178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Übertragung der Aufgaben der Bahnpolizei und der Luftsicherheit
auf den Bundesgrenzschutz
Vom 23. Januar 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundesminister des Innern trifft nähere Bestim-
mungen über die unter Satz 1 fallenden Straftaten
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Artikel 1 Bundesminister der Justiz und mit Zustimmung des
Bundesrates.
Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes
(4) Sind Ermittlungshandlungen außerhalb des
Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August 1972 Gebietes der Bahnanlagen erforderlich, trifft der Bun-
(BGBI. 1 S. 1834), zuletzt geändert durch Artikel 3 des desgrenzschutz seine Maßnahmen im Benehmen mit
Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 478), wird wie der Polizei des Landes. Die Befugnisse der Staats-
folgt geändert: anwaltschaft nach § 161 der Strafprozeßordnung blei-
ben unberührt.
1. In § 1 Nr. 3 werden am Ende von Buchstabe k ein
(5) Die Zuständigkeit der Polizei des Landes auf dem
Komma sowie folgender Buchstabe I angefügt:
Gebiet der Bahnanlagen bleibt unberührt."
„1) § 31 Abs. 2 Nr. 19 des Luftverkehrsgesetzes, soweit
die dort genannten Aufgaben in bundeseigener Ver- 3. Nach § 4 wird folgender§ 4a eingefügt:
waltung ausgeführt werden,".
,,§ 4a
2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: Unterstützung des Bundeskriminalamtes
bei der Wahrnehmung
,,§ 2a von Aufgaben des Personenschutzes
Bahnpolizeiliche Aufgaben
(1) Der Bundesgrenzschutz unterstützt das Bundes-
(1) Der Bundesgrenzschutz hat die Aufgabe, auf dem kriminalamt bei der Wahrnehmung seiner Schutzauf-
Gebiet der Bahnanlagen der Bundeseisenbahnen Ge- gaben nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Errich-
fahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ab- tung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskrimi-
zuwehren, die nalamtes) in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Juni 1973 (BGBI. 1 S. 704), zuletzt geändert durch
1 . den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der das Gesetz vom 9. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3393).
Bahn drohen oder Die Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes
unterliegen hierbei den fachlichen Weisungen des Bun-
2. beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den deskriminalamtes. Übernimmt der Bundesgrenzschutz
Bahnanlagen ausgehen. im Rahmen des Satzes 1 Aufgaben zur eigenständigen
Wahrnehmung, richtet das Bundeskriminalamt seine
(2) Der Bundesgrenzschutz nimmt die bahnpolizei-
fachlichen Weisungen an die vom Bundesgrenzschutz
lichen Aufgaben mit Kräften des Einzeldienstes wahr.
Erfordert die Abwehr einer Gefahr den Einsatz hierfür benannte Stelle.
geschlossener Verbände oder Einheiten des Bundes- (2) Über Art und Umfang der Unterstützung entschei-
grenzschutzes, trifft er die erforderlichen Maßnahmen det der Bundesminister des Innern."
im Benehmen mit der Polizei des Landes.
4. § 33 wird wie folgt geändert:
(3) Der Bundesgrenzschutz nimmt die polizeilichen
Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161, a) In der Überschrift werden die Worte „zur Durch-
163 der Strafprozeßordnung) wahr, soweit der Ver- führung des Grenzschutzes" gestrichen.
dacht eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 des Strafgesetz- b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
buches) besteht, das
,,Satz 1 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend für die Betrei-
1 . auf dem Gebiet der Bahnanlagen begangen worden ber von Häfen und Verkehrsflughäfen."
ist und c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
2. gegen die Sicherheit eines Benutzers, der Anlagen ,,(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Betreiber
oder des Betriebes der Bahn gerichtet ist oder das von Verkehrsflughäfen und die Verkehrsunterneh-
Vermögen der Bahn oder ihr anvertrautes Ver- men einschließlich der Verkehrsverwaltungen des
mögen betrifft. Bundes, auf deren Anlagen der Bundesgrenzschutz
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992 179
Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe I und § 2a 1. In § 19 b Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende der
wahrzunehmen hat." Nummer 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-
gende Nummer 5 angefügt:
5. § 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „5. an der Überprüfung nach § 29d Abs. 2 und 3
,,(1) Bundesgrenzschutzbehörden sind die Grenz- mitzuwirken."
schutzpräsidien und die Grenzschutzdirektion als Mit-
telbehörden, die Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter 2. In § 20a Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende der
als Unterbehörden sowie die Grenzschutzschule." Nummer 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-
gende Nummer 5 angefügt:
6. § 44 wird wie folgt geändert:
„5. an der Überprüfung nach § 29 d Abs. 2 und 3
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: mitzuwirken."
,,Sachliche und örtliche Zuständigkeit, Nacheile".
b) In Absatz 1 werden nach den Worten „des Bundes- 3. In § 29c Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „des von
rates die" die Worte „sachliche und" eingefügt. ihnen mitgeführten Gepäcks" durch die Worte „die
Durchsuchung, Durchleuchtung oder sonstige Über-
7. § 45 wird wie folgt geändert: prüfung von Gegenständen" ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
4. Nach § 29c wird folgender neuer§ 29d eingefügt:
,,Verbände und Einheiten".
,,§ 29d
b) Sa~z 1 wird wie folgt gefaßt: (1) Die Luftfahrtbehörden entscheiden, welchen Per-
„Die Grenzschutzpräsidien verfügen neben Kräften sonen die Berechtigung zum Zugang zu den nicht
des polizeilichen Einzeldienstes über Verbände und allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen
Einheiten." Bereichen und Anlagen gemäß § 19 b Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 und § 20a Abs. 1 Nr. 2 zu erteilen ist.
8. § 47 wird wie folgt geändert:
(2) Die Luftfahrtbehörden können die Zuverlässigkeit
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
1. von Personen, denen zur Ausübung einer beruf-
„Der Bundesgrenzschutz kann geeignete Personen lichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu
zur Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben den in Absatz 1 genannten Bereichen und Anlagen
1. zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des gewährt werden soll,
Luftverkehrs (§ 1 Nr. 3 Buchstabe 1), 2. von Personal der Flugplatz- und der Luftfahrtunter-
2. bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden nehmen, soweit dieses Personal aufgrund seiner
Verkehrs (§ 2 Nr. 2) oder Tätigkeit die Möglichkeit hat, die Sicherheit des
Luftverkehrs zu beeinträchtigen, sowie
3. bei der Abwehr von Gefahren auf dem Gebiet
der Bahnanlagen der Bundeseisenbahnen 3. der Personen, die nach § 29c Abs. 1 Satz 3 als
(§ 2a) Hilfsorgane eingesetzt werden sollen,
zu Hilfspolizeibeamten bestellen, soweit hierfür ein mit Zustimmung des Betroffenen überprüfen.
