1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Warenzeichenanmeldeverordnung
Vom 13. Oktober 1992
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 29) in Verbindung mit § 20 der
Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBI. 1
S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1
S. 2349) neu gefaßt worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent-
amts:
Artikel 1
Die Warenzeichenanmeldeverordnung vom 9. April 1979 (BGBI. 1 S. 570),
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1052),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 2 Nr. 2 wird aufgehoben. Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die
Nummern 2 bis 7.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe
,,§ 2 Satz 2 Nr. 3" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,(§ 2 Abs. 2 Nr. 5)" durch die Angabe
,,(§ 2 Satz 2 Nr. 4)" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
München, den 13. Oktober 1992
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häu ßer
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1992 1765
Zweite Verordnung
zur Änderung der Preisangabenverordnung
Vom 14. Oktober 1992
Auf Grund des § 1 des Preisangabengesetzes vom 3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
3. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1429) verordnet der
a) In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 4 Abs. 2
Bundesminister für Wirtschaft:
Satz 2 Nr. 2" gestrichen.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „oder Abs. 4" durch
Artikel 1 die Wörter „bis 5 oder 8" ersetzt.
Die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 c) Die Nummern 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
(BGBI. 1 S. 580), geändert durch die Verordnung vom „6. des § 4 Abs. 6 über die Angabe des effektiven
3. April 1992 (BGBI. 1 S. 846), wird wie folgt geändert: oder anfänglichen effektiven Jahreszinses,
7. des § 4 Abs. 7 oder 9 über die Angabe von
1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Preisangaben" Voraussetzungen für die Kreditgewährung oder
durch das Wort „Preisangabe" ersetzt. des Zinssatzes oder der Zinsbelastungsperio-
de,".
Artikel 2
2. In § 4 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Er" durch die Wörter
,,Der anzugebende Vomhundertsatz" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Oktober 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten
und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen
(Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung - AtSMV)
Vom 14. Oktober 1992
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 und 13 und Nachweis der Fachkunde zu erbringen. Werden der Auf-
des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Atomgeset- sichtsbehörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt,
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli daß der Sicherheitsbeauftragte nicht die zur Erfüllung sei-
1985 (BGBI. 1 S. 1565), § 54 Abs. 1 Satz 1 geändert durch ner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässig-
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1 keit besitzt, kann sie verlangen, daß der Betreiber einen
S. 1830), verordnet die Bundesregierung: anderen Sicherheitsbeauftragten bestellt.
§3
Erster Abschnitt
Pflichten des Betreibers
Anwendungsbereich
(1) Der Betreiber hat den Sicherheitsbeauftragten bei
der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm
§ 1 insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben
Anwendungsbereich erforderlich ist, Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung zu
stellen.
(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen nach § 7 Abs. 1
des Atomgesetzes. (2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß der Sicher-
heitsbeauftragte die zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor-
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen zur Spaltung derlichen Informationen erhält und ihm Verwaltungsakte
von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 50 Kilowatt und sonstige Maßnahmen, die seine Aufgaben oder Be-
thermischer Dauerleistung nicht überschreitet. fugnisse betreffen, zur Kenntnis gegeben werden.
§4
zweiter Abschnitt
Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten
Kerntechnischer Sicherheitsbeauftragter
(1) Der Sicherheitsbeauftragte hat innerhalb der Be-
triebsorganisation am Standort der Anlage unbeschadet
§2
der Verantwortung des Betreibers
Bestellung
des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten 1. für die Auswertung von
a) meldepflichtigen Ereignissen(§ 6),
(1) Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer
Anlage (Betreiber) hat für die Dauer des Betriebs der b) sonstigen Störungen in der eigenen Anlage,
Anlage bis zur Stillegung der Anlage einen kerntechni- c) Informationen über meldepflichtige Ereignisse in an-
schen Sicherheitsbeauftragten (Sicherheitsbeauftragten) deren Anlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für
schriftlich zu bestellen. Werden von dem Betreiber meh- die eigene Anlage
rere Anlagen auf demselben Gelände betrieben, kann ein
zu sorgen und an der Durchführung dieser Aufgaben
gemeinsamer Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Die
Aufsichtsbehörde kann den Betreiber von der Verpflich- mitzuwirken,
tung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten be- 2. bei der Ausarbeitung sich hieraus ergebender Abhilfe-
freien, soweit wegen der Menge oder Beschaffenheit der und Verbesserungsmaßnahmen mitzuwirken,
Kernbrennstoffe oder wegen bestimmter Schutzmaßnah-
men oder Sicherheitseinrichtungen eine Bestellung nicht 3. dem Betreiber Erkenntnisse über Sicherheitsmängel
erforderlich ist. sowie Vorschläge zur Behebung der Mängel oder zur
Erhöhung der Sicherheit unverzüglich mitzuteilen,
(2) Der Betreiber hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich
die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten mit Angabe 4. bei der Planung von Veränderungen der Anlage oder
der innerbetrieblichen Stellung, jede Änderung dieser Stel- ihres Betriebes mitzuwirken,
lung sowie das Ausscheiden schriftlich anzuzeigen. Dem
5. die Meldung meldepflichtiger Ereignisse nach Maß-
Sicherheitsbeauftragten und dem Betriebs- oder Personal-
gabe des § 10 zu überprüfen,
rat ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.
6. am Erfahrungsaustausch mitden Sicherheitsbeauftrag-
(3) Zum Sicherheitsbeauftragten darf nur eine Person ten anderer Anlagen über sicherheitstechnisch bedeut-
bestellt werden, gegen die keine Tatsachen vorliegen, aus
same Betriebserfahrungen mitzuwirken.
denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben,
und die die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche (2) Der Sicherheitsbeauftragte hat bei der Erfüllung sei-
Fachkunde besitzt. Bei der Anzeige der Bestellung ist der ner Aufgaben mit dem Betriebs- oder Personalrat und den
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1992 1767
Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie nach anderen Vor- (2) In der schriftlichen Meldung durch fernmeldemäßige
schriften bestellten Betriebsbeauftragten in der Anlage Übertragung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll der Melde-
zusammenzuarbeiten und diese über wichtige Angelegen- pflichtige die nach dem Meldeformular erforderlichen An-
heiten der kerntechnischen Sicherheit zu unterrichten. Er gaben machen, soweit Angaben unverzüglich gemacht
hat den Betriebs- oder Personalrat auf dessen Verlangen werden können und Daten bekannt sind.
in Angelegenheiten der kerntechnischen Sicherheit zu be-
raten.
§8
§5
Meldeverfahren
Stellung des Sicherheitsbeauftragten
(1) Meldepflichtige Ereignisse sind zu melden
(1) Der Sicherheitsbeauftragte darf bei der Erfüllung
seiner Aufgaben nicht behindert und wegen seiner Tätig- 1. Kategorie S: unverzüglich nach Kenntnis fernmündlich
keit nicht benachteiligt werden. und schriftlich durch fernmeldemäßige Übertragung;
spätestens am fünften Werktag nach Kenntnis Ergän-
(2) Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisa-
zung und erforderlichenfalls Berichtigung der Meldung
tionsmaßnahmen sicherzustellen, daß der Sicherheitsbe-
mittels Meldeformular;
auftragte seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der
Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem 2. Kategorie E: spätestens vierundzwanzig Stunden nach
Leiter der Anlage nicht einigen konnte und er wegen der Kenntnis fernmündlich und schriftlich durch fernmelde-
besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der mäßige Übertragung; spätestens am fünften Werktag
Geschäftsleitung für erforderlich hält. Kann sich der Si- nach Kenntnis Ergänzung und erforderlichenfalls Be-
cherheitsbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene richtigung der Meldung mittels Meldeformular;
Maßnahme zur kerntechnischen Sicherheit mit der Ge- 3. Kategorie N: spätestens am fünften Werktag nach
schäftsleitung nicht einigen, so hat diese dem Sicherheits- Kenntnis mittels Meldeformular;
beauftragten die Ablehnung des Vorschlags schriftlich mit-
zuteilen und zu begründen. Sie hat dem Betriebs- oder 4. Kategorie V: spätestens am zehnten Werktag nach
Personalrat und der Aufsichtsbehörde je eine Abschrift zu Kenntnis mittels Meldeformular.
übersenden. Die Aufsichtsbehörde kann nähere Anordnungen über dje
(3) Die Stellung des Sicherheitsbeauftragten und seine Meldungen treffen.
Aufgaben gemäß § 4 sind im einzelnen im Betriebshand-
(2) Können innerhalb der Frist für die schriftliche Mel-
buch festzulegen.
dung mittels Meldeformular nicht alle erforderlichen Anga-
Dritter Abschnitt ben gemacht werden, ist die Meldung als vorläufig zu
kennzeichnen; der Aufsichtsbehörde ist eine als endgültig
Meldung von Unfällen, ·gekennzeichnete und vervollständigte Meldung vorzule-
Störfällen und sonstigen Ereignissen gen, sobald die fehlenden Daten bekannt sind.
§6
§9
Meldepflicht
Ergänzende Pflichten des Meldepflichtigen
(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1
oder Abs. 3 Satz 1 des Atomgesetzes (Meldepflichtiger) ( 1) Der Meldepflichtige zeigt der Aufsichtsbehörde mo-
hat Unfälle, Störfälle oder sonstige für die kerntechnische natlich die Anzahl der seit Übermittlung der vorangegange-
Sicherheit bedeutsame Ereignisse (meldepflichtige Ereig- nen Anzeige eingetretenen meldepflichtigen Ereignisse
nisse) der Aufsichtsbehörde zu melden. an.
(2) Meldepflichtig sind Ereignisse, die die in den Anla- (2) Der Meldepflichtige hat bei meldepflichtigen Ereig-
gen 1 und 2 aufgeführten Meldekriterien erfüllen. nissen, für deren Eintritt schadhafte Anlagenteile ursäch-
lich sind oder in deren Verlauf Schäden an sicherheitstech-
(3) Der Meldepflichtige hat den Eintritt eines melde- nisch wichtigen Anlagenteilen auftreten, beweissichernde
pflichtigen Ereignisses auch der für die öffentliche Sicher- Maßnahmen zu treffen, die eine spätere Klärung und
heit und Ordnung zuständigen Behörde sowie der für den Nachprüfung der genauen Ursachen und Folgen des mel-
Katastrophenschutz zuständigen Behörde unverzüglich depflichtigen Ereignisses erlauben. Zur Beweissicherung
anzuzeigen, soweit dies zum Schutz der Bevölkerung vor sind insbesondere geeignet:
Lebens- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist.
a) Aufbewahrung schadhafter Bauteile in unveränderter
Form,
§7
b) Anfertigung von Lichtbildern,
Inhalt der schriftlichen Meldung
c) Anlegen einer ausführlichen Schadensdokumentation.
(1) Der Meldepflichtige hat in der Meldung an die Auf-
sichtsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 mittels
§ 10
amtlichen Meldeformulars das meldepflichtige Ereignis,
seine Ursachen und Auswirkungen, seine Behebung so- Überwachung
wie Vorkehrungen gegen Wiederholungen so zu be- durch den Sicherheitsbeauftragten
schreiben, daß sie im Hinblick auf die kerntechnische
Sicherheit ausreichend beurteilt werden können. Die Auf- Der Sicherheitsbeauftragte hat die Richtigkeit und Voll-
sichtsbehörde gibt ein amtliches Meldeformular bekannt. ständigkeit der Meldung eines meldepflichtigen Ereignis-
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ses zu prüfen, das Ergebnis seiner Prüfung auf dem Mel- 3. entgegen § 1O das Ergebnis der Prüfung nicht oder
deformular zu vermerken und mit seiner Unterschrift zu nicht richtig vermerkt.
versehen. Gleiches gilt für die Anzeige nach § 9 Abs. 1.
Fünfter Abschnitt
Vierter Abschnitt Schlußvorschriften
Bu ßge ldvorschriften
§ 12
§ 11 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Ordnungswidrigkeiten § 36 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung findet im
Anwendungsbereich dieser Verordnung keine Anwen-
Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des dung.
Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 13
1. entgegen§ 6 Abs. 1 oder 3 in Verbindung mit§ 7 Abs. 1
Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Meldung Inkrafttreten
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
tig erstattet, Verkündung folgenden neunten Kalendermonats in Kraft.
2. entgegen § 9 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig § 1, die§§ 6 bis 9, § 11 Nr. 1 und 2, § 12 und die Anlagen 1
oder nicht rechtzeitig erstattet oder und 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Oktober 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1992 1769
Anlage 1
Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse
in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen
1n ha ltsverze ich n i s
Vorbemerkung 2.2 Schäden, Leckagen an Rohrleitungen und Behältern
2.3 Kritikalitätsstörungen
1. Radiologie und Strahlenschutz
2.4 Absturz von Lasten, Ereignisse bei Handhabung oder
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe Transport
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe 2.5 Sonstige Ereignisse
1.3 Kontamination
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe 3. Einwirkungen von außen oder anlageninterne Ereignisse
3.1 Einwirkungen von außen
2. Anlagentechnik 3.2 Brände, Explosionen oder Überflutungen
2.1 Schäden, Ausfälle oder Funktionsstörungen im Sicher-
heitssystem oder in den sonstigen sicherheitstechnisch 4. Ereignisse vor Erteilung der Genehmigung zum Beladen
wichtigen Systemen und Anlagenteilen des Reaktors
Vorbemerkung - mehr als 10% der von der zuständigen Behörde für
Ableitungen festgelegten, im Jahr maximal zulässi-
Die Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anla-
gen zur Spaltung von Kernbrennstoffen nehmen, soweit gen Aktivitätsabgaben beträgt.
Beispiele aus dem Bereich der Anlagentechnik angegeben
werden, Bezug auf Reaktoranlagen mit Leichtwasserreak- Kriterium E 1.2.1
toren. Bei anderen Reaktortypen, Forschungsreaktoren
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei
sowie bei Anlagen, die zum Zwecke der Stillegung endgül- der zu besorgen ist, daß die freigesetzte Aktivität
tig abgeschaltet worden sind oder für die eine Genehmi-
gung nach § 7 Abs. 3 AtG erteilt worden ist, sind die - zu Körperdosen führt, die mehr als 10% der
Meldekriterien hier sinngemäß anzuwenden. Grenzwerte nach § 45 StrlSchV betragen, oder
- mehr als 10% der von der zuständigen Behörde für
1. Radiologie und Strahlenschutz Ableitungen festgelegten, im Jahr maximal zulässi-
gen Aktivitätsabgaben beträgt.
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.1 .1 Kriterium N 1.2.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die
der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivi- nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.
tät
- zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Kör- Kriterium S 1.2.2
perdosen nach§ 45 StrlSchV führt oder
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage,
- die von der zuständigen Behörde festgelegten, im daß als Folge außerhalb von als Kontrollbereich ge-
Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben über- kennzeichneten Bereichen die Ortsdosisleistung den
schreitet. Wert von 3 mSv pro Stunde überschreitet.
