82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Achte Verordnung
zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
Vom 23. Januar 1992
Auf Grund des § 56 des Vierten Buches Sozialgesetz- 2. In § 4 Abs. 4 werden die Worte „in einen Beschwerde-
buch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976 wahlausschuß berufen werden." durch die Worte „Mit-
[BGBI. 1 S. 38451), der durch Artikel 2 Nr. 12 des Gesetzes glieder oder Stellvertreter in einem Beschwerdewahl-
vom 27. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1029) geändert worden ausschuß sein." ersetzt.
ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung: 3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 letzter Halbsatz erhält folgende
Artikel 1 Fassung:
Änderung „für die Benutzung eigener Kraftfahrzeuge gilt
der Wahlordnung für die Sozialversicherung der nach § 41 Abs. 4 des Vierten Buches
(827-6-1) Sozialgesetzbuch festgesetzte Kilometersatz ent-
sprechend."
Die Wahlordnung für die Sozialversicherung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1985 (BGBI. 1 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
S. 233), geändert durch Verordnung vom 10. Juli 1985 aa) Die Worte „zwölf", ,,zweiundzwanzig" und
(BGBI. 1 S. 1439), wird wie folgt geändert: ,,dreißig" werden durch die Worte „zwanzig",
,,dreißig" und „neununddreißig" ersetzt.
1. § 3 wird wie folgt geändert: bb) Folgender Satz wird angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „einen Wahl- „Ist eine Übernachtung notwendig, erhalten
ausschuß" durch die Worte „spätestens mit Wir- sie Übernachtungsgeld nach Stufe B des
kung vom 1 . Februar des dem Wahljahr vorher- Bundesreisekostengesetzes oder, bei landes-
gehenden Jahres einen Wahlausschuß; § 2 Abs. 1 unmittelbaren Versicherungsträgern, nach
Satz '2 gilt entsprechend" ersetzt. den entsprechenden landesrechtlichen Vor-
schriften."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zehn" durch das
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Wort „fünfzehn" ersetzt.
,,Zum Vorsitzenden ist der Geschäftsführer,
ein Mitglied der Geschäftsführung oder eine 4. In der Überschrift vor § 9 a wird vor dem Wort „ Wahl-
andere Person, die die Gewähr bietet, daß sie ankündigung" das Wort „Wahltag," eingefügt.
dieses Amt sachkundig und unparteiisch wahr-
nimmt, zu bestellen; dies gilt für den Stellver- 5. § 9a wird aufgehoben.
treter des Vorsitzenden entsprechend."
bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 4 6. § 10 erhält folgende Fassung:
bis 6. ,,§ 10
cc) Der neue Satz 5 erhält folgende Fassung: Wahltag, Wahlvorankündigung
,,Wer beabsichtigt, sich für die Wahl zur Ver- Der Bundeswahlbeauftragte soll spätestens einen
treterversammlung oder als Versichertenälte- Monat vor Ablauf der Frist des§ 48c Abs. 2 Satz 1 des
ster der Bundesknappschaft zu bewerben Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch öffentliche
oder die Aufgabe eines Listenvertreters zu Bekanntmachung unter Bestimmung des Wahltages
übernehmen, soll bei dem betreffenden Versi- für die Wahl der Vertreterversammlungen (§ 54 Abs. 3
cherungsträger nicht Mitglied des Wahlaus- des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) auf die näch-
schusses sein; er ist von seinem Amt zu ent- sten allgemeinen Sozialversicherungswahlen und auf
binden, wenn eine Vorschlagsliste eingereicht die Fristen für Anträge nach den§§ 48b und 48c des
wird, in der er mit seiner Zustimmung als Vierten Buches Sozialgesetzbuch hinweisen. Er soll
Wahlbewerber oder Listenvertreter benannt außerdem den Inhalt der Bekanntmachung der Presse
ist." mitteilen. Wahltag soll ein Mittwoch in dem Zeitraum
vom 15. Mai bis zum 15. Juni sein."
c) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: 7. § 10a wird wie folgt geändert:
„Der Vorsitzende soll Ort und Zeit einer Sitzung a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 2 folgende
rechtzeitig in geeigneter Weise öffentlich bekannt- Nummer eingefügt:
machen; die Listenvertreter der eingereichten Vor- „2 a. Namen, Adressen und Geburtsdaten der
schlagslisten sind entsprechend zu unterrichten." Vorstandsmitglieder,".
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 83
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: 10. § 12 wird wie folgt geändert:
,,(2a) Ist zur Klärung der Vorschlagsberechtigung a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 durch fol-
die Einsichtnahme in Mitgliederlisten, Konten oder gende Sätze ersetzt:
andere vertrauliche Unterlagen der Vereinigung
erforderlich, so ist hierzu allein der Vorsitzende des „Muß die Vorschlagsliste nach § 48 Abs. 2 des
Wahlausschusses oder eine von ihm hiermit beauf- Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer
tragte Person berechtigt. Die beauftragte Person bestimmten Anzahl von Personen unterzeichnet
darf in keiner näheren Beziehung zu einer in der sein, sind diese Unterschriften in der Kranken- und
betreffenden Gruppe vorschlagsberechtigten Ver- Rentenversicherung nach dem Muster der An-
einigung stehen; besteht die nähere Beziehung nur lage 1 a und in der Unfallversicherung nach dem
in der Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung, Muster der Anlage 1 b beizubringen. Die Vordrucke
setzt die Beauftragung ein Einvernehmen mit der müssen in Maschinenschrift oder in anderer gut
zu prüfenden Vereinigung voraus. Die beauftragte leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchsta-
Person ist vom Vorsitzenden des Wahlausschus- ben) ausgefüllt sein. Unterschriften sind eigenhän-
ses auf die Strafbarkeit unbefugter Offenbarung dig zu vollziehen."
oder Verwertung fremder Geheimnisse nach den
§§ 203 und 204 des Strafgesetzbuches hinzuwei- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
sen. Steht der Vorsitzende des Wahlausschusses ,,(1 a) In den Vorschlagslisten ist ein Kennwort
in einer näheren Beziehung zu einer solchen Ver- anzugeben. Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten
einigung, hat er eine andere Person mit der Ein- von Personenvereinigungen oder Verbänden, die
sichtnahme zu beauftragen; im Falle des Satzes 2 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des
zweiter Halbsatz kann er im Einvernehmen mit der Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsbe-
zu prüfenden Vereinigung hiervon absehen. Der rechtigt sind, der Name der Personenvereinigung
Name und die Anschrift des zur Einsichtnahme in oder des Verbandes einzusetzen; der Name und
die vertraulichen Unterlagen Berechtigten ist der die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in der
Vereinigung bekanntzugeben. Der Berechtigte ist Form zu verwenden, wie sie sich bei eingetrage-
verpflichtet, ihm übergebene Unterlagen gegen nen Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus
Kenntnisnahme durch andere Personen geschützt der Satzung ergeben; Zusätze sind unzulässig. Bei
aufzubewahren und sie unverzüglich nach Ein- freien Listen(§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten
sichtnahme der Vereinigung wieder zuzuleiten. Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname
Dem Wahlausschuß darf er das Ergebnis seiner eines Listenunterzeichners einzusetzen. Es kön-
Einsichtnahme nur entsprechend den von der Ver- nen auch die Namen mehrerer Personenvereini-
einigung nach Absatz 1 Satz 2 geforderten An- gungen oder Verbände und bei freien Listen auch
gaben bekanntgeben." die Familiennamen mehrerer Listenunterzeichner
eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr
8. In§ 10c Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „gilt" durch die
als fünf Familiennamen. Bei einer Vorschlagsliste
Worte „gelten § 10 a Abs. 2 a und" ersetzt.
von mehreren Personenvereinigungen oder Ver-
bänden soll statt einer oder mehrerer ihrer Namen
9. § 11 wird wie folgt geändert: möglichst ein die Personenvereinigungen oder
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Verbände gemeinsam bezeichnendes Kennwort
eingesetzt werden."
"Wahlankündigung, Wahlausschreibung".
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: c) In Absatz 2 werden die Worte „sind von minde-
stens zwei Personen zu unterschreiben, die zur
,,(1) Der Bundeswahlbeauftragte weist spätestens Vertretung der Personenvereinigung oder des Ver-
am zweihundertundneununddreißigsten Tag vor bandes berechtigt sind." durch die Worte „müssen
dem Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung von vertretungsberechtigten Personen unterschrie-
erneut auf die nächsten allgemeinen Sozialver- ben sein." ersetzt.
sicherungswahlen hin (Wahlankündigung - § 51
Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
fordert gleichzeitig auf, Vorschlagslisten für die
~(3a) Unterschriften auf Vordrucken nach den
Wahl zu den Vertreterversammlungen (§ 46 Abs. 1
Mustern der Anlagen 1, 1 a, 1 b und 2 können nicht
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) bis zum
zurückgenommen werden."
einhundertundfünfundneunzigsten Tag vor dem
Wahltag, 17.00 Uhr, einzureichen (Wahlausschrei-
bung)." 11. § 13 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze
ersetzt:
"2. den Wahltag (§ 10) angeben,".
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem
Wahlausschuß. Für die Unterzeichnung der Erklä-
aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung: rung gilt bei Personenvereinigungen und Verbän-
,,3. den Zuständigkeitsbereich des Versiche- den § 12 Abs. 2 entsprechend; bei freien Listen
rungsträgers,". muß die Erklärung von mehr als der Hälfte der
Unterzeichner unterschrieben sein."
bb) In Nummer 8 wird die Angabe „48d" durch die
Angabe „48c" ersetzt. b) Absatz 4 wird gestrichen.
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12. § 14 wird wie folgt geändert: vom Wahlausschuß nach § 11 Abs. 3 mitgeteilten
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Voraussetzungen für die Einreichung einer gülti-
gen Vorschlagsliste Veränderungen eingetreten
aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort „nach" die sind, die eine Zulassung der Vorschlagsliste in der
Worte,,§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetz- eingereichten Fassung ausschließen. Darüber ist
buch und nach" eingefügt. unverzüglich der zuständige Wahlbeauftragte zu
bb) Im letzten Satz wird das Wort „sein" durch das unterrichten. Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz und
Wort „dessen" ersetzt. Satz 4 gilt entsprechend."
f) In Absatz 6 werden die Worte „Träger der Kran-
b) In Absatz 3 werden die Worte „und sonstige Mit-
kenversicherung" durch das Wort „Krankenkas-
teilungen des Wahlausschusses" durch die Worte
sen" ersetzt.
,,des Wahlausschusses und sonstige Mitteilungen"
ersetzt.
15. § 20 wird wie folgt geändert:
13. Dem § 15 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,Auf Antrag des Listenvertreters ist auch noch nach- aa) In Satz 1 Nr. 4 wird die Zahl „3" durch die
her der Name eines Bewerbers, der gestorben ist, aus Zahl „4" ersetzt.
der Vorschlagsliste zu streichen. Der Listenvertreter bb) In Satz 2 werden hinter der Zahl „2" die Worte
kann aus der Liste der Stellvertreter einen anderen ,,oder Abs. 3a" eingefügt.
Bewerber unter Beifügung der Zustimmungserklärung
benennen, der an die Stelle des gestorbenen Bewer- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
bers oder, nach Aufrücken weiterer Bewerber, an eine „Für die Mitteilungen des Wahlausschusses gilt
nachfolgende Stelle tritt; die Liste der Stellvertreter § 19 Abs. 3 Satz 4 entsprechend."
kann später nach Absatz 4 ergänzt werden. Sind die
Abschriften der Vorschlagslisten zur Auslegung nach
16. In § 23 Abs. 1 wird das Wort „Wahlbezirk" durch das
§ 23 bereits hergestellt, können diese unverändert
Wort „Zuständigkeitsbereich" ersetzt.
bleiben."
17. § 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
14. § 19 wird wie folgt geändert:
,,(2) Findet keine Wahlhandlung statt, stellt der Wahl-
a) In den Absätzen 1, 3 und 4 werden die Worte „der
ausschuß das Wahlergebnis fest und macht es späte-
Wahlausschuß" jeweils durch die Worte „der Vor-
stens am einhundertundsiebenten Tag vor dem Wahl-
sitzende des Wahlausschusses" ersetzt.
tag zusammen mit der Feststellung, daß und weshalb
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: eine Wahlhandlung unterbleibt, öffentlich bekannt.
aa) In Satz 1 werden die Worte „getrennt nach § 54 gilt entsprechend; der den Listenvertretern mitzu-
Wählergruppen" gestrichen. teilende Auszug aus der Niederschrift über die Ermitt-
lung des Wahlergebnisses braucht sich nur auf die
bb) In Satz 2 wird das Wort „zweihundertundfünf- Angabe der Zahl der auf die einzelnen Vorschlags-
ten" durch das Wort „zweihundertundfünfund- listen entfallenden Sitze zu erstrecken."
zwanzigsten" ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: 18. § 25 wird wie folgt geändert:
„Der Vorsitzende des Wahlausschusses prüft die a) In allen Absätzen wird das Wort „Wahlbezirk"
Vorschlagsberechtigung der Listenträger und die jeweils durch die Worte „Zuständigkeitsbereich
Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungs- des Versicherungsträgers" ersetzt.
nummern; § 10a Abs. 2a gilt entsprechend." b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wahl"
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: die Worte „mit Wahlhandlung" eingefügt.
aa) In Satz 2 werden die Worte „einhundertund-
sechsundvierzigsten Tag vor dem Wahltag" 19. In § 26 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Wahlbezirke"
durch die Worte „einhundertundeinundsech- durch das Wort „Zuständigkeitsbereiche" ersetzt.
zigsten Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr,"
ersetzt. 20. Nach § 33 wird folgender§ 33a eingefügt:
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,§ 33a
„Gibt eine Vorschlagsliste zu Zweifeln oder
Beanstandungen Anlaß, die nur bis zum Ende Ausstellung der Wahlausweise
in der Unfallversicherung für Unternehmer
der Einreichungsfrist beseitigt werden können,
ist auf diese Frist hinzuweisen." (1) Die Wahlausweise werden für wahlberechtigte
Unternehmer vom Versicherungsträger auf ·Antrag
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: ausgestellt.
,,(3 a) Der Wahlausschuß hat dem Listenvertreter (2) Der Versicherungsträger hat jedem am Stichtag
zur Beseitigung von Mängeln, die bis zum Ablauf für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten
der Einreichungsfrist behoben werden müßten Buches Sozialgesetzbuch) bei ihm im Unternehmer-
oder hätten behoben werden müssen, eine ange- verzeichnis verzeichneten Unternehmer ein Rück-
messene Nachfrist einzuräumen, wenn in den ihm antwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu
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übersenden. Die von den Unternehmern zur Ausstel- b) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
lung der Wahlausweise für sie und ihre Ehegatten zu
machenden Angaben sind bereits so auf die Rückant- 30. § 62 erhält folgende Fassung:
wort aufzudrucken, daß ein bloßes Ankreuzen der
zutreffenden Angabe durch den Unternehmer genügt. ,,§ 62
Wahltage, Wahlvorankündigung,
(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Ver-
sicherungsträger." Verfahren zur vorgezogenen Feststellung
der Vorschlagsberechtigung
21. § 37a wird wie folgt geändert: (1) Der Bundeswahlbeauftragte soll im Rahmen der
Wahlvorankündigung nach § 10 Satz 1 auch den
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „bei Versiche- Wahltag für die allgemeinen Wahlen der Versicherten-
rungsträgern mit mehr als 50 000 Wahlberechtig-
ältesten (§ 54 Abs. 3 des Vierten Buches Sozial-
ten" gestrichen.
gesetzbuch) bestimmen. Dieser soll mit dem nach
b) In Absatz 3 Nr. 1 Satz 3 werden nach den Worten § 1O Satz 1 bestimmten Wahltag übereinstimmen.
,,diese muß" die Worte „nach gründlichem Durch-
(2) Für die Wahlen der Vertreterversammlung gilt
mischen der obenauf liegenden Stimmzettel" ein-
Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Die Wahlen zur Vertre-
gefügt.
terversammlung sollen nicht später als vier Monate
nach der Wahl der Versichertenältesten stattfinden.
22. In der Überschrift vor § 38 werden die Worte „Wahl-
bezirk und" gestrichen. (3) Die §§ 10a bis 10c gelten entsprechend."
23. § 38 wird aufgehoben. 31. § 62a wird aufgehoben.
24. § 49 wird wie folgt geändert: 32. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„In den Wahlunterlagen ist dieser Tag genau zu ,,Wahlankündigung, Wahlausschreibung".
bezeichnen." b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
b) In dem letzten Satz werden nach dem Wort „Emp- ,,(1) Der Bundeswahlbeauftragte weist im Rah-
fänger" die Worte „oder im Postfach des Empfän- men der Wahlankündigung und Wahlausschrei-
gers" eingefügt. bung nach § 11 Abs. 1 und 2 auch auf die nächsten
allgemeinen Wahlen der Versichertenältesten bei
25. § 50 wird wie folgt geändert: der Bundesknappschaft und auf den Wahltag für
die allgemeinen Wahlen zur Vertreterversammlung
a) In Absatz 1 wird der letzte Satz gestrichen.
der Bundesknappschaft hin (Wahlankündigung -
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „spätestens § 51 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
am zehnten Tag nach dem Wahltag" durch das und fordert gleichzeitig auf, Vorschlagslisten für die
Wort „unverzüglich" ersetzt und der letzte Halbsatz Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsälte-
gestrichen. sten) bei der Bundesknappschaft (§ 39 Abs. 1
Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) bis
26. In § 51 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „unmittelbar" zum einhundertundfünfundneunzigsten Tag vor
gestrichen. dem Wahltag, 17.00 Uhr, einzureichen (Wahlaus-
schreibung)."
27. § 53 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 wird die Nummer 1 c gestrichen. aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,2. den Zuständigkeitsbereich der Bundes-
„Der Bundeswahlbeauftragte ermittelt die Höhe knappschaft,".
des Leistungsentgelts, das die Versicherungsträ-
ger für die Beförderung der Wahlbriefumschläge, bb) In Nummer 7 wird die Angabe „48d" durch die
die bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Wahl- Angabe „48c" ersetzt.
ergebnisses eingegangen sind, an die Deutsche
Bundespost POSTDIENST zu zahlen haben, und 33. § 64 wird wie folgt geändert:
teilt die Beträge den Versicherungsträgern und der a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Deutschen Bundespost POSTDIENST mit."
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
28. In § 54 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ Vertre- „Die Vordrucke müssen in Maschinenschrift
terversammlung" die Worte „und ihrer Stellvertreter" oder in anderer gut leserlicher Schrift (vor-
eingefügt. zugsweise Druckbuchstaben) ausgefüllt sein."
bb) Satz 4 wird gestrichen.
29. § 57 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1 a) In den Vorschlagslisten ist ein Kennwort
,, Der Listenvertreter und seine Stellvertreter brau-
anzugeben. Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten
chen der Vertreterversammlung nicht anzuge-
hören."
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
von Personenvereinigungen oder Verbänden, die kann einen vorher als Stellvertreter benannten ande-
nach§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des ren Bewerber unter Beifügung der Zustimmungserklä-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsbe- rung benennen, der an die Stelle des gestorbenen
rechtigt sind, der Name der Personenvereinigung Bewerbers tritt; der Nachfolger für den Stellvertreter
oder des Verbandes einzusetzen; der Name und kann später nach § 60 in Verbindung mit § 61 des
die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in der Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgeschlagen wer-
Form zu verwenden, wie sie sich bei eingetrage- den. Sind die Abschriften der Vorschlagslisten zur
nen Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus Auslegung nach § 23 bereits hergestellt, können diese
der Satzung ergeben; Zusätze sind unzulässig. Bei unverändert bleiben."
freien Listen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname 37. § 71 wird wie folgt geändert:
eines Listenunterzeichners einzusetzen. Es kön-
nen auch die Namen mehrerer Personenvereini- a) In den Absätzen 1, 3 und 4 werden die Worte „der
gungen oder Verbände und bei freien Listen auch Wahlausschuß" jeweils durch die Worte „der Vor-
die Familiennamen mehrerer Listenunterzeichner sitzende des Wahlausschusses" ersetzt.
eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
als fünf Familiennamen. Bei einer Vorschlagsliste
von mehreren Personenvereinigungen oder Ver- aa) In Satz 1 werden die Worte „getrennt nach
bänden soll statt einer oder mehrerer ihrer Namen Wählergruppen" gestrichen.
möglichst ein die Personenvereinigungen oder bb) In Satz 2 wird das Wort „zweihundertundfünf-
Verbände gemeinsam bezeichnendes Kennwort ten" durch das Wort „zweihundertundfünfund-
eingesetzt werden." zwanzigsten" ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Worte „sind von minde- c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
stens zwei Personen zu unterschreiben, die zur
„Der Vorsitzende des Wahlausschusses prüft die
Vertretung der Personenvereinigung oder des Ver-
Vorschlagsberechtigung der Listenträger und die
bandes berechtigt sind." durch die Worte „müssen
Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungs-
von vertretungsberechtigten Personen unterschrie-
nummern;§ 10a Abs. 2a gilt entsprechend."
ben sein." ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
,,(3a) Unterschriften auf Vordrucken nach den aa) In Satz 2 werden die Worte „einhundertund-
Mustern der Anlagen 9 und 1O können nicht sechsundvierzigsten Tag vor dem Wahltag"
zurückgenommen werden." durch die Worte „einh1.mdertundeinundsech-
zigsten Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr,"
ersetzt.
34. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
ersetzt: „Gibt eine Vorschlagsliste zu Zweifeln oder
„Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Beanstandungen Anlaß, die nur bis zum Ende
Wahlausschuß. Für die Unterzeichnung der Erklä- der Einreichungsfrist beseitigt werden können,
rung gilt bei Personenvereinigungen und Verbän- ist auf diese Frist hinzuweisen."
den § 64 Abs. 2 entsprechend; bei freien Listen
muß die Erklärung von mehr als der Hälfte der e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
Unterzeichner unterschrieben sein." ,,(3a) Der Wahlausschuß hat dem Listenvertreter
b) Absatz 4 wird gestrichen. zur Beseitigung von Mängeln, die bis zum Ablauf
der Einreichungsfrist behoben werden müßten
oder hätten behoben werden müssen, eine ange-
35. § 66 wird wie folgt geändert:
messene Nachfrist einzuräumen, wenn in den ihm
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: vom Wahlausschuß nach § 63 Abs. 2 mitgeteilten
aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort „nach" die Voraussetzungen für die Einreichung einer gülti-
Worte ,,§ 60 in Verbindung mit § 61 des Vier- gen Vorschlagsliste Veränderungen eingetreten
ten Buches Sozialgesetzbuch und nach" ein- sind, die eine Zulassung der Vorschlagsliste in der
gefügt. eingereichten Fassung ausschließen. Darüber ist
unverzüglich der Bundeswahlbeauftragte zu unter-
bb) Im letzten Satz wird das Wort „sein" durch das richten. Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz und
Wort „dessen" ersetzt. Satz 4 gilt entsprechend."
b) In Absatz 3 werden die Worte „und sonstige Mittei-
lungen des Wahlausschusses" durch die Worte
,,des Wahlausschusses und sonstige Mitteilungen" 38. § 72 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 4 wird die Zahl „3" durch die
36. Dem § 67 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: Zahl „4" ersetzt.
,,Auf Antrag des Listenvertreters ist auch noch nach-
her der Name eines Bewerbers, der gestorben ist, aus bb) In Satz 2 werden hinter der Zahl „2" die Worte
der Vorschlagsliste zu streichen. Der Listenvertreter ,,oder Abs. 3a" eingefügt.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 87
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: sammlung hin (Wahlankündigung - § 51 Abs. 1
„Für die Mitteilungen des Wahlausschusses gilt des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und fordert
§ 71 Abs. 3 Satz 4 entsprechend." · gleichzeitig auf, Vorschlagslisten (§ 46 Abs. 1 und
2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) einzurei-
chen (Wahlausschreibung)."
39. § 76 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,(2) Findet keine Wahlhandlung statt, stellt der Wahl-
aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
ausschuß das Wahlergebnis fest und macht es späte-
stens am einhundertundsiebenten Tag vor dem Wahl- ,,2. den Zuständigkeitsbereich der Bundes-
tag zusammen mit der Feststellung, daß und weshalb knappschaft, ".
eine Wahlhandlung unterbleibt, öffentlich bekannt.
§ 99 gilt entsprechend; der den Listenvertretern mitzu- bb) In Nummer 7 wird die Angabe „48d" durch die
teilende Auszug aus der Niederschrift über die Ermitt- Angabe „48c" ersetzt.
lung des Wahlergebnisses braucht sich nur auf die
Angabe der Zahl der auf die einzelnen Vorschlags- 48. Dem § 102 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
listen entfallenden Sitze zu erstrecken."
„Muß die Vorschlagsliste nach § 48 Abs. 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch von einer bestimmten
40. In § 77 Satz 1 werden nach dem Wort „Wahl" die Anzahl von Personen unterzeichnet sein, sind diese
Worte „mit Wahlhandlung" eingefügt. Unterschriften auf Vordrucken nach dem Muster der
Anlage 1 a beizubringen."
41 . In § 78 Abs. 2 Satz 1 wird die Nummer 2 gestrichen.
49. Dem § 103 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
,,Auf Antrag des Listenvertreters ist auch noch nach-
42. In der Überschrift vor § 82 wird das Wort „Wahlbe- her der Name eines Bewerbers, der gestorben ist, aus
zirk," gestrichen. der Vorschlagsliste zu streichen. Der Listenvertreter
kann aus der Liste der Stellvertreter einen anderen
43. § 82 wird aufgehoben. Bewerber unter Beifügung der Zustimmungserklärung
benenn·en, der an die Stelle des gestorbenen Bewer-
bers oder, nach Aufrücken weiterer Bewerber, an eine
44. § 94 wird wie folgt geändert: nachfolgende Stelle tritt; die Liste der Stellvertreter
kann später nach Absatz 4 ergänzt werden. Sind die
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Abschriften der Vorschlagslisten zur Auslegung nach
„In den Wahlunterlagen ist dieser Tag genau zu § 23 bereits hergestellt, können diese unverändert
bezeichnen." bleiben."
b) In dem letzten Satz werden nach dem Wort „Emp-
fänger" die Worte „oder im Postfach des Empfän- 50. In § 109 Abs. 1 wird der letzte Satz gestrichen.
gers" eingefügt.
51. § 11 O wird wie folgt geändert:
45. § 95 Abs. 1 letzter Satz wird gestrichen. a) In Absatz 5 wird die Nummer 01 c gestrichen.
b) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
46. § 98 wird wie folgt geändert:
,,§ 98 Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend."
a) In Absatz 6 wird die Nummer 1 c gestrichen.
b) Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung: 52. In § 111 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Der Bundeswahlbeauftragte ermittelt die Höhe ,,Vertreterversammlung" die Worte „und ihrer Stellver-
des Leistungsentgelts, das die Bundesknappschaft treter" eingefügt.
für die Beförderung der Wahlbriefumschläge, die
bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Wahlergeb-
nisses eingegangen sind, an die Deutsche Bun- 53. § 114 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
despost POSTDIENST zu zahlen hat, und teilt a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
diesen Betrag der Bundesknappschaft und der
Deutschen Bundespost POSTDIENST mit." ,, Der Listenvertreter und seine Stellvertreter brau-
chen der Vertreterversammlung nicht anzuge-
hören."
47. § 101 wird wie folgt geändert:
b) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,, Wahlankündigung, Wahlausschreibung".
54. In § 123 Satz 3 wird das Wort „halbseitige" durch das
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Wort „viertelseitige" ersetzt.
,,(1) Der Wahlausschuß weist durch öffentliche
Bekanntmachung auf die Wahl der Vertreterver- 55. §§ 128a und 130 werden gestrichen.
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
56. Die Anlagen zur Wahlordnung erhalten, unter Einfü- in der vom Tage des lnkrafttretens dieser Verordnung
gung der Anlagen 1 a und 1 b, die aus den Anlagen zu an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
dieser Änderungsverordnung ersichtliche Fassung. machen.
Artikel 2 Artikel 3
Bekanntmachungserlaubn~ Inkrafttreten
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
den Wortlaut der Wahlordnung für die Sozialversicherung Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Januar 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 89
Anlage 1
(zu § 12 Abs. 1 und § 102 Abs. 1}
Kennwort: CD ...
Ordnungsnummer:
Listenvertreter:@ ...
Eingegangen am:
(vom Wahlausschuß
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
einzutragen)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter: .................................................................................................................................................................................................
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
@ ...................................................................................................................................................................................................................
An den
Wahlausschuß
der/des
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
in
(Anschrift)
Vorschlagsliste
(Bezeichnung des Listenträgers) ©
für die Wahl zur Vertreterversammlung der/des
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber/Selbständigen ohne fremde
Arbeitskräfte ® werden vorgeschlagen als·
Mitglieder:@
Name Geburtstag
Lfd. (wenn abweichend auch Versicherungs- Wohnung Voraussetzungen
Nr. Geburtsname) nummer (J) Wohnort der Wählbarkeit ®
Vorname Arbeitgeber ®
1 2 3 4 5
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
--- -
12
13
--·-
14
15
--
Fortsetzung auf .............................................. Einlageblättern. @)
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 91
Stellvertreter: @
Name Geburtstag
Lfd. (wenn abweichend auch Versicherungs- Wohnung Voraussetzungen
Nr. Geburtsname) nummer (j) Wohnort der Wählbarkeit®
Vorname Arbeitgeber ®
1 2 3 4 5
Fortsetzung auf ............................................... Einlageblättern.@
Die Liste umfaßt insgesamt ..................... Blätter. @ Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Aufstellung zustimmen,
sind beigefügt.
Weiter sind beigefügt: @ © ..........................................................................................................................................................................................................................---~··.....
•·····················································································............................................................................................................................................................. ___
.................................................................................................................................................................................................................................................................................................... ---,-..-
......................................................................................................................................................................................................................................... _. ___
Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft worden sind,
und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Voraussetzungen der
Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen.
.............................................................................., den .......................................... 19 ............
(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung
oder des Verbandes berechtigten Personen;
bei freien Listen Unterschriften des Listenvertreters und der auf Seite 1
genannten Stellvertreter des Listenvertreters)
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anmerkungen:
CD Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenver- @ Angabe des Arbeitgebers nur bei Wahlen in der gesetz-
einigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Satz r lichen Unfallversicherung in der Gruppe der Versicherten.
Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personen- ® Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung,
vereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der Name z. B. Versicherter, Rentenbezieher, Arbeitgeber, Beauf-
und die Kurzbezeichnung der Vereinigung ist in der Form tragter einer Gewerkschaft, einer sonstigen Arbeitnehmer-
zu verwenden, wie er sich bei eingetragenen Vereinen aus vereinigung, einer Vereinigung von Arbeitgebern oder
dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergibt; Zusätze eines Verbandes. Ergänzend siehe§ 51 Abs. 4 Satz 1 und
sind unzulässig. Bei freien Listen(§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familien- Bei der Bundesknappschaft bei der Wahl der Vertreter der
name eines Listenunterzeichners einzusetzen. Es können Versicherten ggf. Angabe „Versichertenältester". Siehe
auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder hierzu § 46 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-
Verbände und bei freien Listen auch die Familiennamen buch.
mehrerer Listenunterzeichner eingesetzt werden, insge-
samt jedoch nicht mehr als fünf Familiennamen. Bei einer @ Zahlen einsetzen.
Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen
oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer Namen @ Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, daß
möglichst ein die Personenvereinigungen oder Verbände erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört
gemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt werden. (§ 48 Abs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
Als Stellvertreter können auch Personen benannt werden,
0 In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder die bereits als Mitglieder vorgeschlagen worden sind; die
Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellver- Benennung erlangt nur Bedeutung, wenn diese Personen
treter zu benennen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). nicht als Mitglieder gewählt werden. Zu beachten ist
In freien Listen sollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter § 43 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
und weitere Stellvertreter benannt werden; soweit dies Danach ist für ein verhindertes Mitglied stets der erste der
nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die benannten Stellvertreter zu laden, der verfügbar, d. h.
Unterzeichner der Listen in der Reihenfolge ihrer Unter- selbst nicht verhindert ist.
schriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter und als
@ Wird die Vorschlagsliste von einem Verband vorschlags-
weitere Stellvertreter(§ 13 Abs. 2 der Wahlordnung).
berechtigter Organisationen eingereicht, ist eine Erklärung
® S~II der Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit darüber abzugeben, ob mindestens drei vorschlagsbe-
seinem Stellvertreter abgeben können(§ 14 Abs. 1 Satz 5 rechtigte Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine
der Wahlordnung), so ist hier einzusetzen: ,,Der Listenver- Vorschlagsliste einzureichen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 des Vier-
treter kann Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stell- ten Buches Sozialgesetzbuch).
vertreter abgeben." Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter in
der Vertreterversammlung nicht auf einer eigenen Liste der
@) Als Listenträger (§ 60 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Vereinigung gewählt worden sind, ist§ 12 Abs. 3 Satz 2 der
Sozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die Wahlordnung zu beachten.
Liste einreicht (Name der Personenvereinigung oder des
Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vier-
Verbandes; bei freien Listen ist das Kennwort einzu-
ten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von
setzen). Wird die Liste von mehreren Personenvereinigun- Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um
gen oder Verbänden eingereicht, so sind deren Namen ein- Zweifel auszuschließen, Erklärungen der Listenunterzeich-
zusetzen.
ner oder des Listenvertreters über die Voraussetzungen
® Nichtzutreffendes ist zu streichen. Bei der Bundesknapp- der Wahlberechtigung der Listenunterzeichner nach dem
schaft bei der Wahl der Vertreter der Versicherten zusätz- Muster der Anlage 3 zur Wahlordnung beigefügt werden.
liche Angabe, ob für die Gruppe der Arbeiter oder der Ange- @ Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, die seit der letzten
stellten.
Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen
® Zu beachten ist § 48 Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches in der Vertreterversammlung vertreten waren, und bei
Sozialgesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als freien Vorschlagslisten ist eine ausreichende Anzahl von
Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stell- Unterstützungsunterschriften (siehe § 48 des Vierten
vertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten Buches Sozialgesetzbuch) auf der Anlage 1a oder 1b bei-
enthalten. zufügen.
(j) Angabe der Versicherungsnummer nur bei Wahlen in der
g~setzlichen Rentenversicherung in der Gruppe der Ver-
sicherten.
Angabe der Versicherungsnummer entfällt bei Rentnern,
die noch keine Versicherungsnummer erhalten haben. Bei
Versicherten, die noch keine Versicherungsnummer erhal-
ten haben, ist Angabe notwendig, ob Antrag auf Vergabe
einer Versicherungsnummer gestellt wurde. Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut
Neben der Versicherungsnummer braucht das Geburts- leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzu-
datum nicht angegeben zu werden. setzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen.
Vorschlagsliste der ......................................................................................................................... Blatt Nr ..... ., .................................. ..
zur Wahl der Vertreterversammlung der ......................................................................................................................
Auszug aus der ~ bei der Unterschriftensammlung vorzulegenden - vollständigen Vorschlagsliste
(Name) (Vorname) (Straße) (Wohnort)
Wahlbewerber: 1.
2.
3.
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4.
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Ich unterstütze hiermit diese Vorschlagsliste P)
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Lfd. Name, Vorname Anschrift Geburtsdatum Wahlberechtigt Datum und 0
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Nr. ggf. auch Geburtsname (Straße und Wohnort) Vers.-Nr. G) als: ® Unterschrift _:::,
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Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig
CD
zu vollziehen. C:
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Q.
(1)
(/)
CD Angabe der Versicherungsnummer nur bei Wahlen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Gruppe der Versicherten. CO
(1)
(/)
(l)
Angabe der Versicherungsnummer entfällt bei Rentnern, die noch keine Versicherungsnummer erhalten haben. ;;;r
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Bei Versicherten, die noch keine Versicherungsnummer erhalten haben, ist Angabe notwendig, ob Antrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer
gestellt wurde.
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Neben der Versicherungsnummer braucht das Geburtsdatum nicht angegeben zu werden. CO
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® Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung (z. 8. Versicherter, Arbeitgeber). .....
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Vorschlagsliste der ............................................................. ................ .. .. ................. . Blatt Nr. ........ .. .........
zur Wahl der Vertreterversammlung der ......... .. ................................................. .
Auszug aus der - bei der Unterschriftensammlung vorzulegenden - vollständigen Vorschlagsliste
(Name) (Vorname) (Straße) (Wohnort)
Wahlbewerber: 1.
2.
3.
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4.
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Listenvertreter: )>
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(0
Ich unterstütze hiermit diese Vorschlagsliste Q.)
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Lfd. Name, Vorname Anschrift Geburtsdatum Wahlberechtigt Datum und 0
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Nr. ggf. auch Geburtsname (Straße und Wohnort) Vers.-Nr. G) als: ® Unterschrift _:::J
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Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig ::,
Q.
zu vollziehen. CD
Cl)
CO
CD
Cl)
G) Angabe des Arbeitgebers nur in der gesetzlichen Unfallversicherung in der Gruppe der Versicherten. CD
;::r
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Angabe des Arbeitgebers entfällt bei Rentnern. iii"
~:::::
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® Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung (z.B. Versicherter, Arbeitgeber, Selbständiger ohne fremde Arbeitskräfte). Sl)
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Sl)
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....CO
CO
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~
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 97
Anlage 2
(zu§ 12 Abs. 3 und§ 102 Abs. 2)
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ (!)
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - <D
(Name und Vorname des Bewerbers) (Kennwort der Vorschlagsliste)
Zustimmungserklärung
Meiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Vorstand
_ _ _ _ (D
der/des-----------·--------------------
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
stimme ich zu .
.......................................................................... , den .................. _ _ _ ...... 19............
(eigenhändige Unterschrift)
(D Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen.
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 3
(zu § 12 Abs. 3 und § 64 Abs. 3)
(Name und Vorname des Listenunterzeichners) (Kennwort der Vorschlagsliste)
Erklärung über das Wahlrecht
bei der/dem
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Der Listenunterzeichner ..
(Name und Vorname)
a) ist bei ............................................................................................................................................................... als Arbeiter/Angestellter
(Bezeichnung des Arbeitgebers)
beschäftigt und unterliegt der Versicherungspflicht.
b) bezieht Rente von
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
c) ist Inhaber des/der . .......................................................................................................................................... und beschäftigt
(Bezeichnung des Betriebes)
regelmäßig mindestens einen bei der/dem
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
d)
(Voraussetzungen für das Wahlrecht, wenn a bis c nicht zutreffen)
Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen des Wahlrechts geprüft worden sind, und zwar,
soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen . Die Prüfung hat ergeben, daß die Voraussetzungen des Wahl-
rechts in der Person des Listenunterzeichners vorliegen.*)
.......... ,den ... . ............................ 19 ............... .
(Unterschrift des Listenunterzeichners oder des Listenvertreters)
') Der Absatz ist zu streichen, wenn die Erklärung vom listenunlerzeichner selbst unterschrieben wird.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 99
Anlage 4
(zu§ 37 Abs. 1)
-------·················· .. ····.....
(Bezeichnung des Versicherungsträgers) (Wahlkennziffer)
Gruppe der Versicherten Lfd. Nr. ---···························
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
19 ........
Herr/Frau/Fräulein ................................................................................................................................................................
geb. am .........................................................................................................................................._______
Wohnung .............................................................................................................................................._____
Postleitzahl, Wohnort ...............................................................................................~ .......................................................
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
...................................................................... ,den ................ _ _ _ ....... 19 ..............
(Stempel der
Ausgabestelle)
................................................................. _______________
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
-- - - - - ---- - - - - -- - - - - - - - - - - -- - - - - - - --- - -- (hier abtrennen) ------------ ------------- -- ---- -- -- - - - - -
.................................................................................... ·----·------
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
(Wahlkennziffer)
Gruppe der Versicherten
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
19 ........
Die Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn
sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der ........................... in ihrem Namen führen.*)
Verbunden **) Nur eine
Listen- Liste
nummer mit Kennwort der Vorschlagsliste
Liste Nr. ankreuzen
0
0
*) Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein Name und keine Kurzbezaichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses
Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.
**) Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern hinzuweisen ist.
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 4
(Rückseite)
Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet
werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe
behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Vertrauens
bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
wird nach § 107a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -- - - - (hier abtrennen) --- - ---- - -- -- -- - - - - -- - -- - - ----- - --- - -- - -
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 101
Anlage 5
(zu§ 37 Abs. 1)
-------············· ................
(Bezeichnung des Versicherungsträgers) (Wahlkennziffer)
Gruppe der Arbeitgeber
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
19 ........
Herr/Frau/Fräulein .................................................................................................................................................................
Firma/Dienststelle .......................................................................................................____ ............................
geb. am ...............................................................................................................................................................................................
Wohnung ...........................................................................................................................................................................................
Postleitzahl, Wohnort .................................... ____ .............................................................. _ __
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
...................................................................... ,den ............................ ____ 19..............
(Stempel der
Ausgabestelle)
·····················································..··································----···········""'''''..................................
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
-- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - (hier abtrennen) - -- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Gruppe der Arbeitgeber
(Bezeichnung des Versicherungsträgers) Wert D Stimmen
______ ...............................
(Wahlkennziffer)
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
19 ........
Die Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn
sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der _ _ _ in ihrem Namen führen.*)
Listen- Verbunden **) Nur eine
nummer mit Kennwort der Vorschlagsliste Liste
Liste Nr. ankreuzen
0
0
*) Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein Name und keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses
Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.
**) Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern hinzuweisen ist.
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 5
(Rückseite)
Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet
werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe
behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Vertrauens
bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
wird nach§ 107a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
------- - - - - ----------- --- ------------- -- (hier abtrennen) - - - - - - -- - - - - - - - - - - - - - - -- -- - - - - - - - - - - - - - -
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 103
Anlage 6
(zu§ 37 Abs. 4 und§ 81 Abs. 3)
(Vorderseite)
Stimmzettelumschlag
(Wahlkennziffer)
1. Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen.
2. Stimmzettel in diesen Umschlag legen - Umschlag zukleben.
3. Diesen Umschlag und daneben den Wahlausweis in den
roten Wahlbriefumschlag legen.
4. Wahlbriefumschlag zukleben und unfrankiert möglichst sofort absenden.
5. Der Wahlbrief muß spätestens am .................................................................... *)
bei dem Versicherungsträger eingegangen sein.
(Rückseite)
Nur den Stimmzettel einlegen!
(Den Wahlausweis vorher vom Stimmzettel abtrennen und neben
diesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!) **)
*) Einzusetzen ist das Datum des Wahltags.
**) Wenn Wahlausweis und Stimmzettel nicht verbunden sind, ist statt dessen folgender Text einzusetzen:
.,(Den Wahlausweis neben diesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!)".
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 7
(zu§ 37 Abs. 4 und§ 81 Abs. 3)
(Vorderseite) **)
Wahlbriefumschlag
Briefwahl Unentgeltlich
Sozialversicherung im Bereich der
Deutschen Bundespost
(Wahlkennziffer)
.............................•································----·······································----··········· *)
................................................................................... ----·············... ·.········.. ·········--···········............ .
(Rückseite) **)
In diesen Wahlbriefumschlag einlegen
1. den zugeklebten Stimmzettelumschlag mit dem darin
befindlichen Stimmzettel und daneben
2. den Wahlausweis.
Dann Umschlag zukleben und möglichst sofort
unfrankiert absenden.
*) Bezeichnung des Versicherungsträgers und Anschrift der Stelle, der die Wahlbriefe zugehen sollen (§ 37 Abs. 4 Satz 3 und 4 und § 81 Abs. 3 Satz 3),
in Druck- oder Maschinenschrift.
**) Bei der Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise ist§ 37a Abs. 3 Nr. 2 und 3 Satz 1 zu beachten.
Nr . 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 105
Anlage 8
(weggefallen)
Anlage 9
(zu§ 64 Abs. 1)
Kennwort: G) ...
Ordnungsnummer:
Listenvertreter:@ ....................................................................
Eingegangen am:
(vom Wahlausschuß
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
einzutragen)
Stellvertreter: .............. .
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter: .................... .
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter: .....................................................................................................................................................................................................
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter: .....................................................................................................................................................................................................
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
G) .....
An den
Wahlausschuß der Bundesknappschaft
in .....
(Anschrift)
Vorschlagsliste
(Bezeichnung des Listenträgers) ©
für die Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsältesten) der Arbeiter/Angestellten ® bei der Bundes-
knappschaft.
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Als Versichertenälteste und Stellvertreter @ werden vorgeschlagen:
1. Versichertenältester Name
Geburtstag Wohnung
2. erster Stellvertreter (wenn abweichend auch Versicherungs-
Geburtsname) Wohnort
3. zweiter Stellvertreter nummer (J)
Vorname
1 2 3 4
Sprengel ....................
1
2
3
Sprengel ..........................................................................................................................................................................................................
1
2
3
Sprengel ..
1
2
3
Fortsetzung auf .............................................. Einlageblättern.@
Die Liste umfaßt insgesamt Blätter. @ Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Aufstellung zustimmen,
sind beigefügt.
Weiter sind beigefügt: ®
Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft worden sind,
und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Voraussetzungen der
Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen .
.............................................................................. , den .......................................... 19 ........... .
(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung
oder des Verbandes berechtigten Personen,
bei freien Listen Unterschriften des Listenvertreters und der auf Seite 1
genannten Stellvertreter des Listenvertreters)
Wahl der Versichertenältesten bei der Bundesknappschaft Unterschriften-Blatt Nr.............. .
Vorschlagsliste des/der ................................................................
Listenunterzeichner ®
Name Voraus-
Geburtstag
Lfd. (wenn abweichend Wohnung setzungen
Versicherungs- Datum und Unterschrift
Nr. auch Geburtsname) Wohnort der Wahlbe-
nummer (J)
Vorname rechtigung@
1 2 3 4 5 6
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.,1::.
1 1
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P)
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2 Q.
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Die Unterschriftenliste besteht aus ...................... Blättern. ® .....
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anmerkungen:
CD Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenver- (j) Entfällt bei Rentnern, die noch keine Versicherungs-
einigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 nummer erhalten haben. Bei Versicherten, die noch keine
Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz- Versicherungsnummer erhalten haben, ist Angabe not-
buch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personen- wendig, ob Antrag auf Vergabe einer Versicherungs-
vereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der Name nummer gestellt wurde.
und die Kurzbezeichnung der Vereinigung ist in der Form Neben der Versicherungsnummer braucht das Geburts-
zu verwenden, wie er sich bei eingetragenen Vereinen aus datum nicht angegeben zu werden.
dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergibt; Zusätze
sind unzulässig. Bei freien Listen(§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ® Zahlen einsetzen.
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familien-
name eines Listenunterzeichners einzusetzen. Es können ® Wird die Vorschlagsliste von einem Verband vorschlags-
auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder berechtigter Organisationen eingereicht, ist eine Erklärung
Verbände oder bei freien Listen auch die Familiennamen darüber abzugeben, ob mindestens drei vorschlags-
mehrerer Listenunterzeichner eingesetzt werden, insge- berechtigte Mitgliedsorganisationen darauf verzichten,
samt jedoch nicht mehr als 5 Familiennamen. Bei einer Vor- eine Vorschlagsliste einzureichen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 des
schlagsliste von mehreren Personenvereinigungen oder Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
Verbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer Namen mög- Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter in
lichst ein die Personenvereinigungen oder Verbände der Vertreterversammlung nicht auf einer eigenen Liste der
gemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt werden. Vereinigung gewählt worden sind, ist§ 12 Abs. 3 Satz 2 der
® In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Wahlordnung zu beachten.
Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellver- Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 4 des Vier-
treter zu benennen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). ten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von
In freien Listen sollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um
und weitere Stellvertreter benannt werden; soweit dies Zweifel auszusschließen, Erklärungen der Listenunter-
nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die zeichner oder des Listenvertreters über die Voraussetzun-
Unterzeichner der Listen in der Reihenfolge ihrer Unter- gen der Wahlberechtigung der Listenunterzeichner nach
schriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter und als dem Muster der Anlage 3 zur Wahlordnung beigefügt
weitere Stellvertreter (§ 65 Abs. 2 der Wahlordnung). werden.
@ Soll der Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit ® Auszufüllen nur bei Vorschlagslisten von Vereinigungen,
seinem Stellvertreter abgeben können (§ 66 Abs. 1 Satz 5 die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertre-
der Wahlordnung), so ist hier einzusetzen: ,,Der Listenver- ter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten
treter kann Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stell- waren, und bei freien Vorschlagslisten.
vertreter abgeben." @ Erläuterungen der im Einzelfall vorliegenden Vorausset-
@) Als Listenträger(§ 60 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches zung (Versicherter, Rentenbezieher).
Sozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die
Liste einreicht (Name der Personenvereinigung oder des
Verbandes; bei freien Listen ist das Kennwort einzu-
setzen). Wird die Liste von mehreren Personenvereini-
gungen oder Verbänden eingereicht, so sind deren Namen
einzusetzen.
® Nichtzutreffendes streichen.
® Stellvertreter sind entsprechend den Vorschriften der
Satzung vorzuschlagen. Soweit die Satzung nichts Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut
anderes bestimmt, können für jeden Versichertenältesten leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzu-
bis zu zwei Stellvertreter benannt werden. setzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 109
Anlage 10
(zu § 64 Abs. 3)
··········································································································.......... Q) ........................................................................................................................................................ Q)
(Name und Vorname des Bewerbers) (Kennwort der Vorschlagsliste)
Sprengel .......................................................................................................................... Q)
Zustimmungserklärung
Meiner Aufstellung für die Wahl zum
Versichertenältesten (Knappschaftsältesten) der - Arbeiter - Angestellten - @
Ersten Stellvertreter des Versichertenältesten - @
Zweiten Stellvertreter des Versichertenältesten - @
bei derBundesknappschaft stimme ich zu.
.............. ,den .............................................. 19............
(eigenhändige Unterschrift)
CD Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen.
@ Nichtzutreffendes ist zu streichen.
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 11
.(zu § 81 Abs. 1)
Bundesknappschaft Lfd. Nr. _ _ _ _ __
Sprengel ..........................................................................................................................................
Wahlausweis
für die Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsältesten)
der Arbeiter/Angestellten
19 ........
Herr/Frau/Fräulein .................................................................................................................................................................
geb. am ...............................................................................................................................................................................................
Wohnung ...........................................................................................................................................................................................
Postleitzahl, Wohnort ........................................................................................................................................................
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
...................................................................... , den ...................................................... 19..............
(Stempel der
Ausgabestelle)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
- - - - -- - - - - - - - - - - - - -- - - - - - - - - - - - - - - --- -- - (hier abtrennen) - - - --- - - - --- - ----- --- ---- - - --- - ---- - - - - -
Bundesknappschaft
Sprengel ..........................................................................................................................................
Stimmzettel
für die Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsältesten)
der Arbeiter/Angestellten
19 ........
Die Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn
sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der ........................... in ihrem Namen führen.*)
Verbunden **) Nur eine
Listen-
mit Kennwort der Vorschlagsliste Liste
nummer
Liste Nr. ankreuzen
0
0
*) Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein Name und keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses
Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.
**) Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern hinzuweisen ist.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 111
Anlage 11
(Rückseite)
Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet
werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe
behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Vertrauens
bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
wird nach § 107a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - (hier abtrennen) - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 12
(weggefallen)
Anlage 13
(zu § 107 Abs. 1)
Bundesknappschaft
Gruppe der Arbeiter/Angestellten
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
19 ........
Herr/Frau/Fräulein .................................................................................................................................................................
geb. am·······························---················............... ____ - - - - -...........................
Wohnung ...........................................................................................................•·····················----····················...
Postleitzahl, Wohnort ............................................................................................................................_ __
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
......................................................................,den ........ ______ 19..............
(Stempel der
Ausgabestelle)
............................................................ ___________
(Unterschrift des Ausstellers)
......................
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite beachten!
Anlage 13
(Rückseite)
Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet
werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe
behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Vertrauens
bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
wird nach§ 107a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Nr. 4 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 113
Anlage 14
(zu § 107 Abs. 1)
Bundesknappschaft
Gruppe der Arbeitgeber
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
19 ........
~terr/Frau/Fräulein .................................................................................................................................................................
geb. am .............................................................................................................................................................................................
Wohnung ...........................................................................................................................................................................................
Postleitzahl, Wohnort ........................................................................................................................................................
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
...................................................................... , den ...................................................... 19..............
(Stempel der
Ausgabestelle)
...................................................................... ________
(Unterschrift des Ausstellers)
.............................
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite beachten!
Anlage 14
(Rückseite)
Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis _bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet
werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe
behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Vertrauens
bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
wird nach § 107a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
2
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 15
(zu § 107 Abs. 2)
Bundesknappschaft
Gruppe der Arbeiter/Angestellten
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
19 ...
Die Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn
sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der .... .... in ihrem Namen führen.*)
Verbunden **) Nur eine
Listen-
mit Kennwort der Vorschlagsliste Liste
nummer ankreuzen
Liste Nr.
~---
···---·- -
0
0
') Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein Name und keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses
Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.
**) Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern hinzuweisen ist.
Anlage 16
(zu § 107 Abs. 2)
Gruppe der Arbeitgeber
Bundesknappschaft
Wert D Stimmen
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
19 ........
Die Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn
sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der ........................... in ihrem Namen führen.*)
Verbunden **) Nur eine
Listen- Liste
nummer mit Kennwort der Vorschlagsliste
Liste Nr. ankreuzen
------~------
0
0
') Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein Name und keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses
Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.
") Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern hinzuweisen ist.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 115
Bekanntmachung
der Neufassung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
Vom 23. Januar 1992
Auf Grund des Artikels 2 der Achten Verordnung zur Änderung der Wahl-
ordnung für die Sozialversicherung vom 23. Januar 1992 (BGBI. 1 S. 82) wird
nachstehend der Wortlaut der Wahlordnung für die Sozialversicherung in der ab
31. Januar 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Wahlordnung für die Sozialversiche-
rung vom 6. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 233),
2. die am 11. Juli 1985 in Kraft getretene Verordnung vom 10. Juli 1985 (BGBI. 1
S. 1439),
3. die am 31. Januar 1992 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden erlassen auf Grund des § 56 des
Vierten Bu8hes Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember
1976, BGBI. 1S. 3845), der durch Artikel 2 Nr. 12 des Gesetzes vom 27. Juli 1984
(BGBI. 1 S. 1029) geändert worden ist.
Bonn, den 23. Januar 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Wahlordnung für die Sozialversicherung
(SVWO)
Inhaltsübersicht
Erster Teil § 24 Wahl ohne Wahlhandlung
Wahlorgane § 25 Wahlkennziffer - Unterrichtung der Wahlbeauftragten
und der Versicherungsämter über Wahlen mit Stimm-
§ 1 Gliederung der Wahlorgane abgabe
§ 2 Wahlbeauftragte § 26 Wahlbekanntmachung
§ 3 Wahlausschüsse
§ 4 Bundeswahlausschuß und Landeswahlausschüsse 2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts
§ 5 Wahlleitungen § 27 Wahlausweise
§ 6 Entschädigung der Wahlbeauftragten § 28 Ausstellung der Wahlausweise
§ 7 Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse §§ 29
bis 32 (weggefallen)
§ 8 Entschädigung der Mitglieder des Bun·deswahlaus-
schusses und der Landeswahlausschüsse § 33 Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber in der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
§ 9 Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen und
anderer Wahlhelfer § 33a Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung
für Unternehmer
§ 34 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung
zweiter Teil für Beschäftigte
Wahlverfahren für die Krankenversicherung, § 35 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung
die Unfallversicherung und die Rentenversicherung für Rentenbezieher
der Arbeiter und der Angestellten § 36 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung
für Schüler, lernende und Studierende
Erster Abschnitt
§ 36 a Ausstellung von Wahlausweisen in der Unfallversiche-
Wahl zur Vertreterversammlung rung für andere Versicherte
1. Vorbereitung der Wahl § 37 Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimmzet-
tel - Stimmzettelumschlag und Wahlbriefumschlag
1. Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung,
Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung § 37 a Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als
Wahlausweise
§ 9a (weggefallen)
§ 10 Wahltag, Wahlvorankündigung
3. Räume zur Stimmabgabe
§ 1Oa Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vor-
schlagsberechtigung § 38 (weggefallen)
§ 10b Verfahren zur Feststellung der allgemeinen Vorschlags- § 39 Räume zur Stimmabgabe
berechtigung
§ 40 (weggefallen)
§ 10c Beschwerde im Feststellungsverfahren
§ 11 Wahlankündigung, Wahlausschreibung
§ 12 Form und Inhalt der Vorschlagslisten II. Wahlhandlung
§§ 41
§ 13 Listenvertreter bis 47 (weggefallen)
§ 14 Stellung des Listenvertreters § 48 Stimmabgabe
§ 15 Listenänderung und Listenergänzung § 49 Frist für die Stimmabgabe
§ 16 Zurücknahme von Vorschlagslisten § 50 Behandlung der Wahlbriefe
§ 17 Listenzusammenlegung
§ 18 Listenverbindung III. Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 19 Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten § 51 Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Briefwahl-
§ 20 Zulassung der Vorschlagslisten leitungen
§ 21 Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahl- § 52 Ungültige Stimmen
ausschusses § 53 Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlaus-
§ 22 Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses schuß
§ 23 Auslegung der Vorschlagslisten § 54 Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 117
Zweiter Abschnitt § 81 a Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als
Wahlausweise
Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung
und Wahl des Vorstandes 3. Wahlbezirk, Wahlräume und Wah!zeit
§ 55 Erste Sitzung der Vertreterversammlung § 82 (weggefallen)
§ 56 Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung § 83 Stimmabgabe im Ältestensprenge:I
§ 57 Wahl des Vorstandes § 84 Wahlräume
§ 58 Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes § 85 Wahlzeit
§ 59 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses
11. Wahlhandlung
Dritter Abschnitt 1 . Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum
Wahl von Versichertenältesten und Vertrauensmännern § 86 Ausstattung der Wahlräume
§ 60 Wahlverfahren § 87 Beginn und Unterbrechung der Wahlhandlung
§ 61 Zeitpunkt der Wahl § 88 Öffentlichkeit der Wahlhandlung
§ 89 Ordnung in Gebäuden und in Wahlräumen
§ 90 Stimmabgabe
Dritter Teil
§ 91 Stimmabgabe behinderter Wähler
Wahlverfahren für die Knappschaftsversicherung
§ 92 Schluß der Wahlhandlung
Erster Abschnitt
2. Briefwahl
Wahl der Versichertenältesten
§ 93 Briefliche Stimmabgabe
und der Mitglieder der Vertreterversammlung
§ 94 Frist für die briefliche Stimmabgabe
A. Allgemeine Vorschrift
§ 95 Behandlung der Wahlbriefe
§ 62 Wahltage, Wahlvorankündigung, Verfahren zur vorgezo-
genen Feststellung der Vorschlagsberechtigung
III. Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 62a (weggefallen)
§ 96 Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Wahlle·tun-
B. W a h I der Versicherten ältesten gen der Ältestensprengel
§ 97 Ungültige Stimmen
1. Vorbereitung der Wahl
§ 98 Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlaus-
1 . Wahlausschreibung, Vorschlagslisten schuß
und Wahlbekanntmachung
§ 99 Bekanntmachung des Wahlergebnisses
§ 63 Wahlankündigung, Wahlausschreibung
§ 64 Form und Inhalt der Vorschlagslisten
§ 65 Listenvertreter C. Wahl der Mitglieder
der Vertreterversammhmg
§ 66 Stellung des Listenvertreters
§ 67 Listenänderung und Listenergänzung § 100 Verweisung
§ 68 Zurücknahme von Vorschlagslisten § 101 Wahlankündigung, Wahlausschreibung
§ 69 Listenzusammenlegung § 102 Form und Inhalt der Vorschlagslisten
§ 70 Listenverbindung § 103 Listenänderung und Listenergänzung
§ 71 Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten § 104 Wahl ohne Wahlhandlung
§ 72 Zulassung der Vorschlagslisten § 105 Wahlbekanntmachung
§ 73 Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlaus- § 106 Ausübung des Wahlrechts
schusses § 107 Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimmzet-
§ 74 Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses tel - Stimmzettelumschlag
§ 75 Auslegung der Vorschlagslisten § 108 (weggefallen)
§ 76 Wahl ohne Wahlhandlung § 109 Behandlung der Wahlbriefe
§ 77 Unterrichtung des Bundeswahlbeauftragten über eine § 110 Ermittlung des Wahlergebnisses
Wahl mit Stimmabgabe § 111 Bekanntmachung des Wahlergebnisses
§ 78 Wahlbekanntmachung
Zweiter Abschnitt
2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts
Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung
§ 79 Wahlausweise und Wahl des Vorstandes
§ 80 Ausstellung der Wahlausweise
§ 112 Erste Sitzung der Vertreterversammlung
§ 81 Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimmzet-
§ 113 Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung
tel - Stimmzettelumschlag und Wahlbriefumschlag für
die Briefwahl § 114 Wahl des Vorstandes
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 115 Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes § 121 Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren
§ 116 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses § 122 Kosten der Beschwerdewahlausschüsse
Fünfter Teil
Dritter Abschnitt
Schlußvorschriften
Wahl von Vertrauensmännern
§ 123 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 116a Wahlverfahren
§ 124 Gebührenfreiheit
§ 116 b Zeitpunkt der Wahl
§ 125 Vordrucke
§ 126 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Vierter Teil
§ 127 Amtshilfe
Kosten § 128 Wahlen in besonderen Fällen
§ 117 Kostenträger § 128 a (weggefallen)
§ 118 Erstattung von Auslagen des Bundeswahlbeauftragten § 129 Stadtstaatklausel
§ 119 Ansprüche der Gemeinden und Kreise § 130 (weggefallen)
§ 120 Erstattungsverfahren für Ansprüche nach § 119 § 131 Inkrafttreten
Erster Teil Durchführung der während ihrer Amtsdauer stattfindenden
Wahlen erforderlich sind. Insbesondere erläßt der Bundes-
Wahlorgane wahlbeauftragte Richtlinien, die die einheitliche Durchfüh-
rung der allgemeinen Wahlen sicherstellen; er kann ferner
§ 1 die Verwendung einheitlicher Merkblätter empfehlen. Im
Einzelfalle können die Wahlbeauftragten auch Regelun-
Gliederung der Wahlorgane
gen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
Im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch sind ·
Wahlbeauftragte der Bundeswahlbeauftragte und sein §3
Stellvertreter sowie jeder Landeswahlbeauftragte und sein Wahlausschüsse
Stellvertreter,
(1) Der Vorstand jedes Versicherungsträgers und jeder
Wahlausschüsse die Wahlausschüsse der Versicherungs-
Ausführungsbehörde für Unfallversicherung bestellt späte-
träger, der Sektionen, Bezirksverwaltungen oder Landes-
stens mit Wirkung vom 1 . Februar des dem Wahljahr
geschäftsstellen, die eigene Organe bilden, und der Aus-
vorhergehenden Jahres einen Wahlausschuß; § 2 Abs. 1
führungsbehörden für Unfallversicherung sowie der Bun-
Satz 2 gilt entsprechend. Haben Sektionen, Bezirksverwal-
deswahlausschuß und die Landeswahlausschüsse,
tungen oder Landesgeschäftsstellen einen eigenen Vor-
Wahlleitungen die Briefwahlleitungen und die Wahlleitun- stand, so bestellt auch dieser einen Wahlausschuß. Ist bei
gen in den Wahlräumen für die Wahl der Versichertenälte- einem Versicherungsträger kein Vorstand vorhanden, so
sten bei der Bundesknappschaft. bestellt die Aufsichtsbehörde den Wahlausschuß.
