerksbetriebe, die die Installation von elek-
und 7 des Gesetzes bleiben unberührt." trischen Leitungen sowie damit verbundener Ge-
räte einschließlich der Reparatur- und Unterhal-
36. In § 67 wird Satz 3 wie folgt gefaßt: tungsarbeiten ausführen.
„Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 7. Fliesen- und Plattenlegerei, sonstige Fußboden-
und 7 des Gesetzes bleiben unberührt." legerei und -kleberei: 8, 1 v. H. des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Fliesen, Platten, Mosaik
37. § 69 wird wie folgt geändert: und Fußböden aus Steinholz, Kunststoffen, Ter-
razzo und ähnlichen Stoffen verlegen, Estrichar-
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einfuhr'' ein
beiten ausführen sowie Fußböden mit Linoleum
Komma und die Worte „des innergemeinschaft-
und ähnlichen Stoffen bekleben, einschließlich
lichen Erwerbs" eingefügt.
der Reparatur- und lnstandhaltungsarbeiten.
b) In Absatz 3 werden die Worte „100 000 Deutsche
Mark" durch die Worte „ 120 000 Deutsche Mark" 8. Friseure: 4,2 v. H. des Umsatzes
ersetzt. Damenfriseure, Herrenfriseure sowie Damen- und
Herrenfriseure.
38. Die Anlage zu den §§ 69 und 70 wird wie folgt ge- 9. Gewerbliche Gärtnerei: 5,6 v. H. des Umsatzes
faßt:
Ausführung gärtnerischer Arbeiten im Auftrage
„Anlage
anderer, wie Veredeln, Landschaftsgestaltung,
(zu den §§ 69 und 70)
Pflege von Gärten und Friedhöfen, Binden von
Kränzen und Blumen, wobei diese Tätigkeiten
Abschnitt A nicht überwiegend auf der Nutzung von Bodenflä-
Durchschnittsätze für die Berechnung chen beruhen.
sämtlicher Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 1)
10. Glasergewerbe: 8,6 v. H. des Umsatzes
1. Handwerk Handwerksbetriebe, die Glaserarbeiten ausfüh-
1. Bäckerei: 5,2 v. H. des Umsatzes ren, darunter Bau-, Auto-, Bilder- und Möbelar-
Handwerksbetriebe, die Frischbrot, Pumpernik- beiten.
kel, Knäckebrot, Brötchen, sonstige Frischback- 11. Hoch- und Ingenieurhochbau: 5,9 v. H. des Um-
waren, Semmelbrösel, Paniermehl und Feinge- satzes
bäck, darunter Kuchen, Torten, Tortenböden, her-
Handwerksbetriebe, die Hoch- und Ingenieur-
stellen und die Erzeugnisse überwiegend an End-
hochbauten, aber nicht Brücken- und Spezial-
verbraucher absetzen. Die Cafeumsätze dürfen
bauten, ausführen, einschließlich der Reparatur-
1O vom Hundert des Umsatzes nicht überstei-
und Unterhaltungsarbeiten.
gen.
2. Bau- und Möbeltischlerei: 8,4 v. H. des Umsat- 12. Klempnerei, Gas- und Wasserinstallation:
zes 7,9 v. H. des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Bauelemente und Bauten Handwerksbetriebe, die Bauklempnerarbeiten
aus Holz, Parkett, Holzmöbel und sonstige Tisch- und die Installation von Gas- und Flüssigkeitslei-
lereierzeugnisse herstellen und reparieren, ohne tungen sowie damit verbundener Geräte ein-
daß bestimmte Erzeugnisse klar überwiegen. schließlich der Reparatur- und Unterhaltungsar-
beiten ausführen.
3. Beschlag-, Kunst- und Reparaturschmiede:
7,0 v. H. des Umsatzes 13. Maler- und Lackierergewerbe, Tapezierer:
Handwerksbetriebe, die Beschlag- und Kunst- 3,5 v. H. des Umsatzes
schmiedearbeiten einschließlich der Reparaturar- Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten aus-
beiten ausführen. führen:
1988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1. Maler- und Lackiererarbeiten, einschließlich 23. Zimmerei: 7,6 v. H. des Umsatzes
Schiffsmalerei und Entrostungsarbeiten. Nicht Handwerksbetriebe, die Bauholz zurichten, Dach-
dazu gehört das Lackieren von Straßenfahr- stühle und Treppen aus Holz herstellen sowie
zeugen. Holzbauten errichten und entsprechende Repa-
2. Aufkleben von Tapeten, Kunststoffolien und ratur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.
ähnlichem.
14. Polsterei- und Dekorateurgewerbe: 8,9 v. H. des II. Einzelhandel
Umsatzes 1. Blumen und Pflanzen: 5,5 v. H. des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Polsterer- und Dekora- Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Blumen,
teurarbeiten einschließlich Reparaturarbeiten Pflanzen, Blattwerk, Wurzelstücke und Zweige
ausführen. Darunter fallen auch die Herstellung vertreiben.
von Möbelpolstern und Matratzen mit fremdbezo-
2. Brennstoffe: 11,7 v. H. des Umsatzes
genen Vollpolstereinlagen, Federkernen oder
Schaumstoff- bzw. Schaumgummikörpern, die Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Brenn-
Polsterung fremdbezogener Möbelgestelle sowie stoffe vertreiben.
das Anbringen von Dekorationen, ohne Schau- 3. Drogerien: 10,2 v. H. des Umsatzes
fensterdekorationen. Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertrei-
15. Putzmacherei: 11,4 v. H. des Umsatzes ben:
Handwerksbetriebe, die Hüte aus Filz, Stoff und Heilkräuter, pharmazeutische Spezialitäten und
Stroh für Damen, Mädchen und Kinder herstellen Chemikalien, hygienische Artikel, Desinfek-
und umarbeiten. Nicht dazu gehört die Herstel- tionsmittel, Körperpflegemittel, kosmetische Arti-
lung und Umarbeitung von Huthalbfabrikaten aus kel, diätetische Nährmittel, Säuglings- und Kran-
Filz. kenpflegebedarf, Reformwaren, Schädlingsbe-
kämpfungsmittel, Fotogeräte und Fotozubehör.
16. Reparatur von Kraftfahrzeugen: 8,5 v. H. des Um-
satzes 4. Elektrotechnische Erzeugnisse, Leuchten, Rund-
Handwerksbetriebe, die Kraftfahrzeuge, ausge- funk-, Fernseh- und Phonogeräte: 11,0 v. H. des
nommen Ackerschlepper, reparieren. Umsatzes
17. Schlosserei und Schweißerei: 7,4 v. H. des Um- Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertrei-
satzes ben:
Handwerksbetriebe, die Schlosser- und Schweiß- Elektrotechnische Erzeugnisse, darunter elektro-
arbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten technisches Material, Glühbirnen und elektrische
ausführen. Haushalts- und Verbrauchergeräte. Leuchten,
Rundfunk-, Fernseh-, Phono-, Tonaufnahme- und
18. Schneiderei: 5,6 v. H. des Umsatzes -wiedergabegeräte, deren Teile und Zubehör,
Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten aus- Schallplatten und Tonbänder.
führen:
5. Fahrräder und Mopeds: 11,4 v. H. des Umsat-
1 . Maßfertigung von Herren- und Knabenober- zes
bekleidung, von Uniformen und Damen-, Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fahr-
Mädchen- und Kinderoberbekleidung, aber räder, deren Teile und Zubehör, Mopeds und
nicht Maßkonfektion. Fahrradanhänger vertreiben.
2. Reparatur- und Hilfsarbeiten an Erzeugnissen 6. Fische und Fischerzeugnisse: 6,4 v. H. des Um-
des Bekleidungsgewerbes. satzes
19. Schuhmacherei: 6, 1 v. H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fische,
Handwerksbetriebe, die Maßschuhe, darunter or- Fischerzeugnisse, Krebse, Muscheln und ähn-
thopädisches Schuhwerk, herstellen und Schuhe liche Waren vertreiben.
reparieren. 7. Kartoffeln, Gemüse, Obst und Südfrüchte:
20. Steinbildhauerei und Steinmetzerei: 7,9 v. H. des 6,3 v. H. des Umsatzes
Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Speise-
Handwerksbetriebe, die Steinbildhauer- und kartoffeln, Gemüse, Obst, Früchte - auch Konser-
Steinmetzerzeugnisse herstellen, darunter Grab- ven - sowie Obst- und Gemüsesäfte vertreiben.
steine, Denkmäler und Skulpturen einschließlich 8. Lacke, Farben und sonstiger Anstrichbedarf:
der Reparaturarbeiten. 10,5 v. H. des Umsatzes
21. Stukkateurgewerbe: 4, 1 v. H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Lacke,
Handwerksbetriebe, die Stukkateur-, Gipserei- Farben, sonstigen Anstrichbedarf, darunter Ma-
und Putzarbeiten, darunter Herstellung von Ra- lerwerkzeuge, Tapeten, Linoleum, sonstigen
bitzwänden, ausführen. Fußbodenbelag, aber nicht Teppiche, vertreiben.
22. Winder und Scherer: 1,9 v. H. des Umsatzes 9. Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier:
In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeits- 6,3 v. H. des Umsatzes
stätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auf- Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Milch,
trag von Gewerbetreibenden Garne in Lohnarbeit Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier vertrei-
umspulen. ben.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 1989
10. Nahrungs- und Genußmittel: 8, 1 v. H. des Umsat- 3. Gast- und Speisewirtschaften: 8,3 v. H. des Um-
zes satzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Nah- Gast- und Speisewirtschaften mit Ausschank al-
rungs- und Genußmittel aller Art vertreiben, ohne koholischer Getränke - ohne Bahnhofswirtschaf-
daß bestimmte Warenarten klar überwiegen. ten-.
11. Oberbekleidung: 11,5 v. H. des Umsatzes 4. Gebäude- und Fensterreinigung: 1,5 v. H. des
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertrei- Umsatzes
ben: Betriebe für die Reinigung von Gebäuden, Räu-
Oberbekleidung für Herren, Knaben, Damen, men und Inventar, einschließlich Teppichreini-
Mädchen und Kinder, auch in sportlichem Zu- gung, Fensterputzen, Schädlingsbekämpfung und
schnitt, darunter Berufs- und Lederbekleidung, Schiffsreinigung. Nicht dazu gehören die Betriebe
aber nicht gewirkte und gestrickte Oberbeklei- für Hausfassadenreinigung.
dung, Sportbekleidung, Blusen, Hausjacken, Mor- 5. Personenbeförderung mit Personenkraftwagen:
genröcke und Schürzen. 5,6 v. H. des Umsatzes
12. Reformwaren: 8,2 v. H. des Umsatzes Betriebe zur Beförderung von Personen mit Taxis
oder Mietwagen.
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertrei-
ben: 6. Wäschereien: 6, 1 v. H. des Umsatzes
Reformwaren, darunter Reformnahrungsmittel, Hierzu gehören auch Mietwaschküchen, Wä-
diätetische Lebensmittel, Kurmittel, Heilkräuter, schedienst, aber nicht Wäscheverleih.
pharmazeutische Extrakte und Spezialitäten.
13. Schuhe und Schuhwaren: 11, 1 v. H. des Umsat- IV. Freie Berufe
zes 1. a) Bildhauer: 6,6 v. H. des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Schuhe
b) Grafiker, nicht Gebrauchsgrafiker: 4,9 v. H.
aus verschiedenen Werkstoffen sowie Schuhwa-
des Umsatzes
ren vertreiben.
c) Kunstmaler: 4,9 v. H. des Umsatzes
14. Süßwaren: 6,4 v. H. des Umsatzes
2. Selbständige Mitarbeiter bei Bühne, Film, Funk,
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Süß-
Fernsehen und Schallplattenproduzenten:
waren vertreiben.
3,4 v. H. des Umsatzes
15. Textilwaren verschiedener Art: 11,5 v. H. des Um- Natürliche Personen, die auf den Gebieten der
satzes Bühne, des Films, des Hörfunks, des Fernsehens,
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Textil- der Schallplatten-, Bild- und Tonträgerproduktion
waren vertreiben, ohne daß bestimmte Waren- selbständig Leistungen in Form von eigenen Dar-
arten klar überwiegen. bietungen oder Beiträge zu Leistungen Dritter er-
bringen.
16. Tiere und zoologischer Bedarf: 8,6 v. H. des Um-
satzes 3. Hochschullehrer: 2,7 v. H. des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend lebende Umsätze aus freiberuflicher Nebentätigkeit zur
Haus- und Nutztiere, zoologischen Bedarf, Bedarf unselbständig ausgeübten wissenschaftlichen·
für Hunde- und Katzenhaltung und dergleichen Tätigkeit.
vertreiben. 4. Journalisten: 4,5 v. H. des Umsatzes
17. Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen: Freiberuflich tätige Unternehmer, die in Wort und
6,2 v. H. des Umsatzes Bild überwiegend aktuelle politische, kulturelle
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Unter- und wirtschaftliche Ereignisse darstellen.
haltungszeitschriften, Zeitungen und Romanhefte 5. Schriftsteller: 2,4 v. H. des Umsatzes
vertreiben. Freiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebe-
18. Wild und Geflügel: 6,3 v. H. des Umsatzes ne Werke mit überwiegend wissenschaftlichem,
unterhaltendem oder künstlerischem Inhalt
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Wild,
schaffen.
Geflügel und Wildgeflügel vertreiben.
Abschnitt B
Durchschnittsätze für die Berechnung
III. Sonstige Gewerbebetriebe eines Teils der Vorsteuerbeträge(§ 70 Abs. 2)
1. Eisdielen: 5,6 v. H. des Umsatzes 1. Architekten: 1,8 v. H. des Umsatzes
Betriebe, die überwiegend erworbenes oder Architektur-, Bauingenieur- und Vermessungs-
selbsthergestelltes Speiseeis zum Verzehr auf büros, darunter Baubüros, statische Büros und
dem Grundstück des Verkäufers abgeben. Bausachverständige, aber nicht Film- und Büh-
2. Fremdenheime und Pensionen: 6,3 v. H. des Um- nenarchitekten.
satzes 2. Hausbandweber: 3,0 v. H. des Umsatzes
Unterkunftsstätten, in denen jedermann beher- In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeits-
bergt und häufig auch verpflegt wird. stätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auf-
1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
trag von Gewerbetreibenden Schmalbänder in 6. Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, wirtschaft-
Lohnarbeit weben oder wirken. liche Unternehmensberatung: 1,6 v. H. des Um-
3. Patentanwälte: 1,6 v. H. des Umsatzes satzes
Patentanwaltspraxis, aber nicht die Lizenz- und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschafts-
Patentverwertung. prüfer und vereidigte Buchprüfer. Nicht dazu ge-
hören Treuhandgesellschaften für Vermögens-
4. Rechtsanwälte und Notare: 1,4 v. H. des Um- verwaltung."
satzes
Rechtsanwaltspraxis mit und ohne Notariat sowie
das Notariat, nicht aber die Patentanwaltspraxis. Artikel 2
5. Schornsteinfeger: 1,5 v. H. des Umsatzes Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Dezember 1992
Der Bundes k an z I e·r
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 1991
Verordnung
über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung)
Vom 3. Dezember 1992
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und Abs. 5 sowie §3
der§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4, und
Allgemeine Bestimmungen
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom (1) Grundflächenregion ist das jeweilige Land. Der Bun-
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundes- desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im die den Grundflächenregionen zugeordneten Grundflä-
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und chen im Bundesanzeiger bekannt.
für Wirtschaft:
(2) Erzeugungsregionen für die Ernte im Wirtschaftsjahr
1993/94 sind die in der Anlage aufgeführten Gebiete.
1. Abschnitt
(3) Ein Flurstück ist eine im Kataster abgegrenzte Fläche.
Allgemeines
(4) Eine Parzelle ist eine Fläche, die mit einer Fruchtart
bestellt oder stillgelegt ist und sich aus einem oder meh-
§ 1 reren Flurstücken oder Flurstücksteilen zusammensetzt
Anwendungsbereich (Schlag).