Bedürfnis besteht." (3) Die Flugplatz- und die Luftfahrtunternehmen tei-
len der Luftfahrtbehörde die bei ihnen vorhandenen
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Informationen über den Betroffenen mit. Zum Zwecke
,,(4) Der Bundesminister des Innern bestimmt die der Überprüfung dürfen den Luftfahrtbehörden auf
für die Aufsicht über die Hilfspolizeibeamten und Ersuchen vorhandene, für die Beurteilung der Zuver-
ihre Bestellung zuständigen Bundesgrenzschutz- lässigkeit bedeutsame Informationen insbesondere von
behörden." den Polizei- und den Verfassungsschutzbehörden
übermittelt werden. Wird die Überprüfung einer Person,
9. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt: die bereits zum Zugang zu den in Absatz 1 genannten
Bereichen und Anlagen berechtigt ist, wiederholt oder
,,§ 63a
nachgeholt und beschränkt sich die Überprüfung auf
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten die Auswertung bereits vorhandenen Wissens der
des Bundesgrenzschutzes Beschäftigungsstelle sowie der Polizei- und der Verfas-
im Rahmen der Zuständigkeit eines Landes sungsschutzbehörden, ist es abweichend von Absatz 2
Polizeivollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes ausreichend, daß der Betroffene zuvor von der Einlei-
dürfen im Rahmen der Zuständigkeit eines Landes tätig tung der Überprüfung Kenntnis erhalten hat. Die Luft-
werden, wenn das jeweilige Landesrecht dies zuläßt." fahrtbehörde gibt dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu
den eingeholten Auskünften zu äußern, wenn diese
Artikel 2 Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen.
Änderung des Luftverkehrsgesetzes (4) Die Luftfahrtbehörden dürfen die für den Zweck
der Überprüfung erhobenen Informationen nicht für
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntma- andere Zwecke verwenden. Sie dürfen den Flugplatz-
chung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61), zuletzt geän- und den Luftfahrtunternehmen nur das Ergebnis der
dert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 Überprüfung übermitteln, es sei denn, die Kenntnis
(BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie folgt geändert: weiterer Informationen ist für die Durchführung eines
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Artikel 3
Überprüfung erforderlich. § 161 der Strafprozeßord-
Änderung
nung bleibt unberührt."
der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
5. Der bisherige § 29d wird § 29e. Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai
1967 (BGBI. II S. 1563), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 8. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1098), wird wie folgt
6. § 31 Abs. 2 Nr. 19 wird wie folgt gefaßt: geändert:
„ 19. den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des
Luftverkehrs(§§ 29c, 29d). Auf Antrag eines Lan- 1. Die §§ 55 bis 60 werden aufgehoben.
des kann der Bund diese Aufgaben in bundes-
eigener Verwaltung ausführen. In diesem Fall 2. § 64b wird wie folgt geändert:
werden die Aufgaben von der vom Bundes-
minister des Innern bestimmten Bundesgrenz- a) Absatz 1 Nr. 1 wird gestrichen.
schutzbehörde wahrgenommen; § 29c Abs. 1
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Satz 3 bleibt unberührt."
,,(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
7. In § 32 wird nach Absatz 2a folgender Absatz 2b dung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen
eingefügt: 1 und 2 wird auf die Bahnpolizeiämter übertragen."
,,(2 b) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt die
Einzelheiten der Überprüfung nach§ 29d Abs. 2 und 3
sowie die Anlässe und Fristen für eine Wiederholung Artikel 4
der Überprüfungen durch Rechtsverordnung im Einver-
Inkrafttreten
nehmen mit dem Bundesminister des Innern und mit
Zustimmung des Bundesrates." Dieses Gesetz tritt am 1. April 1992 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Januar 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Der Bundesminister für Verkehr
Krause
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992 181
Ausführungsgesetz
zu dem Vertrag vom 19. November 1990
über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag)
(Ausführungsgesetz zum KSE-Vertrag)
Vom 24. Januar 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. zur Ausräumung von Unklarheiten, die sich im laufe
der Inspektion ergeben, Maße zu überprüfen,
§ 1 5. die lnspektionsstätte mit Hubschraubern zu überflie-
Der Inhaber von Grundstücken oder Räumen, in oder gen.
auf denen sich Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahr- §4
zeuge, Artilleriewaffen, Kampfhubschrauber, Kampfflug-
zeuge, reklassifizierte kampffähige Schulflugzeuge, (1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Räume oder
gepanzerte mannschaftstransportwagenähnliche Fahr- Behältnisse, in denen sich Waffen im Sinne des § 1
zeuge, schützenpanzerähnliche Fahrzeuge oder Brücken- befinden können, zu öffnen. Der Zugang zu diesen Waffen
legepanzer befinden können, oder der von ihm bestellte muß nur insoweit gestattet werden, als es erforderlich ist,
Vertreter muß nach den §§ 2 bis 5 Inspektionen nach um sich von deren Anzahl, Typ, Modell oder Version durch
Abschnitt VIII des lnspektionsprotokolls des KSE-Vertrags Augenschein zu überzeugen.
unentgeltlich dulden und deren Durchführung nach Maß-
(2) Wird von der Begleitgruppe der Zugang zu einem
gabe der §§ 3 und 4 unterstützen (Verpflichteter).
sensitiven Punkt oder zu einem von dem Verpflichteten
verdeckten Gegenstand oder Behältnis, dessen räumliche
§2 Maße (Breite, Höhe, Länge oder Durchmesser) geringer
(1) Inspektionen nach Abschnitt VIII des lnspektionspro- als zwei Meter sind, verweigert, so hat der Verpflichtete
tokolls des KSE-Vertrags finden nur in Anwesenheit der anzugeben, ob sich dort Waffen im Sinne des § 1 befinden.
Begleitgruppe statt, die vom „Zentrum für Verifikationsauf- Falls dies zutrifft, hat er deren Anzahl und Typ, Modell oder
gaben der Bundeswehr" gestellt wird. Der Leiter der Version zu nennen sowie diese nach Aufforderung durch
Begleitgruppe hat sich auszuweisen. die Begleitgruppe vorzuführen.
