1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die gebietliche Zuständigkeit der Frachtenausschüsse
in der Binnenschiffahrt
Vom 22. September 1992
Auf Grund des § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 des Binnenschiffsverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1
S. 65) verordnet der Bundesminister für Verkehr im Benehmen mit den obersten
Verkehrsbehörden der jeweils beteiligten Länder:
§1
Die Verordnung über die gebietliche Zuständigkeit der Frachtenausschüsse in
der Binnenschiffahrt vom 8. August 1963 (BGBI. II S. 1151), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1086), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe A wird nach Nummer 2 angefügt:
"3. den Main-Donau-Kanal, sofern die Verkehrsleistung dort beginnen und
enden oder in Richtung zum Main gehen soll;".
b) Buchstabe E wird wie folgt gefaßt:
"E. der Frachtenausschuß Regensburg für
1. die Donau,
2. den Main-Donau-Kanal, sofern die Verkehrsleistung dort beginnen
und in Richtung zur Donau gehen soll;".
2. § 3 Abs. 1 Buchstabe A wird wie folgt gefaßt:
,,A. im Rheinstromgebiet und im Gebiet des Main-Donau-Kanals der Frach-
tenausschuß für den Rhein in Duisburg,".
3. § 7 wird gestrichen; § 8 wird § 7.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. September 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1651
Künstlersozialabgabe-Verordnung 1993
Vom 23. September 1992
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
27. Juli 1981 (BGBI. 1S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2606) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
§1
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 1993 für den
Bereich Wort 0,6 vom Hundert, für den Bereich bildende Kunst 3,6 vom Hundert,
für den Bereich Musik 0,0 vom Hundert und für den Bereich darstellende Kunst
4,8 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. September 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestätigung der Umstellungsrechnung
und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen
Vom 23. September 1992
Auf Grund des Artikels 8 § 5 der Anlage I des Vertrages den geprüften und festgestellten DM-Eröffnungsbilan-
vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, zen zum 1. Juli 1990 ergebenden Ausgleichsforderun-
Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik gen zuteilen. Die Vorab-Zuteilungen stehen unter dem
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik Vorbehalt der abschließenden Zuteilung nach Bestäti-
(BGBI. 1990 II S. 537) sowie des Artikels 28 des Gesetzes gung der Umstellungsrechnung. § 7 Abs. 4 und § 8
zu diesem Vertrag vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 sind entsprechend anzuwen-
S. 518) in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur Übertra- den."
gung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach dem 2. § 9 wird wie folgt geändert:
Gesetz zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen De- „Das Bundesaufsichtsamt kann Auskünfte über alle
mokratischen Republik vom 4. September 1990 (BGBI. 1 mit der Währungsumstellung und der Zuteilung von
S. 1995) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kredit- Ausgleichsforderungen zusammenhängenden Ge-
wesen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und schäftsangelegenheiten sowie die Vorlegung der
mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen: Bücher und Schriften, auch soweit sie Vorgänge vor
dem 1. Juli 1990 betreffen, und die Vorlage eines
Artikel 1 Sachverständigengutachtens für die Bewertung be-
stimmter Vermögensgegenstände und Schulden
Die Verordnung über die Bestätigung der Umstellungs- verlangen."
rechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Er-
werbs von Ausgleichsforderungen vom 29. Oktober 1990 b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1S. 2394), geändert durch Artikel 1 der Verordnung ,,(2) Werden die in § 2 genannten Unterlagen nicht
vom 4. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2330), wird wie folgt fristgerecht, der in § 7 Abs. 2 genannte Prüfungs-
geändert: auszug nicht unverzüglich eingereicht oder Anord-
nungen nach Absatz 1 nicht unverzüglich befolgt, so
1. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt: kann das Bundesaufsichtsamt seine Verfügungen
mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des
,,§ 7a
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen."
Vorab-Zuteilung
Das Bundesaufsichtsamt kann nach Vorliegen der in Artikel 2
§ 2 genannten Unterlagen Geldinstituten vorab vorläu-
fig Teile von Ausgleichsforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
bis zur Höhe von 65 vom Hundert der sich jeweils aus Kraft.
Berlin, den 23. September 1992
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Kuntze
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1653
Verordnung
zur Änderung der Eichordnung*)
Vom 24. September 1992
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, jeweils in Verbindung 5. Nach§ 7 wird folgender Teil 1 a eingefügt:
mit Absatz 5, auch in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1
letzter Teilsatz und§ 26, § 2 Abs. 2 auch in Verbindung mit „Teil 1a
Absatz 4, sowie auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Besondere Vorschriften
Buchstabe a, c, g und h und Abs. 2 Nr. 1 und 2, jeweils in für nichtselbsttätige Waagen
Verbindung mit Absatz 3, auch in Verbindung mit§ 26 des
Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 7a
23. März 1992 (BGBI. 1S. 711) verordnet die Bundesregie-
Nichtselbsttätige Waagen
rung nach Anhörung der betroffenen Kreise und auf Grund
des § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3 Buchstabe a Die Vorschriften dieses Teils gelten für nichtselbst-
bis c des Eichgesetzes verordnet der Bundesminister für tätige Waagen; die §§ 25 und 26 des Eichgesetzes
Wirtschaft: und die §§ 9, 15 bis 25, 29, 34 und 35 dieser Verord-
nung sind auf nichtselbsttätige Waagen nicht anzu-
Artikel 1 wenden.
Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBI. 1S. 1657) § 7b
wird wie folgt geändert: Inverkehrbringen, Inbetriebnahme,
Verwendung und Bereithaltung
1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird gestrichen.
(i) Nichtselbsttätige Waagen dürfen nur in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn sie geeicht sind oder
2. § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
mindestens folgende Angaben gut sichtbar, leicht les-
a) In Buchstabe a wird der Verweis ,,§ 63 Abs. 1 bar und dauerhaft tragen
Satz 1 Nr. 4 oder Satz 2, Abs. 3 Satz 7 oder
1. Fabrikmarke oder Name des Herstellers,
Abs. 5" durch den Verweis ,,§ 63 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 5" ersetzt. 2. Höchstlast in der Form: Max . ....
b) In Buchstabe b wird der Verweis ,,§ 63 Abs. 1 (2) Nichtselbsttätige Waagen dürfen zur
Satz 1 Nr. 2" durch den Verweis,,§ 63 Abs. 1 Satz 1. Bestimmung der Masse (des Gewichts) für Zwecke
2 Nr. 1" ersetzt. des geschäftlichen Verkehrs,
2. Bestimmung des Gewichts zur Berechnung einer
3. In § 3 Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch ein
Gebühr, eines Zolles oder einer anderen öffent-
Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
lichen Abgabe, einer Vertrags- oder Kriminalstrafe
,,4. Atemalkoholmeßgeräte für die amtliche Überwa- oder eines Bußgeldes, eines Entgelts oder eines
chung des Straßenverkehrs." Zusatzentgelts, einer Entschädigung oder ähnli-
cher Zahlungen,
4. In § 6 Abs. 1 wird der einleitende Halbsatz durch 3. Bestimmung des Gewichts im Hinblick auf die An-
folgenden Halbsatz ersetzt: wendung von Rechtsvorschriften und die Erstel-
,,Wer ein Meßgerät nach § 25 Abs. 1 des Eichgeset- lung von Gutachten für gerichtliche Zwecke,
zes, nach den§§ 1 bis 3 oder§ 7b dieser Verordnung 4. Bestimmung des Körpergewichts bei der Aus-
verwendet oder bereithält, ... ". übung der Heilkunde aus Gründen der ärztlichen
Überwachung, Untersuchung und Behandlung,
*) Artikel 1 Nr. 5 und 35 dieser Verordnung dient der Umsetzung der
Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung 5. Bestimmung des Gewichts für die Herstellung von
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waa- Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Ver-
gen (ABI. EG Nr. L 189 S. 1). schreibung und Bestimmung des Gewichts bei
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1 1
Analysen in medizinischen und pharmazeutischen (2) Die Ausführung der Zeichen ist in Anhang D
Laboratorien, festgelegt.
6. Bestimmung des Preises nach dem Gewicht für (3) Die Zeichen sind bei der EG-Eichung durch eine
den Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen und zur benannte Stelle von dieser Stelle, bei der EG-Eichung
Bestimmung des Preises nach dem Gewicht bei durch den Hersteller vom Hersteller anzubringen.
der Hersteilung von Fertigpackungen
(4) Das EG-Konformitätszeichen darf nur ange-
nur in Betrieb genommen, verwendet oder bereit- bracht werden, wenn die Waage den Anforderungen
gehalten werden, wenn sie geeicht sind. Eine nicht- dieser Verordnung entspricht und, sofern eine Bauart-
selbsttätige Waage wird bereitgehalten, wenn sie oh- zulassung vorgeschrieben ist, mit dem in der EG-Bau-
ne besondere Vorbereitung verwendet werden kann. artzulassung beschriebenen Baumuster überein-
(3) Von der Eichpflicht ausgenommen sind stimmt. Unterliegt die Waage auch anderen zwingen-
den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, so darf
1. rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen an nicht- das EG-Konformitätszeichen nur angebracht werden,
selbsttätigen Waagen, wenn die Zusatzeinrichtun- wenn die Waage auch diesen Vorschriften ent-
gen nicht zu den in Absatz 2 genannten Zwecken spricht.
verwendet oder bereitgehalten werden und auf den
Zusatzeinrichtungen das Zeichen nach Anhang D (5) Auf den Waagen dürfen keine Zeichen ange-
Nr. 11 .2 gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft bracht werden, die mit den Zeichen nach Absatz 1
angebracht ist; verwechselt werden können.
(6) Die Waagen sind bei der Nacheichung mit dem
2. rückwirkungsfreie Zusatzeinrict1tungen an nicht-
innerstaatlichen Eichzeichen zu kennzeichnen. Die
selbsttätigen Waagen, die Meßwerte zusätzlich
darstellen, wenn Zeichen nach Absatz 1 sind bei der Nacheichung nicht
zu entfernen.
a) die zugehörige Waage oder eine zur Waage
(7) Wird eine nichtselbsttätige Waage für vor-
gehörende andere geeichte Zusatzeinrichtung
schriftswidrig befunden und kann sie nicht unmittelbar
die ermittelten Meßwerte unverändert und un-
in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden,
löschbar aufzeichnet oder speichert,
ist sie als vorschriftswidrig zu kennzeichnen.
b) diese Meßwerte beiden von der Messung be-
troffenen Parteien zugänglich sind, § 7e
c) bei Waagen in offenen Verkaufsstellen die Zu- Gegenseitige Anerkennung
satzeinrichtungen nicht der Information des
Einer im Geltungsbereich dieser Verordnung nach
Verkäufers oder Käufers dienen und
§ 7 d als geeicht gekennzeichneten nichtselbsttätigen
d) auf den Zusatzeinrichtungen das Zeichen nach Waage steht eine nichtselbsttätige Waage gleich, die
Anhang D Nr. 11.2 gut sichtbar, leicht lesbar in einem anderen Staat rechtmäßig mit den in § 7d
und dauerhaft angebracht ist; vorgeschriebenen Zeichen versehen worden ist.
3. nichtselbsttätige Waagen, die zur Ausfuhr in einen § 7f
Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaf-
ten bestimmt sind. Vorschriftswidrige
nichtselbsttätige Waagen
§ 7c
(1) Entsprechen nichtselbsttätige Waagen, die mit
Zulassung, Eichung und Anforderungen
dem Zeichen für die EG-Eichung versehen sind, nicht
(1) Die Ersteichung erfolgt als EG-Eichung durch den Anforderungen dieser Verordnung, kann das In-
eine nach § 7 g benannte Stelle oder als EG-Eichung verkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung
durch den Hersteller (Qualitätssicherung für die Pro- und die Bereithaltung dieser Waagen untersagt oder
duktion). beschränkt werden. Die §§ 12 und 13 bleiben unbe-
(2) Für die Zulassung zur Eichung, für das Verfah- rührt.
ren der Zulassung und der Eichung und für die techni- (2) Soweit die Kennzeichnung in einem anderen
schen Anforderungen an die nichtselbsttätigen Waa- Staat erfolgt ist, ist die Bundesanstalt für die Unter-
gen gelten die Vorschriften der Anlage 9. sagung oder Beschränkung zuständig.
§ 7d § 7g
Kennzeichnung Benannte Stellen
der nichtselbsttätigen Waagen (1) Der Bundesminister für Wirtschaft benennt der
(1) Bei der EG-Eichung sind auf den nichtselbsttäti- EG-Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die
gen Waagen die folgenden Zeichen gut sichtbar, leicht für die EG-Bauartzulassung und, auf Vorschlag der
lesbar und dauerhaft und deutlich einander zugeord- zuständigen Landesbehörden, die für die Durchfüh-
net anzubringen rung der EG-Eichung nach Anlage 9 Nr. 4 zuständigen
Stellen. Eine Stelle kann benannt werden, wenn min-
1. das EG-Konformitätszeichen, gefolgt von dem Jah-
destens die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt
reszeichen des Jahres der Anbringung des EG-
sind:
Konform itätszeichens,
1. Die Stelle verfügt über das erforderliche Personal,
2. das Kennzeichen der benannten Stelle und
die erforderliche Ausstattung und die erforderli-
3. das Zeichen für die EG-Eichung. chen Geräte.
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1655
2. Das Personal besitzt ausreichende technische 4. im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitun-
Kompetenz und berufliche Integrität. gen zwischen Versorgungsunternehmen rückwir-
3. Die Stelle arbeitet bei der Durchführung der Prü- kungsfreie Zusatzeinrichtungen, die neue Meßwer-
fungen, der Ausarbeitung der Berichte, der Aus- te bilden,
stellung der Bescheinigungen und der Überwa- 5. in offenen Verkaufsstellen rückwirkungsfreie Zu-
chung nach Anlage 9 Nr. 4.4 unabhängig von satzeinrichtungen zur Ermittlung des Preises und
Kreisen, Gruppen oder Einzelpersonen, die ein zur zusätzlichen Angabe von Meßwerten und
unmittelbares oder mittelbares Interesse an nicht- Preisen, wenn das zugehörige Meßgerät oder eine
selbsttätigen Waagen haben. zum Meßgerät gehörende andere geeichte Zusatz-
4. Das Personal wahrt das Berufsgeheimnis. einrichtung die ermittelten Meßwerte und zugehöri-
gen Preise (Grund- und Verkaufspreis) unverän-
5. Sofern nicht der Staat für die Tätigkeit der Stelle dert auf einem Beleg abdruckt, der dem Käufer auf
haftet, muß eine nach Art und Höhe ausreichende sein Verlangen zur Verfügung steht,
Haftpflichtversicherung bestehen.
6. im amtlichen Verkehr, im Verkehrswesen und bei
(2) Die benannten Stellen werden von der Kommis- Meßgeräten nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und § 3 Abs. 1
sion der Europäischen Gemeinschaften im Amtsblatt Nr. 1 und 2 rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen,
der Europäischen Gemeinschaften und vom Bundes- die Meßwerte zusätzlich darstellen, wenn die Vor-
minister für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekannt- aussetzungen nach Nummer 2 erfüllt sind oder der
gemacht. dargestellte Meßwert mit der Anzeige des zugehö-
rigen Meßgerätes unmittelbar verglichen werden
(3) Erfüllt eine benannte Stelle bei Erteilung der kann,
Befugnis die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2
7. rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen an Meß-
nicht, so nimmt die zuständige Behörde die Befugnis
geräten, die bei der Herstellung und Analyse von
zurück. Erfüllt eine benannte Stelle nicht mehr die
Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2, so widerruft Arzneimitteln verwendet werden."
die zuständige Behörde die Befugnis. Der Bundesmi-
nister für Wirtschaft teilt die Entscheidung der EG- 7. Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefaßt:
Kommission mit. „Angaben
im geschäftlichen und amtlichen Verkehr".
(4) Benannte Stellen sind auch die der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften von anderen Mit-
gliedstaaten benannten Stellen, die von dieser im 8. § 10 wird durch folgende §§ 10 und 10a ersetzt:
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt-
,,§ 10
gemacht worden sind."
Größenangaben
6. § 9 wird wie folgt gefaßt: (1) Im geschäftlichen und amtlichen Verkehr dürfen
für die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes genann-
,,§ 9 ten Größen Werte nur angegeben werden, wenn sie
Zusatzeinrichtungen mit einem Meßgerät ·bestimmt sind.
Von der Eichpflicht ausgenommen sind folgende (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Werte angege-
Zusatzeinrichtungen, wenn sie keine Wirkung auf das ben werden für
Meßgerät ausüben können (rückwirkungsfreie Zu-
satzeinrichtungen): 1. das Gewicht von Formstählen, Stahlrohren und
Betonstahl, wenn die Länge mit einem Meßgerät
1. rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die nicht bestimmt und das Gewicht nach den anerkannten
für Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden, Regeln der Technik ermittelt worden ist,
für die die Verwendung geeichter Meßgeräte vor-
geschrieben ist, 2. das Gewicht von Milch, die einem Unternehmen
der Be- oder Verarbeitung von Milch (Molkerei)
2. im geschäftlichen Verkehr rückwirkungsfreie Zu- angeliefert wird, wenn das Volumen der Milch mit
satzeinrichtungen, die Meßwerte zusätzlich dar- einem Meßgerät bestimmt und mit dem Faktor
stellen, wenn 1 ,020 multipliziert oder nach einem von der Molke-
a) das zugehörige Meßgerät oder eine zu dem rei errechneten, mindestens durch wöchentliches
Meßgerät gehörende andere geeichte Zusatz- Nachwägen der Milch überprüften Faktor in Ge-
einrichtung die ermittelten Meßwerte unverän- wicht umgerechnet worden ist,
dert und unlöschbar aufzeichnet oder speichert 3. die thermische Energie und thermische Leistung
und von Gas, wenn sie nach den anerkannten Regeln
b) diese Meßwerte beiden von der Messung be- der Technik ermittelt worden ist,
troffenen Parteien zugänglich sind, 4. das Gewicht von Mineralölen und das Volumen
3. im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitun- von Mineralölen bei der Abrechnungstemperatur,
gen rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die bei wenn die Größen nach den anerkannten Regeln
Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder der Technik bestimmt worden sind und die im
Wärme Meßwerte zusätzlich darstellen, auch so- Betriebszustand gemessenen Werte für Volumen
weit die Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht oder Gewicht und Temperatur oder Dichte zusätz-
vorliegen, lich angegeben werden,
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
5. losen Sand und Kies bei Abgabe in Mengen bis zu 2. Schankgefäße für Kaffee-, Tee-, Kakao- oder
2 Kubikmeter. Schokoladengetränke oder für Getränke, die auf
§ 10a ähnliche Art zubereitet werden,
Angabe von Gewichtswerten 3. Schankgefäße für Kaltgetränke, die in Automaten
Im geschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen durch Zusatz von Wasser hergestellt werden,
dürfen Gewichtswerte, die der Preisermittlung zu- 4. Schankgefäße, die zur Ausfuhr bestimmt sind.
grundeliegen, nur als Nettowerte angegeben werden.
Hiervon ausgenommen ist die Abgabe von Erzeugnis- § 45
sen an Personen, die das Erzeugnis in ihrer selbstän-
Herstellerzeichen
digen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer be-
hördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden." (1) Wer gewerbsmäßig Schankgefäße herstellt oder
erstmals in den Verkehr bringt, hat auf dem Schankge-
9. § 12 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: fäß ein von der Bundesanstalt anerkanntes Hersteller-
zeichen aufzubringen. Als Hersteller gilt, wer auf
,.Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung nicht weni-
Schankgefäße den Füllstrich und die Volumenangabe
ger als ein Jahr, so beginnt die Gültigkeitsdauer mit
aufbringt.
Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Meßgerät zu-
letzt geeicht wurde." (2) Die Anerkennung des Herstellerzeichens ist
schriftlich bei der Bundesanstalt zu beantragen. Das
10. § 13 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt: beantragte Zeichen muß sich von bereits anerkannten
Herstellerzeichen deutlich unterscheiden.
„6. das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die
Verwendung oder die Bereithaltung von Meßgerä- (3) Das Herstellerzeichen wird von der Bundesan-
ten untersagt oder einstweilen verboten wird." stalt schriftlich anerkannt und in den PTB-Mitteilungen
bekanntgemacht.
11. Der Text von § 14 wird wie folgt gefaßt: § 46
„Wird die Meßrichtigkeit von Meßgeräten vor Ablauf Technische Anforderungen
der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichpro- Schankgefäße dürfen nur in Verkehr gebracht, ver-
benprüfung nachgewiesen, verlängert sich die Gültig- wendet oder bereitgehalten werden, wenn sie den in
keitsdauer um den in Anhang B festgelegten Zeitraum. Anhang C festgelegten Anforderungen entsprechen.''
Die Stichprobenprüfung muß nach dem in Anhang B
genannten Verfahren durchgeführt werden."
18. § 65 wird durch folgende §§ 64a, 64b und 65 er-
setzt:
12. In § 19 Abs. 2 wird das Wort „innerstaatlich" ge-
,,§ 64a
strichen.
Anzeigepflicht
13. In § 27 wird das Wort „innerstaatliche" gestrichen. (1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Waage an-
fängt oder einstellt, hat dies der zuständigen Behörde
14. § 29 Abs. 3 Nr. 3 wird gestrichen. unverzüglich anzuzeigen.
(2) Wer öffentlich bestellte Wäger beschäftigt, hat
15. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: der zuständigen Behörde Aufnahme und Beendigung
,,(2) Die Befundprüfung kann von jedem, der ein der Tätigkeit dieser Wäger unverzüglich anzuzeigen.
begründetes Interesse an der Meßrichtigkeit des Meß-
gerätes darlegt, bei der zuständigen Behörde oder § 64b
einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragt wer-
Untersagung des Betriebs
den."
von öffentlichen Waagen
16. Die Überschrift von Teil 7 wird wie folgt gefaßt Der Betrieb einer öffentlichen Waage ist zu unter-
sagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzu-
„Teil 7 verlässigkeit des Inhabers eines Wägebetriebs oder
einer mit der Leitung des Betriebs beauftragten Per-
Allgemeine Anforderungen
son in bezug auf den Wägebetrieb dartun.
an Meßgeräte für die innerstaatliche
Zulassung und Eichung".
§ 65
17. Die §§ 44 bis 46 werden wie folgt gefaßt: Antrag auf Bestellung als Wäger,
Voraussetzungen
,,§ 44
(1) Der Wäger hat seine Bestellung bei der zustän-
Anwendungsbereich digen Behörde schriftlich zu beantragen.
Der § 9 Abs. 2 des Eichgesetzes ist nicht anzuwen- (2) Die Bestellung eines Wägers ist zu versagen,
den auf wenn
1. Schankgefäße für alkoholhaltige Mischgetränke, 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
die unmittelbar vor dem Ausschank aus mehr als Wäger die' erforderliche Zuverlässigkeit nicht be-
zwei Getränken gemischt werden, sitzt,
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1657
2. der Wäger die erforderliche Sachkunde nicht nach- d) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22a ein-
weist oder gefügt:
3. der Wäger minderjährig ist." ,,22a. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 auf Schank-
gefäßen kein Herstellerzeichen aufbringt,".
19. § 66 wird wie folgt geändert: e) Nummer 23 wird wie folgt gefaßt:
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt: ,,23. entgegen § 46 gewerbsmäßig Schank-
gefäße in den Verkehr bringt, verwendet
,,( 1) Die Sachkunde ist durch Prüfung vor der
oder bereithält,".
zuständigen Behörde nachzuweisen."
f) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24a ein-
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze gefügt:
2 bis 4.
„24a. entgegen § 64a eine Anzeige nicht, nicht
c) Im neuen Absatz 2 werden die Worte „zum Nach- richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
weis der Sachkunde" gestrichen. zeitig erstattet,".
20. § 67 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 24. § 77 wird wie folgt geändert:
,,(1) Ein Wäger wird für die Tätigkeit an öffentlichen a) Absatz 3 Nr. 2 und 3 wird durch folgende Nummern
Waagen bestellt. Die Bestellung kann inhaltlich be- 2 bis 5 ersetzt:
schränkt, mit einer Bedingung oder Befristung erlas- „2. Absorptionsphotometer, die bereits vor dem
sen oder mit einer Auflage verbunden werden. Die 1. Januar 1990 verwendet wurden,
Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Bestel-
lungsurkunde." 3. Audiometer, die bereits vor dem 1. Januar
1992 verwendet wurden,
4. Volumenmeßgeräte mit einem Volumen von
21. § 70 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
weniger als 5 Mikroliter und Tretkurbelergo-
a) In Satz 1 werden die Worte „durch Abdruck oder meter, die bereits vor dem 1. Januar 1994
Eintragung auf einer Wägekarte oder einem Wäge- verwendet wurden; bei Tretkurbelergometern,
schein sowie" gestrichen. die nach dem 1. Januar 1991 in den Verkehr
b) In Satz 3 werden die Worte „auf der Wägekarte gebracht wurden, muß die Bauart zugelassen
oder dem Wägeschein" gestrichen. sein,
5. Elektrokardiographen, die bereits vor dem
1. Januar 1995 verwendet wurden."
22. In § 71 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 werden die
Worte „auf der Wägekarte oder dem Wägeschein" b) An Absatz 8 werden folgende Absätze 9 und 10
durch die Worte „bei dem Wägeergebnis" ersetzt. angefügt:
,,(9) Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor dem
23. § 7 4 wird wie folgt geändert: 1. Januar 1993 geeichter Kaltwasserzähler nach
Anhang B Nr. 6.1, ausgenommen Kaltwasserzäh-
a) Im einleitenden Halbsatz wird die Bezeichnung
ler nach Satz 2, erlischt spätestens am 31. Dezem-
,,§ 35 Abs. 2 Nr. 12" durch die Bezeichnung ,,§ 19
ber 1998. Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor
Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.
dem 1. Januar 1993 geeichter Wohnungswasser-
b) Nach Nummer 17 werden folgende Nummern 17 a zähler für Kaltwasser, die zur Kostenverteilung der
bis 17 d eingefügt: mit einem Hauswasserzähler gemessenen Was-
sermenge dienen, erlischt am 31. Dezember 2000.
,,17a. entgegen §7b Abs. 1 nichtselbsttätige Waa-
Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor dem 1. Ja-
gen in den Verkehr bringt oder entgegen
nuar 1993 geeichter Balgengaszähler nach An-
§ 7b Abs. 2 Satz 1 nichtselbsttätige Waa-
hang B Nr. 7.1 erlischt spätestens am 31. Dezem-
gen in Betrieb nimmt, verwendet oder be-
ber 2000. § 14 bleibt unberührt.
reithält,
(10) Rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die
17b. entgegen §7d Abs. 4 Satz 1 das EG-Kon- nach§ 9 in der.bis zum 31. Dezember 1992 gelten-
formitätszeichen anbringt, den Fassung von der Eichpflicht ausgenommen
17c. entgegen§ 7d Abs. 5 Zeichen anbringt, die waren, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 unge-
mit dem EG-Konformitätszeichen verwech- eicht weiter verwendet werden, wenn die in der
selt werden können, genannten Vorschrift festgelegten Voraussetzun-
gen erfüllt sind."
17d. einer vollziehbaren Untersagung oder Be-
schränkung nach § 7f Abs. 1 Satz 1 zuwi-
25. § 80 wird gestrichen.
derhandelt,".
c) Nummer 18 wird durch folgende Nummern 18 und 26. Anhang A wird wie folgt gefaßt:
18a ersetzt: a) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
„ 18. entgegen § 10 Abs. 1 Werte angibt, die „6. Behälter für Fäkalien, Abfälle, Aushub und
nicht mit einem Meßgerät bestimmt sind, Abbruchmaterial,".
18a. entgegen § 10a Satz 1 Gewichtswerte nicht b) Die Nummern 16 bis 20 und 30 werden gestri-
als Nettowerte angibt,". chen.
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
c) Nummer 21 wird wie folgt gefaßt: der Gültigkeitsdauer der Ei-
chung durch eine Stichpro-
,,21. Maße mit einem Volumen von 50 Kubikzenti-
benprüfung nach dem in den
meter oder weniger für Feuchtebestimmer
PTB-Mitteilungen 102 (1992)
von Getreide und Ölfrüchten,".
Nr. 4 S. 297 veröffentlichten
27. Anhang B wird wie folgt geändert: Verfahren nachgewiesen, ver-
längert sich die Gültigkeits-
a) Nach Ordnungsnummer 1.2 wird folgende Ord- dauer der Eichung um jeweils
nungsnummer 1.3 eingefügt: 4 Jahre.
„ 1.3 Choirometer . . . . . . . . . . . . . 1". 7 .2 Balgengaszähler der Größen
b) Die Ordnungsnummern 4.8 bis 4.10 werden durch NB 1 O oder G 10, Turbinen-
die folgenden Ordnungsnummern von 4.8 bis 4.11 radgaszähler mit Schmie-
ersetzt: rungseinrichtung der Größen
,,4.8 Holzfässer und Kunststoffäs- NB 3000 oder G 2500 und
ser mit Ausnahme der Fässer kleiner sowie Wirbelgaszähler 12".
nach Nummern 4.4, 4.5 und f) Nach Ordnungsnummer 9.8 wird folgende Ord-
4.9 ..................... 3 nungsnummer 9.9 eingefügt:
4.9 Fässer aus Holz besonderer ,,9.9 Waagen mit Etikettendruck-
Bearbeitung . . . . . . . . . . . . . 5 werk, die zur Herstellung von
4.10 Metallfässer mit Ausnahme Fertigpackungen ungleicher
der Fässer nach Nummern Füllmenge verwendet werden 1".
4.4,4.5und4.11 .......... 8
g) In Ordnungsnummer 14.2 wird das Wort „elektri-
4.11 zweischalige tiefgezogene sche" gestrichen.
Fässer aus nichtrostendem
Stahl Nummer 1.4301 nach h) Nach Ordnungsnummer 15.4 werden folgende
DIN 17441, Ausgabe Juli Ordnungsnummern 15.5 und 15.6 eingefügt:
1985, oder aus einem gleich- „ 15.5 Blutmischpipetten . . . . . . . . . nicht
wertigen Werkstoff, mit oder befristet.
ohne Kunststoffummantelung,
15.6 Zellenzählkammern . . . . . . . nicht
die einen Innenüberdruck von
befristet."
5 bar ohne bleibende Verfor-
mung aushalten . . . . . . . . . . nicht i) Nach Ordnungsnummer 18.4 wird folgende Ord-
befristet." nungsnummer 18.5 eingefügt:
c) In Ordnungsnummer 5.3 wird der Wert „20 I/h" ,, 18.5 Atemalkoholmeßgeräte . . . . 0,5".
durch den Wert „20 I/min" ersetzt.
j) Die Ordnungsnummern 20.1 bis 20. 7 werden
d) Die Ordnungsnummer 6.1 wird wie folgt gefaßt: durch die folgenden Ordnungsnummern 20.1 bis
,,6.1 Volumenmeßgeräte für Kalt- 20.9 ersetzt:
wasser und ihre Zusatzein- ,,20.1 Einphasen- und Mehrphasen-
richtungen mit Ausnahme der Wechselstromzähler mit ln-
Einrichtungen nach Nummer duktionsmeßwerk einschließ-
6.4 ..................... 6 lich Doppeltarifzähler . . . . . . 16
Wird die Meßrichtigkeit der Wird die Meßrichtigkeit der
Meßgeräte vor Ablauf der Gül- Zähler vor Ablauf der Gültig-
tigkeitsdauer der Eichung keitsdauer der Eichung durch
durch eine Stichprobenprü- eine Stichprobenprüfung nach
fung nach dem in den PTB- dem in den PTB-Mitteilungen
Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 95 (1985) Nr. 2 S. 114 veröf-
S. 295 veröffentlichten Ver- fentlichten Verfahren nach-
fahren nachgewiesen, verlän- gewiesen, verlängert sich die
gert sich die Gültigkeitsdauer Gültigkeitsdauer um jeweils
um jeweils 3 Jahre." 4 Jahre.
e) Die Ordnungsnummern 7.1 und 7.2 werden wie 20.2 Einphasen- und Mehrphasen-
folgt gefaßt: Wechselstromzähler, die in
„7.1 Balgengaszähler der Größen Verbindung mit Meßwandlern
NB 6 oder G 6 und kleiner verwendet werden, mit Aus-
sowie Turbinenradgaszähler nahme der Zähler nach Num-
mit dauergeschmierten La- mer 20.3 . . . . . . . . . . . . . . . . 12
gern der Turbinenradwelle 20.3 Einphasen- und Mehrphasen-
(ohne Schmierungseinrich- Wechselstromzähler mit elek-
tung) ................... 8 tronischem Meßwerk, die
Wird die Meßrichtigkeit der nach dem 30. Juni 1992 zuge-
Balgengaszähler vor Ablauf lassen worden sind . . . . . . . . 5
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1659
Wird die Meßrichtigkeit der b) In Nummer 3.6 werden die Worte,,§ 18 Abs. 1 Nr. 1
Zähler vor Ablauf der Gültig- des Eichgesetzes" durch die Bezeichnung ,,§ 45"
keitsdauer der Eichung durch ersetzt.
eine Stichprobenprüfung nach
dem in den PTB-Mitteilungen 29. Anhang D wird wie folgt geändert:
102 (1992) Nr. 4 S. 299 veröf-
fentlichten Verfahren nach- a) In der Kopfleiste wird im Klammerzusatz nach der
gewiesen, verlängert sich die Zahl „5" die Zahl „7d" eingefügt.
Gültigkeitsdauer um jeweils b) An Nummer 7 werden folgende Nummern 8 bis 11
5 Jahre. angefügt:
20.4 Mehrtarif-, Maximum- und
„8 EG-Konformitätszeichen
Überverbrauchselektrizitäts-
zähler mit Ausnahme der Zäh- Das EG-Konformitätszeichen besteht aus
ler nach Nummer 20.5 . . . . . . 12 den Buchstaben CE mit folgendem
Schriftbild:
20.5 Mehrtarif-, Maximum- und
Überverbrauchselektrizitäts-
zähler mit elektronischem
CE
Meßwerk oder mit elektroni- 9 EG-Jahreszeichen
schen Zusatzeinrichtungen, Das Jahreszeichen für das Jahr der Anbrin-
die nach dem 30. Juni 1992 gung des EG-Konformitätszeichens be-
zugelassen worden sind . . . . 5 steht aus den beiden letzten Ziffern des
Wird die Meßrichtigkeit der betreffenden Jahres.
