Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992 1835
Verkündungen Im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
7. 10. 92 Einundvi~rzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Zehnten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Düsseldorf) 8473 (204 29. 10. 92) 12. 11. 92
96-1-2-10
7. 10. 92 Zweiunddreißig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Köln/Bonn) 8473 (204 29. 10. 92) 12. 11.92
96-1-2-20
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2804/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 891/89 mit besonderen Durchführungsbestimmun-
gen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 282/40 26. 9. 92
29. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2826/92 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur besonderen Regelung der Versorgung der franzö-
sischen überseeischen Departements mit Erzeugnissen der Sektoren
E i e r , G e f I ü g e I f I e i s c h und K a n i n c h e n L 285/10 30. 9. 92
29. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2833/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1832/92 zur Festsetzung der Beihilfen für die Liefe-
rung von G et r e i d e mit Ursprung in der Gemeinschaft an die Kanari-
schen Inseln L 285/27 30. 9. 92
29. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2834/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1833/92 zur Festsetzung der Beihilfen für die Liefe-
rung von Getreide mit Ursprung in der Gemeinschaft an die Azoren
und Madeira L 285/28 30. 9. 92
29. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2835/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2547/92 zur Festsetzung der Beihilfen für die Liefe-
rung von Produkten aus dem Reis sektor mit Ursprung in der Gemein-
schaft an die Azoren und Madeira L 285/29 30. 9. 92
29. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2836/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2548/92 zur Festsetzung der Beihilfen für die Liefe-
rung von Produkten aus dem Reis sektor mit Ursprung in der Gemein-
schaft an die Kanarischen Inseln L 285/30 30. 9.92
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Bereinigung von SED-Unrecht
(Erstes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 1. SED-UnBerG)
Vom 29. Oktober 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates buches der Deutschen Demokratischen Republik
das folgende Gesetz beschlossen: vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Dezember 1988, GBI. 1989 1Nr. 3
Artikel 1 s. 33);
Gesetz f) Boykotthetze gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung
der Deutschen Demokratischen Republik vom
über die Rehabilitierung und Entschädigung
7. Oktober 1949 (GBI. 1 Nr. 1 S. 5);
von Opfern rechtsstaatswidriger
Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet g) Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweige-
rung (§ 256 des Strafgesetzbuches der Deutschen
(Strafrechtliches Rehabi Iitierungsgesetz
Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in
- StrRehaG)
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezem-
ber 1988, GBI. 1989 1 Nr. 3 S. 33) oder § 43 des
Abschnitt 1 Gesetzes über den Wehrdienst in der Deutschen
Rehabilitierung und Folgeansprüche Demokratischen Republik vom 25. März 1982
(GBI. 1 Nr. 12 S. 221 );
§ 1 h) nach Vorschriften, die den unter den Buchstaben a
bis g genannten Vorschriften inhaltlich entsprechen,
Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen
sowie
(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen i) Hochverrat, Spionage, Anwerbenlassen zum Zwek-
deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsver- ke der Spionage, Landesverräterische Agenten-
trages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom tätigkeit, Staatsverbrechen, die gegen einen ver-
8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für bündeten Staat gerichtet sind, Unterlassung der
rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabili- Anzeige einer dieser Straftaten, Geheimnisverrat
tierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer (§§ 96, 97, 98, 100, 108, 225 Abs. 1 Nr. 2 in Verbin-
freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, dung mit diesen Vorschriften, §§ 245 oder 246 des
insbesondere weil Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen
1. die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat; Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der
dies gilt in der Regel für Verurteilungen nach folgenden Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI.
Vorschriften: 1989 1Nr. 3 S. 33) oder nach inhaltlich entsprechen-
den Vorschriften, wenn die Tat für die Bundesrepu-
a) Landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99
blik Deutschland, einen mit ihr verbündeten Staat
des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokrati-
oder für eine Organisation begangen worden sein
schen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fas-
soll, die den Grundsätzen einer freiheitlichen rechts-
sung der Bekanntmachung vom 14. Dezember
staatlichen Ordnung verpflichtet ist, oder
1988, GBI. 1989 1 Nr. 3 S. 33);
2. die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Mißverhält-
b) Staatsfeindlicher Menschenhandel(§ 105 des Straf-
nis zu der zugrundeliegenden Tat stehen.
gesetzbuches der Deutschen Demokratischen Re-
publik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der (2) Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI. rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind die Entschei-
1989 1 Nr. 3 S. 33); dungen des Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Wald-
c) Staatsfeindliche Hetze (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, heim, aus dem Jahr 1950 (,.Waldheimer Prozesse").
Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen (3) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer
Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezem- des Absatzes 1 nur hinsichtlich eines Teiles der Strafvor-
ber 1988, GBI. 1989 1 Nr. 3 S. 33); schriften vor, kann die Entscheidung insgesamt aufge-
d) Ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219 des hoben werden, wenn die übrigen Gesetzesverletzungen
Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen für die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter
Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bedeutung gewesen sind.
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI.
(4) Kommt eine vollständige Aufhebung der Entschei-
1989 1 Nr. 3 S. 33);
dung nicht in Betracht, hebt das Gericht den Teil der
e) Ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213 Abs. 1, 2, 3 Entscheidung auf, für den die Voraussetzungen des Ab-
Satz 2 Nr. 3 bis 6, oder Abs. 4 des Strafgesetz- satzes 1 vorliegen.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992 1815
(5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gericht- (3) Eintragungen im Strafregister der Deutschen Demo-
lichen Entscheidungen sind, gelten die Vorschriften dieses kratischen Republik, die auf einer gerichtlichen Entschei-
Gesetzes entsprechend. dung beruhen, die nach diesem Gesetz aufgehoben wird,
werden nicht in das Bundeszentralregister übernommen.
(6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach Ist die aufgehobene Entscheidung nicht im Strafregister
dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachver- der Deutschen Demokratischen Republik oder im Bundes-
halt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder
zentralregister eingetragen, erfolgt keine Eintragung in das
Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt
Bundeszentralregister. Eine Eintragung im Bundeszen-
nicht, soweit dargelegt wird, daß der frühere Antrag nach
tralregister, die auf einer gerichtlichen Entscheidung be-
den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte. ruht, die nach diesem Gesetz aufgehoben ist, wird ent-
fernt.
§2
(4) Die Zurückweisung eines Antrags nach § 1 ist im
Rechtsstaatswidrige Einweisung Bundeszentralregister zu vermerken, falls die angegriffene
in eine psychiatrische Anstalt gerichtliche Entscheidung im Bundeszentralregister einge-
Für die durch ein Gericht oder eine sonstige behördliche tragen ist. Ist die angegriffene Entscheidung im Strafregi-
Stelle angeordnete Einweisung in eine psychiatrische An- ster der Deutschen Demokratischen Republik eingetragen,
stalt gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß, wird die Eintragung in das Bundeszentralregister über-
wenn die Einweisung zum Zwecke politischer Verfolgung nommen und die Zurückweisung des Antrags vermerkt;
oder zu anderen sachfremden Zwecken erfolgte. § 64 a Abs. 3 des Bundeszentralregistergesetzes bleibt
unberührt.
§3 (5) Für die Fristberechnung gelten § 36 Nr. 3, § 64a
Folgeansprüche Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 begrün-
det Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes. §6
Erstattung von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens
(2) Wird eine Einziehung von Gegenständen oder eine
und notwendigen Auslagen des Betroffenen
Vermögenseinziehung aufgehoben, richtet sich die Rück-
übertragung oder Rückgabe von Vermögenswerten nach (1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht
dem Vermögensgesetz und dem Investitionsgesetz. ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten
des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffe-
§4 nen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokra-
tischen Republik zu einer Deutschen Mark. Bereits erfolgte
Beendigung der Vollstreckung Erstattungen sind anzurechnen.
(1) Die Vollstreckung einer strafgerichtlichen Entschei- (2) Die Höhe des Erstattungsanspruchs nach Absatz 1
dung endet mit der Rechtskraft der aufhebenden Ent- kann geschätzt werden, wenn eine genaue Feststellung
scheidung, wenn die Vollstreckung noch nicht beendet ist. nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich
Durch einen Antrag nach§ 1 wird die Vollstreckung einer wäre.
noch nicht vollstreckten Rechtsfolge nicht gehemmt. Das
Gericht kann einen Aufschub oder eine Unterbrechung der (3) § 25 Abs. 1 gilt entsprechend.
Vollstreckung anordnen.
(2) Soweit die Entscheidung nicht aufgehoben wird, hat
das Gericht die Vollstreckung für erledigt zu erklären,
wenn ihre Fortsetzung unter Berücksichtigung der bereits
Abschnitt 2
vollstreckten Rechtsfolgen unverhältnismäßig wäre. Gerichtliches Verfahren
§5 §7
Bundeszentralregister Antrag
(1) Die rechtskräftige Entscheidung und die durch Be- (1) Der Antrag nach § 1 kann bis zum 31. Dezember
schwerde angefochtene stattgebende Entscheidung des 1994
Gerichts sind dem Bundeszentralregister mitzuteilen; dies
1. von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen
gilt nicht, wenn der Betroffene verstorben ist.
