1928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens
{FS-Auftrags V)
Vom 11. November 1992
Auf Grund des § 31 b Abs. 1 und des § 31 d Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrs-
gesetzes, die durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
vom 23. Juli 1992 (BGB!. 1 S. 1370) eingefügt worden sind, verordnet der
Bundesminister für Verkehr:
§ 1
Die im Handelsregister, Abteilung 8, des Amtsgerichts Offenbach unter der
Nummer 8533 eingetragene Deutsche Flugsicherung Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung wird mit der Wahrnehmung der in § 27 c Abs. 2 des Luftver-
kehrsgesetzes genannten Aufgaben beauftragt.
§2
Die Bestellung der Geschäftsführer der Gesellschaft erfolgt im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Bonn, den 11. November1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1929
Verordnung
über den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte im Jahre 1993
(GAL-Beitragsverordnung 1993)
Vom 12. November 1992
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448),
der zuletzt durch Artikel 17 Nr. 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Dezember
1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Der Beitrag in der Altershilfe für Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 1993
monatlich 281 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung gilt nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn.den 12. November1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik
Vom 16. November 1992
Auf Grund des § 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1S. 1) in Verbindung mit
der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 23 Abs. 3 des
Patentgesetzes vom 25 . Januar 1979 (BGBI.. 1 S. 114) verordnet der Präsident
des Deutschen Patentamts:
Art.ikel 1
Die Verordnung über die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik vom
25 . Februar 1982 (BGBI. 1 S. 313) wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.
2. Der bisherige§ 5 wird§ 3.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
München, den 16. November 1992
Der Prä.sident des Deutschen Patentamts
Dr. H ä.u ße r
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1931
Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Eichordnung*)
Vom 19. November 1992
Auf Grund (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Straßenverkehrs- Verordnung vom 24. April 1992 (BGBI. 1 S. 965), wird wie
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- folgt geändert:
rungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927), a) Der Hinweis auf§ 47a wird wie folgt gefaßt:
und des § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 des
Straßenverkehrsgesetzes, zuletzt geändert durch das ,,§ 47a Untersuchung des Abgasverhaltens von im
Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), in Verbin- Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen (Ab-
dung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengeset- gasuntersuchung)".
zes vom 23. Juni 1970 (BGBL I S. 821) verordnet der b) Nach dem Hinweis auf Anlage VIII wird folgender
Bundesminister für Verkehr, Hinweis eingefügt:
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und Abs. 2a „Anlage VIII a Untersuchung des Abgasverhaltens
des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 Buch- von im Verkehr befindlichen Kraft-
stabe d geändert durch das Gesetz vom 6. April 1980 fahrzeugen mit Fremdzündungs-
(BGBI. 1 S. 413), Absatz 1 Nr. Sa eingefügt durch§ 70 motor oder Kompressionszündungs-
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 motor (Dieselmotor)".
S. 721) und Absatz 2a eingefügt durch Artikel 22 der
c) In den Hinweisen auf § 47b und auf Anlage IXa,
Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089),
wird jeweils das Wort "Abgassonderuntersuchun-
verordnen der Bundesminister für Verkehr und der Bun-
gen" durch das Wort „Abgasuntersuchungen" er-
desminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
setzt.
sicherheit,
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und d, Nr. 5 a und 2. § 47a wird wie folgt gefaßt:
Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 3 geän-
dert gemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. Novem- ,,§ 47a
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen der Bundesmini- Untersuchung des Abgasverhaltens
ster für Verkehr und der Bundesminister für Umwelt, von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen
Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der (Abgasuntersuchung)
zuständigen obersten Landesbehörden, (1) Die Halter von Kraftfahrzeugen, die mit Fremd-
- des § 38 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zündungsmotor oder mit Kompressionszündungsmotor
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 angetrieben werden, haben zur Verringerung der
(BGBI. 1 S. 880) verordnen der Bundesminister für Ver- Schadstoffemissionen das Abgasverhalten ihres Kraft-
kehr und der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz fahrzeuges auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anla-
und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten ge VIII a in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen
Kreise und zu lassen. Ausgenommen sind
- des § 2 Abs. 2, 3 und 5 und des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 1. Kraftffahrzeuge mit
Buchstabe a und Abs. 3 des Eichgesetzes in der Fas- a) Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Rä-
sung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBI. 1 der, ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger
S. 711) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstge-
der betroffenen Kreise: schwindigkeit von weniger als 50 km/h haben
oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den
Artikel 1 Verkehr gekommen sind;
Änderung b) Kompressionszündungsmotor, die weniger als
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstge-
schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
Verkehr gekommen sind;
*) Artikel 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage VIiia dient der Umsetzung der
Richtlinie 92/55/EWG des Rates vom 22. Juni 1992 zur Änderung der
c) rotem Kennzeichen (§ 28);
Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- 2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen;
gliedstaaten über die technische Übeiwachung der Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger (Auspuffgase) (ABI. EG Nr. L 225 S. 68). 3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Die Prüfung nach Anlage XI im Rahmen der Haupt- (7) Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit,
untersuchung nach§ 29 entfällt für Kraftfahrzeuge, die in der Kraftfahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeug-
der Abgasuntersuchung unterliegen. scheins oder der amtlichen Bescheinigung über die
Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Ent-
(2) Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur stempelung des amtlichen Kennzeichens vorüberge-
von Werken des Fahrzeugherstellers, einer eigenen hend stillgelegt worden sind. War in dieser Zeit eine
Werkstatt des Importeurs im Sinne des§ 47b Abs. 3 Untersuchung nach Absatz 1 fällig, so ist sie bei Wie-
Nr. 3, hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, derinbetriebnahme des Kraftfahrzeugs durchführen zu
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern lassen; in diesen Fällen ist die Plakette von der Zulas-
für den Kraftfahrzeugverkehr, von gemäß Nummer 7.3 sungsstelle anzubringen. Dies gilt entsprechend für
der Anlage VIII betrauten Kraftfahrzeugsachverständi- Kraftfahrzeuge, die nach endgültiger Außerbetriebset-
gen einer für die Durchführung von Hauptunter- zung wieder in den Verkehr kommen.
suchungen nach § 29 amtlich anerkannten Über-
wachungsorganisation oder von Fahrzeughaltern, die (8) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die
Hauptuntersuchungen oder Zwischenuntersuchungen Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Reichsbahn, die
an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb nach Num- Deutsche Bundespost und die Polizeien der Länder
mer 4.1 der Anlage VIII durchführen dürfen, vorgenom- können die Untersuchung nach Absatz 1 für ihre Kraft-
men werden. fahrzeuge selbst durchführen sowie die Ausgestaltung
der Prüfbescheinigung selbst bestimmen. Für die Fahr-
(3) Als Nachweis über den ermittelten Zustand des zeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes
Abgasverhaltens hat der für die Untersuchung Verant- entfällt die Plakette nach Absatz 3.•
wortliche eine vom Bundesminister für Verkehr mit Zu-
stimmung der zuständigen obersten Landesbehörden 3. § 47b wird wie folgt geändert:
festgelegte Prüfbescheinigung nach einem im Ver-
kehrsblatt bekanntgegebenen Muster auszuhändigen a) In der Überschrift wird das Wort ,,Abgassonderun-
und bei vorschriftsmäßigem Abgasverhalten eine Pla- tersuchungen· durch das Wort ,,Abgasuntersu-
kette nach Anlage IX a zuzuteilen, die am vorderen chungen· ersetzt.
amtlichen Kennzeichen nach Maßgabe der Anlage IXa b) In Absatz 1 wird das Wort ,,Abgassonderuntersu-
anzubringen ist. Der für die Untersuchung Verantwort- chungen• durch das Wort ,,Abgasuntersuchungen•
liche hat dafür zu sorgen, daß die Prüfbescheinigung und die Bezugnahme ,,Abs. 4" durch die Bezugnah-
mindestens das amtliche Kennzeichen des untersuch- me ,,Abs. 2• ersetzt.
ten Kraftfahrzeugs, den Stand des Wegstreckenzäh-
lers, den Hersteller des Kraftfahrzeugs einschließlich c) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „erforder-
Schlüsselnummer, Fahrzeugtyp und -ausführung ein- lichen• die Wörter „und - soweit in Absatz 3 vorge-
schließlich Schlüsselnummer, die Fahrzeug-ldentifi- schrieben - besonders geschulten" eingefügt.
zierungsnummer, die Sollwerte nach Anlage VIiia und d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
die von ihm abschließend ermittelten Istwerte, ferner
,,(3) Die Anerkennung kann auf bestimmte Fahr-
das Datum und die Uhrzeit, die Kontrollnummer oder
zeuggruppen nach Anlage VIII a Nummer 3 oder
den Namen und die Anschrift der prüfenden Stelle
Fahrzeuge bestimmter Hersteller beschränkt wer-
sowie die Unterschrift des für die Untersuchung Verant-
den. Sie wird für die Prüfung der Kraftfahrzeuge
wortlichen enthält. Eine Durchschrift, ein Abdruck oder
nach Anlage VIII a Nummer 3.1.2 oder Nummer 3.2
eine Speicherung auf Datenträger der Prüfbescheini-
nur erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, daß
gung verbleibt bei der untersuchenden Stelle. Sie ist
die von ihm zur Prüfung eingesetzten Fachkräfte
aufzubewahren und innerhalb eines Jahres ab Ablauf
eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu prü-
ihrer Gültigkeitsdauer zu vernichten.
fenden Kraftfahrzeuge entsprechende Schulung er-
(4) Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der folgreich durchlaufen haben. Die Schulung kann
Fahrzeugführer hat sie der für die Durchführung der durchgeführt werden durch
Hauptuntersuchung nach § 29 verantwortlichen Person 1. Kraftfahrzeughersteller,
sowie auf Verlangen zuständigen Personen und der
2. Kraftfahrzeugmotorenhersteller,
Zulassungsstelle zur Prüfung auszuhändigen. Kann die
Prüfbescheinigung nicht ausgehändigt werden, ist eine 3. Kraftfahrzeugimporteure, die entweder selbst In-
Abgasuntersuchung durchzuführen. haber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für
Kraftfahrzeugtypen oder die durch Vertrag mit
(5) Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens einem ausländischen Fahrzeughersteller allein-
ist die Plakette von der Zulassungsstelle anzubringen. vertriebsberechtigt im Geltungsbereich dieser
Eine Prüfbescheinigung wird nicht ausgestellt. Erfolgt Verordnung sind, sofern sie eine eigene Kunden-
die Anbringung der Plakette vor der ersten vorgeschrie- dienstorganisation haben,
benen Abgasuntersuchung, ist Absatz 4 nicht anzu-
wenden. · 4. Hersteller von Gemischaufbereitungssystemen
mit eigener Kundendienstorganisation, sofern
(6) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die Plakette sie Erstausrüstung liefern,
am vorderen Kennzeichen des Fahrzeugs nach Maß-
gabe der Anlage IX a dauerhaft angebracht und so 5. eine von einem der vorgenannten Hersteller oder
befestigt ist, daß sie gegen Mißbrauch gesichert ist; sie Importeure ermächtigte und für eine solche
darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. § 29 Abs. 5 Schulung geeignete Stelle,
und Abs. 6 gilt für Plaketten nach Anlage IXa entspre- 6. eine vom Bundesinnungsverband des Kraftfahr-
chend. zeughandwerks ermächtigte Stelle oder
Nr. 54 - Tag dor Ausgabe: Bonn, den .27. November 1992 1933
7. eine von der zuständigen obersten Landesbe- § 47 a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 eine Plakette
hörde oder der von ihr bestimmten oder der nach nach Anlage IXa zuteilt, entgegen § 47a
Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß die Prüfbe-
Stelle. scheinigung die von ihm ermittelten Istwerte
Für die Schulung wird vom Bundesminister für Ver- enthält, entgegen § 47 a Abs. 4 Satz 2 die
kehr mit Zustimmung der zuständigen obersten Lan- Prüfbescheinigung nicht aushändigt, entgegen
desbehörden ein Schulungsplan im Verkehrsblatt § 47 a Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 nicht für die
bekanntgemacht. Die Schulung der Fachkräfte ist vorschriftsmäßige Anbringung oder Befesti-
spätestens alle 36 Monate erneut durchzuführen gung der Plakette sorgt, entgegen § 47 a
und nachzuweisen. Die zur Schulung befugten, er- Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 5
mächtigten oder anerkannten Stellen haben dem Satz 3 Halbsatz 1 das Betriebsverbot oder die
Bundesminister für Verkehr mitzuteilen, daß sie Betriebsbeschränkung des Kraftfahrzeuges
Schulungen durchführen wollen. Sie haben ihm die nicht beachtet oder als Halter gegen eine Vor-
Schulungsstätten zu benennen. Die Stellen und schrift des§ 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung
Schulungsstätten werden im Verkehrsblatt be- mit § 29 Abs. 6 über das Anbringen von ver-
kanntgegeben." wechslungsfähigen Zeichen oder des § 4 7 a
Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1, auch in Verbindung
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: mit Satz 3, über die Untersuchung des Abgas-
,,(4) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmun- verhaltens bei Wiederinbetriebnahme des
gen verbunden werden, die erforderlich sind, um Kraftfahrzeuges verstößt,".
sicherzustellen, daß die Abgasuntersuchungen ord-
b) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b einge-
nungsgemäß durchgeführt werden; sie ist nicht
fügt:
übertragbar. Die Anerkennung ist zu widerrufen,
wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach „5b. entgegen§ 47b Abs. 5 Satz 4 eine Maßnahme
Absatz 2 oder 3 weggefallen oder wenn die Abgas- nicht duldet, eine mit der Prüfung beauftragte
untersuchungen wiederholt nicht ordnungsgemäß Person nicht unterstützt oder Aufzeichnungen
durchgeführt oder wenn sonst gegen die Pflichten nicht vorlegt,".
aus der Anerkennung oder gegen Nebenbestim- c) Die bisherigen Nummern 5b und 5c werden die
mungen grob verstoßen worden ist." Nummern 5c und 5d.
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt
. gefaßt: 5. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
,,(5) Die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren, a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8 (Ab-
über die Durchführung der Abgasuntersuchung so- gase von Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit
wie über die Schulungen obliegt der obersten Lan- Hilfsmotor) werden folgende Übergangsvorschriften
desbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach eingefügt:
Landesrecht zuständigen Stelle. Die Aufsichtsbe-
hörde kann selbst prüfen oder durch von ihr be- ,,§ 47a Abs. 1 und Anlage VIiia Nummer 3. U
stimmte sachverständige Personen oder Stellen (Untersuchungsverfahren für Kraftfahrzeuge
prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die An- mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator
erkennung noch gegeben sind, die Abgasunter- oder mit Katalysator, jedoch ohne lambda-
suchungen ordnungsgemäß durchgeführt und die geregelte Gemischaufbereitung)
sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbe- Abweichend von § 47a Abs. 1 und Anlage VIiia
stimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nummer 3.1.1 kann auf die Kontrolle der Funktions-
Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind fähigkeit des Katalysators bei erhöhtem Leerlauf
befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inha- längstens bis zum 31 . Dezember 1993 verzichtet
bers der Anerkennung während der Geschäfts- und werden.
Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Be-
§ 47a Abs. 1 und Anlage VIiia Nummer 3.2 und
sichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebe-
Nummer 4 (Untersuchungsverfahren für
nen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der
Kraftfahrzeuge mit Kompressionszün-
Anerkennung hat diese Maßnahmen zu dulden, so-
dungsmotor)
weit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu
unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebe- Abweichend von § 47a Abs. 1 und Anlage VIiia
nen Aufzeichnungen vorzulegen. Er hat die Kosten Nummer 3.2 und Nummer 4 dürfen Kraftfahrzeuge
der Prüfung zu tragen. Die Sätze 2 bis 5 gelten mit Kompressionszündungsmotor, für die der Fahr-
entsprechend für die Aufsicht über das Anerken- zeughersteller die Überprüfung des Abgasverhal-
nungsverfahren sowie über die Schulungen." tens im Rahmen seiner Wartungsvorgaben durch
ein mit Nummer 3.2 vergleichbares Prüfverfahren
schon vor dem 9. Februar 1990 eingeführt hat, nach
4. § 69a Abs. 5 wird wie folgt geändert: diesem Verfahren und mit den dafür vorgegebenen
a) Nummer 5 a wird wie folgt gefaßt: Meßgeräten längstens bis zum 31. Dezember 1995
weitergeprüft werden."
„5a. entgegen§ 47a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit Nummer 2 der Anlage VIiia das Abgasver- b) Die Übergangsvorschrift zu § 47a Abs. 1 und An-
halten seines Kraftfahrzeuges nicht oder nicht lage IXa (Plakette für die Durchführung von Abgas-
rechtzeitig untersuchen läßt, entgegen § 47 a sonderuntersuchungen) wird durch folgende Über-
Abs. 2 eine Untersuchung vornimmt, entgegen gangsvorsch ritten ersetzt:
1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
,,§ 47a Abs. 1 und Anlage IXa (Plakette für die Verordnung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2391 ),
Durchführung von Abgasuntersuchungen) wird aufgehoben.
Bei den vor dem 1. Dezember 1992 im Verkehr 2. Für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 3 Abs. 1 der in
befindlichen Kraftfahrzeugen mit Kompressionszün- Nummer 1 genannten Verordnung, die mit Katalysator
dungsmotor ist ab 1. Dezember 1993 die erste Ab- und lambdageregelter Gemischaufbereitung ausgerü-
gasuntersuchung spätestens in dem durch die Prüf- stet sind, dürfen auf Grund dieser Verordnung noch bis
plakette nach § 29 angegebenen Jahr und dem auf zum 30. November 1993 Plaketten zugeteilt werden.
der Prüfplakette oben angegebenen Monat durch-
zuführen. § 29 Abs. 5 Satz 1 bleibt unberührt. War
Artikel 3
bei vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen wäh-
rend der Zeit der Stillegung eine Hauptuntersu- Änderung der Gebührenordnung
chung nach § 29 fällig, so ist die Abgasuntersu- für Maßnahmen im Straßenverkehr
chung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs
Im 3. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung
durchführen zu lassen.
für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970
§ 47a Abs. 3 Satz 2 (Inhalt der Prüfbescheinigung) (BGBI. 1 S. 865, 1298), die zuletzt durch die Verordnung
gilt für Prüfungen an Fahrzeugen nach Anlage VIiia vom 23. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 2038) geändert worden
Nummer 3.1.1 spätestens ab dem 1. Januar 1994. ist, wird die Gebührennummer 414. 7 wie folgt gefaßt:
Bis zu diesem Datum können Prüfbescheinigungen „414. 7 Abgasuntersuchungen nach
nach den Vorgaben des § 47a Abs. 5 in der Fas- §47aStVZO DM
sung vom 1. Januar 1985 verwendet werden.
414. 7.1 Untersuchung nach Num-
§ 47b Abs. 2 (Erteilung der Anerkennung zur mer 3.1 der Anlage VI 11 a
Durchführung von Abgassonderuntersu- zurStVZO 20,00 - 60,00
chungen)
414.7.2 Untersuchung nach Num-
Eine vor dem 1. Dezember 1992 erteilte Anerken- mer 3.2 der Anlage VI 11 a
nung zur Durchführung von Abgassonderuntersu- zurStVZO 30,00 - 180,00".
chungen bleibt gültig. Sie berechtigt aber nur zu
Abgasuntersuchungen an Kraftfahrzeugen, die un-
ter die Nummer 3.1.1 der Anlage VIII a fallen." Artikel 4
Änderung der Eichordnung
6. Nach der Anlage VIII wird die aus dem Anhang I dieser
Verordnung ersichtliche Anlage VIII a eingefügt. Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBI. 1S. 1657),
geändert durch die Verordnung vom 24. September 1992
(BGBI. 1 S. 1653), wird wie folgt geändert:
7. Die Anlage IXa wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Abgassonder- 1. § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
untersuchungen" durch das Wort „Abgasunter-
suchungen" ersetzt. ,,2. Meßgeräte für die Abgasuntersuchung von Kraft-
fahrzeugen, wenn sie für die amtliche Überwa-
b) Die Ergänzungsbestimmungen werden wie folgt chung des Straßenverkehrs, in Betrieben des
geändert: Kraftfahrzeuggewerbes, in öffentlichen Tankstel-
aa) In Nummer 1 Satz 3 wird das Wort „Abgas- len oder sonst geschäftsmäßig verwendet oder
sonderuntersuchung" durch das Wort „Abgas- bereitgehalten werden,".
untersuchung" ersetzt.
bb) In Nummer 6 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt 2. Nach § 77 Abs. 6 wird folgender Absatz eingefügt:
gefaßt: ,,(6a) Abweichend von§ 3 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nicht
,,Die nach § 47b anerkannten Werkstätten be- eichfähige Abgasmeßgeräte für Kompressionszün-
ziehen die Plaketten von den örtlich zuständi- dungsmotoren, die für die Überprüfung des Abgas-
gen Handwerkskammern oder von der örtlich verhaltens nach den durch die Verordnung vom
und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnung, 19. November 1992 (BGBI. 1 S. 1931) eingefügten
wenn diese die Anerkennung ausgesprochen Übergangsvorschriften zu § 47a Abs. 1 und An-
hat. Über die Verwendung der Plaketten ist von lage VIII a Nummer 3.2 und Nummer 4 der Straßen-
dem Verantwortlichen für die Abgasunter- verkehrs-Zulassungs-Ordnung eingesetzt werden, bis
suchungen fortlaufend ein Nachweis nach ei- zum 31. Dezember 1995 ungeeicht weiter verwendet
nem vom Bundesminister für Verkehr mit Zu- werden, wenn ihre Eignung der Bundesanstalt durch
stimmung der zuständigen obersten Landesbe- ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist und
hörden im Verkehrsblatt bekanntgemachten die Meßgeräte nach der Betriebsanleitung des Her-
Muster zu führen." stellers gewartet werden."
Artikel 2 2a. Anhang A (zu § 8) Nr. 29 Buchstabe d wird gestri-
chen.
Aufhebung
der 37. Ausnahmeverordnung zur StVZO
3. In Anhang B Nr. 18.4 wird das Wort „CO-Abgasmeß-
1. Die 37. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 19. De- geräte" durch die Wörter „Meßgeräte für die Abgas-
zember 1988 (BGBI. 1 S. 2412), geändert durch die untersuchung von Kraftfahrzeugen" ersetzt.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1935
4. Anlage 18 wird wie folgt geändert: c) Abschnitt 10 wird wie aus dem Anhang III zu dieser
Verordnung ersichtlich gefaßt.
a) In der Inhaltsübersicht erhält Abschnitt 9 die Be-
zeichnung „Abgasmeßgeräte für Kompressions-
zündungsmotoren"; im Abschnitt 10 wird das Wort
,,CO-Abgasmeßgeräte" durch die Wörter „Abgas-
meßgeräte für Fremdzündungsmotoren" ersetzt. Artikel 5
b) Nach Abschnitt 8 wird der aus dem Anhang II zu Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme von Artikel 4
dieser Verordnung ersichtliche Abschnitt 9 einge- Nr. 2a, am 1. Dezember 1992 in Kraft. Artikel 4 Nr. 2a tritt
fügt. am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn.den 19. November1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
1936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anhang 1
(zu Artikel 1 Nr. 6)
Anlage VIiia
(zu§ 47a)
Untersuchung des Abgasverhaltens
von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor
(Abgasuntersuchung)
1. Art und Gegenstand der Untersuchungen
Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge unterliegen Untersuchungen des Abgasverhaltens gemäߧ 47a,
den nachstehenden Vorschriften und den dazu im Verkehrsblatt vom Bundesminister für Verkehr mit Zustim-
mung der zuständigen obersten Landesbehörden veröffentlichten Verlautbarungen.
2. Z e i t ab s t an d d e r U n t e r s u c h u n g e n
Die Kraftfahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Abgasuntersuchung
zu unterziehen:
2.1 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor
2.1.1 ohne Katalysator oder mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung . . . . . 12 Monate
2.1.2 mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung
2.1.2.1 allgemein
bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste Untersuchung 36 Monate
für die weiteren Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Monate
2.1.2.2 zur Personenbeförderung nach dem P~rsonenbeförderungsgesetz oder nach
§ 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Monate
2.1.2.3 die nicht unter 2.1.2.1 oder 2.1 .2.2 fallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Monate
2.2 Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor
2.2.1 bis 3 500 kg zulässiges Gesamtgewicht
2.2.1.1 allgemein
bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste Untersuchung 36 Monate
für die weiteren Untersuchungen .................................................. . 24 Monate
2.2.1.2 zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach
§ 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung ............................. . 12 Monate
2.2.1.3 die nicht unter 2.2.1.1 oder 2.2.1.2 fallen ............................................ . 24 Monate
2.2.2 über 3 500 kg zulässiges Gesamtgewicht 12 Monate
3. Unte rs uc hu n g sv e rfa hre n
3.1 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor
3.1.1 ohne Katalysator oder mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung
Bei der Abgasuntersuchung an diesen Kraftfahrzeugen sind durchzuführen:
1. Sichtprüfung
- der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein, Vollständigkeit,
Dichtheit und auf Beschädigung;
- des verengten Tankeinfüllstutzens oder des Betankungshinweises, soweit gefordert.
2. Kontrolle
der schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller für das Kraftfahrzeug
anzugebenden Sollwerte nach den Anleitungen des Fahrzeugherstellers. Bei betriebswarmem Motor sind
- der Schließwinkel bei kontaktgesteuerten Zündanlagen,
- der Zündzeitpunkt,
die Leerlaufdrehzahl,
- der CO-Gehalt im Abgas bei Leerlauf
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1937
und - sofern vorhanden - die Funktionsfähigkeit
- des Abgasrückführungssystems,
- des Sekundärluftsystems sowie
- die Wirkung des Katalysators - durch Messung des CO-Gehaltes bei einer erhöhten Leerlaufdrehzahl,
die einen Betrieb mit magerem Gemisch (Lambda> 1) sicherstellt, sofern dies ohne Verstellung der
Gemischaufbereitung möglich ist -
zu prüfen.
Sofern für das Kraftfahrzeug vom Hersteller keine Sollwerte angegeben sind, gilt die Einstellung nach dem
jeweiligen Stand der Technik als erfüllt, wenn die Schadstoffemissionen bei betriebssicherer Funktion des
Motors minimiert sind. Der CO-Gehalt im Leerlauf darf dabei den Wert von 3,5 % Vol nicht übersteigen, es sei
denn, es wird nachgewiesen, daß er auch bei ordnungsgemäßem Zustand des Motors und der schadstoffrele-
vanten Bauteile nicht eingehalten werden kann.
3.1.2 mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung
Bei der Abgasuntersuchung an diesen Kraftfahrzeugen sind durchzuführen:
1. Sichtprüfung
- der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein, Vollständigkeit,
Dichtheit und auf Beschädigung;
- des verengten Tankeinfüllstutzens, sofern dazu vom Fahrzeughersteller keine Ausnahmeregelung
angegeben ist.
2. Kontrolle
der schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller für das Kraftfahrzeug
anzugebenden Sollwerte nach den Anleitungen des Fahrzeugherstellers. BAi betriebswarmem Motor und
Katalysator sind
- der Zündzeitpunkt (soweit darstellbar),
- die Leerlaufdrehzahl,
- der Regelkreis mittels einer vom Fahrzeughersteller anzugebenden einfachen Störgrößenauf- und
-abschaltung durch Bestimmung des Lambdaverlaufes auf Funktionsfähigkeit (Grundverfahren),
- der Wert für Lambda mit einer zulässigen Abweichung von ± 2 % bei erhöhtem Leerlauf im Auspuff-
endrohr und
1
- der CO-Gehalt im Abgas bei Leerlauf und bei erhöhtem Leerlauf (mindestens 2 500 min- )
zu prüfen.
