1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes
Vom 27. August 1992
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 6. Dezem-
ber 1985 (BGBI. 1 S. 2146) verordnet der Bundesminister für Verkehr:
Artikel 1
§ 2 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des Seeunfalluntersuchungsgeset-
zes vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1S. 860), die durch Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D
Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1107)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„5. in Fällen der Nummern 1, 2 und 4, in denen beim Betrieb eines Schiffes
Personen getötet worden oder verschollen sind, ohne daß zugleich andere
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und 3 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes
erfüllt sind, das Seeamt Bremerhaven."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft.
Bonn, den 27. August 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1992 1605
Sechste Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung
Vom 1. September 1992
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 (BGBI. 1 S. 1861), zuletzt geändert durch die Verordnung
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März vom 9. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1313), wird wie folgt geän-
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom dert:
23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530),
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
- auf Grund des§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des
„Verordnung
§ 16 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, über Höchstmengen an Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
1946) der Bundesminister für Gesundheit im Einverneh-
Düngemitteln und sonstigen Mitteln
men mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-
in oder auf Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen
schaft und Forsten und für Wirtschaft sowie
(Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV)".
- auf Grund des gemäß Artikel 2 der Dritten Zuständig-
keitsanpassungsverordnung vom 26. November 1986 2. § 1 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 2089) eingefügten § 9 Abs. 4 des
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „Anlage 3" durch
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der
die Worte „den Anlagen 3 und 7" ersetzt.
durch § 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
1986 (BGBI. 1S. 2610) geändert worden ist, der Bundes- b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Anlage 2
minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder 3" durch die Worte „Anlage 2, 3 oder 7" er-
im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ge- setzt.
sundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
3. Die Verordnung erhält als Anlage 7 die Anlage dieser
und für Wirtschaft:
Änderungsverordnung.
Artikel 1
Änderung Artikel 2
der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung Inkrafttreten
Die Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung in Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989 Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. September 1992
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Giemens Stroetmann
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 3) Anlage 7
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 3)
Stoff Höchstmenge in oder auf folgendem Lebensmittel
in Milligramm pro Kilogramm 1>
Nitrat 25002> Kopfsalat, der in den Monaten Mai
bis Oktober in Verkehr gebracht wird
35003) Kopfsalat, der in den Monaten November
bis April in Verkehr gebracht wird
1
) Die Höchstmenge bezieht sich auf das Frischgewicht (eßbarer Anteil) des Lebensmittels.
2
) Bis zum 31. Oktober 1992 gilt statt dessen eine Höchstmenge von 3000 Milligramm pro Kilogramm.
3) Bis zum 30. April 1995 gilt statt dessen eine Höchstmenge von 4500 Milligramm pro Kilogramm.
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 29, ausgegeben am 8. September 1992
Tag I n h a It Seite
26. 8. 92 Verordnung zu dem Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Polen über das Deutsch-Polnische Jugendwerk 622
neu: 180-42
29. 6. 92 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag . . . . 627
31. 7. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . 742
5. 8. 92 Bekanntmachung der deutsch-polnischen Vereinbarung über die Satzung des Komitees für die
Verleihung des Deutsch-Polnischen Preises ............................. ·.·............... 742
1O. 8. 92 Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 744
10. 8. 92 Bekanntmachung der deutsch-malawischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 746
10. 8. 92 Bekanntmachung der deutsch-malawischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit. . . . . . . . 747
19. 8. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . . . . . . . . 7 48
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Nr. 30, ausgegeben am 10. September 1992
Tag Inhalt Seite
31. 8. 92 Gesetz zu den Verträgen vom 14. Dezember 1989 des Weltpostvereins 749
neu: 901-5-2
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Nr . 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1992 1607
Nr. 31, ausgegeben am 12" September 1992
Tag I n h a It Seite
1. 9. 92 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die RIAS BERLIN-Kommission 91 0
neu: 180-1-33
2. 9. 92 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze gegen-
über Polen, Ungarn und der Tschechoslowakei - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 916
613-2-8
14. 7. 92 Bekanntmachung des deutsch-schweizerischen Abkomm.~ns vom 26. November 1991 zur Änderung
des Abkommens vom 21. Mai 1970 in der Fassung des Anderungsabkommens vom 4. Januar 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über
den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 920
15. 7. 92 Bekanntmachung von Änderungen der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . 921
30. 7. 92 Bekanntmachung der Vereinbarung über das EUREKA-Sekretariat zwischen den EUREKA-Mit-
gliedern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 924
31. 7. 92 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 928
10. 8. 92 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzie!le Zusammenarbeit . . . . . . . . . 930
10. 8. 92 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 931
13. 8. 92 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 933
20. 8. 92 Bekanntmachung des deutsch-tschechoslowakischen Investitionsförderungsvertrags . . . . . . . . . . . . . 934
24. 8. 92 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 935
24. 8. 92 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 937
26. 8. 92 Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 939
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1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. • Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
27. 8. 92 Verordnung Nr. 7/92 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 7357 (162 29. 8. 92) 10. 9. 92
9500-4-5-4
27. 8. 92 Verordnung TSU Nr. 3/92 zur Änderung der Verordnung über
