1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrecht.liche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft
Vom 31. August 1992
1. - dem Präsidenten des Bundeskartellamts,
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundesprä- - dem Präsidenten der Bundesanstalt für Geowissen-
sidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundes- schaften und Rohstoffe,
beamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 jeweils für seinen Geschäftsbereich.
(BGBI. 1 S. 1915), geändert durch die Anordnung vom
21. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 921 ), übertrage ich widerruflich
die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung
der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 II.
(gehobener Dienst) der Bundesbesoldungsordnung Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und
dem Präsidenten der Physikalisch-Technischen Bun- Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamten
desanstalt, vor.
dem Präsidenten des Bundesausfuhramts,
III.
dem Präsidenten des Bundesamts für Wirtschaft,
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentli-
dem Direktor der Bundesstelle für Außenhandelsinfor- chung in Kraft. Gleichzeitig tritt meine Anordnung über die
mation, Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbe-
dem Präsidenten der Bundesanstalt für Materialfor- reich des Bundesministers für Wirtschaft vom 28. März
schung und -prüfung, 1979 (BGBI. 1 S. 470) außer Kraft.
Bonn, den 31. August 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
1717
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1992 Ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1992 Nr. 46
Tag Inhalt Seite
5. 10. 92 Neufassung der Telekommunikationsverordnung (TKV) 1717
900-7-5
7. 10. 92 Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur
Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen -
20. BlmSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1727
neu: 2129-8-20
7. 10. 92 Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen -
21. BlmSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1730
neu: 2129-8-21
31. 8. 92 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundes-
ministers für Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1732
neu: 2030-11-47-29; 2030-11-47-10
Bekanntmachung
der Neufassung der Telekommunikationsverordnung
(TKV)
Vom 5. Oktober 1992
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Telekom-
munikationsverordnung vom 16. September 1992 (BGBI. 1 S. 1612) wird nach-
stehend der Wortlaut der Telekommunikationsverordnung in der seit 30. Septem-
ber 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Juli 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 24 .. Juni 1991 (BGBI. 1
S. 1376),
2. die am 30. September 1992 in Kraft getretene eingangs genannte Verord-
nung.
Die Rechtsvorschriften zu 1. und 2. wurden erlassen auf Grund des§ 30 Abs. 1
des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026).
Bonn, den 5. Oktober 1992
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
1'718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Telekommunikationsverordnung
(TKV)
Inhaltsübersicht
§ Rechtsgrundlagen § 20 Angebot an Übertragungswegen
§ 2 Begriffsbestimmungen § 21 Qualität; Bereitstellungsfrist
§ 22 Nutzung und Zusammenschaltung
Erster Abschnitt
Monopoldienstleistungen
zweiter Titel
Erster Unterabschnitt Leistungen im Rahmen des Telefondienstmonopols
Allgemeine Vorschriften
§ 23 Bereitstellung von Anschlüssen
§ 3 Gegenstand § 24 Qualität
§ 4 Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen § 25 Nutzung und Zusammenschaltung
§ 5 Inhalt der Verträge
§ 6 Entbündelung des Leistungsangebotes
zweiter Abschnitt
§ 7 Grundstückseigentümererklärung
Sonstige Bestimmungen
§ 8 Sicherheitsleistung; Vorauszahlungen
§ 9 Art und Umfang der Leistungspflicht § 26 Pflichtleistungen
§ 10 Entstörungsdienst § 27 Sonstige Wettbewerbsdienstleistungen
§ 11 Leistungsentgelte § 28 Inkasso
§ 12 Rechnungserteilung § 29 Anschalteerlaubnis
§ 13 Fälligkeit
§ 14 Einwendungen
Dritter Abschnitt
§ 15 Freiwerden von der Entgeltpflicht
Schlußvorschrift
§ 16 Sperre
§ 17 § 30 Inkrafttreten
Haftung
§ 18 Verjährung
Zweiter Unterabschnitt Anhang 1
Besondere Vorschriften (zu§ 7)
Erster Titel
Leistungen im Rahmen des Netzmonopols
Anhang 2
§ 19 Bereitstellung von Übertragungswegen (zu§ 7)
§ 1 meldeverkehr bestehenden Verträge ergangen sind, eine
Rechtsgrundlagen andere Regelung treffen.
( 1) Die Rechte und Pflichten der Deutschen Bundespost (3) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf in ihren
TELEKOM und ihrer Kunden bestimmen sich außer nach Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den nachstehen-
den allgemeinen gesetzlichen Regelungen und den Vor- den Bestimmungen nicht zum Nachteil ihrer Kunden ab-
schriften dieser Rechtsverordnung nach den vertraglichen weichen. Abweichende Individualvereinbarungen bedür-
Vereinbarungen, insbesondere den Allgemeinen Ge- fen der Schriftform.
schäftsbedingungen einschließlich der Leistungsbeschrei-
bungen und der Bestimmungen über die Leistungsentgelte §2
der Deutschen Bundespost TELEKOM.
Begriffsbestimmungen
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für
den Fernmeldeverkehr mit Gebieten außerhalb des Gel- Im Sinne dieser Verordnung sind
tungsbereichs dieser Verordnung, soweit nicht Gesetze 1. ,,Monopoldienstleistungen" diejenigen Dienstleistun-
und Verordnungen, die zur Durchführung der Konstitution gen, die die Deutsche Bundespost TELEKOM in Aus-
und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion und übung der dem Bund gemäß § 1 Abs. 2 und 4 Satz 2
ihrer Vollzugsordnungen und der sonstigen für den Fern- des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1992 1719
der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 post TELEKOM Monopoldienstleistungen anzubieten hat.
S. 1455) zustehenden ausschließlichen Rechte er- Die Rahmenvorschriften sind Bestandteil der Rechtsbezie-
bringt; ausgenommen bleiben solche Dienstleistun- hungen zwischen der Deutschen Bundespost TELEKOM
gen, die zwar auf ausschließlichen Rechten des Bun- und ihren Kunden sowie den sonstigen am Fernmeldever-
des beruhen, jedoch im Wettbewerb auch von ande- kehr Beteiligten.
ren Anbietern erbracht werden dürfen,
2. "Wettbewerbsdienstleistungen" diejenigen Dienstlei-
stungen, die nicht Monopoldienstleistungen sind, §4
2 a. "Pflichtleistungen" diejenigen Wettbewerbsdienstlei- Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen
stungen, die durch eine Rechtsverordnung gemäß Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat beim Anbieten
§ 25 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes als Pflicht- von Monopoldienstleistungen die auch für sie geltenden
leistungen bestimmt worden sind, Vorschriften des Wettbewerbsrechts zu beachten.
3. "Kunden" diejenigen, die die Dienstleistungen der
Deutschen Bundespost TELEKOM als Vertragspart-
ner in Anspruch nehmen, §5
4. "Netz" diejenigen Bestandteile der Netze der Deut- Inhalt der Verträge
schen Bundespost TELEKOM, die von ihr auf Grund
des Netzmonopols und des Funkanlagenmonopols (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die Mono-
des Bundes (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über Fern- poldienstleistungen zu den jeweils geltenden Allgemeinen
meldeanlagen) und auf Grund des Telefondienstmo- Geschäftsbedingungen zu erbringen. Diese sind in ihrer
nopols des Bundes (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes über jeweils geltenden Fassung Bestandteil des Vertragsver-
Fernmeldeanlagen) errichtet und betrieben werden, hältnisses mit dem Kunden.
