1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Einführung des passiven Wahlrechts für Ausländer
bei den Sozialversicherungswahlen und zur Änderung weiterer Vorschriften
(2. Wahlrechtsverbesserungsgesetz}
Vom 1O. August 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates nigungen der Landwirtschaft oder deren Verbänden"
das folgende Gesetz beschlossen: eingefügt.
Artikel 2
Artikel 1
Siebentes Gesetz
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
(860-4-1)
1. Artikel 3 § 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung
§ 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des
des Selbstverwaltungsgesetzes vom 3. August 1967
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), das
(BGBI. 1 S. 845), das durch Artikel 30 des Gesetzes
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 1992
vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477) geändert
(BGBI. 1 S. 1222) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
worden ist, gilt bei den achten allgemeinen Sozialversi-
ändert:
cherungswahlen zu den Vertreterversammlungen der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit der
1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „be- Maßgabe, daß die Voraussetzungen für eine Wahl
sitzt" folgende Worte eingefügt: ohne Wahlhandlung noch als erfüllt gelten.
„oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit 2. Das Gesetz tritt am 31. Dezember 1993 außer Kraft.
mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich
sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt
oder tätig ist". Artikel 3
Inkrafttreten
2. In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „vorgeschla-
gen" die Worte,,, als Vertreter der Selbständigen ohne Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
fremde Arbeitskräfte von den berufsständischen Verei- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 10. August 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Jürgen W. Möllemann
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992 1495
Gesetz
über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten
zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 19.88
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Bauprodukte
(Bauproduktengesetz - BauPG)
Vom 10. August 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Anerkannte Normen sind in Mitgliedstaaten der Euro-
das folgende Gesetz beschlossen: päischen Gemeinschaften für Bauprodukte geltende tech-
nische Regeln, von denen auf Grund eines nach der Bau-
§ 1 produktenrichtlinie durchgeführten Verfahrens anzuneh-
men ist, daß sie mit den wesentlichen Anforderungen nach
Zweck § 5 Abs. 1 übereinstimmen.
Die Vorschriften dieses Gesetzes regeln das Inverkehr-
(4) Leitlinien für die europäische technische Zulassung
bringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr
sind nach der Bauproduktenrichtlinie auf Grund eines Auf-
mit Bauprodukten von und nach den Mitgliedstaaten der
trages der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Europäischen Gemeinschaften zur Umsetzung der Richt-
vom Gremium der von den Mitgliedstaaten der Europäi-
linie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur
schen Gemeinschaften bestimmten Zulassungsstellen er-
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
arbeitete Grundlagen für die Erteilung europäischer techni-
Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABI. EG Nr. L 40 S. 12)
scher Zulassungen.
(Bauproduktenrichtlinie). Öffentlich-rechtliche Vorschrif-
ten, die Anforderungen an die Verwendung von Baupro- (5) Europäische technische Zulassungen sind nach die-
dukten stellen, bleiben unberührt.
sem Gesetz oder nach Rechtsvorschriften, die andere
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zur
§2 Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie erlassen haben,
Begriffsbestimmungen dem Hersteller für Bauprodukte von dafür bestimmten
Zulassungsstellen erteilte Brauchbarkeitsnachweise.
(1) Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt wer-
den, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- oder §3
Tiefbaus eingebaut zu werden, Anwendungsbereich
2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen,
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Bau-
die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbun-
produkte, für die
den zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und
Silos. 1. die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die
Fundstellen der harmonisierten oder anerkannten Nor-
(2) Harmonisierte Normen sind nach Artikel 7 Abs. 1 der
men im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Bauproduktenrichtlinie auf Grund von Mandaten der Kom-
veröffentlicht hat,
mission der Europäischen Gemeinschaften von Europäi-
schen Normungsorganisationen im Hinblick auf die we- 2. Leitlinien für die europäische technische Zulassung
sentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 erarbeitete erarbeitet sind,
technische Regeln; sie werden in entsprechende nationale
3. europäische technische Zulassungen, ohne daß Leit-
Normen umgesetzt. Bund und Länder wirken in der Regel
linien erarbeitet sind, nach § 5 Abs. 4 Satz 2 in Verbin-
im Rahmen der Beteiligung interessierter Kreise bei der
dung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 erteilt werden können,
Erarbeitung der harmonisierten Normen mit, um den in der
Bundesrepublik Deutschland auf Grund öffentlich-recht- 4. die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nur
licher Vorschriften und im öffentlichen Auftragswesen er- eine untergeordnete Bedeutung haben und die die
reichten Stand technischer Anforderungen in die euro- Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ei-
päische Normung einzubringen. ner Liste erfaßt hat.
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Zeitdauer und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlich-
Städtebau gibt die Normen, in die die harmonisierten Nor- keit gebrauchstauglich ist und die wesentlichen Anforde-
men umgesetzt worden sind, und die anerkannten Normen rungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
nach Satz 1 Nr. 1, die Leitlinien nach Satz 1 Nr. 2 und die des Brandschutzes, der Hygiene, Gesundheit und des
Liste nach Satz 1 Nr. 4 im Bundesanzeiger bekannt; Nor- Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schall-
men sind nach Gegenstand und Fundstelle bekanntzuge- schutzes sowie der Energieeinsparung und des Wärme-
ben. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Baupro- schutzes erfüllt.
dukte in den Fällen nach Satz 1 Nr. 3 mit dem Inkrafttreten
(2) Ein Bauprodukt gilt als brauchbar, wenn es bekannt-
dieses Gesetzes und in Fällen nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4
gemachten harmonisierten oder anerkannten Normen ent-
mit den Bekanntmachungen nach Satz 2 anzuwenden; die
spricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht.
§§ 13 und 14 sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
anzuwenden. Werden die Bekanntmachungen nach (3) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von
Satz 2 auf Grund von Entscheidungen der Kommission der einer bekanntgemachten harmonisierten oder anerkann-
Europäischen Gemeinschaften aufgehoben, findet dieses ten Norm oder einer dem Hersteller erteilten, europäischen
Gesetz auf die davon betroffenen Bauprodukte insoweit technischen Zulassung ab, ist die Brauchbarkeit durch
keine Anwendung. eine europäische technische Zulassung nach § 6 nach-
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Bauprodukte, soweit sich zuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die
ihr Inverkehrbringen und freier Warenverkehr im Hinblick europäische technische Zulassung bekanntgemacht sind.
auf wesentliche Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nach Sind solche Leitlinien nicht bekanntgemacht, kann die
Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulas-
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften dienen. sung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 nachgewiesen werden. Die
Sätze 1 und 2 sind in den Fällen nach Absatz 5 nicht
anzuwenden.
§4 (4) Sind für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch
Allgemeine Anforderungen anerkannte Normen bekanntgemacht, ist die Brauchbar-
keit durch eine europäische technische Zulassung nach
(1) Ein Bauprodukt darf nur in den Verkehr gebracht und § 6 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien
frei gehandelt werden, wenn es brauchbar nach § 5 und für die europäische technische Zulassung bekanntge-
auf Grund nachgewiesener Konformität nach§ 8 mit dem macht sind. Sind solche Leitlinien nicht bekanntgemacht,
CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 gekennzeichnet ist. kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische
(2) Ist in bekanntgemachten harmonisierten Normen Zulassung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 nachgewiesen werden,
oder in einer dem Hersteller erteilten, europäischen techni- wenn dies die Kommission der Europäischen Gemein-
schen Zulassung nichts anderes bestimmt, darf ein Bau- schaften gestattet.
produkt auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn (5) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von
sich seine Brauchbarkeit und Konformität aus anderen einer bekanntgemachten harmonisierten oder anerkann-
Rechtsvorschriften ergibt, die das Inverkehrbringen oder ten Norm oder einer dem Hersteller erteilten, europäischen
die Verwendung des Bauprodukts regeln; dieses Baupro- technischen Zulassung ab, die als Nachweis der Konformi-
dukt darf das CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 nicht tragen. tät eine Erklärung des Herstellers nach § 8 Abs. 3 Satz 1
(3) Ein Bauprodukt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 darf Nr. 1 entweder in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
abweichend von Absatz 1 in den Verkehr gebracht und frei und 6 oder in Verbindung mit§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 6
gehandelt werden, wenn eine Erklärung des Herstellers vorschreibt, ist die Brauchbarkeit durch eine Erstprüfung
über die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den allge- des Bauprodukts nach § 9 Abs. 4 durch eine hierfür aner-
mein anerkannten Regeln der Technik vorliegt, die in ei- kannte Prüfstelle nachzuweisen.
nem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gel-
ten. Dieses Bauprodukt darf das CE-Zeichen nach § 12
Abs. 1 nicht tragen. §6
(4) Ist die Verwendung eines Bauprodukts nur für den Europäische technische Zulassung
Einzelfall vorgesehen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden; (1) Auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines
dieses Bauprodukt darf das CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 Vertreters erteilt die zuständige Stelle nach § 7 Abs. 1
nicht tragen. (Zulassungsstelle) in den Fällen nach§ 5 Abs. 3 und 4 für
(5) Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen von ein Bauprodukt eine europäische technische Zulassung,
Bauprodukten aus Gründen des allgemeinen Gesund- wenn das Bauprodukt brauchbar ist. Der Vertreter muß
heitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Umwelt- seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schutzes weitergehend einschränken oder verbieten, blei- schen Gemeinschaften haben. Die zur Begründung des
ben unberührt. Antrages erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Die
Zulassungsstelle kann den Antrag zurückweisen, wenn die
Unterlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel
§5
aufweisen.
Brauchbarkeit
(2) Der Antrag auf Erteilung einer europäischen techni-
(1) Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merk- schen Zulassung ist unzulässig, wenn der Hersteller oder
male aufweist, daß die bauliche Anlage, für die es verwen- sein Vertreter diesen Antrag bereits bei einer anderen
det werden soll, bei ordnungsgemäßer Instandhaltung Zulassungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen
dem Zweck entsprechend während einer angemessenen Gemeinschaften gestellt hat.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992 1497
(3) Probestücke und Probeausführungen, die für die (2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag
Prüfung der Brauchbarkeit des Bauprodukts erforderlich des Bundes in dem Gremium mit, in dem nach der Baupro-
sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter zur Ver- duktenrichtlinie die von den Mitgliedstaaten der Europäi-
fügung zu stellen oder auf Anforderung der Zulassungs- schen Gemeinschaften bestimmten Zulassungsstellen zu-
stelle durch Sachverständige zu entnehmen oder unter sammengeschlossen sind. Das Nähere wird zwischen
ihrer Aufsicht herzustellen. Die Sachverständigen werden Bund und Ländern vereinbart.
von der Zulassungsstelle bestimmt.
(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik teilt dem Bun-
(4) Die Beurteilung der Brauchbarkeit erfolgt auf der desminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Grundlage der Leitlinien für die europäische technische die von den dafür bestimmten Zulassungsstellen aus an-
Zulassung. Sind für ein Bauprodukt Leitlinien nicht be- deren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
kanntgemacht, darf eine europäische technische Zulas- nach der Bauproduktenrichtlinie erteilten europäischen
sung nur erteilt werden, wenn Einvernehmen mit den für technischen Zulassungen nach Gegenstand, wesent-
europäische technische Zulassungen bestimmten Zulas- lichem Inhalt und Fundstelle mit.
sungsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
meinschaften besteht, daß der Nachweis der Brauchbar-
keit nach § 5 Abs. 1 erbracht ist. Die Zulassungsstelle kann §8
zur Beurteilung der Brauchbarkeit Prüfstellen nach § 11 Konformitätsnachweisverfahren
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Sachverständige einschalten.
(1) Ein Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach
(5) In der europäischen techr:iischen Zulassung wird das bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Nor-
nach § 8 anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren men oder nach europäischen technischen Zulassungen
festgelegt. richtet, bedarf einer Bestätigung seiner Übereinstimmung
(Konformität) mit diesen Normen oder Zulassungen nach
(6) Die europäische technische Zulassung wird widerruf- den Absätzen 2 bis 7.
lich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel
fünf Jahre beträgt. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag in (2) Das Nachweisverfahren der Konformität kann beste-
der Regel um jeweils fünf Jahre verlängert werden; die hen aus:
Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der 1. Erstprüfung des Bauprodukts durch den Hersteller,
Antrag vor Fristablauf bei der Zulassungsstelle eingegan-
gen ist. Die europäische technische Zulassung kann, auch 2. Erstprüfung des Bauprodukts durch eine Prüfstelle,
nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden, 3. Prüfungen von im Werk entnommenen Proben nach
die sich insbesondere auf die Herstellung, die Baustoff- festgelegtem Prüfplan durch den Hersteller oder eine
eigenschaften, die Verwendung und die Unterrichtung der Prüfstelle,
Abnehmer beziehen.
4. Stichprobenprüfung von im Werk, im freien Verkehr
(7) Die europäische technische Zulassung wird unbe- oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch
schadet der Rechte Dritter erteilt. den Hersteller oder eine Prüfstelle,
(8) Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Gegenstand 5. Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehen-
und wesentlichen Inhalt der von ihr erteilten europäischen den oder gelieferten Los durch den Hersteller oder eine
technischen Zulassungen und gibt davon den von den Prüfstelle,
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften be- 6. ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den
stimmten Zulassungsstellen Kenntnis. Auf Anforderung Hersteller (werkseigene Produktionskontrolle),
einer Zulassungsstelle ist dieser eine Ausfertigung der
europäischen technischen Zulassung zuzuleiten. 7. Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Pro-
duktionskontrolle durch eine Überwachungsstelle oder
(9) Die durch das Verfahren der europäischen techni-
8. laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung
schen Zulassung bedingten Kosten sind nach Maßgabe
der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine
der Kostenregelung der Zulassungsstelle dem Antragstel-
Überwachungsstelle.
ler aufzuerlegen.
Die Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 können entspre-
(10) Europäische technische Zulassungen von dafür chend den Anforderungen an das Bauprodukt und seine
bestimmten Zulassungsstellen aus anderen Mitgliedstaa- Eigenschaften miteinander verbunden werden. Über die
ten der Europäischen Gemeinschaften gelten auch in der Tätigkeit der Prüf- und Überwachungsstellen nach Satz 1
Bundesrepublik Deutschland. sowie über die Bewertung ihrer Ergebnisse kann eine
Bestätigung durch eine Zertifizierungsstelle verlangt wer-
§7 den.
Zulassungsstelle
(3) Die Bestätigung der Konformität erfolgt durch
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik, Berlin, ist auf 1. Konformitätserklärung des Herstellers nach § 9 oder
Grund des Abkommens über das Institut die für die Ent-
scheidung über die europäische technische Zulassung 2. Konformitätszertifikat nach § 10.
zuständige Stelle. Soweit bei der Entscheidung über euro- Ist als Nachweisverfahren ergänzend zu Absatz 2 Satz 1
päische technische Zulassungen Aufgaben berührt wer- die Bestätigung einer Zertifizierungsstelle über die Durch-
den, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des führung der produktbezogenen Prüfungen nach Absatz 2
Bundes wahrgenommen werden, berücksichtigt das Insti- Satz 1 Nr. 2 bis 5 vorgeschrieben, erfolgt die Bestätigung
tut im Rahmen dieses Gesetzes auch die besonderen der Konformität durch ein Konformitätszertifikat nach
Anforderungen dieser Aufgabenbereiche. § 10.
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(4) Für ein Bauprodukt ergeben sich das Nachweisverfah- 4. besondere Verwendungshinweise,
ren nach Absatz 2 und die Bestätigungsart nach Absatz 3 im
5. Namen und Anschriften der Prüf-, Überwachungs- und
einzelnen aus den bekanntgemachten harmonisierten oder
Zertifizierungsstellen,
anerkannten Normen oder deren Bekanntmachung nach § 3
Abs. 1 Satz 2 oder aus den europäischen technischen Zu- 6. Name und Funktion der Person, die zur Unterzeich-
lassungen. Ist ein Nachweisverfahren und eine Bestäti- nung im Namen des Herstellers oder seines Vertreters
gungsart nicht festgelegt, bedarf es eines Nachweisverfah- ermächtigt ist.
rens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 und einer Bestäti-
(2) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1
gungsart nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1.
Nr. 1 und 6 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein
(5) Ein Bauprodukt, das nicht in Serie hergestellt wird, Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn
bedarf nur des Nachweisverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 er durch Erstprüfung des Bauprodukts und werkseigene
Nr. 1 und 6 und der Bestätigungsart nach Absatz 3 Satz 1 Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm
Nr. 1, sofern die bekanntgemachten harmonisierten oder hergestellte Bauprodukt den bekanntgemachten harmoni-
anerkannten Normen oder deren Bekanntmachung nach sierten oder anerkannten Normen oder europäischen tech-
§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder die europäischen technischen nischen Zulassungen entspricht.
Zulassungen nicht etwas anderes bestimmen.