den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die
Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbel-
beförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr
und Güternahverkehr 7537 (167 5. 9. 92) 1. 10. 92
9291
20. 8. 92 Fünfunddreißigs~~ Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Hannover) 7613 (169 9. 9. 92) 15. 10. 92
96-1-2-28
20. 8. 92 Vierzehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Änderung der Achtzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Sonderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder) 7613 (169 9. 9. 92) s. Art. 2
96-1-2-80
20. 8. 92 $echste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Sonderflughafen Lernwerder) 7613 (169 9. 9. 92) 17. 9. 92
96-1-2-91
20. 8. 92 $echste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Siebenundneunzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Verkehrsflughafen Braunschweig) 7614 (169 9. 9. 92) s. Art. 2
96-1-2-97
1593
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1992 Ausgegeben zu Bonn am 15. September 1992 Nr. 42
Tag Inhalt Seite
9. 9. 92 Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes 1593
2121-6-24
21. 8. 92 Neufassung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes 1595
2032-1-9
21. 8. 92 Neufassung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes 1597
2032·1·8
21. 8. 92 Neufassung der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1602
51-1-22
27. 8. 92 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Seeunfalluntersuchungs-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1604
9510-17-1
1. 9. 92 Sechste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung . . . . . . . . . . . 1605
2125-40-28
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 29, Nr. 30 und Nr. 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1606
VerkündungenimBundesanz~ger.............................. .. . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . 1608
Gesetz
zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Vom 9. September 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Behand-
lung" die Worte „einschließlich der ärztlichen Behand-
Artikel 1 lung einer Betäubungsmittelabhängigkeit" eingefügt.
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
4. § 29 wird wie folgt geändert:
Das Betäubungsmittelgesetz (Artikel 1 des Gesetzes
vom 28. Juli 1981, BGBI. 1S. 681, 1187), zuletzt geändert An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBI. 1 ,,Die Abgabe von sterilen Einmaispritzen an Betäu-
S. 1302), wird wie folgt geändert: bungsmittelabhängige stellt kein Verschaffen von Gele-
genheit zum Verbrauch im Sinne von Satz 1 Nr. 1O
1. An§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d wird folgender Buch- dar."
stabe e angefügt:
,,e) in Anlage 1, II oder III bezeichnete Betäubungsmit- 5. Nach§ 31 wird folgender§ 31 a eingefügt:
tel zur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur
,,§ 31a
Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte
Stelle oder zur Vernichtung entgegennimmt." Absehen von der Verfolgung
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1,
2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundes- 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwalt-
gesundheitsamt" die Wörter „außer in den Fällen des schaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e" eingefügt. des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffent-
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
liches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der sem Falle auch über die Verweigerung der Zurück-
Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenver- stellung; es kann die Zustimmung selbst erteilen."
brauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt,
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3
ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise
bis 7.
verschafft oder besitzt.
c) Der neue Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fas-
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht
sung:
in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzun-
gen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwalt- ,,Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurück-
schaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstel- stellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung
len. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht
nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung
Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durch- derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt,
geführt werden kann oder in den Fällen des § 231 oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 gefor-
Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der§§ 232 und 233 derten Nachweis nicht erbringt."
der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durch-
geführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. 7. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „in der die
Der Beschluß ist nicht anfechtbar." freie Gestaltung seiner Lebensführung erheblichen Be-
schränkungen unterliegt," gestrichen.
6. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: 8. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung a) In Satz 1 werden die Worte „seit mindestens drei
durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Monaten" gestrichen.
Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem
Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafpro- b) In Satz 5 wird das Wort „vier" durch das Wort „zwei"
zeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweige- ersetzt.
rung dieser Zustimmung nur zusammen mit der
Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstrek- Artikel 2
kungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz an- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
fechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in die- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 9. September 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1992 1595
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 21. August 1992
Auf Grund des Artikels 1O § 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpas-
sungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 266) wird nachstehend
der Wortlaut der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgeset-
zes in der seit 1. Januar 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die am 1. Januar 1972 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Dezember 1971
(BGBI. 1 S. 2165),
2. die am 31. Dezember 1986 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Dezember
1986 (BGBI. 1 S. 2629),
3. den am 1. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 18 des Fünften Gesetzes zur
Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1
S. 967),
4. den teilweise mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft getretenen, teilweise am
1. Januar 1994 in Kraft tretenden Artikel 2 § 2 Nr. 1 des eingangs genannten
Gesetzes. ·
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des§ 53 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1971 (BGB!. 1 S. 1281),
zu 2. des § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1553).
