Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992 1801
Dritte Verordnung
zur Änderung der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung
Vom 21. Oktober 1992
Auf Grund des§ 4 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1S. 1455) in Verbindung mit § 20
der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBI. 1
S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1
S. 2349) neu gefaßt worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent-
amts:
Artikel 1
Die Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12. November 1986 (BGBI. 1
S. 1739), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Juni 1992 (BGBI. 1
S. 1051 ), wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2 Nr. 6" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 2
Nr. 5" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
München, den 21. Oktober 1992
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häußer
1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Neunte Verordnung
zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
Vom 23. Oktober 1992
Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamten- Urlaub sechs Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ersten Hälfte des Urlaubsjahres endet, und zwölf Zwölftel,
27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 46 wenn das Beamtenverhältnis in der zweiten Hälfte des
des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Be- Urlaubsjahres endet."
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713) verord-
net die Bundesregierung: Artikel 2
Neufassung der Erholungsurlaubsverordnung
At·tikel 1
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der
Erholungsurlaubsverordnung in der vom Inkrafttreten die-
In § 5 Abs. 3 der Erholungsurlaubsverordnung in der ser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bun-
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1 desgesetzblatt bekanntmachen.
S. 1118), die durch die Verordnung vom 29. April 1992
(BGBI. 1S. 972) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 Artikel 3
angefügt:
Inkrafttreten
,,Endet das Beamtenverhältnis im laufe des Urlaubsjah-
res, beträgt der Urlaub ein Zwölftel des Jahresurlaubs für Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993, für Verwal-
jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit; bei tungen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April beginnt, am
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand beträgt der 1. April 1993 in Kraft.
Bonn, den 23. Oktober 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992 1803
Bekanntmachung
der Neufassung der Erholungsurlaubsverordnung
Vom 23. Oktober 1992
Auf Grund des Artikels 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der Erholungs-
urlaubsverordnung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1802) wird nachstehend der
Wortlaut der Erholungsurlaubsverordnung in der vom 1. Januar 1993 an, für
Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April beginnt, vom 1. April 1993 an
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung ·der Verordnung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1
s. 1118),
2. den am 1. Mai 1992 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 29. April
1992 (BGBI. 1 S. 972) und
3. den am 1. Januar 1993, für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am
1. April beginnt, am 1. April 1993 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung
vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1802).
Die Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden erlassen auf Grund des § 89 Abs. 1
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 46 des Deutschen
Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1
s. 713).
Bonn, den 23. Oktober 1992
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Verordnung
über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
(Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)
§ 1 gung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stellvertre-
Urlaubsjahr tungskosten sind möglichst zu vermeiden.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für den Bereich der (2) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren;
Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost jedoch ist im allgemeinen von einer Teilung in mehr als
kann die oberste Dienstbehörde von Satz 1 abweichen. zwei Abschnitte abzusehen.
§3
Wartezeit
§2
Gewährleistung des Dienstbetriebes Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Ein-
stellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht
(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vor- werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden,
schriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledi- wenn besondere Gründe dies erfordern.
1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§4 (6) Hat der Beamte einen Urlaub ohne Besoldung erhal-
Bemessungsgrundlage ten, so wird der ihm nach dieser Verordnung zustehende
Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr, in dem der Urlaub
Für die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die ohne Besoldung endet, aber nicht begonnen h_at, um ein
Besoldungsgruppe maßgebend, die von dem Beamten vor Zwölftel für jeden vollen in dieses Urlaubsjahr fallenden
Beendigung des Urlaubsjahres erreicht werden. Monat des Urlaubs ohne Besoldung gekürzt. Der Erho-
lungsurlaub wird nicht nach Satz 1 gekürzt, wenn die
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
§ 5 spätestens bei Beendigung des Urlaubs ohne Besoldung
schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Inter-
Urlaubsdauer
essen oder öffentlichen Belangen dient.
(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige
(7) Für Professoren an Hochschulen und Hochschul-
wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalender-
woche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr assistenten wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch
die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten; dies
in den
gilt auch für Lehrer an Bundeswehrfachschulen. Bei einer
bis zum bis zum nach
Besoldungsgruppen vollendeten vollendeten vollendetem Erkrankung während der vorlesungs- oder unterrichts-
30. Lebensjahr 40. Lebensjahr 40. Lebensjahr freien Zeit gilt § 9 entsprechend. Bleiben wegen einer
dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die
Arbeitstage vorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der
A 1 bis A 14, C 1, R 1 26 29 30 zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erho-
A 15 und darüber, lungsurlaub außerhalb der vorlesungs- oder unterrichts-
C 2 und darüber,
R 2 und darüber
} 26 30 30. freien Zeit zu gewähren.
§6
(2) Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die Eingangs- Anrechnung früheren Urlaubs
gruppe ihrer Laufbahn maßgebend.
Erholungsurlaub, den der Beamte in einem anderen
(3) Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, für die
Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten, steht ihm Urlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den
ihm für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein Erholungsurlaub anzurechnen.
Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Endet das Beamtenverhält-
nis im laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Urlaub ein §7
Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermonat
der Dienstzugehörigkeit; bei Eintritt oder Versetzung in Abwicklung des Urlaubs,
den Ruhestand beträgt der Urlaub sechs Zwölftel, wenn Übertragung in das folgende Urlaubsjahr
das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte des Urlaubs- (1) Der Urlaub oder ein Resturlaub muß spätestens
jahres endet, und zwölf Zwölftel, wenn das Beamtenver- binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres
hältnis in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. angetreten werden. Soweit Urlaub aus dienstlichen Grün-
den nicht bis zum Ende des Urlaubsjahres angetreten
(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle werden kann, ist er auf Antrag in das folgende Urlaubsjahr
Kalendertage, an denen der Beamte Dienst zu tun hat. zu übertragen; er kann übertragen werden, soweit er
Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an wegen einer Erkrankung des Beamten oder aus anderen
dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des zwingenden, von dem Beamten nicht zu vertretenden
Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Gründen nicht bis zum Ende des Urlaubsjahres angetreten
Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die werden kann .
.kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als
Arbeitstage. (2) Urlaub, der nicht spätestens binnen vier ~onaten
nach dem Ende des Urlaubsjahres oder bei einer Ubertra-
(5) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche gung in das folgende Urlaubsjahr bis zum Ablauf der
Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durch- ersten sechs Monate des Urlaubsjahres angetreten wor-
schnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in den ist, verfällt. In den Fällen des § 5 Abs. 3 verfällt der
der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für Urlaub mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres; eine
jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zwei- Übertragung ist nicht zulässig.
hundertfünfzigstel des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich
eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ist die durchschnittliche
§8
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder
dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf Widerruf und. Verlegung
weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, (1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen
vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeits- werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ord-
freien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertfünfzigstel nungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht
des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die dem Beam-
Zusatzurlaubs. In Verwaltungen, in denen die Verteilung ten durch den Widerruf entstehen, werden nach den
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit häufig wech- Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.
selt, kann mit Zustimmung des Bundesministers des
Innern von der Berechnungsweise nach den Sätzen 1 und (2) Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen seinen
2 abgewichen werden. Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992 1805
Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernis- Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und
sen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalen-
Beamten dadurch nicht gefährdet wird. dertag, gelten abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 2 beide
Kalendertage als Arbeitstage.
(2) Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzungen des
§ 9
Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu
Erkrankung erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhält er
(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch einen Arbeitstag Zusatzurlaub,
Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, wenn er mindestens 110 Stunden,
so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den zwei Arbeitstage Zusatzurlaub,
Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat die Dienst- wenn er mindestens 220 Stunden,
unfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärzt-
liches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches drei Arbeitstage Zusatzurlaub,
Zeugnis beizubringen. wenn er mindestens 330 Stunden,
vier Arbeitstage Zusatzurlaub,
(2) Will der Beamte wegen der Erkrankung Urlaub über
wenn er mindestens 450 Stunden
die bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf er dazu einer
neuen Bewilligung. Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Sat-
zes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der
Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden von-
§ 10 einander abweichen.
Heilkur, Badekur
(3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des
Urlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, so erhält er
amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen einen Arbeitstag Zusatzurlaub,
ist, und Urlaub zur Durchführung einer auf Grund des § 11 wenn er mindestens 150 Stunden,
Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärzt-
lich verordneten Badekur ist auf den Erholungsurlaub nicht zwei Arbeitstage Zusatzurlaub,
anzurechnen. wenn er mindestens 300 Stunden,
drei Arbeitstage Zusatzurlaub,
wenn er mindestens 450 Stunden,
§ 11
vier Arbeitstage Zusatzurlaub,
Urlaub jugendlicher Beamter wenn er mindestens 600 Stunden
(1) Der Urlaub der jugendlichen Beamten richtet sich Nachtdienst geleistet hat.
nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes; ein weiter-
gehender Urlaubsanspruch nach dieser Verordnung bleibt (4) Auf Beamte, deren Arbeitszeit nach § 72a oder
unberührt. § 79 a des Bundesbeamtengesetzes ermäßigt worden ist,
sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
(2) Die Wartezeit (§ 3) beträgt drei Monate. Für die daß die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nacht-
Übertragung des Urlaubs in das folgende Urlaubsjahr schicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Ver-
gelten die Bestimmungen des § 7. hältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen
Arbeitszeit gekürzt wird.
§ 12 (5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubs-
jahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienst-
Zusatzurlaub für Schichtdienst leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt.
(1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Schicht- Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf ins-
plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen gesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht über-
Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem schreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 5 Abs. 5 ist nicht
Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebe- anzuwenden.
nenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochen- (6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwi-
ende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind schen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je
fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nacht- (7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben
schicht zu leisten, so erhält er bei einer solchen Dienst- oder im laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich
leistung Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht: der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
(8) Für den Bereich der Deutschen Bundesbahn kann
In der In der Zusatzurlaub
Fünf-Tage-Woche Sechs-Tage-Woche die oberste Dienstbehörde
1. von der Anwendung des Absatzes 1 absehen,
Dienstleistung an mindestens
2. der Bemessung des Zusatzurlaubs nach den Absät-
87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag
zen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und
130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Mona-
173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage ten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres
195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage. erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen.
1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Werden nach Satz 1 Nr. 2 Dienstleistungen für das voran- men mit dem entsprechenden Erholungsurlaub gewährt
gegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre werden. Wird der Urlaub in mehrere Abschnitte geteilt,
Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr. richtet sich der Anspruch auf Winterzusatzurlaub nach der
der Gesamtdauer aller Teilurlaube entsprechenden Zahl
(9) Für den Bereich der Deutschen Bundespost kann die
von Tagen.
oberste Dienstbehörde
1. statt des Zusatzurlaubs unter den gleichen Voraus- § 14
setzungen Freischichten in entsprechendem Umfang
gewähren, Höchstdauer
des Zusatzurlaubs und des Gesamturlaubs
2. von der Anwendung des Absatzes 1, des Absatzes 2
Satz 2 und des Absatzes 4 absehen, (1) Zusatzurlaub wird neben dem Erholungsurlaub nur
bis zur Dauer von insgesamt fünf Arbeitstagen gewährt.
3. der Bemessung der Freischichten nach den Absät-
Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen
zen 1 , 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und
im Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht über-
dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Mona-
schreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Zusatz-
ten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres
urlaub nach § 12 und nach § 47 des Schwerbehinderten-
erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen.
gesetzes.
Werden nach Satz 1 Nr. 3 Dienstleistungen für das voran-
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 und 2 gilt
gegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre
Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr. § 5 Abs. 5 entsprechend.
(10) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht
§ 15
1. für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes,
Geltungsbereich
wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der
für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer Diese Verordnung gilt auch für die Richter im Bundes-
vorsieht, dienst und die Beamten der nach Artikel 130 des Grundge-
2. für Beamte, die auf Feuerschiffen und Leuchttürmen setzes der Bundesregierung unterstehenden Verwaltungs-
Dienst leisten, organe und Einrichtungen.
3. für Beamte, die sich zwischen Dienstende und näch-
stem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder § 16
auf ruhenden anderen schwimmenden Geräten bereit- Auslandsverwendung
halten,
(1) Für im Ausland tätige Beamte, die nicht dem Auswär-
4. für Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen
tigen Dienst angehören, gilt die Heimaturlaubsverordnung
schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der
oder zur Ankerwache eingesetzt sind. jeweils geltenden Fassung entsprechend. Soweit Beamte
Ist mindestens ein Viertel der Sct1ichten, die Beamte der in Ländern oder Gebieten nach § 2 Abs. 1 der Heimat-
Feuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer als 24, urlaubsverordnung tätig sind, die nicht von der Verwal-
aber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamten für je tungsvorschrift zu § 2 Abs. 2 Satz 2 der Heimaturlaubsver-
fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag ordnung erfaßt sind, setzt der Bundesminister des Innern
Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden. den Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister des Auswärtigen fest.
§ 13 (2) Im Ausland tätige behinderte Beamte mit einem Grad
Winterzusatzurlaub der Behinderung von wenigstens 50 erhalten einen
Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; verteilt sich
Im Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn und der die regelmäßige Arbeitszeit des Behinderten auf mehr
Deutschen Bundespost erhalten Beamte, die auf Veran- oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche,
lassung ihres Dienstvorgesetzten aus zwingenden dienst- erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entspre-
lichen Gründen ihren vollen Urlaub in der Zeit vom chend.
1. November bis zum 31. März nehmen, einen Zusatz-
urlaub von fünf Arbeitstagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil
§ 17
in die vorbezeichnete Zeit, so verringert sich der Zusatz-
urlaub entsprechend. Winterzusatzurlaub darf nur zusam- (Inkrafttreten)
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992 1807
Verordnung
nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 26. Oktober 1992
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des
Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354, 1356), § 3 Abs. 4 geändert
durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1126), verord-
net der Bundesminister des Innern:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember
1990 (BGBI. 1S. 2983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. April 1992
(BGBI. 1 S. 865), wird wie folgt geändert:
In der Anlage I wird „Jugoslawien" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1992
Der Bundesminister des Innern
Seiters
1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zum Anpassungszuschlag für Versorgungsempfänger
Vom 26. Oktober 1992
Auf Grund des§ 71 des Beamtenversorgungsgesetzes, §3
der durch Artikel 7 des Bundesbesoldungs- und -versor-
Berechnung des Anpassungszuschlages
gungsanpassungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992
(BGBI. 1 S. 266) eingefügt worden ist, verordnet der Bun- (1) Der Unterschied zwischen dem durchschnittlichen
desminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundes- Besoldungsaufwand für Juli des Vorjahres und für Juli des
minister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates: Feststellungsjahres wird in einem Vomhundertsatz der
Veränderung des Besoldungsaufwands auf zwei Stellen
§ 1 hinter dem Komma festgestellt. Sind im Feststellungs-
Personenkreis zeitraum die Dienstbezüge allgemein erhöht worden, wird
zuvor der durchschnittliche Besoldungsaufwand für Juli
Versorgungsempfänger im Sinne des § 71 des Beam- des Vorjahres um den durchschnittlichen Vomhundertsatz
tenversorgungsgesetzes sind Empfänger von Ruhegehalt, der allgemeinen Erhöhung erhöht.