5. "Übertragungswege" diejenigen Übertragungswege, (2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren
die dem Netzmonopol des Bundes (§ 1 Abs. 2 des Änderungen sind im Wortlaut amtlich zu veröffentlichen
Gesetzes über Fernmeldeanlagen) zuzuordnen sind, und bei den Ämtern des Post- und Fernmeldewesens zur
6. ,,Allgemeine Geschäftsbedingungen" die Allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten. Änderungen werden nicht
Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundespost vor dem Ende des ersten der Veröffentlichung folgenden
TELEKOM einschließlich der Leistungsbeschreibun- Kalendermonats wirksam.
gen und der Bestimmungen über die Leistungsent- (3) Über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedin-
gelte, gungen sind die Kunden in geeigneter Weise zu informie-
7. "die sonstigen am Fernmeldeverkehr Beteiligten" die- ren. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
jenigen Personen, die durch die Vereinbarungen zuungunsten der Kunden werden nicht vor dieser Informa-
zwischen der Deutschen Bundespost TELEKOM und tionsmaßnahme wirksam.
den Kunden betroffen sind,
(4) Werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
8. "Telekommunikations-Anschluß-Einheiten (TAE)" Ab- der Deutschen Bundespost TELEKOM zuungunsten des
schlußeinrichtungen von Übertragungswegen im Sin- Kunden geändert, so kann der betroffene Kunde das Ver-
ne des Netzmonopols, sofern diese im analogen Netz tragsverhältnis für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
auch für den Telefondienst genutzt werden, Änderung kündigen. Der Kunde ist auf das Kündigungs-
9. "diensteneutrale Schnittstellen" solche Schnittstellen, recht hinzuweisen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
die eine Informationsübertragung in der Weise ge- der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach der Informa-
währleisten, daß eine beliebige Folge von Signalen tionsmaßnahme davon Gebrauch macht.
übertragen werden kann, der Kunde freizügig auf die
gesamte Übertragungskapazität des Übertragungs-
weges zugreifen kann und der Verwendungszweck §6
aller zu übertragenden Signale (mit Ausnahme der
Zeichen zum Erkennen der Betriebsfähigkeit des Entbündelung des Leistungsangebotes
Übertragungsweges) ausschließlich vom Kunden be- Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat Monopol-
stimmt werden kann. dienstleistungen entsprechend der allgemeinen Nachfrage
am Markt in dem Umfang, in dem sie sachlich gegenein-
ander abgegrenzt werden können, als eigenständige Lei-
Erster Abschnitt stungen anzubieten. Die so abgegrenzten Monopoldienst-
M onopold i enstleistu ngen leistungen sind in der Leistungsbeschreibung gesondert
aufzuführen und gesondert zu tarifieren. In gleicher Weise
sind Monopoldienstleistungen getrennt von Wettbewerbs-
Erster Unterabschnitt dienstleistungen auszuweisen.
Allgemeine Vorschriften
§3 §7
Gegenstand Grundstückseigentümererklärung
Die Vorschriften dieses Abschnitts regeln den rechtli- (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM kann den Ab-
chen Rahmen, innerhalb dessen die Deutsche Bundes- schluß eines Vertrages, der die Inanspruchnahme von
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Monopoldienstleistungen beinhaltet, davon abhängig ma- ten Richtlinie für verbindlich erklärt hat. Wendet die Deut-
chen, daß für jedes betroffene Grundstück eine Erklärung sche Bundespost TELEKOM oder ein Kunde eine der in
des dinglich Berechtigten oder dessen Vertreters (Grund- Satz 1 genannten Normen an, so wird vermutet, daß sie
stückseigentümererklärung) vorgelegt wird (Anhang 1). die grundlegenden Anforderungen für den offenen Netzzu-
gang erfüllen.
(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM stellt dem
dinglich Berechtigten eine Gegenerklärung (Anhang 2) (3) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt,
aus. Monopoldienstleistungen vorübergehend einzustellen, ins-
besondere Verbindungen in ihrem Netz zu unterbrechen
oder in ihrer Dauer zu begrenzen, soweit dies aus Grün-
den der öffentlichen Sicherheit oder zur Vornahme be-
§8 triebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung von Stö-
Sicherheitsleistung; Vorauszahlungen rungen ihres Netzes erforderlich ist. Die Deutsche Bundes-
post TELEKOM hat jede Unterbrechung, Betriebsunfähig-
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt, keit oder sonstige technische Störung unverzüglich zu
Monopoldienstleistungen von der Erbringung einer Sicher- beheben.
heitsleistung oder einer Vorauszahlung in angemessener
Höhe abhängig zu machen, wenn zu besorgen ist, daß der (4) Bei Einstellung ihrer Leistungen hat die' Deutsche
Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder Bundespost TELEKOM auf die Belange ihrer Kunden
nicht rechtzeitig nachkommt. Die Sicherheitsleistung kann Rücksicht zu nehmen. Zur vorherigen Unterrichtung ist sie
nur gegenüber denjenigen Kunden verpflichtet, die auf
durch Bürgschaftserklärung eines in der Europäischen
Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts erfolgen. Die eine ununterbrochene Verbindung oder einen jederzeit
Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt, die Si- möglichen Verbindungsaufbau angewiesen sind und dies
cherheitsleistung auf eine solche Bürgschaftserklärung der Deutschen Bundespost TELEKOM unter Angabe von
oder die Hinterlegung von Geld zu beschränken. Gründen schriftlich mitgeteilt haben. Die Pflicht zur vorheri-
gen Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
(2) Die Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzu- 1. nach den Umständen nicht vorher möglich ist und die
geben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erbringung Deutsche Bundespost TELEKOM dies nicht zu vertre-
weggefallen sind. ten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbre-
chungen verzögern würde.
§9
Art und Umfang der Leistungspflicht § 10
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat Monopol- Entstörungsdienst
dienstleistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglich-
keiten entsprechend der allgemeinen Nachfrage am Markt Auf Verlangen des Kunden hat die Deutsche Bundes-
post TELEKOM einer Störung unverzüglich und auch
und dem Stand der technischen Entwicklung den Kunden
zur Verfügung zu stellen. Die Angebotsbedingungen für nachts und an Sonn- und Feiertagen nachzugehen. Eine
Staffelung der Leistungsentgelte, insbesondere für Sofort-
Monopoldienstleistungen müssen auf objektiven Maßstä-
entstörungen und für Entstörungen außerhalb der üblichen
ben beruhen, nachvollziehbar sein und den Kunden glei-
Geschäftszeiten, ist zulässig.
chen Zugang zu diesen Leistungen gewähren. Sie dürfen
den Zugang zu den Monopoldienstleistungen nur inso-
weit beschränken, als dies aus Gründen eines ordnungs-
gemäßen Fernmeldeverkehrs erforderlich ist und als § 11
diese Gründe in Übereinstimmung mit dem Recht der Leistungsentgelte
Europäischen Gemeinschaften stehen. Die auf Grund der
(1) Die Leistungsentgelte für Dienstleistungen können
T elekommunikationszulassungsverordnung vom 22. März
als Fest- oder Rahmenentgelte aufgestellt werden. Das
1991 (BGBI. 1 S. 756) erlassenen Vorschriften zum An-
Verhältnis zwischen den einzelnen Dienstleistungsbe-
schluß von Endeinrichtungen an das Netz und zu deren
standteilen und dem dafür zu zahlenden Entgelt muß
Verwendung im Telefondienst sowie die Vorschriften der
TELEKOM-Datenschutzverordnung vom 24. Juni 1991 ausgewogen sein.
(BGBI. 1 S. 1390) bl~iben unberührt. (2) Die Bestimmungen über Leistungsentgelte der Deut-
schen Bundespost TELEKOM müssen alle Angaben ent-
(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat im Rah- halten, die notwendig sind, damit für den Kunden erkenn-
men der wirtschaftlichen Möglichkeiten beim Angebot von bar ist, welche Dienstleistungsbestandteile für das zu zah-
Monopoldienstleistungen die nach Artikel 5 Abs. 1 der lende Entgelt erbracht werden.
Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur
Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunika-
tionsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs § 12
(Open Network Provision - ONP) (ABI. EG Nr. L 192 S. 1)
Rechnungserteilung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffent-
lichten europäischen Normen von Schnittstellen und von (1) Für die von ihr erbrachten Monopoldienstleistungen
Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang zu hat die Deutsche Bundespost TELEKOM ihren Kunden
berücksichtigen. Sie hält die Normen ein, die die Kommis- eine Rechnung zu erteilen, soweit sie vorleistungspflichtig
sion oder der Rat gemäß Artikel 1O der in Satz 1 genann- ist.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1992 1721
(2) Verlangt der Kunde für einen Anschluß des Telefon- raum der Anschluß des Telefondienstes nicht genutzt wor-
dienstes vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum den ist.
eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rech-
nung, so ist die Deutsche Bundespost TELEKOM im Rah-
men der bestehenden rechtlichen Voraussetzungen sowie § 15
der bestehenden technischen und betrieblichen Möglich- Freiwerden von der Entgeltpflicht
keiten verpflichtet, diesen Einzelverbindungsnachweis .zu
erteilen. Sie kann hierfür ein Entgelt in Rechnung stellen. Sofern Einrichtungen des Netzes der Deutschen Bun-
despost TELEKOM aus nicht vom Kunden zu vertretenden
Gründen ganz oder teilweise betriebsunfähig geworden
§ 13
sind oder eine Leistung nach § 9 Abs. 3 eingestellt worden
Fälligkeit ist, wird der Kunde von der Verpflichtung zur Entrichtung
des Leistungsentgeltes nur dann frei, wenn die Dauer
Soweit die Deutsche Bundespost TELEKOM auf Grund
der Betriebsunfähigkeit, gerechnet ab dem Zeitpunkt
ihrer Pflicht gemäß § 12 Abs. 1 eine Rechnung erteilt,
der Kenntniserlangung durch die Deutsche Bundespost
werden die Entgeltforderungen frühestens mit dem Zu-
TELEKOM, oder die Dauer der Leistungseinstellung
gang der Rechnung fällig.
1. fünf Tage überschreitet oder
§ 14
2. zwei Stunden überschritten hat und der in Betracht
kommende Betrag zehn Deutsche Mark übersteigt.
Einwendungen
( 1) Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten
Forderungen sind innerhalb von sechs Wochen nach Zu- § 16
gang der Rechnung schriftlich oder zur Niederschrift bei Sperre
der zuständigen Rechnungsstelle zu erheben. War der
Kunde ohne Verschulden verhindert, diese Einwendungs- (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt,
frist einzuhalten, so können die Einwendungen innerhalb die Inanspruchnahme von Monopoldienstleistungen ganz
von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachge- oder teilweise zu unterbinden (Sperre), wenn der Kunde
holt werden. Soweit die Deutsche Bundespost TELEKOM 1. mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens siebzig
bei Anschlüssen des Telefondienstes keine Verbindungs- Deutsche Mark im Verzug ist oder
daten gespeichert oder gespeicherte Verbindungsdaten
2. sonstige vertragliche Pflichten, insbesondere solche,
auf Wunsch des Kunden oder auf Grund gesetzlicher .
die der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Netzes
Verpflichtungen gelöscht hat, trifft sie keine Nachweis-
der Deutschen Bundespost TELEKOM dienen, schuld-
pflicht für die Einzelverbindungen. Nach Ablauf eines Jah-
res seit Zugang der Fernmelderechnung ist die Erhebung haft verletzt.
von Einwendungen ausgeschlossen. (2) Sperren dürfen frühestens zwei Wochen nach schrift-
licher Androhung durchgeführt werden. Dies gilt nicht,
(2) Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten
wenn eine frühere Durchführung geboten ist, weil
Forderungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur
Zahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umstän- 1. durch die Pflichtverletzungfeine Gefahr für die öffent-
den ergibt, daß offensichtlich Fehler vorliegen. liche Sicherheit besteht,
(3) Steht bei Anschlüssen des Telefondienstes fest, daß 2. Störungen des Netzes der Deutschen Bundespost
für Verbindungen in Rechnung gestellte Entgeltforderun- TELEKOM unmittelbar bevorstehen oder
gen unrichtig sind oder daß es den Umständen nach als 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Kunde
ausgeschlossen erscheint, daß diese Entgeltforderungen bei einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte
richtig sind, ohne daß die richtige Höhe feststellbar ist, so für in der Zwischenzeit erbrachte Leistungen der Deut-
werden aus den unbeanstandet gebliebenen Entgeltforde- schen Bundespost TELEKOM nicht, nicht vollständig
rungen für Verbindungen der letzten zusammenhängen- oder nicht rechtzeitig entrichtet.
den sechs planmäßigen Abrechnungszeiträume die durch-
schnittlichen Entgeltforderungen für Verbindungen für ei- (3) Die Deutsche Bundespost TELEKOM kann die
nen Abrechnungszeitraum ermittelt. Ist die Zeit der Über- schriftliche Androhung der Sperre mit einer Mahnung ver-
lassung der entsprechenden Anschlüsse des T elefondien- binden.
stes kürzer, so wird die Anzahl der vorhandenen Abrech- (4) Sperren sind unverzüglich aufzuheben, sobald die
nungszeiträume zugrunde gelegt. Die durchschnittlichen Gründe für ihre Durchführung entfallen sind und der Kunde
Entgeltforderungen für Verbindungen treten an die Stelle die Kosten der Sperre ersetzt hat. Die Deutsche Bundes-
der in Rechnung gestellten Entgeltforderungen. Bei der post TELEKOM kann die Kosten unter Beachtung der
Durchschnittsberechnung sind die tatsächlichen Verhält- Vorschrift des § 11 Nr. 5 des Gesetzes zur Regelung des
nisse angemessen zu berücksichtigen. Wenn in den ent- Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom
sprechenden Abrechnungszeiträumen der Vorjahre bei 9. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3317), zuletzt geändert
vergleichbaren Umständen nachweislich niedrigere Ent- durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989
geltforderungen angefallen sind, als sich bei der Durch- (BGBI. 1 S. 2486), pauschal berechnen.
schnittsberechnung ergeben würde, treten diese Entgelt-
forderungen an die Stelle der in Rechnung gestellten Ent- (5) Ist aus technischen Gründen eine Sperre nicht
geltforderungen. Die danach zuviel gezahlten Entgelte durchführbar, so kann die Deutsche Bundespost TELE-
werden erstattet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vor- KOM anstatt zu sperren vom Kunden die Unterlassung der
behalten, daß in dem entsprechenden Abrechnungszeit- Nutzung verlangen.
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 17 dukthaftungsgesetzes über die Verjährung bleiben unbe-
Haftung rührt.
(1) Für Schäden, die ein Kunde oder ein sonstiger am zweiter Unterabschnitt
Fernmeldeverkehr Beteiligter auf Grund der Inanspruch-
nahme von Monopoldienstleistungen der Deutschen Bun- Besondere Vorschriften
despost TELEKOM erleidet, haftet die Deutsche Bundes-
post TELEKOM aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Erster Titel
Fall
Leistungen im Rahmen des Netzmonopols
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Ge-
sundheit, wenn der Schaden von der Deutschen Bun- § 19
despost TELEKOM oder einem Erfüllungs- oder Ver-
Bereitstellung von Übertragungswegen
richtungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht
worden ist, Übertragungswege sind dem Kunden über diensteneu-
2. der Beschädigung einer Sache, wenn der Schaden von trale, räumlich frei zugängliche Schnittstellen zwischen
der Deutschen Bundespost TELEKOM oder einem den Abschlußeinrichtungen der Übertragungswege und
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder den daran anzuschließenden Endeinrichtungen zugäng-
fahrlässig verursacht worden ist, lich zu machen. Die Schnittstellenbedingungen haben sich
auf die elektrischen und physikalischen Eigenschaften der
3. eines Vermögensschadens, wenn dieser von dem Lei- Signalübertragung zu beschränken.
ter eines Fernmeldeamtes, dem Leiter oder Bereichs-
leiter einer Mittelbehörde oder einem Vorstandsmitglied
§ 20
der Deutschen Bundespost TELEKOM vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht worden ist. Angebot an Übertragungswegen
Ist streitig, ob das in Satz 1 Nr. 1 bis 3 jeweils voraus- Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat dem Kunden
gesetzte Verschulden vorliegt, so trifft die Beweislast die aus der Gesamtheit der möglichen Übertragungsleistun-
Deutsche Bundespost TELEKOM. gen Übertragungswege mit solchen Schnittstellen, Bitraten
und Bandbreiten anzubieten, die allgemein am Markt
(2) Bei Sach- und Vermögensschäden im Sinne des
nachgefragt werden oder die sie selbst zum Erbrin-
Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist die Haftung der Deutschen
gen ihrer Telekommunikationsdienstleistungen nutzt. Als
Bundespost TELEKOM gegenüber dem einzelnen Ge-
Grundleistung sind Übertragungswege ohne Ersatzschal-
schädigten auf zwölftausend Deutsche Mark und gegen-
tung vorzusehen.
