1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten
in der öffentlichen Verwaltung nach dem Einigungsvertrag
Vom 20. August 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
§ 1
Anstelle der in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4
letzter Satz des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
1140) aufgeführten Maßgabe gilt folgende Bestimmung:
Dieser Absatz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
§2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 20. August 1992
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
B. Seite
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister des Innern
Seiters
/
Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1547
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Aufhebung des Strukturhilfegesetzes
und zur Aufstockung des Fonds „Deutsche Einheit"
Vom 25. August 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Strukturhilfegesetzes und zur
Aufstockung des Fonds „Deutsche Einheit" vom 16. März 1992 (BGBI. 1 S. 674)
wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Bund leistet im Jahre 1992 als Finanzhilfe und einmalige pauschale
Überbrückungshilfe an die Länder
Bayern 96 700 000 DM,
Berlin 44 100 000 DM,
Bremen 38 600 000 DM,
Hamburg 69 200 000 DM,
Niedersachsen 399 200 000 DM,
Nordrhein-Westfalen 462 800 000 DM,
Rheinland-Pfalz 166 500 000 DM,
Saarland 68 600000DM
und Schleswig-Holstein 154 300 000 DM."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 25. August 1992
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
8. Seite
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes
und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt
(Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz)
Vom 25. August 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates bbb) Am Ende der Nummer 5 werden der
das folgende Gesetz beschlossen: Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
und folgende Nummern 6 und 7 ange-
Artikel 1 fügt:
Änderung des Umsatzsteuergesetzes „6. der innergemeinschaftliche Erwerb
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt- durch eine juristische Person, die
machung vom 8. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 350), geändert nicht Unternehmer ist oder den Ge-
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 genstand nicht für ihr Unternehmen
(BGBI. 1 S. 297), wird wie folgt geändert: erwirbt, soweit die erworbenen Ge-
genstände zum Gebrauch oder Ver-
brauch in den bezeichneten Zollfrei-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
gebieten oder zur Ausrüstung oder
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Versorgung eines Beförderungsmit-
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: tels bestimmt sind;
„4. die Einfuhr von Gegenständen aus dem 7. der innergemeinschaftliche Erwerb
Drittlandsgebiet in das Zollgebiet eines neuen Fahrzeugs durch die in
(Einfuhrumsatzsteuer);". § 1 a Abs. 3 und § 1 b Abs. 1 genann-
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ten Erwerber."
,,5. der innergemeinschaftliche Erwerb im In- bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
land gegen Entgelt."
,,Lieferungen und sonstige Leistungen an juri-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- stische Personen des öffentlichen Rechts so-
fügt: wie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in
,,(2 a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses den bezeichneten Zollfreigebieten sind als
Umsätze im Sinne der Nummern 1, 2 und 6
Gesetzes umfaßt das Inland im Sinne des Absat-
anzusehen, soweit der Unternehmer nicht an-
zes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitglied-
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- har.d von Aufzeichnungen und Belegen das
schaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als In- Gegenteil glaubhaft macht."
land dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Ge-
meinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt
als Gebiet der Französischen Republik; die Insel 2. Nach § 1 .werden folgende §§ 1 a und 1 b eingefügt:
Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs
,,§ 1 a
Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im
Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht lnnergemeinschaftlicher Erwerb
Gemeinschaftsgebiet ist." (1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Ent-
gelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
erfüllt sind:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den
aaa) In Nummer 4 werden die Klammerhin- Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mit-
weise gestrichen. gliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitglied-
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1549
staates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsge- 2. der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im
biet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreige- Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 hat
biete, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in den Betrag von 25 000 Deutsche Mark im vorange-
das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Im Fall gangenen Kalenderjahr nicht überstiegen und wird
des Reihengeschäfts gilt als Erwerber im Sinne diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr voraus-
des Satzes 1, wer das Umsatzgeschäft mit einem sichtlich nicht übersteigen (Erwerbsschwelle).
im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder im
(4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des
Drittlandsgebiet ansässigen Lieferer abgeschlos-
Absatzes 3 verzichten. Der Verzicht ist gegenüber
sen hat;
dem Finanzamt zu erklären und bindet den Erwerber
2. der Erwerber ist mindestens für zwei Kalenderjahre.
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein (5) Absatz 3 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeu-
Unternehmen erwirbt, oder ge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauch-
steuerpflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie
ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unter- Tabakwaren.
nehmen erwirbt,
und §1b
lnnergemeinschaftlicher Erwerb
3. die Lieferung an den Erwerber neuer Fahrzeuge
a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im (1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen
Rahmen seines Unternehmens ausgeführt Erwerber, der nicht zu den in § 1 a Abs. 1 Nr. 2
und genannten Personen gehört, ist unter den Vorausset-
zungen des § 1 a Abs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher
b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für
Erwerb.
die Besteuerung des Lieferers zuständig ist,
nicht auf Grund der Sonderregelung für Klein- (2) Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind
unternehmer steuerfrei. 1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hub-
raum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer
(2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Ent- Leistung von mehr als 7 ,2 Kilowatt,
gelt gilt
2. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5
1. das Verbringen eines Gegenstandes des Unter- Metern,
nehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in
das Inland durch einen Unternehmer zu seiner 3. Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als
Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorüberge- 1 550 Kilogramm beträgt.
henden Verwendung, auch wenn der Unternehmer Satz 1 gilt nicht für die in § 4 Nr. 12 Satz 2 und Nr. 17
den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet ein- Buchstabe b bezeichneten Fahrzeuge.
geführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber;
(3) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn die erste Inbe-
2. die Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung, bei triebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als
der im übrigen Gemeinschaftsgebiet auf Grund drei Monate zurückliegt. Dasselbe gilt, wenn das
eines Werkvertrages aus vom Auftraggeber über- 1. Landfahrzeug nicht mehr als 3 000 Kilometer zu-
gebenen Gegenständen ein Gegenstand anderer rückgelegt hat,
Funktion hergestellt wird und dieser zur Verfügung
des Auftraggebers in das Inland gelangt. Der Auf- 2. Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstun-
traggeber gilt als Erwerber. den auf dem Wasser zurückgelegt hat,
3. Luftfahrzeug nicht_ länger als 40 Betriebsstunden
(3) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der genutzt worden ist."
Absätze 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
1. Der Erwerber ist
a) ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ,.§ 2a
ausführt, die zum Ausschluß vom Vorsteuer- Fahrzeuglieferer
abzug führen, Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei
b) ein Unternehmer, für dessen Umsätze Umsatz- der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ge-
steuer nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird, langt, wird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des
§ 2 ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer be-
c) ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Aus- handelt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen
führung von Umsätzen verwendet, für die die Fahrzeugs Unternehmer im Sinne des§ 2 ist und die
Steuer nach den Durchschnittsätzen des § 24 Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens aus-
festgesetzt ist, oder führt."
d) eine juristische Person, die nicht Unternehmer
ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unter- 4. § 3 wird wie folgt geändert:
nehmen erwirbt,
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-
und fügt:
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
.,(1 a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „außerhalb
des Gebiets der Europäischen Wirtschaftsge-
1. das Verbringen eines Gegenstandes des Unter•
meinschaft" durch die Worte „im Drittlandsgebiet"
nehmens aus dem Inland in das übrige Ge-
ersetzt.
meinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu
seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur c) Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
vorübergehenden Verwendung, auch wenn der „3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als
Unternehmer den Gegenstand in das Inland Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater,
eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als lie- Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, ver-
ferer; eidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Inge-
2. eine sonstige Leistung, bei der im Inland auf nieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und
Grund eines Werkvertrages aus vom Auftrag- Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer
geber übergebenen Gegenständen ein Gegen- Unternehmer, insbesondere die rechtliche,
stand anderer Funktion hergestellt wird und die- wirtschaftliche und technische Beratung;".
ser zur Verfügung des Auftraggebers in das
d) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die
übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt. Der Auf-
Worte „außerhalb des Gebiets der Europäischen
tragnehmer gilt als Lieferer."
Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Worte „im
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- Drittlandsgebiet" ersetzt.
fügt:
,,(5 a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehalt·
6. Nach§ 3a werden folgende§§ 3b, 3c und 3d einge-
lieh des § 3 c nach den Absätzen 6 bis 8 a."
fügt:
c) In Absatz 8 werden die Worte „vom Ausland in das
,,§ 3b
Inland oder vom Inland in einen Mitgliedstaat der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Ort der Beförderungsleistungen
Worte „aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet und der damit zusammenhängenden
eines Mitgliedstaates" ersetzt. sonstigen Leistungen
d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8 a einge- (1) Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt,
fügt: wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine
Beförderung nicht nur auf das Inland, so fällt nur der
,,(8 a) Gelangt der Gegenstand bei einem Reihen- Teil der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das
geschäft aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in Inland entfällt. Die Bundesregierung kann mit Zustim-
das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur
dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestim-
Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete, so gelten die men, daß bei Beförderungen, die sich sowohl auf das
auf den innergemeinschaftlichen Erwerb folgenden Inland als auch auf das Ausland erstrecken (grenz-
Lieferungen als im Gebiet des Mitgliedstaates überschreitende Beförderungen),
ausgeführt, in dem der innergemeinschaftliche Er-
werb den Vorschriften der Besteuerung unter- 1. kurze inländische Beförderungsstrecken als aus-
liegt." ländische und kurze ausländische Beförderungs-
strecken als inländische angesehen werden,
e) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
2. Beförderungen über kurze Beförderungsstrecken
,,In den Fällen der§§ 27 und 54 des Urheberrechts-
in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten
gesetzes führen die Verwertungsgesellschaften
nicht wie Umsätze im Inland behandelt werden.
und die Urheber sonstige Leistungen aus."
(2) Das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnli-
5. § 3 a wird wie folgt geändert: che mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zu-
sammenhang stehende Leistungen werden dort aus-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: geführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich
aa) Nummer 2 wird gestrichen. oder zum wesentlichen Teil tätig wird.
bb) In Nummer 3 wird Buchstabe b gestrichen. (3) Abweichend von Absatz 1 wird die Beförderung
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an- eines Gegenstandes, die in dem Gebiet von zwei
gefügt: verschiedenen Mitgliedstaaten beginnt und endet (in-
nergemeinschaftliche · Beförderung eines Gegenstan-
„4. Eine Vermittlungsleistung wird an dem Ort des), an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung
erbracht, an dem der vermittelte Umsatz des Gegenstandes beginnt. Verwendet der Leistungs-
ausgeführt wird. Verwendet der Leistungs- empfänger gegenüber dem Beförderungsunterneh-
empfänger gegenüber dem Vermittler eine mer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte
ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteil- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter
te Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so dieser Nummer in Anspruch genommene Beförde-
gilt die unter dieser Nummer in Anspruch rungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitglied-
genommene Vermittlungsleistung als in staates ausgeführt.
dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates
ausgeführt. Diese Regelungen gelten nicht (4) Abweichend von Absatz 2 gilt für Leistungen, die
für die in Absatz 4 Nr. 10 und in § 3 b Abs. 5 im Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen
und 6 bezeichneten Vermittlungsleistun- Beförderung eines Gegenstandes stehen, Absatz 3
gen." Satz 2 entsprechend.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1551
(5) Die Vermittlung der innergemeinschaftlichen Be- ( 4) Wird die maßgebende Lieferschwelle nicht
förderung eines Gegenstandes wird an dem Ort er- überschritten, gilt die Lieferung auch dann am Ort der
bracht, an dem die Beförderung des Gegenstandes Beendigung der Beförderung oder Versendung als
beginnt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. ausgeführt, wenn der Lieferer auf die Anwendung des
Absatzes 3 verzichtet. Der Verzicht ist gegenüber der
(6) Die Vermittlung einer in Absatz 2 bezeichneten
zuständigen Behörde zu erklären. Er bindet den Liefe-
und mit der innergemeinschaftlichen Beförderung ei-
rer mindestens für zwei Kalenderjahre.
nes Gegenstandes in Zusammenhang stehenden Lei-
stung wird an dem Ort erbracht, an dem die Leistung (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferung
erbracht wird. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. neuer Fahrzeuge. Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 gelten
nicht für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger
Waren.
§ 3c
Ort der Lieferung in besonderen Fällen § 3d
( 1) Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
den Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten
Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Ge-
aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet
biet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Ge-
eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen
genstand am Ende der Beförderung oder Versendung
Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten
befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem
Zollfreigebiete befördert oder versendet, so gilt die
Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat
Lieferung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 dort als
erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt
ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung
der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitglied-
endet. Das gilt auch, wenn der Lieferer den Gegen-
staates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, daß
stand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.
der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitglied-
(2) Absatz 1 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer staat besteuert worden ist."
1. nicht zu den in § 1 a Abs. 1 Nr. 2 genannten
Personen gehört oder
7. § 4 wird wie folgt geändert:
2. a) ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsät-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
ze ausführt, die zum Ausschluß vom Vorsteuer-
abzug führen, oder ,, 1. a) die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohn-
veredelungen an Gegenständen der Aus-
b) ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht
fuhr (§ 7),
des für die Besteuerung zuständigen Mitglied-
staates von der Steuer befreit ist oder auf ande- b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen
re Weise von der Besteuerung ausgenommen (§ 6a);".
ist, oder b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
c) ein Unternehmer ist, der nach dem Recht des aa) In Buchstabe a Satz 2 werden der Strichpunkt
für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaa- gestrichen und folgende Worte angefügt:
tes die Pauschalregelung für landwirtschaftliche
Erzeuger anwendet, oder ,,sowie die innergemeinschaftlichen Beförde-
rungen von Gegenständen(§ 3b Abs. 3), aus-
d) eine juristische Person ist, die nicht Unterneh- genommen die Beförderungen nach und von
mer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr den Inseln, die die autonomen Regionen Azo-
Unternehmen erwirbt, ren und Madeira bilden;".
und als einer der in den Buchstaben a bis d ge-
bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
nannten Abnehmer weder die maßgebende Er-
werbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwen- aaa) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt ge-
dung verzichtet. Im Fall der Beendigung der Beför- faßt:
derung oder Versendung im Gebiet eines anderen „bb) unmittelbar auf Gegenstände der
Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat Ausfuhr beziehen oder auf einge-
festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. führte Gegenstände beziehen, die
(3) Der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Liefe- im externen Versandverfahren in
rungen in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, muß das Drittlandsgebiet befördert wer-
bei dem Lieferer im vorangegangenen oder voraus- den, oder".
sichtlich im laufenden Kalenderjahr die maßgebende bbb) In Doppelbuchstabe cc werden die Worte
Lieferschwelle übersteigen. Maßgebende Liefer- ,,ausländischer Auftraggeber(§ 7 Abs. 2)"
schwelle ist durch die Worte „im Drittlandsgebiet an-
1. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Ver- sässiger Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) oder
sendung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 be- ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet an-
zeichneten Zollfreigebieten der Betrag von sässiger Unternehmer'' ersetzt.
200 000 Deutsche Mark, c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
2. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Ver- aa) In Buchstabe a werden die Worte „Nummern 1
sendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates bis 4" durch die Worte „Nummer 1 Buchsta-
der von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag. be a, Nummern 2 bis 4 und 6 und 7" ersetzt.
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
bb) In Buchstabe c wird das Wort „Ausland" durch 2. der in§ 4 Nr. 4 und 8 Buchstabe b und i sowie der
das Wort "Orittlandsgebiet" ersetzt. in§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstän-
de unter den in diesen Vorschriften bezeichneten
d) Nummer 6 wird wie folgt geändert: Voraussetzungen,
aa) Buchstabe b wird gestrichen. 3. der Gegenstände, deren Einfuhr(§ 1 Abs. 1 Nr. 4)
bb) In Buchstabe c werden die Worte „an ausländi- nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden
sche Abnehmer (§ 6 Abs. 2)" durch die Worte Vorschriften steuerfrei wäre,
.,an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Zoll- 4. der Gegenstände, die zur Ausführung von Umsät-
freigebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Ab- zen verwendet werden, für die der Ausschluß vom
nehmer" ersetzt. Vorsteuerabzug nach§ 15 Abs. 3 nicht eintritt."
e) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 einge-
fügt: 10. In § 5 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 2 der Punkt
„7. die Lieferungen und sonstigen Leistungen durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3
angefügt:
a) an andere Vertragsparteien des Nordat-
lantikvertrages, die nicht unter die in § 26. „3. der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß
Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von
fallen, und innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1
Buchstabe b, § 6a) verwendet werden; der An-
b) an die in dem Gebiet eines anderen Mit-
melder hat das Vorliegen der Voraussetzungen
gliedstaates stationierten Streitkräfte der
des§ 6a Abs. 1 bis 3 nachzuweisen."
Vertragsparteien des Nordatlantikvertra-
ges, soweit sie nicht an die Streitkräfte
11 . § 6 wird wie folgt geändert:
dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden,
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
wenn die Umsätze für den Gebrauch oder
Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Ver- aa) In Nummer 1 werden die Worte „das Ausland,
tragsparteien bestimmt sind und die Streitkräf- ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten
te der gemeinsamen Verteidigungsanstren- Zollfreigebiete," durch die Worte „das Dritt-
gung dienen. Die Voraussetzungen der landsgebiet, ausgenommen Zollfreigebiete
Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nach § 1 Abs. 3," ersetzt.
nachgewiesen sein. Der Bundesminister der bb) In Nummer 2 werden die Worte „das Ausland"
Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesra-
durch die Worte „das Drittlandsgebiet, ausge-
tes durch Rechtsverordnung bestimmen, wie
nommen Zollfreigebiete nach § 1 Abs. 3," er-
der Unternehmer den Nachweis zu führen
setzt.
hat;".
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
f) In Nummer 28 Buchstabe a und b werden jeweils
die Worte "Nummern 7 bis 27" durch die Worte „3. der Unternehmer oder der Abnehmer den
.,Nummern 8 bis 27" ersetzt. Gegenstand der Lieferung in die in § 1
Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete beför-
8. § 4 a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: dert oder versendet hat und der Abneh-
mer
a) Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Liefe-
rung eines Gegenstandes oder dessen Einfuhr" a) ein Unternehmer ist. der den Gegen-
durch die Worte „Lieferung eines Gegenstandes, stand für sein Unternehmen erworben
seiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaft- hat, oder
lichen Erwerb" ersetzt. b) ein ausländischer Abnehmer, aber kein
b) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: Unternehmer, ist und der Gegenstand
in das übrige Drittlandsgebiet ge-
., 1. Die Lieferung, die Einfuhr oder der innerge-
langt."
meinschaftliche Erwerb des Gegenstandes
muß steuerpflichtig gewesen sein." b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten „der
ausländische Abnehmer" ein Komma und die Wor-
c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Einfuhr" die
te „der seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsge-
Worte „oder den innergemeinschaftlichen Erwerb"
biet, ausgenommen Zollfreigebiete nach § 1
eingefügt.
Abs. 3, hat," eingefügt.
d) In Nummer 4 und 5 wird jeweils das Wort „Ausland"
durch das Wort „Drittlandsgebiet" ersetzt. 12. Nach § 6 wird folgender§ 6a eingefügt:
9. Nach § 4a wird folgender§ 4b eingefügt: ,,§ 6a
,,§ 4b lnnergemeinschaftliche Lieferung
Steuerbefreiung beim innergemein- (1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1
schaftlichen Erwerb von Gegenständen Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die
Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchsta- 1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Ge-
be a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichne- genstand der Lieferung in das übrige Gemein-
ten Gegenstände, schaftsgebiet befördert oder versendet;
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1553
2. der Abnehmer ist dd) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Worte
„ausländischer Auftraggeber" durch die Worte
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lie-
,,im Drittlandsgebiet ansässiger Auftraggeber'~
ferung für sein Unternehmen erworben hat,
ersetzt.
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht
für ihr Unternehmen erworben hat, oder ,.(2) Ein im Drittlandsgebiet ansässiger Auftragge-
ber im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch
jeder andere Erwerber 1. ein Auftraggeber, der seinen Wohnort oder Sitz
im Drittlandsgebiet, ausgenommen Zollfreige-
und
biete nach § 1 Abs. 3, hat, oder
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unter-
2. eine Zweigniederlassung eines im Inland oder
liegt beim Abnehmer in einem anderen Mitglied-
in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebie-
staat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.
ten ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz im
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftrag- Drittlandsgebiet, ausgenommen die bezeichne-
te vor der Beförderung oder Versendung in das übrige ten Zollfreigebiete, hat, wenn sie das Umsatz-
Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet wor- geschäft im eigenen Namen abgeschlossen
den sein. hat.
(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gelten Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in
auch § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten ist kein im
1. das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen ei- Drittlandsgebiet ansässiger Auftraggeber."
nes Gegenstandes (§ 3 Abs. 1 a Nr. 1) und
14. § 10 wird wie folgt geändert:
2. die einer Lieferung gleichgestellte sonstige Lei-
stung auf Grund eines Werkvertrages (§ 3 Abs. 1 a a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Nr. 2). Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. ,.Bemessungsgrundlage für Lieferungen,
sonstige Leistungen, innergemein-
(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müs- schaftlichen Erwerb und Eigenverbrauch".
sen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Der Bun-
desminister der Finanzen kann mit Zustimmung des b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, aa) In Satz 1 werden nach dem Klammerhinweis
wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat. die Worte „und bei dem innergemeinschaftli-
chen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5)" eingefügt.
(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuer-
frei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Ab- bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
satz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl „Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind
als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschul-
der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Ab· det oder entrichtet werden, in die Bemes-
nehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtig- sungsgrundlage einzubeziehen."
keit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. c) Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene „1. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne
Steuer." des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a, bei
Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
13. § 7 wird wie folgt geändert: Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 sowie bei dem
Verbringen eines Gegenstandes im Sinne des
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: § 1 a Abs. 2 Nr. 1 und des § 3 Abs. 1 a Nr. 1
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Neben-
,,zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbei- kosten für den Gegenstand oder mangels
tung eingeführt oder zu diesem Zweck im In- eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten,
land erworben hat" durch die Worte „zum jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;".
Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung in d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „tritt'' die
das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu Worte „in den Fällen der Beförderungseinzelbe·
diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat" steuerung (§ 16 Abs. 5)" eingefügt.
ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Worte „das Ausland, 15. § 11 wird wie folgt geändert:
ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Zollfreigebiete," durch die Worte „das Dritt-
landsgebiet, ausgenommen Zollfreigebiete ,,(1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1
nach § 1 Abs. 3," ersetzt. Nr. 4) nach dem Wert des eingeführten Gegen-
standes nach den jeweiligen Vorschriften über den
cc) In Nummer 2 werden das Wort „Ausland"
Zollwert bemessen."
durch das Wort „Drittiandsgebiet" und die Wor-
te „ausländischer Auftraggeber" durch die b} In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „im Ausland"
Worte „im Drittlandsgebiet ansässiger Auf- durch die Worte „in einem Drittlandsgebiet" er-
traggeber" ersetzt. setzt.
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
16. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte „den ,,3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Er-
Eigenverbrauch und die Einfuhr" durch die Worte „den werb von Gegenständen für sein Unterneh-
Eigenverbrauch, die Einfuhr und den innergemein- men."
schaftlichen Erwerb" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
17. § 13 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt
gefaßt:
a) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 5 der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende "Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die
Nummern 6 bis 8 angefügt: Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den
innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegen-
„6. für den innergemeinschaftlichen Erwerb im
ständen sowie für die sonstigen Leistungen,
Sinne des § 1 a mit Ausstellung der Rechnung,
die der Unternehmer zur Ausführung folgender
spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb
Umsätze verwendet:".
folgenden Kalendermonats;
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
7. für den innergemeinschaftlichen Erwerb von
neuen Fahrzeugen im Sinne des§ 1 b am Tag „Gegenstände oder sonstige Leistungen, die
des Erwerbs; der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr
oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs
8. im Fall des § 6 a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeit-
verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen,
punkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird."
für die der eingeführte oder innergemein-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: schaftlich erworbene Gegenstand verwendet
,,(2) Steuerschuldner ist in den Fällen wird."
1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 14 Abs. 2 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
der Unternehmer, aa) In Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber, Buchstabe a werden jeweils das Zitat,,§ 4 Nr. 1
bis 6" durch das Zitat ,,§ 4 Nr: 1 bis 7" er-
3. des § 6 a Abs. 4 der Abnehmer,
setzt.
4. des § 14 Abs. 3 der Aussteller der Rech- bb) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte
nung."
,,ein Gebiet außerhalb der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" durch die Worte „das
18. Nach § 14 wird folgender § 14 a angefügt:
Drittlandsgebiet" ersetzt.
,,§ 14a
cc) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Worte
Ausstellung von Rechnungen „in einem Gebiet außerhalb der Europäischen
in besonderen Fällen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Worte „im
(1) Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen Drittlandsgebiet" ersetzt.
im Sinne des § 6 a aus, so ist er zur Ausstellung von d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuer-
freiheit hinweist. Soweit Unternehmer Lieferungen im ,,Verwendet der Unternehmer einen für sein Unter-
Sinne des§ 3c und sonstige Leistungen im Sinne des nehmen gelieferten, eingeführten oder innerge-
§ 3 a Abs. 2 Nr. 4 oder des § 3 b Abs. 3 bis 6 im Inland meinschaftlich erworbenen Gegenstand oder· eine
ausführen, sind sie zur Ausstellung von Rechnungen von ihm in Anspruch genommene sonstige Lei-
mit gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet. Der stung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen,
Unternehmer hat von allen Rechnungen ein Doppel die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der
sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abzieh-
beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem bar, der den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug
die Rechnung ausgestellt worden ist. Die Sätze 1 , 3 führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen
und 4 gelten auch für Fahrzeuglieferar (§ 2 a). ist."
(2) Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferun- e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
gen im Sinne des § 6 a oder über sonstige Leistungen fügt:
im Sinne des§ 3a Abs. 2 Nr. 4 oder des§ 3b Abs. 3 ,,(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende
bis 6 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-ldentifi· Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
kationsnummer des Unternehmers und die des Lei-
1. Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die
stungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den
Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Er-
Fällen des § 1 b und des § 2 a.
werb des neuen Fahrzeugs entfallende
(3) Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Steuer.
Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in
2. Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezo-
§ 1 a Abs. 1 Nr. 2 genannten Erwerber müssen die in
gen werden, der für die Lieferung des neuen
§ 1 b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten.
Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Liefe-
Das gilt auch in den Fällen des§ 2a."
rung nicht steuerfrei wäre.
19. § 15 wird wie folgt geändert: 3. Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezo-
a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 2 der Punkt gen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num- innergemeinschaftliche Lieferung des neuen
mer 3 angefügt: Fahrzeugs ausführt."
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1555
20. § 16 wird wie folgt geändert: ben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 1 Abs. 1 Nr. 5 zu entrichten haben, sowie Fahr-
zeuglieferer (§ 2 a). Voranmeldungszeitraum ist
aa) In Satz 3 werden die Worte „Umsätze nach § 1 der Kalendermonat. Voranmeldungen sind nur für
Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Worte „Umsätze die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in de-
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5" ersetzt. nen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
(4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind
,,Der Steuer sind die nach § 6 a Abs. 4 Satz 2, und Steuerbeträge nach § 6 a Abs. 4 Satz 2 oder
nach § 14 Abs. 2 und 3 sowie nach § 17 Abs. 1 nach § 14 Abs. 3 schulden, gilt Absatz 4a ent-
Satz 2 geschuldeten Steuerbeträge hinzuzu- sprechend."
rechnen."
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Ein-
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma
zelbesteuerung" durch das Wort „Beförde-
ersetzt, folgende Worte werden angefügt:
rungseinzelbesteuerung" ersetzt.
,,wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet über-
schritten wird." bb) In Nummer 3 Satz 1 werden die Worte „er das
Inland verläßt" durch die Worte „er die Grenze
bb) In Satz 1, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Ein- zum Drittlandsgebiet überschreitet" ersetzt.
zelbesteuerung" durch das Wort „Beförde-
rungseinzelbesteuerung" ersetzt. d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a einge-
fügt:
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a einge-
fügt: ,,(Sa) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteue-
rung(§ 16 Abs. Sa) hat der Erwerber, abweichend
,,(Sa) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb
von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum
neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in
1o. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer
§ 1 a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen ist die
entstanden ist, eine Steuererklärung nach amtlich
Steuer abweichend von Absatz 1 für jeden einzel-
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er
nen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahr-
die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat
zeugeinzelbesteuerung)."
(Steueranmeldung). Die Steueranmeldung muß
vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein.
21. § 17 wird wie folgt geändert: Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab
a) In Absatz 1 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die
angefügt: Steuer ist am 10. Tag nach Ablauf des Tages fällig,
an dem sie entstanden ist."
,,dies gilt im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 5 sinnge-
mäß." e) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Zur Sicherung des Steueranspruchs kann der
aa) In Nummer 1 werden die Worte „oder sonstige Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des
Leistung" durch die Worte ,, , sonstige Leistung Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,
oder einen steuerpflichtigen innergemein- daß die Steuer für folgende Umsätze im Abzugs-
schaftlichen Erwerb" ersetzt. verfahren durch den Leistungsempfänger zu ent-
richten ist:
bb) In Nummer 3 werden die Worte „oder sonstige
Leistung" durch die Worte ,, , sonstige Leistung 1. Umsätze eines im Ausland ansässigen Unter-
oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaft- nehmers;
licher Erwerb" ersetzt. 2. Lieferung eines sicherungsübereigneten Ge-
cc) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch genstandes durch den Sicherungsgeber an den
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num- · Sicherungsnehmer;
mer 4 angefügt: 3. Lieferung eines Grundstücks im Zwangsverstei-
„4. der Erwerber den Nachweis im Sinne des gerungsverfahren durch den Vollstreckungs-
§ 3d Satz 2 führt." schuldner an den Ersteher."
f) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 ange-
22. § 18 wird wie folgt geändert:
fügt:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils nach den ,,(10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fäl-
Worten „Beträgt die Steuer" die Worte „abzüglich len des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer
der Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5" motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer Luft-
eingefügt.
fahrzeuge (§ 1 b Abs. 2 und 3) gilt folgendes:
b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4 a und 1. Die für die Zulassung oder die Registrierung
4 b eingefügt: von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind
"(4a) Voranmeldungen (Absatz 1) und eine verpflichtet, den für die Besteuerung des inner-
Steuererklärung (Absatz 3 und 4) haben auch die gemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge
Unternehmer und juristischen Personen abzuge- zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
die erstmalige Zulassung oder die erstmalige a) Bei der erstmaligen Registrierung in der
Registrierung neuer Fahrzeuge mitzuteilen und Luftfahrzeugrolle hat der Antragsteller die
hierbei die in Nummer 2 Buchstabe a und Num- folgenden Angaben zu machen:
mer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten sowie aa) den Namen und die Anschrift des An-
das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu über- tragstellers sowie das für ihn zuständige
mitteln. Als Registrierung im Sinne dieser Vor- Finanzamt (§ 21 der Abgabenord-
schrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahr- nung),
zeugs in das Register für Pfandrechte an Luft-
fahrzeugen. bb) den Namen und die Anschrift des Liefe-
rers,
2. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Er-
cc) den Tag der Lieferung,
werbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge
(§ 1 b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) gilt folgen- dd) das Entgelt (Kaufpreis),
des: ee) den Tag der ersten Inbetriebnahme,
a) Bei der erstmaligen Zuteilung eines amt- ff) die Starthöchstmasse,
lichen Kennzeichens im Inland hat der
gg) die Zahl der bisherigen Betriebsstunden
Antragsteller die folgenden Angaben zu
machen: am Tag der Lieferung,
hh) den Flugzeughersteller und den Flug-
aa) den Namen und die Anschrift des An-
zeugtyp,
tragstellers sowie das für ihn zuständige
Finanzamt (§ 21 der Abgabenord- ii) den Verwendungszweck.
nung),
Das Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintra-
bb) den Namen und die Anschrift des Liefe- gung in der Luftfahrzeugrolle erst vorneh-
rers, men, wenn der Antragsteller die vorstehen-
den Angaben gemacht hat.
cc) den Tag der Lieferung,
dd) das Entgelt (Kaufpreis), b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftli-
chen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat
ee) den Tag der ersten Inbetriebnahme, das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Fi-
ff) den Kilometerstand am Tag der Liefe- nanzamts die Betriebserlaubnis zu widerru-
rung, fen. Es trifft die hierzu erforderlichen Anord-
nungen durch schriftlichen Verwaltungsakt
gg) diP, Fahrzeugart, den Fahrzeugherstel- (Abmeldungsbescheid). Die Durchführung
ler und den Fahrzeugtyp, der Abmeldung von Amts wegen richtet sich
hh) den Verwendungszweck. nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.
Für Streitigkeiten über Abmeldungen von
Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeug- Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg
schein erst aushändigen, wenn der Antrag- gegeben."
steller die vorstehenden Angaben gemacht
hat. 23. Nach § 18 werden folgende §§ 18 a bis 18 e einge-
fügt:
b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftli-
,,§ 18a
chen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat
die Zulassungsbehörde auf Antrag des Fi- Zusammenfassende Meldung
nanzamts den Fahrzeugschein einzuziehen ( 1) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum
und das amtliche Kennzeichen zu entstem- 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Mel-
peln. Sie trifft die hierzu erforderlichen An- dezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Waren-
ordnungen durch schriftlichen Verwaltungs- lieferungen oder innergemeinschaftliche Warenbewe-
akt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt gungen ausgeführt hat, beim Bundesamt für Finanzen
kann die Abmeldung von Amts wegen auch eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
selbst vornehmen, wenn die Zulassungsbe- Jruck abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in
hörde das Verfahren noch nicht eingeleitet der er die Angaben nach Absatz 4 zu machen hat.
hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanz- Dies gilt nicht für Unternehmer, die § 19 Abs. 1 an-
amt teilt die durchgeführte Abmeldung un- wenden. Sind dem Unternehmer die Fristen für die
verzüglich der Zulassungsbehörde mit und Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat verlän-
händigt dem Fahrzeughalter die vorge- gert worden (§§ 46 bis 48 der Durchführungsverord-
schriebene Bescheinigung über die Abmel- nung), gilt diese Fristverlängerung für die Abgabe der
dung aus. Die Durchführung der Abmeldung zusammenfassenden Meldung entsprechend. Die zu-
von Amts wegen richtet sich nach dem sammenfassende Meldung muß vom Unternehmer
Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitig- eigenhändig unterschrieben sein. Für die Anwendung
keiten über Abmeldungen von Amts wegen dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristi-
ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. sche Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 als
Unternehmer. Die Landesfinanzbehörden übermitteln
3. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Er- dem Bundesamt für Finanzen die erforderlichen Anga-
werbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1 b Abs. 2 Nr. 3 ben zur Bestimmung der Unternehmer, die nach Satz 1
und Abs. 3 Nr. 3) gilt folgendes: zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ver-
Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1557
pflichtet sind. Diese Angaben dürfen nur zur Sicher- für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausge-
stellung der Abgabe der zusammenfassenden Mel- stellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum,
dung verwendet werden. Das Bundesamt für Finan- in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaft-
zen übermittelt den Landesfinanzbehörden die Anga- lichen Warenlieferung folgende Monat endet. Die An-
ben aus den Zusammenfassenden Meldungen, soweit gaben nach Absatz 4 Nr. 3 sind für den Meldezeitraum
diese für steuerliche Kontrollen benötigt werden. zu machen, in dem die Gegenstände an den Auftrag-
(2) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im
nehmer versendet oder befördert worden sind.