Kriterium E 1. 1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei Kriterium E 1.2.2
der die abgeleitete Aktivität die von der zuständigen Freisetzung innerhalb der Anlage, daß als Folge
Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitäts-
abgaben überschreitet. - innerhalb von als Kontrollbereich gekennzeichne-
ten Bereichen, soweit sie nicht als Sperrbereich
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe gekennzeichnet sind, die Ortsdosisleistung den
Wert von 3 mSv pro Stunde für mehr als 24 Stun-
Kriterium S 1.2.1 den überschreitet oder
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches er-
der zu besorgen ist, daß die innerhalb von 24 Stunden forderlich ist oder
freigesetzte Aktivität - die Aktivitätskonzentration in der Raumluft für mehr
- zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Kör- als 24 Stunden größer ist als die Werte nach An-
perdosen nach§ 45 StrlSchV führt oder lage IV Tabelle IV 4 Buchstabe a der StrlSchV.
1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1.3 Kontamination - Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in
sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Syste-
Kriterium E 1 .3. 1 men und Anlagenteilen derart, daß das System
Kontamination innerhalb des betrieblichen Überwa- oder eine Redundante nicht zur Verfügung steht.
chungsbereiches, die das 1Ofache der Werte nach Ausgenommen sind Fehler, die kurzfristig (< 24 h)
Anlage IX Spalte 3 der StrlSchV überschreitet und behoben werden, oder Ausfälle, für die genehmigte
deren Gesamtaktivität in Bq mehr als das 105 fache der Ersatzmaßnahmen vorhanden sind, sofern das
Werte nach Anlage IX Spalte 3 der StrlSchV beträgt. Vorkommnis nicht nach N 2.1.2 zu melden ist.
Kriterium N 1 . 3 . 1 - Sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichungen
vom spezifizierten Zustand im Sicherheitssystem
Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensy-
Bereichen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb steme) oder in den sonstigen sicherheitstechnisch
nicht kontaminiert sein können, das 100fache der wichtigen Systemen und Anlagenteilen.
Werte nach Anlage IX Spalte 2 der StrlSchV über-
schreitet und deren Gesamtaktivität in Bq mehr als Kriterium N 2.1.2
das 106 fache der Werte nach Anlage IX Spalte 2 der
StrlSchV beträgt. Ausfälle, Schäden oder Befunde mit Hinweis auf sy-
stematische Fehler am Sicherheitssystem oder an
sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
und Anlagenteilen.
Kriterium S 1 .4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Kriterium N 2.1.3
Anlage durch Verschleppung in Bereiche außerhalb Versagen von oder Schäden an aktiven oder passiven
betrieblicher Überwachungsbereiche, sofern die ver- Brandschutzeinrichtungen.
breitete Aktivität das 100fache eines Wertes der An-
lage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 der StrlSchV über- Kriterium S 2.1.4
schreitet.
Funktionsstörungen von Sicherheits-, Abblase- oder
Kriterium E 1.4.1 Entlastungsventilen der Druckführenden Umschlie-
ßung:
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der
Anlage durch Verschleppung in Bereiche außerhalb - Nicht vorgesehenes Öffnen, sofern keine automati-
betrieblicher Überwachungsbereiche, sofern die ver- sche Absperrung der Abblaseleitung erfolgt (aus-
breitete Aktivität das Einfache eines Wertes der An- genommen SWR).
lage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 der StrlSchV überschrei- - Nichtschließen nach Ansprechen, sofern keine
tet. automatische Absperrung der Abblaseleitung er-
folgt .(ausgenommen SWR).
2. Anlagentechnik - Nichtöffnen von Sicherheitsventilen im Anforde-
rungsfall.
2.1 Schäden, Ausfälle oder Funktionsstörungen im Sicher-
heitssystem oder in den sonstigen sicherheitstechnisch
wichtigen Systemen oder Anlagenteilen Kriterium E 2.1.4
Kriterium S 2.1 .1 Funktionsstörungen von Sicherheits-, Abblase- oder
Entlastungsventilen:
Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicher-
heitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Ne- - Nicht vorgesehenes Öffnen von Sicherheits-, Ab-
bensysteme) derart, daß die auslegungsgemäß zur blase- oder Entlastungsventilen der Druckführen-
Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicher- den Umschließung, sofern das Vorkommnis nicht
heitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht. nach Kriterium S 2.1.4 zu melden ist.
Wann dies der Fall ist, ist in den genehmigten Betriebs- Nichtschließen von Sicherheits-, Abblase- oder
vorschriften festgelegt. Entlastungsventilen der Druckführenden Um-
Kriterium E 2.1.1 schließung, sofern das Vorkommnis nicht nach
Kriterium S 2.1 .4 zu melden ist.
Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicher-
heitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Ne- Nichtöffnen von Abblase- oder Entlastungsventilen
bensysteme) derart, daß nur noch die auslegungsge- der Druckführenden Umschließung im Anforde-
mäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von rungsfall.
Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung steht. Wann - Nichtöffnen von Frischdampf-Sicherheitsventilen
dies der Fall ist, ist in den genehmigten Betriebsvor- im Anforderungsfall (ausgenommen SWR).
schriften festgelegt. - Nichtschließen von Frischdampf-Sicherheitsventi-
Kriterium N 2.1.1 len, sofern keine automatische Absperrung er-
folgt.
- Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Si-
cherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- - Nichtöffnen von Sicherheitsventilen im Anforde-
und Nebensysteme) derart, daß mindestens eine rungsfall an sonstigen Einrichtungen des Sicher-
Sicherheitsteileinrichtung nicht zur Verfügung heitssystems und an sonstigen sicherheitstech-
steht. nisch wichtigen Systemen und Anlagenteilen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1992 1771
Kriterium E 2.1.5 Kriterium N 2.2.3
Sicherheitstechnisch bedeutsame Überschreitung von Schäden an Druckbehältern, soweit zu besorgen ist,
Auslegungswerten bei Reaktorkern, Druckführender daß ein Versagen der Behälter aufgrund dieser Schä-
Umschließung, Sicherheitseinschluß oder sicherheits- den unmittelbar oder in einer Kette anzunehmender
technisch wichtigen Teilen des Frischdampf- und Folgeereignisse zu einer Gefährdung sicherheitstech-
Speisewassersystems. nisch wichtiger Systeme und Anlagenteile führt oder
einen Störfall auslöst.
2.2 Schäden, Leckagen an Rohrleitungen und Behältern
2.3 Kritikalitätsstörungen
Kriterium S 2.2.1
Leckagen, die zur Auslösung einer Schutzaktion füh- Kriterium S 2.3.1
ren. Ausgenommen sind: Kritikalität ohne ausreichende Abschaltreserve des
Schnellabschaltsystems.
- das Offenbleiben von Sicherheits- und Entla-
stungsventilen beim SWR,
Kriterium E 2.3.1
- Fehlanregungen von Schutzaktionen,
- Unzulässige Reaktivitätstransienten oder
- Leckagen bei kalter Anlage, die schnell unterbun-
den werden können (z.B. Fehlöffnen einer Armatur unzulässige Entborierung in Druckwasserreakto-
mit nachfolgendem Schließen dieser oder einer ren.
redundanten Armatur).
2.4 Absturz von Lasten, Ereignisse bei Handhabung oder
Kriterium E 2.2. 1 Transport
Brüche oder Risse mit Leckage, die kurzfristig aus Kriterium S 2.4.1
sicherheitstechnischen Gründen ein Abfahren der An-
lage erfordern, an folgenden Systemen: Absturz von Lasten in das Brennelementlagerbecken
oder den Reaktorraum mit der Folge
- Reaktorkühlkreislauf und die unmittelbar daran an-
schließenden Systeme bis einschließlich der Be- - von Freisetzungen radioaktiver Stoffe in dem Ma-
reiche, die mit Reaktorkühlmitteldruck beauf- ße, daß die Aktivitätskonzentration in der Raumluft
schlagt werden, größer als das Zehnfache der Werte gemäß An-
lage IV Tabelle IV 4 Buchstabe a der StrlSchV ist,
- Frischdampfsystem bis zu den Turbinen- und Um- oder
leitschnellschlußventilen sowie an allen gegen die-
sen Druckraum nicht absperrbaren Rohrleitungs- - eines Verlustes der Unterkritikalität oder
abschnitten,
- einer nicht absperrbaren größeren Leckage
- Speisewassersystem sowie an allen gegen diesen (> 0,3 1/s).
Druckraum nicht absperrbaren Rohrleitungsab-
schnitten.
Kriterium E 2.4.1
Kriterium N 2.2.1 Absturz von
Schäden, insbesondere Risse, Verformungen oder - Brennelementen in das Brennelementlagerbecken
Unterschreitungen von Sollwandstärken an oder den Reaktorraum,
- Einrichtungen des Sicherheitssystems und sonsti- sonstigen Lasten in das Brennelementlagerbecken
gen aktivitätsführenden Systemen, oder den Reaktorraum mit der Folge von
- Umschließungen des Frischdampf- und Speise- • Freisetzungen radioaktiver Stoffe in dem Maße,
wassersystems bis einschließlich der äußeren daß die Aktivitätskonzentration in der Raumluft
Absperrarmatur, größer als die Werte gemäß Anlage IV Tabelle
- Umschließungen des Frischdampf- und Speise- IV 4 Buchstabe a der StrlSchV ist, oder
wassersystems außerhalb der äußeren Absperr-
• größeren (> 0,3 1/s) absperrbaren oder gerin-
armatur, sofern sie auf Auslegungsmängel oder
gen(< 0,3 1/s) nicht absperrbaren Leckagen,
nicht berücksichtigte Belastungen hinweisen.
- schweren Lasten in Räumen, in denen sich sicher-
Kriterium E 2.2.2
heitstechnisch wichtige Systeme oder Anlagenteile
Dampferzeugerheizrohrleckagen, die ein Abfahren befinden.
der Anlage erforderlich machen.
Kriterium N 2.4.1
Kriterium E 2.2.3
Sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse bei
Versagen von Druckbehältern, Armaturen- und Pum-
pengehäusen, Zerlegen von Schwungmassen, Bre- • Transport, Handhabung und Lagerung von
chen von Rohrleitungen großer Nennweiten in Ge- Brennelementen und sonstigen radioaktiven
bäuden, in denen sich sicherheitstechnisch wichtige Stoffen innerhalb des Anlagengeländes oder
Systeme oder Anlagenteile befinden. der Anlage,
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
• Transport und Handhabung von Lasten. 3. Einwirkungen von außen oder anlageninterne
Ereignisse
- Sicherheitstechnisch bedeutsame Schäden an
Hebezeugen, Transport- und Handhabungsein- 3.1 Einwirkungen von außen
richtungen.
Kriterium S 3.1.1
Schäden durch Erdbeben, Flugzeugabsturz oder Ex-
2.5 Sonstige Ereignisse plosionsdruckwelle an
Kriterium E 2.5.1 - Gebäuden, in denen sich sicherheitstechnisch
wichtige Systeme und Anlagenteile befinden,
Ereignisse mit automatischem Ansprechen von Si-
cherheitsventilen der Druckführenden Umschli~ßung. - sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder An-
lagenteilen mit der Folge, daß Sicherheitseinrich-
Kriterium N 2.5.1 tungen angefordert werden.
Schäden an Reaktordruckbehältereinbauten, Reaktor- Kriterium E 3.1 .1
kern oder Dampferzeugereinbauten.
Einwirkungen von außen, die das Abschalten oder
Abfahren der Anlage aus sicherheitstechnischen
Kriterium N 2.5.2 Gründen erforderlich machen.
Lose Teile in der Druckführenden Umschließung.
3.2 Brände, Explosionen oder Überflutungen
Kriterium N 2.5.3 Kriterium S 3.2.1
Schäden durch Kondensationsschläge oder systema- Anlageninterne Brände, Explosionen oder Überflutun-
tische Schäden an Aufhängungen, Unterstützungen gen in einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, daß
und Dämpfungseinrichtungen an sicherheitstechnisch die austegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erfor-
wichtigen Rohrleitungen und Komponenten. derliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht
mehr zur Verfügung steht.
Kriterium N 2.5.4
Kriterium E 3.2.1
Schäden an Reaktorkühlmittelpumpen, die ein Abfah-
ren der Anlage erfordern. Anlageninterne Brände, Explosionen oder Überflutun-
gen in einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, daß
nur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherr-
Kriterium N 2.5.5 schung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteilein-
Ausfälle von richtungen zur Verfügung steht.
mehr als einer Hauptspeisewasser- oder Haupt-
Kriterium N 3.2.1
kondensatpumpe oder
Anlageninterne Brände, Explosionen oder Überflutun-
50% der und mehr. gen mit der Folge, daß
- eine Sicherheitsteileinrichtung oder
Kriterium N 2.5.6 -- eine Redundante in den sonstigen sicherheitstech-
nisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen
Gemeinsame Ausfälle des Haupt- und Reservenetz.-
anschlusses, Ausfall eines Strangs der Eigenbe- ausgefallen ist.
darfsversorgung.
4. Ereignisse vo'r Erteilung der Genehmigung zum
Kriterium N 2.5.7 Beladen des Reaktors
Anforderung von Sicherheitseinrichtungen durch das Kriterium V 4. 1
Reaktorsct1utzsystem. Befunde an sicherheitstechnisch wichtigen Anlagen-
teilen und Systemen, die auf Auslegungsfehler oder
Kriterium N 2.5.8 Schwächen am Qualitätssicherungssystem hinwei-
sen.
die bedeutsame Änderungen der Sicher-
heitsspezifikationen erforderlich machen. Kriterium V 4.2
Ereignisse an sicherheitstechnisch wichtigen Syste-
Kriterium N 2.5.9 men und Anlagenteilen, soweit diese Ereignisse im
Sicherheitstechnisch bedeutsame Schäden an tragen- Hinblick auf den späteren sicheren Betrieb von Bedeu-
den Strukturen von Bauwerken. tung sind.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1992 1773
Anlage 2
Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse
·in Anlagen, die nicht der Spaltung von Kernbrennstoffen dienen
1n ha ltsverzeich n is
1. Radiologie und Strahlenschutz
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe
1.3 Kontamination
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
2. Anlagentechnik und Betrieb
2.1 Sicherheitstechnik
2.2 Einwirkungen von innen oder außen
2.3 Sonstige meldepflichtige Ereignisse
1. Radiologie und Strahlenschutz - mehr als 10% der von der zuständigen Behörde für
Ableitungen festgelegten, im Jahr maximal zulässi-
1. 1 Ableitung radioaktiver Stoffe gen Aktivitätsabgaben beträgt.
