1880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 150. Jahrestag der Friedensklasse
des Ordens Pour le merite für Wissenschaften und Künste)
Vom 25. September 1992
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung „ORDEN POUR LE MERITE
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, FÜR WISSENSCHAFTEN UND KÜNSTE
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten A. v. HUMBOLDT 1. KANZLER DES ORDENS
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum 1842-1992".
150. Jahrestag der Friedensklasse des Ordens Pour le
merite für Wissenschaften und Künste eine Bundesmünze Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl „ 1992",
(Gedenkmünze) im Nennwert von 1O Deutschen Mark das Münzzeichen „D" des Bayerischen Hauptmünzamtes
prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt 8,45 und die Umschrift:
Millionen Stück. Die Prägung erfolgt im Bayerischen „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Hauptmünzamt in München. 10 DEUTSCHE MARK".
Die Münze wird ab 9. Dezember 1992 in den Verkehr Die Jahreszahl „ 1992" und das Münzzeichen „D" befin-
gebracht. den sich im Feld zwischen Adlerfängen und Umschrift.
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat
Inschrift:
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht
von 15,5 Gramm. .,GEMEINSCHAFT VON GELEHRTEN UND KÜNSTLERN".
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist eine
einem schützenden glatten Randstab umgeben. liegende Raute eingeprägt.
Die Bildseite zeigt das Ordenszeichen und ein Portrait Der Entwurf der Münze stammt von Werner Godec,
von Alexander von Humboldt. Die Umschrift lautet: Pforzheim.
Bonn, den 25. September 1992
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992 1881
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 39, ausgegeben am 5. November 1992
Tag Inhalt Seite
23. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum, der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums, des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken, des Abkommens
von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von
Marken, des Abkommens von locar11~ zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerb-
liche Muster und Modelle, der Berner Ubereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ... 1094
23. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes .................................................................... . 1095
28. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungs- und Anwendungsbereich des Abkommens über die Vorrechte
und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ........................... . 1096
28. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See .................................................... . 1097
29. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
mens von 1969 ................................................................... . 1097
30. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ...................................... . 1098
30. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau ................................................... . 1098
30. 9. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechoslowakischen Vertrags über gute Nach-
barschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit ......................................... . 1099
30. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmunitä-
ten der Vereinten Nationen .......................................................... . 1099
30. 9. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Vertrags über freundschaftliche
Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa ........................................... . 1100
1. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen ................ . 1100
2. 10. 92 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik
Deutschland und dem Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr der Französischen Repu-
blik über die Schnellbahnverbindung Paris-Ostfrankreich-Südwestdeutschland ................. . 1101
2. 10. 92 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik
Deutschland und dem Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten des Königreichs der Niederlande
über die Verbesserung des deutsch-niederländischen Schienengüter- und Schienenpersonenverkehrs 1103
2. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen sowie der Zusatz-
protokolle hierzu .................................................................. . 1105
7. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ........................................ . 1107
7. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation ........ . 1107
8. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte und des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ..... . 1108
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1853
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1992 Ausgegeben zu Bonn am 12. November 1992 Nr. 52
Tag 1nhalt Seite
9. 11. 92 Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz) 1853
611-1, 4120-4, 610-7, 610-7-14, 611-6-3-2, 611-8-2-2, 605-1, 604-1
9. 11. 92 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1864
neu: 9022-9; 9022-6, 9022-8
5. 11. 92 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den B~such
von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (9. BAföG-FörderungshöchstdauerVAndV) 1871
2212-2-7-1
25. 9. 92 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 1O Deutschen Mark
(Gedenkmünze 150. Jahrestag der Friedensklasse des Ordens Pour le merite für Wissenschaften und
Künste) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1880
neu: 691-11-11
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1881
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1882
Gesetz
zur Neuregelung der Zinsbesteuerung
(Zinsabschlaggesetz)
Vom 9. November 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates cc) Nach der neuen Angabe „4 vom Hundert," wird
das folgende Gesetz beschlossen: folgender Buchstabe c eingefügt:
Artikel 1 ,,c) bei Steuerpflichtigen,
aa) die nach § 168 Arbeitsförderungs-
Änderung des Einkommensteuergesetzes
gesetz beitragspflichtig sind,
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- bb) die, ohne nach § 168 Arbeitsförde-
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898, rungsgesetz beitragspflichtig zu sein,
1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset- auf Grund beamtenrechtlicher Rege-
zes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1814), wird wie folgt lungen, oder nach beamtenrechtli-
geändert:
chen Grundsätzen bei Körperschaf-
1. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert: ten, Anstalten oder Stiftungen des
öffentlichen Rechts oder bei öffent-
a) In Nummer 1 wird der Betrag „2 340" durch den lich-rechtlichen Verbänden von Kör-
Betrag „2 610" und der Betrag „4 680" durch den perschaften in einem Beschäftigungs-
Betrag „5 220" ersetzt. verhältnis stehen,
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: cc) die Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4
in Ausübung eines Mandats bezogen
aa) Der Betrag „4 000" wird durch den Betrag
haben,
,,6 000" und der Betrag „8 000" durch den Be-
trag „12 000" ersetzt. um 3 vom Hundert".
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „3 vom Hun- dd) Nach den Worten „Alters- oder Krankenver-
dert" durch die Angabe „4 vom Hundert," er- sorgung" werden die Worte ,, , der Arbeitsplatz
setzt. oder das Mandat" eingefügt.
1854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. § 10c Abs. 2 wird wie folgt geändert: Bundesbank bei Geschäften für ihre
a) In Nummer 1 werden die Zahl „4 000" durch die Betriebsangehörigen und eine inländi-
Zahl „6 000" und die Zahl „ 12" durch die Zahl „ 16" sche Zweigstelle eines ausländischen
ersetzt. Kreditinstituts im Sinne des § 53 des
Gesetzes über das Kreditwesen, nicht
b) In Nummer 2 wird die Zahl „2 340" durch die Zahl aber eine ausländische Zweigstelle
,,2 610" ersetzt. eines inländischen Kreditinstituts. Die
inländische Zweigstelle gilt an Stelle
c) In Nummer 3 wird die Zahl „1 170" durch die Zahl
des ausländischen Kreditinstituts als
,, 1 305" ersetzt.
Schuldner der Kapitalerträge. Der
Steuerabzug muß nicht vorgenommen
3. In § 19 Abs. 2 wird die Zahl „4 800" durch die Zahl werden,
,,6 000" ersetzt.
aa) wenn auch der Gläubiger der Kapi-
talerträge ein inländisches Kredit-
4. In§ 20 Abs. 4 werden die Zahl „600" jeweils durch die institut im Sinne des Gesetzes
Zahl „6 000" und die Zahl „ 1 200" durch die Zahl über das Kreditwesen einschließ-
,, 12 000" ersetzt. lich der inländischen Zweigstelle
eines ausländischen Kreditinstituts
im Sinne des § 53 des Gesetzes
5. In § 36 b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
über das Kreditwesen, eine
„kommt" der Punkt gestrichen und folgende Worte
Bausparkasse, die Deutsche Bun-
angefügt:
despost POSTBANK, die Deut-
„oder ein Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a sche Bundesbank oder die Kredit-
Abs. 2 Satz 1 vorliegt." anstalt für Wiederaufbau ist,
bb) wenn es sich um Kapitalerträge
6. In§ 36c Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „die in§ 36b aus Sichteinlagen handelt, für die
Abs. 2 bezeichnete Bescheinigung" durch die Worte kein höherer Zins oder Bonus als
„eine Bescheinigung im Sinne des § 36 b Abs. 2 oder 1 vom Hundert gezahlt wird,
ein Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a Abs. 2
Satz 1" ersetzt. cc) wenn es sich um Kapitalerträge
aus Guthaben bei einer Bauspar-
kasse auf Grund eines Bauspar-
7. § 43 wird wie folgt geändert: vertrages handelt und wenn im Ka-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: lenderjahr der Gutschrift dieser
Kapitalerträge für Aufwendungen
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „inlän- an die Bausparkasse der Steuer-
dischen" die Worte „und in den Fällen der pflichtige eine Arbeitnehmer-Spar-
Nummer 7 Buchstabe a auch ausländischen" zulage erhalten hat oder für ihn im
eingefügt. Kalenderjahr der Gutschrift oder
bb) In Nummer 5 wird Satz 3 wie folgt gefaßt: im Kalenderjahr vor der Gutschrift
dieser Kapitalerträge eine Woh-
„Eine Anleihe gilt im Sinne des Satzes 1 als
nungsbauprämie festgesetzt oder
ausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier
gewährt worden ist oder für die
der Anleihe veräußert worden ist;".
Guthaben kein höherer Zins oder
cc) In Nummer 6 Satz 2 wird der Punkt durch Bonus als 1 vom Hundert gezahlt
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num- wird,
mer 7 angefügt:
dd) wenn die Kapitalerträge bei den
„7. Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1 einzelnen Guthaben im Kalender-
Nr. 7, jahr nur einmal gutgeschrieben
a) wenn es sich um Zinsen aus Anleihen werden und zwanzig Deutsche
und Forderungen handelt, die in ein Mark nicht übersteigen."
öffentliches Schuldbuch oder in ein dd) In Satz 2 werden das Zitat ,,§ 20 Abs. 2 Nr. 1"
ausländisches Register eingetragen durch das Zitat,,§ 20 Abs. 2 mit Ausnahme der
oder über die Sammelurkunden im Sin- Nummer 2 Buchstabe a" und die Worte „Num-
ne des § 9 a des Depotgesetzes oder mern 1 bis 6" durch die Worte „Nummern 1
Teilschuldverschreibungen ausgege- bis 7" ersetzt.
ben sind;
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,(Schuldner)"
b) wenn der Schuldner der nicht in Buch- die Worte „oder die auszahlende Stelle" einge-
stabe a genannten Kapitalerträge ein fügt.
inländisches Kreditinstitut im Sinne des
Gesetzes über das Kreditwesen ist.
8. § 43 a wird wie folgt geändert:
Kreditinstitut in diesem Sinne ist auch
die Kreditanstalt für Wiederaufbau, a) In Absatz 1 wird in Nummer 3 der Punkt durch
eine Bausparkasse, die Deutsche Bun- einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 4
despost POSTBANK, die Deutsche angefügt:
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992 1855
„4. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
Satz 2: Buchstabe b das inländische Kreditinstitut,
30 vom Hundert des Kapitalertrags (Zinsab- das die Kapitalerträge als Schuldner aus-
schlag), wenn der Gläubiger die Kapitalertrag- zahlt oder gutschreibt."
steuer trägt, dd) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort
42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahl- ,,Kapitalerträge" die Worte „oder der die Kapi-
ten Betrags, wenn der Schuldner die Kapitaler- talerträge auszahlenden Stelle" eingefügt.
tragsteuer übernimmt;
ee) In dem neuen Satz 6 werden die Worte „die ein
in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1
Schuldner zu demselben Zeitpunkt abzuführen
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb erhöhen
hat" durch die Worte „die zu demselben Zeit-
sich der Vomhundertsatz von 30 auf 35 und
punkt insgesamt abzuführen ist" ersetzt.
der Vomhundertsatz von 42,85 auf 53,84."
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„Abweichend davon bemißt sich der Steuerabzug aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
1. in den Fällen des § 20 Abs. 2 Nr. 3 nach den „Die Schuldner der Kapitalerträge oder die die
vereinnahmten Stückzinsen abzüglich des Ent- Kapitalerträge auszahlenden Stellen haften für
gelts für den Erwerb der Zinsscheine, die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten
und abzuführen haben, es sei denn, sie wei-
2. in den Fällen des§ 20 Abs. 2 Nr. 4 nach dem sen nach, daß sie die ihnen auferlegten Pflich-
Kapitalertrag, der rechnerisch auf die Zeit der ten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
lnnehabung der Wertpapiere oder Forderungen letzt haben."
durch den Veräußerer entfällt."
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
9. § 44 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
a) In der Überschrift wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1 ,,Schuldner" die Worte „oder die die Kapi-
bis 5" durch das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis talerträge auszahlende Stelle" einge-
5 und 7 sowie Satz 2" ersetzt. fügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort
„Schuldner'' die Worte „oder die die
aa) In Satz 1 wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" Kapitalerträge auszahlende Stelle" ein-
durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gefügt.
und 7 sowie Satz 2" ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Für die Inanspruchnahme des Schuldners der
„In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des
Kapitalerträge und der die Kapitalerträge aus-
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 der Schuldner
zahlenden Stelle bedarf es keines Haftungs-
der Kapitalerträge und in den Fällen des§ 43
bescheids, soweit der Schuldner oder die die
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 die die Kapital-
Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbe-
erträge auszahlende Stelle den Steuerabzug
haltene Kapitalertragsteuer richtig angemeldet
für Rechnung des Gläubigers der Kapital-
hat oder soweit sie ihre Zahlungsverpflichtun-
erträge vorzunehmen."
gen gegenüber dem Finanzamt oder dem Prü-
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: fungsbeamten des Finanzamts schriftlich an-
erkennen."
„Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist
1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
Buchstabe a und Satz 2 10. § 44a wird wie folgt geändert:
a) das inländische Kreditinstitut im Sinne a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b, ,,(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
aa) das die Teilschuldverschreibungen Satz 1 Nr. 3, 4 und 7 sowie Satz 2, die einem
oder die Anteile an einer Sammel- unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubi-
schuldbuchforderung oder die Wert- ger zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzu-
rechte verwahrt oder verwaltet und nehmen,
die Kapitalerträge auszahlt oder 1. soweit die Kapitalerträge zusammen mit den
gutschreibt, Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1
bb) das die Kapitalerträge gegen Aus- und 2, für die die Kapitalertragsteuer nach
händigung der Zinsscheine einem § 44 b zu erstatten ist, einschließlich der
anderen als einem ausländischen Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3
Kreditinstitut auszahlt oder gut- den Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 und
schreibt; den Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9 a
Nr. 2 nicht übersteigen,
b) der Schuldner der Kapitalerträge in den
Fällen des Buchstaben a, wenn kein 2. wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veranla-
inländisches Kreditinstitut die die Kapi- gung zur Einkommensteuer nicht in Betracht
talerträge auszahlende Stelle ist; kommt."