über der Gesamtheit der Geschädigten auf zehn Millionen
Deutsche Mark jeweils je schadensverursachende Hand-
lung begrenzt. Übersteigt die Summe der Einzelschäden § 21
die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Qualität; Bereitstellungsfrist
Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadens-
ersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungs- (1) Die angebotene Übertragungsqualität hat dem Stand
begrenzung nach Satz 1 entfällt, wenn der Geschädigte der technischen Entwicklung zu entsprechen. Die Lei-
beweist, daß der Schaden vorsätzlich verursacht worden stungsbeschreibungen der Deutschen Bundespost TELE-
ist, oder wenn der Sachschaden bei der betriebsfähigen KOM haben die üblicherweise erreichten Qualitätsmerk-
Bereitstellung, Instandhaltung, Prüfung, Änderung oder male, insbesondere die Bitfehlerrate und die Verfügbarkeit
Entfernung von Teilen des Netzes der Deutschen Bundes- auszuweisen. Die Übertragungsqualität ist entsprechend
post TELEKOM entstanden ist. der allgemeinen Nachfrage am Markt abzustufen.
(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist verpflichtet,
(3) Weitergehende Schadensersatzansprüche, die auf
Grund der Inanspruchnahme von Monopoldienstleistun- Übertragungswege nach Antragstellung durch den Kun-
gen der Deutschen Bundespost TELEKOM bestehen, sind den unverzüglich bereitzustellen.
ausgeschlossen. Die Bestimmungen über die Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 § 22
(BGBI. 1 S. 2198) bleiben unberührt. Nutzung und Zusammenschaltung
(4) Die Bediensteten der Deutschen Bundespost TELE- (1) Der Kunde ist berechtigt, die bereitgestellten Über-
KOM haften außer bei Vorsatz dem Geschädigten nicht. tragungswege freizügig zu nutzen. Er kann hierbei insbe-
sondere eigene oder fremde Endeinrichtungen an die
§ 18 Abschlußeinrichtung des Übertragungsweges anschalten,
wenn sich diese Einrichtungen auf demselben Grundstück
Verjährung
wie die Abschlußeinrichtungen befinden. Er ist ferner be-
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Deutschen Bun- rechtigt, die Abschlußeinrichtungen bereitgestellter Über-
despost TELEKOM und ihrer Kunden sowie der sonstigen tragungswege unmittelbar oder mittelbar
am Fernmeldeverkehr Beteiligten verjähren in zwei Jah- 1. zusammenzuschalten,
ren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjah-
res, in dem der Anspruch entstanden ist. 2. mit Fest- und Wählverbindungen, die von der Deut-
schen Bundespost TELEKOM oder anderen Anbietern
(2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bereitgestellt werden, zu den technischen und vertrag-
über die Verjährung von Ansprüchen aus Gewährleistung lichen Bedingungen der jeweiligen Anbieter zusam-
und unerlaubter Handlung sowie die Vorschriften des Pro- menzuschalten,
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1992 1723
3. mit Fernmeldeanlagen zusammenzuschalten, die nach § 25
§ 3 Abs. 1 Nr. 3a des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
Nutzung und Zusammenschaltung
innerhalb der Grenzen eines Grundstücks ohne Ver-
leihung errichtet und betrieben werden können, (1) Der Kunde ist berechtigt, Anschlüsse des Telefon-
dienstes freizügig zu nutzen. Dabei gilt § 22 Abs. 1 Satz 2
4. mit Fernmeldeanlagen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und
und 3 sinngemäß.
3b des Gesetzes über Fernmeldeanlagen ohne Ver-
leihung errichtet und betrieben werden können, zu- (2) Das ausschließlich dem Bund zustehende Recht,
sammenzuschalten, sofern die Fernmeldeanlagen Sprache für andere zu vermitteln (§ 1 Abs. 4 Satz 2 des
auch nach Zusammenschaltung die Voraussetzungen Gesetzes über Fernmeldeanlagen), bleibt unberührt.
für die Genehmigungsfreiheit nach § 3 des Gesetzes
über Fernmeldeanlagen erfüllen,
5. mit Fernmeldeanlagen, für deren Errichtung und Be-
trieb eine Verleihung nach § 2 des Gesetzes über Zweiter Abschnitt
Fernmeldeanlagen erteilt worden ist, zusammenzu-
Sonstige Bestimmungen
schalten, sofern in der Verleihungsurkunde eine solche
Zusammenschaltung zugelassen worden ist.
§ 26
(2) Das ausschließlich dem Bund zustehende Recht,
Pflichtleistungen
Sprache für andere zu vermitteln (§ 1 Abs. 4 Satz 2 des
Gesetzes über Fernmeldeanlagen), bleibt unberührt. Für Wettbewerbsdienstleistungen, die Pflichtleistungen
sind, gelten die§§ 1 bis 5 Abs. 1 und die§§ 6 bis 9, 11 bis
16, 18 und 27 Abs. 2 entsprechend.
zweiter Titel
§ 27
Leistungen im Rahmen
des Tel,efondienstmonopols Sonstige Wettbewerbsdienstleistungen
§ 23 (1) Für Wettbewerbsdienstleistungen, die nicht Pflicht-
leistungen sind, gelten die §§ 1, 2 und 9 Abs. 2 ent-
Bereitstellung von Anschlüssen sprechend.
(1) Im Rahmen des Telefondienstes hat die Deutsche (2) Auf die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen ist
Bundespost TELEKOM dem Nutzer einen Anschluß des § 17 insoweit sinngemäß anzuwenden, als das schaden-
Telefondienstes bereitzustellen und ihm zu ermöglichen, verursachende Ereignis auf Übertragungswegen der Deut-
über diesen Anschluß Verbindungen des Telefondienstes schen Bundespost TELEKOM oder in einer Vermittlungs-
zu anderen Anschlüssen des Telefondienstes herzustel- einrichtung der Deutschen Bundespost TELEKOM einge-
len und entgegenzunehmen. Die Deutsche Bundespost treten ist, soweit diese für die Vermittlung von Sprache für
TELEKOM kann über diesen Anschluß auch andere, nicht andere(§ 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über Fernmelde-
zu den Monopoldienstleistungen zählende Dienstleistun- anlagen) in Anspruch genommen wird. Ist streitig, ob die
gen erbringen. Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, so trifft die
(2) Der Anschluß des Telefondienstes ist mit einer Beweislast die Deutsche Bundespost TELEKOM.
Einrichtung zu versehen, die den Abschluß des Netzes (3) Im übrigen gilt diese Verordnung für die in Absatz 1
der Deutschen Bundespost TELEKOM darstellt. Diese genannten Dienstleistungen nicht.
Abschlußeinrichtung ist an einer mit dem Kunden zu ver-
einbarenden geeigneten Stelle zu installieren.
§ 28
(3) An die Abschlußeinrichtung können alle zugelasse- Inkasso
nen Endeinrichtungen angeschlossen werden.
