Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1992 1539
B u n desgesetzb I att
Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 18. August 1992
Tag I n h a It Seite
10. 8. 92 Gesetz zu dem Vertrag vom 9. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Bulgarien über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa 558
6. 8. 92 Verordnung zur Verlängerung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1986 • • • . • • . . .. . . . • 567
30. 6. 92 Bekanntmachung des deutsch-brasilianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 568
10. 7. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur . . • . . . . . • • • • . • . . . . . . . . . . . . . • • . . • . . . . • • • • . . . • • • • • . . . . 572
14. 7. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • . . . • • . . . . . . . 572
17. 7. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-
sation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • • • • • • • • . • . • • . . . . 576
20. 7. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Jugoslawien • . . . . . . . . . . . • . . • . . . • . . . . . . . . . . . . • . . . . • • . . . . . . . . • • . . • . . . . • . . . 576
21. 7. 92 Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 578
21. 7. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Abkommens über den Luftverkehr. . 580
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2011/92 der Kommission zur Änderung von
Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2752/89 und zur Bestimmung der
zur Herstellung einer Tonne K a rt o ff e Ist ä r k e nötigen Kartoffelmenge
und des für diese Menge zu zahlenden Mindestpreises L 203/13 21. 7.92
20. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2016/92 der Kommission zur Festsetzung des
Umfangs, in dem die im Juli 1992 für frisches, gekühltes oder gefrorenes
R i n d f I e i s c h gestellten Einfuhrlizenzanträge gemäß den Interimsab-
kommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Polen, der Repu-
blik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Repu-
blik (TSFR) genehmigt werden können L 205/3 22. 7.92
1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
Vom 11. August 1992
Auf Grund des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur bis 47 der Allgemeinen Zollordnung in der jeweils gelten-
Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (BGBI. ·1 den Fassung zollbegünstigt eingeführt werden können, in
S. 933), der durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften.
12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695) neu gefaßt worden
ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen:
§2
Investitionsgüter
§ 1 und andere Ausrüstungsgegenstände
Allgemeines
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Investitionsgüter und
(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist - vorbehaltlich der §§ 2 andere Ausrüstungsgegenstände (Artikel 32 bis 38 der in
bis 10 - die Einfuhr der Gegenstände, die nach Kapitel 1 § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) ist ausgeschlossen
und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom für Gegenstände, die
28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der 1. ganz oder teilweise zur Ausführung von Umsätzen
Zollbefreiungen (ABI. EG Nr. L 105 S. 1), zuletzt geändert verwendet werden, die nach § 15 Abs. 2 und 3 des
durch die Verordnung (EWG) Nr. 3357/91 des Rates vom Gesetzes den Vorsteuerabzug ausschließen,
7. November 1991 (ABI. EG Nr. L 318 S. 3), zollfrei
eingeführt werden können, in sinngemäßer Anwendung 2. von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
dieser Vorschriften sowie der Durchführungsvorschriften für ihren nichtunternehmerischen Bereich eingeführt
dazu; ausgenommen sind die Artikel 20 bis 24, 29 bis 31, werden oder
45 bis 49, 52 bis 59b, 63a und 63b der Verordnung. 3. von einem Unternehmer eingeführt werden, der die
Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen (§§ 23 und
(2) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist - vorbehaltlich des § 11 - 24 des Gesetzes) ermittelt.
die vorübergehende Einfuhr von Gegenständen, die
1. nach der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates
§3
vom 21. Dezember 1982 über die vorübergehende
Verwendung (ABI. EG Nr. L 376 S. 1), geändert durch landwirtschaftliche Erzeugnisse
die Verordnung (EWG) Nr. 1620/85 des Rates vom
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für bestimmte landwirt-
13. Juni 1985 (Abi. EG Nr. L 155 S. 54),
schaftliche Erzeugnisse (Artikel 39 bis 42 der in § 1 Abs. 1
2. nach der Verordnung (EWG) Nr. 1855/89 des Rates genannten Verordnung) gilt auch für reinrassige Pferde,
vom 14. Juni 1989 über die vorübergehende Verwen- die nicht älter als sechs Monate und im Drittlandsgebiet
dung von Beförderungsmitteln (ABI. EG Nr. L 186 S. 8) von einem Tier geboren sind, das im Zollgebiet befruchtet
oder und danach vorübergehend ausgeführt worden war.
3. nach der Verordnung (EWG) Nr. 3312/89 des Rates
vom 30. Oktober 1989 über die vorübergehende Ver- §4
wendung von Behältern (ABI. EG Nr. L 321 S. 5)
Gegenstände erzieherischen,
zollfrei eingeführt werden können oder die wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
4. gelegentlich und ohne gewerbliche Absicht eingeführt
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Gegenstände er-
werden, sofern der Verwender hinsichtlich dieser
zieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charak-
Gegenstände nicht oder nicht in vollem Umfang nach
ters im Sinne der Artikel 50 und 51 der in § 1 Abs. 1
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug
genannten Verordnung ist auf die von den Buchstaben B
berechtigt ist,
der Anhänge I und II der Verordnung erfaßten Einfuhren
in sinngemäßer Anwendung der genannten Verordnungen beschränkt. Die Steuerfreiheit für Sammlungsstücke und
sowie der Durchführungsvorschriften dazu; ausgenommen Kunstgegenstände (Artikel 51 der Verordnung) ·hängt da-
sind die Vorschriften über die vorübergehende Verwen- von ab, daß die Gegenstände
dung bei teilweiser Zollbefreiung.
1. unentgeltlich eingeführt werden oder
(3) Einfuhrumsatzsteuerfrei oder einfuhrumsatzsteuer- 2. nicht von einem Unternehmer geliefert werden; als
ermäßigt ist ferner - vorbehaltlich des § 12 - die Einfuhr Lieferer gilt nicht, wer für die begünstigte Einrichtung
(;jer Gegenstände, die nach den§§ 33, 35 bis 38 sowie 40 tätig wird.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1992 1527
§5 anläßlich nationaler Wahlen, die vom Herkunftsland aus
Tiere für Laborzwecke organisiert werden, verteilen.
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Tiere für Labor- § 10
zwecke (Artikel 60 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 der in Behältnisse und Verpackungen
§ 1 Abs. 1 genannten Verordnung) hängt davon ab, daß
die Tiere unentgeltlich eingeführt werden. (1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Verpackungs-
mitteln (Artikel 11 O der in § 1 Abs. 1 genannten Verord-
§6 nung) hängt davon ab, daß ihr Wert in die Bemessungs-
grundlage für die Einfuhr(§ 11 des Gesetzes) einbezogen
Gegenstände wird.
für Organisationen der Wohlfahrtspflege
(2) Die Steuerfreiheit nach Absatz 1 gilt auch für die
(1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für lebenswichtige Einfuhr von Behältnissen und befüllten Verpackungen,
Gegenstände (Artikel 65 Abs. 1 Buchstabe a der in § 1 wenn sie für die mit ihnen gestellten oder in ihnen verpack-
Abs. 1 genannten Verordnung) hängt davon ab, daß die ten Waren üblich sind oder unabhängig von ihrer Verwen-
Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden. dung als Behältnis oder Verpackung keinen dauernden
(2) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Gegenstände für selbständigen Gebrauchswert haben.
Behinderte (Artikel 70 bis 78 der in § 1 Abs. 1 genannten
Verordnung) hängt davon ab, daß die Gegenstände unent- § 11
geltlich eingeführt werden. Sie hängt nicht davon ab, daß Vorübergehende Verwendung
gleichwertige Gegenstände gegenwärtig in der Gemein-
schaft nicht hergestellt werden. Die Steuerfreiheit ist aus- (1) Artikel 15 Buchstabe a und b der in § 1 Abs. 2 Nr. 1
geschlossen für Gegenstände, die von Behinderten selbst genannten Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 gilt mit der
eingeführt werden. Maßgabe, daß die hergestellten Gegenstände aus dem
Zollgebiet der Gemeinschaft auszuführen sind.
§7
(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 beträgt die
Werbedrucke Verwendungsfrist längstens sechs Monate; sie darf nicht
verlängert werden.