Der Fahrzeughersteller kann neben dem Grundverfahren zur Prüfung der Funktionsfähigkeit des Regelkrei-
ses auch andere Verfahren zulassen. Gibt der Hersteller keinen Wert für Lambda vor, ist 1 ± 3 % als
zulässiger Wert für Lambda anzusetzen.
Für den CO-Gehalt bei Leerlauf gilt 0,5 % Vol, bei erhöhtem Leerlauf gilt 0,3 % Vol als höchstzulässiger
Wert, einschließlich aller Toleranzen. Weist der Hersteller einer vom Bundesminister für Verkehr bestimm-
ten Stelle nach, daß bei ordnungsgemäß arbeitendem Motor und Abgasreinigungssystem ein höherer Wert
erreicht wird, so ist dieser als höchstzulässiger Wert anzusetzen.
3.2 Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor
Bei diesen Kraftfahrzeugen ist die Rauchgastrübung im Teilstromverfahren bei freier Beschleunigung des
Motors zu prüfen. Die Kraftfahrzeuge sind dafür mit in der Bundesrepublik Deutschland handelsüblichem
Dieselkraftstoff betankt vorzuführen:
1. Sichtprüfung
- der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein, Vollständigkeit,
Dichtheit und auf Beschädigung;
- des Vollastansch!ags bei durchgetretenem Fahrpedal, soweit durchführbar.
2. Kontrolle
nach Konditionierung entsprechend Herstellerangabe der Leerlaufdrehzahl und der Abregeldrehzahl sowie
des Abgasverhaltens des Kraftfahrzeuges durch Erfassung des Spitzenwertes der Rauchgastrübung bei
freier Beschleunigung. Hierzu muß der Prüfer bei Leerlauf des betriebswarmen Motors das Fahrpedal
schnell und stoßfrei durchtreten. Diese Stellung ist nach Erreichen der Abregeldrehzahl des Motors
ausreichend lange beizubehalten. Anschließend ist das Fahrpedal loszulassen bis die Leerlaufdrehzahl
wieder erreicht ist. Dieser Vorgang ist mindestens viermal durchzuführen. Der Trübungsspitzenwert ist
jeweils ab dem zweiten Vorgang zu erfassen. Die der Auswertung zugrundegelegten Spitzenwerte der
Rauchgastrübung müssen in einer Bandbreite von 0,5 m-1 liegen. Aus den drei letzten Messungen ist der
1938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
arithmetische Mittelwert zu bilden. Der so ermittelte Spitzenwert darf den vom Kraftfahrzeughersteller für
den Fahrzeugtyp vorzugebenden maximalen Trübungswert nicht überschreiten. Ist vom Hersteller des
Kraftfahrzeugs kein Trübungswert vorgegeben, gilt ein Trübungskoeffizient von 2,5 m-1 einschließlich aller
Toleranzen als höchstzulässiger Trübungswert.
Der vorgegebene Trübungswert darf nicht überschritten werden, es sei denn, es wird nachgewiesen, daß
dieser auch bei ordnungsgemäßem Zustand des Motors und der schadstoffrelevanten Bauteile nicht
eingehalten werden kann.
4. Abgas m e ß g e rät e
4.1 Die für die Durchführung der Abgasuntersuchungen eingesetzten Abgasmeßgeräte müssen den eichrecht-
lichen Vorschriften entsprechen.
4.2 Die Abgasmeßgeräte für die Untersuchungsverfahren nach Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2 müssen dem
festgelegten Ablauf des Prüfverfahrens genügen, für das sie eingesetzt werden. Einzelheiten zum Ablauf der
Prüfverfahren werden vom Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbe-
hörden im Verkehrsblatt veröffentlicht.
4.3 Die Abgasmeßgeräte für die Untersuchungsverfahren nach Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2 müssen über
Einrichtungen verfügen oder mit Einrichtungen verbunden sein, die die Daten des zu untersuchenden Kraftfahr-
zeugs nach§ 47a Abs. 3 Satz 2 einschließlich der ermittelten Meßwerte aufnehmen, speichern und in Form
einer Prüfbescheinigung ausdrucken.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1939
Anhang II
(zu Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe b)
EO 18-09
Abschnitt 9
Abgasmeßgeräte für Kompressionszündungsmotoren
1. Zulassung
Die Bauarten von Abgasmeßgeräten für Kompressionszündungsmotoren bedürfen der Zulassung zur inner-
staatlichen Eichung.
2. Begriffsbestimmung
2. 1 Abgasmeßgeräte für Kompressionszündungsmotoren sind Meßgeräte zur Kontrolle des Abgasverhaltens von
Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor. Sie können als Filterschwärzungsmeßgeräte *) oder
T rübungsmeßgeräte ausgeführt sein.
2.2 Meßgrößen sind:
- bei Filterschwärzungsmeßgeräten die Schwärzung eines Filters durch den darauf aus dem Abgas gesam-
melten Ruß, angegeben als Schwärzungszahl;
- bei Trübungsmeßgeräten die Schwächung von transmittiertem Licht durch den im Abgas dispergierten Ruß,
angegeben als Trübungskoeffizient (m- 1 ) und zusätzlich wahlweise als Trübungsgrad (%).
2.3 Definition:
Schwärzungszahl: 10 (1 - Q'),
Q' Reflexionsgrad des geschwärzten Filters, bezogen auf den Wert 1 des ungeschwärzten Filters.
Die Definition gilt für eine Länge der Abgassäule, aus der der Ruß auf dem Filterpapier abgeschieden wird,
von 405 mm.
- Trübungsgrad (%): 100 (1 - t},
't Transmissionsgrad.
Die Definition gilt für eine Transmissionsweglänge von 430 mm.
- Trübungskoeffizient (m- 1 ): !d In !,
't
d Dicke der Rauchschicht.
3. Gebrauchsanweisung
Jedem Meßgerät muß eine bei der Bauartzulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigegeben sein. Diese
muß eine Beschreibung des Aufbaus und der Wirkungsweise des Gerätes sowie die Wartungsvorschriften
enthalten. Bei Filterschwärzungsmeßgeräten muß das zu verwendende Filterpapier spezifiziert sein.
4. Wartung
Die Meßgeräte müssen unter den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Bedingungen innerhalb der dort
festgelegten Fristen, längstens jedoch in Abständen von-6 Monaten, gewartet werden. Die Wartung kann durch
einen Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal des Meßgerätebesitzers erfolgen; sie ist nachzuwei-
sen und auf dem Meßgerät kenntlich zu machen.
5. Aufschriften
Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 der Eichordnung müssen auf dem Meßgerät angegeben sein:
die Typbezeichnung,
- die Worte „Gebrauchsanweisung beachten" oder das entsprechende genormte Zeichen,
- ein Hinweis auf die erforderliche Wartung.
6. Fehlergrenzen
6.1 Die Eichfehlergrenzen betragen für:
die Schwärzungszahl 0,3,
- den Trübungsgrad 5 %,
- den Trübungskoeffizienten 0,3 m-1 •
6.2 Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,5fache der Eichfehlergrenzen.
*) Filterschwärzungsmeßgeräte sind für Untersuchungen nach§ 47a StVZO nicht zugelassen.
1940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
7. Übergangsvorschriften
7.1 Abgasmeßgeräte für Kompressionszündungsmotoren sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen,
wenn sie die Anforderungen der Eichordnung erfüllen und ihre Eignung für die Abgasuntersuchung nach den in
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angegebenen Prüfverfahren für Kraftfahrzeuge mit Kompressions-
zündungsmotor durch ein von der Bundesanstalt anerkanntes Sachverständigengutachten nachgewiesen und
durch ein Prüfzeichen gekennzeichnet ist.
7.2 Allgemein zur Eichung zugelassene Abgasmeßgeräte für Kompressionszündungsmotoren können bis zum
31. Dezember 1994 erstgeeicht und unbefristet nachgeeicht werden.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1941
Anhang III
(zu Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe c)
EO 18-10
Abschnitt 10
Abgasmeßgeräte für Fremdzündungsmotoren
1. Zulassung
Die Bauarten von Abgasmeßgeräten für Fremdzündungsmotoren bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen
Eichung.
2. Begriffsbestimmung
Abgasmeßgeräte für Fremdzündungsmotoren sind Meßgeräte zur Bestimmung der Volumenkonzentration
einer oder mehrerer der unter Nummer 6 spezifizierten Abgaskomponenten von Kraftfahrzeugen mit Fremd-
zündungsmotor.
3. Gebrauchsanweisung
Jedem Meßgerät muß eine bei der Bauartzulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigegeben sein. Diese
muß eine Beschreibung des Aufbaus und der Wirkungsweise des Gerätes sowie die Wartungsvorschriften
enthalten.
4. Wartung
Die Meßgeräte müssen unter den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Bedingungen innerhalb der dort
festgelegten Fristen, längstens jedoch in Abständen von 6 Monaten, gewartet werden. Die Wartung muß durch
einen Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal des Meßgerätebesitzers erfolgen; sie ist nachzuwei-
sen und auf dem Meßgerät kenntlich zu machen.
5. Aufschriften
5.1 Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 der Eichordnung müssen auf dem Meßgerät angegeben sein:
- die Typbezeichnung,
- die Genauigkeitsklasse,
- die Worte „Gebrauchsanweisung beachten" oder das entsprechende genormte Zeichen,
- ein Hinweis auf die erforderliche Wartung,
- bei Meßgeräten ohne Ortshöhen-Korrektureinrichtung die Aufschrift „Geeicht für Ortshöhe ... m. ü. N. N.
± ... m".
5.2 Die Volumenkonzentration der Abgaskomponenten wird in ,,% vol CO", ,,% vol C02 ", ,, 1o~ vol HG" oder
,,ppm vol HG" und,,% vol 0 2 " angegeben.
5.3 Die Einheiten der Volumenkonzentrationen müssen so am Meßgerät angebracht sein, daß sie der zugehörigen
Meßwertanzeige eindeutig zugeordnet sind.
6. Fehlergrenzen
6.1 Eichfehlergrenzen für die Volumenkonzentration:
6.1.1 Genauigkeitsklasse 1:
5 % vom Meßwert, aber nicht weniger als
0,06 % vol für CO,
0,5 % vol für C02 ,
12 • 10-{i vol für HC,
0, 1 % vol für 0 2 .
6.1.2 Genauigkeitsklasse II (gilt nur für die Messung von CO):
1O % vom Meßwert, aber nicht weniger als 0,2 % vol CO.
6.2 Verkehrsfehlergrenzen für die Volumenkonzentration:
6.2.1 Genauigkeitsklasse 1:
Die Verkehrsfehlergrenzen sind gleich den Eichfehlergrenzen.
6.2.2 Genauigkeitsklasse II:
15 % vom Meßwert, aber nicht weniger als 0,3 % vol CO.
1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
7. Übergangsvorschriften
7.1 CO-Abgasmeßgeräte, die bis zum 31. Dezember 1979 gemäߧ 47 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO) nach den Richtlinien über Einrichtungen für die CO-Messung der Abgase von Ottomotoren nach
Anlage XI StVZO vom 27. November 1967 (VkBI. 1967 S. 649) ein Gutachten der Prüfstelle für die Abgase von
Kraftfahrzeugen beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungsverein, Essen, erhalten haben,
sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
7.2 Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassene CO-Abgasmeßgeräte, die bis zum 31. Dezember 1984
erstgeeicht worden sind, können unbegrenzt nachgeeicht werden. Sie müssen die in diesem Abschnitt
festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der in den Nummern 5 und 6 festgelegten Bestimmungen einhal-
ten. Die Eichfehlergrenzen dieser Abgasmeßgeräte betragen für die Volumenkonzentration 0,7 %, die
Verkehrsfehlergrenzen 1 %.
7.3 CO-Abgasmeßgeräte, deren Bauart von der Bundesanstalt bis zum 31. Dezember 1992 zugelassen und die
bis zum 31 . Dezember 1995 erstgeeicht worden sind, können unbegrenzt nachgeeicht werden. Sie müssen die
in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Bestimmungen in Nummer 6 einhalten. Die
Eichfehlergrenzen dieser Abgasmeßgeräte für die Volumenkonzentration betragen 0,5 %, die Verkehrsfehler-
grenzen 0, 7 %. Bei Mehrgasmeßgeräten muß aus der Aufschrift hervorgehen, daß nur der CO-Kanal geeicht
ist.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1943
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage
nach § 6 Abs. 2 a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
Vom 23. November 1992
Auf Grund des § 6 Abs. 2 a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1S. 201 ), der durch Artikel 33
des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
§ 1
(1) Der Vervielfältiger nach§ 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird
für das Jahr 1993 um 7 vom Hundert-Punkte auf 35 vom Hundert erhöht.
(2) Absatz 1 findet in den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen,
Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen keine Anwendung.
§2
Das Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage durch die Erhöhung des Ver-
vielfältigers nach § 1 steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 1994 an das
Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 1993 sind
Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-
Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanzreform-
gesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. November 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Seiters
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Kostenverordnung
für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
Vom 23. November 1992
Auf Grund des§ 11 Abs. 1 Nr. 5 des Gerätesicherheits- §2
gesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom Vorschriften über die persönliche Gebührenfreiheit sind
26. August 1992 (BGBI. 1S. 1564) eingefügt worden ist, in nicht anzuwenden.
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-
§3
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet die
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: Vom Gebührenschuldner werden nur folgende Auslagen
erhoben:
§ 1 1. die zu entrichtende Mehrwertsteuer,
Die technischen Überwachungsorganisationen (§ 14 2. die bei Prüfungen außerhalb der Dienststelle den Sach-
Abs. 1 Satz 2 des Gerätesicherheitsgesetzes) erheben verständigen zu gewährende Vergütung (Reiseko-
Gebühren nach den Anhängen Ibis VI dieser Verordnung stenvergütung, Auslagenersatz).
für die vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Werden von einem Sachverständigen auf einer Reise Prü-
Prüfungen folgender überwachungsbedürftiger Anlagen im fungen bei mehreren Betreibern durchgeführt, so sind
Sinne des § 2 Abs. 2 a des Gerätesicherheitsgesetzes: diese mit der Reisekostenvergütung nach billigem Ermes-
sen anteilig zu belasten. Von der Erhebung der Auslagen
1. Dampfkesselanlagen,
kann abgesehen werden, wenn der Verwaltungsaufwand
2. Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen, in keinem angemessenen Verhältnis zu der Höhe der
3. Aufzugsanlagen, Auslagen steht.
§ 4.
4. Acetylenanlagen,
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1992 in Kraft.
5. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung
Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für die Prüfung
brennbarer Flüssigkeiten,
überwachungsbedürftiger Anlagen vom 31. Juli 1970
6. elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räu- (BGBI. 1 S. 1162), zuletzt geändert durch die Verordnung
men. vom 30. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 1012), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den23. November1992
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K oh 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 54 - Tag der Ausgabe.: Bonn, den 27 . November l99.2 1945
Anhang 1
Gebühren
für die Prüfung von Dampfkesselanlagen
Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Dampfkessel der Gruppe IV nach § 4 Abs. 4 der Dampfkesselverordnung ,(DampfkV)
~.1 Bemessungsgrund:iage
1 .1 .1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe IV ist die Jahresgebühr,
abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 4.
Die Jahresgebühr besteht aus
a) der Grundgebühr nach Nummer 1.1.2,
b) dem Zuschlag für Feuerungen nach Nummer 1.1.3,
c) dem Zuschlag für Abgaswasservorwärmer nach Nummer 1.1.4,
d) dem Zuschlag für Einrichtungen nach Nummer 1.1.5,
e) dem Zuschlag für Druckausdehnungsgefäße nach Nummer 1 . 1.6.
1.1 . 2 Die Grundgebühr wird berechnet
a) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche H in m2
(Nummer 1.1 .7) und beträgt je Dampfkessel in DM
bis 100 m 2 Heizfläche 2,90 · H + 105,-,
über 100 m 2 bis · 500 m2 Heizfläche 1,18 · H + 270,-,
über 500 m 2 bis 3 000 m2 Heizfläche 0,99 · H + 360,-,
über 3 000 m 2 Heizfläche 0,90 · H + 600.,-,
b) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der elektrischen Leistung N 1in kW
und beträgt in DM 0,13 · N + 105,-..
1.1.3 Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung,
je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form 44,-DM.
U.4 Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar sind,
beträgt der Zuschlag 145,-DM.
1.1 .5 Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den Betrieb
a) mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus oder mit eingeschränkter Beaufsiich-
tigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden 78,-DM
b) oder ohne ständlg,e Beaufsichtigung über 72 Stunden 145,-DM.
U.6 Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter
besitzen, beträgt der Zuschlag jeweils bei einem Rauminhalt
Ibis 50 Liter 86,- DM,
über 50 Liter bis 400 Liter 100,- DM,
über 400 Liter bis 2 000 Liter 136,- DM,
über 2 000 Liter bis 5 000 Liter 180,- DM,
über 5 000 Liter bis 1O 000 Liter 215,- DM,
über 10 000 Liter 215,- DM
und zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 Liter 20,-DM.
Besitzen mehrere Heißwassererzeuger ein gemeinsames Ausdehnungsgefäß oder einen gemeinsamen Auf-
fangbehälter, ist bei der Berechnung der Gebühr der Zuschlag für das Ausdehnungsgefäß oder den Auffang-
behälter nur einmal zu berechnen.
1.1.7 Berechnung der Heizfläche
1.1.7.1 Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die teuer- oder abgasberührte Oberfläche
des Dampfkessels, des Überhitzers, des Zwischenüberhitzers und des Abgas-Wasservorwärmers. Als teuer-
oder abgasberührt gelten auch solche Heizflächen, die gegen zu hohe Wärmeeinwirkungen durch Abmaue-
nmg geschützt siind.
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1.1. 7 .2 Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in rn 2 die Fläche
H = n · 1 · da · rr.
Es bedeuten
n Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zugrundegelegt werden
darf:
nmax = _12__ '
2 · da
mittlere beheizte Länge der Rohre in m,
da Rohraußendurchmesser in m,
b Breite der Rohrwand in m.
Eine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen, Ausmauerungen,
Ausstampfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt.
1.1.7.3 Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z. B. Bailey-Platten, Zündgürtel,
Zyklone) gilt als Heizfläche in m2 die Fläche
H = n • 1 da • 7T
2 '
wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist.
2
1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche in m die Fläche
H = n · 1 · [ ( 1T ~da) + (t - da)],
wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.
1.1.7.5 Bei Rippenrohren gilt als Heizfläche
- bei Dampfkesseln mit eigener Feuerung das 0,3fache,
- bei Abhitzekesseln das 0,2fache
der teuer- oder abgasberührten Oberfläche (beide Seiten der Rippen und die dazwischenliegende Rohrober-
fläche).
1.2 V o r p r ü f u n g ( Fe s t i g k e i t u n d K o n s t r u kt i o n )
1.2.1 Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines Dampfkessels werden erhoben
a) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m2 und bei elektrisch beheizten Kesseln das 1,9fache
der der Heizfläche entsprechenden Grundgebühr, jedoch mindestens 400,- DM,
2 2
b) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m bis 360 m das 1,9fache der der Heizfläche von
100 m entsprechenden Grundgebühr,
2
c) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 360 m2 das 1, 1fache der der Heizfläche entsprechenden
Grundgebühr.
1.2.2 Werden die Unterlagen für mehrere Dampfkessel gleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird
die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben.
1.2.3 Für die Vorprüfung eines Dampfkesselteiles werden Gebühren nach Nummer 4 erhoben.
1.3 Prüfung vor In betrieb nahm e und nach wesentlicher Änderung
1.3.1 Bauprüfung und Wasserdruckprüfung
a) Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung das 1, 1fache einer
Grundgebühr erhoben.
b) Für die Bauprüfung und die Wasserdruckprüfung von Dampfkesselteilen (auch vorgezogene Teilbauprü-
fungen) werden Gebühren nach Nummer 4 erhoben.
1.3.2 Prüfung der Antragsunterlagen
1.3.2.1 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel wird erhoben
a) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m2 und bei elektrisch beheizten Kesseln das 2,0fache
der der Heizfläche entsprechenden Jahresgebühr, jedoch mindestens 400,- DM,
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1947
b) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m2 bis 560 m2 das 2,0fache der einer Heizfläche von
2
100 m entsprechenden Jahresgebühr,
c) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 560 m2 das 1,0fache der der Heizfläche entsprechenden
Jahresgebühr.
1.3.2.2 Werden von demselben Antragsteller die Unterlagen für mehrere Dampfkesselanlagen gleicher Bauart und
Größe, die ohne Bezug auf den Aufstellungsort erlaubt werden, oder für mehrere Schiffsdampfkesselanlagen
gleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.3.2.1 nur für einen
Dampfkessel erhoben.
1.3.2.3 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel, für die eine Teiler-
laubnis nach § 11 DampfkV erteilt werden soll, kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.
1.3.2.4 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel, für die eine wesentli-
che Änderung nach § 13 DampfkV erlaubt werden soll, kann bis zum 1,0fachen einer Gebühr nach Nummer
1.3.2.1 erhoben werden.
1.3.3 Abnahmeprüfung
1.3.3.1 Für die Abnahmeprüfung wird das 1, 1fache einer Jahresgebühr erhoben.
1.3.3.2 Für die Prüfung im kalten Zustand und für die Prüfung im Betriebszustand werden je Dampfkessel und je
Prüfung das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 105,- DM erhoben.
1.3.3.3 Für die Prüfung einer Dampfkesselanlage, für die eine Teilerlaubnis nach§ 11 DampfkV erteilt ist, kann bis zu
einer Jahresgebühr erhoben werden.
1.3.3.4 Für eine Abnahmeprüfung, z.B. nach wesentlicher Änderung (Teilabnahmeprüfung), kann bis zu einer
Jahresgebühr erhoben werden.
1.4 Wiederkehrende Prüfungen
1.4.1 Für die wiederkehrenden Prüfungen (äußere Prüfung, innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) wird zu Beginn
jedes Kalenderjahres eine Jahresgebühr erhoben, unabhängig von der Art und Anzahl der wiederkehrenden
Prüfungen. Die Jahresgebühr ist nicht zu erheben, wenn ein Dampfkessel außer Betrieb gesetzt und dies der
zuständigen Technischen Überwachungs-Organisation bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres
angezeigt worden ist; dies gilt nicht für die im laufe des nächsten Kalenderjahres wieder angemeldeten
Dampfkessel.
1.4.2 In dem Jahr, in dem die Gebühr für die Abnahmeprüfung entsteht, wird für die wiederkehrende Prüfung keine
Jahresgebühr erhoben.
1.4.3 Kann eine Wasserdruckprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als Ergänzung durchzufüh-
ren ist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prüfung durchgeführt werden, so wird dafür bis zum
0,7fachen einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 105,- DM erhoben.
1.4.4 Abweichend von Nummer 1.4.1 Satz 1 werden für die wiederkehrenden Prüfungen von Schiffsdampfkesselan-
lagen auf Seeschiffen, ausgenommen solchen auf Fahrgastschiffen, die Gebühren wie folgt erhoben:
äußere Prüfung 0,95fache }
innere Prüfung 0,95fache einer Jahresgebühr.
Wasserdruckprüfung 0, 70fache
1.5 P r ü f u n g v o r W i e d e r i n b et r i e b n a h m e
1.5.1 Sind bei einem während eines vollen Kalenderjahres vorübergehend außer Betrieb gesetzten Dampfkessel
Prüfungen entfallen, so wird für jede nachgeholte Prüfung das 0, ?fache einer Jahresgebühr, mindestens
jedoch 105,- DM erhoben.
1.5.2 War eine Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so wird für jede Prüfung vor
Wiederinbetriebnahme (innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) das 0, ?fache einer Jahresgebühr, mindestens
jedoch 105,- DM erhoben.
1.6 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird bis zu dem 0,7fachen einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 105,- DM
erhoben.
1.7 Prüfung von Anlagenteilen
Anlagen zur Reduzierung von Schadstoffen werden nach Nummer 4 berechnet.
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2 Dampfkessel der Gruppe II nach § 4 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung
2.1 Bemess u ngsg ru ndl age
2.1.1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe II sind die Grundgebühr
nach Nummer 2.1.2 und die Zuschläge für Feuerungen nach Nummer 2.1.3 sowie für das Druckausdehnungs-
gefäß oder den Auffangbehälter bei Heißwassererzeugern nach Nummer 2.1.4.
2.1.2 Die Grundgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung D in t/h und bei Heißwassererzeugern
nach der Wärmeleistung Q in MW berechnet. Die Grundgebühr beträgt je Dampfkessel mit einer Dampfleistung
bzw. Wärmeleistung in DM
bis 4,00 t/h 42,8 . D + 76,-
oder bis 2,75 MW 61,0 · Q + 76,-,
über 4,00 t/h 21,4 · D + 160,-
oder über 2,75 MW 30,5 · Q + 160,-.
2.1.3 Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für
jede weitere Brennstoffart und -form 47,- DM.
2.1.4 Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, wird der Zuschlag
nach Nummer 1.1.6 berechnet.
2.2 Vorprüfung (Festigkeit und Konstruktion)
Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines Dampfkessels wird das 1,3fache der
Grundgebühr nach Nummer 2.1.2, mindestens jedoch 200,- DM erhoben. Die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 finden
entsprechende Anwendung.
2.3 Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
2.3.1 Bauprüfung und Wasserdruckprüfung
Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung eine Gebühr nach
Nummer 2.1.2 erhoben.
2.3.2 Prüfung der Antragsunterlagen
2.3.2.1 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel wird das 1,Sfache der
Gebühr nach Nummer 2.1, mindestens jedoch 300,- DM erhoben. Die Nummer 1.3.2.2 findet entsprechende
Anwendung.
2.3.2.2 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer wesentlichen Änderung kann das 0,7fache einer Gebühr nach
Nummer 2.3.2 erhoben werden.
2.3.3 Abnahmeprüfung
2.3.3.1 Für die Abnahmeprüfung wird je Dampfkessel das 1,6fache der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.3.3.2 Für die Abnahmeprüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Dampfkessel eine Gebühr nach Num-
mer 2.1 erhoben.
2.4 Wiederkehrende äußere Prüfung
Für die äußere Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.5 A n g e o r d n et e P r ü f u n g
Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
3 Dampfkessel der Gruppen I und III nach § 4 Abs. 1 und 3 der Dampfkesselverordnung
Vorprüfung, Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
Für die Vorprüfung, Prüfung der Antragsunterlagen, Bauprüfung, Wasserdruckprüfung und Abnahmeprüfung
von Dampfkesseln der Gruppe III sowie für jede Prüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Prüfung und
je Dampfkessel, unabhängig von der Größe, eine Gebühr von 140,- DM erhoben.
Für die Vorprüfung finden die Nummern 1.2.2 und 1.3.2.2 entsprechende Anwendung.
4 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind, (z.B. die Prüfung von Stromlaufplänen etc.)
werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben,
werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren kann der
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1949
Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden
Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 31,- DM. Der Stundensatz kann bis zu 50 % überschritten
werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz besonderer spezialisierter
Sachverständiger erfordern (z. B. Prüfungen von SPS-Steuerungen etc.).