(2) Bei der Durchführung der Inspektion trifft der Leiter §5
der Begleitgruppe dem Verpflichteten gegenüber die zur
Durchführung der Inspektion erforderlichen Anordnungen. (1) Die Begleitgruppe hat die schutzwürdigen Belange
Widerspruch und Klage gegen die Anordnungen haben des Verpflichteten zu berücksichtigen und ihn anzuhören,
keine aufschiebende Wirkung. soweit dies nach den Umständen möglich ist. Dies gilt
insbesondere bei der Erklärung eines sensitiven Punktes
§ 3 gemäß Abschnitt VI Nr. 28 des lnspektionsprotokolls.
Soweit es zur Durchführung der Inspektionen nach (2) Bei der Durchführung der Inspektion dürfen keine
Abschnitt VIII des lnspektionsprotokolls des KSE-Vertrags Maßnahmen ergriffen werden, durch die in den Betrieb der
erforderlich ist, sind die lnspektionsgruppen befugt, lnspektionsstätte unmittelbar störend eingegriffen, der
Betrieb in der lnspektionsstätte unnötig behindert oder
1. Grundstücke und Räume, in oder auf denen sich die in verzögert oder der sichere Betrieb beeinträchtigt wird.
§ 1 genannten Waffen befinden können, während der
üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten und §6
zu besichtigen, sofern die betroffenen Räume nicht
dem Wohnen dienen, (1) Wer außerhalb von staatlichen Einrichtungen an
einem Ort tatsächliche Gewalt über mehr als insgesamt 15
2. zum Zwecke der Registrierung von Waffen im Sinne
Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge und Artillerie-
des § 1 und zur Dokumentation von Unklarheiten Foto- waffen oder mehr als 5 Kampfflugzeuge oder mehr als
grafien einschließlich Videoaufnahmen gemäß
1O Angriffshubschrauber ausübt, die zur Ausfuhr oder
Abschnitt VI Nr. 34 bis 36 sowie 38 des lnspektionspro- Wiederausfuhr bereitstehen oder die überholt werden und
tokolls des KSE-Vertrags anzufertigen, sich vorübergehend im Anwendungsgebiet des KSE-Ver-
3. von ihnen mitgeführte tragbare passive Nachtsichtge- trags befinden, ist verpflichtet, Anzahl und Typ, Modell
räte, Ferngläser, Video- und Stehbildkameras, Diktier- oder Version dieser Geräte sowie deren genaue Lage (Ort
geräte, Bandmaße, Taschenlampen, magnetische und Straße) zu melden. Der zur Meldung Verpflichtete muß
Kompasse und tragbare Computer (Laptop-Computer) angeben, in welchen Zeiträumen des zurückliegenden
zu benutzen, Jahres die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllt waren.
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Wer außerhalb von staatlichen Einrichtungen Kampf- republik Deutschland nach den Vorschriften und Grundsät-
panzer, gepanzerte Kampffahrzeuge, Artilleriewaffen, zen des deutschen Rechts, die anwendbar wären, wenn
Kampfflugzeuge und Angriffshubschrauber ausschließlich der Schaden durch einen eigenen Bediensteten oder
für Forschungs- und Entwicklungszwecke nutzt, hat deren durch eine Handlung oder Unterlassung, für die die Bun-
Anzahl zu melden. desrepublik Deutschland verantwortlich ist, verursacht
worden wäre. Satz 1 ist auf Schäden, die von einem
(3) Diese Meldungen sind nach dem Gesetz über die
Mitglied der lnspektionsgruppe außerhalb der lnspektions-
Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekannt-
tätigkeit verursacht werden, sinngemäß anzuwenden.
machung vom 22. November 1990 (BGBI. 1 S. 2506) der
zuständigen Überwachungsbehörde zum 30. September (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind bei den regional
eines jeden Jahres zu erstatten. zuständigen Wehrbereichsverwaltungen im Geschäftsbe-
reich des Bundesministers der Verteidigung geltend zu
(4) Die Bundesregierung ist ermächtigt, die gemeldeten
machen. Zur Durchsetzung der Ansprüche ist der ordentli-
Daten in Erfüllung ihrer im Rahmen des Protokolls über
che Rechtsweg gegeben.
Notifikation und Informationsaustausch übernommenen
Verpflichtungen weiterzugeben.
§8
§7 (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem der
Vertrag nach seinem Artikel XXII in Kraft tritt.
(1) Wird jemand durch ein Mitglied der lnspektions-
gruppe geschädigt, haftet für diesen Schaden die Bundes- (2) Der Tag ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. Januar 1992
Der Bundespräsident
We'izsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992 183
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer/zur Edelsteinschleiferin
(Edelsteinschleifer-Ausbildungsverordnung) *)
Vom 28. Januar 1992
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 8. Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24
9. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unter-
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
lagen,
geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 10. Prüfen und Messen,
1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des 11. Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) geändert Beurteilen von Arbeitsergebnissen,
worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und 12. Vorbereiten von Steinen zum Schleifen,
Wissenschaft: 13. Schleifen, Polieren und Bohren von Steinen,
§ 1 14. Nachbereiten von Edelsteinen.
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem §5
Ausbildungsberuf Edelsteinschleifer/Edelsteinschleiferin
Ausbildungsrahmenplan
nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung
in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf. (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 4 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
§2 und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Der Ausbildungsberuf Edelsteinschleifer/Edelstein- Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
schleiferin wird staatlich anerkannt. zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern.
§3 (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung
Ausbildungsdauer einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähige~. die insbe-
sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-
lieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi-
§4
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nach-
Ausbildungsberufsbild zuweisen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: §6
1 . Berufsbildung, Ausbildungsplan
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, bildungsplan zu erstellen.
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-
verwendung, §7
5. Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Berichtsheft
Betriebsmitteln,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
6. Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Schleifscheiben durch Spanen, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszei~ zu
7. Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen, synthetischen führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
Steinen und künstlichen Produkten, durchzusehen.
§8
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
Zwischenprüfung
des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die
Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der b) Herrichten von Maschinen zum Schleifen und Polie-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen- ren oder Herrichten und Einsetzen von Kleinwerk-
der Nummer 5 Buchstabe f, laufender Nummer 6 Buch- zeugen.
stabe e, laufender Nummer 7 Buchstabe e, laufender
Nummer 11 Buchstaben f bis i, laufender Nummer 12 Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 70 vom
Buchstabe b und laufender Nummer 13 Buchstabe a Doppel- Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom
buchstaben bb und dd für das zweite Ausbildungsjahr Hundert gewichtet werden.