(1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Werbedrucke
(Artikel 92 Buchstabe b der in § 1 Abs. 1 genannten (3) Werden die in Artikel 16 der in § 1 Abs. 2 Nr. 1
Verordnung) gilt für Werbedrucke, in denen Dienstleistun- genannten Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 bezeichneten
gen angeboten werden, allgemein, sofern diese Angebote Gegenstände verkauft, so ist bei der Ermittlung der Be-
von einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- messungsgrundlage von dem Kaufpreis auszugehen, den
schen Gemeinschaften ansässigen Person ausgehen. der erste Käufer im Zollgebiet gezahlt oder zu zahlen
hat.
(2) Bei Werbedrucken, die zur kostenlosen Verteilung
eingeführt werden, hängt die Steuerfreiheit abweichend (4) Auf die Leistung einer Sicherheit für die Einfuhrum-
von Artikel 93 Buchstabe b und c der in § 1 Abs. 1 satzsteuer kann verzichtet werden.
genannten Verordnung nur davon ab, daß die in den
Drucken enthaltenen Angebote von einer in einem ande- § 12
ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften an- Rückwaren
sässigen Person ausgehen.
(1) Die Einfuhrumsatzsteuerbegünstigung für Rück-
waren (§ 37 der Allgemeinen Zollordnung) gilt auch für die
§8
Gegenstände, die in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b der in
Werbemittel für den Fremdenverkehr § 37 Abs. 1 der Allgemeinen Zollordnung genannten Ver-
ordnung aufgeführt sind.
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Werbematerial für
den Fremdenverkehr (Artikel 108 Buchstabe a und b der in (2) Die Steuerbegünstigung ist ausgeschlossen, wenn
§ 1 Abs. 1 genannten Verordnung) gilt auch dann, wenn der eingeführte Gegenstand
darin Werbung für in einem Mitgliedstaat der Europäischen
1. vor der Einfuhr geliefert worden ist,
Gemeinschaften ansässige Unternehmen enthalten ist,
sofern der Gesamtanteil der Werbung 25 vom Hundert 2. im Rahmen einer steuerfreien Lieferung (§ 4 Nr. 1 des
nicht übersteigt. Gesetzes) ausgeführt worden ist oder
3. im Rahmen des§ 4a des Gesetzes von der Umsatz-
§9
steuer entlastet worden ist.
Amtliche Veröffentlichungen, Wahlmaterialien
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn derjenige, der die Lieferung
Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr der amtlichen bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und hinsichtlich
Veröffentlichungen, mit denen das Ausfuhrland und die dieses Gegenstandes in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1
dort niedergelassenen Organisationen, öffentlichen Kör- Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
perschaften und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen Maß-
nahmen öffentlicher Gewalt bekanntmachen, sowie die § 13
Einfuhr der Drucksachen, die die in den Mitgliedstaaten
Fänge deutscher Fischer
der Europäischen Gemeinschaften als solche offiziell an-
erkannten ausländischen politischen Organisationen an- (1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr von Fängen
läßlich der Wahlen zum Europäischen Parlament oder von Fischern, die in der Bundesrepublik Deutschland woh-
1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
nen und von deutschen Schiffen aus auf See fischen, nicht in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Geset-
sowie die aus diesen Fängen auf deutschen Schiffen her- zes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Satz 1 gilt nicht für
gestellten Erzeugnisse. die Fälle des Artikels 2 der in Absatz 1 genannten Verord-
nung.
(2) Die Steuerfreiheit hängt davon ab, daß die Gegen-
stände auf einem deutschen Schiff und für ein Unterneh- § 15
men der Seefischerei eingeführt werden. Sie ist ausge-
Absehen von der Festsetzung der Steuer
schlossen, wenn die Gegenstände vor der Einfuhr geliefert
worden sind. Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht festgesetzt für Ge-
genstände, die nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen,
§ 14 wenn der festzusetzende Steuerbetrag 20 Deutsche Mark
Erstattung oder Erlaß nicht übersteigt und nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
als Vorsteuer abgezogen werden könnte.
(1) Die Einfuhrumsatzsteuer wird erstattet oder erlassen
für die in der Verordnung (EWG) Nr. 1430ll9 des Rates
vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von § 16
Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABI. Nr. L 175 S. 1) in Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift
der jeweils geltenden Fassung genannten Gegenstände in
sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften sowie der Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Durchführl;Jngsvorschriften dazu. Gleichzeitig tritt die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsver-
ordnung vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 750), zuletzt
(2) Die Erstattung oder der Erlaß hängt davon ab, daß geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni
der Antragsteller hinsichtlich der Gegenstände nicht oder 1990 (BGBI. 1 S. 1119), außer Kraft.
Bonn, den 11. August 1992
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Joachim G rünewald
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1992 1529
Verordnung
über Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz
(Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung - VSGZustV)
Vom 12. August 1992
Auf Grund des § 1O Abs. 8 und des § 19 Abs. 7 des von diesen dazu bestimmten Körperschaften des
Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Be- öffentlichen Rechts; in Bayern die Straßenauf-
kanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBI. 1 S. 1082) sichtsbehörden;
verordnet der Bundesminister für Verkehr:
b) nichtbundeseigene Häfen
§ 1 die Hafenaufsichtsbehörden der Länder, in Ba-
den-Württemberg, Hessen und Niedersachsen die
Übertragung von Befugnissen Hafenbehörden; ist der Baulastträger gleichzeitig
(1) Die Befugnisse des Bundesministers für Verkehr, die Hafenbehörde, wird die Zuständigkeit durch deren
nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Ver- Fachaufsichtsbehörde wahrgenommen; in Bayern
kehrs nach § 1O Abs. 4 Satz 2 und 3 des Verkehrssicher- die Kreisverwaltungsbehörden;
stellungsgesetzes und die Eisenbahnen des nichtöffent- c) nichtbundeseigene schiffbare Gewässer (ausge-
lichen Verkehrs nach § 1O Abs. 5 des Verkehrssicherstel- nommen Buchstabe b)
lungsgesetzes zu Leistungen für Zwecke der Verteidigung
zu verpflichten, werden auf die Bundesbahndirektionen die höheren Verwaltungsbehörden der Länder; in
übertragen. Mecklenburg-Vorpommern die oberste Verkehrs-
behörde; in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;
(2) Den Bundesbahndirektionen wird ferner die Befugnis
des Bundesministers für Verkehr übertragen, für Zwecke 3. der Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Be-
der Verteidigung die in Absatz 1 genannten Eisenbahnen triebs- und Beförderungspflicht unterliegen, zu Leistun-
von der Einhaltung der in § 1O Abs. 6 des Verkehrssicher- gen nach § 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes,
stellungsgesetzes bezeichneten Vorschriften zu befreien. soweit diese betreffen:
a) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Straßenbahnen
§2
und Oberleitungsbusse
Zuständigkeiten
die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die
für die Verpflichtung zu Leistungen
obersten Verkehrsbehörden der Länder;
(1) Zuständige Behörden sind für die Verpflichtung
b) Luftfahrzeuge
1. der nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen
mit einer Höchstmasse bis 5, 7 t
Verkehrs zu sonstigen Leistungen nach § 10 Abs. 4
Satz 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit es die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landes-
sich um den Schienenersatz- und -ergänzungsverkehr behörden, in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen,
handelt: Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-An-
halt die für die Luftfahrt zuständigen höheren Ver-
die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die ober-
kehrsbehörden;
sten Verkehrsbehörden der Länder;
mit einer Höchstmasse über 5,7 t
2. der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unter-
haltungslasten zu Leistungen nach § 11 des Verkehrs- der Bundesminister für Verkehr.
sicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:
(2) Die Befugnisse der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a
· a) Straßen, deren Baulastträger nicht der Bund ist,
genannten Behörden kann die oberste Straßenbaubehör-
die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die de selbst wahrnehmen, wenn die Verpflichtung der Sicher-
obersten Straßenbaubehörden der Länder oder die stellung des weiträumigen Verkehrs dient.
1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§3 b) für die ihr nach § 19 Abs. 3 des Verkehrssicherstel-
Zuständigkeiten
lungsgesetzes übertragenen Aufgaben
für die Auferlegung sonstiger Pflichten die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr;
(1) Zuständige Behörden sind für die Auferlegung von c) im übrigen
Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Ver- die unteren Verkehrsbehörden der Länder;
kehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu
Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen so- 9. sonstige Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen,
wie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssi- soweit sie nicht in Bundeseigentum stehen,
cherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen: die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der
1. die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Reichs- Kreisstufe.
bahn (2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für die Verlegung von
der Bundesminister für Verkehr; See- und Binnenschiffen innerhalb der Häfen; insoweit
findet Absatz 1 Nr. 9 Anwendung.