Sinne dieser Vorschrift ist (6) Hat das Finanzamt den Unternehmer von der
1. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und
Entrichtung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Abs. 2
des § 6 a Abs. 1 mit Ausnahme der Lieferungen
neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatz- Satz 3), kann er die zusammenfassende Meldung
steuer-Identifikationsnummer; abweichend von Absatz 1 bis zum 10. Tag nach Ab-
lauf jedes Kalenderjahres abgeben, in dem er innerge-
2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne meinschaftliche Warenlieferungen oder Warenbewe-
des§ 6a Abs. 2 Nr. 1; gungen ausgeführt hat, wenn
3. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne
1. die Summe seiner Lieferungen und sonstigen
des § 6a Abs. 2 Nr. 2.
Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr
(3) Eine innergemeinschaftliche Warenbewegung 400 000 ·Deutsche Mark nicht überstiegen hat und
im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Unter- im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht
nehmer einen Gegenstand vom Inland in das übrige übersteigen wird,
Gemeinschaftsgebiet an einen Unternehmer (Auftrag-
nehmer) versendet oder befördert, der den Gegen- 2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Wa-
stand zur Ausführung eines Umsatzes im Sinne des renlieferungen im vorangegangenen Kalenderjahr
§ 3 Abs. 1 a Nr. 2 verwendet. Wird der Gegenstand bei 30 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat und
der Beförderung oder Versendung an den Auftrag- im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht
nehmer aus dem Drittlandsgebiet in das Inland einge- übersteigen wird und
führt, so gilt er als vom Inland aus befördert oder 3. es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Waren-
versendet. lieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge
an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikations-
(4) Die Zusammenfassende Meldung muß folgende nummer handelt.
Angaben enthalten:
Absatz 5 gilt entsprechend.
1. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im
(7) Erkennt der Unternehmer nachträglich, daß eine
Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 und 3
von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet,
Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitglied- die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung inner-
staat erteilt worden ist und unter der die inner- halb von drei Monaten zu berichtigen.
gemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn
(8) Auf die zusammenfassenden Meldungen sind
ausgeführt worden sind, und
ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vor-
b) für jeden Erwerber die Summe der Bemes- schriften der Abgabenordnung anzuwenden. § 152
sungsgrundlagen der an ihn ausgeführten in- Abs. 2 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe an-
nergemeinschaftlichen Warenlieferungen. zuwenden, daß der Verspätungszuschlag 1 vom Hun-
Auf Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1 a Nr. 2 ist dert der Summe .aller nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1
hinzuweisen; Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b zu meldenden
Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche
2. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 2 nicht über-
Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 steigen und höchstens 5 000 Deutsche Mark betragen
a} die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des darf.
Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er (9) Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abga-
Gegenstände verbracht hat, und be und Verarbeitung von zusammenfassenden Mel-
b) die darauf entfallende Summe der Bemes- dungen kann der Bundesminister der Finanzen durch
sungsgrundlagen; Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß die zusammenfassende Meldung auf
3. für innergemeinschaftliche Warenbewegungen maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Da-
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes tenfernübertragung übermittelt werden kann. Dabei
Auftragnehmers, die ihm in dem Mitgliedstaat können insbesondere geregelt werden:
erteilt worden ist, in dem die Versendung oder 1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Ver-
Beförderung beendet worden ist, und fahrens,
b) einen Hinweis auf das Vorliegen einer innerge- 2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und
meinschaftlichen Warenbewegung. Sicherung der zu übermittelnden Daten,
§ 16 Abs. 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden. 3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
(5) Die Angaben nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 sind für 4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu
den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung übermittelnden Daten,
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
5. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren § 18e
erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Bestätigungsverfahren
Unternehmers.
Das Bundesamt für Finanzen bestätigt dem Unter-
Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der nehmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit
Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachver- einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den
ständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatz-
Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und steuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mit-
eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung gliedstaat erteilt wurde."
archivmäßig gesichert niedergelegt ist.
24. § 19 wird wie folgt geändert:
§ 18b
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gesonderte Erklärung innergemeinschaft-
licher Lieferungen im Besteuerungsverfahren aa) In Satz 1 werden nach den Worten „Die für
Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden geschuldete Umsatzsteuer wird" die Worte
Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in den „von Unternehmern, die im Inland oder in den
amtlich vorgeschrieben~n Vordrucken (§ 18 Abs. 1 in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten
bis 4) die Bemessungsgrundlagen seiner innerge- ansässig sind," eingefügt.
meinschaftlichen Lieferungen gesondert zu erklären.
Die Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
machen, in dem die Rechnung für die innergemein- ,,In den Fällen des Satzes 1 finden die Vor-
schaftliche Lieferung ausgestellt wird, spätestens je- schriften über die Steuerbefreiung innerge-
doch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf meinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buch-
die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung stabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuer-
folgende Monat endet. § 16 Abs. 6 und § 17 sind befreiungen (§ 9), über den gesonderten Aus-
sinngemäß anzuwenden. Satz 2 und 3 gelten für die weis der Steuer in einer Rechnung (§ 14
Steuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4) entsprechend. Abs. 1), über die Angabe der Umsatzsteuer-
Identifikationsnummern in einer Rechnung
(§ 14a Abs. 2) und über den Vorsteuerabzug
§ 18c
(§ 15) keine Anwendung."
Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen
regelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen ,,(4) Absatz 1 gilt nicht. für die innergemeinschaft-
Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit lichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4 a
kann der Bundesminister der Finanzen mit Zustim- ist entsprechend anzuwenden."
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung be-
stimmen, daß Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer
25. § 22 wird wie folgt geändert:
(§ 2 a) der Finanzbehörde ihre innergemeinschaftli-
chen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer a) In Absatz 2 wird am Ende der Nummer 6 der Punkt
ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-
müssen. Dabei können insbesondere geregelt wer- mer 7 angefügt:
den: ,,7. die Bemessungsgrundlagen für den innerge-
1. die Art und Weise der Meldung; meinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge."
2. der Inhalt der Meldung;
b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Einfuh-
3. die Zuständigkeit der Finanzbehörden; ren" die Worte „und die innergemeinschaftlichen
4. der Abgabezeitpunkt der Meldung; Erwerbe" eingefügt.
5. die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a und
Meldepflicht. 4 b eingefügt:
,,(4a) Gegenstände, die der Unternehmer zu sei-
§ 18d ner Verfügung vom Inland in das übrige Gemein-
Vorlage von Urkunden schaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet
Die Finanzbehörden sind zur Erfüllung der Aus- werden, wenn
kunftsverpflichtung nach Artikel 5 der Verordnung 1. die Gegenstände an einen im übrigen Gemein-
(EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 schaftsgebiet ansässigen Unternehmer mit Um-
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden satzsteuer-Identifikationsnummer zur Ausfüh-
auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) rung einer sonstigen Leistung auf Grund eines
(ABI. EG 1992 Nr. L 24 S. 1) berechtigt, von Unterneh• Werkvertrages im Sinne des § 3 Abs. 1 a Nr. 2
mern die Vorlage der jeweils erforderlichen Bücher, befördert oder versendet werden,
Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und anderen Ur-
2. an den Gegenständen im übrigen Gemein-
kunden zur Einsicht und Prüfung zu verlangen. § 97
schaftsgebiet Arbeiten ausgeführt werden,
Abs. 3 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Der
Unternehmer hat auf Verlangen der Finanzbehörde 3. es sich um eine vorübergehende Verwendung
die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen. handelt, mit den Gegenständen im übrigen Ge-
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1559
meinschattsgebiet sonstige Leistungen ausge- 30. Die Überschrift des Siebenten Abschnitts wird wie
führt werden und der Unternehmer ii:1 dem be- folgt gefaßt:
treffenden Mitgliedstaat keine Zweigniederlas-
sung hat, oder ,,Durchführung, Bußgeld-,
Übergangs- und Schlußvorschriften".
4. es sich um eine vorübergehende Verwendung
im _übrigen Gemeinschaftsgebiet handelt und in
entsprechenden Fällen die Einfuhr der Gegen- 31. § 26 wird wie folgt geändert:
stände aus dem Drittlandsgebiet vollständig a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten
steuerfrei wäre. „grenzüberschreitende Beförderungen" die Worte
(4b) Gegenstände, die der Unternehmer von ,,von Personen" eingefügt.
einem im übrigen Gerr.einschattsgebiet ansässi- b) Absatz 4 wird gestrichen.
gen Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifika-
tionsnummer zur Ausführung einer sonstigen Lei-
stung auf Grund eines Werkvertrages im Sinne des 32. Nach§ 26 wird folgender§ 26a eingefügt:
§ 3 Abs. 1 a Nr. 2 erhält, müssen aufgezeichnet
werden." ,,§ 26a
Bußgeldvorschriften
26. In § 23 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils nach ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
dem Wort „Einfuhr'' die Worte „und des innergemein- leichtfertig
schaftlichen Erwerbs" eingefügt. 1. entgegen § 14 a Abs. 1 Satz 3 ein Doppel der
Rechnung nicht aufbewahrt,
27. § 24 Abs: 1 wird wie folgt geändert: 2. entgegen § 18a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 oder Abs. 6 eine zusammen-
a) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Ausfuhrlieferungen" fassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-
durch die Worte „Lieferungen in das Ausland" er- ständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen
setzt.
§ 18a Abs. 7 eine zusammenfassende Meldung
b) In Satz 4 werden die Worte „Nummern 1 bis 6" nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt oder
durch die Worte „Nummern 1 bis 7" ersetzt.
3. entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten Un-
terlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
28. In§ 25 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „außerhalb des tig vorlegt.
Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
durch die Worte „im Drittlandsgebiet" ersetzt. bis zu 1O 000 Deutsche Mark geahndet werden."
33. § 27 wird wie folgt geändert:
29. § 25a wird wie folgt geändert:
a} Die Absätze 1 bis 3, 6 bis 8 und 1O werden aufge-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
hoben; die Absätze 4, 5 und 9 werden Absätze 1
„Besteuerung der Umsätze bis 3.
von gebrauchten Kraftfahrzeugen".
b) Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird das Zitat,,§ 1 Abs. 1
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Nr. 1 bis 3" durch das Zitat ,,§ 1 Abs. 1 Nr.1 bis 3
,,(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die und 5" ersetzt.
Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3
und den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1
34. Nach§ 27 wird folgender§ 27a eingefügt:
Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a von Kraftfahrzeugen,
wenn .,§ 27a
1. der Unternehmer das Kraftfahrzeug im Inland Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
für sein Unternehmen zum Zwecke des ge- ( 1) Das Bundesamt für Finanzen erteilt Unterneh-
werbsmäßigen Verkaufs erworben hat und mern im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatz-
2. für die Lieferung des Kraftfahrzeugs an deri steuer-Identifikationsnummer. Abweichend von Satz 1
Unternehmer erteilt das Bundesamt für Finanzen Unternehmern,
die § 19 Abs. 1 oder ausschließlich § 24 Abs. 1 bis 3
a) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach anwenden oder die nur Umsätze ausführen, die zum
§ 19 Abs. 1 nicht erhoben wird oder Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag
b) die Besteuerung nach den Absätzen 2 und 3 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie
dieser Vorschrift vorgenommen wird. diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder in-
nergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Satz 2 gilt
Als Kraftfahrzeuge im Sinne des Satzes 1 gelten
für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind
auch Kraftfahrzeuganhänger. Die Kraftfahrzeuge
oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen er-
und Kraftfahrzeuganhänger müssen den Vorschrif-
werben, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird
ten über das Zulassungsverfahren nach der Stra-
auf Antrag für jede juristische Person eine eigene
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterliegen."
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der An-
c) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Fahrzeug" durch trag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikations-
das Wort „Kraftfahrzeug" ersetzt. nummer nach den Sätzen 1 bis 4 ist schriftlich zu
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und bb) Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:
Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatz-
steuerlich geführt wird, anzugeben. „Die in Satz 2 bezeichneten Taten werden nur
verfolgt, wenn die Gegenseitigkeit zur Zeit der
(2) Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Tat verbürgt und dies in einer Rechtsverord-
Bundesamt für Finanzen die für die Erteilung der Um- nung nach Satz 4 festgestellt ist. Der Bundes-
satzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 erfor- minister der Finanzen wird ermächtigt, mit Zu-
derlichen Angaben über die bei ihnen umsatzsteuer- stimmung des Bundesrates in einer Rechtsver-
lich geführten natürlichen und juristischen Personen ordnung festzustellen, im Hinblick auf welche
und Personenvereinigungen. Diese Angaben dürfen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
nur für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifika- schaften Taten im Sinne des Satzes 2 wegen
tionsnummer und für Zwecke der Verordnung (EWG) Verbürgung der Gegenseitigkeit zu verfolgen
Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die sind."
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem
b) folgender Absatz 7 wird angefügt:
Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABI. EG
1992 Nr. L 24 S. 1) verarbeitet oder genutzt werden. ,,(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten unabhängig von
Das Bundesamt für Finanzen übermittelt den Landes-. dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außer-
finanzbehörden die erteilten Umsatzsteuer-Identifika- halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes be-
tionsnummern." gangen werden."
3. In § 372 Abs. 1 werden die Worte „ohne sie der zustän-
35 Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:
digen Zollstelle ordnungsgemäß anzuzeigen" gestri-
,,(4) Die Vorschrift des§ 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum chen.
31. Dezember 1995 in folgender Fassung:
4. In § 379 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
,. 10. a) die Beförderungen von Personen mit Schif-
eingefügt:
fen,
„Das gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern
b) die Beförderungen von Personen im Schie- bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
nenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbah- päischen Gemeinschaften verwaltet werden."
nen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen,
im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahr- Artikel 3
zeugen, im Kraftdroschkenverkehr und die Be-
förderungen im Fährverkehr Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
aa) innerhalb einer Gemeinde oder In § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes vom
30. August 1971 (BGBI. 1S. 1426, 1427), das zuletzt durch
bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr
Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1222)
als fünfzig Kilometer beträgt.""
geändert worden ist, wird am Ende der Nummer 8 der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-
mer 9 angefügt:
Artikel 2
„9. auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des
Änderung der Abgabenordnung
Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indi-
S. 613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des rekten Besteuerung (MWSt.) (ABI. EG 1992 Nr. L 24
Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1222), wird wie folgt s. 1)
geändert: a) die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnum-
mer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes),
1. § 21 wird wie folgt geändert:
b) die Entgegennahme der zusammenfassenden
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Meldungen (§ 18a des Umsatzsteuergesetzes)
und Speicherung der Daten,
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
c) den Austausch von gespeicherten Informationen
,,(2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine
mit anderen Mitgliedstaaten,
Unternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das
auch für die Besteuerung nach dem Einkommen d) die Beantwortung von Einzelauskunftsersuchen
zuständig ist(§§ 19 und 20); in den Fällen des§ 180 anderer Mitgliedstaaten; die dazu erforderlichen
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ist das Finanzamt für die Ermittlungen werden von den Hauptzollämtern
Umsatzsteuer zuständig, das auch für die gesonder- durchgeführt."
te Feststellung zuständig ist (§ 18)."
Artikel 4
2. § 370 wird wie folgt geändert: Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985
aa) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt: (BGBI. 1 S. 2436, 2441) wird wie folgt geändert:
,,Das gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatz-
steuern bezieht, die von einem anderen Mit- 1. § 1 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ,,In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Finanzverwal-
verwaltet werden." tungsgesetzes obliegt er dem Bundesamt für Finanzen;
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1561
der Bundesminister der Finanzen kann auch in anderen 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Fällen seine Zuständigkeit auf das Bundesamt für
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Finanzen übertragen."
,,( 1) Kaffee unterliegt einer Abgabe (Kaffee-
2. In § 2 Abs. 3 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt steuer). Die Kaffeesteuer ist eine Verbrauchsteuer
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 4 im Sinne der Abgabenordnung."
angefügt:
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
„4. Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 18c
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
des Umsatzsteuergesetzes und Lieferungen dieser
Fahrzeuge durch Fahrzeuglieferer im Sinne des aa) Satz 2 wird gestrichen.
§ 2a des Umsatzsteuergesetzes." bb) Im letzten Satz werden die Worte „und die
Teesteuer erhoben werden" durch die Worte
Artikel 5 ,,erhoben wird" ersetzt.
Aufhebung von Verbrauchsteuergesetzen
3. § 2 wird wie folgt geändert:
Es werden aufgehoben:
a) In der Überschrift werden die Worte „und teehalti-
1. das Leuchtmittelsteuergesetz in der im Bundesgesetz-
ger" gestrichen.
blatt Teil III, Gliederungsnummer 612-11, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
kel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. September 1980 ,,(1) Bei der Einfuhr der nachstehend aufgeführten
(BGBI. 1 S. 1695), kaffeehaltigen Waren in das Erhebungsgebiet ist in
2. das Salzsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt den Fällen der Nummern 1 bis 4 die Kaffeesteuer
Teil III, Gliederungsnummer 612-5, veröffentlichten be- von dem in den Waren enthaltenen Anteil an Kaf-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 fee (§ 1 Abs. 2) zu erheben:
Abs. 7 des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1 1. Kaffeemittel der Unterposition 0901.40 des
s. 1695), Zolltarifs,
3. das Zuckersteuergesetz in der Fassung der Bekannt- 2. Zubereitungen auf der Grundlage von Auszü-
machung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1245). gen, Essenzen oder Konzentraten aus Kaffee
aus Un~erposition 2101.1 O des Zolltarifs,
Artikel 6 3. Kaffeepasten aus Unterposition 2101.1 O des
Aufhebung von Durchführungsbestimmungen Zolltarifs,
Es werden aufgehoben: 4. nicht unter die Nummern 1 bis 3 fallende einfa-
che Mischungen von Kaffee mit anderen Stof-
1. die Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmittel- fen, ohne Rücksicht auf ihre Einordnung im
steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Zolltarif und den Zeitpunkt, in dem die einzelnen
derungsnummer 612..:11-1, veröffentlichten bereinigten Bestandteile miteinander vermischt worden
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord- sind. Einfache Mischungen sind Erzeugnisse,
nung vom 10. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2186), bei denen es in wirtschaftlich lohnender Weise
2. die Durchführungsbestimmungen zum Salzsteuerge- möglich ist, die ursprüngliche Beschaffenheit
setz mit de·n Anlagen A (Salzsteuerbefreiungsordnung) des Kaffees wiederherzustellen."
und B (Salzsteuervergütungsordnung) in der im Bun- c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-5-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert ,,(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Dezember mächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1985 (BGBI. 1 S. 2186), daß auch bei der Einfuhr von anderen als den in
Absatz 1 aufgeführten kaffeehaltigen Waren die
3. die Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuer- Kaffeesteuer von dem in ihnen enthaltenen Anteil
gesetz mit den Anlagen A (Zuckersteuerbefreiungs- an Kaffee (§ 1 Abs. 2) zu erheben ist, wenn dies
ordnung) und B (Zuckersteuervergütungsordnung) in erforderlich ist, um Wettbewerbsnachteile für inlän-
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer dische Erzeugnisse zu verhüten, die unter Verwen-
612-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt dung versteuerten Kaffees hergestellt sind."
geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 1987
(BGBI. 1 S. 2536).
4. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 7 a) Absatz 2 wird aufgehoben.
Änderung des Kaffee- und Teesteuergesetzes b) In Absatz 3 werden die Worte „und Absatz 3 Nr. 3"
und die Worte „oder Tee(§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2)"
Das Kaffee- und Teesteuergesetz vom 5. Mai 1980 gestrichen.
(BGBI. 1 S. 497), geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 15. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2303), wird wie folgt 5. § 4 wird wie folgt geändert:
geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „und teehalti-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ge" gestrichen.
,,Kaffeesteuergesetz". b) Absatz 2 wird aufgehoben.
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „und die Teesteuer" a) In Nummer 1 werden die Worte „Tee, kaffeehaltige
gestrichen. Waren und teehaltige Waren" durch die Worte „und
b) In den Sätzen 3, 4 und 5 werden jeweils die Worte kaffeehaltige Waren" ersetzt.
„und für Tee der Unterpositionen 0902.20 und b) In Nummer 3 werden die Worte „Kaffee- und Tee-
0902.40 des Zolltarifs" gestrichen. steuergesetzes" durch das Wort „Kaffeesteuer-
gesetzes" ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt gefaßt: 11. Die §§ 1O und 11 werden aufgehoben .
.. § 6
Verfahren bei der Einfuhr kaffeehaltiger Waren
Artikel 8
Bei der Einfuhr der in § 2 bezeichneten kaffeehalti-
gen Waren in das Erhebungsgebiet hat der Zollbetei- Änderung der Verordnung
ligte oder Abtertigungsbeteiligte den Kaffeegehalt zur Durchführung des Kaffee- und Teesteuergesetzes
nach den in § 1 Abs~ 2 bezeichneten Kaffeearten in Die Verordnung zur Durchführung des Kaffee- und Tee-
der Steuererklärung anzugeben. Die Zollstelle erhebt steuergesetzes vom 2. Juni 1980 (BGBI. l S. 651), zuletzt
die Steuer entsprechend dem Kaffeegehalt und der geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober
Kaffeeart, die in der Steuererklärung angegeben sind. 1987 (BGBI. l S. 2303), wird wie folgt geändert:
Sind dem Zollbeteiligten oder Abfertigungsbeteiligten
die in Satz 1 geforderten Angaben nicht möglich oder 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
bestehen Zweifel an ihrer Richtigkeit, so läßt die Zoll-
stelle die Waren amtlich untersuchen. Hat eine amt- „Verordnung
liche Untersuchung stattgefunden, so ist die Steuer zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes".
entsprechend dem Kaffeegehalt und der Kaffeeart zu
erheben, die bei der Untersuchung festgestellt worden 2. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
sind. Dabei ist, soweit es auf den Koffeingehalt des zur
Herstellung der Ware verwendeten Kaffees ankommt „Dabei sind Art, Beschaffenheit und im betrieblichen
und dieser nicht bekannt ist, der Berechnung des Rechnungswesen verwendete Kennzeichen der Wa-
Gehalts an ren, für die Erstattung und Vergütung der Steuern be-
ansprucht werden soll, bei kaffeehaltigen Waren außer-
1. geröstetem, nicht entkoffeiniertem Kaffee ein Kof- dem ihre Zusammensetzung und die Menge des zu
feingehalt des Kaffees von 1,28 vom Hundert, ihrer Herstellung verwendeten Kaffees nach den in § 1
2. festen Auszügen oder Konzentraten aus nicht ent- Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Kaffeearten, in
koffeiniertem Kaffee ein Koffeingehalt der Auszüge übersichtlicher Form anzugeben."
oder Konzentrate von 2,77 vom Hundert,
3. Trockenmasse von flüssigen Auszügen, Essenzen 3. In § 3 werden die Worte „oder für Teeabfälle" gestri-
oder Konzentraten aus nicht entkoffeiniertem chen.
Kaffee ein Koffeingehalt der Trockenmasse von
2, 77 vom Hundert 4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
zugrunde zu legen." a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. Kaffeegehalt der Ware, getrennt nach den in
§ 3 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Steuer-
8. § 7 wird wie folgt geändert: gruppen;"
a) In der Überschrift werden die Worte „und der Tee- b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
steuer'' gestrichen. ,,4. die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaf -
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: feemenge."
,,(1) Die Steuer wird auf Antrag für Kaffee (§ 1
Abs. 2) erstattet oder vergütet, der nachweislich 5. In § 7 Satz 1 werden die Worte „oder teehaltige" und die
versteuert worden ist und von Händlern, denen Worte „oder Tee" gestrichen.
eine entsprechende Zusage erteilt worden war,
unter zollamtlicher Überwachung unverändert aus 6. · Die §§ 1O und 11 werden aufgehoben.
dem Erhebungsgebiet wieder ausgeführt worden
ist."
c) In Absatz 2 werden die Worte „und für Teeabfälle"
und die Worte "oder als Tee" gestrichen. Artikel 9
d) In Absatz 3 werden die Worte „oder teehaltigen" Übergangsregelung
und die Worte „oder Teemenge" gestrichen.
Auf Ansprüche aus Steuerschuldverhältnissen, die nach
. den in den Artikeln 5 bis 8 bezeichneten Gesetzen und
9. In§ 8 Satz 1 werden die Worte „oder Auszüge, Essen: Verordnungen bis zum 31. Dezember 1992 entstanden
zen oder Konzentrate aus Tee aus Unterposition sind, finden noch die Vorschriften dieser Gesetze und
2101.20" gestrichen. Verordnungen Anwendung.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1563
Artikel 10 daß die Fahrzeuge äußerlich als für die bezeichneten
Zwecke bestimmt erkennbar sind."
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Verordnung zur
Durchführung des Kaffeesteuergesetzes können auf Artikel 12
Grund der Ermächtigung des Kaffeesteuergesetzes durch Inkrafttreten
Rechtsverordnung geändert werden.
( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
1. Januar 1993 in Kraft.
Artikel 11
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (2) Artikel 11 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in
Kraft. Artikel 1 Nr. 34, Artikel 3, Artikel 4 und die Ermächti•
In § 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung gungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen in Artikel 1
der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 Nr. 6 - § 3 b Abs. 1 Satz 3 -, Nr. 7 Buchstabe e - § 4 Nr. 7
S. 132), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom Satz 3-, Nr. 12-§ 6a Abs. 3-, Nr. 22 Buchstabe e-§ 18
25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) geändert worden ist, Abs. 8 Satz 1 -, Nr. 23 - §.18a Abs. 9 - und in Artikel 2
wird folgende Nummer 4 eingefügt: Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - § 370 Abs. 6
„4. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung Satz 4 der Abgabenordnung - treten am Tage nach der
von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. August 1992
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
B. Seite
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes
Vom 26. August 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. des rollenden Materials anderer Eisenbahnunter-
das folgende Gesetz beschlossen: nehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, so-
weit dieses Material den Bestimmungen der Bau-
Artikel 1 und Betriebsordnungen des Bundes und der Län-
der unterliegt,
Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes
3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen
Das Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesi-
in deren Tagesanlagen."
cherheitsgesetz) vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717), zu-
letzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B
Abschnitt II Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 3. § 2 wird wie folgt geändert:
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1025), wird wie a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
folgt geändert: aa) Satz 3 Nr. 1 letzter Satzteil wird wie folgt ge-
faßt:
1. § 1 wird wie folgt geändert: ,,von derselben Person in den Verkehr ge-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: bracht werden".
,,(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen bb) Satz 3 Nr. 3 erster Satzteil wird wie folgt ge-
und Ausstellen technischer Arbeitsmittel, das ge- faßt:
werbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer „die Arbeitseinrichtungen ohne die Teile in den
wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt." Verkehr gebracht werden".
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „Sport-"
,,(2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbrin- ein Komma und das Wort „Freizeit-" eingefügt.
gen und Ausstellen von
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2 a
1. Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Fahrzeugzu- und 2 b eingefügt:
behörartikeln, soweit sie verkehrsrechtlichen ,,(2a) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne
Vorschriften unterliegen; dieses Gesetzes sind
2. technischen Arbeitsmitteln, die ihrer Bauart 1. Dampfkesselanlagen,
nach ausschließlich zur Verwendung für militäri-
sche Zwecke bestimmt sind; 2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
3. technischen Arbeitsmitteln, für die keine 3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, ver-
Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 besteht, so- flüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
weit andere Vorschriften, die dem Gefahren- 4. Leitungen unter innerem Überdruck für
schutz nach § 3 dieses Gesetzes dienen, ihr brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe
Inverkehrbringen oder Ausstellen regeln oder oder Flüssigkeiten,
wenn sie atomrechtlichen Vorschriften unter-
5. Aufzugsanlagen,
liegen."
6. elektrische Anlagen in besonders gefährdeten
Räumen,
2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:
7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Her-
,,§ 1 a
stellung kohlensaurer Getränke,
Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den
8. Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die ge-
werblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder 9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförde-
durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit rung von brennbaren Flüssigkeiten,
Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen 10. medizinisch-technische Geräte.
1 . der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen
Reichsbahn und der Nebenbetriebe, die den Be- Zu den Anlagen gehören auch Meß-, Steuer- und
dürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetrie- Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der
bes und -verkehrs der Deutschen Bundesbahn und Anlage dienen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4
der Deutschen Reichsbahn zu dienen bestimmt bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen
sind, gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des § 2
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1565
Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwa- d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
chungsbedürftige Anlagen stehen den Arbeitsein- ,,(4) Soweit Rechtsverordnungen nach § 4 nichts
richtungen im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit anderes bestimmen, dürfen technische Arbeitsmit-
sie nicht schon von Absatz 1 erfaßt werden. tel mit dem vom Bundesminister für Arbeit und
(2b) Teile von Arbeitseinrichtungen und der ih- Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntge-
nen gleichgestellten Gegenstände gelten als tech- machten Zeichen „GS = geprüfte Sicherheit" verse-
nische Arbeitsmittel, wenn sie in einer Rechtsver- hen werden, das eine zugelassene Stelle auf An-
ordnung nach diesem Gesetz erfaßt sind." trag der Hersteller oder ihrer in den Europäischen
Gemeinschaften niedergelassenen Bevollmächtig-
d) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 ten zuerkennt, wenn sie für das technische Arbeits-
angefügt: mittel auf Grund einer Bauartprüfung eine Beschei-
nigung ausgestellt hat. Inhalt der Bescheinigung
,,Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in ei- muß sein, daß
ner Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 gilt Satz 1
nicht für technische Arbeitsmittel, die nach ihrer 1. das geprüfte Baumuster mit den in Absatz 1
Inbetriebnahme beim Verwender erneut anderen genannten Anforderungen übereinstimmt,
überlassen werden, es sei denn, daß sie aufgear- 2. die Voraussetzungen eingehalten werden, die
beitet oder wesentlich verändert worden sind. Die bei der Herstellung des technischen Arbeitsmit-
Einfuhr in die Europäischen Gemeinschaften steht tels zu beachten sind, um seine Übereinstim-
dem Inverkehrbringen gleich." mung mit dem geprüften Baumuster zu ge-
währleisten,
e) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte „des Herstellers
oder Einführers" durch die Worte „derjenigen, die 3. die zugelassene Stelle Kontrollmaßnahmen zur
sie in den Verkehr bringen" ersetzt. Überwachung der Herstellung und rechtmäßi-
gen Verwendung des Zeichens durchführt,
4. § 3 wird wie folgt geändert: 4. die für die Herstellung verantwortliche Person
sich zur Einhaltung der Voraussetzungen nach
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nummer 2 und Duldung der Kontrollmaßnah-
aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange- men verpflichtet hat,
stellt: 5. die zugelassene Stelle die Zuerkennung des
„Technische Arbeitsmittel dürfen nur in den Zeichens entzieht, wenn sich die Anforderun-
Verkehr gebracht werden, wenn sie den in den gen nach Absatz 1 geändert haben oder die
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ent- Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht einge-
haltenen sicherheitstechnischen Anforderun- halten werden.
gen und sonstigen Voraussetzungen für ihr Das in Satz 1 genannte Zeichen darf nur verwen-
Inverkehrbringen entsprechen und Leben oder det und mit ihm darf nur geworben werden, wenn
Gesundheit oder sonstige in den Rechtsver- die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind."
ordnungen aufgeführte Rechtsgüter der Be-
nutzer oder Dritter bei bestimmungsgemäßer 5. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
Verwendung nicht gefährdet werden."
,,§ 3a
bb) Der bisherige Satz 1 erster Teilsatz wird wie
Technische Arbeitsmittel, die nicht den Vorausset-
folgt gefaßt:
zungen des § 3 entsprechen, dürfen im Einzelhandel
,,Technische Arbeitsmittel, für die in Rechtsver- nicht ausgestellt werden. Außerhalb des Einzelhan-
ordnungen nach diesem Gesetz keine Anfor- dels dürfen sie ausgestellt werden, wenn ein sichtba-
derungen enthalten sind, dürfen nur in den res Schild deutlich darauf hinweist, daß sie nicht den
Verkehr gebracht werden". Anforderungen entsprechen und erst erworben wer-
cc) Folgender Satz wird angefügt: den können, wenn die Übereinstimmung hergestellt
ist. Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkeh-
„Soweit Rechtsverordnungen nach diesem rungen zum Schutz von Personen zu treffen."
Gesetz nichts anderes bestimmen, ist maß-
geblich die Rechtslage im Zeitpunkt des erst-
6. § 4 wird wie folgt geändert:
maligen lnverkehrbringens im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes, bei technischen Ar- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
beitsmitteln, die von Rechtsverordnungen ,,(1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des
nach§ 4 Abs. 1 erfaßt sind, die Rechtslage im Ausschusses für technische Arbeitsmittel mit Zu-
Zeitpunkt ihres erstmaligen lnverkehrbringens stimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Ver-
in den Europäischen Gemeinschaften." pflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarun-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: gen oder zur Durchführung von Rechtsakten des
Rats oder der Kommission der Europäischen Ge-
,,(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für technische
meinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes
Arbeitsmittel, die nach den schriftlichen Angaben
betreffen, Rechtsverordnungen erlassen. Durch
dessen, der sie verwenden will, als Sonderanferti-
Rechtsverordnungen nach Satz 1 können, auch
gung hergestellt worden sind."
zum Schutz anderer als der in § 3 Abs. 1 Satz 2
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „oder Aus- genannten Rechtsgüter, sicherheitstechnische An-
stellen" gestrichen. forderungen und sonstige Voraussetzungen des In-
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
verkehrbringens oder Ausstellens, insbesondere erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbrin-
Prüfungen, Produktionsüberwachung, Bescheini- gen oder die Inbetriebnahme dieses Arbeitsmittels
gungen, Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mit- zu verhindern oder zu beschränken oder es aus
teilungspflichten, sowie behördliche Maßnahmen dem Verkehr zu ziehen. Ist das betreffende Ar-
geregelt werden." beitsmittel mit dem in § 3 Abs. 4 oder einem in
einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgese-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt: henen Zeichen versehen, so trifft die zuständige
Behörde auch die erforderlichen Maßnahmen ge-
,,(1 a) Der Bundesminister für Gesundheit kann genüber demjenigen, der das Zeichen angebracht
nach Anhörung des Ausschusses für technische oder zuerkannt hat."
