Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1992 1749
§ 89 Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 21 des Geset-
Einschränkung von Grundrechten
zes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002).
(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grund-
gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein- § 90
geschränkt. Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung
nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu
Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, diesem Gesetz.
Bekanntmachung
zu § 35 Abs„ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 1. Oktober 1992
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2
Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1 S. 1446), wird
bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu
Japan
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken
besteht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 142).
Bonn, den 1. Oktober 1992
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 7. Oktober 1992
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 14. ,,interstoff Frühjahr - Internationale Fachmesse für
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Bekleidungstextilien"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 20. bis 22. April 1993 in Frankfurt
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
15. ,,FIBO - Weltgrößte Messe für Fitness und Freizeit"
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
vom 22. bis 25. April 1993 in Essen
S. 649), wird bekanntgemacht:
16. ,,Art Frankfurt - Internationale Kunstmesse"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen vom 24. bis 28. April 1993 in Frankfurt
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
17. ,,Infobase - Internationale Fachmesse für Information"
1. ,,Euro-BLECH 92 - 12. Internationale Technologie- vom 25. bis 27. Mai 1993 in Frankfurt
messe für Blechbearbeitung"
vom 27. bis 31. Oktober 1992 in Hannover 18. ,,Techtextil/Compositex - Internationale Fachmesse
für technische Textilien und textilarmierte Werkstoffe"
2. ,,ComPaMED 92 - Komponenten und Vorprodukte vom 7. bis 9. Juni 1993 in Frankfurt
der medizinischen Fertigung - Internationale Fach-
messe" 19. ,,Internationale Frankfurter Messe Herbst - Fach-
vom 18. bis 21. November 1992 in Düsseldorf messe Gedeckter Tisch/Küche und Hausrat/Kunst-
handwerk und Kunstgewerbe, Geschenkartikel/Schö-
3. ,,HEIMTEXTIL - Internationale Fachmesse für Heim- nes Wohnen/Wohnraumleuchten/Bild und Rahmen/
und Haustextilien" Schmuck und Uhren/Papeterie/Parfümerie, Kosmetik,
vom 13. bis 16. Januar 1993 in Frankfurt Drogerie- und Friseurbedarf/Tischdekor und Acces-
4. ,,boot 93 - 24. Internationale Bootsausstellung" soires"
vom 23. bis 31. Januar 1993 in Düsseldorf vom 21. bis 25. August 1993 in Frankfurt
5. ,,ima - 14. Internationale Fachmesse Unterhaltungs- 20. ,,IAA - Internationale Automobil-Ausstellung, Perso-
und Warenautomaten" nenkraftwagen"
vom 27. bis 30. Januar 1993 in Frankfurt vom 9. bis 19. September 1993 in Frankfurt
6. ,,Internationale Frankfurter Messe PREMIERE - Fach- 21. ,,Plantec - Internationale Fachmesse für Gartenbau"
messe für Papier, Bürobedarf, Schreibwaren/Prä- vom 30. September bis 3. Oktober 1993 in Frankfurt
sente/Parfümerie, Kosmetik, Drogerie und Friseur- 22. ,,45. Frankfurter Buchmesse"
bedarf" vom 6. bis 11. Oktober 1993 in Frankfurt
vom 30. Januar bis 3. Februar 1993 in Frankfurt
23. ,,Management & Marketing Services - Internationaler
7. ,,Internationale Spielwarenmesse Nürnberg mit Fach- Markt für Marketing und Kommunikation"
messe Modellbau, Hobby und Basteln" vom 20. bis 23. Oktober 1993 in Frankfurt
vom 4. bis 10. Februar 1993 in Nürnberg
24. ,,interstoff Herbst - Internationale Fachmesse für
8. ,,Internationale Frankfurter Messe AMBIENTE - Fach- Bekleidungstextilien"
messe Gedeckter Tisch/Küche und Hausrat/Kunst- vom 26. bis 28. Oktober 1993 in Frankfurt
handwerk und Kunstgewerbe, Geschenkartikel/Schö-
nes Wohnen/Wohnraumleuchten/Bild und Rahmen/ · 25. ,,Ars Antique Frankfurt - Kunst und Antiquitäten"
Schmuck und Uhren/Tischdekor und Accessoires" vom 6. bis 14. November 1993 in Frankfurt
vom 13. bis 17. Februar 1993 in Frankfurt 26. ,,Leben, Wohnen, Freizeit und Bau - Verbraucher-
9. ,,Internationale Musikmesse Frankfurt - Internationale Ausstellung für Leben, Wohnen, Freizeit und Bau"
Fachmesse Musikinstrumente, Ton- und Licht-Equip- vom 6. bis 14. November 1993 in Frankfurt
ment, Musikzubehör, Musikalien" 27. ,,Internationale Touristica Frankfurt - Internationale
vom 3. bis 7. März 1993 in Frankfurt Touristikmesse für Urlaubsreisen. Mit Reisemobil,
10. ,,Stage Art Frankfurt - Internationale Fachmesse für Caravan, Camping, Wassersport"
Darstellende Kunst, Events und Showbusiness" vom 6. bis 14. November 1993 in Frankfurt
vom 3. bis 7. März 1993 in Frankfurt 28. ,,Agritechnica - Internationale Fachausstellung für
11. ,,84. Frankfurter Gartenbaumesse - mit Floristen- Pflanzenproduktion"
bedarf" vom 30. November bis 4. Dezember 1993 in Frankfurt
am 13. und 14. März 1993 in Frankfurt
12. ,,ISH - Internationale Fachmesse Sanitär Heizung
Klima" Bonn, den 7. Oktober 1992
vom 23. bis 27. März 1993 in Frankfurt
13. ,,Fur & Fashion Frankfurt - Internationale Modemesse Der Bundesminister der Justiz
für Pelz, Leder, Material-Mix, Accessoires" Im Auftrag
vom 17. bis 20. April 1993 in Frankfurt Niederleithinger
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1992 1751
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
15. 9. 92 Verordnung über die Abfertigung bestimmter Teile und Er-
zeugnisse von Tieren aus Drittländern bei ihrer Einfuhr und
Durchfuhr 8057 (185 1. 10. 92) 2. 10. 92
neu: 7831-1-43-56
28. 9. 92 Verordnung Nr. 8/92 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 8058 (185 1. 10. 92) 10. 10. 92
9500-4-6-4
14. 9. 92 Einunddreißigste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsi-
cherung zur Anderung der Zwanzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Köln/Bonn 8058 (185 1. 10. 92) 15. 10. 92
96-1-2-20
16. 9. 92 Sieb?ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechsundzwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Sprechfunkverfahren) 8058 (185 1. 10. 92) 15. 10. 92
96-1-2-26
16. 9.92 !;?ritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An„ und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Dresden) 8058 (185 1. 10. 92) 15. 10. 92
96-1-2-112
25. 9. 92 Verordnung über die Aufhebung der Verordnung über eine
Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot 8077 (186 2. 10. 92) 3. 10. 92
9233-1-1
23. 9. 92 Berichtigung der Einhundertneunzehnten Verordnung zur Än-
derung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 8078 (186 2. 10. 92)
7400-1
8. 10. 92 Verordnung zur Änderung der 24. Verordnung zur Änderung
der Außenwirtschaftsordnung 8201 (192 13. 10. 92) 14. 10. 92
7400-1-6
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 34, ausgegeben am 26. September 1992
Tag Inhalt Seite
10. 7. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes 990
28. 8. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Kongo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • . . . . • . . . . . . 1010
2. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1012
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1733
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1992 Ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 1992 Nr. 47
Tag 1nhalt Seite
9. 10. 92 Asylverfahrensgesetz in der bis zum 31. März 1993 anzuwendenden Fassung 1733
26-5
1. 10. 92 Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes 1749
423-1-9
7. 10. 92 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen 1750
424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
VerkündungenimBundesanze~er............................................ .. . . . . . . . 1751
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 34, Nr. 35 und Nr. 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1751
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1753
Bekanntmachung
des Asylverfahrensgesetzes
in der bis zum 31. März 1993 anzuwendenden Fassung
Vom 9. Oktober 1992
Auf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens
vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1126) wird nachstehend der Wortlaut des
Asylverfahrensgesetzes in der gemäß Artikel 5 Buchstabe A *) des Gesetzes zur
Neuregelung des Asylverfahrens bis zum 31. März 1993 anzuwendenden
Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 9. Oktober 1992
Der Bundesminister des Innern
Seiters
") Artikel 5 Buchstabe B:
,,Übergangsvorschrift zu A.:
Bei Ausländern, die in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. März 1993 einen Asylantrag gestellt
haben, richtet sich die Verteilung auf die Länder nach A. Nummer 14."
(Artikel 5 Buchstabe A Nummer 14 entspricht§ 50 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung dieser
Bekanntmachung.)