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften über die Einführung 2. Abschnitt
einer Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter land-
wirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich Antragsvoraussetzungen
1. der vereinfachten Ausgleichszahlung für Kleinerzeuger,
§4
2. der allgemeinen Ausgleichszahlung für Erzeuger, die
Antrag
Flächen stillegen,
3. der Flächenstillegung im Rahmen der Regelung über (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag
die allgemeine Ausgleichszahlung, gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres, für
das der Antrag gestellt wird, bei der Landesstelle, die für
4. des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf stillgeleg- den Sitz des landwirtschaftlichen Betriebes zuständig ist,
ten Flächen im Rahmen der Regelung über die allge- eingegangen sein. Der Antrag muß zusätzlich zu den nach
meine Ausgleichszahlung. den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben
enthalten:
§2
1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antragstel-
Zuständigkeit lers,
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und 2. jeweils getrennt Flächen, die mit Getreide, Ölsaaten
der in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landes- oder Eiweißpflanzen bebaut sind und für die ein Antrag
recht zuständigen Stellen (Landesstellen). auf Ausgleichszahlung gestellt wird,
1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
3. Flächen, getrennt nach solchen, die 3. Abschnitt
a) nach den in § 1 genannten Rechtsakten Vereinfachte Ausgleichszahlung
aa) für den eigenen Betrieb,
bb) für einen anderen Betrieb, §5
cc) in einem anderen Betrieb sowie Ausgleichszahlung
b) im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geför-
(1) Einern Erzeuger wird die vereinfachte Ausgleichs-
derten Maßnahmen
zahlung für Kleinerzeuger gewährt, wenn er in seinem
stillgelegt worden sind; im Fall des Buchstabens a Dop- Antrag angegeben hat, daß
pelbuchstabe cc sind auch Name und Anschrift des
1. er die Ausgleichszahlung nur für eine Fläche beantragt,
Erzeugers, der die Stillegungsverpflichtung übernom-
die höchstens für die Erzeugung von 92 Tonnen Getrei-
men hat, anzugeben,
de benötigt wird, und
4. die Erklärung, daß die Flächen, für die Ausgleichszah-
2. er keine Ausgleichszahlung für stillgelegte Flächen
lungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 nicht
beantragt.
mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrünland
genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken Für die Berechnung der maßgeblichen Fläche und der
dienten, Ausgleichszahlung ist der für die jeweilige Erzeugungs-
region in der Anlage aufgeführte regionale Getreidedurch-
5. die Erklärung,
schnittsertrag zugrunde zu legen.
a) daß die stillgelegten Flächen nach Nummer 3 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe aa mindestens seit zwei (2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
Jahren selbst bewirtschaftet worden sind oder schriebene Mindestantragsfläche der ausgleichszahlungs-
berechtigten Kulturpflanzen insgesamt kann sich auch aus
b) welche Ausnahme nach § 11 geltend gemacht
mehreren Schlägen zusammensetzen, wenn jeder ein-
wird.
zelne Schlag mindestens aus einem oder mehreren Flur-
(2) Im Fall der Aussaat von Raps und Rübsen sind ab stücken besteht.
der Antragstellung
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregie-
1. der Kaufbeleg bei der Aussaat zertifizierten Saatguts, rungen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete
2. der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen auch eine Mindestgröße eines Schlages in Ar festlegen.
Rapses, Dabei darf die Mindestgröße 10 Ar nicht unterschreiten.
3. das Ergebnis der untersuchenden Stelle, wenn Nach-
bausaatgut verwendet worden ist,
4. der Vermehrungsvertrag oder der Anbauplan für Saat- 4. Abschnitt
gutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder Allgemeine Ausgleichszahlung
5. der Anbauvertrag bei der Aussaat der Sorten „Bien-
venu" oder „Jet Neuf" §6
für Kontrollen im Betrieb bereitzuhalten. Allgemeine Bestimmungen
(3) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit (1) Einern Erzeuger wird die allgemeine Ausgleichszah-
zwei Dezimalstellen anzugeben. Flächen sind auf Verlan- lung gewährt, wenn er seine sich in dem jeweiligen Wirt-
gen der Landesstelle durch Katasterunterlagen, die schaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten er-
Grundlagenkarte Landwirtschaft oder andere geographi- gebende Verpflichtung zur Flächenstillegung erfüllt hat.
sche Karten mit einem Maßstab bis zu 1 : 10 000 nachzu- Die Ausgleichszahlung wird nur für Flächen gewährt, die
weisen, aus denen mit genügender Sicherheit die genaue der Erzeuger in seinem Antrag angegeben hat.
Lage, Größe und Nutzung der Flächen zu erkennen ist.
Die Flächennachweise sind ab der Antragstellung für Kon- (2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
trollen im Betrieb bereitzuhalten. schriebene Mindestantragsfläche je ausgleichszahlungs-
berechtigter Kulturpflanze kann sich auch aus mehreren
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- Schlägen zusammensetzen, wenn jeder einzelne Schlag
nung vorschreiben, daß die in den Absätzen 2 oder 3 mindestens aus einem oder mehreren Flurstücken be-
aufgeführten Unterlagen mit dem Antrag vorzulegen sind, steht.
sowie weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Bear-
beitung der Anträge erforderlich ist. (3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregie-
rungen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete
(5) Die Landesstellen können die in den Absätzen 2 auch eine Mindestgröße eines Schlages in Ar festlegen.
oder 3 aufgeführten Unterlagen sowie weitere Angaben Dabei darf die Mindestgröße 10 Ar nicht unterschreiten.
fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben
erforderlich ist.
§7
(6) Erzeuger können im Fall der Aussaat von Winterraps
Getreide
zur Ernte 1993 eine vorgezogene Vorschußzahlung nach
den in § 1 genannten Rechtsakten bis zum 15. Februar Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung
1993 bei der in Absatz 1 genannten Stelle schriftlich bean- der mit Getreide bestellten Schläge sind die in der Anlage
tragen. Die Schläge sind in Hektar mit zwei Dezimalstellen, für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführten Getreide-
ihre Lage ist nach Erzeugungsregionen anzugeben. durchschnittserträge zugrunde zu legen.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 1993
§8 der Pacht den Umfang der ursprünglich stillzulegenden
Flächen zuzüglich 40 vom Hundert überschreiten,
Eiweißpflanzen
3. der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsge-
(1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszah- setz, ·
lung der mit Eiweißpflanzen bestellten Schläge ist der in
der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte 4. der Bodenneuordnung nach dem 8. Abschnitt des
Getreidedurchschnittsertrag zugrunde zu legen. Landwirtschaftsanpassungsgesetzes,
5. der Rückgabe von Pachtflächen an den Eigentümer
(2) Für den Anbau von Eiweißpflanzen gelten alle in der
oder
Anlage aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet.
6. der Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs.
§9 (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung weitere Ausnahmen zulassen, die sich aus besonde-
Ölsaatenanbau
ren regionalen Bewirtschaftungsweisen ergeben.
(1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszah-
lung der mit Ölsaaten bestellten Schläge ist der in der
~nlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte § 12
Olsaatendurchschnittsertrag zugrunde zu legen.
Anteilige Stillegung
(2) Für den Anbau von Ölsaaten gelten alle in der
(1) Bewirtschaftet ein Erzeuger in mehreren Erzeu-
Anlage aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet.
gungsregionen Flächen und müßte er in einer Erzeu-
(3) Als Erstkäufer für die nach den in § 1 genannten gungsregion nicht mehr als 2 ha stillegen, so kann er
Rechtsakten bestimmten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen seiner Verpflichtung zur Stillegung auch in einer dieser
als zugelassen, das mit diesen Ölsaaten handelt. Die Regionen nachkommen.
Landesstellen können die Zulassung entziehen, wenn der
(2) Kann ein Erzeuger die Voraussetzungen der Min-
Erstkäufer nicht mehr die Gewähr bietet, daß diese Öl-
destbewirtschaftungszeit nach § 11 und die Verpflichtung
saaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
zur anteiligen Stillegung je Erzeugungsregion nicht gleich-
sehenen Zwecken zugeführt werden.
zeitig erfüllen, ist er von der Einhaltung der Mindestbewirt-
schaftungszeit in der jeweiligen Erzeugungsregion be-
freit.
5. Abschnitt
§ 13
Flächenstillegung
Übertragung der Stillegungsverpflichtung
§ 10 (1) Die ganze oder teilweise Übertragung der Still-
legungsverpflichtung auf einen anderen Betrieb ist nur
Stillegungszeitraum, Mindeststillegungsfläche
innerhalb einer Grundflächenregion zulässig.
(1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechts-
(2) Für die für einen anderen Betrieb übernommene
akten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am
Stillegungsverpflichtung ist die Frist vor einer erneuten
15. Dezember des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag
Stillegung nach den in § 1 genannten Rechtsakten nicht
auf Ausgleichszahlung gestellt wird, und endet am 15. Juli
einzuhalten.
des folgenden Wirtschaftsjahres.
(2) Ein Erzeuger, der an der Flächenstillegung teilnimmt, § 14
kann abweichend von der in den in § 1 genannten Rechts-
Stillegungsauflagen
akten festgelegten Mindestgröße der einzelnen stillzu-
legenden Fläche eine kleinere Fläche stillegen, wenn es (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist
sich um einen Schlag handelt, der von unveränderlichen
1. das Begrünen mit Getreide, Eiweißpflanzen sowie
Grenzen umgeben ist. Diese Voraussetzung erfüllt auch
Raps, Rübsen, Sojabohnen oder Sonnenblumenker-
ein Flurstück.
nen in Reinkultur,
(3) Für die Berechnung der Ausgleichszahlung für die 2. das Ausbringen von Dünger, Abwasser, Klärschlamm,
stillgelegten Flächen ist die Erzeugungsregion maß- Fäkalien und ähnlichen Stoffen im Sinne des § 15
gebend, in der die Fläche liegt, für die der Ausgleich Abs. 1 des Abfallgesetzes,
beantragt wird.
3. das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln und
§ 11 4. das Entfernen des während des Stillegungszeitraums
entstandenen Aufwuchses
Mindestbewirtschaftungszeit
verboten.
(1) Ein Erzeuger braucht die gemeinschaftsrechtlich vor-
geschriebene eigene Mindestbewirtschaftungszeit für still- (2) Der Antragsteller ist verpflichtet,
zulegende Flächen nicht einzuhalten im Fall 1. den Aufwuchs auf den stillgelegten Flächen minde-
1. des Eigentumserwerbs, stens einmal im Juni zu mähen oder zu mulchen und
2. der Pacht, wenn die zugepachteten Flächen, für die 2. zur Verhinderung der Erosion oder Auswaschung von
Ausgleichszahlungen beantragt werden, im ersten Jahr Nitraten die stillgelegte Fläche zu begrünen oder dort
1994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
eine Selbstbegrünung zuzulassen. Eine Frühjahrsbe- schriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, Bücher
grünung ist zulässig. oder Karten für die Dauer von sechs Jahren ab der An-
tragsbewilligung aufzubewahren. Nach handelsrechtlichen
(3) Stellt der Antragsteller den Antrag nach § 4 nach Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buch-
Beginn des Stillegungszeitraums, so hat er in dem Antrag führungen können an Stelle der nach Satz 1 vorgeschrie-
zu erklären, daß er seit Beginn des Stillegungszeitraums benen Verpflichtungen zum Zweck der Überwachung nach
keine Handlung oder Unterlassung entgegen den Absät- dieser Verordnung verwendet werden.
zen 1 oder 2 vorgenommen hat.
(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines
(4) Auf die stillgelegten Flächen bezogene sonstige Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten
Rechtspflichten, insbesondere naturschutzrechtliche die Vorschriften der Absätze 1 und 2 für den Rechtsnach-
Pflichten, bleiben unberührt. folger, soweit er Verpflichtungen des Vorgängers über-
nimmt.
§ 17
6. Abschnitt Meldepflichten der Länder
Nachwachsende Rohstoffe Werden in einem Land für Flächen, die in einem ande-
ren Land liegen, Ausgleichszahlungen beantragt, teilt das
§ 15 Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen
Land die Flächengröße und Bewirtschaftungsform mit.
Ausnahmen, Übermittlung von Antragsangaben
(1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwach- § 18
sender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechts-
Kürzung der Ausgleichszahlungen
akte genutzt, ist § 14 nicht anzuwenden.
und des Stillegungsausgleichs
(2) Flachs und Leinsamen können auf stillgelegten Flä-
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde gibt
chen nur angebaut werden, wenn der Erzeuger in die
Übermittlung seines Namens, seiner Anschrift und der 1. den Kürzungsfaktor für die beihilfeberechtigten Flä-
betreffenden Flächen an das Bundesamt für Ernährung chen,
und Forstwirtschaft schriftlich eingewilligt hat. Die Daten 2. die für die Berechnung des Kürzungsfaktors maßgeb-
dürfen nur für die Zwecke der Überwachung nach dieser lichen Daten sowie
Verordnung und der Förderung im Rahmen der Beihilfen 3. den für das folgende Wirtschaftsjahr geltenden zusätz-
für den Flachs- und Leinsamenanbau verwendet werden. lichen Stillegungssatz
zum 30. September des der Antragstellung folgenden Wirt-
schaftsjahres öffentlich bekannt.
7. Abschnitt (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung einen späteren Termin festlegen.
Duldungspflichten,
Meldungen, Kürzung der Zahlungen
8. Abschnitt
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Zum Zwecke der Überwachung haben § 19
1. der Antragsteller, Ordnungswidrigkeiten
2. der Erzeuger, der für einen anderen dessen Still- Ordnungswidrig nach § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes
legungsverpflichtung übernommen hat, zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
3. der zugelassene Erstkäufer und handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
4. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der 1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 eine stillgelegte Fläche mit
erste Verarbeiter Getreide, Eiweißpflanzen sowie Raps, Rübsen, Soja-
bohnen oder Sonnenblumenkernen in Reinkultur be-
den zuständigen Landesstellen das Betreten der Ge- grünt,
schäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflä-
2. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 auf einer stillgelegten
chen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu ge-
statten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Fläche die dort genannten Stoffe ausbringt,
Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstige Un- 3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 auf einer stillgelegten
terlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Fläche ein Pflanzenschutzmittel anwendet,
die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa- 4. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 den auf einer stillgelegten
tischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Aus- Fläche entstandenen Aufwuchs entfernt,
kunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den 5. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 den Aufwuchs auf einer
erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die Landes- stillgelegten Fläche nicht mindestens einmal im Juni
stellen dies verlangen. mäht oder mulcht oder
(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine Auf- 6. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 eine stillgelegte
bewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Ver- Fläche nicht begrünt oder eine Selbstbegrünung nicht
ordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorge- zuläßt.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 1995
9. Abschnitt (2) Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt-
geben oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu ver-
Schlußbestimmungen
wenden.
§ 21
§ 20
Inkrafttreten
Muster und Vordrucke
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(1) Für den Antrag auf Ausgleichszahlungen können die Kraft. Sie tritt am 12. Juni 1993 außer Kraft, sofern nicht
Länder Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereit- mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verord-
halten. net wird.
Bonn, den 3. Dezember 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage
(zu den§§ 3, 5, 7, 8, 9)
Erzeugungsregionen
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Getreide Eiweißpflanzen Ölsaaten
Erzeugungsregion Getreidedurchschnittsertrag in dt/ha Getreide- Ölsaaten-
durchschnitts- durchschnitts-
ertrag in ertrag in
Getreide Getreide Mais dt/ha dt/ha
insgesamt ohne Mais
Baden-Württemberg 52,9 1
) 51,4 72,8 51,4 29,7
Bayern 56,11) 55,3 75,2 55,3 31,8
Berlin 45,2 45,2 26,8
Brandenburg 45,2 45,2 26,8
Bremen 53,4 53,4 31,3
Hamburg 60,1 60,1 30,7
Hessen 55,0 55,0 31,0
Mecklenburg-Vorpommern 54,5 54,5 34,4
Niedersachsen 2
) 30,6
Region 1 58,7 58,7
Region 2 71,9 71,9
Region 3 61,3 61,3
Region 4 47,3 47,3
Region 5 41,8 41,8
Region 6 56,0 56,0
Region 7 47,0 47,0
Region 8 42,2 42,2
Region 9 50,7 50,7
Nordrhein-Westfalen 58,1 58,1 31,1
Rheinland-Pfalz3 ) 28,5
benachteiligtes Gebiet 45,0 45,0
nicht benachteiligtes Gebiet 51,5 51,5
Saarland 43,8 43,8 27,0
Sachsen 62,3 62,3 29,6
Sachsen-Anhalt 61,4 61,4 26,7
Schleswig-Holstein 68,1 68,1 33,8
Thüringen 61,3 61,3 28,7
') Nur bei vereinfachter Regelung und Stillegungsausgleich anzuwenden.