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
dung wesentlich ist. sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
geprüft werden. Im Prüfungsfach Arbeitsplanung sind
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben durch Verknüpfung informationstechnischer, technologi-
Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen scher und mathematischer Sachverhalte fachliche Pro-
insbesondere in Betracht: bleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete
Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die
1. Schleifen und Polieren von Steinen im Plan-· oder
sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-
Mugelschliff,
dere aus folgenden Gebieten in Betracht:
2. Polieren von Steinen im Facettenschliff.
1. im Prüfungsfach Technologie:
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten a) Bearbeitungstechnik, insbesondere
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: aa) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatzgebiete von
Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Einrich-
1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, tungen,
2. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, bb) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
3. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie- Energieverwendung,
verwendung, cc) Klopf-, Trenn-, Ebauchier-, Schleif-, Polier-,
4. Handhabung, Pflege und Instandhaltung von Werk- Bohr- und Nachbehandlungsverfahren,
zeugen, Geräten, Maschinen und Einrichtungen, dd) Hilfsstoffe;
5. Beurteilung von Edelsteinen, synthetischen Steinen
b) Gemmologie, insbesondere
und künstlichen Produkten,
aa) Entstehung und Lagerstätten von Edelsteinen,
6. Prüfen und Messen,
bb) Kristallographie,
7. Festlegung von Arbeitsabläufen.
cc) äußeres Erscheinungsbild von Edelsteinen,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche dd) chemische und physikalische Eigenschaften
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. von Edelsteinen,
ee) Edelsteinordnungssysteme,
ff) Prüfmethoden und -kriterien,
§9 gg) Wertunterschiede und Wertminderungsgründe
Abschlußprüfung/Gesellenprüfung von Edelsteinen;
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- a) Lesen und Anfertigen von Zeichnungen und Skizzen,
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
b) Schleifertrags- und -verlustberechnung,
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
c) Schleif- und Poliergeschwindigkeit,
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge- d) Planung von Arbeitsabläufen für vorgegebene Auf-
samt höchstens 13 Stunden zwei Prüfungsstücke anferti- träge;
gen und in insgesamt höchstens einer Stunde zwei
Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
in Betracht: a) Flächenberechnung,
1. als Prüfungsstücke: b) Körperberechnung,
a) Schleifen und Polieren von Steinen im Plan-, Mugel- c) Arbeitskostenberechnung,
oder Facettenschliff, d) Materialwertberechnung;
b) Schleifen und Polieren freigestalteter gemugelter 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
oder facettierter Steinformen;
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
2. als Arbeitsproben: sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
a) Beurteilen von Edelsteinen aufgrund vorliegender (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
Prüfergebnisse und Auswählen von Rohsteinen lichen Höchstwerten auszugehen:
nach vorgegebenen Anforderungen, 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992 185
2. im Prüfungsf ach Arbeitsplanung 120 Minuten, § 10
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten, Aufhebung von Vorschriften
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
Sozialkunde 60 Minuten. dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-
rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche besondere für die Ausbildungsberufe Edelsteinschleifer/
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Edelsteinschleiferin, Achatschleifer/Achatschleiferin sowie
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings Farbsteinschleifer, Achatschleifer und Schmucksteingra-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- veur/Farbsteinschleiferin, Achatschleiferin und Schmuck-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, steingraveurin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag anzuwenden.
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der § 11
mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im
Übergangsregelung
Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-
liche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
fächer das doppelte Gewicht. ser Verordnung.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti- § 12
schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der Inkrafttreten
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
Bonn, den 28. Januar 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Würzen
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer/zur Edelsteinschleiferin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 4 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Nr. 3)
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge- während
werbeaufsicht erläutern der gesamten
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Ausbildung zu
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen vermitteln
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-
Umweltschutz und ratio- lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhü-
nelle Energieverwendung tungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
(§ 4 Nr. 4)
b) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-
den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe
einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom
ausgehen, beachten
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992 187
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche
Vorschriften über den Immissions- und Gewässer-
schutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
und beachten
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und
zu ihrer Verringerung beitragen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Inbetriebnehmen a) Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen oder Modelle
von Maschinen einrichten und einstellen
sowie Warten von
b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen
Betriebsmitteln
pflegen und vor Korrosion schützen
(§ 4 Nr. 5)
c) Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und
sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befesti-
gung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung
d) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier- 4
stoffe nach Betriebsvorschriften wechseln und auffül-
len
e) Maschinen nach Anweisung und Wartungsunterlagen
warten, insbesondere
aa) Schleifscheibe unter Beachtung der Laufruhe
ausbalancieren
bb) Lagerschäden feststellen und beseitigen
f) Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter Beachtung
ihres Aufbaus, ihrer Wirkungsweise und Einsatzge- 2
biete auf Funktionsfähigkeit prüfen und einrichten
6 Bearbeiten a) Flächen und Formen an Werkzeugen aus Metallen
oder Herstellen und Nichtmetallen feilen und entgraten
von Kleinwerkzeugen
b) Werkstoffe nach Anriß durch Sägen trennen