1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Asylverfahrensgesetz
(AsylVfG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Vierter Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen Aufe nth altsbeen d ig u ng
§ Geltungsbereich § 34 Abschiebungsandrohung
§ 2 Rechtsstellung Asylberechtigter § 35 Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asyl-
§ 3 Rechtsstellung sonstiger politisch Verfolgter antrages
§ 4 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen § 36 Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbe-
gründetheit
§ 5 Bundesamt
§ 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Ent-
§ 6 Bundesbeauftragter scheidung
§ 7 Erhebung personenbezogener Daten § 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme
§ 8 Übermittlung personenbezogener Daten des Asylantrages
§ 9 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen § 39 Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Anerken-
nung
§ 10 Zustellungsvorschriften
§ 40 Unterrichtung der Ausländerbehörde
§ 11 Ausschluß des Widerspruchs
§ 41 Gesetzliche Duldung
zweiter Abschnitt § 42 Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen
Asylverfahren § 43 Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung
Erster Unterabschnitt Dritter Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften Unterbringung und Verteilung
§ 12 Handlungsfähigkeit Minderjähriger § 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen
§ 13 Asylantrag § 45 Aufnahmequoten
§ 14 Antragstellung § 46 Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung
§ 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten § 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen
§ 16 Sicherung der Identität § 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrich-
§ 17 Sprachmittler tung zu wohnen
§ 49 Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung
Zweiter Unterabschnitt
§ 50 Landesinterne Verteilung*)
Einleitung des Asylverfahrens
§ 51 Länderübergreifende Verteilung
§ 18 Aufgaben der Grenzbehörde § 52 Quotenanrechnung
§ 19 Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei § 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
§ 20 Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung § 54 Unterrichtung des Bundesamtes
§ 21 Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen
§ 22 Meldepflicht Vierter Abschnitt
Recht des Aufenthalts
Dritter Unterabschnitt
Erster Unterabschnitt
Verfahren beim Bundesamt
Aufenthalt während des Asylverfahrens
§ 23 Antragstellung bei der Außenstelle
§ 55 Aufenthaltsgestattung
§ 24 Pflichten des Bundesamtes
§ 56 Räumliche Beschränkung
§ 25 Anhörung
§ 57 Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeein-
§ 26 Familienasyl richtung
§ 27 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung § 58 Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs
§ 28 Nachfluchttatbestände § 59 Durchsetzung der räumlichen Beschränkung
§ 29 Unbeachtliche Asylanträge § 60 Auflagen
§ 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge § 61 Erwerbstätigkeit
§ 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge
§ 32 Entscheidung bei Antragsrücknahme
·) § 50 hat in der bis zum 31. März 1993 anzuwendenden Fassung die
§ 33 Nichtbetreiben des Verfahrens Überschrift „Verteilung".
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1992 1735
§ 62 Gesundheitsuntersuchung § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage
§ 63 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung § 76 Einzelrichter
§ 64 Ausweispflicht § 77 Entscheidung des Gerichts
§ 65 Herausgabe des Passes § 78 Rechtsmittel
§ 66 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung § 79 Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren
§ 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung § 80 Ausschluß der Beschwerde
Zweiter Unterabschnitt
§ 81 Nichtbetreiben des Verfahrens
§ 82 Akteneinsicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschut-
Aufenthalt nach Abschluß des Asylverfahrens zes
§ 68 Aufenthaltserlaubnis § 83 Ermächtigung zur Bildung besonderer Spruchkörper für
§ 69 Wiederkehr eines Asylberechtigten Streitigkeiten nach diesem Gesetz
§ 70 Aufenthaltsbefugnis
Achter Abschnitt
Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Folgeantrag § 84 Verleitung zur mißbräuchlichen Antragstellung
§ 71 Folgeantrag § 85 Sonstige Straftaten
§ 86 Bußgeldvorschriften
Sechster Abschnitt
Erlöschen der Rechtsstellung Neunter Abschnitt
§ 72 Erlöschen Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 73 Widerruf und Rücknahme § 87 Übergangsvorschriften
§ 88 Übertragung von Zuständigkeiten der Aufnahmeeinrich-
Siebenter Abschnitt tung
Gerichtsverfahren § 89 Einschränkung von Grundrechten
§ 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens § 90 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Erster Abschnitt §2
Allgemeine Bestimmungen Rechtsstellung Asylberechtigter
( 1) Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die
§ 1 Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstel-
Geltungsbereich lung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl.1953 II
S. 559).
(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als
politisch Verfolgte nach Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 des (2) Unberührt bleiben die Vorschriften, die den Asylbe-
Grundgesetzes oder Schutz vor Abschiebung oder einer rechtigten eine günstigere Rechtsstellung einräumen.
sonstigen Rückführung in einen Staat beantragen, in dem
ihnen die in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeich- (3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Bei-
neten Gefahren drohen. tritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als Asylberechtigte.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
1. für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über
die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundes- §3
gebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Rechtsstellung sonstiger politisch Verfolgter
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens
9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354), über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn das Bun-
2. für Ausländer im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen desamt oder ein Gericht unanfechtbar festgestellt hat, daß
für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenom- ihm in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt
mene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1057), oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom Aufenthalt hatte, die in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354). bezeichneten Gefahren drohen.
1736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 4 § 7
Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen Erhebung personenbezogener Daten
Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Ange- (1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
legenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung oder Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses
das Vorliegen der Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit dies
Ausländergesetzes rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
das Auslieferungsverfahren.
(2) Die Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Sie
dürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen
öffentlichen Stellen, ausländischen Behörden und nicht-
§ 5
öffentlichen Stellen erhoben werden, wenn
Bundesamt 1 . dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es
( 1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für die vorsieht oder zwingend voraussetzt,
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Es ist nach Maß- 2. es offensichtlich ist, daß es im Interesse des Betroffe-
gabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maß- nen liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, daß
nahmen und Entscheidungen zuständig. er in Kenntnis der Erhebung seine Einwilligung verwei-
(2) Über den einzelnen Asylantrag einschließlich der gern würde,
Feststellung, ob die Voraussetzungen des§ 51 Abs.1 des 3. die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder
Ausländergesetzes vorliegen, entscheidet ein insoweit einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
weisungsungebundener Bediensteter des Bundesamtes.
4. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung
Der Bedienstete muß mindestens Beamter des gehobenen
bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht
Dienstes oder vergleichbarer Angestellter sein. Der Bun-
oder
desminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates auch lebensältere Beamte 5. es zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen erfor-
des mittleren Dienstes zulassen, die sich durch Eignung, derlich ist.
Befähigung und fachliche Leistung auszeichnen und Nach Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie bei ausländischen Behör-
besondere Berufserfahrung besitzen. den und nichtöffentlichen Stellen dürfen Daten nur erho-
(3) Der Bundesminister des Innern bestellt den Leiter ben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
des Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungsgemäße daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffe-
Organisation der Asylverfahren. nen beeinträchtigt werden.
(4) Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen
Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrich- §8
tung) mit mindestens 500 Unterbringungsplätzen eine Übermittlung personenbezogener Daten
Außenstelle einrichten. Er kann in Abstimmung mit den
Ländern weitere Außenstellen einrichten. (1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen (§ 7 Abs. 1)
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behör-
(5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern den ihnen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen,
vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur not- soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
wendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betrof-
zur Verfügung zu stellen. Die ihm zur Verfügung gestellten fenen nicht entgegenstehen.
Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fach-
lichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes. (2) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundes-
Die näheren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsverein- amt unverzüglich über ein förmliches Auslieferungser-
barung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln. suchen und ein mit der Ankündigung eines Auslieferungs-
ersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines ande-
ren Staates sowie über den Abschluß des Auslieferungs-
§6 verfahrens, wenn der Ausländer einen Asylantrag gestellt
hat.
Bundesbeauftragter
(3) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen
(1) Beim Bundesamt wird ein Bundesbeauftragter für auch zum Zwecke der Ausführung des Ausländergesetzes
Asylangelegenheiten bestellt. den damit betrauten Behörden, soweit es zur Erfüllung der
(2) Der Bundesbeauftragte kann sich an den Asylverfah- in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist,
ren vor dem Bundesamt und an Klageverfahren vor den übermittelt und von diesen dafür verwendet werden.
Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligen. Ihm (4) Eine Datenübermittlung auf Grund anderer gesetz-
ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen Entschei- licher Vorschriften bleibt unberührt.
dungen des Bundesamtes kann er klagen.
(3) Der Bundesbeauftragte wird vom Bundesminister
des Innern berufen und abberufen. Er muß die Befähigung
§9
zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst Hoher Flüchtlingskommissar
haben. der Vereinten Nationen
(4) Der Bundesbeauftragte ist an Weisungen des Bun- (1) Der Ausländer kann sich an den Hohen Flüchtlings-
desministers des Innern gebunden. kommissar der Vereinten Nationen wenden.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1992 1737
(2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen Flüchtlings- 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maß-
kommissar der Vereinten Nationen auf dessen Ersuchen gabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig
zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 35 des Abkom- oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge seine Ent- zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unter-
scheidungen und deren Begründungen. stellen wäre.
(3) Sonstige Angaben, insbesondere die vorgetragenen (2) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vor-
Verfolgungsgründe dürfen, außer in anonymisierter Form, schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches dafür maßge-
nur übermittelt werden, wenn sich der Ausländer selbst an bend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig
den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige
gewandt hat oder die Einwilligung des Ausländers ander- rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht sei-
weitig nachgewiesen ist. Der Einwilligung des Ausländers nes Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon
bedarf es nicht, wenn dieser sich nicht mehr im Bundesge- unberührt.
biet aufhält und kein Grund zu der Annahme besteht, daß
schutzwürdige Interessen des Ausländers entgegen-
§ 13
stehen.