( 1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt,
(4) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist verpflichtet, die Entgeltforderungen anderer Anbieter von Dienstlei-
einen beantragten Anschluß des Telefondienstes unver- stungen im Bereich der Telekommunikation mit deren Zu-
züglich bereitzustellen. stimmung im eigenen Namen bei den jeweiligen Kunden
(5) Der Kunde kann verlangen, daß ihm während der einzuziehen, wenn die betreffenden Anbieter bei der Er-
einzelnen Telefonverbindungen im Rahmen der bestehen- bringung ihrer Leistungen das Netz der Deutschen Bun-
den technischen und betrieblichen Möglichkeiten Informa- despost TELEKOM in Anspruch nehmen und sicherstel-
tionen über die anfallenden Entgelteinheiten übermittelt len, daß der Kunde einen dauerhaften Nachweis über die
werden. Die Deutsche Bundespost TELEKOM kann hierfür erbrachten Leistungen erhalten kann.
ein Entgelt in Rechnung stellen. Die datenschutzrecht- (2) Auf Antrag erhält der Kunde hierbei gegen Entgelt
lichen Vorschriften bleiben unberührt. eine schriftliche Aufstellung darüber, an welchem Tag, in
welcher Höhe und von welchem Anbieter unter seiner
Kundenkennung Entgeltforderungen begründet wurden.
§ 24
Der Antrag muß die schriftliche Erklärung des Kunden
Qualität enthalten, daß er alle Mitbenutzer seiner Kennung auf die
Bekanntgabe der Entgeltforderungen hingewiesen hat.
Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die von ihr
einzuhaltenden Qualitätsmerkmale im Telefondienst in (3) Einwendungen gegen Entgeltforderungen anderer
den Leistungsbeschreibungen auszuweisen. Anbieter können gegenüber der Deutschen Bundespost
1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
TELEKOM nur schriftlich und unter Beifügung der Rech- § 29
nungsunterlagen bei der zuständigen Rechnungsstelle er- Anschalteerlaubnis
hoben werden. Zu Unrecht erhobene Entgeltforderungen
anderer Anbieter werden erstattet. Absatz 2 Satz 2 gilt (1) Endeinrichtungen, die an Abschlußeinrichtungen von
entsprechend. Übertragungswegen, Fest- oder Wählverbindungen der
Deutschen Bundespost TELEKOM angeschaltet werden,
(4) Bei unvollständiger Bezahlung einer Fernmelderech- bedürfen einer Anschalteerlaubnis, die nach Maßgabe
nung über Entgeltforderungen der Deutschen Bundespost anderweitiger gesetzlicher Regelungen vom Bundesmini-
TELEKOM und Entgeltforderungen anderer Anbieter gilt ster für Post und Telekommunikation oder der von diesem
die Zahlung des Kunden vorrangig für die Entgelte der ermächtigten Behörde (zuständige Behörde) erteilt wird.
Deutschen Bundespost TELEKOM, es sei denn, der Die Anschalteerlaubnis beinhaltet die Feststellung, daß die
Kunde beanstandet ausdrücklich die Entgeltforderungen Endeinrichtung zugelassen ist und die Funktionsweise
der Deutschen Bundespost TELEKOM. oder die vorgesehene Verwendung der Endeinrichtung bei
(5) Werden Anbieterentgeltforderungen nicht oder nur einwandfreier Installierung und Wartung dem geltenden
unvollständig bezahlt, so ist der Kunde an die Zahlung zu Fernmelderecht entspricht (Anschaltebedingungen). Die
erinnern. Bei erfolgloser Mahnung werden die zur eigenen Funktionsweise oder die vorgesehene Verwendung einer
Rechtsverfolgung notwendigen Daten dem Anbieter mit- Endeinrichtung entspricht dem geltenden Fernmelderecht,
geteilt. Auf Antrag kann der Anbieter gegen Entgelt eine wenn
Aufschlüsselung der offenen Entgeltforderungen bezogen 1. durch die vorgesehene Verwendung der Endeinrich-
auf einen Kunden erhalten. tung das ausschließliche Recht des Bundes gemäß § 1
Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
(6) Beeinträchtigt ein Kunde die ordnungsgemäße
(Telefondienstmonopol) nicht verletzt wird und
Durchführung des lnkassoverfahrens der Deutschen Bun-
despost TELEKOM, indem er ohne schriftliche Begrün- 2. im Falle der Anschaltung an Wählverbindungen der
dung seiner Verpflichtung zur Zahlung aller verursachten Deutschen Bundespost TELEKOM die Kommunika-
Anbieterentgeltforderungen trotz Zahlungsaufforderung tionsfähigkeit der Endeinrichtungen mit den Einrich-
mit Hinweis auf die Folgen nicht nachkommt, so kann die tungen des Netzes sowie im Falle der Teilnahme
Deutsche Bundespost TELEKOM den Kunden und seine am Telefondienst im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 2
Mitbenutzer im eigenen Namen von der weiteren Inan- des Gesetzes über Fernmeldeanlagen die Kommuni-
spruchnahme entgeltpflichtiger Leistungen anderer An- kationsfähigkeit von Endeinrichtungen untereinander
bieter ganz oder vorübergehend ausschließen, wenn der über das Netz gewährleistet ist.
Rückstand mindestens zwanzig Deutsche Mark beträgt Die Anschalteerlaubnis kann allgemein oder für den Ein-
(Zugriffssperre). Für die Zugriffssperre kann ein Entgelt zelfall erteilt werden. Für einfache Endeinrichtungen des
erhoben werden. Sie ist aufzuheben, wenn Telefondienstes wird eine allgemeine Anschalteerlaubnis
1 . die Bezahlung der rückständigen Entgeltforderungen erteilt. Sofern für die anzuschaltende Endeinrichtung keine
anderer Anbieter bei der zuständigen Stelle der Deut- allgemeine Anschalteerlaubnis besteht, wird sie nach
schen Bundespost TELEKOM nachgewiesen ist oder Überprüfung der anzuschaltenden Endeinrichtung (Ab-
nahme) erteilt, wenn die Anschaltebedingungen eingehal-
2. der Kunde glaubhaft macht, daß er seine Pflicht zur
ten werden.
Zahlung der rückständigen Entgeltforderungen gegen-
über dem Anbieter bestritten hat. (2) Fernmeldeanlagen, insbesondere Funkanlagen, die
auf Grund einer Verleihung gemäߧ 2 des Gesetzes über
(7) Bis zum 31. Dezember 1995 ist die Deutsche Bun-
Fernmeldeanlagen errichtet und betrieben werden dürfen,
despost TELEKOM im Rahmen von Betriebsversuchen
bedürfen insoweit einer Anschalteerlaubnis nach Absatz 1
auch berechtigt, Leistungsentgelte zu erheben, die nach
Satz 6, als diese nicht bereits im Rahmen der Verleihung
einem verkürzten Zeittakt im Telefondienst berechnet wer-
erteilt worden ist.
den und die ihre technischen Leistungen und die Infor-
mationsdienstleistungen anderer Anbieter insgesamt ab- (3) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt,
gelten. Mit Zahlung der in der Fernmelderechnung berech- an die zuständige Behörde solche Informationen weiter-
neten Leistungsentgelte hat der Kunde mit befreiender zugeben, die notwendig sind, um sicherzustellen, daß die
Wirkung auch die Leistungen der Informationsanbieter Anschalteerlaubnis beantragt wird.
ausgeglichen. Der Kunde ist durch eine vorgeschaltete
Ansage auf die genaue Entgeltberechnung, auf die Tilgung
der Ansprüche anderer Anbieter durch die vollständige
Bezahlung der Fernmelderechnung sowie auf die Textver-
Dritter Abschnitt
antwortung der Anbieter und darauf hinzuweisen, daß Schlußvorschrift
Einwendungen und Ansprüche, die den Inhalt der Infor-
mation betreffen, nicht der Deutschen Bundespost TELE-
§ 30
KOM, sondern nur dem jeweiligen Anbieter entgegenge-
halten werden können. (1 nkrafttreten)
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1992 1725
Anhang 1
(zu§ 7)
Grundstückseigentümererklärung
Ich bin/Wir sind damit einverstanden, daß die Deutsche Bundespost TELEKOM auf meinem/unserem Grundstück
... .. . .. ............. ................ ........................................... ......... ....... .. .... ................ .. .. .. ............. Straße (Platz) Nr....................... .
in ..........................................................................................................................................................................................
sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen (Gestänge, Stützen, Kabel einschließlich
Zubehör usw.) anbringt, die zur Einrichtung von Anschlüssen ihres Netzes auf dem Grundstück und in den darauf
befindlichen Gebäuden, zur Einführung von Leitungen sowie zur Herstellung, Instandhaltung und Erweiterung ihres
Netzes erforderlich sind. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen
und zumutbaren Belastung führen.
