1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Landwirtschaftsförderungsverordnung
Vom 20. Juli 1992
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen
Landwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1435) verordnet der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen:
Artikel 1
Die Landwirtschaftsförderungsverordnung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1472),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1240), wird
wie folgt geändert:
1. § 2a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2a
Für die Jahre 1990, 1991 und 1992 beträgt der in § 3 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft genannte ein-
heitliche Betrag je Hektar der landwirtschaftlich genutzten Fläche jeweils
90 Deutsche Mark."
2. § 4 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Juli 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1992 1355
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 20. Juli 1992
Auf Grund der §§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Sol- ~ die Zeit eines Urlaubs ohne Geld- und Sach-
datengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom bezüge, der dienstlichen Interessen oder öffent-
19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), von denen § 27 durch lichen Belangen dient, bis zur Dauer von ins-
Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1 gesamt 2 Jahren; die zeitliche Grenze gilt nicht,
S. 581) und § 72 durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom wenn der Urlaub für eine Tätigkeit als wissen-
6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588) geändert worden schaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei
sind, verordnet die Bundesregierung: Fraktionen des Deutschen Bundestages oder
der Landtage erteilt wurde.
Artikel 1 Während des Urlaubs müssen Aufgaben wahrge-
nommen werden, die dem Dienstgrad des Solda-
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der ten entsprechen. Der Bundesminister der Verteidi-
Bekanntmachung vom 4. Juli 1988 (BGBI. 1S. 996, 1739), gung hat das Vorliegen der Voraussetzungen bei
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom Gewährung des Urlaubs schriftlich festzustellen.
18. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2942), wird wie folgt
(6) Bei der Beförderung der nicht wehrpflichtigen
geändert:
früheren Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die
nach § 51, § 51 a Abs. 1 und § 54 Abs. 5 des
1 . § 3 wird wie folgt geändert: Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen
Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: herangezogen werden, finden die für die Beförde-
rung von Angehörigen der Reserve geltenden Vor-
,,Angehörige der Reserve werden in das Dienstver-
schriften Anwendung."
hältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf
Zeit mit dem in der Bundeswehr erworbenen Dienst-
grad eingestellt, wenn in dieser Verordnung nichts 3. § 11 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
anderes bestimmt ist." ,,3. eine Abschlußprüfung in einem staatlich an-
erkannten Ausbildungsberuf bestanden hat."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
4. § 12 wird wie folgt gefaßt:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 6 angefügt:
,,§ 12
„Für frühere Soldaten der ehemaligen Nationalen
Volksarmee, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr- Beförderung der Unteroffizieranwärter
dienst leisten und denen ein höherer Dienstgrad Die Beförderung eines Unteroffizieranwärters zum
verliehen werden soll, gelten die Bestimmungen Gefreiten ist nach einer Dienstzeit von 6 Monaten
der Verordnung zur Überleitung von Dienstgraden zulässig. Die Beförderung zum Unteroffizier setzt eine
der Soldaten der ehemaligen Nationalen Volks- Dienstzeit von einem Jahr, davon mindestens
armee auf Dienstgrade der Bundeswehr vom 6 Monate in einem Gefreitendienstgrad voraus. Der
29. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2393) entsprechend." Anwärter hat eine Unteroffizierprüfung abzulegen. § 9
b) In Absatz 4 wird Satz 3 gestrichen. Abs. 2 gilt entsprechend."
c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
5. § 13 b wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Als Dienstzeit gilt auch die Zeit in einem
,,§ 13b
vorläufigen Dienstgrad, wenn dem Soldaten dieser
Dienstgrad endgültig verliehen worden ist. Ferner Einstellung als Feldwebel
gilt als Dienstzeit (1) Als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Feld-
1. die Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffent- webel kann eingestellt werden für technische oder
lichen zwischenstaatlichen oder überstaat- entsprechende fachliche Spezialverwendungen
lichen Einrichtungen oder zur Übernahme von 1. im Truppendienst, wer die Meisterprüfung oder die
Aufgaben der Entwicklungshilfe, Abschlußprüfung als staatlich geprüfter Techniker
1356 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1992, Teil 1
in einem der Verwendung entsprechenden staat- rung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung mit
lich anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat, dem Zusatz „Offizieranwärter (OA)"."
2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie
Führen der Berufsbezeichnung Krankenpfleger folgt gefaßt:
oder Krankenschwester besitzt. ,,(4) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe
(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend." der Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht
zum Offizier eignen (§ 5 Abs. 4 Satz 3), so entfällt
der Zusatz „Offizieranwärter (OA)". Anstelle des
6. § 14 wird wie folgt geändert:
Dienstgrades Fahnenjunker, Fähnrich oder Ober-
In Absatz 6 werden die Wörter „Im Sanitätsdienst" fähnrich führen sie den Dienstgrad Unteroffizier,
durch die Wörter „Im Truppen- und im Sanitätsdienst" Feldwebel oder Hauptfeldwebel."
ersetzt.
10. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
7. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgen-
,,(2) Der Unteroffizieranwärter soll eine Abschlußprü- den Dienstzeiten seit Zulassung zur Laufbahn des
fung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf militärfachlichen Dienstes zulässig:
mit Erfolg abgelegt haben, wenn er nicht das Zeugnis
zum Fähnrich nach 1 Jahr,
über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand zum Oberfähnrich nach 2 Jahren,
besitzt." zum Leutnant nach 3 Jahren.
Voraussetzung für die Beförderung eines Stabsunter-
8. § 21 wird wie folgt geändert: offiziers zum Fähnrich und eines Oberfeldwebels zum
Oberfähnrich ist eine Dienstzeit von mindestens
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
einem Jahr im jeweiligen Dienstgrad. Auf die Ausbil-
,,(2) Für Verwendungen im Truppendienst, die dungs- und Beförderungszeit der nach § 30 Abs. 2
eine wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung erfor- zugelassenen Anwärter kann die vor der Zulassung
dern, kann als Offizieranwärter eingestellt werden, zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende
wer einen in Absatz 1 Nr. 2 genannten Ausbil- Dienstzeit in der Bundeswehr seit der Beförderung
dungsgang abgeschlossen hat." zum Unteroffizier bis zu einem Jahr angerechnet
b) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: werden."
„Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeiten 11. § 34 wird wie folgt geändert:
können bis zu 9 Monate einer berufspraktischen
Tätigkeit, die Voraussetzung für ein wirtschaftswis- In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „oder Offizier
senschaftliches Studium oder Ingenieurstudium an auf Zeit" gestrichen.
einer Fachhochschule oder an einer gleichstehen-
den Hochschuleinrichtung oder zum Erwerb der 12. § 36 wird wie folgt geändert:
Befähigungszeugnisse AGW oder CIW ist, und a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Wehrdienstzeiten bis zu 8 Monaten angerechnet
werden." b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern,,§ 28
Abs. 1 Nr. 1" das Semikolon durch ein Komma
9. § 30 wird wie folgt geändert:
ersetzt und die Wörter ,,§ 30 Abs. 2 Nr. 1 ;"
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: angefügt.