1856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: fließen, wird auf Antrag die einbehaltene und
„Voraussetzung für die Abstandnahme vom abgeführte Kapitalertragsteuer unter den Vor-
Steuerabzug nach Absatz 1 ist, daß dem nach § 44 aussetzungen des § 44a Abs. 1, 2 und 5 in
Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten dem dort bestimmten Umfang erstattet."
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ein Freistel- bb) Satz 2 wird gestrichen.
lungsauftrag des Gläubigers der Kapitalerträge cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder „Dem Antrag auf Erstattung ist außer dem
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Nicht- Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Nr. 1,
veranlagungs-Bescheinigung des für den Gläu- der Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach
biger zuständigen Wohnsitzfinanzamts § 44a Abs. 2 Nr. 2 oder der Bescheinigung
vorliegt." nach § 44a Abs. 5 eine Steuerbescheinigung
nach§ 45a Abs. 3 beizufügen."
c) In Absatz 3 werden die Worte „Der Schuldner oder
das die Kapitalerträge auszahlende inländische b) In Absatz 4 werden die Worte „dem Schuldner oder
Kreditinstitut" durch die Worte „Der nach § 44 dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen
Abs·. 1 zum Steuerabzug Verpflichtete" ersetzt und Kreditinstitut die Bescheinigung" durch die Worte
nach dem Wort „vermerken" die Worte „sowie die ,,dem nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflich-
Freistellungsaufträge aufzubewahren" angefügt. teten den Freistellungsauftrag oder die Nichtver-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: anlagungs-Bescheinigung" und die Worte „des
Schuldners oder des die Kapitalerträge auszahten-
aa) In Satz 1 werden die Worte „nicht vorzuneh- den inländischen Kreditinstituts" durch die Worte
men, wenn es sich bei den Kapitalerträgen um ,,des nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflich-
Gewinnanteile handelt, die der Gläubiger von teten" ersetzt.
einer von der Körperschaftsteuer befreiten
Körperschaft bezieht" durch die Worte „bei
12. In § 44c Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
„Bundesamt für Finanzen" die Worte „außer in den
Satz 1 Nr. 4 und 7 sowie Satz 2 nicht vorzu-
nehmen" ersetzt. Fällen des§ 44a Abs. 4" eingefügt.
bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
13. § 45 Abs. 2 wird gestrichen.
,,Dies gilt auch, wenn es sich bei den Kapital-
erträgen um Gewinnanteile handelt, die der
14. § 45 a wird wie folgt geändert:
Gläubiger von einer von der Körperschaft-
steuer befreiten Körperschaft bezieht." a} In der Überschrift wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1
e) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: bis 5" durch das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5
und 7 sowie Satz 2" ersetzt.
,,(5) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 ist der Steuerabzug nicht b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebs- aa) In Satz 1 werden die Worte „Der Schuldner ist"
einnahmen des Gläubigers sind und die Kapital- durch die Worte „In den Fällen des § 43 Abs. 1
ertragsteuer und die anrechenbare Körperschaft- Satz 1 Nr. 1 bis 5 sind der Schuldner der
steuer bei ihm auf Grund der Art seiner Geschäfte Kapitalerträge und in den Fällen des § 43
auf Dauer höher wären als die gesamte festzuset- Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 die die Kapital-
zende Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. erträge auszahlende Stelle" ersetzt und nach
Dies ist durch eine Bescheinigung des für den den Worten „Gläubiger der Kapitalerträge" die
Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen. Worte „auf Verlangen" eingefügt.
Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des
Widerrufs auszustellen. bb) In Satz 2 wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Nr. 2 bis 5"
durch das Zitat ,,§ 43 Abs.· 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5
(6) Voraussetzung für die Abstandnahme vom
und 7 sowie Satz 2" ersetzt.
Steuerabzug nach den Absätzen 1, 4 und 5 bei
Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 cc} Folgende Sätze werden angefügt:
Nr. 7 und Satz 2 ist, daß die Teilschuldverschrei- „Ist die auszahlende Stelle nicht Schuldner der
bungen, die Anteile an der Sammelschuldbuch- Kapitalerträge, hat sie zusätzlich den Namen
forderung, die Wertrechte oder die Einlagen und und die Anschrift des Schuldners der Kapital-
Guthaben im Zeitpunkt des Zufließens der Einnah- erträge anzugeben. § 45 Abs. 2 und 3 des
men unter dem Namen des Gläubigers der Kapital- Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß."
erträge bei der die Kapitalerträge auszahlenden
Stelle verwahrt oder verwaltet werden. § 45 Abs. 2 15. Nach§ 45c wird folgender§ 45d eingefügt:
des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß."
,,§ 45d
11. § 44 b wird wie folgt geändert: Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (1) Wer nach § 44 Abs. 1 Satz 3 zum Steuerabzug
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: verpflichtet ist, hat dem Bundesamt für Finanzen auf
„Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Verlangen folgende Angaben mitzuteilen:
Satz 1 Nr. 1 und 2, die einem unbeschränkt 1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der
einkommenste~erpflichtigen Gläubiger zu- Person - gegebenenfalls auch des Ehegatten -,
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992 1857
die den Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftragge- b) Absatz 28 wird wie folgt gefaßt:
ber), ,,(28) § 36c Abs. 1 Nr. 3, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
2. Anschrift des Auftraggebers, bis 7 und Satz 2, § 43a Abs. 1 Nr. 4, § 44 Über-
schrift und Abs. 1 und 5, §§ 44a, § 44b Abs. 1
3. Anzahl der von dem Auftraggeber erteilten Frei-
stellungsaufträge, und 4, § 44c Abs. 1, § 45 Abs. 2, § 45a Überschrift
und Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c, § 51
4. Höhe des Betrages, bis zu dem auf Grund des Abs. 4 Buchstabe e sind erstmals auf Kapitalerträ-
Freistellungsauftrages vom Steuerabzug Abstand ge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992
genommen und bei Dividenden und ähnlichen zufließen. In den Fällen des§ 20 Abs. 2 mit Aus-
Kapitalerträgen die Erstattung von Kapitalertrag- nahme der Nummern 1 und 2 Buchstabe a ist § 43
steuer und die Vergütung von Körperschaftsteuer Abs. 1 Satz 2 erstmals auf Kapitalerträge anzu-
beim Bundesamt für Finanzen beantragt werden wenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zu-
sollte, fließen."
5. Namen und Anschrift des Empfängers des Frei-
stellungsauftrags,
6. Datum der Erteilung des Freistellungsauftrags.
Artikel 2
Auf die Mitteilungen findet § 150 Abs. 6 der Abgaben-
ordnung entsprechende Anwendung. Änderung
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
(2) Die Mitteilungen dürfen ausschließlich zur
Prüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Sparer-Freibetrages und des Pauschbetrages für Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970
Werbungskosten verwendet werden." (BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), wird wie
16. In § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c werden in Doppel- folgt geändert:
buchstabe bb der Punkt durch das Wort ,, , oder'' er-
setzt und folgender Doppelbuchstabe cc angefügt: 1. § 38 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
„cc) Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 a) In Satz 1 werden nach dem Wort „erstattet" der
Nr. 7 Buchstabe a und Satz 2 von einem Schuld- Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und fol-
ner oder von einem inländischen Kreditinstitut im gende Worte eingefügt:
Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b
,,soweit nicht nach § 44a des Einkommensteuer-
gegen Aushändigung der Zinsscheine einem
gesetzes vom Steuerabzug Abstand zu nehmen
anderen als einem ausländischen Kreditinstitut
ist;".
ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und
die Teilschuldverschreibungen nicht von dem
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Schuldner oder dem inländischen Kreditinstitut
verwahrt werden." ,,Im übrigen sind die Vorschriften des Einkommen-
steuergesetzes über die Abstandnahme vom
17. Vor§ 50b wird die Überschrift wie folgt gefaßt: Steuerabzug und über die Erstattung von Kapital-
ertragsteuer bei unbeschränkt einkommensteuer-
,,IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, pflichtigen Anteilseignern sinngemäß anzuwen-
Ermächtigungs- und Schlußvorschriften". den."
18. Nach§ 50d wird folgender§ 50e eingefügt: c) In Satz 4 wird das Zitat,,§ 44b Abs. 1 Satz 2" durch
das Zitat ,,§ 44 b Abs. 1 Satz 1" ersetzt
,,§ 50e
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 2. Nach§ 38a wird folgender§ 38b eingefügt:
leichtfertig entgegen § 45 d Abs. 1 Satz 1 eine Mittei- ,,§ 38 b
lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig abgibt. (1) Von dem Teil der Einnahmen eines Wertpa-
pier-Sondervermögens, der zur Ausschüttung auf An-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße teilscheine an dem Sondervermögen verwendet wird,
bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet wer- wird ein Steuerabzug vom Kapitalertrag in Höhe von
den." 30 vom Hundert des ausgeschütteten Betrags vorge-
nommen, soweit darin enthalten sind
19. In§ 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e werden der Beistrich
gestrichen und die Worte „und den Freistellungsauf- 1. Erträge des Sondervermögens, bei denen nach
trag nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1," angefügt. § 38 Abs. 3 in Verbindung mit§ 44a des Einkom-
mensteuergesetzes vom Steuerabzug Abstand zu
20. § 52 wird wie folgt geändert: nehmen ist, sowie der hierauf entfallende Teil des
Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine,
a) In Absatz 1 wird die Zahl „ 1992" durch die Zahl
„1993" und die Zahlen „1991" jeweils durch die 2. Erträge des Sondervermögens im Sinne des § 43
Zahlen „ 1992" ersetzt. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-
1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zes, bei denen die Kapitalertragsteuer nach § 38 gers der Kapitalerträge zu verschaffen; § 154 der
Abs. 3 erstattet wird, sowie der hierauf entfallende Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Wird
Teil des Ausgabepreises für ausgegebene Anteil- der Antrag in Vertretung des Gläubigers der Kapital-
scheine, erträge durch ein Kreditinstitut gestellt, das die Anteil-
scheine im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen in
3. ausländische Erträge des Sondervermögens im
einem auf den Namen des Gläubigers der Kapital-
Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 des
erträge lautenden Wertpapierdepot verwahrt, hat die
Einkommensteuergesetzes,
Kapitalanlagegesellschaft sich von dem Kreditinstitut
4. aber nicht Gewinne aus der Veräußerung von versichern zu lassen, daß der Gläubiger der Kapital-
Wertpapieren und die hierauf entfallenden Teile erträge nach den Depotunterlagen weder Wohnsitz
des Ausgabepreises für ausgegebene Anteil- noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
scheine.
(3) Für die Anrechnung der einbehaltenen und ab-
Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne geführten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 des
des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 des Einkom- Einkommensteuergesetzes oder deren Erstattung
mensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Ein- nach§ 50d des Einkommensteuergesetzes gilt§ 39a
kommensteuergesetzes sind entsprechend anzu- Abs. 3 entsprechend.§ 36b Abs. 4 und 5, § 36c Abs. 1
wenden. In der nach§ 45a des Einkommensteuerge- und 5 des Einkommensteuergesetzes gelten sinn-
setzes zu erteilenden Bescheinigung ist der zur An- gemäß."
rechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer be-
rechtigende Teil der Ausschüttung gesondert anzu-
5. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
geben.
(2) Für den Teil der nicht zur Ausschüttung oder a) In der Nummer 1 werden die Zahl „1." gestrichen
Kostendeckung verwendeten Einnahmen des Sonder- und am Ende der Beistrich durch einen Punkt
vermögens im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 gilt ersetzt.
Absatz 1 entsprechend. Die darauf zu erhebende b) Nummer 2 wird gestrichen.
Kapitalertragsteuer ist von dem ausgeschütteten
Betrag einzubehalten.
6. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(3) Werden die Einnahmen des Sondervermögens
im Sinne des§ 39 Abs. 1 Satz 2 nicht zur Ausschüt- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
tung oder Kostendeckung verwendet, hat die Kapitalan- aa) Buchstabe a wird gestrichen.
lagegesellschaft den Steuerabzug vorzunehmen. Die
§§ 44 a und 45 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes bb) Buchstaben b bis f werden Buchstaben a
sind nicht anzuwenden. Im übrigen gilt Absatz 1 ent- bis e.
sprechend. Die Kapitalertragsteuer ist innerhalb eines cc) Im neuen Buchstaben c wird das Zitat ,,§ 40
Monats nach der Entstehung zu entrichten. Die Abs. 1 Nr. 1 Satz 2" durch das Zitat ,,§ 40
Kapitalanlagegesellschaft hat bis zu diesem Zeitpunkt Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben und darin die Steuer zu be- b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5
rechnen." und 6 eingefügt:
,,5. den zur Anrechnung oder Erstattung von Kapi-
talertragsteuer berechtigenden Teil der Aus-
3. § 39 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
schüttung;
,,(2) Von Kapitalerträgen im Sinne des § 38 a wird 6. den Betrag der anzurechnenden oder zu er-
kein Steuerabzug vorgenommen." stattenden Kapitalertragsteuer;".
c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.