Wenn infolge dieser Vorrichtungen Beschädigungen des Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude eintreten, ist
die Deutsche Bundespost TELEKOM verpflichtet, die beschädigten Teile des Grundstücks und der Gebäude wieder
ordnungsgemäß instandzusetzen.
Die Vorrichtungen sind zu verlegen oder, soweit sie nicht der Versorgung des Grundstückes selbst dienen und eine
Verlegung nicht ausreicht, zu entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr
Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Verlegung oder Entfernung trägt die
Deutsche Bundespost TELEKOM. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich der Versorgung des Grundstücks
dienen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am Netz der Deutschen Bundespost TELEKOM erforderlich sind.
Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist ferner verpflichtet, die Vorrichtungen binnen Jahresfrist nach der Kündigung auf
eigene Kosten zu entfernen. Auf Verlangen sind die Vorrichtungen unverzüglich zu entfernen, soweit dem nicht
schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
Diese Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist nur zum 1. April oder zum 1. Oktober zulässig. Das
Kündigungsrecht ruht, solange sich ein Anschluß des Netzes der Deutschen Bundespost TELEKOM auf dem Grundstück
befindet.
Ausbesserungen, die an meinen Räumen durch die betriebsfähige Bereitstellung, Instandhaltung, Änderung oder
Entfernung von Telekommunikationseinrichtungen erforderlich werden, gehen zu meinen Lasten.
Ort, Datum Unterschrift des Grundstückseigentümers oder einer vertretungs-
berechtigten Person, bei Wohnungseigentum Unterschrift des Verwalters
Name und Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort) des Grundstückseigentümers oder Verwalters
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anhang 2
(zu§ 7)
Gegenerklärung der Deutschen Bundespost TELEKOM
An
in .......................................................................................................................................................................................,. ..
Die Deutsche Bundespost TELEKOM verpflichtet sich, Ihr Grundstück
... ,. .... ,. ......................................................................................................................: ............... Straße (Platz) Nr. ................ .
in ..........................................................................................................................................................................................
und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instandzusetzen, soweit das Grundstück oder die
Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung von Anschlüssen ihres Netzes auf dem Grundstück und in den darauf
befindlichen Gebäuden, zur Einführung von Leistungen sowie zur Herstellung, Instandhaltung und Erweiterung ihres
Netzes beschädigt worden sind. Sie wird die Vorrichtungen verlegen oder, soweit sie nicht der Versorgung des
Grundstücks selbst dienen und eine Verlegung nicht ausreicht, entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des
Grundstücks entgegenstehen und ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die
Verlegung oder Entfernung trägt die Deutsche Bundespost TELEKOM. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließ-
lich der Versorgung des Grundstücks dienen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am Netz der Deutschen Bundespost
TELEKOM erforderlich sind. Die Deutsche Bundespost TELEKOM wird ferner binnen Jahresfrist nach Ihrer Kündigung
die angebrachten Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen. Auf Ihr Verlangen wird die Deutsche Bundespost
TELEKOM die Vorrichtungen unverzüglich entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegen-
stehen.
Ihre Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist nur zum 1. April oder zum 1. Oktober zulässig. Ihr
Kündigungsrecht ruht, solange sich ein Anschluß des Netzes der Deutschen Bundespost TELEKOM auf dem Grundstück
befindet.
Ausbesserungen, die an Ihren Räumen durch die betriebsfähige Bereitstellung, Instandhaltung, Änderung oder Ent-
fernung von Telekommunikationseinrichtungen erforderlich werden, gehen zu Ihren Lasten.
························································•·····································den ..........................................................................................
.................................................................................................................................... _............................................................ Amt
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1992 1727
Zwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen
beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BlmSchV)
Vom 7. Oktober 1992
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissions- 1. der Kraftstofffluß nur bei Anschluß des Gaspendel-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom systems freigegeben wird und
14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) und des § 24 der Gewerbe-
2. das Gaspendelsystem und die angeschlossenen Ein-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ja-
richtungen während des Gaspendelns betriebsmäßig,
nuar 1987 (BGBI. 1 S. 425) verordnet die Bundesregierung
abgesehen von sicherheitstechnisch bedingten Frei-
nach Anhörung der beteiligten Kreise:
setzungen, keine Kraftstoffdämpfe in die Atmosphäre
abgeben.
§ 1
(2) Kann ein Gaspendelsystem nicht eingesetzt werden,
Anwendungsbereich insbesondere weil
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffen- 1. aus einem Tank mit Schwimmdach abgefüllt wird
heit und den Betrieb von ortsfesten und ortsveränderlichen oder
Anlagen, die mit Ottokraftstoffen befüllt werden oder aus
denen Ottokraftstoffe entnommen werden, soweit sie einer 2. in einem Festdachtank mit Schwimmdecke im Gas-
Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz- raum zwischen Dach und Decke eine lnertgasatmo-
gesetzes nicht bedürfen. sphäre aufrechterhalten werden soll,
sind die Anlagen so zu errichten und zu betreiben, daß die
§2 verdrängten Kraftstoffdämpfe erfaßt und einer Abgasreini-
gungseinrichtung der ortsfesten Anlage zugeführt werden,
Begriffsbestimmungen
mit der ein Reinigungsgrad von 97 vom Hundert nicht
(1) Reinigungsgrad im Sinne dieser Verordnung ist das unterschritten wird. Wird als Abgasreinigungseinrichtung
Verhältnis der Differenz zwischen den einer Abgasreini- ein Abscheider eingesetzt, sind die abgeschiedenen Kraft-
gungseinrichtung zugeführten und in ihrem Abgas emittier- stoffdämpfe zurückzugewinnen. Satz 1 gilt nicht, soweit
ten Kohlenwasserstoffmassen zu der zugeführten Koh- auf eine andere dem Stand der Technik entsprechenden
lenwasserstoffmasse, angegeben als Vomhundertsatz. Weise eine mindestens gleichwertige Emissionsminde-
rung erreicht wird.
(2) Fachbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist ein Be-
trieb nach Nummer 180.1 Abs. 4 des Anhangs II Teil 1 zu (3) Die Abgase der Abgasreinigungseinrichtung sind
§ 4 Abs. 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten durch eine Abgasleitung so abzuleiten, daß ihr Abtransport
(VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 173, 229). mit der freien Luftströmung gewährleistet ist.
(3) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit
die in § 16 Abs. 1 der VbF aufgeführten sowie die nach 1. die ortsfeste Anlage einen Rauminhalt von weniger als
§ 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der 1 Kubikmeter hat oder ihre jährliche Abgabemenge an
Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425) Ottokraftstoffen 100 Kubikmeter nicht überschreitet,
bestellten Sachverständigen.
2. vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete ortsver-
(4) Ortsveränderliche Anlagen im Sinne dieser Verord- änderliche Anlagen befüllt oder entleert werden, die
nung sind Behältnisse zur Beförderung von Ottokraftstof- gemäß der Übergangsregelung des § 1O Abs. 3 Nr. 2
fen mit Spezialfahrzeugen, beispielsweise ·straßentank- noch nicht auf Einhaltung der Anforderungen umgerü-
fahrzeuge, Eisenbahnkesselwagen, Tankschiffe. stet sein müssen.