Kriterium S 1. 1 .1
Kriterium N 1.2.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die
der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivi-
nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.
tät
- zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Kör- Kriterium S 1.2.2
perdosen nach§ 45 StrlSchV führt oder Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage,
- die von der zuständigen Behörde festgelegten, im daß als Folge außerhalb von als Kontrollbereich ge-
Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben über- kennzeichneten Bereichen die Ortsdosisleistung den
schreitet. Wert von 3 mSv pro Stunde überschreitet.
Kriterium E 1.1 .1 Kriterium E 1.2.2
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage,
der die abgeleitete Aktivität die von der zuständigen daß als Folge
Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitäts-
abgaben überschreitet. - innerhalb von als Kontrollbereich gekennzeichne-
ten Bereichen, soweit sie nicht als Sperrbereich
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe gekennzeichnet sind, die Ortsdosisleistung den
Wert von 3 mSv pro Stunde für mehr als 24 Stun-
Kriterium S 1.2.1 den überschreitet oder
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei - die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches er-
der zu besorgen ist, daß die innerhalb von 24 Stunden forderlich ist oder
freigesetzte Aktivität
- die Aktivitätskonzentration in der Raumluft für mehr
- zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Kör- als 24 Stunden größer ist als die Werte nach An-
perdosen nach § 45 StrlSchV führt oder lage IV Tabelle IV 4 Buchstabe a der StrlSchV.
- mehr als 10% der von der zuständigen Behörde für
Ableitungen festgelegten, im Jahr maximal zulässi- 1.3 Kontamination
gen Aktivitätsabgaben beträgt.
Kriterium E 1.3.1
Kriterium E 1.2.1 Kontamination innerhalb des betrieblichen Überwa-
chungsbereiches, die das 1Ofache der Werte nach
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei
Anlage IX Spalte 3 der StrlSchV überschreitet und
der zu besorgen ist, daß die freigesetzte Aktivität
deren Gesamtaktivität in Bq mehr als das 105 fache
- zu Körperdosen führt, die mehr als 10% der der Werte nach Anlage IX Spalte 3 der StrlSchV
Grenzwerte nach§ 45 StrlSchV betragen, oder beträgt.
1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Kriterium N 1.3.1 Fehler hindeuten, deren Behebung gesonderte Strah-
lenschutzmaßnahmen erforderlich machen.
Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in
Bereichen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb Kriterium N 2.1.3
nicht kontaminiert sein können, das 100fache der
Werte nach Anlage IX Spalte 2 der StrlSchV über- Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von ei-
schreitet und deren Gesamtaktivität in Bq mehr als nem behördlich festgelegten Wert der Anlagentechnik
das 106 fache der Werte nach Anlage IX Spalte 2 der oder des Betriebes.
StrlSchV beträgt.
Kriterium E 2.1.4/N 2.1.41 )
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe Anforderung aktiver Sicherheitseinrichtungen.
Kriterium S 1.4.1 Kriterium N 2. 1.5
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Übertritt radioaktiver Stoffe in Systeme, Komponenten
Anlage durch Verschleppung in Bereiche außerhalb und Bauelemente, die im Normalbetrieb nicht mit
betrieblicher Überwachungsbereiche, sofern die ver-- radioaktiven Stoffen beaufschlagt werden.
breitete Aktivität das 100fache eines Wertes der An-
lage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 der StrlSchV über- Kriterium S 2.1.6
schreitet. Kritikalitätsvorkommnisse.
Kriterium E 1.4.1 Kriterium E 2.1.6
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Vorkommnisse, die die Kritikalitätssicherheit beein-
Anlage durch Verschleppung in Bereiche außerhalb trächtigen (Verletzung von Sicherheitsprinzipien der
betrieblicher Überwachungsbereiche, sofern die ver- Kritikalitätssicherheit).
breitete Aktivität das Einfache eines Wertes der An-
lage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 der StrlSchV über- Kriterium N 2.1.7
schreitet. Sicherheitstechnisch relevante Vorkommnisse bei
Transport, Handhabung und Lagerung von radioakti-
2. Anlagentechnik und Betrieb ven Stoffen innerhalb des Anlagengeländes.
2.1 Sicherheitstechnik Kriterium N 2.1.8
Kriterium S 2.1.1 Vorkommnisse aufgrund von Verstößen gegen
Ausfälle von sicherheitstechnisch bedeutsamen Ein- sicherheitsrelevante Betriebsregeln oder Prüfvor-
richtungen, die zu einem Anlagenzustand geführt ha- schriften.
ben, der sich unmittelbar oder mittelbar auf Personen Kriterium N 2.1.9
oder die Umgebung gefahrbringend ausgewirkt hat
oder dies zu besorgen ist. Vorkommnisse, die bedeutsame Änderungen der
Sicherheitsspezifikation erforderlich machen.
Kriterium E 2.1.1
Ausfälle von sicherheitstechnisch bedeutsamen Ein- Kriterium V 2. 1. 10
richtungen, bei deren Eintreten der Betrieb der Anlage Befunde an sicherheitstechnisch bedeutsamen Ein-
oder der Teilanlage aus sicherheitstechnischen Grün- richtungen vor Betrieb der Anlage oder der Teilanlage,
den nicht fortgeführt werden kann und für die die die auf Auslegungsfehler oder auf Schwächen des
Anlage auszulegen ist. Qualitätssicherheitssystems hinweisen.
Kriterium N 2.1.1 Kriterium N 2.1 .11
- Ausfälle von oder Funktionsstörungen an sicher- Befunde an sicherheitstechnisch bedeutsamen Ein-
heitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen oder richtungen beim Betrieb der Anlage oder Teilanlage,
- Ausfälle von oder Funktionsstörungen an Kompo- die auf Auslegungsfehler oder Schwächen des Quali-
nenten und Bauelementen in sonstigen Einrichtun- tätssicherheitssystems hinweisen.
gen der Anlage oder der Teilanlage, sofern ent- Kriterium V 2.1.12
sprechende Komponenten und Bauelemente in
sicherheitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen Vorkommnisse bei der Errichtung der Anlage oder der
verwendet werden. Teilanlage, die Auswirkungen auf die ordnungs-
gemäße Funktion des Sicherheitssystems beim künfti-
Anmerkung zu den Kriterien S 2.1.1, E 2.1.1 und gen Betrieb haben können (u.a. Brände, Explosionen,
N 2.1.1: Überflutungen, Abstürze schwerer Lasten).
Die Behörde kann anlagenspezifische Festlegungen
treffen. Kriterium N 2.1.13
Vorkommnisse bei der Erweiterung oder Änderung
Kriterium N 2.1.2 der Anlage oder der Teilanlage, die Auswirkungen
Wiederholte Ausfälle von Systemen, Komponenten auf die ordnungsgemäße Funktion des Sicherheits-
und Bauelementen, die auf einen systematischen systems beim bestehenden Betrieb haben können.
1) Die betreffenden Sicherheitseinrichtungen und die jeweils zugehörige Meldekategorie werden von der zuständigen Behörde festgel~gt.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1992 1775
2.2 Einwirkungen von innen oder außen Kriterium S 2.2.2
Kriterium S 2.2.1 Erdbeben, Flugzeugabstürze, Druckwellen und sonsti-
ge Einwirkungen von außen, die zu einem Anlagenzu-
Brände, Explosionen, heftige chemische Reaktionen, stand geführt haben, der sich unmittelbar oder mittel-
Leckagen, Überflutungen, Abstürze schwerer Lasten bar auf Personen oder die Umgebung gefahrbringend
und sonstige Einwirkungen von innen, die zu einem ausgewirkt hat oder bei dem dies zu besorgen ist.
Anlagenzustand geführt haben, der sich unmittelbar
oder mittelbar auf Personen oder die Umwelt gefahr- Kriterium E 2.2.2
bringend ausgewirkt hat oder bei dem dies zu besor-
Erdbeben, Flugzeugabstürze, Druckwellen und sonsti-
gen ist.
ge Einwirkungen von außen, sofern der Betrieb der
Anlage oder der Teilanlage aus sicherheitstechni-
Kriterium E 2.2.1 schen Gründen nicht fortgeführt werden kann.
Brände, Explosionen, heftige chemische Reaktionen, Kriterium N 2.2.2
Leckagen, Übertlutungen, Abstürze schwerer Lasten
und sonstige Einwirkungen von innen, sofern der Be- Sonstige, die Anlage betreffende Erdbeben, Flug-
trieb der Anlage oder der Teilanlage aus sicherheits- zeugabstürze, Druckwellen und sonstige Einwirkun-
technischen Gründen nicht fortgeführt werden kann. gen von außen.
2.3 Sonstige meldepflichtige Ereignisse
Kriterium N 2.2.1
Sonstige, die Anlage betreffende Brände, Explosio- Kriterium E 2.3.1
nen, heftige chemische Reaktionen, Leckagen, Über- Freisetzung von Gefahrstoffen gemäß GefStoffV, die
flutungen, Abstürze schwerer Lasten und sonstige zu einer Räumung von Anlagenbereichen mit sicher-
Einwirkungen von innen. heitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen führt.
1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
Vom 15. Oktober 1992
Auf Grund des§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und des §3
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezem- Lehrinhalte
ber 1989 (BGBI. 1 S. 2493) verordnet der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: (1) Der Lehrgang dauert mindestens sechs Wochen.
Folgende Sachgebiete sind im Hinblick auf das Ausbil-
dungsziel zu behandeln:
Abschnitt 1 1. Tierzucht, Tierhaltung und Fütterung sowie einschlägi-
ge Rechtsvorschriften;
Ausbildungsstätten 2. Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane so-
wie Fruchtbarkeitsstörungen;
§ 1
3. Gewinnung, Behandlung und Einführung des Sa-
(1) Die Ausbildungsstätten, an denen Lehrgänge oder mens;
Kurzlehrgänge über künstliche Besamung oder Lehrgänge 4. Tierhygiene, Tierseuchen und Tierschutz sowie ein-
über Embryotransfer durchgeführt werden, bedürfen der schlägige Rechtsvorschriften;
Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige
Behörde. 5. Aufzeichnungen und Schriftverkehr.
(2) Die Ausbildungsstätten müssen insbesondere nach (2) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer Wert zu
ihrer baulichen und technischen Einrichtung und nach ihrer legen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Absatz 1
personellen Besetzung die Voraussetzungen für einen Nr. 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes durchzufüh-
ordnungsgemäßen Lehrgangsbetrieb erfüllen. ren. Dabei ist der Lehrinhalt der Nummer 3 vorwiegend am
lebenden Tier zu vermitteln.
(3) In dem Lehrgang kann ein Schwerpunkt für die
Besamung einer oder mehrerer Tierarten gebildet werden.
Abschnitt 2
Wird ein Schwerpunkt für die Besamung nur einer Tierart
Künstliche Besamung gebildet, so kann die Dauer des Lehrgangs bis auf vier
Wochen gekürzt werden.
Unterabschnitt 1
§4
Lehrgänge
Abschlußprüfung
§2
(1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab.
Zulassungsvoraussetzungen
(2) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß ab-
An einem Lehrgang darf nur teilnehmen, wer das gelegt. Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Tierarzt
18. Lebensjahr vollendet hat und und mindestens zwei weiteren Mitgliedern; er wird von der
1. die Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbil- nach Landesrecht zuständigen Behörde bestellt.
dungsberuf oder Studiengang, in dem Fragen der Tier-
haltung Gegenstand der Prüfung sind, bestanden hat, (3) Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und
einen theoretischen Teil; der theoretische Teil ist schriftlich
2. eine vergleichbare Ausbildung und eine mindestens und mündlich durchzuführen. Der Nachweis der erforderli-
halbjährige landwirtschaftliche Betriebspraxis hat, chen Fertigkeiten und Kenntnisse in der Prüfung erstreckt
3. ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer Be- sich auf die in § 3 Abs. 1 aufgeführten Sachgebiete.
samungsstation abgeleistet hat oder (4) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden,
4. eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem landwirt- so erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, daß
schaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt und ein er als Besamungsbeauftragter tätig sein darf und, in den
mindestens dreimonatiges Praktikum in einer Besa- Fällen des§ 3 Abs. 3, welche Tierart oder welche Tierarten
mungsstation abgelegt hat. den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet haben.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1992 1777
(5) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht be- Folgende Sachgebiete sind im Hinblick auf das Ausbil-
standen, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens dungsziel zu behandeln:
schriftlich mitzuteilen.
1. Tierzüchterische und rechtliche Voraussetzungen;
2. Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane
Unterabschnitt 2 weiblicher Tiere;
Kurzlehrgänge 3. Auswahl der Empfängertiere;
4. Beurteilung, Behandlung und Übertragung von Em-
§5
bryonen;
Zulassungsvoraussetzungen
5. Aufzeichnungen und Schriftverkehr.
An einem Kurzlehrgang darf nur teilnehmen, wer das
(2) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer Wert zu
16. Lebensjahr vollendet hat.
legen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Absatz 1
Nr. 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes durchzufüh-
§6 ren. Dabei ist der Lehrinhalt nach den Nummern 3 und 4
Lehrinhalte vorwiegend am lebenden Tier zu vermitteln.
(1) Der Kurzlehrgang umfaßt mindestens 25 Stunden
§9
und bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutz-
tiere. Folgende Sachgebiete sind im Hinblick auf das Aus- Abschlußprüfung
bildungsziel zu behandeln:
(1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. § 4
1. Rechtliche Voraussetzungen; Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
2. Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane (2) Wer an einem Lehrgang erfolgreich teilgenommen
weiblicher Tiere; hat, erhält hierüber eine Bescheinigung der zuständigen
3. Behandlung und Einführung des Samens; Behörde, aus der hervorgeht, bei welcher Art landwirt-
schaftlicher Nutztiere er den Embryotransfer durchführen
4. Tierhygiene und Tierschutz;
darf. Wird ihm die Bescheinigung nicht erteilt, so sind ihm
5. Aufzeichnungen. die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen.
(2) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer Wert zu
legen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Absatz 1 Abschnitt 4
Nr. 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes durchzufüh-
ren. Dabei ist der Lehrinhalt bei Nummer 3 vorwiegend am Schlußvorschriften
lebenden Tier zu vermitteln.
(3) Wer an einem Kurzlehrgang erfolgreich teilgenom- § 10
men hat, erhält hierüber eine Bescheinigung der zuständi- Übergangsvorschriften
gen Behörde, aus der hervorgeht, bei welcher Artlandwirt-
schaftlicher Nutztiere er im eigenen Bestand oder im Be- (1) Besamungstechniker, die in dem in Artikel 3 des
stand seines Arbeitgebers die künstliche Besamung Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Grund des Ge-
durchführen darf. Wird ihm die Bescheinigung nicht erteilt, setzes über die Leitung, Planung und Organisation der
so sind ihm die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen. Tierzucht vom 17. Dezember 1980 (GBI. 1 Nr. 35 S. 360)
und der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen
1. an einem Lehrgang über künstliche Besamung erfolg-
reich teilgenommen haben, stehen den Besamungsbe-
Abschnitt 3
auftragten für die ihrer Ausbildung entsprechende Tier-
Embryotransfer art gleich,
2. an einem Lehrgang über Embryotransfer erfolgreich
§7 teilgenommen haben, stehen den zum Embryotransfer
Berechtigten nach § 14 Abs. 7 des Tierzuchtgesetzes
Zulassungsvoraussetzungen
gleich.