,,(2) Für Verwendungen im Flugsicherungskon- bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,§ 9 Abs. 4
trolldienst und im fliegerischen Dienst kann zu die- Nr. 1," gestrichen.
ser Laufbahn zugelassen werden, wer
cc) In Nummer 3 werden die Wörter,,§ 12 Satz 1,"
1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, durch die Wörter ,,§ 12 Satz 2 Halbsatz 2,"
2. die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 ersetzt.
Nr. 1 besitzt, c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
3. mindestens den Dienstgrad eines Unteroffiziers ,,(2) Für Soldaten im Grundwehrdienst und Ange-
erreicht hat und hörige der Reserve trifft die Entscheidung über
4. erfolgreich an einer Eignungsfeststellung teilge- Ausnahmen nach Absatz 1 der Bundesminister der
nommen hat." Verteidigung."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
13. Nach § 38 wird folgender § 39 eingefügt:
,,(3) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere
den Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den ,,§ 39
Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den (1) liegen die nach § 3 des Gesetzes über die
Dienstgrad Oberfähnrich. Stabsunteroffiziere füh- Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte vom
ren im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2376) geforderten
Fähnrich, Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Voraussetzungen für eine Umwandlung des Dienst-
Oberfähnrich, höhere Dienstgrade bis zur Beförde- verhältnisses eines Berufssoldaten in das eines Sol-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1992 1357
daten auf Zeit vor, ist diese Vorschrift auch auf Offi- Artikel 2
ziere des militärfachlichen Dienstes anwendbar.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(2) § 30 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt." Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Der Bundesminister des Innern
R. Seiters
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil i
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Zuschläge zu dem Bedarf bei einer Ausbildung
außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(1. BAföG-ZuschlagsVÄndV)
Vom 20. Juli 1992
Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Bundesausbildungs- Moldavien 380 DM,
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Niederlande 100DM,
vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645), der zuletzt durch das Norwegen 380DM,
Zwölfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungs- Österreich 160 DM,
förderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 936) Polen 120 DM,
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Rumänien 1800M,
Russische Föderation 380DM,
Schweden 420DM,
Artikel 1 290 DM,
Schweiz
Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf bei Slowenien 120 DM,
einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Spanien 210 DM,
Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 25. Juni Ukraine 380DM,
1986 (BGBI. 1 S. 935), geändert durch Artikel 3 des Geset- Ungarn 120 DM,
zes vom ~1 . Juni 1988 (BGB! . 1 S. 829), wird wie folgt Weiß-Rußland 380DM,
geändert: - in Afrika für
Ägypten 230 DM,
1. Die Überschrift der Verordnung wlrd wie folgt gefaßt: Kamerun 670 DM,
„Verordnung Kenia 120 DM,
über die Zuschläge zu dem Bedarf Marokko 120 DM,
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Nigeria 230DM,
bei einer Ausbildung im Ausland Ruanda 380 DM,
(BAföG-Zuschlags V)". Sierra Leone 180 DM,
Sudan 230 DM,
2. § 1 Abs. 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt Südafrika 120 DM,
„Bei einer Ausbildung im Ausland werden in den Fällen Tansania 280 DM,
des § 5 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes nach Maßgabe Tunesien 120 DM,
dieser Verordnung folgende Zuschläge zu dem Bedarf Uganda 280 DM,
geleistet:". - in Amerika für
Argentinien 530 DM,
3. § 2 wird wie folgt geändert: 230 DM,
Brasilien
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Chile 120 DM,
Costa Rica 180 DM,
,,(1) Die Auslandszuschläge betragen monatlich
Ecuador 180 DM,
bei einer Ausbildung
Guatemala 180 DM,
- in Europa für Jamaika 180 DM,
Belgien 100 DM, Kanada 170 DM,
Bosnien-Herzegowina 120 DM, Kolumbien 180 DM,
Bulgarien 120 DM, Mexico 230DM,
Dänemark 290DM, Peru 450 DM,
Estland 380DM, Vereinigte Staaten von Amerika
Finnland 350DM, mit Ausnahme der Stadt New York 170 DM,
Frankreich mit Ausnahme von Paris 120 DM, Stadt New York 210 DM,
Paris 160 DM, - in Asien für
Griechenland 120 DM,
Armenien 380 DM,
Großbritannien 100 DM,
Aserbaidschan 380 DM,
Irland 100 DM,
China 180 DM,
Island 490 DM,
Georgien 380 DM,
Italien 160 DM,
Hongkong 330 DM,
Jugoslawien 120 DM,
Indien 180 DM,
Kroatien 120 DM,
Israel 260 DM,
Lettland 380 DM,
Japan 910 DM,
Litauen 380 DM,
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1992 1359
Libanon 570 DM, 5. § 6 wird wie folgt geändert:
Malaysia 180 DM, a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Kasachstan 380 DM,
Kirgistan 380 DM, „Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer
Pakistan 180 DM, Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2, 3 und 5 des
Philippinen 230 DM, Gesetzes wird Ausbildungsförderung nur nach die-
Syrien 720 DM, ser Verordnung geleistet."
Tadschikistan 380DM, b) In Satz 2 wird die Textstelle,,, die zuletzt durch die
Türkei 120 DM, Verordnung vom 24. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 315)
Turkmenistan 380 DM, geändert worden ist," durch die Textstelle ,,, die
Usbekistan 380 DM, zuletzt durch Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet B
- in Australien/Ozeanien für Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Australien 170 DM,
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
Neuseeland 120 DM."
S. 885, 1134) geändert worden ist," ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Wird im Ausland ein neuer Staat gebildet, so 6. § 7 wird gestrichen; § 8 wird§ 7.
gilt für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet
gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die Rege-
lung über die Höhe der Auslandszuschläge nach § 2 Artikel 2
Abs. 1 fort." Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1992 mit
der Maßgabe in Kraft, daß sie für alle Bewilligungszeit-
4. In § 5 wird die Textstelle ,,§ 13 Abs. 2a" durch die räume anzuwenden ist, die nach dem 30. Juni 1992 be-
Textstelle ,,§ 13 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2" ersetzt. ginnen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Juli 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1992
- 2 BvF 1/88 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 1O Absatz 3 des Gesetzes über sowie über strukturelle Anpassun-
den Finanzausgleich zwischen gen in dem in Artikel 3 des Eini-
Bund und Ländern in der der Be- gungsvertrages genannten Gebiet
kanntmachung vom 28. Januar (Haushaltsbegleitgesetz 1991) vom
1988 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 94) 24. Juni 1991 (Bundesgesetzbl. 1
zugrundeliegenden Fassung, geän- Seite 1314) mit Artikel 107 Absatz 2
dert durch Gesetz vom 26. April Satz 3 in Verbindung mit Artikel 20
1990 (Bundesgesetzbl. 1Seite 822), Absatz 3 des Grundgesetzes un-
ist mit Artikel 107 Absatz 2 Satz 1 in vereinbar, soweit darin der Vorab-
Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 betrag für das Land Bremen gere-
des Grundgesetzes unvereinbar, gelt ist.
