Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1992 1845
Erste Verordnung
zur Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
Vom 2. November 1992
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 ,,(1) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
Abs. 1 Nr. 16 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der 1. Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 482) Koloniezahl
verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten: a) im Zusammenhang mit der Herstellung und
bei der Prüfung von Arzneimitteln,
Artikel 1 b) bei der Herstellung und der Prüfung von
Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser,
Die Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln
1985 (BGBI. 1 S. 2123), geändert durch Artikel 29 der und Bedarfsgegenständen sowie
Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151), wird wie
folgt geändert: c) bei der Untersuchung von Wasser, das zum
Schwimmen oder Baden genutzt wird, oder
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: 2. nach einer mindestens dreimonatigen hierfür
vorgeschriebenen Ausbildung die bakteriolo-
,,§ 1
gische Fleischuntersuchung in tierärztlich gelei-
Begriffsbestimmung teten amtlichen Untersuchungsstellen
Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger vornimmt."
oder Teile von Erregern
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 1 Nr. 3" durch die
1. anzeigepflichtiger Tierseuchen und Angabe ,,§ 1 Nr. 2" ersetzt.
2. anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische über-
tragbarer Krankheiten
(Tierseuchenerreger)."
Artikel 2
2. § 3 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. November 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Siebenundachtzigste Verordnung
zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
Vom 2. November 1992
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b des von Gütern, die über See eingeführt worden sind
Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetz- oder über See ausgeführt werden, wenn
blatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten
a) Umstände vorliegen, die bei der Aufstellung der
bereinigten Fassung, der zuletzt durch § 70 Abs. 3 Nr. 1
Tarife nicht berücksichtigt worden sind und die
des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) ge-
Sonderabmachung für eine gewisse Dauer ge-
ändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Ver-
troffen wird,
kehr:
b) die Sonderabmachung die Beförderung einer
Gütermenge von mindestens 500 Tonnen in-
Artikel 1 nerhalb dreier Monate umfaßt;
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bundesge- 2. dem Absender oder Empfänger für die Beförde-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 934-1, veröffentlich- rung von Stück- oder Expreßgut in Sendungen bis
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 zu acht Tonnen;
der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1273), wird 3. Unternehmen, Behörden oder vergleichbaren Ein-
wie folgt geändert: richtungen (Großkunden) für die Beförderung ihrer
Mitarbeiter, wenn
1 . § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: a) der Großkunde sich zum Kauf von im Tarif der
,,(2) Für den grenzüberschreitenden Eisenbahnver- Eisenbahn vorgesehenen Fahrausweisen für
kehr gilt sie nur insoweit, als er nicht durch das Über- alle oder eine bestimmte Zahl seiner Mitarbeiter
einkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen oder zu einem bestimmten Mindestumsatz in-
Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBI. 1985 II S. 130), nerhalb eines vereinbarten Zeitraumes ver-
die Zusatzbestimmungen nach Artikel 7 der Einheit- pflichtet,
lichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die b) die Fahrausweise an die Mitarbeiter des Groß-
internationale Eisenbahnbeförderung von Personen kunden zu den Bedingungen weitergegeben
und Gepäck (CIV) - Anhang A zum Übereinkommen - werden, die die Eisenbahn mit dem Großkun-
und nach Artikel 9 der Einheitlichen Rechtsvorschrif- den vereinbart hat;
ten für den Vertrag über die internationale Eisenbahn-
4. Reiseveranstaltern im Personen- und Reisege-
beförderung von Gütern (CIM) -Anhang B zum Über-
einkommen - sowie die internationalen Tarife der Ei- päckverkehr.
senbahnen geregelt ist." Vergleichbaren Großkunden und vergleichbaren Rei-
severanstaltern sind jeweils vergleichbare Bedingun-
2. § 5 wird wie folgt geändert: gen einzuräumen.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: (2) Im Verkehr zwischen den deutschen Eisenbah-
nen, der bis zum 2. Oktober 1990 auf der Grundlage
,,(2) Die Eisenbahn kann zugunsten des Reisen-
den, des Absenders oder Empfängers von allen des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den inter-
nationalen Eisenbahnverkehr- COTIF - (BGBI. 1985
Bestimmungen der Abschnitte II bis VIII dieser Ver-
II S. 130) durchgeführt wurde, sind Sonderabmachun-
ordnung in den Tarifen oder durch Vereinbarung
abweichen." gen in dem Umfang zulässig, wie es Artikel 6 § 4 der
Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern
und 4. (CIM) vorsieht.
(3) Sonderabmachungen sind nur zulässig, wenn
3. In § 6 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „im Personen-, der Wettbewerb sie erfordert und wenn sie geeignet
Reisegepäck- und Expreßgutverkehr" ersetzt durch sind, das Wirtschaftsergebnis der Eisenbahn zu erhal-
die Wörter „im Personen- und Reisegepäckverkehr". ten oder zu verbessern. Sonderabmachungen bedür-
fen, mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Nr. 2, der
4. § 7 wird wie folgt gefaßt: Schriftform.
,,§ 7 (4) Andere Sonderabmachungen, durch die Ermäßi-
Sonderabmachungen gungen oder sonstige Vergünstigungen gegenüber
den tariflichen Entgelten gewährt werden, sind unzu-
(1) Die Eisenbahn kann ohne Bindung an die Tarife lässig und nichtig. Sie berühren die rechtliche Wirk-
Entgelte vereinbaren (Sonderabmachungen) mit samkeit des Beförderungsvertrages nicht. Die Entgel-
1. dem Absender oder Empfänger im Verkehr von te und Beförderungsbedingungen richten sich auch in
und nach deutschen Seehäfen für die Beförderung solchen Fällen nach dem Tarif."
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1992 1847
5. § 25 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: durch die Wörter „Gefahrgutverordnung Eisenbahn
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni
,,(2) Unter welchen Bedingungen der Reisende
1991 (BGBI. 1 S. 1224)".
1. Kraftfahrzeuge und Anhänger,
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
2. Fahrstühle, Selbstfahrer für Kranke, Krankenkraft- „Für die Aufgabe und Beförderung bestimmter
fahrstühle, Kinderwagen, Tiere als Expreßgut sind die Bestimmungen der
3. sonstige auch unverpackte Gegenstände, Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Beför-
derung in Behältnissen vom 20. Dezember 1988
4. in sicheren Behältern untergebrachte Tiere
(BGBI. 1 S. 2413) maßgebend."
als Reisegepäck aufgeben kann, bestimmt der Tarif,
soweit sich hinsichtlich der Aufgabe und Beförderung
10. § 42 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
bestimmter Tiere als Reisegepäck aus der Verord-
nung zum Schutz von Tieren bei der Beförderung „Im übrigen gilt § 33 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und
in Behältnissen vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 Abs. 5."