Asylantrag
(4) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet
werden, zu dem sie übermittelt wurden. (1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich,
mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des
§ 10 Ausländers entnehmen läßt, daß er im Bundesgebiet
Zustellungsvorschriften Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder daß er Schutz
vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in
(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylver- einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 des
fahrens vorzusorgen, daß ihn Mitteilungen des Bundes- Ausländergesetzes bezeichneten Gefahren drohen.
amtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der ange-
rufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere (2) Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Feststellung,
hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten daß die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländer-
Stellen unverzüglich anzuzeigen. gesetzes vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies
nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylbe-
(2) Der Ausländer muß Zustellungen und Mitteilungen rechtigter beantragt.
unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf
Grund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt
ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren § 14
weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Emp-
Antragstellung
fangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt
werden kann. Kann die Sendung dem Ausländer nicht (1) Der Asylantrag ist bei der Ausländerbehörde zu
zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe stellen. Zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren
zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzu- Bezirk sich der Ausländer aufhält. In den Fällen des§ 18
stellbar zurückkommt. ist die Ausländerbehörde zuständig, an die der Ausländer
(3) Müßte eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets weitergeleitet worden ist. Die Landesregierung oder die
erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzu- von ihr bestimmte Stelle kann eine oder mehrere Auslän-
stellen. Die Vorschriften des § 15 Abs. 2 und 3, Abs. 5 derbehörden als gemeinsam zuständige Ausländerbe-
Satz 2 und 3 und Abs. 6 des Verwaltungszustellungsge- hörde bestimmen. Sie kann auch bestimmen, daß der
setzes finden Anwendung. Asylantrag nur bei bestimmten Ausländerbehörden zu stel-
len ist.
(4) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich
und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungs- (2) Der Ausländer hat zur Asylantragstellung persönlich
vorschriften hinzuweisen. bei der Ausländerbehörde zu erscheinen. Dies gilt nicht,
wenn der Ausländer sich in Haft oder sonstigem öffent-
§ 11 lichen Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil-
oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung be-
Ausschluß des Widerspruchs
findet.
Gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem
(3) Die Ausländerbehörde leitet den Asylantrag unver-
Gesetz findet kein Widerspruch statt.
züglich dem Bundesamt zu.
Zweiter Abschnitt
§ 15
Asylverfahren
Allgemeine Mitwirkungspflichten
Erster Unterabschnitt ( 1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der
Allgemeine Verfahrensvorschriften Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch,
wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten läßt.
§ 12
(2) Er ist insbesondere verpflichtet,
Handlungsfähigkeit Minderjähriger
1. den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und
nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
1738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm den und dem Bundesamt den Grund der Aufbewahrung ·
eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist; dieser Unterlagen nicht mitteilen, soweit dies nicht nach
3. den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.
bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu mel- (4) Die nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen werden
den oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu lei- vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erken-
sten; nungsdienstlichen Unterlagen aufbewahrt und gesondert
4. seinen Paß oder Paßersatz den mit der Ausführung gekennzeichnet. Entsprechendes gilt für die Verarbeitung
dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, aus- in Dateien.
zuhändigen und zu überlassen;
(5) Die Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1
5. alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, gewonnenen Unterlagen ist auch zulässig zur Feststellung
die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln, wenn
dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, aus- bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß dies
zuhändigen und zu überlassen; zur Aufklärung einer Straftat führen wird, oder wenn es zur
6. die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maß- Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicher-
nahmen zu dulden. heit erforderlich ist. Die Unterlagen dürfen ferner für die
Identifizierung unbekannter oder vermißter Personen ver-
(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen wendet werden.
nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere
(6) Nach Absatz 1 gewonnene Unterlagen sind zu ver-
1. alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Paß nichten
oder Paßersatz für die Feststellung der Identität und
Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, 1. nach unanfechtbarer Anerkennung,
2. von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltsgenehmi- 2. nach Ausstellung eines Reiseausweises nach dem
gungen und sonstige Grenzübertrittspapiere, Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
3. Flugscheine und sonstige Fahrausweise, 3. nach Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmi-
gung,
4. Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in
das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel 4. im übrigen acht Jahre nach unanfechtbarem Abschluß
und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der des Asylverfahrens;
Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise die entsprechenden Daten sind zu löschen.
in das Bundesgebiet sowie
5. alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der § 17
Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden Sprachmittler
asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und
Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Gel- (1) Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinrei-
tendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen chend kundig, so ist von Amts wegen bei der Anhörung ein
anderen Staat von Bedeutung sind. Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler hin-
zuzuziehen, der in die Muttersprache des Ausländers oder
(4) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die in eine andere Sprache zu übersetzen hat, in der der
Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet. Ausländer sich mündlich verständigen kann.
(2) Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten auch
§ 16 einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzu-
Sicherung der Identität zuziehen.
(1) Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nach-
sucht, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu
sichern, es sei denn, daß er eine unbefristete Aufenthalts- zweiter Unterabschnitt
genehmigung besitzt oder noch nicht das 14. Lebensjahr Einleitung des Asylverfahrens
vollendet hat. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und
Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. § 18
(2) Zuständig für erkennungsdienstliche Maßnahmen Aufgaben der Grenzbehörde
sind die Ausländerbehörden, die Grenzbehörden und die (1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen
Polizei der Länder. Sie können auch den Ausländer und Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftrag-
Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, ten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist
wenn er seiner Verpflichtung nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 nicht unverzüglich an die für den Einreiseort zuständige Auslän-
nachkommt und Anhaltspunkte bestehen, daß er im Besitz derbehörde zur Antragstellung weiterzuleiten.
dieser Unterlagen ist. Der Ausländer darf nur von Perso-
nen gleichen Geschlechts durchsucht werden. (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern,
(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Aus- 1. wenn offensichtlich ist, daß er bereits in einem anderen
wertung der nach Absatz 1 gewonnenen Fingerabdruck- Staat vor politischer Verfolgung sicher war (§ 27
blätter zum Zwecke der Identitätssicherung. Es darf hierfür Abs. 1), oder
auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben aufbewahrte 2. wenn offensichtlich ist, daß er sich vor seiner Einreise
erkennungsdienstliche Unterlagen verwenden. Das Bun- in das Bundesgebiet länger als drei Monate in einem
deskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Behör- Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1992 1739
Österreich, der Schweiz, Schweden oder Norwegen Dritter Unterabschnitt
aufgehalten hat, es sei denn, der Ausländer macht
Verfahren beim Bundesamt
glaubhaft, daß er dort, obwohl er ein Asylbegehren
geltend gemacht hat, eine Abschiebung in einen Staat § 23
zu befürchten hat, in dem ihm politische Verfolgung
droht, oder (nicht anzuwenden)
3. im Falle des § 27 Abs. 2.
§ 24
(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von Pflichten des Bundesamtes
der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem
zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise (1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die
angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 erforderlichen Beweise. Es hat den Ausländer persönlich
vorliegen. anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden,
wenn das Bundesamt den Ausländer als asylberechtigt
(4) Die Grenzbehörde hat in den Fällen des Absatzes 1 anerkennen will.
den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.
(2) Nach Stellung eines Asylantrages obliegt dem Bun-
§ 19 desamt auch die Entscheidung, ob Abschiebungshinder-
nisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen.
Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde
(1) Ein Ausländer, der bei der Polizei eines Landes um unverzüglich über die getroffene Entscheidung und die von
Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die nächstgelegene dem Ausländer vorgetragenen oder sonst erkennbaren
Ausländerbehörde weiterzuleiten. Gründe für eine Aussetzung der Abschiebung, insbeson-
(2) Die Polizei hat den Ausländer erkennungsdienstlich dere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung
zu behandeln (§ 16 Abs. 1). Sie kann hiervon absehen, erforderlichen Dokumente zu beschaffen.
wenn sich der Ausländer mit einem amtlichen Lichtbildaus-
weis ausweisen kann; in 9iesem Fall erfolgt die erken- § 25
nungsdienstliche Behandlung durch die Ausländerbe- Anhörung
hörde.
(1) Der Ausländer muß selbst die Tatsachen vortragen,
(3) Vorschriften über die Festnahme oder lnhaftnahme die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen, und
bleiben unberührt. die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen
Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reise-
§ 20 wege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob
Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Ver-
fahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer
(1) Die Behörde, die den Ausländer an die Ausländerbe- Flüchtling oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durch-
hörde weiterleitet, teilt dieser die Weiterleitung unverzüg- geführt ist.
lich mit.
(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und
(2) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer
unverzüglich zu folgen. Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.
§ 21 (3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unbe-
rücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung
Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist dar-
(1) Die Behörden, die den Ausländer an die Ausländer- auf hinzuweisen.
behörde weiterleiten, nehmen die in § 15 Abs. 2 Nr. 4
(4) Die persönliche Anhörung nach§ 24 Abs. 1 kann in
und 5 bezeichneten Unterlagen in Verwahrung und leiten
unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Asylan-
sie unverzüglich der Ausländerbehörde zu.
tragstellung (§ 14) vorgenommen werden. Der unmittel-
(2) Beantragt der Ausländer unmittelbar bei der Auslän- bare zeitliche Zusammenhang mit der Asylantragstellung
derbehörde Asyl, nimmt diese die Unterlagen in Verwah- ist auch gewahrt, wenn die Anhörung nicht an demselben
rung. Tag, sondern innerhalb einer Woche nach der Asylantrag-
stellung erfolgt. In diesen Fällen brauchen der Ausländer
(3) Die Ausländerbehörde leitet die Unterlagen unver- und sein Bevollmächtigter nicht geladen zu werden. Kann
züglich dem Bundesamt zu. die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der
Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungs-
(4) Dem Ausländer sind auf Verlangen Abschriften der in
termin unverzüglich zu verständigen. Erscheint der Aus-
Verwahrung genommenen Unterlagen auszuhändigen.
länder ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhö-
(5) Die Unterlagen sind dem Ausländer wieder auszu- rung, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei
händigen, wenn sie für die weitere Durchführung des auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu berücksichti-
Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnah- gen ist.
men nicht mehr benötigt werden.