soweit er bei der Berechnung der
Fehlbeträge die Steuereinnahmen 4. Mit dem Grundgesetz vereinbar
und die Einnahmen aus der berg- sind § 6 in Verbindung mit § 8 Ab-
rechtlichen Förderabgabe je Ein- satz 1 Satz 1 dieses Gesetzes, so-
wohner ohne Berücksichtigung der weit danach die örtlichen Ver-
Abzugsbeträge für Hafenlasten ge- brauch- und Aufwandsteuern, die
mäß § 7 Absatz 3 dieses Gesetzes Konzessionsabgaben der Gemein-
und der Einwohnerwertung nach den und die Einnahmen der Ge-
§ 9 Absatz 2 dieses Gesetzes er- meindeverbände nicht in die Be-
mittelt und soweit er die Aufbrin- stimmung der Finanzkraftmeßzahi
gung der Fehlbeträge regelt. einbezogen sind; § 7, soweit da-
nach von den Einnahmen nach Ab-
2. § 11 a Absatz 2 dieses Gesetzes ist satz 1 nicht die Kosten der Sozial-
mit Artikel 107 Absatz 2 Satz 1 des hilfe abgesetzt werden; § 7 Absatz
Grundgesetzes unvereinbar. 3, soweit darin die Abgeltung der
3. § 11 a Absatz 3 dieses Gesetzes ist Sonderbelastungen, die den Län-
sowohl in der der Bekanntmachung dern Bremen und Hamburg aus der
vom 28. Januar 1988 (Bundesge- Unterhaltung und Erneuerung ihrer
setzbl. 1 Seite 94) zugrundeliegen- Seehäfen erwachsen, geregelt ist;
den Fassung als auch in der Fas- § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in
sung des Artikel 2 des Gesetzes Verbindung mit § 8 Absatz 5, § 8
zum Ausgleich unterschiedlicher Absatz 5, § 9 Absätze 2 und 3, § 1O
Wirtschaftskraft in den Ländern Absatz 3, soweit er allein auf
vom 20. Dezember 1988 (Bundes- die Einnahmen der Länder abstellt;
gesetzbl. 1Seite 2358) sowie in der § 11 a Absatz 3, soweit darin der
Fassung des Artikel 6 des Geset- Vorabbetrag für das Saarland gere-
zes über Maßnahmen zur Entla- gelt und für das Land Hamburg kein
stung der öffentlichen Haushalte Vorabbetrag vorgesehen ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. Juli 1992
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1992 1361
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1992
- 1 BvR 1467/91 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 zu dem Vertrag vom
31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-
schen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
- Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990
(Bundesgesetzbl. II Seite 885) ist insoweit mit Artikel 12 Absatz 1 - teilweise in
Verbindung mit Artikel 6 Absatz 4 - des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig, als durch Artikel 38 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des
Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
- Einigungsvertrag - vom 31 . August 1990 (Bundesgesetzbl. II Seite 889)
a) die Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten enden, denen am 31. Dezember
1991 nach Mutterschutzrecht nicht gekündigt werden durfte, und
b) die Arbeitsverhältnisse derjenigen Beschäftigten, die sich um Weiterver-
wendung bei einer Nachfolgeeinrichtung der Bauakademie der Deutschen
Demokratischen Republik oder der Akademie der Landwirtschaftswissen-
schaften der Deutschen Demokratischen Republik beworben haben und
denen nicht bis zum 30. November 1991 bekanntgegeben worden ist, daß
sie über den 31. Dezember 1991 hinaus keine derartige Beschäftigung
finden werden, vor Ablauf des auf eine solche Bekanntgabe folgenden
Monats enden.
Im übrigen ist Artikel 38 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des
Einigungsvertrages in der aus den Gründen des Beschlusses ersichtlichen
Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. Juli 1992
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uth e u sse r-Sc h narren berge r
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Gewährung von Anpassungshilfen im zweiten Halbjahr' 1992
für die Landwirtschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
{Zweite Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung 1992 - LaAV 2/92)
Vom 20. Juli 1992
Auf Grund des § 1 Abs . 2 des Fördergesetz.es vom anpassungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
6. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 633), das nach Anlage II machung vom 3. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1418) befinden,
Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungs-
vertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 3. natürliche und juristische Personen sowie Personen-
23. September 1990 (BGBL 1990 II S. 885, 1204) fortgilt, gesellschaften und Personengemeinschaften nach
Absatz 1, deren begünstigungsfähige Erzeugungsein-
verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes- heiten in der Landwirtschaft und Arbeitskrafteinheiten
minister der Finanzen: in der Binnenfischerei nach § 4 Abs. 5 einen kalkulatori-
schen Arbeitsbedarf von weniger als 300 Arbeitsstun-
den im Jahr ergeben,
§ 1
Zweck der Anpassungshilfen 4.. natürliche und juristische Personen sowie Personen-
gesellschaften und Personengemeinschaften nach Ab-
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten satz 1, über die der Bewilligungsbehörde Tatsachen
Gebiet können zur Überbrückung von Anpassungsschwie- bekannt sind, die eine ordnungsgemäße Weiterbewirt-
rigkeiten in der Landwirtschaft und Binnenfischerei, die schaftung oder Umstrukturierung des Unternehmens
sich durch den Wegfall steuerlicher Ausgleichsleistungen ausschließen,
ergeben, im zweiten Halbjahr 1992 im Rahmen der im
5. juristische Personen und Personengesellschaften, die
Bundeshaushalt 1992 zur Verfügung stehenden Mittel
die Umwandlung landwirtschaftlicher Produktionsge-
Anpassungshilfen gewährt werden.
nossenschaften nach den Vorschriften des Landwirt-
schaftsanpassungsgesetzes nicht ordnungsgemäß
§2 durchführen und dadurch die Wiedereinrichtung land-
Begünstigte wirtschaftlicher Betriebe erheblich behindern.
