1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Seefunkzeugnisse
Vom 24. August 1992
Auf Grund des§ 142 Abs. 3 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) geändert
worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet der Bundesminister für Post und
Telekommunikation:
Artikel 1
Die Verordnung über Seefunkzeugnisse vom 17. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1086)
wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 15" durch die Angabe ,,§ 16" ersetzt.
2. In § 16 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,(§§ 14, 20)" durch die Angabe ,,(§§ 14,
19, 20)" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. August 1992
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1992 1611
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnungen über die Berufsausbildung
zum Holzspielzeugmacher, zum Glasveredler und zum Vulkaniseur
Vom 8. September 1992
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom eingefügt sowie das Wort „erstreckt" durch das Wort
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 ,,erstrecken" ersetzt.
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des§ 25 der
Artikel 2
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Glas-
durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 veredler/zur Glasveredlerin und zum Glasschleifer und
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bun- Glasätzer/zur Glasschleiferin und Glasätzerin vom 13. De-
desminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem zember 1989 (BGBI. 1 S. 2238) wird wie folgt geändert:
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:
1. In der Überschrift der Verordnung, in § 1 sowie in der
Überschrift der Anlage zu § 5 wird die Bezeichnung des
Artikel 1 Ausbildungsberufs jeweils wie folgt gefaßt:
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Holz- ,,Glasveredler/Glasveredlerin".
spielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin vom 15. Juli
1991 (BGBI. 1 S. 1502) wird wie folgt geändert: 2. § 12 wird gestrichen; § 13 wird § 12.
1. Dem § 1 wird folgender Paragraph vorangestellt: Artikel 3
"§ 1 Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Vulkani-
Anwendungsbereich seur/zur Vulkaniseurin vom 18. Februar 1981 (BGBI. 1
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in S. 237) wird wie folgt geändert:
dem Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holz-
spielzeugmacherin nach der Handwerksordnung und 1. In der Überschrift der Verordnung, in § 1 sowie in der
für die Berufsausbildung in dem nach § 1 a anerkann- Überschrift der Anlage zu § 4 wird die Bezeichnung des
ten Ausbildungsberuf." Ausbildungsberufs jeweils wie folgt gefaßt:
„Vulkaniseur und ReifenmechanikerNulkaniseurin und
2. Der bisherige § 1 wird § 1 a. Reifenmechanikerin".
2. § 10 wird gestrichen; § 11 wird § 10.
3. Die Überschrift des § 8 wird wie folgt gefaßt:
,,Abschlußprüfung/Gesellenprüfung".
Artikel 4
4. In § 8 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Die Ab- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
schlußprüfung" die Wörter „und die Gesellenprüfung" Kraft.
Bonn, den 8. September 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Telekommunikationsverordnung
(1. ÄndV-TKV)
Vom 16. September 1992
Auf Grund des§ 30 Abs. 1 des Postverfassungsgeset- 5. In § 9 Abs. 2 Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 1" die
zes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die Angabe „oder 2" gestrichen.
Bundesregierung nach Anhörung der Deutschen Bundes-
post TELEKOM durch den Bundesminister für Post und
Telekommunikation: 6. § 22 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 22
Artikel 1 Nutzung und Zusammenschaltung
Die Telekommunikationsverordnung vom 24. Juni 1991 (1) Der Kunde ist berechtigt, die bereitgestellten
(BGBI. 1 S. 1376) wird wie folgt geändert: Übertragungswege freizügig zu nutzen. Er kann hier-
bei insbesondere eigene oder fremde Endeinrichtun-
1. Die Inhaltsübersicht wird nach § 25 wie folgt gefaßt: gen an die Abschlußeinrichtung des Übertragungswe-
„Zweiter Abschnitt ges anschalten, wenn sich diese Einrichtungen auf
demselben Grundstück wie die Abschlußeinrichtun-
Sonstige Bestimmungen
gen befinden. Er ist ferner berechtigt, die Abschlußein-
§ 26 Pflichtleistungen richtungen bereitgestellter Übertragungswege unmit-
§ 27 Sonstige Wettbewerbsdienstleistungen telbar oder mittelbar
§ 28 Inkasso 1. zusammenzuschalten,
§ 29 Anschalteerlaubnis 2. mit Fest- und Wählverbindungen, die von der Deut-
schen Bundespost TELEKOM oder anderen An-
Dritter Abschnitt bietern bereitgestellt werden, zu den technischen
Schlußvorschrift und vertraglichen Bedingungen der jeweiligen An-
§ 30 Inkrafttreten". bieter zusammenzuschalten,
3. mit Fernmeldeanlagen zusammenzuschalten, die
2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „des Internationalen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a des Gesetzes über Fern-
Fernmeldevertrages und seiner" durch die Wörter „der meldeanlagen innerhalb der Grenzen eines Grund-
Konstitution und Konvention der Internationalen Fern- stücks ohne Verleihung errichtet und betrieben
meldeunion und ihrer" ersetzt. werden können,
· 4. mit Fernmeldeanlagen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2
3. In § 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a und 3 b des Gesetzes über Fernmeldeanlagen oh-
eingefügt: ne Verleihung errichtet und betrieben werden
,,2 a. ,,Pflichtleistungen" diejenigen Wettbewerbs- können, zusammenzuschalten, sofern die Fern-
dienstleistungen, die durch eine Rechtsverord- meldeanlagen auch nach Zusammenschaltung die
nung gemäß § 25 Abs. 2 des Postverfassungs- Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit
gesetzes als Pflichtleistungen bestimmt worden nach § 3 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
sind,". erfüllen,
5. mit Fernmeldeanlagen, für deren Errichtung und
4. § 5 wird wie folgt geändert: Betrieb eine Verleihung nach § 2 des Gesetzes
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zweiten" durch über Fernmeldeanlagen erteilt worden ist, zu-
das Wort „ersten" ersetzt. sammenzuschalten, sofern in der Verleihungsur-
kunde eine solche Zusammenschaltung zugelas-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: sen worden ist.
