1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Hackfleisch-Verordnung
Vom 24. Juli 1992
Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4. In § 7 Abs. 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- gefaßt:
ständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945,
,,Abweichend. von § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Lebensmittel-
1946), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
Kennzeichnu'ngsverordnung sind nicht tiefgefrorene
22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 121) geändert worden ist, in
Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 in zur Abgabe an den
Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas-
Verbraucher bestimmten Fertigpackungen unver-
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und
schlüsselt mit dem Zeitpunkt, bis zu dem sie spätestens
dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1
zu verbrauchen sind, durch die Angabe „verbrauchen
S. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im
bis ..." zu kennzeichnen. Das späteste Verbrauchs-
Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung,
datum bei nicht tiefgefrorenen und das äußerste Min-
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
desthaltbarkeitsdatum bei tiefgefrorenen Erzeugnissen
darf die in § 5 festgesetzten Fristen nicht über-
schreiten."
Artikel 1
Änderung der Hackfleisch-Verordnung
5. § 15 wird wie folgt gefaßt:
Die Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBI. 1
S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung ,,§ 15
vom 13. März 1984 {BGBI. 1 S. 393), wird wie folgt geän- Besondere Abgabebeschränkungen
dert: In nach § 8 Abs. 1 der Fleischhygiene-Verordnung
zugelassenen Betrieben oder Abgabestellen dürfen nur
1. In § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten
,,(4) Die Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung_ Erzeugnisse hergestellt, behandelt und in den Verkehr
in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt." gebracht werden."
2. § 5 wird wie folgt geändert: 6. § 16 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
a} Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen
,,(1 a) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse in Fertig- § 6 Abs. 5 Erzeugnisse in den Verkehr bringt."
packungen, die nach den Vorschriften der Fleisch-
hygiene-Verordnung hergestellt und gekennzeich-
7. In § 17 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1, 2, 3
net worden sind."
oder 4" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 3" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „gilt" das
Wort „ferner" eingefügt. 8. § 20 wird gestrichen.
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „drei Monate"
durch die Worte „sechs Monate" ersetzt.
Artikel 2
3. § 6 wird wie folgt geändert: Außerkrafttreten von Vorschriften
a} Die Absätze 1, 2 und 4 werden aufgehoben. § 15 der Hackfleisch-Verordnung tritt am 31. Dezember
t?) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: 1995 außer Kraft.
,,(5) Erzeugnisse, deren Zusammensetzung nicht Artikel 3
den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht, dür-
Inkrafttreten
fen unter den dort aufgeführten oder gleichsinnigen
Bezeichnungen nicht in den Verkehr gebracht wer- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
den." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Juli 1992
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1413
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr*)
Vom 27. Juli 1992
Auf Grund des § 103 Abs. 4 und 6 des Güterkraftver- § 6 Abs. 1 der Verordnung über den grenzüberschrei-
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom tenden Güterkraftverkehr vom 19. Dezember 1968
10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256), Absatz 6 zuletzt geändert (BGBI. 1 S. 1364) in der jeweils geltenden Fassung
durch Artikel 30 Nr. 19 Buchstabe b des Gesetzes vom befreit. Der Fahrzeugführer hat einen von der zuständi-
28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), verordnet der Bundes- gen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer
minister für Verkehr: seinen Sitz hat, ausgestellten Nachweis über den Zu-
gang des Unternehmers zum Beruf des Güterkraftver-
kehrsunternehmers entsprechend den Rechtsvorschrif-
Artikel 1 ten der Europäischen Gemeinschaften im Kraftfahr-
Die Verordnung über den grenzüberschrei,enden kom- zeug mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen
binierten Verkehr vom 18. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 198) Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen.
wird wie folgt geändert: (2) Unternehmer aus Staaten außerhalb der Europäi-
schen Gemeinschaften können An- und Abfuhren im
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden die Wörter kombinierten Verkehr durchführen, wenn ihnen in
,,Deutschen Bundesbahn" ersetzt durch die Wörter „zu- Durchführung internationaler Abkommen eine beson-
ständigen Eisenbahn". dere Genehmigung dafür erteilt ist."
2. § 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: 4. § 5 wird wie folgt gefaßt:
,,3. die Beförderung auf der Straße innerhalb des Gel- ,,§ 5
tungsbereichs des Güterkraftverkehrsgesetzes le- Im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr ist
diglich zwischen Belade- oder Entladestelle und die Beförderung auf der Straße mit einem Kraftfahr-
einem innerhalb eines Umkreises von höchstens zeug, das nicht in einem Mitgliedstaat der Europäi-
einhundertfünfzig Kilometern Luftlinie gelegenen schen Gemeinschaften zugelassen ist, von der Geneh-
Binnenhafen durchgeführt wird (An- oder Abfuhr)." migungspflicht für den Güterfernverkehr nach § 8
Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes und für den
3. § 4 wird wie folgt gefaßt: grenzüberschreitenden Güternahverkehr nach § 6
Abs. 1 der Verordnung über den grenzüberschreiten-
,,§ 4 den Güterkraftverkehr befreit, wenn
(1) Im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr 1. das Kraftfahrzeug bei der An- oder Abfuhr die Gren-
ist die Beförderung auf der Straße durch einen Unter- ze überschreitet oder
nehmer, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen 2. das Kraftfahrzeug auf der Eisenbahn oder dem Bin-
Gemeinschaften niedergelassen ist und die Voraus- nenschiff mitbefördert und nur eine An- oder Abfuhr
setzungen für den Zugang zum Beruf und für den durchgeführt wird."
Zugang zum Markt für den Güterkraftverkehr erfüllt, von
der Genehmigungspflicht für den Güterfernverkehr
5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
nach § 8 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes und
für den grenzüberschreitenden Güternahverkehr nach ,,(2) In den Fällen der§§ 4 und 5 hat der Fahrzeugfüh-
rer bei der Anfuhr außerhalb der Nahzone eine Reser-
vierungsbestätigung der Eisenbahnverwaltung oder
*) Artikel 1 Nr. 2, 3 und 6 dient der Umsetzung der Richtlinie 91/224/EWG
des Schiffahrttreibenden oder der von ihnen beauftrag-
des Rates vom 27. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/130/EWG
über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen ten Stellen im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Ver-
im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. langen der zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung
L 103 S. 1). auszuhändigen."
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
6. § 7 wird wie folgt gefaßt: ,,b) § 4 Abs. 1 Satz 2 den dort bezeichneten Nach-
weis,".
,,§ 7 b) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die
Die An- und Abfuhr auf der Straße innerhalb des Buchstaben c und d.
Geltungsbereichs des Güterkraftverkehrsgesetzes sind
von der Tarifpflicht ausgenommen." 8. § 9 wird gestrichen, der bisherige § 1O wird § 9.
7. § 8 Nr. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b ein- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
gefügt: Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juli 1992
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1415
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter
(Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
Vom 27. Juli 1992
Auf Grund des§ 11 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom
18. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3603, 3604), der durch Anlage I Kapitel XIV
Abschnitt II Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGB!. 1990 II S. 885, 1126)
angefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
§ 4 Abs. 3 der Betriebskosten-Umlageverordnung vom 17. Juni 1991 (BGBI. 1
S. 1270), die durch Artikel 3 der Vierten Verordnung zur Änderung wohnungs-
rechtlicher Vorschriften vom 13. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1250) geändert worden ist,
erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung nach Absatz 1 sind bis
zu einem Betrag von 2,50 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich
umlagefähig. Dieser Betrag vermindert sich auf 2, 10 Deutsche Mark, wenn nur
Heizkosten umgelegt werden."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juli 1992
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Jürgen W. Möllemann
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Zweite Verordnung
über die Erhöhung der Grundmieten
(Zweite Grundmietenverordnung - 2. GrundMV)
Vom 27. Juli 1992
Auf Grund des § 11 Abs. 3 Nr. 1, 3 und Abs. 7 des (3) Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 1 Nr. 2 verringert
Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember sich um jeweils 0,30 Deutsche Mark für Wohnraum in
1974 (BGBI. 1 S. 3603, 3604), der durch Anlage I Kapi- einem Gebäude, dessen
tel XIV Abschnitt II Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 1. Hausflure oder Treppenräume oder
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126) 2. Elektro-, Gas- oder Wasser- und Sanitärinstallationen
angefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: erhebliche Schäden aufweisen.
(4) Ist ein Schaden im Sinne der Absätze 2 und 3
§ 1
nachträglich beseitigt worden, so kann der Vermieter den
Allgemeine Mieterhöhung entsprechenden Betrag zum Ersten des auf die Erklärung
folgenden übernächsten Monats, frühestens jedoch zu
(1) Der höchstzulässige Mietzins, der sich in dem in
dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt geltend ma-
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für
chen.
Wohnraum nach § 1 der Ersten Grundmietenverordnung
vom 17. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1269) ergibt, wird zum §3
1. Januar 1993 um 1,20 Deutsche Mark je Quadratmeter freiwillige Mieterhöhung nach Instandsetzung
Wohnfläche monatlich erhöht.
(1) In bestehenden Mietverhältnissen kann bis zum
(2) Bei Wohnungen, die am 2. Oktober 1990 nicht mit 1. Januar 1996 schriftlich vereinbart werden, daß nach
einem Bad ausgestattet waren, verringert sich der Betrag einer vom Vermieter nach dem 2. Oktober 1990 begonne-
nach Absatz 1 um 0,30 Deutsche Mark. Er verringert sich nen erheblichen lnstandsetzungsmaßnahme der nach den
um weitere 0, 15 Deutsche Mark bei Wohnungen, die am §§ 1 und 2 höchstzulässige Mietzins sich um einen be-
2. Oktober 1990 nicht mit einem Innen-WC ausgestattet stimmten Betrag erhöht. Die sich daraus ergebende Erhö-
waren. hung der jährlichen Miete darf 5,5 vom Hundert der auf die
(3) Bei Wohnraum in Einfamilienhäusern in Gemeinden, Wohnungen entfallenden Kosten der lnstandsetzungs-
die am 5. August 1992 mehr als 20 000 Einwohner zähl- maßnahme nicht übersteigen. § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 7 des
ten, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um 0,30 Deut- Gesetzes zur Regelung der Miethöhe ist entsprechend
sche Mark, in Gemeinden, deren Einwohnerzahl erst spä- anzuwenden. Die Willenserklärung des Mieters wird erst
ter 20 000 übersteigt, von diesem Zeitpunkt an. wirksam, wenn dem Vermieter nicht innerhalb eines
Monats ein schriftlicher Widerruf zugegangen ist.
§2 (2) Wird nach dem 31. Dezember 1992 ein Mietvertrag
Mieterhöhung nach der Beschaffenheit über die Überlassung von Wohnraum neu abgeschlossen,
so kann wegen erheblicher lnstandsetzungsmaßnahmen
(1) Der nach § 1 höchstzulässige Mietzins erhöht sich je nach Absatz 1 Satz 1 ein erhöhter Mietzins schriftlich
Quadratmeter Wohnfläche monatlich vereinbart werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 findet Anwen-
1. ab 1. Januar 1993 um 0,90 Deutsche Mark, wenn keine dung.
Schäden nach Absatz 2 vorhanden sind, (3) Mieterhöhungen nach Absatz 1 und 2 dürfen jede für
2. ab 1. Januar 1994 um weitere 0,60 Deutsche Mark, sich und insgesamt ein Drittel des nach den §§ 1 und 2
wenn keine Schäden nach Absatz 3 vorhanden sind. höchstzulässigen Mietzinses ohne Erhöhungen für Moder-
nisierung nicht übersteigen.
(2) Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 1 Nr. 1 verringert
sich um jeweils 0,30 Deutsche Mark für Wohnraum in
§4
einem Gebäude, dessen
Mieterhöhung für Garagen
1. Dach,
2. Fenster oder Ist mit dem Wohnraum eine Garage oder ein ähnlicher
Einstellplatz vermietet, so kann der Vermieter hierfür ne-
3. Außenwände ben dem höchstzulässigen Mietzins eine Mieterhöhung in
erhebliche Schäden aufweisen. Höhe von bis zu 15 Deutsche Mark monatlich verlangen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1417
§5 (2) Zu Lasten des Mieters abweichende Vereinbarungen
sind unwirksam.
Höchstzulässiger Mietzins
(1) Beim Abschluß von Mietverträgen darf der nach §6
dieser Verordnung, der Betriebskosten-Umlageverord- 1nkrafttreten
nung und § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 des Gesetzes
zur Regelung der Miethöhe höchstzulässige Mietzins nicht Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
überschritten werden. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juli 1992
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Jürgen W. Möllemann
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Vom 28. Juli 1992
Auf Grund des§ 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898, 1991 1 S. 808)
wird nachstehend der Wortlaut der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
in der geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 24. Juli 1986 (BGBI. 1
S. 1239),
2. die am 23. Dezember 1988 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Dezember
1988 (BGBI. 1 S. 2301 ),
3. den am 23. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212),
4. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) und
5. die am 1. Juli 1992 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Juni 1992 (BGBI. 1
S. 1165).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstaben q und r Doppelbuch-
stabe bb und Buchstabe x des Einkommensteuergesetzes 1987 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1S. 657), der
durch Artikel 1 Nr. 71 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093)
geändert worden ist, des § 52 Abs. 33 des Einkommensteuergesetzes, der
durch Artikel 1 Nr. 73 Buchstabe x des Gesetzes vom 25. Juli 1988
(BGBI. 1 S. 1093) eingefügt worden ist, und des Artikels 23 Abs. 3 des
Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1
S. 2436),
zu 5. des§ 26 a Abs. 3, des§ 46 Abs. 5, der durch Artikel 1 Nr. 45 Buchstabe d
des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) geändert worden ist,
in Verbindung mit§ 51 Abs. 1 Nr. 3, des§ 33 b Abs. 7 und des§ 51 Abs. 1
Nr. 2 Buchstaben a, b, d, m, n, p bis r, u und x bis z des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990
(BGBI. 1 S. 1898, 1991 1 S. 808), in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 3 des
Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1493), Artikel 23 Abs. 3 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom
19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436), Artikel 5 des Vereinsförderungs-
gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2212) und Artikel 39 Abs. 3
des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1
S. 297).
Bonn, den 28. Juli 1992
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Franz-Chr. Zeitler
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4"' August 1992 1419
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990
(EStDV 1990)
Inhaltsübersicht
§§ 1 bis 3 (weggefallen) Zu § 1O des Gesetzes
§ 29 Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen
Zu § 3 des Gesetzes und Bausparverträgen
§4 Steuerfreie Einnahmen § 30 Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen
§5 (weggefallen) § 31 Nachversteuerung bei Bausparverträgen
§ 32 Übertragung von Bausparverträgen auf eine
Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes andere Bausparkasse
§6 Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung §§ 33 bis 44 (weggefallen)
eines Betriebs
§7 Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Zu § 10 a des Gesetzes
eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils
oder einzelner Wirtschaftsgüter, die zu einem
§ 45 Steuerbegünstigung des nicht entnommenen
Betriebsvermögen gehören Gewinns im Fall des § 1Oa Abs. 1 des Geset-
zes
§§ 8 und Ba (weggefallen)
§ 46 Nachversteuerung .der Mehrentnahmen
§ 8b Wirtschaftsjahr
§ 47 Steuerbegünstigung des nicht entnommenen
§ 8c Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten Gewinns im Fall des § 1Oa Abs. 3 des Geset-
§9 (weggefallen) zes
§ 9a Anschaffung, Herstellung
Zu § 1ob des Gesetzes
§ 10 Absetzung für Abnutzung im Fall des§ 4 Abs. 3
§ 48 Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
des Gesetzes
wissenschaftlicher und der als besonders för-
§ 10a Bemessung der Absetzungen für Abnutzung derungswürdig anerkannten gemeinnützigen
oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Zwecke
Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgü-
tern, die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni § 49 (weggefallen)
1948 angeschafft oder hergestellt hat § 50 Überleitungsvorschrift zum Spendenabzug
§§ 11 bis 11 b (weggefallen)
Zu § 13 des Gesetzes
§ 11 C Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden
§ 51 Ermittlung der Einkünfte bei forstwirtschaft-
§ 11 d Absetzung für Abnutzung oder Substanzverrin-
lichen Betrieben
gerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen
gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuer-
pflichtige unentgeltlich erworben hat Zu § 13 a des Gesetzes
§ 12 (weggefallen) § 52 Erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes
bei Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach
Durchschnittssätzen ermittelt wird
Zu den §§ 7 e und 1Oa des Gesetzes
§ 13 Begünstigter Personenkreis im Sinne der §§ 7 e
Zu § 17 des Gesetzes
und 1Oa des Gesetzes
§ 53 Anschaffungskosten bestimmter Anteile an
§ 14 (weggefallen)
Kapitalgesellschaften
§ 54 (weggefallen)
Zu § 7 b des Gesetzes
§ 15 Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,
Zu § 22 des Gesetzes
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
§ 55 Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in beson-
§§ 16 bis 21 (weggefallen)
deren Fällen
Zu § 7 e des Gesetzes
Zu § 25 des Gesetzes
§ 22 Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lager-
häuser und landwirtschaftliche Betriebs- § 56 Steuererklärungspflicht
gebäude §§ 57 bis 59 (weggefallen)
§§ 23 bis 28 (weggefallen) § 60 Unterlagen zur Steuererklärung
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Zu den §§ 26 a bis 26 c des Gesetzes § 77 (weggefallen)
§ 61 Antrag auf anderweitige Verteilung der § 78 Begünstigung der Anschaffung oder Herstel-
außergewöhnlichen Belastungen im Fall des lung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vor-
§ 26 a des Gesetzes nahme bestimmter Baumaßnahmen durch
§§ 62 bis 62b (weggefallen) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach
Durchschnittssätzen zu ermitteln ist
§ 62 c Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes
bei der Veranlagung von Ehegatten § 79 (weggefallen)
§ 62 d Anwendung des § 10 d des Gesetzes bei der § 80 Bewertungsabschlag für bestimmte Wirt-
Veranlagung von Ehegatten schaftsgüter des Umlaufvermögens ausländi-
scher Herkunft, deren Preis auf dem Weltmarkt
§§ 63 und 64 (weggefallen) wesentlichen Schwankungen unterliegt
§ 81 Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschafts-
Zu § 33 b des Gesetzes güter des Anlagevermögens im Kohlen- und
§ 65 Nachweis der Voraussetzungen für die Inan- Erzbergbau
spruchnahme der Pauschbeträge des § 33 b § 82 (weggefallen)
des Gesetzes
§ 82a Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
§§ 66 und 67 (weggefallen) und Sonderbehandlung von Erhaltungsauf-
wand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen
Zu § 34 b des Gesetzes bei Gebäuden
§ 68 Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungs- § 82 b Behandlung größeren· Erhaltungsaufwands bei
satz Wohngebäuden
§§ 82c bis 82e (weggefallen)
Zu § 34c des Gesetzes
§ 82f Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für
§ 68 a Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für
§ 68 b Nachweis über die Höhe der ausländischen Luftfahrzeuge
Einkünfte und Steuern § 82g Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
§ 68c Nachträgliche Festsetzung oder Änderung aus- für bestimmte Baumaßnahmen
ländischer Steuern § 82h (weggefallen)
§ 69 (weggefallen) § 82i Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
bei Baudenkmälern
Zu § 46 des Gesetzes §§ 82 k und 83 (weggefallen)
§ 70 Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen
§§ 71 und 72 (weggefallen) Schlußvorschriften
§ 84 Anwendungsvorschriften
Zu § 50 des Gesetzes
§ 85 (gegenstandslos)
§ 73 Sondervorschrift für beschränkt Steuerpflich-
tige
Zu § 50a des Gesetzes Anlage 1
§ 73 a Begriffsbestimmungen Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagever-
§ 73 b (weggefallen) mögens im Sinne des§ 76 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 78 Abs. 1
Nr. 1
§ 73c Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50 a
Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
Anlage 2
§ 73d Aufzeichnungen, Steueraufsicht
Verzeichnis der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und
§ 73e Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Sinne des
Aufsichtsratsteuer und der Steuer von Vergü- § 76 Abs. 1 Nr. 2 und des § 78 Abs. 1 Nr. 2
tungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Geset-
zes (§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)
Anlage 3
§ 73f Steuerabzug in den Fällen des § 50a Abs. 6
des Gesetzes Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1
§ 73g Haftungsbescheid
Anlage 4
§ 73h (weggefallen)
(weggefallen)
Zu § 51 des Gesetzes
Anlage 5
§ 74 Rücklage für Preissteigerung
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über
§§ 74a und 75 (weggefallen)
Tage im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 1
§ 76 Begünstigung der Anschaffung oder Herstel-
lung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vor-
Anlage 6
nahme bestimmter Baumaßnahmen durch
Land- und Forstwirte, deren Gewinn nicht nach Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagever-
Durchschnittssätzen zu ermitteln ist mögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 2
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1421
§§ 1 bis 3 §§ 8 und 8a
(weggefallen) (weggefallen)
Zu § 3 des Gesetzes § 8b
Wirtschaftsjahr
§4
Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf
Steuerfreie Einnahmen Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf
Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungsverord- Monaten umfassen, wenn
nung über die Steuerpflicht oder die Steuerfreiheit von 1 . ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder ver-
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind bei der Ver- äußert wird oder
anlagung anzuwenden.
2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen
auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüs-
§5 sen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht. Bei
(weggefallen) Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, das mit dem Kalen-
derjahr übereinstimmt, auf ein vom Kalenderjahr abwei-
chendes Wirtschaftsjahr und bei Umstellung eines vom
Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs auf ein
anderes vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschafts-
§6 jahr gilt dies nur, wenn die Umstellung im Einverneh-
men mit dem Finanzamt vorgenommen wird.
Eröffnung, Erwerb, Aufgabe
und Veräußerung eines Betriebs
§ Be
(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei
der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsver-
Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten
mögens am Schluß des vorangegangenen Wirtschafts- (1) Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4a Abs. 1 Nr. 1 des
jahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung Gesetzes ist bei Betrieben mit
oder des Erwerbs des Betriebs.
1 . einem Futterbauanteil vom 80 von Hundert und mehr
(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so tritt der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung der Zeit-
bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebs- raum vom 1. Mai bis 30. April,
vermögens am Schluß des Wirtschaftsjahrs das Betriebs- 2. reiner Forstwirtschaft der Zeitraum vom 1 . Oktober bis
vermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veräußerung 30. September.
des Betriebs.
Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch vor,
wenn daneben in geringem Umfang noch eine andere
§7
land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorhanden ist.
Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Soweit die Oberfinanzdirektionen vor dem 1 . Januar 1955
eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils ein anderes als die in§ 4a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes oder
oder einzelner Wirtschaftsgüter, in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre festgesetzt
die zu einem Betriebsvermögen gehören haben, wird dieser andere Zeitraum als Wirtschaftsjahr
bestimmt; dies gilt nicht für den Weinbau.
(1) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines
Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertra- (2) Gartenbaubetriebe, Baumschulbetriebe und reine
gen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisheri- Forstbetriebe können auch das Kalenderjahr als Wirt-
gen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschafts- schaftsjahr bestimmen.
güter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den
Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben. Der (3) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne des
Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden. § 4a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land- und
Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung
(2) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne Wirt- oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und
schaftsgüter aus einem Betriebsvermögen unentgeltlich in regelmäßig Abschlüsse machen.
das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen
übertragen, so gilt für den Erwerber der Betrag als
Anschaffungskosten, den er für das einzelne Wirtschafts- §9
gut im Zeitpunkt des Erwerbs hätte aufwenden müssen. (weggefallen)
(3) Im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei der
Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Sub- § 9a
stanzverringerung durch den Rechtsnachfolger (Absatz 1)
Anschaffung, Herstellung
oder Erwerber (Absatz 2) die sich bei Anwendung der
Absätze 1 und 2 ergebenden Werte als Anschaffungs- Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr
kosten zugrunde zu legen. der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 10 § 11 C
Absetzung für Abnutzung Absetzung für Abnutz1Jng bei Gebäuden
im Fall des§ 4 Abs. 3 des Gesetzes
(1) Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sin~e des § _7
(1) Bei nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem ein
genannten Gebiet belegenen Gebäuden, die bereits am Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung ent-
21. Juni 1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind sprechend genutzt werden kann. Der Zeitraum der Nut-
im Fall des§ 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung der zungsdauer beginnt
Absetzung für Abnutzung als Anschaffungs- oder Herstel- 1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem
lungskosten höchstens die Werte zugrunde zu legen, die 21 . Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, mit dem
sich bei sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des 21. Juni 1948;
D-Markbilanzgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem
Gliederungsnummer 4140-1, veröffentlichten bereinigten
20. Juni 1948 hergestellt hat, mit dem Zeitpunkt der
Fassung ergeben würden. In dem Teil des Landes Berlin, Fertigstellung;
in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990
galt, tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949. 3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem
20. Juni 1948 angeschafft hat, mit dem Zeitpunkt der
(2) Für Gebäude, die zum Betriebsvermögen eines Anschaffung.
Betriebs oder einer Betriebsstätte im Saarland gehören, Für im Land Berlin belegene Gebäude treten an die Stelle
gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949 und an die
21 . Juni 1948 der 6. Juli 1959 sowie an die Stelle des § 16 Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949. Für im
Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes der § 8 Abs. 1 und der Saarland belegene Gebäude treten an die Stelle des
§ 11 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland in der im 20. Juni 1948 jeweils der 19. November 1947 und an die
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-2, Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 20. November 1947;
veröffentlichten bereinigten Fassung treten. soweit im Saarland belegene Gebäude zu einem Betriebs-
vermögen gehören, treten an die Stelle des 20. Juni 1948
jeweils der 5. Juli 1959 und an die Stelle des 21. Juni 1948
§ 10a
jeweils der 6. Juli 1959.
Bemessung der Absetzungen (2) Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4 Satz 3 des
für Abnutzung oder Substanzverringerung Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung für außer-
bei nicht zu einem Betriebsvermögen gewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung
gehörenden Wirtschaftsgütern, vorgenommen, so bemessen sich die Absetzungen für
die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 Abnutzung von dem folgenden Wirtschaftsjahr oder Kalen-
angeschafft oder hergestellt hat derjahr an nach den Anschaffungs- oder Herstellungs-
(1) Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden, kosten des Gebäudes abzüglich des Betrags der Abset-
nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten zung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche
Gebiet belegenen Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor Abnutzung. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige
dem 21 . Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, sind ein zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude
für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes mit dem
Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstel- niedrigeren Teilwert angesetzt hat.
lungskosten der am 21. Juni 1948 maßgebende Einheits-
wert des Grundstücks, soweit er auf das Gebäude entfällt, § 11 d
zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 aufgewendeten Absetzung
Herstellungskosten zugrunde zu legen. In Reichsmark für Abnutzung oder Substanzverringerung
festgesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von einer bei nicht zu einem Betriebsvermögen
Reichsmark zu einer Deutschen Mark umzurechnen. gehörenden Wirtschaftsgütern,
(2) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grund- die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat
gesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist Absatz 1 (1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen gehören-
mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des den Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgelt-
21. Juni 1948 der 1. April 1949 und an die Stelle des lich erworben hat, bemessen sich die Absetzungen für
20. Juni 1948 der 31. März 1949 treten. Abnutzung nach den Anschaffungs- oder Herstellungs-
(3) Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwen- kosten des Rechtsvorgängers oder dem Wert, der beim
den, daß an die Stelle des am 21. Juni 1948 maßgebenden Rechtsvorgänger an deren Stelle getreten ist oder treten
Einheitswerts der letzte in Reichsmark festgesetzte ·Ein- würde, wenn dieser noch Eigentümer wäre, zuzüglich der
heitswert und an die Stelle des 20. Juni 1948 der vom Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstellungskosten
19. November 1947 treten. Soweit nach Satz 1 für die und nach dem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger
Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Sub- maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des
stanzverringerung von Frankenwerten auszugehen ist, Wirtschaftsguts wäre. Absetzungen für Abnutzung durch
sind diese nach dem amtlichen Umrechnungskurs am den Rechtsnachfolger sind nur zulässig, soweit die vom
6. Juli 1959 in Deutsche Mark umzurechnen. Rechtsvorgänger und vom Rechtsnachfolger zusammen
vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten
Absetzungen und Abschreibungen bei dem Wirtschaftsgut
noch nicht zur vollen Absetzung geführt haben. Die Sätze
§§ 11 bis 11 b 1 und 2 gelten für die Absetzung für Substanzverringerung
(weggefallen) und für erhöhte Absetzungen entsprechend.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1423
(2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf (2) In den Fällen des § 7b des Gesetzes in den vor
einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1981
Absetzungen für Substanzverringerung nicht zulässig. (BGBI. 1 S. 1523) geltenden Fassungen und des § 54 des
Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
§ 12 24. Januar 1984 (BGBI. 1S. 113) ist § 15 der Einkommen-
steuer-Durchführungsverordnung 1979 (BGBI. 1 S. 1801 },
(weggefallen) geändert durch die Verordnung vom 11. Juni 1981 (BGBI. 1
S. 526), weiter anzuwenden.
Zu den §§ 7 e und 10 a des Gesetzes
§§ 16 bis 21
§ 13
(weggefallen)
Begünstigter Personenkreis
im Sinne der §§ 7 e und 1Oa des Gesetzes
Zu § 7 e des Gesetzes
(1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes können
Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen
§ 22
1. Vertriebene (§ 1 Bundesvertriebenengesetz),
Bewertungsfreiheit
2. Heimatvertriebene (§ 2 Bundesvertriebenengesetz),
für Fabrikgebäude, Lagerhäuser
3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 Bundesvertriebenenge- und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
setz),
(1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte
4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Personen Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlossen,
(§ 4 Bundesvertriebenengesetz), daß sich
wenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebenen- 1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e Abs. 1 Buch-
gesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. Den in staben a bis c des Gesetzes) die mit der Fabrikation
den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen stehen zusammenhängenden üblichen Kontor- und Lager-
diejenigen Personengruppen gleich, die durch eine auf räume oder
Grund des § 14 des Bundesvertriebenengesetzes erlas- 2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1 Buch-
sene Rechtsverordnung zur Inanspruchnahme von Rech- stabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung zusam-
ten und Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenen- menhängenden üblichen Kontorräume befinden,
gesetz berechtigt werden. Der Nachweis für die Zugehö-
rigkeit zu einer der bezeichneten Personengruppen ist wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hundert der
durch Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 15 des Herstellungskosten entfallen.
Bundesvertriebenengesetzes zu erbringen. (2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Gesetzes ist
(2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem 31. Dezem-
Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 Bundesver- ber 1951 hergestelltes Gebäude gleichzeitig mehreren der
triebenengesetz), so können in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Zwecken dient.
1. § 7e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude, Lager- (3) Dient ein in Berlin (West) errichtetes Gebäude zum
häuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die Teil Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken der in§ 7e
bis zum Tag des Erlöschens der Befugnis hergestellt Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art und zum Teil
worden sind, und Wohnzwecken, so ist, wenn der Fabrikationszwecken oder
2. § 10a des Gesetzes für den gesamten nicht entnom- Lagerzwecken dienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vor-
menen Gewinn des Veranlagungszeitraums, in dem die liegen der übrigen Voraussetzungen die Bewertungsfrei-
Befugnis erloschen ist, heit des § 7e des Gesetzes zu gewähren; überwiegt der
Wohnzwecken dienende Teil, so sind die erhöhten Abset-
in Anspruch genommen werden. Werden im Fall der Num-
mer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaft- zungen des § 7 b des Gesetzes auch dann zuzubilligen,
lichen Betriebsgebäude erst nach dem Tag des Er- wenn der Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken die-
nende Teil 33½ vom Hundert übersteigt.
löschens der Befugnis hergestellt, so kann § 7 e des
Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufgewendeten (4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinne des§ 7e
Teilherstellungskosten angewandt werden. Der Tag der Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind solche
Herstellung ist der Tag der Fertigstellung. Waren, die zum Absatz an einen anderen Unternehmer
zur Weiterveräußerung - sei es in derselben Beschaffen-
§ 14 heit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbei-
tung - bestimmt sind.