(5) Von der persönlichen Anhörung kann abgesehen
werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung
§ 22 ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem
(nicht anzuwenden) Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stel-
1740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
lungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Äußert sich Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Her-
der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht, entscheidet das kunftslandes aus eigenem Entschluß geschaffen hat, es
Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwir- sei denn, dieser Entschluß entspricht einer festen, bereits
kung des Ausländers zu würdigen ist. § 33 bleibt unbe- im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung.
rührt. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der
Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungs-
(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können standes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung
Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Lan- bilden konnte.
des, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nafionen oder des Sonderbevollmächtigten für Flücht- § 29
lingsfragen beim Europarat ausweisen, teilnehmen. Ande-
Unbeachtliche Asylanträge
ren Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die
von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten. (1) Ein Asylantrag ist unbeachtlich, wenn offensichtlich
ist, daß der Ausländer bereits in einem anderen Staat vor
(7) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzuneh-
politischer Verfolgung sicher war und die Rückführung in
men, die die wesentlichen Angaben des Ausländers ent-
diesen Staat oder in einen anderen Staat, in dem er vor
hält.
politischer Verfolgung sicher ist, möglich ist.
§ 26
(2) Ist die Rückführung innerhalb von drei Monaten nicht
Familienasyl möglich, ist das Asylverfahren fortzuführen. Die Aus-
(1) Der Ehegatte eines Asylberechtigten wird als Asyl- länderbehörde hat das Bundesamt unverzüglich zu unter-
berechtigter anerkannt, wenn richten.
1. die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der § 30
Asylberechtigte politisch verfolgt wird, Offensichtlich unbegründete Asylanträge
2. der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit
(1) Ein Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet
dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Ein-
abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerken-
reise gestellt hat und
nung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des
3. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu wider- § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes offensichtlich nicht
rufen oder zurückzunehmen ist. vorliegen.
(2) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend für die im (2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbe-
Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährigen ledigen gründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles
Kinder eines Asylberechtigten. Für im Bundesgebiet nach offensichtlich ist, daß sich der Ausländer nur aus wirt-
der Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder schaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsitua-
ist der Asylantrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt tion oder einer kriegerischen Ausßinandersetzung zu ent-
zu stellen. gehen, im Bundesgebiet aufhält.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Kinder eines Ausländers, der (3) Ein dem Bundesamt von der Ausländerbehörde
nach Absatz 2 als Asylberechtigter anerkannt worden ist. zugeleiteter Asylantrag ist auch dann als offensichtlich
unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt
§ 27 nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 han-
Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung delt.
(1) Ein Ausländer, der bereits in einem anderen Staat § 31
vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als Asyl- Entscheidung
berechtigter anerkannt. des Bundesamtes über Asylanträge
(2) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem anderen (1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schrift-
Staat ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkom- lich. Sie ist schriftlich zu begründen und den Beteiligten mit
men über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, so wird ver- Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
mutet, daß er bereits in einem anderen Staat vor politi-
scher Verfolgung sicher war. (2) In Entscheidungen über beachtliche Asylanträge und
nach § 30 Abs. 3 ist ausdrücklich festzustellen, ob die
(3) Hat sich ein Ausländer in einem Staat, in dem ihm Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das vorliegen und ob der Ausländer als Asylberechtigter an-
Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird erkannt wird. Von letzterer Feststellung ist abzusehen,
vermutet, daß er dort vor politischer Verfolgung sicher war. wenn der Antrag auf die Feststellung der Voraussetzungen
Das gilt nicht, wenn der Ausländer glaubhaft macht, daß des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes beschränkt war.
eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen
politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicher-
über unbeachtliche Asylanträge ist festzustellen, ob
heit auszuschließen war.
Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergeset-
zes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der
§ 28
Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird.
Nachfluchttatbestände
(4) Wird ein Ausländer nach § 26 als Asylberechtigter
Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtig- anerkannt, soll von den Feststellungen zu § 51 Abs. 1 und
ter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf § 53 des Ausländergesetzes abgesehen werden.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1992 1741
§ 32 § 37
Entscheidung bei Antragsrücknahme Weiteres Verfahren
bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung
Im Falle der Rücknahme des Asylantrages stellt das
Bundesamt in seiner Entscheidung fest, daß das Asylver- (1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Un-
fahren eingestellt ist und ob Abschiebungshindernisse beachtlichkeit des Antrages und die Abschiebungs-
nach§ 53 des Ausländergesetzes vorliegen; in den Fällen androhung werden unwirksam, wenn das Verwaltungs-
des § 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden. gericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungs-
gerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asyl-
§ 33 verfahren fortzuführen.
Nichtbetreiben des Verfahrens (2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als
offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrages dem
Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Aus- Antrag nach§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung,
länder das Verfahren trotz Aufforderung des Bundesamtes endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfecht-
länger als einen Monat nicht betreibt. In der Aufforderung
baren Abschluß des Asylverfahrens.
ist der Ausländer auf die nach Satz 1 eintretende Folge
hinzuweisen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in
einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten
Staaten vollziehbar wird.
Vierter Unterabschnitt
Aufenthalts beend ig u ng
§ 38
§ 34
Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung
Abschiebungsandrohung und bei Rücknahme des Asylantrages
( 1) Das Bundesamt erläßt nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 (1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt
des Ausländergesetzes die Abschiebungsandrohung, den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt,
wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist einen
wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Eine Monat. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist
Anhörung des Ausländers vor Erlaß der Abschiebungs- einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluß des
androhung ist nicht erforderlich. Asylverfahrens.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entschei- (2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrages vor der
dung über den Asylantrag verbunden werden. Entscheidung des Bundesamtes beträgt die dem Auslän-
der zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
§ 35
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrages oder der
Abschiebungsandrohung Klage kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei
bei Unbeachtlichkeit des Asylantrages Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen
Ausreise bereit erklärt.
Im Falle eines unbeachtlichen Asylantrages droht das
Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat
an, in dem er vor Verfolgung sicher war, und weist ihn in
§ 39
der Androhung darauf hin, daß er auch in jeden europäi-
schen Staat abgeschoben werden kann, über den er ein- Abschiebungsandrohung
gereist ist und der das Abkommen über die Rechtsstellung nach Aufhebung der Anerkennung
der Flüchtlinge auf Flüchtlinge aus dem Herkunftsland des (1) Hat das Verwaltungsgericht die Anerkennung auf-
Ausländers anwendet.
gehoben, erläßt das Bundesamt nach dem Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung unverzüglich die
§ 36 Abschiebungsandrohung. Die dem Ausländer zu setzende
Verfahren bei Unbeachtlichkeit Ausreisefrist beträgt einen Monat.
und offensichtlicher Unbegründetheit (2) Hat das Bundesamt in der aufgehobenen Entschei-
(1) In den Fällen der Unbeachtlichkeit und der offen- dung von der Feststellung, ob Abschiebungshindernisse
sichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen, abgesehen,
dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. ist diese Feststellung nachzuholen.
(2) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichts-
ordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind inner- § 40
halb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die zur
Unterrichtung der Ausländerbehörde
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind
innerhalb dieser Frist anzugeben. Der Ausländer ist hier- ( 1) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Aus-
auf hinzuweisen.§ 74 Abs. 2 Satz 2 bis 4 dieses Gesetzes länderbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzu-
und § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entspre- halten hat, über eine vollziehbare · Abschiebungsandro-
chend anzuwenden. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger hung und leitet ihr unverzüglich alle für die Abschiebung
Antragstellung pis zur unanfechtbaren Entscheidung aus- erforderlichen Unterlagen zu. Das gleiche gilt, wenn das
gesetzt. Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage
1742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
wegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 des Dritter Abschnitt
Ausländergesetzes nur hinsichtlich der Abschiebung in
den betreffenden Staat angeordnet hat und das Bundes-
Unterbringung und Verteilung
amt das Asylverfahren nicht fortführt.
§ 44
(2) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Aus- Schaffung und Unterhaltung
länderbehörde, wenn das Verwaltungsgericht in den Fäl- von Aufnahmeeinrichtungen
len der § 38 Abs. 2 und § 39 die aufschiebende Wirkung
der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet. (1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung
Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeein-
richtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entspre-
§ 41 chend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monat-
lichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrich-
Gesetzliche Duldung tungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen be-
(1) Hat das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht reitzustellen.
das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53
(2) Der Bundesminister des Innern oder die von ihm
Abs. 6 des Ausländergesetzes festgestellt, ist die Abschie-
bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der
bung in den betreffenden Staat für die Dauer von drei
Zugänge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche Ent-
Monaten ausgesetzt. Die Frist beginnt im Falle eines
wicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbrin-
Antrages nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsord-
gungsplätzen mit.
nung oder der Klageerhebung mit Eintritt der Unanfecht-
barkeit der gerichtlichen Entscheidung, im übrigen mit dem (3) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bun- des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBI. 1S. 1163) gilt nicht
desamtes. für Aufnahmeeinrichtungen.
(2) Die Ausländerbehörde kann die Aussetzung der
Abschiebung widerrufen. Sie entscheidet über die Ertei- § 45
lung einer Duldung nach Ablauf der drei Monate.