Bonn, den 21. August 1992
Der Bundesminister des Innern
Seiters
.1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
§ 1 8. gehobener Polizeivollzugsdienst der Länder und im
Bundesgrenzschutz
Für die nachstehend aufgeführten Laufbahnen werden
für die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergren- in den Besoldungs-
zen festgesetzt: gruppen A 9/A 10 40 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 11 30 vom Hundert,
1. mittlerer Polizeivollzugsdienst (Schutzpolizei) in der Besoldungsgruppe A 12 20 vom Hundert,
in den Besoldungs- in der Besoldungsgruppe A 13 1O vom Hundert;
gruppen A 6/A 7 20 vom Hundert, 9. gehobener technischer Dienst
in der Besoldungsgruppe A 8 40 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 9 40 vom Hundert; in den Besoldungs-
gruppen A 9/A 10 10 vom Hundert,
2. mittlerer Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz in der Besoldungsgruppe A 11 40 vom Hundert,
in den Besoldungs- in der Besoldungsgruppe A 12 35 vom Hundert,
gruppen A 6/A 7 20 vom Hundert, in der Besoldungsgruppe A 13 15 vom Hundert;
in der Besoldungsgruppe A 8 40 vom Hundert, 10. Amtsanwaltsdienst
in der Besoldungsgruppe A 9 40 vom Hundert;
in der Besoldungsgruppe A 12 40 vom Hundert,
diese Obergrenzen gelten nur für die Planstellen, die in der Besoldungsgruppe A 13 60 vom Hundert;
Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivollzugs-
beamte im Bundesgrenzschutz bis zum Eintritt in den 11. gehobener Dienst der Steuerverwaltung*)
Ruhestand verwendet werden können; in der Besoldungsgruppe A 11 30 vom Hundert,
3. mittlerer Polizeivollzugsdienst (Kriminalpolizei) in der Besoldungsgruppe A 12 20 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 13 8 vom Hundert;
in der Besoldur.igsgruppe A 8 30 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 9 70 vom Hundert; 12. höherer technischer Dienst**)
4. mittlerer Grenzzolldienst in den Besoldungs-
gruppen A 15, A 16 und B 2
in den Besoldungs- nach Einzelbewertung zusammen 45 vom Hundert,
gruppen A 5/A 6/A 7 30 vom Hundert, in den Besoldungs-
in der Besoldungsgruppe A 8 35 vom Hundert, gruppen A 16 und B 2
in der Besoldungsgruppe A 9 35 vom Hundert; zusammen 10 vom Hundert;
5. mittlerer allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvoll- die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamt-
zugsanstalten zahl der Planstellen des höheren technischen Dien-
in der Besoldungsgruppe A 6 1Ovom Hundert, stes in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und
in der Besoldungsgruppe A 7 40 vom Hundert, B2.
in der Besoldungsgruppe A 8 30 vom Hundert,
§2
in der Besoldungsgruppe A 9 20 vom Hundert;
(gegenstandslos)
6. mittlerer technischer Dienst
in den Besoldungs- §3
gruppen A 6/A 7 50 vom Hundert, (Inkrafttreten)
in der Besoldungsgruppe A 8 35 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 9 15 vom Hundert; *) Auf Artikel 1O § 5 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsan-
passungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 266) wird
7. Gerichtsvollzieherdienst hingewiesen.
**) Nummer 12 tritt gemäß Artikel 10 § 5 Abs. 2 Nr. 7 des Bundesbesol-
in der Besoldungsgruppe A 8 30 vom Hundert, dungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom 21. Februar
in der Besoldungsgruppe A 9 70 vom Hundert; 1992 (BGBI. 1 S. 266) am 1. Januar 1994 in Kraft.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1992 1597
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zu§ 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 21. August 1992
Auf Grund des Artikels 10 § 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpas-
sungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 266) wird nachstehend
der Wortlaut der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgeset-
zes in der seit 1. Januar 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die am 1. Januar 1972 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Dezember 1971
(BGBI. 1 S. 2162),
2. die mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft getretene Verordnung vom
- 30. April 1974 (BGBI. 1 S. 1031),
3. den mit Wirkung vom 1. Juli 1975 in Kraft getretenen § 4 der Verordnung vom
9. November 1978 (BGBI. 1 S. 1737),
4. die am 12. Juli 1986 in Kraft getretene Verordnung vom 3. Juli 1986 (BGBI. 1
s. 993),
5. die mit Wirkung vom 12. Juli 1986 in Kraft getretene Verordnung vom 19. De-
zember 1986 (BGBI. 1 S. 2630),
6. den mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 § 2 Nr. 2 des
eingangs genannten Gesetzes.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 5 Abs. 6 Satz 3 und des § 53 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1971 (BGBI. 1
S. 1281),
zu 2. des§ 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1971 (BGBI. 1 S. 1281 ), geändert durch
das Gesetz zur Änderung beamten- und richterrechtlicher Vorschriften vom
31. Januar 1974 (BGBI. 1 S. 131),
zu 3. des § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 23. Mai 1975
(BGBI. I S.1173, 1174),
zu 4. des § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBI. 1 S. 2081),
zu 5. des § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1553).