Zähler einschließlich der Zu-
10 Kennzeichen der benannten Stelle
satzeinrichtungen vor Ablauf
der Gültigkeitsdauer der Das Kennzeichen der benannten Stelle be-
Eichung durch eine Stichpro- steht aus einem der benannten Stelle von
benprüfung nach dem in den der EG-Kommission zugeteilten Zeichen.
PTB-Mitteilungen 102 (1992) 11 EG-Eichzeichen
Nr. 4 S. 299 veröffentlichten
11 .1 Das Zeichen für die EG-Eichung besteht
Verfahren nachgewiesen, ver-
aus einer grünen quadratischen Marke
längert sich die Gültigkeits-
mit einer Kantenlänge von mindestens
dauer um jeweils 5 Jahre.
12,5 mm, die als schwarzen Aufdruck den
20.6 Elektrizitätszähler für Gleich- Großbuchstaben M trägt. Es darf nur zu-
strom................... 4 sammen mit dem EG-Konformitätszeichen
20. 7 Zusatzeinrichtungen für Elek- aufgebracht werden.
trizitätszähler mit Ausnahme 11.2 Das Zeichen für Zusatzeinrichtungen, die
der Zusatzeinrichtungen nach von der EG-Eichung ausgenommen sind,
Nummer 20.8 . . . . . . . . . . . . 12 besteht aus einem Quadrat mit einer Kan-
20.8 Zusatzeinrichtungen für Elek- tenlänge von mindestens 25 mm, das als
trizitätszähler, die bis zum schwarzen Aufdruck den Großbuchstaben
1. Januar 1993 nicht eich- M auf rotem Hintergrund trägt und diagonal
pflichtig waren und elektroni- durchkreuzt ist."
sche Zusatzeinrichtungen, die
nach dem 30. Juni 1992 zuge- 30. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
lassen worden sind . . . . . . . . 5
a) Nach der Überschrift wird folgende Gliederung
Wird die Meßrichtigkeit der eingefügt:
Zusatzeinrichtungen vor Ab-
lauf der Gültigkeitsdauer der ,,Abschnitt 1 Meßbehälter für nichtflüssige Meß-
Eichung durch eine Stichpro- güter
benprüfung nach dem in den Abschnitt 2 Meßeinrichtungen für nichtflüssige
PTB-Mitteilungen 102 (1992) Meßgüter''.
Nr. 4 S. 299 veröffentlichten
b) Die bisherigen Anforderungen an Volumenmeß-
Verfahren nachgewiesen, ver-
geräte für nichtflüssige Meßgüter werden Ab-
längert sich die Gültigkeits-
schnitt 1.
dauer um jeweils 5 Jahre.
20.9 Meßwandler . . . . . . . . . . . . . nicht c) Abschnitt 1 wird als Überschrift vorangestellt:
befristet". „Abschnitt 1
28. Anhang C wird wie folgt geändert: Meßbehälter für nichtflüssige Meßgüter''.
a) In Nummer 3.1 wird vor dem bisherigen Text fol- d) In Abschnitt 1 Nr. 2.1 wird das Wort „Volumen-
gender neuer Satz 1 eingefügt: meßgeräte" durch das Wort „Meßbehälter'' er-
„Das Volumen, das das Schankgefäß enthalten setzt.
soll, muß durch einen Füllstrich gekennzeichnet e) Nach Abschnitt 1 wird folgender Abschnitt 2 einge-
sein." fügt:
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
„Abschnitt 2 32. An Anlage 6 Abschnitt 1 Teil 2 wird folgende Nummer
Meßeinrichtungen für nichtflüssige Meßgüter 4.3 angefügt:
1 Zulassung ,,4.3 Zusatzeinrichtungen für Meßgeräte für Kaltwas-
Die Bauarten der Meßeinrichtungen für nicht- ser, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember
flüssige Meßgüter bedürfen der Zulassung zur 1992 geltenden Fassung von der Eichpflicht aus-
innerstaatlichen Eichung. genommen waren, sind allgemein zur innerstaat-
lichen Eichung zugelassen. Sie müssen bis spä-
2 Begriffsbestimmung testens 1. Januar 2003 erstgeeicht sein und kön-
Meßeinrichtungen für nichtflüssige Meßgüter nen unbefristet nachgeeicht werden. Für allge".'
sind an Vorratsbehältern (Silos) befindliche mein zugelassene Zusatzeinrichtungen betragen
spezielle Apparaturen, z. B. Dosierräder. Sie die Eichfehlergrenzen 1 %."
entnehmen das Meßgut und bestimmen sein
Volumen.
33. An Anlage 7 Abschnitt 3 wird folgende Nummer 6
3 Aufschriften angefügt:
An den Meßeinrichtungen müssen die Meß-
güter, für die sie zugelassen sind, angegeben „6 Übergangsvorschriften
sein. Zusatzeinrichtungen für Meßgeräte für Gas, die
4 Fehlergrenzen nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 1992 gelten-
den Fassung von der Eichpflicht ausgenommen
Die Fehlergrenzen betragen 2 % des abgemes- waren, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung
senen Volumens."
zugelassen. Sie müssen bis spätestens 1. Januar
31. An Anlage 5 Teil 2 wird folgende Nummer 6 ange- 2003 erstgeeicht sein und können unbefristet
fügt: nachgeeicht werden. Für allgemeine zur Eichung
„6 Übergangsvorschrift zugelassenen Zusatzeinrichtungen gelten die in
Nummer 4.3 angegebenen Eichfehlergrenzen von
Meßanlagen an Straßentankwagen nach Nr. 1.1.2,
1 %."
die vor dem 1. Januar 1984 erstgeeicht worden
sind, müssen ab 1. Juli 1993 abweichend von § 31
Abs. 1 bei der Nacheichung den geltenden Anfor- 34. In Anlage 8 Teil 2 Nr. 6.1 werden die Worte „bis zum
derungen entsprechen." 31. Dezember 1991" gestrichen.
35. Anlage 9 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 9
Nichtselbsttätige Waagen
1 Begriffsbestimmung
Nichtselbsttätige Waagen im Sinne dieser Anlage sind Waagen zur Bestimmung der Masse eines Körpers
auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft, die beim Wägen das Eingreifen einer
Bedienungsperson erfordern. Eine nichtselbsttätige Waage kann auch dazu dienen, andere mit der Masse
verbundene Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen.
2 Zulassung
2.1 Die Bauarten der nichtselbsttätigen Waagen, mit Ausnahme der Waagen nach Nummer 2.2, bedürfen zur
Eichung der EG-Bauartzulassung.
2.2 Nichtselbsttätige Waagen, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrich-
tung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, sind allgemein zur EG-Eichung zuge-
lassen.
2.3 Für die Erteilung der EG-Bauartzulassung gilt das Verfahren nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie
90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
nichtselbsttätige Waagen (ABI. EG Nr. L 189 S. 1, Nr. L 258 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung.
2.4 Die EG-Bauartzulassung wird von der Bundesanstalt erteilt. Sie ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften gültig. Der von der Bundesanstalt erteilten EG-Bauartzulassung steht die von einer
benannten Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften erteilte EG-Bauartzulas-
sung gleich.
2.5 Die Bauartzulassung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß die Bauart bei Erteilung der Zulassung
den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügt hat. Die Bauartzulassung kann außer nach den
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn nichtselbsttätige Waagen für die
eine Bauartzulassung erteilt worden ist, dieser Zulassung nicht entsprechen.
2.6 Wird die Gültigkeit der Bauartzulassung nicht verlängert oder die Bauartzulassung widerrufen, so gelten die
im Gebrauch befindlichen nichtselbsttätigen Waagen weiterhin als zugelassen.
3 Anforderungen
3.1 Für Waagen nach den Nummern 2.1 und 2.2 gelten die Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie
90/384/EWG.
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1661
3.2 Bei der Erteilung der EG-Bauartzulassung wird von der Übereinstimmung der Bauart mit den Anforderungen
nach Anhang I der Richtlinie 90/384/EWG ausgegangen, wenn die Bauart mit den Normen übereinstimmt,
deren Fundstelle vom Bundesminister für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
3.3 Die Waagen müssen die Aufschriften nach Anhang IV Nummer 1.1 Buchstabe c der Richtlinie 90/384/EWG
gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft und in der vorgeschriebenen Form tragen.
Die Waagen müssen so beschaffen sein, daß diese Aufschriften und die Zeichen nach § 7d Abs. 1
entsprechend den Bestimmungen von Anhang IV Nummer 1.2 bis 1.5 dieser Richtlinie angebracht werden
können.
4 EG-Eichung
4.1 EG-Eichung durch benannte Stellen
4.1.1 Die EG-Eichung durch benannte Stellen ist das Verfahren, mit dem eine benannte Stelle prüft und bestätigt,
daß nichtselbsttätige Waagen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und, sofern eine Bauart-
zulassung vorgeschrieben ist, mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster überein-
stimmen.
4.1.2 Bei der EG-Eichung durch benannte Stellen wird jede nichtselbsttätige Waage geprüft und zur Gewähr-
leistung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung geeigneten Prüfungen unterzogen.
Die Prüfungen sind nach den Verfahren durchzuführen, die in den in Nummer 3.2 genannten Normen
festgelegt sind, oder nach Verfahren, die diesen gleichwertig sind. Die benannten Stellen gehen bei der
Prüfung von der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung aus, wenn die Waage mit den
Anforderungen dieser Normen übereinstimmt.
4.1.3 Die EG-Eichung durch benannte Stellen kann an einer nicht allgemein zugelassenen nichtselbsttätigen
Waage, die für einen besonderen Verwendungszweck konstruiert ist oder bei der aus anderen Gründen eine
Bauartzulassung nicht tunlich ist, auch ohne Bauartzulassung durchgeführt werden (EG-Einzeleichung).
Dies gilt auch für die Nacheichung. Bei der EG-Einzeleichung wird die Waage daraufhin geprüft, ob sie die
Anforderungen dieser Verordnung einhält.
4.1.4 Bei allgemein zur EG-Eichung zugelassenen nichtselbsttätigen Waagen und bei der EG-Einzeleichung sind
der benannten Stelle die für die Prüfung erforderlichen .technischen Bauunterlagen nach Anhang III der
Richtlinie 90/384/EWG zur Verfügung zu stellen.
4.2 EG-Eichung durch den Hersteller (Qualitätssicherung für die Produktion)
4.2.1 Die EG-Eichung durch den Hersteller (Qualitätssicherung für die Produktion) ist das Verfahren, mit dem der
Hersteller, der die Voraussetzungen nach Nummer 4.2.2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß nichtselbsttätige
Waagen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und, sofern eine Bauartzulassung vorgeschrie-
ben ist, mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster übereinstimmen.
4.2.2 Der Hersteller muß über ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem nach Nummer 4.3 verfügen und sich
der EG-Überwachung nach Nummer 4.4 unterstellen.
4.3 Anerkennung des Qualitätssicherungssystems
4.3.1 Der Hersteller hat die Anerkennung seines Qualitätssicherungssystems bei einer dafür benannten Stelle zu
beantragen. Der Antrag muß enthalten:
4.3.1.1 die Zusicherung, die sich aus dem anerkannten Qualitätssicherungssystem ergebenden Auflagen einzu-
halten,
4.3.1.2 die Zusicherung, das anerkannte Qualitätssicherungssystem im Hinblick auf seine kontinuierliche Eignung
und Wirksamkeit fortzuschreiben.
4.3.2 Der Hersteller hat der benannten Stelle alle einschlägigen Informationen, insbesondere die Dokumentation
über das Qualitätssicherungssystem und die technischen Bauunterlagen der Meßgeräte zur Verfügung zu
stellen.
4.3.3 Mit dem Qualitätssicherungssystem muß sichergestellt werden, daß die Waagen den Anforderungen dieser
Verordnung entsprechen und mit den in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumustern überein-
stimmen. Alle Elemente, Anforderungen und Bestimmungen, die der Hersteller zugrunde gelegt hat, müssen
systematisch in Form von schriftlichen Ausführungen über Konzepte, Verfahren und Anweisungen doku-
mentiert sein. Diese Dokumentation muß ein angemessenes Verständnis der die Qualitätssicherung betref-
fenden Programme, Pläne, Handbücher und Aufzeichnungen gewährleisten. Die Dokumentation muß
insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
4.3.3.1 der Qualitätsziele, der organisatorischen Struktur, des Verantwortungsbereichs und der Befugnisse des
Managements im Hinblick auf die Produktqualität;
4.3.3.2 der Fertigungsprozesse, der Qualitätsüberwachungs- und Qualitätssicherungstechniken und der systema-
tisch durchgeführten Maßnahmen;
4.3.3.3 der Prüfungen und Versuche, die vor, während und nach der Fertigung durchgeführt werden sowie deren
Häufigkeit;
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
4.3.3.4 der Mittel zur Überwachung der geforderten Produktqualität und der Wirksamkeit des Qualitätssicherungs-
systems.
4.3.4 Die benannte Stelle prüft und bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die Anforde-
rungen nach Nummer 4.3.3 erfüllt (Audit). Die Prüfung kann auch von einer anderen Stelle durchgeführt
werden, die für die Prüfung von Qualitätssicherungssystemen akkreditiert ist. Bei der Prüfung und Bewer-
tung muß wenigstens ein Mitglied des Auditorenteams über Erfahrungen im gesetzlichen Meßwesen
verfügen.
Bei einem Qualitätssicherungssystem, das voll den Bestimmungen harmonisierter Normen entspricht, ist
davon auszugehen, daß die Anforderungen nach Nummer 4.3.3 erfüllt sind.
4.3.5 Entspricht das Qualitätssicherungssystem den Anforderungen nach Nummer 4.3.3, erteilt die benannte
Stelle die Anerkennung. Die benannte Stelle teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit und unterrichtet die
übrigen benannten Stellen davon. Die Mitteilung an den Hersteller enthält das Endergebnis der Prüfung und
im Falle der Ablehnung eine Begründung der Entscheidung.
4.3.6 Der Hersteller hat die benannte Stelle über jede Aktualisierung des Qualitätssicherungssystems im Zusam-
menhang mit Änderungen zu unterrichten, die sich beispielsweise aus der Anwendung neuer Technologien
oder Qualitätskonzepte ergeben.
4.3.7 Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn festgestellt wird, daß der Hersteller das EG-Konformitäts-
zeichen zu Unrecht angebracht oder inhaltliche Beschränkungen der Anerkennung nicht beachtet hat. Der
Widerruf der Anerkennung bedarf der Schriftform. Die benannte Stelle hat die übrigen benannten Stellen
über den Widerruf zu unterrichten.
4.4 EG-Überwachung
4.4.1 Zweck der EG-Überwachung ist es sicherzustellen, daß der Hersteller seinen Verpflichtungen aus dem
anerkannten Qualitätssicherungssystem ordnungsgemäß nachkommt.
4.4.2 Der Hersteller hat der benannten Stelle zu Überwachungszwecken den Zutritt zu Fertigungs-, Prüfungs- und
Lagerräumen zu ermöglichen. Er hat der benannten Stelle alle erforderlichen Informationen, insbesondere
die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem, die technischen Bauunterlagen und die Auf-
zeichnungen über die Qualitätssicherung, wie beispielsweise lnspektionsberichte, Test- und Kalibrierdaten,
Berichte über die Qualifikation des betreffenden Personals, zu geben.
Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
4.4.3 Die benannte Stelle überwacht durch regelmäßige Audits, ob der Hersteller das Qualitätssicherungssystem
anwendet und fortschreibt. Sie kann darüber hinaus auch ohne Voranmeldung Überwachungsmaßnahmen
einschließlich von Voll- oder Teilaudits vornehmen. Sie übersendet dem Hersteller einen Bericht über die
durchgeführten Audits und anderen Überwachungsmaßnahmen. Hat eine andere Stelle als die benannte
Stelle das Qualitätssicherungssystem geprüft und führt diese Stelle regelmäßige Wiederholungsprüfungen
durch, deren Ergebnisse der benannten Stelle und dem Hersteller mitgeteilt werden, kann die benannte
Stelle bei der Überwachung von regelmäßigen Prüfungen absehen. Nummer 4.3.4 Satz 3 gilt entspre-
chend.
4.5 Gemeinsame Bestimmungen
Für den Ort der Prüfung und für die Durchführung der Prüfung in zwei Stufen gelten die Bestimmungen des
Anhangs II Abschnitt 5 der Richtlinie 90/384/EWG.
5 Verwendungspflichten
Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse 1111 dürfen abweichend von § 6 Abs. 5 verwendet
werden
5.1 für Sand, Kies, Abfälle, Aushub und Abbruchmaterial,
5.2 als Baustoffwaagen in Baustoffaufbereitungsanlagen für Transportbeton, Mörtel, Teersplit und ähnliche
Baustoffe,
5.3 zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs,
5.4 zur Feststellung des Geburtsgewichts.
6 Übergangsvorschriften
6.1 Nichtselbsttätige Waagen, die den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften entsprechen, können
bis zum 31. Dezember 2002 nach den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften erstgeeicht, in
den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden. Bei nichtselbsttätigen Waagen, deren Bauart nach
den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften zur innerstaatlichen Eichung zugelassen ist, kann
die Ersteichung vom Hersteller vorgenommen werden, wenn er über ein anerkanntes und überwachtes
Qualitätssicherungssystem verfügt. Das Qualitätssicherungssystem muß den in Nummer 4.3 und 4.4 fest-
gelegten Anforderungen entsprechen. Der Hersteller hat die Waagen bei der Eichung mit dem Konformitäts-
zeichen nach Anhang D Nr. 1 und dem Jahr seiner Anbringung zu kennzeichnen.
6.2 Nichtselbsttätige Waagen nach Nummer 6.1 können unbefristet nachgeeicht werden."
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1663
36. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3 Anforderungen
Es gelten die Anforderungen an Waagen der Genauigkeitsklasse III nach Anlage 9."
Die Fußnote wird gestrichen.
bb) In Nummer 8.1 werden die Worte „Nummer 4.1.3 EWG (siehe Nummer 3)" durch die Worte „Anlage 9"
ersetzt.
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 1 und 2 werden die Worte „Abschnitt 1 Nr. 3" durch die Worte „Anlage 9" ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3 Genauigkeitsklassen
Bei SWW für Einzelwägungen gelten die Genauigkeitsklassen nach Anlage 9. Totalisierende SWW
können in den Genauigkeitsklassen III Bund III C ausgeführt sein, die eine Abstufung innerhalb der
Genauigkeitsklasse III der Anlage 9 darstellen. Sie unterscheiden sich in den Fehlergrenzen und der
kleinsten Abgabemenge. Bezüglich der Verwendung der Waagen gilt Anlage 9 Nr. 5 entspre-
chend."
cc) Nummer 5.3 wird wie folgt gefaßt:
„5.3 Zusätzlich für SWW für Einzelwägungen
- Genauigkeitsklasse in der Form „I", ,,II", ,,III" oder „1111",
- ,,für Einzelwägungen"."
dd) Nummer 6.1 .1 wird wie folgt gefaßt:
,,6.1.1 Für Einzelwägungen im nichtselbsttätigen Betrieb gelten die Eichfehlergrenzen nach Anlage 9."
ee) Nummer 6.1.2 wird wie folgt gefaßt:
„6.1.2 Für Einzelwägungen im selbsttätigen Betrieb gelten die um 0,5 e erhöhten Eichfehlergrenzen für
nichtselbsttätige Waagen nach Anlage 9. Dabei dürfen 10 % der geprüften Einzelwägungen die
Eichfehlergrenzen bis zu den Verkehrsfehlergrenzen überschreiten. Die Verkehrsfehlergrenzen sind
gleich den Verkehrsfehlergrenzen für nichtselbsttätige Waagen der Anlage 9 zuzüglich 0,5 e."
ff) In Nummer 6.2.1 werden die Worte „der Genauigkeitsklasse III nach Nummer 4.1.3 EWG (siehe Abschnitt 1
Nr. 3)" durch die Worte „nach Anlage 9" ersetzt.
c) An Abschnitt 3 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern in dieser Richtlinie auf die Richtlinie 73/360/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für nichtselbsttätige Waagen (ABI. EG Nr. L 335 S. 1) verwiesen wird,
gelten bei der innerstaatlichen Zulassung die entsprechenden Bestimmungen der Anlage 9."
d) In Abschnitt 4 Teil 2 Nr. 4.1 werden die Worte „Nummer 4.1.3 EWG (siehs Abschnitt 1 Nr. 3)" durch die Worte
,,Anlage 9" ersetzt.
e) In Abschnitt 5 Nr. 3.1 wird der Textteil ,,- bei ausländischen Herstellern Name oder Firmenzeichen des
inländischen Vertreters," gestrichen.
37. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht und in der Überschrift zu Abschnitt 2 wird das Wort „Ölsaaten" durch das Wort „Ölfrüchte"
ersetzt.
b) Abschnitt 1 Teil 2 Nr. 4.4 wird wie folgt gefaßt:
„4.4 Gewichtsstücke müssen mindestens die Eichfehlergrenzen für zylindrische Gewichtsstücke nach dem
Anhang III der Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1981 zur Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis
50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm
bis 10 Kilogramm (ABI. EG Nr. L 202 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung einhalten. Für den
Nennwert 500 mg gilt die Fehlergrenze des Nennwertes 1 g."
c) Abschnitt 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„1 Zulassung
1.1 Die Bauarten der Feuchtebestimmer für Getreide und Ölfrüchte oder deren Teilgeräte wie Waage oder
Schroter, ausgenommen der Trockenschrank, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
1.2 Trockenschränke sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen."
1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
d) Abschnitt 2 Nr. 2.2 wird wie folgt gefaßt:
„2.2 Teilgeräte
2.2.1 Teilgeräte müssen die auf 1/J reduzierten Fehlergrenzen nach Nummer 2.1 der gesamten Meßeinrichtung
einhalten.
2.2.2 Waagen müssen der Anlage 9 entsprechen und einen Eichwerte= 10 mg oder weniger aufweisen."
38. Anlage 12 wird wie folgt geändert:
11
a) In Nummer 1 wird nach dem 6. Spiegelstrich ein neuer Spiegelstrich und das Wort „Einmat-Kapillar-Pipetten
eingefügt.
b) In Nummer 11.1 wird in der ersten Zeile der Tabelle in der ersten Spalte der Wert ,,<5" durch den Wert „:55" ersetzt
und in die sechste Spalte der Wert „0,3" eingefügt.
c) Nach Nummer 11 wird folgende neue Nummer 12 eingefügt:
„ 12 Einmal-Kapillar-Pipetten
12.1 Meßtechnische Begriffe:
In den folgenden Tabellen bedeuten Rmax und Vmax die Obergrenz;en für die relative Abweichung des
Mittelwertes vom Nennvolumen und den Variationskoeffizienten.
Es gilt die Bezeichnung:
A=VN-mNN
Es bedeuten:
R relative Abweichung des Mittelwertes vom Nennvolumen
V Variationskoeffizient
VN Nennvolumen
m Mittelwert
12.2 Einmal-Kapillar-Pipetten auf Einguß
a) mit Marke(n)
Nennvolumen Rmax Vmax
µI % %
5-200 0,3 0,6
b) mit Volurrienbegrenzung durch beide Enden
Nennvolumen Rmax Vmax
µI % %
5-100 0,5 1,0
100 (kurz) 0,5 2,0
12.3 Einmal-Kapillar-Pipetten auf Ablauf mit Marke(n)
Nennvolumen Rmax Vmax
µI % %
200 0,8 1,0".
d) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.
39. Anlage 13 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 Teil 1 Nr. 2 werden nach der Klammer folgende Worte eingefügt:
,,sowie der Anhang der Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
ten der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABI. EG Nr. L 262 S. 149)".
b) Die Tabelle in Abschnitt 1 Teil 2 Nr. 4.1.3 wird wie folgt gefaßt:
„Skalenteitungswert Eichfehlergrenzen
oc oc
1,0 0,5
0,5 0,2
0,2 0,2
0,1 0,1".
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1665
c) Abschnitt 3 wird wie folgt gefaßt:
„Abschnitt 3
Hydrostatische Waagen
1 Zulassung
1.1 Senkkörpereinrichtungen mit Senkkörpern und Nennvolumen von 10 cm 3 , 50 cm3 und 100 cm3 als Zusatz-
einrichtungen zu Fein- und Präzisionswaagen nach Anlage 9 sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung
zugelassen.
1.2 Mohr-Westphal-Waagen mit Senkkörpereinrichtungen von 1O cm 3 Nennvolumen sind allgemein zur inner-
staatlichen Eichung zugelassen.
2 Fehlergrenzen
2.1 Mohr-Westphal-Waagen
Die Eichfehlergrenzen für die Teilung des Waagebalkens betragen für jede Kerbe oder Schneide 3 mg. Für
Reiter- und Anhängergewichte gelten folgende Eichfehlergrenzen:
Nennwert des Gewichtsstücks Eichfehlergrenzen
g mg
10 1
1 0,5
0,1 0,25
0,01 0,1
2.2 Senkkörpereinrichung
Eichfehlergrenzen für das Volumen des Senkkörpers
Das Volumen des Senkkörpers einschließlich der unteren Hälfte des Aufhängedrahts muß auf ± 0,005 cm 3
abgeglichen sein, so daß bei der Bestimmung der Dichte des Wassers von 20 °C höchstens folgende Fehler
hervorgerufen werden:
± 0,0005 g/cm 3 bei einer Senkkörpereinrichtung mit 10 cm 3 Nennvolumen,
± 0,0001 g/cm 3 bei einer Senkkörpereinrichtung mit 50 cm 3 Nennvolumen,
± 0,00005 g/cm 3 bei einer Senkkörpereinrichtung mit 100 cm 3 Nennvolumen.
2.3 Waagen ohne Taraausgleichseinrichtung dürfen mit Senkkörpereinrichtungen nur zusammen mit besonders
gekennzeichneten Gewichtsstücken für den Taraausgleich verwendet werden, deren Wägewert sich vom
Wägewert der Senkkörpereinrichtung um höchstens 3 mg unterscheidet."
40. Anlage 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird Abschnitt 7 wie folgt gefaßt:
,,Abschnitt 7 Atemalkoholmeßgeräte".
b) An Abschnitt 4 Nr. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Fahrtschreiber, die als EG-Kontrollgerät zugelassen sind, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelas-
sen."
c) Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:
„Abschnitt 7
Atemalkoholmeßgeräte
Zulassung
Die Bauarten der Atemalkoholmeßgeräte bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmung
Atemalkoholmeßgeräte dienen zur Ermittlung der Ethanolkonzentration (Massenkonzentration) in der Atem-
luft von Personen bei der amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs. Als Einheit der Massenkonzentra-
tion wird mg/I verwendet.
3 Fehlergrenzen
3.1 Die Eichfehlergrenzen betragen:
0,020 mg/I unterhalb 0,40 mg/I,
5 % vom Meßwert zwischen 0,40 mg/I und 1,00 mg/I,
10 % vom Meßwert zwischen 1,00 mg/I und 2,00 mg/I,
20 % vom Meßwert oberhalb von 2,00 mg/1.
3.2 Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,5fache der Eichfehlergrenzen."
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
41. Anlage 20 Abschnitt 1 Teil 2 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird im Eingangssatz das Wort „eingebauten" gestrichen und nach dem dritten und vierten
Spiegelstrich das Wort „statischem" jeweils durch das Wort „elektronischem" ersetzt.
2. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5 Übergangsvorschriften
Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung
von der Eichpflicht ausgenommen waren, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen. Sie
müssen bis spätesten 1. Januar 2003 erstgeeicht sein und können unbefristet nachgeeicht werden.
Für allgemein zur Eichung zugelassene Zusatzeinrichtungen betragen die Eichfehlergrenzen für
- mechanische Maximumwerke 2 %,
- elektronische Maximumwerke 1 %,
- mechanische Überverbrauchszählwerke 3 %,
- elektronische Überverbrauchszählwerke 1 %."
Artikel 2 Artikel 3
Die §§ 18, 21 bis 23, 25 und 35 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nummer 6.1 der durch Artikel 1 Nr. 35 neu gefaßten
Nr. 8 und 9 des Eichgesetzes in der nach § 26 des Anlage 9 tritt am Tage nach der Verkündung dieser Ver-
Gesetzes bis zum Erlaß entsprechender Rechtsverord- ordnung in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am
nungen weiter anzuwendenden Fassung werden durch 1. Januar 1993 in Kraft.
diese Verordnung ersetzt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. September 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1667
Verordnung
zur Durchführung des§ 40a des Steuerberatungsgesetzes
(DV § 40a StBerG)
Vom 25. September 1992
Auf Grund des§ 40a Abs. 7 des Steuerberatungsgeset- f) Berufsrecht
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Novem- Berufsrecht der Steuerberater und
ber 1975 (BGBI. 1 S. 2735), der durch Artikel 23 Nr. 2 des Steuerbevollmächtigten, Ausbildung der
Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) angefügt Fachgehilfen in steuer- und wirtschafts-
worden ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen beratenden Berufen 5 Stunden,
nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer:
2. Aufbauteil
a) Körperschaftsteuer
Erster Teil Besteuerung der GmbH, insbesondere
Überleitungsseminar Einkommensermittlung einschließlich
Bilanzierung, Anrechnungsverfahren,
Umwandlung, Verschmelzung und
§ 1
Auflösung, Kapitalerhöhung aus
Seminar Gesellschaftsmitteln 32 Stunden,
(1) Das Seminar dient der Vorbereitung der endgültigen b) Finanzgerichtsordnung 8 Stunden.
Bestellung der nach § 40 a des Gesetzes vorläufig bestell-
ten Steuerberater und Steuerbevollmächtigten. §2
(2) Gegenstand des Seminars sind: Seminarausschuß,
Berufung und Pflichten
1. im Grundlagenteil der Seminarausschußmitglieder
a) steuerliches Verfahrensrecht
(1) Der Seminarausschuß ist bei der für die Finanzver-
allgemeines Abgabenrecht einschließlich waltung zuständigen obersten Landesbehörde für den
Steuerstrafrecht, Rechtsschutz in Oberfinanzbezirk zu bilden.
Steuersachen, Finanzverwaltungs-
gesetz 20 Stunden, (2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste
Landesbehörde beruft die Mitglieder des Seminaraus-
b) Ertragsteuern
schusses und ihre Stellvertreter grundsätzlich für zwei
Einkommensteuer einschließlich Jahre.
Gewinnermittlung, Lohnsteuer,
Gewerbesteuer 45 Stunden, (3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können aus
Grundzüge der Wirtschafts- wichtigem Grund abberufen werden; der Nachfolger wird
förderung mit steuerlichen Mitteln, für den Rest der Amtszeit des abberufenen Mitglieds oder
Stellvertreters berufen.
Grundzüge der Körperschaftsteuer 1OStunden,
c) Umsatzsteuer, Verkehrsteuern (4) Vor der Berufung oder Abberufung von Steuerbera-
Umsatzsteuer 20 Stunden, tern und Steuerbevollmächtigten ist die zuständige Berufs-
kammer zu hören.
Grunderwerbsteuer 2 Stunden,
d) Besitzsteuern (5) Die Mitglieder des Seminarausschusses haben über
die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsa-
Bewertungsrecht, Vermögensteuer,
chen Verschwiegenheit zu bewahren. Ruhestandsbeamte
Erbschaft- und Schenkungsteuer, und nichtbeamtete Mitglieder sind vom Vorsitzenden des
Grundsteuer 8 Stunden,
Ausschusses auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegen-
e) Grundzüge des Bürgerlichen Rechts heiten zu verpflichten.
und des Wirtschaftsrechts
Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, §3
insbesondere des Rechts der
Anmeldung zur Teilnahme am Seminar,
Schuldverhältnisse, des Sachenrechts Durchführung des Seminars
und des Familienrechts; Grundzüge
des Handels- und Gesellschaftsrechts, (1) Die Anmeldung zur Teilnahme sowohl am Grundla-
Grundzüge des Insolvenzrechts 1O Stunden, genteil als auch am Aufbauteil des Seminars ist an die für
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
die berufliche Niederlassung zuständige Berufskammer zu (2) Die Teilnahme an der Prüfung setzt die in § 4 be-
richten. Befindet sich die berufliche Niederlassung nicht in zeichnete Bescheinigung sowie die Entrichtung der Prü-
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge- fungsgebühr voraus. Ist die Bescheinigung fehlerhaft,
biet, ist die Anmeldunn an eine Berufskammer in diesem kann die Zulassung zur Prüfung abgelehnt werden.
Gebiet zu richten.
(3) Die Prüfungsgebühr berechtigt zur einmaligen Teil-
(2) Die Berufskammer soll die Anmeldungen nach der nahme an der gesamten Prüfung. Ein Teilbetrag der Prü-
Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigen. Die Bewer- fungsgebühr von 300 DM ist für die mündliche Prüfung, ein
ber sind mindestens einen Monat vor Beginn des Semi- Teilbetrag von .200 DM für die schriftliche Prüfung zu
nars zur Teilnahme am Seminar aufzufordern; dabei ist die entrichten. § 39 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes gilt
Höhe der durch Gebührenordnung der Berufskammer fest- entsprechend.
gesetzten Gebühr für die Teilnahme am Seminar mitzutei-
len. Nimmt ein Bewerber nur am Grundlagenteil des Semi- §6
nars teil, ist eine entsprechend ermäßigte Gebühr vorzu- Prüfung
sehen. Die Teilnahme am Seminar setzt die vorherige
Zahlung einer Seminargebühr voraus. ( 1) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und für
die endgültige Bestellung als Steuerberater auch aus
(3) Die Berufskammern des in Artikel 3 des Einigungs- einem schriftlichen Teil. Die Prüfungsthemen sind dem in
vertrages genannten Gebiets und des Landes Berlin füh- § 1 Abs. 2 bezeichneten Seminarstoff zu entnehmen. Die
ren das Seminar im Einvernehmen mit der für die Finanz- Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber den Anforde-
verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde durch. rungen ausreichend genügt; eine Note wird nicht erteilt.
Bei Bedarf können in einem Obertinanzbezirk mehrere
Seminare gleichzeitig durchgeführt werden. (2) Gegenstand der mündlichen Prüfung ist der Semi-
narstoff des Grundlagenteils. Der Vorsitzende des Semi-
(4) Die Teilnahme am Aufbauteil des Seminars setzt narausschusses leitet die mündliche Prüfung; er ist be-
nicht das Ablegen der mündlichen Prüfung voraus. rechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.. Für die
Durchführung der mündlichen Prüfung sind § 26 Abs. 7
und 8, §§ 15, 29 und 30 DVStB sinngemäß anzuwenden.