Aufnahmequoten
Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel
§ 42 für die Aufnahme von Asylbegehrenden durch die einzel-
Bindungswirkung nen Länder (Aufnahmequote) festlegen. Bis zum Zustan-
ausländerrechtlicher Entscheidungen dekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall
richtet sich die Aufnahmequote nach folgendem Schlüssel:
Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des
Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vor- Sollanteil v. H.
liegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 des Aus- Baden-Württemberg 12,2
ländergesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und
Bayern 14,0
Wegfall des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 3
des Ausländergesetzes entscheidet die Ausländerbe- Berlin 2,2
hörde, ohne daß es einer Aufhebung der Entscheidung Brandenburg 3,5
des Bundesamtes bedarf. Bremen 1,0
Hamburg 2,6
Hessen 7,4
§ 43
Mecklenburg-Vorpommern 2,7
Vollziehbarkeit Niedersachsen 9,3
und Aussetzung der Abschiebung
Nordrhein-Westfalen . 22,4
(1) War der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsgeneh- Rheinland-Pfalz 4,7
migung, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes Saarland 1,4
vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen wer-
Sachsen 6,5
den, wenn der Ausländer auch nach§ 42 Abs. 2 Satz 2 des
Ausländergesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist. Sachsen-Anhalt 4,0
Schleswig-Holstein 2,8
(2) Hat der Ausländer die Verlängerung einer Aufent-
Thüringen 3,3
haltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von
mehr als sechs Monaten beantragt, wird die Abschie-
bungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags
§§ 46 bis 49
vollziehbar. Im übrigen steht § 69 des Ausländergesetzes
der Abschiebung nicht entgegen. (nicht anzuwenden)
(3) Haben Ehegatten oder Eltern und ihre minderjähri-
gen ledigen Kinder gleichzeitig oder jeweils unverzüglich § 50
nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf die Verteilung
Ausländerbehörde die Abschiebung auch abweichend von
§ 55 Abs. 4 des Ausländergesetzes vorübergehend aus- (1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, wer-
setzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu den entsprechend den Aufnahmequoten (§ 45) auf die
ermöglichen. Länder verteilt.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1992 1743
(2) Ein Beauftragter der Bundesregierung bestimmt 1 . die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,
nach Anhörung der Länder das Land, in dem der zu 2. eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
verteilende Ausländer sich aufzuhalten hat (Verteilung). Er
wird vom Bundesminister des Innern berufen und abbe- mit.
rufen.
(3) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Vierter Abschnitt
Stelle erläßt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuwei-
Recht des Aufenthalts
sungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Erster Unterabschnitt
Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es
nicht. Aufenthalt
während des Asylverfahrens
(4) Bei der Zuweisung ist die Haushaltsgemeinschaft
von Ehegatten und ihren Kindern unter 18 Jahren zu § 55
berücksichtigen.
Aufenthaltsgestattung
(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer (1) Einern Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur
selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevoll- Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bun-
mächtigten vertreten oder hat er einen Empf angsbevoll- desgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen
mächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsent- Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an
scheidung auch diesem zugeleitet werden. einem bestimmten Ort aufzuhalten.
(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der (2) Mit der Stellung eines Asylantrages erlöschen eine
Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben. Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
(7) Die Länder sind verpflichtet, die auf Grund der Vertei- und eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgel-
lung zugewiesenen Personen unverzüglich aufzunehmen. tungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 69 Abs. 2
Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle und 3 des Ausländergesetzes bezeichneten Wirkungen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung eines Aufenthaltsgenehmigungsantrages. § 69 Abs. 3 des
innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht durch Ausländergesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer
Landesgesetz geregelt ist. eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungs-
dauer von mehr als sechs Monaten besessen und deren
(8) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Verlängerung beantragt hat.
Zeitraums von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den
Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer (3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts
nach seiner Verteilung Wohnung zu nehmen hat. oder eine Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im
Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts
§§ 51 und 52 nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer un-
anfechtbar anerkannt worden ist.
(nicht anzuwenden)
§ 56
§ 53
Räumliche Beschränkung
Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
( 1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk
(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, sol- der Ausländerbehörde beschränkt, bei der der Ausländer
len in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften unterge- den Asylantrag zu stellen hat.
bracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Inter-
esse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen. (2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk
einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen,
(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren Bezirk
zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer beschränkt.
als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bun-
desamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein § 57
Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Aus- (nicht anzuwenden)
länder eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird
und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht ent- § 58
stehen. Das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein
Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs
Gericht festgestellt hat, daß die Voraussetzungen des§ 51
Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. In den Fällen der ( 1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer erlau-
Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für den Ehe- ben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vor-
gatten und die minderjährigen Kinder des Ausländers. übergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es
erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige
(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
Härte bedeuten würde.
§ 54 (2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtig-
Unterrichtung des Bundesamtes ten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten
Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreu-
Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Auslän- ung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis erteilt
der aufzuhalten hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich werden.
1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und werbern zu begeben und in dieser Einrichtung Woh-
Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erfor- nung zu nehmen.
derlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fäl-
(4) Der Ausländer kann den Geltungsbereich der Aufent- len des Satzes 1 Nr. 2, wenn er sich länger als sechs
haltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen, Monate in der Gemeinde oder Unterkunft aufgehalten hat.
sofern ihn das Bundesamt als Asylberechtigten anerkannt Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein
oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung ver- anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb
pflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unan- von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu
fechtbar ist; das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingen-
Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 des öffentliches Interesse entgegensteht.
Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt hat, oder wenn
die Abschiebung des Ausländers aus sonstigen recht- (3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1
lichen oder tatsächlichen Gründen auf Dauer ausgeschlos- und 2 ist die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der
sen ist. Satz 1 gilt entsprechend für den Ehegatten und die Aufenthalt beschränkt ist.
minderjährigen ledigen Kinder des Ausländers.
(5) Die Ausländerbehörde eines Kreises oder einer § 61
kreisangehörigen Gemeinde kann einem Ausländer die (nicht anzuwenden)
allgemeine Erlaubnis erteilen, sich vorübergehend im
gesamten Gebiet des Kreises aufzuhalten.
(6) Um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, § 62
können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung Gesundheitsuntersuchung
bestimmen, daß sich Ausländer ohne Erlaubnis vorüber-
(1) Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder
gehend in einem die Bezirke mehrerer Ausländerbehörden
Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind ver-
umfassenden Gebiet aufhalten können.
pflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare
Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der
§ 59 Atmungsorgane zu dulden. Die oberste Landesgesund-
Durchsetzung der räumlichen Beschränkung heitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt
den Umfang der Untersuchung und den Arzt, der die
(1) Die Verlassenspflicht nach § 36 des Ausländergeset- Untersuchung durchführt.
zes kann, soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch
Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. (2) Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die Unter-
Reiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben bringung zuständigen Behörde mitzuteilen.
werden.
(2) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durchset- § 63
zung der Verlassenspflicht auf richterliche Anordnung in
Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung
Haft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfüllung der Verlas-
senspflicht nicht gesichert ist und andernfalls deren Durch- (1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung
setzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde. eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild
versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung
(3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
ausgestellt, sofern er nicht im Besitz einer Aufenthalts-
sind
genehmigung ist.
1. die Polizeien der Länder,
(2) Die Bescheinigung ist zu befristen. Die Frist beträgt
2. die Grenzbehörde, bei der der Ausländer um Asyl bei der erstmaligen Ausstellung drei und im übrigen sechs
nachsucht, Monate.
3. die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Aus-
(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist
länder aufhält.
die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk die Aufenthaltsge-
stattung beschränkt ist. Auflagen und Änderungen der
§ 60
räumlichen Beschränkung können auch von der Behörde
Auflagen vermerkt werden, die sie verfügt hat.
(1) Die Aufenthaltsgestattung kann mit Auflagen ver- (4) Die Bescheinigung soll von der Ausländerbehörde
sehen werden. eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung er-
loschen ist.
(2) Der Ausländer kann verpflichtet werden,
1. in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimm-
§ 64
ten Unterkunft zu wohnen,
Ausweispflicht
2. in eine bestimmte Gemeinde oder eine bestimmte
Unterkunft umzuziehen und dort Wohnung zu nehmen, (1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfah-
3. in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde dessel- rens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die
ben Landes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen, Aufenthaltsgestattung.
4. sich zu einer zentralen Einrichtung des Landes zur (2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzüber-
Aufnahme, Unterbringung oder Verteilung von Asylbe- tritt.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1992 1745
§ 65 zweiter Unterabschnitt
Herausgabe des Passes Aufenthalt
nach Abschluß des Asylverfahrens
(1) Dem Ausländer ist nach der Stellung des Asylantra-
ges der Paß oder Paßersatz auszuhändigen, wenn dieser
für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht § 68
benötigt wird und der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmi- Aufenthaltserlaubnis
gung besitzt oder die Ausländerbehörde ihm nach den
(1) Dem Ausländer ist eine unbefristete Aufenthalts-
Vorschriften in anderen Gesetzen eine Aufenthaltsgeneh-
migung erteilt. erlaubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar als Asyl-
berechtigter anerkannt ist. Bis zur Erteilung der Aufent-
(2) Dem Ausländer kann der Paß oder Paßersatz vor- haltserlaubnis gilt sein Aufenthalt im Bundesgebiet als er-
übergehend ausgehändigt werden, wenn dies in den Fäl- laubt.
len des § 58 Abs. 1 für eine Reise oder wenn es für die
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwer-
Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Vorbereitung
wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord-
der Ausreise des Ausländers erforderlich ist.
nung ausgewiesen worden ist.