Arbeitsmittel und der beteiligten Kreise im Einver-
nehmen mit den Bundesministern für Arbeit und b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Sozialordnung und für Wirtschaft und mit Zustim- aa) Die Worte „Verfügung nach Absatz 1 zu er-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung lassen" werden durch die Worte „Maßnahme
bestimmen, daß medizinisch-technische Geräte nach Absatz 1 zu treffen" ersetzt.
nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn
bb) In Nummer 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt
zum Zweck des Gefahrenschutzes nach § 3 ein-
gefaßt:
schließlich des Schutzes der Menschen, deren
Leben und Gesundheit von der Funktionssicherheit ,,durch den bei bestimmungsgemäßer Verwen-
des Gerätes abhängt, dung eine Gefahr im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 droht".
1. die Geräte bestimmten Anforderungen ent-
sprechen, cc) Folgender Satz wird angefügt:
2. der Hersteller bescheinigt hat, daß sich die Ge- „Satz 1 gilt entsprechend für Mitteilungen, die
räte in ordnungsmäßigem Zustand befinden, von der Kommission der Europäischen Ge-
3. die Geräte vom Hersteller, einem amtlichen meinschaften oder einem anderen Mitglied-
oder einem von der nach Landesrecht zuständi- staat ausgehen."
gen Behörde hierzu anerkannten Sachverstän- c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
digen einer Endabnahme unterzogen worden
,,(3) Die zuständige Behörde geht bei technischen
sind,
Arbeitsmitteln, die mit einem in einer Rechtsverord-
4. die Geräte einer Bauartprüfung unterzogen nung nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Konformi-
worden sind, tätszeichen versehen sind, davon aus, daß sie den
5. die Geräte nach einer Bauartprüfung allgemein Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 entsprechen. Sie
zugelassen sind; die allgemeine Zulassung prüft lediglich durch Stichproben, ob diese Voraus-
nach Bauartprüfung kann mit Auflagen zur War- setzungen erfüllt sind. Soweit die Vorausset-
tung verbunden werden, zungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, kann sie
Personen, die das technische Arbeitsmittel entge-
6. die Geräte mit einem Zeichen über die Prüfung
gen § 3 Abs. 1 in den Verkehr bringen, dies unter-
versehen sind oder
sagen, wenn andere Maßnahmen nicht ausrei-
7. eine Gebrauchsanweisung in deutscher Spra- chen. § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
che mitgeliefert wird und die Bedienungsele- Die Sätze 1 bis 3 gelten, wenn ein Zeichen nicht
mente der Geräte in deutscher Sprache oder vorgeschrieben ist, entsprechend für technische
mit genormten Bildzeichen beschriftet sind." Arbeitsmittel, die mit dem in § 3 Abs. 4 genannten
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Zeichen versehen sind, sowie für technische Ar-
beitsmittel, für die eine der Kommission der Euro-
aa) Die Worte „Der Bundesminister für Arbeit und päischen Gemeinschaften mitgeteilte zugelassene
Sozialordnung" werden durch die Worte „Die Stelle eine in einer Rechtsverordnung nach § 4
Bundesregierung" ersetzt. Abs. 1 vorgesehene Konformitätsbescheinigung
bb) Die Worte „im Einvernehmen mit den Bundes- ausgestellt oder denen sie ein Konformitätszeichen
ministern für Wirtschaft und für Jugend, Fami- zuerkannt hat."
lie und Gesundheit" werden gestrichen. " d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
cc) Die Worte „nach § 11" werden durch die Worte ,,(4) Die zuständige Behörde kann das Ausstellen
,,nach § 1O" ersetzt und nach den Worten „ver- eines technischen Arbeitsmittels untersagen, wenn
wiesen werden kann," werden die Worte „oder die Voraussetzungen des § 3a nicht erfüllt sind.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 1 a Die Absätze 2 und 3 finden Anwendung:"
oder nach § 11" eingefügt.
7. § 5 wird wie folgt geändert: 8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1) Stellt die zuständige Behörde fest, daß von ,,(1) Im Falle des § 5 Abs. 1 kann die zuständige
einem technischen Arbeitsmittel bei bestimmungs- Behörde insbesondere das Inverkehrbringen tech-
gemäßer Verwendung eine Gefahr für Leben oder nischer Arbeitsmittel untersagen, deren Rückruf
Gesundheit der Benutzer oder Dritter oder für ein anordnen und diese sicherstellen. Eine hoheitliche
anderes in einer Rechtsverordnung nach § 4 Warnung der Öffentlichkeit ist zulässig, wenn bei
Abs. 1 genanntes Rechtsgut droht, trifft sie alle Gefahr im Verzug andere ebenso wirksame Maß-
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1567
nahmen nicht getroffen werden können. Die zu- können" und die Worte „ihn selbst" durch die
ständige Behörde sieht von Maßnahmen nach Worte „sie selbst" ersetzt.
Satz 1 ab, wenn die Abwehr der von einem techni- cc) In Satz 3 werden die Worte „der Hersteller
schen Arbeitsmittel ausgehenden Gefahr durch ei- oder Einführer" durch die Worte „eine in Satz 1
gene Maßnahmen der Verantwortlichen sicherge- genannte Person" ersetzt.
stellt wird. Ist bereits gegen den Hersteller, seinen
Bevollmächtigten oder den Importeur eine Maß- dd) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
nahme zur Verhinderung des lnverkehrbringens ,,Das Gutachten ist auf Verlangen der zustän-
getroffen worden, ist eine Maßnahme gegen den digen Behörde zur Verfügung zu stellen."
Händler nur zulässig, wenn er von einer ihm einge-
räumten Befugnis, das technische Arbeitsmittel b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zurückzugeben, keinen Gebrauch macht." aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma
ersetzt und die Worte „sowie Proben zu ent-
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt
geändert: nehmen." angefügt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „Der Auskunfts-
aa) Die Worte „den Erlaß einer Untersagungsver-
pflichtige hat" durch die Worte „Die Auskunfts-
fügung" werden durch die Worte „eine Maß-
nahme nach § 5 Abs. 1 oder 4" ersetzt. pflichtigen haben" ersetzt und nach dem Wort
„gestatten" die Worte „und die Beauftragten
bb) Folgender Satz wird angefügt: der zuständigen Behörde zu unterstützen"
,,Die Anhörung entfällt, wenn die Person, ge- eingefügt.
gen die sich die Maßnahme richtet, glaubhaft
dartut, daß dem ein berechtigtes Interesse 10. § 8 wird wie folgt geändert:
entgegensteht."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
gefaßt: aa) In Satz 2 werden die Worte „den Bundesmini-
ster für Arbeit und Sozialordnung" durch die
,,(3) Trifft die zuständige Behörde eine Maßnahme Worte „die Bundesminister für Arbeit und So-
nach § 5 Abs. 1 oder 4 oder erläßt sie eine Unter- zialordnung und für Gesundheit" ersetzt.
sagungsverfügung nach § 5 Abs. 3 Satz 3, so
übersendet sie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz bb) In Satz 3 werden das Wort „Vertreter" durch
eine Ablichtung hiervon. Wurde das in § 3 Abs. 4 die Worte „Personen aus dem Kreis" ersetzt
oder § 4 Abs. 1 vorgesehene Zeichen von einer und nach dem Wort „Unfallversicherung," die
nach § 9 Abs. 2 zugelassenen Stelle zuerkannt, ist Worte „des Deutschen Instituts für Normung
auch der nach § 9 Abs. 4 zuständigen Landesbe- e. V.," eingefügt.
hörde eine Ablichtung zu übersenden. Die Bundes-
anstalt für Arbeitsschutz unterrichtet den Ausschuß b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
für technische Arbeitsmittel sowie die zuständigen aa) In Satz 1 und 4 werden jeweils die Worte „dem
Stellen der Kommission und der Mitgliedstaaten Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte
der Europäischen Gemeinschaften entsprechend „den Bundesminist~rn für Wirtschaft und für
den Unterrichtungspflichten, die in das technische Gesundheit" ersetzt.
Arbeitsmittel betreffenden Rechtsakten des Rats
bb) In Satz 3 werden die Worte „den Vorsitzenden
oder der Kommission der Europäischen Gemein-
aus seiner Mitte" durch die Worte „ein Mitglied
schaften festgelegt sind. Sie unterrichtet die zu-
für den Vorsitz" ersetzt.
ständigen Behörden über Mitteilungen der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften oder c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
eines anderen Mitgliedstaates, die ihr bekannt ,,(3) Die Bundesminister sowie die für den Arbeits-
werden. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz schutz zuständigen obersten Landesbehörden ha-
macht Untersagungsverfügungen bekannt, die un- ben das Recht, in Sitzungen des Ausschusses
anfechtbar geworden sind oder deren sofortige vertreten zu sein und gehört zu werden."
Vollziehung angeordnet worden ist."
d) In Absatz 4 werden die Worte „das Bundesinstitut"
d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben. durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „von Vertre-
9. § 7 wird wie folgt geändert: tern" durch die Worte „sachverständiger Personen"
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
11. Nach § 8 werden folgende neue §§ 9 und 10 einge-
,,Diejenigen, die technische Arbeitsmittel her-
fügt:
stellen, einführen, in den Verkehr bringen oder
ausstellen, haben der zuständigen Behörde ,,§ 9
auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und ( 1) Soweit in § 3 Abs. 4 oder in einer Rechtsverord-
sonstige Unterstützungen zu leisten, die zur nung nach § 4 Prüfungen oder Bescheinigungen einer
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind." zugelassenen Stelle vorgesehen sir,d, müssen diese
bb) In Satz 2 werden die Worte „Der Verpflichtete unter Beachtung der dafür festgelegten Verfahren
kann" durch die Worte „Die Verpflichteten durchgeführt oder ausgestellt werden.
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Zugelassene Stelle ist jede von der zuständigen laboratorien zu betreten und zu besichtigen und die
Landesbehörde als Prüflaboratorium oder Zertifizie- Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Beschei-
rungsstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich nigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen ha-
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung be- ben die Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden. § 7
nannte und von ihm im Bundesarbeitsblatt bekanntge- Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.
machte Stelle. Die Stelle kann benannt werden, wenn
in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, § 10
daß die Einhaltung der in einer Rechtsverordnung Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Aus-
nach Satz 5 genannten besonderen und der folgenden schusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung
allgemeinen Anforderungen gewährleistet ist: des Bundesrates zur Durchführung der Vorschriften
1. Unabhängigkeit der Stelle, ihres mit der Leitung des Zweiten Abschnitts in allgemeinen Verwaltungs-
oder der Durchführung der Fachaufgaben beauf- vorschriften insbesondere
tragten Personals von Personen, die an der Pla- a) die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
nung oder Herstellung, dem Vertrieb oder der In- ten sowie die technischen Normen bezeichnen, in
standhaltung des technischen Arbeitsmittels betei- denen die allgemein anerkannten Regeln der
ligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Technik ihren Niederschlag gefunden haben,
Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind;
b) die zur Durchführung von Rechtsakten des Rats
2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängi- oder der Kommission der Europäischen Gemein-
ge Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organi- schaften erforderlichen Verfahrensregeln und Mit-
sationsstrukturen, des erforderlichen Personals teilungspflichten festlegen sowie
und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen;
c) Unterrichtungspflichten der zuständigen Behörden
3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche gegenüber anderen für den Arbeitsschutz zustän-
Integrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhän- digen Stellen festlegen."
gigkeit des beauftragten Personals;
4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung; 12. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
gefaßt:
5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit
„Besondere Vorschriften
der zugelassenen Stelle bekanntgewordenen Be-
für die Errichtung und den Betrieb
triebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter
überwachungsbedürftiger Anlagen".
Offenbarung;
6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen 13. Der bisherige § 8a wird durch folgende §§ 11 bis 15
oder die Erteilung von Bescheinigungen festgeleg- ersetzt:
ten Verfahren. ,,§ 11
Die Akkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden (1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor
und ist zu befristen. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre
Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesminister für Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedür-
Arbeit und Sozialordnung unverzüglich anzuzeigen. fen (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bun-
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung desregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteilig-
mit Zustimmung des Bundesrates weitere Voraus- ten Kreise durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
setzungen, die die zugelassenen Stellen für die Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben erfüllen müssen, festlegen, 1. daß die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbe-
insbesondere hinsichtlich der fachlichen Anforderun- triebnahme, die Vornahme von Änderungen an
gen an das Personal und der Auswertung der im bestehenden Anlagen und sonstige die Anlagen
Zusammenhang mit der Prüfung gewonnenen Er- betreffenden Umstände angezeigt und der Anzei-
kenntnisse. ge bestimmte Unterlagen beigefügt werden müs-
sen;
(3) Zugelassene Stellen für die Durchführung von
Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen, die 2. daß die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb
in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgese- sowie die Vornahme von Änderungen an beste-
hen sind, sind auch die der Kommission der Europäi- henden Anlagen der Erlaubnis einer in der
schen Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat auf Rechtsverordnung bezeichneten oder nach Bun-
Grund eines Rechtsakts des Rats oder der Kommis- des- oder Landesrecht zuständigen Behörde be-
sion der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilten dürfen;
Stellen. 2a. daß solche Anlagen oder Teile von solchen Anla-
(4) Die Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zer- gen nach einer Bauartprüfung allgemein zugelas-
tifizierungsstellen ist Aufgabe der nach Landesrecht sen und mit der allgemeinen Zulassung Auflagen
zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde über- zum Betrieb und zur Wartung verbunden werden
wacht die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 2 genannten können;
Anforderungen. Sie kann von der zugelassenen Stelle 3. daß solche Anlagen, insbesondere die Errichtung,
und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die
Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung Ausrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Be-
ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünf- trieb bestimmten, dem Stand der Technik entspre-
te und sonstige Unterstützung verlangen. Ihre Beauf- chenden Anforderungen genügen müssen. Anfor-
tragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäfts- derungen technischer Art können in besonderen
zeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowiEa Prüf- Vorschriften (technische Vorschriften) zusam-
Nr. 41 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1569
mengefaßt werden; hierbei sind die Vorschläge (5) Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung nach
des Ausschusses (Absatz 2) zu berücksichtigen; Absatz 1 Nr. 2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb
von zwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der
4. daß solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetrieb-
Errichtung der Anlage begonnen, die Bauausführung
nahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen
zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage während
und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnun-
eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat.
gen unterliegen;
Die Fristen können auf Antrag von der Erlaubnisbe-
5. welche Gebühren und Auslagen für die vorge- hörde aus wichtigem Grund verlängert werden.
schriebenen oder behördlich angeordneten Prü-
fungen solcher Anlagen von den Eigentümern und § 12
Personen, die solche Anlagen herstellen oder be- ( 1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die
treiben, zu entrichten sind. Die Gebühren werden erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der
nur zur Deckung des mit den Prüfungen verbun- durch Rechtsverordnung nach § 11 auferlegten Pflich-
denen Personal- und Sachaufwandes erhoben, ten anordnen. Sie kann darüber hinaus· die Maßnah-
zu dem insbesondere der Aufwand für die Sach- men anordnen, die im Einzelfall erforderlich sind, um
verständigen, die Prüfeinrichtungen und -stoffe Gefahren für Beschäftigte oder Dritte abzuwenden.
sowie für die Entwicklung geeigneter Prüfverfah-
ren und für den Erfahrungsaustausch gehört. Es (2) Die zuständige Behörde kann die Stillegung oder
kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf
eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht be- Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2
gonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Sachverständigen-
wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu ver- prüfung errichtet, betrieben oder geändert wird.
treten sind, der die Prüfung veranlaßt hat. Die {3) Im Fall von Anordnungen nach Absatz 1 kann
Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der die zuständige Behörde den Betrieb der betreffenden
Zahl der Stunden, die ein Sachverständiger Anlage bis zur Herstellung des den Anordnungen ent-
durchschnittlich für die verschiedenen Prüfungen sprechenden Zustandes untersagen. Das gleiche gilt,
der bestimmten Anlagenart benötigt. In der wenn eine Anordnung nach anderen, die Einrichtung
Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung, oder die Arbeitsstätte, jn der die Anlage betrieben
die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldner- wird, betreffenden Vorschriften getroffen wird.
schaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen
und die Kostenerhebung abweichend von den §13
Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes ge- Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen
regelt werden.
und Personen, die solche Anlagen herstellen oder
(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön- betreiben, sind verpflichtet, den Sachverständigen,
nen Vorschriften über die Einsetzung von technischen denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die Anlagen
Ausschüssen getroffen werden. Die Ausschüsse sol- zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder be-
len die Bundesregierung oder den zuständigen Bun- hördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür
desminister insbesondere in technischen Fragen be- benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen
raten und ihnen dem Stand von Wissenschaft und und ihnen die Angaben zu machen und die Unterlagen
Technik entsprechende Vorschriften vorschlagen (Ab- vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
satz 1 Nr. 3). Sie schlagen ihnen ferner in Abstimmung lich sind. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grund-
mit dem Technischen Ausschuß für Anlagensicherheit gesetzes wird insoweit, eingeschränkt.
nach § 31 a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes dem Stand der Technik entsprechende Regeln § 14
(Technische Regeln) vor. Soweit Anforderungen tech- (1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen
nischer Art in besonderen Vorschriften (technische Anlagen werden, soweit in den nach § 11 Abs. 1
Vorschriften) zusammengefaßt werden, müssen tech- erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes be-
nische Ausschüsse gebildet werden. In die Ausschüs- stimmt ist, von amtlichen oder amtlich für diesen
se sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbehör- Zweck anerkannten Sachverständigen vorgenommen.
den und von obersten Landesbehörden, der Wissen- Diese sind in technischen Überwachungsorganisatio-
schaft und der technischen Überwachung insbeson- nen zusammenzufassen. § 36 der Gewerbeordnung
dere Vertreter der Hersteller und der Betreiber der findet keine Anwendung.
Anlagen zu berufen.
(2) Die Prüfungen und die Überwachung von über-
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord- wachungsbedürftigen Anlagen der Deutschen Bun-
nung die Ermächtigung nach Absatz 1 ganz oder despost werden von den vom Bundesminister für Post
teilweise auf den zuständigen Bundesminister über- und Telekommunikation bestimmten Stellen vorge-
tragen. nommen.
(4) Die nach dieser Vorschrift zu erlassenden Rechts- (3) Die Bundesregierung kann durch Verwaltungs-
verordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundes- vorschriften mit Zustimmung des Bundesrates die An-
rates; ausgenommen sind die in Absatz 1 Nr. 3 bezeich- forderungen bestimmen, denen die Sachverständigen
neten technischen Vorschriften, die in Absatz 3 genann- nach Absatz 1 hinsichtlich ihrer beruflichen Ausbil-
ten Rechtsverordnungen sowie Rechtsverordnungen, dung und Erfahrung in der technischen Überwachung
die sich ausschließlich auf Anlagen beziehen, welche genügen müssen.
der Überwachung durch die Bundesverwaltung unter- (4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsver-
stehen. . ordnung die Organisation der technischen Überwa-
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
chung, die Aufsicht über sie sowie die Durchführung Dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeichen stehen solche
der Überwachung. Sie können die Ermächtigung Zeichen gleich, die mit ihm verwechselt werden kön-
durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertra- nen.
gen. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Beneh- fahrlässig
men mit den obersten Arbeitsbehörden der Länder 1. einer Rechtsverordnung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates Vorschriften über die Sammlung und Aus- a) nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder
wertung der Erfahrungen der Sachverständigen sowie b) nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4
über deren Weiterbildung zu erlassen.
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
(6) Der Bundesminister für Gesundheit kann im Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1
Sozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates
der Bundesanstalt für Arbeitsschutz die Aufgabe zuwiderhandelt,
übertragen, die im Zusammenhang mit der Prüfung, 3. entgegen § 13 Satz 1 eine Anlage nicht zugänglich
Wartung und Überwachung von medizinisch-techni- macht, eine Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte
schen Geräten gewonnenen Erkenntnisse zu sam- oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, eine Angabe nicht,
meln und auszuwerten und die mit der Prüfung der nicht richtig oder nicht vollständig macht oder eine
medizinisch-technischen Geräte befaßten Personen Unterlage nicht vorlegt oder
hierüber zu unterrichten.
4. entgegen § 15 Satz 2
§ 15 a) in Verbindung mit § 139 b Abs. 1 Satz 2 oder
§ 139 b Abs. 4 der Gewerbeordnung eine Be-
Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 11
sichtigung oder Prüfung nicht gestattet oder
Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den
nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei fin- b) in Verbindung mit§ 139b Abs. 5 der Gewerbe-
det § 139 b der Gewerbeordnung entsprechende An- ordnung eine statistische Mitteilung nicht, nicht
wendung. Für Anlagen, welche der Überwachung richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
durch die Bundesverwaltung unterstehen, bestimmt macht.
die Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundes- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
rates die Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung. Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 3 Buchstabe a und des
In Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 kann die Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 mit einer
Aufsicht einem Bundesminister oder dem Bundesmini- Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in
ster des Innern für mehrere Geschäftsbereiche der den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftau-
Bundesverwaltung übertragen werden; der Bundesmi- send Deutsche Mark geahndet werden."
nister kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten
Stelle übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßen- 15. Nach § 16 wird folgender neuer § 17 eingefügt:
gesetzes, § 4 des Bundesfernstraßengesetzes und
§ 6 des Seeaufgabengesetzes bleiben unberührt." ,,§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
14. Der bisherige § 9 wird § 16 und wie folgt gefaßt: strafe wird bestraft, wer eine in § 16 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b oder § 16 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete
, ,,§ 16
Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine sol-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder che Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen
fahrlässig oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefähr-
1. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 das Zeichen „GS = ge- det."
prüfte Sicherheit" verwendet oder mit diesem Zei- 16. Der bisherige § 12 wird § 18.
chen wirbt,
2. einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwiderhandelt, 17. Der bisherige § 13 wird § 19 und wie folgt gefaßt:
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
,,§ 19
diese Bußgeldvorschrift verweist,
(1) Die Verwendung des in § 3 Abs. 4 genannten
3. einer vollziehbaren Anordnung
Zeichens für ein technisches Arbeitsmittel, das von
a) nach § 5 Abs. 1 oder einer in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
b) nach§ 5 Abs. 3 Satz 3 oder§ 7 Abs. 1 Satz 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar
1986 (BGBI. 1 S. 124), zuletzt geändert durch die
zuwiderhandelt, Verordnung vom 20. März 1992 (BGBI. 1 S. 729),
4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, aufgeführten Prüfstelle vor dem 1. Januar 1993 einer
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Bauartprüfung unterzogen wurde, ist längstens bis
erteilt oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 4 das Gut- zum 1. Januar 1998 zulässig. Danach darf das Zei-
achten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung chen nur verwendet werden, wenn die Prüfstelle vom
stellt oder Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach § 9
Abs. 2 bekanntgemacht worden ist.
5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht
gestattet oder einen Beauftragten nicht unter- (2) Die in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverord-
stützt. nung aufgeführten Prüfstellen gelten bis zum 31. De-
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1571
zember 1997 für ihre Aufgabenbereiche als zugelas- Nr. 3, 6 und 5 in Verbindung mit Nr. 3, des § 65 Satz 2"
sene Stellen im Sinne des § 9 Abs. 2. Sie unterliegen ersetzt.
der Überwachung durch die zuständige Landesbe-
hörde. Für Prüfstellen, die in einer Verordnung nach Artikel 4
§ 4 Abs. 1 vorgesehene Prüfungen durchführen, gel-
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
ten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Prüfstellen vor
dem 1. Januar 1993 für diese Prüfungen als zugelas- Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung
sene Stellen benannt worden sind." der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni
18. Der bisherige § 14 wird § 20. 1992 (BGBI. 1 S. 1161 ), wird wie folgt geändert:
Artikel 2 1. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 24 der Gewer-
beordnung" durch die Angabe ,,§ 11 des Gerätesicher-
Änderung der Gewerbeordnung heitsgesetzes" ersetzt.
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt geän- 2. In § 29a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 24c der
dert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14 des Gerä-
(BGBI. 1 S. 2840), wird wie folgt geändert: tesicherheitsgesetzes" und werden die Worte „Rechts-
verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung" durch die
1. In§ 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte „den§§ 24 Worte „für Anlagen nach § 2 Abs. 2 a des Gerätesicher-
bis 24d, 25 und" gestrichen und durch das Zeichen,,§" heitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.
ersetzt.
3. In§ 31 a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe,,§ 24 Abs. 4 der
2. Die §§ 24 bis 25 und 143 werden aufgehoben. Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 2 des
Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
3. § 36 wird wie folgt geändert:
Artikel 5
a) Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.
Änderung des Atomgesetzes
b) In Absatz 5 bisheriger Satz 2 werden die Worte „Sie
finden ferner" durch die Worte „Die Absätze 1 bis 4 Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
finden" ersetzt. vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Februar 1992
4. § 49 Abs. 1 wird aufgehoben. (BGBI. 1 S. 376), wird wie folgt geändert:
5. In § 61 a werden die Worte „überwachungsbedürftige 1. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Anlagen im Reisegewerbe sowie für" und die Angabe
a) Im ersten Teilsatz wird die Angabe ,,§ 24 der Ge-
,,des§ 24 Abs. 1," gestrichen.
werbeordnung" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2a des
Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
6. In § 148 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 143
Abs. 1," gestrichen. b) Im dritten Teilsatz werden die Worte „auf Grund des
§ 24 der Gewerbeordnung ergangenen Rechtsvor-
schriften" durch die Worte „geltenden Rechtsvor-
Artikel 3 schriften über die Errichtung und den Betrieb über-
Änderung des Bundesberggesetzes wachungsbedürftiger Anlagen" ersetzt.
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1
2. In § 19 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 24b der
S. 1310), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Fe-
Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 13 des Ge-
bruar 1990 (BGBI. 1 S. 215), wird wie folgt geändert:
rätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
1. Dem§ 65 wird folgender Satz 2 angefügt:
3. In§ 20 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24b der Gewerbe-
„Zur Durchführung von Rechtsakten des Rats oder der ordnung" durch die Angabe ,,§ 13 des Gerätesicher-
Kommission der Europäischen Gemeinschaften kön- heitsgesetzes" ersetzt.
nen durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) für Ein-
richtungen und Stoffe über Satz 1 hinaus und auch zum
Artikel 6
Schutz anderer als der dort genannten Rechtsgüter
sicherheitstechnische Beschaffenheitsanforderungen Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
und sonstige Voraussetzungen des lnverkehrbringens
Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be-
und der bestimmungsgemäßen Verwendung, insbe-
kanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1 S. 1529,
sondere Prüfungen, Produktionsüberwachung, Be-
1654), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Fe-
scheinigungen, Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und
bruar 1990 (BGBI. 1 S. 205), wird wie folgt geändert:
Mitteilungspflichten, sowie behördliche Maßnahmen
geregelt werden." In § 19f Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „auf Grund des
§ 24 der Gewerbeordnung" durch die Worte „für überwa-
2. In § 68 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 65 Nr. 3, 6 und 5 chungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 a des
in Verbindung mit Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 65 Satz 1 Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 7 2. Die Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980
Änderung des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes (BGBI. 1 S. 173), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-
tel VIII Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 4 des Einigungs-
Das Binnenschiffahrtsaufgabengesetz in der Fassung vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270), Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September · 1990
geändert durch § 4 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom (BGBI. 1990 II S. 885, 1024), wird wie folgt geändert:
25. September 1990 (BGBI. 1 S. 2106), wird wie folgt ge-
a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer
ändert:
anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-
§ 3 Abs. 7 Buchstabe b wird wie folgt geändert: nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2a
des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-
1. Im ersten Halbsatz wird die Angabe ,,§ 24 der Gewer-
ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer
beordnung" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2a des Gerä-
solchen Anlage" ersetzt.
tesicherheitsgesetzes" ersetzt.
b) In § 6 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 24
2. Im zweiten Halbsatz werden die Worte „nach § 24 der Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die Anga-
Gewerbeordnung" durch die Worte „für solche Anlagen" be ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-
ersetzt. zes" ersetzt.
c) In § 24 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 24 c Abs. 1 und 2
Artikel 8 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14
Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
Änderung des Seeaufgabengesetzes setzt.
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt- d) In§ 29 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1
machung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ), geändert und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15
durch Artikel 33 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
S. 1221 ), wird wie folgt geändert: setzt.
In § 6 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und in § 9 Abs. 5 e) § 32 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 24 der Gewerbeord- aa) In Absatz 1 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 1
nung" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2a des Geräte- der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
sicherheitsgesetzes" ersetzt. Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
heitsgesetzes" ersetzt.
bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2
Artikel 9
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Änderung von Verordnungen Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
über überwachungsbedürftige Anlagen heitsgesetzes" ersetzt.
1. Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom cc) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1
17. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3591), geändert durch der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 6 des Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin- heitsgesetzes" ersetzt.
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1025), wird wie folgt ge- 3. Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der Be-
ändert: kanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1 S. 843),
a) In § 13 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 3 der zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 25. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1171 ), wird wie folgt geän-
Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. dert:
b) § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer
anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2a
Nr. 2, Abs. 3 der Gewerbeordnung" durch die des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-
Angabe ,,§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer
Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. solchen Anlage" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 2 b) In§ 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe
Nr. 1, Abs. 3 der Gewerbeordnung" durch die ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die
Angabe ,,§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheits-
Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. gesetzes" ersetzt.
cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 3 c) In § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 wird jeweils die
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 2 Angabe,,§ 24c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung"
Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes" er- durch dfe Angabe ,,§ 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesi-
setzt. cherheitsgesetzes" ersetzt.
c) In § 16 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1, d) In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 24 d Satz 1
Abs. 3 der Gewerbeordnung" durch die Angabe und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15
,,§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher- Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
heitsgesetzes" ersetzt. setzt.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1573
e) § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer
,,(2) Der Täter handelt solchen Anlage" ersetzt.
1. ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 b) In § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils die
Angabe ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung"
Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6, durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Geräte-
sicherheitsgesetzes" ersetzt.
2. ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 c) In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 wird die Angabe ,,§ 24c
Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes in Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung" durch die Anga-
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 be ,,§ 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgeset-
zes" ersetzt.
bei Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanla-
gen oder Rohrleitungen, die überwachungsbedürfti- d) In§ 16 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1 und 2
ge Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 a des Geräte- der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15
sicherheitsgesetzes sind." sa,z 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
setzt.
4. Die Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 e) § 20 wird wie folgt geändert:
S. 205), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII
aa) In Absatz 1 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigung~vertrages
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
heitsgesetzes" ersetzt.
S. 885, 1024), wird wie folgt geändert:
bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1
a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-
nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2 a
heitsgesetzes" ersetzt.
des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-
ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer 6. Die Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1
solchen Anlage" ersetzt.
S. 220), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII
b) In§ 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§ 24 Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages
Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die Anga- vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
be ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset- Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
zes" ersetzt. S. 885, 1024), wird wie folgt geändert:
c) In§ 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe,,§ 24c Abs. 1 a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer
und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14 anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-
Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er- nung" durch die Worte „im Sinne des§ 2 Abs. 2a
setzt. des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-
d) In§ 23 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1 ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer
und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15 solchen Anlage" ersetzt.
Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er- b) In§ 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§ 24
setzt. Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die Anga-
e) § 27 wird wie folgt geändert: be ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-
zes" ersetzt.
aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 1
c) In § 18 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 24c Abs. 1
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
heitsgesetzes" ersetzt. Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
setzt.
bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16 d-) In§ 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher- und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15
heitsgesetzes" ersetzt. Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
setzt.
cc) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16 e) § 30 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher- aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 1
heitsgesetzes" ersetzt. der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
5. Die Verordnung über elektrische Anlagen in explo- heitsgesetzes" ersetzt.
sionsgefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980 bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2
(BGBI. 1 S. 214), zuletzt geändert durch die Verordnung der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
vom 31. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2422), wird wie folgt Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
geändert: heitsgesetzes" ersetzt.
a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer cc) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1
anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord- der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-
des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande- heitsgesetzes" ersetzt.
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
7. Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 229), zuletzt geändert heitsgesetzes" ersetzt.
durch Anlage I Kapitel VI 11 Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3
cc) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1024), wird wie folgt geän-
dert: heitsgesetzes" ersetzt.
d) § 21 wird wie folgt geändert:
a) In § 1 Abs. 5 werden die Worte „zugleich einer
anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord- aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 148 Nr. 1 der
nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2 a Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 17 des
des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande- Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 148 Nr. 2 der
solchen Anlage" ersetzt. Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 17 des
b) In § 4 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Angabe,,§ 24 Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die.Anga- e) § 24 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
be ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-
zes" ersetzt. ,,§ 6 Abs. 5 gilt hinsichtlich des Betriebs auch für die
unter Absatz 1 fallenden medizinisch-technischen
c) In § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 24c Abs. 1 Geräte."
und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14
Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er- 9. Die Getränkeschankanlagenverordnung vom 27. No-
setzt. vember 1989 (BGBI. 1 S. 2044} wird wie folgt geän-
d) In§ 24 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1 und 2 dert:
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15 a) In § 1 Abs. 5 werden die Worte „zugleich einer
Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er- anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-
setzt. nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2 a
e) § 27 wird wie folgt geändert: des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-
ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer
aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 1 solchen Anlage" ersetzt.
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher- b) In§ 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§ 24
heitsgesetzes" ersetzt. Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die Anga-
be ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-
bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2 zes" ersetzt.
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher- c) § 15 wird wie folgt geändert:
heitsgesetzes" ersetzt. aa) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 24c Abs. 1
cc) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher- bb) In Absatz 2 Nr. 4 und 6 wird jeweils die Angabe
heitsgesetzes" ersetzt. ,,§ 24c Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung"
durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Satz 2 des
Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
8. Die Medizingeräteverordnung vom 14. Januar 1985
(BGBI. 1 S. 93), geändert durch Anlage I Kapitel VIII cc) In Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe,,§ 24 c Abs. 2
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 9 des Einigungsvertrages der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II d) In § 18 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 24d Satz 1 und 2
S. 885,. 1025), wird wie folgt geändert: der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15
a) In § 6 Abs. 5 werden die Worte „zugleich einer Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord- setzt.
nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2 a e) § 21 wird wie folgt geändert:
des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-
ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2
solchen Anlage" ersetzt. der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
b) In§ 18 wird die Angabe,,§ 24c Abs. 1 und 2" durch heitsgesetzes" ersetzt.
die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicher-
bb) In Absatz 2 wird d.ie Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1
heitsgesetzes" ersetzt.
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
c) § 20 wird wie folgt geändert: Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-
aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 1" heitsgesetzes" ersetzt.
durch die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" f) § 22 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aa) In Satz 1 wird dje Angabe ,,§ 148 Nr. 1 der
bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2 Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 17 des
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16 Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1575
bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 148 Nr. 2 der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 17 des nung geändert werden.
Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 10 Artikel 13
Änderung von Verordnungen Verweisungen
nach dem Gerätesicherheitsgesetz Soweit in anderen als den in Artikel 2 bis 9 genannten
In § 7 der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug Fällen in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes
vom 21. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2541 ), § 3 der auf die §§ 24 bis 25 der Gewerbeordnung verwiesen wird,
Maschinenlärminformations-Verordnung vom 18. Januar beziehen sich diese Verweisungen auf die entsprechen-
1991 (BGBI. 1 S. 146), § 7 der Vierten Verordnung zum den Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes in der
Gerätesicherheitsgesetz vom 18. Mai 1990 (BGBI. 1 Fassung dieses Gesetzes. Als Rechtsverordnungen nach
S. 957), § 7 der Verordnung über kraftbetriebene Flurför- § 3 Abs. 1 und § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der
derzeuge vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2179), § 7 Fassung dieses Gesetzes gelten auch die auf Grund von
der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen § 24 der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnun-
Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1171) und gen. Sachverständige nach§ 24c Abs. 1 und 2 der Gewer-
§ 9 der Verordnung über das Inverkehrbringen von per- beordnung gelten auch als Sachverständige nach § 14
sönlichen Schutzausrüstungen vom 10. Juni 1992 (BGBI. 1 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fas-
S. 1019) wird jeweils die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 1" durch sung dieses Gesetzes.
die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
Artikel 14
Artikel 11
Neufassung des Gerätesicherheitsgesetzes
Aufhebung
der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
den Wortlaut des Gerätesicherheitsgesetzes in der vom
Die Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung in der Fas- Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
sung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986 (BGBI. 1 Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
S. 124), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
20. März 1992 (BGBI. 1 S. 729), wird aufgehoben.
Artikel 15
Artikel 12
Inkrafttreten
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Artikel 1
Die auf Artikel 9 und 10 beruhenden Teile der dort Nr. 2, 3 Buchstabe c, Nr. 6, 11 und 13 tritt abweichend von
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der Satz 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. August 1992
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
B. Seite
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft
Vom 22. Juli 1992
Auf Grund
- des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1
S. 541 ), geändert durch Artikel 33 Nr. 5 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), verordnet der
Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Post und Telekommunikation und dem
Bundesminister der Finanzen,
- des § 4 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986
(BGBI. 1 S. 1270) verordnet der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Post und
Telekommunikation und dem Bundesminister der Finanzen,
- des § 143 a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9513-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1S. 613),
verordnen der Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen,
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ):
Artikel 1
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 23. September 1983 (BGBI. 1
S. 1205), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 13. November 1990 (BGBI. 1S. 2490), wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
.,Wird für das Ausstellen eines Dokumentes die Durchführung mehrerer gebührenpflichtiger Amtshandlungen not-
wendig, so wird die Summe der jeweiligen Gebühren für die Amtshandlungen nach dem Gebührenverzeichnis
erhoben."
2. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift des Abschnittes „F" werden die Wörter „und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe" angefügt.
b) Bei der laufenden Nummer 501 werden in der Spalte „Gegenstand" nach dem Wort „Sonderfahrzeuge" die Wörter
,,sowie Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe" angefügt.
c) Der Überschrift des Abschnittes „H" werden ein Komma sowie die Wörter „Sicherheitszeugnisse für Fahrgast-
schiffe und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe" angefügt.
d) Die laufende Nummer 701 wird wie folgt gefaßt:
„701 Telegrafiefunk- oder Sprechfunksicher- Kapitel I Regel 12 Buchstabe a 3
heitszeugnisse, Sicherheitszeugnisse Ziffer iv und v der Anlage zum
für Fahrgastschiffe Übereinkommen von 1974
und
Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe § 13 Abs. 4 und 5 der Schiffs- 2
sicherheitsverordnung
e) Bei der laufenden Nummer 801 wird in der Spalte „Gebühr" nach dem Wort „wurde" ein Komma gesetzt und die
Wörter „mindestens jedoch 60,-" angefügt.
f) Bei den laufenden Nummern 802 und 803 werden in der Spalte „Gebühr" nach dem Wort „wurden" ein Komma
gesetzt und die Wörter „mindestens jedoch 60,-" angefügt.
g) Bei der laufenden Nummer 806 wird die Angabe in der Spalte „Gebühr" wie folgt gefaßt:
,,Gebühr nach Nummer 002 und 102 oder 002, 202 und 302 oder 002 und 502 sowie Nummer 1001 bis 1004".
h) Nach der laufenden Nummer 812 werden folgende Nummern eingefügt:
„813 Probefahrtsbescheinigungen § 13 Abs. 13 der Schiffssicher- 2 1 200,- bis 15 000,-. Diese Ge-
heitsverordnung bühr kann auf die Gebühren, die
für Zeugnisse nach § 13 der
Schiffssicherheitsverordnung zu
erheben sind, angerechnet
werden.
Nr. 41 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1577
814 Zusätzliche Zeugnisse für einen weite- 60,-
ren Einsatz
815 Ersatzausfertigung oder Änderung von 60,-
Zeugnissen, Genehmigungen, Beschei-
nigungen oder Zulassungen nach Ab-
schnitt 1
816 Anerkennung von Sachverständigen für § 39 Abs. 4 Nr. 5 der Schiffs- 2 300,- bis 3 000,-
die Prüfung von Feuerlöschern sicherheitsverordnung
817 Erteilung einer Ausnahme ohne notwen- § 8 Abs. 1 2 60,-".
dige Besichtigung
i) Die Überschrift des Abschnittes K „K. Sonstige Zeugnisse" sowie die Nummern 901 und 906 werden ge-
strichen.
D Bei der laufenden Nummer 1001 werden in der Spalte „Gebühr" die Betragsangaben „1 000,-", ,,1 600,-",
,,2: 000,-" und „3 000,-" durch die Betragsangaben „1 300,-", ,,2 080,-", ,,2 600,-" und „3 900,-" ersetzt.
k) Bei der laufenden Nummer 1003 werden in der Spalte „Gebühr" die Betragsangaben „500,-", ,,800,-", ,,1 000,-",
,,1 200,-" und „1 500,-" durch die Betragsangaben „650,-", ,,1 040,-", ,,1 300,-", ,,1 560,-" und „1 950,-" ersetzt.
1) Bei der laufenden Nummer 1101 wird in der Spalte „Gebühr" die Betragsangabe „12,70" durch die Betragsangabe
,, 14,-" ersetzt.
m) Bei der laufenden Nummer 1102 wird in der Spalte „Gebühr" die Betragsangabe „7,10" durch die Betragsangabe
,,7,80" ersetzt.
n) Bei der laufenden Nummer 1103 wird in der Spalte „Gebühr" die Betragsangabe „7,30" durch die Betragsangabe
,,8, 1O" ersetzt.
o) Bei der laufenden Nummer 1106 wird in der Spalte „Gebühr" die Betragsangabe „3,70" durch die Betragsangabe
,,4, 1O" ersetzt.
p) Bei der laufenden Nummer 1107 wird in der Spalte „Gebühr" die Betragsangabe „3,70" durch die Betragsangabe
.,4, 1O" ersetzt.
q) In der Überschrift des Abschnittes IV wird das Wort „Seeschiffe" durch das Wort „Schiffe" ersetzt.
r) Bei der laufenden Nummer 1201 wird in der Spalte „Gebühr" die Betragsangabe „60,-" durch die Betragsangabe
,,40,-" ersetzt.
s) Bei der laufenden Nummer 1202 wird in der Spalte „Gebühr" die Betragsangabe „30,-" durch die Betragsangabe
,,20,-" ersetzt.
t) Bei der laufenden Nummer 1203 wird in der Spalte „Gebühr" die Betragsangabe „60,-" durch die Betragsangabe
,,20,- bis 60,-" ersetzt.
u) Nach der laufenden Nummer 1207 wird folgende Nummer eingefügt:
,, 1208 Festsetzung der Besatzung eines Bin- § 112 Abs. 4 der Binnenschiffs- 4 Gebühr nach Nr. 1201, 1202
nenschiffes untersuchungsverordnung oder 1203".
v) Nach Abschnitt IV wird folgender Abschnitt V angefügt:
„V. Sonstige gebührenpflichtige Tatbestände
1301 Widerruf oder Rücknahme einer Amts- 20,- bis zu dem Betrag, der als
handlung, soweit der Betroffene dazu Gebühr für die Vornahme der
Anlaß gegeben hat widerrufenen oder zurückge-
nommenen Amtshandlung vor-
gesehen ist oder zu erheben
wäre
1302 Ablehnung oder Rücknahme eines An- Gebühr für die Vornahme der
trages auf Vornahme einer Amtshand- Amtshandlung unter Berück-
lung sichtigung des § 15 Abs. 1 und 2
des Verwaltungskostengesetzes
1303 Zurückweisung des Widerspruchs oder 20,- bis zu dem Betrag, der für
Rücknahme des Widerspruchs nach Be- die Vornahme der angefochte-
ginn der sachlichen Bearbeitung nen Amtshandlung vorgesehen
ist oder zu erheben wäre".
3. Der Anhang 2 zum Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe„ 14. Januar 1977 (BGBI. 1S. 59)" durch die Angabe„ 17. März 1988 (BGBI. 1S. 238)"
ersetzt.
b) Die Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
,,5 Gefahrgutverordnung-See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1714)".
1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. Juli 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Werner Tegtmeier
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1579
Verordnung
über die Errichtung von Truppendienstgerichten
Vom 20. August 1992
Auf Grund des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 §3
der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekannt- Auswärtige Truppendienstkammern
machung vom 4. September 1972 (BGBI. 1 S. 1665) ver-
ordnet der Bundesminister der Verteidigung: Es werden folgende auswärtige Truppendienstkammern
gebildet:
§ 1 1. bei dem Truppendienstgericht Nord
Errichtung von Truppendienstgerichten a) die 3. und 11. Kammer in Hannover,
Es werden errichtet: b) die 4. Kammer in Potsdam,
1. das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster, c) die 5. Kammer in Rostock,
2. das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in Ulm. d) die 6. und 7. Kammer in Neumünster,
e} die 8. Kammer in Oldenburg/Oldb.,
§2
f) die 9. und 10. Kammer in Hamburg;
Zuständigkeit der Truppendienstgerichte
2. bei dem Truppendienstgericht Süd
(1) Das Truppendienstgericht Nord ist zuständig für die
a) die 1. Kammer in Kassel,
Truppenteile und Dienststellen
b) die 2. und 3. Kammer in Koblenz,
1. des 1. Korps,
c) die 4. Kammer in Würzburg,
2. des Korps und Territorialkommandos Ost mit Aus-
nahme des Bereichs Division und Wehrbereichskom- d) die 5. und 6. Kammer in Karlsruhe,
mando VII, e) die 7. Kammer in Regensburg,
3. des Flottenkommandos, f) die 9. und 10. Kammer in München.
4. der 3., 4. und 5. Luftwaffendivision sowie für
5. die Truppenteile und Dienststellen der Bundeswehr, die §4
ihren Standort in den Wehrbereichen 1, II, III und VIII Überleitungsvorschriften
haben und für die nach Absatz 2 keine andere Zustän-
digkeit begründet ist. Die bei dem Truppendienstgericht Mitte schwebenden
Verfahren gehen bei Inkrafttreten dieser Verordnung in der
(2) Das Truppendienstgericht Süd ist zuständig für die Lage, in der sie sich befinden, auf die nach dieser Verord-
Truppenteile und Dienststellen nung zuständigen Truppendienstgerichte über.
1. des II. und III. Korps,
2. des Bereichs Division und Wehrbereichskommando VII, §5
3. der 1. und 2. Luftwaffendivision sowie für Inkrafttreten
4. die Truppenteile und Dienststellen der Bundeswehr, die (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1992 in
ihren Standort in den Wehrbereichen IV, V, VI und VII Kraft.
haben und für die nach Absatz 1 keine andere Zustän-
digkeit begründet ist. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung
von Truppendienstgerichten vom 24. November 1972
(3) Für Soldaten, die sich aus dienstlichen Gründen im (BGBI. 1 S. 2154), zuletzt geändert durch die Sechste
Ausland befinden und für die keine Zuständigkeit nach den Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errich-
Absätzen 1 und 2 begründet ist, ist das Truppendienst- tung von Truppendienstgerichten vom 25. Juni 1991
gericht Süd zuständig. (BGBI. 1 S. 1430), außer Kraft.
Bonn, den 20. August 1992
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Schönbohm
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Festsetzung von Vorauszahlungen
auf die Lohnsteuer-Zerlegungsanteile für 1991 bis 1994
Vom 24. August 1992
Auf Grund des§ 8 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Zerlegungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar
1971 (BGBI. 1 S. 145), der durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 4 Buchstabe d des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 967)
eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Vorauszahlungen
(1) Die Länder haben für die Kalenderjahre 1991 bis 1994 Vorauszahlungen auf die Zerlegungsanteile an der
Lohnsteuer zu entrichten.
(2) Die Vorauszahlungen werden als Vierteljahresbeträge vom Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit den
obersten Finanzbehörden der Länder 1993 festgesetzt. Ihnen sind die in der Beschäftigungsstatistik der Bundesanstalt
für Arbeit für 1992 ausgewiesenen Pendlerzahlen und Arbeitseinkommen sowie die Lohnsteuerquote zugrunde zu legen,
die sich aus dem kassenmäßigen Lohnsteueraufkommen im Verhältnis zur Bruttolohn- und -gehaltssumme einschließ-
lich Versorgungsbezüge aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung für das gesamte Bundesgebiet ergibt.
(3) Die Vorauszahlungen sind innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs erstmals für das
Kalendervierteljahr, das nach der Festsetzung endet, zu überweisen.
(4) Auf die Vorauszahlungen für die Kalendervierteljahre, die vor der Festsetzung abgelaufen sind, sind die nach§ 2
geleisteten Abschlagzahlungen anzurechnen. Die Unterschiedsbeträge sind jeweils in einer Summe innerhalb eines
Monats nach Festsetzung der Vorauszahlungen nachzuzahlen oder zu erstatten.
§2
Abschlagzahlungen
(1) Auf die Vorauszahlungen nach § 1 sind folgende vierteljährliche Abschlagzahlungen zu entrichten:
an
Mecklenburg-
von Brandenburg Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen
Vorpommern
Deutsche Mark (in Tausend)
Baden-Württemberg 14 233 - - - -
Bayern 22 209 18 408 - - -
Berlin - 5 025 18 399 - -
Bremen - - 1 389 - -
Hamburg - - 7 464 - -
Hessen - - 6 248 14 408 -
Niedersachsen - - - 15 447 13 714
Nordrhein-Westfalen - - - - 18 746
Rheinland-Pfalz - - - - 3 645
Saarland - - - - 694
Schleswig-Holstein - - - - 11 803
Nr. 41 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1581
(2) § 1 Abs. 3 gilt sinngemäß. Abschlagzahlungen für Kalendervierteljahre, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
enden, sind in einer Summe einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. August 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und Im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Bootsbauer-Handwerk
(Bootsbauermelsterverordnung - BootbMstrV)
Vom 25. August 1992
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des 13. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert insbesondere Linienrissen, Generalplänen, Bau-
worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im plänen und Detailzeichnungen,
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft: 14. Berechnen von Konstruktionen,
15. Ausführen von Schnürbodenarbeiten,
1. Abschnitt 16. Entwickeln und Übertragen von Konstruktionsdaten,
Berufsbild 17. Herstellen von Modellen und Formen,
18. Herstellen von Schablonen sowie Herstellen, Aufstel-
§ 1 len und Einrichten von Mallen,
Berufsbild 19. Bauen und Ausrichten des Helgens und der Helling,
(1) Dem Bootsbauer-Handwerk sind folgende Tätig- 20. Auswählen und Bearbeiten von Holz, insbesondere
keiten zuzurechnen: Herstellung, Ausbau, Umbau, Repa- Biegen, Fügen und Verbinden durch verschiedene
ratur, Pflege, Wartung und Lagerung von Booten, Jachten Verfahren,
und anderem schwimmenden Gerät für gewerbliche und
sportliche Nutzung einschließlich des Zubehörs und der 21 . Auswählen und Bearbeiten von Metallen, insbeson-
dere Biegen, Fügen und Verbinden durch verschie-
Bootsbeschläge.
dene Verfahren,
(2) Dem Bootsbauer-Handwerk sind folgende Kennt- 22. Anfertigen, Ausrichten, zusammenbauen von Kiel,
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen: Steven, Spiegel, Quer- und Längsverbänden, Außen-
1. Kenntnisse der physikalisch-technischen Eigenschaf- haut, Decks und Aufbauten im Holz- und Metallbau,
ten von Bootskörpern und Rümpfen für schwimmen- 23. Anfertigen und Einbauen der Inneneinrichtung,
des Gerät sowie Kenntnisse der äußeren Einwirkun-
gen darauf, 24. Verarbeiten von Kunststoffen, insbesondere Auswäh-
len der Materialien, Vorprodukte und Komponenten,
2. Kenntnisse der verschiedenen Bootsarten und -typen,
25. Durchführen der unterschiedlichen Arbeitsverfahren
3. Kenntnisse der Konstruktionsmöglichkeiten beim Bau zum Bau von Bootsrumpf, Deck, Aufbauten, Innen-
von Booten und schwimmendem Gerät, schalen und anderen Bauteilen,
4. Kenntnisse der materialspezifischen Arbeitsverfahren 26. Bearbeiten von Kunststoffen, insbesondere Trennen,
für den Einzel- und Serienbau, Fügen und Verbinden durch verschiedene Verfahren,
5. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Lagerung, Ver- 27. Behandeln der Oberflächen,
wendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
28. Einbauen von Motorfundamenten, Stevenrohren und
6. Kenntnisse der Kombination von Werkstoffen und Wellenböcken,
Halbfabrikaten unter Berücksichtigung des Festig-
keits- und Korrosionsverhaltens, 29. Einbauen der Antriebs-, Ruder-, Tank- und Sanitär-
anlagen sowie Prüfen ihrer Funktion, auch bei Elektro-
7. Kenntnisse der Funktionsweise von mechanischen,
hydraulischen, pneumatischen und elektrischen
Maschinen sowie von Werkzeugen,
.
anlagen,
30. An- und Aufbauen der Decksausrüstung, insbeson-
dere der Ankereinrichtung, der Winden, Schienen,
8. Kenntnisse über Arten, Aufbau und Bestandteile von Rollen, Poller, Klampen und Klüsen,
Antriebs-, Tank-, Elektro- und Sanitäranlagen für
Jachten und anderem schwimmendem Gerät, 31. Herstellen von Masten und Spieren,
9. Kenntnisse der Berechnungen und Kalkulationen für 32. Aufriggen und Takeln,
den Bau von Booten, Jachten und anderem schwim- 33. Konservieren von Oberflächen und Durchführen von
mendem Gerät, konstruktivem Materialschutz,
10. Kenntnisse des Oberflächenschutzes und des kon- 34. Durchführen des Stapellaufs sowie Transportieren,
struktiven Materialschutzes, Slippen, Kranen und Lagern von Booten,
11 . Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Klassifika- 35. Einrichten, Bedienen und Instandhalten der berufs-
tionsregeln und Vorschriften, einschließlich der des bezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und
Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes, Betriebseinrichtungen.
Nr. 41 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1583
2. Abschnitt zusätzlich einen eigenen Entwurf nach Vorgabe des Mei-
sterprüfungsausschusses vorzulegen. Für einen der bei-
Prüfungsanforderungen
den Entwürfe ist nach Vorgabe des Meisterprüfungsaus-
in den Teilen I und II der Meisterprüfung
schusses die Arbeitsbeschreibung, die Materialliste, die
Kalkulation sowie das Angebot beizufügen.
§2
Gliederung, Dauer und Bestehen (4) Bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit sind
der praktischen Prüfung (Teil 1) der vom Prüfling gefertigte Entwurf, die Arbeitsbeschrei-
bung, die Materialliste, die Kalkulation und das Angebot zu
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen berücksichtigen.
und eine Arbeitsprobe ausz.uführen. Bei der Bestimmung
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- §4
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Arbeitsprobe
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht ( 1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten
länger als 50 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe Arbeiten auszuführen:
nicht länger als acht Stunden dauern.
1. im Holzbau:
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister- a) Anfertigen eines Profilruders nach Zeichnung oder
prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. Muster oder
b) Anfertigen eines Jollenvorstevens nach Zeichnung
§3 oder Muster oder
Meisterprüfungsarbeit c) Anfertigen eines Plankenganges oder
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend d) Anfertigen eines Mastes, Lade- oder Klüverbaumes
genannten Arbeiten anzufertigen: nach Zeichnung oder Muster;
1. im Holzbau: 2. im Kunststoffbau:
a) ein Rundspantboot von mindestens 2,5 m Länge a) Anfertigen eines Formmodells und Abzug eines
oder Formteiles oder
b) ein Knickspantboot von mindestens 5 m Länge oder
b) Reparatur eines Schadens oder
c) ein formverleimtes Boot von mindestens 2,5 m
c) Vorbereiten eines Formmodells;
Länge.
Bei jeder Arbeit ist ein Block als Modell aus Holz sowie 3. im Metallbau:
ein Abzug in Form einer Rumpfschale anzufertigen; a) Anfertigen eines Winkelspants oder
2. im Kunststoffbau:
b) Anfertigen eines Profilruders oder
ein Kunststoffboot von mindestens 2,5 m Länge. Bei
c) Herstellen eines Verbindungsteils zwischen Stahl
dieser Arbeit sind eine Vorform als Modell aus Holz,
und Aluminium oder Stahl und nichtrostendem
eine Negativform für den vorgenannten Bauabschnitt
Stahl;
sowie ein Abzug in Form der Bootsschale anzufertigen;
3. im Metallbau: 4. im Holz-, Kunststoff- oder Metallbau:
ein Bootskörper aus Stahl oder Aluminium mit Motor- eine Schnürbodenarbeit von Teilbereichen für Neubau,
fundament und Stevenrohr von mindestens 4 m Länge; Umbau oder Reparatur.
4. im Holz-, Kunststoff- oder Metallbau: (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
die Reparatur eines Schadens mit einem Ausmaß von und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
mindestens 0,8 m2 , bei der tragende Verbände ganz nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
oder teilweise auszuwechseln sind. Die Schadensstelle
befindet sich
§5
a) im Bereich der Verbindung von Rumpf und Deck,
wobei die Außenhaut, das Deck, die Verbindung Prüfung
von Rumpf mit Deck sowie Spant, Stringer oder der fachtheoretischen Kenntnisse {Teil II)
Schott beschädigt sind, oder (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-
b) im Bereich der Verbindung von Rumpf und Kiel, fungsfächern nachzuweisen:
wobei die Außenhaut, die Verbindung von Rumpf 1. Technische Mathematik:
mit Kiel sowie die Bodenwrange oder der einge-
baute Tank beschädigt sind. a) Erstellen von Tabellen,
b) Berechnen von Kurvenflächen und Schwerpunkten,
(2) Die Meisterprüfungsarbeit ist nach einem Entwurf
anzufertigen, der dem Meisterprüfungsausschuß vor c) Berechnen von mechanischen Werten, insbeson-
Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit vom Prüfling zur dere Festigkeiten,
Genehmigung vorzulegen ist. d) Berechnen von Schwimmfähigkeit und Stabilität,
(3) Ist der Entwurf, nach dem die Meisterprüfungsarbeit e) Berechnen von Lastbewegungen und Reibungs-
gefertigt wird, nicht vom Prüfling selbst erstellt, hat er widerständen;
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. Technisches Zeichnen: b) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
Preisbildung wesentlichen Faktoren.
a) Lesen von Zeichnungen,
b) Anfertigen von Skizzen, Konstruktions- und Bau- (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
zeichnungen, führen.
c) zeichnerisches Darstellen von Abwicklungen, (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
d) Anfertigen von Schnürbodenaufrissen;
als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
3. Fachtechnologie: soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
a) Arbeits- und Fertigungskunde, insbesondere werden.
Arbeitsverfahren und Werkzeuge, (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
b) Holzbearbeitung, Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
c) Metallbearbeitung,
d) Kunststoffver- und -bearbeitung, (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-
e) Verbindungstechniken für gleiche und verschiedene fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 3.
Werkstoffe,
f) Bootsentwürfe, insbesondere Konstruktionsmerk-
male, Vorgaben zur Einrichtung und Ausrüstung, 3. Abschnitt
unterschiedliche Antriebsformen und -möglichkeiten
Übergangs- und Schlußvorschriften
für die verschiedenen Bootstypen, Jachten und
anderes schwimmendes Gerät,
§6
g) Helling- und Slipanlagen, Steganlagen, spezielle
Werkstatteinrichtungen, Kran-, Lift- und Dockarten, Übergangsvorschrift
Einrichtungen und Möglichkeiten zur Bootslage- Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
rung, fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
h) Bauverfahren mit verschiedenen Materialien für die zu Ende geführt.
Herstellung von Booten, Jachten und anderem
schwimmendem Gerät, §7
i) Maschinenhandhabung einschließlich zweckmäßi- Weitere Anforderungen
ger Anwendung von Testwerkzeugen der Berufs-
genossenschaft, Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
k) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
und des Arbeitsschutzes, 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
1) berufsbezogene Normen, Klassifikationsregeln und den Fassung.
Vorschriften, einschließlich der des Umwelt-, insbe-
sondere des Immissionsschutzes; §8
4. Werkstoffkunde: Inkrafttreten
a) Hölzer, (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
b) Metalle, Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild des
Bootsbauer-Handwerks vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1
c) Kunststoffe,
S. 46) außer Kraft.
d) Halbfabrikate;
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
5. Arbeitsvorbereitung, Kalkulation: weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
a) Arbeitsvorbereitung für Einzel- und Serienfertigung Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
sowie Organisationsmittel, wenden.
Bonn, den 25. August 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1585
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. August 1992 - 2 BvQ
16/92 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Artikel 13 Nummer 1 und Artikel 16 des Gesetzes zum Schutz des vorgeburt-
lichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesell-
schaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwan-
gerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz) vom 27. Juli
1992 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1398) treten einstweilen nicht in Kraft.
2. Für die Anwendung der durch das Schwangeren- und Familienhilfegesetz
geänderten Vorschriften des § 203 Absatz 1 Nummer 4a des Strafgesetz-
buches sowie der §§ 53 Absatz 1 Nummer 3a, 97 Absatz 2 Satz 2 der
Strafprozeßordnung stehen die anerkannten Beratungsstellen nach § 218 b
Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches den anerkannten Beratungsstel-
len nach Artikel 1 § 3 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes gleich.
3. Die in Artikel 4 (Bundesstatistik) des fünften Gesetzes zur Reform des
Strafrechts vom 18. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1297), geändert durch
Artikel 3 und Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. 1
Seite 1213), getroffenen Regelungen bleiben einstweilen in Kraft und sind auch
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwenden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 21. August 1992
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Vierzehnte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 14. August 1992
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im
Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
1. in den Vereinigten Staaten von Amerika, beschränkt auf Kindesunterhalt, im
Verhältnis zu
Colorado und
Virginia;
2. in Kanada im Verhältnis zu
Neuschottland.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Mai 1992 (BGBI. 1 S. 991 ).
Bonn, den 14. August 1992
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1585
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. August 1992 - 2 BvQ
16/92 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Artikel 13 Nummer 1 und Artikel 16 des Gesetzes zum Schutz des vorgeburt-
lichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesell-
schaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwan-
gerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz) vom 27. Juli
1992 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1398) treten einstweilen nicht in Kraft.
2. Für die Anwendung der durch das Schwangeren- und Familienhilfegesetz
geänderten Vorschriften des § 203 Absatz 1 Nummer 4a des Strafgesetz-
buches sowie der §§ 53 Absatz 1 Nummer 3a, 97 Absatz 2 Satz 2 der
Strafprozeßordnung stehen die anerkannten Beratungsstellen nach § 218 b
Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches den anerkannten Beratungsstel-
len nach Artikel 1 § 3 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes gleich.
3. Die in Artikel 4 (Bundesstatistik) des fünften Gesetzes zur Reform des
Strafrechts vom 18. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1297), geändert durch
Artikel 3 und Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. 1
Seite 1213), getroffenen Regelungen bleiben einstweilen in Kraft und sind auch
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwenden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 21. August 1992
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Vierzehnte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 14. August 1992
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im
Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
1. in den Vereinigten Staaten von Amerika, beschränkt auf Kindesunterhalt, im
Verhältnis zu
Colorado und
Virginia;
2. in Kanada im Verhältnis zu
Neuschottland.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Mai 1992 (BGBI. 1 S. 991 ).
Bonn, den 14. August 1992
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bundesgesetz b I att
Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 26. August 1992
Tag I n h a It Seite
15. 6. 92 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Wohlfahrt der Republik Lettland über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582
20. 7. 92 Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . • . . . 584
20. 7. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit der UdSSR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585
20. 7. 92 Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . • • . . . 592
21. 7. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-österreichischen Abkommens über die gegen-
seitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . 593
21. 7. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens über die
gegenseitige steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr • . . . . . . . . . . 594
28. 7. 92 Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 594
28. 7. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 596
28. 7. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund 597
29. 7. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-
täten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . 597
29. 7. 92 Bekanntmachung über die Verbürgung der Gegenseitigkeit bei der Anerkennung und Vollstreckung
von Zivilurteilen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn . • . . 598
29. 7. 92 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 598
30. 7. 92 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit....... 600
30. 7. 92 Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . • 601
5. 8. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Kanada . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 603
Berichtigung der Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . 604
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1587
Nr . 28, ausgegeben am 28. August 1992
Tag Inhalt Seite
5. 8. 92 Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Erhöhung des Zollkontingents
1992 für Bananen) . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605
613-2-8
22. 7. 92 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkom-
men und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 606
30. 7. 92 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 614
4. 8. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Mosambik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • . . . 616
12. 8. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Ungarn . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • • . . . . • . • • . • . • • • • . . . . . . . . • . . . • 619
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
3.8.92 Sechsundzwan~igste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
Sicherung zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten
Luftraum) 7053 (155 20. 8. 92) 20.8.92
96-1-2-85
3.8.92 Zweiundzwanz1gste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten
Luftraum) 7053 (155 20. 8. 92) 20.8.92
96-1-2-86
6.8.92 Vierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertneunten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Schönefeld) 7054 (155 20. 8. 92) 20.8.92
96-1-2-109
3.8.92 ?.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Neunundzwanzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Einzelheiten
Qber Arten, Inhalt, Form, Abgabe, Annahme, Aufhebung und
Anderung von Flugplänen) 7181 (158 25. 8. 92) 1.9.92
96-1-2-29
1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes
und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt
(Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz)
Vom 25. August 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates bbb) Am Ende der Nummer 5 werden der
das folgende Gesetz beschlossen: Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
und folgende Nummern 6 und 7 ange-
Artikel 1 fügt:
Änderung des Umsatzsteuergesetzes „6. der innergemeinschaftliche Erwerb
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt- durch eine juristische Person, die
machung vom 8. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 350), geändert nicht Unternehmer ist oder den Ge-
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 genstand nicht für ihr Unternehmen
(BGBI. 1 S. 297), wird wie folgt geändert: erwirbt, soweit die erworbenen Ge-
genstände zum Gebrauch oder Ver-
brauch in den bezeichneten Zollfrei-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
gebieten oder zur Ausrüstung oder
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Versorgung eines Beförderungsmit-
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: tels bestimmt sind;
„4. die Einfuhr von Gegenständen aus dem 7. der innergemeinschaftliche Erwerb
Drittlandsgebiet in das Zollgebiet eines neuen Fahrzeugs durch die in
(Einfuhrumsatzsteuer);". § 1 a Abs. 3 und § 1 b Abs. 1 genann-
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ten Erwerber."
,,5. der innergemeinschaftliche Erwerb im In- bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
land gegen Entgelt."
,,Lieferungen und sonstige Leistungen an juri-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- stische Personen des öffentlichen Rechts so-
fügt: wie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in
,,(2 a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses den bezeichneten Zollfreigebieten sind als
Umsätze im Sinne der Nummern 1, 2 und 6
Gesetzes umfaßt das Inland im Sinne des Absat-
anzusehen, soweit der Unternehmer nicht an-
zes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitglied-
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- har.d von Aufzeichnungen und Belegen das
schaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als In- Gegenteil glaubhaft macht."
land dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Ge-
meinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt
als Gebiet der Französischen Republik; die Insel 2. Nach § 1 .werden folgende §§ 1 a und 1 b eingefügt:
Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs
,,§ 1 a
Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im
Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht lnnergemeinschaftlicher Erwerb
Gemeinschaftsgebiet ist." (1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Ent-
gelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
erfüllt sind:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den
aaa) In Nummer 4 werden die Klammerhin- Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mit-
weise gestrichen. gliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitglied-
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1549
staates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsge- 2. der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im
biet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreige- Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 hat
biete, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in den Betrag von 25 000 Deutsche Mark im vorange-
das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Im Fall gangenen Kalenderjahr nicht überstiegen und wird
des Reihengeschäfts gilt als Erwerber im Sinne diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr voraus-
des Satzes 1, wer das Umsatzgeschäft mit einem sichtlich nicht übersteigen (Erwerbsschwelle).
im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder im
(4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des
Drittlandsgebiet ansässigen Lieferer abgeschlos-
Absatzes 3 verzichten. Der Verzicht ist gegenüber
sen hat;
dem Finanzamt zu erklären und bindet den Erwerber
2. der Erwerber ist mindestens für zwei Kalenderjahre.
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein (5) Absatz 3 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeu-
Unternehmen erwirbt, oder ge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauch-
steuerpflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie
ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unter- Tabakwaren.
nehmen erwirbt,
und §1b
lnnergemeinschaftlicher Erwerb
3. die Lieferung an den Erwerber neuer Fahrzeuge
a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im (1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen
Rahmen seines Unternehmens ausgeführt Erwerber, der nicht zu den in § 1 a Abs. 1 Nr. 2
und genannten Personen gehört, ist unter den Vorausset-
zungen des § 1 a Abs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher
b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für
Erwerb.
die Besteuerung des Lieferers zuständig ist,
nicht auf Grund der Sonderregelung für Klein- (2) Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind
unternehmer steuerfrei. 1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hub-
raum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer
(2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Ent- Leistung von mehr als 7 ,2 Kilowatt,
gelt gilt
2. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5
1. das Verbringen eines Gegenstandes des Unter- Metern,
nehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in
das Inland durch einen Unternehmer zu seiner 3. Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als
Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorüberge- 1 550 Kilogramm beträgt.
henden Verwendung, auch wenn der Unternehmer Satz 1 gilt nicht für die in § 4 Nr. 12 Satz 2 und Nr. 17
den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet ein- Buchstabe b bezeichneten Fahrzeuge.
geführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber;
(3) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn die erste Inbe-
2. die Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung, bei triebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als
der im übrigen Gemeinschaftsgebiet auf Grund drei Monate zurückliegt. Dasselbe gilt, wenn das
eines Werkvertrages aus vom Auftraggeber über- 1. Landfahrzeug nicht mehr als 3 000 Kilometer zu-
gebenen Gegenständen ein Gegenstand anderer rückgelegt hat,
Funktion hergestellt wird und dieser zur Verfügung
des Auftraggebers in das Inland gelangt. Der Auf- 2. Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstun-
traggeber gilt als Erwerber. den auf dem Wasser zurückgelegt hat,
3. Luftfahrzeug nicht_ länger als 40 Betriebsstunden
(3) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der genutzt worden ist."
