1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts
für Beratung in Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit
Vom 23. Juli 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. § 97 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) In Absatz 1 Nr. 1 bis 3 wird die Verweisung ,,§ 53
Abs. 1 Nr. 1 bis 3a" jeweils durch die Verweisung
Änderung der Strafprozeßordnung ,,§ 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3b" ersetzt.
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBI. 1S. 1074, 1319), zuletzt b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 „Der Beschlagnahme unterliegen auch nicht
(BGBI. 1 S. 1302), wird wie folgt geändert: Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweige-
rungsrecht der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und
Hebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam
1. § 53 wird wie folgt geändert:
einer Krankenanstalt sind, sowie Gegenstände, auf
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 a folgende Num- die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53
mer 3 b eingefügt: Abs. 1 Nr. 3a und 3b genannten Personen
,,3 b. Berater für Fragen der Betäubungsmittelab- erstreckt, wenn sie im Gewahrsam der in dieser
hängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Vorschrift bezeichneten Beratungsstelle sind."
Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt
oder bei sich eingerichtet hat, über das, was
ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden Artikel 2
oder bekanntgeworden ist;".
Inkrafttreten
b) In Absatz 2 wird die Verweisung „Absatz 1 Nr. 2 bis
3a" durch die Verweisung „Absatz 1 Nr. 2 bis 3b" Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzbiatt verkündet.
Bonn, den 23. Juli 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Le uthe usser-Sch narren be rg er
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992 1367
Erstes Gesetz
zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
Vom 23. Juli 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates gen Rebsorte" durch die Worte „Inverkehrbrin-
das folgende Gesetz beschlossen: gen von Standardpflanzgut der jeweiligen
Rebsorte zu gewerblichen Zwecken" ersetzt;
Artikel 1 b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes ,,(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ermächtigt, wenn die Ver-
Das Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 sorgung mit Pflanzgut von Rebe in einem Mitglied-
(BGBI. 1S. 1633), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes staat nicht gesichert ist, durch Rechtsverordnung
vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie folgt ge- mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehr-
ändert: bringen von Standardpflanzgut zu gewerblichen
Zwecken zu gestatten. Die Rechtsverordnung
1 . § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates,
wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten
a) Satz 2 wird gestrichen;
Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet
b) in Satz 3 werden die Worte „Eine weitere Art darf" wird."
durch die Worte „Eine Art darf in das Artenver-
zeichnis" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Gewerbsmäßi-
2. § 2 wird wie folgt geändert:
ges" gestrichen;
a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" und Absatz 2 werden
b) die Worte „gewerbsmäßige Inverkehrbringen von
gestrichen;
Saatgut" werden durch die Worte „Inverkehrbrin-
b) Nummer 18 wird wie folgt gefaßt: gen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken"
„ 18. Verbandsstaat: Staat, der Mitglied des durch ersetzt.
das Internationale Übereinkommen vom
2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzen- 6. § 7 wird wie folgt geändert:
züchtungen (BGBI. 1968 II S. 428) gegründe- a) In der Überschrift wird das Wort „noch" gestrichen;
ten Internationalen Verbandes zum Schutz
von Pflanzenzüchtungen ist. " b) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die
3. § 3 wird wie folgt geändert: Anerkennung von Saatgut einer Sorte,
a) In der Überschrift wird das Wort „Gewerbsmäßi- 1. deren Zulassung beantragt ist oder
ges" gestrichen; 2. deren Eintragung in ein der Sortenliste entspre-
chendes Verzeichnis eines anderen Mitglied-
b) in Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
staates beantragt ist und deren Erhaltungs-
,,gewerbsmäßig" durch die Worte „zu gewerb-
züchtung im Inland durchgeführt wird,
lichen Zwecken" ersetzt;
auch einen Feldbestand, aus dem das Saatgut
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: gewonnen werden soll, sowie die Beschaffenheit
,,(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Bundes- des Saatgutes prüfen."
sortenamt für Sorten, deren Zulassung oder deren
Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes 7. § 10 wird wie folgt geändert:
Verzeichnis eines anderen Mitgliedstaates bean-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
tragt worden ist, das Inverkehrbringen von Saatgut
zu gewerblichen Zwecken genehmigen und hierfür ,,Im Ausland erzeugtes Saatgut";
Höchstmengen festsetzen. Es hat die Genehmi- b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
gung mit den zum Schutz des Verbrauchers erfor-
derlichen Auflagen zu verbinden." ,,(1) Saatgut, außer von Kartoffel, das im Ausland
erzeugt worden ist, darf ohne Prüfung des Feldbe-
4. § 4 wird wie folgt geändert: standes im Inland anerkannt werden
1. als Basissaatgut, wenn es aus anerkanntem
a) In Absatz 1 werden
Vorstufensaatgut erwachsen ist,
aa) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c die Worte „auf 2. als Zertifiziertes Saatgut,
Grund einer Rechtsverordnung" gestrichen
wenn eine der Prüfung des Feldbestandes im
und
Inland gleichstehende Prüfung ergeben hat, daß
bb) in Satz 2 die Worte „gewerbsmäßige Inver- der Feldbestand den festgesetzten Anforderungen
kehrbringen von Standardpflanzgut der jeweili- entspricht.";
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
c) in Absatz 2 werden die Worte „Geltungsbereich reich dieses Gesetzes" durch das Wort „Inland"
dieses Gesetzes" durch das Wort „Inland" ersetzt. ersetzt;
d) in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden
8. § 11 wird wie folgt geändert: jeweils die Worte „gewerbsmäßige Inverkehrbrin-
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: gen" durch die Worte „Inverkehrbringen zu
gewerblichen Zwecken" ersetzt.
,,(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ermächtigt, wenn die Ver-
sorgung mit Zertifiziertem Saatgut in einem Mit- 11. In § 16 werden die Worte „Geltungsbereich dieses
gliedstaat nicht gesichert ist, durch Rechtsverord- Gesetzes" durch das Wort „Inland" ersetzt.
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Inver-
kehrbringen 12. In § 17 Nr. 1 werden die Worte „außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes" durch die Worte „im
1. von Standardsaatgut,
Ausland" ersetzt.
2. von Handelssaatgut, bei Arten mit verschiede-
nen Formen auch unter Beschränkung auf
bestimmte Formen, 13. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
zu gewerblichen Zwecken zu gestatten und dabei a) In Nummer 2 werden die Worte „außerhalb des
zur Sicherstellung einer ausreichenden Beschaf- Geltungsbereichs dieses Gesetzes" durch die
fenheit die Anforderungen an das Saatgut, insbe- Worte „im Ausland" ersetzt;
sondere in bezug auf Reinheit, Keimfähigkeit und b) in Nummer 4 werden die Worte „als Zertifiziertes
Gesundheitszustand, bei Standardsaatgut auch in Saatgut" gestrichen;
bezug auf Fremdbesatz, festzusetzen. c) in Nummer 5 Buchstabe b wird das Wort „gewerbs-
(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 bedarf 1 mäßig" durch die Worte „zu gewerblichen Zwek-.
nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das ken" ersetzt.
Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum
von höchstens einem Jahr gestattet wird; in einer 14. In § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, §§ 23 und 24 Abs. 1
solchen Verordnung können die nach Absatz 1 wird jeweils das Wort „gewerbsmäßig" durch die
festgesetzten Anforderungen herabgesetzt wer- Worte „zu gewerblichen Zwecken" ersetzt.
den.";
b) in Absatz 3 werden die Worte „gewerbsmäßige 15. § 25 wird wie folgt geändert:
Inverkehrbringen von Saatgut als Behelfssaatgut"
a) In der Überschrift wird das Wort „gewerbsmäßige"
durch die Worte „Inverkehrbringen von Saatgut als gestrichen;
Behelfssaatgut zu gewerblichen Zwecken" ersetzt.
b) das Wort „gewerbsmäßig" wird durch die Worte
,,zu gewerblichen Zwecken" ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils 16. In § 26 Satz 1 und § 27 Satz 1 wird jeweils das Wort
aa) das Wort „gewerbsmäßig" durch die Worte „gewerbsmäßig" durch die Worte „zu gewerblichen
„zu gewerblichen Zwecken" und Zwecken" ersetzt.
bb) die Worte „Geltungsbereich dieses Gesetzes"
durch das Wort „Inland" 17. § 30 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
ersetzt; ,,4. anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeich-
neten Sorten, wenn sie in einem anderen Mitglied-
b) in Absatz 6 werden staat die Voraussetzung des landeskulturellen
Wertes erfüllt haben und in ein der Sortenliste
aa) jeweils vor den Worten „in den Verkehr bringt"
entsprechendes Verzeichnis eingetragen worden
das Wort „gewerbsmäßig" durch die Worte
sind und der Antragsteller beantragt, die Sorte
„zu gewerblichen Zwecken" und
ohne Prüfung des landeskulturellen Wertes zuzu-
bb) die Worte „gewerbsmäßige Inverkehrbringen lassen,".
von Standardsaatgut" durch die Worte „Inver-
kehrbringen von Standardsaatgut zu gewerb- 18. § 42 wird wie folgt geändert:
liehen Zwecken"
a) In Absatz 3 Nr. 1 und Absatz 5 Satz 3 werden
ersetzt. jeweils die Worte „Geltungsbereich dieses Geset-
zes" durch das Wort „Inland" ersetzt;
10. § 15 wird wie folgt geändert: b) in Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „im Geltungs-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig" bereich dieses Gesetzes" durch die Worte „in
durch die Worte „zu gewerblichen" ersetzt; einem Mitgliedstaat" ersetzt.
b) in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch-
19. In § 44 Abs. 2 und 5 werden jeweils die Worte „außer-
stabe aa und cc werden jeweils die Worte „den
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" durch
gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes"
die Worte „im Ausland" ersetzt.
durch die Worte „das gesamte Inland" ersetzt;
c) in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 und 20. In § 52 Abs. 6 werden die Worte „gewerbsmäßige
Absatz 2 werden jeweils die Worte „Geltungsbe- Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte" durch die
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992 1369
Worte „ Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte zu kann anerkannt werden. Saatgut von Sorten nach
gewerblichen Zwecken" ersetzt. Satz 1, bei denen keine der Voraussetzungen nach
Nummer 3 vorliegt, kann anerkannt werden, wenn
21. § 54 wird wie folgt geändert: es die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllt.
Das Bundessortenamt macht die Sorten bekannt,
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesetz" die
für die es die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 getrof-
Worte „und für die Prüfung von Sorten auf Antrag
fen hat."
ausländischer oder supranationaler Stellen" einge-
fügt; 23. Die§§ 63 und 64 werden gestrichen;§ 65 wird§ 63.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „dem Bundesmini- Artikel 2
ster der Finanzen" durch die Worte „den Bun- •·
desministern der Finanzen und für Wirtschaft" nd
A erung des Sortenschutzgesetzes
ersetzt; Das Sortenschutzgesetz vom 11 . Dezember 1985
bb) die Sätze 3 bis 6 werden durch folgende Sätze (BGBI. 1 S. 2170), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
ersetzt: · Gesetzes vom 27. März 1992 (BGBI. 1 S. 727), ·wird wie
,,Die zu erstattenden Auslagen können abwei- folgt geändert:
chend vom Verwaltungskostengesetz geregelt 1 _ § 2 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:
werden. In der Rechtsverordnung kanr1 vorge-
sehen werden, daß Gebühren für die Überwa- ,,6. Verbandsstaat: Staat, der Mitglied des durch das
chung einer Sorte nicht erhoben werden, Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
soweit für die Sorte eine Jahresgebühr nach 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (BGBI.
§ 33 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes erho- 1968 11 S. 428) gegründeten Internationalen Ver-
ben wird."; bandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist."
c) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesetz" die
22. § 55 wird wie folgt geändert: Worte „und für die Prüfung von Sorten auf Antrag
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „den ausländischer oder supranationaler Stellen" einge-
gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes" fügt; .
durch die Worte „das gesamte Inland" ersetzt; b) Absatz 2 wird wie folgt ge~ndert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: aa) In Satz 1 werden die Worte „dem Bundesmini-
ster der Finanzen" durch die Worte „den Bun-
,,(2) Saatgut von Sorten,
desministern der Finanzen und für Wirtschaft"
1 . die in einem der Sortenliste entsprechenden ersetzt;
Verzeichnis eines anderen Mitgliedstaates ein-
getragen sind, bb) die Sätze 3 bis 5 werden durch folgenden Satz
ersetzt:
2. für die das Bundessortenamt festgestellt hat,
daß Unterlagen vorliegen, die für die Anerken- ,,Die zu erstattenden Auslagen können abwei-
nung und die Nachprüfung die gleichen Infor- chend vom Verwaltungskostengesetz geregelt
mationen ermöglichen wie bei zugelassenen werden.";
Sorten, und c) Absatz 3 wird aufgehoben.
3. bei denen
Artikel 3
a) die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorlie-
gen oder Inkrafttreten
b) die Erhaltungszüchtung im Inland durchge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
führt wird, Kraft.
Das· vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Juli 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Vom 23. Juli 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. Luftschiffe
das folgende Gesetz beschlossen:
4. Segelflugzeuge
5. Motorsegler
Artikel 1 6. Frei- und Fesselballone
7. Drachen
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
m~?hung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), zuletzt 8. Rettungsfallschirme
geandert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 9. Flugmodelle
1992 (BGBI. 1 S. 178), wird wie folgt geändert:
10. Luftsportgeräte
1. Die Inhaltsübersicht wird im Ersten Abschnitt nach 11. sonstige für die Benutzung des Luftraums
dem 4. Unterabschnitt wie folgt. gefaßt: ·bestimmte Geräte.
„5. Unterabschnitt Flugplankoordinierung Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper
und Flugsicherung 27 a-27 d gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum
befinden."
6. Unterabschnitt Enteignung 28
7. Unterabschnitt
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Gemeinsame Vorschriften 29-32b".
,,(5) Auf das Personal für die Flugsicherung
2. § 1 wird wie folgt gefaßt: a) in den Flugsicherungsbetriebsdiensten,
,,§ 1 b) bei Betrieb, Instandhaltung und Überwachung der
flugsicherungstechnischen Einrichtungen
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahr•
zeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz sind Absatz 1 Satz 1 , 2 Nr. 1 bis 3 und· Absatz 3
und durch die zu seiner Durchführung erlassenen entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist ferner
Rechtsvorschriften beschränkt wird. der Nachweis der Befähigung und Eignung gemäß
einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 4 Nr. 4."
(2) Luftfahrzeuge sind
4. § 5 wird wie folgt geändert:
1. Flugzeuge
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Luft-
2. Drehflügler fahrer" die Wörter „oder Personal für die Flug-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992 1371
sicherung mit dem Ziel des Erwerbs der Erlaubnis" 3. häufige vergleichbare Flüge vor weniger häufigen
eingefügt. Flügen während einer gesamten Flugplanperiode,
4. Flüge_ nach Instrumentenflugregeln vor Flügen
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ausbildung"
nach Sichtflugregeln.
die Wörter „der Luftfahrer" eingefügt.
(2) Von der Vorrangregelung kann abgewichen wer-
5. In § 9 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 9 Abs. 4 des den aus Gründen der öffentlichen Interessen, insbe-
Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung" sondere der hoheitlichen Interessen, der öffentlichen
ersetzt durch die Angabe ,,§ 27d Abs. 1 und 4'.'. Verkehrsinteressen, der Verpflichtungen aus völker-
rechtlichen Verträgen, der Erfordernisse des regiona-
6. a) In § 12 Abs. 2 Satz 3, § 16a Abs. 1 und § 18a len Luftverkehrs und des Geschäftsflugverkehrs.
Abs. 1 und 2 werden die Wörter „Bundesanstalt
für Flugsicherung" ersetzt durch die Wörter „für § 27c
die Flugsicherung zuständige Stelle" beziehungs-
(1) Flugsicherung dient der sicheren, geordneten
weise „für die Flugsicherung zuständigen Stelle".
und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs.
b) § 12 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: (2) Sie umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:
„a) im Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um 1 . die Flugsicherungsbetriebsdienste, zu denen
den Flughafenbezugspunkt eine Höhe von gehören
25 Metern (Höhe bezogen auf den Flughafen-
bezugspunkt), ". a) die Flugverkehrskontrolle zur Überwachung
und Lenkung der Bewegungen im Luftraum und
auf den Rollflächen von Flugplätzen,
7. Nach dem 4. Unterabschnitt wird folgender neuer
5. Unterabschnitt eingefügt: b) die Verkehrsflußregelung und die Steuerung
der Luftraumnutzung,
„5. Unterabschnitt
c) die Flugberatung, ausgenommen Flugwetter-
Flugplankoordinierung und Flugsicherung beratung,
§ 27a d) die Mitwirkung beim Such- und Rettungsdienst
für Luftfahrzeuge,
(1) Flugplankoordinierung dient der vorausplanen-
den Verteilung nachgefragter Start- und Landezeiten e) die Übermittlung von Flugsicherungsinformatio-
auf die vorhandene Flugplatz- und Flugsicherungs- nen;
kapazität. 2. die flugsicherungstechnischen Dienste, zu denen
gehören
(2) Flugplankoordinierung ist zulässig für Flugplätze
nach § 27 d Abs. 1 und für Flugplätze, bei denen die a) die Beschaffung, der Einbau und die Abnahme
Nachfrage nach Start- und Landezeiten die Flugplatz- der flugsicherungstechnischen Einrichtungen,
und Flugsicherungskapazität voraussichtlich zumin- b) der Betrieb, die Instandhaltung und die Über-
dest zeitweise übersteigt. wachung der flugsicherungstechnischen Ein-
(3) Start- und Landezeiten werden auf Antrag dUrch richtungen,
Erlaubnis einzelfallweise oder für die Dauer einer c) die Entwicklung und Pflege der Anwendungs-
Flugplanperiode zugewiesen. Die Erlaubnis ist nur zu programme in der elektronischen Datenver-
versagen, wenn die planbare Kapazität nicht ausreicht arbeitung für die Flugsicherung;
oder andere Flüge Vorrang haben. Aus der Zuwei-
3. die Planung und die Erprobung von Verfahren und
sung entsteht kein Rechtsanspruch gegen die Flug-
Einrichtungen für die Flugsicherung;
sicherung auf Einhaltung der zugewiesenen Start- und
Landezeit. 4. die Sammlung und die Bekanntgabe von Nachrich-
ten für die Luftfahrt sowie die Herstellung und die
(4) Für Flugplätze mit Flugplankoordinierung Herausgabe der Karten sowie der Veröffentlichung
bestimmt der Bundesminister für Verkehr im Einver- von Verfahrensvorschriften für die Luftfahrt.
nehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Lan-
des und nach Anhörung des betreffenden Flugplatz- (3) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung per-
unternehmers und der für die Flugsicherung zuständi- sonenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur
gen Stelle die Anzahl der in einer Zeiteinheit im voraus Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten
planbaren Starts und Landungen (Koordinierungseck- Aufgaben jeweils erforderlich ist. Die Daten sind zu
wert). Der Koordinierungseckwert kann auf verschie- löschen, sobald und soweit sie zur Erfüllung der Auf-
dene Luftverkehrsarten aufgeteilt werden. gaben nicht mehr benötigt werden.
§ 27b § 27d
(1} Vorrang .haben: (1) Flugsicherungsbetriebsdienste und die dazu
erforderlichen flugsicherungstechnischen Einrichtun-
1 . Flüge zur gewerbsmäßigen Beförderung von Per- gen werden an den Flugplätzen vorgehalten, bei
sonen oder Sachen vor anderen Flügen, denen der Bundesminister für Verkehr einen Bedarf
2. bereits früher koordinierte Flüge vor erstmals aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspoliti-
geplanten Flügen, schen Interessen anerkennt.
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Die Flugplatzunternehmer sind auf Verlangen gaben nach Artikel 87 a des Grundgesetzes blei-
der für die Flugsicherung zuständigen Stelle im erfor- ben unberührt."
derlichen Umfang verpflichtet,
b) In Absatz 2 werden in dem bisherigen Satz 2 hinter
1. die baulichen und räumlichen Voraussetzungen für ,,§ 27 Abs. 1" Wort und Zahl „und 2" gestrichen.