S. 2413) nichts anderes ergibt."
11. § 48 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
6. § 31 wird wie folgt geändert:
,,Tiersendungen werden, sofern der Tarif eine Beför-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: derung als Reisegepäck oder Expreßgut nicht zuläßt,
,,(2) Bei Verlust von Reisegepäck hat die Eisen- nur als Wagenladung zur Beförderung angenom-
bahn den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe men."
von 2 000 Deutsche Mark je Gepäckstück, bei
Verlust von Kraftfahrzeugen bis zur Höhe von 12. In§ 50 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter,,, jedenfalls
36 000 Deutsche Mark je Fahrzeug zu ersetzen. aber innerhalb der für Eilgut festgesetzten Frist (§ 78
Ein Anhänger mit oder ohne Ladung gilt als ein Abs. 2)" gestrichen.
Kraftfahrzeug. Außerdem sind die Gepäckfracht,
die Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung
des verlorenen Gepäcks bezahlten Beträge zu er- 13. In § 51 wird Absatz 5 gestrichen; der bisherige Ab-
statten." satz 6 wird Absatz 5.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
,,(4) Bei als Reisegepäck aufgegebenen Kraft- 14. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
fahrzeugen haftet die Eisenbahn nicht für Gepäck- a) In Buchstabe g wird die Angabe ,,(§ 67 Abs. 3)"
stücke außerhalb des Fahrzeugs. Für im Fahrzeug durch die Angabe ,,(§ 67 Abs. 2)" ersetzt.
belassene Gegenstände haftet die Eisenbahn für
b) Buchstabe k wird gestrichen; die bisherigen Buch-
den nachgewiesenen Schaden nur bei Verschul-
staben I bis r werden Buchstaben k bis q.
den und nur bis zur Höhe von 2 000 Deutsche
Mark je Fahrzeug."
15. In § 59 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 80 Abs. 8
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. bis 1O" durch die Angabe ,,§ 80 Abs. 5" ersetzt.
7. § 33 wird wie folgt geändert:
16. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Zahl „20" durch die Zahl
a) Absatz 1 wird aufgehoben; die bisherigen Absät-
„25" ersetzt und die Wörter „höchstens jedoch für
ze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
eine Woche" gestrichen.
b) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „oder bei
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
Eilgut den Beförderungsweg vorgeschrieben (§ 56
,,Im Falle des Absatzes 1 wird keine höhere Ent- Abs. 2 Buchstabe k)" gestrichen.
schädigung gewährt als bei gänzlichem Verlust
nach§ 31 Abs. 2 Satz 1."
17. In § 72 Abs. 8 Satz 5 wird die Angabe,,§ 80 Abs. 8
bis 1O" durch die Angabe ,,§ 80 Abs. 5" ersetzt.
8. Nach § 33 wird eingefügt:
,,§ 34 18. § 7 4 wird wie folgt geändert:
Verspätete Verladung oder Auslieferung
von Kraftfahrzeugen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort
Wird ein Kraftfahrzeug aus einem von der Eisen- • ,,betragen" das Wort „höchstens" eingefügt.
bahn zu vertretenden Umstand verspätet verladen
oder wird es verspätet ausgeliefert, so hat die Eisen- bb) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
bahn den daraus entstandenen nachgewiesenen ,,a) für Wagenladungen:
Schaden bis zur Höhe der Gepäckfracht zu zahlen." Abfertigungsfrist 24 Stunden,
Beförderungsfrist für die
9. § 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert: ersten 200 Tarifkilometer 24 Stunden,
a) In Satz 2 werden die Wörter „Verordnung über die darüber hinaus für
Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn je auch nur angefangene
vom 23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1502)" ersetzt 300 Tarifkilometer 24 Stunden,".
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und ist der 2. das Gut einen Monat nach Ablauf der Abnahmefrist
Versandbahnhof an diesem Sonn- oder Feiertag bestmöglich verkaufen,
für den Eilgutverkehr nicht geöffnet" gestrichen. 3. das Gut an den Absender zurücksenden,
c) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt: 4. unverwertbares Gut vernichten.
,,(8) Die Lieferfrist ruht an Sonn- und Feiertagen
sowie an Samstagen, soweit nicht im Tarif oder Deckt der Wert des Gutes die Lagerkosten nicht oder
durch Vereinbarung etwas anderes bestimmt ist." unterliegt das Gut schnellem Verderb oder schneller
Wertminderung, so kann es sofort bestmöglich ver-
kauft werden. Der Absender ist von dem bevorstehen-
19. In § 76 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 56 Abs. 2 den Verkauf rechtzeitig zu benachrichtigen, soweit
Buchstabe o)" durch die Angabe,,(§ 56 Abs. 2 Buch- dies möglich ist.
stabe n)" ersetzt.
(6) Der Absender ist verpflichtet, gefährliche oder
unverwertbare Güter, die der Empfänger nicht fristge-
20. In § 77 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 2 Abs. 3, mäß abgenommen hat, unverzüglich auf seine Kosten
§ 5 Abs. 2 Buchstabe c und d)" durch die Angabe,,(§ 2 zurückzunehmen.
Abs. 3, § 5 Abs. 3 Buchstabe c und d)" ersetzt.
(7) Die Eisenbahn kann außer der Fracht und den
sonstigen Kosten das tarifmäßige Entgelt verlangen,
21. § 78 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: soweit sie nicht ein Verschulden trifft.
,,Die Benachrichtigung ist sofort nach der Bereitstel- (8) Fällt das Ablieferungshindernis weg, so wird
lung der Wagenladung vorzunehmen." dem Empfänger das Gut abgeliefert, sofern bis dahin
keine entgegenstehende Anweisung des Absenders
22. § 80 wird wie folgt gefaßt: bei der Empfangsabfertigung eingegangen ist. Von
der nachträglichen Ablieferung ist der Absender zu
,,§ 80 verständigen, wenn ihm das Hindernis schon mitge-
Ablieferungshindernisse teilt war."
(1) Kann das Gut nicht abgeliefert werden, so ist der
Absender unverzüglich zu benachrichtigen und seine 23. In § 81 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „die Siche-
Anweisung einzuholen. rung des Beweises" ersetzt durch die Wörter „das
(2) Der Absender kann im Frachtbrief für den Fall selbständige Beweisverfahren".
eines Ablieferungshindernisses die im Tarif zugelas-
senen Verfahrensweisen vorschreiben. 24. In § 86 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 56 Abs. 2
Buchstabe p" durch die Angabe ,,§ 56 Abs. 2 Buch-
(3) Zur Erteilung einer Anweisung, die sich nicht aus
stabe o" ersetzt.
dem Frachtbrief ergibt, ist das Frachtbriefdoppel vor-
zulegen und darin die Anweisung einzutragen. Hat der
Empfänger die Annahme verweigert, so kann die An- 25. In § 88 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Höhe"
weisung auch ohne Vorlage des Doppels erteilt die Wörter „des Dreifachen" eingefügt.
werden.