(2) Der Wahlausschuß besteht aus dem Vorsitzenden
§ 2 und mindestens zwei Beisitzern. Jedes Mitglied hat einen
Wahlbeauftragte Stellvertreter. Zum Vorsitzenden ist der Geschäftsführer,
ein Mitglied der Geschäftsführung oder eine andere Per-
(1) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter werden son, die die Gewähr bietet, daß sie dieses Amt sachkundig
jeweils mit Wirkung vom 1. Oktober des zweiten Jahres vor und unparteiisch wahrnimmt, zu bestellen; dies gilt für den
dem Jahr bestellt, in dem allgemeine Wahlen (§ 45 Abs. 1 Stellvertreter des Vorsitzenden entsprechend. Bei der
Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) stattfinden. Berufung der Beisitzer sind die einzelnen Wählergruppen
Mit dem Ablauf des vorhergehenden Tages endet die (§ 44 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nach
Amtsdauer der früher bestellten Wahlbeauftragten und Möglichkeit zu berücksichtigen. Wer beabsichtigt, sich für
ihrer Stellvertreter. die Wahl zur Vertreterversammlung oder als Versicherten-
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ältester der Bundesknappschaft zu bewerben oder die
Aufgabe eines Listenvertreters zu übernehmen, soll bei
und die obersten Verwaltungsbehörden der Länder
machen die Namen der von ihnen bestellten Wahlbeauf- dem betreffenden Versicherungsträger nicht Mitglied des
tragten und ihrer Stellvertreter sowie die Anschrift ihrer Wahlausschusses sein; er ist von seinem Amt zu entbin-
den, wenn eine Vorschlagsliste eingereicht wird, in der er
Dienststellen öffentlich bekannt.
mit seiner Zustimmung als Wahlbewerber oder Listenver-
(3) Die Wahlbeauftragten treffen im Rahmen der ihnen treter benannt ist. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist
nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch zustehenden berechtigt, an den Sitzungen des Wahlausschusses mit
Befugnisse alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung und beratender Stimme teilzunehmen.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 119
(3) Ein Beauftragter des Vorstandes oder der Aufsichts- men in diesem Falle gemeinsam die Stelle, die dessen
behörde (Absatz 1 Satz 3) verpflichtet die Mitglieder des Geschäfte führt.
Wahlausschusses durch Handschlag zur unparteiischen
Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit. (2) Der Bundeswahlausschuß und jeder Landeswahl-
Nach Möglichkeit soll der Vorsitzende des Vorstandes ausschuß (Beschwerdewahlausschüsse) bestehen aus
dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die je zur Hälfte
oder der Leiter der Aufsichtsbehörde die Verpflichtung
vornehmen. Vertreter der Versicherten und Vertreter der Arbeitgeber
sind; bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahl-
(4) Der vom Vorstand des Versicherungsträgers, der ausschüsse landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften
Ausführungsbehörde für Unfallversicherung oder von der mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft tre-
Aufsichtsbehörde bestellte Wahlausschuß hat für die Vor- ten drei Beisitzer hinzu, die zur Gruppe der Selbständigen
bereitung und Durchführung der Wahlen zu den Organen ohne fremde Arbeitskräfte gehören. Der Bundeswahlaus-
des Versicherungsträgers oder der Ausführungsbehörde schuß kann um einen weiteren Beisitzer je Gruppe erwei-
für Unfallversicherung zu sorgen, der von dem Vorstand tert werden. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der
einer Sektion, Bezirksverwaltung oder Landesgeschäfts- Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung
stelle bestellte Wahlausschuß für die Vorbereitung und zum Richteramt haben und sollen auf dem Gebiet der
Durchführung der Wahlen zu den Organen der Sektion, Sozialversicherung erfahren sein. Die Beisitzer und ihre
Bezirksverwaltung oder Landesgeschäftsstelle. Stellvertreter müssen nach § 51 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch wählbar sein. Der Stellvertreter des Vor-
(5) Der Wahlausschuß verhandelt und entscheidet in sitzenden ist berechtigt, an den Sitzungen des Beschwer-
öffentlicher Sitzung. Er darf bei seinen Ermittlungen (§§ 20 dewahlausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
bis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) auch eine
Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen. (3) Die Mitglieder des Bundeswahlausschusses und der
Landeswahlausschüsse sowie ihre Stellvertreter werden
(6) Der Wahlausschuß ist ohne Rücksicht auf die Zahl mit Wirkung vom 1. Februar des Jahres berufen, das dem
der erschienenen Beisitzer beschlußfähig. Der Vorsit- Jahr vorhergeht, in dem allgemeine Wahlen stattfinden;
zende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die mit dem Ablauf des vorhergehenden Tages endet die
Beisitzer und seinen Stellvertreter zu den Sitzungen und Amtsdauer der früher berufenen Mitglieder und ihrer Stell-
weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht vertreter.
auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist.
(4) Wahlbewerber, Listenvertreter, Mitglieder der Wahl-
Der Vorsitzende soll Ort und Zeit einer Sitzung rechtzeitig
in geeigneter Weise öffentlich bekanntmachen; die Listen- ausschüsse und Stellvertreter dieser Personen dürfen
vertreter der eingereichten Vorschlagslisten sind entspre- nicht Mitglieder oder Stellvertreter in einem Beschwerde-
chend zu unterrichten. wahlausschuß sein.
(7) Der Wahlausschuß entscheidet mit der Mehrheit der (5) Die Beschwerdewahlausschüsse entscheiden über
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unbe- Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahlaus-
rücksichtigt. Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit schüsse (§ 1Oe Abs. 1, §§ 21, 73 und 100); der Bundes-
ein, so wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wie- wahlausschuß entscheidet auch über Beschwerden gegen
derholt; kommt auch hierbei eine Mehrheit nicht zustande, Entscheidungen des Bundeswahlbeauftragten (§ 1Oe
so gilt der Antrag als abgelehnt. Abs. 3). Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmen-
mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(8) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
und von dem Vorsitzenden und mindestens einem der den Ausschlag.
erschienenen Beisitzer unterzeichnet. Die Niederschrift
muß, soweit diese Verordnung nichts anderes vorschreibt, (6) Für die Verpflichtung der Mitglieder der Beschwerde-
die Namen der anwesenden Mitglieder des Wahlaus- wahlausschüsse und deren Verfahren gilt § 3 Abs. 3, 5, 6
schusses enthalten und die Beschlüsse sowie besondere und 8 entsprechend. Dem in der Sitzung anwesenden
Vorfälle wiedergeben. Wahlbeauftragten oder dessen Beauftragten ist Gelegen-
heit zur Äußerung zu geben.
(9) Der Wahlausschuß kann Bedienstete des Versiche-
rungsträgers als Hilfskräfte in Anspruch nehmen; zu sei- §5
nen Sitzungen kann er sie als Schriftführer heranziehen.
Wahlleitungen
(1) Der Wahlausschuß kann Briefwahlleitungen bestel-
len. Er ist, soweit er die Aufgaben einer Briefwahlleitung
§4
selbst wahrnimmt, auf die nach Absatz 2 erforderliche
Bundeswahlausschuß und Landeswahlausschüsse Mitgliederzahl zu erweitern; im übrigen gelten die Ab-
sätze 2 bis 7 entsprechend.
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
bestellt am Sitz des Bundeswahlbeauftragten für die (2) Die Briefwahlleitungen werden spätestens bis zum
Sozialversicherur'lgswahlen einen Bundeswahlausschuß neunten Tag vor dem Wahltag bestellt. Jede Briefwahllei-
und bestimmt die Stelle, die dessen Geschäfte führt. Die tung besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertre-
oberste Verwaltungsbehörde jedes Landes bestellt am tenden Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitglie-
Sitz des Landeswahlbeauftragten für die Sozialversiche- dern. Vorschläge der in § 48 Abs. 1 des Vierten Buches
rungswahlen einen Landeswahlausschuß und bestimmt Sozialgesetzbuch bezeichneten Personenvereinigungen
die Stelle, die dessen Geschäfte führt. Die obersten Ver- und Verbände sowie der Listenvertreter freier Vorschlags-
waltungsbehörden mehrerer Länder können einen listen (§ 48 Abs. 1 Nr. "4 des Vierten Buches Sozialgesetz-
gemeinsamen Landeswahlausschuß bestellen; sie bestim- buch) sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Die Mitglieder der Briefwahlleitungen sind bei ihrer §8
Berufung über ihre Aufgaben zu unterrichten und darauf Entschädigung der Mitglieder
hinzuweisen, daß sie zur unparteiischen Wahrnehmung des Bundeswahlausschusses
ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. und der Landeswahlausschüsse
(4) Jede Briefwahlleitung ermittelt das Wahlergebnis für (1) Der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses und
ihren Bereich. Bei der Behandlung der Wahlbriefe sollen sein Stellvertreter erhalten, wenn sie nicht im öffentlichen
immer mindestens drei Mitglieder anwesend sein. Dienst stehen, Reisekostenvergütung nach -Stufe C des
(5) Die Briefwahlleitung ist nur beschlußfähig, wenn Bundesreisekostengesetzes und einen Pauschbetrag für
mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zur Her- Zeitaufwand.
stellung der Beschlußfähigkeit kann der Vorsitzende feh- (2) Als Pauschbetrag für Zeitaufwand erhält der Vorsit-
lende Mitglieder durch andere Personen ersetzen; diese zende des Bundeswahlausschusses im Februar und März
werden damit Mitglieder der Briefwahlleitung. Absatz 3 gilt des Jahres, das dem Jahr vorhergeht, in dem allgemeine
entsprechend.
Wahlen stattfinden, und in jedem Monat, in dem eine
(6) Die Briefwahlleitung entscheidet mit der Mehrheit der Sitzung des Bundeswahlausschusses stattfindet, einen
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unbe- Betrag in Höhe der Aufwandsentschädigung des Bundes-
rücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des wahlbeauftragten; der Stellvertreter des Vorsitzenden
Vorsitzenden den Ausschlag. erhält die Hälfte dieses Betrages.
(7) Über die Ermittlung des Wahlergebnisses wird von (3) (weggefallen)
jeder Briefwahlleitung eine Wahlniederschrift gefertigt und (4) Der Pauschbetrag für Zeitaufwand, der dem Vorsit-
von den Mitgliedern der Briefwahlleitung unterzeichnet. § 3 zenden des Bundeswahlausschusses nach Absatz 2
Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend. zusteht, wird jeweils zugunsten seines Stellvertreters bis
(8) Für die Wahl der Versichertenältesten bei der Bun"' zur Hälfte gekürzt, wenn dieser den Vorsitzenden in dem
desknappschaft bestellt der Wahlausschuß für jeden betreffenden Monat in mehr als der Hälfte der Sitzungen
Wahlraum eine Wahlleitung; Absatz 1 bleibt unberührt. Die des Beschwerdewahlausschusses vertritt.
Wahlleitung sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung (5) Ist der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses
der Wahlhandlung und ermittelt das Wahlergebnis für oder sein Stellvertreter Beamter oder Angestellter des
ihren Bereich. Die Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend. öffentlichen Dienstes, erhält er bei auswärtigen Dienst-
geschäften eine Reisekostenvergütung nach den für sein
Hauptamt geltenden Vorschriften. Über eine Vergütung
oder Entschädigung entscheidet der Bundesminister für
§ 6 Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
Entschädigung der Wahlbeauftragten desminister der Finanzen und, soweit erforderlich, mit dem
zuständigen Dienstherrn.
(1) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter
erhalten, wenn sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, (6) Die Beisitzer des Bundeswahlausschusses werden
Reisekostenvergütung nach der Stufe C des Bundesreise- wie die Organmitglieder des größten bundesunmittelbaren
kostengesetzes und eine Aufwandsentschädigung, über Versicherungsträgers entschädigt.
deren Höhe der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
(7) Die Entschädigung der Mitglieder der Landeswahl-
nung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
ausschüsse regeln die obersten Verwaltungsbehörden der
Finanzen entscheidet. Als Beamte oder Angestellte des
Länder.
öffentlichen Dienstes erhalten der Bundeswahlbeauftragte
und sein Stellvertreter bei auswärtigen Dienstgeschäften
eine Reisekostenvergütung nach den für ihr Hauptamt
geltenden Vorschriften; über eine Vergütung oder Ent- §9
schädigung entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Entschädigung
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Mitglieder der Wahlleitungen
der Finanzen. und anderer Wahlhelfer
(2) Absatz 1 gilt für die Landeswahlbeauftragten und ihre (1) Den Mitgliedern der Wahlleitungen werden in ent-
Stellvertreter entsprechend. Die vorgesehenen Entschei- sprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 des Vierten
dungen treffen die obersten Verwaltungsbehörden der Buches Sozialgesetzbuch der entgangene Bruttoverdienst
Länder. ersetzt und die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet.
(2) Die Mitglieder der Wahlleitungen erhalten Ersatz der
§7
Fahrtkosten bis zum Fahrpreis der ersten Wagen- oder
Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse Schiffsklasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmit-
tel. Kann ein Mitglied ein regelmäßig verkehrendes Beför-
(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden wie die
derungsmittel wegen besonderer Umstände nicht benut-
Mitglieder der Organe der Selbstverwaltung des Versiche-
zen, so werden die nachgewiesenen Fahrtkosten ersetzt,
rungsträgers entschädigt, für den sie tätig sind.
soweit sie angemessen sind; für die Benutzung eigener
(2) Wird ein Wahlausschuß von der Aufsichtsbehörde Kraftfahrzeuge gilt der nach § 41 Abs. 4 des Vierten
bestellt, so regelt diese die Entschädigung seiner Mitglie- Buches Sozialgesetzbuch festgesetzte Kilometersatz ent-
der. sprechend.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 121
(3) Als Entschädigung für sonstigen Aufwand erhalten nach den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozia!ge-
die Mitglieder der Wahlleitungen für jeden Tag ihrer In- setzbuch hinweisen. Er soll außerdem den Inhalt der
anspruchnahme ein Tagegeld Bekanntmachung der Presse mitteilen. Wahltag soll ein
Mittwoch in dem Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. Juni
von zwanzig Deutsche Mark bei einem Zeitaufwand bis zu
fünf Stunden, · sein.
von dreißig Deutsche Mark bei einem Zeitaufwand von
über fünf bis zu zehn Stunden und § 10a
von neununddreißig Deutsche Mark bei einem Zeitauf- Verfahren
wand von über zehn Stunden. zur vorgezogenen Feststellung
Ist eine Übernachtung notwendig, erhalten sie Übernach- der Vorschlagsberechtigung
tungsgeld nach Stufe B des Bundesreisekostengesetzes (1) In dem Antrag auf Feststellung der Vorschlags-
oder, bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern, nach berechtigung nach § 48 b Abs. 1 Satz 2 des Vierten
den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Buches Sozialgesetzbuch sind dem Wahlausschuß die
(4) Mitglieder von Wahlleitungen, die während der Zeit Tatsachen anzugeben, aus denen sich die Vorschlagsbe-
und an der Stätte ihrer regelmäßigen Beschäftigung tätig rechtigung der Vereinigung ergibt. Der Antragsteller hat
sind, erhalten für diese Zeit anstelle einer Entschädigung insbesondere anzugeben,
nach Absatz 3 bei einem Zeitaufwand während der regel-
1. den Namen und die Kurzbezeichnung der Verei-
mäßigen Arbeitszeit von über drei Stunden ein Erfri-
nigung, wie sie sich bei eingetragenen Vereinen aus
schungsgeld von fünfzehn Deutsche Mark. Erstreckt sich
dem Vereinsregister oder sonst aus der Satzung er-
ihre Inanspruchnahme auch auf eine Zeit außerhalb ihrer
regelmäßigen Arbeitszeit, so erhalten sie hierfür ein nach geben,
diesem Zeitaufwand berechnetes Tagegeld. Die Leistun- 2. den Gründungszeitpunkt der Vereinigung,
gen dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der 2a. Namen, Adressen und Geburtsdaten der Vorstands-
sich nach Absatz 3 für den gesamten Zeitaufwand als mitglieder,
Tagegeld ergibt.
3. ob die Vereinigung von Beginn des Kalenderjahres
(5) Der Antrag auf Zahlung der Entschädigung ist inner- vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung an
halb eines Monats nach dem Wahltag beim Versiche- ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder
rungsträger zu stellen. Den Mitgliedern der Wahlleitungen hatte, die mindestens der Hälfte der nach§ 48 Abs. 2
ist bei ihrer Bestellung ein Antragsvordruck auszuhändi- des Vierten Buches Sozialgesetzbuch geforderten
gen; sie sind auf die Antragsfrist hinzuweisen. Unterschrittenzahl entspricht,
4. ob und in welcher Weise andere Personen als Arbeit-
nehmer in der Vereinigung durch ihren Anteil an der
zweiter Teil Mitgliederzahl, durch Vertretung im Vorstand oder auf
andere Weise maßgebenden Einfluß nehmen können,
Wahlverfahren
für die Krankenversicherung, 5. sofern im Namen der Vereinigung eine bestimmte
die Unfallversicherung Personengruppe genannt ist, ob und in welcher Weise
und die Rentenversicherung andere Personen durch ihren Anteil an der Mitglieder-
zahl, durch Vertretung im Vorstand oder auf andere
der Arbeiter und der Angestellten
Weise maßgebenden Einfluß nehmen können,
Erster Abschnitt 6. ob der Vereinigung zu mehr als 25 vom Hundert
Bedienstete des Versicherungsträgers angehören, ob
Wahl zur Vertreterversammlung Bedienstete des Versicherungsträgers im Vorstand
der Vereinigung einen Stimmanteil von mehr als 25
1. Vorbereitung der Wahl vom Hundert haben und ob und in welcher anderen
Weise den Bediensteten des Versicherungsträgers
1. Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, nicht unerheblicher Einfluß eingeräumt ist,
Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung 7. die Höhe der festgesetzten Mitgliedsbeiträge,
8. ob das tatsächliche Beitragsaufkommen der Vereini-
§ 9a gung mindestens der Beitragssumme entspricht, die
(weggefallen) von der nach § 48 a Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch erforderlichen Mitgliederzahl zu
§ 10 zahlen ist,
Wahltag, Wahlvorankündigung 9. ob die Vereinigung die arbeitsrechtlichen Vorausset-
zungen für die Gewerkschaftseigenschaft erfüllt
Der Bundesbeauftragte soll spätestens einen Monat vor (§ 48 a Abs. 1 Satz 1 erste Alternative des Vierten
Ablauf der Frist des § 48c Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder welche andere sozial-
Buches Sozialgesetzbuch durch öffentliche Bekannt- oder berufspolitische Zwecksetzung die Vereinigung
machung unter Bestimmung des Wahltages für die Wahl hat und in welcher Weise sie diese im einzelnen
der Vertreterversammlungen (§ 54 Abs. 3 des Vierten tatsächlich verfolgt (§ 48 a Abs. 1 Satz 1 zweite Alter-
Buches Sozialgesetzbuch) auf die nächsten allgemeinen native und Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-
Sozialversicherungswahlen und auf die Fristen für Anträge buch).
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Dem Antrag auf Feststellung der Vorschlagsberechti- § 10b
gung sind die Satzung der Vereinigung und eine Ablich- Verfahren zur Feststellung
tung der Niederschrift der letzten Mitglieder- oder Delegier- der allgemeinen Vorschlagsberechtigung
tenversammlung beizufügen. Die Ablichtung der Nieder-
schrift braucht nicht zu umfassen Den Antrag auf Feststellung der allgemeinen Vor-
schlagsberechtigung sollen nur Arbeitnehmervereinigun-
- Erörterungen, Beschlüsse und Anlagen, die ihrem
gen stellen, deren Vorschlagsberechtigung bei allen Ver-
Wesen nach vertraulich sind, und
sicherungsträgern offenkundig ist. Der Antragsteller hat
- umfangreiche Teile, deren Kenntnis im einzelnen für die mindestens fünf Versicherungsträger zu benennen, bei
Feststellung der Vorschlagsberechtigung nicht erforder- denen er oder an seiner Stelle der Verband, dem er
lich sind. angehört, Vorschlagslisten einreichen möchte.
Gegenstand und Umfang der nicht vorgelegten Teile sind
anzugeben.
§ 10c
(2 a) Ist zur Klärung der Vorschlagsberechtigung die Beschwerde im Feststellungsverfahren
Einsichtnahme in Mitgliederlisten, Konten oder andere ver-
trauliche Unterlagen der Vereinigung erforderlich, so ist (1) Beschwerden nach § 48 b Abs. 3 des Vierten Buches
hierzu allein der Vorsitzende des Wahlausschusses oder Sozialgesetzbuch sind, wenn sie sich gegen die Entschei-
eine von ihm hiermit beauftragte Person berechtigt. Die dung des Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren
beauftragte Person darf in keiner näheren Beziehung zu Versicherungsträgers richten, beim Bundeswahlausschuß,
einer in der betreffenden Gruppe vorschlagsberechtigten im übrigen beim zuständigen Landeswahlausschuß (§ 4
Vereinigung stehen; besteht die nähere Beziehung nur in Abs. 1) schriftlich einzulegen und zu begründen. Der
der Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung, setzt die Beschwerdeführer soll dem zuständigen Wahlbeauftrag-
Beauftragung ein Einvernehmen mit der zu prüfenden ten und dem zuständigen Wahlausschuß eine Abschrift
Vereinigung voraus. Die beauftragte Person ist vom Vorsit- der Beschwerd.e und ihrer Begründung übersenden. Der
zenden des Wahlausschusses auf die Strafbarkeit unbe- Wahlausschuß legt dem Beschwerdewahlausschuß die
fugter Offenbarung oder Verwertung fremder Geheimnisse Akten unverzüglich vor.
nach den §§ 203 und 204 des Strafgesetzbuches hinzu-
(2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses
weisen. Steht der Vorsitzende des Wahlausschusses in
lädt der Vorsitzende als Beteiligte den Beschwerdeführer,
einer näheren Beziehung zu einer solchen Vereinigung,
den Antragsteller und den Vorsitzenden des Wahlaus-
hat er eine andere Person mit der Einsichtnahme zu
schusses; er teilt dem Wahlbeauftragten den Termin der
beauftragen; im Falle des Satzes 2 zweiter Halbsatz kann
Sitzung mit. Für das Verfahren gelten§ 10a Abs. 2a und
er im Einvernehmen mit der zu prüfenden Vereinigung
§ 22 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 3 und 4 entsprechend.
hiervon absehen. Der Name und die Anschrift des zur
Einsichtnahme in die vertraulichen Unterlagen Berechtig- (3) Eine Beschwerde nach § 48c Abs. 3 des Vierten
ten ist der Vereinigung bekanntzugeben. Der Berechtigte Buches Sozialgesetzbuch ist beim Bundeswahlausschuß
ist verpflichtet, ihm übergebene Unterlagen gegen Kennt- schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Beschwerde-
nisnahme durch andere Personen geschützt aufzubewah- führer soll dem Bundeswahlbeauftragten eine Abschrift der
ren und sie unverzüglich nach Einsichtnahme der Vereini- Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. Der Bun-
gung wieder zuzuleiten. Dem Wahlausschuß darf er das deswahlbeauftragte legt seine Akten unverzüglich dem
Ergebnis seiner Einsichtnahme nur entsprechend den von Bundeswahlausschuß vor. Absatz 2 gilt entsprechend.
der Vereinigung nach Absatz 1 Satz 2 geforderten Anga-
ben bekanntgeben.
§ 11
(3) Der Wahlausschuß macht seine Entscheidung
öffentlich bekannt und teilt sie unter Angabe der tragenden Wahlankündigung, Wahlausschreibung
Gründe
(1) Der Bundeswahlbeauftragte weist spätestens am
- dem Antragsteller, zweihundertundneununddreißigsten Tag vor dem Wahltag
- den Listenvertretern der in der Vertreterversammlung durch öffentliche Bekanntmachung erneut auf die näch-
vertretenen Vorschlagslisten, sten allgemeinen Sozialversicherungswahlen hin (Wahl-
ankündigung - § 51 Abs. 1 des Vierten Buches Sozial-
- dem Bundeswahlbeauftragten, gesetzbuch) und fordert gleichzeitig auf, Vorschlagslisten
- dem Landeswahlbeauftragten und für die Wahl zu den Vertreterversammlungen (§ 46 Abs. 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) bis zum einhun-
- den sonstigen nach § 48 b Abs. 3 des Vierten Buches
dertundfünfundneunzigsten Tag vor dem Wahltag,
Sozialgesetzbuch beschwerdeberechtigten Personen
17.00 Uhr, einzureichen (Wahlausschreibung).
und Vereinigungen, die spätestens eine Woche nach
der Sitzung des Wahlausschusses um Mitteilung der (2) Die Wahlausschreibung muß
Entscheidungen gebeten haben,
1. darauf hinweisen, daß eine Wahl bei den Trägern der
unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung unverzüg- gesetzlichen Krankenversicherung, Unfallversiche-
lich schriftlich mit. Die Beschwerdefrist beginnt mit der rung und Rentenversicherung stattfindet,
öffentlichen Bekanntmachung; bei den Personen und Ver-
einigungen, denen die Entscheidung schriftlich bekanntzu- 2. den Wahltag (§ 10) angeben,
geben ist, beginnt die Beschwerdefrist mit der schriftlichen 3. die gesetzliche Grundregelung über das Vorschlags-
Bekanntgabe, wenn dieser Zeitpunkt später liegt als die recht (§ 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
öffentliche Bekanntmachung. buch) wiedergeben,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 123
4. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde bezeichnen, bis 15. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene
zu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen Bewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl mit
(Einreichungsfrist), Stimmabgabe stattfindet (§ 46 Abs. 3 des Vierten
4 a. den Stichtag oder die Stichtage für das Wahlrecht Buches Sozialgesetzbuch),
(§ 50 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) 16. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlags-
bestimmen, listen erhältlich sind,
5. den Hinweis enthalten, daß auf Anfrage jeder Versi- 17. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt
cherungsträger (Wahlausschuß) das Nähere für die werden, und die Zeit, während der sie ausliegen,
bei ihm stattfindende Wahl mitteilt, insbesondere über
18. die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die Wahl-
- die weiteren Voraussetzungen des Vorschlags- ausschreibung des Bundeswahlbeauftragten veröf-
rechts, fentlicht ist.
- die Wählbarkeit,
§ 12
- die im übrigen bei der Einreichung von Vorschlagsli-
sten zu beachtenden Vorschriften, Form und Inhalt der Vorschlagslisten
- die Stellen, bei denen Vordrucke für die Vorschlags- (1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken nach dem
listen erhältlich sind. Muster der Anlage 1 einzureichen. Muß die Vorschlagsliste
nach § 48 ·Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(3) Der Wahlausschuß hat auf Anfrage unverzüglich das von einer bestimmten Anzahl von Personen unterzeichnet
Nähere über die Wahl bei dem Versicherungsträger mitzu- sein, sind diese Unterschriften in der Kranken- und Ren-
teilen. Die Mitteilung muß insbesondere bezeichnen tenversicherung nach dem Muster der Anlage 1 a und in
1. den Versicherungszweig, der Unfallversicherung nach dem Muster der Anlage 1 b
beizubringen. Die Vordrucke müssen in Maschinenschrift
2. den Versicherungsträger,
oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise
3. den Zuständigkeitsbereich des Versicherungs- Druckbuchstaben) ausgefüllt sein. Unterschriften sind
trägers, eigenhändig zu vollziehen.
4. den Zeitpunkt der Wahl, (1 a) In den Vorschlagslisten ist ein Kennwort anzuge-
5. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen ben. Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personen-
sind, und ihre Anschrift, vereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozial-
6. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem die gesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Per-
Vorschlagslisten eingereicht sein müssen, sonenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der
7. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der Vor- Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in
schlagslisten zu beachten sind, der Form zu verwenden, wie sie sich bei eingetragenen
Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung
8. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts
ergeben; Zusätze sind unzulässig. Bei freien Listen (§ 48
(§§ 48 bis 48c des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch), Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
ist der Familienname eines Listenunterzeichners einzuset-
9. die Zusammensetzung der Vertreterversammlung, zen. Es können auch die Namen mehrerer Personenver-
10. die Zahl der zu wählenden Mitglieder, einigungen oder Verbände und bei freien Listen auch die
Familiennamen mehrerer Listenunterzeichner eingesetzt
11. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe zu den in werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familienna-
§ 51 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz- men. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personen-
buch genannten Personen gehören dürfen, und den vereinigungen oder Verbänden soll statt einer oder mehre-
Inhalt der Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 des rer ihrer Namen möglichst ein die Personenvereinigungen
Vierten Buches Sozialgesetzbuch, oder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kennwort ein-
12. die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter gesetzt werden.
Hervorhebung der Regelung des § 48 Abs. 6 Satz 2
(2) Die Vorschlagslisten der nach § 48 Abs. 1 des
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die
Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigten
Grundsätze über die Ergänzung der Vertreterver-
Personenvereinigungen und Verbände müssen von vertre-
sammlung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens
tungsberechtigten Personen unterschrieben sein.
eines Mitglieds oder eines Stellvertreters (§ 60 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch), (3) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unterschrie-
13. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die bene Zustimmungserklärungen der Bewerber nach dem
gesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungs- Muster der Anlage 2 beizufügen. Der Nachweis, daß ein
gründe (§ 51 und § 43 Abs. 3 des Vierten Buches Vertreter einer Vereinigung auf der Liste einer anderen
Sozialgesetzbuch), Vere.inigung in die Vertreterversammlung gewählt worden
ist und die Vereinigung ohne eigene Liste seit der letzten
14. den Inhalt der Vorschriften des § 48 Abs. 7 und § 45 Wahl mit mindestens einem Vertreter in der Vertreterver-
Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über sammlung vertreten war, kann nur dann geführt werden,
Listenzusammenlegung, Listenverbindung und wenn bei der Einreichung der Liste zur vorhergehenden
Sperrklausel,
Wahl und bei späterer Ergänzung der Vertreterversamm-
14 a. den Inhalt der Vorschriften des § 15 Abs. 1, 3 und 5 lung (§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) eine
über Listenänderung und Listenergänzung, entsprechende Erklärung des Listenträgers unter Nen-
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
nung der betreffenden Personen abgegeben worden ist. betreffen, und solche Erklärungen von dem Wahlausschuß
Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 5 des entgegenzunehmen. Für Vorschlagslisten, die nicht von
Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl einer Organisation im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, Vierten Buches Sozialgesetzbuch eingereicht worden
um Zweifel auszuschließen, Erklärungen des Listenunter- sind, nimmt er später die Aufgaben des Listenträgers nach
zeichners oder des Listenvertreters nach dem Muster der § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr. Vor-
Anlage 3 beigefügt werden. schriften, nach denen ein Zusammenwirken des Listenver-
(3 a) Unterschriften auf Vordrucken nach den Mustern treters und seines Stellvertreters oder mehrerer Listenver-
der Anlagen 1 , 1 a, 1 b und 2 können nicht zurückgenom- treter erforderlich ist, bleiben unberührt. Der Listenträger
men werden. kann in der Vorschlagsliste festlegen, daß der Listenvertre-
ter und dessen Stellvertreter alle Erklärungen nur gemein-
(4) Ergeben Tatsachen im Einzelfalle Zweifel, so kann sam abgeben können.
der Wahlausschuß verlangen, daß den Vorschlagslisten
nachgereicht werden (2) Der Listenvertreter hat seine Erklärungen schriftlich
abzugeben oder zu bestätigen. Am Schluß von Erklärun-
1 . eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des Wohn- gen, die der Listenvertreter und sein Stellvertreter oder
orts, daß keine Gründe oekannt sind, die das aktive mehrere Listenvertreter gemeinsam abzugeben haben,
Wahlrecht des Bewerbers zum Deutschen Bundestag müssen alle erforderlichen Unterschriften unmittelbar auf-
ausschließen, einander folgen.