4. Nach § 39a wird folgender§ 39b eingefügt:
,,§ 39b 7. § 42 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
( 1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 38 b Abs. 3, „Die Vorschriften des § 40 Abs. 2 bis 5 und des § 41
die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstaben b
Gläubiger als zugeflossen gelten, wird auf Antrag die und c gelten sinngemäß für die in § 38 b Abs. 2 und 3,
einbehaltene Kapitalertragsteuer unter den Voraus- § 39 Abs. 1 Satz 2, § 39 a Abs. 2 und § 39 b bezeichne-
setzungen des § 44 b Abs. 1 Satz 1 des Einkommen- ten Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens,
steuergesetzes und in dem dort bestimmten Umfang die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung ver-
von der Kapitalanlagegesellschaft erstattet. Im übri- wendet werden."
gen sind die für die Anrechnung und die Erstattung der
Kapitalertragsteuer geltenden Vorschriften des Ein- 8. Dem § 43 wird folgender Absatz 8 angefügt:
kommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
,,(8) Von den Vorschriften in der Fassung des Arti-
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft erstattet die ein-
kels 2 des Zinsabschlaggesetzes vom 9. November
behaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag auch in Fäl-
1992 (BGBI. 1 S. 1853) sind
len, in denen die Kapitalerträge im Sinne des § 38 b
Abs. 3 einem Gläubiger ohne Wohnsitz oder gewöhnli-. 1. § 38b Abs. 3 erstmals für Einnahmen anzuwen-
chen Aufenthalt im Inland als zugeflossen gelten. Sie den, die dem Wertpapier-Sondervermögen nach
hat sich zuvor Gewißheit über die Person des Gläubi- dem 31. Dezember 1992 zufließen,
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992 1859
2. die§§ 38b, 39 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und§ 41 Abs. 1 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Februar
erstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine an 1992 (BGBI. 1 S. 297), wird wie folgt geändert:
einem Wertpapier-Sondervermögen anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1992 zufließen,
1. In § 11 Abs. 2 wird folgender Satz 4 eingefügt:
3. § 38 b Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 2, §§ 39 b, 40 Abs. 1,
§ 41 Abs. 1 und § 42 für die nicht zur Kostendek- „Dem Einheitswert sind die Beteiligungen im Sinne
kung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des § 102 und die nicht im Einheitswert erfaßten
des Wertpapier-Sondervermögens erstmals für Wirtschaftsgüter des ausländischen Betriebsvermö-
das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem gens hinzuzurechnen; die mit diesen Beteiligungen
31 . Dezember 1992 endet, und den Wirtschaftsgütern des ausländischen Be-
triebsvermögens in wirtschaftlichem Zusammenhang
4. § 38b auch anzuwenden, soweit in Ausschüttun- stehenden Schulden und Lasten sind abzuziehen,
gen, die nach dem 31. Dezember 1992 zufließen, soweit sie bei der Ermittlung des Einheitswerts nicht
Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens abgezogen worden sind."
enthalten sind, bei denen vor dem 1. Januar 1993
Kapitalertragsteuer nicht zu erheben war. Dies gilt
auch für die nicht zur Kostendeckung oder Aus- 2. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
schüttung verwendeten Einnahmen des Wertpa- ,,liegen die besonderen Umstände in einer hohen,
pier-Sondervermögens, die in dem Geschäftsjahr niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Be-
als zugeflossen gelten, das nach dem 31. Dezem- wertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen
ber 1992 endet." und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszu-
gehen."
9. In § 43 b Nr. 4 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 6 und 7" durch
das Zitat,,§ 43 Abs. 6, 7 und 8" ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
10. Dem § 44 werden folgende Sätze angefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Von Kapitalerträgen im Sinne des § 45 wird ein ,,(1) Der Kapitalwert von Nutzungen oder Lei-
Steuerabzug in Höhe von 30 vom Hundert vorge- stungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind,
nommen. Im übrigen gelten die§§ 38b und 39b sinn- ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Viel-
gemäß. Sind in den Ausschüttungen Gewinne aus der fachen des Jahreswerts anzusetzen. Ist die Dauer
Veräußerung von Gegenständen im Sinne des§ 27 des Rechts außerdem durch das Leben einer oder
enthalten, wird der Steuerabzug nur vorgenommen, mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 zu
wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräu- berechnende Kapitalwert nicht überschritten wer-
ßerung der Gegenstände nicht mehr als zwei Jahre den."
betragen hat."
b) In Absatz 2 werden das Wort „Achtzehnfachen"
durch das Wort „18,6fachen" und das Wort „Neun-
11. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
fachen" durch das Wort „9,3fachen" ersetzt.
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
c} Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
fügt:
„Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts
,,3. den Betrag der anzurechnenden oder zu er-
kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit
stattenden Kapitalertragsteuer;".
einem anderen Zinssatz als 5,5 vom Hundert oder
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungs-
weise zu rechnen ist."
12. § 48 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Vorschriften des § 40 Abs. 3 und 4, §§ 44, 45 und 4. In § 14 Abs. 4 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
47 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a „Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts
gelten sinngemäß für die von dem Grundstücks-Son- kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit
dervermögen vereinnahmten nicht zur Kostendeckung einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem
oder Ausschüttung verwendeten Erträge aus der Ver- anderen Zinssatz als 5,5 vom Hundert oder mit einer
mietung und Verpachtung der in § 27 bezeichneten anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rech-
Gegenstände(§ 45 Abs. 1)." nen ist."
13. Dem § 50 wird folgender Absatz 5 angefügt:
5. § 16 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Für die Anwendung der§§ 44, 47 Abs. 1, § 48 gilt
,,§ 16
§ 43 Abs. 8 sinngemäß."
Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen
Artikel 3 eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nut-
Änderung des Bewertungsgesetzes zungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt,
wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntma- Vorschriften des Bewer1ungsgesetzes anzusetzende
chung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230), zuletzt Wert durch 18,6 geteilt wird."
1860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
6. Folgende Anlage 9 a wird angefügt:
„Anlage 9a
(zu § 13) Kapitalwert
einer wiederkehrenden, zeitlich beschränkten Nutzung oder Leistung
im Jahresbetrag von einer Deutschen Mark
Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 vom Hundert errechnet
worden. Er ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige
Zahlungsweise. '
Laufzeit Laufzeit Kapitalwert
Kapitalwert
in Jahren in Jahren
1 0,974 46 17,090
2 1,997 47 17,173
3 2,772 48 17,252
4 3,602 49 17,326
5 4,388 50 17,397
6 5,133 51 17,464
7 5,839 52 17,528
8 6,509 53 17,588
9 7,143 54 17,645
10 7,745 55 17,699
11 8,315 56 17,750
12 8,856 57 17,799
13 9,368 58 17,845
14 9,853 59 17,888
15 10,314 60 17,930
16 10,750 61 17,969
17 11,163 62 18,006
18 11,555 63 18,041
19 11,927 64 18,075
20 12,279 65 18,106
21 12,613 66 18,136
22 12,929 67 18,165
23 13,229 68 18,192
24 13,513 69 18,217
25 13,783 70 18,242
26 14,038 71 18,264
27 14,280 72 18,286
28 14,510 73 18,307
29 14,727 74 18,326
30 14,933 75 18,345
31 15,129 76 18,362
32 15,314 77 18,379
33 15,490 78 18,395
34 15,656 79 18,410
35 15,814 80 18,424
36 15,963 81 18,437
37 16,105 82 18,450
38 16,239 83 18,462
39 16,367 84 18,474
40 16,487 85 18,485
41 16,602 86 18,495
42 16,710 87 18,505
43 16,813 88 18,514
44 16,910 89 18,523
45 17,003 90 18,531
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992 1861
Laufzeit 15. § 68 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Kapitalwert
in Jahren ,,1. Bodenschätze,".
91 18,539 16. § 95 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
92 18,546
93 18,553 .,(3) § 20 Satz 2 erster Halbsatz gilt nicht bei der
94 18,560 Ermittlung der Einheitswerte des Betriebsvermögens,
95 18,566 soweit Billigkeitsmaßnahmen mit Ausnahme der Bil-
dung von Rücklagen bei der steuerlichen Gewinn-
96 18,572 ermittlung berücksichtigt worden sind."
97 18,578
98 18,583
99 17. § 100 wird aufgehoben.
18,589
100 18,593
18. In § 106 Abs. 5 Nr. 1 werden die Worte „und Mineral-
101 18,598
gewinnungsrechte (§ 100)" gestrichen.
mehr als 101 18,600".
7. § 19 wird wie folgt geändert: 19. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Es werden die Worte „und für Mineralgewinnungs-
a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 2 der
rechte" und jeweils die Worte „oder ein Mineral-
Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Num-
mer 3 gestrichen. gewinnungsrecht" und „oder Mineralgewinnungs-
rechte" gestrichen.
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „und Mineral-
gewinnungsrechten" gestrichen. b) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Worte „er-
worben worden sind" durch die Worte „erworben
worden ist" ersetzt.
8. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „und für die 20. § 110 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
Mineralgewinnungsrechte (§ 100)" gestrichen.
„8. Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und
b) In Satz 2 werden die Worte „und für die Mineral- Forstwirtschaft oder einem Gewerbebetrieb übli-
gewinnungsrechte" gestrichen. cherweise zu dienen bestimmt sind, tatsächlich an
dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer
9. In § 22 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „oder einem maßgebenden Zeitpunkt aber einem derartigen
Mineralgewinnungsrecht" gestrichen. Betrieb des Eigentümers nicht dienen, sowie Bo-
denschätze, wenn für sie Absetzungen für Sub-
stanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vor-
10. In § 26 werden das Komma nach den Worten „beim zunehmen sind. Die Bodenschätze werden mit
Grundbesitz" sowie die Worte „bei den Mineralgewin- ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt. Die
nungsrechten" gestrichen. Wirtschaftsgüter und Bodenschätze gehören nicht
zum sonstigen Vermögen, wenn ihr Wert insge-
11. In § 27 werden die Worte „und für Mineralgewin- samt 10 000 Deutsche Mark nicht übersteigt;".
nungsrechte" gestrichen.
21. § 111 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:
12. § 28 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,9. Ansprüche auf Renten und andere wiederkehren-
„Erklärungspflichtig ist derjenige, dem Grundbesitz de Nutzungen oder Leistungen, soweit der Kapi-
oder Betriebsvermögen zuzurechnen ist." talwert (§ 13) der Nutzungen oder Leistungen
insgesamt 100 000 Deutsche Mark nicht über-
steigt, wenn der Berechtigte das 60. Lebensjahr
13. § 29 wird wie folgt geändert: vollendet hat oder voraussichtlich für mindestens
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und die drei Jahre behindert im Sinne des Schwerbehin-
Inhaber von Mineralgewinnungsrechten" gestri- dertengesetzes mit einem Grad der Behinderung
chen. von 100 ist;".
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „oder von
Mineralgewinnungsrechten" gestrichen. 22. Dem § 124 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6
angefügt:
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und der
Mineralgewinnungsrechte" gestrichen. ,,(6) § 20 Satz 2 in der vorstehenden Fassung ist
auch für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar
1993 anzuwenden, soweit die Feststellungsbescheide
14. In § 30 Nr. 2 werden die Worte „und Mineralgewin- noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbe-
nungsrechten" gestrichen. halt der Nachprüfung stehen."
1862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 4 b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
Änderung des Gesetzes fügt:
zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums ,,(4a) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermö-
für die wirtschaftlichen Einheiten gen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Ab-
des Betriebsvermögens setzungen für Substanzverringerung bei der Ein-
und der Mineralgewinnungsrechte kunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit
sowie des Hauptveranlagungszeitraums ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt."
für die Vermögensteuer
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Das Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungszeit- aa) In Satz 1 werden die Worte „und der Mineral-
raums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsver- gewinnungsrechte" gestrichen.
mögens und der Mineralgewinnungsrechte sowie des
Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer vom bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322, 1336) wird wie folgt „Die Vorschriften der §§ 95 bis 99, 103 und 104
geändert: sowie 109 Abs. 1, 2 und 4 Satz 2 und § 137 des
Bewertungsgesetzes sind entsprechend an-
In der Gesetzesüberschrift sowie in Überschrift und Text
zuwenden."
von § 1 werden jeweils die Worte „und der Mineralgewin-
nungsrechte" gestrichen.
2. § 37 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt:
,,(9) § 12 Abs. 1, 1 a und 5 Satz 3 in der Fassung des
Artikel 5 Artikels 16 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Februar 1992
(BGBI. 1S. 297) und§ 12 Abs. 2, 4a und 5 Sätze 1 und 2
Änderung des Vermögensteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 6 Nr. 1 des Gesetz~s vom
Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Be- 9. November 1992 (BGBI. 1 S. 1853) finden erstmals auf
kanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. 1S. 2467), Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Dezember 1992 entstanden ist oder entsteht."
25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297), wird wie folgt geän-
dert:
Artikel 7
1. § 6 wird wie folgt geändert: Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: (1) § 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der
,,(3) Weitere 50 000 Deutsche Mark sind steuerfrei, Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985
wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr voll- (BGBI. 1 S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des
endet hat oder voraussichtlich für mindestens drei Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1222) geändert
Jahre behindert im Sinne des Schwerbehinderten- worden ist, wird wie folgt gefaßt:
gesetzes mit einem Grad der Behinderung von 100 ,,Die Gemeinden erhalten 15 vom Hundert des Aufkom-
ist. Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen mens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommen-
veranlagt (§ 14 des Vermögensteuergesetzes), wird
steuer sowie 12 vom Hundert des Aufkommens aus dem
der Freibetrag mit der Zahl der zusammen veranlag- Zinsabschlag (Gemeindeanteil an der Einkommen-
ten Steuerpflichtigen, bei denen die Voraussetzun-
steuer)."
gen des Satzes 1 vorliegen, vervielfacht."
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut
b). Absatz 4 wird aufgehoben.
des Gemeindefinanzreformgesetzes in der sich aus Ab-
satz 1 ergebenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
2. In § 16 Abs. 3 werden die Worte „der Beginn des kanntmachen.
Kalenderjahrs" durch die Worte „vom Beginn des Ka-
lenderjahrs an" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 6
Das Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
Änderung chung vom 25. Februar 1971 (BGBI. 1 S. 145), zuletzt
des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Ab-
schnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 967), wird wie
(BGBI. 1 S. 468), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes
folgt geändert:
vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297), wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
1. § 12 wird wie folgt geändert: ,,§ Sa
a) In Absatz 2 werden die Worte „und Mineralgewin- Zerlegung des Zinsabschlags
nungsrechte (§ 100 des Bewertungsgesetzes) sind" (1) Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkommen
durch das Wort „ist" ersetzt. des Zinsabschlags wird wie folgt zerlegt:
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992 1863
1. Auf die nicht in Artikel 3 des Einigungsvertrages c) zu 1O vom Hundert entsprechend der Verteilung
genannten Länder und Gebiete entfallen: des vorjährigen Aufkommens der veranlagten
Einkommensteuer.
a) im Jahr 1993 = 95 vom Hundert,
b) im Jahr 1994 = 94 vom Hundert, 3. Für die Verteilung des Ostanteils auf die einzelnen
c) im Jahr 1995 = 93 vom Hundert, Länder ist die vom Statistischen Bundesamt zum
30. Juni des Vorjahres festgestellte Einwohnerzahl
d) im Jahr 1996 = 92 vom Hundert, maßgebend.
e) im Jahr 1997 = 91 vom Hundert
(2) Die obersten Finanzbehörden der Länder haben
(Westanteil), auf die in Artikel 3 des Einigungsver- für jedes Kalendervierteljahr ihr Aufkommen an Zinsab-
trages genannten Länder und Gebiete schlag rechtzeitig dem Bundesminister der Finanzen
f) im Jahr 1993 = 5 vom Hundert, mitzuteilen. Dieser stellt die Anteile der einzelnen Län-
g) im Jahr 1994 = 6 vom Hundert, der am Zinsabschlag nach Absatz 1 fest. Die sich
ergebenden Ausgleichszahlungen sind von den zah-
h) im Jahr 1995 = 7 vom Hundert, lungspflichtigen Ländern bis zum Ende des auf das
i) im Jahr 1996 = 8 vom Hundert, Kalendervierteljahr folgenden Monats an die obersten
Finanzbehörden der empfangsberechtigten Länder zu
j) im Jahr 1997 = 9 vom Hundert
überweisen."