26. In § 94 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „gerichtliche
(4) Für die Ausführung der Anweisung gilt § 72 Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises" er-
Abs. 4 und 5 entsprechend. setzt durch die Wörter „das selbständige Beweisver-
(5) Ist die Benachrichtigung des Absenders nicht fahren nach der Zivilprozeßordnung".
möglich oder wird innerhalb der im Tarif vorgesehenen
Frist eine ausführbare Anweisung nicht erteilt, so kann
die Eisenbahn Artikel 2
1. das Gut auf Lager nehmen oder hinterlegen, so- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
weit die Kosten aus dem Gut gedeckt sind, Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. November 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1992 1849
.. fünfte Verordnung
zur Anderung der Kriminal-Laufbahnverordnung
Vom 3. November 1992
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamten- dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Der Bundes-
gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1357) verordnet die minister des Innern entscheidet hierüber unter Berück-
Bundesregierung: sichtigung des Absatzes 3 und des § 20.
(5) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden
Artikel 1 in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maß-
Die Kriminal-Laufbahnverordnung vom 22. Juli 1971 gebend sind die Anforderungen des Verwendungs-
(BGBI. 1 S. 1110), zuletzt geändert durch Artikel 3 der bereiches. Die Einführungszeit dauert mindestens
Verordnung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 446), wird wie neun Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die
folgt geändert: Einführung· soll einen Lehrgang von angemessener
Dauer umfassen. Soweit Beamte während ihrer bisheri-
gen Tätigkeiten schon hinreichende Kenntnisse erwor-
1. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt: ben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der
,,§ 20a neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einfüh-
Aufstieg für besondere Verwendungen rungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt wer-
den.
(1) Beamten der Laufbahn des gehobenen Krimi-
naldienstes, die (6) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm
zu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf
1. geeignet sind,
Antrag des Bundesministers des Innern fest, ob die
2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten
und sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn erbringen den Nachweis in einer nach den Befähi-
Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem
gehobenen Kriminaldienstes bewährt haben, Ausschuß. Soweit während der Einführungszeit Lei-
3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 5 minde- stungsnachweise erbracht werden, sind diese zu be-
stens 45 Jahre alt sind, rücksichtigen.
kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen (7) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 6 regelt
werden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach der Bundespersonalausschuß. Der Bundesminister
den Absätzen 2 bis 8 erworben haben; § 20 Abs. 5 gilt des Innern kann das Verfahren mit Zustimmung des
entsprechend. Die Befähigung richtet sich auf den Ver- Bundespersonalausschusses selbst regeln und durch-
wendungsbereich nach Absatz 3, Absatz 8 Satz 2. § 10 führen. Die Inhalte der Einführung und d~r Feststellung
bleibt unberührt. sind aufeinander abzustimmen.
(2) In einem Auswahlverfahren wird nach den Anfor- (8) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung
derungen der künftigen Laufbahnaufgaben und der wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der
vorgesehenen Einführung die Eignung der Beamten Verwendungsbereich ist in der Entscheidung zu be-
festgestellt. zeichnen."
(3) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,
2. § 32 wird wie folgt gefaßt:
deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine
nach den Absätzen 5 bis 7 aufgrund fachverwandter ,,§ 32
Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung § 20a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer
zu erwerbende Befähigung erfüllen kann. Diese kön- Kraft."
nen höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 14
der Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet sein. Artikel 2
(4) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, daß ein Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in Kraft.
Bonn, den 3. November 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seifers
1850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
zur Abweichung von der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung
Vom 3. November 1992
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet der Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den
Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:
§1
Abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämien-
verordnung vom 5. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1011) können im Wirtschaftsjahr
1992/93 die Erzeuger Anträge auf die Prämie für die Erhaltung des Mutterkuh-
bestandes in der Zeit vom 15. Juni bis zum 15. Dezember 1992 stellen.
§2
Abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 3 der Rind- und Schaffleisch-Erzeuger-
prämienverordnung wird für das Wirtschaftsjahr 1993 ein Antragsverfahren für die
Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger bis zu einer anderweitigen Regelung
vorläufig nicht durchgeführt.
§3
(1) § 1 tritt mit Wirkung vom 12. Juni 1992 in Kraft; er tritt am 31. Dezember
1992 außer Kraft.
(2) § 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. November 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1992 1851
Entscheidung. des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 1992
- 2 Bvl 5/91 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 32a Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit§ 38c
des Einkommensteuergesetzes in der für 1991 geltenden Fassung des Steuer-
reformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1093) sowie
§ 32 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1
Nummer 4 a Buchstabe b des Gesetzes zur Steuerentlastung und Investitions-
förderung vom 4. November 1977 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1965) sind mit
dem Grundgesetz unvereinbar. Gleiches gilt für§ 32a Absatz 1 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes in der für die Jahre 1978 bis 1984, 1986 und 1988
jeweils geltenden Fassung.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 1996
eine Neuregelung zu treffen. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung bleiben
die als verfassungswidrig erkannten Regelungen weiter anwendbar. Es ist
jedoch mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1993 sicherzustellen, daß
bei der Einkommensbesteuerung dem Steuerpflichtigen die Erwerbsbezüge
belassen werden, die er zur Deckung eines nach den Grundsätzen dieser
Entscheidung zu bestimmenden existenznotwendigen Bedarfs benötigt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Oktober 1992
Die Bundesministerin der Justiz
Le uth e u sse r-Sc h narren berge r
1852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Berichtigung der yerordnung (EWG) Nr. 1429/92 der Kommission
vom 26. Mai 1992 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über
die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren
zu ihrer Bestimmung (ABI. Nr. L 150 vom 2. 6. 1992) L 290/15 6. 10. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2164/92 der Kommission
vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung
für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Milcherzeugnissen und die
Erstellung der Bedarfsvorausschätzung (ABI. Nr. L 217 vom 31. 7.
1992) L 290/16 6. 10. 92
Berichtigung der 'f!3rordnung (EWG) Nr. 1781/91 der Kommission
vom 19. Juni 1991 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 mit
Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung
und Aufmachung von Spirituosen (ABI. Nr. L 160 vom 25. 6. 1991) L 291/22 7. 10. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1525/92 der Kommission
vom 12. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABI. Nr. L 160 vom 13. 6. 1992) L 292/34 8. 10. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2329/92 der Kommission
vom 31. Juli 1992 zur vierzehnten Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 646/86 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Wein (ABI. Nr.
L 223 vom 8. 8. 1992) L 293/19 9. 10. 92
Berichtigung der \(.erordnung (EWG) Nr. 2221 /92 der Kommission
vom 31. Juli 1992 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 mit
Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 über
bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABI. Nr. L 218 vom 1. 8.