(weggefallen)
(5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
Zu § 7 b des Gesetzes gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn sie
die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht über-
§ 15 schreitet.
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, (6) § 9 a gilt entsprechend.
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
§§ 23 bis 28
(1) Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein
Gebäude baut oder bauen läßt. (weggefallen)
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Zu § 1O des Gesetzes von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte mit
einem Grad der Behinderung von mindestens 95. Die
völlige Erwerbsunfähigkeit ist durch einen Ausweis nach
§ 29
dem Schwerbehindertengesetz oder durch einen Bescheid
Anzeigepflichten der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
bei Versicherungsverträgen und Bausparverträgen zuständigen Behörde nachzuweisen.
(1) Der Sicherungsnehmer sowie das Versicherungsun-
ternehmen auch in den Fällen, in denen der Sicherungs- § 30
nehmer Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland
hat, haben nach amtlich vorgeschriebenem Muster dem
Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen
für ihre Veranlagung zuständigen Finanzamt (§§ 19, 20 (1) Wird bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen
Abgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in Versicherungsverträgen gegen Einmaibeitrag, soweit die-
denen Ansprüche aus Versicherungsverträgen nach dem ser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden ist
13. Februar 1992 zur Tilgung oder Sicherung von Darle- (§ 52 Abs. 13 a Satz 2 des Gesetzes), oder bei nach dem
hen eingesetzt werden, die den Betrag von 50 000 DM 31. Dezember 1974 abgeschlossenen Rentenversiche-
übersteigen. rungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmaibei-
(2) Das Versicherungsunternehmen hat dem für seine trag (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes) vor Ablauf der
Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 20 Abgabenord- Vertragsdauer
nung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen bei vor 1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß der
dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen Versicherungsver- Schadensfall eingetreten ist oder in der Rentenversi-
trägen gegen Einmaibeitrag, soweit dieser nach dem cherung die vertragsmäßige Rentenleistung erbracht
31. Dezember 1966 geleistet worden ist (§ 52 Abs. 13a wird oder
Satz 2 des Gesetzes), sowie bei nach dem 31. Dezember
1974 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen 2. der Einmaibeitrag zurückgezahlt,
ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmaibeitrag (§ 1O Abs. 5 so ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungszeit-
Nr. 2 des Gesetzes) vor Ablauf der Vertragsdauer raum durchzuführen, in dem einer dieser Tatbestände
1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil ausge- verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berech-
zahlt wird, ohne daß der Schadensfall eingetreten ist nen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuer-
oder in der Rentenversicherung die vertragsmäßige pflichtige den Einmaibeitrag nicht geleistet hätte. Der
Rentenleistung erbracht wird oder Unterschiedsbetrag zwischen dieser und der festgesetzten
Steuer ist als Nachsteuer zu erheben. Bei einer teilweisen
2. der Einmaibeitrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt Auszahlung, Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung
wird. (Nummern 1 und 2) ist der Einmaibeitrag insoweit als nicht
(3) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranlagung geleistet anzusehen, als einer dieser Tatbestände verwirk-
zuständigen Finanzamt (§ 20 Abgabenordnung) unverzüg- licht ist.
lich die Fälle anzuzeigen, in denen bei Bausparverträgen (2) Eine Nachversteuerung ist entsprechend Absatz 1
(§ 10 Abs. 5 Nr. 3 des Gesetzes) vor Ablauf von zehn auch durchzuführen, wenn der Sonderausgabenabzug
Jahren seit dem Vertragsabschluß von Beiträgen zu Lebensversicherungen nach§ 10 Abs. 2
1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt des Gesetzes zu versagen ist.
wird,
2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt § 31
werden oder
Nachversteuerung bei Bausparverträgen
3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil abge-
treten oder beliehen werden. Ist im Fall der Abtretung (1) Wird bei Bausparverträgen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 des
von Ansprüchen aus dem Bausparvertrag die Nachver- Gesetzes) vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertrags-
steuerung auf Grund einer Erklärung des Erwerbers abschluß
(§ 31 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz) ausgesetzt worden, so 1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt
hat die Bausparkasse dem Finanzamt eine weitere oder werden
Anzeige zu erstatten, falls der Erwerber über den Bau-
2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt
sparvertrag entgegen der abgegebenen Erklärung ver-
oder
fügt.
3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil abge-
Das gilt nicht in den Fällen des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Buch- treten oder beliehen,
staben a und c bis e des Gesetzes.
so ist eine Nachversteuerung durchzuführen. § 30 ist ent-
(4) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veranlagung sprechend anzuwenden. Bei einer Teilrückzahlung von
zuständigen Finanzamt (§ 19 Abgabenordnung) die Abtre- Beiträgen kann der Bausparer bestimmen, welche Bei-
tung und die Beleihung (Absätze 1 bis 3) unverzüglich träge als zurückgezahlt gelten sollen. Das Entsprechende
anzuzeigen. gilt, wenn die Bausparsumme zum Teil ausgezahlt wird
oder Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil abgetreten oder
(5) Ansprüche aus einem Bausparvertrag sind beliehen,
beliehen werden.
wenn sie sicherungshalber abgetreten oder verpfändet
werden und die zu sichernde Schuld entstanden ist. (2) Eine Nachversteuerung ist nicht durchzuführen,
(6) Als völlig erwerbsunfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Buch- 1. wenn es sich um Fälle des§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Buchsta-
stabe c des Gesetzes) gilt ein Steuerpflichtiger oder sein ben a und c bis e des Gesetzes handelt,
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1425
2. soweit im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem versteuerung im Steuerbescheid besonders festzustellen.
Bausparvertrag der Erwerber die Bausparsumme oder Wird die Steuerbegünstigung des § 1O a Abs. 1 des
die auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge Gesetzes für einen späteren Veranlagungszeitraum erneut
unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für in Anspruch genommen, so ist bei der Veranlagung die
den Abtretenden oder dessen Angehörige (§ 15 Ab- Summe der bis dahin nach § 1O a Abs. 1 des Gesetzes als
gabenordnung) verwendet. Ist im Zeitpunkt der Abtre- Sonderausgaben abgezogenen und noch nicht nachver-
tung eine solche Verwendung beabsichtigt, so ist die steuerten Beträge im Steuerbescheid besonders festzu-
Nachversteuerung auszusetzen, wenn der Abtretende stellen.
eine Erklärung des Erwerbers über die Verwendungs-
absicht beibringt. § 46
Nachversteuerung der Mehrentnahmen
§ 32
Übertragung von Bausparverträgen (1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45 Abs. 3
auf eine andere Bausparkasse besonders festgestellte Betrag um den nachversteuerten
Betrag zu kürzen. Ein verbleibender Betrag ist für eine
Werden Bausparverträge auf eine andere Bauspar- spätere Nachversteuerung im Steuerbescheid besonders
kasse übertragen und verpflichtet sich diese gegenüber festzustellen.·
dem Bausparer und der Bausparkasse, mit der der Vertrag
abgeschlossen worden ist, in die Rechte und Pflichten aus (2) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen kommt
dem Vertrag einzutreten, so gilt die Übertragung nicht als innerhalb des in § 1O a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes
Rückzahlung. Das Bausparguthaben muß von der übertra- bezeichneten Zeitraums so lange und insoweit in Betracht,
genden Bausparkasse unmittelbar an die übernehmende als ein nach § 45 Abs. 3 und nach Absatz 1 besonders
Bausparkasse überwiesen werden. festgestellter Betrag vorhanden ist.
(3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind in den
§§ 33 bis 44 Fällen des § 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes die Entnahmen
(weggefallen) im Veranlagungszeitraum und in den Fällen des § 4 a
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes die Entnahmen im Wirtschafts-
jahr, das im Veranlagungszeitraum endet, maßgebend.
Zu § 1O a des Gesetzes
(4) Im Fall des§ 45 Abs. 2 sind für die Feststellung der
Mehrentnahmen die Summe der Gewinne und die Summe
§ 45 der Entnahmen aus allen land- und forstwirtschaftlichen
Steuerbegünstigung Betrieben und Gewerbebetrieben zu berücksichtigen.
des nicht entnommenen Gewinns Gewinne und Entnahmen aus den land- und forstwirt-
im Fall des § 1O a Abs. 1 des Gesetzes schaftlichen Betrieben, deren Gewinne bei der Anwen-
dung des § 1O a Abs. 1 des Gesetzes nach § 45 Abs. 2
(1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung letzter Satz außer Betracht geblieben sind, bleiben auch
des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist für die Feststellung der Mehrentnahmen außer Ansatz.
1. in den Fällen des§ 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes der
im Veranlagungszeitraum nicht entnommene Gewinn, (5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung des
Betriebs im ganzen, die Veräußerung von Anteilen an
2. in den Fällen des § 4 a Abs. 2 des Gesetzes der nicht einem Betrieb sowie die Aufgabe des Betriebs.
entnommene Gewinn des im Veranlagungszeitraum
endenden Wirtschaftsjahrs
maßgebend. § 47
(2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mitinhaber Steuerbegünstigung
mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder des nicht entnommenen Gewinns
mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber (Mitinhaber) von im Fall des § 1O a Abs. 3 des Gesetzes
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebe-
trieben, so kann die Steuerbegünstigung des § 1o a Abs. 1 (1) _Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünstigung
des Gesetzes nur auf die Summe der nicht entnommenen des nicht entnommenen Gewinns für den Gewinn aus
Gewinne aus allen land- und forstwirtschaftlichen Betrie- selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist der auf Grund
ben und Gewerbebetrieben angewendet werden. Voraus- dieser Begünstigung als Sonderausgabe abgezogene
setzung für die Anwendung des § 1O a Abs. 1 des Geset- Betrag im Steuerbescheid getrennt von dem nach § 45
zes ist in diesem Fall, daß alle Gewinne nach§ 4 Abs. 1 Abs. 3 festzustellenden Betrag besonders festzustellen. Im
oder § 5 des Gesetzes ermittelt werden. Gewinne aus übrigen gelten die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und 3
Land- und Forstwirtschaft, die neben Gewinnen aus entsprechend.
Gewerbebetrieb erzielt werden, bleiben auf Antrag bei der
(2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind die
Anwendung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes außer
Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln. Die Fest-
Betracht, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zu
stellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb den bei der
ermitteln sind und 3 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinn aus selbstän-
(3) Der nach § 1O a Abs. 1 des Gesetzes als Sonderaus- diger Arbeit übersteigen, ist unabhängig von den Entnah-
gabe abgezogene Betrag ist bei der Veranlagung für den men aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder
Veranlagungszeitraum, für den die Steuerbegünstigung in Gewerbebetrieben zu treffen. Die Vorschriften des § 46
Anspruch genommen wird, zum Zweck der späteren Nach- Abs. 1, 2, 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Zu § 10 b des Gesetzes § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln, kann zur Abgeltung der
Betriebsausgaben auf Antrag ein Pauschsatz von 65 vom
§ 48 Hundert der Einnahmen aus der Holznutzung abgezogen
werden.
Förderung
mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher (2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsausga-
und der als besonders förderungswürdig ben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz auf dem
anerkannten gemeinnützigen Zwecke Stamm verkauft wird.
(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, (3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der Absätze
religiöse und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des 1 und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirtschaftsjahr der
§ 1O b des Gesetzes gelten die §§ 51 bis 68 der Abgaben- Holznutzung einschließlich der Wiederaufforstungskosten
ordnung. unabhängig von dem Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung
abgegolten.
(2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 bezeichne-
ten Art müssen außerdem durch allgemeine Verwaltungs- (4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des
vorschrift der Bundesregierung, die der Zustimmung des Gewinns aus Waldverkäufen..
Bundesrates bedarf, allgemein als besonders förderungs-
würdig anerkannt worden sein. Zu § 13 a des Gesetzes
(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2
bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig, wenn § 52
1. der Empfänger der Zuwendungen eine juristische Per-
Erhöhte Absetzungen
son des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche
nach § 7 b des Gesetzes bei Land- und Forstwirten,
Dienststelle (z. 8. Universität, Forschungsinstitut) ist
deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird
und bestätigt, daß der zugewendete Betrag zu einem
der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Zwecke Die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes sind
verwendet wird, oder auch bei der Berechnung des Gewinns nach § 13 a des
2. der Empfänger der Zuwendungen eine in § 5 Abs. 1 Gesetzes zulässig.
Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichnete
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens- Zu § 17 des Gesetzes
masse ist und bestätigt, daß sie den zugewendeten
Betrag nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwen-
§ 53
det. In Fällen der Durchlaufspende für Zwecke, die im
Ausland verwirklicht werden, ist das Bundesministe- Anschaffungskosten
rium, in dessen Aufgabenbereich der jeweilige Zweck bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften
fällt, zur Spendenannahme verpflichtet.
Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die vor dem
(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bun- 21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als Anschaf-
desrates durch allgemeine Verwaltungsvorschrift Ausga- fungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des Gesetzes die
ben im Sinne des § 1O b des Gesetzes als steuerbegün- endgültigen Höchstwerte zugrunde zu legen, mit denen die
stigt auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen des Anteile in eine steuerliche Eröffnungsbilanz in Deutscher
Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind. · Mark auf den 21. Juni 1948 hätten eingestellt werden
können; bei Anteilen, die am 21. Juni 1948 als Auslands-
§ 49 vermögen beschlagnahmt waren, ist bei Veräußerung vor
(weggefallen) der Rückgabe der Veräußerungsertös und bei Veräuße-
rung nach der Rückgabe der Wert im Zeitpunkt der Rück-
gabe als Anschaffungskosten maßgebend. Im Land Berlin
§ 50
tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April
Überleitungsvorschritt zum Spendenabzug 1949; im Saarland tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 für
die in § 43 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über die Einfüh-
(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli 1951 *)
rung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern,
als besonders förderungswürdig anerkannt worden sind,
Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959
bleiben die Anerkennungen aufrechterhalten.
(BGBI. 1S. 339) bezeichneten Personen jeweils der 6. Juli
(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen vor dem 1959.
1. Juli 1951 *) als steuerbegünstigt anerkannt worden sind,
§ 54
bleiben die Anerkennungen aufrechterhalten.
(weggefallen)
Zu § 13 des Gesetzes
Zu § 22 des Gesetzes
§ 51
§ 55
Ermittlung der Einkünfte
bei forstwirtschaftlichen Betrieben Ermittlung
des Ertrags aus Leibrenten in besonderen fällen
(1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur
Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach (1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden
Fällen auf Grund der in§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des
*) Im Land Berlin: 22. August 1951. Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1427
1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen Der Ertragsanteil ist der Tabelle
begonnen haben. Dabei ist das vor dem 1. Januar 1955 in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
Beschränkung der Laufzeit des Gesetzes zu entnehmen,
vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten maßge- der Rente auf ... Jahre
Der
wenn der Rentenberechtigte
Ertragsanteil
bend; ab Beginn des Rentenbezugs zu Beginn des Rentenbezugs
beträgt
(ab 1. Januar 1955, (vor dem 1. Januar 1955,
vorbehaltlich
falls die Rente falls die Rente
2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer vor diesem Zeitpunkt
der Spalte 3
vor diesem Zeitpunkt
••• V. H.
anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt. zu laufen begonnen hat) zu laufen begonnen hat)
das ... te Lebensjahr
Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Num- vollendet hatte
mer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebens-
2 3
jahr dieser Person maßgebend;
3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit mehre- 34 46 46
rer Personen abhängt. Dabei ist das bei Beginn der 35 47 45
Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 36 48 43
1955 vollendete Lebensjahr der ältesten Person maß- 37-38 49 42
gebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuerst 39 50 41
Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr der jüngsten 40 51 40
Person, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuletzt 41-42 52 39
Sterbenden erlischt. 43 53 38
(2) Der Ertrag der Leibrenten, die auf eine bestimmte 44 54 36
Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach der 45-46 55 35
Lebenserwartung unter Berücksichtigung der zeitlichen 47-48 56 34
Begrenzung zu ermitteln. Der Ertragsanteil ist aus der 49 57 33
nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Absatz 1 ist ent- 50-51 58 31
sprechend anzuwenden. 52-53 59 30
54-55 60 28
Der Ertragsanteil ist der Tabelle 56-57 61 27
in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
Beschränkung der Laufzeit
Der
des Gesetzes zu entnehmen, 58-59 62 25
der Rente auf ... Jahre
ab Beginn des Rentenbezugs
Ertragsanteil
wenn der Rentenberechtigte
zu Beginn des Rentenbezugs
6Q-62 63 23
beträgt
(ab 1. Januar 1955,
vorbehaltlich
(vor dem 1. Januar 1955, 63-64 64 21
falls die Rente falls die Rente
vor diesem Zeitpunkt
der Spalte 3
•.• V. H.
vor diesem Zeitpunkt 65-67 65 19
zu laufen begonnen hat) zu laufen begonnen hat)
das ... te Lebensjahr
68-70 66 17
vollendet hatte 71-74 67 15
2 3 75-77 68 13
78-82 69 11
1 0 entfällt 83-87 70 9
2 2 97 88-93 71 6
3 5 90 mehr als 93 Der Ertragsanteil ist immer der
4 7 86 Tabelle in§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buch-
5 9 83 stabe a des Gesetzes zu ent-
6 10 81 nehmen.
7 12 79
8 14 76
9 16 74
10 17 73
11 19 71 Zu § 25 des Gesetzes
12 21 69
13 22 68 § 56
14 24 66
15 25 65 Steuererklärungspflicht
16 26 64
(1) Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche
17 28 62
Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalen-
18 29 61 derjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen
19 30 60 abzugeben:
20 31 60
21 33 58 1. Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die
22 34 57 Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 des Gesetzes vorge-
23 35 56 legen haben und von denen keiner die getrennte Ver-
24 36 55 anlagung nach § 26 a des Gesetzes oder die beson-
25 37 54 dere Veranlagung nach§ 26c des Gesetzes wählt,
26 38 53 a} wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselb-
27 39 52 ständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorge-
28 40 51 nommen worden ist, bezogen und der Gesamtbe-
29 41 51 trag der Einkünfte mehr als 11 555 Deutsche Mark
30 42 50 betragen hat,
31 43 49
32 44 48 b) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte
33 45 47 aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen Zu den §§ 26 a bis 26 c des Gesetzes
hat und
aa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als § 61
54 216 Deutsche Mark betragen hat oder Antrag auf anderweitige Verteilung
bb) eine Veranlagung nach§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 der außergewöhnlichen Belastungen
des Gesetzes in Betracht kommt; im Fall des § 26 a des Gesetzes
2. Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Der Antrag auf anderweitige Verteilung der als außerge-
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht wöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte
vorgelegen haben, abzuziehenden Beträge (§ 26 a Abs. 2 des Gesetzes)
a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als kann nur von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt wer-
5 777 Deutsche Mark betragen hat und darin keine den. Kann der Antrag nicht gemeinsam gestellt werden,
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen
ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthal- nicht in der Lage ist, so kann das Finanzamt den Antrag
ten sind, des anderen Ehegatten als genügend ansehen.
b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein §§ 62 bis 62 b
Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten (weggefallen)
sind und
aa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als § 62c
27 108 Deutsche Mark betragen hat oder Anwendung der §§ 7 e und 1O a des Gesetzes
bb) eine Veranlagung nach§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 bei der Veranlagung von Ehegatten
des Gesetzes in Betracht kommt.
(1) Im Fall der getrennten Veranlagung oder der beson-
Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum deren Veranlagung von Ehegatten (§§ 26 a, 26 c des
Schluß des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein Gesetzes) ist Voraussetzung für die Anwendung der
verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist. §§ 7 e und 1 O a des Gesetzes, daß derjenige Ehegatte,
der diese Steuerbegünstigungen in Anspruch nimmt, zu
(2) Beschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche
dem durch diese Vorschriften begünstigten Personenkreis
Steuererklärung über ihre im abgelaufenen Kalenderjahr
gehört. Die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen
(Veranlagungszeitraum) bezogenen inländischen Ein-
Gewinns kann in diesem Fall jeder der Ehegatten, der die
künfte im Sinne des § 49 des Gesetzes abzugeben, soweit
in § 10 a des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen
für diese die Einkommensteuer nicht durch den Steuer-
erfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000 Deutsche Mark
abzug als abgegolten gilt (§ 50 Abs. 5 des Gesetzes).
geltend machen. Übersteigen bei dem nach § 26 a des
Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Gesetzes getrennt oder nach § 26 c des Gesetzes beson-
des Außensteuergesetzes erfüllen, haben eine jährliche
ders veranlagten Ehegatten oder seinem Gesamtrechts-
Steuererklärung über ihre sämtlichen im abgelaufenen
nachfolger die Entnahmen die Summe der bei der Veranla-
Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) bezogenen Ein-
gung zu berücksichtigenden Gewinne, so ist bei ihm nach
künfte abzugeben.
§ 1 O a Abs. 2 des Gesetzes eine Nachversteuerung durch-
zuführen. Die Nachversteuerung kommt innerhalb des
§§ 57 bis 59
§ 10 a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Zeit-
(weggefallen) raums so lange und insoweit in Betracht, als ein nach § 45
Abs. 3 und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag
§ 60 vorhanden ist. Im Fall der getrennnten Veranlagung ist
hierbei auch der besonders festgestellte Betrag für Ver-
Unterlagen zur Steuererklärung
anlagungszeiträume, in denen die Ehegatten zusammen
(1) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des veranlagt worden sind, zu berücksichtigen, soweit er auf
Gesetzes ermittelt, so ist der Steuererklärung eine nicht entnommene Gewinne aus einem dem getrennt ver-
Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buchfüh- anlagten Ehegatten gehörenden Betrieb entfällt.
rung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine (2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
Abschrift der Eröffnungsbilanz, beizufügen. Werden (§ 26 b des Gesetzes) genügt es für die Anwendung der
Bücher geführt, die den Grundsätzen der doppelten Buch- §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, wenn einer der beiden
führung entsprechen, ist eine Gewinn- und Verlustrech- Ehegatten zu dem durch die bezeichneten Vorschriften
nung und außerdem auf Verlangen des Finanzamts eine begünstigten Personenkreis gehört. Die Steuer-
Hauptabschlußübersicht beizufügen. begünstigung des nicht entnommenen Gewinns kann in
(2) Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den diesem Fall jeder Ehegatte, der die Voraussetzungen des
steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese § 45 Abs. 2 erfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000
Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen Deutsche Mark in Anspruch nehmen. Die Nachversteue-
den steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuer- rung von Mehrentnahmen nach § 1 O a Abs. 2 des Geset-
pflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften zes ist in diesem Fall auch insoweit durchzuführen, als bei
entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen. einem Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 1
besonders festgestellter Betrag für Veranlagungszeit-
(3) Liegt ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prüfungs- räume, in denen die Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes
bericht vor, so ist eine Abschrift der Steuererklärung beizu- getrennt oder nach § 26 c des Gesetzes besonders veran-
fügen. lagt worden sind, vorhanden ist.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1429
§ 62 d Schwerbehinderte sowie die nach § 3 Abs. 1 oder 4 des
Schwerbehindertengesetzes in der vor dem 20. Juni 1976
Anwendung des § 10 d des Gesetzes
geltenden Fassung erteilten Bescheinigungen, und zwar
bei der Veranlagung von Ehegatten
bis zum Ablauf ihres derzeitigen Geltungszeitraums.
(1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten
(3) Ist der Behinderte verstorben und kann ein Nachweis
(§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den Ver-
nach den Absätzen 1 und 2 nicht erbracht werden, so
lustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch für Verluste
genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme
derjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in
von seiten der für die Durchführung des Bundesversor-
denen die Ehegatten nach § 26 b des Gesetzes zusam-
gungsgesetzes zuständigen Behörden. Diese Stellung-
men oder nach § 26 c des Gesetzes besonders veranlagt
nahme hat das Finanzamt einzuholen.
worden sind. Der Verlustabzug kann in diesem Fall nur für
Verluste geltend gemacht werden, die der getrennt veran- (4) Die gesundheitlichen Merkmale „hilflos" und „blind"
lagte Ehegatte erlitten hat. werden durch einen Ausweis nach dem Schwerbehinder-
tengesetz, der mit den Merkzeichen „H" oder „BI" gekenn-
(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
zeichnet ist, oder durch einen Bescheid der für die Durch-
(§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den Ver-
führung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen
lustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch für Verluste
Behörde mit deri entsprechenden Feststellungen nachge-
derjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in
wiesen.
denen die Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes getrennt
oder nach § 26 c des Gesetzes besonders veranlagt wor- §§ 66 und 67
den sind. liegen bei beiden Ehegatten nicht ausgegli- (weggefallen)
chene Verluste vor, so ist der Verlustabzug bei jedem
Ehegatten bis zur Höchstgrenze im Sinne des § 10 d
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vorzunehmen.
Zu § 34 b des Gesetzes
§§ 63 und 64
§ 68
(weggefallen)
Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz
Zu § 33 b des Gesetzes (1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder das
Betriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung des Nut-
§ 65 zungssatzes zugrunde zu legen ist, muß vorbehaltlich des
Absatzes 2 spätestens auf den Anfang des drittletzten
Nachweis der Voraussetzungen Wirtschaftsjahrs aufgestellt worden sein, das dem Wirt-
für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge schaftsjahr vorangegangen ist, in dem die nach § 34 b des
des § 33 b des Gesetzes Gesetzes zu begünstigenden Holznutzungen angefallen
(1) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind. Der Zeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, für den der
eines Behinderten-Pauschbetrags nach § 33 b Abs. 2 Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-
und 3 des Gesetzes sind nachzuweisen: schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten
oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.
1. für Behinderte, deren Grad der Behinderung auf minde-
stens 50 festgestellt ist, durch einen Ausweis nach dem (2) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieben
Schwerbehindertengesetz oder durch einen Bescheid genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder Betriebswerk
der für die Durchführung des Bundesversorgungsge- auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs aufgestellt wird, in
setzes zuständigen Behörde, dem die nach § 34 b des Gesetzes zu begünstigenden
2. für Behinderte, deren Grad der Behinderung auf weni- Holznutzungen angefallen sind. Der Zeitraum von zehn
ger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist, Jahren, für den der Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt
mit dem Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebs-
a) durch eine Bescheinigung der für die Durchführung gutachten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.
des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen
Behörden auf Grund eines Feststellungsbescheids (3) Ein Betriebsgutachten im Sinne des § 34 b Abs. 4
nach § 4 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes Nr. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt, wenn die Aner-
oder, kennung von einer Behörde oder einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts des Landes, in dem der forstwirtschaft-
b) wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach den liche Betrieb belegen ist, ausgesprochen wird. Die Länder
gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere lau- bestimmen, welche Behörden oder Körperschaften des
fende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid öffentlichen Rechts diese Anerkennung auszusprechen
oder den entsprechenden Bescheid. haben.
Die Bescheinigung nach Nummer 2 Buchstabe a muß eine
Äußerung darüber enthalten, ob die Behinderung zu einer Zu § 34 c des Gesetzes
äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körper-
lichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen
§ 68 a
Berufskrankheit beruht.
Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten
(2) Als Nachweis über dcls Vorliegen einer Behinderung
und den Grad der Behinderung genügen auch die vor dem Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat
20. Juni 1976 ausgestellten amtlichen Ausweise für festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsan-
Schwerkriegsbeschädigte, Schwerbeschädigte oder spruch mehr unterliegende ausländische Steuer ist nur bis
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die §§ 71 und 72
Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt. Stam-
(weggefallen)
men die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten
so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren ausländi~
sehen Steuern für jeden einzelnen ausländischen Staat Zu § 50 des Gesetzes
gesondert zu berechnen.
§ 73
§ 68 b
Sondervorschrift für beschränkt Steuerpflichtige
Nachweis über die Höhe
der ausländischen Einkünfte und Steuern Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in § 10 a Abs. 1
Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesetzes bezeichneten
Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe
Personenkreis gehören und ihre frühere Erwerbsgrund-
der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und
Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage ent-
a
lage verloren haben, können § 10 des Gesetzes anwen-
den, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen
sprechender Urkunden (z. 8. Steuerbescheid, Quittung
den in dieser Vorschrift bezeichneten Sonderausgaben
über die Zahlung) zu führen. Sind diese Urkunden in einer
und inländischen Einkünften besteht, der Gewinn auf
fEemden Sprache abgefaßt, so kann eine beglaubigte
Grund im Inland geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder
Ubersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
nach § 5 des Gesetzes ermittelt wird und die Bücher im
Inland aufbewahrt werden.
§ 68c
Nachträgliche Festsetzung Zu § 50 a des Gesetzes
oder Änderung ausländischer Steuern
(1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte Steuer- § 73 a
bescheid ist zu ändern (Berichtigungsveranlagung), wenn Begriffsbestimmungen
eine ausländische Steuer, die auf die in diesem Veranla-
gungszeitraum bezogenen Einkünfte entfällt, nach Ertei- (1) Inländisch im Sinne des § 50 a Abs. 1 des Gesetzes
lung dieses Steuerbescheids erstmalig festgesetzt, nach- sind solche Unternehmen, die ihre Geschäftsleitung oder
träglich erhöht oder erstattet wird und sich dadurch eine ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.
höhere oder niedrigere Veranlagung rechtfertigt.
(2) Urheberrechte im Sinne des § 50 a Abs. 4 Nr. 3 des
(2) Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34 c des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheber-
Gesetzes für einen Veranlagungszeitraum auf die Einkom- rechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBI. 1 S. 1273)
mensteuer anzurechnen oder bei Ermittlung des Gesamt- geschützt sind.
betrags der Einkünfte abzuziehen ist, nach Abgabe der (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50 a
Steuererklärung für diesen Veranlagungszeitraum erstat- Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe
tet, so hat der Steuerpflichtige dies dem zuständigen des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetz-
Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. blatt Teil 111, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten
(3) Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die nach bereinigten Fassung, des Patentgesetzes in der Fassung
Absatz 1 geändert worden sind, können nur darauf der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1,
gestützt werden, daß die ausländische Steuer nicht oder 2), des Gebrauchsmustergesetzes in· der Fassung der
nicht zutreffend angerechnet oder abgezogen worden sei. Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 24)
und des Warenzeichengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29)
§ 69 geschützt sind.
§ 73 b
(weggefallen)
(weggefallen)
§ 73c
Zu § 46 des Gesetzes
Zeitpunkt des Zufließens
§ 70
im Sinne des § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütungen im
Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes fließen dem Gläubi-
Betragen in den Fällen des§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des ger zu
Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von
1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:
denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenom-
men worden ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
so ist vom Einkommen der Betrag abzuziehen, um den die 2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vor-
bezeichneten Einkünfte, vermindert um den auf sie entfal- übergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:
lenden Altersentlastungsbetrag (§ 24 a des Gesetzes) und bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
den nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden
Betrag, niedriger als 1 600 Deutsche Mark sind (Härteaus- 3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:
gleichsbetrag). Der Härteausgleichsbetrag darf nicht höher bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vor-
sein als die nach Satz 1 verminderten Einkünfte. schüsse.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1431
§ 73d § 50 a Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes braucht den Steuerab-
zug nicht vorzunehmen, wenn er diese Vergütungen auf
Aufzeichnungen, Steueraufsicht
Grund eines Übereinkommens nicht an den beschränkt
(1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder steuerpflichtigen Gläubiger (Steuerschuldner), sondern an
der Vergütungen im Sinne des§ 50 a Abs. 4 des Gesetzes die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
(Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen zu führen. Aus mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) oder an
den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein einen anderen Rechtsträger abführt und die obersten
Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundes-
1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflichtigen
ministers der Finanzen einwilligen, daß dieser andere
Gläubigers (Steuerschuldners),
Rechtsträger an die Stelle des Schuldners tritt. In diesem
2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütun- Fall hat die Gema oder der andere Rechtsträger den
gen in Deutscher Mark, Steuerabzug vorzunehmen; § 50 a Abs. 5 des Gesetzes
3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder die sowie die §§ 73 d und 73 e gelten entsprechend.
Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen sind,
§ 73g
4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen
Steuer. Haftungsbescheid
(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkom- (1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten oder
mensteuer (Körperschaftsteuer) und bei Außenprüfungen, abgeführt, so hat das Finanzamt die Steuer von dem
die bei dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu Schuldner, in den Fällen des § 73 f von dem dort bezeich-
prüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten und neten Rechtsträger, durch Haftungsbescheid oder von
abgeführt worden sind. dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid anzufordern.
(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den
§ 73 e Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die einbe-
Einbehaltung, Abführung und Anmeldung haltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig angemel-
der Aufsichtsratsteuer det hat (§ 73 e) oder wenn er vor dem Finanzamt oder
und der Steuer von Vergütungen einem Prüfungsbeamten des Finanzamts seine Verpflich-
im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes tung zur Zahlung der Steuer schriftlich anerkannt hat.
(§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)
§ 73 h
Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalenderviertel-
jahres einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder die Steuer von (weggefallen)
Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes
unter der Bezeichnung „Steuerabzug von Aufsichtsrats-
vergütungen" oder „Steuerabzug von Vergütungen im
Sinne des § 50 a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes" Zu § 51 des Gesetzes
jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden
Monats an das für seine Besteuerung nach dem Einkom- § 74
men zuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; ist
Rücklagg für Preissteigerung
der Schuldner keine l<örperschaft und stimmen Betriebs-
und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, so ist die einbehal- (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach§ 5 des Geset-
tene Steuer an das Betriebsfinanzamt abzuführen. Bis zes ermitteln, können in Wirtschaftsjahren, die vor dem
zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem nach 1. Januar 1990 enden, für die Roh-, Hilfs- und Betriebs-
Satz 1 zuständigen Finanzamt eine Steueranmeldung stoffe, halbfertigen Erzeugnisse, fertigen Erzeugnisse und
über den Gläubiger und die Höhe der Aufsichtsratsvergü- Waren, die vertretbare Wirtschaftsgüter sind und deren
tungen oder der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am
des Gesetzes und die Höhe des Steuerabzugs zu über- Schluß des Wirtschaftsjahrs gegenüber dem Börsen- oder
senden. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß des vor-
auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppel- angegangenen Wirtschaftsjahrs um mehr als 10 vom Hun-
besteuerung nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen dert gestiegen ist, im Wirtschaftsjahr der Preissteigerung
ist. Die Steueranmeldung muß vom Schuldner oder von eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für
einem zu seiner Vertretung Berechtigten unterschrieben Preissteigerung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bilden.
sein. Ist es zweifelhaft, ob der Gläubiger beschränkt oder
unbeschränkt steuerpflichtig ist, so darf der Schuldner die (2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteigerung ist
Einbehaltung der Steuer nur dann unterlassen, wenn der der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den der Börsen- oder
Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) der Wirtschafts-
Gläubiger durch eine Bescheinigung des nach den abga-
benrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seines güter im Sinne des Absatzes 1 am Schluß des vorange-
Einkommens zuständigen Finanzamts nachweist, daß er gangenen Wirtschaftsjahrs zuzüglich 10 vom Hundert die-
unbeschränkt steuerpflichtig ist. ses Preises niedriger ist als der Börsen- oder Marktpreis
(Wiederbeschaffungspreis) dieser Wirtschaftsgüter am
Schluß des Wirtschaftsjahrs.
§ 73 f
Steuerabzug (3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn nur bis
zur Höhe des Betrags mindern, der sich bei Anwendung
in den Fällen des § 50 a Abs. 6 des Gesetzes
des nach Absatz 2 berechneten Vomhundertsatzes auf die
Der Schuldner der Vergütungen für die Nutzung oder am Schluß des Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz ausge-
das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im Sinne des wiesenen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewerte- und unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder bei Hingabe
ten Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 ergibt. Ist ein eines Zuschusses zur Finanzierung von Um- und Ausbau-
Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 1 am Schluß des ten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschafts-
Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz niedriger als mit den jahr der Hingabe und in den beiden folgenden Wirtschafts-
Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet worden, jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7
so darf die Rücklage den steuerlichen Gewinn bis zur Abs. 1 des Gesetzes Abschreibungen bis zur Höhe von
Höhe des Betrags mindern, der sich bei Anwendung des insgesamt 50 vom Hundert der Zuschüsse vornehmen.
nach Absatz 2 berechneten Vomhundertsatzes auf den in
der Steuerbilanz ausgewiesenen niedrigeren Wert ergibt. (3) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 2
Liegt dieser Wert unter dem Börsen- oder Marktpreis (Wie- ist, daß
derbeschaffungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs, so 1 . der Land- und Forstwirt den Zuschuß zum Zweck der
kann eine Rücklage nicht gebildet werden. Mitbenutzung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser
Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter gibt und
(4) Für Wirtschaftsgüter, die sich am Schluß des Wirt-
schaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verarbeitung befin- 2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und unmit-
den und für die ein Börsen- oder Marktpreis (Wieder- telbar zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstel-
beschaffungspreis) nicht vorhanden ist, sind die Absätze 1 lung dieser Wirtschaftsgüter oder zur Finanzierung der
bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Preissteige- Um- und Ausbauten verwendet und diese Verwendung
rung nach dem Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf- dem Steuerpflichtigen bestätigt.
fungspreis) des nächsten Wirtschaftsguts zu berechnen (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für die
ist, in das das im Zustand der Be- oder Verarbeitung
Wirtschaftsgüter und für die Um- und Ausbauten an unbe-
befindliche Wirtschaftsgut eingeht und für das ein Börsen-
weglichen Wirtschaftsgütern vorgenommen werden, die
oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) vorliegt. bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs .1991/92 angeschafft
(5) Die Rücklage für Preissteigerung ist spätestens bis oder hergestellt werden. Die Abschreibungen nach Ab-
zum Ende des auf die Bildung folgenden sechsten Wirt- satz 2 können bei Zuschüssen in Anspruch genommen
schaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei Eintritt werden, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1991/92
wesentlicher Preissenkungen, die auf die Preissteigerun- gegeben werden. Für unbewegliche Wirtschaftsgüter und
gen im Sinne des Absatzes 1 folgen, kann eine Auflösung für Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-
zu einem früheren Zeitpunkt bestimmt werden. gütern, für die Abschreibungen nach Absatz 1 vorgenom-
men werden, ist von einer höchstens 30jährigen Nutzungs-
(6) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 dauer auszugehen.
ist, daß die Bildung und die Auflösung der Rücklage in der
§ 77
Buchführung verfolgt werden können.
(weggefallen)
§§ 74 a und 75
§ 78
(weggefallen)
Begünstigung der Anschaffung
oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter
§ 76
und der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen
Begünstigung der Anschaffung durch Land- und Forstwirte, deren Gewinn
oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist
und der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen
durch Land- und Forstwirte, deren Gewinn (1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach § 13 a des
nicht nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist Gesetzes zu ermitteln ist, können bei Anschaffung oder
Herstellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verord-
(1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nicht nach nung bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirt-
§ 13 a des Gesetzes zu ermitteln ist, können von den schaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbeweglichen
Aufwendungen für die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder ·
Verordnung bezeichneten beweglichen und unbewegli- Herstellung
chen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbe-
1 . bei beweglichen Wirtschaftsgütern 25 vom Hundert,
weglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der
Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um- und
Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen vornehmen, und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern 15 vom
zwar Hundert
1 . bei beweglichen Wirtschaftsgütern bis zur Höhe von der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Gewinn
insgesamt 50 vom Hundert, abziehen. § 9 a gilt entsprechend.
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um- und (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forstwirte
Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern bis zur können bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung
Höhe von insgesamt 30 vom Hundert der Anschaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. § 9 a gilt ent- und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen
sprechend. und unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder bei Hingabe
eines Zuschusses zur Finanzierung von Um- und Ausbau-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forstwirte ten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern insgesamt bis zu
können bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung 25 vom Hundert der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der
der Anschaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1 Hingabe vom Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzuwen-
und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen den.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1433
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen 1951 (BGBI. 1 S. 791 ), zuletzt geändert durch das Steuer-
Beträge dürfen insgesamt 4 000 Deutsche Mark nicht änderungsgesetz 1966 und das Siebzehnte Gesetz zur
übersteigen und nicht zu einem Verlust aus Land- und Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 23. Dezember
Forstwirtschaft führen. 1966 (BGBI. 1 S. 709), in Verbindung mit der Anlage 2 zu
diesem Gesetz oder nach § 22 der bezeichneten
(4) Der Abzug nach Absatz 1 kann für Wirtschaftsgüter Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
in Anspruch genommen werden, die bis zum Ende des besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitun-
Wirtschaftsjahrs 1991/92 angeschafft oder hergestellt wer- gen schließen die Anwendung des Absatzes 1 nicht aus,
den. Der Abzug nach Absatz 2 kann für Zuschüsse in es sei denn, daß durch die Bearbeitung oder Verarbeitung
Anspruch genommen werden, die bis zum Ende des Wirt- ein Wirtschaftsgut entsteht, das nicht in der Anlage 3
schaftsjahrs 1991/92 gegeben werden.
aufgeführt ist.
(5) § 7 a Abs. 6 des Gesetzes gilt entsprechend.
§ 81
Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter
§ 79
des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau
(weggefallen)
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach§ 5 des Geset-
zes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern
§ 80 des Anlagevermögens, bei denen die in den Absätzen 2
Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter und 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, im Wirt-
des Umlaufvermögens ausländischer Herkunft, schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den
deren Preis auf dem Weltmarkt vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen
wesentlichen Schwankungen unterliegt vornehmen, und zwar
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach§ 5 des Geset-
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
zes ermitteln, können die in der Anlage 3 zu dieser Verord- gens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
nung bezeichneten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermö- 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
gens für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1990 mögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
enden, statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. § 9 a gilt ent-
Gesetzes ergebenden Wert mit einem Wert ansetzen, der sprechend.
bis zu 20 vom Hundert unter den Anschaffungskosten oder
dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf- (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1
fungspreis) des Bilanzstichtags liegt. Für das erste Wirt- ist,
schaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1989 endet, 1. daß die Wirtschaftsgüter
kann ein entsprechender Wert bis zu 15 vom Hundert und
für die darauffolgenden Wirtschaftsjahre bis zu 1O vom a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-,
Hundert unter den Anschaffungskosten oder dem niedrige- Braunkohlen- und Erzbergbaues
ren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) aa) für die Errichtung von neuen Förderschacht-
angesetzt werden. anlagen, auch in der Form von Anschluß-
schachtanlagen,
(2) Voraussetzungen für die Anwendung des Absatzes 1
ist, daß bb) für die Errichtung neuer Schächte sowie die
Erweiterung des Grubengebäudes und den
1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder hergestellt durch Wasserzuflüsse aus stilliegenden Anla-
worden ist, gen bedingten Ausbau der Wasserhaltung
2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nicht bearbei- bestehender Sehachtanlagen,
tet oder verarbeitet worden ist, cc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der Haupt-
3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht vertraglich schacht-, Blindschacht-, Strecken- und Abbau-
das mit der Einlagerung verbundene Preisrisiko über- förderung, im Streckenvortrieb, in der Gewin-
nommen hat, nung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterfüh-
rung und Wasserhaltung sowie in der Aufberei-
4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im Inland
tung,
befunden hat oder nachweislich zur Einfuhr in das
Inland bestimmt gewesen ist. Dieser Nachweis gilt als dd) für die Zusammenfassung von mehreren
erbracht, wenn sich das Wirtschaftsgut spätestens Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen
neun Monate nach dem Bilanzstichtag im Inland befin- Förderschachtanlage oder
det und ee) für den Wiederaufschluß stilliegender Gruben-
5. der Tag der Anschaffung und die Anschaffungskosten felder und Feldesteile,
aus der Buchführung ersichtlich sind.
b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzberg-
Ob eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne der Num- baues
mer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der Durchfüh- aa) für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in
rungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz in der Fas- Form von Anschlußtagebauen,
sung der Bekanntmachung vom 1. September 1951
(BGBI. 1 S. 796), zuletzt geändert durch das Steuer- bb) für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden
änderungsgesetz 1966 vorn 23. Dezember 1966 (BGBI. 1 Tagebauen,
S. 702). Die nach § 4 Ziffer 4 des Umsatzsteuergesetzes in cc) beim Übergang zum Tieftagebau für die Frei-
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September legung und Gewinnung der Lagerstätte oder
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
dd) für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter im Inland belegenen Gebäude einschließlich der Anbin-
Tagebaue dung an das Heizsystem,
angeschafft oder hergestellt werden und 3. für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die mit
2. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben von der diesen Anlagen erzeugte Energie überwiegend entwe-
obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten der unmittelbar oder durch Verrechnung mit Elektrizi-
Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für tätsbezügen des Steuerpflichtigen von einem Elektrizi-
Wirtschaft bescheinigt worden ist. tätsversorgungsunternehmen zur Versorgung eines im
Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen ver-
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in wendet wird, einschließlich der Anbindung an das Ver-
Anspruch genommen werden sorgungssystem des Gebäudes,
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei 4. für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen Abfallstoffen
und bei den in der Anlage 5 zu dieser Verordnung durch Gärung unter Sauerstoffabschluß entsteht, wenn
bezeichneten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens dieses Gas zur Beheizung eines im Inland belegenen
über Tage, ·Gebäudes des Steuerpflichtigen oder zur Warmwas-
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b bei den serbereitung in einem solchen Gebäude des Steuer-
in der Anlage 6 zu dieser Verordnung bezeichneten pflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbin-
Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens. dung an das Versorgungssystem des Gebäudes,
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können in 5. für den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versor-
Anspruch genommen werden bei im Geltungsbereich die- gung von mehr als einer Zapfstelle und einer zentralen
ser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Eini- Heizungsanlage oder bei einer zentralen Heizungs-
gungsvertrages genannten Gebiets und Warmwasseranlage für den Einbau eines Heizkes-
sels, eines Brenners, einer zentralen Steuerungs-
1. vor dem 1 . Januar 1990 angeschafften oder hergestell-
einrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung und eine
ten Wirtschaftsgütern,
Änderung der Abgasanlage in einem im Inland belege-
2. a) nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem nen Gebäude oder in einer im Inland belegenen Eigen-
1. Januar 1991 angeschafften oder hergestellten tumswohnung, wenn mit der Maßnahme nicht vor
Wirtschaftsgütern, Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstellung dieses
b) vor dem 1. Januar 1991 geleisteten Anzahlungen Gebäudes begonnen worden ist,
auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilher- an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 oder § 7 b des
stellungskosten, Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung
wenn der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren
Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung be- jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. Nach Ablauf
gonnen hat. dieser zehn Jahre ist ein etwa noch vorhandener Restwert
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu-
(5) Bei den in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten des oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurech-
Vorhaben können die vor dem 1. Januar 1990 im Gel- nen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheit-
tungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Arti- lich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets aufge- ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maß-
wendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom Hun- gebenden Hundertsatz zu bemessen. Voraussetzung für
dert als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen ist, daß
werden. das Gebäude in den Fällen der Nummer 1 vor dem 1. Juli
§ 82 1983 fertiggestellt worden ist; die Voraussetzung entfällt,
(weggefallen) wenn der Anschluß nicht schon im Zusammenhang mit der
Errichtung des Gebäudes möglich war.
§ 82 a (2) Die erhöhten Absetzungen können nicht vorgenom-
men werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine Investi-
Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
tionszulage gewährt wird.
und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand
für bestimmte Anlagen und Einrichtungen (3) Sind die Aufwendungen für eine Maßnahme im Sinne
bei Gebäuden des Absatzes 1 Erhaltungsaufwand und entstehen sie bei
(1) Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungs- einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im
kosten eigenen Haus, deren Nutzungswert nicht mehr besteuert
wird, und liegen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die
1. für Maßnahmen, die für den Anschluß eines im Inland Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 vor, können die
belegenen Gebäudes an eine Fernwärmeversorgung Aufwendungen wie Sonderausgaben abgezogen werden;
einschließlich der Anbindung an das Heizsystem erfor- sie sind auf das Jahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen
derlich sind, wenn die Fernwärmeversorgung überwie- worden sind, und die neun folgenden Jahre gleichmäßig zu
gend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Ver- verteilen. Entsprechendes gilt bei Aufwendungen zur
brennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme Anschaffung neuer Einzelöfen für eine Wohnung, wenn
gespeist wird, keine zentrale Heizungsanlage vorhanden ist und die
2. für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranla- Wohnung seit mindestens zehn Jahren fertiggestellt ist.
gen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung in einem § 82 b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1435
§ 82 b inländisches Seeschiffsregister die Eintragung in die deut-
Behandlung sche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes von
größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden 40 vom Hundert ein Höchstsatz von 30 vom Hundert und
bei der Vorschrift des Absatzes 3 an die Stelle des Zeit-
(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendungen für raums von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren
die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung treten.
des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermö-
gen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, § 82g
abweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Ein Gebäude dient über- für bestimmte Baumaßnahmen
wiegend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der Wohn-
zwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als die Der Steuerpflichtige kann von den durch Zuschüsse aus
Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Für die Zurech- Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht
nung der Garagen zu den Wohnzwecken dienenden Räu- gedeckten Herstellungskosten für Modernisierungs- und
men gilt § 7 b Abs. 4 des Gesetzes entsprechend. lnstandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Bau-
gesetzbuchs sowie für Maßnahmen, die der Erhaltung,
(2) Wird das Gebäude während des Verteilungszeit- Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines
raums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen,
Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Wer- künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten
bungskosten abzusetzen. Das gleiche gilt, wenn ein bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigen-
Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder nicht tümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen
mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird. gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, die für Gebäude
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per-
städtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet wor-
sonen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsauf-
den sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 oder § 7 b
wand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu
des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnut-
verteilen.
zung im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden
§§ 82 c bis 82 e Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. § 82 a
(weggefallen) Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 ist anzuwenden,
wenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung der zustän-
digen Gemeindebehörde vorlegt, daß er Baumaßnahmen
§ 82 f
im Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat; sind ihm
Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsför-
die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge derungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung
auch deren Höhe zu enthalten.
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach§ 5 des Geset-
zes ermitteln, können bei Handelsschiffen, die in einem
inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, im Wirt- § 82 h
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den (weggefallen)
vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen
bis zu insgesamt 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten vomehmen. § 9 a gilt entsprechend. § 82 i
Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
(2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs ist bei Baudenkmälern
Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handelsschiff in
ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben worden (1) Bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen landes-
ist. rechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der
(3) Die Inanspruchnahme der Abschreibungen nach Steuerpflichtige von den Herstellungskosten für Baumaß-
Absatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, daß die nahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des
Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nut-
nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert zung erforderlich sind und die nach Abstimmung mit der in
werden. Für Anteile an Handelsschiffen gilt dies entspre- Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sind,
chend. an Stelle der nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes zu bemessen-
den Absetzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 vom
für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilher- Hundert absetzen. Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzuneh-
stellungskosten in Anspruch genommen werden. men, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, daß
die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäu-
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für Han-
des auf die Dauer gewährleistet ist. Bei einem Gebäude-
delsschiffe in Anspruch genommen werden, die vor dem
teil, der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
1. Januar 1995 angeschafft oder hergestellt werden.
ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der anzuwenden. Bei einem Gebäude, das für sich allein nicht
Seefischerei dienen, entsprechend. Für Luftfahrzeuge, die die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach
Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwen- den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit
dung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland geschützt ist, können die erhöhten Absetzungen von den
bestimmt sind, gelten die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe Herstellungskosten .der Gebäudeteile und Maßnahmen
entsprechend, daß an die Stelle der Eintragung in ein vorgenommen werden, die nach Art und Umfang zur
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erhaltung des schützenswerten Erscheinungsbildes der (4) § 82 a ist auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in
Gruppe oder Anlage erforderlich sind. § 82 a Abs. 1 Satz 2 Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach
gilt entsprechend. dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1992
verwirklicht worden sind. Auf Tatbestände, die im Gel-
(2) Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch
tungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Arti-
genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraus-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets verwirk-
setzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder den
licht worden sind, ist
Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Herstellungs-
kosten durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht 1. § 82 a Abs. 1 und 2 bei Herstellungskosten für Einbau-
zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten ten von Anlagen und Einrichtungen im Sinne von des-
Stelle nachweist. sen Absatz 1 Nr. 1 bis 5 anzuwenden, die nach dem
30. Juni 1985 und vor dem 1. Januar 1992 fertiggestellt
§§ 82 kund 83 worden sind,
(weggefallen) 2. § 82 a Abs. 3 Satz 1 ab dem Veranlagungszeitraum
1987 bei Erhaltungsaufwand für Arbeiten anzuwenden,
die vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen worden
sind,
3. § 82 a Abs. 3 Satz 2 ab dem Veranlagungszeitraum
Schlußvorschriften 1987 bei Aufwendungen für Einzelöfen anzuwenden,
die vor dem 1. Januar 1992 angeschafft worden sind,
§ 84 4. § 82 a Abs. 3 Satz 1 in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 24. Juli 1986 für Veranlagungszeiträume
Anwendungsvorschriften vor 1987 bei Erhaltungsaufwand für Arbeiten anzuwen-
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist, den, die nach dem 30. Juni 1985 abgeschlossen wor-
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt den sind,
ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzu- 5. § 82 a Abs. 3 Satz 2 in der Fassung der Bekanntma-
wenden. chung vom 24. Juli 1986 für Veranlagungszeiträume
(1 a) Die§§ 8 und 8 a der Einkommensteuer-Durchfüh- vor 1987 bei Aufwendungen für Einzelöfen anzuwen-
rungsverordnung 1986 in der Fassung der Bekanntma- den, die nach dem 30. Juni 1985 angeschafft worden
chung vom 24. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1239) sind letztmals sind,
für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 6. § 82 a bei Aufwendungen für vor dem 1. Juli 1985
1 . Januar 1990 endet. fertiggestellte Anlagen und Einrichtungen in den vor
diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen weiter anzu-
(2) § 8 c Abs. 1 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
wenden.
wenden, die nach dem 30. April 1984 beginnen. Für Wirt-
schaftsjahre, die vor dem 1. Mai 1984 begonnen haben, ist (4 a) § 82 d der Einkommensteuer-Durchführungsver-
§ 8 c Abs. 1 und 2 der Einkommensteuer-Durchführungs- ordnung 1986 ist auf Wirtschaftsgüter sowie auf ausge-
verordnung 1981 in der Fassung der Bekanntmachung baute und neu hergestellte Gebäudeteile anzuwenden, die
vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 700) weiter anzuwenden. im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets
(2 a) Die §§ 13 und 22 sind anzuwenden, wenn der
nach dem 18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 her-
Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
gestellt oder angeschafft worden sind.
enthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung vor dem
1. Januar 1990 begründet hat und (5) § 82 f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der Einkommen-
1. im Fall des§ 13 Abs. 2 Nr. 1 und des§ 22 das Gebäude steuer-Durchführungsverordnung 1979 in der Fassung der
vor Ablauf des 20. Kalenderjahrs seit der erstmaligen Bekanntmachung vom 24. September 1980 (BGBI. 1
Begründung hergestellt hat und die Herstellungs- oder S. 1801) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,
Teilherstellungskosten vor dem 1. Januar 1993 ent- das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15 a des
standen sind oder Gesetzes erstmals anzuwenden ist.
2. im Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr als 20
(6) § 82 g ist auf Maßnahmen anzuwenden, die nach
Veranlagungszeiträume seit der erstmaligen Begrün-
dem 30. Juni 1987 und vor dem 1. Januar 1991 in dem
dung vergangen sind und es sich um einen Veranla- Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in
gungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum 1993 Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abge-
handelt.
schlossen worden sind. Auf Maßnahmen, die vor dem
(2 b) § 62 c ist letztmals in Verbindung mit§ 10 a Abs. 1, 1. Juli 1987 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung
3 und 4 des Gesetzes für den Veranlagungszeitraum ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages
1992, soweit eine Nachversteuerung nach § 1o a Abs. 2 genannten Gebiets abgeschlossen worden sind, ist§ 82g
des Gesetzes erfolgt, für den Veranlagungszeitraum 1995 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter
und in Verbindung mit § 7 e des Gesetzes letztmals auf vor anzuwenden.
dem 1. Januar 1993 entstandene Herstellungs- oder Teil-
herstellungskosten anzuwenden. (7) § 82 h in der durch die Verordnung vom 19. Dezem-
ber 1988 (BGBI. 1 S. 2301) geänderten Fassung ist erst-
(3) § 74 a der Einkommensteuer-Durchführungsverord- mals auf Maßnahmen, die nach dem 30. Juni 1987 in dem
nung 1986 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwen- Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in
den, das vor dem 1. Januar 1990 endet. Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abge-
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1437
schlossen worden sind, und letztmals auf Erhaltungsauf- (9) § 82 k der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
wand, der vor dem 1. Januar 1990 in dem Geltungsbereich nung 1986 ist auf Erhaltungsaufwand, der vor dem
dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Eini- 1. Januar 1990 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung
gungsvertrages genannten Gebiets entstanden ist, mit der ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages
Maßgabe anzuwenden, daß der noch nicht berücksichtigte genannten Gebiets entstanden ist, mit der Maßgabe anzu-
Teil des Erhaltungsaufwands in dem Jahr, in dem das wenden, daß der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhal-
Gebäude letztmals zur Einkunftserzielung genutzt wird, als tungsaufwands in dem Jahr, in dem das Gebäude letzt-
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen ist. mals zur Einkunftserzielung genutzt wird, als Betriebsaus-
Auf Maßnahmen, die vor dem 1. Juli 1987 in dem Gel- gaben oder Werbungskosten abzusetzen ist.
tungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Arti-
(1 0) In Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1) ist die Nummer 26
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abge-
erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
schlossen worden sind, ist§ 82 h in der vor diesem Zeit-
dem 31. Dezember 1990 beginnt. Für Wirtschaftsjahre, die
punkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
vor dem 1. Januar 1991 beginnen, ist die Nummer 26 in
(8) § 82 i ist auf Herstellungskosten für Baumaßnahmen Anlage 3 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1977 und vor anzuwenden.
dem 1. Januar 1991 in dem Geltungsbereich dieser Ver- § 85
ordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind. (gegenstandslos)
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 1
(zu den §§ 76 und 78)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des beweglichen Aniagevermögens
im Sinne des§ 76 Abs.1 Nr.1 und des§ 78 Abs.1 Nr.1
1. Ackerschlepper (auch Geräteträger) und Einachs- 21. Kühl- und Gefrieranlagen zur Erhaltung von lanc;t-
schlepper, Einbau- und Anhängemaschinen und und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
Anhängegeräte sowie Gabelstapler
22. Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh- und
2. Mit Aufbaumotoren versehene Maschinen und Räummaschinen, bewegliche Pumpen, Maschinen
Geräte zur Bodenbearbeitung und Pflanzenpflege und Geräte für den Wegebau und die Wegeinstand-
3. Schlepper und Motorseilwinden und die zugehöri- haltung
gen Arbeitsmaschinen und -geräte für Obst-, Gar- 23. Maschinelle Einrichtungen zu Gülle- und Jauche-
ten- und Weinbau und Forstwirtschaft, Motorseilwin- anlagen
den auch für Landwirtschaft, Holzrückemaschinen
24. Entrappungsmaschinen
und -geräte
25. a) Gewächshäuser, Frühbeetanla-
4. Mähdrescher (einschließlich Zusatzgeräte), Zusatz-
gen und Dungbereitungsanlagen
geräte zu Dreschmaschinen für den Erntehof-
drusch, Feldhäcksler, Sammelpressen, Vielfachge- b) Heizungs-, Belichtungs-, Schat-
räte zur Heuwerbung und Parzellendrescher tierungs-, Beregnungs-, Belüf-
tungs- und Hängeeinrichtungen
5. Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Bekämp-
sowie Arbeits- und Kulturtische
fung von Schädlingen und Frostschäden
in Gewächshäusern oder Früh-
6. Pflanz- und Legemaschinen, Parzellendrillmaschi- beetanlagen
nen
26. Getreidesilos im Zusammen-
7. Vorrats- und Sammelerntemaschinen hang mit der Haltung von Mäh- wenn sie
dreschern Betriebs-
8. Maschinen zur Verteilung von Stall- und Handels- vorrichtungen
dünger 27. Gärfutterbehälter sind*)
9. Gummibereifte Wagen und Triebachsanhänger 28. Dungstätten, Jauchegruben,
10. Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung, Ver- Gülleanlagen und Mistsilos
packungsmaschinen und Schrotmühlen 29. Schattenhallen, Überwinte-
11. Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung ein- rungsräume und Vorkeimräume
schließlich Dämpfer und Erdtopfpressen 29a. Anlagen zur Lagerung von Kar-
12. Keltern, Pressen und Filtriergeräte toffeln, Gemüse, Obst, Baum-
schulerzeugnissen und gärtneri-
13. Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschenabfül- schen Erzeugnissen
lung im Obst- und Weinbau
29b. Transportable Waldarbeiter- und Geräteschutzhüt-
14. Gär- und Lagertanks, Holzfässer, Gärbottiche und
ten und Unterkunftswagen
Herbstbütten
30. Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrleitun-
15. Transportable Motorsägen mit Vergasermotor, Ent-
gen und ähnliche Anlagen)
rindungs- und Entastungsmaschinen
31. Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art nach
16. Kulturzäune in der Forstwirtschaft
ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Zwek-
17. Fördereinrichtungen (mechanische und pneumati- ken dienen können
sche) einschließlich der erforderlichen baulichen
32. Brutmaschinen, Aufzucht- und Legebatterien für die
Anlagen
Geflügelhaltung
18. Siloanlagen für Futter, Kühlanlagen zum Einfrieren
33. Tränk- und Fütterungseinrichtungen in Ställen und
von Fischfutter in der Forellenteichwirtschaft
auf Weiden
19. Belüftungs- und Trocknungseinrichtungen für land-
34. Futtermischanlagen
und forstwirtschaftliche Erzeugnisse
20. Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstandanla- *) Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt C Buchstaben a bis c und Abschnitt D Nr. 1
gen, Milchabsauganlagen und Milchsammeltanks Buchstaben a und b.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1439
Anlage 2
(zu den §§ 76 und 78)
Verzeichnis
der unbeweglichen Wirtschaftsgüter
und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern
im Sinne des§ 76 Abs. 1 Nr. 2 und des§ 78 Abs. 1 Nr. 2
A. Baumaßnahmen C. Baumaßnahmen zur Verminderung
im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung der Lagerungsverluste landwirtschaftlicher Erzeugnisse
1. Trennung der Reagenten von den Nichtreagenten bei Errichtung von
der Tuberkulose- und Brucellosebekämpfung a) Getreidesilos oder Schüttböden im
Zusammenhang mit der Haltung wenn sie nicht
a) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen von Mähdreschern Betriebs-
vorrichtungen
b) Umbau von Einraumställen zu Mehrraumställen b) Gärfutterbehältern
sind*)
c) Dungstätten, Jauchegruben, Gülle-
c) Einbau von Jungviehlaufställen in vorhandene anlagen und Mistsilos
Gebäude (z. B. in Scheunen)
d) Düngerschuppen
e) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst, Kar-
2. Verbesserung der Stallgebäude toffeln, Baumschulerzeugnissen und gärtnerischen
a) Einbau größerer Fenster Erzeugnissen einschließlich Sortier- und Verpackungs-
räumen
b) Einbau von üblichen Lüftungsvorrichtungen D. Sonstige Baumaßnahmen
c) Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände, 1. Errichtung von
Decken und Fußböden a) Schattenhallen, Überwinterungs-] . .
räumen und Vorkeimräumen wenn sie nicht
Betriebs-
b) Gewächshäusern einschließlich vorrichtungen
Heizungs- und Belichtungsein- sind*)
richtungen
B. Baumaßnahmen im Rahmen
der Technisierung und Rationalisierung der Innenwirtschaft c) Waldarbeiter- und Geräte-
schutzhütten
1. Um- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu Lager-
zwecken 2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen
Abfüllanlage im Obst- und Weinbau
2. Neubau, Anbau und Einbau von MelkständeP und 3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelterschuppen und
Milchkammeranlagen Kelterhäusern sowie von Räumen zur Vorklärung, Ver-
gärung, Abfüllung, Aufber~itung, Sortierung, Verpak-
3. Einbau von Trocknungs-, Kühl- und Gefrieranlagen kung und Lagerung im Obst- und Weinbau
4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinen- und 4. Neubau, Umbau und Ausbau von Bruthäusern, Sortier-
Gerätehallen, Schleppergaragen und Treibstofflagern hallen und Futterküchen in der Teichwirtschaft
5. Hofbefestigungen und Wirtschaftswege (Privatwege
5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen
und öffentliche Wege)
6. Neubau von Ställen und Baumaßnahmen zur Moderni-
sierung von Ställen *) Vgl. auch Anlage 1 Nr. 25 bis 29a.