Zweiter Teil Der Seminarausschuß berät im unmittelbaren Anschluß an
die mündliche Prüfung über deren Ergebnis. Er entschei-
Verfahren bei der Prüfung det mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entschei-
und endgültige Bestellung det die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende eröffnet
hierauf den Bewerbern, ob sie die Prüfung nach der Ent-
§4 scheidung des Seminarausschusses bestanden haben.
Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so ist ihm von
Nachweis und Anmeldung zur Prüfung der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan-
(1) Die Teilnahme am Grundlagenteil und am Aufbauteil desbehörde darüber eine Bescheinigung auszustellen.
des Seminars ist jeweils durch eine Bescheinigung der
(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer vierstündi-
Berufskammer nachzuweisen. Die Berufskammer darf die
gen Aufsichtsarbeit. Gegenstand der schriftlichen Prüfung
Bescheinigung nur erteilen, wenn der Bewerber an den in ist der Seminarstoff des Aufbauteils sowie der in § 1
§ 1 Abs. 2 jeweils vorgesehenen Seminarstunden teilge- Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c bezeichnete Seminarstoff
nommen hat. des Grundlagenteils. Voraussetzung für die Teilnahme an
(2) Die Anmeldung zur Prüfung ist nach Teilnahme am der schriftlichen Prüfung ist das Bestehen der mündlichen
entprechenden Teil des Seminars mit eingeschriebenem Prüfung. Im übrigen gelten die §§ 18 bis 24 in Verbindung
Brief an die Berufskammer zu richten. Die Berufskammer mit § 15 DVStB sinngemäß. Das Ergebnis der schriftlichen
teilt der in ihrem Bereich für die Finanzverwaltung zustän- Prüfung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
digen obersten Landesbehörde die Bewerber zu der ent- (4) Die Prüfungen und die Beratungen des Seminaraus-
sprechenden Prüfung mit Der in Absatz 1 bezeichnete
schusses sind nicht öffentlich.
Nachweis ist beizufügen.
(5) Nach dem 31. Dezember 1997 werden keine Prüfun-
(3) Erfolgt die Anmeldung zur mündlichen Prüfung nach
gen mehr durchgeführt .
dem 31. Dezember 1996 und zur schriftlichen Prüfung
nach dem 31. März 1997, kann die für die Finanzverwal-
§7
tung zuständige oberste Landesbehörde die Teilnahme an
der Prüfung ablehnen, wenn eine entsprechende Prüfung Wiederholung der Prüfung
bis zum Ablauf des Jahres 1997 nicht durchgeführt werden
Sowohl die mündliche als auch die schriftliche Prüfung
kann.
können jeweils zweimal wiederholt werden. Die zweite
Wiederholung setzt eine erneute Teilnahme am entspre-
§5
chenden Teil des Seminars voraus. Nach dem 31. Dezem-
Voraussetzung der Prüfung, ber 1997 werden keine Wiederholungsprüfungen mehr
Prüfungsgebühr durchgeführt.
(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste §8
Landesbehörde hat die Bewerber, die an der Prüfung Bestellung
teilnehmen, hierzu durch eingeschriebenen Brief oder in
anderer Form gegen schriftliche Empfangsbestätigung Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter erfolgt durch
spätestens eine Woche vorher zu laden. Aushändigung der Berufsurkunde durch die Oberfinanz-
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1669
direktion und die Bestellung als Steuerberater durch Aus- (3) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen
händigung der Berufsurkunde durch die für die Finanzver- verbunden werden (§ 120 der Abgabenordnung). Wird die
waltung zuständige oberste Landesbehörde des Landes, Genehmigung erteilt, sind die Bestellung zu ändern und
in dem sich jeweils die berufliche Niederlassung befin- die beteiligten Steuerberaterkammern darüber zu unter-
det. richten.
(4) Mit der Verlegung der beruflichen Niederlassung
Dritter Teil erlischt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen in dem Land, in dem der Steuerbevollmäch-
Vorläufig bestellte tigte bestellt worden war.
Steuerbevollmächtigte
Vierter Teil
§9
Verlegung der beruflichen Niederlassung Schlußvorschriften
(1) Ein vorläufig bestellter Steuerbevollmächtigter darf
§ 10
Hilfe in Steuersachen in einem anderen Land des in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes als Verfahren
in dem, in dem er bestellt worden ist, nur dann leisten,
Soweit in dieser Verordnung nichts Besonderes geregelt
wenn er seine berufliche Niederlassung mit Genehmigung
ist, gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 39 der Verordnung
der Oberfinanzdirektion des anderen Landes dorthin ver-
zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater,
legt.
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaf-
(2) Der Steuerbevollmächtigte hat mit dem Antrag auf ten (DVStB) vom 12. November 1979 (BGBI. 1 S. 1922),
Genehmigung seine frühere ordnungsgemäße Bestellung die durch die Verordnung vom 19. August 1991 (BGBI. 1
nachzuweisen und den Ort seiner neuen beruflichen Nie- S. 1797) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
derlassung zu bezeichnen. Die Genehmigung darf nur Fassung entsprechend.
versagt werden, wenn die frühere Bestellung nicht dem
geltenden Recht entsprach oder wenn ein Verfahren zur § 11
Rücknahme oder zum Widerruf der Bestellung anhängig
Inkrafttreten
ist. Vor der Versagung einer Genehmigung soll die Ober-
finanzdirektion die Steuerberaterkammer ihres Bezirks Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
hören. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. September 1992
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über das Inverkehrbringen
zweischaliger Weichtiere und Meeresschnecken aus Japan
Vom 25. September 1992
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGB!. 1
S. 1945, 1946; 1975 1 S. 2652), § 9 Abs. 3 geändert gemäß Artikel 2 Nr. 2
der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), in Verbindung l!lit
Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1
S. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
§ 1
Zweischalige Weichtiere und Meeresschnecken, die in Japan hergestellt oder
behandelt wurden, dürfen als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht
werden.
§2
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 zwei-
schalige Weichtiere oder Meeresschnecken als Lebensmittel in den Verkehr
bringt.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. September 1992
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
Vom 23. September 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Zehnter Abschnitt Hochsee- und §§ 66 bis 68
das folgende Gesetz beschlossen: Küstenfischerei-
statistik
Elfter Abschnitt Weinstatistik §§ 69 bis 77
Artikel 1 Zwölfter Abschnitt Holzstatistik §§ 78 bis 84
Das Agrarstatistikgesetz vom 15. März 1989 (BGBI. 1 Dreizehnter Abschnitt Betriebs- und §§ 85 bis 87
S. 469) wird wie folgt geändert: Marktwirtschaftliche
Meldungen in der
Landwirtschaft
1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsüber-
Vierzehnter Abschnitt Düngemittelstatistik §§ 88 bis 90
sicht eingefügt:
Dritter Teil Gemeinsame §§ 91 bis 98
„Inhaltsübersicht Vorschriften
Erster Teil Allgemeine Vorschrift § Vierter Teil Schlußvorschrift § 99".
Zweiter Teil Agrarfachstatistiken §§ 2 bis 90
Erster Abschnitt Bodennutzungs- §§ 2 bis 17
erhebung 2. § 1 wird wie folgt geändert:
zweiter Abschnitt Viehzählung §§ 18 bis 20 a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma
Dritter Abschnitt Arbeitskräfteerhebung §§ 21 bis 23 ersetzt.
in der Landwirtschaft b) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7
Vierter Abschnitt Agrarberichterstattung §§ 24 bis 30 bis 14 angefügt:
Fünfter Abschnitt Landwirtschafts- §§ 31 bis 43
Zählung
,,7. die Geflügelstatistik,
Sechster Abschnitt Ernteerhebung §§ 44 bis 47 8. die Schlachtungs- und Schlachtgewichts-
Siebter Abschnitt Geflügelstatistik §§ 48 bis 57 statistik,
Achter Abschnitt Schlachtungs- und §§ 58 bis 62 9. die Milchstatistik,
Schlachtgewichts-
statistik 10. die Hochsee- und Küstenfischereistatistik,
Neunter Abschnitt Milchstatistik §§ 63 bis 65 11. die Weinstatistik,
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1623
12. die Holzstatistik, 17. § 28 Abs. 1 wird wie folgt neu gefaßt:
13. die Betriebs- und Marktwirtschaftlichen Mel- ,,(1) Die Erhebung für das Ergänzungsprogramm wird
dungen in der Landwirtschaft, durchgeführt:
14. die Düngemittelstatistik." 1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1995; hierbei
werden Merkmale über die Buchführung und die
3. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt: sozialökonomischen Verhältnisse des Betriebes
erhoben;
"Die Erhebung nach§ 5 Nr. 2 wird im Jahr 1993 in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet 2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungs-
ausgesetzt." einheiten alle zwei Jahre, beginnend 1993; hierbei
werden Merkmale Ober Eigentums- und Pachtver-
4. In § 6 Nr. 1 wird die Angabe "§ 48 Abs. 1" durch die hältnisse an der landwirtschaftlich genutzten Flä-
Angabe,,§ 91 Abs. 1" ersetzt. che, außerbetriebliche Erwerbs- und Unterhalts~
quellen sowie den Anfall und die Aufbringung von
Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft erhoben;
5. § 7 wird wie folgt geändert:
3. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungs-
a) In Nummer 1 werden die Worte „und Rheinland-
einheiten alle vier Jahre, beginnend 1993, für die
Pfalz" durch die Worte "Rheinland-Pfalz, Sachsen,
Merkmale nach Nummer 1;
Sachsen-Anhalt und Thüringen" ersetzt.
4. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungs-
b) In Nummer 3 wird die Angabe „ 100 000" durch die
einheiten alle vier Jahre, beginnend 1995; hierbei
Angabe „höchstens 110 000" ersetzt.
werden Merkmale über die Ausstattung mit und
den Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen
6. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 48 Abs. 3" durch erhoben."
die Angabe ,,§ 91 Abs. 3" ersetzt.
18. § 29 wird wie folgt geändert:
7. In§ 9 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 48 Abs. 1" durch die
Angabe ,,§ 91 Abs. 1" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt neu gefaßt:
8. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe„ 1O 000" durch die
Angabe ,,höchstens 12 000" ersetzt. ,,3. beim Anfall und der Aufbringung von Wirt-
schaftsdüngern tierischer Herkunft: die
Düngerart, die Lagerungsart, die Lagerka-
9. In § 12 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 48 Abs. 1" durch die
pazität und die Lagerdauer, das Aufbrin-
Angabe,,§ 91 Abs. 1" ersetzt.
gen von Flüssigmist auf selbstbewirtschaf-
teten oder außerbetrieblichen Flächen so-
10. In § 15 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 48 Abs. 1" durch die wie die Übernahme und Aufbringung von
Angabe ,,§ 91 Abs. 1" ersetzt. Flüssigmist aus anderen Betrieben,".
bb) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma
11. In § 18 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 48 Abs. 1"
ersetzt.
durch die Angabe,,§ 91 Abs. 1" ersetzt.
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 an-
12. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert: gefügt:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „80 000" durch die „6. bei der Ausstattung mit und beim Einsatz
Angabe „höchstens 90 000" ersetzt. von landwirtschaftlichen Maschinen: die
Zahl jeweils nach der Art und den Besitz-
b) In Nummer 3 wird die Angabe „40 000" durch die verhältnissen, bei Schleppern auch nach
Angabe „höchstens 50 000" ersetzt. Leistungsklassen."
c) In Nummer 4 wird die Angabe „40 000" durch die
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
Angabe „höchstens 50 000" ersetzt.
,,(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerk-
13. In § 21 wird die Angabe ,,§ 48 Abs. 1" jeweils durch die male nach Absatz 1 Nr. 1, 4, mit Ausnahme der
Angabe,,§ 91 Abs. 1" ersetzt. Pachtentgelte, und 6, mit Ausnahme der Besitz-
verhältnisse, sowie für die Lagerkapazität (Ab-
14. In § 22 Abs. 1 wird die Angabe „90 000" durch die satz 1 Nr. 3) ist der Tag der ersten Aufforderung
Angabe „höchstens 100 000" ersetzt. zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für
die Pachtentgelte ist das laufende Pachtjahr. Der
15. In § 25 wird die Angabe ,,§ 48 Abs. 1" jeweils durch die Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach
Angabe,,§ 91 Abs. 1" ersetzt. Absatz 1 Nr. 2, 3, mit Ausnahme der Lagerkapazi-
tät, und 5, mit Ausnahme der Einkommensklassen,
16. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert: sind die Monate April des Vorjahres bis März des
laufenden Jahres. Der Berichtszeitraum für die Ein-
a) In Nummer 2 wird die Angabe „90 000" durch die kommensklassen ist das vorausgehende Kalen-
Angabe „höchstens 100 000" ersetzt.
derjahr. Der Berichtszeitraum für die Besitzverhält-
b) In Nummer 3 wird die Angabe „90 000" durch die nisse bei landwirtschaftlichen Maschinen (Absatz 1
Angabe „höchstens 100 000" ersetzt. Nr. 6) sind die zwölf Monate, die dem Tag der
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung vor- schließlich des Schlupfraumes. Die Unternehmen
ausgehen." geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab.
Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern
19. § 30 wird wie folgt geändert: haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben,
gesondert zu melden.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „ 1O 000 bis" durch das
Wort „höchstens" ersetzt.
§ 50
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
aa) Nummer 2 wird gestrichen. Die Erhebung wird allgemein in jedem Monat
bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die durchgeführt. Es werden Merkmale über die Bruteier-
Nummern 2 und 3. einlagen und die Kükenerzeugung erhoben.
20. In § 32 wird die Angabe ,,§ 48 Abs. 1" durch die Anga- § 51
be ,,§ 91 Abs. 1" ersetzt. Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale sind:
21. In § 33 Abs. 3 wird die Angabe „90 000" durch die
Angabe „höchstens 100 000" ersetzt. 1. die Zahl der eingelegten Bruteier zur Erzeugung
von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern und
22. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Perlhühnern sowie die Zahl der geschlüpften
Küken, bei Hühnern auch nach Nutzungsrichtung
a} In Satz 1 wird die Angabe „6 000 landwirtschaft-
lichen Betrieben nach § 48 Abs. 1" durch die An- und Verwendungszweck,
gabe „höchstens 14 000 landwirtschaftlichen Be- 2. zusätzlich das Fassungsvermögen der Brutanla-
trieben nach § 91 Abs. 1" ersetzt. gen ausschließlich des Schlupfraumes.
b} In Satz 2 wird die Angabe „drei" durch die Angabe (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
„fünf" und die Angabe „vier" durch die Angabe male nach. Absatz 1 Nr. 1 ist der jeweilige Monat, für
,,sechs" ersetzt. das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der Mo-
nat Dezember.
23. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „6 000 Felderlandwirt- Dritter Unterabschnitt
schaftlicher Betriebe nach § 48 Abs. 1" durch die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung
Angabe „höchstens 14 000 Felder landwirtschaft-
licher Betriebe nach § 91 Abs. 1" ersetzt. § 52
b} In Absatz 4 werden die Worte „Bundesforschungs- Erhebungseinheiten
anstalt für Getreide- und Kartoffelverarbeitung"
Erhebungseinheiten sind Unternehmen mit minde-
durch die Worte „Bundesanstalt für Getreide-, Kar-
stens 3 000 Hennenhaltungsplätzen. Die Unterneh-
toffel- und Fettforschung" ersetzt.
men geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben
ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Län-
24. Nach dem Sechsten Abschnitt werden folgende Ab-
dern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb
schnitte angefügt:
haben, gesondert zu melden.
„Siebter Abschnitt
Geflügelstatistik § 53
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Erster Unterabschnitt
Die Erhebung wird allgemein in jedem Monat
Allgemeine Vorschrift
durchgeführt. Es werden Merkmale über Hennenhal-
tung und Eiererzeugung erhoben.
§ 48
Einzelerhebungen
Die Geflügelstatistik umfaßt folgende Einzelerhe- § 54
bungen: Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
1. Erhebung in Brütereien, (1) Erhebungsmerkmale sind:
2. Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, 1. die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze
3. Erhebung in Geflügelschlachtereien. und der legenden Hennen sowie die Zahl der er-
zeugten Eier,
Zweiter Unterabschnitt 2. zusätzlich die Haltungsform und der Bestandsauf-
bau nach Altersklassen und Legeperioden.
Erhebung in Brütereien
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerk-
§ 49 male nach Absatz 1 Nr. 1 ist mit Ausnahme der Zahl
Erhebungseinheiten der erzeugten Eier der 1. Tag des Monats, für die
Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 der 1. De-
Erhebungseinheiten sind die Brütereien mit einem zember. Der Berichtszeitraum für die Zahl der erzeug-
Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Eiern aus- ten Eier ist der jeweilige Vormonat.
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1625
Vierter Unterabschnitt § 60
Erhebung in Geflügelschlachtereien Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtungsstatistik
§ 55 sind die Zahl der in § 59 genannten Tiere nach Her-
Erhebungseinheiten kunft, Tierart und Kategorie, Art der Schlachtung so-
wie der Tauglichkeit.
Erhebungseinheiten sind für die Erhebungsmerk-
male nach § 57 Abs. 1 die Geflügelschlachtereien mit
einer Schlachtkapazität von mindestens 2 000 Tieren (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
im Monat. Die Unternehmen geben ihre Meldung male nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit
Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes
Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu
melden. Dritter Unterabschnitt
Schlachtgewichtsstatistik
§ 56
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 61
Die Erhebung wird allgemein in jedem Monat Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
durchgeführt. Es werdtm Merkmale über Geflügel- Die Erhebung wird allgemein in jedem Monat
schlachtungen erl'loben. durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlachtge-
wichte von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen
auf Grund der nach der Vierten Vieh- und Fleischge-
§ 57
setz-Durchführungsverordnung zu erstattenden Mel-
Erhebungsmerkrnale und Berichtszeitraum
dungen erhoben.
(1) Erhebungsmerkmale sind:
§ 62
1. das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels
nach der Art, nach Herrichtungsform und Ange- Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
botszustand, (1) Erhebungsmerkmale der Schlachtgewichtsstati-
2. zusätzlich die monatliche Schlachtkapazität. stik sind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der
in § 61 genannten Tiere nach Kategorien und Han-
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk- delsklassen.
male nach Absatz 1 Nr. 1 ist der jeweilige Monat, für
das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der Mo- (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
nat März. male nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
Achter Abschnitt
Neunter Abschnitt
Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik
Milchstatistik
Erster Unterabschnitt
§ 63
Allgemeine Vorschrift
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 58 Die Erhebung wird allgemein in jedem Monat
Einzelerhebungen durchgeführt. Es werden Merkmale über die Erzeu-
gung von Milch auf Grund der nach der Milch-Melde-
Die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik verordnung zu erstattenden Meldungen erhoben.
umfaßt folgende Einzelerhebungen:
1. Erhebung der Schlachtungen,
§ 64
2. Erhebung der Schlachtgewichte.
Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmal ist die angelieferte Milch-
menge nach Kreisen.
Zweiter Unterabschnitt
Erhebung über Schlachtungen (2) Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerk-
mal nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
§ 59
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 65
Die Erhebung wird allgemein in jedem Monat
Ergänzende Schätzung
durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlach-
tungen von Rindern, Kälbern, Schweinen, Schafen, Die Differenz zwischen angelieferter und erzeugter
Ziegen und Pferden, an denen nach den Bestimmun- Milchmenge sowie die Verwendung der Milch beim
gen des Fleischhygienegesetzes die Schlachttier- und Erzeuger jeweils nach Kreisen werden durch die stati-
Fleischuntersuchung vorgenommen wurde, erhoben. stischen Ämter der Länder geschätzt.
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Zehnter Abschnitt Zweiter Unterabschnitt
Hochsee- und Küstenfischereistatistik Rebflächenerhebung
§ 66 § 70
Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Erhebungseinheiten sind die Fischereibetriebe, Die Erhebung wird allgemein in jedem Jahr durch-
die Seefischmärkte, die Fischverwertungsgenossen- geführt. Es werden Merkmale über Rebflächen er-
schaf1en sowie die Betriebe von Fischhandel und hoben.
Fischverarbeitung.
§ 71
§ 67 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
(1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung
Die Erhebung wird allgemein in jedem Monat sind die Größe der mit Keltertrauben bestockten Reb-
durchgeführt. Es werden Merkmale über die Fang- fläche und deren Veränderung nach Rebsorten, An-
reise und die Fangergebnisse von Fischen erhoben. baugebieten und Ertragsklassen. Bei der Erzeugung
vegetativen Vermehrungsgutes von Reben sind Erhe-
bungsmerkmale die bestockte Rebfläche nach Pflanz-
§ 68 gutkategorien und Rebsorten.
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (2) Der Bedchtszeitpunkt für die Größe der mit
(1) Erhebungsmerkmale bei Anlandungen deut- Keltertrauben bestockten Rebflächen ist jeweils der
scher Fischereifahrzeuge innerhalb und außerhalb 31. August. Der Berichtszeitraum für deren Verände-
des Geltungsbereiches dieses Gesetzes und bei An- rung ist das abgelaufene Weinwirtschaftsjahr. Der
landungen ausländischer Fischereifahrzeuge unmit- Berichtszeitraum bei der Erzeugunq von veqetati-
telbar vom Fangplatz aus im Geltungsbereich dieses vem Vermehrungsgut ist das abgelaufene Weinwirt-
Gesetzes sind: schaftsjahr.
1. Beginn und Ende der Fangreise,
Dritter Unterabschnitt
2. Fangplatz,
Ernteerhebung
3. Fanggerät,
4. Verarbeitung an Bord nach Art, Menge und Form, § 72
Erhebungsart,
5. Anlandehafen,
Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
6. Anlandegebiet,
Die Erhebung wird allgemein in jedem Jahr durch-
7. Fangergebnis nach Absatzart jeweils nach Fisch- geführt. Es werden Merkmale über die Traubenernte
art, Menge und Erlös. erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der
15. Dezember eines jeden Jahres.
(2) Bei Anlandungen deutscher Küstenfischereifahr-
zeuge innerhalb des Geltungsbereiches dieses Geset-
zes werden nur die in Absatz 1 Nr. 2, 5 bis 7 genann- § 73
ten Erhebungsmerkmale erhoben. Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale sind die geerntete Trau-
(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
benmenge nach Rebsorten, Art der Rebfläche und
male nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
Bestimmung der Trauben jeweils nach roter und
weißer Traubenmenge, die Ertragsflächen sowie der
Hektarertrag jeweils nach der Art der Rebfläche.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
Elfter Abschnitt
male nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem
Weinstatistik Beginn des Weinwirtschaftsjahres und dem Erhe-
bungszeitpunkt.
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschrift
Vierter Unterabschnitt
§ 69
Erhebung der Erzeugung
Einzelerhebungen
Die Weinstatistik umfaßt folgende Einzelerhebun- § 74
gen: Erhebungsart,
1. Rebflächenerhebung, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
2. Ernteerhebung, Die Erhebung wird allgemein in jedem Jahr durch-
geführt. Es werden Merkmale über die Weinerzeu-
3. Erhebung der Erzeugung, gung erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der
4. Bestandserhebung. 15. Dezember eines jeden Jahres.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1627
§ 75 zweiter Unterabschnitt
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben
( 1) Erhebungsmerkmale sind die Art der verwende-
ten Erzeugnisse, die Ertragsflächen und der Hektar- § 79
ertrag, die Erzeugung nach Qualitätsstufen jeweils Erhebungseinheiten
untergliedert nach Trauben, Most und Wein, bei Most Erhebungseinheiten sind die Betriebe, die Rohholz
und Wein auch nach roten und weißen Trauben. erzeugen.
§ 80
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
male nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Beginn des Weinwirtschaftsjahres und dem Erhe- Die Erhebung wird als Stichprobe bei höchstens
bungszeitpunkt. 15 000 Erhebungseinheiten vierteljährlich durchge-
führt. Es werden Merkmale über Rohholz erhoben.
Fünfter Unterabschnitt § 81
Bestandserhebung Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale sind der Einschlag, die Ein-
§ 76 schlagsursache und der Verkauf von Rohholz nach
Erhebungsart, Holzarten und Sorten jeweils nach Waldeigentums-
Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt arten.
Die Erhebung wird allgemein in jedem Jahr durch- (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
geführt. Es werden Merkmale über Weinbestände er- male nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderviertel-
hoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. Sep- jahr.
tember eines jeden Jahres. Dritter Unterabschnitt
Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung
§ 77 § 82
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt Erhebungseinheiten
(1) Erhebungsmerkmale sind die Bestände an Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens
Wein- und Traubenmost jeweils untergliedert nach 20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des holzbear-
roten und weißen Trauben, jeweils nach Wein inländi- beitenden Gewerbes hergestellt werden. Bei Säge-
scher Herkunft, Wein mit Herkunft aus anderen Län- werken liegt die Erhebungsgrenze bei einem jähr-
dern der Europäischen Gemeinschaften und Wein mit lichen Einschnitt - einschließlich Lohnschnitt - von
Herkunft aus Drittländern. Die Weine inländischer Her- mindestens 5 000 m3 Rohholz (im Festmaß).
kunft sind nach Tafelwein, Landwein, Qualitätswein
und Qualitätswein mit Prädikat, die Weine mit Herkunft § 83
aus anderen Ländern der Europäischen Gemein- Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
schaften nach Tafelwein, Landwein und Qualitätswein
zu untergliedern. Boi Tafelwein, der aus einem Ver- Die Erhebung wird allgemein vierteljährlich durch-
schnitt von Weinen aus mehreren Ländern der Euro- geführt. Es werden Merkmale über Rohholz und
päischen Gemeinschaften besteht, entfällt die Unter- Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes er-
gliederung nach Herkunft und Qualitätsstufen, bei hoben.
§ 84
Schaumwein, Perlwein und Ukörwein die Untergliede-
rung nach Qualitätsstufen. Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
(1) Erhebungsmerkmale sind die Zugänge, Ab-
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerk- gänge und Bestände an Rohholz und Erzeugnissen
male nach Absatz 1 ist jeweils der 31. August. des holzbearbeitenden Gewerbes nach der Herkunft
und Holzart.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
Zwölfter Abschnitt male Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen
Kalendervierteljahre. Der Berichtszeitpunkt für die Be-
Holzstatistik stände ist das Ende des jeweiligen Kalenderviertel-
jahres.
Erster Unterabschnitt
Dreizehnter Abschnitt
Allgemeine Vorschrift
Betriebs- und Marktwirtschaftliche
§ 78 Meldungen in der Landwirtschaft
Einzelerhebungen
§ 85
Die Holzstatistik umfaßt folgende Einzelerhebun- Erhebungseinheiten
gen:
Erhebungseinheiten sind die landwirtschaftlichen
1. Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit
2. Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung. Abs. 2 Satz 2 und 3.
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 86 kartoffeln; die Verfütterung von wirtschaftseigenen
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Futtermitteln nach der Menge und der Tierart,
Die Erhebungen werden als Stichprobe in jedem 6. im Monat Dezember:
Monat, außer in den Ländern Berlin, Bremen und der Bestand an legereifen Hennen und die Stall-
Hamburg, bei höchstens 10 000 Erhebungseinheiten kapazität, Anbauflächen, Erntemengen und Erträ-
durchgeführt. Es werden Merkmale über betriebs- und ge bei Kartoffeln sowie der Kartoffelverkauf nach
marktwirtschaftliche zusammenhänge in der Landwirt- der Art und der Menge,
schaft erhoben.
7. in jedem dritten Jahr, beginnend 1995, im Monat
Januar:
§ 87
Zahl und Lebendgewicht der für den eigenen
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Haushalt geschlachteten Schweine.
(1) Erhebungsmerkmale der Betriebs- und Markt-
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
wirtschaftlichen Meldungen sind:
male nach Absatz 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Zahl der
1. in jedem Monat: gehaltenen Legehennen und legereifen Junghennen,
a) beim Verkauf pflanzlicher Erzeugnisse: und für die Aussaatflächen nach Absatz 1 Nr. 4 ist der
jeweilige Monat, für die Erhebungsmerkmale nach
Verkaufsmengen und Erlöse bei einzelnen Ge-
Absatz 1 Nr. 3 eine Kalenderwoche des jeweiligen
treidearten sowie bei Raps und Kartoffeln; bei
Monats, für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1
Getreide und Raps auch der Feuchtigkeitsge-
Nr. 5 das abgelaufene Wirtschaftsjahr, für die Kartof-
halt und das Datum der Lieferung, bei Kartoffeln
felverkäufe nach Absatz 1 Nr. 6 der Zeitraum zwi-
aufgegliedert nach Absatzwegen,
schen dem Beginn der Ernte und dem 31. Dezember
b) bei der Hennenhaltung und Eiererzeugung: des jeweiligen Jahres, für die Erhebungsmerkmale
die Zahl der gehaltenen Legehennen und lege- nach Absatz 1 Nr. 7 das Kalenderjahr. Der Berichts-
reifen Junghennen; die Zahl der im Betrieb er- zeitpunkt für die Vorratsbestände nach Absatz 1 Nr. 2
zeugten und im eigenen Betrieb verbrauchten ist der letzte Tag des jeweiligen Monats, für den Be-
Eier; Eierverkäufe nach Absatzwegen jeweils stand an legereifen Hennen und die Stallkapazität
nach der Zahl der Eier und dem Erlös, nach Absatz 1 Nr. 6 der Monatsanfang, für die Zahl
der gehaltenen Legehennen und legereifen Junghen-
c) beim Verkauf oder Zukauf von Ferkeln und Bul-
nen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b das jeweilige
lenkälbern:
Monatsende.
Stückzahl und Erlöse oder Aufwendungen beim
Verkauf oder Zukauf von Ferkeln nach Art der
Ferkel, Gewichtsklassen sowie nach Absatz- Vierzehnter Abschnitt
oder Zukaufswegen; Stückzahl und Erlöse oder Düngemittelstatistik
Aufwendungen beim Verkauf oder Zukauf von
Bullenkälbern nach der Rasse und dem Alter § 88
der Tiere, Erhebungseinheiten
d) bei den Zukäufen von landwirtschaftlichen Be- Erhebungseinheiten sind die Unternehmen, die
triebsmitteln: Düngemittel erstmals in Verkehr bringen.
Mengen und Aufwendungen für einzelne Futter-
mittel nach der Art des Kaufs; Verfütterung von § 89
Futtermitteln nach Tierarten; Mengen und Auf- Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
wendungen für Dieselkraftstoff und Düngemittel
nach der Art des Bezugs, bei Düngemitteln Die Düngemittelstatistik wird allgemein in jedem
auch nach Nährstoffgehalt, Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über den
Inlandsabsatz von Düngemitteln erhoben.
2. in jedem Monat, außer in den Monaten Juli und
August: § 90
Gesamterntemengen und Vorratsbestände aus Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
eigener Ernte bei einzelnen Getreidearten und
Kartoffeln, (1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik
sind der Inlandsabsatz von mineralischen Düngemit-
3. in den Monaten März, April, August und Dezem- teln nach Pflanzennährstoffen, Arten und Absatzge-
ber: bieten jeweils nach der Menge.
die Verfütterung von Milch im Betrieb, der Eigen-
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
verbrauch, die Direktvermarktung sowie die Anlie-
male nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat."
ferung an Molkereien und Milchsammelstellen je-
weils nach der Menge,
25. Die bisherigen §§ 48 bis 50 werden die §§ 91
4. in den Monaten April, August und Dezember: bis 93.
die Flächen der vorangegangenen Ernte und die
Aussaatflächen, 26. Der neue§ 91 wird wie folgt geändert:
5. im Monat Juni: a) In Absatz 3 Nr. 7 werden nach den Worten „Heil-
bei Kartoffeln die Anbaufläche und Erntemenge, die und Gewürzpflanzen" die Worte „oder Garten-
Art der Verwertung und der Zukauf von Pflanz- bausämereien" eingefügt.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30 . September 1992 1629
b) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben. § 61 jeweils bis spätestens zum 10. Tag
des darauffolgenden Monats,
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
6. die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über
27. Der neue§ 92 Abs. 1 wird wie folgt geändert: die Neuordnung der Marktordnungsstellen
zuständigen Stellen für die Erhebung nach
a) In Nummer 1 wird die Angabe.,,§ 50 Abs. 2, 3 und 5 § 63 bis spätestens zum Ende des darauf-
Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 93 Abs. 2, 3 und 5 Nr. 1 folgenden Monats,
und 2" ersetzt.
7. das Bundesamt für Ernährung und Forst-
b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 48 Abs. 1" durch wirtschaft für die Angaben, die ihm auf
die Angabe ,,§ 91 Abs. 1" ersetzt. Grund von Rechtsakten des Rates und
c) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma der Kommission der Europäischen Ge-
ersetzt. meinschaften zur Erfassung der Fischerei-
tätigkeit durch die für die Hochsee- und
d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ange-
Küstenfischerei Auskunftspflichtigen nach
fügt:
Nummer 1 oder über die nach Landes-
„6. der Name und die Registriernummer des recht zuständigen Stellen mitgeteilt wer-
Fischereifahrzeuges bei der Erhebung nach den, für die Erhebung nach § 67 jeweils
§ 67." zum 10., 20. und 30. Tag des Monats,
8. die nach Landesrecht für die auf Grund
28. Der neue § 93 wird wie folgt geändert:
von Rechtsakten des Rates und der Kom-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: mission der Europäischen Gemeinschaf-
ten zu führende Weinbaukartei und für die
aa) Nummer 1 wird wie folgt neu gefaßt Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmel-
„ 1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und dungen für Erzeugnisse des Weinsektors
Unternehmen nach § 6 Nr. 1 für die sowie die gemäß der Verordnung zur
Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 Durchführung des Weinwirtschaftsgeset-
Nr. 1 für die Gemüseanbau- und Zier- zes zuständigen Stellen für die Erhebun-
pflanzenerhebung, nach § 12 Nr. 1 für die gen nach§ 70, mit Ausnahme der Anga-
Baumschulerhebung, nach § 15 Nr. 1 für ben zum vegetativen Vermehrungsgut bis
die Obstanbauerhebung, nach § 18 Abs. 1 spätestens 1. Dezember eines jeden Jah-
Nr. 1 für die Viehzählung, nach § 21 für die res, nach § 72 und § 74 bis spätestens
Arbeitskräfteerhebung in der Landwirt- 1. Februar des darauffolgenden Jahres,
schaft, nach § 25 für die Agrarberichter- nach § 76 bis spätestens 1. November
stattung, nach § 32 für die Haupterhebung eines jeden Jahres; für die Angaben zum
der Landwirtschaftszählung, nach § 35 vegetativen Vermehrungsgut nach § 70
für die Weinbauerhebung, nach § 38 für die für die Anerkennung von Rebpflanzgut
die Gartenbauerhebung, nach § 41 für gemäß der Rebpflanzgutverordnung zu-
die Binnenfischereierhebung, nach § 47 ständigen Stellen."