1992) L 298/39 14. 10. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2919/92 der Kommission
vom 7. Oktober 1992 über den Verkauf von Rindfleisch mit Knochen aus
Interventionsbeständen nach der Verprdnung (EWG) Nr. 2539/84 zur
Ausfuhr nach Verarbeitung und zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 569/88 (ABI. Nr. L 292 vom 8. 10. 1992) L 299/47 15. 10. 92
1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI-Kostenverordnung - BSI-KostV)
Vom 29. Oktober 1992
Auf Grund des§ 5 Abs. 2 des BSI-Errichtungsgesetzes densätze zugrundezulegen. Für jede angefangene Viertel-
vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2834) in Verbindung stunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
(2) Werden Amtshandlungen durch Angehörige des
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet der Bundes-
Bundesamtes außerhalb des Bundesamtes erbracht, so
minister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundes-
sind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für
minister der Finanzen:
1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit lie-
§ 1 gen oder von dem Bundesamt besonders abgegolten
werden,
Anwendungsbereich
2. Wartezeiten, die der Kostenschuldner verursacht hat.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(Bundesamt) erhebt für Amtshandlungen nach § 3 Abs. 1 (3) Die Überlassung von Anlagen, Geräten und Werk-
Nr. 3, 5, 6 und 7 des BSI-Errichtungsgesetzes Kosten zeugen des Bundesamtes auf Zeit an den Kostenschuld-
(Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung. ner ist entsprechend dem Sachaufwand zu berechnen.
§2 §4
Kosten Erhebung von Auslagen
(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegenden Neben den Gebühren werden Auslagen nach dem zwei-
Kostenverzeichnis. ten Teil des Kostenverzeichnisses (Auslagenverzeichnis)
nur dann besonders erhoben, wenn sie 100 Deutsche
(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Mark übersteigen. Diese Auslagen werden auch erhoben,
Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung nach Be- wenn der Kostenschuldner die Voraussetzungen der per-
ginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurück- sönlichen Gebührenfreiheit erfüllt.
genommen wird oder ein Antrag aus anderen Gründen als
wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder eine Amts-
handlung zurückgenommen oder widerrufen wird. §5
(3) Kosten werden auch erhoben, wenn gegen eine Übergangsvorschriften
Amtshandlung Widerspruch eingelegt und dieser zurück- Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Ver-
gewiesen wird oder dieser nach Beginn der sachlichen ordnung vorgenommen worden sind, können Kosten nach
Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird. Maßgabe der §§ 1 bis 5 erhoben werden, soweit bei den
(4) Kosten, die bei fachgerechter Behandlung der Sache Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden
nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Erlaß dieser Verordnung eine Kostenentscheidung aus-
drücklich vorbehalten worden ist.
§3
§6
Berechnung der Gebühren
Inkrafttreten
(1) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Personal-
und Sachaufwand sind die im ersten Teil des Kostenver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
zeichnisses (Gebührenverzeichnis) angegebenen Stun- Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 1992
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1992 1839
Anlage
(zu§ 2 Abs. 1)
Kostenverzeichnis
A. Gebühren
Gebühren
Nummer Gebührentatbestand
in DM pro Stunde
1. Zertifizierung einschließlich Prüfung und Bewertung im Sinne des § 3 Abs. 1
Nr. 3 BSIG
1. Evaluierung nach ITSEC (Information Technology Security Evaluation Criteria)
oder anderen Sicherheitskriterien
1.110 1.1 E 1/E 2- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel
durchgeführt von:
1 Mitarbeiter des höheren Dienstes,
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
¼ Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rechner-
ausstattungen sowie einfacher Werkzeuge (Tools-Klasse 1) 230
1.2 E 1- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel durch-
geführt von:
Evaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.1 sowie zusätzlich
1.121 1.2.1 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 320
oder
1.122 1.2.2 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 430
1.3 E 2- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel durch-
geführt von:
Evaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.1 sowie zusätzlich
1.131 1.3.1 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes 350
oder
1.132 1.3.2 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 430
oder
1.133 1.3.3 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und
2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 520
oder
1.134 1.3.4 2 Mitarbeiter des höheren Dienstes und
2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 630
1.4 E 3- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel durch-
geführt von:
1.141 1.4.1 2 Mitarbeitern des höheren Dienstes,
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
¼ Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rechner-
ausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung sowie von Werkzeugen ein-
facher und mittlerer Komplexität (Tools-Klasse 1/2) 400
oder
Evaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.4.1 sowie zusätzlich
1.142 1.4.2 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 480
oder
1.143 1.4.3 2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 570
oder
1.144 1.4.4 2 Mitarbeiter des höheren Dienstes und
2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 800
1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gebühren
Nummer Gebührentatbestand
in DM pro Stunde
1.5 E 4- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel durch-
geführt von:
1.151 1.5.1 3 Mitarbeitern des höheren Dienstes,
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
¼ Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rechner-
ausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung sowie von Werkzeugen ein-
facher und mittlerer Komplexität (Tools-Klassen 1/2) 510
oder
Evaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.5.1 sowie zusätzlich
1.152 1.5.2 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 600
oder
1.153 1.5.3 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 710
1.6 E 5- oder vergleichbarer Level anderer Sicherh6itskriterien, in der Regel durch-
geführt von:
1.161 1.6.1 3 Mitarbeitern des höheren Dienstes,
2 Mitarbeitern des gehobenen Dienstes,
¼ Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rechner-
ausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung sowie von Werkzeugen ein-
facher, mittlerer und hoher Komplexität (Tools-Klassen 1/2/3) 690
oder
Evaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.6.1 sowie zusätzlich
1.162 1.6.2 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes 800
1.170 1.7 E 6- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel durch-
geführt von:
5 Mitarbeitern des höheren Dienstes,
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
¼ Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rechner-
ausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung und eines Hochleistungs-
rechners sowie von Werkzeugen einfacher, mittlerer, hoher und höchster Korn-
plexität (Tools-Klassen 1/2/3/4) 1770
2. Abstrahlprüfung, in der Regel durchgeführt von:
1.210 2.1 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von einer Rechner-Grund-
ausstattung sowie Abstrahlmeßgeräten 260
1.220 2.2 2 Mitarbeitern des gehobenen Dienstes
oder. vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Rechner-Grundaus-
stattungen sowie Abstrahlmeßgeräten 340
1.230 2.3 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Rechner-Grundaus-
stattungen sowie Abstrahlmeßgeräten 320
1.240 2.4 1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von einer Rechner-Grund-
ausstattung sowie von Abstrahlmeßgeräten 240
3. Zertifizierung einschließlich Evaluierungsbegleitung
1.310 3.1 E 1- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitsktifetierr,-in der Regel durch-
geführt von:
1 Mitarbeiter des höheren Dienstes,
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
½ Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rechner-
ausstattungen 230
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1992 1841
Gebühren
Nummer Gebührentatbestand in DM pro Stunde
1.320 3.2 E 2-, E 3-, E 4- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der
Regel durchgeführt von:
Zertifizierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 3.1 sowie zusätzlich 1 Mitarbeiter
des höheren Dienstes 350
1.330 3.3 E 5-, E 6- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel
durchgeführt von:
Zertifizierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 3.1 sowie zusätzlich 2 Mitarbeiter
des höheren Dienstes 460
1.400 4. Widerspruchsverfahren im Sinne der§§ 68ft. VwGO
wie Nr. 1. bis 3.
II. Beratung von Herstellern, Vertreibern und Anwendern im Sinne des§ 3 Abs. 1
Nr. 7 BSIG
2.100 1. Abstrahlprüfung
wie Nr. 1., 2.