Rechten Betroffenen oder seinem gesetzlichen Ver-
(2) In das Bundeszentralregister ist die durch Beschwer- treter,
de angefochtene stattgebende Entscheidung einzutragen, 2. nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegat-
wenn die dem Rehabilitierungsverfahren zugrundeliegen- ten, seinen Verwandten in gerader Linie, seinen Ge-
de Entscheidung in das Bundeszentralregister eingetragen schwistern oder von Personen, die ein berechtigtes
ist. Verurteilungen, bei denen die stattgebende Entschei- Interesse an der Rehabilitierung des von der rechts-
dung vermerkt ist, werden nicht in das Führungszeugnis staatswidrigen Entscheidung Betroffenen haben, oder
aufgenommen; wird in der Entscheidung dem Rehabilitie-
rungsantrag nur teilweise stattgegeben, ist im Führungs- 3. von der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht, soweit der
unmittelbar in seinen Rechten Betroffene widerspro-
zeugnis darauf hinzuweisen. Ist das Rehabilitierungsver-
fahren rechtskräftig abgeschlossen, wird die Eintragung chen hat,
nach Satz 1 aus dem Bundeszentralregister entfernt. gestellt werden.
1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Der Antrag kann bei jedem Gericht schriftlich oder zu mittel vorzulegen oder zu bezeichnen und die den Antrag
Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antrag ist begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. § 11
zu begründen. Abs. 4 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 294 Abs. 1
der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(3) Der Antrag kann auf bestimmte Beschwerdepunkte
beschränkt werden. (3) Dem Antragsteller sind auf sein Verlangen Abschrif-
ten der angegriffenen Entscheidung und der Anklage-
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahrens- schrift zu erteilen, soweit diese zugänglich sind.
beteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten ver-
treten lassen. Zu Bevollmächtigten können die im Gel- (4) Das Gericht kann die Durchführung einzelner Ermitt-
tungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechts- lungen der Staatsanwaltschaft übertragen.
anwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen
gewählt werden. Andere Personen können mit Zustim-
mung des Gerichts zu Bevollmächtigten gewählt werden. . § 11
Für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften
wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Gerichtliches Verfahren
(5) Verstirbt der Betroffene nach Antragstellung, können (1) Ein Antrag soll bevorzugt bearbeitet werden, wenn
die nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 Antragsberechtigten binnen dies unter den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit
sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens bean- oder des Lebensalters des Antragstellers geboten er-
tragen. scheint.
(2) Vor der Entscheidung gibt das Gericht der Staatsan-
§8 waltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Hat die Staats-
Zuständiges Gericht anwaltschaft den Antrag gestellt, ist der nach § 7 Abs. 1
Nr. 1 Antragsberechtigte zu hören.
(1) Für die Entscheidung nach§ 1 ist das Bezirksgericht
oder das an dessen Sitz errichtete Landgericht zuständig, (3) Das Gericht entscheidet in der Regel ohne mündli-
in dessen Bezirk nach Maßgabe der Bezirksgerichtsgren- che Erörterung. Es kann eine mündliche Erörterung an-
zen vom 3. Oktober 1990 das erstinstanzliche Strafverfah- ordnen, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts
ren oder das Ermittlungsverfahren durchgeführt worden oder aus anderen Gründen für erforderlich hält.
ist. Soweit in erster Instanz das Oberste Gericht der Deut-
schen Demokratischen Republik entschieden hat, ist das (4) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen des
Landgericht Berlin zuständig. Antragstellers anordnen. Leistet der Antragsteller dieser
Anordnung keine Folge, kann das Gericht das Ruhen des
(2) Hat sich der Gerichtsbezirk nach Erlaß der angegrif- Verfahrens anordnen. Der Antragsteller kann binnen
fenen Entscheidung geändert, bleibt das Gericht örtlich sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantra-
zuständig, das zum Zeitpunkt des Ergehens der angegrif- gen.
fenen Entscheidung nach Absatz 1 zuständig gewesen
wäre. (5) Ist zu erwarten, daß die Entscheidung über den
Antrag unmittelbare Wirkung auf die Rechte eines Dritten
§9 haben wird, so ist auch dieser an dem Verfahren zu betei-
ligen. Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gelten insoweit ent-
Besetzung der Rehabilitierungssenate
sprechend.
oder Rehabilitierungskammern
(1) Das Bezirksgericht entscheidet durch Rehabilitie-
§ 12
rungssenate, das Landgericht durch Rehabilitierungs-
kammern, die jeweils mit drei Berufsrichtern besetzt sind. Rehabilitierungsentscheidung
(2) Wer vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als (1) Das Gericht entscheidet durch Beschluß. Die Ent-
Berufsrichter oder Staatsanwalt tätig war, ist von der Mit- scheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, wenn nicht
wirkung an Rehabilitierungsentscheidungen kraft Geset- die Voraussetzungen einer Verkündung nach § 35 Abs. 1
zes ausgeschlossen, solange er nicht auf Grund des Deut- der Strafprozeßordnung vorliegen.
schen Richtergesetzes und der dazu ergangenen Maß-
(2) In den Beschluß sind die Namen der Richter, der
gaben des Einigungsvertrages in ein Richterverhältnis be-
Verfahrensbeteiligten und ihrer Bevollmächtigten aufzu-
rufen worden ist. An einer Rehabilitierungsentscheidung
nehmen. Der Beschluß enthält weiterhin
darf nicht mehr als ein Richter mitwirken, der vor dem
3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als Berufsrichter oder 1. die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung,
Staatsanwalt tätig war. 2. die Feststellung, hinsichtlich welchen Vorwurfs und
welcher Rechtsfolge die angegriffene Entscheidung
§ 10 aufgehoben wird,
Ermittlung des Sachverhalts 3. die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzie-
hung,
(1) Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts
wegen. Dabei bestimmt es Art und Umfang der Ermittlun- 4. den Betrag einer nach § 6 zu erstattenden Geldstrafe
gen, insbesondere etwaiger Beweiserhebungen, nach sowie die Feststellung, ob sonst ein Anspruch nach § 6
pflichtgemäßem Ermessen. dem Grunde nach besteht.
(2) Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, für die (3) Der Beschluß ist zu begründen, soweit er mit der
Entscheidung benötigte Unterlagen und andere Beweis- Beschwerde anfechtbar ist.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992 1817
(4) Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu Abschnitt 3
versehen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.
Soziale Ausgleichsleistungen
§ 13
§ 16
Beschwerde
Soziale Ausgleichsleistungen
(1) Gegen den Beschluß kann innerhalb eines Monats
(1) Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf
nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.
soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Be-
(2) Der Beschluß unterliegt nicht der Beschwerde, so- troffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden
weit sind.
1. einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist (2) Soziale Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz
und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag widerspro- werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derjeni-
chen hat, ge, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die
2. das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsan- Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
waltschaft, der zu begründen ist, verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung
zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer miß-
a) entschieden hat, daß die Rechtsfolgen der angegrif- braucht hat.
fenen Entscheidung nicht in grobem Mißverhältnis
zu der zugrundeliegenden Tat stehen, oder (3) Die sozialen Ausgleichsleistungen nach Absatz 1
werden auf Antrag als Kapitalentschädigung und Unter-
b) einen Antrag nach§ 1 Abs. 6 als unzulässig verwor- stützungsleistung nach Maßgabe der §§ 17 bis 19 sowie
fen hat.
als Versorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24 ge-
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche Anfechtung währt.
zur Verkürzung einer noch zu vollstreckenden Freiheits-
strafe führen würde. (4) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 bleiben als
Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von
(3) Über die Beschwerde entscheidet das Bezirksgericht anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.
oder das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landes-
regierung ihren Sitz hat, in Berlin das Kammergericht. Das
Beschwerdegericht entscheidet durch besondere Be- § 17
schwerdesenate für Rehabilitierungssachen. § 9 gilt ent- Kapitalentschädigung
sprechend.
(1) Die Kapitalentschädigung beträgt 300 Deutsche
(4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung Mark für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit
einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaat-
Bezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder des lichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. Be-
Bundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem rechtigte, die bis zum 9. November 1989 ihren Wohnsitz
Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von oder ständigen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, erhal-
§ 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzu- ten für jeden angefangenen Kalendermonat eine zusätz-
legen. liche Kapitalentschädigung von 250 Deutsche Mark.
§ 14 (2} Auf die Kapitalentschädigung sind auf Grund dessel-
Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen
ben Sachverhaltes unmittelbar nach anderen gesetzlichen
Vorschriften erbrachte Entschädigungsleistungen, insbe-
(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. sondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurechnen.
(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, (3) Die Kapitalentschädigung ist ab Antragstellung, frü-
fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der hestens jedoch ab dem 18. September 1990, übertragbar
Staatskasse zur Last. Im übrigen kann das Gericht die und vererblich.
notwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teil-
weise der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, § 18
den Antragsteller damit zu belasten. Unterstützungsleistungen
(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist. unan- (1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftli-
fechtbar.
chen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten Unter-
(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im stützungsleistungen. Für die Gewährung der Leistungen
Beschwerdeverfahren gilt§ 473 Abs. 1 bis 4 der Strafpro- nach Satz 1 ist die nach § 15 des Häftlingshilfegesetzes
zeßordnung entsprechend. errichtete Stiftung für ehemalige politische Häftlinge zu-
ständig.
§ 15 (2) Der Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische
Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes Häftlinge stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel
und der Strafprozeßordnung
auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzun-
gen und bis zu welcher Höhe Unterstützungsleistungen
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gewährt werden. Die Richtlinien bedürfen der Genehmi-
gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes gung des für dieses Gesetz federführenden Bundes-
und der Strafprozeßordnung entsprechend. ministers im Einvernehmen mit den Bundesministern des
1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Innern und der Finanzen. Die §§ 22 und 23 des Häftlings- Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn unzwei-
hilfegesetzes gelten entsprechend. felhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht Folge
einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu
(3) Nach dem Tod des Berechtigten gilt für seinen Ehe- erstatten.
gatten, seine Kinder und seine Eltern Absatz 1 entspre-
chend, soweit sie durch die Freiheitsentziehung nicht uner- § 22
heblich unmittelbar mitbetroffen waren. Hinterbliebenenversorgung
(1) Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung
§ 19 gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Versor-
Härteregelung gung in entsprechender Anwendung des Bundesversor-
gungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen
Ergibt sich eine besondere Härte daraus, daß keine oder
bereits Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsge-
wegen der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 keine
setzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entspre-
zusätzliche Kapitalentschädigung gezahlt wird, kann die
chende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
zuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung zu-
vorsehen, erhalten. § 21 Abs. 3 dieses Gesetzes und die
erkennen.