,,(3) Über Änderungen der Allgemeinen Ge- (2) Das ausschließlich dem Bund zustehende
schäftsbedingungen sind die Kunden in geeigneter Recht, Sprache für andere zu vermitteln (§ 1 Abs. 4
Weise zu informieren. Änderungen der Allgemei- Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen), bleibt
nen Geschäftsbedingungen zuungunsten der Kun- unberührt."
den werden nicht vor dieser Informationsmaßnah-
me wirksam."
c) In Absatz 4 werden in Satz 2 das Wort „schriftlich" 7. § 23 wird wie folgt geändert:
gestrichen und in Satz 3 die Wörter „von zwei a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
Monaten" durch die Wörter „eines Monats" sowie
die Wörter „nach Zugang der schriftlichen Ände- b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
rungsmitteilung hiervon" durch die Wörter „nach ,,(5) Der Kunde kann verlangen, daß ihm während
der Informationsmaßnahme davon" ersetzt. der einzelnen Telefonverbindungen im Rahmen
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1992 1613
der bestehenden technischen und betrieblichen 11. Der bisherige § 28 wird § 29 und wie folgt geändert:
Möglichkeiten Informationen über die anfallenden a} Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz einge-
Entgelteinheiten übermittelt werden. Die Deutsche fügt:
Bundespost TELEKOM kann hierfür ein Entgelt in
Rechnung stellen. Die datenschutzrechtlichen Vor- ,,Die Funktionsweise oder die vorgesehene Ver-
schriften bleiben unberührt." wendung einer Endeinrichtung entspricht dem gel-
tenden Fernmelderecht, wenn
8. § 25 wird wie folgt gefaßt: 1. durch die vorgesehene Verwendung der End-
einrichtung das auschließliche Recht des Bun-
,,§ 25 des gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes
Nutzung und Zusammenschaltung über Fernmeldeanlagen (Telefondienstmono-
(1) Der Kunde ist berechtigt, Anschlüsse des Tele-
pol) nicht verletzt wird und
fondienstes freizügig zu nutzen. Dabei gilt § 22 Abs. 1 2. im Falle der Anschaltung an Wählverbindungen
Satz 2 und 3 sinngemäß. der Deutschen Bundespost TELEKOM die
(2) Das ausschließlich dem Bund zustehende Kommunikationsfähigkeit der Endeinrichtungen
Recht, Sprache für andere zu vermitteln (§ 1 Abs. 4 mit den Einrichtungen des Netzes sowie im
Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen}, bleibt Falle der Teilnahme am Telefondienst im Sinne
unberührt." des § 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über
Fernmeldeanlagen die Kommunikationsfähig-
keit von Endeinrichtungen untereinander über
9. Die §§ 26 und 27 werden wie folgt gefaßt: das Netz gewährleistet ist."
,,§ 26 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Pflichtleistungen ,,(2) Fernmeldeanlagen, insbesondere Funkan-
Für Wettbewerbsdienstleistungen, die Pflichtleistun- lagen, die auf Grund einer Verleihung gemäߧ 2
gen sind, gelten die §§ 1 bis 5 Abs. 1 und die §§ 6 bis des Gesetzes über Fernmeldeanlagen errichtet
9, 11 bis 16, 18 und 27 Abs. 2 entsprechend. und betrieben werden dürfen, bedürfen insoweit
einer Anschalteerlaubnis nach Absatz 1 Satz 6, als
§ 27 diese nicht bereits im Rahmen der Verleihung er-
teilt worden ist."
Sonstige Wettbewerbsdienstleistungen
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
(1} Für Wettbewerbsdienstleistungen, die nicht
Pflichtleistungen sind, gelten die §§ 1, 2 und 9 Abs. 2
entsprechend. 12. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
gefaßt:
(2) Auf die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen
„Dritter Abschnitt
ist § 17 insoweit sinngemäß anzuwenden, als das
schadenverursachende Ereignis auf Übertragungswe- Schlußvorschrift".
gen der Deutschen Bundespost TELEKOM oder in
einer Vermittlungseinrichtung der Deutschen Bundes- 13. Der bisherige § 29 wird aufgehoben.
post TELEKOM eingetreten ist, soweit diese für die
Vermittlung von Sprache für andere (§ 1 Abs. 4 Satz 2 14. In § 30 werden die Wörter „und mit Ablauf des
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen} in Anspruch
30. September 1992 außer Kraft" gestrichen.
genommen wird. Ist streitig, ob die Voraussetzungen
des Satzes 1 vorliegen, so trifft die Beweislast die
Deutsche Bundespost TELEKOM. Artikel 2
(3) Im übrigen gilt diese Verordnung für die in Ab- Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
satz 1 genannten Dienstleistungen nicht." kann den Wortlaut der Telekommunikationsverordnung in
der vom 30. September 1992 an geUenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
10. Der bisherige § 27 wird § 28 und wie folgt geändert:
In Absatz 7 Satz 1 werden die Angabe „31. August
Artikel 3
1993" durch die Angabe „31 . Dezember 1995" und die
Wörter „regional begrenzter Betriebsversuche" durch Diese Verordnung tritt am 30. September 1992 in
die Wörter „von Betriebsversuchen" ersetzt. Kraft.