Abs. 1 für die Besondere Ernteermittlung,
nach § 49 für die Erhebung in Brütereien, b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 30 Abs. 2 Nr. 4"
nach § 52 für die Erhebung in Unterneh- durch die Angabe ,,§ 30 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt.
men mit Hennenhaltung, nach § 55 für die
Erhebung in Geflügelschlachtereien, nach c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „erhält" die
§ 66 für die Hochsee- und Küstenfische- Worte „auf Wunsch" eingefügt.
reistatistik, bei Anlandungen auf Seefisch-
märkten die Leiter der Seefischmarktver- d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
waltungen, bei unmittelbar an Fischver-
wertungsgenossenschaften abgegebenen aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
Fangergebnissen die Leiter dieser Ge- eingefügt:
nossenschaften, nach § 79 für die Er- ,,2. zu den Betriebs- und Marktwirtschaftli-
hebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, chen Meldungen(§ 88),".
nach § 82 für die Erhebung in Betrieben
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
der Holzbearbeitung und nach § 88 für die
Düngemittelstatistik,". cc) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 49
Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 92 Abs. 1 Nr. 1"
bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
bis 8 angefügt: ,,(7) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küsten-
,,5. die für die Schlachttier- und Fleischunter- fischereistatistik hinsichtlich der nicht der Quoten-
suchung zuständigen Landesbehörden für überwachung unterliegenden Fischarten können
die Erhebung nach § 59, die für die nach von den Auskunftspflichtigen nach Absatz 2 Nr. 1
§ 4 der Vierten Durchführungsverordnung gemeinsam mit den im Rahmen der Quotenüber-
zum Vieh- und Fleischgesetz zuständigen wachung zu erstattenden Meldungen erteilt wer-
Landesbehörden für die Erhebung nach den."
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
29. Nach dem neuen § 93 wird folgender § 94 eingefügt: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,§ 94 aa) Nummer 1 wird wie folgt neu gefaßt:
Durchführung von Bundesstatistiken ,,1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Insti-
tuts- oder Behördenname, die Anschrift
Die Hochsee- und Küstenfischereistatistik (§ 1
und Telefonnummer der Inhaber oder Lei-
Nr. 10) und die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 14) wer-
ter der Betriebe und Unternehmen nach
den gemäߧ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Bundes-
den §§ 35, 38, 41, 49, 52, 55, 79, 82, 88
statistikgesetzes vom Statistischen Bundesamt erho-
und 91 Abs. 1 sowie der Auskunftspflich
ben und aufbereitet. Der Bundesminister für Ernäh-
tigen nach§ 93 Abs. 2 Nr. 3 und 4,".
rung, Landwirtschaft und Forsten übernimmt bei den
Betriebs- und Marktwirtschaftlichen Meldungen (§ 1 bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8
Nr. 13) abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a eingefügt:
und c des Bundesstatistikgesetzes die Vorbereitung ,,8. der Wirtschaftszweig, die Art der produ-
und Weiterentwicklung der Statistik sowie die Veröf- zierten Güter, der jährliche Rohholzein-
fentlichung und Darstellung der Ergebnisse." schnitt sowie die Zahl der tätigen Per-
sonen,".
30. Die bisherigen §§ 51 bis 54 werden die §§ 95 bis 98. cc) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die
Nummern 9 und 10.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 2 bis 9" durch die
31. In dem neuen § 96 werden in Satz 1 vor dem Wort Angabe „Nr. 2 bis 10" ersetzt.
,,Bodennutzungshaupterhebung" die Worte „Betriebs-
und Marktwirtschaftlichen Meldungen in der Landwirt- 33. Der neue § 98 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
schaft (§ 1 Nr. 13), die" eingefügt und in den Sätzen 2
und 3 das Wort „Auskunftspflichtigen" jeweils durch a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
die Worte „zu Befragenden" ersetzt. „Zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden
bei der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung
und bei der Düngemittelstatistik dürfen sie die An-
32. Der neue § 97 wird wie folgt geändert: schriften der Betriebe und Unternehmen sowie An-
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefaßt: gaben zum Wirtschaftszweig, zur Art und Menge
der produzierten Güter und zur Zahl der tätigen
. ,,(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbe- Personen. aus der Statistik im Produzierenden Ge-
reitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 1, mit Aus- werbe verwenden."
nahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2
bis 5, 6, mit Ausnahme der Erntevorausschätzung b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
und Ernteberichterstattung, 7, 12 und 13 führen die
statistischen Ämter der Länder ein einheitliches 34. Die Überschrift des Vierten Teils wird wie folgt ge-
Betriebsregister. Für die Erhebung nach § 1 Nr. 14 faßt:
wird das Betriebsregister vom Statistischen Bun- ,,Sch Iu ßvorsch ritt".
desamt geführt. Das Betriebsregister kann zur
Feststellung und zum Nachweis der Erhebungs-
35. Der bisherige § 55 wird gestrichen.
einheiten, zur Ziehung von Stichproben für die
repräsentativen Erhebungen, zur Aufstellung von
Rotationsplänen, zur Begrenzung der Belastung zu 36. Der bisherige § 56 wird § 99. § 99 Satz 2 wird ge-
Befragender, zum Versand der Erhebungsunter- strichen.
lagen, zur Eingangskontrolle und zu Rückfragen
bei den Befragten, zur Durchführung von Erhebun-
Artikel 2
gen im Fortschreibeverfahren, zur Überprüfung der
Ergebnisse auf ihre Richtigkeit, zu Hochrechnun- Neufassung des Agrarstatistikgesetzes
gen bei Stichproben verwendet werden. Für agrar-
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
statistische Zuordnungen und Zusammenführun-
Forsten kann den Wortlaut des Agrarstatistikgesetzes in
gen sowie zu sonstigen agrarstatistischen Auswer-
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
tungen dürfen die Erhebungsmerkmale der Boden- sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
nutzungserhebung (§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 14
Abs. 1, § 17 Abs. 1), der Viehzählung (§ 20), der
Arbeitskräfteerhebung in der Landwirtschaft (§ 23
Abs. 1), der Agrarberichterstattung (§ 29 Abs. 1, Artikel 3
§ 30 Abs. 2), der Landwirtschaftszählung (§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1), der
Geflügelstatistik (§ 51 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 57 Dieses Gesetz tritt am 3. Oktober 1992 in Kraft. Gleich-
Abs. 1), der Holzstatistik(§ 81 Abs. 1, § 84 Abs. 1) zeitig treten folgende Gesetze außer Kraft:
und der Betriebs- und Marktwirtschaftlichen Mel-
1. das Gesetz über eine Fischereistatistik vom 21. Juli
dungen in der Landwirtschaft (§ 87 Abs. 1) verwen-
1960 (BGBI. 1 S. 589),
det werden; dabei ist eine Verwendung personen-
bezogener Angaben anderer Personen als des 2. das Gesetz über betriebs- und marktwirtschaftliche
Betriebsinhabers unzulässig." Meldungen in der Landwirtschaft vom 23. Dezember
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1631
1966 (BGBI. 1 S. 683) sowie die Verordnung zur Ein- 4. das Gesetz über eine Holzstatistik vom 30. April 1968
schränkung und Änderung des Erhebungsprogramms (BGBI. 1 S. 333),
nach § 2 des Gesetzes über betriebs- und marktwirt- 5. das Gesetz über eine Milchstatistik vom 25. Juli 1968
schaftliche Meldungen in der Landwirtschaft vom (BGBI. 1 S. 860),
11. August 1976 (BGBI. 1 S. 2196),
6. das Gesetz über eine Schlachtungs- und Schlachtge-
3. das Gesetz über eine Geflügelstatistik in der Fassung wichtsstatistik vom 29. August 1975 (BGBI. 1 S. 2305),
der Bekanntmachung vom 29. März 1967 (BGBI. 1
S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes 7. das Gesetz über eine Düngemittelstatistik vom 15. No-
vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2555), vember 1977 (BGBI. 1 S. 2137).
Das vorstehende ·Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. September 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle ·
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992. Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Agrarstatistikgesetzes
Vom 23. September 1992
Auf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistik-
gesetzes vom 23. September 1992 (BGBI. 1 S. 1622) wird nachstehend der
Wortlaut des Agrarstatistikgesetzes in der ab 3. Oktober 1992 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. Juni 1989 in Kraft getretene Gesetz vom 15. März 1989 (BGBI. 1
S. 469),
2. das am 3. Oktober 1992 in Kraft tretende eingangs genannte Gesetz.
Bonn, den 23. September 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1633
Gesetz
über Agrarstatistiken
(Agrarstatistikgesetz - AgrStatG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschrift §
zweiter Teil Agrarfachstatistiken §§ 2 bis 90
Erster Abschnitt Bodennutzungserhebung §§ 2 bis 17
Zweiter Abschnitt Viehzählung §§ 18 bis 20
Dritter Abschnitt Arbeitskräfteerhebung in der §§ 21 bis 23
Landwirtschaft
Vierter Abschnitt Agrarberichterstattung §§ 24 bis 30
Fünfter Abschnitt Landwirtschaftszählung §§ 31 bis 43
Sechster Abschnitt Ernteerhebung §§ 44 bis 47
Siebter Abschnitt Geflügelstatistik §§ 48 bis 57
Achter Abschnitt Schlachtungs- und Schlachtgewichts- §§ 58 bis 62
statistik
Neunter Abschnitt Milchstatistik §§ 63 bis 65
Zehnter Abschnitt Hochsee- und Küstenfischereistatistik §§ 66 bis 68
Elfter Abschnitt Weinstatistik §§ 69 bis 77
Zwölfter Abschnitt Holzstatistik §§ 78 bis 84
Dreizehnter Abschnitt Betriebs- und Marktwirtschaftliche §§ 85 bis 87
Meldungen in der Landwirtschaft
Vierzehnter Abschnitt Düngemittelstatistik §§ 88 bis 90
Dritter Teil Gemeinsame Vorschriften §§ 91 bis 98
Vierter Teil Schlußvorschrift § 99
Erster Teil 13. die Betriebs- und Marktwirtschaftlichen Meldungen in
der Landwirtschaft,
Allgemeine Vorschrift
14. die Düngemittelstatistik.
§ 1
Anordnung als Bundesstatistik
zweiter Teil
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende
Agrarfachstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt: Agrarfachstatistiken
1. die Bodennutzungserhebung,
2. die Viehzählung, Erster Abschnitt
3. die Arbeitskräfteerhebung in der Landwirtschaft, Bodennutzungserhebung
4. die Agrarberichterstattung,
Erster Unterabschnitt
5. die Landwirtschaftszählung,
Allgemeine Vorschrift
6. die Ernteerhebung,
7. die Geflügelstatistik, §2
8. die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik, Einzelerhebungen
9. die Milchstatistik, Die Bodennutzungserhebung umfaßt folgende Einzel-
10. die Hochsee- und Küstenfischereistatistik, erhebungen:
11. die Weinstatistik, 1. Flächenerhebung,
12. die Holzstatistik, 2. Bodennutzungshaupterhebung,
1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
3. Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung, 1. allgemein in jedem Jahr, in den Ländern Berlin, Bremen
4. Baumschulerhebung, und Hamburg alle zwei Jahre, ·beginnend 1991; hierbei
werden Merkmale zur Feststellung der betrieblichen
5. Obstanbauerhebung. Einheiten, in den Ländern Baden-Württemberg,
Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen zusätzlich Merkmale über den Anbau
von Hopfen, erhoben;
Zweiter Unterabschnitt
Flächenerhebung 2. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1991; hierbei wer-
den Merkmale über die Nutzung der Bodenflächen
§3 erhoben;
Erhebungseinheiten
3. repräsentativ bei höchstens 11 0 000 Erhebungseinhei-
Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die Ge- ten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen
meinden und gemeindefreien Gebiete. die Erhebung nach Nummer 2 stattfindet; die Länder
Berlin, Bremen und Hamburg werden nur alle vier Jah-
§4 re, beginnend 1993, in die Erhebung einbezogen. Die
Merkmale entsprech~n mit Ausnahme des Zwischen-
Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt
fruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Num-
Die Flächenerhebung wird allgemein alle vier Jahre, mer 2. Die Merkmale über den Zwischenfruchtanbau
beginnend 1989, zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des werden alle vier Jahre, beginnend 1993, erhoben.
jeweiligen Vorjahres durchgeführt. Die Erhebung nach§ 5
Nr. 2 wird im Jahr 1993 in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet ausgesetzt.
§8
§5 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Erhebungsmerkmale (1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupter-
Erhebungsmerkmale der Flächenerhebung sind: hebung sind:
1. die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nut- 1. zur Feststellung der betrieblichen Einheiten: der Be-
zung, triebssitz und der Sitz der Erhebungseinheit ohne Be-
2. die Bodenflächen nach der in einem Flächennutzungs- triebseigenschaft, die Gesamtfläche nach Hauptnut-
plan (§ 5 des Baugesetzbuches) dargestellten Art der zungs- und Kulturarten, die Größe der abgegebenen
Nutzung; Bodenflächen, die in einem Flächennut- und erhaltenen Flächen, der Rechtsgrund des Besit-
zungsplan nicht dargestellt sind, werden unter Berück- zes, natürliche Erzeugungseinheiten, die mindestens
sichtigung der sonstigen planungsrechtlichen und der dem durchschnittlichen Wert einer jährlichen Markter-
tatsächlichen Verhältnisse entsprechend den Darstel- zeugung von einem Hektar landwirtschaftlich genutzter
lungen eines Flächennutzungsplanes zugeordnet. Fläche entsprechen (§ 91 Abs. 3), die Rechtsstellung
des Betriebsinhabers nach Einzelperson und Perso-
nengemeinschaften oder juristischen Personen sowie
die Art des Betriebes,
Dritter Unterabschnitt
2. beim Anbau von Hopfen: die Fläche, das Alter und die
Bodennutzungs hau pterhebu n g
Sorte,
§6
3. bei der Nutzung der Bodenflächen: die Hauptnutzungs-
Erhebungseinheiten arten nach Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzen-
gruppen, Pflanzenarten und Kulturformen sowie der
Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung
Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe, Pflan-
sind:
zenart und dem Nutzungszweck jeweils nach der
1. die Betriebe nach § 91 Abs. 1, Fläche.
2. Flächen eines Bewirtschafters von zusammen minde-
stens einem Hektar, die ganz oder teilweise land- oder (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale
forstwirtschaftlich genutzt werden, nach Absatz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Größe der abgege-
benen und erhaltenen Flächen und nach Absatz 1 Nr. 2 ist
3 .. sonstige Flächen, auf denen Reben, Hopfen, Tabak,
der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
Heil- und Gewürzpflanzen, Obst, Gemüse, Zierpflanzen
Der Berichtszeitraum für die Größe der abgegebenen und
oder Baumschulerzeugnisse für den Verkauf angebaut
erhaltenen Flächen ist der Zeitraum zwischen der ersten
werden.
Aufforderung zur Auskunftserteilung für die Erhebung des
§7 vorangegangenen Jahres und des laufenden Jahres. Der
Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Ab-
Erhebungszeitraum, Merkmale satz 1 Nr. 3 mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus ist
das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für den
Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Zwischenfruchtanbau sind die Monate Juni des Vorjahres
Januar bis Mai durchgeführt: bis Mai des laufenden Jahres.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1635
Vierter Unterabschnitt fünfter Unterabschnitt
Gemüseanbau- Baumschulerhebung
und Zierpflanzenerhebung
§ 12
§9
Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Baumschulerhebung (Baum-
Erhebungseinheiten der Gemüseanbau- und Zierpflan- schulen) sind:
zenerhebung sind:
1. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 mit Flächen, auf denen
Baumschulgewächse herangezogen werden mit Aus-
1. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 mit Flächen, auf denen
nahme von Pflanzgärten in Forstbetrieben,
Gemüse, Erdbeeren, Zierpflanzen oder deren jeweilige
Jungpflanzen zum Verkauf angebaut werden, 2. sonstige Flächen, auf denen Baumschulgewächse her-
angezogen werden.
2. sonstige Flächen, auf denen Gemüse, Erdbeeren oder
§ 13
Zierpflanzen für den Verkauf angebaut werden.
Erhebungsart, Periodizität,
Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 10 ( 1) Die Baumschulerhebung wird allgemein alle zwei
Erhebungsart, Periodizität, Jahre, beginnend 1990, in der Zeit von Juli bis August
Erhebungszeitraum, Merkmale durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der
Baumschulflächen erhoben.
(1) Die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung wird
im Monat Juli durchgeführt: (2) Die Erhebung wird in den Ländern Baden-Württem-
berg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schles-
1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1992; hierbei wer- wig-Holstein in jedem Jahr durchgeführt.
den Merkmal~ über den Anbau von Gemüse, Erdbee-
ren und Zierpflanzen, bei Gemüse und Zierpflanzen § 14
auch über die Anzucht von Jungpflanzen, erhoben; Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
2. repräsentativ bei höchstens 12 000 Erhebungseinhei- (1) Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung sind
ten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Gesamtfläche einer Baumschule, die Flächen der Be-
die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei wer- stände an Obstgehölzen, Obstunterlagen, Ziergehölzen
den Merkmale über den Anbau von Gemüse und Erd- und Forstpflanzen sowie die Zahl, die Arten, das Alter, die
beeren erhoben. Anzuchtmerkmale und der Entwicklungsstand der Pflan-
zen.
(2) In den Ländern Berlin und Bremen wird nur die (2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Auffor-
Erhebung nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt.
derung zur Auskunftserteilung.
§ 11 Sechster Unterabschnitt
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Obstanbauerhebung
(1) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und Zier-
pflanzenerhebung sind: § 15
Erhebungseinheiten
1. beim Anbau von Gemüse und Erdbeeren: die Pflan-
zengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen, Arten der Erhebungseinheiten der Obstanbauerhebung sind:
Eindeckung, bei Spargel und Erdbeeren außerdem der 1. Betriebe nach § 91 Abs. 1 mit Baumobstflächen, soweit
Stand der Ertragsfähigkeit, jeweils nach der Anbauflä- sie zusammen mindestens fünfzehn Ar betragen und
che, bei den Erhebungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 das auf dieser Fläche angebaute Obst oder die daraus
zusätzlich die Grundfläche sowie der Anbau zur Erfül- hergestellten Erzeugnisse zum Verkauf bestimmt
lung vertraglicher Verpflichtungen bei der Erzeugung sind,
und beim Absatz jeweils nach der Anbaufläche,
2. sonstige Baumobstflächen eines Bewirtschafters, so-
2. beim Anbau von Zierpflanzen: die Grundfläche, die weit sie zusammen mindestens fünfzehn Ar betragen
Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen, Arten und das auf dieser Fläche angebaute Obst oder die
der Eindeckung und die Verwendungszwecke jeweils daraus hergestellten Erzeugnisse zum Verkauf be-
nach der Anbaufläche sowie die Zahl der erzeugten stimmt sind.
Topf- und Ballenpflanzen nach der Pflanzengruppe, § 16
Pflanzenart und Kulturform,
Erhebungsart, Periodizität,
3. bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Pflanzenarten. Erhebungszeitraum, Merkmale
Die Obstanbauerhebung wird allgemein alle fünf Jahre,
(2) Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr. beginnend 1992, in der Zeit von Januar bis Juni durchge-
1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
führt. Es werden Merkmale über die Nutzung der Baum- (2) In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg wird
obstflächen erhoben. nur die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt.
§ 17 § 20
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale der Obstanbauerhebung sind Erhebungsmerkmale der Viehzählung sind:
die Gesamtfläche des Baumobstanbaus sowie die Obst-
arten, die Obstsorten, die Anbausysteme, die Pflanz- und 1. bei den Beständen an Rindern und Schafen: die Zahl,
Umveredelungszeitpunkte und die Verwendungszwecke das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der
des Obstes jeweils nach der Fläche und der Zahl der Tiere,
Bäume. 2. bei den Beständen an Schweinen: die Zahl der Tiere
nach Lebendgewichtklassen und Nutzungszweck, bei
(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Auffor-
Zuchtschweinen außerdem das Geschlecht und bei
derung zur Auskunftserteilung.
Zuchtsauen die Trächtigkeit,
3. bei den Beständen an Pferden: die Zahl und, außer bei
Zweiter Abschnitt Ponys und Kleinpferden, das Alter der Tiere,
Viehzählung 4. bei den Beständen an Geflügel: die Zahl, die Art,
das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der
§ 18 Tiere.
Erhebungseinheiten
(1) Erhebungseinheiten der Viehzählung sind: Dritter Abschnitt
1. die Betriebe nach § 91 Abs. 1, soweit dort Rinder, Arbeitskräfteerhebung in der Landwirtschaft
Schweine, Schafe, Pferde oder Geflügel gehalten
werden,
§ 21
2. sonstige Bestände mit jeweils mindestens einem Rind,
Erhebungseinheiten
einem Zuchtschwein, drei anderen Schweinen, drei
Schafen, zwei Pferden oder zwanzig Stück einer Ge- Erhebungseinheiten der Arbeitskräfteerhebung in der
flügelart. Landwirtschaft sind die landwirtschaftlichen Betriebe nach
§ 91 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und 3. Im
(2) Die Erhebungen erfassen die Bestände, die sich zum
Jahr der Landwirtschaftszählung sind die Betriebe nach
Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Betriebslei-
§ 91 Abs. 1 Erhebungseinheiten.
ters oder sonstigen Viehhalters befinden, ohne Rücksicht
auf das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des
Besitzes. Bei vorübergehend leerstehenden Ställen in der § 22
Geflügelhaltung zum Berichtszeitpunkt ist derjenige Be- Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
stand maßgeblich, der vor der letzten Stallräumung vor-
handen war, sofern diese nicht mehr als sechs Wochen (1) Die Erhebung über die Arbeitskräfte in der Landwirt-
zurückliegt. schaft wird repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhe-
bungseinheiten in jedem Jahr, beginnend 1990, durchge-
§ 19 führt; hierbei werden Merkmale über die Beschäftigung
des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und der
Erhebungsart, Periodizität, im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen
Berichtszeitpunkt, Merkmale sind, erhoben. Familienangehörige des Betriebsinhabers
(1) Die Viehzählung wird durchgeführt: im Sinne dieses Gesetzes sind sein Ehegatte sowie die auf
dem Betrieb lebenden Verwandten und Verschwägerten.
1. allgemein alle zwei Jahre, beginnend 1990, zum Be-
richtszeitpunkt 3. Dezember; hierbei werden Merkmale (2) In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg wird die
über die Bestände an Rindern, Schweinen, Schafen, Erhebung nach Absatz 1 nur alle zwei Jahre, beginnend
Pferden und Geflügel erhoben; 1991, durchgeführt.
2. repräsentativ bei höchstens 90 000 Erhebungseinhei- (3) Im Jahr der Landwirtschaftszählung wird die Erhe-
ten alle zwei Jahre, beginnend 1989, zum Berichtszeit- bung allgemein durchgeführt.
punkt 3. Dezember; hierbei werden Merkmale über die
Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen erho- § 23
ben;
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
3. repräsentativ bei höchstens 50 000 Erhebungseinhei-
ten in jedem Jahr zu den Berichtszeitpunkten 3. April (1) Erhebungsmerkmale der Arbeitskräfteerhebung in
und 3. August; hierbei werden Merkmale über die Be- der Landwirtschaft sind:
stände an Schweinen erhoben; 1. beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehöri-
4. repräsentativ bei höchstens 50 000 Erhebungseinhei- gen: das Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im Zeit-
ten in jedem Jahr zum Berichtszeitpunkt 3. Juni; hierbei raum 1. Januar bis 31. März oder 1. April bis 31. De-
werden Merkmale über die Bestände an Rindern und zember, Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsver-
Schafen erhoben. hältnis zum Betriebsinhaber, die Betriebsleitereigen-
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1637
schaft, die Arbeitszeiten im Betrieb, im Haushalt des berichterstattung für eine Systematisierung der Betriebe
Betriebsinhabers und in anderer Erwerbstätigkeit sowie erforderlich sind.
die Nichtbeschäftigung,
2. bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Zweiter Unterabschnitt
Familienangehörigen sind: das Geschlecht, Geburts-
jahr, Geburtstag im Zeitraum 1. Januar bis 31. März Grundprogramm
oder 1. April bis 31. Dezember, die Bezeichnung der
ausgeübten Tätigkeit, die Stellung im Beruf, die Be- § 27
triebsleitereigenschaft, die Arbeitszeiten im Betrieb und Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale
im Haushalt des Betriebsinhabers sowie die Gewäh-
rung von Kost und Wohnung, im Jahr der Landwirt- (1) Das Grundprogramm besteht aus den Erhebungs-
schaftszählung zusätzlich die Art der Entlohnung und merkmalen der
die Berufsausbildung, 1. Bodennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1),
3. bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die 2. Viehzählung im Dezember (§ 20),
keine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach
Geschlecht und im Betrieb geleisteter Arbeitszeit.
3. Arbeitskräfteerhebung in der Landwirtschaft (§ 23
Abs. 1).
(2) Der Berichtszeitraum sind vier aufeinanderfolgende
(2) Für das Grundprogramm werden übernommen:
Wochen, die ganz oder teilweise auf den April des laufen-
den Jahres entfallen. 1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1991, die Anga-
ben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, im Jahr der Land-
Vierter Abschnitt wirtschaftszählung auch die Angaben nach Absatz 1
Nr. 3,
Agrarberichterstattung
2. repräsentativ für höchstens 100 000 Erhebungseinhei-
ten alle vier Jahre, beginnend 1993, die Angaben nach
Erster Unterabschnitt Absatz 1 Nr. 1 und 2,
Allgemeine Vorschriften 3. repräsentativ für höchstens 100 000 Erhebungseinhei-
ten alle zwei Jahre, beginnend 1993, die Angaben nach
§ 24 Absatz 1 Nr. 3.
Programme und Periodizität
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 werden den
(1) Die Agrarberichterstattung umfaßt folgende Pro- jeweiligen Erhebungen des laufenden Jahres, die Anga-
gramme: ben nach Absatz 1 Nr. 2 der Erhebung des Vorjahres
1. Grundprogramm (§ 27), entnommen.
2. Ergänzungsprogramm (§§ 28 und 29),
Dritter Unterabschnitt
3. Zusatzprogramm (§ 30).
Ergänzungsprogramm
Ergänzungs- und Zusatzprogramm sollen in Verbindung
mit den Angaben für das Grundprogramm erhoben wer-
§ 28
den.
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
(2) Die Agrarberichterstattung wird alle zwei Jahre, be-
ginnend 1991, durchgeführt. (1) Die Erhebung für das Ergänzungsprogramm wird
durchgeführt:
§ 25 1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1995; hierbei wer-
den Merkmale über die Buchführung und die sozial-
Erhebungseinheiten
ökonomischen Verhältnisse des Betriebes erhoben;
Erhebungseinheiten der Agrarberichterstattung sind: 2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinhei-
1. beim Grundprogramm gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1, beim ten alle zwei· Jahre, beginnend 1993; hierbei werden
Ergänzungsprogramm gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 sowie Merkmale über Eigentums- und Pachtverhältnisse an
Abs. 2 die Betriebe nach § 91 Abs. 1, der landwirtschaftlich genutzten Fläche, außerbetriebli-
che Erwerbs- und Unterhaltsquellen sowie den Anfall
2. beim Grundprogramm gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3,
und die Aufbringung von Wirtschaftsdüngern tierischer
beim Ergänzungsprogramm gemäߧ 28 Abs. 1 Nr. 2
Herkunft erhoben;
und 3 sowie beim Zusatzprogramm gemäß § 30 die
landwirtschaftlichen Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 in 3. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinhei-
Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und 3. ten alle vier Jahre, beginnend 1993, für die Merkmale
nach Nummer 1;
§ 26 4. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinhei-
Rechenwerte ten alle vier Jahre, beginnend 1995; hierbei werden
Merkmale über die Ausstattung mit und den Einsatz
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und von landwirtschaftlichen Maschinen erhoben.
Forsten erläßt mit Zustimmung des Bundesrates eine all-
gemeine Verwaltungsvorschrift für die Erstellung der (2) Im Jahr der Landwirtschaftszählung werden die
Rechenwerte, die zusammen mit den Angaben zur Agrar- Merkmale über Eigentums- und Pachtverhältnisse an der
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
landwirtschaftlich genutzten Fläche allgemein erhoben. richtszeitraum für die Einkommensklassen ist das voraus-
Dies gilt nicht für die Erhebung der in den letzten zwei gehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für die Be-
Jahren vereinbarten Pachtentgelte für nicht von Ehe- sitzverhältnisse bei landwirtschaftlichen Maschinen (Ab-
gatten, Verwandten und Verschwägerten gepachteten satz 1 Nr. 6) sind die zwölf Monate, die dem Tag der ersten
Flächen. Aufforderung zur Auskunftserteilung vorausgehen.
§ 29
Vierter Unterabschnitt
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Zusatzprogramm
(1) Erhebungsmerkmale des Ergänzungsprogramms
sind: § 30
1. bei der Buchführung: die Art, Erhebungsart, Erhebungsmerkmale,
2. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Be- Verordnungsermächtigung
triebes: Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und (1) Das Zusatzprogramm kann repräsentativ bei höch-
sonstige außerbetriebliche Einkommensquellen des stens 100 000 Erhebungseinheiten erhoben werden.
Betriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis
(größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Ein- (2) Das Zusatzprogramm kann über das Grund- und
kommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei Ergänzungsprogramm hinaus folgende Erhebungsmerk-
verheirateten Betriebsinhabern beziehen sich die An- male enthalten:
gaben jeweils auf das Betriebsinhaberehepaar, 1. vertragliche Bindungen beim Absatz von Erzeugnis-
3. beim Anfall und der Aufbringung von Wirtschaftsdün- sen,
gern tierischer Herkunft: die Düngerart, die Lage- 2. die Mitgliedschaft in sozialen Sicherungssystemen und
rungsart, die Lagerkapazität und die Lagerdauer, das die Inanspruchnahme von Produktionsaufgaberente,
Aufbringen von Flüssigmist auf selbstbewirtschafteten
oder außerbetrieblichen Flächen sowie die Übernahme 3. die Art und der Wirtschaftszweig der außerbetrieblichen
und Aufbringung von Flüssigmist aus anderen Betrie- Tätigkeit beim Betriebsinhaber und seinem Ehegat-
ben, ten.
4. bei den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
landwirtschaftlich genutzten Fläche: die Größe der ge- und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
samten eigenen Fläche, die Größe der eigenen Zustimmung des Bundesrates die Durchführung und den
selbstbewirtschafteten, der verpachteten und der un- Stichprobenumfang des Zusatzprogramms anzuordnen.
entgeltlich zur Bewirtschaftung abgegebenen Flächen, Der Umfang der Stichprobe ist auf die Anzahl von Er-
die Größe der gepachteten Flächen nach Verpächter- hebungseinheiten zu begrenzen, die für die Gewinnung
gruppen und der unentgeltlich zur Bewirtschaftung er- eines zuverlässigen statistischen Ergebnisses notwendig
haltenen Flächen, die Pachtentgelte für nicht von Ehe- ist.
gatten, Verwandten und Verschwägerten gepachteten
Höfen und Einzelgrundstücken, bei Höfen nach der
Größe der betroffenen Fläche, bei Einzelgrundstücken Fünfter Abschnitt
zusätzlich nach der Art der Nutzung sowie die in den
Landwirtschaftszählung
letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für Ein-
zelgrundstücke nach der Art der Nutzung und der
Größe der betroffenen Flächen, Erster Unterabschnitt
5. bei den außerbetrieblichen Erwerbs- und Unterhalts- Allgemeine Vorschrift
quellen: das Einkommen des Betriebsinhabers und
seines Ehegatten und der auf dem Betrieb lebenden § 31
und im Betrieb mithelfenden Verwandten und Ver- Einzelerhebungen
schwägerten nach der Art oder Herkunft, beim
Betriebsinhaber und seinem Ehegatten auch nach Die Landwirtschaftszählung umfaßt folgende Einzel-
Einkommensklassen, erhebungen:
6. bei der Ausstattung mit und beim Einsatz von landwirt- 1. Haupterhebung,
schaftlichen Maschinen: die Zahl jeweils nach der Art 2. Weinbauerhebung,
und den Besitzverhältnissen, bei Schleppern auch
3. Gartenbauerhebung,
nach Leistungsklassen.
4. Binnenfischereierhebung.
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 1 Nr. 1, 4, mit Ausnahme der Pachtentgelte,
und 6, mit Ausnahme der Besitzverhältnisse, sowie für die zweiter Unterabschnitt
Lagerkapazität (Absatz 1 Nr. 3) ist der Tag der ersten Haupterhebung
Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum
für die Pachtentgelte ist das laufende Pachtjahr. Der Be- § 32
richtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1
Erhebungseinheiten
Nr. 2, 3, mit Ausnahme der Lagerkapazität, und 5, mit
Ausnahme der Einkommensklassen, sind die Monate April Erhebungseinheiten der Haupterhebung sind die Betrie-
des Vorjahres bis März des laufenden Jahres. Der Be- be nach § 91 Abs. 1.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1639
§ 33 wirtschaftlichen Alterskassen und in der gesetzlichen
Erhebungsart, Periodizität, Rentenversicherung.
Erhebungszeitraum, Merkmale (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale
(1) Die Haupterhebung wird 1991 im ersten Halbjahr nach Absatz 1 Nr. 1 ist der 31. März des laufenden Jahres.
durchgeführt. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach
Absatz 1 Nr. 2, 5 und 7 ist das dem Erhebungszeitraum
(2) Allgemein werden die Angaben zum Grundpro- vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für die
gramm (§ 27 Abs. 2 Nr. 1) und zum Ergänzungsprogramm Besitzverhältnisse bei landwirtschaftlichen Maschinen
(§ 28 Abs. 2) der Agrarberichterstattung übernommen (Absatz 1 Nr. 6) sind die zwölf Monate, die dem Tag der
sowie Merkmale über die Referenzmengen nach der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung vorausgehen.