Zwecke der Flugsicherung zu schaffen und zu
c) Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt
erhalten, die hierfür benötigten Grundstücke zur
gefaßt:
Verfügung zu stellen und die Verlegung und
Instandhaltung von Kabelverbindungen auf ihren „Der Bundesminister der Verteidigung kann von
Grundstücken zu dulden, der Stellungnahme dieser Länder hinsichtlich der
Erfordernisse des zivilen Luftverkehrs nur im Ein-
2. dem Flugsicherungspersonal die Mitbenutzung der
vernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr
an den Flugplätzen bestehenden Infrastruktur zu
abweichen;".
ermöglichen,
3. die von ihnen überlassenen Bauten und Räume mit 14. § 31 wird wie folgt geändert:
Energie und Wasser zu versorgen, sie zu heizen
und zu klimatisieren, sonstige Versorgungsleistun- a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „über die
gen zu erbringen und die notwendige Entsorgung Bundesanstalt für Flugsicherung und das Gesetz"
sicherzustellen. gestrichen, das Wort „bleiben" durch „bleibt"
ersetzt.
Außerhalb der Flugplätze gilt dies nur, soweit die
Anlagen und Einrichtungen der Flugsicherung dem b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Start- und Landevorgang dienen. aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und Fall-
(3) Die sich aus der Erfüllung der Pflichten nach schirmabspringer" gestrichen; nach dem Wort
Absatz 2 ergebenden Selbstkosten werden den Flug- „Luftfahrtgerät" wird ein Beistrich gesetzt und
platzunternehmern von der für die Flugsicherung werden die Wörter „ausgenommen Luftsport-
zuständigen Stelle erstattet. geräte" nebst einem ihnen folgenden Beistrich
eingefügt.
(4) Wird für einen Flugplatz ein Bedarf nach Ab-
satz 1 vom Bundesminister für Verkehr nicht aner- bb) In Nummer 4 werden nach der Klammer
kannt, können auf diesem Flugplatz auf Antrag und zu ,,(§ 6)" die Wörter „sowie die Genehmigung
Lasten des Flugplatzunternehmers, oder wenn auf der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenut-
andere Weise die volle Deckung der Kosten ohne zungsordnung" eingefügt.
Inanspruchnahme des Bundes sichergestellt ist, Flug- cc) In Nummer 11 werden die Wörter „Drehflüg-
sicherungsbetriebsdienste und flugsicherungstechni- lern oder Flugzeugen" ersetzt durch das Wort
sche Einrichtungen im erforderlichen Umfang vorge- ,,Luftfahrzeugen".
halten werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die örtlichen
dd) In Nummer 13 werden nach der Klammer
Voraussetzungen erfüllt und andere Belange der Flug-
,,(§ 25)" die Wörter „ausgenommen die Ertei-
sicherung nicht beeinträchtigt werden. Über den
lung der Erlaubnis zum Starten und landen für
Antrag entscheidet der Bundesminister für Verkehr.
nicht motorgetriebene Luftsportgeräte" einge-
Absatz 2 ist anzuwenden."
fügt.
8. Der bisherige 5. Unterabschnitt wird 6. Unterabschnitt, ee) Nummer 15 wird aufgehoben.
der bisherige 6. Unterabschnitt wird 7. Unterabschnitt. ff) Nach Nummer 14 wird folgende neue Nummer
15 eingefügt:
9. In § 29 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der „ 15. die Mitwirkung bei der Bestimmung der
Luftfahrtbehörden" die Wörter „und der für die Flug- Koordinierungseckwerte (§ 27 a Abs.
sicherung zuständigen Stelle" eingefügt. 4);".. .
10. § 29a Satz 3 wird wie folgt gefaßt: gg) In Nummer 16 werden die Wörter „Bundesan-
,,§ 27d bleibt unberührt." stalt für Flugsicherung" durch die Wörter „für
die Flugsicherung zuständigen Stelle" ersetzt.
11. In § 29 b Abs. 2 werden nach den Wörtern „die Luft- hh) Nummer 18 wird wie folgt gefaßt:
fahrtbehörden" die Wörter „und die für die Flugsiche-
„18. die Ausübung der Luftaufsicht, soweit
rung zuständige Stelle" eingefügt.
diese nicht der Bundesminister für Ver-
kehr aufgrund gesetzlicher Regelung
12. In § 29 c Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „im Gel- selbst, das Luftfahrt-Bundesamt oder die
tungsbereich der Tarifverträge des öffentlichen Dien- für die Flugplankoordinierung, die Flug-
stes" gestrichen. sicherung und die Luftsportgeräte
zuständigen Stellen im Rahmen ihrer
13. § 30 wird wie folgt geändert:
Aufgaben ausüben."
a) In Absatz 2 wird nach dem ersten Satz der fol-
c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundesanstalt
gende neue Satz eingefügt:
für Flugsicherung" ersetzt durch die Wörter „der für
„Dies gilt nicht für die Aufgaben der Flugsicherung die Flugsicherung zuständigen Stelle". Nach der
nach § 27 c mit Ausnahme der örtlichen Flugsiche- . Zahl „ 12" wird eingefügt ,, , ausgenommen die
rung an den militärischen Flugplätzen; die notwen- Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flug-
digen Vorbereitungen zur Wahrnehmung der Auf- platzbenutzungsordnungen, ".
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992 1373
15. Nach§ 31 werden folgende§§ 31 a bis 31 d eingefügt: der Verordnung über Luftfahrtpersonal zu erteilen-
den oder erteilten Erlaubnis oder Berechtigung· für
,,§ 31 a Luftfahrer, wenn bei diesen Flügen weder Fluggä-
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, ste noch Fracht befördert werden.
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- Die Vorschrift des§ 8 Abs. 4 des Verwaltungskosten-
desrates natürliche oder juristische Personen des pri- gesetzes ist auch für Amtshandlungen des Flugsiche-
vaten Rechts mit der Wahrnehmung der in § 27 a rungsunternehmens anzuwenden.
genannten Aufgaben der Flugplankoordinierung zu
beauftragen (Flugplankoordinator).
§ 31 C
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
§ 31 b durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, desrates juristische Personen des privaten Rechts mit
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- der Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusam-
desrates eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, menhang mit der Benutzung des Luftraums durch
deren Anteile ausschließlich vom Bund gehalten wer- Luftsportgeräte zu beauftragen:
den, mit der Wahrnehmung von in § 27c genannten 1. Muster- und Verkehrszulassung (§ 2),
Aufgaben der Flugsicherung zu beauftragen (Flug-
sicherungsunternehmen). Absatz 2 Satz 2 bleibt 2. Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrtpersonal (§ 4),
unberührt. 3. Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung {§ 5),
(2) Wenn der Bundesminister für Verkehr einen 4. Erteilung der Erlaubnis zum Starten und landen
Bedarf im Sinne des § 27 d Abs. 1 anerkennt, ist das außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25) für
Flugsicherungsunternehmen verpflichtet, Flugsiche- nicht motorgetriebene Luftsportgeräte,
rungsbetriebsdienste und flugsicherungstechnische
5. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf
Einrichtungen im erforderlichen Umfang auf dem ent-
Flugplätzen und Geländen, wenn beide aus-
sprechenden Flugplatz vorzuhalten. Das gleiche gilt
schließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten die-
im Falle des § 27 d Abs. 4, soweit nicht der Bundes-
nen (§ 29 Abs. 1),
minister für Verkehr geeignete natürliche Personen
mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach 6. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung
§ 27 c Abs. 2 Nr. 1 und 2 beauftragt; diese Beauftrag- der Luftfahrtverwaltung.
ten unterstehen der Fachaufsicht des Flugsicherungs-
unternehmens. § 31d
(3) Für Gebühren und Auslagen nach § 32 Abs. 4 (1) Die Beauftragung nach den §§ 31 a bis 31 c ist
Satz 1 Nr. 6 ist das Flugsicherungsunternehmen nur zulässig, wenn der zu Beauftragende einwilligt
Kostengläubiger, soweit nicht etwas anderes und hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße
bestimmt ist. Bei der Einziehung der Gebühr im Sinne Erfüllung der Aufgabe bietet. Sind diese Vorausset-
des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu zungen nicht mehr erfüllt, wird die Beauftragung ohne
dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung Entschädigung zurückgezogen.
des Internationalen Übereinkommens über Zusam-
menarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCON- (2) Die Beauftragten nach den §§ 31 a und 31 c
TROL" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseiti- arbeiten nach den Richtlinien des Bundesministers für
gen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flug- Verkehr und unterstehen seiner Rechts- und Fach-
sicherungs-Streckengebühren (BGBI. 1984 II S. 69) aufsicht. Die Beauftragte nach § 31 b untersteht der
tritt das Flugsicherungsunternehmen an die Stelle der Rechtsaufsicht des Bundesministers für Verkehr und
Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas seiner Fachaufsicht bei der Wahrnehmung der Auf-
anderes bestimmt ist. gaben nach § 27 c Abs. 2 Nr. 1. Der Bundesminister
für Verkehr kann im Falle des § 31 c die Rechts- und
(4) Einnahmeausfälle aus Kostenbefreiungen bei Fachaufsicht auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.
Inanspruchnahme von Streckennavigationsdiensten Die Aufsichtsbehörde kann Berichte und die Vorlage
und Streckennavigationseinrichtungen der Flugsiche- von Aufzeichnungen aller Art verlangen. Vertreter der
rung bei der Benutzung des Luftraums der Informa- Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Anlagen und
tionsgebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit Betriebsräume des Beauftragten während der Dienst-
sie durch Beschlüsse der Erweiterten Kommission der zeit zu betreten.
Organisation EUROCONTROL festgelegt sind, wer-
den dem Flugsicherungsunternehmen durch den (3) Die Beauftragten wenden das Verwaltungsver-
Bund erstattet. Entsprechendes gilt für die Inan- fahrensgesetz, das Verwaltungskostengesetz, das
spruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Verwaltungszustellungsgesetz und das Verwaltungs-
Flugsicherung beim An- und Abflug auf den in § 27 d . vollstreckungsgesetz an, soweit nicht in diesem
Abs. 1 genannten Flughäfen durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
a) militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitglied- (4) Gegen die Entscheidungen des Beauftragten im
staaten; Rahmen seines Auftrags ist der Widerspruch statthaft.
Hilft der Beauftragte nicht ab, so entscheidet die Auf-
b) militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mit- sichtsbehörde. In den Fällen der§§ 31 b und 31 c ist
gliedstaaten, die von Kosten befreit sind; die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland,
c) Luftfahrzeuge bei Ausbildungs- und Prüfungs- vertreten durch den Beauftragten, zu richten, im Falle
flügen zum Erwerb und zur Erneuerung einer nach des § 31 a gegen die Bundesrepublik Deutschland,
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
vertreten durch den Bundesminister für Verkehr; ist im desminister der Verteidigung, soweit mit ihnen
Falle des § 31 b Abs. 2 Satz 2 eine natürliche Person Flüge militärischer Luftfahrzeuge, mit dem
beauftragt, so ist die Klage gegen die Bundesrepublik Bundesminister des Innern, soweit mit ihnen
Deutschland zu richten, vertreten durch das Flug- Flüge des Bundesgrenzschutzes oder der
sicherungsunternehmen." Polizei der Flugplankoordinierung unterworfen
werden sollen."
16. § 32 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,(3) Rechtsverordnungen bedürfen nicht der
Zustimmung des Bundesrates, wenn sie der
aa) In Satz 1 wird die Nummer 2 gestrichen. Durchführung von Richtlinien und Empfehlungen
bb) In Satz 1 Nr. 4 werden am Anfang nach dem der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
Wort „Personen" die Wörter ,,(ausgenommen (ICAO) dienen. Das gleiche gilt für Rechtsverord-
Personal für die Flugsicherung)" eingefügt. nungen, die die zur Gewährleistung der Sicherheit
des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit
cc) In Satz 1 wird die Nummer 11 aufgehoben.
oder Ordnung notwendigen Einzelheiten über die
dd) In Satz 1 Nr. 13 Satz 1 werden die Wörter Durchführung der Verhaltensvorschriften nach
,,dem Gesetz über die Bundesanstalt für Flug- Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und über die Durchführung
sicherung," gestrichen. Nach dem letzten Satz der Ausbildungs- und Prüfvorschriften für Luftfahrt-
der Nummer 13 wird angefügt: personal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 regeln.
,,In der Rechtsverordnung können die Kosten- Der Bundesminister für Verkehr kann die Ermächti-
befreiung, die Kostengläubigerschaft, die gung zum Erlaß von Verordnungen nach Satz 2
Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu und von Verordnungen, die die zur Gewährleistung
erstattenden Auslagen und die Kostenerhe- der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffent-
bung abweichend von den Vorschriften des lichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Ein-
Verwaltungskostengesetzes geregelt werden. zelheiten über die Durchführung der Bau-, Prüf-
Soweit die Rechtsverordnung Kosten für Auf- und Betriebsvorschriften nach Absatz 4 Satz 1
gaben der Luftfahrtbehörden nach § 29 c Nr. 1 regeln, durch Rechtsverordnung auf das Luft-
regelt, kann sie eine Auskunftspflicht der fahrt-Bundesamt und die Bundesanstalt für Flug-
Kostenschuldner über die Zahl der betroffenen sicherung übertragen."
Fluggäste sowie über Art und Umfang der c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
beförderten Gegenstände enthalten,".
,,(4) Der Bundesminister für Verkehr erläßt ohne
ee) In Satz 1 wird die Nummer 14 gestrichen. Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnun-
ff) In Satz 1 Nr. 16 wird der Punkt durch einen gen über
Beistrich ersetzt; folgende Nummern werden 1. die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung
angefügt: und den Betrieb der Luftfahrzeuge und des
,, 17. die zur Durchführung der Flugplankoordi- sonstigen Luftfahrtgeräts sowie die Eintragung
nierung nach den §§ 27 a und 27 b not- und Kennzeichnung der Luftfahrzeuge;
wendigen Einzelheiten, insbesondere, 2. Art, Umfang, Beschaffenheit und Betrieb der
an welchen Flugplätzen Start- und Anlagen, Einrichtungen und Geräte für die Flug-
Landezeiten zu koordinieren sind, wel- sicherung und der Flugsicherungsausrüstung
che Luftverkehrsarten der Koordinie-
an Bord;
rungspflicht unterliegen, die Verfahren
zur Durchführung der Flugplankoordinie- 3. Art und Durchführung der Flugsicherung;
rung und zur Erhebung der Kosten für
4. die Anforderungen an die Befähigung und Eig-
ihre Inanspruchnahme sowie die Ausge-
nung des nach diesem Gesetz erlaubnispflichti-
staltung der Vorrangregelung,
gen Personals für die Flugsicherung und seiner
18. die Genehmigung der Regelungen der Ausbilder, die Art, den Umfang und die fachli-
Entgelte für das Starten, landen und chen Voraussetzungen der Erlaubnisse sowie
Abstellen von Luftfahrzeugen und für die das Verfahren zur Erlangung der Erlaubnisse
Benutzung von Fluggasteinrichtungen und Berechtigungen und deren Rücknahme
auf Flugplätzen." und Widerruf oder Beschränkung;
gg) In Satz 3 sind zu streichen der Beistrich nach 5. die Ausbildung von Personal für die Flugsiche-
dem Wort „Finanzen" und die Wörter „Rechts- rung und den Betrieb entsprechender Ausbil-
verordnungen nach Nummer 11 im Einverneh- dungsstätten;
men mit dem Bundesminister der Verteidi-
gung". 6. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die
hh) In Satz 4 werden die Wörter „nach den Num- Inanspruchnahme
mern 13 und 14" ersetzt durch die Wörter a) von Diensten und Einrichtungen der Flug-
,,nach der Nummer 13". sicherung, ·
ii) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: b) der Flugplankoordinierung.
,, Rechtsverordnungen nach Nummer 17 wer- Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß
den erlassen im Einvernehmen mit dem Bun- der gesamte Aufwand für die Flugsicherung
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992 1375
und für die Flugplankoordinierung gedeckt wird. nach dem Wort „Fluglärm" werden die Wörter
Absatz 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2, 3, 4 zweiter „oder zur Verringerung der Luftverunreinigung
Halbsatz und Satz 5 gilt entsprechend. In der durch Luftfahrzeuge" eingefügt.
Rechtsverordnung kann festgelegt werden, daß bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Genehmi-
die Kosten von dem Flugsicherungsunterneh- gungsbehörde" die Wörter „oder die für die
men oder von EUROCONTROL beziehungs- Flugsicherung zuständige Stelle" eingefügt.
weise von dem Flugplankoordinator erhoben
werden können. d) In Absatz 4 werden die Wörter „für die Flugver-
kehrskontrolle zuständigen Behörde" ersetzt durch
Rechtsverordnungen, die sich auf die Art und die Wörter „für die Flugverkehrskontrolle zuständi-
Beschaffenheit von funktechnischen Anlagen, Ein- gen Stelle".
richtungen und Geräten für die Flugsicherung und
e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Geneh-
für die Flugsicherungsausrüstung an Bord bezie-
migungsbehörde" die Wörter „sowie die für die
hen, sind im Benehmen mit dem Bundesminister
Flugsicherung zuständige Stelle" eingefügt.
für Post und Telekommunikation zu erlassen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 5 werden im f) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Lärmschut-
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung zes" die Wörter „oder zur Verringerung der Luftver-
und Wissenschaft erlassen; die Regelungen des unreinigung durch Luftfahrzeuge" eingefügt.
Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt."
19. § 37 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt
geändert: „Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem
Unfall
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Post- und
Fernmeldewesen" ersetzt durch die Wörter a) - bei Flugmodellen bis 20 Kilogramm Höchst-
,, Post und Telekommunikation". gewicht,
bb) Satz 4 wird gestrichen. - bei anderen Luftfahrzeugen, soweit sie nicht
durch Verbrennungsmotor angetrieben werden
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. können, bis 750 Kilogramm Gewicht
bis zu 2,5 Millionen Deutsche Mark,
17. § 32a wird wie folgt geändert:
b) bei Luftfahrzeugen, die nicht unter Buchstabe a
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge- fallen, bis 1 200 Kilogramm Gewicht bis zu 5 Millio-
fügt: nen Deutsche Mark, ·
,,Zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luft- c) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 200 Kilogramm
verunreinigungen durch Luftfahrzeuge kann der Gewicht bis 2 000 Kilogramm Gewicht bis zu
Beratende Ausschuß Empfehlungen ausspre- 7,5 Millionen Deutsche Mark,
chen."
d) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2 000 Kilogramm
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: Gewicht bis 5 700 Kilogramm Gewicht bis zu
,,(3) Der Beratende Ausschuß tagt mindestens 15 Millionen Deutsche Mark,
einmal jährlich. Dazu lädt der Vorsitzende unter e) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 5 700 Kilogramm
Vorlage einer Tagesordnung ein. Halten der Bun- Gewicht bis 14 000 Kilogramm Gewicht bis zu
desminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- 40 Millionen Deutsche Mark,
sicherheit und der Bundesminister für Verkehr die
f) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 14 000 Kilogramm
Empfehlungen des Ausschusses für nicht geeignet
Gewicht bis zu 100 Millionen Deutsche Mark."
oder nicht durchführbar, so ist_ dies dem Ausschuß
unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen."
20. In § 58 Abs. 1 Nr. 11 wird die Angabe ,,§ 27 Abs. 3"
durch die Angabe ,,§ 27 Abs. 2" ersetzt.
18. § 32 b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Geneh- 21. § 63 wird wie folgt gefaßt:
migungsbehörde" die Wörter „sowie der für die
Flugsicherung zuständigen Stelle" eingefügt; nach ,,§ 63
dem Wort „Fluglärm" werden die Wörter „und
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge"
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit
eingefügt.
dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Geneh- wird,
migungsbehörde" die Wörter „sowie die für die
1. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Aufgaben,
Flugsicherung zuständige Stelle" eingefügt; nach
die ihm übertragen sind oder für die der Bundes-
dem Wort „Lärmschutzgründen" werden die Wör-
minister für Verkehr zuständig ist, sowie für Ord-
ter „oder zur Verringerung der Luftverunreinigung
nungswidrigkeiten, die von militärischen Luftfahr-
durch Luftfahrzeuge" eingefügt.
zeugführern mit militärischen Luftfahrzeugen
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: begangen werden,
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Genehmi- 2. der Bundesminister für Verkehr im Bereich der
gungsbehörde" die Wörter „sowie der für die Aufgaben, die nach den §§ 31 a bis 31 c den dort
Flugsicherung zuständigen Stelle" eingefügt; genannten natürlichen oder juristischen Personen
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
des privaten Rechts übertragen sind; § 36 Abs. 3 In Satz 1 Nr. 3 und in Satz 2 werden die Wörter „der
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt ent- Bundesanstalt für Flugsicherung" ersetzt durch die Wörter
sprechend, ,,der für die Flugsicherung zuständigen Stelle".