(3) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1
(6) Bei einem Bauprodukt nach Absatz 1 hat der Herstel- Nr. 2 und 6 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein
ler oder sein Vertreter das Bauprodukt auf Grund der Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn
Konformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats mit die Prüfstelle nach Erstprüfung des Bauprodukts bestätigt
dem CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 zu kennzeichnen. Sie hat, daß das Bauprodukt den bekanntgemachten harmoni-
können durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 sierten oder anerkannten Normen oder europäischen tech-
verpflichtet werden, zusätzliche Angaben zum CE-Zeichen nischen Zulassungen entspricht und der Hersteller durch
nach § 12 Abs. 2 zu machen. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entspre- werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß
chend anzuwenden. Hat weder der Hersteller noch sein das von ihm hergestellte Bauprodukt den bekanntgemach-
Vertreter seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der ten harmonisierten oder anerkannten Normen oder euro-
Europäischen Gemeinschaften, ist die Kennzeichnung mit päischen technischen Zulassungen entspricht.
dem CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 und den Angaben nach (4) Bei einem Bauprodukt nach § 5 Abs. 5 erfolgt der
§ 12 Abs. 2 von demjenigen vorzunehmen, der das Bau- Nachweis der Brauchbarkeit auf schriftlichen Antrag des
produkt erstmals in den Verkehr bringt. Herstellers oder seines Vertreters im Rahmen der Prüfung
nach Absatz 3 unter Berücksichtigung der in den bekannt-
(7) Das CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 mit den Angaben
gemachten harmonisierten oder anerkannten Normen
nach § 12 Abs. 2 ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner
oder europäischen technischen Zulassungen enthaltenen
Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem
Anforderungen. § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3, Abs. 6
Lieferschein anzubringen.
Satz 3, Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Es ist untersagt, ein Bauprodukt mit dem CE-Zeichen
(5) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1
nach § 12 Abs. 1 , ohne daß die Konformität nach Absatz 1
Nr. 1, 3, 6 bis 8 in Verbindung mit Satz 3 vorgeschrieben,
nachgewiesen ist, oder mit einem damit verwechselbaren
darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätser-
Zeichen zu kennzeichnen. Es ist ferner untersagt, zum
klärung nur abgeben, wenn er durch Erstprüfung des Bau-
CE-Zeichen Angaben nach § 12 Abs. 2 zu machen, ohne
produkts und werkseigene Produktionskontrolle und, so-
dazu auf Grund eines Konformitätsnachweises nach Ab-
weit vorgesehen, durch Prüfung von im Werk entnomme-
satz 1 berechtigt zu sein.
nen Proben nach festgelegtem Prüfplan sichergestellt hat,
daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den bekanntge-
machten harmonisierten oder anerkannten Normen oder
§9 europäischen technischen Zulassungen entspricht und ei-
Konformitätserklärung des Herstellers ne Zertifizierungsstelle bestätigt hat, daß eine Erstinspek-
tion des Werkes und der werkseigenen Produktionskon-
(1) Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller trolle durchgeführt worden ist und, soweit vorgesehen, die
oder sein Vertreter, daß die zum Nachweis der Konformität laufende Überwachung der werkseigenen Produktions-
vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden sind kontrolle nach den bekanntgemachten harmonisierten
und die Konformität des Bauprodukts ergeben haben. § 6 oder anerkannten Normen oder europäischen technischen
Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Konfor-
Zulassungen vorgenommen wird.
mitätserklärung ist schriftlich abzugeben, vom Hersteller
oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen (6) § 8 Abs. 6 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
den Beauftragten der zuständigen Behörde in deutscher
Sprache vorzulegen. Die Konformitätserklärung hat insbe-
sondere Angaben zu enthalten über:
§ 10
1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Ver-
Konformitätszertifikat
treters,
Auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt
2. Beschreibung des Bauprodukts,
die Zertifizierungsstelle in Fällen nach § 8 Abs. 3 Satz 2
3. die bekanntgemachte harmonisierte oder anerkannte ein Konformitätszertifikat, wenn die zum Nachweis der
Norm, die dem Hersteller erteilte, europäische techni- Konformität des Bauprodukts vorgeschriebenen Verfahren
sche Zulassung oder den Nachweis nach Absatz 4, die durchgeführt worden sind und dessen Konformität erge-
für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind, ben haben. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992 1499
den. Das Konformitätszertifikat ist vorn Hersteller oder (3) Werden von einem Antrag auf Anerkennung nach
seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen den Absatz 1 Aufgaben berührt, die in bundeseigener Verwal-
Beauftragten der zuständigen Behörde vorzulegen. Es hat tung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen werden,
insbesondere Angaben zu enthalten über: hört die nach Landesrecht zuständige oder von der Lan-
1. Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle, desregierung bestimmte Anerkennungsbehörde zunächst
den zuständigen Bundesminister an. Dem zuständigen
2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Ver- Bundesminister steht für Anerkennungen nach Satz 1 ein
treters, Vorschlagsrecht zu.
3. Beschreibung des Bauprodukts,
(4) Die Anerkennungen nach Absatz 1 gelten auch in
4. bekanntgemachte harmonisierte oder anerkannte Nor- den anderen Bundesländern.
men oder europäische technische Zulassungen, die für
die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind, (5) Für die Erledigung der Aufgaben durch Personen,
Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden
5. besondere Verwendungshinweise, nach den Absätzen 1 und 2 sind Kosten (Gebühren und
6. Nummer des Zertifikats, gegebenenfalls Angaben zu Auslagen) zu erheben.
Nebenbestimmungen und zur Gültigkeitsdauer des
(6) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die
Zertifikats,
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
7. Name und Funktion des Unterzeichners des Zertifi- meinschaften anerkannt worden sind, stehen entspre-
kats. chend dieser Anerkennung den nach Absatz 1 anerkann-
§ 8 Abs. 6 Satz 4 ist auf die Antragstellung nach Satz 1 und ten Stellen gleich.
die Verpflichtungen nach Satz 3 entsprechend anzuwen- (7) Die nach Landesrecht zuständige oder von der Lan-
den. Ist das Konformitätszertifikat von einer anerkannten desregierung bestimmte Behörde hat dem Bundesminister
Zertifizierungsstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau die Namen
Europäischen Gemeinschaften erteilt, ist es in deutscher und Anschriften der anerkannten Stellen nach Absatz 1
Sprache vorzulegen. und der Behörden nach Absatz 2 mitzuteilen sowie Anga-
ben zum Umfang der Anerkennung oder der Aufgaben zu
§ 11 machen. ·
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen § 12
(1) Die nach Landesrecht zuständige oder von der Lan- CE-Zeichen
desregierung bestimmte Anerkennungsbehörde kann auf
schriftlichen Antrag eine Person, Stelle oder Überwa- (1) Das Konformitätszeichen nach diesem Gesetz ist
chungsgemeinschaft als das CE-Zeichen. Einzelheiten werden durch Rechtsver-
ordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 festgelegt.
1. Prüfstelle für eine Brauchbarkeitsbeurteilung nach § 6
Abs. 4 Satz 3 oder für einen Brauchbarkeitsnachweis (2) Zum CE-Zeichen nach Absatz 1 können durch
nach§ 9 Abs. 4, Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 insbesondere
folgende Angaben vorgeschrieben werden:
2. Prüfstelle für die Verfahren nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
bis 5, 1. Name des Herste.llers oder seines Vertreters,
3. Überwachungsstelle für die Verfahren nach§ 8 Abs. 2 2. Angaben zu den Produktmerkmalen nach den bekannt-
Satz 1 Nr. 7 und 8, gemachten harmonisierten oder anerkannten Normen
oder europäischen technischen Zulassungen,
4. Zertifizierungsstelle für Bestätigungen nach § 8 Abs. 2
Satz 3 und Erteilung des Konformitätszertifikats nach .3. die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres des
§10 Bauprodukts,
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach 4. Angaben zur eingeschalteten Zertifizierungsstelle,
ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverläs- 5. Nummer des Konformitätszertifikats.
sigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen Gewähr
dafür bieten, daß diese Aufgaben sachgerecht wahrge- § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 6 Satz 4 sind entsprechend
nommen werden und wenn sie über die erforderlichen anzuwenden.
Vorrichtungen verfügen. Die Anerkennungsbehörde hat (3) Ein Bauprodukt, das das CE-Zeichen nach Absatz 1
die anerkannten Stellen regelmäßig im Hinblick auf die trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es im
Anforderungen nach Satz 1 zu überprüfen. Sinne des § 5 brauchbar ist und daß die Konformität nach
(2) Behörden können im Rahmen ihrer Aufgaben als § 8 nachgewiesen worden ist.
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Ab-
satz 1 tätig werden, wenn sie ausreichend mit geeigneten
Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtun- § 13
gen ausgestattet sind. Sie haben ihre Tätigkeit nach Satz 1 Verbot
der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesre- unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte;
gierung bestimmten Behörde über die Fachaufsichtsbe- Betretungsrecht
hörde unter Angabe der Produktbereiche und der Aufga-
ben anzuzeigen. Der Fachaufsichtsbehörde obliegt die (1) Sind Bauprodukte unberechtigt mit dem CE-Zeichen
regelmäßige Überprüfung der in Satz 1 genannten Behör- nach § 12 Abs. 1 oder mit Angaben nach § 12 Abs. 2
den entsprechend Absatz 1 Satz 2. gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
nach § 8 Abs. 6 vorliegen, oder fehlen Angaben, die nach 1. das CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 festzulegen und zu
§ 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 2 vorgeschrieben sind, kann die diesem Zeichen zusätzliche Angaben nach § 12 Abs. 2
nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregie- zu verlangen sowie das Anbringen von mit dem CE-Zei-
rung bestimmte Behörde das Inverkehrbringen und den chen verwechselbaren Zeichen zu untersagen,
freien Warenverkehr mit diesen Bauprodukten untersagen 2. Einzelheiten des Inhalts der Konformitätserklärung
und deren Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen entwerten nach § 9 Abs. 1 und des Konformitätszertifikats nach
oder beseitigen lassen. Entsprechendes gilt, wenn Bau-
§ 10 festzulegen,
produkte mit einem Zeichen gekennzeichnet sind, das mit
dem CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 verwechselt werden 3. das Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs-
kann. und Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1, die Voraus-
setzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr
(2) Stellt die nach Landesrecht zuständige oder von der Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen
Landesregierung bestimmte Behörde fest, daß von mit festzulegen sowie eine ausreichende Haftpflichtversi-
dem CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 gekennzeichneten cherung zu fordern.
Bauprodukten bei bestimmungsgemäßer Verwendung ei-
ne Gefahr für Leben oder Gesundheit der Verwender oder (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Dritter droht, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um Rechtsverordnung
das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit 1. das Verfahren der Veröffentlichung der europäischen
diesen Bauprodukten zu verhindern oder zu beschränken technischen Zulassung nach § 6 Abs. 8 zu regeln,
oder sie aus dem Verkehr zu ziehen. Sie kann insbesonde-
2. die Überprüfung der Personen, Stellen und Überwa-
re das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit
chungsgemeinschaften nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zu
diesen Bauprodukten vorläufig untersagen, ihren Rückruf
anordnen und sie sicherstellen. regeln,
3. die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für
(3) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind in die Tätigkeit der Personen, Stellen, Überwachungsge-
Ausübung ihres Amtes nach den Absätzen 1 und 2 befugt, meinschaften und Behörden nach § 11 Abs. 1 und 2 zu
Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und regeln und die gebührenpflichtigen Tatbestände und
Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen Baupro- die Gebührensätze näher zu bestimmen.
dukte hergestellt werden, zum Zwecke des lnverkehrbrin-
gens oder freien Warenverkehrs lagern oder ausgestellt
sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, § 16
die Bauprodukte zu besichtigen und zu prüfen. Zur Ver-
Überleitungsvorschriften
hütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung sind die in Satz 1 genannten Personen (1) Bis zum Inkrafttreten des Abkommens über das
befugt, die in Satz 1 bezeichneten Grundstücke und Deutsche Institut für Bautechnik, Berlin, nimmt das Institut
Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu für Bautechnik, Berlin, die Aufgaben der Zulassungsstelle
betreten. nach § 7 Abs. 1 vorläufig wahr, längstens jedoch bis zum
31. Dezember 1993. Der Bund zahlt für das Jahr 1993 als
Abschlag auf die Kostenerstattung für die Wahrnehmung
§ 14 von Aufgaben nach § 7 Abs. 2 und 3 in vierteljährlichen
Bußgeldvorschriften Raten jährlich den Betrag, den er für das Haushaltsjahr
1990 nach Artikel 7 des Abkommens über die Errichtung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- und Finanzierung des Instituts für Bautechnik aus dem
lässig Jahr 1968 zu zahlen hat. Die 1992 anfallenden Kosten
1. entgegen § 8 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit einer gelten durch die Zuwendung des Bundes an das Institut
Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 die zusätzli- aus dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung
chen Angaben zum CE-Zeichen nicht macht, des Instituts für Bautechnik aus dem Jahr 1968 als abge-
golten.
2. entgegen § 8 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 ein Baupro- (2) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach
dukt mit dem CE-Zeichen oder einem damit verwech- § 15 Abs. 1 Nr. 1 müssen das CE-Zeichen nach § 12
selbaren Zeichen kennzeichnet oder Abs. 1 und die zusätzlichen Angaben nach § 12 Abs. 2
mindestens die Anforderungen des Anhangs III Nr. 4.1 der
3. entgegen § 8 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit einer Bauproduktenrichtlinie erfüllen.
Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 zum CE-Zei-
chen Angaben macht. (3) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 muß die Konformitätserklärung nach § 9
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis Abs. 1 mindestens die Anforderungen des Anhangs 111
zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. Nr. 4.3 der Bauproduktenrichtlinie und muß das Konformi-
tätszertifikat nach § 1O mindestens die Anforderungen des
Anhangs III Nr. 4.2 der Bauproduktenrichtlinie erfüllen.
§ 15 (4) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 kann die nach Landesrecht zuständige
Rechtsverordnungen
oder von der Landesregierung bestimmte Anerkennungs-
(1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen behörde Personen, Stellen und Überwachungsgemein-
und Städtebau wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung schaften vorläufig anerkennen, wenn diese die Anforde-
mit Zustimmung des Bundesrates rungen nach § 11 Abs. 1 erfüllen und bereits auf Grund
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992 1501
öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die die Verwendung von § 17
Bauprodukten regeln, anerkannt sind. Die vorläufige Aner-
Inkrafttreten
kennung darf höchstens für fünf Jahre ausgesprochen
werden. § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwen- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
den. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 10. August 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Jürgen W. Möllemann
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
fünfundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 3. August 1992
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 6
Abs. 4 Satz 2, des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 sowie des § 16 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
§ 7 a der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1323) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Eine Ausfertigung der Vereinbarung muß dem Käufer bis zu dem Termin zur
Registrierung vorliegen, der nach den in § 1 genannten Rechtsakten späte-
stens zulässig ist."
2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Der Käufer registriert die Überlassungsvereinbarungen bis zu dem
Termin, der nach den in § 1 genannten Rechtsakten spätestens zulässig ist,
und berechnet die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anliefe-
rungs-Referenzmengen des Überlassenden und des Übernehmenden neu."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Juli 1992 in Kraft. Die Milch-Garan-
tiemengen-Verordnung gilt vom 31. Januar 1993 an wieder in ihrer am 30. Juli
1992 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates
etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 3. August 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992 1503
Erste Verordnung
zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst
Vom 3. August 1992
Auf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Ab- schlossen und einen Abschluß als Ingenieur-
schnitt III Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 des Einigungsvertrages pädagoge oder Ökonompädagoge besitzt oder
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des eine sonstige Ausbildung oder Fortbildung
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, durchlaufen hat, die Kenntnisse vermittelte, die
1135) verordnet der Bundesminister für Bildung und Wis- im wesentlichen den Anforderungen des § 2
senschaft und auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbil- Nr. 1 bis 3 entsprechen, und bis zum 31. August
dungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), 1997 an einem Lehrgang zur Vermittlung der in
der durch Artikel 53 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 § 2 Nr. 4 genannten Rechtsgrundlagen teil-
(BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bun- genommen hat,".
desminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung
des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-
bildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungs- 2. § 7 wird wie folgt geändert:
gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692): a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt:
,,(3) Für Ausbildende und Ausbilder, die vor dem
Artikel 1 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten
Inkraftsetzung
und ihre Ausbildertätigkeit im Gebiet der Bundes-
Die Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst republik Deutschland nach dem Stand vor dem
vom 16. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1825), geändert durch § 9 3. Oktober 1990 ausüben, gelten § 6 Abs. 1 Nr. 4,
der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Eignung für die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft
(4) Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren
vom 29. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 976), wird für das in Artikel 3
Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
des Einigungsvertrages genannte Gebiet in Kraft gesetzt. genannten Gebiet hatten und vor dem 31 . August
1997 in fünf Jahren ohne wesentliche Unterbre-
chung ausgebildet haben, werden von der zuständi-
Artikel 2
gen Stelle auf Antrag von dem nach den §§ 2 und 3
Die Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst erforderlichen Nachweis befreit, es sei denn, daß
vom 16. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1825), zuletzt geändert durch ihre Ausbildertätigkeit in diesem Zeitraum zu nicht
Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert: unerheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben
hat."