(Ostanteil).
2. Der Westanteil wird auf die einzelnen Länder wie 2. In § 6 Abs. 1 wird das Zitat ,,§§ 1 und 5" durch das Zitat
folgt verteilt:
,,§§ 1, 5 und 5 a" ersetzt.
a) zu 70 vom Hundert entsprechend der Verteilung
der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach dem
Ergebnis der letzten vorliegenden Einkommen-
steuer-Statistik. Eine neue Statistik ist erstmals Artikel 9
in dem auf ihre Veröffentlichung folgenden Inkrafttreten
Kalenderjahr maßgebend;
( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
b) zu 20 vom Hundert entsprechend der Verteilung Tage nach der Verkündung in Kraft.
des vorjährigen Körperschaftsteueraufkommens
nach Zerlegung; (2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 9. November 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
(EMVG)*)
Vom 9. November 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. ist Betreiben sowohl die Inbetriebnahme als auch je-
der weitere Betrieb eines Gerätes;
Erster Abschnitt 4. sind Geräte alle elektrischen und elektronischen Ap-
parate, Anlagen und Systeme, die elektrische oder
Allgemeines elektronische Bauteile enthalten. Insbesondere sind
hierunter die in Anhang III genannten Geräte zu ver-
§ 1 stehen;
Anwendungsbereich 5. ist elektromagnetische Störung jede elektromagneti-
sche Erscheinung, die die Funktion eines Gerätes
(1) Dieses Gesetz gilt für Geräte, die elektromagneti- beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Stö-
sche Störungen verursachen können oder deren Betrieb rung kann elektromagnetisches Rauschen, ein uner-
durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann. Es wünschtes Signal oder eine Veränderung des Aus-
regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen, Ausstel- breitungsmediums selbst sein;
len und Betreiben solcher Geräte.
6. ist Störfestigkeit die Fähigkeit eines Gerätes, während
(2) Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne des einer elektromagneUschen Störung ohne Funktions-
§ 1 des Gesetzes über den Amateurfunk in der im Bundes- beeinträchtigung zu arbeiten;
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9022-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung verwendet werden, fallen nicht 7. ist elektromagnetische Verträglichkeit die Fähigkeit
in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, es sei denn, eines Gerätes, in der elektromagnetischen Umwelt
diese Geräte sind im Handel erhältlich. zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elek-
tromagnetische Störungen zu verursachen, die für
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Geräte, soweit sich das andere in dieser Umwelt vorhandene Geräte unan-
Inverkehrbringen und Betreiben von Geräten in bezug auf nehmbar wären;
die Schutzanforderungen zur elektromagnetischen Ver-
8. ist zuständige Stelle die Stelle, die technische Berichte
träglichkeit nach Rechtsvorschriften richtet, die der Um-
oder Bescheinigungen im Sinne des § 5 Abs. 2 über
setzung anderer Richtlinien der Europäischen Gemein-
die Einhaltung der Schutzanforderungen ausstellt. Sie
schaften als der EMV-Richtlinie im Sinne des § 2 Nr. 1
dienen. muß die in Anhang I angegebenen Voraussetzungen,
erfüllen und von der nach § 6 zuständigen Behörde
§2 oder einer anderen dazu ermächtigten Stelle eines
Begriffsbestimmungen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
anerkannt sein;
Im Sinne dieses Gesetzes
9. ist EG-Baumusterbescheinigung das Dokument, in
1. ist EMV-Richtlinie die Richtlinie 89/336/EWG des dem eine der Kommission und den anderen Mitglied-
Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechts- staaten von einer zuständigen Behörde gemeldete
vorschriften der Mitgliedstaaten über die elektroma- Stelle bescheinigt, daß der geprüfte Gerätetyp den
gnetische Verträglichkeit (ABI. EG Nr. L 139 S. 19); einschlägigen Bestimmungen über die elektromagne-
2. ist Hersteller derjenige, der für den Entwurf und die tische Verträglichkeit entspricht;
Fertigung eines der EMV-Richtlinie unterliegenden 10. ist gemeldete Stelle die Stelle, die EG-Baumusterbe-
Produktes verantwortlich ist oder aus bereits gefertig- scheinigungen im Sinne des § 5 Abs. 4 über die
ten Endprodukten ein neues Produkt erstellt oder ein Einhaltung der Schutzanforderungen ausstellt. Die
Produkt verändert, umbaut oder anpaßt; Stelle muß die in Anhang I angegebenen Vorausset-
zungen erfüllen, von der nach § 6 zuständigen Behör-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 89/336/EWG des de oder einer anderen dazu ermächtigten Stelle eines
Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABI. EG Nr. Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
L 139 S. 19) und der Richtlinie 92/31/EWG des Rates vom 28. April 1992 anerkannt und der Kommission sowie den anderen
zur Änderung der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträg- Mitgliedstaaten durch den betreffenden Mitgliedstaat
lichkeit (ABI. EG Nr. L 126 S. 11 ). gemeldet sein;
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992 1865
11. sind Senderbetreiber diejenigen, denen zum Betrei- anforderungen nach § 4 Abs. 1 noch nicht entsprechen.
ben von Funkanlagen oder Funknetzen Frequenzen Die im Satz 1 bezeichneten Verantwortlichen haben die
zugeteilt sind; Geräte mit einem Hinweis hierauf zu versehen. Verursa-
chen diese Geräte elektromagnetische Störungen, müs-
12. sind Sendefunkgeräte Funkgeräte, deren Sender ein-
schließlich der Zusatzeinrichtungen Funkwellen für sen unverzüglich geeignete Maßnahmen zu deren Beseiti-
den Funkverkehr bestimmter Funkdienste und Funk- gung getroffen werden. Die vom Bundesamt für Post und
anwendungen aussenden. Telekommunikation nach§ 7 Abs. 1 angeordneten Maß-
nahmen sind zu befolgen.
§3
zweiter Abschnitt
Inverkehrbringen und Betreiben von Geräten
Schutzanforderungen, Konformitätsnachweis
(1) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Geräte dürfen nur
dann in den Verkehr gebracht werden, wenn
§4
1. sie den Schutzanforderungen nach § 4 Abs. 1 ent-
sprechen, Schutzanforderungen
2. ihre Übereinstimmung mit diesen Schutzanforderungen (1) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Geräte müssen so
durch beschaffen sein, daß
a) den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten nach 1. die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 4 oder begrenzt wird, daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb
von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie son-
b) eine zuständige Stelle nach § 5 Abs. 2 Satz 2 stigen Geräten möglich ist,
zweiter Halbsatz oder durch eine gemeldete Stelle
nach § 5 Abs. 4 Satz 1 2. die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elek-
tromagnetische Störungen aufweisen, so daß ein be-
bescheinigt ist und stimmungsgemäßer Betrieb möglich ist.
3. die Geräte, ihre Verpackung oder ihre Begleitpapiere Die wesentlichen Schutzanforderungen sind in Anhang III
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 4
wiedergegeben.
Satz 2 und 3 gekennzeichnet sind.
(2) Das Einhalten der in Absatz 1 beschriebenen Forde-
(2) Geräte, die den Schutzanforderungen nicht für alle in
rungen wird vermutet für Geräte, die übereinstimmen
den einschlägigen Normen benannten elektromagneti-
schen Umgebungsbedingungen entsprechen, dürfen nur 1. mit den einschlägigen harmonisierten europäischen
dann in den Verkehr gebracht werden, wenn Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäi-
schen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Diese
1. sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und
Normen werden in DIN VDE Normen umgesetzt und
2. ihnen Informationen über die für den Betrieb zu beach- ihre Fundstellen im Amtsblatt des Bundesministers für
tenden Einschränkungen beigefügt sind. Soweit die Post und Telekommunikation veröffentlicht; oder
angewandten Normen mehrere Grenzwertklassen
2. mit einschlägigen nationalen Normen der Mitgliedstaa-
enthalten, ist in den Informationen die vom Hersteller
ten der Europäischen Gemeinschaften für Bereiche, in
berücksichtigte Klasse anzugeben.
denen keine harmonisierten europäischen Normen
(3) Nur Geräte, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 in bestehen. Voraussetzung dafür ist die Anerkennung
den Verkehr gebracht worden sind, dürfen vorbehaltlich der betreffenden Normen nach dem in Artikel 7 der
der Absätze 4 und 5 von jedermann betrieben werden. EMV-Richtlinie vorgesehenen Verfahren. Die Fund-
Verursachen diese Geräte elektromagnetische Störungen stellen der Normen werden im Amtsblatt des Bundes-
oder wird ihr Betrieb durch elektromagnetische Störungen ministers für Post und Telekommunikation und im
beeinträchtigt, sind die vom Bundesamt für Post und Tele- Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröf-
kommunikation nach § 7 Abs. 1 angeordneten Maßnah- fentlicht.
men zu befolgen.
(3) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in Absatz 2
(4) Geräte dürfen an Orten, für die sie nicht ausreichend genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat
entstört sind, nur mit besonderer Genehmigung des Bun- ·oder für die keine Normen vorhanden sind, werden die in
desministers für Post und Telekommunikation oder des Absatz 1 genannten Schutzanforderungen als eingehalten
Bundesamtes für Post und Telekommunikation betrieben betrachtet, wenn die Übereinstimmung mit diesen Schutz-
werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn keine elektro- anforderungen durch die in § 5 Abs. 2 Satz 2 genannte
magnetischen Störungen zu erwarten sind. Die Einschrän- Bescheinigung einer zuständigen Stelle bestätigt wird.
kung nach Satz 1 gilt nicht in bezug auf die Störfestig.:.
keit. §5
Bescheinigung
(5) Unberührt bleiben Vorschriften, die an das Inver-
der Einhaltung der Schutzanforderungen
kehrbringen, Ausstellen oder Betreiben von Geräten ande-
und Kennzeichnung der Geräte
re Anforderungen als die der elektromagnetischen Ver-
träglichkeit nach diesem Gesetz stellen. (1) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in § 4
Abs. 2 genannten Normen angewandt hat, ist
(6) Auf Ausstellungen und Messen dürfen Hersteller,
ihre Bevollmächtigten oder Importeure Geräte auf eigene 1. die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften
Verantwortung aufstellen und vorführen, die den Schutz- dieses Gesetzes vom Hersteller oder von seinem in
1866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften Anlagen, die erst am Betriebsort zusammengesetzt wer-
niedergelassenen Bevollmächtigten durch eine EG- den, und Netze bedürfen keiner EG-Konformitätsbeschei-
Konformitätserklärung nach Anhang II zu bescheinigen nigung und Kennzeichnung. Dies gilt auch für Bausätze,
und die ausschließlich für Funkamateure im Sinne des § 1
2. vom Hersteller oder seinem in einem Mitgliedstaat der Abs. 2 hergestellt und bestimmt sind. Geräte, die aus-
schließlich als Zulieferteile oder Ersatzteile zur Weiterver-
Europäischen Gemeinschaften niedergelassenen Be-
vollmächtigten das EG-Konformitätszeichen nach An- arbeitung durch Industrie, Handwerk oder sonstige auf
hang II auf dem Gerät oder, wenn dies insbesondere dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit fach-
wegen zu geringer Größe nicht möglich ist, auf der kundige Betriebe hergestellt und bereitgehalten werden,
Verpackung, der Bedienungsanleitung oder dem Ga- brauchen weder die Schutzanforderungen gemäß § 4 Abs. 1
rantieschein anzubringen; in Verbindung mit dieser einzuhalten noch bedürfen sie einer EG-Konformitätsbe-
Kennzeichnung oder in den Begleitpapieren ist auch scheinigung und einer Kennzeichnung, vorausgesetzt, es
der Aussteller der Konformitätserklärung oder, wenn handelt sich dabei nicht um selbständig betreibbare Gerä-
dieser nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen te. Ersatzteile sind so zu gestalten, daß sie bei sachge-
Gemeinschaften niedergelassen ist, der Importeur an- rechtem Einbau keine elektromagnetischen Störungen
zugeben. verursachea. Satz 3 gilt nicht für serienmäßig vorbereitete
Baukästen oder Bauteilzusammenstellungen zur Selbst-
Verantwortlich für den Inhalt der EG-Konformitätserklä- montage, Baugruppen und Geräteteile, die allgemein er-
rung sowie das Anbringen des EG-Konformitätszeichens hältlich sind.
ist in jedem Fall derjenige, der das Gerät in einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaften in den Verkehr (6) Für betriebsfertige Geräte im Sinne des Absatzes 5
bringt. Satz 1 sind die in § 4 Abs. 1 bestimmten Schutzanforde-
rungen einzuhalten. Bei der Geräteentwicklung, Erprobung
(2) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in § 4 Abs. 2 und Installation sind Vorkehrungen zu treffen, um elektro-
genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat magnetische Störungen Dritter zu vermeiden. Die vom
oder für die keine Normen vorhanden sind, hat derjenige, Bundesamt für Post und Telekommunikation nach § 7
der die Geräte in den Verkehr bringt, für das Bundesamt angeordneten Maßnahmen sind zu befolgen.