An einem Lehrgang darf nur teilnehmen, wer das 18. Le-
(2) Besamungsbeauftragte und Besamungstechniker,
bensjahr vollendet und
die, außer im Fall des Absatzes 1, in dem Gebiet der
1. die Abschlußprüfung eines Lehrgangs über künstliche Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum
Besamung bestanden und 3. Oktober 1990 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
2. eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Besamungs- trages genannten Gebiet vor Inkrafttreten dieser Verord-
beauftragter ausgeübt nung an einem Lehrgang über Embryotransfer teilgenom-
men haben, sind bis zur Teilnahme. an einer Prüfung
hat. entsprechend § 9, längstens bis zum 31. Dezember 1993,
berechtigt, Eizellen und Embryonen nach § 14 Abs. 7 des
§8
Tierzuchtgesetzes zu übertragen.
Lehrinhalte
(3) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von
(1) Der Lehrgang umfaßt mindestens 28 Stunden und Ausbildungsstätten gelten als Anerkennungen nach dieser
bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere. Verordnung.
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 11 nach dem Besamungsgesetz vom 23. August 1972
1nkrafttreten (BGBI. 1 S. 1587), geändert durch Artikel 27 Abs. 2 des
Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265), außer
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Lehrgänge
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Oktober 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
8. 10. 92 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außen-
wi rtschaftsverordnung 8237 (194 15. 10. 92) s. Art. 2
7400-1-6
28. 9. 92 Sechsunddreiß\gste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierzehnten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Nürnberg) 8238 (194 15. 10. 92) 15. 10. 92
96-1-2-14
30. 9. 92 Acht;;;:ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Wartever-
fahren) 8238 (194 15. 10. 92) 12. 11. 92
96-1-2-88
1. 10. 92 Achtundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten
Luftraum) 8238 (194 15. 10. 92) s. Art. 2
96-1-2-85
1. 10. 92 1:: ünfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen E!iurt) 8238 (194 15. 10. 92) 12. 11. 92
96-1-2-111
8. 10. 92 Verordnung TSF Nr . 4/92 zur Änderung des Güterfernverkehrs-
tarifs 8297 (196 17. 10. 92) 15. 11. 92
9291
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft
und des Fördergesetzes
Vom 16. Oktober 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. im Falle des Absatzes 2 die Summe aus 9 490
Deutsche Mark und den ergänzenden Landes-
mitteln
Artikel 1 nicht überschreiten. Der Anteil des Gesellschafters
Änderung des Gesetzes oder Mitglieds an der jeweiligen Ausgleichsleistung be-
zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft stimmt sich für Zwecke des Satzes 1 nach dem Kapi-
talanteil. Einer begünstigten Gesellschaft steht ein An-
Das Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirt- spruch auf die jeweilige Ausgleichsleistung insoweit
schaft vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1435) wird wie folgt nicht zu, als die Zahlung dazu führt, daß ein Gesell-
geändert: schafter oder Mitglied insgesamt
1. im Falle des Absatzes 1 mehr als 9 490 Deutsche
1. § 2 wird wie folgt geändert: Mark oder
a) Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt 2. im Falle des Absatzes 2 mehr als die Summe aus
gefaßt: 9 490 Deutsche Mark und den ergänzenden Landes-
mitteln
„dies gilt nicht für stillgelegte Flächen, für die nach
Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des erhielte. Ist jemand an mehreren begünstigten Gesell-
Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effi- schaften beteiligt, so gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-
zienz der Agrarstruktur (ABI. EG Nr. L 218 S. 1) eine chend."
Beihilfe gewährt wird."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. Leistungen auf Grund des Gesetzes zur Förde- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
rung der Einstellung der landwirtschaftlichen b) In Absatz 1 werden die Worte „nach diesem Gesetz"
Erwerbstätigkeit erhält." durch die Worte „nach und auf Grund des § 3"
ersetzt.
2. Nach§ 3 wird folgender§ 3a eingefügt: c) folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,§ 3a ,,(2) Der Bund trägt die Ausgaben, die den Ländern
Zusätzliche Ausgleichsleistungen durch Geldleistungen nach§ 3a Abs. 1 entstehen."
(1) Für das Jahr 1992 wird je Begünstigtem zusätz-
4. In § 6 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 2 und 3" durch die
lich zur Ausgleichsleistung nach § 3 ein einheitlicher
Angabe,,§§ 2, 3 und 3a" ersetzt.
Betrag von 89 Deutsche Mark je Hektar der am 1. Juli
1992 landwirtschaftlich genutzten Fläche gewährt, je-
doch mindestens 1 500 Deutsche Mark und höchstens 5. § 9 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
9 490 Deutsche Mark je Begünstigten. Begünstigte ,,(4) Flächen, die nach Maßgabe der Verordnung
Unternehmer der Binnenfischerei erhalten für das (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur
Jahr 1992 zusätzlich zur Ausgleichsleistung nach § 3 Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABI. EG
1 500 Deutsche Mark.
Nr. L 218 S. 1) und auf Grund des Gesetzes zur Förde-
(2) Absatz 1 steht einer landesrechtlichen Ergänzung rung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbs-
des einheitlichen Flächenbetrages bis zu einer Höhe tätigkeit stillgelegt worden sind, werden bei der Berech-
von 150 Deutsche Mark und im gleichen Verhältnis des nung nicht berücksichtigt." ·
Höchstbetrages je Begünstigten bis zu einer Höhe von
116 000 Deutsche Mark nicht entgegen. 6. § 14 wird gestrichen; § 15 wird § 14.
(3) Ist ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Begünstigter
gleichzeitig Gesellschafter oder Mitglied einer begün- Artikel 2
stigten Gesellschaft, so dürfen die auf ihn entfallenden
Ausgleichsleistungen Änderung des Fördergesetzes
1. im Falle des Absatzes 1 insgesamt 9 490 Deutsche § 1 Abs. 3 und 4 des Fördergesetzes vom 6. Juli 1990
Mark und (GBI. 1 Nr. 42 S. 633), das nach Anlage II Kapitel VI Sach-
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1992 1759
gebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom beträge je Begünstigten proportional um nicht mehr als
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes 53,846 vom Hundert ergänzt werden."
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1204)
fortgilt, wird durch folgenden Absatz ersetzt: Artikel 3
Inkrafttreten
,,(3) Absatz 1 steht einer landesrechtlichen Ergänzung
einer auf Grund des Absatzes 2 getroffenen Regelung Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
nicht entgegen, sofern die sich daraus ergebenden Förder- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Oktober 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über den Zugang zum Beruf des Unternehmers
im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr
Vom 30. September 1992
Auf Grund des § 35d des Binnenschiffsverkehrsgeset- (4) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung einer Erlaub-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar nisurkunde erteilt. In der Erlaubnisurkunde ist auch anzu-
1969 (BGBI. 1S. 65), der durch das Gesetz vom 5. Dezem- geben, ob die Erlaubnis die Beförderung für den grenz-
ber 1990 (BGBI. 1 S. 2579) eingefügt worden ist, und des überschreitenden Güterverkehr miterfaßt.
§ 4 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 (5) Wechseln die Bezeichnung des Unternehmens oder
S. 1270) verordnet der Bundesminister für Verkehr im der Sitz des Unternehmens oder wechseln die für die
Führung der Geschäfte bestellten Personen, ist die Erlaub-
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
nisurkunde der Erlaubnisbehörde zur Berichtigung vorzu-
legen.
Artikel 1*)
§3
Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich
(BinSchZV)
1. für die Beförderung von eigenen Gütern für eigene
§ 1 Zwecke des Unternehmers mit eigenen Schiffen
(1) Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterver- (Werkverkehr). Betreibt ein Schiffseigner neben dem
kehr im Sinne dieser Verordnung ist die Tätigkeit natürli- Werkverkehr Schiffahrt zu gewerblichen Zwecken, so
cher Personen oder Unternehmen, die - sei es auch nur wird der gesamte Schiffahrtsbetrieb als gewerbliche
gelegentlich - mit Binnenschiffen im gewerblichen Verkehr Schiffahrt angesehen;
Güter befördern. 2. für Unternehmer, die ausschließlich Beförderungen auf
Wasserstraßen innerhalb des Geltungsbereichs des
(2) Unternehmen im Sinne dieser Verordnung ist jede
Grundgesetzes durchführen, welche keine Verbindung
Gesellschaft, auch ohne Rechtspersönlichkeit, sowie jede
mit dem Binnenwasserstraßennetz eines anderen Mit-
andere Personenvereinigung einschließlich einer Binnen-
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder
schiffervereinigung und -genossenschaft, die bei den Ver-
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
ladern Ladung beschafft.
den Europäischen Wirtschaftsraum haben.
§2
§4
(1) Natürliche Personen oder Unternehmen im Sinne
(1) Die Erlaubnis zum innerstaatlichen oder grenzüber-
des § 1, die den Beruf des Unternehmers im Binnenschiffs-
schreitenden Binnenschiffsgüterverkehr ist zu erteilen,
güterverkehr mit Schiffen ausüben, deren Ladefähigkeit
wenn der Unternehmer oder die mit der Leitung des Betrie-
~00 metri~che Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang
bes ständig betraute Person fachlich geeignet ist.
uberschre1tet, bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit einer
Erlaubnis. Die Erlaubnispflicht gilt auch für die lediglich auf (2) Fachlich geeignet ist, wer die zur Führung eines
begrenzte Dauer im Auftrag eines anderen Unternehmers Unternehmens des innerstaatlichen oder grenzüberschrei-
ausgeübte Güterbeförderung. tenden Binnenschiffsgüterverkehrs jeweils erforderlichen
(2) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Kenntnisse auf den in der Anlage zu dieser Verordnung
Wasser- und Schiffahrtsdirektion (Erlaubnisbehörde), in genannten Sachgebieten hat.
deren Bezirk der Unternehmer seinen Hauptwohnsitz oder
das Unternehmen seinen Sitz oder seine geschäftliche §5
Niederlassung hat. Sind nach Satz 1 mehrere Behörden
(1) Der Nachweis der fachlichen Eignung kann durch
zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der
Ablegung einer Prüfung oder durch den Nachweis einer
Sache befaßt worden ist. In den Fällen, in denen ein
mindestens dreijährigen nicht untergeordneten Tätigkeit in
Unternehmen mehrere geschäftliche Niederlassungen hat,
Unternehmen des gewerblichen Binnenschiffsgüterver-
ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion zuständig, in deren
kehrs geführt werden.
Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Die Tätigkeit muß die zur Führung eines innerstaatli-
(3) Die Erlaubnis wird dem Unternehmer zeitlich unbe-
chen oder grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüter-
schränkt erteilt. Sie ist nicht übertragbar.
transportunternehmens jeweils erforderlichen Kenntnisse
auf den aus der Anlage ersichtlichen Sachgebieten vermit-
*) Mit Artikel 1 wird die Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November
1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen telt haben. Diese Kenntnisse sind der Erlaubnisbehörde
und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die ge- durch schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen
gen?e_1t1ge Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befah1gungsnachwe1se für diesen Beruf (ABI. EG Nr. L 322 S. 20)
die Tätigkeit geleistet wurde, nachzuweisen. Der Nach-
umgesetzt. weis der Kenntnisse durch die praktische Erfahrung kann
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1992 1761
nicht durch das Zeugnis eines Unternehmers erbracht ausschuß errichtet. Für mehrere Kammerbezirke kann ein
werden, der gemäß § 3 Nr. 2 keiner Erlaubnisurkunde gemeinsamer Prüfungsausschuß gebildet werden.
bedarf. Dies gilt nicht, soweit der Unternehmer Güterbeför-
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzen-
derung auf Wasserstraßen durchgeführt hat, die erst nach
den und zwei Beisitzern, für die jeweils mindestens ein
Inkrafttreten dieser Verordnung eine Verbindung mit den
Vertreter bestellt wird. Mindestens ein Beisitzer soll in
übrigen Binnenwasserstraßen eines anderen Mitgliedstaa-
einem Unternehmen der Binnenschiffahrt tätig sein.
tes der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen (3) Örtlich zuständig ist die Industrie- und Handels-
Wirtschaftsraum erhalten haben. kammer, in deren Bezirk der Prüfungsteilnehmer seinen
Wohnsitz hat. Die Verweisung des Prüfungsteilnehmers
(3) War der Nachweispflichtige selbst Unternehmer, so
an den bei einer anderen Industrie- und Handelskammer
ist der Nachweis in anderer geeigneter Form zu erbrin-
gebildeten Prüfungsausschuß ist zulässig.
gen.
(4) Soweit die fachliche Eignung durch eine angemesse- §9
ne und nicht untergeordnete Vortätigkeit geltend gemacht
wird, prüft die Erlaubnisbehörde die vorgelegten Nach- ( 1) Gegenstand der Prüfung sind die in den Abschnitten
weise. Bejaht die Erlaubnisbehörde die fachliche Eignung, A und B der Anlage genannten Sachgebiete. Auf Antrag
stellt sie auf Antrag nach § 2 Abs. 4 eine Erlaubnisurkunde wird die Prüfung auf die Sachgebiete des Abschnitts A der
aus. Anlage begrenzt. Ist dem Prüfungsteilnehmer durch eine
Erlaubnisurkunde gemäß § 2 Abs. 4 bescheinigt worden,
§6 daß er bereits hinreichende Kenntnisse in den Sachgebie-
(1) Bei Personen, die ten des Abschnitts A der Anlage hat, wird die Prüfung auf
die Sachgebiete des Abschnitts B der Anlage begrenzt.
1. ein Studium an einer Hochschule oder einen Lehrgang
an einer Fachschule durch Prüfung erfolgreich abge- (2) In Fällen zwingender betrieblicher oder persönlicher
schlossen haben oder Belange eines Antragstellers kann die zuständige Indu-
strie- und Handelskammer eine Befreiung von der Ver-
2. eine Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbil-
pflichtung zum Ablegen der Prüfung auf einem oder meh-
dungsberuf oder eine Prüfung über durch berufliche
reren Sachgebieten nach Absatz 1 erteilen.
Fortbildung oder durch berufliche Umschulung erwor-
bene Kenntnisse vor der Industrie- und Handelskam-
mer als zuständiger Stelle nach dem Berufsbildungs- § 10
gesetz vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), zu- (1) Die Prüfung soll aus einem schriftlichen und einem
letzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom mündlichen Teil bestehen.
27. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1398), bestanden haben,
(2) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
wird die fachliche Eignung zur Führung eines Unterneh-
Dem Prüfungsteilnehmer wird über das Ergebnis der Prü-
mens des Binnenschiffsgüterverkehrs von der Erlaubnis-
fung eine Bescheinigung erteilt, aus der auch hervorgeht,
behörde zuerkannt, wenn in geeigneter Form nachgewie-
ob Kenntnisse auf den Sachgebieten B der Anlage nach-
sen wird, daß die erforderlichen Kenntnisse auf den in der
gewiesen wurden.
Anlage genannten Sachgebieten Gegenstand der Prüfung
waren. (3) Die Prüfung darf wiederholt werden. Der Prüfungs-
ausschuß kann eine angemessene Frist bestimmen, vor
(2) Auf Antrag wird diesen Personen eine Erlaubnis-
deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.
urkunde ausgestellt.
(4) Einzelheiten der Durchführung der Prüfung und der
§7 Bewertung der Prüfungsleistungen regeln die Industrie-
und Handelskammern durch Prüfungsordnungen.
Als ausreichender Nachweis der fachlichen Eignung gilt
auch eine Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates
§ 11
der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Bei Unternehmern, die nachweislich bis zum Zeitpunkt
Wirtschaftsraum, die als Bescheinigung im Sinne des Arti- des lnkrafttretens dieser Verordnung ein Binnenschiffs-
kels 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 87/540/EWG des güterverkehrsunternehmen betrieben haben, wird die
Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf fachliche Eignung unterstellt. Der Nachweis ist der Erlaub-
des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüber- nisbehörde innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten
schreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die der Verordnung zu erbringen. Eine Erlaubnisurkunde wird
gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnis- auf Antrag des Unternehmers ausgestellt.
se und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf
(ABI. EG Nr. L 322 S. 20) ausgestellt wurde. Auf die in
§ 12
Österreich ausgestellten Bescheinigungen ist Satz 1 ab
1. Juli 1994 und auf die in der Schweiz ausgestellten Bei Güterbeförderung von nur geringer wirtschaftlicher
Bescheinigungen ist Satz 1 ab 1. Januar 1995 anzu- Bedeutung kann die Erlaubnis auch ohne Nachweis der
wenden. fachlichen Eignung erteilt werden.
§8 § 13
(1) Die Prüfung nach § 5 Abs. 1 wird von einer Industrie- (1) Nach dem Tod des Unternehmers darf der Erbe den
und Handelskammer abgenommen, die einen Prüfungs- Betrieb höchstens ein Jahr lang weiterführen, ohne daß
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 festgestellt sind; das sind, das Unternehmen bis zu einem Jahr nach Feststel-
gleiche gilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfle- lung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiterführen.
ger oder Nachlaßverwalter während einer Testaments- In ausreichend begründeten Sonderfällen kann diese Frist
vollstreckung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwal- um sechs Monate verlängert werden.
tung. In ausreichend begründeten Sonderfällen kann diese
Frist um sechs Monate verlängert werden. (4) Kann eine der in Absatz 1 genannten Personen oder
ein Dritter eine praktische Berufserfahrung von minde-
(2) Die Befugnis erlischt, wenn der Erbe nicht binnen stens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung des
drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Unternehmens nachweisen, kann die Erlaubnis zur Fort-
Erbschaft vorgesehenen Frist oder die in Absatz 1 Satz 1 führung des Betriebes ausnahmsweise zeitlich unbe-
zweiter Halbsatz genannten Personen nicht binnen drei schränkt erteilt werden, ohne daß die Voraussetzungen
Monaten nach Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung des § 4 Abs. 1 festgestellt sind.
die Erlaubnis beantragt haben; ein in der Person des
Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen § 14
den Nachlaßverwalter.
Ordnungswidrig im Sinne des § 37 a Abs. 2 des Binnen-
(3) Im Falle des Eintritts einer Erwerbs- oder Geschäfts- schiffsverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
unfähigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 gewerbsmäßig Güterver-
Geschäfte bestellten Person darf ein Dritter, bei dem die kehr mit Binnenschiffen betreibt, ohne im Besitz einer
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 noch nicht festgestellt Erlaubnis gemäß § 2 zu sein.
Artikel 2
Die Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom
22. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 2008), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. März 1983 (BGBI. 1S. 316),
wird wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt VII des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt gefaßt:
"VII. Sonstige Amtshandlungen
1 . Erteilung einer Erlaubnis für den innerstaatlichen oder grenz- § 2 BinSchZV 27
überschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr
a) nach Abschluß einer Prüfung §§ 2, 5, 6 Abs. 1 20,00 DM
BinSchZV
b) mit Nachweis der praktischen Tätigkeit oder eines Hoch- § 6 Abs. 1 und 2, 50,00 DM
schulabschlusses oder einer Abschlußprüfung in einem §§ 7, 8, 12 BinSchZV
anerkannten Ausbildungsberuf
2. Berichtigung einer Erlaubnisurkunde § 2 Abs. 5 BinSchZV 27 20,00 DM
3. In allen übrigen Fällen, die nicht in den Abschnitten I bis VI 30,00 DM
aufgeführt sind, bei schriftlichen Verwaltungsakten bis
500,00 DM".
2. Im Anhang zum Gebührenverzeichnis wird nach Nummer 26 folgende Nummer 27 angefügt:
„27 Verordnung über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden
Binnenschiffsgüterverkehr vom 30. September 1992 (BGBI. 1 S. 1760)".
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Bonn, den 30. September 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1992 1763
Anlage
{zu§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 und§ 10 Abs. 2)
Erforderliche Kenntnisse
Nachzuweisen sind Kenntnisse in folgenden Sachgebieten:
A. von Unternehmern, die nur Beförderungen im innerstaatlichen Verkehr durchführen wollen
1. Recht
für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht, insbesondere
in bezug auf
- Verträge im allgemeinen
- Beförderungsverträge, insbesondere die Haftung des Verkehrsunternehmers {Art und Grenzen)
- Handelsgesellschaften
- Geschäftsbücher
- Arbeitsrecht, soziale Sicherheit
- Steuerrecht
2. Kaufmännische und finanzielle Betriebsführung
- Zahlungsverkehr und Finanzierungsverfahren
- Berechnung der Selbstkosten
- Beförderungspreise und -bedingungen
- kaufmännisches Rechnungswesen
- Versicherungswesen
- Ausstellung von Rechnungen
- Verkehrshilfsgewerbe
3. Zugang zum Markt
- Vorschriften für den Zugang zum Beruf und dessen Ausübung
- Befrachtungsregelungen
- Beförderungs- und Begleitpapiere
4. Technische Normen und technische Begriffe
- technische Merkmale der Schiffe
- Wahl des Schiffes
- Eintragung
- Liegezeit und Überliegezeit
5. Sicherheit
- Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Binnenschiffsverkehr
- Unfallverhütung und Maßnahmen bei Unfällen
B. von Unternehmern, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr durchführen wollen
1. die unter Buchstabe A genannten Sachgebiete
2. Bestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler
Übereinkommen und Abkommen für den Binnenschiffsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der
Gemeinschaft und Drittländern gelten, insbesondere auf den Gebieten der Befrachtung sowie der Beförderungs-
preise und -bedingungen
3. Zollpraxis und -förmlichkeiten
4. wichtigste verkehrspolizeiliche Vorschriften in den Mitgliedstaaten
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Warenzeichenanmeldeverordnung
Vom 13. Oktober 1992
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 29) in Verbindung mit § 20 der
Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBI. 1
S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1
S. 2349) neu gefaßt worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent-
amts:
Artikel 1
Die Warenzeichenanmeldeverordnung vom 9. April 1979 (BGBI. 1 S. 570),
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1052),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 2 Nr. 2 wird aufgehoben. Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die
Nummern 2 bis 7.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe
,,§ 2 Satz 2 Nr. 3" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,(§ 2 Abs. 2 Nr. 5)" durch die Angabe
,,(§ 2 Satz 2 Nr. 4)" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
München, den 13. Oktober 1992
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häu ßer
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1992 1765
Zweite Verordnung
zur Änderung der Preisangabenverordnung
Vom 14. Oktober 1992
Auf Grund des § 1 des Preisangabengesetzes vom 3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
3. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1429) verordnet der
a) In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 4 Abs. 2
Bundesminister für Wirtschaft:
Satz 2 Nr. 2" gestrichen.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „oder Abs. 4" durch
Artikel 1 die Wörter „bis 5 oder 8" ersetzt.
Die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 c) Die Nummern 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
(BGBI. 1 S. 580), geändert durch die Verordnung vom „6. des § 4 Abs. 6 über die Angabe des effektiven
3. April 1992 (BGBI. 1 S. 846), wird wie folgt geändert: oder anfänglichen effektiven Jahreszinses,
7. des § 4 Abs. 7 oder 9 über die Angabe von
1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Preisangaben" Voraussetzungen für die Kreditgewährung oder
durch das Wort „Preisangabe" ersetzt. des Zinssatzes oder der Zinsbelastungsperio-
de,".
Artikel 2
2. In § 4 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Er" durch die Wörter
,,Der anzugebende Vomhundertsatz" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Oktober 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten
und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen
(Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung - AtSMV)
Vom 14. Oktober 1992
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 und 13 und Nachweis der Fachkunde zu erbringen. Werden der Auf-
des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Atomgeset- sichtsbehörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt,
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli daß der Sicherheitsbeauftragte nicht die zur Erfüllung sei-
1985 (BGBI. 1 S. 1565), § 54 Abs. 1 Satz 1 geändert durch ner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässig-
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1 keit besitzt, kann sie verlangen, daß der Betreiber einen
S. 1830), verordnet die Bundesregierung: anderen Sicherheitsbeauftragten bestellt.
§3
Erster Abschnitt
Pflichten des Betreibers
Anwendungsbereich
(1) Der Betreiber hat den Sicherheitsbeauftragten bei
der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm
§ 1 insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben
Anwendungsbereich erforderlich ist, Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung zu
stellen.
(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen nach § 7 Abs. 1
des Atomgesetzes. (2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß der Sicher-
heitsbeauftragte die zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor-
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen zur Spaltung derlichen Informationen erhält und ihm Verwaltungsakte
von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 50 Kilowatt und sonstige Maßnahmen, die seine Aufgaben oder Be-
thermischer Dauerleistung nicht überschreitet. fugnisse betreffen, zur Kenntnis gegeben werden.
§4
zweiter Abschnitt
Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten
Kerntechnischer Sicherheitsbeauftragter
(1) Der Sicherheitsbeauftragte hat innerhalb der Be-
triebsorganisation am Standort der Anlage unbeschadet
§2
der Verantwortung des Betreibers
Bestellung
des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten 1. für die Auswertung von
a) meldepflichtigen Ereignissen(§ 6),
(1) Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer
Anlage (Betreiber) hat für die Dauer des Betriebs der b) sonstigen Störungen in der eigenen Anlage,
Anlage bis zur Stillegung der Anlage einen kerntechni- c) Informationen über meldepflichtige Ereignisse in an-
schen Sicherheitsbeauftragten (Sicherheitsbeauftragten) deren Anlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für
schriftlich zu bestellen. Werden von dem Betreiber meh- die eigene Anlage
rere Anlagen auf demselben Gelände betrieben, kann ein
zu sorgen und an der Durchführung dieser Aufgaben
gemeinsamer Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Die
Aufsichtsbehörde kann den Betreiber von der Verpflich- mitzuwirken,
tung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten be- 2. bei der Ausarbeitung sich hieraus ergebender Abhilfe-
freien, soweit wegen der Menge oder Beschaffenheit der und Verbesserungsmaßnahmen mitzuwirken,
Kernbrennstoffe oder wegen bestimmter Schutzmaßnah-
men oder Sicherheitseinrichtungen eine Bestellung nicht 3. dem Betreiber Erkenntnisse über Sicherheitsmängel
erforderlich ist. sowie Vorschläge zur Behebung der Mängel oder zur
Erhöhung der Sicherheit unverzüglich mitzuteilen,
(2) Der Betreiber hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich
die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten mit Angabe 4. bei der Planung von Veränderungen der Anlage oder
der innerbetrieblichen Stellung, jede Änderung dieser Stel- ihres Betriebes mitzuwirken,
lung sowie das Ausscheiden schriftlich anzuzeigen. Dem
5. die Meldung meldepflichtiger Ereignisse nach Maß-
Sicherheitsbeauftragten und dem Betriebs- oder Personal-
gabe des § 10 zu überprüfen,
rat ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.
6. am Erfahrungsaustausch mitden Sicherheitsbeauftrag-
(3) Zum Sicherheitsbeauftragten darf nur eine Person ten anderer Anlagen über sicherheitstechnisch bedeut-
bestellt werden, gegen die keine Tatsachen vorliegen, aus
same Betriebserfahrungen mitzuwirken.
denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben,
und die die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche (2) Der Sicherheitsbeauftragte hat bei der Erfüllung sei-
Fachkunde besitzt. Bei der Anzeige der Bestellung ist der ner Aufgaben mit dem Betriebs- oder Personalrat und den
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1992 1767
Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie nach anderen Vor- (2) In der schriftlichen Meldung durch fernmeldemäßige
schriften bestellten Betriebsbeauftragten in der Anlage Übertragung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll der Melde-
zusammenzuarbeiten und diese über wichtige Angelegen- pflichtige die nach dem Meldeformular erforderlichen An-
heiten der kerntechnischen Sicherheit zu unterrichten. Er gaben machen, soweit Angaben unverzüglich gemacht
hat den Betriebs- oder Personalrat auf dessen Verlangen werden können und Daten bekannt sind.
in Angelegenheiten der kerntechnischen Sicherheit zu be-
raten.
§8
§5
Meldeverfahren
Stellung des Sicherheitsbeauftragten
(1) Meldepflichtige Ereignisse sind zu melden
(1) Der Sicherheitsbeauftragte darf bei der Erfüllung
seiner Aufgaben nicht behindert und wegen seiner Tätig- 1. Kategorie S: unverzüglich nach Kenntnis fernmündlich
keit nicht benachteiligt werden. und schriftlich durch fernmeldemäßige Übertragung;
spätestens am fünften Werktag nach Kenntnis Ergän-
(2) Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisa-
zung und erforderlichenfalls Berichtigung der Meldung
tionsmaßnahmen sicherzustellen, daß der Sicherheitsbe-
mittels Meldeformular;
auftragte seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der
Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem 2. Kategorie E: spätestens vierundzwanzig Stunden nach
Leiter der Anlage nicht einigen konnte und er wegen der Kenntnis fernmündlich und schriftlich durch fernmelde-
besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der mäßige Übertragung; spätestens am fünften Werktag
Geschäftsleitung für erforderlich hält. Kann sich der Si- nach Kenntnis Ergänzung und erforderlichenfalls Be-
cherheitsbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene richtigung der Meldung mittels Meldeformular;
Maßnahme zur kerntechnischen Sicherheit mit der Ge- 3. Kategorie N: spätestens am fünften Werktag nach
schäftsleitung nicht einigen, so hat diese dem Sicherheits- Kenntnis mittels Meldeformular;
beauftragten die Ablehnung des Vorschlags schriftlich mit-
zuteilen und zu begründen. Sie hat dem Betriebs- oder 4. Kategorie V: spätestens am zehnten Werktag nach
Personalrat und der Aufsichtsbehörde je eine Abschrift zu Kenntnis mittels Meldeformular.