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 3
(zu § 80 Abs. 1)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter im Sinne des§ 80 Abs. 1
1. Haare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen 17. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne, Manila,
2. Hülsenfrüchte, Rohreis und geschälter Reis im Sinne Hartfasern und sonstige pflanzliche Spinnstoffe (ein-
der Unterpositionen 1006 1091, 1006 1099 und schließlich Kokosfasern), Werg und verspinnbare
1006 20 des Zolltarifs, Buchweizen, Hirse, Hartweizen Abfälle dieser Wirtschaftsgüter
im Sinne der Unterposition 1001 10 des Zolltarifs
18. Pflanzliche Bürstenrohstoffe und Flechtrohstoffe
3. Früchte oder Teile von Früchten der im Zolltarif Kapitel (auch Stuhlrohr)
8 bezeichneten Art, deren Wassergehalt durch einen
natürlichen oder künstlichen Trocknungsprozeß zur 19. Seidengarne, Seidenkammzüge
Gewährleistung der Haltbarkeit herabgesetzt ist, Erd-
20. Hadern und Lumpen
nüsse, Johannisbrot, Gewürze, konservierte Süd-
früchte und Säfte aus Südfrüchten, Aprikosenkerne, 21. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial ein-
Pfirsichkerne schließlich Alkali- und Erdalkalimetalle, Metalle der
4. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate seltenen Erden, Quecksilber, metallhaltige Vorstoffe
und Erze zur Herstellung von Ferrolegierungen, feuer-
5. Tierische und rohe pflanzliche Öle und Fette sowie festen Erzeugnissen und chemischen Verbindungen,
Ölsaaten und Ölfrüchte, Ölkuchen, Ölkuchenmehle Silicium, Selen und seine Vorstoffe; Silber, Platin,
und Extraktionsschrote; Fettsäuren, Rohglyzerin Indium, Osmium, Palladium, Rhodium und deren Vor-
6. Rohdrogen, ätherische Öle stoffe; die Vorstoffe von Gold, Fertiggold aus der
7. Wachse, Paraffine eigenen Herstellung sowie Gold zur Be- oder Verar-
beitung im eigenen Betrieb
8. Rohtabak
22. Eisen- und Stahlschrot (einschließlich Schiffe zum
9. Asbest
Zerschlagen), Eisenerz
10. Pflanzliche Gerbstoffe
23. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmucksteine,
11. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige Lackroh- roh oder einfach gesägt, gespalten oder angeschlif-
stoffe; Kasein fen, Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen,
12. Kautschuk, Balata und Guttapercha synthetisches Diamantpulver, Perlen
13. Häute und Felle (auch für Pelzwerk) 24. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten ein-
14. Roh- und Schnittholz, Furniere, N~turkork, Zellstoff, schließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüchten
Linters (nicht spinnbar)
25. Fleischextrakte
15. Kraftliner
26. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Pellets von
16. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge), Tapioka-(Cassava-, Maniok-)Chips
andere Tierhaare, Baumwolle und Abfälle dieser Wirt-
schaftsgüter 27. Sintermagnesit
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1441
Anlage 4
(weggefallen)
Anlage 5
(zu § 81 Abs. 3 Nr. 1)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage
im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 1
Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbaubetrieb
des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erz-
bergbaues für die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
über Tage in Anspruch genommen werden, die zu den
folgenden, mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittel-
barem Zusammenhang stehenden, der Förderung, Seil-
fahrt, Wasserhaltung und Wetterführung sowie der Aufbe-
reitung des Minerals dienenden Anlagen und Einrichtun-
gen gehören:
1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich
Sehachthalle, Hängebank, Wagenumlauf und Verlade-
einrichtungen sowie Anlagen der Berge- und Gruben-
holzwirtschaft
2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft und
Wasserhaltung
3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Grubenlampen-
wirtschaft, des Grubenrettungswesens und der Ersten
Hilfe
4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsanlagen;
im Erzbergbau alle der Aufbereitung dienenden Anla-
gen sowie die Anlagen zum Rösten von Eisenerzen,
wenn die Anlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehö-
ren
Anlage 6
(zu § 81 Abs. 3 Nr. 2)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens
im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 2
Die Bewertungsfreiheit des§ 81 kann im Tagebaubetrieb den; hierzu gehören auch Spezialabraum- und -kohlen-
des Braunkohlen- und Erzbergbaues für die folgenden wagen einschließlich der dafür erforderlichen Lokomoti-
Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens in ven sowie Transportbandanlagen mit den Auf- und
Anspruch genommen werden: Übergaben und den dazugehörigen Bunkereinrichtun-
gen mit Ausnahme der Rohkohlenbunker in Kraftwer-
1. Grubenaufschluß
ken, Brikettfabriken oder Versandanlagen, wenn die
2. Entwässerungsanlagen Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen des ersten Halb-
3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Verkip- satzes erfüllen
pung der Abraummassen sowie der Förderung und 4. Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der
Bewegung des Minerals dienen, soweit sie wegen ihrer Ersten Hilfe
besonderen, die Ablagerungs- und Größenverhältnisse
des Tagebaubetriebs berücksichtigenden Konstruktion 5. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanlagen im
nur für diesen Tagebaubetrieb oder anschließend für Erzbergbau gehören, wenn die Aufbereitungsanlagen
andere begünstigte Tagebaubetriebe verwendet wer- nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Festlegung des Anwendungsbereiches
der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69
in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91
im Straßenpersonenverkehr
Vom 31. Juli 1992
Auf Grund des§ 57 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 5 des Personenbeförderungsgesetzes,
Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 5 eingefügt durch das Gesetz vom 23. Juli 1992
(BGBI. 1 S. 1379), verordnet der Bundesminister für Verkehr:
§ 1
Unternehmen, die Personenverkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Linien-
verkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, sind vom Anwendungsbereich der Verord-
nung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der
Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Ver-
pflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffs-
verkehrs in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom
20. Juni 1991 ausgenommen, wenn sie diese Tätigkeit ausschließlich auf Stadt-,
Vorort- oder Regionalverkehrsdienste beschränken.
§2
Die zuständige Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung die in § 1 ge-
nannten Unternehmen vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am
31. Dezember 1994 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. Juli 1992
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1443
Verordnung
zur Festlegung des Anwendungsbereiches
der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69
in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91
im Eisenbahnverkehr
Vom 31. Juli 1992
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, Absatz 3 angefügt durch das Gesetz vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1379), verordnet der Bundesminister für Verkehr:
§ 1
Eisenbahnunternehmen, die nicht Bundeseisenbahnen sind und deren Ver-
kehrstätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalver-
kehrsdiensten beschränkt ist, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung
(EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mit-
gliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflich-
tungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs in
der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ausgenommen.
§2
Die zuständige Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung die in § 1 ge-
nannten Unternehmen vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am
31. Dezember 1994 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. Juli 1992
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Kn itte 1
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriflen.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 9,68 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Flechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
9. 7. 92 Zweiunddreißig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierundsechzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Frankfurt a. M.) 5885 (135 23. 7. 92) 20. 8. 92
96-1-2-64
23. 7. 92 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 6141 (139 29. 7. 92) 1. 11. 92
7400-1-6
24. 7. 92 Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebens-
mittel aus Brasilien 6221 (140 30. 7. 92) 31. 7. 92
neu: 2125-40-49
24. 7. 92 Verordnung über das Inverkehrbringen zweischaliger Weich-
tiere und Meeresschnecken aus Japan 6221 (140 30. 7. 92) 31. 7. 92
neu: 2125-40-50; 2125-40-47
27. 7. 92 Verordnung Nr. 6/92 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 6269 (141 31. 7. 92) 10. 8. 92
9500-4-6-4
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens,
zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft,
für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt
und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs
(Schwangeren- und Familienhilfegesetz)
Vom 27. Juli 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Die Aufklärungsmaterialien werden unentgeltlich an
das folgende Gesetz beschlossen: Einzelpersonen auf Aufforderung, ferner als Lehrmaterial
an schulische und berufsbildende Einrichtungen, an Bera-
tungsstellen sowie an alle Institutionen der Jugend- und
Artikel 1 Bildungsarbeit abgegeben.
Gesetz
über Aufklärung, Verhütung,
Familienplanung und Beratung §2
Beratung
§ 1
(1) Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich zu den
Aufklärung in § 1 Abs. 1 genannten Zwecken in Fragen der Sexual-
(1) Die für gesundheitliche Aufklärung und Gesundheits- aufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen
erziehung zuständige Bundeszentrale für gesundheitliche eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berüh-
Aufklärung erstellt unter Beteiligung der obersten Landes- renden Fragen von einer hierfür vorgesehenen Beratungs-
behörden und in Zusammenarbeit mit Vertretern der Fami- stelle oder von einem Arzt oder von einer Ärztin informie-
lienberatungseinrichtungen aller Träger zum Zwecke der ren und beraten zu lassen.
gesundheitlichen Vorsorge und der Vermeidung und Lö- (2) Der Anspruch auf Beratung umfaßt Informationen
sung von Schwangerschaftskonflikten Konzepte zur über
Sexualaufklärung, jeweils abgestimmt auf die verschiede-
nen Alters- und Personengruppen. 1. Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung,
2. bestehende familienfördernde Leistungen und Hilfen
(2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
für Kinder und Familien, einschließlich der besonderen
verbreitet zu den in Absatz 1 genannten Zwecken die
Rechte im Arbeitsleben,
bundeseinheitlichen Aufklärungsmaterialien, in denen Ver-
hütungsmethoden und Verhütungsmittel umfassend dar- 3. Vorsorgeuntersuchungen bei Schwangerschaft und die
gestellt werden. Kosten der Entbindung,
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1399
4. soziale und wirtschaftliche Hilfen für Schwangere, ins- je 40 000 Einwohner mindestens eine Beraterin oder ein
besondere finanzielle Leistungen sowie Hilfen bei der Berater vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Zahl
Suche nach Wohnung, Arbeits- oder Ausbildungsplatz von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung steht. Von diesem
oder deren Erhalt, Schlüssel soll dann abgewichen werden, wenn die Tätig-
5. die Methoden zur Durchführung eines Schwanger- keit der Beratungsstellen mit dem vorgesehenen Personal
schaftsabbruchs, die physischen und psychischen Fol- auf Dauer nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden
gen eines Abbruchs und die damit verbundenen Risi- kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß Schwangere
ken, in angemessener Entfernung von ihrem Wohnort eine
Beratungsstelle aufsuchen können.
6. Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte im
Zusammenhang mit einer Schwangerschaft, (2) Die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebo-
tes im Sinne des § 3 Abs. 1 erforderlichen Beratungsstel-
7. die rechtlichen und psychologischen Gesichtspunkte len haben Anspruch auf eine angemessene öffentliche
im Zusammenhang mit einer Adoption.
Förderung der Personal- und Sachkosten.
Die Schwangere ist darüber hinaus bei der Geltend-
machung von Ansprüchen sowie bei der Wohnungssuche, (3) Näheres regelt das Landesrecht.
bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das
Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu unter-
stützen. Auf Wunsch der Schwangeren können Dritte zur Artikel 2
Beratung hinzugezogen werden.
Änderung
(3) Zum Anspruch auf Beratung gehört auch die Nach-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
betreuung nach einem Schwangerschaftsabbruch oder
nach Austragen der Schwangerschaft.
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran-
kenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
§3
ber 1988, BGBI. 1S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 3
Beratungsstellen des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2142),
wird wie folgt geändert:
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde stellt ein
ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen
für die Beratung nach § 2 sicher. Dabei werden auch Nach § 24 werden folgende §§ 24a und 24b eingefügt:
Beratungsstellen freier Träger gefördert. Die Ratsuchen-
,,§ 24a
den sollen zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher
weltanschaulicher Ausrichtung auswählen können. Empfängnisverhütung
(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung
(2) Beratungsstelle im Sinne von Absatz 1 kann sein
über Fragen der Empfängnisregelung. Zur ärztlichen Bera-
1. eine von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder tung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die
Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannte B~ratungs- Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.
stelle oder
(2) Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr ha-
2. ein Arzt oder eine Ärztin, der oder die ben Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverMütenden
a) als Mitglied einer anerkannten Beratungsstelle Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden.
(Nummer 1) mit der Beratung nach § 2 betraut
oder § 24b
b) von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
Stiftung des öffentlichen Rechts als Beraterin oder (1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer
Berater anerkannt ist. nicht rechtswidrigen Sterilisation und bei einem nicht
(3) Eine Beratungsstelle im Sinne des Absatzes 2 kann rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen
nur anerkannt werden, wenn sie Arzt. Der Anspruch auf Leistungen bei einem n1cht rechts-
widrigen Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn die-
1. über hinreichend qualifiziertes Personal verfügt, ser in einem Krankenhaus oder einer sonstigen hierfür
2. sicherstellt, daß zur Durchführung der Beratung erfor- vorgesehenen Einrichtung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1
derlichenfalls kurzfristig eine ärztlich, psychologisch Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts
oder juristisch ausgebildete Fachkraft herangezogen vorgenommen wird.
werden kann, (2) Es werden ärztliche Beratung über die Erhaltung und
3. mit den Stellen zusammenarbeitet, die öffentliche und den Abbruch der Schwangerschaft, ärztliche Untersu-
private Hilfen für Mutter und Kind gewähren, chung und Begutachtung zur Feststellung der Vorausset-
zungen für eine nicht rechtswidrige Sterilisation oder für
4. zu einer Beratung nach § 2 in der Lage ist.
einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch,
(4) Die Länder regeln das Verfahren. ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verbands-
und Heilmitteln sowie Krankenhauspflege gewährt. An-
§4 spruch auf Krankengeld besteht, wenn Versicherte wegen
einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder wegen eines
Öffentliche Förderung der Beratungsstellen
nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch
(1) Die Länder tragen dafür Sorge, daß den anerkannten einen Arzt arbeitsunfähig werden, es sei denn, es besteht
Beratungsstellen für die Beratung nach diesem Gesetz für ein Anspruch nach § 44 Abs. 1."
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 3 Artikel 6
Änderung Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
der Reichsversicherungsordnung
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
Die §§ 200e, 200f und 200g der Reichsversicherungs- (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- setzes vom 7. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1225), wird wie folgt
nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die geändert:
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember
1991 (BGBI. 1 S. 2325) geändert worden ist, werden auf- 1. § 44 wird wie folgt geändert:
gehoben.
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
,,Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen Fort-
bildung mit Teilzeitunterricht, die nach der Betreu-
Artikel 4 ung oder Erziehung eines Kindes in das Erwerbsle-
ben zurückkehren oder nach ihrer Rückkehr nicht
Änderung des Gesetzes länger als ein Jahr erwerbstätig gewesen sind und
über die Krankenversicherung der Landwirte die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1
oder 3 erfüllen und von denen die Teilnahme an
Die §§ 31 a bis 31 c des Gesetzes über die Krankenver- einer Maßnahme mit ganztägigem Unterricht wegen
sicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 der Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pfle-
S. 1433), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom gebedürftiger Personen nicht erwartet werden kann,
20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2325) geändert worden ist, wird ein Unterhaltsgeld gewährt. Die Voraussetzun-
werden aufgehoben. gen richten sich nach Absatz 2b Satz 2 und 3."
b) In Absatz 2b Satz 1 werden die Worte „oder 3." bis
,,nicht erwartet werden kann" gestrichen.
Artikel 5
2. § 45 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Änderung
des Kinder- und Jugendhilfegesetzes „Sie trägt auch die Kosten für die Betreuung der Kinder
des Teilnehmers je Kind bis zu 120 DM monatlich ganz
oder teilweise, wenn diese durch die Teilnahme an
1. § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- einer Maßnahme unvermeidbar entstehen und die Be-
und Jugendhilfe (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni lastung durch diese Kosten für den Teilnehmer eine
1990, BGBI. 1 S. 1163, 1166) wird wie folgt gefaßt: Härte bedeuten würde."
,,§ 24
Ausgestaltung des Förderungsangebots 3. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(1) Ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr an a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch ,,Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern für Arbeit-
eines Kindergartens. Für Kinder im Alter unter drei nehmer Zuschüsse gewähren, wenn sie eine volle
Jahren und Kinder im schulpflichtigen Alter sind nach Leistung am Arbeitsplatz erst nach einer Einarbei-
Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen und, soweit für tungszeit erreichen können, und sie vor Beginn der
das Wohl des Kindes erforderlich, Tagespflegeplätze Einarbeitung
vorzuhalten.
1. arbeitslos sind oder
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die
kreisangehörigen Gemeinden ohne Jugendamt haben 2. von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht sind;
darauf hinzuwirken, daß § 44 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend."
1. für jedes Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
an bis zum Schuleintritt ein Platz im Kindergarten ,,Die Bundesanstalt muß Arbeitgebern für Arbeit-
zur Verfügung steht, nehmer, die nach Zeiten der Kindererziehung oder
2. das Betreuungsangebot für Kinder im Alter unter nach Zeiten der Pflege von Angehörigen in das
drei Jahren und Kinder im schulpflichtigen Alter Erwerbsleben zurückkehren, Zuschüsse gewähren,
bedarfsgerecht ausgebaut wird und wenn sie eine volle Leistung erst nach einer Einar-
beitungszeit erreichen können."
3. ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen
vorgehalten wird."
2. Dem Artikel 10 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Artikel 7
vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163) wird folgender
Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Absatz 3 angefügt:
,,(3) Bis zum 31. Dezember 1995 ist Artikel 1 § 24 Dem § 39 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
Abs. 1 Satz 1 in folgender Fassung anzuwenden: 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), das zuletzt durch Anla-
,,(1) Ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr an · ge I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 1 des Eini-
hat nach Maßgabe des Landesrechts Anspruch auf den gungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
Besuch eines Kindergartens." " Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1401
1990 II S. 885, 1135) geändert worden ist, wird folgender geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 6 des
Satz angefügt: Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
,,Auszubildenden, die Erziehungsurlaub in Anspruch ge-
(BGBI. 1990 II S. 885, 1126), wird wie folgt geändert:
nommen haben, darf hieraus kein Nachteil erwachsen,
sofern die übrigen Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 1
bis 3 dieser Vorschrift erfüllt sind." 1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
Artikel 8 „Bei der Benennung sind die Maßstäbe des § 5 a
Satz 3 zu beachten. Dies gilt entsprechend, wenn
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes zugunsten der zuständigen Stelle ein vertragliches
Besetzungsrecht besteht."
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be- b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
kanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 94, 808),
„Bei der Ausübung des Besetzungsrechts sind die
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli
Maßstäbe des § 5 a Satz 3 zu beachten."
1992 (BGBI. 1 S.1225), wird wie folgt geändert:
2. In§ 5a wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
1. § 23 wird wie folgt geändert:
„Bei der Benennung sind ungeachtet des Satzes 4
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
insbesondere die Personengruppen nach § 26 Abs. 2
,,3. für werdende Mütter nach der 12. Schwanger- Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vor-
schaftswoche,". rangig zu berücksichtigen; sind schwangere Frauen
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: wohnberechtigte Wohnungsuchende, haben sie Vor-
rang vor den anderen Personengruppen."
,,(2) Für Personen, die mit einem Kind unter 7 Jah-
ren oder die mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren
zusammenleben und allein für deren Pflege und
Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf von 40 vom
Artikel 11
Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuer-
kennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Änderung
Bedarf besteht; bei 4 oder mehr Kindern erhöht sich des Belegungsrechtsgesetzes
der Mehrbedarf auf 60 vom Hundert des maßgeben-
den Regelsatzes."
Das Gesetz über die Gewährleistung von Belegungs-
rechten im kommunalen und genossenschaftlichen Woh-
2. § 91 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
nungswesen vom 22. Juli 1990 - Belegungsrechtsgesetz -
„Der Träger der Sozialhilfe darf den Übergang eines (GBI. 1 Nr. 49 S. 894), das nach Anlage II Kapitel XIV
Anspruchs nach § 90 gegen einen nach bürgerlichem Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
Recht Unterhaltspflichtigen nicht bewirken, wenn der in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem-
Unterhaltspflichtige mit dem Hilfeempfänger im zweiten ber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1230) mit Maßgaben
oder in einem entfernteren Grade verwandt ist; gleiches fortgilt, wird wie folgt geändert:
gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten
Grades einer Hilfeempfängerin, die schwanger ist oder 1. Dem § 2 wird folgender Absatz angefügt:
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebens-
jahres betreut." ,,(3) Bei der Benennung nach den Absätzen 1 und 2
Satz 1 sowie bei der Ausübung vertraglich vereinbarter
Artikel 9 Belegungsrechte nach Absatz 2 Satz 2 sind insbeson-
dere die Personengruppen nach § 26 Abs. 2 Satz 1
Änderung Nr. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vorrangig zu
des zweiten_ Wohnungsbaugesetzes berücksichtigen; sind schwangere Frauen wohnbe-
rechtigte Wohnungsuchende, haben sie Vorrang vor
§ 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Wohnungsbauge- den anderen Personengruppen."
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Au-
gust 1990 (BGBI. 1 S. 1730), das zuletzt durch Artikel 35 2. In§ 7 Abs. 1 wird nach den Worten „der Verfügungsbe-
des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) rechtigte darf" das Wort „nur" eingefügt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach den Worten „der Wohnungsbau für" werden die 3. § 17 wird wie folgt gefaßt:
Worte „schwangere Frauen," eingefügt. ,,§ 17
Bußgeldvorschriften
Artikel 10 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
Änderung
des Wohnungsbindungsgesetzes 1. entgegen § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 eine
andere Person auswählt,
Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Be- 2. entgegen § 5 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig
kanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 972), zuletzt oder nicht rechtzeitig erstattet,
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
3. entgegen § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit Ab- § 218a
satz 5, eine Wohnung überläßt, Straflosigkeit
4. entgegen § 5 Abs. 8 eine Mitteilung nicht, nicht des Schwangerschaftsabbruchs
richtig oder nicht rechtzeitig macht, (1) Der Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechts-
5. entgegen § 7 Abs. 1 eine Wohnung leerstehen läßt widrig, wenn
oder 1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch
6. entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 eine Wohnung verwen- verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung
det, anderen als Wohnzwecken zuführt oder durch nach § 219 Abs. 3 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie
bauliche Maßnahmen verändert. sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat
beraten lassen (Beratung der Schwangeren in einer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Not- und Konfliktlage),
bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vor-
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
genommen wird und
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der
Leiter des zuständigen Wohnungsamtes." 3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen
vergangen sind.
Artikel 12 (2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem
Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist
Änderung nicht rechtswidrig, wenn nach ärztlicher Erkenntnis der
des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland Abbruch notwendig ist, um eine Gefahr für das Leben
der Schwangeren oder die Gefahr einer schwerwiegen-
§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wohnungsbaugesetzes für den Beeinträchtigung ihres körperlichen oder seeli-
das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom schen Gesundheitszustandes abzuwenden, sofern die-
20. November 1990 (Amtsblatt des Saarlandes 1991, se Gefahr nicht auf andere für sie zumutbare Weise
S. 273), das durch Artikel 36 des Gesetzes vom 25. Febru- abgewendet werden kann.
ar 1992 (BGBI. 1 S. 297) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten auch
als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis dringende
Nach den Worten „der Wohnungsbau für" werden die Gründe für die Annahme sprechen, daß das Kind infol-
Worte „schwangere Frauen," eingefügt. ge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der
Geburt an einer nicht behebbaren Schädigung seines
Gesundheitszustandes leiden würde, die so schwer
Artikel 13
wiegt, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der
Änderung des Strafgesetzbuches Schwangerschaft nicht verlangt werden kann. Dies gilt
nur, wenn die Schwangere dem Arzt durch eine Be-
scheinigung nach § 219 Abs. 3 Satz 2 nachgewiesen
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff
chung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160), zuletzt
hat beraten lassen, und wenn seit der Empfängnis nicht
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1992
mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind.
(BGBI. 1 S. 1302), wird wie folgt geändert:
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar,
1. Die§§ 218 bis 219d werden durch folgende§§ 218 bis wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung
219b ersetzt: (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und
,,§ 218 seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig
Schwangerschaftsabbruch Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe
nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Frei-
Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be-
straft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der hat.
Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter
§ 218b
eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im
Sinne dieses Gesetzes. Schwangerschaftsabbruch
ohne ärztliche Feststellung;
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei- unrichtige ärztliche Feststellung
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn (1) Wer in den Fällen des§ 218a Abs. 2 oder 3 eine
der Täter Schwangerschaft abbricht, ohne daß ihm die schrift-
liche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgele-
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schwe- gen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2
ren Gesundheitsschädigung der Schwangeren oder 3 Satz 1 gegeben sind, wird mit Freiheitsstrafe bis
verursacht. zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die
Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Wer als Arzt
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe
wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
über die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird Satz 1 zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird mit Freiheits-
nicht wegen Versuchs bestraft. strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1403
wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Die (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf
Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar. Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber
(2) Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218 a Abs. 2 unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder
oder 3 Satz 1 nicht treffen, wenn ihm die zuständige Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsab-
Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswi- bruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1
bis 3 vorzunehmen.
drigen Tat nach Absatz 1, den§§ 218, 219a oder 219b
oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber
Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in
begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen
zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersa- befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärzt-
gen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 und 3 Satz 1 lichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen
zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer wird.
der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das
Hauptverfahren eröffnet worden ist. § 219b
Inverkehrbringen von Mitteln
zum Abbruch der Schwangerschaft
§ 219
(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach
Beratung der Schwangeren § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum
in einer Not- und Konfliktlage Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Ver-
( 1) Die Beratung dient dem Lebensschutz durch Rat kehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
und Hilfe für die Schwangere unter Anerkennung des oder mit Geldstrafe bestraft.
hohen Wertes des vorgeburtlichen Lebens und der (2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer
Eigenverantwortung der Frau. Die Beratung soll dazu Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1
beitragen, die im Zusammenhang mit der Schwanger- strafbar.
schaft bestehende Not- und Konfliktlage zu bewältigen.
Sie soll die Schwangere in die Lage versetzen, eine (3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat
verantwortungsbewußte eigene Gewissensentschei- bezieht, können eingezogen werden."
dung zu treffen. Aufgabe der Beratung ist die umfas-
sende medizinische, soziale und juristische Information 2. In§ 203 Abs. 1 Nr. 4a wird die Angabe,,§ 218b Abs. 2
der Schwangeren. Die Beratung umfaßt die Darlegung Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 3 des Gesetzes über Auf-
der Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der klärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung
möglichen praktischen Hilfen, insbesondere solcher, vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1398)" ersetzt.
die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage
von Mutter und Kind erleichtern. Die Beratung trägt
auch zur Vermeidung künftiger ungewollter Schwan-
gerschaften bei.
Artikel 14
(2) Die Beratung hat durch eine auf Grund Gesetzes
anerkannte Beratungsstelle zu erfolgen. Der Arzt, der Änderung der Strafprozeßordnung
den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, ist als Bera-
ter ausgeschlossen. Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBI. I S. 1074, 1319), zuletzt
(3) Die Beratung wird nicht protokolliert und ist auf
geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1
Wunsch der Schwangeren anonym durchzuführen. Die
S. 1366), wird wie folgt geändert:
Beratungsstelle hat über die Tatsache, daß eine Bera-
tung gemäß Absatz 1 stattgefunden hat und die Frau
damit die Informationen für ihre Entscheidungsfindung 1. In§ 53 Abs. 1 Nr. 3a wird die Angabe,,§ 218b Abs. 2
erhalten hat, sofort eine mit Datum versehene Beschei- Nr. 1 des Strafgesetzbuches" durch die Angabe ,,§ 3
nigung auszustellen. des. Gesetzes über Aufklärung, Verhütung, Familien-
planung und Beratung vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1398)" ersetzt.
§ 219a
Werbung 2. In § 97 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „218 b Abs. 2
für den Abbruch der Schwangerschaft Nr. 1 des Strafgesetzbuches" durch die Angabe ,,§ 3
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch des Gesetzes über Aufklärung, Verhütung, Familien-
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Ver- planung und Beratung vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1
mögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise S. 1398)" ersetzt.
1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder
Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder 3. § 108 wird wie folgt geändert:
2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Ab- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
bruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
Hinweis auf diese Eignung ,,(2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen von Absatz 1 Satz 1 gefunden, die den Schwanger-
Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei schaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Verwertung in einem Strafverfahren gegen die Pa-
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
tientin wegen einer Straftat nach§ 218 des Strafge- ambulanter als auch stationärer Einrichtungen zur Vor-
setzbuches ausgeschlossen." nahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicher."
Artikel 15
Artikel 16
Änderung
des Fünften Gesetzes Aufhebung
zur Reform des Strafrechts von auf dem Gebiet der ehemaligen DDR
fortgeltenden Vorschriften
Das Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
18. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1297), geändert durch Artikel 3 §§ 153 bis 155 des Strafgesetzbuches der Deutschen
und Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1976 (BGBI. 1 Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968
S. 1213), wird wie folgt geändert: in der Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBI. 1989 1
Nr. 3 S. 33), das durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert: vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 39 S. 526) geändert worden
ist, das Gesetz über die Unterbrechung der Schwanger-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
schaft vom 9. März 1972 (GBI. 1 Nr. 5 S. 89) sowie die
,,(1) Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur in einer Durchführungsbestimmung zum Gesetz über die Unter-
Einrichtung vorgenommen werden, in der auch die brechung der Schwangerschaft vom 9. März 1972 (GBI. II
notwendige medizinische Nachbehandlung gewähr- Nr. 12 S. 149), soweit sie nach Anlage II Kapitel III Sachge-
leistet ist. Er soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt biet C Abschnitt I Nr. 1, 4, 5 des Einigungsvertrages vom
vorgenommen werden." 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1" durch vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1168)
die Angabe „Absatz 1 Satz 1" ersetzt. fortgelten, werden aufgehoben.
2. Artikel 4 wird wie folgt gefaßt:
„Artikel 4 Artikel 17
Einrichtungen zur Vornahme Inkrafttreten
von Schwangerschaftsabbrüchen
Die zuständige oberste Landesbehörde stellt ein Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
ausreichendes und flächendeckendes Angebot sowohl Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1405
Bekanntmachung
der Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Vom 30. Juli 1992
Auf Grund des§ 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. März 1991 (BGBI. 1 S. 826} wird nachstehend der
Wortlaut des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der geltenden Fassung be-
kanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1991 (BGBI. 1 S. 826} und
2. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 26 des Gesetzes vom
25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297}.