3. die Bundesanstalt für Flugsicherung im Bereich der
ihr übertragenen Aufgaben."
Artikel 7
Artikel 2
Gesetz
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt- zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer
machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61 ), zuletzt ge- der Bundesanstalt für Flugsicherung
ändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt
§ 1
geändert:
(1) Beamte und Arbeitnehmer bei der Bundesanstalt für
1. In § 32 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „und die Flugsicherung, die nicht aus dem Beamtenverhältnis oder
Bundesanstalt für Flugsicherung" gestrichen. aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sind vom Zeit-
punkt der Aufhebung des Gesetzes über die Bundes-
anstalt für Flugsicherung ab Beamte und Arbeitnehmer bei
2. In § 63 werden in der Nummer 2 der Beistrich am Ende
dem Luftfahrt-Bundesamt und nehmen Aufgaben der Flug-
durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3 aufgeho-
sicherung in dem Flugsicherungsunternehmen (§ 31 b
ben.
Abs. 1 LuftVG) wahr, soweit sie nicht anderweitig verwen-
det werden.
Artikel 3
(2) Für die Beamten und Arbeitnehmer bei dem Luft-
1. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt
fahrt-Bundesamt nach Absatz 1 sind die bestehenden
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Zulagen- und Entschädigungsregelungen für Mitarbeiter
nummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
der Bundesanstalt für Flugsicherung nach dem Bundesbe-
das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
soldungsgesetz, nach der Verordnung zur vorläufigen
18. September 1980 (BGBI. 1 S. 1729) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben. Regelung von Erschwerniszulagen in besonderen Fällen
vom 22. März 1974 (BGBI. 1 S. 774), zuletzt geändert
2. Die bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Geset- durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1990 (BGBI. 1
zes von der Bundesanstalt für Flugsicherung und dem S. 1451), nach den Richtlinien des Bundesministers für
Luftfahrt-Bundesamt auf der Grundlage des § 32 Abs. 3 Verkehr für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung
Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes ohne Zustimmung für Betriebspersonal der Bundesanstalt für Flugsicherung
des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnungen wer- und die entsprechenden tarifrechtlichen Regelungen, wie
den rückwirkend auf den Tag ihres jeweiligen lnkraft- sie bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des Gesetzes über
tretens in Kraft gesetzt. Diese Rechtsverordnungen die Bundesanstalt für Flugsicherung gegolten haben, auch
können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen über den 31. Dezember 1994 hinaus anzuwenden, wenn
durch Rechtsverordnung geändert werden. sie in bei der Bundesanstalt für Flugsicherung ausgeübten
Funktionen weiter verwendet werden.
Artikel 4
§2
Das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung in
(1) Für die Beamten des gehobenen Flugverkehrskon-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
trolldienstes und für die Beamten in Aufsichtsfunktionen
96-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
des Flugverkehrskontrolldienstes bildet das vollendete
dert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember
53. Lebensjahr die Altersgrenze.
1989 (BGBI. 1 S. 2218), wird aufgehoben.
(2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten die Fortfüh-
rung des Dienstes erfordern und die Tauglichkeit für den
Artikel 5
dienstlichen Einsatz fortbesteht, kann abweichend von
Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Aus- § 41 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes der Bun-
übung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bun- desminister für Verkehr im Einzelfall den Eintritt in den
des in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Ruhestand für jeweils ein Jahr, jedoch nicht über die
mer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt Vollendung des 56. Lebensjahres, hinausschieben.
geändert durch Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom
(3) Das Ruhegehalt wird für Beamte im Flugverkehrs-
20. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1654), wird wie folgt geän-
dert: kontrolldienst auf Lebenszeit, die wegen Erreichens der
Altersgrenze nach den Absätzen 1 und 2 in den Ruhestand
treten, erhöht. Entsprechendes gilt für das Ruhegehalt,
1. In § 6 wird die Nummer 5 aufgehoben; wenn das Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit
oder durch Tod innerhalb der Zeit endet, in der der Eintritt
2. in§ 9 wird die Nummer 5 aufgehoben. in den Ruhestand nach Absatz 2 sowie nach § 41 Abs. 2
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes hinausgeschoben ist;
dies gilt nicht, wenn die Dienstunfähigkeit oder der Tod die
Artikel 6
Folge eines Dienstunfalles im Sinne des§ 31 des Beam-
§ 3 Abs. 3 des Gesetzes über vereinfachte Verkündun- tenversorgungsgesetzes ist. Die Erhöhung beträgt bei Ein-
gen und Bekanntgaben vom 18. Juli 1975 (BGBI. 1 tritt in den Ruhestand mit Vollendung des 53. Lebensjah-
S. 1919) wird wie folgt geändert: res 13, 125 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992 1377
züge. Die Erhöhung vermindert sich bei einem Beamten, Artikel 8
der mehr als zwei Jahre nach Vollendung des 53. Lebens-
jahres in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang, um Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
den sich der Ruhegehaltssatz durch die Dienstzeit, die Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. I S. 2298),
zuletzt geändert durch Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom
über diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach § 14
21. Februar 1992 (BGBI. 1S. 266), wird wie folgt geändert:
Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erhöht. In den
Fällen des Satzes 2 findet§ 13 Abs. 1 des Beamtenversor-
gungsgesetzes keine Anwendung. Das Ruhegehalt darf 1. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „die in § 4 a Abs. 1
fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst- des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsiche-
bezüge nicht übersteigen. rung genannten Beamten sowie für" gestrichen.
( 4) Für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 2. In § 53a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,, , § 66
1994 erhalten Beamte des gehobenen Flugverkehrskon- Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 sowie § 4a Abs. 3 des
trolldienstes den Ausgleich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung"
Beamtenversorgungsgesetzes abweichend von § 48 ersetzt durch die Wörter „sowie § 66 Abs. 2 Satz 2 und
Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes bereits mit Erreichen der Abs. 6".
Altersgrenze nach Absatz 1, wenn ihr Eintritt in den Ruhe-
stand wegen dringender dienstlicher Rücksichten zur Auf-
rechterhaltung der Sicherheit des Luftverkehrs hinaus- Artikel 9
geschoben worden ist.
§ 2 Abs. 6 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom
(5) In den Fällen des § 85 Abs. 1 des Beamtenversor- 25. September 1990 (BGBI. 1S. 2106) wird wie folgt geän-
gungsgesetzes beträgt die Erhöhung bei Eintritt in den dert:
Ruhestand mit Vollendung des 53. Lebensjahres fünf vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und vermin- 1. Die Datumsangabe „31. Dezember 1992" wird durch
dert sich bei späterem Eintritt in den Ruhestand mit jedem die Angabe „31. Dezember 1994" ersetzt.
weiteren vollendeten Lebensjahr um eins vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; ein sich hiernach jeweils 2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
ergebender höherer Hundertsatz des Ruhegehaltes bleibt
beim späteren Eintritt in den Ruhestand gewahrt. Absatz 3 „Wird vor Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitpunkts
Satz 3 und 4 findet insoweit keine Anwendung. § 12 Abs. 2 eine juristische Person des privaten Rechts mit der
des Beamtenversorgungsgesetzes gilt auch für den in Wahrnehmung der Flugsicherungsaufgaben betraut,
Absatz 1 genannten Personenkreis. Zu den in § 53 a gilt Satz 1 für diese Stelle entsprechend."
Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genann-
ten Regelungen gehören auch die des Absatzes 3 und
seiner Vorgängervorschriften. Das Ruhegehalt darf fünf- Artikel 10
undsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut des
bezüge nicht übersteigen.
Luftverkehrsgesetzes in der nach dem Inkrafttreten aller
(6) Auf Beamte im Flugverkehrskontrolldienst auf Vorschriften dieses Änderungsgesetzes geltenden Fas-
Lebenszeit, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 in den sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann die
Ruhestand versetzt worden sind, findet § 53a Abs. 2 Paragraphen und ihre Untergliederungen mit neuen durch-
Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maß- laufenden Ordnungszeichen versehen.
gabe Anwendung, daß die ruhegehaltfähigen Dienstbe-
züge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der
sich das Ruhegehalt berechnet, um zwanzig vom Hundert Artikel 11
erhöht werden. § 53 a Abs. 4 und 5 des Beamtenversor-
gungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
nach Satz 1 maßgebenden ruhegehaltfähigen Dienstbe- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in
züge zu erhöhen sind. den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(7) Liegt dem Ruhegehalt ein Beamtenverhältnis im (2) Die nachstehenden Vorschriften treten am 1. Januar
Sinne des § 85 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes 1993 in Kraft:
zugrunde, ist der Anwendung des § 53 a des Beamtenver- 1. Artikel 1 :
sorgungsgesetzes das Ruhegehalt zugrunde zu legen,
das sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Nummer 2 (§ 1), Nummer 3 (§ 4 Abs. 5), Nummer 4
Recht ergäbe, wenn dies günstiger ist. Buchstabe a (§ 5 Abs. 1 Satz 1), Nummer 5 (§ 9 Abs. 1
Satz 3), Nummer 6 Buchstabe a (§ 12 Abs. 2 Satz 3,
§ 16a Abs. 1, § 18 a Abs. 1 und 2), in Nummer 7 §§ 27 c
§3 und 27 d, Nummer 9 (§ 29 Abs. 1 Satz 1), Nummer 10
(§ 29 a Satz 3), Nummer 11 (§ 29 b Abs. 2), Nummer 14
Personen, die das Flugsicherungsunternehmen von der
Buchstabe a (§ 31 Abs. 1 Satz 3), in Nummer 14
Bundesanstalt für Flugsicherung übernommen hat und die
Buchstabe c Satz 1 (§ 31 Abs. 3), Nummer 16 Buch-
als Bedienstete der Bundesanstalt für Flugsicherung Flug-
stabe a Doppelbuchstabe bb (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4),
sicherungsaufgaben erfüllt haben, bedürfen keiner Erlaub-
nis im Sinne des § 4 Abs. 5 LuftVG. Dasselbe gilt für in Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Satz 1
(§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 1), in Nummer 21 § 63
andere Personen, die bereits bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Nr. 2 bezüglich der Beauftragung nach § 31 b;
aus dem Bereich der Flugsicherung betraut waren. 2. Artikel 2, 4 bis 8.
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Die Vorschrift des Artikels 1 Nr. 19 (§ 37 Abs. 1 (4) Die Vorschrift des Artikels 1 Nr. 13 Buchstabe a (§ 30
Satz 1) tritt am ersten Tage des siebenten auf die Verkün- Abs. 2 Satz 2 neu) tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Juli 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister des Innern
R. Seiters
Die Bundesministerin der Justiz
Sabine Le utheu sse r-Sc h narren berge r
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992 1379
Gesetz
zur Festlegung des Anwendungsbereiches
und zur Durchführung der Verordnung {EWG) Nr. 1191/69
in der Fassung der Verordnung {EWG) Nr. 1893/91
Vom 23. Juli 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
In § 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im
Artikel 1
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, ver-
Änderung· des Personenbeförderungsgesetzes öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 24 der Dritten Zuständigkeitsanpassungsverord-
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der
nung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird fol-
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1690),
gender Absatz 3 angefügt:
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991
(BGBI. 1 S. 1314), wird wie folgt geändert: ,,(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
1. In § 57 Abs. 1 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt: nung den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG)
Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 in der Fassung
,,7. über den Anwendungsbereich und die Durchfüh- der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Ra- 20. Juni 1991 über das vorgehen der Mitgliedstaaten bei
tes vom 26. Juni 1969 in der Fassung der Verord- mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen
nung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen-
1991 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei und Binnenschiffsverkehrs festzulegen, soweit diese Ver-
mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbun- ordnung es zuläßt. In der Rechtsverordnung kann vorge-
denen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisen- sehen werden, daß die zuständige Landesbehörde durch
bahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs, soweit Rechtsverordnung die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in
diese Verordnung es zuläßt;". der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 für die
Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Be-
2. Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden Nummern 8 trieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten
bis 10. beschränkt ist, abweichend von der Rechtsverordnung des
Bundesministers für Verkehr für anwendbar erklären
3. Folgender Absatz 5 wird angefügt: kann."
,,(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 7
kann vorgesehen werden, daß die zuständige Landes- Artikel 3
behörde die in der Rechtsverordnung des Bundes-
Inkrafttreten
ministers für Verkehr genannten Unternehmen vom
Anwendungsbereich dieser Verordnung durch Rechts- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
verordnung ausnehmen kann." Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Juli 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992 1367
Erstes Gesetz
zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
Vom 23. Juli 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates gen Rebsorte" durch die Worte „Inverkehrbrin-
das folgende Gesetz beschlossen: gen von Standardpflanzgut der jeweiligen
Rebsorte zu gewerblichen Zwecken" ersetzt;
Artikel 1 b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes ,,(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ermächtigt, wenn die Ver-
Das Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 sorgung mit Pflanzgut von Rebe in einem Mitglied-
(BGBI. 1S. 1633), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes staat nicht gesichert ist, durch Rechtsverordnung
vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie folgt ge- mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehr-
ändert: bringen von Standardpflanzgut zu gewerblichen
Zwecken zu gestatten. Die Rechtsverordnung
1 . § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates,
wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten
a) Satz 2 wird gestrichen;
Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet
b) in Satz 3 werden die Worte „Eine weitere Art darf" wird."
durch die Worte „Eine Art darf in das Artenver-
zeichnis" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Gewerbsmäßi-
2. § 2 wird wie folgt geändert:
ges" gestrichen;
a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" und Absatz 2 werden
b) die Worte „gewerbsmäßige Inverkehrbringen von
gestrichen;
Saatgut" werden durch die Worte „Inverkehrbrin-
b) Nummer 18 wird wie folgt gefaßt: gen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken"
„ 18. Verbandsstaat: Staat, der Mitglied des durch ersetzt.
das Internationale Übereinkommen vom
2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzen- 6. § 7 wird wie folgt geändert:
züchtungen (BGBI. 1968 II S. 428) gegründe- a) In der Überschrift wird das Wort „noch" gestrichen;
ten Internationalen Verbandes zum Schutz
von Pflanzenzüchtungen ist. " b) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die
3. § 3 wird wie folgt geändert: Anerkennung von Saatgut einer Sorte,
a) In der Überschrift wird das Wort „Gewerbsmäßi- 1. deren Zulassung beantragt ist oder
ges" gestrichen; 2. deren Eintragung in ein der Sortenliste entspre-
chendes Verzeichnis eines anderen Mitglied-
b) in Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
staates beantragt ist und deren Erhaltungs-
,,gewerbsmäßig" durch die Worte „zu gewerb-
züchtung im Inland durchgeführt wird,
lichen Zwecken" ersetzt;
auch einen Feldbestand, aus dem das Saatgut
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: gewonnen werden soll, sowie die Beschaffenheit
,,(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Bundes- des Saatgutes prüfen."
sortenamt für Sorten, deren Zulassung oder deren
Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes 7. § 10 wird wie folgt geändert:
Verzeichnis eines anderen Mitgliedstaates bean-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
tragt worden ist, das Inverkehrbringen von Saatgut
zu gewerblichen Zwecken genehmigen und hierfür ,,Im Ausland erzeugtes Saatgut";
Höchstmengen festsetzen. Es hat die Genehmi- b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
gung mit den zum Schutz des Verbrauchers erfor-
derlichen Auflagen zu verbinden." ,,(1) Saatgut, außer von Kartoffel, das im Ausland
erzeugt worden ist, darf ohne Prüfung des Feldbe-
4. § 4 wird wie folgt geändert: standes im Inland anerkannt werden
1. als Basissaatgut, wenn es aus anerkanntem
a) In Absatz 1 werden
Vorstufensaatgut erwachsen ist,
aa) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c die Worte „auf 2. als Zertifiziertes Saatgut,
Grund einer Rechtsverordnung" gestrichen
wenn eine der Prüfung des Feldbestandes im
und
Inland gleichstehende Prüfung ergeben hat, daß
bb) in Satz 2 die Worte „gewerbsmäßige Inver- der Feldbestand den festgesetzten Anforderungen
kehrbringen von Standardpflanzgut der jeweili- entspricht.";
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
c) in Absatz 2 werden die Worte „Geltungsbereich reich dieses Gesetzes" durch das Wort „Inland"
dieses Gesetzes" durch das Wort „Inland" ersetzt. ersetzt;
d) in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden
8. § 11 wird wie folgt geändert: jeweils die Worte „gewerbsmäßige Inverkehrbrin-
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: gen" durch die Worte „Inverkehrbringen zu
gewerblichen Zwecken" ersetzt.
,,(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ermächtigt, wenn die Ver-
sorgung mit Zertifiziertem Saatgut in einem Mit- 11. In § 16 werden die Worte „Geltungsbereich dieses
gliedstaat nicht gesichert ist, durch Rechtsverord- Gesetzes" durch das Wort „Inland" ersetzt.
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Inver-
kehrbringen 12. In § 17 Nr. 1 werden die Worte „außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes" durch die Worte „im
1. von Standardsaatgut,
Ausland" ersetzt.
2. von Handelssaatgut, bei Arten mit verschiede-
nen Formen auch unter Beschränkung auf
bestimmte Formen, 13. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
zu gewerblichen Zwecken zu gestatten und dabei a) In Nummer 2 werden die Worte „außerhalb des
zur Sicherstellung einer ausreichenden Beschaf- Geltungsbereichs dieses Gesetzes" durch die
fenheit die Anforderungen an das Saatgut, insbe- Worte „im Ausland" ersetzt;
sondere in bezug auf Reinheit, Keimfähigkeit und b) in Nummer 4 werden die Worte „als Zertifiziertes
Gesundheitszustand, bei Standardsaatgut auch in Saatgut" gestrichen;
bezug auf Fremdbesatz, festzusetzen. c) in Nummer 5 Buchstabe b wird das Wort „gewerbs-
(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 bedarf 1 mäßig" durch die Worte „zu gewerblichen Zwek-.
nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das ken" ersetzt.
Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum
von höchstens einem Jahr gestattet wird; in einer 14. In § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, §§ 23 und 24 Abs. 1
solchen Verordnung können die nach Absatz 1 wird jeweils das Wort „gewerbsmäßig" durch die
festgesetzten Anforderungen herabgesetzt wer- Worte „zu gewerblichen Zwecken" ersetzt.
den.";
b) in Absatz 3 werden die Worte „gewerbsmäßige 15. § 25 wird wie folgt geändert:
Inverkehrbringen von Saatgut als Behelfssaatgut"
a) In der Überschrift wird das Wort „gewerbsmäßige"
durch die Worte „Inverkehrbringen von Saatgut als gestrichen;
Behelfssaatgut zu gewerblichen Zwecken" ersetzt.
b) das Wort „gewerbsmäßig" wird durch die Worte
,,zu gewerblichen Zwecken" ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils 16. In § 26 Satz 1 und § 27 Satz 1 wird jeweils das Wort
aa) das Wort „gewerbsmäßig" durch die Worte „gewerbsmäßig" durch die Worte „zu gewerblichen
„zu gewerblichen Zwecken" und Zwecken" ersetzt.
bb) die Worte „Geltungsbereich dieses Gesetzes"
durch das Wort „Inland" 17. § 30 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
ersetzt; ,,4. anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeich-
neten Sorten, wenn sie in einem anderen Mitglied-
b) in Absatz 6 werden staat die Voraussetzung des landeskulturellen
Wertes erfüllt haben und in ein der Sortenliste
aa) jeweils vor den Worten „in den Verkehr bringt"
entsprechendes Verzeichnis eingetragen worden
das Wort „gewerbsmäßig" durch die Worte
sind und der Antragsteller beantragt, die Sorte
„zu gewerblichen Zwecken" und
ohne Prüfung des landeskulturellen Wertes zuzu-
bb) die Worte „gewerbsmäßige Inverkehrbringen lassen,".
von Standardsaatgut" durch die Worte „Inver-
kehrbringen von Standardsaatgut zu gewerb- 18. § 42 wird wie folgt geändert:
liehen Zwecken"
a) In Absatz 3 Nr. 1 und Absatz 5 Satz 3 werden
ersetzt. jeweils die Worte „Geltungsbereich dieses Geset-
zes" durch das Wort „Inland" ersetzt;
10. § 15 wird wie folgt geändert: b) in Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „im Geltungs-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig" bereich dieses Gesetzes" durch die Worte „in
durch die Worte „zu gewerblichen" ersetzt; einem Mitgliedstaat" ersetzt.
b) in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch-
19. In § 44 Abs. 2 und 5 werden jeweils die Worte „außer-
stabe aa und cc werden jeweils die Worte „den
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" durch
gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes"
die Worte „im Ausland" ersetzt.
durch die Worte „das gesamte Inland" ersetzt;
c) in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 und 20. In § 52 Abs. 6 werden die Worte „gewerbsmäßige
Absatz 2 werden jeweils die Worte „Geltungsbe- Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte" durch die
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992 1369
Worte „ Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte zu kann anerkannt werden. Saatgut von Sorten nach
gewerblichen Zwecken" ersetzt. Satz 1, bei denen keine der Voraussetzungen nach
Nummer 3 vorliegt, kann anerkannt werden, wenn
21. § 54 wird wie folgt geändert: es die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllt.