Bonn, den 21. August 1992
Der Bundesminister des Innern
Seiters
1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
§ 1 e) für Beamte des mittleren Zoll- und Verbrauch-
steueraufsichtsdienstes
Eine Überschreitung der Obergrenzen des § 26 Abs. 1
des Bundesbesoldungsgesetzes und der Verordnung zu mit einem Anteil von höchstens 60 vom Hundert in
§ 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nach der Besoldungsgruppe A 9
Maßgabe sachgerechter Stellenbewertung im Bereich des und mit dem verbleibenden Anteil in der Besol-
Bundes insoweit zulässig, als die Planstellen dungsgruppe A 8,
1. a) für Beamte des gehobenen Zolldienstes, die über- f) für Sachgebietsleiter im Betriebsprüfungs- und
wiegend mit der Abfertigung im Bereich Zölle, Zollfahndungsdienst
Marktordnungen, Verbrauchsteuern und Monopole
befaßt sind, mit einem Anteil von höchstens 65 vom Hundert in
der Besoldungsgruppe A 13
mit einem Anteil von höchstens
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besol-
4,8 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13, dungsgruppe A 12
14, 7 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12,
ausgebracht werden;
31,8 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11,
2. (~eggefallen)
b) für Betriebsprüfer der Zollverwaltung, die überwie-
gend verbrauchsteuerpflichtige Großbetriebe mit 3. a) für hauptamtliche Sachverständige der Deutschen
einem Jahresumsatz von mehr als 40 Millionen DM Bundesbahn und der Deutschen Bundespost,
oder Großbetriebe, die dem Zoll- oder Marktord- b) für Prüfstatiker der Deutschen Bundesbahn
nungsrecht, dem Recht des Außenwirtschaftsver-
mit einem Anteil von höchstens
kehrs oder der innerdeutschen Wirtschaftsbezie-
hungen*) unterliegen, mit einem jährlichen Ein- 1o vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,
und Ausfuhrwert von mehr als 20 Millionen DM 30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12
prüfen, sowie Zollfahndungsbeamte im Ermitt-
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungs-
lungsdienst in gleichzubewertenden Funktionen
gruppe A 11
mit einem Anteil von höchstens 50 vom Hundert in
ausgebracht werden;
der Besoldungsgruppe A 13
4. für die Bezirksbeamten der Deutschen Bundespost
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besol-
sowie die technischen und nichttechnischen Kontrol-
dungsgruppe A 12,
leure der Deutschen Bundesbahn
c) für Betriebsprüfer der Zollverwaltung, die überwie-
mit einem Anteil von höchstens
gend die in Nummer 1 Buchstabe b genannten
Großbetriebe mit einem Jahresumsatz von mehr 40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,
als 7,5 Millionen DM oder mit einem jährlichen Ein- 50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12
und Ausfuhrwert von mehr als 2 Millionen DM
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungs-
prüfen, sowie Zollfahndungsbeamte im Ermitt-
gruppe A 11
lungsdienst in gleichzubewertenden Funktionen
ausgebracht werden;
mit einem Anteil von höchstens 40 vom Hundert in
der Besoldungsgruppe A 12 5. für Beamte des gehobenen Dienstes der Deutschen
Bundesbahn, die überwiegend leitende Aufgaben der
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besol-
betriebs- oder verkehrstechnischen Planung oder
dungsgruppe A 11,
Lenkung in Dienststellen mit umfangreichen Einrich-
d) für Betriebsprüfer der Zollverwaltung, die überwie- tungen der Eisenbahnbetriebs- oder Güterumschlags-
gend die übrigen Großbetriebe oder prüfungsmä- technik wahrnehmen,
ßig schwierige Mittelbetriebe prüfen, sowie Zoll-
mit einem Anteil von höchstens
fahndungsbeamte im Ermittlungsdienst in gleich-
zubewertenden Funktionen 10 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,
mit einem Anteil von höchstens 60 vom Hundert in 20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12,
der Besoldungsgruppe A 11 40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besol- ausgebracht werden;
dungsgruppe A 10, 6. für Beamte des gehobenen Dienstes der Deutschen
Bundespost, die überwiegend leitende Aufgaben der,
*) Gegenstandslos. Planung oder der Lenkung des Betriebsablaufs in
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1992 1599
Dienststellen mit umfangreichen Einrichtungen der umfangreichen Einrichtungen der Postförder- und Ver-
Postförder- und Verteiltechnik oder Fernmelde- teiltechnik oder Fernmeldebetriebstechnik wahrneh-
betriebstechnik wahrnehmen oder post-, kraftfahr- men oder post-, kraftfahr-, hochbau- oder fernmelde-
oder hochbautechnische Aufgaben in einem solchen technische Aufgaben in einem solchen Umfang aus-
Umfang ausführen, daß dadurch ihre Gesamtaufgabe führen, daß dadurch ihre Gesamtaufgabe geprägt
geprägt wird, wird,
mit einem Anteil von höchstens mit einem Anteil von höchstens
10 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13, 15 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9,
20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12, 35 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8,
40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11 50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 7
ausgebracht werden; ausgebracht werden.