Bonn, den 30. Juli 1992
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
F ran z - C h r . Z e i f I e r
Wohnungsbau-Prämiengesetz
(WoPG 1992)
§ 1 2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an
Bau- und Wohnungsgenossenschaften;
Prämien berechtigte
3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die auf die
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen (§ 1 Dauer von drei bis sechs Jahren als allgemeine Spar-
des Einkommensteuergesetzes) können für Aufwendun- verträge oder als Sparverträge mit festgelegten Sparra-
gen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie erhal- ten mit einem Kreditinstitut abgeschlossen werden,
ten. Voraussetzung ist, daß wenn die eingezahlten Sparbeiträge und die Prämien
1. die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistun- zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigen-
gen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer- heims oder einer Eigentumswohnung oder zum Erwerb
Sparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbil- eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwen-
dungsgesetzes besteht, und det werden;
2. das maßgebende Einkommen des Prämienberechtig- 4. Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit Wohnungs-
ten die Einkommensgrenze (§ 2a) nicht überschritten und Siedlungsunternehmen nach der Art von Sparver-
hat. trägen mit festgelegten Sparraten auf die Dauer von
drei bis sechs Jahren mit dem Zweck einer Kapitalan-
sammlung abgeschlossen werden, wenn die einge-
§2
zahlten Beiträge und die Prämien zum Bau oder Er-
Prämienbegünstigte Aufwendungen werb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder einer
Eigentumswohnung oder zum Erwerb eines eigen-
(1) Als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungs-
tumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden.
baus im Sinne des § 1 gelten
Den Verträgen mit Wohnungs- und Siedlungsunterneh-
1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Bau- men stehen Verträge mit den am 31. Dezember 1989
darlehen, soweit die an dieselbe Bausparkasse gelei- als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkann-
steten Beiträge in Sparjahr (§ 4 Abs. 1} mindestens ten Unternehmen gleich, soweit sie die Voraussetzun-
100 Deutsche Mark betragen; gen nach Satz 1 erfüllen.
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Für die Prämienbegünstigung der in Absatz 1 Nr. 1 Abs. 1). Bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) ist das zu versteuernde
bezeichneten Aufwendungen ist Voraussetzung, daß vor Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammen-
Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluß weder die veranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes
Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt noch gelei- ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchge-
stete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder führt worden ist, ergeben würde. Dem zu versteuernden
Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder be- Einkommen sind die folgenden Einkünfte und Bezüge
liehen werden. Unschädlich ist jedoch die vorzeitige Ver- hinzuzurechnen:
fügung, wenn 1 . ausländische Einkünfte, die auf Grund von Doppelbe-
1. die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprüche aus steuerungsabkommen von c;ter Einkommensteuer frei-
dem Vertrag beliehen werden und der Bausparer die gestellt sind;
empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar 2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf Grund
zum Wohnungsbau verwendet oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund
2. im Falle der Abtretung der Erwerber die Bausparsum- völkerrechtlicher Übung von der Einkommensteuer be-
me oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen freit sind;
Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungs- 3. inländische Einkünfte, mit denen der Sparer beschränkt
bau für den Abtretenden oder dessen Angehörige im einkommensteuerpflichtig ist.
Sinne des § 15 der Abgabenordnung verwendet oder
3. der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd ge- (3) Bei einem Kind(§ 3 Abs. 4) bestimmen sich die Höhe
trennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluß ge- der Einkommensgrenze und das maßgebende Einkom-
storben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist oder men nach den Verhältnissen der Person, mit der das Kind
eine Höchstbetragsgemeinschaft (§ 3 Abs. 2 Satz 2) bil-
4. der Bausparer nach Vertragsabschluß arbeitslos ge-
det.
worden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr
lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt
der vorzeitigen Verfügung noch besteht oder §2b
5. der Bausparer, der Staatsangehöriger eines Staates Wahlrecht zwischen Prämie und Steuerermäßigung
ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über Der Prämienberechtigte kann für jedes Kalenderjahr
Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern ab- wählen, ob er für Bausparbeiträge (§ 2 Abs. 1 Nr.. 1) eine
geschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäi- Prämie nach diesem Gesetz oder den Sonderausgaben-
schen Gemeinschaft ist, abzug (§ 1O des Einkommensteuergesetzes) erhalten will
a) den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer (Wahlrecht). Das Wahlrecht kann für die Bausparbeiträge
verlassen hat oder eines Kalenderjahrs nur einheitlich ausgeübt werden.
Prämienberechtigte, die im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) eine
b) wenn er die Bausparsumme oder die Zwischenfi-
Höchstbetragsgemeinschaft (§ 3 Abs. 2 Satz 2) bilden,
nanzierung nach dem Gesetz über eine Wiederein-
können ihr Wahlrecht nur einheitlich ausüben. Das Wahl-
gliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende
recht wird zugunsten der Prämie dadurch ausgeübt, daß
Ausländer vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 280)
der Prämienberechtigte einen Antrag auf Gewährung der
unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau im
Prämie stellt.
Heimatland verwendet und innerhalb von vier Jah-
ren und drei Monaten nach Beginn der Auszahlung
der Bausparsumme, spätestens am 31. März 1998, §3
den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer Höhe der Prämie
verlassen hat.
(1) Die Prämie bemißt sich nach den im Sparjahr (§ 4
Als Wohnungsbau im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten Abs. 1) geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen.
auch bauliche Maßnahmen des Mieters zur Modernisie- Sie beträgt 10 vom Hundert der Aufwendungen.
rung seiner Wohnung. Dies gilt ebenfalls für den Erwerb
von Rechten zur dauernden Selbstnutzung von Wohnraum (2) Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je
in Alten-, Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen oder Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 800 Deut-
-anlagen. Die Unschädlichkeit setzt weiter voraus, daß die sche Mark, bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen bis zu
empfangenen Beträge nicht zum Wohnungsbau im Aus- 1 600 Deutsche Mark prämienbegünstigt. Die Höchstbe-
land eingesetzt werden, sofern nichts anderes bestimmt träge stehen den Prämienberechtigten und ihren Kindern
ist. (Absatz 4), die zu Beginn des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1) das
(3) Hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die im
Aufwendungen finden die zur Durchführung des § 10 des Sparjahr lebend geboren wurden, gemeinsam zu
Einkommensteuergesetzes ergangenen Vorschriften ent- (Höchstbetragsgemeinschaft). Dabei bemißt sich die Prä-
sprechende Anwendung. mie für Sparbeiträge eines Kindes nach den Vorschriften,
die für die Person gelten, mit der das Kind eine Höchstbe-
tragsgemeinschaft bildet.
§2a
Einkommensgrenze (3) Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,
welche nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zu-
(1) Die Einkommensgrenze beträgt 27 000 Deutsche sammen veranlagt werden oder, falls eine Veranlagung
Mark, für Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 54 000 Deutsche Mark. zur Einkommensteuer nicht durchgeführt wird, die Voraus-
(2) Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 setzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuer-
Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs(§ 4 gesetzes erfüllen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1407
(4) Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind: §5
1. Kinder, die im ersten Grad mit dem Prämienberechtig- Überweisung, Rückzahlung
ten oder seinem Ehegatten verwandt sind; und Verwendung der Prämie
2. Pflegekinder. Das sind Personen, mit denen der Prä- (1) Die Prämie für ein Kalenderjahr wird durch das
mienberechtigte oder sein Ehegatte durch ein Finanzamt zugunsten des Prämienberechtigten an das in
familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes § 4 Abs. 2 bezeichnete Unternehmen oder Institut über-
Band verbunden ist und die er in seinen Haushalt wiesen. Ergibt sich, daß die in § 2 Abs. 2 bezeichneten
aufgenommen hat. Voraussetzung ist, daß das Obhuts- Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Prämie an das
und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht Finanzamt zurückzuzahlen.
und der Prämienberechtigte oder sein Ehegatte das (2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4
Kind mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil bezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich des § 2
auf seine Kosten unterhält, Abs. 2 Satz 2 zusammen mit den prämienbegünstigten
Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu ver-
wenn sie mindestens während eines Teils des Sparjahrs
wenden. Geschieht das nicht, so hat das Unternehmen
(§ 4 Abs. 1) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig wa-
oder Institut dem Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu
ren. Ein Kind, dessen Eltern die Voraussetzungen des
machen. In diesem Fall ist die Prämie an das Finanzamt
§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfül-
zurückzuzahlen. Sind zu diesem Zeitpunkt die prämienbe-
len, bildet mit diesen eine Höchstbetragsgemeinschaft
günstigten Aufwendungen durch das Unternehmen oder
(Absatz 2); werden die Eltern nach § 26 a oder § 26 c des
Institut noch nicht ausgezahlt, so darf die Auszahlung nicht
Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer veran-
vorgenommen werden, bevor die Prämien an das Finanz-
lagt, besteht ein Wahlrecht, mit welchem Elternteil das
amt zurückgezahlt sind.
Kind die Höchstbetragsgemeinschaft bildet. Ein Kind eines
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaares, (3) Über Prämien, die für Aufwendungen nach § 2 Abs. 1
bei dem die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Nr. 2 gewährt werden, kann der Prämienberechtigte ver-
Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, ist dem Eltern- fügen, wenn das Geschäftsguthaben beim Ausscheiden
teil zuzuordnen, in dessen Wohnung es erstmals im Kalen- des Prämienberechtigten aus der Genossenschaft ausge-
derjahr mit Hauptwohnung gemeldet war. War das Kind zahlt wird.
nicht in einer Wohnung eines Elternteils oder war es in
§6
einer gemeinsamen Wohnung der Eltern mit Hauptwoh-
nung gemeldet, so ist es der Mutter zuzuordnen. Es wird Steuerliche Behandlung der Prämie
dem Vater zugeordnet, wenn die Mutter zustimmt; die
Die Prämien gehören nicht zu den Einkünften im Sinne
Zustimmung kann nicht widerrufen werden.
des Einkommensteuergesetzes. Sie mindern nicht die
Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergeset-
zes.
§4 §7
Gewährung der Prämie Aufbringung der Mittel
(1) Die Prämie wird auf Antrag nach Ablauf eines Kalen- Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen Be-
derjahrs von dem für die Besteuerung des Einkommens träge werden den Ländern vom Rechnungsjahr 1962 an
des Prämienberechtigten zuständigen Finanzamt für die vom Bund zur Hälfte gesondert zur Verfügung gestellt. Ab
prämienbegünstigten Aufwendungen gewährt, die im ab- dem Sparjahr 1984 stellt der Bund diese Beträge den
gelaufenen Kalenderjahr (Sparjahr) gemacht worden Ländern in voller Höhe gesondert zur Verfügung.
sind.
(2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des zweiten Kalender- §8
jahrs zu stellen, das auf das Sparjahr (Absatz 1) folgt. Der Anwendung
Antrag ist an das Unte.rnehmen oder Institut zu richten, an der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung
das die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet
worden sind. (1) Auf die Wohnungsbauprämie sind die für Steuerver-
gütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 108 Abs. 3
(3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2) leitet den
der Abgabenordnung hinsichtlich der in § 2 genannten
Antrag an das nach Absatz 1 zuständige Finanzamt weiter
Fristen sowie für die §§ 109 und 163 der Abgabenord-
und fordert die Prämien an.
nung.
(4) Das Finanzamt erteilt einen Bescheid über die Fest- (2) Für die Wohnungsbauprämie gelten die Strafvor-
setzung der Prämie nur auf Antrag des Prämienberechtig- schriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1
ten. Wird nachträglich festgestellt, daß die Prämie zu Un- und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378,
recht gewährt worden ist, so hat das Finanzamt die Prä- 379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenord-
miengewährung aufzuheben oder zu berichtigen; ein nung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer
Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person,
Ablauf des zweiten Kalenderjahrs geltend gemacht wor- die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis
den ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Prämie 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswid-
durch das Unternehmen oder Institut ausgezahlt worden rigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenord-
ist. nung entsprechend.
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf § 10
Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Schlußvorschriften
Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, so-
(4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des weit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für
nach § 2a Abs. 2 maßgebenden Einkommens und der das Kalenderjahr 1992 anzuwenden.
Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur Einkommen-
steuer zugrunde gelegen haben, können der Höhe nach (2) § 2 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung der Bekannt-
nicht durch einen Rechtsbehelf gegen die Prämie angegrif- machung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1S. 131) ist weiter-
fen werden. hin auf Beiträge an Bausparkassen anzuwenden, die auf
Grund von vor dem 1. November 1984 abgeschlossenen
§9 Verträgen geleistet werden.
Ermächtigungen (3) § 2 Abs. 2 Satz 4 ist erstmals für das Kalenderjahr
1991 anzuwenden.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften (4) § 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom
zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über 27. März 1991 (BGBI. 1S. 826) ist letztmals für das Kalen-
1. die entsprechende Anwendung der in § 2 Abs. 3 be- derjahr 1991 anzuwenden.
zeichneten Vorschriften; (5) § 4 Abs. 1 ist erstmals für das Kalenderjahr 1988
2. die Bestimmung der Genossenschaften, die zu den anzuwenden.
Bau- und Wohnungsgenossenschaften gehören (§ 2 (6) In den Kalenderjahren 1991 bis 1993 gilt für Beiträge
Abs. 1 Nr. 2); an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, die
3. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Spar- zur Förderung des Wohnungsbaus in dem in Artikel 3 des
verträge, die Berechnung der Rückzahlungsfristen, die Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sind, zu-
Folgen vorzeitiger Rückzahlung von Sparbeträgen und sätzlich:
die Verpflichtungen der Kreditinstitute; die Vorschriften 1. Der Vertrag muß ausdrücklich zur Verwendung zum
sind den in den §§ 18 bis 29 der Einkommensteuer- Wohnungsbau in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
Durchführungsverordnung 1953 enthaltenen Vorschrif- ges genannten Gebiet bestimmt sein. Ein Vertrag, der
ten mit der Maßgabe anzupassen, daß eine Frist be- diese Bestimmung nicht enthält, kann entsprechend
stimmt werden kann, innerhalb der die Prämien zusam- ergänzt werden.
men mit den prämienbegünstigten Aufwendungen zu 2. Für Beiträge auf Grund eines Vertrags nach Nummer 1
dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden sind; gilt § 3 Abs. 1 und Abs. 2 mit der Maßgabe, daß sich
4. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Verträge der Prämiensatz um 5 vom Hundert der Aufwendungen
und die Verwendung der auf Grund solcher Verträge (Zusatzprämie) und die prämienbegünstigten Aufwen-
angesammelten Beträge; dabei kann der vertragsmäßi- dungen um 1 200 Deutsche Mark, bei Ehegatten um
ge Zweck auf den Bau durch das Unternehmen oder 2 400 Deutsche Mark, erhöhen (zusätzlicher Höchst-
auf den Erwerb von dem Unternehmen, mit dem der betrag).
Vertrag abgeschlossen worden ist, beschränkt und ei- 3. Eine Verfügung, die § 2 Abs. 2, nicht aber dem beson-
ne Frist von mindestens drei Jahren bestimmt werden, deren vertraglichen Zweck entspricht, ist hinsichtlich
innerhalb der die Prämien zusammen mit den prämien- der Zusatzprämie und des zusätzlichen Höchstbetra-
begünstigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen ges schädlich. Schädlich ist auch die Verwendung für
Zweck zu verwenden sind. Die Prämienbegünstigung Ferien- und Wochenendwohnungen, die in einem ent-
kann auf Verträge über Gebäude beschränkt werden, sprechend ausgewiesenen Sondergebiet liegen oder
die nach dem 31. Dezember 1949 fertiggestellt worden die sich auf Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden
sind. Für die Fälle des Erwerbs kann bestimmt werden, Bewohnen eignen.
daß der angesammelte Betrag und die Prämien nur zur
(7) Die Verordnung über die Einführung des Bausparens
Leistung des in bar zu zahlenden Kaufpreises verwen-
in der DDR vom 21. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 37 S. 478) ist
det werden dürfen;
letztmalig auf Tatbestände anzuwenden, die vor dem
5. eine Gewährung oder Rückzahlung der Prämie, wenn 1. Januar 1991 verwirklicht worden sind. Fördermaßnah-
Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des nach · men nach dieser Verordnung werden nur für das Jahr
§ 2a Abs. 2 maßgebenden Einkommens und der Hin- 1990 gewährt.
zurechnungen, die der Veranlagung zur Einkommen-
steuer zugrunde gelegen haben, geändert werden oder (8) Für Beiträge an Bausparkassen nach § 2 Abs. 1
Nr. 1, die auf Grund von Verträgen geleistet werden, die
wenn für Aufwendungen, die vermögenswirksame Lei-
nach dem 31. Dezember 1991 abgeschlossen werden,
stungen darstellen, Arbeitnehmer-Sparzulagen zurück-
gelten die §§ 4 und 5 mit folgenden Abweichungen:
gezahlt oder nachträglich gewährt werden.
1. Die Prämie wird auf Antrag des Prämienberechtigten
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, nach Ablauf des Sparjahrs festgesetzt. Die Bauspar-
den Wortlaut des Wohnungsbau-Prämiengesetzes und kasse leitet den Antrag an das für die Besteuerung des
der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung in der Einkommens zuständige Finanzamt weiter. Wird dem
jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Antrag entsprochen, teilt das Finanzamt der Bauspar-
Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzuma- kasse die Höhe der festgesetzten Prämie mit. Die
chen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu besei- Bausparkasse merkt die festgesetzte Prämie im Konto
tigen. des Bausparers gesondert vor.
Nr. 37 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1409
2. Sobald 3. Wird der Bausparvertrag in den Fällen der Nummer 2
Buchstaben a und b fortgeführt, sind anfallende Prä-
a) der Bausparvertrag zugeteilt ist oder
mien jährlich an die Bausparkasse auszuzahlen.
b) die in§ 2 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist überschritten
ist oder 4. Die Bestimmungen über die Rückforderung von Prä-
mien gelten für die Prämienfestsetzung sinngemäß.
c) unschädlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 4
verfügt worden ist,
(9) In den Kalenderjahren 1992 und 1993 gilt Absatz 6
fordert die Bausparkasse die festgesetzten Prämienbe- Nr. 1 und 2 sinngemäß bei Aufwendungen für den ersten
träge bei dem zu diesem Zeitpunkt für die Besteuerung Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossen-
des Einkommens zuständigen Finanzamt an. Dabei hat schaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 2), deren Zweck auf den Bau und
sie zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für die die Finanzierung sowie die Verwaltung, Veräußerung oder
Gewährung der Prämie vorliegen. Wird eine solche wohnungswirtschaftliche Betreuung von Wohnungen ge-
Bestätigung abgegeben, überweist das Finanzamt den richtet ist, die ausschließlich in dem in Artikel 3 des Eini-
angeforderten Prämienbetrag an die Bausparkasse. gungsvertrages genannten Gebiet belegen sind.
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel
(Bienenschutzverordnung)
Vom 22. Juli 1992
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und (4) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht
Forsten verordnet auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr: 1 des so gehandhabt, aufbewahrt oder beseitigt werden, daß
Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 Bienen mit ihnen in Berührung kommen können.
(BGBI. 1S. 1505) sowie auf Grund des§ 3 Abs. 1 Nr. 16 in
Verbindung mit Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes sowie (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Anwendung,
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas- Handhabung und Aufbewahrung bienengefährlicher Pflan-
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und zenschutzmittel in bienensicher umschlossenen Räumen.
dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 (6) Ist ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel ent-
S. 530) im Einvernehmen mit den Bundesministern für sprechend einer von der Biologischen Bundesanstalt er-
Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi- teilten Auflage mit der Angabe „bienengefährlich, außer
cherheit:. bei Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienen-
§ 1 fluges bis 23.00 Uhr (auch unter Zusatz der Worte „mittel-
europäischer Zeit" oder der Abkürzung „MEZ") in dem zu
Begriffsbestimmungen
behandelnden Bestand" versehen, so gelten die Absätze 1
Im Sinne dieser Verordnung sind und 2 nicht für die Anwendung dieses Pflanzenschutz-:-
mittels während der angegebenen Tageszeit.
1. bienengefährliche Pflanzenschutzmittel:
a) Pflanzenschutzmittel, die die Biologische Bundes-
§3
anstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische
Bundesanstalt) mit der Auflage zugelassen hat, sie Ausnahmen
als „bienengefährlich" zu kennzeichnen,
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen
b) andere zugelassene Pflanzenschutzmittel in einer 1. von § 2 Abs. 1 für Forschungs-, Untersuchungs- und
höheren als der höchsten in der Gebrauchsanlei- Versuchszwecke,
tung vorgesehenen
2. von § 2 Abs. 1 bis 3, soweit es zur Verhütung schwerer
aa) Aufwandmenge oder Schäden oder Verluste an Pflanzen durch Schadorga-
bb) Konzentration, falls eine Aufwandmenge nicht nismen erforderlich ist.
vorgesehen ist; Sie hat die Ausnahmegenehmigung mit den erforderlichen
2. blühende Pflanzen: Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, daß die Imker,
deren Bienenstände sich im Umkreis von 3 Kilometern
Pflanzen, an denen sich geöffnete Blüten befinden, befinden, spätestens 48 Stunden vor Beginn der Anwen-
außer Hopfen und Kartoffeln.
dung des Pflanzenschutzmittels unterrichtet werden. Sie
kann die Ausnahmegenehmigung mit Auflagen zur Sicher-
§2 stellung der Belange des Naturschutzes und der Land-
Anwendung schaftspflege versehen.
(1) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht §4
an
Ordnungswidrigkeiten
1. blühenden Pflanzen,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1
2. anderen Pflanzen, wenn sie von Bienen beflogen wer- Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
den, vorsätzlich oder fahrlässig
angewandt werden. 1. entgegen § 2 Abs. 1, 2 oder 3 ein bienengefährliches
Pflanzenschutzmittel anwendet oder
(2) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht
so angewandt werden, daß Pflanzen nach Absatz 1 mit- 2. entgegen § 2 Abs. 4 ein bienengefährliches Pflanzen-
getroffen werden. schutzmittel handhabt, aufbewahrt oder beseitigt.
(3) Innerhalb eines Umkreises von 60 Metern um einen (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
Bienenstand dürfen bienengefährliche Pflanzenschutzmit- Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
tel innerhalb der Zeit des täglichen Bienenflugs nur mlt vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage
Zustimmung des Imkers angewandt werden. nach § 3 Satz 2 zuwiderhandelt.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1411
§5 (2) Gleichzeitig tritt die Bienenschutzverordnung vom
Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift 19. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2515), geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 22. März 1991 (BGBI. 1
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün- S. 796), außer Kraft.
dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Juli 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Hackfleisch-Verordnung
Vom 24. Juli 1992
Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4. In § 7 Abs. 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- gefaßt:
ständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945,
,,Abweichend. von § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Lebensmittel-
1946), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
Kennzeichnu'ngsverordnung sind nicht tiefgefrorene
22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 121) geändert worden ist, in
Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 in zur Abgabe an den
Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas-
Verbraucher bestimmten Fertigpackungen unver-
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und
schlüsselt mit dem Zeitpunkt, bis zu dem sie spätestens
dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1
zu verbrauchen sind, durch die Angabe „verbrauchen
S. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im
bis ..." zu kennzeichnen. Das späteste Verbrauchs-
Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung,
datum bei nicht tiefgefrorenen und das äußerste Min-
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
desthaltbarkeitsdatum bei tiefgefrorenen Erzeugnissen
darf die in § 5 festgesetzten Fristen nicht über-
schreiten."
Artikel 1
Änderung der Hackfleisch-Verordnung
5. § 15 wird wie folgt gefaßt:
Die Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBI. 1
S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung ,,§ 15
vom 13. März 1984 {BGBI. 1 S. 393), wird wie folgt geän- Besondere Abgabebeschränkungen
dert: In nach § 8 Abs. 1 der Fleischhygiene-Verordnung
zugelassenen Betrieben oder Abgabestellen dürfen nur
1. In § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten
,,(4) Die Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung_ Erzeugnisse hergestellt, behandelt und in den Verkehr
in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt." gebracht werden."
2. § 5 wird wie folgt geändert: 6. § 16 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
a} Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen
,,(1 a) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse in Fertig- § 6 Abs. 5 Erzeugnisse in den Verkehr bringt."
packungen, die nach den Vorschriften der Fleisch-
hygiene-Verordnung hergestellt und gekennzeich-
7. In § 17 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1, 2, 3
net worden sind."
oder 4" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 3" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „gilt" das
Wort „ferner" eingefügt. 8. § 20 wird gestrichen.
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „drei Monate"
durch die Worte „sechs Monate" ersetzt.
Artikel 2
3. § 6 wird wie folgt geändert: Außerkrafttreten von Vorschriften
a} Die Absätze 1, 2 und 4 werden aufgehoben. § 15 der Hackfleisch-Verordnung tritt am 31. Dezember
t?) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: 1995 außer Kraft.
,,(5) Erzeugnisse, deren Zusammensetzung nicht Artikel 3
den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht, dür-
Inkrafttreten
fen unter den dort aufgeführten oder gleichsinnigen
Bezeichnungen nicht in den Verkehr gebracht wer- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
den." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Juli 1992
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1413
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr*)
Vom 27. Juli 1992
Auf Grund des § 103 Abs. 4 und 6 des Güterkraftver- § 6 Abs. 1 der Verordnung über den grenzüberschrei-
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom tenden Güterkraftverkehr vom 19. Dezember 1968
10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256), Absatz 6 zuletzt geändert (BGBI. 1 S. 1364) in der jeweils geltenden Fassung
durch Artikel 30 Nr. 19 Buchstabe b des Gesetzes vom befreit. Der Fahrzeugführer hat einen von der zuständi-
28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), verordnet der Bundes- gen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer
minister für Verkehr: seinen Sitz hat, ausgestellten Nachweis über den Zu-
gang des Unternehmers zum Beruf des Güterkraftver-
kehrsunternehmers entsprechend den Rechtsvorschrif-
Artikel 1 ten der Europäischen Gemeinschaften im Kraftfahr-
Die Verordnung über den grenzüberschrei,enden kom- zeug mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen
binierten Verkehr vom 18. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 198) Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen.
wird wie folgt geändert: (2) Unternehmer aus Staaten außerhalb der Europäi-
schen Gemeinschaften können An- und Abfuhren im
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden die Wörter kombinierten Verkehr durchführen, wenn ihnen in
,,Deutschen Bundesbahn" ersetzt durch die Wörter „zu- Durchführung internationaler Abkommen eine beson-
ständigen Eisenbahn". dere Genehmigung dafür erteilt ist."
2. § 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: 4. § 5 wird wie folgt gefaßt:
,,3. die Beförderung auf der Straße innerhalb des Gel- ,,§ 5
tungsbereichs des Güterkraftverkehrsgesetzes le- Im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr ist
diglich zwischen Belade- oder Entladestelle und die Beförderung auf der Straße mit einem Kraftfahr-
einem innerhalb eines Umkreises von höchstens zeug, das nicht in einem Mitgliedstaat der Europäi-
einhundertfünfzig Kilometern Luftlinie gelegenen schen Gemeinschaften zugelassen ist, von der Geneh-
Binnenhafen durchgeführt wird (An- oder Abfuhr)." migungspflicht für den Güterfernverkehr nach § 8
Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes und für den
3. § 4 wird wie folgt gefaßt: grenzüberschreitenden Güternahverkehr nach § 6
Abs. 1 der Verordnung über den grenzüberschreiten-
,,§ 4 den Güterkraftverkehr befreit, wenn
(1) Im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr 1. das Kraftfahrzeug bei der An- oder Abfuhr die Gren-
ist die Beförderung auf der Straße durch einen Unter- ze überschreitet oder
nehmer, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen 2. das Kraftfahrzeug auf der Eisenbahn oder dem Bin-
Gemeinschaften niedergelassen ist und die Voraus- nenschiff mitbefördert und nur eine An- oder Abfuhr
setzungen für den Zugang zum Beruf und für den durchgeführt wird."
Zugang zum Markt für den Güterkraftverkehr erfüllt, von
der Genehmigungspflicht für den Güterfernverkehr
5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
nach § 8 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes und
für den grenzüberschreitenden Güternahverkehr nach ,,(2) In den Fällen der§§ 4 und 5 hat der Fahrzeugfüh-
rer bei der Anfuhr außerhalb der Nahzone eine Reser-
vierungsbestätigung der Eisenbahnverwaltung oder
*) Artikel 1 Nr. 2, 3 und 6 dient der Umsetzung der Richtlinie 91/224/EWG
des Schiffahrttreibenden oder der von ihnen beauftrag-
des Rates vom 27. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/130/EWG
über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen ten Stellen im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Ver-
im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. langen der zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung
L 103 S. 1). auszuhändigen."
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
6. § 7 wird wie folgt gefaßt: ,,b) § 4 Abs. 1 Satz 2 den dort bezeichneten Nach-
weis,".
,,§ 7 b) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die
Die An- und Abfuhr auf der Straße innerhalb des Buchstaben c und d.
Geltungsbereichs des Güterkraftverkehrsgesetzes sind
von der Tarifpflicht ausgenommen." 8. § 9 wird gestrichen, der bisherige § 1O wird § 9.
7. § 8 Nr. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b ein- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
gefügt: Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juli 1992
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1415
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter
(Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
Vom 27. Juli 1992
Auf Grund des§ 11 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom
18. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3603, 3604), der durch Anlage I Kapitel XIV
Abschnitt II Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGB!. 1990 II S. 885, 1126)
angefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
§ 4 Abs. 3 der Betriebskosten-Umlageverordnung vom 17. Juni 1991 (BGBI. 1
S. 1270), die durch Artikel 3 der Vierten Verordnung zur Änderung wohnungs-
rechtlicher Vorschriften vom 13. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1250) geändert worden ist,
erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung nach Absatz 1 sind bis
zu einem Betrag von 2,50 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich
umlagefähig. Dieser Betrag vermindert sich auf 2, 10 Deutsche Mark, wenn nur
Heizkosten umgelegt werden."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juli 1992
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Jürgen W. Möllemann
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Zweite Verordnung
über die Erhöhung der Grundmieten
(Zweite Grundmietenverordnung - 2. GrundMV)
Vom 27. Juli 1992
Auf Grund des § 11 Abs. 3 Nr. 1, 3 und Abs. 7 des (3) Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 1 Nr. 2 verringert
Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember sich um jeweils 0,30 Deutsche Mark für Wohnraum in
1974 (BGBI. 1 S. 3603, 3604), der durch Anlage I Kapi- einem Gebäude, dessen
tel XIV Abschnitt II Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 1. Hausflure oder Treppenräume oder
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126) 2. Elektro-, Gas- oder Wasser- und Sanitärinstallationen
angefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: erhebliche Schäden aufweisen.
(4) Ist ein Schaden im Sinne der Absätze 2 und 3
§ 1
nachträglich beseitigt worden, so kann der Vermieter den
Allgemeine Mieterhöhung entsprechenden Betrag zum Ersten des auf die Erklärung
folgenden übernächsten Monats, frühestens jedoch zu
(1) Der höchstzulässige Mietzins, der sich in dem in
dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt geltend ma-
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für
chen.
Wohnraum nach § 1 der Ersten Grundmietenverordnung
vom 17. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1269) ergibt, wird zum §3
1. Januar 1993 um 1,20 Deutsche Mark je Quadratmeter freiwillige Mieterhöhung nach Instandsetzung
Wohnfläche monatlich erhöht.