Witwengeld, Waisengeld und von Unterhaltsbeiträgen,
und zwar auch dann, wenn die Unterhaltsbeiträge auf- (2) Der nach Absatz 1 festgestellte Vomhundertsatz wird
grund eines Gnadenerweises oder einer Disziplinarent- zum Ausgleich der nicht berücksichtigungsfähigen Be-
scheidung (§ 50 des Bundesbeamtengesetzes, §§ 77, standteile und Veränderungen des Besoldungsaufwands
110, 120 der Bundesdisziplinarordnung, entsprechende um 30 vom Hundert vermindert. Die Berechnung des An-
landesrechtliche Vorschriften oder entsprechendes frühe- passungszuschlages ist entsprechend der datenmäßigen
res Recht) gewährt werden, sowie Hinterbliebene von Erfassung des Besoldungsaufwands fortzuentwickeln und
Hochschullehrern. Nicht zu den Versorgungsempfängern spätestens bis zum 31. Oktober 1996 zu überprüfen.
im Sinne des§ 71 des Beamtenversorgungsgesetzes ge-
hören ehemalige Mitglieder einer Bundes- oder Landes- (3) In Höhe des nach Absatz 2 festgestellten Vomhun-
regierung, entpflichtete Hochschullehrer sowie Empfänger dertsatzes wird ein Anpassungszuschlag zu den ruhege-
von Übergangsgebührnissen, laufenden Unterstützungen haltfähigen Dienstbezügen (§ 5 Abs. 1 Beamtenversor-
und von Leistungen aufgrund von Ruhelohnordnungen gungsgesetz) gewährt. Ist der Unterschied negativ, so wird
oder Ruhegeldgesetzen. der nach Absatz 2 ermittelte Vomhundertsatz von künfti-
gen Anpassungszuschlägen abgezogen. Höchstbetrag
§2 des Anpassungszuschlages ist der Betrag, der sich nach
Begriffsbestimmungen dem jeweiligen Vomhundertsatz des Anpassungszuschla-
ges aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der End-
(1) Besoldungsaufwand ist die Summe der im Ver- stufe der Besoldungsgruppe A 16, der allgemeinen
gleichsmonat gezahlten Grundgehälter, Zuschüsse zum Stellenzulage und des Ortszuschlags der Stufe zwei
Grundgehalt, Ortszuschläge bis Stufe 2 und der monatlich ergibt.
im voraus gezahlten ruhegehaltfähigen Zulagen für die am
Ersten des Vergleichsmonats in der Bundesrepublik (4) Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählen
Deutschland nach dem Gebietsstand bis zum 3. Oktober auch Erhöhungszuschläge nach dem Siebenten Gesetz
1990 vorhandenen nicht beurlaubten Beamten, Richter zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom
und Berufssoldaten mit Ausnahme der Beamten auf 15. April 1970 {BGBI. 1 S. 339) und entsprechendem Lan-
Widerruf und der Soldaten auf Zeit. Im Vergleichsmonat für desrecht. Nicht zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
zurückliegende Zeiträume geleistete Zahlungen bleiben zählen der Erhöhungsbetrag (§ 14 Abs. 2 Beamtenver-
bei der Ermittlung des Besoldungsaufwands außer Be- sorgungsgesetz), der Unterschiedsbetrag (§ 50 Abs. 1
tracht. Bei den Empfängern von Auslandsdienstbezügen Beamtenversorgungsgesetz), der Ausgleichsbetrag (§ 50
sind die Inlandsdienstbezüge, bei Teilzeitbeschäftigten Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz) sowie andere Aus-
sind die Bezüge in der tatsächlichen Höhe anzusetzen. gleichsbeträge und -zulagen, die zu den Versorgungsbe-
zügen gezahlt werden; ferner zählen. nicht dazu der Kin-
(2) Durchschnittlicher Besoldungsaufwand ist die Sum-
dererziehungszuschlag nach dem Kindererziehungszu-
me nach Absatz 1 geteilt durch die Zahl der erfaßten
schlagsgesetz, Anpassungszuschläge alter Art (Haus-
Personen. Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte
haltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 - BGBI. 1
sind zu einer Gesamtzahl zusammenzufassen, wobei
S. 1532), der Strukturausgleich (Artikel 6 des Bundes-
Teilzeitbeschäftigte in Vollzeitbeschäftigte umzurechnen
besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991)
sind.
und nach dieser Verordnung ermittelte Anpassungszu-
(3) Vergleichsmonate sind der Monat Juli des Vorjahres schläge. Bei Versorgungsbezügen, die in festen Beträgen
und der Monat Juli des Jahres, in dem der Anpassungszu- festgesetzt sind, tritt an die Stelle der ruhegehaltfähigen
schlag festgestellt wird (Feststellungsjahr). Dienstbezüge der Versorgungsbezug.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992 1809
(5) Der Anpassungszuschlag wird nicht zur Mindestver- (3) Bei Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53, 53a,
sorgung und zur Mindestunfallversorgung gewährt. Diese 54, 55 Beamtenversorgungsgesetz) ist der nach § 3 be-
Versorgungsbezüge sind jedoch unter Berücksichtigung rechnete Anpassungszuschlag der jeweiligen Höchstgren-
des Anpassungszuschlages neu zu berechnen, wenn sich ze hinzuzurechnen. Der Anpassungszuschlag hat keine
hierdurch ein Herauswachsen der erdienten Versorgung Auswirkung auf die Mindestkürzungsgrenze nach § 53
(§ 14 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz) aus der Min- Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.
destversorgung oder der Mindestunfallversorgung erge-
ben kann. (4) Der Anpassungszuschlag gilt nicht als Erhöhung der
beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge im Sinne des
§ 57 Abs. 2 Satz 2 und des § 58 Abs. 2 Satz 1 des
§4
Beamtenversorgungsgesetzes.
Feststellungsverfahren
(1) Die obersten Bundesbehörden oder die von ihnen §6
ermächtigten Behörden und die für das Besoldungsrecht Für versorgungsberechtigte frühere Berufssoldaten tre-
zuständigen Minister der Länder der Bundesrepublik
ten an die Stelle der in dieser Verordnung bezogenen
Deutschland nach dem Gebietsstand bis zum 3. Oktober
Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes, der Bundes-
1990 teilen bis zum 1. Oktober jeden Jahres dem Bundes- disziplinarordnung und des Beamtenversorgungsgesetzes
minister des Innern die Zahl der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 am
die entsprechenden soldatenrechtlichen Vorschriften.
1. Juli des Feststellungsjahres zu erfassenden Personen
und den für diesen Personenkreis im Monat Juli des Fest-
§7
stellungsjat1res entstandenen Besoldungsaufwand nach
§ 2 Abs. 2 mit. Zusammenfassung von Anpassungszuschlägen
(2) Der Bundesminister des Innern stellt den Anpas- (1) Die Zusammenfassung von Anpassungszuschlägen
sungszuschlag im Einvernehmen mit dem Bundesminister beginnt mit dem Strukturausgleich nach dem Bundesbe-
der Finanzen fest und gibt diesen bis zum 15. November soldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991 ab
jeden Jahres im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt. dem 1. März 1991 in Höhe von 0,4 vom Hundert für die am
31. Dezember 1989 vorhandenen Versorgungsempfänger.
Bei der Gewährung eines Anpassungszuschlages ab dem
§5 1. Januar 1993 wird dieser Strukturausgleich hinzuge-
Zahlung des Anpassungszuschlages rechnet. Bei der zweiten und jeder weiteren Gewährung
eines Anpassungszuschlages werden die Anpassungszu-
(1) Der Anpassungszuschlag wird den am 30. Juni des schläge für Versorgungsempfänger mit gleichem Stichtag
Vorjahres vorhandenen Versorgungsempfängern vom (§ 5 Abs. 1) jeweils zu einem gemeinsamen Vomhundert-
1. Januar des auf das Feststellungsjahr folgenden Jahres satz zusammengezählt. Bei Empfängern von Höchstbeträ-
an gezahlt. Dazu gehören auch die Ruhestandsbeamten, gen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 sind die jeweiligen Beträge
deren Ruhestand mit dem Ende des Monats Juni beginnt, zusammenzuzählen.
sowie die Hinterbliebenen eines aktiven Beamten, der vor
dem 1. Juli gestorben ist. (2) Der Anpassungszuschlag nach den Artikeln 32 und
34 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 wird neben dem ab
(2) Für die Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten 1. Januar 1993 gewährten Anpassungszuschlag gezahlt.
bleibt als Stichtag der Zeitpunkt seines Eintritts in den
Ruhestand unverändert maßgeblich. Dies gilt auch für die
§8
Fälle des§ 61 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes.
Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschulleh- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1991 in
rers gilt als Stichtag der Zeitpunkt der Entpflichtung. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Oktober 1992
Der Bundesminister des Innern
Seiters
1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
23. 10. 92 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Schwei-
nepest bei der Einfuhr von Fleisch von Hausschweinen aus
Ungarn 8433 (202 27. 10. 92) 28. 10. 92
neu: 7831-1-43-59; 7831-1-43-57
Bund esgesetzb I att
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 24. Oktober 1992
Tag I n h a It Seite
4. 9. 92 Bekanntmachung der deutsch-namibischen Abkommen über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . • . . . 1054
7. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1058
8. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . . 1060
9. 9. 92 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1060
9. 9. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden . . . . . . . . . . . . • . . . 1061
9. 9. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Burundi . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1062
15. 9. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Nigeria . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1063
16. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sowie der Protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1064
17. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1066
17. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staaten-
immunität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1066
6. 10. 92 Bekanntmachung des deutsch-togoischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 1067
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
23. 10. 92 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Schwei-
nepest bei der Einfuhr von Fleisch von Hausschweinen aus
Ungarn 8433 (202 27. 10. 92) 28. 10. 92
neu: 7831-1-43-59; 7831-1-43-57
Bund esgesetzb I att
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 24. Oktober 1992
Tag I n h a It Seite
4. 9. 92 Bekanntmachung der deutsch-namibischen Abkommen über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . • . . . 1054
7. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1058
8. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . . 1060
9. 9. 92 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1060
9. 9. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden . . . . . . . . . . . . • . . . 1061
9. 9. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Burundi . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1062
15. 9. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Nigeria . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1063
16. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sowie der Protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1064
17. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1066
17. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staaten-
immunität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1066
6. 10. 92 Bekanntmachung des deutsch-togoischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 1067
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Vom 22. Oktober 1992
Auf Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur 8. die am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 3,
Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank 4 und 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1969
vom 15. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1287) wird nachstehend der (BGBI. 1 S. 645),
Wortlaut des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in 9. den am 25. Juli 1969 in Kraft getretenen § 1 des
der ab 1. November 1992 geltenden Fassung bekannt- Gesetzes vom 22. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 877),
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
10. den am 24. Dezember 1970 in Kraft getretenen Arti-
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer kel III des Gesetzes vom 17. Dezember 1970 (BGBI.
7620-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des Geset- 1970 II S. 1325),
zes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Geset-
11 . den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 195
zes über die Sammlung des Bundesrechts vom
des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI I S. 469),
10. Juli 1958 (BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Geset-
zes über den Abschluß der Sammlung des Bundes- 12. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel VI 1
rechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451), § 5 in Verbindung mit Artikel VIII des Gesetzes vom
20. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3716),
2. den am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Artikel IV
13. den am 21. März 1975 in Kraft getretenen Artikel 9 des
des Gesetzes vom 31. August 1965 (BGBI. 1 S. 1007)
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705),
in Verbindung mit Artikel 13 Nr. 1 Buchstabe e des
Gesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBI. 1 S. 2065, 14. den am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Artikel V § 4
2176), des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173),
15. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 1O
3. den am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Artikel III
Abs. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1965 (BGBI. 1
(BGBI. 1 S. 2355),
S. 1203) in Verbindung mit Artikel 12 Nr. 2 Buch-
stabe d des Gesetzes vom 20. Dezember 1965 16. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 32 des
(BGBI. 1 S. 2065, 2176), Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560),
4. den am 19. Juni 1966 in Kraft getretenen Artikel 2 des 17. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 12
Gesetzes vom 12. Mai 1966 (BGBI. 1966 II S. 245), des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967),
18. den am 30. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 des
5. den am 14. Juni 1967 in Kraft getretenen § 29 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518),
Gesetzes vom 8. Juni 1967 (BGBI. 1 S. 582),
19. den am 1. Februar 1991 in Kraft getretenen Artikel 8
6. den am 30. November 1967 in Kraft getretenen Arti- des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BG BI. 1
kel 1 des Gesetzes vom 23. November 1967 (BGBI. 1 S. 2682),
S. 1157), 20. den am 1. März 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 des
7. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 150 Gesetzes vom 20. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 481),
Abs. 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1 21. den am 1. November 1992 in Kraft tretenden Artikel 1
S. 503), des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 22. Oktober 1992
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992 1783
Gesetz
über die Deutsche Bundesbank
Erster Abschnitt §6
Errichtung, Rechtsform und Aufgabe Zentralbankrat
(1) Der Zentralbankrat bestimmt die Währungs- und
§ 1 Kreditpolitik der Bank. Er stellt allgemeine Richtlinien für
Errichtung der Deutschen Bundesbank die Geschäftsführung und Verwaltung auf und grenzt die
Zuständigkeit des Direktoriums sowie der Vorstände der
Die Landeszentralbanken und die Berliner Zentralbank Landeszentralbanken im Rahmen der Bestimmungen die-
werden mit der Bank deutscher Länder verschmolzen. Die ses Gesetzes ab. Er kann auch im Einzelfall dem Direk-
Bank deutscher Länder wird Deutsche Bundesbank. torium und den Vorständen der Landeszentralbanken
Weisungen erteilen.
§2
(2) Der Zentralbankrat besteht aus dem Präsidenten und
Rechtsform, Grundkapital und Sitz dem Vizepräsidenten der Deutschen Bundesbank, den
Die Deutsche Bundesbank ist eine bundesunmittelbare weiteren Mitgliedern des Direktoriums und den Präsiden-
juristische Person des öffentlichen Rechts. Ihr Grundkapi- ten der Landeszentralbanken.
tal im Betrage von zweihundertneunzig Millionen Deutsche (3) Der Zentralbankrat berät unter dem Vorsitz des Prä-
Mark steht dem Bund zu. Die Bank hat ihren Sitz in sidenten oder des Vizepräsidenten der Deutschen Bun-
Frankfurt am Main. desbank. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
§3 der abgegebenen Stimmen. Im übrigen regelt die Satzung
die Voraussetzungen für die Beschlußfassung. Die Sat-
Aufgabe zung kann vorsehen, daß die Mitglieder des Zentralba,nk-
Die Deutsche Bundesbank regelt mit Hilfe der wäh- rats bei nachhaltiger Verhinderung vertreten werden.
rungspolitischen Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz
zustehen, den Geldumlauf und die Kreditversorgung der §7
Wirtschaft mit dem Ziel, die Währung zu sichern, und sorgt Direktorium
für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im
Inland und mit dem Ausland. (1) Das Direktorium ist für die Durchführung der Be-
schlüsse des Zentralbankrats verantwortlich. Es leitet und
§4 verwaltet die Bank, soweit nicht die Vorstände der Landes-
zentralbanken zuständig sind. Dem Direktorium sind ins-
Beteiligungen besondere vorbehalten
Die Deutsche Bundesbank ist berechtigt, sich an der 1. Geschäfte mit dem Bund und seinen Sondervermögen,
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und mit Zu-
2. Geschäfte mit Kreditinstituten, die zentrale Aufgaben
stimmung der Bundesregierung an anderen Einrichtungen
im gesamten Bundesgebiet haben,
zu beteiligen, die einer übernationalen Währungspolitik
oder dem internationalen Zahlungs- und Kreditverkehr die- 3. Devisengeschäfte und Geschäfte im Verkehr mit dem
nen oder sonst geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgabe Ausland,
zu fördern. 4. Geschäfte am offenen Markt.
(2) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten und
Zweiter Abschnitt dem Vizepräsidenten der Deutschen Bundesbank sowie
Organisation bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des
Direktoriums müssen besondere fachliche Eignung
besitzen.
§5
Organe (3) Der Präsident und der Vizepräsident sowie die weite-
ren Mitglieder des Direktoriums werden vom Bundespräsi-
Organe der Deutschen Bundesbank sind der Zentral- denten auf Vorschlag der Bundesregierung bestellt. Die
bankrat(§ 6), das Direktorium(§ 7) und die Vorstände der Bundesregierung hat bei ihren Vorschlägen den Zentral-
Landeszentralbanken (§ 8). bankrat anzuhören. Die Mitglieder werden für acht Jahre,
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ausnahmsweise auch für kürzere Zeit, mindestens jedoch len der beteiligten Länder und nach Anhörung des Zen-
für zwei Jahre bestellt. Bestellung und Ausscheiden sind tralbankrats. Die Vizepräsidenten und die weiteren Vor-
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. standsmitglieder werden auf Vorschlag des Zentralbank-
rats vom Präsidenten der Deutschen Bundesbank bestellt.
(4) Die Mitglieder des Direktoriums stehen in einem
Die Vorstandsmitglieder werden für acht Jahre, aus-
öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Ihre Rechtsverhält-
nahmsweise auch für kürzere Zeit, mindestens jedoch für
nisse gegenüber der Bank, insbesondere die Gehälter,
zwei Jahre bestellt. Bestellung und Ausscheiden sind im
Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge, werden durch
Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Verträge mit dem Zentralbankrat geregelt. Die Verträge
bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. (5) Die Mitglieder des Vorstandes stehen in einem öf-
fentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Ihre Rechtsverhältnis-
(5) Das Direktorium berät unter dem Vorsitz des Präsi-
se gegenüber der Bank, insbesondere die Gehälter, Ruhe-
denten oder des Vizepräsidenten der Deutschen Bundes-
gehälter und Hinterbliebenenbezüge, werden durch Ver-
bank. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
träge mit dem Zentralbankrat geregelt. Die Verträge bedür-
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die
fen der Zustimmung der Bundesregierung.
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im übrigen re-
gelt die Satzung die Voraussetzungen für die Beschluß-
fassung. Die Satzung kann vorsehen, daß bestimmte Be- §9
schlüsse der Einstimmigkeit oder einer anderen Stimmen-
mehrheit bedürfen. Beiräte bei den Landeszentralbanken
(1) Bei jeder Landeszentralbank besteht ein Beirat, der
mit dem Präsidenten der Landeszentralbank über Fragen
§8 der Währungs- und Kreditpolitik und mit dem Vorstand der
Landeszentralbanken Landeszentralbank über die Durchführung der ihm in sei-
nem Bereich obliegenden Aufgaben berät.
(1) Die Deutsche Bundesbank unterhält je eine Haupt-
verwaltung mit der Bezeichnung Landeszentralbank für (2) Der Beirat besteht aus höchstens vierzehn Mitglie-
den Bereich dern, die besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Kre-
ditwesens haben sollen. Höchstens die Hälfte der Mitglie-
1. des Landes Baden-Württemberg,
der soll aus den verschiedenen Zweigen des Kreditge-
2. _.es Freistaates Bayern, werbes, die übrigen Mitglieder sollen aus der gewerblichen
3. der Länder Ber!in und Brandenburg, Wirtschaft, dem Handel, der Versicherungswirtschaft, der
Freien Berufe, der Landwirtschaft sowie der Arbeiter- und
4. der Freien Hansestadt Bremen und der Länder Nieder- Angestelltenschaft ausgewählt werden.
sachsen und Sachsen-Anhalt,
(3) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag der
5. der Freien und Hansestadt Hamburg und der Länder
zuständigen Landesregierungen und nach Anhörung des
Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein,
Vorstandes der Landeszentralbank durch den Präsidenten
6. des Landes Hessen, der Deutschen Bundesbank auf die Dauer von drei Jahren
7. des Landes Nordrhein-Westfalen, berufen.