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
a) In Nummer 1 wird hinter dem Wort „Landwirtschaft"
folgender Text eingefügt: 3. In § 8 werden die bisherigen Absätze 2 und 3 durch
,, , mit Ausnahme der Meister der Landwirtschaft, folgende Absätze ersetzt:
deren Meisterausbildung vor dem 3. Oktober 1990 ,,(2) Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann- Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
ten Gebiet erfolgte, soweit sie nicht den Abschluß genannten Gebiet hatten, gilt Absatz 1 Satz 1 ab dem
als Lehrmeister erworben haben,". 1. September 1997; am 1. September 1995 bestehen-
b) Am Ende von Nummer 3 werden das Komma durch de Berufsausbildungsverhältnisse können zu Ende ge-
das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer an- führt werden.
gefügt: (3) Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren
,,4. in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge- Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
nannten Gebiet eine Berufsausbildung abge- genannten Gebiet hatten, kann die zuständige Stelle in
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Ausnahmefällen von dem nach den §§ 2 und 3 erfor- nahmefällen bis zum 1. September 1999 von der Unter-=
derlichen Nachweis für einen Zeitraum bis zum 31. Au- weisung nach§ 3 Abs. 4 Satz 2 abgesehen werden."
gust 1999 befreien, wenn eine Gefährdung der Auszu-
bildenden nicht zu erwarten ist; zu diesem Zeitpunkt 4. § 9 wird gestrichen.
bestehende Berufsausbildungsverhältnisse dürfen zu
Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann Auf- Artikel 3
lagen erteilen.
Inkrafttreten
(4) Bei Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren
Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
genannten Gebiet hatten, kann in besonderen Aus- Kraft.
Bonn, den 3. August 1992
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
In Vertretung
Dr. Schaumann
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992 1505
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Befahren der Bundeswasserstraßen
in Nationalparken im Bereich der Nordsee
Vom 5. August 1992
Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBI. 1 S. 1818) verordnet der
Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Die Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in National-
parken im Bereich der Nordsee vom 12. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 242) wird wie
folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 6" durch die Angabe
,,Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 6" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 5. August 1992
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wolfgang Gröbl
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, T~il 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse
mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung
in anerkannten Ausbildungsberufen
Vom 6. August 1992
Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der durch Artikel 53
Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und des § 40 Abs. 2 der Handwerksordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, und nach Anhörung des Hauptausschusses des
Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1692) verordnen der Bundesminister für Wirtschaft sowie der Bundesminister für Post und Telekommunika-
tion im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:
Artikel 1
Die Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der
Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 12. April 1990 (BGBI. 1S. 771) wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird gestrichen; § 3 wird§ 2.
2. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
,,1. Gleichgestellt durch die Verordnung vom 12. April 1990:".
b) Der Anlage wird ein weiterer Tabellenteil mit folgenden Nummern angefügt:
Bezeichnung des österreichischen
Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses
Prüfungszeugnisses
Zeugnis über das Bestehen Zeugnis über das Bestehen der
der Lehrabschlußprüfung in dem Lehrberuf: - Gesellenprüfung (G)
- Abschlußprüfung (A)
in dem Ausbildungsberuf 1 ):
II. Gleichgestellt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 12. April 1990:
1. Anlagenmonteur 1. a) Energieelektroniker/Energieelektronikerin
Fachrichtung Betriebstechnik (A)
b) Energieanlagenelektroniker/
Energieanlagenelektronikerin (A)
c) Industriemechaniker/Industriemechanikerin
Fachrichtung Betriebstechnik (A)
2. Bauschlosser 2. a) Metallbauer/Metallbauerin
Fachrichtung Konstruktionstechnik (G)
b) Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
Fachrichtung Ausrüstungstechnik (A)
3. Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer 3. Bergmechaniker (A)
1
) Sofern zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtungsbezeichnung aufgeführt ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrich-
tung.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992 1507
Bezeichnung des österreichischen
Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses
Prüfungszeugnisses
4. Betriebselektriker 4. Energieelektroniker/Energieelektronikerin
Fachrichtung Betriebstechnik (A)
5. Betriebsschlosser 5. a) Metallbauer/Metallbauerin
Fachrichtung Anlagen- und Fördertechnik (G)
b) Industriemechaniker/Industriemechanikerin
Fachrichtung Betriebstechnik (A)
6. Blechschlosser 6. Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
Fachrichtung Feinblechbautechnik (A)
7. Buchbinder 7. Buchbinder/Buchbinderin (G, A)
8. Chemiewerker 8. Chemikant/Chemikantin (A)
9. Chirurg ieinstrumentenerzeuger 9. a) Chirurgiemechaniker/Chirurgiemechanikerin (G, A)
b) Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin
Fachrichtung Instrumententechnik (A)
10. Dachdecker 10. Dachdecker (G)
11. Damenkleidermacher 11. Damenschneider/Damenschneiderin (G)
12. Destillateur 12. Destillateur/Destillateurin (A)
13. Drechsler 13. Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/Drechslerin (Elfenbein-
schnitzerin)
Fachrichtung Drechseln (G)
14. Dreher 14. Zerspanungsmechaniker/Zerspammgsmechanikerin
Fachrichtung Drehtechnik (A)
15. Drucker 15. a) Buchdrucker/Buchdruckerin (G, A)
b) Drucker/Druckerin (G, A)
16. Druckformenhersteller 16. Druckformhersteller/Druckformherstellerin (A)
17. Druckformtechniker 17. Druckformhersteller/Druckformherstellerin (A)
18. Einzelhandelskaufmann 18. Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel (A)
19. Elektroinstallateur 19. a) Energieanlagenelektroniker/
Energieanlagenelektronikerin (A)
b) Energieelektroniker/Energieelektronikerin
Fachrichtung Anlagentechnik (A)
20. Elektromechaniker für Schwachstrom 20. a) Industrieelektroniker/Industrieelektronikerin
Fachrichtung Gerätetechnik (A)
b) Feingeräteelektroniker/Feingeräteelektronikerin (A)
21. Elektromechaniker für Starkstrom 21. a) Energieelektroniker/Energieelektronikerin
Fachrichtung Anlagentechnik (A)
b) Energiegeräteelektroniker/
Energiegeräteelektronikerin (A)
22. Elektromechaniker und -maschinenbauer 22. Elektromaschinenmonteur/
Elektromaschinenmonteurin (A)
23. Fahrzeugfertiger 23. a) Karosserie- und Fahrzeugbauer/
Karosserie- und Fahrzeugbauerin (G)
b) Metallbauer/Metallbauerin
Fachrichtungen
- Fahrzeugbau
- Metallgestaltung
(G)
24. Feinmechaniker 24. Industriemechaniker/Industriemechanikerin
Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik (A)
25. Fernmeldebaumonteur 25. a) Kommunikationselektroniker/
Kommunikationselektronikerin
Fachrichtung Telekommunikationstechnik (A)
b) Fernmeldeelektroniker/Fernmeldeelektronikerin (A)
c) Fernmeldehandwerker/Fernmeldehandwerkerin (A)
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bezeichnung des österreichischen
Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses
Prüfungszeugnisses
26. Fernmeldemonteur 26. a) Kommunikationselektroniker/
Kommunikationselektronikerin
Fachrichtung Telekommunikationstechnik (A)
b) Fernmeldeelektroniker/Fernmeldeelektronikerin (A)
c) Fernmeldehandwerker/Fernmeldehandwerkerin (A)
27. Flachdrucker 27. a) Flachdrucker/Flachdruckerin (A)
b) Drucker/Druckerin (G, A)
28. Fleischer 28. Fleischer/Fleischerin (G, A)
29. Formenbauer 29. a) Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin
Fachrichtung Formentechnik (A)
b) Stahlformenbauer/Stahlformenbauerin (A)
30. Former und Gießer (Metall und Eisen) 30. Gießereimechaniker (A)
31. Fotograf 31. Fotograf/Fotografin (G)
32. Getreidemüller 32. Müller/Müllerin (G, A)
33. Glaser 33. Glaser/Glaserin (G)
34. Hochdrucker 34. a) Buchdrucker/Buchdruckerin (G, A)
b) Drucker/Druckerin (G, A)
35. Holz- und Steinbildhauer 35. Holzbildhauer/Holzbildhauerin (A)
36. Hüttenwerkschlosser 36. Hüttenfacharbeiter (A)
37. Karosseur 37. a) Karosserie- und Fahrzeugbauer/
Karosserie- und Fahrzeugbauerin
Fachrichtung Karosseriebau (G)
b) Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
Fachrichtung Feinblechbautechnik (A)
38. Kartolithograf 38. Kartograf/Kartografin (A)
39. Konditor (Zuckerbäcker) 39. Konditor/Konditorin (G)
40. Kraftfahrzeugelektriker 40. Kraftfahrzeugelektriker/Kraftfahrzeugelektrikerin (A)
41. Kraftfahrzeugmechaniker 41. Automobilmechaniker/Automobilmechanikerin (A)
42. Kühlmaschinenmechaniker 42. Kälteanlagenbauer/Kälteanlagenbauerin (G)
43. Kupferschmied 43. Kupferschmied/Kupferschmiedin (G)
44. Lithograf (Fototonätzer) 44. Druckvorlagenhersteller/Druckvorlagenherstellerin (A)
45. Maschinenschlosser 45. a) Maschinenbaumechaniker/
Maschinenbaumechanikerin (G)
b) Industriemechaniker/Industriemechanikerin
Fachrichtungen
- Maschinen- und Systemtechnik
- Betriebstechnik
(A)
46. Mechaniker 46. a) Maschinenbaumechaniker/
Maschinenbaumechanikerin (G)
b) Industriemechaniker/Industriemechanikerin
Fachrichtungen
- Maschinen- und Systemtechnik
- Produktionstechnik
(A)
47. Modellschlosser 47. Modellschlosser/Modellschlosserin (A)
48. Modelltischler (Formentischler) 48. Modellbauer/Modellbauerin
Fachrichtung Produktionsmoaenoau (<3)
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992 1509
Bezeichnung des österreichischen
Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses
Prüfungszeugnisses
49. Nachrichtenelektroniker 49. a) Kommunikationselektroniker/
Kommunikationselektronikerin (A)
b) Fernmeldeelektroniker/Fernmeldeelektronikerin (A)
c) Fernmeldehandwerker/Fernmeldehandwerkerin (A)
d) Funkelektroniker/Funkelektronikerin (A)
e) Informationselektroniker/
Informationselektronikerin (A)
50. Radio- und Fernsehmechaniker 50. a) Kommunikationselektroniker/
Kommunikationselektronikerin
Fachrichtung Funktechnik (A)
b) Funkelektroniker/Funkelektronikerin (A)
51. Reproduktionsfotograf 51 . Druckvorlagenhersteller/Druckvorlagenherstellerin (A)
52. Reproduktionstechniker 52. Druckvorlagenhersteller/Druckvorlagenherstellerin (A)
53. Rohrleitungsmonteur 53. a) Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin
Fachrichtung Versorgungstechnik (A)
b) Rohrleitungsbauer (A)
54. Schalungsbauer 54. Beton- und Stahlbetonbauer/
Beton- und Stahlbetonbauerin (G, A)
55. Schlosser 55. a) Metallbauer/Metallbauerin
Fachrichtungen
- Konstruktionstechnik
- Metallgestaltung
- Anlagen- und Fördertechnik
(G)
b) Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
Fachrichtung Metall- und Schiffbautechnik (A)
56. Schmied 56. Metallbauer/Metallbauerin
Fachrichtung Metallgestaltung (G)
57. Schuhmacher 57. Schuhmacher/Schuhmacherin (G)
58. Spengler 58. Klempner/Klempnerin (G)
59. Stahlbauschlosser 59. Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
Fachrichtung Metall- und Schiffbautechnik (A)
60. Starkstrommonteur 60. a) Energieelektroniker/Energieelektronikerin
Fachrichtung Anlagentechnik (A)
b) Energieanlagenelektroniker/
Energieanlagenelektronikerin (A)
61. Steinmetz 61. a) Steinmetz und Steinbildhauer/
Steinmetzin und Steinbildhauerin
Fachrichtung Steinmetz (G)
b) Steinmetz/Steinmetzin (A)
62. Tiefdruckformenhersteller 62. Druckformhersteller/Druckformherstellerin (A)
63. Typografiker 63. Schriftsetzer/Schriftsetzerin (G, A)
64. Universalhärter 64. Universalhärter/Universalhärterin (A)
65. Versicherungskaufmann 65. Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau (A)
66. Waffenmechaniker 66. a) Büchsenmacher/Büchsenmacherin· (G)
b) Industriemechaniker/Industriemechanikerin
Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik (A)
67. Werkzeugmacher 67. a) Werkzeugmacher/Werkzeugmacherin (G)
b) Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin
Fachrichtungen
- Stanz- und Umformtechnik
- Formentechnik
lA)
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bezeichnung des österreichischen
Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses
Prüfungszeugnisses
68. Werkzeugmaschineur 68. a) Dreher/Dreherin (G)
b) Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin
Fachrichtungen
- Drehtechnik
- Schleiftechnik
- Frästechnik
(A)".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. August 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Würzen
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
In Vertretung
W. Rawe
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992 1511
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Edelsteingraveur-Handwerk
(Edelsteingraveurmeisterverordnung - EdelstGrMstrV)
Vom 1 O. August 1992
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
sung der Bekanntmachung vorn 28. Dezember 1965 Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des
Gesetzes vorn 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
Umwelt-, insbesondere des Immissions- und Was-
worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im
serschutzes, einschließlich der Entsorgung gasförmi-
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
ger, flüssiger und fester Chemikalien,
Wissenschaft:
14. Entwerfen, Skizzieren und Zeichnen,
1. Abschnitt 15. Modellieren, insbesondere Herstellen von Modellen
aus Ton, Plastilin, Wachs, Gips, Holz, Metall und
Berufsbild Kunststoffen unter Anwendung der entsprechenden
Formtechniken,
§ 1 16. Prüfen und Bestimmen der berufsbezogenen Werk-
Berufsbild stoffe,
(1) Dem Edelsteingraveur-Handwerk sind folgende Tätig- 17. Bearbeiten von berufsbezogenen Werkstoffen, insbe-
keiten zuzurechnen: sondere durch Klopfen, Trennen, Schleifen, Schmir-
geln und Polieren,
Entwurf, Gestaltung, Anfertigung, Bearbeitung und Re-
staurierung von Schmuck sowie anderen Gegenständen 18. Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen, ins-
aus Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen besondere durch Schrauben, Stiften, Löten, Kitten und
Produkten. Kleben,
(2) Dem Edelsteingraveur-Handwerk sind folgende 19. Bearbeiten von Oberflächen durch Schleifen, Gravie-
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: ren, Sandeln, Mattieren, Polieren und Ätzen,
1. Kenntnisse der Gestaltungs- und Formenlehre, 20. gemmologisches Untersuchen und Bestimmen von
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Kunstgeschichte, Edelsteinen, insbesondere mit Polariskop, Refrakto-
meter, Mikroskop, Spektroskop, Waage und schweren
3. Kenntnisse der berufsbezogenen Formtechnik und Lösungen,
des Anfertigens von Modellen,
21. Einschleifen von Edelsteinen, synthetischen Steinen,
4. Kenntnisse der Gieß- und Abdruckverfahren, künstlichen Produkten und organischen Substanzen
5. Kenntnisse in der Anwendung von Säuren, Basen, in vorgefertigte Fassungen,
Salzen und Gasen,
22. Untersuchen, Bestimmen und Beurteilen von
6. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe, Schmuck und anderen Gegenständen aus Edelstei-
7. Kenntnisse des Bestimmens, Färbens und Veredelns nen, synthetischen Steinen und künstlichen Produk-
von Schmucksteinen, ten,
8. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, 23. Passen und Montieren von Teilen zu Schmuck und
Maschinen und Anlagen, anderen Gegenständen aus Edelsteinen, syntheti-
schen Steinen und künstlichen Produkten,
9. Kenntnisse der physikalischen und chemischen Ei-
genschaften der Edelsteine, synthetischen Steine, 24. Pflegen, Instandsetzen und Restaurieren von
künstlichen Produkte und organischen Substanzen, Schmuck und anderen Gegenständen aus Edelstei-
nen, synthetischen Steinen und künstlichen Produk-
10. Kenntnisse der Verfahren und der Geräte für die Be-
ten,
stimmung der Edelsteine,
25. Anfertigen berufsbezogener Werkzeuge,
11. Kenntnisse der berufsbezogenen technischen Regeln,
der gewerblichen Vorschriften über den Verkehr mit 26. Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbesonde-
Edelsteinen, synthetischen Steinen, künstlichen Pro- re der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und
dukten und organischen Substanzen, Maschinen.