Absätze 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
1. Der Erwerber ist
a) ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ,.§ 2a
ausführt, die zum Ausschluß vom Vorsteuer- Fahrzeuglieferer
abzug führen, Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei
b) ein Unternehmer, für dessen Umsätze Umsatz- der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ge-
steuer nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird, langt, wird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des
§ 2 ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer be-
c) ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Aus- handelt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen
führung von Umsätzen verwendet, für die die Fahrzeugs Unternehmer im Sinne des§ 2 ist und die
Steuer nach den Durchschnittsätzen des § 24 Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens aus-
festgesetzt ist, oder führt."
d) eine juristische Person, die nicht Unternehmer
ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unter- 4. § 3 wird wie folgt geändert:
nehmen erwirbt,
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-
und fügt:
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
.,(1 a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „außerhalb
des Gebiets der Europäischen Wirtschaftsge-
1. das Verbringen eines Gegenstandes des Unter•
meinschaft" durch die Worte „im Drittlandsgebiet"
nehmens aus dem Inland in das übrige Ge-
ersetzt.
meinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu
seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur c) Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
vorübergehenden Verwendung, auch wenn der „3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als
Unternehmer den Gegenstand in das Inland Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater,
eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als lie- Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, ver-
ferer; eidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Inge-
2. eine sonstige Leistung, bei der im Inland auf nieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und
Grund eines Werkvertrages aus vom Auftrag- Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer
geber übergebenen Gegenständen ein Gegen- Unternehmer, insbesondere die rechtliche,
stand anderer Funktion hergestellt wird und die- wirtschaftliche und technische Beratung;".
ser zur Verfügung des Auftraggebers in das
d) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die
übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt. Der Auf-
Worte „außerhalb des Gebiets der Europäischen
tragnehmer gilt als Lieferer."
Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Worte „im
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- Drittlandsgebiet" ersetzt.
fügt:
,,(5 a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehalt·
6. Nach§ 3a werden folgende§§ 3b, 3c und 3d einge-
lieh des § 3 c nach den Absätzen 6 bis 8 a."
fügt:
c) In Absatz 8 werden die Worte „vom Ausland in das
,,§ 3b
Inland oder vom Inland in einen Mitgliedstaat der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Ort der Beförderungsleistungen
Worte „aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet und der damit zusammenhängenden
eines Mitgliedstaates" ersetzt. sonstigen Leistungen
d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8 a einge- (1) Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt,
fügt: wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine
Beförderung nicht nur auf das Inland, so fällt nur der
,,(8 a) Gelangt der Gegenstand bei einem Reihen- Teil der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das
geschäft aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in Inland entfällt. Die Bundesregierung kann mit Zustim-
das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur
dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestim-
Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete, so gelten die men, daß bei Beförderungen, die sich sowohl auf das
auf den innergemeinschaftlichen Erwerb folgenden Inland als auch auf das Ausland erstrecken (grenz-
Lieferungen als im Gebiet des Mitgliedstaates überschreitende Beförderungen),
ausgeführt, in dem der innergemeinschaftliche Er-
werb den Vorschriften der Besteuerung unter- 1. kurze inländische Beförderungsstrecken als aus-
liegt." ländische und kurze ausländische Beförderungs-
strecken als inländische angesehen werden,
e) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
2. Beförderungen über kurze Beförderungsstrecken
,,In den Fällen der§§ 27 und 54 des Urheberrechts-
in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten
gesetzes führen die Verwertungsgesellschaften
nicht wie Umsätze im Inland behandelt werden.
und die Urheber sonstige Leistungen aus."
(2) Das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnli-
5. § 3 a wird wie folgt geändert: che mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zu-
sammenhang stehende Leistungen werden dort aus-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: geführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich
aa) Nummer 2 wird gestrichen. oder zum wesentlichen Teil tätig wird.
bb) In Nummer 3 wird Buchstabe b gestrichen. (3) Abweichend von Absatz 1 wird die Beförderung
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an- eines Gegenstandes, die in dem Gebiet von zwei
gefügt: verschiedenen Mitgliedstaaten beginnt und endet (in-
nergemeinschaftliche · Beförderung eines Gegenstan-
„4. Eine Vermittlungsleistung wird an dem Ort des), an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung
erbracht, an dem der vermittelte Umsatz des Gegenstandes beginnt. Verwendet der Leistungs-
ausgeführt wird. Verwendet der Leistungs- empfänger gegenüber dem Beförderungsunterneh-
empfänger gegenüber dem Vermittler eine mer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte
ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteil- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter
te Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so dieser Nummer in Anspruch genommene Beförde-
gilt die unter dieser Nummer in Anspruch rungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitglied-
genommene Vermittlungsleistung als in staates ausgeführt.
dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates
ausgeführt. Diese Regelungen gelten nicht (4) Abweichend von Absatz 2 gilt für Leistungen, die
für die in Absatz 4 Nr. 10 und in § 3 b Abs. 5 im Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen
und 6 bezeichneten Vermittlungsleistun- Beförderung eines Gegenstandes stehen, Absatz 3
gen." Satz 2 entsprechend.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1551
(5) Die Vermittlung der innergemeinschaftlichen Be- ( 4) Wird die maßgebende Lieferschwelle nicht
förderung eines Gegenstandes wird an dem Ort er- überschritten, gilt die Lieferung auch dann am Ort der
bracht, an dem die Beförderung des Gegenstandes Beendigung der Beförderung oder Versendung als
beginnt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. ausgeführt, wenn der Lieferer auf die Anwendung des
Absatzes 3 verzichtet. Der Verzicht ist gegenüber der
(6) Die Vermittlung einer in Absatz 2 bezeichneten
zuständigen Behörde zu erklären. Er bindet den Liefe-
und mit der innergemeinschaftlichen Beförderung ei-
rer mindestens für zwei Kalenderjahre.
nes Gegenstandes in Zusammenhang stehenden Lei-
stung wird an dem Ort erbracht, an dem die Leistung (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferung
erbracht wird. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. neuer Fahrzeuge. Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 gelten
nicht für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger
Waren.
§ 3c
Ort der Lieferung in besonderen Fällen § 3d
( 1) Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
den Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten
Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Ge-
aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet
biet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Ge-
eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen
genstand am Ende der Beförderung oder Versendung
Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten
befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem
Zollfreigebiete befördert oder versendet, so gilt die
Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat
Lieferung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 dort als
erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt
ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung
der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitglied-
endet. Das gilt auch, wenn der Lieferer den Gegen-
staates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, daß
stand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.
der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitglied-
(2) Absatz 1 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer staat besteuert worden ist."
1. nicht zu den in § 1 a Abs. 1 Nr. 2 genannten
Personen gehört oder
7. § 4 wird wie folgt geändert:
2. a) ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsät-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
ze ausführt, die zum Ausschluß vom Vorsteuer-
abzug führen, oder ,, 1. a) die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohn-
veredelungen an Gegenständen der Aus-
b) ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht
fuhr (§ 7),
des für die Besteuerung zuständigen Mitglied-
staates von der Steuer befreit ist oder auf ande- b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen
re Weise von der Besteuerung ausgenommen (§ 6a);".
ist, oder b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
c) ein Unternehmer ist, der nach dem Recht des aa) In Buchstabe a Satz 2 werden der Strichpunkt
für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaa- gestrichen und folgende Worte angefügt:
tes die Pauschalregelung für landwirtschaftliche
Erzeuger anwendet, oder ,,sowie die innergemeinschaftlichen Beförde-
rungen von Gegenständen(§ 3b Abs. 3), aus-
d) eine juristische Person ist, die nicht Unterneh- genommen die Beförderungen nach und von
mer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr den Inseln, die die autonomen Regionen Azo-
Unternehmen erwirbt, ren und Madeira bilden;".
und als einer der in den Buchstaben a bis d ge-
bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
nannten Abnehmer weder die maßgebende Er-
werbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwen- aaa) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt ge-
dung verzichtet. Im Fall der Beendigung der Beför- faßt:
derung oder Versendung im Gebiet eines anderen „bb) unmittelbar auf Gegenstände der
Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat Ausfuhr beziehen oder auf einge-
festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. führte Gegenstände beziehen, die
(3) Der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Liefe- im externen Versandverfahren in
rungen in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, muß das Drittlandsgebiet befördert wer-
bei dem Lieferer im vorangegangenen oder voraus- den, oder".
sichtlich im laufenden Kalenderjahr die maßgebende bbb) In Doppelbuchstabe cc werden die Worte
Lieferschwelle übersteigen. Maßgebende Liefer- ,,ausländischer Auftraggeber(§ 7 Abs. 2)"
schwelle ist durch die Worte „im Drittlandsgebiet an-
1. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Ver- sässiger Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) oder
sendung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 be- ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet an-
zeichneten Zollfreigebieten der Betrag von sässiger Unternehmer'' ersetzt.
200 000 Deutsche Mark, c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
2. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Ver- aa) In Buchstabe a werden die Worte „Nummern 1
sendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates bis 4" durch die Worte „Nummer 1 Buchsta-
der von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag. be a, Nummern 2 bis 4 und 6 und 7" ersetzt.
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
bb) In Buchstabe c wird das Wort „Ausland" durch 2. der in§ 4 Nr. 4 und 8 Buchstabe b und i sowie der
das Wort "Orittlandsgebiet" ersetzt. in§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstän-
de unter den in diesen Vorschriften bezeichneten
d) Nummer 6 wird wie folgt geändert: Voraussetzungen,
aa) Buchstabe b wird gestrichen. 3. der Gegenstände, deren Einfuhr(§ 1 Abs. 1 Nr. 4)
bb) In Buchstabe c werden die Worte „an ausländi- nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden
sche Abnehmer (§ 6 Abs. 2)" durch die Worte Vorschriften steuerfrei wäre,
.,an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Zoll- 4. der Gegenstände, die zur Ausführung von Umsät-
freigebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Ab- zen verwendet werden, für die der Ausschluß vom
nehmer" ersetzt. Vorsteuerabzug nach§ 15 Abs. 3 nicht eintritt."
e) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 einge-
fügt: 10. In § 5 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 2 der Punkt
„7. die Lieferungen und sonstigen Leistungen durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3
angefügt:
a) an andere Vertragsparteien des Nordat-
lantikvertrages, die nicht unter die in § 26. „3. der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß
Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von
fallen, und innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1
Buchstabe b, § 6a) verwendet werden; der An-
b) an die in dem Gebiet eines anderen Mit-
melder hat das Vorliegen der Voraussetzungen
gliedstaates stationierten Streitkräfte der
des§ 6a Abs. 1 bis 3 nachzuweisen."
Vertragsparteien des Nordatlantikvertra-
ges, soweit sie nicht an die Streitkräfte
11 . § 6 wird wie folgt geändert:
dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden,
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
wenn die Umsätze für den Gebrauch oder
Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Ver- aa) In Nummer 1 werden die Worte „das Ausland,
tragsparteien bestimmt sind und die Streitkräf- ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten
te der gemeinsamen Verteidigungsanstren- Zollfreigebiete," durch die Worte „das Dritt-
gung dienen. Die Voraussetzungen der landsgebiet, ausgenommen Zollfreigebiete
Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nach § 1 Abs. 3," ersetzt.
nachgewiesen sein. Der Bundesminister der bb) In Nummer 2 werden die Worte „das Ausland"
Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesra-
durch die Worte „das Drittlandsgebiet, ausge-
tes durch Rechtsverordnung bestimmen, wie
nommen Zollfreigebiete nach § 1 Abs. 3," er-
der Unternehmer den Nachweis zu führen
setzt.
hat;".
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
f) In Nummer 28 Buchstabe a und b werden jeweils
die Worte "Nummern 7 bis 27" durch die Worte „3. der Unternehmer oder der Abnehmer den
.,Nummern 8 bis 27" ersetzt. Gegenstand der Lieferung in die in § 1
Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete beför-
8. § 4 a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: dert oder versendet hat und der Abneh-
mer
a) Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Liefe-
rung eines Gegenstandes oder dessen Einfuhr" a) ein Unternehmer ist. der den Gegen-
durch die Worte „Lieferung eines Gegenstandes, stand für sein Unternehmen erworben
seiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaft- hat, oder
lichen Erwerb" ersetzt. b) ein ausländischer Abnehmer, aber kein
b) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: Unternehmer, ist und der Gegenstand
in das übrige Drittlandsgebiet ge-
., 1. Die Lieferung, die Einfuhr oder der innerge-
langt."
meinschaftliche Erwerb des Gegenstandes
muß steuerpflichtig gewesen sein." b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten „der
ausländische Abnehmer" ein Komma und die Wor-
c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Einfuhr" die
te „der seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsge-
Worte „oder den innergemeinschaftlichen Erwerb"
biet, ausgenommen Zollfreigebiete nach § 1
eingefügt.
Abs. 3, hat," eingefügt.
d) In Nummer 4 und 5 wird jeweils das Wort „Ausland"
durch das Wort „Drittlandsgebiet" ersetzt. 12. Nach § 6 wird folgender§ 6a eingefügt:
9. Nach § 4a wird folgender§ 4b eingefügt: ,,§ 6a
,,§ 4b lnnergemeinschaftliche Lieferung
Steuerbefreiung beim innergemein- (1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1
schaftlichen Erwerb von Gegenständen Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die
Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchsta- 1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Ge-
be a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichne- genstand der Lieferung in das übrige Gemein-
ten Gegenstände, schaftsgebiet befördert oder versendet;
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1553
2. der Abnehmer ist dd) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Worte
„ausländischer Auftraggeber" durch die Worte
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lie-
,,im Drittlandsgebiet ansässiger Auftraggeber'~
ferung für sein Unternehmen erworben hat,
ersetzt.
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht
für ihr Unternehmen erworben hat, oder ,.(2) Ein im Drittlandsgebiet ansässiger Auftragge-
ber im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch
jeder andere Erwerber 1. ein Auftraggeber, der seinen Wohnort oder Sitz
im Drittlandsgebiet, ausgenommen Zollfreige-
und
biete nach § 1 Abs. 3, hat, oder
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unter-
2. eine Zweigniederlassung eines im Inland oder
liegt beim Abnehmer in einem anderen Mitglied-
in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebie-
staat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.
ten ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz im
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftrag- Drittlandsgebiet, ausgenommen die bezeichne-
te vor der Beförderung oder Versendung in das übrige ten Zollfreigebiete, hat, wenn sie das Umsatz-
Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet wor- geschäft im eigenen Namen abgeschlossen
den sein. hat.
(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gelten Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in
auch § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten ist kein im
1. das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen ei- Drittlandsgebiet ansässiger Auftraggeber."
nes Gegenstandes (§ 3 Abs. 1 a Nr. 1) und
14. § 10 wird wie folgt geändert:
2. die einer Lieferung gleichgestellte sonstige Lei-
stung auf Grund eines Werkvertrages (§ 3 Abs. 1 a a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Nr. 2). Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. ,.Bemessungsgrundlage für Lieferungen,
sonstige Leistungen, innergemein-
(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müs- schaftlichen Erwerb und Eigenverbrauch".
sen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Der Bun-
desminister der Finanzen kann mit Zustimmung des b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, aa) In Satz 1 werden nach dem Klammerhinweis
wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat. die Worte „und bei dem innergemeinschaftli-
chen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5)" eingefügt.
(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuer-
frei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Ab- bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
satz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl „Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind
als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschul-
der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Ab· det oder entrichtet werden, in die Bemes-
nehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtig- sungsgrundlage einzubeziehen."
keit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. c) Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene „1. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne
Steuer." des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a, bei
Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
13. § 7 wird wie folgt geändert: Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 sowie bei dem
Verbringen eines Gegenstandes im Sinne des
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: § 1 a Abs. 2 Nr. 1 und des § 3 Abs. 1 a Nr. 1
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Neben-
,,zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbei- kosten für den Gegenstand oder mangels
tung eingeführt oder zu diesem Zweck im In- eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten,
land erworben hat" durch die Worte „zum jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;".
Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung in d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „tritt'' die
das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu Worte „in den Fällen der Beförderungseinzelbe·
diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat" steuerung (§ 16 Abs. 5)" eingefügt.
ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Worte „das Ausland, 15. § 11 wird wie folgt geändert:
ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Zollfreigebiete," durch die Worte „das Dritt-
landsgebiet, ausgenommen Zollfreigebiete ,,(1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1
nach § 1 Abs. 3," ersetzt. Nr. 4) nach dem Wert des eingeführten Gegen-
standes nach den jeweiligen Vorschriften über den
cc) In Nummer 2 werden das Wort „Ausland"
Zollwert bemessen."
durch das Wort „Drittiandsgebiet" und die Wor-
te „ausländischer Auftraggeber" durch die b} In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „im Ausland"
Worte „im Drittlandsgebiet ansässiger Auf- durch die Worte „in einem Drittlandsgebiet" er-
traggeber" ersetzt. setzt.
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
16. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte „den ,,3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Er-
Eigenverbrauch und die Einfuhr" durch die Worte „den werb von Gegenständen für sein Unterneh-
Eigenverbrauch, die Einfuhr und den innergemein- men."
schaftlichen Erwerb" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
17. § 13 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt
gefaßt:
a) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 5 der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende "Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die
Nummern 6 bis 8 angefügt: Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den
innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegen-
„6. für den innergemeinschaftlichen Erwerb im
ständen sowie für die sonstigen Leistungen,
Sinne des § 1 a mit Ausstellung der Rechnung,
die der Unternehmer zur Ausführung folgender
spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb
Umsätze verwendet:".
folgenden Kalendermonats;
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
7. für den innergemeinschaftlichen Erwerb von
neuen Fahrzeugen im Sinne des§ 1 b am Tag „Gegenstände oder sonstige Leistungen, die
des Erwerbs; der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr
oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs
8. im Fall des § 6 a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeit-
verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen,
punkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird."
für die der eingeführte oder innergemein-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: schaftlich erworbene Gegenstand verwendet
,,(2) Steuerschuldner ist in den Fällen wird."
1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 14 Abs. 2 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
der Unternehmer, aa) In Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber, Buchstabe a werden jeweils das Zitat,,§ 4 Nr. 1
bis 6" durch das Zitat ,,§ 4 Nr: 1 bis 7" er-
3. des § 6 a Abs. 4 der Abnehmer,
setzt.
4. des § 14 Abs. 3 der Aussteller der Rech- bb) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte
nung."
,,ein Gebiet außerhalb der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" durch die Worte „das
18. Nach § 14 wird folgender § 14 a angefügt:
Drittlandsgebiet" ersetzt.
,,§ 14a
cc) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Worte
Ausstellung von Rechnungen „in einem Gebiet außerhalb der Europäischen
in besonderen Fällen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Worte „im
(1) Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen Drittlandsgebiet" ersetzt.
im Sinne des § 6 a aus, so ist er zur Ausstellung von d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuer-
freiheit hinweist. Soweit Unternehmer Lieferungen im ,,Verwendet der Unternehmer einen für sein Unter-
Sinne des§ 3c und sonstige Leistungen im Sinne des nehmen gelieferten, eingeführten oder innerge-
§ 3 a Abs. 2 Nr. 4 oder des § 3 b Abs. 3 bis 6 im Inland meinschaftlich erworbenen Gegenstand oder· eine
ausführen, sind sie zur Ausstellung von Rechnungen von ihm in Anspruch genommene sonstige Lei-
mit gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet. Der stung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen,
Unternehmer hat von allen Rechnungen ein Doppel die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der
sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abzieh-
beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem bar, der den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug
die Rechnung ausgestellt worden ist. Die Sätze 1 , 3 führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen
und 4 gelten auch für Fahrzeuglieferar (§ 2 a). ist."
(2) Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferun- e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
gen im Sinne des § 6 a oder über sonstige Leistungen fügt:
im Sinne des§ 3a Abs. 2 Nr. 4 oder des§ 3b Abs. 3 ,,(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende
bis 6 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-ldentifi· Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
kationsnummer des Unternehmers und die des Lei-
1. Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die
stungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den
Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Er-
Fällen des § 1 b und des § 2 a.
werb des neuen Fahrzeugs entfallende
(3) Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Steuer.
Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in
2. Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezo-
§ 1 a Abs. 1 Nr. 2 genannten Erwerber müssen die in
gen werden, der für die Lieferung des neuen
§ 1 b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten.
Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Liefe-
Das gilt auch in den Fällen des§ 2a."
rung nicht steuerfrei wäre.
19. § 15 wird wie folgt geändert: 3. Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezo-
a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 2 der Punkt gen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num- innergemeinschaftliche Lieferung des neuen
mer 3 angefügt: Fahrzeugs ausführt."
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1555
20. § 16 wird wie folgt geändert: ben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 1 Abs. 1 Nr. 5 zu entrichten haben, sowie Fahr-
zeuglieferer (§ 2 a). Voranmeldungszeitraum ist
aa) In Satz 3 werden die Worte „Umsätze nach § 1 der Kalendermonat. Voranmeldungen sind nur für
Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Worte „Umsätze die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in de-
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5" ersetzt. nen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
(4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind
,,Der Steuer sind die nach § 6 a Abs. 4 Satz 2, und Steuerbeträge nach § 6 a Abs. 4 Satz 2 oder
nach § 14 Abs. 2 und 3 sowie nach § 17 Abs. 1 nach § 14 Abs. 3 schulden, gilt Absatz 4a ent-
Satz 2 geschuldeten Steuerbeträge hinzuzu- sprechend."
rechnen."
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Ein-
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma
zelbesteuerung" durch das Wort „Beförde-
ersetzt, folgende Worte werden angefügt:
rungseinzelbesteuerung" ersetzt.
,,wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet über-
schritten wird." bb) In Nummer 3 Satz 1 werden die Worte „er das
Inland verläßt" durch die Worte „er die Grenze
bb) In Satz 1, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Ein- zum Drittlandsgebiet überschreitet" ersetzt.
zelbesteuerung" durch das Wort „Beförde-
rungseinzelbesteuerung" ersetzt. d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a einge-
fügt:
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a einge-
fügt: ,,(Sa) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteue-
rung(§ 16 Abs. Sa) hat der Erwerber, abweichend
,,(Sa) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb
von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum
neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in
1o. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer
§ 1 a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen ist die
entstanden ist, eine Steuererklärung nach amtlich
Steuer abweichend von Absatz 1 für jeden einzel-
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er
nen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahr-
die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat
zeugeinzelbesteuerung)."
(Steueranmeldung). Die Steueranmeldung muß
vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein.
21. § 17 wird wie folgt geändert: Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab
a) In Absatz 1 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die
angefügt: Steuer ist am 10. Tag nach Ablauf des Tages fällig,
an dem sie entstanden ist."
,,dies gilt im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 5 sinnge-
mäß." e) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Zur Sicherung des Steueranspruchs kann der
aa) In Nummer 1 werden die Worte „oder sonstige Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des
Leistung" durch die Worte ,, , sonstige Leistung Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,
oder einen steuerpflichtigen innergemein- daß die Steuer für folgende Umsätze im Abzugs-
schaftlichen Erwerb" ersetzt. verfahren durch den Leistungsempfänger zu ent-
richten ist:
bb) In Nummer 3 werden die Worte „oder sonstige
Leistung" durch die Worte ,, , sonstige Leistung 1. Umsätze eines im Ausland ansässigen Unter-
oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaft- nehmers;
licher Erwerb" ersetzt. 2. Lieferung eines sicherungsübereigneten Ge-
cc) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch genstandes durch den Sicherungsgeber an den
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num- · Sicherungsnehmer;
mer 4 angefügt: 3. Lieferung eines Grundstücks im Zwangsverstei-
„4. der Erwerber den Nachweis im Sinne des gerungsverfahren durch den Vollstreckungs-
§ 3d Satz 2 führt." schuldner an den Ersteher."
f) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 ange-
22. § 18 wird wie folgt geändert:
fügt:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils nach den ,,(10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fäl-
Worten „Beträgt die Steuer" die Worte „abzüglich len des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer
der Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5" motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer Luft-
eingefügt.
fahrzeuge (§ 1 b Abs. 2 und 3) gilt folgendes:
b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4 a und 1. Die für die Zulassung oder die Registrierung
4 b eingefügt: von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind
"(4a) Voranmeldungen (Absatz 1) und eine verpflichtet, den für die Besteuerung des inner-
Steuererklärung (Absatz 3 und 4) haben auch die gemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge
Unternehmer und juristischen Personen abzuge- zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
die erstmalige Zulassung oder die erstmalige a) Bei der erstmaligen Registrierung in der
Registrierung neuer Fahrzeuge mitzuteilen und Luftfahrzeugrolle hat der Antragsteller die
hierbei die in Nummer 2 Buchstabe a und Num- folgenden Angaben zu machen:
mer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten sowie aa) den Namen und die Anschrift des An-
das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu über- tragstellers sowie das für ihn zuständige
mitteln. Als Registrierung im Sinne dieser Vor- Finanzamt (§ 21 der Abgabenord-
schrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahr- nung),
zeugs in das Register für Pfandrechte an Luft-
fahrzeugen. bb) den Namen und die Anschrift des Liefe-
rers,
2. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Er-
cc) den Tag der Lieferung,
werbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge
(§ 1 b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) gilt folgen- dd) das Entgelt (Kaufpreis),
des: ee) den Tag der ersten Inbetriebnahme,
a) Bei der erstmaligen Zuteilung eines amt- ff) die Starthöchstmasse,
lichen Kennzeichens im Inland hat der
gg) die Zahl der bisherigen Betriebsstunden
Antragsteller die folgenden Angaben zu
machen: am Tag der Lieferung,
hh) den Flugzeughersteller und den Flug-
aa) den Namen und die Anschrift des An-
zeugtyp,
tragstellers sowie das für ihn zuständige
Finanzamt (§ 21 der Abgabenord- ii) den Verwendungszweck.
nung),
Das Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintra-
bb) den Namen und die Anschrift des Liefe- gung in der Luftfahrzeugrolle erst vorneh-
rers, men, wenn der Antragsteller die vorstehen-
den Angaben gemacht hat.
cc) den Tag der Lieferung,
dd) das Entgelt (Kaufpreis), b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftli-
chen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat
ee) den Tag der ersten Inbetriebnahme, das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Fi-
ff) den Kilometerstand am Tag der Liefe- nanzamts die Betriebserlaubnis zu widerru-
rung, fen. Es trifft die hierzu erforderlichen Anord-
nungen durch schriftlichen Verwaltungsakt
gg) diP, Fahrzeugart, den Fahrzeugherstel- (Abmeldungsbescheid). Die Durchführung
ler und den Fahrzeugtyp, der Abmeldung von Amts wegen richtet sich
hh) den Verwendungszweck. nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.
Für Streitigkeiten über Abmeldungen von
Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeug- Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg
schein erst aushändigen, wenn der Antrag- gegeben."
steller die vorstehenden Angaben gemacht
hat. 23. Nach § 18 werden folgende §§ 18 a bis 18 e einge-
fügt:
b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftli-
,,§ 18a
chen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat
die Zulassungsbehörde auf Antrag des Fi- Zusammenfassende Meldung
nanzamts den Fahrzeugschein einzuziehen ( 1) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum
und das amtliche Kennzeichen zu entstem- 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Mel-
peln. Sie trifft die hierzu erforderlichen An- dezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Waren-
ordnungen durch schriftlichen Verwaltungs- lieferungen oder innergemeinschaftliche Warenbewe-
akt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt gungen ausgeführt hat, beim Bundesamt für Finanzen
kann die Abmeldung von Amts wegen auch eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
selbst vornehmen, wenn die Zulassungsbe- Jruck abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in
hörde das Verfahren noch nicht eingeleitet der er die Angaben nach Absatz 4 zu machen hat.
hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanz- Dies gilt nicht für Unternehmer, die § 19 Abs. 1 an-
amt teilt die durchgeführte Abmeldung un- wenden. Sind dem Unternehmer die Fristen für die
verzüglich der Zulassungsbehörde mit und Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat verlän-
händigt dem Fahrzeughalter die vorge- gert worden (§§ 46 bis 48 der Durchführungsverord-
schriebene Bescheinigung über die Abmel- nung), gilt diese Fristverlängerung für die Abgabe der
dung aus. Die Durchführung der Abmeldung zusammenfassenden Meldung entsprechend. Die zu-
von Amts wegen richtet sich nach dem sammenfassende Meldung muß vom Unternehmer
Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitig- eigenhändig unterschrieben sein. Für die Anwendung
keiten über Abmeldungen von Amts wegen dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristi-
ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. sche Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 als
Unternehmer. Die Landesfinanzbehörden übermitteln
3. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Er- dem Bundesamt für Finanzen die erforderlichen Anga-
werbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1 b Abs. 2 Nr. 3 ben zur Bestimmung der Unternehmer, die nach Satz 1
und Abs. 3 Nr. 3) gilt folgendes: zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ver-
Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1557
pflichtet sind. Diese Angaben dürfen nur zur Sicher- für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausge-
stellung der Abgabe der zusammenfassenden Mel- stellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum,
dung verwendet werden. Das Bundesamt für Finan- in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaft-
zen übermittelt den Landesfinanzbehörden die Anga- lichen Warenlieferung folgende Monat endet. Die An-
ben aus den Zusammenfassenden Meldungen, soweit gaben nach Absatz 4 Nr. 3 sind für den Meldezeitraum
diese für steuerliche Kontrollen benötigt werden. zu machen, in dem die Gegenstände an den Auftrag-
(2) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im
nehmer versendet oder befördert worden sind.
Sinne dieser Vorschrift ist (6) Hat das Finanzamt den Unternehmer von der
1. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und
Entrichtung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Abs. 2
des § 6 a Abs. 1 mit Ausnahme der Lieferungen
neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatz- Satz 3), kann er die zusammenfassende Meldung
steuer-Identifikationsnummer; abweichend von Absatz 1 bis zum 10. Tag nach Ab-
lauf jedes Kalenderjahres abgeben, in dem er innerge-
2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne meinschaftliche Warenlieferungen oder Warenbewe-
des§ 6a Abs. 2 Nr. 1; gungen ausgeführt hat, wenn
3. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne
1. die Summe seiner Lieferungen und sonstigen
des § 6a Abs. 2 Nr. 2.
Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr
(3) Eine innergemeinschaftliche Warenbewegung 400 000 ·Deutsche Mark nicht überstiegen hat und
im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Unter- im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht
nehmer einen Gegenstand vom Inland in das übrige übersteigen wird,
Gemeinschaftsgebiet an einen Unternehmer (Auftrag-
nehmer) versendet oder befördert, der den Gegen- 2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Wa-
stand zur Ausführung eines Umsatzes im Sinne des renlieferungen im vorangegangenen Kalenderjahr
§ 3 Abs. 1 a Nr. 2 verwendet. Wird der Gegenstand bei 30 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat und
der Beförderung oder Versendung an den Auftrag- im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht
nehmer aus dem Drittlandsgebiet in das Inland einge- übersteigen wird und
führt, so gilt er als vom Inland aus befördert oder 3. es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Waren-
versendet. lieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge
an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikations-
(4) Die Zusammenfassende Meldung muß folgende nummer handelt.
Angaben enthalten:
Absatz 5 gilt entsprechend.
1. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im
(7) Erkennt der Unternehmer nachträglich, daß eine
Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 und 3
von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet,
Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitglied- die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung inner-
staat erteilt worden ist und unter der die inner- halb von drei Monaten zu berichtigen.
gemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn
(8) Auf die zusammenfassenden Meldungen sind
ausgeführt worden sind, und
ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vor-
b) für jeden Erwerber die Summe der Bemes- schriften der Abgabenordnung anzuwenden. § 152
sungsgrundlagen der an ihn ausgeführten in- Abs. 2 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe an-
nergemeinschaftlichen Warenlieferungen. zuwenden, daß der Verspätungszuschlag 1 vom Hun-
Auf Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1 a Nr. 2 ist dert der Summe .aller nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1
hinzuweisen; Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b zu meldenden
Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche
2. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 2 nicht über-
Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 steigen und höchstens 5 000 Deutsche Mark betragen
a} die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des darf.
Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er (9) Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abga-
Gegenstände verbracht hat, und be und Verarbeitung von zusammenfassenden Mel-
b) die darauf entfallende Summe der Bemes- dungen kann der Bundesminister der Finanzen durch
sungsgrundlagen; Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß die zusammenfassende Meldung auf
3. für innergemeinschaftliche Warenbewegungen maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Da-
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes tenfernübertragung übermittelt werden kann. Dabei
Auftragnehmers, die ihm in dem Mitgliedstaat können insbesondere geregelt werden:
erteilt worden ist, in dem die Versendung oder 1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Ver-
Beförderung beendet worden ist, und fahrens,
b) einen Hinweis auf das Vorliegen einer innerge- 2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und
meinschaftlichen Warenbewegung. Sicherung der zu übermittelnden Daten,
§ 16 Abs. 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden. 3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
(5) Die Angaben nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 sind für 4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu
den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung übermittelnden Daten,
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
5. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren § 18e
erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Bestätigungsverfahren
Unternehmers.
Das Bundesamt für Finanzen bestätigt dem Unter-
Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der nehmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit
Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachver- einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den
ständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatz-
Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und steuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mit-
eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung gliedstaat erteilt wurde."
archivmäßig gesichert niedergelegt ist.
24. § 19 wird wie folgt geändert:
§ 18b
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gesonderte Erklärung innergemeinschaft-
licher Lieferungen im Besteuerungsverfahren aa) In Satz 1 werden nach den Worten „Die für
Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden geschuldete Umsatzsteuer wird" die Worte
Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in den „von Unternehmern, die im Inland oder in den
amtlich vorgeschrieben~n Vordrucken (§ 18 Abs. 1 in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten
bis 4) die Bemessungsgrundlagen seiner innerge- ansässig sind," eingefügt.
meinschaftlichen Lieferungen gesondert zu erklären.
