1886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über die Bestimmung der Bevölkerungsstatistiken
zur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 1993
Vom 4. November 1992
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 201 ), der durch
Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 967) eingefügt
worden ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen ist für das Jahr 1993 die Bevölkerungsstatistik nach dem
Stand am 30. Juni 1991 maßgebend.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. November 1992
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Klemm
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1887
Verordnung
zur Bereinigung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
Vom 10. November 1992
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und (3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflan-
Forsten verordnet zenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nr. 1 oder 3
- auf Grund des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8, 9, 11 bis 15, auch bis 8 oder in Anlage 3 Abschnitt 8 aufgeführten Stoff
in Verbindung mit § 42 Satz 1 des Pflanzenschutzgeset- bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außer-
zes vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505); halb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzge-
bieten in bestimmt abgegrenzten
- auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzge-
setzes in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits- 1. Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 oder Heilquellen oder
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 2. sonstigen Gebieten zum Schutz des Grundwassers
1991 (BGBI. 1S. 530) im Einvernehmen mit den Bundes- nicht angewandt werden dürfen.
ministern für Wirtschaft, für Gesundheit und für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit:
§4
Verbot der Anwendung
Artikel 1 in Naturschutzgebieten und Nationalparken
Verordnung Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3
über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff ent-
(Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) halten, dürfen in Naturschutzgebieten und Nationalparken
und Naturdenkmalen sowie auf Flächen, die auf Grund des
§ 20c des Bundesnaturschutzgesetzes landesrechtlich ge-
§ 1 schützt sind, nicht angewandt werden, es sei denn, daß
Vollständiges Anwendungsverbot eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich ge-
stattet ist oder die Naturschutzbehörde die Anwendung
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufge- ausdrücklich gestattet.
führten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten,
dürfen nicht angewandt werden. §5
Einfuhrverbote
§2 (1) Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel
vorhanden ist, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten
Eingeschränktes Anwendungsverbot
Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht
(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 eingeführt werden.
aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff ent-
(2) Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf
halten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach
Spalte 3 zulässig ist. dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus ei-
nem in Anlage 2 aufgeführten Stoff besteht oder einen
(2) Obst von Flächen, die mit Aldicarb (Anlage 2 Nr. 1) solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. Dies gilt
behandelt worden sind, darf im Behandlungsjahr nicht nicht, soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung des
verwertet werden. Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder
Kultursubstrats ausdrücklich zulässig ist und nicht der
§3 Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.
Anwendungsbeschränkungen
§6
(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3
Verunreinigungen
Abschnitt A aufgeführten Stof1 bestehen oder einen sol-
chen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, so- Im Rahmen der §§ 1 bis 4 bleiben produktionstechnisch
weit dies nach Spalte 3 verboten ist. bedingte, geringfügige Verunreinigungen mit in den An-
lagen aufgeführten Stoffen unberücksichtigt, soweit da-
(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3
durch nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit oder
Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen sol- die Abwehr von Gefahren, insbesondere ·für die Gesund-
chen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebie-
heit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt,
ten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, beeinträchtigt wird.
soweit nicht
§7
1. sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder
Ausnahmen
2. das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchs-
fertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzu- (1) Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forst-
gabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpf- wirtschaft kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
chen zur Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellen-
gebracht wird. schutzgebieten sowie die Einfuhr von Saat- oder Pflanzgut
1888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
oder Kultursubstrat in Einzelfällen abweichend von den b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in
§§ 1 bis 3 und 5 für Forschungs-, Untersuchungs- oder Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff
Versuchszwecke genehmigen.
bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall geneh- Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, wenn
migen, daß sichergestellt ist, daß dadurch der Schutz der Gesund-
heit von Mensch und Tier und der Schutz des Natur-
1. in Gewächshäusern oder ähnlich geschlossenen Sy-
haushalts nicht beeinträchtigt wird.
stemen abweichend von
a) § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in
Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutz- §8
gebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht an- Ordnungswidrigkeiten
gewandt werden darf,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1
b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff vorsätzlich oder fahrlässig
bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem
Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet an-
1. entgegen § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 ein
Pflanzenschutzmittel anwendet,
gewandt werden, soweit durch Schutzvorkehrungen
sichergestellt ist, daß die Pflanzenschutzmittel oder 2. entgegen§ 2 Abs. 2 Obst verwertet oder
ihre Abbauprodukte nicht abgeschwemmt werden oder 3. entgegen§ 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Pflanzgut, Saatgut
in das Erdreich versickern können;
oder Kultursubstrat einführt.
2. abweichend von (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
a) § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Heilquellen- vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung
schutzgebieten nicht angewandt werden darf, nach § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt.
Anlage 1
(zu den §§ 1 und 5 Abs. 1)
Vollständiges Anwendungsverbot
Nummer Stoff Nummer Stoff
2 2
1 Acrylnitril 23 Endrin
2 Aldrin 24 Ethylenoxid
3 Aramit 25 Fluoressigsäure und ihre Derivate
4 Arsenverbindungen 26 HCH, technisch
5 Atrazin 27 Heptachlor
6 Binapacryl 28 Hexachlorbenzol
7 Bleiverbindungen 29 lsobenzan
8 Cadmiumverbindungen 30 lsodrin
9 Captafol 31 Kelevan
10 Carbaryl 32 Maleinsäurehydrazid und seine Salze, ande-
11 Chlordan re als Cholin-, Kalium- und Natriumsalz
12 Chlordecone (Kepone) 33 Maleinsäurehydrazid-Cholin-, -Kalium- und
13 Chlordimeform -Natriumsalz mit einem Gehalt von mehr
als 1 mg je kg freies Hydrazin, ausgedrückt
14 Chloroform
als Säureäquivalent
15 Chlorpikrin
34 Morfamquat
16 Crimidin
35 Nitrofen
17 1,2-Dibromethan
36 Pentachlorphenol
1!8 1,2-Dichlorethan
37 Polychlorterpene
1i9 1,3-Dichlorpropen
38, Quecksilberverbindungen
20 Dicofol mit einem Gehalt von weniger als
39 Quintozen
780 g je kg p.p'-Dicotol oder mehr als
1 g je kg DDT oder DDT-Verbindungen 40 Selenverbindungen
2.1 Dieldrin 41 2,4,5-T
22 Dinoseb, seine Acetate und Salze 42 Tetrachlorkohlenstoff
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1889
Anlage 2
(zu den §§ 2, 4 und 5 Abs. 2)
IEingeschränktes Anwendungsverbot
Nummer Stoff Anwendung nur zulässig
2 3
Aldicarb zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und
Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzen- und Zuckerrübenbau, in
Baumschulen, Rebschulen und Erdbeervermehrungsanlagen
2 Blausäure und Blausäure zur Begasung
entwickelnde Verbindungen 1. in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räu-
men in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und -behäl-
tern gegen Vorratsschädlinge;
2. von Pflanzen in Vegetationsruhe;
3. in Gewächshäusern
3 Clopyralid zur Behandlung gegen die Ackerkratzdistel außerhalb von Wasser-
schutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten im Futter- und Zuk-
kerrübenbau
4 Deiquat zur Krautabtötung bei Kartoffeln, zur Abreifebeschleunigung bei
Raps, Ackerbohnen und Futtererbsen sowie zur Blattabtötung bei
Klee und Luzerne zur Samenerzeugung
5 Methylbromid 1. zur Begasung in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und
{Monobrommethan) anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern,
in gasdichten Kleinsilos, in Transportmitteln und -behältern und
unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;
2. zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und
Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baumschulen,
in Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartoffeln in
Zuchtgärten
6 Phosphorwasserstoff zur Begasung
entwickelnde Verbindungen, 1. in Lagerräumen., Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln
ausgenommen Zinkphosphid und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorrats-
als rodentizides Ködermittel schädlinge;
2. außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzge-
bieten
a) gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.);
b) gegen den Hamster (Cricetus cricetus L.) und den Maulwurf
(Talpa europaea L.); nur mit Zustimmung der zuständigen
Behörde
7 Schwefelkohlenstoff zur Bodenbehandlung im Weinbau gegen die Reblaus
(Daktylosphaira vitifoliae Fitch); nur mit Zustimmung der zustän-
digen Behörde
8 Thallium+sulfat in geschlossenen Räumen
9 Zinkphosphid in Ködern;
außerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern
1890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 3
(zu den §§ 3 und 4)
Anwendungsbeschränkungen
Nummer Stoff Besondere Bestimmungen
2 3
Abschnitt A
1 Amitrol Die Anwendung von Luftfahrzeugen aus ist verboten.
2 Daminozid Die Anwendung im Obstbau ist verboten.
3 Lindan Die Anwendung in Mühlen, in Mehlsilos, in Vorräten von Getreide
und Getreideerzeugnissen ist verboten.
4 Paraquat Die Anwendung im Getreidebau ist verboten.
5 Parathion
6 Parathion-methyl } Die Anwendung im Getreidebau mit einer Aufwandmenge von mehr
als 250 g Wirkstoff je ha und Vegetationsperiode ist verboten.
7 Quarzmehl Die Anwendung in Vorräten von Getreide und in Räumen, die der
Lagerung von Getreide dienen, ist verboten.
Abschnitt B
1 Alloxydim
2 Amitrol
3 Asulam
4 Benalaxyl
5 Benazolin
6 Bendiocarb
7 Bentazon
8 Bromacil
9 Calciumcarbid
10 Carbetamid
11 Carbofuran
12 Carbosulfan
13 Chloramben
14 Chlorthiamid
15 Cyanazin
16 Dazomet
17 Diazinon
18 Dicamba
19 Dichlobenil
20 Dikegulac
21 Dimefuron
22 Dimethoat Die Beschränkung gilt nicht für die Anwendung von Pflanzen-
schutzstäbchen in Topfpflanzen im nichtgewerblichen Bereich.
23 Dinoterb
24 DNOC
25 Ethidimuron
26 Ethiofencarb
27 Ethoprofos
28 Etrimfos
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1891
Nummer Stoff Besondere Bestimmungen
2 3
29 Flamprop
30 Fluazifop
31 Fluroxypyr
32 Haloxyfop
33 Hexazinon
34 lsocarbamid
35 Karbutilat
36 Lindan Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung
1. gegen Borkenkäfer in geschälter Rinde und
2. als Gieß- und Streumittel.
37 Mefluidid
38 Metalaxyl
39 Metam-Natrium
40 Metazachlor
41 Methamidophos Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel.
42 Methomyl
43 Methylisothiocyanat
44 Metribuzin
45 Monochlorbenzol
46 Monolinuron
47 Natriumchlorat
48 Nitrothal-isopropyl
49 Obstbaurnkarbolineum
(Anthracenöl)
50 Oxadixyl
51 Oxamyl
52 Oxycarboxin
53 Picloram
54 Propachlor
55 Propazin
56 Propoxur
57 Prothoat
58 Pyridat
59 S 421 (Synergist)
60 Sethoxydim
61 Simazin
62 TCA
63 T ebuthiuron
64 Terbacil
65 Terbumeton
66 Thiazafluron
67 Thiofanox
68 T riclopyr
1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 2 ein Schadorganismus nach § 1 Abs. 1 festgestellt worden
Kartoffelschutzverordnung ist.
(4) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone
Abschnitt 1 auf, wenn
Allgemeine 1. bei einer erneuten Untersuchung der befallenen Fläche
Schutzbestimmungen
a) bei Kartoffelkrebs kein Befall mit dem Schadorga-
nismus und kein Vorhandensein seines Erregers,
§ 1 b) bei Kartoffelnematoden kein Befall mit dem Schad-
Anzeigepflichten organismus
festgestellt wird,
(1) Das Auftreten und der Verdacht des Auftretens
2. bei Bakterienringfäule seit dem letzten Auftreten der
1. des Kartoffelkrebses [Schadorganismus: Synchytrium
Krankheit drei Jahre vergangen sind.
endobioticum (Schilb.) Perc.],
2. der Kartoffelnematoden [Schadorganismen: Globodera
rostochiensis (Wollenweber) Behrens und G. pallida
(Stone) Behrens] oder
§3
3. der Bakterienringfäule der Kartoffel (Bakterienringfäule) Schutzmaßnahmen
[Schadorganismus: Clavibacter michiganensis (Smith)
Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieck. et Kotth.) Davis (1) In der Sicherheitszone dürfen
et al.]
1. bei Kartoffelkrebs und Kartoffelnematoden
ist unter.Angabe des Standortes der Kartoffelpflanzen oder a) keine Kartoffeln angebaut werden,
des Lagerortes der Kartoffeln unverzüglich der zuständi-
gen Behörde anzuzeigen. b) keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere
Flächen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen
(2) Anzeigepflichtig sind oder gelagert werden,
1. bei Kartoffelkrebs die Verfügungsberechtigten und Be- 2. bei Bakterienringfäule
sitzer von Grundstücken, auf denen Kartoffeln ange- a) Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stechgrei-
baut sind oder waren,
fer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden,
2. bei Kartoffelnematoden die Verfügungsberechtigten b) nur Kartoffeln befördert werden, die nach amtlicher
und Besitzer von Kartoffelpflanzen, außer geernteten Untersuchung als frei von dem Schadorganismus
Knollen, oder
befunden worden sind.
3. bei Bakterienringfäule die Verfügungsberechtigten und
(2) Bei Kartoffelkrebs dürfen in dem zusätzlichen Sicher-
Besitzer von Feldbeständen an Kartoffeln oder geern-
heitsbereich nur Kartoffeln angebaut werden, die gegen
teter, eingelagerter oder in den Verkehr gebrachter
Kartoffeln. diejenigen Rassen des Erregers des Schadorganismus
resistent sind, die auf der befallenen Fläche festgestellt
worden sind.
§2 (3) Bei Kartoffelnematoden kann die zuständige Be-
Sicherheitszone hörde abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a den
Anbau von Kartoffeln genehmigen, wenn
(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten eines
1. die Kartoffeln gegen die auf den befallenen Flächen
Schadorganismus nach § 1 Abs .. 1 festgestellt, so grenzt
vorhandenen Rassen des Schadorganismus resistent
die zuständige Behörde eine Sicherheitszone ab.
sind,
(2) Die Sicherheitszone umfaßt 2. sichergestellt ist, daß die Kartoffeln dieser Flächen vor
dem Ausreifen der Nematodenzysten geerntet werden
1 . bei Kartoffelkrebs die befallene Fläche sowie unter
oder
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten einen
zusätzlichen Sicherheitsbereich um die befallene Flä- 3. der Boden wirksam entseucht worden ist.
che herum bis zu einer Entfernung von 300 Metern von In den Fällen der Nummern 2 und 3 dürfen die Kartoffeln
ihr, soweit der zusätzliche Sicherheitsbereich zum dieser Flächen nicht als Pflanzkartoffeln in den Verkehr
Schutz des benachbarten Gebietes ertorderlich ist, gebracht oder verwendet werden.
2. bei Kartoffelnematoden die befallene Fläche,
(4) Eine Sorte ist resistent gegen eine Rasse des Erre-
3. bei Bakterienringfäule ein Gebiet, in dem sich die Bak- gers des Kartoffelkrebses oder des Kartoffelnematoden,
terienringfäule nach der Produktionsplanung und den
wenn in einer Prüfung durch die Biologische Bundes-
Produktionsbedingungen in diesem Gebiet verbreiten
anstalt für Land- und Forstwirtschaft festgestellt worden
könnte.
ist, daß
(3) Eine Anbaufläche, bei Bakterienringfäule auch ein 1. bei Kartoffelkrebs die Sorte auf den Befall durch den
Lager, eine Sendung oder eine Partie, gelten als befallen, Erreger des Kartoffelkrebses dieser Rasse so reagiert,
wenn an mindestens einer Kartoffelpflanze oder Kartoffel daß Sekundärinfektionen nicht zu befürchten sind,
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1893
2. bei Kartoffelnematoden bei dem Anbau dieser Sorte die tung der Bakterienringfäule anordnen, daß der Verfü-
Population der betreffenden Rasse des Schadorganis„ gungsberechtigte oder Besitzer Kartoffeln nicht anpflanzen
mus jährlich auf natürliche Weise zurückgeht. und nicht von dem Ort, an dem sie sich befinden, entfernen
Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt- darf, bis sie festgestellt hat, ob und gegebenenfalls in
schaft gibt die resistenten Kartoffelsorten unter Angabe welchem Ausmaß ein Befall vorliegt.
der Rassen im Bundesanzeiger bekannt. (2) Die zuständige Behörde prüft den Verdacht. Dabei
untersucht sie zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls
(5) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone und seines wahrscheinlichen Ausgangspunktes diejenigen
darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Schadorganis- Pflanzkartoffeln, die
men nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Anordnungen treffen,
insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes 1. wegen ihrer klonalen Verbundenheit mit der befallenen
vorschreiben oder verbieten. Sie überwacht bei Bakterien- Einheit oder
ringfäule die Betriebe, die Kartoffeln erzeugen, befördern 2. infolge Berührungen mit möglicherweise befallenen
oder lagern. Gegenständen
befallsverdächtig sind.
§4
Züchtungs- und Haltungsverbot
§8
Das Züchten und das Halten der Schadorganismen
nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorga- Verwenden und Behandeln
nismen sind verboten.
Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet,
1. die Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche,· eines be-
fallenen Lagers, einer befallenen Sendung oder einer
Abschnitt 2 befallenen Partie so zu verwenden oder zu behandeln,
daß eine Ausbreitung der Bakterienringfäule verhindert
Besondere
wird,
Schutzbestimmungen
gegen einzelne Schadorganismen 2. Sachen, die mit Kartoffeln einer befallenen Anbau-
fläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befal-
lenen Teils einer Sendung möglicherweise in Berüh-
Unterabschnitt 1 rung gekommen sind, so zu behandeln, daß der Erre-
Kartoffelkrebs und Kartoffelnematoden ger der Bakterienringfäule vernichtet wird, bevor sie mit
anderen Kartoffeln in Berührung kommen; diese Pflicht
§5 endet, wenn seit der möglichen Berührung sechs Mo-
nate verstrichen sind. Die zuständige Behörde kann
(1) Die zuständige Behörde stellt fest, welcher Rasse
dazu nähere Anordnungen erteilen.
der Erreger des Kartoffelkrebses oder der Kartoffelnema-
toden auf der befallenen Fläche angehören, und teilt dies
den Verfügungsberechtigten und den Besitzern der in der
Sicherheitszone gelegenen Grundstücke mit. §9
(2) Bei Kartoffelkrebs sind Kartoffelknollen und Kartoffel- Anbau- und Erzeugungsverbot
kraut so zu behandeln, daß der Erreger des Kartoffelkreb- (1) Ist in einem landwirtschaftlichen Betrieb eine An-
ses vernichtet wird. Lassen sich in einer Partie Knollen und baufläche, ein Lager, eine Sendung oder eine Partie befal-
Kraut von befallenen Flächen nicht sicher von Knollen und
len, so dürfen
Kraut anderer Flächen trennen, so ist die gesamte Partie
nach Satz 1 zu behandeln. 1. Kartoffeln, die in diesem Betrieb erzeugt worden sind
und sich beim Auftreten der Bakterienringfäule dort
befinden, nicht angebaut werden,
Unterabschnitt 2 2. in diesem Betrieb bis zum Ende der auf die Feststellung
Bakterienringfäule des Befalls folgenden Vegetationsperiode
a) Pflanzkartoffeln nicht und
§6
b) andere Kartoffeln nur aus Basispflanzgut oder Zerti-
Überwachung fiziertem Pflanzgut, das auf Erreger der Bakterien-
Die zuständige Behörde überwacht durch Stichproben ringfäule untersucht worden ist,
die geernteten, die gelagerten und die in den Verkehr erzeugt werden.
gebrachten Kartoffeln auf das Auftreten der Bakterienring-
fäule. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-
satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zulassen, soweit dies einer
Entscheidung des Rates oder der Kommission der Euro-
§7 päischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 5 Abs. 7
Befallsverdacht der Richtlinie 80/665/EWG des Rates vom 24. Juni 1980
zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel
(1) Bei Verdacht des Auftretens der Bakterienringfäule (ABI. EG Nr. L 180 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung
kann die zuständige Behörde zur Verhütung der Ausbrei- entspricht.