2
) Niedersachsen:
Region 1: Kreise Göttingen, Northeim, Osterode am Harz, Holzminden,
Region 2: Kreise Stadt Salzgitter, Goslar, Wolfenbüttel, Hildesheim,
Region 3: Kreise Stadt Braunschweig, Helmstedt, Peine, Stadt Hannover, Hameln-Pyrmont, Kreis Hannover, Schaumburg,
Region 4: Kreise Stadt Wolfsburg, Gifhorn, Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg,
Region 5: Kreise Rothenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel,
Region 6: Kreise Stade, Uelzen, Stadt Emden, Stadt Wilhelmshaven, Aurich, Friesland, Wesermarsch, Wittmund,
Region 7: Kreise Cuxhaven, Osterholz, Stadt Delmenhorst, Stadt Oldenburg, Ammerland, Cloppenburg, Leer, Kreis Oldenburg,
Region 8: Kreise Emsland, Grafschaft Bentheim,
Region 9: Kreise Diepholz, Nienburg (Weser), Verden, Stadt Osnabrück, Kreis Osnabrück, Vechta.
3
) Rheinland-Pfalz:
Die benachteiligten Gebiete sind aufgeführt in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes
Rheinland-Pfalz vom 20. März 1990 (763138) (Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz 1990 S. 126).
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 1997
Verordnung
über die pauschale Erstattung von Ausgaben
der Träger der Rentenversicherung für Leistungen zur Rehabilitation
(Reha-Pauschalerstattungsverordnung - RehaErstV)
Vom 3. Dezember 1992
Auf Grund des § 226 Abs. 2 des Sechsten Buches stellten entfallenden Ausgaben für Leistungen zur Reha-
Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 43 des Gesetzes bilitation werden nach den Anteilen an den Rentenanwart-
vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) neu gefaßt worden ist, schaften der Versicherten aufgeteilt, die auf die knapp-
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- schaftliche Rentenversicherung und die Rentenversiche-
nung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der rung der Arbeiter und der Angestellten entfallen.
Finanzen:
§ 1 (2) Für die Ermittlung der Anteile wird die letzte Ver-
sichertenkonten-Stichprobe zugrunde gelegt. Solange die-
Grundsatz
se für das Beitrittsgebiet nicht durchgeführt ist, werden die
(1) Soweit für Leistungen zur Rehabilitation die Bundes- Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation für das Bei-
knappschaft zuständig ist, erstatten ihr die Träger der trittsgebiet nach dem jeweils gleichen Verhältnis wie für die
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten den Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
von ihnen nach § 223 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches aufgeteilt. Die erforderlichen Daten werden dem Bundes-
Sozialgesetzbuch zu tragenden Anteil an den Ausgaben. versicherungsamt durch den Verband Deutscher Renten-
versicherungsträger übermittelt.
(2) Soweit für Leistungen zur Rehabilitation die Träger
der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (3) Auf den Jahresbetrag der Erstattungen sind monat-
zuständig sind, erstattet die Bundesknappschaft ihnen den liche Vorschüsse zu leisten. Die Aufteilung des Jahres-
von ihr nach § 223 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches betrages und der Vorschüsse für die Träger der Renten-
Sozialgesetzbuch zu tragenden Anteil an den Ausgaben. versicherung der Arbeiter erfolgt in dem Verhältnis, in dem
(3) Die Erstattung erfolgt in einem pauschalen Verfah- deren Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation zu den
ren. Das Bundesversicherungsamt führt die Erstattung Ausgaben dieser Träger der Rentenversicherung für
sowie die Schlußabrechnung durch. Leistungen zur Rehabilitation zusammen stehen.
§2
§3
Aufteilung der Ausgaben
für Leistungen zur Rehabilitation Inkrafttreten
(1) Die auf die knappschaftliche Rentenversicherung Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992
und die Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Dezember 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Fünfte Verordnung
zur Anpassung der Renten
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(5. Rentenanpassungsverordnung - 5. RA V)
Vom 8. Dezember 1992
Auf Grund sicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der
- des § 255 b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz- Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1993
buch, der durch Artikel 1 Nr. 69 des Gesetzes vom eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1993 angepaßt.
25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden ist, Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0610.
- des § 620 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer §3
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und
Pflegegeld
- des § 1151 und des § 1153 der Reichsversicherungs-
ordnung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden sind, beträgt vom 1. Januar 1993 an für Arbeitsunfälle, für die
§ 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist,
verordnet die Bundesregierung, auf Grund des § 120 Nr. 3
zwischen 318 Deutsche Mark und 1 273 Deutsche Mark
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261) monatlich.
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- §4
nung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Post
und Telekommunikation und dem Bundesminister der Fi- Erstattung an die Deutsche Bundespost
nanzen: Der Postrentendienst des Unternehmens Deutsche
§ 1
Bundespost POSTDIENST erhält für die nach dieser Ver-
Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost) ordnung vorzunehmenden Anpassungen und die Wahr-
nehmung der damit zusammenhängenden Aufgaben von
Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Januar
den zuständigen Sozialleistungsträgern einmalig eine zu-
1993 an 28, 19 Deutsche Mark.
sätzliche Vergütung in Höhe von 1,20 Deutsche Mark pro
Zahlfall.
§2
Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung §5
Inkrafttreten
Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldlei-
stungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallver- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Dezember 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 1999
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 42, ausgegeben am 28. November 1992
Tag I n h a It Seite
12. 11. 92 Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zweite Erhöhung des Zollkontin-
gents 1992 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1150
613-2·8
21. 8. 92 Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung zur Änderung der deutsch-ungarischen
Vereinbarung über die Beschäftigung ungarischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen 1151
26. 10. 92 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern . . . . . . . . . . 1153
28. 10. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit dritten Staaten über die Aufnahme diplomatischer oder konsularischer Beziehungen . . . . 1154
28. 1O. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gleich-
wertigkeit der Studienzeit an den Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1155
28. 1O. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1155
28. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes . . . . . 1156
28. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund 1156
30. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . 1157
2. 11. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tansanischen Abkommens über den Fluglinien-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1157
3. 11. 92 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Energetik und Elektrifizie-
rung sowie dem Minister für Umweltschutz der Ukraine über die Durchführung des Umweltschutzpilot-
projekts „Rauchgasentschwefelungsanlage für Block Nr. 9 des Kraftwerks Dobrotvor'' . . . . . . . . . . . . . 1158
3. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die wechselseitige Geheim-
behandlung verteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand von Patentanmeldungen bilden 1161
3. 11 . 92 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ..... 1162
4. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Organisation für Wanderung 1163
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
2000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Nr. 43, ausgegeben am 9. Dezember 1992
Tag Inhalt Seite
30. 11. 92 Fünfzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze 1993 gegenüber
Polen, Ungarn und der Tschechoslowakei - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1166
613-2-8
5. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit
verheirateter Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1170
5. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
Vernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1170
6. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die akademi-
sche Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1171
6. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . . . . . . . 1171
6. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäo-
logischen Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1172
6. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden
Meeresschätze der Antarktis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1172
6. 11 . 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens,
das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1173
10. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für
Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1173
10. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1174
10. 11. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-bulgarischen Vertrags über freundschaftliche
Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1174
10. 11. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags über konventionelle Streitkräfte in Europa
(KSE-Vertrag) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1175
11. 11. 92 Bekanntmachung über d~n Geltungsbereich des Fakultativprotokolls über den Erwerb der Staatsange-
hörigkeit zu dem Wiener Ubereinkommen über konsularische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1177
11. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung
von Regeln über Konnossemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1177
11. 11. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit den Philippinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1178
12. 11 . 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Mexiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1179
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 2001
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
10. 11. 92 Sec~zehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Son-
derlandeplatz Hamburg-Finkenwerder) 8909 (222 26. 11. 92) 7. 1. 93
96-1-2-80
10. 11. 92 Einhundertachtzehnte Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach lnstrumen-
tenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Lübeck-Blan-
kensee) 8910 (222 26. 11. 92) 7. 1.93
neu: 96-1-2-118
10. 11. 92 Einhundertneunzehnte Durchführungsverordnung der Bun-
desanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Verkehrsflughafen Lübeck-Blankensee) 8911 (222 26. 11. 92) 7. 1. 93
neu: 96-1-2-119
16. 11. 92 Zweiundvierzig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Düsseldorf) 9053 (228 4. 12. 92) 7. 1. 93
96-1-2-10
16. 11. 92 ?.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Paderborn-Lippstadt) 9053 (228 4. 12. 92) 7. 1. 93
96-1-2·95
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3094/92 der Kommission zur Festsetzung der
Beitrittsausgleichsbeträge im O I i v e n ö I sektor für das Wirtschaftsjahr
1992/93 L 311/20 28. 10.92
27. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3095/92 der Kommission zur Festlegung im
O I i v e n ö I sektor der in Ecu festgesetzten und infolge der Währungsneu-
festsetzungen vom 13. bis 17. September 1992 verringerten Preise und
Beträge L 311/23 28. 10.92
26. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3106/92 des Rates über eine Dringlichkeitsmaß-
nahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die
Bevölkerung von Albanien L 312/2 29. 10.92
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 1975
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Künstlersozialkasse
Vom 26. November 1992
Auf Grund des § 40 des Künstlersozialversicherungs- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
gesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), der durch ,,(2) Der Beirat ist einzuberufen, wenn ein Drittel
Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 1987 der Mitglieder dies verlangt."
(BGBI. 1 S. 2794) neu gefaßt worden ist, verordnet der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung: c) In Absatz 3 werden die Worte „den Leiter der"
durch das Wort „die" ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 ,,§ 9
Die Verordnung über die Satzung der Künstlersozial- Erstattung der baren Auslagen,
kasse vom 13. August 1982 (BGBI. 1 S. 1149) wird wie Pauschbetrag für Zeitaufwand
folgt geändert:
( 1) Die Künstlersozialkasse erstattet den Mitglie-
dern des Beirats ihre baren Auslagen. Die Erstattung
1. In der Bezeichnung werden die Worte „die Satzung" richtet sich nach der Reisekostenstufe C der für Bun-
durch die Worte „den Beirat und die Ausschüsse bei" desbeamte geltenden Vorschriften.
ersetzt.
(2) Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden
Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für
2. Die Überschrift Zeitaufwand in Höhe von 75 Deutsche Mark."
„Artikel 1
Satzung der Künstlersozialkasse" 7. In§ 14 Abs. 3 werden die Worte „der angegangene"
durch das Wort „ein" und die Worte „Leiter der Künst-
wird gestrichen. lersozialkasse" durch die Worte „Geschäftsführer oder
die Geschäftsführerin der Landesversicherungsanstalt
3. In § 1 werden die Worte „den Leiter der" durch das Oldenburg-Bremen" ersetzt.
Wort „die" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer''
ersetzt. 8. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
4. § 5 wird wie folgt gefaßt: ,,Beanstandung von Rechtsverstößen".
,,§ 5 b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte
Vorsitz „Leiter der Künstlersozialkasse" durch die Worte
„Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der
Den Vorsitz in den Sitzungen des Beirats führt der
Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen"
Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Lan-
ersetzt.
desversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, im Ver-
hinderungsfall eine beauftragte Person."
9. § 22 wfrd wie folgt gefaßt:
5. § 6 wird wie folgt geändert: ,,§ 22
a) In Absatz 1 werden die Worte „Leiter der Künstler- Erstattung der baren Auslagen,
sozialkasse" durch die Worte „Geschäftsführer Pauschbetrag für Zeitaufwand
oder die Geschäftsführerin der Landesversiche- Für die Tätigkeit der Beiratsmitglieder in den Aus-
rungsanstalt Oldenburg-Bremen" ersetzt. schüssen gilt § 9 entsprechend."
1976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
10. Der Dritte Abschnitt wird wie folgt gefaßt: 11. Der Vierte Abschnitt wird gestrichen.
„Dritter Abschnitt
Schlußvorschrift 12. Die Artikel 2 und 3 werden gestrichen.
§ 23
Inkrafttreten
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Bonn, den 26. November 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 1977
Verordnung
zum Schutz von Kälbern bei Stallhaltung
(Kälberhaltungsverordnung) *)
Vom 1. Dezember 1992
Auf Grund des § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 16b schreiten. Die Auftrittsbreite der Balken muß minde-
Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der stens 8 Zentimeter betragen.
Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBI. 1 S. 1319) 5. Der Boden muß im ganzen Liegebereich so beschaffen
verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- sein, daß er die Erfordernisse für das liegen erfüllt,
schaft und Forsten nach Anhörung der Tierschutzkom- insbesondere daß eine nachteilige Beeinflussung der
mission:
Gesundheit der Kälber durch Wärmeableitung vermie-
den wird.
§ 1
6. Außenwände, mit denen Kälber ständig in Berührung
Anwendungsbereich
kommen können, müssen so beschaffen sein, daß eine
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Rindern bis stärkere Wärmeableitung vermieden wird.
zu einem Alter von sechs Monaten (Kälbern) in Ställen. 7. Seitenbegrenzungen bei Boxen und Ständen müssen
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzu- so durchbrochen sein, daß die Kälber Sichtkontakt zu
wenden anderen Kälbern haben können.
1. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach
§3
dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Hal-
tungsanforderungen notwendig sind, Allgemeine Anforderungen
für das Halten von Kälbern
2. bei einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck
andere Haltungsanforderungen unerläßlich sind. Kälber dürfen nur nach Maßgabe folgender Vorschriften
gehalten werden:
§2 1. Die Kälber müssen ungehindert liegen, aufstehen, sich
Allgemeine Anforderungen an Ställe hinlegen, eine natürliche Körperhaltung einnehmen,
sich putzen sowie ungehindert Futter und Wasser auf-
Kälber dürfen nur in Ställen gehalten werden, die folgen- nehmen können.
den Anforderungen entsprechen:
2. Die Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn
1. Der Stall muß nach seiner Bauweise, seinem Material, oder Kot in Berührung kommen; ihnen muß ein trocke-
seiner technischen Ausstattung und seinem Zustand so ner Liegebereich zur Verfügung stehen.
beschaffen sein, daß bei den Kälbern keine vermeid- 3. Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.
baren Gesundheitsschäden und keine Verhaltens-
störungen verursacht werden. Durch geeignete bau- 4. Anbindevorrichtungen dürfen nur verwendet werden,
liche Einrichtungen ist der Einfall von natürlichem Licht wenn den Kälbern hierdurch keine Schmerzen oder
sicherzustellen. vermeidbaren Schäden entstehen können.
2. Der Boden muß im ganzen Aufenthaltsbereich der Käl- 5. Kranke oder verletzte Tiere müssen erforderlichenfalls
ber und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher in geeigneten Haltungseinrichtungen mit trockener und
sein. weicher Einstreu abgesondert werden können.
3. Ein Boden mit Löchern, Spalten oder sonstigen Aus-
§4
sparungen muß so beschaffen sein, daß von ihm keine
Gefahr von Verletzungen an Klauen oder Gelenken Besondere Anforderungen
ausgeht; er muß der Größe und dem Gewicht der Tiere für das Halten von Kälbern
entsprechen. im Alter von bis zu zwei Wochen
4. Bei einem Spaltenboden darf die Spaltenweite höch- Kälber im Alter von bis zu zwei Wochen dürfen
stens 2,5 Zentimeter, bei elastisch ummantelten Balken
oder bei Balken mit elastischen Auflagen höchstens 1. nur auf Böden gehalten werden, die mit Stroh oder
3,0 Zentimeter betragen. Die Spaltenweiten dürfen die- ähnlichem Material eingestreut sind,
se Maße infolge von Fertigungsungenauigkeiten bei 2. einzeln in Boxen nur gehalten werden, wenn die Boxen
einzelnen Spalten um höchstens 0,3 Zentimeter über- innen mindestens 120 Zentimeter lang, 80 Zentimeter
breit und 80 Zentimeter hoch sind,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/629/EWG des
Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den 3. in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die frei
Schutz von Kälbern (ABI. EG Nr. L 340 S. 28). verfügbare Standbreite bei bis zum Boden und über
1978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
mehr als die Hälfte der Standlänge reichenden Seiten- 2. Die Kälber dürfen nur während und nach der Fütterung
begrenzungen 80 Zentimeter, bei anderen Ständen und nur für höchstens eine Stunde angebunden oder
mindestens 60 Zentimeter beträgt. sonst festgelegt werden.