Bonn, den 16. September 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Regelung der Pflichtleistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM
(TELEKOM-Pflichtleistungsverordnung -TPflLV)
Vom 16. September 1992
Auf Grund des § 25 Abs. 2 des Postverfassungsgeset- 5. die Kennzahlen der in den Nummern 1 bis 4 genannten
zes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die Netze.
Bundesregierung nach Anhörung des Unternehmens
§ 11 der TELEKOM-Datenschutzverordnung vom 24. Juni
Deutsche Bundespost TELEKOM durch den Bundes-
1991 (BGBI. 1 S. 1390) und § 11 der Teledienstunterneh-
minister für Post und Telekommunikation:
men-Datenschutzverordnung vom 18. Dezember 1991
(BGBI. 1 S. 2337) sind zu beachten.
§ 1
(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat zu ge-
Pflichtleistungen
währleisten, daß die Dienstleistung zu jeder Zeit von jeder-
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die nach- mann unter einheitlichen Rufnummern_ in Anspruch ge-
stehend aufgeführten Wettbewerbsdienstleistungen, die nommen werden kann.
im besonderen öffentlichen Interesse liegende lnfrastruk-
turdienstleistungen darstellen, als Pflichtleistungen zu er- §3
bringen:
Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen
1. Erteilen von Auskünften über Rufnummern (§ 2),
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat zu ge-
2. Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen (§ 3), währleisten, daß mindestens einmal jährlich auf dem
3. Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen (§ 4), neuesten Stand befindliche Teilnehmerverzeichnisse über
die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Rufnummern
4. Bereitstellen einer Notrufmöglichkeit in öffentlichen
herausgegeben werden.
Telefonstellen (§ 5),
5. Übermitteln von Fernschreiben (§ 6), (2) Das Teilnehmerverzeichnis enthält die Rufnummern,
die Namen, Vornamen und die Anschrift der Anschlußin-
6. Übermitteln von Telegrammen (§ 7). haber des Telefondienstes der Deutschen Bundespost
Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die Pflichtlei- TELEKOM und der Anschlußinhaber der bundesweiten
stungen in der Fläche zu einheitlichen Leistungsentgelten zellularen Mobilfunknetze für Sprachkommunikation der
nach dem Grundsatz der Tarifeinheit im Raum anzu- Deutschen Bundespost TELEKOM und anderer Betreiber,
bieten. soweit sie der Deutschen Bundespost TELEKOM zugäng-
lich sind und soweit die Anschlußinhaber des Telefondien-
(2) Für die Pflichtleistungen gelten die §§ 1 bis 5 Abs. 1 stes der Deutschen Bundespost TELEKOM, der bundes-
und die §§ 6 bis 9, 11 bis 16, 18 und 27 Abs. 2 weiten zellularen Mobilfunknetze für Sprachkommunika-
der Telekommunikationsverordnung vom 24. Juni 1991 tion der Deutschen Bundespost TELEKOM und anderer
(BGBI. 1 S. 1376), die durch die Erste Verordnung zur Betreiber der Eintragung nicht ganz oder teilweise gemäß
Änderung der Telekommunikationsverordnung vom § 1O Abs. 3 TELEKOM-Datenschutzverordnung oder § 1O
16. September 1992 (BGBI. 1 S. 1612) geändert worden Abs. 3 Teledienstunternehmen-Datenschutzverordnung
ist, entsprechend. widersprochen haben. Das Teilnehmerverzeichnis enthält
auch Rufnummerinformationen über Notdienstträger.
§2
(3) Die Eintragungen in den Teilnehmerverzeichnissen
Erteilen von Auskünften über Rufnummern
müssen für alle in Absatz 2 erwähnten Anschlußinhaber
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat zu ge- und Betreiber in gleicher Weise erfolgen.
währleisten, daß Anrufende Auskünfte erhalten über
(4) Jedem Anschlußinhaber der in Absatz 2 genannten
1. die Rufnummern der Anschlußinhaber des Telefon- Netze ist jährlich ein Teilnehmerverzeichnis mit den Ruf-
dienstes der Deutschen Bundespost TELEKOM, nummern seines Teilnehmerverzeichnisbereichs zur Ver-
2. die Rufnummern der Anschlußinhaber der bundeswei- fügung zu stellen. Dafür kann ein Entgelt erhoben wer-
ten zellularen Mobilfunknetze für Sprachkommunika- den.
tion der Deutschen Bundespost TELEKOM,
§4
3. die Rufnummern der Anschlußinhaber von bundeswei-
ten digitalen zellularen Mobilfunknetzen für Sprach- Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen
kommunikation anderer Betreiber als der Deutschen (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die Bereit-
Bundespost TELEKOM, soweit sie der Deutschen Bun- stellung öffentlicher Telefonstellen an allgemein und jeder-
despost TELEKOM zugänglich sind, zeit zugänglichen Standorten zu gewährleisten. Die öffent-
4. die Rufnummern der Anschlußinhaber ausländischer lichen Telefonstellen sind in betriebsbereitem Zustand
Telefondienste, soweit sie der Deutschen Bundespost· zu halten und müssen deutlich sichtbar gekennzeichnet
TELEKOM zur Verfügung stehen, sein.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1992 1615
(2) Die Dienstleistung ist dem allgemeinen Bedarf ent- §6
sprechend flächendeckend anzubieten. In den Bundes-
Übermitteln von Fernschreiben
ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist der Versor- Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat zu gewährlei-
gungslage mit Telefonanschlüssen besonders Rechnung sten, daß Fernschreiben entsprechend der allgemeinen
zu tragen, bis in den jeweiligen Gemeinden eine Telefon- Nachfrage ausgetauscht werden können.