für Post und Telekommunikation vom Zeitpunkt des lnver-
(7) Die Geräte, ihre Verpackungen und Begleitpapiere
kehrbringens an eine technische Dokumentation aufzu-
dürfen nur mit dem EG-Konformitätszeichen gekennzeich-
bewahren. Darin ist das Gerät zu beschreiben und sind die
net werden, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1
Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit
Nr. 1 und 2 vorliegen. Es dürfen keine· Zeichen angebracht
den in § 4 Abs. 1 genannten Schutzanforderungen darzu-
werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt
legen; ferner muß die technische Dokumentation einen
werden können.
technischen Bericht oder eine Bescheinigung enthalten,
mit denen die Einhaltung der Schutzanforderungen gemäß
§ 4 Abs. 1 bestätigt wird. Der technische Bericht oder die
Bescheinigung darf nur von einer zuständigen Stelle im Dritter Abschnitt
Sinne des§ 2 Nr. 8 ausgefertigt oder anerkannt sein. Die
Übereinstimmung der Geräte mit dem in der technischen Aufgaben und Befugnisse
Dokumentation beschriebenen Gerät sowie mit den Vor-
schriften dieses Gesetzes ist vom Hersteller oder von §6
seinem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
Aufgaben und Zuständigkeiten
schaften niedergelassenen Bevollmächtigten durch eine
EG-Konformitätserklärung nach Anhang II zu bescheini- Das Bundesamt für Post und Telekommunikation führt
gen. Die Geräte sind gemäß Absatz 1 Nr. 2 zu kennzeich- dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nichts anderes be-
nen; Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. stimmt ist. Das Bundesamt für Post und Telekommunika-
tion nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
(3) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder die
technische Dokumentation nach Absatz 2 ist von demje- 1. in den Verkehr gebrachte Geräte auf Einhaltung der
nigen, der die Geräte in den Verkehr gebracht hat, für das Schutzanforderungen zu prüfen;
Bundesamt für Post und Telekommunikation während 2. elektromagnetische Unverträglichkeiten, insbesondere
eines Zeitraumes von zehn Jahren nach dem Inverkehr- bei Funkstörungen, aufzuklären und Abhilfemaßnah-
bringen aufzubewahren. men in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veran-
lassen;
(4) Für das Inverkehrbringen und Betreiben eines Sen-
3. Einzelaufgaben auf Grund der EMV-Richtlinie und an-
defunkgerätes im Sinne des § 2 Nr. 12 ist die EG-Bau-
derer EG-Richtlinien in bezug auf die elektromagneti-
musterbescheinigung einer gemeldeten Stelle einzuholen.
sche Verträglichkeit gegenüber der Kommission und
Die Geräte sind gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zu kenn-
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
zeichnen. Dabei ist dem EG-Konformitätszeichen das Zei-
wahrzunehmen.
chen der gemeldeten Stelle, die die EG-Baumusterbe-
scheinigung ausgestellt hat, anzufügen. Absatz 1 Satz 2 ist
anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Sende- §7
funkgeräte, die ausschließlich für Funkamateure im Sinne Befugnisse
des § 1 Abs. 2 hergestellt und bestimmt sind. des Bundesamtes für Post und Telekommunikation
(5) Geräte, die ausschließlich zur Verwendung in eige- (1) Entspricht ein Gerät nicht den Anforderungen nach
n·en Laboratorien, Werkstätten und Räumen hergestellt, § 4 oder§ 5, so trifft das Bundesamt für Post und Telekom-
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992 1867
munikation alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inver- wenn ein Verstoß gegen die in § 4 oder§ 5 bestimmten
kehrbringen oder das Betreiben dieses Gerätes zu verhin- Anforderungen vorliegt,
dern oder zu beschränken.
3. besondere Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei
(2) Stellt das Bundesamt für Post und Telekommunika- der Ermittlung und Messung von Geräten, die schuld-
tion fest, daß ein mit einem EG-Konformitätszeichen nach haft entgegen den Vorschriften des§ 3 Abs. 3 betrie-
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 versehenes Gerät nicht den ben werden,
Schutzanforderungen nach § 4 Abs. 1 entspricht, so trifft 4. Entscheidungen über Einzelgenehmigungen nach § 3
es alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbrin- Abs. 4 gegenüber dem jeweiligen Antragsteller.
gen des betreffenden Gerätes rückgängig zu machen oder
zu verbieten oder seinen freien Verkehr einzuschränken. (2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
(3) Das Bundesamt für Post und Telekommunikation ist des Bundesrates die Gebühren für die einzelnen Amts-
befugt, handlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und
dabei feste Sätze oder Rahmenbeträge vorzusehen. Die
1. zur Behebung bestehender oder voraussehbarer Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den
Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der elektroma- Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand
gnetischen Verträglichkeit an einem speziellen Ort, gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann
daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der
2. zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze
sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen
oder zum Schutz von zu Sicherheitszwecken verwen-
berücksichtigt werden.
deten Empfangs- oder Sendefunkgeräten
besondere Maßnahmen für das Betreiben eines Gerätes
festzulegen und anzuordnen. §10
Beitragsregelung
§8 (1) Senderbetreiber haben zur Abgeltung der Kosten
Auskunfts- und Beteiligungspflicht 1. für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträg-
(1) Diejenigen, die Geräte in den Verkehr bringen, aus- lichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funk-
stellen oder betreiben, sowie die zuständigen Stellen im empfangs zur Aufgabenerledigung nach § 6 Nr. 2,
Sinne des § 2 Nr. 8 und die gemeldeten Stellen im Sinne soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 9
des § 2 Nr. 10 haben unverzüglich dem Bundesamt für Abs. 1 Nr. 3 erfüllt ist,
Post und Telekommunikation auf Verlangen die zur Erfül- 2. für Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach
lung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen § 6 Nr. 1, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand
und sonstige Unterstützung zu gewähren. Die nach Satz 1 nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist,
Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen
eine Abgabe zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben
verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der
wird. Ausgenommen von der Beitragspflicht sind die Be-
im § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-
hörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Ver-
diejenigen Senderbetreiber, bei denen der Verwaltungs-
folgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
aufwand für den Einzug des Beitrages die Beitragshöhe
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
übersteigen würde.
(2) Die Beauftragten des Bundesamtes für Post und (2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
Telekommunikation dürfen Betriebsgrundstücke, Betriebs- wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge, auf oder in denen mung des Bundesrates den Kreis der Beitragspflichtigen,
Geräte hergestellt, zum Zwecke des lnverkehrbringens die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhe-
gelagert werden, ausgestellt sind oder betrieben werden, bung festzulegen. Die Beitragssätze sind so zu bemessen,
während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, die daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal-
Geräte besichtigen und prüfen, insbesondere hierzu be- und Sachaufwand gedeckt ist. Die Anteile am Gesamtauf-
treiben lassen und vorübergehend zu Prüf- und Kontroll- wand werden den einzelnen Nutzergruppen unter den
zwecken entnehmen. Die nach Absatz 1 Auskunftspflichti- Senderbetreibern zugeordnet. Innerhalb der Gruppen er-
gen haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. folgt die Aufteilung des Beitrags zu gleichen Teilen nach
der Frequenznutzung, dem Anteil am Störungsaufkommen
§9 und dem Teilnehmerpotential.
Gebührenregelung
(1) Das Bundesamt für Post und Telekommunikation
erhebt für folgende Amtshandlungen Kosten (Gebühren
Vierter Abschnitt
und Auslagen): Ermächtigung
1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 6 zur Anpassung der Rechtsvorschriften
Nr. 1 gegenüber demjenigen, der das Gerät in den
Verkehr gebracht hat, wenn ein Verstoß gegen die in § 11
§ 4 oder § 5 bestimmten Anforderungen vorliegt,
Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
2. Amtshandlungen nach § 7 Abs. 1 und 2 gegenüber wird ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Richt-
demjenigen, der ein Gerät in den Verkehr gebracht hat, linie 89/336/EWG nach Maßgabe der jeweiligen Beschlüs-
1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
se der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsver- Sechster Abschnitt
ordnung in Kraft zu setzen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13
Fünfter Abschnitt
Übergangsvorschriften
Bußgeldvorsch ritten
Geräte, die weder harmonisierte europäische Normen
noch von der Kommission und den anderen Mitgliedstaa-
§ 12
ten im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 7 der EMV-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Richtlinie anerkannte nationale Normen einhalten und bis
lässig zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht werden,
dürfen nur betrieben werden, wenn sie den am 30. Juni
1. entgegen § 3 Abs. 1 ein Gerät in den Verkehr bringt, 1992 bestehenden deutschen Normen und Vorschriften
2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 ein Gerät ohne die vorge- oder hinsichtlich de.r Schutzanforderungen nach § 4 Abs. 1
schriebenen Informationen in den Verkehr bringt, den als gleichwertig anerkannten ausländischen Vorschrif-
ten genügen.
3. ein Gerät ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 4 Satz 1
betreibt, § 14
4. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 2 ein ausgestelltes Gerät Außerkrafttreten von Vorschriften
nicht mit dem vorgeschriebenen Hinweis versieht,
Das Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten
5. entgegen § 5 Abs. 7 ein Gerät, die Verpackung oder ein
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Begleitpapier kennzeichnet oder
9022-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
6. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht ändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 8. Juni
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt 1989 (BGBI. 1 S. 1026), und das Durchführungsgesetz
oder entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht EG-Richtlinien Funkstörungen vom 4. August 1978 (BGBI. 1
duldet. S. 1180), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 11 des
Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026), treten mit
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft. Genehmi-
satzes 1 Nr. 1 und 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttau-
gungen, die auf Grund des Gesetzes über den Betrieb von
send Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer
Hochfrequenzgeräten erteilt wurden, gelten weiter. Verur-
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
sachen diese Geräte elektromagnetische Störungen, so
werden.
sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(3) Geräte, auf die sich die Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 Nr. 1 und 5 bezieht, können eingezogen wer- § 15
den.
Inkrafttreten
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
amt für Post und Telekommunikation. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Dieses Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im
Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 9. November 1992
De_r Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992 1869
Anhang 1
Voraussetzungen, die bei der Bewertung
der zuständigen Stellen (zu meldenden Stellen) erfüllt sein müssen
Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften bestimmten Stellen müssen die folgenden Mindestvor-
aussetzungen erfüllen:
1. erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;
2. technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;
3. Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die
direkt oder indirekt am Markt des betreffenden Erzeugnisses interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der
Prüfverfahren und der Erstellung der Berichte, der Ausstellung der Bescheinigungen und der Überwachungstätigkei-
ten gemäß der EMV-Richtlinie;
4. Einhaltung des Berufsgeheimnisses durch das Personal;
5. Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom
Staat getragen wird.
Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regelmäßig
überprüft.
Anhang II
1. EG-Konformitätserklärung
Die EG-Konformitätserklärung muß folgendes enthalten:
- die Beschreibung des betreffenden Gerätes oder der betreffenden Geräte;
- die Fundstellen der Spezifikationen, in bezug auf die die Übereinstimmung erklärt wird, sowie gegebenenfalls
unternehmensinterne Maßnahmen, mit denen die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften der EMV-Richtli-
nie sichergestellt wird;
- die Angabe des Unterzeichners, der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten rechtsverbindlich unterzeichnen
kann;
- gegebenenfalls die Fundstelle der von einer gemeldeten Stelle ausgestellten EG-Baumusterbescheinigung.
2. EG-Konformitätszeichen
- Das Konformitätszeichen besteht aus dem Kurzzeichen CE (siehe unten) und der Jahreszahl des Jahres, in dem das
Zeichen angebracht wurde.
CE
- Dieses Zeichen ist gegebenenfalls durch das Kennzeichen der gemeldeten Stelle zu ergänzen, die die EG-Baumuster-
bescheinigung ausgestellt hat.
- Fallen Geräte unter andere Richtlinien, die das EG-Konformitätszeichen vorsehen, so weist die Verwendung des
EG-Zeichens auch auf die Übereinstimmung mit den betreffenden Anforderungen dieser anderen Richtlinien hin.
1870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anhang III
Erläuterndes Verzeichnis
der wesentlichen Schutzanforderungen
Der Höchstwert der von den Geräten ausgehenden elektromagnetischen Störungen muß so bemessen sein, daß der
Betrieb insbesondere folgender Geräte nicht beeinträchtigt wird:
a) private Ton- und Fernsehrundfunkempfänger,
b) Industrieausrüstungen,
c) mobile Funkgeräte,
d) kommerzielle mobile Funk- und Funktelefongeräte,
e) medizinische und wissenschaftliche Apparate und Geräte,
f) informationstechnische Geräte,
g) Haushaltsgeräte und elektronische Haushaltsausrüstungen,
h) Funkgeräte für die Luft- und Seeschiffahrt,
i) elektronische Unterrichtsgeräte,
j) Telekommunikationsnetze und -geräte,
k) Sendegeräte für Ton- und Fernsehrundfunk,
1) Leuchten und Leuchtstofflampen.
Die - insbesondere unter den Buchstaben a bis I genannten - Geräte müssen so beschaffen sein, daß sie in einem
normalen EMV-Umfeld ein angemessenes Störfestigkeitsniveau an ihrem Einsatzort aufweisen, damit sie unter Berück-
sichtigung der Werte hinsichtlich der Störung, die von den Geräten ausgeht, die den in § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes
genannten Normen entsprechen, ohne Beeinträchtigung betrieben werden können.
Die für einen bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes erforderlichen Angaben müssen in der beigefügten Bedie-
nungsanleitung enthalten sein.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992 1871
Neunte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer
für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
(9. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV)
Vom 5. November 1992
Auf Grund des§ 15 Abs. 4 des Bundesausbildungsför- „d) in den Fachrichtungen Dirigieren
derungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung und Komposition 10".
vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1S. 645, 1680), der zuletzt durch
b) Nach Nummer 11 werden der Punkt gestrichen
Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe d des Gesetzes vom 22. Mai
und folgende Nummern angefügt:
1990 (BGBI. 1 S. 936) geändert worden ist, verordnet der
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft: „12. der Fachakademie für Fotodesign
im Land Bayern 6
Artikel 1 13. den Fachakademien zur Ausbildung
von Restauratoren im Land Bayern 6."