3. § 5 Abs. 2 Nr. 2 gilt entsprechend.
§5 (3) Auch wenn die Gruppe aus bis zu drei Kälbern
besteht, muß die Bucht mindestens 6 Quadratmeter
Besondere Anforderungen Bodenfläche haben.
für das Halten von Kälbern
im Alter von über zwei bis zu acht Wochen (4) Kälber im Alter von über acht Wochen, die nach
Absatz 1 nicht in Gruppen gehalten werden müssen, dür-
( 1) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen fen einzeln in Ständen oder Boxen nur gehalten werden,
dürfen einzeln in Ständen oder Boxen nur gehalten wer- wenn
den, wenn
1 . der Stand oder die Box
1. der Stand oder die Box
a) bei innen angebrachtem Trog mindestens 200 Zen-
a) bei innen angebrachtem Trog mindestens 180 Zen- timeter,
timeter,
b) bei außen angebrachtem Trog mindestens 180 Zen-
b) bei außen angebrachtem Trog mindestens 160 Zen.: timeter
timeter
lang ist und
lang ist und
2. die frei verfügbare Stand- oder Boxenbreite bei Stän-
2. die frei verfügbare Stand- oder Boxenbreite bei Stän- den oder Boxen mit bis zum Boden und über mehr als
den oder Boxen mit bis zum Boden und über mehr als die Hälfte der Stand- oder Boxenlänge reichenden Sei-
die Hälfte der Stand- oder Boxenlänge reichenden Sei- tenbegrenzungen mindestens 120 Zentimeter, bei an-
tenbegrenzungen mindestens 100 Zentimeter, bei an- deren Ständen oder Boxen mindestens 100 Zentimeter
deren Ständen oder Boxen mindestens 90 Zentimeter beträgt.
beträgt. §7
(2) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen Beleuchtung
dürfen in Gruppen nur nach Maßgabe folgender Vorschrif-
ten gehalten werden: Werden Kälber in Ställen gehalten, in denen zu ihrer
Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichtein-
1. Für jedes Kalb muß eine uneingeschränkt benutzbare falls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforder-
Bodenfläche von mindestens 1,3 Quadratmeter vor- lich ist, so muß der Stall täglich mindestens zehn Stunden
handen sein.
beleuchtet sein. Die Beleuchtung soll im Tierbereich eine
2. Bei rationierter Fütterung, ausgenommen bei Abruf- Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tages-
fütterung und technischen Einrichtungen mit vergleich- rhythmus angeglichen sein. Jedes Kalb soll von ungefähr
barer Funktion, müssen alle Kälber der Gruppe gleich- der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der
zeitig Futter aufnehmen können. Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die
Kälber zur Orientierung brauchen. Eine geeignete Be-
(3) Auch wenn die Gruppe aus bis zu drei Kälbern
leuchtung zur Überwachung der Tiere muß zur Verfügung
besteht, muß die Bucht mindestens 4 Quadratmeter Bo-
denfläche haben. stehen.
§8
§6 Stallklima
Besondere Anforderungen (1) Es muß sichergestellt sein, daß Luftzirkulation,
für das Halten von Kälbern Staubgehalt, Temperatur, relative Luftfeuchte und Gas-
im Alter von über acht Wochen konzentration in einem Bereich gehalten werden, der die
(1) Kälber im Alter von über acht Wochen dürfen nur in Gesundheit der Kälber nicht nachteilig beeinflußt. Im Auf-
Gruppen gehalten werden, es sei denn, enthaltsbereich der Kälber sollen je Kubikmeter Luft fol-
gende Werte nicht überschritten sein:
1 . in dem Betrieb sind jeweils nicht mehr als fünf nach
ihrem Alter oder ihrem Körpergewicht für das Halten in Gas Kubikzentimeter
einer Gruppe geeignete Kälber vorhanden oder
Ammoniak 20
2. andere Haltungsanforderungen sind für die Dauer einer Kohlendioxid 3000
Quarantäne zur Vermeidung von Ansteckungsrisiken
notwendig. Schwefelwasserstoff 5
(2) Für das Halten von Kälbern im Alter von über acht (2) Im Liegebereich von Kälbern soll eine Lufttemperatur
Wochen gelten folgende Vorschriften: von 25 Grad Celsius nicht überschritten sowie während
1. Für jedes Kalb muß eine uneingeschränkt benutzbare der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur
Bodenfläche vorhanden sein, die mindestens so be- von 10 Grad Celsius, danach eine Temperatur von 5 Grad
messen ist, daß es sich ohne Behinderung umdrehen Celsius nicht unterschritten sein. Die relative Luftfeuchte
und hinlegen kann. Für jedes Kalb mit einem Lebend- soll zwischen 60 und 80 vom Hundert liegen.
gewicht bis 150 Kilogramm muß die uneingeschränkt (3) Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht für Ställe, die als
benutzbare Bodenfläche mindestens 1,5 Quadratmeter Kaltställe oder Kälberhütten vorwiegend dem Schutz der
groß sein. Kälber gegen Niederschläge, Sonne und Wind dienen.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 1979
§9 die dem Tierhalter eine Betriebsstörung meldet. Die Alarm-
anlage muß regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit über-
Fütterung und Pflege
prüft werden.
(1) Für die Fütterung und Pflege der Kälber müssen § 11
ausreichend viele Personen mit den hierfür notwendigen
Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sein. Aufzeichnungen
(2) Es muß sichergestellt sein, daß eine für die Fütte- Über das Ergebnis der täglichen Überprüfung der Tier-
rung und Pflege verantwortliche Person das Befinden der bestände, insbesondere über Zahl und Ursache von Tier-
Kälber mindestens einmal morgens und abends überprüft. verlusten, sind in Tierhaltungen mit mindestens 50 Kälbern
Soweit notwendig, sind unverzüglich Maßnahmen für die laufend Aufzeichnungen zu machen. Die zuständige Be-
Behandlung, Absonderung oder Tötung der Kälber zu hörde kann anordnen, daß auch andere Kälberhalter Auf-
ergreifen. Soweit notwendig ist unverzüglich ein Tierarzt zeichnungen zu machen haben, wenn es im Einzelfall zur
hinzuzuziehen. Erfüllung der Anforderungen des § 2 des Tierschutzgeset-
zes erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre
(3) Es muß sichergestellt sein, daß alle Kälber mit Futter
lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt
Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
werden. Spätestens vier Stunden nach der Geburt muß
den Kälbern Biestmilch angeboten werden. Für Kälber bis
zu einem Gewicht von 70 Kilogramm muß der Eisengehalt § 12
der Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je Ordnungswidrigkeiten
Kilogramm, bezogen auf einen Trockensubstanzgehalt
von 88 vom Hundert, betragen. Auch bei schwereren Käl- Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
bern ist zur Gewährleistung eines guten Gesundheitszu- stabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer als Halter
standes, des Wohlbefindens und eines angemessenen vorsätzlich oder fahrlässig
Wachstums eine ausreichende Eisenversorgung sicher- 1. entgegen
zustellen. Jedes über zwei Wochen alte Kalb muß jeder-
a) § 2 Nr. 2, §§ 4, 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2,
zeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Quali-
tät haben. Kälber müssen täglich mindestens zweimal b) § 2 Nr. 4 Satz 1 oder 3,
gefüttert werden. c) § 3 Nr. 1, 3 oder 4 oder
(4) Kälbern muß spätestens vom achten Lebenstag an d) § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 oder 4
Rauhfutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes
Futter angeboten werden, und zwar Kälber hält,
1. Aufzuchtkälbern zur freien Aufnahme, 2. der Vorschrift des § 7 Satz 1 über die Mindestdauer der
Beleuchtung zuwiderhandelt,
2. Mastkälbern im Alter bis zu acht Wochen mindestens
100 Gramm täglich; im Alter von mehr als acht Wochen 3. einer Vorschrift
mindestens 200 Gramm täglich. a) des § 9 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 oder
(5) Es muß sichergestellt sein, daß Mist, Jauche und b) des§ 9 Abs. 3 Satz 5 oder 6
Gülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus dem Stand
über die Fütterung und Pflege zuwiderhandelt,
und dem Liegebereich entfernt werden oder daß regelmä-
ßig neu eingestreut wird. Erforderlichenfalls sind Ställe und 4. einer Vorschrift
Einrichtungsgegenstände, mit denen Kälber in Berührung a) des § 10 Abs. 1 oder
kommen, insbesondere Tränkeeinrichtungen, zu reinigen
und zu desinfizieren. b) des§ 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3
über die Überwachung oder Wartung der Anlagen oder
§ 10 über die Vorsorge bei Betriebsstörungen zuwiderhan-
delt,
Überwachung und Wartung der Anlagen,
Vorsorge bei Betriebsstörungen 5. entgegen § 10 Abs. 2 Anbindevorrichtungen nicht re-
gelmäßig überprüft oder nicht anpaßt oder
(1) Technische Einrichtungen, wie die Wasserversor-
gung, müssen mindestens einmal täglich, Notstromaggre- 6. entgegen § 11 Satz 1 oder 3 oder entgegen einer
gate in technisch erforderlichen zeitlichen Abständen vollziehbaren Anordnung nach § 11 Satz 2 Aufzeich-
überprüft werden. Mängel müssen unverzüglich abgestellt nungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
werden. nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt.
(2) Anbindevorrichtungen müssen mindestens wöchent-
lich auf beschwerdefreien Sitz überprüft und erforder- § 13
lichenfalls angepaßt werden.
Übergangsregelung
(3) Für den Fall einer Betriebsstörung muß für ausrei-
chende Frischluftzufuhr, ausreichende Beleuchtung und Abweichend von § 4 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 dürfen
ausreichende Fütterungs- und Tränkemöglichkeiten ge- Kälber im Alter bis zu acht Wochen einzeln in Ständen
sorgt sein. Für einen Stall, in dem bei Stromausfall eine oder Boxen, die vor dem 1. März 1993 in Benutzung
ausreichende Versorgung der Kälber nicht sichergestellt genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember
ist, muß ein Notstromaggregat einsatzbereit gehalten 1996 gehalten werden, wenn der Stand oder die Box
werden. Ist ein Stall auf elektrisch betriebene Lüftung mindestens so breit ist wie das 0,8fache der jeweiligen
angewiesen, so muß eine Alarmanlage vorhanden sein, Widerristhöhe der Kälber.
1980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 14 2. am 1. Januar 1995 §§ 4, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 3 und 4,
Inkrafttreten § 9 Abs. 3 Satz 5 und § 12 Nr. 1 Buchstabe d und
Nr. 3 Buchstabe b,
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Ab-
weichend hiervon treten in Kraft 3. am 1. Januar 1999 § 2 Nr. 4 und§ 12 Nr. 1 Buchstabe b,
1. am 1. Januar 1994 § 2 Nr. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, 4. am 1. Januar 2008 § 2 Nr. 1 Satz 2 für Ställe, die vor
§§ 7, 8 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und§ 12 Nr. 1 Buchstabe a, dem 1. Januar 1994 in Benutzung genommen worden
Nr. 2 und 4 Buchstabe b, sind.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. Dezember 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 55 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 1981
.. Neunundzwanzigste Verordnung
zur Anderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 2. Dezember 1992
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 Behältnissen und äußeren Umhüllungen angegeben
und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 ist, daß die Anwendung auf Erwachsene und Kinder ab
(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 27 des dem vollendeten 12. Lebensjahr beschränkt ist-".
Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
vom 11. April 1990 (BGBI. 1S. 717) geändert worden ist, in 3. In der Position „Midazolam" werden die Worte ,,- zur
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs- parenteralen Anwendung -" gestrichen.
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem
Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 23. Januar 4. Die Position „Selenverbindungen" erhält folgenden
1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundesminister für Zusatz:
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und dem Bundesminister für Ernährung, Land- ,,- ausgenommen in Zubereitungen zum inneren Ge-
wirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständi- brauch mit einer Tagesdosis bis zu 50 µg Selen -".
gen-Ausschusses für Verschreibungspflicht:
5. Folgende Positionen werden angefügt:
Artikel 1 ,,Aortenklappe vom Schwein,
denaturiert
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-
mittel in der Fassung der Bekanntmachung vom Flumazenil
30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1866), zuletzt geändert durch und seine Salze
die Verordnung vom 17. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1085), wird
Mefloquin
die Anlage wie folgt geändert:
und seine Salze
1. In der Position „Brotizolam" werden die Worte,,- zur Oxybutynin
Anwendung bei Menschen -" gestrichen. und seine Salze
Plasminogen human-Aktivator
2. Die Position „Loperamid" erhält folgende Fassung:
Taurolidin
„Loperamid
und seine Salze".
und seine Salze
- ausgenommen in festen Zubereitungen zur oralen Artikel 2
Anwendung bei akuter Diarrhoe in Tagesdosen bis zu
12 mg und in Packungsgrößen bis zu 24 mg, sofern auf Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Dezember 1992
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Neunte Verordnung
zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Vom,3. Dezember 1992
Auf Grund des§ 26 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in land belegene Betriebsstätte eines Unterneh-
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1991 mers oder eine im Inland ansässige juristische
(BGBI. 1 S. 350) und auf Grund des § 3b Abs. 1 des Person des öffentlichen Rechts," gestrichen.
Umsatzsteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 6 des Ge- b) In Satz 2 werden die Worte „außerhalb des Gebiets
setzes vom 25. August 1992 (BGBI. 1 S. 1548) eingefügt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch
worden ist, verordnet die Bundesregierung; auf Grund des die Worte „im Drittlandsgebiet" ersetzt.
§ 4a Abs. 2, des§ 6 Abs. 4, des§ 7 Abs. 4, des§ 15 Abs. 5
Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4, des § 18 Abs. 9, des
§ 22 Abs. 6 Nr. 1, des § 23 Abs. 1 des Umsatzsteuergeset- 2. Vor§ 2 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar ,,Zu§ 3b des Gesetzes".
1991 (BGBI. 1 S. 350) und auf Grund des§ 3a Abs. 5, des
§ 4 Nr. 3, des § 10 Abs. 6, des § 18 Abs. 8 des Umsatz-.
steuergesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe d, 3. In § 2 Satz 1 werden die Worte „Streckenanteil im
Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 14 Buchstabe d und Nr. 22 Buch- Inland" durch die Worte „inländische Streckenanteil"
stabe e des Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBI. 1 ersetzt.
S. 1548) geändert worden sind, und auf Grund des § 6a
Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes, der durch Artikel 1 4. In§ 3 Satz 1 werden die Worte „Beförderungsstrecke.
Nr. 12 des Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBI. 1 im Inland" durch die Worte „inländische Beförde-
S. 1548) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesmini- rungsstrecke" ersetzt.
ster der Finanzen:
5. § 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Nummer 1 werden die Worte „Beförderungs-
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der strecken im Inland" durch die Worte „inländische
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1991 Beförderungsstrecken" ersetzt.
(BGBI. 1 S. 379), geändert durch die Verordnung vom
13. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1239), wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2 werden die Worte „Anschlußstrecken
im Inland" durch die Worte „inländischen An-
schlußstrecken" ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: 6. In § 5 Satz 1 werden die Worte „Streckenanteile im
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte Inland" durch die Worte „inländische Streckenanteile"
„außerhalb des Gebiets der Europäischen ersetzt.
Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Worte „im
Drittlandsgebiet" ersetzt. 7. In § 6 werden die Worte „Beförderungsstrecken im
bb) In Nummer 2 werden die Worte „an einen im Inland" durch die Worte „inländische Beförderungs-
Inland ansässigen Unternehmer, eine im In- strecken" ersetzt.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 1983
8. § 7 wird wie folgt gefaßt: Drittlandsgebiet befördert hat (Beförderungsfälle), soll
der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig
,,§ 7
durch einen Beleg führen, der folgendes enthält:
Kurze Strecken
im grenzüberschreitenden Verkehr 1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
mit Wasserfahrzeugen 2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge
(1) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im des ausgeführten Gegenstandes,
Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, 3. den Ort und den Tag der Ausfuhr,
die sich ausschließlich auf das Inland und die in § 1
4. eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Ge-
Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Zollfreigebiete er-
genstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet über-
strecken, sind die Streckenanteile in diesen Zollfrei-
wachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates.
gebieten als inländische Beförderungsstrecken anzu-
sehen. (2) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Ab-
(2) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im satz 1 Nr. 4 tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen
Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, Versandverfahren nach dem durch Beschluß 87/
die in inländischen Häfen beginnen und enden, sind 415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABI. EG 1987
Nr. L 226 S. 1) genehmigten Übereinkommen über ein
1. ausländische Streckenanteile als inländische Be- gemeinsames Versandverfahren, bei einer Ausfuhr im
förderungsstrecken anzusehen, wenn die auslän- gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Ver-
dischen Streckenanteile nicht länger als 10 Kilome- ordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom 17. Sep-
ter sind, und tember 1990 über das gemeinschaftliche Versandver-
2. inländische Streckenanteile als ausländische Be- fahren (ABI. EG 1990 Nr. L 262 S. 1) oder bei einer
förderungsstrecken anzusehen, wenn Ausfuhr mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen vom
14. November 1975 - BGBI. 1979 II S. 446 - und
a) die ausländischen Streckenanteile länger als
Gesetz zu diesem Übereinkommen vom 21. Mai 1979
10 Kilometer und
- BGBI. 1979 II S. 445 -), wenn diese Verfahren nicht
b) die inländischen Streckenanteile nicht länger bei einer Grenzzollstelle beginnen,
als 20 Kilometer sind.
1. eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei
Streckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemein-
bezeichneten Zollfreigebieten sind in diesen Fällen als schaftlichen Versandverfahren nach Eingang des
inländische Beförderungsstrecken anzusehen. Rückscheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR
(3) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im nach Eingang der Erledigungsbestätigung erteilt
Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen wird, sofern sich daraus die Ausfuhr ergibt, oder
für die Seeschiffahrt, die zwischen ausländischen 2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in
Seehäfen oder zwischen einem inländischen Seeha- Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der
fen und einem ausländischen Seehafen durchgeführt Bestimmungsstelle im Drittlandsgebiet."
werden, sind inländische Streckenanteile als ausländi-
sche Beförderungsstrecken anzusehen und Beförde-
rungen in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichne- 12. § 1O Abs. 1 wird wie folgt geändert:
ten Zollfreigebieten nicht wie Umsätze im Inland zu
behandeln. a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Ausland"
durch das Wort „Drittlandsgebiet" ersetzt.
(4) Inländische Häfen im Sinne dieser Vorschrift
sind auch Freihäfen (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgeset- b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
zes). aa) In den Buchstaben d und e wird jeweils das
(5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Wort „Ausland" durch das Wort „Drittlandsge-
Fährverkehr über den Rhein, die Donau, die Oder und biet" ersetzt.
die Neiße sind die inländischen Streckenanteile als bb) In Buchstabe f werden die Worte „Geltungsbe-
ausländische Beförderungsstrecken anzusehen." reich dieser Verordnung" durch das Wort
,,Gemeinschaftsgebiet" ersetzt.
9. Die Zwischenüberschrift zu den §§ 8 bis 17 wird wie
folgt gefaßt:
„Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des 13. § 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Gesetzes". a) Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Buch-
stabe b" gestrichen.
10. In§ 8 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Ausland" durch das
Wort „Drittlandsgebiet" ersetzt. b) In Nummer 1 werden die Worte „durch ihn selbst"
gestrichen.
11. § 9 wird wie folgt gefaßt: c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 9 „3. in den Fällen, in denen der Abnehmer ein
Ausfuhrnachweis Unternehmer ist, auch den Gewerbezweig
bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen oder Beruf des Abnehmers und den Erwerbs-
zweck."
(1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder
der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das d) Nummer 4 wird gestrichen.
1984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
14. Die Zwischenüberschrift zu den §§ 14 bis 17 und die (3) Wird der Gegenstand der Lieferung vom
§§ 14 bis 16 werden gestrichen. Unternehmer oder Abnehmer im gemeinschaftlichen
Versandverfahren nach der Verordnung (EWG)
15. § 17 wird wie folgt gefaßt: Nr. 2726/90 des Rates vom 17. September 1990 über
das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABI. EG
,,§ 17 1990 Nr. L 262 S. 1) in das übrige Gemeinschaftsge-
Abnehmernachweis biet befördert, so kann der Unternehmer den Nach-
bei Ausfuhrlieferungen im Reiseverkehr weis hierüber abweichend von Absatz 2 auch wie folgt
(1) Eine Ausfuhrlieferung im Reiseverkehr liegt vor, führen:
wenn 1. durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die
1. der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer ist, der innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Ein-
seinen Wohnort im Drittlandsgebiet hat, und gang des Rückscheins erteilt wird, sofern sich dar-
aus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsge-
2. der Abnehmer oder sein Beauftragter den Gegen- biet ergibt, oder
stand der Lieferung im persönlichen Reisegepäck
in das Drittlandsgebiet ausgeführt hat. Das gilt 2. durch eine Abfertigungsbestätigung der Abgangs-
nicht für Handelsware. stelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheini-
gung der Bestimmungsstelle im übrigen Gemein-
(2) In den Fällen einer Ausfuhrlieferung im Reise- schaftsgebiet.
verkehr soll der Beleg nach § 9 zusätzlich folgende
Angaben enthalten: (4) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder
der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das
1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers, übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, soll der Unter-
2. eine Bestätigung der den Ausgang des Gegen- nehmer den Nachweis hierüber wie folgt führen:
standes der Lieferung aus dem Gemeinschaftsge- 1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des
biet überwachenden Grenzzollstelle eines Mit- Gesetzes) und
gliedstaates, daß die nach Nummer 1 gemachten
Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten 2. durch einen Beleg entsprechend § 10 Abs. 1.
Paß oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjeni-
§ 17b
gen übereinstimmen, der den Gegenstand in das
Drittlandsgebiet verbringt." Nachweis
bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen
16. Nach § 17 werden folgende neue Zwischenüberschrift
und folgende neue §§ 17 a bis 17 c eingefügt: Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförde-
rung oder Versendung in das übrige Gemeinschafts-
„Zu§ 4 Nr. 1 Buchstabe b und§ 6a des Gesetzes gebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verar-
§ 17a beitet worden (§ 6a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2
Nachweis Satz 2 des Gesetzes), so muß der Unternehmer dies
durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nach-
bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
in Beförderungs- und Versendungsfällen weisen. Der Nachweis soll durch Belege nach § 17 a
geführt werden, die zusätzlich die in § 11 Abs. 1 Nr. 1
(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegen-
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes) muß der Unterneh- stand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder ver-
mer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Be- arbeitet worden, ist § 11 Abs. 2 entsprechend anzu-
lege nachweisen, daß er oder der Abnehmer den wenden.
Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemein-
schaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muß §17c
sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar Buchmäßiger Nachweis
ergeben. bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
(2) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder ( 1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6 a
der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Abs. 1 und 2 des Gesetzes) muß der Unternehmer im
übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, soll der Unter- Geltungsbereich dieser Verordnung die Vorausset-
nehmer den Nachweis hierüber wie folgt führen: zungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatz-
steuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buch-
1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des
Gesetzes), mäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen
eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung
2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich zu ersehen sein.
der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Liefer-
schein, (2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes
aufzeichnen:
3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers
1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
oder seines Beauftragten sowie
2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des
4. in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes
Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhan-
durch den Abnehmer durch eine Versicherung des
del oder in einer für den Einzelhandel gebräuch-
Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegen-
lichen Art und Weise erfolgt,
stand der Lieferung in das übrige Gemeinschafts-
gebiet zu befördern. 3. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 1985
4. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und
„Bei einer Leistung, die sich unmittelbar auf einen
den Umfang der einer Lieferung gleichgestellten
Gegenstand der Ausfuhr bezieht oder auf einen
sonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertra-
eingeführten Gegenstand bezieht, der im externen
ges,
Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert
5. den Tag der Lieferung oder der einer Lieferung wird (§ 4 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
gleichgestellten sonstigen Leistung auf Grund ei- des Gesetzes), muß der Unternehmer durch Bele-
nes Werkvertrages, ge die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Gegen-
6. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung standes nachweisen."
nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte
Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, 19. § 21 wird wie folgt geändert:
7. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Verarbeitung vor der Beförderung oder der Versen-
„Buchmäßiger Nachweis
dung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a
bei steuerfreien Leistungen,
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Geset-
die sich auf Gegenstände
zes),
der Einfuhr oder Ausfuhr beziehen".
8. die Beförderung oder Versendung in das übrige
b) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Gemeinschaftsgebiet,
„Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand
9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschafts-
der Einfuhr oder der Ausfuhr bezieht oder auf einen
gebiet.
eingeführten Gegenstand bezieht, der im externen
(3) In den einer Lieferung gleichgestellten Verbrin- Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert
gungsfällen (§ 6a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes) soll der wird(§ 4 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes), ist§ 13
Unternehmer folgendes aufzeichnen: Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend anzu-
1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge wenden."
des verbrachten Gegenstandes, c) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
2. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikations- ,,2. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegen-
nummer des im anderen Mitgliedstaat belegenen stand der Ausfuhr bezieht oder auf einen ein-
Unternehmensteils, geführten Gegenstand bezieht, der im exter-
3. den Tag des Verbringens, nen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet
befördert wird, daß der Gegenstand ausge-
4. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 führt oder wiederausgeführt worden ist."
des Gesetzes.
(4) In den Fällen, in denen neue Fahrzeuge an 20. In § 23 wird nach der Nummer 10 der Punkt durch ein
Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert werden,
soll der Unternehmer folgendes aufzeichnen: ,, 11. Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Be-
hinderten und Sozialrentner Deutschland e. V."
1. den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
2. die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten 21. § 24 wird wie folgt geändert:
Fahrzeuges,
a) In Absatz 1 Satz 1, in Absatz 2 und in Absatz 3
3. den Tag der Lieferung, Satz 2 Nr. 4 wird jeweils das Wort „Ausland" durch
4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung das Wort „Drittlandsgebiet" ersetzt.
nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 6 werden nach dem Wort
Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, ,,Einfuhr" die Worte „oder den innergemeinschaft-
5. die in § 1 b Abs. 2 und 3 des Gesetzes bezeichne- lichen Erwerb" eingefügt.
ten Merkmale,
6. die Beförderung oder Versendung in das übrige 22. In § 25 wird die Zahl „5" durch die Zahl „8,67" er-
Gemeinschaftsgebiet, setzt.
7. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschafts-
gebiet." 23. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils die Worte „ 11 ,4 vom
17. In§ 19 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Ausland" durch das Hundert" durch die Worte „12,3 vom Hundert" er-
Wort „Drittlandsgebiet" ersetzt. setzt.
b) In Absatz 2 werden jeweils die Worte „7,6 vom
18. § 20 wird wie folgt geändert:
Hundert" durch die Worte „8,2 vom Hundert" und
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: die Worte „ 12,3 vom Hundert" durch die Worte
„Belegmäßiger Nachweis ,, 13 vom Hundert" ersetzt.
bei steuerfreien Leistungen, c) In Absatz 3 werden jeweils die Worte „5,3 vom
die sich auf Gegenstände Hundert" durch die Worte „5,7 vom Hundert" er-
der Einfuhr oder Ausfuhr beziehen". setzt.
1986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
24. In § 37 Abs. 1 werden die Worte „9,2 vom Hundert" 3. Lieferungen von Grundstücken im Zwangsver-
durch die Worte „9,8 vom Hundert" ersetzt. steigerungsverfahren durch den Vollstreckungs-
schuldner an den Ersteher."
25. Nach § 39 wird folgender § 39 a eingefügt:
,,§ 39a 29. § 52 wird wie folgt geändert:
Vorsteuerabzug a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
bei Anwendung des Abzugsverfahrens „ 1. wenn die Leistung des im Ausland ansässigen
Für den Vorsteuerabzug kann unter folgenden Vor- Unternehmers in einer Personenbeförderung
aussetzungen auf den gesonderten Ausweis der Steu- besteht, die
er in einer Rechnung verzichtet werden: a) der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16
1. Die Rechnung muß von einem im Ausland ansässi- Abs. 5 des Gesetzes) unterlegen hat oder
gen Unternehmer erteilt worden sein, b) mit einer Kraftdroschke durchgeführt wor-
2. die Steuer muß im Abzugsverfahren nach § 51 den ist, oder''.
Abs. 1 Nr. 1 an das Finanzamt entrichtet worden b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die
sein und Worte „im Ausland ansässigen" gestrichen.
3. der Unternehmer muß auf der Rechnung vermerkt c) In Absatz 3 werden die Worte „im Ausland ansäs-
haben, welchen Steuerbetrag er errechnet und sige" durch das Wort „leistende" ersetzt.
abgeführt hat.
d) In Absatz 4 werden die Worte „im Ausland ansässi-
§ 52 Abs. 2 bleibt unberührt." gen Unternehmer auf Verlangen" durch die Worte
,,leistenden Unternehmer" ersetzt.
26. Nach § 41 wird folgender § 41 a eingefügt:
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
,,§ 41 a
aa) In Nummer 1 werden die Worte „im Ausland
Vorsteuerabzug ansässigen" durch das Wort „leistenden" er-
bei Lieferungen von in einem Zollverfahren setzt.
befindlichen Gegenständen
bb) In Nummer 2 werden die Worte „im Ausland
(1) Wird ein Gegenstand geliefert, der sich in einem ansässige" durch das Wort „leistende" er-
Zollverfahren befindet, und entsteht nach der Liefe- setzt.
rung die Einfuhrumsatzsteuer, so gilt dieser Gegen-
stand unter den folgenden Voraussetzungen als für 30. § 53 wird wie folgt geändert:
das Unternehmen des Abnehmers eingeführt:
a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
1. Die Einfuhrumsatzsteuer muß vom Abnehmer oder
dessen Beauftragten entrichtet worden sein. b) In Absatz 2 Satz 1, in Absatz 3 und in Absatz 4
Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte „im Ausland
2. In der Rechnung über die Lieferung darf die Steuer
ansässige" durch das Wort „leistende" ersetzt.
nicht gesondert ausgewiesen sein.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(2) Bei Reihengeschäften(§ 3 Abs. 2 des Gesetzes)
ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der ,,(7) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet,
Gegenstand für den Abnehmer als eingeführt gilt, bei dem leistenden Unternehmer eine Bescheinigung
dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 über die einbehaltene und abgeführte Steuer aus-
vorliegen." zustellen."
27 § 50 wird wie folgt geändert: 31. In § 54 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „im Ausland
ansässige" durch das Wort „leistende" ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Worte ,,§§ 41 und 42" durch
die Worte ,,§§ 41, 41 a und 42" ersetzt. 32. § 56 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 werden die Worte „des§ 41 Abs. 2 und
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „im Ausland
des § 42 Abs. 2 und 3" durch die Worte „des § 41
ansässigen" durch das Wort „leistenden" ersetzt.
Abs. 2, des § 41 a Abs. 2 und des § 42 Abs. 2
und 3" ersetzt. b) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
28. § 51 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Der Leistungsempfänger hat Abschriften der
,,Für folgende steuerpflichtige Umsätze hat der Lei- nach § 52 Abs. 4 und § 53 Abs. 7 ausgestellten
stungsempfänger die Steuer von der Gegenleistung Bescheinigungen aufzubewahren und in seinen
einzubehalten und an das für ihn zuständige Finanz- Aufzeichnungen auf sie hinzuweisen."
amt abzuführen:
33. § 58 wird wie folgt geändert:
1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im
Ausland ansässigen Unternehmers, a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände ,,(1) Im Falle der Besteuerung des leistenden
durch den Sicherungsgeber an den Sicherungs- Unternehmers nach § 18 Abs. 1 bis 4 des Geset-
nehmer außerhalb des Konkursverfahrens, zes ist die Steuer für die Leistungen, die dem
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 1987
Abzugsverfahren unterliegen, nach den für diese 4. Buchbinderei: 4,9 v. H. des Umsatzes
Umsätze vereinnahmten Entgelten zu berech- Handwerksbetriebe, die Buchbindearbeiten aller
nen." Art ausführen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „im Ausland 5. Druckerei: 6,0 v. H. des Umsatzes
ansässigen" durch das Wort „leistenden" ersetzt.
Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten aus-
führen:
34. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. Hoch-, Flach-, Licht-, Sieb- und Tiefdruck.
a) In Nummer 1 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 des Gesetzes" durch die Worte ,,§ 1 Abs. 1 2. Herstellung von Weichpackungen, Bild-, Ab-
Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes" ersetzt. reiß- und Monatskalendern, Spielen und
Spielkarten, nicht aber von kompletten Ge-
b) In Nummer 2 wird das Wort „Einzelbesteuerung" sellschafts- und Unterhaltungsspielen.
durch das Wort „Beförderungseinzelbesteuerung"
ersetzt. 3. Zeichnerische Herstellung von Landkarten,
Bauskizzen, Kleidermodellen u.ä. für Druck-
zwecke.
35. In § 65 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
6. Elektroinstallation: 8,5 v. H. des Umsatzes
„Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 Handwerksbetriebe, die die Installation von elek-
und 7 des Gesetzes bleiben unberührt." trischen Leitungen sowie damit verbundener Ge-
räte einschließlich der Reparatur- und Unterhal-
36. In § 67 wird Satz 3 wie folgt gefaßt: tungsarbeiten ausführen.
„Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 7. Fliesen- und Plattenlegerei, sonstige Fußboden-
und 7 des Gesetzes bleiben unberührt." legerei und -kleberei: 8, 1 v. H. des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Fliesen, Platten, Mosaik
37. § 69 wird wie folgt geändert: und Fußböden aus Steinholz, Kunststoffen, Ter-
razzo und ähnlichen Stoffen verlegen, Estrichar-
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einfuhr'' ein
beiten ausführen sowie Fußböden mit Linoleum
Komma und die Worte „des innergemeinschaft-
und ähnlichen Stoffen bekleben, einschließlich
lichen Erwerbs" eingefügt.
der Reparatur- und lnstandhaltungsarbeiten.
b) In Absatz 3 werden die Worte „100 000 Deutsche
Mark" durch die Worte „ 120 000 Deutsche Mark" 8. Friseure: 4,2 v. H. des Umsatzes
ersetzt. Damenfriseure, Herrenfriseure sowie Damen- und
Herrenfriseure.
38. Die Anlage zu den §§ 69 und 70 wird wie folgt ge- 9. Gewerbliche Gärtnerei: 5,6 v. H. des Umsatzes
faßt:
Ausführung gärtnerischer Arbeiten im Auftrage
„Anlage
anderer, wie Veredeln, Landschaftsgestaltung,
(zu den §§ 69 und 70)
Pflege von Gärten und Friedhöfen, Binden von
Kränzen und Blumen, wobei diese Tätigkeiten
Abschnitt A nicht überwiegend auf der Nutzung von Bodenflä-
Durchschnittsätze für die Berechnung chen beruhen.
sämtlicher Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 1)
10. Glasergewerbe: 8,6 v. H. des Umsatzes
1. Handwerk Handwerksbetriebe, die Glaserarbeiten ausfüh-
1. Bäckerei: 5,2 v. H. des Umsatzes ren, darunter Bau-, Auto-, Bilder- und Möbelar-
Handwerksbetriebe, die Frischbrot, Pumpernik- beiten.
kel, Knäckebrot, Brötchen, sonstige Frischback- 11. Hoch- und Ingenieurhochbau: 5,9 v. H. des Um-
waren, Semmelbrösel, Paniermehl und Feinge- satzes
bäck, darunter Kuchen, Torten, Tortenböden, her-
Handwerksbetriebe, die Hoch- und Ingenieur-
stellen und die Erzeugnisse überwiegend an End-
hochbauten, aber nicht Brücken- und Spezial-
verbraucher absetzen. Die Cafeumsätze dürfen
bauten, ausführen, einschließlich der Reparatur-
1O vom Hundert des Umsatzes nicht überstei-
und Unterhaltungsarbeiten.
gen.
2. Bau- und Möbeltischlerei: 8,4 v. H. des Umsat- 12. Klempnerei, Gas- und Wasserinstallation:
zes 7,9 v. H. des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Bauelemente und Bauten Handwerksbetriebe, die Bauklempnerarbeiten
aus Holz, Parkett, Holzmöbel und sonstige Tisch- und die Installation von Gas- und Flüssigkeitslei-
lereierzeugnisse herstellen und reparieren, ohne tungen sowie damit verbundener Geräte ein-
daß bestimmte Erzeugnisse klar überwiegen. schließlich der Reparatur- und Unterhaltungsar-
beiten ausführen.
3. Beschlag-, Kunst- und Reparaturschmiede:
7,0 v. H. des Umsatzes 13. Maler- und Lackierergewerbe, Tapezierer:
Handwerksbetriebe, die Beschlag- und Kunst- 3,5 v. H. des Umsatzes
schmiedearbeiten einschließlich der Reparaturar- Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten aus-
beiten ausführen. führen:
1988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1. Maler- und Lackiererarbeiten, einschließlich 23. Zimmerei: 7,6 v. H. des Umsatzes
Schiffsmalerei und Entrostungsarbeiten. Nicht Handwerksbetriebe, die Bauholz zurichten, Dach-
dazu gehört das Lackieren von Straßenfahr- stühle und Treppen aus Holz herstellen sowie
zeugen. Holzbauten errichten und entsprechende Repa-
2. Aufkleben von Tapeten, Kunststoffolien und ratur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.
ähnlichem.
14. Polsterei- und Dekorateurgewerbe: 8,9 v. H. des II. Einzelhandel
Umsatzes 1. Blumen und Pflanzen: 5,5 v. H. des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Polsterer- und Dekora- Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Blumen,
teurarbeiten einschließlich Reparaturarbeiten Pflanzen, Blattwerk, Wurzelstücke und Zweige
ausführen. Darunter fallen auch die Herstellung vertreiben.
von Möbelpolstern und Matratzen mit fremdbezo-
2. Brennstoffe: 11,7 v. H. des Umsatzes
genen Vollpolstereinlagen, Federkernen oder
Schaumstoff- bzw. Schaumgummikörpern, die Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Brenn-
Polsterung fremdbezogener Möbelgestelle sowie stoffe vertreiben.
das Anbringen von Dekorationen, ohne Schau- 3. Drogerien: 10,2 v. H. des Umsatzes
fensterdekorationen. Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertrei-
15. Putzmacherei: 11,4 v. H. des Umsatzes ben:
Handwerksbetriebe, die Hüte aus Filz, Stoff und Heilkräuter, pharmazeutische Spezialitäten und
Stroh für Damen, Mädchen und Kinder herstellen Chemikalien, hygienische Artikel, Desinfek-
und umarbeiten. Nicht dazu gehört die Herstel- tionsmittel, Körperpflegemittel, kosmetische Arti-
lung und Umarbeitung von Huthalbfabrikaten aus kel, diätetische Nährmittel, Säuglings- und Kran-
Filz. kenpflegebedarf, Reformwaren, Schädlingsbe-
kämpfungsmittel, Fotogeräte und Fotozubehör.
16. Reparatur von Kraftfahrzeugen: 8,5 v. H. des Um-
satzes 4. Elektrotechnische Erzeugnisse, Leuchten, Rund-
Handwerksbetriebe, die Kraftfahrzeuge, ausge- funk-, Fernseh- und Phonogeräte: 11,0 v. H. des
nommen Ackerschlepper, reparieren. Umsatzes
17. Schlosserei und Schweißerei: 7,4 v. H. des Um- Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertrei-
satzes ben:
Handwerksbetriebe, die Schlosser- und Schweiß- Elektrotechnische Erzeugnisse, darunter elektro-
arbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten technisches Material, Glühbirnen und elektrische
ausführen. Haushalts- und Verbrauchergeräte. Leuchten,
Rundfunk-, Fernseh-, Phono-, Tonaufnahme- und
18. Schneiderei: 5,6 v. H. des Umsatzes -wiedergabegeräte, deren Teile und Zubehör,
Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten aus- Schallplatten und Tonbänder.
führen:
5. Fahrräder und Mopeds: 11,4 v. H. des Umsat-
1 . Maßfertigung von Herren- und Knabenober- zes
bekleidung, von Uniformen und Damen-, Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fahr-
Mädchen- und Kinderoberbekleidung, aber räder, deren Teile und Zubehör, Mopeds und
nicht Maßkonfektion. Fahrradanhänger vertreiben.
2. Reparatur- und Hilfsarbeiten an Erzeugnissen 6. Fische und Fischerzeugnisse: 6,4 v. H. des Um-
des Bekleidungsgewerbes. satzes
19. Schuhmacherei: 6, 1 v. H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fische,
Handwerksbetriebe, die Maßschuhe, darunter or- Fischerzeugnisse, Krebse, Muscheln und ähn-
thopädisches Schuhwerk, herstellen und Schuhe liche Waren vertreiben.
reparieren. 7. Kartoffeln, Gemüse, Obst und Südfrüchte:
20. Steinbildhauerei und Steinmetzerei: 7,9 v. H. des 6,3 v. H. des Umsatzes
Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Speise-
Handwerksbetriebe, die Steinbildhauer- und kartoffeln, Gemüse, Obst, Früchte - auch Konser-
Steinmetzerzeugnisse herstellen, darunter Grab- ven - sowie Obst- und Gemüsesäfte vertreiben.
steine, Denkmäler und Skulpturen einschließlich 8. Lacke, Farben und sonstiger Anstrichbedarf:
der Reparaturarbeiten. 10,5 v. H. des Umsatzes
21. Stukkateurgewerbe: 4, 1 v. H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Lacke,
Handwerksbetriebe, die Stukkateur-, Gipserei- Farben, sonstigen Anstrichbedarf, darunter Ma-
und Putzarbeiten, darunter Herstellung von Ra- lerwerkzeuge, Tapeten, Linoleum, sonstigen
bitzwänden, ausführen. Fußbodenbelag, aber nicht Teppiche, vertreiben.
22. Winder und Scherer: 1,9 v. H. des Umsatzes 9. Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier:
In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeits- 6,3 v. H. des Umsatzes
stätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auf- Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Milch,
trag von Gewerbetreibenden Garne in Lohnarbeit Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier vertrei-
umspulen. ben.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 1989
10. Nahrungs- und Genußmittel: 8, 1 v. H. des Umsat- 3. Gast- und Speisewirtschaften: 8,3 v. H. des Um-
zes satzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Nah- Gast- und Speisewirtschaften mit Ausschank al-
rungs- und Genußmittel aller Art vertreiben, ohne koholischer Getränke - ohne Bahnhofswirtschaf-
daß bestimmte Warenarten klar überwiegen. ten-.
11. Oberbekleidung: 11,5 v. H. des Umsatzes 4. Gebäude- und Fensterreinigung: 1,5 v. H. des
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertrei- Umsatzes
ben: Betriebe für die Reinigung von Gebäuden, Räu-
Oberbekleidung für Herren, Knaben, Damen, men und Inventar, einschließlich Teppichreini-
Mädchen und Kinder, auch in sportlichem Zu- gung, Fensterputzen, Schädlingsbekämpfung und
schnitt, darunter Berufs- und Lederbekleidung, Schiffsreinigung. Nicht dazu gehören die Betriebe
aber nicht gewirkte und gestrickte Oberbeklei- für Hausfassadenreinigung.
dung, Sportbekleidung, Blusen, Hausjacken, Mor- 5. Personenbeförderung mit Personenkraftwagen:
genröcke und Schürzen. 5,6 v. H. des Umsatzes
12. Reformwaren: 8,2 v. H. des Umsatzes Betriebe zur Beförderung von Personen mit Taxis
oder Mietwagen.
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertrei-
ben: 6. Wäschereien: 6, 1 v. H. des Umsatzes
Reformwaren, darunter Reformnahrungsmittel, Hierzu gehören auch Mietwaschküchen, Wä-
diätetische Lebensmittel, Kurmittel, Heilkräuter, schedienst, aber nicht Wäscheverleih.
pharmazeutische Extrakte und Spezialitäten.
13. Schuhe und Schuhwaren: 11, 1 v. H. des Umsat- IV. Freie Berufe
zes 1. a) Bildhauer: 6,6 v. H. des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Schuhe
b) Grafiker, nicht Gebrauchsgrafiker: 4,9 v. H.
aus verschiedenen Werkstoffen sowie Schuhwa-
des Umsatzes
ren vertreiben.
c) Kunstmaler: 4,9 v. H. des Umsatzes
14. Süßwaren: 6,4 v. H. des Umsatzes
2. Selbständige Mitarbeiter bei Bühne, Film, Funk,
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Süß-
Fernsehen und Schallplattenproduzenten:
waren vertreiben.
3,4 v. H. des Umsatzes
15. Textilwaren verschiedener Art: 11,5 v. H. des Um- Natürliche Personen, die auf den Gebieten der
satzes Bühne, des Films, des Hörfunks, des Fernsehens,
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Textil- der Schallplatten-, Bild- und Tonträgerproduktion
waren vertreiben, ohne daß bestimmte Waren- selbständig Leistungen in Form von eigenen Dar-
arten klar überwiegen. bietungen oder Beiträge zu Leistungen Dritter er-
bringen.
16. Tiere und zoologischer Bedarf: 8,6 v. H. des Um-
satzes 3. Hochschullehrer: 2,7 v. H. des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend lebende Umsätze aus freiberuflicher Nebentätigkeit zur
Haus- und Nutztiere, zoologischen Bedarf, Bedarf unselbständig ausgeübten wissenschaftlichen·
für Hunde- und Katzenhaltung und dergleichen Tätigkeit.
vertreiben. 4. Journalisten: 4,5 v. H. des Umsatzes
17. Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen: Freiberuflich tätige Unternehmer, die in Wort und
6,2 v. H. des Umsatzes Bild überwiegend aktuelle politische, kulturelle
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Unter- und wirtschaftliche Ereignisse darstellen.
haltungszeitschriften, Zeitungen und Romanhefte 5. Schriftsteller: 2,4 v. H. des Umsatzes
vertreiben. Freiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebe-
18. Wild und Geflügel: 6,3 v. H. des Umsatzes ne Werke mit überwiegend wissenschaftlichem,
unterhaltendem oder künstlerischem Inhalt
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Wild,
schaffen.
Geflügel und Wildgeflügel vertreiben.
Abschnitt B
Durchschnittsätze für die Berechnung
III. Sonstige Gewerbebetriebe eines Teils der Vorsteuerbeträge(§ 70 Abs. 2)
1. Eisdielen: 5,6 v. H. des Umsatzes 1. Architekten: 1,8 v. H. des Umsatzes
Betriebe, die überwiegend erworbenes oder Architektur-, Bauingenieur- und Vermessungs-
selbsthergestelltes Speiseeis zum Verzehr auf büros, darunter Baubüros, statische Büros und
dem Grundstück des Verkäufers abgeben. Bausachverständige, aber nicht Film- und Büh-
2. Fremdenheime und Pensionen: 6,3 v. H. des Um- nenarchitekten.
satzes 2. Hausbandweber: 3,0 v. H. des Umsatzes
Unterkunftsstätten, in denen jedermann beher- In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeits-
bergt und häufig auch verpflegt wird. stätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auf-
1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
trag von Gewerbetreibenden Schmalbänder in 6. Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, wirtschaft-
Lohnarbeit weben oder wirken. liche Unternehmensberatung: 1,6 v. H. des Um-
3. Patentanwälte: 1,6 v. H. des Umsatzes satzes
Patentanwaltspraxis, aber nicht die Lizenz- und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschafts-
Patentverwertung. prüfer und vereidigte Buchprüfer. Nicht dazu ge-
hören Treuhandgesellschaften für Vermögens-
4. Rechtsanwälte und Notare: 1,4 v. H. des Um- verwaltung."
satzes
Rechtsanwaltspraxis mit und ohne Notariat sowie
das Notariat, nicht aber die Patentanwaltspraxis. Artikel 2
5. Schornsteinfeger: 1,5 v. H. des Umsatzes Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Dezember 1992
Der Bundes k an z I e·r
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 1991
Verordnung
über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung)
Vom 3. Dezember 1992
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und Abs. 5 sowie §3
der§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4, und
Allgemeine Bestimmungen
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom (1) Grundflächenregion ist das jeweilige Land. Der Bun-
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundes- desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im die den Grundflächenregionen zugeordneten Grundflä-
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und chen im Bundesanzeiger bekannt.
für Wirtschaft:
(2) Erzeugungsregionen für die Ernte im Wirtschaftsjahr
1993/94 sind die in der Anlage aufgeführten Gebiete.
1. Abschnitt
(3) Ein Flurstück ist eine im Kataster abgegrenzte Fläche.