1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Auf befallenen Anbauflächen dürfen in den auf die 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 5 Satz 1,
Feststellung des Befalls folgenden zwei Vegetationsperio- § 7 Abs. 1 oder § 8 Satz 2 oder
den und, solange Durchwuchs auftritt, auch danach keine
2. einer mit einer Genehmigung nach § 11 verbundenen
Kartoffeln angebaut werden.
vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.
§ 10
Mitteilung
Führt der Befall mit Kartoffelringfäule zur Beeinträchti-
gung der Kartoffelerzeugung im Inland, so teilt die zustän- Artikel 3
dige oberste Landesbehörde dies dem Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit. Änderung von Rechtsverordnungen
(1) Die Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrank-
heit vom 7. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 804), geändert durch§ 5
Abs. 2 der Verordnung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1S. 640),
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
Schlußbestimm ungen 1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 und in § 5 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils
das Wort "zulassen" durch das Wort "genehmigen"
§ 11 ersetzt.
Ausnahmen 2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Die zuständige Behörde kann "(2) Ordnungwidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. Sep-
1. Ausnahmen von § 1, tember 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2. im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3, 4 und 7 bis 9 für 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2, § 2
wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche, zur Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 3 oder § 4 oder
Bestimmung der Rasse der Schadorganismen, zur Prü-
fung von Kartoffeln auf Resistenz und für Züchtungs- 2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 2
vorhaben oder § 5 Abs. 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren
Auflage
genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Schad-
organismen nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird und zuwiderhandelt."
keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen 3. § 7 wird gestrichen.
besteht.
4. § 8 wird § 7; in ihm werden die Absatzbezeichnung "(1 )"
und Absatz 2 gestrichen.
§ 12 (2) Die Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-
Ordnungswidrigkeiten Schildlaus vom 20. April 1972 (BGBI. 1 S. 629), zuletzt
geändert durch § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung vom
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 20. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 640), wird wie folgt geändert:
Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer 1. In § 8 Nr. 1 wird das Wort n2ulassen" und in Nummer 2
vorsätzlich oder fahrlässig
das Wort "gestatten" jeweils durch das Wort "geneh-
1. entgegen § 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht migen" ersetzt.
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. In § 9 wird die Angabe "§ 3 Abs. 2" durch die Angabe
2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Abs. 2 "§ 3 Abs. 3" ersetzt.
Kartoffeln anbaut, 3. In § 1O wird der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender
3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Pflanzen an- Absatz wird angefügt:
baut, einschlägt oder lagert, "(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
4. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Kartoffeln pflanzt oder Nr. 2 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom
befördert, 15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig einer mit einer Genehmigung nach § 8 verbunde-
5. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 Kartoffeln in den Verkehr
nen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."
bringt oder verwendet, ·
4 § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11.
6. entgegen § 4 einen Schadorganismus nach § 1 Abs. 1 ·
züchtet, hält oder mit ihm arbeitet,
(3) Die Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern
7. entgegen§ 5 Abs. 2 Kartoffelknollen oder Kartoffelkraut vom 3. Mai 1976 (BGBI. 1 s. 1149), geändert durch § 5
nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt oder Abs. 1 · Nr. 4 der Verordnung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1
8. entgegen § 9 Abs. 1 oder 3 Kartoffeln anbaut oder S. 640), wird wie folgt geändert:
erzeugt. 1. In .§ 4 wird das Wort n2ulassen" durch das Wort "ge-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 nehmigen" ersetzt.
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer 2. In § 5 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender
vorsätzlich oder fahrlässig Absatz wird angefügt:
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1895
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 ver-
Nr. 2 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom bundenen vollziehbaren Auflage
15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
zuwiderhandelt."
lässig einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbunde-
nen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt." 3. Die §§ 5 und 6 werden gestrichen; § 7 wird § 5.
3. § 6 wird gestrichen;§ 7 wird§ 6.
(7) Die Reblausverordnung vom 27. Juli 1988 (BGB!. 1
(4) Die Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmel- S. 1203) wird wie folgt geändert:
krankheit des Tabaks vom 13. April 1978 (BGBI. 1S. 502), 1. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „zulassen" durch das Wort
geändert durch § 5 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Mai ,,genehmigen" ersetzt. ·
1988 (BGBI. 1 S. 640), wird wie folgt geändert:
2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
1. In § 4 wird das Wort „zulassen" durch das Wort
,,genehmigen" ersetzt. ,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: vorsätzlich oder fahrlässig
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 1 . einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4
Nr. 2 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom Abs. 3 Nr. 1 oder
15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig 2. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2 ver-
bund~nen vollziehbaren Auflage
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nr. 2 oder
zuwiderhandelt."
2. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen
vollziehbaren Auflage 3. § 8 wird gestrichen;§ 9 wird§ 8.
zuwiderhandelt." (8) Die Verordnung zur Bekämpfung der Viruskrankhei-
3. § 6 wird gestrichen. ten im Obstbau vom 1. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2105)
wird wie folgt geändert:
4. § 7 wird § 6; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
1. In § 7 Abs. 1 wird das Wort "zulassen" durch das Wort
(5) Die Feuerbrandverordnung vom 20. Dezember 1985 „genehmigen" und in Absatz 2 das Wort „erteilt" durch
(BGBI. 1 S. 2551), geändert durch§ 5 Abs. 6 der Verord- das Wort „genehmigt" ersetzt.
nung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 640), wird wie folgt 2. § 8 wird gestrichen.
geändert:
3. § 9 wird § 8; in ihm wird Absatz 2 wie folgt gefaßt:
1. In § 6 Abs. 2 und in § 8 Abs. 2 wird jeweils das Wort
,,zulassen" durch das Wort „genehmigen" ersetzt. ,,(2) Ordnungswidrig- im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
2. In§ 9 werden die Worte,,§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit
vorsätzlich oder fahrlässig
Abs. 1 Nr. 4" durch die Worte ,,§ 3 Abs. 3 in Verbindung
mit Abs. 1 Nr. 5" ersetzt. 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 1
oder
3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
2. einer mit einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1, auch
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
in Verbindung mit Absatz 2, verbundenen vollzieh-
Nr. 2 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom baren Auflage
15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig zuwiderhandelt."
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2, 4. § 1O wird gestrichen.
§§ 5, 6 Abs. 1 oder§ 7 oder 5. § 11 wird § 9; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
2. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Abs. 2 oder
§ 8 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt."
4. § 11 wird gestrichen.
5. § 12 wird § 11; in ihm werden die Absatzbezeichnung
,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen. Artikel 4
/ Inkrafttreten
(6) Die Bisamverordnung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1
S. 640) wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „zulassen" durch das Wort
,,genehmigen" ersetzt. 1. die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: vom 20. April 1972 (BGBI. I S. 625), geändert durch§ 5
Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 S. 640),
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
2. die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelnemato-
vorsätzlich oder fahrlässig
den vom 20. April 1972 (BGBI. 1 S. 627), geändert
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Satz 1 durch § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 20. Mai
oder 1988 (BGB!. 1 S. 640),
1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
3. die Kartoffelringfäule-Verordnung vom 6. Juli 1981 4. die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom
(BGBI. 1 S. 611 ), geändert durch § 5 Abs. 5 der Verord- 27. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1196), geändert durch Artikel 1
nung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 640), der Verordnung vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 796).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. November 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1897
Verordnung
über die Höhe des Zuschusses
zum Beitrag in der Altershilfe für Landwirte
im Jahre 1993
(GAL-Beitragszuschußverordnung 1993)
Vom 10. November 1992
Auf Grund des§ 4b Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448),
der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. September 1990 (BGBI. 1
S. 2110) neu gefaßt worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten:
§ 1
Der monatliche Grundbetrag des Zuschusses zum Beitrag wird für das Jahr
1993 auf 180 Deutsche Mark festgesetzt. Im übrigen ergeben sich die Zuschüsse
zum Beitrag aus der nachstehenden Tabelle:
Vomhundert des Grenzwertes
Zuschußklasse (§ 3c Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes monatlicher Zuschuß
über eine Altershilfe (in Deutscher Mark)
für Landwirte)
1 bis 10 253
2 über 10 bis 20 253
3 über 20 bis 30 253
4 über 30 bis 40 252
5 über 40 bis 50 251
6 über 50 bis 60 250
7 über 60 bis 70 249
8 über 70 bis 80 248
9 über 80 bis 90 247
10 über 90 bis 100 245
§2
Diese Verordnung gilt nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. November1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Futtermittelverordnung
Vom 11. November 1992
Auf Grund des Artikels 2 der Zehnten Verordnung zur zu 2. des§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 7, 8 und Abs. 2, des§ 5
Änderung der Futtermittelverordnung vom 22. Juni 1992 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 und des § 6 Abs. 1 Nr. 1
(BGBI. 1 S. 1098) wird nachstehend der Wortlaut der und 2 und Abs. 2 Nr. 3 des Futtermittelgesetzes
Futtermittelverordnung in der seit dem 27. Juni 1992 vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745),
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
zu 3. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 und Abs. 2, des
berücksichtigt:
§ 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5, des § 6 Abs. 1 und 2,
1. die am 15. April 1981 in Kraft getretene Futtermittel- des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und des § 14 Abs. 3 Nr. 1 des
verordnung vom 8. April 1981 (BGBI. 1 S. 352), Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1,
2. den am 28. Oktober 1982 in Kraft getretenen Artikel 1
S. 1745),
der Verordnung vom 14. Oktober 1982 (BGBI. 1 zu 4. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7 und 8 und Abs. 2 und
S. 1415), des § 6 Abs. 1 und 2 des Futtermittelgesetzes vom
3. den im wesentlichen am 6. Mai 1983 in Kraft getrete- 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745),
nen Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 1983 (BGBI. 1 zu 5. des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 und Abs. 2, des§ 5
S. 505), Abs. 4 und 5 und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und
4. den am 24. Dezember 1983 in Kraft getretenen Arti- Abs. 2 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975
kel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1983 (BGBI. 1 (BGBI. 1 S. 1745),
S. 1501), zu 6. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis
5. den am 1. Februar 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 5 und 7 in Verbindung mit Abs. 2, des§ 5 Abs. 4 in
der Verordnung vom 23. Januar 1985 (BGBI. 1 Verbindung mit Abs. 5, des § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 1
S. 170), und 3 und des § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittel-
gesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745),
6. den am 15. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1
der Verordnung vom 2. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 94, zu 7. des§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9, des§ 4 Abs. 1 Nr. 3
423), bis 5, 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2, des § 4
Abs. 5 Satz 2, des § 5 Abs. 4 in Verbindung mit
7. den am 30. Juni 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 der Abs. 5, des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, des
Verordnung vom 22. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 869), § 9 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3 und des
8. den am 22. Juni 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der § 17 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli
Verordnung vom 15. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1096), 1975 (BGBI. 1 S. 1745),
9. den am 1 . Dezember 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 zu 8. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis
der Verordnung vom 22. November 1990 (BGBI. 1 5, 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2, des § 5 Abs. 4
S. 2540), Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 5, des § 6 Abs. 1
Nr. 1 und 2 und Abs. 2, des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und
10. den am 20. Oktober 1991 in Kraft getretenen Artikel 1
des§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 in Verbin-
der Verordnung vom 16. Oktober 1991 (BGBI. 1
dung mit Abs. 3 des Futtermittelgesetzes vom
S. 1998), 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745), von denen § 4
111
• den am 27. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der Abs. 1 Nr. 5, 7 und 8 und Abs. 2 und § 9 durch
Verordnung vom 22. Juni 1992 (BGB!. 1 S. 1098). Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 138)
geändert worden sind,
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 9, des § 4 Abs. 1 Nr. 3
zu 9.
zu 1. des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und Abs. 2, des§ 5 Abs. 4 Buchstabe a, Nr. 4 und 5 in Verbindung mit Abs. 2
und 5, des§ 6 Abs. 1 und 2, des§ 8 Abs. 2, des§ 9 Nr. 1, des § 4 Abs. 5 Satz 2, des § 5 Abs. 4 Nr. 1 in
Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2, des § 14 Abs. 3 Verbindung mit Abs. 5 Nr. 1, des § 6 Abs. 1 Nr. 1
Nr. 1 und des§ 17 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes und 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buch-
vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745), stabe c und d, des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und des § 9
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1899
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe bin Verbindung mit Abs. 3 dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991
Nr. 2 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 530),
(BGBI. 1 S. 1745), von denen § 4 Abs. 1 Nr. 5,
zu 11. des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9, des § 4 Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 und § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
4, 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2, des § 6 Abs. 1
stabe b und Abs. 3 Nr. 2 durch Gesetz vom
in Verbindung mit Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 Nr. 1
12. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 138) geändert worden
und 2 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975
sind,
(BGBI. 1S. 1745), von denen§ 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8
zu 10. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und 8 in Verbindung mit und Abs. 2 und § 6 Abs. 1 und 2 durch Gesetz vom
Abs. 2, des § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 12. Januar 1987 {BGBI. 1 S. 138) geändert worden
und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Futtermittel- sind, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zu-
gesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745), von ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
denen § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 8 und Abs. 2 Nr. 1 1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß
durch Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1 vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) sowie des
S. 138) geändert worden sind, in Verbindung mit § 14 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes, der durch
Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs- Gesetz vom 12. Januar 1987 neu gefaßt worden
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) und ist.
Bonn, den 11. November 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Futtermittelverordnung*)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;
2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nahrungs-
bedarf der Tiere zu decken;
3. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens
14 vom Hundert Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;
4. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammenge-
setzt sind und mindestens 40 vom Hundert Rohasche enthalten;
5. Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder mit Flüssigkeit zubereitet an
Mastkälber oder, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, an andere Jungtiere verfüttert zu
werden;
6. Tagesration: die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nahrungsbedarfs
benötigt;
7. Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Zusatzstoffen und unerwünschten Stoffen-, die in einem Futtermittel enthalten sind und
seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, daß diese Beeinflussung nur unerheblich ist;
7a. Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsver-
hältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;
8. Versuchstiere: Tiere - außer Nutztieren -, die oder deren Nachkommen dazu bestimmt sind, zu Versuchszwecken
verwendet zu werden;
9. Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen
Tiere, die der Pelzgewinnung dienen.
(2) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel
1. zur Verbesserung der Preßfähigkeit bis zu drei vom Hundert des Gesamtgewichts oder
2. zur Denaturierung nach geltenden Rechtsvorschriften
zugesetzt, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel.
§2
Art der Kennzeichnung
(1) Soweit im Verkehr mit Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen durch das Futtermittelgesetz oder auf
Grund des Futtermittelgesetzes Angaben vorgeschrieben sind, sind sie
1. bei verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung,
und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest
verbundenen Aufkleber oder Anhänger,
*) Die Anlagen 1 bis 7 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1901
2. bei Futtermitteln, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr
gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier,
3. bei Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen
Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild
zu machen.
(2) Bei Fischmehl, das auf See verpackt worden ist, können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 die Angaben auf der
Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier gemacht werden, wenn
1. das Fischmehl an gewerbsmäßige Hersteller von Futtermitteln abgegeben wird und
2. durch gleichlautende Kennzeichen an Verpackung und Warenbegleitpapier die Identifizierung der Ware sicherge-
stellt ist.
zweiter Abschnitt
Einzelfuttermittel
§3
Zulassung
folgende Einzelfuttermittel, die nach § 4 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes der Zulassung bedürfen, werden zuge-
lassen:
1. Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Teil 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen;
2. Graupen, Grieß, Grütze und Mehl aus Getreide und Buchweizen.
§4
Anforderungen
(1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muß die botanische Reinheit mindestens 95 vom Hundert betragen.
Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Abweichend
hiervon genügt eine botanische Reinheit bei Bruchreis von mindestens 95 vom Hundert sowie bei Leinextraktionsschrot,
Leinextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinkuchen von mindestens 88 vom Hundert, wenn diese Einzelfuttermittel nach
§ 6 Abs. 4 Nr. 2 gekennzeichnet sind.
(2) In Einzelfuttermitteln darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche zwei vom Hundert, bezogen auf die Trocken-
substanz, nicht überschreiten. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt
dessen dieser Wert. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einzelfuttermittel, die nach § 6 Abs. 4 Nr. 3 gekennzeichnet
sind.
(3) In Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 darf der in Spalte 3 festgesetzte Gehalt an Wasser nicht überschritten werden.
Dies gilt nicht für Einzelfuttermittel, die nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 gekennzeichnet sind.
§5
Verpackung
Die in Anlage 1 Spalte 7 gekennzeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Packungen oder verschlos-
senen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, es sei denn, daß sie unmittelbar vom Hersteller an den Tierhalter
abgegeben werden.
§6
Kennzeichnung
(1) Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. das Wort „Einzelfuttermittel",
2. die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3,
3. bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln - ausgenommen solche, die für die Herstellung von Mischfutter-
mitteln bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind - die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 5, bezogen
auf die Originalsubstanz,
4. das Nettogewicht, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, bei Einzelfuttermitteln,
die stückweise in den Verkehr gebracht werden, die Stückzahl oder das Nettogewicht, soweit nicht etwas anderes
nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist,
1902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
5. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Verantwortlichen.
(2) Die Bezeichnung muß der Natur des Stoffes entsprechen.
(3) Bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden. Bei
gepreßten, gewalzten oder ähnlich be- oder verarbeiteten Einzelfuttermitteln ist die Art der Be- oder Verarbeitung
anzugeben, wenn diese nicht aus der Bezeichnung hervorgeht. Bei Ölen und Fetten - außer Tierfetten, die von
warmblütigen Landtieren unterschiedlicher Arten hergestellt worden sind - sowie bei Destillationsfettsäuren und Raffina-
tionsfettsäuren pflanzlichen Ursprungs ist in der Bezeichnung auch die Pflanzenart oder die Tierart anzugeben, aus der
diese Einzelfuttermittel gewonnen worden sind. Bei Preßrückständen aus der Gewinnung pflanzlicher Öle oder Fette
kann in der Bezeichnung statt des Wortbestandteils ,,-kuchen" der Wortbestandteil ,,-expeller" verwendet werden. Bei
Calciumcarbonat ist das Ausgangsmaterial anzugeben.
(4) Die in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Einzelfuttermittel sind zusätzlich mit den Angaben nach Spalte 2
zu kennzeichnen.
Einzelfuttermittel anzugeben
2
1. Einzelfuttermittel nach § 1 Abs. 2 a) Art des zur Verbesserung der Preßfähigkeit zugesetz-
ten Einzelfuttermittels
b) Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten
Einzelfutterm.ittels
2. Bruchreis, Leinextraktionsschrot, Leinextraktionsschrot, a) Botanische Reinheit in v.H.
aufgefettet, und Leinkuchen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 b) ,,Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt"
3. Einzelfuttermittel nach § 4 Abs. 2 Satz 3 a) Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf. die
Trockensubstanz
b) ,,Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt"
4. Einzelfuttermittel nach § 4 Abs. 3 Satz 2 a) Gehalt an Wasser
b) ,,Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt"
c) ,,Alsbald verarbeiten"
(5) Im Zusammenhang mit den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:
1. das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
2. die Bezugsnummer der Partie,
3. die Haltbarkeitsdauer oder der Endtermin der Haltbarkeit,
4. das Erzeuger- oder Herstellerland,
5. der Preis,
6. die Fütterungsanweisung,
7. die Gehalte an Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz; bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 die Gehalte an
Inhaltsstoffen nach Spalte 6,
8. der Hinweis „Normtyp" bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, die den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
Abs. 2 Satz 1 oder 2 und Abs. 3 Satz 1 und deren Gehalte der Anlage 1 Spalte 4 entsprechen,
9. die Tierart bei Fischlebermehl, das ausschließlich oder fast ausschließlich aus Fischen einer bestimmten Art
hergestellt worden ist,
10. der Hinweis „salzarm" bei Fischmehl, dessen Gehalt an Chloriden, berechnet als Natriumchlorid, weniger als zwei
vom Hundert, bezogen auf die Trockensubstanz, beträgt,
11. das Herstellungsverfahren bei Dicalciumphosphat.
§7
Toleranzen
Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte
von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen
die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme _und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten
,,a": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,
,,r": relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1903
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebeher Gehalt unterschreitend überschreitend
v.H. v.H. v.H.