und Schleifscheiben 4
durch Spanen c) Bohrungen in Werkzeugen herstellen
(§ 4 Nr. 6) d) Werkzeuge nach Formen und Größen drehen
e) Kleinwerkzeuge unter Beachtung der gestellten
Anforderungen zum Schleifen, Polieren und Bohren 2
herrichten
7 Prüfen und a) Edelsteine hinsichtlich ihrer kristallographischen
Beurteilen von Merkmale sowie ihrer chemischen und physikali-
Edelsteinen, schen Eigenschaften in Edelsteinordnungssysteme
synthetischen Steinen einordnen
und künstlichen
b) Steine mit bloßem Auge und mit Lupe nach den 3
Produkten
Merkmalen ihres Erscheinungsbildes einschätzen
(§ 4 Nr. 7
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
c) Steine durch Ermittlung der Härte und Dichte prüfen
d) Steine mit Prüfgeräten prüfen, insbesondere Licht-
brechung messen und auswerten
e) Edelsteine im Hinblick auf Wertunterschiede und
2
Wertminderungsgründe beurteilen
f) Steine aufgrund ihres Erscheinungsbildes und vor-
liegender wissenschaftlicher Prüfungsergebnisse unter
Berücksichtigung wissenschaftlicher Prüfkriterien 2
beurteilen
8 Handhaben und lagern a) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-
von Betriebsstoffen stoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuord-
(§ 4 Nr. 8) nen und nach Anweisung und Unterlagen unter
Beachtung ihrer Gefährlichkeit anwenden
b) unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim
Entsorgen von Hilfsstoffen mitwirken, insbesondere 4
Öle, Fette und Säuren vorschriftsmäßig lagern
c) Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer Härte
und Körnungsgröße sowie der Schleifhärte der zu
bearbeitenden Steine auswählen und anwenden
9 lesen, Anwenden a) einfache technische Zeichnungen lesen und um-
und Erstellen setzen
technischer Unterlagen
b) Fertigungszeichnungen anfertigen 3
(§ 4 Nr. 9)
c) Tabellen, Diagramme, Normen, Handbücher und
Bedienungshinweise lesen und anwenden
10 Prüfen und Messen a) geschliffene Steine, insbesondere deren Außen-
(§ 4 Nr. 10) maße, Radien und Winkel, unter Beachtung systema-
tischer und zufälliger Meßfehlermöglichkeiten mit
Schieblehren, Winkelmessern, Radius- und Sonder-
lehren messen
3
b) Oberflächenqualität geschliffener Steine durch Sicht-
prüfen beurteilen
c) Steine mit Präzisionswaage in Gramm und Karat
wiegen sowie das Ergebnis protokollieren
11 Planen von a) Arbeitsablauf nach Anweisung unter Berücksichti-
Arbeitsabläufen sowie gung organisatorischer und informatorischer Notwen-
Kontrollieren und digkeiten planen und die Durchführung vorbereiten
Beurteilen von b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,
Arbeitsergebnissen konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-
(§ 4 Nr. 11) 5
licher Gesichtspunkte planen
c) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb-
nisse festlegen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992 189
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
d) Arbeitsplatz an Werkbank und Maschine einrichten
e) Abweichungen vom Soll-Maß beurteilen und Informa-
tionen für den Arbeitsablauf nutzen
f) Rohsteine unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie
im Hinblick auf gestalterische Absicht und optimale
Materialausnutzung auswählen
g) Schleifbilder erstellen
h) mit Schablonen die Formgenauigkeit von Mugel- ·4
schliffen prüfen
i) Steine hinsichtlich der Maße, Proportionen, Exaktheit
des Schliffes und Oberflächenqualität messen und
prüfen
k) Arbeitsabläufe, insbesondere des Klopfens, Tren-
nens, Ebauchierens, Sehleitens, Polierens, Bohrens
und Nachbehandelns von Steinen, nach Vorgaben
und unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation
planen:
aa) Reihenfolge der Arbeitsschritte festlegen, insbe-
sondere unter Beachtung von Eigenschaften und
Besonderheiten der Steine, Bearbeitungsmetho-
den, gestalterischer Absicht und Wirtschaftlich-
keit 5
bb) Kontrollkriterien für die Beurteilung von Plan-,
Mugel-, Facetten- und freigestalteten Schliffen im
Zwischen- und Endergebnis festlegen, insbeson-
dere im Hinblick auf Maße, Winkel, Rundungen
und Oberflächenqualität
1) Zwischen- und Endergebnisse nach vorgegebenen
Kriterien beurteilen, insbesondere mit optischen Meß-
geräten
aa) Schlifformen prüfen
bb) Oberflächenqualität prüfen
12 Vorbereiten von Steinen a) ebauchierte Steine auf Einzel- und Mehrfachstein-
zum Schleifen träger kitten und kleben 2
(§ 4 Nr. 12)
b) unter Beachtung von Schlifformen, Steineig.enschaf-
ten und -besonderheiten sowie material- und verfah-
rensbedingten Bearbeitungskriterien
aa) transparente, durchscheinende und undurch- 2 10
sichtige Edelsteine klopfen, trennen und ebau-
chieren
bb) synthetische Steine trennen und ebauchieren
13 Schleifen, Polieren und a) unter Beachtung der Steineigenschaften und -beson-
Bohren von Steinen derheiten sowie der gestellten Anforderungen, ins-
(§ 4 Nr. 13) besondere im Hinblick auf Größe, Schlifform und
Oberflächengestaltung, 6 10
aa) Planflächen schleifen und polieren
bb) konvexe Formen schleifen und polieren
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
cc) Steine in konventionellen Facettenschliffen, ins-
besondere im Treppen- und Sternschliff, polieren 9
dd) Steine in konventionellen Facettenschliffen, ins-
4
besondere im Treppenschliff, schleifen
ee) Steine in konventionellen Facettensehliften, ins-
4
besondere im Sternschliff, schleifen
ff) Steine in freien Facettenschliffen polieren 9
gg) konkave Formen schleifen und polieren
hh) Steine im Plan- und Mugelschliff unter Einbezie-
7 12
hung optischer Steineigenheiten in das ästheti-
sehe Erscheinungsbild schleifen und polieren
ii) Steine im Facettenschliff unter Einbeziehung opti-
scher Steineigenheiten in das ästhetische Erschei- 11
nungsbild schleifen und polieren
kk) Mugel- und Facettenschliffe freigestaltend schlei-
13 7
fen, polieren und mattieren
b) geschliffene Steine unter Beachtung von Möglich-
keiten und Grenzen nachträglichen Bearbeitens auf-
arbeiten und umschleifen 4
c) Steine unter Beachtung ihrer Eigenschaften und
Eigenheiten an- und durchbohren
14 Nachbereiten von a) zum Erhitzen, Bestrahlen, Beizen und Färben geeig-
Edelsteinen nete Edelsteine auswählen, insbesondere unter
(§ 4 Nr. 14) Beachtung von Möglichkeiten der Behandlung und
Farbveränderung 3
b) Edelsteine nachbereiten, insbesondere durch Erhitzen,
Versiegeln, Fetten und Stabilisieren
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992 191
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Edelsteingraveur/zur Edelsteingraveurin
(Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung)*)
Vom 28. Januar 1992
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 9. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unter-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 lagen,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
10. Prüfen und Messen,
geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 11 . Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und
1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Beurteilen von Arbeitsergebnissen,
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert 12. Anfertigen von Steinschnittentwürfen,
worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und 13. Vorbereiten von Steinen zum Gravieren,
Wissenschaft: 14. Gravieren von Steinen,
§ 1 15. Nachbereiten gravierter Steine.