7. für Abnahmebeamte und technische Güteprüfer des
§2
mittleren Dienstes
mit einem Anteil von höchstens Eine Überschreitung im Sinne des § 1 ist nach Maßgabe
sachgerechter Stellenbewertung im Bereich der Länder
40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9, zulässig
50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8 1. in den Steuerverwaltungen insoweit, als die Planstel-
ausgebracht werden; len
8. für Lokdienstleiter der Deutschen Bundesbahn a) für Betriebsprüfer, die überwiegend
mit einem Anteil von höchstens aa) Konzerne mit einem Außenumsatz von mehr
als 20 Millionen DM, zu denen mindestens ein
60 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9 und Großbetrieb im Sinne des Buchstabens b ge-
30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8 hört,
ausgebracht werden; bb) Großbetriebe, und zwar
9. für Beamte des mittleren technischen Dienstes bei der - Handelsbetriebe· mit einem Gesamtumsatz
Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes- von mehr als 36 Millionen DM,
post, die überwiegend mit der Bauaufsicht oder über-
- Fertigungsbetriebe und andere Leistungs-
wiegend mit der Prüfung von technischen Vorhaben
betriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr
befaßt sind,
als 33,3 Millionen DM,
mit einem Anteil von höchstens
- Kreditinstitute mit einem Aktiwermögen von
40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9, mehr als 250 Millionen DM,
50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8 - Versicherungsunternehmen mit Jahresprä-
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungs- mieneinnahmen von mehr als 48, 75 Milli-
gruppe A 7 onen DM,
ausgebracht werden; prüfen, sowie Steuerfahndungsprüfer in gteichzube-
wertenden Funktionen
10. für Beamte im schweren Triebfahrzeugdienst der
Deutschen Bundesbahn mit einem Anteil von höchstens 50 vom Hundert in
der Besoldungsgruppe A 13
mit einem Anteil von höchstens
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besol-
30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9, dungsgruppe A 12,
40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8 b) für Betriebsprüfer, die überwiegend
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungs-
aa) nicht unter Buchstabe a fallende Konzerne,
gruppe A 7
bb) nicht unter Buchstabe a fallende Großbetriebe,
ausgebracht werden;
und zwar
11. (weggefallen)
- Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von
12. für Fahrdienstleiter der Deutschen Bundesbahn, die mehr als 9 Millionen DM oder einem steuer-
überwiegend in der Lenkung des Betriebsablaufs auf lichen Gewinn von mehr als 300 000 DM,
großen Stellwerken eingesetzt sind, - freie Berufe mit einem Gesamtumsatz von
mit einem Anteil von höchstens mehr als 5 Millionen DM oder einem steuer-
lichen Gewinn von mehr als 700 000 DM,
15 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9,
35 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8, - andere Leistungsbetriebe mit einem
Gesamtumsatz von mehr als 6 Millionen DM
50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 7
oder einem steuerlichen Gewinn von mehr
ausgebracht werden; als 300 000 DM,
13. für Beamte des mittleren Dienstes der Deutschen - Kreditinstitute mit einem Aktiwermögen von
Bundespost, die überwiegend Aufgaben der Aufsicht mehr als 100 Millionen DM oder einem steu-
oder Kontrolle im Betriebsablauf in Dienststellen mit erlichen Gewinn von mehr als 600 000 DM,
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
- Versicherungsunternehmen mit Jahresprä- a) mit Körperschaftsaufsicht einschließlich der Rech-
mieneinnahmen von mehr als 30 Millio- nungsprüfung der Haushalte von Bund, Ländern,
nen DM, Gemeinden und Gemeindeverbänden oder
- land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit b) in Aufsichtsbehörden mit der Finanzierung und Prü-
einem Wirtschaftswert der selbstbewirt- fung von Maßnahmen des Bildungswesens oder
schafteten Flächen von mehr als 225 000 DM c) in Aufsichtsbehörden mit Aufgaben des Umwelt-
oder einem steuerlichen Gewinn von mehr
schutzes oder
als 120 000 DM,
d) mit Standesamtsaufsicht
cc) Fertigungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz
von mehr als 2,2 Millionen DM oder einem steu- befaßt sind,
erlichen Gewinn von mehr als 120 000 DM mit einem Anteil von höchstens
prüfen, sowie Steuerfahndungsprüfer in gleichzube- 10 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,
wertenden Funktionen
30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12
mit einem Anteil von höchstens 40 vom Hundert in
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungs-
der Besoldungsgruppe A 12
gruppe A 11
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besol-
ausgebracht werden;
dungsgruppe A 11,
4. (weggefallen)
c) für Betriebsprüfer, die überwiegend prüfungsmäßig
5. insoweit, als die Planstellen für Beamte des mittleren
schwierige und nicht unter Nummer 1 Buchstabe b
Dienstes, die in der Gewerbeaufsichtsverwaltung mit
Doppelbuchstabe cc fallende Mittelbetriebe prüfen,
der selbständigen Prüfung kleinerer Betriebe oder
sowie Steuerfahndungsprüfer in gleichzubewerten-
den Funktionen Handwerksbetriebe betraut sind,
mit einem Anteil von höchstens
mit einem Anteil von höchstens 65 vom Hundert in
der Besoldungsgruppe A 11 25 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9,
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besol- 40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8,
dungsgruppe A 10, 25 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 7
d) für Steuer-Außenprüfer ausgebracht werden;
mit einem Anteil von höchstens 60 vom Hundert in 6. insoweit, als die Planstellen für Beamte, die im Werk-
der Besoldungsgruppe A 9 dienst bei den Justizvollzugsanstalten tätig sind,
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besol- mit einem Anteil von höchstens
dungsgruppe A 8, 25 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9,
e) für Sachgebietsleiter im Betriebsprüfungs- und 40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8,
Steuerfahndungsdienst 25 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 7
mit einem Anteil von höchstens 65 vom Hundert in ausgebracht werden;
der Besoldungsgruppe A 13 7. insoweit, als die Planstellen für Beamte, die im Überwa-
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besol- chungsdienst zum Schutz der Verbraucher (Lebens-
dungsgruppe A 12 mittelkontrolldienst) eingesetzt sind,
ausgebracht werden; mit einem Anteil von höchstens
15 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9,
2. in den Justizverwaltungen insoweit, als die Planstellen
40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8,
für Rechtspfleger, die überwiegend in Zwangsverstei-
gerungs-, Zwangsverwaltungs-, Konkurs-, Vergleichs-, 30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 7
Grundbuch-, Register-, Familienrechts- und Nachlaß- ausgebracht werden.
sachen tätig sind,
§3
mit einem Anteil von höchstens
5 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13 *), Eine Überschreitung im Sinne des § 1 ist nach Maßgabe
sachgerechter Stellenbewertung in den Bereichen des
20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12,
Bundes und der Länder insoweit zulässig, als die Planstel-
45 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11 len
ausgebracht werden; 1. für Beamte in den Vorprüfungsstellen
mit einem Anteil von höchstens
3. in den Allgemeinen und Inneren Verwaltungen - zu
Buchstabe c auch in den sonstigen Verwaltungen - 10 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,
insoweit, als die Planstellen für Beamte des gehobenen 30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12,
Dienstes, die 30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11
*) Auf Artikel 2 § 1 Nr. 2 (Änderung des § 26 Abs. 1 des Bundesbesol-
ausgebracht werden;
dungsgesetzes) und Artikel 10 § 5 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und 2. für die überwiegend im Bereich der Ablaufplanung und
-versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1
S. 266) wird hingewiesen. Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1992 1601
von elektronischen Datenverarbeitungsmaschinen und des mittleren Dienstes übertragen worden sind, ohne
Systemprogrammen verwendeten Beamten daß sich Inhalt und Wertigkeit der Aufgaben wesentlich
a) des gehobenen Dienstes geändert haben,
mit einem Anteil von höchstens mit einem Anteil von höchstens 80 vom Hundert in der
Besoldungsgruppe A 9
10 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungs-
20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12,
gruppe A 8
50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11,
ausgebracht werden.
b) des mittleren Dienstes
mit einem Anteil von höchstens §4
20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9, (1) Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26
50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8, ·Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auf die nicht von
20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 7 den §§ 1 bis 3 erfaßten Beamten bleiben die Beamten der
ausgebracht werden; in dieser Verordnung genannten Funktionsgruppen unbe-
rücksichtigt.
3. für Beamte des mittleren nautischen Dienstes und des
mittleren maschinentechnischen Dienstes auf Schiffen (2) Soweit hierdurch Hebungen von Planstellen der
und schwimmenden Geräten von der Verordnung nicht erfaßten Beamten im Rahmen
der Obergrenzen des § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungs-
mit einem Anteil von höchstens gesetzes möglich werden, dürfen diese nach Maßgabe
20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9, sachgerechter Bewertung nur für Beamte in gleichwertigen
40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8, Funktionen vorgesehen werden.
30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 7
§5
ausgebracht werden;
(gegenstandslos)
4. für Beamte des mittleren Dienstes, die überwiegend
Sachbearbeiteraufgaben wahrnehmen, die dem Ein-
gangsamt des gehobenen Dienstes zugewiesen wa- §6
ren, die aber seit dem 1. April 1957 dem Spitzenamt (Inkrafttreten)
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten
Vom 21. August 1992
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Erziehungsurlaubs-
verordnung für Soldaten vom 15. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1054) wird nachstehend
der Wortlaut der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten in der seit 1. Januar
1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 15. Dezember 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 4. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2645) und
2. die mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getretene eingangs genannte
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 28 Abs. 7 und des § 72 Abs. 1 Nr. 4 des Soldatengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273),
beide geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990
(BGBI. 1 S. 2588),
zu 2. des § 28 Abs. 7 und des § 72 Abs. 1 Nr. 4 des Soldatengesetzes, die durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588) eingefügt
worden sind, § 28 Abs. 7 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2142).
Bonn, den 21. August 1992
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Verordnung
über den Erziehungsurlaub für Soldaten
(Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten - ErzUrlVSold)
§1 Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in
Beginn und Ende des Anspruchs Adoptionspflege besteht Anspruch auf Erziehungsurlaub
von insgesamt drei Jahren ab der lnobhutnahme, läng-
(1) Soldaten haben Anspruch auf Erziehungsurlaub oh- stens bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des
ne Geld- und Sachbezüge und ohne Leistungen nach dem Kindes. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberech-
Unterhaltssicherungsgesetz bis zur Vollendung des dritten tigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten
Lebensjahres eines Kindes, das nach dem 31. Dezember Elternteils erforderlich.