Das Bundessortenamt macht die Sorten bekannt,
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesetz" die
für die es die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 getrof-
Worte „und für die Prüfung von Sorten auf Antrag
fen hat."
ausländischer oder supranationaler Stellen" einge-
fügt; 23. Die§§ 63 und 64 werden gestrichen;§ 65 wird§ 63.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „dem Bundesmini- Artikel 2
ster der Finanzen" durch die Worte „den Bun- •·
desministern der Finanzen und für Wirtschaft" nd
A erung des Sortenschutzgesetzes
ersetzt; Das Sortenschutzgesetz vom 11 . Dezember 1985
bb) die Sätze 3 bis 6 werden durch folgende Sätze (BGBI. 1 S. 2170), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
ersetzt: · Gesetzes vom 27. März 1992 (BGBI. 1 S. 727), ·wird wie
,,Die zu erstattenden Auslagen können abwei- folgt geändert:
chend vom Verwaltungskostengesetz geregelt 1 _ § 2 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:
werden. In der Rechtsverordnung kanr1 vorge-
sehen werden, daß Gebühren für die Überwa- ,,6. Verbandsstaat: Staat, der Mitglied des durch das
chung einer Sorte nicht erhoben werden, Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
soweit für die Sorte eine Jahresgebühr nach 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (BGBI.
§ 33 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes erho- 1968 11 S. 428) gegründeten Internationalen Ver-
ben wird."; bandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist."
c) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesetz" die
22. § 55 wird wie folgt geändert: Worte „und für die Prüfung von Sorten auf Antrag
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „den ausländischer oder supranationaler Stellen" einge-
gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes" fügt; .
durch die Worte „das gesamte Inland" ersetzt; b) Absatz 2 wird wie folgt ge~ndert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: aa) In Satz 1 werden die Worte „dem Bundesmini-
ster der Finanzen" durch die Worte „den Bun-
,,(2) Saatgut von Sorten,
desministern der Finanzen und für Wirtschaft"
1 . die in einem der Sortenliste entsprechenden ersetzt;
Verzeichnis eines anderen Mitgliedstaates ein-
getragen sind, bb) die Sätze 3 bis 5 werden durch folgenden Satz
ersetzt:
2. für die das Bundessortenamt festgestellt hat,
daß Unterlagen vorliegen, die für die Anerken- ,,Die zu erstattenden Auslagen können abwei-
nung und die Nachprüfung die gleichen Infor- chend vom Verwaltungskostengesetz geregelt
mationen ermöglichen wie bei zugelassenen werden.";
Sorten, und c) Absatz 3 wird aufgehoben.
3. bei denen
Artikel 3
a) die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorlie-
gen oder Inkrafttreten
b) die Erhaltungszüchtung im Inland durchge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
führt wird, Kraft.
Das· vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Juli 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Vom 23. Juli 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. Luftschiffe
das folgende Gesetz beschlossen:
4. Segelflugzeuge
5. Motorsegler
Artikel 1 6. Frei- und Fesselballone
7. Drachen
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
m~?hung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), zuletzt 8. Rettungsfallschirme
geandert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 9. Flugmodelle
1992 (BGBI. 1 S. 178), wird wie folgt geändert:
10. Luftsportgeräte
1. Die Inhaltsübersicht wird im Ersten Abschnitt nach 11. sonstige für die Benutzung des Luftraums
dem 4. Unterabschnitt wie folgt. gefaßt: ·bestimmte Geräte.
„5. Unterabschnitt Flugplankoordinierung Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper
und Flugsicherung 27 a-27 d gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum
befinden."
6. Unterabschnitt Enteignung 28
7. Unterabschnitt
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Gemeinsame Vorschriften 29-32b".
,,(5) Auf das Personal für die Flugsicherung
2. § 1 wird wie folgt gefaßt: a) in den Flugsicherungsbetriebsdiensten,
,,§ 1 b) bei Betrieb, Instandhaltung und Überwachung der
flugsicherungstechnischen Einrichtungen
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahr•
zeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz sind Absatz 1 Satz 1 , 2 Nr. 1 bis 3 und· Absatz 3
und durch die zu seiner Durchführung erlassenen entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist ferner
Rechtsvorschriften beschränkt wird. der Nachweis der Befähigung und Eignung gemäß
einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 4 Nr. 4."
(2) Luftfahrzeuge sind
4. § 5 wird wie folgt geändert:
1. Flugzeuge
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Luft-
2. Drehflügler fahrer" die Wörter „oder Personal für die Flug-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992 1371
sicherung mit dem Ziel des Erwerbs der Erlaubnis" 3. häufige vergleichbare Flüge vor weniger häufigen
eingefügt. Flügen während einer gesamten Flugplanperiode,
4. Flüge_ nach Instrumentenflugregeln vor Flügen
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ausbildung"
nach Sichtflugregeln.
die Wörter „der Luftfahrer" eingefügt.
(2) Von der Vorrangregelung kann abgewichen wer-
5. In § 9 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 9 Abs. 4 des den aus Gründen der öffentlichen Interessen, insbe-
Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung" sondere der hoheitlichen Interessen, der öffentlichen
ersetzt durch die Angabe ,,§ 27d Abs. 1 und 4'.'. Verkehrsinteressen, der Verpflichtungen aus völker-
rechtlichen Verträgen, der Erfordernisse des regiona-
6. a) In § 12 Abs. 2 Satz 3, § 16a Abs. 1 und § 18a len Luftverkehrs und des Geschäftsflugverkehrs.
Abs. 1 und 2 werden die Wörter „Bundesanstalt
für Flugsicherung" ersetzt durch die Wörter „für § 27c
die Flugsicherung zuständige Stelle" beziehungs-
(1) Flugsicherung dient der sicheren, geordneten
weise „für die Flugsicherung zuständigen Stelle".
und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs.
b) § 12 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: (2) Sie umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:
„a) im Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um 1 . die Flugsicherungsbetriebsdienste, zu denen
den Flughafenbezugspunkt eine Höhe von gehören
25 Metern (Höhe bezogen auf den Flughafen-
bezugspunkt), ". a) die Flugverkehrskontrolle zur Überwachung
und Lenkung der Bewegungen im Luftraum und
auf den Rollflächen von Flugplätzen,
7. Nach dem 4. Unterabschnitt wird folgender neuer
5. Unterabschnitt eingefügt: b) die Verkehrsflußregelung und die Steuerung
der Luftraumnutzung,
„5. Unterabschnitt
c) die Flugberatung, ausgenommen Flugwetter-
Flugplankoordinierung und Flugsicherung beratung,
§ 27a d) die Mitwirkung beim Such- und Rettungsdienst
für Luftfahrzeuge,
(1) Flugplankoordinierung dient der vorausplanen-
den Verteilung nachgefragter Start- und Landezeiten e) die Übermittlung von Flugsicherungsinformatio-
auf die vorhandene Flugplatz- und Flugsicherungs- nen;
kapazität. 2. die flugsicherungstechnischen Dienste, zu denen
gehören
(2) Flugplankoordinierung ist zulässig für Flugplätze
nach § 27 d Abs. 1 und für Flugplätze, bei denen die a) die Beschaffung, der Einbau und die Abnahme
Nachfrage nach Start- und Landezeiten die Flugplatz- der flugsicherungstechnischen Einrichtungen,
und Flugsicherungskapazität voraussichtlich zumin- b) der Betrieb, die Instandhaltung und die Über-
dest zeitweise übersteigt. wachung der flugsicherungstechnischen Ein-
(3) Start- und Landezeiten werden auf Antrag dUrch richtungen,
Erlaubnis einzelfallweise oder für die Dauer einer c) die Entwicklung und Pflege der Anwendungs-
Flugplanperiode zugewiesen. Die Erlaubnis ist nur zu programme in der elektronischen Datenver-
versagen, wenn die planbare Kapazität nicht ausreicht arbeitung für die Flugsicherung;
oder andere Flüge Vorrang haben. Aus der Zuwei-
3. die Planung und die Erprobung von Verfahren und
sung entsteht kein Rechtsanspruch gegen die Flug-
Einrichtungen für die Flugsicherung;
sicherung auf Einhaltung der zugewiesenen Start- und
Landezeit. 4. die Sammlung und die Bekanntgabe von Nachrich-
ten für die Luftfahrt sowie die Herstellung und die
(4) Für Flugplätze mit Flugplankoordinierung Herausgabe der Karten sowie der Veröffentlichung
bestimmt der Bundesminister für Verkehr im Einver- von Verfahrensvorschriften für die Luftfahrt.
nehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Lan-
des und nach Anhörung des betreffenden Flugplatz- (3) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung per-
unternehmers und der für die Flugsicherung zuständi- sonenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur
gen Stelle die Anzahl der in einer Zeiteinheit im voraus Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten
planbaren Starts und Landungen (Koordinierungseck- Aufgaben jeweils erforderlich ist. Die Daten sind zu
wert). Der Koordinierungseckwert kann auf verschie- löschen, sobald und soweit sie zur Erfüllung der Auf-
dene Luftverkehrsarten aufgeteilt werden. gaben nicht mehr benötigt werden.
§ 27b § 27d
(1} Vorrang .haben: (1) Flugsicherungsbetriebsdienste und die dazu
erforderlichen flugsicherungstechnischen Einrichtun-
1 . Flüge zur gewerbsmäßigen Beförderung von Per- gen werden an den Flugplätzen vorgehalten, bei
sonen oder Sachen vor anderen Flügen, denen der Bundesminister für Verkehr einen Bedarf
2. bereits früher koordinierte Flüge vor erstmals aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspoliti-
geplanten Flügen, schen Interessen anerkennt.
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Die Flugplatzunternehmer sind auf Verlangen gaben nach Artikel 87 a des Grundgesetzes blei-
der für die Flugsicherung zuständigen Stelle im erfor- ben unberührt."
derlichen Umfang verpflichtet,
b) In Absatz 2 werden in dem bisherigen Satz 2 hinter
1. die baulichen und räumlichen Voraussetzungen für ,,§ 27 Abs. 1" Wort und Zahl „und 2" gestrichen.
Zwecke der Flugsicherung zu schaffen und zu
c) Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt
erhalten, die hierfür benötigten Grundstücke zur
gefaßt:
Verfügung zu stellen und die Verlegung und
Instandhaltung von Kabelverbindungen auf ihren „Der Bundesminister der Verteidigung kann von
Grundstücken zu dulden, der Stellungnahme dieser Länder hinsichtlich der
Erfordernisse des zivilen Luftverkehrs nur im Ein-
2. dem Flugsicherungspersonal die Mitbenutzung der
vernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr
an den Flugplätzen bestehenden Infrastruktur zu
abweichen;".
ermöglichen,
3. die von ihnen überlassenen Bauten und Räume mit 14. § 31 wird wie folgt geändert:
Energie und Wasser zu versorgen, sie zu heizen
und zu klimatisieren, sonstige Versorgungsleistun- a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „über die
gen zu erbringen und die notwendige Entsorgung Bundesanstalt für Flugsicherung und das Gesetz"
sicherzustellen. gestrichen, das Wort „bleiben" durch „bleibt"
ersetzt.
Außerhalb der Flugplätze gilt dies nur, soweit die
Anlagen und Einrichtungen der Flugsicherung dem b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Start- und Landevorgang dienen. aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und Fall-
(3) Die sich aus der Erfüllung der Pflichten nach schirmabspringer" gestrichen; nach dem Wort
Absatz 2 ergebenden Selbstkosten werden den Flug- „Luftfahrtgerät" wird ein Beistrich gesetzt und
platzunternehmern von der für die Flugsicherung werden die Wörter „ausgenommen Luftsport-
zuständigen Stelle erstattet. geräte" nebst einem ihnen folgenden Beistrich
eingefügt.
(4) Wird für einen Flugplatz ein Bedarf nach Ab-
satz 1 vom Bundesminister für Verkehr nicht aner- bb) In Nummer 4 werden nach der Klammer
kannt, können auf diesem Flugplatz auf Antrag und zu ,,(§ 6)" die Wörter „sowie die Genehmigung
Lasten des Flugplatzunternehmers, oder wenn auf der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenut-
andere Weise die volle Deckung der Kosten ohne zungsordnung" eingefügt.
Inanspruchnahme des Bundes sichergestellt ist, Flug- cc) In Nummer 11 werden die Wörter „Drehflüg-
sicherungsbetriebsdienste und flugsicherungstechni- lern oder Flugzeugen" ersetzt durch das Wort
sche Einrichtungen im erforderlichen Umfang vorge- ,,Luftfahrzeugen".
halten werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die örtlichen
dd) In Nummer 13 werden nach der Klammer
Voraussetzungen erfüllt und andere Belange der Flug-
,,(§ 25)" die Wörter „ausgenommen die Ertei-
sicherung nicht beeinträchtigt werden. Über den
lung der Erlaubnis zum Starten und landen für
Antrag entscheidet der Bundesminister für Verkehr.
nicht motorgetriebene Luftsportgeräte" einge-
Absatz 2 ist anzuwenden."
fügt.
8. Der bisherige 5. Unterabschnitt wird 6. Unterabschnitt, ee) Nummer 15 wird aufgehoben.
der bisherige 6. Unterabschnitt wird 7. Unterabschnitt. ff) Nach Nummer 14 wird folgende neue Nummer
15 eingefügt:
9. In § 29 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der „ 15. die Mitwirkung bei der Bestimmung der
Luftfahrtbehörden" die Wörter „und der für die Flug- Koordinierungseckwerte (§ 27 a Abs.
sicherung zuständigen Stelle" eingefügt. 4);".. .
10. § 29a Satz 3 wird wie folgt gefaßt: gg) In Nummer 16 werden die Wörter „Bundesan-
,,§ 27d bleibt unberührt." stalt für Flugsicherung" durch die Wörter „für
die Flugsicherung zuständigen Stelle" ersetzt.
11. In § 29 b Abs. 2 werden nach den Wörtern „die Luft- hh) Nummer 18 wird wie folgt gefaßt:
fahrtbehörden" die Wörter „und die für die Flugsiche-
„18. die Ausübung der Luftaufsicht, soweit
rung zuständige Stelle" eingefügt.
diese nicht der Bundesminister für Ver-
kehr aufgrund gesetzlicher Regelung
12. In § 29 c Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „im Gel- selbst, das Luftfahrt-Bundesamt oder die
tungsbereich der Tarifverträge des öffentlichen Dien- für die Flugplankoordinierung, die Flug-
stes" gestrichen. sicherung und die Luftsportgeräte
zuständigen Stellen im Rahmen ihrer
13. § 30 wird wie folgt geändert:
Aufgaben ausüben."
a) In Absatz 2 wird nach dem ersten Satz der fol-
c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundesanstalt
gende neue Satz eingefügt:
für Flugsicherung" ersetzt durch die Wörter „der für
„Dies gilt nicht für die Aufgaben der Flugsicherung die Flugsicherung zuständigen Stelle". Nach der
nach § 27 c mit Ausnahme der örtlichen Flugsiche- . Zahl „ 12" wird eingefügt ,, , ausgenommen die
rung an den militärischen Flugplätzen; die notwen- Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flug-
digen Vorbereitungen zur Wahrnehmung der Auf- platzbenutzungsordnungen, ".
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992 1373
15. Nach§ 31 werden folgende§§ 31 a bis 31 d eingefügt: der Verordnung über Luftfahrtpersonal zu erteilen-
den oder erteilten Erlaubnis oder Berechtigung· für
,,§ 31 a Luftfahrer, wenn bei diesen Flügen weder Fluggä-
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, ste noch Fracht befördert werden.
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- Die Vorschrift des§ 8 Abs. 4 des Verwaltungskosten-
desrates natürliche oder juristische Personen des pri- gesetzes ist auch für Amtshandlungen des Flugsiche-
vaten Rechts mit der Wahrnehmung der in § 27 a rungsunternehmens anzuwenden.
genannten Aufgaben der Flugplankoordinierung zu
beauftragen (Flugplankoordinator).
§ 31 C
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
§ 31 b durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, desrates juristische Personen des privaten Rechts mit
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- der Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusam-
desrates eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, menhang mit der Benutzung des Luftraums durch
deren Anteile ausschließlich vom Bund gehalten wer- Luftsportgeräte zu beauftragen:
den, mit der Wahrnehmung von in § 27c genannten 1. Muster- und Verkehrszulassung (§ 2),
Aufgaben der Flugsicherung zu beauftragen (Flug-
sicherungsunternehmen). Absatz 2 Satz 2 bleibt 2. Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrtpersonal (§ 4),
unberührt. 3. Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung {§ 5),
(2) Wenn der Bundesminister für Verkehr einen 4. Erteilung der Erlaubnis zum Starten und landen
Bedarf im Sinne des § 27 d Abs. 1 anerkennt, ist das außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25) für
Flugsicherungsunternehmen verpflichtet, Flugsiche- nicht motorgetriebene Luftsportgeräte,
rungsbetriebsdienste und flugsicherungstechnische
5. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf
Einrichtungen im erforderlichen Umfang auf dem ent-
Flugplätzen und Geländen, wenn beide aus-
sprechenden Flugplatz vorzuhalten. Das gleiche gilt
schließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten die-
im Falle des § 27 d Abs. 4, soweit nicht der Bundes-
nen (§ 29 Abs. 1),
minister für Verkehr geeignete natürliche Personen
mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach 6. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung
§ 27 c Abs. 2 Nr. 1 und 2 beauftragt; diese Beauftrag- der Luftfahrtverwaltung.
ten unterstehen der Fachaufsicht des Flugsicherungs-
unternehmens. § 31d
(3) Für Gebühren und Auslagen nach § 32 Abs. 4 (1) Die Beauftragung nach den §§ 31 a bis 31 c ist
Satz 1 Nr. 6 ist das Flugsicherungsunternehmen nur zulässig, wenn der zu Beauftragende einwilligt
Kostengläubiger, soweit nicht etwas anderes und hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße
bestimmt ist. Bei der Einziehung der Gebühr im Sinne Erfüllung der Aufgabe bietet. Sind diese Vorausset-
des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu zungen nicht mehr erfüllt, wird die Beauftragung ohne
dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung Entschädigung zurückgezogen.
des Internationalen Übereinkommens über Zusam-
menarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCON- (2) Die Beauftragten nach den §§ 31 a und 31 c
TROL" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseiti- arbeiten nach den Richtlinien des Bundesministers für
gen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flug- Verkehr und unterstehen seiner Rechts- und Fach-
sicherungs-Streckengebühren (BGBI. 1984 II S. 69) aufsicht. Die Beauftragte nach § 31 b untersteht der
tritt das Flugsicherungsunternehmen an die Stelle der Rechtsaufsicht des Bundesministers für Verkehr und
Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas seiner Fachaufsicht bei der Wahrnehmung der Auf-
anderes bestimmt ist. gaben nach § 27 c Abs. 2 Nr. 1. Der Bundesminister
für Verkehr kann im Falle des § 31 c die Rechts- und
(4) Einnahmeausfälle aus Kostenbefreiungen bei Fachaufsicht auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.
Inanspruchnahme von Streckennavigationsdiensten Die Aufsichtsbehörde kann Berichte und die Vorlage
und Streckennavigationseinrichtungen der Flugsiche- von Aufzeichnungen aller Art verlangen. Vertreter der
rung bei der Benutzung des Luftraums der Informa- Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Anlagen und
tionsgebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit Betriebsräume des Beauftragten während der Dienst-
sie durch Beschlüsse der Erweiterten Kommission der zeit zu betreten.
Organisation EUROCONTROL festgelegt sind, wer-
den dem Flugsicherungsunternehmen durch den (3) Die Beauftragten wenden das Verwaltungsver-
Bund erstattet. Entsprechendes gilt für die Inan- fahrensgesetz, das Verwaltungskostengesetz, das
spruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Verwaltungszustellungsgesetz und das Verwaltungs-
Flugsicherung beim An- und Abflug auf den in § 27 d . vollstreckungsgesetz an, soweit nicht in diesem
Abs. 1 genannten Flughäfen durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
a) militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitglied- (4) Gegen die Entscheidungen des Beauftragten im
staaten; Rahmen seines Auftrags ist der Widerspruch statthaft.