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem §5
Ausbildungsberuf Edelsteingraveur/Edelsteingraveurin
nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung Ausbildungsrahmenplan
in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf. (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 4 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
§2 und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Der Ausbildungsberuf Edelsteingraveur/Edelsteingra- Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
veurin wird staatlich anerkannt. zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern.
§3
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsdauer nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung
Die Ausbildung dauert drei Jahre. einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des§ 1
Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbe-
sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-
§4 lieren an .seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi-
Ausbildungsberufsbild gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9
nachzuweisen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: §6
1. Berufsbildung, Ausbildungsplan
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- dungsplan zu erstellen.
gieverwendung,
§7
5. Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von
Betriebsmitteln, Berichtsheft
6. Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Schleifscheiben durch Spanen, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
7. Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen, synthetischen geben, däs Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
Steinen und künstlichen Produkten, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
8. Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen,
§8
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die
Zwischenprüfung
Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem- Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
nächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 2. als Arbeitsproben:
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen-
a) Beurteilen von Edelsteinen, synthetischen Steinen
der Nummer 7 Buchstabe e, laufender Nummer 11 Buch-
und künstlichen Produkten nach äußeren und inne-
staben f bis h, laufender Nummer 12 Buchstaben a bis e,
ren Merkmalen,
laufender Nummer 13 Buchstabe a und laufender Num-
mer 14 Buchstabe b für das zweite Ausbildungsjahr aufge- b) Anfertigen von Skizzen und Modellen.
führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 80 vom
Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 20 vom
zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- Hundert gewichtet werden.
dung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und eine Arbeits- sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
probe durchführen. Hierfür kommen insbesondere in geprüft werden. Im Prüfungsfach Arbeitsplanung sind
Betracht: durch Verknüpfung informationstechnischer, technologi-
1 . als Prüfungsstück: scher und mathematischer Sachverhalte fachliche Pro-
bleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete
Kopieren einer Kleinplastik, eines Reliefs oder Orna- Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die
ments nach Vorlage; sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-
2. als Arbeitsprobe: dere aus folgenden Gebieten in Betracht:
a) Herrichten eines Werkzeugs, 1. im Prüfungsfach Technologie:
b) Anfertigen eines Gipsabgusses, eines Modellab- a) Bearbeitungstechnik, insbesondere
gusses oder eines Siegelabdruckes. aa) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatzgebiete von
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Einrich-
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen tungen,
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: bb) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung,
1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
cc) Arbeitstechniken und Nachbehandlungsver-
2. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
fahren,
3. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- dd) Hilfsstoffe;
gieverwendung,
b) Gemmologie, insbesondere
4. Handhabung, Pflege und Instandhaltung von Werkzeu-
gen, Geräten, Maschinen und Einrichtungen, aa) Entstehung und Lagerstätten von Edelsteinen,
5. Beurteilung von Edelsteinen, synthetischen Steinen bb) Kristallographie,
und künstlichen Produkten, cc) äußeres Erscheinungsbild von Edelsteinen,
6. Prüfen und Messen, dd) chemische und physikalische Eigenschaften
7. Festlegung von Arbeitsabläufen, von Edelsteinen,
ee) Edelsteinordnungssysteme,
8. Geschichtliche Entwicklung und Techniken des Stein-
schneidens. ff) Prüfmethoden und -kriterien,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- gg) Wertunterschiede und Wertminderungsgründe
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü- von Edelsteinen;
fung in programmierter Form durchgeführt wird. c) Gestaltung, insbesondere
aa) Geschichte der Steinschneidekunst und Be-
§9 züge zur allgemeinen kunstgeschichtlichen Ent-
Abschlußprüfung/Gesellenprüfung wicklung,
bb) Anatomie von Mensch und Tier,
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich
auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- cc) Heraldik,
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten dd) Schriftgestaltung,
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
ee) Gestaltungsprinzipien für vertiefte, erhabene
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge- und vollplastische Steinschnitte;
samt höchstens zwölf Stunden zwei Prüfungsstücke anfer-
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
tigen und in insgesamt höchstens sechs Stunden zwei
Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere a) Umsetzung von Vorlagen und Entwürfen in gravier-
in Betracht: fähige Zeichnungen und Modelle,
1. als Prüfungsstücke: b) Planung von Arbeitsabläufen für vorgegebene Auf-
träge,
a) Anfertigen vertiefter Steinschnitte,
c) Auswahl von Werkzeugen und Hilfsstoffen unter
b) Anfertigen erhabener Steinschnitte, Beachtung der arttypischen Edelsteineigenschaf-
c) Anfertigen vollplastischer Steinschnitte; ten,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992 193
d) Schleifertrags- und -verlustberechnung, (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
e) Schleif- und Poliergeschwindigkeit; fächer das doppelte Gewicht.
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik: (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
a) Flächenberechnung, schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
b) Körperberechnung,
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
c) Arbeitskostenberechnung,
d) Materialwertberechnung; § 10
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Aufhebung von Vorschriften
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-
berufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Aus-
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-
bildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind,
chen Höchstwerten auszugehen: insbesondere für die Ausbildungsberufe Edelsteingraveur/
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, Edelsteingraveurin sowie Farbsteinschleifer, Achatschlei-
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten, fer und Schmucksteingraveur/Farbsteinschleiferin, Achat-
schleiferin und Schmucksteingraveurin, sind vorbehaltlich
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten, des § 11 nicht mehr anzuwenden.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Sozialkunde 60 Minuten.
§ 11
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
Übergangsregelung
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
Verordnung.