1991 geboren ist, wenn sie
(2) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,
1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zu- solange
steht, einem Stiefkind, einem Kind, das sie mit dem Ziel
der Annahme als Kind in ihre Obhut genommen haben, 1. die Mutterschutzfrist dauert, daß heißt bis zum Ablauf
von acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten
einem Kind, für das sie ohne Personensorgerecht in
einem Härtefall Erziehungsgeld gemäß § 1 Abs. 7 des bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt,
Bundeserziehungsgeldgesetzes beziehen können, 2. der mit dem Soldaten in einem Haushalt lebende ande-
oder als Nichtsorgeberechtigte mit ihrem leiblichen re Elternteil nicht erwerbstätig ist oder
Kind in einem Haushalt leben und 3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen. nimmt.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1992 1603
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege §4
genommen ist oder wegen eines anderen Kindes Erzie- Nicht volle Erwerbstätigkeit
hungsurlaub in Anspruch genommen wird. Soldaten haben
abweichend von Satz 1 Anspruch auf Erziehungsurlaub, Während des Erziehungsurlaubs darf der Soldat mit
wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht si- Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung oder
chergestellt werden kann; dies gilt in den Fällen der Num- einer von ihm beauftragten Stelle eine T eilzeitbeschäfti-
mer 2 insbesondere dann, wenn der andere Elternteil gung als Arbeitnehmer aufnehmen, wenn die Teilzeitbe-
arbeitslos ist oder sich in Ausbildung befindet. schäftigung den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeserziehungs-
geldgesetzes zulässigen Umfang nicht überschreitet.
(3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet oder
im Rahmen des Absatzes 1 verlängert werden, wenn die
nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. Er ist auf §5
Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in Kürzung des Erholungsurlaubs
der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund
nicht erfolgen kann. (1) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalen-
dermonat, für den der Soldat Erziehungsurlaub nimmt, um
(4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs, so ein Zwölftel gekürzt.
endet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tod des
Kindes. (2) Hat der Soldat den ihm zustehenden Urlaub vor dem
Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht vollständig
(5) Der von der Bundeswehr erteilte Erziehungsurlaub erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Erziehungsurlaub
endet ferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhält- im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewäh-
nisses. ren.
§2 (3) Hat der Soldat vor dem Beginn des Erziehungsur-
laubs mehr Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1 zusteht,
Antrag so ist der Urlaub, der ihm nach dem Ende des Erziehungs-
(1) Der Soldat muß den Erziehungsurlaub spätestens urlaubs zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage zu
sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn in kürzen.
Anspruch nehmen will, beantragen und gleichzeitig erklä-
§6
ren, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume er
Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. Eine Inan- Truppenärztliche Versorgung
spruchnahme von Erziehungsurlaub oder ein Wechsel
Während des Erziehungsurlaubs besteht Anspruch auf
unter den Berechtigten ist dreimal zulässig.
unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.
(2) Hat der Soldat einen Erziehungsurlaub aus einem
von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht rechtzeitig be- §7
antragt, kann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall
des Grundes nachholen. Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den
Fällen anzuwenden, in denen das Kind nach Inkrafttreten
(3) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat der dieser Verordnung geboren wird.
Soldat seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten unver-
züglich mitzuteilen.
§ 7a
§3
Auf Soldaten, die Anspruch auf Erziehungsurlaub für ein
Verfahren vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind haben, finden die
(1) Den Erziehungsurlaub erteilt der Bundesminister Vorschriften der Erziehungsurlaubsverordnung in der bis
der Verteidigung oder eine von ihm beauftragte Stelle. zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwen-
dung.
(2) Aus zwingenden Gründen der Verteidigung kann
der Bundesminister der Verteidigung die Erteilung des §8
beantragten Erziehungsurlaubs ablehnen oder bereits ge-
währten Erziehungsurlaub widerrufen. (Aufhebung anderer Vorschriften)
(3) Mit Zustimmung des Bundesministers der Verteidi-
§9
gung oder einer von ihm beauftragten Stelle kann auf
bereits bewilligten Erziehungsurlaub verzichtet werden. (Inkrafttreten)
1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes
Vom 27. August 1992
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 6. Dezem-
ber 1985 (BGBI. 1 S. 2146) verordnet der Bundesminister für Verkehr:
Artikel 1
§ 2 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des Seeunfalluntersuchungsgeset-
zes vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1S. 860), die durch Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D
Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1107)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„5. in Fällen der Nummern 1, 2 und 4, in denen beim Betrieb eines Schiffes
Personen getötet worden oder verschollen sind, ohne daß zugleich andere
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und 3 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes
erfüllt sind, das Seeamt Bremerhaven."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft.