übersenden. Die Aufsichtsbehörde kann nähere Anordnungen über dje
(3) Die Stellung des Sicherheitsbeauftragten und seine Meldungen treffen.
Aufgaben gemäß § 4 sind im einzelnen im Betriebshand-
(2) Können innerhalb der Frist für die schriftliche Mel-
buch festzulegen.
dung mittels Meldeformular nicht alle erforderlichen Anga-
Dritter Abschnitt ben gemacht werden, ist die Meldung als vorläufig zu
kennzeichnen; der Aufsichtsbehörde ist eine als endgültig
Meldung von Unfällen, ·gekennzeichnete und vervollständigte Meldung vorzule-
Störfällen und sonstigen Ereignissen gen, sobald die fehlenden Daten bekannt sind.
§6
§9
Meldepflicht
Ergänzende Pflichten des Meldepflichtigen
(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1
oder Abs. 3 Satz 1 des Atomgesetzes (Meldepflichtiger) ( 1) Der Meldepflichtige zeigt der Aufsichtsbehörde mo-
hat Unfälle, Störfälle oder sonstige für die kerntechnische natlich die Anzahl der seit Übermittlung der vorangegange-
Sicherheit bedeutsame Ereignisse (meldepflichtige Ereig- nen Anzeige eingetretenen meldepflichtigen Ereignisse
nisse) der Aufsichtsbehörde zu melden. an.
(2) Meldepflichtig sind Ereignisse, die die in den Anla- (2) Der Meldepflichtige hat bei meldepflichtigen Ereig-
gen 1 und 2 aufgeführten Meldekriterien erfüllen. nissen, für deren Eintritt schadhafte Anlagenteile ursäch-
lich sind oder in deren Verlauf Schäden an sicherheitstech-
(3) Der Meldepflichtige hat den Eintritt eines melde- nisch wichtigen Anlagenteilen auftreten, beweissichernde
pflichtigen Ereignisses auch der für die öffentliche Sicher- Maßnahmen zu treffen, die eine spätere Klärung und
heit und Ordnung zuständigen Behörde sowie der für den Nachprüfung der genauen Ursachen und Folgen des mel-
Katastrophenschutz zuständigen Behörde unverzüglich depflichtigen Ereignisses erlauben. Zur Beweissicherung
anzuzeigen, soweit dies zum Schutz der Bevölkerung vor sind insbesondere geeignet:
Lebens- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist.
a) Aufbewahrung schadhafter Bauteile in unveränderter
Form,
§7
b) Anfertigung von Lichtbildern,
Inhalt der schriftlichen Meldung
c) Anlegen einer ausführlichen Schadensdokumentation.
(1) Der Meldepflichtige hat in der Meldung an die Auf-
sichtsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 mittels
§ 10
amtlichen Meldeformulars das meldepflichtige Ereignis,
seine Ursachen und Auswirkungen, seine Behebung so- Überwachung
wie Vorkehrungen gegen Wiederholungen so zu be- durch den Sicherheitsbeauftragten
schreiben, daß sie im Hinblick auf die kerntechnische
Sicherheit ausreichend beurteilt werden können. Die Auf- Der Sicherheitsbeauftragte hat die Richtigkeit und Voll-
sichtsbehörde gibt ein amtliches Meldeformular bekannt. ständigkeit der Meldung eines meldepflichtigen Ereignis-
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ses zu prüfen, das Ergebnis seiner Prüfung auf dem Mel- 3. entgegen § 1O das Ergebnis der Prüfung nicht oder
deformular zu vermerken und mit seiner Unterschrift zu nicht richtig vermerkt.
versehen. Gleiches gilt für die Anzeige nach § 9 Abs. 1.
Fünfter Abschnitt
Vierter Abschnitt Schlußvorschriften
Bu ßge ldvorschriften
§ 12
§ 11 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Ordnungswidrigkeiten § 36 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung findet im
Anwendungsbereich dieser Verordnung keine Anwen-
Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des dung.
Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 13
1. entgegen§ 6 Abs. 1 oder 3 in Verbindung mit§ 7 Abs. 1
Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Meldung Inkrafttreten
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
tig erstattet, Verkündung folgenden neunten Kalendermonats in Kraft.
2. entgegen § 9 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig § 1, die§§ 6 bis 9, § 11 Nr. 1 und 2, § 12 und die Anlagen 1
oder nicht rechtzeitig erstattet oder und 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Oktober 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1992 1769
Anlage 1
Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse
in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen
1n ha ltsverze ich n i s
Vorbemerkung 2.2 Schäden, Leckagen an Rohrleitungen und Behältern
2.3 Kritikalitätsstörungen
1. Radiologie und Strahlenschutz
2.4 Absturz von Lasten, Ereignisse bei Handhabung oder
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe Transport
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe 2.5 Sonstige Ereignisse
1.3 Kontamination
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe 3. Einwirkungen von außen oder anlageninterne Ereignisse
3.1 Einwirkungen von außen
2. Anlagentechnik 3.2 Brände, Explosionen oder Überflutungen
2.1 Schäden, Ausfälle oder Funktionsstörungen im Sicher-
heitssystem oder in den sonstigen sicherheitstechnisch 4. Ereignisse vor Erteilung der Genehmigung zum Beladen
wichtigen Systemen und Anlagenteilen des Reaktors
Vorbemerkung - mehr als 10% der von der zuständigen Behörde für
Ableitungen festgelegten, im Jahr maximal zulässi-
Die Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anla-
gen zur Spaltung von Kernbrennstoffen nehmen, soweit gen Aktivitätsabgaben beträgt.
Beispiele aus dem Bereich der Anlagentechnik angegeben
werden, Bezug auf Reaktoranlagen mit Leichtwasserreak- Kriterium E 1.2.1
toren. Bei anderen Reaktortypen, Forschungsreaktoren
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei
sowie bei Anlagen, die zum Zwecke der Stillegung endgül- der zu besorgen ist, daß die freigesetzte Aktivität
tig abgeschaltet worden sind oder für die eine Genehmi-
gung nach § 7 Abs. 3 AtG erteilt worden ist, sind die - zu Körperdosen führt, die mehr als 10% der
Meldekriterien hier sinngemäß anzuwenden. Grenzwerte nach § 45 StrlSchV betragen, oder
- mehr als 10% der von der zuständigen Behörde für
1. Radiologie und Strahlenschutz Ableitungen festgelegten, im Jahr maximal zulässi-
gen Aktivitätsabgaben beträgt.
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.1 .1 Kriterium N 1.2.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die
der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivi- nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.
tät
- zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Kör- Kriterium S 1.2.2
perdosen nach§ 45 StrlSchV führt oder
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage,
- die von der zuständigen Behörde festgelegten, im daß als Folge außerhalb von als Kontrollbereich ge-
Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben über- kennzeichneten Bereichen die Ortsdosisleistung den
schreitet. Wert von 3 mSv pro Stunde überschreitet.
Kriterium E 1. 1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei Kriterium E 1.2.2
der die abgeleitete Aktivität die von der zuständigen Freisetzung innerhalb der Anlage, daß als Folge
Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitäts-
abgaben überschreitet. - innerhalb von als Kontrollbereich gekennzeichne-
ten Bereichen, soweit sie nicht als Sperrbereich
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe gekennzeichnet sind, die Ortsdosisleistung den
Wert von 3 mSv pro Stunde für mehr als 24 Stun-
Kriterium S 1.2.1 den überschreitet oder
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches er-
der zu besorgen ist, daß die innerhalb von 24 Stunden forderlich ist oder
freigesetzte Aktivität - die Aktivitätskonzentration in der Raumluft für mehr
- zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Kör- als 24 Stunden größer ist als die Werte nach An-
perdosen nach§ 45 StrlSchV führt oder lage IV Tabelle IV 4 Buchstabe a der StrlSchV.
1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1.3 Kontamination - Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in
sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Syste-
Kriterium E 1 .3. 1 men und Anlagenteilen derart, daß das System
Kontamination innerhalb des betrieblichen Überwa- oder eine Redundante nicht zur Verfügung steht.
chungsbereiches, die das 1Ofache der Werte nach Ausgenommen sind Fehler, die kurzfristig (< 24 h)
Anlage IX Spalte 3 der StrlSchV überschreitet und behoben werden, oder Ausfälle, für die genehmigte
deren Gesamtaktivität in Bq mehr als das 105 fache der Ersatzmaßnahmen vorhanden sind, sofern das
Werte nach Anlage IX Spalte 3 der StrlSchV beträgt. Vorkommnis nicht nach N 2.1.2 zu melden ist.
Kriterium N 1 . 3 . 1 - Sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichungen
vom spezifizierten Zustand im Sicherheitssystem
Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensy-
Bereichen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb steme) oder in den sonstigen sicherheitstechnisch
nicht kontaminiert sein können, das 100fache der wichtigen Systemen und Anlagenteilen.
Werte nach Anlage IX Spalte 2 der StrlSchV über-
schreitet und deren Gesamtaktivität in Bq mehr als Kriterium N 2.1.2
das 106 fache der Werte nach Anlage IX Spalte 2 der
StrlSchV beträgt. Ausfälle, Schäden oder Befunde mit Hinweis auf sy-
stematische Fehler am Sicherheitssystem oder an
sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
und Anlagenteilen.
Kriterium S 1 .4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Kriterium N 2.1.3
Anlage durch Verschleppung in Bereiche außerhalb Versagen von oder Schäden an aktiven oder passiven
betrieblicher Überwachungsbereiche, sofern die ver- Brandschutzeinrichtungen.
breitete Aktivität das 100fache eines Wertes der An-
lage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 der StrlSchV über- Kriterium S 2.1.4
schreitet.
Funktionsstörungen von Sicherheits-, Abblase- oder
Kriterium E 1.4.1 Entlastungsventilen der Druckführenden Umschlie-
ßung:
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der
Anlage durch Verschleppung in Bereiche außerhalb - Nicht vorgesehenes Öffnen, sofern keine automati-
betrieblicher Überwachungsbereiche, sofern die ver- sche Absperrung der Abblaseleitung erfolgt (aus-
breitete Aktivität das Einfache eines Wertes der An- genommen SWR).
lage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 der StrlSchV überschrei- - Nichtschließen nach Ansprechen, sofern keine
tet. automatische Absperrung der Abblaseleitung er-
folgt .(ausgenommen SWR).
2. Anlagentechnik - Nichtöffnen von Sicherheitsventilen im Anforde-
rungsfall.
2.1 Schäden, Ausfälle oder Funktionsstörungen im Sicher-
heitssystem oder in den sonstigen sicherheitstechnisch
wichtigen Systemen oder Anlagenteilen Kriterium E 2.1.4
Kriterium S 2.1 .1 Funktionsstörungen von Sicherheits-, Abblase- oder
Entlastungsventilen:
Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicher-
heitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Ne- - Nicht vorgesehenes Öffnen von Sicherheits-, Ab-
bensysteme) derart, daß die auslegungsgemäß zur blase- oder Entlastungsventilen der Druckführen-
Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicher- den Umschließung, sofern das Vorkommnis nicht
heitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht. nach Kriterium S 2.1.4 zu melden ist.
Wann dies der Fall ist, ist in den genehmigten Betriebs- Nichtschließen von Sicherheits-, Abblase- oder
vorschriften festgelegt. Entlastungsventilen der Druckführenden Um-
Kriterium E 2.1.1 schließung, sofern das Vorkommnis nicht nach
Kriterium S 2.1 .4 zu melden ist.
Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicher-
heitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Ne- Nichtöffnen von Abblase- oder Entlastungsventilen
bensysteme) derart, daß nur noch die auslegungsge- der Druckführenden Umschließung im Anforde-
mäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von rungsfall.
Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung steht. Wann - Nichtöffnen von Frischdampf-Sicherheitsventilen
dies der Fall ist, ist in den genehmigten Betriebsvor- im Anforderungsfall (ausgenommen SWR).
schriften festgelegt. - Nichtschließen von Frischdampf-Sicherheitsventi-
Kriterium N 2.1.1 len, sofern keine automatische Absperrung er-
folgt.
- Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Si-
cherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- - Nichtöffnen von Sicherheitsventilen im Anforde-
und Nebensysteme) derart, daß mindestens eine rungsfall an sonstigen Einrichtungen des Sicher-
Sicherheitsteileinrichtung nicht zur Verfügung heitssystems und an sonstigen sicherheitstech-
steht. nisch wichtigen Systemen und Anlagenteilen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1992 1771
Kriterium E 2.1.5 Kriterium N 2.2.3
Sicherheitstechnisch bedeutsame Überschreitung von Schäden an Druckbehältern, soweit zu besorgen ist,
Auslegungswerten bei Reaktorkern, Druckführender daß ein Versagen der Behälter aufgrund dieser Schä-
Umschließung, Sicherheitseinschluß oder sicherheits- den unmittelbar oder in einer Kette anzunehmender
technisch wichtigen Teilen des Frischdampf- und Folgeereignisse zu einer Gefährdung sicherheitstech-
Speisewassersystems. nisch wichtiger Systeme und Anlagenteile führt oder
einen Störfall auslöst.
2.2 Schäden, Leckagen an Rohrleitungen und Behältern
2.3 Kritikalitätsstörungen
Kriterium S 2.2.1
Leckagen, die zur Auslösung einer Schutzaktion füh- Kriterium S 2.3.1
ren. Ausgenommen sind: Kritikalität ohne ausreichende Abschaltreserve des
Schnellabschaltsystems.
- das Offenbleiben von Sicherheits- und Entla-
stungsventilen beim SWR,
Kriterium E 2.3.1
- Fehlanregungen von Schutzaktionen,
- Unzulässige Reaktivitätstransienten oder
- Leckagen bei kalter Anlage, die schnell unterbun-
den werden können (z.B. Fehlöffnen einer Armatur unzulässige Entborierung in Druckwasserreakto-
mit nachfolgendem Schließen dieser oder einer ren.
redundanten Armatur).