2. Zonenvermessung, in der Regel durchgeführt von:
2.210 2.1 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes,
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Rechoer-Grundaus-
stattungen sowie des Meßwagens 270
2.220 2.2 2 Mitarbeitern des gehobenen Dienstes
oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Rechner-Grundaus-
stattungen sowie des Meßwagens 240
2.230 2.3 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Rechner-Grundaus-
stattungen sowie des Meßwagens 220
2.300 3. Sicherheitstechnische Abnahmeprüfung, in der Regel durchgeführt von:
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung einer Geräteausstattung
im Wert bis zu 50 000 DM 150
4. Sonstige Beratung
2.410 4.1 für Beamte des höheren Dienstes 110
2.420 4.2 für Beamte des gehobenen Dienstes 80
2.430 4.3 für Beamte des mittleren Dienstes 60
oder jeweils vergleichbare Angestellte
2.440 4.4 Sachaufwand für Arbeitsplatz mit Standard-Büroausstattung 8
2.450 4.5 Rechner-Grundausstattung 2
2.460 4.6 Standard-Rechnerausstattung 5
2.470 4.7 Meßgeräte-Ausstattung im Wert bis 40000 DM 7
2.480 4.8 Meßgeräte-Ausstattung im Wert bis 80000 DM 13
III. Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BSIG
3.100 1. Entsprechend Nr. 1. und II.
3.200 2. Sonstige Unterstützungshandlungen
entsprechend Nr. II., 4.
1842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gebühren
Nummer Gebührentatbestand
in DM pro Stunde
IV. Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 BSIG
4.100 1. Entsprechend Nr. 1. und II.
4.200 2. Sonstige Unterstützungshandlungen
entsprechend Nr. II., 4.
V. Überlassung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen
1. Abstrahl-Prüfausstattung
5.110 1.1 Meßwagen 540
5.120 1.2 Abstrahl-Prüflabor 1000
2. Prüftools
5.210 2.1 der Tool-Klasse 1 120
5.220 2.2 der Tool-Klasse 2 300
5.230 2.3 der Tool-Klasse 3 670
5.240 2.4 der Tool-Klasse 4 6700
6.000 VI. Kostenfestsetzung einschließlich Widerspruchsverfahren im Sinne der§§ 68ff.
VwGO
wie Nr. II., 4.1 bis 4.6
8. Auslagen
Nummer Auslagen Höhe
1. Schreib-Nervielfältigungsauslagen
Die Schreib-Nervielfältigungsauslagen betragen für jede Seite, unabhängig von der Art
der Herstellung, in derselben Angelegenheit
0.010 a) für die ersten 50 Seiten 1 DM pro Seite
0.020 b) für jede weitere Seite 0,30 DM
1. Schreib-Nervielfältigungsauslagen werden erhoben für
0.110 a) Ausfe~igungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder angefertigt werden,
0.120 b) Abschriften, die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es unterlassen
haben, die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen,
0.130 c) Abschriften, die für die Akten angefertigt werden, weil die vorgelegten Schrift-
stücke zurückgefordert werden,
0.140 d) Ausfertigungen und Abschriften, die angefertigt werden, weil Schriftstücke, die
mehrere Anträge oder Vorgänge betreffen, nicht in der erforderlichen Zahl ein-
gereicht wurden.
2. Frei von Schreib-Nervielfältigungsauslagen sind für jeden Beteiligten
a) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidungen und Bescheide
des Bundesamtes,
b) eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei Vertretung durch einen
Bevollmächtigten,
c) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1992 1843
Nummer Auslagen Höhe
II. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen
1. Schwarzweißfotografien
a) bei Anfertigung durch das Bundesamt
0.211 Aufnahme oder Anfertigung eines Filmnegativs 10 DM
0.212 Auslagen für das Filmnegativ 2 DM
0.213 Auslagen für jeden Abzug 2DM
0.214 b) bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Bundesamtes in voller Höhe
2. farbige Fotografien
a) bei Anfertigung durch das Bundesamt
0.221 Aufnahme oder Anfertigung eines Filmnegativs 12 DM
0.222 Auslagen für das Filmnegativ 3 DM
0.223 Auslagen für jeden Abzug 2 DM
0.224 b) bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Bundesamtes in voller Höhe
3. Graphische Darstellungen
0.230 bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Bundesamtes in voller Höhe
III. Veröffentlichung, Druckkosten
0.310 Kosten für den Neudruck oder die Änderung des Sicherheitszertifikats, soweit sie durch
den Kostenschuldner veranlaßt sind in voller Höhe
0.320 Kosten für die Veröffentlichung des Sicherheitszertifikats, soweit sie durch den Kosten-
schuldner veranlaßt sind in voller Höhe
IV. Evaluierungsleistungen Dritter
0.410 Kosten für Evaluierungsleistungen Dritter (z. 8. bei Beauftragung sachverständiger
Stellen im Sinne des § 4 Abs. 2 BSIG) in voller Höhe
V. Übersetzungen
0.510 Kosten für Übersetzungen von fremdsprachigen Antragsunterlagen im Sinne des § 1
BSI-ZertV in voller Höhe
0.520 Kosten des deutschsprachigen Sicherheitszertifikats in Fremdsprachen, soweit sie
durch den Kostenschuldner veranlaßt sind in voller Höhe
VI. Telekommunikationsauslagen
0.610 Telefonkosten in voller Höhe
mindestens jedoch ein Pauschalbetrag von 30 DM
Telefaxkosten für jede Seite
0.620 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland 4DM
0.630 innerhalb Europas 5 DM
0.640 in andere Länder 7 DM
0.650 Kosten für sonstige Telekommunikationsdienstleistungen in voller Höhe
VI 1. Sonstige Auslagen
Als Auslagen werden ferner erhoben
0.710 die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu
zahlenden Beträge in voller Höhe
Erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädi-
gung von Zeugen und Sachverständigen keine Entschädigung, so ist der Betrag zu
erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre; sind die Aufwendungen durch mehrere
Amtshandlungen veranlaßt, die sich auf verschiedene Verfahren beziehen, so werden
die Aufwendungen auf die mehreren Amtshandlungen unter Berücksichtigung der auf
die einzelnen Amtshandlungen verwendeten Zeit angemessen verteilt.
1844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Nummer Auslagen Höhe
0.720 die bei Amtshandlungen außerhalb des Bundesamtes den Bediensteten auf Grund
gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagen-
ersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen in voller Höhe
Sind die Aufwendungen durch mehrere Amtshandlungen veranlaßt, die sich auf ver-
schiedene Angelegenheiten beziehen, so werden die Aufwendungen auf die mehreren
Amtshandlungen unter Berücksichtigung der Entfernungen und der auf die einzelnen
Amtshandlungen verwendeten Zeit angemessen verteilt.
0.730 die Kosten einer Beförderung von Personen in voller Höhe
0.740 die Kosten der Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden
Postentgelte, und der Verwahrung von Sachen in voller Höhe
0.750 die Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beam-
ten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 0.610 bis 0.740 bezeichneten Art
zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwal-
tungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind in voller Höhe
Diese Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt.