§§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes sind ent-
§ 20 sprechend anzuwenden.
Kostenregelung (2) Ist ein Todesurteil infolge einer strafrechtlichen Ent-
1
scheidung nach § 1 am Betroffenen vollstreckt worden, gilt
Der Bund trägt 65 vom Hundert der Ausgaben, die den
Absatz 1 entsprechend.
Ländern durch Leistungen nach diesem Gesetz entste-
hen. § 23
§ 21 zusammentreffen von Ansprüchen
Beschädigtenversorgung (1) Treffen Ansprüche aus § 21 dieses Gesetzes mit
(1) Ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen oder aus Gesetzen zusammen, die eine entsprechende
der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender An- wird die Versorgung unter Berücksichtigung der durch die
wendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der
soweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses Erwerbsfähigkeit nach diesem Gesetz gewährt.
bereits Versorgung auf Grund des Bundesversorgungs- (2) Treffen Leistungen nach § 21 oder § 22 dieses
gesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entspre- Gesetzes mit Leistungen zusammen, die nach dem Bun-
chende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes desversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine ent-
vorsehen, erhält. sprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht vorsehen, gewährt werden, findet§ 55 des Bundesversor-
eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen gungsgesetzes Anwendung.
Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buch- (3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die
stabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbei- Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung im
geführt worden ist. Sinne des Bundesversorgungsgesetzes gestorben oder
(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf Eltern-
Absatz 1 dieser Vorschrift oder § 22 dieses Gesetzes in rente nach dem Bundesversorgungsgesetz, wird sie nach
Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversor- diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten
gungsgesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach Ge-
bei einer notwendigen Begleitung des Beschädigten durch setzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundes-
einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des versorgungsgesetzes vorsehen; § 51 Abs. 2 Satz 2 des
Bundesversorgungsgesetzes eine gesundheitliche Schä- Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwen-
digung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1. den.
§ 24
(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der
Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen Die Bestimmungen über die entsprechende Anwendung
oder von Zahnersatz gleich. des Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner
(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Fol- Durchführung erlassenen Vorschriften gelten mit den in
ge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III des Eini-
ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahrschein- gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
lichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursa- S. 885, 1067) aufgeführten Maßgaben.
che des festgestellten Leidens in der medizinischen Wis-
senschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des § 25
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Ge- Zuständigkeiten
sundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt
werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. (1) Für die Gewährung der Leistungen nach den§§ 17
Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16
beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992 1819
Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung er- (2) War ein Gericht in einem Verfahren, das vor dem
gangen ist. Die Landesregierungen können durch Rechts- Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden ist, ört-
verordnung andere Zuständigkeiten begründen. Über lich zuständig, bleibt diese Zuständigkeit auch nach dem
Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen.
der §§ 17 und 19 entscheidet das nach § 8 zuständige
Gericht. Die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Geset- (3) Ist ein Rehabilitierungsverfahren bis zum Inkrafttre-
zes gelten sinngemäß. Der Antrag auf gerichtliche Ent- ten dieses Gesetzes abgeschlossen, gelten für die Fol-
scheidung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der geansprüche die Vorschriften dieses Gesetzes entspre-
Entscheidung nach Satz 1 zu stellen. chend. Ist ein Kassationsverfahren nach den vom 3. Okto-
ber 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
(2) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch Vorschriften abgeschlossen, treten an die Stelle von Ent-
Personen gewährt, die eine Bescheinigung nach § 10 schädigungsansprüchen die Folgeansprüche nach den
Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben Vorschriften dieses Gesetzes.
1. für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch
ein deutsches Gericht oder auf einer der in § 1 Abs. 5 § 27
genannten strafrechtlichen Maßnahmen beruht, wenn
diese Bescheinigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufhebung und Änderung anderer Vorschriften
beantragt worden ist, oder 1. Artikel 18 Abs. 2 des Einigungsvertrages vom
2. weil sie im Zusammenhang mit der Errichtung oder 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 889) wird nicht
Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherr- mehr angewendet.
schaft im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch 2. Das Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990
ein deutsches Gericht oder ohne eine der in § 1 Abs. 5 (GBI. 1 Nr. 60 S. 1459), das nach Artikel 3 Nr. 6 der
genannten strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung
genommen oder in Gewahrsam gehalten wurden. mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
Für die Gewährung der Leistungen an Berechtigte nach (BGBI. 1990 II S. 885, 1240) mit Maßgaben fortgalt,
Satz 1 sind ausschließlich die in § 1O Abs. 2 des Häftlings- wird aufgehoben.
hilfegesetzes sowie in der Anlage I Kapitel II Sachgebiet D 3. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III
Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages Nr. 1 Buchstabe I des Einigungsvertrages vom
vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 920) bestimm- 31. August 1990 (BGBI. 19.90 II S. 885, 924) aufge-
ten Stellen zuständig. Über Streitigkeiten bei der Anwen- führte Maßgabe wird insoweit nicht mehr angewendet,
dung der Sätze 1 und 2 entscheidet das Verwaltungs- als sie in Absatz 2 Nr. 8 die Kassation betrifft.
gericht.
4. An die Stelle der. Sätze 4 und 5 ·der in Anlage I Kapi-
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- tel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 14 Buchstabe d
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeit- des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
punkt und die Reihenfolge der Gewährung der Leistung, 1990 II S. 885, 933) enthaltenen Maßgabe treten fol-
auf die nach Absatz 2 ein Anspruch besteht, nach den gende Sätze:
Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestim- ,,Der Antrag ist unzulässig, wenn ein Kassationsverfah-
men.
ren oder ein Rehabilitierungsverfahren durchgeführt
(4) Für die Gewährung von Leistungen nach den§§ 21 worden ist oder ein Rehabilitierungsverfahren noch
und 22 sind die Behörden zuständig, denen die Durchfüh- durchgeführt werden kann. Über den Antrag entschei-
rung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die det das Gericht, das nach dem Strafrechtlichen Rehabi-
Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zustän- litierungsgesetz vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1
dig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegs- S. 1814) für die Rehabilitierung zuständig wäre."
opferversorgung geltenden Vorschriften. 5. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III
(5) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferver- Nr. 14 Buchstaben h und k des Einigungsvertrages
sorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt vom 31. August 1990 und Artikel 4 Nr. 1 und 2 der
Vereinbarung vom 18. September 1990 (BGB!. 1990 II
wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren S. 885, 934, 1243) aufgeführten Maßgaben werden
sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Ange- nicht mehr angewendet.
legenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 6. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III
Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unbe- Nr. 19 Buchstabe c des Einigungsvertrages vom
rührt. 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 935) aufge-
führte Maßgabe wird nicht mehr angewendet.
7. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III
Abschnitt 4
Nr. 26 Buchstabe d des Einigungsvertrages vom
Überleitungs- und Schlußvorschriften 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,937) aufgeführ-
te Maßgabe wird nicht mehr angewendet.
§ 26 8. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III
Übergangsvorschrift Nr. 26 Buchstabe e des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in der Fassung des Artikels 4 Nr. 3
(1) Anhängige Rehabilitierungs- und Kassationsverfah- Buchstabe a der Vereinbarung vom 18. September
ren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortzu- 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 937, 1243) aufgeführte
führen. Maßgabe wird nicht mehr angewendet.
1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 2 „Satz 1 gilt entsprechend für die genauere Regelung
der Voraussetzungen und Bedingungen der Gewäh-
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
rung von Unterstützungsleistungen nach § 18 Abs. 1
§ 64 b des Bundeszentralregistergesetzes in der Fas- und 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes."
sung der Bekanntmachung vom 2. September 1984
(BGBI. 1 S. 1229, 1985 1 S. 195), das zuletzt durch Arti- 5. In § 25 a Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „ 1992" durch
kel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1302) die Angabe „ 1994" ersetzt.
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,§ 64b
Artikel 4
( 1) Die nach § 64 a Abs. 1 gespeicherten Eintragungen
und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafregi- Änderung des Einkommensteuergesetzes
ster der Deutschen Demokratischen Republik sind nach
dem 31. Dezember 1995 zu vernichten. Diese dürfen bis In § 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
dahin außer für die Registerführung vor allem für die der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1
Prüfung der Übernahme und der Schlüssigkeit verwendet S. 1898, 1991 1 S. 808), das zuletzt durch Artikel 1 des
werden. Diese Informationen dürfen außerdem den für die Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) geändert
Rehabilitierung zuständigen Stellen für Zwecke der Reha- worden ist, wird Nummer 23 wie folgt gefaßt:
bilitierung übermittelt werden. Eine Verwendung für ande- „23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der
re Zwecke ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zu- Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987
lässig. (BGBI. 1 S. 512) und die Leistungen nach dem Straf-
(2) Auf Anforderung darf den zuständigen Stellen mitge- rechtlichen Rehabilitierungsgesetz;".
teilt werden, welche Eintragungen gemäß § 64a Abs. 3
nicht in das Bundeszentralregister übernommen worden
sind, soweit dies bei Richtern und Staatsanwälten wegen
ihrer dienstlichen Tätigkeit in der Deutschen Demokrati-
Artikel 5
schen Republik für dienstrechtliche Maßnahmen oder zur Änderung des Wohngeldgesetzes
Rehabilitierung Betroffener erforderlich ist. Die Mitteilung
kann alle Eintragungen, die die anfordernde Stelle für ihre § 14 Abs. 1 Nr. 23 des Wohngeldgesetzes in der Fas-
Entscheidung nach Satz 1 benötigt, oder nur solche Ein- sung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1991 (BGBI. 1
tragungen umfassen, die bestimmte, von der anfordernden S. 1433), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Stelle vorgegebene Eintragungsmerkmale erfüllen." 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1380) geändert worden ist, mit
den Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. März 1992 (BGBI. 1 S. 545), wird wie folgt ge-
faßt:
,,23. einmalige Leistungen auf Grund des Kriegsgefange-
Artikel 3 nenentschädigungsgesetzes, des Häftlingshilfege-
Änderung des Häftlingshilfegesetzes setzes und des Strafrechtlichen Rehabilitierungsge-
setzes;".
Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 512), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom Artikel 6
20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2317), wird wie folgt ge-
Änderung des Gesetzes
ändert:
über die Entschädigung
für Strafverfolgungsmaßnahmen
1. Dem § 4 Abs. 1 und dem § 5 wird jeweils folgender Satz
angefügt: In § 16 a des Gesetzes über die Entschädigung für
,,§ 64 e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBI. 1
Anwendung." S. 157), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
15. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1302) geändert worden ist, wer-
2. § 9 a Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: den die Sätze 2 und 3 wie folgt gefaßt:
,,( 4) Leistungen nach den §§ 16 bis 19 des Strafrecht- „Die Voraussetzungen der Entschädigung für diese Folgen
lichen Rehabilitierungsgesetzes sind auf die nach die- richten sich nach den bis zu diesem Zeitpunkt in der
sem Gesetz zu gewährenden Eingliederungshilfen an- Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschrif-
zurechnen." ten über die Entschädigung für Untersuchungshaft und
· strafen mit Freiheitsentzug (§§ 369ft. der Strafprozeßord-
nung der Deutschen Demokratischen Republik), soweit
3. In § 20 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach den
nicht eine Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Re-
Worten „im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
habilitierungsgesetz erfolgt oder ein Kassationsverfahren
Finanzen" die Worte eingefügt:
nach den vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten des
,,und dem Bundesminister der Justiz". Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes geltenden Vor-
schriften abgeschlossen ist. Für Art und Höhe der Ent-
4. Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 wird folgender Satz ein- schädigung gelten· die Vorschriften des Strafrechtlichen
gefügt: Rehabilitierungsgesetzes entsprechend."
Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992 1821
Artikel 7 Findet eine mündliche Erörterung nicht statt, so gilt
§ 84 sinngemäß.
Änderung
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (2) Im Beschwerdeverfahren (§ 13 des Strafrecht-
lichen Rehabilitierungsgesetzes) erhält der Rechts-
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der anwalt die Gebühr des § 85 Abs. 1 Nr. 1; im übrigen gilt
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, § 85 sinngemäß.
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 20. Dezember § 96c
1991 (BGBI. 1 S. 2317), wird wie folgt geändert: Verfahren über soziale Ausgleichsleistungen
Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung oder über die Beschwerde gegen eine den
1. Die Überschrift des 6. Abschnitts erhält folgende Fas-
Rechtszug beendende Entscheidung (§ 25 Abs. 1
sung:
Satz 3 bis 5, § 13 des Strafrechtlichen Rehabilitie-
„Gebühren in Strafsachen und in Verfahren rungsgesetzes) erhält der Rechtsanwalt anstelle der in
nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz". § 31 bestimmten Gebühren das Eineinhalbfache der
vollen Gebühr (§ 11 ). "
2. Nach § 96a werden folgende §§ 96b und 96c ein- 3. In § 97 Abs. 1 Satz 3 wird nach der Angabe ,,§§ 23, 89"
gefügt:
die Angabe,,, 96c" eingefügt.
,,§ 96b
Rehabilitierungsverfahren Artikel 8
(1) Im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 Inkrafttreten
des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes erhält
der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug die Gebühr des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
§ 83 Abs. 1 Nr. 2; im übrigen gilt § 83 sinngemäß. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 29. Oktober 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Le uth eusse r-Sch narren berge r
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes und des Weingesetzes
Vom 29. Oktober 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) In Absatz 8 Satz 1 werden der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummern ange-
fügt:
Artikel 1
,, 18. Mitteldeutscher Landwein,
Das Gesetz zur Änderung des Weingesetzes und des
19. Sächsischer Landwein,
. Weinwirtschaftsgesetzes vom 30. August 1990 (BGBI. 1
S. 1863, 1991 1S. 682) wird wie folgt geändert: 20. Saarländischer Landwein der Mosel."
1. Artikel 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 wird aufgehoben. 2. In § 15 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „oder der Partie"
gestrichen.
2. Artikel 7 wird wie folgt gefaßt:
„Artikel 7 3. § 32 wird wie folgt geändert:
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Kraft." aa) Nummer 3 wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 4, 5 und 6 werden die
Artikel 2 Nummern 2, 3 und 4.
Das Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekannt- b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
machung vom 19. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2266, 1991 1
S. 682) wird wie folgt geändert: 4. Nach§ 47 wird folgender neuer§ 47a eingefügt:
,,§ 47a
1. In § 7 Nr. 1 werden die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 Satz 1"
Bezeichnungen und sonstige Angaben
durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 3 Satz 1" und die Angabe
,,§ 3 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 3 Durch Rechtsverordnung können Vorschriften zur
Satz 2" ersetzt. Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften über
2. In § 8 Abs. 1 werden die Worte „Jugend, Familie, die Bezeichnung und Aufmachung auch für andere als
Frauen und" gestrichen. in§ 16 Abs. 3 Nr. 1, § 26 Abs. 1, § 31 Abs. 6 und§ 41
Abs. 4 genannte Erzeugnisse im Sinne des § 45 Abs. 1
sowie für Erzeugnisse im Sinne des § 75 Abs. 4 erlas-
3. § 23a wird aufgehoben.
sen werden, wenn dies den Interessen des Verbrau-
chers dient oder ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht
4. § 26 wird gestrichen; § 27 wird § 26. und Interessen des Verbrauchers nicht entgegen-
stehen."
Artikel.3
5. In § 59 Abs. 1.Nr. 7 Buchstabe a werden die Worte „der
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit"
vom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196), zuletzt geändert durch die Worte „der für den Erlaß der Rechtsverord-
durch die Verordnung vom 29. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1206), nung jeweils zuständige Bundesminister'' ersetzt.
wird wie folgt geändert:
6. Die §§ 62 a und 74 werden gestrichen.
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: 7. In § 69 Abs. 5 Nr.' 1 wird vor der Angabe,,§ 49" die
aa) In Nummer 8 wird das Wort „Rheinpfalz" durch Angabe,,§ 47a," eingefügt.
das Wort „Pfalz" ersetzt.
8. § 71 wird wie folgt gefaßt:
bb) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma
ersetzt und es werden folgende Nummern an- ,,§ 71
gefügt: Rechtsverordnungen und allgemeine
,, 12. Saale-Unstrut, Verwaltungsvorschriften
13. Sachsen." (1) Rechtsverordnungen zur Durchführung dieses
Gesetzes erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist,
b) In Absatz 7 wird der Punkt am Ende durch ein der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt: Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
,,5. Albrechtsburg." Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992 1823
(2) Rechtsverordnungen auf Grund von Ermächti- (4) Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durch-
gungen in Teil II Zweiter Abschnitt (Branntwein aus führung dieses Gesetzes werden mit Zustimmung des
Wein) erläßt der Bundesminister für Gesundheit im Bundesrates erlassen
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
1. vom Bundesminister für Gesundheit im Einverneh-
Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bun- men mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-
desrates. Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2
wirtschaft und Forsten, soweit er nach Absatz 2 die
und 3, § 9 Abs. 6, § 30 Abs. 4, § 46 Abs. 4, § 47 Abs. 1 Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnun-
Satz 2 und Abs. 2, §§ 47a, 49, 50 Abs. 1 und 2, § 51
gen hat,
Abs. 3, § 52 Abs. 5 Satz 6, § 53 Abs. 3, §§ 57, 58
Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 59 Abs. 1 und§ 61 werden 2. im . übrigen vom Bundesminister für Ernährung,
vom Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft dem Bundesminister für Gesundheit."
und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates erlas-
sen, soweit dies zur Durchführung des Teiles II Zweiter 9. In § 72 werden die Worte ,,Jugend, Familie und
Abschnitt (Branntwein aus Wein) oder des § 75 Abs. 4 Gesundheit" ersetzt durch die Worte „Ernährung, Land-
erforderlich ist. Rechtsverordnungen auf Grund der in wirtschaft und Forsten, der Bundesminister für Ge-
Satz 2 genannten Ermächtigungen werden hinsichtlich sundheit".
der in § 73 genannten Erzeugnisse vom Bundesminister
für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Artikel 4
Zustimmung des Bundesrates erlassen, soweit diese
Erzeugnisse zum unmittelbaren menschlichen Verzehr Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
bestimmt sind oder als Zutaten Erzeugnissen zugesetzt Forsten kann den Wortlaut des Weinwirtschaftsgesetzes in
werden, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr der vom 4. November 1992 an geltenden Fassung im
bestimmt sind. Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(3) Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen
zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind
diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverord- Artikel 5
nung auf oberste Landesbehörden, im Falle des § 4
Abs. 3 und 4 und § 1O Abs. 9 Satz 2 auch auf andere Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Behörden, zu übertragen. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 29. Oktober 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 29. Oktober 1992
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Weinwirtschaftsge-
setzes und des Weingesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1822) wird
nachstehend der Wortlaut des Weinwirtschaftsgesetzes in der vom 4. November
1992 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2266,
1991 1 S. 682),
2. die am 4. November 1992 in Kraft tretenden Artikel 1 und 2 des eingangs
genannten Gesetzes.