2.4 Absturz von Lasten, Ereignisse bei Handhabung oder
Kriterium E 2.2. 1 Transport
Brüche oder Risse mit Leckage, die kurzfristig aus Kriterium S 2.4.1
sicherheitstechnischen Gründen ein Abfahren der An-
lage erfordern, an folgenden Systemen: Absturz von Lasten in das Brennelementlagerbecken
oder den Reaktorraum mit der Folge
- Reaktorkühlkreislauf und die unmittelbar daran an-
schließenden Systeme bis einschließlich der Be- - von Freisetzungen radioaktiver Stoffe in dem Ma-
reiche, die mit Reaktorkühlmitteldruck beauf- ße, daß die Aktivitätskonzentration in der Raumluft
schlagt werden, größer als das Zehnfache der Werte gemäß An-
lage IV Tabelle IV 4 Buchstabe a der StrlSchV ist,
- Frischdampfsystem bis zu den Turbinen- und Um- oder
leitschnellschlußventilen sowie an allen gegen die-
sen Druckraum nicht absperrbaren Rohrleitungs- - eines Verlustes der Unterkritikalität oder
abschnitten,
- einer nicht absperrbaren größeren Leckage
- Speisewassersystem sowie an allen gegen diesen (> 0,3 1/s).
Druckraum nicht absperrbaren Rohrleitungsab-
schnitten.
Kriterium E 2.4.1
Kriterium N 2.2.1 Absturz von
Schäden, insbesondere Risse, Verformungen oder - Brennelementen in das Brennelementlagerbecken
Unterschreitungen von Sollwandstärken an oder den Reaktorraum,
- Einrichtungen des Sicherheitssystems und sonsti- sonstigen Lasten in das Brennelementlagerbecken
gen aktivitätsführenden Systemen, oder den Reaktorraum mit der Folge von
- Umschließungen des Frischdampf- und Speise- • Freisetzungen radioaktiver Stoffe in dem Maße,
wassersystems bis einschließlich der äußeren daß die Aktivitätskonzentration in der Raumluft
Absperrarmatur, größer als die Werte gemäß Anlage IV Tabelle
- Umschließungen des Frischdampf- und Speise- IV 4 Buchstabe a der StrlSchV ist, oder
wassersystems außerhalb der äußeren Absperr-
• größeren (> 0,3 1/s) absperrbaren oder gerin-
armatur, sofern sie auf Auslegungsmängel oder
gen(< 0,3 1/s) nicht absperrbaren Leckagen,
nicht berücksichtigte Belastungen hinweisen.
- schweren Lasten in Räumen, in denen sich sicher-
Kriterium E 2.2.2
heitstechnisch wichtige Systeme oder Anlagenteile
Dampferzeugerheizrohrleckagen, die ein Abfahren befinden.
der Anlage erforderlich machen.
Kriterium N 2.4.1
Kriterium E 2.2.3
Sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse bei
Versagen von Druckbehältern, Armaturen- und Pum-
pengehäusen, Zerlegen von Schwungmassen, Bre- • Transport, Handhabung und Lagerung von
chen von Rohrleitungen großer Nennweiten in Ge- Brennelementen und sonstigen radioaktiven
bäuden, in denen sich sicherheitstechnisch wichtige Stoffen innerhalb des Anlagengeländes oder
Systeme oder Anlagenteile befinden. der Anlage,
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
• Transport und Handhabung von Lasten. 3. Einwirkungen von außen oder anlageninterne
Ereignisse
- Sicherheitstechnisch bedeutsame Schäden an
Hebezeugen, Transport- und Handhabungsein- 3.1 Einwirkungen von außen
richtungen.
Kriterium S 3.1.1
Schäden durch Erdbeben, Flugzeugabsturz oder Ex-
2.5 Sonstige Ereignisse plosionsdruckwelle an
Kriterium E 2.5.1 - Gebäuden, in denen sich sicherheitstechnisch
wichtige Systeme und Anlagenteile befinden,
Ereignisse mit automatischem Ansprechen von Si-
cherheitsventilen der Druckführenden Umschli~ßung. - sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder An-
lagenteilen mit der Folge, daß Sicherheitseinrich-
Kriterium N 2.5.1 tungen angefordert werden.
Schäden an Reaktordruckbehältereinbauten, Reaktor- Kriterium E 3.1 .1
kern oder Dampferzeugereinbauten.
Einwirkungen von außen, die das Abschalten oder
Abfahren der Anlage aus sicherheitstechnischen
Kriterium N 2.5.2 Gründen erforderlich machen.
Lose Teile in der Druckführenden Umschließung.
3.2 Brände, Explosionen oder Überflutungen
Kriterium N 2.5.3 Kriterium S 3.2.1
Schäden durch Kondensationsschläge oder systema- Anlageninterne Brände, Explosionen oder Überflutun-
tische Schäden an Aufhängungen, Unterstützungen gen in einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, daß
und Dämpfungseinrichtungen an sicherheitstechnisch die austegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erfor-
wichtigen Rohrleitungen und Komponenten. derliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht
mehr zur Verfügung steht.
Kriterium N 2.5.4
Kriterium E 3.2.1
Schäden an Reaktorkühlmittelpumpen, die ein Abfah-
ren der Anlage erfordern. Anlageninterne Brände, Explosionen oder Überflutun-
gen in einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, daß
nur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherr-
Kriterium N 2.5.5 schung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteilein-
Ausfälle von richtungen zur Verfügung steht.
mehr als einer Hauptspeisewasser- oder Haupt-
Kriterium N 3.2.1
kondensatpumpe oder
Anlageninterne Brände, Explosionen oder Überflutun-
50% der und mehr. gen mit der Folge, daß
- eine Sicherheitsteileinrichtung oder
Kriterium N 2.5.6 -- eine Redundante in den sonstigen sicherheitstech-
nisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen
Gemeinsame Ausfälle des Haupt- und Reservenetz.-
anschlusses, Ausfall eines Strangs der Eigenbe- ausgefallen ist.
darfsversorgung.
4. Ereignisse vo'r Erteilung der Genehmigung zum
Kriterium N 2.5.7 Beladen des Reaktors
Anforderung von Sicherheitseinrichtungen durch das Kriterium V 4. 1
Reaktorsct1utzsystem. Befunde an sicherheitstechnisch wichtigen Anlagen-
teilen und Systemen, die auf Auslegungsfehler oder
Kriterium N 2.5.8 Schwächen am Qualitätssicherungssystem hinwei-
sen.
die bedeutsame Änderungen der Sicher-
heitsspezifikationen erforderlich machen. Kriterium V 4.2
Ereignisse an sicherheitstechnisch wichtigen Syste-
Kriterium N 2.5.9 men und Anlagenteilen, soweit diese Ereignisse im
Sicherheitstechnisch bedeutsame Schäden an tragen- Hinblick auf den späteren sicheren Betrieb von Bedeu-
den Strukturen von Bauwerken. tung sind.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1992 1773
Anlage 2
Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse
·in Anlagen, die nicht der Spaltung von Kernbrennstoffen dienen
1n ha ltsverzeich n is
1. Radiologie und Strahlenschutz
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe
1.3 Kontamination
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
2. Anlagentechnik und Betrieb
2.1 Sicherheitstechnik
2.2 Einwirkungen von innen oder außen
2.3 Sonstige meldepflichtige Ereignisse
1. Radiologie und Strahlenschutz - mehr als 10% der von der zuständigen Behörde für
Ableitungen festgelegten, im Jahr maximal zulässi-
1. 1 Ableitung radioaktiver Stoffe gen Aktivitätsabgaben beträgt.
Kriterium S 1. 1 .1
Kriterium N 1.2.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die
der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivi-
nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.
tät
- zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Kör- Kriterium S 1.2.2
perdosen nach§ 45 StrlSchV führt oder Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage,
- die von der zuständigen Behörde festgelegten, im daß als Folge außerhalb von als Kontrollbereich ge-
Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben über- kennzeichneten Bereichen die Ortsdosisleistung den
schreitet. Wert von 3 mSv pro Stunde überschreitet.
Kriterium E 1.1 .1 Kriterium E 1.2.2
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage,
der die abgeleitete Aktivität die von der zuständigen daß als Folge
Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitäts-
abgaben überschreitet. - innerhalb von als Kontrollbereich gekennzeichne-
ten Bereichen, soweit sie nicht als Sperrbereich
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe gekennzeichnet sind, die Ortsdosisleistung den
Wert von 3 mSv pro Stunde für mehr als 24 Stun-
Kriterium S 1.2.1 den überschreitet oder
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei - die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches er-
der zu besorgen ist, daß die innerhalb von 24 Stunden forderlich ist oder
freigesetzte Aktivität
- die Aktivitätskonzentration in der Raumluft für mehr
- zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Kör- als 24 Stunden größer ist als die Werte nach An-
perdosen nach § 45 StrlSchV führt oder lage IV Tabelle IV 4 Buchstabe a der StrlSchV.
- mehr als 10% der von der zuständigen Behörde für
Ableitungen festgelegten, im Jahr maximal zulässi- 1.3 Kontamination
gen Aktivitätsabgaben beträgt.
Kriterium E 1.3.1
Kriterium E 1.2.1 Kontamination innerhalb des betrieblichen Überwa-
chungsbereiches, die das 1Ofache der Werte nach
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei
Anlage IX Spalte 3 der StrlSchV überschreitet und
der zu besorgen ist, daß die freigesetzte Aktivität
deren Gesamtaktivität in Bq mehr als das 105 fache
- zu Körperdosen führt, die mehr als 10% der der Werte nach Anlage IX Spalte 3 der StrlSchV
Grenzwerte nach§ 45 StrlSchV betragen, oder beträgt.
1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Kriterium N 1.3.1 Fehler hindeuten, deren Behebung gesonderte Strah-
lenschutzmaßnahmen erforderlich machen.
Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in
Bereichen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb Kriterium N 2.1.3
nicht kontaminiert sein können, das 100fache der
Werte nach Anlage IX Spalte 2 der StrlSchV über- Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von ei-
schreitet und deren Gesamtaktivität in Bq mehr als nem behördlich festgelegten Wert der Anlagentechnik
das 106 fache der Werte nach Anlage IX Spalte 2 der oder des Betriebes.
StrlSchV beträgt.
Kriterium E 2.1.4/N 2.1.41 )
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe Anforderung aktiver Sicherheitseinrichtungen.
Kriterium S 1.4.1 Kriterium N 2. 1.5
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Übertritt radioaktiver Stoffe in Systeme, Komponenten
Anlage durch Verschleppung in Bereiche außerhalb und Bauelemente, die im Normalbetrieb nicht mit
betrieblicher Überwachungsbereiche, sofern die ver-- radioaktiven Stoffen beaufschlagt werden.
breitete Aktivität das 100fache eines Wertes der An-
lage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 der StrlSchV über- Kriterium S 2.1.6
schreitet. Kritikalitätsvorkommnisse.
Kriterium E 1.4.1 Kriterium E 2.1.6
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Vorkommnisse, die die Kritikalitätssicherheit beein-
Anlage durch Verschleppung in Bereiche außerhalb trächtigen (Verletzung von Sicherheitsprinzipien der
betrieblicher Überwachungsbereiche, sofern die ver- Kritikalitätssicherheit).
breitete Aktivität das Einfache eines Wertes der An-
lage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 der StrlSchV über- Kriterium N 2.1.7
schreitet. Sicherheitstechnisch relevante Vorkommnisse bei
Transport, Handhabung und Lagerung von radioakti-
2. Anlagentechnik und Betrieb ven Stoffen innerhalb des Anlagengeländes.
2.1 Sicherheitstechnik Kriterium N 2.1.8
Kriterium S 2.1.1 Vorkommnisse aufgrund von Verstößen gegen
Ausfälle von sicherheitstechnisch bedeutsamen Ein- sicherheitsrelevante Betriebsregeln oder Prüfvor-
richtungen, die zu einem Anlagenzustand geführt ha- schriften.
ben, der sich unmittelbar oder mittelbar auf Personen Kriterium N 2.1.9
oder die Umgebung gefahrbringend ausgewirkt hat
oder dies zu besorgen ist. Vorkommnisse, die bedeutsame Änderungen der
Sicherheitsspezifikation erforderlich machen.
Kriterium E 2.1.1
Ausfälle von sicherheitstechnisch bedeutsamen Ein- Kriterium V 2. 1. 10
richtungen, bei deren Eintreten der Betrieb der Anlage Befunde an sicherheitstechnisch bedeutsamen Ein-
oder der Teilanlage aus sicherheitstechnischen Grün- richtungen vor Betrieb der Anlage oder der Teilanlage,
den nicht fortgeführt werden kann und für die die die auf Auslegungsfehler oder auf Schwächen des
Anlage auszulegen ist. Qualitätssicherheitssystems hinweisen.
Kriterium N 2.1.1 Kriterium N 2.1 .11
- Ausfälle von oder Funktionsstörungen an sicher- Befunde an sicherheitstechnisch bedeutsamen Ein-
heitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen oder richtungen beim Betrieb der Anlage oder Teilanlage,
- Ausfälle von oder Funktionsstörungen an Kompo- die auf Auslegungsfehler oder Schwächen des Quali-
nenten und Bauelementen in sonstigen Einrichtun- tätssicherheitssystems hinweisen.
gen der Anlage oder der Teilanlage, sofern ent- Kriterium V 2.1.12
sprechende Komponenten und Bauelemente in
sicherheitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen Vorkommnisse bei der Errichtung der Anlage oder der
verwendet werden. Teilanlage, die Auswirkungen auf die ordnungs-
gemäße Funktion des Sicherheitssystems beim künfti-
Anmerkung zu den Kriterien S 2.1.1, E 2.1.1 und gen Betrieb haben können (u.a. Brände, Explosionen,
N 2.1.1: Überflutungen, Abstürze schwerer Lasten).
Die Behörde kann anlagenspezifische Festlegungen
treffen. Kriterium N 2.1.13
Vorkommnisse bei der Erweiterung oder Änderung
Kriterium N 2.1.2 der Anlage oder der Teilanlage, die Auswirkungen
Wiederholte Ausfälle von Systemen, Komponenten auf die ordnungsgemäße Funktion des Sicherheits-
und Bauelementen, die auf einen systematischen systems beim bestehenden Betrieb haben können.
1) Die betreffenden Sicherheitseinrichtungen und die jeweils zugehörige Meldekategorie werden von der zuständigen Behörde festgel~gt.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1992 1775
2.2 Einwirkungen von innen oder außen Kriterium S 2.2.2
Kriterium S 2.2.1 Erdbeben, Flugzeugabstürze, Druckwellen und sonsti-
ge Einwirkungen von außen, die zu einem Anlagenzu-
Brände, Explosionen, heftige chemische Reaktionen, stand geführt haben, der sich unmittelbar oder mittel-
Leckagen, Überflutungen, Abstürze schwerer Lasten bar auf Personen oder die Umgebung gefahrbringend
und sonstige Einwirkungen von innen, die zu einem ausgewirkt hat oder bei dem dies zu besorgen ist.