2. eine Bescheinigung der Gemeindebehörde über den (3) Beschlüsse des Wahlausschusses und sonstige Mit-
Wohnsitz des Bewerbers oder des Listenunterzeich- teilungen sind dem Listenvertreter oder, falls dieser nicht
ners am Tag der Wahlankündigung oder des Arbeit-
erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzugeben und
gebers über den Ort der regelmäßigen Beschäftigung
bei mündlicher oder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein
des Bewerbers oder des Listenunterzeichners am Tag
Verlangen schriftlich zu bestätigen.
der Wahlankündigung,
3. Unterlagen über das Beschäftigungs- und das Versi- (4) Ist der Listenvertreter verhindert oder ausgeschie-
cherungsverhältnis des Bewerbers oder des Listen- den, übt sein Stellvertreter die dem Listenvertreter zuste-
unterzeichners. henden Befugnisse aus; von ihm abgegebene Erklärungen
sind wirksam, auch wenn in dem Zeitpunkt, in dem sie dem
Wahlausschuß zugehen, die im ersten Halbsatz bezeich-
§ 13
neten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.
Listenvertreter
(1) In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen § 15
und Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellver- Listenänderung und Listenergänzung
treter zu benennen. Scheidet der Listenvertreter oder sein
Stellvertreter vor der Bekanntmachung des endgültigen (1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer Vor-
Wahlergebnisses (§ 59) aus, so benennt der Listenträger schlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder
(§ 60 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) dem ergänzt werden, muß die Vorschlagsliste, soweit sich aus
Wahlausschuß unverzüglich einen Nachfolger. den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, der Vorschrift
des § 16 Abs. 1 entsprechend zurückgenommen und form-
(2) In freien Listen(§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches und fristgerecht neu eingereicht werden. Die Vorschriften
Sozialgesetzbuch) sollen ein Listenvertreter, sein Stellver- der §§ 17 und 18 bleiben unberührt.
treter und weitere Stellvertreter benannt werden. Soweit
dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gel- (2) Wird ein Bewerber nach § 19 Abs. 5 Satz 1 oder
ten die Unterzeichner der Liste in der Reihenfolge ihrer Abs. 6 gestrichen, so kann der Listenvertreter bis zum
Unterschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter Ablauf der in § 19 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Frist an
und als weitere Stellvertreter. Stelle des gestrichenen Bewerbers einen anderen Bewer-
ber benennen; dies gilt entsprechend, wenn ein Bewerber
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des Absat- nach § 20 Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden müßte, weil er
zes 2 Satz 2 können der Listenvertreter und sein Stellver- nach § 51 Abs. 4 Satz 2 oder § 48 Abs. 6 des Vierten
treter jederzeit durch andere Personen ersetzt werden. Buches Sozialgesetzbuch nicht oder nicht an der betref-
Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Wahlaus- fenden Stelle der Vorschlagsliste benannt werden durfte.
schuß. Für die Unterzeichnung der Erklärung gilt bei Per-
sonenvereinigungen und Verbänden § 12 Abs. 2 entspre- (3) Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschusses
chend; bei freien Listen muß die Erklärung von mehr als über die Zulassung der Vorschlagsliste (§ 20 Abs. 1)
der Hälfte der Unterzeichner unterschrieben sein. bekannt, daß ein Bewerber gestorben ist oder am Tag der
Wahlankündigung nicht wählbar war oder die Wählbarkeit
(4) (weggefallen) verloren hat, so kann der Listenvertreter dem Wahlaus-
schuß bis zu dem genannten Zeitpunkt einen anderen
§ 14 Bewerber benennen. Auf Antrag des Listenvertreters ist
auch noch nachher der Name eines Bewerbers, der
Stellung des Listenvertreters
gestorben ist, aus der Vorschlagsliste zu streichen. Der
(1) Der Listenvertreter übt die Befugnisse aus, die ihm Listenvertreter kann aus der Liste der Stellvertreter einen
nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und nach anderen Bewerber unter Beifügung der Zustimmungser-
dieser Verordnung zustehen. Er ist insbesondere berech- klärung benennen, der an die Stelle des gestorbenen
tigt, dem Wahlausschuß gegenüber alle Erklärungen abzu- Bewerbers oder, nach Aufrücken weiterer Bewerber, an
geben, die die Vorbereitung und Durchführung der Wahl eine nachfolgende Stelle tritt; die Liste der Stellvertreter
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 125
kann später nach Absatz 4 ergänzt werden. Sind die net sie in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungs-
Abschriften der Vorschlagslisten zur Auslegung nach § 23 nummern. Gehen mehrere Vorschlagslisten am selben
bereits hergestellt, können diese unverändert bleiben. Tag ein, so entscheidet über die Ordnungsnummer, die
eine Liste erhält, das Los; Vorschlagslisten, die bis zum
(4) Von dem auf den Wahltag folgenden Tag bis zu dem zweihundertundfünfundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag
Tag, an dem die erste Sitzung der neu gewählten Vertre- eingereicht werden, gelten als an diesem Tage eingegan-
terversammlung stattfindet, kann der Listenvertreter dem gen. Die Lose werden von den Listenvertretern in Gegen-
Wahlausschuß einen Nachfolger für einen Gewählten wart des Vorsitzenden des Wahlausschusses gezogen; für
benennen, der gestorben ist oder der am Tag der Wahlan- nicht erschienene Listenvertreter zieht der Vorsitzende
kündigung nicht wählbar war oder der die Wählbarkeit des Wahlausschusses das Los.
verloren hat.
(5) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Ände- (2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses prüft die
rung einer Anschrift) können auf Antrag des Listenvertre- Vorschlagsberechtigung der Listenträger und die Vor-
ters oder vom Wahlausschuß von Amts wegen jederzeit schlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern;
berichtigt werden, soweit dies technisch möglich ist. § 1Oa Abs. 2 a gilt entsprechend. Ob die Voraussetzungen
der Wählbarkeit in der Person eines Bewerbers vorliegen,
§ 16 ist nur zu prüfen, wenn ein besonderer Anlaß dazu besteht.
Zurücknahme von Vorschlagslisten
(3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlagsliste zu
(1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame Erklä- Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, so teilt der Vorsit-
rung des Listenvertreters und seines Stellvertreters zende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter
zurückgenommen werden, solange der Wahlausschuß innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Vorschlags-
nicht über ihre Zulassung entschieden hat. liste mit. Die Mitteilung muß den Hinweis enthalten, daß
Zweifel und behebbare Mängel bis zum einhundertundein-
(2) Mit Zustimmung des zuständigen Wahlbeauftragten.,
undsechzigsten Tag vor dem Wahltag, 17 .00 Uhr, beseitigt
kann eine Vorschlagsliste auch noch nach dem in Absatz 1
werden können; der Zeitpunkt, bis zu dem dies geschehen
bezeichneten Zeitpunkt zurückgenommen werden.
kann, ist nach Tag und Stunde zu bezeichnen. Gibt eine
Vorschlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß,
§ 17 die nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beseitigt wer-
Listenzusammenlegung den können, ist auf diese Frist hinzuweisen. Die Mitteilung
ist dem Listenvertreter gegen persönliche Empfangsbestä-
(1) Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten zusam- tigung auszuhändigen oder durch die Post mit Zustellungs-
mengelegt werden sollen (Listenzusammenlegung - § 48 urkunde zuzustellen.
Abs. 7 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch -),
kann von den Listenvertretern der Listen, die zusammen- (3 a) Der Wahlausschuß hat dem Listenvertreter zur
gelegt werden sollen, nur gemeinsam abgegeben werden. Beseitigung von Mängeln, die bis zum Ablauf der Ein-
Sie muß spätestens in der Sitzung abgegeben werden, in reichungsfrist behoben werden müßten oder hätten beho-
der über die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden ben werden müssen, eine angemessene Nachfrist einzu-
wird (§ 20 Abs. 1). räumen, wenn in den ihm vom Wahlausschuß nach § 11
(2) Aus der Erklärung über die Zusammenlegung der Abs. 3 mitgeteilten Voraussetzungen für die Einreichung
Vorschlagslisten müssen das Kennwort der einheitlichen einer gültigen Vorschlagsliste Veränderungen eingetreten
Vorschlagsliste, die Namen ihres Listenvertreters und sei- sind, die eine Zulassung der Vorschlagsliste in der einge-
nes Stellvertreters sowie die Reihenfolge der Bewerber reichten Fassung ausschließen. Darüber ist unverzüglich
ersichtlich sein. Die Vorschlagsliste in der Fassung, die der zuständige Wahlbeauftragte zu unterrichten. Absatz 3
sich durch die Zusammenlegung ergibt, ist beizufügen Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 4 gilt entsprechend.
oder innerhalb einer Frist einzureichen, die der Wahlaus-
schuß bestimmt. An die Stelle der in § 12 Abs. 2 geforder- (4) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf der Ein-
ten Unterschriften treten die Unterschriften der beteiligten reichungsfrist (§ 11 Abs. 2 Nr. 4) ein, so teilt der Vorsit-
Listenvertreter. zende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter
unverzüglich mit. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 18
Listenverbindung (5) Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustimmung
Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten verbunden in mehreren Vorschlagslisten für die Wahl zur Vertreterver-
werden sollen (Listenverbindung - § 48 Abs. 7 des Vierten sammlung desselben Versicherungsträgers aufgeführt
Buches Sozialgesetzbuch -), kann von den Listenvertre- oder hat ein Wahlberechtigter mehrere derartige Vor-
tern der Listen, die verbunden werden sollen, nur gemein- schlagslisten unterzeichnet, so wird sein Name in sämt-
sam abgegeben werden. Sie muß spätestens in der Sit- lichen Vorschlagslisten gestrichen. Die Streichung ist dem
zung abgegeben werden, in der über die Zulassung der Listenvertreter innerhalb der in Absatz 3 bezeichneten
Vorschlagslisten entschieden wird (§ 20 Abs. 1). Frist oder, falls diese bereits verstrichen ist, unverzüglich
mitzuteilen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 19
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn ein Bewerber in
Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten
Vorschlagslisten für die Wahl zu den Vertreterversamm-
(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses vermerkt auf lungen mehrerer Krankenkassen aufgeführt ist und der
den Vorschlagslisten den Tag des Eingangs und bezeich- Wahlausschuß hiervon Kenntnis erhält.
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 20 § 21
Zulassung der Vorschlagslisten Beschwerde
gegen die Entscheidung des Wahlausschusses
(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum einhundert-
undzweiundvierzigsten Tag vor dem Wahltag in einer Sit- (1) Gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses,
zung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten, die eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder
Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie Listenverbindung, insbesondere deren Zurückweisung
über die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf (§ 20 Abs. 2) betrifft, kann der Listenvertreter jeder betrof-
dem Stimmzettel aufgeführt werden (§ 37 Abs. 2). Zu fenen Liste Beschwerde einlegen. Gegen die Zulassung
dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses einer Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listen-
die Listenvertreter. verbindung kann der Listenvertreter jeder anderen zuge-
lassenen Liste Beschwerde einlegen.
(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,
(2) Streicht der Wahlausschuß den Namen eines Bewer-
1 . die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle, bers (§ 20 Abs. 2 Satz 5), so kann außer dem Listenvertre-
bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht, ter der betroffenen Liste auch der Bewerber Beschwerde
einlegen.
2. die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,
3. deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste einge- (3) Die Beschwerde ist bis zum einhundertundvierund-
reicht und diese nicht zurückgenommen hat, dreißigsten Tag vor dem Wahltag bei dem Beschwerde-
4. die nicht die Form des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 4 wahrt, wahlausschuß schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch
einzulegen und zu begründen. Der Beschwerdeführer soll
5. (weggefallen) dem Wahlausschuß und dem Wahlbeauftragten eine
6. deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlags- Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersen-
listen einzureichen, oder deren Listenträger die Fest- den. Der Wahlausschuß legt seine Akten unverzüglich
stellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den dem Beschwerdewahlausschuß vor.
§§ 48 b und 48 c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
nicht rechtzeitig beantragt hat oder
§ 22
7. die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten
Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses
Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von
Wahlberechtigten unterzeichnet ist. (1) Über die Beschwerde entscheidet der Bundeswahl-
ausschuß, wenn sie sich gegen die Entscheidung des
Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen, Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren Versiche-
die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der rungsträgers richtet, im übrigen der zuständige Landes-
Frist des § 19 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 3 a nicht behoben wahlausschuß (§ 4 Abs. 1). Die Entscheidung über die
worden sind. Über die Zulassung einer zurückgenomme- Beschwerde muß bis zum einhundertundvierzehnten Tag
nen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf vor dem Wahltag getroffen werden; soweit dies nach ihrem
Antrag. Listenzusammenlegungen oder Listenverbindun- Inhalt erforderlich ist, muß sie sich auch auf die Reihen-
gen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in folge erstrecken, in der die zugelassenen Vorschlagslisten
§ 17 oder § 18 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor- auf dem Stimmzettel aufgeführt werden.
liegen. Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzel-
ner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das (2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses
Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese Verordnung auf- lädt der Vorsitzende als Beteiligte die Beschwerdeführer
gestellt sind, so sind die Namen dieser Bewerber aus der und den Vorsitzenden des Wahlausschusses, im Falle des
Vorschlagsliste zu streichen. § 21 Abs. 1 Satz 2 auch den Listenvertreter der betroffe-
nen Liste; bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung
(3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unver- einer Liste teilt der Vorsitzende des Beschwerdewahlaus-
züglich nach der Sitzung schriftlich mit, schusses den Vertretern der zugelassenen listen als wei-
teren Beteiligten den Termin der Sitzung mit. In der
1 . ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist, Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteilig-
2. welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vorschl&.gs- ten zu hören. Die Entscheidung ist im Anschluß an die
liste gestrichen sind unc1 aus welchen Gründen, Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe münd-
lich bekanntzugeben und dem Wahlausschuß und den
3. welche anderen Vorschli tgslisten seiner Wählergruppe
Beteiligten unter Angabe der die Entscheidung_ trag_enden
zugelassen sind;
Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Wahlaus-
4. ob eine Wahlhandlung stattfindet, schuß übersendet, soweit erforderlich, den Listenvertre-
5. in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlags- tern eine Abschrift der Entscheidung zusammen mit den
listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden, Mitteilungen, die in § 20 Abs. 3 vorgeschrieben sind.
und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechtsbe- (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Beschwerde nicht
helf des § 21 bei. Die in der Mitteilung unter Nummer 2 fristgerecht oder innerhalb der Beschwerdefrist nicht form-
genannten Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine gerecht eingelegt oder nicht begründet worden ist. In die-
gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über sem Falle weist der Vorsitzende des Beschwerdewahlaus-
den Rechtsbehelf des § 21 beizufügen ist. Für die Mittei- schusses die Beschwerde unter Angabe der Gründe als
lungen des Wahlausschusses gilt § 19 Abs. 3 Satz 4 unzulässig zurück; eine Sitzung des Beschwerdewahlaus-
entsprechend. schusses findet nicht statt.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 127
(4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses Wahlkennziffer und die Wählergruppe bezeichnen, für die
kann nur durch Klage nach § 57 des Vierten Buches eine Wahlhandlung stattfindet.
Sozialgesetzbuch angefochten werden.
(4) Die Mitteilung an die Versicherungsämter muß fol-
gende Angaben enthalten:
§ 23
1. den Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers,
Auslegung der Vorschlagslisten die Wahlkennziffer, die Wählergruppe, für die eine
(1) Der Wahlausschuß läßt Abschriften der zugelasse- Wahl stattfindet, sowie etwaige Satzungsbestimmun-
nen Vorschlagslisten in den Geschäftsräumen des Ver- gen auf Grund des § 49 Abs. 4 des Vierten Buches
sicherungsträgers, seiner Sektionen, Bezirksverwaltungen Sozialgesetzbuch;
und Landesgeschäftsstellen sowie bei den Versicherungs- 2. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt
ämtern in dem Zuständigkeitsbereich des Versicherungs- werden;
trägers öffentlich auslegen.
3. die Stellen, die außer den Versicherungsämtern Aus-
(2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spätestens kunft über die Durchführung der Wahlen und die Vor-
am einundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag auszulegen aussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts er-
und müssen bis zum Ablauf des Wahltages ausliegen. teilen.
(3) Die Auslegung kann unterbleiben, wenn keine Wahl- § 26
handlung stattfindet.
Wahlbekanntmachung
§ 24
(1) Frühestens am einundfünfzigsten und spätestens am
Wahl ohne Wahlhandlung siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag machen die
(1) Wird aus einer Wählergruppe keine gültige Vor- Versicherungsämter die Wahl öffentlich bekannt (Wahl-
schlagsliste eingereicht oder nur eine Vorschlagsliste bekanntmachung).
zugelassen, so findet für diese Wählergruppe keine Wahl-
(2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen
handlung statt; dies gilt auch, wenn zwar mehrere Vor-
schlagslisten zugelassen werden, in ihnen aber insgesamt 1. den Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei dem Versiche-
nicht mehr Bewerber benannt sind, als Mitglieder zu wäh- rungsträger eingegangen sein müssen (§ 49 Satz 1),
len sind.
2. (weggefallen)
(2) Findet keine Wahlhandlung statt, stellt der Wahlaus- 3. die Versicherungsträger und ihre Zuständigkeitsbe-
schuß das Wahlergebnis fest und macht es spätestens am reiche,
einhundertundsiebenten Tag vor dem Wahltag zusammen
mit der Feststellung, daß und weshalb eine Wahlhandlung 4. (weggefallen)
unterbleibt, öffentlich bekannt. § 54 gilt entsprechend; der 5. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt
den Listenvertretern mitzuteilende Auszug aus der Nieder- sind,
schrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses braucht
6. die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen, und die
sich nur auf die Angabe der Zahl der auf die einzelnen
Personengruppen, die die Ausstellung eines Wahlaus-
Vorschlagslisten entfallenden Sitze zu erstrecken.
weises beantragen müssen, und
(3) Die in einer Vorschlagsliste oder in mehreren Vor- 7. die Stellen, die Auskunft über die Durchführung der
schlagslisten nach Absatz 1 benannten Bewerber gelten Wahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung
mit Ablauf des Wahltags als gewählt. des Wahlrechts erteilen.
§ 25 (3) Die Wahlbekanntmachung ist den Wahlberechtigten
Wahlkennziffer - Unterrichtung durch öffentlichen Anschlag oder Aushang, auf den in der
der Wahlbeauftragten und der Versicherungsämter Tagespresse, durch Ausruf oder in anderer Weise hinzu-
über Wahlen mit Stimmabgabe weisen ist, hinreichend zur Kenntnis zu bringen. Bezieht
sich die Wahlbekanntmachung ausschließlich auf Wahlen
(1) Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, so hat der zur Vertreterversammlung von Versicherungsträgern im
Wahlausschuß unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem Bereich der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bun-
die Entscheidung über die Zulassung der Vorschlagslisten, despost oder des Bundesministers für Verkehr, so bleibt
Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen als die Unterrichtung der Wahlberechtigten innerbetrieblicher
solche unanfechtbar geworden ist, beim Bundeswahlbe- Regelung überlassen.
auftragten die Zuteilung einer Wahlkennziffer zu beantra-
gen. Der Antrag muß den Zuständigkeitsbereich des Ver-
sicherungsträgers und die Wählergruppe bezeichnen, für 2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts
die eine Wahlhandlung stattfindet.
§ 27
(2) Unverzüglich nach Zuteilung der Wahlkennziffer hat
der Wahlausschuß den Landeswahlbeauftragten und den Wahlausweise
Versicherungsämtern, deren Zuständigkeitsbereich sich
(1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von Wahl-
auf den Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers
ausweisen. Als Wahlausweise gelten auch besondere,
erstreckt, mitzuteilen, daß eine Wahl stattfindet.
personenbezogene Kennzeichnungen in den Wahlunterla- ·
(3) Die Mitteilung an die Wahlbeauftragten muß den gen, wenn die Wahlberechtigung durch sie nachgewiesen
Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers, die wird.
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht (§ 49 (2) Der Antrag ist bei jeder Krankenkasse zu stellen, die
Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) erhal- Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für die im Betrieb
ten mehrere Wahlausweise. · des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmer für den
Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozial-
(3) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig, weil bei
gesetzbuch) einzuziehen hat; dabei ist die Zahl dieser Ver-
der Ausstellung des Wahlausweises von unzutreffenden
sicherten anzugeben.
Voraussetzungen ausgegangen worden ist.
(3) Sind mehrere Krankenkassen für die Ausstellung der
§ 28 Wahlausweise zuständig und ist das Stimmrecht des
Arbeitgebers gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches
Ausstellung der Wahlausweise Sozialgesetzbuch abgestuft oder auf eine Höchstzahl
(1) Die Wahlausschüsse verteilen bis zum einundfünf- begrenzt, so ist der Antrag bei der Krankenkasse zu stel-
zigsten Tag vor dem Wahltag die Vordrucke für die Wahl- len, die Pflichtbeiträge für die größte Zahl der Beschäftig-
ausweise, die Stimmzettel, die Merkblätter, die Stimm- ten des Arbeitgebers einzuziehen hat. In dem Antrag ist
zettelumschläge und die Wahlbriefumschläge in der er- anzugeben, wie sich die Gesamtzahl der im Betrieb des
forderlichen Zahl an die Stellen, die die Wahlausweise Arbeitgebers am Stichtag Beschäftigten auf die beteiligten
ausstellen. Krankenkassen aufteilt.
(2) Die Wahlausweise werden von den Versicherungs- (4) Die Krankenkasse stellt die Wahlausweise aus und
trägern oder, soweit das in den nachfolgenden Vorschrif- benachrichtigt beteiligte Krankenkassen hiervon.
ten besonders bestimmt ist, durch die anderen in § 55
Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten § 33a
Stellen ausgestellt und den Wahlberechtigten zusammen
Ausstellung der Wahlausweise
mit den übrigen in Absatz 1 genannten Wahlunterlagen
in der Unfallversicherung für Unternehmer
frühestens am einundfünfzigsten und ·spätestens am
zwanzigsten Tag vor dem Wahltag ausgehändigt oder (1) Die Wahlausweise werden für wahlberechtigte
übermittelt. Soweit das aus besonderen Gründen erforder- Unternehmer vom Versicherungsträger auf Antrag ausge-
lich erscheint, können die Wahlunterlagen mit Zustimmung stellt.
des Wahlbeauftragten auch bereits vorher ausgehändigt
oder übermittelt werden. Der Wahlbeauftragte kann, wenn (2) Der Versicherungsträger hat jedem am Stichtag für
das sachdienlich erscheint, anordnen, daß die Wahlunter- das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches
lagen für Wahlberechtigte, die in einem bestimmten Bun- Sozialgesetzbuch) bei ihm im Unternehmerverzeichnis
desland wohnen, in der nach den Sätzen 1 und 2 zur verzeichneten Unternehmer ein Rückantwortschreiben mit
Verfügung stehenden Zeit innerhalb eines von ihm einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. Die von den
bestimmten Zeitraumes ausgehändigt oder übermittelt Unternehmern zur Ausstellung der Wahlausweise für sie
werden. und ihre Ehegatten zu machenden Angaben sind bereits
so auf die Rückantwort aufzudrucken, daß ein bloßes
(3) Im Zusammenhang mit der Aushändigung der Wahl- Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Unterneh-
unterlagen ist jede Einflußnahme auf die Stimmabgabe mer genügt.
des Wahlberechtigten unzulässig.
(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versiche-
(4) Ein Wahlberechtigter, der bis zum zwanzigsten Tag rungsträger.
vor dem Wahltag die Wahlunterlagen nicht erhalten hat,
§ 34
soll ihre Ausstellung spätestens bis zum dreizehnten Tag
vor dem Wahltag beantragen. Später eingehenden Anträ- Ausstellung der Wahlausweise
gen ist, soweit möglich, noch zu entsprechen. in der Unfallversicherung für Beschäftigte
(5) Soweit Wahlausweise auf Antrag ausgestellt werden, (1) Die Wahlausweise werden
haben die Antragsteller darzulegen, worauf ihre Wahlbe-
1. vom Arbeitgeber für die am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1
rechtigung beruht; in Zweifelsfällen kann eine Glaubhaft-
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) im Unterneh-
machung verlangt werden.
men beschäftigten Wahlberechtigten ausgestellt,
(6) Der Bundeswahlbeauftragte macht spätestens am soweit deren Wahlrecht unzweifelhaft ist,
einhundertundsiebenten Tag vor dem Wahltag bekannt, in 2. vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt, soweit
welchen Fällen Wahlberechtigte einen Antrag auf Ausstel- das Wahlrecht dem Arbeitgeber zweifelhaft ist.
lung des Wahlausweises stellen müssen, und bestimmt
dazu das Nähere. (2) Zweifelsfälle hat der Arbeitgeber unverzüglich dem
Versicherungsträger mitzuteilen; diese Mitteilung gilt als
§§ 29 bis 32 Antrag des Wahlberechtigten. Beantragt der Wahlberech-
(weggefallen) tigte selbst die Ausstellung eines Wahlausweises, hat er
eine Bescheinigung des Arbeitgebers, bei dem er am
Stichtag beschäftigt ist, beizufügen, aus der sich ergibt,
§ 33
daß der Arbeitgeber weder einen Wahlausweis ausgestellt
Ausstellung der Wahlausweise noch dem Versicherungsträger eine Mitteilung nach Satz 1
für Arbeitgeber in der Rentenversicherung hat zugehen lassen.
der Arbeiter und der Angestellten
(3) Bei Wahlberechtigten, die am Stichtag bei Selbstzah-
(1) Die Arbeitgeber erhalten die Wahlausweis·e auf lereinheiten der Stationierungsstreitkräfte beschäftigt sind,
Antrag. gilt als Arbeitgeber die zuständige deutsche Lohnstelle.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 129
(4) Der Versicherungsträger unterrichtet die Arbeitgeber der Versicherten nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten
unverzüglich über ihre Aufgaben nach dieser Verordnung, Buches Sozialgesetzbuch gehören, werden von dem Ver-
sobald feststeht, daß bei ihm eine Wahl mit Wahlhandlung sicherungsträger auf Antrag ausgestellt.
stattfindet. Er kann hierbei bestimmen, daß er die Wahl-
ausweise für alle oder einen Teil der Beschäftigten anstelle
der Arbeitgeber selbst ausstellt. Die Arbeitgeber haben § 37
dem Versicherungsträger in diesem Fall die hierfür be- Form und Inhalt
nötigten Angaben zu machen und auf Verlangen die Wahl- der Wahlausweise und der Stimmzettel -
unterlagen den Wahlberechtigten auszuhändigen oder zu Stimmzettelumschlag und Wahlbriefumschlag
übermitteln.
(1) Die Wahlausweise und die Stimmzettel werden auf
(5) Die Versicherungsträger haben den Arbeitgebern amtlichen Vordrucken nach dem Muster der Anlagen 4
zusammen mit den Unterlagen nach § 28 Abs. 1 eine zum und 5 ausgestellt; der Wahlbeauftragte kann die Aufnahme
Aushang geeignete Mitteilung zur Unterrichtung der zusätzlicher Angaben auf dem Wahlausweis, wie Versi-
Beschäftigten über das Verfahren der Ausstellung von cherungsnummer oder Betriebsstammnummer, und die
Wahlausweisen zu übersenden. Die Arbeitgeber haben Aufnahme postalischer Leitvermerke auf dem Stimmzettel
diese Mitteilung, soweit zweckdienlich mit ergänzenden zulassen. Die Stimmzettel sollen mit den Wahlausweisen
Hinweisen, im Unternehmen auszuhängen. verbunden sein; Ausnahmen aus technischen Gründen
sind zulässig. In der Anlage 4 werden für die Wahl in der
(6) Die Arbeitgeber haben dem Versicherungsträger bis
Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte
zum achtzehnten Tag vor dem Wahltag die Gesamtzahl
jeweils die Worte „Gruppe der Versicherten" durch die
der ausgestellten und ausgehändigten oder übermittelten
Worte „Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeits-
Wahlausweise mitzuteilen.
kräfte" ersetzt.
§ 35 (2) Die Reihenfolge, in der die Vorschlagslisten auf dem
Stimmzettel aufzuführen sind, bestimmt sich wie folgt:
Ausstellung der Wahlausweise
in der Unfallversicherung für Rentenbezieher 1. Die Vorschlagslisten sind in der Reihenfolge aufzufüh-
ren, die alle Listenvertreter durch gemeinsame schrift-
(1) Die Wahlausweise werden für wahlberechtigte Ren- liche Erklärung gegenüber dem Wahlausschuß
tenbezieher vom Versicherungsträger auf Antrag ausge- bezeichnet haben. Die sich danach ergebenden Listen-
stellt. nummern bleiben auch maßgebend, wenn eine der
(2) Der Versicherungsträger hat jedem, der von ihm am beteiligten Vorschlagslisten nicht zugelassen wird.
Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozial- 2. Haben die Listenvertreter keine Erklärung abgegeben,
gesetzbuch) Rente aus eigener Versicherung bezieht, ein ist für die Reihenfolge die von den Vorschlagslisten bei
Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu der vorhergehenden Wahl erreichte Zahl der Stimmen
übersenden. Die von den Rentenbeziehern insbesondere maßgebend, hilfsweise die Zahl der Sitze; bei gleicher
über ihre Gruppenzugehörigkeit zu machenden Angaben Stimmen- oder Sitzzahl entscheidet über die Reihen-
sind bereits so auf die Rückantwort aufzudrucken, daß ein folge die Ordnungsnummer (§ 19 Abs. 1).
bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den
3. Wird eine an der vorhergehenden Wahl beteiligte Liste
Rentenbezieher genügt.
um andere Listenträger erweitert, wird der Vorschlags-
(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versiche- liste bei der Anwendung der Nummer 2 die höchste
rungsträger. Stimmen- oder Sitzzahl zugeordnet, die bei der vorher-
gehenden Wahl auf eine Liste der Listenträger entfallen
§ 36 ist. Ist die Vorschlagsliste eines Verbandes an die
Stelle einer oder mehrerer Listen von Mitgliedsorgani-
Ausstellung der Wahlausweise sationen getreten, wird auch dieser Vorschlagsliste bei
in der Unfallversicherung der Anwendung der Nummer 2 die höchste Stimmen-
für Schüler, lernende und Studierende oder Sitzzahl zugeordnet, die bei der vorhergehenden
Für die nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 der Reichsversiche- Wahl auf eine Liste dieser Mitgliedsorganisationen ent-
rungsordnung versicherten Schüler, lernenden und Stu- fallen ist.
dierenden werden die Wahlausweise von der Stelle ausge- 4. Hatten mehrere Listenträger bei der vorhergehenden
stellt, die die Rechte und Pflichten des Unternehmers nach Wahl gemeinsam eine Liste eingereicht und reichen sie
den Vorschriften des Dritten Buches der Reichsversiche- nicht mehr gemeinsam eine Vorschlagsliste ein, wer-
rungsordnung wahrzunehmen hat. Sind bei einer Schule den die Vorschlagslisten dieser Listenträger in der Rei-
Schulhoheitsträger und Schullastträger nicht dieselbe henfolge nach den vorgenannten Vorschlagslisten ent-
Stelle, so hat der Schulhoheitsträger die Stelle zu bestim- sprechend ihrer Ordnungsnummer aufgeführt. Das gilt
men, die die Wahlausweise ausstellt. auch, soweit an die Stelle der Liste eines Verbandes
Vorschlagslisten von Mitgliedsorganisationen getreten
§ 36a sind.
Ausstellung von Wahlausweisen 5. Danach folgen die Listen, die an der vorhergehenden
in der Unfallversicherung für andere Versicherte Wahl nicht beteiligt waren, ebenfalls in der Reihenfolge
ihrer Ordnungsnummern.
Die Wahlausweise für andere am Stichtag (§ 50 Abs. 1
Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gegen (3) Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit mehr-
Arbeitsunfall versicherte Wahlberechtigte, die zur Gruppe fachem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen anzugeben.
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Die Stimmzettel haben einheitlich auf sind spätestens am Wahltag zu verschließen, zu versie-
je 1 Stimme oder geln und gegen Zugriffe sicher geschützt aufzubewahren;
§ 126 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine Entschlüsse-
je 5 Stimmen oder
lung der personenbezogenen Kennzeichnungen ist nur
je 10 Stimmen oder zulässig, soweit das im Rahmen eines Wahlanfechtungs-
je 50 Stimmen oder verfahrens oder Strafverfahrens notwendig ist.
je 100 Stimmen oder
(3) Für das Verfahren nach Absatz 2 gelten folgende
je 500 Stimmen
Regelungen:
zu lauten.
1. Die Öffnung der Wahlbriefumschläge und die Trennung
der. Stimmzettel von den Wahlbriefumschlägen darf
(4) Bei der Wahl werden Stimmzettelumschläge nach
erst nach dem Wahltag vorgenommen werden. Diese
dem Muster der Anlage 6, Wahlbriefumschläge nach dem
Arbeit muß unter ständiger Aufsicht des Wahlaus-
Muster der Anlage 7 und Merkblätter zur Unterrichtung der
schusses oder der von ihm bestellten Briefwahlleitung
Wahlberechtigten über die Stimmabgabe verwendet. Der
zügig durchgeführt werden. Mit der Trennung der
Stimmzettelumschlag ist zur Aufnahme des Stimmzettels,
Stimmzettel von den Wahlbriefumschlägen darf die
der Wahlbriefumschlag zur Aufnahme des Stimmzettelum-
Auswertung der Stimmzettel nicht verbunden werden;
schlags, in dem sich der Stimmzettel befindet, und des
diese muß nach gründlichem Durchmischen der oben-
Wahlausweises bestimmt. Der Aufdruck auf dem Wahl-
auf liegenden Stimmzettel in einem getrennten Arbeits-
briefumschlag muß erkennen lassen, daß der Wahlbrief an
gang erfolgen.
den Versicherungsträger gerichtet ist. Im übrigen richtet
sich der Aufdruck auf dem Wahlbriefumschlag nach der 2. Abweichend von dem Muster der Anlage 7 sind die
Entscheidung des Wahlausschusses darüber, ob die Wahlbriefumschläge
Wahlbriefe zentral oder unter Mitwirkung örtlicher a) auf der Vorderseite mit dem Vermerk „Wahlbrief-
Geschäftsstellen behandelt werden sollen. nummer (siehe Merkblatt):" und
(5) Für die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelum- b) auf der Rückseite mit folgendem Hinweis zu verse-
schläge und Wahlbriefumschläge ist undurchsichtiges, hen: ,,In diesen Wahlbriefumschlag nur den Stimm-
nicht karbonisiertes Papier zu verwenden. Die Wahlaus- zettel einlegen. Dann Umschlag zukleben und
weise, Stimmzettel und Stimmzettelumschläge sollen für unfrankiert absenden. Keinen Absender angeben!"
die Krankenversicherung aus hellblauem, für die Unfallver- 3. In § 52 Abs. 2 gelten die Nummer 01 a nicht und die
sicherung aus hellgrünem und für die Rentenversicherung Nummern 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß der Wahlbrief-
der Arbeiter und der Angestellten aus weißem Papier sein; umschlag auch als Stimmzettelumschlag gilt. Hat der
sie sind für die Gruppe der Arbeitgeber auf der Vorderseite Wähler zusätzlich einen neutralen Briefumschlag als
rechts, für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Stimmzettelumschlag verwendet, ist die Stimmabgabe
Arbeitskräfte unten mit einem ½ cm breiten roten Rand zu nicht deshalb ungültig.
versehen. Die Wahlbriefumschläge sind aus hellrotem
Papier herzustellen. (4) In Zweifelsfällen ist die Zustimmung des Wahlbeauf-
tragten einzuholen.
(6) Der Wahlausschuß kann die Muster, die in den
Anlagen zu dieser Verordnung vorgeschrieben sind, dem
jeweiligen Stand der Bürotechnik und der Datenverarbei- 3. Räume zur Stimmabgabe
tung anpassen (z. 8. zwecks Verwendung von Fensterum-
schlägen, Adremaplatten, Endlosvordrucken oder Loch- § 38
karten). In Zweifelsfällen ist die Zustimmung des Wahl-
beauftragten zu einer Abweichung einzuholen. (weggefallen)
§ 39
§ 37a
Räume zur Stimmabgabe
Verwendung
personenbezogener Kennzeichnungen (1) Soweit die Versicherungsämter auf Grund des § 54
als Wahlausweise Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch tätig werden,
haben sie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält-
(1) Werden personenbezogene Kennzeichnungen als
nisse die Belange der Betriebe und der Versicherungsträ-
Wahlausweise verwendet, dürfen diese nur auf die Wahl-
ger gegenüber dem Anliegen abzuwägen, den Wahl-
briefumschläge aufgedruckt werden.
berechtigten die Wahl durch Abgabe der Wahlbriefe in
(2) Bei der Verwendung personenbezogener Kenn- besonderen Räumen zu ermöglichen.
zeichnungen als Wahlausweise kann auf Stimmzettelum-
(2) Der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der
schläge verzichtet werden, wenn die personenbezogenen
Wahlunterlagen Zuständige hat dafür Sorge zu tragen, daß
Kennzeichnungen verschlüsselt und im Wahlverfahren nur
die Wahlbriefe ordnungsgemäß in einem Behälter gesam-
die verschlüsselten Kennzeichnungen verwendet werden.
melt, ständig gegen Zugriffe gesichert und unverzüglich an
Das Verfahren zur Ver- und Entschlüsselung darf nur den
den Adressaten abgesandt werden.
mit der Verschlüsselung betrauten Personen bekannt sein;
diese Personen dürfen nicht an der Öffnung der Wahlbrief-
umschläge und ihrer Trennung von den Stimmzetteln teil- § 40
nehmen. Unterlagen über die Ver- und Entschlüsselung (weggefallen)
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 131
II. W a h I h an d I u n g (3) Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach Absatz 2
mit dem Vermerk „ungültig" versehen worden sind, wer-
§§ 41 bis 47 den sie von den Wahlausweisen und den Wahlbriefum-
schlägen getrennt. Die Wahlbriefumschläge und die Wahl-
(weggefallen)
ausweise werden getrennt verpackt und aufbewahrt.
(4) Die danach verbleibenden Stimmzettelumschläge
§ 48
werden frühestens am Tag nach dem Wahltag geöffnet
Stimmabgabe und von den in ihnen befindlichen Stimmzetteln getrennt.
Anschließend wird das Wahlergebnis entsprechend § 51
(1) Der Wahlberechtigte
Abs. 4 und 5 ermittelt. Briefwahlleitungen übersenden die
trennt den Stimmzettel, wenn er mit dem Wahlausweis Wahlniederschriften unverzüglich den Wahlausschüssen.
verbunden ist, vom Wahlausweis ab, Stimmzettelumschläge und Stimmzettel werden getrennt
kennzeichnet den Stimmzettel persönlich, verpackt und aufbewahrt.
legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und
verschließt diesen, III. Ermittlung des Wahlergebnisses
legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den
§ 51
Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag,
Ermittlung des Wahlergebnisses
verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den
durch die Briefwahlleitungen
Wahlbrief der auf dem Wahlbriefumschlag bezeichneten
Stelle. (1) bis (3) (weggefallen)
Werden die Wahlunterlagen dem Wahlberechtigten nicht (4) Die Briefwahlleitung ermittelt nach dem Wahltag
übersandt, sondern ausgehändigt, so kann er den Wahl- getrennt nach Wählergruppen, wieviel Stimmen für die
brief auch in einem Raum zur Stimmabgabe abgeben, einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. Sie hat dabei
wenn ein solcher eingerichtet ist. über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu entschei-
den. Auf für ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund
(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch der Ungültigkeit zu vermerken.
körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe behindert ist,
kann sich bei der Stimmabgabe einer Person seines Ver- (5) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift (§ 5
trauens bedienen. Abs. 7) aufzunehmen. Anzugeben sind dabei gesondert
für die einzelnen Wählergruppen
§ 49 1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
Frist für die Stimmabgabe 2. die Zahl der gültigen Stimmen,
Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig 3. die Zahl der ungültigen Stimmen,
absenden; er muß ihn so rechtzeitig absenden, daß der 4. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen
Wahlbrief spätestens am Wahltag bei dem Versicherungs- gültigen Stimmen.
träger eingeht. In den Wahlunterlagen ist dieser Tag genau
zu bezeichnen. Wahlbriefe, die erst am Tage nach dem § 52
Wahltag zu Dienstbeginn bei dem Empfänger oder im
Ungültige Stimmen
Postfach des Empfängers vorgefunden werden, gelten im
Zweifelsfalle als rechtzeitig eingegangen. (1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimmzettel
1 . als nicht amtlich erkennbar ist,
§ 50 2. mit einem Merkmal versehen ist,
Behandlung der Wahlbriefe 3. nicht vorgesehene Angaben enthält,
(1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst oder 4. andere als die zugelassenen Vorschlagslisten bezeich-
läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er in der net oder
erforderlichen Zahl bestellt. Bei der Prüfung der Wahlbriefe 5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen
ist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschläge läßt.
insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht
durch die Post befördert worden sind. (2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn
01 . der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
(2) Wird die Stimmabgabe schon auf Grund der Prüfung
des Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises und des 01 a. der Wahlausweis nicht beiliegt,
noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags für ungültig 1. kein Stimmzettelumschlag verwendet ist,
erklärt, so ist der ungeöffnete Stimmzettelumschlag mit
2. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal verse-
dem Vermerk „ungültig" zu versehen. Der Vermerk ist von
hen ist oder
einem Mitglied des Wahlausschusses oder der Briefwahl-
leitung zu unterschreiben. Stimmzettelumschläge, die mit 3. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als einen
der Aufschrift „ungültig" versehen worden sind, werden Stimmzettel enthält, soweit es sich nicht um Stimm-
zusammen mit den Wahlausweisen wieder in den Wahl- zettel für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht
briefumschlag gelegt. Diese Wahlbriefe werden verpackt handelt; mehrere in einem Umschlag enthaltene
und getrennt von anderen Wahlunterlagen aufbewahrt. Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeich- besetzt werden kann, entscheidet bei gleichen Höchstzah-
net ist. len das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu zie-
hende Los.
(3) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn
1. sie nach§ 107 a in Verbindung mit§ 108d des Strafge- (6) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergeb-
setzbuches strafbar ist oder nisses muß, getrennt nach Wählergruppen, enthalten
2. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal 1. die Zahl der Wahlberechtigten, für die ein Wahlaus-
durch Stimmabgabe ausgeübt hat. weis ausgestellt wurde,
1 a. die Zahl der insgesamt eingegangenen Wahlbriefum-
§ 53 schläge,
Ermittlung des Wahlergebnisses 1 b. die Zahl der Wahlbriefumschläge, die nicht durch die
durch den Wahlausschuß Post befördert worden sind,
(1) Der Wahlausschuß ermittelt unverzüglich das Wahl- 1 c. (weggefallen)
ergebnis. 2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,
(2) Auf Grund der Wahlniederschriften der Briefwahl- 3. (weggefallen)
leitungen (§ 50 Abs. 4 Satz 3) und unter Berücksichtigung 4. die Zahl der gültigen Stimmen,
der Stimmen, die ihm selbst brieflich zugegangen sind,
ermittelt der Wahlausschuß gesondert für die einzelnen 5. (weggefallen)
Wählergruppen 6. die Zahl der für jede Vorschlagsliste und Listenver-
1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen bindung abgegebenen gültigen Stimmen,
gültigen Stimmen, 7. eine Übersicht über die Vorschlagslisten und Listen-
2. die Zahl der für jede Listenverbindung (§ 48 Abs. 7 des verbindungen, die an der Sitzverteilung nicht teilge-
nommen haben, mit den Prozentsätzen der von den
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) abgegebenen gülti-
gen Stimmen, insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen auf jede
dieser Vorschlagslisten und Listenverbindungen ent-
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stim- fallenen Stimmen,
men,
8. die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung
4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die min- auf die Vorschlagslisten und ListenverbindUngen,
destens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe insge-
samt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. 9. die Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten und
Listenverbindungen entfallenen Sitze,
(3) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vorschlags-
10. die Namen der zu Mitgliedern Gewählten in der nach
listen und Listenverbindungen (Absatz 2 Nr. 4) entfallen,
den Höchstzahlen geordneten Reihenfolge unter
wird so errechnet, daß die Zahlen der Stimmen, die auf die
Angabe der Listenzugehörigkeit.
einzelnen Vorschlagslisten und Listenverbindungen entfal-
len sind, der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt (7) Der Landeswahlbeauftragte und der Bundeswahlbe-
werden, und daß aus den so gefundenen Zahlen der auftragte erhalten eine Abschrift der Niederschrift. Der
Größe nach so viele Höchstzahlen ausgesondert werden, Bundeswahlbeauftragte ermittelt die Höhe des Leistungs-
wie Sitze zu verteilen sind, wobei die Höchstzahlen nöti- entgelts, das die Versicherungsträger für die Beförderung
genfalls bis auf zwei Stellen nach dem Komma zu errech- der Wahlbriefumschläge, die bis zum Zeitpunkt der Fest-
nen sind. Jede Vorschlagsliste und Listenverbindung stellung des Wahlergebnisses eingegangen sind, an die
erhält in der Reihenfolge der Höchstzahlen so viele Sitze Deutsche Bundespost POSTDIENST zu zahlen haben,
zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Über die und teilt die Beträge den Versicherungsträgern und der
Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Deutschen Bundespost POSTDIENST mit.
Höchstzahlen das Los, das der Vorsitzende des Wahlaus-
schusses zieht. Enthalten eine Vorschlagsliste oder die
Vorschlagslisten einer Listenverbindung weniger Vor- § 54
schläge, als Höchstzahlen auf die Vorschlagsliste oder die
Listenverbindung entfallen, so gehen ihre Stellen auf die Bekanntmachung des Wahlergebnisses
folgenden Höchstzahlen über. (1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahler-
(4) Nachdem die Sitze auf die Vorschlagslisten und gebnis fest und macht es öffentlich bekannt. Dabei sind
Listenverbindungen verteilt worden sind, sind die auf eine neben den Angaben nach § 53 Abs. 6 Nr. 2, 4 und 6 bis 10
Listenverbindung entfallenen Sitze in der in Absatz 3 auch anzugeben Familienname, Vorname, Geburtsdatum,
bezeichneten Weise auf die einzelnen Vorschlagslisten Wohnort und Wohnung der gewählten Mitglieder der Ver-
der Listenverbindung zu verteilen. treterversammlung und ihrer Stellvertreter.
(5) Die auf eine Vorschlagsliste entfallenen Sitze werden (2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten
von den Bewerbern in der Reihenfolge besetzt, in der sie in Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu der ersten Sitzung
der Vorschlagsliste aufgeführt sind. Sobald in einer Wäh- der Vertreterversammlung mindestens einen Monat vorher
lergruppe insgesamt ein Drittel der Sitze mit Beauftragten geladen werden.
(§ 51 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
besetzt ist, werden die noch unbesetzten Sitze nur noch (3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das
mit Bewerbern besetzt, die nicht Beauftragte sind. Über die Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug aus
Zuteilung des letzten Sitzes, der von einem Beauftragten der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 133
mit, der sich auf die in § 53 Abs. 6 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 (7) Für die Wahl des oder der stellvertretenden Vorsit-
enthaltenen Angaben erstrecken muß. zenden gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und 6
Satz 1 entsprechend.
(4) Der Landeswahlbeauftragte, der Bundeswahlbeauf-
tragte und die Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich (8) Über die Sitzung wird eine Niederschrift aufgenom-
eine Abschrift der Bekanntmachung. men. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Wahlaus-
schusses und vom Vorsitzenden der Vertreterversamm-
lung zu unterzeichnen.
Zweiter Abschnitt
§ 57
Wahl
der Vorsitzenden der Vertreterversammlung Wahl des Vorstandes
und Wahl des Vorstandes (1) Der Vorstand wird im Anschluß an die Wahl der
Vorsitzenden der Vertreterversammlung gewählt.
§ 55
(2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsitzende der
Erste Sitzung der Vertreterversammlung Vertreterversammlung.
(1) Die erste Sitzung der in einer allgemeinen Wahl neu
(3) Die Wahl richtet sich nach den Vorschriften des § 52
gewählten Vertreterversammlung muß spätestens fünf
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Monate nach dem Wahltag stattfinden.
(4) In den Vorschlagslisten sind ein Listenvertreter und
(2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des
sein Stellvertreter zu benennen; weitere Stellvertreter kön-
Wahlausschusses die Mitglieder der Vertreterversamm-
nen benannt werden. Vorschlagslisten, die diesen Anfor-
lung unter Angabe der Tagesordnung.
derungen nicht entsprechen, sind ungültig.
(3) Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
(5) Der Listenvertreter und seine Stellvertreter brauchen
1 . Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertreten- der Vertreterversammlung nicht anzugehören. Nach der
den Vorsitzenden der Vertreterversammlung, Wahl des Vorstandes können der Listenvertreter, sein
2. Wahl des Vorstandes. Stellvertreter und jeder weitere Stellvertreter jederzeit
durch andere Personen ersetzt werden. Dazu bedarf es
(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die einer schriftlichen Erklärung der Personen, die die Liste
Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreterver- unterschrieben haben, gegenüber dem Vorstand. Ist die
sammlung. Liste von mehr als zwei Personen unterschrieben worden,
§ 56 so ist die Erklärung von mindestens der Hälfte der Unter-
zeichner zu unterschreiben.
Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung
(6) Der Listenvertreter gibt bis zu dem Zeitpunkt, in dem
(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet die
die Wahl des Vorstandes abgeschlossen ist, für die Liste
nach § 55 einberufene erste Sitzung der Vertreterver-
alle Erklärungen ab. Später nimmt der Listenvertreter die
sammlung und führt einen Beschluß darüber herbei, ob der
Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches
Vorsitzende durch Zuruf oder schriftlich gewählt werden
Sozialgesetzbuch wahr;§ 14 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt ent-
soll. Schriftlich gewählt wird, wenn mindestens ein Drittel
sprechend. Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des Vor-
der Mitglieder der Vertreterversammlung dies verlangt.
standes sind dem Listenvertreter oder, falls dieser nicht
(2) Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlausschus- erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzugeben und
ses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Er kann aus bei mündlicher oder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein
diesem Anlaß die Sitzung unterbrechen. Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(3) Wird schriftlich gewählt, so läßt der Vorsitzende des (7) Für die Durchführung der Wahl gelten die Vorschrif-
Wahlausschusses die erforderlichen Stimmzettel ausge- ten des§ 12 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 3 und§ 56 Abs. 2, 3,
ben. 4, 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.
(4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem Vorsit-
zenden des Wahlausschusses und von mindestens zwei
§ 58
Mitgliedern der Vertreterversammlung vorgenommen, die
verschiedenen Wählergruppen angehören müssen, falls in Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes
der Vertreterversammlung mehrere Wählergruppen vertre-
(1) Die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes kann
ten sind.
unmittelbar im Anschluß an die Wahl des Vorstandes
(5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den Vorschrif- stattfinden; sie muß innerhalb von zwei Wochen nach der
ten des § 62 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Wahl des Vorstandes stattfinden.
(6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das (2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden soll, lädt
Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden der Vertreterver- der Vorsitzende der Vertreterversammlung, soweit mög-
sammlung bekannt und fordert den Gewählten zur Erklä- lich, schon am Ende der Sitzung der Vertreterversamm-
rung darüber auf, ob er die Wahl annehme. Erklärt der lung, in der der Vorstand gewählt worden ist.
Gewählte, daß er die Wahl annehme, so übergibt ihm der
Vorsitzende des Wahlausschusses den Vorsitz der Vertre- (3) Eine schriftliche Ladung muß als Punkt der Tages-
terversammlung. ordnung enthalten
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Wahl des Vorsitzenden und Dritter Teil
des oder der stellvertretenden Vorsitzenden. Wahlverfahren
(4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung leitet die
für die Knappschaftsversicherung
Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes.
Erster Abschnitt
(5) Im übrigen gilt für die Wahl der Vorsitzenden § 56
entsprechend.
Wahl der Versichertenältesten
und der Mitglieder der Vertreterversammlung
§ 59
Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses A. A II g e m e i n e V o r s c h r i f t
(1) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung teilt dem § 62
Wahlausschuß das Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden
der Vertreterversammlung und der Wahl des Vorstandes Wahltage, Wahlvorankündigung,
mit. Der Vorsitzende des Vorstandes teilt dem Wahlaus- Verfahren zur vorgezogenen Feststellung
schuß das Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden des Vor- der Vorschlagsberechtigung
standes mit. (1) Der Bundeswahlbeauftragte soll im Rahmen der
(1 a) Eine durch die Wahl des Vorstandes erforderlich Wahlvorankündigung nach § 1O Satz 1 auch den Wahltag
gewordene Ergänzung der Vertreterversammlung (§ 60 für die allgemeinen Wahlen der Versichertenältesten (§ 54
Abs. 1 in Verbindung mit§ 59 Abs. 1 des Vierten Buches Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) bestimmen.
Sozialgesetzbuch) ist unverzüglich durchzuführen. Der Dieser soll mit dem nach § 1O Satz 1 bestimmten Wahltag
Vorsitzende des Vorstandes teilt dem Wahlausschuß das übereinstimmen.
Ergebnis des Ergänzungsverfahrens mit. (2) Für die Wahlen der Vertreterversammlung gilt
(2) Auf Grund dieser Mitteilungen stellt der Wahlaus- Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Die Wahlen zur Vertreter-
schuß unverzüglich das endgültige Wahlergebnis fest und versammlung sollen nicht später als vier Monate nach der
macht es öffentlich bekannt. Dabei sind anzugeben Wahl der Versichertenältesten stattfinden.
Familienname, Vorname, (3) Die §§ 10a bis 10c gelten entsprechend.
Geburtsdatum,
§ 62a
Wohnort und Wohnung
(weggefallen)
der Mitglieder der Vertreterversammlung, des Vorsitzen-
den der Vertreterversammlung, der Mitglieder des Vor-
standes und des Vorsitzenden des Vorstandes sowie ihrer
B. Wa h I der Vers ic hertenä ltesten
Stellvertreter.
1. V o r b er e i tu n g de r W a h 1
(3) Der Landeswahlbeauftragte, der Bundeswahlbeauf-
tragte und die Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich
1. Wahlausschreibung, Vorschlagslisten
eine Abschrift der Bekanntmachung.
und Wahlbekanntmachung
§ 63
Dritter Abschnitt Wahlankündigung, Wahlausschreibung
Wahl von Versichertenältesten (1) Der Bundeswahlbeauftragte weist im Rahmen der
und Vertrauensmännern Wahlankündigung und Wahlausschreibung nach § 11
Abs. 1 und 2 auch auf die nächsten allgemeinen Wahlen
der Versichertenältesten bei der Bundesknappschaft und
§ 60 auf den Wahltag für die allgemeinen Wahlen zur Vertreter-
Wahlverfahren versammlung der Bundesknappschaft hin (Wahlankündi-
gung - § 51 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
(1) Für die Wahl von Versichertenältesten und Vertrau- und fordert gleichzeitig auf, Vorschlagslisten für die Wahl
ensmännern gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften der Versichertenältesten (Knappschaftsältesten) bei der
des § 57 entsprechend. Bundesknappschaft (§ 39 Abs. 1 Satz 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch) bis zum einhundertundfünfund-
(2) Der Bundeswahlbeauftragte kann Richtlinien über
neunzigsten Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, einzurei-
die Durchführung der Wahl und die Ermittlung des Wahl-
chen (Wahlausschreibung).
ergebnisses erlassen.
(2) Der Wahlausschuß hat auf Anfrage unverzüglich das
§ 61 Nähere über die Wahl der Versichertenältesten bei der-
Bundesknappschaft mitzuteilen. Die Mitteilung muß insbe-
Zeitpunkt der Wahl
sondere bezeichnen
Soweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts 1. den Versicherungsträger,
anderes bestimmt, soll die Wahl von Versichertenältesten
und Vertrauensmännern in der ersten Sitzung der Vertre- 2. den Zuständigkeitsbereich der Bundesknappschaft,
terversammlung stattfinden. 3. den Zeitpunkt der Wahl,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 135
4. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen gesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Per-
sind, und ihre Anschrift, sonenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der
5. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in
die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Ein- der Form zu verwenden, wie sie sich bei eingetragenen
reichungsfrist), Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung
ergeben; Zusätze sind unzulässig. Bei freien Listen (§ 48
6. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der Vor- Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch}
schlagslisten zu beachten sind, ist der Familienname eines Listenunterzeichners einzuset-
7. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts zen. Es können auch die Namen mehrerer Personenver-
(§§ 48 bis 48c des Vierten Buches Sozialgesetz- einigungen oder Verbände und bei freien Listen auch die
buch), Familiennamen mehrerer Listenunterzeichner eingesetzt
werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familienna-
8. die Stelle, von der Personenvereinigungen und Ver- men. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personen-
bände, die als Vorschlagsberechtigte in Betracht vereinigungen oder Verbänden soll statt einer oder mehre-
kommen, ein vollständiges Verzeichnis der Ältesten- rer ihrer Namen möglichst ein die Personenvereinigungen
sprengel erhalten können, oder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kennwort ein-
9. Stellen, bei denen vollständige Verzeichnisse der gesetzt werden.
Ältestensprengel mit kennzeichnenden Angaben zu
(2) Die Vorschlagslisten der nach § 48 Abs. 1 des Vier-
jeder Nummer (z. B. Verwaltungsbezirk, Gemeinde,
ten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigten Per-
Ort, Ortsteil oder Straßenzüge) ausliegen,
sonenvereinigungen und Verbände müssen von vertre-
10. die Zahl der Ältestensprengel, für die Versicherten- tungsberechtigten Personen unterschrieben sein.
älteste der Arbeiter zu wählen sind, und die Zahl der
Ältestensprengel, für die Versichertenälteste der (3) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unterschrie-
Angestellten zu wählen sind, bene Zustimmungserklärungen der Bewerber nach dem
Muster der Anlage 10 beizufügen. Der Nachweis, daß ein
11. die Bestimmungen der Satzung über die Stellvertre- Vertreter einer Vereinigung auf der Liste einer anderen
tung, Vereinigung in die Vertreterversammlung gewählt worden
12. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die ist und die Vereinigung ohne eigene Liste seit der letzten
gesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungs- Wahl mit mindestens einem Vertreter in der Vertreterver-
gründe (§ 51 und § 43 Abs. 3 des Vierten Buches sammlung vertreten war, kann nur dann geführt werden,
Sozialgesetzbuch), wenn bei der Einreichung der Liste zur vorhergehenden
Wahl und bei späterer Ergänzung der Vertreterversamm-
13. den Inhalt der Vorschriften des § 48 Abs. 7 und § 45
lung (§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) eine
Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über
entsprechende Erklärung des Listenträgers unter Nen-
Listenzusammenlegung, Listenverbindung und
nung der betreffenden Personen abgegeben worden ist.
Sperrklausel,
Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 5 des
13 a. den Inhalt der Vorschriften des § 67 Abs. 1, 3 und 4 Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl
über Listenänderung und Listenergänzung, von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können,
14. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene um Zweifel auszuschließen, Erklärungen des Listenunter-
Bewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl mit zeichners oder des Listenvertreters nach dem Muster der
Stimmabgabe stattfindet (§ 46 Abs. 3 des Vierten Anlage 3 beigefügt werden.
Buches Sozialgesetzbuch), (3a) Unterschriften auf Vordrucken nach den Mustern
15. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlags- der Anlagen 9 und 1O können nicht zurückgenommen
listen erhältlich sind, werden.
16. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt (4) Ergeben Tatsachen im Einzelfalle Zweifel, so kann
werden, und die Zeit, während der sie ausliegen, der Wahlausschuß verlangen, daß den Vorschlagslisten
17. die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die Wahl- Unterlagen über die Wählbarkeit des Bewerbers oder das
ausschreibung des Bundeswahlbeauftragten veröf- Wahlrecht des Listenunterzeichners am Tag der Wahlan-
fentlicht ist. kündigung nachgereicht werden.
§ 64 § 65
Form und Inhalt der Vorschlagslisten Listenvertreter
(1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken nach dem (1) In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen
Muster der Anlage 9 einzureichen. Die Vordrucke müssen und Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellver-
in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift treter zu benennen. Scheidet der Listenvertreter oder sein
(vorzugsweise Druckbuchstaben) ausgefüllt sein. Unter- Stellvertreter aus, so benennt der Listenträger (§ 60 Abs. 1
schriften sind eigenhändig zu vollziehen. Soweit die Sat- des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) dem Wahlaus-
zung nichts anderes bestimmt, können für jeden Versi- schuß unverzüglich einen Nachfolger.
chertenältesten bis zu zwei Stellvertreter benannt werden.