2 3
a b
Rohprotein unter 10 1 a
10 bis 20 10 r
über 20 2 a
Gesamtzucker, reduzierende Zucker, unter 5 0,5 a
Saccharose, Laktose und Glukose 5 bis 20 10 r
(Dextrose) über20 2 a
Stärke und Inulin unter 10 1 a
10 bis 30 10 r
über 30 3 a
Rohfett unter 5 D,6 a
5 bis 15 12 r
über 15 1,8 a
Rohfaser unter 6 0,9 a
6 bis 14 15 r
über 14 2,1 a
Rohasche unter 5 0,5 a
5 bis 10 10 r
über 10 1 a
Wasser unter 5 0,5 a
5 bis 10 10 r
über 1O bis 20 1 a
über 20 bis 40 5 r
über 40 2 a
Calcium, Phosphor, Magnesium unter 2 0,2 a
2 bis 15 10 r
über 15 1,5 a
Calciumcarbonat, Natrium unter 2 0,2 a
2 bis 15 10 r
über15 1,5 a
Chloride, berechnet als Natriumchlorid, bis 3 0,3 a
salzsäureunlösliche Asche über 3 10 r
Karotin, Vitamin A, Xanthophyll 30 r
Lysin, Methionin 20 r
flüchtige Stickstoffbasen 20 r
petrolätherunlösliche Verunreinigungen unter 2 0,2 a
2 bis 15 10 r
über 15 1,5 a
Säurezahl unter 2 Einheiten 0,2 Einheiten
2 bis 15 Einheiten 10 r
über 15 Einheiten 1,5 Einheiten
Dritter Abschnitt
Mischfuttermittel
§8
Anforderungen an Mischfuttermittel
(1) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der
Gehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen:
1. bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitteln, die mehr als 40 vom Hundert
Milcherzeugnisse enthalten, 7 v. H.,
1904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. bei Mineralfuttermittetn mit organischen Bestandteilen 10 v.H.,
3. bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile 5v.H.,
4. bei sonstigen Mischfuttermitteln 14 v.H.
Dies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.
(2) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der
Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen:
1. bei Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen der Reisverarbeitung bestehen, 3,3 v.H.,
2. bei sonstigen Mischfuttermitteln 2,2 v.H.
Dies gilt nicht für
1. Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs,
2. Mineralfuttermittel,
3. Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie
4. Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15 vom Hundert Fischmehl enthalten,
wenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben ist.
(3) Milchaustausch-Alleinfuttermittel für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm müssen mindestens
30 Milligramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz, enthalten.
§9
Zusammensetzung von Mischfuttermitteln
Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen „Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen", ,,Aminosäuren und
ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse" und „Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)" nur
enthalten, wenn diese in Anlage 1 Teil 1 Nr. 1a bis 3 aufgeführt sind.
§ 10
Ausnahme von der Verpackungspflicht
Mischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln,
2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder
3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an
Tierhalter
abgegeben werden. Ferner dürfen
1. Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,
2. gepreßte Mischfuttermittel sowie
3. Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden,
lose oder in unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.
§ 11
Kennzeichnung
(1) Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Bezeichnung nach Maßgabe des § 12,
2. die Gehalte an Inhaltsstoffen und Energie sowie die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 13 und 14,
3. das Nettogewicht, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, soweit nicht etwas
anderes nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist,
4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatzes 4, es sei denn, die nach § 18 Abs. 1 oder 7 bei dem
jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehalts oder der Haltbarkeits-
dauer vom Herstellungsdatum an ergibt einen kürzeren Zeitraum,
5. die Bezugsnummer der Partie, wenn das Herstellungsdatum nicht angegeben ist,
6. der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der
Bezeichnung hervorgehen; bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nichtproteinhaltige Stickstoffver-
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1905
bindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Teil 1 Nr. 3 enthalten, die Menge der enthaltenen NPN~Verbindungen,
ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder je 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschrit-
ten werden darf, mit dem Hinweis, daß allmählich anzufüttern ist; bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 die Hinweise
nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis
,,Normtyp" gekennzeichnet sind,
7. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Verantwortlichen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 müssen zusammengefaßt und von anderen
Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Angaben an anderer
Stelle angebracht werden; in diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem
hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.
(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Absatz 1
Nr. 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel
erkennen läßt.
(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muß wie folgt angegeben werden:
1. bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln: ,,spätestens zu verbrauchen am ........ (Tag, Monat,
Jahr)",
2. bei den übrigen Mischfuttermitteln: ,,mindestens haltbar bis ........ (Monat und Jahr)".
§ 12
Bezeichnung
(1) Aus der Bezeichnung muß hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel,
Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel
bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder
drei Einzelfuttermitteln - ausgenommen NPN-Verbindungen - bestehen, ist die Angabe der Tierart oder Tierkategorie
entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt. Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausge-
nommen Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung „Alleinfuttermittel" oder „Ergänzungsfuttermittel" durch die Bezeich-
nung „Mischfuttermittel" ersetzt werden; in diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Alleinfutter-
mitteln entsprechend.
(2) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezeichnen.
Enthält eine Bezeichnung das Wort „Futtermittel", auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der Angabe der
Wortteil ,,-mittel" entfallen.
§ 13
Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung
(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus
ganzen Samen, Körnern oder Früchten - sind mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien die
Gehalte an den in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffen, bezogen auf die Qriginalsubstanz, in vom Hundert anzu-
geben:
Mischfuttermittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe
2 3
Alleinfuttermittel alle, ausgenommen andere Heimtiere Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Roh-
als Hunde und Katzen asche
Schweine außerdem Lysin
Geflügel außerdem Methionin
Mineralfuttermittel alle Calcium, Natrium, Phosphor
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium
Melassefuttermittel alle Rohprotein, Rohfaser, Rohasche,
Gesamtzucker
(berechnet als Saccharose)
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium bei einem Gehalt von
0,5 v. H. und mehr
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
M ischf utte rm ittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe
2 3
andere Ergänzungsfuttermittel alle, ausgenommen andere Heimtiere Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Roh-
als Hunde und Katzen asche
alle, ausgenommen Heimtiere, außer- Calcium bei einem Gehalt von 5 v.H.
dem und mehr, Phosphor bei einem Gehalt
von 2 v.H. und mehr
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium bei einem Gehalt
von 0,5 v.H. und mehr
Schweine außerdem Lysin
Geflügel außerdem Methionin
Bei Mischfuttermitteln, die
1. NPN-Verbindungen enthalten, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, ist außer dem Gesamtgehalt an
Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein, der sich aus dem Stickstoff der enthaltenen NPN-Verbindungen
ergibt,
2. Calciumsalz der DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure für alle Tierarten, ausgenommen Rinder, Schafe und
Ziegen, enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,
3. DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure für alle Tierarten, ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen, enthal-
ten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer Säure
anzugeben. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1
Satz 2 gekennzeichnet sind, sind
1. im Falle der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und
Phosphor,
2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche
in vom Hundert anzugeben.
(2) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:
1. bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsan-
teile,
2. bei Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigen-
den Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.
Bei Mischfuttermitteln, die Bakterieneiweiß M für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische oder Einzelfuttermittel nach
Anlage 1 Teil 1 Nr. 2.2 und 3.1 enthalten, sind in jedem Fall deren Gewichtsanteile in vom Hundert anzugeben.
{3) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Absatz 2 Satz 1 die Gruppen nach Anlage 2a
angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine
der genannten Gruppen fallen.
§ 14
Zusätzliche Angaben
(1) Im Zusammenhang mit den nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:
1. das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
2. der Name und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwort-
lich ist,
3. die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,
4. die Bezugsnummer der Partie,
5. das Herstellungsdatum durch die Angabe,, ... Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbarkeits-
datum hergestellt" sowie im Falle des§ 11 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbarkeitsdatum
angegeben ist,
6. das Erzeuger- oder Herstellerland,
7. der Preis,
8. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1907
9. bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäureunlös-
licher Asche in vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz,
10. bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2, die den Anforderungen nach § 8 und Anlage 2 Spalte 3 entsprechen, der
Hinweis „Normtyp",
11. bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der
Absätze 4 und 5,
12. bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten
Tierarten oder Tierkategorien die jeweils in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffe in vom Hundert und der Energiege-
halt, bezogen auf die Originalsubstanz.
Mischfuttermittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe
2 3
Alleinfuttermittel alle Cystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker
plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium,
Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Schweine außerdem Lysin
andere als Geflügel außerdem Methionin
andere Heimtiere als Hunde und Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Roh-
Katzen außerdem asche
Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine Energie nach Absatz 2
und Ziegen außerdem
Mineralfuttermittel alle Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, ·Roh-
asche;
Cystin, Lysin, Methionin, Threonin,
Tryptophan;
Kalium;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere 1als Rinder, Schafe und Ziegen Magnesium
außerdem
Melassefuttermittel alle Rohfett;
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium,
Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere Ergänzungsfuttermittel alle Cystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker
plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium,
Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Schweine außerdem Lysin
andere als Geflügel außerdem Methionin
Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine Energie nach Absatz 2
und Ziegen außerdem
andere Heimtiere als Hunde und Kat- Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Roh-
zen außerdem asche
Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2
gekennzeichnet sind, dürfen
1. im Falle der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett,
Rohfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher
Asche,
1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke,
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche
in vom Hundert angegeben werden.
(2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine oder Ziegen, ausgenommen Mineral- und
Melassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen
in Anlage 4 Teil 1 zu berechnen und wie folgt anzugeben:
1. Nettoenergie-Laktation und umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle,
2. Stärkeeinheiten je Kilogramm (StE/kg) ohne Dezimalstelle.
(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Nr. 12 dürfen bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe, Schweine oder
Ziegen bis zum 31. Dezember 1994 weitere Angaben über den Gehalt an Energie gemacht werden; diese sind nach den
Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2 zu berechnen und ohne Dezimalstelle anzugeben.
(4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammen-
setzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer
Gewichtsanteile anzugeben. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer
Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist
der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in vom Hundert anzugeben, und zwar entweder
an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, oder bei den Angaben über die Zusammensetzung
nach Absatz 4 oder § 13 Abs. 2.
(6) Angaben, die über die nach Absatz 1 zulässigen oder nach § 8 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen
Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbare objektive, insbesondere meßbare Faktoren beziehen und
deutlich getrennt von den Angaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die
Angaben nach Absatz 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1 und 2 oder § 13 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über
die Kennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hiervon unberührt.
§ 15
Toleranzen
(1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten
Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte
schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle
bedeuten
,,a": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,
,,r'': relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebener Gehalt unterschreitend überschreitend
v.H. v.H. v.H.
2 3
a b
Rohprotein unter 10 1 a 2 a
10 bis 20 10 r 20 r
über20 2 a 4 a
Rohfett unter 8 0,8 a 1,6 a
8 bis 15 10 r 20 r
über 15 1,5 a 3 a
Stärke, Gesamtzucker plus Stärke - unter 10 1 a 2 a
10 bis 25 10 r 20 r
über 25 2,5 a 5 a
Gesamtzucker unter 10 1 a 2 a
10 bis 20 10 r 20 r
über 20 2 a 4 a
Kalium, Magnesium, Natrium unter 0,7 0,1 a 0,3 a
0,7 bis 5 15 r 45 r
5 bis 7,5 0,75 a 2,25 a
7,5 bis 15 10 r 30 r
über 15 1,5 a 4,5 a
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1909
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebener Gehalt unterschreitend überschreitend
v.H. v.H. v.H.
2 3
a b
Calcium, Phosphor unter 1 0,15 a 0,45 a
1 bis 6 15 r 45 r
6 bis 12 0,9 a 2,7 a
12 bis 16 7,5 r 22,5 r
über 16 1,2 a 3,6 a
Methionin, Lysin, Threonin 15
Cystin, Tryptophan 20
Wasser unter 5 0,5 a
5 bis 10 10 r
über 10 1 a
Rohfaser unter 6 2,7 a 0,9 a
6 bis 12 45 r 15 r
über 12 5,4 a 1,8 a
Rohasche unter 5 1,5 a 0,5 a
5 bis 10 30 r 10 r
über 10 3 a 1 a
salzsäureunlösliche Asche unter 4 0,4 a
4 bis 10 10 r
über 10 1 a
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere noch
als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetz-
ten Werte abweichen.
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebener Gehalt unterschreitend überschreitend
v.H. v.H. v.H.
2 3
a b
Rohprotein unter 12,5 2 a 4 a
12,5 bis 20 16 r 32
über 20 3,2 a 6,4 a
Rohfett 2,5 a 2,5 a
Wasser unter 20 1,5 a
20 bis 40 7,5 r
über 40 3 a
Rohfaser 3 a a
Rohasche 4,5 a 1,5 a
(3) Angaben über den Gehalt an Energie gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen
Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:
1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,
2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm,
3. Stärkeeinheiten, Energetische Futtereinheiten Rind und Energetische Futtereinheiten Schwein: 25 Einheiten
je Kilogramm.
1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Vierter .Abschnitt
Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen
§ 16
Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen
(1) Die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und den Spalten 4
oder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung gilt für die Verwendung der Zusatzstoffe in
Mischfuttermitteln, soweit in Spalte 8 unter Buchstabe a keine Beschränkung vorgeschrieben ist. Eine Verwendung in
anderen Futtermittelarten ist nur zulässig, wenn dies in Spalte 8 unter Buchstabe b vorgesehen ist.
(2) In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürten vorbehaltlich des .Absatzes 3 mehrere Zusatzstoffe nur
verwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische Verträglichkeit im Hinblick auf die erwarteten
Wirkungen besteht.
(3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung der
Histomoniasis und der Kokzidiose verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie sowohl als
Leistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose zugelassen ist, darf in
einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden.
(4) Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzi-
diose, Spurenelemente sowie Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben
sind, (Vitamine) dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt werden; dabei darf
der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2 vom Hundert, im Falle von Vormischungen, die als Zusatzstoff lediglich
Cholinchlorid enthalten, 0,05 vom Hundert des Gesamtgewichts des Mischfuttermittels nicht unterschreiten.
§ 17
Gehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln
(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfuttermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte nicht
überschreiten und die dort festgesetzten Mindestgehalte nicht unterschreiten. Bei der Berechnung der Höchstgehalte an
Zusatzstoffen sind die Gehalte an den in den Futtermitteln natürlich enthaltenen, mit den Zusatzstoffen identischen
Stoffen einzubeziehen.
(2) In Ergänzungsfuttermitteln dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen
überschritten werden, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ergänzungsfuttermittel zusammen mit
anderen Futtermitteln die Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf entweder
1. in Ergänzungsfuttermitteln der Gehalt an Vitamin D, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der
Histomoniasis oder der Kokzidiose bis zum Fünffachen des festgesetzten Höchstgehaltes oder
2. a) in Eiweißkonzentraten für Schweine der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 Internationale Einheiten je Kilogramm
und an Leistungsförderern bis zu 200 Milligramm je Kilogramm,
b) in Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mineralfuttermittel für Mastrinder, der Gehalt an Vitamin D bis
zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 1 000 Milligramm
je Kilogramm,
c) in Mineralfuttermitteln für Mastrinder der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten und an
Leistungsförderern bis zu 2 000 Milligramm je Kilogramm,
d) in Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten oder Tierkategorien zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung
der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm
betragen, wenn diese Ergänzungsfuttermittel eine oder mehrere Eigenschaften in der Zusammensetzung, insbesondere
hinsichtlich des Gehalts an Rohprotein, Laktose oder Mineralstoffen, aufweisen, die sicherstellen, daß beim Verfüttern
die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen nicht überschritten werden und eine Zweckentfremdung durch Ver-
wendung bei anderen Tierarten praktisch ausgeschlossen ist.
§ 18
Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen
(1) Futtermittel, denen Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind,
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2
und gegebenenfalls mit den zusätzlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1911
Zusatzstoff zusätzliche Angaben
2
Antioxidantien bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-
gestellte Angabe: ,,mit Antioxidans"
Bentonit-Montmorillonit, Citronensäure
färbende Stoffe einschließlich Pigmente bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-
gestellte Angabe: ,,mit Farbstoff" oder „gefärbt mit"
Konservierungsstoffe bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-
gestellte Angabe: ,,mit Konservierungsstoff" oder „konser-
viert mit"
Kupfer Gehalt an Kupfer
Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histo- Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie
moniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A und D des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs-
datum an
Vitamin E Gehalt an Alpha-Tocopherolacetat, Endtermin der Garan-
tie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs-
datum an
(2) Bei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens
10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt
worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 entbehrlich, wenn
1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EWG-Zusatzstoff" oder „EWG-Zusatzstoffe" ange-
fügt ist,
2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer versehen ist und
3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.
(3) Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der
Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des
frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
(4) Futtermittel mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten
festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden.
Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die
Angabe der längsten Wartezeit.
(5) Futtermittel, denen Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe c eine
Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch vorgeschrieben sind, dürfen nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.
(6) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermit-
tel zulässig ist, (§ 17 Abs. 2 oder 3) dürfen, soweit sie nicht bereits mit einer entsprechenden Gebrauchsanweisung nach
Absatz 5 gekennzeichnet sind, nur mit folgender Angabe in den Verkehr gebracht werden: ,,Dieses Ergänzungsfuttermit-
tel darf wegen der/des gegenüber Alleinfuttermitteln höheren Gehalte/s an ... (Bezeichnung der/des Zusatzstoffels) nur
an ... (Tierart oder Tierkategorie und Altersstufe) bis zu ... (Gramm oder Kilogramm} je Tier und Tag verfüttert werden".
Anstelle der Angabe „bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und tag" ist die Angabe „bis zu ... v. H. der Tagesration"
zulässig; dabei müssen die Fütterungsmenge oder der Anteil an der Tagesration so bemessen sein, daß bei der
Verfütterung des Ergänzungsfuttermittels zusammen mit anderen Futtermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten
Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden. Für den Hinweis auf vorhandene höhere Gehalte an Spuren~
elementen genügt die Angabe der Gruppenbezeichnung „Spurenelemente", sofern mehrere dem Ergänzungsfuttermittel
zugesetzt worden sind.
1912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(7) Futtermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine
als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. diese Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und
2. a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 sowie der Gehalt an dem Element,
b) bei Vitaminen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin
der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
angegeben sind.
(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EWG-Num-
mer nach Anlage 3 Spalte 1 hingewiesen werden.
(9) Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel
anzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an den Vitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je
Kilogramm, an Vitamin B12 und Biotin in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.
§ 19
Toleranzen
Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen
höchstens abweichen:
1. bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 µ,g, 1 000 IE) um 40 vom Hundert,
2. über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,
3. über 1,0 bis 50 Einheiten um 20 vom Hundert,
4. über 50 bis 100 Einheiten um 1O Einheiten,
5. über 100 bis 500 Einheiten um 10 vom Hundert,
6. über 500 bis 1 000 Einheiten um 50 Einheiten,
7. über 1 000 Einheiten um 5 vom Hundert.
Fünfter Abschnitt
Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Vormischungen
§ 20
Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen
(1) Außer an Großhändler und für Versuchszwecke an öffentlich-rechtliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende
Anstalten dürfen
1. Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose,
Spurenelemente und Vitamine nur an anerkannte Betriebe, die gewerbsmäßig Vormischungen herstellen, und
2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen nur an anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen,
abgegeben werden.
(2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(Mitgliedstaat) hergestellt worden sind, oder in einem Land, das nicht Mitgliedstaat ist, (Drittland) hergestellt und in einen
anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, dürfen zur Herstellung von Vormischungen nur verwendet werden, wenn
nach Feststellung des betroffenen Mitgliedstaates
1. im Falle der Herstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Hersteller,
2. im Falle der Herstellung in einem Drittland der in dem Mitgliedstaat ansässige Einführer als Vertreter des Herstel-
lers
die Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über
Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 270 S. 1), der durch Richtlinie 84/587/EWG (ABI. EG Nr. L 319 S. 13)
angefügt worden ist, erfüllt. Entsprechendes gilt für die Verwendung von Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2, die in
einem anderen Mitgliedstaat hergestellt oder in einem Drittland hergestellt und in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt
worden sind, bei der Herstellung von Mischfuttermitteln.