(1) In bestehenden Mietverhältnissen kann bis zum
(2) Bei Wohnungen, die am 2. Oktober 1990 nicht mit 1. Januar 1996 schriftlich vereinbart werden, daß nach
einem Bad ausgestattet waren, verringert sich der Betrag einer vom Vermieter nach dem 2. Oktober 1990 begonne-
nach Absatz 1 um 0,30 Deutsche Mark. Er verringert sich nen erheblichen lnstandsetzungsmaßnahme der nach den
um weitere 0, 15 Deutsche Mark bei Wohnungen, die am §§ 1 und 2 höchstzulässige Mietzins sich um einen be-
2. Oktober 1990 nicht mit einem Innen-WC ausgestattet stimmten Betrag erhöht. Die sich daraus ergebende Erhö-
waren. hung der jährlichen Miete darf 5,5 vom Hundert der auf die
(3) Bei Wohnraum in Einfamilienhäusern in Gemeinden, Wohnungen entfallenden Kosten der lnstandsetzungs-
die am 5. August 1992 mehr als 20 000 Einwohner zähl- maßnahme nicht übersteigen. § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 7 des
ten, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um 0,30 Deut- Gesetzes zur Regelung der Miethöhe ist entsprechend
sche Mark, in Gemeinden, deren Einwohnerzahl erst spä- anzuwenden. Die Willenserklärung des Mieters wird erst
ter 20 000 übersteigt, von diesem Zeitpunkt an. wirksam, wenn dem Vermieter nicht innerhalb eines
Monats ein schriftlicher Widerruf zugegangen ist.
§2 (2) Wird nach dem 31. Dezember 1992 ein Mietvertrag
Mieterhöhung nach der Beschaffenheit über die Überlassung von Wohnraum neu abgeschlossen,
so kann wegen erheblicher lnstandsetzungsmaßnahmen
(1) Der nach § 1 höchstzulässige Mietzins erhöht sich je nach Absatz 1 Satz 1 ein erhöhter Mietzins schriftlich
Quadratmeter Wohnfläche monatlich vereinbart werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 findet Anwen-
1. ab 1. Januar 1993 um 0,90 Deutsche Mark, wenn keine dung.
Schäden nach Absatz 2 vorhanden sind, (3) Mieterhöhungen nach Absatz 1 und 2 dürfen jede für
2. ab 1. Januar 1994 um weitere 0,60 Deutsche Mark, sich und insgesamt ein Drittel des nach den §§ 1 und 2
wenn keine Schäden nach Absatz 3 vorhanden sind. höchstzulässigen Mietzinses ohne Erhöhungen für Moder-
nisierung nicht übersteigen.
(2) Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 1 Nr. 1 verringert
sich um jeweils 0,30 Deutsche Mark für Wohnraum in
§4
einem Gebäude, dessen
Mieterhöhung für Garagen
1. Dach,
2. Fenster oder Ist mit dem Wohnraum eine Garage oder ein ähnlicher
Einstellplatz vermietet, so kann der Vermieter hierfür ne-
3. Außenwände ben dem höchstzulässigen Mietzins eine Mieterhöhung in
erhebliche Schäden aufweisen. Höhe von bis zu 15 Deutsche Mark monatlich verlangen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1417
§5 (2) Zu Lasten des Mieters abweichende Vereinbarungen
sind unwirksam.
Höchstzulässiger Mietzins
(1) Beim Abschluß von Mietverträgen darf der nach §6
dieser Verordnung, der Betriebskosten-Umlageverord- 1nkrafttreten
nung und § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 des Gesetzes
zur Regelung der Miethöhe höchstzulässige Mietzins nicht Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
überschritten werden. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juli 1992
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Jürgen W. Möllemann
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Vom 28. Juli 1992
Auf Grund des§ 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898, 1991 1 S. 808)
wird nachstehend der Wortlaut der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
in der geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 24. Juli 1986 (BGBI. 1
S. 1239),
2. die am 23. Dezember 1988 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Dezember
1988 (BGBI. 1 S. 2301 ),
3. den am 23. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212),
4. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) und
5. die am 1. Juli 1992 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Juni 1992 (BGBI. 1
S. 1165).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstaben q und r Doppelbuch-
stabe bb und Buchstabe x des Einkommensteuergesetzes 1987 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1S. 657), der
durch Artikel 1 Nr. 71 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093)
geändert worden ist, des § 52 Abs. 33 des Einkommensteuergesetzes, der
durch Artikel 1 Nr. 73 Buchstabe x des Gesetzes vom 25. Juli 1988
(BGBI. 1 S. 1093) eingefügt worden ist, und des Artikels 23 Abs. 3 des
Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1
S. 2436),
zu 5. des§ 26 a Abs. 3, des§ 46 Abs. 5, der durch Artikel 1 Nr. 45 Buchstabe d
des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) geändert worden ist,
in Verbindung mit§ 51 Abs. 1 Nr. 3, des§ 33 b Abs. 7 und des§ 51 Abs. 1
Nr. 2 Buchstaben a, b, d, m, n, p bis r, u und x bis z des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990
(BGBI. 1 S. 1898, 1991 1 S. 808), in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 3 des
Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1493), Artikel 23 Abs. 3 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom
19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436), Artikel 5 des Vereinsförderungs-
gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2212) und Artikel 39 Abs. 3
des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1
S. 297).
Bonn, den 28. Juli 1992
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Franz-Chr. Zeitler
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4"' August 1992 1419
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990
(EStDV 1990)
Inhaltsübersicht
§§ 1 bis 3 (weggefallen) Zu § 1O des Gesetzes
§ 29 Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen
Zu § 3 des Gesetzes und Bausparverträgen
§4 Steuerfreie Einnahmen § 30 Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen
§5 (weggefallen) § 31 Nachversteuerung bei Bausparverträgen
§ 32 Übertragung von Bausparverträgen auf eine
Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes andere Bausparkasse
§6 Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung §§ 33 bis 44 (weggefallen)
eines Betriebs
§7 Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Zu § 10 a des Gesetzes
eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils
oder einzelner Wirtschaftsgüter, die zu einem
§ 45 Steuerbegünstigung des nicht entnommenen
Betriebsvermögen gehören Gewinns im Fall des § 1Oa Abs. 1 des Geset-
zes
§§ 8 und Ba (weggefallen)
§ 46 Nachversteuerung .der Mehrentnahmen
§ 8b Wirtschaftsjahr
§ 47 Steuerbegünstigung des nicht entnommenen
§ 8c Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten Gewinns im Fall des § 1Oa Abs. 3 des Geset-
§9 (weggefallen) zes
§ 9a Anschaffung, Herstellung
Zu § 1ob des Gesetzes
§ 10 Absetzung für Abnutzung im Fall des§ 4 Abs. 3
§ 48 Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
des Gesetzes
wissenschaftlicher und der als besonders för-
§ 10a Bemessung der Absetzungen für Abnutzung derungswürdig anerkannten gemeinnützigen
oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Zwecke
Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgü-
tern, die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni § 49 (weggefallen)
1948 angeschafft oder hergestellt hat § 50 Überleitungsvorschrift zum Spendenabzug
§§ 11 bis 11 b (weggefallen)
Zu § 13 des Gesetzes
§ 11 C Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden
§ 51 Ermittlung der Einkünfte bei forstwirtschaft-
§ 11 d Absetzung für Abnutzung oder Substanzverrin-
lichen Betrieben
gerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen
gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuer-
pflichtige unentgeltlich erworben hat Zu § 13 a des Gesetzes
§ 12 (weggefallen) § 52 Erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes
bei Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach
Durchschnittssätzen ermittelt wird
Zu den §§ 7 e und 1Oa des Gesetzes
§ 13 Begünstigter Personenkreis im Sinne der §§ 7 e
Zu § 17 des Gesetzes
und 1Oa des Gesetzes
§ 53 Anschaffungskosten bestimmter Anteile an
§ 14 (weggefallen)
Kapitalgesellschaften
§ 54 (weggefallen)
Zu § 7 b des Gesetzes
§ 15 Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,
Zu § 22 des Gesetzes
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
§ 55 Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in beson-
§§ 16 bis 21 (weggefallen)
deren Fällen
Zu § 7 e des Gesetzes
Zu § 25 des Gesetzes
§ 22 Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lager-
häuser und landwirtschaftliche Betriebs- § 56 Steuererklärungspflicht
gebäude §§ 57 bis 59 (weggefallen)
§§ 23 bis 28 (weggefallen) § 60 Unterlagen zur Steuererklärung
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Zu den §§ 26 a bis 26 c des Gesetzes § 77 (weggefallen)
§ 61 Antrag auf anderweitige Verteilung der § 78 Begünstigung der Anschaffung oder Herstel-
außergewöhnlichen Belastungen im Fall des lung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vor-
§ 26 a des Gesetzes nahme bestimmter Baumaßnahmen durch
§§ 62 bis 62b (weggefallen) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach
Durchschnittssätzen zu ermitteln ist
§ 62 c Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes
bei der Veranlagung von Ehegatten § 79 (weggefallen)
§ 62 d Anwendung des § 10 d des Gesetzes bei der § 80 Bewertungsabschlag für bestimmte Wirt-
Veranlagung von Ehegatten schaftsgüter des Umlaufvermögens ausländi-
scher Herkunft, deren Preis auf dem Weltmarkt
§§ 63 und 64 (weggefallen) wesentlichen Schwankungen unterliegt
§ 81 Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschafts-
Zu § 33 b des Gesetzes güter des Anlagevermögens im Kohlen- und
§ 65 Nachweis der Voraussetzungen für die Inan- Erzbergbau
spruchnahme der Pauschbeträge des § 33 b § 82 (weggefallen)
des Gesetzes
§ 82a Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
§§ 66 und 67 (weggefallen) und Sonderbehandlung von Erhaltungsauf-
wand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen
Zu § 34 b des Gesetzes bei Gebäuden
§ 68 Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungs- § 82 b Behandlung größeren· Erhaltungsaufwands bei
satz Wohngebäuden
§§ 82c bis 82e (weggefallen)
Zu § 34c des Gesetzes
§ 82f Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für
§ 68 a Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für
§ 68 b Nachweis über die Höhe der ausländischen Luftfahrzeuge
Einkünfte und Steuern § 82g Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
§ 68c Nachträgliche Festsetzung oder Änderung aus- für bestimmte Baumaßnahmen
ländischer Steuern § 82h (weggefallen)
§ 69 (weggefallen) § 82i Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
bei Baudenkmälern
Zu § 46 des Gesetzes §§ 82 k und 83 (weggefallen)
§ 70 Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen
§§ 71 und 72 (weggefallen) Schlußvorschriften
§ 84 Anwendungsvorschriften
Zu § 50 des Gesetzes
§ 85 (gegenstandslos)
§ 73 Sondervorschrift für beschränkt Steuerpflich-
tige
Zu § 50a des Gesetzes Anlage 1
§ 73 a Begriffsbestimmungen Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagever-
§ 73 b (weggefallen) mögens im Sinne des§ 76 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 78 Abs. 1
Nr. 1
§ 73c Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50 a
Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
Anlage 2
§ 73d Aufzeichnungen, Steueraufsicht
Verzeichnis der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und
§ 73e Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Sinne des
Aufsichtsratsteuer und der Steuer von Vergü- § 76 Abs. 1 Nr. 2 und des § 78 Abs. 1 Nr. 2
tungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Geset-
zes (§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)
Anlage 3
§ 73f Steuerabzug in den Fällen des § 50a Abs. 6
des Gesetzes Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1
§ 73g Haftungsbescheid
Anlage 4
§ 73h (weggefallen)
(weggefallen)
Zu § 51 des Gesetzes
Anlage 5
§ 74 Rücklage für Preissteigerung
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über
§§ 74a und 75 (weggefallen)
Tage im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 1
§ 76 Begünstigung der Anschaffung oder Herstel-
lung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vor-
Anlage 6
nahme bestimmter Baumaßnahmen durch
Land- und Forstwirte, deren Gewinn nicht nach Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagever-
Durchschnittssätzen zu ermitteln ist mögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 2
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1421
§§ 1 bis 3 §§ 8 und 8a
(weggefallen) (weggefallen)
Zu § 3 des Gesetzes § 8b
Wirtschaftsjahr
§4
Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf
Steuerfreie Einnahmen Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf
Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungsverord- Monaten umfassen, wenn
nung über die Steuerpflicht oder die Steuerfreiheit von 1 . ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder ver-
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind bei der Ver- äußert wird oder
anlagung anzuwenden.
2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen
auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüs-
§5 sen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht. Bei
(weggefallen) Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, das mit dem Kalen-
derjahr übereinstimmt, auf ein vom Kalenderjahr abwei-
chendes Wirtschaftsjahr und bei Umstellung eines vom
Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs auf ein
anderes vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschafts-
§6 jahr gilt dies nur, wenn die Umstellung im Einverneh-
men mit dem Finanzamt vorgenommen wird.
Eröffnung, Erwerb, Aufgabe
und Veräußerung eines Betriebs
§ Be
(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei
der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsver-
Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten
mögens am Schluß des vorangegangenen Wirtschafts- (1) Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4a Abs. 1 Nr. 1 des
jahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung Gesetzes ist bei Betrieben mit
oder des Erwerbs des Betriebs.
1 . einem Futterbauanteil vom 80 von Hundert und mehr
(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so tritt der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung der Zeit-
bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebs- raum vom 1. Mai bis 30. April,
vermögens am Schluß des Wirtschaftsjahrs das Betriebs- 2. reiner Forstwirtschaft der Zeitraum vom 1 . Oktober bis
vermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veräußerung 30. September.
des Betriebs.
Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch vor,
wenn daneben in geringem Umfang noch eine andere
§7
land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorhanden ist.
Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Soweit die Oberfinanzdirektionen vor dem 1 . Januar 1955
eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils ein anderes als die in§ 4a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes oder
oder einzelner Wirtschaftsgüter, in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre festgesetzt
die zu einem Betriebsvermögen gehören haben, wird dieser andere Zeitraum als Wirtschaftsjahr
bestimmt; dies gilt nicht für den Weinbau.
(1) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines
Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertra- (2) Gartenbaubetriebe, Baumschulbetriebe und reine
gen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisheri- Forstbetriebe können auch das Kalenderjahr als Wirt-
gen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschafts- schaftsjahr bestimmen.
güter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den
Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben. Der (3) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne des
Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden. § 4a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land- und
Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung
(2) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne Wirt- oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und
schaftsgüter aus einem Betriebsvermögen unentgeltlich in regelmäßig Abschlüsse machen.
das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen
übertragen, so gilt für den Erwerber der Betrag als
Anschaffungskosten, den er für das einzelne Wirtschafts- §9
gut im Zeitpunkt des Erwerbs hätte aufwenden müssen. (weggefallen)
(3) Im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei der
Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Sub- § 9a
stanzverringerung durch den Rechtsnachfolger (Absatz 1)
Anschaffung, Herstellung
oder Erwerber (Absatz 2) die sich bei Anwendung der
Absätze 1 und 2 ergebenden Werte als Anschaffungs- Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr
kosten zugrunde zu legen. der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 10 § 11 C
Absetzung für Abnutzung Absetzung für Abnutz1Jng bei Gebäuden
im Fall des§ 4 Abs. 3 des Gesetzes
(1) Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sin~e des § _7
(1) Bei nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem ein
genannten Gebiet belegenen Gebäuden, die bereits am Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung ent-
21. Juni 1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind sprechend genutzt werden kann. Der Zeitraum der Nut-
im Fall des§ 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung der zungsdauer beginnt
Absetzung für Abnutzung als Anschaffungs- oder Herstel- 1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem
lungskosten höchstens die Werte zugrunde zu legen, die 21 . Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, mit dem
sich bei sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des 21. Juni 1948;
D-Markbilanzgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem
Gliederungsnummer 4140-1, veröffentlichten bereinigten
20. Juni 1948 hergestellt hat, mit dem Zeitpunkt der
Fassung ergeben würden. In dem Teil des Landes Berlin, Fertigstellung;
in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990
galt, tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949. 3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem
20. Juni 1948 angeschafft hat, mit dem Zeitpunkt der
(2) Für Gebäude, die zum Betriebsvermögen eines Anschaffung.
Betriebs oder einer Betriebsstätte im Saarland gehören, Für im Land Berlin belegene Gebäude treten an die Stelle
gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949 und an die
21 . Juni 1948 der 6. Juli 1959 sowie an die Stelle des § 16 Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949. Für im
Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes der § 8 Abs. 1 und der Saarland belegene Gebäude treten an die Stelle des
§ 11 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland in der im 20. Juni 1948 jeweils der 19. November 1947 und an die
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-2, Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 20. November 1947;
veröffentlichten bereinigten Fassung treten. soweit im Saarland belegene Gebäude zu einem Betriebs-
vermögen gehören, treten an die Stelle des 20. Juni 1948
jeweils der 5. Juli 1959 und an die Stelle des 21. Juni 1948
§ 10a
jeweils der 6. Juli 1959.
Bemessung der Absetzungen (2) Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4 Satz 3 des
für Abnutzung oder Substanzverringerung Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung für außer-
bei nicht zu einem Betriebsvermögen gewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung
gehörenden Wirtschaftsgütern, vorgenommen, so bemessen sich die Absetzungen für
die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 Abnutzung von dem folgenden Wirtschaftsjahr oder Kalen-
angeschafft oder hergestellt hat derjahr an nach den Anschaffungs- oder Herstellungs-
(1) Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden, kosten des Gebäudes abzüglich des Betrags der Abset-
nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten zung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche
Gebiet belegenen Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor Abnutzung. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige
dem 21 . Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, sind ein zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude
für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes mit dem
Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstel- niedrigeren Teilwert angesetzt hat.
lungskosten der am 21. Juni 1948 maßgebende Einheits-
wert des Grundstücks, soweit er auf das Gebäude entfällt, § 11 d
zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 aufgewendeten Absetzung
Herstellungskosten zugrunde zu legen. In Reichsmark für Abnutzung oder Substanzverringerung
festgesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von einer bei nicht zu einem Betriebsvermögen
Reichsmark zu einer Deutschen Mark umzurechnen. gehörenden Wirtschaftsgütern,
(2) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grund- die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat
gesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist Absatz 1 (1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen gehören-
mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des den Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgelt-
21. Juni 1948 der 1. April 1949 und an die Stelle des lich erworben hat, bemessen sich die Absetzungen für
20. Juni 1948 der 31. März 1949 treten. Abnutzung nach den Anschaffungs- oder Herstellungs-
(3) Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwen- kosten des Rechtsvorgängers oder dem Wert, der beim
den, daß an die Stelle des am 21. Juni 1948 maßgebenden Rechtsvorgänger an deren Stelle getreten ist oder treten
Einheitswerts der letzte in Reichsmark festgesetzte ·Ein- würde, wenn dieser noch Eigentümer wäre, zuzüglich der
heitswert und an die Stelle des 20. Juni 1948 der vom Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstellungskosten
19. November 1947 treten. Soweit nach Satz 1 für die und nach dem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger
Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Sub- maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des
stanzverringerung von Frankenwerten auszugehen ist, Wirtschaftsguts wäre. Absetzungen für Abnutzung durch
sind diese nach dem amtlichen Umrechnungskurs am den Rechtsnachfolger sind nur zulässig, soweit die vom
6. Juli 1959 in Deutsche Mark umzurechnen. Rechtsvorgänger und vom Rechtsnachfolger zusammen
vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten
Absetzungen und Abschreibungen bei dem Wirtschaftsgut
noch nicht zur vollen Absetzung geführt haben. Die Sätze
§§ 11 bis 11 b 1 und 2 gelten für die Absetzung für Substanzverringerung
(weggefallen) und für erhöhte Absetzungen entsprechend.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1423
(2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf (2) In den Fällen des § 7b des Gesetzes in den vor
einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1981
Absetzungen für Substanzverringerung nicht zulässig. (BGBI. 1 S. 1523) geltenden Fassungen und des § 54 des
Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
§ 12 24. Januar 1984 (BGBI. 1S. 113) ist § 15 der Einkommen-
steuer-Durchführungsverordnung 1979 (BGBI. 1 S. 1801 },
(weggefallen) geändert durch die Verordnung vom 11. Juni 1981 (BGBI. 1
S. 526), weiter anzuwenden.
Zu den §§ 7 e und 10 a des Gesetzes
§§ 16 bis 21
§ 13
(weggefallen)
Begünstigter Personenkreis
im Sinne der §§ 7 e und 1Oa des Gesetzes
Zu § 7 e des Gesetzes
(1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes können
Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen
§ 22
1. Vertriebene (§ 1 Bundesvertriebenengesetz),
Bewertungsfreiheit
2. Heimatvertriebene (§ 2 Bundesvertriebenengesetz),
für Fabrikgebäude, Lagerhäuser
3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 Bundesvertriebenenge- und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
setz),
(1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte
4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Personen Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlossen,
(§ 4 Bundesvertriebenengesetz), daß sich
wenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebenen- 1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e Abs. 1 Buch-
gesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. Den in staben a bis c des Gesetzes) die mit der Fabrikation
den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen stehen zusammenhängenden üblichen Kontor- und Lager-
diejenigen Personengruppen gleich, die durch eine auf räume oder
Grund des § 14 des Bundesvertriebenengesetzes erlas- 2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1 Buch-
sene Rechtsverordnung zur Inanspruchnahme von Rech- stabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung zusam-
ten und Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenen- menhängenden üblichen Kontorräume befinden,
gesetz berechtigt werden. Der Nachweis für die Zugehö-
rigkeit zu einer der bezeichneten Personengruppen ist wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hundert der
durch Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 15 des Herstellungskosten entfallen.
Bundesvertriebenengesetzes zu erbringen. (2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Gesetzes ist
(2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem 31. Dezem-
Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 Bundesver- ber 1951 hergestelltes Gebäude gleichzeitig mehreren der
triebenengesetz), so können in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Zwecken dient.
1. § 7e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude, Lager- (3) Dient ein in Berlin (West) errichtetes Gebäude zum
häuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die Teil Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken der in§ 7e
bis zum Tag des Erlöschens der Befugnis hergestellt Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art und zum Teil
worden sind, und Wohnzwecken, so ist, wenn der Fabrikationszwecken oder
2. § 10a des Gesetzes für den gesamten nicht entnom- Lagerzwecken dienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vor-
menen Gewinn des Veranlagungszeitraums, in dem die liegen der übrigen Voraussetzungen die Bewertungsfrei-
Befugnis erloschen ist, heit des § 7e des Gesetzes zu gewähren; überwiegt der
Wohnzwecken dienende Teil, so sind die erhöhten Abset-
in Anspruch genommen werden. Werden im Fall der Num-
mer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaft- zungen des § 7 b des Gesetzes auch dann zuzubilligen,
lichen Betriebsgebäude erst nach dem Tag des Er- wenn der Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken die-
nende Teil 33½ vom Hundert übersteigt.
löschens der Befugnis hergestellt, so kann § 7 e des
Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufgewendeten (4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinne des§ 7e
Teilherstellungskosten angewandt werden. Der Tag der Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind solche
Herstellung ist der Tag der Fertigstellung. Waren, die zum Absatz an einen anderen Unternehmer
zur Weiterveräußerung - sei es in derselben Beschaffen-
§ 14 heit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbei-
tung - bestimmt sind.
(weggefallen)
(5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
Zu § 7 b des Gesetzes gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn sie
die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht über-
§ 15 schreitet.
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, (6) § 9 a gilt entsprechend.
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
§§ 23 bis 28
(1) Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein
Gebäude baut oder bauen läßt. (weggefallen)
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Zu § 1O des Gesetzes von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte mit
einem Grad der Behinderung von mindestens 95. Die
völlige Erwerbsunfähigkeit ist durch einen Ausweis nach
§ 29
dem Schwerbehindertengesetz oder durch einen Bescheid
Anzeigepflichten der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
bei Versicherungsverträgen und Bausparverträgen zuständigen Behörde nachzuweisen.
(1) Der Sicherungsnehmer sowie das Versicherungsun-
ternehmen auch in den Fällen, in denen der Sicherungs- § 30
nehmer Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland
hat, haben nach amtlich vorgeschriebenem Muster dem
Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen
für ihre Veranlagung zuständigen Finanzamt (§§ 19, 20 (1) Wird bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen
Abgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in Versicherungsverträgen gegen Einmaibeitrag, soweit die-
denen Ansprüche aus Versicherungsverträgen nach dem ser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden ist
13. Februar 1992 zur Tilgung oder Sicherung von Darle- (§ 52 Abs. 13 a Satz 2 des Gesetzes), oder bei nach dem
hen eingesetzt werden, die den Betrag von 50 000 DM 31. Dezember 1974 abgeschlossenen Rentenversiche-
übersteigen. rungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmaibei-
(2) Das Versicherungsunternehmen hat dem für seine trag (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes) vor Ablauf der
Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 20 Abgabenord- Vertragsdauer
nung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen bei vor 1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß der
dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen Versicherungsver- Schadensfall eingetreten ist oder in der Rentenversi-
trägen gegen Einmaibeitrag, soweit dieser nach dem cherung die vertragsmäßige Rentenleistung erbracht
31. Dezember 1966 geleistet worden ist (§ 52 Abs. 13a wird oder
Satz 2 des Gesetzes), sowie bei nach dem 31. Dezember
1974 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen 2. der Einmaibeitrag zurückgezahlt,
ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmaibeitrag (§ 1O Abs. 5 so ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungszeit-
Nr. 2 des Gesetzes) vor Ablauf der Vertragsdauer raum durchzuführen, in dem einer dieser Tatbestände
1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil ausge- verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berech-
zahlt wird, ohne daß der Schadensfall eingetreten ist nen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuer-
oder in der Rentenversicherung die vertragsmäßige pflichtige den Einmaibeitrag nicht geleistet hätte. Der
Rentenleistung erbracht wird oder Unterschiedsbetrag zwischen dieser und der festgesetzten
Steuer ist als Nachsteuer zu erheben. Bei einer teilweisen
2. der Einmaibeitrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt Auszahlung, Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung
wird. (Nummern 1 und 2) ist der Einmaibeitrag insoweit als nicht
(3) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranlagung geleistet anzusehen, als einer dieser Tatbestände verwirk-
zuständigen Finanzamt (§ 20 Abgabenordnung) unverzüg- licht ist.
lich die Fälle anzuzeigen, in denen bei Bausparverträgen (2) Eine Nachversteuerung ist entsprechend Absatz 1
(§ 10 Abs. 5 Nr. 3 des Gesetzes) vor Ablauf von zehn auch durchzuführen, wenn der Sonderausgabenabzug
Jahren seit dem Vertragsabschluß von Beiträgen zu Lebensversicherungen nach§ 10 Abs. 2
1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt des Gesetzes zu versagen ist.
wird,
2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt § 31
werden oder
Nachversteuerung bei Bausparverträgen
3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil abge-
treten oder beliehen werden. Ist im Fall der Abtretung (1) Wird bei Bausparverträgen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 des
von Ansprüchen aus dem Bausparvertrag die Nachver- Gesetzes) vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertrags-
steuerung auf Grund einer Erklärung des Erwerbers abschluß
(§ 31 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz) ausgesetzt worden, so 1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt
hat die Bausparkasse dem Finanzamt eine weitere oder werden
Anzeige zu erstatten, falls der Erwerber über den Bau-
2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt
sparvertrag entgegen der abgegebenen Erklärung ver-
oder
fügt.
3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil abge-
Das gilt nicht in den Fällen des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Buch- treten oder beliehen,
staben a und c bis e des Gesetzes.
so ist eine Nachversteuerung durchzuführen. § 30 ist ent-
(4) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veranlagung sprechend anzuwenden. Bei einer Teilrückzahlung von
zuständigen Finanzamt (§ 19 Abgabenordnung) die Abtre- Beiträgen kann der Bausparer bestimmen, welche Bei-
tung und die Beleihung (Absätze 1 bis 3) unverzüglich träge als zurückgezahlt gelten sollen. Das Entsprechende
anzuzeigen. gilt, wenn die Bausparsumme zum Teil ausgezahlt wird
oder Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil abgetreten oder
(5) Ansprüche aus einem Bausparvertrag sind beliehen,
beliehen werden.
wenn sie sicherungshalber abgetreten oder verpfändet
werden und die zu sichernde Schuld entstanden ist. (2) Eine Nachversteuerung ist nicht durchzuführen,
(6) Als völlig erwerbsunfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Buch- 1. wenn es sich um Fälle des§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Buchsta-
stabe c des Gesetzes) gilt ein Steuerpflichtiger oder sein ben a und c bis e des Gesetzes handelt,
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1425
2. soweit im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem versteuerung im Steuerbescheid besonders festzustellen.
Bausparvertrag der Erwerber die Bausparsumme oder Wird die Steuerbegünstigung des § 1O a Abs. 1 des
die auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge Gesetzes für einen späteren Veranlagungszeitraum erneut
unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für in Anspruch genommen, so ist bei der Veranlagung die
den Abtretenden oder dessen Angehörige (§ 15 Ab- Summe der bis dahin nach § 1O a Abs. 1 des Gesetzes als
gabenordnung) verwendet. Ist im Zeitpunkt der Abtre- Sonderausgaben abgezogenen und noch nicht nachver-
tung eine solche Verwendung beabsichtigt, so ist die steuerten Beträge im Steuerbescheid besonders festzu-
Nachversteuerung auszusetzen, wenn der Abtretende stellen.
eine Erklärung des Erwerbers über die Verwendungs-
absicht beibringt. § 46
Nachversteuerung der Mehrentnahmen
§ 32
Übertragung von Bausparverträgen (1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45 Abs. 3
auf eine andere Bausparkasse besonders festgestellte Betrag um den nachversteuerten
Betrag zu kürzen. Ein verbleibender Betrag ist für eine
Werden Bausparverträge auf eine andere Bauspar- spätere Nachversteuerung im Steuerbescheid besonders
kasse übertragen und verpflichtet sich diese gegenüber festzustellen.·
dem Bausparer und der Bausparkasse, mit der der Vertrag
abgeschlossen worden ist, in die Rechte und Pflichten aus (2) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen kommt
dem Vertrag einzutreten, so gilt die Übertragung nicht als innerhalb des in § 1O a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes
Rückzahlung. Das Bausparguthaben muß von der übertra- bezeichneten Zeitraums so lange und insoweit in Betracht,
genden Bausparkasse unmittelbar an die übernehmende als ein nach § 45 Abs. 3 und nach Absatz 1 besonders
Bausparkasse überwiesen werden. festgestellter Betrag vorhanden ist.
(3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind in den
§§ 33 bis 44 Fällen des § 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes die Entnahmen
(weggefallen) im Veranlagungszeitraum und in den Fällen des § 4 a
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes die Entnahmen im Wirtschafts-
jahr, das im Veranlagungszeitraum endet, maßgebend.
Zu § 1O a des Gesetzes
(4) Im Fall des§ 45 Abs. 2 sind für die Feststellung der
Mehrentnahmen die Summe der Gewinne und die Summe
§ 45 der Entnahmen aus allen land- und forstwirtschaftlichen
Steuerbegünstigung Betrieben und Gewerbebetrieben zu berücksichtigen.
des nicht entnommenen Gewinns Gewinne und Entnahmen aus den land- und forstwirt-
im Fall des § 1O a Abs. 1 des Gesetzes schaftlichen Betrieben, deren Gewinne bei der Anwen-
dung des § 1O a Abs. 1 des Gesetzes nach § 45 Abs. 2
(1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung letzter Satz außer Betracht geblieben sind, bleiben auch
des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist für die Feststellung der Mehrentnahmen außer Ansatz.
1. in den Fällen des§ 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes der
im Veranlagungszeitraum nicht entnommene Gewinn, (5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung des
Betriebs im ganzen, die Veräußerung von Anteilen an
2. in den Fällen des § 4 a Abs. 2 des Gesetzes der nicht einem Betrieb sowie die Aufgabe des Betriebs.
entnommene Gewinn des im Veranlagungszeitraum
endenden Wirtschaftsjahrs
maßgebend. § 47
(2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mitinhaber Steuerbegünstigung
mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder des nicht entnommenen Gewinns
mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber (Mitinhaber) von im Fall des § 1O a Abs. 3 des Gesetzes
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebe-
trieben, so kann die Steuerbegünstigung des § 1o a Abs. 1 (1) _Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünstigung
des Gesetzes nur auf die Summe der nicht entnommenen des nicht entnommenen Gewinns für den Gewinn aus
Gewinne aus allen land- und forstwirtschaftlichen Betrie- selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist der auf Grund
ben und Gewerbebetrieben angewendet werden. Voraus- dieser Begünstigung als Sonderausgabe abgezogene
setzung für die Anwendung des § 1O a Abs. 1 des Geset- Betrag im Steuerbescheid getrennt von dem nach § 45
zes ist in diesem Fall, daß alle Gewinne nach§ 4 Abs. 1 Abs. 3 festzustellenden Betrag besonders festzustellen. Im
oder § 5 des Gesetzes ermittelt werden. Gewinne aus übrigen gelten die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und 3
Land- und Forstwirtschaft, die neben Gewinnen aus entsprechend.
Gewerbebetrieb erzielt werden, bleiben auf Antrag bei der
(2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind die
Anwendung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes außer
Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln. Die Fest-
Betracht, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zu
stellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb den bei der
ermitteln sind und 3 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinn aus selbstän-
(3) Der nach § 1O a Abs. 1 des Gesetzes als Sonderaus- diger Arbeit übersteigen, ist unabhängig von den Entnah-
gabe abgezogene Betrag ist bei der Veranlagung für den men aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder
Veranlagungszeitraum, für den die Steuerbegünstigung in Gewerbebetrieben zu treffen. Die Vorschriften des § 46
Anspruch genommen wird, zum Zweck der späteren Nach- Abs. 1, 2, 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Zu § 10 b des Gesetzes § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln, kann zur Abgeltung der
Betriebsausgaben auf Antrag ein Pauschsatz von 65 vom
§ 48 Hundert der Einnahmen aus der Holznutzung abgezogen
werden.
Förderung
mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher (2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsausga-
und der als besonders förderungswürdig ben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz auf dem
anerkannten gemeinnützigen Zwecke Stamm verkauft wird.
(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, (3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der Absätze
religiöse und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des 1 und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirtschaftsjahr der
§ 1O b des Gesetzes gelten die §§ 51 bis 68 der Abgaben- Holznutzung einschließlich der Wiederaufforstungskosten
ordnung. unabhängig von dem Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung
abgegolten.
(2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 bezeichne-
ten Art müssen außerdem durch allgemeine Verwaltungs- (4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des
vorschrift der Bundesregierung, die der Zustimmung des Gewinns aus Waldverkäufen..
Bundesrates bedarf, allgemein als besonders förderungs-
würdig anerkannt worden sein. Zu § 13 a des Gesetzes
(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2
bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig, wenn § 52
1. der Empfänger der Zuwendungen eine juristische Per-
Erhöhte Absetzungen
son des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche
nach § 7 b des Gesetzes bei Land- und Forstwirten,
Dienststelle (z. 8. Universität, Forschungsinstitut) ist
deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird
und bestätigt, daß der zugewendete Betrag zu einem
der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Zwecke Die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes sind
verwendet wird, oder auch bei der Berechnung des Gewinns nach § 13 a des
2. der Empfänger der Zuwendungen eine in § 5 Abs. 1 Gesetzes zulässig.
Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichnete
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens- Zu § 17 des Gesetzes
masse ist und bestätigt, daß sie den zugewendeten
Betrag nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwen-
§ 53
det. In Fällen der Durchlaufspende für Zwecke, die im
Ausland verwirklicht werden, ist das Bundesministe- Anschaffungskosten
rium, in dessen Aufgabenbereich der jeweilige Zweck bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften
fällt, zur Spendenannahme verpflichtet.
Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die vor dem
(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bun- 21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als Anschaf-
desrates durch allgemeine Verwaltungsvorschrift Ausga- fungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des Gesetzes die
ben im Sinne des § 1O b des Gesetzes als steuerbegün- endgültigen Höchstwerte zugrunde zu legen, mit denen die
stigt auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen des Anteile in eine steuerliche Eröffnungsbilanz in Deutscher
Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind. · Mark auf den 21. Juni 1948 hätten eingestellt werden
können; bei Anteilen, die am 21. Juni 1948 als Auslands-
§ 49 vermögen beschlagnahmt waren, ist bei Veräußerung vor
(weggefallen) der Rückgabe der Veräußerungsertös und bei Veräuße-
rung nach der Rückgabe der Wert im Zeitpunkt der Rück-
gabe als Anschaffungskosten maßgebend. Im Land Berlin
§ 50
tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April
Überleitungsvorschritt zum Spendenabzug 1949; im Saarland tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 für
die in § 43 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über die Einfüh-
(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli 1951 *)
rung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern,
als besonders förderungswürdig anerkannt worden sind,
Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959
bleiben die Anerkennungen aufrechterhalten.
(BGBI. 1S. 339) bezeichneten Personen jeweils der 6. Juli
(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen vor dem 1959.
1. Juli 1951 *) als steuerbegünstigt anerkannt worden sind,
§ 54
bleiben die Anerkennungen aufrechterhalten.
(weggefallen)
Zu § 13 des Gesetzes
Zu § 22 des Gesetzes
§ 51
§ 55
Ermittlung der Einkünfte
bei forstwirtschaftlichen Betrieben Ermittlung
des Ertrags aus Leibrenten in besonderen fällen
(1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur
Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach (1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden
Fällen auf Grund der in§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des
*) Im Land Berlin: 22. August 1951. Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1427
1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen Der Ertragsanteil ist der Tabelle
begonnen haben. Dabei ist das vor dem 1. Januar 1955 in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
Beschränkung der Laufzeit des Gesetzes zu entnehmen,
vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten maßge- der Rente auf ... Jahre
Der
wenn der Rentenberechtigte
Ertragsanteil
bend; ab Beginn des Rentenbezugs zu Beginn des Rentenbezugs
beträgt
(ab 1. Januar 1955, (vor dem 1. Januar 1955,
vorbehaltlich
falls die Rente falls die Rente
2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer vor diesem Zeitpunkt
der Spalte 3
vor diesem Zeitpunkt
••• V. H.
anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt. zu laufen begonnen hat) zu laufen begonnen hat)
das ... te Lebensjahr
Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Num- vollendet hatte
mer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebens-
2 3
jahr dieser Person maßgebend;
3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit mehre- 34 46 46
rer Personen abhängt. Dabei ist das bei Beginn der 35 47 45
Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 36 48 43
1955 vollendete Lebensjahr der ältesten Person maß- 37-38 49 42
gebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuerst 39 50 41
Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr der jüngsten 40 51 40
Person, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuletzt 41-42 52 39
Sterbenden erlischt. 43 53 38
(2) Der Ertrag der Leibrenten, die auf eine bestimmte 44 54 36
Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach der 45-46 55 35
Lebenserwartung unter Berücksichtigung der zeitlichen 47-48 56 34
Begrenzung zu ermitteln. Der Ertragsanteil ist aus der 49 57 33
nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Absatz 1 ist ent- 50-51 58 31
sprechend anzuwenden. 52-53 59 30
54-55 60 28
Der Ertragsanteil ist der Tabelle 56-57 61 27
in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
Beschränkung der Laufzeit
Der
des Gesetzes zu entnehmen, 58-59 62 25
der Rente auf ... Jahre
ab Beginn des Rentenbezugs
Ertragsanteil
wenn der Rentenberechtigte
zu Beginn des Rentenbezugs
6Q-62 63 23
beträgt
(ab 1. Januar 1955,
vorbehaltlich
(vor dem 1. Januar 1955, 63-64 64 21
falls die Rente falls die Rente
vor diesem Zeitpunkt
der Spalte 3
•.• V. H.
vor diesem Zeitpunkt 65-67 65 19
zu laufen begonnen hat) zu laufen begonnen hat)
das ... te Lebensjahr
68-70 66 17
vollendet hatte 71-74 67 15
2 3 75-77 68 13
78-82 69 11
1 0 entfällt 83-87 70 9
2 2 97 88-93 71 6
3 5 90 mehr als 93 Der Ertragsanteil ist immer der
4 7 86 Tabelle in§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buch-
5 9 83 stabe a des Gesetzes zu ent-
6 10 81 nehmen.
7 12 79
8 14 76
9 16 74
10 17 73
11 19 71 Zu § 25 des Gesetzes
12 21 69
13 22 68 § 56
14 24 66
15 25 65 Steuererklärungspflicht
16 26 64
(1) Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche
17 28 62
Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalen-
18 29 61 derjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen
19 30 60 abzugeben:
20 31 60
21 33 58 1. Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die
22 34 57 Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 des Gesetzes vorge-
23 35 56 legen haben und von denen keiner die getrennte Ver-
24 36 55 anlagung nach § 26 a des Gesetzes oder die beson-
25 37 54 dere Veranlagung nach§ 26c des Gesetzes wählt,
26 38 53 a} wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselb-
27 39 52 ständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorge-
28 40 51 nommen worden ist, bezogen und der Gesamtbe-
29 41 51 trag der Einkünfte mehr als 11 555 Deutsche Mark
30 42 50 betragen hat,
31 43 49
32 44 48 b) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte
33 45 47 aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen Zu den §§ 26 a bis 26 c des Gesetzes
hat und
aa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als § 61
54 216 Deutsche Mark betragen hat oder Antrag auf anderweitige Verteilung
bb) eine Veranlagung nach§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 der außergewöhnlichen Belastungen
des Gesetzes in Betracht kommt; im Fall des § 26 a des Gesetzes
2. Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Der Antrag auf anderweitige Verteilung der als außerge-
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht wöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte
vorgelegen haben, abzuziehenden Beträge (§ 26 a Abs. 2 des Gesetzes)
a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als kann nur von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt wer-
5 777 Deutsche Mark betragen hat und darin keine den. Kann der Antrag nicht gemeinsam gestellt werden,
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen
ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthal- nicht in der Lage ist, so kann das Finanzamt den Antrag
ten sind, des anderen Ehegatten als genügend ansehen.
b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein §§ 62 bis 62 b
Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten (weggefallen)
sind und
aa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als § 62c
27 108 Deutsche Mark betragen hat oder Anwendung der §§ 7 e und 1O a des Gesetzes
bb) eine Veranlagung nach§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 bei der Veranlagung von Ehegatten
des Gesetzes in Betracht kommt.
(1) Im Fall der getrennten Veranlagung oder der beson-
Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum deren Veranlagung von Ehegatten (§§ 26 a, 26 c des
Schluß des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein Gesetzes) ist Voraussetzung für die Anwendung der
verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist. §§ 7 e und 1 O a des Gesetzes, daß derjenige Ehegatte,
der diese Steuerbegünstigungen in Anspruch nimmt, zu
(2) Beschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche
dem durch diese Vorschriften begünstigten Personenkreis
Steuererklärung über ihre im abgelaufenen Kalenderjahr
gehört. Die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen
(Veranlagungszeitraum) bezogenen inländischen Ein-
Gewinns kann in diesem Fall jeder der Ehegatten, der die
künfte im Sinne des § 49 des Gesetzes abzugeben, soweit
in § 10 a des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen
für diese die Einkommensteuer nicht durch den Steuer-
erfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000 Deutsche Mark
abzug als abgegolten gilt (§ 50 Abs. 5 des Gesetzes).
geltend machen. Übersteigen bei dem nach § 26 a des
Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Gesetzes getrennt oder nach § 26 c des Gesetzes beson-
des Außensteuergesetzes erfüllen, haben eine jährliche
ders veranlagten Ehegatten oder seinem Gesamtrechts-
Steuererklärung über ihre sämtlichen im abgelaufenen
nachfolger die Entnahmen die Summe der bei der Veranla-
Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) bezogenen Ein-
gung zu berücksichtigenden Gewinne, so ist bei ihm nach
künfte abzugeben.
§ 1 O a Abs. 2 des Gesetzes eine Nachversteuerung durch-
zuführen. Die Nachversteuerung kommt innerhalb des
§§ 57 bis 59
§ 10 a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Zeit-
(weggefallen) raums so lange und insoweit in Betracht, als ein nach § 45
Abs. 3 und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag
§ 60 vorhanden ist. Im Fall der getrennnten Veranlagung ist
hierbei auch der besonders festgestellte Betrag für Ver-
Unterlagen zur Steuererklärung
anlagungszeiträume, in denen die Ehegatten zusammen
(1) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des veranlagt worden sind, zu berücksichtigen, soweit er auf
Gesetzes ermittelt, so ist der Steuererklärung eine nicht entnommene Gewinne aus einem dem getrennt ver-
Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buchfüh- anlagten Ehegatten gehörenden Betrieb entfällt.
rung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine (2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
Abschrift der Eröffnungsbilanz, beizufügen. Werden (§ 26 b des Gesetzes) genügt es für die Anwendung der
Bücher geführt, die den Grundsätzen der doppelten Buch- §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, wenn einer der beiden
führung entsprechen, ist eine Gewinn- und Verlustrech- Ehegatten zu dem durch die bezeichneten Vorschriften
nung und außerdem auf Verlangen des Finanzamts eine begünstigten Personenkreis gehört. Die Steuer-
Hauptabschlußübersicht beizufügen. begünstigung des nicht entnommenen Gewinns kann in
(2) Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den diesem Fall jeder Ehegatte, der die Voraussetzungen des
steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese § 45 Abs. 2 erfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000
Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen Deutsche Mark in Anspruch nehmen. Die Nachversteue-
den steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuer- rung von Mehrentnahmen nach § 1 O a Abs. 2 des Geset-
pflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften zes ist in diesem Fall auch insoweit durchzuführen, als bei
entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen. einem Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 1
besonders festgestellter Betrag für Veranlagungszeit-
(3) Liegt ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prüfungs- räume, in denen die Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes
bericht vor, so ist eine Abschrift der Steuererklärung beizu- getrennt oder nach § 26 c des Gesetzes besonders veran-
fügen. lagt worden sind, vorhanden ist.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1429
§ 62 d Schwerbehinderte sowie die nach § 3 Abs. 1 oder 4 des
Schwerbehindertengesetzes in der vor dem 20. Juni 1976
Anwendung des § 10 d des Gesetzes
geltenden Fassung erteilten Bescheinigungen, und zwar
bei der Veranlagung von Ehegatten
bis zum Ablauf ihres derzeitigen Geltungszeitraums.
(1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten
(3) Ist der Behinderte verstorben und kann ein Nachweis
(§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den Ver-
nach den Absätzen 1 und 2 nicht erbracht werden, so
lustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch für Verluste
genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme
derjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in
von seiten der für die Durchführung des Bundesversor-
denen die Ehegatten nach § 26 b des Gesetzes zusam-
gungsgesetzes zuständigen Behörden. Diese Stellung-
men oder nach § 26 c des Gesetzes besonders veranlagt
nahme hat das Finanzamt einzuholen.
worden sind. Der Verlustabzug kann in diesem Fall nur für
Verluste geltend gemacht werden, die der getrennt veran- (4) Die gesundheitlichen Merkmale „hilflos" und „blind"
lagte Ehegatte erlitten hat. werden durch einen Ausweis nach dem Schwerbehinder-
tengesetz, der mit den Merkzeichen „H" oder „BI" gekenn-
(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
zeichnet ist, oder durch einen Bescheid der für die Durch-
(§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den Ver-
führung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen
lustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch für Verluste
Behörde mit deri entsprechenden Feststellungen nachge-
derjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in
wiesen.
denen die Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes getrennt
oder nach § 26 c des Gesetzes besonders veranlagt wor- §§ 66 und 67
den sind. liegen bei beiden Ehegatten nicht ausgegli- (weggefallen)
chene Verluste vor, so ist der Verlustabzug bei jedem
Ehegatten bis zur Höchstgrenze im Sinne des § 10 d
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vorzunehmen.
Zu § 34 b des Gesetzes
§§ 63 und 64
§ 68
(weggefallen)
Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz
Zu § 33 b des Gesetzes (1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder das
Betriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung des Nut-
§ 65 zungssatzes zugrunde zu legen ist, muß vorbehaltlich des
Absatzes 2 spätestens auf den Anfang des drittletzten
Nachweis der Voraussetzungen Wirtschaftsjahrs aufgestellt worden sein, das dem Wirt-
für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge schaftsjahr vorangegangen ist, in dem die nach § 34 b des
des § 33 b des Gesetzes Gesetzes zu begünstigenden Holznutzungen angefallen
(1) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind. Der Zeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, für den der
eines Behinderten-Pauschbetrags nach § 33 b Abs. 2 Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-
und 3 des Gesetzes sind nachzuweisen: schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten
oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.
1. für Behinderte, deren Grad der Behinderung auf minde-
stens 50 festgestellt ist, durch einen Ausweis nach dem (2) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieben
Schwerbehindertengesetz oder durch einen Bescheid genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder Betriebswerk
der für die Durchführung des Bundesversorgungsge- auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs aufgestellt wird, in
setzes zuständigen Behörde, dem die nach § 34 b des Gesetzes zu begünstigenden
2. für Behinderte, deren Grad der Behinderung auf weni- Holznutzungen angefallen sind. Der Zeitraum von zehn
ger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist, Jahren, für den der Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt
mit dem Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebs-
a) durch eine Bescheinigung der für die Durchführung gutachten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.
des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen
Behörden auf Grund eines Feststellungsbescheids (3) Ein Betriebsgutachten im Sinne des § 34 b Abs. 4
nach § 4 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes Nr. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt, wenn die Aner-
oder, kennung von einer Behörde oder einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts des Landes, in dem der forstwirtschaft-
b) wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach den liche Betrieb belegen ist, ausgesprochen wird. Die Länder
gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere lau- bestimmen, welche Behörden oder Körperschaften des
fende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid öffentlichen Rechts diese Anerkennung auszusprechen
oder den entsprechenden Bescheid. haben.
Die Bescheinigung nach Nummer 2 Buchstabe a muß eine
Äußerung darüber enthalten, ob die Behinderung zu einer Zu § 34 c des Gesetzes
äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körper-
lichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen
§ 68 a
Berufskrankheit beruht.
Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten
(2) Als Nachweis über dcls Vorliegen einer Behinderung
und den Grad der Behinderung genügen auch die vor dem Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat
20. Juni 1976 ausgestellten amtlichen Ausweise für festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsan-
Schwerkriegsbeschädigte, Schwerbeschädigte oder spruch mehr unterliegende ausländische Steuer ist nur bis
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die §§ 71 und 72
Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt. Stam-
(weggefallen)
men die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten
so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren ausländi~
sehen Steuern für jeden einzelnen ausländischen Staat Zu § 50 des Gesetzes
gesondert zu berechnen.
§ 73
§ 68 b
Sondervorschrift für beschränkt Steuerpflichtige
Nachweis über die Höhe
der ausländischen Einkünfte und Steuern Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in § 10 a Abs. 1
Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesetzes bezeichneten
Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe
Personenkreis gehören und ihre frühere Erwerbsgrund-
der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und
Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage ent-
a
lage verloren haben, können § 10 des Gesetzes anwen-
den, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen
sprechender Urkunden (z. 8. Steuerbescheid, Quittung
den in dieser Vorschrift bezeichneten Sonderausgaben
über die Zahlung) zu führen. Sind diese Urkunden in einer
und inländischen Einkünften besteht, der Gewinn auf
fEemden Sprache abgefaßt, so kann eine beglaubigte
Grund im Inland geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder
Ubersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
nach § 5 des Gesetzes ermittelt wird und die Bücher im
Inland aufbewahrt werden.
§ 68c
Nachträgliche Festsetzung Zu § 50 a des Gesetzes
oder Änderung ausländischer Steuern
(1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte Steuer- § 73 a
bescheid ist zu ändern (Berichtigungsveranlagung), wenn Begriffsbestimmungen
eine ausländische Steuer, die auf die in diesem Veranla-
gungszeitraum bezogenen Einkünfte entfällt, nach Ertei- (1) Inländisch im Sinne des § 50 a Abs. 1 des Gesetzes
lung dieses Steuerbescheids erstmalig festgesetzt, nach- sind solche Unternehmen, die ihre Geschäftsleitung oder
träglich erhöht oder erstattet wird und sich dadurch eine ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.
höhere oder niedrigere Veranlagung rechtfertigt.
(2) Urheberrechte im Sinne des § 50 a Abs. 4 Nr. 3 des
(2) Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34 c des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheber-
Gesetzes für einen Veranlagungszeitraum auf die Einkom- rechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBI. 1 S. 1273)
mensteuer anzurechnen oder bei Ermittlung des Gesamt- geschützt sind.
betrags der Einkünfte abzuziehen ist, nach Abgabe der (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50 a
Steuererklärung für diesen Veranlagungszeitraum erstat- Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe
tet, so hat der Steuerpflichtige dies dem zuständigen des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetz-
Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. blatt Teil 111, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten
(3) Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die nach bereinigten Fassung, des Patentgesetzes in der Fassung
Absatz 1 geändert worden sind, können nur darauf der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1,
gestützt werden, daß die ausländische Steuer nicht oder 2), des Gebrauchsmustergesetzes in· der Fassung der
nicht zutreffend angerechnet oder abgezogen worden sei. Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 24)
und des Warenzeichengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29)
§ 69 geschützt sind.
§ 73 b
(weggefallen)
(weggefallen)
§ 73c
Zu § 46 des Gesetzes
Zeitpunkt des Zufließens
§ 70
im Sinne des § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütungen im
Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes fließen dem Gläubi-
Betragen in den Fällen des§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des ger zu
Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von
1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:
denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenom-
men worden ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
so ist vom Einkommen der Betrag abzuziehen, um den die 2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vor-
bezeichneten Einkünfte, vermindert um den auf sie entfal- übergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:
lenden Altersentlastungsbetrag (§ 24 a des Gesetzes) und bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
den nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden
Betrag, niedriger als 1 600 Deutsche Mark sind (Härteaus- 3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:
gleichsbetrag). Der Härteausgleichsbetrag darf nicht höher bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vor-
sein als die nach Satz 1 verminderten Einkünfte. schüsse.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1431
§ 73d § 50 a Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes braucht den Steuerab-
zug nicht vorzunehmen, wenn er diese Vergütungen auf
Aufzeichnungen, Steueraufsicht
Grund eines Übereinkommens nicht an den beschränkt
(1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder steuerpflichtigen Gläubiger (Steuerschuldner), sondern an
der Vergütungen im Sinne des§ 50 a Abs. 4 des Gesetzes die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
(Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen zu führen. Aus mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) oder an
den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein einen anderen Rechtsträger abführt und die obersten
Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundes-
1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflichtigen
ministers der Finanzen einwilligen, daß dieser andere
Gläubigers (Steuerschuldners),
Rechtsträger an die Stelle des Schuldners tritt. In diesem
2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütun- Fall hat die Gema oder der andere Rechtsträger den
gen in Deutscher Mark, Steuerabzug vorzunehmen; § 50 a Abs. 5 des Gesetzes
3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder die sowie die §§ 73 d und 73 e gelten entsprechend.
Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen sind,
§ 73g
4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen
Steuer. Haftungsbescheid
(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkom- (1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten oder
mensteuer (Körperschaftsteuer) und bei Außenprüfungen, abgeführt, so hat das Finanzamt die Steuer von dem
die bei dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu Schuldner, in den Fällen des § 73 f von dem dort bezeich-
prüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten und neten Rechtsträger, durch Haftungsbescheid oder von
abgeführt worden sind. dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid anzufordern.
(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den
§ 73 e Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die einbe-
Einbehaltung, Abführung und Anmeldung haltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig angemel-
der Aufsichtsratsteuer det hat (§ 73 e) oder wenn er vor dem Finanzamt oder
und der Steuer von Vergütungen einem Prüfungsbeamten des Finanzamts seine Verpflich-
im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes tung zur Zahlung der Steuer schriftlich anerkannt hat.
(§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)
§ 73 h
Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalenderviertel-
jahres einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder die Steuer von (weggefallen)
Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes
unter der Bezeichnung „Steuerabzug von Aufsichtsrats-
vergütungen" oder „Steuerabzug von Vergütungen im
Sinne des § 50 a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes" Zu § 51 des Gesetzes
jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden
Monats an das für seine Besteuerung nach dem Einkom- § 74
men zuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; ist
Rücklagg für Preissteigerung
der Schuldner keine l<örperschaft und stimmen Betriebs-
und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, so ist die einbehal- (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach§ 5 des Geset-
tene Steuer an das Betriebsfinanzamt abzuführen. Bis zes ermitteln, können in Wirtschaftsjahren, die vor dem
zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem nach 1. Januar 1990 enden, für die Roh-, Hilfs- und Betriebs-
Satz 1 zuständigen Finanzamt eine Steueranmeldung stoffe, halbfertigen Erzeugnisse, fertigen Erzeugnisse und
über den Gläubiger und die Höhe der Aufsichtsratsvergü- Waren, die vertretbare Wirtschaftsgüter sind und deren
tungen oder der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am
des Gesetzes und die Höhe des Steuerabzugs zu über- Schluß des Wirtschaftsjahrs gegenüber dem Börsen- oder
senden. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß des vor-
auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppel- angegangenen Wirtschaftsjahrs um mehr als 10 vom Hun-
besteuerung nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen dert gestiegen ist, im Wirtschaftsjahr der Preissteigerung
ist. Die Steueranmeldung muß vom Schuldner oder von eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für
einem zu seiner Vertretung Berechtigten unterschrieben Preissteigerung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bilden.
sein. Ist es zweifelhaft, ob der Gläubiger beschränkt oder
unbeschränkt steuerpflichtig ist, so darf der Schuldner die (2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteigerung ist
Einbehaltung der Steuer nur dann unterlassen, wenn der der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den der Börsen- oder
Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) der Wirtschafts-
Gläubiger durch eine Bescheinigung des nach den abga-
benrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seines güter im Sinne des Absatzes 1 am Schluß des vorange-
Einkommens zuständigen Finanzamts nachweist, daß er gangenen Wirtschaftsjahrs zuzüglich 10 vom Hundert die-
unbeschränkt steuerpflichtig ist. ses Preises niedriger ist als der Börsen- oder Marktpreis
(Wiederbeschaffungspreis) dieser Wirtschaftsgüter am
Schluß des Wirtschaftsjahrs.
§ 73 f
Steuerabzug (3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn nur bis
zur Höhe des Betrags mindern, der sich bei Anwendung
in den Fällen des § 50 a Abs. 6 des Gesetzes
des nach Absatz 2 berechneten Vomhundertsatzes auf die
Der Schuldner der Vergütungen für die Nutzung oder am Schluß des Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz ausge-
das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im Sinne des wiesenen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewerte- und unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder bei Hingabe
ten Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 ergibt. Ist ein eines Zuschusses zur Finanzierung von Um- und Ausbau-
Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 1 am Schluß des ten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschafts-
Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz niedriger als mit den jahr der Hingabe und in den beiden folgenden Wirtschafts-
Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet worden, jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7
so darf die Rücklage den steuerlichen Gewinn bis zur Abs. 1 des Gesetzes Abschreibungen bis zur Höhe von
Höhe des Betrags mindern, der sich bei Anwendung des insgesamt 50 vom Hundert der Zuschüsse vornehmen.
nach Absatz 2 berechneten Vomhundertsatzes auf den in
der Steuerbilanz ausgewiesenen niedrigeren Wert ergibt. (3) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 2
Liegt dieser Wert unter dem Börsen- oder Marktpreis (Wie- ist, daß
derbeschaffungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs, so 1 . der Land- und Forstwirt den Zuschuß zum Zweck der
kann eine Rücklage nicht gebildet werden. Mitbenutzung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser
Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter gibt und
(4) Für Wirtschaftsgüter, die sich am Schluß des Wirt-
schaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verarbeitung befin- 2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und unmit-
den und für die ein Börsen- oder Marktpreis (Wieder- telbar zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstel-
beschaffungspreis) nicht vorhanden ist, sind die Absätze 1 lung dieser Wirtschaftsgüter oder zur Finanzierung der
bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Preissteige- Um- und Ausbauten verwendet und diese Verwendung
rung nach dem Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf- dem Steuerpflichtigen bestätigt.
fungspreis) des nächsten Wirtschaftsguts zu berechnen (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für die
ist, in das das im Zustand der Be- oder Verarbeitung
Wirtschaftsgüter und für die Um- und Ausbauten an unbe-
befindliche Wirtschaftsgut eingeht und für das ein Börsen-
weglichen Wirtschaftsgütern vorgenommen werden, die
oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) vorliegt. bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs .1991/92 angeschafft
(5) Die Rücklage für Preissteigerung ist spätestens bis oder hergestellt werden. Die Abschreibungen nach Ab-
zum Ende des auf die Bildung folgenden sechsten Wirt- satz 2 können bei Zuschüssen in Anspruch genommen
schaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei Eintritt werden, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1991/92
wesentlicher Preissenkungen, die auf die Preissteigerun- gegeben werden. Für unbewegliche Wirtschaftsgüter und
gen im Sinne des Absatzes 1 folgen, kann eine Auflösung für Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-
zu einem früheren Zeitpunkt bestimmt werden. gütern, für die Abschreibungen nach Absatz 1 vorgenom-
men werden, ist von einer höchstens 30jährigen Nutzungs-
(6) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 dauer auszugehen.
ist, daß die Bildung und die Auflösung der Rücklage in der
§ 77
Buchführung verfolgt werden können.
(weggefallen)
§§ 74 a und 75
§ 78
(weggefallen)
Begünstigung der Anschaffung
oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter
§ 76
und der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen
Begünstigung der Anschaffung durch Land- und Forstwirte, deren Gewinn
oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist
und der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen
durch Land- und Forstwirte, deren Gewinn (1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach § 13 a des
nicht nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist Gesetzes zu ermitteln ist, können bei Anschaffung oder
Herstellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verord-
(1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nicht nach nung bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirt-
§ 13 a des Gesetzes zu ermitteln ist, können von den schaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbeweglichen
Aufwendungen für die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder ·
Verordnung bezeichneten beweglichen und unbewegli- Herstellung
chen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbe-
1 . bei beweglichen Wirtschaftsgütern 25 vom Hundert,
weglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der
Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um- und
Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen vornehmen, und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern 15 vom
zwar Hundert
1 . bei beweglichen Wirtschaftsgütern bis zur Höhe von der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Gewinn
insgesamt 50 vom Hundert, abziehen. § 9 a gilt entsprechend.
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um- und (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forstwirte
Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern bis zur können bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung
Höhe von insgesamt 30 vom Hundert der Anschaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. § 9 a gilt ent- und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen
sprechend. und unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder bei Hingabe
eines Zuschusses zur Finanzierung von Um- und Ausbau-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forstwirte ten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern insgesamt bis zu
können bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung 25 vom Hundert der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der
der Anschaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1 Hingabe vom Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzuwen-
und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen den.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1433
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen 1951 (BGBI. 1 S. 791 ), zuletzt geändert durch das Steuer-
Beträge dürfen insgesamt 4 000 Deutsche Mark nicht änderungsgesetz 1966 und das Siebzehnte Gesetz zur
übersteigen und nicht zu einem Verlust aus Land- und Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 23. Dezember
Forstwirtschaft führen. 1966 (BGBI. 1 S. 709), in Verbindung mit der Anlage 2 zu
diesem Gesetz oder nach § 22 der bezeichneten
(4) Der Abzug nach Absatz 1 kann für Wirtschaftsgüter Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
in Anspruch genommen werden, die bis zum Ende des besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitun-
Wirtschaftsjahrs 1991/92 angeschafft oder hergestellt wer- gen schließen die Anwendung des Absatzes 1 nicht aus,
den. Der Abzug nach Absatz 2 kann für Zuschüsse in es sei denn, daß durch die Bearbeitung oder Verarbeitung
Anspruch genommen werden, die bis zum Ende des Wirt- ein Wirtschaftsgut entsteht, das nicht in der Anlage 3
schaftsjahrs 1991/92 gegeben werden.
aufgeführt ist.
(5) § 7 a Abs. 6 des Gesetzes gilt entsprechend.
§ 81
Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter
§ 79
des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau
(weggefallen)
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach§ 5 des Geset-
zes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern
§ 80 des Anlagevermögens, bei denen die in den Absätzen 2
Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter und 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, im Wirt-
des Umlaufvermögens ausländischer Herkunft, schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den
deren Preis auf dem Weltmarkt vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen
wesentlichen Schwankungen unterliegt vornehmen, und zwar
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach§ 5 des Geset-
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
zes ermitteln, können die in der Anlage 3 zu dieser Verord- gens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
nung bezeichneten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermö- 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
gens für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1990 mögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
enden, statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. § 9 a gilt ent-
Gesetzes ergebenden Wert mit einem Wert ansetzen, der sprechend.
bis zu 20 vom Hundert unter den Anschaffungskosten oder
dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf- (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1
fungspreis) des Bilanzstichtags liegt. Für das erste Wirt- ist,
schaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1989 endet, 1. daß die Wirtschaftsgüter
kann ein entsprechender Wert bis zu 15 vom Hundert und
für die darauffolgenden Wirtschaftsjahre bis zu 1O vom a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-,
Hundert unter den Anschaffungskosten oder dem niedrige- Braunkohlen- und Erzbergbaues
ren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) aa) für die Errichtung von neuen Förderschacht-
angesetzt werden. anlagen, auch in der Form von Anschluß-
schachtanlagen,
(2) Voraussetzungen für die Anwendung des Absatzes 1
ist, daß bb) für die Errichtung neuer Schächte sowie die
Erweiterung des Grubengebäudes und den
1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder hergestellt durch Wasserzuflüsse aus stilliegenden Anla-
worden ist, gen bedingten Ausbau der Wasserhaltung
2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nicht bearbei- bestehender Sehachtanlagen,
tet oder verarbeitet worden ist, cc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der Haupt-
3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht vertraglich schacht-, Blindschacht-, Strecken- und Abbau-
das mit der Einlagerung verbundene Preisrisiko über- förderung, im Streckenvortrieb, in der Gewin-
nommen hat, nung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterfüh-
rung und Wasserhaltung sowie in der Aufberei-
4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im Inland
tung,
befunden hat oder nachweislich zur Einfuhr in das
Inland bestimmt gewesen ist. Dieser Nachweis gilt als dd) für die Zusammenfassung von mehreren
erbracht, wenn sich das Wirtschaftsgut spätestens Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen
neun Monate nach dem Bilanzstichtag im Inland befin- Förderschachtanlage oder
det und ee) für den Wiederaufschluß stilliegender Gruben-
5. der Tag der Anschaffung und die Anschaffungskosten felder und Feldesteile,
aus der Buchführung ersichtlich sind.
b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzberg-
Ob eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne der Num- baues
mer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der Durchfüh- aa) für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in
rungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz in der Fas- Form von Anschlußtagebauen,
sung der Bekanntmachung vom 1. September 1951
(BGBI. 1 S. 796), zuletzt geändert durch das Steuer- bb) für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden
änderungsgesetz 1966 vorn 23. Dezember 1966 (BGBI. 1 Tagebauen,
S. 702). Die nach § 4 Ziffer 4 des Umsatzsteuergesetzes in cc) beim Übergang zum Tieftagebau für die Frei-
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September legung und Gewinnung der Lagerstätte oder
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
dd) für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter im Inland belegenen Gebäude einschließlich der Anbin-
Tagebaue dung an das Heizsystem,
angeschafft oder hergestellt werden und 3. für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die mit
2. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben von der diesen Anlagen erzeugte Energie überwiegend entwe-
obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten der unmittelbar oder durch Verrechnung mit Elektrizi-
Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für tätsbezügen des Steuerpflichtigen von einem Elektrizi-
Wirtschaft bescheinigt worden ist. tätsversorgungsunternehmen zur Versorgung eines im
Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen ver-
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in wendet wird, einschließlich der Anbindung an das Ver-
Anspruch genommen werden sorgungssystem des Gebäudes,
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei 4. für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen Abfallstoffen
und bei den in der Anlage 5 zu dieser Verordnung durch Gärung unter Sauerstoffabschluß entsteht, wenn
bezeichneten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens dieses Gas zur Beheizung eines im Inland belegenen
über Tage, ·Gebäudes des Steuerpflichtigen oder zur Warmwas-
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b bei den serbereitung in einem solchen Gebäude des Steuer-
in der Anlage 6 zu dieser Verordnung bezeichneten pflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbin-
Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens. dung an das Versorgungssystem des Gebäudes,
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können in 5. für den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versor-
Anspruch genommen werden bei im Geltungsbereich die- gung von mehr als einer Zapfstelle und einer zentralen
ser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Eini- Heizungsanlage oder bei einer zentralen Heizungs-
gungsvertrages genannten Gebiets und Warmwasseranlage für den Einbau eines Heizkes-
sels, eines Brenners, einer zentralen Steuerungs-
1. vor dem 1 . Januar 1990 angeschafften oder hergestell-
einrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung und eine
ten Wirtschaftsgütern,
Änderung der Abgasanlage in einem im Inland belege-
2. a) nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem nen Gebäude oder in einer im Inland belegenen Eigen-
1. Januar 1991 angeschafften oder hergestellten tumswohnung, wenn mit der Maßnahme nicht vor
Wirtschaftsgütern, Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstellung dieses
b) vor dem 1. Januar 1991 geleisteten Anzahlungen Gebäudes begonnen worden ist,
auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilher- an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 oder § 7 b des
stellungskosten, Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung
wenn der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren
Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung be- jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. Nach Ablauf
gonnen hat. dieser zehn Jahre ist ein etwa noch vorhandener Restwert
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu-
(5) Bei den in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten des oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurech-
Vorhaben können die vor dem 1. Januar 1990 im Gel- nen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheit-
tungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Arti- lich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets aufge- ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maß-
wendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom Hun- gebenden Hundertsatz zu bemessen. Voraussetzung für
dert als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen ist, daß
werden. das Gebäude in den Fällen der Nummer 1 vor dem 1. Juli
§ 82 1983 fertiggestellt worden ist; die Voraussetzung entfällt,
(weggefallen) wenn der Anschluß nicht schon im Zusammenhang mit der
Errichtung des Gebäudes möglich war.
§ 82 a (2) Die erhöhten Absetzungen können nicht vorgenom-
men werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine Investi-
Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
tionszulage gewährt wird.
und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand
für bestimmte Anlagen und Einrichtungen (3) Sind die Aufwendungen für eine Maßnahme im Sinne
bei Gebäuden des Absatzes 1 Erhaltungsaufwand und entstehen sie bei
(1) Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungs- einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im
kosten eigenen Haus, deren Nutzungswert nicht mehr besteuert
wird, und liegen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die
1. für Maßnahmen, die für den Anschluß eines im Inland Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 vor, können die
belegenen Gebäudes an eine Fernwärmeversorgung Aufwendungen wie Sonderausgaben abgezogen werden;
einschließlich der Anbindung an das Heizsystem erfor- sie sind auf das Jahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen
derlich sind, wenn die Fernwärmeversorgung überwie- worden sind, und die neun folgenden Jahre gleichmäßig zu
gend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Ver- verteilen. Entsprechendes gilt bei Aufwendungen zur
brennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme Anschaffung neuer Einzelöfen für eine Wohnung, wenn
gespeist wird, keine zentrale Heizungsanlage vorhanden ist und die
2. für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranla- Wohnung seit mindestens zehn Jahren fertiggestellt ist.
gen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung in einem § 82 b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1435
§ 82 b inländisches Seeschiffsregister die Eintragung in die deut-
Behandlung sche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes von
größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden 40 vom Hundert ein Höchstsatz von 30 vom Hundert und
bei der Vorschrift des Absatzes 3 an die Stelle des Zeit-
(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendungen für raums von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren
die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung treten.
des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermö-
gen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, § 82g
abweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Ein Gebäude dient über- für bestimmte Baumaßnahmen
wiegend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der Wohn-
zwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als die Der Steuerpflichtige kann von den durch Zuschüsse aus
Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Für die Zurech- Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht
nung der Garagen zu den Wohnzwecken dienenden Räu- gedeckten Herstellungskosten für Modernisierungs- und
men gilt § 7 b Abs. 4 des Gesetzes entsprechend. lnstandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Bau-
gesetzbuchs sowie für Maßnahmen, die der Erhaltung,
(2) Wird das Gebäude während des Verteilungszeit- Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines
raums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen,
Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Wer- künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten
bungskosten abzusetzen. Das gleiche gilt, wenn ein bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigen-
Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder nicht tümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen
mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird. gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, die für Gebäude
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per-
städtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet wor-
sonen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsauf-
den sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 oder § 7 b
wand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu
des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnut-
verteilen.
zung im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden
§§ 82 c bis 82 e Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. § 82 a
(weggefallen) Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 ist anzuwenden,
wenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung der zustän-
digen Gemeindebehörde vorlegt, daß er Baumaßnahmen
§ 82 f
im Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat; sind ihm
Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsför-
die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge derungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung
auch deren Höhe zu enthalten.
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach§ 5 des Geset-
zes ermitteln, können bei Handelsschiffen, die in einem
inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, im Wirt- § 82 h
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den (weggefallen)
vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen
bis zu insgesamt 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten vomehmen. § 9 a gilt entsprechend. § 82 i
Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
(2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs ist bei Baudenkmälern
Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handelsschiff in
ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben worden (1) Bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen landes-
ist. rechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der
(3) Die Inanspruchnahme der Abschreibungen nach Steuerpflichtige von den Herstellungskosten für Baumaß-
Absatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, daß die nahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des
Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nut-
nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert zung erforderlich sind und die nach Abstimmung mit der in
werden. Für Anteile an Handelsschiffen gilt dies entspre- Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sind,
chend. an Stelle der nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes zu bemessen-
den Absetzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 vom
für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilher- Hundert absetzen. Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzuneh-
stellungskosten in Anspruch genommen werden. men, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, daß
die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäu-
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für Han-
des auf die Dauer gewährleistet ist. Bei einem Gebäude-
delsschiffe in Anspruch genommen werden, die vor dem
teil, der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
1. Januar 1995 angeschafft oder hergestellt werden.
ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der anzuwenden. Bei einem Gebäude, das für sich allein nicht
Seefischerei dienen, entsprechend. Für Luftfahrzeuge, die die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach
Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwen- den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit
dung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland geschützt ist, können die erhöhten Absetzungen von den
bestimmt sind, gelten die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe Herstellungskosten .der Gebäudeteile und Maßnahmen
entsprechend, daß an die Stelle der Eintragung in ein vorgenommen werden, die nach Art und Umfang zur
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erhaltung des schützenswerten Erscheinungsbildes der (4) § 82 a ist auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in
Gruppe oder Anlage erforderlich sind. § 82 a Abs. 1 Satz 2 Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach
gilt entsprechend. dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1992
verwirklicht worden sind. Auf Tatbestände, die im Gel-
(2) Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch
tungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Arti-
genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraus-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets verwirk-
setzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder den
licht worden sind, ist
Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Herstellungs-
kosten durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht 1. § 82 a Abs. 1 und 2 bei Herstellungskosten für Einbau-
zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten ten von Anlagen und Einrichtungen im Sinne von des-
Stelle nachweist. sen Absatz 1 Nr. 1 bis 5 anzuwenden, die nach dem
30. Juni 1985 und vor dem 1. Januar 1992 fertiggestellt
§§ 82 kund 83 worden sind,
(weggefallen) 2. § 82 a Abs. 3 Satz 1 ab dem Veranlagungszeitraum
1987 bei Erhaltungsaufwand für Arbeiten anzuwenden,
die vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen worden
sind,
3. § 82 a Abs. 3 Satz 2 ab dem Veranlagungszeitraum
Schlußvorschriften 1987 bei Aufwendungen für Einzelöfen anzuwenden,
die vor dem 1. Januar 1992 angeschafft worden sind,
§ 84 4. § 82 a Abs. 3 Satz 1 in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 24. Juli 1986 für Veranlagungszeiträume
Anwendungsvorschriften vor 1987 bei Erhaltungsaufwand für Arbeiten anzuwen-
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist, den, die nach dem 30. Juni 1985 abgeschlossen wor-
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt den sind,
ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzu- 5. § 82 a Abs. 3 Satz 2 in der Fassung der Bekanntma-
wenden. chung vom 24. Juli 1986 für Veranlagungszeiträume
(1 a) Die§§ 8 und 8 a der Einkommensteuer-Durchfüh- vor 1987 bei Aufwendungen für Einzelöfen anzuwen-
rungsverordnung 1986 in der Fassung der Bekanntma- den, die nach dem 30. Juni 1985 angeschafft worden
chung vom 24. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1239) sind letztmals sind,
für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 6. § 82 a bei Aufwendungen für vor dem 1. Juli 1985
1 . Januar 1990 endet. fertiggestellte Anlagen und Einrichtungen in den vor
diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen weiter anzu-
(2) § 8 c Abs. 1 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
wenden.
wenden, die nach dem 30. April 1984 beginnen. Für Wirt-
schaftsjahre, die vor dem 1. Mai 1984 begonnen haben, ist (4 a) § 82 d der Einkommensteuer-Durchführungsver-
§ 8 c Abs. 1 und 2 der Einkommensteuer-Durchführungs- ordnung 1986 ist auf Wirtschaftsgüter sowie auf ausge-
verordnung 1981 in der Fassung der Bekanntmachung baute und neu hergestellte Gebäudeteile anzuwenden, die
vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 700) weiter anzuwenden. im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets
(2 a) Die §§ 13 und 22 sind anzuwenden, wenn der
nach dem 18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 her-
Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
gestellt oder angeschafft worden sind.
enthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung vor dem
1. Januar 1990 begründet hat und (5) § 82 f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der Einkommen-
1. im Fall des§ 13 Abs. 2 Nr. 1 und des§ 22 das Gebäude steuer-Durchführungsverordnung 1979 in der Fassung der
vor Ablauf des 20. Kalenderjahrs seit der erstmaligen Bekanntmachung vom 24. September 1980 (BGBI. 1
Begründung hergestellt hat und die Herstellungs- oder S. 1801) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,
Teilherstellungskosten vor dem 1. Januar 1993 ent- das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15 a des
standen sind oder Gesetzes erstmals anzuwenden ist.
2. im Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr als 20
(6) § 82 g ist auf Maßnahmen anzuwenden, die nach
Veranlagungszeiträume seit der erstmaligen Begrün-
dem 30. Juni 1987 und vor dem 1. Januar 1991 in dem
dung vergangen sind und es sich um einen Veranla- Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in
gungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum 1993 Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abge-
handelt.
schlossen worden sind. Auf Maßnahmen, die vor dem
(2 b) § 62 c ist letztmals in Verbindung mit§ 10 a Abs. 1, 1. Juli 1987 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung
3 und 4 des Gesetzes für den Veranlagungszeitraum ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages
1992, soweit eine Nachversteuerung nach § 1o a Abs. 2 genannten Gebiets abgeschlossen worden sind, ist§ 82g
des Gesetzes erfolgt, für den Veranlagungszeitraum 1995 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter
und in Verbindung mit § 7 e des Gesetzes letztmals auf vor anzuwenden.
dem 1. Januar 1993 entstandene Herstellungs- oder Teil-
herstellungskosten anzuwenden. (7) § 82 h in der durch die Verordnung vom 19. Dezem-
ber 1988 (BGBI. 1 S. 2301) geänderten Fassung ist erst-
(3) § 74 a der Einkommensteuer-Durchführungsverord- mals auf Maßnahmen, die nach dem 30. Juni 1987 in dem
nung 1986 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwen- Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in
den, das vor dem 1. Januar 1990 endet. Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abge-
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1437
schlossen worden sind, und letztmals auf Erhaltungsauf- (9) § 82 k der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
wand, der vor dem 1. Januar 1990 in dem Geltungsbereich nung 1986 ist auf Erhaltungsaufwand, der vor dem
dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Eini- 1. Januar 1990 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung
gungsvertrages genannten Gebiets entstanden ist, mit der ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages
Maßgabe anzuwenden, daß der noch nicht berücksichtigte genannten Gebiets entstanden ist, mit der Maßgabe anzu-
Teil des Erhaltungsaufwands in dem Jahr, in dem das wenden, daß der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhal-
Gebäude letztmals zur Einkunftserzielung genutzt wird, als tungsaufwands in dem Jahr, in dem das Gebäude letzt-
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen ist. mals zur Einkunftserzielung genutzt wird, als Betriebsaus-
Auf Maßnahmen, die vor dem 1. Juli 1987 in dem Gel- gaben oder Werbungskosten abzusetzen ist.
tungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Arti-
(1 0) In Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1) ist die Nummer 26
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abge-
erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
schlossen worden sind, ist§ 82 h in der vor diesem Zeit-
dem 31. Dezember 1990 beginnt. Für Wirtschaftsjahre, die
punkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
vor dem 1. Januar 1991 beginnen, ist die Nummer 26 in
(8) § 82 i ist auf Herstellungskosten für Baumaßnahmen Anlage 3 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1977 und vor anzuwenden.
dem 1. Januar 1991 in dem Geltungsbereich dieser Ver- § 85
ordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind. (gegenstandslos)
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 1
(zu den §§ 76 und 78)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des beweglichen Aniagevermögens
im Sinne des§ 76 Abs.1 Nr.1 und des§ 78 Abs.1 Nr.1
1. Ackerschlepper (auch Geräteträger) und Einachs- 21. Kühl- und Gefrieranlagen zur Erhaltung von lanc;t-
schlepper, Einbau- und Anhängemaschinen und und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
Anhängegeräte sowie Gabelstapler
22. Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh- und
2. Mit Aufbaumotoren versehene Maschinen und Räummaschinen, bewegliche Pumpen, Maschinen
Geräte zur Bodenbearbeitung und Pflanzenpflege und Geräte für den Wegebau und die Wegeinstand-
3. Schlepper und Motorseilwinden und die zugehöri- haltung
gen Arbeitsmaschinen und -geräte für Obst-, Gar- 23. Maschinelle Einrichtungen zu Gülle- und Jauche-
ten- und Weinbau und Forstwirtschaft, Motorseilwin- anlagen
den auch für Landwirtschaft, Holzrückemaschinen
24. Entrappungsmaschinen
und -geräte
25. a) Gewächshäuser, Frühbeetanla-
4. Mähdrescher (einschließlich Zusatzgeräte), Zusatz-
gen und Dungbereitungsanlagen
geräte zu Dreschmaschinen für den Erntehof-
drusch, Feldhäcksler, Sammelpressen, Vielfachge- b) Heizungs-, Belichtungs-, Schat-
räte zur Heuwerbung und Parzellendrescher tierungs-, Beregnungs-, Belüf-
tungs- und Hängeeinrichtungen
5. Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Bekämp-
sowie Arbeits- und Kulturtische
fung von Schädlingen und Frostschäden
in Gewächshäusern oder Früh-
6. Pflanz- und Legemaschinen, Parzellendrillmaschi- beetanlagen
nen
26. Getreidesilos im Zusammen-
7. Vorrats- und Sammelerntemaschinen hang mit der Haltung von Mäh- wenn sie
dreschern Betriebs-
8. Maschinen zur Verteilung von Stall- und Handels- vorrichtungen
dünger 27. Gärfutterbehälter sind*)
9. Gummibereifte Wagen und Triebachsanhänger 28. Dungstätten, Jauchegruben,
10. Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung, Ver- Gülleanlagen und Mistsilos
packungsmaschinen und Schrotmühlen 29. Schattenhallen, Überwinte-
11. Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung ein- rungsräume und Vorkeimräume
schließlich Dämpfer und Erdtopfpressen 29a. Anlagen zur Lagerung von Kar-
12. Keltern, Pressen und Filtriergeräte toffeln, Gemüse, Obst, Baum-
schulerzeugnissen und gärtneri-
13. Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschenabfül- schen Erzeugnissen
lung im Obst- und Weinbau
29b. Transportable Waldarbeiter- und Geräteschutzhüt-
14. Gär- und Lagertanks, Holzfässer, Gärbottiche und
ten und Unterkunftswagen
Herbstbütten
30. Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrleitun-
15. Transportable Motorsägen mit Vergasermotor, Ent-
gen und ähnliche Anlagen)
rindungs- und Entastungsmaschinen
31. Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art nach
16. Kulturzäune in der Forstwirtschaft
ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Zwek-
17. Fördereinrichtungen (mechanische und pneumati- ken dienen können
sche) einschließlich der erforderlichen baulichen
32. Brutmaschinen, Aufzucht- und Legebatterien für die
Anlagen
Geflügelhaltung
18. Siloanlagen für Futter, Kühlanlagen zum Einfrieren
33. Tränk- und Fütterungseinrichtungen in Ställen und
von Fischfutter in der Forellenteichwirtschaft
auf Weiden
19. Belüftungs- und Trocknungseinrichtungen für land-
34. Futtermischanlagen
und forstwirtschaftliche Erzeugnisse
20. Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstandanla- *) Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt C Buchstaben a bis c und Abschnitt D Nr. 1
gen, Milchabsauganlagen und Milchsammeltanks Buchstaben a und b.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1439
Anlage 2
(zu den §§ 76 und 78)
Verzeichnis
der unbeweglichen Wirtschaftsgüter
und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern
im Sinne des§ 76 Abs. 1 Nr. 2 und des§ 78 Abs. 1 Nr. 2
A. Baumaßnahmen C. Baumaßnahmen zur Verminderung
im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung der Lagerungsverluste landwirtschaftlicher Erzeugnisse
1. Trennung der Reagenten von den Nichtreagenten bei Errichtung von
der Tuberkulose- und Brucellosebekämpfung a) Getreidesilos oder Schüttböden im
Zusammenhang mit der Haltung wenn sie nicht
a) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen von Mähdreschern Betriebs-
vorrichtungen
b) Umbau von Einraumställen zu Mehrraumställen b) Gärfutterbehältern
sind*)
c) Dungstätten, Jauchegruben, Gülle-
c) Einbau von Jungviehlaufställen in vorhandene anlagen und Mistsilos
Gebäude (z. B. in Scheunen)
d) Düngerschuppen
e) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst, Kar-
2. Verbesserung der Stallgebäude toffeln, Baumschulerzeugnissen und gärtnerischen
a) Einbau größerer Fenster Erzeugnissen einschließlich Sortier- und Verpackungs-
räumen
b) Einbau von üblichen Lüftungsvorrichtungen D. Sonstige Baumaßnahmen
c) Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände, 1. Errichtung von
Decken und Fußböden a) Schattenhallen, Überwinterungs-] . .
räumen und Vorkeimräumen wenn sie nicht
Betriebs-
b) Gewächshäusern einschließlich vorrichtungen
Heizungs- und Belichtungsein- sind*)
richtungen
B. Baumaßnahmen im Rahmen
der Technisierung und Rationalisierung der Innenwirtschaft c) Waldarbeiter- und Geräte-
schutzhütten
1. Um- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu Lager-
zwecken 2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen
Abfüllanlage im Obst- und Weinbau
2. Neubau, Anbau und Einbau von MelkständeP und 3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelterschuppen und
Milchkammeranlagen Kelterhäusern sowie von Räumen zur Vorklärung, Ver-
gärung, Abfüllung, Aufber~itung, Sortierung, Verpak-
3. Einbau von Trocknungs-, Kühl- und Gefrieranlagen kung und Lagerung im Obst- und Weinbau
4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinen- und 4. Neubau, Umbau und Ausbau von Bruthäusern, Sortier-
Gerätehallen, Schleppergaragen und Treibstofflagern hallen und Futterküchen in der Teichwirtschaft
5. Hofbefestigungen und Wirtschaftswege (Privatwege
5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen
und öffentliche Wege)
6. Neubau von Ställen und Baumaßnahmen zur Moderni-
sierung von Ställen *) Vgl. auch Anlage 1 Nr. 25 bis 29a.
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 3
(zu § 80 Abs. 1)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter im Sinne des§ 80 Abs. 1
1. Haare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen 17. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne, Manila,
2. Hülsenfrüchte, Rohreis und geschälter Reis im Sinne Hartfasern und sonstige pflanzliche Spinnstoffe (ein-
der Unterpositionen 1006 1091, 1006 1099 und schließlich Kokosfasern), Werg und verspinnbare
1006 20 des Zolltarifs, Buchweizen, Hirse, Hartweizen Abfälle dieser Wirtschaftsgüter
im Sinne der Unterposition 1001 10 des Zolltarifs
18. Pflanzliche Bürstenrohstoffe und Flechtrohstoffe
3. Früchte oder Teile von Früchten der im Zolltarif Kapitel (auch Stuhlrohr)
8 bezeichneten Art, deren Wassergehalt durch einen
natürlichen oder künstlichen Trocknungsprozeß zur 19. Seidengarne, Seidenkammzüge
Gewährleistung der Haltbarkeit herabgesetzt ist, Erd-
20. Hadern und Lumpen
nüsse, Johannisbrot, Gewürze, konservierte Süd-
früchte und Säfte aus Südfrüchten, Aprikosenkerne, 21. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial ein-
Pfirsichkerne schließlich Alkali- und Erdalkalimetalle, Metalle der
4. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate seltenen Erden, Quecksilber, metallhaltige Vorstoffe
und Erze zur Herstellung von Ferrolegierungen, feuer-
5. Tierische und rohe pflanzliche Öle und Fette sowie festen Erzeugnissen und chemischen Verbindungen,
Ölsaaten und Ölfrüchte, Ölkuchen, Ölkuchenmehle Silicium, Selen und seine Vorstoffe; Silber, Platin,
und Extraktionsschrote; Fettsäuren, Rohglyzerin Indium, Osmium, Palladium, Rhodium und deren Vor-
6. Rohdrogen, ätherische Öle stoffe; die Vorstoffe von Gold, Fertiggold aus der
7. Wachse, Paraffine eigenen Herstellung sowie Gold zur Be- oder Verar-
beitung im eigenen Betrieb
8. Rohtabak
22. Eisen- und Stahlschrot (einschließlich Schiffe zum
9. Asbest
Zerschlagen), Eisenerz
10. Pflanzliche Gerbstoffe
23. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmucksteine,
11. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige Lackroh- roh oder einfach gesägt, gespalten oder angeschlif-
stoffe; Kasein fen, Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen,
12. Kautschuk, Balata und Guttapercha synthetisches Diamantpulver, Perlen
13. Häute und Felle (auch für Pelzwerk) 24. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten ein-
14. Roh- und Schnittholz, Furniere, N~turkork, Zellstoff, schließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüchten
Linters (nicht spinnbar)
25. Fleischextrakte
15. Kraftliner
26. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Pellets von
16. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge), Tapioka-(Cassava-, Maniok-)Chips
andere Tierhaare, Baumwolle und Abfälle dieser Wirt-
schaftsgüter 27. Sintermagnesit
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1441
Anlage 4
(weggefallen)
Anlage 5
(zu § 81 Abs. 3 Nr. 1)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage
im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 1
Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbaubetrieb
des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erz-
bergbaues für die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
über Tage in Anspruch genommen werden, die zu den
folgenden, mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittel-
barem Zusammenhang stehenden, der Förderung, Seil-
fahrt, Wasserhaltung und Wetterführung sowie der Aufbe-
reitung des Minerals dienenden Anlagen und Einrichtun-
gen gehören:
1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich
Sehachthalle, Hängebank, Wagenumlauf und Verlade-
einrichtungen sowie Anlagen der Berge- und Gruben-
holzwirtschaft
2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft und
Wasserhaltung
3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Grubenlampen-
wirtschaft, des Grubenrettungswesens und der Ersten
Hilfe
4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsanlagen;
im Erzbergbau alle der Aufbereitung dienenden Anla-
gen sowie die Anlagen zum Rösten von Eisenerzen,
wenn die Anlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehö-
ren
Anlage 6
(zu § 81 Abs. 3 Nr. 2)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens
im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 2
Die Bewertungsfreiheit des§ 81 kann im Tagebaubetrieb den; hierzu gehören auch Spezialabraum- und -kohlen-
des Braunkohlen- und Erzbergbaues für die folgenden wagen einschließlich der dafür erforderlichen Lokomoti-
Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens in ven sowie Transportbandanlagen mit den Auf- und
Anspruch genommen werden: Übergaben und den dazugehörigen Bunkereinrichtun-
gen mit Ausnahme der Rohkohlenbunker in Kraftwer-
1. Grubenaufschluß
ken, Brikettfabriken oder Versandanlagen, wenn die
2. Entwässerungsanlagen Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen des ersten Halb-
3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Verkip- satzes erfüllen
pung der Abraummassen sowie der Förderung und 4. Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der
Bewegung des Minerals dienen, soweit sie wegen ihrer Ersten Hilfe
besonderen, die Ablagerungs- und Größenverhältnisse
des Tagebaubetriebs berücksichtigenden Konstruktion 5. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanlagen im
nur für diesen Tagebaubetrieb oder anschließend für Erzbergbau gehören, wenn die Aufbereitungsanlagen
andere begünstigte Tagebaubetriebe verwendet wer- nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Festlegung des Anwendungsbereiches
der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69
in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91
im Straßenpersonenverkehr
Vom 31. Juli 1992
Auf Grund des§ 57 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 5 des Personenbeförderungsgesetzes,
Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 5 eingefügt durch das Gesetz vom 23. Juli 1992
(BGBI. 1 S. 1379), verordnet der Bundesminister für Verkehr:
§ 1
Unternehmen, die Personenverkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Linien-
verkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, sind vom Anwendungsbereich der Verord-
nung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der
Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Ver-
pflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffs-
verkehrs in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom
20. Juni 1991 ausgenommen, wenn sie diese Tätigkeit ausschließlich auf Stadt-,
Vorort- oder Regionalverkehrsdienste beschränken.
§2
Die zuständige Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung die in § 1 ge-
nannten Unternehmen vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am
31. Dezember 1994 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. Juli 1992
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992 1443
Verordnung
zur Festlegung des Anwendungsbereiches
der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69
in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91
im Eisenbahnverkehr
Vom 31. Juli 1992
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, Absatz 3 angefügt durch das Gesetz vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1379), verordnet der Bundesminister für Verkehr:
§ 1
Eisenbahnunternehmen, die nicht Bundeseisenbahnen sind und deren Ver-
kehrstätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalver-
kehrsdiensten beschränkt ist, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung
(EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mit-
gliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflich-
tungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs in
der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ausgenommen.
§2
Die zuständige Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung die in § 1 ge-
nannten Unternehmen vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am
31. Dezember 1994 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. Juli 1992
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Kn itte 1
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriflen.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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Preis dieser Ausgabe: 8,68 DM (7,68 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Lieferung gegen Vorausrechnung 9,68 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Flechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
9. 7. 92 Zweiunddreißig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierundsechzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Frankfurt a. M.) 5885 (135 23. 7. 92) 20. 8. 92
96-1-2-64
23. 7. 92 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 6141 (139 29. 7. 92) 1. 11. 92
7400-1-6
24. 7. 92 Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebens-
mittel aus Brasilien 6221 (140 30. 7. 92) 31. 7. 92
neu: 2125-40-49
24. 7. 92 Verordnung über das Inverkehrbringen zweischaliger Weich-
tiere und Meeresschnecken aus Japan 6221 (140 30. 7. 92) 31. 7. 92
neu: 2125-40-50; 2125-40-47
27. 7. 92 Verordnung Nr. 6/92 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 6269 (141 31. 7. 92) 10. 8. 92
9500-4-6-4