Hilft der Beauftragte nicht ab, so entscheidet die Auf-
b) militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mit- sichtsbehörde. In den Fällen der§§ 31 b und 31 c ist
gliedstaaten, die von Kosten befreit sind; die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland,
c) Luftfahrzeuge bei Ausbildungs- und Prüfungs- vertreten durch den Beauftragten, zu richten, im Falle
flügen zum Erwerb und zur Erneuerung einer nach des § 31 a gegen die Bundesrepublik Deutschland,
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
vertreten durch den Bundesminister für Verkehr; ist im desminister der Verteidigung, soweit mit ihnen
Falle des § 31 b Abs. 2 Satz 2 eine natürliche Person Flüge militärischer Luftfahrzeuge, mit dem
beauftragt, so ist die Klage gegen die Bundesrepublik Bundesminister des Innern, soweit mit ihnen
Deutschland zu richten, vertreten durch das Flug- Flüge des Bundesgrenzschutzes oder der
sicherungsunternehmen." Polizei der Flugplankoordinierung unterworfen
werden sollen."
16. § 32 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,(3) Rechtsverordnungen bedürfen nicht der
Zustimmung des Bundesrates, wenn sie der
aa) In Satz 1 wird die Nummer 2 gestrichen. Durchführung von Richtlinien und Empfehlungen
bb) In Satz 1 Nr. 4 werden am Anfang nach dem der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
Wort „Personen" die Wörter ,,(ausgenommen (ICAO) dienen. Das gleiche gilt für Rechtsverord-
Personal für die Flugsicherung)" eingefügt. nungen, die die zur Gewährleistung der Sicherheit
des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit
cc) In Satz 1 wird die Nummer 11 aufgehoben.
oder Ordnung notwendigen Einzelheiten über die
dd) In Satz 1 Nr. 13 Satz 1 werden die Wörter Durchführung der Verhaltensvorschriften nach
,,dem Gesetz über die Bundesanstalt für Flug- Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und über die Durchführung
sicherung," gestrichen. Nach dem letzten Satz der Ausbildungs- und Prüfvorschriften für Luftfahrt-
der Nummer 13 wird angefügt: personal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 regeln.
,,In der Rechtsverordnung können die Kosten- Der Bundesminister für Verkehr kann die Ermächti-
befreiung, die Kostengläubigerschaft, die gung zum Erlaß von Verordnungen nach Satz 2
Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu und von Verordnungen, die die zur Gewährleistung
erstattenden Auslagen und die Kostenerhe- der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffent-
bung abweichend von den Vorschriften des lichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Ein-
Verwaltungskostengesetzes geregelt werden. zelheiten über die Durchführung der Bau-, Prüf-
Soweit die Rechtsverordnung Kosten für Auf- und Betriebsvorschriften nach Absatz 4 Satz 1
gaben der Luftfahrtbehörden nach § 29 c Nr. 1 regeln, durch Rechtsverordnung auf das Luft-
regelt, kann sie eine Auskunftspflicht der fahrt-Bundesamt und die Bundesanstalt für Flug-
Kostenschuldner über die Zahl der betroffenen sicherung übertragen."
Fluggäste sowie über Art und Umfang der c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
beförderten Gegenstände enthalten,".
,,(4) Der Bundesminister für Verkehr erläßt ohne
ee) In Satz 1 wird die Nummer 14 gestrichen. Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnun-
ff) In Satz 1 Nr. 16 wird der Punkt durch einen gen über
Beistrich ersetzt; folgende Nummern werden 1. die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung
angefügt: und den Betrieb der Luftfahrzeuge und des
,, 17. die zur Durchführung der Flugplankoordi- sonstigen Luftfahrtgeräts sowie die Eintragung
nierung nach den §§ 27 a und 27 b not- und Kennzeichnung der Luftfahrzeuge;
wendigen Einzelheiten, insbesondere, 2. Art, Umfang, Beschaffenheit und Betrieb der
an welchen Flugplätzen Start- und Anlagen, Einrichtungen und Geräte für die Flug-
Landezeiten zu koordinieren sind, wel- sicherung und der Flugsicherungsausrüstung
che Luftverkehrsarten der Koordinie-
an Bord;
rungspflicht unterliegen, die Verfahren
zur Durchführung der Flugplankoordinie- 3. Art und Durchführung der Flugsicherung;
rung und zur Erhebung der Kosten für
4. die Anforderungen an die Befähigung und Eig-
ihre Inanspruchnahme sowie die Ausge-
nung des nach diesem Gesetz erlaubnispflichti-
staltung der Vorrangregelung,
gen Personals für die Flugsicherung und seiner
18. die Genehmigung der Regelungen der Ausbilder, die Art, den Umfang und die fachli-
Entgelte für das Starten, landen und chen Voraussetzungen der Erlaubnisse sowie
Abstellen von Luftfahrzeugen und für die das Verfahren zur Erlangung der Erlaubnisse
Benutzung von Fluggasteinrichtungen und Berechtigungen und deren Rücknahme
auf Flugplätzen." und Widerruf oder Beschränkung;
gg) In Satz 3 sind zu streichen der Beistrich nach 5. die Ausbildung von Personal für die Flugsiche-
dem Wort „Finanzen" und die Wörter „Rechts- rung und den Betrieb entsprechender Ausbil-
verordnungen nach Nummer 11 im Einverneh- dungsstätten;
men mit dem Bundesminister der Verteidi-
gung". 6. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die
hh) In Satz 4 werden die Wörter „nach den Num- Inanspruchnahme
mern 13 und 14" ersetzt durch die Wörter a) von Diensten und Einrichtungen der Flug-
,,nach der Nummer 13". sicherung, ·
ii) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: b) der Flugplankoordinierung.
,, Rechtsverordnungen nach Nummer 17 wer- Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß
den erlassen im Einvernehmen mit dem Bun- der gesamte Aufwand für die Flugsicherung
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992 1375
und für die Flugplankoordinierung gedeckt wird. nach dem Wort „Fluglärm" werden die Wörter
Absatz 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2, 3, 4 zweiter „oder zur Verringerung der Luftverunreinigung
Halbsatz und Satz 5 gilt entsprechend. In der durch Luftfahrzeuge" eingefügt.
Rechtsverordnung kann festgelegt werden, daß bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Genehmi-
die Kosten von dem Flugsicherungsunterneh- gungsbehörde" die Wörter „oder die für die
men oder von EUROCONTROL beziehungs- Flugsicherung zuständige Stelle" eingefügt.
weise von dem Flugplankoordinator erhoben
werden können. d) In Absatz 4 werden die Wörter „für die Flugver-
kehrskontrolle zuständigen Behörde" ersetzt durch
Rechtsverordnungen, die sich auf die Art und die Wörter „für die Flugverkehrskontrolle zuständi-
Beschaffenheit von funktechnischen Anlagen, Ein- gen Stelle".
richtungen und Geräten für die Flugsicherung und
e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Geneh-
für die Flugsicherungsausrüstung an Bord bezie-
migungsbehörde" die Wörter „sowie die für die
hen, sind im Benehmen mit dem Bundesminister
Flugsicherung zuständige Stelle" eingefügt.
für Post und Telekommunikation zu erlassen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 5 werden im f) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Lärmschut-
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung zes" die Wörter „oder zur Verringerung der Luftver-
und Wissenschaft erlassen; die Regelungen des unreinigung durch Luftfahrzeuge" eingefügt.
Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt."
19. § 37 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt
geändert: „Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem
Unfall
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Post- und
Fernmeldewesen" ersetzt durch die Wörter a) - bei Flugmodellen bis 20 Kilogramm Höchst-
,, Post und Telekommunikation". gewicht,
bb) Satz 4 wird gestrichen. - bei anderen Luftfahrzeugen, soweit sie nicht
durch Verbrennungsmotor angetrieben werden
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. können, bis 750 Kilogramm Gewicht
bis zu 2,5 Millionen Deutsche Mark,
17. § 32a wird wie folgt geändert:
b) bei Luftfahrzeugen, die nicht unter Buchstabe a
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge- fallen, bis 1 200 Kilogramm Gewicht bis zu 5 Millio-
fügt: nen Deutsche Mark, ·
,,Zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luft- c) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 200 Kilogramm
verunreinigungen durch Luftfahrzeuge kann der Gewicht bis 2 000 Kilogramm Gewicht bis zu
Beratende Ausschuß Empfehlungen ausspre- 7,5 Millionen Deutsche Mark,
chen."
d) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2 000 Kilogramm
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: Gewicht bis 5 700 Kilogramm Gewicht bis zu
,,(3) Der Beratende Ausschuß tagt mindestens 15 Millionen Deutsche Mark,
einmal jährlich. Dazu lädt der Vorsitzende unter e) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 5 700 Kilogramm
Vorlage einer Tagesordnung ein. Halten der Bun- Gewicht bis 14 000 Kilogramm Gewicht bis zu
desminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- 40 Millionen Deutsche Mark,
sicherheit und der Bundesminister für Verkehr die
f) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 14 000 Kilogramm
Empfehlungen des Ausschusses für nicht geeignet
Gewicht bis zu 100 Millionen Deutsche Mark."
oder nicht durchführbar, so ist_ dies dem Ausschuß
unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen."
20. In § 58 Abs. 1 Nr. 11 wird die Angabe ,,§ 27 Abs. 3"
durch die Angabe ,,§ 27 Abs. 2" ersetzt.
18. § 32 b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Geneh- 21. § 63 wird wie folgt gefaßt:
migungsbehörde" die Wörter „sowie der für die
Flugsicherung zuständigen Stelle" eingefügt; nach ,,§ 63
dem Wort „Fluglärm" werden die Wörter „und
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge"
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit
eingefügt.
dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Geneh- wird,
migungsbehörde" die Wörter „sowie die für die
1. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Aufgaben,
Flugsicherung zuständige Stelle" eingefügt; nach
die ihm übertragen sind oder für die der Bundes-
dem Wort „Lärmschutzgründen" werden die Wör-
minister für Verkehr zuständig ist, sowie für Ord-
ter „oder zur Verringerung der Luftverunreinigung
nungswidrigkeiten, die von militärischen Luftfahr-
durch Luftfahrzeuge" eingefügt.
zeugführern mit militärischen Luftfahrzeugen
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: begangen werden,
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Genehmi- 2. der Bundesminister für Verkehr im Bereich der
gungsbehörde" die Wörter „sowie der für die Aufgaben, die nach den §§ 31 a bis 31 c den dort
Flugsicherung zuständigen Stelle" eingefügt; genannten natürlichen oder juristischen Personen
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
des privaten Rechts übertragen sind; § 36 Abs. 3 In Satz 1 Nr. 3 und in Satz 2 werden die Wörter „der
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt ent- Bundesanstalt für Flugsicherung" ersetzt durch die Wörter
sprechend, ,,der für die Flugsicherung zuständigen Stelle".
3. die Bundesanstalt für Flugsicherung im Bereich der
ihr übertragenen Aufgaben."
Artikel 7
Artikel 2
Gesetz
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt- zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer
machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61 ), zuletzt ge- der Bundesanstalt für Flugsicherung
ändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt
§ 1
geändert:
(1) Beamte und Arbeitnehmer bei der Bundesanstalt für
1. In § 32 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „und die Flugsicherung, die nicht aus dem Beamtenverhältnis oder
Bundesanstalt für Flugsicherung" gestrichen. aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sind vom Zeit-
punkt der Aufhebung des Gesetzes über die Bundes-
anstalt für Flugsicherung ab Beamte und Arbeitnehmer bei
2. In § 63 werden in der Nummer 2 der Beistrich am Ende
dem Luftfahrt-Bundesamt und nehmen Aufgaben der Flug-
durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3 aufgeho-
sicherung in dem Flugsicherungsunternehmen (§ 31 b
ben.
Abs. 1 LuftVG) wahr, soweit sie nicht anderweitig verwen-
det werden.
Artikel 3
(2) Für die Beamten und Arbeitnehmer bei dem Luft-
1. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt
fahrt-Bundesamt nach Absatz 1 sind die bestehenden
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Zulagen- und Entschädigungsregelungen für Mitarbeiter
nummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
der Bundesanstalt für Flugsicherung nach dem Bundesbe-
das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
soldungsgesetz, nach der Verordnung zur vorläufigen
18. September 1980 (BGBI. 1 S. 1729) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben. Regelung von Erschwerniszulagen in besonderen Fällen
vom 22. März 1974 (BGBI. 1 S. 774), zuletzt geändert
2. Die bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Geset- durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1990 (BGBI. 1
zes von der Bundesanstalt für Flugsicherung und dem S. 1451), nach den Richtlinien des Bundesministers für
Luftfahrt-Bundesamt auf der Grundlage des § 32 Abs. 3 Verkehr für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung
Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes ohne Zustimmung für Betriebspersonal der Bundesanstalt für Flugsicherung
des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnungen wer- und die entsprechenden tarifrechtlichen Regelungen, wie
den rückwirkend auf den Tag ihres jeweiligen lnkraft- sie bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des Gesetzes über
tretens in Kraft gesetzt. Diese Rechtsverordnungen die Bundesanstalt für Flugsicherung gegolten haben, auch
können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen über den 31. Dezember 1994 hinaus anzuwenden, wenn
durch Rechtsverordnung geändert werden. sie in bei der Bundesanstalt für Flugsicherung ausgeübten
Funktionen weiter verwendet werden.
Artikel 4
§2
Das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung in
(1) Für die Beamten des gehobenen Flugverkehrskon-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
trolldienstes und für die Beamten in Aufsichtsfunktionen
96-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
des Flugverkehrskontrolldienstes bildet das vollendete
dert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember
53. Lebensjahr die Altersgrenze.
1989 (BGBI. 1 S. 2218), wird aufgehoben.
(2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten die Fortfüh-
rung des Dienstes erfordern und die Tauglichkeit für den
Artikel 5
dienstlichen Einsatz fortbesteht, kann abweichend von
Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Aus- § 41 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes der Bun-
übung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bun- desminister für Verkehr im Einzelfall den Eintritt in den
des in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Ruhestand für jeweils ein Jahr, jedoch nicht über die
mer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt Vollendung des 56. Lebensjahres, hinausschieben.
geändert durch Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom
(3) Das Ruhegehalt wird für Beamte im Flugverkehrs-
20. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1654), wird wie folgt geän-
dert: kontrolldienst auf Lebenszeit, die wegen Erreichens der
Altersgrenze nach den Absätzen 1 und 2 in den Ruhestand
treten, erhöht. Entsprechendes gilt für das Ruhegehalt,
1. In § 6 wird die Nummer 5 aufgehoben; wenn das Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit
oder durch Tod innerhalb der Zeit endet, in der der Eintritt
2. in§ 9 wird die Nummer 5 aufgehoben. in den Ruhestand nach Absatz 2 sowie nach § 41 Abs. 2
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes hinausgeschoben ist;
dies gilt nicht, wenn die Dienstunfähigkeit oder der Tod die
Artikel 6
Folge eines Dienstunfalles im Sinne des§ 31 des Beam-
§ 3 Abs. 3 des Gesetzes über vereinfachte Verkündun- tenversorgungsgesetzes ist. Die Erhöhung beträgt bei Ein-
gen und Bekanntgaben vom 18. Juli 1975 (BGBI. 1 tritt in den Ruhestand mit Vollendung des 53. Lebensjah-
S. 1919) wird wie folgt geändert: res 13, 125 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992 1377
züge. Die Erhöhung vermindert sich bei einem Beamten, Artikel 8
der mehr als zwei Jahre nach Vollendung des 53. Lebens-
jahres in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang, um Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
den sich der Ruhegehaltssatz durch die Dienstzeit, die Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. I S. 2298),
zuletzt geändert durch Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom
über diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach § 14
21. Februar 1992 (BGBI. 1S. 266), wird wie folgt geändert:
Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erhöht. In den
Fällen des Satzes 2 findet§ 13 Abs. 1 des Beamtenversor-
gungsgesetzes keine Anwendung. Das Ruhegehalt darf 1. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „die in § 4 a Abs. 1
fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst- des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsiche-
bezüge nicht übersteigen. rung genannten Beamten sowie für" gestrichen.
( 4) Für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 2. In § 53a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,, , § 66
1994 erhalten Beamte des gehobenen Flugverkehrskon- Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 sowie § 4a Abs. 3 des
trolldienstes den Ausgleich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung"
Beamtenversorgungsgesetzes abweichend von § 48 ersetzt durch die Wörter „sowie § 66 Abs. 2 Satz 2 und
Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes bereits mit Erreichen der Abs. 6".
Altersgrenze nach Absatz 1, wenn ihr Eintritt in den Ruhe-
stand wegen dringender dienstlicher Rücksichten zur Auf-
rechterhaltung der Sicherheit des Luftverkehrs hinaus- Artikel 9
geschoben worden ist.
§ 2 Abs. 6 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom
(5) In den Fällen des § 85 Abs. 1 des Beamtenversor- 25. September 1990 (BGBI. 1S. 2106) wird wie folgt geän-
gungsgesetzes beträgt die Erhöhung bei Eintritt in den dert:
Ruhestand mit Vollendung des 53. Lebensjahres fünf vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und vermin- 1. Die Datumsangabe „31. Dezember 1992" wird durch
dert sich bei späterem Eintritt in den Ruhestand mit jedem die Angabe „31. Dezember 1994" ersetzt.
weiteren vollendeten Lebensjahr um eins vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; ein sich hiernach jeweils 2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
ergebender höherer Hundertsatz des Ruhegehaltes bleibt
beim späteren Eintritt in den Ruhestand gewahrt. Absatz 3 „Wird vor Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitpunkts
Satz 3 und 4 findet insoweit keine Anwendung. § 12 Abs. 2 eine juristische Person des privaten Rechts mit der
des Beamtenversorgungsgesetzes gilt auch für den in Wahrnehmung der Flugsicherungsaufgaben betraut,
Absatz 1 genannten Personenkreis. Zu den in § 53 a gilt Satz 1 für diese Stelle entsprechend."
Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genann-
ten Regelungen gehören auch die des Absatzes 3 und
seiner Vorgängervorschriften. Das Ruhegehalt darf fünf- Artikel 10
undsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut des
bezüge nicht übersteigen.
Luftverkehrsgesetzes in der nach dem Inkrafttreten aller
(6) Auf Beamte im Flugverkehrskontrolldienst auf Vorschriften dieses Änderungsgesetzes geltenden Fas-
Lebenszeit, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 in den sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann die
Ruhestand versetzt worden sind, findet § 53a Abs. 2 Paragraphen und ihre Untergliederungen mit neuen durch-
Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maß- laufenden Ordnungszeichen versehen.
gabe Anwendung, daß die ruhegehaltfähigen Dienstbe-
züge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der
sich das Ruhegehalt berechnet, um zwanzig vom Hundert Artikel 11
erhöht werden. § 53 a Abs. 4 und 5 des Beamtenversor-
gungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
nach Satz 1 maßgebenden ruhegehaltfähigen Dienstbe- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in
züge zu erhöhen sind. den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(7) Liegt dem Ruhegehalt ein Beamtenverhältnis im (2) Die nachstehenden Vorschriften treten am 1. Januar
Sinne des § 85 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes 1993 in Kraft:
zugrunde, ist der Anwendung des § 53 a des Beamtenver- 1. Artikel 1 :
sorgungsgesetzes das Ruhegehalt zugrunde zu legen,
das sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Nummer 2 (§ 1), Nummer 3 (§ 4 Abs. 5), Nummer 4
Recht ergäbe, wenn dies günstiger ist. Buchstabe a (§ 5 Abs. 1 Satz 1), Nummer 5 (§ 9 Abs. 1
Satz 3), Nummer 6 Buchstabe a (§ 12 Abs. 2 Satz 3,
§ 16a Abs. 1, § 18 a Abs. 1 und 2), in Nummer 7 §§ 27 c
§3 und 27 d, Nummer 9 (§ 29 Abs. 1 Satz 1), Nummer 10
(§ 29 a Satz 3), Nummer 11 (§ 29 b Abs. 2), Nummer 14
Personen, die das Flugsicherungsunternehmen von der
Buchstabe a (§ 31 Abs. 1 Satz 3), in Nummer 14
Bundesanstalt für Flugsicherung übernommen hat und die
Buchstabe c Satz 1 (§ 31 Abs. 3), Nummer 16 Buch-
als Bedienstete der Bundesanstalt für Flugsicherung Flug-
stabe a Doppelbuchstabe bb (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4),
sicherungsaufgaben erfüllt haben, bedürfen keiner Erlaub-
nis im Sinne des § 4 Abs. 5 LuftVG. Dasselbe gilt für in Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Satz 1
(§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 1), in Nummer 21 § 63
andere Personen, die bereits bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Nr. 2 bezüglich der Beauftragung nach § 31 b;
aus dem Bereich der Flugsicherung betraut waren. 2. Artikel 2, 4 bis 8.