Allgemeines
(4) Eine Parzelle ist eine Fläche, die mit einer Fruchtart
bestellt oder stillgelegt ist und sich aus einem oder meh-
§ 1 reren Flurstücken oder Flurstücksteilen zusammensetzt
Anwendungsbereich (Schlag).
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften über die Einführung 2. Abschnitt
einer Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter land-
wirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich Antragsvoraussetzungen
1. der vereinfachten Ausgleichszahlung für Kleinerzeuger,
§4
2. der allgemeinen Ausgleichszahlung für Erzeuger, die
Antrag
Flächen stillegen,
3. der Flächenstillegung im Rahmen der Regelung über (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag
die allgemeine Ausgleichszahlung, gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres, für
das der Antrag gestellt wird, bei der Landesstelle, die für
4. des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf stillgeleg- den Sitz des landwirtschaftlichen Betriebes zuständig ist,
ten Flächen im Rahmen der Regelung über die allge- eingegangen sein. Der Antrag muß zusätzlich zu den nach
meine Ausgleichszahlung. den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben
enthalten:
§2
1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antragstel-
Zuständigkeit lers,
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und 2. jeweils getrennt Flächen, die mit Getreide, Ölsaaten
der in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landes- oder Eiweißpflanzen bebaut sind und für die ein Antrag
recht zuständigen Stellen (Landesstellen). auf Ausgleichszahlung gestellt wird,
1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
3. Flächen, getrennt nach solchen, die 3. Abschnitt
a) nach den in § 1 genannten Rechtsakten Vereinfachte Ausgleichszahlung
aa) für den eigenen Betrieb,
bb) für einen anderen Betrieb, §5
cc) in einem anderen Betrieb sowie Ausgleichszahlung
b) im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geför-
(1) Einern Erzeuger wird die vereinfachte Ausgleichs-
derten Maßnahmen
zahlung für Kleinerzeuger gewährt, wenn er in seinem
stillgelegt worden sind; im Fall des Buchstabens a Dop- Antrag angegeben hat, daß
pelbuchstabe cc sind auch Name und Anschrift des
1. er die Ausgleichszahlung nur für eine Fläche beantragt,
Erzeugers, der die Stillegungsverpflichtung übernom-
die höchstens für die Erzeugung von 92 Tonnen Getrei-
men hat, anzugeben,
de benötigt wird, und
4. die Erklärung, daß die Flächen, für die Ausgleichszah-
2. er keine Ausgleichszahlung für stillgelegte Flächen
lungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 nicht
beantragt.
mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrünland
genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken Für die Berechnung der maßgeblichen Fläche und der
dienten, Ausgleichszahlung ist der für die jeweilige Erzeugungs-
region in der Anlage aufgeführte regionale Getreidedurch-
5. die Erklärung,
schnittsertrag zugrunde zu legen.
a) daß die stillgelegten Flächen nach Nummer 3 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe aa mindestens seit zwei (2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
Jahren selbst bewirtschaftet worden sind oder schriebene Mindestantragsfläche der ausgleichszahlungs-
berechtigten Kulturpflanzen insgesamt kann sich auch aus
b) welche Ausnahme nach § 11 geltend gemacht
mehreren Schlägen zusammensetzen, wenn jeder ein-
wird.
zelne Schlag mindestens aus einem oder mehreren Flur-
(2) Im Fall der Aussaat von Raps und Rübsen sind ab stücken besteht.
der Antragstellung
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregie-
1. der Kaufbeleg bei der Aussaat zertifizierten Saatguts, rungen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete
2. der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen auch eine Mindestgröße eines Schlages in Ar festlegen.
Rapses, Dabei darf die Mindestgröße 10 Ar nicht unterschreiten.
3. das Ergebnis der untersuchenden Stelle, wenn Nach-
bausaatgut verwendet worden ist,
4. der Vermehrungsvertrag oder der Anbauplan für Saat- 4. Abschnitt
gutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder Allgemeine Ausgleichszahlung
5. der Anbauvertrag bei der Aussaat der Sorten „Bien-
venu" oder „Jet Neuf" §6
für Kontrollen im Betrieb bereitzuhalten. Allgemeine Bestimmungen
(3) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit (1) Einern Erzeuger wird die allgemeine Ausgleichszah-
zwei Dezimalstellen anzugeben. Flächen sind auf Verlan- lung gewährt, wenn er seine sich in dem jeweiligen Wirt-
gen der Landesstelle durch Katasterunterlagen, die schaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten er-
Grundlagenkarte Landwirtschaft oder andere geographi- gebende Verpflichtung zur Flächenstillegung erfüllt hat.
sche Karten mit einem Maßstab bis zu 1 : 10 000 nachzu- Die Ausgleichszahlung wird nur für Flächen gewährt, die
weisen, aus denen mit genügender Sicherheit die genaue der Erzeuger in seinem Antrag angegeben hat.
Lage, Größe und Nutzung der Flächen zu erkennen ist.
Die Flächennachweise sind ab der Antragstellung für Kon- (2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
trollen im Betrieb bereitzuhalten. schriebene Mindestantragsfläche je ausgleichszahlungs-
berechtigter Kulturpflanze kann sich auch aus mehreren
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- Schlägen zusammensetzen, wenn jeder einzelne Schlag
nung vorschreiben, daß die in den Absätzen 2 oder 3 mindestens aus einem oder mehreren Flurstücken be-
aufgeführten Unterlagen mit dem Antrag vorzulegen sind, steht.
sowie weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Bear-
beitung der Anträge erforderlich ist. (3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregie-
rungen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete
(5) Die Landesstellen können die in den Absätzen 2 auch eine Mindestgröße eines Schlages in Ar festlegen.
oder 3 aufgeführten Unterlagen sowie weitere Angaben Dabei darf die Mindestgröße 10 Ar nicht unterschreiten.
fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben
erforderlich ist.
§7
(6) Erzeuger können im Fall der Aussaat von Winterraps
Getreide
zur Ernte 1993 eine vorgezogene Vorschußzahlung nach
den in § 1 genannten Rechtsakten bis zum 15. Februar Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung
1993 bei der in Absatz 1 genannten Stelle schriftlich bean- der mit Getreide bestellten Schläge sind die in der Anlage
tragen. Die Schläge sind in Hektar mit zwei Dezimalstellen, für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführten Getreide-
ihre Lage ist nach Erzeugungsregionen anzugeben. durchschnittserträge zugrunde zu legen.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 1993
§8 der Pacht den Umfang der ursprünglich stillzulegenden
Flächen zuzüglich 40 vom Hundert überschreiten,
Eiweißpflanzen
3. der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsge-
(1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszah- setz, ·
lung der mit Eiweißpflanzen bestellten Schläge ist der in
der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte 4. der Bodenneuordnung nach dem 8. Abschnitt des
Getreidedurchschnittsertrag zugrunde zu legen. Landwirtschaftsanpassungsgesetzes,
5. der Rückgabe von Pachtflächen an den Eigentümer
(2) Für den Anbau von Eiweißpflanzen gelten alle in der
oder
Anlage aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet.
6. der Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs.
§9 (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung weitere Ausnahmen zulassen, die sich aus besonde-
Ölsaatenanbau
ren regionalen Bewirtschaftungsweisen ergeben.
(1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszah-
lung der mit Ölsaaten bestellten Schläge ist der in der
~nlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte § 12
Olsaatendurchschnittsertrag zugrunde zu legen.
Anteilige Stillegung
(2) Für den Anbau von Ölsaaten gelten alle in der
(1) Bewirtschaftet ein Erzeuger in mehreren Erzeu-
Anlage aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet.
gungsregionen Flächen und müßte er in einer Erzeu-
(3) Als Erstkäufer für die nach den in § 1 genannten gungsregion nicht mehr als 2 ha stillegen, so kann er
Rechtsakten bestimmten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen seiner Verpflichtung zur Stillegung auch in einer dieser
als zugelassen, das mit diesen Ölsaaten handelt. Die Regionen nachkommen.
Landesstellen können die Zulassung entziehen, wenn der
(2) Kann ein Erzeuger die Voraussetzungen der Min-
Erstkäufer nicht mehr die Gewähr bietet, daß diese Öl-
destbewirtschaftungszeit nach § 11 und die Verpflichtung
saaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
zur anteiligen Stillegung je Erzeugungsregion nicht gleich-
sehenen Zwecken zugeführt werden.
zeitig erfüllen, ist er von der Einhaltung der Mindestbewirt-
schaftungszeit in der jeweiligen Erzeugungsregion be-
freit.
5. Abschnitt
§ 13
Flächenstillegung
Übertragung der Stillegungsverpflichtung
§ 10 (1) Die ganze oder teilweise Übertragung der Still-
legungsverpflichtung auf einen anderen Betrieb ist nur
Stillegungszeitraum, Mindeststillegungsfläche
innerhalb einer Grundflächenregion zulässig.
(1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechts-
(2) Für die für einen anderen Betrieb übernommene
akten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am
Stillegungsverpflichtung ist die Frist vor einer erneuten
15. Dezember des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag
Stillegung nach den in § 1 genannten Rechtsakten nicht
auf Ausgleichszahlung gestellt wird, und endet am 15. Juli
einzuhalten.
des folgenden Wirtschaftsjahres.
(2) Ein Erzeuger, der an der Flächenstillegung teilnimmt, § 14
kann abweichend von der in den in § 1 genannten Rechts-
Stillegungsauflagen
akten festgelegten Mindestgröße der einzelnen stillzu-
legenden Fläche eine kleinere Fläche stillegen, wenn es (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist
sich um einen Schlag handelt, der von unveränderlichen
1. das Begrünen mit Getreide, Eiweißpflanzen sowie
Grenzen umgeben ist. Diese Voraussetzung erfüllt auch
Raps, Rübsen, Sojabohnen oder Sonnenblumenker-
ein Flurstück.
nen in Reinkultur,
(3) Für die Berechnung der Ausgleichszahlung für die 2. das Ausbringen von Dünger, Abwasser, Klärschlamm,
stillgelegten Flächen ist die Erzeugungsregion maß- Fäkalien und ähnlichen Stoffen im Sinne des § 15
gebend, in der die Fläche liegt, für die der Ausgleich Abs. 1 des Abfallgesetzes,
beantragt wird.
3. das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln und
§ 11 4. das Entfernen des während des Stillegungszeitraums
entstandenen Aufwuchses
Mindestbewirtschaftungszeit
verboten.
(1) Ein Erzeuger braucht die gemeinschaftsrechtlich vor-
geschriebene eigene Mindestbewirtschaftungszeit für still- (2) Der Antragsteller ist verpflichtet,
zulegende Flächen nicht einzuhalten im Fall 1. den Aufwuchs auf den stillgelegten Flächen minde-
1. des Eigentumserwerbs, stens einmal im Juni zu mähen oder zu mulchen und
2. der Pacht, wenn die zugepachteten Flächen, für die 2. zur Verhinderung der Erosion oder Auswaschung von
Ausgleichszahlungen beantragt werden, im ersten Jahr Nitraten die stillgelegte Fläche zu begrünen oder dort
1994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
eine Selbstbegrünung zuzulassen. Eine Frühjahrsbe- schriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, Bücher
grünung ist zulässig. oder Karten für die Dauer von sechs Jahren ab der An-
tragsbewilligung aufzubewahren. Nach handelsrechtlichen
(3) Stellt der Antragsteller den Antrag nach § 4 nach Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buch-
Beginn des Stillegungszeitraums, so hat er in dem Antrag führungen können an Stelle der nach Satz 1 vorgeschrie-
zu erklären, daß er seit Beginn des Stillegungszeitraums benen Verpflichtungen zum Zweck der Überwachung nach
keine Handlung oder Unterlassung entgegen den Absät- dieser Verordnung verwendet werden.
zen 1 oder 2 vorgenommen hat.
(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines
(4) Auf die stillgelegten Flächen bezogene sonstige Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten
Rechtspflichten, insbesondere naturschutzrechtliche die Vorschriften der Absätze 1 und 2 für den Rechtsnach-
Pflichten, bleiben unberührt. folger, soweit er Verpflichtungen des Vorgängers über-
nimmt.
§ 17
6. Abschnitt Meldepflichten der Länder
Nachwachsende Rohstoffe Werden in einem Land für Flächen, die in einem ande-
ren Land liegen, Ausgleichszahlungen beantragt, teilt das
§ 15 Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen
Land die Flächengröße und Bewirtschaftungsform mit.
Ausnahmen, Übermittlung von Antragsangaben
(1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwach- § 18
sender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechts-
Kürzung der Ausgleichszahlungen
akte genutzt, ist § 14 nicht anzuwenden.
und des Stillegungsausgleichs
(2) Flachs und Leinsamen können auf stillgelegten Flä-
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde gibt
chen nur angebaut werden, wenn der Erzeuger in die
Übermittlung seines Namens, seiner Anschrift und der 1. den Kürzungsfaktor für die beihilfeberechtigten Flä-
betreffenden Flächen an das Bundesamt für Ernährung chen,
und Forstwirtschaft schriftlich eingewilligt hat. Die Daten 2. die für die Berechnung des Kürzungsfaktors maßgeb-
dürfen nur für die Zwecke der Überwachung nach dieser lichen Daten sowie
Verordnung und der Förderung im Rahmen der Beihilfen 3. den für das folgende Wirtschaftsjahr geltenden zusätz-
für den Flachs- und Leinsamenanbau verwendet werden. lichen Stillegungssatz
zum 30. September des der Antragstellung folgenden Wirt-
schaftsjahres öffentlich bekannt.
7. Abschnitt (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung einen späteren Termin festlegen.
Duldungspflichten,
Meldungen, Kürzung der Zahlungen
8. Abschnitt
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Zum Zwecke der Überwachung haben § 19
1. der Antragsteller, Ordnungswidrigkeiten
2. der Erzeuger, der für einen anderen dessen Still- Ordnungswidrig nach § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes
legungsverpflichtung übernommen hat, zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
3. der zugelassene Erstkäufer und handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
4. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der 1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 eine stillgelegte Fläche mit
erste Verarbeiter Getreide, Eiweißpflanzen sowie Raps, Rübsen, Soja-
bohnen oder Sonnenblumenkernen in Reinkultur be-
den zuständigen Landesstellen das Betreten der Ge- grünt,
schäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflä-
2. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 auf einer stillgelegten
chen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu ge-
statten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Fläche die dort genannten Stoffe ausbringt,
Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstige Un- 3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 auf einer stillgelegten
terlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Fläche ein Pflanzenschutzmittel anwendet,
die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa- 4. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 den auf einer stillgelegten
tischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Aus- Fläche entstandenen Aufwuchs entfernt,
kunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den 5. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 den Aufwuchs auf einer
erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die Landes- stillgelegten Fläche nicht mindestens einmal im Juni
stellen dies verlangen. mäht oder mulcht oder
(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine Auf- 6. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 eine stillgelegte
bewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Ver- Fläche nicht begrünt oder eine Selbstbegrünung nicht
ordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorge- zuläßt.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 1995
9. Abschnitt (2) Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt-
geben oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu ver-
Schlußbestimmungen
wenden.
§ 21
§ 20
Inkrafttreten
Muster und Vordrucke
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(1) Für den Antrag auf Ausgleichszahlungen können die Kraft. Sie tritt am 12. Juni 1993 außer Kraft, sofern nicht
Länder Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereit- mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verord-
halten. net wird.
Bonn, den 3. Dezember 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage
(zu den§§ 3, 5, 7, 8, 9)
Erzeugungsregionen
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Getreide Eiweißpflanzen Ölsaaten
Erzeugungsregion Getreidedurchschnittsertrag in dt/ha Getreide- Ölsaaten-
durchschnitts- durchschnitts-
ertrag in ertrag in
Getreide Getreide Mais dt/ha dt/ha
insgesamt ohne Mais
Baden-Württemberg 52,9 1
) 51,4 72,8 51,4 29,7
Bayern 56,11) 55,3 75,2 55,3 31,8
Berlin 45,2 45,2 26,8
Brandenburg 45,2 45,2 26,8
Bremen 53,4 53,4 31,3
Hamburg 60,1 60,1 30,7
Hessen 55,0 55,0 31,0
Mecklenburg-Vorpommern 54,5 54,5 34,4
Niedersachsen 2
) 30,6
Region 1 58,7 58,7
Region 2 71,9 71,9
Region 3 61,3 61,3
Region 4 47,3 47,3
Region 5 41,8 41,8
Region 6 56,0 56,0
Region 7 47,0 47,0
Region 8 42,2 42,2
Region 9 50,7 50,7
Nordrhein-Westfalen 58,1 58,1 31,1
Rheinland-Pfalz3 ) 28,5
benachteiligtes Gebiet 45,0 45,0
nicht benachteiligtes Gebiet 51,5 51,5
Saarland 43,8 43,8 27,0
Sachsen 62,3 62,3 29,6
Sachsen-Anhalt 61,4 61,4 26,7
Schleswig-Holstein 68,1 68,1 33,8
Thüringen 61,3 61,3 28,7
') Nur bei vereinfachter Regelung und Stillegungsausgleich anzuwenden.
2
) Niedersachsen:
Region 1: Kreise Göttingen, Northeim, Osterode am Harz, Holzminden,
Region 2: Kreise Stadt Salzgitter, Goslar, Wolfenbüttel, Hildesheim,
Region 3: Kreise Stadt Braunschweig, Helmstedt, Peine, Stadt Hannover, Hameln-Pyrmont, Kreis Hannover, Schaumburg,
Region 4: Kreise Stadt Wolfsburg, Gifhorn, Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg,
Region 5: Kreise Rothenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel,
Region 6: Kreise Stade, Uelzen, Stadt Emden, Stadt Wilhelmshaven, Aurich, Friesland, Wesermarsch, Wittmund,
Region 7: Kreise Cuxhaven, Osterholz, Stadt Delmenhorst, Stadt Oldenburg, Ammerland, Cloppenburg, Leer, Kreis Oldenburg,
Region 8: Kreise Emsland, Grafschaft Bentheim,
Region 9: Kreise Diepholz, Nienburg (Weser), Verden, Stadt Osnabrück, Kreis Osnabrück, Vechta.
3
) Rheinland-Pfalz:
Die benachteiligten Gebiete sind aufgeführt in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes
Rheinland-Pfalz vom 20. März 1990 (763138) (Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz 1990 S. 126).
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 1997
Verordnung
über die pauschale Erstattung von Ausgaben
der Träger der Rentenversicherung für Leistungen zur Rehabilitation
(Reha-Pauschalerstattungsverordnung - RehaErstV)
Vom 3. Dezember 1992
Auf Grund des § 226 Abs. 2 des Sechsten Buches stellten entfallenden Ausgaben für Leistungen zur Reha-
Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 43 des Gesetzes bilitation werden nach den Anteilen an den Rentenanwart-
vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) neu gefaßt worden ist, schaften der Versicherten aufgeteilt, die auf die knapp-
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- schaftliche Rentenversicherung und die Rentenversiche-
nung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der rung der Arbeiter und der Angestellten entfallen.
Finanzen:
§ 1 (2) Für die Ermittlung der Anteile wird die letzte Ver-
sichertenkonten-Stichprobe zugrunde gelegt. Solange die-
Grundsatz
se für das Beitrittsgebiet nicht durchgeführt ist, werden die
(1) Soweit für Leistungen zur Rehabilitation die Bundes- Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation für das Bei-
knappschaft zuständig ist, erstatten ihr die Träger der trittsgebiet nach dem jeweils gleichen Verhältnis wie für die
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten den Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
von ihnen nach § 223 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches aufgeteilt. Die erforderlichen Daten werden dem Bundes-
Sozialgesetzbuch zu tragenden Anteil an den Ausgaben. versicherungsamt durch den Verband Deutscher Renten-
versicherungsträger übermittelt.
(2) Soweit für Leistungen zur Rehabilitation die Träger
der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (3) Auf den Jahresbetrag der Erstattungen sind monat-
zuständig sind, erstattet die Bundesknappschaft ihnen den liche Vorschüsse zu leisten. Die Aufteilung des Jahres-
von ihr nach § 223 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches betrages und der Vorschüsse für die Träger der Renten-
Sozialgesetzbuch zu tragenden Anteil an den Ausgaben. versicherung der Arbeiter erfolgt in dem Verhältnis, in dem
(3) Die Erstattung erfolgt in einem pauschalen Verfah- deren Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation zu den
ren. Das Bundesversicherungsamt führt die Erstattung Ausgaben dieser Träger der Rentenversicherung für
sowie die Schlußabrechnung durch. Leistungen zur Rehabilitation zusammen stehen.
§2
§3
Aufteilung der Ausgaben
für Leistungen zur Rehabilitation Inkrafttreten
(1) Die auf die knappschaftliche Rentenversicherung Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992
und die Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Dezember 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Fünfte Verordnung
zur Anpassung der Renten
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(5. Rentenanpassungsverordnung - 5. RA V)
Vom 8. Dezember 1992
Auf Grund sicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der
- des § 255 b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz- Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1993
buch, der durch Artikel 1 Nr. 69 des Gesetzes vom eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1993 angepaßt.
25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden ist, Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0610.
- des § 620 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer §3
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und
Pflegegeld
- des § 1151 und des § 1153 der Reichsversicherungs-
ordnung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden sind, beträgt vom 1. Januar 1993 an für Arbeitsunfälle, für die
§ 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist,
verordnet die Bundesregierung, auf Grund des § 120 Nr. 3
zwischen 318 Deutsche Mark und 1 273 Deutsche Mark
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261) monatlich.
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- §4
nung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Post
und Telekommunikation und dem Bundesminister der Fi- Erstattung an die Deutsche Bundespost
nanzen: Der Postrentendienst des Unternehmens Deutsche
§ 1
Bundespost POSTDIENST erhält für die nach dieser Ver-
Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost) ordnung vorzunehmenden Anpassungen und die Wahr-
nehmung der damit zusammenhängenden Aufgaben von
Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Januar
den zuständigen Sozialleistungsträgern einmalig eine zu-
1993 an 28, 19 Deutsche Mark.
sätzliche Vergütung in Höhe von 1,20 Deutsche Mark pro
Zahlfall.
§2
Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung §5
Inkrafttreten
Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldlei-
stungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallver- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Dezember 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 1999
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 42, ausgegeben am 28. November 1992
Tag I n h a It Seite
12. 11. 92 Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zweite Erhöhung des Zollkontin-
gents 1992 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1150
613-2·8
21. 8. 92 Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung zur Änderung der deutsch-ungarischen
Vereinbarung über die Beschäftigung ungarischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen 1151
26. 10. 92 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern . . . . . . . . . . 1153
28. 10. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit dritten Staaten über die Aufnahme diplomatischer oder konsularischer Beziehungen . . . . 1154
28. 1O. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gleich-
wertigkeit der Studienzeit an den Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1155
28. 1O. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1155
28. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes . . . . . 1156
28. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund 1156
30. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . 1157
2. 11. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tansanischen Abkommens über den Fluglinien-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1157
3. 11. 92 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Energetik und Elektrifizie-
rung sowie dem Minister für Umweltschutz der Ukraine über die Durchführung des Umweltschutzpilot-
projekts „Rauchgasentschwefelungsanlage für Block Nr. 9 des Kraftwerks Dobrotvor'' . . . . . . . . . . . . . 1158
3. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die wechselseitige Geheim-
behandlung verteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand von Patentanmeldungen bilden 1161
3. 11 . 92 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ..... 1162
4. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Organisation für Wanderung 1163
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
2000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Nr. 43, ausgegeben am 9. Dezember 1992
Tag Inhalt Seite
30. 11. 92 Fünfzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze 1993 gegenüber
Polen, Ungarn und der Tschechoslowakei - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1166
613-2-8
5. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit
verheirateter Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1170
5. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
Vernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1170
6. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die akademi-
sche Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1171
6. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . . . . . . . 1171
6. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäo-
logischen Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1172
6. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden
Meeresschätze der Antarktis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1172
6. 11 . 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens,
das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1173
10. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für
Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1173
10. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1174
10. 11. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-bulgarischen Vertrags über freundschaftliche
Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1174
10. 11. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags über konventionelle Streitkräfte in Europa
(KSE-Vertrag) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1175
11. 11. 92 Bekanntmachung über d~n Geltungsbereich des Fakultativprotokolls über den Erwerb der Staatsange-
hörigkeit zu dem Wiener Ubereinkommen über konsularische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1177
11. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung
von Regeln über Konnossemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1177
11. 11. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit den Philippinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1178
12. 11 . 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Mexiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1179
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 2001
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
10. 11. 92 Sec~zehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Son-
derlandeplatz Hamburg-Finkenwerder) 8909 (222 26. 11. 92) 7. 1. 93
96-1-2-80
10. 11. 92 Einhundertachtzehnte Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach lnstrumen-
tenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Lübeck-Blan-
kensee) 8910 (222 26. 11. 92) 7. 1.93
neu: 96-1-2-118
10. 11. 92 Einhundertneunzehnte Durchführungsverordnung der Bun-
desanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Verkehrsflughafen Lübeck-Blankensee) 8911 (222 26. 11. 92) 7. 1. 93
neu: 96-1-2-119
16. 11. 92 Zweiundvierzig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Düsseldorf) 9053 (228 4. 12. 92) 7. 1. 93
96-1-2-10
16. 11. 92 ?.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Paderborn-Lippstadt) 9053 (228 4. 12. 92) 7. 1. 93
96-1-2·95
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3094/92 der Kommission zur Festsetzung der
Beitrittsausgleichsbeträge im O I i v e n ö I sektor für das Wirtschaftsjahr
1992/93 L 311/20 28. 10.92
27. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3095/92 der Kommission zur Festlegung im
O I i v e n ö I sektor der in Ecu festgesetzten und infolge der Währungsneu-
festsetzungen vom 13. bis 17. September 1992 verringerten Preise und
Beträge L 311/23 28. 10.92
26. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3106/92 des Rates über eine Dringlichkeitsmaß-
nahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die
Bevölkerung von Albanien L 312/2 29. 10.92
2002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
28. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3114/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 803/91 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr
von O I i v e n ö I mit Ursprung in Tunesien L312/17 29. 10. 92
28. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3115/92 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für das Wirtschaftsjahr 1992/93 für die zur Verar-
beitung gelieferten A p f e I s in e n und des finanziellen Ausgleichs für die
Verarbeitung dieser Orangen L 312/18 29. 10. 92
26. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3124/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Ho p-
fen L 313/1 30. 10. 92
26. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3125/92 des Rates zur Regelung der Einfuhr von
Erzeugnissen des Schaf - und Ziegen f I e i s c h sektors mit Ursprung
in Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien, Montenegro, Serbien und
in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien L 313/3 30. 10. 92
29. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3134/92 der Kommission mit zusätzlichen Bestim-
mungen zum ergänzenden Handelsmechanismus (EHM) für Tom a -
ten, Salat, Endivie Eskariol, Karotten, Artischocken,
Tafeltrauben und Melonen im Handel zwischen Spanien und der
Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 L 313/21 30. 10. 92
29. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3135/92 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Art i schocken für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 313/23 30. 10. 92
29. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3136/92 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für E n d i v i e Es k a r i o I für das Wirtschaftsjahr
1992/93 L 313/25 30. 10. 92
29. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3137/92 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Mandarinen, einschließlich Tangerinen und
S a t s u m a s , W i I k i n g s und andere ähnliche Kreuzungen von
Z i t r u s f r ü c h t e n , ausgenommen Clementinen, für das Wirtschaftsjahr
1992/93 L 313/27 30. 10. 92
29. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3138/92 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Kopfs a I a t für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 313/29 30. 10. 92
29. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3139/92 der Kommission zur Festsetzung der für
das Wirtschaftsjahr 1992/93 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für Art i schocken L 313/31 30. 10. 92
29. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3140/92 der Kommission zur Festsetzung der für
das Wirtschaftsjahr 1992/93 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für E n d i v i e Es k a r i o 1 L 313/33 30. 10. 92
29. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3141/92 der Kommission zur Festsetzung der für
das Wirtschaftsjahr 1992/93 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für Kopfs a I a t L 313/35 30. 10.92
Andere Vorschriften
26. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3071/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 12 (laufende Nummer
40.0120) mit Ursprung in Mexiko, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 310/5 27. 10. 92
26. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3072/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 65 und 72 (laufende Num-
mern 40.0650 und 40.0720) mit Ursprung in Südkorea, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 310/7 27. 10.92
26. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3073/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 14, 16, 27 und 29 (laufende
Nummern 40.0140, 40.0160, 40.0270 und 40.0290) mit Ursprung in
Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 310/9 27. 10. 92
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992 2003
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
26. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3074/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien Nm. 72, 76 und 78 (laufende
Nummern 40.0720, 40.0760 und 40.0780) mit Ursprung in Thailand, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L310/11 27. 10. 92
26. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3075/92 der Kommission über die Ausgleichsent-
schädigung an die Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an
die Konservenindustrie im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1992 L 310/13 27. 10. 92
26. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3076/92 der Kommission über das Verfahren, das
auf bestimmte landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in
Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP), die Refe-
renzmengen unterworfen sind, anzuwenden ist L 310/16 27. 10. 92
27. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3086/92 der Kommission zur Wiedereinfuhrung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 72 (laufende Nummer
40.0720) mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 311/5 28. 10. 92
27. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3087/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 91 (laufende Nummer
40.0910) mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 311/7 28. 10. 92
27. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3088/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 97 (laufende Nummer
40.0970) mit Ursprung in den Philippinen, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 311/8 28. 10. 92
27. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3089/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 19, 27 und 72 (laufende
Nummern 40.0190, 40.0270 und 40.0720) mit Ursprung in Indien, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 311/10 28. 10. 92
27. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3090/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 24, 33, 41 und 97 (laufende
Nummern 40.0240, 40.0330, 40.0410 und 40.0970) mit Ursprung in
Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L311/12 28. 10. 92
27. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3091/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 22 und 78 (laufende Num-
mern 40.0220 und 40.0780) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 311/14 28. 10. 92
27. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3092/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 62, 84 und 96 (laufende
Nummern 40.0620, 40.0840 und 40.0960) mit Ursprung in China, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden L 311/16 28. 10. 92
27. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3093/92 der Kommission zur Änderung des
Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung
eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen
für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs L311/18 28. 10.92
26. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3105/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 545/92 über die Einfuhrregelung für Waren mit Ursprung in
den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Slowenien und der
Jugoslawischen Republik Mazedonien L 312/1 29. 10. 92
27. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3112/92 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr nach Italien, Dänemark, Griechenland, Spanien und Portugal von
bestimmten Textilwaren (Kategorie 13) mit Ursprung in der Volksrepublik
China L 312/14 29. 10. 92
2004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
B_undesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H . . Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache - .
Nr./Seite vom
29. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3133/92 der Kommission zur Staffelung der
Einfuhrpreise für Obst und Gemüse mit Ursprung in Drittländern des
Mittelmeerraums L 313/18 30. 10. 92
29. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3144/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 16 und 74 {laufende Num-
mern 40.0160 und 40.0740) mit Ursprung in Indien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 313/42 30. 10. 92
29. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3145/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 18, 58 und 59 (laufende
Nummern 40.0180, 40.0580 und 40.590) mit Ursprung in Indien, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden L 313/44 30. 10. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2919/92 der Kommission
vom 7. Oktober 1992 über den Verkauf von Rindfleisch mit Knochen aus
Interventionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 zur
Ausfuhr nach Verarbeitung und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 569/88 (ABI. Nr. L 292 vom 8. 10. 1992) L 299/47 15. 10. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2246/92 des Rates vom
27. Juli 1992 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontin-
genten für bestimmte landwirtschaftlictie Erzeugnisse mit Ursprung in
Zypern, Marokko, Israel, Tunesien und Agypten (1992/93) (ABI. Nr. L 218
vom 1. 8. 1992) L 311/40 28. 10. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission
vom 26. Juli 1991 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABI. Nr. L 259 vom 16.9.1991) L 312/38 29. 10. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission
vom 26. Juli 1991 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABI. Nr. L 259 vom 16. 9. 1991) L 328/50 14. 11. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3006/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung
(EWG) Nr. 4288/88 betreffend die Schutzklausel in Artikel 2 des Be-
schlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zur
Änderung des Protokolls Nr. 3 (ABI. Nr. L 304 vom 20. 10. 1992) L331/19 17. 11. 92
Berichtigung der Ver.ordnung (EWG) Nr. 1525/92 der Kommission
vom 12. Juni 1992 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABI. Nr. L 160 vom 13. 6. 1992) L 334/36 19. 11. 92