Milch-Garantiemengen-Verordnung, die Vermietung von Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale
Unterkünften an Ferien- oder Kurgäste und bei Betriebs- ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftsertei-
inhabern, die 45 Jahre und älter sind, über die Hofnachfol- lung.
ge erhoben. In Ländern mit bedeutendem Anteil von land-
wirtschaftlichen Neben- und Zuerwerbsbetrieben können
zusätzlich Art und Wirtschaftszweig der außerbetrieblichen Dritter Unterabschnitt
Erwerbstätigkeit des Betriebsinhabers und seines Ehegat- Weinbauerhebung
ten erhoben werden.
§ 35
(3) Repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungs-
einheiten werden die Angaben zu den Merkmalen über Erhebungseinheiten
außerbetriebliche Erwerbs- und Unterhaltsquellen beim
Erhebungseinheiten der Weinbauerhebung sind:
Ergänzungsprogramm der Agrarberichterstattung (§ 28
Abs. 1 Nr. 2) übernommen sowie Merkmale über die 1. alle Betriebe mit einer bestockten oder zur Wiederbe-
Berufsausbildung des Betriebsinhabers, seines Ehegatten stockung vorgesehenen Rebfläche von insgesamt min-
und des Betriebsleiters, die Mitgliedschaft in Erzeuger- destens zehn Ar,
gemeinschaften oder -organisationen, die Ausstattung des 2. alle Betriebe, die Weinbauerzeugnisse, vegetatives
Betriebes mit landwirtschaftlichen Maschinen sowie die Vermehrungsgut, Trauben, Maische, Most, Wein oder
soziale Sicherung des Betriebsinhabers und seiner Fami- Erzeugnisse daraus zum Verkauf herstellen.
lienangehörigen (§ 22 Abs. 1 Satz 2), soweit sie im Betrieb
tätig sind oder waren, erhoben.
§ 36
§ 34 Erhebungsart, Periodizität,
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Erhebungszeitraum, Merkmale
(1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind neben (1) Die Weinbauerhebung wird allgemein 1989/90 in den
den Erhebungsmerkmalen des Grundprogramms (§ 27 Monaten Oktober bis Juni durchgeführt.
Abs. 1) und des Ergänzungsprogramms (§ 29 Abs. 1) der
(2) Hierbei werden Merkmale über die Betriebsart, die
Agrarberichterstattung:
Flächen des Betriebes, die Rebsorten, die Eigentums-
1. bei den Referenzmengen nach der Milch-Garantie- und Pachtverhältnisse, die Gewerbe- oder Nebenbetriebe,
mengen-Verordnung: die Höhe der Anlieferungs- und die Betriebseinnahmen, die Rechtsstellung des Betriebs-
Direktverkaufsreferenzmenge, inhabers, die sozialökonomischen Verhältnisse des Be-
2. bei der Vermietung von Unterkünften an Ferien- oder triebes, die Buchführung, die Vermarktung, die Arbeits-
Kurgäste: die Zahl der Betten und der Übernachtungen kräfte und die Berufsbildung des Betriebsleiters erhoben.
jeweils nach der Art der Unterkunft, (3) Die statistischen Ämter der Länder können hierzu
3. bei der Hofnachfolge: Vereinbarung, Absprache oder Angaben zur Weinbaukartei nach der Verordnung (EWG)
sonstige Verständigung über die Hofnachfolge, das Nr. 649/87 mit Zustimmung des Befragten übernehmen.
Alter, das Geschlecht, landwirtschaftliche und außer-
landwirtschaftliche Berufsbildung eines Hofnachfolgers § 37
sowie die Mitarbeit im Betrieb,
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
4. bei der Berufsbildung des Betriebsinhabers, seines
Ehegatten und des Betriebsleiters: landwirtschaftliche (1) Erhebungsmerkmale der Weinbauerhebung sind:
und außerlandwirtschaftliche Berufsbildung jeweils 1. bei der Betriebsart: die Erzeugung zum Verkauf sowie
nach der Art des Abschlusses, Handel, Dienstleistungen und Verarbeitung,
5. bei der Mitgliedschaft in Erzeugergemeinschaften oder 2. bei den Flächen des Betriebes: die Gesamtfläche, die
-organisationen: die Art und der Umfang der einbezo- landwirtschaftlich genutzte Fläche, die Rebfläche
genen Erzeugnisse, nach der Art der Nutzung, der Art der Unterstüt-
zungsvorrichtungen, Bepflanzung und Bearbeitung
6. bei der Ausstattung des Betriebes mit landwirtschaftli-
sowie ihre Belegenheit,
chen Maschinen: die Zahl jeweils nach der Art und den
Besitzverhältnissen, bei Schleppern auch nach Lei- 3. bei den Rebsorten: der Name, die Anbaufläche und
stungsklassen, die Altersgruppen,
7. bei der sozialen Sicherung des Betriebsinhabers und 4. bei den Eigentums:- und Pachtverhältnissen: die Grö-
seiner Familienangehörigen: die Mitgliedschaft in land- ße der eigenen selbstbewirtschafteten, gepachteten
1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
und unentgeltlich zur Bewirtschaftung erhaltenen die Betriebseinnahmen, die Pachtverhältnisse, die Ge-
Rebtläche, werbe- oder Nebenbetriebe, die Rechtsstellung des Be-
triebsinhabers, die sozialökonomischen Verhältnisse des
5. bei den Gewerbe- oder Nebenbetrieben: die Art,
Betriebes, die Buchführung, die Vermarktung, die Arbeits-
6. bei den Betriebseinnahmen: die Herkunft und der je- kräfte sowie die Berufsbildung des Betriebsleiters und
weilige Anteil an den gesamten Betriebseinnahmen, seines Ehegatten erhoben.
7. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers: Einzel-
person und Personengemeinschaften oder juristische
§ 40
Personen sowie die Betriebsleitereigenschaft,
Erhebungsmer~male und Berichtszeit
8. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Be-
triebes: die Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes (1) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung sind:
und sonstige außerbetriebliche Einkommensquellen
1. bei der Betriebsart: die Erzeugung zum Verkauf sowie
des Betriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis
Handel und Dienstleistungen,
(größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen
Einkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; 2. bei den Flächen des Betriebes: die Gesamtfläche, die
bei verheirateten Betriebsinhabern beziehen sich die landwirtschaftlich genutzte Fläche sowie die garten-
Angaben jeweils auf das Betriebsinhaberehepaar, baulich genutzte Fläche nach Pflanzengruppen und
-arten sowie nach Eindeckung,
9. bei der Buchführung: die Art,
3. bei den Flächen unter Glas oder Kunststoff: die
10. bei der Vermarktung: die Verwertung des Lesegutes,
Grundfläche nach der Art und dem Alter der Anlagen,
die Absatzarten und Absatzwege nach Anteilen sowie
die Art und der Verbrauch der zur Beheizung verwen-
die bei Erzeugergemeinschaften, Winzergenossen-
deten Energie sowie das Lagervolumen von Heizöl,
schaften und einzelvertraglichen Bindungen einge-
brachte Rebfläche oder Weinmastmenge, 4. bei den Bewässerungsanlagen: die Ausstattung mit
Beregnungs- und sonstigen Bewässerungsanlagen
11. bei den Arbeitskräften: die Zahl der Arbeitskräfte nach
sowie die Größe der Fläche, die beregnet oder bewäs-
der Familienangehörigkeit (§ 22 Abs. 1 Satz 2), dem
sert werden kann,
Geschlecht und Arbeitszeitgruppen,
5. bei den Lagerräumen: die Art und die Größe,
12. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters: die fachbe-
zogene Berufsbildung nach der Art des Abschlusses 6. bei den Betriebseinnahmen: die Herkunft sowie der
und kaufmännische Ausbildung. jeweilige Anteil an den gesamten Betriebseinnahmen
nach Art der Erzeugnisse und Dienstleistungen,
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 1 Nr. 1, 5, 6, 8, 1O und 11 ist das Kalender- 7. bei den Pachtverhältnissen: die Größe der gepachte-
jahr, in dem der Erhebungszeitraum beginnt. Der Berichts- ten Fläche, gepachteter Betrieb und Verwandt-
zeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 schaftspacht,
bis 4 ist jeweils der 31. August vor dem Erhebungszeit- 8. bei den Gewerbe- oder Nebenbetrieben: die Art,
raum. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale
9. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers: Einzel-
nach Absatz 1 Nr. 7, 9 und 12 ist der Tag der ersten
personen und Personengemeinschaften oder juristi-
Aufforderung zur Auskunftserteilung.
sche Person sowie die Betriebsleitereigenschaft,
10. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Be-
Vierter Unterabschnitt triebes: Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und
Gartenbauerhebung sonstige außerbetriebliche Einkommensquellen des
Betriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis
§ 38 (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen
Einkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb;
Erhebungseinheiten bei verheirateten Betriebsinhabern beziehen sich die
Erhebungseinheiten der Gartenbauerhebung sind: Angaben jeweils auf das Betriebsinhaberehepaar,
1. alle Betriebe, die Gartenbauerzeugnisse zum Verkauf 11 . bei der Buchführung: die Art,
anbauen, mit einer gärtnerischen Nutzfläche von min- 12. bei der Vermarktung: die Art und die Anteile der Ab-
destens fünfzehn Ar, satzwege,
2. alle Betriebe, die Gartenbauerzeugnisse zum Verkauf 13. bei den Arbeitskräften:. die Zahl der Arbeitskräfte nach
anbauen, mit einer gärtnerischen Nutzfläche unter Glas der Familienangehörigkeit (§ 22 Abs. 1 Satz 2), dem
oder Kunststoff. Geschlecht und Arbeitszeitgruppen,
i 4. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters und seines
§ 39
Ehegatten: die fachbezogene Berufsbildung nach der
Erhebungsart, Periodizität, Art des Abschlusses.
Erhebungszeitraum, Merkmale
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
(1) Die Gartenbauerhebung wird allgemein 1994 im
ersten Halbjahr durchgeführt. nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 8, 10, 12 und 13 ist das
dem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr.
(2) Hierbei werden Merkmale über die Betriebsart, die Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale
Flächen des Betriebes, die Flächen unter Glas oder ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftsertei-
Kunststoff, die Bewässerungsanlagen, die Lagerräume, lung.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1641
Fünfter Unterabschnitt 10. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers: Einzel-
Bin ne nf i schere ierheb u n g person und Personengemeinschaften oder juristische
Person,
§ 41 11. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters: die fachbe-
Erhebungseinheiten zogene Berufsbildung nach der Art des Abschlusses.
Erhebungseinheiten der Binnenfischereierhebung sind: (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8 ist das dem Erhebungszeitraum
1. die Betriebe, die Fluß- oder Seenfischerei zu Erwerbs- vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die
zwecken mit einem Fischfang von jährlich mindestens Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 ist der
zehn Dezitonnen Fisch betreiben,
Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
2. die Betriebe, die Fischhaltung oder Fischzucht zu Er-
werbszwecken betreiben und über eine Erzeugungs-
fläche von mindestens einhundert Quadratmetern Sechster AbsGhnitt
Forellen- oder fünftausend Quadratmetern Karpfen- Ernteerhebung
teich verfügen,
3. die Betriebe, die zu Erwerbszwecken in Netzgehegen, § 44
Behältern oder in ähnlichen Einrichtungen jährlich min- Allgemeine Vorschrift
destens fünf Dezitonnen Fisch erzeugen.
Die Ernteerhebung umfaßt:
§ 42 1. Erntevorausschätzung,
Erhebungsart, Periodizität, 2. Emteberichterstattung,
Erhebungszeitraum, Merkmale 3. Besondere Ernteermittlung.
( 1) Die Binnenfischereierhebung wird allgemein 1994 im
ersten Halbjahr durchgeführt. § 45
(2) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 1 werden Merkmale über Erntevorausschätzung
die befischten Gewässer und den Fischfang erhoben. Das Statistische Bundesamt schätzt jährlich von Januar
(3) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 2 und 3 werden Merk- bis Juli Hektarerträge für Getreide, Raps, Zuckerrüben und
male über die Fischhaltung in Netzgehegen, Behältern Kartoffeln für den Durchschnitt des in den Geltungsbereich
oder ähnlichen Einrichtungen, die fischwirtschaftlich ge- dieses Gesetzes fallenden Gebietes voraus.
nutzten Anlagen, die Erzeugung und die Futtermittel er-
hoben. § 46
(4) Bei allen Arten der Binnenfischerei werden Merkmale Ernteberichterstattung
über die Betriebszweige, den Erwerbscharakter, die (1) Die Ernteberichterstattung wird in jedem Jahr, außer
Rechtsstellung des Betriebsinhabers, die Arbeitskräfte und in den Ländern Berlin und Bremen, in den Monaten April
die Berufsbildung des Betriebsleiters erhoben. bis November durchgeführt. Sie umfaßt Schätzungen über
voraussichtliche und endgültige Naturalerträge des laufen-
§ 43 den Jahres. Ergänzend werden die Merkmale Wachstums-
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit stand und wachstumsbeeinflussende Bedingungen ge-
schätzt. Bei Reben werden zusätzlich die Merkmale Dauer
(1) Erhebungsmerkmale der Binnenfischereierhebung der Lese, Mostausbeute, Mostgewicht, Säuregehalt, Güte
sind: des Mostes und Erlöse für Mostverkäufe erhoben, bei Obst
1. bei den befischten Gewässern: die Art und Größe, die Ernteverwendung geschätzt. Die Schätzungen werden
von Ernteberichterstattern vorgenommen, sie werden bei
2. beim Fischfang: die Fangmenge nach der Art der diesen erhoben.
Fische und des Betriebes,
(2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernteerträgen
3. bei der Fischhaltung in Netzgehegen, Behältern oder
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können in jedem Jahr bei
ähnlichen Einrichtungen: die Art, Zahl und das Volu-
höchstens 14 000 landwirtschaftlichen Betrieben nach
men der Gehege,
§ 91 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und 3 oder bei
4. bei den fischwirtschaftlich genutzten Anlagen: die Art Obst für höchstens 0,5 vom Hundert der Anbauflächen die
und Größe, Erträge repräsentativ festgestellt werden. Dabei dürfen
5. bei der Erzeugung: die Menge nach der Art der jährlich nicht mehr als fünf Arten von Gemüse, Obst oder
Fische, Erzeugungsrichtung und der Anlagen, landwirtschaftlichen Feldfrüchten, mit Ausnahme von Ge-
treide und Kartoffeln, insgesamt jedoch nicht mehr als
6. bei den Futtermitteln: der Verbrauch nach der Art des sec;hs dieser Arten, sowie Weinmost einbezogen wer-
Futters und der Fische, den.
7. bei den Betriebszweigen: die Art,
§ 47
8. bei den Arbeitskräften: die Zahl der Arbeitskräfte nach
der Familienangehörigkeit (§ 22 Abs. 1 Satz 2), dem Besondere Ernteermittlung
Geschlecht und Arbeitszeitgruppen,
( 1) Die Besondere Ernteermittlung wird repräsentativ in
9. beim Erwerbscharakter: die Art, jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin, Bremen und
1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Hamburg, auf höchstens 14 000 Feldern landwirtschaftli- § 51
cher Betriebe nach § 91 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Satz 2 und 3 durchgeführt. Der Berichtszeitraum ist das
laufende Kalenderjahr. (1) Erhebungsmerkmale sind:
(2) Ermittelt werden die Naturalerträge bei Getreide und 1. die Zahl der eingelegten Bruteier zur Erzeugung von
Kartoffeln. Weitere Erhebungsmerkmale sind die Größe Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern und Perlhüh-
der in die Erhebung einbezogenen Fläche, die Sorte und nern sowie die Zahl der geschlüpften Küken, bei Hüh-
die Gesamterntemenge. Bei Weizen und Roggen werden nern auch nach Nutzungsrichtung und Verwendungs-
zusätzlich Beschaffenheitsmerkmale ermittelt. Die Ermitt- zweck,
lung der Beschaffenheitsmerkmale umfaßt die Untersu- 2. zusätzlich das Fassungsvermögen der Brutanlagen
chung der Inhaltsstoffe und Verarbeitungseigenschaften ausschließlich des Schlupfraumes.
sowie der Belastung mit Schadstoffen einschließlich der
radioaktiven Substanzen. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 1 Nr. 1 ist der jeweilige Monat, für das Erhe-
(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft bungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der Monat Dezem-
und Forsten erläßt mit Zustimmung des Bundesrates eine ber.
allgemeine Verwaltungsvorschrift, in der die Grundsätze
für die Durchführung der Besonderen Ernteermittlung fest-
gelegt werden. Dritter Unterabschnitt
(4) Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale ist Auf- Erhebung
gabe des Bundes. Zuständig für die Erfüllung der Aufga- in Unternehmen mit Hennenhaltung
ben des Bundes nach Satz 1 ist die Bundesanstalt für
Getreide-, Kartoffel- und Fettforschung. § 52
Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten sind Unternehmen mit mindestens
Siebter Abschnitt 3 000 Hennenhaltungsplätzen. Die Unternehmen geben
ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unterneh-
Geflügelstatistik men mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für
jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu
Erster Unterabschnitt melden.
Allgemeine Vorschrift § 53
§ 48 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Einzelerhebungen Die Erhebung wird allgemein in jedem Monat durchge-
führt. Es werden Merkmale über Hennenhaltung und
Die Geflügelstatistik umfaßt folgende Einzelerhebun- Eiererzeugung erhoben.
gen:
§ 54
1. Erhebung in Brütereien,
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
2. Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung,
3. Erhebung in Geflügelschlachtereien. ( 1) Erhebungsmerkmale sind:
1. die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze und
der legenden Hennen sowie die Zahl der erzeugten
Eier,
Zweiter Unterabschnitt
2. zusätzlich die Haltungsform und der Bestandsaufbau
Erhebung in Brütereien
nach Altersklassen und Legeperioden.
§ 49 (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale
Erhebungseinheiten nach Absatz 1 Nr. 1 ist mit Ausnahme der Zahl der erzeug-
ten Eier der 1. Tag des Monats, für die Erhebungsmerkma-
Erhebungseinheiten sind die Brütereien mit einem Fas- le nach Absatz 1 Nr. 2 der 1. Dezember. Der Berichtszeit-
sungsvermögen von mindestens 1 000 Eiern ausschließ- raum für die Zahl der erzeugten Eier ist der jeweilige
lich des Schlupfraumes. Die Unternehmen geben ihre Vormonat.
Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen
mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes
Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu mel- Vierter Unterabschnitt
den. Erhebung
in Geflügelschlachtereien
§ 50
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 55
Die Erhebung wird allgemein in jedem Monat durchge-
Erhebungseinheiten
führt. Es werden Merkmale über die Bruteiereinlagen und Erhebungseinheiten sind für die Erhebungsmerkmale
die Kükenerzeugung erhoben. nach § 57 Abs. 1 die Geflügelschlachtereien mit einer
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1643
Schlachtk:::~pazität von mindestens 2 000 Tieren im Monat. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiede-
nen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen
Betrieb haben, gesondert zu melden. Dritter Unterabschnitt
Sc h I a c htgewi c hts stati sti :k
§ 56
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 61
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Die Erhebung wird allgemein in jedem Monat durchge-
führt. Es werden Merkmale übGr Geflügelschlachtungen Die Erhebung wird allgemein in jedem Monat durchge-
erhoben. führt. Es werden Merkmale über Schlachtgewichte von
§ 57 Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen auf Grund der
nach der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungs-
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
verordnung zu erstattenden Meldungen erhoben.
( 1) Erhebungsmerkmale sind:
1. das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels § 62
nach der Art, nach Herrichtungsform und Angebotszu- Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
stand,
(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtgewichtsstatistik
2. zusätzlich dif:; monatliche Schlachtkapazität. sind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der in § 61
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale genannten Tiere nach Kategorien und Handelsklassen.
nach Absatz 1 Nr. 1 ist der jeweilige Monat, für das Erhe- (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
bungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der Monat März. nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
Neunter Abschnitt
Achter Abschnitt
Milchstatistik
Schlachtungs-
und Schlachtgewichtsstatistik § 63
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Erster Unterabschnitt
Die Erhebung wird allgemein in jedem Monat durchge-
Allgemeine Vorschrift führt. Es werden Merkmale über die Erzeugung von Milch
auf Grund der nach der Milch-Meldeverordnung zu erstat-
§ 58 tenden Meldungen erhoben.
Einzelerhebungen
§ 64
Die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik umfaßt Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum
folgende Einzelerhebungen:
( 1) Erhebungsmerkmal ist die angelieferte Milchmenge
1. Erhebung der Schlachtungen,
nach Kreisen.
2. Erhebung der Schlachtgewichte. (2) Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal
nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
zweiter Unterabschnitt
§ 65
Erhebung über Schlachtungen
Ergänzende Schätzung
§ 59 Die Differenz zwischen angelieferter und erzeugter
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Milchmenge sowie die Verwendung der Milch beim Erzeu-
ger jeweils nach Kreisen werden durch die statistischen
Die Erhebung wird allgemein in jedem Monat durchge- Ämter der Länder geschätzt.
führt. Es werden Merkmale über Schlachtungen von Rin-
dern, Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden,
an denen nach den Bestimmungen des Fleischhygiene- Zehnter Abschnitt
gesetzes die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vor-
genommen wurde, erhoben. Hochsee- und Küstenfischereistatistik
§ 60 § 66
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Erhebungseinheiten
(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtungsstatistik sind Erhebungseinheiten sind die Fischereibetriebe, die
die Zahl der in § 59 genannten Tiere nach Herkunft, Tierart Seefischmärkte, die Fischverwertungsgenossenschaften
und Kategorie, Art der Schlachtung sowie der Tauglich- sowie die Betriebe von Fischhandel und Fischverarbei-
keit. tung.
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 67 § 71
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Die Erhebung wird allgemein in jedem Monat durchge- (1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung sind
führt. Es werden Merkmale über die Fangreise und die die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche und
Fangergebnisse von Fischen erhoben. deren Veränderung nach Rebsorten, Anbaugebieten und
Ertragsklassen. Bei der Erzeugung vegetativen Vermeh-
rungsgutes von Reben sind Erhebungsmerkmale die be-
stockte Rebfläche nach Pflanzgutkategorien und Reb-
§ 68 sorten.
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit Kelter-
( 1) Erhebungsmerkmale bei Anlandungen deutscher Fi- trauben bestockten Rebflächen ist jeweils der 31 . August.
schereifahrzeuge innerhalb und außerhalb des ·Geltungs- Der Berichtszeitraum für deren Veränderung ist das abge-
bereiches dieses Gesetzes und bei Anlandungen auslän- laufene Weinwirtschaftsjahr. Der Berichtszeitraum bei der
discher Fischereifahrzeuge unmittelbar vom Fangplatz aus Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut ist das ab-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind: gelaufene Weinwirtschaftsjahr.
1. Beginn und Ende der Fangreise,
2. Fangplatz,
Dritter Unterabschnitt
3. Fanggerät,
Ernteerhebung
4. Verarbeitung an Bord nach Art, Menge und Form,
5. Anlandehafen, § 72
6. Anlandegebiet, Erhebungsart, Periodizität,
Merkmale, Erhebungszeitpunkt
7. Fangergebnis nach Absatzart jeweils nach Fischart,
Menge und Erlös. Die Erhebung wird allgemein in jedem Jahr durchge-
führt. Es werden Merkmale über die Traubenernte erho-
(2) Bei Anlandungen deutscher Küstenfischereifahr- ben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Dezember
zeuge innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes eines jeden Jahres.
werden nur die in Absatz 1 Nr. 2, 5 bis 7 genannten
Erhebungsmerkmale erhoben.
§ 73
(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
(1) Erhebungsmerkmale sind die geerntete Trauben-
menge nach Rebsorten, Art der Rebfläche und Bestim-
mung der Trauben jeweils nach roter und weißer Trau-
Elfter Abschnitt benmenge, die Ertragsflächen sowie der Hektarertrag je-
weils nach der Art der Rebfläche.
Weinstatistik
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des
Erster Unterabschnitt Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt.
Allgemeine Vorschrift
§ 69 Vierter Unterabschnitt
Einzelerhebungen Erhebung der Erzeugung
Die Weinstatistik umfaßt folgende Einzelerhebungen:
§ 74
1. Rebflächenerhebung,
Erhebungsart, Periodizität,
2. Ernteerhebung, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
3. Erhebung der Erzeugung,
Die Erhebung wird allgemein in jedem Jahr durchge-
4. Bestandserhebung. führt. Es werden Merkmale über die Weinerzeugung er-
hoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Dezem-
ber eines jeden Jahres.
Zweiter Unterabschnitt § 75
Rebf läche nerhebu ng Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
§ 70 (1) Erhebungsmerkmale sind die Art der verwendeten
Erzeugnisse, die Ertragsflächen und der Hektarertrag, die
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Erzeugung nach Qualitätsstufen jeweils untergliedert nach
Die Erhebung wird allgemein in jedem Jahr durchge- Trauben, Most und Wein, bei Most und Wein auch nach
führt. Es werden Merkmale über Rebflächen erhoben. roten und weißen Trauben.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1645
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale § 80
nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt.
Die Erhebung wird als Stichprobe bei höchstens 15 000
Erhebungseinheiten vierteljährlich durchgeführt. Es wer-
fünfter Unterabschnitt den Merkmale über Rohholz erhoben.
Bestandserhebung
§ 81
§ 76 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Erhebungsart, Periodizität, (1) Erhebungsmerkmale sind der Einschlag, die Ein-
Merkmale, Erhebungszeitpunkt schlagsursache und der Verkauf von Rohholz nach Holz-
arten und Sorten jeweils nach Waldeigentumsarten.
Die Erhebung wird allgemein in jedem Jahr durchge-
führt. Es werden Merkmale über Weinbestände erhoben. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. September eines nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalendervierteljahr.
jeden Jahres.
§ 77
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Dritter Unterabschnitt
(1) Erhebungsmerkmale sind die Bestände an Wein-
und Traubenmost jeweils untergliedert nach roten und Erhebung
weißen Trauben, jeweils nach Wein inländischer Herkunft, in Betrieben der Holzbearbeitung
Wein mit Herkunft aus anderen Ländern der Europäischen
Gemeinschaften und Wein mit Herkunft aus Drittländern. § 82
Die Weine inländischer Herkunft sind nach Tafelwein, Erhebungseinheiten
Landwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat,
die Weine mit Herkunft aus anderen Ländern der Europäi- Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens
schen Gemeinschaften nach Tafelwein, Landwein und 20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des hoizbearbei-
tenden Gewerbes hergestellt werden. Bei Sägewerken
Qualitätswein zu untergliedern. Bei Tafelwein, der aus
liegt die Erhebungsgrenze bei einem jährlichen Einschnitt
einem Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der 3
- einschließlich Lohnschnitt - von mindestens 5 000 m
Europäischen Gemeinschaften besteht, entfällt die Unter-
Rohholz (im Festmaß).
gliederung nach Herkunft und Qualitätsstufen, bei
Schaumwein, Perlwein und Likörwein die Untergliederung § 83
nach Qualitätsstufen.
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale
Die Erhebung wird allgemein vierteljährlich durchge-
nach Absatz 1 ist jeweils der 31. August.
führt. Es werden Merkmale über Rohholz und Erzeugnisse
des holzbearbeitenden Gewerbes erhoben.
Zwölfter Abschnitt § 84
Holzstatistik Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
(1) Erhebungsmerkmale sind die Zugänge, Abgänge
Erster Unterabschnitt und Bestände an Rohholz und Erzeugnissen des holzbe-
arbeitenden Gewerbes nach der Herkunft und Holzart.
Allgemeine Vorschrift
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
§ 78 Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen Kalendervier-
Einzelerhebungen teljahre. Der Berichtszeitpunkt für die Bestände ist das
Ende des jeweiligen Kalendervierteljahres.
Die Holzstatistik umfaßt folgende Einzelerhebungen:
1 . Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben,
2. Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung.
Dreizehnter Abschnitt
zweiter Unterabschnitt Betriebs- und Marktwirtschaftliche
Erhebung Meldungen in der Landwirtschaft
in forstlichen Erzeugerbetrieben
§ 85
§ 79 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten sind die landwirtschaftlichen Be-
Erhebungseinheiten sind die Betriebe, die Rohholz er- triebe nach §-91 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2
zeugen. Satz 2 und 3.
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 86 die Verfütterung von wirtschaftseigenen Futtermitteln
nach der Menge und der Tierart,
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Die Erhebungen werden als Stichprobe in jedem Monat, 6. im Monat Dezember:
außer in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg, bei der Bestand an legereifen Hennen und die Stallkapazi-
höchstens 10 000 Erhebungseinheiten durchgeführt. Es tät, Anbauflächen, Erntemengen und Erträge bei Kar-
werden Merkmale über betriebs- und marktwirtschaftliche toffeln sowie der Kartoffelverkauf nach der Art und der
zusammenhänge in der Landwirtschaft erhoben. Menge,
7. in jedem dritten Jahr, beginnend 1995, im Monat
§ 87 Januar:
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Zahl und Lebendgewicht der für den eigenen Haushalt
geschlachteten Schweine.
(1) Erhebungsmerkmale der Betriebs- und Marktwirt-
schaftlichen Meldungen sind:
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
1 . in jedem Monat: nach Absatz 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Zahl der gehalte-
a) beim Verkauf pflanzlicher Erzeugnisse: nen Legehennen und legereifen Junghennen, und für die
Aussaatflächen nach Absatz 1 Nr. 4 ist der jeweilige Mo-
Verkaufsmengen und Erlöse bei einzelnen Getrei-
dearten sowie bei Raps und Kartoffeln; bei Getreide nat, für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 eine
Kalenderwoche des jeweiligen Monats, für die Erhebungs-
und Raps auch der Feuchtigkeitsgehalt und das
merkmale nach Absatz 1 Nr. 5 das abgelaufene Wirt-
Datum der Lieferung, bei Kartoffeln aufgegliedert
nach Absatzwegen, schaftsjahr, für die Kartoffelverkäufe nach Absatz 1 Nr. 6
der Zeitraum zwischen dem Beginn der Ernte und dem
b) bei der Hennenhaltung und Eiererzeugung: 31 . Dezember des jeweiligen Jahres, für die Erhebungs-
die Zahl der gehaltenen Legehennen und legereifen merkmale nach Absatz 1 Nr. 7 das Kalenderjahr. Der
Junghennen; die Zahl der im Betrieb erzeugten und Berichtszeitpunkt für die Vorratsbestände nach Absatz 1
im eigenen Betrieb verbrauchten Eier; Eierverkäufe Nr. 2 ist der letzte Tag des jeweiligen Monats, für den
nach Absatzwegen jeweils nach der Zahl der Eier Bestand an legereifen Hennen und die Stallkapazität nach
und dem Erlös, Absatz 1 Nr. 6 der Monatsanfang, für die Zahl der gehalte-
c) beim Verkauf oder Zukauf von Ferkeln und Bullen- nen Legehennen und legereifen Junghennen nach Ab-
kälbern: satz 1 Nr. 1 Buchstabe b das jeweilige Monatsende.
· Stückzahl und Erlöse oder Aufwendungen beim
Verkauf oder Zukauf von Ferkeln nach Art der Fer-
kel, Gewichtsklassen sowie nach Absatz- oder Zu-
kaufswegen; Stückzahl und Erlöse oder Aufwen- Vierzehnter Abschnitt
dungen beim Verkauf oder Zukauf von Bullenkäl-
bern nach der Rasse und dem Alter der Tiere, Düngemittelstatistik
d) bei den Zukäufen von landwirtschaftlichen Be-
triebsmitteln: § 88
Mengen und Aufwendungen für einzelne Futtermit- Erhebungseinheiten
tel nach der Art des Kaufs; Verfütterung von Futter-
mitteln nach Tierarten; Mengen und Aufwendungen Erhebungseinheiten sind die Unternehmen, die Dünge-
für Dieselkraftstoff und Düngemittel nach der Art des mittel erstmals in Verkehr bringen.
Bezugs, bei Düngemitteln auch nach Nährstoff-
gehalt,
§ 89
2. in jedem Monat, außer in den Monaten Juli und August:
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Gesamterntemengen und Vorratsbestände aus eigener
Ernte bei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln, Die Düngemittelstatistik wird allgemein in jedem Monat
durchgeführt. Es werden Merkmale über den Inlandsab-
3. in den Monaten März, April, August und Dezember: satz von Düngemitteln erhoben.
die Verfütterung von Milch im Betrieb, der Eigenver-
brauch, die Direktvermarktung sowie die Anlieferung an
Molkereien und Milchsammelstellen jeweils nach der § 90
Menge,
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
4. in den Monaten April, August und Dezember: (1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik sind
die Flächen der vorangegangenen Ernte und die Aus- der Inlandsabsatz von mineralischen Düngemitteln nach
saatflächen, Pflanzennährstoffen, Arten und Absatzgebieten jeweils
nach der Menge.
5. im Monat Juni:
bei Kartoffeln die Anbaufläche und Erntemenge, die Art (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
der Verwertung und der Zukauf von Pflanzkartoffeln; nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1647
Dritter Teil 2. die Vor- und Familiennamen oder Firma sowie Anschrift
der Inhaber der Betriebe nach § 91 Abs. 1, soweit sie
Gemeinsame Vorschriften nicht schon unter Nummer 1 fallen,
§ 91 3. die Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des bishe-
rigen Bewirtschafters von erhaltenen Flächen sowie
Erhebungseinheiten des neuen Bewirtschafters von abgegebenen Flächen
(1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes be- nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des jeweiligen Eigen-
stimmt ist: tümers,
1. Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche 4. die Belegenheit der abgegebenen und erhaltenen Flä-
von mindestens einem Hektar oder mit natürlichen chen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, der Baumobstflächen nach
Erzeugungseinheiten, die mindestens dem durch- § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1,
schnittlichen Wert einer jährlichen Markterzeugung von 5. der Name und die Ortsangabe der befischten Gewäs-
einem Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche ent- ser nach § 42 Abs. 2 und die Belegenheit der fischwirt-
sprechen, schaftlich genutzten Anlagen nach·§ 42 Abs. 3,
2. Betriebe mit einer Waldfläche von mindestens einem 6. der Name und die Registriernummer des Fischereifahr-
Hektar. zeuges bei der Erhebung nach§ 67.