(1) Anpassungshilfen können gewährt werden
§3
1. natürlichen und juristischen Personen sowie Personen-
gesellschaften und Personengemeinschaften, die land- Dungeinheitengrenze
wirtschaftlich genutzte Flächen bewirtschaften oder Anpassungshilfen im zweiten Halbjahr 1992 dürfen nur
Tierbestände halten, sowie
gewährt werden, wenn der jährlich je Hektar landwirt-
2. natürlichen und juristischen Personen sowie Personen- schaftlich genutzter Fläche ausgebrachte Wirtschafts-
gesellschaften und Personengemeinschaften, die ein dünger tierischer Herkunft die drei Dungeinheiten ent-
Unternehmen der Binnenfischerei betreiben, das der sprechende Menge nicht überschreitet (Dungeinheiten-
Speisefischerzeugung dient. grenze). Die Dungeinheiten sind nach Maßgabe der
Anlage 1 nach den Tierbeständen zu berechnen. Dabei
(2) Anpassungshilfen können nur natürlichen und juristi-
sind die landwirtschaftlich genutzte Fläche zum Zeitpunkt
schen Personen sowie Personengesellschaften und Per- der Antragstellung sowie die Viehbestände nach § 4
sonengemeinschaften nach Absatz 1 gewährt werden, die Abs. 2 Nr. 2 zugrunde zu legen. Zur landwirtschaftlich
ihren Betriebssitz zum Zeltpunkt der Antragstellung in dem genutzten Fläche des Unternehmens nach Satz 3 zählen
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch landwirtschaftlich genutzte Flächen Dritter, auf denen
haben. Als Betriebssitz gilt der Ort, an dem Wirtschafts- das Unternehmen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
gebäude vorhanden sind, von denen aus die landwirt- umweltverträglich ausbringt. Davon sind landwirtschaftlich
schaftlich genutzten Flächen bewirtschaftet oder in denen genutzte Flächen, auf die mehrere Unternehmen Dung
Tiere gehalten werden oder in denen oder von denen aus ausbringen, nach der jeweils vereinbarten Ausbringungs-
die Speisefischerzeugung betrieben wird. menge nur anteilig zuzurechnen. Stillgelegte Flächen
(3) Ausgeschlossen von der Förderung sind werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Ebenso
werden Dungeinheiten, welche das Unternehmen nach-
1. juristische Personen als Rechtsnachfolger von volks- weislich anders als durch Ausbringen auf landwirtschaft-
eigenen Gütern und Betrieben, soweit die Kapitalbetei-
lich genutzte Flächen verwendet, nicht berücksichtigt. Bei
ligung der öffentlichen Hand mehr als ein Viertel
Überschreiten der Dungeinheitengrenze können Anpas-
beträgt,
sungshilfen nur dann gewährt werden, wenn glaubhaft
2. juristische Personen, die sich in Auflösung gemäß § 41 gemacht wird, daß im Durchschnitt des Jahres 1992 die
Satz 1 oder § 69 Abs. 3 Satz 1 des Landwirtschafts- Dungeinheitengrenze nicht überschritten wird.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1992 1351
§4 Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
Höhe der Anpassungshilfen mit dem Bundesminister der Finanzen unter Berücksich-
tigung der verfügbaren Haushaltsmittel und der anerkann-
(1) Begünstigungsfähig sind die in Anlage 2 aufgeführ- ten Zahl der zu begünstigenden Fördereinheiten, die sich
ten Erzeugungseinheiten der Bodennutzung und Tier- aus den Anträgen ergibt, festgesetzt und im Bundes-
haltung in der Landwirtschaft und Arbeitskrafteinheiten in anzeiger bekanntgegeben.
der Binnenfischerei. Nicht begünstigungsfähig sind die zur
Ernte 1992 stillgelegten Flächen.
§5
(2) Maßgebend für die Ermittlung der Erzeugungseinhei- Zuständigkeit und Kostentragung
ten in der Landwirtschaft sowie der Arbeitskrafteinheiten in
der Binnenfischerei sind (1) Diese Verordnung wird von den in den Ländern
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
1. in der Bodennutzung die zum Zeitpunkt der Antragstel- sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuständigen Behör-
lung vom Antragsteller bewirtschaftete landwirtschaft-
den (Bewilligungsbehörden) durchgeführt.
lich genutzte Fläche nach Kulturarten für die Ernte
1992, (2) Die Leistungsaufwendungen trägt der Bund.
2. in der Tierhaltung
a) von Antragstellern, deren Unternehmen vor dem §6
1. Mai 1992 gegründet worden sind, der Durch- Verfahren
schnittsbestand der Monate Mai, Juni und Juli 1992
an gehaltenen Tieren in der Landwirtschaft nach (1) Die Anpassungshilfen werden auf Antrag gewährt.
Kategorien,
(2) Die Anträge auf Anpassungshilfen sind bis zum
b) von Antragstellern, deren Unternehmen nach dem 31. August 1992 schriftlich bei den Bewilligungsbehörden
30. April 1992 gegründet worden sind, der zum zu stellen.
Zeitpunkt der Antragstellung gehaltene Tierbestand
in der Landwirtschaft nach Kategorien, (3) In dem Antrag sind anzugeben
1. Name und Anschrift, Betriebssitz, Bankverbindung,
3. in der Binnenfischerei die Arbeitskrafteinheiten im Rechtsform des Unternehmens sowie die bewirtschaf-
Bereich Binnenfischerei zum Zeitpunkt der Antragstel- tete landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Kultur-
lung; dabei entspricht eine Arbeitskrafteinheit einer
arten der Bodennutzung für die Ernte 1992 und die in
Person, wenn diese die Arbeitsleistung einer mit der Binnenfischerei beschäftigten Arbeitskrafteinheiten
betrieblichen Arbeiten voll beschäftigten und voll lei-
jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung,
stungsfähigen Arbeitskraft erbringt; Teilzeitbeschäfti-
gungen werden mit entsprechenden Teilwerten berück- 2. die Berechnung der Dungeinheiten je Hektar landwirt-
sichtigt. schaftlich genutzter Fläche gemäß § 3,
(3) Die Anpassungshilfe je Antragsteller setzt sich 3. ob über das Vermögen des Antragstellers zum Zeit-
zusammen aus einem Grundbetrag und einem zusätz- punkt der Antragstellung die Gesamtvollstreckung
lichen Betrag, die jeweils in Abhängigkeit von der Zahl beantragt oder eröffnet worden ist oder sich das Unter-
begünstigungsfähiger Fördereinheiten des Antragstellers nehmen in Auflösung nach dem Landwirtschaftsanpas-
festgelegt werden. sungsgesetz befindet,
4. von Antragstellern, deren Unternehmen vor dem 1. Mai
(4) Die Zahl der begünstigungsfähigen Fördereinheiten
1992 gegründet worden sind, der Durchschnittsbe-
entspricht der Summe der Stunden des kalkulatorischen
stand der Monate Mai, Juni und Juli 1992 an gehal-
Arbeitsbedarfs im Unternehmen des Antragstellers im Jahr
tenen Tieren in der Landwirtschaft nach Kategorien,
geteilt durch 1 000. Dabei ist das Ergebnis auf drei Stellen
hinter dem Komma zu runden. 5. von Antragstellern, deren Unternehmen nach dem
(5) Der kalkulatorische Arbeitsbedart ist 30. April 1992 gegründet worden sind, der zum Zeit-
punkt der Antragstellung gehaltene Tierbestand der
1 . in der Landwirtschaft auf der Grundlage der begünsti- Landwirtschaft nach Kategorien, der Tag der Gründung
gungsfähigen Erzeugungseinheiten und dem Arbeits- und der Rechtsvorgänger,
bedarf je Erzeugungseinheit,
6. von Antragstellern, deren Tierhaltung die Grenze von
2. in der Binnenfischerei auf der Grundlage der begünsti- drei Dungeinheiten gemäß § 3 überschreitet, ob und
gungsfähigen Arbeitskrafteinheiten und einer durch-
wenn ja, auf Grund welcher Maßnahmen im Durch-
schnittlichen Arbeitsleistung je Arbeitskrafteinheit
schnitt des Jahres 1992 die Dungeinheitengrenze nicht
nach Anlage 2 zu berechnen. mehr überschritten wird.