Bonn, den 27. August 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1992 1605
Sechste Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung
Vom 1. September 1992
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 (BGBI. 1 S. 1861), zuletzt geändert durch die Verordnung
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März vom 9. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1313), wird wie folgt geän-
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom dert:
23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530),
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
- auf Grund des§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des
„Verordnung
§ 16 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, über Höchstmengen an Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
1946) der Bundesminister für Gesundheit im Einverneh-
Düngemitteln und sonstigen Mitteln
men mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-
in oder auf Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen
schaft und Forsten und für Wirtschaft sowie
(Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV)".
- auf Grund des gemäß Artikel 2 der Dritten Zuständig-
keitsanpassungsverordnung vom 26. November 1986 2. § 1 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 2089) eingefügten § 9 Abs. 4 des
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „Anlage 3" durch
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der
die Worte „den Anlagen 3 und 7" ersetzt.
durch § 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
1986 (BGBI. 1S. 2610) geändert worden ist, der Bundes- b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Anlage 2
minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder 3" durch die Worte „Anlage 2, 3 oder 7" er-
im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ge- setzt.
sundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
3. Die Verordnung erhält als Anlage 7 die Anlage dieser
und für Wirtschaft:
Änderungsverordnung.
Artikel 1
Änderung Artikel 2
der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung Inkrafttreten
Die Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung in Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989 Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. September 1992
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Giemens Stroetmann
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 3) Anlage 7
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 3)
Stoff Höchstmenge in oder auf folgendem Lebensmittel
in Milligramm pro Kilogramm 1>
Nitrat 25002> Kopfsalat, der in den Monaten Mai
bis Oktober in Verkehr gebracht wird
35003) Kopfsalat, der in den Monaten November
bis April in Verkehr gebracht wird
1
) Die Höchstmenge bezieht sich auf das Frischgewicht (eßbarer Anteil) des Lebensmittels.
2
) Bis zum 31. Oktober 1992 gilt statt dessen eine Höchstmenge von 3000 Milligramm pro Kilogramm.
3) Bis zum 30. April 1995 gilt statt dessen eine Höchstmenge von 4500 Milligramm pro Kilogramm.
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 29, ausgegeben am 8. September 1992
Tag I n h a It Seite
26. 8. 92 Verordnung zu dem Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Polen über das Deutsch-Polnische Jugendwerk 622
neu: 180-42
29. 6. 92 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag . . . . 627
31. 7. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . 742
5. 8. 92 Bekanntmachung der deutsch-polnischen Vereinbarung über die Satzung des Komitees für die
Verleihung des Deutsch-Polnischen Preises ............................. ·.·............... 742
1O. 8. 92 Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 744
10. 8. 92 Bekanntmachung der deutsch-malawischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 746
10. 8. 92 Bekanntmachung der deutsch-malawischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit. . . . . . . . 747
19. 8. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . . . . . . . . 7 48
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Nr. 30, ausgegeben am 10. September 1992
Tag Inhalt Seite
31. 8. 92 Gesetz zu den Verträgen vom 14. Dezember 1989 des Weltpostvereins 749
neu: 901-5-2
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Nr . 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1992 1607
Nr. 31, ausgegeben am 12" September 1992
Tag I n h a It Seite
1. 9. 92 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die RIAS BERLIN-Kommission 91 0
neu: 180-1-33
2. 9. 92 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze gegen-
über Polen, Ungarn und der Tschechoslowakei - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 916
613-2-8
14. 7. 92 Bekanntmachung des deutsch-schweizerischen Abkomm.~ns vom 26. November 1991 zur Änderung
des Abkommens vom 21. Mai 1970 in der Fassung des Anderungsabkommens vom 4. Januar 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über
den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 920
15. 7. 92 Bekanntmachung von Änderungen der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . 921
30. 7. 92 Bekanntmachung der Vereinbarung über das EUREKA-Sekretariat zwischen den EUREKA-Mit-
gliedern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 924
31. 7. 92 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 928
10. 8. 92 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzie!le Zusammenarbeit . . . . . . . . . 930
10. 8. 92 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 931
13. 8. 92 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 933
20. 8. 92 Bekanntmachung des deutsch-tschechoslowakischen Investitionsförderungsvertrags . . . . . . . . . . . . . 934
24. 8. 92 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 935
24. 8. 92 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 937
26. 8. 92 Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 939
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1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. • Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
27. 8. 92 Verordnung Nr. 7/92 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 7357 (162 29. 8. 92) 10. 9. 92
9500-4-5-4
27. 8. 92 Verordnung TSU Nr. 3/92 zur Änderung der Verordnung über
den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die
Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbel-
beförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr
und Güternahverkehr 7537 (167 5. 9. 92) 1. 10. 92
9291
20. 8. 92 Fünfunddreißigs~~ Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Hannover) 7613 (169 9. 9. 92) 15. 10. 92
96-1-2-28
20. 8. 92 Vierzehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Änderung der Achtzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Sonderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder) 7613 (169 9. 9. 92) s. Art. 2
96-1-2-80
20. 8. 92 $echste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Sonderflughafen Lernwerder) 7613 (169 9. 9. 92) 17. 9. 92
96-1-2-91
20. 8. 92 $echste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Siebenundneunzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Verkehrsflughafen Braunschweig) 7614 (169 9. 9. 92) s. Art. 2
96-1-2-97