2. nicht bundeseigene Eisenbahnen des öffentlichen
Verkehrs, ausgenommen deren Schienenersatz- und (3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 Nr. 6 und 7 ge-
-ergänzungsverkehr, sowie Eisenbahnen des nicht- nannten Behörden erstreckt sich auch auf die Auferlegung
öffentlichen Verkehrs von Verpflichtungen, soweit diese Umschlagsbetriebe be-
treffen, die zu den Flughäfen und Flugplätzen gehören.
die Bundesbahndirektionen;
3. Seeschiffe, mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge, §4
die sich im Geltungsbereich des Verkehrssicherstel- Ersatzzuständigkeit
lungsgesetzes befinden,
Sind die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden
die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen, aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, ihre Befug-
im übrigen nisse auszuüben, so können diese von den übergeordne-
ten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrge-
der Bundesminister für Verkehr; nommen werden. Die Befugnisse der zuständigen Behör-
4. Binnenschiffe, für die eine technische Zulassung zum den können unter den in Satz 1 genannten Voraussetzun-
Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, aus- gen von den unmittelbar nachgeordneten Behörden des-
genommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb selben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden,
verwendet werden, wenn dies zur Abwendung einer unmittelbar drohenden
Gefahr notwendig ist und die übergeordneten Behörden
die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen; nicht rechtzeitig handeln können. Die übergeordnete Be-
5. Luftfahrzeuge hörde ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.
mit einer Höchstmasse bis 5, 7 t §5
die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbe- Örtliche Zuständigkeit
hörden, in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nie-
dersachsen und Rheinland-Pfalz die für die Luftfahrt (1) Örtlich zuständige Behörde ist für Verpflichtungen,
zuständigen höheren Verkehrsbehörden; die betreffen:
mit einer Höchstmasse über 5,7 t 1. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
der Bundesminister für Verkehr; die Behörde, in deren Bezirk sie zugelassen sind,
6. Flughäfen 2. See- und Binnenschiffe
die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbe- die Behörde, in deren Bezirk das Schiff seinen Heimat-
hörden; hafen oder Heimatort hat oder registriert ist,
3. sonstige Verkehrsmittel
7. Flugplätze (ausgenommen Nummer 6)
die Behörde, in deren Bezirk der Eigentümer oder
die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbe-
Besitzer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ist der
hörden, in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg,
Eigentümer oder Besitzer eine juristische Person, so ist
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rhein-
die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Ver-
land-Pfalz und Sachsen-Anhalt die für die Luftfahrt
waltung der juristischen Person geführt wird,
zuständigen höheren Verkehrsbehörden;
4. Verkehrsanlagen und -einrichtungen
8. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger einschließlich der
Kraftfahrzeuge des Schienenersatz- und -ergänzungs- die Behörde, in deren Bezirk sich die Anlagen und
verkehrs der nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öf- Einrichtungen befinden.
fentlichen Verkehrs sowie die ihnen dienenden Ver- (2) Für Verpflichtungen, die Verkehrsmittel betreffen, ist
kehrsanlagen und -einrichtungen in dringenden Fällen auch die Behörde zuständig, in deren
a) für die von den Ländern durchzuführenden Trans- Bezirk sich die Verkehrsmittel befinden.
portaufgaben
(3) Für Verpflichtungen, die Eisenbahnen und Straßen-
die höheren Verkehrsbehörden der Länder, sofern bahnen betreffen, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2
nicht nach Landesrecht andere Verkehrsbehörden die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die örtliche
allgemein oder im Einzelfall hierzu bestimmt sind; Betriebsleitung der Eisenbahn oder Straßenbahn ihren
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1992 1531
Sitz hat. Soweit nach § 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser §6
Verordnung den Bundesbahndirektionen Befugnisse über- lnkrafttr,ten und Außerkrafttreten
tragen sind, ist bis zur Zusammenführung der Deutschen
Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn die Bundes- (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
bahndirektion Hannover auch für den Bereich der Reichs- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
bahndirektionen Schwerin und Berlin und die Bundes-
bahndirektion Frankfurt/Main auch für den Bereich der (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkei-
Reichsbahndirektionen Halle, Erfurt und Dresden örtlich ten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz vom 4. Fe-
zuständig. bruar 1974 (BG BI. 1 S. 156) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12.Augu~1992
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dieter Schulte
1532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*)
Vom 17. August 1992
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2, des § 5 Abs. 1 1. § 3 wird wie folgt geändert:
Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 6, des § 9 Abs. 1, des
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „außerhalb
§ 10 Abs. 3, des § 11 Abs. 1, des § 13 Abs. 1 Satz 2, des des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgeset-
§ 22 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 und Abs. 2 und der §§ 25 zes" durch die Worte „im Ausland" ersetzt.
und 26 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August
1985 {BGBI. 1S. 1633), von denen § 1 Abs. 2, § 11 Abs. 1 b) In Absatz 3 werden die Worte „als Zertifiziertes
und die §§ 25 und 26 durch Artikel 1 des Gesetzes vom Saatgut" gestrichen.
23. Juli 1992 {BGBI. 1S. 1367) geändert worden sind, ver-
ordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft 2. § 4 wird wie folgt geändert:
und Forsten:
a} In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „als Zertifizier-
tes Saatgut" gestrichen.
Artikel 1
b) In Absatz 4 werden die Worte „außerhalb des
Änderung der Verordnung
Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes"
über das Artenverzeichnis
durch die Worte „im Ausland" ersetzt.
zum Saatgutverkehrsgesetz
c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 3" durch die
Die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saat- Angabe ,,§ 7 Abs. 5" ersetzt.
gutverkehrsgesetz vom 27. August 1985 {BGBI. 1S. 1762),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom d) In Absatz 6 werden die Worte „bei Zertifiziertem
12. Juli 1990 {BGBI. 1 S. 1414), wird wie folgt geändert: Saatgut" gestrichen.
1. In § 1 a werden Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 3. § 11 wird wie folgt geändert:
und Satz 2 Nr. 5 Buchstabe a gestrichen. a) In den Absätzen 1 und 1 a werden jeweils die
Worte „gewerbsmäßige Inverkehrbringen" durch
2. Die §§ 2 und 3 Satz 2 werden gestrichen. die Worte „Inverkehrbringen zu gewerblichen
Zwecken" ersetzt.
3. In der Anlage wird nach Nummer 1.2.1.11 folgende b) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „gewerbsmäßi-
Nummer eingefügt: gen lnverkehrbringens" durch die Worte „lnver-
„ 1.2.1.11 a x Festulolium Festulolium kehrbringens zu gewerblichen Zwecken" ersetzt.
(Festuca pratensis (Wiesenschwingel x
Hudson Welsches 4. In § 12 Abs. 3 Satz 2 und in den §§ 19, 22 und 45
x Lolium multiflorum Weidelgras)". Abs. 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „gewerbsmäßig"
Lam.) durch die Worte „zu gewerblichen Zwecken" ersetzt.
Artikel 2 5. In § 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 und § 48
Abs. 2 werden jeweils die Worte „außerhalb des Gel-
Änderung der Saatgutverordnung
tungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes" durch
Die Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 die Worte „im Ausland" ersetzt.
S. 146), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
17. Oktober 1991 (BAnz. S. 7205), wird wie folgt geän- 6. § 26 wird wie folgt geändert:
dert:
a) Das Wort „gewerbsmäßig" wird jeweils durch die
Worte „zu gewerblichen Zwecken" ersetzt.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: b) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b werden jeweils
1. Richtlinie 91/376/EWG der Kommission vom 25. Juni 1991 zur Ände- die Worte „Geltungsbereich des Saatgutverkehrs-
rung der Richtlinie 86/109/EWG zur Beschränkung des Verkehrs mit gesetzes" durch das Wort „Inland" ersetzt.
Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf
amtlich als „Basissaatgut" oder „Zertifiziertes Saatgut" anerkanntes c) In Absatz 4 werden die Worte „gewerbsmäßiges
Saatgut (ABI. EG Nr. L 203 S. 108), Inverkehrbringen" durch die Worte „Inverkehrbrin-
2. Richtlinie 92/9/EWG der Kommission vom 19. Februar 1992 zur gen zu gewerblichen Zwecken" ersetzt.
Änderung bestimmter Anlagen der Richtlinie 69/208/EWG des Rates
über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABI. EG
Nr. L 70 S. 25), 7. § 27 wird wie folgt geändert:
3. Richtlinie 92/19/EWG der Kommission vom 23. März 1992 zur Ände-
a) In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe d werden die Worte
rung der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzen-
saatgut (ABI. EG Nr. L 104 S. 61 ). ,,gewerbsmäßigen lnverkehrbringens von Klein-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1992 1533
packungen" durch die Worte „lnverkehrbringens 11. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
von Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken" a) In Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig" durch die
ersetzt.
Worte „zu gewerblichen Zwecken" ersetzt.
b) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe e werden die Worte b) Satz 2 Nr. 3 Buchstabe d wird bis zu dem Semiko-
,,außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgut-
lon wie folgt gefaßt:
verkehrsgesetzes" durch die Worte „im Ausland"
ersetzt. „d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
den Hinweis „Saatgut einer nicht zugelasse-
c) Es werden in Absatz 4 Nr. 2 die Worte „gewerbs- nen Sorte";".
mäßiges Inverkehrbringen" und in Absatz 5 die
Worte „gewerbsmäßige Inverkehrbringen" durch
die Worte „Inverkehrbringen zu gewerblichen 12. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Geltungsbe-
Zwecken" ersetzt. reich des Saatgutverkehrsgesetzes" durch das Wort
,,Inland" ersetzt.
8. § 29 wird wie folgt geändert:
13. Die §§ 49 und 50 werden gestrichen.
a) In den Absätzen 2 und 8 wird jeweils das Wort
„gewerbsmäßig" durch die Worte „zu gewerblichen
Zwecken" ersetzt. 14. § 51 wird§ 49; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Geltungs-
bereich des Saatgutverkehrsgesetzes" durch das 15. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Wort „Inland" ersetzt. a) In Nummer 1.1.1.1.1 wird der Text in Spalte 1 wie
c) In Absatz 8 werden die Worte „gewerbsmäßiges folgt gefaßt:
Inverkehrbringen" durch die Worte „Inverkehrbrin- ,,nicht hinreichend sortenecht sind oder einer ande-
gen zu gewerblichen Zwecken" ersetzt. ren Sorte derselben Art oder einer anderen Art,
deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,
9. § 33 wird wie folgt geändert: zugehören".
a) In Absatz 1 werden Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gestri- b) Nummer 1.1.1.1.2 wird gestrichen; Nummer
chen. 1.1.1.1.3 wird Nummer 1.1.1.1.2.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: c) Nummer 1.3.3 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Bei Packungen oder Behältnissen mit pillier- ,, 1.3.3 Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine grö-
tem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut sind ßere Mindestentfernung einzuhalten ist,
auf dem Etikett zusätzlich anzugeben: sind die Bestände zu allen benachbarten
Beständen von Getreide durch einen Trenn-
1. die Art der Behandlung, streifen abzutrennen."
2. bei pilliertem oder granuliertem Saatgut und bei d) In Nummer 3.1.1.2 wird, unter dem Wort „Weidel-
Angabe des Gewichtes das Verhältnis der rei- gräser'' beginnend, folgende Zeile angefügt:
nen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht
und 1 2 3
3. bei granuliertem Saatgut die Zahl der keimfähi- „Weidelgräser und andere Sorten
gen Samen je Gewichtseinheit. von Festulolium bei Festulolium 3 10".
Bei Packungen oder Behältnissen mit Saatgut,
dem feste Zusätze hinzugefügt worden sind, sind e) Nach Nummer 4.2.1.2 wird folgende Nummer an-
auf dem Etikett zusätzlich anzugeben: gefügt:
1. die Art der Zusätze und „4.2.2 Der Feldbestand von Sojabohne darf nicht
in größerem Ausmaß von Diaporthe phase-
2. bei Angabe des Gewichtes das Verhältnis des olorum var. caulivora oder var. sojae,
Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Phialophora gregata, Phytophthora mega-
Gesamtgewicht." sperma f. sp. glycinea oder Pseudomonas
syringae pv. glycinea befallen sein."
c) In Absatz 5 wird jeweils das Wort „gewerbsmäßig"
durch die Worte „zu gewerblichen Zwecken" er- f) In Nummer 6.3.1.3 wird die Angabe „Nummer
setzt. 5.3.1.2" durch die Angabe „Nummer 6.3.1.2" er-
setzt.
d) In Absatz 6 Satz 2 und 3, Absatz 7 Satz 2 und
Absatz 8 Satz 2 werden jeweils die Worte „Gel- g) In den Nummern 6.3.2 und 6.3.3 wird jeweils die
tungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes" durch Angabe „Nummer 5.3.1" durch die Angabe „Num-
das Wort „Inland" ersetzt. mer &.3.1" ersetzt.
10. In § 42 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „gewerbsmäßi- 16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
gen Inverkehrbringen von Saatgut aus Kleinpackun- a) In den Nummern 1.1.4, 2.1.2, 2.1.7, 2.1.13, 3.1.3,
gen" durch die Worte „Inverkehrbringen von Saatgut 3.1.8, 3.1.13, 4.1.3 und 5.1.9 wird jeweils die ge-
aus Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken" er- mäß Spalte 2 das Handelssaatgut betreffende
setzt. Zeile gestrichen.
1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
b} Nummer 1.3.4 wird wie folgt gefaßt: b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „gewerbsmäßi-
„1.3.4 Das Saatgut darf nicht in größerem Ausmaß
gen lnverkehrbringens in Kleinpackungen" durch
von anderen parasitischen Pilzen als Mut- die Worte „lnverkehrbringens in Kleinpackungen
terkorn oder Brandkrankheiten und von pa- zu gewerblichen Zwecken" ersetzt.
rasitischen Bakterien befallen sein, wenn
sich bei der Beschaffenheitsprüfung der 4. In § 23 Satz 1 und § 33 wird jeweils das Wort „ge-
Verdacht eines Befalls ergeben hat." werbsmäßig" durch die Worte „zu gewerblichen
Zwecken" ersetzt.
c) In Nummer 2.1.11 wird in Spalte 1 hinter dem Wort
,,Weidelgräser" ein Komma und das Wort „Festulo-
lium" eingefügt. 5. § 27 wird wie folgt geändert:
d) In Nummer 3.1.2 wird in der gemäß Spalte 2 das a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt
Basissaatgut betreffenden Zeile in Spalte 16 der ,,(1) Packungen oder Behältnisse mit anerkann-
Fußnotenhinweis „ 12 )" eingefügt. tem Pflanzgut müssen bei Pflanzgut, das nach § 4
e) In Nummer 5.1.6 wird in den gemäß Spalte 2 das Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt
Basissaatgut und das Zertifizierte Saatgut betref- worden oder das nicht zum Anbau in einem Mit-
fenden Zeilen in Spalte 15 jeweils der Fußnoten- gliedstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
hinweis „8 )" eingefügt. des Saatgutverkehrsgesetzes), auf dem Etikett
oder einem Zusatzetikett zusätzlich die Angabe
f) Den Fußnoten unter Nummer 5.1 wird folgende
,,Zur Ausfuhr außerhalb der EWG" tragen."
Fußnote angefügt:
0
,, ) Der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen darf 0,3 v. H.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Worte
des Gewichtes nicht überschreiten." ,,außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgut-
verkehrsgesetzes" durch die Worte „im Ausland"
g) Nach Nummer 5.2.4 wird folgende Nummer ange- ersetzt.
fügt:
c) In Absatz 4 Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte
„5.2.5 Das Saatgut von Sojabohne darf befallen ,,Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes"
sein durch das Wort „Inland" ersetzt.