(6) Der Grundbetrag der Anpassungshilfe im zweiten Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach den
Halbjahr 1992 beträgt bei ßfJgünstigten mit 0,3 bis unter Nummern 1 bis 6 auf Verlangen der Bewilligungsbehörde
zwei Fördereinheiten jeweils 2 500 DM je Fördereinheit, glaubhaft zu machen.
bei Begünstigten mit zwei und mehr Fördereinheiten
jeweils 5 000 DM unabhängig von der Zahl der Förderein- (4) Antragsteller, die durch Umwandlung landwirtschaft-
heiten. licher Produktionsgenossenschaften entstanden sind,
haben der Bewilligungsbehörde auf Verlangen Unterlagen
(7) Die Höhe des zusätzlichen Betrages der Anpas- über die ordnungsgemäße Erfüllung von Abfindungs-
sungshilfe je Fördereinheit wird vom Bundesminister für ansprüchen nach § 44 des Landwirtschaftsanpassungs-
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
gesetzes vorzulegen; dies können insbesondere die letzte §8
Bilanz sowie auch die für die Abfindungen maßgeblichen
Muster
Bilanzen und ein verbindlicher Zeitplan über die Befriedi-
gung der Ansprüche ausgeschiedener Mitglieder, die Für den Antrag nach § 6 Abs. 1 können die Länder
einen landwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichten, sein. Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit
Muster bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehalten
§7 werden, sind diese zu verwenden.
Bewilligungsbescheid
§9
Die Bewilligungsbehörden setzen die Anpassungshilfen
Inkrafttreten
durch Bescheid fest. Der Auszahlungsbetrag der Anpas-
sungshilfen ist je Bewilligungsbescheid auf volle Deutsche Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Mark abzurunden. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Juli 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1992 1353
Anlage 1
(zu§ 3)
Der Berechnung der Dungeinheit
sind folgende Tierzahlen zugrunde zu legen:
Tiergruppen Tiere je Oungeinheit
Kälber (bis drei Monate) 9
Jungrinder (über drei Monate bis zwei Jahre) 3
Rinder (über zwei Jahre) 1,5
Zuchtsauen mit Ferkeln bis 20 kg 3
Schweine über 20 kg 7
Schafe, Ziegen 7
Pferde 1,5
Legehennen 100
Junghennen 300
Masthähnchen, Perlhühner, Wachteln 300
Mastenten 150
Mastputen, Mastgänse 100
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 und 5)
Kalkulatorischer Arbeitsbedarf
je Erzeugungs- oder Arbeitskrafteinheit zur Ermittlung der Fördereinheiten 1)
Kalkulatorischer
Begünstigungsfähige Erzeugungs-/Arbeitskrafteinheiten
Arbeitsbedarf
1. Pflanzliche Produktion (Anbaufläche) je ha
1.1 Getreide, Ölfrüchte, Körnerleguminosen 19
1.2 Hackfrüchte (Zuckerrüben, Futterrüben, Kartoffeln) 86
1.3 Feldgemüse (im Wechsel mit landwirtschaftlichen Kulturen) 190
1.4 Gartenbauerzeugnisse im Freiland (im Wechsel mit gartenbau!ichen Kulturen) 935
1.5 Gemüse und Zierpflanzen unter Glas und Plaste
einschließlich Pilzbeettlächen in Kulturräumen 10 367
1.6 Ackerfutter auf Hauptfutterfläche 25
1.7 Tabak 902
1.8 Hopfen 523
1.9 sonstige Handelsgewächse 80
1.10 Dauergrünland 15
1.11 Rebland 824
1.12 Baumschulen 1 064
1.13 Obstanlagen 284
2. Tierische Produktion (Stück} je Stück
2.1 Kälber bis zu 6 Monaten 27
2.2 Milchkühe 80
2.3 alle anderen Rinder 18
2.4 Zuchtsauen (ab 1. Belegung) 33
2.5 alle anderen Schweine (ohne Ferkel) 5
2.6 Schafe, Ziegen 11
2.7 Pferde (einschl. Ponys) 90
2.8 Legehennen (ab 6 Monate) 0,30
2.9 Junghennen (bis 6 Monate) 0,15
2.1 O Masthähnchen, Perlhühner, Wachteln 0,10
2.11 Gänse, Enten, Truthühner 0,90
2.12 Bienenvölker 9
3. Binnenfischerei (AK-Einheit) 1 575 2)
je AK-Einheit
1) Ermittelt vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. und vom Arbeitskreis für Betriebswirtschaft im Gartenbau e.V.
2) Durchschnittliche Arbeitsleistung je Arbeitskrafteinheit und Jahr verringert um den Anteil nicht produktionsgebundener Arbeiten.
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Landwirtschaftsförderungsverordnung
Vom 20. Juli 1992
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen
Landwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1435) verordnet der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen:
Artikel 1
Die Landwirtschaftsförderungsverordnung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1472),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1240), wird
wie folgt geändert:
1. § 2a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2a
Für die Jahre 1990, 1991 und 1992 beträgt der in § 3 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft genannte ein-
heitliche Betrag je Hektar der landwirtschaftlich genutzten Fläche jeweils
90 Deutsche Mark."
2. § 4 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Juli 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1992 1355
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 20. Juli 1992
Auf Grund der §§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Sol- ~ die Zeit eines Urlaubs ohne Geld- und Sach-
datengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom bezüge, der dienstlichen Interessen oder öffent-
19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), von denen § 27 durch lichen Belangen dient, bis zur Dauer von ins-
Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1 gesamt 2 Jahren; die zeitliche Grenze gilt nicht,
S. 581) und § 72 durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom wenn der Urlaub für eine Tätigkeit als wissen-
6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588) geändert worden schaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei
sind, verordnet die Bundesregierung: Fraktionen des Deutschen Bundestages oder
der Landtage erteilt wurde.
Artikel 1 Während des Urlaubs müssen Aufgaben wahrge-
nommen werden, die dem Dienstgrad des Solda-
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der ten entsprechen. Der Bundesminister der Verteidi-
Bekanntmachung vom 4. Juli 1988 (BGBI. 1S. 996, 1739), gung hat das Vorliegen der Voraussetzungen bei
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom Gewährung des Urlaubs schriftlich festzustellen.
18. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2942), wird wie folgt
(6) Bei der Beförderung der nicht wehrpflichtigen
geändert:
früheren Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die
nach § 51, § 51 a Abs. 1 und § 54 Abs. 5 des
1 . § 3 wird wie folgt geändert: Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen
Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: herangezogen werden, finden die für die Beförde-
rung von Angehörigen der Reserve geltenden Vor-
,,Angehörige der Reserve werden in das Dienstver-
schriften Anwendung."
hältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf
Zeit mit dem in der Bundeswehr erworbenen Dienst-
grad eingestellt, wenn in dieser Verordnung nichts 3. § 11 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
anderes bestimmt ist." ,,3. eine Abschlußprüfung in einem staatlich an-
erkannten Ausbildungsberuf bestanden hat."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
4. § 12 wird wie folgt gefaßt:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 6 angefügt:
,,§ 12
„Für frühere Soldaten der ehemaligen Nationalen
Volksarmee, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr- Beförderung der Unteroffizieranwärter
dienst leisten und denen ein höherer Dienstgrad Die Beförderung eines Unteroffizieranwärters zum
verliehen werden soll, gelten die Bestimmungen Gefreiten ist nach einer Dienstzeit von 6 Monaten
der Verordnung zur Überleitung von Dienstgraden zulässig. Die Beförderung zum Unteroffizier setzt eine
der Soldaten der ehemaligen Nationalen Volks- Dienstzeit von einem Jahr, davon mindestens
armee auf Dienstgrade der Bundeswehr vom 6 Monate in einem Gefreitendienstgrad voraus. Der
29. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2393) entsprechend." Anwärter hat eine Unteroffizierprüfung abzulegen. § 9
b) In Absatz 4 wird Satz 3 gestrichen. Abs. 2 gilt entsprechend."
c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
5. § 13 b wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Als Dienstzeit gilt auch die Zeit in einem
,,§ 13b
vorläufigen Dienstgrad, wenn dem Soldaten dieser
Dienstgrad endgültig verliehen worden ist. Ferner Einstellung als Feldwebel
gilt als Dienstzeit (1) Als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Feld-
1. die Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffent- webel kann eingestellt werden für technische oder
lichen zwischenstaatlichen oder überstaat- entsprechende fachliche Spezialverwendungen
lichen Einrichtungen oder zur Übernahme von 1. im Truppendienst, wer die Meisterprüfung oder die
Aufgaben der Entwicklungshilfe, Abschlußprüfung als staatlich geprüfter Techniker
1356 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1992, Teil 1
in einem der Verwendung entsprechenden staat- rung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung mit
lich anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat, dem Zusatz „Offizieranwärter (OA)"."