Die Verordnung über die Förderungshöchstdauer für
den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und
Hochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. § 3 wird wie folgt geändert:
29. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 577), zuletzt geändert durch a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 ,,Im Land Rheinland-Pfalz beträgt die Förde-
(BGBI. 1990 II S. 885, 1134), wird wie folgt geändert: rungshöchstdauer einschließlich der Praxis-
zeiten acht Semester, § 7 findet daneben
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: keine Anwendung."
a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern ein- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
gefügt:
bb) Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,2. der Freien Kunstschule Rödel, Mannheim, ,,1. Ausbildung zum Missionar, Pastor,
Fachrichtungen Malerei, Grafik, Pfarrvikar und Prediger an den
Illustration und Bildhauerei/Plastik 8 Evangelischen freikirchlichen
3. der Freien Akademie für Bildende Seminaren in Hamburg und
Kunst Freiburg e. V. Fachrichtungen Reutlingen 8
Freie Malerei, Grafik-Design 8". für Auszubildende, die neben der
b) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefaßt: allgemeinen Hochschulreife das
Graecum nachweisen 6".
„4. der Freiburger Grafikschule und der
Freien Kunstschule Ravensburg e. V., cc) Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
Fachrichtung Grafik-Design 8 „2. Angewandte Sprachen (europäischer
5. der Freien Kunstschule Stuttgart, Studiengang) an der Fachhoch-
Fachrichtung Grafik, Grafik-Design, schule Köln 8".
Malerei 8". dd) Satz 3 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:
c) In Nummer 14 wird die Zahl „7" durch die Zahl „8" „11. Wirtschaftsinformatik an der
ersetzt. European Business School in
Oestrich-Winkel 8".
d) Nach Nummer 16 wird der Punkt gestrichen und
folgende Nummer angefügt: ee) Nach Satz 3 Nr. 11 wird folgende Nummer
eingefügt:
„17. zweiter Teil der Ausbildung am
Missionsseminar der Liebenzeller „ 11 a. Wirtschaftsingenieurwesen an der
Mission 6und staatlich anerkannten Fachhoch-
1 Monat." schule für physikalische Technik,
technische Information und
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Wirtschaftsinformatik in Wedel 8".
a) In Nummer 4 wird nach Buchstabe c folgender ff) In Satz 3 Nr. 13 wird die Textstelle „7 und 2
Buchstabe angefügt: Monate" durch die Zahl „8" ersetzt.
1872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
gg) Satz 3 Nr. 14 wird wie folgt gefaßt: 19. Aufbaustudiengang European
„14. European Electrical Engineering T ourism Management an der
Studies (Europäisches Elektrotechnik- Fachhochschule Heilbronn 3
Studium-EES) 20. Zusatzstudium Wohnungswirtschaft
a) an der Fachhochschule an der Fachhochschule Lippe 3
Osnabrück 8 21. Aufbaustudiengang zum Tech-
b) an der Hochschule Bremen (FH) 8". nischen Schiffsoffizier an der
Hochschule Bremerhaven (FH) 3
hh) In Satz 3 werden nach Nummer 14 der Punkt
gestrichen und folgende Nummern angefügt: 22. Aufbaustudiengang Energiewirt-
schaft an der Fachhochschule
„ 15. Modellstudiengang Allgemeine Informatik Darmstadt 3
an der Technischen Fachhochschule
Berlin/Universite de Haute Alsace 23. Weiterbildendes Studium für
Mulhouse 4 Ingenieure in mittelständischen
Betrieben der Haustechnik im
einschließlich des Grundstudiums
Fach Wirtschaft der Fachhoch-
aber nicht mehr als 8 4
schule Köln
16. Ausbildung am Deutsch-
24. Zusatzstudiengang Versicherungs-
Französischen Hochschulinstitut
ingenieurwesen im Fachbereich
für Technik und Wirtschaft
Versicherungswesen der
in Saargemünd 5 Fachhochschule Köln 3
einschließlich des Grundstudiums
aber nicht mehr als 25. Tri-nationaler Aufbaustudiengang
9
MA in Business Management" an
17. Schiffsbetrieb an der Fachhoch- der Fachhochschule des Saarlandes 2
schule Hamburg 8 und
18. Freie Kunst Keramik am Fach- 1 Monat
bereich Keramik der Fachhoch- 26. Ergänzungsstudiengang Betriebs-
schule Rheinland-Pfalz, wirtschaftslehre an der Fachhoch-
Abteilung Koblenz schule Braunschweig/Wolfenbüttel 4
a) Kurzzeitstudium 3und 27. Zusatzstudiengang Energie-
3 Monate technologie an der Fachhoch-
b) Langzeitstudium 6." schule Köln 3 und
3 Monate."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
aa) In Satz 2 Nr. 6 werden das Komma nach der
Textstelle „Ba.den-Württemberg" und das Wort 4. § 4 wird wie folgt geändert:
,,Berlin" gestrichen.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird nach Nummer 8 folgende Num-
mer eingefügt: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-
gefügt:
„Ba. Wirtschaftsingenieurwesen
,,1 a. Architektur und Design an der
a) an den Fachhochschulen für
Staatlichen Akademie der
Technik in Esslingen und
Bildenden Künste Stuttgart 9".
Mannheim 3
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer ein-
b) an der Fachhochschule
gefügt:
Rheinland-Pfalz, Abteilung
Ludwigshafen 3". 4a. Bühnenkostüm an der Hochschule
" der Künste Berlin 1O".
cc) Satz 2 Nr. 1O wird wie folgt gefaßt:
cc) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer ein-
„10. Wirtschaftsingenieur in
gefügt:
Tagesform im Land Berlin 3und
3 Monate". ,, 12 a. lndustrial Design an der Hoch-
schule der Künste Berlin
dd) In Satz 2 werden nach Nummer 15 der Punkt
(Studien- und Prüfungsordnung
gestrichen und folgende Nummern angefügt:
vom 6. Juli 1988) 9".
,, 16. Aufbaustudiengang Maschinenbau-
dd) Nach Nummer 16 werden nach der Zahl „9"
Informatik an der Fachhochschule
ein Punkt eingefügt und Nummer 17
für Technik Esslingen 3
aufgehoben.
17. Aufbaustudiengang Umweltschutz
in Baden-Württemberg 3 b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
18. Internationales Marketing an der aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
Fachhochschule für Technik und bb) Nach Nummer 6 werden der Punkt gestrichen
Wirtschaft Reutlingen 3 und folgende Nummern angefügt:
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992 1873
„7. Investitionsgüterdesign an der 23 c. Musikerziehung mit gesangs-
Staatlichen Akademie der pädagogischer Aufbauphase an
Bildenden Künste Stuttgart 4 der Hochschule der Künste Berlin 10".
8. Zusatzstudiengang Textilgestaltung an gg) In Nummer 25 wird nach der Textstelle „Ba-
der Hochschule der Künste Berlin 4 den-Württemberg," die Textstelle „Bremen,"
9. Weiterbildungsstudium an der Kultur- eingefügt.
pädagogischen Arbeitsstelle für hh) Nach Nummer 28 wird folgende Nummer ein-
Weiterbildung an der Hochschule gefügt:
der Künste Berlin 4."
„28a. Musical-Show an der Hochschule
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: der Künste Berlin 8".
aa) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern ii) Nach Nummer 31 werden folgende Nummern
eingefügt: eingefügt:
„2 a. Bühnenbild 10 ,,31 a. Studiengang Musik an der Hoch-
2b. Diplommusiker im Land Bayern schule der Künste Berlin
in der Studienrichtung a) Instrumentale Hauptfächer 8
a) Instrumentalmusik 8 b) Hauptfach Klavier 10
b) Dirigieren 8 c) Hauptfach Dirigieren 8
c) Komposition 8 d) Hauptfach Komposition 8
d) Konzertgesang 10 31 b. Szenisches Schreiben an der
e) Operngesang 10 Hochschule der Künste Berlin 8".
f) Berufschorgesang 8 d) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
g) Ballett 8 aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
h) Regie 8 bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer ein-
i) Kirchenmusik A-Ausbildung 8 gefügt:
an der Hochschule für Musik „6 a. Aufbaustudiengang Künstlerische
in München 10 Ausbildung an der Hochschule für
2c. Diplommusiklehrer im Land Bayern Kirchenmusik der Evangelischen
in der Studienrichtung Landeskirche in Heidelberg 4".
a) Instrumentalmusik 8 cc) Nach Nummer 7 werden der Punkt gestrichen
b) Gesang 8 und folgende Nummern angefügt:
an der Hochschule für Musik ,,8. Ergänzungsstudiengang Chor-
in Würzburg 10 dirigieren ·an der Hochschule der
Künste Berlin 4
c) Musiktheorie 8
9. Zusatzstudiengang Spiel- und
d) Gehörbildung 8".
Theaterpädagogik an der
bb) Nach Nummer 6a wird folgende Nummer ein- Hochschule der Künste Berlin 4
gefügt:
1O. Ergänzungsstudiengang Musik-
,,6b. Gesang/Musiktheater an der Hoch- therapie an der Hochschule der
schule der Künste Berlin 12". Künste Berlin 5
cc) Nach Nummer 9a wird folgende Nummer ein- 11. Aufbaustudiengänge im Land
gefügt: Hessen mit Abschluß Diplom-
„9 b. Jazz an der Folkwang-Hochschule oder Konzertexamen
Essen 8". a) im bisherigen Hauptfach
dd) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Ham- (solistische Ausbildung) 4
burg" die Worte „und an der Musikhochschule b) in den Hauptfächern Klavier
Lübeck" eingefügt. mit Studienrichtung Kammer-
ee) In Nummer 19 werden nach dem Wort „an" die musik/Liedbegleitung und
Worte „Grund-, Haupt- und" eingefügt. Gesang mit Studienrichtung
Konzertgesang 6
ff) Nach Nummer 23 werden folgende Nummern
eingefügt: 12. Aufbaustudiengang zur Vorbe-
reitung auf eine Erweiterungs-
„23 a. Medienmanagement (Angewandte prüfung nach § 26 Abs. 1 der
Medienwissenschaft) an der Ordnung der Staatlichen Prüfung
Hochschule für Musik und von Musikschullehrern und
Theater Hannover 8 selbständigen Musiklehrern an
23 b. Musikerziehung im Land Berlin 8 der Hochschule für Musik Köln 4
1874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
13. Ergänzungsstudiengang Medien- Studiengang Semester
management (Angewandte einschließlich des Grundstu-
Medienwissenschaft an der Hoch- diums aber nicht mehr als 9
schule für Musik und Theater
Hannover) 4 8. Betriebswirtschaft 9
14. Ergänzungsstudiengang Journalistik Ba. Betriebswirtschaftslehre
der Hochschule für Musik und (technisch-orientierter
Theater Hannover 4." Diplom-Kaufmann) 10
8 b. Betriebswirtschaftslehre an
e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
der European Business
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: School in Oestrich-Winkel
,,In den Ländern Bayern, Saarland und Schles- aa) Diplomprüfung 1 8
wig-Holstein sowie für die Vorbereitung auf bb) Diplomprüfung II 10
das Konzertexamen in Instrumentalmusik in
den Ländern Berlin und Hamburg verlängert Be. Betriebswirtschaftslehre an
sie sich um vier Semester." der Hochschule für Bankwirt-
schaft in Frankfurt/Main 8
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange-
fügt: 9. Bibliothekswesen 8
„Für Auszubildende, die im Land Bayern die 10. Bibliothekswesen im Land
Pädagogische Diplomprüfung erfolgreich ab- Berlin 7
gelegt haben und ein Studium mit dem 11 . Bildungsökonomie im Land
Schwerpunkt Künstlerische Ausbildung auf- Berlin 9
nehmen, verlängert sich die Förderungs-
12. Biochemie 10
höchstdauer um zwei Semester. Für Auszu-
bildende, die im Land Bayern die Künstleri- 13. Biochemie an der Universität
sche Diplomprüfung erfolgreich abgelegt ha- Tübingen 11
ben und ein Studium mit dem Schwerpunkt 14. Biologie 10
Pädagogische Ausbildung aufnehmen, verlän-
15. Biologie in den Ländern
gert sich die Förderungshöchstdauer um zwei
Semester. Für Auszubildende, die im Land Bremen und Hamburg 11
Bayern die Künstlerische Diplomprüfung er- 15 a. Biotechnologie 10
folgreich abgelegt haben und noch ein Stu- 16. Brauwesen
dium im zweiten Hauptfach Kammermusik (Brauerei-Ingenieur) 9
aufnehmen, verlängert sich die Förderungs-
höchstdauer um zwei Semester." 17. Brauwesen
{Diplom-Braumeister) 4
5. § 5 wird wie folgt geändert: 18. Brennerei und
Hefetechnologie 9
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
18 a. Brennstoffingenieurwesen 9
,,(1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbil-
dung an wissenschaftlichen Hochschulen beträgt 19. Chemie 12
für den 19 a. Chemie in den Ländern
Studiengang Semester Baden-Württemberg, Bayern,
Bremen, Hamburg, Hessen,