5.2.5.1 von Diaporthe phaseolorum nur bis zu
15 v. H. der Körner, 6. In§ 31 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „gewerbsmäßi-
5.2.5.2 von Pseudomonas syringae pv. glycinea gen Inverkehrbringen von Pflanzgut aus Kleinpak-
bei einer Untersuchung von 5 Stichproben kungen" durch die Worte „Inverkehrbringen von
mit je 1 000 Körnern nur in höchstens Pflanzgut aus Kleinpackungen zu gewerblichen
4 Stichproben." Zwecken" ersetzt.
17. Anlage 4 wird wie folgt geändert: 7. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.3 wird nach dem Wort „Glatthafer," a) In Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig" durch die
das Wort „Festulolium," eingefügt. Worte „zu gewerblichen Zwecken" ersetzt.
b) In Nummer 7.1 werden die Worte ,, , sowie Saat- b) Satz 2 Nr. 3 Buchstabe d wird bis zu dem Semiko-
gutmischungen," durch das Wort „und" ersetzt. lon wie folgt gefaßt:
„d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
Artikel 3 den Hinweis „Pflanzgut einer nicht zugelasse-
nen Sorte";".
Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Die Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 8. In der Überschrift des Abschnitts 4 wird das Wort
(BGBI. 1 S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver- ,,gewerbsmäßige" gestrichen.
ordnung vom 16. November 1989 (BGBI. 1 S. 2025), wird
wie folgt geändert:
9. Die§§ 34 und 35 werden gestrichen.
1. In§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 4 und§ 20 Abs. 2 Nr. 2 10. § 36 wird§ 34; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
werden jeweils die Worte „außerhalb des Geltungsbe-
reichs des Saatgutverkehrsgesetzes" durch die Worte
,,im Ausland" ersetzt. 11. In Anlage 1 Nummer 3.1.1 werden in Spalte 4 die
Zahl „2" durch die Zahl „1" und in Spalte 5 die Zahl „3"
durch die Zahl „2" ersetzt.
2. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „gewerbsmäßigen
Inverkehrbringen des Pflanzgutes" durch die Worte
„Inverkehrbringen des Pflanzgutes zu gewerblichen
Zwecken" ersetzt. Artikel 4
Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
3. § 17 wird wie folgt geändert: Die Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986
a) In Absatz 1 werden die Worte „gewerbsmäßige (BGBI. 1S. 204), geändert durch Artikel 5 der Verordnung
Inverkehrbringen" durch die Worte „Inverkehrbrin- vom 11. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt ge-
gen zu gewerblichen Zwecken" ersetzt. ändert:
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1992 1535
1. In § 2 Nr. 8 und 9 und in den §§ 16 und 20 wird jeweils 7. § 19 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
das Wort „gewerbsmäßig" durch die Worte „zu ge- ,,(3) Als Verschlußsicherung kann verwendet werden:
werblichen Zwecken" ersetzt.
1. eine Plombe aus ungefärbtem Weißblech oder
2. In§ 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 4 und§ 13 Abs. 2 Nr. 2 2. bei der Verwendung von Kunststoffbändern die
werden jeweils die Worte „außerhalb des Geltungsbe- Verschweißungsstelle.
reichs des Saatgutverkehrsgesetzes" durch die Worte
,,im Ausland" ersetzt. Die Plombe trägt die Aufschrift „Anerkanntes Pflanz-
gut" und die Betriebsnummer. Bei der Verwendung
von Kunststoffbändern ist die Betriebsnummer in die
3. In § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die
Verschweißungsstelle einzustanzen."
Worte „als Zertifiziertes Pflanzgut" gestrichen.
8. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
a) In Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig" durch die
,,(2) Vor der Besichtigung eines Rebenbestandes
Worte „zu gewerblichen Zwecken" ersetzt.
nach Absatz 1, für dessen Aufwuchs die Anerkennung
erstmalig beantragt wird, ist der Anerkennungsstelle b) Satz 2 Nr. 4 Buchstabe d wird bis zu dem Semiko-
oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person eine lon wie folgt gefaßt:
Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle „d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
des Pflanzenschutzdienstes vorzulegen, aus der her- den Hinweis „Pflanzgut einer nicht zugelasse-
vorgeht, daß die Vermehrungsfläche frei von Nemato- nen Sorte";".
den der Art Xiphinema index ist und daß andere virus-
übertragende Nematoden nur in einem Ausmaß vor-
9. § 23 wird wie folgt geändert:
handen sind, das unter Gesichtspunkten des Pflan-
zenschutzes vertretbar ist. Die für die Untersuchungen a) Die Absätze 1 und 7 werden gestrichen.
erforderlichen Bodenproben sind in der Regel in der b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „unter der
zweiten Jahreshälfte des der Pflanzung vorhergehen- Voraussetzung des Absatzes 1" durch die Worte
den Jahres zu entnehmen. Die Bescheinigung darf ,,,wenn es sich um eine Kombination von anerkann-
zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung tem Edelreis und anerkannter Unterlage handelt,
nicht älter als fünf Jahre sein." die nicht dem § 12 Abs. 3 entspricht," ersetzt.
5. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „gewerbsmäßi- 10. § 24 wird gestrichen.
ge Inverkehrbringen" durch die Worte „Inverkehrbrin-
gen zu gewerblichen Zwecken" ersetzt.
11. § 25 wird § 24; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
Artikel 5
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Bekanntmachungserlaubnis
,,(1) Die Bündel oder Säcke von anerkanntem Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Pflanzgut müssen bei Pflanzgut, das nach § 4 Forsten kann den Wortlaut der Saatgutverordnung in der
Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
worden oder das nicht zum Anbau in einem Mit- sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
gliedstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
des Saatgutverkehrsgesetzes), zusätzlich die An- Artikel 6
gabe „Zur Ausfuhr außerhalb der EWG" tragen."
Inkrafttreten
b) In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte
,,Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes" Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
durch das Wort „Inland" ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. August 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Scholz
1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten,
über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts
und der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
(BMBau-Delegationserlaß Personal)
Vom 15. Juli 1992
1. Ernennung und Entlassung von Beamten III. Übertragung von Zuständigkeiten
nach dem Bundesbeamtengesetz
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundesprä-
sidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundes- Ich übertrage auf die in Abschnitt I genannten Behörden
beamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 die Befugnis,
(BGBI. 1 S. 1915), geändert durch die Anordnung vom
1. nach § 60 BBG Beamten des einfachen, mittleren und
21. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 921 ), übertrage ich widerruflich
gehobenen Dienstes die Führung der Dienstgeschäfte
die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung
zu verbieten,
der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 2 bis A 13
(gehobener Dienst) und der entsprechenden Beamten bis 2. nach § 64 Satz 1 BBG die Übernahme oder Fortführung
zur Anstellung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlan-
gen,
- der Bundesbaudirektion,
3. nach§ 65 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit§ 65 Abs. 1
- der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und
bis 3 und § 66 Abs. 1 Nr. 1 BBG Nebentätigkeiten zu
Raumordnung.
genehmigen, zu versagen und Genehmigungen zu wi-
derrufen,
II. Bearbeitung
der Personalangelegenheiten der Beamten 4. nach § 69 a BBG die Anzeige ihrer Ruhestandsbeam-
ten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen
Ergänzend zu Abschnitt I bestimme ich folgendes: über eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach
1. Die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Be- Beendigung des Beamtenverhältnisses entgegenzu-
amten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobe- nehmen und gegebenenfalls eine solche Beschäfti-
ner Dienst) und der entsprechenden Beamten bis zur gung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,
Anstellung liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit 5. nach § 70 Satz 2 BBG der Annahme von Belohnungen
- der Bundesbaudirektion, und Geschenken zuzustimmen,
- der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und 6. nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG von der Rückforderung
Raumordnung. aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise mit meiner
Zustimmung abzusehen, soweit der Gesamtbetrag der
2. folgende Maßnahmen bedürfen meiner vorherigen Überzahlungen 2 000 Deutsche Mark im Einzelfall nicht
Zustimmung: übersteigt.
a) die Verlängerung der Probezeit nach § 7 Abs. 3 Genehmigungen nach den Nummern 3 und 5 für die Leiter
Bundeslaufbahnverordnung (BLV), der nachgeordneten Dienststellen werden von der ober-
b) die Entlassung bei Nichtbewährung nach§ 31 Bun- sten Dienstbehörde erteilt.