Die Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
machen, in dem die Rechnung für die innergemein- ,,In den Fällen des Satzes 1 finden die Vor-
schaftliche Lieferung ausgestellt wird, spätestens je- schriften über die Steuerbefreiung innerge-
doch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf meinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buch-
die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung stabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuer-
folgende Monat endet. § 16 Abs. 6 und § 17 sind befreiungen (§ 9), über den gesonderten Aus-
sinngemäß anzuwenden. Satz 2 und 3 gelten für die weis der Steuer in einer Rechnung (§ 14
Steuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4) entsprechend. Abs. 1), über die Angabe der Umsatzsteuer-
Identifikationsnummern in einer Rechnung
(§ 14a Abs. 2) und über den Vorsteuerabzug
§ 18c
(§ 15) keine Anwendung."
Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen
regelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen ,,(4) Absatz 1 gilt nicht. für die innergemeinschaft-
Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit lichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4 a
kann der Bundesminister der Finanzen mit Zustim- ist entsprechend anzuwenden."
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung be-
stimmen, daß Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer
25. § 22 wird wie folgt geändert:
(§ 2 a) der Finanzbehörde ihre innergemeinschaftli-
chen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer a) In Absatz 2 wird am Ende der Nummer 6 der Punkt
ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-
müssen. Dabei können insbesondere geregelt wer- mer 7 angefügt:
den: ,,7. die Bemessungsgrundlagen für den innerge-
1. die Art und Weise der Meldung; meinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge."
2. der Inhalt der Meldung;
b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Einfuh-
3. die Zuständigkeit der Finanzbehörden; ren" die Worte „und die innergemeinschaftlichen
4. der Abgabezeitpunkt der Meldung; Erwerbe" eingefügt.
5. die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a und
Meldepflicht. 4 b eingefügt:
,,(4a) Gegenstände, die der Unternehmer zu sei-
§ 18d ner Verfügung vom Inland in das übrige Gemein-
Vorlage von Urkunden schaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet
Die Finanzbehörden sind zur Erfüllung der Aus- werden, wenn
kunftsverpflichtung nach Artikel 5 der Verordnung 1. die Gegenstände an einen im übrigen Gemein-
(EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 schaftsgebiet ansässigen Unternehmer mit Um-
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden satzsteuer-Identifikationsnummer zur Ausfüh-
auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) rung einer sonstigen Leistung auf Grund eines
(ABI. EG 1992 Nr. L 24 S. 1) berechtigt, von Unterneh• Werkvertrages im Sinne des § 3 Abs. 1 a Nr. 2
mern die Vorlage der jeweils erforderlichen Bücher, befördert oder versendet werden,
Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und anderen Ur-
2. an den Gegenständen im übrigen Gemein-
kunden zur Einsicht und Prüfung zu verlangen. § 97
schaftsgebiet Arbeiten ausgeführt werden,
Abs. 3 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Der
Unternehmer hat auf Verlangen der Finanzbehörde 3. es sich um eine vorübergehende Verwendung
die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen. handelt, mit den Gegenständen im übrigen Ge-
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1559
meinschattsgebiet sonstige Leistungen ausge- 30. Die Überschrift des Siebenten Abschnitts wird wie
führt werden und der Unternehmer ii:1 dem be- folgt gefaßt:
treffenden Mitgliedstaat keine Zweigniederlas-
sung hat, oder ,,Durchführung, Bußgeld-,
Übergangs- und Schlußvorschriften".
4. es sich um eine vorübergehende Verwendung
im _übrigen Gemeinschaftsgebiet handelt und in
entsprechenden Fällen die Einfuhr der Gegen- 31. § 26 wird wie folgt geändert:
stände aus dem Drittlandsgebiet vollständig a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten
steuerfrei wäre. „grenzüberschreitende Beförderungen" die Worte
(4b) Gegenstände, die der Unternehmer von ,,von Personen" eingefügt.
einem im übrigen Gerr.einschattsgebiet ansässi- b) Absatz 4 wird gestrichen.
gen Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifika-
tionsnummer zur Ausführung einer sonstigen Lei-
stung auf Grund eines Werkvertrages im Sinne des 32. Nach§ 26 wird folgender§ 26a eingefügt:
§ 3 Abs. 1 a Nr. 2 erhält, müssen aufgezeichnet
werden." ,,§ 26a
Bußgeldvorschriften
26. In § 23 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils nach ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
dem Wort „Einfuhr'' die Worte „und des innergemein- leichtfertig
schaftlichen Erwerbs" eingefügt. 1. entgegen § 14 a Abs. 1 Satz 3 ein Doppel der
Rechnung nicht aufbewahrt,
27. § 24 Abs: 1 wird wie folgt geändert: 2. entgegen § 18a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 oder Abs. 6 eine zusammen-
a) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Ausfuhrlieferungen" fassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-
durch die Worte „Lieferungen in das Ausland" er- ständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen
setzt.
§ 18a Abs. 7 eine zusammenfassende Meldung
b) In Satz 4 werden die Worte „Nummern 1 bis 6" nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt oder
durch die Worte „Nummern 1 bis 7" ersetzt.
3. entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten Un-
terlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
28. In§ 25 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „außerhalb des tig vorlegt.
Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
durch die Worte „im Drittlandsgebiet" ersetzt. bis zu 1O 000 Deutsche Mark geahndet werden."
33. § 27 wird wie folgt geändert:
29. § 25a wird wie folgt geändert:
a} Die Absätze 1 bis 3, 6 bis 8 und 1O werden aufge-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
hoben; die Absätze 4, 5 und 9 werden Absätze 1
„Besteuerung der Umsätze bis 3.
von gebrauchten Kraftfahrzeugen".
b) Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird das Zitat,,§ 1 Abs. 1
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Nr. 1 bis 3" durch das Zitat ,,§ 1 Abs. 1 Nr.1 bis 3
,,(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die und 5" ersetzt.
Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3
und den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1
34. Nach§ 27 wird folgender§ 27a eingefügt:
Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a von Kraftfahrzeugen,
wenn .,§ 27a
1. der Unternehmer das Kraftfahrzeug im Inland Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
für sein Unternehmen zum Zwecke des ge- ( 1) Das Bundesamt für Finanzen erteilt Unterneh-
werbsmäßigen Verkaufs erworben hat und mern im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatz-
2. für die Lieferung des Kraftfahrzeugs an deri steuer-Identifikationsnummer. Abweichend von Satz 1
Unternehmer erteilt das Bundesamt für Finanzen Unternehmern,
die § 19 Abs. 1 oder ausschließlich § 24 Abs. 1 bis 3
a) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach anwenden oder die nur Umsätze ausführen, die zum
§ 19 Abs. 1 nicht erhoben wird oder Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag
b) die Besteuerung nach den Absätzen 2 und 3 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie
dieser Vorschrift vorgenommen wird. diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder in-
nergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Satz 2 gilt
Als Kraftfahrzeuge im Sinne des Satzes 1 gelten
für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind
auch Kraftfahrzeuganhänger. Die Kraftfahrzeuge
oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen er-
und Kraftfahrzeuganhänger müssen den Vorschrif-
werben, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird
ten über das Zulassungsverfahren nach der Stra-
auf Antrag für jede juristische Person eine eigene
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterliegen."
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der An-
c) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Fahrzeug" durch trag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikations-
das Wort „Kraftfahrzeug" ersetzt. nummer nach den Sätzen 1 bis 4 ist schriftlich zu
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und bb) Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:
Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatz-
steuerlich geführt wird, anzugeben. „Die in Satz 2 bezeichneten Taten werden nur
verfolgt, wenn die Gegenseitigkeit zur Zeit der
(2) Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Tat verbürgt und dies in einer Rechtsverord-
Bundesamt für Finanzen die für die Erteilung der Um- nung nach Satz 4 festgestellt ist. Der Bundes-
satzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 erfor- minister der Finanzen wird ermächtigt, mit Zu-
derlichen Angaben über die bei ihnen umsatzsteuer- stimmung des Bundesrates in einer Rechtsver-
lich geführten natürlichen und juristischen Personen ordnung festzustellen, im Hinblick auf welche
und Personenvereinigungen. Diese Angaben dürfen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
nur für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifika- schaften Taten im Sinne des Satzes 2 wegen
tionsnummer und für Zwecke der Verordnung (EWG) Verbürgung der Gegenseitigkeit zu verfolgen
Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die sind."
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem
b) folgender Absatz 7 wird angefügt:
Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABI. EG
1992 Nr. L 24 S. 1) verarbeitet oder genutzt werden. ,,(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten unabhängig von
Das Bundesamt für Finanzen übermittelt den Landes-. dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außer-
finanzbehörden die erteilten Umsatzsteuer-Identifika- halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes be-
tionsnummern." gangen werden."
3. In § 372 Abs. 1 werden die Worte „ohne sie der zustän-
35 Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:
digen Zollstelle ordnungsgemäß anzuzeigen" gestri-
,,(4) Die Vorschrift des§ 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum chen.
31. Dezember 1995 in folgender Fassung:
4. In § 379 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
,. 10. a) die Beförderungen von Personen mit Schif-
eingefügt:
fen,
„Das gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern
b) die Beförderungen von Personen im Schie- bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
nenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbah- päischen Gemeinschaften verwaltet werden."
nen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen,
im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahr- Artikel 3
zeugen, im Kraftdroschkenverkehr und die Be-
förderungen im Fährverkehr Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
aa) innerhalb einer Gemeinde oder In § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes vom
30. August 1971 (BGBI. 1S. 1426, 1427), das zuletzt durch
bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr
Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1222)
als fünfzig Kilometer beträgt.""
geändert worden ist, wird am Ende der Nummer 8 der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-
mer 9 angefügt:
Artikel 2
„9. auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des
Änderung der Abgabenordnung
Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indi-
S. 613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des rekten Besteuerung (MWSt.) (ABI. EG 1992 Nr. L 24
Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1222), wird wie folgt s. 1)
geändert: a) die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnum-
mer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes),
1. § 21 wird wie folgt geändert:
b) die Entgegennahme der zusammenfassenden
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Meldungen (§ 18a des Umsatzsteuergesetzes)
und Speicherung der Daten,
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
c) den Austausch von gespeicherten Informationen
,,(2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine
mit anderen Mitgliedstaaten,
Unternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das
auch für die Besteuerung nach dem Einkommen d) die Beantwortung von Einzelauskunftsersuchen
zuständig ist(§§ 19 und 20); in den Fällen des§ 180 anderer Mitgliedstaaten; die dazu erforderlichen
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ist das Finanzamt für die Ermittlungen werden von den Hauptzollämtern
Umsatzsteuer zuständig, das auch für die gesonder- durchgeführt."
te Feststellung zuständig ist (§ 18)."
Artikel 4
2. § 370 wird wie folgt geändert: Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985
aa) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt: (BGBI. 1 S. 2436, 2441) wird wie folgt geändert:
,,Das gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatz-
steuern bezieht, die von einem anderen Mit- 1. § 1 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ,,In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Finanzverwal-
verwaltet werden." tungsgesetzes obliegt er dem Bundesamt für Finanzen;
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1561
der Bundesminister der Finanzen kann auch in anderen 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Fällen seine Zuständigkeit auf das Bundesamt für
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Finanzen übertragen."
,,( 1) Kaffee unterliegt einer Abgabe (Kaffee-
2. In § 2 Abs. 3 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt steuer). Die Kaffeesteuer ist eine Verbrauchsteuer
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 4 im Sinne der Abgabenordnung."
angefügt:
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
„4. Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 18c
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
des Umsatzsteuergesetzes und Lieferungen dieser
Fahrzeuge durch Fahrzeuglieferer im Sinne des aa) Satz 2 wird gestrichen.
§ 2a des Umsatzsteuergesetzes." bb) Im letzten Satz werden die Worte „und die
Teesteuer erhoben werden" durch die Worte
Artikel 5 ,,erhoben wird" ersetzt.
Aufhebung von Verbrauchsteuergesetzen
3. § 2 wird wie folgt geändert:
Es werden aufgehoben:
a) In der Überschrift werden die Worte „und teehalti-
1. das Leuchtmittelsteuergesetz in der im Bundesgesetz-
ger" gestrichen.
blatt Teil III, Gliederungsnummer 612-11, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
kel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. September 1980 ,,(1) Bei der Einfuhr der nachstehend aufgeführten
(BGBI. 1 S. 1695), kaffeehaltigen Waren in das Erhebungsgebiet ist in
2. das Salzsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt den Fällen der Nummern 1 bis 4 die Kaffeesteuer
Teil III, Gliederungsnummer 612-5, veröffentlichten be- von dem in den Waren enthaltenen Anteil an Kaf-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 fee (§ 1 Abs. 2) zu erheben:
Abs. 7 des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1 1. Kaffeemittel der Unterposition 0901.40 des
s. 1695), Zolltarifs,
3. das Zuckersteuergesetz in der Fassung der Bekannt- 2. Zubereitungen auf der Grundlage von Auszü-
machung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1245). gen, Essenzen oder Konzentraten aus Kaffee
aus Un~erposition 2101.1 O des Zolltarifs,
Artikel 6 3. Kaffeepasten aus Unterposition 2101.1 O des
Aufhebung von Durchführungsbestimmungen Zolltarifs,
Es werden aufgehoben: 4. nicht unter die Nummern 1 bis 3 fallende einfa-
che Mischungen von Kaffee mit anderen Stof-
1. die Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmittel- fen, ohne Rücksicht auf ihre Einordnung im
steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Zolltarif und den Zeitpunkt, in dem die einzelnen
derungsnummer 612..:11-1, veröffentlichten bereinigten Bestandteile miteinander vermischt worden
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord- sind. Einfache Mischungen sind Erzeugnisse,
nung vom 10. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2186), bei denen es in wirtschaftlich lohnender Weise
2. die Durchführungsbestimmungen zum Salzsteuerge- möglich ist, die ursprüngliche Beschaffenheit
setz mit de·n Anlagen A (Salzsteuerbefreiungsordnung) des Kaffees wiederherzustellen."
und B (Salzsteuervergütungsordnung) in der im Bun- c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-5-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert ,,(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Dezember mächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1985 (BGBI. 1 S. 2186), daß auch bei der Einfuhr von anderen als den in
Absatz 1 aufgeführten kaffeehaltigen Waren die
3. die Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuer- Kaffeesteuer von dem in ihnen enthaltenen Anteil
gesetz mit den Anlagen A (Zuckersteuerbefreiungs- an Kaffee (§ 1 Abs. 2) zu erheben ist, wenn dies
ordnung) und B (Zuckersteuervergütungsordnung) in erforderlich ist, um Wettbewerbsnachteile für inlän-
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer dische Erzeugnisse zu verhüten, die unter Verwen-
612-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt dung versteuerten Kaffees hergestellt sind."
geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 1987
(BGBI. 1 S. 2536).
4. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 7 a) Absatz 2 wird aufgehoben.
Änderung des Kaffee- und Teesteuergesetzes b) In Absatz 3 werden die Worte „und Absatz 3 Nr. 3"
und die Worte „oder Tee(§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2)"
Das Kaffee- und Teesteuergesetz vom 5. Mai 1980 gestrichen.
(BGBI. 1 S. 497), geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 15. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2303), wird wie folgt 5. § 4 wird wie folgt geändert:
geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „und teehalti-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ge" gestrichen.
,,Kaffeesteuergesetz". b) Absatz 2 wird aufgehoben.
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „und die Teesteuer" a) In Nummer 1 werden die Worte „Tee, kaffeehaltige
gestrichen. Waren und teehaltige Waren" durch die Worte „und
b) In den Sätzen 3, 4 und 5 werden jeweils die Worte kaffeehaltige Waren" ersetzt.
„und für Tee der Unterpositionen 0902.20 und b) In Nummer 3 werden die Worte „Kaffee- und Tee-
0902.40 des Zolltarifs" gestrichen. steuergesetzes" durch das Wort „Kaffeesteuer-
gesetzes" ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt gefaßt: 11. Die §§ 1O und 11 werden aufgehoben .
.. § 6
Verfahren bei der Einfuhr kaffeehaltiger Waren
Artikel 8
Bei der Einfuhr der in § 2 bezeichneten kaffeehalti-
gen Waren in das Erhebungsgebiet hat der Zollbetei- Änderung der Verordnung
ligte oder Abtertigungsbeteiligte den Kaffeegehalt zur Durchführung des Kaffee- und Teesteuergesetzes
nach den in § 1 Abs~ 2 bezeichneten Kaffeearten in Die Verordnung zur Durchführung des Kaffee- und Tee-
der Steuererklärung anzugeben. Die Zollstelle erhebt steuergesetzes vom 2. Juni 1980 (BGBI. l S. 651), zuletzt
die Steuer entsprechend dem Kaffeegehalt und der geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober
Kaffeeart, die in der Steuererklärung angegeben sind. 1987 (BGBI. l S. 2303), wird wie folgt geändert:
Sind dem Zollbeteiligten oder Abfertigungsbeteiligten
die in Satz 1 geforderten Angaben nicht möglich oder 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
bestehen Zweifel an ihrer Richtigkeit, so läßt die Zoll-
stelle die Waren amtlich untersuchen. Hat eine amt- „Verordnung
liche Untersuchung stattgefunden, so ist die Steuer zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes".
entsprechend dem Kaffeegehalt und der Kaffeeart zu
erheben, die bei der Untersuchung festgestellt worden 2. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
sind. Dabei ist, soweit es auf den Koffeingehalt des zur
Herstellung der Ware verwendeten Kaffees ankommt „Dabei sind Art, Beschaffenheit und im betrieblichen
und dieser nicht bekannt ist, der Berechnung des Rechnungswesen verwendete Kennzeichen der Wa-
Gehalts an ren, für die Erstattung und Vergütung der Steuern be-
ansprucht werden soll, bei kaffeehaltigen Waren außer-
1. geröstetem, nicht entkoffeiniertem Kaffee ein Kof- dem ihre Zusammensetzung und die Menge des zu
feingehalt des Kaffees von 1,28 vom Hundert, ihrer Herstellung verwendeten Kaffees nach den in § 1
2. festen Auszügen oder Konzentraten aus nicht ent- Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Kaffeearten, in
koffeiniertem Kaffee ein Koffeingehalt der Auszüge übersichtlicher Form anzugeben."
oder Konzentrate von 2,77 vom Hundert,
3. Trockenmasse von flüssigen Auszügen, Essenzen 3. In § 3 werden die Worte „oder für Teeabfälle" gestri-
oder Konzentraten aus nicht entkoffeiniertem chen.
Kaffee ein Koffeingehalt der Trockenmasse von
2, 77 vom Hundert 4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
zugrunde zu legen." a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. Kaffeegehalt der Ware, getrennt nach den in
§ 3 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Steuer-
8. § 7 wird wie folgt geändert: gruppen;"
a) In der Überschrift werden die Worte „und der Tee- b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
steuer'' gestrichen. ,,4. die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaf -
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: feemenge."
,,(1) Die Steuer wird auf Antrag für Kaffee (§ 1
Abs. 2) erstattet oder vergütet, der nachweislich 5. In § 7 Satz 1 werden die Worte „oder teehaltige" und die
versteuert worden ist und von Händlern, denen Worte „oder Tee" gestrichen.
eine entsprechende Zusage erteilt worden war,
unter zollamtlicher Überwachung unverändert aus 6. · Die §§ 1O und 11 werden aufgehoben.
dem Erhebungsgebiet wieder ausgeführt worden
ist."
c) In Absatz 2 werden die Worte „und für Teeabfälle"
und die Worte "oder als Tee" gestrichen. Artikel 9
d) In Absatz 3 werden die Worte „oder teehaltigen" Übergangsregelung
und die Worte „oder Teemenge" gestrichen.
Auf Ansprüche aus Steuerschuldverhältnissen, die nach
. den in den Artikeln 5 bis 8 bezeichneten Gesetzen und
9. In§ 8 Satz 1 werden die Worte „oder Auszüge, Essen: Verordnungen bis zum 31. Dezember 1992 entstanden
zen oder Konzentrate aus Tee aus Unterposition sind, finden noch die Vorschriften dieser Gesetze und
2101.20" gestrichen. Verordnungen Anwendung.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1563
Artikel 10 daß die Fahrzeuge äußerlich als für die bezeichneten
Zwecke bestimmt erkennbar sind."
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Verordnung zur
Durchführung des Kaffeesteuergesetzes können auf Artikel 12
Grund der Ermächtigung des Kaffeesteuergesetzes durch Inkrafttreten
Rechtsverordnung geändert werden.
( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
1. Januar 1993 in Kraft.
Artikel 11
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (2) Artikel 11 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in
Kraft. Artikel 1 Nr. 34, Artikel 3, Artikel 4 und die Ermächti•
In § 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung gungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen in Artikel 1
der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 Nr. 6 - § 3 b Abs. 1 Satz 3 -, Nr. 7 Buchstabe e - § 4 Nr. 7
S. 132), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom Satz 3-, Nr. 12-§ 6a Abs. 3-, Nr. 22 Buchstabe e-§ 18
25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) geändert worden ist, Abs. 8 Satz 1 -, Nr. 23 - §.18a Abs. 9 - und in Artikel 2
wird folgende Nummer 4 eingefügt: Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - § 370 Abs. 6
„4. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung Satz 4 der Abgabenordnung - treten am Tage nach der
von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. August 1992
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
B. Seite
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes
Vom 26. August 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. des rollenden Materials anderer Eisenbahnunter-
das folgende Gesetz beschlossen: nehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, so-
weit dieses Material den Bestimmungen der Bau-
Artikel 1 und Betriebsordnungen des Bundes und der Län-
der unterliegt,
Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes
3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen
Das Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesi-
in deren Tagesanlagen."
cherheitsgesetz) vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717), zu-
letzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B
Abschnitt II Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 3. § 2 wird wie folgt geändert:
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1025), wird wie a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
folgt geändert: aa) Satz 3 Nr. 1 letzter Satzteil wird wie folgt ge-
faßt:
1. § 1 wird wie folgt geändert: ,,von derselben Person in den Verkehr ge-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: bracht werden".
,,(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen bb) Satz 3 Nr. 3 erster Satzteil wird wie folgt ge-
und Ausstellen technischer Arbeitsmittel, das ge- faßt:
werbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer „die Arbeitseinrichtungen ohne die Teile in den
wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt." Verkehr gebracht werden".
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „Sport-"
,,(2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbrin- ein Komma und das Wort „Freizeit-" eingefügt.
gen und Ausstellen von
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2 a
1. Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Fahrzeugzu- und 2 b eingefügt:
behörartikeln, soweit sie verkehrsrechtlichen ,,(2a) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne
Vorschriften unterliegen; dieses Gesetzes sind
2. technischen Arbeitsmitteln, die ihrer Bauart 1. Dampfkesselanlagen,
nach ausschließlich zur Verwendung für militäri-
sche Zwecke bestimmt sind; 2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
3. technischen Arbeitsmitteln, für die keine 3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, ver-
Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 besteht, so- flüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
weit andere Vorschriften, die dem Gefahren- 4. Leitungen unter innerem Überdruck für
schutz nach § 3 dieses Gesetzes dienen, ihr brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe
Inverkehrbringen oder Ausstellen regeln oder oder Flüssigkeiten,
wenn sie atomrechtlichen Vorschriften unter-
5. Aufzugsanlagen,
liegen."
6. elektrische Anlagen in besonders gefährdeten
Räumen,
2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:
7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Her-
,,§ 1 a
stellung kohlensaurer Getränke,
Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den
8. Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die ge-
werblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder 9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförde-
durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit rung von brennbaren Flüssigkeiten,
Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen 10. medizinisch-technische Geräte.
1 . der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen
Reichsbahn und der Nebenbetriebe, die den Be- Zu den Anlagen gehören auch Meß-, Steuer- und
dürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetrie- Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der
bes und -verkehrs der Deutschen Bundesbahn und Anlage dienen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4
der Deutschen Reichsbahn zu dienen bestimmt bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen
sind, gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des § 2
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1565
Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwa- d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
chungsbedürftige Anlagen stehen den Arbeitsein- ,,(4) Soweit Rechtsverordnungen nach § 4 nichts
richtungen im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit anderes bestimmen, dürfen technische Arbeitsmit-
sie nicht schon von Absatz 1 erfaßt werden. tel mit dem vom Bundesminister für Arbeit und
(2b) Teile von Arbeitseinrichtungen und der ih- Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntge-
nen gleichgestellten Gegenstände gelten als tech- machten Zeichen „GS = geprüfte Sicherheit" verse-
nische Arbeitsmittel, wenn sie in einer Rechtsver- hen werden, das eine zugelassene Stelle auf An-
ordnung nach diesem Gesetz erfaßt sind." trag der Hersteller oder ihrer in den Europäischen
Gemeinschaften niedergelassenen Bevollmächtig-
d) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 ten zuerkennt, wenn sie für das technische Arbeits-
angefügt: mittel auf Grund einer Bauartprüfung eine Beschei-
nigung ausgestellt hat. Inhalt der Bescheinigung
,,Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in ei- muß sein, daß
ner Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 gilt Satz 1
nicht für technische Arbeitsmittel, die nach ihrer 1. das geprüfte Baumuster mit den in Absatz 1
Inbetriebnahme beim Verwender erneut anderen genannten Anforderungen übereinstimmt,
überlassen werden, es sei denn, daß sie aufgear- 2. die Voraussetzungen eingehalten werden, die
beitet oder wesentlich verändert worden sind. Die bei der Herstellung des technischen Arbeitsmit-
Einfuhr in die Europäischen Gemeinschaften steht tels zu beachten sind, um seine Übereinstim-
dem Inverkehrbringen gleich." mung mit dem geprüften Baumuster zu ge-
währleisten,
e) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte „des Herstellers
oder Einführers" durch die Worte „derjenigen, die 3. die zugelassene Stelle Kontrollmaßnahmen zur
sie in den Verkehr bringen" ersetzt. Überwachung der Herstellung und rechtmäßi-
gen Verwendung des Zeichens durchführt,
4. § 3 wird wie folgt geändert: 4. die für die Herstellung verantwortliche Person
sich zur Einhaltung der Voraussetzungen nach
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nummer 2 und Duldung der Kontrollmaßnah-
aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange- men verpflichtet hat,
stellt: 5. die zugelassene Stelle die Zuerkennung des
„Technische Arbeitsmittel dürfen nur in den Zeichens entzieht, wenn sich die Anforderun-
Verkehr gebracht werden, wenn sie den in den gen nach Absatz 1 geändert haben oder die
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ent- Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht einge-
haltenen sicherheitstechnischen Anforderun- halten werden.
gen und sonstigen Voraussetzungen für ihr Das in Satz 1 genannte Zeichen darf nur verwen-
Inverkehrbringen entsprechen und Leben oder det und mit ihm darf nur geworben werden, wenn
Gesundheit oder sonstige in den Rechtsver- die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind."
ordnungen aufgeführte Rechtsgüter der Be-
nutzer oder Dritter bei bestimmungsgemäßer 5. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
Verwendung nicht gefährdet werden."
,,§ 3a
bb) Der bisherige Satz 1 erster Teilsatz wird wie
Technische Arbeitsmittel, die nicht den Vorausset-
folgt gefaßt:
zungen des § 3 entsprechen, dürfen im Einzelhandel
,,Technische Arbeitsmittel, für die in Rechtsver- nicht ausgestellt werden. Außerhalb des Einzelhan-
ordnungen nach diesem Gesetz keine Anfor- dels dürfen sie ausgestellt werden, wenn ein sichtba-
derungen enthalten sind, dürfen nur in den res Schild deutlich darauf hinweist, daß sie nicht den
Verkehr gebracht werden". Anforderungen entsprechen und erst erworben wer-
cc) Folgender Satz wird angefügt: den können, wenn die Übereinstimmung hergestellt
ist. Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkeh-
„Soweit Rechtsverordnungen nach diesem rungen zum Schutz von Personen zu treffen."
Gesetz nichts anderes bestimmen, ist maß-
geblich die Rechtslage im Zeitpunkt des erst-
6. § 4 wird wie folgt geändert:
maligen lnverkehrbringens im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes, bei technischen Ar- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
beitsmitteln, die von Rechtsverordnungen ,,(1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des
nach§ 4 Abs. 1 erfaßt sind, die Rechtslage im Ausschusses für technische Arbeitsmittel mit Zu-
Zeitpunkt ihres erstmaligen lnverkehrbringens stimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Ver-
in den Europäischen Gemeinschaften." pflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarun-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: gen oder zur Durchführung von Rechtsakten des
Rats oder der Kommission der Europäischen Ge-
,,(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für technische
meinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes
Arbeitsmittel, die nach den schriftlichen Angaben
betreffen, Rechtsverordnungen erlassen. Durch
dessen, der sie verwenden will, als Sonderanferti-
Rechtsverordnungen nach Satz 1 können, auch
gung hergestellt worden sind."
zum Schutz anderer als der in § 3 Abs. 1 Satz 2
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „oder Aus- genannten Rechtsgüter, sicherheitstechnische An-
stellen" gestrichen. forderungen und sonstige Voraussetzungen des In-
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
verkehrbringens oder Ausstellens, insbesondere erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbrin-
Prüfungen, Produktionsüberwachung, Bescheini- gen oder die Inbetriebnahme dieses Arbeitsmittels
gungen, Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mit- zu verhindern oder zu beschränken oder es aus
teilungspflichten, sowie behördliche Maßnahmen dem Verkehr zu ziehen. Ist das betreffende Ar-
geregelt werden." beitsmittel mit dem in § 3 Abs. 4 oder einem in
einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgese-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt: henen Zeichen versehen, so trifft die zuständige
Behörde auch die erforderlichen Maßnahmen ge-
,,(1 a) Der Bundesminister für Gesundheit kann genüber demjenigen, der das Zeichen angebracht
nach Anhörung des Ausschusses für technische oder zuerkannt hat."
Arbeitsmittel und der beteiligten Kreise im Einver-
nehmen mit den Bundesministern für Arbeit und b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Sozialordnung und für Wirtschaft und mit Zustim- aa) Die Worte „Verfügung nach Absatz 1 zu er-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung lassen" werden durch die Worte „Maßnahme
bestimmen, daß medizinisch-technische Geräte nach Absatz 1 zu treffen" ersetzt.
nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn
bb) In Nummer 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt
zum Zweck des Gefahrenschutzes nach § 3 ein-
gefaßt:
schließlich des Schutzes der Menschen, deren
Leben und Gesundheit von der Funktionssicherheit ,,durch den bei bestimmungsgemäßer Verwen-
des Gerätes abhängt, dung eine Gefahr im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 droht".
1. die Geräte bestimmten Anforderungen ent-
sprechen, cc) Folgender Satz wird angefügt:
2. der Hersteller bescheinigt hat, daß sich die Ge- „Satz 1 gilt entsprechend für Mitteilungen, die
räte in ordnungsmäßigem Zustand befinden, von der Kommission der Europäischen Ge-
3. die Geräte vom Hersteller, einem amtlichen meinschaften oder einem anderen Mitglied-
oder einem von der nach Landesrecht zuständi- staat ausgehen."
gen Behörde hierzu anerkannten Sachverstän- c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
digen einer Endabnahme unterzogen worden
,,(3) Die zuständige Behörde geht bei technischen
sind,
Arbeitsmitteln, die mit einem in einer Rechtsverord-
4. die Geräte einer Bauartprüfung unterzogen nung nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Konformi-
worden sind, tätszeichen versehen sind, davon aus, daß sie den
5. die Geräte nach einer Bauartprüfung allgemein Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 entsprechen. Sie
zugelassen sind; die allgemeine Zulassung prüft lediglich durch Stichproben, ob diese Voraus-
nach Bauartprüfung kann mit Auflagen zur War- setzungen erfüllt sind. Soweit die Vorausset-
tung verbunden werden, zungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, kann sie
Personen, die das technische Arbeitsmittel entge-
6. die Geräte mit einem Zeichen über die Prüfung
gen § 3 Abs. 1 in den Verkehr bringen, dies unter-
versehen sind oder
sagen, wenn andere Maßnahmen nicht ausrei-
7. eine Gebrauchsanweisung in deutscher Spra- chen. § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
che mitgeliefert wird und die Bedienungsele- Die Sätze 1 bis 3 gelten, wenn ein Zeichen nicht
mente der Geräte in deutscher Sprache oder vorgeschrieben ist, entsprechend für technische
mit genormten Bildzeichen beschriftet sind." Arbeitsmittel, die mit dem in § 3 Abs. 4 genannten
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Zeichen versehen sind, sowie für technische Ar-
beitsmittel, für die eine der Kommission der Euro-
aa) Die Worte „Der Bundesminister für Arbeit und päischen Gemeinschaften mitgeteilte zugelassene
Sozialordnung" werden durch die Worte „Die Stelle eine in einer Rechtsverordnung nach § 4
Bundesregierung" ersetzt. Abs. 1 vorgesehene Konformitätsbescheinigung
bb) Die Worte „im Einvernehmen mit den Bundes- ausgestellt oder denen sie ein Konformitätszeichen
ministern für Wirtschaft und für Jugend, Fami- zuerkannt hat."
lie und Gesundheit" werden gestrichen. " d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
cc) Die Worte „nach § 11" werden durch die Worte ,,(4) Die zuständige Behörde kann das Ausstellen
,,nach § 1O" ersetzt und nach den Worten „ver- eines technischen Arbeitsmittels untersagen, wenn
wiesen werden kann," werden die Worte „oder die Voraussetzungen des § 3a nicht erfüllt sind.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 1 a Die Absätze 2 und 3 finden Anwendung:"
oder nach § 11" eingefügt.
7. § 5 wird wie folgt geändert: 8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1) Stellt die zuständige Behörde fest, daß von ,,(1) Im Falle des § 5 Abs. 1 kann die zuständige
einem technischen Arbeitsmittel bei bestimmungs- Behörde insbesondere das Inverkehrbringen tech-
gemäßer Verwendung eine Gefahr für Leben oder nischer Arbeitsmittel untersagen, deren Rückruf
Gesundheit der Benutzer oder Dritter oder für ein anordnen und diese sicherstellen. Eine hoheitliche
anderes in einer Rechtsverordnung nach § 4 Warnung der Öffentlichkeit ist zulässig, wenn bei
Abs. 1 genanntes Rechtsgut droht, trifft sie alle Gefahr im Verzug andere ebenso wirksame Maß-
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1567
nahmen nicht getroffen werden können. Die zu- können" und die Worte „ihn selbst" durch die
ständige Behörde sieht von Maßnahmen nach Worte „sie selbst" ersetzt.
Satz 1 ab, wenn die Abwehr der von einem techni- cc) In Satz 3 werden die Worte „der Hersteller
schen Arbeitsmittel ausgehenden Gefahr durch ei- oder Einführer" durch die Worte „eine in Satz 1
gene Maßnahmen der Verantwortlichen sicherge- genannte Person" ersetzt.
stellt wird. Ist bereits gegen den Hersteller, seinen
Bevollmächtigten oder den Importeur eine Maß- dd) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
nahme zur Verhinderung des lnverkehrbringens ,,Das Gutachten ist auf Verlangen der zustän-
getroffen worden, ist eine Maßnahme gegen den digen Behörde zur Verfügung zu stellen."