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. Abschnitt §5
Prüfungsanforderungen Prüfung
in den Teilen I und II der Meisterprüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs
§2 Prüfungsfächern nachzuweisen:
Gliederung, Dauer und Bestehen 1. Technische Mathematik und Kalkulation:
der praktischen Prüfung (Teil 1) a) Berechnen von Längen, Flächen, Körpern und
Gewichten,
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung b) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- Preisbildung wesentlichen Faktoren;
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
2. Gestalten und Darstellen:
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht a) Gestaltungsgrundlagen,
länger als zwölf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
probe nicht länger als 16 Stunden dauern. b) Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen, perspektivisches
Darstellen und Kolorieren,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 c) technisches Zeichnen,
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. d) Modellieren;
3. Kunstgeschichte:
a) Geschichte der Edelsteinbearbeitung,
§3
b) Geschichte der Graveurkunst,
Meisterprüfungsarbeit
c) Symbolik,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend
genannten Arbeiten zu entwerfen und anzufertigen: d) Heraldik,
1. eine Kamee in Flach- oder Hochrelieftechnik, e) zeitgenössische Edelsteinbearbeitung;
2. eine vertieft geschnittene Darstellung zum Lesen und 4. Fachtechnologie:
Siegeln,
a) Vorkommen, Gewinnung, Arten, Eigenschaften und
3. eine Skulptur, Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,
4. ein Schildhalterwappen, b) Untersuchen und Bestimmen von Edelsteinen,
5. eine Schale im Relief- oder vertieften Schnitt. synthetischen Steinen, künstlichen Produkten und
organischen Substanzen,
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs- c) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
arbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine Entwurfsskizze
mit Hauptabmessungen, ein Modell, die dazugehörige d) Werkstoffbearbeitung,
Werkzeichnung, die kolorierte Zeichnung und die Kalkula- e) Oberflächenbearbeitung und -veredelung,
tion zur Genehmigung vorzulegen.
f) Anwendung von Säuren, Basen, Salzen und Gasen,
(3) Die Werkzeichnung, die kolorierte Zeichnung, die g) Gieß- und Abdruckverfahren,
Kalkulation sowie der Arbeitsbericht sind bei der Bewer-
h) berufsbezogene technische Regeln, gewerbliche
tung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
Vorschriften über den Verkehr mit Edelsteinen,
synthetischen Steinen, künstlichen Produkten und
organischen Substanzen,
§4
i) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
Arbeitsprobe und des Arbeitsschutzes,
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann- k) berufsbezogener Umwelt-, insbesondere Immis-
ten Arbeiten auszuführen: sions- und Wasserschutz, einschließlich Entsor-
gung gasförmiger, flüssiger und fester Chemika-
1. ein Monogramm,
lien;
2. ein Relief in figürlicher Darstellung,
3. eine Blüte, 5 .. Allgemeine Edelsteinkunde:
4. ein Gegenstand in abstrakter Gestaltung, a) Kristallsysteme und -strukturen,
5. eine Schattierung, b) Kristallphysik und -chemie:
Feststellen von Härte, Spaltbarkeit, Bruch, Dichte,
6. eine Ornamentik-Gravur. Wärmeleitvermögen und -beständigkeit sowie von
elektrischen Eigenschaften,
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit c) Kristalloptik:
nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn- Bewerten von optischen Eigenschaften, einschließ-
ten. lich Farbe und Lichterscheinungen;
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992 1513
6. Spezielle Edelsteinkunde unter Berücksichtigung der 3. Abschnitt
materialspezifischen Bearbeitungstechnik:
Übergangs- und Schlußvorschriften
a) Edelsteine,
b) rekonstruierte Steine, §6
c) synthetische Steine, Übergangsvorschrift
d) künstliche Produkte, Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
e) Imitationen, fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
zu Ende geführt.
f) Dubletten und Mixten,
§7
g) organische Substanzen.
Weitere Anforderungen
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzufüh-
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-
ren.
stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht län_ger Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung den Fassung.
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft §8
werden. Inkrafttreten
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1992 in
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens Kraft.
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
· (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Ge-
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach genstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
Absatz 1 Nr. 5. wenden.
Bonn, den 10. August 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
1514 _ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
31. 7. 92 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 6381 (143 4. 8. 92) s. Art. 2
7400-1-6
16. 7. 92 Yierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Erfurt) 6477 (145 6. 8. 92) 20. 8. 92
96-1-2-111
21. 7. 92 Einhundertfünfzehnte Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflug-
regeln zum und vom Flughafen Berlin-Schönefeld) 6478 (145 6. 8. 92) 20. 8. 92
neu: 96-1-2-115
21. 7. 92 Einhundertsechzehnte Durchführungsverordnung der Bun-
desanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflug-
regeln zum und vom Flughafen Berlin-Tegel) 6478 (145 6. 8. 92) 20. 8. 92
neu: 96-1-2-116
21. 7. 92 Einhundertsiebzehnte Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflug-
regeln zum und vom Flughafen Berlin-Tempelhof) 6478 (145 6. 8. 92) 20. 8. 92
neu: 96-1-2-117
24. 7. 92 Drei~igste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Zwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Köln/Bonn) 6478 (145 6. 8. 92) 20. 8. 92
96-1-2-20
28. 7. 92 Vier?igste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Zehnten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Düsseldorf) 6478 (145 6. 8. 92) 20. 8. 92
96-1-2-10
28. 7. 92 Sieb:?'.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfah-
ren) 6478 (145 6. 8. 92) 20. 8. 92
96-1-2-88
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992 1495
Gesetz
über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten
zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 19.88
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Bauprodukte
(Bauproduktengesetz - BauPG)
Vom 10. August 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Anerkannte Normen sind in Mitgliedstaaten der Euro-
das folgende Gesetz beschlossen: päischen Gemeinschaften für Bauprodukte geltende tech-
nische Regeln, von denen auf Grund eines nach der Bau-
§ 1 produktenrichtlinie durchgeführten Verfahrens anzuneh-
men ist, daß sie mit den wesentlichen Anforderungen nach
Zweck § 5 Abs. 1 übereinstimmen.
Die Vorschriften dieses Gesetzes regeln das Inverkehr-
(4) Leitlinien für die europäische technische Zulassung
bringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr
sind nach der Bauproduktenrichtlinie auf Grund eines Auf-
mit Bauprodukten von und nach den Mitgliedstaaten der
trages der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Europäischen Gemeinschaften zur Umsetzung der Richt-
vom Gremium der von den Mitgliedstaaten der Europäi-
linie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur
schen Gemeinschaften bestimmten Zulassungsstellen er-
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
arbeitete Grundlagen für die Erteilung europäischer techni-
Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABI. EG Nr. L 40 S. 12)
scher Zulassungen.
(Bauproduktenrichtlinie). Öffentlich-rechtliche Vorschrif-
ten, die Anforderungen an die Verwendung von Baupro- (5) Europäische technische Zulassungen sind nach die-
dukten stellen, bleiben unberührt.
sem Gesetz oder nach Rechtsvorschriften, die andere
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zur
§2 Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie erlassen haben,
Begriffsbestimmungen dem Hersteller für Bauprodukte von dafür bestimmten
Zulassungsstellen erteilte Brauchbarkeitsnachweise.
(1) Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt wer-
den, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- oder §3
Tiefbaus eingebaut zu werden, Anwendungsbereich
2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen,
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Bau-
die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbun-
produkte, für die
den zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und
Silos. 1. die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die
Fundstellen der harmonisierten oder anerkannten Nor-
(2) Harmonisierte Normen sind nach Artikel 7 Abs. 1 der
men im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Bauproduktenrichtlinie auf Grund von Mandaten der Kom-
veröffentlicht hat,
mission der Europäischen Gemeinschaften von Europäi-
schen Normungsorganisationen im Hinblick auf die we- 2. Leitlinien für die europäische technische Zulassung
sentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 erarbeitete erarbeitet sind,
technische Regeln; sie werden in entsprechende nationale
3. europäische technische Zulassungen, ohne daß Leit-
Normen umgesetzt. Bund und Länder wirken in der Regel
linien erarbeitet sind, nach § 5 Abs. 4 Satz 2 in Verbin-
im Rahmen der Beteiligung interessierter Kreise bei der
dung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 erteilt werden können,
Erarbeitung der harmonisierten Normen mit, um den in der
Bundesrepublik Deutschland auf Grund öffentlich-recht- 4. die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nur
licher Vorschriften und im öffentlichen Auftragswesen er- eine untergeordnete Bedeutung haben und die die
reichten Stand technischer Anforderungen in die euro- Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ei-
päische Normung einzubringen. ner Liste erfaßt hat.
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Zeitdauer und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlich-
Städtebau gibt die Normen, in die die harmonisierten Nor- keit gebrauchstauglich ist und die wesentlichen Anforde-
men umgesetzt worden sind, und die anerkannten Normen rungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
nach Satz 1 Nr. 1, die Leitlinien nach Satz 1 Nr. 2 und die des Brandschutzes, der Hygiene, Gesundheit und des
Liste nach Satz 1 Nr. 4 im Bundesanzeiger bekannt; Nor- Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schall-
men sind nach Gegenstand und Fundstelle bekanntzuge- schutzes sowie der Energieeinsparung und des Wärme-
ben. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Baupro- schutzes erfüllt.
dukte in den Fällen nach Satz 1 Nr. 3 mit dem Inkrafttreten
(2) Ein Bauprodukt gilt als brauchbar, wenn es bekannt-
dieses Gesetzes und in Fällen nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4
gemachten harmonisierten oder anerkannten Normen ent-
mit den Bekanntmachungen nach Satz 2 anzuwenden; die
spricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht.
§§ 13 und 14 sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
anzuwenden. Werden die Bekanntmachungen nach (3) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von
Satz 2 auf Grund von Entscheidungen der Kommission der einer bekanntgemachten harmonisierten oder anerkann-
Europäischen Gemeinschaften aufgehoben, findet dieses ten Norm oder einer dem Hersteller erteilten, europäischen
Gesetz auf die davon betroffenen Bauprodukte insoweit technischen Zulassung ab, ist die Brauchbarkeit durch
keine Anwendung. eine europäische technische Zulassung nach § 6 nach-
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Bauprodukte, soweit sich zuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die
ihr Inverkehrbringen und freier Warenverkehr im Hinblick europäische technische Zulassung bekanntgemacht sind.
auf wesentliche Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nach Sind solche Leitlinien nicht bekanntgemacht, kann die
Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulas-
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften dienen. sung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 nachgewiesen werden. Die
Sätze 1 und 2 sind in den Fällen nach Absatz 5 nicht
anzuwenden.
§4 (4) Sind für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch
Allgemeine Anforderungen anerkannte Normen bekanntgemacht, ist die Brauchbar-
keit durch eine europäische technische Zulassung nach
(1) Ein Bauprodukt darf nur in den Verkehr gebracht und § 6 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien
frei gehandelt werden, wenn es brauchbar nach § 5 und für die europäische technische Zulassung bekanntge-
auf Grund nachgewiesener Konformität nach§ 8 mit dem macht sind. Sind solche Leitlinien nicht bekanntgemacht,
CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 gekennzeichnet ist. kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische
(2) Ist in bekanntgemachten harmonisierten Normen Zulassung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 nachgewiesen werden,
oder in einer dem Hersteller erteilten, europäischen techni- wenn dies die Kommission der Europäischen Gemein-
schen Zulassung nichts anderes bestimmt, darf ein Bau- schaften gestattet.
produkt auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn (5) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von
sich seine Brauchbarkeit und Konformität aus anderen einer bekanntgemachten harmonisierten oder anerkann-
Rechtsvorschriften ergibt, die das Inverkehrbringen oder ten Norm oder einer dem Hersteller erteilten, europäischen
die Verwendung des Bauprodukts regeln; dieses Baupro- technischen Zulassung ab, die als Nachweis der Konformi-
dukt darf das CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 nicht tragen. tät eine Erklärung des Herstellers nach § 8 Abs. 3 Satz 1
(3) Ein Bauprodukt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 darf Nr. 1 entweder in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
abweichend von Absatz 1 in den Verkehr gebracht und frei und 6 oder in Verbindung mit§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 6
gehandelt werden, wenn eine Erklärung des Herstellers vorschreibt, ist die Brauchbarkeit durch eine Erstprüfung
über die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den allge- des Bauprodukts nach § 9 Abs. 4 durch eine hierfür aner-
mein anerkannten Regeln der Technik vorliegt, die in ei- kannte Prüfstelle nachzuweisen.
nem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gel-
ten. Dieses Bauprodukt darf das CE-Zeichen nach § 12
Abs. 1 nicht tragen. §6
(4) Ist die Verwendung eines Bauprodukts nur für den Europäische technische Zulassung
Einzelfall vorgesehen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden; (1) Auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines
dieses Bauprodukt darf das CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 Vertreters erteilt die zuständige Stelle nach § 7 Abs. 1
nicht tragen. (Zulassungsstelle) in den Fällen nach§ 5 Abs. 3 und 4 für
(5) Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen von ein Bauprodukt eine europäische technische Zulassung,
Bauprodukten aus Gründen des allgemeinen Gesund- wenn das Bauprodukt brauchbar ist. Der Vertreter muß
heitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Umwelt- seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schutzes weitergehend einschränken oder verbieten, blei- schen Gemeinschaften haben. Die zur Begründung des
ben unberührt. Antrages erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Die
Zulassungsstelle kann den Antrag zurückweisen, wenn die
Unterlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel
§5
aufweisen.
Brauchbarkeit
(2) Der Antrag auf Erteilung einer europäischen techni-
(1) Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merk- schen Zulassung ist unzulässig, wenn der Hersteller oder
male aufweist, daß die bauliche Anlage, für die es verwen- sein Vertreter diesen Antrag bereits bei einer anderen
det werden soll, bei ordnungsgemäßer Instandhaltung Zulassungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen
dem Zweck entsprechend während einer angemessenen Gemeinschaften gestellt hat.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992 1497
(3) Probestücke und Probeausführungen, die für die (2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag
Prüfung der Brauchbarkeit des Bauprodukts erforderlich des Bundes in dem Gremium mit, in dem nach der Baupro-
sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter zur Ver- duktenrichtlinie die von den Mitgliedstaaten der Europäi-
fügung zu stellen oder auf Anforderung der Zulassungs- schen Gemeinschaften bestimmten Zulassungsstellen zu-
stelle durch Sachverständige zu entnehmen oder unter sammengeschlossen sind. Das Nähere wird zwischen
ihrer Aufsicht herzustellen. Die Sachverständigen werden Bund und Ländern vereinbart.
von der Zulassungsstelle bestimmt.
(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik teilt dem Bun-
(4) Die Beurteilung der Brauchbarkeit erfolgt auf der desminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Grundlage der Leitlinien für die europäische technische die von den dafür bestimmten Zulassungsstellen aus an-
Zulassung. Sind für ein Bauprodukt Leitlinien nicht be- deren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
kanntgemacht, darf eine europäische technische Zulas- nach der Bauproduktenrichtlinie erteilten europäischen
sung nur erteilt werden, wenn Einvernehmen mit den für technischen Zulassungen nach Gegenstand, wesent-
europäische technische Zulassungen bestimmten Zulas- lichem Inhalt und Fundstelle mit.
sungsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
meinschaften besteht, daß der Nachweis der Brauchbar-
keit nach § 5 Abs. 1 erbracht ist. Die Zulassungsstelle kann §8
zur Beurteilung der Brauchbarkeit Prüfstellen nach § 11 Konformitätsnachweisverfahren
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Sachverständige einschalten.
(1) Ein Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach
(5) In der europäischen techr:iischen Zulassung wird das bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Nor-
nach § 8 anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren men oder nach europäischen technischen Zulassungen
festgelegt. richtet, bedarf einer Bestätigung seiner Übereinstimmung
(Konformität) mit diesen Normen oder Zulassungen nach
(6) Die europäische technische Zulassung wird widerruf- den Absätzen 2 bis 7.
lich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel
fünf Jahre beträgt. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag in (2) Das Nachweisverfahren der Konformität kann beste-
der Regel um jeweils fünf Jahre verlängert werden; die hen aus:
Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der 1. Erstprüfung des Bauprodukts durch den Hersteller,
Antrag vor Fristablauf bei der Zulassungsstelle eingegan-
gen ist. Die europäische technische Zulassung kann, auch 2. Erstprüfung des Bauprodukts durch eine Prüfstelle,
nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden, 3. Prüfungen von im Werk entnommenen Proben nach
die sich insbesondere auf die Herstellung, die Baustoff- festgelegtem Prüfplan durch den Hersteller oder eine
eigenschaften, die Verwendung und die Unterrichtung der Prüfstelle,
Abnehmer beziehen.
4. Stichprobenprüfung von im Werk, im freien Verkehr
(7) Die europäische technische Zulassung wird unbe- oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch
schadet der Rechte Dritter erteilt. den Hersteller oder eine Prüfstelle,
(8) Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Gegenstand 5. Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehen-
und wesentlichen Inhalt der von ihr erteilten europäischen den oder gelieferten Los durch den Hersteller oder eine
technischen Zulassungen und gibt davon den von den Prüfstelle,
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften be- 6. ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den
stimmten Zulassungsstellen Kenntnis. Auf Anforderung Hersteller (werkseigene Produktionskontrolle),
einer Zulassungsstelle ist dieser eine Ausfertigung der
europäischen technischen Zulassung zuzuleiten. 7. Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Pro-
duktionskontrolle durch eine Überwachungsstelle oder
(9) Die durch das Verfahren der europäischen techni-
8. laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung
schen Zulassung bedingten Kosten sind nach Maßgabe
der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine
der Kostenregelung der Zulassungsstelle dem Antragstel-
Überwachungsstelle.
ler aufzuerlegen.