desbeamtengesetz (BBG),
c) die Entlassung eines Widerrufsbeamten nach§ 32 IV. Übertragung von Zuständigkeiten
BBG, nach dem Bundesbesoldungsgesetz
d) die Wiedereinstellung von ausgeschiedenen Be-
Ich übertrage auf die in Abschnitt I genannten Behörden
amten,
die Befugnis,
e) die Versetzung in den Ruhestand nach§ 42 Abs. 1
1. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz
BBG,
(BBesG) von der_ Rückforderung aus Billigkeitsgründen
f) die Feststellung der gleichwertigen Befähigung ganz oder teilweise mit meiner Zustimmung abzuse-
nach§ 27 BLV, hen, soweit der Gesamtbetrag der Überzahlungen
g) Versetzungen und Abordnungen nach den §§ 26, 27 2 000 Deutsche Mark im Einzelfall nicht übersteigt,
BBG; ebenso Übernahmen von anderen Verwaltun- 2. nach § 15 Abs. 2 BBesG den dienstlichen Wohnsitz des
gen im Wege der Abordnung und Versetzung. Beamten anzuweisen,
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1992 1537
3. nach Nummer 59.5.5 BBesGVwV über die Rückforde- 2. nach rechtzeitiger schriftlicher Unterrichtung der zu-
rung der zu erstattenden Anwärterbezüge zu ent- ständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für
scheiden, Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Auslands-
4. nach § 4 Abs. 2 AnwSZV aus Billigkeitsgründen von der dienstreisen zu genehmigen,
Rückzahlung des Anwärtersonderzuschlags ganz oder 3. nach § 9 Abs. 5 des Bundesreisekostengesetzes
teilweise abzusehen, (BRKG) einen Zuschuß zum Tagegeld in Höhe des
5. nach § 66 Abs. 1 und 3 BBesG den Anwärtergrund- Mehrbetrages der nachgewiesenen notwendigen Aus-
betrag herabzusetzen und nach Nummer 66.2.1 lagen für Verpflegung unter Berücksichtigung der häus-
BBesGVwV über die Anerkennung besonderer Härte- lichen Ersparnis zu bewilligen,
fälle zu entscheiden, in denen von einer Kürzung abzu- 4. nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 der Trennungsgeldverordnung
sehen ist. (TGV) Trennungsgeld bei einer Einstellung zu gewäh-
ren, wenn Umzugskostenvergütung nicht zugesagt
V. Übertragung von Zuständigkeiten ist.
nach dem Beamtenversorgungsgesetz
und ergänzenden Vorschriften (2) Ich erteile den Leitern der in Abschnitt I genannten
Behörden die allgemeine Genehmigung, Inlandsdienst-
(1) Aufgrund des§ 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversor- reisen bis zur Dauer von zehn Kalendertagen durchzu-
gungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung der Bekannt- führen.
machung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2298) übertra-
ge ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des (3) Ich bestimme die in Abschnitt I genannten Behörden
Innern den in Abschnitt I genannten Behörden die Aus- nach § 9 Abs. 3 TGV als für die Gewährung von Tren-
übung des Rechts, über die Berücksichtigung von Vor- nungsgeld zuständige Behörden.
dienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den
§§ 1O bis 12 BeamtVG zu entscheiden (§ 49 Abs. 2 Satz 2
VII. Übertragung von Zuständigkeiten
BeamtVG). Satz 1 gilt nicht für die Leiter der Bundesbaudi-
nach der Bundesdisziplinarordnung (BDO)
rektion und der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde
und Raumordnung. Ich übertrage den in Abschnitt I genannten Behörden
Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Regelung der 1. nach § 15 Abs. 2 BDO die Disziplinarbefugnisse gegen-
Versorgungsbezüge, die Festsetzung der Beihilfen und die über den Ruhestandsbeamten des einfachen, mittleren
Bewilligung von Unterstützungen für Versorgungsempfän- und gehobenen Dienstes,
ger bestimmt sich nach der Anordnung des Bundesmini-
2. nach § 35 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2
sters der Finanzen über die Übertragung von Zuständig-
BDO die Befugnisse als Einleitungsbehörde gegenüber
keiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
den Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen
vom 5. September 1991 (BGBI. 1 S. 1983).
Dienstes.
Die Zuständigkeit für den Erlaß von Widerspruchsbeschei-
den auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung VIII. Übertragung von Zuständigkeiten
und der Beihilfe nach den Beihilfevorschriften bestimmt nach anderen Vorschriften
sich nach der Anordnung des Bundesministers der Finan-
zen vom 5. September 1991 (BGBI. 1 S. 1988). (1) Ich übertrage den in Abschnitt I genannten Behörden
die Befugnis,
(2) Ich übertrage den in Abschnitt I genannten Behörden
die Zuständigkeit 1. nach§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung
1. für die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 45 von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter
Abs. 3 Satz 2 BeamtVG und die Klärung der Frage, ob des Bundes Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis
der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist - ausge- A 16 Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu
nommen die Leiter der nachgeordneten Dienststellen, versagen,
2. für die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach 2. nach Nummer 5 Abs. 1 der Richtlinien des Bundesmini-
den §§ 32 bis 35 BeamtVG, sters des Innern für die Gewährung von Vorschüssen in
besonderen Fällen (Vorschußrichtlinien - VR -) vom
3. für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung 28. November 1975 (GMBI. S. 829) über Vorschuß-
zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs nach § 35 anträge zu entscheiden,
Abs. 3 Satz 2 BeamtVG,
3. nach Abschnitt VI Nr. 13 der Richtlinien des Bundesmi-
4. für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung
nisters der Finanzen vom 1O. Dezember 1964 (Min BI.
zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Er-
BMF 1965 S. 562) über Billigkeitszuwendungen bei
werbsfähigkeit nach § 38 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG.
Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, bis zu
einem Erstattungsbetrag von 300 Deutschen Mark im
VI. Übertragung von Ermächtigungen Einzelfall zu entscheiden,
nach dem Bundesreisekostengesetz
und der Trennungsgeldverordnung 4. nach § 6 Satz 4 und § 8 Satz 2 zweiter Halbsatz der
Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und
(1) Ich ermächtige die Leiter der in Abschnitt I genannten Richter im Bundesdienst, über Anträge auf Gewährung
Behörden, für die Beschäftigten ihrer Dienststelle von Sonderurlaub bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen
1. Inlandsdienstreisen anzuordnen oder zu genehmigen im Urlaubsjahr unter Fortzahlung der Dienstbezüge für
und zu bestimmen, wie die Genehmigungsbefugnis in die in den§§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung genannten
ihrer Dienststelle im einzelnen ausgeübt wird, Zwecke zu entscheiden,
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
5. nach Nummer 6 des Rundschreibens des Bundesmini- Entscheidung vorbehalten habe oder im Einzelfall aus-
sters des Innern vom 1. Juli 1985 (D 1 4- 211 481/1) drücklich vorbehalte.
(GMBI. S. 432) über die Gewährung von Rechtsschutz
(2) Meiner Zustimmung bedürfen:
in Strafsachen für Beamte des einfachen, mittleren und
gehobenen Dienstes und für vergleichbare Arbeitneh- 1. alle in Absatz 1 genannten Maßnahmen, die Angestell-
mer zu entscheiden, te der Vergütungsgruppe lla BAT und höher betreffen,
mit Ausnahme der Angestellten nach Vergütungsgrup-
6. nach Teil C Nr. 14 der Richtlinien des Bundesministers
pe lla (T) BAT sowie der Beschäftigten, deren Arbeits-
des Innern über die Gewährung von Schulbeihilfen an
verträge auf längstens 18 Monate befristet sind;
Bundesbedienstete im Inland vom 23. Dezember 1968
(GMBI. 1969 S. 52) über die Gewährung von Schulbei- 2. die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, für die kei-
hilfen zu entscheiden, ne entsprechenden Stellen vorhanden sind.
7. nach Teil C Nr. 5 der Richtlinien des Bundesministers
des Innern über die Gewährung von Schul- und Kinder- X. Vorbehaltsklausel
reisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland vom Ich behalte mir vor, in besonderen Fällen {zum Beispiel
22. Mai 1985 (GMBI. S. 366) über Anträge auf Beihilfen in Fällen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinaus-
zu entscheiden, gehender Bedeutung) die Zuständigkeiten nach den Ab-
8. nach § 184 Abs. 3 SGB VI über den Aufschub der schnitten I bis IX dieser Anordnung an mich zu ziehen.