2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie
Führen der Berufsbezeichnung Krankenpfleger folgt gefaßt:
oder Krankenschwester besitzt. ,,(4) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe
(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend." der Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht
zum Offizier eignen (§ 5 Abs. 4 Satz 3), so entfällt
der Zusatz „Offizieranwärter (OA)". Anstelle des
6. § 14 wird wie folgt geändert:
Dienstgrades Fahnenjunker, Fähnrich oder Ober-
In Absatz 6 werden die Wörter „Im Sanitätsdienst" fähnrich führen sie den Dienstgrad Unteroffizier,
durch die Wörter „Im Truppen- und im Sanitätsdienst" Feldwebel oder Hauptfeldwebel."
ersetzt.
10. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
7. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgen-
,,(2) Der Unteroffizieranwärter soll eine Abschlußprü- den Dienstzeiten seit Zulassung zur Laufbahn des
fung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf militärfachlichen Dienstes zulässig:
mit Erfolg abgelegt haben, wenn er nicht das Zeugnis
zum Fähnrich nach 1 Jahr,
über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand zum Oberfähnrich nach 2 Jahren,
besitzt." zum Leutnant nach 3 Jahren.
Voraussetzung für die Beförderung eines Stabsunter-
8. § 21 wird wie folgt geändert: offiziers zum Fähnrich und eines Oberfeldwebels zum
Oberfähnrich ist eine Dienstzeit von mindestens
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
einem Jahr im jeweiligen Dienstgrad. Auf die Ausbil-
,,(2) Für Verwendungen im Truppendienst, die dungs- und Beförderungszeit der nach § 30 Abs. 2
eine wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung erfor- zugelassenen Anwärter kann die vor der Zulassung
dern, kann als Offizieranwärter eingestellt werden, zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende
wer einen in Absatz 1 Nr. 2 genannten Ausbil- Dienstzeit in der Bundeswehr seit der Beförderung
dungsgang abgeschlossen hat." zum Unteroffizier bis zu einem Jahr angerechnet
b) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: werden."
„Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeiten 11. § 34 wird wie folgt geändert:
können bis zu 9 Monate einer berufspraktischen
Tätigkeit, die Voraussetzung für ein wirtschaftswis- In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „oder Offizier
senschaftliches Studium oder Ingenieurstudium an auf Zeit" gestrichen.
einer Fachhochschule oder an einer gleichstehen-
den Hochschuleinrichtung oder zum Erwerb der 12. § 36 wird wie folgt geändert:
Befähigungszeugnisse AGW oder CIW ist, und a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Wehrdienstzeiten bis zu 8 Monaten angerechnet
werden." b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern,,§ 28
Abs. 1 Nr. 1" das Semikolon durch ein Komma
9. § 30 wird wie folgt geändert:
ersetzt und die Wörter ,,§ 30 Abs. 2 Nr. 1 ;"
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: angefügt.
,,(2) Für Verwendungen im Flugsicherungskon- bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,§ 9 Abs. 4
trolldienst und im fliegerischen Dienst kann zu die- Nr. 1," gestrichen.
ser Laufbahn zugelassen werden, wer
cc) In Nummer 3 werden die Wörter,,§ 12 Satz 1,"
1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, durch die Wörter ,,§ 12 Satz 2 Halbsatz 2,"
2. die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 ersetzt.
Nr. 1 besitzt, c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
3. mindestens den Dienstgrad eines Unteroffiziers ,,(2) Für Soldaten im Grundwehrdienst und Ange-
erreicht hat und hörige der Reserve trifft die Entscheidung über
4. erfolgreich an einer Eignungsfeststellung teilge- Ausnahmen nach Absatz 1 der Bundesminister der
nommen hat." Verteidigung."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
13. Nach § 38 wird folgender § 39 eingefügt:
,,(3) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere
den Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den ,,§ 39
Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den (1) liegen die nach § 3 des Gesetzes über die
Dienstgrad Oberfähnrich. Stabsunteroffiziere füh- Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte vom
ren im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2376) geforderten
Fähnrich, Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Voraussetzungen für eine Umwandlung des Dienst-
Oberfähnrich, höhere Dienstgrade bis zur Beförde- verhältnisses eines Berufssoldaten in das eines Sol-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1992 1357
daten auf Zeit vor, ist diese Vorschrift auch auf Offi- Artikel 2
ziere des militärfachlichen Dienstes anwendbar.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(2) § 30 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt." Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Der Bundesminister des Innern
R. Seiters
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil i
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Zuschläge zu dem Bedarf bei einer Ausbildung
außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(1. BAföG-ZuschlagsVÄndV)
Vom 20. Juli 1992
Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Bundesausbildungs- Moldavien 380 DM,
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Niederlande 100DM,
vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645), der zuletzt durch das Norwegen 380DM,
Zwölfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungs- Österreich 160 DM,
förderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 936) Polen 120 DM,
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Rumänien 1800M,
Russische Föderation 380DM,
Schweden 420DM,
Artikel 1 290 DM,
Schweiz
Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf bei Slowenien 120 DM,
einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Spanien 210 DM,
Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 25. Juni Ukraine 380DM,
1986 (BGBI. 1 S. 935), geändert durch Artikel 3 des Geset- Ungarn 120 DM,
zes vom ~1 . Juni 1988 (BGB! . 1 S. 829), wird wie folgt Weiß-Rußland 380DM,
geändert: - in Afrika für
Ägypten 230 DM,
1. Die Überschrift der Verordnung wlrd wie folgt gefaßt: Kamerun 670 DM,
„Verordnung Kenia 120 DM,
über die Zuschläge zu dem Bedarf Marokko 120 DM,
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Nigeria 230DM,
bei einer Ausbildung im Ausland Ruanda 380 DM,
(BAföG-Zuschlags V)". Sierra Leone 180 DM,
Sudan 230 DM,
2. § 1 Abs. 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt Südafrika 120 DM,
„Bei einer Ausbildung im Ausland werden in den Fällen Tansania 280 DM,
des § 5 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes nach Maßgabe Tunesien 120 DM,
dieser Verordnung folgende Zuschläge zu dem Bedarf Uganda 280 DM,
geleistet:". - in Amerika für
Argentinien 530 DM,
3. § 2 wird wie folgt geändert: 230 DM,
Brasilien
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Chile 120 DM,
Costa Rica 180 DM,
,,(1) Die Auslandszuschläge betragen monatlich
Ecuador 180 DM,
bei einer Ausbildung
Guatemala 180 DM,
- in Europa für Jamaika 180 DM,
Belgien 100 DM, Kanada 170 DM,
Bosnien-Herzegowina 120 DM, Kolumbien 180 DM,
Bulgarien 120 DM, Mexico 230DM,
Dänemark 290DM, Peru 450 DM,
Estland 380DM, Vereinigte Staaten von Amerika
Finnland 350DM, mit Ausnahme der Stadt New York 170 DM,
Frankreich mit Ausnahme von Paris 120 DM, Stadt New York 210 DM,
Paris 160 DM, - in Asien für
Griechenland 120 DM,
Armenien 380 DM,
Großbritannien 100 DM,
Aserbaidschan 380 DM,
Irland 100 DM,
China 180 DM,
Island 490 DM,
Georgien 380 DM,
Italien 160 DM,
Hongkong 330 DM,
Jugoslawien 120 DM,
Indien 180 DM,
Kroatien 120 DM,
Israel 260 DM,
Lettland 380 DM,
Japan 910 DM,
Litauen 380 DM,
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1992 1359
Libanon 570 DM, 5. § 6 wird wie folgt geändert:
Malaysia 180 DM, a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Kasachstan 380 DM,
Kirgistan 380 DM, „Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer
Pakistan 180 DM, Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2, 3 und 5 des
Philippinen 230 DM, Gesetzes wird Ausbildungsförderung nur nach die-
Syrien 720 DM, ser Verordnung geleistet."