8. der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland, (4) Den Vorsitz im Beirat führt der Landeszentralbank-
präsident oder sein Stellvertreter. Den zuständigen Lan-
9. des Freistaates Sachsen und des Landes Thüringen.
desministern ist Gelegenheit zu geben, an den Sitzungen
(2) Der Vorstand einer Landeszentralbank führt die in des Beirats teilzunehmen. Sie können die Einberufung des
den Bereich seiner Hauptverwaltung fallenden Geschäfte Beirats verlangen. Im übrigen wird das Verfahren des
und Verwaltungsangelegenheiten durch. Den Landeszen- Beirats durch die Satzung geregelt.
tralbanken sind insbesondere vorbehalten
1. Geschäfte mit dem Land oder den Ländern sowie mit § 10
öffentlichen Verwaltungen im Land oder in den Län-
Zweiganstalten
dern,
2. Geschäfte mit Kreditinstituten ihres Bereichs, soweit sie Die Deutsche Bundesbank darf Zweiganstalten (Haupt-
nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 dem Direktorium vorbehal- stellen und Zweigstellen) unterhalten. Die Hauptstellen
ten sind. werden von zwei Direktoren geleitet, die der zuständigen
Landeszentralbank unterstehen. Die Zweigstellen werden
(3) Der Vorstand der Landeszentralbank besteht aus von einem Direktor geleitet, der der übergeordneten
dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten und in den Hauptstelle untersteht.
Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 einem weiteren Vor-
standsmitglied. Die Satzung kann die Bestellung von ei-
nem oder zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zulassen § 11
und Bestimmungen über die Beschlußfassung der Vor- Vertretung
stände treffen. Die Vorstandsmitglieder müssen besonde-
re fachliche Eignung besitzen. (1) Die Deutsche Bundesbank wird gerichtlich und
außergerichtlich durch das Direktorium, im Bereich einer
(4) Die Präsidenten der Landeszentralbanken werden Landeszentralbank auch durch deren Vorstand und im
vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesrates Bereich einer Hauptstelle auch durch deren Direktoren
bestellt. Der Bundesrat macht seine Vorschläge auf Grund vertreten. § 31 Abs. 2 und § 41 Abs. 4 bleiben unbe-
eines Vorschlags der nach Landesrecht zuständigen Stel- rührt.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992 1785
(2) Willenserklärungen sind für die Deutsche Bundes- regierung ausgegeben werden. Die Deutsche Bundesbank
bank verbindlich, wenn sie von zwei Mitgliedern des Direk- hat die Stückelung und die Unterscheidungsmerkmale der
toriums oder des Vorstandes einer Landeszentralbank von ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekanntzu-
oder von zwei Direktoren einer Hauptstelle abgegeben machen.
werden. Sie können auch von bevollmächtigten Vertretern
abgegeben werden, die das Direktorium oder im Bereich (2) Die Deutsche Bundesbank kann Noten zur Einzie-
einer Landeszentralbank deren Vorstand bestimmt. Zur hung aufrufen. Aufgerufene Noten werden nach Ablauf der
Rechtswirksamkeit einer der Bank gegenüber abzugeben- beim Aufruf bestimmten Umtauschfrist ungültig.
den Willenserklärung genügt die Erklärung gegenüber ei- (3) Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, für
nem Vertretungsberechtigten. vernichtete, verlorene, falsche, verfälschte oder ungültig
(3) Die Vertretungsbefugnis kann durch die Bescheini- gewordene Noten Ersatz zu leisten. Sie hat für beschädig-
gung eines Urkundsbeamten der Deutschen Bundesbank te Noten Ersatz zu leisten, wenn der Inhaber entweder
nachgewiesen werden. Teile einer Note vorlegt, die insgesamt größer sind als die
Hälfte der Note, oder den Nachweis führt, daß der Rest der
(4) Klagen gegen die Deutsche Bundesbank, die auf den Note, von der er nur die Hälfte oder einen geringeren Teil
Geschäftsbetrieb einer Landeszentralbank oder einer vorlegt, vernichtet ist.
Hauptstelle Bezug haben, können auch bei dem Gericht
des Sitzes der Landeszentralbank oder der Hauptstelle
erhoben werden. § 15
Diskont-, Kredit- und Offenmarkt-Politik
Dritter Abschnitt Zur Beeinflussung des Geldumlaufs und der Kreditge-
währung setzt die Deutsche Bundesbank die für ihre Ge-
Bundesregierung und Bundesbank schäfte jeweils anzuwendenden Zins- und Diskontsätze
fest und bestimmt die Grundsätze für ihr Kredit- und Of-
§ 12 fenmarktgeschäft.
Verhältnis der Bank zur Bundesregierung
§ 16
Die Deutsche Bundesbank ist verpflichtet, unter Wah-
rung ihrer Aufgabe die allgemeine Wirtschaftspolitik der Mindestreserve-Politik
Bundesregierung zu unterstützen. Sie ist bei der Aus- (1) Zur Beeinflussung des Geldumlaufs und der Kredit-
übung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zu- gewährung kann die Deutsche Bundesbank verlangen,
stehen, von Weisungen der Bundesregierung unabhän- daß die Kreditinstitute in Höhe eines Vom-Hundert-Satzes
gig. ihrer Verbindlichkeiten aus Sichteinlagen, befristeten Ein-
lagen und Spareinlagen sowie aus aufgenommenen kurz-
§ 13 und mittelfristigen Geldern mit Ausnahme der Verbindlich-
Zusammenarbeit keiten gegenüber anderen mindestreservepflichtigen Kre-
ditinstituten Guthaben auf Girokonto bei ihr unterhalten
(1) Die Deutsche Bundesbank hat die Bundesregierung (Mindestreserve). Die Bank darf den Vom-Hundert-Satz
in Angelegenheiten von wesentlicher währungspolitischer für Sichtverbindlichkeiten nicht über dreißig, für befristete
Bedeutung zu beraten und ihr auf Verlangen Auskunft zu Verbindlichkeiten nicht über zwanzig und für Spareinlagen
geben. nicht über zehn festsetzen; für Verbindlichkeiten gegen-
über Gebietsfremden (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 des Außenwirt-
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung haben das
schaftsgesetzes) darf sie jedoch den Vom-Hundert-Satz
Recht, an den Beratungen des Zentralbankrats teilzu-
bis zu Hundert festsetzen. Innerhalb dieser Grenzen kann
nehmen. Sie haben kein Stimmrecht, können aber Anträge
sie die Vom-Hundert-Sätze nach allgemeinen Gesichts-
stellen. Auf ihr Verlangen ist die Beschlußfassung bis zu
punkten, insbesondere für einzelne Gruppen von Institu-
zwei Wochen auszusetzen.
ten, verschieden bemessen sowie bestimmte Verbindlich-
(3) Die Bundesregierung soll den Präsidenten der Deut- keiten bei der Berechnung ausnehmen. Als eine Verbind-
schen Bundesbank zu ihren Beratungen über Angelegen- lichkeit aus Sichteinlagen im Sinne des Satzes 1 gilt bei
heiten von währungspolitischer Bedeutung zuziehen. einem Kreditinstitut im Sinne des§ 53 des Gesetzes über
das Kreditwesen auch ein passiver Verrechnungssaldo.
(2) Das monatliche Durchschnittsguthaben eines Kredit-
Vierter Abschnitt instituts bei der Deutschen Bundesbank (Ist-Reserve) muß
Währungspolitische Befugnisse mindestens die nach Absatz 1 festgesetzten Vom-Hun-
dert-Sätze des Monatsdurchschnitts seiner reservepflichti-
gen Verbindlichkeiten (Reserve-Soll) erreichen. Die Bank
§ 14
erläßt nähere Bestimmungen über die Berechnung und
Notenausgabe Feststellung der Ist-Reserve und des Reserve-Solls.
(1) Die Deutsche Bundesbank hat das ausschließliche (3) Die Deutsche Bundesbank kann für den Betrag, um
Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes den die Ist-Reserve das Reserve-Soll unterschreitet, einen
auszugeben. Ihre Noten lauten auf Deutsche Mark. Sie Sonderzins bis zu drei vom Hundert über dem jeweiligen
sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmit- Lombardsatz erheben. Der Sonderzins soll nicht erhoben
tel. Noten, die auf kleinere Beträge als zehn Deutsche werden, wenn die Unterschreitung aus nicht vorhersehba-
Marl\ lauten, dürfen nur im Einvernehmen mit der Bundes- ren Gründen unvermeidlich war oder das Kreditinstitut in
1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Abwicklung getreten ist. Die Deutsche Bundesbank hat Sondervermögen des Bundes oder einem Land ausge-
eine erhebliche oder wiederholte Unterschreitung der stellt und innerhalb von drei Monaten, vom Tage des
Bankaufsichtsbehörde mitzuteilen. Ankaufs an gerechnet, fällig sind;
(4) Ländliche Kreditgenossenschaften, die einer Zentral- 3. verzinsliche Darlehen gegen Pfänder (Lombardkredite)
kasse angeschlossen sind und kein Girokonto bei der auf längstens drei Monate gewähren, und zwar gegen
Deutschen Bundesbank unterhalten, können die Mindest- a) Wechsel, die den Erfordernissen der Nummer 1
reserven bei ihrer Zentralkasse unterhalten; die Zentral- entsprechen, zu höchstens neun Zehntel ihres
kasse hat gleich hohe Guthaben bei der Deutschen Bun- Nennbetrages,
desbank zu unterhalten.
b) Schatzwechsel, die den Erfordernissen der Num-
(5) Die nach diesem Gesetz zu unterhaltenden Min- mer 2 entsprechen, zu höchstens neun Zehntel
destreserven sind auf die nach anderen Gesetzen zu ihres Nennbetrages,
unterhaltenden Liquiditätsreserven anzurechnen. c) Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderun-
gen in Form unverzinslicher Schatzanweisungen,
deren Aussteller der Bund, ein Sondervermögen
§ 17
des Bundes oder ein Land ist, zu höchstens drei
Einlagen-Politik Viertel ihres Nennbetrages,
Der Bund, das Sondervermögen Ausgleichsfonds, das d) sonstige Schuldverschreibungen und Schuldbuch-
ERP-Sondervermögen und die Länder haben ihre flüssi- forderungen, deren Aussteller oder Schuldner der
gen Mittel, auch soweit Kassenmittel nach dem Haushalts- Bund, ein Sondervermögen des Bundes oder ein
plan zweckgebunden sind, bei der Deutschen Bundesbank Land ist, zu höchstens drei Viertel ihres Kurswer-
auf Girokonto einzulegen. Eine anderweitige Einlegung tes,
oder Anlage bedarf der Zustimmung der Bundesbank; e) andere von der Bank bestimmte Schuldverschrei-
dabei hat die Deutsche Bundesbank das Interesse der bungen und Schuldbuchforderungen zu höchstens
Länder an der Erhaltung ihrer Staats- und Landesbanken drei Viertel ihres Kurswertes,
zu berücksichtigen.
f) im Schuldbuch eingetragene Ausgleichsforderun-
gen nach § 1 des Gesetzes über die Tilgung von
§ 18 Ausgleichsforderungen zu höchstens drei Viertel
ihres Nennbetrages.
Statistische Erhebungen
Besteht für die unter den Buchstaben d und e genann-
Die Deutsche Bundesbank ist berechtigt, zur Erfüllung ten Werte kein Börsenkurs, so setzt die Bank den einer
ihrer Aufgabe Statistiken auf dem Gebiet des Bank- und Beleihung zugrunde zu legenden Wert nach der Ver-
Geldwesens bei allen Kreditinstituten anzuordnen und wertungsmöglichkeit fest. Kommt der Schuldner eines
durchzuführen. §§ 9, 15 und 16 des Bundesstatistikgeset- Lombardkredits in Verzug, so ist die Bank berechtigt,
zes sind entsprechend anzuwenden. Die Deutsche Bun- das Pfand durch einen ihrer Beamten oder durch einen
desba:ik kann die Ergebnisse der Statistiken für allgemei- zu Versteigerungen befugten Beamten zu versteigern
ne Zwecke veröffentlichen. Die Veröffentlichungen dürfen oder, wenn der verpfändete Gegenstand einen Börsen-
keine Einzelangaben enthalten. Den nach § 13 Abs. 1 oder Marktpreis hat, durch einen dieser Beamten oder
Auskunftsberechtigten dürfen Einzelangaben nur mitgeteilt einen Handelsmakler zum laufenden Preis zu verkau-
werden, wenn und soweit es in der Anordnung über die fen und sich aus dem Erlös für Kosten, Zinsen und
Statistik vorgesehen ist. Kapital bezahlt zu machen; dieses Recht behält die .
Bank auch gegenüber anderen Gläubigern und gegen-
über der Konkursmasse des Schuldners;
Fünfter Abschnitt 4. unverzinsliche Giroeinlagen annehmen;
Geschäftskreis 5. Wertgegenstände, insbesondere Wertpapiere, in Ver-
wahrung und Verwaltung nehmen; die Ausübung des
Stimmrechts aus den von ihr verwahrten oder verwalte-
§ 19
ten Wertpapieren ist der Bank untersagt;
Geschäfte mit Kreditinstituten
6. Schecks, Wechsel, Anweisungen, Wertpapiere und
(1) Die Deutsche Bundesbank darf mit Kreditinstituten Zinsscheine zum Einzug übernehmen und nach Dek-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes folgende Geschäfte kung Zahlung leisten, soweit nicht die Bank für die
betreiben: Gutschrift des Gegenwertes für Schecks und Anwei-
1. Wechsel und Schecks kaufen und verkaufen, aus de- sungen etwas anderes bestimmt;
nen drei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haf- 7. andere bankmäßige Auftragsgeschäfte nach Deckung
ten; von dem Erfordernis der dritten Unterschrift kann ausführen;
abgesehen werden, wenn die Sicherheit des Wechsels
oder Schecks in anderer Weise gewährleistet ist; die 8. auf ausländische Währung lautende Zahlungsmittel
Wechsel müssen innerhalb von drei Monaten, vom einschließlich Wechsel und Schecks, Forderungen und
Tage des Ankaufs an gerechnet, fällig sein; sie sollen Wertpapiere sowie Gold, Silber und Platin kaufen und
gute Handelswechsel sein; verkaufen; ·
2. Schatzwechsel kaufen und verkaufen, die von dem 9. alle Bankgeschäfte im Verkehr mit dem Ausland vor-
Bund, einem der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten nehmen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992 1787
(2) Bei den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Ge- 1. Wechsel, die den Erfordernissen des § 19 Abs. 1 Nr. 1
schäften sind die Diskont- und Lombardsätze anzuwen- entsprechen;
den.
2. Schatzwechsel, deren Aussteller der Bund, eines der in
(3) Solange in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Sondervermögen des
genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) die Voraussetzungen Bundes oder ein Land ist;
für Refinanzierungs- und Offenmarktgeschäfte nach den
3. Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen,
Absätzen 1 und 2 und § 21 nicht gegeben sind, darf die
deren Schuldner der Bund, eines seiner Sondervermö-
Deutsche Bundesbank bis zum 31. Dezember 1992 bei
gen oder ein Land ist;
Geschäften mit Kreditinstituten von den Erfordernissen
absehen, die in den Absätzen 1 und 2 und § 21 vorge- 4. andere von der Bank bestimmte Schuldverschreibun-
schrieben sind, und auch andere als die dort genannten gen.
Geschäfte mit Kreditinstituten betreiben.
§ 22
§ 20
Geschäfte mit jedermann
Geschäfte mit öffentlichen Verwaltungen
Die Deutsche Bundesbank darf mit natürlichen und juri-
(1) Die Deutsche Bundesbank darf mit öffentlichen Ver- stischen Personen im In- und Ausland die in § 19 Abs. 1
waltungen folgende Geschäfte betreiben: Nr. 4 bis 9 bezeichneten Geschäfte betreiben.
1. dem Bund, den nachstehend aufgeführten Sonderver-
mögen des Bundes sowie den Ländern kurzfristige
Kredite in Form von Buch- und Schatzwechselkrediten § 23
(Kassenkredite) gewähren. Die Höchstgrenze der Kas-
Bestätigung von Schecks
senkredite einschließlich der Schatzwechsel, welche
die Deutsche Bundesbank für eigene Rechnung ge- (1) Die Deutsche Bundesbank darf Schecks, die auf sie
kauft oder deren Ankauf sie zugesagt hat, beträgt bei gezogen sind, nur nach Deckung bestätigen. Aus dem
Bestätigungsvermerk wird sie dem Inhaber zur Einlösung
a) dem Bund sechs Milliarden Deutsche Mark,
verpflichtet; für die Einlösung haftet sie auch dem Ausstel-
b) der Bundesbahn sechshundert Millionen Deutsche ler und dem Indossanten.
Mark,
(2) Die Einlösung des bestätigten Schecks darf auch
c) der Bundespost vierhundert Millionen Deutsche dann nicht verweigert werden, wenn inzwischen über das
Mark, Vermögen des Ausstellers der Konkurs eröffnet worden
d) dem Ausgleichsfonds zweihundert Millionen Deut- ist.
sche Mark,
(3) Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn
e) dem ERP-Sondervermögen fünfzig Millionen Deut- der Scheck nicht binnen acht Tagen nach der Ausstellung
sche Mark, zur Zahlung vorgelegt wird. Für den Nachweis der Vorle-
f) den Ländern vierzig Deutsche Mark je Einwohner gung gilt Artikel 40 des Scheckgesetzes.
nach der letzten amtlichen Volkszählung; bei dem (4) Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt in zwei
Land B~rlin und den Freien und Hansestädten Bre-
Jahren vom Ablauf der Vorlegungsfrist an.
men und Hamburg dient als Berechnungsgrundlage
ein Betrag von achtzig Deutsche Mark je Einwoh- (5) Auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprü-
ner; chen auf Grund der Bestätigung sind die für Wechsel-
sachen geltenden Zuständigkeits- und Verfahrensvor-
2. mit dem Bund, den Sondervermögen des Bundes, den schriften entsprechend anzuwenden.