Nachentrichtung von Beiträgen zu den Rentenversi-
cherungen zu entscheiden. XI. Schlußvorschriflen
(2) Den Leitern der in Abschnitt I genannten Behörden (1) Soweit in diesem Delegationserlaß auf Vorschriften
erteile ich die Befugnis, für die Dauer von bis zu fünf verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fas-
Arbeitstagen Erholungsurlaub und von bis zu zwei Arbeits- sung anzuwenden.
tagen Sonderurlaub zu nehmen. Der Urlaub ist der ober-
(2) frühere Regelungen zur Übertragung von Zustän-
sten Dienstbehörde anzuzeigen.
digkeiten auf dem Gebiet des Personalwesens - der Erlaß
über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personalwe-
IX. Personalangelegenheiten sens vom 17. Mai 1988 - Z 1 1 - 15 40 01 - 0 -, die
der Angestellten und Arbeiter Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Be-
amten in meinem Geschäftsbereich vom 16. Oktober 1990
(1) Ich ermächtige die in Abschnitt I genannten Behör- {BGBI. 1 S. 2293) sowie die Anordnung über die Übertra-
den, Einstellungen, Umgruppierungen (Höher-/Herab- gung von versorgungsrechtlichen Befugnissen in meinem
gruppierungen), Abordnungen, Versetzungen und Entlas- Geschäftsbereich vom 21. Mai 1981 {GMBI. S. 291) -
sungen (Kündigung/Auflösungsvertrag) von Angestellten werden durch diesen Delegationserlaß ersetzt.
und Arbeitern durchzuführen, Umzugskostenvergütungen
zuzusagen und tarifliche Zulagen nach § 24 BAT zu ge- (3) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent-
währen, soweit ich mir nicht im folgenden allgemein die lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1992
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
In Vertretung
v. Loewenich
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1992 1539
B u n desgesetzb I att
Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 18. August 1992
Tag I n h a It Seite
10. 8. 92 Gesetz zu dem Vertrag vom 9. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Bulgarien über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa 558
6. 8. 92 Verordnung zur Verlängerung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1986 • • • . • • . . .. . . . • 567
30. 6. 92 Bekanntmachung des deutsch-brasilianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 568
10. 7. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur . . • . . . . . • • • • . • . . . . . . . . . . . . . • • . . • . . . . • • • • . . . • • • • • . . . . 572
14. 7. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • . . . • • . . . . . . . 572
17. 7. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-
sation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • • • • • • • • . • . • • . . . . 576
20. 7. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Jugoslawien • . . . . . . . . . . . • . . • . . . • . . . . . . . . . . . . • . . . . • • . . . . . . . . • • . . • . . . . • . . . 576
21. 7. 92 Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 578
21. 7. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Abkommens über den Luftverkehr. . 580
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2011/92 der Kommission zur Änderung von
Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2752/89 und zur Bestimmung der
zur Herstellung einer Tonne K a rt o ff e Ist ä r k e nötigen Kartoffelmenge
und des für diese Menge zu zahlenden Mindestpreises L 203/13 21. 7.92
20. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2016/92 der Kommission zur Festsetzung des
Umfangs, in dem die im Juli 1992 für frisches, gekühltes oder gefrorenes
R i n d f I e i s c h gestellten Einfuhrlizenzanträge gemäß den Interimsab-
kommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Polen, der Repu-
blik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Repu-
blik (TSFR) genehmigt werden können L 205/3 22. 7.92
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
20. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2022/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Zahlung des Erzeugermindestpreises für bestimmte
Verarbeitungstomaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 2036/91 L 207/9 23. 7. 92
20. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2023/92 der Kommission zur Festsetzung des
den Tomatenerzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produk-
tionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im Wirt-
schaftsjahr 1992/93 L 207/11 23. 7. 92
22. 7.92 Verordnung (EWG) Nr. 2025/92 der Kommission mit Durchführungs-
vorschritten für die Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen
Inseln mit O I i v e n ö I und über die Bedarfsvorausschätzungen L 207/15 23. 7.92
22. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2026/92 der Kommission mit Durchführungsvor-
schritten für die Sonderregelung für die Versorgung Madeiras mit
O I i v e n ö I und über die Bedarfsvorausschätzungen L 207/18 23. 7. 92
22. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2027/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 388/92 mit besonderen Durchführungsbestimmun-
gen zur Versorgung der französischen überseeischen Departements mit
G et re i d ee rze u g n i sse n und zur Erstellung der vorläufigen Versor-
gungsbilanz sowie zur Festsetzung der Beihilfe für die Lieferung von
G r ob - und Fe i n g r i e ß von Hartweizen L 207/21 23. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2046/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisa-
tion für Fette L 215/1 30. 7. 92
30.6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2047/92 des Rates zur Festsetzung der im Wirt-
schaftsjahr 1992/93 im Sektor O I i v e n ö I geltenden Preise und Beihilfen
sowie der entsprechenden Einbehalte L 215/3 30. 7.92
30.6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2048/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 569/76 über Sondermaßnahmen für Leinsamen L 215/5 30. 7.92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2049/92 des Rates zur Festsetzung des Zielprei-
ses für Leinsamen für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 215/6 30. 7.92
30.6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2050/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3698/88 über Sondermaßnahmen für Hanfsaaten L 215/8 30. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2051/92 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe
für Hanfsaaten für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 215/9 30. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2052/92 des Rates zur zweiten Anpassung der
mit dem Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechen-
lands eingeführten Beihilferegelung für Baum wo 11 e L 215/10 30. 7.92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2053/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2169/81 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der
Beihilferegelung für Bau m wo 11 e L 215/12 30. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2054/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1152/90 zur Einführung einer Beihilferegelung für Baum -
wo II-Kleinerzeuger L 215/13 30. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2055/92 des Rates zur Festsetzung des Zielprei-
ses für nicht entkörnte Baum wo 11 e für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 215/14 30. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2056/92 des Rates zur Festsetzung des Mindest-
preises für nicht entkörnte Baum wo 11 e für das Wirtschaftsjahr
1992/93 L 215/15 30. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2057/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1308/70 über die gemeinsame Marktorganisation für F I ach s
und Hanf L 215/16 30. 7.92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2058/92 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe
für Fase r I e i n und Hanf sowie des für die Finanzierung der Maßnah-
men zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern einzubehaltenden
Betrags im Wirtschaftsjahr 1992/93 L 215/17 30. 7. 92
Nr. 40 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1992 1541
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2059/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 845/72 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seiden -
r a u p e n zucht L 215/19 30. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2060/92 des Rates zur Festsetzung der Höhe der
Beihilfe für Se i de n rau p e n für das Zuchtjahr 1992/93 L 215/20 30. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2061/92 des Rates zum Erlaß besonderer Maß-
nahmen für bestimmte Rohtabaksorten der Ernte 1992 L 215/21 30. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2062/92 des Rates zur Festsetzung der für die
Ernte 1992 geltenden Zielpreise, der Interventionspreise und der Käufern
von Tabak blättern gewährten Prämien sowie der abgeleiteten Inter-
ventionspreise für Tabakballen, der Bezugsqualitäten und der Anbau-
gebiete L 215/22 30. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2063/92 des Rates zur Festsetzung des im
Wirtschaftsjahr 1993. anwendbaren Grundpreises für Schaffleisch
sowie seiner jahreszeitlichen Anpassung L 215/45 30. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2064/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 762/89 zur Einführung einer Sondermaßnahme zugunsten der
Erzeugung bestimmter Körne rh ü I s e nf rü c hte L 215/47 30. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2065/92 des Rates zur Festlegung des für
die Berechnung der Beihilfe für Trockenfutter im Wirtschaftsjahr
1993/94 zugrunde zu legenden Prozentsatzes L 215/48 30. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rind-
f I e i s c h und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 468/87 mit
allgemeinen Bestimmungen zur Regelung der Sonderprämie für Rind-
fleischerzeuger sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1357/80 zur Einführung
einer Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes L 215/49 30. 7. 92
30. 6.92 Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förde-
rung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rind-
fleisch L 215/57 30. 7.92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2068/92 des Rates zur Festsetzung des lnterven-
tionspreises für ausgewachsene Rinder im Zeitraum vom 1. Juli 1993
bis zum 30. Juni 1996 L 215/58 30. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2069/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3013/89 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf-
und Ziege nf I e i sc h L 215/59 30. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2070/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3493/90 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung
der Prämie zugunsten der Schaf- und Ziegen f I e i s c h erzeuger L 215/63 30. 7. 92
30. 6.92 Verordnung (EWG) Nr. 2071/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für
Mi Ich und Mi Ich erze u g n iss e L 215/64 30. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2072/92 des Rates zur Festsetzung des Richt-