Die Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 können entspre-
(10) Europäische technische Zulassungen von dafür chend den Anforderungen an das Bauprodukt und seine
bestimmten Zulassungsstellen aus anderen Mitgliedstaa- Eigenschaften miteinander verbunden werden. Über die
ten der Europäischen Gemeinschaften gelten auch in der Tätigkeit der Prüf- und Überwachungsstellen nach Satz 1
Bundesrepublik Deutschland. sowie über die Bewertung ihrer Ergebnisse kann eine
Bestätigung durch eine Zertifizierungsstelle verlangt wer-
§7 den.
Zulassungsstelle
(3) Die Bestätigung der Konformität erfolgt durch
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik, Berlin, ist auf 1. Konformitätserklärung des Herstellers nach § 9 oder
Grund des Abkommens über das Institut die für die Ent-
scheidung über die europäische technische Zulassung 2. Konformitätszertifikat nach § 10.
zuständige Stelle. Soweit bei der Entscheidung über euro- Ist als Nachweisverfahren ergänzend zu Absatz 2 Satz 1
päische technische Zulassungen Aufgaben berührt wer- die Bestätigung einer Zertifizierungsstelle über die Durch-
den, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des führung der produktbezogenen Prüfungen nach Absatz 2
Bundes wahrgenommen werden, berücksichtigt das Insti- Satz 1 Nr. 2 bis 5 vorgeschrieben, erfolgt die Bestätigung
tut im Rahmen dieses Gesetzes auch die besonderen der Konformität durch ein Konformitätszertifikat nach
Anforderungen dieser Aufgabenbereiche. § 10.
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(4) Für ein Bauprodukt ergeben sich das Nachweisverfah- 4. besondere Verwendungshinweise,
ren nach Absatz 2 und die Bestätigungsart nach Absatz 3 im
5. Namen und Anschriften der Prüf-, Überwachungs- und
einzelnen aus den bekanntgemachten harmonisierten oder
Zertifizierungsstellen,
anerkannten Normen oder deren Bekanntmachung nach § 3
Abs. 1 Satz 2 oder aus den europäischen technischen Zu- 6. Name und Funktion der Person, die zur Unterzeich-
lassungen. Ist ein Nachweisverfahren und eine Bestäti- nung im Namen des Herstellers oder seines Vertreters
gungsart nicht festgelegt, bedarf es eines Nachweisverfah- ermächtigt ist.
rens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 und einer Bestäti-
(2) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1
gungsart nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1.
Nr. 1 und 6 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein
(5) Ein Bauprodukt, das nicht in Serie hergestellt wird, Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn
bedarf nur des Nachweisverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 er durch Erstprüfung des Bauprodukts und werkseigene
Nr. 1 und 6 und der Bestätigungsart nach Absatz 3 Satz 1 Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm
Nr. 1, sofern die bekanntgemachten harmonisierten oder hergestellte Bauprodukt den bekanntgemachten harmoni-
anerkannten Normen oder deren Bekanntmachung nach sierten oder anerkannten Normen oder europäischen tech-
§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder die europäischen technischen nischen Zulassungen entspricht.
Zulassungen nicht etwas anderes bestimmen.
(3) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1
(6) Bei einem Bauprodukt nach Absatz 1 hat der Herstel- Nr. 2 und 6 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein
ler oder sein Vertreter das Bauprodukt auf Grund der Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn
Konformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats mit die Prüfstelle nach Erstprüfung des Bauprodukts bestätigt
dem CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 zu kennzeichnen. Sie hat, daß das Bauprodukt den bekanntgemachten harmoni-
können durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 sierten oder anerkannten Normen oder europäischen tech-
verpflichtet werden, zusätzliche Angaben zum CE-Zeichen nischen Zulassungen entspricht und der Hersteller durch
nach § 12 Abs. 2 zu machen. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entspre- werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß
chend anzuwenden. Hat weder der Hersteller noch sein das von ihm hergestellte Bauprodukt den bekanntgemach-
Vertreter seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der ten harmonisierten oder anerkannten Normen oder euro-
Europäischen Gemeinschaften, ist die Kennzeichnung mit päischen technischen Zulassungen entspricht.
dem CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 und den Angaben nach (4) Bei einem Bauprodukt nach § 5 Abs. 5 erfolgt der
§ 12 Abs. 2 von demjenigen vorzunehmen, der das Bau- Nachweis der Brauchbarkeit auf schriftlichen Antrag des
produkt erstmals in den Verkehr bringt. Herstellers oder seines Vertreters im Rahmen der Prüfung
nach Absatz 3 unter Berücksichtigung der in den bekannt-
(7) Das CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 mit den Angaben
gemachten harmonisierten oder anerkannten Normen
nach § 12 Abs. 2 ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner
oder europäischen technischen Zulassungen enthaltenen
Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem
Anforderungen. § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3, Abs. 6
Lieferschein anzubringen.
Satz 3, Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Es ist untersagt, ein Bauprodukt mit dem CE-Zeichen
(5) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1
nach § 12 Abs. 1 , ohne daß die Konformität nach Absatz 1
Nr. 1, 3, 6 bis 8 in Verbindung mit Satz 3 vorgeschrieben,
nachgewiesen ist, oder mit einem damit verwechselbaren
darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätser-
Zeichen zu kennzeichnen. Es ist ferner untersagt, zum
klärung nur abgeben, wenn er durch Erstprüfung des Bau-
CE-Zeichen Angaben nach § 12 Abs. 2 zu machen, ohne
produkts und werkseigene Produktionskontrolle und, so-
dazu auf Grund eines Konformitätsnachweises nach Ab-
weit vorgesehen, durch Prüfung von im Werk entnomme-
satz 1 berechtigt zu sein.
nen Proben nach festgelegtem Prüfplan sichergestellt hat,
daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den bekanntge-
machten harmonisierten oder anerkannten Normen oder
§9 europäischen technischen Zulassungen entspricht und ei-
Konformitätserklärung des Herstellers ne Zertifizierungsstelle bestätigt hat, daß eine Erstinspek-
tion des Werkes und der werkseigenen Produktionskon-
(1) Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller trolle durchgeführt worden ist und, soweit vorgesehen, die
oder sein Vertreter, daß die zum Nachweis der Konformität laufende Überwachung der werkseigenen Produktions-
vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden sind kontrolle nach den bekanntgemachten harmonisierten
und die Konformität des Bauprodukts ergeben haben. § 6 oder anerkannten Normen oder europäischen technischen
Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Konfor-
Zulassungen vorgenommen wird.
mitätserklärung ist schriftlich abzugeben, vom Hersteller
oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen (6) § 8 Abs. 6 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
den Beauftragten der zuständigen Behörde in deutscher
Sprache vorzulegen. Die Konformitätserklärung hat insbe-
sondere Angaben zu enthalten über:
§ 10
1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Ver-
Konformitätszertifikat
treters,
Auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt
2. Beschreibung des Bauprodukts,
die Zertifizierungsstelle in Fällen nach § 8 Abs. 3 Satz 2
3. die bekanntgemachte harmonisierte oder anerkannte ein Konformitätszertifikat, wenn die zum Nachweis der
Norm, die dem Hersteller erteilte, europäische techni- Konformität des Bauprodukts vorgeschriebenen Verfahren
sche Zulassung oder den Nachweis nach Absatz 4, die durchgeführt worden sind und dessen Konformität erge-
für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind, ben haben. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992 1499
den. Das Konformitätszertifikat ist vorn Hersteller oder (3) Werden von einem Antrag auf Anerkennung nach
seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen den Absatz 1 Aufgaben berührt, die in bundeseigener Verwal-
Beauftragten der zuständigen Behörde vorzulegen. Es hat tung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen werden,
insbesondere Angaben zu enthalten über: hört die nach Landesrecht zuständige oder von der Lan-
1. Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle, desregierung bestimmte Anerkennungsbehörde zunächst
den zuständigen Bundesminister an. Dem zuständigen
2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Ver- Bundesminister steht für Anerkennungen nach Satz 1 ein
treters, Vorschlagsrecht zu.
3. Beschreibung des Bauprodukts,
(4) Die Anerkennungen nach Absatz 1 gelten auch in
4. bekanntgemachte harmonisierte oder anerkannte Nor- den anderen Bundesländern.
men oder europäische technische Zulassungen, die für
die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind, (5) Für die Erledigung der Aufgaben durch Personen,
Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden
5. besondere Verwendungshinweise, nach den Absätzen 1 und 2 sind Kosten (Gebühren und
6. Nummer des Zertifikats, gegebenenfalls Angaben zu Auslagen) zu erheben.
Nebenbestimmungen und zur Gültigkeitsdauer des
(6) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die
Zertifikats,
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
7. Name und Funktion des Unterzeichners des Zertifi- meinschaften anerkannt worden sind, stehen entspre-
kats. chend dieser Anerkennung den nach Absatz 1 anerkann-
§ 8 Abs. 6 Satz 4 ist auf die Antragstellung nach Satz 1 und ten Stellen gleich.
die Verpflichtungen nach Satz 3 entsprechend anzuwen- (7) Die nach Landesrecht zuständige oder von der Lan-
den. Ist das Konformitätszertifikat von einer anerkannten desregierung bestimmte Behörde hat dem Bundesminister
Zertifizierungsstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau die Namen
Europäischen Gemeinschaften erteilt, ist es in deutscher und Anschriften der anerkannten Stellen nach Absatz 1
Sprache vorzulegen. und der Behörden nach Absatz 2 mitzuteilen sowie Anga-
ben zum Umfang der Anerkennung oder der Aufgaben zu
§ 11 machen. ·
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen § 12
(1) Die nach Landesrecht zuständige oder von der Lan- CE-Zeichen
desregierung bestimmte Anerkennungsbehörde kann auf
schriftlichen Antrag eine Person, Stelle oder Überwa- (1) Das Konformitätszeichen nach diesem Gesetz ist
chungsgemeinschaft als das CE-Zeichen. Einzelheiten werden durch Rechtsver-
ordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 festgelegt.
1. Prüfstelle für eine Brauchbarkeitsbeurteilung nach § 6
Abs. 4 Satz 3 oder für einen Brauchbarkeitsnachweis (2) Zum CE-Zeichen nach Absatz 1 können durch
nach§ 9 Abs. 4, Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 insbesondere
folgende Angaben vorgeschrieben werden:
2. Prüfstelle für die Verfahren nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
bis 5, 1. Name des Herste.llers oder seines Vertreters,
3. Überwachungsstelle für die Verfahren nach§ 8 Abs. 2 2. Angaben zu den Produktmerkmalen nach den bekannt-
Satz 1 Nr. 7 und 8, gemachten harmonisierten oder anerkannten Normen
oder europäischen technischen Zulassungen,
4. Zertifizierungsstelle für Bestätigungen nach § 8 Abs. 2
Satz 3 und Erteilung des Konformitätszertifikats nach .3. die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres des
§10 Bauprodukts,
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach 4. Angaben zur eingeschalteten Zertifizierungsstelle,
ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverläs- 5. Nummer des Konformitätszertifikats.
sigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen Gewähr
dafür bieten, daß diese Aufgaben sachgerecht wahrge- § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 6 Satz 4 sind entsprechend
nommen werden und wenn sie über die erforderlichen anzuwenden.
Vorrichtungen verfügen. Die Anerkennungsbehörde hat (3) Ein Bauprodukt, das das CE-Zeichen nach Absatz 1
die anerkannten Stellen regelmäßig im Hinblick auf die trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es im
Anforderungen nach Satz 1 zu überprüfen. Sinne des § 5 brauchbar ist und daß die Konformität nach
(2) Behörden können im Rahmen ihrer Aufgaben als § 8 nachgewiesen worden ist.
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Ab-
satz 1 tätig werden, wenn sie ausreichend mit geeigneten
Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtun- § 13
gen ausgestattet sind. Sie haben ihre Tätigkeit nach Satz 1 Verbot
der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesre- unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte;
gierung bestimmten Behörde über die Fachaufsichtsbe- Betretungsrecht
hörde unter Angabe der Produktbereiche und der Aufga-
ben anzuzeigen. Der Fachaufsichtsbehörde obliegt die (1) Sind Bauprodukte unberechtigt mit dem CE-Zeichen
regelmäßige Überprüfung der in Satz 1 genannten Behör- nach § 12 Abs. 1 oder mit Angaben nach § 12 Abs. 2
den entsprechend Absatz 1 Satz 2. gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
nach § 8 Abs. 6 vorliegen, oder fehlen Angaben, die nach 1. das CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 festzulegen und zu
§ 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 2 vorgeschrieben sind, kann die diesem Zeichen zusätzliche Angaben nach § 12 Abs. 2
nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregie- zu verlangen sowie das Anbringen von mit dem CE-Zei-
rung bestimmte Behörde das Inverkehrbringen und den chen verwechselbaren Zeichen zu untersagen,
freien Warenverkehr mit diesen Bauprodukten untersagen 2. Einzelheiten des Inhalts der Konformitätserklärung
und deren Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen entwerten nach § 9 Abs. 1 und des Konformitätszertifikats nach
oder beseitigen lassen. Entsprechendes gilt, wenn Bau-
§ 10 festzulegen,
produkte mit einem Zeichen gekennzeichnet sind, das mit
dem CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 verwechselt werden 3. das Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs-
kann. und Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1, die Voraus-
setzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr
(2) Stellt die nach Landesrecht zuständige oder von der Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen
Landesregierung bestimmte Behörde fest, daß von mit festzulegen sowie eine ausreichende Haftpflichtversi-
dem CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 gekennzeichneten cherung zu fordern.
Bauprodukten bei bestimmungsgemäßer Verwendung ei-
ne Gefahr für Leben oder Gesundheit der Verwender oder (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Dritter droht, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um Rechtsverordnung
das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit 1. das Verfahren der Veröffentlichung der europäischen
diesen Bauprodukten zu verhindern oder zu beschränken technischen Zulassung nach § 6 Abs. 8 zu regeln,
oder sie aus dem Verkehr zu ziehen. Sie kann insbesonde-
2. die Überprüfung der Personen, Stellen und Überwa-
re das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit
chungsgemeinschaften nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zu
diesen Bauprodukten vorläufig untersagen, ihren Rückruf
anordnen und sie sicherstellen. regeln,
3. die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für
(3) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind in die Tätigkeit der Personen, Stellen, Überwachungsge-
Ausübung ihres Amtes nach den Absätzen 1 und 2 befugt, meinschaften und Behörden nach § 11 Abs. 1 und 2 zu
Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und regeln und die gebührenpflichtigen Tatbestände und
Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen Baupro- die Gebührensätze näher zu bestimmen.
dukte hergestellt werden, zum Zwecke des lnverkehrbrin-
gens oder freien Warenverkehrs lagern oder ausgestellt
sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, § 16
die Bauprodukte zu besichtigen und zu prüfen. Zur Ver-
Überleitungsvorschriften
hütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung sind die in Satz 1 genannten Personen (1) Bis zum Inkrafttreten des Abkommens über das
befugt, die in Satz 1 bezeichneten Grundstücke und Deutsche Institut für Bautechnik, Berlin, nimmt das Institut
Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu für Bautechnik, Berlin, die Aufgaben der Zulassungsstelle
betreten. nach § 7 Abs. 1 vorläufig wahr, längstens jedoch bis zum
31. Dezember 1993. Der Bund zahlt für das Jahr 1993 als
Abschlag auf die Kostenerstattung für die Wahrnehmung
§ 14 von Aufgaben nach § 7 Abs. 2 und 3 in vierteljährlichen
Bußgeldvorschriften Raten jährlich den Betrag, den er für das Haushaltsjahr
1990 nach Artikel 7 des Abkommens über die Errichtung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- und Finanzierung des Instituts für Bautechnik aus dem
lässig Jahr 1968 zu zahlen hat. Die 1992 anfallenden Kosten
1. entgegen § 8 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit einer gelten durch die Zuwendung des Bundes an das Institut
Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 die zusätzli- aus dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung
chen Angaben zum CE-Zeichen nicht macht, des Instituts für Bautechnik aus dem Jahr 1968 als abge-
golten.
2. entgegen § 8 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 ein Baupro- (2) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach
dukt mit dem CE-Zeichen oder einem damit verwech- § 15 Abs. 1 Nr. 1 müssen das CE-Zeichen nach § 12
selbaren Zeichen kennzeichnet oder Abs. 1 und die zusätzlichen Angaben nach § 12 Abs. 2
mindestens die Anforderungen des Anhangs III Nr. 4.1 der
3. entgegen § 8 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit einer Bauproduktenrichtlinie erfüllen.
Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 zum CE-Zei-
chen Angaben macht. (3) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 muß die Konformitätserklärung nach § 9
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis Abs. 1 mindestens die Anforderungen des Anhangs 111
zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. Nr. 4.3 der Bauproduktenrichtlinie und muß das Konformi-
tätszertifikat nach § 1O mindestens die Anforderungen des
Anhangs III Nr. 4.2 der Bauproduktenrichtlinie erfüllen.