5 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende
geführt werden
5.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die
Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann bei wiederkehrenden
Prüfungen für ihre Nachholung oder Fortsetzung das 0,7fache der Gebühr nach Nummer 1.4, bei allen übrigen
Prüfungen für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und für ihre Nachholung oder
Fortsetzung je eine Gebühr bei Dampfkesseln der Gruppe IV nach Nummer 1.3, 1.5 oder 1.6, bei Dampfkes-
seln der Gruppe II nach Nummer 2.3 oder 2.4 und bei Dampfkesseln der Gruppe III nach Nummer 3 erhoben
werden.
5.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung
beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 5.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberück-
sichtigt.
5.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der DampfkV vorgeschriebenen
Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 4
erhoben werden.
6 Terminzuschläge und Reisezeiten
6.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die
Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den
Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu
100 v. H. erhoben.
6.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, und zu denen der Sachverständige hin und zurück
länger als eine Stunde reisen muß, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 31,- DM für jede
begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit
31,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
6.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
31,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
6.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren
nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 6.2 und 6.3 zu
berechnen.
1950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anhang II
Gebühren
für die Prüfung von Druckbehältern, Druckgasbehältern und Füllanlagen
Prüfung von Druckbehältern
1.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag
nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige
Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden.
1.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt
bis 50 Liter 86,- DM,
über 50 Liter bis 400 Liter 100,- DM,
über 400 Liter bis 2 000 Liter 136,- DM,
über 2 000 Liter bis 5 000 Liter 180,- DM,
über 5 000 Liter bis 10 000 Liter 215,- DM,
über 10 000 Liter 215,- DM
und zusätzlich je weitere und angefangene10 000 Liter 20,-DM.
1.1.2 Zuschlag
1.1.2.1 Bei Druckbehältern, die mit automatischer, teilautomatischer und kombinierter Öl-, Gas-, Späne- oder Staub-
feuerung ausgerüstet sind oder elektrisch beheizt werden, beträgt je Feuerung der Zuschlag bei der Vorprü-
fung, Abnahmeprüfung und äußeren Prüfung 73,- DM.
1.1.2.2 Bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt über 20.000 Liter beträgt der Zuschlag für die Vorprüfung der
Auflagerung 82,- DM.
1.1 .3 Prüfungsfaktor
1.1.3.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor
für die Vorprüfung 1,58,
für die Bauprüfung 1,15,
für die Druckprüfung 0,92,
für die Abnahmeprüfung 1,45,
für die Prüfung der Aufstellung 0,55.
Bei baugleichen Druckbehältern wird die Gebühr für die Vorprüfung nur einmal erhoben.
1.1.3.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen und bei Prüfungen in besonderen Fällen beträgt der Prüfungsfaktor
für die innere Prüfung 1,35,
für die Druckprüfung 1, 15,
für die äußere Prüfung 0,95.
1.1.4 Höchstgebühr
1.1.4.1 Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 1 050,- DM.
1.1.4.2 Für wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen beträgt die Höchstgebühr je
Prüfung 1 420,- DM.
1.1.4.3 Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 480,- DM.
·1.2 Sonderregelungen
1.2.1 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen
Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Druckbehältern, die in unmittel-
barer Nähe zueinander aufgestellt sind oder sich in einem Fertigungsbetrieb befinden, gleichzeitig oder
unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden berechnet:
1.2.1.1 bei Prüfungen vor Inbetriebnahme
für die 2. Prüfung 85 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
für die 3. bis 10. Prüfung 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
für die 11. bis 20. Prüfung 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
für die 21. und jede weitere Prüfung 25 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1951
1.2.1.2 bei wiederkehrenden Prüfungen
für die 2. Prüfung 85 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
für die 3. und jede weitere Prüfung 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1.
Die Berechnung der Gebühr nach den Nummern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 beginnt mit der Prüfung des größten
Umfanges.
1.2.2 Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen und/oder mehreren Auslegungszustän-
den
1.2.2.1 Für Vorprüfungen werden die Gebühren nach Nummer 1.1 für jeden Druckraum und für jeden Auslegungszu-
stand getrennt berechnet, wobei die Sonderregelung nach Nummer 1.2.1 anzuwenden ist.
1.2.2.2 Für Bau-, Druck- und Abnahmeprüfungen sowie für die wiederkehrenden Prüfungen (Nummer 1.1.3.2) werden
die Gebühren nach den Nummern 1.1 und 1.2.1 je Druckraum berechnet, sofern die Prüfungen getrennt
erfolgen. Ergeben sich hiernach unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem
tatsächlichen Aufwand zu mindern.
1.2.3 Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13 000 Liter für verflüssigte Brenngase
Abweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor
für die innere Prüfung 1,0,
für die wiederkehrende Druckprüfung 0,9.
2 Prüfung von Druckgasbehältern
Für die Prüfung von Druckgasbehältern aller Bauarten, Flaschenbündeln und Ausrüstungsteilen werden
folgende Gebühren erhoben:
2.1 Bauartzulassung
2.1.1 Für die Ordnungsprüfung der Antragsunterlagen wird eine Grundgebühr von 660,- DM erhoben.
2.1.2 Baumuster
Für die im Rahmen des Bauartzulassungsverfahrens notwendigen auf das Baumuster bezogenen erstmaligen
Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 2.2 und 4.1 erhoben.
2.2 Erstmalige Prüfung
2.2.1 Prüfung der Zeichnungsunterlagen bei:
Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern 160,-DM,
Fässern 235,-DM,
Flaschenbündeln (Gestelle und Ausrüstung) und Treibgastanks 315,-DM,
Fahrzeugbehältern und Containern (im Werksverkehr)
- für alle Gase, ausgenommen flüssige tiefkalte Druckgase, 540,-DM,
- für flüssige tief kalte Druckgase 700,-DM.
Bei Behälterbaugruppen mit gleichem Durchmesser wird nur ein Behälter berechnet.
2.2.2 Werkstoffprüfung
2.2.2.1 Für die Beurteilung und Auswertung der erforderlichen Prüfungen werden je Probesatz, bestehend aus
1 Zugprobe, 1 Satz Kerbschlagbiegeproben und 1 Faltprobe 38,- DM erhoben.
2.2.2.2 Für die Beurteilung und Auswertung jeder zusätzlichenPrüfung, z. B. Kerbschlagbiegeversuch, Härteprüfung,
Bodenbruchversuch, oder eines zu wiederholenden Teiles nach Nr. 2.2.2.1 werden erhoben je 26,- DM.
2.2.3 Berstversuch, Fallversuch und Lastwechselversuch
Für die nachstehenden Prüfungen werden erhoben:
Berstversuch mit Wasser 44,-DM,
Berstversuch mit Wasser/Luft 215,-DM,
Fallversuch 33,-DM,
Beurteilung der Ergebnisse eines Lastwechselversuches 325,-DM.
2.2.4 Technische Prüfung der Druckgasbehälter
2.2.4.1 Für die Prüfung von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern wird insgesamt eine
Gebühr nach dem Gesamtinhalt der geprüften Behälter erhoben.
1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Für die
- Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bauartzulassungen oder den vorgeprüften Zeichnungen,
- Bauprüfung und Wasserdruckprüfung,
- Prüfung des Leergewichtes und des Rauminhalts
beträgt die Litergebühr
bis 1 000 Liter je Liter 0,110 DM,
ab 1 001 Liter bis 5 000 Liter je Liter 0,060 DM,
ab 5 001 Liter je Liter 0,035 DM.
Die Mindestgebühr pro Prüftag und Sachverständigen beträgt 180,- DM zuzüglich 1, 15 DM je Behälter.
2.2.4.2 Für die Prüfung von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und Containern werden je Prüfung Gebühren
nach den Nummern 1.1 bis 1.2, ausgenommen Nummern 1.1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3, erhoben.
2.2.4.3 Gebührenermittlung in besonderen Fällen
Die Gebühren nach den Nummern 2.2.4.1 bis 2.2.4.2 werden für jeden Sachverständigen getrennt berechnet.
Die Ermittlung der Gebühr ertolgt bei Wechsel des Prüftermins oder des Prüfortes von neuem.
2.2.5 Prüfung der Betriebsfertigkeit
Für die Prüfungen werden folgende Gebühren erhoben:
2.2.5.1 Flaschenbündel, Treibgastanks 93,-DM,
2.2.5.2 Fahrzeugbehälter und Container (Werksverkehr)
- für alle Druckgase 275,-DM.
2.2.5.3 Acetylen-Flaschen
Für die Prüfung der mit poröser Masse und Lösungsmitteln fertig hergerichteten Acetylen-Flaschen wird eine
Gebühr nach den Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben.
2 .3 Wie de r k e h r ende u n d an g eo r d n et e P r ü f u n gen
2.3.1 Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und
Feuerlöschern wird das 1,25fache der jeweiligen Gebühr nach Nr. 2.2.2 bis 2.2.5 erhoben. Die Mindestgebühr
beträgt 180,- DM zuzüglich 1,30 DM je Behälter. Sind Flaschen älter als 50 Jahre, so beträgt der Zuschlag
1,90 DM je Flasche.
2.3.2 Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und Contai-
nern werden je Prüfung Gebühren nach den Nummern 1 .1 bis 1 .2, ausgenommen Nummern 1.1 .2.1, 1.2.2 und
1.2.3, erhoben.
2.3.3 Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen der Acetylen-Flaschen wird das 1,0fache der Gebühr nach
den Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben.
3 Prüfung von Füllanlagen
3.1 Bemessungsgrund I a g e
Bemessungsgrundlage der Gebühren für Prüfungen an Füllanlagen sind die Grundgebühr nach Nummer 3.1.1
und Zuschläge nach Nummer 3.1.2.
3.1.1 Die Grundgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart 355,- DM.
3.1.2 Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen
für den ersten Füllstand 300,- DM,
für den zweiten Füllstand 150,- DM,
für den dritten und jeden weiteren Füllstand 85,- DM.
3.1.3 Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart wird insgesamt das 0,6fache der
Gebühr nach Nummer 3.1.1 erhoben.
3.2 Prüfung der Antrags unter I a gen je Er I au b n i s an trag
Für die Prüfung der Antragsunterlagen wird das 1, 15fache der Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.
3.3 Prüfung der Anlage vor Inbetriebnahme
Für die technische Prüfung der Anlage einschließlich Ordnungsprüfung wird das 1,25f~che einer Gebühr nach
Nummer 3.1 erhoben.
3.4 Wiederkehrende und angeordnete Prüfung
Für die wiederkehrende und angeordnete Prüfung der Anlage wird das 0,88fache der Gebühr nach Nummer
3.1 erhoben.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1953
3.5 P r ü f u n g nach wes e n t I ich e n Änderungen
Für die Prüfung nach wesentlichen Änderungen werden Gebühren nach Nummer 3.2 und Nummer 3.3
erhoben.
4 Sonstiges
4.1 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen
berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand
berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges (z. B. auf-
grund eines Beschickungsmediums) kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet
werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene
Viertelstunde 31,- DM.
4.2 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder
nicht zu Ende geführt wurden
4.2.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die
Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene
oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Num-
mern 1 bis 3 berechnet werden.
4.2.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenigstens eine Prüfung
beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.2.1 für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere Prüfungen bleiben unberück-
sichtigt.
4.2.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Druckbehälterverordnung
vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrocheA oder verzögert, so können hierfür Gebühren
nach Nummer 4.1 erhoben werden.
4.3 G ebü h rene rm äßi g u n g
Werden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 13 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes hinaus
Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der
Zeitersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht.
4.4 Te r m i n z u s c h I ä g e u n d R e i s e z e i t e n
4.4.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr
ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen
festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
4.4.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück
länger als eine Stunde reisen muß, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 31,- DM für jede
begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde
hinausgehende Reisezeit anteilig mit 31,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
4.4.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
31,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist
die Reisezeit anteilig zu berechnen.
4.4.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren
nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 4.4.2 und 4.4.3 zu
berechnen.
1954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anhang m
Gebühren
für die Prüfung von Aufzugsanlagen
Für die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren erhoben:
Aufzugsanlagen
1.1 Die für eine bestimmte Prüfung - abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3 - zu erhebende Gebühr
besteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr G nach Nummer 1.2, vervielfacht
mit dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor f nach Nummer 1.3, und Zuschlägen nach Num-
mer 1.4. Bei der Prüfung der Anzeigeunterlagen werden keine Zuschläge erhoben.
1.2 Grundge bühr
Art der Aufzugsanlagen Grundgebühr G
in DM
Gruppe 1: 185,-
a) Personenaufzug, Lastenaufzug, Güteraufzug
b) Personen-Umlaufaufzug
c) Mühlenaufzug
d) Bauaufzug mit Personenbeförderung
e) Bremsaufzug (Bremsfahrstuhl in Getreidemühlen)
f) Behindertenaufzug
Gruppe II: 145,-
a) Vereinfachter Güteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
b) Unterfluraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
c) Lagerhausaufzug
d) Kleingüteraufzug mit Fangvorrichtung
e) Behälteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
Gruppe III: 95,-
a) Vereinfachter Güteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
b) Unterfluraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
c) Kleingüteraufzug ohne Fangvorrichtung
d) Ablaßvorrichtung
e) Behälteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
f) Behindertenaufzug für ausschließlich private Nutzung
Gruppe IV: 210,-
a) Fassadenaufzug
Die noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter
die Gruppe 1, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten
Aufzüge fallen unter die Gruppe 11, und die noch als Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter die
Gruppe III.
1.3 Prüfungsfaktoren
Art der Prüfung Prüfungsfaktor f für Aufzüge der Gruppe
II III IV
Abnahmeprüfung
Prüfung der Anzeigeunterlagen
1.3.1 für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage 1,10 1,10 1,10 1,10
1.3.2 für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder weiteren
Aufzugsanlage derselben Ausführung und desselben Betriebes 0,55 0,55 0,55 0,55
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992. 1955
Art der Prüfung Prüfungsfaktor f für Aufzüge der Gruppe
II III IV
Prüfung der Aufzugsanlage
1.3.3 für die erste Aufzugsanlage 1,55 1,55 1,55 1,55
1.3 . 4 für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage
desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tage
zu Ende geführt ist 1,40 1,40 1,40 1,40
Wiederkehrende Prüfungen
Hauptprüfung
1.3.5 für die erste Aufzugsanlage 1,00 1,00 1,00 1,00
1.3.6 für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage
desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tage
zu Ende geführt ist 0,90 0,90 0,90 0,90
1 . 3.7 Zwischenprüfung 0,50 0,50 0,75 0,90
1.4 Zuschläge
1.4.1 Bei mehr als 5 Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle 18,50 DM.
1.4.2 Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m 35,- DM.
Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1
berechnet werden.
11 .4.3 Bei Aufzügen - ausgenommen Fassadenaufzüge - mit mehr als 1 000 kg Tragfähigkeit beträgt
der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1 000 kg 18,50 DM.
Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben.
1.4 . 4 Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weitere
und angefangene 100 kg 17,50 DM.
1.4.5, Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste
Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag 70,- DM.
Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten
Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder fest-
gelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist.
1.4.6 Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren beträgt der Zuschlag für jeden
Antrieb 18,50 DM.
1.4.7 Bei Aufzügen
- mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fat,rschacht- oder
Fahrkorbtür oder
- mit Rampenfahrt oder
- mit Umgehungsschaltung oder
- mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung
beträgt der Zuschlag 35,- DM.
Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.
11 .4.8 Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag 70,- DM.
1 4.9
1
•• Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt der
Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m 33,- DM.
11.4.10 Bei Aufzügen mit Anschluß an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag 35,- DM.
1.5 Prüfung der statischen Berechnung
Für die Prüfung der statischen Berechnung von Bauaufzügen mit Personenbeförderung und Fassadenaufzü-
gen wird - unabhängig von der Gebühr für die Anzeigeunterlagen nach Nummer 1.3.1 - die Gebühr nach dem
Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 31,- DM.
11.6 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die Hauptprüfung erhoben.
1956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2 Aufzugswärterprüfung
2.1 Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben 46,- DM.
2.2 Für jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften Aufzugswärter werden 90 v. H. der
Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
3 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare
Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem
Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges kann
der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt
für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 31,- DM.
4 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende
geführt wurden
4.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die
Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene
oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1
ohne Zuschläge nach Nummer 1.4, Nummer 1.6 oder Nummer 2.1 berechnet werden.
4.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenigstens eine Prüfung
beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberück-
sichtigt.
4.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Aufzugsverordnung vorgeschrie-
benen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Num-
mer 3 erhoben werden.
5 Terminzuschläge und Reisezeiten
5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die
Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den
Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu
100 v. H. erhoben.
5.2.1 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, zu denen der Sachverständige hin und zurück länger
als eine Stunde reisen muß, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 31,- DM für jede
begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde
hinausgehende Reisezeit anteilig mit 31,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
5.2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
31,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist
die Reisezeit anteilig zu berechnen.
5.2.3 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren
nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 zu
berechnen.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1957
Anhang IV
Gebühren
für die Prüfung von Acetylenanlagen
Für die Prüfung von Acetylenanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Erstmalige Prüfung
Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer nicht der Bauart nach zugelassenen Acetylenanlage und für die
Prüfung vor Inbetriebnahme wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt je Prüfung für jeden
Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 31,- DM.
2 Wiederkehrende Prüfungen
Für die wiederkehrenden Prüfungen wird je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.
3 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.
4 Sonstige Prüfungen
Für die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden die Gebühren nach dem Zeitauf-
wand berechnet. Sie betragen für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 31,- DM.
5 Terminzuschläge und Reisezeiten
5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr
ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen
festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
5.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
31,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anhang V
Gebühren
für die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
Prüfung der Gesamtanlage
1.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag
nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige
Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. Nach den Gebühren für die Prüfung der
Gesamtanlage werden - soweit zutreffend - zusätzlich die Gebühren für die Prüfung der Anlagenteile nach den
Nummern 2, 3, 4 und 8 erhoben. Bei der Prüfung von Anlagen nach den Nummern 5, 6, 9, 10 und 11 werden
nur die dort genannten Gebühren erhoben.
1.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt
für Läger für ortsbewegliche Gefäße 155,-DM,
für Läger mit ortsfesten Tanks 21,-DM,
für Füllstellen 125,-DM,
für Tankstellen 42,-DM.
1. 1 .2 Zuschläge
Die Zuschläge betragen
für Läger mit mehr als einem ortsfesten Tank je weiteren Tank 10,-DM,
für Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weitere Fülleinrichtung 15,-DM,
für Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiteres Zapfventil 10,-DM.
1.1.3 Prüfungsfaktor
Der Prüfungsfaktor beträgt
für die Prüfung vor Inbetriebnahme 1,1,
für die wiederkehrende Prüfung 1,0,
für die Prüfung nach wesentlicher Änderung 1,0,
für die angeordnete Prüfung oder die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme 1,0.
1.1.4 Höchstgebühr
Die Höchstgebühr beträgt
für die Prüfung von Lägern mit ortsfesten Tanks 1 550,-DM,
für die Prüfung von Füllstellen 330,-DM,
für die Prüfung von Tankstellen 170,-DM.
2 Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks
2. 1 B e m e s s u n g s g r u n d Ia g e
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 2.1.1, die mit dem
Prüfungsfaktor nach Nummer 2.1.2 vervielfacht wird.
2.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt
bis 1O 000 Liter 130,-DM,
über 1O 000 Liter bis 50 000 Liter 140,-DM,
über 50 000 Liter 160,-DM.
2.1 .2 Prüfungsfaktor
2.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor
für die Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnung 1,6,
für die Bauprüfung 1,6,
für die Druckprüfung 1, 1,
für die Prüfung der Außenisolierung 1,6,
für die äußere Prüfung 1,0,
für die innere Prüfung 1,0,
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1959
für die Prüfung der Innenbeschichtung 2,1,
für die Dichtheitsprüfung 1,4,
für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,2,
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,3.
2.1.2.2 Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen oder Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme
beträgt der Prüfungsfaktor
für die äußere Prüfung 0,9,
für die innere Prüfung 1,6,
für die Prüfung der Innenbeschichtung 1,4,
für die Dichtheitsprüfung 1,3,
für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1, 1,'
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,2.
3 Flachbodentanks
3. 1 B e m e s s u n g s g r u n d Ia g e
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 3.1.1, die mit dem
Prüfungsfaktor nach Nummer 3.1.2 vervielfacht wird.
3. 1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt
bis 5 000 m 3
225,-DM,
über 5 000 m3 bis 1O 000 m3 385,-DM,
über 10 000 m3 bis 20 000 m3 525,-DM,
über 20 000 m3 525,-DM
und zusätzlich je weitere und angefangene 1O 000 m 3
86,-DM.
3.1.2 Prüfungsfaktor
3.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor
für die Vorprüfung ohne Nachrechnung der statischen Berechnungen 1,3,
für die Bauprüfung 2,7,
für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens 2,7,
für die Standdruckprobe 1,0,
für die Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v. H.) 1,0,
für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes 0,8,
für die äußere Prüfung 1, 1,
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,5.
3.1 .2.2 Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen und Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme
beträgt der Prüfungsfaktor
für die innere Prüfung 1,5,
für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens 1,4,
für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes 0,8,
für die äußere Prüfung 0,9,
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,3.
3.2 Flach bode ntan ks in Sonderbauweise
Für die Prüfungen an Flachbodentanks in Sonderbauweise (z.B. unterirdische Flachbodentanks) werden
Gebühren nach Nummer 3.1 berechnet. Für den über die Prüfungen nach Nummer 3.1 hinausgehenden
Aufwand werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
4 Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen
4.1 Für die Prüfung von Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen sowie Rohrleitun-
gen nach Nummer 4.2, werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
4.2 Für die Prüfung von Rohrleitungen in Tanklägern, die mit einem kathodischen Korrosionsschutz oder mit
Einrichtungen zur Anzeige und Registrierung des Betriebsdruckes ausgerüstet sind, werden Gebühren nach
dem tatsächlichen Aufwand erhoben.
5 Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Tankcontainer im Werksverkehr
Für alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der
Beförderung gefährlicher Güter erhoben.
1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
6 Tanks von Eisenbahnkesselwagen im Werksverkehr
Für alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der
Beförderung gefährlicher Güter erhoben.
7 Sonderregelungen
7.1 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen nach den Nummern 2
und 3
Werden für einen Betreiber mehrere Prüfungen gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so
werden für die zweite Prüfung 85 v. H. und für jede weitere Prüfung 75 v. H. einer Gebühr nach den Nummern 2
und 3 berechnet. Werden hierbei Prüfungen durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind,
so ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen.
7.2 Prüfung unterteilter Tanks
Bei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile
gleichzeitig erfolgt.
8 Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen und Einrichtungen für den kathodischen Korrosions-
schutz
8.1 EI e kt r i s c h e Ein r ich tun gen
8.1.1 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lägern und Füllstellen werden für jede in sich geschlossene
Anlage eine Grundgebühr von 70,- DM und folgende Zuschläge erhoben:
explosionsge- normale
schützte Bauart Bauart
DM DM
für jedes Gerät (Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter)
- bis zu einer Leistung von je 15 kW 24,- 13,-
- bis zu einer Leistung von je mehr als 15 kW 45,- 23,-
für jede Leuchte 8,- 6,-
Die Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten.
8.1.2 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben:
für die Prüfung einer Abgabeeinrichtung 69,- DM.
Ist eine Abgabeeinrichtung mit Zusatzeinrichtungen, z. B. Belegdrucker, Fernübertragung, ausgestattet, so
erhöht sich diese Gebühr um 50 v. H. Für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen mit mehreren Zapfaggregaten
werden die Gebühren je Aggregat und je Zusatzeinrichtung erhoben. Für die Prüfung sonstiger elektrischer
Einrichtungen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
8.2 Ein r ich tun gen für den BI i t z s c h u t z
8.2.1 Für die Prüfung der Einrichtungen für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage eine
Grundgebühr von 64,- DM erhoben.
Für die Prüfung jeder Ableitung und jedes Erdungsanschlusses einschließlich solcher zur Ableitung statischer
Ladung wird ein Zuschlag von 13,- DM erhoben.
8.3 Ein r ich tun gen für den k a t h o d i s c h e n Korrosions s c h u t z
8.3.1 Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben:
Prüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung 9,-DM,
Funktionsprüfung für den ersten Tank 122,-DM,
für jeden weiteren Tank ein Zuschlag von 40,-DM,
für jede Fremdstromanlage ein Zuschlag von 20,-DM,
für jede Anode ein Zuschlag von 20,-DM.
8.3.2 Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen
werden erhoben:
Messung des spezifischen Bodenwiderstandes 122,-DM,
Messung des Tank/Bodenpotentials je Tank 68,-DM,
Ermittlung des Ausbreitungswiderstandes je Tank 35,-DM.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1961
8.3.3 Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lägern und Füllstellen werden
Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
8.4 A n g e o r d n et e P r ü f u n g e n
Für angeordnete Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 8.1 bis 8.3 erhoben.
9 Fernleitungen
9.1 Für jede der nachstehenden Prüfungen von Fernleitungen zum Befördern brennbarer Flüssigkeiten
- Vorprüfung,
- Bauprüfung,
- Festigkeits- und Dichtheitsprüfung,
Abnahmeprüfung,
wiederkehrende Prüfung,
werden Gebühren erhoben, die im einzelnen nach der Formel
K = d · (1 · A + B) + Z · C
errechnet werden.
Hierin bedeuten:
K Gebühr in DM,
d durchmesser- und prüfartabhängiger Faktor nach Nummer 9.2,
Fernleitungslänge in km, wobei für die Gebührenerrechnung Mindestlängen nach Nummer 9.3 zu
berücksichtigen sind. Bei Parallel-Leitungen wird bei wiederkehrenden Prüfungen die Leitung mit dem
größten Durchmesser mit 100 v. H., alle weiteren Leitungen werden mit 30 v. H. der Länge in Ansatz
gebracht. Eine Parallel-Führung liegt vor, wenn zwei oder mehr unabhängig betreibbare Leitungen, die
gleichartige Fördermedien in gleicher Richtung fördern, über eine Strecke von mehr als 5 km überwie-
gend in einem Abstand von nicht mehr als 50 m parallel zueinander verlaufen. In eine Rohrleitung
einbezogene Doppelleitungen, z. B. Loopingstrecken und Doppeldüker, werden bei wiederkehrenden
Prüfungen nicht angerechnet,
A = prüfartabhängiger Faktor für den Rohrleitungsstrang in DM km nach Nummer 9.3,
B stations- und prüfartabhängiger Faktor in DM nach Nummer 9.4,
C = prüfabhängiger Faktor in DM nach Nummer 9.5 bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflußgebieten,
Z = Anzahl der DMS-Meßgitter oder SDM-Meßlängen je Fernleitung einschließlich ihrer evtl. Abzweigleitun-
gen bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflußgebieten.
Wird ein Teil der Fernleitung oder der Station zur Prüfung gestellt oder wird nur ein Teil der Prüfungen vor
Inbetriebnahme oder wiederkehrenden Prüfung durchgeführt, so .kann eine Gebühr bis zum 1,0fachen der sich
nach der Formel errechneten Gebühr erhoben werden.
Ergeben sich bei der Anwendung von Mindestlängen unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist eine Gebühr
entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
Bei Leitungen von mehr als 75 km bis 150 km Länge wird die über 75 km hinausgehende Leitungslänge bei der
Gebührenerrechnung für Vor- und Abnahmeprüfung um 20 v. H. vermindert. Für die über 150 km hinausgehen-
de Leitungslänge beträgt die entsprechende Minderung 50 v. H., für die über 225 km hinausgehende Leitungs-
länge 65 V. H.