§ 21
Kennzeichnung von Zusatzstoffen
(1) Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2,
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1913
2. der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei
Vitamin E der Gehalt an Alpha-T ocopherolacetat,
3. der Hinweis:
a) ,,Ausschließlich zur Herstellung von Vormischungen für Mischfuttermittel" bei Carotinoiden und Xanthophylien,
Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelementen und
Vitaminen,
b) ,,Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln" bei anderen Zusatzstoffen,
4. das Höchstalter der Tiere, soweit in Anlage 3 Spalte 5 festgesetzt,
5. das Nettogewicht, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,
6. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
7. bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose und Vitaminen der
Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
8. bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose ferner:
a) die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8
Buchstabe c,
b) die Wartezeit, soweit in Anlage 3 Spalte 7 festgesetzt,
c) die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,
d) der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen
Verantwortliche ist.
(2) Im Zusammenhang mit den Angaben nach Absatz 1 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 8 vorgeschrieben,
angegeben werden:
1. die Handelsbezeichnung,
2. die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1,
3. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,
4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen
Verantwortliche ist.
§ 22
Kennzeichnung von Vormischungen
(1) Vormischungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Bezeichnung „Vormischung",
2. die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2,
3. die Gehalte an wirksamer Substanz der Zusatzstoffe, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei
Vitamin E der Gehalt an Alpha-T ocopherolacetat,
4. der Hinweis:
a) ,,Ausschließlich für anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln" bei Vormischungen mit Carotinoiden und
Xanthophyllen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spuren-
elementen und Vitaminen,
b) ,,Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln" bei Vormischungen mit anderen Zusatzstoffen,
5. die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,
6. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8
Buchstabe c,
7. das Nettogewicht, bei flüssigen Vormischungen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,
8. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
9. bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose und
Vitaminen zusätzlich der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum
an,
10. bei Vormischungen mit Carotinoiden und Xanthophyllen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der
Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelementen und Vitaminen ferner der Name oder die Firma und die
Anschrift des Herstellers der Vormischung, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist
(2) Enthält eine Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Absatz 1 Nr. 9 der Endtermin der Garan.tie des
Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, so genügt die Angabe des frühesten
Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten
festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht
werden. Enthält die Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so genügt die Angabe der
längsten Wartezeit.
(4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 10
vorgeschrieben, angegeben werden:
1. die Handelsbezeichnung,
2. die EWG-Nummer der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 1,
3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Zusatzstoffe.
Sechster Abschnitt
Futtermittel mit unerwünschten Stoffen
Verbotene Stoffe
§ 23
Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte nicht
überschreiten. Abweichend hiervon dürfen Einzelfuttermittel, die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt und dort
verfüttert werden, bis zum Zweieinhalbfachen der in der Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
enthalten.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 des Futtermittelgesetzes dürfen Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an
unerwünschten Stoffen zur Weiterverarbeitung an anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen, (§§ 30, 31) und
an Großhändler zur Weitergabe an solche Betriebe abgegeben werden. Dies gilt nicht für
1. Einzelfuttermittel, deren Gehalt an Aflatoxin B1 mehr als 0,2 Milligramm je Kilogramm beträgt, und
2. Einzelfuttermittel mit einem Mindestgehalt an Phosphor von 8 vom Hundert, deren Gehalt an Cadmium je Hundertteil
Phosphor mehr als 0,75 Milligramm beträgt,
jeweils bezogen auf Futtermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz.
§ 24
Kennzeichnung
(1) Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen (§ 23 Abs. 2) dürfen nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Gehalte an diesen unerwünschten Stoffen,
2. der Hinweis: ,,Nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung durch anerkannte Hersteller von Mischfuttermit-
teln".
(2) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen,
wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den
Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen
Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten
werden.
§ 25
Verbotene Stoffe
Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Futtermittel in den Verkehr gebracht
werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter
öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1915
Siebenter Abschnitt
Fütterungsvorschriften
§ 26
Fütterungsbeschränkungen
(1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfutter-
mittel zulässig ist, (§ 17 Abs. 2 oder 3) dürfen nur verfüttert werden, wenn bei ihrer Verfütterung zusammen mit anderen
Futtermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.
(2) Sind für Futtermittel mit Zusatzstoffen nach Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten vorgeschrieben, dürfen Lebensmittel von
den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren nicht vor Ablauf dieser Wartezeit gewonnen werden.
(3) Futtermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel
festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Futtermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für
entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalte nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Einzel-
futtermittel nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie für Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt
sind.
§ 27
Fütterungsverbot
Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- oder verarbeitet, nicht verfüttert werden. Dies gilt nicht für das
Verfüttern zu Versuchszwecken in öffentlich-rechtlichen Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten.
Achter Abschnitt
Anforderungen an Betriebe
§ 28
Anforderungen an Räume und Anlagen
(1) Betriebe, in denen
1. Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose,
Spurenelemente oder Vitamine,
2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen oder
3. Mischfuttermittel mit diesen Vormischungen
hergestellt oder behandelt werden, müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaffen
sind, daß in ihnen eine einwandfreie Herstellung der Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel sowie eine
sachgerechte Prüfung und Lagerung der Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel möglich sind. Die Räume
müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut
belüftbar sein. Es müssen ausreichend verschließbare Räume oder Behältnisse zur getrennten Lagerung der Zusatzstof-
fe und Vormischungen vorhanden sein.
(2) Betriebe, in denen Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 hergestellt werden, müssen eine Anlage haben, die zur
Herstellung dieser Zusatzstoffe geeignet ist; diese muß insbesondere so eingerichtet sein, daß durch geeignete
Maßnahmen
1. während der Herstellung
a) eine Verunreinigung der Zusatzstoffe und Behältnisse und
b) eine Verwechslung oder Auslassung von Herstellungsschritten
ausgeschlossen,
2. während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung durchgeführt und
3. nach jedem Herstellungsgang eine gründliche Reinigung durchgeführt
werden kann.
(3) Betriebe, in denen Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2 hergestellt werden, müssen
1. Einrichtungen zur Einwaage mit einer ausreichenden Meßgenauigkeit und
2. eine Anlage mit einer Arbeitsgenauigkeit von 1:100 000 haben.
1916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Die Anlage muß so beschaffen sein, daß durch geeignete Maßnahmen während der Herstellung eine Verunreinigung
mit anderen Stoffen, insbesondere eine Verschleppung von Zusatzstoffen in die Folgemischung, weitestgehend ausge-
schlossen und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung durchgeführt werden kann.
(4) Betriebe, in denen Mischfuttermittel nach Absatz 1 Nr. 3 hergestellt werden, müssen geeignete Einrichtungen
1. zum Ausscheiden von Fremdkörpern,
2. zum Aufbereiten der Futtermittel und
3. zur Dosierung der Futtermittel und Vormischungen
sowie eine Mischanlage mit einer Mischgenauigkeit von 1 :10 000 haben. Die nach Abschluß des Mischvorganges
eingesetzten Einrichtungen, insbesondere zum Pressen, Befördern und Lagern der Mischfuttermittel, müssen so
beschaffen sein, daß die Mischfuttermittel nicht oder nur unerheblich verändert, insbesondere nicht entmischt werden.
Die Anlage zur Herstellung der Mischfuttermittel muß so beschaffen sein, daß durch geeignete Maßnahmen eine
Verschleppung von Zusatzstoffen in die Folgemischung weitestgehend ausgeschlossen werden kann.
§ 29
(weggefallen)
§ 30
Anerkennungsbedürftige Betriebe
( 1) Es dürfen
1. Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose,
Spurenelemente und Vitamine,
2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen und
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von
a) Vormischungen nach Nummer 2 oder
b) Einzelfuttermitteln mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen
nur in Betrieben hergestellt werden, die durch die zuständige Behörde anerkannt worden sind.
(2) Zusatzstoffe und Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen nur von
Betrieben in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht und behandelt werden, die, falls sie ihren Sitz
1. im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde anerkannt
worden sind,
2. in einem anderen Mitgliedstaat haben, nach Feststellung dieses Mitgliedstaates als Vertreter des Herstellers die
Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie 70/524/EWG erfüllen.
§ 31
Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Anerkennungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde anerkannt,
wenn die Betriebsräume und Einrichtungen den Anforderungen des § 28 entsprechen. Betriebe nach § 30 Abs. 2 haben
mit dem Antrag eine schriftliche Vollmacht des Herstellers vorzulegen, aus der sich ergibt, auf welche Zusatzstoffe oder
Vormischungen sich die Vertretungsbefugnis bezieht. Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß der für den Betrieb Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder im Falle des§ 30 Abs. 1 der
für die Herstellung Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht hat. Die Anerkennung kann
mit Auflagen verbunden werden, soweit dies der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung dient.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis wird erbracht
1. für die Herstellung von Zusatzstoffen (§ 30 Abs. 1 Nr. 1) durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem
Hochschulstudium der Biologie, Chemie, Humanmedizin, Pharmazie oder Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und
den Nachweis ausreichender einschlägiger Kenntnisse über die Herstellung dieser Zusatzstoffe,
2. für die Herstellung von Vormischungen oder Mischfuttermitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 und 3) durch
a) das Zeugnis nach Nummer 1 oder das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschul- oder Fachhoch-
schulstudium in einer auf das Gebiet der Mischfuttermittelherstellung beziehbaren Fachrichtung abgelegten
Prüfung und
b) den Nachweis ausreichender einschlägiger Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrens-
technik und der Tierernährung.
Die zuständige Behörde kann auch den erfolgreichen Abschluß in einer anderen Aus-, Fort- und Weiterbildung als
Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse anerkennen, wenn die Vermittlung solcher Kenntnisse Gegenstand
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1917
der Aus-, Fort- oder Weiterbildung gewesen ist; dies gilt nicht für die Herstellung von Leistungsförderern und von
Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose sowie für die Herstellung von Vormischungen mit
diesen Zusatzstoffen.
(3) Die Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, daß die Zusatzstoffe und Vormischungen getrennt und unter
Verschluß gelagert werden müssen, damit sie leicht identifiziert und mit anderen Stoffen nicht verwechselt werden
können.
§ 32
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht gegeben
war oder einer der Versagungsgründe nach§ 31 Abs. 1 Satz 3 vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder einer dieser Versagungsgründe eingetreten ist
oder
2. der Betrieb seine Buchführungspflicht nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes oder nach § 34 Abs. 1 und 2 di.eser
Verordnung wiederholt oder in grober Weise verletzt.
§ 33
Bekanntmachung der Anerkennungen
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
die Anerkennung von Betrieben nach § 31 sowie die Rücknahme und den Widerruf von Anerkennungen mit. Der
Bundesminister gibt die anerkannten Betriebe im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Der Bundesminister gibt ferner bekannt, in welchen Veröffentlichungsorganen die anderen Mitgliedstaaten
das Verzeichnis der Hersteller bekanntgemacht haben, die die Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie
70/524/EWG erfüllen.
§ 34
Buchführungspflicht
(1) Aus der Buchführung von Betrieben, die Mischfuttermittel gewerbsmäßig herstellen, muß die Zusammensetzung
der hergestellten Mischfuttermittel in vom Hundert nach Einzelfuttermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen hervor- .
gehen.
(2) Aus der Buchführung der anerkannten Betriebe muß hervorgehen:
1. bei Betrieben, die Zusatzstoffe herstellen, (§ 30 Abs. 1 Nr. 1)
a) Art und Menge der hergestellten Zusatzstoffe sowie die jeweiligen Herstellungsdaten,
b) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller der Vormischungen oder der Großhändler, denen die Zusatzstoffe
geliefert worden sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe;
2. bei Betrieben, die Vormischungen herstellen, (§ 30 Abs. 1 Nr. 2)
a) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller oder Großhändler, von denen die Zusatzstoffe bezogen worden
sind,
b) Art und Menge der verwendeten Zusatzstoffe,
c) Datum der Herstellung,
d) Name oder Firma und Anschrift der Mischfuttermittelhersteller oder Großhändler, denen die Vormischungen
geliefert worden sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Vormischungen;
3. bei Betrieben, die gewerbsmäßig Mischfuttermittel herstellen, (§ 30 Abs. 1 Nr. 3)
a) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller oder Großhändler, von denen die Vormischungen bezogen worden
sind,
b) Art und Menge der Vormischungen,
c) Verwendung der Vormischungen.
(3) Absatz 2 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend für Großhändler, die Zusatzstoffe oder Vormischungen nach § 30 Abs. 1
Nr. 1 oder 2 in den Verkehr bringen.
(4) Die Buchführungspflicht nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 3 gilt auch für
anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel nicht gewerbsmäßig herstellen.
(5) Die Buchführungspflichtigen haben die Bücher und Buchführungsunterlagen fünf Jahre aufzubewahren. Vorschrif-
ten, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.
1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Neunter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 35
Anzeigepflicht
(1) Wer
1. die in Anlage 7 aufgeführten Einzelfuttermittel,
2. Carotinoide oder Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose,
Spurenelemente oder Vitamine
aus einem Drittland einführt, ausgenommen in Zollausschlüsse und Freihäfen, hat sie spätestens bei der Einfuhr der für
den Bestimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe des Empfängers anzuzeigen.
(2) Bei Mischfuttermitteln und Vormischungen, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, ist die Anzeige
nach § 14 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes entbehrlich.
§ 36
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 13 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen § 16 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet,
2. entgegen § 16 Abs. 4 dort genannte Zusatzstoffe einem Mischfuttermittel zusetzt,
3. entgegen§ 20 dort genannte Zusatzstoffe oder Vormischungen abgibt oder verwendet oder
4. einen Stoff entgegen § 25 Satz 1 als Futtermittel in den Verkehr bringt oder entgegen § 27 Satz 1 verfüttert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 14 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen § 5 Einzelfuttermittel nicht in verschlossenen Packungen oder Behältnissen in den Verkehr bringt,
2. entgegen § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 1 oder 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1, 2 oder 3
Satz 2, § 14 Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 oder 9, § 21 Abs. 1, § 22
Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder § 24 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vor;mischungen in den Verkehr bringt, die nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
2 a. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 weitere Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie macht,
3. entgegen§ 30 Abs. 1 dort genannte Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel in einem nicht anerkannten
Betrieb herstellt,
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 31 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 3 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 34 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nicht ordnungsgemäß Buch führt, entgegen § 34 Abs. 4
nicht oder nicht ordnungsgemäß Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 5 Satz 1 Bücher oder Buchführungsunterlagen
nicht fünf Jahre aufbewahrt oder
6. entgegen § 35 Abs. 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
fertig
1. entgegen § 26 Abs. 1 oder 3 Futt~rmittel verfüttert oder
2. entgegen§ 26 Abs. 2 Lebensmittel vor Ablauf der Wartezeit gewinnt.
§ 37
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) (Inkrafttreten; Außerkratttreten bisheriger Vorschriften)
(2) Futtermittel, die entsprechend dieser Verordnung in der bis zum 26. Juni 1992 geltenden Fassung hergestellt und
gekennzeichnet worden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden. Der Zusatzstoff
Violaxanthin und Vormischungen oder Mischfuttermittel mit diesem Zusatzstoff dürfen jedoch nur noch bis zum
30. November 1992 in den Verkehr gebracht werden.
(3) (weggefallen)
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1919
(4) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bere~ts Carotinoide oder Xanthophylle, Leistungsförderer,
Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelemente, Vitamine oder Vormischungen mit
diesen Zusatzstoffen herstellen oder in den Verkehr bringen, gelten vorläufig als anerkannt. Die vorläufige Anerkennung
erlischt
1. wenn nicht bis zum 30. September 1988 die Erteilung einer endgültigen Anerkennung beantragt wird,
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1992 - 2 Bvl
14/91 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 61 Absatz 6 Satz 6 in Verbindung mit Satz 4 und Absatz 7 Satz 2 in
Verbindung mit Satz 1 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen vom
29. Januar 1991 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 21) ist mit§ 126
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (Bundesgesetzbl. 1 S. 462) und mit § 122 Absatz 4 des
Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April
1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 713) unvereinbar und gemäß Artikel 72 Absatz 1
des Grundgesetzes nichtig, soweit danach die Zuständigkeit des Sächsischen
Dienstgerichts für Richter für die Anfechtung von Entscheidungen der Staats-
anwaltsberufungsausschüsse nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt
III Nr. 8 Maßgabe z) aa) in Verbindung mit Maßgabe o) zum Vertrag zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (Bundes-
gesetzbl. II S. 889) begründet wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. November 1992
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Schnarrenberger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1992 - 2 Bvl
27/91 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 61 Absatz 6 Satz 4 und Absatz 7 Satz 1 des Richtergesetzes des Freistaates
Sachsen vom 29. Januar 1991 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsbl.
S. 21) ist mit §§ 71, 78 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 713) - zuletzt
geändert am 30. Juni 1989 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1282) - in Verbindung mit
§ 126 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Februar 1985 (Bundesgesetzbl. 1 S. 462) unvereinbar und
gemäß Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes nichtig, soweit danach die
Zuständigkeit des Sächsischen Dienstgerichts für Richter für die Anfechtung
von Entscheidungen der Richterwahlausschüsse nach Anlage I Kapitel III
Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe o) zum Vertrag zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über
die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (Bundesge-
setzbl. II S. 889) begründet wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. November 1992
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uth e u s se r-Sc h narren berge r
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1992 - 2 Bvl
14/91 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 61 Absatz 6 Satz 6 in Verbindung mit Satz 4 und Absatz 7 Satz 2 in
Verbindung mit Satz 1 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen vom
29. Januar 1991 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 21) ist mit§ 126
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (Bundesgesetzbl. 1 S. 462) und mit § 122 Absatz 4 des
Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April
1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 713) unvereinbar und gemäß Artikel 72 Absatz 1
des Grundgesetzes nichtig, soweit danach die Zuständigkeit des Sächsischen
Dienstgerichts für Richter für die Anfechtung von Entscheidungen der Staats-
anwaltsberufungsausschüsse nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt
III Nr. 8 Maßgabe z) aa) in Verbindung mit Maßgabe o) zum Vertrag zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (Bundes-
gesetzbl. II S. 889) begründet wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. November 1992
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Schnarrenberger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1992 - 2 Bvl
27/91 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 61 Absatz 6 Satz 4 und Absatz 7 Satz 1 des Richtergesetzes des Freistaates
Sachsen vom 29. Januar 1991 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsbl.