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der § 12
mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Inkrafttreten
Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-
liche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung. Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
Bonn, den 28. Januar 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Würzen
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Edelsteingraveur/zur Edelsteingraveurin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 4 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen uno Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Nr. 3)
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-
werbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz- während
Umweltschutz lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver- der gesamten
und rationelle hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, Ausbildung zu
Energieverwendung nennen vermitteln
(§ 4 Nr. 4)
b) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-
den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe
einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom
ausgehen, beachten
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992 195
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche
Vorschriften über den Immissions- und Gewässer-
schutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
und beachten
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und
zu ihrer Verringerung beitragen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Inbetriebnehmen a) Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen oder Modelle
von Maschinen einrichten und einstellen
sowie Warten von
Betriebsmitteln b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen
(§ 4 Nr. 5) pflegen und vor Korrosion schützen
c} Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und
sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befesti-
gung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung
d) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier- 4
stoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auf-
füllen
e) Maschinen nach Anweisung und Wartungsunterlagen
warten, inst.esondere
aa) Schleifscheibe unter Beachtung der Laufruhe
ausbalancieren
bb) Lagerschäden feststellen und beseitigen
6 Bearbeiten a) Flächen und Formen an Werkzeugen aus Metallen
oder Herstellen und Nichtmetallen feilen und entgraten
von Kleinwerkzeugen
und Schleifscheiben b) Werkstoffe nach Anriß durch Sägen trennen 4
durch Spanen c) Bohrungen in Werkzeugen herstellen
(§ 4 Nr. 6)
d) Werkzeuge nach Formen und Größen drehen
7 Prüfen und a) Edelsteine hinsichtlich ihrer kristallographischen
Beurteilen von Merkmale sowie ihrer chemischen und physikali-
Edelsteinen, schen Eigenschaften in Edelsteinordnungssysteme
synthetischen Steinen einordnen
und künstlichen
Produkten b) Steine mit bloßem Auge und mit Lupe nach den 3
(§ 4 Nr. 7) Merkmalen ihres Erscheinungsbildes einschätzen
c) Steine durch Ermittlung der Härte und Dichte prüfen
d) Steine mit Prüfgeräten prüfen, insbesondere Licht-
brechung messen und auswerten
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
e) Edelsteine im Hinblick auf Wertunterschiede und
3
Wertminderungsgründe beurteilen
f) Steine aufgrund ihres Erscheinungsbildes und vorlie-
gender wissenschaftlicher Prüfergebnisse unter
4
Berücksichtigung wissenschaftlicher Prüfkriterien
beurteilen
8 Handhaben und Lagern a) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-
von Betriebsstoffen stoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuord-
(§ 4 Nr. 8) nen- und nach Anweisung und Unterlagen unter
Beachtung ihrer Gefährlichkeit anwenden
b) unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim
Entsorgen von Hilfsstoffen mitwirken, insbesondere 4
Öle, Fette und Säuren vorschriftsmäßig lagern
c) Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer Härte
und Körnungsgröße sowie der Schleifhärte der zu
bearbeitenden Steine auswählen und anwenden
9 Lesen, Anwenden a) einfache technische Zeichnungen lesen und um-
und Erstellen setzen
technischer Unterlagen
(§ 4 Nr. 9) b) Fertigungszeichnungen anfertigen 3
c) Tabellen, Diagramme, Normen, Handbücher und
Bedienungshinweise lesen und anwenden
10 Prüfen und Messen a) geschliffene Steine, insbesondere deren Außen-
(§ 4 Nr. 10) maße, Radien und Winkel, unter Beachtung systema-
tischer und zufälliger Meßfehlermöglichkeiten mit
Schieblehren, Winkelmessern, Radius- und Sonder-
lehren messen
3
b) Oberflächenqualität geschliffener Steine durch Sicht-
prüfen beurteilen
c) Steine mit Präzisionswaage in Gramm und Karat
wiegen sowie das Ergebnis protokollieren
11 Planen von a) Arbeitsablauf nach Anweisung unter Berücksichtigung
Arbeitsabläufen sowie organisatorischer und informatorischer Notwendig-
Kontrollieren und keiten planen und die Durchführung vorbereiten
Beurteilen von
Arbeitsergebnissen b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,
(§ 4 Nr. 11)
konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-
licher Gesichtspunkte planen 5
c) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb-
nisse festlegen
d) Arbeitsplatz an Werkbank und Maschine einrichten
e) Abweichungen vom Soll-Maß beurteilen und Informa-
tionen für den Arbeitsablauf nutzen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992 197
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
f) Rohsteine und vorbereitete Steine unter Beachtung
ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf gestalteri-
sche Absicht und optimale Materialausnutzung aus-
wählen
g) die gestalterische Umsetzung von Vorlagen in anzu-
fertigende Steinschnitte unter Beachtung von Be-
sonderheiten des Steines planen
h) Zwischen- und Endergebnisse nach vorgegebenen
Kriterien beurteilen, insbesondere 4
aa) mit Abtastern Außenmaße und Details von Stein-
schnitten messen
bb) durch Sichtprüfen Maßstabgerechtigkeit, Reali-
sierung der gestalterischen Absicht sowie Ober-
flächenqualität von Steinschnitten prüfen
cc) durch Anfertigen von Gips- und Modellabgüssen
sowie Siegelabdrücken prüfen
i) Reihenfolge der Arbeitsschritte festlegen, insbeson-
dere unter Beachtung von Eigenschaften und Be-
sonderheiten der Steine, Bearbeitungsmethoden,
gestalterischer Absicht und Wirtschaftlichkeit
2
k) Kriterien für die Beurteilung von Zwischen- und End-
ergebnissen selbständig festlegen, insbesondere im
Hinblick auf Maße, Proportionen und gestalterische
Absicht
12 Anfertigen von a) gravierfähige Entwurfszeichnungen in Originalansicht
Steinschnittentwürfen und spiegelverkehrter Darstellung nach Vorlagen
(§ 4 Nr. 12) anfertigen
b) Motive in Originalgröße sowie unter maßstabgerech-
ter Verkleinerung und Vergrößerung mit Hilfsmitteln
und nach Augenmaß von Vorlagen auf Entwürfe über-
tragen
aa) flächige Motive auf Entwurfszeichnungen über-
tragen
bb) plastische Motive auf plastische Entwurfszeich- 10 4 2
nungen und -modelte übertragen
c) Schriften und Ornamente gestalten und zeichnen,
insbesondere unter Beachtung von Formen, Propor-
tionen und Flächenaufteilung
d) gravierfähige Skizzen von Pflanzen und Tieren unter"
Beachtung von anatomischen Gesetzmäßigkeiten
nach eigenen Naturstudien anfertigen
e) Bedeutung und Umsetzungsformen von Wappen
erläutern und beachten
f) Entwürfe für Steinschnitte unter Beachtung der histo-