dichte erreicht ist, die der Dichte im übrigen Bundesgebiet
vergleichbar ist. §7
§5 Übermitteln von Telegrammen
Bereitstellen einer Notrufmöglichkeit (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat zu ge-
in öffentlichen Telefonstellen währleisten, daß schriftliche Nachrichten, die der Absen-
der ihr mit der Bestimmung übergeben hat, sie dem Emp-
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat auf Antrag
fänger als Telegramm zukommen zu lassen, unverzüglich
des zuständigen Bundeslandes oder eines ermächtigten
übermittelt werden. Eine Übermittlung ist unverzüglich,
Notdienstträgers in öffentlichen Telefonstellen Notrufein-
wenn diese an den Empfänger im Inland spätestens inner-
richtungen einzurichten, die es dem Nutzer ermöglichen,
halb von 6 Stunden nach der Aufgabe erfolgt.
durch einfache Handhabung und möglichst unter automati-
scher Anzeige des Standortes der benutzten Telefonstelle (2) Im Verkehr mit dem Ausland kann die Übermittlung
Sprechverbindung mit einer Notrufabfragestelle aufzu- von Telegrammen auf Grund der Bedingungen der auslän-
nehmen. dischen Fernmeldeverwaltungen oder anerkannten priva-
ten Betriebsgesellschaften eingeschränkt sein.
(2) Öffentliche Telefonstellen, in denen sich Einrichtun-
gen nach Absatz 1 befinden, sind besonders zu kenn-
zeichnen. §8
Inkrafttreten
(3) Für das Bereitstellen und den Betrieb von Notrufein-
richtungen ist vom Antragsteller ein Entgelt zu erheben, Diese Verordnung tritt am 30. September 1992 in
das die vollen Kosten deckt. Kraft.
Bonn, den 16. September 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Ersten Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung
(Erste Bezügeanpassungsübergangs-Änderungsverordnung - 1. BezAnpÜÄndV)
Vom 22. September 1992
Auf Grund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B der Besoldungsgruppen
Abschnitt II Nr. 2 § 5 Abs. 1 und 2 und der Anlage II A 1 bis A 9 zugrunde liegt 450 Deutsche Mark,
Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a
der Besoldungsgruppen
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin- 360 Deutsche Mark.
A 10 bis A 12 zugrunde liegt
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1145, 1235) verordnet die Bundes- (2) Bei Beurlaubungen unter Fortfall der Bezüge wird die
regierung: einmalige Zahlung zu dem Teil gewährt, der dem Verhält-
nis des Beurlaubungszeitraumes zu der übrigen Zeit in den
Artikel 1 Monaten Januar bis April 1992 entspricht.
Änderung (3) Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Berechtigten
der Ersten Bezügeanpassungs- zu einem anderen Währungsgebiet als dem der Deut-
Übergangsverordnung schen Mark, sind die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungs-
gesetzes entsprechend anzuwenden.
Die Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung
vom 29. August 1991 (BGBI. 1 S. 1868) wird wie folgt ge- (4) Maßgebend für die Fälle der Absätze 1 und 3 sind die
ändert: Verhältnisse am 2. Januar 1992.
in Artikel 1 § 3 Abs. 4:
a) In Satz 1 wird die Angabe „300 Deutsche Mark" durch §3
die Angabe „500 Deutsche Mark" ersetzt. Zahlung
b) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. (1) Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten
nur einmal gewährt.
Artikel 2
(2) Im Sinne des Absatzes 1 stehen der einmaligen
Einmalige Zahlung Zahlung entsprechende Leistungen aus ~inem anderen
Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 des
§ 1 Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechende Vor-
schriften) der einmaligen Zahlung nach diesen Vorschrif-
Voraussetzungen ten gleich, auch wenn die Regelungen im einzelnen nicht
Eine einmalige Zahlung nach § 2 erhalten die am 1. Mai übereinstimmen.
1992 vorhandenen Empfänger von Bezügen nach Artikel 1 (3) Die einmalige Zahlung bleibt bei sonstigen Besol-
§ 2 der Ersten Bezügeanpassungs-Übergangsverord-
dungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt.
nung, die für die Monate Januar bis April 1992 Bezüge aus
einem hauptberuflichen Dienstverhältnis erhalten haben.
§2
Artikel 3
Beträge Inkrafttreten
(1) Die einmalige Zahlung beträgt für Empfänger von Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1992 in
monatlichen Bezügen, denen ein Grundgehalt Kraft.
Bonn, den 22. September 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1992 1617
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
von Beamten der Bundesfinanzverwaltung
Vom 27. August 1992
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni
1978 (BGBI. 1 S. 921 ), übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechts zur
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 13
(gehobener Dienst) und der entsprechenden Beamten bis zur Anstellung
- dem Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen,
- den Oberfinanzpräsidenten,
dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen,
- dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen,
- dem Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
dem Präsidenten des Zollkriminalamtes und
- dem Präsidenten des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
Die Ernennung zu Beamten der Besoldungsgruppen A 11, A 12 und A 13 (gehobe-
ner Dienst) bedarf meiner vorherigen Zustimmung.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundes-
finanzverwaltung vom 3. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3000), geändert durch die
Anordnung vom 25. Mai 1992 (BGBI. 1 S. 1027), außer Kraft.