(2) In freien Listen(§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches
(1 a) In den Vorschlagslisten ist ein Kennwort anzuge- Sozialgesetzbuch) sollen ein Listenvertreter, sein Stellver-
ben. Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personen- treter und weitere Stellvertreter benannt werden. Soweit
vereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gel-
Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozial- ten die Unterzeichner der Liste in der Reihenfolge ihrer
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Unterschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter gestrichenen Bewerbers einen anderen Bewerber benen-
und als weitere Stellvertreter. nen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des Absat- (3) Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschusses
zes 2 Satz 2 können der Listenvertreter und sein Stellver- über die Zulassung der Vorschlagsliste (§ 72 Abs. 1)
treter jederzeit durch andere Personen ersetzt werden. bekannt, daß ein Bewerber gestorben ist oder am Tag der
Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Wahlaus- Wahlankündigung nicht wählbar war oder die Wählbarkeit
schuß. Für die Unterzeichnung der Erklärung gilt bei Per- verloren hat, so kann der Listenvertreter dem Wahlaus-
sonenvereinigungen und Verbänden § 64 Abs. 2 entspre- schuß bis zu dem genannten Zeitpunkt einen anderen
chend; bei freien Listen muß die Erklärung von mehr als Bewerber benennen. Auf Antrag des Listenvertreters ist
der Hälfte der Unterzeichner unterschrieben sein. auch noch nachher der Name eines Bewerbers, der
gestorben ist, aus der Vorschlagsliste zu streichen. Der
§ 66 Listenvertreter kann einen vorher als Stellvertreter
benannten anderen Bewerber unter Beifügung der Zustim-
Stellung des Listenvertreters
mungserklärung benennen, der an die Stelle des gestorbe-
(1) Der Listenvertreter übt die Befugnisse aus, die ihm nen Bewerbers tritt; der Nachfolger für den Stellvertreter
nach § 60 in Verbindung mit § 61 des Vierten Buches kann später nach§ 60 in Verbindung mit§ 61 des Vierten
Sozialgesetzbuch und nach dieser Verordnung zustehen. Buches Sozialgesetzbuch vorgeschlagen werden. Sind die
Er ist insbesondere berechtigt, dem Wahlausschuß gegen- Abschriften der Vorschlagslisten zur Auslegung nach § 23
über alle Erklärungen abzugeben, die die Vorbereitung bereits hergestellt, können diese unverändert bleiben.
und Durchführung der Wahl betreffen, und solche Erklä-
(4) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Ände-
rungen von dem Wahlausschuß entgegenzunehmen. Für
rung einer Anschrift) können auf Antrag des Listenvertre-
Vorschlagslisten, die nicht von einer Organisation im Sinne
ters oder vom Wahlausschuß von Amts wegen jederzeit
des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialge-
berichtigt werden, soweit dies technisch möglich ist.
setzbuch eingereicht worden sind, nimmt er später die
Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch wahr. Vorschriften, nach denen ein § 68
Zusammenwirken des Listenvertreters und seines Stell-
Zurücknahme von Vorschlagslisten
vertreters oder mehrerer Listenvertreter erforderlich ist,
bleiben unberührt. Der Listenträger kann in der Vor- (1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame Erklä-
schlagsliste festlegen, daß der Listenvertreter und dessen rung des Listenvertreters und seines Stellvertreters
Stellvertreter alle Erklärungen nur gemeinsam abgeben zurückgenommen werden, solange der Wahlausschuß
können. nicht über ihre Zulassung entschieden hat.
(2) Der Listenvertreter hat seine Erklärungen schriftlich (2) Mit Zustimmung des Bundeswahlbeauftragten kann
abzugeben oder zu bestätigen. Am Schluß von Erklärun- die Vorschlagsliste auch noch nach dem in Absatz 1
gen, die der Listenvertreter und sein Stellvertreter oder bezeichneten Zeitpunkt zurückgenommen werden.
mehrere Listenvertreter gemeinsam abzugeben haben,
müssen alle erforderlichen Unterschriften unmittelbar auf- § 69
einander folgen.
Listenzusammenlegung
(3) Beschlüsse des Wahlausschusses und sonstige Mit-
(1) Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten zusam-
teilungen sind dem Listenvertreter oder, falls dieser nicht
mengelegt werden sollen (Listenzusammenlegung - § 48
erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzugeben und
Abs. 7 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch·-),
bei mündlicher oder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein
kann von den Listenvertretern der Listen, die zusammen-
Verlangen schriftlich zu bestätigen.
gelegt werden sollen, nur gemeinsam abgegeben werden.
(4) Ist der Listenvertreter verhindert oder ausgeschie- Sie muß spätestens in der Sitzung abgegeben werden, in
den, übt sein Stellvertreter die dem Listenvertreter zuste- der über die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden
henden Befugnisse aus; von ihm abgegebene Erklärungen wird (§ 72 Abs. 1 ).
sind wirksam, auch wenn in dem Zeitpunkt, in dem sie dem
(2) Aus der Erklärung über die Zusammenlegung der
Wahlausschuß zugehen, die im ersten Halbsatz bezeich-
Vorschlagslisten müssen das Kennwort der einheitlichen
neten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.
Vorschlagsliste, die Namen ihres Listenvertreters und sei-
nes Stellvertreters sowie die Reihenfolge der Bewerber
§ 67 ersichtlich sein. Die Vorschlagsliste in der Fassung, die
Listenänderung und Listenergänzung sich aus der Zusammenlegung ergibt, ist beizufügen oder
innerhalb einer Frist einzureichen, die der Wahlausschuß
(1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer Vor- bestimmt. An die Stelle der in § 64 Abs. 2 geforderten
schlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder Unterschriften treten die Unterschriften der beteiligten
ergänzt werden, muß die Vorschlagsliste, soweit sich aus
Listenvertreter.
den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, der Vorschrift
des § 68 Abs. 1 entsprechend zurückgenommen und
§ 70
form- und fristgerecht neu eingereicht werden. Die Vor-
schriften der §§ 69 und 70 bleiben unberührt. Listenverbindung
(2) Wird ein Bewerber nach § 71 Abs. 5 Satz 1 gestri- Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten verbunden
chen, so kann der Listenvertreter bis zum Ablauf der in werden sollen (Listenverbindung - § 48 Abs. 7 des Vierten
§ 71 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Frist an Stelle des Buches Sozialgesetzbuch -), kann von den Listenvertre-
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 137
tern der Listen, die verbunden werden sollen, nur gemein- falls diese bereits verstrichen ist, unverzüglich mitzuteilen.
sam abgegeben werden. Sie muß spätestens in der Sit- Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
zung abgegeben werden, in der über die Zulassung der
Vorschlagslisten entschieden wird (§ 72 Abs. 1). § 72
Zulassung der Vorschlagslisten
§ 71
Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten (1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum einhundert-
undzweiundvierzigsten Tag vor dem Wahltag in einer Sit-
(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses vermerkt auf zung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten,
den Vorschlagslisten den Tag des Eingangs und bezeich- Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie
net sie in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungs- über die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf
nummern. Gehen mehrere Vorschlagslisten am selben dem Stimmzettel aufgeführt werden (§ 81 Abs. 2). Zu
Tag ein, so entscheidet über die Ordnungsnummer, die dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses
eine Liste erhält, das Los; Vorschlagslisten, die bis zum die Listenvertreter.
zweihundertundfünfundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag
eingereicht werden, gelten als an diesem Tage eingegan- (2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,
gen. Die Lose werden von den Listenvertretern in Gegen- 1. die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle,
wart des Vorsitzenden des Wahlausschusses gezogen; für bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht,
nicht erschienene Listenvertreter zieht der Vorsitzende
2. die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,
des Wahlausschusses das Los.
3. deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste einge-
(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses prüft die reicht und diese nicht zurückgenommen hat,
Vorschlagsberechtigung der Listenträger und die Vor- ·
schlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern; 4. die nicht die Form des§ 64 Abs. 1 Satz 1 und 4 wahrt,
§ 10a Abs. 2a gilt entsprechend. Ob die Voraussetzungen 5. (weggefallen)
der Wählbarkeit in der Person eines Bewerbers vorliegen,
6. deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlags-
ist nur zu prüfen, wenn ein besonderer Anlaß dazu besteht. listen einzureichen oder deren Listenträger die Fest-
(3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlagsliste zu stellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den
Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, so teilt der Vorsit- §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
zende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter nicht rechtzeitig beantragt hat oder
innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Vorschlags- 7. die nicht von der erforderlichen Zahl von Wahlberech-
liste mit. Die Mitteilung muß den Hinweis enthalten, daß tigten unterzeichnet ist.
Zweifel und behebbare Mängel bis zum einhundertundein-
undsechzigsten Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, beseitigt Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen,
werden können; der Zeitpunkt, bis zu dem dies geschehen die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der
kann, ist nach Tag und Stunde zu bezeichnen. Gibt eine Frist des § 71 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 3 a nicht behoben
Vorschlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, worden sind. Über die Zulassung einer zurückgenomme-
die nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beseitigt wer- nen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf
den können, ist auf diese Frist hinzuweisen. Die Mitteilung Antrag. Listenzusammenlegungen oder Listenverbindun-
ist dem Listenvertreter gegen persönliche Empfangsbestä- gen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in
tigung auszuhändigen oder durch die Post mit Zustellungs- § 69 oder§ 70 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor-
urkunde zuzustellen. liegen. Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzel-
ner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das
(3 a) Der Wahlausschuß hat dem Listenvertreter zur Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese Verordnung auf-
Beseitigung von Mängeln, die bis zum Ablauf der Ein- gestellt sind, so sind die Namen dieser Bewerber aus der
reichungsfrist behoben werden müßten oder hätten beho- Vorschlagsliste zu streichen.
ben werden müssen, eine angemessene Nachfrist einzu-
räumen, wenn in den ihm vom Wahlausschuß nach § 63 (3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unver-
Abs. 2 mitgeteilten Voraussetzungen für die Einreichung züglich nach der Sitzung schriftlich mit,
einer gültigen Vorschlagsliste Veränderungen eingetreten 1. ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,
sind, die eine Zulassung der Vorschlagsliste in der einge-
reichten Fassung ausschließen. Darüber ist unverzüglich 2. welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vorschlags-
der Bundeswahlbeauftragte zu unterrichten. Absatz 3 liste gestrichen sind und aus welchen Gründen,
Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 4 gilt entsprechend. 3. welche anderen Vorschlagslisten seiner Wählergruppe
zugelassen sind,
(4) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf der Ein-
reichungsfrist (§ 63 Abs. 2 Nr. 5) ein, so teilt der Vorsit- 4. ob eine Wahlhandlung stattfindet,
zende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter 5. in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlags-
unverzüglich mit. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden,
(5) Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustimmung und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechtsbe-
in mehreren Vorschlagslisten für die Wahl der Versicher- helf des § 73 bei. Die in der Mitteilung unter Nummer 2
tenältesten der Bundesknappschaft aufgeführt oder hat genannten Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine
ein Wahlberechtigter mehrere derartige Vorschlagslisten gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über
unterzeichnet, so wird sein Name in sämtlichen Vor- den Rechtsbehelf des § 73 beizufügen ist. Für die Mittei-
schlagslisten gestrichen. Die Streichung ist dem Listenver- lungen des Wahlausschusses gilt § 71 Abs. 3 Satz 4
treter innerhalb der in Absatz 3 bezeichneten Frist oder, entsprechend.
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 73 § 75
Beschwerde Auslegung der Vorschlagslisten
gegen die Entscheidung des Wahlausschusses
(1) Der Wahlausschuß läßt Abschriften der zugelasse-
(1) Gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses, nen Vorschlagslisten in den Geschäftsräumen der Bun-
die eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder desknappschaft öffentlich auslegen.
Listenverbindung, insbesondere deren Zurückweisung
(§ 72 Abs. 2), betrifft, kann der Listenvertreter jeder betrof- (2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spätestens
fenen Liste Beschwerde einlegen. Gegen die Zulassung am einundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag auszulegen
einer VorscMagsliste, Listenzusammenlegung oder Listen- und müssen· bis zum Ablauf des Wahltages ausliegen.
verbindung kann der Listenvertreter jeder anderen zuge- (3) Die Auslegung kann unterbleiben, wenn keine Wahl-
lassenen Liste Beschwerde einlegen. handlung stattfindet.
(2) Streicht der Wahlausschuß den Namen eines Bewer-
bers(§ 72 Abs. 2 Satz 5), so kann außer dem Listenvertre- § 76
ter der betroffenen Liste auch der Bewerber Beschwerde Wahl ohne Wahlhandlung
einlegen.
(1) Wird aus einer Wählergruppe keine gültige Vor-
(3) Die Beschwerde ist bis zum einhundertundvierund- schlagsliste eingereicht oder nur eine Vorschlagsliste
dreißigsten Tag vor dem Wahltag bei dem Beschwerde- zugelassen, so findet für diese Wählergruppe keine Wahl-
wahlausschuß schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch handlung statt; dies gilt auch, wenn zwar mehrere Vor-
einzulegen und zu begründen. Der Beschwerdeführer soll schlagslisten zugelassen werden, in ihnen aber insgesamt
dem Wahlausschuß und dem Bundeswahlbeauftragten für keinen Ältestensprengel mehr als ein Bewerber
eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung benannt ist.
übersenden. Der Wahlausschuß legt seine Akten unver-
(2) Findet keine Wahlhandlung statt, stellt der Wahlaus-
züglich dem Beschwerdewahlausschuß vor.
schuß das Wahlergebnis fest und macht es spätestens am
einhundertundsiebenten Tag vor dem Wahltag zusammen
§ 74 .mit der Feststellung, daß und weshalb eine Wahlhandlung
unterbleibt, öffentlich bekannt. § 99 gilt entsprechend; der
Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses
den Listenvertretern mitzuteilende Auszug aus der Nieder-
(1) Über die Beschwerde entscheidet der Bundeswahl- schrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses braucht
ausschuß (§ 4 Abs. 1). Die Entscheidung über die sich nur auf die Angabe der Zahl der auf die einzelnen
Beschwerde muß bis zum einhundertundvierzehnten Tag Vorschlagslisten entfallenden Sitze zu erstrecken.
vor dem Wahltag getroffen werden; soweit dies nach ihrem
(3) Die in einer Vorschlagsliste oder in mehreren Vor-
Inhalt erforderlich ist, muß sie sich auch auf die Reihen-
schlagslisten nach Absatz 1 benannten Bewerber gelten
folge erstrecken, in der die zugelassenen Vorschlagslisten
mit Ablauf des Wahltags als gewählt.
auf dem Stimmzettel aufgeführt werden.
(2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses § 77
lädt der Vorsitzende als Beteiligte die Beschwerdeführer
und den Vorsitzenden des Wahlausschusses, im Falle des Unterrichtung des Bundeswahlbeauftragten
§ 73 Abs. 1 Satz 2 auch den Listenvertreter der betroffe- über eine Wahl mit Stimmabgabe
nen Liste; bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, so hat der
einer Liste teilt der Vorsitzende des Beschwerdewahlaus- Wahlausschuß dies unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in
schusses den Vertretern der zugelassenen Listen als wei- dem die Entscheidung über die Zulassung der Vorschlags-·
teren Beteiligten den Termin der Sitzung mit. In der listen, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen
Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteilig- als solche unanfechtbar geworden ist, dem Bundeswahl-
ten zu hören. Die Entscheidung ist im Anschluß an die beauftragten mitzuteilen. Die Mitteilung muß die Wähler-
Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe münd- gruppe bezeichnen, für die eine Wahlhandlung stattfindet.
lich bekanntzugeben und dem Wahlausschuß und den
Beteiligten unter Angabe der die Entscheidung tragenden
Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Wahlaus- § 78
schuß übersendet, soweit erforderlich, den Listenvertre- Wahlbekanntmachung
tern eine Abschrift der Entscheidung zusammen mit den
Mitteilungen, die in § 72 Abs. 3 vorgeschrieben sind. (1) Frühestens am einundfünfzigsten und spätestens am
siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag macht der
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Beschwerde nicht Wahlausschuß die Wahlen der Knappschaftsältesten der
fristgerecht oder innerhalb der Frist des§ 73 Abs. 3 Satz 1 Arbeiter und der Knappschaftsältesten der Angestellten
nicht formgerecht eingelegt oder nicht begründet worden öffentlich bekannt (Wahlbekanntmachung).
ist. In diesem Falle weist der Vorsitzende des Beschwer-
(2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen
dewahlausschusses die Beschwerde unter Angabe der
Gründe als unzulässig zurück; eine Sitzung des Beschwer- 1. den Versicherungsträger,
dewahlausschusses findet nicht statt. 2. (weggefallen)
(4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses 3. die Ältestensprengel (unter Angabe der Nummer) ..und
kann nur durch Klage nach § 57 des Vierten Buches den Wahlraum oder die Wahlräume für jeden Alte-
Sozialgesetzbuch angefochten werden. stensprengel,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 139
4. den Wahltag (§ 54 Abs. 3 des Vierten Buches Sozial- vor dem Wahltag ausgehändigt oder übermittelt. Soweit
gesetzbuch), das aus besonderen Gründen erforderlich erscheint, kön-
5. die Tage und Zeiten zur Stimmabgabe in einem Wahl- nen die Wahlunterlagen mit Zustimmung des Bundeswahl-
raum (§ 54 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozial- beauftragten auch bereits vorher ausgehändigt oder über-
gesetzbuch), mittelt werden. Der Bundeswahlbeauftragte kann, wenn
das sachdienlich erscheint, anordnen, daß die Wahlunter-
6. die zugelassenen Vorschlagslisten mit Kennwort und lagen für Wahlberechtigte, die in einem bestimmten Bun-
Listennummer, desland wohnen, in der nach den Sätzen 1 und 2 zur
7. (weggefallen) Verfügung stehenden Zeit innerhalb eines von ihm
bestimmten Zeitraumes ausgehändigt oder übermittelt
8. die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen, und die
werden.
Personengruppen, die dem Versicherungsträger für
die Übersendung der Wahlausweise ihre Anschrift (3) Im Zusammenhang mit der Aushändigung der Wahl-
mitteilen müssen, unterlagen ist jede Einflußnahme auf die Stimmabgabe
9. die Stellen, bei denen die vollständigen Vorschlags- des Wahlberechtigten unzulässig.
listen ausliegen, (4) Ein Wahlberechtigter, der bis zum zwanzigsten Tag
10. Stellen, die Auskunft über die Durchführung der Wah- vor dem Wahltag die Wahlunterlagen nicht erhalten hat,
len und die Voraussetzungen für die Ausübung des soll ihre Ausstellung spätestens bis zum dreizehnten Tag
Wahlrechts erteilen. vor dem Wahltag beantragen; später eingehenden Anträ-
gen ist, soweit möglich, noch zu entsprechen.
In der Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß
der Wahlberechtigte seine Stimme brieflich abgeben kann § 81
oder in einem Wahlraum, der für den Ältestensprengel
eingerichtet ist, in dem er seinen Wohnsitz hat. Form und Inhalt
der Wahlausweise und der Stimmzettel -
(3) Der Wahlausschuß sorgt dafür, daß die Wahlberech- Stimmzettelumschlag und Wahlbriefumschlag
tigten hinreichend Gelegenheit erhalten, von der Wahlbe- für die Briefwahl
kanntmachung Kenntnis zu nehmen; er veranlaßt zu die-
sem Zweck insbesondere, daß die Wahlbekanntmachung (1) Die Wahlausweise und die Stimmzettel werden auf
in allen knappschaftlich versicherten Betrieben aus- amtlichen Vordrucken nach dem Muster der Anlage 11
gehängt wird. In Anschlägen, Aushängen und Veröffent- ausgestellt; der Bundeswahlbeauftragte kann die Auf-
lichungen in der Tagespresse sind die Angaben, die die nahme zusätzlicher Angaben auf dem Wahlausweis, wie
Wahlbekanntmachung nach Absatz 2 Nr. 3 bis 6 enthalten Versicherungsnummer oder Betriebsstammnummer, und
muß, nur für den örtlichen Bereich aufzunehmen, für den die Aufnahme postalischer Leitvermerke auf dem Stimm-
der Anschlag, der Aushang oder die Veröffentlichung zettel zulassen. Die Stimmzettel sollen mit den Wahlaus-
bestimmt ist. weisen verbunden sein; Ausnahmen aus technischen
Gründen sind zulässig.
(2) Die Reihenfolge, in der die Vorschlagslisten auf dem
2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts
Stimmzettel aufzuführen sind, bestimmt sich wie folgt:
§ 79 1. Die Vorschlagslisten sind in der Reihenfolge aufzufüh-
ren, die alle Listenvertreter durch gemeinsame schrift-
Wahlausweise liche Erklärung gegenüber dem Wahlausschuß
(1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von Wahl- bezeichnet haben. Die sich danach ergebenden Listen-
ausweisen. Als Wahlausweise gelten auch besondere, nummern bleiben auch maßgebend, wenn eine der
personenbezogene Kennzeichnungen in den Wahlunter- beteiligten Vorschlagslisten nicht zugelassen wird.
lagen, wenn die Wahlberechtigung durch sie nachgewie- 2. Haben die Listenvertreter keine Erklärung abgegeben,
sen wird. ist für die Reihenfolge die von den Vorschlagslisten bei
(2) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig, weil bei der vorhergehenden Wahl erreichte Zahl der Stimmen
der Ausstellung des Wahlausweises von unzutreffenden maßgebend, hilfsweise die Zahl der Sitze; bei gleicher
Voraussetzungen ausgegangen worden ist. Stimmen- oder Sitzzahl entscheidet über die Reihen-
folge die Ordnungsnummer (§ 19 Abs. 1).
§ 80 3. Wird eine an der vorhergehenden Wahl beteiligte Liste
um andere Listenträger erweitert, wird der Vorschlags-
Ausstellung der Wahlausweise
liste bei der Anwendung der Nummer 2 die höchste
(1) Der Wahlausschuß verteilt bis zum einundfünfzigsten Stimmen- oder Sitzzahl zugeordnet, die bei der vorher-
Tag vor dem Wahltag die Vordrucke für die Wahlausweise, gehenden Wahl auf eine Liste der Listenträger entfallen
die Stimmzettel, die Merkblätter, die Stimmzettelum- ist. Ist die Vorschlagsliste eines Verbandes an die
schläge und die Wahlbriefumschläge in der erforderlichen Stelle einer oder mehrerer Listen von Mitgliedsorgani-
Zahl an die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen. sationen getreten, wird auch dieser Vorschlagsliste bei
Dabei sorgt er dafür, daß eine mißbräuchliche Verwen- der Anwendung der Nummer 2 die höchste Stimmen-
dung von Stimmzetteln verhindert wird. oder Sitzzahl zugeordnet, die bei der vorhergehenden
(2) Die Wahlausweise werden von der Bundesknapp- Wahl auf eine Liste dieser Mitgliedsorganisationen ent-
schaft ausgestellt und zusammen mit den übrigen in fallen ist.
Absatz 1 genannten Wahlunterlagen frühestens am ein- 4. Hatten mehrere Listenträger bei der vorhergehenden
undfünfzigsten Tag und spätestens am zwanzigsten Tag Wahl gemeinsam eine Liste eingereicht und reichen sie
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
nicht mehr gemeinsam eine Vorschlagsliste ein, wer- § 84
den die Vorschlagslisten dieser Listenträger in der Rei-
Wahlräume
henfolge nach den vorgenannten Vorschlagslisten ent-
sprechend ihrer Ordnungsnummer aufgeführt. Das gilt (1) Der Wahlausschuß bestimmt, ob und welche Wahl-
auch, soweit an die Stelle der Liste eines Verbandes räume eingerichtet werden.
Vorschlagslisten von Mitgliedsorganisationen getreten
sind. (2) Im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung eines
Betriebes können auch Räume in Betrieben zu Wahlräu-
5. Danach folgen die Listen, die an der vorhergehenden men bestimmt werden.
Wahl nicht beteiligt waren, ebenfalls in der Reihenfolge
ihrer Ordnungsnummern. § 85
(3) Bei der Wahl werden Stimmzettelumschläge nach Wahlzeit
dem Muster der Anlage 6 und Merkblätter zur Unterrich-
Der Wahlausschuß bestimmt die Tage und Zeiten zur
tung der Wahlberechtigten über die Stimmabgabe, bei der
Briefwahl außerdem Wahlbriefumschläge nach dem Stimmabgabe in Wahlräumen.
Muster der Anlage 7 verwendet. Der Stimmzettelumschlag
ist zur Aufnahme des Stimmzettels, der Wahlbriefum-
schlag zur Aufnahme des Stimmzettelumschlags, in dem II. Wahlhandlung
sich der Stimmzettel befindet, und des Wahlausweises
bestimmt. Der Wahlbriefumschlag ist mit der Anschrift des 1. Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum
Wahlausschusses zu versehen.
(4) Für die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelum- § 86
schläge und Wahlbriefumschläge ist undurchsichtiges, Ausstattung der Wahlräume
nichtkarbonisiertes Papier zu verwenden. Die Wahlaus-
weise, Stimmzettel und Stimmzettelumschläge sollen für (1) Der Wahlausschuß sorgt dafür, daß die Wahlräume
die Gruppe der versicherten Arbeiter aus hellgelbem und für die Wahl hergerichtet werden. Findet die Wahl in einem
für die Gruppe der versicherten Angestellten aus weißem Betrieb statt, so richtet der Arbeitgeber die Wahlräume für
Papier sein; sie sind für die Gruppe der versicherten die Wahl her.
Angestellten auf der Vorderseite rechts mit einem ½ cm
(2) In jedem Wahlraum werden geeignete Vorkehrungen
breiten schwarzen Rand zu versehen. Die Wahlbriefum-
dafür getroffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbe-
schläge sind aus hellrotem Papier herzustellen.
obachtet kennzeichnen kann.
(5) Der Wahlausschuß kann die Muster, die in den
(3) Für die Aufnahme der Stimmzettel werden ver-
Anlagen zu dieser Verordnung vorgeschrieben sind, dem
schließbare Wahlurnen bereitgestellt.
jeweiligen Stand der Bürotechnik und der Datenverarbei-
tung anpassen (z. B. zwecks Verwendung von Fensterum-
schlägen, Adremaplatten, Endlosvordrucken oder Loch- § 87
karten). In Zweifelsfällen ist die Zustimmung des Bundes- Beginn und Unterbrechung der Wahlhandlung
wahlbeauftragten zu einer Abweichung einzuholen.
(1) Die Wahlleitung überzeugt sich vor Beginn der
Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Vorsit-
§ 81 a zende der Wahlleitung verschließt die Wahlurne. Sie darf
bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet
Verwendung
personenbezogener Kennzeichnungen werden.
als Wahlausweise (2) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, so ist sicher-
zustellen, daß Stimmzettel bis zum Wiederbeginn der
(1) § 37 a gilt entsprechend.
Wahlhandlung weder eingeworfen noch entnommen wer-
(2) Gibt der Wähler seine Stimme in einem Wahlraum ab den können.
(§ 90), läßt die Wahlleitung ihn zur Stimmabgabe zu, wenn
er einen Wahlbriefumschlag nach dem Muster der An- § 88
lage 7 vorweist. Sie händigt dem Wähler einen Stimmzet- Öffentlichkeit der Wahlhandlung
telumschlag aus.
Während der Wahlhandlung und der Ermittlung des
Wahlergebnisses durch die Wahlleitung hat jedermann
3. Wahlräume und Wahlzeit zum Wahlraum Zutritt.
§ 82 § 89
(weggefallen) Ordnung in Gebäuden und in Wahlräumen
(1) Jede Stelle, die einen Wahlraum eingerichtet hat,
§ 83 sorgt dafür, daß in dem Gebäude, in dem sich der Wahl-
Stimmabgabe im Ältestensprengel raum befindet, jede Beeinflussung der Wähler durch Wort,
Ton, Schrift oder Bild unterbleibt.
Der Wähler, der nicht brieflich wählt, kann seine Stimme
nur in einem Wahlraum abgeben, der für den Ältesten- (2) Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sorgen dafür,
sprengel eingerichtet ist, in dem er seinen Wohnsitz hat. daß in den Betrieben Stimmen nicht außerhalb der ein-
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 141
gerichteten Wahlräume abgegeben und Wahlbriefe nicht verschließt den Wahlbriefumschlag und
eingesammelt werden.
übersendet den Wahlbrief dem Wahlausschuß.
(3) Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung im § 48 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Wahlraum.
(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch
§ 90 körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe behindert ist,
Stimmabgabe kann sich bei der Stimmabgabe einer Person seines Ver-
trauens bedienen.
(1) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich der
Wähler an den Tisch der Wahlleitung und legt seinen
§ 94
Wahlausweis vor. Die Wahlleitung prüft den Wahlausweis.
Bei Zweifeln über die Identität des Wählers kann sie ver- Frist für die briefliche Stimmabgabe
langen, daß dieser sich über seine Person ausweist.
Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig
(2) Soll ein Wähler zur Stimmabgabe nicht zugelassen absenden; er muß ihn so rechtzeitig absenden, daß der
werden, so führt der Vorsitzende einen Beschluß der Wahlbrief spätestens am Wahltag bei dem Versicherungs-
Wahlleitung herbei. träger eingeht. In den Wahlunterlagen ist dieser Tag genau ·
zu bezeichnen. Wahlbriefe, die erst am Tage nach dem
(3) Läßt die Wahlleitung den Wähler zur Stimmabgabe Wahltag zu Dienstbeginn bei dem Empfänger oder im
zu, so behält sie den Wahlausweis ein. Die Wahlausweise Postfach des Empfängers vorgefunden werden, gelten im
werden mit laufenden Nummern versehen. Wähler, die im Zweifelsfalle als rechtzeitig eingegangen.
Wahlraum den Stimmzettelumschlag nicht zur Hand
haben, erhalten Stimmzettelumschläge von der Wahl-
leitung.
§ 95
(4) Nachdem der Wähler zur Stimmabgabe zugelassen Behandlung der Wahlbriefe
ist, kennzeichnet er seinen Stimmzettel und legt ihn in den
Stimmzettelumschlag. (1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst oder
läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er in der
(5) Sobald der Wähler den Stimmzettel gekennzeichnet erforderlichen Zahl bestellt. Bei der Prüfung der Wahlbriefe
und in den Stimmzettelumschlag gelegt hat, begibt er sich ist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschläge
wieder an den Tisch der Wahlleitung und legt den Stimm- insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht
zettelumschlag in die Wahlurne. durch die Post befördert worden sind.
(2) Die Wahlbriefe werden nach Ältestensprengeln
§ 91
geordnet und für jeden Ältestensprengel gesondert behan-
Stimmabgabe behinderter Wähler delt; das gilt auch für die Ermittlung des Wahlergebnisses,
soweit dies nach § 98 Abs. 2 und 4 bis 6 erforderlich ist.
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körper-
Läßt sich die Zugehörigkeit zu einem Ältestensprengel nur
liche Gebrechen an der Stimmabgabe behindert ist,
an Hand des Wahlausweises feststellen, so kann der
bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren er sich bei
Wahlbrief schon vor der Ermittlung des Wahlergebnisses
der Stimmabgabe bedienen will, und teilt dies der Wahllei-
tung mit. geöffnet werden.
§ 92 (3) Wird die Stimmabgabe schon auf Grund der Prüfung
, des Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises und des
Schluß der Wahlhandlung noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags für ungültig
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Vor- erklärt, so ist der ungeöffnete Stimmzettelumschlag mit
sitzenden der Wahlleitung bekanntgegeben. Von da an dem Vermerk „ungültig" zu versehen. Der Vermerk ist von
dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen einem Mitglied des Wahlausschusses oder der Briefwahl-
werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum leitung zu unterschreiben. Stimmzettelumschläge, die mit
Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden der Aufschrift „ungültig" versehen worden sind, werden
Wähler ihre Stimme abgegeben haben. Sodann erklärt der zusammen mit den Wahlausweisen wieder in den Wahl-
Vorsitzende der Wahlleitung die Wahlhandlung für briefumschlag gelegt. Diese Wahlbriefe werden verpackt
geschlossen. und getrennt von anderen Wahlunterlagen aufbewahrt.