§ 66 § 69
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung Wiederkehr eines Asylberechtigten
(1) Der Ausländer kann zur Aufenthaltsermittlung im (1) Im Falle der Ausreise des Asylberechtigten erlischt
Ausländerzentralregister und in den Fahndungshilfsmitteln die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht, solange er im
der Polizei ausgeschrieben werden, wenn sein Aufent- Besitz eines gültigen von einer deutschen Behörde aus-
haltsort unbekannt ist und er gestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist.
1 . innerhalb einer Woche nicht bei der Ausländerbehörde (2) Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als
vorgesprochen hat, an die er weitergeleitet worden ist, Asylberechtigter keinen Anspruch auf erneute Erteilung
2. einer Zuweisungsverfügung oder einer Verfügung nach einer Aufenthaltserlaubnis, wenn er das Bundesgebiet ver-
§ 60 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer Woche nicht Folge lassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines
geleistet hat oder Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat
übergegangen ist.
3. unter der von ihm angegebenen Anschrift oder der
Anschrift der Unterkunft, in der er Wohnung zu nehmen
§ 70
hat, nicht erreichbar ist;
Aufenthaltsbefugnis
die in Nummer 3 bezeichneten Voraussetzungen liegen
vor, wenn der Ausländer eine an die Anschrift bewirkte (1) Dem Ausländer ist eine Aufenthaltsbefugnis zu ertei-
Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in Empfang len, wenn das Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar
genommen hat. das Vorliegen der Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes festgestellt hat und die Abschiebung
(2) Zuständig, die Ausschreibung zu veranlassen, sind
des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-
die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer
den nicht nur vorübergehend unmöglich ist.
aufzuhalten hat, und das Bundesamt. Die Ausschreibung
darf nur von hierzu besonders ermächtigten Personen (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwer-
veranlaßt werden. wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung ausgewiesen worden ist.
§ 67
Erlöschen der Aufenthaltsgestattung Fünfter Abschnitt
(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt, Folgeantrag
1. wenn der Ausländer nach § 18 Abs. 2 und 3 zurück-
§ 71
gewiesen oder zurückgeschoben wird,
Folgeantrag
2. wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nach-
dem er um Asyl nachgesucht hat, noch keinen Asyl- (1) Steift der Ausländer nach Rücknahme oder unan-
antrag gestellt hat, fechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut
3. im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asyl-
Zusteltung der Entscheidung des Bundesamtes, verfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen
des§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
4. wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 52 des vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
Ausländergesetzes erlassene Abschiebungsandro-
hung vollziehbar geworden ist, (2) Der Folgeantrag ist beim Bundesamt zu stellen.
5. im übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes (3) liegen die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 bis 3
unanfechtbar geworden ist. des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die
§§ 34 und 36 entsprechend anzuwenden.
(2) Stellt der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der
in Absatz 1 Nr. 2 genannten Frist, tritt die Aufenthalts- (4) Stellt der Ausländer innerhalb eines Jahres, nach-
gestattung wieder in Kraft. dem eine nach diesem Gesetz ergangene Abschiebungs-
1746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
androhung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, einem Widerruf ist abzusehen, wenn sich der Ausländer
der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende
führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat
erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung; dies abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in
gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bun- dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt
desgebiet verlassen hatte. Die Abschiebung darf erst nach hatte.
einer Mitteilung des Bundesamtes, daß die Voraussetzun-
gen des§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensge- (2) Die Anerkennung als Asylberechtigter ist zurückzu-
nehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder
setzes nicht vorliegen, vollzogen werden. § 19 Abs. 1
findet keine Anwendung. infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt wor-
den ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen
(5) War der Aufenthalt des Ausländers während des nicht anerkannt werden könnte. Satz 1 findet auf die
früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Ent- des Ausländergesetzes vorliegen, entsprechende Anwen-
scheidung ergeht. In den Fällen des Absatzes 4 ist für dung.
ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbe-
hörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer auf- (3) Die Entscheidung, daß ein Abschiebungshindernis
hält. nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 des Ausländergesetzes
vorliegt, ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und
(6) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschie- zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vor-
bungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weite- liegen.
res Asylverfahren durchgeführt.
(4) Über Widerruf und Rücknahme entscheidet der
Leiter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragter
Bediensteter. Dem Ausländer ist die beabsichtigte Ent-
Sechster Abschnitt scheidung schriftlich mitzuteilen und Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Ihm kann aufgegeben werden, sich
Erlöschen der Rechtsstellung innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Hat sich der
Ausländer innerhalb dieser Frist nicht geäußert, ist nach
§ 72 Aktenlage zu entscheiden; der Ausländer ist auf diese
Erlöschen Rechtsfolge hinzuweisen.
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Fest- (5) Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundes-
stellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des amtes, die eine Frist in Lauf setzen, sind dem Ausländer
Ausländergesetzes vorliegen, erlöschen, wenn der Aus- zuzustellen.
länder
1. sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines
Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen
erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehö- Siebenter Abschnitt
rigkeit er besitzt, unterstellt, Gerichtsverfahren
2. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig
wiedererlangt hat, § 74
3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat Klagefrist;
und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörig- Zurückweisung verspäteten Vorbringens
keit er erworben hat, genießt oder
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem
4. auf sie verzichtet oder vor Eintritt der Unanfechtbarkeit Gesetz muß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
der Entscheidung des Bundesamtes den Antrag der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach
zurücknimmt.
§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb
(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungsbescheid und einer Woche zu stellen (§ 36 Abs. 2 Satz 1), ist auch die
einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbe- Klage innerhalb einer Woche zu erheben.
hörde abzugeben. (2) Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tat-
sachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem
Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben.
§ 73
§ 87 b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entspre-
Widerruf und Rücknahme chend. Der Kläger ist über die Verpflichtung nach Satz 1
und die Folgen der Fristversäumnis zu belehren. Das
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Fest-
Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt un-
stellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
berührt.
Ausländergesetzes vorliegen, sind unverzüglich zu wider-
rufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorlie-
gen. In den Fällen des § 26 ist die Anerkennung als § 75
Asylberechtigter ferner zu widerrufen, wenn die Anerken-
Aufschiebende Wirkung der Klage
nung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung
abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückge- Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz
nommen wird und der Ausländer aus anderen Gründen hat nur in den Fällen der § 38 Abs. 1 und § 73 auf-
nicht als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Von schiebende Wirkung.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1992 1747
§ 76 (4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei
Einzelrichter Wochen nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der
Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muß
( 1) Die Kammer kann in Streitigkeiten nach diesem das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind
Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzel- die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzu-
richter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache legen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft
besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher des Urteils.
Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-
tung hat. (5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungs-
gericht durch Beschluß, der keiner Begründung bedarf. Mit
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertra- der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.
gen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich ver- Läßt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird
handelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbe- das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt;
halts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten (6) Der Antrag nach Absatz 4 tritt im Falle des § 84
den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung an die Stelle
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage der Nichtzulassungsbeschwerde. Für die Gerichtskosten
ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung und die Gebühren nach der Bundesgebührenordnung für
hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist Rechtsanwälte steht er ebenfalls der Nichtzulassungs-
ausgeschlossen. beschwerde gleich.
§ 77
§ 79
Entscheidung des Gerichts
Besondere Vorschriften
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das für das Berufungsverfahren
Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entschei- (1) In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
dung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maß- gilt in bezug auf Erklärungen und Beweismittel, die der
gebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Abs. 2 Kläger nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1
Satz 2 bleibt unberührt. vorgebracht hat, § 128 a der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend.
(2) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des
Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es (2) § 130 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine
den Feststellungen und der Begründung des angefochte- Anwendung.
nen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entschei- (3) Das Oberverwaltungsgericht kann der Berufung des
dung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstim- Ausländers durch Beschluß stattgeben, wenn es sie ein-
mend darauf verzichten. stimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung
nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 der
§ 78 Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
Rechtsmittel
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die § 80
Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als Ausschluß der Beschwerde
offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet
abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem
das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwal-
Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich tungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefoch-
unbegründet, das Klagebegehren im übrigen hingegen als ten werden.
unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Beru- § 81
fung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn Nichtbetreiben des Verfahrens
sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die
Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts findet Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach
nicht statt. diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger
das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des
1 . die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach
Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwal-
tungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe § 82
des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder Akteneinsicht in Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeich-
neter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vor- In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird
liegt. Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
gewährt. Die Akten können dem bevollmächtigten Rechts- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
anwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder Geschäfts- zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
räume übergeben werden, wenn ausgeschlossen werden
kann, daß sich das Verfahren dadurch verzögert. Für die
Versendung von Akten gilt Satz 2 entsprechend.
Neunter Abschnitt
§ 83 Übergangs- und Schlußvorschriften
Ermächtigung
§ 87
zur Bildung besonderer Spruchkörper
für Streitigkeiten nach diesem Gesetz Übergangsvorschriften
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch (1) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende Über-
Rechtsverordnung bei den Verwaltungsgerichten für Strei- gangsvorschriften:
tigkeiten nach diesem Gesetz besondere Spruchkörper zu 1. Bereits begonnene Asylverfahren sind nach bisher gel-
bilden sowie deren Sitz zu bestimmen. Die Landesregie- tendem Recht zu Ende zu führen, wenn vor dem
rungen können die Ermächtigung auf andere Stellen über- Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundesamt seine
tragen.
Entscheidung an die Ausländerbehörde zur Zustellung
abgesandt hat.