Bonn, den 27. August 1992
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
25. 8. 92 Sec~:2ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Siebenundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Hamburg) 7766 (174 16. 9. 92) s. Art. 2
96-1-2-87
25. 8. 92 !;?ritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Neunundneunzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flugplatz Kiel-Holtenau} 7767 (174 16. 9. 92) 15. 10. 92
96-1-2-99
14. 9. 92 Einhundertneunzehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 7797 (175 17. 9. 92) s. Art. 3
7400·1
26. 8. 92 ?.weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertvierzehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Verkehrsflughafen München) 7798 (175 17. 9. 92) 17. 9. 92
96·1·2-114
31. 8. 92 Siebenundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Änderung der Fünfundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollier-
ten Luftraum} 7798 (175 17. 9. 92) 17. 9. 92
96-1-2-85
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Telekommunikationsverordnung
(1. ÄndV-TKV)
Vom 16. September 1992
Auf Grund des§ 30 Abs. 1 des Postverfassungsgeset- 5. In § 9 Abs. 2 Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 1" die
zes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die Angabe „oder 2" gestrichen.
Bundesregierung nach Anhörung der Deutschen Bundes-
post TELEKOM durch den Bundesminister für Post und
Telekommunikation: 6. § 22 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 22
Artikel 1 Nutzung und Zusammenschaltung
Die Telekommunikationsverordnung vom 24. Juni 1991 (1) Der Kunde ist berechtigt, die bereitgestellten
(BGBI. 1 S. 1376) wird wie folgt geändert: Übertragungswege freizügig zu nutzen. Er kann hier-
bei insbesondere eigene oder fremde Endeinrichtun-
1. Die Inhaltsübersicht wird nach § 25 wie folgt gefaßt: gen an die Abschlußeinrichtung des Übertragungswe-
„Zweiter Abschnitt ges anschalten, wenn sich diese Einrichtungen auf
demselben Grundstück wie die Abschlußeinrichtun-
Sonstige Bestimmungen
gen befinden. Er ist ferner berechtigt, die Abschlußein-
§ 26 Pflichtleistungen richtungen bereitgestellter Übertragungswege unmit-
§ 27 Sonstige Wettbewerbsdienstleistungen telbar oder mittelbar
§ 28 Inkasso 1. zusammenzuschalten,
§ 29 Anschalteerlaubnis 2. mit Fest- und Wählverbindungen, die von der Deut-
schen Bundespost TELEKOM oder anderen An-
Dritter Abschnitt bietern bereitgestellt werden, zu den technischen
Schlußvorschrift und vertraglichen Bedingungen der jeweiligen An-
§ 30 Inkrafttreten". bieter zusammenzuschalten,
3. mit Fernmeldeanlagen zusammenzuschalten, die
2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „des Internationalen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a des Gesetzes über Fern-
Fernmeldevertrages und seiner" durch die Wörter „der meldeanlagen innerhalb der Grenzen eines Grund-
Konstitution und Konvention der Internationalen Fern- stücks ohne Verleihung errichtet und betrieben
meldeunion und ihrer" ersetzt. werden können,
· 4. mit Fernmeldeanlagen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2
3. In § 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a und 3 b des Gesetzes über Fernmeldeanlagen oh-
eingefügt: ne Verleihung errichtet und betrieben werden
,,2 a. ,,Pflichtleistungen" diejenigen Wettbewerbs- können, zusammenzuschalten, sofern die Fern-
dienstleistungen, die durch eine Rechtsverord- meldeanlagen auch nach Zusammenschaltung die
nung gemäß § 25 Abs. 2 des Postverfassungs- Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit
gesetzes als Pflichtleistungen bestimmt worden nach § 3 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
sind,". erfüllen,
5. mit Fernmeldeanlagen, für deren Errichtung und
4. § 5 wird wie folgt geändert: Betrieb eine Verleihung nach § 2 des Gesetzes
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zweiten" durch über Fernmeldeanlagen erteilt worden ist, zu-
das Wort „ersten" ersetzt. sammenzuschalten, sofern in der Verleihungsur-
kunde eine solche Zusammenschaltung zugelas-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: sen worden ist.
,,(3) Über Änderungen der Allgemeinen Ge- (2) Das ausschließlich dem Bund zustehende
schäftsbedingungen sind die Kunden in geeigneter Recht, Sprache für andere zu vermitteln (§ 1 Abs. 4
Weise zu informieren. Änderungen der Allgemei- Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen), bleibt
nen Geschäftsbedingungen zuungunsten der Kun- unberührt."
den werden nicht vor dieser Informationsmaßnah-
me wirksam."
c) In Absatz 4 werden in Satz 2 das Wort „schriftlich" 7. § 23 wird wie folgt geändert:
gestrichen und in Satz 3 die Wörter „von zwei a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
Monaten" durch die Wörter „eines Monats" sowie
die Wörter „nach Zugang der schriftlichen Ände- b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
rungsmitteilung hiervon" durch die Wörter „nach ,,(5) Der Kunde kann verlangen, daß ihm während
der Informationsmaßnahme davon" ersetzt. der einzelnen Telefonverbindungen im Rahmen
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1992 1613
der bestehenden technischen und betrieblichen 11. Der bisherige § 28 wird § 29 und wie folgt geändert:
Möglichkeiten Informationen über die anfallenden a} Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz einge-
Entgelteinheiten übermittelt werden. Die Deutsche fügt:
Bundespost TELEKOM kann hierfür ein Entgelt in
Rechnung stellen. Die datenschutzrechtlichen Vor- ,,Die Funktionsweise oder die vorgesehene Ver-
schriften bleiben unberührt." wendung einer Endeinrichtung entspricht dem gel-
tenden Fernmelderecht, wenn
8. § 25 wird wie folgt gefaßt: 1. durch die vorgesehene Verwendung der End-
einrichtung das auschließliche Recht des Bun-
,,§ 25 des gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes
Nutzung und Zusammenschaltung über Fernmeldeanlagen (Telefondienstmono-
(1) Der Kunde ist berechtigt, Anschlüsse des Tele-
pol) nicht verletzt wird und
fondienstes freizügig zu nutzen. Dabei gilt § 22 Abs. 1 2. im Falle der Anschaltung an Wählverbindungen
Satz 2 und 3 sinngemäß. der Deutschen Bundespost TELEKOM die
(2) Das ausschließlich dem Bund zustehende Kommunikationsfähigkeit der Endeinrichtungen
Recht, Sprache für andere zu vermitteln (§ 1 Abs. 4 mit den Einrichtungen des Netzes sowie im
Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen}, bleibt Falle der Teilnahme am Telefondienst im Sinne