Tadschikistan 380DM, b) In Satz 2 wird die Textstelle,,, die zuletzt durch die
Türkei 120 DM, Verordnung vom 24. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 315)
Turkmenistan 380 DM, geändert worden ist," durch die Textstelle ,,, die
Usbekistan 380 DM, zuletzt durch Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet B
- in Australien/Ozeanien für Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Australien 170 DM,
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
Neuseeland 120 DM."
S. 885, 1134) geändert worden ist," ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Wird im Ausland ein neuer Staat gebildet, so 6. § 7 wird gestrichen; § 8 wird§ 7.
gilt für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet
gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die Rege-
lung über die Höhe der Auslandszuschläge nach § 2 Artikel 2
Abs. 1 fort." Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1992 mit
der Maßgabe in Kraft, daß sie für alle Bewilligungszeit-
4. In § 5 wird die Textstelle ,,§ 13 Abs. 2a" durch die räume anzuwenden ist, die nach dem 30. Juni 1992 be-
Textstelle ,,§ 13 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2" ersetzt. ginnen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Juli 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1992
- 2 BvF 1/88 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 1O Absatz 3 des Gesetzes über sowie über strukturelle Anpassun-
den Finanzausgleich zwischen gen in dem in Artikel 3 des Eini-
Bund und Ländern in der der Be- gungsvertrages genannten Gebiet
kanntmachung vom 28. Januar (Haushaltsbegleitgesetz 1991) vom
1988 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 94) 24. Juni 1991 (Bundesgesetzbl. 1
zugrundeliegenden Fassung, geän- Seite 1314) mit Artikel 107 Absatz 2
dert durch Gesetz vom 26. April Satz 3 in Verbindung mit Artikel 20
1990 (Bundesgesetzbl. 1Seite 822), Absatz 3 des Grundgesetzes un-
ist mit Artikel 107 Absatz 2 Satz 1 in vereinbar, soweit darin der Vorab-
Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 betrag für das Land Bremen gere-
des Grundgesetzes unvereinbar, gelt ist.
soweit er bei der Berechnung der
Fehlbeträge die Steuereinnahmen 4. Mit dem Grundgesetz vereinbar
und die Einnahmen aus der berg- sind § 6 in Verbindung mit § 8 Ab-
rechtlichen Förderabgabe je Ein- satz 1 Satz 1 dieses Gesetzes, so-
wohner ohne Berücksichtigung der weit danach die örtlichen Ver-
Abzugsbeträge für Hafenlasten ge- brauch- und Aufwandsteuern, die
mäß § 7 Absatz 3 dieses Gesetzes Konzessionsabgaben der Gemein-
und der Einwohnerwertung nach den und die Einnahmen der Ge-
§ 9 Absatz 2 dieses Gesetzes er- meindeverbände nicht in die Be-
mittelt und soweit er die Aufbrin- stimmung der Finanzkraftmeßzahi
gung der Fehlbeträge regelt. einbezogen sind; § 7, soweit da-
nach von den Einnahmen nach Ab-
2. § 11 a Absatz 2 dieses Gesetzes ist satz 1 nicht die Kosten der Sozial-
mit Artikel 107 Absatz 2 Satz 1 des hilfe abgesetzt werden; § 7 Absatz
Grundgesetzes unvereinbar. 3, soweit darin die Abgeltung der
3. § 11 a Absatz 3 dieses Gesetzes ist Sonderbelastungen, die den Län-
sowohl in der der Bekanntmachung dern Bremen und Hamburg aus der
vom 28. Januar 1988 (Bundesge- Unterhaltung und Erneuerung ihrer
setzbl. 1 Seite 94) zugrundeliegen- Seehäfen erwachsen, geregelt ist;
den Fassung als auch in der Fas- § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in
sung des Artikel 2 des Gesetzes Verbindung mit § 8 Absatz 5, § 8
zum Ausgleich unterschiedlicher Absatz 5, § 9 Absätze 2 und 3, § 1O
Wirtschaftskraft in den Ländern Absatz 3, soweit er allein auf
vom 20. Dezember 1988 (Bundes- die Einnahmen der Länder abstellt;
gesetzbl. 1Seite 2358) sowie in der § 11 a Absatz 3, soweit darin der
Fassung des Artikel 6 des Geset- Vorabbetrag für das Saarland gere-
zes über Maßnahmen zur Entla- gelt und für das Land Hamburg kein
stung der öffentlichen Haushalte Vorabbetrag vorgesehen ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. Juli 1992
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1992 1361
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1992
- 1 BvR 1467/91 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 zu dem Vertrag vom
31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-
schen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
- Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990
(Bundesgesetzbl. II Seite 885) ist insoweit mit Artikel 12 Absatz 1 - teilweise in
Verbindung mit Artikel 6 Absatz 4 - des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig, als durch Artikel 38 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des
Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
- Einigungsvertrag - vom 31 . August 1990 (Bundesgesetzbl. II Seite 889)
a) die Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten enden, denen am 31. Dezember
1991 nach Mutterschutzrecht nicht gekündigt werden durfte, und
b) die Arbeitsverhältnisse derjenigen Beschäftigten, die sich um Weiterver-
wendung bei einer Nachfolgeeinrichtung der Bauakademie der Deutschen
Demokratischen Republik oder der Akademie der Landwirtschaftswissen-
schaften der Deutschen Demokratischen Republik beworben haben und
denen nicht bis zum 30. November 1991 bekanntgegeben worden ist, daß
sie über den 31. Dezember 1991 hinaus keine derartige Beschäftigung
finden werden, vor Ablauf des auf eine solche Bekanntgabe folgenden
Monats enden.