Ländern und anderen öffentlichen Verwaltungen die in
§ 19 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 bezeichneten Geschäfte vor-
nehmen; für diese Geschäfte darf die Bank dem Bund,
den Sondervermögen des Bundes mit Ausnahme der § 24
Deutschen Bundespost POSTBANK und den Ländern Beleihung und Ankauf
keine Kosten und Gebühren berechnen. von Ausgleichsforderungen
(2) Der Bund, die Sondervermögen des Bundes und die (1) Die Deutsche Bundesbank darf ungeachtet der Be-
Länder sollen Schuldverschreibungen und Schatzwechsel schränkungen des § 19 Abs. 1 Nr. 3 Kreditinstituten und
in erster Linie durch die Deutsche Bundesbank begeben; Versicherungsunternehmen Darlehen gegen Verpfändung
andernfalls hat die Begebung im Benehmen mit der Deut- von Ausgleichsforderungen
schen Bundesbank zu erfolgen. 1. im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Tilgung von
Ausgleichsforderungen oder
§ 21 2. gemäß Anlage I Artikel 8 § 4 des Vertrages vom 18. Mai
1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-
Geschäfte am offenen Markt
und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
Die Deutsche Bundesbank darf zur Regelung des Geld- Deutschland und der Deutschen Demokratischen Re-
marktes am offenen Markt zu Marktsätzen kaufen und publik in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
verkaufen: 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 550)
1788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
gewähren, soweit und solange es zur Aufrechterhaltung 1. zwanzig vom Hundert des Gewinns, jedoch mindestens
der Zahlungsbereitschaft des Verpfänders erforderlich zwanzig Millionen Deutsche Mark, sind einer gesetzli-
ist. chen Rücklage so lange zuzuführen, bis diese fünf vom
Hundert des Notenumlaufs erreicht hat; die gesetzliche
(2) Die Deutsche Bundesbank darf Ausgleichsforderun- Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderun-
gen der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Art unter den gen und zur Deckung anderer Verluste verwendet
Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die werden; ihrer Verwendung steht nicht entgegen, daß
Tilgung von Ausgleichsforderungen ankaufen, soweit und noch andere Rücklagen hierfür vorhanden sind;
solange die Mittel des Ankaufsfonds hierfür nicht aus-
reichen. 2. bis zu zehn vom Hundert des danach verbleibenden
Teils des Reingewinns dürfen zur Bildung sonstiger
Rücklagen verwendet werden; diese Rücklagen dürfen
§ 25
insgesamt den Betrag des Grundkapitals nicht über-
Andere Geschäfte steigen;
Die Deutsche Bundesbank soll andere als die in den 3. vierzig Millionen Deutsche Mark, vom Geschäftsjahr
§§ 19 bis 24 zugelassenen Geschäfte nur zur Durchfüh- 1980 an dreißig Millionen Deutsche Mark, sind dem
rung und Abwicklung zugelassener Geschäfte oder für den nach dem Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsfor-
eigenen Betrieb oder für ihre Betriebsangehörigen vor- derungen gebildeten Fonds zum Ankauf von Aus-
nehmen. gleichsforderungen bis zu seiner Auflösung zuzufüh-
ren;
4. der Restbetrag ist an den Bund abzuführen.
Sechster Abschnitt
Jahresabschluß,
Gewinnverteilung und Ausweis § 28
Ausweis
§ 26
Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht jeweils nach
Jahresabschluß dem Stand vom 7., 15., 23. und Letzten jeden Monats
einen Ausweis, der folgende Angaben enthalten muß:
(1) Das Geschäftsjahr der Deutschen Bundesbank ist
das Kalenderjahr. 1.
Aktiva
(2) Das Rechnungswesen der Deutschen Bundesbank
Gold
hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu
Guthaben bei ausländischen Banken und Geldmarktan-
entsprechen. Der Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und
lagen im Ausland
Verlustrechnung) ist unter Berücksichtigung der Aufgabe
Sorten, Auslandswechsel und -schecks
der Deutschen Bundesbank zu gliedern und zu erläutern;
Inlandswechsel
die Haftungsverhältnisse brauchen nicht vermerkt zu
Lombardforderungen
werden. Für die Wertansätze sind die Vorschriften des
Kassenkredite an
Handelsgesetzbuchs für Kapitalgesellschaften entspre-
a) den Bund und die Sondervermögen des Bundes
chend anzuwenden; § 280 Abs. 1 des Handelsgesetz-
b) die Länder
buchs braucht nicht angewendet zu werden. Die Bildung
Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen
von Passivposten im Rahmen der Ergebnisermittlung auch
a) des Bundes und der Sondervermögen des Bundes
für allgemeine Wagnisse im In- und Auslandsgeschäft, wie
b) der Länder
sie unter Berücksichtigung der Aufgabe der Deutschen
Wertpapiere
Bundesbank im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Be-
Scheidemünzen
urteilung für zulässig gehalten wird, bleibt unberührt.
Postscheckguthaben
(3) Das Direktorium hat sobald wie möglich den Jahres- Ausgleichsforderungen
abschluß aufzustellen. Der Abschluß ist durch einen oder Sonstige Aktiva
mehrere vom Zentralbankrat im Einvernehmen mit dem
Bundesrechnungshof bestellte Wirtschaftsprüfer zu prü- II.
fen. Der Zentralbankrat stellt den Jahresabschluß fest, der Passiva
alsdann vom Direktorium zu veröffentlichen ist. Banknotenumlauf
Einlagen von
(4) Der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers dient 1. Kreditinstituten
dem Bundesrechnungshof als Grundlage für die von ihm 2. öffentlichen Einlegern
durchzuführende Prüfung. Der Prüfungsbericht des Wirt- a) Bund und Sondervermögen des Bundes
schaftsprüfers sowie die dazu getroffenen Feststellungen b) Ländern
des Bundesrechnungshofes sind dem Bundesminister der c) anderen öffentlichen Einlegern
Finanzen mitzuteilen. 3. anderen inländischen Einlegern
4. ausländischen Einlegern
§ 27 Verbindlichkeiten aus dem Auslandsgeschäft
Gewinnverteilung Rückstellungen
Grundkapital
Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu Rücklagen
verwenden: Sonstige Passiva
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992 1789
Siebenter Abschnitt a) von § 21 Satz 2, § 24 Satz 3, § 26 Abs. 1, § 30 Abs. 2,
§ 66 Abs. 1 Nr. 2 und 5 und§ 116 Abs. 1 Nr. 3 des
Allgemeine Bestimmungen
Bundesbeamtengesetzes;
b) von § 15 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezem-
§ 29
ber 1927 (Reichsgesetzbl. 1S. 349) in der geltenden
Sonderstellung der Deutschen Bundesbank Bundesfassung, soweit eine widerrufliche, nicht ru-
hegehaltfähige Bankzulage bis zur Höhe von zwei-
(1) Der Zentralbankrat und das Direktorium der Deut-
undzwanzig vom Hundert des Grundgehalts, eine
schen Bundesbank haben die Stellung von obersten Bun-
desbehörden. Die Landeszentralbanken und Hauptstellen Entschädigung für Aufwendungen aus dienstlichen
Gründen und eine Zuwendung für besondere Lei-
haben die Stellung von Bundesbehörden.
stungen gewährt werden;
(2) Die Deutsche Bundesbank und ihre Bediensteten c) von den Vorschriften über die Gewährung von Un-
genießen die Vergünstigungen, die in Bau-, Wohnungs- terhaltszuschüssen für Beamte im Vorbereitungs-
und Mietangelegenheiten für den Bund und seine Bedien-
dienst;
steten gelten.
2. daß die Beamten und Angestellten der Bank verpflich-
(3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die tet sind, der Bank eine gewerbliche oder berufliche
Eintragungen in das Handelsregister sowie die Vorschrif- Tätigkeit ihres Ehegatten anzuzeigen;
ten über die Zugehörigkeit zu den Industrie- und Handels-
kammern sind auf die Deutsche Bundesbank nicht anzu- 3. daß die Angestellten der Bank
·Nenden. a) zur Ausübung einer der in § 66 Abs. 1 Nr. 2 und 5
des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Neben-
tätigkeiten der vorherigen Genehmigung ebenso
§ 30 wie die Beamten der Bank bedürfen,
Urkundsbeamte b) die in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Bezüge
erhalten.
Der Präsident der Deutschen Bundesbank kann für die
Zwecke des § 11 Abs. 3 Urkundsbeamte bestellen. Sie (5) Die in Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten
müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Zuwendungen für besondere Leistungen und Entschädi-
gungen für Aufwendungen aus dienstlichen Gründen dür-
fen insgesamt ein Zwanzigstel der Ausgaben für die Besol-
dung und Vergütung der Beamten und Angestellten der
§ 31
Deutschen Bundesbank nicht übersteigen.
Rechtsverhältnisse
der Beamten, Angestellten und Arbeiter (6) Der Zentralbankrat erläßt mit Zustimmung der Bun-
der Deutschen Bundesbank desregierung die Vorschriften über die Vorbildung und die
Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank. Er
(1) Die Deutsche Bundesbank beschäftigt Beamte, An- kann dabei von den Vorschriften des Bundesbeamten-
gestellte und Arbeiter. rechts über die Dauer des Vorbereitungsdienstes und der
Probezeit sowie über die Dauer der Bewährungszeit für
(2) Der Präsident der Deutschen Bundesbank ernennt
Beförderung im gehobenen Dienst und für die Zulassung
die Beamten der Bank, und zwar die Beamten des höhe-
zum Aufstieg in den höheren Dienst abweichen.
ren Dienstes auf Vorschlag des Zentralbankrats. Er kann
diese Befugnis hinsichtlich der Beamten des gehobenen, § 32
mittleren und einfachen Dienstes auf die Präsidenten der
Landeszentralbanken übertragen. Der Präsident der Deut- Schweigepflicht
schen Bundesbank ist oberste Dienstbehörde und vertritt Sämtliche Personen im Dienste der Deutschen Bundes-
insoweit die Bank gerichtlich und außergerichtlich. Er ver- bank haben über die Angelegenheiten und Einrichtungen
hängt die Disziplinarmaßnahmen, soweit hierfür nicht die der Bank sowie über die von ihr geschlossenen Geschäfte
Disziplinargerichte zuständig sind, und ist Einleitungsbe- Schweigen zu bewahren. Sie dürfen über die ihnen hier-
hörde im förmlichen Disziplinarverfahren (§ 35 der Bun- über bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
desdisziplinarordnung). auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienste der Bank
(3) Die Beamten der Deutschen Bundesbank sind mittel- ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergericht-
bare Bundesbeamte. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas lich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmi-
anderes bestimmt ist, sind die für Bundesbeamte allge- gung wird, soweit es sich um das Interesse der Bank
mein geltenden Vorschriften anzuwenden. An die Stelle handelt, den Mitgliedern des Zentralbankrats von diesem,
des lnkrafttretens des Bundesbeamtengesetzes tritt das anderen Bediensteten der Bank von dem Präsidenten
Inkrafttreten dieses Gesetzes. erteilt, der diese Befugnis auf die Präsidenten der Landes-
zentralbanken übertragen kann; die Genehmigung darf für
(4) Der Zentralbankrat kann die Rechtsverhältnisse der eine gerichtliche Vernehmung nur versagt werden, wenn
Beamten und Angestellten der Deutschen Bundesbank mit es das Wohl des Bundes oder die Interessen der Allge-
Zustimmung der Bundesregierung in einem Personalstatut meinheit erfordern.
regeln, soweit die Bedürfnisse eines geordneten und lei-
§ 33
stungsfähigen Bankbetriebes es erfordern. In dem Perso-
nalstatut kann nur bestimmt werden, Veröffentlichungen
1. daß für die Beamten der Bank von folgenden Vorschrif- Die Deutsche Bundesbank hat ihre für die Öffentlichkeit
ten des Bundesbeamtenrechts abgewichen wird: bestimmten Bekanntmachungen, insbesondere den Aufruf
1790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
von Noten, die Festsetzung von Zins-, Diskont- und Min- § 37
destreservesätzen sowie die Anordnung von Statistiken im
Einziehung
Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(1) Unbefugt ausgegebene Gegenstände der in § 35
genannten Art können eingezogen werden.
§ 34
(2) Nach Absatz 1 eingezogene Gegenstände sowie
Satzung nach § 150 des Strafgesetzbuchs eingezogenes Falsch-
Die Satzung der Deutschen Bundesbank wird vom Zen- geld sind von der Deutschen Bundesbank aufzubewahren.
tralbankrat beschlossen. Sie bedarf der Zustimmung der Sie können, wenn der Täter ermittelt worden ist, nach
Bundesregierung und ist im Bundesanzeiger zu veröffent- Ablauf von zehn Jahren und, wenn der Täter nicht ermittelt
lichen. Das gilt auch für Satzungsänderungen. worden ist, nach Ablauf von zwanzig Jahren nach Rechts-
kraft des die Einziehung aussprechenden Urteils vernich-
tet werden.
Achter Abschnitt
Neunter Abschnitt
Strafbestimmungen und Vorschriften
Übergangs- und Schlußbestimmungen
über das Anhalten von Falschgeld
§ 38
§ 35
Umgestaltung des Zentralbanksystems
Unbefugte Ausgabe
und Verwendung von Geldzeichen (1) Das Vermögen der Landeszentralba:-:ken und der
Berliner Zentralbank einschließlich der Schulden geht mit
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Ganzes auf die
strafe wird bestraft,
Bank deutscher Länder über. Für die Berichtigung des
1. wer unbefugt Geldzeichen {Marken, Münzen, Scheine Grundbuchs wird keine Gebühr erhoben. Die Landeszen-
oder andere Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungs- tralbanken und die Berliner Zentralbank erlöschen ohne
verkehr an Stelle der gesetzlich zugelassenen Münzen Abwicklung.
oder Banknoten verwendet zu werden) oder unverzins-
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1957 gehen die Verpflich-
liche Inhaberschuldverschreibungen ausgibt, auch
wenn ihre Wertbezeichnung nicht auf Deutsche Mark tungen der Länder aus Ausgleichsforderungen, die den
Landeszentralbanken nach den Vorschriften über die Neu-
lautet;
ordnung des Geldwesens zustehen, auf den Bund über
2. wer unbefugt ausgegebene Gegenstände der in Num- und erlischt die Verpflichtung des Landes Berlin aus den
mer 1 genannten Art zu Zahlungen verwendet. dem Bund nach § 23 Abs. 2 Satz 2 des Ersten Gesetzes
zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den
(2) Der Versuch ist strafbar.
Bund in der Fassung vom 21. August 1951 (Bundesge-
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 setzbl. 1 S. 779) zustehenden Schuldverschreibungen;
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs wird die Umstellungsrechnung einer Landeszentralbank
Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tages- nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes berichtigt, so
sätzen. übernimmt der Bund alle sich daraus ergebenden Ver-
pflichtungen und Rechte. Die Bank zahlt dem Land· Nord-
rhein-Westfalen fünfzehn Millionen Deutsche Mark und
§ 36
dem Land Berlin fünf Millionen Deutsche Mark, jeweils
Anhalten von Falschgeld nebst sechs vom Hundert Zinsen seit 1. Januar 1957 aus
sowie unbefugt ausgegebenen dem dem Bund nach § 27 Nr. 4 zustehenden Restgewinn.
Geldzeichen und Schuldverschreibungen Damit gelten auch alle Ansprüche der Länder wegen des
Erlöschens ihrer Anteile an den Landeszentralbanken und
(1) Die Deutsche Bundesbank und alle Kreditinstitute
der Berliner Zentralbank als abgegolten.
haben nachgemachte oder verfälschte Banknoten oder
Münzen {Falschgeld), als Falschgeld verdächtige Bankno- (3) Die Bank erstattet den Ländern die von ihnen auf
ten und Münzen sowie unbefugt ausgegebene Gegenstän- Ausgleichsforderungen der Landeszentralbanken für die
de der in § 35 genannten Art anzuhalten. Dem Betroffenen Zeit nach dem 1. Januar 1957 gezahlten Zinsen aus dem
ist eine Empfangsbescheinigung zu erteilen. dem Bund nach § 27 Nr. 4 zustehenden Restgewinn, der
nach Leistung der in Absatz 2 vorgesehenen Zahlungen
(2) Falschgeld und Gegenstände der in § 35 genannten
verbleibt.
Art sind mit einem Bericht der Polizei zu übersenden.
Kreditinstitute haben der Deutschen Bundesbank hiervon (4) Die sich aus § 2 Satz 2 in Verbindung mit § 27
Mitteilung zu machen. ergebenden Folgen treten mit Wirkung vom 1. Januar
1957 ein. Auf diesen Tag ist unter entsprechender Anwen-
(3) Als Falschgeld verdächtige Banknoten und Münzen
dung der Vorschriften des § 26 die Eröffnungsbilanz der
sind der Deutschen Bundesbank zur Prüfung vorzulegen.
Deutschen Bundesbank festzustellen.