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Die Vorschrift des Artikels 1 Nr. 19 (§ 37 Abs. 1 (4) Die Vorschrift des Artikels 1 Nr. 13 Buchstabe a (§ 30
Satz 1) tritt am ersten Tage des siebenten auf die Verkün- Abs. 2 Satz 2 neu) tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Juli 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister des Innern
R. Seiters
Die Bundesministerin der Justiz
Sabine Le utheu sse r-Sc h narren berge r
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992 1379
Gesetz
zur Festlegung des Anwendungsbereiches
und zur Durchführung der Verordnung {EWG) Nr. 1191/69
in der Fassung der Verordnung {EWG) Nr. 1893/91
Vom 23. Juli 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
In § 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im
Artikel 1
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, ver-
Änderung· des Personenbeförderungsgesetzes öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 24 der Dritten Zuständigkeitsanpassungsverord-
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der
nung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird fol-
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1690),
gender Absatz 3 angefügt:
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991
(BGBI. 1 S. 1314), wird wie folgt geändert: ,,(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
1. In § 57 Abs. 1 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt: nung den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG)
Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 in der Fassung
,,7. über den Anwendungsbereich und die Durchfüh- der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Ra- 20. Juni 1991 über das vorgehen der Mitgliedstaaten bei
tes vom 26. Juni 1969 in der Fassung der Verord- mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen
nung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen-
1991 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei und Binnenschiffsverkehrs festzulegen, soweit diese Ver-
mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbun- ordnung es zuläßt. In der Rechtsverordnung kann vorge-
denen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisen- sehen werden, daß die zuständige Landesbehörde durch
bahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs, soweit Rechtsverordnung die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in
diese Verordnung es zuläßt;". der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 für die
Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Be-
2. Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden Nummern 8 trieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten
bis 10. beschränkt ist, abweichend von der Rechtsverordnung des
Bundesministers für Verkehr für anwendbar erklären
3. Folgender Absatz 5 wird angefügt: kann."
,,(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 7
kann vorgesehen werden, daß die zuständige Landes- Artikel 3
behörde die in der Rechtsverordnung des Bundes-
Inkrafttreten
ministers für Verkehr genannten Unternehmen vom
Anwendungsbereich dieser Verordnung durch Rechts- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
verordnung ausnehmen kann." Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Juli 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Wohngeldsondergesetzes und des Wohngeldgesetzes
Vom 23. Juli 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. als ihr Beiträge Dritter zur Bezahlung der Miete
das folgende Gesetz beschlossen: oder zur Aufbringung der Belastung gegenüber-
stehen."
Artikel 1 6. § 9 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Wohngeldsondergesetzes ,,§ 9
Das Wohngeldsondergesetz vom 20. Juni 1991 (BGBI. 1 Begriff des Jahreseinkommens
S. 1250) wird wie folgt geändert: Zum Jahreseinkommen rechnen:
1. Einkünfte aus
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Land- und Forstwirtschaft,
„In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet wird im Zeitraum vom 1. Oktober 1991 bis b) Gewerbebetrieb,
einschließlich 31. Dezember 1994 zur wirtschaftlichen c) selbständiger Arbeit,
Sicherung angemessenen und familiengerechten
Wohnens auf einen vor dem 1. Februar 1994 d) Kapitalvermögen,
gestellten Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes e) Vermietung und Verpachtung;
Wohngeld als Zuschuß zu den Aufwendungen für den
Wohnraum sowie zu den Kosten für Wärme und 2. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ein-
Warmwasser gewährt." schließlich der Versorgungsbezüge entsprechend
Anlage 6;
2. In § 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Verweisung „Anlagen 1 bis 3. Arbeitslosen-, Unterhalts- ·und Übergangsgeld so-
1O" durch das Wort „Anlagen" ersetzt. wie die in der Anlage 7 aufgeführten Einnahmen;
4. Renten und Bezüge entsprechend Anlage 8, mit
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Miet- Ausnahme der Grundrenten nach dem Bundes-
zuschuß" die Worte „für den von ihm genutzten versorgungsgesetz;
Wohnraum" eingefügt.
5. von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Drit-
ten empfangener laufender Unterhalt und Leistun-
4. In § 6 Abs. 2 wird der folgende Satz 2 eingefügt: gen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz."
„Als Belastung sind auch wiederkehrende Leistungen
für die Nutzung des Grundstückes zu berücksichtigen, 7. § 10 wird wie folgt geändert:
das nicht im Eigentum des für einen Lastenzuschuß
Antragberechtigten (§ 3 Abs. 2 und 3) steht." a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Soweit die Höhe der in § 9 Nr. 1 Buchstaben a
5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: bis c genannten Einkünfte weder nachgewiesen
noch glaubhaft gemacht werden kann, ist hierfür
,,(2) Die Miete oder Belastung bleibt insoweit außer ein Betrag von 12 000 Deutsche Mark anzuset-
Betracht, zen."
1. als sie auf Wohnraum entfällt, der b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
a) ausschließlich gewerblich oder beruflich be- ,,(3) Abgezogen wird ein Betrag in Höhe von
nutzt wird; 1. 6,5 vom Hundert von
a) Einkünften im Sinne des § 9 Nr. 1 und
b) einem anderen unentgeltlich oder entgeltlich
zum Gebrauch überlassen ist. übersteigt das b) Einnahmen im Sinne des § 9 Nr. 3 bis 5
Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf sowie im Sinne des Absatzes 2,
diesen Wohnraum entfallende anteilige Miete 2. 25 vom Hundert von Einnahmen aus nicht-
oder Belastung, wird das Entgelt in voller Höhe
selbständiger Arbeit (§ 9 Nr: 2)."
abgesetzt. Auf das Entgelt ist § 5 Abs. 2 ent-
sprechend anzuwenden; c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992 1381
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Heizungsart
,,(5) Von dem nach den Absätzen 1 bis 4 ermittel-
ten Betrag sind Aufwendungen zur Erfüllung Einzel-
Zentral- Fern-
Zeitraum raum-
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (§ 11) und heizung
heizung heizung
Freibeträge (§ 11 a) abzusetzen. Der danach· ver-
bleibende Betrag ist das Jahreseinkommen." Deutsche Mark
8. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt: 1. Oktober 1991
bis 30. September 1993 1,00 1,eo 2,50
,,§ 11 a
Freibeträge 1. Oktober 1993
bis 30. September 1994 0,60 1,20 1,70
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wer-
den abgesetzt von den Einnahmen eines 1. Oktober 1994
1. Antragberechtigten, der allein mit Kindern zusam- bis 31. Dezember 1994 0,30 0,60 0,90
men wohnt, für jedes Kind unter 12 Jahren, für das
eine Leistung nach dem Bundeskindergeldgesetz
oder im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bundeskinder;. 13. In § 23 Abs. 1 wird die Angabe „31. Dezember 1993"
geldgesetzes gewährt wird, ein Freibetrag in Höhe durch die Angabe „31. Dezember 1994" ersetzt.
von 1 200 Deutsche Mark, wenn der Antragberech-
tigte wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht 14. In § 25 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „zuste-
nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist, hen" die Worte „oder im Falle eines Antrages ·dem
2. Schwerbehinderten ein Freibetrag von 3 000 Deut- Grunde nach zustehen würden" eingefügt.
sche Mark bei einem Grad der Behinderung
15. Nach § 26 werden folgende §§ 27 und 28 angefügt:
a) von 100 oder
,,§ 27
b) von wenigstens 80, wenn der Schwerbehin-
Verlängerung
derte häuslich pflegebedürftig im Sinne des
der Geltungsdauer von Bewilligungsbescheiden
§ 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfege-
setzes ist. (1) Die Geltungsdauer vori Bewilligungsbescheiden,
deren Bewilligungszeitraum am 30. September 1992
(2) Erreichen die nach Anwendung der §§ 9 bis 11
endet, verlängert sich kraft Gesetzes bis zum Ablauf
und des Absatzes 1 Nr. 1 zu berücksichtigenden Ein-
des 31. Dezember 1992.
nahmen nicht den Freibetrag nach Absatz 1 Nr. 2, so
ist dieser insoweit bei der Ermittlung des Jahresein- (2) Die Geltungsdauer von Bewilligungsbescheiden,
kommens des Familienmitgliedes abzusetzen, das deren Bewilligungszeitraum am 31. Oktober 1992
nach Anwendung der §§ 9 bis 11 sowie des Absat- oder am 30. November 1992 endet, verlängert sich
zes 1 die höchsten zu berücksichtigenden Einnahmen kraft Gesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember
hat." 1992. Hierbei bemißt sich der Zuschlag für Wärme
und Warmwasser für den Zeitraum vom 1. Oktober
1992 bis 31. Dezember 1992 nach § 21 Abs. 1 Satz 1
9. In§ 12 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
in der ab 1. August 1992 geltenden Fassung dieser
und folgende Nummer 3 angefügt:
Vorschrift.
,,3. soweit ein Antragberechtigter, der mit Personen, (3) Bei Bewilligungsbescheiden, deren Bewilli-
die keine Familienmitglieder im Sinne des§ 4 sind, gungszeitraum am 31. Dezember 1992 oder später
eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, endet, bemißt sich kraft Gesetzes für den Zeitraum ab
besser gestellt wäre als im Rahmen eines Fami- 1. Oktober 1992 der Zuschlag für Wärme und Warm-
lienhaushalts entsprechender Größe; das Beste- wasser nach § 21 Abs. 1 Satz 1 in der ab 1. August
hen einer Wirtschaftsgemeinschaft wird vermutet, 1992 geltenden Fassung dieser Vorschrift.
wenn der Antragberechtigte und die Personen
Wohnraum gemeinsam bewohnen." § 28
Vorschüsse
10. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
(1) Wohngeldempfängern, denen Wohngeld bis
,,(1) Das Wohngeld wird für längstens zwölf Monate 31. Dezember 1992 bewilligt worden ist und die im
bewilligt (Bewilligungszeitraum)." Zeitraum vom 1. November 1992 bis 31. Januar 1993
einen Antrag auf erneute Bewilligung von Wohngeld
11. In § 18 werden . stellen, kann für die Monate Januar 1993 bis ein-
a) in Absatz 1 Satz 2 die Angabe „31. Januar 1993" schließlich März 1993 jeweils ein Vorschuß in Höhe
durch die Angabe „31. Januar 1994" und des ihnen nach § 27 für den Monat Dezember 1992
bewilligten Wohngeldes gewährt werden.
b) in Absatz 2 Satz 4 die Angabe „31. Januar 1993"
durch die Angabe „31. Januar 1994" (2) Der Vorschuß ist auf das zustehende Wohngeld
anzurechnen. Soweit er dieses Wohngeld übersteigt
ersetzt. oder eine Leistung nicht zusteht, ist der Vorschuß vom
Antragberect"1tigten nach Maßgabe des § 42 Abs. 2
12. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird die Tabelle wie folgt und Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu
gefaßt: erstatten."
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
16. In der Anlage 1 wird b) in Gemeinden mit 100 000 und mehr Ein-
wohnern." ·
a) die letzte Spalte durch folgende Spalten ersetzt:
480 520 18. In der Anlage 3 wird
bis und
520 mehr 3 )
a) die letzte Spalte durch folgende Spalten ersetzt:
720 760
425 460 bis und
394 427 760 mehr 3 )
363 394
331 361 580 613
300 327 549 581
267 293 519 550
235 259 491 521
200 223 463 492
165 186 434 462
130 149 406 433
94 111 377 403
57 72 349 373
20 33 320 344
292 314
263 284
b) folgende Anmerkung 3 angebracht: 234 254
„3 ) Die Spalte „520 und mehr" ist anzuwenden bei 204 223
Wohnraum
175 193
146 163
a) mit Zentral- oder Fernheizung (§ 21) oder 116 132
87 101
b) in Gemeinden mit 100 000 und mehr Ein- 57 71
wohnern." 28 40
17. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
b) folgende Anmerkung 3 angebracht:
a) Die Vorspalte wird um folgende Zeile ergänzt: „3 ) Die Spalte „760 und mehr" ist anzuwenden bei
,,2100 - 2200". Wohnraum
b) Die letzte Spalte wird durch folgende Spalten er- a) mit Zentral- oder Fernheizung (§ 21) oder
setzt:
b) in Gemeinden mit 100 000 und mehr Ein-
600 640 wohnern."
bis und
640 mehr 3 ) 19. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorspalte wird um folgende Zeile ergänzt:
501 534
472 504 ,,3500 - 3600".
443 474 b) Die letzte Spalte wird durch folgende Spalten er-
414 444 setzt:
385 414
356 383 840 880 920
326 353 bis bis und
297 322 880 920 3 ) mehr 3 )
268 291
237 260 725 760 795
205 226 697 732 766
173 193 669 702 735
140 159 644 676 708
107 125 618 650 681
74 90 593 624 654
40 55 568 598 627
20 543 571 600
517 545 573
c) folgende Anmerkung 3 wird angebracht: 492 519 546
467 493 519
„3 ) Die Spalte „640 und mehr'' ist anzuwenden bei 441 467 492
Wohnraum 416 441 465
a) mit Zentral- oder Fernheizung (§ 21) oder 391 414 438
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992 1383
840 880 920 960 1000 1040 Steige-
bis bis und bis bis und rungs-
880 920~) mehr 3 ) 1000 1040 3 ) mehr 3) betrag
129 135 149 14
365 388 411
103 109 122 13
340 362 384
77 83 95 12
315 336 356
289 52 57 68 11
309 329
264 26 31 41 10
283 302
238 14 10
257 275
213 230 248
187 204 220 cc) folgende Anmerkung 3 angebracht:
162 177 193
136 151 166 ,,3) Die Spalten „ 1000 bis 1040" und „ 1 040 und
111 124 138 mehr" sind anzuwenden bei Wohnraum
85 98 111 a) mit Zentral- oder Fernheizung (§ 21)
59 72 84 oder
34 45 56 b) in Gemeinden mit 100 000 und mehr
19 29 Einwohnern."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Folgende Anmerkung 3 wird angebracht: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
3
,, ) Die Spalten „880 bis 920" sowie „920 und mehr" ,,2. Bei Wohnkosten von mehr als 1080 Deut-
sind anzuwenden bei Wohnraum sche Mark wird für jede weiteren angefan-
a) mit Zentral- oder Fernheizung (§ 21) oder genen 40 Deutsche Mark, höchstens je-
b) in Gemeinden mit 100 000 und mehr Ein- doch 120 Deutsche Mark für das sechste
wohnern." und jedes weitere Familienmitglied, der
Wert der· vorletzten Spalte um den ent-
20. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert: sprechenden Wert der letzten Spalte er-
a) In Absatz 1 werden höht. Sind nach Anmerkung 3 die Spalten
„ 1000 bis 1040" und „ 1040 und mehr" nicht
aa) die Vorspalte um folgende Zeile ergänzt: anzuwenden, findet Satz 1 bei Wohnko-
,,4000 - 4100", sten von mehr als 1000 Deutsche Mark
Anwendung, wobei sich der Wert der Spal-
bb) die vorletzte und die letzte Spalte durch folgen-
te „960 bis 1000" um 9en entsprechenden
de Spalten ersetzt:
Wert der letzten Spalte erhöht."
960 1000 1040 Steige- bb) In Nummer 3 werden die Zahl „4000" durch die
bis bis und rungs- Zahl „4100" ersetzt und folgender Satz 2 ein-
1000 1040'1) mehr 3 ) betrag gefügt:
795 812 846 34 „Sind nach Absatz 1 Anmerkung 3 die Spalten
769 785 819 34 „ 1 000 bis 1040" und „ 1 040 und mehr" nicht
743 759 792 33 anzuwenden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß
718 734 765 31 die Zahl „4100" durch die Zahl „4000" ersetzt
692 708 739 31 wird."
667 682 712 30
641 656 685 29 21. Nach der Anlage 5 werden folgende Anlagen 6 bis 8
616 630 658 28 angefügt:
590 604 632 28 „Anlage 6
564 578 605 27 (zu§ 9 Nr. 2)
539 552 578 26
513 526 551 25 1. Abfindung
488 500 525 25 2. Anwärterbezüge
462 474 498 24
437 448 471 23 3. Ausbildungsvergütung
411 422 444 22 4. Besoldung (Gehalt, Lohn, Vergütung)
385 396 417 21
5. Betriebsrente
360 370 391 21
334 344 364 20 6. Gratifikationen
308 318 337 19 7. Provisionen
283 292 310 18
257 266 283 17 8. Ruhe- und Unfallruhegehalt sowie Ruhegeld
231 240 256 16 9. Tantiemen
206 214 229 15
10. Trennungsgeld
180 188 203 15
154 162 176 14 11. Urlaubsgeld
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
12. Versorgungsbezüge Artikel 2
13. Waisengeld Änderung des Wohngeldgesetzes
14. Wartegeld Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
15. Weihnachtsgeld chung vom 4. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1433), geändert durch
Artikel 37 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1
16. Witwengeld S. 297, 334), mit den Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. März 1992 (BGBI. 1 S. 545),
Anlage 7 wird wie folgt geändert:
(zu § 9 Nr. 3)
1. Altersübergangsgeld 1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden
2. Arbeitslosenhilfe a) die Worte „wenn § 18 anzuwenden ist" durch die
Worte „wenn oder soweit § 18 anzuwenden ist"
3. Eingliederungsgeld
ersetzt und
4. Konkursausfallgeld b) die Worte ,,(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni
5. Krankengeld 1991 - BGBI. 1 S. 1250)" gestrichen.
6. Kurzarbeitergeld
2. In§ 36 Abs. 1 Nr. 2 wird der zweite Satz gestrichen.
7. Mütterunterstützung oder Mutterschaftsgeld, so-
weit sie das Erziehungsgeld übersteigen
3. In § 41 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „zuste-
8. Schlechtwettergeld hen" die Worte „oder im Falle eines Antrages dem
9. Überbrückungsgeld Grunde nach zustehen würden" eingefügt.
10. Verdienstausfallentschädigung nach dem Unter-
4. § 42 wird wie folgt geändert:
haltssicherungsgesetz
11. Verletztengeld a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
12. Versorgungskrankengeld aa) In Nummer 1 werden die Sätze 2 und 3 ge-
strichen.
13. Vorruhestandsgeld
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ 1. Februar 1993
Anlage 8 bis 31. Dezember 1994" durch die Angabe
(zu§ 9 Nr. 4) ,, 1. Februar 1994 bis 31. Dezember 1995" er-
setzt.
1. Altersgeld aus der Altershilfe für Landwirte
cc) Die Tabelle in Nummer 3 Satz 3 (§ 32 Abs. 1
2. Altersrente Satz 3) wird wie folgt gefaßt:
3. Ausgleichsrente
Vom-
4. Bergmannsrente Zeitraum hundert-
satz
5. Berufsschadensausgleich
1. Oktober 1991 bis 30. September 1993 50
6. Berufsständische Versorgungsrente wegen Alters
oder Erwerbsunfähigkeit 1. Oktober 1993 bis 30. September 1994 35
1. Oktober 1994 bis 31. Dezember 1995 25
. 7. Berufsunfähigkeitsrente
8. Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten
dd) In Nummer 4
9. Elternrente
- Buchstabe a wird die Angabe „ 1. Februar
10. Erwerbsunfähigkeitsrente 1993 bis 31. Dezember 1994" durch die An-
11. Erziehungsrente gabe „ 1. Februar 1994 bis 31. Dezember
1995" ersetzt,
12. Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- und
Waisenrente) - Buchstabe b wird die Angabe „bis 31. De-
zember 1994" durch die Angabe „bis
13. Knappschaftsausgleichsleistung 31 . Dezember 1995" ersetzt.
14. Knappschaftsrente
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
15. Landabgaberente der Altershilfe für Landwirte
aa) Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen.
16. Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz und
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2 und
Gesetzen, die auf das Bundesversorgungsgesetz
wie folgt gefaßt:
verweisen
„2. die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2
17. Verletztenrente
so wie der vorstehenden Nummer 1 mit der
18. Zusatzleistungen, Zusatzrenten oder Zusatzver- zugehörigen Rechtsverordnung aufzuhe-
sorgung auf Grund Höherversicherung in der ge- ben, sobald in dem in Artikel 3 des Eini-
setzlichen Rentenversicherung oder durch alle gungsvertrages genannten Gebiet die Mie-
Arten von Zusatz- und Sonderversorgungs- ten mit denen im übrigen Bundesgebiet ver-
systemen". gleichbar sind."
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992 1385
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 3. d) In Absatz 5 wird die Angabe „ 1. Februar 1993 bis
zum 30. Juni 1995" durch die Angabe „1. Februar
dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4 mit der
1994 bis zum 30. Juni 1995" ersetzt.
Maßgabe, daß die Verweisung auf „Nummer 5"
durch die Verweisung auf „Nummer 3" ersetzt
wird. Artikel 3
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Tabelle wie folgt ge- Neufassung des Wohngeldsondergesetzes
faßt: und des Wohngeldgesetzes
Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen
Heizungsart
und Städtebau kann den Wortlaut des Wohngeldsonder-
Einzel- gesetzes sowie des Wohngeldgesetzes ohne die An-
Zentral- Fern-
Zeitraum raum-
heizung heizung
lagen 1 bis 8 in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung
heizung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Deutsche Mark
Artikel 4
1. Februar 1994
bis 30. September 1994 0,60 1,20 1,70 Inkrafttreten
1. Oktober 1994 Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
bis 31. Dezember 1995 0,30 0,60 0,90 1. August 1992 in Kraft. Artikel 1 Nr. 6 bis 8, 16 bis 21 tritt
am 1. Januar 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Juli 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen,
Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter
Vom 24. Juli 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §3
das folgende Gesetz beschlossen:
Kenntnis im Sinne des § 14 Abs. 1 der Bundesrechtsan-
waltsordnung und des § 16 Abs. 1 des Rechtsanwaltsge-
setzes besteht nicht über Tatsachen, die bei der Zulas-
Erster Abschnitt sung zur Rechtsanwaltschaft in der Annahme rechtlicher
Rechtsanwälte Hinderungsgründe nicht verwertet worden sind.
§4
§ 1
Die Landesjustizverwaltungen sind berechtigt, die Un-
(1) Vor dem 15. September 1990 durch Aufnahme in das
terlagen des Staatssicherheitsdienstes im Rahmen der
Kollegium oder durch den Minister der Justiz der Deut-
Vorschriften des Stasi-Unterlagen-Gesetzes zu verwen-
schen Demokratischen Republik ausgesprochene Zulas-
den zur Prüfung, ob Rechtsanwaltszulassungen zu wider-
sungen zur Rechtsanwaltschaft werden widerrufen, wenn
rufen oder zurückzunehmen sind, weil sich der Rechtsan-
sich der Rechtsanwalt nach seiner Zulassung, aber vor
walt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn we-
dem 15. September 1990, eines Verhaltens schuldig ge-
gen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit
macht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf
oder der Rechtsstaatlichkeit im Zusammenhang mit einer
des Rechtsanwalts auszuüben, weil er gegen die Grund-
Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter
sätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit ins-
des Staatssicherheitsdienstes unwürdig erscheinen läßt,
besondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als
den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben.
hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staats-
sicherheitsdienstes verstoßen hat.
(2) Vor dem 15. September 1990 durch Aufnahme in das
·Kollegium oder durch den Minister der Justiz der Deut- zweiter Abschnitt
schen Demokratischen Republik ausgesprochene Zulas-
sungen zur Rechtsanwaltschaft werden mit Wirkung für die Notare
Zukunft zurückgenommen, wenn sich der Rechtsanwalt
vor seiner Zulassung eines Verhaltens schuldig gemacht §5
hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des
Rechtsanwalts auszuüben, weil er gegen Grundsätze der Vor dem 30. Juni 1990 vom Minister der Justiz der
Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere Deutschen Demokratischen Republik berufene Notare
im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher sind des Amtes zu entheben, wenn sie nach ihrer Persön-
oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes lichkeit für das Notaramt nicht geeignet sind, weil sie
verstoßen hat. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der
. Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit
§2 einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitar-
beiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen haben.
Nach dem 14. September 1990 aber vor dem 3. Oktober
1990 durch den Minister der Justiz der Deutschen Demo-
kratischen Republik ausgesprochene Zulassungen zur §6
Rechtsanwaltschaft werden mit Wirkung für die Zukunft Nach dem 29. Juni 1990 aber vor dem 3. Oktober 1990
zurückgenommen, wenn die Zulassung nach dem im Zeit- vom Minister der Justiz der Deutschen Demokratischen
punkt der Entscheidung geltenden Recht zu versagen war, Republik bestellte Notare sind des Amtes zu entheben,
weil der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht wenn sie nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung gelten-
hat, das ihn wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der den Recht nach ihrer Persönlichkeit für das Notaramt nicht
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit insbesondere im geeignet waren, weil sie gegen die Grundsätze der
Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere
oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher
unwürdig erscheinen ließ, den Beruf eines Rechtsanwalts oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes
auszuüben. verstoßen haben.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992 1387
§7 entscheidet das nächsthöhere Gericht durch unanfechtba-
Tatsachen, die bei der Bestellung zum Notar in der ren Beschluß. Ist das nächsthöhere Gericht ein oberstes
Annahme rechtlicher Hinderungsgründe nicht verwertet Bundesgericht oder ist die Entscheidung von einem ober-
worden sind, gelten nicht als bei der Entscheidung bekannt sten Bundesgericht getroffen worden, entscheidet ein an-
gewesen. derer Spruchkörper des Gerichts, das die Entscheidung
getroffen hat. Ergibt sich nach den Sätzen 3 und 4 kein
§8 zuständiges Gericht, so entscheidet das Oberlandesge-
richt, in dessen Bezirk die Entscheidung getroffen worden
Die Landesjustizverwaltungen sind berechtigt, die Un-
ist; in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-
terlagen des Staatssicherheitsdienstes im Rahmen der
mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen tritt an die
Vorschriften des Stasi-Unterlagen-Gesetzes zu verwen-
Stelle des Oberlandesgerichts der besondere Senat des
den zur Prüfung, ob Notare des Amtes zu entheben sind,
Bezirksgerichts, soweit noch kein Oberlandesgericht be-
weil sie wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der
steht.
Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit im Zusam-
menhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffi- § 11
zieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes nach ihrer
Persönlichkeit für das Notaramt nicht geeignet sind. Die §§ 9 und 1O gelten auch für ehrenamtliche Richter,
die gewählt oder berufen werden oder worden sind nach
der Ordnung zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Rich-
ter vom 1. September 1990 (GBI. 1 Nr. 62 S. 1553}, die
Dritter Abschnitt nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 8
Ehrenamtliche Richter des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990
II S. 885, 1153) fortgilt, in Verbindung mit Anlage I Kapi-
tel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe p des
§9 Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
(1) Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht S. 885, 925) und § 37 des Richtergesetzes der Deutschen
berufen werden, wer Demokratischen Republik vom 5. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 42
1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der S. 637).
Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
2. wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffiziel- Vierter Abschnitt
ler Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehe-
maligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne
Änderung anderer Vorschriften, Inkrafttreten
des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom
20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2272) oder als diesen § 12
Mitarbeitern nach§ 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Ge- Änderung der Verordnung
setzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehren- über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis
amtlichen Richters nicht geeignet ist.
Die Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eige-
(2) Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu die- ner Praxis vom 20. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 37 S. 475), geän-
sem Zweck von dem Vorgeschlagenen eine schriftliche dert durch die Verordnung vom 22. August 1990 (GBI. 1
Erklärung verlangen, daß bei ihm die Voraussetzungen Nr. 57 S. 328), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A
des Absatzes 1 nicht vorliegen. Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
§ 10 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1156) mit
Maßgaben fortgilt und durch § 24 des Gesetzes vom
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt ab-
26. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1147) geändert worden ist, wird
zuberufen, wenn nachträglich in § 9 Abs. 1 bezeichnete
wie folgt geändert:
Umstände bekannt werden.
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die
im übrigen für die Abberufung eines ehrenamtlichen Rich- ,,§ 24a
ters der jeweiligen Art gelten, soweit in den Absätzen 3 Ermittlung des Sachverhalts;
und 4 nichts anderes bestimmt ist. personenbezogene Informationen
(3) Wenn ein Antrag auf Abberufung gestellt oder ein (1) Die Landesjustizverwaltung ermittelt den Sachver-
Abberufungsverfahren von Amts wegen eingeleitet worden halt von Amts wegen. Sie bedient sich der Beweismittel,
ist und der dringende Verdacht besteht, daß die Voraus- die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich
setzungen des § 9 Abs. 1 vorliegen, kann das für die hält.
Abberufung zuständige Gericht anordnen, daß der ehren-
amtliche Richter bis zur Entscheidung über die Abberufung (2) Der am Verfahren beteiligte Bewerber oder Notar soll
das Amt nicht ausüben darf. Die Anordnung ist bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit
unanfechtbar. es dessen bedarf, sein Einverständnis mit der Verwen-
dung von Beweismitteln erklären. Sein Antrag auf Gewäh-
(4) Die Entscheidung über die Abberufung ist unan- rung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn die
fechtbar. Der abberufene ehrenamtliche Richter kann bin- Landesjustizverwaltung infolge seiner Verweigerung der
nen eines Jahres nach Wirksamwerden der Entscheidung Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann.
die Feststellung beantragen, daß die Voraussetzungen Der Bewerber oder Notar ist auf diese Rechtsfolge hinzu-
des § 9 Abs. 1 nicht vorgelegen haben. Über den Antrag weisen.
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Gerichte und Behörden dürfen personenbezogene sondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegen-
Informationen, die für die Amtsenthebung eines Notars stehen."
aus dem Dienst, für die Rücknahme oder den Widerruf
einer Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung sowie zur § 13
Einleitung eines Verfahrens wegen ordnungswidrigen Ver- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
haltens oder Verletzung von Amtspflichten von Bedeutung
Kraft.
sein können, der für die Entscheidung zuständigen Stelle
übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Belange des (2) Die Landesjustizverwaltungen dürfen den Widerruf
Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentli- oder die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwalt-
che Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffe- schaft nur für die Dauer von sechs Jahren nach Inkrafttre-
nen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn be- ten dieses Gesetzes auf die §§ 1 und 2 stützen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. Juli 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uth e u sse r-Sch narren berge r
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992 1389
Gesetz
über die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben,
über die Tilg~ng von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe,
zur Anderung lastenausgleichsrechtlicher Bestimmungen
und zur Ergänzung des Gesetzes
über die Errichtung der „Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung"
Vom 24. Juli 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §2
das folgende Gesetz beschlossen:
Die aus der Umstellung gemäß § 1 entstehenden Aus-
gleichsforderungen werden ab dem ersten Kalendertag
des auf die Umstellung folgenden Kalendervierteljahres
Artikel 1 verzinst. Das kontoführende Geldinstitut hat der Prüfbe-
hörde Währungsumstellung eine Abschrift des Umstel-
Gesetz lungsbescheides zur Prüfung zu übermitteln, wenn der
über die nachträgliche Umstellung umzustellende Betrag 50 000 Mark der Deutschen Demo-
von Mark der Deutschen Demokratischen Republik kratischen Republik übersteigt; § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4,
auf Deutsche Mark Abs. 2 und 3 sowie § 7 des Gesetzes zur Feststellung von
für Kontoguthaben natürlicher Personen rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die Wäh-
(Kontoguthabenumstellungsgesetz - KGUG) rungsumstellung von Mark der Deutschen Demokrati-
schen Republik in Deutsche Mark vom 29. Juni 1990
(GBI. 1 Nr. 38 S. 501) sind entsprechend anzuwenden.
§ 1 Das kontoführende Geldinstitut kann für die nachträgliche
Ist für ein Guthaben einer natürlichen Person ein Um- Umstellung vom Antragsteller eine Gebühr von bis zu
stellungsantrag nach Artikel 5 Abs. 2 bis 4 der Anlage I des 5 Deutsche Mark erheben.
Vertrages vom 18. Mai 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 548)
· nicht oder nicht fristgerecht gestellt worden, hat das konto-
führende Geldinstitut auf Antrag des Berechtigten das am Artikel 2
30. Juni 1990 vorhandene, auf Mark der Deutschen Demo- Änderung der Verordnung
kratischen Republik lautende Guthaben in Deutsche Mark
über die Tilgung der Anteilrechte
umzustellen, wenn das nicht umgestellte Gesamtguthaben
des Antragstellers mindestens 500 Mark der Deutschen von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb
Demokratischen Republik beträgt. Der Antrag ist bis zum der Deutschen Demokratischen Republik
30. Juni 1993 beim kontoführenden Geldinstitut zu stellen. an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe
Die Umstellung erfolgt zu den in Artikel 6 der Anlage I des
Vertrages vom 18. Mai 1990 genannten Umstellungssät- Die Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von
zen; Artikel 6 Abs. 1 findet keine Anwendung. Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demo-
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
kratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anlei- 1. Nach § 233 wird folgender § 233a eingefügt:
he vom 27. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 39 S. 543), die nach
Anlage II Kapitel IV Abschnitt I Nr. 2 des Einigungsvertra- ,,§ 233a
ges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Verjährung
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, (1) Ansprüche auf Erfüllung oder Auszahlung von
1194) fortgilt, wird wie folgt geändert: Ausgleichsleistungen verjähren in vier Jahren.
1. § 2 wird wie folgt geändert: (2) Bei einmaligen Leistungen beginnt die Verjäh-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember rungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
1990" durch das Datum „31. Dezember 1992" er- dem Anspruch zugrundeliegende Bescheid unan-
setzt. fechtbar geworden ist; wird ein Anspruch in mehreren
Teilbeträgen zuerkannt, gilt dies für jeden Teilbetrag.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Beim Sterbegeld ist der Ablauf des Kalenderjahres
maßgeblich, in dem der Todesfall eingetreten ist. Die
,,(2) Der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte ist
Verjährung eines Anspruchs auf Hauptentschädigung,
vom Inhaber der Anteilrechte durch Vorlage der
auf den ein Aufbaudarlehen oder eine laufende Lei-
Bankbestätigung über die Umbewertung nachzu-
stung anzurechnen ist, beginnt mit Ablauf des Kalen-
weisen. Kann diese Bankbestätigung nicht vorge-
derjahres, in dem der Anrechnungsbescheid unan-
legt werden, besteht die Möglichkeit, bei dem Geld-
fechtbar oder rechtskräftig geworden ist.
institut, bei dem die Anteilrechte begründet wurden,
einen Antrag zur Prüfung bestehender Anteilrechte
(3) Bei laufenden Leistungen beginnt die Verjäh-
zu stellen."
rungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
laufende Zahlung fällig geworden ist; für Nachzahlun-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
gen gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
,,(3) Soweit der Anspruch auf Tilgung der Anteil-
rechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe auf (4) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die
Erben übergegangen ist, ist dies durch Erbnachweis Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des
zu belegen. Für die Erteilung eines Erbscheins wird Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
eine Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur
für Zwecke der Tilgung der Anteilrechte verwendet (5) Bis zum 31. Juli 1996 gelten anstelle der Absät-
werden soll. Ein nach Satz 2 erteilter Erbschein ze 1 bis 4 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
kann auch in Verfahren zur Durchführung des La- buchs über die Verjährung entsprechend."
stenausgleichs, des Gesetzes zur Regelung offener
Vermögensfragen und für staatliche Ausgleichslei- 2. § 251 wird wie folgt geändert:
stungen nach Nummer 1 der von der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Deutschen Demokratischen Republik abgegebenen ,,(3) Wer die Zuerkennung des Anspruchs auf
Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Hauptentschädigung gemäß § 234 Abs. 2 für einen
Regelung offener Vermögensfragen verwendet anderen beantragt hat, kann für diesen die Erfül-
werden." lung beanspruchen. Die Erfüllung geschieht für
den Ausgleichsfonds mit befreiender Wirkung."
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
,,(4) Ein Anspruch auf Tilgung eines Anteilrechts an b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe besteht nicht, ,,(4) Haben in den Fällen des § 234 Abs. 2 die
wenn für das Anteilrecht bereits Entschädigung Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs
nach den Lastenausgleichsgesetzen gewährt wor- auf Hauptentschädigung bis zum 31. Juli 1996 nicht
den ist." vorgelegen, erlischt der Anspruch zu diesem Zeit-
punkt, frühestens jedoch vier Jahre nach Ablauf
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: des Kalenderjahres, in dem der Bescheid über die
Zuerkennung des Anspruchs unanfechtbar gewor-
a) In Satz 1 werden die Worte „bis spätestens 31. De-
den ist."
zember 1991" gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 3. § 290 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die entsprechenden Beträge werden durch die ,,(1) Berechtigte sind verpflichtet, zuviel erhaltene
Staatsbank Berlin ausgezahlt." Beträge an Kriegsschadenrente sowie an Unterhalts-
hilfe nach dem Soforthilfegesetz und an Teuerungszu-
schlägen nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz zu-
Artikel 3 rückzuerstatten, soweit nach diesen Gesetzen oder
nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforde-
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes rungsanspruch besteht. Der Rückforderungsanspruch
kann vorbehaltlich der Sätze 5 und 6 nur innerhalb von
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be- vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
kanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909), die Überzahlung erfolgte, geltend gemacht werden;
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Berechtigte die
1992 (BGBI. 1 S. 1225), wird wie folgt geändert: Überzahlung zu vertreten oder mit zu vertreten haben,
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992 1391
insbesondere, wenn sie ihrer Meldepflicht nach§ 289 nach Landesrecht zuständige Stelle Landesbedien-
nicht nachgekommen sind. Soweit hiernach der Rück- stete zu Vertretern der Interessen des Ausgleichs-
forderungsanspruch geltend gemacht werden kann, fonds bei den Beschwerdeausschüssen und den Ver-
kann die Überzahlung als Vorauszahlung auf die lau- waltungsgerichten der Länder."
fenden Zahlungen behandelt werden. Eine Kürzung
der laufenden Zahlungen ist jedoch nur bis zu einem 9. § 317 wird wie folgt geändert:
Betrag von monatlich 50 Deutsche Mark zulässig.
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4
Sind Berechtigte zur Erstattung nicht in der Lage oder
eingefügt:
ist der Rückforderungsanspruch nach Ablauf der nach
Satz 2 maßgebenden Frist entstanden, so wird in ,,(2) Die Ausgleichsverwaltung übermittelt der für
erster Linie mit etwaigen Nachzahlungsbeträgen, in die Freigabe, Rückgabe oder Entschädigung eines
zweiter Linie, soweit ein Anspruch auf Hauptentschä- Vermögenswertes zuständigen Stelle Angaben zur
digung besteht, mit der Hauptentschädigung ver- Ermittlung der Vermögenswerte, die im Schadens-
rechnet. Ist nach den Sätzen 3 bis 5 eine Verrechnung gebiet des Beweissicherungs- und Feststellungs-
nicht möglich, so ist der Grundbetrag (§ 266 Abs. 2) gesetzes weggenommen worden sind und für die
um die Überzahlung zu kürzen. Die Befristung nach Hauptentschädigung gewährt wurde ·sowie die
Satz 2 gilt nicht in Fällen der Ausschließung von hierzu gehörenden Geschäftszeichen und die Be-
Ausgleichsleistungen nach § 360." zeichnung des aktenführenden Ausgleichsamtes.
(3) Auf Ersuchen der für die Freigabe, Rückgabe
4. § 306 wird wie folgt gefaßt: oder Entschädigung von Vermögenswerten zu-
,,§ 306 ständigen Stelle hat das Ausgleichsamt weitere
Angaben zu übermitteln, soweit diese zur Durch-
Landesbehörden
führung der Verfahren zur Freigabe, Rückgabe
Im Bereich der Länder werden von der nach Lan- oder Entschädigung des Vermögenswertes erfor-
desrecht zuständigen oder bei Fehlen einer entspre- derlich sind. Erforderlich im Sinne dieser Vorschrift
chenden landesrechtlichen Regelung von der durch sind insbesondere Angaben über die Höhe des
die Landesregierung bestimmten Stelle innerhalb der festgestellten Schadens, über das Vorliegen eines
bestehenden Behörden Ausgleichsämter und Landes- Mehrfachschadens, über die für den Vermögens-
ausgleichsämter errichtet." wert zuerkannte Hauptentschädigung, über den
nach § 349 Abs. 2 bis 4 sich errechnenden Rück-
5. § 308 wird wie folgt geändert: forderungsbetrag sowie die Angabe des Geschä-
digten oder des Leistungsempfängers. Das Aus-
a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
gleichsamt hat die Übermittlung zu versagen, wenn
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die in Satz 1
,,(5) Die in Absatz 3 vorgesehenen Personen wer- genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
den im Einvernehmen mit dem Landesausgleichs- (4) Der Empfänger darf die übermittelten Daten
amt oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle nur zum Zweck der Freigabe, Rückgabe oder Ent-
bestellt." schädigung des jeweiligen Vermögenswertes
verwenden."