Bonn, den 29. Oktober 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992 1825
Gesetz
über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft
(Weinwirtschaftsgesetz)
§ 1 werden, daß die zuständige Behörde entsprechende An-
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen ordnungen im Einzelfall treffen kann.
(1) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im §4
Sinne dieses Gesetzes sind die im Bereich des Weinbaus
und der Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakte des Neuanpflanzungen
Rates und der Kommission der Europäischen Gemein- (1) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Ge-
schaften, insbesondere Titel I der Verordnung (EWG) meinschaften (§ 1 Abs. 1) oder in Rechtsverordnungen
Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für nach § 8 keine abweichenden Regelungen enthalten sind,
Wein und die zu seiner Durchführung erlassenen Verord- werden Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur für
nungen des Rates und der Kommission der Europäischen Flächen erteilt, die zur Erzeugung von Qualitätswein b. A.
Gemeinschaften. bestimmt sind und die
(2) Für die Rodung, die Anpflanzung, das Recht auf 1. in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zu-
Wiederbepflanzung, die Wiederbepflanzung und die Neu- lässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorüberge-
anpflanzung sind die in den Rechtsakten der Europäi- hend nicht bepflanzten Flächen stehen,
schen Gemeinschaften (Absatz 1) enthaltenen Begriffsbe-
stimmungen anzuwenden. 2. im Rahmen von Enteignungsmaßnahmen als Ersatzflä-
chen gewährt oder in Verfahren nach dem Flurbereini-
gungsgesetz mit Ausnahme des beschleunigten Zu-
§2 sammenlegungsverfahrens (§§ 91 bis 103) oder des
freiwilligen Landtausches (§§ 103a bis 103i) als Reb-
Anerkennung
flächen ausgewiesen werden oder
der für Qualitätswein b. A. geeigneten Rebflächen
3. für die Durchführung von wissenschaftlichen Weinbau-
Flächen in bestimmten Anbaugebieten, die zulässiger- versuchen bestimmt sind.
weise mit Reben zur Erzeugung von Wein bepflanzt sind
oder bepflanzt werden, gelten als zur Erzeugung von Qua- (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird nur erteilt,
litätswein bestimmter Anbaugebiete (Qualitätswein b. A.) wenn
geeignet.
1. das Grundstück für die Erzeugung von Qualitätswein
b. A. geeignet ist,
§3
2. die Vermarktung des auf dem Grundstück und den
Wiederbepflanzungen sonstigen Grundstücken desselben Nutzungsberech-
(1) Wiederbepflanzungen dürfen nur auf den gerodeten tigten erzeugten Weines gewährleistet ist,
Flächen vorgenommen werden, auf denen zulässigerwei- 3. das Grundstück die in einer Rechtsverordnung nach
se Reben zur Erzeugung von Wein angepflanzt waren. § 5 Abs. 7 festgesetzte Mindesthangneigung hat und
Abweichend von Satz 1 kann ein Wiederbepflanzungs-
4. das Grundstück nicht zu den in einer Rechtsverord-
recht auf eine Fläche übertragen werden, die nach der
nung nach § 5 Abs. 8 aufgeführten besonders frostge-
Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 über die Gewährung von
Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den fährdeten Flächen gehört.
Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 (ABI. EG Nr. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Form des Ge-
L 132 S. 3) gerodet worden ist, sofern die Fläche, für die ländes es erfordert, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1
das Wiederbepflanzungsrecht besteht, mindestens das die Genehmigung auch für Flächen erteilt werden, die
gleiche durchschnittliche Erzeugungspotential hat. nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit
zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorüberge-
(2) Die Landesregierungen können zur Steigerung der hend nicht bepflanzten Flächen stehen. Für die Genehmi-
Qualität der Weine oder der Wirtschaftlichkeit der Erzeu- gung nach Absatz 1 Nr. 3 kann von der Voraussetzung
gung durch Rechtsverordnung zulassen, daß ein Wieder- nach Satz 1 Nr. 2 abgesehen werden.
bepflanzungsrecht auf eine andere als die gerodete Fläche
übertragen werden kann. In der Rechtsverordnung kann (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 3 wird mit einer
bestimmt werden, daß die zuständige Behörde entspre- dem Zweck des Weinbauversuches entsprechenden Befri-
chende Zulassungen im Einzelfall aussprechen kann. stung erteilt.
(3) Die Landesregierungen können zur Steigerung der (4) Die Genehmigung für Neuanpflanzungen gilt für nicht
Qualität, zur Erhaltung des Gebietscharakters der Weine weinbergmäßig bepflanzte Flächen als erteilt, wenn sie
oder zur Verbesserung der Vermarktung durch Rechtsver- zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben
ordnung vorschreiben, daß bestimmte Rebsorten nicht Nutzungsberechtigten nicht größer als ein Ar sind und
oder daß nur bestimmte Rebsorten wieder angepflanzt nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit
werden dürfen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen.
1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(5) Die Landesregierungen können zur Steigerung der 2. wissenschaftliche Untersuchungen,
Qualität, zur Erhaltung des Gebietscharakters der Quali-
3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten.
tätsweine b. A. oder zur Verbesserung der Vermarktung
durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß bestimmte
Rebsorten nicht oder daß nur bestimmte Rebsorten ange-
pflanzt werden dürfen. In der Rechtsverordnung kann be- §5
stimmt werden, daß die für die Genehmigung zuständige
Behörde entsprechende Anordnungen im Einzelfall treffen Anbaueignung, Vermarktung,
kann. Mindesthangneigung, Frostgefährdung
(6) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch für (1) Ein Grundstück ist für die Erzeugung von Qualitäts-
in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften wein b. A. geeignet, wenn zu erwarten ist, daß auf dem
(§ 1 Abs. 1) nicht in der Klassifizierung geführte Rebsorten Grundstück in den aufgeführten bestimmten Anbaugebie-
oder dort nur vorübergehend zugelassene Rebsorten er- ten oder Bereichen die nachstehend bezeichneten Reb-
teilt werden, wenn die Neuanpflanzung zu einem der fol- sorten (Vergleichssorten) bei herkömmlichen Anbaume-
genden Zwecke erfolgt: thoden im zehnjährigen Durchschnitt einen Weinmost er-
geben, der die folgenden Mindestgehalte an natürlichem
1. Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte, Alkohol (Mindestmostgewichte) erreicht:
Gebiet Rebsorte %Vol. Grad Oe
1. Weißer Traubenmost
Rheinpfalz:
Bereich Mittelhaardt/Deutsche Weinstraße Riesling 9,1 (70)
Bereich Südliche Weinstraße .................... . Silvaner 9,1 (70)
Rheinhessen:
An den Rhein grenzende Bereiche ................ . Riesling 9,1 (70)
übrige Bereiche .............................. . Silvaner 9,1 (70)
Rheingau ..................................... . Riesling 9,1 (70)
Nahe Riesling 8,3 (65)
Franken ...................................... . Silvaner 9,4 (72)
Müller-Thurgau 10,2 (77)
Hessische Bergstraße ........................... . Riesling 8,3 (65)
Mosel-Saar-Ruwer:
Bereich Obermosel und Moseltor ................. . Müller-Thurgau 8,3 (65)
übrige Bereiche .............................. . Riesling 7,5 (60)
Mittelrhein, Ahr ................................. . Riesling 7,5 (60)
Baden ....................................... . Riesling, Gutedel 9,4 (72)
Silvaner 9,8 (75)
Müller-Thurgau 10,3 (78)
Ruländer 11,3 (84)
Württemberg .................................. . Müller-Thurgau 9,8 (75)
Silvaner, Riesling 9,4 (72)
Ruländer, Kerner 10,8 (81)
2. Rote r T r a u b e n m o s t
f·
Rheinpfalz Portugieser 8,3 (65)
Rheinhessen .................................. . Portugieser 8,3 (65)
Baden Blauer Spätburgunder 10,8 (81)
Württemberg .................................. . Trollinger 8,9 (69)
Schwarzriesling,
Blauer Spätburgunder 10,3 (78)
übrige bestimmte Anbaugebiete ................... . Blauer Spätburgunder 9,1 (70)
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992 1827
(2) Die Landesregierungen können zur Steigerung der §6
Qualität durch Rechtsverordnung für bestimmte Anbauge-
biete oder Teile davon die Mindestgehalte an natürlichem Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten
Alkohol (Mindestmostgewichte) des Absatzes 1 um höch- Die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaf-
stens 20 vom Hundert erhöhen sowie andere als die in ten (§ 1 Abs. 1) vorgesehene Prüfung der Anbaueignung
Absatz 1 genannten Rebsorten mit vergleichbaren Werten von Rebsorten erstreckt sich bei Keltertraubensorten auch
bestimmen. auf das Verhalten gegenüber der Reblaus.