(2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind technisch- (2) Unterste regionale Gliederungseinheit, der die Erhe-
wirtschaftliche Einheiten, die einer einheitlichen Betriebs- bungsmerkmale zugeordnet werden dürfen, ist der Ge-
führung unterliegen und land-, forst- oder fischwirtschaft- meindeteil.
liche Erzeugnisse ~ervorbringen. landwirtschaftliche Be- § 93
triebe im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe nach Ab-
satz 1 Nr. 1. Betriebe, die sowohl die Voraussetzungen Auskunftspflicht
des Absatzes 1 Nr. 1 als auch des Absatzes 1 Nr. 2 (1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht
erfüllen, sind landwirtschaftliche Betriebe, wenn ihre land- Auskunftspflicht, soweit in Absatz 5 nichts anderes be-
wirtschaftlich genutzte Fläche mindestens zehn vom Hun- stimmt ist.
dert ihrer Waldfläche entspricht.
(2) Auskunftspflichtig sind:
(3) Dem durchschnittlichen Wert einer jährlichen Markt-
erzeugung von einem Hektar landwirtschaftlich genutzter 1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen
Fläche entsprechen: nach § 6 Nr. 1 für die Bodennutzungshaupterhebung,
nach § 9 Nr. 1 für die Gemüseanbau- und Zierpflan-
1. jeweils acht Rinder oder Schweine oder zenerhebung, nach § 12 Nr. 1 für die Baumschul-
2. fünfzig Schafe oder erhebung, nach § 15 Nr. 1 für die Obstanbauerhebung,
nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 für die Viehzählung, nach § 21
3. jeweils zweihundert Legehennen oder Junghennen
für die Arbeitskräfteerhebung in der Landwirtschaft,
oder Schlacht-, Masthähne, -hühner und sonstige
nach§ 25 für die Agrarberichterstattung, nach§ 32 für
Hähne oder Gänse, Enten und Truthühner oder
die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung, nach
4. jeweils dreißig Ar Rebfläche oder Obstfläche, auch § 35 für die Weinbauerhebung, nach § 38 für die Gar-
soweit sie nicht im Ertrag stehen, oder Hopfen oder tenbauerhebung, nach § 41 für die Binnenfischereier-
Tabak oder Baumschulen oder Gemüseanbau im Frei- hebung, nach § 47 Abs. 1 für die Besondere Ernteer-
land oder mittlung, nach § 49 für die Erhebung in Brütereien,
5. zehn Ar Blumen- und Zierpflanzenanbau im Freiland nach § 52 für die Erhebung in Unternehmen mit Hen-
oder nenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in Geflügel-
schlachtereien, nach § 66 für die Hochsee- und
6. jeweils ein Ar Anbau für Erwerbszwecke unter Glas von Küstenfischereistatistik, bei Anlandungen auf Seefisch-
Gemüse oder Blumen und Zierpflanzen oder märkten die Leiter der Seefischmarktverwaltungen, bei
7. ein Ar Anbau von Heil- und Gewürzpflanzen oder Gar- unmittelbar an Fischverwertungsgenossenschaften ab-
tenbausämereien für Erwerbszwecke. gegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser Genos-
senschaften, nach § 79 für die Erhebung in forstlichen
(4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Erzeugerbetrieben, nach§ 82 für die Erhebung in Be-
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit trieben der Holzbearbeitung und nach § 88 für die
Zustimmung des Bundesrates die Werte nach Absatz 3 Düngemittelstatistik,
und nach § 41 neu festzulegen.
2. die nach Landesrecht für die Führung des Liegen-
(5) Die Auswahl der Erhebungseinheiten für die in die- schaftskatasters und entsprechender anderer erforder-
sem Gesetz angeordneten repräsentativen Erhebungen licher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen für die
erfolgt nach mathematischen Auswahlverfahren. Flächenerhebung nach§ 5 Nr. 1 sowie für die Flächen-
erhebung nach § 5 Nr. 2 die Gemeinden, für die ge-
§ 92 meindefreien Gebiete die nach Landesrecht zuständi-
Hilfsmerkmale gen Verwaltungsbehörden,
3. die Bewirtschafter der Flächen nach§ 6 Nr. 2 und 3 für
( 1) Hilfsmerkmale sind:
die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 Nr. 2 für
1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Instituts- oder Be- die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung, nach
hördenname, Anschrift sowie Telefonnummer der zu § 12 Nr. 2 für die Baumschulerhebung und nach § 15
Befragenden nach § 93 Abs. 2, 3 und 5 Nr. 1 und 2, Nr. 2 für die Obstanbauerhebung,
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
4. die Viehhalter nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 oder die mit der § 94
Viehhaltung befaßten Personen für die Viehzählung,
Durchführung von Bundesstatistiken
5. die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu-
ständigen Landesbehörden für die Erhebung nach Die Hochsee- und Küstenfischereistatistik (§ 1 Nr. 10)
§ 59, die für die nach § 4 der Vierten Durchführungsver- und die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 14) werden gemäß
ordnung zum Vieh- und Fleischgesetz zuständigen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Bundesstatistikgesetzes
Landesbehörden für die Erhebung nach§ 61 jeweils bis vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
spätestens zum 10. Tag des darauffolgenden Monats, Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten übernimmt bei den Betriebs- und Marktwirtschaft-
6. die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Neuord-
lichen Meldungen (§ 1 Nr. 13) abweichend von § 3 Abs. 1
nung der Marktordnungsstellen zuständigen Stellen für
Nr. 1 Buchstaben a und c des Bundesstatistikgesetzes die
die Erhebung nach § 63 bis spätestens zum Ende des
Vorbereitung und Weiterentwicklung der Statistik sowie die
darauffolgenden Monats,
Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse.
7. das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft für
die Angaben, die ihm auf Grund von Rechtsakten des
§ 95
Rates und der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften zur Erfassung der Fischereitätigkeit durch die Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte
für die Hochsee- und Küstenfischerei Auskunftspflichti-
(1) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 1 können
gen nach Nummer 1 oder über die nach Landesrecht
Erhebungsstellen eingerichtet werden. Die Bestimmung
zuständigen Stellen mitgeteilt werden, für die Erhebung
der Erhebungsstellen obliegt den Ländern. Die Landesre-
nach § 67 jeweils zum 10., 20. und 30. Tag des
gierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Monats,
die erforderlichen Regelungen zur Bestimmung der Erhe-
8. die nach Landesrecht für die auf Grund von Rechts- bungsstellen, zur Sicherung des Statistikgeheimnisses
akten des Rates und der Kommission der Europäi- durch Organisation und Verfahren sowie zur Verwendung
schen Gemeinschaften zu führende Weinbaukartei und der erhobenen Angaben ausschließlich für die in diesem
für die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen Gesetz bestimmten Zwecke zu treffen.
für Erzeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der
Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsge- (2) Bei der Durchführung der Erhebungen nach § 1
setzes zuständigen Stellen für die Erhebungen nach können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden.
§ 70, mit Ausnahme der Angaben zum vegetativen (3) Im Rahmen der Besonderen Ernteermittlung (§ 47)
Vermehrungsgut, bis spätestens 1. Dezember eines
ist den Erhebungsbeauftragten die Entnahme der erforder-
jeden Jahres, nach § 72 und § 74 bis spätestens
lichen Ernteproben während der üblichen Betriebs- und
1. Februar des darauffolgenden Jahres, nach § 76 bis
Geschäftszeiten zu gestatten.
spätestens 1. November eines jeden Jahres; für die
Angaben zum vegetativen Vermehrungsgut nach§ 70
die für die Anerkennung von Rebpflanzgut gemäß der § 96
Rebpflanzgutverordnung zuständigen Stellen. Fortschreibeverfahren
(3) Abweichend von der Regelung des Absatzes 2 sind Die Betriebs- und Marktwirtschaftlichen Meldungen in
für die Angaben nach § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 30 Abs. 2 Nr. 3 der Landwirtschaft (§ 1 Nr. 13), die Bodennutzungshaupt-
und § 34 Abs. 1 Nr. 7 die jeweils betroffenen Personen erhebung (§ 2 Nr. 2) und die Obstanbauerhebung (§ 2
auskunftspflichtig. Nr. 5) können ganz oder teilweise im Fortschreibeverfah-
ren durchgeführt werden. Wird dieses Verfahren durchge-
(4) Jeder zu Betragende erhält auf Wunsch einen ge-
führt, ist es bei allen zu Befragenden eines Bundeslandes
sonderten Erhebungsvordruck mit den von ihm zu beant-
anzuwenden. Dabei werden dem zu Befragenden die von
wortenden Fragen.
ihm bei vorangegangenen Erhebungen angegebenen, bei
(5) Die Angaben den statistischen Ämtern der Länder gespeicherten Anga-
ben zur Fortschreibung vorgelegt.
1. zur Ernteberichterstattung (§ 46),
2. zu den Betriebs- und Marktwirtschaftlichen Meldungen
(§ 88), § 97
3. zu dem Hilfsmerkmal Telefonnummer des zu Befragen- Betriebsregister
den(§ 92 Abs. 1 Nr. 1)
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung
sind freiwillig. der Erhebungen nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Flä-
chenerhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 5, 6, mit Ausnah-
(6) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Erhebun-
me der Erntevorausschätzung und der Ernteberichterstat-
gen haben die Auskunftspflichtigen im Sinne des Absat-
tung, 7, 12 und 13 führen die statistischen Ämter der
zes 2 Nr. 1 auf Verlangen der Erhebungsstellen Vor- und
Länder ein einheitliches Betriebsregister. Für die Erhe-
Familiennamen der nach Absatz 3 auskunftspflichtigen
bung nach § 1 Nr. 14 wird das Betriebsregister vom Stati-
Personen mitzuteilen.
stischen .Bundesamt geführt. Das Betriebsregister kann
(7) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfischerei- zur Feststellung und zum Nachweis der Erhebungseinhei-
statistik hinsichtlich der nicht der Quotenüberwachung un- ten, zur Ziehung von Stichproben für die repräsentativen
terliegenden Fischarten können von den Auskunftspflichti- Erhebungen, zur Aufstellung von Rotationsplänen, zur Be-
gen nach Absatz 2 Nr. 1 gemeinsam mit den im Rahmen grenzung der Belastung zu Befragender, zum Versand der
der Quotenüberwachung zu erstattenden Meldungen er- Erhebungsunterlagen, zur Eingangskontrolle und zu Rück-
teilt werden. fragen bei den Befragten, zur Durchführung von Erhebun-
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1649
gen im Fortschreibeverfahren, zur Überprüfung der Ergeb- satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Bei
nisse auf ihre Richtigkeit, zu Hochrechnungen bei Stich- denjenigen Betrieben oder Erhebungseinheiten ohne Be-
proben verwendet werden. Für agrarstatistische Zuord- triebseigenschaft, die über einen Zeitraum von fünf Jah-
nungen und Zusammenführungen sowie zu sonstigen ren, bei der Obstanbauerhebung (§ 2 Nr. 5) über einen
agrarstatistischen Auswertungen dürfen die Erhebungs- Zeitraum von sechs Jahren, bei der Weinbau-, Gartenbau-
merkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Abs. 1, § 11 und Binnenfischereierhebung (§ 31 Nr. 2 bis 4) über einen
Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1), der Viehzählung(§ 20), Zeitraum von elf Jahren nicht mehr zu Erhebungen heran-
der Arbeitskräfteerhebung in der Landwirtschaft (§ 23 gezogen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf dieser
Abs. 1), der Agrarberichterstattung (§ 29 Abs. 1, § 30 Zeiträume zu löschen. Eine Löschung der Kennummer auf
Abs. 2), der Landwirtschaftszählung (§ 34 Abs. 1, § 37 dem Datensatz erfolgt nicht.
Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1), der Geflügelstatistik
(§ 51 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 57 Abs. 1), der Holzstatistik
(§ 81 Abs. 1, § 84 Abs. 1) und der Betriebs- und Marktwirt- § 98
schaftlichen Meldungen in der Landwirtschaft (§ 87 Abs. 1) Übermittlung, Verwendung
verwendet werden; dabei ist eine Verwendung personen- und Veröffentlichung von Einzelangaben
bezogener Angaben anderer Personen als des Betriebsin-
habers unzulässig. (1) Die Übermittlung von Einzelangaben an die zuständi-
gen obersten Bundes- oder Landesbehörden ist im Rah-
(2) In das Betriebsregister dürfen folgende Hilfs- und men des § 16 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes zuge-
Erhebungsmerkmale aufgenommen werden: lassen.
1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Instituts- oder
(2) Die statistischen Ämter der Länder und das Sta-
Behördenname, die Anschrift und Telefonnummer der
tistische Bundesamt dürfen zur Stichprobenauswahl für
Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen
die Verdiensterhebung in der Landwirtschaft die Vor- und
nach den §§ 35, 38, 41, 49, 52, 55, 79, 82, 88 und 91
Familiennamen sowie Anschriften der Inhaber der Be-
Abs. 1 sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93
triebe, die ständige Arbeitskräfte beschäftigen, die keine
Abs. 2 Nr. 3 und 4,
Familienangehörigen sind, sowie Angaben zur Stellung im
2. der Betriebssitz und die Bezeichnungen für regionale Beruf, zur ausgeübten Tätigkeit, zur Art der Entlohnung
Zuordnungen, und zur Berufsausbildung dieser Beschäftigten verwen-
3. die Art des Betriebes, den. Zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden bei
der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und bei
4. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers, der Düngemittelstatistik dürfen sie die Anschriften der Be-
5. die Art der Erhebungseinheiten ohne Betriebseigen- triebe und Unternehmen sowie Angaben zum Wirt-
schaft, schaftszweig, zur Art und Menge der produzierten Güter
und zur Zahl der tätigen Personen aus der Statistik im
6. die landwirtschaftlich genutzte Fläche,
Produzierenden Gewerbe verwenden. Die hierzu erforder-
7. die Waldfläche, lichen Maßnahmen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt
8. der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Güter, durchzuführen; dabei verwendete Hilfsmerkmale sind un-
der jährliche Rohholzeinschnitt sowie die Zahl der mittelbar danach zu löschen.
tätigen Personen, (3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Flächen-
9. die Beteiligung an agrarstatistischen Erhebungen, erhebung (§ 2 Nr. 1) für jede Gemeinde ist zugelassen.
10. das Datum der Aufnahme in das Betriebsregister.
(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für jede Vierter Teil
Erhebungseinheit eine Kennummer gebildet, die keine
über die Merkmale des Absatzes 2 Nr. 2 bis 1O hinaus- Schlußvorschrift
gehenden Angaben enthalten darf.
§ 99
(4) Die Merkmale nach Absatz 2 sowie die Kennummer
nach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für die in Ab- (Inkrafttreten)
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die gebietliche Zuständigkeit der Frachtenausschüsse
in der Binnenschiffahrt
Vom 22. September 1992
Auf Grund des § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 des Binnenschiffsverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1
S. 65) verordnet der Bundesminister für Verkehr im Benehmen mit den obersten
Verkehrsbehörden der jeweils beteiligten Länder:
§1
Die Verordnung über die gebietliche Zuständigkeit der Frachtenausschüsse in
der Binnenschiffahrt vom 8. August 1963 (BGBI. II S. 1151), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1086), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe A wird nach Nummer 2 angefügt:
"3. den Main-Donau-Kanal, sofern die Verkehrsleistung dort beginnen und
enden oder in Richtung zum Main gehen soll;".
b) Buchstabe E wird wie folgt gefaßt:
"E. der Frachtenausschuß Regensburg für
1. die Donau,
2. den Main-Donau-Kanal, sofern die Verkehrsleistung dort beginnen
und in Richtung zur Donau gehen soll;".
2. § 3 Abs. 1 Buchstabe A wird wie folgt gefaßt:
,,A. im Rheinstromgebiet und im Gebiet des Main-Donau-Kanals der Frach-
tenausschuß für den Rhein in Duisburg,".
3. § 7 wird gestrichen; § 8 wird § 7.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. September 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1651
Künstlersozialabgabe-Verordnung 1993
Vom 23. September 1992
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
27. Juli 1981 (BGBI. 1S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2606) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
§1
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 1993 für den
Bereich Wort 0,6 vom Hundert, für den Bereich bildende Kunst 3,6 vom Hundert,
für den Bereich Musik 0,0 vom Hundert und für den Bereich darstellende Kunst
4,8 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. September 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestätigung der Umstellungsrechnung
und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen
Vom 23. September 1992
Auf Grund des Artikels 8 § 5 der Anlage I des Vertrages den geprüften und festgestellten DM-Eröffnungsbilan-
vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, zen zum 1. Juli 1990 ergebenden Ausgleichsforderun-
Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik gen zuteilen. Die Vorab-Zuteilungen stehen unter dem
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik Vorbehalt der abschließenden Zuteilung nach Bestäti-
(BGBI. 1990 II S. 537) sowie des Artikels 28 des Gesetzes gung der Umstellungsrechnung. § 7 Abs. 4 und § 8
zu diesem Vertrag vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 sind entsprechend anzuwen-
S. 518) in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur Übertra- den."
gung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach dem 2. § 9 wird wie folgt geändert:
Gesetz zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen De- „Das Bundesaufsichtsamt kann Auskünfte über alle
mokratischen Republik vom 4. September 1990 (BGBI. 1 mit der Währungsumstellung und der Zuteilung von
S. 1995) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kredit- Ausgleichsforderungen zusammenhängenden Ge-
wesen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und schäftsangelegenheiten sowie die Vorlegung der
mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen: Bücher und Schriften, auch soweit sie Vorgänge vor
dem 1. Juli 1990 betreffen, und die Vorlage eines
Artikel 1 Sachverständigengutachtens für die Bewertung be-
stimmter Vermögensgegenstände und Schulden
Die Verordnung über die Bestätigung der Umstellungs- verlangen."
rechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Er-
werbs von Ausgleichsforderungen vom 29. Oktober 1990 b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1S. 2394), geändert durch Artikel 1 der Verordnung ,,(2) Werden die in § 2 genannten Unterlagen nicht
vom 4. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2330), wird wie folgt fristgerecht, der in § 7 Abs. 2 genannte Prüfungs-
geändert: auszug nicht unverzüglich eingereicht oder Anord-
nungen nach Absatz 1 nicht unverzüglich befolgt, so
1. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt: kann das Bundesaufsichtsamt seine Verfügungen
mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des
,,§ 7a
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen."
Vorab-Zuteilung
Das Bundesaufsichtsamt kann nach Vorliegen der in Artikel 2
§ 2 genannten Unterlagen Geldinstituten vorab vorläu-
fig Teile von Ausgleichsforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
bis zur Höhe von 65 vom Hundert der sich jeweils aus Kraft.
Berlin, den 23. September 1992
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Kuntze
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1653
Verordnung
zur Änderung der Eichordnung*)
Vom 24. September 1992
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, jeweils in Verbindung 5. Nach§ 7 wird folgender Teil 1 a eingefügt:
mit Absatz 5, auch in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1
letzter Teilsatz und§ 26, § 2 Abs. 2 auch in Verbindung mit „Teil 1a
Absatz 4, sowie auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Besondere Vorschriften
Buchstabe a, c, g und h und Abs. 2 Nr. 1 und 2, jeweils in für nichtselbsttätige Waagen
Verbindung mit Absatz 3, auch in Verbindung mit§ 26 des
Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 7a
23. März 1992 (BGBI. 1S. 711) verordnet die Bundesregie-
Nichtselbsttätige Waagen
rung nach Anhörung der betroffenen Kreise und auf Grund
des § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3 Buchstabe a Die Vorschriften dieses Teils gelten für nichtselbst-
bis c des Eichgesetzes verordnet der Bundesminister für tätige Waagen; die §§ 25 und 26 des Eichgesetzes
Wirtschaft: und die §§ 9, 15 bis 25, 29, 34 und 35 dieser Verord-
nung sind auf nichtselbsttätige Waagen nicht anzu-
Artikel 1 wenden.
Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBI. 1S. 1657) § 7b
wird wie folgt geändert: Inverkehrbringen, Inbetriebnahme,
Verwendung und Bereithaltung
1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird gestrichen.
(i) Nichtselbsttätige Waagen dürfen nur in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn sie geeicht sind oder
2. § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
mindestens folgende Angaben gut sichtbar, leicht les-
a) In Buchstabe a wird der Verweis ,,§ 63 Abs. 1 bar und dauerhaft tragen
Satz 1 Nr. 4 oder Satz 2, Abs. 3 Satz 7 oder
1. Fabrikmarke oder Name des Herstellers,
Abs. 5" durch den Verweis ,,§ 63 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 5" ersetzt. 2. Höchstlast in der Form: Max . ....
b) In Buchstabe b wird der Verweis ,,§ 63 Abs. 1 (2) Nichtselbsttätige Waagen dürfen zur
Satz 1 Nr. 2" durch den Verweis,,§ 63 Abs. 1 Satz 1. Bestimmung der Masse (des Gewichts) für Zwecke
2 Nr. 1" ersetzt. des geschäftlichen Verkehrs,
2. Bestimmung des Gewichts zur Berechnung einer
3. In § 3 Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch ein
Gebühr, eines Zolles oder einer anderen öffent-
Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
lichen Abgabe, einer Vertrags- oder Kriminalstrafe
,,4. Atemalkoholmeßgeräte für die amtliche Überwa- oder eines Bußgeldes, eines Entgelts oder eines
chung des Straßenverkehrs." Zusatzentgelts, einer Entschädigung oder ähnli-
cher Zahlungen,
4. In § 6 Abs. 1 wird der einleitende Halbsatz durch 3. Bestimmung des Gewichts im Hinblick auf die An-
folgenden Halbsatz ersetzt: wendung von Rechtsvorschriften und die Erstel-
,,Wer ein Meßgerät nach § 25 Abs. 1 des Eichgeset- lung von Gutachten für gerichtliche Zwecke,
zes, nach den§§ 1 bis 3 oder§ 7b dieser Verordnung 4. Bestimmung des Körpergewichts bei der Aus-
verwendet oder bereithält, ... ". übung der Heilkunde aus Gründen der ärztlichen
Überwachung, Untersuchung und Behandlung,
*) Artikel 1 Nr. 5 und 35 dieser Verordnung dient der Umsetzung der
Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung 5. Bestimmung des Gewichts für die Herstellung von
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waa- Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Ver-
gen (ABI. EG Nr. L 189 S. 1). schreibung und Bestimmung des Gewichts bei
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1 1
Analysen in medizinischen und pharmazeutischen (2) Die Ausführung der Zeichen ist in Anhang D
Laboratorien, festgelegt.
6. Bestimmung des Preises nach dem Gewicht für (3) Die Zeichen sind bei der EG-Eichung durch eine
den Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen und zur benannte Stelle von dieser Stelle, bei der EG-Eichung
Bestimmung des Preises nach dem Gewicht bei durch den Hersteller vom Hersteller anzubringen.
der Hersteilung von Fertigpackungen
(4) Das EG-Konformitätszeichen darf nur ange-
nur in Betrieb genommen, verwendet oder bereit- bracht werden, wenn die Waage den Anforderungen
gehalten werden, wenn sie geeicht sind. Eine nicht- dieser Verordnung entspricht und, sofern eine Bauart-
selbsttätige Waage wird bereitgehalten, wenn sie oh- zulassung vorgeschrieben ist, mit dem in der EG-Bau-
ne besondere Vorbereitung verwendet werden kann. artzulassung beschriebenen Baumuster überein-
(3) Von der Eichpflicht ausgenommen sind stimmt. Unterliegt die Waage auch anderen zwingen-
den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, so darf
1. rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen an nicht- das EG-Konformitätszeichen nur angebracht werden,
selbsttätigen Waagen, wenn die Zusatzeinrichtun- wenn die Waage auch diesen Vorschriften ent-
gen nicht zu den in Absatz 2 genannten Zwecken spricht.
verwendet oder bereitgehalten werden und auf den
Zusatzeinrichtungen das Zeichen nach Anhang D (5) Auf den Waagen dürfen keine Zeichen ange-
Nr. 11 .2 gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft bracht werden, die mit den Zeichen nach Absatz 1
angebracht ist; verwechselt werden können.
(6) Die Waagen sind bei der Nacheichung mit dem
2. rückwirkungsfreie Zusatzeinrict1tungen an nicht-
innerstaatlichen Eichzeichen zu kennzeichnen. Die
selbsttätigen Waagen, die Meßwerte zusätzlich
darstellen, wenn Zeichen nach Absatz 1 sind bei der Nacheichung nicht
zu entfernen.
a) die zugehörige Waage oder eine zur Waage
(7) Wird eine nichtselbsttätige Waage für vor-
gehörende andere geeichte Zusatzeinrichtung
schriftswidrig befunden und kann sie nicht unmittelbar
die ermittelten Meßwerte unverändert und un-
in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden,
löschbar aufzeichnet oder speichert,
ist sie als vorschriftswidrig zu kennzeichnen.
b) diese Meßwerte beiden von der Messung be-
troffenen Parteien zugänglich sind, § 7e
c) bei Waagen in offenen Verkaufsstellen die Zu- Gegenseitige Anerkennung
satzeinrichtungen nicht der Information des
Einer im Geltungsbereich dieser Verordnung nach
Verkäufers oder Käufers dienen und
§ 7 d als geeicht gekennzeichneten nichtselbsttätigen
d) auf den Zusatzeinrichtungen das Zeichen nach Waage steht eine nichtselbsttätige Waage gleich, die
Anhang D Nr. 11.2 gut sichtbar, leicht lesbar in einem anderen Staat rechtmäßig mit den in § 7d
und dauerhaft angebracht ist; vorgeschriebenen Zeichen versehen worden ist.
3. nichtselbsttätige Waagen, die zur Ausfuhr in einen § 7f
Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaf-
ten bestimmt sind. Vorschriftswidrige
nichtselbsttätige Waagen
§ 7c
(1) Entsprechen nichtselbsttätige Waagen, die mit
Zulassung, Eichung und Anforderungen
dem Zeichen für die EG-Eichung versehen sind, nicht
(1) Die Ersteichung erfolgt als EG-Eichung durch den Anforderungen dieser Verordnung, kann das In-
eine nach § 7 g benannte Stelle oder als EG-Eichung verkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung
durch den Hersteller (Qualitätssicherung für die Pro- und die Bereithaltung dieser Waagen untersagt oder
duktion). beschränkt werden. Die §§ 12 und 13 bleiben unbe-
(2) Für die Zulassung zur Eichung, für das Verfah- rührt.
ren der Zulassung und der Eichung und für die techni- (2) Soweit die Kennzeichnung in einem anderen
schen Anforderungen an die nichtselbsttätigen Waa- Staat erfolgt ist, ist die Bundesanstalt für die Unter-
gen gelten die Vorschriften der Anlage 9. sagung oder Beschränkung zuständig.
§ 7d § 7g
Kennzeichnung Benannte Stellen
der nichtselbsttätigen Waagen (1) Der Bundesminister für Wirtschaft benennt der
(1) Bei der EG-Eichung sind auf den nichtselbsttäti- EG-Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die
gen Waagen die folgenden Zeichen gut sichtbar, leicht für die EG-Bauartzulassung und, auf Vorschlag der
lesbar und dauerhaft und deutlich einander zugeord- zuständigen Landesbehörden, die für die Durchfüh-
net anzubringen rung der EG-Eichung nach Anlage 9 Nr. 4 zuständigen
Stellen. Eine Stelle kann benannt werden, wenn min-
1. das EG-Konformitätszeichen, gefolgt von dem Jah-
destens die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt
reszeichen des Jahres der Anbringung des EG-
sind:
Konform itätszeichens,
1. Die Stelle verfügt über das erforderliche Personal,
2. das Kennzeichen der benannten Stelle und
die erforderliche Ausstattung und die erforderli-
3. das Zeichen für die EG-Eichung. chen Geräte.
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1655
2. Das Personal besitzt ausreichende technische 4. im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitun-
Kompetenz und berufliche Integrität. gen zwischen Versorgungsunternehmen rückwir-
3. Die Stelle arbeitet bei der Durchführung der Prü- kungsfreie Zusatzeinrichtungen, die neue Meßwer-
fungen, der Ausarbeitung der Berichte, der Aus- te bilden,
stellung der Bescheinigungen und der Überwa- 5. in offenen Verkaufsstellen rückwirkungsfreie Zu-
chung nach Anlage 9 Nr. 4.4 unabhängig von satzeinrichtungen zur Ermittlung des Preises und
Kreisen, Gruppen oder Einzelpersonen, die ein zur zusätzlichen Angabe von Meßwerten und
unmittelbares oder mittelbares Interesse an nicht- Preisen, wenn das zugehörige Meßgerät oder eine
selbsttätigen Waagen haben. zum Meßgerät gehörende andere geeichte Zusatz-
4. Das Personal wahrt das Berufsgeheimnis. einrichtung die ermittelten Meßwerte und zugehöri-
gen Preise (Grund- und Verkaufspreis) unverän-
5. Sofern nicht der Staat für die Tätigkeit der Stelle dert auf einem Beleg abdruckt, der dem Käufer auf
haftet, muß eine nach Art und Höhe ausreichende sein Verlangen zur Verfügung steht,
Haftpflichtversicherung bestehen.
6. im amtlichen Verkehr, im Verkehrswesen und bei
(2) Die benannten Stellen werden von der Kommis- Meßgeräten nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und § 3 Abs. 1
sion der Europäischen Gemeinschaften im Amtsblatt Nr. 1 und 2 rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen,
der Europäischen Gemeinschaften und vom Bundes- die Meßwerte zusätzlich darstellen, wenn die Vor-
minister für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekannt- aussetzungen nach Nummer 2 erfüllt sind oder der
gemacht. dargestellte Meßwert mit der Anzeige des zugehö-
rigen Meßgerätes unmittelbar verglichen werden
(3) Erfüllt eine benannte Stelle bei Erteilung der kann,
Befugnis die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2
7. rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen an Meß-
nicht, so nimmt die zuständige Behörde die Befugnis
geräten, die bei der Herstellung und Analyse von
zurück. Erfüllt eine benannte Stelle nicht mehr die
Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2, so widerruft Arzneimitteln verwendet werden."
die zuständige Behörde die Befugnis. Der Bundesmi-
nister für Wirtschaft teilt die Entscheidung der EG- 7. Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefaßt:
Kommission mit. „Angaben
im geschäftlichen und amtlichen Verkehr".
(4) Benannte Stellen sind auch die der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften von anderen Mit-
gliedstaaten benannten Stellen, die von dieser im 8. § 10 wird durch folgende §§ 10 und 10a ersetzt:
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt-
,,§ 10
gemacht worden sind."
Größenangaben
6. § 9 wird wie folgt gefaßt: (1) Im geschäftlichen und amtlichen Verkehr dürfen
für die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes genann-
,,§ 9 ten Größen Werte nur angegeben werden, wenn sie
Zusatzeinrichtungen mit einem Meßgerät ·bestimmt sind.
Von der Eichpflicht ausgenommen sind folgende (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Werte angege-
Zusatzeinrichtungen, wenn sie keine Wirkung auf das ben werden für
Meßgerät ausüben können (rückwirkungsfreie Zu-
satzeinrichtungen): 1. das Gewicht von Formstählen, Stahlrohren und
Betonstahl, wenn die Länge mit einem Meßgerät
1. rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die nicht bestimmt und das Gewicht nach den anerkannten
für Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden, Regeln der Technik ermittelt worden ist,
für die die Verwendung geeichter Meßgeräte vor-
geschrieben ist, 2. das Gewicht von Milch, die einem Unternehmen
der Be- oder Verarbeitung von Milch (Molkerei)
2. im geschäftlichen Verkehr rückwirkungsfreie Zu- angeliefert wird, wenn das Volumen der Milch mit
satzeinrichtungen, die Meßwerte zusätzlich dar- einem Meßgerät bestimmt und mit dem Faktor
stellen, wenn 1 ,020 multipliziert oder nach einem von der Molke-
a) das zugehörige Meßgerät oder eine zu dem rei errechneten, mindestens durch wöchentliches
Meßgerät gehörende andere geeichte Zusatz- Nachwägen der Milch überprüften Faktor in Ge-
einrichtung die ermittelten Meßwerte unverän- wicht umgerechnet worden ist,
dert und unlöschbar aufzeichnet oder speichert 3. die thermische Energie und thermische Leistung
und von Gas, wenn sie nach den anerkannten Regeln
b) diese Meßwerte beiden von der Messung be- der Technik ermittelt worden ist,
troffenen Parteien zugänglich sind, 4. das Gewicht von Mineralölen und das Volumen
3. im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitun- von Mineralölen bei der Abrechnungstemperatur,
gen rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die bei wenn die Größen nach den anerkannten Regeln
Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder der Technik bestimmt worden sind und die im
Wärme Meßwerte zusätzlich darstellen, auch so- Betriebszustand gemessenen Werte für Volumen
weit die Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht oder Gewicht und Temperatur oder Dichte zusätz-
vorliegen, lich angegeben werden,
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
5. losen Sand und Kies bei Abgabe in Mengen bis zu 2. Schankgefäße für Kaffee-, Tee-, Kakao- oder
2 Kubikmeter. Schokoladengetränke oder für Getränke, die auf
§ 10a ähnliche Art zubereitet werden,
Angabe von Gewichtswerten 3. Schankgefäße für Kaltgetränke, die in Automaten
Im geschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen durch Zusatz von Wasser hergestellt werden,
dürfen Gewichtswerte, die der Preisermittlung zu- 4. Schankgefäße, die zur Ausfuhr bestimmt sind.
grundeliegen, nur als Nettowerte angegeben werden.
Hiervon ausgenommen ist die Abgabe von Erzeugnis- § 45
sen an Personen, die das Erzeugnis in ihrer selbstän-
Herstellerzeichen
digen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer be-
hördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden." (1) Wer gewerbsmäßig Schankgefäße herstellt oder
erstmals in den Verkehr bringt, hat auf dem Schankge-
9. § 12 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: fäß ein von der Bundesanstalt anerkanntes Hersteller-
zeichen aufzubringen. Als Hersteller gilt, wer auf
,.Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung nicht weni-
Schankgefäße den Füllstrich und die Volumenangabe
ger als ein Jahr, so beginnt die Gültigkeitsdauer mit
aufbringt.
Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Meßgerät zu-
letzt geeicht wurde." (2) Die Anerkennung des Herstellerzeichens ist
schriftlich bei der Bundesanstalt zu beantragen. Das
10. § 13 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt: beantragte Zeichen muß sich von bereits anerkannten
Herstellerzeichen deutlich unterscheiden.
„6. das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die
Verwendung oder die Bereithaltung von Meßgerä- (3) Das Herstellerzeichen wird von der Bundesan-
ten untersagt oder einstweilen verboten wird." stalt schriftlich anerkannt und in den PTB-Mitteilungen
bekanntgemacht.