6. § 309 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
c) Dem neuen Absatz 5 wird folgender Satz ange-
7. In § 310 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ge-
fügt:
faßt:
„Ein nach Satz 1 gebührenfrei erteilter Erbschein
,,(2) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem
kann auch in Verfahren verwendet werden, die der
Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Der
Rückgabe, Freigabe oder Entschädigung wegge-
Vorsitzende muß Bediensteter der Behörde sein, bei
nommener Wirtschaftsgüter dienen."
der der Beschwerdeausschuß gebildet ist. Ein Beisit-
zer soll Geschädigter sein. Die Beisitzer sind von dem
Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische 10. In § 322 Satz 2 werden nach dem Wort „beteiligt" das
Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten zu verpflich- Semikolon durch ein Komma ersetzt und die Wörter
ten. ,,soweit über einen Rechtsbehelf zu entscheiden ist"
eingefügt.
(3) Die Landesregierung oder die nach Landesrecht
zuständige Stelle bestimmt über Sitz und Amtsbereich
11. § 326 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
des Beschwerdeausschusses, die Amtszeit der Beisit-
zer des Beschwerdeausschusses sowie darüber, von
wem oder durch welche Wahlkörperschaft die Beisit- 12. § 327 wird wie folgt geändert:
zer bestellt werden. Die Beisitzer werden für vier Jahre a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
bestellt, soweit nicht Landesrecht etwas anderes be- „bei diesen gebildeten Ausschüssen" durch das
stimmt." Wort „Beschwerdeausschüssen" und in Satz 3 die
Wörter „bei diesen gebildeten Ausschüsse" durch
8. § 316 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: das Wort „Beschwerdeausschüsse" ersetzt.
,,Im Benehmen mit dem Präsidenten des Bundesaus- b) In den Absätzen 2, 3 und 4 werden jeweils die
gleichsamtes bestellt die oberste Landesbehörde, bei Wörter „bei diesen gebildeten Ausschüssen" durch
der das Landesausgleichsamt gebildet ist, oder die das Wort „Beschwerdeausschüssen" ersetzt.
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
13. In § 328 werden die Wörter „bei diesen gebildeten schieden hat, dem bei diesem Ausschuß bestellten
Ausschüsse" durch das Wort „Beschwerdeausschüs- Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds be-
se" ersetzt. kanntzugeben."
14. § 330 wird wie folgt geändert: 18. Nach § 332 wird folgender § 332a angefügt:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „bei diesen gebilde- ,,§ 332a
ten Ausschüsse" durch das Wort „Beschwerde- Aufgebotsverfahren
ausschüsse" ersetzt.
(1) Kann über einen Antrag nicht entschieden wer-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „bei diesen gebilde- den, weil die Person, der die Entscheidung zuzustel-
ten Ausschüssen" durch das Wort „Beschwerde- len wäre, nicht ermittelt werden kann, so findet ein
ausschüssen" ersetzt. Aufgebotsverfahren statt. Mit Ablauf der darin be-
zeichneten Aufgebotsfrist erlöschen die Rechte aus
dem Antrag.
15. Nach § 330 wird folgender § 330a angefügt:
(2) Das Aufgebot wird von der Ausgleichsbehörde
,,§ 330a
erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzuneh-
Mitwirkungspflichten men
(1) Antragsteller und Leistungsempfänger sowie 1. Gegenstand und Datum des Antrags,
ihre Angehörigen, Erben und weiteren Erben, deren
persönliche und sachliche Verhältnisse für die Lei- 2. Name und letzte bekannte Anschrift der Antrag-
stung von Bedeutung sind, haben steller,
1. alle erforderlichen Tatsachen anzugeben, die für 3. die Bestimmung der Aufgebotsfrist,
die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der 4. die Aufforderung, Rechte aus dem Antrag späte-
Ausgleichsbehörden der Erteilung der erforder- stens bis zum Ablauf der Aufgebotsfrist geltend zu
lichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, machen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Lei- 5. der Hinweis. daß die nicht geltend gemachten
stung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen, Rechte aus dem Antrag mit Ablauf der Aufgebots-
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der trist erlöschen.
Ausgleichsbehörde Beweisurkunden vorzulegen (3) Das Aufgebot ist durch Aushang an der Stelle,
oder ihrer Vorlage zuzustimmen, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist,
4. auf Verlangen der Ausgleichsbehörde sich ärztli- und durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu
chen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, veröffentlichen.
soweit diese für die Entscheidung über die Lei- (4) Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Mona-
stung erforderlich und für den Betroffenen zumut- te n~ch der Veröffentlichung des Aufgebots im Bun-
bar sind. Die§§ 289, 342 Abs. 2 Satz 2 und§ 349 desanzeiger betragen.
Abs. 5 Satz 2 bleiben unberührt. Satz 1 gilt ent-
(5) Die Verbindung mehrerer Aufgebote ist zuläs-
sprechend für die Rückforderung zuviel gezahlter
sig.
Leistungen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn
(2) Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen sind
über die Anrechnung von Aufbaudarlehen oder
auf ihre Mitwirkungspflichten hinzuweisen.
Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung oder
(3) Werden Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 die Verrechnung von Rückforderungsansprüchen mit
nicht erfüllt und wird hierdurch die Aufklärung des Ausgleichsleistungen nicht entschieden werden kann,
Sachverhalts unmöglich oder erheblich erschwert, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen
kann die Leistung abgelehnt, eingestellt oder zurück- wäre, nicht ermittelt werden kann. Mit dem Ablauf der
gefordert werden, nachdem die Betroffenen auf diese Aufgebotsfrist erlöschen die Ansprüche gegen den
Folge schriftlich hingewiesen worden und ihrer Mitwir- Ausgleichsfonds."
kungspflicht nicht innerhalb einer ihnen gesetzten an-
gemessenen Frist nachgekommen sind."
19. § 334 wird wie folgt geändert:
16. In§ 331 Abs. 1 werden die Wörter „bei diesen gebilde- a) In Absatz 1 werden die Wörter „bei diesen gebilde-
ten Ausschüsse" durch das Wort „Beschwerdeaus- ten Ausschüssen" durch das Wort „Beschwerde-
schüsse" ersetzt. ausschüssen" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „bei diesen gebilde-
17. § 332 wird wie folgt geändert:
ten Ausschüsse" durch das Wort „Beschwerde-
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ausschüsse" ersetzt.
„Entscheidungen der Ausgleichsbehörden und der
Beschwerdeausschüsse über Ausgleichsleistun- 20. § 335 wird wie folgt geändert:
gen ergehen auf amtlichem Formblatt." a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Über die Gewährung von Ausgleichsleistun-
,,Die Entscheidungen sind den Antragstellern zuzu- gen entscheidet das Ausgleichsamt durch Be-
stellen und, soweit der Beschwerdeausschuß ent- scheid."
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992 1393
b} Absatz 2 wird aufgehoben. worden, so ist für Mängel und Schäden ein Abschlag
von dem der Schadensfeststellung zugrunde gelegten
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Einheitswert zu gewähren, soweit nach den Vorschrif-
ten des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für
21. § 336 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: eine Neufeststellung erfüllt sind. Wertminderungen an
Wirtschaftsgütern, die dem Vermögensgesetz unter-
„Gegen den Bescheid kann der Antragsteller binnen
liegen, sind nicht zu berücksichtigen. Bei Schadens-
eines Monats nach Zustellung Beschwerde einlegen."
ausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz in
22. In § 341 werden die Wörter „bei diesen gebildeten Geld oder in Form der Bereitstellung von Ersatzgrund-
Ausschüssen" durch das Wort „Beschwerdeaus- stücken ist der festgestellte Schaden in voller Höhe
schüssen" ersetzt. ausgeglichen. Sonstige Schadensausgleichsleistun-
gen in Geld oder Geldeswert sind mit ihrem Wert in
Deutscher Mark dem bei der Zuerkennung der Haupt-
23. Nach § 342 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 ange-
entschädigung berücksichtigten Schadensbetrag ge-
fügt:
genüberzustellen. Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte
,,(3) Abweichend von Absatz 2 ist das Verfahren nicht Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach den
wiederaufzunehmen, wenn nach dem 31. Dezember Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deut-
1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen schen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik
wird. Leistungen und Vergünstigungen nach Absatz 2 umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominal-
Nr. 2 sind durch Rückforderung der gewährten Aus- betrag vor der Umstellung angesetzt.
gleichsleistungen nach Maßgabe des § 349 zu be-
(4) Übersteigt der zuerkannte und erfüllte End-
rücksichtigen."
grundbetrag der Hauptentschädigung den nach Ab-
satz 2 berechneten Endgrundbetrag, ist der überstei-
24. § 343 wird wie folgt geändert: gende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3 be-
a} In Absatz 1 werden die Wörter „der Leiter des rechneten Zinszuschlages zurückzufordern. In den
Ausgleichsamtes" durch die Wörter „das Aus- Fällen des§ 249a ist bei einer Freigabe von Sparanla-
gleichsamt" ersetzt. gen die erfüllte Hauptentschädigung in Höhe des zu-
sätzlich gewährten Grundbetrages (Sparerzuschlag)
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: zuzüglich des Zinszuschlags zurückzufordern. Für die
Berechnung des Zinszuschlags ist der für die erstmali-
,,(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der
ge Erfüllung von Hauptentschädigung für das betref-
§§ 336 ff. Ein Rechtsbehelf hat keine aufschieben- fende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz
de Wirkung."
maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des
§ 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Erhöhungs-
25. Nach § 348 und nach der Überschrift „Vierzehnter betrag nach § 246 Abs. 2 und ein darauf entfallender
Abschnitt" wird folgender § 349 eingefügt: Zuschlag nach § 248 bleiben bei der Berechnung des
,,§ 349 zurückzufordernden Zinszuschlages unberücksichtigt.
Rückforderung bei Schadensausgleich Der Rückforderungsbetrag darf den Wert der erlang-
ten Schadensausgleichsleistung in Deutscher Mark
(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel nicht übersteigen. Bei den geleisteten Zahlungen an
gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen,
Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21 a Abs. 2 des· an Hausratentschädigung oder Beihilfe zur Beschaf-
Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine fung von Hausrat hat es sein Bewenden.
Rückforderung entfällt, soweit andere gesetzliche Vor-
schriften vorsehen, daß Entschädigungsleistungen (5) Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger
oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere
Ausgleichsleistungen gekürzt werden oder daß hierfür Erben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die
bei Rückgabe des betreffenden Vermögenswertes eine Schadensausgleichsleistung erlangt haben. Empfän-
Abgabe zu entrichten ist. ger von Schadensausgleichsleistungen sind ver-
pflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde an-
(2) Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist zuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen
der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu be- Angaben zu machen. Die Rückforderung ist nach Ab-
rechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Scha- lauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die
dens, soweit er ausgeglichen ist, ergeben würde. Für Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und
die Bemessung des Schadens sind die Vorschriften von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt
des Feststellungsgesetzes und des Beweissiche- hat, frühestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996,
rungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. De- ausgeschlossen. Die Frist kann durch schriftliche Mit-
zember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. teilung an den Verpflichteten unterbrochen werden."
(3) Bei Rückgabe eines weggenommenen Wirt- 26. § 350 wird wie folgt geändert:
schaftsgutes wird vermutet, daß der festgestellte
a) In Absatz 2 werden die Wörter „in den Ausgleichs-
Schaden in voller Höhe ausgeglichen ist. Wird glaub-
ausschüssen und" gestrichen.
haft gemacht, daß seit Eintritt des Schadens eine
Wertminderung eingetreten ist und ist im Zeitpunkt der b) In Absatz 3 werden die Wörter „Schöffen und Ge-
Rückgabe kein niedrigerer als der der Schadensfest- schworenen" durch die Wörter „ehrenamtlichen
stellung zugrunde gelegte Einheitswert festgestellt Richter" ersetzt.
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
27. § 350a wird wie folgt geändert: zes rechtswirksam gestellt worden sind, ist nach den
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Voru
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
schritten zu entscheiden. Dabei sind bei der Anwen-
,,(1) Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren dung der §§ 26 bis 42 des Beweissicherungs- und
Erben oder weitere Erben sind verpflichtet, zuviel Feststellungsgesetzes über die Organisation und das
erhaltene Beträge zurückzuerstatten, soweit nach Verfahren die entsprechenden Vorschriften des Lasten-
diesem Gesetz oder nach allgemeinem Verwal- ausgleichsgesetzes in der ab dem 31. Juli 1992 gelten-
tungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht. den Fassung anzuwenden.
Der Rückforderungsanspruch kann außer in den
Fällen des§ 349 und vorbehaltlich des Absatzes 2
nur innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Überzahlung erfolgte,
geltend gemacht werden; die Frist beträgt zehn Artikel 3b
Jahre, wenn Empfänger von Ausgleichsleistungen
die Überzahlung zu vertreten oder mitzuvertreten Änderung
haben." des Flüchtlingshilfegesetzes
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Das Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-
,,(2) Rückforderungsansprüche des Ausgleichs- machung vom 15. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 681), zuletzt
fonds können mit allen Ausgleichsleistungen sowie geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
mit allen nach anderen Rechtsvorschriften für den (BGBI. 1 S. 1142), wird wie folgt geändert:
gleichen Schaden zustehenden Leistungen, aus-
genommen laufende Zahlungen an Kriegsscha-
1. Die §§ 3 bis 9 und 17 bis 20 a werden aufgehoben.
denrente (§§ 261 ff.), verrechnet werden. Dies gilt
auch, soweit ein Rückforderungsanspruch wegen
Fristablaufs nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr gel- 2. In § 13 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt
tend gemacht werden kann. Soweit ein zuviel er- gefaßt:
haltener Betrag durch einen Anspruch auf Haupt- ,,Sie ruht auch, solange sich der Berechtigte nicht stän-
entschädigung gedeckt ist, ist mit diesem zu ver- dig im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhält.
rechnen; bezieht der Berechtigte Entschädigungs- § 287 Abs. 3 und 4 des Lastenausgleichsgesetzes gilt
rente oder Unterhaltshilfe auf Zeit, ist der nach entsprechend."
§ 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag entsprechend
zu kürzen. § 290 bleibt unberührt." 3. § 21 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 21
28. Nach § 350d wird folgender neuer § 350e eingefügt: Aufbringung der Mittel
,,§ 350e Die Aufwendungen fur die Leistungen nach Ab-
schnitt III trägt der Bund."
Überleitung von Rechtsbehelfsverfahren
Wird aufgrund einer Entscheidung, die vor dem 31.
4. § 22 wird wie folgt gefaßt:
Juli 1992 ergangen ist, die Entscheidung des
Ausgleichsausschusses angerufen, so gilt diese Anru- ,,§ 22
fung als Beschwerde. Für das Verfahren gelten die Durchführung
§§ 336 bis 341. Entsprechendes gilt für die nach § 346 Für die Durchführung des Gesetzes gelten die Vor-
in der vor dem 31. Juli 1992 geltenden Fassung ab- schriften des Dreizehnten Abschnitts des Dritten Teils
weichend geregelten Rechtsbehelfsverfahren." des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend."
29. In § 360 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 gestri- 5 _ Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:
chen.
,,§ 22a
Übergangsvorschriften
Ansprüche nach § 20 Abs. 2 des Flüchtlingshilfege-
Artikel 3a setzes, die den Berechtigten vor dem 31. Juli 1992
Aufhebung zustehen, können noch bis zum 31. Juli 1995 geltend
gemacht werden."
des Beweissicherungs-
und Feststellungsgesetzes
1. Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 Artikel 3c
(BGBI. 1S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809), Änderung
wird aufgehoben. des Feststellungsgesetzes
2. Über Anträge nach dem Beweissicherungs- und Fest- Das Feststellungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
stellungsgesetz, die bis zum Inkrafttreten dieses Geset- machung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1885), zuletzt
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992 · 1395
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 1985 2. § 9 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 629), wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 6 wird Absatz 5.
1. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Zitat,,§§ 335 bis 342"
„Die Ausgleichsämter werden als Feststellungsämter
tätig." durch das Zitat ,,§§ 233a, 317, 335 bis 342, 349,
350 a und 350 b" ersetzt.
2. In § 30 Abs. 1 werden die Wörter „bei diesen gebildeten
Ausschüssen" durch das Wort „Beschwerdeaus-
schüssen" ersetzt. Artikel 3e
3. § 32 wird wie folgt gefaßt: Änderung
des Reparationsschädengesetzes
,,§ 32
Verfahren vor den Feststellungsämtern
Das Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969
(1) Über den Antrag entscheidet das Feststellungs- (BGBI. 1S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 19 des
amt oder im Fall des § 308 Abs. 1 Satz 2 zweiter Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2317), wird
Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes das Landes- wie folgt geändert:
ausgleichsamt durch Bescheid.
1. In § 49 Satz 1 werden nach dem Wort „Dreizehnten" die
(2) Für die Ausschließung von der Mitwirkung am Wörter „und Vierzehnten" eingefügt.
Feststellungsverfahren gilt § 328 des Lastenaus-
gleichsgesetzes." 2. § 52 wird aufgehoben.
4. § 33 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 3. Nach § 55 wird folgender § 55 a eingefügt:
,,(1) Die Feststellungsbehörden erheben von Amts ,,§ 55a
wegen alle Beweise, die für die Schadensfeststellung
Verjährung
notwendig sind. § 330 a des Lastenausgleichsgesetzes
gilt entsprechend." Für die Verjährung von Leistungen nach diesem
Gesetz gilt § 233 a des Lastenausgleichsgesetzes ent-
5. In § 34 Abs. 1 werden die Wörter „vor den Fest- sprechend."
stellungsbehörden und Feststellungsausschüssen"
gestrichen.
Artikel 4
6. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Leiter des Änderung
Feststellungsamtes und der Feststellungsausschuß" des Gesetzes über die Errichtung
durch die Wörter „Das Feststellungsamt" und das Wort der „Staatlichen Versicherung der DDR
,,entscheiden" durch das Wort „entscheidet" ersetzt.
in Abwicklung"
7. In§ 38 Abs. 2 wird die Angabe,,§ 32 Abs. 3" durch die
Das Gesetz über die Errichtung der „Staatlichen Versi-
Angabe ,,§ 32 Abs. 2" ersetzt.
cherung der DDR in Abwicklung" vom 23. September 1990
(BGBI. II S. 885, 991) wird wie folgt geändert:
8. § 39 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Für das Aufgebotsverfahren gilt § 332 a des La- 1. § 3 erhält folgende Fassung:
stenausgleichsgesetzes entsprechend."
,,§ 3
Aufgabe der Anstalt
Aufgabe der Anstalt ist
Artikel 3d 1) die Abwicklung der Versicherungsverhältnisse, die
nach § 2 auf sie übertragen worden sind,
Änderung
2) die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen von
des Währungsausgleichsgesetzes
Personen aus Schadensfällen, die vor dem 10. Au-
gust 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
Das Währungsausgleichsgesetz in der Fassung der Be- ges vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 885, 889)
kanntmachung vom 1. Dezember 1965 (BGBI. 1 S. 2059), genannten Gebiet von nicht zu ermittelnden Kraft-
zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom fahrzeugen verursacht worden sind, nach Maßgabe
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705), wird wie folgt geändert: der für die Behandlung von Ansprüchen gegen un-
bekannte Kraftfahrzeug-Halter bestehenden Unbe-
kannt-Regelung der ehemaligen Staatlichen Ver-
1. In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: sicherung der Deutschen Demokratischen Republik
,,§ 251 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes gilt in der Fassung vom November 1987 - 4247/01 -
entsprechend." Ag 708/66/87.
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolllarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Die Anstalt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesetz vom 17. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 33 S. 300) errich-
anderer Unternehmen bedienen; die insofern bereits tete Treuhandanstalt."
getroffenen Vorkehrungen werden beibehalten."
2. § 9 erhält folgende Fassung: Artikel 5
,,§ 9 Inkrafttreten
Kosten
Die aus § 3 folgenden Kosten und die Kosten der Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Verwaltung der Anstalt trägt die durch das Treuhand- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. Juli 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Seilers