Stellt diese die Unechtheit der Banknoten oder Münzen
fest, so übersendet sie das Falschgeld mit einem Gutach- (5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Noten
ten der Polizei und benachrichtigt das anhaltende Kredit- der Bank deutscher Länder bleiben als Noten der Deut-
institut. schen Bundesbank bis zum Aufruf durch das Direktorium
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992 1791
gültig. Die Bestände noch nicht ausgegebener Noten kön- (4) Absatz 3 ist auf die Beamten der Deutschen
nen weiterhin ausgegeben werden. Reichsbank, die nach dem 8. Mai 1945 bei einer Dienst-
stelle der Deutschen Reichsbank im Bundesgebiet ent-
sprechend ihrer früheren Rechtsstellung wiederverwendet
und in den Ruhestand getreten sind, ohne vorher in den
§ 39
Dienst der Bank deutscher Länder, einer bisherigen Lan-
Übergangsvorschrift für die Vorstände deszentralbank oder der Berliner Zentralbank übernom-
der Landeszentralbanken und die Beiräte men worden zu sein, sowie auf ihre Hinterbliebenen sinn-
(1) Die Mitglieder der Vorstände der am 1. November gemäß anzuwenden.
1992 bestehenden Landeszentralbanken, deren Bereiche (5) Die nach den Bundesgesetzen zur Regelung der
sich gemäߧ 8 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 verändern, scheiden Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für
am 1. November 1992 aus ihren Ämtern. Sie erhalten für Angehörige des öffentlichen Dienstes und zur Regelung
die restliche Dauer ihrer vertraglich vorgesehenen Amts- der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
zeit die Amtsbezüge als Ruhegehalt und anschließend die für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen
vertragliche Regelversorgung. Dienstes bestehenden Ansprüche von Personen,
(2) Die am 1. November 1992 bestehenden Beiräte bei 1. die im Bereich der Deutschen Reichsbank geschädigt
den Landeszentralbanken werden aufgelöst. worden sind oder
2. bei denen als Angehörigen oder ehemaligen Angehöri-
gen der Bank deutscher Länder, der bisherigen Lan-
§ 40 deszentralbanken oder der Berliner Zentralbank die
Änderung der Dienstverhältnisse Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 des Gesetzes zur
Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die schen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dien-
Beamten, Angestellten und Arbeiter der Bank deutscher stes gegeben sind,
Länder, der bisherigen Landeszentralbanken und der Ber-
richten sich gegen die Deutsche Bundesbank. Dies gilt in
liner Zentralbank Beamte, Angestellte und Arbeiter der
den Fällen der Nummer 1 nicht, wenn ein anderer Dienst-
Deutschen Bundesbank. Beamte auf Lebenszeit oder auf
herr nach § 22 Abs. 3 des vorgenannten Gesetzes zur
Probe erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Le-
Wiedergutmachung verpflichtet ist.
benszeit oder auf Probe nach dem Bundesbeamtenge-
setz; Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung (6) Für Personen, die Versorgungsbezüge nach dem
eines Beamten auf Widerruf nach dem Bundesbeamten- Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
gesetz, soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzun- Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erhiel-
gen des§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes zu ten oder hätten erhalten können, gilt § 41 dieses Geset-
Beamten auf Probe ernannt werden; in Höhe der Unter- zes.
schiedsbeträge zwischen bisherigen höhere;·. Bezügen
und den nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden (7) (gegenstandslose Überleitungsvorschrift)
Bezügen wird eine nicht ruhegehaltfähige Ausgleichszula-
ge so lange gewährt, bis sie durch Erhöhung der Bezüge § 41
ausgeglichen wird; Erhöhungen infolge einer Änderung
des Familienstandes oder eines Wechsels der Ortsklasse Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
sowie allgerr,~ine Erhöhungen der Besoldungen infolge des Grundgesetzes fallenden Personen
einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bleiben (1) Die Deutsche Bundesbank ist entsprechende Ein-
außer Betracht. richtung im Sinne des§ 61 des Gesetzes zur Regelung der
(2) Im übrigen sind die Vorschriften des Kapitels II Ab- Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgeset-
schnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes anzuwen- zes fallenden Personen gegenüber der Deutschen
den. Dabei darf bei einem in den einstweiligen Ruhestand Reichsbank, der Nationalbank für Böhmen und Mähren
versetzten Beamten der Deutschen Bundesbank das Ru- und ausländischen Notenbanken (Nr. 19 der Anlage A ?'.U
hegehalt für die Dauer von fünf Jahren nicht hinter fünfzig § 2 Abs. 1 des Gesetzes).
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, be- (2) Auf Beamte, Angestellte und Arbeiter der Deutschen
rechnet aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe, zu- Reichsbank, die am 8. Mai 1945 bei Dienststellen der
rückbleiben. Dies gilt nicht für die Berechnung der Hinter- Deutschen Reichsbank im Bundesgebiet und im Land
bliebenenbezüge. Berlin im Dienst standen und
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die 1. ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz aus anderen als be-
Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und sonstigen Ver- amten- oder tarifrechtlichen Gründen verloren haben
sorgungsempfänger der Bank deutscher Länder, der bis- und noch nicht entsprechend ihrer früheren Rechtsstel-
herigen Landeszentralbanken und der Berliner Zentral- lung wiederverwendet worden sind oder
bank Versorgungsempfänger der Deutschen Bundesbank.
2. vor Inkrafttreten des in Absatz 1 bezeichneten Geset-
§ 180 des Bundesbeamtengesetzes ist entsprechend an-
zes das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben
zuwenden; dabei tritt an die Stelle des lnkrafttretens des
oder dienstunfähig geworden sind und aus anderen als
Bundesbeamtengesetzes das Inkrafttreten dieses Geset-
beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder kei-
zes. Für frühere Beamte der Bank deutscher Länder, der
ne entsprechende Versorgung erhalten,
bisherigen Landeszentralbanken und der Berliner Zentral-
bank und ihre Hinterbliebenen gilt § 180 Abs. 4 des Bun- ist § 62 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes entspre-
desbeamtengesetzes. chend anzuwenden.
1792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Bei Ruhestandsbeamten der Deutschen Reichs- Liquiditätspapiere sind bei der Bank zahlbar. Die Bank ist
bank, die vor dem 1. September 1953 in den Ruhestand gegenüber dem Bund verpflichtet, alle Verbindlichkeiten
getreten sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 48 aus den Liquiditätspapieren zu erfüllen.
des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes), bleibt es vorbe-
haltlich der Abweichungen, die sich aus§§ 7, 8, 29 Abs. 2 (2) Der Nennbetrag der begebenen Liquiditätspapiere ist
von der Deutschen Bundesbank auf einem besonderen
und 3 sowie §§ 30, 31 und 35 Abs. 3 des in Absatz 1
bezeichneten Gesetzes und §§ 108, 112, 117 Abs. 1, Konto zu verbuchen. Der Betrag darf nur zur Einlösung
§ 140 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, § 156 Abs. 1, §§ 181 a fälliger oder von der Bank vor Verfall zurückgekaufter
und 181 b des Bundesbeamtengesetzes ergeben, bei der Liquiditätspapiere verwendet werden.
bisherigen Bemessungsgrundlage nach dem Deutschen (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Beamtengesetz in der Bundesfassung (ruhegehaltfähige Liquiditätspapiere gemäß Absatz 1 zu begeben. Sie sind
Dienstbezüge, Ruhegehaltssätze); liegt der Berechnung nicht auf die Kredithöchstgrenze nach § 20 Abs. 1 Nr. 1
der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eine dem § 117 Abs. 2 Buchstabe a anzurechnen.
des Bundesbeamtengesetzes oder dem§ 181 Abs. 5 des
Bundesbeamtengesetzes in der am 30. Juni 1975 gelten-
§ 43
den Fassung entsprechende Vorschriften zugrunde, gilt
§ 117 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. (Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)
Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der ru-
hegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Entspre-
chendes gilt für die Hinterbliebenen. § 64 Abs. 1 Satz 6 § 44
Halbsatz 2 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes ist Auflösung
anzuwenden.
Die Deutsche Bundesbank kann nur durch Gesetz auf-
(4) Der Präsident der Deutschen Bundesbank ist ober- gelöst werden. Das Auflösungsgesetz best:'.nmt über die
ste Dienstbehörde für die Personen, auf die die Vorschrif- Verwendung des Vermögens.
ten der Absätze 1 und 2 anzuwenden sind. Er vertritt
insoweit die Bank gerichtlich und außergerichtlich. In den
Fällen des Absatzes 1 tritt er, soweit in dem dort bezeich- § 45
neten Gesetz und den danach anzuwendenden beamten- Übergangsvorschrift für die POSTBANK
rechtlichen Vorschriften die Mitwirkung des Bundesmini-
sters der Finanzen vorgesehen ist, an dessen Stelle. Der Deutschen Bundespost POSTBANK dürfen Kosten
und Gebühren im Sinne des § 20 bis zum 31. Dezember
1993 nicht berechnet werden.
§ 42
Ausgabe von Liquiditätspapieren
§ 46
(1) Der Bund hat der Deutschen Bundesbank auf Ver- (weggefallen)
langen Schatzwechsel oder unverzinsliche Schatzanwei-
sungen in einer Stückelung und Ausstattung nach deren
Wahl als Liquiditätspapiere bis zum Höchstbetrag von 50 § 47
Milliarden Deutsche Mark zur Verfügung zu stellen. Die (Inkrafttreten)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992 1793
Bekanntmachung
der Neufassung des Gerätesicherheitsgesetzes
Vom 23. Oktober 1992
Auf Grund des Artikels 14 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Geräte-
sicherheitsgesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1S. 1564) wird nachstehend der
Wortlaut des Gerätesicherheitsgesetzes in der ab 1. Januar 1993 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. Dezember 1968 in Kraft getretene Gesetz vom 24. Juni 1968
(BGBI. 1 S. 717),
2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 287 Nr. 78 des Gesetzes
vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 1O des Gesetzes vom
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945),
4. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
13. August 1979 (BGBI. 1 S. 1432),
5. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen § 174 Abs. 3 des Gesetzes vom
13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310),
6. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 31 des Gesetzes vom 18. Fe-
bruar 1986 (BGBI. 1 S. 265),
7. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B
Abschnitt II Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 1025),
8. den nach seinem Artikel 15 teils am 2. September 1992 in Kraft getretenen,
teils am 1. Januar 1993 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 23. Oktober 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
über technische Arbeitsmittel
(Gerätesicherheitsgesetz)
Erster Abschnitt Hebe- und Fördereinrichtungen sowie Beförderungsmittel.
Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen, die bestim-
Allgemeine Vorschriften
mungsgemäß verwendet werden können, ohne daß weite-
re Teile eingefügt zu werden brauchen. Verwendungsfertig
§ 1
sind Arbeitseinrichtungen auch, wenn
(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und 1. alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden,
Ausstellen technischer Arbeitsmittel, das gewerbsmäßig von derselben Person in den Verkehr gebracht wer-
oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unter- den,
nehmung erfolgt.
2. sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und brauchen oder wenn
Ausstellen von
3. die Arbeitseinrichtungen ohne die Teile i11 den Verkehr
1. Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehörar- gebracht werden, die üblicherweise gesondert be-
tikeln, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften un- schafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwen-
terliegen; dung eingefügt werden.
2. technischen Arbeitsmitteln, die ihrer Bauart nach aus- (2) Den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1
schließlich zur Verwendung für militärische Zwecke stehen gleich:
bestimmt sind;
1. Schutzausrüstungen, die nicht Teil eines technischen
3. technischen Arbeitsmitteln, für die keine Rechtsverord- Arbeitsmittels sind;
nung nach § 4 Abs. 1 besteht, soweit andere Vorschrif-
ten, die dem Gefahrenschutz nach § 3 dieses Gesetzes 2. Einrichtungen, die zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen
dienen, ihr Inverkehrbringen oder Ausstellen regeln sowie zum Be- oder Entlüften bestimmt sind;
oder wenn sie atomrechtlichen Vorschriften unterlie- 3. Haushaltsgeräte;
gen.
4. Sport-, Freizeit- und Bastelgeräte sowie Spielzeug.
(3) Vorschriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3 die-
(2 a) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses
nen und den Arbeitgeber hierzu verpflichten, bleiben un-
Gesetzes sind
berührt.
1. Dampfkesselanlagen,
§ 1a 2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den 3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten
Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerbli- oder unter Druck gelösten Gasen,
chen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die 4. Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare,
Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkei-
überwachungsbedürftigen Anlagen ten,
1. der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen 5. Aufzugsanlagen,
Reichsbahn und der Nebenbetriebe, die den Bedürfnis-
sen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes und -ver- 6. elektrische Anlagen in besonders gefährdeten Räu-
kehrs der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen men,
Reichsbahn zu dienen bestimmt sind, 7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung
2. des rollenden Materials anderer Eisenbahnunterneh- kohlensaurer Getränke,
mungen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit die- 8. Ac~tylenanlagen und Calciumcarbidlager,
ses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebs-
9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung
ordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,
von brennbaren Flüssigkeiten,
3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in
10. medizinisch-technische Geräte.
deren Tagesanlagen.
Zu den Anlagen gehören auch Meß-, Steuer- und Regel-
§2 einrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage die-
nen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten
(1) Technische Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die
sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, vor allem Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energiewirt-
Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Arbeits- und Kraftmaschinen, schaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen ste-
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992 1795
hen den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 (2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für technische Arbeitsmittel,
gleich, soweit sie nicht schon von Absatz 1 erfaßt wer- die nach den schriftlichen Angaben dessen, der sie ver-
den. wenden will, als Sonderanfertigung hergestellt worden
sind.
(2b) Teile von Arbeitseinrichtungen und der ihnen
gleichgestellten Gegenstände gelten als technische Ar- (3) Werden bestimmte Gefahren durch die Art der Auf-
beitsmittel, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach die- stellung oder Anbringung eines technischen Arbeitsmittels
sem Gesetz erfaßt sind. verhütet, so ist hierauf beim Inverkehrbringen des Arbeits-
mittels ausreichend hinzuweisen. Müssen zur Verhütung
(3) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes
von Gefahren bestimmte Regeln bei der Verwendung,
Überlassen technischer Arbeitsmittel an andere. Vorbe-
Ergänzung oder Instandhaltung eines technischen Arbeits-
haltlich einer anderweitigen Regelung in einer Rechtsver-
mittels beachtet werden, so ist eine entsprechende Ge-
ordnung nach § 4 Abs. 1 gilt Satz 1 nicht für technische
brauchsanweisung beim Inverkehrbringen mitzuliefern.
Arbeitsmittel, die nach ihrer Inbetriebnahme beim Verwen-
der erneut anderen überlassen werden, es sei denn, daß (4) Soweit Rechtsverordnungen nach§ 4 nichts anderes
sie aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden sind. bestimmen, dürfen technische Arbeitsmittel mit dem vom
Die Einfuhr in die Europäischen Gemeinschaften steht Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundes-
dem Inverkehrbringen gleich. arbeitsblatt bekanntgemachten Zeichen „GS = geprüfte
Sicherheit" versehen werden, das eine zugelassene Stelle
(4) Ausstellen im Sinne dieses Gesetzes ist das Aufstel-
auf Antrag der Hersteller oder ihrer in den Europäischen
len oder Vorführen von technischen Arbeitsmitteln zum
Gemeinschaften niedergelassenen Bevollmächtigten zu-
Zwecke der Werbung.
erkennt, wenn sie für das technische Arbeitsmittel auf
(5) Bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne dieses Grund einer Bauartprüfung eine Bescheinigung ausgestellt
Gesetzes ist hat. Inhalt der Bescheinigung muß sein, daß
1. die Verwendung, für die die technischen Arbeitsmittel 1. das geprüfte Baumuster mit den in Absatz 1 genannten
nach den Angaben derjenigen, die sie in den Verkehr Anforderungen übereinstimmt,
bringen, insbesondere nach ihren Angaben zum Zwek- 2. die Voraussetzungen eingehalten werden, die bei der
ke der Werbung, geeignet sind, oder Herstellung des technischen Arbeitsmittels zu beach-
2. die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und ten sind, um seine Übereinstimmung mit dem geprüften
Ausführung der technischen Arbeitsmittel ergibt. Baumuster zu gewährleisten,
3. die zugelassene Stelle Kontrollmaßnahmen zur Über-
wachung der Herstellung und rechtmäßigen Verwen-
zweiter Abschnitt dung des Zeichens durchführt,
Inverkehrbringen und Ausstellen 4. die für die Herstellung verantwortliche Person sich zur
von technischen Arbeitsmitteln Einhaltung der Voraussetzungen nach Nummer 2 und
Duldung der Kontrollmaßnahmen verpflichtet hat,
§3
5. die zugelassene Stelle die Zuerkennung des Zeichens
(1) Technische Arbeitsmittel dürfen nur in den Verkehr entzieht, wenn sich die Anforderungen nach Absatz 1
gebracht werden, wenn sie den in den Rechtsverordnun- geändert haben oder die Voraussetzungen nach Num-
gen nach diesem Gesetz enthaltenen sicherheitstechni- mer 2 nicht eingehalten werden.
schen Anforaerungen und sonstigen Voraussetzungen für Das in Satz 1 genannte Zeichen darf nur verwendet und
ihr Inverkehrbringen entsprechen und Leben oder Ge- mit ihm darf nur geworben werden, wenn die Vorausset-
sundheit oder sonstige in den Rechtsverordnungen aufge- zungen nach Satz 1 erfüllt sind.
führte Rechtsgüter der Benutzer oder Dritter bei bestim-
mungsgemäßer Verwendung nicht gefährdet werden.