0.760 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen und Personen im Ausland zuste-
hen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann,
wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen
keine Zahlungen zu leisten sind in voller Höhe
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1992 1845
Erste Verordnung
zur Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
Vom 2. November 1992
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 ,,(1) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
Abs. 1 Nr. 16 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der 1. Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 482) Koloniezahl
verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten: a) im Zusammenhang mit der Herstellung und
bei der Prüfung von Arzneimitteln,
Artikel 1 b) bei der Herstellung und der Prüfung von
Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser,
Die Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln
1985 (BGBI. 1 S. 2123), geändert durch Artikel 29 der und Bedarfsgegenständen sowie
Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151), wird wie
folgt geändert: c) bei der Untersuchung von Wasser, das zum
Schwimmen oder Baden genutzt wird, oder
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: 2. nach einer mindestens dreimonatigen hierfür
vorgeschriebenen Ausbildung die bakteriolo-
,,§ 1
gische Fleischuntersuchung in tierärztlich gelei-
Begriffsbestimmung teten amtlichen Untersuchungsstellen
Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger vornimmt."
oder Teile von Erregern
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 1 Nr. 3" durch die
1. anzeigepflichtiger Tierseuchen und Angabe ,,§ 1 Nr. 2" ersetzt.
2. anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische über-
tragbarer Krankheiten
(Tierseuchenerreger)."
Artikel 2
2. § 3 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. November 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Siebenundachtzigste Verordnung
zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
Vom 2. November 1992
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b des von Gütern, die über See eingeführt worden sind
Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetz- oder über See ausgeführt werden, wenn
blatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten
a) Umstände vorliegen, die bei der Aufstellung der
bereinigten Fassung, der zuletzt durch § 70 Abs. 3 Nr. 1
Tarife nicht berücksichtigt worden sind und die
des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) ge-
Sonderabmachung für eine gewisse Dauer ge-
ändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Ver-
troffen wird,
kehr:
b) die Sonderabmachung die Beförderung einer
Gütermenge von mindestens 500 Tonnen in-
Artikel 1 nerhalb dreier Monate umfaßt;
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bundesge- 2. dem Absender oder Empfänger für die Beförde-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 934-1, veröffentlich- rung von Stück- oder Expreßgut in Sendungen bis
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 zu acht Tonnen;
der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1273), wird 3. Unternehmen, Behörden oder vergleichbaren Ein-
wie folgt geändert: richtungen (Großkunden) für die Beförderung ihrer
Mitarbeiter, wenn
1 . § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: a) der Großkunde sich zum Kauf von im Tarif der
,,(2) Für den grenzüberschreitenden Eisenbahnver- Eisenbahn vorgesehenen Fahrausweisen für
kehr gilt sie nur insoweit, als er nicht durch das Über- alle oder eine bestimmte Zahl seiner Mitarbeiter
einkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen oder zu einem bestimmten Mindestumsatz in-
Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBI. 1985 II S. 130), nerhalb eines vereinbarten Zeitraumes ver-
die Zusatzbestimmungen nach Artikel 7 der Einheit- pflichtet,
lichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die b) die Fahrausweise an die Mitarbeiter des Groß-
internationale Eisenbahnbeförderung von Personen kunden zu den Bedingungen weitergegeben
und Gepäck (CIV) - Anhang A zum Übereinkommen - werden, die die Eisenbahn mit dem Großkun-
und nach Artikel 9 der Einheitlichen Rechtsvorschrif- den vereinbart hat;
ten für den Vertrag über die internationale Eisenbahn-
4. Reiseveranstaltern im Personen- und Reisege-
beförderung von Gütern (CIM) -Anhang B zum Über-
einkommen - sowie die internationalen Tarife der Ei- päckverkehr.
senbahnen geregelt ist." Vergleichbaren Großkunden und vergleichbaren Rei-
severanstaltern sind jeweils vergleichbare Bedingun-
2. § 5 wird wie folgt geändert: gen einzuräumen.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: (2) Im Verkehr zwischen den deutschen Eisenbah-
nen, der bis zum 2. Oktober 1990 auf der Grundlage
,,(2) Die Eisenbahn kann zugunsten des Reisen-
den, des Absenders oder Empfängers von allen des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den inter-
nationalen Eisenbahnverkehr- COTIF - (BGBI. 1985
Bestimmungen der Abschnitte II bis VIII dieser Ver-
II S. 130) durchgeführt wurde, sind Sonderabmachun-
ordnung in den Tarifen oder durch Vereinbarung
abweichen." gen in dem Umfang zulässig, wie es Artikel 6 § 4 der
Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern
und 4. (CIM) vorsieht.
(3) Sonderabmachungen sind nur zulässig, wenn
3. In § 6 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „im Personen-, der Wettbewerb sie erfordert und wenn sie geeignet
Reisegepäck- und Expreßgutverkehr" ersetzt durch sind, das Wirtschaftsergebnis der Eisenbahn zu erhal-
die Wörter „im Personen- und Reisegepäckverkehr". ten oder zu verbessern. Sonderabmachungen bedür-
fen, mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Nr. 2, der
4. § 7 wird wie folgt gefaßt: Schriftform.
,,§ 7 (4) Andere Sonderabmachungen, durch die Ermäßi-
Sonderabmachungen gungen oder sonstige Vergünstigungen gegenüber
den tariflichen Entgelten gewährt werden, sind unzu-
(1) Die Eisenbahn kann ohne Bindung an die Tarife lässig und nichtig. Sie berühren die rechtliche Wirk-
Entgelte vereinbaren (Sonderabmachungen) mit samkeit des Beförderungsvertrages nicht. Die Entgel-
1. dem Absender oder Empfänger im Verkehr von te und Beförderungsbedingungen richten sich auch in
und nach deutschen Seehäfen für die Beförderung solchen Fällen nach dem Tarif."
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1992 1847
5. § 25 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: durch die Wörter „Gefahrgutverordnung Eisenbahn
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni
,,(2) Unter welchen Bedingungen der Reisende
1991 (BGBI. 1 S. 1224)".
1. Kraftfahrzeuge und Anhänger,
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
2. Fahrstühle, Selbstfahrer für Kranke, Krankenkraft- „Für die Aufgabe und Beförderung bestimmter
fahrstühle, Kinderwagen, Tiere als Expreßgut sind die Bestimmungen der
3. sonstige auch unverpackte Gegenstände, Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Beför-
derung in Behältnissen vom 20. Dezember 1988
4. in sicheren Behältern untergebrachte Tiere
(BGBI. 1 S. 2413) maßgebend."
als Reisegepäck aufgeben kann, bestimmt der Tarif,
soweit sich hinsichtlich der Aufgabe und Beförderung
10. § 42 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
bestimmter Tiere als Reisegepäck aus der Verord-
nung zum Schutz von Tieren bei der Beförderung „Im übrigen gilt § 33 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und
in Behältnissen vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 Abs. 5."