Im übrigen ist Artikel 38 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des
Einigungsvertrages in der aus den Gründen des Beschlusses ersichtlichen
Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. Juli 1992
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uth e u sse r-Sc h narren berge r
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
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Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1476/92. der Kommission zur Änderung von
Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 139/81 zur Festlegung der Bedin-
gungen für die Zulassung bestimmten gefrorenen R i n d f I e i s c h e s zur
Unterposition 0202 30 50 der Kombinierten Nomenklatur L 155/28 6.6.92
9. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1486/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2292/91 mit den Durchführungsbestimmungen für
den im R e i s sektor geltenden ergänzenden Handelsmechanismus bei
Einfuhren nach Portugal L 156/6 10. 6. 92
9. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1487/92 der Kommission über eine pauschale
Beihilfe für den Z u c k e r r o h r anbau in den französischen übersee-
ischen Departements L 156/7 10. 6. 92
9. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1488/92 der Kommission über eine Beihilfe für die
Verarbeitung von Zuckerrohr zu landwirtschaftlichem Rum in den
französischen überseeischen Departements L 156/10 10. 6. 92
9. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1489/92 der Kommission zur Festsetzung des
höchstzulässigen Rücknahmepreises für G e w ä c h s h a u s t o m a t e n
für das Wirtschaftsjahr 1992 L 156/13 10.6. 92
10. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1498/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für die bei der Einfuhr von Beerenfrüchten mit Ursprung
in der Republik Ungarn, der Republik Polen und der Tschechischen und
Slowakischen Föderativen Republik geltende Mindestpreisregelung und
zur Festlegung der bis zum 31. Mai 1993 geltenden Einfuhrmindest-
preise L 158/15 11. 6. 92
11. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1515/92 der Kommission zur Festsetzung von
Maßnahmen zur Anwendung der Stützung der Erzeuger von Soja -
b oh n e n , Raps - und R ü b s e n s amen sowie Sonnen b I um e n -
kernen L 159/31 12. 6. 92
12. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1525/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschrif-
ten für Ausfuhrerstattungen bei I a n d w i r t s c h a f t I i c h e n E r z e u g -
nissen L 160/7 13. 6. 92
12. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1526/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 171/78 über besondere Bedingungen für die Gewäh-
rung der Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Sektors
Schweinefleisch L 160/12 13. 6. 92
12. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1527/92 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen
zur Beihilferegelung für die Erzeugung von O I i v e n ö 1 L 160/13 13. 6. 92
15. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1535/92 der Kommission zur Änderung der
Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über
den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung
der I a n d w i r t s c h a f t I i c h e n E r z e u g n i s s e und L e b e n s m i t t e 1 L 162/15 16.6.92
16. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1540/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3536/91 zur Bestimmung des letzten Termins für die
Einlagerung des gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3398/91 verkauften
Magermilchpulvers L 163/15 17. 6. 92
Nr . 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1992 1363
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr ./Seite vom
17. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr . 1550/92 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h, das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist,
aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der
Verordnung (EWG) Nr.. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 953/92 L 164/17 18. 6. 92
17. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr.. 1551/92 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h mit Knochen aus Beständen
einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84, zur Änderung der Verordnung (EWG} Nr. 569/88 und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 812/92 l 164/22 i8 . 6. 92
15. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1567/92 des Rates über eine zweite Dringlich-
~eitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeug-
n s s e an die Bevölkerung Albaniens
i1 l i66/1 20. 6,, 92
rn. 6. 92 Verordnung (EWG} Nr. 1569/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr . 426/86 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbei-
tungserzeugnisse aus Obst und Gemüse L i66/5 20. 6. 92
16. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr . 11570/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr . 1114/88 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 über
die Errichtung ei ner gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak
1
l 166/6 20. 6. 92
16. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1571/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2268/88 zm Festsetzung bestimmter Preise sowie der Höchst-
gmantiernengen im Rohtabaksektor für die Ernte 1988 L 166/7 20. 6. 92
22. 6. 92 Verordnung (EWG} Nr. 1587/92 der Kommission über die Lieferung von
raffiniertem Raps ö I als Soforthilfe zugunsten der Bevölkerung von
Moskau gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 330/92 des Rates L 168/9 2.3. 6. 92
22. 6. 92 Verordnung (EWG} Nr . 1588/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr.. 1117/92 über Maßnahmen zur Verbesserung der
M1 i Ich qualität in Spanien, Irland, Nordirland und Portugal L 168/15 23. 6. 92
Andere Vorschriften
41. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1483/92 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidurnpingzolls auf die Einfuhren von
R.undf unkempfangsgeräten von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art
mit Ursprung in Südkorea L 156/1 10. 6. 92
4. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1492/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) NL 4136/86 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte
Textilwaren mit Ursprung in Drittländem L 158/1 "! 1. 6. 92
5. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1509/92 des Rates zur Streichung von Ungarn,
Polen und der Tschechoslowakei aus den listen der Begünstigten des
Gemeinschaftsschemas der allgemeinen Zollpräferenzen ab 1. März.
1'992 l i59/1 i2. 6. 92
1, 1. 6. 92 Verordnung (EWG} Nr. 1516/92 der Kommission mit befristeten Übergangs-
bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr . 615/92 L 1i59/33 1,2. 6. 92
11 6. 92
1
• Verordnung (EWG) Nr. 1519/92 der Kommission zur Änderung der Liste
11m Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen l 159/39 112. 6 . 92
11 6. 92 Verordnung (EWG) Nr.. 1520/92 der Kommission zur Änderung der Liste
1
•
i,m Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3715/91 zur Festlegung der Liste
für 1992 der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in
bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamt-
baumlänge :11ehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen L 159/41 12. 6.92
1'2. 6. 9'2 Verordnung (EWG) Nr.. 1533/92 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren rn die Kombinierte Nomenklatur L 162/5 i6. 6. 92
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, T,eil 1
Herausgeber: Der Bundesmiriister der .Justiz •· Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung. •
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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9. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates über gemeinsame Vermark-
tungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven L 163/1 17. 6. 92
3. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1539/92 der Kommission zur Änderung der mit
der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 des Rates über die gemeinsame
Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern
festgelegten Höchstmengen L 163/9 17. 6. 92
16. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1544/92 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 164/5 18. 6. 92
16. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1548/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2930 90 10 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 164/15 18. 6. 92
16. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1549/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 8528 10 mit
Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 164/16 18. 6. 92
18. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1561/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1658/91 zur Schaffung ei~er vorübergehenden Rege-
lung zur nachträglichen gemeinschaftlichen Uberwachung bei Einfuhren
von Atlantischem Lachs L 165/14 19. 6.92
16. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1568/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3643/85 über die ab 1986 auf bestimmte Drittländer anwend-
bare Einfuhrregelung für Schaf- und Ziegenfleisch L 166/3 20. 6. 92
19. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1572/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3904 mit Ursprung
in Mexiko, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 166/8 20. 6. 92
19. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1573/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3923 21 00 mit
Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 166/9 20. 6. 92
19. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1574/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 6403 mit Ursprung
in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 166/10 20. 6. 92
22. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1590/92 deT Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 1039/92 zur Anderung des Anhangs I der Verord-
nung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif L 168/17 23. 6. 92