9.2 Der Zahlenwert für den Faktor d wird wie folgt bestimmt:
Außendurchmesser Vorprüfung Bauprüfung Festigkeits- Abnahme- Wiederkehrende Prüfung
der Fernleitung und Dichtheits- prüfung (bei Medium)
prüfung
in mm
Rohöl Produkt
1 2 3 4 5 6 7
:5 273, 1 0,7 0,7 0,7 0,7 0,75 0,80
> 273, 1 :5 304,8 0,8 0,7 0,8 0,8 0,75 0,80
> 304,8 :5 406,4 0,8 0,7 0,8 0,8 1,00 1,08
> 406,4 :5 711,2 1, 1 1,1 1,0 1,0 1,00 1,08
> 711,2 1,4 1,7 1,4 1,4 1,00 1,08
1962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Ergeben sich hiernach bei den erstmaligen Prüfungen von Leitungen bis zu 273, 1 mm Durchmesser unverhält-
nismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.
9.3 Die Zahlenwerte für den Faktor A und die Mindestlänge I betragen:
Vorprüfung Bauprüfung Festigkeits- Abnahme- Wiederkehrende Wiederkehrende
und Dichtheits- prüfung Prüfungen Prüfungen
prüfung außer Prüfungen des KKS 3)
des KKS 2 ) 3 )
1 2 3 4 5 6 7
Mindestlänge 1 5 1 51) 5 5 5
Faktor A 1 430 3 700 1 290 1 070 70 40
') Bei einer Dichtheitsprüfung, die aus einer äußeren Besichtigung besteht, beträgt die Mindestlänge 1= 1 km.
2
) Für jede zusätzliche Dichtheitsprüfung beträgt der Zahlenwert für den Faktor A 16.
3
) KKS = Kathodischer Korrosionsschutz.
9.4 Der Zahlenwert für den Faktor 8 ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen. Er errechnet sich aus der
Summe der auf jeweils eine Station bezogenen Hilfswerte 8 1 bis 8 5.
Station Hilfs- Vor- Bau- Festigkeits- Abnahme- Wieder- Wieder- Wieder-
werte prüfung prüfung und prüfung kehrende kehrende kehrende
Dichtheits- Prüfung Prüfung der Prüfung
prüfung außer elektro- der Dichtheit
Prüfung der technischen an Slop-
elektro- Einrich- systemen
technischen tungen
Einrichtun-
gen und
der Dichtheit
an Slop-
systemen
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Pump- und
Druck-
erhöhungs-
station B1 17 740 17 740 7090 14 190 3230 720 600
Übergabe-
station 82 6 380 6 380 2480 4970 1 640 285 300
Abzweig-
station 83 4260 4260 1 660 3550 1 065 285 180
Schieber-
station 84 1 660 1 660 710 1 420 620 110 -
Sicherheits-
bzw.
Entlastungs-
station 85 8 510 8 510 3 550 7090 2 000 285 300
Werden bei einer Fernleitung mehrere artgleiche Stationen gleichzeitig zur Vorprüfung gestellt, so werden für
die zweite und alle weiteren Stationen nur 50 v. H. der Tabellenwerte eingesetzt. Dient eine Station mehreren
Funktionen, so gilt für diese Station der Gebührensatz, der ihrer Hauptfunktion entspricht, die weiteren
Funktionen werden mit 50 v. H. des für sie vorgesehenen Gebührensatzes berechnet.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1963
9.5 Die Zahlenwerte für den Faktor C und die Mindestgebühren betragen:
Durchführung von Auswertung und Stellungnahme Ermittlung neuer
Dehnungsmessungen grafische Dar- zu den Nullwerte für
stellung von Dehnungsmessungen Dehnungsmessungen
Dehnungsmessungen
Faktor C
DMS-Meßgitter 8,1 5,7 1,25 103
SDM-Meßlängen 16,0 11,4 13,0 25,7
Die Gebühren
je Prüfung betragen
jedoch in DM
mindestens
DMS-Meßgitter 395 580 395 325/Rohrmeßebene
SDM-Meßlängen 395 205 395 325/Rohrmeßebene
Die Gebühr für die Erörterung der Ergebnisse der bergbaulichen Überwachung mit den zuständigen Behörden
beträgt je Erörterungstermin und Sachverständigen 900,- DM.
9.6 Werden Prüfungen durchgeführt, die
1. über die im Regelfall für Fernleitungen vorgesehenen Prüfmaßnahmen im Rahmen der Vorprüfung,
Bauprüfung, Festigkeits- und Dichtheitsprüfung, Abnahmeprüfung oder wiederkehrende Prüfung (Prüfarten)
hinausgehen oder
2. im Regelfall der Art nach nicht vorgesehen sind,
so ist hierfür eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
10 Verbindungsleitungen
Für Prüfungen von Verbindungsleitungen ist eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
11 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare
Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem
Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges kann
der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt
für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 31,- DM.
12 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder zu Ende geführt
wurden
12.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die
Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder
nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis
10 berechnet werden.
12.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenigstens eine Prüfung
beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 12.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben
unberücksichtigt.
12.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Verordnung über brennbare
Flüssigkeiten vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können
hierfür Gebühren nach Nummer 11 erhoben werden.
13 Terminzuschläge und Reisezeiten
13.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr
ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen
festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
13.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück
länger als eine Stunde reisen muß, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 31,- DM für jede
begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde
hinausgehende Reisezeit anteilig mit 31,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
13.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
31,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist
die Reisezeit anteilig zu berechnen.
13.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren
nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 13.2 und 13.3 zu
berechnen.
Anhang V'I
Gebühren
für die Prüfung ,elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen
1 Gebühr
Für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen wird die Gebühr nach dem Zeitauf-
wand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 31,- DM.
2 Terminzuschläge und Reisezeiten
2.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, wird auf die Gebühr
ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen
festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
31,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1965
Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
und der Verordnung über Luftfahrtpersonal*)
Vom 23. November 1992
Auf Grund des§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 9a des (3) Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für die
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Erteilung der von einem Mitgliedstaat der Europäischen
machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), zuletzt Gemeinschaft erteilten Erlaubnis den in Absatz 1 ge-
geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 nannten Vorschriften entsprechen, wird geprüft, unter
S. 1370), verordnet der Bundesminister für Verkehr: welchen Voraussetzungen die Erlaubnis anerkannt
werden kann. Die Absätze 2 und 4 bleiben unberührt.
Artikel 1 Bestehen nach Prüfung der Gleichwertigkeit der Er-
laubnis weiterhin begründete Zweifel, wird dem Antrag-
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung steller innerhalb von drei Monaten, gerechnet von dem
der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBI. 1S. 308), Zeitpunkt an, zu dem alle erforderlichen Angaben vor-
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April 1991 liegen, schriftlich mitgeteilt, welche zusätzlichen Vor-
(BGBL I S. 904), wird wie folgt geändert: aussetzungen für die Anerkennung erforderlich sind.
Der ausstellende Staat und die Kommission der Euro-
1. § 28 wird wie folgt geändert: päischen Gemeinschaft werden davon schriftlich unter-
richtet. Dem Inhaber der Erlaubnis wird so bald wie
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von der
möglich Gelegenheit gegeben, zusätzliche Prüfungen
Erlaubnis und den darin eingetragenen Berechti- abzulegen. Hat der Antragsteller den zusätzlichen Vor-
gungen für mindestens einen Gültigkeitszeitraum
aussetzungen Genüge getan, wird die betreffende Er-
der Erlaubnis oder Berechtigung Gebrauch gemacht
laubnis unverzüglich anerkannt.
wurde und" gestrichen.
(4) Erlaubnisse für Luftfahrzeugführer, die von einem
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gemäß
,,(3) Für anerkannte Erlaubnisse kann die Erlaub- den Anforderungen des Anhangs 1 zu dem Abkommen
nisbehörde auf Antrag entsprechende deutsche von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt erteilt
Ausweise erteilen." wurden, werden anerkannt, wenn der Inhaber den in
der Anlage 4 zur Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
2. Nach § 28 wird folgender § 28 a eingefügt: aufgeführten besonderen Anforderungen genügt.
(5) Wird eine deutsche Erlaubnis auf der Grundlage
,,§ 28a
einer von einem Drittland erteilten Erlaubnis oder eines
Anerkennung von Erlaubnissen, Teiles einer solchen Erlaubnis erteilt, wird dies in der
die in einem Mitgliedstaat Erlaubnis vermerkt.
der Europäischen Gemeinschaft erteilt wurden
(6) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro-
(1) Von einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge- päischen Gemeinschaft werden zu Ausbildungseinrich-
meinschaft erteilte Erlaubnisse sowie alle damit ver- tungen sowie zu Prüfungen und Verfahren zum Erlaub-
bundenen Rechte und Bedingungen werden im Einzel- niserwerb in derselben Weise wie deutsche Staatsan-
fall ohne unbillige Verzögerung und ohne Auflage wei- gehörige zugelassen."
terer Prüfungen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt,
wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaub-
3. Die §§ 83 bis 89 werden aufgehoben.
nisse den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes, der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung
über Luftfahrtpersonal entsprechen. 4. In § 102 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „Flugzeug"
durch das Wort „Luftfahrzeug" und das Wort „Luftfahr-
(2) Jeder Inhaber einer von einem Mitgliedstaat der zeugführers" durch das Wort „Luftfahrzeugs" ersetzt.
Europäischen Gemeinschaft erteilten Erlaubnis für Pri-
vatluftfahrzeugführer darf auf in der Bundesrepublik
5. § 11 O wird aufgehoben.
Deutschland eingetragenen Luftfahrzeugen, die für ei-
ne Mindestflugbesatzung, bestehend aus einem Luft-
fahrzeugführer, zugelassen sind, bei Flügen nach 6. Nach der Anlage 3 zu der Verordnung wird eine An-
Sichtflugregeln bei Tage im Umfang der Rechte seiner lage 4 (zu § 28 a) in der Fassung des Anhangs zu
Erlaubnis tätig werden. dieser Änderungsverordnung angefügt.
*) Artikel 1 Nr. 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie Artikel 2
91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen
Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung
Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt (ABI EG Nr. L 373 S. 21 ). der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBI. 1
1966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
S. 265), geändert durch die Verordnung vom 30. Novem- der Erlaubnis gestellt werden. Es können die Voraus-
ber 1988 (BGBI. 1 S. 2193), wird wie folgt geändert: setzungen des § 11 zugrunde ge!egt werden, wenn
dies für den Bewerber günstiger ist. Für die Verlänge-
1. § 10 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: rung oder Erneuerung einer- in den Luftfahrerschein
eingetragenen Berechtigung gelten die dafür vorge-
,.,3 . im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit
schriebenen Voraussetzungen."
als verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeu-
gen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster,
die für eine Mindestflugbesatzung, bestehend aus 6. § 137 wird aufgehoben.
einem Flugzeugführer, zugelassen sind,".
7. Nummer 2 Buchstabe b der Rückseiten des Beiblattes
2. § 12 wird aufgehoben. „A" zu Muster 2 (Berufsluftfahrzeugführer) und der
Beiblätter „A 1" und „A 2" zu Muster 4 (Verkehrsluft-
3. Dem § 13 wird folgender Satz 2 angefügt: fahrzeugführer) sowie Nummer 3 Buchstabe b der
Rückseite des Beiblattes „A 2" zu Muster 4 (Verkehrs-
,,Die Erlaubnis wird über den 15. November 1994 hin- luftfahrzeugführer) werden wie folgt gefaßt:
aus nicht verlängert oder erneuert."
a) ,,im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit
als verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeugen
4. § 14 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
der eingetragenen Muster, die für eine Mindest-
,,(5) Von dem Nachweis der Tätigkeit als Flugzeug- flugbesatzung, bestehend aus einem Flugzeugfüh-
führer nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn rer, zugelassen sind, für Flüge am Tage und bei
der Bewerber zumindest die Voraussetzungen nach Nacht sowie zur Durchführung kontrollierter Sicht-
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. In diesem Fall wird die Erlaubnis flüge,"
für eine Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer im
b) ,,in commercial air transportation as pilot-in-com-
gewerbsmäßigen Luftverkehr auf Flugzeugen der im
mand of aeroplanes certified for a minimum flight
Luftfahrerschein eingetragenen Muster, die für eine
crew of one pilot for which a type rating has been
Mindestflugbesatzung, bestehend aus einem Flug-
issued, for flights by day and by night and for con-
zeugführer, zugelassen sind, beschränkt."
trolled VFR flights,".
5. Dem § 135 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer
Artikel 3
1. Klasse wird auf Antrag die Erlaubnis für Berufsflug-
zeugführer 2. Klasse erteilt. Der Antrag soll zum Zeit- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
punkt einer fälligen Verlängerung oder Erneuerung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. November 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1967
Anhang Anlage 4
Besondere Anerkennungsverfahren {zu§ 28 a)
Besondere Anforderungen für die Gültigerklärung
Eignungsprüfung für die beson-
dere Anerkennung*)
- Überprüfung der Kenntnisse
über die vom Aufnahmemit-
gliedstaat erlassenen Anfor-
derungen, die in den Anwen-
dungsbereich des Anhangs 6
der Konvention von Chicago
fallen, in einer Amtssprache
Einsatzbereich Erlaubnis Gesundheitliche Tauglichkeit Alter Erfahrung des Staates, in dem die Gültig-
erklärung beantragt wurde,
oder in Englisch, je nach Wahl
des Antragstellers.
- Praktische Überprüfung ein-
schließlich der Befähigung
zum Instrumentenflug, im Flug
oder im Simulator (die Einzel-
heiten der Überprüfungen sind
in dieser Spalte nachstehend
fallweise aufgeführt).
(1) (2) (3) (4) (5) (6)
1. Gewerblicher Luftver-
kehr mit FAR 25/JAR
25-Flugzeugen
a) Verantwortlicher a) ATPL-A a) Fliegerärztliches a) 21-60 a) 1 500 Std. als PIC auf FAR a) Praktische Über-
Luftfahrzeugführer Tauglichkeitszeug- 25/JAR 25-Flugzeugen prüfung, einschl.
(PIC) nis Klasse 1 ohne IR-Prüfung, im Flug
Einschränkungen oder im Simulator
b) Zweiter Luftfahr- b) ATPL-A b) Fliegerärztliches b) 21-60 b) 1 500 Std. auf FAR 25/JAR b) Praktische Über-
zeugführer Tauglichkeitszeug- 25-Flugzeugen prüfung, einschl.
nis Klasse 1 ohne IR-Prüfung, im Flug
Einschränkungen oder im Simulator
2. Gewerblicher Luft-
verkehr, ausgenom-
men mit FAR 25/JAR
25-Flugzeugen
a) PIC a) CPL-A a) Fliegerärztliches a) 21-60 a) 1 000 Std. als PIC auf a) Praktische Über-
(mit IR) Tauglichkeitszeug- Flugzeugen im gewerb- prüfung, einschl.
nis Klasse 1 ohne liehen Luftverkehr seit IR-Prüfung, im Flug
Einschränkungen Erlangung der IR oder im Simulator
b) Zweiter Luftfahr- b) CPL-A b) Fliegerärztliches b) 21-60 b) 1 000 Std. im gewerblichen b) Praktische Über-
zeugführer (mit IR) Tauglichkeitszeug- Luftverkehr prüfung, einschl.
nis Klasse 1 ohne IR-Prüfung, im Flug
Einschränkungen oder im Simulator
3. a) Arbeitsflüge mit a) CPL-A a) Fliegerärztliches a) 21-60 a) 700 Std. als PIC auf Flug- a) Praktische Über-
Flugzeugen Tauglichkeitszeug- zeugen herkömmlicher prüfung für die
(ausgenommen nis Klasse 1 ohne Bauart, davon 200 Std. auf beabsichtigte
Schulungsflüge) Einschränkungen solchen Arbeitsflügen, für die Tätigkeit
die Anerkennung beantragt
wird, einschl. 50 Std. ein-
schlägige Flugerfahrung in
den letzten 12 Monaten
b) Arbeitsflüge mit b) CPL-H b) Fliegerärztliches b) 21-60 b) 700 Std. als PIC auf Hub- b) Praktische Über-
Hubschraubern Tauglichkeitszeug- schraubern, davon 200 Std. prüfung für die
(ausgenommen nis Klasse 1 ohne auf solchen Arbeitsflügen, für beabsichtigte
Schulungsflüge Einschränkungen die die Anerkennung bean- Tätigkeit
und Einsätze tragt wird, einschl. 50 Std.
über See) einschlägige Flugerfahrung
in den letzten 12 Monaten
4. Gewerblicher Luftver-
kehr oder Einsätze
über See mit
Hubschraubern
a) PIC a) ATPL-H a) Fliegerärztliches a) 21-60 a) 1 500 Std. als PIC auf sol- a) Praktische Über-
(mit IR, Tauglichkeitszeug- chen Flügen, für die die An- prüfung, ggf. einschl.
falls IFR- nis Klasse 1 ohne erkennung beantragt wird. IR-Prüfung, im Flug
Flüge er- Einschränkungen Falls IR erforderlich, 500 Std. oder im Simulator
forderlich) Flugerfahrung seit Erlangung
der IR
b} Zweiter Luftfahr- b) CPL-H b) Fliegerärztliches b) 21,-60 b) 1 500 Std. auf solchen Flü- b) Praktische Über-
zeugführer (mit IR, Tauglichkeitszeug- gen, für die die Anerkennung prüfung, ggf. einschl.
falls IFR- nis Klasse 1 ohne beantragt wird. Falls IR IR-Prüfung, im Flug
Flüge er- Einschränkungen erforderlich, 500 Std. Flug- oder im Simulator
forderlich) erfahrung seit Erlangung
der IR
IR = Instrument rating.
') Den Antragstellern wird möglichst bald die Gelegenheit gegeben, sich den genannten Überprüfungen zu unterziehen.
Als Flugzeuge herkömmlicher Bauart gelten alle Flugzeuge, außer solche nach JAR 25 und Ultraleichtflugzeuge.
1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes
zu dem Vertrag vom 19. November 1990
über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag)
Vom 10. November 1992
Nach § 8 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 24. Januar 1992 zu dem
Vertrag vom 19. November 1990 über konventionelle Streitkräfte in Europa
(BGBI. 1992 1 S. 181) wird bekanntgemacht, daß das Ausführungsgesetz nach
seinem § 8 Abs. 1
am 9. November 1992,
dem Tag des lnkrafttretens des Vertrags vom 19. November 1990 über konven-
tionelle Streitkräfte in Europa, in Kraft getreten ist.
Bonn, den 10.November1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Lauten sc h I ag er
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des Wohngeldsondergesetzes und des Wohngeldgesetzes
Vom 12. November 1992
Das Gesetz zur Änderung des Wohngeldsondergesetzes und des Wohngeld-
gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1380) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc muß wie folgt lauten:
„cc) In Nummer 3 werden in Satz 1 (§ 32 Abs. 1 Satz 1) der Hinweis auf,,§ 42
Abs. 2 Nr. 5" durch den Hinweis auf ,,§ 42 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt und die
Tabelle in Satz 3 (§ 32 Abs. 1 Satz 3) wie folgt gefaßt:
Zeitraum Vomhundertsatz
1. Oktober 1991 bis 30. September 1993 50
1. Oktober 1993 bis 30. September 1994 35
1. Oktober 1994 bis 31. Dezember 1995 25".
2. In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind· die Worte „so wie"
durch das Wort „sowie" zu ersetzen.
- Bonn, den 12. November 1992
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Wirth
1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes
zu dem Vertrag vom 19. November 1990
über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag)
Vom 10. November 1992
Nach § 8 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 24. Januar 1992 zu dem
Vertrag vom 19. November 1990 über konventionelle Streitkräfte in Europa
(BGBI. 1992 1 S. 181) wird bekanntgemacht, daß das Ausführungsgesetz nach
seinem § 8 Abs. 1
am 9. November 1992,
dem Tag des lnkrafttretens des Vertrags vom 19. November 1990 über konven-
tionelle Streitkräfte in Europa, in Kraft getreten ist.
Bonn, den 10.November1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Lauten sc h I ag er
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des Wohngeldsondergesetzes und des Wohngeldgesetzes
Vom 12. November 1992
Das Gesetz zur Änderung des Wohngeldsondergesetzes und des Wohngeld-
gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1380) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc muß wie folgt lauten:
„cc) In Nummer 3 werden in Satz 1 (§ 32 Abs. 1 Satz 1) der Hinweis auf,,§ 42
Abs. 2 Nr. 5" durch den Hinweis auf ,,§ 42 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt und die
Tabelle in Satz 3 (§ 32 Abs. 1 Satz 3) wie folgt gefaßt:
Zeitraum Vomhundertsatz
1. Oktober 1991 bis 30. September 1993 50
1. Oktober 1993 bis 30. September 1994 35
1. Oktober 1994 bis 31. Dezember 1995 25".
2. In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind· die Worte „so wie"
durch das Wort „sowie" zu ersetzen.
- Bonn, den 12. November 1992
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Wirth
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1969
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
29. 10. 92 Zweite Verordnung über die Änderung der Grenze des Freiha-
fens Kiel 8789 (2i8 20 . i 1. 92) 21 . 11. 92
613-1-4
2. 11. 92 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Änderungen von Schiffsabmes-
sungen zur Annahme von Kanalsteurern im Nord-Ostsee-
Kanal 8789 (218 20. 11. 92) 1. 1. 93
neu: 9511-1-23
Bund esgesetzb I att
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 24. November 1992
Tag I n h a It Seite
16. 9. 92 Bekanntmachung der Änderung des Artikels VIII Buchstabe a des Abkommens über die Internationale
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1134
9. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1135
12. 10. 92 Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1136
20. 10. 92 f?.ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr, des
Ubereinkommens über Straßenverkehrszeichen, der Europäischen Zusatzübereinkommen hierzu
sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1138
23. 10. 92 Bekanntmachung des deutsch-kapverdischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 1142
23. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1144
23. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 1145
23. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1146
26. 10. 92 Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1146
27. 10. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Benin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1147
27. 10. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Sierra Leone . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1148
Preis dimier Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1969
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
29. 10. 92 Zweite Verordnung über die Änderung der Grenze des Freiha-
fens Kiel 8789 (2i8 20 . i 1. 92) 21 . 11. 92
613-1-4
2. 11. 92 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Änderungen von Schiffsabmes-
sungen zur Annahme von Kanalsteurern im Nord-Ostsee-
Kanal 8789 (218 20. 11. 92) 1. 1. 93
neu: 9511-1-23
Bund esgesetzb I att
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 24. November 1992
Tag I n h a It Seite
16. 9. 92 Bekanntmachung der Änderung des Artikels VIII Buchstabe a des Abkommens über die Internationale
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1134
9. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1135
12. 10. 92 Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1136
20. 10. 92 f?.ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr, des
Ubereinkommens über Straßenverkehrszeichen, der Europäischen Zusatzübereinkommen hierzu
sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1138
23. 10. 92 Bekanntmachung des deutsch-kapverdischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 1142
23. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1144
23. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 1145
23. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1146
26. 10. 92 Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1146
27. 10. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Benin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1147
27. 10. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Sierra Leone . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1148
Preis dimier Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Verkürzung der Juristenausbildung
Vom 20. November 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. die Ausbildung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
das folgende Gesetz beschlossen: zum Teil bei einem Gericht der Arbeitsge-
richtsbarkeit, die Ausbildung nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 3 zum Teil bei einem Gericht der
Artikel 1
Verwaltungs-, der Finanz- oder der Sozial-
Änderung des Deutschen Richtergesetzes gerichtsbarkeit
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be- stattfinden kann."
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713), zuletzt bb) In Satz 2 werden die Worte „mit bis zu vier
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 1992 Monaten" gestrichen.
(BGBI. 1 S. 1030), wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. § 5 a wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben.
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: bb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Gegenstand des Studiums sind Pflicht- und ,,Die Ausbildung bei der Wahlstation dauert min-
Wahlfächer. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des destens vier und höchstens sechs Monate."
Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffent-
lichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließ- 3. § 5 d wird wie folgt geändert:
lich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswis- a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
senschaftlichen Methoden und der philosophischen,
geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen. ,,(2) Der Stoff der ersten Prüfung ist so zu bemes-
Die Wahlfächer dienen der Ergänzung des Stu- sen, daß das Studium nach dem vierten Studienjahr
diums und der Vertiefung der mit ihnen zusammen- abgeschlossen werden kann. Das Landesrecht
hängenden Pflichtfächer." kann bestimmen, daß schriftliche Prüfungsleistun-
gen während des Studiums erbracht werden, jedoch
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Die
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. mündliche Prüfung bezieht sich auf das gesamte
Studium."
2. § 5 b wird wie folgt geändert: b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: folgende Fassung:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zweieinhalb" durch das ,,(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten
Wort „zwei" ersetzt. Prüfung beziehen sich auf die Ausbildung bei den
Pflichtstationen; die mündlichen Leistungen bezie-
bb) In Satz 2 Nr. 5 werden die Worte „folgenden hen sich auf die gesamte Ausbildung unter beson-
Wahlstationen" durch die Worte „einer Wahl- derer Berücksichtigung des Schwerpunktbereichs.
station; diese kann bei folgenden Ausbildungs- Die schriftlichen Leistungen sind gegen oder nach
stellen stattfinden" ersetzt. Ende der Ausbildung bei der letzten Pflichtstation zu
cc) In Satz 2 Nr. 5 Buchstabe a werden die Worte erbringen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichts-
,,in den Nummern 1 bis 4 genannten Stationen" arbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann be-
durch das Wort „Pflichtstationen" ersetzt. stimmt werden, daß diese Leistung nach Beendi-
gung der Wahlstation erbracht werden muß."
dd) In Satz 2 Nr. 5 Buchstabe g und h wird jeweils
das Wort „Station" durch das Wort „Ausbil- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 mit der Maß-
dungsstelle" ersetzt. gabe, daß Satz 4 gestrichen wird.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: d) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5
eingefügt:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Die erste Prüfung kann einmal wiederholt
„Das Landesrecht kann bestimmen, daß werden. Eine erfolglose erste Prüfung gilt als nicht
1. die Ausbildung bei den Pflichtstationen in unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig
angemessenem Umfang bei überstaat- zur Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prü-
lichen, zwischenstaatlichen oder ausländi- fungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nä-
schen Ausbildungsstellen oder einem aus- here, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die
ländischen Rechtsanwalt, Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1927
Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studien- Abweichend von Satz 1 kann das Landesrecht bestimmen,
dauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbre- daß die dem Artikel 1 dieses Gesetzes entsprechenden
chung, regelt das Landesrecht. Das Landesrecht landesrechtlichen Vorschriften für Studenten oder Refe-
kann eine Wiederholung der Prüfung zur Notenver- rendare gelten, die nach dem Inkrafttreten dieses Geset-
besserung vorsehen." zes die Ausbildung aufnehmen. Wer eine Ausbildung nach
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. § 5 a oder § 5 b des Deutschen Richtergesetzes in der
bisher geltenden Fassung aufgenommen hat, kann sie bis
zu einem durch das Landesrecht zu bestimmenden Zeit-
Artikel 2 punkt nach dem bisherigen Recht beenden. § 6 Abs. 2 des
Deutschen Richtergesetzes gilt entsprechend.
Bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes können Studenten ein Studium nach § 5a des
Deutschen Richtergesetzes in der bis zum Inkrafttreten Artikel 3
dieses Gesetzes geltenden Fassung und Referendare ei-
nen Vorbereitungsdienst nach § 5 b des Deutschen Rich- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
tergesetzes in der bisher geltenden Fassung aufnehmen. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. November 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leuthe u sse r-Sch narren berge r
1928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens
{FS-Auftrags V)
Vom 11. November 1992
Auf Grund des § 31 b Abs. 1 und des § 31 d Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrs-
gesetzes, die durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
vom 23. Juli 1992 (BGB!. 1 S. 1370) eingefügt worden sind, verordnet der
Bundesminister für Verkehr:
§ 1
Die im Handelsregister, Abteilung 8, des Amtsgerichts Offenbach unter der
Nummer 8533 eingetragene Deutsche Flugsicherung Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung wird mit der Wahrnehmung der in § 27 c Abs. 2 des Luftver-
kehrsgesetzes genannten Aufgaben beauftragt.
§2
Die Bestellung der Geschäftsführer der Gesellschaft erfolgt im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Bonn, den 11. November1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1929
Verordnung
über den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte im Jahre 1993
(GAL-Beitragsverordnung 1993)
Vom 12. November 1992
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448),
der zuletzt durch Artikel 17 Nr. 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Dezember
1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Der Beitrag in der Altershilfe für Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 1993
monatlich 281 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung gilt nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn.den 12. November1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik
Vom 16. November 1992
Auf Grund des § 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1S. 1) in Verbindung mit
der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 23 Abs. 3 des
Patentgesetzes vom 25 . Januar 1979 (BGBI.. 1 S. 114) verordnet der Präsident
des Deutschen Patentamts:
Art.ikel 1
Die Verordnung über die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik vom
25 . Februar 1982 (BGBI. 1 S. 313) wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.
2. Der bisherige§ 5 wird§ 3.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
München, den 16. November 1992
Der Prä.sident des Deutschen Patentamts
Dr. H ä.u ße r
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1931
Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Eichordnung*)
Vom 19. November 1992
Auf Grund (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Straßenverkehrs- Verordnung vom 24. April 1992 (BGBI. 1 S. 965), wird wie
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- folgt geändert:
rungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927), a) Der Hinweis auf§ 47a wird wie folgt gefaßt:
und des § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 des
Straßenverkehrsgesetzes, zuletzt geändert durch das ,,§ 47a Untersuchung des Abgasverhaltens von im
Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), in Verbin- Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen (Ab-
dung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengeset- gasuntersuchung)".
zes vom 23. Juni 1970 (BGBL I S. 821) verordnet der b) Nach dem Hinweis auf Anlage VIII wird folgender
Bundesminister für Verkehr, Hinweis eingefügt:
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und Abs. 2a „Anlage VIII a Untersuchung des Abgasverhaltens
des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 Buch- von im Verkehr befindlichen Kraft-
stabe d geändert durch das Gesetz vom 6. April 1980 fahrzeugen mit Fremdzündungs-
(BGBI. 1 S. 413), Absatz 1 Nr. Sa eingefügt durch§ 70 motor oder Kompressionszündungs-
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 motor (Dieselmotor)".
S. 721) und Absatz 2a eingefügt durch Artikel 22 der
c) In den Hinweisen auf § 47b und auf Anlage IXa,
Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089),
wird jeweils das Wort "Abgassonderuntersuchun-
verordnen der Bundesminister für Verkehr und der Bun-
gen" durch das Wort „Abgasuntersuchungen" er-
desminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
setzt.
sicherheit,
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und d, Nr. 5 a und 2. § 47a wird wie folgt gefaßt:
Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 3 geän-
dert gemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. Novem- ,,§ 47a
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen der Bundesmini- Untersuchung des Abgasverhaltens
ster für Verkehr und der Bundesminister für Umwelt, von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen
Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der (Abgasuntersuchung)
zuständigen obersten Landesbehörden, (1) Die Halter von Kraftfahrzeugen, die mit Fremd-
- des § 38 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zündungsmotor oder mit Kompressionszündungsmotor
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 angetrieben werden, haben zur Verringerung der
(BGBI. 1 S. 880) verordnen der Bundesminister für Ver- Schadstoffemissionen das Abgasverhalten ihres Kraft-
kehr und der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz fahrzeuges auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anla-
und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten ge VIII a in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen
Kreise und zu lassen. Ausgenommen sind
- des § 2 Abs. 2, 3 und 5 und des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 1. Kraftffahrzeuge mit
Buchstabe a und Abs. 3 des Eichgesetzes in der Fas- a) Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Rä-
sung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBI. 1 der, ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger
S. 711) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstge-
der betroffenen Kreise: schwindigkeit von weniger als 50 km/h haben
oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den
Artikel 1 Verkehr gekommen sind;
Änderung b) Kompressionszündungsmotor, die weniger als
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstge-
schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
Verkehr gekommen sind;
*) Artikel 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage VIiia dient der Umsetzung der
Richtlinie 92/55/EWG des Rates vom 22. Juni 1992 zur Änderung der
c) rotem Kennzeichen (§ 28);
Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- 2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen;
gliedstaaten über die technische Übeiwachung der Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger (Auspuffgase) (ABI. EG Nr. L 225 S. 68). 3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Die Prüfung nach Anlage XI im Rahmen der Haupt- (7) Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit,
untersuchung nach§ 29 entfällt für Kraftfahrzeuge, die in der Kraftfahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeug-
der Abgasuntersuchung unterliegen. scheins oder der amtlichen Bescheinigung über die
Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Ent-
(2) Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur stempelung des amtlichen Kennzeichens vorüberge-
von Werken des Fahrzeugherstellers, einer eigenen hend stillgelegt worden sind. War in dieser Zeit eine
Werkstatt des Importeurs im Sinne des§ 47b Abs. 3 Untersuchung nach Absatz 1 fällig, so ist sie bei Wie-
Nr. 3, hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, derinbetriebnahme des Kraftfahrzeugs durchführen zu
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern lassen; in diesen Fällen ist die Plakette von der Zulas-
für den Kraftfahrzeugverkehr, von gemäß Nummer 7.3 sungsstelle anzubringen. Dies gilt entsprechend für
der Anlage VIII betrauten Kraftfahrzeugsachverständi- Kraftfahrzeuge, die nach endgültiger Außerbetriebset-
gen einer für die Durchführung von Hauptunter- zung wieder in den Verkehr kommen.
suchungen nach § 29 amtlich anerkannten Über-
wachungsorganisation oder von Fahrzeughaltern, die (8) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die
Hauptuntersuchungen oder Zwischenuntersuchungen Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Reichsbahn, die
an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb nach Num- Deutsche Bundespost und die Polizeien der Länder
mer 4.1 der Anlage VIII durchführen dürfen, vorgenom- können die Untersuchung nach Absatz 1 für ihre Kraft-
men werden. fahrzeuge selbst durchführen sowie die Ausgestaltung
der Prüfbescheinigung selbst bestimmen. Für die Fahr-
(3) Als Nachweis über den ermittelten Zustand des zeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes
Abgasverhaltens hat der für die Untersuchung Verant- entfällt die Plakette nach Absatz 3.•
wortliche eine vom Bundesminister für Verkehr mit Zu-
stimmung der zuständigen obersten Landesbehörden 3. § 47b wird wie folgt geändert:
festgelegte Prüfbescheinigung nach einem im Ver-
kehrsblatt bekanntgegebenen Muster auszuhändigen a) In der Überschrift wird das Wort ,,Abgassonderun-
und bei vorschriftsmäßigem Abgasverhalten eine Pla- tersuchungen· durch das Wort ,,Abgasuntersu-
kette nach Anlage IX a zuzuteilen, die am vorderen chungen· ersetzt.
amtlichen Kennzeichen nach Maßgabe der Anlage IXa b) In Absatz 1 wird das Wort ,,Abgassonderuntersu-
anzubringen ist. Der für die Untersuchung Verantwort- chungen• durch das Wort ,,Abgasuntersuchungen•
liche hat dafür zu sorgen, daß die Prüfbescheinigung und die Bezugnahme ,,Abs. 4" durch die Bezugnah-
mindestens das amtliche Kennzeichen des untersuch- me ,,Abs. 2• ersetzt.
ten Kraftfahrzeugs, den Stand des Wegstreckenzäh-
lers, den Hersteller des Kraftfahrzeugs einschließlich c) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „erforder-
Schlüsselnummer, Fahrzeugtyp und -ausführung ein- lichen• die Wörter „und - soweit in Absatz 3 vorge-
schließlich Schlüsselnummer, die Fahrzeug-ldentifi- schrieben - besonders geschulten" eingefügt.
zierungsnummer, die Sollwerte nach Anlage VIiia und d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
die von ihm abschließend ermittelten Istwerte, ferner
,,(3) Die Anerkennung kann auf bestimmte Fahr-
das Datum und die Uhrzeit, die Kontrollnummer oder
zeuggruppen nach Anlage VIII a Nummer 3 oder
den Namen und die Anschrift der prüfenden Stelle
Fahrzeuge bestimmter Hersteller beschränkt wer-
sowie die Unterschrift des für die Untersuchung Verant-
den. Sie wird für die Prüfung der Kraftfahrzeuge
wortlichen enthält. Eine Durchschrift, ein Abdruck oder
nach Anlage VIII a Nummer 3.1.2 oder Nummer 3.2
eine Speicherung auf Datenträger der Prüfbescheini-
nur erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, daß
gung verbleibt bei der untersuchenden Stelle. Sie ist
die von ihm zur Prüfung eingesetzten Fachkräfte
aufzubewahren und innerhalb eines Jahres ab Ablauf
eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu prü-
ihrer Gültigkeitsdauer zu vernichten.
fenden Kraftfahrzeuge entsprechende Schulung er-
(4) Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der folgreich durchlaufen haben. Die Schulung kann
Fahrzeugführer hat sie der für die Durchführung der durchgeführt werden durch
Hauptuntersuchung nach § 29 verantwortlichen Person 1. Kraftfahrzeughersteller,
sowie auf Verlangen zuständigen Personen und der
2. Kraftfahrzeugmotorenhersteller,
Zulassungsstelle zur Prüfung auszuhändigen. Kann die
Prüfbescheinigung nicht ausgehändigt werden, ist eine 3. Kraftfahrzeugimporteure, die entweder selbst In-
Abgasuntersuchung durchzuführen. haber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für
Kraftfahrzeugtypen oder die durch Vertrag mit
(5) Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens einem ausländischen Fahrzeughersteller allein-
ist die Plakette von der Zulassungsstelle anzubringen. vertriebsberechtigt im Geltungsbereich dieser
Eine Prüfbescheinigung wird nicht ausgestellt. Erfolgt Verordnung sind, sofern sie eine eigene Kunden-
die Anbringung der Plakette vor der ersten vorgeschrie- dienstorganisation haben,
benen Abgasuntersuchung, ist Absatz 4 nicht anzu-
wenden. · 4. Hersteller von Gemischaufbereitungssystemen
mit eigener Kundendienstorganisation, sofern
(6) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die Plakette sie Erstausrüstung liefern,
am vorderen Kennzeichen des Fahrzeugs nach Maß-
gabe der Anlage IX a dauerhaft angebracht und so 5. eine von einem der vorgenannten Hersteller oder
befestigt ist, daß sie gegen Mißbrauch gesichert ist; sie Importeure ermächtigte und für eine solche
darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. § 29 Abs. 5 Schulung geeignete Stelle,
und Abs. 6 gilt für Plaketten nach Anlage IXa entspre- 6. eine vom Bundesinnungsverband des Kraftfahr-
chend. zeughandwerks ermächtigte Stelle oder
Nr. 54 - Tag dor Ausgabe: Bonn, den .27. November 1992 1933
7. eine von der zuständigen obersten Landesbe- § 47 a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 eine Plakette
hörde oder der von ihr bestimmten oder der nach nach Anlage IXa zuteilt, entgegen § 47a
Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß die Prüfbe-
Stelle. scheinigung die von ihm ermittelten Istwerte
Für die Schulung wird vom Bundesminister für Ver- enthält, entgegen § 47 a Abs. 4 Satz 2 die
kehr mit Zustimmung der zuständigen obersten Lan- Prüfbescheinigung nicht aushändigt, entgegen
desbehörden ein Schulungsplan im Verkehrsblatt § 47 a Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 nicht für die
bekanntgemacht. Die Schulung der Fachkräfte ist vorschriftsmäßige Anbringung oder Befesti-
spätestens alle 36 Monate erneut durchzuführen gung der Plakette sorgt, entgegen § 47 a
und nachzuweisen. Die zur Schulung befugten, er- Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 5
mächtigten oder anerkannten Stellen haben dem Satz 3 Halbsatz 1 das Betriebsverbot oder die
Bundesminister für Verkehr mitzuteilen, daß sie Betriebsbeschränkung des Kraftfahrzeuges
Schulungen durchführen wollen. Sie haben ihm die nicht beachtet oder als Halter gegen eine Vor-
Schulungsstätten zu benennen. Die Stellen und schrift des§ 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung
Schulungsstätten werden im Verkehrsblatt be- mit § 29 Abs. 6 über das Anbringen von ver-
kanntgegeben." wechslungsfähigen Zeichen oder des § 4 7 a
Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1, auch in Verbindung
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: mit Satz 3, über die Untersuchung des Abgas-
,,(4) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmun- verhaltens bei Wiederinbetriebnahme des
gen verbunden werden, die erforderlich sind, um Kraftfahrzeuges verstößt,".
sicherzustellen, daß die Abgasuntersuchungen ord-
b) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b einge-
nungsgemäß durchgeführt werden; sie ist nicht
fügt:
übertragbar. Die Anerkennung ist zu widerrufen,
wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach „5b. entgegen§ 47b Abs. 5 Satz 4 eine Maßnahme
Absatz 2 oder 3 weggefallen oder wenn die Abgas- nicht duldet, eine mit der Prüfung beauftragte
untersuchungen wiederholt nicht ordnungsgemäß Person nicht unterstützt oder Aufzeichnungen
durchgeführt oder wenn sonst gegen die Pflichten nicht vorlegt,".
aus der Anerkennung oder gegen Nebenbestim- c) Die bisherigen Nummern 5b und 5c werden die
mungen grob verstoßen worden ist." Nummern 5c und 5d.
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt
. gefaßt: 5. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
,,(5) Die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren, a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8 (Ab-
über die Durchführung der Abgasuntersuchung so- gase von Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit
wie über die Schulungen obliegt der obersten Lan- Hilfsmotor) werden folgende Übergangsvorschriften
desbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach eingefügt:
Landesrecht zuständigen Stelle. Die Aufsichtsbe-
hörde kann selbst prüfen oder durch von ihr be- ,,§ 47a Abs. 1 und Anlage VIiia Nummer 3. U
stimmte sachverständige Personen oder Stellen (Untersuchungsverfahren für Kraftfahrzeuge
prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die An- mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator
erkennung noch gegeben sind, die Abgasunter- oder mit Katalysator, jedoch ohne lambda-
suchungen ordnungsgemäß durchgeführt und die geregelte Gemischaufbereitung)
sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbe- Abweichend von § 47a Abs. 1 und Anlage VIiia
stimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nummer 3.1.1 kann auf die Kontrolle der Funktions-
Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind fähigkeit des Katalysators bei erhöhtem Leerlauf
befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inha- längstens bis zum 31 . Dezember 1993 verzichtet
bers der Anerkennung während der Geschäfts- und werden.
Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Be-
§ 47a Abs. 1 und Anlage VIiia Nummer 3.2 und
sichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebe-
Nummer 4 (Untersuchungsverfahren für
nen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der
Kraftfahrzeuge mit Kompressionszün-
Anerkennung hat diese Maßnahmen zu dulden, so-
dungsmotor)
weit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu
unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebe- Abweichend von § 47a Abs. 1 und Anlage VIiia
nen Aufzeichnungen vorzulegen. Er hat die Kosten Nummer 3.2 und Nummer 4 dürfen Kraftfahrzeuge
der Prüfung zu tragen. Die Sätze 2 bis 5 gelten mit Kompressionszündungsmotor, für die der Fahr-
entsprechend für die Aufsicht über das Anerken- zeughersteller die Überprüfung des Abgasverhal-
nungsverfahren sowie über die Schulungen." tens im Rahmen seiner Wartungsvorgaben durch
ein mit Nummer 3.2 vergleichbares Prüfverfahren
schon vor dem 9. Februar 1990 eingeführt hat, nach
4. § 69a Abs. 5 wird wie folgt geändert: diesem Verfahren und mit den dafür vorgegebenen
a) Nummer 5 a wird wie folgt gefaßt: Meßgeräten längstens bis zum 31. Dezember 1995
weitergeprüft werden."
„5a. entgegen§ 47a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit Nummer 2 der Anlage VIiia das Abgasver- b) Die Übergangsvorschrift zu § 47a Abs. 1 und An-
halten seines Kraftfahrzeuges nicht oder nicht lage IXa (Plakette für die Durchführung von Abgas-
rechtzeitig untersuchen läßt, entgegen § 47 a sonderuntersuchungen) wird durch folgende Über-
Abs. 2 eine Untersuchung vornimmt, entgegen gangsvorsch ritten ersetzt:
1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
,,§ 47a Abs. 1 und Anlage IXa (Plakette für die Verordnung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2391 ),
Durchführung von Abgasuntersuchungen) wird aufgehoben.
Bei den vor dem 1. Dezember 1992 im Verkehr 2. Für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 3 Abs. 1 der in
befindlichen Kraftfahrzeugen mit Kompressionszün- Nummer 1 genannten Verordnung, die mit Katalysator
dungsmotor ist ab 1. Dezember 1993 die erste Ab- und lambdageregelter Gemischaufbereitung ausgerü-
gasuntersuchung spätestens in dem durch die Prüf- stet sind, dürfen auf Grund dieser Verordnung noch bis
plakette nach § 29 angegebenen Jahr und dem auf zum 30. November 1993 Plaketten zugeteilt werden.
der Prüfplakette oben angegebenen Monat durch-
zuführen. § 29 Abs. 5 Satz 1 bleibt unberührt. War
Artikel 3
bei vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen wäh-
rend der Zeit der Stillegung eine Hauptuntersu- Änderung der Gebührenordnung
chung nach § 29 fällig, so ist die Abgasuntersu- für Maßnahmen im Straßenverkehr
chung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs
Im 3. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung
durchführen zu lassen.
für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970
§ 47a Abs. 3 Satz 2 (Inhalt der Prüfbescheinigung) (BGBI. 1 S. 865, 1298), die zuletzt durch die Verordnung
gilt für Prüfungen an Fahrzeugen nach Anlage VIiia vom 23. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 2038) geändert worden
Nummer 3.1.1 spätestens ab dem 1. Januar 1994. ist, wird die Gebührennummer 414. 7 wie folgt gefaßt:
Bis zu diesem Datum können Prüfbescheinigungen „414. 7 Abgasuntersuchungen nach
nach den Vorgaben des § 47a Abs. 5 in der Fas- §47aStVZO DM
sung vom 1. Januar 1985 verwendet werden.
414. 7.1 Untersuchung nach Num-
§ 47b Abs. 2 (Erteilung der Anerkennung zur mer 3.1 der Anlage VI 11 a
Durchführung von Abgassonderuntersu- zurStVZO 20,00 - 60,00
chungen)
414.7.2 Untersuchung nach Num-
Eine vor dem 1. Dezember 1992 erteilte Anerken- mer 3.2 der Anlage VI 11 a
nung zur Durchführung von Abgassonderuntersu- zurStVZO 30,00 - 180,00".
chungen bleibt gültig. Sie berechtigt aber nur zu
Abgasuntersuchungen an Kraftfahrzeugen, die un-
ter die Nummer 3.1.1 der Anlage VIII a fallen." Artikel 4
Änderung der Eichordnung
6. Nach der Anlage VIII wird die aus dem Anhang I dieser
Verordnung ersichtliche Anlage VIII a eingefügt. Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBI. 1S. 1657),
geändert durch die Verordnung vom 24. September 1992
(BGBI. 1 S. 1653), wird wie folgt geändert:
7. Die Anlage IXa wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Abgassonder- 1. § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
untersuchungen" durch das Wort „Abgasunter-
suchungen" ersetzt. ,,2. Meßgeräte für die Abgasuntersuchung von Kraft-
fahrzeugen, wenn sie für die amtliche Überwa-
b) Die Ergänzungsbestimmungen werden wie folgt chung des Straßenverkehrs, in Betrieben des
geändert: Kraftfahrzeuggewerbes, in öffentlichen Tankstel-
aa) In Nummer 1 Satz 3 wird das Wort „Abgas- len oder sonst geschäftsmäßig verwendet oder
sonderuntersuchung" durch das Wort „Abgas- bereitgehalten werden,".
untersuchung" ersetzt.
bb) In Nummer 6 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt 2. Nach § 77 Abs. 6 wird folgender Absatz eingefügt:
gefaßt: ,,(6a) Abweichend von§ 3 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nicht
,,Die nach § 47b anerkannten Werkstätten be- eichfähige Abgasmeßgeräte für Kompressionszün-
ziehen die Plaketten von den örtlich zuständi- dungsmotoren, die für die Überprüfung des Abgas-
gen Handwerkskammern oder von der örtlich verhaltens nach den durch die Verordnung vom
und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnung, 19. November 1992 (BGBI. 1 S. 1931) eingefügten
wenn diese die Anerkennung ausgesprochen Übergangsvorschriften zu § 47a Abs. 1 und An-
hat. Über die Verwendung der Plaketten ist von lage VIII a Nummer 3.2 und Nummer 4 der Straßen-
dem Verantwortlichen für die Abgasunter- verkehrs-Zulassungs-Ordnung eingesetzt werden, bis
suchungen fortlaufend ein Nachweis nach ei- zum 31. Dezember 1995 ungeeicht weiter verwendet
nem vom Bundesminister für Verkehr mit Zu- werden, wenn ihre Eignung der Bundesanstalt durch
stimmung der zuständigen obersten Landesbe- ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist und
hörden im Verkehrsblatt bekanntgemachten die Meßgeräte nach der Betriebsanleitung des Her-
Muster zu führen." stellers gewartet werden."
Artikel 2 2a. Anhang A (zu § 8) Nr. 29 Buchstabe d wird gestri-
chen.
Aufhebung
der 37. Ausnahmeverordnung zur StVZO
3. In Anhang B Nr. 18.4 wird das Wort „CO-Abgasmeß-
1. Die 37. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 19. De- geräte" durch die Wörter „Meßgeräte für die Abgas-
zember 1988 (BGBI. 1 S. 2412), geändert durch die untersuchung von Kraftfahrzeugen" ersetzt.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1935
4. Anlage 18 wird wie folgt geändert: c) Abschnitt 10 wird wie aus dem Anhang III zu dieser
Verordnung ersichtlich gefaßt.
a) In der Inhaltsübersicht erhält Abschnitt 9 die Be-
zeichnung „Abgasmeßgeräte für Kompressions-
zündungsmotoren"; im Abschnitt 10 wird das Wort
,,CO-Abgasmeßgeräte" durch die Wörter „Abgas-
meßgeräte für Fremdzündungsmotoren" ersetzt. Artikel 5
b) Nach Abschnitt 8 wird der aus dem Anhang II zu Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme von Artikel 4
dieser Verordnung ersichtliche Abschnitt 9 einge- Nr. 2a, am 1. Dezember 1992 in Kraft. Artikel 4 Nr. 2a tritt
fügt. am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn.den 19. November1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
1936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anhang 1
(zu Artikel 1 Nr. 6)
Anlage VIiia
(zu§ 47a)
Untersuchung des Abgasverhaltens
von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor
(Abgasuntersuchung)
1. Art und Gegenstand der Untersuchungen
Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge unterliegen Untersuchungen des Abgasverhaltens gemäߧ 47a,
den nachstehenden Vorschriften und den dazu im Verkehrsblatt vom Bundesminister für Verkehr mit Zustim-
mung der zuständigen obersten Landesbehörden veröffentlichten Verlautbarungen.
2. Z e i t ab s t an d d e r U n t e r s u c h u n g e n
Die Kraftfahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Abgasuntersuchung
zu unterziehen:
2.1 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor
2.1.1 ohne Katalysator oder mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung . . . . . 12 Monate
2.1.2 mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung
2.1.2.1 allgemein
bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste Untersuchung 36 Monate
für die weiteren Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Monate
2.1.2.2 zur Personenbeförderung nach dem P~rsonenbeförderungsgesetz oder nach
§ 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Monate
2.1.2.3 die nicht unter 2.1.2.1 oder 2.1 .2.2 fallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Monate
2.2 Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor
2.2.1 bis 3 500 kg zulässiges Gesamtgewicht
2.2.1.1 allgemein
bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste Untersuchung 36 Monate
für die weiteren Untersuchungen .................................................. . 24 Monate
2.2.1.2 zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach
§ 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung ............................. . 12 Monate
2.2.1.3 die nicht unter 2.2.1.1 oder 2.2.1.2 fallen ............................................ . 24 Monate
2.2.2 über 3 500 kg zulässiges Gesamtgewicht 12 Monate
3. Unte rs uc hu n g sv e rfa hre n
3.1 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor
3.1.1 ohne Katalysator oder mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung
Bei der Abgasuntersuchung an diesen Kraftfahrzeugen sind durchzuführen:
1. Sichtprüfung
- der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein, Vollständigkeit,
Dichtheit und auf Beschädigung;
- des verengten Tankeinfüllstutzens oder des Betankungshinweises, soweit gefordert.
2. Kontrolle
der schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller für das Kraftfahrzeug
anzugebenden Sollwerte nach den Anleitungen des Fahrzeugherstellers. Bei betriebswarmem Motor sind
- der Schließwinkel bei kontaktgesteuerten Zündanlagen,
- der Zündzeitpunkt,
die Leerlaufdrehzahl,
- der CO-Gehalt im Abgas bei Leerlauf
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1937
und - sofern vorhanden - die Funktionsfähigkeit
- des Abgasrückführungssystems,
- des Sekundärluftsystems sowie
- die Wirkung des Katalysators - durch Messung des CO-Gehaltes bei einer erhöhten Leerlaufdrehzahl,
die einen Betrieb mit magerem Gemisch (Lambda> 1) sicherstellt, sofern dies ohne Verstellung der
Gemischaufbereitung möglich ist -
zu prüfen.
Sofern für das Kraftfahrzeug vom Hersteller keine Sollwerte angegeben sind, gilt die Einstellung nach dem
jeweiligen Stand der Technik als erfüllt, wenn die Schadstoffemissionen bei betriebssicherer Funktion des
Motors minimiert sind. Der CO-Gehalt im Leerlauf darf dabei den Wert von 3,5 % Vol nicht übersteigen, es sei
denn, es wird nachgewiesen, daß er auch bei ordnungsgemäßem Zustand des Motors und der schadstoffrele-
vanten Bauteile nicht eingehalten werden kann.
3.1.2 mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung
Bei der Abgasuntersuchung an diesen Kraftfahrzeugen sind durchzuführen:
1. Sichtprüfung
- der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein, Vollständigkeit,
Dichtheit und auf Beschädigung;
- des verengten Tankeinfüllstutzens, sofern dazu vom Fahrzeughersteller keine Ausnahmeregelung
angegeben ist.