S. 2413) nichts anderes ergibt."
11. § 48 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
6. § 31 wird wie folgt geändert:
,,Tiersendungen werden, sofern der Tarif eine Beför-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: derung als Reisegepäck oder Expreßgut nicht zuläßt,
,,(2) Bei Verlust von Reisegepäck hat die Eisen- nur als Wagenladung zur Beförderung angenom-
bahn den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe men."
von 2 000 Deutsche Mark je Gepäckstück, bei
Verlust von Kraftfahrzeugen bis zur Höhe von 12. In§ 50 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter,,, jedenfalls
36 000 Deutsche Mark je Fahrzeug zu ersetzen. aber innerhalb der für Eilgut festgesetzten Frist (§ 78
Ein Anhänger mit oder ohne Ladung gilt als ein Abs. 2)" gestrichen.
Kraftfahrzeug. Außerdem sind die Gepäckfracht,
die Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung
des verlorenen Gepäcks bezahlten Beträge zu er- 13. In § 51 wird Absatz 5 gestrichen; der bisherige Ab-
statten." satz 6 wird Absatz 5.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
,,(4) Bei als Reisegepäck aufgegebenen Kraft- 14. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
fahrzeugen haftet die Eisenbahn nicht für Gepäck- a) In Buchstabe g wird die Angabe ,,(§ 67 Abs. 3)"
stücke außerhalb des Fahrzeugs. Für im Fahrzeug durch die Angabe ,,(§ 67 Abs. 2)" ersetzt.
belassene Gegenstände haftet die Eisenbahn für
b) Buchstabe k wird gestrichen; die bisherigen Buch-
den nachgewiesenen Schaden nur bei Verschul-
staben I bis r werden Buchstaben k bis q.
den und nur bis zur Höhe von 2 000 Deutsche
Mark je Fahrzeug."
15. In § 59 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 80 Abs. 8
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. bis 1O" durch die Angabe ,,§ 80 Abs. 5" ersetzt.
7. § 33 wird wie folgt geändert:
16. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Zahl „20" durch die Zahl
a) Absatz 1 wird aufgehoben; die bisherigen Absät-
„25" ersetzt und die Wörter „höchstens jedoch für
ze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
eine Woche" gestrichen.
b) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „oder bei
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
Eilgut den Beförderungsweg vorgeschrieben (§ 56
,,Im Falle des Absatzes 1 wird keine höhere Ent- Abs. 2 Buchstabe k)" gestrichen.
schädigung gewährt als bei gänzlichem Verlust
nach§ 31 Abs. 2 Satz 1."
17. In § 72 Abs. 8 Satz 5 wird die Angabe,,§ 80 Abs. 8
bis 1O" durch die Angabe ,,§ 80 Abs. 5" ersetzt.
8. Nach § 33 wird eingefügt:
,,§ 34 18. § 7 4 wird wie folgt geändert:
Verspätete Verladung oder Auslieferung
von Kraftfahrzeugen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort
Wird ein Kraftfahrzeug aus einem von der Eisen- • ,,betragen" das Wort „höchstens" eingefügt.
bahn zu vertretenden Umstand verspätet verladen
oder wird es verspätet ausgeliefert, so hat die Eisen- bb) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
bahn den daraus entstandenen nachgewiesenen ,,a) für Wagenladungen:
Schaden bis zur Höhe der Gepäckfracht zu zahlen." Abfertigungsfrist 24 Stunden,
Beförderungsfrist für die
9. § 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert: ersten 200 Tarifkilometer 24 Stunden,
a) In Satz 2 werden die Wörter „Verordnung über die darüber hinaus für
Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn je auch nur angefangene
vom 23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1502)" ersetzt 300 Tarifkilometer 24 Stunden,".
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und ist der 2. das Gut einen Monat nach Ablauf der Abnahmefrist
Versandbahnhof an diesem Sonn- oder Feiertag bestmöglich verkaufen,
für den Eilgutverkehr nicht geöffnet" gestrichen. 3. das Gut an den Absender zurücksenden,
c) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt: 4. unverwertbares Gut vernichten.
,,(8) Die Lieferfrist ruht an Sonn- und Feiertagen
sowie an Samstagen, soweit nicht im Tarif oder Deckt der Wert des Gutes die Lagerkosten nicht oder
durch Vereinbarung etwas anderes bestimmt ist." unterliegt das Gut schnellem Verderb oder schneller
Wertminderung, so kann es sofort bestmöglich ver-
kauft werden. Der Absender ist von dem bevorstehen-
19. In § 76 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 56 Abs. 2 den Verkauf rechtzeitig zu benachrichtigen, soweit
Buchstabe o)" durch die Angabe,,(§ 56 Abs. 2 Buch- dies möglich ist.
stabe n)" ersetzt.
(6) Der Absender ist verpflichtet, gefährliche oder
unverwertbare Güter, die der Empfänger nicht fristge-
20. In § 77 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 2 Abs. 3, mäß abgenommen hat, unverzüglich auf seine Kosten
§ 5 Abs. 2 Buchstabe c und d)" durch die Angabe,,(§ 2 zurückzunehmen.
Abs. 3, § 5 Abs. 3 Buchstabe c und d)" ersetzt.
(7) Die Eisenbahn kann außer der Fracht und den
sonstigen Kosten das tarifmäßige Entgelt verlangen,
21. § 78 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: soweit sie nicht ein Verschulden trifft.
,,Die Benachrichtigung ist sofort nach der Bereitstel- (8) Fällt das Ablieferungshindernis weg, so wird
lung der Wagenladung vorzunehmen." dem Empfänger das Gut abgeliefert, sofern bis dahin
keine entgegenstehende Anweisung des Absenders
22. § 80 wird wie folgt gefaßt: bei der Empfangsabfertigung eingegangen ist. Von
der nachträglichen Ablieferung ist der Absender zu
,,§ 80 verständigen, wenn ihm das Hindernis schon mitge-
Ablieferungshindernisse teilt war."
(1) Kann das Gut nicht abgeliefert werden, so ist der
Absender unverzüglich zu benachrichtigen und seine 23. In § 81 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „die Siche-
Anweisung einzuholen. rung des Beweises" ersetzt durch die Wörter „das
(2) Der Absender kann im Frachtbrief für den Fall selbständige Beweisverfahren".
eines Ablieferungshindernisses die im Tarif zugelas-
senen Verfahrensweisen vorschreiben. 24. In § 86 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 56 Abs. 2
Buchstabe p" durch die Angabe ,,§ 56 Abs. 2 Buch-
(3) Zur Erteilung einer Anweisung, die sich nicht aus
stabe o" ersetzt.
dem Frachtbrief ergibt, ist das Frachtbriefdoppel vor-
zulegen und darin die Anweisung einzutragen. Hat der
Empfänger die Annahme verweigert, so kann die An- 25. In § 88 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Höhe"
weisung auch ohne Vorlage des Doppels erteilt die Wörter „des Dreifachen" eingefügt.
werden.
26. In § 94 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „gerichtliche
(4) Für die Ausführung der Anweisung gilt § 72 Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises" er-
Abs. 4 und 5 entsprechend. setzt durch die Wörter „das selbständige Beweisver-
(5) Ist die Benachrichtigung des Absenders nicht fahren nach der Zivilprozeßordnung".
möglich oder wird innerhalb der im Tarif vorgesehenen
Frist eine ausführbare Anweisung nicht erteilt, so kann
die Eisenbahn Artikel 2
1. das Gut auf Lager nehmen oder hinterlegen, so- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
weit die Kosten aus dem Gut gedeckt sind, Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. November 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1992 1849
.. fünfte Verordnung
zur Anderung der Kriminal-Laufbahnverordnung
Vom 3. November 1992
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamten- dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Der Bundes-
gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1357) verordnet die minister des Innern entscheidet hierüber unter Berück-
Bundesregierung: sichtigung des Absatzes 3 und des § 20.
(5) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden
Artikel 1 in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maß-
Die Kriminal-Laufbahnverordnung vom 22. Juli 1971 gebend sind die Anforderungen des Verwendungs-
(BGBI. 1 S. 1110), zuletzt geändert durch Artikel 3 der bereiches. Die Einführungszeit dauert mindestens
Verordnung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 446), wird wie neun Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die
folgt geändert: Einführung· soll einen Lehrgang von angemessener
Dauer umfassen. Soweit Beamte während ihrer bisheri-
gen Tätigkeiten schon hinreichende Kenntnisse erwor-
1. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt: ben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der
,,§ 20a neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einfüh-
Aufstieg für besondere Verwendungen rungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt wer-
den.
(1) Beamten der Laufbahn des gehobenen Krimi-
naldienstes, die (6) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm
zu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf
1. geeignet sind,
Antrag des Bundesministers des Innern fest, ob die
2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten
und sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn erbringen den Nachweis in einer nach den Befähi-
Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem
gehobenen Kriminaldienstes bewährt haben, Ausschuß. Soweit während der Einführungszeit Lei-
3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 5 minde- stungsnachweise erbracht werden, sind diese zu be-
stens 45 Jahre alt sind, rücksichtigen.
kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen (7) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 6 regelt
werden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach der Bundespersonalausschuß. Der Bundesminister
den Absätzen 2 bis 8 erworben haben; § 20 Abs. 5 gilt des Innern kann das Verfahren mit Zustimmung des
entsprechend. Die Befähigung richtet sich auf den Ver- Bundespersonalausschusses selbst regeln und durch-
wendungsbereich nach Absatz 3, Absatz 8 Satz 2. § 10 führen. Die Inhalte der Einführung und d~r Feststellung
bleibt unberührt. sind aufeinander abzustimmen.
(2) In einem Auswahlverfahren wird nach den Anfor- (8) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung
derungen der künftigen Laufbahnaufgaben und der wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der
vorgesehenen Einführung die Eignung der Beamten Verwendungsbereich ist in der Entscheidung zu be-
festgestellt. zeichnen."
(3) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,
2. § 32 wird wie folgt gefaßt:
deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine
nach den Absätzen 5 bis 7 aufgrund fachverwandter ,,§ 32
Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung § 20a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer
zu erwerbende Befähigung erfüllen kann. Diese kön- Kraft."
nen höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 14
der Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet sein. Artikel 2
(4) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, daß ein Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in Kraft.
Bonn, den 3. November 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seifers
1850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
zur Abweichung von der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung
Vom 3. November 1992
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet der Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den
Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:
§1
Abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämien-
verordnung vom 5. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1011) können im Wirtschaftsjahr
1992/93 die Erzeuger Anträge auf die Prämie für die Erhaltung des Mutterkuh-
bestandes in der Zeit vom 15. Juni bis zum 15. Dezember 1992 stellen.
§2
Abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 3 der Rind- und Schaffleisch-Erzeuger-
prämienverordnung wird für das Wirtschaftsjahr 1993 ein Antragsverfahren für die
Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger bis zu einer anderweitigen Regelung
vorläufig nicht durchgeführt.
§3
(1) § 1 tritt mit Wirkung vom 12. Juni 1992 in Kraft; er tritt am 31. Dezember
1992 außer Kraft.
(2) § 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. November 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1992 1851
Entscheidung. des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 1992
- 2 Bvl 5/91 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 32a Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit§ 38c
des Einkommensteuergesetzes in der für 1991 geltenden Fassung des Steuer-
reformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1093) sowie
§ 32 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1
Nummer 4 a Buchstabe b des Gesetzes zur Steuerentlastung und Investitions-
förderung vom 4. November 1977 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1965) sind mit
dem Grundgesetz unvereinbar. Gleiches gilt für§ 32a Absatz 1 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes in der für die Jahre 1978 bis 1984, 1986 und 1988
jeweils geltenden Fassung.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 1996
eine Neuregelung zu treffen. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung bleiben
die als verfassungswidrig erkannten Regelungen weiter anwendbar. Es ist
jedoch mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1993 sicherzustellen, daß
bei der Einkommensbesteuerung dem Steuerpflichtigen die Erwerbsbezüge
belassen werden, die er zur Deckung eines nach den Grundsätzen dieser
Entscheidung zu bestimmenden existenznotwendigen Bedarfs benötigt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Oktober 1992
Die Bundesministerin der Justiz
Le uth e u sse r-Sc h narren berge r
1852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Berichtigung der yerordnung (EWG) Nr. 1429/92 der Kommission
vom 26. Mai 1992 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über
die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren
zu ihrer Bestimmung (ABI. Nr. L 150 vom 2. 6. 1992) L 290/15 6. 10. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2164/92 der Kommission
vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung
für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Milcherzeugnissen und die
Erstellung der Bedarfsvorausschätzung (ABI. Nr. L 217 vom 31. 7.
1992) L 290/16 6. 10. 92
Berichtigung der 'f!3rordnung (EWG) Nr. 1781/91 der Kommission
vom 19. Juni 1991 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 mit
Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung
und Aufmachung von Spirituosen (ABI. Nr. L 160 vom 25. 6. 1991) L 291/22 7. 10. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1525/92 der Kommission
vom 12. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABI. Nr. L 160 vom 13. 6. 1992) L 292/34 8. 10. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2329/92 der Kommission
vom 31. Juli 1992 zur vierzehnten Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 646/86 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Wein (ABI. Nr.
L 223 vom 8. 8. 1992) L 293/19 9. 10. 92
Berichtigung der \(.erordnung (EWG) Nr. 2221 /92 der Kommission
vom 31. Juli 1992 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 mit
Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 über
bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABI. Nr. L 218 vom 1. 8.
1992) L 298/39 14. 10. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2919/92 der Kommission
vom 7. Oktober 1992 über den Verkauf von Rindfleisch mit Knochen aus
Interventionsbeständen nach der Verprdnung (EWG) Nr. 2539/84 zur
Ausfuhr nach Verarbeitung und zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 569/88 (ABI. Nr. L 292 vom 8. 10. 1992) L 299/47 15. 10. 92