2. Über Folgeanträge, die vor Inkrafttreten dieses Geset-
zes gestellt worden sind, entscheidet die Ausländer-
Achter Abschnitt behörde nach bisher geltendem Recht.
Straf- und Bußgeldvorschriften 3. Bei Ausländern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
einen Asylantrag gestellt haben, richtet sich die Vertei-
§ 84 lung auf die Länder nach bisher geltendem Recht.
Verleitung zur mißbräuchlichen Antragstellung
(2) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfah-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- ren gelten folgende Übergangsvorschriften:
strafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet oder 1. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 richtet sich die
dabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem Bundesamt Klagefrist nach bisher geltendem Recht; die örtliche
oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollstän- Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt sich
dige Angaben zu machen, um seine Anerkennung als nach § 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung
Asylberechtigter oder die Feststellung, daß die Vorausset- in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
zungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, Fassung.
zu ermöglichen. In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah- 2. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Ver-
ren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, waltungsakt richtet sich nach bisher geltendem Recht,
wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten dieses
handelt. Gesetzes bekanntgegeben worden ist.
3. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine
(2) Der Versuch ist strafbar.
gerichtliche Entscheidung richtet sich nach bisher gel-
(3) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen im Sinne tendem Recht, wenn die Entscheidung vor Inkrafttreten
des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begeht, ist dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen
straffrei. anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
4. Hat ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegter
§ 85 Rechtsbehelf nach bisher geltendem Recht aufschie-
Sonstige Straftaten bende Wirkung, finden die Vorschriften dieses Geset-
zes über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe keine Anwendung.
wird bestraft, wer
5. Ist in einem gerichtlichen Verfahren vor Inkrafttreten
1. entgegen § 50 Abs. 6 sich nicht unverzüglich zu der dieses Gesetzes eine Aufforderung nach § 33 des
angegebenen Stelle begibt, Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekannt-
2. wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 machung vom 9. April 1991 (BGBI. 1 S. 869), geändert
Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, durch Artikel 7 § 13 in Verbindung mit Artikel 11 des
Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002),
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 erlassen worden, gilt insoweit diese Vorschrift fort.
nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 88
§ 86
Übertragung
Bußgeldvorschriften von Zuständigkeiten der Aufnahmeeinrichtung
(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 oder 2 zuwi- Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere Stellen des
derhandelt. Landes übertragen.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1992 1749
§ 89 Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 21 des Geset-
Einschränkung von Grundrechten
zes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002).
(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grund-
gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein- § 90
geschränkt. Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung
nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu
Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, diesem Gesetz.
Bekanntmachung
zu § 35 Abs„ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 1. Oktober 1992
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2
Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1 S. 1446), wird
bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu
Japan
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken
besteht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 142).
Bonn, den 1. Oktober 1992
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 7. Oktober 1992
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 14. ,,interstoff Frühjahr - Internationale Fachmesse für
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Bekleidungstextilien"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 20. bis 22. April 1993 in Frankfurt
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
15. ,,FIBO - Weltgrößte Messe für Fitness und Freizeit"
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
vom 22. bis 25. April 1993 in Essen
S. 649), wird bekanntgemacht:
16. ,,Art Frankfurt - Internationale Kunstmesse"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen vom 24. bis 28. April 1993 in Frankfurt
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
17. ,,Infobase - Internationale Fachmesse für Information"
1. ,,Euro-BLECH 92 - 12. Internationale Technologie- vom 25. bis 27. Mai 1993 in Frankfurt
messe für Blechbearbeitung"
vom 27. bis 31. Oktober 1992 in Hannover 18. ,,Techtextil/Compositex - Internationale Fachmesse
für technische Textilien und textilarmierte Werkstoffe"
2. ,,ComPaMED 92 - Komponenten und Vorprodukte vom 7. bis 9. Juni 1993 in Frankfurt
der medizinischen Fertigung - Internationale Fach-
messe" 19. ,,Internationale Frankfurter Messe Herbst - Fach-
vom 18. bis 21. November 1992 in Düsseldorf messe Gedeckter Tisch/Küche und Hausrat/Kunst-
handwerk und Kunstgewerbe, Geschenkartikel/Schö-
3. ,,HEIMTEXTIL - Internationale Fachmesse für Heim- nes Wohnen/Wohnraumleuchten/Bild und Rahmen/
und Haustextilien" Schmuck und Uhren/Papeterie/Parfümerie, Kosmetik,
vom 13. bis 16. Januar 1993 in Frankfurt Drogerie- und Friseurbedarf/Tischdekor und Acces-
4. ,,boot 93 - 24. Internationale Bootsausstellung" soires"
vom 23. bis 31. Januar 1993 in Düsseldorf vom 21. bis 25. August 1993 in Frankfurt
5. ,,ima - 14. Internationale Fachmesse Unterhaltungs- 20. ,,IAA - Internationale Automobil-Ausstellung, Perso-
und Warenautomaten" nenkraftwagen"
vom 27. bis 30. Januar 1993 in Frankfurt vom 9. bis 19. September 1993 in Frankfurt
6. ,,Internationale Frankfurter Messe PREMIERE - Fach- 21. ,,Plantec - Internationale Fachmesse für Gartenbau"
messe für Papier, Bürobedarf, Schreibwaren/Prä- vom 30. September bis 3. Oktober 1993 in Frankfurt
sente/Parfümerie, Kosmetik, Drogerie und Friseur- 22. ,,45. Frankfurter Buchmesse"
bedarf" vom 6. bis 11. Oktober 1993 in Frankfurt
vom 30. Januar bis 3. Februar 1993 in Frankfurt
23. ,,Management & Marketing Services - Internationaler
7. ,,Internationale Spielwarenmesse Nürnberg mit Fach- Markt für Marketing und Kommunikation"
messe Modellbau, Hobby und Basteln" vom 20. bis 23. Oktober 1993 in Frankfurt
vom 4. bis 10. Februar 1993 in Nürnberg
24. ,,interstoff Herbst - Internationale Fachmesse für
8. ,,Internationale Frankfurter Messe AMBIENTE - Fach- Bekleidungstextilien"
messe Gedeckter Tisch/Küche und Hausrat/Kunst- vom 26. bis 28. Oktober 1993 in Frankfurt
handwerk und Kunstgewerbe, Geschenkartikel/Schö-
nes Wohnen/Wohnraumleuchten/Bild und Rahmen/ · 25. ,,Ars Antique Frankfurt - Kunst und Antiquitäten"
Schmuck und Uhren/Tischdekor und Accessoires" vom 6. bis 14. November 1993 in Frankfurt
vom 13. bis 17. Februar 1993 in Frankfurt 26. ,,Leben, Wohnen, Freizeit und Bau - Verbraucher-
9. ,,Internationale Musikmesse Frankfurt - Internationale Ausstellung für Leben, Wohnen, Freizeit und Bau"
Fachmesse Musikinstrumente, Ton- und Licht-Equip- vom 6. bis 14. November 1993 in Frankfurt
ment, Musikzubehör, Musikalien" 27. ,,Internationale Touristica Frankfurt - Internationale
vom 3. bis 7. März 1993 in Frankfurt Touristikmesse für Urlaubsreisen. Mit Reisemobil,
10. ,,Stage Art Frankfurt - Internationale Fachmesse für Caravan, Camping, Wassersport"
Darstellende Kunst, Events und Showbusiness" vom 6. bis 14. November 1993 in Frankfurt
vom 3. bis 7. März 1993 in Frankfurt 28. ,,Agritechnica - Internationale Fachausstellung für
11. ,,84. Frankfurter Gartenbaumesse - mit Floristen- Pflanzenproduktion"
bedarf" vom 30. November bis 4. Dezember 1993 in Frankfurt
am 13. und 14. März 1993 in Frankfurt
12. ,,ISH - Internationale Fachmesse Sanitär Heizung
Klima" Bonn, den 7. Oktober 1992
vom 23. bis 27. März 1993 in Frankfurt
13. ,,Fur & Fashion Frankfurt - Internationale Modemesse Der Bundesminister der Justiz
für Pelz, Leder, Material-Mix, Accessoires" Im Auftrag
vom 17. bis 20. April 1993 in Frankfurt Niederleithinger
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1992 1751
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
15. 9. 92 Verordnung über die Abfertigung bestimmter Teile und Er-
zeugnisse von Tieren aus Drittländern bei ihrer Einfuhr und
Durchfuhr 8057 (185 1. 10. 92) 2. 10. 92
neu: 7831-1-43-56
28. 9. 92 Verordnung Nr. 8/92 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 8058 (185 1. 10. 92) 10. 10. 92
9500-4-6-4
14. 9. 92 Einunddreißigste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsi-
cherung zur Anderung der Zwanzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Köln/Bonn 8058 (185 1. 10. 92) 15. 10. 92
96-1-2-20
16. 9. 92 Sieb?ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechsundzwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Sprechfunkverfahren) 8058 (185 1. 10. 92) 15. 10. 92
96-1-2-26
16. 9.92 !;?ritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An„ und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Dresden) 8058 (185 1. 10. 92) 15. 10. 92
96-1-2-112
25. 9. 92 Verordnung über die Aufhebung der Verordnung über eine
Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot 8077 (186 2. 10. 92) 3. 10. 92
9233-1-1
23. 9. 92 Berichtigung der Einhundertneunzehnten Verordnung zur Än-
derung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 8078 (186 2. 10. 92)
7400-1
8. 10. 92 Verordnung zur Änderung der 24. Verordnung zur Änderung
der Außenwirtschaftsordnung 8201 (192 13. 10. 92) 14. 10. 92
7400-1-6
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 34, ausgegeben am 26. September 1992
Tag Inhalt Seite
10. 7. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes 990
28. 8. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Kongo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • . . . . • . . . . . . 1010
2. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1012
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Nr. 35, ausgegeben am 1. Oktober 1992
Tag I n h a It Seite
18. 9. 92 Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze gegen-
über lsland-EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1014
613-2-8
18. 9. 92 Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Reinrassige Zuchttiere) 1015
613-2-8
14. 8. 92 Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kirgistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1015
14. 8. 92 Bekanntmachung über die Fortsetzung der völkerrechtlichen Mitgliedschaften und Verträge der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken durch die Russische Föderation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1016
24. 8. 92 Bekanntmachung der deutsch-tschechoslowakischen Vereinbarung über die Beschäftigung von
Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-
Vereinbarung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1018
30. 8. 92 Bekanntmachung der deutsch-malawischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1020
1. 9. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Seychellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1021
2. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der
Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1022
2. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1023
2. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit
verheirateter Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1023
2. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1024
2. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Änderungen des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1024
2. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1025
4. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
industrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1025
4. 9. 92 Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1026
4. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1028
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1992 1753
Nr. 36, ausgegeben am 10. Oktober 1992
Tag I n h a It Seite
28. 5. 91 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie der
a
Bundesrepublik Deutschland und dem Commissariat !'Energie Atomique, der Französischen Repu-
blik über Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Behandlung und Endlagerung von radioakti-
ven Abfällen und abgebrannten Brennelementen sowie auf dem Gebiet der Stillegung .von Anlagen . . . 1030
5. 8. 92 Bekanntmachung des Schlußdokuments der Außerordentlichen Konferenz der Vertragsstaaten des
Vertrags über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag) und des Dokuments über die
vorläufige Anwendung des Vertrags vom 19. November 1990 über konventionelle Streitkräfte in
Europa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1036
14. 8. 92 Bekanntmachung zu dem Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1048
3. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter
Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1049
3. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen ...... ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1050
7. 9. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-venezolanischen Abkommens über den Luft-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1050
7. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1051
7. 9. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden
Meeresschätze der Antarktis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1051
25. 9. 92 Berichtigung der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1052
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr ./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2421/92 der Kommission zur Festsetzung der
Erträge an Oliven und Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1991/92 L 241/1 24. 8. 92
19. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2430/92 der Kommission zur Abweichung von der
Verord~_ung (EWG) Nr. 689/92 über das Verfahren und die Bedingungen
für die Ubernahme von Getreide durch die Interventionsstelle L 238/14 21. 8. 92
25. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2467/92 der Kommission zur Erweiterung des
Verzeichnisses landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in der
Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 L 246/11 27. 8. 92
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
27. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2486/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 689/92 über das Verfahren und die Bedingungen für
die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen L 248/8 28. 8. 92
27. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2511/92 der Kommission zur Festsetzung der
tatsächlichen Erzeugung an nicht entkörnter Baum wo 11 e im Wirt-
schaftsjahr 1991 /92, der geschätzten Erzeugung im Wirtschaftsjahr
1992/93, der Beihilfekürzung und der Verringerung des Zielpreises im
Wirtschaftsjahr 1993/94 L 250/14 29. 8. 92
27. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2512/92 der Kommission zur Schätzung der
Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1992/93, zur Feststellung der tatsächli-
chen Erzeugung des Wirtschaftsjahres 1991 /92 und zur Festsetzung des
Anpassungsbetrags der Beihilfe für Erbsen, Puffbohnen, Acker-
b ohne n und Süß I u pi n e n L 250/15 29. 8. 92
31. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2547/92 der Kommission zur Festsetzung der
Beihilfen für die Lieferung von Produkten aus dem Reis sektor mit
Ursprung in der Gemeinschaft an die Azoren und Madeira L 254/72 1. 9. 92
31. 8. 9.2 Verordnung (EWG) Nr. 2548/92 der Kommission zur Festsetzung der
Beihilfen für die Lieferung von Reis mit Ursprung in der Gemeinschaft
an die Kanarischen Inseln L 254/74 1. 9. 92
31. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2549/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1832/92 zur Festsetzung der Beihilfen für die Liefe-
rung von Getreide mit Ursprung in der Gemeinschaft an die Kanari-
schen Inseln L 254/76 1. 9. 92
31. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2550/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1833/92 zur Festsetzung der Beihilfen für die Liefe-
rung von Getreide mit Ursprung in der Gemeinschaft an die Azoren
und Madeira L 254/77 1. 9. 92
1. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2556/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2326/92 betreffend den Verkauf von Rind f I e i s c h
aus Interventionsbeständen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen
zur Versorgung der Kanarischen Inseln L 256/7 2. 9. 92
2. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2561/92 der Kommission zur Festsetzung des
Betrags der Anzahlung auf die Kosten des Absatzes bestimmter Destilla-
tionserzeugnisse für 1993 L 257/8 3. 9. 92
2. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2562/92 der Kommission zur Festsetzung der
Prozentsätze für die Wertberichtigung beim Ankauf I an d w i rt s c h a f t -
1ich er Erzeugnisse zur Intervention für das Haushaltsjahr 1993 L 257/9 3. 9. 92
2. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2564/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2385/91 mit Durchführungsbestimmungen zu Son-
derfällen der Definition der Schaf- und Ziegen f I e i s c h erzeuger
sowie ihrer Erzeugergemeinschaften L 257/12 3. 9. 92
4. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2593/92 der Kommission zur Revision im
Zuckersektor des Höchstsatzes der Produktionsabgabe B und zur
Änderung des Mindestpreises für 8-Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr
1992/93 L 259/19 5. 9. 92
11. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2645/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2676/90 zur Festlegung gemeinsamer Analyse-
methoden für den W e i n sektor L 266/10 12. 9. 92
11. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2646/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 598/86 hinsichtlich des im Wirtschaftsjahr 1992/93
geltenden Richtplafonds für die Einfuhr von backfähigem Weich w e i -
z e n nach Spanien L 266/11 12. 9. 92
11. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2647/92 der Kommission zur Änderung der
yerordnung (EWG) Nr . 1596/79 über vorbeugende Rücknahmen von
A p f e I n und B i rn e n L 266/12 12. 9. 92
11 . 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2648/92 der Kommission .?ur Ermächtigung der
Mitgliedstaaten, vorbeugende Rücknahmen von A p f e In und Birnen
zu genehmigen L 266/13 12. 9. 92
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1992 1755
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - . Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
23. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2411/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3976/87 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertra-
ges auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander ab-
gestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr L 240/19 24. 8. 92
18. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2417/92 der Kommission zur Einstellung des
Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 237/11 20. 8.92
18. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2420/92 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der Eingangsabgaben des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Mi-
schungen aus Rückständen von der Maisstärkegewinnung und Rück-
ständen aus der Gewinnung des Maiskeimöls im Naßverfahren L 237/14 20. 8. 92
18. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2427/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 35 (laufende Nummer
40.0350) mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
L 238/8 21. 8. 92
18. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2428/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 65 (laufende Nummer
40.0650) mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
L 238/10 21. 8. 92
18. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2429/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 24 (laufende Nummer
40.0240) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 238/12 21. 8. 92
27. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates zur Änderung des zweiten
Teils der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft L 245/1 26. 8. 92
4. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2442/92 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Kaliumchlorid mit Ursprung in Weißrußland, Rußland und der Ukraine L 243/1 25. 8. 92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2453/92 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 717/91 des Rates über das Einheitspapier L 249/1 28. 8. 92
23. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates zur Festlegung der Bedingun-
gen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenverkehr
mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht
ansässig sind L 251/1 29. 8. 92
23. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und
Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien L 251/13 29. 8. 92
13. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2456/92 des Rates zur Festlegung der von den
Mitgliedstaaten gegenüb_~r Staatshandelsländern zu eröffnenden Kontin-
gente für 1992 und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 L 252/1 31. 8. 92
25. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2471/92 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 246/18 27. 8. 92
14. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2505/92 der Kommission zur Änderung der An-
hänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zoll-
tarif L 267/1 14. 9. 92
28. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2544/92 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 1) mit
Ursprung in Indonesien L 254/62 1. 9. 92
2. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2560/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1062/87 zur Durchführung und Vereinfachung des
gemeinschaftlichen Versandverfahrens L 257/5 3. 9. 92
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Ausgabe in deutscher Sprache
Nr./Seite vom
8. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2607/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes ex 2914 21 00 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 263/5 9. 9. 92
8. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2608/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 9405 30 00 und
9505 mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 263/6 9. 9. 92
10. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2651/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 4202 mit Ursprung
in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 266/19 12. 9. 92
8. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2655/92 des Rates zur„Beschränkung des inter-
nationalen Warenverkehrs mit Carnet TIR (TIR-Ubereinkommen) für Sen-
dungen zwischen zwei Orten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und über das Gebiet der Republiken Serbien und Montenegro L 266/26 12. 9. 92
8. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2656/92 des Rates über bestimmte technische
Einzelheiten in Verbindung mit der Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1432/92 zur Untersagung des Handels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Serbien und Montenegro L 266/27 12. 9.92
13. 9. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2657/92 der Kommission zur Aussetzung der
Vorausfestsetzung der in Italien geltenden Währungsausgleichsbeträge L 269/1 14. 9. 92
Be r ich t i g u n g der Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom
11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der
Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für
eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABI. Nr. L 192 vom
11. 7. 1992) L 265/43 11. 9. 92