preises für Mi Ich und der Interventionspreise für Butter, Mager-
m i Ich pulver und die Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reg-
giano für zwei Jahreszeiträume vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1995 L 215/65 30. 7.92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2073/92 des Rates über die Verbrauchsförderung
in der Gemeinschaft und die Erweiterung der Märkte für M i Ich und
Milcherzeugnisse L 215/67 30. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2074/92 des Rates über die Erhebung einer
Zusatzabgabe im M i Ich sektor L 215/69 30. 7. 92
30. 6.92 Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates über die gemeinsame Markt-
organisation für Rohtabak L 215/70 30. 7. 92
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2076/92 des Rates zur Festsetzung der Prämien
für Tabak blätter nach Tabakgruppen sowie der Garantieschwellen,
verteilt nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten L 215/77 30. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 des Rates über Branchenverbände und
-vereinbarungen im Tabaksektor L 215/80 30. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates für umweltgerechte und den
natürlichen Lebensraum schützende I an d w i rt s c h a f t I ich e Produk-
tionsverfah ren L 215/85 30. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2079/92 des Rates zur Einführung einer gemein-
schaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand in der Landwirt-
schaft L 215/91 30. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates zur Einführung einer gemein-
schaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Land -
wirtschaft L 215/96 30. 7.92
14. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2083/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entspre-
chende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
und Lebensmitte 1 L 208/15 24. 7. 92
24. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2097/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1805/78 über Obst und Gemüse, das wegen
Nichtübereinstimmung mit den Vermarktungsregeln der Erzeugerorgani-
sationen von diesen aus dem Handel gezogen wird L 210/14 25. 7. 92
24. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2098/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1616/92 mit Einzelbestimmungen zur unentgeltlichen
Lieferung von N a h r u n g s m i t t e I n an die Bevölkerung von Albanien
nach der Verordnung (EWG) Nr. 1567/92 des Rates L 210/15 25. 7. 92
28. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2130/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1707/90 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1796/81 hinsichtlich der Einfuhr von Zuchtpilz-
konserven mit Ursprung in Drittländern L 213/22 29. 7. 92
28. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2131/92 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 564/92 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Ein-
fuhrlizenzen im Sektor Sc hwe i nef lei sch L 213/24 29. 7. 92
28. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2132/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 131/92, (EWG) Nr. 1695/92 und (EWG) Nr.
1696/92 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zu der beson-
deren Regelung der Versorgung der französischen überseeischen De-
partements, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeiras mit be-
stimmten I a n d w i r t s c h a f t I i c h e n E r z e u g n i s s e n L 213/25 29. 7. 92
23. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 des Rates über das gemeinschaftliche
Handelsklassenschema für S c h a f schlachtkörper und die gemein-
schaftliche Standardqualität frischer oder gekühlter Schafschlachtkörper
und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG)
Nr. 338/91 L 214/1 30. 7.92
23. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2138/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1411/71 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die
gemeinsame Marktorganisation für M i Ich und M i I c h e r z e u g n i s s e
hinsichtlich Konsummilch L 214/6 30. 7.92
23. 7.92 Verordnung (EWG) Nr. 2139/92 des Rates über eine Dringlichkeitsmaß-
nahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die
Opfer des Konflikts im ehemaligen Jugoslawien L 214/8 30. 7.92
29. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2145/92 der Kommission zur Neuaufteilung der
Bestimmungszonen für die Ausfuhrerstattungen und -abschöpfungen und
für bestimmte Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 214/20 30. 7.92
29. 7.92 Verordnung (EWG) Nr. 2146/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2742/90 mit Durchführungsvorschriften zur Verord-
nung (EWG) Nr. 2204/90 des Rates L 214/23 30. 7.92
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1992 1543
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
20. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2015/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1432/92 zur Untersagung des Handels zwischen der Europäi-
sehen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Serbien und Monte-
negro l 205/2 22. 7. 92
20. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2017/92 der Kommission zur Einstellung des
Seehechtfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge l 205/4 22. 7. 92
14. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographi-
sehen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel l 208/1 24. 7. 92
14. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates über Bescheinigungen beson-
derer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln l 208/9 24. 7. 92
22. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2087/92 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur l 208/24 24. 7. 92
23. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2093/92 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats l 210/9 25. 7. 92
23. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2094/92 der Kommission zur Einstellung des
Rotbarschfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 210/10 25. 7. 92
23. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2095/92 der Kommission zur Einstellung des
Rotbarschfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 210/11 25. 7. 92
24. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2099/92 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 3816/90 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der
EHM-Lizenzen L 210/16 25. 7. 92
24. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2100/92 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 3817/90 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der
EHM-Lizenzen L 210/17 25. 7. 92
24. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2101/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvorschrif-
ten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheini-
gungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse L 210/18 25. 7. 92
13. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2108/92 des Rates zur Verringerung der beweg-
liehen Teilbeträge für bestimmte Waren mit Ursprung in der Republik
Ungarn, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne des An-
hangs der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 hergestellt werden (1992) L 212/1 28. 7. 92
13. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2109/92 des Rates zur Verringerung der beweg-
liehen Teilbeträge für bestimmte Waren mit Ursprung in der Tschechi-
sehen und Slowakischen Föderativen Republik, die aus landwirtschaft-
liehen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs der Verordnung (EWG)
Nr. 3033/80 hergestellt werden (1992) L 212/4 28. 7. 92
13. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2110/92 des Rates zur Verringerung der beweg-
liehen Teilbeträge für bestimmte Waren mit Ursprung in der Republik
Polen, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs
der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 hergestellt werden (1992) L 212/9 28. 7. 92
13. 7.92 Verordnung (EWG) Nr. 2111/92 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Taffia und Arrak mit Ur-
sprung in den mit der Europäischen Wirtsc~aftsgemeinschaft assoziier-
ten überseeischen Ländern und Gebieten (ULG) (1992/1993) L 212/13 28. 7. 92
20. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2119/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3882/91 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen
und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände
oder Bestandsgruppen (1992) L 213/1 29. 7. 92
20. 7.92 Verordnung (EWG) Nr. 2120/92 des Rates zur 13. Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der
Fischbestände L 213/3 29. 7.92
1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
20. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2121/92 des Rates zur zweiten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3882/91 zur Festlegung der zulässigen Gesamt-
fangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fisch-
bestände oder Bestandsgruppen (1992) L 213/5 29. 7. 92
24. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2124/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes ex9101 und ex9102
mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 213/11 29. 7. 92
24. 7.92 Verordnung (EWG) Nr. 2125/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3802 10 00 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 213/13 29. 7.92
28. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2126/92 der Kommission zur Einstellung von
Anrechnungen auf die Zollplafonds, die für 1992 eröffnet wurden im
Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Ungarn L 213/14 29. 7. 92
28. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2127/92 der Kommission zur Einstellung von
Anrechnungen auf die Zollplafonds, die für 1992 eröffnet wurden im
Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung
in Polen L 213/16 29. 7. 92
28. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2128/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für bestimmte Waren mit Ursprung in Ungarn, für
die in der Verordnung (EWG) Nr. 521/92 des Rates Zollplafonds gewährt
werden L 213/18 29. 7.92
28. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2129/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für bestimmte Waren mit Ursprung in Polen, für
die in der Verordnung (EWG) Nr. 521/92 des Rates Zollplafonds gewährt
werden L 213/20 29. 7. 92
29. 7.92 Verordnung (EWG) Nr. 2147/92 der Kommission zur Aufhebung der für
nach dem 31. Dezember 1992 durchgeführte Ein- und Ausfuhren im
voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge L 214/24 30. 7.92
29. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2148/92 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 3810/91 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der
EHM-Lizenzen L 214/25 30. 7. 92