11. Der Text von § 14 wird wie folgt gefaßt: § 46
„Wird die Meßrichtigkeit von Meßgeräten vor Ablauf Technische Anforderungen
der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichpro- Schankgefäße dürfen nur in Verkehr gebracht, ver-
benprüfung nachgewiesen, verlängert sich die Gültig- wendet oder bereitgehalten werden, wenn sie den in
keitsdauer um den in Anhang B festgelegten Zeitraum. Anhang C festgelegten Anforderungen entsprechen.''
Die Stichprobenprüfung muß nach dem in Anhang B
genannten Verfahren durchgeführt werden."
18. § 65 wird durch folgende §§ 64a, 64b und 65 er-
setzt:
12. In § 19 Abs. 2 wird das Wort „innerstaatlich" ge-
,,§ 64a
strichen.
Anzeigepflicht
13. In § 27 wird das Wort „innerstaatliche" gestrichen. (1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Waage an-
fängt oder einstellt, hat dies der zuständigen Behörde
14. § 29 Abs. 3 Nr. 3 wird gestrichen. unverzüglich anzuzeigen.
(2) Wer öffentlich bestellte Wäger beschäftigt, hat
15. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: der zuständigen Behörde Aufnahme und Beendigung
,,(2) Die Befundprüfung kann von jedem, der ein der Tätigkeit dieser Wäger unverzüglich anzuzeigen.
begründetes Interesse an der Meßrichtigkeit des Meß-
gerätes darlegt, bei der zuständigen Behörde oder § 64b
einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragt wer-
Untersagung des Betriebs
den."
von öffentlichen Waagen
16. Die Überschrift von Teil 7 wird wie folgt gefaßt Der Betrieb einer öffentlichen Waage ist zu unter-
sagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzu-
„Teil 7 verlässigkeit des Inhabers eines Wägebetriebs oder
einer mit der Leitung des Betriebs beauftragten Per-
Allgemeine Anforderungen
son in bezug auf den Wägebetrieb dartun.
an Meßgeräte für die innerstaatliche
Zulassung und Eichung".
§ 65
17. Die §§ 44 bis 46 werden wie folgt gefaßt: Antrag auf Bestellung als Wäger,
Voraussetzungen
,,§ 44
(1) Der Wäger hat seine Bestellung bei der zustän-
Anwendungsbereich digen Behörde schriftlich zu beantragen.
Der § 9 Abs. 2 des Eichgesetzes ist nicht anzuwen- (2) Die Bestellung eines Wägers ist zu versagen,
den auf wenn
1. Schankgefäße für alkoholhaltige Mischgetränke, 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
die unmittelbar vor dem Ausschank aus mehr als Wäger die' erforderliche Zuverlässigkeit nicht be-
zwei Getränken gemischt werden, sitzt,
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1657
2. der Wäger die erforderliche Sachkunde nicht nach- d) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22a ein-
weist oder gefügt:
3. der Wäger minderjährig ist." ,,22a. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 auf Schank-
gefäßen kein Herstellerzeichen aufbringt,".
19. § 66 wird wie folgt geändert: e) Nummer 23 wird wie folgt gefaßt:
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt: ,,23. entgegen § 46 gewerbsmäßig Schank-
gefäße in den Verkehr bringt, verwendet
,,( 1) Die Sachkunde ist durch Prüfung vor der
oder bereithält,".
zuständigen Behörde nachzuweisen."
f) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24a ein-
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze gefügt:
2 bis 4.
„24a. entgegen § 64a eine Anzeige nicht, nicht
c) Im neuen Absatz 2 werden die Worte „zum Nach- richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
weis der Sachkunde" gestrichen. zeitig erstattet,".
20. § 67 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 24. § 77 wird wie folgt geändert:
,,(1) Ein Wäger wird für die Tätigkeit an öffentlichen a) Absatz 3 Nr. 2 und 3 wird durch folgende Nummern
Waagen bestellt. Die Bestellung kann inhaltlich be- 2 bis 5 ersetzt:
schränkt, mit einer Bedingung oder Befristung erlas- „2. Absorptionsphotometer, die bereits vor dem
sen oder mit einer Auflage verbunden werden. Die 1. Januar 1990 verwendet wurden,
Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Bestel-
lungsurkunde." 3. Audiometer, die bereits vor dem 1. Januar
1992 verwendet wurden,
4. Volumenmeßgeräte mit einem Volumen von
21. § 70 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
weniger als 5 Mikroliter und Tretkurbelergo-
a) In Satz 1 werden die Worte „durch Abdruck oder meter, die bereits vor dem 1. Januar 1994
Eintragung auf einer Wägekarte oder einem Wäge- verwendet wurden; bei Tretkurbelergometern,
schein sowie" gestrichen. die nach dem 1. Januar 1991 in den Verkehr
b) In Satz 3 werden die Worte „auf der Wägekarte gebracht wurden, muß die Bauart zugelassen
oder dem Wägeschein" gestrichen. sein,
5. Elektrokardiographen, die bereits vor dem
1. Januar 1995 verwendet wurden."
22. In § 71 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 werden die
Worte „auf der Wägekarte oder dem Wägeschein" b) An Absatz 8 werden folgende Absätze 9 und 10
durch die Worte „bei dem Wägeergebnis" ersetzt. angefügt:
,,(9) Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor dem
23. § 7 4 wird wie folgt geändert: 1. Januar 1993 geeichter Kaltwasserzähler nach
Anhang B Nr. 6.1, ausgenommen Kaltwasserzäh-
a) Im einleitenden Halbsatz wird die Bezeichnung
ler nach Satz 2, erlischt spätestens am 31. Dezem-
,,§ 35 Abs. 2 Nr. 12" durch die Bezeichnung ,,§ 19
ber 1998. Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor
Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.
dem 1. Januar 1993 geeichter Wohnungswasser-
b) Nach Nummer 17 werden folgende Nummern 17 a zähler für Kaltwasser, die zur Kostenverteilung der
bis 17 d eingefügt: mit einem Hauswasserzähler gemessenen Was-
sermenge dienen, erlischt am 31. Dezember 2000.
,,17a. entgegen §7b Abs. 1 nichtselbsttätige Waa-
Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor dem 1. Ja-
gen in den Verkehr bringt oder entgegen
nuar 1993 geeichter Balgengaszähler nach An-
§ 7b Abs. 2 Satz 1 nichtselbsttätige Waa-
hang B Nr. 7.1 erlischt spätestens am 31. Dezem-
gen in Betrieb nimmt, verwendet oder be-
ber 2000. § 14 bleibt unberührt.
reithält,
(10) Rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die
17b. entgegen §7d Abs. 4 Satz 1 das EG-Kon- nach§ 9 in der.bis zum 31. Dezember 1992 gelten-
formitätszeichen anbringt, den Fassung von der Eichpflicht ausgenommen
17c. entgegen§ 7d Abs. 5 Zeichen anbringt, die waren, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 unge-
mit dem EG-Konformitätszeichen verwech- eicht weiter verwendet werden, wenn die in der
selt werden können, genannten Vorschrift festgelegten Voraussetzun-
gen erfüllt sind."
17d. einer vollziehbaren Untersagung oder Be-
schränkung nach § 7f Abs. 1 Satz 1 zuwi-
25. § 80 wird gestrichen.
derhandelt,".
c) Nummer 18 wird durch folgende Nummern 18 und 26. Anhang A wird wie folgt gefaßt:
18a ersetzt: a) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
„ 18. entgegen § 10 Abs. 1 Werte angibt, die „6. Behälter für Fäkalien, Abfälle, Aushub und
nicht mit einem Meßgerät bestimmt sind, Abbruchmaterial,".
18a. entgegen § 10a Satz 1 Gewichtswerte nicht b) Die Nummern 16 bis 20 und 30 werden gestri-
als Nettowerte angibt,". chen.
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
c) Nummer 21 wird wie folgt gefaßt: der Gültigkeitsdauer der Ei-
chung durch eine Stichpro-
,,21. Maße mit einem Volumen von 50 Kubikzenti-
benprüfung nach dem in den
meter oder weniger für Feuchtebestimmer
PTB-Mitteilungen 102 (1992)
von Getreide und Ölfrüchten,".
Nr. 4 S. 297 veröffentlichten
27. Anhang B wird wie folgt geändert: Verfahren nachgewiesen, ver-
längert sich die Gültigkeits-
a) Nach Ordnungsnummer 1.2 wird folgende Ord- dauer der Eichung um jeweils
nungsnummer 1.3 eingefügt: 4 Jahre.
„ 1.3 Choirometer . . . . . . . . . . . . . 1". 7 .2 Balgengaszähler der Größen
b) Die Ordnungsnummern 4.8 bis 4.10 werden durch NB 1 O oder G 10, Turbinen-
die folgenden Ordnungsnummern von 4.8 bis 4.11 radgaszähler mit Schmie-
ersetzt: rungseinrichtung der Größen
,,4.8 Holzfässer und Kunststoffäs- NB 3000 oder G 2500 und
ser mit Ausnahme der Fässer kleiner sowie Wirbelgaszähler 12".
nach Nummern 4.4, 4.5 und f) Nach Ordnungsnummer 9.8 wird folgende Ord-
4.9 ..................... 3 nungsnummer 9.9 eingefügt:
4.9 Fässer aus Holz besonderer ,,9.9 Waagen mit Etikettendruck-
Bearbeitung . . . . . . . . . . . . . 5 werk, die zur Herstellung von
4.10 Metallfässer mit Ausnahme Fertigpackungen ungleicher
der Fässer nach Nummern Füllmenge verwendet werden 1".
4.4,4.5und4.11 .......... 8
g) In Ordnungsnummer 14.2 wird das Wort „elektri-
4.11 zweischalige tiefgezogene sche" gestrichen.
Fässer aus nichtrostendem
Stahl Nummer 1.4301 nach h) Nach Ordnungsnummer 15.4 werden folgende
DIN 17441, Ausgabe Juli Ordnungsnummern 15.5 und 15.6 eingefügt:
1985, oder aus einem gleich- „ 15.5 Blutmischpipetten . . . . . . . . . nicht
wertigen Werkstoff, mit oder befristet.
ohne Kunststoffummantelung,
15.6 Zellenzählkammern . . . . . . . nicht
die einen Innenüberdruck von
befristet."
5 bar ohne bleibende Verfor-
mung aushalten . . . . . . . . . . nicht i) Nach Ordnungsnummer 18.4 wird folgende Ord-
befristet." nungsnummer 18.5 eingefügt:
c) In Ordnungsnummer 5.3 wird der Wert „20 I/h" ,, 18.5 Atemalkoholmeßgeräte . . . . 0,5".
durch den Wert „20 I/min" ersetzt.
j) Die Ordnungsnummern 20.1 bis 20. 7 werden
d) Die Ordnungsnummer 6.1 wird wie folgt gefaßt: durch die folgenden Ordnungsnummern 20.1 bis
,,6.1 Volumenmeßgeräte für Kalt- 20.9 ersetzt:
wasser und ihre Zusatzein- ,,20.1 Einphasen- und Mehrphasen-
richtungen mit Ausnahme der Wechselstromzähler mit ln-
Einrichtungen nach Nummer duktionsmeßwerk einschließ-
6.4 ..................... 6 lich Doppeltarifzähler . . . . . . 16
Wird die Meßrichtigkeit der Wird die Meßrichtigkeit der
Meßgeräte vor Ablauf der Gül- Zähler vor Ablauf der Gültig-
tigkeitsdauer der Eichung keitsdauer der Eichung durch
durch eine Stichprobenprü- eine Stichprobenprüfung nach
fung nach dem in den PTB- dem in den PTB-Mitteilungen
Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 95 (1985) Nr. 2 S. 114 veröf-
S. 295 veröffentlichten Ver- fentlichten Verfahren nach-
fahren nachgewiesen, verlän- gewiesen, verlängert sich die
gert sich die Gültigkeitsdauer Gültigkeitsdauer um jeweils
um jeweils 3 Jahre." 4 Jahre.
e) Die Ordnungsnummern 7.1 und 7.2 werden wie 20.2 Einphasen- und Mehrphasen-
folgt gefaßt: Wechselstromzähler, die in
„7.1 Balgengaszähler der Größen Verbindung mit Meßwandlern
NB 6 oder G 6 und kleiner verwendet werden, mit Aus-
sowie Turbinenradgaszähler nahme der Zähler nach Num-
mit dauergeschmierten La- mer 20.3 . . . . . . . . . . . . . . . . 12
gern der Turbinenradwelle 20.3 Einphasen- und Mehrphasen-
(ohne Schmierungseinrich- Wechselstromzähler mit elek-
tung) ................... 8 tronischem Meßwerk, die
Wird die Meßrichtigkeit der nach dem 30. Juni 1992 zuge-
Balgengaszähler vor Ablauf lassen worden sind . . . . . . . . 5
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1659
Wird die Meßrichtigkeit der b) In Nummer 3.6 werden die Worte,,§ 18 Abs. 1 Nr. 1
Zähler vor Ablauf der Gültig- des Eichgesetzes" durch die Bezeichnung ,,§ 45"
keitsdauer der Eichung durch ersetzt.
eine Stichprobenprüfung nach
dem in den PTB-Mitteilungen 29. Anhang D wird wie folgt geändert:
102 (1992) Nr. 4 S. 299 veröf-
fentlichten Verfahren nach- a) In der Kopfleiste wird im Klammerzusatz nach der
gewiesen, verlängert sich die Zahl „5" die Zahl „7d" eingefügt.
Gültigkeitsdauer um jeweils b) An Nummer 7 werden folgende Nummern 8 bis 11
5 Jahre. angefügt:
20.4 Mehrtarif-, Maximum- und
„8 EG-Konformitätszeichen
Überverbrauchselektrizitäts-
zähler mit Ausnahme der Zäh- Das EG-Konformitätszeichen besteht aus
ler nach Nummer 20.5 . . . . . . 12 den Buchstaben CE mit folgendem
Schriftbild:
20.5 Mehrtarif-, Maximum- und
Überverbrauchselektrizitäts-
zähler mit elektronischem
CE
Meßwerk oder mit elektroni- 9 EG-Jahreszeichen
schen Zusatzeinrichtungen, Das Jahreszeichen für das Jahr der Anbrin-
die nach dem 30. Juni 1992 gung des EG-Konformitätszeichens be-
zugelassen worden sind . . . . 5 steht aus den beiden letzten Ziffern des
Wird die Meßrichtigkeit der betreffenden Jahres.
Zähler einschließlich der Zu-
10 Kennzeichen der benannten Stelle
satzeinrichtungen vor Ablauf
der Gültigkeitsdauer der Das Kennzeichen der benannten Stelle be-
Eichung durch eine Stichpro- steht aus einem der benannten Stelle von
benprüfung nach dem in den der EG-Kommission zugeteilten Zeichen.
PTB-Mitteilungen 102 (1992) 11 EG-Eichzeichen
Nr. 4 S. 299 veröffentlichten
11 .1 Das Zeichen für die EG-Eichung besteht
Verfahren nachgewiesen, ver-
aus einer grünen quadratischen Marke
längert sich die Gültigkeits-
mit einer Kantenlänge von mindestens
dauer um jeweils 5 Jahre.
12,5 mm, die als schwarzen Aufdruck den
20.6 Elektrizitätszähler für Gleich- Großbuchstaben M trägt. Es darf nur zu-
strom................... 4 sammen mit dem EG-Konformitätszeichen
20. 7 Zusatzeinrichtungen für Elek- aufgebracht werden.
trizitätszähler mit Ausnahme 11.2 Das Zeichen für Zusatzeinrichtungen, die
der Zusatzeinrichtungen nach von der EG-Eichung ausgenommen sind,
Nummer 20.8 . . . . . . . . . . . . 12 besteht aus einem Quadrat mit einer Kan-
20.8 Zusatzeinrichtungen für Elek- tenlänge von mindestens 25 mm, das als
trizitätszähler, die bis zum schwarzen Aufdruck den Großbuchstaben
1. Januar 1993 nicht eich- M auf rotem Hintergrund trägt und diagonal
pflichtig waren und elektroni- durchkreuzt ist."
sche Zusatzeinrichtungen, die
nach dem 30. Juni 1992 zuge- 30. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
lassen worden sind . . . . . . . . 5
a) Nach der Überschrift wird folgende Gliederung
Wird die Meßrichtigkeit der eingefügt:
Zusatzeinrichtungen vor Ab-
lauf der Gültigkeitsdauer der ,,Abschnitt 1 Meßbehälter für nichtflüssige Meß-
Eichung durch eine Stichpro- güter
benprüfung nach dem in den Abschnitt 2 Meßeinrichtungen für nichtflüssige
PTB-Mitteilungen 102 (1992) Meßgüter''.
Nr. 4 S. 299 veröffentlichten
b) Die bisherigen Anforderungen an Volumenmeß-
Verfahren nachgewiesen, ver-
geräte für nichtflüssige Meßgüter werden Ab-
längert sich die Gültigkeits-
schnitt 1.
dauer um jeweils 5 Jahre.
20.9 Meßwandler . . . . . . . . . . . . . nicht c) Abschnitt 1 wird als Überschrift vorangestellt:
befristet". „Abschnitt 1
28. Anhang C wird wie folgt geändert: Meßbehälter für nichtflüssige Meßgüter''.
a) In Nummer 3.1 wird vor dem bisherigen Text fol- d) In Abschnitt 1 Nr. 2.1 wird das Wort „Volumen-
gender neuer Satz 1 eingefügt: meßgeräte" durch das Wort „Meßbehälter'' er-
„Das Volumen, das das Schankgefäß enthalten setzt.
soll, muß durch einen Füllstrich gekennzeichnet e) Nach Abschnitt 1 wird folgender Abschnitt 2 einge-
sein." fügt:
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
„Abschnitt 2 32. An Anlage 6 Abschnitt 1 Teil 2 wird folgende Nummer
Meßeinrichtungen für nichtflüssige Meßgüter 4.3 angefügt:
1 Zulassung ,,4.3 Zusatzeinrichtungen für Meßgeräte für Kaltwas-
Die Bauarten der Meßeinrichtungen für nicht- ser, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember
flüssige Meßgüter bedürfen der Zulassung zur 1992 geltenden Fassung von der Eichpflicht aus-
innerstaatlichen Eichung. genommen waren, sind allgemein zur innerstaat-
lichen Eichung zugelassen. Sie müssen bis spä-
2 Begriffsbestimmung testens 1. Januar 2003 erstgeeicht sein und kön-
Meßeinrichtungen für nichtflüssige Meßgüter nen unbefristet nachgeeicht werden. Für allge".'
sind an Vorratsbehältern (Silos) befindliche mein zugelassene Zusatzeinrichtungen betragen
spezielle Apparaturen, z. B. Dosierräder. Sie die Eichfehlergrenzen 1 %."
entnehmen das Meßgut und bestimmen sein
Volumen.
33. An Anlage 7 Abschnitt 3 wird folgende Nummer 6
3 Aufschriften angefügt:
An den Meßeinrichtungen müssen die Meß-
güter, für die sie zugelassen sind, angegeben „6 Übergangsvorschriften
sein. Zusatzeinrichtungen für Meßgeräte für Gas, die
4 Fehlergrenzen nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 1992 gelten-
den Fassung von der Eichpflicht ausgenommen
Die Fehlergrenzen betragen 2 % des abgemes- waren, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung
senen Volumens."
zugelassen. Sie müssen bis spätestens 1. Januar
31. An Anlage 5 Teil 2 wird folgende Nummer 6 ange- 2003 erstgeeicht sein und können unbefristet
fügt: nachgeeicht werden. Für allgemeine zur Eichung
„6 Übergangsvorschrift zugelassenen Zusatzeinrichtungen gelten die in
Nummer 4.3 angegebenen Eichfehlergrenzen von
Meßanlagen an Straßentankwagen nach Nr. 1.1.2,
1 %."
die vor dem 1. Januar 1984 erstgeeicht worden
sind, müssen ab 1. Juli 1993 abweichend von § 31
Abs. 1 bei der Nacheichung den geltenden Anfor- 34. In Anlage 8 Teil 2 Nr. 6.1 werden die Worte „bis zum
derungen entsprechen." 31. Dezember 1991" gestrichen.
35. Anlage 9 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 9
Nichtselbsttätige Waagen
1 Begriffsbestimmung
Nichtselbsttätige Waagen im Sinne dieser Anlage sind Waagen zur Bestimmung der Masse eines Körpers
auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft, die beim Wägen das Eingreifen einer
Bedienungsperson erfordern. Eine nichtselbsttätige Waage kann auch dazu dienen, andere mit der Masse
verbundene Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen.
2 Zulassung
2.1 Die Bauarten der nichtselbsttätigen Waagen, mit Ausnahme der Waagen nach Nummer 2.2, bedürfen zur
Eichung der EG-Bauartzulassung.
2.2 Nichtselbsttätige Waagen, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrich-
tung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, sind allgemein zur EG-Eichung zuge-
lassen.
2.3 Für die Erteilung der EG-Bauartzulassung gilt das Verfahren nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie
90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
nichtselbsttätige Waagen (ABI. EG Nr. L 189 S. 1, Nr. L 258 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung.
2.4 Die EG-Bauartzulassung wird von der Bundesanstalt erteilt. Sie ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften gültig. Der von der Bundesanstalt erteilten EG-Bauartzulassung steht die von einer
benannten Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften erteilte EG-Bauartzulas-
sung gleich.
2.5 Die Bauartzulassung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß die Bauart bei Erteilung der Zulassung
den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügt hat. Die Bauartzulassung kann außer nach den
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn nichtselbsttätige Waagen für die
eine Bauartzulassung erteilt worden ist, dieser Zulassung nicht entsprechen.
2.6 Wird die Gültigkeit der Bauartzulassung nicht verlängert oder die Bauartzulassung widerrufen, so gelten die
im Gebrauch befindlichen nichtselbsttätigen Waagen weiterhin als zugelassen.
3 Anforderungen
3.1 Für Waagen nach den Nummern 2.1 und 2.2 gelten die Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie
90/384/EWG.
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1661
3.2 Bei der Erteilung der EG-Bauartzulassung wird von der Übereinstimmung der Bauart mit den Anforderungen
nach Anhang I der Richtlinie 90/384/EWG ausgegangen, wenn die Bauart mit den Normen übereinstimmt,
deren Fundstelle vom Bundesminister für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
3.3 Die Waagen müssen die Aufschriften nach Anhang IV Nummer 1.1 Buchstabe c der Richtlinie 90/384/EWG
gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft und in der vorgeschriebenen Form tragen.
Die Waagen müssen so beschaffen sein, daß diese Aufschriften und die Zeichen nach § 7d Abs. 1
entsprechend den Bestimmungen von Anhang IV Nummer 1.2 bis 1.5 dieser Richtlinie angebracht werden
können.
4 EG-Eichung
4.1 EG-Eichung durch benannte Stellen
4.1.1 Die EG-Eichung durch benannte Stellen ist das Verfahren, mit dem eine benannte Stelle prüft und bestätigt,
daß nichtselbsttätige Waagen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und, sofern eine Bauart-
zulassung vorgeschrieben ist, mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster überein-
stimmen.
4.1.2 Bei der EG-Eichung durch benannte Stellen wird jede nichtselbsttätige Waage geprüft und zur Gewähr-
leistung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung geeigneten Prüfungen unterzogen.
Die Prüfungen sind nach den Verfahren durchzuführen, die in den in Nummer 3.2 genannten Normen
festgelegt sind, oder nach Verfahren, die diesen gleichwertig sind. Die benannten Stellen gehen bei der
Prüfung von der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung aus, wenn die Waage mit den
Anforderungen dieser Normen übereinstimmt.
4.1.3 Die EG-Eichung durch benannte Stellen kann an einer nicht allgemein zugelassenen nichtselbsttätigen
Waage, die für einen besonderen Verwendungszweck konstruiert ist oder bei der aus anderen Gründen eine
Bauartzulassung nicht tunlich ist, auch ohne Bauartzulassung durchgeführt werden (EG-Einzeleichung).
Dies gilt auch für die Nacheichung. Bei der EG-Einzeleichung wird die Waage daraufhin geprüft, ob sie die
Anforderungen dieser Verordnung einhält.
4.1.4 Bei allgemein zur EG-Eichung zugelassenen nichtselbsttätigen Waagen und bei der EG-Einzeleichung sind
der benannten Stelle die für die Prüfung erforderlichen .technischen Bauunterlagen nach Anhang III der
Richtlinie 90/384/EWG zur Verfügung zu stellen.
4.2 EG-Eichung durch den Hersteller (Qualitätssicherung für die Produktion)
4.2.1 Die EG-Eichung durch den Hersteller (Qualitätssicherung für die Produktion) ist das Verfahren, mit dem der
Hersteller, der die Voraussetzungen nach Nummer 4.2.2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß nichtselbsttätige
Waagen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und, sofern eine Bauartzulassung vorgeschrie-
ben ist, mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster übereinstimmen.
4.2.2 Der Hersteller muß über ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem nach Nummer 4.3 verfügen und sich
der EG-Überwachung nach Nummer 4.4 unterstellen.
4.3 Anerkennung des Qualitätssicherungssystems
4.3.1 Der Hersteller hat die Anerkennung seines Qualitätssicherungssystems bei einer dafür benannten Stelle zu
beantragen. Der Antrag muß enthalten:
4.3.1.1 die Zusicherung, die sich aus dem anerkannten Qualitätssicherungssystem ergebenden Auflagen einzu-
halten,
4.3.1.2 die Zusicherung, das anerkannte Qualitätssicherungssystem im Hinblick auf seine kontinuierliche Eignung
und Wirksamkeit fortzuschreiben.
4.3.2 Der Hersteller hat der benannten Stelle alle einschlägigen Informationen, insbesondere die Dokumentation
über das Qualitätssicherungssystem und die technischen Bauunterlagen der Meßgeräte zur Verfügung zu
stellen.
4.3.3 Mit dem Qualitätssicherungssystem muß sichergestellt werden, daß die Waagen den Anforderungen dieser
Verordnung entsprechen und mit den in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumustern überein-
stimmen. Alle Elemente, Anforderungen und Bestimmungen, die der Hersteller zugrunde gelegt hat, müssen
systematisch in Form von schriftlichen Ausführungen über Konzepte, Verfahren und Anweisungen doku-
mentiert sein. Diese Dokumentation muß ein angemessenes Verständnis der die Qualitätssicherung betref-
fenden Programme, Pläne, Handbücher und Aufzeichnungen gewährleisten. Die Dokumentation muß
insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
4.3.3.1 der Qualitätsziele, der organisatorischen Struktur, des Verantwortungsbereichs und der Befugnisse des
Managements im Hinblick auf die Produktqualität;
4.3.3.2 der Fertigungsprozesse, der Qualitätsüberwachungs- und Qualitätssicherungstechniken und der systema-
tisch durchgeführten Maßnahmen;
4.3.3.3 der Prüfungen und Versuche, die vor, während und nach der Fertigung durchgeführt werden sowie deren
Häufigkeit;
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
4.3.3.4 der Mittel zur Überwachung der geforderten Produktqualität und der Wirksamkeit des Qualitätssicherungs-
systems.
4.3.4 Die benannte Stelle prüft und bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die Anforde-
rungen nach Nummer 4.3.3 erfüllt (Audit). Die Prüfung kann auch von einer anderen Stelle durchgeführt
werden, die für die Prüfung von Qualitätssicherungssystemen akkreditiert ist. Bei der Prüfung und Bewer-
tung muß wenigstens ein Mitglied des Auditorenteams über Erfahrungen im gesetzlichen Meßwesen
verfügen.
Bei einem Qualitätssicherungssystem, das voll den Bestimmungen harmonisierter Normen entspricht, ist
davon auszugehen, daß die Anforderungen nach Nummer 4.3.3 erfüllt sind.
4.3.5 Entspricht das Qualitätssicherungssystem den Anforderungen nach Nummer 4.3.3, erteilt die benannte
Stelle die Anerkennung. Die benannte Stelle teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit und unterrichtet die
übrigen benannten Stellen davon. Die Mitteilung an den Hersteller enthält das Endergebnis der Prüfung und
im Falle der Ablehnung eine Begründung der Entscheidung.
4.3.6 Der Hersteller hat die benannte Stelle über jede Aktualisierung des Qualitätssicherungssystems im Zusam-
menhang mit Änderungen zu unterrichten, die sich beispielsweise aus der Anwendung neuer Technologien
oder Qualitätskonzepte ergeben.
4.3.7 Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn festgestellt wird, daß der Hersteller das EG-Konformitäts-
zeichen zu Unrecht angebracht oder inhaltliche Beschränkungen der Anerkennung nicht beachtet hat. Der
Widerruf der Anerkennung bedarf der Schriftform. Die benannte Stelle hat die übrigen benannten Stellen
über den Widerruf zu unterrichten.
4.4 EG-Überwachung
4.4.1 Zweck der EG-Überwachung ist es sicherzustellen, daß der Hersteller seinen Verpflichtungen aus dem
anerkannten Qualitätssicherungssystem ordnungsgemäß nachkommt.
4.4.2 Der Hersteller hat der benannten Stelle zu Überwachungszwecken den Zutritt zu Fertigungs-, Prüfungs- und
Lagerräumen zu ermöglichen. Er hat der benannten Stelle alle erforderlichen Informationen, insbesondere
die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem, die technischen Bauunterlagen und die Auf-
zeichnungen über die Qualitätssicherung, wie beispielsweise lnspektionsberichte, Test- und Kalibrierdaten,
Berichte über die Qualifikation des betreffenden Personals, zu geben.
Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
4.4.3 Die benannte Stelle überwacht durch regelmäßige Audits, ob der Hersteller das Qualitätssicherungssystem
anwendet und fortschreibt. Sie kann darüber hinaus auch ohne Voranmeldung Überwachungsmaßnahmen
einschließlich von Voll- oder Teilaudits vornehmen. Sie übersendet dem Hersteller einen Bericht über die
durchgeführten Audits und anderen Überwachungsmaßnahmen. Hat eine andere Stelle als die benannte
Stelle das Qualitätssicherungssystem geprüft und führt diese Stelle regelmäßige Wiederholungsprüfungen
durch, deren Ergebnisse der benannten Stelle und dem Hersteller mitgeteilt werden, kann die benannte
Stelle bei der Überwachung von regelmäßigen Prüfungen absehen. Nummer 4.3.4 Satz 3 gilt entspre-
chend.
4.5 Gemeinsame Bestimmungen
Für den Ort der Prüfung und für die Durchführung der Prüfung in zwei Stufen gelten die Bestimmungen des
Anhangs II Abschnitt 5 der Richtlinie 90/384/EWG.
5 Verwendungspflichten
Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse 1111 dürfen abweichend von § 6 Abs. 5 verwendet
werden
5.1 für Sand, Kies, Abfälle, Aushub und Abbruchmaterial,
5.2 als Baustoffwaagen in Baustoffaufbereitungsanlagen für Transportbeton, Mörtel, Teersplit und ähnliche
Baustoffe,
5.3 zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs,
5.4 zur Feststellung des Geburtsgewichts.
6 Übergangsvorschriften
6.1 Nichtselbsttätige Waagen, die den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften entsprechen, können
bis zum 31. Dezember 2002 nach den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften erstgeeicht, in
den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden. Bei nichtselbsttätigen Waagen, deren Bauart nach
den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften zur innerstaatlichen Eichung zugelassen ist, kann
die Ersteichung vom Hersteller vorgenommen werden, wenn er über ein anerkanntes und überwachtes
Qualitätssicherungssystem verfügt. Das Qualitätssicherungssystem muß den in Nummer 4.3 und 4.4 fest-
gelegten Anforderungen entsprechen. Der Hersteller hat die Waagen bei der Eichung mit dem Konformitäts-
zeichen nach Anhang D Nr. 1 und dem Jahr seiner Anbringung zu kennzeichnen.
6.2 Nichtselbsttätige Waagen nach Nummer 6.1 können unbefristet nachgeeicht werden."
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1663
36. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3 Anforderungen
Es gelten die Anforderungen an Waagen der Genauigkeitsklasse III nach Anlage 9."
Die Fußnote wird gestrichen.
bb) In Nummer 8.1 werden die Worte „Nummer 4.1.3 EWG (siehe Nummer 3)" durch die Worte „Anlage 9"
ersetzt.
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 1 und 2 werden die Worte „Abschnitt 1 Nr. 3" durch die Worte „Anlage 9" ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3 Genauigkeitsklassen
Bei SWW für Einzelwägungen gelten die Genauigkeitsklassen nach Anlage 9. Totalisierende SWW
können in den Genauigkeitsklassen III Bund III C ausgeführt sein, die eine Abstufung innerhalb der
Genauigkeitsklasse III der Anlage 9 darstellen. Sie unterscheiden sich in den Fehlergrenzen und der
kleinsten Abgabemenge. Bezüglich der Verwendung der Waagen gilt Anlage 9 Nr. 5 entspre-
chend."
cc) Nummer 5.3 wird wie folgt gefaßt:
„5.3 Zusätzlich für SWW für Einzelwägungen
- Genauigkeitsklasse in der Form „I", ,,II", ,,III" oder „1111",
- ,,für Einzelwägungen"."
dd) Nummer 6.1 .1 wird wie folgt gefaßt:
,,6.1.1 Für Einzelwägungen im nichtselbsttätigen Betrieb gelten die Eichfehlergrenzen nach Anlage 9."
ee) Nummer 6.1.2 wird wie folgt gefaßt:
„6.1.2 Für Einzelwägungen im selbsttätigen Betrieb gelten die um 0,5 e erhöhten Eichfehlergrenzen für
nichtselbsttätige Waagen nach Anlage 9. Dabei dürfen 10 % der geprüften Einzelwägungen die
Eichfehlergrenzen bis zu den Verkehrsfehlergrenzen überschreiten. Die Verkehrsfehlergrenzen sind
gleich den Verkehrsfehlergrenzen für nichtselbsttätige Waagen der Anlage 9 zuzüglich 0,5 e."
ff) In Nummer 6.2.1 werden die Worte „der Genauigkeitsklasse III nach Nummer 4.1.3 EWG (siehe Abschnitt 1
Nr. 3)" durch die Worte „nach Anlage 9" ersetzt.
c) An Abschnitt 3 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern in dieser Richtlinie auf die Richtlinie 73/360/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für nichtselbsttätige Waagen (ABI. EG Nr. L 335 S. 1) verwiesen wird,
gelten bei der innerstaatlichen Zulassung die entsprechenden Bestimmungen der Anlage 9."
d) In Abschnitt 4 Teil 2 Nr. 4.1 werden die Worte „Nummer 4.1.3 EWG (siehs Abschnitt 1 Nr. 3)" durch die Worte
,,Anlage 9" ersetzt.
e) In Abschnitt 5 Nr. 3.1 wird der Textteil ,,- bei ausländischen Herstellern Name oder Firmenzeichen des
inländischen Vertreters," gestrichen.
37. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht und in der Überschrift zu Abschnitt 2 wird das Wort „Ölsaaten" durch das Wort „Ölfrüchte"
ersetzt.
b) Abschnitt 1 Teil 2 Nr. 4.4 wird wie folgt gefaßt:
„4.4 Gewichtsstücke müssen mindestens die Eichfehlergrenzen für zylindrische Gewichtsstücke nach dem
Anhang III der Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1981 zur Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis
50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm
bis 10 Kilogramm (ABI. EG Nr. L 202 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung einhalten. Für den
Nennwert 500 mg gilt die Fehlergrenze des Nennwertes 1 g."
c) Abschnitt 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„1 Zulassung
1.1 Die Bauarten der Feuchtebestimmer für Getreide und Ölfrüchte oder deren Teilgeräte wie Waage oder
Schroter, ausgenommen der Trockenschrank, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
1.2 Trockenschränke sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen."
1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
d) Abschnitt 2 Nr. 2.2 wird wie folgt gefaßt:
„2.2 Teilgeräte
2.2.1 Teilgeräte müssen die auf 1/J reduzierten Fehlergrenzen nach Nummer 2.1 der gesamten Meßeinrichtung
einhalten.
2.2.2 Waagen müssen der Anlage 9 entsprechen und einen Eichwerte= 10 mg oder weniger aufweisen."
38. Anlage 12 wird wie folgt geändert:
11
a) In Nummer 1 wird nach dem 6. Spiegelstrich ein neuer Spiegelstrich und das Wort „Einmat-Kapillar-Pipetten
eingefügt.
b) In Nummer 11.1 wird in der ersten Zeile der Tabelle in der ersten Spalte der Wert ,,<5" durch den Wert „:55" ersetzt
und in die sechste Spalte der Wert „0,3" eingefügt.
c) Nach Nummer 11 wird folgende neue Nummer 12 eingefügt:
„ 12 Einmal-Kapillar-Pipetten
12.1 Meßtechnische Begriffe:
In den folgenden Tabellen bedeuten Rmax und Vmax die Obergrenz;en für die relative Abweichung des
Mittelwertes vom Nennvolumen und den Variationskoeffizienten.
Es gilt die Bezeichnung:
A=VN-mNN
Es bedeuten:
R relative Abweichung des Mittelwertes vom Nennvolumen
V Variationskoeffizient
VN Nennvolumen
m Mittelwert
12.2 Einmal-Kapillar-Pipetten auf Einguß
a) mit Marke(n)
Nennvolumen Rmax Vmax
µI % %
5-200 0,3 0,6
b) mit Volurrienbegrenzung durch beide Enden
Nennvolumen Rmax Vmax
µI % %
5-100 0,5 1,0
100 (kurz) 0,5 2,0
12.3 Einmal-Kapillar-Pipetten auf Ablauf mit Marke(n)
Nennvolumen Rmax Vmax
µI % %
200 0,8 1,0".
d) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.
39. Anlage 13 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 Teil 1 Nr. 2 werden nach der Klammer folgende Worte eingefügt:
,,sowie der Anhang der Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
ten der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABI. EG Nr. L 262 S. 149)".
b) Die Tabelle in Abschnitt 1 Teil 2 Nr. 4.1.3 wird wie folgt gefaßt:
„Skalenteitungswert Eichfehlergrenzen
oc oc
1,0 0,5
0,5 0,2
0,2 0,2
0,1 0,1".
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1665
c) Abschnitt 3 wird wie folgt gefaßt:
„Abschnitt 3
Hydrostatische Waagen
1 Zulassung
1.1 Senkkörpereinrichtungen mit Senkkörpern und Nennvolumen von 10 cm 3 , 50 cm3 und 100 cm3 als Zusatz-
einrichtungen zu Fein- und Präzisionswaagen nach Anlage 9 sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung
zugelassen.
1.2 Mohr-Westphal-Waagen mit Senkkörpereinrichtungen von 1O cm 3 Nennvolumen sind allgemein zur inner-
staatlichen Eichung zugelassen.
2 Fehlergrenzen
2.1 Mohr-Westphal-Waagen
Die Eichfehlergrenzen für die Teilung des Waagebalkens betragen für jede Kerbe oder Schneide 3 mg. Für
Reiter- und Anhängergewichte gelten folgende Eichfehlergrenzen:
Nennwert des Gewichtsstücks Eichfehlergrenzen
g mg
10 1
1 0,5
0,1 0,25
0,01 0,1
2.2 Senkkörpereinrichung
Eichfehlergrenzen für das Volumen des Senkkörpers
Das Volumen des Senkkörpers einschließlich der unteren Hälfte des Aufhängedrahts muß auf ± 0,005 cm 3
abgeglichen sein, so daß bei der Bestimmung der Dichte des Wassers von 20 °C höchstens folgende Fehler
hervorgerufen werden:
± 0,0005 g/cm 3 bei einer Senkkörpereinrichtung mit 10 cm 3 Nennvolumen,
± 0,0001 g/cm 3 bei einer Senkkörpereinrichtung mit 50 cm 3 Nennvolumen,
± 0,00005 g/cm 3 bei einer Senkkörpereinrichtung mit 100 cm 3 Nennvolumen.
2.3 Waagen ohne Taraausgleichseinrichtung dürfen mit Senkkörpereinrichtungen nur zusammen mit besonders
gekennzeichneten Gewichtsstücken für den Taraausgleich verwendet werden, deren Wägewert sich vom
Wägewert der Senkkörpereinrichtung um höchstens 3 mg unterscheidet."
40. Anlage 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird Abschnitt 7 wie folgt gefaßt:
,,Abschnitt 7 Atemalkoholmeßgeräte".
b) An Abschnitt 4 Nr. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Fahrtschreiber, die als EG-Kontrollgerät zugelassen sind, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelas-
sen."
c) Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:
„Abschnitt 7
Atemalkoholmeßgeräte
Zulassung
Die Bauarten der Atemalkoholmeßgeräte bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmung
Atemalkoholmeßgeräte dienen zur Ermittlung der Ethanolkonzentration (Massenkonzentration) in der Atem-
luft von Personen bei der amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs. Als Einheit der Massenkonzentra-
tion wird mg/I verwendet.
3 Fehlergrenzen
3.1 Die Eichfehlergrenzen betragen:
0,020 mg/I unterhalb 0,40 mg/I,
5 % vom Meßwert zwischen 0,40 mg/I und 1,00 mg/I,
10 % vom Meßwert zwischen 1,00 mg/I und 2,00 mg/I,
20 % vom Meßwert oberhalb von 2,00 mg/1.
3.2 Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,5fache der Eichfehlergrenzen."
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
41. Anlage 20 Abschnitt 1 Teil 2 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird im Eingangssatz das Wort „eingebauten" gestrichen und nach dem dritten und vierten
Spiegelstrich das Wort „statischem" jeweils durch das Wort „elektronischem" ersetzt.
2. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5 Übergangsvorschriften
Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung
von der Eichpflicht ausgenommen waren, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen. Sie
müssen bis spätesten 1. Januar 2003 erstgeeicht sein und können unbefristet nachgeeicht werden.
Für allgemein zur Eichung zugelassene Zusatzeinrichtungen betragen die Eichfehlergrenzen für
- mechanische Maximumwerke 2 %,
- elektronische Maximumwerke 1 %,
- mechanische Überverbrauchszählwerke 3 %,
- elektronische Überverbrauchszählwerke 1 %."
Artikel 2 Artikel 3
Die §§ 18, 21 bis 23, 25 und 35 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nummer 6.1 der durch Artikel 1 Nr. 35 neu gefaßten
Nr. 8 und 9 des Eichgesetzes in der nach § 26 des Anlage 9 tritt am Tage nach der Verkündung dieser Ver-
Gesetzes bis zum Erlaß entsprechender Rechtsverord- ordnung in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am
nungen weiter anzuwendenden Fassung werden durch 1. Januar 1993 in Kraft.
diese Verordnung ersetzt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. September 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1667
Verordnung
zur Durchführung des§ 40a des Steuerberatungsgesetzes
(DV § 40a StBerG)
Vom 25. September 1992
Auf Grund des§ 40a Abs. 7 des Steuerberatungsgeset- f) Berufsrecht
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Novem- Berufsrecht der Steuerberater und
ber 1975 (BGBI. 1 S. 2735), der durch Artikel 23 Nr. 2 des Steuerbevollmächtigten, Ausbildung der
Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) angefügt Fachgehilfen in steuer- und wirtschafts-
worden ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen beratenden Berufen 5 Stunden,
nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer:
2. Aufbauteil
a) Körperschaftsteuer
Erster Teil Besteuerung der GmbH, insbesondere
Überleitungsseminar Einkommensermittlung einschließlich
Bilanzierung, Anrechnungsverfahren,
Umwandlung, Verschmelzung und
§ 1
Auflösung, Kapitalerhöhung aus
Seminar Gesellschaftsmitteln 32 Stunden,
(1) Das Seminar dient der Vorbereitung der endgültigen b) Finanzgerichtsordnung 8 Stunden.
Bestellung der nach § 40 a des Gesetzes vorläufig bestell-
ten Steuerberater und Steuerbevollmächtigten. §2
(2) Gegenstand des Seminars sind: Seminarausschuß,
Berufung und Pflichten
1. im Grundlagenteil der Seminarausschußmitglieder
a) steuerliches Verfahrensrecht
(1) Der Seminarausschuß ist bei der für die Finanzver-
allgemeines Abgabenrecht einschließlich waltung zuständigen obersten Landesbehörde für den
Steuerstrafrecht, Rechtsschutz in Oberfinanzbezirk zu bilden.
Steuersachen, Finanzverwaltungs-
gesetz 20 Stunden, (2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste
Landesbehörde beruft die Mitglieder des Seminaraus-
b) Ertragsteuern
schusses und ihre Stellvertreter grundsätzlich für zwei
Einkommensteuer einschließlich Jahre.
Gewinnermittlung, Lohnsteuer,
Gewerbesteuer 45 Stunden, (3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können aus
Grundzüge der Wirtschafts- wichtigem Grund abberufen werden; der Nachfolger wird
förderung mit steuerlichen Mitteln, für den Rest der Amtszeit des abberufenen Mitglieds oder
Stellvertreters berufen.
Grundzüge der Körperschaftsteuer 1OStunden,
c) Umsatzsteuer, Verkehrsteuern (4) Vor der Berufung oder Abberufung von Steuerbera-
Umsatzsteuer 20 Stunden, tern und Steuerbevollmächtigten ist die zuständige Berufs-
kammer zu hören.
Grunderwerbsteuer 2 Stunden,
d) Besitzsteuern (5) Die Mitglieder des Seminarausschusses haben über
die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsa-
Bewertungsrecht, Vermögensteuer,
chen Verschwiegenheit zu bewahren. Ruhestandsbeamte
Erbschaft- und Schenkungsteuer, und nichtbeamtete Mitglieder sind vom Vorsitzenden des
Grundsteuer 8 Stunden,
Ausschusses auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegen-
e) Grundzüge des Bürgerlichen Rechts heiten zu verpflichten.
und des Wirtschaftsrechts
Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, §3
insbesondere des Rechts der
Anmeldung zur Teilnahme am Seminar,
Schuldverhältnisse, des Sachenrechts Durchführung des Seminars
und des Familienrechts; Grundzüge
des Handels- und Gesellschaftsrechts, (1) Die Anmeldung zur Teilnahme sowohl am Grundla-
Grundzüge des Insolvenzrechts 1O Stunden, genteil als auch am Aufbauteil des Seminars ist an die für
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
die berufliche Niederlassung zuständige Berufskammer zu (2) Die Teilnahme an der Prüfung setzt die in § 4 be-
richten. Befindet sich die berufliche Niederlassung nicht in zeichnete Bescheinigung sowie die Entrichtung der Prü-
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge- fungsgebühr voraus. Ist die Bescheinigung fehlerhaft,
biet, ist die Anmeldunn an eine Berufskammer in diesem kann die Zulassung zur Prüfung abgelehnt werden.
Gebiet zu richten.
(3) Die Prüfungsgebühr berechtigt zur einmaligen Teil-
(2) Die Berufskammer soll die Anmeldungen nach der nahme an der gesamten Prüfung. Ein Teilbetrag der Prü-
Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigen. Die Bewer- fungsgebühr von 300 DM ist für die mündliche Prüfung, ein
ber sind mindestens einen Monat vor Beginn des Semi- Teilbetrag von .200 DM für die schriftliche Prüfung zu
nars zur Teilnahme am Seminar aufzufordern; dabei ist die entrichten. § 39 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes gilt
Höhe der durch Gebührenordnung der Berufskammer fest- entsprechend.
gesetzten Gebühr für die Teilnahme am Seminar mitzutei-
len. Nimmt ein Bewerber nur am Grundlagenteil des Semi- §6
nars teil, ist eine entsprechend ermäßigte Gebühr vorzu- Prüfung
sehen. Die Teilnahme am Seminar setzt die vorherige
Zahlung einer Seminargebühr voraus. ( 1) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und für
die endgültige Bestellung als Steuerberater auch aus
(3) Die Berufskammern des in Artikel 3 des Einigungs- einem schriftlichen Teil. Die Prüfungsthemen sind dem in
vertrages genannten Gebiets und des Landes Berlin füh- § 1 Abs. 2 bezeichneten Seminarstoff zu entnehmen. Die
ren das Seminar im Einvernehmen mit der für die Finanz- Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber den Anforde-
verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde durch. rungen ausreichend genügt; eine Note wird nicht erteilt.
Bei Bedarf können in einem Obertinanzbezirk mehrere
Seminare gleichzeitig durchgeführt werden. (2) Gegenstand der mündlichen Prüfung ist der Semi-
narstoff des Grundlagenteils. Der Vorsitzende des Semi-
(4) Die Teilnahme am Aufbauteil des Seminars setzt narausschusses leitet die mündliche Prüfung; er ist be-
nicht das Ablegen der mündlichen Prüfung voraus. rechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.. Für die
Durchführung der mündlichen Prüfung sind § 26 Abs. 7
und 8, §§ 15, 29 und 30 DVStB sinngemäß anzuwenden.
Zweiter Teil Der Seminarausschuß berät im unmittelbaren Anschluß an
die mündliche Prüfung über deren Ergebnis. Er entschei-
Verfahren bei der Prüfung det mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entschei-
und endgültige Bestellung det die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende eröffnet
hierauf den Bewerbern, ob sie die Prüfung nach der Ent-
§4 scheidung des Seminarausschusses bestanden haben.
Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so ist ihm von
Nachweis und Anmeldung zur Prüfung der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan-
(1) Die Teilnahme am Grundlagenteil und am Aufbauteil desbehörde darüber eine Bescheinigung auszustellen.
des Seminars ist jeweils durch eine Bescheinigung der
(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer vierstündi-
Berufskammer nachzuweisen. Die Berufskammer darf die
gen Aufsichtsarbeit. Gegenstand der schriftlichen Prüfung
Bescheinigung nur erteilen, wenn der Bewerber an den in ist der Seminarstoff des Aufbauteils sowie der in § 1
§ 1 Abs. 2 jeweils vorgesehenen Seminarstunden teilge- Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c bezeichnete Seminarstoff
nommen hat. des Grundlagenteils. Voraussetzung für die Teilnahme an
(2) Die Anmeldung zur Prüfung ist nach Teilnahme am der schriftlichen Prüfung ist das Bestehen der mündlichen
entprechenden Teil des Seminars mit eingeschriebenem Prüfung. Im übrigen gelten die §§ 18 bis 24 in Verbindung
Brief an die Berufskammer zu richten. Die Berufskammer mit § 15 DVStB sinngemäß. Das Ergebnis der schriftlichen
teilt der in ihrem Bereich für die Finanzverwaltung zustän- Prüfung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
digen obersten Landesbehörde die Bewerber zu der ent- (4) Die Prüfungen und die Beratungen des Seminaraus-
sprechenden Prüfung mit Der in Absatz 1 bezeichnete
schusses sind nicht öffentlich.
Nachweis ist beizufügen.
(5) Nach dem 31. Dezember 1997 werden keine Prüfun-
(3) Erfolgt die Anmeldung zur mündlichen Prüfung nach
gen mehr durchgeführt .
dem 31. Dezember 1996 und zur schriftlichen Prüfung
nach dem 31. März 1997, kann die für die Finanzverwal-
§7
tung zuständige oberste Landesbehörde die Teilnahme an
der Prüfung ablehnen, wenn eine entsprechende Prüfung Wiederholung der Prüfung
bis zum Ablauf des Jahres 1997 nicht durchgeführt werden
Sowohl die mündliche als auch die schriftliche Prüfung
kann.
können jeweils zweimal wiederholt werden. Die zweite
Wiederholung setzt eine erneute Teilnahme am entspre-
§5
chenden Teil des Seminars voraus. Nach dem 31. Dezem-
Voraussetzung der Prüfung, ber 1997 werden keine Wiederholungsprüfungen mehr
Prüfungsgebühr durchgeführt.
(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste §8
Landesbehörde hat die Bewerber, die an der Prüfung Bestellung
teilnehmen, hierzu durch eingeschriebenen Brief oder in
anderer Form gegen schriftliche Empfangsbestätigung Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter erfolgt durch
spätestens eine Woche vorher zu laden. Aushändigung der Berufsurkunde durch die Oberfinanz-
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1669
direktion und die Bestellung als Steuerberater durch Aus- (3) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen
händigung der Berufsurkunde durch die für die Finanzver- verbunden werden (§ 120 der Abgabenordnung). Wird die
waltung zuständige oberste Landesbehörde des Landes, Genehmigung erteilt, sind die Bestellung zu ändern und
in dem sich jeweils die berufliche Niederlassung befin- die beteiligten Steuerberaterkammern darüber zu unter-
det. richten.
(4) Mit der Verlegung der beruflichen Niederlassung
Dritter Teil erlischt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen in dem Land, in dem der Steuerbevollmäch-
Vorläufig bestellte tigte bestellt worden war.
Steuerbevollmächtigte
Vierter Teil
§9
Verlegung der beruflichen Niederlassung Schlußvorschriften
(1) Ein vorläufig bestellter Steuerbevollmächtigter darf
§ 10
Hilfe in Steuersachen in einem anderen Land des in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes als Verfahren
in dem, in dem er bestellt worden ist, nur dann leisten,
Soweit in dieser Verordnung nichts Besonderes geregelt
wenn er seine berufliche Niederlassung mit Genehmigung
ist, gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 39 der Verordnung
der Oberfinanzdirektion des anderen Landes dorthin ver-
zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater,
legt.
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaf-
(2) Der Steuerbevollmächtigte hat mit dem Antrag auf ten (DVStB) vom 12. November 1979 (BGBI. 1 S. 1922),
Genehmigung seine frühere ordnungsgemäße Bestellung die durch die Verordnung vom 19. August 1991 (BGBI. 1
nachzuweisen und den Ort seiner neuen beruflichen Nie- S. 1797) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
derlassung zu bezeichnen. Die Genehmigung darf nur Fassung entsprechend.
versagt werden, wenn die frühere Bestellung nicht dem
geltenden Recht entsprach oder wenn ein Verfahren zur § 11
Rücknahme oder zum Widerruf der Bestellung anhängig
Inkrafttreten
ist. Vor der Versagung einer Genehmigung soll die Ober-
finanzdirektion die Steuerberaterkammer ihres Bezirks Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
hören. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. September 1992
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über das Inverkehrbringen
zweischaliger Weichtiere und Meeresschnecken aus Japan
Vom 25. September 1992
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGB!. 1
S. 1945, 1946; 1975 1 S. 2652), § 9 Abs. 3 geändert gemäß Artikel 2 Nr. 2
der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), in Verbindung l!lit
Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1
S. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
§ 1
Zweischalige Weichtiere und Meeresschnecken, die in Japan hergestellt oder
behandelt wurden, dürfen als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht
werden.
§2
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 zwei-
schalige Weichtiere oder Meeresschnecken als Lebensmittel in den Verkehr
bringt.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. September 1992
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1671
Verordnung
über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel
aus Brasilien, Ecuador, Kolumbien und Peru
Vom 25. September 1992
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbin- §2
dung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
Erzeugnisse nach § 1 Abs. 2 oder 3 dürfen nicht als
degesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946),
Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, wenn im
§ 9 Abs. 3 geändert gemäß Artikel 2 Nr . 2 der Verordnung
Einzelfall ein Befall mit Vibrio cholerae festgestellt wird.
vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), in Verbindung
mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Ge-
setzes vom 18. März 1975 (BGB!. 1 S. 705) und dem §3
Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) ( 1) Abweichend von den §§ 1 und 2 dürfen Fische,
verordnet der Bundesminister für Gesundheit im Einver- Krusten-, Schalen- und Weichtiere sowie sonstige Erzeug-
nehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt- nisse als Lebensmittel auch in den Verkehr gebracht wer-
schaft und Forsten und für Wirtschaft: den, wenn sie
1. nachweislich vor dem 19. Juni 1992 so verpackt wor-
Artikel 1 den sind, daß eine nachträgliche Kontamination mit
Vibrio cholerae ausgeschlossen ist, oder
Verordnung
über das Inverkehrbringen 2. sie auf eine Kerntemperatur von mindestens + 70 °C
bestimmter Lebensmittel aus Brasilien erhitzt worden sind.
(2) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus das
§ 1
Inverkehrbringen zulassen, wenn auf Grund amtlicher Un-
(1) Fische, Krusten-, Schalen-- und Weichtiere sowie tersuchung auf Kosten des Verfügungsberechtigten nach-
daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Brasilien herge- gewiesen ist, daß eine Kontamination mit Vibrio cholerae
stellt oder behandelt wurden, dürfen als Lebensmittel nicht ausgeschlossen ist.
in den Verkehr gebracht werden. §4
(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich des § 2 nicht für Erzeug- Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel-
nisse der Fischerei mit Ausnahme der Aquakulturerzeug- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vor-
nisse und der nicht hitzebehandelten zweischaligen sätzlich oder fahrlässig
Weichtiere, die eingeführt worden sind, ausweislich der
Begleitdokumente für die Bundesrepublik Deutschland be- 1. entgegen § 1 Abs. 1 Fische, Tiere oder Erzeugnisse
stimmt sind und bei der Einfuhr von einer amtlichen, zu oder
diesem Zweck vom Bundesüberwachungsdienst des 2. entgegen§ 2 Erzeugnisse
Landwirtschaftsministeriums Brasiliens (SIF) gemäß den
brasilianischen Vorschriften ausgestellten Bescheinigung als Lebensmittel in den Verkehr bringt.
begleitet sind, die folgende Angaben enthält:
1. Nummer und Datum, Artikel 2
2. Beschreibung der Ladung und Art der Behandlung, Änderung der Verordnung
3. Registrier- und Zulassungsnummer des Betriebes, über das Inverkehrbringen
bestimmter Lebensmittel aus Ecuador
4. Bestätigung, daß der Betrieb in das Überprüfungsver- und Kolumbien
fahren, das von den Vertretern des SIF durchgeführt
wird, einbezogen ist, Die Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter
Lebensmittel aus Ecuador und Kolumbien vom 14. Fe-
5. Bestätigung, daß die Bearbeitungsmethoden dem
bruar 1992 (BGBI. 1 S. 262) wird wie folgt geändert:
DIPOA-3-Rundschreiben Nr. 004/92 vom 15. Januar
1992 entsprechen,
1. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt:
6. Unterschrift eines offiziellen Vertreters des SIF.
,,(3) Die in Absatz 2 genannte Bescheinigung ist nicht
(3) Die in Absatz 2 genannte Bescheinigung ist nicht erforderlich für Erzeugnisse der Seefischerei, die von
erforderlich für Erzeugnisse der Seefischerei, die von Schiffen der Mitgliedstaaten aus gefangen und mit Her-
Schiffen der Mitgliedstaaten aus gefangen und mit Her- kunft aus Ecuador oder Kolumbien nach dem in der
kunft aus Brasilien nach dem in der Verordnung (EWG) Verordnung (EWG) Nr. 137/79 der Kommission vom
Nr. 137/79 der Kommission vom 19. Dezember 1978 zur 19. Dezember 1978 zur Einführung besonderer Metho-
Einführung besonderer Methoden der Zusammenarbeit den der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der
der Verwaltungen bei der Anwendung der Gemeinschafts- Anwendung der Gemeinschaftsbehandlung auf Fi-
behandlung auf Fischereierzeugnisse, die von Schiffen der schereierzeugnisse, die von Schiffen der Mitgliedstaa-
Mitgliedstaaten aus gefangen wurden (ABI. EG 1979 Nr. ten aus gefangen wurden (ABI. EG 1979 Nr. L 20 S. 1)
L 20 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Zollver-
Zollverfahren in die Gemeinschaft versandt werden. fahren in die Gemeinschaft versandt werden."
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. In § 2 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 2" durch die Angabe Nr. 137/79 der Kommission vom 19. Dezember 1978
,,§ 1 Abs. 2 oder 3" ersetzt. zur Einführung besonderer Methoden der Zusammenar-
beit der Verwaltungen bei der Anwendung der Gemein-
3. § 3 wird wie folgt geändert: schaftsbehandlung auf Fischereierzeugnisse, die von
Schiffen der Mitgliedstaaten aus gefangen wurden
a) In Absatz 1 werden die Worte „dort genannten Er- (ABI. EG 1979 Nr. L 20 S. 1) in der jeweils geltenden
zeugnisse" durch die Worte „Fische, Krusten-,
Fassung festgelegten Zollverfahren in die Gemein-
Schalen- und Weichtiere sowie sonstige Erzeug- schaft versandt werden."
nisse" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „von den in den§§ 1 2. In § 3 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 2" durch die Angabe
und 2 genannten Erzeugnissen" gestrichen. ,,§ 1 Abs. 2 oder 3" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt gefaßt: 3. § 4 wird wie folgt geändert:
,,§ 4 a) In Absatz 1 werden die Worte „Abweichend von§ 1
dürfen dort genannte Erzeugnisse" durch die Worte
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmit-
,,Abweichend von den §§ 1 und 3 dürfen Fische,
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
Krusten-, Schalen- und Weichtiere sowie sonstige
wer vorsätzlich oder fahrlässig
Erzeugnisse" ersetzt.
1. entgegen§ 1 Abs. 1 Fische, Tiere oder Erzeugnisse
b) In Absatz 2 werden die Worte „von den in § 1 ge-
oder
nannten Erzeugnissen" gestrichen.
2. entgegen § 2 Erzeugnisse
als Lebensmittel in den Verkehr bringt." 4. § 5 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 5
Artikel 3 Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmit-
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
Änderung der Verordnung
wer vorsätzlich oder fahrlässig
über das Inverkehrbringen
bestimmter Lebensmittel aus Peru 1. entgegen § 1 Abs. 1 Fische, Tiere oder Erzeugnisse
oder
Die Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter
Lebensmittel aus Peru vom 2. Oktober 1991 (BGBI. 1 2. entgegen § 3 Erzeugnisse
S. 1966), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom als Lebensmittel in den Verkehr bringt."
14. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 262), wird wie folgt geän-
dert:
Artikel 4
1. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
,,(3) Die Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
erforderlich für Erzeugnisse der Seefischerei, die von Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Inver-
Schiffen der Mitgliedstaaten aus gefangen und mit Her- kehrbringen bestimmter Lebensmittel aus Brasilien vom
kunft aus Peru nach dem in der Verordnung (EWG) 24. Juli 1992 (BAnz. S. 6221) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. September 1992
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1673
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
4. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2289/92 der Kommission mit neuen Übergangs-
maßnahmen zur Stützung des spanischen R i n d f I e i s c h marktes L 221/14 6. 8.92
4. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2292/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 1105/68 und (EWG) Nr. 1634/85 hinsichtlich der
für Magermilch und Magermilchpulver zu Futterzwecken zu
gewährenden Beihilfen L 221/18 6.8.92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2293/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für die Flächenstillegung nach Artikel 7 der Verordnung
(EWG) Nr. 1765/92 des Rates L 221/19 6. 8. 92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2294/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Stützungsregelung für Ö I s a a t e n erzeuger gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates L 221/22 6. 8. 92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2295/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Stützungsregelung für Erzeuger von Eiweiß -
p f I an z e n gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates L 221/28 6. 8. 92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2296/92 der Kommission mit Durchführungs„
bestimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen zur Erzeugung
von Rohstoffen, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für
Lebensmitte 1- oder F utte rm itte lzwecke bestimmten Erzeugnis-
sen verarbeitet werden L 221/31 6. 8. 92
4. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2298/92 der Kommission zur Aussetzung der Zeit
der Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei der Einfuhr
von W e ich w e i z e n und Ge r s t e in Portugal im Wirtschaftsjahr
1992/93 L 221/41 6.8.92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2310/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3472/85 über den Ankauf und die Lagerung von
01 i v e n ö I durch die Interventionsstellen L 222/23 7.8.92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2311/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu den Sondermaßnahmen zugunsten der Azoren und
Madeiras in den Sektoren Obst, Gemüse, Pflanzen, BI um e n
und Tee L 222/24 7.8.92
6. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2313/92 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h ohne Knochen aus Interven-
tionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 1354/92 L 222/37 7.8.92
6. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2314/92 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h , das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist,
aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der
Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 1550/92 L 222/41 7.8.92
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
6. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2315/92 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr nach gewissen Bestimmungsländern bestimmtem Rind-
f I e i s c h mit Knochen aus Beständen einiger lntervention.~stellen nach
dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 3755/91 L 222/46 7.8.92
7. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2326/92 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h aus Interventionsbeständen zu pauschal im voraus fest-
gesetzten Preisen zur Versorgung der Kanarischen Inseln L 223/9 8. 8. 92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2328/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1201/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für
Baumwolle L 223/15 8.8. 92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2329/92 der Kommission zur vierzehnten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 646/86 zur Festsetzung der Ausfuhrer-
stattungen für Wein L 223/17 8.8. 92
13. 7.92 Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 des Rates über in der Gemeinschaft
hergestellte S c h a u m w e i n e L 231/1 13. 8. 92
13. 7.92 Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates zur Festlegung der Grund-
regeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schau m wein und
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure L 231/9 13. 8.92
7. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2335/92 des Rates über eine Dringlichkeitsmaß-
nahme zur Lieferung von Nah r u n g s mit t e In an die Bevölkerung von
Estland, Lettland und Litauen L 227/2 11. 8.92
10. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2344/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für die unentgeltliche Lieferung I an d w i rt s c h a f t I ich er
E r z e u g n iss e an die Opfer des Konflikts im ehemaligen Jugoslawien
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2139/92 L 227/18 11. 8. 92
Andere Vorschriften
3. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2282/92 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Heringe, frisch oder gekühlt, mit
Ursprung in Schweden L 221/1 6.8. 92
4. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2290/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2941 40 00 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 221/16 6. 8. 92
4. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2291/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 4302 30 10 und
4303 mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 221/17 6. 8. 92
31. 7. 92 Entscheidung Nr. 2297/92/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 2131/88/EGKS zur Annahme der Verpflichtungsange-
bote hinsichtlich der Einfuhren bestimmter Bleche aus Eisen oder Stahl
mit Ursprung in der Republik Slowenien und den jugoslawischen Republi-
ken Mazedonien, Montenegro und Serbien, und zur Einstellung des
Antidurnpingverfahrens gegenüber der Republik Kroatien und der Repu-
blik Bosnien-Herzegowina L 221/36 6. 8. 92
4. 8.92 Verordnung (EWG) Nr. 2305/92 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung
in Brasilien und zur endgültigen Vereinnahmung der Sicherheitsleistun-
gen für den vorläufigen Zoll L 222/1 7.8. 92
4. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2306/92 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rundfunkempfangsgeräten
von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art mit Ursprung in der Republik
Korea L 222/8 7. 8. 92
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1992 1675
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2312/92 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Regelung für die Versorgung der französischen über-
seeischen Departements mit lebenden Rindern L 222/32 7. 8. 92
23. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2320/92 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 4277/88 betreffend die Schutz-
klausel in Artikel 2 des Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Aus-
schusses EWG-Österreich zur Änderung des Protokolls Nr. 3 L 223/1 8. 8. 92
23. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2321/92 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 4278/88 betreffend die Schutz-
klausel in Artikel 2 des Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Aus-
schusses EWG-Finnland zur Änderung des Protokolls Nr. 3 L 223/2 8.8.92
23. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2322/92 des Rates zur Aufhebung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1638/80 über das System zur Stabilisierung der Erlöse
aus der Ausfuhr bestimmter Grundstoffe zugunsten der Staaten in Afrika,
im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und der
mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Länder und Gebiete L 223/3 8. 8. 92
6. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2325/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 7013 mit Ursprung
in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 223/8 8. 8. 92
5. 8.92 Verordnung (EWG) Nr. 2327/9?. der Kommission zur Einführung einer
vorherigen gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren von Pantof-
fein und anderen Hausschuhen des KN-Codes 6405 20 91 mit Ursprung
in der Volksrepublik China L 223/13 8. 8.92
7. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2334/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3906/89 zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe auf Slo-
wenien L 227/1 11. 8. 92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2338/92 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 227/8 11. 8. 92
6. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2339/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 7318 15 81 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 227/9 11. 8. 92
6. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2340/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 9105 mit Ursprung
in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 227/10 11. 8. 92
7. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 der Kommission über die Einfuhr von
reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern, die Gewährung von Erstat-
tungen bei ihrer Ausfuhr und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 1544/79 L 227/12 11. 8. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2128/92 der Kommission
vom 28. Juli 1992 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für
bestimmte Waren mit Ursprung in Ungarn, für die in der Verordnung
(EWG) Nr. 521/92 des Rates Zollplafonds gewährt werden (ABI. Nr. L 213
vom 29. 7. 1992) L 221/58 6. 8. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2129/92 der Kommission
vom 28. Juli 1992 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für
bestimmte Waren mit Ursprung in Polen, für die in der Verordnung (EWG)
Nr. 521/92 des Rates Zollplafonds gewährt werden (ABI. Nr. L 213 vom
29.7.1992) L 221/58 6. 8. 92
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 499. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. August 1992,
ist im Bundesanzeiger Nr. 179 vom 23. September 1992 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger (Stammausgabe) Nr. 179 vom 23. September 1992
kann zum Preis von 6,80 DM (4,80 DM + 2,00 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
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