§3 §4
Umfüllen von Ottokraftstoffen Lagerung
(1) Anlagen, aus denen bei der Befüllung Kraftstoff- Der Betreiber einer ortsfesten oberirdischen Anlage hat
dämpfe verdrängt werden, sind so zu errichten und zu diese mit Farbanstrichen zu versehen, die zum Zeitpunkt
betreiben, daß die verdrängten Kraftstoffdämpfe nach dem des Auftrags die Energie des eingestrahlten Sonnenlichts
Stand der Technik mittels eines Gaspendelsystems erfaßt zu mindestens 70 vom Hundert und auf Dauer zu minde-
und der abfüllenden Anlage zugeleitet werden. Gaspen- stens 50 vom Hundert reflektieren. Die Anlagen sind mit
delsysteme entsprechen dem Stand der Technik, wenn Vakuum/Druck-Ventilen auszurüsten, soweit sicherheits-
insbesondere technische Gründe dem nicht entgegenstehen.
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§5 ten. Der Bericht über ortsveränderliche Anlagen ist der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Meßöffnungen
Der Betreiber einer Anlage nach § 3 Abs. 2 hat in der §8
Abgasleitung vor und hinter der Abgasreinigungseinrich-
tung zur Kontrolle des zulässigen Reinigungsgrades je Zulassung von Ausnahmen
eine geeignete, dicht verschließbare Meßöffnung einzu- Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers
richten. Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 7 zulas-
§'6 sen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Um-
stände des Einzelfalls einzelne Anforderungen der Verord-
Eigenkontrolle nung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Auf-
(1) Der Betreiber einer Anlage hat ein Gaspendelsystem wand erfüllt werden können und Gefahren für Beschäftigte
nach § 3 Abs. 1 mindestens einmal jährlich von einem und Dritte sowie schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu
Fachbetrieb auf einwandfreien Zustand überprüfen und bei erwarten sind.
festgestellten Mängeln unverzüglich instandsetzen zu
lassen. Das Ergebnis der Überprüfung und die durchge- §9
führten lnstandsetzungsmaßnahmen sind schriftlich fest- Ordnungswidrigkeiten
zuhalten.
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des
(2) Der Betreiber einer Anlage, bei der Kraftstoffdämpfe Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
gemäß § 3 Abs. 2 einer Abgasreinigungseinrichtung zuge- lich oder fahrlässig
führt werden, hat den Reinigungsgrad der Abgasreini-
gungseinrichtung mindestens einmal alle sechs Monate 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 ,eine
von einem Fachbetrieb feststellen zu lassen. Das Ergebnis Anlage errichtet oder betreibt,
ist schriftlich festzuhalten. 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Kraftstoffdämpfe nicht
zurückgewinnt,
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 und Ab-
satz 2 Satz 2 sind drei Jahre am Betriebsort aufzubewah- 3. entgegen § 3 Abs. 3 Abgase nicht ableitet,
ren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu- 4. entgegen § 4 eine Anlage nicht mit den vorgeschriebe-
legen. nen Farbanstrichen versieht,
§7 5. entgegen § 5 eine Meßöffnung nicht einrichtet,
Überwachung 6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Gaspendelsystem
nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen oder nicht
( 1) Der Betreiber einer ortsfesten Anlage hat diese der rechtzeitig instandsetzen läßt,
zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.
Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet 7. entgegen § 6 Abs. 2 den Reinigungsgrad nicht oder
wurden, sind der zuständigen Behörde innerhalb von neun nicht rechtzeitig von einem Fachbetrieb feststellen läßt
Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuzei- oder das Ergebnis nicht schriftlich festhält,
gen. 8. entgegen§ 6 Abs. 3 oder§ 7 Abs. 4 Satz 2 die dort
(2) Der Betreiber einer Anlage, die nach§ 3 Abs. 1 mit genannten Unterlagen nicht aufbewahrt,
einem Gaspendelsystem ausgerüstet ist, hat dessen ein- 9. entgegen § 7 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig
wandfreien Zustand vor der Inbetriebnahme von einem oder nicht rechtzeitig erstattet,
Sachverständigen feststellen zu lassen. Festgestellte
10. entgegen§ 7 Abs. 2 den·einwandfreien Zustand eines
Mängel hat der Betreiber vor der Inbetriebnahme durch
Gaspendelsystems nicht oder nicht rechtzeitig fest-
einen Fachbetrieb-beseitigen zu lassen.
stellen oder festgestellte Mängel nicht oder nicht
(3) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 3 Abs. 2 mit rechtzeitig beseitigen läßt,
einer Abgasreinigungseinrichtung ausgerüstet ist, hat die 11. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 die Einhaltung der dort
Einhaltung der Anforderungen des § 3 Abs. 2 erstmalig genannten Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig
frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate feststellen läßt.
nach der Inbetriebnahme und sodann wiederkehrend alle
drei Jahre von einer nach § 26 des Bundes-Immissions- § 10
schutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle durch Messun-
gen feststellen zu lassen. Es ist der Reinigungsgrad durch Übergangsregelung
mindestens drei Einzelmessungen des Kohlenwasserstoff- ( 1) Die Anforderungen des § 3 Abs. 1 und des § 4 sind
gehaltes im Abgas vor und nach der Abgasreinigungsein- bei den vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten
richtung zu bestimmen. Die Anforderungen gelten als ein- Anlagen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten die-
gehalten, wenn der Mittelwert aus den Einzelmessungen ser Verordnung einzuhalten.
den vorgeschriebenen Wert nicht unterschreitet.
(2) Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 und 3 sind bei den
(4) Über die Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 2 vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Anlagen
Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 hat der Betreiber jeweils einen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verord-
Bericht erstellen zu lassen. Der Bericht ist drei Jahre lang nung einzuhalten.
am Betriebsort aufzubewahren. Eine Durchschrift des Be-
richts über ortsfeste Anlagen ist der zuständigen Behörde (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind die
innerhalb von vier Wochen nach der Überprüfung zuzulei- Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 bei
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1992 1729
1i. Straßentankfahrzeugen innerhalb von drei Jahren, § 11
2. Eisenbahnkesselwagen oder Binnentankschiffen inner- Inkrafttreten
halb von fünf Jahren
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuhalten. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Oktober 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Einundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
{Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen
bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BlmSchV)
Vom 7. Oktober 1992
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissions- e) die Dichtmanschetten der Zapfventile keine Risse,
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Löcher oder andere Defekte aufweisen, die zu Un-
14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) und des § 24 der Gewerbe- dichtigkeiten führen können,
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ja- 2. bei Gasrückführungssystemen mit Unterdruckunter-
nuar 1987 (BGBI. 1S. 425) verordnet die Bundesregierung stützung das Volumenverhältnis von rückgeführtem
nach Anhörung der beteiligten Kreise: Kraftstoffdampf/Luft-Gemisch zu getanktem Kraftstoff
105 vom Hundert nicht überschreitet.
§ 1
Anwendungsbereich (2) Absatz 1 gilt nicht
1. für zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffen-
bereits bestehende Tankstellen mit einer jährlichen
heit und den Betrieb von Tankstellen, soweit Kraftstoffbe-
Abgabemenge an Ottokraftstoffen bis zu 1 000 Kubik-
hälter von Kraftfahrzeugen mit Ottokraftstoffen betankt
meter,
werden und die Tankstellen einer Genehmigung nach § 4
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen. 2. für das Betanken von Fahrzeugen, die mittels eines
Gasrückführungssystems nicht betankt werden können.