(3) Vor einer Entscheidung über die Eignung des Grund-
stücks für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. ist ein §7
Sachverständigenausschuß zu hören, dessen Zusammen-
Entfernung unzulässiger Anpflanzungen
setzung die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
bestimmen können. Bei der Entscheidung sind insbeson- Die zuständige Behörde kann anordnen, daß
dere auch Höhenlage, Hangneigung, Hangrichtung, Bo-
denbeschaffenheit, Frostgefährdung sowie die Werte, die 1. Wiederbepflanzungen, die entgegen § 3 Abs. 1, einer
sich aus der Bodenkartierung und Kleinklimakartierung Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder einer
des Grundstücks ergeben, zu berücksichtigen. auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3
Satz 2 erlassenen Anordnung vorgenommen worden
(4) Anstelle des Verfahrens zur Feststellung der Anbau- sind,
eignung nach den Absätzen 1 bis 3 können die Landes-
2. nicht genehmigte Neuanpflanzungen,
regierungen durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß die
Anbaueignung von Grundstücken auf Grund der Energie- 3. Neuanpflanzungen, für die eine nach § 4 Abs. 3 befri-
einnahme in Joule zu ermitteln ist. Dabei sind für die stete Genehmigung abgelaufen ist,
bestimmten Anbaugebiete oder Teile davon Mindestwerte 4. Neuanpflanzungen, die entgegen einer Rechtsverord-
festzusetzen, die mindestens den in Absatz 1 festgesetz- nung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 oder einer auf Grund einer
ten und höchstens den nach Absatz 2 zulässigen erhöhten Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 erlassenen
Werten entsprechen. In der Rechtsverordnung sind das Anordnung vorgenommen worden sind,
Berechnungsschema und das Bewertungsverfahren für
die Ermittlung der Energieeinnahme sowie die Bildung, die 5. Neuanpflanzungen, bei denen die Genehmigung nach
Zusammensetzung und die Aufgaben von Sachverstän- § 5 Abs. 6 Satz 2 widerrufen worden ist,
digenausschüssen zu regeln. zu entfernen sind.
(5) Die Vermarktung des auf dem Grundstück und den
sonstigen Grundstücken desselben Nutzungsberechtigten §8
erzeugten Qualitätsweines b. A. gilt insbesondere als ge- Ermächtigungen
währleistet, wenn für die Erträge
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
1. die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammenschluß, und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, im Einver-
der bereit und in der Lage ist, die Erträge zu überneh- nehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch
men, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hin-
2. der Abschluß langfristiger Lieferverträge oder sichtlich des Anbaus, der Erzeugung oder des lnverkehr-
bringens von Erzeugnissen, die der gemeinsamen Markt-
3. ganz oder überwiegend die Möglichkeit zur Abgabe an organisation für Wein unterliegen,
Letztverbraucher
1. die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung von in
nachgewiesen wird. In den Fällen der Nummern 2 und 3
muß ferner die Möglichkeit der Einlagerung und fachge- den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
(§ 1 Abs. 1) geregelten Geboten, Verboten oder Be-
rechten kellerwirtschaftlichen Behandlung nachgewiesen
werden. Die Landesregierungen können zur Sicherstel- schränkungen zu erlassen,
lung der Vermarktung durch Rechtsverordnung nähere 2. Ausnahmen zuzulassen oder Gebote, Verbote oder
Voraussetzungen für die Einlagerung und die fachgerech- Beschränkungen vorzuschreiben, soweit dies in den
te kellerwirtschaftliche Behandlung festlegen. Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (§ 1
Abs. 1) vorgesehen ist.
(6) Werden die Nachweise nach Absatz 5 nicht mit dem
Antrag auf Genehmigung erbracht, so kann die Genehmi- (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann als für
gung in begründeten Ausnahmefällen ohne diese Nach- die Durchführung zuständige Stelle der Bundesminister
weise erteilt werden. In diesen Fällen ist die Genehmigung oder das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
mit dem Vorbehalt zu versehen, daß sie widerrufen wer- bestimmt werden.
den kann, wenn die Nachweise nicht spätestens zwei
Jahre nach Erteilung der Genehmigung erbracht werden. §9
(7) Die Landesregierungen können zur Steigerung der Flächenerhebungen,
Qualität durch Rechtsverordnung für bestimmte Anbau- Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen
gebiete oder Teile davon Mindesthangneigungen in Ab-
hängigkeit von Hangrichtungen festsetzen. Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen durch
(8) Die Landesregierungen können zur Vermeidung von Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Anpflanzungen auf besonders frostgefährdeten Flächen erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der in den
durch Rechtsverordnung ein Verzeichnis dieser Flächen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (§ 1
aufstellen. Abs. 1) enthaltenen Regelungen über Flächenerhebungen
1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
sowie Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen. In bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
der Rechtsverordnung können für Bestandsmeldungen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
weitere Untergliederungen und Angaben vorgeschrieben rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-
werden, soweit es zu Zwecken der Marktbeobachtung zen würde.
erforderlich ist.
(4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kennt-
nisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111
§ 10 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1
Meldungen der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht,
von Rodungen, Aufgaben und Anpflanzungen soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durch-
führung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat so-
Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen wie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsver-
mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver- fahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschrei- öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um
ben, in welcher Weise Vorhaben, Rebflächen zu roden vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder
oder aufzugeben, wieder zu bepflanzen oder Reben neu der für ihn tätigen Personen handelt.
anzupflanzen sowie erfolgte Rodungen oder Aufgaben,
Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen den zu-
ständigen Behörden zu melden sind, soweit dies in den § 13
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (§ 1
Abs. 1) vorgesehen ist. Verwendung von Einzelangaben
Die erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzelanga-
§ 11 ben in Erklärungen, die nach den Durchführungsvorschrif-
ten zu den in den Rechtsakten der Europäischen Gemein-
Meldungen von Faß- und Tankraum
schaften (§ 1 Abs. 1) vorgesehenen Flächenerhebungen
Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen abzugeben sind, an die zuständigen Bundes- und Landes-
mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver- behörden für behördliche Maßnahmen zur Durchführung
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vor- der gemeinsamen Marktorganisation für Wein und der §§ 3
bereitung von Maßnahmen in der Weinwirtschaft, die den bis 7 weiterzuleiten.
Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen
Gemeinschaften dienen, vorzuschreiben, daß Weinbau-
betriebe und Betriebe, die gewerbsmäßig Wein be- oder § 14
verarbeiten, lagern oder handeln, einschließlich der Win- Rebflächenverzeichnisse
zerzusammenschlüsse ihren Faß- und Tankraum für Trau-
benmost und Wein zu melden haben, sowie die näheren Die Landesregierungen können zur besseren Erfassung
Vorschriften über das Meldeverfahren zu erlassen. und Kontrolle der Entwicklung des Weinbaupotentials und
zur Erstellung, Verwaltung und Überprüfung der gemein-
§ 12 schaftlichen Weinbaukartei durch Rechtsverordnung die
Führung von Verzeichnissen über die mit Reben zur Er-
Auskunftspflicht zeugung von Qualitätswein b. A. bepflanzten und vorüber-
gehend nicht bepflanzten Flächen sowie deren Eigentums-
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann zur
und Bewirtschaftungsverhältnisse vorschreiben.
Durchführung der Aufgaben, die ihr nach diesem Gesetz,
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen und den Rechtsakten der Europäischen Gemein- ·
§ 15
schatten (§ 1 Abs. 1) obliegen, von Personen und nicht-
rechtsfähigen Personenvereinigungen die erforderlichen Übertragung von Ermächtigungen
Auskünfte verlangen.
Die Landesregierungen können die Ermächtigungen
(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einho- nach § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1,
lung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, Abs. 4, Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 und 8 und § 14 durch
Grundstücke und Geschäftsräume und zur Verhütung drin- Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden über-
gender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord- tragen.
nung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betre-
ten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, § 16
Proben zu entnehmen und in die geschäftlichen Unter-
lagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Bei Deutscher Weinfonds
. juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personen-
(1) Als Anstalt des öffentlichen Rechts wird ein Deut-
vereinigungen haben die nach Gesetz, Satzung oder Ge-
scher Weinfonds (Weinfonds) errichtet.
sellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen die
verlangten Auskünfte zu erteilen und Maßnahmen nach (2) Der Weinfonds hat die Aufgabe, im Rahmen der ihm
Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere des Auf-
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit kommens aus der Abgabe (§ 23 Abs. 1), c;Jie Qualität des
eingeschränkt. Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes
den Absatz des Weines zu fördern.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- (3) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll sich der
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 Weinfonds der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992 1829
§ 17 7. je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und der
Organe des Weinfonds genossenschaftlichen Großhandels- und Dienstlei-
stungsunternehmen,
Organe des Weinfonds sind
8. je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, der
1. der Vorstand, Lebensmittelfilialbetriebe und der Konsumgenossen-
schaften,
2. der Aufsichtsrat,
9. 1 Vertreter der landwirtschaftlichen Genossen-
3. der Verwaltungsrat.
schaftsverbände,
§ 18 10. 1 Vertreter der Organisationen zur Förderung der
Güte des Weines,
Der Vorstand
11. 3 Vertretern der Verbraucher,
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen.
12. 8 Vertretern der gebietlichen Absatzförderungsein-
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag des
richtungen.
Aufsichtsrates vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf
Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom
Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen, wenn Bundesminister berufen und abberufen. Vor der Berufung
ein wichtiger Grund vorliegt. und Abberufung sind bei den in Absatz 1 Nr. 1 bis 11
genannten Mitgliedern die Organisationen der beteiligten
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Weinfonds in Wirtschaftskreise, bei den in Absatz 1 Nr. 12 genannten
eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse Mitgliedern die Landesregierungen anzuhören. Die Beru-
des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates. fung erfolgt grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren.
(3) Der Vorstand vertritt den Weinfonds gerichtlich und Zum 1. April eines jeden Jahres scheidet ein Drittel der
außergerichtlich. Mitglieder aus. Die Wiederberufung ist zulässig.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, ihre (3) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner
Arbeitskraft hauptamtlich nur dem Weinfonds zu widmen. Mitte den Vorsitzenden Und den stellvertretenden Vorsit-
Die §§ 64 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes und die zu zenden.
ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften finden Anwen- (4) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätz-
dung. lichen Fragen, die zum Aufgabengebiet des Weinfonds
gehören.
§ 19
(5) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Aufsichtsrat
Aufsichtsrat
eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bun-
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die desministers bedarf.
Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehren-
(6) Der Verwaltungsrat beschließt ferner in den ersten
amtlich aus.
fünf Monaten jedes Geschäftsjahres über die Entlastung
(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige Vor- des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
sitzende des Verwaltungsrates. Sein Stellvertreter wird
vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. Zwei Mitglie- § 21
der des Aufsichtsrates werden von den dem Verwaltungs-
Satzung
rat angehörenden Winzern aus ihrer Mitte, je ein Mitglied
wird von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertre- Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des
tern des Weinhandels und der Winzergenossenschaften Weinfonds. Die Satzung bedarf der Genehmigung des
jeweils aus ihrer Mitte, die restlichen beiden Mitglieder Bundesministers.
werden vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte gewählt.
§ 22
(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. Er
Aufsicht
beschließt über die Einberufung des Verwaltungsrates und
legt dessen Tagesordnung fest. (1) Der Weinfonds untersteht der Aufsicht des Bundes-
ministers. Maßnahmen des Weinfonds sind auf Verlangen
§ 20 des Bundesministers aufzuheben, wenn sie gegen gesetz-
liche Vorschriften oder die Satzung verstoßen oder das
Verwaltungsrat
öffentliche Wohl verletzen.
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen, und (2) Der Weinfonds ist verpflichtet, dem Bundesminister
zwar aus und seinen Beauftragten jederzeit Auskunft über seine
1. 13 Vertretern des Weinbaus, Tätigkeit zu erteilen.
2. 5 Vertretern des Weinhandels einschließlich des Ein- (3) Beauftragte der Bundesregierung und der für die
und Ausfuhrhandels, Weinwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden der
weinbautreibenden Länder sind befugt, an den Sitzungen
3. 5 Vertretern der Winzergenossenschaften,
des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates teilzuneh-
4. 1 Vertreter der Weinkommissionäre, men; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren.
5. 1 Vertreter der Sektkellereien, (4) Kommt der Weinfonds den ihm obliegenden Ver-
6. 1 Vertreter des Gaststättengewerbes, pflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregierung befugt,
1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten insoweit ihre Bücher und Geschäftspapiere zur Einsicht
durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen. vorzulegen.
(6) Der Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner
§ 23 Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf
der Genehmigung des Bundesministers.
Abgabe für den Weinfonds
(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Auf- § 24
gaben des Weinfonds erforderlichen Mittel sind zu ent-
richten Abgabe für die gebietliche Absatzförderung
1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine (1) Die Länder können zur besonderen Förderung des in
jährliche Abgabe von 1,00 Deutsche Mark je Ar der ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 23 Abs. 1
Nr. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Diese Ab-
Weinbergfläche, sofern diese mehr als 5 Ar umfaßt,
gabe darf die nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 erhobene Abgabe um
und
nicht mehr als 75 vom Hundert übersteigen.
2. von Personen und nichtrechtsfähigen Personenverei-
nigungen, die zu gewerblichen Zwecken Trauben (mit (2) Die Länder regeln die Erhebung, Festsetzung, Bei-
Ausnahme von Tafeltrauben), Traubenmaische, Trau- treibung und Verwaltung der Abgabe. Die Länder oder die
benmost oder Wein auf eigene Rechnung kaufen oder von ihnen bestimmten Stellen sollen sich bei der Absatz-
sonst zur Verwertung übernehmen, eine Abgabe von förderung der Einrichtungen der Wirtschaft, insbesondere
1,00 Deutsche Mark je angefangene 100 Liter erstmals der gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen, bedie-
in den Handel gebrachten Mostes oder Weines inländi- nen.
schen Ursprungs, je angefangene 133 Kilogramm erst-
mals in den Handel gebrachter Trauben oder Trauben- § 24a
maische inländischen Ursprungs; dies gilt nicht für Ver- Unterrichtung und Abstimmung
einigungen der Winzer und deren Zusammenschlüsse,
sofern sie die genannten Erzeugnisse ausschließlich Die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der
von ihren Mitgliedern kaufen oder sonst zur Verwertung Weinfonds unterrichten sich gegenseitig über geplante
übernehmen. Kommissionäre haften für die Abgabe, Absatzförderungsmaßnahmen. Die Maßnahmen selbst
falls sie dem Weinfonds auf Verlangen den Kommitten- sind untereinander und mit dem Weinfonds abzustimmen.
ten nicht benennen. Die aufgeführten Erzeugnisse gel- Die näheren Einzelheiten regelt eine gemeinsame Ge-
ten auch dann als erstmals in den Handel gebracht, schäftsordnung, die die gebietlichen Absatzförderungsein-
wenn sie vom Käufer oder Übernehmer aus Gebieten richtungen und der Weinfonds erlassen. Die Geschäftsord-
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder nung bedarf der Zustimmung des Bundesministers.
über diese Gebiete bezogen werden und die Abgabe
nicht bereits vorher zu entrichten war. § 25
(1 a) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Satz 1 genannten Bußgeldvorschriften
Abgaben betragen vom 1. Januar 1991 an 1,20 Deutsche
Mark. (1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Landesregierungen erlassen durch Rechtsver- 1. entgegen § 3 Abs. 1 Reben wieder anpflanzt,
ordnung die erforderlichen Vorschriften für die Erhebung, 2. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1, § 4
Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach Absatz 1 Abs. 5 Satz 1 oder § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit
Nr. 1. sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
geldvorschrift verweist,
(3) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Ab-
gabe nach Absatz 1 Nr. 2 ist Aufgabe des Weinfonds. Der 3. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3
Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, Abs. 3 Satz 2 oder § 4 Abs. 5 Satz 2 erlassenen
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder
erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die 4. einem in Rechtsakten nach § 1 Abs. 1 geregelten
Fälligkeit dieser Abgabe sowie über das Verfahren bei Verbot der Neu- oder Wiederanpflanzung von Reben.
ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach
ihre Beitreibung zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Satz 2 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsicht- Bußgeldvorschrift verweist.
lich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und hin-
sichtlich der Abgabeschuld begründet und die Erhebung (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder
von Säumniszuschlägen vorgesehen werden. fahrlässig
(4) Der Weinfonds kann, soweit dies zur Erhebung, 1. einer Rechtsverordnung nach den §§ 9, 10, 11 oder 23
Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach Absatz 1 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
Nr. 2 erforderlich ist, von den Abgabepflichtigen Auskünfte stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
verlangen. weist,
2. entgegen § 12 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig
(5) Personen und nichtrechtsfähige Personenvereini-
oder nicht vollständig erteilt,
gungen, die gewerbsmäßig Trauben, Traubenmaische,
Traubenmost oder Wein verkaufen, sind verpflichtet, dem 3. entgegen § 12 Abs. 2 die Vornahme von Prüfungen
Weinfonds auf Verlangen mitzuteilen, an wen und in wel- oder Besichtigungen, die Entnahme von Proben oder
cher Menge sie diese Erzeugnisse verkauft haben, und die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht duldet,
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992 1831
4. entgegen § 23 Abs. 5 eine Mitteilung nicht oder nicht nungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu
richtig macht oder Bücher und Geschäftspapiere nicht dreitausend Deutsche Mark geahndet werden.
zur Einsicht vorlegt oder
(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
5. in anderen als den in Absatz 1 Nr. 4 genannten Fällen verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbe-
einem in Rechtsakten nach § 1 Abs. 1 geregelten Ver- stände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeiten nach
bot oder Gebot zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsver- Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 Nr. 5 mit Geldbuße geahndet
ordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbe- werden können, soweit dies zur Durchführung der Rechts-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. akte nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer § 26
Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark, die Ord- (Inkrafttreten)
1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden
Vom 27. Oktober 1992
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgeset- den Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt,
zes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2493) verordnet so werden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und ergebenden Bedeutung gewichtet; dabei wird der Index
Forsten: auf einen Mittelwert von 100 und eine Standardabwei-
chung von 20 standardisiert. In der Stationsprüfung wird
§1 der Zuchtwert auf Grund des Ergebnisses der ersten abge-
(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Pferd werden je
schlossenen Prüfung festgestellt.
nach der Zuchtrichtung mindestens der Zuchtwertteil Reit-
leistung, Rennleistung, Fahrleistung oder Zugleistung in §2
einer Leistungsprüfung nach der Anlage festgestellt sowie Werden Leistungsprüfungen zur Feststellung des Zucht-
die äußere Erscheinung unter besonderer Berücksichti- wertes von Pferden als pferdesportliche Veranstaltungen
gung des Bewegungsablaufs beurteilt. Unter Berücksichti- durchgeführt, dürfen Pferde, die ihren Ursprung im Inland
gung der Merkmale Charakter, Temperament, allgemeines haben oder in einem inländischen Zuchtbuch eingetragen
Leistungsvermögen und Leistungsbereitschaft umfassen sind, nicht besser gestellt werden als Pferde aus anderen
mindestens, soweit jeweils im Zuchtziel vorgesehen, Mitgliedstaaten. Die zuständige Behörde kann hiervon be-
1. der Zuchtwertteil Reitleistung die Leistungsmerkmale fristete Ausnahmen zulassen für
Rittigkeit, Grundgangarten und Springveranlagung, 1. Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch.
2. der Zuchtwertteil Rennleistung die Leistungsmerkmale eingetragenen Pferden zum Zweck der Verbesserung
Generalausgleichgewicht, Geschwindigkeit, Gewinn- der Rasse,
summe und Plazierung, 2. regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden für
3. der Zuchtwertteil Fahrleistung die Leistungsmerkmale die Teilnahme an anderen Veranstaltungen oder
Fahrtauglichkeit und Arbeitswilligkeit, 3. Veranstaltungen mit historischer oder traditioneller
4. der Zuchtwertteil Zugleistung die Leistungsmerkmale Bedeutung.
Fahrtauglichkeit, Arbeitswilligkeit und Zugkraft.
§3
(2) Der Zuchtwert wird nach allgemein anerkannten und
wissenschaftlich gesicherten Methoden mindestens auf Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Grund der Ergebnisse der Eigenleistungsprüfung festge- Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Körung von
stellt. Dabei sind Leistungsunterschiede, die nicht gene- Hengsten vom 20. August 1979 (BGBI. 1 S. 1490) außer
tisch bedingt sind, soweit wie möglich auszuschalten. Wer- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Oktober 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992 1833
Anlage
(zu§ 1 Abs. 1)
Grundsätze
für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung
Voraussetzungen
Die zu prüfenden Pferde müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet oder genau beschrieben und
mit diesem Kennzeichen beziehungsweise dieser Beschreibung in den Prüfungsunterlagen aufgeführt sein.
2 Bei den Leistungsprüfungen werden folgende Zuchtrichtungen unterschieden:
2.1 Reiten,
2.2 Rennen,
2.3 Fahren,
2.4 Ziehen.
3 Zuchtrichtung Reiten
Die Prüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des Reitsports durchgeführt. Sie kann als Stations-
prüfung oder als Turniersportprüfung, bei einer Stute statt dessen auch als Feldprüfung, durchgeführt wer-
den.
3.1 Stationsprüfung
3.1.1 Die Stationsprüfung bei Hengsten besteht aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Leistungstest. Sie
wird in einem ununterbrochenen Durchgang durchgeführt und dauert bei Reitpferden mindestens 100 Tage, bei
Western- und Gangartenpferden mindestens 50 Tage und bei anderen Pferden mindestens 30 Tage. Sie wird
in Gruppen durchgeführt, die so gebildet werden, daß möglichst viele - mindestens 15 - Hengste miteinander
geprüft und verglichen werden können. Es ist sicherzustellen, daß der Einfluß des Reiters auf das Prüfungs-
ergebnis soweit wie möglich ausgeschaltet wird. Im Leistungstest wird der Hengst entsprechend dem Zuchtziel
in den Grundgangarten, im Springen, in der Dressureignung und im Gelände geprüft; dabei gelten im Springen
und in der Dressureignung die technischen Anforderungen der Klasse A (Anfänger).
3.1.2 Die Stationsprüfung bei Stuten besteht aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Leistungstest und
dauert mindestens 14 Tage. Sie wird in Gruppen durchgeführt, die so gebildet werden, daß möglichst viele
- mindestens 15 - Stuten miteinander geprüft und verglichen werden können.
3.1.3 Die Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungstests werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefaßt.
Dabei werden die Ergebnisse der Vorprüfung unter Berücksichtigung des Jahrgangseinflusses mit mindestens
40 und höchstens 60 Prozent gewichtet.
3.2 Turniersportprüfung
3.2.1 Eigenleistungsprüfung
Die Turniersportprüfung wird als Dressur- oder Springprüfung der Klasse S oder als Vielseitigkeitsprüfung der
Klassen M oder S durchgeführt. Bei Ponies treten in der Dressur- und Springprüfung an die Stelle der Klasse S
die Klasse M und in der Vielseitigkeitsprüfung an die Stelle der Klassen M und S die Klasse L. Ergebnisse
anderer Prüfungen wie Gangartenprüfungen, Westernprüfungen und Distanzritte können berücksichtigt wer-
den, wenn dies im Zuchtprogramm der für die jeweilige Rasse anerkannten Züchtervereinigung festgelegt
ist.
3.2.2 Nachkommen- und Geschwisterprüfung
Als Nachkommen- und Geschwisterinformationen können die Ergebnisse aus Turniersportprüfungen der
Kategorien A und B verwendet werden.
3.3 Feldprüfung
Die Feldprüfung wird als Kurztest zur Ermittlung der Veranlagung in den Grundgangarten und je nach Zuchtziel
auch in der Springveranlagung und der Rittigkeit durchgeführt.
4 Zuchtrichtung Rennen
4.1 Für Englische Vollblüter wird die Leistungsprüfung nach den allgemein anerkannten Regeln des Galopprenn-
sports durchgeführt. Das Generalausgleichgewicht oder vergleichbare Merkmale wie Gewinnsumme und
Plazierung sind festzustellen.
1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
4.2 Für Traber wird die Leistungsprüfung nach den allgemein anerkannten Regeln des Trabrennsports durchge-
führt. Die Rennzeit je 1 000 Meter, die Gewinnsumme und die Plazierung sind festzustellen.
4.3 Für Araber wird die Leistungsprüfung nach den allgemein anerkannten Regeln des Araberrennsports durchge-
führt. Die Gewinnsumme und die Plazierung sind festzustellen.
5 Zuchtrichtung Fahren
5.1 Die Leistungsprüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des Fahrsports durchgeführt. Sie umfaßt
mindestens das Gespannfahren.
5.2 Wird die Prüfung als Stationsprüfung durchgeführt, so besteht sie aus einer Vorprüfung und einem abschlie-
ßenden Leistungstest. Sie dauert mindestens 14 Tage. Sie wird in Gruppen durchgeführt, die so gebildet
werden, daß möglichst viele - mindestens 15 - Pferde miteinander geprüft und verglichen werden können.
5.3 Die Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungstests werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefaßt.
Dabei werden die Ergebnisse der Vorprüfung unter Berücksichtigung des Jahrgangseinflusses mit mindestens
40 und höchstens 60 Prozent gewichtet.
6 Zuchtrichtung Ziehen
6.1 Die Leistungsprüfung umfaßt mindestens eine Zugleistungsprüfung und das Geschicklichkeitsziehen.
6.2 Wird die Prüfung als Stationsprüfung durchgeführt, so besteht sie aus einer Vorprüfung und einem abschlie-
ßenden Leistungstest und dauert mindestens 14 Tage. Sie wird in Gruppen durchgeführt, die so gebildet
werden, daß möglichst viele - mindestens 15 - Pferde miteinander geprüft und verglichen werden können.
6.3 Die Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungstests werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefaßt.
Dabei werden die Ergebnisse der Vorprüfung unter Berücksichtigung des Jahrgangseinflusses mit mindestens
40 und höchstens 60 Prozent gewichtet.
7 Kombination von Reiten und Fahren
Wird die Stationsprüfung als Kombination von Reiten und Fahren durchgeführt, so dauert sie mindestens
50 Tage.
8 Äußere Erscheinung
Die Merkmale der äußeren Erscheinung werden mit Noten von 1 bis 10 beurteilt, wobei die Note 10 den besten
Wert darstellt.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992 1835
Verkündungen Im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
7. 10. 92 Einundvi~rzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Zehnten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Düsseldorf) 8473 (204 29. 10. 92) 12. 11. 92
96-1-2-10
7. 10. 92 Zweiunddreißig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Köln/Bonn) 8473 (204 29. 10. 92) 12. 11.92
96-1-2-20
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2804/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 891/89 mit besonderen Durchführungsbestimmun-
gen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 282/40 26. 9. 92
29. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2826/92 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur besonderen Regelung der Versorgung der franzö-
sischen überseeischen Departements mit Erzeugnissen der Sektoren
E i e r , G e f I ü g e I f I e i s c h und K a n i n c h e n L 285/10 30. 9. 92
29. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2833/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1832/92 zur Festsetzung der Beihilfen für die Liefe-
rung von G et r e i d e mit Ursprung in der Gemeinschaft an die Kanari-
schen Inseln L 285/27 30. 9. 92
29. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2834/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1833/92 zur Festsetzung der Beihilfen für die Liefe-
rung von Getreide mit Ursprung in der Gemeinschaft an die Azoren
und Madeira L 285/28 30. 9. 92
29. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2835/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2547/92 zur Festsetzung der Beihilfen für die Liefe-
rung von Produkten aus dem Reis sektor mit Ursprung in der Gemein-
schaft an die Azoren und Madeira L 285/29 30. 9. 92
29. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2836/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2548/92 zur Festsetzung der Beihilfen für die Liefe-
rung von Produkten aus dem Reis sektor mit Ursprung in der Gemein-
schaft an die Kanarischen Inseln L 285/30 30. 9.92
1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängencie
Bekanntmachungen,
b) Zolltaritvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
29. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2847/92 der Kommission zur Festsetzung des
wegen der Währungsneufestsetzung vom 13. bis 17. September 1992
verringerten finanziellen Ausgleichs für Orangen und Man da -
rinen L 285/53 30. 9. 92
30. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2864/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1780/89 mit Durchführungsbestimmungen für den
Absatz von AI k oh o I aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und
39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 aus Beständen der Interventions-
stellen L 286/48 1. 10. 92
Andere Vorschriften
28. 9.92 Verordnung (EWG) Nr. 2848/92 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimm-
ter großer Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in Japan in
die Gemeinschaft L 286/1 1. 10.92
28. 9.92 Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates zur Änderung des durch die
Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumping-
zolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren
Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan L 286/2 1. 10. 92
21. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2875/9?. des Rates zur Aufhebung mengenmäßi-
ger Beschränkungen und zur Anderung des Anhangs I der Verordnung
(EWG) Nr. 288/82 L 287/1 2. 10. 92
28. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2885/92 des Rates über den Abschluß des
Protokolls zur Festlegung der. Fischereirechte und des Finanzbeitrags
nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei
vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 20. Juli 1991 bis zum 19. Juli
1994 L 288/1 3. 10. 92
1. 10.92 Verordnung (EWG) Nr. 2888/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 9 (laufende Nummer
40.0090) mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 288/8 3. 10.92
1.10.92 Verordnung (EWG) Nr. 2889/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 8528 10 mit Ur-
sprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 288/9 3. 10.92