§ 15 (4) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 kann die nach Landesrecht zuständige
Rechtsverordnungen
oder von der Landesregierung bestimmte Anerkennungs-
(1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen behörde Personen, Stellen und Überwachungsgemein-
und Städtebau wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung schaften vorläufig anerkennen, wenn diese die Anforde-
mit Zustimmung des Bundesrates rungen nach § 11 Abs. 1 erfüllen und bereits auf Grund
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992 1501
öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die die Verwendung von § 17
Bauprodukten regeln, anerkannt sind. Die vorläufige Aner-
Inkrafttreten
kennung darf höchstens für fünf Jahre ausgesprochen
werden. § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwen- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
den. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 10. August 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Jürgen W. Möllemann
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
fünfundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 3. August 1992
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 6
Abs. 4 Satz 2, des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 sowie des § 16 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
§ 7 a der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1323) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Eine Ausfertigung der Vereinbarung muß dem Käufer bis zu dem Termin zur
Registrierung vorliegen, der nach den in § 1 genannten Rechtsakten späte-
stens zulässig ist."
2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Der Käufer registriert die Überlassungsvereinbarungen bis zu dem
Termin, der nach den in § 1 genannten Rechtsakten spätestens zulässig ist,
und berechnet die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anliefe-
rungs-Referenzmengen des Überlassenden und des Übernehmenden neu."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Juli 1992 in Kraft. Die Milch-Garan-
tiemengen-Verordnung gilt vom 31. Januar 1993 an wieder in ihrer am 30. Juli
1992 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates
etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 3. August 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992 1503
Erste Verordnung
zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst
Vom 3. August 1992
Auf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Ab- schlossen und einen Abschluß als Ingenieur-
schnitt III Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 des Einigungsvertrages pädagoge oder Ökonompädagoge besitzt oder
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des eine sonstige Ausbildung oder Fortbildung
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, durchlaufen hat, die Kenntnisse vermittelte, die
1135) verordnet der Bundesminister für Bildung und Wis- im wesentlichen den Anforderungen des § 2
senschaft und auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbil- Nr. 1 bis 3 entsprechen, und bis zum 31. August
dungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), 1997 an einem Lehrgang zur Vermittlung der in
der durch Artikel 53 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 § 2 Nr. 4 genannten Rechtsgrundlagen teil-
(BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bun- genommen hat,".
desminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung
des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-
bildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungs- 2. § 7 wird wie folgt geändert:
gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692): a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt:
,,(3) Für Ausbildende und Ausbilder, die vor dem
Artikel 1 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten
Inkraftsetzung
und ihre Ausbildertätigkeit im Gebiet der Bundes-
Die Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst republik Deutschland nach dem Stand vor dem
vom 16. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1825), geändert durch § 9 3. Oktober 1990 ausüben, gelten § 6 Abs. 1 Nr. 4,
der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Eignung für die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft
(4) Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren
vom 29. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 976), wird für das in Artikel 3
Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
des Einigungsvertrages genannte Gebiet in Kraft gesetzt. genannten Gebiet hatten und vor dem 31 . August
1997 in fünf Jahren ohne wesentliche Unterbre-
chung ausgebildet haben, werden von der zuständi-
Artikel 2
gen Stelle auf Antrag von dem nach den §§ 2 und 3
Die Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst erforderlichen Nachweis befreit, es sei denn, daß
vom 16. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1825), zuletzt geändert durch ihre Ausbildertätigkeit in diesem Zeitraum zu nicht
Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert: unerheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben
hat."
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
a) In Nummer 1 wird hinter dem Wort „Landwirtschaft"
folgender Text eingefügt: 3. In § 8 werden die bisherigen Absätze 2 und 3 durch
,, , mit Ausnahme der Meister der Landwirtschaft, folgende Absätze ersetzt:
deren Meisterausbildung vor dem 3. Oktober 1990 ,,(2) Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann- Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
ten Gebiet erfolgte, soweit sie nicht den Abschluß genannten Gebiet hatten, gilt Absatz 1 Satz 1 ab dem
als Lehrmeister erworben haben,". 1. September 1997; am 1. September 1995 bestehen-
b) Am Ende von Nummer 3 werden das Komma durch de Berufsausbildungsverhältnisse können zu Ende ge-
das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer an- führt werden.
gefügt: (3) Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren
,,4. in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge- Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
nannten Gebiet eine Berufsausbildung abge- genannten Gebiet hatten, kann die zuständige Stelle in
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Ausnahmefällen von dem nach den §§ 2 und 3 erfor- nahmefällen bis zum 1. September 1999 von der Unter-=
derlichen Nachweis für einen Zeitraum bis zum 31. Au- weisung nach§ 3 Abs. 4 Satz 2 abgesehen werden."
gust 1999 befreien, wenn eine Gefährdung der Auszu-
bildenden nicht zu erwarten ist; zu diesem Zeitpunkt 4. § 9 wird gestrichen.
bestehende Berufsausbildungsverhältnisse dürfen zu
Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann Auf- Artikel 3
lagen erteilen.
Inkrafttreten
(4) Bei Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren
Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
genannten Gebiet hatten, kann in besonderen Aus- Kraft.
Bonn, den 3. August 1992
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
In Vertretung
Dr. Schaumann
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992 1505
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Befahren der Bundeswasserstraßen
in Nationalparken im Bereich der Nordsee
Vom 5. August 1992
Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBI. 1 S. 1818) verordnet der
Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Die Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in National-
parken im Bereich der Nordsee vom 12. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 242) wird wie
folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 6" durch die Angabe
,,Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 6" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 5. August 1992
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wolfgang Gröbl
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, T~il 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse
mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung
in anerkannten Ausbildungsberufen
Vom 6. August 1992
Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der durch Artikel 53
Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und des § 40 Abs. 2 der Handwerksordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, und nach Anhörung des Hauptausschusses des
Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1692) verordnen der Bundesminister für Wirtschaft sowie der Bundesminister für Post und Telekommunika-
tion im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:
Artikel 1
Die Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der
Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 12. April 1990 (BGBI. 1S. 771) wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird gestrichen; § 3 wird§ 2.
2. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
,,1. Gleichgestellt durch die Verordnung vom 12. April 1990:".
b) Der Anlage wird ein weiterer Tabellenteil mit folgenden Nummern angefügt:
Bezeichnung des österreichischen
Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses
Prüfungszeugnisses
Zeugnis über das Bestehen Zeugnis über das Bestehen der
der Lehrabschlußprüfung in dem Lehrberuf: - Gesellenprüfung (G)
- Abschlußprüfung (A)
in dem Ausbildungsberuf 1 ):
II. Gleichgestellt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 12. April 1990:
1. Anlagenmonteur 1. a) Energieelektroniker/Energieelektronikerin
Fachrichtung Betriebstechnik (A)
b) Energieanlagenelektroniker/
Energieanlagenelektronikerin (A)
c) Industriemechaniker/Industriemechanikerin
Fachrichtung Betriebstechnik (A)
2. Bauschlosser 2. a) Metallbauer/Metallbauerin
Fachrichtung Konstruktionstechnik (G)
b) Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
Fachrichtung Ausrüstungstechnik (A)
3. Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer 3. Bergmechaniker (A)
1
) Sofern zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtungsbezeichnung aufgeführt ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrich-
tung.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992 1507
Bezeichnung des österreichischen
Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses
Prüfungszeugnisses
4. Betriebselektriker 4. Energieelektroniker/Energieelektronikerin
Fachrichtung Betriebstechnik (A)
5. Betriebsschlosser 5. a) Metallbauer/Metallbauerin
Fachrichtung Anlagen- und Fördertechnik (G)
b) Industriemechaniker/Industriemechanikerin
Fachrichtung Betriebstechnik (A)
6. Blechschlosser 6. Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
Fachrichtung Feinblechbautechnik (A)
7. Buchbinder 7. Buchbinder/Buchbinderin (G, A)
8. Chemiewerker 8. Chemikant/Chemikantin (A)
9. Chirurg ieinstrumentenerzeuger 9. a) Chirurgiemechaniker/Chirurgiemechanikerin (G, A)
b) Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin
Fachrichtung Instrumententechnik (A)
10. Dachdecker 10. Dachdecker (G)
11. Damenkleidermacher 11. Damenschneider/Damenschneiderin (G)
12. Destillateur 12. Destillateur/Destillateurin (A)
13. Drechsler 13. Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/Drechslerin (Elfenbein-
schnitzerin)
Fachrichtung Drechseln (G)
14. Dreher 14. Zerspanungsmechaniker/Zerspammgsmechanikerin
Fachrichtung Drehtechnik (A)
15. Drucker 15. a) Buchdrucker/Buchdruckerin (G, A)
b) Drucker/Druckerin (G, A)
16. Druckformenhersteller 16. Druckformhersteller/Druckformherstellerin (A)
17. Druckformtechniker 17. Druckformhersteller/Druckformherstellerin (A)
18. Einzelhandelskaufmann 18. Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel (A)
19. Elektroinstallateur 19. a) Energieanlagenelektroniker/
Energieanlagenelektronikerin (A)
b) Energieelektroniker/Energieelektronikerin
Fachrichtung Anlagentechnik (A)
20. Elektromechaniker für Schwachstrom 20. a) Industrieelektroniker/Industrieelektronikerin
Fachrichtung Gerätetechnik (A)
b) Feingeräteelektroniker/Feingeräteelektronikerin (A)
21. Elektromechaniker für Starkstrom 21. a) Energieelektroniker/Energieelektronikerin
Fachrichtung Anlagentechnik (A)
b) Energiegeräteelektroniker/
Energiegeräteelektronikerin (A)
22. Elektromechaniker und -maschinenbauer 22. Elektromaschinenmonteur/
Elektromaschinenmonteurin (A)
23. Fahrzeugfertiger 23. a) Karosserie- und Fahrzeugbauer/
Karosserie- und Fahrzeugbauerin (G)
b) Metallbauer/Metallbauerin
Fachrichtungen
- Fahrzeugbau
- Metallgestaltung
(G)
24. Feinmechaniker 24. Industriemechaniker/Industriemechanikerin
Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik (A)
25. Fernmeldebaumonteur 25. a) Kommunikationselektroniker/
Kommunikationselektronikerin
Fachrichtung Telekommunikationstechnik (A)
b) Fernmeldeelektroniker/Fernmeldeelektronikerin (A)
c) Fernmeldehandwerker/Fernmeldehandwerkerin (A)
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bezeichnung des österreichischen
Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses
Prüfungszeugnisses
26. Fernmeldemonteur 26. a) Kommunikationselektroniker/
Kommunikationselektronikerin
Fachrichtung Telekommunikationstechnik (A)
b) Fernmeldeelektroniker/Fernmeldeelektronikerin (A)
c) Fernmeldehandwerker/Fernmeldehandwerkerin (A)
27. Flachdrucker 27. a) Flachdrucker/Flachdruckerin (A)
b) Drucker/Druckerin (G, A)
28. Fleischer 28. Fleischer/Fleischerin (G, A)
29. Formenbauer 29. a) Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin
Fachrichtung Formentechnik (A)
b) Stahlformenbauer/Stahlformenbauerin (A)
30. Former und Gießer (Metall und Eisen) 30. Gießereimechaniker (A)
31. Fotograf 31. Fotograf/Fotografin (G)
32. Getreidemüller 32. Müller/Müllerin (G, A)
33. Glaser 33. Glaser/Glaserin (G)
34. Hochdrucker 34. a) Buchdrucker/Buchdruckerin (G, A)
b) Drucker/Druckerin (G, A)
35. Holz- und Steinbildhauer 35. Holzbildhauer/Holzbildhauerin (A)
36. Hüttenwerkschlosser 36. Hüttenfacharbeiter (A)
37. Karosseur 37. a) Karosserie- und Fahrzeugbauer/
Karosserie- und Fahrzeugbauerin
Fachrichtung Karosseriebau (G)
b) Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
Fachrichtung Feinblechbautechnik (A)
38. Kartolithograf 38. Kartograf/Kartografin (A)
39. Konditor (Zuckerbäcker) 39. Konditor/Konditorin (G)
40. Kraftfahrzeugelektriker 40. Kraftfahrzeugelektriker/Kraftfahrzeugelektrikerin (A)
41. Kraftfahrzeugmechaniker 41. Automobilmechaniker/Automobilmechanikerin (A)
42. Kühlmaschinenmechaniker 42. Kälteanlagenbauer/Kälteanlagenbauerin (G)
43. Kupferschmied 43. Kupferschmied/Kupferschmiedin (G)
44. Lithograf (Fototonätzer) 44. Druckvorlagenhersteller/Druckvorlagenherstellerin (A)
45. Maschinenschlosser 45. a) Maschinenbaumechaniker/
Maschinenbaumechanikerin (G)
b) Industriemechaniker/Industriemechanikerin
Fachrichtungen
- Maschinen- und Systemtechnik
- Betriebstechnik
(A)
46. Mechaniker 46. a) Maschinenbaumechaniker/
Maschinenbaumechanikerin (G)
b) Industriemechaniker/Industriemechanikerin
Fachrichtungen
- Maschinen- und Systemtechnik
- Produktionstechnik
(A)
47. Modellschlosser 47. Modellschlosser/Modellschlosserin (A)
48. Modelltischler (Formentischler) 48. Modellbauer/Modellbauerin
Fachrichtung Produktionsmoaenoau (<3)
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992 1509
Bezeichnung des österreichischen
Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses
Prüfungszeugnisses
49. Nachrichtenelektroniker 49. a) Kommunikationselektroniker/
Kommunikationselektronikerin (A)
b) Fernmeldeelektroniker/Fernmeldeelektronikerin (A)
c) Fernmeldehandwerker/Fernmeldehandwerkerin (A)
d) Funkelektroniker/Funkelektronikerin (A)
e) Informationselektroniker/
Informationselektronikerin (A)
50. Radio- und Fernsehmechaniker 50. a) Kommunikationselektroniker/
Kommunikationselektronikerin
Fachrichtung Funktechnik (A)
b) Funkelektroniker/Funkelektronikerin (A)
51. Reproduktionsfotograf 51 . Druckvorlagenhersteller/Druckvorlagenherstellerin (A)
52. Reproduktionstechniker 52. Druckvorlagenhersteller/Druckvorlagenherstellerin (A)
53. Rohrleitungsmonteur 53. a) Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin
Fachrichtung Versorgungstechnik (A)
b) Rohrleitungsbauer (A)
54. Schalungsbauer 54. Beton- und Stahlbetonbauer/
Beton- und Stahlbetonbauerin (G, A)
55. Schlosser 55. a) Metallbauer/Metallbauerin
Fachrichtungen
- Konstruktionstechnik
- Metallgestaltung
- Anlagen- und Fördertechnik
(G)
b) Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
Fachrichtung Metall- und Schiffbautechnik (A)
56. Schmied 56. Metallbauer/Metallbauerin
Fachrichtung Metallgestaltung (G)
57. Schuhmacher 57. Schuhmacher/Schuhmacherin (G)
58. Spengler 58. Klempner/Klempnerin (G)
59. Stahlbauschlosser 59. Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
Fachrichtung Metall- und Schiffbautechnik (A)
60. Starkstrommonteur 60. a) Energieelektroniker/Energieelektronikerin
Fachrichtung Anlagentechnik (A)
b) Energieanlagenelektroniker/
Energieanlagenelektronikerin (A)
61. Steinmetz 61. a) Steinmetz und Steinbildhauer/
Steinmetzin und Steinbildhauerin
Fachrichtung Steinmetz (G)
b) Steinmetz/Steinmetzin (A)
62. Tiefdruckformenhersteller 62. Druckformhersteller/Druckformherstellerin (A)
63. Typografiker 63. Schriftsetzer/Schriftsetzerin (G, A)
64. Universalhärter 64. Universalhärter/Universalhärterin (A)
65. Versicherungskaufmann 65. Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau (A)
66. Waffenmechaniker 66. a) Büchsenmacher/Büchsenmacherin· (G)
b) Industriemechaniker/Industriemechanikerin
Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik (A)
67. Werkzeugmacher 67. a) Werkzeugmacher/Werkzeugmacherin (G)
b) Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin
Fachrichtungen
- Stanz- und Umformtechnik
- Formentechnik
lA)
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bezeichnung des österreichischen
Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses
Prüfungszeugnisses
68. Werkzeugmaschineur 68. a) Dreher/Dreherin (G)
b) Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin
Fachrichtungen
- Drehtechnik
- Schleiftechnik
- Frästechnik
(A)".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. August 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Würzen
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
In Vertretung
W. Rawe
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992 1511
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Edelsteingraveur-Handwerk
(Edelsteingraveurmeisterverordnung - EdelstGrMstrV)
Vom 1 O. August 1992
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
sung der Bekanntmachung vorn 28. Dezember 1965 Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des
Gesetzes vorn 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
Umwelt-, insbesondere des Immissions- und Was-
worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im
serschutzes, einschließlich der Entsorgung gasförmi-
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
ger, flüssiger und fester Chemikalien,
Wissenschaft:
14. Entwerfen, Skizzieren und Zeichnen,
1. Abschnitt 15. Modellieren, insbesondere Herstellen von Modellen
aus Ton, Plastilin, Wachs, Gips, Holz, Metall und
Berufsbild Kunststoffen unter Anwendung der entsprechenden
Formtechniken,
§ 1 16. Prüfen und Bestimmen der berufsbezogenen Werk-
Berufsbild stoffe,
(1) Dem Edelsteingraveur-Handwerk sind folgende Tätig- 17. Bearbeiten von berufsbezogenen Werkstoffen, insbe-
keiten zuzurechnen: sondere durch Klopfen, Trennen, Schleifen, Schmir-
geln und Polieren,
Entwurf, Gestaltung, Anfertigung, Bearbeitung und Re-
staurierung von Schmuck sowie anderen Gegenständen 18. Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen, ins-
aus Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen besondere durch Schrauben, Stiften, Löten, Kitten und
Produkten. Kleben,
(2) Dem Edelsteingraveur-Handwerk sind folgende 19. Bearbeiten von Oberflächen durch Schleifen, Gravie-
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: ren, Sandeln, Mattieren, Polieren und Ätzen,
1. Kenntnisse der Gestaltungs- und Formenlehre, 20. gemmologisches Untersuchen und Bestimmen von
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Kunstgeschichte, Edelsteinen, insbesondere mit Polariskop, Refrakto-
meter, Mikroskop, Spektroskop, Waage und schweren
3. Kenntnisse der berufsbezogenen Formtechnik und Lösungen,
des Anfertigens von Modellen,
21. Einschleifen von Edelsteinen, synthetischen Steinen,
4. Kenntnisse der Gieß- und Abdruckverfahren, künstlichen Produkten und organischen Substanzen
5. Kenntnisse in der Anwendung von Säuren, Basen, in vorgefertigte Fassungen,
Salzen und Gasen,
22. Untersuchen, Bestimmen und Beurteilen von
6. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe, Schmuck und anderen Gegenständen aus Edelstei-
7. Kenntnisse des Bestimmens, Färbens und Veredelns nen, synthetischen Steinen und künstlichen Produk-
von Schmucksteinen, ten,
8. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, 23. Passen und Montieren von Teilen zu Schmuck und
Maschinen und Anlagen, anderen Gegenständen aus Edelsteinen, syntheti-
schen Steinen und künstlichen Produkten,
9. Kenntnisse der physikalischen und chemischen Ei-
genschaften der Edelsteine, synthetischen Steine, 24. Pflegen, Instandsetzen und Restaurieren von
künstlichen Produkte und organischen Substanzen, Schmuck und anderen Gegenständen aus Edelstei-
nen, synthetischen Steinen und künstlichen Produk-
10. Kenntnisse der Verfahren und der Geräte für die Be-
ten,
stimmung der Edelsteine,
25. Anfertigen berufsbezogener Werkzeuge,
11. Kenntnisse der berufsbezogenen technischen Regeln,
der gewerblichen Vorschriften über den Verkehr mit 26. Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbesonde-
Edelsteinen, synthetischen Steinen, künstlichen Pro- re der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und
dukten und organischen Substanzen, Maschinen.
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. Abschnitt §5
Prüfungsanforderungen Prüfung
in den Teilen I und II der Meisterprüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs
§2 Prüfungsfächern nachzuweisen:
Gliederung, Dauer und Bestehen 1. Technische Mathematik und Kalkulation:
der praktischen Prüfung (Teil 1) a) Berechnen von Längen, Flächen, Körpern und
Gewichten,
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung b) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- Preisbildung wesentlichen Faktoren;
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
2. Gestalten und Darstellen:
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht a) Gestaltungsgrundlagen,
länger als zwölf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
probe nicht länger als 16 Stunden dauern. b) Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen, perspektivisches
Darstellen und Kolorieren,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 c) technisches Zeichnen,
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. d) Modellieren;
3. Kunstgeschichte:
a) Geschichte der Edelsteinbearbeitung,
§3
b) Geschichte der Graveurkunst,
Meisterprüfungsarbeit
c) Symbolik,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend
genannten Arbeiten zu entwerfen und anzufertigen: d) Heraldik,
1. eine Kamee in Flach- oder Hochrelieftechnik, e) zeitgenössische Edelsteinbearbeitung;
2. eine vertieft geschnittene Darstellung zum Lesen und 4. Fachtechnologie:
Siegeln,
a) Vorkommen, Gewinnung, Arten, Eigenschaften und
3. eine Skulptur, Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,
4. ein Schildhalterwappen, b) Untersuchen und Bestimmen von Edelsteinen,
5. eine Schale im Relief- oder vertieften Schnitt. synthetischen Steinen, künstlichen Produkten und
organischen Substanzen,
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs- c) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
arbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine Entwurfsskizze
mit Hauptabmessungen, ein Modell, die dazugehörige d) Werkstoffbearbeitung,
Werkzeichnung, die kolorierte Zeichnung und die Kalkula- e) Oberflächenbearbeitung und -veredelung,
tion zur Genehmigung vorzulegen.
f) Anwendung von Säuren, Basen, Salzen und Gasen,
(3) Die Werkzeichnung, die kolorierte Zeichnung, die g) Gieß- und Abdruckverfahren,
Kalkulation sowie der Arbeitsbericht sind bei der Bewer-
h) berufsbezogene technische Regeln, gewerbliche
tung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
Vorschriften über den Verkehr mit Edelsteinen,
synthetischen Steinen, künstlichen Produkten und
organischen Substanzen,
§4
i) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
Arbeitsprobe und des Arbeitsschutzes,
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann- k) berufsbezogener Umwelt-, insbesondere Immis-
ten Arbeiten auszuführen: sions- und Wasserschutz, einschließlich Entsor-
gung gasförmiger, flüssiger und fester Chemika-
1. ein Monogramm,
lien;
2. ein Relief in figürlicher Darstellung,
3. eine Blüte, 5 .. Allgemeine Edelsteinkunde:
4. ein Gegenstand in abstrakter Gestaltung, a) Kristallsysteme und -strukturen,
5. eine Schattierung, b) Kristallphysik und -chemie:
Feststellen von Härte, Spaltbarkeit, Bruch, Dichte,
6. eine Ornamentik-Gravur. Wärmeleitvermögen und -beständigkeit sowie von
elektrischen Eigenschaften,
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit c) Kristalloptik:
nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn- Bewerten von optischen Eigenschaften, einschließ-
ten. lich Farbe und Lichterscheinungen;
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992 1513
6. Spezielle Edelsteinkunde unter Berücksichtigung der 3. Abschnitt
materialspezifischen Bearbeitungstechnik:
Übergangs- und Schlußvorschriften
a) Edelsteine,
b) rekonstruierte Steine, §6
c) synthetische Steine, Übergangsvorschrift
d) künstliche Produkte, Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
e) Imitationen, fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
zu Ende geführt.
f) Dubletten und Mixten,
§7
g) organische Substanzen.
Weitere Anforderungen
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzufüh-
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-
ren.
stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht län_ger Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung den Fassung.
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft §8
werden. Inkrafttreten
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1992 in
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens Kraft.
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
· (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Ge-
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach genstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
Absatz 1 Nr. 5. wenden.
Bonn, den 10. August 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
1514 _ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
31. 7. 92 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 6381 (143 4. 8. 92) s. Art. 2
7400-1-6
16. 7. 92 Yierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Erfurt) 6477 (145 6. 8. 92) 20. 8. 92
96-1-2-111
21. 7. 92 Einhundertfünfzehnte Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflug-
regeln zum und vom Flughafen Berlin-Schönefeld) 6478 (145 6. 8. 92) 20. 8. 92
neu: 96-1-2-115
21. 7. 92 Einhundertsechzehnte Durchführungsverordnung der Bun-
desanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflug-
regeln zum und vom Flughafen Berlin-Tegel) 6478 (145 6. 8. 92) 20. 8. 92
neu: 96-1-2-116
21. 7. 92 Einhundertsiebzehnte Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflug-
regeln zum und vom Flughafen Berlin-Tempelhof) 6478 (145 6. 8. 92) 20. 8. 92
neu: 96-1-2-117
24. 7. 92 Drei~igste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Zwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Köln/Bonn) 6478 (145 6. 8. 92) 20. 8. 92
96-1-2-20
28. 7. 92 Vier?igste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Zehnten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Düsseldorf) 6478 (145 6. 8. 92) 20. 8. 92
96-1-2-10
28. 7. 92 Sieb:?'.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfah-
ren) 6478 (145 6. 8. 92) 20. 8. 92
96-1-2-88
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992 1515
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 690/92 der Kommission zur Festlegung einer
Referenzmethode zum Nachweis von Ku h m i Ich k a s e i n in Schaf·
milch l 74/23 20. 3. 92
19. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 694/92 der Kommission mit Einzelbestimmungen
zur unentgeltlichen Lieferung von Nah r u n g s m i t t e In an die Bevölke-
rung von Albanien nach der Verordnung (EWG) Nr. 3860/91 des Rates L 74/39 20. 3. 92
19. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 695/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 859/89 mit Durchführungsbestimmungen für die Inter-
ventionsmaßnahmen für R i n d f I e i s c h L 74/42 20. 3. 92
30. 6. 92 yerordnung (EWG) Nr. 1722/92 der Kommission zur Verschiebung des
Ubernahmetermins für von den Interventionsstellen nach der Verordnung
(EWG) Nr. 2848/89 zum Verkauf angebotenes Rind f I e i s c h L 179/82 1. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1738/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für
Getreide L 180/1 1. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1739/92 des Rates zur Festsetzung der Preise für
Getreide im Wirtschaftsjahr 1992/93 L 180/2 1. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1740/92 des Rates zur Festsetzung der Hart-
weizenbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1992/93 l 180/4 1 . 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1741/92 des Rates zur Festsetzung der im Wirt-
schaftsjahr 1992/93 in Portugal für Getreideerzeugnisse zu ge-
währenden Sonderbeihilfen L 180/5 1. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1742/92 des Rates zur Festsetzung der monatli-
chen Zuschläge zu den Preisen für Getreide, M eh I von Weizen und
Roggen sowie G r ob - und Feingrieß von Weizen für das Wirtschafts-
jahr 1992/93 L 180/6 1. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1743/92 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe
für die Erzeugung bestimmter Getreide arten für die Aussaaten im
Wirtschaftsjahr 1992/93 L 180/8 1. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1744/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1008/86 betreffend die Produktionserstattungen für K a rt o f-
f e l stärke L 180/9 1. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1745/92 des Rates zur Festsetzung des im
Getreidewirtschaftsjahr 1992/93 von den Stärke herstellern den Kar -
toffe I erzeugern zu zahlenden Mindestpreises L 180/10 1. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1746/92 des Rates zur Festsetzung der Preise für
Reis im Wirtschaftsjahr 1992/93 l 180/11 1. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1747/92 des Rates zur Festsetzung der monatli-
chen Zuschläge zu den Preisen für Rohreis und g es c h ä I t e n Reis
für das Wirtschaftsjahr 1992/93 l 180/12 1. 7. 92
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1748/92 des Rates zur Festsetzung bestimmter
Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben
für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 180/13 1. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1749/92 des Rates zur Festsetzung der abgeleite-
ten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für
Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben, der
Schwellenpreise, der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten sowie
der in Spanien und Portugal geltenden Preise für das Wirtschaftsjahr
1992/93 L 180/14 1. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1750/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1431/82 über besondere Maßnahmen für Erbsen, Puff-
b o h n e n , A c k e r b o h n e n und S ü ß I u p i n e n L 180/17 1. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1751/92 des Rates zur Festsetzung des Schwel-
lenpreises für die Auslösung der Beihilfe, des Zielpreises sowie des
Mindestpreises für Erbsen, Puffbohnen, Ac ke rbo h n e n und
Süß I u pi n e n für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 180/18 1. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1752/92 des Rates zur Festlegung der monatli-
chen Zuschläge zum Auslösungsschwellenpreis, zum Zielpreis und zum
Mindestpreis für Erbsen, Puffbohnen und Acker bohnen für das
Wirtschaftsjahr 1992/93 L 180/20 1. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1753/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 762/89 zur Einführung einer Sondermaßnahme zugunsten der
Erzeugung bestimmter Körner h ü I s e n f r ü c h t e L 180/22 1. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1754/92 des Rates zur Änderung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 1035/72 und (EWG) Nr. 1121/89 hinsichtlich der im Sektor
frisches Obst und Gemüse geltenden Interventionsschwellen L 180/23 1. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1755/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 989/84 zur Festsetzung von Garantieschwellen für bestimmte
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse L 180/25 1. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1756/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein L 180/27 1. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1757/92 des Rates zur Festsetzung der Orientie-
rungspreise für Wein für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 180/29 1. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1758/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2046/89 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Destillation
von Wein und Nebenerzeugnissen der Weinbereitung L 180/30 1. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1759/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 358/79 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaum -
weine im Sinne von Nummer 15 des Anhangs I der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 42.52/88 über
die Herstellung und Vermarktung von in der Gemeinschaft erzeugten
Likörweinen L 180/31 1. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1760/92 des Rates zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1357/80 zur Einführung einer Prämienregelung
für die Erhaltung des M u t t e r k u hbestands hinsichtlich des Antragsstel-
lungszeitraums 1992/93 L 180/32 1. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1761 /92 des Rates zur Festsetzung des Grund-
preises und der Standardqualität für geschlachtete Schweine für die
Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 L 180/33 1. 7. 92
1. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1778/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3536/91 zur Bestimmung des letzten Termins für die
Einlagerung des gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3398/91 verkauften
Magermilchpulvers L 182/29 2. 7. 92
1. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1792/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2315/76 über den Verkauf von Butter aus staatli-
cher Lagerhaltung L 182/73 2. 7. 92
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992 1517
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr ./Seite vom
1. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1794/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die
Einlagerung der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 und
(EWG) Nr. 570/88 verkauften Butter L 182ll5 2. 7. 92
1. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1798/92 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschbetrags für die Anwendung der Mindestlagermengenregelung im
Zucke r sektor für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 182ll9 '2. 7. 92
1. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1799/92 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für
das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 182/80 2. 7.92
1. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1800/92 der Kommission zur Änderung der durch
die Verordnung (EWG) Nr. 581/86 festgesetzten Beitrittsausgleichsbeträ-
ge im Z u c k e r sektor L 182/81 2. 7. 92
1. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1801/92 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für Getreide und für bestimmte Arten von M eh 1,
G r ob - und Fein g r i e ß für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 182/83 2. 7.92
1. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1802/92 der Kommission über die Herabsetzung
der im Wirtschaftsjahr 1992/93 geltenden Getreide preise in Anwen-
dung der Stabilisierungsmaßnahmen L 182/84 2. 7. 92
2. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1810/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3378/91 über die Modalitäten des Verkaufs von
B u t t e r aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr L 183/15 3. 7. 92
3. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1822/92 der Kommission zur Festsetzung der den
Erzeugerorganisationen für O I i v e n ö I und ihren anerkannten Vereini-
gungen im Wirtschaftsjahr 1991/92 zu zahlenden Beträge L 185ll 4. 7.92
3. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1824/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1226/92 über die Mitteilungspflicht der Mitgliedstaa-
ten hinsichtlich der Angaben über die Einfuhr bestimmter Verarbeitungs-
erzeugnisse aus Obst und Gemüse l 185/13 4. 7. 92
3. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1825/92 der Kommission zur Freistellung einiger
Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zum öffentlichen Ankauf von be-
stimmtem Obst und Gemüse L 185/15 4. 7. 92
3. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1826/92 der Kommission zur Änderung der
yerordnung (EWG) Nr. 1596ll9 über vorbeugende Rücknahmen von
Apfeln und Birnen l 185/16 4. 7.92
3. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1827/92 der Kommission zur Festsetzung der
für das Wirtschaftsjahr 1992 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für Ta f e I t r a u b e n L 185/17 4. 7.92
3. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1828/92 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Ta f e I t r a u b e n für das Wirtschaftsjahr 1992 l 185/19 4. 7. 92
3. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1829/92 der Kommission über die im Wirtschafts-
jahr 1992 im Sektor Sc h a f e und Z i e g e n gültige Garantiebeschrän-
kung L 185/21 4. 7.92
3. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1830/92 der Kommission zur Bestimmung des je
Mitgliedstaat und für das Wirtschaftsjahr 1992 zu gewährenden Einkom-
mensausfalls und der je M u t t e r s c h a f und Ziege zu gewährenden
Prämie, des ersten Vorschusses auf diese Prämie sowie der Sonderbei-
hilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten
Gebieten der Gemeinschaft l 185/22 4. 7.92
3. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1831/92 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 667/92 mit Durchführungsbestimmungen zu
den Sondermaßnahmen zugunsten der französischen überseeischen
Departements in den Sektoren Obst, Gemüse, Pflanzen und
Blumen L 185/25 4. 7. 92
3. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1832/92 der Kommission zur Festsetzung der
Beihilfen für die Lieferung von Getreide mit Ursprung in der Gemein-
schaft an die Kanarischen Inseln L185/26 4. 7. 92
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
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3. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1833/92 der Kommission zur Festsetzung der
Beihilfen für die Lieferung von Getreide mit Ursprung in der Gemein-
schaft an die Azoren und Madeira L 185/28 4. 7. 92
6. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1840/92 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 525/92 des Rates über
eine befristete Entschädigung für die Auswirkung der Lage in Jugoslawien
auf den Transport von Obst und Gemüse aus Griechenland L 187/28 7. 7. 92
6. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1841/92 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für Reis für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 187/30 7. 7. 92
6. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1842/92 der Kommission zur Festsetzung der in
Portugal im Wirtschaftsjahr 1992/93 auf Re i s anwendbaren Beitrittsaus-
gleichsbeträge L 187/32 7. 7. 92
6. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1843/92 der Kommission betreffend die Einfuhr
bestimmter Verarbeitungserzeugnisse aus Pi I z e n mit Ursprung in Dritt-
!ändern L 187/34 7. 7. 92
6. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1844/92 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 3810/91 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der
EHM-Lizenzen im R i n d f I e i s c h handel mit Portugal L 187/36 7. 7. 92
6. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1845(.92 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1992/93 für A p f e I geltenden Interventionsschwelle L 187/37 7. 7. 92
7. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1855/92 der Kommission zur Festsetzung der
geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide - und
Reiser zeug n iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallenden Waren L 188/14 8. 7. 92
7. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1857/92 der Kommission zur Festsetzung des
Beihilfebetrags zugunsten der Erzeugung bestimmter Körne r I e g u m i -
n o s e n für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 188/20 8. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG} Nr. 1869/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1442/88 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen
Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis
1995/96 L 189/6 9. 7. 92
8. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1882/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die
Verbrauchsbeihilfe für O I i v e n ö 1 L 189/27 9. 7. 92
15. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1900/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1514/76 über die Einfuhren von O I i v e n ö I mit Ursprung in
Algerien L 192/1 11. 7. 92
15. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1901/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1521 /76 über die Einfuhren von O I i v e n ö I mit Ursprung in
Marokko L 192/2 11. 7. 92
15. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1902/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1180/77 über die Einfuhr bestimmter landwirtschaft-
1ich er Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemein-
schaft L 192/3 11. 7. 92
1O. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1910/92 der Kommission über eine besondere
Interventionsmaßnahme für Hartweizen in Griechenland L 192/20 11. 7. 92
10. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1912/92 der Kommission über die Durchführungs-
bestimmungen zur besonderen Regelung der Versorgung der Kanari-
schen Inseln mit Rind f I e i s c h erzeugnissen L 192/31 11.7.92
10. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1913/92 der Kommission über die Durchführungs-
bestimmungen zur besonderen Regelung der Versorgung der Azoren
und Madeiras mit Rind f I e i s c h erzeugnissen L 192/35 11. 7. 92
10. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1914/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3664/91 mit Übergangsmaßnahmen für aromatisierte
w e i n h a I t i g e G et r ä n k e und Co c kt a i I s L 192/39 11. 7. 92
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992 1519
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10. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1916/92 der Kommission zur Festlegung der
durchschnittlichen Erträge an O I i v e n und O I i v e n ö I für die vier letzten
Wirtschaftsjahre 1987/88 bis 1990/91 für Italien L 192/42 11. 7. 92
10. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1920/92 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Beihilfe zur Reis erzeugung in Guyana gemäß
Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates L 195/5 14. 7. 92
13. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1923/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1799/76 mit Durchführungsbestimmungen betreffend
Sondermaßnahmen für Leinsamen L 195/12 14. 7.92
13. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1924/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2349/91 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1637/91 zur Festsetzung einer Vergütung für die
Verringerung der Referenzmengen nach Artikel 5c der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 und einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der
M i Ich erzeugung L 195/13 14. 7.92
13. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1925/92 der Kommission zur Anpassung der im
Wirtschaftsjahr 1992/93 geltenden Anpassungs- und Zusatzbeihilfe für
die Raffination von Zucke r L 195/14 14. 7. 92
13. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1926/92 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern unverarbeiteter g et r o c knete r Feigen zu zahlenden
Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen im
Wirtschaftsjahr 1992/93 L 195/15 14. 7.92
13. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1927/92 der Kommission zur Festsetzung der
Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven und des den Ananas-
erzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 195/17 14. 7. 92
13. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1928/92 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern unverarbeiteter getrockneter Pflaumen zu zahlenden
Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Trocken p f I au m e n
im Wirtschaftsjahr 1992/93 L 195/19 14. 7. 92
13. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1937/92 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern von Pfirsichen zu zahlenden Mindestpreises sowie der
Produktionsbeihilfe für diese Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem
Fruchtsaft im Wirtschaftsjahr 1992/93 L 196/13 15. 7.92
13. 7.92 Verordnung (EWG) Nr. 1938/92 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern von W i II i a m s - und R o c h a - B i rn e n zu zahlenden
Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für diese Birnen in Sirup
und/oder natürlichem Fruchtsaft im Wirtschaftsjahr 1992/93 L 196/15 15. 7.92
14. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1939/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2921 /90 über die Gewährung von Beihilfen für die zur
Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Mager m i Ich L 196/17 15. 7. 92
14. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1940/92 der Kommission zur Festsetzung des
Höchstfeuchtigkeitsgehalts des in einigen Mitgliedstaaten im Wirtschafts-
jahr 1992/93 zur Intervention angebotenen Getreides L 196/18 15. 7. 92
14. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1941/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ord~~ng (EWG) Nr. 689/92 über das Verfahren und die Bedingungen für
die Ubernahme von Getreide durch die Interventionsstellen L 196/20 15. 7. 92
14. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1942/92 der Kommission zur Durchführung einer
besonderen Interventionsmaßnahme in Form einer Beihilfe für die private
Lagerhaltung für in Griechenland erzeugten Hartweizen zu Beginn
des Wirtschaftsjahres 1992/93 L 196/21 15. 7.92
15. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1961/92 der Kommission zur Festsetzung der
entsprechenden Gemeinschaftshilfe für die Lieferung von Malz mit
Ursprung in der Gemeinschaft nach den Azoren und Madeira L 197/44 16. 7. 92
16. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1980/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1538/91 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften
zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermark-
tungsnormen für Ge f I ü g e I f I e i s c h L 198/31 17. 7. 92
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
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16. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1981/92 der Kommission über die Lagerbeihilfe
für unverarbeitete g et r o c knete Feigen des Wirtschaftsjahres
1991/92 L 198/34 17. 7. 92
16. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1982/92 der Kommission mit den Durchführungs-
modalitäten für den im Reis sektor geltenden ergänzenden Handelsme-
chanismus bei Einfuhren nach Portugal L 198/35 17. 7. 92
16. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1983/92 der Kommission mit besonderen Durch-
führungsbestimmungen zur Versorgung der Azoren und Madeiras mit
Reiser zeug n iss e n und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungs-
bilanz L 198/37 17. 7. 92
16. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1984/92 der Kommission zur Festsetzung der
Beihilfen für die Lieferung von Produkten aus dem Reis sektor mit
Ursprung in der Gemeinschaft an die Azoren und Madeira L 198/39 17. 7. 92
13. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1991/92 des Rates über eine Sonderregelung für
Himbeeren für die industrielle Verarbeitung L 199/1 18. 7. 92
15. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1996/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von O I i v e n ö I e n
0 1i v entre s t er ö I e n sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung L 199/18 18. 7. 92
17. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1997/92 der Kommission mit besonderen Durch-
führungsbestimmungen zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit
Reiser zeug n iss e n und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungs-
bilanz L 199/20 18. 7. 92
17. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1998/92 der Kommission zur Festsetzung der
Beihilfen für die Lieferung von Reis mit Ursprung in der Gemeinschaft
an die Kanarischen Inseln L 199/22 18. 7. 92
20. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2008/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1558/91 mit Durchführungsbestimmungen zur Pro-
duktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse L 203/9 21. 7. 92
20. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2009/92 der Kommission zur Festlegung der
gemeinschaftlichen Analysemethoden zum Nachweis des zur Bereitung
von Spirituosen und aromatisierter weinhaltiger Getränke und Cocktails
verwendeten I an d w i r t s c h a f t I ich e n Ä t h y I a I k oho I s L 203/10 21. 7. 92
20. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2010/92 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 mit Durchführungsbestimmungen zur
Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst
und Gemüse im Wirtschaftsjahr 1992/93 L 203/11 21. 7. 92
Andere Vorschriften
16. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates zur Einführung gemeinsamer
Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomni-
bussen L 74/1 20. 3. 92
19. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 689/92 der Kommission über das Verfahren und
die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interven-
tionsstellen L 74/18 20. 3. 92
29. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates zur Durchführung der zwi-
schen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums ge-
schlossenen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenar-
beit L 181/1 1. 7. 92
29. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates über die finanzielle Zusam-
menarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum L 181/5 1. 7. 92
29. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1764/92 des Rates zur Änderung der Einfuhrrege-
I_\.mg der Gemeinschaft für bestimmte Agrarerzeugnisse mit Ursprung in
Agypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien,
Tunesien und Zypern L 181/9 1. 7. 92
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992 1521
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
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30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates zur Einführung einer Stüt-
zungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflan-
zen L 181/12 1. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates über die gemeinsame Markt-
organisation für Getreide L 181/21 1. 7. 92
18. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates über die Schaffung eines
ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel L 182/1 2. 7.92
29. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1769/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1768/89 hinsichtlich des endgültigen Antidumpingzolls auf die
Einfuhren bestimmter Videokassetten mit Ursprung in Hongkong L 182/6 2. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1770/92 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für Qualitätsweine der bestimmten
Anbaugebiete von Jerez, Malaga, Jumilla, Priorate, Rioja und Valdepe-
iias (2. Halbjahr 1992) L 182/9 2. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1771/92 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für gefrorene Filets von Seehechten
und für Veredelungsarbeiten an bestimmten Spinnstoffen im passiven
Veredelungsverkehr der Gemeinschaft L 182/12 2. 7. 92
30. 6. 92 Entscheidung Nr. 1775/92/EGKS der Kommission zur Einführung eines
endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Halb-
zeug aus legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei und Brasilien, zur
endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf diese
Einfuhren und zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Rahmen
des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren dieser Waren L 182/23 2. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1776/92 der Kommission über die Lagerung von
Getreide und Reis in Zollagern vor der Ausfuhr L 182/27 2. 7. 92
30.6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1779/92 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 182/30 2. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1808/92 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit
Ursprung in Polen und Agypten L 183/8 3. 7. 92
3. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1823/92 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates über die Abschaffung von
Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Ge-
päck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer inner-
gemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck L 185/8 4. 7. 92
1. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 der Kommission mit Durchführungsvor-
schritten zur Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates hinsichtlich der
Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenver-
kehr L 187/5 7. 7. 92
6. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1850/92 der Kommission zur Einstellung des
Makrelenfangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L 188/5 8. 7. 92
7. 7.92 Entscheidung Nr. 1856/92/EGKS der„ Kommission zur Einführung einer
nachträglichen gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren von
EGKS-Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Drittländern L 188/19 8. 7.92
7. 7.92 Verordnung (EWG) Nr. 1858/92 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 3816/91 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der
EHM-Lizenzen L 188/21 8. 7. 92
7. 7.92 Verordnung (EWG) Nr. 1859/92 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 3817/90 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der
EHM-Lizenzen L 188/22 8. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1866/92 des Rates zur Aufstockung des für das
Jahr 1992 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruck-
papier L 189/1 9. 7.92
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgaoe in deutscher Sprache -
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30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1867/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3905/91 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschafts-
zollkontingenten für bestimmte industrielle Waren (1. Serie 1992) L 189/2 9. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1868/92 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte industrielle Waren
(4. Serie 1992) L 189/3 9. 7. 92
6. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1873/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 6 und 26 (laufende Num-
mern 40.0060 und 40.0260) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 189/13 9. 7. 92
6. 7.92 Verordnung (EWG) Nr. 1874/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 7 (laufende Nummer 40.0070)
mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 189/15 9. 7. 92
6. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1875/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 23 (laufende Nummer
40.0230) mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 189/16 9. 7. 92
6. 7.92 Verordnung (EWG) Nr. 1876/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 75 (laufende Nummer
40.0750) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 189/17 9. 7.92
6. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1877/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 19, 68, 74 und 83 (laufende
Nummern 40.0190, 40.0680, 40.0740 und 40.0830) mit Ursprung in
Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 189/18 9. 7. 92
6. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1878/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 109, 112 und 161 (laufende
Nummern 40.1090, 40.1120 und 42.161 0) mit Ursprung in China, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden l 189/20 9. 7. 92
6. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1879/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 72, 88 und 97 (laufende
Nummern 40.0720, 40.0880 und 40.0970) mit Ursprung in China, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden l 189/22 9. 7. 92
6. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1880/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3923 21 00 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 189/24 9. 7. 92
6. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1881/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 58, 59 und 66 (laufende
Nummern 40.0580, 40.0590 und 40.0660) mit Ursprung in China, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden l 189/25 9. 7. 92
9. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1897/92 der Kommission mit den Modalitäten für
die Abwicklung eines mittelfristigen Darlehens für die Sowjetunion und
ihre Republiken aufgrund des Beschlusses 91/658/EWG des Rates L 191/22 10. 7. 92
9. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1911/92 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 192/23 11. 7. 92
13. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1921/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1546/88 mit den Durchführungsbestimmungen für die
Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des
Rates L 195/8 14. 7. 92
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992 1523
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache .-
Nr./Seite vom
13. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1922/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1633/84 mit Durchführungsbestimmungen für die
variable Schlachtprämie für Schafe und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 2661/80 sowie zur Regelung der Erstattung erhobener Be-
träge gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechts-
sachen C-38/90 und C-151 /90 L 195/10 14. 7. 92
10. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1929/92 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Taffia und Arrak mit Ur-
sprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen
Ozean (AKP-Staaten) (1992/1993) L 195/21 14. 7. 92
13. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1935/92 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3715/91 zur Festlegung für 1992
der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in
bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamt-
baumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen L 196/9 15. 7. 92
13. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1936/92 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer· Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 196/i 1 15. 7. 92
13. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1948/92 des Rates zur Aufhebung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2464/77 über besondere Maßnahmen für die Einfuhr
gewisser Schraubenmuttern aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in
Taiwan L 197/1 16. 7. 92
13. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1949/92 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosenpülpe mit Ursprung in
der Türkei (1992/93) L 197/3 16. 7. 92
13. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1950/92 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Färsen und Kühe bestimmter
Höhenrassen, nicht zum Schlachten l 197/5 16. 7.92
13. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1951/92 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Stiere, Kühe und Färsen be-
stimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten L 197/11 16. 7.92
7. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1956/92 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyesterspinnfasern
mit Ursprung in lndi9n und der Republik Korea L 197/25 16. 7. 92
14. 7.92 Verordnung (EWG) Nr. 1959/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 2937 21 00 und
2937 29 1O mit Ursprung in China, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 197/42 16. 7. 92
15. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1962/92 der Kommission zur Erstellung der
vorläufigen Glukosebilanz und zur Festsetzung des Betrags der Gemein-
schaftshilfe für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen
gemeinschaftlichen Ursprungs, die unter die KN-Codes 1103 11 1O, ex
110313, ex 110319, 110321 00, ex 110329, ex 1107 und ex 1702
fallen L 197/45 16. 7. 92
30. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1970/92 der Kommission zur Änder~ng der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Ubereinkom-
mens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender
Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft l 201/1 20. 7. 92
21. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates zur Schaffung eines Finanzie-
rungsinstruments für die Umwelt (LIFE) L 206/1 22. 7. 92
14. 7.92 Verordnung (EWG) Nr. 1994/92 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der äußeren Ringe von
Kegelrollenlagern mit Ursprung in Japan in die Gemeinschaft L 199/8 18. 7. 92
15. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1995/92 der Kommission zur Festlegung der
Kartoffelstärke betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Ein-
fuhrregelung im Rahmen des von der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits
und der Republik Polen andererseits geschlossenen lnterimsabkom-
mens L. 199/14 18. 7. 92
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
16. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1999/92 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 199/24 18. 7. 92
13. 7. 92 Verordnung (EWG) Nr. 2004/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2245/85 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der
Fischbestände in der Antarktis L 203/1 21. 7. 92
20. 7. 92 Verorq_nung (EWG) Nr. 2007/92 der Kommission zur Festlegung beson-
derer Ubergangsmaßnahmen für Erzeugnisse, auf welche die zur Versor-
gung der Kanarischen Inseln erlassene Sonderregelung nicht angewandt
wird L 203/8 21. 7. 92
20. 7. 92 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2014/92 des Rates zur Anpas-
sung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Januar 1992
in einigen Mitgliedstaaten auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der
Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
anzuwenden sind L 205/1 22. 7. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1431/92 des Rates vom
26. Mai 1992 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze
des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren (ABI.
Nr. L 151 vom 3. 6. 1992) L 187/48 7. 7. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission
vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften
für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigun-
gen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABI. Nr. L 331 vom 2.12.1988) L 196/36 15. 7. 92
Berichtigung d~r Verordnung (EWG) Nr. 1764/92 des Rates vom
29. Juni 1992 zur Anderung der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für
bestimmte Agrarerzeugnisse mit Ursprung in Ägypten, Algerien, Israel,
Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien und Zypern (ABI.
Nr. L 181 vom 1.7.1992) L 203/22 21. 7. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2561/90 der Kommission
vom 30. Juli 1990 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2503/88
des Rates über Zollager (ABI. Nr. L 246 vom 10. 9. 1990) L 208/34 24. 7. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2562/90 der Kommission
vom 30. Juli 1990 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
(EWG) Nr. 2504/88 des Rates über Freizonen und Freilager (ABI. Nr.
L 246 vom 10. 9. 1990) L 208/35 24. 7. 92