S. 21) ist mit §§ 71, 78 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 713) - zuletzt
geändert am 30. Juni 1989 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1282) - in Verbindung mit
§ 126 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Februar 1985 (Bundesgesetzbl. 1 S. 462) unvereinbar und
gemäß Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes nichtig, soweit danach die
Zuständigkeit des Sächsischen Dienstgerichts für Richter für die Anfechtung
von Entscheidungen der Richterwahlausschüsse nach Anlage I Kapitel III
Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe o) zum Vertrag zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über
die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (Bundesge-
setzbl. II S. 889) begründet wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. November 1992
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uth e u s se r-Sc h narren berge r
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1921
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
12. 10. 92 Zwei!e Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Anderung der Schiffahrtspolizeiverordnung über Siehe-
rungsmaßnahmen für militärische Sperr- und Warngebiete an
der schleswig-holsteinischen Ost- und Westküste und im
Nord-Ostsee-Kanal 8657 (213 11. 11. 92) 11. 11. 92
9512-15
29. 10. 92 Fünf?ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Son-
derlandeplatz Hamburg-Finkenwerder) 8705 (215 13. 11. 92) 12. 11. 92
96-1-2-80
29. 10. 92 Dreiundzwanzig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten
Luftraum) 8705 (215 13. 1i 1. 92) 10. 12. 92
96-1-2-86
29. 10. 92 Sieb?ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Siebenundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Hamburg) 8706 (215 13. 11. 92) 12. 11. 92
96-1-2-87
29. 10. 92 NeuQzehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Wartever-
fahren) 8706 (215 13. 11. 92) 12. 11. 92
96-1-2-88
29. 10. 92 '{ierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Neunundneunzigsten Du rchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flugplatz Kiel-Holtenau) 8706 (215 13. 11. 92) 12. 11. 92
96-1-2-99
5. 11. 92 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Meldestellen für die Seeverkehrsstatistik 8761 (217 17. 11. 92) 18. 11. 92
neu: 9510-4-1
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1887
Verordnung
zur Bereinigung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
Vom 10. November 1992
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und (3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflan-
Forsten verordnet zenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nr. 1 oder 3
- auf Grund des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8, 9, 11 bis 15, auch bis 8 oder in Anlage 3 Abschnitt 8 aufgeführten Stoff
in Verbindung mit § 42 Satz 1 des Pflanzenschutzgeset- bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außer-
zes vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505); halb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzge-
bieten in bestimmt abgegrenzten
- auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzge-
setzes in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits- 1. Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 oder Heilquellen oder
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 2. sonstigen Gebieten zum Schutz des Grundwassers
1991 (BGBI. 1S. 530) im Einvernehmen mit den Bundes- nicht angewandt werden dürfen.
ministern für Wirtschaft, für Gesundheit und für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit:
§4
Verbot der Anwendung
Artikel 1 in Naturschutzgebieten und Nationalparken
Verordnung Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3
über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff ent-
(Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) halten, dürfen in Naturschutzgebieten und Nationalparken
und Naturdenkmalen sowie auf Flächen, die auf Grund des
§ 20c des Bundesnaturschutzgesetzes landesrechtlich ge-
§ 1 schützt sind, nicht angewandt werden, es sei denn, daß
Vollständiges Anwendungsverbot eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich ge-
stattet ist oder die Naturschutzbehörde die Anwendung
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufge- ausdrücklich gestattet.
führten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten,
dürfen nicht angewandt werden. §5
Einfuhrverbote
§2 (1) Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel
vorhanden ist, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten
Eingeschränktes Anwendungsverbot
Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht
(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 eingeführt werden.
aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff ent-
(2) Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf
halten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach
Spalte 3 zulässig ist. dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus ei-
nem in Anlage 2 aufgeführten Stoff besteht oder einen
(2) Obst von Flächen, die mit Aldicarb (Anlage 2 Nr. 1) solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. Dies gilt
behandelt worden sind, darf im Behandlungsjahr nicht nicht, soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung des
verwertet werden. Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder
Kultursubstrats ausdrücklich zulässig ist und nicht der
§3 Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.
Anwendungsbeschränkungen
§6
(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3
Verunreinigungen
Abschnitt A aufgeführten Stof1 bestehen oder einen sol-
chen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, so- Im Rahmen der §§ 1 bis 4 bleiben produktionstechnisch
weit dies nach Spalte 3 verboten ist. bedingte, geringfügige Verunreinigungen mit in den An-
lagen aufgeführten Stoffen unberücksichtigt, soweit da-
(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3
durch nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit oder
Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen sol- die Abwehr von Gefahren, insbesondere ·für die Gesund-
chen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebie-
heit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt,
ten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, beeinträchtigt wird.
soweit nicht
§7
1. sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder
Ausnahmen
2. das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchs-
fertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzu- (1) Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forst-
gabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpf- wirtschaft kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
chen zur Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellen-
gebracht wird. schutzgebieten sowie die Einfuhr von Saat- oder Pflanzgut
1888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
oder Kultursubstrat in Einzelfällen abweichend von den b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in
§§ 1 bis 3 und 5 für Forschungs-, Untersuchungs- oder Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff
Versuchszwecke genehmigen.
bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall geneh- Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, wenn
migen, daß sichergestellt ist, daß dadurch der Schutz der Gesund-
heit von Mensch und Tier und der Schutz des Natur-
1. in Gewächshäusern oder ähnlich geschlossenen Sy-
haushalts nicht beeinträchtigt wird.
stemen abweichend von
a) § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in
Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutz- §8
gebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht an- Ordnungswidrigkeiten
gewandt werden darf,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1
b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff vorsätzlich oder fahrlässig
bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem
Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet an-
1. entgegen § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 ein
Pflanzenschutzmittel anwendet,
gewandt werden, soweit durch Schutzvorkehrungen
sichergestellt ist, daß die Pflanzenschutzmittel oder 2. entgegen§ 2 Abs. 2 Obst verwertet oder
ihre Abbauprodukte nicht abgeschwemmt werden oder 3. entgegen§ 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Pflanzgut, Saatgut
in das Erdreich versickern können;
oder Kultursubstrat einführt.
2. abweichend von (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
a) § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Heilquellen- vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung
schutzgebieten nicht angewandt werden darf, nach § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt.
Anlage 1
(zu den §§ 1 und 5 Abs. 1)
Vollständiges Anwendungsverbot
Nummer Stoff Nummer Stoff
2 2
1 Acrylnitril 23 Endrin
2 Aldrin 24 Ethylenoxid
3 Aramit 25 Fluoressigsäure und ihre Derivate
4 Arsenverbindungen 26 HCH, technisch
5 Atrazin 27 Heptachlor
6 Binapacryl 28 Hexachlorbenzol
7 Bleiverbindungen 29 lsobenzan
8 Cadmiumverbindungen 30 lsodrin
9 Captafol 31 Kelevan
10 Carbaryl 32 Maleinsäurehydrazid und seine Salze, ande-
11 Chlordan re als Cholin-, Kalium- und Natriumsalz
12 Chlordecone (Kepone) 33 Maleinsäurehydrazid-Cholin-, -Kalium- und
13 Chlordimeform -Natriumsalz mit einem Gehalt von mehr
als 1 mg je kg freies Hydrazin, ausgedrückt
14 Chloroform
als Säureäquivalent
15 Chlorpikrin
34 Morfamquat
16 Crimidin
35 Nitrofen
17 1,2-Dibromethan
36 Pentachlorphenol
1!8 1,2-Dichlorethan
37 Polychlorterpene
1i9 1,3-Dichlorpropen
38, Quecksilberverbindungen
20 Dicofol mit einem Gehalt von weniger als
39 Quintozen
780 g je kg p.p'-Dicotol oder mehr als
1 g je kg DDT oder DDT-Verbindungen 40 Selenverbindungen
2.1 Dieldrin 41 2,4,5-T
22 Dinoseb, seine Acetate und Salze 42 Tetrachlorkohlenstoff
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1889
Anlage 2
(zu den §§ 2, 4 und 5 Abs. 2)
IEingeschränktes Anwendungsverbot
Nummer Stoff Anwendung nur zulässig
2 3
Aldicarb zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und
Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzen- und Zuckerrübenbau, in
Baumschulen, Rebschulen und Erdbeervermehrungsanlagen
2 Blausäure und Blausäure zur Begasung
entwickelnde Verbindungen 1. in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räu-
men in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und -behäl-
tern gegen Vorratsschädlinge;
2. von Pflanzen in Vegetationsruhe;
3. in Gewächshäusern
3 Clopyralid zur Behandlung gegen die Ackerkratzdistel außerhalb von Wasser-
schutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten im Futter- und Zuk-
kerrübenbau
4 Deiquat zur Krautabtötung bei Kartoffeln, zur Abreifebeschleunigung bei
Raps, Ackerbohnen und Futtererbsen sowie zur Blattabtötung bei
Klee und Luzerne zur Samenerzeugung
5 Methylbromid 1. zur Begasung in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und
{Monobrommethan) anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern,
in gasdichten Kleinsilos, in Transportmitteln und -behältern und
unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;
2. zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und
Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baumschulen,
in Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartoffeln in
Zuchtgärten
6 Phosphorwasserstoff zur Begasung
entwickelnde Verbindungen, 1. in Lagerräumen., Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln
ausgenommen Zinkphosphid und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorrats-
als rodentizides Ködermittel schädlinge;
2. außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzge-
bieten
a) gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.);
b) gegen den Hamster (Cricetus cricetus L.) und den Maulwurf
(Talpa europaea L.); nur mit Zustimmung der zuständigen
Behörde
7 Schwefelkohlenstoff zur Bodenbehandlung im Weinbau gegen die Reblaus
(Daktylosphaira vitifoliae Fitch); nur mit Zustimmung der zustän-
digen Behörde
8 Thallium+sulfat in geschlossenen Räumen
9 Zinkphosphid in Ködern;
außerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern
1890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 3
(zu den §§ 3 und 4)
Anwendungsbeschränkungen
Nummer Stoff Besondere Bestimmungen
2 3
Abschnitt A
1 Amitrol Die Anwendung von Luftfahrzeugen aus ist verboten.
2 Daminozid Die Anwendung im Obstbau ist verboten.
3 Lindan Die Anwendung in Mühlen, in Mehlsilos, in Vorräten von Getreide
und Getreideerzeugnissen ist verboten.
4 Paraquat Die Anwendung im Getreidebau ist verboten.
5 Parathion
6 Parathion-methyl } Die Anwendung im Getreidebau mit einer Aufwandmenge von mehr
als 250 g Wirkstoff je ha und Vegetationsperiode ist verboten.
7 Quarzmehl Die Anwendung in Vorräten von Getreide und in Räumen, die der
Lagerung von Getreide dienen, ist verboten.
Abschnitt B
1 Alloxydim
2 Amitrol
3 Asulam
4 Benalaxyl
5 Benazolin
6 Bendiocarb
7 Bentazon
8 Bromacil
9 Calciumcarbid
10 Carbetamid
11 Carbofuran
12 Carbosulfan
13 Chloramben
14 Chlorthiamid
15 Cyanazin
16 Dazomet
17 Diazinon
18 Dicamba
19 Dichlobenil
20 Dikegulac
21 Dimefuron
22 Dimethoat Die Beschränkung gilt nicht für die Anwendung von Pflanzen-
schutzstäbchen in Topfpflanzen im nichtgewerblichen Bereich.
23 Dinoterb
24 DNOC
25 Ethidimuron
26 Ethiofencarb
27 Ethoprofos
28 Etrimfos
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1891
Nummer Stoff Besondere Bestimmungen
2 3
29 Flamprop
30 Fluazifop
31 Fluroxypyr
32 Haloxyfop
33 Hexazinon
34 lsocarbamid
35 Karbutilat
36 Lindan Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung
1. gegen Borkenkäfer in geschälter Rinde und
2. als Gieß- und Streumittel.
37 Mefluidid
38 Metalaxyl
39 Metam-Natrium
40 Metazachlor
41 Methamidophos Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel.
42 Methomyl
43 Methylisothiocyanat
44 Metribuzin
45 Monochlorbenzol
46 Monolinuron
47 Natriumchlorat
48 Nitrothal-isopropyl
49 Obstbaurnkarbolineum
(Anthracenöl)
50 Oxadixyl
51 Oxamyl
52 Oxycarboxin
53 Picloram
54 Propachlor
55 Propazin
56 Propoxur
57 Prothoat
58 Pyridat
59 S 421 (Synergist)
60 Sethoxydim
61 Simazin
62 TCA
63 T ebuthiuron
64 Terbacil
65 Terbumeton
66 Thiazafluron
67 Thiofanox
68 T riclopyr
1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 2 ein Schadorganismus nach § 1 Abs. 1 festgestellt worden
Kartoffelschutzverordnung ist.
(4) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone
Abschnitt 1 auf, wenn
Allgemeine 1. bei einer erneuten Untersuchung der befallenen Fläche
Schutzbestimmungen
a) bei Kartoffelkrebs kein Befall mit dem Schadorga-
nismus und kein Vorhandensein seines Erregers,
§ 1 b) bei Kartoffelnematoden kein Befall mit dem Schad-
Anzeigepflichten organismus
festgestellt wird,
(1) Das Auftreten und der Verdacht des Auftretens
2. bei Bakterienringfäule seit dem letzten Auftreten der
1. des Kartoffelkrebses [Schadorganismus: Synchytrium
Krankheit drei Jahre vergangen sind.
endobioticum (Schilb.) Perc.],
2. der Kartoffelnematoden [Schadorganismen: Globodera
rostochiensis (Wollenweber) Behrens und G. pallida
(Stone) Behrens] oder
§3
3. der Bakterienringfäule der Kartoffel (Bakterienringfäule) Schutzmaßnahmen
[Schadorganismus: Clavibacter michiganensis (Smith)
Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieck. et Kotth.) Davis (1) In der Sicherheitszone dürfen
et al.]
1. bei Kartoffelkrebs und Kartoffelnematoden
ist unter.Angabe des Standortes der Kartoffelpflanzen oder a) keine Kartoffeln angebaut werden,
des Lagerortes der Kartoffeln unverzüglich der zuständi-
gen Behörde anzuzeigen. b) keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere
Flächen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen
(2) Anzeigepflichtig sind oder gelagert werden,
1. bei Kartoffelkrebs die Verfügungsberechtigten und Be- 2. bei Bakterienringfäule
sitzer von Grundstücken, auf denen Kartoffeln ange- a) Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stechgrei-
baut sind oder waren,
fer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden,
2. bei Kartoffelnematoden die Verfügungsberechtigten b) nur Kartoffeln befördert werden, die nach amtlicher
und Besitzer von Kartoffelpflanzen, außer geernteten Untersuchung als frei von dem Schadorganismus
Knollen, oder
befunden worden sind.
3. bei Bakterienringfäule die Verfügungsberechtigten und
(2) Bei Kartoffelkrebs dürfen in dem zusätzlichen Sicher-
Besitzer von Feldbeständen an Kartoffeln oder geern-
heitsbereich nur Kartoffeln angebaut werden, die gegen
teter, eingelagerter oder in den Verkehr gebrachter
Kartoffeln. diejenigen Rassen des Erregers des Schadorganismus
resistent sind, die auf der befallenen Fläche festgestellt
worden sind.
§2 (3) Bei Kartoffelnematoden kann die zuständige Be-
Sicherheitszone hörde abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a den
Anbau von Kartoffeln genehmigen, wenn
(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten eines
1. die Kartoffeln gegen die auf den befallenen Flächen
Schadorganismus nach § 1 Abs .. 1 festgestellt, so grenzt
vorhandenen Rassen des Schadorganismus resistent
die zuständige Behörde eine Sicherheitszone ab.
sind,
(2) Die Sicherheitszone umfaßt 2. sichergestellt ist, daß die Kartoffeln dieser Flächen vor
dem Ausreifen der Nematodenzysten geerntet werden
1 . bei Kartoffelkrebs die befallene Fläche sowie unter
oder
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten einen
zusätzlichen Sicherheitsbereich um die befallene Flä- 3. der Boden wirksam entseucht worden ist.
che herum bis zu einer Entfernung von 300 Metern von In den Fällen der Nummern 2 und 3 dürfen die Kartoffeln
ihr, soweit der zusätzliche Sicherheitsbereich zum dieser Flächen nicht als Pflanzkartoffeln in den Verkehr
Schutz des benachbarten Gebietes ertorderlich ist, gebracht oder verwendet werden.
2. bei Kartoffelnematoden die befallene Fläche,
(4) Eine Sorte ist resistent gegen eine Rasse des Erre-
3. bei Bakterienringfäule ein Gebiet, in dem sich die Bak- gers des Kartoffelkrebses oder des Kartoffelnematoden,
terienringfäule nach der Produktionsplanung und den
wenn in einer Prüfung durch die Biologische Bundes-
Produktionsbedingungen in diesem Gebiet verbreiten
anstalt für Land- und Forstwirtschaft festgestellt worden
könnte.
ist, daß
(3) Eine Anbaufläche, bei Bakterienringfäule auch ein 1. bei Kartoffelkrebs die Sorte auf den Befall durch den
Lager, eine Sendung oder eine Partie, gelten als befallen, Erreger des Kartoffelkrebses dieser Rasse so reagiert,
wenn an mindestens einer Kartoffelpflanze oder Kartoffel daß Sekundärinfektionen nicht zu befürchten sind,
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1893
2. bei Kartoffelnematoden bei dem Anbau dieser Sorte die tung der Bakterienringfäule anordnen, daß der Verfü-
Population der betreffenden Rasse des Schadorganis„ gungsberechtigte oder Besitzer Kartoffeln nicht anpflanzen
mus jährlich auf natürliche Weise zurückgeht. und nicht von dem Ort, an dem sie sich befinden, entfernen
Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt- darf, bis sie festgestellt hat, ob und gegebenenfalls in
schaft gibt die resistenten Kartoffelsorten unter Angabe welchem Ausmaß ein Befall vorliegt.
der Rassen im Bundesanzeiger bekannt. (2) Die zuständige Behörde prüft den Verdacht. Dabei
untersucht sie zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls
(5) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone und seines wahrscheinlichen Ausgangspunktes diejenigen
darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Schadorganis- Pflanzkartoffeln, die
men nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Anordnungen treffen,
insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes 1. wegen ihrer klonalen Verbundenheit mit der befallenen
vorschreiben oder verbieten. Sie überwacht bei Bakterien- Einheit oder
ringfäule die Betriebe, die Kartoffeln erzeugen, befördern 2. infolge Berührungen mit möglicherweise befallenen
oder lagern. Gegenständen
befallsverdächtig sind.
§4
Züchtungs- und Haltungsverbot
§8
Das Züchten und das Halten der Schadorganismen
nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorga- Verwenden und Behandeln
nismen sind verboten.
Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet,
1. die Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche,· eines be-
fallenen Lagers, einer befallenen Sendung oder einer
Abschnitt 2 befallenen Partie so zu verwenden oder zu behandeln,
daß eine Ausbreitung der Bakterienringfäule verhindert
Besondere
wird,
Schutzbestimmungen
gegen einzelne Schadorganismen 2. Sachen, die mit Kartoffeln einer befallenen Anbau-
fläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befal-
lenen Teils einer Sendung möglicherweise in Berüh-
Unterabschnitt 1 rung gekommen sind, so zu behandeln, daß der Erre-
Kartoffelkrebs und Kartoffelnematoden ger der Bakterienringfäule vernichtet wird, bevor sie mit
anderen Kartoffeln in Berührung kommen; diese Pflicht
§5 endet, wenn seit der möglichen Berührung sechs Mo-
nate verstrichen sind. Die zuständige Behörde kann
(1) Die zuständige Behörde stellt fest, welcher Rasse
dazu nähere Anordnungen erteilen.
der Erreger des Kartoffelkrebses oder der Kartoffelnema-
toden auf der befallenen Fläche angehören, und teilt dies
den Verfügungsberechtigten und den Besitzern der in der
Sicherheitszone gelegenen Grundstücke mit. §9
(2) Bei Kartoffelkrebs sind Kartoffelknollen und Kartoffel- Anbau- und Erzeugungsverbot
kraut so zu behandeln, daß der Erreger des Kartoffelkreb- (1) Ist in einem landwirtschaftlichen Betrieb eine An-
ses vernichtet wird. Lassen sich in einer Partie Knollen und baufläche, ein Lager, eine Sendung oder eine Partie befal-
Kraut von befallenen Flächen nicht sicher von Knollen und
len, so dürfen
Kraut anderer Flächen trennen, so ist die gesamte Partie
nach Satz 1 zu behandeln. 1. Kartoffeln, die in diesem Betrieb erzeugt worden sind
und sich beim Auftreten der Bakterienringfäule dort
befinden, nicht angebaut werden,
Unterabschnitt 2 2. in diesem Betrieb bis zum Ende der auf die Feststellung
Bakterienringfäule des Befalls folgenden Vegetationsperiode
a) Pflanzkartoffeln nicht und
§6
b) andere Kartoffeln nur aus Basispflanzgut oder Zerti-
Überwachung fiziertem Pflanzgut, das auf Erreger der Bakterien-
Die zuständige Behörde überwacht durch Stichproben ringfäule untersucht worden ist,
die geernteten, die gelagerten und die in den Verkehr erzeugt werden.
gebrachten Kartoffeln auf das Auftreten der Bakterienring-
fäule. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-
satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zulassen, soweit dies einer
Entscheidung des Rates oder der Kommission der Euro-
§7 päischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 5 Abs. 7
Befallsverdacht der Richtlinie 80/665/EWG des Rates vom 24. Juni 1980
zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel
(1) Bei Verdacht des Auftretens der Bakterienringfäule (ABI. EG Nr. L 180 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung
kann die zuständige Behörde zur Verhütung der Ausbrei- entspricht.
1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Auf befallenen Anbauflächen dürfen in den auf die 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 5 Satz 1,
Feststellung des Befalls folgenden zwei Vegetationsperio- § 7 Abs. 1 oder § 8 Satz 2 oder
den und, solange Durchwuchs auftritt, auch danach keine
2. einer mit einer Genehmigung nach § 11 verbundenen
Kartoffeln angebaut werden.
vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.
§ 10
Mitteilung
Führt der Befall mit Kartoffelringfäule zur Beeinträchti-
gung der Kartoffelerzeugung im Inland, so teilt die zustän- Artikel 3
dige oberste Landesbehörde dies dem Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit. Änderung von Rechtsverordnungen
(1) Die Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrank-
heit vom 7. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 804), geändert durch§ 5
Abs. 2 der Verordnung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1S. 640),
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
Schlußbestimm ungen 1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 und in § 5 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils
das Wort "zulassen" durch das Wort "genehmigen"
§ 11 ersetzt.
Ausnahmen 2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Die zuständige Behörde kann "(2) Ordnungwidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. Sep-
1. Ausnahmen von § 1, tember 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2. im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3, 4 und 7 bis 9 für 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2, § 2
wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche, zur Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 3 oder § 4 oder
Bestimmung der Rasse der Schadorganismen, zur Prü-
fung von Kartoffeln auf Resistenz und für Züchtungs- 2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 2
vorhaben oder § 5 Abs. 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren
Auflage
genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Schad-
organismen nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird und zuwiderhandelt."
keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen 3. § 7 wird gestrichen.
besteht.
4. § 8 wird § 7; in ihm werden die Absatzbezeichnung "(1 )"
und Absatz 2 gestrichen.
§ 12 (2) Die Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-
Ordnungswidrigkeiten Schildlaus vom 20. April 1972 (BGBI. 1 S. 629), zuletzt
geändert durch § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung vom
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 20. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 640), wird wie folgt geändert:
Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer 1. In § 8 Nr. 1 wird das Wort n2ulassen" und in Nummer 2
vorsätzlich oder fahrlässig
das Wort "gestatten" jeweils durch das Wort "geneh-
1. entgegen § 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht migen" ersetzt.
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. In § 9 wird die Angabe "§ 3 Abs. 2" durch die Angabe
2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Abs. 2 "§ 3 Abs. 3" ersetzt.
Kartoffeln anbaut, 3. In § 1O wird der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender
3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Pflanzen an- Absatz wird angefügt:
baut, einschlägt oder lagert, "(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
4. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Kartoffeln pflanzt oder Nr. 2 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom
befördert, 15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig einer mit einer Genehmigung nach § 8 verbunde-
5. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 Kartoffeln in den Verkehr
nen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."
bringt oder verwendet, ·
4 § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11.
6. entgegen § 4 einen Schadorganismus nach § 1 Abs. 1 ·
züchtet, hält oder mit ihm arbeitet,
(3) Die Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern
7. entgegen§ 5 Abs. 2 Kartoffelknollen oder Kartoffelkraut vom 3. Mai 1976 (BGBI. 1 s. 1149), geändert durch § 5
nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt oder Abs. 1 · Nr. 4 der Verordnung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1
8. entgegen § 9 Abs. 1 oder 3 Kartoffeln anbaut oder S. 640), wird wie folgt geändert:
erzeugt. 1. In .§ 4 wird das Wort n2ulassen" durch das Wort "ge-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 nehmigen" ersetzt.
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer 2. In § 5 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender
vorsätzlich oder fahrlässig Absatz wird angefügt:
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1895
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 ver-
Nr. 2 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom bundenen vollziehbaren Auflage
15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
zuwiderhandelt."
lässig einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbunde-
nen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt." 3. Die §§ 5 und 6 werden gestrichen; § 7 wird § 5.
3. § 6 wird gestrichen;§ 7 wird§ 6.
(7) Die Reblausverordnung vom 27. Juli 1988 (BGB!. 1
(4) Die Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmel- S. 1203) wird wie folgt geändert:
krankheit des Tabaks vom 13. April 1978 (BGBI. 1S. 502), 1. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „zulassen" durch das Wort
geändert durch § 5 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Mai ,,genehmigen" ersetzt. ·
1988 (BGBI. 1 S. 640), wird wie folgt geändert:
2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
1. In § 4 wird das Wort „zulassen" durch das Wort
,,genehmigen" ersetzt. ,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: vorsätzlich oder fahrlässig
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 1 . einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4
Nr. 2 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom Abs. 3 Nr. 1 oder
15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig 2. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2 ver-
bund~nen vollziehbaren Auflage
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nr. 2 oder
zuwiderhandelt."
2. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen
vollziehbaren Auflage 3. § 8 wird gestrichen;§ 9 wird§ 8.
zuwiderhandelt." (8) Die Verordnung zur Bekämpfung der Viruskrankhei-
3. § 6 wird gestrichen. ten im Obstbau vom 1. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2105)
wird wie folgt geändert:
4. § 7 wird § 6; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
1. In § 7 Abs. 1 wird das Wort "zulassen" durch das Wort
(5) Die Feuerbrandverordnung vom 20. Dezember 1985 „genehmigen" und in Absatz 2 das Wort „erteilt" durch
(BGBI. 1 S. 2551), geändert durch§ 5 Abs. 6 der Verord- das Wort „genehmigt" ersetzt.
nung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 640), wird wie folgt 2. § 8 wird gestrichen.
geändert:
3. § 9 wird § 8; in ihm wird Absatz 2 wie folgt gefaßt:
1. In § 6 Abs. 2 und in § 8 Abs. 2 wird jeweils das Wort
,,zulassen" durch das Wort „genehmigen" ersetzt. ,,(2) Ordnungswidrig- im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
2. In§ 9 werden die Worte,,§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit
vorsätzlich oder fahrlässig
Abs. 1 Nr. 4" durch die Worte ,,§ 3 Abs. 3 in Verbindung
mit Abs. 1 Nr. 5" ersetzt. 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 1
oder
3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
2. einer mit einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1, auch
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
in Verbindung mit Absatz 2, verbundenen vollzieh-
Nr. 2 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom baren Auflage
15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig zuwiderhandelt."
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2, 4. § 1O wird gestrichen.
§§ 5, 6 Abs. 1 oder§ 7 oder 5. § 11 wird § 9; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
2. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Abs. 2 oder
§ 8 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt."
4. § 11 wird gestrichen.
5. § 12 wird § 11; in ihm werden die Absatzbezeichnung
,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen. Artikel 4
/ Inkrafttreten
(6) Die Bisamverordnung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1
S. 640) wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „zulassen" durch das Wort
,,genehmigen" ersetzt. 1. die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: vom 20. April 1972 (BGBI. I S. 625), geändert durch§ 5
Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 S. 640),
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
2. die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelnemato-
vorsätzlich oder fahrlässig
den vom 20. April 1972 (BGBI. 1 S. 627), geändert
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Satz 1 durch § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 20. Mai
oder 1988 (BGB!. 1 S. 640),
1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
3. die Kartoffelringfäule-Verordnung vom 6. Juli 1981 4. die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom
(BGBI. 1 S. 611 ), geändert durch § 5 Abs. 5 der Verord- 27. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1196), geändert durch Artikel 1
nung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 640), der Verordnung vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 796).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. November 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1897
Verordnung
über die Höhe des Zuschusses
zum Beitrag in der Altershilfe für Landwirte
im Jahre 1993
(GAL-Beitragszuschußverordnung 1993)
Vom 10. November 1992
Auf Grund des§ 4b Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448),
der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. September 1990 (BGBI. 1
S. 2110) neu gefaßt worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten:
§ 1
Der monatliche Grundbetrag des Zuschusses zum Beitrag wird für das Jahr
1993 auf 180 Deutsche Mark festgesetzt. Im übrigen ergeben sich die Zuschüsse
zum Beitrag aus der nachstehenden Tabelle:
Vomhundert des Grenzwertes
Zuschußklasse (§ 3c Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes monatlicher Zuschuß
über eine Altershilfe (in Deutscher Mark)
für Landwirte)
1 bis 10 253
2 über 10 bis 20 253
3 über 20 bis 30 253
4 über 30 bis 40 252
5 über 40 bis 50 251
6 über 50 bis 60 250
7 über 60 bis 70 249
8 über 70 bis 80 248
9 über 80 bis 90 247
10 über 90 bis 100 245
§2
Diese Verordnung gilt nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. November1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Futtermittelverordnung
Vom 11. November 1992
Auf Grund des Artikels 2 der Zehnten Verordnung zur zu 2. des§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 7, 8 und Abs. 2, des§ 5
Änderung der Futtermittelverordnung vom 22. Juni 1992 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 und des § 6 Abs. 1 Nr. 1
(BGBI. 1 S. 1098) wird nachstehend der Wortlaut der und 2 und Abs. 2 Nr. 3 des Futtermittelgesetzes
Futtermittelverordnung in der seit dem 27. Juni 1992 vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745),
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
zu 3. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 und Abs. 2, des
berücksichtigt:
§ 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5, des § 6 Abs. 1 und 2,
1. die am 15. April 1981 in Kraft getretene Futtermittel- des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und des § 14 Abs. 3 Nr. 1 des
verordnung vom 8. April 1981 (BGBI. 1 S. 352), Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1,
2. den am 28. Oktober 1982 in Kraft getretenen Artikel 1
S. 1745),
der Verordnung vom 14. Oktober 1982 (BGBI. 1 zu 4. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7 und 8 und Abs. 2 und
S. 1415), des § 6 Abs. 1 und 2 des Futtermittelgesetzes vom
3. den im wesentlichen am 6. Mai 1983 in Kraft getrete- 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745),
nen Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 1983 (BGBI. 1 zu 5. des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 und Abs. 2, des§ 5
S. 505), Abs. 4 und 5 und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und
4. den am 24. Dezember 1983 in Kraft getretenen Arti- Abs. 2 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975
kel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1983 (BGBI. 1 (BGBI. 1 S. 1745),
S. 1501), zu 6. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis
5. den am 1. Februar 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 5 und 7 in Verbindung mit Abs. 2, des§ 5 Abs. 4 in
der Verordnung vom 23. Januar 1985 (BGBI. 1 Verbindung mit Abs. 5, des § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 1
S. 170), und 3 und des § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittel-
gesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745),
6. den am 15. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1
der Verordnung vom 2. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 94, zu 7. des§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9, des§ 4 Abs. 1 Nr. 3
423), bis 5, 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2, des § 4
Abs. 5 Satz 2, des § 5 Abs. 4 in Verbindung mit
7. den am 30. Juni 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 der Abs. 5, des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, des
Verordnung vom 22. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 869), § 9 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3 und des
8. den am 22. Juni 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der § 17 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli
Verordnung vom 15. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1096), 1975 (BGBI. 1 S. 1745),
9. den am 1 . Dezember 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 zu 8. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis
der Verordnung vom 22. November 1990 (BGBI. 1 5, 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2, des § 5 Abs. 4
S. 2540), Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 5, des § 6 Abs. 1
Nr. 1 und 2 und Abs. 2, des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und
10. den am 20. Oktober 1991 in Kraft getretenen Artikel 1
des§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 in Verbin-
der Verordnung vom 16. Oktober 1991 (BGBI. 1
dung mit Abs. 3 des Futtermittelgesetzes vom
S. 1998), 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745), von denen § 4
111
• den am 27. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der Abs. 1 Nr. 5, 7 und 8 und Abs. 2 und § 9 durch
Verordnung vom 22. Juni 1992 (BGB!. 1 S. 1098). Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 138)
geändert worden sind,
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 9, des § 4 Abs. 1 Nr. 3
zu 9.
zu 1. des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und Abs. 2, des§ 5 Abs. 4 Buchstabe a, Nr. 4 und 5 in Verbindung mit Abs. 2
und 5, des§ 6 Abs. 1 und 2, des§ 8 Abs. 2, des§ 9 Nr. 1, des § 4 Abs. 5 Satz 2, des § 5 Abs. 4 Nr. 1 in
Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2, des § 14 Abs. 3 Verbindung mit Abs. 5 Nr. 1, des § 6 Abs. 1 Nr. 1
Nr. 1 und des§ 17 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes und 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buch-
vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745), stabe c und d, des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und des § 9
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1899
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe bin Verbindung mit Abs. 3 dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991
Nr. 2 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 530),
(BGBI. 1 S. 1745), von denen § 4 Abs. 1 Nr. 5,
zu 11. des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9, des § 4 Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 und § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
4, 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2, des § 6 Abs. 1
stabe b und Abs. 3 Nr. 2 durch Gesetz vom
in Verbindung mit Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 Nr. 1
12. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 138) geändert worden
und 2 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975
sind,
(BGBI. 1S. 1745), von denen§ 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8
zu 10. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und 8 in Verbindung mit und Abs. 2 und § 6 Abs. 1 und 2 durch Gesetz vom
Abs. 2, des § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 12. Januar 1987 {BGBI. 1 S. 138) geändert worden
und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Futtermittel- sind, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zu-
gesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745), von ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
denen § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 8 und Abs. 2 Nr. 1 1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß
durch Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1 vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) sowie des
S. 138) geändert worden sind, in Verbindung mit § 14 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes, der durch
Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs- Gesetz vom 12. Januar 1987 neu gefaßt worden
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) und ist.
Bonn, den 11. November 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Futtermittelverordnung*)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;
2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nahrungs-
bedarf der Tiere zu decken;
3. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens
14 vom Hundert Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;
4. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammenge-
setzt sind und mindestens 40 vom Hundert Rohasche enthalten;
5. Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder mit Flüssigkeit zubereitet an
Mastkälber oder, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, an andere Jungtiere verfüttert zu
werden;
6. Tagesration: die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nahrungsbedarfs
benötigt;
7. Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Zusatzstoffen und unerwünschten Stoffen-, die in einem Futtermittel enthalten sind und
seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, daß diese Beeinflussung nur unerheblich ist;
7a. Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsver-
hältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;
8. Versuchstiere: Tiere - außer Nutztieren -, die oder deren Nachkommen dazu bestimmt sind, zu Versuchszwecken
verwendet zu werden;
9. Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen
Tiere, die der Pelzgewinnung dienen.
(2) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel
1. zur Verbesserung der Preßfähigkeit bis zu drei vom Hundert des Gesamtgewichts oder
2. zur Denaturierung nach geltenden Rechtsvorschriften
zugesetzt, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel.
§2
Art der Kennzeichnung
(1) Soweit im Verkehr mit Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen durch das Futtermittelgesetz oder auf
Grund des Futtermittelgesetzes Angaben vorgeschrieben sind, sind sie
1. bei verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung,
und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest
verbundenen Aufkleber oder Anhänger,
*) Die Anlagen 1 bis 7 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1901
2. bei Futtermitteln, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr
gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier,
3. bei Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen
Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild
zu machen.
(2) Bei Fischmehl, das auf See verpackt worden ist, können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 die Angaben auf der
Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier gemacht werden, wenn
1. das Fischmehl an gewerbsmäßige Hersteller von Futtermitteln abgegeben wird und
2. durch gleichlautende Kennzeichen an Verpackung und Warenbegleitpapier die Identifizierung der Ware sicherge-
stellt ist.
zweiter Abschnitt
Einzelfuttermittel
§3
Zulassung
folgende Einzelfuttermittel, die nach § 4 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes der Zulassung bedürfen, werden zuge-
lassen:
1. Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Teil 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen;
2. Graupen, Grieß, Grütze und Mehl aus Getreide und Buchweizen.
§4
Anforderungen
(1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muß die botanische Reinheit mindestens 95 vom Hundert betragen.
Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Abweichend
hiervon genügt eine botanische Reinheit bei Bruchreis von mindestens 95 vom Hundert sowie bei Leinextraktionsschrot,
Leinextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinkuchen von mindestens 88 vom Hundert, wenn diese Einzelfuttermittel nach
§ 6 Abs. 4 Nr. 2 gekennzeichnet sind.
(2) In Einzelfuttermitteln darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche zwei vom Hundert, bezogen auf die Trocken-
substanz, nicht überschreiten. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt
dessen dieser Wert. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einzelfuttermittel, die nach § 6 Abs. 4 Nr. 3 gekennzeichnet
sind.
(3) In Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 darf der in Spalte 3 festgesetzte Gehalt an Wasser nicht überschritten werden.
Dies gilt nicht für Einzelfuttermittel, die nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 gekennzeichnet sind.
§5
Verpackung
Die in Anlage 1 Spalte 7 gekennzeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Packungen oder verschlos-
senen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, es sei denn, daß sie unmittelbar vom Hersteller an den Tierhalter
abgegeben werden.
§6
Kennzeichnung
(1) Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. das Wort „Einzelfuttermittel",
2. die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3,
3. bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln - ausgenommen solche, die für die Herstellung von Mischfutter-
mitteln bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind - die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 5, bezogen
auf die Originalsubstanz,
4. das Nettogewicht, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, bei Einzelfuttermitteln,
die stückweise in den Verkehr gebracht werden, die Stückzahl oder das Nettogewicht, soweit nicht etwas anderes
nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist,
1902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
5. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Verantwortlichen.
(2) Die Bezeichnung muß der Natur des Stoffes entsprechen.
(3) Bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden. Bei
gepreßten, gewalzten oder ähnlich be- oder verarbeiteten Einzelfuttermitteln ist die Art der Be- oder Verarbeitung
anzugeben, wenn diese nicht aus der Bezeichnung hervorgeht. Bei Ölen und Fetten - außer Tierfetten, die von
warmblütigen Landtieren unterschiedlicher Arten hergestellt worden sind - sowie bei Destillationsfettsäuren und Raffina-
tionsfettsäuren pflanzlichen Ursprungs ist in der Bezeichnung auch die Pflanzenart oder die Tierart anzugeben, aus der
diese Einzelfuttermittel gewonnen worden sind. Bei Preßrückständen aus der Gewinnung pflanzlicher Öle oder Fette
kann in der Bezeichnung statt des Wortbestandteils ,,-kuchen" der Wortbestandteil ,,-expeller" verwendet werden. Bei
Calciumcarbonat ist das Ausgangsmaterial anzugeben.
(4) Die in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Einzelfuttermittel sind zusätzlich mit den Angaben nach Spalte 2
zu kennzeichnen.
Einzelfuttermittel anzugeben
2
1. Einzelfuttermittel nach § 1 Abs. 2 a) Art des zur Verbesserung der Preßfähigkeit zugesetz-
ten Einzelfuttermittels
b) Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten
Einzelfutterm.ittels
2. Bruchreis, Leinextraktionsschrot, Leinextraktionsschrot, a) Botanische Reinheit in v.H.
aufgefettet, und Leinkuchen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 b) ,,Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt"
3. Einzelfuttermittel nach § 4 Abs. 2 Satz 3 a) Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf. die
Trockensubstanz
b) ,,Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt"
4. Einzelfuttermittel nach § 4 Abs. 3 Satz 2 a) Gehalt an Wasser
b) ,,Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt"
c) ,,Alsbald verarbeiten"
(5) Im Zusammenhang mit den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:
1. das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
2. die Bezugsnummer der Partie,
3. die Haltbarkeitsdauer oder der Endtermin der Haltbarkeit,
4. das Erzeuger- oder Herstellerland,
5. der Preis,
6. die Fütterungsanweisung,
7. die Gehalte an Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz; bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 die Gehalte an
Inhaltsstoffen nach Spalte 6,
8. der Hinweis „Normtyp" bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, die den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
Abs. 2 Satz 1 oder 2 und Abs. 3 Satz 1 und deren Gehalte der Anlage 1 Spalte 4 entsprechen,
9. die Tierart bei Fischlebermehl, das ausschließlich oder fast ausschließlich aus Fischen einer bestimmten Art
hergestellt worden ist,
10. der Hinweis „salzarm" bei Fischmehl, dessen Gehalt an Chloriden, berechnet als Natriumchlorid, weniger als zwei
vom Hundert, bezogen auf die Trockensubstanz, beträgt,
11. das Herstellungsverfahren bei Dicalciumphosphat.
§7
Toleranzen
Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte
von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen
die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme _und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten
,,a": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,
,,r": relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1903
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebeher Gehalt unterschreitend überschreitend
v.H. v.H. v.H.
2 3
a b
Rohprotein unter 10 1 a
10 bis 20 10 r
über 20 2 a
Gesamtzucker, reduzierende Zucker, unter 5 0,5 a
Saccharose, Laktose und Glukose 5 bis 20 10 r
(Dextrose) über20 2 a
Stärke und Inulin unter 10 1 a
10 bis 30 10 r
über 30 3 a
Rohfett unter 5 D,6 a
5 bis 15 12 r
über 15 1,8 a
Rohfaser unter 6 0,9 a
6 bis 14 15 r
über 14 2,1 a
Rohasche unter 5 0,5 a
5 bis 10 10 r
über 10 1 a
Wasser unter 5 0,5 a
5 bis 10 10 r
über 1O bis 20 1 a
über 20 bis 40 5 r
über 40 2 a
Calcium, Phosphor, Magnesium unter 2 0,2 a
2 bis 15 10 r
über 15 1,5 a
Calciumcarbonat, Natrium unter 2 0,2 a
2 bis 15 10 r
über15 1,5 a
Chloride, berechnet als Natriumchlorid, bis 3 0,3 a
salzsäureunlösliche Asche über 3 10 r
Karotin, Vitamin A, Xanthophyll 30 r
Lysin, Methionin 20 r
flüchtige Stickstoffbasen 20 r
petrolätherunlösliche Verunreinigungen unter 2 0,2 a
2 bis 15 10 r
über 15 1,5 a
Säurezahl unter 2 Einheiten 0,2 Einheiten
2 bis 15 Einheiten 10 r
über 15 Einheiten 1,5 Einheiten
Dritter Abschnitt
Mischfuttermittel
§8
Anforderungen an Mischfuttermittel
(1) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der
Gehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen:
1. bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitteln, die mehr als 40 vom Hundert
Milcherzeugnisse enthalten, 7 v. H.,
1904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. bei Mineralfuttermittetn mit organischen Bestandteilen 10 v.H.,
3. bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile 5v.H.,
4. bei sonstigen Mischfuttermitteln 14 v.H.
Dies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.
(2) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der
Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen:
1. bei Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen der Reisverarbeitung bestehen, 3,3 v.H.,
2. bei sonstigen Mischfuttermitteln 2,2 v.H.
Dies gilt nicht für
1. Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs,
2. Mineralfuttermittel,
3. Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie
4. Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15 vom Hundert Fischmehl enthalten,
wenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben ist.
(3) Milchaustausch-Alleinfuttermittel für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm müssen mindestens
30 Milligramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz, enthalten.
§9
Zusammensetzung von Mischfuttermitteln
Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen „Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen", ,,Aminosäuren und
ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse" und „Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)" nur
enthalten, wenn diese in Anlage 1 Teil 1 Nr. 1a bis 3 aufgeführt sind.
§ 10
Ausnahme von der Verpackungspflicht
Mischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln,
2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder
3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an
Tierhalter
abgegeben werden. Ferner dürfen
1. Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,
2. gepreßte Mischfuttermittel sowie
3. Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden,
lose oder in unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.
§ 11
Kennzeichnung
(1) Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Bezeichnung nach Maßgabe des § 12,
2. die Gehalte an Inhaltsstoffen und Energie sowie die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 13 und 14,
3. das Nettogewicht, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, soweit nicht etwas
anderes nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist,
4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatzes 4, es sei denn, die nach § 18 Abs. 1 oder 7 bei dem
jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehalts oder der Haltbarkeits-
dauer vom Herstellungsdatum an ergibt einen kürzeren Zeitraum,
5. die Bezugsnummer der Partie, wenn das Herstellungsdatum nicht angegeben ist,
6. der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der
Bezeichnung hervorgehen; bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nichtproteinhaltige Stickstoffver-
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1905
bindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Teil 1 Nr. 3 enthalten, die Menge der enthaltenen NPN~Verbindungen,
ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder je 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschrit-
ten werden darf, mit dem Hinweis, daß allmählich anzufüttern ist; bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 die Hinweise
nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis
,,Normtyp" gekennzeichnet sind,
7. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Verantwortlichen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 müssen zusammengefaßt und von anderen
Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Angaben an anderer
Stelle angebracht werden; in diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem
hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.
(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Absatz 1
Nr. 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel
erkennen läßt.
(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muß wie folgt angegeben werden:
1. bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln: ,,spätestens zu verbrauchen am ........ (Tag, Monat,
Jahr)",
2. bei den übrigen Mischfuttermitteln: ,,mindestens haltbar bis ........ (Monat und Jahr)".
§ 12
Bezeichnung
(1) Aus der Bezeichnung muß hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel,
Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel
bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder
drei Einzelfuttermitteln - ausgenommen NPN-Verbindungen - bestehen, ist die Angabe der Tierart oder Tierkategorie
entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt. Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausge-
nommen Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung „Alleinfuttermittel" oder „Ergänzungsfuttermittel" durch die Bezeich-
nung „Mischfuttermittel" ersetzt werden; in diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Alleinfutter-
mitteln entsprechend.
(2) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezeichnen.
Enthält eine Bezeichnung das Wort „Futtermittel", auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der Angabe der
Wortteil ,,-mittel" entfallen.
§ 13
Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung
(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus
ganzen Samen, Körnern oder Früchten - sind mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien die
Gehalte an den in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffen, bezogen auf die Qriginalsubstanz, in vom Hundert anzu-
geben:
Mischfuttermittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe
2 3
Alleinfuttermittel alle, ausgenommen andere Heimtiere Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Roh-
als Hunde und Katzen asche
Schweine außerdem Lysin
Geflügel außerdem Methionin
Mineralfuttermittel alle Calcium, Natrium, Phosphor
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium
Melassefuttermittel alle Rohprotein, Rohfaser, Rohasche,
Gesamtzucker
(berechnet als Saccharose)
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium bei einem Gehalt von
0,5 v. H. und mehr
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
M ischf utte rm ittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe
2 3
andere Ergänzungsfuttermittel alle, ausgenommen andere Heimtiere Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Roh-
als Hunde und Katzen asche
alle, ausgenommen Heimtiere, außer- Calcium bei einem Gehalt von 5 v.H.
dem und mehr, Phosphor bei einem Gehalt
von 2 v.H. und mehr
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium bei einem Gehalt
von 0,5 v.H. und mehr
Schweine außerdem Lysin
Geflügel außerdem Methionin
Bei Mischfuttermitteln, die
1. NPN-Verbindungen enthalten, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, ist außer dem Gesamtgehalt an
Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein, der sich aus dem Stickstoff der enthaltenen NPN-Verbindungen
ergibt,
2. Calciumsalz der DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure für alle Tierarten, ausgenommen Rinder, Schafe und
Ziegen, enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,
3. DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure für alle Tierarten, ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen, enthal-
ten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer Säure
anzugeben. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1
Satz 2 gekennzeichnet sind, sind
1. im Falle der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und
Phosphor,
2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche
in vom Hundert anzugeben.
(2) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:
1. bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsan-
teile,
2. bei Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigen-
den Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.
Bei Mischfuttermitteln, die Bakterieneiweiß M für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische oder Einzelfuttermittel nach
Anlage 1 Teil 1 Nr. 2.2 und 3.1 enthalten, sind in jedem Fall deren Gewichtsanteile in vom Hundert anzugeben.
{3) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Absatz 2 Satz 1 die Gruppen nach Anlage 2a
angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine
der genannten Gruppen fallen.
§ 14
Zusätzliche Angaben
(1) Im Zusammenhang mit den nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:
1. das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
2. der Name und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwort-
lich ist,
3. die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,
4. die Bezugsnummer der Partie,
5. das Herstellungsdatum durch die Angabe,, ... Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbarkeits-
datum hergestellt" sowie im Falle des§ 11 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbarkeitsdatum
angegeben ist,
6. das Erzeuger- oder Herstellerland,
7. der Preis,
8. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1907
9. bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäureunlös-
licher Asche in vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz,
10. bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2, die den Anforderungen nach § 8 und Anlage 2 Spalte 3 entsprechen, der
Hinweis „Normtyp",
11. bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der
Absätze 4 und 5,
12. bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten
Tierarten oder Tierkategorien die jeweils in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffe in vom Hundert und der Energiege-
halt, bezogen auf die Originalsubstanz.
Mischfuttermittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe
2 3
Alleinfuttermittel alle Cystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker
plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium,
Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Schweine außerdem Lysin
andere als Geflügel außerdem Methionin
andere Heimtiere als Hunde und Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Roh-
Katzen außerdem asche
Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine Energie nach Absatz 2
und Ziegen außerdem
Mineralfuttermittel alle Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, ·Roh-
asche;
Cystin, Lysin, Methionin, Threonin,
Tryptophan;
Kalium;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere 1als Rinder, Schafe und Ziegen Magnesium
außerdem
Melassefuttermittel alle Rohfett;
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium,
Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere Ergänzungsfuttermittel alle Cystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker
plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium,
Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Schweine außerdem Lysin
andere als Geflügel außerdem Methionin
Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine Energie nach Absatz 2
und Ziegen außerdem
andere Heimtiere als Hunde und Kat- Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Roh-
zen außerdem asche
Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2
gekennzeichnet sind, dürfen
1. im Falle der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett,
Rohfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher
Asche,
1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke,
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche
in vom Hundert angegeben werden.
(2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine oder Ziegen, ausgenommen Mineral- und
Melassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen
in Anlage 4 Teil 1 zu berechnen und wie folgt anzugeben:
1. Nettoenergie-Laktation und umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle,
2. Stärkeeinheiten je Kilogramm (StE/kg) ohne Dezimalstelle.
(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Nr. 12 dürfen bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe, Schweine oder
Ziegen bis zum 31. Dezember 1994 weitere Angaben über den Gehalt an Energie gemacht werden; diese sind nach den
Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2 zu berechnen und ohne Dezimalstelle anzugeben.
(4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammen-
setzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer
Gewichtsanteile anzugeben. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer
Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist
der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in vom Hundert anzugeben, und zwar entweder
an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, oder bei den Angaben über die Zusammensetzung
nach Absatz 4 oder § 13 Abs. 2.
(6) Angaben, die über die nach Absatz 1 zulässigen oder nach § 8 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen
Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbare objektive, insbesondere meßbare Faktoren beziehen und
deutlich getrennt von den Angaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die
Angaben nach Absatz 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1 und 2 oder § 13 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über
die Kennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hiervon unberührt.
§ 15
Toleranzen
(1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten
Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte
schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle
bedeuten
,,a": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,
,,r'': relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebener Gehalt unterschreitend überschreitend
v.H. v.H. v.H.
2 3
a b
Rohprotein unter 10 1 a 2 a
10 bis 20 10 r 20 r
über20 2 a 4 a
Rohfett unter 8 0,8 a 1,6 a
8 bis 15 10 r 20 r
über 15 1,5 a 3 a
Stärke, Gesamtzucker plus Stärke - unter 10 1 a 2 a
10 bis 25 10 r 20 r
über 25 2,5 a 5 a
Gesamtzucker unter 10 1 a 2 a
10 bis 20 10 r 20 r
über 20 2 a 4 a
Kalium, Magnesium, Natrium unter 0,7 0,1 a 0,3 a
0,7 bis 5 15 r 45 r
5 bis 7,5 0,75 a 2,25 a
7,5 bis 15 10 r 30 r
über 15 1,5 a 4,5 a
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1909
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebener Gehalt unterschreitend überschreitend
v.H. v.H. v.H.
2 3
a b
Calcium, Phosphor unter 1 0,15 a 0,45 a
1 bis 6 15 r 45 r
6 bis 12 0,9 a 2,7 a
12 bis 16 7,5 r 22,5 r
über 16 1,2 a 3,6 a
Methionin, Lysin, Threonin 15
Cystin, Tryptophan 20
Wasser unter 5 0,5 a
5 bis 10 10 r
über 10 1 a
Rohfaser unter 6 2,7 a 0,9 a
6 bis 12 45 r 15 r
über 12 5,4 a 1,8 a
Rohasche unter 5 1,5 a 0,5 a
5 bis 10 30 r 10 r
über 10 3 a 1 a
salzsäureunlösliche Asche unter 4 0,4 a
4 bis 10 10 r
über 10 1 a
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere noch
als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetz-
ten Werte abweichen.
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebener Gehalt unterschreitend überschreitend
v.H. v.H. v.H.
2 3
a b
Rohprotein unter 12,5 2 a 4 a
12,5 bis 20 16 r 32
über 20 3,2 a 6,4 a
Rohfett 2,5 a 2,5 a
Wasser unter 20 1,5 a
20 bis 40 7,5 r
über 40 3 a
Rohfaser 3 a a
Rohasche 4,5 a 1,5 a
(3) Angaben über den Gehalt an Energie gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen
Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:
1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,
2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm,
3. Stärkeeinheiten, Energetische Futtereinheiten Rind und Energetische Futtereinheiten Schwein: 25 Einheiten
je Kilogramm.
1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Vierter .Abschnitt
Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen
§ 16
Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen
(1) Die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und den Spalten 4
oder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung gilt für die Verwendung der Zusatzstoffe in
Mischfuttermitteln, soweit in Spalte 8 unter Buchstabe a keine Beschränkung vorgeschrieben ist. Eine Verwendung in
anderen Futtermittelarten ist nur zulässig, wenn dies in Spalte 8 unter Buchstabe b vorgesehen ist.
(2) In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürten vorbehaltlich des .Absatzes 3 mehrere Zusatzstoffe nur
verwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische Verträglichkeit im Hinblick auf die erwarteten
Wirkungen besteht.
(3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung der
Histomoniasis und der Kokzidiose verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie sowohl als
Leistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose zugelassen ist, darf in
einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden.
(4) Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzi-
diose, Spurenelemente sowie Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben
sind, (Vitamine) dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt werden; dabei darf
der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2 vom Hundert, im Falle von Vormischungen, die als Zusatzstoff lediglich
Cholinchlorid enthalten, 0,05 vom Hundert des Gesamtgewichts des Mischfuttermittels nicht unterschreiten.
§ 17
Gehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln
(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfuttermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte nicht
überschreiten und die dort festgesetzten Mindestgehalte nicht unterschreiten. Bei der Berechnung der Höchstgehalte an
Zusatzstoffen sind die Gehalte an den in den Futtermitteln natürlich enthaltenen, mit den Zusatzstoffen identischen
Stoffen einzubeziehen.
(2) In Ergänzungsfuttermitteln dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen
überschritten werden, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ergänzungsfuttermittel zusammen mit
anderen Futtermitteln die Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf entweder
1. in Ergänzungsfuttermitteln der Gehalt an Vitamin D, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der
Histomoniasis oder der Kokzidiose bis zum Fünffachen des festgesetzten Höchstgehaltes oder
2. a) in Eiweißkonzentraten für Schweine der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 Internationale Einheiten je Kilogramm
und an Leistungsförderern bis zu 200 Milligramm je Kilogramm,
b) in Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mineralfuttermittel für Mastrinder, der Gehalt an Vitamin D bis
zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 1 000 Milligramm
je Kilogramm,
c) in Mineralfuttermitteln für Mastrinder der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten und an
Leistungsförderern bis zu 2 000 Milligramm je Kilogramm,
d) in Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten oder Tierkategorien zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung
der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm
betragen, wenn diese Ergänzungsfuttermittel eine oder mehrere Eigenschaften in der Zusammensetzung, insbesondere
hinsichtlich des Gehalts an Rohprotein, Laktose oder Mineralstoffen, aufweisen, die sicherstellen, daß beim Verfüttern
die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen nicht überschritten werden und eine Zweckentfremdung durch Ver-
wendung bei anderen Tierarten praktisch ausgeschlossen ist.
§ 18
Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen
(1) Futtermittel, denen Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind,
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2
und gegebenenfalls mit den zusätzlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1911
Zusatzstoff zusätzliche Angaben
2
Antioxidantien bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-
gestellte Angabe: ,,mit Antioxidans"
Bentonit-Montmorillonit, Citronensäure
färbende Stoffe einschließlich Pigmente bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-
gestellte Angabe: ,,mit Farbstoff" oder „gefärbt mit"
Konservierungsstoffe bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-
gestellte Angabe: ,,mit Konservierungsstoff" oder „konser-
viert mit"
Kupfer Gehalt an Kupfer
Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histo- Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie
moniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A und D des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs-
datum an
Vitamin E Gehalt an Alpha-Tocopherolacetat, Endtermin der Garan-
tie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs-
datum an
(2) Bei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens
10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt
worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 entbehrlich, wenn
1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EWG-Zusatzstoff" oder „EWG-Zusatzstoffe" ange-
fügt ist,
2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer versehen ist und
3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.
(3) Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der
Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des
frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
(4) Futtermittel mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten
festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden.
Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die
Angabe der längsten Wartezeit.
(5) Futtermittel, denen Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe c eine
Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch vorgeschrieben sind, dürfen nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.
(6) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermit-
tel zulässig ist, (§ 17 Abs. 2 oder 3) dürfen, soweit sie nicht bereits mit einer entsprechenden Gebrauchsanweisung nach
Absatz 5 gekennzeichnet sind, nur mit folgender Angabe in den Verkehr gebracht werden: ,,Dieses Ergänzungsfuttermit-
tel darf wegen der/des gegenüber Alleinfuttermitteln höheren Gehalte/s an ... (Bezeichnung der/des Zusatzstoffels) nur
an ... (Tierart oder Tierkategorie und Altersstufe) bis zu ... (Gramm oder Kilogramm} je Tier und Tag verfüttert werden".
Anstelle der Angabe „bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und tag" ist die Angabe „bis zu ... v. H. der Tagesration"
zulässig; dabei müssen die Fütterungsmenge oder der Anteil an der Tagesration so bemessen sein, daß bei der
Verfütterung des Ergänzungsfuttermittels zusammen mit anderen Futtermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten
Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden. Für den Hinweis auf vorhandene höhere Gehalte an Spuren~
elementen genügt die Angabe der Gruppenbezeichnung „Spurenelemente", sofern mehrere dem Ergänzungsfuttermittel
zugesetzt worden sind.
1912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(7) Futtermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine
als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. diese Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und
2. a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 sowie der Gehalt an dem Element,
b) bei Vitaminen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin
der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
angegeben sind.
(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EWG-Num-
mer nach Anlage 3 Spalte 1 hingewiesen werden.
(9) Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel
anzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an den Vitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je
Kilogramm, an Vitamin B12 und Biotin in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.
§ 19
Toleranzen
Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen
höchstens abweichen:
1. bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 µ,g, 1 000 IE) um 40 vom Hundert,
2. über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,
3. über 1,0 bis 50 Einheiten um 20 vom Hundert,
4. über 50 bis 100 Einheiten um 1O Einheiten,
5. über 100 bis 500 Einheiten um 10 vom Hundert,
6. über 500 bis 1 000 Einheiten um 50 Einheiten,
7. über 1 000 Einheiten um 5 vom Hundert.
Fünfter Abschnitt
Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Vormischungen
§ 20
Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen
(1) Außer an Großhändler und für Versuchszwecke an öffentlich-rechtliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende
Anstalten dürfen
1. Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose,
Spurenelemente und Vitamine nur an anerkannte Betriebe, die gewerbsmäßig Vormischungen herstellen, und
2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen nur an anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen,
abgegeben werden.
(2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(Mitgliedstaat) hergestellt worden sind, oder in einem Land, das nicht Mitgliedstaat ist, (Drittland) hergestellt und in einen
anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, dürfen zur Herstellung von Vormischungen nur verwendet werden, wenn
nach Feststellung des betroffenen Mitgliedstaates
1. im Falle der Herstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Hersteller,
2. im Falle der Herstellung in einem Drittland der in dem Mitgliedstaat ansässige Einführer als Vertreter des Herstel-
lers
die Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über
Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 270 S. 1), der durch Richtlinie 84/587/EWG (ABI. EG Nr. L 319 S. 13)
angefügt worden ist, erfüllt. Entsprechendes gilt für die Verwendung von Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2, die in
einem anderen Mitgliedstaat hergestellt oder in einem Drittland hergestellt und in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt
worden sind, bei der Herstellung von Mischfuttermitteln.
§ 21
Kennzeichnung von Zusatzstoffen
(1) Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2,
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1913
2. der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei
Vitamin E der Gehalt an Alpha-T ocopherolacetat,
3. der Hinweis:
a) ,,Ausschließlich zur Herstellung von Vormischungen für Mischfuttermittel" bei Carotinoiden und Xanthophylien,
Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelementen und
Vitaminen,
b) ,,Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln" bei anderen Zusatzstoffen,
4. das Höchstalter der Tiere, soweit in Anlage 3 Spalte 5 festgesetzt,
5. das Nettogewicht, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,
6. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
7. bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose und Vitaminen der
Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
8. bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose ferner:
a) die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8
Buchstabe c,
b) die Wartezeit, soweit in Anlage 3 Spalte 7 festgesetzt,
c) die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,
d) der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen
Verantwortliche ist.
(2) Im Zusammenhang mit den Angaben nach Absatz 1 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 8 vorgeschrieben,
angegeben werden:
1. die Handelsbezeichnung,
2. die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1,
3. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,
4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen
Verantwortliche ist.
§ 22
Kennzeichnung von Vormischungen
(1) Vormischungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Bezeichnung „Vormischung",
2. die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2,
3. die Gehalte an wirksamer Substanz der Zusatzstoffe, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei
Vitamin E der Gehalt an Alpha-T ocopherolacetat,
4. der Hinweis:
a) ,,Ausschließlich für anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln" bei Vormischungen mit Carotinoiden und
Xanthophyllen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spuren-
elementen und Vitaminen,
b) ,,Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln" bei Vormischungen mit anderen Zusatzstoffen,
5. die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,
6. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8
Buchstabe c,
7. das Nettogewicht, bei flüssigen Vormischungen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,
8. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
9. bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose und
Vitaminen zusätzlich der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum
an,
10. bei Vormischungen mit Carotinoiden und Xanthophyllen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der
Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelementen und Vitaminen ferner der Name oder die Firma und die
Anschrift des Herstellers der Vormischung, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist
(2) Enthält eine Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Absatz 1 Nr. 9 der Endtermin der Garan.tie des
Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, so genügt die Angabe des frühesten
Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten
festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht
werden. Enthält die Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so genügt die Angabe der
längsten Wartezeit.
(4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 10
vorgeschrieben, angegeben werden:
1. die Handelsbezeichnung,
2. die EWG-Nummer der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 1,
3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Zusatzstoffe.
Sechster Abschnitt
Futtermittel mit unerwünschten Stoffen
Verbotene Stoffe
§ 23
Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte nicht
überschreiten. Abweichend hiervon dürfen Einzelfuttermittel, die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt und dort
verfüttert werden, bis zum Zweieinhalbfachen der in der Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
enthalten.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 des Futtermittelgesetzes dürfen Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an
unerwünschten Stoffen zur Weiterverarbeitung an anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen, (§§ 30, 31) und
an Großhändler zur Weitergabe an solche Betriebe abgegeben werden. Dies gilt nicht für
1. Einzelfuttermittel, deren Gehalt an Aflatoxin B1 mehr als 0,2 Milligramm je Kilogramm beträgt, und
2. Einzelfuttermittel mit einem Mindestgehalt an Phosphor von 8 vom Hundert, deren Gehalt an Cadmium je Hundertteil
Phosphor mehr als 0,75 Milligramm beträgt,
jeweils bezogen auf Futtermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz.
§ 24
Kennzeichnung
(1) Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen (§ 23 Abs. 2) dürfen nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Gehalte an diesen unerwünschten Stoffen,
2. der Hinweis: ,,Nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung durch anerkannte Hersteller von Mischfuttermit-
teln".
(2) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen,
wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den
Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen
Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten
werden.
§ 25
Verbotene Stoffe
Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Futtermittel in den Verkehr gebracht
werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter
öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1915
Siebenter Abschnitt
Fütterungsvorschriften
§ 26
Fütterungsbeschränkungen
(1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfutter-
mittel zulässig ist, (§ 17 Abs. 2 oder 3) dürfen nur verfüttert werden, wenn bei ihrer Verfütterung zusammen mit anderen
Futtermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.
(2) Sind für Futtermittel mit Zusatzstoffen nach Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten vorgeschrieben, dürfen Lebensmittel von
den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren nicht vor Ablauf dieser Wartezeit gewonnen werden.
(3) Futtermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel
festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Futtermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für
entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalte nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Einzel-
futtermittel nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie für Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt
sind.
§ 27
Fütterungsverbot
Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- oder verarbeitet, nicht verfüttert werden. Dies gilt nicht für das
Verfüttern zu Versuchszwecken in öffentlich-rechtlichen Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten.
Achter Abschnitt
Anforderungen an Betriebe
§ 28
Anforderungen an Räume und Anlagen
(1) Betriebe, in denen
1. Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose,
Spurenelemente oder Vitamine,
2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen oder
3. Mischfuttermittel mit diesen Vormischungen
hergestellt oder behandelt werden, müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaffen
sind, daß in ihnen eine einwandfreie Herstellung der Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel sowie eine
sachgerechte Prüfung und Lagerung der Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel möglich sind. Die Räume
müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut
belüftbar sein. Es müssen ausreichend verschließbare Räume oder Behältnisse zur getrennten Lagerung der Zusatzstof-
fe und Vormischungen vorhanden sein.
(2) Betriebe, in denen Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 hergestellt werden, müssen eine Anlage haben, die zur
Herstellung dieser Zusatzstoffe geeignet ist; diese muß insbesondere so eingerichtet sein, daß durch geeignete
Maßnahmen
1. während der Herstellung
a) eine Verunreinigung der Zusatzstoffe und Behältnisse und
b) eine Verwechslung oder Auslassung von Herstellungsschritten
ausgeschlossen,
2. während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung durchgeführt und
3. nach jedem Herstellungsgang eine gründliche Reinigung durchgeführt
werden kann.
(3) Betriebe, in denen Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2 hergestellt werden, müssen
1. Einrichtungen zur Einwaage mit einer ausreichenden Meßgenauigkeit und
2. eine Anlage mit einer Arbeitsgenauigkeit von 1:100 000 haben.
1916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Die Anlage muß so beschaffen sein, daß durch geeignete Maßnahmen während der Herstellung eine Verunreinigung
mit anderen Stoffen, insbesondere eine Verschleppung von Zusatzstoffen in die Folgemischung, weitestgehend ausge-
schlossen und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung durchgeführt werden kann.
(4) Betriebe, in denen Mischfuttermittel nach Absatz 1 Nr. 3 hergestellt werden, müssen geeignete Einrichtungen
1. zum Ausscheiden von Fremdkörpern,
2. zum Aufbereiten der Futtermittel und
3. zur Dosierung der Futtermittel und Vormischungen
sowie eine Mischanlage mit einer Mischgenauigkeit von 1 :10 000 haben. Die nach Abschluß des Mischvorganges
eingesetzten Einrichtungen, insbesondere zum Pressen, Befördern und Lagern der Mischfuttermittel, müssen so
beschaffen sein, daß die Mischfuttermittel nicht oder nur unerheblich verändert, insbesondere nicht entmischt werden.
Die Anlage zur Herstellung der Mischfuttermittel muß so beschaffen sein, daß durch geeignete Maßnahmen eine
Verschleppung von Zusatzstoffen in die Folgemischung weitestgehend ausgeschlossen werden kann.
§ 29
(weggefallen)
§ 30
Anerkennungsbedürftige Betriebe
( 1) Es dürfen
1. Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose,
Spurenelemente und Vitamine,
2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen und
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von
a) Vormischungen nach Nummer 2 oder
b) Einzelfuttermitteln mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen
nur in Betrieben hergestellt werden, die durch die zuständige Behörde anerkannt worden sind.
(2) Zusatzstoffe und Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen nur von
Betrieben in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht und behandelt werden, die, falls sie ihren Sitz
1. im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde anerkannt
worden sind,
2. in einem anderen Mitgliedstaat haben, nach Feststellung dieses Mitgliedstaates als Vertreter des Herstellers die
Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie 70/524/EWG erfüllen.
§ 31
Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Anerkennungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde anerkannt,
wenn die Betriebsräume und Einrichtungen den Anforderungen des § 28 entsprechen. Betriebe nach § 30 Abs. 2 haben
mit dem Antrag eine schriftliche Vollmacht des Herstellers vorzulegen, aus der sich ergibt, auf welche Zusatzstoffe oder
Vormischungen sich die Vertretungsbefugnis bezieht. Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß der für den Betrieb Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder im Falle des§ 30 Abs. 1 der
für die Herstellung Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht hat. Die Anerkennung kann
mit Auflagen verbunden werden, soweit dies der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung dient.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis wird erbracht
1. für die Herstellung von Zusatzstoffen (§ 30 Abs. 1 Nr. 1) durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem
Hochschulstudium der Biologie, Chemie, Humanmedizin, Pharmazie oder Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und
den Nachweis ausreichender einschlägiger Kenntnisse über die Herstellung dieser Zusatzstoffe,
2. für die Herstellung von Vormischungen oder Mischfuttermitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 und 3) durch
a) das Zeugnis nach Nummer 1 oder das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschul- oder Fachhoch-
schulstudium in einer auf das Gebiet der Mischfuttermittelherstellung beziehbaren Fachrichtung abgelegten
Prüfung und
b) den Nachweis ausreichender einschlägiger Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrens-
technik und der Tierernährung.
Die zuständige Behörde kann auch den erfolgreichen Abschluß in einer anderen Aus-, Fort- und Weiterbildung als
Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse anerkennen, wenn die Vermittlung solcher Kenntnisse Gegenstand
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1917
der Aus-, Fort- oder Weiterbildung gewesen ist; dies gilt nicht für die Herstellung von Leistungsförderern und von
Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose sowie für die Herstellung von Vormischungen mit
diesen Zusatzstoffen.
(3) Die Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, daß die Zusatzstoffe und Vormischungen getrennt und unter
Verschluß gelagert werden müssen, damit sie leicht identifiziert und mit anderen Stoffen nicht verwechselt werden
können.
§ 32
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht gegeben
war oder einer der Versagungsgründe nach§ 31 Abs. 1 Satz 3 vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder einer dieser Versagungsgründe eingetreten ist
oder
2. der Betrieb seine Buchführungspflicht nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes oder nach § 34 Abs. 1 und 2 di.eser
Verordnung wiederholt oder in grober Weise verletzt.
§ 33
Bekanntmachung der Anerkennungen
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
die Anerkennung von Betrieben nach § 31 sowie die Rücknahme und den Widerruf von Anerkennungen mit. Der
Bundesminister gibt die anerkannten Betriebe im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Der Bundesminister gibt ferner bekannt, in welchen Veröffentlichungsorganen die anderen Mitgliedstaaten
das Verzeichnis der Hersteller bekanntgemacht haben, die die Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie
70/524/EWG erfüllen.
§ 34
Buchführungspflicht
(1) Aus der Buchführung von Betrieben, die Mischfuttermittel gewerbsmäßig herstellen, muß die Zusammensetzung
der hergestellten Mischfuttermittel in vom Hundert nach Einzelfuttermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen hervor- .
gehen.
(2) Aus der Buchführung der anerkannten Betriebe muß hervorgehen:
1. bei Betrieben, die Zusatzstoffe herstellen, (§ 30 Abs. 1 Nr. 1)
a) Art und Menge der hergestellten Zusatzstoffe sowie die jeweiligen Herstellungsdaten,
b) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller der Vormischungen oder der Großhändler, denen die Zusatzstoffe
geliefert worden sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe;
2. bei Betrieben, die Vormischungen herstellen, (§ 30 Abs. 1 Nr. 2)
a) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller oder Großhändler, von denen die Zusatzstoffe bezogen worden
sind,
b) Art und Menge der verwendeten Zusatzstoffe,
c) Datum der Herstellung,
d) Name oder Firma und Anschrift der Mischfuttermittelhersteller oder Großhändler, denen die Vormischungen
geliefert worden sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Vormischungen;
3. bei Betrieben, die gewerbsmäßig Mischfuttermittel herstellen, (§ 30 Abs. 1 Nr. 3)
a) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller oder Großhändler, von denen die Vormischungen bezogen worden
sind,
b) Art und Menge der Vormischungen,
c) Verwendung der Vormischungen.
(3) Absatz 2 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend für Großhändler, die Zusatzstoffe oder Vormischungen nach § 30 Abs. 1
Nr. 1 oder 2 in den Verkehr bringen.
(4) Die Buchführungspflicht nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 3 gilt auch für
anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel nicht gewerbsmäßig herstellen.
(5) Die Buchführungspflichtigen haben die Bücher und Buchführungsunterlagen fünf Jahre aufzubewahren. Vorschrif-
ten, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.
1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Neunter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 35
Anzeigepflicht
(1) Wer
1. die in Anlage 7 aufgeführten Einzelfuttermittel,
2. Carotinoide oder Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose,
Spurenelemente oder Vitamine
aus einem Drittland einführt, ausgenommen in Zollausschlüsse und Freihäfen, hat sie spätestens bei der Einfuhr der für
den Bestimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe des Empfängers anzuzeigen.
(2) Bei Mischfuttermitteln und Vormischungen, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, ist die Anzeige
nach § 14 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes entbehrlich.
§ 36
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 13 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen § 16 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet,
2. entgegen § 16 Abs. 4 dort genannte Zusatzstoffe einem Mischfuttermittel zusetzt,
3. entgegen§ 20 dort genannte Zusatzstoffe oder Vormischungen abgibt oder verwendet oder
4. einen Stoff entgegen § 25 Satz 1 als Futtermittel in den Verkehr bringt oder entgegen § 27 Satz 1 verfüttert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 14 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen § 5 Einzelfuttermittel nicht in verschlossenen Packungen oder Behältnissen in den Verkehr bringt,
2. entgegen § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 1 oder 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1, 2 oder 3
Satz 2, § 14 Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 oder 9, § 21 Abs. 1, § 22
Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder § 24 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vor;mischungen in den Verkehr bringt, die nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
2 a. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 weitere Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie macht,
3. entgegen§ 30 Abs. 1 dort genannte Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel in einem nicht anerkannten
Betrieb herstellt,
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 31 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 3 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 34 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nicht ordnungsgemäß Buch führt, entgegen § 34 Abs. 4
nicht oder nicht ordnungsgemäß Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 5 Satz 1 Bücher oder Buchführungsunterlagen
nicht fünf Jahre aufbewahrt oder
6. entgegen § 35 Abs. 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
fertig
1. entgegen § 26 Abs. 1 oder 3 Futt~rmittel verfüttert oder
2. entgegen§ 26 Abs. 2 Lebensmittel vor Ablauf der Wartezeit gewinnt.
§ 37
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) (Inkrafttreten; Außerkratttreten bisheriger Vorschriften)
(2) Futtermittel, die entsprechend dieser Verordnung in der bis zum 26. Juni 1992 geltenden Fassung hergestellt und
gekennzeichnet worden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden. Der Zusatzstoff
Violaxanthin und Vormischungen oder Mischfuttermittel mit diesem Zusatzstoff dürfen jedoch nur noch bis zum
30. November 1992 in den Verkehr gebracht werden.
(3) (weggefallen)
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1919
(4) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bere~ts Carotinoide oder Xanthophylle, Leistungsförderer,
Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelemente, Vitamine oder Vormischungen mit
diesen Zusatzstoffen herstellen oder in den Verkehr bringen, gelten vorläufig als anerkannt. Die vorläufige Anerkennung
erlischt
1. wenn nicht bis zum 30. September 1988 die Erteilung einer endgültigen Anerkennung beantragt wird,
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1992 - 2 Bvl
14/91 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 61 Absatz 6 Satz 6 in Verbindung mit Satz 4 und Absatz 7 Satz 2 in
Verbindung mit Satz 1 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen vom
29. Januar 1991 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 21) ist mit§ 126
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (Bundesgesetzbl. 1 S. 462) und mit § 122 Absatz 4 des
Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April
1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 713) unvereinbar und gemäß Artikel 72 Absatz 1
des Grundgesetzes nichtig, soweit danach die Zuständigkeit des Sächsischen
Dienstgerichts für Richter für die Anfechtung von Entscheidungen der Staats-
anwaltsberufungsausschüsse nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt
III Nr. 8 Maßgabe z) aa) in Verbindung mit Maßgabe o) zum Vertrag zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (Bundes-
gesetzbl. II S. 889) begründet wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. November 1992
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Schnarrenberger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1992 - 2 Bvl
27/91 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 61 Absatz 6 Satz 4 und Absatz 7 Satz 1 des Richtergesetzes des Freistaates
Sachsen vom 29. Januar 1991 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsbl.
S. 21) ist mit §§ 71, 78 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 713) - zuletzt
geändert am 30. Juni 1989 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1282) - in Verbindung mit
§ 126 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Februar 1985 (Bundesgesetzbl. 1 S. 462) unvereinbar und
gemäß Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes nichtig, soweit danach die
Zuständigkeit des Sächsischen Dienstgerichts für Richter für die Anfechtung
von Entscheidungen der Richterwahlausschüsse nach Anlage I Kapitel III
Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe o) zum Vertrag zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über
die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (Bundesge-
setzbl. II S. 889) begründet wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. November 1992
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uth e u s se r-Sc h narren berge r
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1921
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
12. 10. 92 Zwei!e Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Anderung der Schiffahrtspolizeiverordnung über Siehe-
rungsmaßnahmen für militärische Sperr- und Warngebiete an
der schleswig-holsteinischen Ost- und Westküste und im
Nord-Ostsee-Kanal 8657 (213 11. 11. 92) 11. 11. 92
9512-15
29. 10. 92 Fünf?ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Son-
derlandeplatz Hamburg-Finkenwerder) 8705 (215 13. 11. 92) 12. 11. 92
96-1-2-80
29. 10. 92 Dreiundzwanzig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten
Luftraum) 8705 (215 13. 1i 1. 92) 10. 12. 92
96-1-2-86
29. 10. 92 Sieb?ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Siebenundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Hamburg) 8706 (215 13. 11. 92) 12. 11. 92
96-1-2-87
29. 10. 92 NeuQzehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Wartever-
fahren) 8706 (215 13. 11. 92) 12. 11. 92
96-1-2-88
29. 10. 92 '{ierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Neunundneunzigsten Du rchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flugplatz Kiel-Holtenau) 8706 (215 13. 11. 92) 12. 11. 92
96-1-2-99
5. 11. 92 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Meldestellen für die Seeverkehrsstatistik 8761 (217 17. 11. 92) 18. 11. 92
neu: 9510-4-1
1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 40, ausgegeben am 17. November 1992
Tag I n h a It Seite
2. 11. 92 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 62 über einheitliche Vorschriften für die
Genehmigung der Kraftfahrzeuge mit Lenker hinsichtlich ihrer Sicherung gegen unbefugte Benutzung
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 62) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1111
1. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internatio-
nalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1112
6. 10. 92 Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1112
7. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die
Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1114
9. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1114
13. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1115
15. 10. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Dänemark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1115
15. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Konvention zum Schutz von Kulturgut
bei bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1117
15. 10. 92 Bekanntmachung über de~ Geltungsbereich des Fakultativ-Protokolls über den Erwerb der Staats-
angehörigkeit zum Wiener Ubereinkommen über diplomatische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1117
15. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1118
15. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das Verbot der
Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1118
15. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1119
15. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staaten-
losigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1119
16. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters sowie des Protokolls zu diesem
Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1120
19. 10. 92 Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kasachstan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1120
19. 10. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Ghana . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1121
20. 10. 92 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßen-
güterverkehr (CMR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1122
20. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1123
20. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüberein-
kommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1123
Fortsetzung nächste Seite
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1992 1923
Tag I n h a It Seite
20. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs 1124
20. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1126
20. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Fortzahlung
von Stipendien an Studierende im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1126
20. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen . . 1127
20. 10. 92 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . 1127
21. 10. 92 Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Georgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1128
21. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 1128
21. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung einer internationalen
Organisation für das gesetzliche Meßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1129
22. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der antarktischen
Robben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1129
22. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . 1130
23. 10. 92 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1130
23. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . 1132
Die ECE-Regelung Nr. 62 und die Änderung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
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1924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckeroi Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrilten.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, eder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 501. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1992,
ist im Bundesanzeiger Nr. 215 vom 13. November 1992 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger (Stammausgabe) Nr. 215 vom 13. November 1992
kann zum Preis von 6,80 DM (4,80 DM + 2,00 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 399-509 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.