(4) Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach Absatz 3
2. Briefwahl mit dem Vermerk „ungültig" versehen worden sind, wer-
den sie von den Wahlausweisen und den Wahlbriefum-
schlägen getrennt. Die Wahlbriefumschläge und die Wahl-
§ 93
ausweise werden getrennt verpackt und aufbewahrt.
Briefliche Stimmabgabe
(5) Die danach verbleibenden Stimmzettelumschläge
(1) Wer brieflich wählt, werden frühestens am Tag nach dem Wahltag geöffnet
kennzeichnet den Stimmzettel persönlich, und von den in ihnen befindlichen Stimmzetteln getrennt.
Anschließend wird das Wahlergebnis entsprechend § 96
legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und
Abs. 3 und 4 ermittelt. Briefwahlleitungen übersenden die
verschließt diesen,
Wahlniederschriften unverzüglich dem Wahlausschuß.
legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den Stimmzettelumschläge und Stimmzettel werden getrennt
Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag, verpackt und aufbewahrt.
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
III. E r m i tt I u n g des W a h I er geb n i s s es haltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn
sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeich-
§ 96 net ist.
Ermittlung des Wahlergebnisses (2 a) Bei Briefwahl ist die Stimmabgabe außerdem
durch die Wahlleitungen der Ältestensprengel ungültig, wenn
(1) Jede Wahlleitung eines Ältestensprengels ermittelt
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist oder
unmittelbar im Anschluß an die Wahlhandlung das Wahler-
gebnis. 2. der Wahlausweis nicht beiliegt.
(2) Zunächst werden die Stimmzettelumschläge der (3) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn
Wahlurne entnommen und gezählt. Sodann wird die Zahl 1. sie nach § 107 a in Verbindung mit § 108 d des Straf-
der einbehaltenen Wahlausweise mit der Zahl der Stimm- gesetzbuches strafbar ist,
zettelumschläge verglichen. Stimmt die Zahl der Wahlaus-
weise mit der Zahl der Stimmzettelumschläge nicht über- 2. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal
ein, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, durch Stimmabgabe ausgeübt hat oder
soweit möglich, zu erläutern. 3. der Wahlberechtigte, der nicht brieflich ·wählt, seine
Stimme außerhalb eines Wahlraums abgibt.
(2 a) Sind bei einer Wahlleitung für eine Wählergruppe
eines Versicherungsträgers nicht mehr als zehn Stimmzet-
telumschläge abgegeben worden, so unterbleiben weitere § 98
Ermittlungen, nachdem die Zahl der einbehaltenen Wahl-
ausweise mit der Zahl der Stimmzettelumschläge vergli- Ermittlung des Wahlergebnisses
chen worden ist. Die weitere Behandlung obliegt dem durch den Wahlausschuß
Wahlausschuß. (1) Der Wahlausschuß ermittelt unverzüglich das Wahl-
(3) Die Wahlleitung ermittelt, wieviel Stimmen für die ergebnis.
einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. Sie hat dabei
(2) Auf Grund der Wahlniederschriften der Wahlleitun-
über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu entschei-
gen der Ältestensprengel(§ 96 Abs. 4), der Niederschriften
den. Auf für ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund
der Briefwahlleitungen (§ 95 Abs. 5 Satz 3) und unter
der Ungültigkeit zu vermerken.
Berücksichtigung der Stimmen, die ihm brieflich zugegan-
(4) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift aufzu- gen sind, ermittelt der Wahlausschuß gesondert für Arbei-
nehmen. Anzugeben sind dabei gesondert für Arbeiter und ter und Angestellte
Angestellte
1 . die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen
1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, gültigen Stimmen,
2. die Zahl der gültigen Stimmen, 2. die Zahl der für jede Listenverbindung (§ 48 Abs. 7 des
3. die Zahl der ungültigen Stimmen, Vierten Buches Sozialgesetzbuch) abgegebenen gülti-
gen Stimmen,
4. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen
gültigen Stimmen. 3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stim-
men,
(5) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses übersendet
4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die min-
die Wahlleitung dem Wahlausschuß die Wahlniederschrift
destens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe insge-
und die sonstigen Wahlunterlagen.
samt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben,
5. die Zahl der für jeden Ältestensprengel insgesamt
§ 97 abgegebenen gültigen Stimmen,
Ungültige Stimmen 6. den Stimmenanteil, den jede Vorschlagsliste für jeden
(1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimmzettel Ältestensprengel erzielt hat,
1 . als nicht amtlich erkennbar ist, 7. den Stimmenanteil, den jede Listenverbindung für
jeden Ältestensprengel erzielt hat.
2. mit einem Merkmal versehen ist,
3. nicht vorgesehene Angaben enthält, (3) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vorschlags-
listen und Listenverbindungen (Absatz 2 Nr. 4) entfallen,
4. andere als die zugelassenen Vorschlagslisten bezeich- wird so errechnet, daß die Zahlen der Stimmen, die auf die
net oder einzelnen Vorschlagslisten und Listenverbindungen entfal-
5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen len sind, der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt
läßt. werden, und daß aus den so gefundenen Zahlen der
Größe nach so viele Höchstzahlen ausgesondert werden,
(2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn wie Sitze zu verteilen sind, wobei die Höchstzahlen nöti-
1. kein Stimmzettelumschlag verwendet ist, genfalls bis auf zwei Stellen nach dem Komma zu errech-
nen sind. Jede Vorschlagsliste und Listenverbindung
2. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal versehen
erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie
ist oder
entfallen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet
3. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als einen bei gleichen Höchstzahlen das Los, das der Vorsitzende
Stimmzettel enthält; mehrere in einem Umschlag ent- des Wahlausschusses zieht.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 143
(4) Die Ältestensprengel werden in der Reihenfolge der der sich aus den Absätzen 4 und 5 ergebenden
auf die einzelnen Vorschlagslisten und Listenverbindun- Reihenfolge unter Angabe der Listenzugehörigkeit.
gen entfallenen Höchstzahlen verteilt. Dabei besetzt jede
in dieser Reihenfolge zu berücksichtigende Vorschlags- (7) Der Bundeswahlbeauftragte erhält eine Abschrift der
liste und Listenverbindung, solange noch mehrere Spren- Niederschrift. Der Bundeswahlbeauftragte ermittelt die
gel zu verteilen sind, den Sprengel, für den sie den höch- Höhe des Leistungsentgelts, das die Bundesknappschaft
sten Stimmenanteil erzielt hat. Hat sie für mehrere Spren- für die Beförderung der Wahlbriefumschläge, die bis zum
gel den gleichen Stimmenanteil erzielt, so entscheidet das Zeitpunkt der Feststellung des Wahlergebnisses einge-
Los, das der Vorsitzende des Wahlausschusses zieht, gangen sind, an die Deutsche Bundespost POSTDIENST
darüber, welchen Sprengel die Vorschlagsliste oder zu zahlen hat, und teilt diesen Betrag der Bundesknapp-
Listenverbindung besetzt. Enthält eine Vorschlagsliste schaft und der Deutschen Bundespost POSTDIENST mit.
oder eine Listenverbindung für den danach zuzuteilenden
Sprengel keinen Vorschlag, so wird die Höchstzahl gestri- § 99
chen und im Verfahren nach Absatz 3 eine neue Höchst-
zahl ausgesondert; der Stimmenanteil, den die Vor- Bekanntmachung des Wahlergebnisses
schlagsliste oder die Listenverbindung für diesen Sprengel (1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahler-
erzielt hat, ist im weiteren Verteilungsverfahren nicht mehr gebnis fest und macht es öffentlich bekannt. In die
zu berücksichtigen. Bekanntmachung sind die Angaben nach § 98 Abs. 6 Nr. 2
bis 12 aufzunehmen; bei den Namen der gewählten Ver-
(5) Nachdem die Sitze und die Ältestensprengel auf die sichertenältesten und ihrer Stellvertreter sind auch Vor-
Vorschlagslisten und Listenverbindungen verteilt worden name, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung anzugeben.
sind, sind die auf eine Listenverbindung entfallenen Sitze
und Ältestensprengel in der in den Absätzen 3 und 4 (2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten
bezeichneten Weise auf die einzelnen Vorschlagslisten Versichertenältesten und gewählten Stellvertreter von
der Listenverbindung zu verteilen. ihrer Wahl und fordert sie zur Erklärung darüber auf, ob sie
die Wahl annehmen. Die gewählten Versichertenältesten
(6) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergeb- unterrichtet er gleichzeitig über die Wahl der Mitglieder der
nisses muß, getrennt nach Wählergruppen, enthalten Vertreterversammlung und ihre Wahlberechtigung sowie
darüber, daß ihnen die Unterlagen für die Ausübung des
1. die Zahl der Wahlberechtigten, für die ein Wahlausweis Wahlrechts nach Eingang der Erklärung über die
ausgestellt wurde, Annahme der Wahl übermittelt werden.
1 a. die Zahl der insgesamt eingegangenen Wahlbrief-
(3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das
umschläge,
Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug aus
1 b. die Zahl der Wahlbriefumschläge, die nicht durch die der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses
Post befördert worden sind, mit, der sich auf die in § 98 Abs. 6 Nr. 2, 4 und 6 bis 12
1 c. (weggefallen) enthaltenen Angaben erstrecken muß.
2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,
3. die Zahl der insgesamt brieflich abgegebenen Stim-
men, C. Wah I der M itg I ieder
4. die Zahl der gültigen Stimmen, der Vertreterversammlung
5. die Zahl der brieflich abgegebenen gültigen Stim-
§ 100
men,
Verweisung
6. die Zahl der für jede Vorschlagsliste und Listenver-
bindung abgegebenen gültigen Stimmen, Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gel-
7. eine Übersicht über die Vorschlagslisten und Listen- ten für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung
verbindungen, die an der Sitzverteilung nicht teil- die Vorschriften der §§ 63 bis 81 und 82 bis 99 ent-
genommen haben, mit den Prozentsätzen der von sprechend; der Bundeswahlbeauftragte bestimmt, welche
den insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen auf Fristen für diese Wahlen gelten.
jede dieser Vorschlagslisten und Listenverbindungen
entfallenen Stimmen,
§ 101
8. die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung
auf die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, Wahlankündigung, Wahlausschreibung
9. die Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten und (1) Der Wahlausschuß weist durch öffentliche Bekannt-
Listenverbindungen entfallenen Sitze, machung auf die Wahl der Vertreterversammlung hin
(Wahlankündigung - § 51 Abs. 1 des Vierten Buches
10. die Zahl der für jeden Ältestensprengel abgegebenen
Sozialgesetzbuch -) und fordert gleichzeitig auf, Vor-
gültigen Stimmen,
schlagslisten (§ 46 Abs. 1 und 2 des Vierten Buches
11 . getrennt nach Ältestensprengeln die Zahl der für jede Sozialgesetzbuch) einzureichen (Wahlausschreibung).
Vorschlagsliste und Listenverbindung abgegebenen
gültigen Stimmen, (2) Die Wahlausschreibung muß bezeichnen
12. die Namen der gewählten Versichertenältesten und, 1. den Versicherungsträger,
soweit solche gewählt wurden, ihrer Stellvertreter in 2. den Zuständigkeitsbereich der Bundesknappschaft,
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
3. den Zeitpunkt der Wahl, sein, sind diese Unterschriften auf Vordrucken nach dem
4. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen Muster der Anlage 1 a beizubringen.
sind, und ihre Anschrift,
(2) Für die Zustimmungserklärung der Bewerber ist das
5. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem die Muster der Anlage 2 zu verwenden.
Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Ein-
reichungsfrist), (3) § 64 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend für Vereinigun-
gen von Arbeitgebern.
6. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der Vor-
schlagslisten zu beachten sind,
§ 103
7. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts
Listenänderung und Listenergänzung
(§§ 48 bis 48c des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch), (1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer Vor-
8. die Zusammensetzung der Vertreterversammlung schlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder
unter Anführung des Wortlauts des § 46 Abs. 2 ergänzt werden, muß die Vorschlagsliste, soweit sich aus
Satz 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, der Vorschrift
des § 68 Abs. 1 entsprechend zurückgenommen und form-
9. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
und fristgerecht neu eingereicht werden. Die Vorschriften
10. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe (Arbeiter, der §§ 69 und 70 bleiben unberührt.
Angestellte, Arbeitgeber) zu den in § 51 Abs. 4 Satz 1
(2) Wird ein Bewerber nach § 71 Abs. 5 Satz 1 gestri-
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten
Personen gehören dürien, und den Inhalt der Vor- chen, so kann der Listenvertreter bis zum Ablauf der in
§ 71 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Frist an Stelle des ge-
schrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch, strichenen Bewerbers einen anderen Bewerber benennen;
dies gilt entsprechend, wenn ein Bewerber nach § 72
11 . die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden müßte, weil er nach§ 51
Hervorhebung der Regelung des § 48 Abs. 6 Satz 2 Abs. 4 Satz 2 oder § 48 Abs. 6 des Vierten Buches
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Sozialgesetzbuch nicht oder nicht an der betreffenden
Grundsätze über die Ergänzung der Vertreterver- Stelle der Vorschlagsliste benannt werden durfte.
sammlung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens
eines Mitglieds oder eines Stellvertreters (§ 60 des (3) Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschusses
Vierten Buches Sozialgesetzbuch), über die Zulassung der Vorschlagsliste (§ 72 Abs. 1)
bekannt, daß ein Bewerber gestorben ist oder am Tag der
12. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die
Wahlankündigung nicht wählbar war oder die Wählbarkeit
gesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungs-
verloren hat, so kann der Listenvertreter dem Wahlaus-
gründe ( § 51 und § 43 Abs. 3 des Vierten Buches schuß bis zu dem genannten Zeitpunkt einen anderen
Sozialgesetzbuch),
Bewerber benennen. Auf Antrag des Listenvertreters ist
13. den Inhalt der Vorschriften des § 48 Abs. 7 und § 45 auch noch nachher der Name eines Bewerbers, der
Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über gestorben ist, aus der Vorschlagsliste zu streichen. Der
Listenzusammenlegung, Listenverbindung und Sperr- Listenvertreter kann aus der Liste der Stellvertreter einen
klausel, anderen Bewerber unter Beifügung der Zustimmungser-
13 a. den Inhalt der Vorschriften des § 103 Abs. 1, 3 und 5 klärung benennen, der an die Stelle des gestorbenen
Bewerbers oder, nach Aufrücken weiterer Bewerber, an
über Listenänderung und Listenergänzung,
eine nachfolgende Stelle tritt; die Liste der Stellvertreter
14. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene kann später nach Absatz 4 ergänzt werden. Sind die
Bewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl mit Abschriften der Vorschlagslisten zur Auslegung nach § 23
Stimmabgabe stattfindet (§ 46 Abs. 3 des Vierten bereits hergestellt, können diese unverändert bleiben.
Buches Sozialgesetzbuch),
(4) Von dem auf den Wahltag folgenden Tag bis zu dem
14 a. den Stichtag oder die Stichtage für das Wahlrecht Tag, an dem die erste Sitzung der neu gewählten Vertre-
(§ 50 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), terversammlung stattfindet, kann der Listenvertreter dem
15. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlags- Wahlausschuß einen Nachfolger für einen Gewählten
listen erhältlich sind, benennen, der gestorben ist oder der am Tag der Wahl-
ankündigung nicht wählbar war oder der die Wählbarkeit
16. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt
verloren hat.
werden, und die Zeit, während der sie ausliegen,
17. Ort und Datum der Wahlausschreibung sowie die (5) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Ände-
Namen der Mitglieder des Wahlausschusses, die die rung einer Anschrift) können auf Antrag des Listenvertre-
Wahlausschreibung unterzeichnet haben. ters oder vom Wahlausschuß von Amts wegen jederzeit
berichtigt werden, soweit dies technisch möglich ist.
§ 102 § 104
Form und Inhalt der Vorschlagslisten Wahl ohne Wahlhandlung
(1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken nach dem Eine Wahlhandlung findet auch nicht statt, wenn für eine
Muster der Anlage 1 einzureichen. Muß die Vorschlagsliste Wählergruppe zwar mehrere Vorschlagslisten zugelassen
nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch werden, in ihnen aber insgesamt nicht mehr Bewerber
von einer bestimmten Anzahl von Personen unterzeichnet benannt sind, als Mitglieder zu wählen sind.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 145
§ 105 je 50 Stimmen oder
Wahlbekanntmachung je 100 Stimmen oder
je 500 Stimmen
(1) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen
zu lauten.
1. den Versicherungsträger,
2. den Wahltag, (4) Die Wahlausweise, Stimmzettel und Stimmzettel-
umschläge sind für die Gruppe der Arbeitgeber aus weißem
3. (weggefallen) Papier herzustellen und auf der Vorderseite rechts mit
4. (weggefallen) einem ½ cm breiten roten Rand zu versehen.
5. die zugelassenen Vorschlagslisten,
§ 108
6. die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen,
(weggefallen)
7. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt
sind,
§ 109
8. die Stellen, die Auskunft über die Durchführung der
Wahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung Behandlung der Wahlbriefe
des Wahlrechts erteilen. (1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst oder
läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er in der
In der Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß
erforderlichen Zahl bestellt. Bei der Prüfung der Wahlbriefe
die Arbeitgeber die Ausstellung eines Wahlausweises
ist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschläge
beantragen müssen.
insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht
(2) Die Wahlbekanntmachung ist zur Kenntnis zu brin- durch die Post befördert worden sind.
gen
(2) § 95 Abs. 3 bis 5 gilt.
1. den gewählten Versichertenältesten,
(3) Die Stimmabgabe ist abweichend von § 97 Abs. 2
2. denjenigen Gewerkschaften und selbständigen Ver- Nr. 3 nicht ungültig, wenn ein Stimmzettelumschlag meh-
einigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufs- rere Stimmzettel enthält und es sich dabei um Stimmzettel
politischer Zwecksetzung, aus deren Vorschlagslisten für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht handelt.
Bewerber als Versichertenälteste gewählt sind,
3. der Wirtschaftsvereinigung Bergbau und
§ 110
4. den selbständigen Vereinigungen von Arbeitgebern
Ermittlung des Wahlergebnisses
des Bergbaus.
(1) Auf Grund der Wahlniederschriften der Briefwahl-
§ 106 leitungen und unter Berücksichtigung der Stimmen, die
ihm selbst brieflich zugegangen sind, ermittelt der Wahl-
Ausübung des Wahlrechts
ausschuß gesondert für die einzelnen Wählergruppen
(1) Die Versichertenältesten wählen brieflich auf Grund 1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen
von Wahlausweisen, die ihnen die Bundesknappschaft gültigen Stimmen,
zusammen mit den Stimmzetteln, den Merkblättern, den
Stimmzettelumschlägen und den Wahlbriefumschlägen 2. die Zahl der für jede Listenverbindung (§ 48 Abs. 7 des
übersendet. Vierten Buches Sozialgesetzbuch) abgegebenen gülti-
gen Stimmen,
(2) Die Arbeitgeber wählen brieflich auf Grund von Wahl-
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stim-
ausweisen, die die Bundesknappschaft auf Antrag aus-
men,
stellt und zusammen mit den Stimmzetteln, den Merk-
blättern, den Stimmzettelumschlägen und den Wahlbrief- 4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die min-
umschlägen übersendet. destens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe insge-
samt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
§ 107 (2) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vorschlags-
Form und Inhalt der Wahlausweise listen und Listenverbindungen (Absatz 1 Nr. 4) entfallen,
und-der Stimmzettel - Stimmzettelumschlag wird so errechnet, daß die Zahlen der Stimmen, die auf die
einzelnen Vorschlagslisten und Listenverbindungen entfal-
(1) Die Wahlausweise werden auf amtlichen Vordrucken len sind, der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt
nach dem Muster der Anlagen 13 und 14 ausgestellt. werden, und daß aus den so gefundenen Zahlen der
(2) Die Stimmzettel werden als amtliche Vordrucke nach Größe nach so viele Höchstzahlen ausgesondert werden,
dem Muster der Anlagen 15 und 16 hergestellt. wie Sitze zu verteilen sind, wobei die Höchstzahlen nöti-
genfalls bis auf zwei Stellen nach dem Komma zu errech-
(3) Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit mehr- nen sind. Jede Vorschlagsliste und Listenverbindung
fachem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen anzugeben. erhält in der Reihenfolge der Höchstzahlen so viele Sitze
Die Stimmzettel haben einheitlich auf zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Über die
Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen
je 1 Stimme oder
Höchstzahlen das Los, das der Vorsitzende des Wahlaus-
je 5 Stimmen oder schusses zieht. Enthalten eine Vorschlagsliste oder die
je 10 Stimmen oder Vorschlagslisten einer Listenverbindung weniger Vor-
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
schläge als Höchstzahlen auf die Vorschlagsliste oder die Wohnung der gewählten Mitglieder der Vertreterversamm-
Listenverbindung entfallen, so gehen ihre Stellen auf die lung und ihrer Stellvertreter.
folgenden Höchstzahlen über.
(2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten
(3) Nachdem die Sitze auf die Vorschlagslisten und Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu der ersten Sitzung
Listenverbindungen verteilt worden sind, sind die auf eine der Vertreterversammlung mindestens einen Monat vorher
Listenverbindung entfallenen Sitze in der in Absatz 2 geladen werden.
bezeichneten Weise auf die einzelnen Vorschlagslisten
(3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das
der Listenverbindung zu verteilen.
Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug aus
(4) Die auf eine Vorschlagsliste entfallenen Sitze werden der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses
von den Bewerbern in der Reihenfolge besetzt, in der sie in mit, der sich auf die in § 11 O Abs. 5 enthaltenen Angaben
der Vorschlagsliste aufgeführt sind. Sobald in den Grup- erstrecken muß.
pen der Arbeiter und der Angestellten ein Drittel der Sitze
mit Bewerbern besetzt ist, die nicht Versichertenälteste
sind, werden die noch unbesetzten Sitze nur noch mit zweiter Abschnitt
Bewerbern besetzt, die Versichertenälteste sind. Sobald in
der Gruppe der Arbeitgeber insgesamt ein Drittel der Sitze Wahl
mit Beauftragten (§ 51 Abs. 4 des Vierten Buches Sozial- der Vorsitzenden der Vertreterversammlung
gesetzbuch) besetzt ist, werden die noch unbesetzten und Wahl des Vorstandes
Sitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die nicht Beauf-
tragte sind. Über die Zuteilung des letzten Sitzes, der § 112
innerhalb des ersten Drittels der Sitze liegt, entscheidet bei
Erste Sitzung der Vertreterversammlung
gleichen Höchstzahlen das Los, das der Vorsitzende des
Wahlausschusses zieht. (1) Die erste Sitzung der in einer allgemeinen Wahl neu
gewählten Vertreterversammlung muß spätestens zwei
(5) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergeb-
Monate nach dem Wahltag stattfinden.
nisses muß, getrennt nach Wählergruppen, enthalten
01. die Zahl der Wahlberechtigten, -für die ein Wahlaus- (2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des
weis ausgestellt wurde, Wahlausschusses die Mitglieder der Vertreterversamm-
lung unter Angabe der Tagesordnung.
01 a. die Zahl der insgesamt eingegangenen Wahlbriefum-
schläge, (3) Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
01 b. die Zahl der Wahlbriefumschläge, die nicht durch die 1. Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vor-
Post befördert worden sind, sitzenden der Vertreterversammlung,
01 c. (weggefallen) 2. Wahl des Vorstandes.
1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen, (4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die
Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreterver-
2. die Zahl der gültigen Stimmen,
sammlung.
3. die Zahl der für jede Vorschlagsliste und Listen-
verbindung abgegebenen gültigen Stimmen, § 113
4. eine Übersicht über die Vorschlagslisten und Listen- Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung
verbindungen, die an der Sitzverteilung nicht teil-
genommen haben, mit den Prozentsätzen der von (1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet die
den insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen auf nach § 112 einberufene erste Sitzung der Vertreterver-
jede dieser Vorschlagslisten und Listenverbindungen sammlung und führt einen Beschluß darüber herbei, ob der
entfallenen Stimmen, Vorsitzende durch Zuruf oder schriftlich gewählt werden
soll. Schriftlich gewählt wird, wenn mindestens ein Drittel
5. die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung
der Mitglieder der Vertreterversammlung dies verlangt.
auf die Vorschlagslisten und Listenverbindungen,
6. die Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten und (2) Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlausschus-
Listenverbindungen entfallenen Sitze, ses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Er kann aus
diesem Anlaß die Sitzung unterbrechen.
7. die Namen der zu Mitgliedern Gewählten in der nach
den Höchstzahlen geordneten Reihenfolge. (3) Wird schriftlich gewählt, so läßt der Vorsitzende des
Wahlausschusses die erforderlichen Stimmzettel aus-
(6) Der Bundeswahlbeauftragte erhält eine Abschrift der geben.
Niederschrift. § 98 Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem Vorsit-
zenden des Wahlausschusses und von mindestens zwei
§ 111 Mitgliedern der Vertreterversammlung vorgenommen, die
verschiedenen Wählergruppen angehören müssen.
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
(5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den Vorschrif-
(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahl-
ten des § 62 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
ergebnis fest und macht es öffentlich bekannt. Dabei sind
neben den Angaben nach § 11 O Abs. 5 auch anzugeben (6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das
Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden der Vertreterver-
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 147
sammlung bekannt und fordert den Gewählten zur Erklä- lieh, schon am Ende der Sitzung der Vertreterversamm-
rung darüber auf, ob er die Wahl annehme. Erklärt der lung, in der der Vorstand gewählt worden ist.
Gewählte, daß er die Wahl annehme, so übergibt ihm der
(3) Eine schriftliche Ladung muß als Punkt der Tages-
Vorsitzende des Wahlausschusses den Vorsitz der Ver-
ordnung enthalten
treterversammlung.
Wahl des Vorsitzenden und
(7) Für die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden gel-
ten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und 6 Satz 1 der stellvertretenden Vorsitzenden.
entsprechend.
(4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung leitet die
(8) Über die Sitzung wird eine Niederschrift aufgenom- Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes.
men. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Wahlaus-
(5) Im übrigen gilt für die Wahl des Vorsitzenden § 113
schusses und vom Vorsitzenden der Vertreterversamm-
entsprechend.
lung zu unterzeichnen.
§ 116
§ 114 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses
Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung teilt dem
(1) Der Vorstand wird im Anschluß an die Wahl der Wahlausschuß das Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden
Vorsitzenden der Vertreterversammlung gewählt. der Vertreterversammlung und der Wahl des Vorstandes
mit. Der Vorsitzende des Vorstandes teilt dem Wahl-
(2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsitzende der ausschuß das Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden des
Vertreterversammlung.
Vorstandes mit.
(3) Die Wahl richtet sich nach den Vorschriften des§ 52
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. (1 a) Eine durch die Wahl des Vorstandes erforderlich
gewordene Ergänzung der Vertreterversammlung (§ 60
(4) In den Vorschlagslisten sind ein Listenvertreter und Abs. 1 in Verbindung mit§ 59 Abs. 1 des Vierten Buches
sein Stellvertreter zu benennen; weitere Stellvertreter kön- Sozialgesetzbuch) ist unverzüglich durchzuführen. Der
nen benannt werden. Vorschlagslisten, die diesen Anfor- Vorsitzende des Vorstandes teilt dem Wahlausschuß das
derungen nicht entsprechen, sind ungültig. Ergebnis des Ergänzungsverfahrens mit.
(5) Der Listenvertreter und seine Stellvertreter brauchen (2) Auf Grund dieser Mitteilungen stellt der Wahlaus-
der Vertreterversammlung nicht anzugehören. Nach der schuß unverzüglich das endgültige Wahlergebnis fest
Wahl des Vorstandes können der Listenvertreter, sein und macht es öffentlich bekannt. Dabei sind anzugeben
Stellvertreter und jeder weitere Stellvertreter jederzeit Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und
durch andere Personen ersetzt werden. Dazu bedarf es Wohnung der Mitglieder der Vertreterversammlung, des
einer schriftlichen Erklärung der Personen, die die Liste Vorsitzenden der Vertreterversammlung, der Mitglieder
unterschrieben haben, gegenüber dem Vorstand. Ist die des Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes
Liste von mehr als zwei Personen unterschrieben worden, sowie ihrer Stellvertreter.
so ist die Erklärung von mindestens der Hälfte der Unter-
zeichner zu unterschreiben. (3) Der Bundeswahlbeauftragte und die Aufsichtsbe-
(6) Der Listenvertreter gibt bis zu dem Zeitpunkt, in dem hörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekannt-
die Wahl des Vorstandes abgeschlossen ist, für die Liste machung.
alle Erklärungen ab. Später nimmt der Listenvertreter die
Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch wahr; § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt ent- Dritter Abschnitt
sprechend. Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des Vor-
standes sind dem Listenvertreter oder, falls dieser nicht Wahl von Vertrauensmännern
erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzugeben und
bei mündlicher oder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein § 116a
Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Wahlverfahren
(7) Für die Durchführung der Wahl gelten die Vorschrif-
(1) Für die Wahl von Vertrauensmännern gelten die
ten des§ 64 Abs. 3 Satz 1, § 71 Abs. 3 und§ 113 Abs 2, 3,
verfahrensrechtlichen Vorschriften des§ 57 entsprechend.
4, 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.
(2) Der Bundeswahlbeauftragte kann Richtlinien über
die Durchführung der Wahl und die Ermittlung des Wahl-
§ 115 ergebnisses erlassen.
Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes
(1) Die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes kann § 116b
unmittelbar im Anschluß an die Wahl des Vorstandes Zeitpunkt der Wahl
stattfinden; sie muß innerhalb von zwei Wochen nach der
Wahl des Vorstandes stattfinden. Soweit die Satzung der Bundesknappschaft nichts
anderes bestimmt, soll die Wahl von Vertrauensmännern
(2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden soll, lädt in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung statt-
der Vorsitzende der Vertreterversammlung, soweit mög- finden.
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Vierter Teil Zahl der Wahlberechtigten, für die ein Wahlausweis aus-
gestellt wurde, umgelegt. § 118 Abs. 2 gilt entsprechend.
Kosten
§ 117
§ 120
Kostenträger Erstattungsverfahren für Ansprüche nach § 119
(1) Anträge auf Ersatz von Auslagen müssen von den
(1) Der Bund trägt die durch die Tätigkeit des Bundes-
Gemeinden innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahl-
wahlbeauftragten entstehenden Kosten.
tag bei den Kreisen, von den Kreisen mit Anträgen, die die
(2) Die Länder tragen die durch die Tätigkeit der Landes- Ersatzansprüche der Gemeinden ihres Bezirkes mit
wahlbeauftragten entstehenden Kosten. umfassen, innerhalb eines weiteren Monats bei dem Lan-
deswahlbeauftragten eingereicht werden. Die Landes-
(3) Im übrigen trägt jede Stelle die ihr aus Anlaß der wahlbeauftragten stellen die ihnen mitgeteilten Beträge
Wahlen entstehenden Kosten selbst, soweit in den §§ 118
zusammen und den Gesamtbetrag fest, bescheinigen die
bis 122 nichts anderes bestimmt ist. rechnerische Richtigkeit der Zusammenstellung und des
(4) Jede öffentliche Dienststelle hat über die ihr aus Gesamtbetrages und leiten die Aufstellung in doppelter
Anlaß der Wahlen entstehenden Kosten Nachweise in der Ausfertigung dem Bundeswahlbeauftragten zu.
für sie üblichen Form zu führen. Die Wahlbeauftragten (2) Der Bundeswahlbeauftragte stellt die auf die einzel-
können in die Nachweise Einsicht nehmen und beglau-
nen Versicherungsträger entfallenden Umlagebeträge fest
bigte Abschriften von Belegen verlangen.
und teilt ihnen mit, welche Zahlungen von ihnen zur Erfül-
lung der Ansprüche der Kreise und Gemeinden zu leisten
§ 118 sind.