Technische Arbeitsmittel, für die in Rechtsverordnungen § 3a
nach diesem Gesetz keine Anforderungen enthalten sind, Technische Arbeitsmittel, die nicht den Voraussetzun-
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach gen des § 3 entsprechen, dürfen im Einzelhandel nicht
den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den ausgestellt werden. Außerhalb des Einzelhandels dürfen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften so be- sie ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich
schaffen sind, daß Benutzer oder Dritte bei ihrer bestim- darauf hinweist, daß sie nicht den Anforderungen entspre-
mungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für chen und erst erworben werden können, wenn die Über-
Leben oder Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die einstimmung hergestellt ist. Bei Vorführungen sind die
Art der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet. Von erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu
den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den treffen.
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften darf ab-
gewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere §4
Weise gewährleistet ist. Soweit Rechtsverordnungen nach
diesem Gesetz nichts anderes bestimmen, ist maßgeblich (1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Aus-
die Rechtslage im Zeitpunkt des erstmaligen lnverkehr- schusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung des
bringens im Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei techni- Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwi-
schen Arbeitsmitteln, die von Rechtsverordnungen nach schenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Durchführung
§ 4 Abs. 1 erfaßt sind, die Rechtslage im Zeitpunkt ihres von Rechtsakten des Rats oder der Kommission der Euro-
erstmaligen lnverkehrbringens in den Europäischen Ge- päischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Ge-
meinschaften. setzes betreffen, Rechtsverordnungen erlassen. Durch
1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Rechtsverordnungen nach Satz 1 können, auch zum Abs. 1 vorgesehenen Zeichen versehen, so trifft die zu-
Schutz anderer als der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten ständige Behörde auch die erforderlichen Maßnahmen
Rechtsgüter, sicherheitstechnische Anforderungen und gegenüber demjenigen, der das Zeichen angebracht oder
sonstige Voraussetzungen des lnverkehrbringens oder zuerkannt hat.
Ausstellens, insbesondere Prüfungen, Produktionsüber-
wachung, Bescheinigungen, Kennzeichnung, Aufbewah- (2) Die zuständige Behörde hat insbesondere zu prüfen,
rungs- und Mitteilungspflichten, sowie behördliche Maß- ob eine Maßnahme nach Absatz 1 zu treffen ist, wenn ihr
von einer für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde oder
nahmen geregelt werden.
einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung berich-
(1 a) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach An- tet worden ist, daß
hörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und 1. ein technisches Arbeitsmittel einen Mangel in seiner
der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundes- Beschaffenheit aufweist, durch den bei bestimmungs-
ministern für Arbeit und Sozialordnung und für Wirtschaft gemäßer Verwendung eine Gefahr im Sinne des Absat-
und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver- zes 1 Satz 1 droht, oder
ordnung bestimmen, daß medizinisch-technische Geräte
nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zum 2. bei der Benutzung eines technischen Arbeitsmittels ein
Zweck des Gefahrenschutzes nach § 3 einschließlich des Unfall eingetreten ist und begründeter Anlaß zu der
Schutzes der Menschen, deren Leben und Gesundheit Annahme besteht, daß der Unfall auf einen Mangel in
von der Funktionssicherheit des Gerätes abhängt, der Beschaffenheit des technischen Arbeitsmittels zu-
rückzuführen ist.
1. die Geräte bestimmten Anforderungen entsprechen,
Satz 1 gilt entsprechend für Mitteilungen, die von der
2. der Hersteller bescheinigt hat, daß sich die Geräte in Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder ei-
ordnungsmäßigem Zustand befinden,
nem anderen Mitgliedstaat ausgehen.
3. die Geräte vom Hersteller, einem amtlichen oder einem
(3) Die zuständige Behörde geht bei technischen Ar-
von der nach Landesrecht zuständigen Behörde hierzu
beitsmitteln, die mit einem in einer Rechtsverordnung nach
anerkannten Sachverständigen einer Endabnahme un-
§ 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Konformitätszeichen verse-
terzogen worden sind,
hen sind, davon aus, daß sie den Voraussetzungen des
4. die Geräte einer Bauartprüfung unterzogen worden § 3 Abs. 1 entsprechen. Sie prüft lediglich durch Stichpro-
sind, ben, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit die
5. die Geräte nach einer Bauartprüfung allgemein zu- Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, kann
gelassen sind; die allgemeine Zulassung nach Bauart- sie Personen, die das technische Arbeitsmittel entgegen
prüfung kann mit Auflagen zur Wartung verbunden § 3 Abs. 1 in den Verkehr bringen, dies untersagen, wenn
werden, andere Maßnahmen nicht ausreichen. § 6 Abs. 1 Satz 3
und 4 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten, wenn ein
6. die Geräte mit einem Zeichen über die Prüfung ver- Zeichen nicht vorgeschrieben ist, entsprechend für techni-
sehen sind oder sche Arbeitsmittel, die mit dem in § 3 Abs. 4 genannten
7. eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit- Zeichen versehen sind, sowie für technische Arbeitsmittel,
geliefert wird und die Bedienungselemente der Geräte für die eine der Kommission der Europäischen Gemein-
in deutscher Sprache oder mit genormten Bildzeichen schaften mitgeteilte zugelassene Stelle eine in einer
beschriftet sind. Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehene Konfor-
mitätsbescheinigung ausgestellt oder denen sie ein Kon-
(2) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Aus- formitätszeichen zuerkannt hat.
schusses für technische Arbeitsmittel und mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, (4) Die zuständige Behörde kann das Ausstellen eines
daß technische Arbeitsmittel oder Teile von technischen technischen Arbeitsmittels untersagen, wenn die Voraus-
Arbeitsmitteln nur in den Verkehr gebracht oder ausgestellt setzungen des§ 3a nicht erfüllt sind. Die Absätze 2 und 3
werden dürfen, wenn sie bestimmten, dem Gefahren- finden Anwendung.
schutz nach § 3 dienenden Anforderungen entsprechen,
soweit Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
oder technische Normen, auf die in einer Verwaltungsvor- §6
schrift nach § 10 verwiesen werden kann, oder Rechtsver-
(1) Im Falle des§ 5 Abs. 1 kann die zuständige Behörde
ordnungen nach Absatz 1 oder 1a oder nach § 11 nicht
insbesondere das Inverkehrbringen technischer Arbeits-
bestehen.
mittel untersagen, deren Rückruf anordnen und diese si-
cherstellen. Eine hoheitliche Warnung der Öffentlichkeit ist
§5 zulässig, wenn bei Gefahr im Verzug andere ebenso wirk-
same Maßnahmen nicht getroffen werden können. Die
(1) Stellt die zuständige Behörde fest, daß von einem zuständige Behörde sieht von Maßnahmen nach Satz 1
technischen Arbeitsmittel bei bestimmungsgemäßer Ver- ab, wenn die Abwehr der von einem technischen Arbeits-
wendung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der mittel ausgehenden Gefahr durch eigene Maßnahmen der
Benutzer oder Dritter oder für ein anderes in einer Rechts- Verantwortlichen sichergestellt wird. Ist bereits gegen den
verordnung nach § 4 Abs. 1 genanntes Rechtsgut droht, Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Importeur
trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehr- eine Maßnahme zur Verhinderung des lnverkehrbringens
bringen oder die Inbetriebnahme dieses Arbeitsmittels zu getroffen worden, ist eine Maßnahme gegen den Händler
verhindern oder zu beschränken oder es aus dem Verkehr nur zulässig, wenn er von einer ihm eingeräumten Befug-
zu ziehen. Ist das betreffende Arbeitsmittel mit dem in § 3 nis, das technische Arbeitsmittel zurückzugeben, keinen
Abs. 4 oder einem in einer Rechtsverordnung nach § 4 Gebrauch macht.
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992 1797
(2) Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Der Ausschuß hat die Aufgabe, die Bundesminister für
Verzug oder der Mangel in der Beschaffenheit des techni- Arbeit und Sozialordnung und für Gesundheit hinsichtlich
schen Arbeitsmittels offensichtlich ist, vor der Entschei- der Durchführung dieses Gesetzes zu beraten. Dem Aus-
dung über eine Maßnahme nach § 5 Abs. 1 oder 4 einen schuß sollen sachverständige Personen aus dem Kreis
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu hören, des- der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden der Län-
sen Mitglieder technische Arbeitsmittel der gleichen Art der, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, des
verwenden. Die Anhörung entfällt, wenn die Person, ge- Deutschen Instituts für Normung e.V., der Arbeitgeber-
gen die sich die Maßnahme richtet, glaubhaft dartut, daß vereinigungen, der Gewerkschaften und der beteiligten
dem ein berechtigtes Interesse entgegensteht. Verbände angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(3) Trifft die zuständige Behörde eine Maßnahme nach (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
§ 5 Abs. 1 oder 4 oder erläßt sie eine Untersagungsverfü- beruft die Mitglieder des Ausschusses im Einvernehmen
gung nach § 5 Abs. 3 Satz 3, so übersendet sie der Bun- mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Gesund-
desanstalt für Arbeitsschutz eine Ablichtung hiervon. Wur- heit. Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht überschreiten.
de das in § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 1 vorgesehene Zeichen Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt
von einer nach § 9 Abs. 2 zugelassenen Stelle zuerkannt, ein Mitglied für den Vorsitz. Die Geschäftsordnung bedarf
ist auch der nach § 9 Abs. 4 zuständigen Landesbehörde der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und So-
eine Ablichtung zu übersenden. Die Bundesanstalt für zialordnung, der seine Entscheidung im Einvernehmen mit
Arbeitsschutz unterrichtet den Ausschuß für technische den Bundesministern für Wirtschaft und für Gesundheit
Arbeitsmittel sowie die zuständigen Stellen der Kommis- trifft.
sion und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
(3) Die Bundesminister sowie die für den Arbeitsschutz
schaften entsprechend den Unterrichtungspflichten, die in
zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht,
das technische Arbeitsmittel betreffenden Rechtsakten
in Sitzungen des Ausschusses vertreten zu sein und ge-
des Rats oder der Kommission der Europäischen Gemein-
hört zu werden.
schaften festgelegt sind. Sie unterrichtet die zuständigen
Behörden über Mitteilungen der Kommission der Euro- (4) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesan-
päischen Gemeinschaften oder eines anderen Mitglied- stalt für Arbeitsschutz.
staates, die ihr bekannt werden. Die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz macht Untersagungsverfügungen bekannt, (5) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der
die unanfechtbar geworden sind oder deren sofortige Voll- Ausschuß unverzüglich um die notwendige Anzahl. sach-
ziehung angeordnet worden ist. verständiger Personen der beteiligten Kreise aus dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet er-
§7 gänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß
mit der in Absatz 2 vorgesehenen Mitgliederzahl unter
(1) Diejenigen, die technische Arbeitsmittel herstellen, Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise
einführen, in den Verkehr bringen oder ausstellen, haben auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu ten Gebiet neu berufen.
erteilen und sonstige Unterstützungen zu leisten, die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Verpflichte- §9
ten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung sie selbst oder einen der im § 383 (1) Soweit in § 3 Abs. 4 oder in einer Rechtsverordnung
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten nach § 4 Prüfungen oder Bescheinigungen einer zugelas-
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder senen Stelle vorgesehen sind, müssen diese unter Beach-
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig- tung der dafür festgelegten Verfahren durchgeführt oder
keiten aussetzen würde. Die zuständige Behörde kann im ausgestellt werden.
Einzelfall anordnen, daß eine in Satz 1 genannte Person (2) Zugelassene Stelle ist jede von der zuständigen
das technische Arbeitsmittel von einem Sachverständigen Landesbehörde als Prüflaboratorium oder Zertifizierungs-
überprüfen läßt, wenn dies erforderlich erscheint, um stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundes-
festzustellen, ob die Anforderungen nach § 3 erfüllt sind. minister für Arbeit und Sozialordnung benannte und von
Das Gutachten ist auf Verlangen der zuständigen Behörde ihm im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachte Stelle. Die
zur Verfügung zu stellen. Stelle kann benannt werden, wenn in einem Akkreditie-
(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind be- rungsverfahren festgestellt wurde, daß die Einhaltung der
fugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf denen techni- in einer Rechtsverordnung nach Satz 5 genannten beson-
sche Arbeitsmittel hergestellt werden, zum Zwecke des deren und der folgenden allgemeinen Anforderungen ge-
lnverkehrbringens lagern oder ausgestellt sind, zu betre- währleistet ist:
ten, die technischen Arbeitsmittel zu besichtigen und zu 1. Unabhängigkeit der Stelle, ihres mit der Leitung oder
prüfen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen, der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Per-
sowie Proben zu entnehmen. Die Auskunftspflichtigen ha- sonals von Personen, die an der Planung oder Herstel-
ben Maßnahmen nach Satz 1 zu gestatten und die Beauf- lung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung des techni-
tragten der zuständigen Behörde zu unterstützen. Das schen Arbeitsmittels beteiligt oder in anderer Weise von
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung ab-
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. hängig sind;
2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige
§8
Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisations-
(1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung strukturen, des erforderlichen Personals und der not-
wird ein Ausschuß für technische Arbeitsmittel eingesetzt. wendigen Mittel und Ausrüstungen;
1798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche Inte- Dritter Abschnitt
grität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit
Besondere Vorschriften
des beauftragten Personals;
für die Errichtung und den Betrieb
4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung; überwachungsbedürftiger Anlagen
5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der
zugelassenen Stelle bekanntgewordenen Betriebs- § 11
und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenba-
(1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Ge-
rung;
fahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefähr-
6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen lichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (über-
oder die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten wachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundesregierung
Verfahren. ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch
Die Akkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden und Rechtsverordnung zu bestimmen,
ist zu befristen. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf 1. daß die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetrieb-
und Erlöschen sind dem Bundesminister für Arbeit und nahme, die Vornahme von Änderungen an bestehen-
Sozialordnung unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesre- den Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden
gierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Umstände angezeigt und der Anzeige bestimmte Un-
des Bundesrates weitere Voraussetzungen, die die zuge- terlagen beigefügt werden müssen;
lassenen Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erfüllen müssen, festlegen, insbesondere hinsichtlich der 2. daß die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb sowie
fachlichen Anforderungen an das Personal und der Aus- die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anla-
wertung der im Zusammenhang mit der Prüfung gewonne- gen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung be-
nen Erkenntnisse. zeichneten oder nach Bundes- oder Landesrecht zu-
ständigen Behörde bedürfen;
(3) Zugelassene Stellen für die Durchführung von Prü-
2 a. daß solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen
fungen und die Erteilung von Bescheinigungen, die in einer
Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehen sind, sind nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und
mit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb
auch die der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
und zur Wartung verbunden werden können;
ten von einem Mitgliedstaat auf Grund eines Rechtsakts
des Rats oder der Kommission der Europäischen Gemein- 3. daß solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, die
schaften mitgeteilten Stellen. Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Ausrü-
stung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb be-
(4) Die Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zertifi-
stimmten, dem Stand der Technik entsprechenden
zierungsstellen ist Aufgabe der nach Landesrecht zustän-
Anforderungen genügen müssen. Anforderungen
digen Behörde. Die zuständige Behörde überwacht die
technischer Art können in besonderen Vorschriften
Einhaltung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Anforderun-
(technische Vorschriften) zusammengefaßt werden;
gen. Sie kann von der zugelassenen Stelle und ihrem mit
hierbei sind die Vorschläge des Ausschusses (Ab-
der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben be-
satz 2) zu berücksichtigen;
auftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungs-
aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstüt- 4. daß solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnah-
zung verlangen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den me, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Prü-
Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Ge- fungen auf Grund behördlicher Anordnungen unter-
schäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu liegen;
besichtigen und die Vorlage von Unterlagen für die Ertei-
. lung der Bescheinigungen zu verlangen. Die Auskunfts- 5. welche Gebühren und Auslagen für die vorgeschrie-
pflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden. benen oder behördlich angeordneten Prüfungen sol-
§ 7 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. cher Anlagen von den Eigentümern und Personen, die
solche Anlagen herstellen oder betreiben, zu entrich-
§ 10 ten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des
mit den Prüfungen verbundenen Personal- und Sach-
Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Aus- aufwandes erhoben, zu dem insbesondere der Auf-
schusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung des wand für die Sachverständigen, die Prüfeinrichtungen
Bundesrates zur Durchführung der Vorschriften des und -stoffe sowie für die Entwicklung geeigneter Prüf-
Zweiten Abschnitts in allgemeinen Verwaltungsvorschrif- verfahren und für den Erfahrungsaustausch gehört. Es
ten insbesondere kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine
a) die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen
sowie die technischen Normen bezeichnen, in denen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Grün-
die allgemein anerkannten Regeln der Technik ihren de hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die
Niederschlag gefunden haben, Prüfung veranlaßt hat. Die Höhe der Gebührensätze
richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Sach-
b) die zur Durchführung von Rechtsakten des Rats oder
verständiger durchschnittlich für die verschiedenen
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Prüfungen der bestimmten Anlagenart benötigt. In der
erforderlichen Verfahrensregeln und Mitteilungspflich- Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung, die
ten festlegen sowie Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft,
c) Unterrichtungspflichten der zuständigen Behörden ge- der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die
genüber anderen für den Arbeitsschutz zuständigen Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften
Stellen festlegen. des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992 1799
(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können fung der Anlagen obliegt, die Anlagen zugänglich zu ma-
Vorschriften über die Einsetzung von technischen Aus- chen, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete
schüssen getroffen werden. Die Ausschüsse sollen die Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte
Bundesregierung oder den zuständigen Bundesminister und Hilfsmittel bereitzustellen und ihnen die Angaben zu
insbesondere in technischen Fragen beraten und ihnen machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung
dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht des Arti-
Vorschriften vorschlagen (Absatz 1 Nr. 3). Sie schlagen kels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
ihnen ferner in Abstimmung mit dem Technischen Aus-
schuß für Anlagensicherheit nach § 31 a Abs. 1 des Bun- § 14
des-Immissionsschutzgesetzes dem Stand der Technik
entsprechende Regeln (Technische Regeln) vor. Soweit (1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anla-
Anforderungen technischer Art in besonderen Vorschriften gen werden, soweit in den nach § 11 Abs. 1 erlassenen
(technische Vorschriften) zusammengefaßt werden, müs- Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von
sen technische Ausschüsse gebildet werden. In die Aus- amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten
schüsse sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbe- Sachverständigen vorgenommen. Diese sind in techni-
hörden und von obersten Landesbehörden, der Wissen- schen Überwachungsorganisationen zusammenzufassen.
schaft und der technischen Überwachung insbesondere § 36 der Gewerbeordnung findet keine Anwendung.