2. Kontrolle
der schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller für das Kraftfahrzeug
anzugebenden Sollwerte nach den Anleitungen des Fahrzeugherstellers. BAi betriebswarmem Motor und
Katalysator sind
- der Zündzeitpunkt (soweit darstellbar),
- die Leerlaufdrehzahl,
- der Regelkreis mittels einer vom Fahrzeughersteller anzugebenden einfachen Störgrößenauf- und
-abschaltung durch Bestimmung des Lambdaverlaufes auf Funktionsfähigkeit (Grundverfahren),
- der Wert für Lambda mit einer zulässigen Abweichung von ± 2 % bei erhöhtem Leerlauf im Auspuff-
endrohr und
1
- der CO-Gehalt im Abgas bei Leerlauf und bei erhöhtem Leerlauf (mindestens 2 500 min- )
zu prüfen.
Der Fahrzeughersteller kann neben dem Grundverfahren zur Prüfung der Funktionsfähigkeit des Regelkrei-
ses auch andere Verfahren zulassen. Gibt der Hersteller keinen Wert für Lambda vor, ist 1 ± 3 % als
zulässiger Wert für Lambda anzusetzen.
Für den CO-Gehalt bei Leerlauf gilt 0,5 % Vol, bei erhöhtem Leerlauf gilt 0,3 % Vol als höchstzulässiger
Wert, einschließlich aller Toleranzen. Weist der Hersteller einer vom Bundesminister für Verkehr bestimm-
ten Stelle nach, daß bei ordnungsgemäß arbeitendem Motor und Abgasreinigungssystem ein höherer Wert
erreicht wird, so ist dieser als höchstzulässiger Wert anzusetzen.
3.2 Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor
Bei diesen Kraftfahrzeugen ist die Rauchgastrübung im Teilstromverfahren bei freier Beschleunigung des
Motors zu prüfen. Die Kraftfahrzeuge sind dafür mit in der Bundesrepublik Deutschland handelsüblichem
Dieselkraftstoff betankt vorzuführen:
1. Sichtprüfung
- der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein, Vollständigkeit,
Dichtheit und auf Beschädigung;
- des Vollastansch!ags bei durchgetretenem Fahrpedal, soweit durchführbar.
2. Kontrolle
nach Konditionierung entsprechend Herstellerangabe der Leerlaufdrehzahl und der Abregeldrehzahl sowie
des Abgasverhaltens des Kraftfahrzeuges durch Erfassung des Spitzenwertes der Rauchgastrübung bei
freier Beschleunigung. Hierzu muß der Prüfer bei Leerlauf des betriebswarmen Motors das Fahrpedal
schnell und stoßfrei durchtreten. Diese Stellung ist nach Erreichen der Abregeldrehzahl des Motors
ausreichend lange beizubehalten. Anschließend ist das Fahrpedal loszulassen bis die Leerlaufdrehzahl
wieder erreicht ist. Dieser Vorgang ist mindestens viermal durchzuführen. Der Trübungsspitzenwert ist
jeweils ab dem zweiten Vorgang zu erfassen. Die der Auswertung zugrundegelegten Spitzenwerte der
Rauchgastrübung müssen in einer Bandbreite von 0,5 m-1 liegen. Aus den drei letzten Messungen ist der
1938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
arithmetische Mittelwert zu bilden. Der so ermittelte Spitzenwert darf den vom Kraftfahrzeughersteller für
den Fahrzeugtyp vorzugebenden maximalen Trübungswert nicht überschreiten. Ist vom Hersteller des
Kraftfahrzeugs kein Trübungswert vorgegeben, gilt ein Trübungskoeffizient von 2,5 m-1 einschließlich aller
Toleranzen als höchstzulässiger Trübungswert.
Der vorgegebene Trübungswert darf nicht überschritten werden, es sei denn, es wird nachgewiesen, daß
dieser auch bei ordnungsgemäßem Zustand des Motors und der schadstoffrelevanten Bauteile nicht
eingehalten werden kann.
4. Abgas m e ß g e rät e
4.1 Die für die Durchführung der Abgasuntersuchungen eingesetzten Abgasmeßgeräte müssen den eichrecht-
lichen Vorschriften entsprechen.
4.2 Die Abgasmeßgeräte für die Untersuchungsverfahren nach Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2 müssen dem
festgelegten Ablauf des Prüfverfahrens genügen, für das sie eingesetzt werden. Einzelheiten zum Ablauf der
Prüfverfahren werden vom Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbe-
hörden im Verkehrsblatt veröffentlicht.
4.3 Die Abgasmeßgeräte für die Untersuchungsverfahren nach Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2 müssen über
Einrichtungen verfügen oder mit Einrichtungen verbunden sein, die die Daten des zu untersuchenden Kraftfahr-
zeugs nach§ 47a Abs. 3 Satz 2 einschließlich der ermittelten Meßwerte aufnehmen, speichern und in Form
einer Prüfbescheinigung ausdrucken.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1939
Anhang II
(zu Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe b)
EO 18-09
Abschnitt 9
Abgasmeßgeräte für Kompressionszündungsmotoren
1. Zulassung
Die Bauarten von Abgasmeßgeräten für Kompressionszündungsmotoren bedürfen der Zulassung zur inner-
staatlichen Eichung.
2. Begriffsbestimmung
2. 1 Abgasmeßgeräte für Kompressionszündungsmotoren sind Meßgeräte zur Kontrolle des Abgasverhaltens von
Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor. Sie können als Filterschwärzungsmeßgeräte *) oder
T rübungsmeßgeräte ausgeführt sein.
2.2 Meßgrößen sind:
- bei Filterschwärzungsmeßgeräten die Schwärzung eines Filters durch den darauf aus dem Abgas gesam-
melten Ruß, angegeben als Schwärzungszahl;
- bei Trübungsmeßgeräten die Schwächung von transmittiertem Licht durch den im Abgas dispergierten Ruß,
angegeben als Trübungskoeffizient (m- 1 ) und zusätzlich wahlweise als Trübungsgrad (%).
2.3 Definition:
Schwärzungszahl: 10 (1 - Q'),
Q' Reflexionsgrad des geschwärzten Filters, bezogen auf den Wert 1 des ungeschwärzten Filters.
Die Definition gilt für eine Länge der Abgassäule, aus der der Ruß auf dem Filterpapier abgeschieden wird,
von 405 mm.
- Trübungsgrad (%): 100 (1 - t},
't Transmissionsgrad.
Die Definition gilt für eine Transmissionsweglänge von 430 mm.
- Trübungskoeffizient (m- 1 ): !d In !,
't
d Dicke der Rauchschicht.
3. Gebrauchsanweisung
Jedem Meßgerät muß eine bei der Bauartzulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigegeben sein. Diese
muß eine Beschreibung des Aufbaus und der Wirkungsweise des Gerätes sowie die Wartungsvorschriften
enthalten. Bei Filterschwärzungsmeßgeräten muß das zu verwendende Filterpapier spezifiziert sein.
4. Wartung
Die Meßgeräte müssen unter den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Bedingungen innerhalb der dort
festgelegten Fristen, längstens jedoch in Abständen von-6 Monaten, gewartet werden. Die Wartung kann durch
einen Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal des Meßgerätebesitzers erfolgen; sie ist nachzuwei-
sen und auf dem Meßgerät kenntlich zu machen.
5. Aufschriften
Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 der Eichordnung müssen auf dem Meßgerät angegeben sein:
die Typbezeichnung,
- die Worte „Gebrauchsanweisung beachten" oder das entsprechende genormte Zeichen,
- ein Hinweis auf die erforderliche Wartung.
6. Fehlergrenzen
6.1 Die Eichfehlergrenzen betragen für:
die Schwärzungszahl 0,3,
- den Trübungsgrad 5 %,
- den Trübungskoeffizienten 0,3 m-1 •
6.2 Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,5fache der Eichfehlergrenzen.
*) Filterschwärzungsmeßgeräte sind für Untersuchungen nach§ 47a StVZO nicht zugelassen.
1940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
7. Übergangsvorschriften
7.1 Abgasmeßgeräte für Kompressionszündungsmotoren sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen,
wenn sie die Anforderungen der Eichordnung erfüllen und ihre Eignung für die Abgasuntersuchung nach den in
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angegebenen Prüfverfahren für Kraftfahrzeuge mit Kompressions-
zündungsmotor durch ein von der Bundesanstalt anerkanntes Sachverständigengutachten nachgewiesen und
durch ein Prüfzeichen gekennzeichnet ist.
7.2 Allgemein zur Eichung zugelassene Abgasmeßgeräte für Kompressionszündungsmotoren können bis zum
31. Dezember 1994 erstgeeicht und unbefristet nachgeeicht werden.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1941
Anhang III
(zu Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe c)
EO 18-10
Abschnitt 10
Abgasmeßgeräte für Fremdzündungsmotoren
1. Zulassung
Die Bauarten von Abgasmeßgeräten für Fremdzündungsmotoren bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen
Eichung.
2. Begriffsbestimmung
Abgasmeßgeräte für Fremdzündungsmotoren sind Meßgeräte zur Bestimmung der Volumenkonzentration
einer oder mehrerer der unter Nummer 6 spezifizierten Abgaskomponenten von Kraftfahrzeugen mit Fremd-
zündungsmotor.
3. Gebrauchsanweisung
Jedem Meßgerät muß eine bei der Bauartzulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigegeben sein. Diese
muß eine Beschreibung des Aufbaus und der Wirkungsweise des Gerätes sowie die Wartungsvorschriften
enthalten.
4. Wartung
Die Meßgeräte müssen unter den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Bedingungen innerhalb der dort
festgelegten Fristen, längstens jedoch in Abständen von 6 Monaten, gewartet werden. Die Wartung muß durch
einen Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal des Meßgerätebesitzers erfolgen; sie ist nachzuwei-
sen und auf dem Meßgerät kenntlich zu machen.
5. Aufschriften
5.1 Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 der Eichordnung müssen auf dem Meßgerät angegeben sein:
- die Typbezeichnung,
- die Genauigkeitsklasse,
- die Worte „Gebrauchsanweisung beachten" oder das entsprechende genormte Zeichen,
- ein Hinweis auf die erforderliche Wartung,
- bei Meßgeräten ohne Ortshöhen-Korrektureinrichtung die Aufschrift „Geeicht für Ortshöhe ... m. ü. N. N.
± ... m".
5.2 Die Volumenkonzentration der Abgaskomponenten wird in ,,% vol CO", ,,% vol C02 ", ,, 1o~ vol HG" oder
,,ppm vol HG" und,,% vol 0 2 " angegeben.
5.3 Die Einheiten der Volumenkonzentrationen müssen so am Meßgerät angebracht sein, daß sie der zugehörigen
Meßwertanzeige eindeutig zugeordnet sind.
6. Fehlergrenzen
6.1 Eichfehlergrenzen für die Volumenkonzentration:
6.1.1 Genauigkeitsklasse 1:
5 % vom Meßwert, aber nicht weniger als
0,06 % vol für CO,
0,5 % vol für C02 ,
12 • 10-{i vol für HC,
0, 1 % vol für 0 2 .
6.1.2 Genauigkeitsklasse II (gilt nur für die Messung von CO):
1O % vom Meßwert, aber nicht weniger als 0,2 % vol CO.
6.2 Verkehrsfehlergrenzen für die Volumenkonzentration:
6.2.1 Genauigkeitsklasse 1:
Die Verkehrsfehlergrenzen sind gleich den Eichfehlergrenzen.
6.2.2 Genauigkeitsklasse II:
15 % vom Meßwert, aber nicht weniger als 0,3 % vol CO.
1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
7. Übergangsvorschriften
7.1 CO-Abgasmeßgeräte, die bis zum 31. Dezember 1979 gemäߧ 47 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO) nach den Richtlinien über Einrichtungen für die CO-Messung der Abgase von Ottomotoren nach
Anlage XI StVZO vom 27. November 1967 (VkBI. 1967 S. 649) ein Gutachten der Prüfstelle für die Abgase von
Kraftfahrzeugen beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungsverein, Essen, erhalten haben,
sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
7.2 Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassene CO-Abgasmeßgeräte, die bis zum 31. Dezember 1984
erstgeeicht worden sind, können unbegrenzt nachgeeicht werden. Sie müssen die in diesem Abschnitt
festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der in den Nummern 5 und 6 festgelegten Bestimmungen einhal-
ten. Die Eichfehlergrenzen dieser Abgasmeßgeräte betragen für die Volumenkonzentration 0,7 %, die
Verkehrsfehlergrenzen 1 %.
7.3 CO-Abgasmeßgeräte, deren Bauart von der Bundesanstalt bis zum 31. Dezember 1992 zugelassen und die
bis zum 31 . Dezember 1995 erstgeeicht worden sind, können unbegrenzt nachgeeicht werden. Sie müssen die
in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Bestimmungen in Nummer 6 einhalten. Die
Eichfehlergrenzen dieser Abgasmeßgeräte für die Volumenkonzentration betragen 0,5 %, die Verkehrsfehler-
grenzen 0, 7 %. Bei Mehrgasmeßgeräten muß aus der Aufschrift hervorgehen, daß nur der CO-Kanal geeicht
ist.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1943
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage
nach § 6 Abs. 2 a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
Vom 23. November 1992
Auf Grund des § 6 Abs. 2 a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1S. 201 ), der durch Artikel 33
des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
§ 1
(1) Der Vervielfältiger nach§ 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird
für das Jahr 1993 um 7 vom Hundert-Punkte auf 35 vom Hundert erhöht.
(2) Absatz 1 findet in den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen,
Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen keine Anwendung.
§2
Das Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage durch die Erhöhung des Ver-
vielfältigers nach § 1 steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 1994 an das
Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 1993 sind
Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-
Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanzreform-
gesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. November 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Seiters
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Kostenverordnung
für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
Vom 23. November 1992
Auf Grund des§ 11 Abs. 1 Nr. 5 des Gerätesicherheits- §2
gesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom Vorschriften über die persönliche Gebührenfreiheit sind
26. August 1992 (BGBI. 1S. 1564) eingefügt worden ist, in nicht anzuwenden.
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-
§3
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet die
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: Vom Gebührenschuldner werden nur folgende Auslagen
erhoben:
§ 1 1. die zu entrichtende Mehrwertsteuer,
Die technischen Überwachungsorganisationen (§ 14 2. die bei Prüfungen außerhalb der Dienststelle den Sach-
Abs. 1 Satz 2 des Gerätesicherheitsgesetzes) erheben verständigen zu gewährende Vergütung (Reiseko-
Gebühren nach den Anhängen Ibis VI dieser Verordnung stenvergütung, Auslagenersatz).
für die vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Werden von einem Sachverständigen auf einer Reise Prü-
Prüfungen folgender überwachungsbedürftiger Anlagen im fungen bei mehreren Betreibern durchgeführt, so sind
Sinne des § 2 Abs. 2 a des Gerätesicherheitsgesetzes: diese mit der Reisekostenvergütung nach billigem Ermes-
sen anteilig zu belasten. Von der Erhebung der Auslagen
1. Dampfkesselanlagen,
kann abgesehen werden, wenn der Verwaltungsaufwand
2. Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen, in keinem angemessenen Verhältnis zu der Höhe der
3. Aufzugsanlagen, Auslagen steht.
§ 4.
4. Acetylenanlagen,
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1992 in Kraft.
5. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung
Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für die Prüfung
brennbarer Flüssigkeiten,
überwachungsbedürftiger Anlagen vom 31. Juli 1970
6. elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räu- (BGBI. 1 S. 1162), zuletzt geändert durch die Verordnung
men. vom 30. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 1012), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den23. November1992
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K oh 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 54 - Tag der Ausgabe.: Bonn, den 27 . November l99.2 1945
Anhang 1
Gebühren
für die Prüfung von Dampfkesselanlagen
Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Dampfkessel der Gruppe IV nach § 4 Abs. 4 der Dampfkesselverordnung ,(DampfkV)
~.1 Bemessungsgrund:iage
1 .1 .1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe IV ist die Jahresgebühr,
abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 4.
Die Jahresgebühr besteht aus
a) der Grundgebühr nach Nummer 1.1.2,
b) dem Zuschlag für Feuerungen nach Nummer 1.1.3,
c) dem Zuschlag für Abgaswasservorwärmer nach Nummer 1.1.4,
d) dem Zuschlag für Einrichtungen nach Nummer 1.1.5,
e) dem Zuschlag für Druckausdehnungsgefäße nach Nummer 1 . 1.6.
1.1 . 2 Die Grundgebühr wird berechnet
a) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche H in m2
(Nummer 1.1 .7) und beträgt je Dampfkessel in DM
bis 100 m 2 Heizfläche 2,90 · H + 105,-,
über 100 m 2 bis · 500 m2 Heizfläche 1,18 · H + 270,-,
über 500 m 2 bis 3 000 m2 Heizfläche 0,99 · H + 360,-,
über 3 000 m 2 Heizfläche 0,90 · H + 600.,-,
b) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der elektrischen Leistung N 1in kW
und beträgt in DM 0,13 · N + 105,-..
1.1.3 Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung,
je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form 44,-DM.
U.4 Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar sind,
beträgt der Zuschlag 145,-DM.
1.1 .5 Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den Betrieb
a) mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus oder mit eingeschränkter Beaufsiich-
tigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden 78,-DM
b) oder ohne ständlg,e Beaufsichtigung über 72 Stunden 145,-DM.
U.6 Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter
besitzen, beträgt der Zuschlag jeweils bei einem Rauminhalt
Ibis 50 Liter 86,- DM,
über 50 Liter bis 400 Liter 100,- DM,
über 400 Liter bis 2 000 Liter 136,- DM,
über 2 000 Liter bis 5 000 Liter 180,- DM,
über 5 000 Liter bis 1O 000 Liter 215,- DM,
über 10 000 Liter 215,- DM
und zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 Liter 20,-DM.
Besitzen mehrere Heißwassererzeuger ein gemeinsames Ausdehnungsgefäß oder einen gemeinsamen Auf-
fangbehälter, ist bei der Berechnung der Gebühr der Zuschlag für das Ausdehnungsgefäß oder den Auffang-
behälter nur einmal zu berechnen.
1.1.7 Berechnung der Heizfläche
1.1.7.1 Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die teuer- oder abgasberührte Oberfläche
des Dampfkessels, des Überhitzers, des Zwischenüberhitzers und des Abgas-Wasservorwärmers. Als teuer-
oder abgasberührt gelten auch solche Heizflächen, die gegen zu hohe Wärmeeinwirkungen durch Abmaue-
nmg geschützt siind.
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1.1. 7 .2 Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in rn 2 die Fläche
H = n · 1 · da · rr.
Es bedeuten
n Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zugrundegelegt werden
darf:
nmax = _12__ '
2 · da
mittlere beheizte Länge der Rohre in m,
da Rohraußendurchmesser in m,
b Breite der Rohrwand in m.
Eine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen, Ausmauerungen,
Ausstampfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt.
1.1.7.3 Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z. B. Bailey-Platten, Zündgürtel,
Zyklone) gilt als Heizfläche in m2 die Fläche
H = n • 1 da • 7T
2 '
wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist.
2
1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche in m die Fläche
H = n · 1 · [ ( 1T ~da) + (t - da)],
wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.
1.1.7.5 Bei Rippenrohren gilt als Heizfläche
- bei Dampfkesseln mit eigener Feuerung das 0,3fache,
- bei Abhitzekesseln das 0,2fache
der teuer- oder abgasberührten Oberfläche (beide Seiten der Rippen und die dazwischenliegende Rohrober-
fläche).
1.2 V o r p r ü f u n g ( Fe s t i g k e i t u n d K o n s t r u kt i o n )
1.2.1 Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines Dampfkessels werden erhoben
a) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m2 und bei elektrisch beheizten Kesseln das 1,9fache
der der Heizfläche entsprechenden Grundgebühr, jedoch mindestens 400,- DM,
2 2
b) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m bis 360 m das 1,9fache der der Heizfläche von
100 m entsprechenden Grundgebühr,
2
c) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 360 m2 das 1, 1fache der der Heizfläche entsprechenden
Grundgebühr.
1.2.2 Werden die Unterlagen für mehrere Dampfkessel gleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird
die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben.
1.2.3 Für die Vorprüfung eines Dampfkesselteiles werden Gebühren nach Nummer 4 erhoben.
1.3 Prüfung vor In betrieb nahm e und nach wesentlicher Änderung
1.3.1 Bauprüfung und Wasserdruckprüfung
a) Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung das 1, 1fache einer
Grundgebühr erhoben.
b) Für die Bauprüfung und die Wasserdruckprüfung von Dampfkesselteilen (auch vorgezogene Teilbauprü-
fungen) werden Gebühren nach Nummer 4 erhoben.
1.3.2 Prüfung der Antragsunterlagen
1.3.2.1 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel wird erhoben
a) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m2 und bei elektrisch beheizten Kesseln das 2,0fache
der der Heizfläche entsprechenden Jahresgebühr, jedoch mindestens 400,- DM,
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1947
b) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m2 bis 560 m2 das 2,0fache der einer Heizfläche von
2
100 m entsprechenden Jahresgebühr,
c) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 560 m2 das 1,0fache der der Heizfläche entsprechenden
Jahresgebühr.
1.3.2.2 Werden von demselben Antragsteller die Unterlagen für mehrere Dampfkesselanlagen gleicher Bauart und
Größe, die ohne Bezug auf den Aufstellungsort erlaubt werden, oder für mehrere Schiffsdampfkesselanlagen
gleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.3.2.1 nur für einen
Dampfkessel erhoben.
1.3.2.3 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel, für die eine Teiler-
laubnis nach § 11 DampfkV erteilt werden soll, kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.
1.3.2.4 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel, für die eine wesentli-
che Änderung nach § 13 DampfkV erlaubt werden soll, kann bis zum 1,0fachen einer Gebühr nach Nummer
1.3.2.1 erhoben werden.
1.3.3 Abnahmeprüfung
1.3.3.1 Für die Abnahmeprüfung wird das 1, 1fache einer Jahresgebühr erhoben.
1.3.3.2 Für die Prüfung im kalten Zustand und für die Prüfung im Betriebszustand werden je Dampfkessel und je
Prüfung das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 105,- DM erhoben.
1.3.3.3 Für die Prüfung einer Dampfkesselanlage, für die eine Teilerlaubnis nach§ 11 DampfkV erteilt ist, kann bis zu
einer Jahresgebühr erhoben werden.
1.3.3.4 Für eine Abnahmeprüfung, z.B. nach wesentlicher Änderung (Teilabnahmeprüfung), kann bis zu einer
Jahresgebühr erhoben werden.
1.4 Wiederkehrende Prüfungen
1.4.1 Für die wiederkehrenden Prüfungen (äußere Prüfung, innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) wird zu Beginn
jedes Kalenderjahres eine Jahresgebühr erhoben, unabhängig von der Art und Anzahl der wiederkehrenden
Prüfungen. Die Jahresgebühr ist nicht zu erheben, wenn ein Dampfkessel außer Betrieb gesetzt und dies der
zuständigen Technischen Überwachungs-Organisation bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres
angezeigt worden ist; dies gilt nicht für die im laufe des nächsten Kalenderjahres wieder angemeldeten
Dampfkessel.
1.4.2 In dem Jahr, in dem die Gebühr für die Abnahmeprüfung entsteht, wird für die wiederkehrende Prüfung keine
Jahresgebühr erhoben.
1.4.3 Kann eine Wasserdruckprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als Ergänzung durchzufüh-
ren ist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prüfung durchgeführt werden, so wird dafür bis zum
0,7fachen einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 105,- DM erhoben.
1.4.4 Abweichend von Nummer 1.4.1 Satz 1 werden für die wiederkehrenden Prüfungen von Schiffsdampfkesselan-
lagen auf Seeschiffen, ausgenommen solchen auf Fahrgastschiffen, die Gebühren wie folgt erhoben:
äußere Prüfung 0,95fache }
innere Prüfung 0,95fache einer Jahresgebühr.
Wasserdruckprüfung 0, 70fache
1.5 P r ü f u n g v o r W i e d e r i n b et r i e b n a h m e
1.5.1 Sind bei einem während eines vollen Kalenderjahres vorübergehend außer Betrieb gesetzten Dampfkessel
Prüfungen entfallen, so wird für jede nachgeholte Prüfung das 0, ?fache einer Jahresgebühr, mindestens
jedoch 105,- DM erhoben.
1.5.2 War eine Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so wird für jede Prüfung vor
Wiederinbetriebnahme (innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) das 0, ?fache einer Jahresgebühr, mindestens
jedoch 105,- DM erhoben.
1.6 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird bis zu dem 0,7fachen einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 105,- DM
erhoben.
1.7 Prüfung von Anlagenteilen
Anlagen zur Reduzierung von Schadstoffen werden nach Nummer 4 berechnet.
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2 Dampfkessel der Gruppe II nach § 4 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung
2.1 Bemess u ngsg ru ndl age
2.1.1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe II sind die Grundgebühr
nach Nummer 2.1.2 und die Zuschläge für Feuerungen nach Nummer 2.1.3 sowie für das Druckausdehnungs-
gefäß oder den Auffangbehälter bei Heißwassererzeugern nach Nummer 2.1.4.
2.1.2 Die Grundgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung D in t/h und bei Heißwassererzeugern
nach der Wärmeleistung Q in MW berechnet. Die Grundgebühr beträgt je Dampfkessel mit einer Dampfleistung
bzw. Wärmeleistung in DM
bis 4,00 t/h 42,8 . D + 76,-
oder bis 2,75 MW 61,0 · Q + 76,-,
über 4,00 t/h 21,4 · D + 160,-
oder über 2,75 MW 30,5 · Q + 160,-.
2.1.3 Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für
jede weitere Brennstoffart und -form 47,- DM.
2.1.4 Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, wird der Zuschlag
nach Nummer 1.1.6 berechnet.
2.2 Vorprüfung (Festigkeit und Konstruktion)
Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines Dampfkessels wird das 1,3fache der
Grundgebühr nach Nummer 2.1.2, mindestens jedoch 200,- DM erhoben. Die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 finden
entsprechende Anwendung.
2.3 Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
2.3.1 Bauprüfung und Wasserdruckprüfung
Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung eine Gebühr nach
Nummer 2.1.2 erhoben.
2.3.2 Prüfung der Antragsunterlagen
2.3.2.1 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel wird das 1,Sfache der
Gebühr nach Nummer 2.1, mindestens jedoch 300,- DM erhoben. Die Nummer 1.3.2.2 findet entsprechende
Anwendung.
2.3.2.2 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer wesentlichen Änderung kann das 0,7fache einer Gebühr nach
Nummer 2.3.2 erhoben werden.
2.3.3 Abnahmeprüfung
2.3.3.1 Für die Abnahmeprüfung wird je Dampfkessel das 1,6fache der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.3.3.2 Für die Abnahmeprüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Dampfkessel eine Gebühr nach Num-
mer 2.1 erhoben.
2.4 Wiederkehrende äußere Prüfung
Für die äußere Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.5 A n g e o r d n et e P r ü f u n g
Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
3 Dampfkessel der Gruppen I und III nach § 4 Abs. 1 und 3 der Dampfkesselverordnung
Vorprüfung, Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
Für die Vorprüfung, Prüfung der Antragsunterlagen, Bauprüfung, Wasserdruckprüfung und Abnahmeprüfung
von Dampfkesseln der Gruppe III sowie für jede Prüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Prüfung und
je Dampfkessel, unabhängig von der Größe, eine Gebühr von 140,- DM erhoben.