Erstattung von Auslagen (3) Der Wahlbeauftragte bestimmt das Nähere. Er kann
des Bundeswahlbeauftragten bei unverschuldeter Fristversäumnis Nachsicht gewähren.
(1) Die Versicherungsträger haben dem Bund die nach
§ 11 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 entstehenden Auslagen zu § 121
erstatten. Diese Auslagen werden auf alle Versicherungs- Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren
träger nach der Zahl der wahlberechtigten Versicherten
umgelegt; soweit die Zahl der wahlberechtigten Versicher- (1) Obsiegt der Beschwerdeführer in einem Beschwer-
ten nicht bekannt ist, ist sie von dem Bundeswahlbeauf- deverfahren nach den §§ 1Oe, 21, 73 und 100, hat ihm der
tragten zu schätzen. Bei der Zahl der Wahlberechtigten im Versicherungsträger die notwendigen Aufwendungen zu
Sinne des Satzes 2 bleiben in der Unfallversicherung die erstatten. Auf Antrag setzt der Vorsitzende des Beschwer-
nach§ 539 Abs. 1 Nr. 4, 8 bis 13, 15 und 17 sowie Abs. 2 dewahlausschusses die Höhe des zu erstattenden Betra-
der Reichsversicherungsordnung und die nach § 540 der ges fest. Die Festsetzung verpflichtet den Versicherungs-
Reichsversicherungsordnung versicherten Personen außer träger, den festgesetzten Betrag innerhalb eines Monats
Betracht. nach Zustellung des Feststellungsbescheides an den
Beschwerdeführer zu zahlen.
(2) Versicherungsträger, deren Kostenanteil bei der
Kostenumlage unter 50 Deutsche Mark läge, bleiben bei (2) Unterliegt der Beschwerdeführer in dem Beschwer-
der Umlage unberücksichtigt. deverfahren und ist er Listenvertreter einer Personenver-
einigung oder eines Verbandes, beschließt der Beschwer-
(3) Die Versicherungsträger haben dem Bundeswahl- dewahlausschuß auf Antrag eines Beteiligten, ob und
beauftragten, bei landesunmittelbaren Versicherungsträ- inwieweit die Personenvereinigung oder der Verband dem
gern über den Landeswahlbeauftragten, die zur Durchfüh- Antragsteller seine notwendigen Aufwendungen zu erstat-
rung des Erstattungsverfahrens nach Absatz 1 erforder- ten hat. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
lichen Angaben zu machen. Die Landeswahlbeauftragten
stellen die Angaben der landesunmittelbaren Versiche- § 122
rungsträger zusammen, nehmen, soweit eine Schätzung
erforderlich ist oder dies aus anderen Gründen erforderlich Kosten der Beschwerdewahlausschüsse
erscheint, dazu Stellung und leiten die Aufstellung dem (1) Die Kosten, die durch die Bestellung des Bundes-
Bundeswahlbeauftragten zu. Der Bundeswahlbeauftragte wahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen, tragen
stellt die auf die einzelnen Versicherungsträger entfallen- die bundesunmittelbaren Versicherungsträger, für die eine
den Umlagebeträge fest und zieht die Beträge von den Wahl mit Stimmabgabe stattgefunden hat oder die an
Versicherungsträgern ein. einem Beschwerdeverfahren beteiligt gewesen sind, nach
(4) Der Wahlbeauftragte bestimmt das Nähere. dem Verhältnis der Zahl der wahlberechtigten Versicher-
ten. Ist ein Kostenträger nach Satz 1 nicht vorhanden,
werden die Kosten auf alle bundesunmittelbaren Versiche-
§ 119 rungsträger nach der Zahl der wahlberechtigten Versicher-
Ansprüche der Gemeinden und Kreise ten umgelegt. § 118 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz und
Satz 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 3 sowie Abs. 4 gilt ent-
Die Gemeinden und Kreise können für die in ihrem sprechend.
Gebiet durchgeführten Wahlen Ersatz ihrer Auslagen ver-
langen; laufende Personalkosten bleiben unberücksichtigt. (2) Die Kosten, die durch die Bestellung des Landes-
Der Gesamtbetrag der Auslagen wird auf die an den wahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen, tragen
Wahlhandlungen beteiligten Versicherungsträger nach der entsprechend Absatz 1 die Versicherungsträger, deren
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 149
Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Land hinaus Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten
erstreckt. An die Stelle des Bundeswahlbeauftragten tritt Frist, im Falle einer Wahlanfechtung jedoch frühestens
der Landeswahlbeauftragte. zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem über die Wahlan-
fechtung endgültig entschieden ist, vernichtet werden,
soweit ihre Aufbewahrung nicht aus besonderen Gründen
geboten ist; im Zweifelsfall oder auf Antrag eines Beteilig-
Fünfter Teil ten entscheidet hierüber der Wahlbeauftragte. Für die
Sch lu ßvorsch ritten Aufbewahrung sind die Stellen zuständig, bei denen die
Wahlunterlagen nach den Vorschriften dieser Verordnung
endgültig verbleiben.
§ 123
Öffentliche Bekanntmachungen § 127
Die nach dieser Verordnung erforderlichen Bekannt- Amtshilfe
machungen veröffentlichen Alle an der Durchführung der Wahlen beteiligten Behör-
der Bundeswahlbeauftragte im Bundesanzeiger, den und Versicherungsträger leisten sich gegenseitig
Amtshilfe.
die Landeswahlbeauftragten im Staatsanzeiger oder Mini-
sterial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des § 128
Arbeits- oder Sozialministeriums,
Wahlen in besonderen Fällen
der Wahlausschuß in der bei dem Versicherungsträger
üblichen Weise, (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entspre-
chend, wenn eine Wahl wiederholt werden oder für einen
das Versicherungsamt in ortsüblicher Weise. neu errichteten Versicherungsträger besonders stattfinden
Daneben können die Bekanntmachungen, falls es erfor- muß, soweit nicht abweichende Regelungen (§ 2 Abs. 3
derlich erscheint, noch in anderer Weise veröffentlicht Satz 3) im Hinblick darauf geboten sind, daß es sich um
werden. Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlaus- die unverzüglich durchzuführende Wahl bei nur einem
schreibung auch in der Tagespresse durch eine viertelsei- Versicherungsträger handelt. Bei Wahlen in besonderen
tige Anzeige veröffentlichen. Fällen, die ausschließlich für landesunmittelbare Versiche-
rungsträger stattfinden, tritt der Landeswahlbeauftragte an
§ 124 die Stelle des Bundeswahlbeauftragten.
Gebührenfreiheit (2) Zur Anpassung an besondere Verhältnisse (§ 2
Abs. 3 Satz 3) kann der zuständige Wahlbeauftragte ins-
Für die Ausstellung von Bescheinigungen, die in dieser besondere auch die in dieser Verordnung vorgesehenen
Verordnung vorgesehen sind, werden Gebühren nicht Fristen abkürzen.
erhoben.
(3) Bei Wiederholungswahlen ist das Wahlverfahren nur
§ 125 insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung, die
Vordrucke die Wiederholungswahl notwendig macht, erforderlich ist.
(1) Soweit ein Bedürfnis danach erkennbar wird, trifft der
§ 128a
Bundeswahlbeauftragte ergänzende technische Bestim-
mungen über das Format, die Farbe, die Stärke des (weggefallen)
Papiers, die Beschriftung und die sonstige Beschaffenheit
der Vordrucke. § 129
(2) Der Wahlausschuß kann sich bei der Verteilung der Stadtstaat-Klausel
Vordrucke auch der Versicherungsämter bedienen. Die
von ihm verteilten Vordrucke gelten als amtliche Vordrucke In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt
im Sinne dieser Verordnung. der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die
im Vierten Buch Sozialgesetzbuch und in dieser Verord-
nung den Gemeindeverwaltungen übertragen sind.
§ 126
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 130
Die Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amts- (weggefallen)
dauer der gewählten Organe aufbewahrt. Die Wahlaus-
weise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbrief-
§ 131
umschläge können jedoch bereits zwei Monate nach
Ablauf der in § 57 Abs. 3 Satz 2 des Vierten Buches (Inkrafttreten)
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 1
(zu§ 12 Abs. 1 und§ 102 Abs. 1)
Kennwort: CD .....
Ordnungsnummer:
Listenvertreter:@ ................................................................................
Eingegangen am:
(vom Wahlausschuß (Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
einzutragen)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
@ ...........................................................................................................................................................................................................................................
An den
Wahlausschuß
der/des
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
in ..........................................
(Anschrift)
Vorschlagsliste
(Bezeichnung des Listenträgers) @
für die Wahl zur Vertreterversammlung der/des
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 151
Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber/Selbständigen ohne fremde
Arbeitskräfte® werden vorgeschlagen als:
Mitglieder:@
Name Geburtstag
Lfd. (wenn abweichend auch Versicherungs- Wohnung Voraussetzungen
Nr. Geburtsname) nummer (J) Wohnort der Wählbarkeit ®
Vorname Arbeitgeber ®
1 2 3 4 5
1
2
3
4
5
6
-----
7
8
9
10
11
------- -----·-·-
12
----- ,---
13
------
14
15
------- --------
Fortsetzung auf ............................................ Einlageblättern. @)
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Stellvertreter:@
Name Geburtstag
Lfd. (wenn abweichend auch Versicherungs- Wohnung Voraussetzungen
Nr. Geburtsname) nummer (j) Wohnort der Wählbarkeit @
Vorname Arbeitgeber ®
1 2 3 4 5
Fortsetzung auf ............................................... Einlageblättern.@
Die Liste umfaßt insgesamt ..................... Blätter.@ Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Aufstellung zustimmen,
sind beigefügt.
Weiter sind beigefügt:@@ ...................................................................................................................................................................................................................................
Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft worden sind,
und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Voraussetzungen der
Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen.
.............................................................................. , den .......................................... 19 ............
(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung
oder des Verbandes berechtigten Personen;
bei freien Listen Unterschriften des Listenvertreters und der auf Seite 1
genannten Stellvertreter des Listenvertreters)
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 153
Anmerkungen:
CD Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenver- ® Angabe des Arbeitgebers nur bei Wahlen in der gesetz-
einigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 lichen Unfallversicherung in der Gruppe der Versicherten.
Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personen- ® Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung,
vereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der Name z. 8. Versicherter, Rentenbezieher, Arbeitgeber, Beauf-
und die Kurzbezeichnung der Vereinigung ist in der Form tragter einer Gewerkschaft, einer sonstigen Arbeitnehmer-
zu verwenden, wie er sich bei eingetragenen Vereinen aus vereinigung, einer Vereinigung von Arbeitgebern oder
dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergibt; Zusätze eines Verbandes. Ergänzend siehe§ 51 Abs. 4 Satz 1 und
sind unzulässig. Bei freien Listen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familien- Bei der Bundesknappschaft bei der Wahl der Vertreter der
name eines Listenunterzeichners einzusetzen. Es können Versicherten ggf. Angabe "Versichertenältester". Siehe
auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder hierzu § 46 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-
Verbände und bei freien Listen auch die Familiennamen buch.
mehrerer Listenunterzeichner eingesetzt werden, insge-
samt jedoch nicht mehr als fünf Familiennamen. Bei einer @ Zahlen einsetzen.
Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen
oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer Namen @ Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, daß
möglichst ein die Personenvereinigungen oder Verbände erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört
gemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt werden. (§ 48 Abs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
Als Stellvertreter können auch Personen benannt werden,
® In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder die bereits als Mitglieder vorgeschlagen worden sind; die
Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellver- Benennung erlangt nur Bedeutung, wenn diese Personen
treter zu benennen(§ 13 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). nicht als Mitglieder gewählt werden. Zu beachten ist
In freien Listen sollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter § 43 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
und weitere Stellvertreter benannt werden; soweit dies Danach ist für ein verhindertes Mitglied stets der erste der
nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die benannten Stellvertreter zu laden, der verfügbar, d. h.
Unterzeichner der Listen in der Reihenfolge ihrer Unter- selbst nicht verhindert ist.
schriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter und als @ Wird die Vorschlagsliste von einem Verband vorschlags-
weitere Stellvertreter(§ 13 Abs. 2 der Wahlordnung). berechtigter Organisationen eingereicht, ist eine Erklärung
® Soll der Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit darüber abzu~eben, ob mindestens drei vorschlagsbe-
seinem Stellvertreter abgeben können(§ 14 Abs. 1 Satz 5 rechtigte Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine
der Wahlordnung), so ist hier einzusetzen: "Der Listenver- Vorschlagsliste einzureichen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 des Vier-
treter kann Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stell- ten Buches Sozialgesetzpuch).
vertreter abgeben." Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter in
der Vertreterversammlung nicht auf einer eigenen Liste der
© Als Listenträger(§ 60 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Vereinigung gewählt worden sind, ist§ 12 Abs. 3 Satz 2 der
Sozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die Wahlordnung zu beachten.
Liste einreicht (Name der Personenvereinigung oder des Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vier-
Verbandes; bei freien Listen ist das Kennwort einzu- ten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von
setzen). Wird die Liste von mehreren Personenvereinigun- Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um
gen oder Verbänden eingereicht, so sind deren Namen ein- Zweifel auszuschließen, Erklärungen der Listenunterzeich-
zusetzen. ner oder des Listenvertreters über die Voraussetzungen
® Nichtzutreffendes ist zu streichen. Bei der Bundesknapp- der Wahlberechtigung der Listenunterzeichner nach dem
schaft bei der Wahl der Vertreter der Versicherten zusätz- Muster der Anlage 3 zur Wahlordnung beigefügt werden.
liche Angabe, ob für die Gruppe der Arbeiter oder der Ange- @ Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, die seit der letzten
stellten.
Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen
® Zu beachten ist § 48 Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches in der Vertreterversammlung vertreten waren, und bei
Sozialgesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als freien Vorschlagslisten ist eine ausreichende Anzahl von
Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stell- Unterstützungsunterschriften (siehe § 48 des Vierten
vertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten Buches Sozialgesetzbuch) auf der Anlage 1a oder 1b bei-
enthalten. zufügen.
0 Angabe der Versicherungsnummer nur bei Wahlen in der
gesetzlichen Rentenversicherung in der Gruppe der Ver-
sicherten.
Angabe der Versicherungsnummer entfällt bei Rentnern,
die noch keine Versicherungsnummer erhalten haben. Bei
Versicherten, die noch keine Versicherungsnummer erhal-
ten haben, ist Angabe notwendig, ob Antrag auf Vergabe
einer Versicherungsnummer gestellt wurde. Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut
Neben der Versicherungsnummer braucht das Geburts- leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzu-
datum nicht angegeben zu werden. setzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen.
Vorschlagsliste der ........................................................................................................................ Blatt Nr ......................................... ..1.
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zur Wahl der Vertreterversammlung der ....................................................................................................................... c.()')a;-
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Nr. ggf. auch Geburtsname (Straße und Wohnort) Vers.-Nr. CD als: ® Unterschrift eo
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Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig Q)
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158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 2
(zu§ 12 Abs. 3 und§ 102 Abs. 2)
............................ ·························································································································· G) ··························································-------- .............................. G)
(Name und Vorname des Bewerbers) (Kennwort der Vorschlagsliste)
Zustimmungserklärung
Meiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Vorstand
der/des .................... ·····························································································································································································································G)
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
stimme ich zu .
.......................................................................... , den .................................................. 19............ ········································································································----·······························
(eigenhändige Unterschrift)
CD Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 159
Anlage 3
(zu § 12 Abs. 3 und § 64 Abs. 3)
(Name und Vorname des Listenunterzeichners) (Kennwort der Vorschlagsliste)
Erklärung über das Wahlrecht
bei der/dem
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Der Listenunterzeichner .
(Name und Vorname)
a) ist bei .. als Arbeiter/Angestellter
(Bezeichnung des Arbeitgebers)
beschäftigt und unterliegt der Versicherungspflicht.
b) bezieht Rente von
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
c) ist Inhaber des/der . ....... und beschäftigt
(Bezeichnung des Betriebes)
regelmäßig mindestens einen bei der/dem
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
d)
(Voraussetzungen für das Wahlrecht, wenn a bis c nicht zutreffen)
Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen des Wahlrechts geprüft worden sind, und zwar,
soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Voraussetzungen des Wahl-
rechts in der Person des Listenunterzeichners vorliegen.*)
........................................................................ ,den ............................................ 19................
(Unterschrift des Listenunterzeichners oder des Listenvertreters)
*) Der Absatz ist zu streichen, wenn die Erklärung vom Listenunterzeichner selbst unterschrieben wird.
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 4
(zu§ 37 Abs. 1)
(Bezeichnung des Versicherungsträgers) (Wahlkennziffer)
Gruppe der Versicherten Lfd. Nr................. _ __
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
19 ........
Herr/Frau/Fräulein ....................................................................................................................·............................................
geb. am ...............................................................................................................................................................................................
Wohnung ...........................................................................................................................................................................................
Postleitzahl, Wohnort ........................................................................................................................................................
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
...................................................................... ,den ...................................................... 19..............
(Stempel der
Ausgabestelle)
·························································----------~·····.. ··························•
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
-- - - -- - -- - - -- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -- - - - (hier abtrennen) -- - - -- ---- -- -- ---- ------ ----- - ------ -- - -
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
(Wahlkennziffer)
Gruppe der Versicherten
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
19 ........
Die Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn
sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der ........................... in ihrem Namen führen.*)
Listen- Verbunden **) Nur eine
nummer mit Kennwort der Vorschlagsliste Liste
Liste Nr. ankreuzen
0
0
*) Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein Name und keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses
Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.
**) Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern hinzuweisen ist.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 161
Anlage 4
(Rückseite)
Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet
werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe
behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Vertrauens
bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
wird nach § 107a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
- - - -- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - (hier abtrennen) - - - - - - - -- - - - - -- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 5
(zu§ 37 Abs. 1)
(Bezeichnung des Versicherungsträgers) (Wahlkennziffer)
Gruppe der Arbeitgeber
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
19 ....... .
Herr/Frau/Fräulein .........................
Firma/Dienststelle ........................ ..
geb. am ....................................................
Wohnung ..........................................................
Postleitzahl, Wohnort
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
................................................................ ,den ...................................................... 19 ..............
(Stempel der
Ausgabestelle)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
- - - - - - - - - - - - - -- - - - - -- - - - - - -- - -- -- - - - - - - - (hier abtrennen)
Gruppe der Arbeitgeber
(Bezeichnung des Versicherungsträgers) Wert D Stimmen
(Wahlkennziffer)
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
19 ........
Die Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn
sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der ........................... in ihrem Namen führen.*)
Listen- Verbunden **) Nur eine
nummer mit Kennwort der Vorschlagsliste Liste
Liste Nr. ankreuzen
0
0
*) Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein Name und keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses
Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen .
.. ) Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern hinzuweisen ist.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 163
Anlage 5
(Rückseite)
Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet
werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe
behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Vertrauens
bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
wird nach § 107a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - (hier abtrennen) - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 6
(zu § 37 Abs. 4 und § 81 Abs. 3)
(Vorderseite)
Stimmzettelumschlag
(Wahlkennziffer)
1. Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen.
2. Stimmzettel in diesen Umschlag legen - Umschlag zukleben.
3. Diesen Umschlag und daneben den Wahlausweis in den
roten Wahlbriefumschlag legen.
4. Wahlbriefumschlag zukleben und unfrankiert möglichst sofort absenden.
5. Der Wahlbrief muß spätestens am ....................................... ..... *)
bei dem Versicherungsträger eingegangen sein.
(Rückseite)
Nur den Stimmzettel einlegen!
(Den Wahlausweis vorher vom Stimmzettel abtrennen und neben
diesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!) **)
*) Einzusetzen ist das Datum des Wahltags.
**) Wenn Wahlausweis und Stimmzettel nicht verbunden sind, ist statt dessen folgender Text einzusetzen:
,,(Den Wahlausweis neben diesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!)".
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 165
Anlage 7
(zu § 37 Abs. 4 und § 81 Abs. 3)
(Vorderseite) **)
Wahlbriefumschlag
Briefwahl Unentgeltlich
Sozialversicherung im Bereich der
Deutschen Bundespost
(Wahlkennziffer)
............................................................................................................................................................................... *)
(Rückseite)**)
In diesen Wahlbriefumschlag einlegen
1. den zugeklebten Stimmzettelumschlag mit dem darin
befindlichen Stimmzettel und daneben
2. den Wahlausweis.
Dann Umschlag zukleben und möglichst sofort
unfrankiert absenden.
*) Bezeichnung des Versicherungsträgers und Anschrift der Stelle, der die Wahlbriefe zugehen sollen (§ 37 Abs. 4 Satz 3 und 4 und § 81 Abs. 3 Satz 3),
in Druck- oder Maschinenschrift.
**) Bei der Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise ist§ 37a Abs. 3 Nr. 2 und 3 Satz 1 zu beachten.
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 8
(weggefallen)
Anlage 9
(zu§ 64 Abs. 1)
Kennwort: CD .........................................................................................................................................................................................................
Ordnungsnummer:
Listenvertreter:@ ..........................................................................................................................................................................................
Eingegangen am:
(vom Wahlausschuß
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
einzutragen)
Stellvertreter: .......................................................................................................................................................................................................
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter: .......................................................................................................................................................................................................
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter: .......................................................................................................................................................................................................
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter: .......................................................................................................................................................................................................
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
@ ...........................................................................................................................................................................................................................................
An den
Wahlausschuß der Bundesknappschaft
in ................................................................................................................·.................................................................................................................................................................................................................
(Anschrift)
Vorschlagsliste
(Bezeichnung des Listenträgers) ©
für die Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsältesten) der Arbeiter/Angestellten® bei der Bundes-
knappschaft.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 167
Als Versichertenälteste und Stellvertreter ® werden vorgeschlagen:
1. Versichertenältester
Name
(wenn abweichend auch Geburtstag Wohnung
2. erster Stellvertreter Versicheruws- Wohnort
Geburtsname) nummer 7
3. zweiter Stellvertreter Vorname
1 2 3 4
Sprengel ..........................................................................................................................................................................................................
1
2
3
Sprengel ........
1
2
3
Sprengel .......................................................................................................................................................................................................
2
3
Fortsetzung auf .............................................. Einlageblättern. @
Die Liste umfaßt insgesamt . ..... Blätter. @ Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Aufstellung zustimmen,
sind beigefügt.
Weiter sind beigefügt: <§> ...
Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft worden sind,
und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Voraussetzungen der
Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen .
...... , den ... 19 ............
(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung
oder des Verbandes berechtigten Personen,
bei freien Listen Unterschriften des Listenvertreters und der auf Seite 1
genannten Stellvertreter des Listenvertreters)
~
Wahl der Versichertenältesten bei der Bundesknappschaft Unterschriften-Blatt Nr.................. . 0,
0,)
Vorschlagsliste des/der ............................................................
Listenunterzeichner @
Name Voraus-
Geburtstag
Lfd. (wenn abweichend Wohnung setzungen
Versicherungs- Datum und Unterschrift
Nr. auch Geburtsname) Wohnort der Wahlbe-
nummer „7;
Vorname rechtigung
1 2 3 4 5 6
1
ClJ
C
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0...
2 (l)
(/)
CO
(l)
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7
8
9
10
Die Unterschrittenliste besteht aus ...................... Blättern.@
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 169
Anmerkungen:
CD Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenver- (7) Entfällt bei Rentnern, die noch keine Versicherungs-
einigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 nummer erhalten haben. Bei Versicherten, die noch keine
Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz- Versicherungsnummer erhalten haben, ist Angabe not-
buch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personen- wendig, ob Antrag auf Vergabe einer Versicherungs-
vereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der Name nummer gestellt wurde.
und die Kurzbezeichnung der Vereinigung ist in der Form Neben der Versicherungsnummer braucht das Geburts-
zu verwenden, wie er sich bei eingetragenen Vereinen aus datum nicht angegeben zu werden.
dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergibt; Zusätze
sind unzulässig. Bei freien Listen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ® Zahlen einsetzen.
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familien-
name eines Listenunterzeichners einzusetzen. Es können ® Wird die Vorschlagsliste von einem Verband vorschlags-
auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder berechtigter Organisationen eingereicht, ist eine Erklärung
Verbände oder bei freien Listen auch die Familiennamen darüber abzugeben, ob mindestens drei vorschlags-
mehrerer Listenunterzeichner eingesetzt werden, insge- berechtigte Mitgliedsorganisationen darauf verzichten,
samt jedoch nicht mehr als 5 Familiennamen. Bei einer Vor- eine Vorschlagsliste einzureichen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 des
schlagsliste von mehreren Personenvereinigungen oder Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
Verbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer Namen mög- Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter in
lichst ein die Personenvereinigungen oder Verbände der Vertreterversammlung nicht auf einer eigenen Liste der
gemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt werden. Vereinigung gewählt worden sind, ist§ 12 Abs. 3 Satz 2 der
® In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Wahlordnung zu beachten.
Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellver- Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 4 des Vier-
treter zu benennen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). ten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von
In freien Listen sollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um
Zweifel auszusschließen, Erklärungen der Listenunter-
und weitere Stellvertreter benannt werden; soweit dies
zeichner oder des Listenvertreters über die Voraussetzun-
nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die gen der Wahlberechtigung der Listenunterzeichner nach
Unterzeichner der Listen in der Reihenfolge ihrer Unter-
dem Muster der Anlage 3 zur Wahlordnung beigefügt
schriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter und als
weitere Stellvertreter (§ 65 Abs. 2 der Wahlordnung). werden.
® Soll der Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit
® Auszufüllen nur bei Vorschlagslisten von Vereinigungen,
die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertre-
seinem Stellvertreter abgeben können (§ 66 Abs. 1 Satz 5 ter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten
der Wahlordnung), so ist hier einzusetzen: ,,Der Listenver-
treter kann Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stell- waren, und bei freien Vorschlagslisten.
vertreter abgeben." @ Erläuterungen der im Einzelfall vorliegenden Vorausset-
© Als Listenträger (§ 60 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches zung (Versicherter, Rentenbezieher).
Sozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die
Liste einreicht (Name der Personenvereinigung oder des
Verbandes; bei freien Listen ist das Kennwort einzu-
setzen). Wird die Liste von mehreren Personenvereini-
gungen oder Verbänden eingereicht, so sind deren Namen
einzusetzen.
® Nichtzutreffendes streichen.
® Stellvertreter sind entsprechend den Vorschriften der
Satzung vorzuschlagen. Soweit die Satzung nichts Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut
anderes bestimmt, können für jeden Versichertenältesten leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzu-
bis zu zwei Stellvertreter benannt werden. setzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen.
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 10
(zu § 64 Abs. 3)
···························································· CD ························································································································································ CD
(Name und Vorname des Bewerbers) (Kennwort der Vorschlagsliste)
Sprengel .......................................................................................................................... CD
Zustimmungserklärung
Meiner Aufstellung für die Wahl zum
Versichertenältesten (Knappschaftsältesten) der - Arbeiter - Angestellten - @
Ersten Stellvertreter des Versichertenältesten - @
Zweiten Stellvertreter des Versichertenältesten - @
bei derBundesknappschaft stimme ich zu.
.......................................................................... , den .................................................. 19............
(eigenhändige Unterschrift)
G) Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen.
@ Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 171
Anlage 11
(zu§ 81 Abs. 1)
Bundesknappschaft Lfd. Nr. ...................................................
Sprengel
Wahlausweis
für die Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsältesten)
der Arbeiter/Angestellten
19 ........
Herr/Frau/Fräulein .......................
geb. am......... ................................
Wohnung .....
Postleitzahl, Wohnort ...........
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.
.................................................................... ,den ..... ····························· 19 ............. .
(Stempel der
Ausgabestelle)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
-- -- - - - - - - - - -- - -· ·-- - -- -- -- - - - - - - - -- -- - - - - - - - - - - (hier abtrennen) ------ - - ------------------------------ --
Bundesknappschaft
Sprengel ....
Stimmzettel
für die Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsältesten)
der Arbeiter/Angestellten
19 ........
Die Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn
sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der .......................... in ihrem Namen führen.*)
Listen- Verbunden **) Nur eine
nummer mit Kennwort der Vorschlagsliste Liste
Liste Nr. ankreuzen
---~---·-·----·
-----·---
0 '
0
*) Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein Name und keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses
Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen .
.. ) Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern hinzuweisen ist.
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 11
(Rückseite)
Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet
werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe
behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Vertrauens
bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
wird nach§ 107a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
- - - - -- - - - - - - - -- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - (hier abtrennen) ----------------------------- -----------
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 173
Anlage 12
(weggefallen)
Anlage 13
(zu§ 107 Abs. 1)
Bundesknappschaft
Gruppe der Arbeiter/Angestellten
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
19 ........
Herr/Frau/Fräulein .................................................................................................................................................................
geb. am ...............................................................................................................................................................................................
Wohnung ...........................................................................................................................................................................................
Postleitzahl, Wohnort ........................................................................................................................................................
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
...................................................................... , den .............................---~- 19..............
(Stempel der
Ausgabestelle)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite beachten!
Anlage 13
(Rückseite)
Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet
werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe
behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Vertrauens
bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
wird nach § 107a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 14
(zu§ 107 Abs. 1)
Bundesknappschaft
Gruppe der Arbeitgeber
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
19 ........
Herr/Frau/Fräulein .................................................................................................................................................................
geb. am ...............................................................................................................................................................................................
Wohnung ...........................................................................................................................................................................................
Postleitzahl, Wohnort .............................................................................................................................._____ ...
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
...................................................................... ,den ...................................................... 19..............
(Stempel der
Ausgabestelle)
............................................ ------------
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite beachten!
Anlage 14
(Rückseite)
Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet
werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe
behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Vertrauens
bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfäls~ht,
wird nach § 107a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1992 175
Anlage 15
(zu § 107 Abs. 2)
Bundesknappschaft
Gruppe der Arbeiter/Angestellten
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
19 ........
Die Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn
sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der. ............. in ihrem Namen führen.*)
Verbunden **) Nur eine
Listen-
nummer mit Kennwort der Vorschlagsliste Liste
Liste Nr. ankreuzen
-------
..
0
0
') Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein Name und keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses
Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.
'*) Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern hinzuweisen ist.
Anlage 16
(zu § 107 Abs. 2)
Gruppe der Arbeitgeber
Bundesknappschaft
Wert D Stimmen
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
19 ........
Die Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn
sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der .... . .......... in ihrem Namen führen.*)
Listen- Verbunden **) Nur eine
nummer mit Kennwort der Vorschlagsliste Liste
Liste Nr. ankreuzen
0
0
*) Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein Name und keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses
Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.
*') Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern hinzuweisen ist.
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, -Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und soristige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 16,76 DM (15,36 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 17,76 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 491. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Dezember 1991,
ist im Bundesanzeiger Nr. 15 vom 23. Januar 1992 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger (Stammausgabe) Nr. 15 vom 23. Januar 1992
kann zum Preis von 6,80 DM (4,80 DM + 2,00 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 399-509 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.