Vertreter der Hersteller und der Betreiber der Anlagen zu (2) Die Prüfungen und die Überwachung von überwa-
berufen. chungsbedürftigen Anlagen der Deutschen Bundespost
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung werden von den vom Bundesminister für Post und Tele-
die Ermächtigung nach Absatz 1 ganz oder teilweise auf kommunikation bestimmten Stellen vorgenommen.
den zuständigen Bundesminister übertragen. (3) Die Bundesregierung kann durch Verwaltungsvor-
(4) Die nach dieser Vorschrift zu erlassenden Rechts- schriften mit Zustimmung des Bundesrates die Anforde-
verordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates; rungen bestimmen, denen die Sachverständigen nach Ab-
ausgenommen sind die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten satz 1 hinsichtlich ihrer beruflichen Ausbildung und Erfah-
technischen Vorschriften, die in Absatz 3 genannten rung in der technischen Überwachung genügen müssen.
Rechtsverordnungen sowie Rechtsverordnungen, die sich (4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverord-
ausschließlich auf Anlagen beziehen, welche der Überwa- nung die Organisation der technischen Überwachu~g. die
chung durch die Bundesverwaltung unterstehen. Aufsicht über sie sowie die Durchführung der Überwa-
(5) Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung nach Ab- chung. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverord-
satz 1 Nr. 2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb von nung auf andere Stellen übertragen.
zwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der Errichtung (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Benehmen
der Anlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre mit den obersten Arbeitsbehörden der Länder durch
unterbrochen oder die Anlage während eines Zeitraumes Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-
von drei Jahren nicht betrieben hat. Die Fristen können auf schriften über die Sammlung und Auswertung der Erfah-
Antrag von der Erlaubnisbehörde aus wichtigem Grund rungen der Sachverständigen sowie über deren Weiterbil-
verlängert werden. dung zu erlassen.
§ 12 (6) Der Bundesminister für Gesundheit kann im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erfor- nung und mit Zustimmung des Bundesrates der Bundes-
derlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch anstalt für Arbeitsschutz die Aufgabe übertragen, die im
Rechtsverordnung nach § 11 auferlegten Pflichten anord- Zusammenhang mit der Prüfung, Wartung und Überwa-
nen. Sie kann darüber hinaus die Maßnahmen anordnen, chung von medizinisch-technischen Geräten gewonnenen
die im Einzelfall erforderlich sind, um Gefahren für Be- Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten und die mit
schäftigte oder Dritte abzuwenden. der Prüfung der medizinisch-technischen Geräte befaßten
Personen hrerüber zu unterrichten.
(2) Die zuständige Behörde kann die Stillegung oder
Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf
§ 15
Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2
oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Sachverständigenprü- Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 11 Abs. 1
fung errichtet, betrieben oder geändert wird. erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landes-
recht zuständigen Behörden. Hierbei findet § 139 b der
(3) Im Fall von Anordnungen nach Absatz 1 kann die
Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Für Anla-
zuständige Behörde den Betrieb der betreffenden Anlage
gen, welche der Überwachung durch die Bundesverwal-
bis zur Herstellung des den Anordnungen entsprechenden
tung unterstehen, bestimmt die Bundesregierung ohne
Zustandes untersagen. Das gleiche gilt, wenn eine Anord-
Zustimmung des Bundesrates die Aufsichtsbehörde durch
nung nach anderen, die Einrichtung oder die Arbeitsstätte,
Rechtsverordnung. In Rechtsverordnungen nach § 11
in der die Anlage betrieben wird, betreffenden Vorschriften
Abs. 1 kann die Aufsicht einem Bundesminister oder dem
getroffen wird.
Bundesminister des Innern für mehrere Geschäftsbereiche
der Bundesverwaltung übertragen werden; der Bundesmi-
§ 13
nister kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle
Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen und übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes, § 4
Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben, des Bundesfernstraßengesetzes und § 6 des Seeaufga-
sind verpflichtet, den Sachverständigen, denen die Prü- bengesetzes bleiben unberührt.
1800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Vierter Abschnitt b) in Verbindung mit § 139b Abs. 5 der Gewerbeord-
Schlußvorschriften nung eine statistische Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
§ 16 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
satzes 1 Satz 1 Nr. 2, 3 Buchstabe a und des Absatzes 2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu
lässig
fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit
1. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 das Zeichen „GS = geprüfte einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahn-
Sicherheit" verwendet c 'er mit diesem Zeichen wirbt, det werden.
§ 17
2. einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwiderhandelt, so-
weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
Bußgeldvorschrift verweist, wird bestraft, wer eine in § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b
3. einer vollziehbaren Anordnung oder § 16 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Handlung beharrlich
wiederholt oder durch eine solche Handlung Leben oder
a) nach § 5 Abs. 1 oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von be-
b) nach § 5 Abs. 3 Satz 3 oder§ 7 Abs. 1 Satz 3 deutendem Wert gefährdet.
zuwiderhandelt,
§ 18
4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
§ 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist auf das
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
Inverkehrbringen oder Ausstellen von Energiever-
oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 4 das Gutachten nicht
brauchsgeräten, die technische Arbeitsmittel im Sinne die-
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
ses Gesetzes sind, nicht anzuwenden.
5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht
gestattet oder einen Beauftragten nicht unterstützt. § 19
Dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeichen stehen solche (1) Die Verwendung des in § 3 Abs. 4 genannten Zei-
Zeichen gleich, die mit ihm verwechselt werden können. chens für ein technisches Arbeitsmittel, das von einer in
der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung in der Fas-
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
sung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986 (BGBI. 1
lässig
S. 124), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
1. einer Rechtsverordnung 20. März 1992 (BGBI. 1 S. 729), aufgeführten Prüfstelle vor
a) nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder dem 1. Januar 1993 einer Bauartprüfung unterzogen
wurde, ist längstens bis zum 1. Januar 1998 zulässig.
b) nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 Danach darf das Zeichen nur verwendet werden, wenn die
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe- Prüfstelle vom Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, nung nach § 9 Abs. 2 bekanntgemacht worden ist.
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwi- (2) Die in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
derhandelt, aufgeführten Prüfstellen gelten bis zum 31. Dezember
1997 für ihre Aufgabenbereiche als zugelassene Stellen
3. entgegen § 13 Satz 1 eine Anlage nicht zugänglich
im Sinne des § 9 Abs. 2. Sie unterliegen der Überwachung
macht, eine Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte oder
durch die zuständige Landesbehörde. Für Prüfstellen, die
Hilfsmittel nicht bereitstellt, eine Angabe nicht, nicht
in einer Verordnung nach§ 4 Abs. 1 vorgesehene Prüfun-
richtig oder nicht vollständig macht oder eine Unterlage
gen durchführen, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die
nicht vorlegt oder
Prüfstellen vor dem 1. Januar 1993 für diese Prüfungen als
4. entgegen § 15 Satz 2 zugelassene Stellen benannt worden sind.
a) in Verbindung mit§ 139b Abs. 1 Satz 2 oder§ 139b
§ 20
Abs. 4 der Gewerbeordnung eine Besichtigung oder
Prüfung nicht gestattet oder (Inkrafttreten)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992 1801
Dritte Verordnung
zur Änderung der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung
Vom 21. Oktober 1992
Auf Grund des§ 4 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1S. 1455) in Verbindung mit § 20
der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBI. 1
S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1
S. 2349) neu gefaßt worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent-
amts:
Artikel 1
Die Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12. November 1986 (BGBI. 1
S. 1739), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Juni 1992 (BGBI. 1
S. 1051 ), wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2 Nr. 6" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 2
Nr. 5" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
München, den 21. Oktober 1992
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häußer
1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Neunte Verordnung
zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
Vom 23. Oktober 1992
Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamten- Urlaub sechs Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ersten Hälfte des Urlaubsjahres endet, und zwölf Zwölftel,
27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 46 wenn das Beamtenverhältnis in der zweiten Hälfte des
des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Be- Urlaubsjahres endet."
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713) verord-
net die Bundesregierung: Artikel 2
Neufassung der Erholungsurlaubsverordnung
At·tikel 1
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der
Erholungsurlaubsverordnung in der vom Inkrafttreten die-
In § 5 Abs. 3 der Erholungsurlaubsverordnung in der ser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bun-
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1 desgesetzblatt bekanntmachen.
S. 1118), die durch die Verordnung vom 29. April 1992
(BGBI. 1S. 972) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 Artikel 3
angefügt:
Inkrafttreten
,,Endet das Beamtenverhältnis im laufe des Urlaubsjah-
res, beträgt der Urlaub ein Zwölftel des Jahresurlaubs für Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993, für Verwal-
jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit; bei tungen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April beginnt, am
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand beträgt der 1. April 1993 in Kraft.
Bonn, den 23. Oktober 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992 1803
Bekanntmachung
der Neufassung der Erholungsurlaubsverordnung
Vom 23. Oktober 1992
Auf Grund des Artikels 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der Erholungs-
urlaubsverordnung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1802) wird nachstehend der
Wortlaut der Erholungsurlaubsverordnung in der vom 1. Januar 1993 an, für
Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April beginnt, vom 1. April 1993 an
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung ·der Verordnung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1
s. 1118),
2. den am 1. Mai 1992 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 29. April
1992 (BGBI. 1 S. 972) und
3. den am 1. Januar 1993, für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am
1. April beginnt, am 1. April 1993 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung
vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1802).
Die Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden erlassen auf Grund des § 89 Abs. 1
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 46 des Deutschen
Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1
s. 713).
Bonn, den 23. Oktober 1992
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Verordnung
über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
(Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)
§ 1 gung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stellvertre-
Urlaubsjahr tungskosten sind möglichst zu vermeiden.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für den Bereich der (2) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren;
Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost jedoch ist im allgemeinen von einer Teilung in mehr als
kann die oberste Dienstbehörde von Satz 1 abweichen. zwei Abschnitte abzusehen.
§3
Wartezeit
§2
Gewährleistung des Dienstbetriebes Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Ein-
stellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht
(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vor- werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden,
schriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledi- wenn besondere Gründe dies erfordern.
1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§4 (6) Hat der Beamte einen Urlaub ohne Besoldung erhal-
Bemessungsgrundlage ten, so wird der ihm nach dieser Verordnung zustehende
Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr, in dem der Urlaub
Für die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die ohne Besoldung endet, aber nicht begonnen h_at, um ein
Besoldungsgruppe maßgebend, die von dem Beamten vor Zwölftel für jeden vollen in dieses Urlaubsjahr fallenden
Beendigung des Urlaubsjahres erreicht werden. Monat des Urlaubs ohne Besoldung gekürzt. Der Erho-
lungsurlaub wird nicht nach Satz 1 gekürzt, wenn die
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
§ 5 spätestens bei Beendigung des Urlaubs ohne Besoldung
schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Inter-
Urlaubsdauer
essen oder öffentlichen Belangen dient.
(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige
(7) Für Professoren an Hochschulen und Hochschul-
wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalender-
woche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr assistenten wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch
die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten; dies
in den
gilt auch für Lehrer an Bundeswehrfachschulen. Bei einer
bis zum bis zum nach
Besoldungsgruppen vollendeten vollendeten vollendetem Erkrankung während der vorlesungs- oder unterrichts-
30. Lebensjahr 40. Lebensjahr 40. Lebensjahr freien Zeit gilt § 9 entsprechend. Bleiben wegen einer
dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die
Arbeitstage vorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der
A 1 bis A 14, C 1, R 1 26 29 30 zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erho-
A 15 und darüber, lungsurlaub außerhalb der vorlesungs- oder unterrichts-
C 2 und darüber,
R 2 und darüber
} 26 30 30. freien Zeit zu gewähren.
§6
(2) Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die Eingangs- Anrechnung früheren Urlaubs
gruppe ihrer Laufbahn maßgebend.
Erholungsurlaub, den der Beamte in einem anderen
(3) Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, für die
Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten, steht ihm Urlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den
ihm für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein Erholungsurlaub anzurechnen.
Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Endet das Beamtenverhält-
nis im laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Urlaub ein §7
Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermonat
der Dienstzugehörigkeit; bei Eintritt oder Versetzung in Abwicklung des Urlaubs,
den Ruhestand beträgt der Urlaub sechs Zwölftel, wenn Übertragung in das folgende Urlaubsjahr
das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte des Urlaubs- (1) Der Urlaub oder ein Resturlaub muß spätestens
jahres endet, und zwölf Zwölftel, wenn das Beamtenver- binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres
hältnis in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. angetreten werden. Soweit Urlaub aus dienstlichen Grün-
den nicht bis zum Ende des Urlaubsjahres angetreten
(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle werden kann, ist er auf Antrag in das folgende Urlaubsjahr
Kalendertage, an denen der Beamte Dienst zu tun hat. zu übertragen; er kann übertragen werden, soweit er
Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an wegen einer Erkrankung des Beamten oder aus anderen
dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des zwingenden, von dem Beamten nicht zu vertretenden
Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Gründen nicht bis zum Ende des Urlaubsjahres angetreten
Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die werden kann .
.kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als
Arbeitstage. (2) Urlaub, der nicht spätestens binnen vier ~onaten
nach dem Ende des Urlaubsjahres oder bei einer Ubertra-
(5) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche gung in das folgende Urlaubsjahr bis zum Ablauf der
Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durch- ersten sechs Monate des Urlaubsjahres angetreten wor-
schnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in den ist, verfällt. In den Fällen des § 5 Abs. 3 verfällt der
der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für Urlaub mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres; eine
jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zwei- Übertragung ist nicht zulässig.
hundertfünfzigstel des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich
eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ist die durchschnittliche
§8
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder
dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf Widerruf und. Verlegung
weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, (1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen
vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeits- werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ord-
freien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertfünfzigstel nungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht
des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die dem Beam-
Zusatzurlaubs. In Verwaltungen, in denen die Verteilung ten durch den Widerruf entstehen, werden nach den
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit häufig wech- Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.
selt, kann mit Zustimmung des Bundesministers des
Innern von der Berechnungsweise nach den Sätzen 1 und (2) Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen seinen
2 abgewichen werden. Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992 1805
Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernis- Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und
sen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalen-
Beamten dadurch nicht gefährdet wird. dertag, gelten abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 2 beide
Kalendertage als Arbeitstage.
(2) Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzungen des
§ 9
Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu
Erkrankung erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhält er
(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch einen Arbeitstag Zusatzurlaub,
Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, wenn er mindestens 110 Stunden,
so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den zwei Arbeitstage Zusatzurlaub,
Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat die Dienst- wenn er mindestens 220 Stunden,
unfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärzt-
liches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches drei Arbeitstage Zusatzurlaub,
Zeugnis beizubringen. wenn er mindestens 330 Stunden,
vier Arbeitstage Zusatzurlaub,
(2) Will der Beamte wegen der Erkrankung Urlaub über
wenn er mindestens 450 Stunden
die bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf er dazu einer
neuen Bewilligung. Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Sat-
zes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der
Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden von-
§ 10 einander abweichen.
Heilkur, Badekur
(3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des
Urlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, so erhält er
amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen einen Arbeitstag Zusatzurlaub,
ist, und Urlaub zur Durchführung einer auf Grund des § 11 wenn er mindestens 150 Stunden,
Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärzt-
lich verordneten Badekur ist auf den Erholungsurlaub nicht zwei Arbeitstage Zusatzurlaub,
anzurechnen. wenn er mindestens 300 Stunden,
drei Arbeitstage Zusatzurlaub,
wenn er mindestens 450 Stunden,
§ 11
vier Arbeitstage Zusatzurlaub,
Urlaub jugendlicher Beamter wenn er mindestens 600 Stunden
(1) Der Urlaub der jugendlichen Beamten richtet sich Nachtdienst geleistet hat.
nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes; ein weiter-
gehender Urlaubsanspruch nach dieser Verordnung bleibt (4) Auf Beamte, deren Arbeitszeit nach § 72a oder
unberührt. § 79 a des Bundesbeamtengesetzes ermäßigt worden ist,
sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
(2) Die Wartezeit (§ 3) beträgt drei Monate. Für die daß die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nacht-
Übertragung des Urlaubs in das folgende Urlaubsjahr schicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Ver-
gelten die Bestimmungen des § 7. hältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen
Arbeitszeit gekürzt wird.
§ 12 (5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubs-
jahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienst-
Zusatzurlaub für Schichtdienst leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt.
(1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Schicht- Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf ins-
plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen gesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht über-
Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem schreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 5 Abs. 5 ist nicht
Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebe- anzuwenden.
nenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochen- (6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwi-
ende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind schen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je
fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nacht- (7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben
schicht zu leisten, so erhält er bei einer solchen Dienst- oder im laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich
leistung Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht: der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
(8) Für den Bereich der Deutschen Bundesbahn kann
In der In der Zusatzurlaub
Fünf-Tage-Woche Sechs-Tage-Woche die oberste Dienstbehörde
1. von der Anwendung des Absatzes 1 absehen,
Dienstleistung an mindestens
2. der Bemessung des Zusatzurlaubs nach den Absät-
87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag
zen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und
130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Mona-
173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage ten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres
195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage. erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen.
1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Werden nach Satz 1 Nr. 2 Dienstleistungen für das voran- men mit dem entsprechenden Erholungsurlaub gewährt
gegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre werden. Wird der Urlaub in mehrere Abschnitte geteilt,
Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr. richtet sich der Anspruch auf Winterzusatzurlaub nach der
der Gesamtdauer aller Teilurlaube entsprechenden Zahl
(9) Für den Bereich der Deutschen Bundespost kann die
von Tagen.
oberste Dienstbehörde
1. statt des Zusatzurlaubs unter den gleichen Voraus- § 14
setzungen Freischichten in entsprechendem Umfang
gewähren, Höchstdauer
des Zusatzurlaubs und des Gesamturlaubs
2. von der Anwendung des Absatzes 1, des Absatzes 2
Satz 2 und des Absatzes 4 absehen, (1) Zusatzurlaub wird neben dem Erholungsurlaub nur
bis zur Dauer von insgesamt fünf Arbeitstagen gewährt.
3. der Bemessung der Freischichten nach den Absät-
Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen
zen 1 , 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und
im Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht über-
dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Mona-
schreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Zusatz-
ten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres
urlaub nach § 12 und nach § 47 des Schwerbehinderten-
erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen.
gesetzes.
Werden nach Satz 1 Nr. 3 Dienstleistungen für das voran-
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 und 2 gilt
gegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre
Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr. § 5 Abs. 5 entsprechend.
(10) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht
§ 15
1. für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes,
Geltungsbereich
wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der
für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer Diese Verordnung gilt auch für die Richter im Bundes-
vorsieht, dienst und die Beamten der nach Artikel 130 des Grundge-
2. für Beamte, die auf Feuerschiffen und Leuchttürmen setzes der Bundesregierung unterstehenden Verwaltungs-
Dienst leisten, organe und Einrichtungen.
3. für Beamte, die sich zwischen Dienstende und näch-
stem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder § 16
auf ruhenden anderen schwimmenden Geräten bereit- Auslandsverwendung
halten,
(1) Für im Ausland tätige Beamte, die nicht dem Auswär-
4. für Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen
tigen Dienst angehören, gilt die Heimaturlaubsverordnung
schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der
oder zur Ankerwache eingesetzt sind. jeweils geltenden Fassung entsprechend. Soweit Beamte
Ist mindestens ein Viertel der Sct1ichten, die Beamte der in Ländern oder Gebieten nach § 2 Abs. 1 der Heimat-
Feuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer als 24, urlaubsverordnung tätig sind, die nicht von der Verwal-
aber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamten für je tungsvorschrift zu § 2 Abs. 2 Satz 2 der Heimaturlaubsver-
fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag ordnung erfaßt sind, setzt der Bundesminister des Innern
Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden. den Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister des Auswärtigen fest.
§ 13 (2) Im Ausland tätige behinderte Beamte mit einem Grad
Winterzusatzurlaub der Behinderung von wenigstens 50 erhalten einen
Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; verteilt sich
Im Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn und der die regelmäßige Arbeitszeit des Behinderten auf mehr
Deutschen Bundespost erhalten Beamte, die auf Veran- oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche,
lassung ihres Dienstvorgesetzten aus zwingenden dienst- erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entspre-
lichen Gründen ihren vollen Urlaub in der Zeit vom chend.
1. November bis zum 31. März nehmen, einen Zusatz-
urlaub von fünf Arbeitstagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil
§ 17
in die vorbezeichnete Zeit, so verringert sich der Zusatz-
urlaub entsprechend. Winterzusatzurlaub darf nur zusam- (Inkrafttreten)
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992 1807
Verordnung
nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 26. Oktober 1992
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des
Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354, 1356), § 3 Abs. 4 geändert
durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1126), verord-
net der Bundesminister des Innern:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember
1990 (BGBI. 1S. 2983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. April 1992
(BGBI. 1 S. 865), wird wie folgt geändert:
In der Anlage I wird „Jugoslawien" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1992
Der Bundesminister des Innern
Seiters
1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zum Anpassungszuschlag für Versorgungsempfänger
Vom 26. Oktober 1992
Auf Grund des§ 71 des Beamtenversorgungsgesetzes, §3
der durch Artikel 7 des Bundesbesoldungs- und -versor-
Berechnung des Anpassungszuschlages
gungsanpassungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992
(BGBI. 1 S. 266) eingefügt worden ist, verordnet der Bun- (1) Der Unterschied zwischen dem durchschnittlichen
desminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundes- Besoldungsaufwand für Juli des Vorjahres und für Juli des
minister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates: Feststellungsjahres wird in einem Vomhundertsatz der
Veränderung des Besoldungsaufwands auf zwei Stellen
§ 1 hinter dem Komma festgestellt. Sind im Feststellungs-
Personenkreis zeitraum die Dienstbezüge allgemein erhöht worden, wird
zuvor der durchschnittliche Besoldungsaufwand für Juli
Versorgungsempfänger im Sinne des § 71 des Beam- des Vorjahres um den durchschnittlichen Vomhundertsatz
tenversorgungsgesetzes sind Empfänger von Ruhegehalt, der allgemeinen Erhöhung erhöht.
Witwengeld, Waisengeld und von Unterhaltsbeiträgen,
und zwar auch dann, wenn die Unterhaltsbeiträge auf- (2) Der nach Absatz 1 festgestellte Vomhundertsatz wird
grund eines Gnadenerweises oder einer Disziplinarent- zum Ausgleich der nicht berücksichtigungsfähigen Be-
scheidung (§ 50 des Bundesbeamtengesetzes, §§ 77, standteile und Veränderungen des Besoldungsaufwands
110, 120 der Bundesdisziplinarordnung, entsprechende um 30 vom Hundert vermindert. Die Berechnung des An-
landesrechtliche Vorschriften oder entsprechendes frühe- passungszuschlages ist entsprechend der datenmäßigen
res Recht) gewährt werden, sowie Hinterbliebene von Erfassung des Besoldungsaufwands fortzuentwickeln und
Hochschullehrern. Nicht zu den Versorgungsempfängern spätestens bis zum 31. Oktober 1996 zu überprüfen.
im Sinne des§ 71 des Beamtenversorgungsgesetzes ge-
hören ehemalige Mitglieder einer Bundes- oder Landes- (3) In Höhe des nach Absatz 2 festgestellten Vomhun-
regierung, entpflichtete Hochschullehrer sowie Empfänger dertsatzes wird ein Anpassungszuschlag zu den ruhege-
von Übergangsgebührnissen, laufenden Unterstützungen haltfähigen Dienstbezügen (§ 5 Abs. 1 Beamtenversor-
und von Leistungen aufgrund von Ruhelohnordnungen gungsgesetz) gewährt. Ist der Unterschied negativ, so wird
oder Ruhegeldgesetzen. der nach Absatz 2 ermittelte Vomhundertsatz von künfti-
gen Anpassungszuschlägen abgezogen. Höchstbetrag
§2 des Anpassungszuschlages ist der Betrag, der sich nach
Begriffsbestimmungen dem jeweiligen Vomhundertsatz des Anpassungszuschla-
ges aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der End-
(1) Besoldungsaufwand ist die Summe der im Ver- stufe der Besoldungsgruppe A 16, der allgemeinen
gleichsmonat gezahlten Grundgehälter, Zuschüsse zum Stellenzulage und des Ortszuschlags der Stufe zwei
Grundgehalt, Ortszuschläge bis Stufe 2 und der monatlich ergibt.
im voraus gezahlten ruhegehaltfähigen Zulagen für die am
Ersten des Vergleichsmonats in der Bundesrepublik (4) Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählen
Deutschland nach dem Gebietsstand bis zum 3. Oktober auch Erhöhungszuschläge nach dem Siebenten Gesetz
1990 vorhandenen nicht beurlaubten Beamten, Richter zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom
und Berufssoldaten mit Ausnahme der Beamten auf 15. April 1970 {BGBI. 1 S. 339) und entsprechendem Lan-
Widerruf und der Soldaten auf Zeit. Im Vergleichsmonat für desrecht. Nicht zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
zurückliegende Zeiträume geleistete Zahlungen bleiben zählen der Erhöhungsbetrag (§ 14 Abs. 2 Beamtenver-
bei der Ermittlung des Besoldungsaufwands außer Be- sorgungsgesetz), der Unterschiedsbetrag (§ 50 Abs. 1
tracht. Bei den Empfängern von Auslandsdienstbezügen Beamtenversorgungsgesetz), der Ausgleichsbetrag (§ 50
sind die Inlandsdienstbezüge, bei Teilzeitbeschäftigten Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz) sowie andere Aus-
sind die Bezüge in der tatsächlichen Höhe anzusetzen. gleichsbeträge und -zulagen, die zu den Versorgungsbe-
zügen gezahlt werden; ferner zählen. nicht dazu der Kin-
(2) Durchschnittlicher Besoldungsaufwand ist die Sum-
dererziehungszuschlag nach dem Kindererziehungszu-
me nach Absatz 1 geteilt durch die Zahl der erfaßten
schlagsgesetz, Anpassungszuschläge alter Art (Haus-
Personen. Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte
haltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 - BGBI. 1
sind zu einer Gesamtzahl zusammenzufassen, wobei
S. 1532), der Strukturausgleich (Artikel 6 des Bundes-
Teilzeitbeschäftigte in Vollzeitbeschäftigte umzurechnen
besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991)
sind.
und nach dieser Verordnung ermittelte Anpassungszu-
(3) Vergleichsmonate sind der Monat Juli des Vorjahres schläge. Bei Versorgungsbezügen, die in festen Beträgen
und der Monat Juli des Jahres, in dem der Anpassungszu- festgesetzt sind, tritt an die Stelle der ruhegehaltfähigen
schlag festgestellt wird (Feststellungsjahr). Dienstbezüge der Versorgungsbezug.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992 1809
(5) Der Anpassungszuschlag wird nicht zur Mindestver- (3) Bei Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53, 53a,
sorgung und zur Mindestunfallversorgung gewährt. Diese 54, 55 Beamtenversorgungsgesetz) ist der nach § 3 be-
Versorgungsbezüge sind jedoch unter Berücksichtigung rechnete Anpassungszuschlag der jeweiligen Höchstgren-
des Anpassungszuschlages neu zu berechnen, wenn sich ze hinzuzurechnen. Der Anpassungszuschlag hat keine
hierdurch ein Herauswachsen der erdienten Versorgung Auswirkung auf die Mindestkürzungsgrenze nach § 53
(§ 14 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz) aus der Min- Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.
destversorgung oder der Mindestunfallversorgung erge-
ben kann. (4) Der Anpassungszuschlag gilt nicht als Erhöhung der
beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge im Sinne des
§ 57 Abs. 2 Satz 2 und des § 58 Abs. 2 Satz 1 des
§4
Beamtenversorgungsgesetzes.
Feststellungsverfahren
(1) Die obersten Bundesbehörden oder die von ihnen §6
ermächtigten Behörden und die für das Besoldungsrecht Für versorgungsberechtigte frühere Berufssoldaten tre-
zuständigen Minister der Länder der Bundesrepublik
ten an die Stelle der in dieser Verordnung bezogenen
Deutschland nach dem Gebietsstand bis zum 3. Oktober
Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes, der Bundes-
1990 teilen bis zum 1. Oktober jeden Jahres dem Bundes- disziplinarordnung und des Beamtenversorgungsgesetzes
minister des Innern die Zahl der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 am
die entsprechenden soldatenrechtlichen Vorschriften.
1. Juli des Feststellungsjahres zu erfassenden Personen
und den für diesen Personenkreis im Monat Juli des Fest-
§7
stellungsjat1res entstandenen Besoldungsaufwand nach
§ 2 Abs. 2 mit. Zusammenfassung von Anpassungszuschlägen
(2) Der Bundesminister des Innern stellt den Anpas- (1) Die Zusammenfassung von Anpassungszuschlägen
sungszuschlag im Einvernehmen mit dem Bundesminister beginnt mit dem Strukturausgleich nach dem Bundesbe-
der Finanzen fest und gibt diesen bis zum 15. November soldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991 ab
jeden Jahres im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt. dem 1. März 1991 in Höhe von 0,4 vom Hundert für die am
31. Dezember 1989 vorhandenen Versorgungsempfänger.
Bei der Gewährung eines Anpassungszuschlages ab dem
§5 1. Januar 1993 wird dieser Strukturausgleich hinzuge-
Zahlung des Anpassungszuschlages rechnet. Bei der zweiten und jeder weiteren Gewährung
eines Anpassungszuschlages werden die Anpassungszu-
(1) Der Anpassungszuschlag wird den am 30. Juni des schläge für Versorgungsempfänger mit gleichem Stichtag
Vorjahres vorhandenen Versorgungsempfängern vom (§ 5 Abs. 1) jeweils zu einem gemeinsamen Vomhundert-
1. Januar des auf das Feststellungsjahr folgenden Jahres satz zusammengezählt. Bei Empfängern von Höchstbeträ-
an gezahlt. Dazu gehören auch die Ruhestandsbeamten, gen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 sind die jeweiligen Beträge
deren Ruhestand mit dem Ende des Monats Juni beginnt, zusammenzuzählen.
sowie die Hinterbliebenen eines aktiven Beamten, der vor
dem 1. Juli gestorben ist. (2) Der Anpassungszuschlag nach den Artikeln 32 und
34 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 wird neben dem ab
(2) Für die Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten 1. Januar 1993 gewährten Anpassungszuschlag gezahlt.
bleibt als Stichtag der Zeitpunkt seines Eintritts in den
Ruhestand unverändert maßgeblich. Dies gilt auch für die
§8
Fälle des§ 61 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes.
Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschulleh- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1991 in
rers gilt als Stichtag der Zeitpunkt der Entpflichtung. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Oktober 1992
Der Bundesminister des Innern
Seiters
1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
23. 10. 92 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Schwei-
nepest bei der Einfuhr von Fleisch von Hausschweinen aus
Ungarn 8433 (202 27. 10. 92) 28. 10. 92
neu: 7831-1-43-59; 7831-1-43-57
Bund esgesetzb I att
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 24. Oktober 1992
Tag I n h a It Seite
4. 9. 92 Bekanntmachung der deutsch-namibischen Abkommen über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . • . . . 1054
7. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1058
8. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . . 1060
9. 9. 92 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1060
9. 9. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden . . . . . . . . . . . . • . . . 1061
9. 9. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Burundi . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1062
15. 9. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Nigeria . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1063
16. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sowie der Protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1064
17. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1066
17. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staaten-
immunität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1066
6. 10. 92 Bekanntmachung des deutsch-togoischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 1067
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1992 1811
Nr. 38, ausgegeben am 28. Oktober 1992
Tag I n h a It Seite
13. 10. 92 Einundzwanzig_~te Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem
Europäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(21. ADA-Ausnahmeverordnung - 21. ADR-AusnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1070
15. 10. 92 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 64 über einheitliche Vorschriften für die
Genehmigung von Fahrzeugen mit Noträdern (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 64) . . . . . . . . . . . . • 1088
17. 9. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Kamerun . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1089
17. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisie-
rung der Warenkontrollen an den Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1090
18. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des
Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklaverei-
ähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1091
23. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Heimtieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1091
28. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen
Auslieferungsübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1092
Die ECE-Regelung Nr. 64 und die Änderung 01 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Preis des Anlagebandes: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommission über die Bedingungen
für Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter I an d w i r t s c h a f t I ich e r Ku I tu r p f I an z e n L 281/5 25. 9. 92
24. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2781/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1940/92 zur Festsetzung des höchstzulässigen
Feuchtigkeitsgehalts für das in einigen Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr
1992/93 zur Intervention angebotene Getreide L 281/8 25. 9. 92
1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück . Z 5702 A . Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2793/92 des Rates über eine Dringlichkeitsmaß-
nahme zur Lieferung von N a h r u n g s m i t t e I n an die vom Konflikt im
ehemaligen Jugoslawien betroffene Bevölkerung L 282/1 26, 9. 92
21. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2795/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3677/89 hinsichtlich des Gesamtalkoholgehalts bestimmter
aus Ungarn eingeführter Q u a I i t ä t s w e in e L 282/5 26. 9. 92
25. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2801/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2006/80 zur Festlegung der Interventionsorte für
Getreide L 282/31 26. 9. 92
Andere Vorschriften
21. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2778/92 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidump(f!gzolls auf die Einfuhren von Fer-
rosilicium mit Ursprung in Polen und Agypten L 281/1 25. 9. 92
21. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2794/92 des Rates zur zweiten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur
Verbesserung der Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei
und der Aquakultur L 282/3 26. 9. 92
25. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2799/92 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von totgebranntem (ge-
sintertem) Magnesit mit Ursprung in der Volksrepublik China L 282/15 26. 9. 92
25. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2800/92 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Magnesiumoxid mit
Ursprung in der Volksrepublik China L 282/23 26. 9. 92
25. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2812/92 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 284/10 29. 9. 92
25. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2813/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 9103 mit Ursprung
in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 284/12 29. 9. 92