1. Agrarökonomie 9
Niedersachsen, Nordrhein-
2. Agrarwissenschaft Westfalen, Rheinland-Pfalz
einschließlich Agrarbiologie 9 und Saarland 11
3. Angewandte Informatik 9 20. Chemietechnik 10
3a. {aufgehoben) 21. Chorleitung A-Prüfung an der
3 b. Angewandte Systemwissen- Universität Mainz 7
schaften an der Universität 22. Chorleitung B-Prüfung an der
Osnabrück 9 Universität Mainz 5
4. Architektur 10 22 a. Computerlinguistik im Saar-
5. Astronomie 11 land 9
23. Diplom-Dolmetscher/Diplom-
6. Bauingenieurwesen 10
Übersetzer 8
7. Bergbau und Hüttenwesen 10
24. Diplom-Dolmetscher/Diplom-
7 a. Berufspädagogik (Diplom) im Übersetzer im Saarland 1O
Land Hessen 9
25. Diplom-Dolmetscher/Diplom-
7b. Berufspädagogik (Diplom) an übersetzer im Fachbereich
der Technischen Universität Angewandte Sprachwissen-
Berlin 5 schaft der Universität Mainz 9
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992 1875
Studiengang Semester Studiengang Semester
26. Diplom-Dolmetscher/Diplom- a) für die Fächer
Übersetzer an der Geschichte, Griechische
Universität Heidelberg 9 Philologie und Lateini-
sche Philologie 9 und
26a. Diplom-Musiklehrer an der 2 Monate
Universität Mainz 9 b) für die Fächer Byzantini-
27. Diplom-Sprachlehrer/Diplom- stik und Neugriechische
Fachsprachenexperte im Philologie 1O und
Land Hessen 9 2 Monate
38. Haushaltswissenschaften 9
28. Elektrotechnik 1O
39. Haus- und Ernährungswirt-
28a. (aufgehoben) schaft 9
29. Ernährungswissenschaft 9 40. Holzwirtschaft 10
29 a. Ernährungs- und Haushalts- 41. Humanbiologie 10
wissenschaft an der Universi- 42. lndustrial Design 10
tät Bonn 9
43. Informatik 10
29 b. Erziehungswissenschaft in
43a. Ingenieurinformatik 9
den Ländern Bayern und
Nordrhein-Westfalen 9 44. Internationale Agrarentwick-
lung 10
29c. Europäische Wirtschaft an
der Universität Bamberg 9 44a. Informationstechnik im Ma-
schinenwesen 9
30. Evangelische Theologie 10
45. Journalistik 8
31. Fachübersetzen an der Hoch- 46. Journalistik (Diplom) im Land
schule Hildesheim Bayern 9
a) in einer Fremdsprache 8 47. Jüdische Studien 10
b) in zwei Fremdsprachen 10 48. Katholische Theologie 11
31 a. Fertigungstechnik 9 49. Kirchenmusik A-Ausbildung
an der Universität Mainz 9
31 b. Fertigungstechnik im Land
Bayern 10 50. Kirchenmusik B-Ausbildung
an der Universität Mainz 7
32. Forstwirtschaft 9
51. Kommunikationsdesign 10
32 a. Freie Bildende Kunst an der
51 a. Konstruktions- und Ferti-
Universität Mainz 10
gungstechnik im Saarland 10
33. Gartengestaltung und 51 b. Kooperationsökonom
Landschaftspflege 9 (Diplom) 8
33 a. Gebäudetechnik 10 52. Kulturpädagogik
34. Geisteswissenschaftliche Musisch-kulturelle Erziehung 8
Fächer 10 Polyästhetische Erziehung 10
35. Geographie 10 53. Landschaftsplanung 9
36. Geologie/Paläontologie 10 54. Lebensmittelchemie 10
55. Lebensmitteltechnologie 9
36 a. Geoökologie 1o
56. Lebensmitteltechnologie an
37. Geophysik 10
der Universität Stuttgart-
37a. Geschichte (Diplom) im Land Hohenheim 10
Bayern 9
57. (aufgehoben)
37 b. Geschichte der Naturwissen-
58. Limnologie 10
schaften an der Universität
Hamburg (Hauptstudium) 5 58a. Literaturübersetzen 8 und
3 Monate
(die Förderungshöchstdauer
für das Grundstudium 59. Luft- und Raumfahrttechnik 10
entspricht der jeweiligen 59 a. Magisterstudiengang mit den
Regelstudienzeit bis zum Hauptfächern Philosophie
Vordiplom) und Geschichte an der
37 c. Geschichtswissenschaft Universität - Gesamthoch-
(Magister) im Land Hamburg schule - Duisburg 9
1876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Studiengang Semester Studiengang Semester
59 b. Magisterstudiengang 68a. Ökotrophologie (Ernährungs-
Erziehungswissenschaft an wissenschaft und Haus-
der Pädagogischen haltswissenschaft) in den
Hochschule Kiel Ländern Bayern und Hessen
a) in Verbindung mit dem sowie an der Universität Kiel 9
Studiengang mit dem Ab- 68b. Orientalistik (Diplom) im Land
schluß Erste Staatsprü- Bayern 9
fung für die Laufbahn der 68 c. Ostasienwissenschaft an der
Grund- und Hauptschul- Universität - Gesamthoch-
lehrer oder Realschul- schule - Duisburg 9
lehrer 10
69. Ozeanographie 10
b) in Verbindung mit dem
Studiengang mit dem Ab- 70. Pädagogik (Diplom) 10
schluß für die Laufbahn 71. Pharmazie 9
des Sonderschullehrers 11
72. Pharmazie (Diplom) 10
59 c. Magisterstudiengänge an der
Gustav-Siewert-Akademie in 72 a. Philologie (Diplom) 8
Bierbronnen 73. Physik 11
a) Philosophie (Hauptfach) 7~a. Physik (Baccalaureus) im
und Soziologie (Haupt- Land Baden-Württemberg 6
fach) 8 73 b. Physikalische Ingenieurwis-
b) Philosophie (Hauptfach) senschaft 10
und Soziologie sowie 74. Politologie 1O
Philosophie der Natur-
wissenschaft (Neben- 74 a. Politische Wissenschaft im
fächer) 8 Land Hamburg 9
c) Soziologie (Hauptfach) 75. Privatmusiklehrerausbildung
und Philosophie sowie an der Universität Mainz 7
Philosophie der Natur- 75 a. Produktionstechnik 10
wissenschaft (Nebenfä-
76. Psychologie 1O
che0 8
59d. Magisterstudiengang Neuere 77. Raumplanung 9
Geschichte im Fachbereich 78. Raum-, Stadt- und Regional-
Sozial- und Kulturwissen- planung in den Ländern Ber-
schaften der Universität Os- lin und Niedersachsen und an
nabrück, Standort Vechta 9 der Universität Dortmund 10
59 e. Markscheidewesen 9 79. Raum- und Umweltplanung 10
60. Maschinenbau einschließlich 80. Rechtswissenschaften 9
Schiffbau und Schiffstechnik 1O
81. Einstufige Juristenausbildung
61. Mathematik 1O im Land Baden-Württemberg
61 a. Mathematik (Baccalaureus) vor der Phase der Studien-
im Land Baden-Württemberg 6 praxis 7
62. Mechanik an der Techni- nach der Phase der Studien-
praxis, soweit diese in sechs
schen Hochschule Darm-
Fachsemestern erreicht wor-
stadt 10
den ist 3
62 a. Medienberater 9 im übrigen 2
63. Medizin 13 82. (aufgehoben)
64. Metallkunde 10 83. (aufgehoben)
65. Meteorologie 1O 83 a. Regionalwissenschaften
65 a. Mikroelektronik 9 a) an der Universität Bonn
66. Mineralogie 1O aa) modernes Südasien 9
67. Musikschullehrer und selb- b) an der Universität Köln
ständiger Musiklehrer im aa) Ostasien (Schwerpunkt
Land Rheinland-Pfalz 7 China) 9
bb) Lateinamerika 9
68. Musikwissenschaft im Land I
Berlin 10 83 b. Religionswissenschaft 10
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992 1877
Studiengang Semester Studiengang Semester
84. Sozialökonomie an der Hoch- 93. Vermessungswesen 10
schule für Wirtschaft und Poli-
94. Verwaltungswissenschaften 1O
tik in Hamburg 10
95. Veterinärmedizin 11
85. Sozialpädagogik 9
96. Volkswirtschaft 9
86. Sozialwissenschaften 9
97. Volkswirtschaftslehre mit
86a. Soziologie an der Universität
Schwerpunkt Regional-
Bielefeld 9
studien an der Universität
86 b. Soziologie im Saarland 9 Tübingen 10
86c. Sportökonomie 8. 98. Werkstoffwissenschaften 1O
86d. Sportwissenschaft (Diplom) 9 99. Wirtschaftsinformatik 1O
86e. Sportwissenschaft (Diplom)/ 100. Wirtschaftsingenieurwesen 11
Leibeserziehung im Land
101. Wirtschaftswissenschaften 9
Nordrhein-Westfalen und im
Saarland 7 101 a. Wirtschaftswissenschaften
an der Europäischen Wirt-
86f. Sprachen, Wirtschafts- und
schaftshochschule (EAP) 6
Kulturraumstudien 9
einschließlich des Grundstu-
86 g. Städtebau/Stadtplanung an diums aber nicht mehr als 1O
der Technischen Universität
Hamburg-Harburg (Haupt- 102. Wirtschafts- und Sozialwis-
studium) 6 senschaften 9
(die Förderungshöchstdauer 103. Wirtschaftsmathematik 10
für das Grundstudium ent- 104. Wirtschaftspädagogik 9
spricht der jeweiligen Regel-
studienzeit bis zum Vordi- 105. Wirtschaftspädagogik mit
plom) einem nichtwirtschafts-
wissenschaftlichen Beifach 10
87. Statistik 9
106. Zahnmedizin 11
88. Statistik an der Universität
Dortmund 10 107. Zeitungswissenschaften
(Diplom) 10
89. Technischer Umweltschutz
im Land Berlin 10 108. Zuckertechnologie 9
89a. Technische Informatik im 109. Diplom-/Maitrise-Teilstudien-
Land Berlin 10 gang grenzüberschreitende
90. Technische Kybernetik 10 deutsch-französische
Studien/Etudes trans-
90 a. Theaterwissenschaftler (Di- frontalieres franco-alleman-
plom) 9 des an der Universität des
90b. Techno- und Wirtschafts- Saarlandes und der Uni-
mathematik 9 versität Metz 5
90 c. T echnomathematik an der einschließlich des Grundstu-
Universität Kaiserslautern 10 diums aber nicht mehr als 9."
91. Übersetzer, akademisch b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-
geprüft 7 gefügt:
91 a. Übersetzen (Sprachen des ,,Die Förderungshöchstdauer für Zusatzausbil-
Nahen, Mittleren und Femen dungen beträgt zwei Semester."
Ostens) an der Universität
Bonn 8 c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; dieser wird wie
folgt geändert:
92. Umweltschutz 9
aa) Die Textstelle „Die Förderungshöchstdauer für
92a. Ur- und Frühgeschichte an
Zusatzausbildungen beträgt für den" wird
der Universität Kiel 9
ersetzt durch die Textstelle „Abweichend von
92 b. Verfahrenstechnik/Chemie- Satz 2 beträgt die Förderungshöchstdauer für
ingenieurwesen 1O den".
92c. Verfahrenstechnik an der bb) In Nummer 1 wird der Buchstabe c wie folgt
Technischen Universität gefaßt:
Hamburg-Harburg 9
„c) Magister-Aufbaustudiengang
92d. Verkehrswesen an der Tech- Öffentliche Kulturarbeit und
nischen Universität Berlin 10 Kulturmanagement 4".
1878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
cc) In Nummer 1 werden nach dem Buchstaben j j) Ergänzungsstudium Internationale
folgende Buchstaben angefügt: Berufspädagogik an der Gesamt-
„k) Aufbaustudiengang Interdisziplinäre hochschule Kassel 4
Frankreich-Studien an der k) Ergänzungsstudiengang Grundzüge
Universität Freiburg 4 der Informatik an der Universität
1) Aufbaustudiengang Sport im Bereich Ma~u~ 3
Prävention und Rehabilitation an 1) Ergänzungsstudiengang Berufs-
der Universität Heidelberg 4 pädagogische Maßnahmen zur
Förderung benachteiligter Jugend-
m) Aufbaustudiengang Gerontologie an
licher bei der Berufseingliederung
der Universität Heidelberg 4
an der Technischen Hochschule
n) Aufbaustudiengang Diakoniewissen- Darmstadt 4
schaft an der Universität Heidelberg 4".
m) Pastoralpsychologie an der Philo-
dd) In Nummer 2 werden die Buchstaben b, d und sophisch-Theologischen Hochschule
h aufgehoben. Sankt Georgen in Frankfurt/Main 4".
ee) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: mm) Nummer 6 wird aufgehoben.
„c) Denkmalpflege an der Universität nn) Nummer 6a wird aufgehoben.
Bamberg 2 und
1 Monat''. oo) In Nummer 7 Buchstabe b wird die Textstelle
„Erziehungswissenschaftlichen Hochschule
ff) Nummer 2 Buchstabe k wird wie folgt gefaßt: Rheinland-Pfalz" ersetzt durch die Bezeich-
„k) Psychogerontologie 4". nung „Universität Koblenz-Landau".
gg) In Nummer 2 werden im Buchstaben j das pp) In Nummer 7 werden die Buchstaben c und d
Wort „Fremdsprachenphilologie" durch das aufgehoben und durch folgende Buchstaben
Wort „Fremdsprachphilologie" ersetzt und ersetzt:
nach dem Buchstaben I folgende Buchstaben „c) Praktische Mathematik an der
angefügt: Universität Kaiserslautern 4
„m) Spiel- und Theaterarbeit mit Kindern d) Aufbaustudium Journalistik an der
und Erwachsenen 4 Universität Mainz 4
n) Computerlinguistik 3 e) Aufbaustudium Europäisches
o) Journalistik 4 Diplom in Umweltwissenschaften 4".
p) Biotechnologie 4 qq) Nummer 9 wird aufgehoben.
q) Literaturkritik 2und d) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz 4 ange-
2 Monate". fügt:
hh) In Nummer 3 wird der Buchstabe a auf- ,,In den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-
gehoben. Westfalen bestimmt sich die Förderungshöchst-
ii) In Nummer 3 werden nach dem Buchstaben b dauer abweichend von Satz 2 nach der in der von
folgende Buchstaben angefügt: der zuständigen Stelle genehmigten Studien- und
Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit."