unberührt." des § 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über
Fernmeldeanlagen die Kommunikationsfähig-
keit von Endeinrichtungen untereinander über
9. Die §§ 26 und 27 werden wie folgt gefaßt: das Netz gewährleistet ist."
,,§ 26 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Pflichtleistungen ,,(2) Fernmeldeanlagen, insbesondere Funkan-
Für Wettbewerbsdienstleistungen, die Pflichtleistun- lagen, die auf Grund einer Verleihung gemäߧ 2
gen sind, gelten die §§ 1 bis 5 Abs. 1 und die §§ 6 bis des Gesetzes über Fernmeldeanlagen errichtet
9, 11 bis 16, 18 und 27 Abs. 2 entsprechend. und betrieben werden dürfen, bedürfen insoweit
einer Anschalteerlaubnis nach Absatz 1 Satz 6, als
§ 27 diese nicht bereits im Rahmen der Verleihung er-
teilt worden ist."
Sonstige Wettbewerbsdienstleistungen
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
(1} Für Wettbewerbsdienstleistungen, die nicht
Pflichtleistungen sind, gelten die §§ 1, 2 und 9 Abs. 2
entsprechend. 12. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
gefaßt:
(2) Auf die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen
„Dritter Abschnitt
ist § 17 insoweit sinngemäß anzuwenden, als das
schadenverursachende Ereignis auf Übertragungswe- Schlußvorschrift".
gen der Deutschen Bundespost TELEKOM oder in
einer Vermittlungseinrichtung der Deutschen Bundes- 13. Der bisherige § 29 wird aufgehoben.
post TELEKOM eingetreten ist, soweit diese für die
Vermittlung von Sprache für andere (§ 1 Abs. 4 Satz 2 14. In § 30 werden die Wörter „und mit Ablauf des
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen} in Anspruch
30. September 1992 außer Kraft" gestrichen.
genommen wird. Ist streitig, ob die Voraussetzungen
des Satzes 1 vorliegen, so trifft die Beweislast die
Deutsche Bundespost TELEKOM. Artikel 2
(3) Im übrigen gilt diese Verordnung für die in Ab- Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
satz 1 genannten Dienstleistungen nicht." kann den Wortlaut der Telekommunikationsverordnung in
der vom 30. September 1992 an geUenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
10. Der bisherige § 27 wird § 28 und wie folgt geändert:
In Absatz 7 Satz 1 werden die Angabe „31. August
Artikel 3
1993" durch die Angabe „31 . Dezember 1995" und die
Wörter „regional begrenzter Betriebsversuche" durch Diese Verordnung tritt am 30. September 1992 in
die Wörter „von Betriebsversuchen" ersetzt. Kraft.
Bonn, den 16. September 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Regelung der Pflichtleistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM
(TELEKOM-Pflichtleistungsverordnung -TPflLV)
Vom 16. September 1992
Auf Grund des § 25 Abs. 2 des Postverfassungsgeset- 5. die Kennzahlen der in den Nummern 1 bis 4 genannten
zes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die Netze.
Bundesregierung nach Anhörung des Unternehmens
§ 11 der TELEKOM-Datenschutzverordnung vom 24. Juni
Deutsche Bundespost TELEKOM durch den Bundes-
1991 (BGBI. 1 S. 1390) und § 11 der Teledienstunterneh-
minister für Post und Telekommunikation:
men-Datenschutzverordnung vom 18. Dezember 1991
(BGBI. 1 S. 2337) sind zu beachten.
§ 1
(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat zu ge-
Pflichtleistungen
währleisten, daß die Dienstleistung zu jeder Zeit von jeder-
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die nach- mann unter einheitlichen Rufnummern_ in Anspruch ge-
stehend aufgeführten Wettbewerbsdienstleistungen, die nommen werden kann.
im besonderen öffentlichen Interesse liegende lnfrastruk-
turdienstleistungen darstellen, als Pflichtleistungen zu er- §3
bringen:
Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen
1. Erteilen von Auskünften über Rufnummern (§ 2),
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat zu ge-
2. Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen (§ 3), währleisten, daß mindestens einmal jährlich auf dem
3. Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen (§ 4), neuesten Stand befindliche Teilnehmerverzeichnisse über
die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Rufnummern
4. Bereitstellen einer Notrufmöglichkeit in öffentlichen
herausgegeben werden.