Händler nur zulässig, wenn er von einer ihm einge-
räumten Befugnis, das technische Arbeitsmittel b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zurückzugeben, keinen Gebrauch macht." aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma
ersetzt und die Worte „sowie Proben zu ent-
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt
geändert: nehmen." angefügt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „Der Auskunfts-
aa) Die Worte „den Erlaß einer Untersagungsver-
pflichtige hat" durch die Worte „Die Auskunfts-
fügung" werden durch die Worte „eine Maß-
nahme nach § 5 Abs. 1 oder 4" ersetzt. pflichtigen haben" ersetzt und nach dem Wort
„gestatten" die Worte „und die Beauftragten
bb) Folgender Satz wird angefügt: der zuständigen Behörde zu unterstützen"
,,Die Anhörung entfällt, wenn die Person, ge- eingefügt.
gen die sich die Maßnahme richtet, glaubhaft
dartut, daß dem ein berechtigtes Interesse 10. § 8 wird wie folgt geändert:
entgegensteht."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
gefaßt: aa) In Satz 2 werden die Worte „den Bundesmini-
ster für Arbeit und Sozialordnung" durch die
,,(3) Trifft die zuständige Behörde eine Maßnahme Worte „die Bundesminister für Arbeit und So-
nach § 5 Abs. 1 oder 4 oder erläßt sie eine Unter- zialordnung und für Gesundheit" ersetzt.
sagungsverfügung nach § 5 Abs. 3 Satz 3, so
übersendet sie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz bb) In Satz 3 werden das Wort „Vertreter" durch
eine Ablichtung hiervon. Wurde das in § 3 Abs. 4 die Worte „Personen aus dem Kreis" ersetzt
oder § 4 Abs. 1 vorgesehene Zeichen von einer und nach dem Wort „Unfallversicherung," die
nach § 9 Abs. 2 zugelassenen Stelle zuerkannt, ist Worte „des Deutschen Instituts für Normung
auch der nach § 9 Abs. 4 zuständigen Landesbe- e. V.," eingefügt.
hörde eine Ablichtung zu übersenden. Die Bundes-
anstalt für Arbeitsschutz unterrichtet den Ausschuß b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
für technische Arbeitsmittel sowie die zuständigen aa) In Satz 1 und 4 werden jeweils die Worte „dem
Stellen der Kommission und der Mitgliedstaaten Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte
der Europäischen Gemeinschaften entsprechend „den Bundesminist~rn für Wirtschaft und für
den Unterrichtungspflichten, die in das technische Gesundheit" ersetzt.
Arbeitsmittel betreffenden Rechtsakten des Rats
bb) In Satz 3 werden die Worte „den Vorsitzenden
oder der Kommission der Europäischen Gemein-
aus seiner Mitte" durch die Worte „ein Mitglied
schaften festgelegt sind. Sie unterrichtet die zu-
für den Vorsitz" ersetzt.
ständigen Behörden über Mitteilungen der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften oder c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
eines anderen Mitgliedstaates, die ihr bekannt ,,(3) Die Bundesminister sowie die für den Arbeits-
werden. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz schutz zuständigen obersten Landesbehörden ha-
macht Untersagungsverfügungen bekannt, die un- ben das Recht, in Sitzungen des Ausschusses
anfechtbar geworden sind oder deren sofortige vertreten zu sein und gehört zu werden."
Vollziehung angeordnet worden ist."
d) In Absatz 4 werden die Worte „das Bundesinstitut"
d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben. durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „von Vertre-
9. § 7 wird wie folgt geändert: tern" durch die Worte „sachverständiger Personen"
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
11. Nach § 8 werden folgende neue §§ 9 und 10 einge-
,,Diejenigen, die technische Arbeitsmittel her-
fügt:
stellen, einführen, in den Verkehr bringen oder
ausstellen, haben der zuständigen Behörde ,,§ 9
auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und ( 1) Soweit in § 3 Abs. 4 oder in einer Rechtsverord-
sonstige Unterstützungen zu leisten, die zur nung nach § 4 Prüfungen oder Bescheinigungen einer
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind." zugelassenen Stelle vorgesehen sir,d, müssen diese
bb) In Satz 2 werden die Worte „Der Verpflichtete unter Beachtung der dafür festgelegten Verfahren
kann" durch die Worte „Die Verpflichteten durchgeführt oder ausgestellt werden.
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Zugelassene Stelle ist jede von der zuständigen laboratorien zu betreten und zu besichtigen und die
Landesbehörde als Prüflaboratorium oder Zertifizie- Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Beschei-
rungsstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich nigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen ha-
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung be- ben die Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden. § 7
nannte und von ihm im Bundesarbeitsblatt bekanntge- Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.
machte Stelle. Die Stelle kann benannt werden, wenn
in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, § 10
daß die Einhaltung der in einer Rechtsverordnung Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Aus-
nach Satz 5 genannten besonderen und der folgenden schusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung
allgemeinen Anforderungen gewährleistet ist: des Bundesrates zur Durchführung der Vorschriften
1. Unabhängigkeit der Stelle, ihres mit der Leitung des Zweiten Abschnitts in allgemeinen Verwaltungs-
oder der Durchführung der Fachaufgaben beauf- vorschriften insbesondere
tragten Personals von Personen, die an der Pla- a) die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
nung oder Herstellung, dem Vertrieb oder der In- ten sowie die technischen Normen bezeichnen, in
standhaltung des technischen Arbeitsmittels betei- denen die allgemein anerkannten Regeln der
ligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Technik ihren Niederschlag gefunden haben,
Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind;
b) die zur Durchführung von Rechtsakten des Rats
2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängi- oder der Kommission der Europäischen Gemein-
ge Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organi- schaften erforderlichen Verfahrensregeln und Mit-
sationsstrukturen, des erforderlichen Personals teilungspflichten festlegen sowie
und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen;
c) Unterrichtungspflichten der zuständigen Behörden
3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche gegenüber anderen für den Arbeitsschutz zustän-
Integrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhän- digen Stellen festlegen."
gigkeit des beauftragten Personals;
4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung; 12. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
gefaßt:
5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit
„Besondere Vorschriften
der zugelassenen Stelle bekanntgewordenen Be-
für die Errichtung und den Betrieb
triebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter
überwachungsbedürftiger Anlagen".
Offenbarung;
6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen 13. Der bisherige § 8a wird durch folgende §§ 11 bis 15
oder die Erteilung von Bescheinigungen festgeleg- ersetzt:
ten Verfahren. ,,§ 11
Die Akkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden (1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor
und ist zu befristen. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre
Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesminister für Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedür-
Arbeit und Sozialordnung unverzüglich anzuzeigen. fen (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bun-
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung desregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteilig-
mit Zustimmung des Bundesrates weitere Voraus- ten Kreise durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
setzungen, die die zugelassenen Stellen für die Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben erfüllen müssen, festlegen, 1. daß die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbe-
insbesondere hinsichtlich der fachlichen Anforderun- triebnahme, die Vornahme von Änderungen an
gen an das Personal und der Auswertung der im bestehenden Anlagen und sonstige die Anlagen
Zusammenhang mit der Prüfung gewonnenen Er- betreffenden Umstände angezeigt und der Anzei-
kenntnisse. ge bestimmte Unterlagen beigefügt werden müs-
sen;
(3) Zugelassene Stellen für die Durchführung von
Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen, die 2. daß die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb
in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgese- sowie die Vornahme von Änderungen an beste-
hen sind, sind auch die der Kommission der Europäi- henden Anlagen der Erlaubnis einer in der
schen Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat auf Rechtsverordnung bezeichneten oder nach Bun-
Grund eines Rechtsakts des Rats oder der Kommis- des- oder Landesrecht zuständigen Behörde be-
sion der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilten dürfen;
Stellen. 2a. daß solche Anlagen oder Teile von solchen Anla-
(4) Die Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zer- gen nach einer Bauartprüfung allgemein zugelas-
tifizierungsstellen ist Aufgabe der nach Landesrecht sen und mit der allgemeinen Zulassung Auflagen
zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde über- zum Betrieb und zur Wartung verbunden werden
wacht die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 2 genannten können;
Anforderungen. Sie kann von der zugelassenen Stelle 3. daß solche Anlagen, insbesondere die Errichtung,
und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die
Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung Ausrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Be-
ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünf- trieb bestimmten, dem Stand der Technik entspre-
te und sonstige Unterstützung verlangen. Ihre Beauf- chenden Anforderungen genügen müssen. Anfor-
tragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäfts- derungen technischer Art können in besonderen
zeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowiEa Prüf- Vorschriften (technische Vorschriften) zusam-
Nr. 41 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1569
mengefaßt werden; hierbei sind die Vorschläge (5) Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung nach
des Ausschusses (Absatz 2) zu berücksichtigen; Absatz 1 Nr. 2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb
von zwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der
4. daß solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetrieb-
Errichtung der Anlage begonnen, die Bauausführung
nahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen
zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage während
und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnun-
eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat.
gen unterliegen;
Die Fristen können auf Antrag von der Erlaubnisbe-
5. welche Gebühren und Auslagen für die vorge- hörde aus wichtigem Grund verlängert werden.
schriebenen oder behördlich angeordneten Prü-
fungen solcher Anlagen von den Eigentümern und § 12
Personen, die solche Anlagen herstellen oder be- ( 1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die
treiben, zu entrichten sind. Die Gebühren werden erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der
nur zur Deckung des mit den Prüfungen verbun- durch Rechtsverordnung nach § 11 auferlegten Pflich-
denen Personal- und Sachaufwandes erhoben, ten anordnen. Sie kann darüber hinaus· die Maßnah-
zu dem insbesondere der Aufwand für die Sach- men anordnen, die im Einzelfall erforderlich sind, um
verständigen, die Prüfeinrichtungen und -stoffe Gefahren für Beschäftigte oder Dritte abzuwenden.
sowie für die Entwicklung geeigneter Prüfverfah-
ren und für den Erfahrungsaustausch gehört. Es (2) Die zuständige Behörde kann die Stillegung oder
kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf
eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht be- Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2
gonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Sachverständigen-
wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu ver- prüfung errichtet, betrieben oder geändert wird.
treten sind, der die Prüfung veranlaßt hat. Die {3) Im Fall von Anordnungen nach Absatz 1 kann
Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der die zuständige Behörde den Betrieb der betreffenden
Zahl der Stunden, die ein Sachverständiger Anlage bis zur Herstellung des den Anordnungen ent-
durchschnittlich für die verschiedenen Prüfungen sprechenden Zustandes untersagen. Das gleiche gilt,
der bestimmten Anlagenart benötigt. In der wenn eine Anordnung nach anderen, die Einrichtung
Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung, oder die Arbeitsstätte, jn der die Anlage betrieben
die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldner- wird, betreffenden Vorschriften getroffen wird.
schaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen
und die Kostenerhebung abweichend von den §13
Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes ge- Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen
regelt werden.
und Personen, die solche Anlagen herstellen oder
(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön- betreiben, sind verpflichtet, den Sachverständigen,
nen Vorschriften über die Einsetzung von technischen denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die Anlagen
Ausschüssen getroffen werden. Die Ausschüsse sol- zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder be-
len die Bundesregierung oder den zuständigen Bun- hördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür
desminister insbesondere in technischen Fragen be- benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen
raten und ihnen dem Stand von Wissenschaft und und ihnen die Angaben zu machen und die Unterlagen
Technik entsprechende Vorschriften vorschlagen (Ab- vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
satz 1 Nr. 3). Sie schlagen ihnen ferner in Abstimmung lich sind. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grund-
mit dem Technischen Ausschuß für Anlagensicherheit gesetzes wird insoweit, eingeschränkt.
nach § 31 a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes dem Stand der Technik entsprechende Regeln § 14
(Technische Regeln) vor. Soweit Anforderungen tech- (1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen
nischer Art in besonderen Vorschriften (technische Anlagen werden, soweit in den nach § 11 Abs. 1
Vorschriften) zusammengefaßt werden, müssen tech- erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes be-
nische Ausschüsse gebildet werden. In die Ausschüs- stimmt ist, von amtlichen oder amtlich für diesen
se sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbehör- Zweck anerkannten Sachverständigen vorgenommen.
den und von obersten Landesbehörden, der Wissen- Diese sind in technischen Überwachungsorganisatio-
schaft und der technischen Überwachung insbeson- nen zusammenzufassen. § 36 der Gewerbeordnung
dere Vertreter der Hersteller und der Betreiber der findet keine Anwendung.
Anlagen zu berufen.
(2) Die Prüfungen und die Überwachung von über-
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord- wachungsbedürftigen Anlagen der Deutschen Bun-
nung die Ermächtigung nach Absatz 1 ganz oder despost werden von den vom Bundesminister für Post
teilweise auf den zuständigen Bundesminister über- und Telekommunikation bestimmten Stellen vorge-
tragen. nommen.
(4) Die nach dieser Vorschrift zu erlassenden Rechts- (3) Die Bundesregierung kann durch Verwaltungs-
verordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundes- vorschriften mit Zustimmung des Bundesrates die An-
rates; ausgenommen sind die in Absatz 1 Nr. 3 bezeich- forderungen bestimmen, denen die Sachverständigen
neten technischen Vorschriften, die in Absatz 3 genann- nach Absatz 1 hinsichtlich ihrer beruflichen Ausbil-
ten Rechtsverordnungen sowie Rechtsverordnungen, dung und Erfahrung in der technischen Überwachung
die sich ausschließlich auf Anlagen beziehen, welche genügen müssen.
der Überwachung durch die Bundesverwaltung unter- (4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsver-
stehen. . ordnung die Organisation der technischen Überwa-
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
chung, die Aufsicht über sie sowie die Durchführung Dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeichen stehen solche
der Überwachung. Sie können die Ermächtigung Zeichen gleich, die mit ihm verwechselt werden kön-
durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertra- nen.
gen. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Beneh- fahrlässig
men mit den obersten Arbeitsbehörden der Länder 1. einer Rechtsverordnung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates Vorschriften über die Sammlung und Aus- a) nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder
wertung der Erfahrungen der Sachverständigen sowie b) nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4
über deren Weiterbildung zu erlassen.
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
(6) Der Bundesminister für Gesundheit kann im Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1
Sozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates
der Bundesanstalt für Arbeitsschutz die Aufgabe zuwiderhandelt,
übertragen, die im Zusammenhang mit der Prüfung, 3. entgegen § 13 Satz 1 eine Anlage nicht zugänglich
Wartung und Überwachung von medizinisch-techni- macht, eine Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte
schen Geräten gewonnenen Erkenntnisse zu sam- oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, eine Angabe nicht,
meln und auszuwerten und die mit der Prüfung der nicht richtig oder nicht vollständig macht oder eine
medizinisch-technischen Geräte befaßten Personen Unterlage nicht vorlegt oder
hierüber zu unterrichten.
4. entgegen § 15 Satz 2
§ 15 a) in Verbindung mit § 139 b Abs. 1 Satz 2 oder
§ 139 b Abs. 4 der Gewerbeordnung eine Be-
Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 11
sichtigung oder Prüfung nicht gestattet oder
Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den
nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei fin- b) in Verbindung mit§ 139b Abs. 5 der Gewerbe-
det § 139 b der Gewerbeordnung entsprechende An- ordnung eine statistische Mitteilung nicht, nicht
wendung. Für Anlagen, welche der Überwachung richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
durch die Bundesverwaltung unterstehen, bestimmt macht.
die Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundes- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
rates die Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung. Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 3 Buchstabe a und des
In Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 kann die Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 mit einer
Aufsicht einem Bundesminister oder dem Bundesmini- Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in
ster des Innern für mehrere Geschäftsbereiche der den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftau-
Bundesverwaltung übertragen werden; der Bundesmi- send Deutsche Mark geahndet werden."
nister kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten
Stelle übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßen- 15. Nach § 16 wird folgender neuer § 17 eingefügt:
gesetzes, § 4 des Bundesfernstraßengesetzes und
§ 6 des Seeaufgabengesetzes bleiben unberührt." ,,§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
14. Der bisherige § 9 wird § 16 und wie folgt gefaßt: strafe wird bestraft, wer eine in § 16 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b oder § 16 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete
, ,,§ 16
Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine sol-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder che Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen
fahrlässig oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefähr-
1. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 das Zeichen „GS = ge- det."
prüfte Sicherheit" verwendet oder mit diesem Zei- 16. Der bisherige § 12 wird § 18.
chen wirbt,
2. einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwiderhandelt, 17. Der bisherige § 13 wird § 19 und wie folgt gefaßt:
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
,,§ 19
diese Bußgeldvorschrift verweist,
(1) Die Verwendung des in § 3 Abs. 4 genannten
3. einer vollziehbaren Anordnung
Zeichens für ein technisches Arbeitsmittel, das von
a) nach § 5 Abs. 1 oder einer in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
b) nach§ 5 Abs. 3 Satz 3 oder§ 7 Abs. 1 Satz 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar
1986 (BGBI. 1 S. 124), zuletzt geändert durch die
zuwiderhandelt, Verordnung vom 20. März 1992 (BGBI. 1 S. 729),
4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, aufgeführten Prüfstelle vor dem 1. Januar 1993 einer
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Bauartprüfung unterzogen wurde, ist längstens bis
erteilt oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 4 das Gut- zum 1. Januar 1998 zulässig. Danach darf das Zei-
achten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung chen nur verwendet werden, wenn die Prüfstelle vom
stellt oder Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach § 9
Abs. 2 bekanntgemacht worden ist.
5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht
gestattet oder einen Beauftragten nicht unter- (2) Die in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverord-
stützt. nung aufgeführten Prüfstellen gelten bis zum 31. De-
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1571
zember 1997 für ihre Aufgabenbereiche als zugelas- Nr. 3, 6 und 5 in Verbindung mit Nr. 3, des § 65 Satz 2"
sene Stellen im Sinne des § 9 Abs. 2. Sie unterliegen ersetzt.
der Überwachung durch die zuständige Landesbe-
hörde. Für Prüfstellen, die in einer Verordnung nach Artikel 4
§ 4 Abs. 1 vorgesehene Prüfungen durchführen, gel-
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
ten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Prüfstellen vor
dem 1. Januar 1993 für diese Prüfungen als zugelas- Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung
sene Stellen benannt worden sind." der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni
18. Der bisherige § 14 wird § 20. 1992 (BGBI. 1 S. 1161 ), wird wie folgt geändert:
Artikel 2 1. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 24 der Gewer-
beordnung" durch die Angabe ,,§ 11 des Gerätesicher-
Änderung der Gewerbeordnung heitsgesetzes" ersetzt.
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt geän- 2. In § 29a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 24c der
dert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14 des Gerä-
(BGBI. 1 S. 2840), wird wie folgt geändert: tesicherheitsgesetzes" und werden die Worte „Rechts-
verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung" durch die
1. In§ 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte „den§§ 24 Worte „für Anlagen nach § 2 Abs. 2 a des Gerätesicher-
bis 24d, 25 und" gestrichen und durch das Zeichen,,§" heitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.
ersetzt.
3. In§ 31 a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe,,§ 24 Abs. 4 der
2. Die §§ 24 bis 25 und 143 werden aufgehoben. Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 2 des
Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
3. § 36 wird wie folgt geändert:
Artikel 5
a) Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.
Änderung des Atomgesetzes
b) In Absatz 5 bisheriger Satz 2 werden die Worte „Sie
finden ferner" durch die Worte „Die Absätze 1 bis 4 Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
finden" ersetzt. vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Februar 1992
4. § 49 Abs. 1 wird aufgehoben. (BGBI. 1 S. 376), wird wie folgt geändert:
5. In § 61 a werden die Worte „überwachungsbedürftige 1. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Anlagen im Reisegewerbe sowie für" und die Angabe
a) Im ersten Teilsatz wird die Angabe ,,§ 24 der Ge-
,,des§ 24 Abs. 1," gestrichen.
werbeordnung" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2a des
Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
6. In § 148 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 143
Abs. 1," gestrichen. b) Im dritten Teilsatz werden die Worte „auf Grund des
§ 24 der Gewerbeordnung ergangenen Rechtsvor-
schriften" durch die Worte „geltenden Rechtsvor-
Artikel 3 schriften über die Errichtung und den Betrieb über-
Änderung des Bundesberggesetzes wachungsbedürftiger Anlagen" ersetzt.
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1
2. In § 19 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 24b der
S. 1310), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Fe-
Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 13 des Ge-
bruar 1990 (BGBI. 1 S. 215), wird wie folgt geändert:
rätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
1. Dem§ 65 wird folgender Satz 2 angefügt:
3. In§ 20 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24b der Gewerbe-
„Zur Durchführung von Rechtsakten des Rats oder der ordnung" durch die Angabe ,,§ 13 des Gerätesicher-
Kommission der Europäischen Gemeinschaften kön- heitsgesetzes" ersetzt.
nen durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) für Ein-
richtungen und Stoffe über Satz 1 hinaus und auch zum
Artikel 6
Schutz anderer als der dort genannten Rechtsgüter
sicherheitstechnische Beschaffenheitsanforderungen Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
und sonstige Voraussetzungen des lnverkehrbringens
Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be-
und der bestimmungsgemäßen Verwendung, insbe-
kanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1 S. 1529,
sondere Prüfungen, Produktionsüberwachung, Be-
1654), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Fe-
scheinigungen, Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und
bruar 1990 (BGBI. 1 S. 205), wird wie folgt geändert:
Mitteilungspflichten, sowie behördliche Maßnahmen
geregelt werden." In § 19f Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „auf Grund des
§ 24 der Gewerbeordnung" durch die Worte „für überwa-
2. In § 68 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 65 Nr. 3, 6 und 5 chungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 a des
in Verbindung mit Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 65 Satz 1 Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 7 2. Die Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980
Änderung des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes (BGBI. 1 S. 173), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-
tel VIII Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 4 des Einigungs-
Das Binnenschiffahrtsaufgabengesetz in der Fassung vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270), Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September · 1990
geändert durch § 4 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom (BGBI. 1990 II S. 885, 1024), wird wie folgt geändert:
25. September 1990 (BGBI. 1 S. 2106), wird wie folgt ge-
a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer
ändert:
anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-
§ 3 Abs. 7 Buchstabe b wird wie folgt geändert: nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2a
des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-
1. Im ersten Halbsatz wird die Angabe ,,§ 24 der Gewer-
ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer
beordnung" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2a des Gerä-
solchen Anlage" ersetzt.
tesicherheitsgesetzes" ersetzt.
b) In § 6 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 24
2. Im zweiten Halbsatz werden die Worte „nach § 24 der Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die Anga-
Gewerbeordnung" durch die Worte „für solche Anlagen" be ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-
ersetzt. zes" ersetzt.
c) In § 24 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 24 c Abs. 1 und 2
Artikel 8 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14
Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
Änderung des Seeaufgabengesetzes setzt.
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt- d) In§ 29 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1
machung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ), geändert und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15
durch Artikel 33 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
S. 1221 ), wird wie folgt geändert: setzt.
In § 6 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und in § 9 Abs. 5 e) § 32 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 24 der Gewerbeord- aa) In Absatz 1 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 1
nung" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2a des Geräte- der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
sicherheitsgesetzes" ersetzt. Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
heitsgesetzes" ersetzt.
bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2
Artikel 9
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Änderung von Verordnungen Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
über überwachungsbedürftige Anlagen heitsgesetzes" ersetzt.
1. Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom cc) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1
17. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3591), geändert durch der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 6 des Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin- heitsgesetzes" ersetzt.
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1025), wird wie folgt ge- 3. Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der Be-
ändert: kanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1 S. 843),
a) In § 13 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 3 der zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 25. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1171 ), wird wie folgt geän-
Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. dert:
b) § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer
anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2a
Nr. 2, Abs. 3 der Gewerbeordnung" durch die des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-
Angabe ,,§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer
Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. solchen Anlage" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 2 b) In§ 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe
Nr. 1, Abs. 3 der Gewerbeordnung" durch die ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die
Angabe ,,§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheits-
Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. gesetzes" ersetzt.
cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 3 c) In § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 wird jeweils die
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 2 Angabe,,§ 24c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung"
Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes" er- durch dfe Angabe ,,§ 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesi-
setzt. cherheitsgesetzes" ersetzt.
c) In § 16 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1, d) In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 24 d Satz 1
Abs. 3 der Gewerbeordnung" durch die Angabe und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15
,,§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher- Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
heitsgesetzes" ersetzt. setzt.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1573
e) § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer
,,(2) Der Täter handelt solchen Anlage" ersetzt.
1. ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 b) In § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils die
Angabe ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung"
Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6, durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Geräte-
sicherheitsgesetzes" ersetzt.
2. ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 c) In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 wird die Angabe ,,§ 24c
Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes in Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung" durch die Anga-
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 be ,,§ 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgeset-
zes" ersetzt.
bei Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanla-
gen oder Rohrleitungen, die überwachungsbedürfti- d) In§ 16 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1 und 2
ge Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 a des Geräte- der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15
sicherheitsgesetzes sind." sa,z 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
setzt.
4. Die Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 e) § 20 wird wie folgt geändert:
S. 205), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII
aa) In Absatz 1 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigung~vertrages
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
heitsgesetzes" ersetzt.
S. 885, 1024), wird wie folgt geändert:
bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1
a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-
nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2 a
heitsgesetzes" ersetzt.
des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-
ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer 6. Die Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1
solchen Anlage" ersetzt.
S. 220), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII
b) In§ 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§ 24 Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages
Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die Anga- vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
be ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset- Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
zes" ersetzt. S. 885, 1024), wird wie folgt geändert:
c) In§ 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe,,§ 24c Abs. 1 a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer
und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14 anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-
Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er- nung" durch die Worte „im Sinne des§ 2 Abs. 2a
setzt. des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-
d) In§ 23 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1 ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer
und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15 solchen Anlage" ersetzt.
Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er- b) In§ 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§ 24
setzt. Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die Anga-
e) § 27 wird wie folgt geändert: be ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-
zes" ersetzt.
aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 1
c) In § 18 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 24c Abs. 1
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
heitsgesetzes" ersetzt. Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
setzt.
bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16 d-) In§ 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher- und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15
heitsgesetzes" ersetzt. Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
setzt.
cc) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16 e) § 30 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher- aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 1
heitsgesetzes" ersetzt. der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
5. Die Verordnung über elektrische Anlagen in explo- heitsgesetzes" ersetzt.
sionsgefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980 bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2
(BGBI. 1 S. 214), zuletzt geändert durch die Verordnung der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
vom 31. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2422), wird wie folgt Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
geändert: heitsgesetzes" ersetzt.
a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer cc) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1
anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord- der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-
des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande- heitsgesetzes" ersetzt.
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
7. Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 229), zuletzt geändert heitsgesetzes" ersetzt.
durch Anlage I Kapitel VI 11 Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3
cc) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1024), wird wie folgt geän-
dert: heitsgesetzes" ersetzt.
d) § 21 wird wie folgt geändert:
a) In § 1 Abs. 5 werden die Worte „zugleich einer
anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord- aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 148 Nr. 1 der
nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2 a Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 17 des
des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande- Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 148 Nr. 2 der
solchen Anlage" ersetzt. Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 17 des
b) In § 4 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Angabe,,§ 24 Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die.Anga- e) § 24 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
be ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-
zes" ersetzt. ,,§ 6 Abs. 5 gilt hinsichtlich des Betriebs auch für die
unter Absatz 1 fallenden medizinisch-technischen
c) In § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 24c Abs. 1 Geräte."
und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14
Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er- 9. Die Getränkeschankanlagenverordnung vom 27. No-
setzt. vember 1989 (BGBI. 1 S. 2044} wird wie folgt geän-
d) In§ 24 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1 und 2 dert:
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15 a) In § 1 Abs. 5 werden die Worte „zugleich einer
Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er- anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-
setzt. nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2 a
e) § 27 wird wie folgt geändert: des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-
ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer
aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 1 solchen Anlage" ersetzt.
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher- b) In§ 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§ 24
heitsgesetzes" ersetzt. Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die Anga-
be ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-
bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2 zes" ersetzt.
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher- c) § 15 wird wie folgt geändert:
heitsgesetzes" ersetzt. aa) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 24c Abs. 1
cc) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher- bb) In Absatz 2 Nr. 4 und 6 wird jeweils die Angabe
heitsgesetzes" ersetzt. ,,§ 24c Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung"
durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Satz 2 des
Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
8. Die Medizingeräteverordnung vom 14. Januar 1985
(BGBI. 1 S. 93), geändert durch Anlage I Kapitel VIII cc) In Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe,,§ 24 c Abs. 2
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 9 des Einigungsvertrages der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II d) In § 18 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 24d Satz 1 und 2
S. 885,. 1025), wird wie folgt geändert: der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15
a) In § 6 Abs. 5 werden die Worte „zugleich einer Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord- setzt.
nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2 a e) § 21 wird wie folgt geändert:
des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-
ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2
solchen Anlage" ersetzt. der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
b) In§ 18 wird die Angabe,,§ 24c Abs. 1 und 2" durch heitsgesetzes" ersetzt.
die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicher-
bb) In Absatz 2 wird d.ie Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1
heitsgesetzes" ersetzt.
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
c) § 20 wird wie folgt geändert: Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-
aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 1" heitsgesetzes" ersetzt.
durch die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" f) § 22 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aa) In Satz 1 wird dje Angabe ,,§ 148 Nr. 1 der
bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2 Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 17 des
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16 Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1575
bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 148 Nr. 2 der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 17 des nung geändert werden.
Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 10 Artikel 13
Änderung von Verordnungen Verweisungen
nach dem Gerätesicherheitsgesetz Soweit in anderen als den in Artikel 2 bis 9 genannten
In § 7 der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug Fällen in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes
vom 21. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2541 ), § 3 der auf die §§ 24 bis 25 der Gewerbeordnung verwiesen wird,
Maschinenlärminformations-Verordnung vom 18. Januar beziehen sich diese Verweisungen auf die entsprechen-
1991 (BGBI. 1 S. 146), § 7 der Vierten Verordnung zum den Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes in der
Gerätesicherheitsgesetz vom 18. Mai 1990 (BGBI. 1 Fassung dieses Gesetzes. Als Rechtsverordnungen nach
S. 957), § 7 der Verordnung über kraftbetriebene Flurför- § 3 Abs. 1 und § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der
derzeuge vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2179), § 7 Fassung dieses Gesetzes gelten auch die auf Grund von
der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen § 24 der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnun-
Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1171) und gen. Sachverständige nach§ 24c Abs. 1 und 2 der Gewer-
§ 9 der Verordnung über das Inverkehrbringen von per- beordnung gelten auch als Sachverständige nach § 14
sönlichen Schutzausrüstungen vom 10. Juni 1992 (BGBI. 1 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fas-
S. 1019) wird jeweils die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 1" durch sung dieses Gesetzes.
die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
Artikel 14
Artikel 11
Neufassung des Gerätesicherheitsgesetzes
Aufhebung
der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
den Wortlaut des Gerätesicherheitsgesetzes in der vom
Die Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung in der Fas- Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
sung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986 (BGBI. 1 Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
S. 124), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
20. März 1992 (BGBI. 1 S. 729), wird aufgehoben.
Artikel 15
Artikel 12
Inkrafttreten
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Artikel 1
Die auf Artikel 9 und 10 beruhenden Teile der dort Nr. 2, 3 Buchstabe c, Nr. 6, 11 und 13 tritt abweichend von
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der Satz 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. August 1992
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
B. Seite
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft
Vom 22. Juli 1992
Auf Grund
- des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1
S. 541 ), geändert durch Artikel 33 Nr. 5 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), verordnet der
Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Post und Telekommunikation und dem
Bundesminister der Finanzen,
- des § 4 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986
(BGBI. 1 S. 1270) verordnet der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Post und
Telekommunikation und dem Bundesminister der Finanzen,
- des § 143 a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9513-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1S. 613),
verordnen der Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen,
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ):
Artikel 1
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 23. September 1983 (BGBI. 1
S. 1205), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 13. November 1990 (BGBI. 1S. 2490), wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
.,Wird für das Ausstellen eines Dokumentes die Durchführung mehrerer gebührenpflichtiger Amtshandlungen not-
wendig, so wird die Summe der jeweiligen Gebühren für die Amtshandlungen nach dem Gebührenverzeichnis
erhoben."
2. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift des Abschnittes „F" werden die Wörter „und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe" angefügt.
b) Bei der laufenden Nummer 501 werden in der Spalte „Gegenstand" nach dem Wort „Sonderfahrzeuge" die Wörter
,,sowie Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe" angefügt.
c) Der Überschrift des Abschnittes „H" werden ein Komma sowie die Wörter „Sicherheitszeugnisse für Fahrgast-
schiffe und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe" angefügt.
d) Die laufende Nummer 701 wird wie folgt gefaßt:
„701 Telegrafiefunk- oder Sprechfunksicher- Kapitel I Regel 12 Buchstabe a 3
heitszeugnisse, Sicherheitszeugnisse Ziffer iv und v der Anlage zum
für Fahrgastschiffe Übereinkommen von 1974
und
Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe § 13 Abs. 4 und 5 der Schiffs- 2
sicherheitsverordnung
e) Bei der laufenden Nummer 801 wird in der Spalte „Gebühr" nach dem Wort „wurde" ein Komma gesetzt und die
Wörter „mindestens jedoch 60,-" angefügt.
f) Bei den laufenden Nummern 802 und 803 werden in der Spalte „Gebühr" nach dem Wort „wurden" ein Komma
gesetzt und die Wörter „mindestens jedoch 60,-" angefügt.
g) Bei der laufenden Nummer 806 wird die Angabe in der Spalte „Gebühr" wie folgt gefaßt:
,,Gebühr nach Nummer 002 und 102 oder 002, 202 und 302 oder 002 und 502 sowie Nummer 1001 bis 1004".
h) Nach der laufenden Nummer 812 werden folgende Nummern eingefügt:
„813 Probefahrtsbescheinigungen § 13 Abs. 13 der Schiffssicher- 2 1 200,- bis 15 000,-. Diese Ge-
heitsverordnung bühr kann auf die Gebühren, die
für Zeugnisse nach § 13 der
Schiffssicherheitsverordnung zu
erheben sind, angerechnet
werden.
Nr. 41 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1577
814 Zusätzliche Zeugnisse für einen weite- 60,-
ren Einsatz
815 Ersatzausfertigung oder Änderung von 60,-
Zeugnissen, Genehmigungen, Beschei-
nigungen oder Zulassungen nach Ab-
schnitt 1
816 Anerkennung von Sachverständigen für § 39 Abs. 4 Nr. 5 der Schiffs- 2 300,- bis 3 000,-
die Prüfung von Feuerlöschern sicherheitsverordnung
817 Erteilung einer Ausnahme ohne notwen- § 8 Abs. 1 2 60,-".
dige Besichtigung
i) Die Überschrift des Abschnittes K „K. Sonstige Zeugnisse" sowie die Nummern 901 und 906 werden ge-
strichen.
D Bei der laufenden Nummer 1001 werden in der Spalte „Gebühr" die Betragsangaben „1 000,-", ,,1 600,-",
,,2: 000,-" und „3 000,-" durch die Betragsangaben „1 300,-", ,,2 080,-", ,,2 600,-" und „3 900,-" ersetzt.
k) Bei der laufenden Nummer 1003 werden in der Spalte „Gebühr" die Betragsangaben „500,-", ,,800,-", ,,1 000,-",
,,1 200,-" und „1 500,-" durch die Betragsangaben „650,-", ,,1 040,-", ,,1 300,-", ,,1 560,-" und „1 950,-" ersetzt.
1) Bei der laufenden Nummer 1101 wird in der Spalte „Gebühr" die Betragsangabe „12,70" durch die Betragsangabe
,, 14,-" ersetzt.
m) Bei der laufenden Nummer 1102 wird in der Spalte „Gebühr" die Betragsangabe „7,10" durch die Betragsangabe
,,7,80" ersetzt.
n) Bei der laufenden Nummer 1103 wird in der Spalte „Gebühr" die Betragsangabe „7,30" durch die Betragsangabe
,,8, 1O" ersetzt.
o) Bei der laufenden Nummer 1106 wird in der Spalte „Gebühr" die Betragsangabe „3,70" durch die Betragsangabe
,,4, 1O" ersetzt.
p) Bei der laufenden Nummer 1107 wird in der Spalte „Gebühr" die Betragsangabe „3,70" durch die Betragsangabe
.,4, 1O" ersetzt.
q) In der Überschrift des Abschnittes IV wird das Wort „Seeschiffe" durch das Wort „Schiffe" ersetzt.
r) Bei der laufenden Nummer 1201 wird in der Spalte „Gebühr" die Betragsangabe „60,-" durch die Betragsangabe
,,40,-" ersetzt.
s) Bei der laufenden Nummer 1202 wird in der Spalte „Gebühr" die Betragsangabe „30,-" durch die Betragsangabe
,,20,-" ersetzt.
t) Bei der laufenden Nummer 1203 wird in der Spalte „Gebühr" die Betragsangabe „60,-" durch die Betragsangabe
,,20,- bis 60,-" ersetzt.
u) Nach der laufenden Nummer 1207 wird folgende Nummer eingefügt:
,, 1208 Festsetzung der Besatzung eines Bin- § 112 Abs. 4 der Binnenschiffs- 4 Gebühr nach Nr. 1201, 1202
nenschiffes untersuchungsverordnung oder 1203".
v) Nach Abschnitt IV wird folgender Abschnitt V angefügt:
„V. Sonstige gebührenpflichtige Tatbestände
1301 Widerruf oder Rücknahme einer Amts- 20,- bis zu dem Betrag, der als
handlung, soweit der Betroffene dazu Gebühr für die Vornahme der
Anlaß gegeben hat widerrufenen oder zurückge-
nommenen Amtshandlung vor-
gesehen ist oder zu erheben
wäre
1302 Ablehnung oder Rücknahme eines An- Gebühr für die Vornahme der
trages auf Vornahme einer Amtshand- Amtshandlung unter Berück-
lung sichtigung des § 15 Abs. 1 und 2
des Verwaltungskostengesetzes
1303 Zurückweisung des Widerspruchs oder 20,- bis zu dem Betrag, der für
Rücknahme des Widerspruchs nach Be- die Vornahme der angefochte-
ginn der sachlichen Bearbeitung nen Amtshandlung vorgesehen
ist oder zu erheben wäre".
3. Der Anhang 2 zum Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe„ 14. Januar 1977 (BGBI. 1S. 59)" durch die Angabe„ 17. März 1988 (BGBI. 1S. 238)"
ersetzt.
b) Die Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
,,5 Gefahrgutverordnung-See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1714)".
1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. Juli 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Werner Tegtmeier
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1579
Verordnung
über die Errichtung von Truppendienstgerichten
Vom 20. August 1992
Auf Grund des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 §3
der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekannt- Auswärtige Truppendienstkammern
machung vom 4. September 1972 (BGBI. 1 S. 1665) ver-
ordnet der Bundesminister der Verteidigung: Es werden folgende auswärtige Truppendienstkammern
gebildet:
§ 1 1. bei dem Truppendienstgericht Nord
Errichtung von Truppendienstgerichten a) die 3. und 11. Kammer in Hannover,
Es werden errichtet: b) die 4. Kammer in Potsdam,
1. das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster, c) die 5. Kammer in Rostock,
2. das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in Ulm. d) die 6. und 7. Kammer in Neumünster,
e} die 8. Kammer in Oldenburg/Oldb.,
§2
f) die 9. und 10. Kammer in Hamburg;
Zuständigkeit der Truppendienstgerichte
2. bei dem Truppendienstgericht Süd
(1) Das Truppendienstgericht Nord ist zuständig für die
a) die 1. Kammer in Kassel,
Truppenteile und Dienststellen
b) die 2. und 3. Kammer in Koblenz,
1. des 1. Korps,
c) die 4. Kammer in Würzburg,
2. des Korps und Territorialkommandos Ost mit Aus-
nahme des Bereichs Division und Wehrbereichskom- d) die 5. und 6. Kammer in Karlsruhe,
mando VII, e) die 7. Kammer in Regensburg,
3. des Flottenkommandos, f) die 9. und 10. Kammer in München.
4. der 3., 4. und 5. Luftwaffendivision sowie für
5. die Truppenteile und Dienststellen der Bundeswehr, die §4
ihren Standort in den Wehrbereichen 1, II, III und VIII Überleitungsvorschriften
haben und für die nach Absatz 2 keine andere Zustän-
digkeit begründet ist. Die bei dem Truppendienstgericht Mitte schwebenden
Verfahren gehen bei Inkrafttreten dieser Verordnung in der
(2) Das Truppendienstgericht Süd ist zuständig für die Lage, in der sie sich befinden, auf die nach dieser Verord-
Truppenteile und Dienststellen nung zuständigen Truppendienstgerichte über.
1. des II. und III. Korps,
2. des Bereichs Division und Wehrbereichskommando VII, §5
3. der 1. und 2. Luftwaffendivision sowie für Inkrafttreten
4. die Truppenteile und Dienststellen der Bundeswehr, die (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1992 in
ihren Standort in den Wehrbereichen IV, V, VI und VII Kraft.
haben und für die nach Absatz 1 keine andere Zustän-
digkeit begründet ist. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung
von Truppendienstgerichten vom 24. November 1972
(3) Für Soldaten, die sich aus dienstlichen Gründen im (BGBI. 1 S. 2154), zuletzt geändert durch die Sechste
Ausland befinden und für die keine Zuständigkeit nach den Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errich-
Absätzen 1 und 2 begründet ist, ist das Truppendienst- tung von Truppendienstgerichten vom 25. Juni 1991
gericht Süd zuständig. (BGBI. 1 S. 1430), außer Kraft.
Bonn, den 20. August 1992
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Schönbohm
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Festsetzung von Vorauszahlungen
auf die Lohnsteuer-Zerlegungsanteile für 1991 bis 1994
Vom 24. August 1992
Auf Grund des§ 8 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Zerlegungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar
1971 (BGBI. 1 S. 145), der durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 4 Buchstabe d des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 967)
eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Vorauszahlungen
(1) Die Länder haben für die Kalenderjahre 1991 bis 1994 Vorauszahlungen auf die Zerlegungsanteile an der
Lohnsteuer zu entrichten.
(2) Die Vorauszahlungen werden als Vierteljahresbeträge vom Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit den
obersten Finanzbehörden der Länder 1993 festgesetzt. Ihnen sind die in der Beschäftigungsstatistik der Bundesanstalt
für Arbeit für 1992 ausgewiesenen Pendlerzahlen und Arbeitseinkommen sowie die Lohnsteuerquote zugrunde zu legen,
die sich aus dem kassenmäßigen Lohnsteueraufkommen im Verhältnis zur Bruttolohn- und -gehaltssumme einschließ-
lich Versorgungsbezüge aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung für das gesamte Bundesgebiet ergibt.
(3) Die Vorauszahlungen sind innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs erstmals für das
Kalendervierteljahr, das nach der Festsetzung endet, zu überweisen.
(4) Auf die Vorauszahlungen für die Kalendervierteljahre, die vor der Festsetzung abgelaufen sind, sind die nach§ 2
geleisteten Abschlagzahlungen anzurechnen. Die Unterschiedsbeträge sind jeweils in einer Summe innerhalb eines
Monats nach Festsetzung der Vorauszahlungen nachzuzahlen oder zu erstatten.
§2
Abschlagzahlungen
(1) Auf die Vorauszahlungen nach § 1 sind folgende vierteljährliche Abschlagzahlungen zu entrichten:
an
Mecklenburg-
von Brandenburg Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen
Vorpommern
Deutsche Mark (in Tausend)
Baden-Württemberg 14 233 - - - -
Bayern 22 209 18 408 - - -
Berlin - 5 025 18 399 - -
Bremen - - 1 389 - -
Hamburg - - 7 464 - -
Hessen - - 6 248 14 408 -
Niedersachsen - - - 15 447 13 714
Nordrhein-Westfalen - - - - 18 746
Rheinland-Pfalz - - - - 3 645
Saarland - - - - 694
Schleswig-Holstein - - - - 11 803
Nr. 41 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1581
(2) § 1 Abs. 3 gilt sinngemäß. Abschlagzahlungen für Kalendervierteljahre, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
enden, sind in einer Summe einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. August 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und Im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Bootsbauer-Handwerk
(Bootsbauermelsterverordnung - BootbMstrV)
Vom 25. August 1992
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des 13. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert insbesondere Linienrissen, Generalplänen, Bau-
worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im plänen und Detailzeichnungen,
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft: 14. Berechnen von Konstruktionen,
15. Ausführen von Schnürbodenarbeiten,
1. Abschnitt 16. Entwickeln und Übertragen von Konstruktionsdaten,
Berufsbild 17. Herstellen von Modellen und Formen,
18. Herstellen von Schablonen sowie Herstellen, Aufstel-
§ 1 len und Einrichten von Mallen,
Berufsbild 19. Bauen und Ausrichten des Helgens und der Helling,
(1) Dem Bootsbauer-Handwerk sind folgende Tätig- 20. Auswählen und Bearbeiten von Holz, insbesondere
keiten zuzurechnen: Herstellung, Ausbau, Umbau, Repa- Biegen, Fügen und Verbinden durch verschiedene
ratur, Pflege, Wartung und Lagerung von Booten, Jachten Verfahren,
und anderem schwimmenden Gerät für gewerbliche und
sportliche Nutzung einschließlich des Zubehörs und der 21 . Auswählen und Bearbeiten von Metallen, insbeson-
dere Biegen, Fügen und Verbinden durch verschie-
Bootsbeschläge.
dene Verfahren,
(2) Dem Bootsbauer-Handwerk sind folgende Kennt- 22. Anfertigen, Ausrichten, zusammenbauen von Kiel,
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen: Steven, Spiegel, Quer- und Längsverbänden, Außen-
1. Kenntnisse der physikalisch-technischen Eigenschaf- haut, Decks und Aufbauten im Holz- und Metallbau,
ten von Bootskörpern und Rümpfen für schwimmen- 23. Anfertigen und Einbauen der Inneneinrichtung,
des Gerät sowie Kenntnisse der äußeren Einwirkun-
gen darauf, 24. Verarbeiten von Kunststoffen, insbesondere Auswäh-
len der Materialien, Vorprodukte und Komponenten,
2. Kenntnisse der verschiedenen Bootsarten und -typen,
25. Durchführen der unterschiedlichen Arbeitsverfahren
3. Kenntnisse der Konstruktionsmöglichkeiten beim Bau zum Bau von Bootsrumpf, Deck, Aufbauten, Innen-
von Booten und schwimmendem Gerät, schalen und anderen Bauteilen,
4. Kenntnisse der materialspezifischen Arbeitsverfahren 26. Bearbeiten von Kunststoffen, insbesondere Trennen,
für den Einzel- und Serienbau, Fügen und Verbinden durch verschiedene Verfahren,
5. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Lagerung, Ver- 27. Behandeln der Oberflächen,
wendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
28. Einbauen von Motorfundamenten, Stevenrohren und
6. Kenntnisse der Kombination von Werkstoffen und Wellenböcken,
Halbfabrikaten unter Berücksichtigung des Festig-
keits- und Korrosionsverhaltens, 29. Einbauen der Antriebs-, Ruder-, Tank- und Sanitär-
anlagen sowie Prüfen ihrer Funktion, auch bei Elektro-
7. Kenntnisse der Funktionsweise von mechanischen,
hydraulischen, pneumatischen und elektrischen
Maschinen sowie von Werkzeugen,
.
anlagen,
30. An- und Aufbauen der Decksausrüstung, insbeson-
dere der Ankereinrichtung, der Winden, Schienen,
8. Kenntnisse über Arten, Aufbau und Bestandteile von Rollen, Poller, Klampen und Klüsen,
Antriebs-, Tank-, Elektro- und Sanitäranlagen für
Jachten und anderem schwimmendem Gerät, 31. Herstellen von Masten und Spieren,
9. Kenntnisse der Berechnungen und Kalkulationen für 32. Aufriggen und Takeln,
den Bau von Booten, Jachten und anderem schwim- 33. Konservieren von Oberflächen und Durchführen von
mendem Gerät, konstruktivem Materialschutz,
10. Kenntnisse des Oberflächenschutzes und des kon- 34. Durchführen des Stapellaufs sowie Transportieren,
struktiven Materialschutzes, Slippen, Kranen und Lagern von Booten,
11 . Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Klassifika- 35. Einrichten, Bedienen und Instandhalten der berufs-
tionsregeln und Vorschriften, einschließlich der des bezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und
Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes, Betriebseinrichtungen.
Nr. 41 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1583
2. Abschnitt zusätzlich einen eigenen Entwurf nach Vorgabe des Mei-
sterprüfungsausschusses vorzulegen. Für einen der bei-
Prüfungsanforderungen
den Entwürfe ist nach Vorgabe des Meisterprüfungsaus-
in den Teilen I und II der Meisterprüfung
schusses die Arbeitsbeschreibung, die Materialliste, die
Kalkulation sowie das Angebot beizufügen.
§2
Gliederung, Dauer und Bestehen (4) Bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit sind
der praktischen Prüfung (Teil 1) der vom Prüfling gefertigte Entwurf, die Arbeitsbeschrei-
bung, die Materialliste, die Kalkulation und das Angebot zu
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen berücksichtigen.
und eine Arbeitsprobe ausz.uführen. Bei der Bestimmung
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- §4
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Arbeitsprobe
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht ( 1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten
länger als 50 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe Arbeiten auszuführen:
nicht länger als acht Stunden dauern.
1. im Holzbau:
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister- a) Anfertigen eines Profilruders nach Zeichnung oder
prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. Muster oder
b) Anfertigen eines Jollenvorstevens nach Zeichnung
§3 oder Muster oder
Meisterprüfungsarbeit c) Anfertigen eines Plankenganges oder
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend d) Anfertigen eines Mastes, Lade- oder Klüverbaumes
genannten Arbeiten anzufertigen: nach Zeichnung oder Muster;
1. im Holzbau: 2. im Kunststoffbau:
a) ein Rundspantboot von mindestens 2,5 m Länge a) Anfertigen eines Formmodells und Abzug eines
oder Formteiles oder
b) ein Knickspantboot von mindestens 5 m Länge oder
b) Reparatur eines Schadens oder
c) ein formverleimtes Boot von mindestens 2,5 m
c) Vorbereiten eines Formmodells;
Länge.
Bei jeder Arbeit ist ein Block als Modell aus Holz sowie 3. im Metallbau:
ein Abzug in Form einer Rumpfschale anzufertigen; a) Anfertigen eines Winkelspants oder
2. im Kunststoffbau:
b) Anfertigen eines Profilruders oder
ein Kunststoffboot von mindestens 2,5 m Länge. Bei
c) Herstellen eines Verbindungsteils zwischen Stahl
dieser Arbeit sind eine Vorform als Modell aus Holz,
und Aluminium oder Stahl und nichtrostendem
eine Negativform für den vorgenannten Bauabschnitt
Stahl;
sowie ein Abzug in Form der Bootsschale anzufertigen;
3. im Metallbau: 4. im Holz-, Kunststoff- oder Metallbau:
ein Bootskörper aus Stahl oder Aluminium mit Motor- eine Schnürbodenarbeit von Teilbereichen für Neubau,
fundament und Stevenrohr von mindestens 4 m Länge; Umbau oder Reparatur.
4. im Holz-, Kunststoff- oder Metallbau: (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
die Reparatur eines Schadens mit einem Ausmaß von und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
mindestens 0,8 m2 , bei der tragende Verbände ganz nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
oder teilweise auszuwechseln sind. Die Schadensstelle
befindet sich
§5
a) im Bereich der Verbindung von Rumpf und Deck,
wobei die Außenhaut, das Deck, die Verbindung Prüfung
von Rumpf mit Deck sowie Spant, Stringer oder der fachtheoretischen Kenntnisse {Teil II)
Schott beschädigt sind, oder (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-
b) im Bereich der Verbindung von Rumpf und Kiel, fungsfächern nachzuweisen:
wobei die Außenhaut, die Verbindung von Rumpf 1. Technische Mathematik:
mit Kiel sowie die Bodenwrange oder der einge-
baute Tank beschädigt sind. a) Erstellen von Tabellen,
b) Berechnen von Kurvenflächen und Schwerpunkten,
(2) Die Meisterprüfungsarbeit ist nach einem Entwurf
anzufertigen, der dem Meisterprüfungsausschuß vor c) Berechnen von mechanischen Werten, insbeson-
Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit vom Prüfling zur dere Festigkeiten,
Genehmigung vorzulegen ist. d) Berechnen von Schwimmfähigkeit und Stabilität,
(3) Ist der Entwurf, nach dem die Meisterprüfungsarbeit e) Berechnen von Lastbewegungen und Reibungs-
gefertigt wird, nicht vom Prüfling selbst erstellt, hat er widerständen;
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. Technisches Zeichnen: b) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
Preisbildung wesentlichen Faktoren.
a) Lesen von Zeichnungen,
b) Anfertigen von Skizzen, Konstruktions- und Bau- (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
zeichnungen, führen.
c) zeichnerisches Darstellen von Abwicklungen, (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
d) Anfertigen von Schnürbodenaufrissen;
als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
3. Fachtechnologie: soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
a) Arbeits- und Fertigungskunde, insbesondere werden.
Arbeitsverfahren und Werkzeuge, (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
b) Holzbearbeitung, Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
c) Metallbearbeitung,
d) Kunststoffver- und -bearbeitung, (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-
e) Verbindungstechniken für gleiche und verschiedene fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 3.
Werkstoffe,
f) Bootsentwürfe, insbesondere Konstruktionsmerk-
male, Vorgaben zur Einrichtung und Ausrüstung, 3. Abschnitt
unterschiedliche Antriebsformen und -möglichkeiten
Übergangs- und Schlußvorschriften
für die verschiedenen Bootstypen, Jachten und
anderes schwimmendes Gerät,
§6
g) Helling- und Slipanlagen, Steganlagen, spezielle
Werkstatteinrichtungen, Kran-, Lift- und Dockarten, Übergangsvorschrift
Einrichtungen und Möglichkeiten zur Bootslage- Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
rung, fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
h) Bauverfahren mit verschiedenen Materialien für die zu Ende geführt.
Herstellung von Booten, Jachten und anderem
schwimmendem Gerät, §7
i) Maschinenhandhabung einschließlich zweckmäßi- Weitere Anforderungen
ger Anwendung von Testwerkzeugen der Berufs-
genossenschaft, Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
k) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
und des Arbeitsschutzes, 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
1) berufsbezogene Normen, Klassifikationsregeln und den Fassung.
Vorschriften, einschließlich der des Umwelt-, insbe-
sondere des Immissionsschutzes; §8
4. Werkstoffkunde: Inkrafttreten
a) Hölzer, (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
b) Metalle, Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild des
Bootsbauer-Handwerks vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1
c) Kunststoffe,
S. 46) außer Kraft.
d) Halbfabrikate;
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
5. Arbeitsvorbereitung, Kalkulation: weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
a) Arbeitsvorbereitung für Einzel- und Serienfertigung Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
sowie Organisationsmittel, wenden.
Bonn, den 25. August 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1585
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. August 1992 - 2 BvQ
16/92 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Artikel 13 Nummer 1 und Artikel 16 des Gesetzes zum Schutz des vorgeburt-
lichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesell-
schaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwan-
gerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz) vom 27. Juli
1992 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1398) treten einstweilen nicht in Kraft.
2. Für die Anwendung der durch das Schwangeren- und Familienhilfegesetz
geänderten Vorschriften des § 203 Absatz 1 Nummer 4a des Strafgesetz-
buches sowie der §§ 53 Absatz 1 Nummer 3a, 97 Absatz 2 Satz 2 der
Strafprozeßordnung stehen die anerkannten Beratungsstellen nach § 218 b
Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches den anerkannten Beratungsstel-
len nach Artikel 1 § 3 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes gleich.
3. Die in Artikel 4 (Bundesstatistik) des fünften Gesetzes zur Reform des
Strafrechts vom 18. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1297), geändert durch
Artikel 3 und Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. 1
Seite 1213), getroffenen Regelungen bleiben einstweilen in Kraft und sind auch
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwenden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 21. August 1992
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Vierzehnte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 14. August 1992
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im
Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
1. in den Vereinigten Staaten von Amerika, beschränkt auf Kindesunterhalt, im
Verhältnis zu
Colorado und
Virginia;
2. in Kanada im Verhältnis zu
Neuschottland.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Mai 1992 (BGBI. 1 S. 991 ).
Bonn, den 14. August 1992
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bundesgesetz b I att
Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 26. August 1992
Tag I n h a It Seite
15. 6. 92 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Wohlfahrt der Republik Lettland über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582
20. 7. 92 Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . • . . . 584
20. 7. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit der UdSSR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585
20. 7. 92 Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . • • . . . 592
21. 7. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-österreichischen Abkommens über die gegen-
seitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . 593
21. 7. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens über die
gegenseitige steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr • . . . . . . . . . . 594
28. 7. 92 Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 594
28. 7. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 596
28. 7. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund 597
29. 7. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-
täten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . 597
29. 7. 92 Bekanntmachung über die Verbürgung der Gegenseitigkeit bei der Anerkennung und Vollstreckung
von Zivilurteilen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn . • . . 598
29. 7. 92 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 598
30. 7. 92 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit....... 600
30. 7. 92 Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . • 601
5. 8. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Kanada . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 603
Berichtigung der Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . 604
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1587
Nr . 28, ausgegeben am 28. August 1992
Tag Inhalt Seite
5. 8. 92 Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Erhöhung des Zollkontingents
1992 für Bananen) . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605
613-2-8
22. 7. 92 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkom-
men und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 606
30. 7. 92 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 614
4. 8. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Mosambik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • . . . 616
12. 8. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Ungarn . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • • . . . . • . • • . • . • • • • . . . . . . . . • . . . • 619
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
3.8.92 Sechsundzwan~igste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
Sicherung zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten
Luftraum) 7053 (155 20. 8. 92) 20.8.92
96-1-2-85
3.8.92 Zweiundzwanz1gste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten
Luftraum) 7053 (155 20. 8. 92) 20.8.92
96-1-2-86
6.8.92 Vierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertneunten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Schönefeld) 7054 (155 20. 8. 92) 20.8.92
96-1-2-109
3.8.92 ?.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Neunundzwanzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Einzelheiten
Qber Arten, Inhalt, Form, Abgabe, Annahme, Aufhebung und
Anderung von Flugplänen) 7181 (158 25. 8. 92) 1.9.92
96-1-2-29
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2157/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3528/86 über den Schutz des W a I des in der Gemeinschaft
gegen Luftverschmutzung L 217/1 31. 7. 92
23. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates zum Schutze des W a I des
in der Gemeinschaft gegen Brände L 217/3 31. 7. 92
23. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2159/92 des Rates zur Fin?nzierung der Aus-
gaben für die Ausfertigung und Fortschreibung der O I kartei L 217/8 31. 7. 92
30. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2163/92 der Kommission betreffend die Erhebung
eines in den Verordnungen (EWG) Nr. 3429/80, (EWG) Nr. 769/81 und
(EWG) Nr. 1755/81 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Zucht-
p i I z konserven vorgesehenen Zusatzbetrags L 217/16 31. 7. 92
30. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2164/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen
Inseln mit Mi Ich erzeugnissen und die Erstellung der Bedarfsvoraus-
schätzung L217/17 31. 7. 92
30. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2165/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für die Sondermaßnahmen zugunsten Madeiras und der
Azoren im Hinblick auf Ka rtoff e In und Zichorie nw u rze In L 217/29 31. 7. 92
30. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2166/92 der Kommission zur Festsetzung der für
das Wirtschaftsjahr 1992/93 im W e i n sektor geltenden Referenzpreise L 217/33 31. 7. 92
30. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2167/92 der Kommission zur Festsetzung der
Ankaufspreise, Beihilfen und anderen Beträge für die Interventionsmaß-
nahmen des W e i n sektors im Wirtschaftsjahr 1992/93 L 217/35 31. 7. 92
30. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2168/92 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen
Inseln im Hinblick auf Kartoffeln L 217/44 31. 7. 92
30. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2169/92 der Kommission über die Lagerbeihilfe
für unverarbeitete getrocknete Weintrauben des Wirtschaftsjahres
1991/92 L 217/47 31. 7. 92
30. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2170/92 der Kommission zur Festsetzung des
Mindesteinfuhrpreises für getrocknete Weintrauben im Wirtschafts-
jahr 1992/93 und der im Fall der Nichteinhaltung dieses Preises zu
erhebenden Ausgleichsabgabe L 217/49 31. 7. 92
30. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2171/92 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1992/93 für den Anbau bestimmter Sorten zur Erzeugung
von zu trocknenden T r a u b e n zu gewährenden Beihilfe L 217/52 31. 7. 92
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1589
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 7. 92 Verordnung (EWG} Nr. 2172/92 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern unverarbeiteter Sultaninen, Korinthen und M os-
c a t e I zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für
getrocknete Korinthen im Wirtschaftsjahr 1992/93 L 217/54 31. 7. 92
30. 7. 92 Verordnung (EWG} Nr. 2173/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu den Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen
Inseln in den Sektoren Obst, Gemüse, Pf I an z e n und BI um e n L 217/56 31. 7. 92
30. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2174/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung der
Käse sorten St. Jorge und llha L 217/64 31. 7. 92
30. 7. 92 Verordnung (EWG} Nr. 2175/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen
Inseln mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse L 217/67 31. 7.92
30. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2176/92 der Kommission zur Ergänzung des
Anhangs A der Verordnung (EWG} Nr. 1164/89 zur Durchführung der
Beihilferegelung für Fase rf I ach s und Hanf L211no 31. 7.92
30. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2177/92 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Sonderregelung für die Zucker ver,sorgung der
Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln sowie zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 31. 7.92
30. 7. 92 Verordnung (EWG} Nr. 2178/92 der Kommission zur Feststellung der
tatsächlichen Erzeugung und zur Festsetzung der in Anwendung der
Regelung der Höchstgarantiemengen zu zahlenden Preise und Prämien
für Tabak der Ernte 1991 L 211ns 31. 7.92
30. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2179/92 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu den Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen
Inseln bei der Einfuhr von Tabak L 217/79 31. 7. 92
30. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2180/92 der Kommission zur Bestimmung der
Mitgliedstaaten, in denen im Wirtschaftsjahr 1991/92 Werbekampagnen
zur Förderung des Trau b e n s a f t verbrauchs durchgeführt werden L 217/82 31. 7.92
30. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2181/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG} Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die
Verbrauchsbeihilfe für O I i v e n ö 1 L 217/84 31. 7.92
30. 7. 92 Verordnung (EWG} Nr. 2182/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG} Nr. 1833/92 zur Festsetzung der Beihilfen für die Liefe-
rung von Getreide mit Ursprung in der Gemeinschaft an die Azoren
und Madeira L 217/85 31. 7. 92
30. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2183/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1832/92 zur Festsetzung der Beihilfen für die Liefe-
rung von Getreide mit Ursprung in der Gemeinschaft an die Kanari-
schen Inseln L 217/86 31. 7.92
30. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2219/92 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung Madeiras mit
M i Ich erzeugnissen und die Erstellung der Bedarfsvorausschätzung L 210ns 1. 8. 92
30. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2220/92 der Kommission mit einer im Wirtschafts-
jahr 1991/92 abweichenden Maßnahme bezüglich des von den Erzeu-
gern zur obligatorischen Destillation zu liefernden Ta f e I wein s L 218/80 1.8. 92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2221/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1274/91 mit Durchführungsvorschriften für die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1907/90 über bestimmte Vermarktungsnormen für
Eier L 218/81 1. 8. 92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2222/92 der Kommission zur Freigabe der
Sicherheiten, welche im Sektor Schweine f I e i s c h für die in der Ver-
ordnung (EWG} Nr. 564/92 vorgesehenen Einfuhrlizenzen geleistet wur-
den L 218/85 1. 8. 92
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2223/92 der Kommission zur Freigabe der
Sicherheiten, welche im Sektor Sc h w e i n e f I e i s c h für die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3745/91 vorgesehenen Einfuhrlizenzen geleistet
wurden L 218/87 1. 8. 92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2224/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu den zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit Hopfen
erlassenen besonderen Maßnahmen L 218/89 1. 8. 92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2225/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu den zur Versorgung von Madeira und den Azoren mit
H o p f e n erlassenen besonderen Maßnahmen L 218/91 1. 8. 92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2226/92 der Kommission über die vor dem 1. Juli
1992 für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwi-
schen der Gemeinschaft und den Kanarischen Inseln erteilten Ein- und
Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen L 218/93 1. 8. 92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2227/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2048/90 zur Durchführung der Beihilferegelung für
Bau m wo 11- Kleinerzeuger L 218/94 1. 8. 92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2229/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3695/91 über Maßnahmen zur Versorgung der portu-
giesischen Raffinerien mit Rohzucker aus in der Gemeinschaft geern-
teten Zucke r r üben im Wirtschaftsjahr 1992/93 L 218/96 1. 8. 92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2230/92 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Gewährung von Mutterschaf- und Ziegenprämien
auf den Kanarischen Inseln L 218/97 1. 8. 92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2232/92 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Beihilfegewährung zugl.fflsten der Erzeugung be-
stimmter K ö r n e r h ü I s e n f r ü c h t e L 218/99 1. 8. 92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2233/92 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Gewährung von Sonderprämien für die Erhaltung des
M i I c h k u h bestands auf den Azoren L 218/100 1. 8. 92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2234/92 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für Verbraucherbeihilfe für auf Madeira erzeugte frische
M i Ich produkte L 218/102 1. 8. 92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2235/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verbraucherbeihilfe für auf den Kanarischen Inseln
erzeugte frische M i I c h produkte L 218/105 1. 8. 92
29. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kommission über die Qualitätskon-
trolle von frischem O b s t und G e m ü s e L 219/9 4. 8. 92
30. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2252/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Sonderregelung für H im b e er e n für die industrielle
Verarbeitung L 219/19 4. 8. 92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2253/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu~ Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen
Inseln mit Erzeugnissen des Weinsektors L 219/30 4. 8. 92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2254/92 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Regelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln
mit lebenden Rindern L 219/34 4. 8.92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2255/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Regelung für die Versorgung Madeiras mit lebenden
Rindern L 219/37 4. 8. 92
4. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr..2276/92 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72
des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für O b s t und
Gemüse L 220/22 5. 8. 92
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1591
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
27. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2244/92 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Sardinen, zubereitet
oder haltbar gemacht, mit Ursprung in Marokko für den Zeitraum vom
1. Mai bis 31. Dezember 1992 L 218/122 1. 8. 92
27. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 224?/92 des Rates zur Einführung einer gemein-
schaftlichen statistischen Uberwachung der Einfuhren von Referenz-
m~0gen unterliegenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung
in Agypten, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien
und Zypern (1992) l 218/12.5 1. 8. 92
27. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2246/92 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche
~rzeugnisse mit Ursprung in Zypern, Marokko, Israel, Tunesien und
Agypten (1992/93) l 218/129 1. 8. 92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2250/92 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs l 219/8 4.8.92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2256/92 der Kommission über die statistischen
Schwellen der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten L 219/40 4.8.92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2257/92 der Kommission mit Durchführungs-
vorschriften für die Sonderregelung für die Versorgung Madeiras mit
pflanzlichen Ölen und über die Bedarfsvorausschätzung L 219/44 4. 8.92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2258/92 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften für die Sond~_rregelung für die Versorgung der Kanarischen
Inseln mit pflanzlichen Oien und über die Bedarfsvorausschätzung L 219/46 4.8.92
31. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2265/92 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 942/92 zur Einstellung des Sardellenfangs durch
Schiffe unter französischer Flagge L 220/5 5. 8. 92
3. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2266/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 8516 50 00 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 220/6 5. 8. 92
3. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2267/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 3903, ex 3915 und
ex 3920 mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 220/7 5.8.92
3. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2268/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3503 00 10 mit
Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 220/8 5. 8.92
3. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2269/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 28 (laufende Nummer
40.0280) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 220/9 5. 8. 92
3. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2270/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 21 (laufende Nummer
40.0210) mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 220/11 5. 8. 92
3. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2271/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 5 (laufende Nummer
40.0050) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 220/13 5.8.92
3. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2272/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien Nm. 90 und 100 (laufende
Nummern 40.0900 und 40.1000) mit Ursprung in Südkorea, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräfe~
renzen gewährt werden L 220/15 5. 8.92
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
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lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
3. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2273/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 20 (laufende Nummer
40.0200) mit Ursprung in Sri Lanka, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 220/17 5. 8. 92
3. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2274/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 35 (laufende Nummer
40.0350) mit Ursprung in Pakistan und China, denen die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden L 220/18 5. 8. 92
3. 8. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2275/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 41 (laufende Nummer
40.0410) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 220/20 5. 8. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr...2007/92 der Kommission
vom 20. Juli 1992 zur Festlegung besonderer Ubergangsmaßnahmen für
Erzeugnisse, auf welche die zur Verordnung der Kanarischen Inseln
erlassene Sonderregelung nicht angewandt wird (ABI. Nr. L 203 vom
21.7.1992) L 217/126 31. 7. 92