Für die Vorprüfung finden die Nummern 1.2.2 und 1.3.2.2 entsprechende Anwendung.
4 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind, (z.B. die Prüfung von Stromlaufplänen etc.)
werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben,
werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren kann der
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1949
Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden
Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 31,- DM. Der Stundensatz kann bis zu 50 % überschritten
werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz besonderer spezialisierter
Sachverständiger erfordern (z. B. Prüfungen von SPS-Steuerungen etc.).
5 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende
geführt werden
5.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die
Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann bei wiederkehrenden
Prüfungen für ihre Nachholung oder Fortsetzung das 0,7fache der Gebühr nach Nummer 1.4, bei allen übrigen
Prüfungen für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und für ihre Nachholung oder
Fortsetzung je eine Gebühr bei Dampfkesseln der Gruppe IV nach Nummer 1.3, 1.5 oder 1.6, bei Dampfkes-
seln der Gruppe II nach Nummer 2.3 oder 2.4 und bei Dampfkesseln der Gruppe III nach Nummer 3 erhoben
werden.
5.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung
beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 5.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberück-
sichtigt.
5.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der DampfkV vorgeschriebenen
Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 4
erhoben werden.
6 Terminzuschläge und Reisezeiten
6.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die
Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den
Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu
100 v. H. erhoben.
6.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, und zu denen der Sachverständige hin und zurück
länger als eine Stunde reisen muß, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 31,- DM für jede
begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit
31,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
6.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
31,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
6.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren
nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 6.2 und 6.3 zu
berechnen.
1950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anhang II
Gebühren
für die Prüfung von Druckbehältern, Druckgasbehältern und Füllanlagen
Prüfung von Druckbehältern
1.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag
nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige
Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden.
1.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt
bis 50 Liter 86,- DM,
über 50 Liter bis 400 Liter 100,- DM,
über 400 Liter bis 2 000 Liter 136,- DM,
über 2 000 Liter bis 5 000 Liter 180,- DM,
über 5 000 Liter bis 10 000 Liter 215,- DM,
über 10 000 Liter 215,- DM
und zusätzlich je weitere und angefangene10 000 Liter 20,-DM.
1.1.2 Zuschlag
1.1.2.1 Bei Druckbehältern, die mit automatischer, teilautomatischer und kombinierter Öl-, Gas-, Späne- oder Staub-
feuerung ausgerüstet sind oder elektrisch beheizt werden, beträgt je Feuerung der Zuschlag bei der Vorprü-
fung, Abnahmeprüfung und äußeren Prüfung 73,- DM.
1.1.2.2 Bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt über 20.000 Liter beträgt der Zuschlag für die Vorprüfung der
Auflagerung 82,- DM.
1.1 .3 Prüfungsfaktor
1.1.3.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor
für die Vorprüfung 1,58,
für die Bauprüfung 1,15,
für die Druckprüfung 0,92,
für die Abnahmeprüfung 1,45,
für die Prüfung der Aufstellung 0,55.
Bei baugleichen Druckbehältern wird die Gebühr für die Vorprüfung nur einmal erhoben.
1.1.3.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen und bei Prüfungen in besonderen Fällen beträgt der Prüfungsfaktor
für die innere Prüfung 1,35,
für die Druckprüfung 1, 15,
für die äußere Prüfung 0,95.
1.1.4 Höchstgebühr
1.1.4.1 Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 1 050,- DM.
1.1.4.2 Für wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen beträgt die Höchstgebühr je
Prüfung 1 420,- DM.
1.1.4.3 Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 480,- DM.
·1.2 Sonderregelungen
1.2.1 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen
Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Druckbehältern, die in unmittel-
barer Nähe zueinander aufgestellt sind oder sich in einem Fertigungsbetrieb befinden, gleichzeitig oder
unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden berechnet:
1.2.1.1 bei Prüfungen vor Inbetriebnahme
für die 2. Prüfung 85 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
für die 3. bis 10. Prüfung 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
für die 11. bis 20. Prüfung 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
für die 21. und jede weitere Prüfung 25 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1951
1.2.1.2 bei wiederkehrenden Prüfungen
für die 2. Prüfung 85 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
für die 3. und jede weitere Prüfung 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1.
Die Berechnung der Gebühr nach den Nummern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 beginnt mit der Prüfung des größten
Umfanges.
1.2.2 Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen und/oder mehreren Auslegungszustän-
den
1.2.2.1 Für Vorprüfungen werden die Gebühren nach Nummer 1.1 für jeden Druckraum und für jeden Auslegungszu-
stand getrennt berechnet, wobei die Sonderregelung nach Nummer 1.2.1 anzuwenden ist.
1.2.2.2 Für Bau-, Druck- und Abnahmeprüfungen sowie für die wiederkehrenden Prüfungen (Nummer 1.1.3.2) werden
die Gebühren nach den Nummern 1.1 und 1.2.1 je Druckraum berechnet, sofern die Prüfungen getrennt
erfolgen. Ergeben sich hiernach unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem
tatsächlichen Aufwand zu mindern.
1.2.3 Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13 000 Liter für verflüssigte Brenngase
Abweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor
für die innere Prüfung 1,0,
für die wiederkehrende Druckprüfung 0,9.
2 Prüfung von Druckgasbehältern
Für die Prüfung von Druckgasbehältern aller Bauarten, Flaschenbündeln und Ausrüstungsteilen werden
folgende Gebühren erhoben:
2.1 Bauartzulassung
2.1.1 Für die Ordnungsprüfung der Antragsunterlagen wird eine Grundgebühr von 660,- DM erhoben.
2.1.2 Baumuster
Für die im Rahmen des Bauartzulassungsverfahrens notwendigen auf das Baumuster bezogenen erstmaligen
Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 2.2 und 4.1 erhoben.
2.2 Erstmalige Prüfung
2.2.1 Prüfung der Zeichnungsunterlagen bei:
Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern 160,-DM,
Fässern 235,-DM,
Flaschenbündeln (Gestelle und Ausrüstung) und Treibgastanks 315,-DM,
Fahrzeugbehältern und Containern (im Werksverkehr)
- für alle Gase, ausgenommen flüssige tiefkalte Druckgase, 540,-DM,
- für flüssige tief kalte Druckgase 700,-DM.
Bei Behälterbaugruppen mit gleichem Durchmesser wird nur ein Behälter berechnet.
2.2.2 Werkstoffprüfung
2.2.2.1 Für die Beurteilung und Auswertung der erforderlichen Prüfungen werden je Probesatz, bestehend aus
1 Zugprobe, 1 Satz Kerbschlagbiegeproben und 1 Faltprobe 38,- DM erhoben.
2.2.2.2 Für die Beurteilung und Auswertung jeder zusätzlichenPrüfung, z. B. Kerbschlagbiegeversuch, Härteprüfung,
Bodenbruchversuch, oder eines zu wiederholenden Teiles nach Nr. 2.2.2.1 werden erhoben je 26,- DM.
2.2.3 Berstversuch, Fallversuch und Lastwechselversuch
Für die nachstehenden Prüfungen werden erhoben:
Berstversuch mit Wasser 44,-DM,
Berstversuch mit Wasser/Luft 215,-DM,
Fallversuch 33,-DM,
Beurteilung der Ergebnisse eines Lastwechselversuches 325,-DM.
2.2.4 Technische Prüfung der Druckgasbehälter
2.2.4.1 Für die Prüfung von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern wird insgesamt eine
Gebühr nach dem Gesamtinhalt der geprüften Behälter erhoben.
1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Für die
- Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bauartzulassungen oder den vorgeprüften Zeichnungen,
- Bauprüfung und Wasserdruckprüfung,
- Prüfung des Leergewichtes und des Rauminhalts
beträgt die Litergebühr
bis 1 000 Liter je Liter 0,110 DM,
ab 1 001 Liter bis 5 000 Liter je Liter 0,060 DM,
ab 5 001 Liter je Liter 0,035 DM.
Die Mindestgebühr pro Prüftag und Sachverständigen beträgt 180,- DM zuzüglich 1, 15 DM je Behälter.
2.2.4.2 Für die Prüfung von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und Containern werden je Prüfung Gebühren
nach den Nummern 1.1 bis 1.2, ausgenommen Nummern 1.1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3, erhoben.
2.2.4.3 Gebührenermittlung in besonderen Fällen
Die Gebühren nach den Nummern 2.2.4.1 bis 2.2.4.2 werden für jeden Sachverständigen getrennt berechnet.
Die Ermittlung der Gebühr ertolgt bei Wechsel des Prüftermins oder des Prüfortes von neuem.
2.2.5 Prüfung der Betriebsfertigkeit
Für die Prüfungen werden folgende Gebühren erhoben:
2.2.5.1 Flaschenbündel, Treibgastanks 93,-DM,
2.2.5.2 Fahrzeugbehälter und Container (Werksverkehr)
- für alle Druckgase 275,-DM.
2.2.5.3 Acetylen-Flaschen
Für die Prüfung der mit poröser Masse und Lösungsmitteln fertig hergerichteten Acetylen-Flaschen wird eine
Gebühr nach den Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben.
2 .3 Wie de r k e h r ende u n d an g eo r d n et e P r ü f u n gen
2.3.1 Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und
Feuerlöschern wird das 1,25fache der jeweiligen Gebühr nach Nr. 2.2.2 bis 2.2.5 erhoben. Die Mindestgebühr
beträgt 180,- DM zuzüglich 1,30 DM je Behälter. Sind Flaschen älter als 50 Jahre, so beträgt der Zuschlag
1,90 DM je Flasche.
2.3.2 Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und Contai-
nern werden je Prüfung Gebühren nach den Nummern 1 .1 bis 1 .2, ausgenommen Nummern 1.1 .2.1, 1.2.2 und
1.2.3, erhoben.
2.3.3 Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen der Acetylen-Flaschen wird das 1,0fache der Gebühr nach
den Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben.
3 Prüfung von Füllanlagen
3.1 Bemessungsgrund I a g e
Bemessungsgrundlage der Gebühren für Prüfungen an Füllanlagen sind die Grundgebühr nach Nummer 3.1.1
und Zuschläge nach Nummer 3.1.2.
3.1.1 Die Grundgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart 355,- DM.
3.1.2 Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen
für den ersten Füllstand 300,- DM,
für den zweiten Füllstand 150,- DM,
für den dritten und jeden weiteren Füllstand 85,- DM.
3.1.3 Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart wird insgesamt das 0,6fache der
Gebühr nach Nummer 3.1.1 erhoben.
3.2 Prüfung der Antrags unter I a gen je Er I au b n i s an trag
Für die Prüfung der Antragsunterlagen wird das 1, 15fache der Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.
3.3 Prüfung der Anlage vor Inbetriebnahme
Für die technische Prüfung der Anlage einschließlich Ordnungsprüfung wird das 1,25f~che einer Gebühr nach
Nummer 3.1 erhoben.
3.4 Wiederkehrende und angeordnete Prüfung
Für die wiederkehrende und angeordnete Prüfung der Anlage wird das 0,88fache der Gebühr nach Nummer
3.1 erhoben.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1953
3.5 P r ü f u n g nach wes e n t I ich e n Änderungen
Für die Prüfung nach wesentlichen Änderungen werden Gebühren nach Nummer 3.2 und Nummer 3.3
erhoben.
4 Sonstiges
4.1 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen
berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand
berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges (z. B. auf-
grund eines Beschickungsmediums) kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet
werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene
Viertelstunde 31,- DM.
4.2 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder
nicht zu Ende geführt wurden
4.2.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die
Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene
oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Num-
mern 1 bis 3 berechnet werden.
4.2.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenigstens eine Prüfung
beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.2.1 für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere Prüfungen bleiben unberück-
sichtigt.
4.2.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Druckbehälterverordnung
vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrocheA oder verzögert, so können hierfür Gebühren
nach Nummer 4.1 erhoben werden.
4.3 G ebü h rene rm äßi g u n g
Werden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 13 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes hinaus
Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der
Zeitersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht.
4.4 Te r m i n z u s c h I ä g e u n d R e i s e z e i t e n
4.4.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr
ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen
festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
4.4.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück
länger als eine Stunde reisen muß, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 31,- DM für jede
begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde
hinausgehende Reisezeit anteilig mit 31,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
4.4.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
31,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist
die Reisezeit anteilig zu berechnen.
4.4.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren
nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 4.4.2 und 4.4.3 zu
berechnen.
1954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anhang m
Gebühren
für die Prüfung von Aufzugsanlagen
Für die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren erhoben:
Aufzugsanlagen
1.1 Die für eine bestimmte Prüfung - abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3 - zu erhebende Gebühr
besteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr G nach Nummer 1.2, vervielfacht
mit dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor f nach Nummer 1.3, und Zuschlägen nach Num-
mer 1.4. Bei der Prüfung der Anzeigeunterlagen werden keine Zuschläge erhoben.
1.2 Grundge bühr
Art der Aufzugsanlagen Grundgebühr G
in DM
Gruppe 1: 185,-
a) Personenaufzug, Lastenaufzug, Güteraufzug
b) Personen-Umlaufaufzug
c) Mühlenaufzug
d) Bauaufzug mit Personenbeförderung
e) Bremsaufzug (Bremsfahrstuhl in Getreidemühlen)
f) Behindertenaufzug
Gruppe II: 145,-
a) Vereinfachter Güteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
b) Unterfluraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
c) Lagerhausaufzug
d) Kleingüteraufzug mit Fangvorrichtung
e) Behälteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
Gruppe III: 95,-
a) Vereinfachter Güteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
b) Unterfluraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
c) Kleingüteraufzug ohne Fangvorrichtung
d) Ablaßvorrichtung
e) Behälteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
f) Behindertenaufzug für ausschließlich private Nutzung
Gruppe IV: 210,-
a) Fassadenaufzug
Die noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter
die Gruppe 1, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten
Aufzüge fallen unter die Gruppe 11, und die noch als Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter die
Gruppe III.
1.3 Prüfungsfaktoren
Art der Prüfung Prüfungsfaktor f für Aufzüge der Gruppe
II III IV
Abnahmeprüfung
Prüfung der Anzeigeunterlagen
1.3.1 für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage 1,10 1,10 1,10 1,10
1.3.2 für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder weiteren
Aufzugsanlage derselben Ausführung und desselben Betriebes 0,55 0,55 0,55 0,55
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992. 1955
Art der Prüfung Prüfungsfaktor f für Aufzüge der Gruppe
II III IV
Prüfung der Aufzugsanlage
1.3.3 für die erste Aufzugsanlage 1,55 1,55 1,55 1,55
1.3 . 4 für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage
desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tage
zu Ende geführt ist 1,40 1,40 1,40 1,40
Wiederkehrende Prüfungen
Hauptprüfung
1.3.5 für die erste Aufzugsanlage 1,00 1,00 1,00 1,00
1.3.6 für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage
desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tage
zu Ende geführt ist 0,90 0,90 0,90 0,90
1 . 3.7 Zwischenprüfung 0,50 0,50 0,75 0,90
1.4 Zuschläge
1.4.1 Bei mehr als 5 Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle 18,50 DM.
1.4.2 Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m 35,- DM.
Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1
berechnet werden.
11 .4.3 Bei Aufzügen - ausgenommen Fassadenaufzüge - mit mehr als 1 000 kg Tragfähigkeit beträgt
der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1 000 kg 18,50 DM.
Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben.
1.4 . 4 Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weitere
und angefangene 100 kg 17,50 DM.
1.4.5, Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste
Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag 70,- DM.
Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten
Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder fest-
gelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist.
1.4.6 Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren beträgt der Zuschlag für jeden
Antrieb 18,50 DM.
1.4.7 Bei Aufzügen
- mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fat,rschacht- oder
Fahrkorbtür oder
- mit Rampenfahrt oder
- mit Umgehungsschaltung oder
- mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung
beträgt der Zuschlag 35,- DM.
Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.
11 .4.8 Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag 70,- DM.
1 4.9
1
•• Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt der
Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m 33,- DM.
11.4.10 Bei Aufzügen mit Anschluß an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag 35,- DM.
1.5 Prüfung der statischen Berechnung
Für die Prüfung der statischen Berechnung von Bauaufzügen mit Personenbeförderung und Fassadenaufzü-
gen wird - unabhängig von der Gebühr für die Anzeigeunterlagen nach Nummer 1.3.1 - die Gebühr nach dem
Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 31,- DM.
11.6 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die Hauptprüfung erhoben.
1956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2 Aufzugswärterprüfung
2.1 Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben 46,- DM.
2.2 Für jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften Aufzugswärter werden 90 v. H. der
Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
3 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare
Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem
Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges kann
der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt
für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 31,- DM.
4 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende
geführt wurden
4.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die
Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene
oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1
ohne Zuschläge nach Nummer 1.4, Nummer 1.6 oder Nummer 2.1 berechnet werden.
4.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenigstens eine Prüfung
beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberück-
sichtigt.
4.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Aufzugsverordnung vorgeschrie-
benen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Num-
mer 3 erhoben werden.
5 Terminzuschläge und Reisezeiten
5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die
Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den
Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu
100 v. H. erhoben.
5.2.1 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, zu denen der Sachverständige hin und zurück länger
als eine Stunde reisen muß, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 31,- DM für jede
begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde
hinausgehende Reisezeit anteilig mit 31,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
5.2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
31,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist
die Reisezeit anteilig zu berechnen.
5.2.3 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren
nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 zu
berechnen.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1957
Anhang IV
Gebühren
für die Prüfung von Acetylenanlagen
Für die Prüfung von Acetylenanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Erstmalige Prüfung
Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer nicht der Bauart nach zugelassenen Acetylenanlage und für die
Prüfung vor Inbetriebnahme wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt je Prüfung für jeden
Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 31,- DM.
2 Wiederkehrende Prüfungen
Für die wiederkehrenden Prüfungen wird je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.
3 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.
4 Sonstige Prüfungen
Für die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden die Gebühren nach dem Zeitauf-
wand berechnet. Sie betragen für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 31,- DM.
5 Terminzuschläge und Reisezeiten
5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr
ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen
festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
5.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
31,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anhang V
Gebühren
für die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
Prüfung der Gesamtanlage
1.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag
nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige
Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. Nach den Gebühren für die Prüfung der
Gesamtanlage werden - soweit zutreffend - zusätzlich die Gebühren für die Prüfung der Anlagenteile nach den
Nummern 2, 3, 4 und 8 erhoben. Bei der Prüfung von Anlagen nach den Nummern 5, 6, 9, 10 und 11 werden
nur die dort genannten Gebühren erhoben.
1.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt
für Läger für ortsbewegliche Gefäße 155,-DM,
für Läger mit ortsfesten Tanks 21,-DM,
für Füllstellen 125,-DM,
für Tankstellen 42,-DM.
1. 1 .2 Zuschläge
Die Zuschläge betragen
für Läger mit mehr als einem ortsfesten Tank je weiteren Tank 10,-DM,
für Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weitere Fülleinrichtung 15,-DM,
für Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiteres Zapfventil 10,-DM.
1.1.3 Prüfungsfaktor
Der Prüfungsfaktor beträgt
für die Prüfung vor Inbetriebnahme 1,1,
für die wiederkehrende Prüfung 1,0,
für die Prüfung nach wesentlicher Änderung 1,0,
für die angeordnete Prüfung oder die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme 1,0.
1.1.4 Höchstgebühr
Die Höchstgebühr beträgt
für die Prüfung von Lägern mit ortsfesten Tanks 1 550,-DM,
für die Prüfung von Füllstellen 330,-DM,
für die Prüfung von Tankstellen 170,-DM.
2 Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks
2. 1 B e m e s s u n g s g r u n d Ia g e
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 2.1.1, die mit dem
Prüfungsfaktor nach Nummer 2.1.2 vervielfacht wird.
2.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt
bis 1O 000 Liter 130,-DM,
über 1O 000 Liter bis 50 000 Liter 140,-DM,
über 50 000 Liter 160,-DM.
2.1 .2 Prüfungsfaktor
2.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor
für die Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnung 1,6,
für die Bauprüfung 1,6,
für die Druckprüfung 1, 1,
für die Prüfung der Außenisolierung 1,6,
für die äußere Prüfung 1,0,
für die innere Prüfung 1,0,
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1959
für die Prüfung der Innenbeschichtung 2,1,
für die Dichtheitsprüfung 1,4,
für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,2,
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,3.
2.1.2.2 Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen oder Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme
beträgt der Prüfungsfaktor
für die äußere Prüfung 0,9,
für die innere Prüfung 1,6,
für die Prüfung der Innenbeschichtung 1,4,
für die Dichtheitsprüfung 1,3,
für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1, 1,'
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,2.
3 Flachbodentanks
3. 1 B e m e s s u n g s g r u n d Ia g e
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 3.1.1, die mit dem
Prüfungsfaktor nach Nummer 3.1.2 vervielfacht wird.
3. 1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt
bis 5 000 m 3
225,-DM,
über 5 000 m3 bis 1O 000 m3 385,-DM,
über 10 000 m3 bis 20 000 m3 525,-DM,
über 20 000 m3 525,-DM
und zusätzlich je weitere und angefangene 1O 000 m 3
86,-DM.
3.1.2 Prüfungsfaktor
3.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor
für die Vorprüfung ohne Nachrechnung der statischen Berechnungen 1,3,
für die Bauprüfung 2,7,
für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens 2,7,
für die Standdruckprobe 1,0,
für die Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v. H.) 1,0,
für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes 0,8,
für die äußere Prüfung 1, 1,
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,5.
3.1 .2.2 Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen und Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme
beträgt der Prüfungsfaktor
für die innere Prüfung 1,5,
für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens 1,4,
für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes 0,8,
für die äußere Prüfung 0,9,
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,3.
3.2 Flach bode ntan ks in Sonderbauweise
Für die Prüfungen an Flachbodentanks in Sonderbauweise (z.B. unterirdische Flachbodentanks) werden
Gebühren nach Nummer 3.1 berechnet. Für den über die Prüfungen nach Nummer 3.1 hinausgehenden
Aufwand werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
4 Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen
4.1 Für die Prüfung von Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen sowie Rohrleitun-
gen nach Nummer 4.2, werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
4.2 Für die Prüfung von Rohrleitungen in Tanklägern, die mit einem kathodischen Korrosionsschutz oder mit
Einrichtungen zur Anzeige und Registrierung des Betriebsdruckes ausgerüstet sind, werden Gebühren nach
dem tatsächlichen Aufwand erhoben.
5 Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Tankcontainer im Werksverkehr
Für alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der
Beförderung gefährlicher Güter erhoben.
1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
6 Tanks von Eisenbahnkesselwagen im Werksverkehr
Für alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der
Beförderung gefährlicher Güter erhoben.
7 Sonderregelungen
7.1 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen nach den Nummern 2
und 3
Werden für einen Betreiber mehrere Prüfungen gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so
werden für die zweite Prüfung 85 v. H. und für jede weitere Prüfung 75 v. H. einer Gebühr nach den Nummern 2
und 3 berechnet. Werden hierbei Prüfungen durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind,
so ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen.
7.2 Prüfung unterteilter Tanks
Bei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile
gleichzeitig erfolgt.
8 Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen und Einrichtungen für den kathodischen Korrosions-
schutz
8.1 EI e kt r i s c h e Ein r ich tun gen
8.1.1 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lägern und Füllstellen werden für jede in sich geschlossene
Anlage eine Grundgebühr von 70,- DM und folgende Zuschläge erhoben:
explosionsge- normale
schützte Bauart Bauart
DM DM
für jedes Gerät (Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter)
- bis zu einer Leistung von je 15 kW 24,- 13,-
- bis zu einer Leistung von je mehr als 15 kW 45,- 23,-
für jede Leuchte 8,- 6,-
Die Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten.
8.1.2 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben:
für die Prüfung einer Abgabeeinrichtung 69,- DM.
Ist eine Abgabeeinrichtung mit Zusatzeinrichtungen, z. B. Belegdrucker, Fernübertragung, ausgestattet, so
erhöht sich diese Gebühr um 50 v. H. Für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen mit mehreren Zapfaggregaten
werden die Gebühren je Aggregat und je Zusatzeinrichtung erhoben. Für die Prüfung sonstiger elektrischer
Einrichtungen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
8.2 Ein r ich tun gen für den BI i t z s c h u t z
8.2.1 Für die Prüfung der Einrichtungen für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage eine
Grundgebühr von 64,- DM erhoben.
Für die Prüfung jeder Ableitung und jedes Erdungsanschlusses einschließlich solcher zur Ableitung statischer
Ladung wird ein Zuschlag von 13,- DM erhoben.
8.3 Ein r ich tun gen für den k a t h o d i s c h e n Korrosions s c h u t z
8.3.1 Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben:
Prüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung 9,-DM,
Funktionsprüfung für den ersten Tank 122,-DM,
für jeden weiteren Tank ein Zuschlag von 40,-DM,
für jede Fremdstromanlage ein Zuschlag von 20,-DM,
für jede Anode ein Zuschlag von 20,-DM.
8.3.2 Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen
werden erhoben:
Messung des spezifischen Bodenwiderstandes 122,-DM,
Messung des Tank/Bodenpotentials je Tank 68,-DM,
Ermittlung des Ausbreitungswiderstandes je Tank 35,-DM.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1961
8.3.3 Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lägern und Füllstellen werden
Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
8.4 A n g e o r d n et e P r ü f u n g e n
Für angeordnete Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 8.1 bis 8.3 erhoben.
9 Fernleitungen
9.1 Für jede der nachstehenden Prüfungen von Fernleitungen zum Befördern brennbarer Flüssigkeiten
- Vorprüfung,
- Bauprüfung,
- Festigkeits- und Dichtheitsprüfung,
Abnahmeprüfung,
wiederkehrende Prüfung,
werden Gebühren erhoben, die im einzelnen nach der Formel
K = d · (1 · A + B) + Z · C
errechnet werden.
Hierin bedeuten:
K Gebühr in DM,
d durchmesser- und prüfartabhängiger Faktor nach Nummer 9.2,
Fernleitungslänge in km, wobei für die Gebührenerrechnung Mindestlängen nach Nummer 9.3 zu
berücksichtigen sind. Bei Parallel-Leitungen wird bei wiederkehrenden Prüfungen die Leitung mit dem
größten Durchmesser mit 100 v. H., alle weiteren Leitungen werden mit 30 v. H. der Länge in Ansatz
gebracht. Eine Parallel-Führung liegt vor, wenn zwei oder mehr unabhängig betreibbare Leitungen, die
gleichartige Fördermedien in gleicher Richtung fördern, über eine Strecke von mehr als 5 km überwie-
gend in einem Abstand von nicht mehr als 50 m parallel zueinander verlaufen. In eine Rohrleitung
einbezogene Doppelleitungen, z. B. Loopingstrecken und Doppeldüker, werden bei wiederkehrenden
Prüfungen nicht angerechnet,
A = prüfartabhängiger Faktor für den Rohrleitungsstrang in DM km nach Nummer 9.3,
B stations- und prüfartabhängiger Faktor in DM nach Nummer 9.4,
C = prüfabhängiger Faktor in DM nach Nummer 9.5 bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflußgebieten,
Z = Anzahl der DMS-Meßgitter oder SDM-Meßlängen je Fernleitung einschließlich ihrer evtl. Abzweigleitun-
gen bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflußgebieten.
Wird ein Teil der Fernleitung oder der Station zur Prüfung gestellt oder wird nur ein Teil der Prüfungen vor
Inbetriebnahme oder wiederkehrenden Prüfung durchgeführt, so .kann eine Gebühr bis zum 1,0fachen der sich
nach der Formel errechneten Gebühr erhoben werden.