Telefonstellen (§ 5),
5. Übermitteln von Fernschreiben (§ 6), (2) Das Teilnehmerverzeichnis enthält die Rufnummern,
die Namen, Vornamen und die Anschrift der Anschlußin-
6. Übermitteln von Telegrammen (§ 7). haber des Telefondienstes der Deutschen Bundespost
Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die Pflichtlei- TELEKOM und der Anschlußinhaber der bundesweiten
stungen in der Fläche zu einheitlichen Leistungsentgelten zellularen Mobilfunknetze für Sprachkommunikation der
nach dem Grundsatz der Tarifeinheit im Raum anzu- Deutschen Bundespost TELEKOM und anderer Betreiber,
bieten. soweit sie der Deutschen Bundespost TELEKOM zugäng-
lich sind und soweit die Anschlußinhaber des Telefondien-
(2) Für die Pflichtleistungen gelten die §§ 1 bis 5 Abs. 1 stes der Deutschen Bundespost TELEKOM, der bundes-
und die §§ 6 bis 9, 11 bis 16, 18 und 27 Abs. 2 weiten zellularen Mobilfunknetze für Sprachkommunika-
der Telekommunikationsverordnung vom 24. Juni 1991 tion der Deutschen Bundespost TELEKOM und anderer
(BGBI. 1 S. 1376), die durch die Erste Verordnung zur Betreiber der Eintragung nicht ganz oder teilweise gemäß
Änderung der Telekommunikationsverordnung vom § 1O Abs. 3 TELEKOM-Datenschutzverordnung oder § 1O
16. September 1992 (BGBI. 1 S. 1612) geändert worden Abs. 3 Teledienstunternehmen-Datenschutzverordnung
ist, entsprechend. widersprochen haben. Das Teilnehmerverzeichnis enthält
auch Rufnummerinformationen über Notdienstträger.
§2
(3) Die Eintragungen in den Teilnehmerverzeichnissen
Erteilen von Auskünften über Rufnummern
müssen für alle in Absatz 2 erwähnten Anschlußinhaber
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat zu ge- und Betreiber in gleicher Weise erfolgen.
währleisten, daß Anrufende Auskünfte erhalten über
(4) Jedem Anschlußinhaber der in Absatz 2 genannten
1. die Rufnummern der Anschlußinhaber des Telefon- Netze ist jährlich ein Teilnehmerverzeichnis mit den Ruf-
dienstes der Deutschen Bundespost TELEKOM, nummern seines Teilnehmerverzeichnisbereichs zur Ver-
2. die Rufnummern der Anschlußinhaber der bundeswei- fügung zu stellen. Dafür kann ein Entgelt erhoben wer-
ten zellularen Mobilfunknetze für Sprachkommunika- den.
tion der Deutschen Bundespost TELEKOM,
§4
3. die Rufnummern der Anschlußinhaber von bundeswei-
ten digitalen zellularen Mobilfunknetzen für Sprach- Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen
kommunikation anderer Betreiber als der Deutschen (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die Bereit-
Bundespost TELEKOM, soweit sie der Deutschen Bun- stellung öffentlicher Telefonstellen an allgemein und jeder-
despost TELEKOM zugänglich sind, zeit zugänglichen Standorten zu gewährleisten. Die öffent-
4. die Rufnummern der Anschlußinhaber ausländischer lichen Telefonstellen sind in betriebsbereitem Zustand
Telefondienste, soweit sie der Deutschen Bundespost· zu halten und müssen deutlich sichtbar gekennzeichnet
TELEKOM zur Verfügung stehen, sein.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1992 1615
(2) Die Dienstleistung ist dem allgemeinen Bedarf ent- §6
sprechend flächendeckend anzubieten. In den Bundes-
Übermitteln von Fernschreiben
ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist der Versor- Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat zu gewährlei-
gungslage mit Telefonanschlüssen besonders Rechnung sten, daß Fernschreiben entsprechend der allgemeinen
zu tragen, bis in den jeweiligen Gemeinden eine Telefon- Nachfrage ausgetauscht werden können.
dichte erreicht ist, die der Dichte im übrigen Bundesgebiet
vergleichbar ist. §7
§5 Übermitteln von Telegrammen
Bereitstellen einer Notrufmöglichkeit (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat zu ge-
in öffentlichen Telefonstellen währleisten, daß schriftliche Nachrichten, die der Absen-
der ihr mit der Bestimmung übergeben hat, sie dem Emp-
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat auf Antrag
fänger als Telegramm zukommen zu lassen, unverzüglich
des zuständigen Bundeslandes oder eines ermächtigten
übermittelt werden. Eine Übermittlung ist unverzüglich,
Notdienstträgers in öffentlichen Telefonstellen Notrufein-
wenn diese an den Empfänger im Inland spätestens inner-
richtungen einzurichten, die es dem Nutzer ermöglichen,
halb von 6 Stunden nach der Aufgabe erfolgt.
durch einfache Handhabung und möglichst unter automati-
scher Anzeige des Standortes der benutzten Telefonstelle (2) Im Verkehr mit dem Ausland kann die Übermittlung
Sprechverbindung mit einer Notrufabfragestelle aufzu- von Telegrammen auf Grund der Bedingungen der auslän-
nehmen. dischen Fernmeldeverwaltungen oder anerkannten priva-
ten Betriebsgesellschaften eingeschränkt sein.
(2) Öffentliche Telefonstellen, in denen sich Einrichtun-
gen nach Absatz 1 befinden, sind besonders zu kenn-
zeichnen. §8
Inkrafttreten
(3) Für das Bereitstellen und den Betrieb von Notrufein-
richtungen ist vom Antragsteller ein Entgelt zu erheben, Diese Verordnung tritt am 30. September 1992 in
das die vollen Kosten deckt. Kraft.
Bonn, den 16. September 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Ersten Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung
(Erste Bezügeanpassungsübergangs-Änderungsverordnung - 1. BezAnpÜÄndV)
Vom 22. September 1992
Auf Grund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B der Besoldungsgruppen
Abschnitt II Nr. 2 § 5 Abs. 1 und 2 und der Anlage II A 1 bis A 9 zugrunde liegt 450 Deutsche Mark,
Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a
der Besoldungsgruppen
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin- 360 Deutsche Mark.