rischen und zeitgenössischen Formensprache anfer- 7
tigen
g) gravierfähige Skizzen von Menschen unter Beachtung
von anatomischen Gesetzmäßigkeiten nach eigenen 10
Entwürfen anfertigen
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
13 Vorbereiten von Steinen a) Steine unter Beachtung ihrer Eigenschaften und
zum Gravieren Besonderheiten sowie der gestellten Anforderungen
(§ 4 Nr. 13) vorbereiten, insbesondere für erhabene und voll-
plastische Steinschnitte
aa) trennen 2 3
bb) ebauchieren
cc) formen
b) Steinträger zum Aufkitten von Steinen vorbereiten
und Steine aufkitten 4 3
c) Entwürfe graviergerecht auf Edelsteine übertragen
14 Gravieren von Steinen a) Probegravierungen in Techniken des vertieften,
(§ 4 Nr. 14) erhabenen und vollplastischen Steinschneidens
durchführen, insbesondere unter Beachtung von 4
Steineigenschaften und -besonderheiten sowie tech-
nischen Möglichkeiten
b) vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte
originalgetreu nach Vorlagen anfertigen 6 12 2
c) vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte
gestaltend auf der Basis von Entwürfen anfertigen
4 13
aa) Probegravierungen von Details anfertigen
bb) an Originalsteinen Konturen anschneiden 3 7
cc) an Originalsteinen Motive durcharbeiten 4 10
15 Nachbereiten a) zum Erhitzen, Bestrahlen, Beizen und Färben ge-
gravierter Steine eignete Edelsteine auswählen, insbesondere unter
(§ 4 Nr. 15) Beachtung von Möglichkeiten der Behandlung und
Farbveränderung
3 4
b) gravierte Steine unter Beachtung der gestalterischen
Absicht glätten, polieren und sandstrahlen
c) Steine stabilisieren sowie Oberflächen versiegeln,
insbesondere fetten und lackieren
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992 199
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3705/91 der Kommission über die bei der Einfuhr
von vorläufig haltbar gemachten Zucht pi I z e n zu treffende Schutzmaß-
nahme L 350/40 19. 12. 91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3718/91 der Kommission mit endgültigen Maß-
nahmen betreffend die Erteilung von EHM-Lizenzen im Rind f I e i s c h -
handel mit Portugal L 351/25 20. 12. 91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3719/91 der Kommission mit endgültigen Maß-
nahmen betreffend die Erteilung von EHM-Lizenzen im Sektor R i n d -
f I e i s c h für den Handelsverkehr mit Spanien L 351/26 20. 12. 91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3720/91 der Kommission zur Eröffnung der
obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 des Rates und zur Abweichung von diesbezüglichen Durch-
führungsbestimmungen für das Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 351/27 20. 12. 91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3721/91 der Kommission zur Eröffnung der in
Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vorgesehenen
Destillation von Ta f e I wein für das Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 351/30 20. 12. 91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3745/91 der Kommission zur Festlegung der den
Sektor Sc h w e i n e f I e i s c h betreffenden Durchführungsbestimmungen
zu der Verordnung (EWG) Nr. 3588/91 des Rates zur Senkung der
Abschöpfungen bei bestimmten Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern im Jahr 1992 L 352/48 21.12.91
Andere Vorschriften
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3715/91 der Kommission zur Festlegung der Liste
für 1992 der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in
bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamt-
baumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen L 351/11 20. 12. 91
17. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3716/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 409/86 über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs zwi-
schen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember
1985 einerseits und Spanien und Portugal andererseits sowie zwischen
diesen beiden neuen Migliedstaaten während der Übergangszeit L 351/21 20. 12. 91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3717/91 der Kommission über das Verzeichnis
von Waren, a~f die das Verfahren de~. Umwandlung von Waren unter
zollamtlicher Uberwachung vor ihrer Uberführung in den zollrechtlich
freien Verkehr anwendbar ist L 351/23 20. 12. 91
18. 12. 91 Entscheidung Nr. 3731/91/EGKS der Kommission zur Änderung der im
Anhang zu den Entscheidungen Nr. 1566/86/EGKS, Nr. 4104/88/EGKS
und Nr. 3938/89/EGKS enthaltenen Fragebogen L 359/1 30. 12. 91
12. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3732/91 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Sardinen, zubereitet
oder haltbar gemacht, mit Ursprung in Marokko (1. Januar bis
29. Februar 1992) L 352/1 21. 12. 91
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3733/91 des Rates zur Änderung der Höchst-
mengen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4134/86 üt,er die Einfuhr-
regelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Taiwan· L 352/4 21. 12. 91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3734/91 des Rates zur Änderung der Höchst-
mengen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 4136/86, (EWG) Nr. 2135/
89 und (EWG) Nr. 1925/90 über die Einfuhrregelung für bestimmte
Textilwaren mit Ursprung in Drittländern bzw. in der Volksrepublik China
und in der UdSSR L 352/7 21. 12. 91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3743/91 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen zu den Einfuhrregelungen im Rindfleischsektor gemäß
den Verordnungen (EWG) Nr. 3668/91 und (EWG) Nr. 3669/91 des
Rates L 352/36 21. 12. 91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3744/91 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen zu der Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 3670/91 des Rates für gefrorenes Saumfleisch von Rindern L 352/42 21. 12. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3270/91 der Kommission
vom 8. November 1991 über den bei der Einfuhr von Atlantischem Lachs
einzuhaltenden Mindestpreis (ABI. Nr. L 308 vom 9. 11. 1991) L 314/56 15. 11. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2904/91 der Kommission
vom 27. September 1991 zur Einführung eines vorläufigen Antidumping-
zolls auf die Einfuhren bestimmter Polyestergarne (Spinnfasern) mit
Ursprung in Taiwan, Indonesien, Indien, der Volksrepublik China und der
Türkei und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den
Einfuhren dieser Garne mit Ursprung in der Republik Korea (ABI. Nr.
L 276 vom 3.10.1991) L 318/48 20. 11. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1738/91 des Rates vom
13. Juni 1991 zur Festsetzung der für die Ernte 1991 geltenden Ziel-
preise, der Interventionspreise und der Käufern von Tabakblättern
gewährten Prämien sowie der abgeleiteten Interventionspreise für
Tabakballen, der Bezugsq~alitäten, der Anbaugebiete sowie der Höchst-
garantiemengen und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1331/90
(ABI. Nr. L 163 vom 26. 6. 1991) L 331/23 3. 12. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3091/91 des Rates vom
21. Oktober 1991 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren von Videokassetten mit Ursprung in der Volksrepublik
China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABI. Nr.
L 293 vom 24. 10. 1991) L 331/23 3. 12. 91