Ergeben sich bei der Anwendung von Mindestlängen unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist eine Gebühr
entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
Bei Leitungen von mehr als 75 km bis 150 km Länge wird die über 75 km hinausgehende Leitungslänge bei der
Gebührenerrechnung für Vor- und Abnahmeprüfung um 20 v. H. vermindert. Für die über 150 km hinausgehen-
de Leitungslänge beträgt die entsprechende Minderung 50 v. H., für die über 225 km hinausgehende Leitungs-
länge 65 V. H.
9.2 Der Zahlenwert für den Faktor d wird wie folgt bestimmt:
Außendurchmesser Vorprüfung Bauprüfung Festigkeits- Abnahme- Wiederkehrende Prüfung
der Fernleitung und Dichtheits- prüfung (bei Medium)
prüfung
in mm
Rohöl Produkt
1 2 3 4 5 6 7
:5 273, 1 0,7 0,7 0,7 0,7 0,75 0,80
> 273, 1 :5 304,8 0,8 0,7 0,8 0,8 0,75 0,80
> 304,8 :5 406,4 0,8 0,7 0,8 0,8 1,00 1,08
> 406,4 :5 711,2 1, 1 1,1 1,0 1,0 1,00 1,08
> 711,2 1,4 1,7 1,4 1,4 1,00 1,08
1962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Ergeben sich hiernach bei den erstmaligen Prüfungen von Leitungen bis zu 273, 1 mm Durchmesser unverhält-
nismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.
9.3 Die Zahlenwerte für den Faktor A und die Mindestlänge I betragen:
Vorprüfung Bauprüfung Festigkeits- Abnahme- Wiederkehrende Wiederkehrende
und Dichtheits- prüfung Prüfungen Prüfungen
prüfung außer Prüfungen des KKS 3)
des KKS 2 ) 3 )
1 2 3 4 5 6 7
Mindestlänge 1 5 1 51) 5 5 5
Faktor A 1 430 3 700 1 290 1 070 70 40
') Bei einer Dichtheitsprüfung, die aus einer äußeren Besichtigung besteht, beträgt die Mindestlänge 1= 1 km.
2
) Für jede zusätzliche Dichtheitsprüfung beträgt der Zahlenwert für den Faktor A 16.
3
) KKS = Kathodischer Korrosionsschutz.
9.4 Der Zahlenwert für den Faktor 8 ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen. Er errechnet sich aus der
Summe der auf jeweils eine Station bezogenen Hilfswerte 8 1 bis 8 5.
Station Hilfs- Vor- Bau- Festigkeits- Abnahme- Wieder- Wieder- Wieder-
werte prüfung prüfung und prüfung kehrende kehrende kehrende
Dichtheits- Prüfung Prüfung der Prüfung
prüfung außer elektro- der Dichtheit
Prüfung der technischen an Slop-
elektro- Einrich- systemen
technischen tungen
Einrichtun-
gen und
der Dichtheit
an Slop-
systemen
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Pump- und
Druck-
erhöhungs-
station B1 17 740 17 740 7090 14 190 3230 720 600
Übergabe-
station 82 6 380 6 380 2480 4970 1 640 285 300
Abzweig-
station 83 4260 4260 1 660 3550 1 065 285 180
Schieber-
station 84 1 660 1 660 710 1 420 620 110 -
Sicherheits-
bzw.
Entlastungs-
station 85 8 510 8 510 3 550 7090 2 000 285 300
Werden bei einer Fernleitung mehrere artgleiche Stationen gleichzeitig zur Vorprüfung gestellt, so werden für
die zweite und alle weiteren Stationen nur 50 v. H. der Tabellenwerte eingesetzt. Dient eine Station mehreren
Funktionen, so gilt für diese Station der Gebührensatz, der ihrer Hauptfunktion entspricht, die weiteren
Funktionen werden mit 50 v. H. des für sie vorgesehenen Gebührensatzes berechnet.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1963
9.5 Die Zahlenwerte für den Faktor C und die Mindestgebühren betragen:
Durchführung von Auswertung und Stellungnahme Ermittlung neuer
Dehnungsmessungen grafische Dar- zu den Nullwerte für
stellung von Dehnungsmessungen Dehnungsmessungen
Dehnungsmessungen
Faktor C
DMS-Meßgitter 8,1 5,7 1,25 103
SDM-Meßlängen 16,0 11,4 13,0 25,7
Die Gebühren
je Prüfung betragen
jedoch in DM
mindestens
DMS-Meßgitter 395 580 395 325/Rohrmeßebene
SDM-Meßlängen 395 205 395 325/Rohrmeßebene
Die Gebühr für die Erörterung der Ergebnisse der bergbaulichen Überwachung mit den zuständigen Behörden
beträgt je Erörterungstermin und Sachverständigen 900,- DM.
9.6 Werden Prüfungen durchgeführt, die
1. über die im Regelfall für Fernleitungen vorgesehenen Prüfmaßnahmen im Rahmen der Vorprüfung,
Bauprüfung, Festigkeits- und Dichtheitsprüfung, Abnahmeprüfung oder wiederkehrende Prüfung (Prüfarten)
hinausgehen oder
2. im Regelfall der Art nach nicht vorgesehen sind,
so ist hierfür eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
10 Verbindungsleitungen
Für Prüfungen von Verbindungsleitungen ist eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
11 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare
Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem
Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges kann
der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt
für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 31,- DM.
12 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder zu Ende geführt
wurden
12.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die
Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder
nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis
10 berechnet werden.
12.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenigstens eine Prüfung
beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 12.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben
unberücksichtigt.
12.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Verordnung über brennbare
Flüssigkeiten vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können
hierfür Gebühren nach Nummer 11 erhoben werden.
13 Terminzuschläge und Reisezeiten
13.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr
ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen
festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
13.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück
länger als eine Stunde reisen muß, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 31,- DM für jede
begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde
hinausgehende Reisezeit anteilig mit 31,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
13.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
31,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist
die Reisezeit anteilig zu berechnen.
13.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren
nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 13.2 und 13.3 zu
berechnen.
Anhang V'I
Gebühren
für die Prüfung ,elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen
1 Gebühr
Für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen wird die Gebühr nach dem Zeitauf-
wand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 31,- DM.
2 Terminzuschläge und Reisezeiten
2.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, wird auf die Gebühr
ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen
festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
31,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1965
Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
und der Verordnung über Luftfahrtpersonal*)
Vom 23. November 1992
Auf Grund des§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 9a des (3) Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für die
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Erteilung der von einem Mitgliedstaat der Europäischen
machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), zuletzt Gemeinschaft erteilten Erlaubnis den in Absatz 1 ge-
geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 nannten Vorschriften entsprechen, wird geprüft, unter
S. 1370), verordnet der Bundesminister für Verkehr: welchen Voraussetzungen die Erlaubnis anerkannt
werden kann. Die Absätze 2 und 4 bleiben unberührt.
Artikel 1 Bestehen nach Prüfung der Gleichwertigkeit der Er-
laubnis weiterhin begründete Zweifel, wird dem Antrag-
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung steller innerhalb von drei Monaten, gerechnet von dem
der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBI. 1S. 308), Zeitpunkt an, zu dem alle erforderlichen Angaben vor-
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April 1991 liegen, schriftlich mitgeteilt, welche zusätzlichen Vor-
(BGBL I S. 904), wird wie folgt geändert: aussetzungen für die Anerkennung erforderlich sind.
Der ausstellende Staat und die Kommission der Euro-
1. § 28 wird wie folgt geändert: päischen Gemeinschaft werden davon schriftlich unter-
richtet. Dem Inhaber der Erlaubnis wird so bald wie
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von der
möglich Gelegenheit gegeben, zusätzliche Prüfungen
Erlaubnis und den darin eingetragenen Berechti- abzulegen. Hat der Antragsteller den zusätzlichen Vor-
gungen für mindestens einen Gültigkeitszeitraum
aussetzungen Genüge getan, wird die betreffende Er-
der Erlaubnis oder Berechtigung Gebrauch gemacht
laubnis unverzüglich anerkannt.
wurde und" gestrichen.
(4) Erlaubnisse für Luftfahrzeugführer, die von einem
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gemäß
,,(3) Für anerkannte Erlaubnisse kann die Erlaub- den Anforderungen des Anhangs 1 zu dem Abkommen
nisbehörde auf Antrag entsprechende deutsche von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt erteilt
Ausweise erteilen." wurden, werden anerkannt, wenn der Inhaber den in
der Anlage 4 zur Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
2. Nach § 28 wird folgender § 28 a eingefügt: aufgeführten besonderen Anforderungen genügt.
(5) Wird eine deutsche Erlaubnis auf der Grundlage
,,§ 28a
einer von einem Drittland erteilten Erlaubnis oder eines
Anerkennung von Erlaubnissen, Teiles einer solchen Erlaubnis erteilt, wird dies in der
die in einem Mitgliedstaat Erlaubnis vermerkt.
der Europäischen Gemeinschaft erteilt wurden
(6) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro-
(1) Von einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge- päischen Gemeinschaft werden zu Ausbildungseinrich-
meinschaft erteilte Erlaubnisse sowie alle damit ver- tungen sowie zu Prüfungen und Verfahren zum Erlaub-
bundenen Rechte und Bedingungen werden im Einzel- niserwerb in derselben Weise wie deutsche Staatsan-
fall ohne unbillige Verzögerung und ohne Auflage wei- gehörige zugelassen."
terer Prüfungen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt,
wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaub-
3. Die §§ 83 bis 89 werden aufgehoben.
nisse den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes, der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung
über Luftfahrtpersonal entsprechen. 4. In § 102 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „Flugzeug"
durch das Wort „Luftfahrzeug" und das Wort „Luftfahr-
(2) Jeder Inhaber einer von einem Mitgliedstaat der zeugführers" durch das Wort „Luftfahrzeugs" ersetzt.
Europäischen Gemeinschaft erteilten Erlaubnis für Pri-
vatluftfahrzeugführer darf auf in der Bundesrepublik
5. § 11 O wird aufgehoben.
Deutschland eingetragenen Luftfahrzeugen, die für ei-
ne Mindestflugbesatzung, bestehend aus einem Luft-
fahrzeugführer, zugelassen sind, bei Flügen nach 6. Nach der Anlage 3 zu der Verordnung wird eine An-
Sichtflugregeln bei Tage im Umfang der Rechte seiner lage 4 (zu § 28 a) in der Fassung des Anhangs zu
Erlaubnis tätig werden. dieser Änderungsverordnung angefügt.
*) Artikel 1 Nr. 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie Artikel 2
91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen
Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung
Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt (ABI EG Nr. L 373 S. 21 ). der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBI. 1
1966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
S. 265), geändert durch die Verordnung vom 30. Novem- der Erlaubnis gestellt werden. Es können die Voraus-
ber 1988 (BGBI. 1 S. 2193), wird wie folgt geändert: setzungen des § 11 zugrunde ge!egt werden, wenn
dies für den Bewerber günstiger ist. Für die Verlänge-
1. § 10 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: rung oder Erneuerung einer- in den Luftfahrerschein
eingetragenen Berechtigung gelten die dafür vorge-
,.,3 . im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit
schriebenen Voraussetzungen."
als verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeu-
gen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster,
die für eine Mindestflugbesatzung, bestehend aus 6. § 137 wird aufgehoben.
einem Flugzeugführer, zugelassen sind,".
7. Nummer 2 Buchstabe b der Rückseiten des Beiblattes
2. § 12 wird aufgehoben. „A" zu Muster 2 (Berufsluftfahrzeugführer) und der
Beiblätter „A 1" und „A 2" zu Muster 4 (Verkehrsluft-
3. Dem § 13 wird folgender Satz 2 angefügt: fahrzeugführer) sowie Nummer 3 Buchstabe b der
Rückseite des Beiblattes „A 2" zu Muster 4 (Verkehrs-
,,Die Erlaubnis wird über den 15. November 1994 hin- luftfahrzeugführer) werden wie folgt gefaßt:
aus nicht verlängert oder erneuert."
a) ,,im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit
als verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeugen
4. § 14 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
der eingetragenen Muster, die für eine Mindest-
,,(5) Von dem Nachweis der Tätigkeit als Flugzeug- flugbesatzung, bestehend aus einem Flugzeugfüh-
führer nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn rer, zugelassen sind, für Flüge am Tage und bei
der Bewerber zumindest die Voraussetzungen nach Nacht sowie zur Durchführung kontrollierter Sicht-
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. In diesem Fall wird die Erlaubnis flüge,"
für eine Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer im
b) ,,in commercial air transportation as pilot-in-com-
gewerbsmäßigen Luftverkehr auf Flugzeugen der im
mand of aeroplanes certified for a minimum flight
Luftfahrerschein eingetragenen Muster, die für eine
crew of one pilot for which a type rating has been
Mindestflugbesatzung, bestehend aus einem Flug-
issued, for flights by day and by night and for con-
zeugführer, zugelassen sind, beschränkt."
trolled VFR flights,".
5. Dem § 135 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer
Artikel 3
1. Klasse wird auf Antrag die Erlaubnis für Berufsflug-
zeugführer 2. Klasse erteilt. Der Antrag soll zum Zeit- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
punkt einer fälligen Verlängerung oder Erneuerung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. November 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1967
Anhang Anlage 4
Besondere Anerkennungsverfahren {zu§ 28 a)
Besondere Anforderungen für die Gültigerklärung
Eignungsprüfung für die beson-
dere Anerkennung*)
- Überprüfung der Kenntnisse
über die vom Aufnahmemit-
gliedstaat erlassenen Anfor-
derungen, die in den Anwen-
dungsbereich des Anhangs 6
der Konvention von Chicago
fallen, in einer Amtssprache
Einsatzbereich Erlaubnis Gesundheitliche Tauglichkeit Alter Erfahrung des Staates, in dem die Gültig-
erklärung beantragt wurde,
oder in Englisch, je nach Wahl
des Antragstellers.
- Praktische Überprüfung ein-
schließlich der Befähigung
zum Instrumentenflug, im Flug
oder im Simulator (die Einzel-
heiten der Überprüfungen sind
in dieser Spalte nachstehend
fallweise aufgeführt).
(1) (2) (3) (4) (5) (6)
1. Gewerblicher Luftver-
kehr mit FAR 25/JAR
25-Flugzeugen
a) Verantwortlicher a) ATPL-A a) Fliegerärztliches a) 21-60 a) 1 500 Std. als PIC auf FAR a) Praktische Über-
Luftfahrzeugführer Tauglichkeitszeug- 25/JAR 25-Flugzeugen prüfung, einschl.
(PIC) nis Klasse 1 ohne IR-Prüfung, im Flug
Einschränkungen oder im Simulator
b) Zweiter Luftfahr- b) ATPL-A b) Fliegerärztliches b) 21-60 b) 1 500 Std. auf FAR 25/JAR b) Praktische Über-
zeugführer Tauglichkeitszeug- 25-Flugzeugen prüfung, einschl.
nis Klasse 1 ohne IR-Prüfung, im Flug
Einschränkungen oder im Simulator
2. Gewerblicher Luft-
verkehr, ausgenom-
men mit FAR 25/JAR
25-Flugzeugen
a) PIC a) CPL-A a) Fliegerärztliches a) 21-60 a) 1 000 Std. als PIC auf a) Praktische Über-
(mit IR) Tauglichkeitszeug- Flugzeugen im gewerb- prüfung, einschl.
nis Klasse 1 ohne liehen Luftverkehr seit IR-Prüfung, im Flug
Einschränkungen Erlangung der IR oder im Simulator
b) Zweiter Luftfahr- b) CPL-A b) Fliegerärztliches b) 21-60 b) 1 000 Std. im gewerblichen b) Praktische Über-
zeugführer (mit IR) Tauglichkeitszeug- Luftverkehr prüfung, einschl.
nis Klasse 1 ohne IR-Prüfung, im Flug
Einschränkungen oder im Simulator
3. a) Arbeitsflüge mit a) CPL-A a) Fliegerärztliches a) 21-60 a) 700 Std. als PIC auf Flug- a) Praktische Über-
Flugzeugen Tauglichkeitszeug- zeugen herkömmlicher prüfung für die
(ausgenommen nis Klasse 1 ohne Bauart, davon 200 Std. auf beabsichtigte
Schulungsflüge) Einschränkungen solchen Arbeitsflügen, für die Tätigkeit
die Anerkennung beantragt
wird, einschl. 50 Std. ein-
schlägige Flugerfahrung in
den letzten 12 Monaten
b) Arbeitsflüge mit b) CPL-H b) Fliegerärztliches b) 21-60 b) 700 Std. als PIC auf Hub- b) Praktische Über-
Hubschraubern Tauglichkeitszeug- schraubern, davon 200 Std. prüfung für die
(ausgenommen nis Klasse 1 ohne auf solchen Arbeitsflügen, für beabsichtigte
Schulungsflüge Einschränkungen die die Anerkennung bean- Tätigkeit
und Einsätze tragt wird, einschl. 50 Std.
über See) einschlägige Flugerfahrung
in den letzten 12 Monaten
4. Gewerblicher Luftver-
kehr oder Einsätze
über See mit
Hubschraubern
a) PIC a) ATPL-H a) Fliegerärztliches a) 21-60 a) 1 500 Std. als PIC auf sol- a) Praktische Über-
(mit IR, Tauglichkeitszeug- chen Flügen, für die die An- prüfung, ggf. einschl.
falls IFR- nis Klasse 1 ohne erkennung beantragt wird. IR-Prüfung, im Flug
Flüge er- Einschränkungen Falls IR erforderlich, 500 Std. oder im Simulator
forderlich) Flugerfahrung seit Erlangung
der IR
b} Zweiter Luftfahr- b) CPL-H b) Fliegerärztliches b) 21,-60 b) 1 500 Std. auf solchen Flü- b) Praktische Über-
zeugführer (mit IR, Tauglichkeitszeug- gen, für die die Anerkennung prüfung, ggf. einschl.
falls IFR- nis Klasse 1 ohne beantragt wird. Falls IR IR-Prüfung, im Flug
Flüge er- Einschränkungen erforderlich, 500 Std. Flug- oder im Simulator
forderlich) erfahrung seit Erlangung
der IR
IR = Instrument rating.
') Den Antragstellern wird möglichst bald die Gelegenheit gegeben, sich den genannten Überprüfungen zu unterziehen.
Als Flugzeuge herkömmlicher Bauart gelten alle Flugzeuge, außer solche nach JAR 25 und Ultraleichtflugzeuge.
1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes
zu dem Vertrag vom 19. November 1990
über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag)
Vom 10. November 1992
Nach § 8 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 24. Januar 1992 zu dem
Vertrag vom 19. November 1990 über konventionelle Streitkräfte in Europa
(BGBI. 1992 1 S. 181) wird bekanntgemacht, daß das Ausführungsgesetz nach
seinem § 8 Abs. 1
am 9. November 1992,
dem Tag des lnkrafttretens des Vertrags vom 19. November 1990 über konven-
tionelle Streitkräfte in Europa, in Kraft getreten ist.
Bonn, den 10.November1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Lauten sc h I ag er
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des Wohngeldsondergesetzes und des Wohngeldgesetzes
Vom 12. November 1992
Das Gesetz zur Änderung des Wohngeldsondergesetzes und des Wohngeld-
gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1380) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc muß wie folgt lauten:
„cc) In Nummer 3 werden in Satz 1 (§ 32 Abs. 1 Satz 1) der Hinweis auf,,§ 42
Abs. 2 Nr. 5" durch den Hinweis auf ,,§ 42 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt und die
Tabelle in Satz 3 (§ 32 Abs. 1 Satz 3) wie folgt gefaßt:
Zeitraum Vomhundertsatz
1. Oktober 1991 bis 30. September 1993 50
1. Oktober 1993 bis 30. September 1994 35
1. Oktober 1994 bis 31. Dezember 1995 25".
2. In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind· die Worte „so wie"
durch das Wort „sowie" zu ersetzen.
- Bonn, den 12. November 1992
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Wirth
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1969
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
29. 10. 92 Zweite Verordnung über die Änderung der Grenze des Freiha-
fens Kiel 8789 (2i8 20 . i 1. 92) 21 . 11. 92
613-1-4
2. 11. 92 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Änderungen von Schiffsabmes-
sungen zur Annahme von Kanalsteurern im Nord-Ostsee-
Kanal 8789 (218 20. 11. 92) 1. 1. 93
neu: 9511-1-23
Bund esgesetzb I att
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 24. November 1992
Tag I n h a It Seite
16. 9. 92 Bekanntmachung der Änderung des Artikels VIII Buchstabe a des Abkommens über die Internationale
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1134
9. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1135
12. 10. 92 Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1136
20. 10. 92 f?.ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr, des
Ubereinkommens über Straßenverkehrszeichen, der Europäischen Zusatzübereinkommen hierzu
sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1138
23. 10. 92 Bekanntmachung des deutsch-kapverdischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 1142
23. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1144
23. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 1145
23. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1146
26. 10. 92 Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1146
27. 10. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Benin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1147
27. 10. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Sierra Leone . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1148
Preis dimier Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2974/92 der Kommission zur Senkung der im
Wirtschaftsjahr 1992/93 geltenden Grund- und Ankaufspreise für Man -
darin e n und Satsuma s infolg~_ der Währungsneufestsetzungen vom
13. bis 17. September 1992 und Uberschreitung der im Wirtschaftsjahr
1991 /92 geltenden Interventionsschwelle L 299/20 15. 10.92
14. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2980/92 der Kommission zur Eröffnung einer
Ausschreibung über die Kürzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S o r g h u m aus Drittländern L 299/33 15. 10.92
14. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2981/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2690/92 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die
Kürzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern L 299/36 15. 10. 92
15. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2999/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung von Madeira mit
Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse L 301/7 17. 10. 92
20. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3016/92 der Kommission zur Festsetzung des
Umfangs, in dem die im Oktober 1992 für frisches, gekühltes oder
gefrorenes Rind f I e i s c h gestellten Einfuhrlizenzanträge gemäß den
Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Polen,
der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderati-
ven Republik genehmigt werden können L 305/11 21. 10. 92
21. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3028/92 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h mit Knochen aus Beständen
einiger lnterventior,isstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84, zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1551/92 L 306/32 22. 10. 92
22. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3045/92 der Kommission über den Verkauf von
Interventionsrind f I e i s c h zur Ausfuhr nach Georgien gemäß der Ver-
ordnung (~WG) Nr. 2539/84 und der Verordnung (EWG) Nr. 1897/92
sowie zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 L 307/24 23. 10. 92
23. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3062/92 der Kommission mit Sondermaßnahmen
zur Stützung des niederländischen Schweine f I e i s c h marktes L 308/13 24. 10. 92
23. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3063/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2729/81 über besondere Durchführungsvorschriften
für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie für die Vorausfestsetzung der
Erstattungen für Mi Ich und M i Ich erze u g n iss e L 308/15 24. 10.92
26. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3077/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 618/90 mit Vorschriften zur Erstellung des Jahres-
inventars für die öffentlich gelagerten landwirtschaftlichen Er-
zeugnisse L310/19 27. 10.92
26. 1O. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3078/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2363/92 zur Eröffnung der vorbeugenden Des t i 11 a-
t i o n gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 für das Wirt-
schaftsjahr 1992/93 L 310/21 27. 10. 92
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1971
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
12. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2966/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1798/90 hinsichtlich des endgültigen Antidumpingzolls auf
bestimmte Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung unter ande-
rem in Indonesien und der Republik Korea L 299/1 15. 10. 92
12. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2967/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2112/90 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, soge-
nannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher), mit Ursprung in
Japan und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls L 299/4 15. 10. 92
13. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2973/92 der Kommission zur Einstellung des
Fanges „anderer Arten" durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs L 299/19 15. 10. 92
12. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2985/92 des Rates zur dritten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3882/91 über die zulässigen Gesamtfangmengen
und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestands-
gruppen für 1992 L 300/3 16. 10. 92
16. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3001/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2561/90 zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 2503/88 des Rates über Zollager L 301/16 17. 10. 92
16. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der ~ommission über gemeinsame
Durchführungsbestimmungen für die Uberwachung der Verwendung
und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Inter-
ventionsstellen L 301/17 17. 10. 92
12. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3005/92 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 4280/88 betreffend die Schutz-
klausel in Artikel 2 des Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschus-
ses EWG-Norwegen zur Änderung des Protokolls Nr. 3 L 304/1 20. 10. 92
12. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3006/92 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 4288/88 betreffend die Schutz-
klausel in Artikel 2 des Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschus-
ses EWG-Schweiz zur Änderung des Protokolls Nr. 3 L 304/2 20. 10. 92
20. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3012/92 der Kommission zur Freigabe der gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 1351/92 gestellten Sicherheiten L 305/5 21. 10. 92
19. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3017/92 des Rates zur Änderung der Antidum-
pingzölle im Rahmen der Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen be-
treffend die Einfuhren von Polyesterspinnfasern mit Ursprung in Taiwan,
der Türkei, Rumänien, den Republiken Serbien und Montenegro und der
ehef'!.laligen jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Einstellung
der Uberprüfung gegenüber den Einfuhren von Polyesterspinnfasern mit
Ursprung in Mexiko und den Vereinigten Staaten von Amerika L 306/1 22. 10. 92
20. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3020/92 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 306/14 22. 10. 92
21. 10. 91 Verordnung (EWG, EGKS) Nr. 3031/92 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG, EGKS) Nr. 2725/92 zur Durchführung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2656/92 des Rates und des Beschlusses 92/470/EGKS
über bestimmte technische Einzelheiten in Verbindung mit der Durchfüh-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1432/92 und des Beschlusses 92/
285/EGKS zur Untersagung des Handels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl einerseits und den Republiken Serbien und Montenegro ande-
rerseits L 306/39 22. 10. 92
19. 10. 92 Verordnung (EWG ) Nr. 3034/92 des Rates zur 14. Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der
Fischbestände L 307/1 23. 10. 92
1972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschritten sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschritten.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81 .48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,68 DM (7,68 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 9,68 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.. Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3043/92 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 22) mit
Ursprung in Brasilien L 307/20 23. 10. 92
21. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3044/92 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 9) mit
Ursprung in Indien L 307/22 23. 10. 92
22. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 der Kommission zur Festlegung von
Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des
Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten
und zur Änderung dieser Verordnung L 307/27 23. 10. 92
22. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3058/92 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 7) mit
Ursprung in Malaysia L 308/5 24. 10. 92
23. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3059/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes ex 0603 1O 53 mit
Ursprung in Kolumbien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3835/90
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 308/7 24. 10. 92
23. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3060/92 der Kommission zur Eröffnung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirt-
schaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen
Raum und im Pazifischen Ozean (1993) L 308/8 24. 10. 92
23. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3061/92 der Kommission zur Eröffnung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirt-
schaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen
Raum und im Pazifischen Ozean (1992/93) L 308/10 24. 10. 92
23. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3065/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 3904 10 00,
3904 21 00 und 3904 22 00 mit Ursprung in Ungarn, für die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 521/92 des Rates Zollp!afonds gewährt werden L 308/37 24. 10. 92
23. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3066/92 der Kommission zur Einstellung von
Anrechnungen auf die Zollplafonds, die für 1992 eröffnet wurden im
Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Ungarn L 308/38 24. 10. 92
23. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in
Rußland, der Ukraine und Weißrußland L 308/41 24. 10. 92