A 10 bis A 12 zugrunde liegt
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1145, 1235) verordnet die Bundes- (2) Bei Beurlaubungen unter Fortfall der Bezüge wird die
regierung: einmalige Zahlung zu dem Teil gewährt, der dem Verhält-
nis des Beurlaubungszeitraumes zu der übrigen Zeit in den
Artikel 1 Monaten Januar bis April 1992 entspricht.
Änderung (3) Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Berechtigten
der Ersten Bezügeanpassungs- zu einem anderen Währungsgebiet als dem der Deut-
Übergangsverordnung schen Mark, sind die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungs-
gesetzes entsprechend anzuwenden.
Die Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung
vom 29. August 1991 (BGBI. 1 S. 1868) wird wie folgt ge- (4) Maßgebend für die Fälle der Absätze 1 und 3 sind die
ändert: Verhältnisse am 2. Januar 1992.
in Artikel 1 § 3 Abs. 4:
a) In Satz 1 wird die Angabe „300 Deutsche Mark" durch §3
die Angabe „500 Deutsche Mark" ersetzt. Zahlung
b) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. (1) Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten
nur einmal gewährt.
Artikel 2
(2) Im Sinne des Absatzes 1 stehen der einmaligen
Einmalige Zahlung Zahlung entsprechende Leistungen aus ~inem anderen
Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 des
§ 1 Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechende Vor-
schriften) der einmaligen Zahlung nach diesen Vorschrif-
Voraussetzungen ten gleich, auch wenn die Regelungen im einzelnen nicht
Eine einmalige Zahlung nach § 2 erhalten die am 1. Mai übereinstimmen.
1992 vorhandenen Empfänger von Bezügen nach Artikel 1 (3) Die einmalige Zahlung bleibt bei sonstigen Besol-
§ 2 der Ersten Bezügeanpassungs-Übergangsverord-
dungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt.
nung, die für die Monate Januar bis April 1992 Bezüge aus
einem hauptberuflichen Dienstverhältnis erhalten haben.
§2
Artikel 3
Beträge Inkrafttreten
(1) Die einmalige Zahlung beträgt für Empfänger von Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1992 in
monatlichen Bezügen, denen ein Grundgehalt Kraft.
Bonn, den 22. September 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1992 1617
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
von Beamten der Bundesfinanzverwaltung
Vom 27. August 1992
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni
1978 (BGBI. 1 S. 921 ), übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechts zur
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 13
(gehobener Dienst) und der entsprechenden Beamten bis zur Anstellung
- dem Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen,
- den Oberfinanzpräsidenten,
dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen,
- dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen,
- dem Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
dem Präsidenten des Zollkriminalamtes und
- dem Präsidenten des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
Die Ernennung zu Beamten der Besoldungsgruppen A 11, A 12 und A 13 (gehobe-
ner Dienst) bedarf meiner vorherigen Zustimmung.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundes-
finanzverwaltung vom 3. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3000), geändert durch die
Anordnung vom 25. Mai 1992 (BGBI. 1 S. 1027), außer Kraft.
Bonn, den 27. August 1992
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
25. 8. 92 Sec~:2ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Siebenundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Hamburg) 7766 (174 16. 9. 92) s. Art. 2
96-1-2-87
25. 8. 92 !;?ritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Neunundneunzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flugplatz Kiel-Holtenau} 7767 (174 16. 9. 92) 15. 10. 92
96-1-2-99
14. 9. 92 Einhundertneunzehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 7797 (175 17. 9. 92) s. Art. 3
7400·1
26. 8. 92 ?.weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertvierzehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Verkehrsflughafen München) 7798 (175 17. 9. 92) 17. 9. 92
96·1·2-114
31. 8. 92 Siebenundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Änderung der Fünfundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollier-
ten Luftraum} 7798 (175 17. 9. 92) 17. 9. 92
96-1-2-85
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1992 1619
B u n desgesetzb I att
Teil II
Nr. 32, ausgegeben am 23. September 1992
Tag I n h a It Seite
14. 9. 92 Gesetz zu der Vereinbarung vom 8. Oktober 1990 über die Internationale Kommission zum
Schutz der Elbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 942
9. 9. 92 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 85 zur einheitlichen Messung der Nutz-
leistung von Verbrennungsmotoren (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 85) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 947
24. 8. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffent-
licher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 948
25. 8. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Panama .............................................. '. . . . . . . . . . . . . . . . . . 948
26. 8. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Bulgarien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 949
26. 8. 92 Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
der organisierten Kriminalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 950
26. 8. 92 Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 953
26. 8. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT).................................................... 955
28. 8. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Island . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 955
Die ECE-Regelung Nr. 85 mit den Anhängen 1 bis 5 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Preis des Anlagebandes: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthäl!
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H .. Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Nr. 33, ausgegeben am 24. September 1992
Tag Inhalt Seite
17. 9. 92 Gesetz zum Übereinkommen vom 1O. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des
Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Verletzungen verursachen oder
unterschiedslos wirken können (VN-Waffenübereinkommen) ............................ . 958
17. 9. 92 Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Januar 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die
Seeschiffahrt .................................................................... . 972
3. 8. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale Hinter-
legung gewerblicher Muster oder Modelle sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem
Abkommen ...................................................................... . 984
21. 8. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Belgien ............................................................•... 984
28. 8. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Lesotho ............................................................... . 986
4. 9. 92 Bekanntmachung des deutsch-togoischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ......... . 987
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versand~osten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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