„c) Gesundheitswissenschaften
(Ergänzungsstudium) an der e) In§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 wird nach der Textstelle
Technischen Universität Berlin 4 ,,Bayern," die Textstelle „Niedersachsen," einge-
fügt.
d) Ergänzungsstudium zum Lehramt mit
einer beruflichen Fachrichtung an f) § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
der Technischen Universität Berlin 6".
aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem
jj) Nummer 3 a wird wie folgt gefaßt: Wort „Erweiterung" die Worte „vor oder'' ein-
„3 a. im Land Bremen gefügt.
a) Diplom-Berufspädagogik 8 bb) In Nummer 2 wird vor dem Wort „Erweiterung"
der Buchstabe „a)" eingefügt und im Anschluß
b) Interdisziplinäres Aufbaustudium
an das Wort „Sonderschulen" folgender Buch-
Dritte Welt 4".
stabe „b )" als neue Zeile eingefügt:
kk) In Nummer 4 wird nach dem Buchstaben c
„b) Ergänzungsstudium für das
folgender Buchstabe angefügt:
Lehramt an beruflichen Schulen 5 und
„d) Aufbaustudium Film 4". 3 Monate".
II) In Nummer 5 werden die Buchstabenbund f cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
aufgehoben und nach dem Buchstaben h fol- dd) In Nummer 6 Buchstabe b und c wird jeweils
gende Buchstaben angefügt: die Textstelle „Abteilung Landau der Erzie-
„i) Ergänzungsstudiengang Grundzüge hungswissenschaftlichen Hochschule Rhein-:
der Datenverarbeitung an der land-Pfale" ersetzt durch die Bezeichnung
Universität Marburg 3 ,,Universität Koblenz-Landau".
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992 1879
ee) In Nummer 6 Buchstabe' d wird die Textstelle 8. In § 11 b wird die Überschrift wie folgt neu gefaßt:
,,Abteilung Koblenz der Erziehungswissen-
schaftlichen Hochschule Rheinland-Pfalz" er- ,,§ 11 b
setzt durch die Bezeichnung „Universität Ko- Übergangsvorschrift 1985/88".
blenz-Landau".
ff) Nach Nummer 6 Buchstabe d wird folgender 9. Nach § 11 b wird folgender Paragraph eingefügt:
Buchstabe angefügt: ,,§ 11 C
„e) Ergänzungsstudium für das Lehramt Übergangsvorschrift 1992
an Berufsbildenden Schulen an der
(1) Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 getroffene Regelung gilt
Universität Kaiserslautern 5".
für Auszubildende nur, soweit sie die Prüfung auf der
g) In § 5 Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz Grundlage einer Studien- und Prüfungsordnung ab-
angefügt: legen, in der eine Regelstudienzeit von acht Seme-
„Satz 1 gilt in Ansehung des Faches Latein auch stern festgesetzt ist.
für Auszubildende, die vor dem 1. Oktober 1994 (2) In einem Studiengang, dessen Förderungs-
die Hochschulzugangsberechtigung im Beitrittsge- höchstdauer durch die Neunte Verordnung zur Ände-
biet erworben haben." rung dieser Verordnung vom 5. November 1992
(BGBI. 1S. 1871) gekürzt wird, gilt für Auszubildende,
6. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: die vor dem 1. Oktober 1992 das vierte Fachsemester
vollendet haben, die bisherige Förderungshöchst-
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer einge- dauer weiter."
fügt:
„ 1 a. Schauspieltheater-Regie im Land 10. § 12 wird gestrichen; § 13 wird § 12.
Hamburg 8".
b) Die Nummern 4, 7, 7a und 7b werden aufgeho-
ben.
Artikel 2
c) In Nummer 8 werden vor die Textstelle „erste Stu-
dienstufe" die Buchstaben „aa)" und vor die Text- Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann
stelle „zweite Studienstufe" die Buchstaben „bb )" den Wortlaut der Verordnung über die Förderungshöchst-
eingefügt. dauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akade-
mien und · Hochschulen in der vom Inkrafttreten dieser
d) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
„Im Land Nordrhein-Westfalen bestimmt sich die bekanntmachen.
Förderungshöchstdauer abweichend von Satz 1
nach der in der von der zuständigen Stelle geneh-
migten Studien- und Prüfungsordnung festgeleg-
ten Regelstudienzeit." Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. September 1992 mit der
7. In§ 8 werden in der Überschrift sowie in Absatz 3 die Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen
Textstellen „außerhalb des Geltungsbereichs des nur bei Entscheidungen für Bewilligungszeiträume zu be-
Gesetzes" durch die Textstellen „im Ausland" er- rücksichtigen sind, die nach dem 31. August 1992 begin-
setzt. nen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. November 1992
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
1880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 150. Jahrestag der Friedensklasse
des Ordens Pour le merite für Wissenschaften und Künste)
Vom 25. September 1992
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung „ORDEN POUR LE MERITE
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, FÜR WISSENSCHAFTEN UND KÜNSTE
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten A. v. HUMBOLDT 1. KANZLER DES ORDENS
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum 1842-1992".
150. Jahrestag der Friedensklasse des Ordens Pour le
merite für Wissenschaften und Künste eine Bundesmünze Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl „ 1992",
(Gedenkmünze) im Nennwert von 1O Deutschen Mark das Münzzeichen „D" des Bayerischen Hauptmünzamtes
prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt 8,45 und die Umschrift:
Millionen Stück. Die Prägung erfolgt im Bayerischen „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Hauptmünzamt in München. 10 DEUTSCHE MARK".
Die Münze wird ab 9. Dezember 1992 in den Verkehr Die Jahreszahl „ 1992" und das Münzzeichen „D" befin-
gebracht. den sich im Feld zwischen Adlerfängen und Umschrift.
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat
Inschrift:
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht
von 15,5 Gramm. .,GEMEINSCHAFT VON GELEHRTEN UND KÜNSTLERN".
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist eine
einem schützenden glatten Randstab umgeben. liegende Raute eingeprägt.
Die Bildseite zeigt das Ordenszeichen und ein Portrait Der Entwurf der Münze stammt von Werner Godec,
von Alexander von Humboldt. Die Umschrift lautet: Pforzheim.
Bonn, den 25. September 1992
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992 1881
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 39, ausgegeben am 5. November 1992
Tag Inhalt Seite
23. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum, der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums, des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken, des Abkommens
von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von
Marken, des Abkommens von locar11~ zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerb-
liche Muster und Modelle, der Berner Ubereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ... 1094
23. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes .................................................................... . 1095
28. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungs- und Anwendungsbereich des Abkommens über die Vorrechte
und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ........................... . 1096
28. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See .................................................... . 1097
29. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
mens von 1969 ................................................................... . 1097
30. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ...................................... . 1098
30. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau ................................................... . 1098
30. 9. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechoslowakischen Vertrags über gute Nach-
barschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit ......................................... . 1099
30. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmunitä-
ten der Vereinten Nationen .......................................................... . 1099
30. 9. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Vertrags über freundschaftliche
Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa ........................................... . 1100
1. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen ................ . 1100
2. 10. 92 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik
Deutschland und dem Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr der Französischen Repu-
blik über die Schnellbahnverbindung Paris-Ostfrankreich-Südwestdeutschland ................. . 1101
2. 10. 92 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik
Deutschland und dem Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten des Königreichs der Niederlande
über die Verbesserung des deutsch-niederländischen Schienengüter- und Schienenpersonenverkehrs 1103
2. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen sowie der Zusatz-
protokolle hierzu .................................................................. . 1105
7. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ........................................ . 1107
7. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation ........ . 1107
8. 10. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte und des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ..... . 1108
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1061/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnun~ (EWG) Nr. 916/92 des Rates über den
Transfer von 12 000 Tonnen Hartweizen aus Beständen der spani-
schen Interventionsstelle nach Portugal L 112/13 30. 4. 92
29. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1062/92 der Kommision mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 916/92 des Rates über den
Transfer von 30 000 Tonnen Futterweizen aus Beständen der däni-
schen Interventionsstelle nach Portugal L 112/16 30. 4. 92
29. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1063/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 916/92 des Rates über den
Transfer von 140 000 Tonnen Brotweizen aus Beständen der franzö-
sischen Interventionsstelle nach Portugal L 112/19 30. 4. 92
29. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1064/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 916/92 des Rates über den
Transfer von 170 000 Tonnen G erste aus Beständen der spanischen
Interventionsstelle nach Portugal L 112/22 30. 4. 92
29. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1065/92 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2282/90 mit Bestimmungen zur Durchführung
von Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung
von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten L 112/25 30. 4. 92
2. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2890/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 229~/92 mit Durchführungsbestimmungen zu der
Stützungsregelung für O I s a a t e n erzeuger gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 1765/92 des Rates L 288/10 3. 10. 92
2. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2891/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2295/92 mit Durchführungsbestimmungen zu der
Stützungsregelung für Erzeuger von Ei w e i ß p f I an z e n gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates L 288/12 3. 10. 92
2. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2895/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1707/90 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1796/81 hinsichtlich der Einfuhr von Zucht pi I z-
konserven mit Ursprung in Drittländern L 288/20 3. 10. 92
5. 10. 92 Verordnung (EWG} Nr. 2900/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur besonderen Regelung der Versorgung der Kanarischen
Inseln mit Zuchtkaninchen L 290/6 6. 10. 92
6. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2907/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2824/88 mit Durchführungsbestimmungen zur Rege-
lung der Höchstgarantiemengen für Tabak L 291/6 7. 10. 92
6. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2908/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2178/92 zur Festlegung der tatsächlichen Erzeugung
und zur Festsetzung der in Anwendung der Regelung der Höchstgaran-
tiemengen zu zahlenden Preise und Prämien für Tabak der Ernte
1991 L 291/7 7. 10. 92
7. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2919/92 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h mit Knochen aus Interventionsbeständen nach der Ver-
qrdnung (EWG) Nr. 2539/84 zur Ausfuhr nach Verarbeitung und zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 L 292/11 8. 10. 92
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992 1883
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
8. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2934/92 der Kommission zur Änderung der mit
der Verordnung (EWG) Nr. 3810/91 für den ergänzenden Mechanismus
im Handel mit Rind f I e i s c h für Spanien und Portugal vorgesehenen
Zielmengen L 293/10 9. 10. 92
9. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2940/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3076/78 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittlän-
dern L 294/8 10. 10. 92
9. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2941/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2296/92 mit Durchführungsbestimmungen für die
Nutzung stillgelegter Flächen zur Erzeugung von Rohstoffen, die in der
Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebensmitte 1- oder F u t-
t e r m i t t e I zwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden L 294/9 10. 10. 92
9. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2943/92 der Kommission zur Einfuhr bestimmter
Verarbeitungserzeugnisse aus Zucht pi I z e n mit Ursprung in Polen
und Südkorea L 294/14 10. 10. 92
13. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2958/92 der Kommission über den Verkauf von
unverarbeiteten S u I t an in e n der Ernte 1991 im Besitz der griechischen
Einlagerungsstellen zu im voraus festgesetztem Preis L 298/6 14. 10. 92
13. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2959/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2167/92 zur Festsetzung der Ankaufspreise, Beihil-
fen und anderen Beträge für die Interventionsmaßnahmen des Wein -
sektors im Wirtschaftsjahr 1992/93 L 298/8 14. 10. 92
13. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2960/92 der Kommission zur Festsetzung der
gemeinschaftlichen Erzeugerpreise für Ne I k e n und Rosen, zur An-
wendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des B I u m e n h an -
de I s aus Zypern, Israel, Jordanien und Marokko L 298/9 14. 10. 92
13. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 29~4/92 der Kommission zur Festlegung für das
Wirtschaftsjahr 1991 /92 des Betrages, den die Zuckerhersteller den
Rüben verkäufern als Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der
B-Abgabe und dem Betrag dieser Abgabe zu zahlen haben L 298/21 14. 10. 92
13. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2965/92 der Kommission zur Festsetzung der
Produktionsabgaben im Zucke r sektor für das Wirtschaftsjahr
1991/92 L 298/22 14. 10. 02
14. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2974/92 der Kommission zur Senkung der im
Wirtschaftsjahr 1992/93 geltenden Grund- und Ankaufspreise für Man -
darin e n und Satsuma s infolge der Währungsneufestsetzungen vom
13. bis. 17. September 1992 und Überschreitung der im Wirtschaftsjahr
1991 /92 geltenden Interventionsschwelle L 299/20 15. 10. 92
14. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2980/92 der Kommission zur Eröffnung einer
Ausschreibung über die Kürzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von
So r g h u m aus Drittländern L 299/33 15. 10. 92
14. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2981/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2690/92 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die
Kürzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern L 299/36 15. 10. 92
15. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2989/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur besonderen Regelung der Versorgung der französi-
schen überseeischen Departements mit Erzeugnissen des Sc h w e i -
n e f I e i s c h sektors L 300/12 16. 10. 92
Andere Vorschriften
2. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2892/92 der Kommission über die Anwendung
eines Einfuhrmindestpreises für gefrorene schwarze Johannisbeeren mit
Ursprung in Polen L 288/14 3. 10. 92
2. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2893/92 der Kommission über die Anwendung
eines Einfuhrmindestpreises für gefrorene Erdbeeren mit Ursprung in
Polen L 288/16 3. 10. 92
1884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
12. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex
der Gemeinschaften l 302/1 19. 10. 92
6. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2921/92 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 292/16 8. 10. 92
7. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2922/92 der Kommission zur Festsetzung des bei
der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von
Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwendenden Zinssatzes l 292/20 8. 10. 92
7. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2933/92 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur l 293/8 9. 10. 92
9. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2949/92 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 296/5 13. 10. 92
9. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2950/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2922 41 00 mit
Ursprung in Südkorea und Indonesien, denen die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden l 296/10 13. 10. 92
9. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2951/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 118 (laufende Nummer
42.1180) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 296/11 13. 10. 92
12. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2966/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1798/90 hinsichtlich des endgültigen Antidumpingzolls auf
bestimmte Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung unter ande-
rem in Indonesien und der Republik Korea l 299/1 15. 10. 92
12. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2967/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2112/90 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, soge-
nannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher), mit Ursprung in
Japan und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls l 299/4 15. 10. 92
13. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2973/92 der Kommission zur Einstellung des
Fanges „anderer Arten" durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs L 299/19 15. 10. 92
12. 10. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2984/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr.· 3884/91 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der
ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone
um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten
(1992) l 300/1 16. 10. 92