Anlagenzustand geführt haben, der sich unmittelbar
oder mittelbar auf Personen oder die Umwelt gefahr- Kriterium E 2.2.2
bringend ausgewirkt hat oder bei dem dies zu besor-
Erdbeben, Flugzeugabstürze, Druckwellen und sonsti-
gen ist.
ge Einwirkungen von außen, sofern der Betrieb der
Anlage oder der Teilanlage aus sicherheitstechni-
Kriterium E 2.2.1 schen Gründen nicht fortgeführt werden kann.
Brände, Explosionen, heftige chemische Reaktionen, Kriterium N 2.2.2
Leckagen, Übertlutungen, Abstürze schwerer Lasten
und sonstige Einwirkungen von innen, sofern der Be- Sonstige, die Anlage betreffende Erdbeben, Flug-
trieb der Anlage oder der Teilanlage aus sicherheits- zeugabstürze, Druckwellen und sonstige Einwirkun-
technischen Gründen nicht fortgeführt werden kann. gen von außen.
2.3 Sonstige meldepflichtige Ereignisse
Kriterium N 2.2.1
Sonstige, die Anlage betreffende Brände, Explosio- Kriterium E 2.3.1
nen, heftige chemische Reaktionen, Leckagen, Über- Freisetzung von Gefahrstoffen gemäß GefStoffV, die
flutungen, Abstürze schwerer Lasten und sonstige zu einer Räumung von Anlagenbereichen mit sicher-
Einwirkungen von innen. heitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen führt.
1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
Vom 15. Oktober 1992
Auf Grund des§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und des §3
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezem- Lehrinhalte
ber 1989 (BGBI. 1 S. 2493) verordnet der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: (1) Der Lehrgang dauert mindestens sechs Wochen.
Folgende Sachgebiete sind im Hinblick auf das Ausbil-
dungsziel zu behandeln:
Abschnitt 1 1. Tierzucht, Tierhaltung und Fütterung sowie einschlägi-
ge Rechtsvorschriften;
Ausbildungsstätten 2. Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane so-
wie Fruchtbarkeitsstörungen;
§ 1
3. Gewinnung, Behandlung und Einführung des Sa-
(1) Die Ausbildungsstätten, an denen Lehrgänge oder mens;
Kurzlehrgänge über künstliche Besamung oder Lehrgänge 4. Tierhygiene, Tierseuchen und Tierschutz sowie ein-
über Embryotransfer durchgeführt werden, bedürfen der schlägige Rechtsvorschriften;
Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige
Behörde. 5. Aufzeichnungen und Schriftverkehr.
(2) Die Ausbildungsstätten müssen insbesondere nach (2) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer Wert zu
ihrer baulichen und technischen Einrichtung und nach ihrer legen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Absatz 1
personellen Besetzung die Voraussetzungen für einen Nr. 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes durchzufüh-
ordnungsgemäßen Lehrgangsbetrieb erfüllen. ren. Dabei ist der Lehrinhalt der Nummer 3 vorwiegend am
lebenden Tier zu vermitteln.
(3) In dem Lehrgang kann ein Schwerpunkt für die
Besamung einer oder mehrerer Tierarten gebildet werden.
Abschnitt 2
Wird ein Schwerpunkt für die Besamung nur einer Tierart
Künstliche Besamung gebildet, so kann die Dauer des Lehrgangs bis auf vier
Wochen gekürzt werden.
Unterabschnitt 1
§4
Lehrgänge
Abschlußprüfung
§2
(1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab.
Zulassungsvoraussetzungen
(2) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß ab-
An einem Lehrgang darf nur teilnehmen, wer das gelegt. Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Tierarzt
18. Lebensjahr vollendet hat und und mindestens zwei weiteren Mitgliedern; er wird von der
1. die Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbil- nach Landesrecht zuständigen Behörde bestellt.
dungsberuf oder Studiengang, in dem Fragen der Tier-
haltung Gegenstand der Prüfung sind, bestanden hat, (3) Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und
einen theoretischen Teil; der theoretische Teil ist schriftlich
2. eine vergleichbare Ausbildung und eine mindestens und mündlich durchzuführen. Der Nachweis der erforderli-
halbjährige landwirtschaftliche Betriebspraxis hat, chen Fertigkeiten und Kenntnisse in der Prüfung erstreckt
3. ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer Be- sich auf die in § 3 Abs. 1 aufgeführten Sachgebiete.
samungsstation abgeleistet hat oder (4) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden,
4. eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem landwirt- so erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, daß
schaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt und ein er als Besamungsbeauftragter tätig sein darf und, in den
mindestens dreimonatiges Praktikum in einer Besa- Fällen des§ 3 Abs. 3, welche Tierart oder welche Tierarten
mungsstation abgelegt hat. den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet haben.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1992 1777
(5) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht be- Folgende Sachgebiete sind im Hinblick auf das Ausbil-
standen, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens dungsziel zu behandeln:
schriftlich mitzuteilen.
1. Tierzüchterische und rechtliche Voraussetzungen;
2. Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane
Unterabschnitt 2 weiblicher Tiere;
Kurzlehrgänge 3. Auswahl der Empfängertiere;
4. Beurteilung, Behandlung und Übertragung von Em-
§5
bryonen;
Zulassungsvoraussetzungen
5. Aufzeichnungen und Schriftverkehr.
An einem Kurzlehrgang darf nur teilnehmen, wer das
(2) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer Wert zu
16. Lebensjahr vollendet hat.
legen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Absatz 1
Nr. 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes durchzufüh-
§6 ren. Dabei ist der Lehrinhalt nach den Nummern 3 und 4
Lehrinhalte vorwiegend am lebenden Tier zu vermitteln.
(1) Der Kurzlehrgang umfaßt mindestens 25 Stunden
§9
und bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutz-
tiere. Folgende Sachgebiete sind im Hinblick auf das Aus- Abschlußprüfung
bildungsziel zu behandeln:
(1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. § 4
1. Rechtliche Voraussetzungen; Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
2. Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane (2) Wer an einem Lehrgang erfolgreich teilgenommen
weiblicher Tiere; hat, erhält hierüber eine Bescheinigung der zuständigen
3. Behandlung und Einführung des Samens; Behörde, aus der hervorgeht, bei welcher Art landwirt-
schaftlicher Nutztiere er den Embryotransfer durchführen
4. Tierhygiene und Tierschutz;
darf. Wird ihm die Bescheinigung nicht erteilt, so sind ihm
5. Aufzeichnungen. die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen.
(2) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer Wert zu
legen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Absatz 1 Abschnitt 4
Nr. 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes durchzufüh-
ren. Dabei ist der Lehrinhalt bei Nummer 3 vorwiegend am Schlußvorschriften
lebenden Tier zu vermitteln.
(3) Wer an einem Kurzlehrgang erfolgreich teilgenom- § 10
men hat, erhält hierüber eine Bescheinigung der zuständi- Übergangsvorschriften
gen Behörde, aus der hervorgeht, bei welcher Artlandwirt-
schaftlicher Nutztiere er im eigenen Bestand oder im Be- (1) Besamungstechniker, die in dem in Artikel 3 des
stand seines Arbeitgebers die künstliche Besamung Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Grund des Ge-
durchführen darf. Wird ihm die Bescheinigung nicht erteilt, setzes über die Leitung, Planung und Organisation der
so sind ihm die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen. Tierzucht vom 17. Dezember 1980 (GBI. 1 Nr. 35 S. 360)
und der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen
1. an einem Lehrgang über künstliche Besamung erfolg-
reich teilgenommen haben, stehen den Besamungsbe-
Abschnitt 3
auftragten für die ihrer Ausbildung entsprechende Tier-
Embryotransfer art gleich,
2. an einem Lehrgang über Embryotransfer erfolgreich
§7 teilgenommen haben, stehen den zum Embryotransfer
Berechtigten nach § 14 Abs. 7 des Tierzuchtgesetzes
Zulassungsvoraussetzungen
gleich.
An einem Lehrgang darf nur teilnehmen, wer das 18. Le-
(2) Besamungsbeauftragte und Besamungstechniker,
bensjahr vollendet und
die, außer im Fall des Absatzes 1, in dem Gebiet der
1. die Abschlußprüfung eines Lehrgangs über künstliche Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum
Besamung bestanden und 3. Oktober 1990 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
2. eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Besamungs- trages genannten Gebiet vor Inkrafttreten dieser Verord-
beauftragter ausgeübt nung an einem Lehrgang über Embryotransfer teilgenom-
men haben, sind bis zur Teilnahme. an einer Prüfung
hat. entsprechend § 9, längstens bis zum 31. Dezember 1993,
berechtigt, Eizellen und Embryonen nach § 14 Abs. 7 des
§8
Tierzuchtgesetzes zu übertragen.
Lehrinhalte
(3) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von
(1) Der Lehrgang umfaßt mindestens 28 Stunden und Ausbildungsstätten gelten als Anerkennungen nach dieser
bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere. Verordnung.
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 11 nach dem Besamungsgesetz vom 23. August 1972
1nkrafttreten (BGBI. 1 S. 1587), geändert durch Artikel 27 Abs. 2 des
Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265), außer
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Lehrgänge
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Oktober 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
8. 10. 92 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außen-
wi rtschaftsverordnung 8237 (194 15. 10. 92) s. Art. 2
7400-1-6
28. 9. 92 Sechsunddreiß\gste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierzehnten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Nürnberg) 8238 (194 15. 10. 92) 15. 10. 92
96-1-2-14
30. 9. 92 Acht;;;:ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Wartever-
fahren) 8238 (194 15. 10. 92) 12. 11. 92
96-1-2-88
1. 10. 92 Achtundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten
Luftraum) 8238 (194 15. 10. 92) s. Art. 2
96-1-2-85
1. 10. 92 1:: ünfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen E!iurt) 8238 (194 15. 10. 92) 12. 11. 92
96-1-2-111
8. 10. 92 Verordnung TSF Nr . 4/92 zur Änderung des Güterfernverkehrs-
tarifs 8297 (196 17. 10. 92) 15. 11. 92
9291
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1992 1779
Hinweis auf Rechtsvorschritten der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2660/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 1912/92 und (EWG) Nr. 1913/92 über die Durch-
führungsbestimmungen zur besonderen Regelung der Versorgung der
Kanarischen Inseln einerseits und der Azoren und Madeiras andererseits
mit R i n d f I e i s c h e r z e u g n i s s e n L 270/5 15. 9. 92
15. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2675/92 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h , das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist,
aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der
Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 2314/92 L 271/7 16. 9. 92
16. 9. 92 yerordnung (EWG) Nr. 2691/92 der Kommission zur Feststellung des
Uberschreitens der garantierten Baum wo 11 höchstfläche und Festset-
zung der den kleinen Baumwollerzeugern zu gewährenden gekürzten
Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1991/92 L 272/39 17. 9. 92
17. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2708/92 der Kommission über die Einfuhr von
Schaf - und Ziege n f I e i s c h aus Ländern, die mit der Gemeinschaft
Selbstbeschränkungsabkommen geschlossen haben, auf den Kanari-
schen Inseln L 275/3 18. 9.92
21. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2732/92 der Kommission über die Maßnahmen
zur Verbesserung der O I i v e n ö I qualität im Jahr 1993 L 277/12 22. 9. 92
22. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2752/92 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 2512/92 zur Schätzung der Erzeugung für das
Wirtschaftsjahr 1992/93, zur Feststellung der tatsächlichen Erzeugung
des Wirtschaftsjahres 1991/92 und zur Festsetzung des Anpassungsbe-
trags der Beihilfe für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und
Süßlupinen L 279/18 23. 9. 92
22. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2753/92 der Kommission zur Festsetzung der
Anzahl männlicher J u n g r i n de r, die im vierten Vierteljahr 1992 unter
Sonderbedingungen eingeführt werden können, und zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Zuteilung der verfüg-
baren Mengen in diesem Vierteljahr L 279/19 23. 9. 92
23. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2769/92 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1194/69 des Rates über die Hinzufügung einer
zusätzlichen Güteklasse zu den gemeinsamen Qualitätsnormen für be-
stimmte Obst - und Gemüse arten L 280/18 24. 9. 92
Andere Vorschriften
15. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2674/92 der Kommission zur Ergänzung der
Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 des
Rates über die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten Aus-
~ünfte über die Einreihung von Waren in die Zollnomenklatur und zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3796/90 l 271/5 16. 9. 92
16. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2686/92 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer
Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (dynamische Schreib-Lese-
speicher), mit Ursprung in der Republik Korea L 272/13 17. 9. 92
17. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2711/92 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 275/9 18. 9. 92
17. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2712/92 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 275/10 18. 9. 92
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
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beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
17.9.92 Verordnung (EWG) Nr. 2713/92 der Kommission über die Beförderung
von Waren zwischen bestimmten Teilen des Zollgebiets der Gemein-
schaft L 275/11 18. 9. 92
11. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission zum begleitenden Ver-
waltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Wa-
ren unter Steueraussetzung L 276/1 19. 9.92
18. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2720/92 der Kommission zur Einstellung von
Anrechnungen auf die Zollplafonds, die für 1992 im Rahmen der allge-
meinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in der Tschechischen und
Slowakischen Föderativen Republik eröffnet wurden L 276/11 19. 9.92
18. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2721/92 der Kommission zur Einstellung von
Anrechnungen auf die Bezugsgrundlagen, die für 1992 im Rahmen der
allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in der Tschechi-
sehen und Slowakischen Föderativen Republik festgestellt wurden L 276/13 19. 9. 92
18. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2722/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für bestimmte Waren mit Ursprung in der Tsche-
chischen und Slowakischen Föderativen Republik, für die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 521/92 des Rates Zollplafonds gewährt werden L 276/14 19. 9. 92
18. 9. 92 Verordnung (EWG, EGKS) Nr. 2725/92 der Kommission zur Durchfüh-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2656/92 des Rates und des Beschlusses
92/470/EGKS über bestimmte technische Einzelheiten in Verbindung mit
der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1432/92 und des Beschlus-
ses 92/285/EGKS zur Untersagung des Handels zwischen der Europäi-
sehen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl einerseits und den Republiken Serbien und Montenegro
andererseits L 276/18 19. 9.92
21. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2760/92 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 4279/88 betreffend die Schutz-
klausel in Artikel 2 des Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschus-
ses EWG-Island zur Änderung des Protokolls Nr. 3 L 280/1 24. 9. 92
21. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2761/92 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 4281/88 betreffend die Schutz-
klausel in Artikel 2 des Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschus-
ses EWG-Schweden zur Änderung des Protokolls Nr. 3 L 280/2 24. 9.92
22. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2767/92 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 280/13 24. 9. 92