§2
Begriffsbestimmungen §4
Meßöffnungen
(1) Fachbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist ein Be-
trieb nach Nummer 180.1 Abs. 4 des Anhangs II Teil 1 zu Der Betreiber einer Tankstelle hat zur Kontrolle der
§ 4 Abs. 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b
(VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 173, 229). und c sowie Nr. 2 geeignete, dicht verschließbare Meß-
öffnungen einzurichten.
(2) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind
die in § 16 Abs. 1 der VbF aufgeführten sowie die nach
§ 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der §5
Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425) Eigenkontrolle
bestellten Sachverständigen.
(1) Der Betreiber einer Tankstelle hat das nach § 3
Abs. 1 vorgeschriebene Gasrückführungssystem minde-
§3 stens einmal jährlich von einem Fachbetrieb auf einwand-
Errichtung und Betrieb von Tankstellen freien Zustand überprüfen und bei festgestellten Mängeln
unverzüglich instandsetzen zu lassen. Das Ergebnis der
(1) Tankstellen sind so zu errichten und zu betreiben, Überprüfung und die durchgeführten lnstandsetzungs-
daß die beim Betanken von Fahrzeugen mit Ottokraftstoff
maßnahmen sind schriftlich festzuhalten.
aus den Fahrzeugtanks austretenden Kraftstoffdämpfe
nach dem Stand der Technik mittels eines Gasrückfüh- (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 sind drei
rungssystems erfaßt und dem Lagertank zugeführt wer- Jahre am Betriebsort aufzubewahren und der zuständigen
den. Gasrückführungssysteme entsprechen dem Stand Behörde auf Verlangen vorzulegen.
der Technik, wenn insbesondere
1. bei Gasrückführungssystemen ohne Unterdruckunter- §6
stützung Überwachung
a) nur solche Zapfventile eingesetzt werden, bei denen
(1) Der Betreiber einer Tankstelle hat diese der zustän-
ein dichter Übergang zum Fahrzeugtank der Fahr-
digen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.
zeuge hergestellt werden kann, deren Tankeinfüll-
Tankstellen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errich-
stutzen für die Gasrückführung geeignet ist,
tet wurden, sind der zuständigen Behörde innerhalb von
b) der freie Gasdurchgang im Rückführungssystem neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung an-
bei ausreichend niedrigem Strömungswiderstand zuzeigen; bei diesen Tankstellen ist bei der Anzeige die
gewährleistet ist, Abgabemenge des letzten Kalenderjahres an Ottokraft-
c) der Gegendruck am Zapfventil den nach Angaben stoffen anzugeben.
des Herstellers maximalen Wert nicht überschrei- (2) Der Betreiber einer Tankstelle hat die Einhaltung der
tet, Anforderungen nach § 3 Abs. 1 bis spätestens sechs Wo-
d) die Rückführungsleitungen von den Zapfsäulen zum chen nach der Inbetriebnahme des Gasrückführungs-
Lagertank ein stetes Gefälle von mindestens 1 Pro- systems und sodann wiederkehrend alle fünf Jahre von
zent haben und einem Sachverständigen feststellen zu lassen.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1992 1731
(3) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2, daß die bewahrt oder entgegen § 6 Abs . 4 Satz 3 die dort ge-
Anforderungen nicht eingehalten sind, ist die Tankstelle nannten Unterlagen nicht zuleitet,
unverzüglich instandsetzen und vom Sachverständigen
5. entgegen § 6 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
innerhalb von sechs Wochen nach der Überprüfung eine
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
Wiederholungsüberprüfung durchführen zu lassen.
6. entgegen § 6 Abs. 2 die Einhaltung der dort genannten
(4) Über das Ergebnis der Überprüfung nach den Absät- Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig feststellen
zen 2 und 3 hat der Betreiber einen Bericht erstellen zu läßt,
lassen. Der Bericht ist fünf Jahre lang am Betriebsort
aufzubewahren. Eine Durchschrift des Berichts ist der 7. entgegen § 6 Abs. 3 eine Tankstelle nicht oder nicht
zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der rechtzeitig instandsetzen läßt oder eine Wieder-
Überprüfung zuzuleiten. holungsüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durch-
führen läßt,
(5) Der Betreiber einer Tankstelle hat die jährliche Abga-
8. entgegen § 6 Abs. 5 die dort genannten Unterlagen
bemenge mit Stichtag zum 1. Februar eines jeden Jahres
nicht erstellt, aufbewahrt oder auf Verlangen vorlegt.
für das abgelaufene Kalenderjahr zu erfassen. Die Auf-
zeichnungen darüber sind drei Jahre am Betriebsort aufzu-
bewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen §9
vorzulegen. Diese Pflichten entfallen, wenn die Anforde- Übergangsregelung
rungen nach § 3 erfüllt sind.
Die Anforderungen des § 3 Abs. 1 sind bei den vor
Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Tankstellen,
§7
die
Zulassung von Ausnahmen
1. mehr als 5 000 Kubikmeter Ottokraftstoffe je Jahr ab-
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers geben, innerhalb von drei Jahren,
Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 zulas- 2. 2. 500 Kubikmeter bis 5 000 Kubikmeter Ottokraftstoffe
sen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Um- je Jahr abgeben und in einem Untersuchungsgebiet
stände des Einzelfalls einzelne Anforderungen der Verord- nach § 44 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes lie-
nung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Auf- gen, innerhalb von drei Jahren,
wand erfüllt werden können und Gefahren für Beschäftigte
und Dritte sowie schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu 3. 2 500 Kubikmeter bis 5 000 Kubikmeter Ottokraftstoffe
erwarten sind. je Jahr abgeben und nicht in einem in Nummer 2 ge-
nannten Gebiet liegen, innerhalb von vier Jahren,
§8 4. über 1 000 Kubikmeter bis weniger als 2 500 Kubik-
Ordnungswidrigkeiten meter Ottokraftstoffe je Jahr abgeben, innerhalb von
fünf Jahren
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des
nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuhalten. Die Fri-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
sten des Satzes 1 gelten nicht für Tankstellen, bei denen
lich oder fahrlässig
bei mehr als der Hälfte der Tanksäulen die Zuleitungen
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Tankstelle errichtet zum Lagertank geändert werden oder die Kapazität der
oder betreibt, Lagertanks geändert wird; in diesen Fällen· sind die Anfor-
2. entgegen§ 4 eine Meßöffnung nicht einrichtet, derungen des § 3 Abs. 1 für die gesamte Tankstelle im
Zusammenhang mit den Umbaumaßnahmen zu erfüllen.
3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Gasrückführungs-
system nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen oder
§ 10
nicht rechtzeitig instandsetzen läßt,
Inkrafttreten
4. entgegen § 5 Abs. 2 die dort genannten Unterlagen
nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt oder entgegen § 6 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Abs. 4 Satz 2 die dort genannten Unterlagen nicht auf- Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Oktober 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrecht.liche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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beträgt 7%.
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft
Vom 31. August 1992
1. - dem Präsidenten des Bundeskartellamts,
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundesprä- - dem Präsidenten der Bundesanstalt für Geowissen-
sidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundes- schaften und Rohstoffe,
beamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 jeweils für seinen Geschäftsbereich.
(BGBI. 1 S. 1915), geändert durch die Anordnung vom
21. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 921 ), übertrage ich widerruflich
die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung
der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 II.
(gehobener Dienst) der Bundesbesoldungsordnung Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und
dem Präsidenten der Physikalisch-Technischen Bun- Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamten
desanstalt, vor.
dem Präsidenten des Bundesausfuhramts,
III.
dem Präsidenten des Bundesamts für Wirtschaft,
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentli-
dem Direktor der Bundesstelle für Außenhandelsinfor- chung in Kraft. Gleichzeitig tritt meine Anordnung über die
mation, Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbe-
dem Präsidenten der Bundesanstalt für Materialfor- reich des Bundesministers für Wirtschaft vom 28. März
schung und -prüfung, 1979 (BGBI. 1 S. 470) außer Kraft.
Bonn, den 31. August 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann